Gericht | OLG Koblenz | Aktenzeichen | 2 Sch 02/04 | Datum | 05.10.2004 |
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Leitsatz | |||||
Problemlose Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs | |||||
Rechtsvorschriften | § 1060 Abs. 1 ZPO, § 1063 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S I. Folgender, am 24. Juni 2004 ergangener Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Stadtverbandes ... der Kleingärtner wird für vollstreckbar erklärt: Auf der Grundlage des Schiedsspruchs vom 5. Dezember 2002 werden die vom Schiedsbeklagten an den Schiedskläger zu erstattenden Kosten auf 396,72 EUR (laut Gebührenberechnung vom 15. Januar 2003) zuzüglich 175 EUR (Schiedsgerichtsgebühren) , d.h. insgesamt 571,72 EUR, festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags am 17. Januar 2003 zu verzinsen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Zwischen den Parteien ist am 5. Dezember 2002 ein Schiedsspruch erlassen worden. Durch diesen wurde festgestellt, dass das Pachtverhältnis nach Kündigung aufgelöst sei. Der Schiedsbeklagte wurde zur Räumung und Herausgabe eines Kleingartens sowie zur Zahlung eines bezifferten, Betrages verurteilt. Auf Antrag des Schiedsklägers ist der Schiedsspruch insoweit durch Beschluss des Senats vom 20. März 2003 für vollstreckbar erklärt worden. In dem Schiedsspruch vom 5. Dezember 2002 wurde des Weiteren ausgesprochen, dass der Schiedsbeklagte die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der dem Schiedskläger erwachsenen außergerichtlichen Kosten trage. Durch Schiedsspruch vom 24. Juni 2004 wurden die vom Schiedsbeklagten an den Schiedskläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 571,72 EUR festgesetzt und ausgesprochen, dass der festgesetzte Betrag, wie näher bestimmt, zu verzinsen sei. II. Auf Antrag des Schiedsklägers ist auch dieser Schiedsspruch vom 24. Juni 2004 gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO zuständig. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Gegenstandswert beträgt 571,72 EUR. | |||||
Summary | |||||
Higher Regional Court (OLG) Koblenz, Decision of 19 January 2006 - 2 Sch 08/05 Declaration of enforceability of a domestic arbitral award on costs The Higher Regional Court (OLG) Koblenz declared a domestic arbitral award on costs enforceable without an oral hearing. An arbitral award rendered on 5 Dec. 2002 (OLG Koblenz, 2 Sch 02/03) on the merits was only partially declared enforceable as the ruling on the costs had not been quantified in that award. The motion to declare enforceable the award on costs subsequently rendered by the arbitral tribunal on 24 June 2004, fixing the costs to be reimbursed to the claimant was uncontested by the respondent, who had been given an opportunity to comment. Grounds to refuse enforcement were not otherwise in evidence. The decision on costs was based on Sec. 91 Code of Civil Procedure (ZPO). The ruling on the provisional enforcement was based on Sec. 1064 sub. 2 ZPO. In dem Verfahren OLG Koblenz 2 Sch 2/03 hatte der Senat den Schiedsspruch in seinem feststellenden Ausspruch für vollstreckbar erklärt, eine Vollstreck-barerklärung hinsichtlich des nicht bezifferten Kostenausspruchs hingegen ab-gelehnt. Den nachgeholten Kostenschiedsspruch, in dem die vom Schiedsbe-klagten an den Schiedskläger zu erstattenden Kosten beziffert wurden, hat der Senat für vollstreckbar erklärt, nachdem Aufhebungsgründe weder geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich waren. |