Gericht | OLG Celle | Aktenzeichen | 8 Sch H 04/02 | Datum | 15.08.2003 |
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Leitsatz | |||||
Leitsatz der Redaktion: Sind die Parteien nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen und insbesondere die regelmäßig erforderlichen Vorschüsse für die Schiedsrichter zu zahlen, ist von der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens und vom Wegfall der Schiedsvereinbarung auszugehen (BGH NJW 2000, 3720). | |||||
Rechtsvorschriften | § 114 ZPO, § 1035 Abs. 3 ZPO, § 1063 Abs. 1 ZPO, § 1063 Abs. 2 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsvereinbarung: - Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der Antrag der Antragstellerin, einen weiteren Schiedsrichter wegen bestehender Streitigkeiten der Parteien über die beiderseitigen Forderungen aus Bauaufträgen bezüglich der Vorhaben in ... und ... zu bestellen, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nach einem Wert von 13.564,22 EUR Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 14.08.2002 wird gerichtskostenfrei zurückgewiesen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G R Ü N D E: 1. Die Antragstellerin macht geltend, aus verschieden Bauauftragen bezüglich der Vorhaben in ... und ... insgesamt Forderungen von 54.256,86 EUR zu haben (Bl. 11 d.A.). Bei Beauftragung der Antragstellerin sei jeweils eine Schiedsklausel folgenden Wortlauts vereinbart worden: "§6 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig ist, das sich aus 3 Personen zusammensetzt. Die Anrufung des Schiedsgerichts geschieht schriftlich gegenüber dem Vertragspartner. Jeder Vertragspartner benennt einen Schiedsrichter, der dritte Schiedsrichter wird von der Fa. ... benannt. Das Schiedsgericht tritt innerhalb von 10 Tagen nach Anrufung in ..., gegebenenfalls an der Baustelle, zusammen. Die Ladung erfolgt durch den Schiedsrichter, der von dem Vertragspartner benannt ist, der das Schiedsgericht anruft. Die Schiedsrichter haben untereinander einen Vorsitzenden zu wählen. Das Schiedsgericht entscheidet mit 2/3 Mehrheit endgültig. Den Schiedsrichtern ist es nicht gestattet, sich der Stimme zu enthalten. Jeder der Vertragsparteien erklärt schon jetzt, dass er sich dem Schiedsspruch unterwirft. Die Tätigkeit der Schiedsrichter wird mit 200,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Stunde vergütet. Die Auszahlung erfolgt aus dem Treuhandkonto, das zur Ansammlung aller Kaufpreis und Bezahlung aller Lieferungen und Leistungen bei der Volksbank ... e.G. eingerichtet wird, und zwar vor Auszahlung an die Vertragsparteien und übrigen Baufirmen und sonstigen Beteiligten. Daneben werden keine Auslagen ersetzt." Die Antragstellerin hat nach Zurückweisung ihrer Forderung einen Schiedsrichter benannt. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Antragsgegnerin wurde mit Beschluss des AG Bückeburg vom 10.07.2002 - 47 IN 59/02 - mangels Masse zurückgewiesen. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin am 13.06.2002 unter Fristsetzung bis zum 10.08.2002 zur Bestellung eines weiteren Schiedsrichters auf, diese lehnte mit Schreiben vom 8.08.2002 ab. Die Antragstellerin trägt zur Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung vor, es sei nicht auszuschließen, dass trotz der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens noch Werkzeuge und Materialien vorhanden seien, die für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht von Wert gewesen seien, in welche die Antragstellerin aber noch vollstrecken könne. Sie b e a n t r a g t, im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, die Anträge zurück zu weisen. Sie bestreitet die Forderungen der Antragstellerin, zumal ihr noch immer eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts ... vom 8.06.2001 (Bl. 40 d.A.) vorliege. 2. Der Antrag ist nach § 1035 Abs. 3 ZPO zulässig, nachdem es zu einer einvernehmlichen Benennung eines weiteren Schiedsrichters nicht gekommen ist. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr.1 ZPO. Der Senat hat gemäß § 1063 Abs. 1, 2 ZPO nach Anhörung der Antragsgegnerin und der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters hat in der Sache keinen Erfolg. Allerdings hindert die Pfändung und Überweisung einer Forderung deren Geltendmachung (auch im schiedsrichterlichen Verfahren) nicht, soweit Zahlung an den Gläubiger oder die Zahlung des überschießenden Betrages gefordert wird (Zöller-Stöber, 23. Auflage 2002, Rn. 5 zu § 836 ZPO). Voraussetzung der Benennung eines Schiedsrichters ist jedoch, dass das Verfahren noch durchführbar ist. Sind die Parteien nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen und insbesondere die regelmäßig erforderlichen Vorschüsse für die Schiedsrichter zu zahlen, so ist von der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens und vom Wegfall der Schiedsvereinbarung auszugehen (BGH NJW 2000, 3720, Zöller-Geimer 23. Auflage 2002, Rn 82 f. zu §1029 ZPO). Die Mittellosigkeit der Antragstellerin ergibt sich schon daraus, dass sie nach ihren Angaben nicht in der Lage ist, die Kosten vor dem staatlichen Gericht zu tragen. Prozesskostenhilfe kann nur für Verfahren vor staatlichen Gerichten gewährt werden, nicht dagegen im schiedsrichterlichen Verfahren. Darauf, ob und mit welchem Ergebnis auch gegen die Antragstellerin ein Insolvenzverfahren anhängig war, kommt es nicht entscheidend an. Sie hat im Übrigen nicht bestritten, dass die Forderung des Finanzamtes ... über 5.620,51 DM nach wie vor offen ist, auch dadurch wird bestätigt, dass sie die erforderlichen Mittel voraussichtlich nicht aufbringen kann. Es kommt letztlich auch nicht darauf an, dass möglicherweise ursprünglich eine Vorschusspflicht der Antragsgegnerin bestand, weil ausreichende liquide Mittel auch insoweit fehlen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin über ausreichende liquide Mittel verfügt, um auch nur die auf sie entfallenden anteiligen Vorschüsse aufzubringen. Insbesondere hat die Antragstellerin auf die Verfügung des Berichterstatters vom 28.08.2002 nicht konkret dazu Stellung genommen, ob die massearme Antragsgegnerin gleichwohl noch Forderungen aus laufender Geschäftstätigkeit erwirbt oder welche Einnahmen sonst in Betracht kommen. Ferner kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass noch Mittel auf dem von der Antragsgegnerin eingerichteten Treuhandkonto bei der Volksbank ... e.G. zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin macht (konkret) lediglich geltend, dass eventuell noch Werkzeuge und Materialien vorhanden seien, die für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht von Wert gewesen seien. Dies lässt den Schluss zu, dass die erforderlichen Barmittel beiden Parteien nicht zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert beträgt 1/4 des voraussichtlichen Gegenstandswertes des schiedsgerichtlichen Verfahrens. 3. Der Prozesskostenhilfeantrag war nach allem mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 114 ZPO). | |||||
Summary | |||||