1 Sch 4/13


Gericht OLG Stuttgart Aktenzeichen 1 Sch 4/13 Datum 07.11.2013
Leitsatz
1.           Eine Aufhebung wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen.
2.           Ob von einer defizitären Satzungsregelung auszugehen ist, kann im Ergebnis dahinstehen, wenn das Manko der Satzung jedenfalls kein solches Gewicht hätte, das die Anwendung des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO rechtfertigen könnte.
3.           Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs richtet grundsätzlich nach den Prinzipien, die die Rechtsprechung und die Lehre zum Art. 103 Abs. 1 GG entwickelt haben. Danach setzt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG eine gewisse Evidenz voraus. Eine evidente Verletzung wird angenommen, wenn das Gericht offenkundig Anforderungen an die Substantiierung überspannt und es deshalb versäumt, entscheidungserheblichen Sachvortrag in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen bzw. dann, wenn die Verneinung der ausreichenden Substantiierung offenkundig unrichtig ist.
4.           Die Substantiierungsanforderungen hängen auch von dem Vortrag der Gegenseite ab. Je konkreter vorgetragen wird, desto konkreter muss auch bestritten werden.
5.           Das Schiedsgericht kann Umstände auch eigenständig ermitteln und muss diese nicht mit den Parteien erörtern.
6.           Es kann dahinstehen, ob das Schiedsgericht die Vorschriften eines Vereins korrekt ausgelegt hat. Ein Verein kann die Amtszeiten festlegen, wie es ihm beliebt. Das staatliche Recht macht hierfür keine Vorgaben.
7.           Es gibt weder ein Grundrecht auf Katastrophenschutz und schon gar keine Ansprüche auf eine konkrete Ausgestaltung der Organisation ehrenamtlicher Hilfskräfte im Bereich des Katastrophenschutzes.
Rechtsvorschriften§§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; ordre public; rechtliches Gehör
Volltext
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 4/13
1. Der Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des P e.V. vom 22.04.2013 aufzuheben, wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: 10.000 EUR
A.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Schiedsspruches des Schiedsgerichts des P e.V. vom 22.04.2013.
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 Mitglied des Antragsgegners. Der Antragsgegner wirkt im Katastrophenschutzdienst nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) mit und hat zu diesem Zweck Einsatzeinheiten gebildet, die organisatorisch zu den sog. Einsatzformationen gehören (vgl. Ziff. 3.5.1 der Ordnung der Bereitschaften) und denen (ausschließlich) ehrenamtlich tätige Personen angehören. Einsatzformationen werden durch Führungskräfte geleitet, die von den zuständigen Leitungen der Bereitschaften ernannt werden (Ziff. 10 und 10.3.2). Die Amtszeit orientiert sich an der Wahlperiode der zuständigen ehrenamtlichen Vorstände (Ziff. 10.4 der Ordnung der Bereitschaften).
Der Antragsteller wurde am 10.06.2010 von der Kreisbereitschaftsleitung des Antragsgegners zum Zugführer der 3. Einsatzeinheit R ernannt, d.h. mit deren Leitung betraut.
Am 11.11.2011 fand eine Kreisversammlung des Antragsgegners statt. Die dort gefassten Beschlüsse focht der Antragsteller in einem Schiedsverfahren an. Im Rahmen jenes Schiedsverfahrens wurde am 13.07.2012 ein Teilanerkenntnisschiedsspruch erlassen, wonach festgestellt wurde, dass sämtliche in der Kreisversammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind und gleichfalls eventuell gefasste Beschlüsse des Vorstands des Antragsgegners nichtig sind.
Im April 2012 ernannte der Antragsgegner S zum Zugführer der 3. Einsatzeinheit. Herr T ist hauptamtlicher Mitarbeiter im Rettungsdienst des Antragsgegners sowie Mitglied in der Ortsvereinigung U und im THW.
Am 19.07.2012 fand eine weitere Kreisversammlung statt, auf der u.a. Neuwahlen des Kreisvorstandes durchgeführt wurden. Hiergegen rief der Antragsteller das Schiedsgericht des V e.V. an mit dem Begehren, die Nichtigkeit von Beschlüssen festzustellen bzw. diese hilfsweise aufzuheben. Hierbei handelte es sich um sämtliche in der Kreisversammlung gefassten Beschlüsse, (bis auf eine Ausnahme) eventuell getroffene Beschlüsse des Kreisvorstands seit dem 19.07.2012 sowie sämtliche eventuell getroffenen Beschlüsse des Kreisausschusses seit dem 11.11.2011. Ferner war die Schiedsklage gerichtet auf Feststellung, dass seine Amtszeit als Zugführer nicht geendet hat, hilfsweise zu entscheiden, dass über die Besetzung der Position des Zugführers der 3. Einsatzeinheit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts neu zu entscheiden ist.
II.
Das Schiedsgericht hat die Anträge des Antragstellers durch Schiedsspruch vom 22.04.2013 zurückgewiesen. Die Einladung zur Kreisversammlung sei satzungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner habe sowohl die Wahl der Delegierten in den Ortsvereinen als auch die Mitgliedschaft der zur Kreisversammlung erschienenen Delegierten/Ersatzdelegierten ausreichend geprüft. Soweit der Antragsteller die Mitgliedschaft der anwesenden Delegierten/Ersatzdelegierten bestreite, sei dies mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegners und die vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Delegierten/Ersatzdelegierten unsubstantiiert.
Soweit der Antragsteller die ordnungsgemäße Durchführung der Delegiertenwahlen in den Ortsvereinen bestreite, sei dies ebenfalls unsubstantiiert. Es sei Sache der einzelnen Ortsvereine zu entscheiden, ob sie Delegierte/Ersatzdelegierte zur Kreisversammlung wählen und entsenden.
Ungeachtet dessen falle dem Antragsteller ein Verstoß gegen die Treuepflicht zur Last, die einer Berufung auf die genannten Mängel entgegenstehe. Der Antragsteller hätte im Vorfeld der Kreisversammlung auf seine Bedenken hinweisen müssen.
Das Verhalten der W betreffend die Strafanzeige sei dem Antragsgegner nicht zuzurechnen. Ohnehin sei nicht zu erkennen, dass die Strafanzeige den Zweck gehabt habe, die Teilnahme des Antragstellers an der Kreisversammlung zu verhindern. Die Durchsuchung sei zudem um 17.10 Uhr abgeschlossen gewesen und hätte einer Teilnahme an der Versammlung um 19.00 Uhr nicht entgegengestanden.
Soweit der Antragsteller den Beschluss über die Entlastung des Vorstands anfechte, seien die von ihm behaupteten Verstöße, selbst wenn diese zuträfen, nicht geeignet, die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit zu begründen.
Da eine Sitzung des Kreisausschusses zwischen dem 11.11.2011 und dem 19.07.2012 nicht stattgefunden habe, habe für eine Nichtigerklärung/Aufhebung von Beschlüssen des Kreisausschusses keine Veranlassung bestanden. Zudem bestehe aber auch deshalb keine Veranlassung zur Nichtigerklärung/Aufhebung, weil die Wahl des Kreisvorstandes in der Versammlung vom 19.07.2012 wirksam gewesen sei.
Der Antragsteller sei nicht mehr Zugführer der 3. Einsatzeinheit R. Die Kreisbereitschaftsleitung sei unstreitig vom Kreisausschuss der Bereitschaften wirksam gewählt und durch die Landesbereitschaftsleitung bestätigt worden. Die Wirksamkeit der Wahl und der Bestätigung werde von einer Nichtigkeit der Wahl des Kreisvorstandes anlässlich der Mitgliederversammlung vom 11.11.2011 ebenso wenig berührt wie von der Nichtigkeit der Entscheidungen des Kreisvorstandes. Für den Fristablauf der Amtszeit der Führungskräfte sei daher ausschließlich der Ablauf der Wahlperiode des ehrenamtlichen Kreisvorstands des Antragsgegners im November 2011 maßgebend. Die Wahlperiode des Kreisvorstandes verlängere sich nicht durch eine Unwirksamkeit/Nichtigkeit einer Neuwahl. Nach Ablauf der Wahlperiode des Kreisvorstandes sei Herr T von der Kreisbereitschaftsleitung zum Zugführer ernannt worden, wobei dies bereits vor April 2012 erfolgt sei und im April lediglich die Urkunde übergeben worden sei.
Hinderungsgründe für die Ernennung Herrn T hätten nicht bestanden. Aus der bloßen Mitgliedschaft im THW folge nicht, dass er aktiven Dienst verrichte und für Einsatzalarmierungen vorgesehen sei. Was die Tätigkeit im Rettungsdienst anbelange, sehe die Ordnung der Bereitschafen keinen Hinderungsgrund bei beruflichen Tätigkeiten vor. Eine Mitgliedschaft im X e.V. sei unproblematisch, da ein Ortsverein nicht im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirke.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch vom 22.04.2013 (AS1, Bl. 29 d.A.) verwiesen.
III.
Der Antragsteller macht geltend, der Schiedsspruch verstoße in mehrfacher Weise gegen den ordre public.
Der Kreisversammlung fehle schon deshalb die Beschlusskompetenz, weil die Satzung des Antragsgegners in § 17 die Zahl der Delegierten oder auch nur das Zahlenverhältnis von Delegierten und Mitgliedern nicht selbst festlege, sondern die Entscheidung - wenn auch mit gewissen Vorgaben - dem Kreisvorstand überlasse. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Mitwirkung aller Mitglieder.
Hinzu komme, dass sämtliche mit der Durchführung der Delegiertenwahlen betrauten Ortsvereinsvorsitzenden nicht alle, sondern ausschließlich die aktiven Mitglieder geladen hätten. Im Einzelfall sei eine Ladung der übrigen Mitglieder in einer örtlichen Zeitung vorgenommen worden. Hierfür habe der Antragsgegner einzustehen.
Die formularmäßigen Bestätigungen der Ortsvereinsvorsitzenden reichten nicht aus, um die Einhaltung der satzungsgemäßen Schriftform zu prüfen, zumal bereits nicht klar sei, ob sich die Bestätigungen auf die Einhaltung der Satzungen der Ortsvereine oder der Satzung des Antragsgegners bezögen.
Zu Unrecht habe das Schiedsgericht seinen Vortrag für unsubstantiiert gehalten, denn ein konkreterer Vortrag sei ihm nicht möglich gewesen. Er habe weder die Einladungsschreiben zur Einsicht erhalten noch sei ihm die Mitgliederliste überlassen worden: Es wäre Aufgabe des Antragsgegners gewesen, sich von den Ortsvereinsvorsitzenden die jeweiligen Ladungslisten vorlegen zu lassen und konkret zur Einhaltung der Ladungsvorschriften vorzutragen.
Soweit das Schiedsgericht einen Verstoß gegen die Treuepflicht annehme, habe es auf diesen Vorwurf nicht hingewiesen. Im Übrigen liege ein solcher Verstoß schon deshalb nicht vor, weil er, der Antragsteller, bereits mit Schriftsatz vom 24.02.2012 auf die Problematik der Ladungsmängel zu den Delegiertenwahlen hingewiesen habe.
Abgesehen von diesen Ladungsmängeln sei in manchen Ortsvereinen überhaupt keine Delegiertenwahl durchgeführt worden (bzw. seien keine Ersatzdelegierten bzw. zu wenige Ersatzdelegierte gewählt worden).
Mitunter seien zur Kreisversammlung nur die Delegierten, nicht die Ersatzdelegierten geladen worden. Das Unterlassen der Wahl bzw. Ladung von Ersatzdelegierten habe sich häufig ausgewirkt, weil Delegierte teilweise nicht an der Kreisversammlung teilgenommen hätten.
Anders als das Schiedsgericht annehme, sei es nicht Sache der Ortsvereine, ob sie Delegierte oder Ersatzdelegierte wählten. Die Delegierten seien nicht solche der Ortsvereine, sondern aller Mitglieder.
Bei dem Beschluss über die Entlastung des Vorstands sei anzuführen, dass zahlreiche Verstöße des Vorstands gegen - bußgeld- bzw. strafbewehrte - Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz vorlägen, die zu Schadensersatzansprüchen führen könnten.
Da nach dem Vorstehenden auch die Wahl des Vorstands in der Kreisversammlung vom 19.07.2012 nichtig sei, ergreife die Nichtigkeit wegen fehlerhafter Besetzung der Organe sowohl die Beschlüsse des Vorstands als auch des Kreisausschusses. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen dem 11.11.2011 und dem 19.07.2012 eine Sitzung des Kreisausschusses stattgefunden habe. Woher das Schiedsgericht seine gegenteilige Kenntnis habe, bleibe offen.
Die Ernennung Herrn Y verstoße gegen Ziff. 10.3 der Ordnung der Bereitschaften und damit gegen § 5 LKatSG. Dabei sei es unerheblich, ob Herr T aktiver Helfer im Katastrophenschutz oder nur passives Mitglied im THW sei.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Z e.V. vom 22.04.2013 aufzuheben und
2. die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zutreffe - was nicht feststehe -, sei der ordre public nicht verletzt. Zudem habe dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzbedürfnis für das durchgeführte Schiedsverfahren gefehlt. Das Vorgehen des Antragstellers sei auch rechtsmissbräuchlich. Dieser wolle zur Durchsetzung seines Interesses, Zugführer der Einsatzeinheit zu bleiben, einen ganzen Kreisverband lahmlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
I.
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig; insbesondere ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gegeben, nachdem Stuttgart Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist.
II.
Der Aufhebungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 1 ZPO hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 ZPO liegen hinsichtlich keiner Entscheidung des Schiedsgerichts vor.
Eine Aufhebung wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen (BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - III ZB 17/08 -WM 2009, 573).
Diese Grenze überschreitet der Schiedsspruch nicht.
1.
Die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers durch das Schiedsgericht, nämlich festzustellen, dass sämtliche in der Kreisversammlung des Antragsgegners am 19.07.2012 gefassten Beschlüsse nichtig sind bzw. des Hilfsantrags, diese Beschlüsse aufzuheben, unterliegt mangels Aufhebungsgründen i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO nicht ihrerseits der Aufhebung.
a)
Ein ordre-public Verstoß ist nicht mit der Begründung anzunehmen, es fehle an der Beschlusskompetenz der Kreisversammlung, weil die Satzungsregelungen zur Einrichtung der Kreisversammlung nicht in jeder Hinsicht den nach herrschender Ansicht bestehenden Anforderungen genügten.
aa)
Gem. § 32 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Nach allgemeiner Ansicht ist es aber zulässig, die Mitgliederversammlung durch eine Vertreter- oder Delegiertenversammlung zu ersetzen (hierzu Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 766 ff.). Die Satzung des Antragsgegners macht von dieser Befugnis Gebrauch und statuiert in § 17 die Kreisversammlung als oberstes Beschlussorgan des Kreisverbandes.
Zwar ist zweifelhaft, ob diese Satzungsregelung ausreichend ist. Der Antragsgegner weist (auch) Strukturen des Gesamtvereins auf, weil die Mitglieder der Ortsvereine gem. § 9 Abs. 5 Satz 2 der Satzung selbst Mitglieder des Antragsgegners sind (vgl. Reuter in MüKo/BGB, 6. Aufl., Vorbem. Vor § 21 Rn. 128). Deshalb ist es Aufgabe des Antragsgegners (und nicht der Ortsvereine), die erforderlichen Regelungen über die Delegiertenversammlung zu treffen (Reuter, a.a.O., § 32 Rn. 9). Die Satzung muss nach h.A. eindeutig festlegen, wie die Delegierten zu bestellen sind und auf wie viele Mitglieder ein Delegierter (sog. Delegiertenquote oder -schlüssel) entfällt (vgl. Schöpflin in BeckOK BGB, Edition 28, Stand 01.08.2013, § 32 Rn. 45; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rn. 5290; Stöber/Otto, a.a.O. Rn. 767; eingehend zur Problematik OLG Frankfurt, WM 1985, 1466, juris Rn. 58 f.). Dem zuletzt genannten Erfordernis wird die Satzung des Antragsgegners insoweit nicht gerecht, als sie die Bestimmung des Delegiertenschlüssels nicht selbst regelt, sondern dem Kreisvorstand überlässt.
Ob deshalb von einer defizitären Satzungsregelung auszugehen ist, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da das Manko der Satzung jedenfalls kein solches Gewicht hätte, das die Anwendung des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO rechtfertigen könnte.
Ein etwaiger Verstoß betrifft nicht die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Zusammenlebens und damit auch nicht die sog. Machterhaltungsfunktion des ordre public-Vorbehalts (hierzu Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 58).
Ebenso wenig wird die Gerechtigkeitsfunktion des ordre public-Vorbehalts tangiert. Dabei ist ohnehin zu beachten, dass sich der einzelne freiwillig dem Rechtsschutzsystem des Staates entzogen und sich den Schiedsgerichten unterworfen hat. Es müsste daher ein eklatanter Verstoß vorliegen, d.h. ein solcher, der das Vertrauen weiter Kreise auf die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im einzelnen Fall zu erschüttern geeignet ist (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 62). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Auch durch die vom Antragsgegner gewählte Satzungsregelung wird die mittelbare Einflussnahmemöglichkeit des einzelnen Mitglieds auf die Geschicke des Vereins gewährleistet. Dem Vorstand wird auch nicht völlig freie Hand gelassen, sondern ihm wird vorgegeben, dass sich die Zahl der Delegierten eines Ortsvorstands aus der Zahl der in seinem Bereich wohnhaften Aa-Mitglieder errechnet und dass die Gesamtzahl der Delegierten größer sein muss als die der weiteren Mitglieder der Kreisversammlung. Dementsprechend wird von namhaften Stimmen auch vertreten, auf welche Zahl von Mitgliedern ein Delegierter entfallen solle, sei keine Grundsatz-, sondern eine Praktikabilitäts- und Kostenfrage, die auch außerhalb der Satzung entschieden werden könne (Reuter, a.a.O., § 32 Rn. 8).
b)
Wenn der Antragsteller geltend macht, bei der Wahl der Delegierten auf Ortsvereinsebene seien die Wahlvorschriften nicht eingehalten worden, stellt auch dies keinen relevanten Mangel dar, der den Schiedsspruch in Frage stellen könnte.
aa)
Das Schiedsgericht hat die Ansicht vertreten, es sei Sache der einzelnen Ortsvereine zu entscheiden, ob sie Delegierte/Ersatzdelegierte zur Kreisversammlung wählen und entsenden. Zwar spricht einiges dafür, dass das Schiedsgericht bei dieser Ansicht außer Acht gelassen hat, dass der Antragsgegner kein reiner Vereinsverband ist, sondern eine Mischform zwischen Vereinsverband und Gesamtverein darstellt (vgl. Reuter in MüKo/BGB, 6. Aufl., Vorbem. vor § 21 Rn. 128) und die Kreisversammlung u.a. aus den in den Ortsvereinen gewählten Delegierten aller Mitglieder besteht, zu denen nicht nur die Ortsvereine selbst, sondern auch deren Mitglieder zählen. Insofern dürfte es zwar den Mitgliedern der Ortsvereine, nicht aber den Ortsvereinen selbst überlassen sein, Delegierte und Ersatzdelegierte zu wählen. Diese Frage kann indessen dahinstehen, denn im Aufhebungsverfahren findet eine révision au fond, also eine inhaltliche Richtigkeitsüberprüfung unterhalb der Schwelle der öffentlichen Ordnung, nicht statt und diese wird jedenfalls durch eine möglicherweise unzutreffende Ansicht des Schiedsgerichts zu dieser Frage nicht verletzt.
bb)
Dass das Schiedsgericht in relevanter Weise gegen das rechtliche Gehör verstoßen hätte, kann nicht festgestellt werden.
Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ist ein Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2307; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 50; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220, zitiert nach juris, Rn. 29 ff; OLG München, Beschl. v. 14.03.2011 - 34 Sch 8/10 - SchiedsVZ 2011, 159, Rn. 103, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 28.06.2012 - 19 Sch 11/10 - SchiedsVZ 2012, 161 juris Rn. 61).
Dabei richtet sich der Schutzbereich grundsätzlich nach den Prinzipien, die die Rechtsprechung und die Lehre zum Art. 103 Abs. 1 GG entwickelt haben (Sandrock, BB 2001, 2173 (2174)). Danach setzt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG eine gewisse Evidenz voraus. Eine evidente Verletzung wird angenommen, wenn das Gericht offenkundig Anforderungen an die Substantiierung überspannt und es deshalb versäumt, entscheidungserheblichen Sachvortrag in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschl. v. 22.01.2013 - XI ZR 472/11 - Rn. 7, zitiert nach juris) bzw. dann, wenn die Verneinung der ausreichenden Substantiierung offenkundig unrichtig ist (BGH, Beschl. v. 11.02.2010 - V ZR 161/09 - Rn. 9, zitiert nach juris).
Diese Grenze der offenkundigen Unrichtigkeit ist - gerade noch - nicht überschritten.
Der Antragsteller hatte im Schiedsverfahren vorgetragen, zu den Delegiertenwahlen auf Ortsvereinsebene seien nur die aktiven Mitglieder schriftlich geladen worden, nicht aber die übrigen (passiven) Mitglieder (AS 2, dort S. 9, Bl. 48 d.A). Der Antragsgegner legte daraufhin von den Ortsvereinen ausgefüllte Formulare vor, in denen verschiedene Aussagen durch Ankreuzen gemacht werden konnten, darunter u.a. die Erklärung: „Zur Mitgliederversammlung wurde satzungsgemäß eingeladen“ (exemplarisch AS 9, Bl. 176 d.A.).
Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch ausgeführt, soweit der Antragsteller die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlungen der Ortsvereine bestreite, genüge dies einem ausreichend substantiierten Vorbringen - auch in Anbetracht der vorliegenden Erklärungen der Vorsitzenden der Ortsvereine - nicht.
Dabei ist dem Schiedsgericht grundsätzlich zu Gute zu halten, dass die Substantiierungsanforderungen auch von dem Vortrag der Gegenseite abhängen. Je konkreter vorgetragen wird, desto konkreter muss auch bestritten werden (vgl. für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8a).
Nachdem das Schiedsgericht die Delegiertenwahl als reine Sache der Ortsvereine ansieht, mag ihm zudem vor Augen gestanden haben, dass der Kläger sich persönlich an die Ortsvereinsvorsitzenden hätte wenden können, um gegebenenfalls über diese weitere Informationen über die Ladungen zur Delegiertenwahl zu erhalten.
Der Senat teilt die Ansicht des Schiedsgerichts, der Vortrag des Klägers sei nicht substantiiert gewesen, zwar nicht. Dass die Ansicht des Schiedsgerichts zu den Substantiierungspflichten aber offensichtlich unrichtig war, lässt sich hingegen nicht feststellen (zur Grenzziehung vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21.12.1989 - III ZR 44/89; BGH NJW 1992, 2299 sowie OLG Köln, Beschl. v. 21.11.2008 - 19 Sch 12/08).
c)
Die Annahme des Schiedsgerichts, zur Kreisversammlung sei satzungsgemäß geladen worden, führt nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public. Soweit der Antragsteller behauptet, es seien nicht alle Ersatzdelegierten geladen worden, ist bereits nicht ersichtlich, dass dies nach der Satzung erfolgen musste. Gem. § 19 Abs. 2 der Satzung ist die Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung zu richten und dies sind gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 die Delegierten, nicht auch die Ersatzdelegierten. Selbst wenn aber ein Verstoß anzunehmen wäre, wäre hierdurch der ordre public nicht berührt.
d)
Soweit der Antragsteller insbesondere den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes angefochten hat, macht er geltend, der Vorstand setze die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes nicht um, woraus ein Schaden des Vereins entstehen könne, der aber im Falle der Entlastung keinen Ersatz mehr verlangen könne. Es könne nicht sein, dass gegen straf- und bußgeldbewehrte Rechtsvorschriften verstoßen und dem handelnden Organ gleichwohl Entlastung erteilt werde. Hierin liege ein Verstoß gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen und damit ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Zudem verstoße die Nichtaufhebung des Entlastungsbeschlusses gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar sind der Entlastung Grenzen gesetzt. So ist eine Entlastung aus materiellen Gründen unwirksam, wenn dem Vorstand eine nicht unerhebliche Straftat zum Nachteil des Vereins zur Last gelegt werden kann oder wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten des Vorstands war, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (Reichert, a.a.O., Rn. 2528a).
Ob diese Voraussetzungen gegeben wären, ist zweifelhaft. Unabhängig davon findet im vorliegenden Verfahren keine révision au fand statt. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greift der ordre public ein. Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten. Konkrete Schadensersatzansprüche standen insoweit ohnehin nicht im Raum und allein der Umstand, dass beim Vorstand gegebenenfalls kein Regress mehr genommen werden kann, schließt (rein hypothetische) Ersatzansprüche der Betroffenen nicht aus, so dass eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch den Entlastungsbeschluss nicht ersichtlich ist.
2.
Die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers durch das Schiedsgericht festzustellen, dass sämtliche eventuell getroffenen Beschlüsse des Kreisvorstands (mit einer Ausnahme) seit dem 19.07.2012 nichtig/aufzuheben sind, lässt keine Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO erkennen.
Das Schiedsgericht hat angenommen, dass die in der Kreisversammlung vom 19.07.2012 durchgeführten Kreisvorstandswahlen wirksam waren. Auch diese Entscheidung verstößt nicht gegen den ordre public. Nachdem der Antragsteller die Unwirksamkeit der Vorstandsbeschlüsse nur daraus ableitet, dass das Gremium infolge von unwirksamen Wahlen am 19.07.2012 falsch besetzt gewesen sei, kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.
3.
Zur Zurückweisung des Antrags des Antragstellers durch das Schiedsgericht festzustellen, dass sämtliche eventuell getroffenen Beschlüsse des Kreisausschusses seit dem 11.11.2011 nichtig/aufzuheben sind, zeigt der Antragsteller gleichfalls keine Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO auf.
Insoweit kann für die Zeit ab dem 19.07.2012 auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. 2.) verwiesen werden.
Für den davor liegenden Zeitraum vom 11.11.2011 bis zum 19.07.2012 hat das Schiedsgericht festgestellt, es habe keine Ausschusssitzung stattgefunden, was nach Erklärung des Antragsgegners im Senatstermin zutrifft. Selbst wenn das Schiedsgericht diesen Umstand eigenständig ermittelt und diesen Umstand nicht mit den Parteien erörtert haben sollte, was nicht feststeht, wäre ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zu verneinen.
Zudem ist auszuschließen, dass der Antragsteller - hätte er Gelegenheit zur Äußerung gehabt - Vortrag gehalten hätte, der das Schiedsgericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung bewogen hätte. Auch im Aufhebungsverfahren hat sich der Antragsteller auf den Hinweis beschränkt, dass er nicht wisse, ob in der fraglichen Zeit eine Sitzung des Kreisausschusses stattgefunden habe oder nicht.
4.
Die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers durch das Schiedsgericht festzustellen, dass die Amtszeit des Antragstellers als Zugführer der 3. Einsatzeinheit nicht geendet hat, sondern fortdauert, ist ebenso wie die Zurückweisung des Hilfsantrages, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung neu zu entscheiden, unter dem Gesichtspunkt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO nicht zu beanstanden.
a)
Das Schiedsgericht hat die Ansicht vertreten, die Amtszeit des Antragstellers habe gem. Ziff. 10.4 der Ordnung der Bereitschaften mit dem Ablauf der früheren Amtszeit des ehrenamtlichen Kreisvorstandes im November 2011 geendet. Dabei sei es unerheblich, ob die Neuwahl unwirksam gewesen sei oder nicht, denn dies verlängere die Wahlperiode nicht.
Es kann dahinstehen, ob das Schiedsgericht die Vorschriften der Ordnung der Bereitschaften korrekt ausgelegt hat. Das Bb kann die Amtszeiten von Zugführern festlegen, wie es ihm beliebt. Das staatliche Recht macht hierfür keine Vorgaben. Dementsprechend berührt eine (möglicherweise) fehlerhafte Anwendung der Regeln durch das Schiedsgericht den ordre public nicht.
b)
Selbst wenn die Ernennung des S gegen Ziff. 10.3 der Ordnung der Bereitschaften verstieße, führte dies nicht zu einer Verletzung des materiellen ordre public durch den Schiedsspruch.
Weder die Gerechtigkeitsfunktion noch die Machterhaltungsfunktion des ordre public-Vorbehalts sind betroffen. Es ist bereits nicht ersichtlich,- dass § 5 LKatSG durch die Ernennung des Herrn T berührt, geschweige denn verletzt wäre. Die Norm ist allgemein gehalten und stellt keinerlei konkrete Anforderungen an die im Katastrophenschutz tätigen Personen. Die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft ist zwar von großer Bedeutung, erfordert aber nicht zwingend die Regelung des 10.3 der Ordnungen der Bereitschaften. Vielmehr reicht es aus, wenn sichergestellt ist, dass der Tätigkeit als Zugführer im Einsatzfalle Priorität zukommt.
Selbst wenn man aber eine Verletzung des § 5 LKatSG annehmen wollte, hätte dieser Verstoß keine Verletzung des ordre public zur Folge.
Nicht überzeugend ist der Verweis des Antragstellers darauf, dass die Einrichtung des Katastrophenschutzes unmittelbar aus grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates folge, der ausreichend Vorkehrungen treffen müsse, um die in seinem Staatsgebiet wohnenden Personen vor Katastrophenereignissen zu schützen. Es gibt weder ein Grundrecht auf Katastrophenschutz und schon gar keine Ansprüche auf eine konkrete Ausgestaltung der Organisation ehrenamtlicher Hilfskräfte im Bereich des Katastrophenschutzes.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Stuttgart to set aside an arbitral award and to remit the case to the arbitral tribunal. The court rejected the application.
The applicant was a member of the party opposing the application, a district association of an association involved in civil protection. The district association formed task forces for this purpose. The applicant has been a platoon leader of such a task force before another member of the party opposing the application was entrusted with this office. After new elections of the district executive board took place at a district meeting, the applicant filed a request for arbitration before the arbitral tribunal of the association. He requested to declare the decisions of the district meeting null and void. The request was also directed to all decisions possibly taken after the district meeting as well as all decisions since the previous district meeting. The applicant further requested a declaration that his term of office as platoon leader had not ended. The arbitral tribunal rejected the requests.
The application to the Higher Regional Court of Stuttgart was admissible. The competence of the court followed from section 1062 subsec. 1 no. 4 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), since the place of arbitration was situated in the court’s district. However, the application was not well-founded. A setting aside due to a violation of the domestic ordre public in terms of section 1059 subsec. 2 no. 2 lit. b ZPO requires that the arbitral award leads to a result which is incompatible with the fundamental principles of German law. This is the case if the award violates a provision that regulates the fundaments of state or economic life or if it is in intolerable conflict with German ideas on justice. The arbitral award must therefore violate the fundamental principles of the legal system.
Contrary to the applicant's opinion, the court found that the association's statutes were in line with the principles of the law on associations. The court only doubted whether the provision in the statutes that transferred the decision-making competence of the association's general meeting to a delegates' meeting was sufficient. However, the possible shortcoming could not justify the application of section 1059 subsec. 2 no. 2 lit. b ZPO. The statutes did not violate the principle of the participation of all members. The validity of the chosen regulation is assumed to be correct by a not insignificant view in the literature. The justice function of the ordre public was thus not affected and a violation of the ordre public by lacking decision-making competence of the district meeting was not given. In this regard, the court emphasized that the applicant voluntarily evaded the state’s legal protection system and submitted itself to arbitration. Therefore, a blatant violation is necessary. This is only the case if the trust in the general legal security and in the reliability of arbitration is likely to be shaken in the individual case.
Insofar as the applicant further complained that election regulations have not been observed, this did not constitute a relevant violation either. A revision of the arbitral tribunal’s opinion was not to be conducted by the court due to the prohibition of a révision au fond. The court did further not find that the arbitral tribunal violated the applicant’s right to be heard. According to the court, the scope of protection is based on the principles that have been developed by case law and doctrine on Art. 103 subsec. 1 of the German Basic Law (GG). According to these principles, a violation of the right to be heard requires a certain amount of evidence. An evident violation can be assumed if the court obviously overstretches requirements on the submissions and therefore fails to take decision-relevant submissions into consideration or if the negation of sufficient submission is obviously incorrect. The arbitral tribunal was of the opinion that the applicant’s submissions were not sufficient to assume a violation of the association's election regulations. In this regard, the court found that the requirements for a substantiated submission also depended on the submission of the party opposing the application, who opposed the applicant’s view in this case. The more concretely submissions are made, the more concretely they also must be contested. The court did not share the view of the arbitral tribunal that the submission of the applicant had not been substantiated. However, it was not enough to establish that the arbitral tribunal's view on the obligation to substantiate was obviously incorrect.
Whether the approval of the actions of the board, which has been decided on at the district meeting, was null and void, the court did not have to examine either due to the prohibition of a révision au fond. Only in extremely exceptional cases, in which the acceptance of the arbitral award would be intolerable, the ordre pubilc is affected. This limit has not been exceeded. No concrete claims for damages of the association against the board could be asserted. The fact that no recourse can be taken against the board due to the approval of actions does not exclude (purely hypothetical) claims for damages of the persons concerned.
As the applicant based the invalidity of the decisions of the district board only on alleged ineffective elections, the arbitral tribunal did not have to examine the decisions for other defects. Furthermore, the court stated that the fact that the arbitral tribunal independently determined facts and did not discuss them with the parties, did not violate the procedural ordre public. The applicant itself confirmed the findings of the arbitral tribunal before the court. It could therefore be ruled out that the applicant - had he had the opportunity to make a statement - would have made a statement that might have persuaded the arbitral tribunal to reach a different decision.
The regulations for the appointment of the platoon leaders have been determined independently by the association. State law does not make any specifications for such appointments. Accordingly, the court found that a possible incorrect application of the rules by the arbitral tribunal did not affect the ordre public. The court also found no violation of section 5 LKatSG. Even if the provision would have been violated, this would not result in a violation of the ordre public. The applicant's submission that the establishment of the civil protection service is a direct consequence of the state's fundamental duty to protect was not convincing. According to the court, there is neither a basic right for civil protection nor any claim to a specific form of organization of voluntary helpers.