34 Sch 07/08


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 07/08 Datum 21.08.2008
Leitsatz
Unbestrittene Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Das OLG erklärte den Schiedspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 13. Juni 2008 und den Kostenschiedsspruch vom 27. Juni 2008 für vollstreckbar, nachdem der Antragsgegner, der Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, keine Hinderungsgründe vorgetragen hat.
Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 ZPO) waren somit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das OLG Münche stellte fest, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Vollstreckbarkeitserklärung hatte, obwohl die Forderung noch nicht fällig war, da die Antragsgegnerin, nach unbestrittenem Vortrag der Ast., eindeutig erklärt hatte, zur sofortigen und alsbaldigen Zahlung nicht bereit und in der Lage zu sein. Die Kosten der Volsltreckbarerklärung wurden der Ag. Auferlegt. Eine Kostenquotelung gem. § 93 i.V.m § 92 ZPO zugunsten der Ag. kam wegen ihrer fehlenden Leistungsbereitschaft nicht in Betracht.
Rechtsvorschriften§ 91, § 1060 Abs. 1 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 1063 Abs. 1 ZPO, § 1064 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch, inländisch; - Verfahren, Kostenentscheidung
Volltext
B E S C H L U S S:
I. Die Verfahren 34 Sch 007/08 (Antrag vom 17.6.2008) und 34 Sch 009/08 (Antrag vom 30.6.2008) werden miteinander verbunden. Führend ist das ältere Verfahren (34 Sch 007/08).
II. Der Einzelschiedsrichter erließ in Nürnberg in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter geführten Schiedsverfahren
A. am 13. Juni 2008 folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:
1. Die Schiedsbeklagte zahlt zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung 3.000,-- EUR (in Worten: Dreitausend EUR) bis 30.9.2008 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13.6.2008 an die Schiedsklägerin zu Händen deren Prozessbevollmächtigten.
2. Von den gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens tragen die Schiedsbeklagte 78% und die Schiedsklägerin 22%.
B. am 27. Juni 2008 folgenden gesonderten Kostenschiedsspruch:
Die von der Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin nach dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 13.6.2008 zu erstattenden Kosten werden auf EUR 2.427,01 (in Worten: Zweitausendvierhundertsiebenundzwanzig EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 17.6.2008 festgesetzt.
III. Diese unter II. A. und B. wiedergegebenen Schiedssprüche werden für vollstreckbar erklärt.
IV. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird auf 5.427,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren erließ das Schiedsgericht am 13.6. sowie am 27.6.2008 die oben wiedergegebenen Schiedssprüche.
Unter Vorlage beider Schiedssprüche im Original hat die Antragstellerin unter dem 17.6. und 30.6.2008 deren Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin macht gegen die Schiedssprüche keine Aufhebungsgründe geltend, erkennt sie an und beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Sie ist der Ansicht, dass sie keinen Anlass zur Einleitung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens gegeben habe, da die Forderung aus dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut noch nicht fällig sei.
Die Antragstellerin trägt vor, dass sie bereits jetzt ein berechtigtes Interesse an der Vollstreckbarerklärung habe, da die Antragsgegnerin erhebliche Zahlungsschwierigkeiten habe.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in Nürnberg ergangenen Schiedssprüche (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage der Schiedssprüche im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Antragstellerin hat auch hinsichtlich des Schiedsspruchs vom 13.6.2008 ein Rechtsschutzbedürfnis, die Vollstreckbarerklärung zu betreiben. Der Umstand, dass die vollstreckungsfähige Forderung erst zukünftig fällig sein wird, steht dem nicht entgegen (vgl. Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = OLG-Report 2007, 493).
Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind hinsichtlich beider nach § 1053 Abs. 2, § 1054 ZPO bzw. § 1057 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1054 ZPO ergangenen Schiedssprüche weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Antragsgegnerin hat gemäß § 91 ZPO die gesamten Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Eine Kostenquotelung nach § 93 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin Anlass gegeben hat, die Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche zu betreiben. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin war Ursache für das angesichts des relativ bescheidenen Betrags von 3.000,00 € weit hinausgerückte Zahlungsziel im Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut der Umstand, dass die Schiedsbeklagte "klipp und klar" erklärt hatte, zur sofortigen und alsbaldigen Zahlung nicht in der Lage zu sein. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die Antragsgegnerin auf den Kostenschiedsspruch bis heute keine Zahlungen geleistet hat, obwohl die daraus resultierende Forderung sofort fällig war.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
7. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 3, 5 ZPO. Die im gesonderten Kostenschiedsspruch zuerkannten Kosten des Verfahrens sind bei der Berechnung des Streitwertes mit einzubeziehen, da es sich dabei nicht um Kosten im Sinne von § 4 ZPO handelt, sondern um eine in einem gesonderten Schiedsspruch festgestellte Hauptforderung.
Summary
Higher Regional Court (OLG) Munich, Decision of 21 Aug. 2008 - 34 Sch 07/08.
Uncontested declaration of enforceability of (domestic) arbitral award
The Higher Regional Court Munich declared the arbitral award on agreed terms dated 13 June 2008 and the award on costs dated 27 June 2008 enforceable without an oral hearing, after the defendant, who had been given an opportunity to comment, had not responded.
Grounds to set aside the award (Sec. 1059 sub. 2 Code of Civil Procedure (ZPO)) were therefore neither alleged nor otherwise in evidence.
The court held that thought the payment under the award was only due on 30 Sep. 2008, claimant had a legal interest to have the award declared enforceable, since respondent had already unequivocally stated that he was neither willing nor able to make the requisite payment. Respondent was ordered to bear the costs of the enforcement proceeding pursuant to Sec. 91 Code of Civil Procedure (ZPO). In view of the refusal to perform, there was no scope for an apportionment of the costs pursuant to Sec. 93, 92 ZPO.