26 Sch 16/11


Gericht OLG Frankfurt am Main Aktenzeichen 26 Sch 16/11 Datum 02.02.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften§§ 1062 I Nr. 4, 1064 I Satz 1, 1095 II Nr. 1a, 1c, 2, 1060 II ZPO; §§ 27, 28 EGBGB; § 305 b BGB
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteAntrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Volltext
B E S C H L U S S
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden und den Schiedsrichtern, in dem Schiedsverfahren der Parteien erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„I. In Bezug auf die Beklagte zu 1):
1.1 Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) eine gültige Lizenzvereinbarung besteht, der zufolge die Klägerin berechtigt ist, die Patente US […] und/oder CA […] (Anmeldenr.) und/oder EP […] exklusiv und/oder unentgeltlich und/oder weltweit zu nutzen, um sämtliche Gamma-Phasen-Produkte herzustellen und/oder zu nutzen und/oder anzubieten und/oder zu verkaufen.
1.2 Es wird festgestellt, dass zur Lizenzvereinbarung eine gültige Nebenabrede zwischen den Parteien besteht.
1.3 Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Lizenzvereinbarung und/oder der Nebenabrede durch die Beklagte zu 1), wie erklärt, unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung der Lizenzvereinbarung durch die Klägerin hat.
2.1 Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von der Beklagten zu 1) produzierten, einfachen („economy“) Gamma-Phasen-EDM-Drähte zu kaufen.
2.2 Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Bedarf der Beklagten zu 1) an Private-Label-Drähten durch Belieferung zu decken.
2.3 Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, eine Vereinbarung einzugehen, die der Beklagten zu 1) die Möglichkeit gibt, Management- und/oder Lager und/oder Transport- und/oder andere logistische Leistungen zu erbringen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der unberechtigten Kündigung der Lizenzvereinbarung durch die Beklagte zu 1) entstanden sind oder in Zukunft entstehen werden.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung einer mündlichen Vereinbarung bezüglich der Erbringung von Lager- und/oder Transport- und oder Vertriebsleistungen für die Klägerin hat.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von falschen Darstellungen der Klägerin bezüglich deren Bereitschaft hat, ganz oder teilweise Gesellschaftsanteile und/oder Betriebsvermögen der Beklagten zu 1) und/oder des mit ihr verbundenen Unternehmens K Inc. zu erwerben, und/oder bezüglich deren Bereitschaft, mit der Beklagten zu 1) in ein Joint Venture und/oder irgendeine andere Form der Partnerschaft einzutreten.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Eingriffs der Klägerin in Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu 1) mit Kunden und/oder potentiellen Kunden und/oder Lieferanten hat.
II. In Bezug auf die Beklagte zu 2):
1. Es wird festgestellt, dass der von den Parteien geschlossene Vertrag (Nebenabrede) [Side Agreement] gültig bleibt und von der Beklagten zu 2) nicht wirksam gekündigt wurde.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, keine Lizenzen für die Nutzung der Patente US […] und/oder CA […] (Anmeldenr.) und/oder EP […] an Dritte zu vergeben.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin infolge der unberechtigten Kündigung der Nebenabrede (Side Agreement) durch die Beklagte zu 2) sowie deren Verletzung ihrer Verpflichtung, Dritten keine Lizenzen zu gewähren, bislang entstanden sind und in Zukunft entstehen werden.
4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Informationen über den Umfang und die Dauer der Handlungen gemäß obigem Anspruch zu 3 zur Verfügung zu stellen, und zwar durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis, das insbesondere nähere Angaben zu den erzielten Umsätzen, dem Erwerb, den Kosten und Gewinnen infolge der Handlungen gemäß obigem Anspruch 3 enthält.
III. Die Ansprüche und Gegenansprüche der Beklagten zu 1) werden abgewiesen.
IV. Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Klägerin die Beträge von EUR 544.262,91 und USD 50.551,90 zu zahlen.“
                               ist v o l l s t r e c k b a r.
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches.
Die Antragstellerin ist eine deutsche GmbH. Ihr Hauptgeschäft ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von High-Tech-Drähten. Die von ihr entwickelte Technologie hat sie durch zahlreiche in Europa und den USA angemeldete Patente geschützt. Die Antragsgegnerin zu 1) mit Sitz in den USA, betreibt eine Vielzahl von Handelsgeschäften, unter anderem handelt sie mit sogenannten EDM- oder Gammaphasen-Drähten, die im Rahmen der Funkenerosion verwendet werden. Die Antragsgegnerin zu 2) ist ebenfalls eine US-amerikanische Firma. Bei ihr handelt es sich um ein Entwicklungsunternehmen, das verschiedene Patente für Erosionsdrähte in den USA, Kanada und Europa besitzt, unter anderem das US-Patent Nr. 5.9[…], das kanadische Patent Nr. 2.3[…] und das europäische Patent Nr. 10[…]. Bezüglich dieser zuletzt genannten Patente schlossen die Antragsgegnerinnen, die bereits geschäftliche Beziehungen unterhielten, einen Lizenzvertrag, das sogenannte Revised Patent License Agreement (nachfolgend: RPLA), mit dem die Antragsgegnerin zu 2) der Antragsgegnerin zu 1) eine exklusive Lizenz zum Gebrauch der von ihr gehaltenen Patente einräumte.
Da den Patenten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) eine ähnliche Technologie zugrunde liegt, so dass eine Abgrenzung des Schutzumfanges nicht ohne weiteres möglich erschien, schlossen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) das sogenannte Cross License Agreement (nachfolgend: CLA), um ihre jeweiligen Patente ohne das Risiko wechselseitiger Patentverletzungen ausnutzen zu können. Zu diesem Zweck räumten sich die Vertragsparteien wechselseitig eine Lizenz an den Patenten der jeweils anderen Partei ein. Mit dieser Kreuzlizenz gestatteten die Parteien einander die Produktion sämtlicher Gammaphasenprodukte, die von den oben genannten Patenten geschützt waren. In Ziffer 2 dieser Vereinbarung wird bezüglich der einzelnen Liefergeschäfte der Parteien auf die Allgemeinen Lieferbedingungen verwiesen, die unter dem Abschnitt XIV die Regelung enthalten, dass die Verträge deutschem Recht unterliegen und Erfüllungsort und Gerichtsstand H sein soll. Ziffer 8 des CLA enthält darüber hinaus eine Rechtswahl- und Schiedsklausel, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:
„Dieser Vertrag und alle daraus entstehenden Verpflichtungen unterliegen in ihrer Gänze den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Jeder daraus entstehende Streit wird von einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern gemäß dem von der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) festgelegten Schiedsverfahren unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit beigelegt. ….“
Wegen der weiteren Einzelheiten des CLA wird auf die Darstellung im Schiedsspruch (Tz. 31 ff) und die Anlage Ast 1 zum Schriftsatz der Antragstellerin Bezug genommen.
Folgend schlossen dann alle drei Parteien das sogenannte Side Agreement, in dem die Antragsgegnerin zu 2) unter anderem bestätigte, dass die Antragsgegnerin zu 1) der ausschließliche und uneingeschränkte Lizenznehmer der von dem CLA betroffenen Patente sei und dies auch für die Zukunft sei, sofern sie ihre Verpflichtungen erfülle. Die Antragsgegnerin zu 2) erklärte zudem, keine weiteren Lizenzen an Dritte erteilt zu haben noch erteilen zu wollen. Des Weiteren heißt es in dieser Vereinbarung:
„C hereby approves the Agreement between B and G.”
In deutscher Übersetzung:
“C befürwortet hiermit den Vertrag zwischen B und G.“
Darüber hinaus ist in dem Side Agreement geregelt, dass die Antragsgegnerin zu 1) Produkte der Gammaphasentechnologie von bestimmtem Unternehmen herstellen lassen kann, die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) darüber hinaus aber keine weiteren Herstellungslizenzen an Dritte erteilen und die Antragstellerin vor dem Hintergrund der getroffenen dreiseitigen Absprache ihren Widerspruch gegen das von der Antragsgegnerin zu 2) in Europa gehaltene Patent zurückzieht, was in der Folgezeit auch geschehen ist.
Die Antragsgegnerin zu 2) hatte bereits mit Schreiben (Anlage Ast 9 zum Schriftsatz der Antragstellerin) gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) zum Ausdruck gebracht, dass eine Vereinbarung mit der Antragstellerin über die wechselseitige Akzeptanz der jeweiligen Patente und eine Zusammenarbeit zum Schutz der kombinierten Patente gegen Verletzungen durch Dritte wünschenswert sei und sie, die Antragsgegnerin zu 2), dies unterstütze.
In der Folgezeit kam es zum Streit zwischen den Parteien; die Antragsgegnerin zu 2) bemängelte, dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) es entgegen ihren Verpflichtungen aus Ziffer 5 des CLA an der geschuldeten Unterstützung der Antragsgegnerin zu 2) im Zusammenhang mit wiederholten Patentverletzungen durch Dritte hätten fehlen lassen. Deshalb entzog die Antragsgegnerin zu 2) der Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben (Anlage Ast 13 zum Schriftsatz der Antragstellerin) das exklusive Lizenzrecht an ihren Patenten und wandelte das Lizenzrecht in ein nicht ausschließliches Recht um. Aufgrund dieses Umstandes kündigte die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben sowohl das CLA als auch das Side Agreement gegenüber der Antragstellerin.
Mit der ebenfalls noch im Oktober vor dem Court of Common Pleas erhobenen Klage machte die Antragsgegnerin zu 2) verschiedene Ansprüche sowohl gegen die Antragsgegnerin zu 1) als auch die Antragstellerin geltend; sie begehrte im Wesentlichen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragstellerin gegen ihre Pflicht aus Ziffer 5 des CLA verstoßen hätten, die Antragsgegnerin zu 2) vor Patentverletzungen durch Dritte zu schützen und sie, die Antragsgegnerin zu 2), bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche zu unterstützen. Sie führte in der Klageschrift unter anderem aus, dass sie das Side Agreement als Teil einer Bemühung eingegangen sei, eine Beilegung von Patentstreitigkeiten mit der Antragstellerin zu erreichen. Zudem wies sie darauf hin, dass das Side Agreement auf den Lizenzvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) verweise. Die Antragstellerin beantragte in ihrer Erwiderung unter Hinweis auf die vereinbarte Schiedsklausel eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des von ihr mit Schriftsatz eingeleiteten Schiedsverfahrens. Daraufhin änderte die Antragsgegnerin zu 2) ihre Klage und begehrte nunmehr nur noch die Feststellung, dass das Side Agreement zwischen den Parteien unwirksam sei, der Widerruf der ausschließlichen Lizenzvergabe an die Antragsgegnerin zu 1) berechtigt gewesen sei und es ihr deshalb erlaubt sei, Lizenzen auch an Dritte zu vergeben. Auch in diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragstellerin ihre Pflicht zum Schutz der Patente der Antragsgegnerin zu 2) verletzt hätten; sie ließ lediglich die vormals erhobenen Forderungen wegen unrechtmäßiger Bereicherung und unerlaubter Einmischung gegen die Antragstellerin fallen. Das Gericht ließ die geänderte Klage zu, setzte das Verfahren aber mit Beschluss (Anlage Ast 16 zum Schriftsatz der Antragstellerin) mit Ausnahme der von der Antragsgegnerin zu 1) erhobenen Widerklage gegen die Antragstellerin wegen „unerlaubter Einmischung in die Geschäftsbeziehung“ im Hinblick auf die erhobene Schiedseinrede aus. Nach Auffassung des Gerichts in den USA sei die Antragsgegnerin an die Schiedsklausel gebunden, weil sie als direkte und vorgesehene Drittbegünstigte Forderungen aus dem Lizenzvertrag stelle. Die unter anderem von der Antragsgegnerin zu 2) eingelegten Rechtsmittel wurden zurückgewiesen, zuletzt mit Beschluss des Court of Appeals (Anlage Ast 18 zum Schriftsatz der Antragstellerin)
In dem hier zugrunde liegenden Schiedsverfahren hatte die Antragstellerin zunächst die Feststellung begehrt, dass die in dem Verfahren in den USA von der Antragsgegnerin zu 2) erhobenen Ansprüche nicht bestünden. Nachdem die Antragsgegnerin zu 2) erklärt hatte, nicht länger behaupten zu wollen, dass die Antragstellerin Vertragsverletzungen gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) begangen hätte, haben die Parteien die diesbezüglichen Anträge der Antragsstellerin für erledigt erklärt. Streitgegenständlich blieben zunächst noch die Anträge auf Feststellung, dass das Side Agreement nicht wirksam gekündigt worden sei und die Antragsgegnerin zu 2) nach wie vor verpflichtet sei, keine weiteren Lizenzen für die hier in Frage stehenden Patente an Dritte zu vergeben. Klageerweiternd hat die Antragstellerin dann noch die Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Kündigung des Side Agreement und eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung begehrt.
Mit Schiedsspruch hat das Schiedsgericht der Schiedsklage stattgeben. Wegen des Umfangs der zuerkannten Ansprüche wird auf den Tenor der Entscheidung (S. 42 – 44 des in deutscher Übersetzung eingereichten Schiedsspruches - Anlage ASt3 zum Schriftsatz) Bezug genommen. Das Schiedsgericht war insbesondere der Auffassung, dass sich die in dem CLA vereinbarte Rechtswahl- und Schiedsklausel auch auf das Side Agreement erstreckt. Es ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin zu 2) die Lizenzvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) vor Unterzeichnung des Side Agreement vorgelegen habe, so dass sie auch Kenntnis von der dort vereinbarten Schiedsklausel gehabt habe. Im Übrigen komme es darauf nicht an, da gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO schon die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreiche, um eine Schiedsklausel wirksam in einen Vertrag einzubeziehen. Selbst wenn man für die Frage der wirksamen Einbeziehung auf US-amerikanisches Recht abstelle, würde nichts anderes gelten, denn die Gerichte seien ebenfalls von einer wirksam vereinbarten Schiedsklausel ausgegangen. Diese sei auch nicht wegen eines vermeintlichen Widerspruchs zu der in den AGB enthaltenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel unwirksam, da sich diese Klausel allein auf künftige Kaufgeschäfte zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) beziehe, während die Schiedsklausel für Streitigkeiten betreffend den Lizenzvertrag gelte. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch (Tz. 109 – 130) verwiesen.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches und beantragt,
                  den in dem Schiedsverfahren der Parteien durch das Schiedsgericht, ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,
                  den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt,
                  den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung desselben abzulehnen.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist der Auffassung, es fehle schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckbarerklärung, da die ihr gegenüber ergangene Entscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und die Antragstellerin zudem parallel zu dem Verfahren in Deutschland auch in den USA ein Vollstreckbarerklärungsverfahren betreibe.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist der Auffassung, der Schiedsspruch unterliege aus mehreren Gründen der Aufhebung.
Die in Ziffer 8 des CLA zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) vereinbarte Schiedsklausel sei schon deshalb unwirksam, weil sie in Widerspruch zu der in den zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel stehe. Es sei unklar, welche Klausel die Parteien als vorrangig vereinbaren wollten. Darüber hinaus sei auch in dem Side Agreement nicht wirksam auf die Schiedsklausel Bezug genommen worden. Diese Frage richte sich ohnehin nach US-amerikanischem Recht, da in dem Side Agreement keine ausdrückliche Rechtswahl vereinbart worden sei und das Side Agreement letztlich auf das zwischen den Antragsgegnerinnen geschlossene RPLA zurückgehe. Die Antragsgegnerin zu 2) habe in dem Side Agreement letztlich nur noch einmal die Lizenznehmereigenschaft der Antragsgegnerin zu 1) bestätigt, die in dem RPLA begründet worden sei. Nach dem Recht des Herkunftstaates der Antragsgegnerinnen bedürfe die Vereinbarung einer Schiedsklausel aber der Schriftform; aus der Vereinbarung müsse sich zudem der unmissverständliche Wille der Vertragsparteien zur Durchführung eines solchen Verfahrens ergeben. Dies sei hier nicht der Fall. Das Side Agreement selbst enthalte keine Schiedsklausel und die Antragsgegnerin zu 2) habe sich mit dessen Unterzeichnung auch nicht mit einem solchen Verfahren einverstanden erklärt. Sie behauptet insoweit nach wie vor, dass ihr das CLA vor Unterzeichnung nicht vorgelegen habe und sie auch von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) nicht auf die dort vereinbarte Schiedsklausel hingewiesen worden sei. Soweit ihr Präsident Dr. T bei seiner Anhörung vor dem Schiedsgericht erklärt habe, die Dokumente vor der Unterzeichnung seinem Rechtsanwalt gezeigt zu haben, entspreche dies nicht den Tatsachen; Dr. T sei durch die Befragung des Bevollmächtigten der Antragstellerin verwirrt gewesen.
Aber auch unter Zugrundelegung deutschen Rechts könne nicht von einer wirksamen Einbeziehung ausgegangen werden; es fehle an einer klaren und deutlichen Bezugnahme auf die Schiedsklausel, da die Antragsgegnerin lediglich eine Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) genehmigt, damit aber nicht zugleich zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Bestimmung dieser Vereinbarung auch zum Gegenstand des Side Agreement werden sollte. Auch die Antragstellerin habe nicht davon ausgehen können, dass die Antragsgegnerin zu 2) sich mit der Billigung des CLA damit einverstanden erklären wollte, sich abweichend von den maßgeblichen Regelungen in dem RPLA wegen möglicher Streitigkeiten betreffend die Lizenzvergaben auf ein Schiedsverfahren in Deutschland einlassen zu wollen. Darüber hinaus sei es der Antragsgegnerin zu 2) als kleinem Unternehmen auch nicht zumutbar, sich einem Schiedsverfahren in Deutschland stellen zu müssen.
Die Bindung der Antragsgegnerin zu 2) an die im CLA vereinbarte Schiedsklausel könne auch nicht darauf gestützt werden, dass sie selbst Ansprüche geltend gemachte habe, die auf einer Verletzung des CLA beruhten, da sie von diesen Ansprüchen sowohl in dem Verfahren in den USA als auch in dem hiesigen Schiedsverfahren Abstand genommen habe; streitgegenständlich seien nur noch Ansprüche, die auf eine Verletzung des Side Agreement gestützt würden. Diese Ansprüche seien aber nicht mehr von der eng auszulegenden Schiedsklausel erfasst, die sich nur auf Streitigkeiten über die Auslegung und Durchsetzung des CLA beziehe. Eine weitergehende Regelung sei schon im Hinblick auf die Bindung der Antragsgegnerin zu 1) an das RPLA mit der Antragsgegnerin zu 2) nicht gewollt gewesen.
Schließlich sei die Aufhebung des Schiedsspruches auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerechtfertigt, da der Tenor zu Ziffer II. 4 zu unbestimmt und deshalb nicht vollstreckungsfähig sei; denn nach der gewählten Formulierung müsse die Antragsgegnerin zu 2) letztlich selbst darüber befinden, welche ihrer Handlungen möglicherweise schadensersatzbegründend gewesen seien.
Demgegenüber behauptet die Antragstellerin, dass das CLA der Antragsgegnerin zu 2) vor der Unterzeichnung des Side Agreement vorgelegen habe und ihrem Rechtsanwalt zur Prüfung überlassen worden sei, was sich schon aus der Aussage des Dr. T vor dem Schiedsgericht ergebe. Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen der Gerichtsstandsklausel in den AGB und der Schiedsklausel in Ziffer 8 des CLA, da die AGB ausschließlich für die einzelnen Verträge über die Lieferung der in Lizenz hergestellten Produkte gelten sollte, während Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag als solchem der Schiedsklausel unterfallen sollten. Die Frage der wirksamen Einbeziehung sei nach deutschem Recht zu beurteilen, da zum einen eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem CLA und dem Side Agreement bestünde und zum anderen dessen vertragscharakteristische Leistung in dem Verzicht der Antragstellerin auf ihren Widerspruch gegen ein Patent der Antragsgegnerin zu 2) in Europa liege; demgegenüber habe die Antragsgegnerin zu 2) letztlich nur den bestehenden rechtlichen Status quo bestätigt. Vorliegend sei eine ausreichend deutliche Bezugnahme im Sinne des § 1031 Abs. 3 ZPO erfolgt; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Schiedsklausel habe es nicht bedurft. Sämtliche von ihr im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche würden von der Schiedsklausel erfasst, da sie sich allesamt auf eine Verletzung der sich aus dem Side Agreement ergebenden Pflichten stützten. Insoweit komme es auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin zu 2) der Antragstellerin keine Verletzungen von Pflichten aus dem CLA mehr vorwerfe, da die Schiedsklausel durch die Inbezugnahme auch für Ansprüche betreffend das Side Agreement gelte. Schließlich sei der Tenor des Schiedsspruches auch im Hinblick auf die Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin zu 2) nicht unbestimmt. Bereits aus dem Tenor werde hinreichend deutlich, dass die einzige Handlung, bezüglich derer die Antragsgegnerin zu 2) Auskunft zu erteilen habe, die Gewährung von Lizenzen an Dritte sei. Allein darauf habe die Antragstellerin ihr Begehren auch gestützt; diese Beschränkung ergebe sich auch aus der Darstellung der wechselseitigen Positionen der Parteien im Schiedsspruch (Tz. 81); bei der Auslegung des Tenors könne wie bei Urteilen staatlicher Gerichte auch auf diese Umstände zurückgegriffen werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin (Bl. 120 ff d. A.) und (Bl. 211 ff d. A.), auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 1) (Bl. 112 ff d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin zu 2) (Bl. 74 ff d. A.), (Bl. 106 ff d. A.) und (Bl. 191 ff d. A.), jeweils nebst Anlagen, verwiesen.
II.
1. Zulässigkeit
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen ebenfalls vor.
Dem Antrag fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1) auch hinsichtlich des feststellenden Teils des Schiedsspruches nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 995; OLG München, SchiedsVZ 2009, 127, 128; BayObLG, BB 1999, 1948; NJW-RR 2003, 502; Schwab/Walther, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 26 Rz. 7 m.w.N.), der sich der Senat anschließt (vgl. bereits die Entscheidungen vom 20.07.2007 – 26 SchH 3/06 – und vom 30.09.2010 – 26 Sch 6/10 und 22/10), ist ein Schiedsspruch auch dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er keinen eigentlichen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, so etwa bei feststellenden oder gestaltenden Entscheidungen. Die Vollstreckbarerklärung dient nämlich auch dazu, einen Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern; sie bewirkt dadurch eine besondere Bestandskraft der Streiterklärung (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit die Antragsgegnerin zu 1) darauf verweist, dass ein solches Verfahren mit einer überflüssigen Kostenbelastung verbunden ist, ist auf die Regelung des § 93 ZPO zu verweisen, die es erlaubt, unter den dort genannten Voraussetzungen auch dem/der Antragsteller(in) die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung zusätzlich in den USA begehrt. Ohnehin ist die Vollstreckbarerklärung desselben Schiedsspruches in mehreren Staaten grundsätzlich nicht zu beanstanden, da es nicht nur um die Möglichkeit der Vollstreckung in den jeweiligen Staaten geht, sondern auch um die Sicherung der Bestandskraft (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1061 Rz. 55). Darüber hinaus besteht für eine Vollstreckbarerklärung im vorliegenden Fall auch deshalb ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis, da nach dem deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1956 ein Schiedsspruch im Vollstreckungsstaat nur für vollstreckbar erklärt werden kann, wenn er im Erlassstaat endgültig und vollstreckbar ist. Dabei wird man den Begriff „vollstreckbar“ nicht im Sinne einer bloß abstrakten Vollstreckungsfähigkeit verstehen können; vielmehr wird man davon ausgehen müssen, dass der deutsch-amerikanische Freundschaftsvertrag eine Doppelexequatur vorsieht: die Vollstreckbarerklärung im Heimatstaat und im Anerkennungs- und Vollstreckungsstaat (vgl. Schwab/Walther, Kap. 59 Rz. 10 m.w.N.).
2. Begründetheit
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist in der Sache auch begründet; die von der Antragsgegnerin zu 2) geltend gemachten Aufhebungsgründe liegen nicht vor. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO – Unwirksamkeit der Schiedsklausel
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist nicht gemäß §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO ausgeschlossen. Nach diesen Vorschriften ist die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs unter dessen gleichzeitiger Aufhebung abzulehnen, wenn dem Verfahren keine bzw. eine unwirksame Schiedsklausel zugrunde lag. Zwar ist die Antragsgegnerin zu 2) mit ihren insoweit erhobenen Einwänden nicht ausgeschlossen, da sie bereits im Schiedsverfahren diese Rüge vorgebracht hat (§ 1040 Abs. 2 ZPO) und auch die Frist gemäß §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO eingehalten worden ist. Indes ist davon auszugehen, dass das schiedsrichterliche Verfahren auf der Grundlage einer auch im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) wirksam vereinbarten Schiedsklausel durchgeführt wurde.
aa) Widerspruch zur Gerichtsstandklausel in den AGB
Soweit die Antragsgegnerin zu 2) geltend macht, die Schiedsklausel in Ziffer 8 des CLA sei bereits wegen eines Widerspruches zu der Gerichtsstandklausel in den unter Ziffer 2 in Bezug genommenen AGB (dort Ziffer XIV) unwirksam, kann dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, mehrere Klauselwerke, seien es einzelvertraglich vereinbarte Bestimmungen oder solche in AGB, in ein und denselben Vertrag einzubeziehen. Nur wenn bei Verwendung mehrerer Klauseln nicht mehr klar ist, in welchem Rangverhältnis die konkurrierenden Regelungen zueinander stehen, kann keine der Bestimmungen angewendet werden mit der Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Tragen kommen; vorrangig ist jedoch eine Auslegung der fraglichen Bestimmungen zur Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens. Erst wenn auch danach ein eindeutiger Parteiwille nicht festzustellen ist, muss auf die gesetzliche Regelung zurückgegriffen werden (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1350, 1351).
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann vorliegend nicht von sich widersprechenden, in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander stehenden Regelungen die Rede sein. Das Schiedsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass sich die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Ziffer 2 des CLA allein auf die den künftigen Lieferungen zugrunde liegenden Kaufverträge beziehen sollten, während die in Ziffer 8 vorgesehene Schiedsklausel für Streitigkeiten betreffend den Lizenzvertrag und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für die Parteien gelten sollte. Für das sich somit schon aus dem Vertrag selbst ergebende Rangverhältnis der Gerichtsstandvereinbarungen spricht schließlich auch die Regelung in § 305 b BGB, wonach individuelle Abreden immer Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe; zweifellos beruht die Schiedsklausel in Ziffer 8 des CLA auf einer individualvertraglichen Absprache der Parteien, während es sich bei Ziffer XIV um eine Gerichtsstandklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt.
bb) Wirksame Vereinbarung durch Bezugnahme auf Schiedsklausel im CLA
Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) ist eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen, in dem im Side Agreement auf eine Vereinbarung Bezug genommen wurde, die ihrerseits eine Schiedsklausel beinhaltete. Dabei bestimmt sich die Frage des wirksamen Zustandekommens der Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht.
Eine ausdrückliche Regelung betreffend das anwendbare Recht enthält das Side Agreement für sich genommen nicht, so dass es gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB zunächst darauf ankommt, ob sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergibt. Nur wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine schlüssige Rechtswahl fehlen, ist das Vertragsstatut nach Art. 28 EGBGB zu bestimmen. Indizien für eine konkludente Rechtswahl können z. B. die Vereinbarung eines institutionellen Schiedsgerichts mit ständigem Sitz bzw. überhaupt die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens in dem Land einer Vertragspartei sein (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 27 EGBGB Rz. 5, 6 m.w.N.). Dies berücksichtigend ist davon auszugehen, dass die Parteien auch bezüglich des Side Agreement jedenfalls für das formelle Zustandekommen des Vertrages deutsches Recht vereinbart haben. Das Schiedsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits mit der Bezeichnung der Vereinbarung als „Side Agreement“ (Nebenabrede) die Parteien den Bezug zu einem bereits geschlossenen Vertrag herstellen wollten. Dieser Vertrag kann aber nur das CLA gewesen sein, denn der einzig ausdrückliche Verweis auf einen Vertrag außerhalb des Side Agreement ist der auf „den Vertrag zwischen B und G“, den die Antragsgegnerin zu 2) ausdrücklich „befürwortet“. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Antragsgegnerin zu 2), die Vereinbarung sei eher als Nebenabrede zu dem Lizenzvertrag zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu 1) zu verstehen, nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin zu 2) bereits mit Schreiben (Anlage Ast 9 zum Schriftsatz der Antragstellerin) gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) zum Ausdruck gebracht hatte, dass eine Vereinbarung mit der Antragstellerin über die wechselseitige Akzeptanz der jeweiligen Patente und eine Zusammenarbeit zum Schutz der kombinierten Patente gegen Verletzungen durch Dritte wünschenswert sei und sie, die Antragsgegnerin zu 2), dies unterstütze. Wenn vor diesem Hintergrund die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) eine entsprechende Vereinbarung schließen und die Antragsgegnerin zu 2) in einer Nebenabrede diese Vereinbarung nicht nur ausdrücklich „befürwortet“, sondern sich auch gegenüber der Antragstellerin selbst noch einmal verpflichtet, keine weitere Lizenz an Dritte zu vergeben („C verpflichtet sich dazu, dass keine weitere Lizenz an Dritte erteilt wurde oder wird“), konnte sich diese Nebenabrede jedenfalls aus Sicht der Antragstellerin nur auf das CLA beziehen. Haben die Parteien dieses Vertrages aber eine Rechtswahlklausel getroffen, mit der die Anwendung deutschen Rechts vereinbart wurde und genehmigt der Dritte in einer als „Nebenabrede“ bezeichneten Vereinbarung die zuvor getroffenen Vereinbarungen, kann dies aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Antragstellerin nur so verstanden werden, dass es sich um letztlich zusammenhängende Vereinbarungen handeln sollte, für die eine einheitliche Rechtswahl gelten sollte.
Nach dem insoweit anwendbaren § 1031 Abs. 3 ZPO kann eine Schiedsvereinbarung auch insoweit vereinbart werden, als in einem schriftlichen Vertrag auf ein Dokument Bezug genommen wird, das eine Schiedsklausel enthält und die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht. Mit dem in Bezug genommenen Dokument sind insbesondere AGB gemeint, es kommen aber auch andere Schriftstücke in Betracht, die den Vorgaben des § 1031 Abs. 1 ZPO entsprechen. Erforderlich ist eine schriftliche und unmissverständliche Bezugnahme auf das die Schiedsabrede enthaltene Dokument, wobei ein ausdrücklicher Hinweis auf die Schiedsabrede in dem in Bezug nehmenden Dokument ebenso wenig erforderlich ist wie eine Kenntnis des anderen Teils vom Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstückes (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1719, 1720; Musielak –Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1031 Rz. 6; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1031 Rz. 9). Nur soweit die Regelungen der §§ 305 ff BGB über allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar sind, müssen auch die allgemeinen Regelungen über die Einbeziehung der Klausel berücksichtigt werden; letzteres kam vorliegend aber schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei Ziffer 8 des CLA nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, sondern um eine individuell vereinbarte Vertragsklausel.
Unter Anwendung dieser Grundsätze konnte ein objektiver Empfänger in der Lage der Antragstellerin die „Befürwortung“, d. h. die Genehmigung des CLA als eine Bezugnahme auf ein Dokument, welches eine Schiedsklausel enthält, verstehen. Die obigen Ausführungen zur Rechtswahlklausel gelten hier gleichermaßen: Enthält ein Vertrag, der auch rechtliche und wirtschaftliche Interessen einer dritten Partei berührt, eine Rechtswahl- und Schiedsklausel, mit der die Anwendung deutschen Rechts und die Durchführung eines Schiedsverfahrens in Deutschland vereinbart wurde und genehmigt der Dritte in einer als „Nebenabrede“ bezeichneten Vereinbarung mit den bisherigen Vertragspartnern diese zuvor getroffenen Vereinbarungen und beinhaltet die Nebenrede darüber hinaus weitergehende Regelungen, die mit der in Bezug genommenen Vereinbarung in Zusammenhang stehen, konnte dies aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Antragstellerin nur so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin als „Dritte“ sich ebenfalls der vereinbarten Schiedsklausel unterwerfen wollte. Dabei kommt es schon aus den oben dargelegten Gründen nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin zu 2) tatsächlich Kenntnis von der im CLA vereinbarten Schiedsklausel hatte; ausreichend ist allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme, wofür es nicht zwingend erforderlich war, dass der Antragsgegnerin zu 2) das CLA vor der Unterzeichnung des Side Agreement tatsächlich vorgelegen hat. So ist es etwa für die wirksame Einbeziehung von AGB bei Verträgen zwischen Unternehmern ausreichend, wenn der Verwender dem anderen Teil die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft. Dabei wird es jedoch nicht für notwendig angesehen, dass der Verwender die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben beifügt, vielmehr kann auch der Hinweis, dass die AGB auf Wunsch übersandt werden, genügen. Der andere Teil hat, soweit es sich nicht um gebräuchliche, leicht zugängliche Klauselwerke handelt, einen Anspruch auf Überlassung oder Einsicht. Übersendet der Verwender die AGB trotz Aufforderung nicht, kann er sich nicht mehr auf AGB berufen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305 Rz. 53 m.w.N.)
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann eine wirksame Einbeziehung nicht in Zweifel gezogen werden, da die Antragsgegnerin zu 2) zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte; sie hätte jederzeit die Vorlage der Vereinbarung, die ihr nach ihrer Behauptung erst nach der Unterzeichnung des Side Agreement zur Verfügung gestellt worden sei, verlangen können. Sie hat auch nicht behauptet, dass die Antragstellerin ihr eine Einsicht verweigert hat. Jedenfalls kann sich die Antragsgegnerin zu 2) bei dieser Sachlage nicht auf die von ihr behauptete Unkenntnis des Inhaltes des CLA berufen. Die Antragsgegnerin zu 2) selbst hatte Monate vor der Unterzeichnung des CLA eine entsprechende Regelung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) vorgeschlagen. Wenn vor diesem Hintergrund diese beiden Vertragsbeteiligten die Antragsgegnerin zu 2) um die Unterzeichnung einer „Nebenabrede“ zu einer von ihnen zuvor getroffenen Vereinbarung ersuchen und die Antragsgegnerin zu 2) diese Nebenabrede quasi „blind“ unterzeichnet, ohne zuvor die Vorlage der zugrunde liegenden Vereinbarung verlangt zu haben, ist es ihr zumindest wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben versagt, nunmehr unter Hinweis auf das nicht vorgelegte CLA das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung in Zweifel zu ziehen. Ebenso wie derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, seine Willenserklärung im Nachhinein regelmäßig nicht wegen eines Irrtums anfechten kann (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 119 Rz. 9), muss sich derjenige, der bewusst auf die Vorlage der Vereinbarung verzichtet, die er genehmigen soll, so behandeln lassen, als hätte ihm dieses Dokument vorgelegen.
Eine andere Bewertung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Antragsgegnerin zu 2) nicht damit hätte rechnen müssen, dass sich ihre Genehmigung auf eine Vereinbarung bezog, für die eine Schiedsklausel vereinbart worden war. Bei der im CLA vereinbarten Schiedsklausel handelt es sich aber nicht um eine für den Rechtsverkehr im geschäftlichen Bereich ungewöhnliche Regelung. Die Antragsgegnerin zu 2) ist in ihrem Geschäftsbereich international tätig, was allein durch die Patentanmeldung in Europa dokumentiert wird. Die Vereinbarung von Schiedsklauseln ist aber insbesondere im internationalen Rechtsverkehr gängige Praxis. Die Durchführung von Schiedsverfahren ist in allen entwickelten Rechtssystemen als geeignetes Mittel zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten anerkannt. Nicht nur nach deutschem, sondern ausweislich der vorliegenden Entscheidungen auch nach amerikanischem Recht werden Schiedsklauseln weitgehend anerkannt. Die Schiedsvereinbarung als solche beinhaltet auch keine unangemessene Benachteiligung, denn der Gesetzgeber geht von einer Gleichwertigkeit des schiedsgerichtlichen Rechtsschutzes mit dem durch staatliche Gerichte aus und hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens regelt die ZPO bzw. die anerkannten Verfahrensordnungen die Angemessenheit (vgl. Musielak-Voit, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund kann die Antragsgegnerin zu 2) letztlich auch nicht allein unter Hinweis auf den mit einem Schiedsverfahren in Deutschland für sie verbundenen Aufwand die Unzumutbarkeit eines solchen Verfahrens geltend machen.
Ist unter Anwendung deutschen Rechts von einem wirksamen Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) auszugehen, kommt es auf die Frage, ob eine solche Vereinbarung auch unter Zugrundelegung US-amerikanischen Rechts anzunehmen wäre, was offensichtlich die Gerichte in den USA bejaht haben, nicht an.
b) § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c ZPO – streitgegenständliche Ansprüche übersteigen Grenzen der Schiedsvereinbarung
Dem Schiedsspruch kann die Vollstreckbarerklärung auch nicht mit der Begründung versagt werden, die der Antragstellerin zuerkannten Ansprüche unterfielen nicht mehr der hier maßgeblichen Schiedsklausel. Soweit die Antragsgegnerin zu 2) in diesem Zusammenhang geltend macht, dass sie im Schiedsverfahren ausdrücklich von den gegenüber der Antragstellerin erhobenen Vorwürfen, ihren Pflichten aus dem CLA zur Abwehr von Patenrechtsverletzungen durch Dritte nicht nachgekommen zu sein, Abstand genommen habe und deshalb das Schiedsverfahren ausdrücklich für erledigt erklärt worden sei und die Schiedsklausel nur Streitigkeiten betreffend die Auslegung des CLA erfasse, ist dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Schiedsklausel „eng“ oder „weit“ auszulegen ist; die Antragsgegnerin zu 2) verkennt bei ihrer Argumentation, dass die im CLA vereinbarte Schiedsklausel gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO wirksamer Bestandteil des Side Agreement geworden ist, damit also für alle Streitigkeiten gilt, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den darin begründeten Verpflichtungen der Parteien stehen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten und ihr letztlich auch zuerkannten Ansprüche sind zweifellos solche, die sie aus dem Side Agreement ableitet. So geht es zum einen um die Feststellung, dass das Side Agreement nicht wirksam gekündigt worden ist, also um das Fortbestehen dieser vertraglichen Regelung und der dadurch begründeten wechselseitigen Rechte und Pflichten. Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin zu 2) die Vereinbarung gekündigt hat bzw. für unwirksam erachtet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch wenn man die Schiedsklausel „eng“ auslegt, so ist jedenfalls festzustellen, dass ein Streit über die Wirksamkeit und das Fortbestehen der Vereinbarung eine „Streitigkeit“ über diesen Vertrag ist, die zweifellos der Schiedsabrede unterfällt.
Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin die Feststellung begehrt hat, dass die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet ist, keine Lizenzen betreffend die hier maßgebenden Patente an Dritte zu vergeben. Hierzu hatte sich die Antragstellerin in dem Side Agreement ausdrücklich auch gegenüber der Antragstellerin verpflichtet. Auf die Verletzung dieser Pflicht stützt sich die Feststellung künftiger Ersatzpflicht und der geltend gemachte Auskunftsanspruch, die damit ebenfalls der – für das Side Agreement – vereinbarten Schiedsklausel unterfallen.
c) § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – fehlende Bestimmtheit der Entscheidung zu Ziffer II. 4
Der streitgegenständliche Schiedsspruch unterliegt auch nicht der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Ein Verstoß gegen den ordre-public kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Schiedsspruch vollkommen unverständlich ist und nicht erkennen lässt, welche Entscheidung das Schiedsgericht nun eigentlich treffen wollte, bzw. wenn eine nach geltendem Recht nicht mögliche Rechtsfolge zum Gegenstand hat (Schwab/Walter, Kap. 24 Rz. 42; MüKo-Münch, ZPO, 3. Aufl., § 1054 Rz. 26). Ferner kommt ein Verstoß gegen den ordre public dann noch in Betracht, wenn die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung so unbestimmt ist, dass sie im Fall der Vollstreckbarerklärung von dem zuständigen Vollstreckungsorgan nicht ausgeführt werden kann (BGHZ 122, 16, 18; BGH MDR 2012, 186, 187).
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Einwand der Antragsgegnerin zu 2), der Schiedsspruch sei im Hinblick auf die Formulierung des Tenors zu II. 4 zu unbestimmt, da nicht hinreichend deutlich werde, welche ihrer Handlungen möglicherweise schadensersatzbegründend gewesen sei und sie deshalb selbst zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine rechtliche Bewertung vornehmen müsse, steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Insoweit ist schon nicht festzustellen, dass der Schiedsspruch in diesem Punkt völlig unverständlich ist bzw. eine Verpflichtung ausspricht, die widersinnig oder aus anderen Gründen nicht erfüllbar wäre. Die der Antragsgegnerin zu 2) unter Ziffer II. 4 des Tenors auferlegte Verpflichtung ist in ihrem Regelungsgehalt eindeutig; die Antragsgegnerin ist nämlich verurteilt worden, zu bestimmten Handlungen Auskunft zu erteilen. Diese der Antragsgegnerin zu 2) auferlegte Verpflichtung ist auch in ausreichendem Maße bestimmt. Schiedsgerichtliche Entscheidungen, die als Grundlage für einen Vollstreckungstitel dienen sollen, müssen in gleicher Weise wie Urteile staatlicher Gerichte in hinreichendem Maße bestimmt oder bestimmbar sein (vgl. MüKo-Münch, a.a.O.). Allerdings ist auch das staatliche Gericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren berechtigt, unverständliche Formulierungen zu korrigieren; nur soweit eine solche Ergänzung durch das Exequaturgericht nicht möglich ist, ist ein Berichtigungs- bzw. Ergänzungsverfahren nach § 1058 ZPO durchzuführen (vgl. Zöller-Geimer, § 1060 Rz. 22).
Der Tenor zu Ziffer II. 4 ist aber in hinreichendem Maße bestimmt, da der Inhalt der Verpflichtung jedenfalls im Zusammenhang mit der Formulierung in Ziffer II. 3 und den getroffenen Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des Schiedsspruches hinreichend deutlich wird. In Ziffer II. 3 wurde festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 2) wegen der unberechtigten Kündigung des Side Agreement und wegen der Verletzung der darin begründeten Verpflichtung, Dritten keine Lizenzen zu gewähren, der Antragstellerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Als einzige schadensersatzbegründende Handlung vorgetragen und festgestellt ist die Vergabe einer Lizenz an die Firma T. Aus der Formulierung der Ziffer II. 4, insbesondere durch die im zweiten Teil des Satz erfolgte Konkretisierung der Auskunftsverpflichtung („…, und zwar …“) wird hinreichend deutlich, dass sich die Auskunftsverpflichtung auf die dem Side Agreement zuwiderlaufende Erteilung von Lizenzen an Dritte bezieht.
d) Kostenschiedsspruch
Der Vollstreckbarerklärung steht ferner nicht entgegen, dass die festgesetzten Kosten auch solche des Schiedsgerichtes umfassen. Zwar dürfen Schiedsrichter wegen des Verbotes, als Richter in eigener Sache zu entscheiden, grundsätzlich ihre Gebühren nicht selbst festlegen, auch nicht mittelbar über die Festsetzung des Streitwertes oder durch einen bezifferten Kostenschiedsspruch, der die Schiedsrichterhonorare mit umfasst (BGHZ 142, 204). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 c oder Ziff. 1 d ZPO begründet, kommt eine Aufhebung unter diesem Gesichtspunkt vorliegend nicht in Betracht. Sämtliche in dem Katalog des § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 aufgeführten Aufhebungsgründe sind – im Unterschied zu denen der Ziffer 2 – nur dann zu prüfen, wenn sie von der die Aufhebung des Schiedsspruches begehrenden Partei „begründet geltend gemacht“ werden. Dementsprechend kommt es nicht nur auf das objektive Vorliegen des betreffenden Aufhebungsgrundes an; daneben ist vielmehr notwendig, dass er in einer dem Erfordernis „begründeter Geltendmachung genügenden“ Weise zur Nachprüfung durch das Gericht gestellt wird. Die Antragsgegnerin hat unter diesem Gesichtspunkt die Aufhebung des Schiedsspruches jedoch nicht begehrt. Im Übrigen kann auch ein solcher Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden, wenn die Kosten bereits vorher feststehen, d.h. wenn sie im Schiedsrichtervertrag oder in einem späteren Abkommen mit beiden Parteien der Höhe nach festgelegt sind (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 33 Rz. 15; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1057 Rz. 4, 5; OLG München, OLGR 2007, 684; OLG Dresden, SchiedsVZ 2004, 44). In dieser Konstellation, in der die Höhe des Gegenstandswertes und des Honorars außer Streit stehen, ist eine Kostenausgleichung unbedenklich; das Schiedsrichterhonorar ist durch den Vorschuss vollständig abgedeckt, so dass mit dem bezifferten Kostenschiedsspruch nur noch über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden wird (so auch Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1057 Rz. 5; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131, 141). Ein die Vollstreckbarerklärung hindernder Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 c ZPO kommt in dieser Situation nicht in Betracht.
So liegt der Fall auch hier, denn die Schiedsparteien haben in ihrer Schiedsabrede die Geltung der DIS-Schiedsgerichtsordnung vereinbart, die in § 40 und der Anlage zu § 40.5 die Höhe der Vergütung des Schiedsgerichts im Einzelnen regelt. Diese bestimmt sich nach dem Streitwert, der hier nach allgemeinen Regelungen festgesetzt wurde.
Nach alldem war am Antrag auf Vollstreckbarerklärung mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.
Summary