Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 45/11 | Datum | 16.07.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Die Streitwertfestsetzung vom 29. März 2012 wird geändert. Der Streitwert wird auf 29.049.- € festgesetzt. Gründe: Mit Beschluss vom 29.3.2012 hat der Senat Ziffer 1 und 2 eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut zugunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt und den Streitwert auf 85.000 € festgesetzt, in dem für vollstreckbar erklärten Teil wurde der Antragsgegner verurteilt, monatlich 1.500 € Ehegattenunterhalt sowie (im Ergebnis) 491 € Kindesunterhalt zu bezahlen. Der Streitwert beträgt richtig 29.049.- €. Er richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin. Für dieses ist nach § 51 Abs. 1 FamGKG zunächst maßgeblich der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags geforderte Betrag. Dies ergibt hier 12 x 491 € und 12 x 1.500 €. Hinzuzurechnen sind entspr. § 51 Abs. 2 FamGKG bei Erreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung am 12.12.2012 fällige (rückständige) Beträge, also 3 x 1719.- €, insgesamt 5157.- €. | |||||
Summary | |||||