34 Sch 45/11


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 45/11 Datum 16.07.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Die Streitwertfestsetzung vom 29. März 2012 wird geändert. Der Streitwert wird auf 29.049.- € festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschluss vom 29.3.2012 hat der Senat Ziffer 1 und 2 eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut zugunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt und den Streitwert auf 85.000 € festgesetzt, in dem für vollstreckbar erklärten Teil wurde der Antragsgegner verurteilt, monatlich 1.500 € Ehegattenunterhalt sowie (im Ergebnis) 491 € Kindesunterhalt zu bezahlen.
Der Streitwert beträgt richtig 29.049.- €. Er richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin. Für dieses ist nach § 51 Abs. 1 FamGKG zunächst maßgeblich der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags geforderte Betrag. Dies ergibt hier 12 x 491 € und 12 x 1.500 €. Hinzuzurechnen sind entspr. § 51 Abs. 2 FamGKG bei Erreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung am 12.12.2012 fällige (rückständige) Beträge, also 3 x 1719.- €, insgesamt 5157.- €.
Summary