Gericht | BayObLG | Aktenzeichen | 4Z SchH 03/99 | Datum | 09.09.1999 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Im gerichtlichen Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO hat bezüglich der geltend gemachten Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens eine Prüfung nur dahingehend zu erfolgen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt. | |||||
Rechtsvorschriften | § 1032 Abs. 2 ZPO n.F.; § 1027 ZPO a.F.; Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG | ||||
Fundstelle | BayObLGZ 1999, Nr. 58; BB, Beilage 8 zu Heft 37/2000 (RPS), S. 16 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Schiedsfähigkeit Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verweisung auf andere Dokumente; - Erstreckung auf Dritte, Rechtsnachfo | ||||
Volltext | |||||
I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des mit Schreiben des Antragsgegners vom 10. März 1999, dem Antragsteller zugegangen am 11. März 1999, eingeleiteten Schiedsverfahrens wird abgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren beträgt 15.320.502 DM. IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. G r ü n d e : I. A. Hintergrund des Rechtsstreits ist die Auseinandersetzung über die Erbberechtigung bezüglich des Hausgutes des Fürstenhauses zu N. Am 14. 4. 1925 hatte Fürst zu N. (= Erblasser) mit seiner Ehefrau und den damals noch lebenden Abkömmlingen (A, B und C) einen Erbvertrag über die Regelung der Erbfolge in den Hausgütern geschlossen. Der Vertrag beinhaltete u.a. folgende Bestimmungen: I. ... Zur Erbfolge in meinen vorbezeichneten Nachlaß ist und bleibt die Geburt aus einer hausgesetzmäßigen Ehe (§ 25 des Hausgesetzes) und das Bekenntnis zum evangelischen Glauben erforderlich (§ 4 des Hausgesetzes). Die Erbfolge geschieht im Mannesstamm des Fürstlichen Hauses und nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linaealerbfolge; unter gleichnahen Linien wird die jüngere von der älteren ausgeschlossen. ... III.... Im Streitfall entscheiden auf Antrag eines Beteiligten das in § 40 des Fürstlichen Hausgesetzes vom 23. 10. 1897 vorgesehene Schiedsgericht endgültig. .... Das erwähnte Hausgesetz vom 23. 10. 1897 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: § 25 ... Die Prinzen und Prinzessinnen des Fürstlichen Hauses können sich nur mit vorgängiger schriftlicher Einwilligung des Fürsten vermählen. Glaubt ein Familienmitglied, daß ihm die Einwilligung zur Vermählung seitens des Fürsten ohne zureichenden Grund verweigert worden sei, so steht ihm die Berufung eines Schiedsgerichts (§ 40) zu, dessen Einwilligung diejenige des Fürsten ersetzt. Familienmitglieder, welche vorstehenden Bestimmungen zuwider eine eheliche Verbindung eingehen, sind für sich, ihre Ehegatten und Nachkommen von den Rechten und Bezügen ausgeschlossen, welche ihnen dieses Hausgesetz gewährt. § 40 In allen Fällen, wo nach vorstehendem Hausgesetze die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig ist, wird dasselbe aus drei unbeteiligten, über 30 Jahre alten Mitgliedern der deutschen, evangelischen, standesherrlichen Familien gebildet. Von diesen drei Schiedsrichtern erwählen die beiden Parteien je einen, und diese beiden wiederum, den dritten als Obmann. Am gleichen Tage verzichteten die Ehefrau des Erblassers sowie dessen Söhne A, B und C zu notarieller Urkunde auf alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte ... in Ansehung des Nachlasses ihres Ehemanns und Vaters, soweit der Nachlaß aus Gegenständen bestehe, die Bestandteile des früheren Fürstlichen Hausguts gewesen seien. Am 28. 3. 1934 unterzeichneten die vorbezeichneten Mitglieder des Fürstenhauses folgende Erklärung: In dem Fürstlichen Hausgesetz vom 23. 10. 1897 und dem notariellen Erbvertrag vom 14.4.1925 sind verschiedene Bestimmungen enthalten, die den Gliedern des Fürstlichen Hauses die Befugnis geben, das in § 40 des erwähnten Hausgesetzes geregelte Schiedsgericht anzurufen. Nachdem nun aber das Gesetz vom 27.10. 1933 zur Änderung des Verfahrens im bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eines Schiedsvertrages die Festlegung der diesbezüglichen Vereinbarungen in schriftlicher Form auf einer besonderen Urkunde erforderlich ist, so vereinbaren wir unterzeichnete Glieder des Fürstlichen Hauses für uns und unsere Nachkommen und Erben untereinander kraft dieser Urkunde und unserer eigenhändigen Unterschrift, daß die eingangs gedachten Bestimmungen des Hausgesetzes und Erbvertrages hinsichtlich des Schiedsgerichts und schiedsgerichtlichen Verfahrens, sofern ein jeder von uns sich auf sie berufen kann, auch in Zukunft für unsere und unsere Nachkommen und Erben gelten soll. Nach dem Tod des Erblasser wurde dieser von seinem Sohn A, und dieser wiederum von A1, dem Vater des Antragstellers und des Antragsgegners, beerbt. Am 3. 4. 1974 unterzeichnete A1 in dem Bestreben, die Bestimmungen des Hausgesetzes vom 23. 10.1897 im Interesse des Ansehens und der Wohlfahrt der Fürstlichen Familie unter den veränderten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen aufrecht zu erhalten, Familien-, vermögens- und erbrechtliche Regelungen des Fürstlichen Hauses N, die in den Jahren 1974, 1975 und 1976 auch von seiner Ehefrau, seinen vier Kindern und seinem Bruder unterzeichnet wurden. Die darin enthaltenen Regelungen entsprechen inhaltlich weitgehend dem bereits genannten Fürstlichen Hausgesetz von 1897. Jeweils unter gleichem Datum unterzeichneten die Mitglieder des Fürstenhauses einen Schiedsvertrag, der u.a. wie folgt lautet: 1. Über alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen des Fürstlichen Hauses über Rechte und Ansprüche nach den Bestimmungen über die Familien-, vermögens- und erbrechtliche Regelungen des Fürstlichen Hauses N entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges. 2. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall besonders gebildet. Es besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter aus unbeteiligten, über 30 Jahre alten Mitgliedern von deutschen, evangelischen ehemals standesherrlichen Familien. Die das Schiedsgericht anrufende Partei hat der Gegenseite unter Darlegung des geltend gemachten Anspruchs schriftlich Namen und Anschrift ihres Schiedsrichters mitzuteilen und sie aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. ... Der Antragsgegner wurde durch notariellen Erbvertrag vom 23. 12. 1974, ergänzt durch notariellen Vertrag vom 15. 1. 1985, bzw. durch notarielles Testament vom 19. 12. 1984 von A1 zum Alleinerben seines gesamten Vermögens eingesetzt. Die erste Ehefrau des Antragsgegners ist im Jahre 1989 tödlich verunglückt. Im Jahr 1991 schloß der Antragsgegner eine zweite Ehe mit E2. Ob A1 dieser Eheschließung zugestimmt hatte, ist streitig. Bereits am 22. 5. 1991 hatte A1 sein Testament vom 19. 12. 1984 ergänzt und festgestellt, daß die vom Antragsgegner beabsichtigte Eheschließung den Grundsätzen der "Regelungen" (von 1974) nicht entspreche, so daß die Abkömmlinge aus dieser Ehe nicht successionsberechtigt seien. Er schließe diese daher von der Erbfolge und der Ersatzerbfolge aus. Am 9. 10. 1991 errichtete A1 ein weiteres notarielles Testament, in dem er unter Widerruf aller früheren letztwilligen Verfügungen seinen zweitgeborenen Sohn, den Antragsteller, zu seinem alleinigen Erben einsetzte. Das Testament erfasse auch "dasjenige ... , das der Nacherbfolge oder einem Nachvermächtnis unterliegen würde ... ". Der Antragsgegner sei von jeder Erbfolge ausgeschlossen. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 9. 10. 1991 focht A1 den Erbvertrag vom 14. 4. 1925 mit der Begründung an, der Antragsgegner lebe nicht in einer hausgesetzmäßigen Ehe. In einer weiteren notariell beglaubigten Erklärung vom gleichen Tage führte er aus, daß er dieser Ehe niemals zugestimmt habe. Er habe die Zustimmung vielmehr verweigert. Hingegen lebe der Antragsteller in einer hausgesetzmäßigen Ehe, der er zugestimmt habe. Auch der Antragsteller focht mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 9. 10. 1991 den Erbvertrag an. Nachdem A1 im Jahr 1991 verstorben war, focht der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. 12. 1991 dessen Testament vom 9. 10. 1991 an. Im Nachlaßverfahren betreffend die Nacherbfolge nach dem Erblasser wies das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 31. 7. 1992 die Erbscheinsanträge des Antragstellers zurück und kündigte einen Erbschein an, demzufolge der Erblasser aufgrund des Vertrages vom 14. 4. 1925 vom Antragsgegner allein beerbt worden sei. Die Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht mit Beschluß vom 15. 3. 1995 zurück. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hob das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 3. 9. 1996 (BayObLGZ 1996, 204) diese Entscheidung wieder auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dieses änderte mit Beschluß vom 17. 9. 1997 den Beschluß des Amtsgerichts vom 31. 7. 1992 dahingehend ab, daß ein Erbschein erteilt würde, wonach der Erblasser vom Antragsteller allein beerbt werde, wenn nicht fristgemäß gegen diese Entscheidung weitere Beschwerde erhoben würde. Diese weitere Beschwerde verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 4. 8. 1999. B. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. 3. 1999, dem Antragsteller am 11. 3. 1999 zugegangen, gab der Antragsgegner unter Hinweis auf §§ 25 und 40 des Fürstlichen Hausgesetzes vom 23. 10. 1987 bekannt, bezüglich der Ersetzung der Zustimmung des A1 zu seiner Heirat mit E2 vom Jahr 1991 ein Schiedsgericht anrufen zu wollen. Er benannte seinen Schiedsrichter und forderte den Antragsteller auf, binnen eines Monats seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31. 3. 1999 nach. Der Obmann des Schiedsgerichts wurde von beiden Schiedsrichtern mit Schreiben vom 29. 4. 1999 benannt. Er nahm mit Schreiben vom 1. 5. 1999 das Amt an. Mit Schriftsatz vom 17. 6. 1999 erhob der Antragsgegner beim Schiedsgericht Klage mit dem Antrag, die Zustimmung zur Eheschließung des Schiedsklägers mit E2 vom Jahr 1991 zu erteilen. C. Mit seinem am 1. 4. 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Feststellung der Unzulässigkeit vorbezeichneten Schiedsverfahrens. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. A. 1. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Er ist fristgerecht erhoben, weil durch das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 10. 3. 1999 das Schiedsverfahren zwar eingeleitet worden war, bis zur Einreichung des Antrags im gerichtlichen Verfahren am 1. 4. 1999 jedoch das Schiedsgericht sich noch nicht konstituiert hatte. Der benannte Obmann hat erst mit Schreiben vom 1. 5. 1999 an die beiden anderen Schiedsrichter das angetragene Amt angenommen (Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 1035 Rn. 6). 2. Die sachliche Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO n.F. i.V.m. § 6a GZVJU n.F. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, weil ein Oberlandesgericht in der Schiedsvereinbarung nicht bezeichnet und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht festgelegt ist, der Antragsgegner jedoch im Zu-ständigkeitsbereich des Bayerischen Obersten Landesgerichts seinen Wohnsitz hat (§ 1025 Abs. 1 i.V.m. 1062 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative, Abs. 2 ZPO). B. 1.Eine zwischen den Parteien wirksame Schiedsvereinbarung bezüglich der Regelung familienrechtlicher, vermögensrechtlicher und erbrechtlicher Angelegenheiten des Fürstlichen Hauses N liegt vor. a) Die Wirksamkeit einer derartigen Schiedsvereinbarung beurteilt sich nach altem Recht (Art. 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. 12. 1997 [BGBl. I 3224]). b) Das Hausgesetz von 1897 verlor zwar die Qualität einer Rechtsnorm, enthält aber als Familienschluß vertragliche Bestimmungen über Streitentscheidungen durch ein Schiedsgericht, die der seinerzeit gültigen Rechtslage entsprachen und damit als damals wirksame Schiedsvereinbarung zu werten sind. c) Auch in dem Erbvertrag vom 14. 4. 1925 haben der damalige Fürst, dessen Gattin und alle drei Söhne nach der damals gültigen Fassung der §§ 1025 bis 1048 der ZPO wirksam die Entscheidung aller Streitfälle über die Anwendung und Auslegung einzelner Vorschriften des Hausgesetzes von 1897 durch ein Schiedsgericht, vereinbart. d) Mit der am 1. 1. 1934 in Kraft getretenen Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Gesetz vom 27. 10. 1933 – RGBl. I 780) durfte ein wirksamer Schiedsvertrag andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, nicht mehr enthalten (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO a.F.). Im Art. 9 Nr. Ill 5 des Gesetzes wurde als Übergangsrecht bestimmt, daß Schiedsverträge, die den Erfordernissen des § 1025 Abs. 2 und des § 1027 der ZPO nicht entsprachen, ihre Rechtswirksamkeit verlieren, sofern sich die Parteien in einem zu diesem Zeitpunkt laufenden schiedsgerichtlichen Verfahren nicht bereits zur Hauptsache eingelassen haben. Nachdem sowohl das Hausgesetz von 1897 als auch der Erbvertrag von 1925 Vereinbarungen enthielt, die sich nicht auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, verloren beide ihre Bedeutung als Schiedsvereinbarungen zum 1. 1. 1934, ohne daß damit die übrigen Bestimmungen der beiden Dokumente ihre Wirksamkeit eingebüßt hätten (RGZ 146, 366/368). e) Der Fürst, seine Gattin und seine drei Söhne haben jedoch mit der Erklärung vom 28. 3. 1934, worin vereinbart wurde, daß die Bestimmungen des Hausgesetzes und des Erbvertrages hinsichtlich des Schiedsgerichts und schiedsrichterlichen Verfahrens, sofern sich ein jeder der Vertragsparteien auf sie berufen kann, auch in Zukunft für die Vertragsparteien, deren Nachkommen und Erben gelten sollen, die Formerfordernisse des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. erfüllt und damit eine wirksame Schiedsvereinbarung neu geschlossen. Mit der Neufassung des § 1027 ZPO im Jahre 1933 wollte der Gesetzgeber rechtlich Unerfahrene vor Mißbrauch der Schiedsgerichtsbarkeit schützen. Es sollte demjenigen, der vor der Entscheidung steht, ob er einen Schiedsvertrag abschließen will, die Tragweite dieses Entschlusses verdeutlicht und ihm vor Augen geführt werden, daß er damit auf den gesetzlichen Richter verzichtet (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BGHZ 68, 356/ 360; 71, 162/166). Deshalb konnte ein Schiedsvertrag ab 1. 1. 1934 nur Wirksamkeit entfalten, wenn er schriftlich - und in gesonderter Urkunde die Erledigung eines Streits eindeutig einem Schiedsgericht übertrug, ohne daß das Schriftstück ausdrücklich als Schiedsvertrag bezeichnet werden mußte (Baumbach/Albers ZPO 54. Aufl. § 1027 Rn. 2 - 4). Diese drei Voraussetzungen erfüllt die Erklärung vom 28. 3. 1934. Darin haben die zu diesem Zeitpunkt lebenden Mitglieder des Fürstlichen Hauses in Kenntnis der geänderten Wirksamkeitsvoraussetzungen und im Bewußtsein, daß familien- oder erbrechtliche Streitigkeiten jedenfalls seit 1897 durch ein Schiedsgericht zu entscheiden waren, in gesonderter Urkunde schriftlich vereinbart, auch in Zukunft die im Hausgesetz von 1897 und im Erbvertrag von 1925 genannten Fälle durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Mit dieser Erklärung wurde den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses deutlich ins Bewußtsein gerufen, daß bereits seit 1897 bestimmte familieninterne Streitigkeiten unter Ausschluß eines staatlichen Gerichts durch ein Schiedsgericht zu entscheiden waren und auch in Zukunft in gleichem Umfang entschieden werden sollten. f) Daß die Vereinbarung vom 28. 3. 1934 nicht alle für das Schiedsverfahren maßgeblichen Einzelheiten enthält, vielmehr diesbezüglichen Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897 und des Erbvertrages von 1925 verweist, stellt keinen Verstoß gegen die Formvorschriften des § 1027 ZPO a.F. dar. Solange sich aus der Vereinbarung in besonderer Urkunde deutlich ergibt, daß ein Schiedsgericht entscheiden soll, wurde nach der früheren Rechtslage für die Festlegung der Einzelheiten die Bezugnahme auf eine Schiedsgerichtsklausel in einem anderen zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Vertrag (OLG Oldenburg MDR 1951, 690/691) oder auf eine bestimmte, laut Verbandssatzung schon bestehende Schiedsgerichtsordnung (OLG Hamm WM 1972, 984) für zulässig erachtet (Stein/Jonas-Schlosser ZPO 21. Aufl. § 1027 Rn. 2; Thomas/ Putzo ZPO 19. Aufl. 1995 § 1027 Rn. 2; Schütze/Tscherning/ Wais Handbuch des Schiedsverfahrens 2. Aufl. 1990 Rn. 68; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 5. Aufl. 1995 S. 41 Rn. 1). Nachdem die Erklärung vom 28. 3. 1934 ausdrücklich darauf hinweist, daß sowohl im Hausgesetz von 1897 als auch im Erbvertrag von 1925 verschiedene Bestimmungen enthalten seien, die den Gliedern des Fürstlichen Hauses die Befugnis gäben, das in § 40 des Hausgesetzes geregelte Schiedsgericht anzurufen, genügt diese Festlegung dem Bestimmtheitsgebot und beinhaltet keine unzulässige pauschale Verweisung (Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. Rn. C I a; Maier, Handbuch der Schiedsgerichtsbarkeit 1979 Rn. 27; Glossner/Bredow/Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, 3. Aufl. 1990 Rn. 84). Die in Bezug genommenen Dokumente selbst müssen nicht den Formerfordernissen des § 1027 ZPO a.F. entsprechen. Deshalb erfordert § 1027 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO a.F. nur für die Schiedsvereinbarung selbst eine besondere Form. g) Für die Tatsache, daß im Fürstlichen Hause unter den jeweiligen Mitgliedern die Überzeugung Geltung hatte und auch weiterhin haben sollte, bestimmte hausinterne Streitigkeiten durch Anrufung eines Schiedsgerichts beilegen zu lassen, spricht auch, daß 1974 bis 1976 A1, seine Ehefrau, seine vier Kinder und der Bruder des Fürsten eine neue Vereinbarung "Familien-, vermögens- und erbrechtliche Regelungen des Fürstlichen Hauses N" im Bestreben unterzeichnet haben, die Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897 aufrechtzuerhalten. Zeitgleich haben alle Unterzeichner - somit auch die Parteien dieses Schiedsverfahrens - einen Schiedsvertrag geschlossen, wonach über alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Angehörigen des Fürstlichen Hauses über Rechte und Ansprüche nach den Bestimmungen des Vertrages 1974/1976 ein Schiedsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden habe. Die zeitlich verzögerte Unterzeichnung beider Verträge ergab sich daraus, daß der Antragsteller und seine Schwester 1974 noch nicht volljährig waren, diese Unterschriften erst nach dem jeweiligen Eintritt der Volljährigkeit am 17. 5. 1975 und 10. 12. 1976 geleistet wurden. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung haben auch der Antragsteller und der Antragsgegner ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen, für Streitigkeiten aus der 1974 getroffenen Regelung die Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897 aufrechtzuerhalten und hieraus resultierende Streitigkeiten, mithin auch die Ersetzung der Einwilligung des Fürsten zur Eheschließung eines Agnaten einem Schiedsgericht vorzubehalten (§ 25 Abs. 3 des Hausgesetzes). h) Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 28. 3. 1934 bedarf es vorliegend keiner Prüfung der Frage, ob die im Erbvertrag von 1925 erwähnte Möglichkeit der Anrufung eines Schiedsgerichts für den Fall von Streitfällen über die Anwendung und Auslegung einzelner Vorschriften des Hausgesetzes (Ziff. IV, 2. Absatz des Erbvertrages) eine wirksame testamentarische Anordnung eines Schiedsgerichts beinhaltet, die der Form des § 1027 ZPO a.F. nicht bedurft hätte. 2. Die wirksame Schiedsvereinbarung vom 28. 3. 1934 gilt auch für die Parteien des vorliegenden Schiedsverfahrens. a) Die Parteien dieser Schiedsvereinbarung vom 28. 3. 1934 haben diese auch mit Wirkung für ihre Nachkommen und Erben abgeschlossen. Daraus ist zu entnehmen, daß die Vereinbarung durch den Tod der Unterzeichnenden nicht aufgehoben werden sollte. Vielmehr wurde die Vereinbarung mit statuarischer Rechtswirkung ausgestattet, so daß sie Gesamt- und Sonderrechtsnachfolger binden konnte (BGH NJW 1979, 2567/2568). Der Antragsteller ist als Alleinerbe des Fürsten aufgrund einer Kette von Universalsukzessionen beginnend mit dem Erblasser, der die Vereinbarung vom 28. 3. 1934 selbst unterzeichnet hat, Partei des Schiedsverfahrens geworden. Nach allgemeiner Meinung war es möglich, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung auf den in das Rechtsverhältnis Eintretenden zu erstrecken (BGHZ 68, 356, 359), ohne daß es hierzu einer den Formerfordernissen des § 1027 ZPO a.F. entsprechenden weiteren Vereinbarung bedurft hätte (BGHZ 71, 162/165; 77, 32; Thomas/Putzo aaO S 1027 Rn. 5 m.w.N.). Ebenso erstreckte sich nach herrschender Auffassung die Wirkung einer Schiedsvereinbarung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben (BGHZ 68, 356/359). b) Der Antragsgegner ist befugt, das Schiedsgericht anzurufen. Seine Berechtigung ergibt sich aus der Erklärung vom 28. 3. 1934. Die damaligen Unterzeichnenden haben die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung in Hausgesetz und Erbvertrag in der Weise festgelegt, daß "die eingangs gedachten Bestimmungen des Hausgesetzes und Erbvertrages hinsichtlich des Schiedsgerichts und schiedsgerichtlichen Verfahrens, sofern ein jeder von uns sich auf sie berufen kann, auch in Zukunft für uns und unsere Nachkommen und Erben gelten soll." Diese Erklärung beinhaltet somit auch einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Nachkommen, die nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Erbenstellung erlangen werden. Eine Schiedsvereinbarung kann als Vertrag zugunsten Dritter i. S. von § 328 BGB abgeschlossen werden (BGHZ 48, 35, 45; Stein/Jonas-Schlosser aaO § 1025 Rn. 38; Thomas/Putzo aaO § 1025 Rn. 14; Staudinger-Jagemann BGB 13. Aufl. 1995 § 328 Rn. 175). Dabei ist es ohne Bedeutung, daß der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Abschlusses der begünstigenden Vereinbarung noch nicht gelebt hat (RGZ 65, 277, 280, 281; BGHZ 129, 297, 305). Die besondere Form des § 1027 a.F. muß - wie ausgeführt - nicht eingehalten werden, soweit es um die Rechtsnachfolge des Antragstellers bezüglich der Schiedsvereinbarung und die Ausübung des Rechts aus dieser Vereinbarung durch den Antragsgegner geht (Stein/Jonas-Schlosser § 1027 Rn. 7, § 1048 Rn. 3). 3. Der im Schiedsverfahren gestellte Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Fürsten zur Eheschließung eines Familienmitgliedes (§ 25 Abs. 3 des Hausgesetzes) ist objektiv schiedsfähig. a) Dies wurde für die Ersetzung der Einwilligung vor der Eheschließung bereits in einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. 2. 1913 als mit der Gesetzeslage vereinbar festgestellt (BayObLGZ 14, 97/118). b) Aber auch nach der zum Zeitpunkt des Schiedsfalles (1991) herrschenden Rechtsansicht war die als Gestaltungsklage zu wertende Einschaltung des Schiedsgerichts zur Ersetzung der fürstlichen Einwilligung in die Eheschließung zulässig. Die objektive Schiedsfähigkeit eines Anspruchs wurde zu dieser Zeit nicht mehr nur nach dessen Vergleichsfähigkeit beurteilt. Vielmehr wurde die objektive Schiedsfähigkeit nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Staat im Interesse besonders schützwürdiger, der Verfügungsmacht der Partei entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGH NJW 1991, 2215). Deshalb sind insbesondere Statusverfahren, wie Ehescheidungs- und Kindschaftssachen nicht schiedsfähig, weil sie der Parteidisposition entzogen sind (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 4 S. 33; Zöller/Geimer ZPO 19. Aufl. § 1025 Rn. 27). Auch Urteilsaussprüche mit gestaltender Wirkung wurden u.a. in Verfahren nach §§ 127, 133, 140, 142 HGB oder nach § 767 ZPO als schiedsfähig angesehen (vgl. K. Schmidt AG 1995, 551 f. m.w.N.). Wenn auf dem Gebiet des Rechts der Kapitalgesellschaften die Schiedsfähigkeit rechtsgestaltender Ansprüche - wie auch heute noch - heftig umstritten war (Musielak/Voit ZPO § 1025 a.F. Rn. 20, 21), so stützt die herrschende Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 1753) dies auf besondere Umstände in der Außenwirkung einer Entscheidung, wie sie für den vorliegenden Schiedsgegenstand nicht gegeben sind. Unter Berücksichtigung des Kriteriums der sachlichen Dispositionsbefugnis der Parteien über einen Streitgegenstand, hatte sich die die Schiedsfähigkeit bejahende Ansicht im Bereich erbrechtlicher Ansprüche bereits durchgesetzt. c) Nach der für den vorliegenden Fall noch nicht maßgeblichen seit dem 1. 1. 1998 gültigen Rechtslage (§ 1030 Abs. 1 ZPO n.F.) bestünde gleichermaßen kein Zweifel an der Schiedsfähigkeit des hier geltend gemachten Anspruchs auf Einwilligung des Fürsten zur Eheschließung, weil der Gesetzgeber der oben unter b) dargestellten Rechtsmeinung Rechnung getragen und sie in die Neufassung des Gesetzes mitübernommen hat (BT-Drucks 13/5274 S. 34, 35). d) Daß die Einwilligung zur Eheschließung disponibel und damit schiedsfähig ist, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß A1 seine vom Antragsgegner begehrte Einwilligung am 22. 5. 1991 vom Abschluß dreier Verträge abhängig gemacht hatte, die eine Einschränkung in der Sukzession, in der Verwaltung und Vererbung des Hausgutes beinhaltet hätte. Zur Verweigerung der der Eheschließung vorgängigen Einwilligung ist es nur deshalb gekommen, weil der Antragsgegner sich geweigert hat, zwei der drei vorliegenden vertragsentwürfe zu unterschreiben. 4. Weiteren Vortrag hat der Senat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO n.F. nicht zu prüfen. a) Der Umfang der im gerichtlichen Verfahren in diesem frühen Stadium des schiedsrichterlichen Verfahrens vorzunehmenden Prüfung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO n.F. korrespondiert mit den Anforderungen, die an die Geltendmachung der Schiedseinrede im Klageverfahren vor staatlichen Gerichten zu stellen sind (§ 1032 Abs. 1 ZPO n.F.). Dort führt der Einwand des Vorliegens eines Schiedsvertrages nur dann nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, wenn das Gericht feststellt, daß die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Daher hat im gerichtlichen Verfahren gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift bezüglich der geltendgemachten Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens eine Prüfung nur dahingehend zu erfolgen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 1032 Rn. 5). Die Prüfung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen wie insbesondere der Prozeßvoraussetzungen und der Begründetheit der Schiedsklage ist ausschließlich dem Schiedsgericht vorbehalten. b) Der Senat hatte sich nicht mit der Frage der Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers zu befassen, weil das Fehlen dieser Befugnis auf Seiten des Schiedsbeklagten (Antragstellers) zur Abweisung der Schiedsklage als unbegründet führen würde (Thomas/Putzo § 51 Rn. 22). Aus gleichem Grunde sind die aufgeworfenen Fragen der Verwirkung und der Verfristung des geltend gemachten Anspruchs einer Prüfung im gerichtlichen Verfahren entzogen. Auch die Bewertung der Auswirkungen des Begriffs der Vorgängigkeit im Zusammenhang mit der Erteilung der Einwilligung des Fürsten zur Eheschließung des Agnaten (§ 25 Abs. 2 Hausgesetz) sowie der Möglichkeit einer nachträglichen Ersetzung dieser Einwilligung müssen deshalb der Entscheidung des Schiedsgerichts vorbehalten bleiben. 5. ... 6. Der Streitwert des Verfahrens wird auf ein Zehntel des im Erbscheinverfahren fetsgestellten wirtschaftlichen Wertes fetsgesetzt (Zöller/Herget ZPO 21. Aufl., § 3: Schiedsrichterliche Verfahren, § 1063 Rn. 5) | |||||
Summary | |||||
Bay ObLG (Bavarian Highest Regional Court), Order of September 9, 1999 - 4 Z SchH 3/99 Determination of admissibility of arbitral proceedings R u l i n g: When a motion to determine the inadmissibility of arbitral proceedings pursuant to Sec. 1032 sub. 2 ZPO (Code of Civil Procedure) is brought, the court may only determine if a valid arbitration agreement exists, if it is capable of being performed and if the subject-matter of the proceedings falls within the scope of the arbitration agreement. F a c t s: The case concerns heredetary succession rights within the family of the Princes of N. Heredetary succession among the Princes of N is governed by succession agreements dating from 1897, respectively 1925 and 1934. These agreements provide for future generations i.a., that the oldest male descendant is heir to the family estate, and that the members of the family may only marry with prior written consent of the prince. Family members who marry without the prince's consent are excluded from succession. Disputes arising from these provisions are to be settled by arbitration. By a notarially certified succession agreement dated 1974, the then prince appointed his oldest son (defendant) as sole heir. At the same time, the adult family members signed an arbitration agreement in respect of the disputes arising out of this agreement. In 1991 the prince excluded his oldest son, who had married without his consent, from succession and appointed by will his second-oldest son (applicant) as heir. Upon the death of the prince in 1991, the applicant was granted the certificate of inheritance. The defendant commenced arbitral proceedings to obtain consent to his marriage. In the meantime, the applicant filed a motion to the Court to determine the inadmissibility of the arbitral proceedings. G r o u n d s: The motion to declare the arbitral proceedings inadmissible is denied. A valid arbitration agreement exists between the parties. The agreements of 1925, 1934 and 1974 are valid arbitration agreements. Their validity is determined by reference to the arbitration law in force prior to 1 Jan. 1998. The agreements are binding among the parties to the dispute. The agreement of 1934 was intended to cover future cases of succession and was not meant to be terminated upon the death of the testator. The applicant, as sole heir, is successor to the testator who had concluded the contract in 1934. It was recognized under previous law that an arbitration agreement could be transferred by way of universal succession, without requiring additional express arbitration agreements. The arbitration clause contained in the agreement of 1934 also constitutes an agreement to the benefit of third parties (persons excluded from succession) by granting them recourse to arbitration to settle disputes in connection with succession disputes. The defendant is therefore able to rely on the arbitration clause. The issue in dispute (substitution of the prince's consent to marriage by an award of the arbitral tribunal) is arbitrable. This was recognised by case law already in 1913, but also at the time when the case arose (1991), by common consent arbitrability was not only defined by reference to the ability of the parties to reach a settlement on the issue in dispute. Arbitrability was only excluded in those instances where, in order to safeguard overriding interests, the state reserved its exclusive jurisdictional competence (e.g. in matrimonial status or parent/child cases). These particular concerns, resulting from the far-reaching external effects of such decisions, do not apply to the present case. Under the new arbitration law (version of 1998), which is not applicable to this dispute, the arbitrability of the issue in dispute is uncontested. The extent of the Court's power of review at this early stage of the arbitral proceedings (Sec. 1032 sub. 2 ZPO) corresponds to the requirements for raising the arbitration defence in proceedings before the state courts (Sec. 1032 sub. 1 ZPO): In such instances, the court may only reject an arbitration defence if the arbitration agreement is null and void, inoperative or incapable of being performed. Similarly, under subsection 2, the court may only ascertain if a valid arbitration agreement exits, if it is capable of being performed and if the subject-matter of the dispute falls within the scope of the arbitration agreement. All other aspects, such as the admissibility or justification of the claim, fall within the exclusively competence of the arbitral tribunal. |