Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 4/12 | Datum | 21.03.2012 |
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Leitsatz | |||||
Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch wie die Unmöglichkeit der Leistungspflicht können auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren erhoben werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte. Statthaft sind folglich nur solche Einwände, deren tatsächliche Grundlage nicht mehr im Schiedsverfahren vorgebracht werden konnte. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1053, 1060 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut; Einwendungen gegen den Anspruch; Unmöglichkeit | ||||
Volltext | |||||
Beschluss Der von dem Einzelschiedsrichter Dr. Q am 10.12.2011 erlassene Schiedsspruch mit dem vereinbarten Wortlaut: „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bauträgervertrag vom 08.12.2009 - UR-Nr. 499/2009 des Notars Dr. R In S - wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen durch die Schiedsklägerin - Frau A, B-Straße, C - rückgängig gemacht wird. 2. Die Schiedsbeklagte verpflichtet sich, an die Schiedsklägerin einen Betrag von 23.000,00 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Schiedsklägerin zu zahlen. 3. Die Schiedsklägerin verpflichtet sich, der Schiedsbeklagten eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung, eingetragen·zu Lasten des Wohnungseigentumsrechts, eingetragen im Grundbuch von S, Blatt T und Blatt U, zu erteilen. 4. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerin, Herr Rechtsanwalt Da aus S, wird die Löschungsbewilligung dem Geschäftsführer der Schiedsbeklagten Zug um Zug gegen Zahlung der 23.000,00 € und gegen Hergabe der Freistellungserklärung der Sparkasse V gem. Ziffer 5 aushändigen. Die Aushändigung der Freistellungserklärung hat bis 30.04.2012 zu erfolgen. 5. Die Schiedsbeklagte verpflichtet sich, die Verbindlichkeiten der Schiedsklägerin gegenüber der Sparkasse V aus dem Darlehensvertrag zu Konto-Nr. W und gegenüber der Sparkasse V zu Konto-Nr. X mit dem Stand vom 10.12.2011 mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen. Die Schiedsklägerin erteilt hiermit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Ha, insoweit Vollmacht zur Regelung der Schuldübernahme gegenüber der Sparkasse V. 6.... ist vollstreckbar. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien erließ das Schiedsgericht durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a. D. Dr. Q als Einzelschiedsrichter am 10.12.2011 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. Q vom 10.12.2011 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat dem Antrag „widersprochen“. Sie macht geltend, dass ihr es nicht möglich sei, der Verpflichtung in Ziffer 5 des Schiedsspruches nachzukommen, da die Sparkasse V eine Schuldübernahme durch die Antragsgegnerin abgelehnt habe. II. Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet, da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind. Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass ihr die Erfüllung der Ziffer 5 des Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut nicht möglich sei, da die Sparkasse V eine befreiende Schuldübernahme abgelehnt habe, steht dies der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches nicht entgegen. Zwar können auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch erhoben werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte (vgl. nur BGH, SchiedsVZ 2008, 40 ff m.w.N.). Statthaft sind folglich nur solche Einwände, deren tatsächliche Grundlage nicht mehr im Schiedsverfahren vorgebracht werden konnte (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rz. 12 m.w.N.). Bereits im Zeitpunkt des Schiedsspruches lag die die Wirksamkeit der befreienden Schuldübernahme bedingende Genehmigung (§ 415 Abs. 1 BGB) der Gläubigerin der Darlehensverbindlichkeiten der Antragstellerin nicht vor, so dass der im Vollstreckbarerklärungsverfahren erhobene Einwand nicht nachträglich entstanden ist. Im Übrigen gilt eine zwischen Schuldner und Drittem vereinbarte Schuldübernahme im Zweifel als Erfüllungsübernahme, solange der Gläubiger die Genehmigung nicht erteilt hat bzw. er diese verweigert (§ 415 Abs. 3 BGB). Auch vor diesem Hintergrund ist die in Ziffer 5 des Schiedsspruches vereinbarte Leistungspflicht der Antragsgegnerin nicht unmöglich geworden, sondern hat sich aufgrund einer gesetzlichen Vermutung in einer für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht relevanten Art und Weise modifiziert. Nach alldem war dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung in vollem Umfang mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. | |||||
Summary | |||||
The applicant asked the Higher Regional Court of Frankfurt for a declaration of enforceability of an arbitral award on agreed terms. The court complied with that request. The party opposing the application submitted that the request had to be denied because fulfilment of the obligation resulting from the arbitral award would be impossible for it. According to the arbitral award, the party opposing the application was ordered to assume the liabilities of the applicant to a bank arising from a loan agreement with debt discharging effect. However, the bank had not made this possible. The court found that objections against the claim awarded in the arbitral award can also be raised in the proceedings for a declaration of enforceability insofar as they could be used as a basis for an enforcement counterclaim under section 767 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). Consequently, only such objections would be admissible whose factual basis could no longer be raised in the arbitral proceedings. However, already at the time the arbitral award was issued, the approval (section 415 subsec. 1 of the German Civil Code (BGB)) of the creditor of the applicant's loan liabilities, which conditioned the validity of the discharging assumption of debt, was not available, so that the objection raised in the proceedings for a declaration of enforceability did not arise subsequently. Moreover, the court found that as long as the obligee has not granted ratification, in case of doubt the transferee is then obliged to the obligor to satisfy the obligee in good time (section 415 subsec. 3 BGB). Against this background, too, the obligation agreed in the arbitral award had not become impossible but had been modified on the basis of a statutory presumption in a way that was not relevant for the current proceedings. |