Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 SchH 03/11 | Datum | 27.09.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Für die Antragsgegnerin wird gemäß § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO der Richter am Oberlandesgericht B,…, als Schiedsrichter bestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 2.901.447,80 € Gründe: Die Antragstellerin macht gegenüber der Antragsgegnerin eine Forderung in Höhe von 11.698.637,70 US$ aus einem Vertrag über die Lieferung und Finanzierung von Produktionsmitteln für die Herstellung von Traktoren geltend. In diesem Vertrag bzw. in einer Zusatzabrede haben die Parteien vereinbart, dass Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis von einem Schiedsgericht mit Sitz in Frankfurt am Main entschieden werden sollen. Weitergehende Regelungen im Hinblick auf die Besetzung und Bestellung des Schiedsgerichts wurden von den Parteien nicht getroffen. Die Antragstellerin benannte ihrerseits den Richter am Oberlandesgericht R, …, als Schiedsrichter. Einer entsprechenden Aufforderung der Antragstellerin vom 03.11.2010, zugestellt am 08.11.2010, zur Bestellung eines Schiedsrichters kam die Antragsgegnerin bislang nicht nach. Vor diesem Hintergrund beantragte die Antragsgegnerin eine Ersatzbestellung durch das staatliche Gericht gemäß § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten. Dem Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters war stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Bestellung durch das staatliche Gericht gemäß §§ 1034 Abs. 1 S. 2, 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO gegeben sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO (1/3 des Hauptsachestreitwertes, vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2004, 121). | |||||
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