34 Sch 19/13


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 19/13 Datum 04.03.2014
Leitsatz
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Kostenschiedsspruchs. (amtlicher Leitsatz) 2. Auch im Beschlussverfahren der Vollstreckbarerklärung bestehen die allgemeinen prozessualen Pflichten zur Verfahrensförderung. (amtlicher Leitsatz) 3. Eines rechtlichen Hinweises durch das Gericht an eine Partei (§ 139 ZPO), substantiiert zu einer zur Aufrechnung gestellten Forderungen vorzutragen, bedarf es nicht. Auch im Beschlussverfahren nach § 1063 Abs. 1 ZPO gelten die allgemeinen prozessualen Pflichten zur Verfahrensförderung, namentlich § 138 Abs. 1 und 2 sowie § 282 Abs. 1 ZPO, nach denen eine Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen hat, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Verfahrensförderung bedachten Prozessführung entspricht. 4. Die Festlegung eines Gerichts als zuständiges Gericht durch die Parteien in der Schiedsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie gegen die derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte verstößt, § 1062 Abs. 1 ZPO. 5. Der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches steht nicht entgegen, dass der Streitwert durch das Schiedsgericht mit einem Schluss-Schiedsspruch festgesetzt wurde. Dies verstößt nicht gegen das Verbot, in eigener Sache zu richten.
Rechtsvorschriften§§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d, 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b, 1060 Abs. 1, 1062 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts; Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht; Richten in eigener Sache; Aufrechnung; rechtlicher Hinweis durch das Gericht
Volltext
BESCHLUSS I. Das aus den Schiedsrichtern D als Vorsitzenden, E und F als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 4. Juli 2013 in München folgenden, durch Berichtigungsschiedssprüche vom 9. August 2013, 23. August 2013 und 30. September 2013 berichtigten Ergänzungsschiedsspruch (Kostenausgleichung): Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.918,82 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 17.01.2013 zu bezahlen. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 8.918,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in München ergangenen ergänzenden Schiedsspruchs zur Kostenausgleichung. 1. Die beiden Parteien betrieben eine allgemeinärztliche Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Am 13.3.2001 schlossen sie einen Schiedsvertrag, nach dem ein Schiedsgericht alle Streitigkeiten, die zwischen den Gesellschaftern untereinander aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden soll. Zum 31.12.2010 kündigte der Antragsgegner den Gesellschaftsvertrag und räumte die Praxisräume. Die beiden der GbR gehörenden Server, auf denen sich Abrechnungs- und Patientendaten befanden, verbrachte der Antragsgegner in seine Privatwohnung. Der Antragsteller verlangte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht u. a. die Herausgabe der beiden Server an sich, hilfsweise an einen Sequester. Mit Endurteil vom 20.12.2010 wurde der Antragsgegner verpflichtet, die beiden Server an einen Sequester herauszugeben. Auf Antrag des Antragsgegners nach § 926 ZPO ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 20.1.2011 die Erhebung der Hauptsacheklage durch Einleitung eines Schiedsverfahrens bis 16.2.2011 an. Dem kam der Antragsteller nach. Am 17.12.2012 erließ das Schiedsgericht folgenden Schlussschiedsspruch: I. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 3.827,24 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.3.2012 zu bezahlen. II. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. III. Von den Kosten des Schiedsverfahrens hat der Schiedsbeklagte 60%, der Schiedskläger 40% zu tragen. Weiter erließ es folgenden Beschluss: Der Streitwert wird bis zum 11.7.2012 auf Euro 50.000, ab dann auf Euro 40.000 festgesetzt. Am 4.7.2013 erließ das Schiedsgericht einen Ergänzungsschiedsspruch (Kostenausgleichung) mit folgendem Inhalt:   Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 5.988,80 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 17.1.2013 zu bezahlen. Am 9.8.2013 erging Berichtigungsschiedsspruch mit folgendem Inhalt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.918,82 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 17.1.2013 zu bezahlen. Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass ein offensichtlicher Berechnungsfehler vorliege, da die außergerichtlichen Kosten des Schiedsklägers bei der Berechnung der Kostenausgleichung nicht berücksichtigt worden seien. Wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im ersten erließ das Schiedsgericht am 23.8.2013 einen zweiten und wegen eines Datumsfehlers dort schließlich am 30.9.2013 einen dritten Berichtigungsschiedsspruch. 2. Der Antragsteller hat am 6.9.2013 Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs in aktueller Fassung gestellt. 3. Der Antragsgegner hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor: a) Die gegenständliche Kostenforderung sei durch Aufrechnung erloschen. (1) Zunächst sei die Aufrechnung mit dem ihm gegen den Antragsteller zustehenden – höheren - gesellschaftsvertraglichen Abfindungsanspruch erklärt worden. (2) Des Weiteren sei die Aufrechnung mit dem Kostenausgleichsanspruch des Antragsgegners aus dem Schiedsspruch vom 2.7.2013 (Kostentragung „je zur Hälfte“) erklärt worden. (3) Ferner sei mit Ansprüchen aufgerechnet worden, die ihm aus abgetretenem Recht des Herrn G zuständen. (4) Zuletzt sei die Aufrechnung mit Ansprüche erklärt worden, die ihm von seiner Ehefrau abgetreten worden seien (siehe Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 8.1.2013, wonach der Antragsteller zur Zahlung von 7.993,86 € nebst Zinsen verurteilt wurde; Anlage B 2). b) Der Schluss-Schiedsspruch vom 17.12.2012, auf dem der Ergänzungsschiedsspruch zu den Kosten beruhe, sei aus formellen und materiellen Gründen grob fehlerhaft. c) Bei den Kosten gehe es fast ausschließlich um die Vergütung der drei Schiedsrichter. Die „Gerichtskosten“ seien um fast das zehnfache höher als die vor einem staatlichen Gericht. d) Mit der Festsetzung hätten die Schiedsrichter gegen das Verbot verstoßen, über die eigenen Kosten zu entscheiden. Denn der Antragsgegner habe keinen Vorschuss einbezahlt. Er habe sich vielmehr gegen den mit 50.000 € viel zu hoch festgesetzten Streitwert zur Wehr gesetzt. Der Antragsteller habe daher den Vorschuss allein entrichtet. 4. Der Antragsteller meint demgegenüber: a) Ein verbotenes Richten in eigener Sache liege nicht vor. Daran ändere auch nichts, dass er den Vorschuss alleine aufgebracht habe. Der Antragsgegner habe die Möglichkeit gehabt, den Schiedsrichtervertrag zu kündigen. b) Der Kostenanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Zunächst sei ihm der die Aufrechnung enthaltende Schriftsatz vom 9.9.2013 (hier vorgelegt als Anl. B 1) überhaupt erst im Zuge dieses Verfahrens bekannt geworden. Die Aufrechnung gehe auch ins Leere. (1) Dem Antragsgegner stehe aus dem Gesellschaftsverhältnis kein Abfindungsanspruch zu. Ein solcher bestehe vielmehr umgekehrt zugunsten des Antragstellers (2) Der Antragsgegner habe auch keinen Anspruch wegen angeblich geleisteter Vorschüsse aus einem („zweiten“) Schiedsverfahren. (3) Die angeblich von G abgetretene Forderung werde dem Grund und der Höhe nach ebenso wie die Abtretung selbst bestritten. (4) Dasselbe gelte für angebliche Forderungen, die die Ehefrau des Antragsgegners an diesen abgetreten haben solle. Hinsichtlich dieser Forderung sei bereits anderweitig eine Aufrechnung in Höhe von ca. 3.830,00 € erklärt. Darüber hinaus stehe der Ehefrau des Antragsgegners eine etwaige Forderung nicht zu, da diese zumindest in einer Höhe von 3.000,00 € auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei. II. Dem Antrag ist stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207) und im Übrigen, trotz Hinweis des Senats, dass voraussichtlich nicht mündlich verhandelt werde, auch kein ausdrücklicher Parteiantrag gestellt wurde (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1063 ZPO Rn. 2). 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Soweit die Parteien in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht das Landgericht München II festgelegt haben, ist diese Bestimmung unwirksam, da insoweit eine derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, § 1062 Abs. 1 ZPO (Zöller/Geimer § 1062 Rn. 1). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage der Schiedssprüche im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs (§ 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zulässig und begründet. Aufhebungsgründe sind weder begründet geltend gemacht noch ersichtlich. a) Soweit der Antragsgegner anführt, der Ausgangsschiedsspruch sei „grob fehlerhaft“, kann er hiermit nicht mehr gehört werden, da eine Aufhebung des Schiedsspruchs - mangels Aufhebungsgrund, wie der Antragsgegner selbst erkennt - nicht betrieben wurde. Einwendungen gegen den Schluss-Schiedsspruch sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu überprüfen Der Schluss-Schiedsspruch ist existent und bindet die Parteien (vgl. § 1055 ZPO), solange eine Aufhebung nicht erfolgt ist. b) Der Vollstreckbarerklärung steht daher auch nicht entgegen, dass der Streitwert vom Schiedsgericht mit dem Schluss-Schiedsspruch festgesetzt wurde (vgl. BGH NJW 2012, 1811). Die Schiedsrichter haben damit nicht gegen das Verbot, in eigener Sache zu richten (BGHZ 94, 92; BGH NJW 2012, 1811), verstoßen. Denn sie haben weder ihre Vergütung festgesetzt noch zu deren Zahlung verurteilt. Der Kostenschiedsspruch betrifft nur die Kostenerstattung im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander. Diese umfasst zwar auch das Honorar der Schiedsrichter. Dessen Höhe wird aber im Verhältnis Schiedsrichter/Partei nicht endgültig bestimmt; eine Klage auf Rückzahlung vor den staatlichen Gerichten ist dadurch nicht ausgeschlossen (BGH NJW 2012, 1811; Senat vom 1.4.2010, 34 Sch 19/09; Kröll SchiedsVZ 2004, 113/119). Die Vorschusszahlung behält gerade wegen des Verbotes, in eigener Sache zu entscheiden, ihren vorläufigen Charakter. Etwaige Rückforderungsansprüche gegen die Schiedsrichter werden davon nicht berührt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Vorschuss durch eine Partei allein entrichtet worden ist oder ob jede Partei ihren Anteil entrichtet hat. Entscheidend ist, dass das Schiedsrichterhonorar durch die Vorschüsse vollständig abgedeckt wurde. Ob das Schiedsgericht die eigenen Kosten zu hoch angesetzt hat, bedarf an dieser Stelle keiner Überprüfung. Denn die Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht ist lediglich im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung. Insoweit ist dies wegen des Verbots der revision au fond vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht nachprüfbar. Ein Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache liegt darin nicht. Zwar werden unbillige Streitwertfestsetzungen nach einer in der Literatur vertretenen Meinung als Verstoß gegen § 1057 Abs. 2 Satz 1 ZPO beurteilt, der gemäß 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO zur Aufhebung führen kann (Wolff SchiedsVZ 2006, 131/141; Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1057 Rn. 5). Vorliegend widerspricht die Streitwertfestsetzung aber zumindest nicht der Billigkeit. Zur Begründung braucht an dieser Stelle nur auf den Beschluss (Ziff. 3.) des Oberlandesgerichts München vom 7.4.2011 (20 U 106/11) Bezug genommen zu werden, das in einem zwischen den Parteien geführten Verfahren mit dem Streitgegenstand “Herausgabe von zwei Servern mit Patientendaten“ ebenfalls einen Streitwert von 50.000,00 € festgesetzt hat. Dass dies dort „billig“, hier aber „unbillig“ wäre, liegt völlig fern. 4. Der Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs stehen auch die vom Antragsgegner erklärten Aufrechnungen nicht entgegen. a) Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus – sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die in einem Schiedsspruch festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden (zuletzt BGH vom 18.12.2013 BeckRS 2014, 01202). Dazu ist jedoch substantiierter Vortrag erforderlich. Daran fehlt es hier ersichtlich, was dem Antragsgegner auch bewusst ist. Denn sonst hätte er nicht darauf verwiesen, hierzu - „verbunden mit erheblichem Aufwand“ – noch näher vortragen zu müssen. b) Zum Abfindungsanspruch, Kostenausgleichanspruch aus einem zweiten Schiedsverfahren, sowie zu einem von Herrn G abgetretenen Anspruch fehlt über die Anspruchsberühmung hinaus jeglicher individualisierende Sachvortrag zum Grund und zur Höhe. Der Antragsteller hat derartige Ansprüche konkret bestritten, der Antragsgegner hierauf bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen ergänzenden Sachvortrag gebracht. Was die Aufrechnung mit einem von der Ehefrau des Antragsgegners abgetretenen Anspruch angeht, hat der Antragsteller die Wirksamkeit dieser Abtretung bestritten und darüber hinaus vorgebracht, dass jedenfalls ein Teil des vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Betrages auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei. Weiterhin sei mit einem anderen Teilbetrag bereits anderswo die Aufrechnung erklärt worden. Auch dazu hat sich der Antragsgegner nicht mehr geäußert. c) Eines rechtlichen Hinweises (§ 139 ZPO), substantiiert zu den zur Aufrechnung gestellten Forderungen vorzutragen, bedurfte es nicht (siehe zu a)). Zudem hatte auch der Antragsteller deutlich auf den fehlenden Sachvortrag hingewiesen. Zeitliche Gelegenheit zur Ergänzung hatte der Antragsgegner zudem im Anschluss an seinen Schriftsatz vom 13.12.2013 in ausreichendem Maß. Auch im Beschlussverfahren nach § 1063 Abs. 1 ZPO gelten die allgemeinen prozessualen Pflichten zur Verfahrensförderung (vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1063 Rn. 2 und 16), namentlich § 138 Abs. 1 und 2 sowie § 282 Abs. 1 ZPO. Danach hat eine Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, zu denen die Aufrechnung gehört (Zöller/Greger § 282 Rn. 2), so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Verfahrensförderung bedachten Prozessführung entspricht. Diese Pflicht besteht auch ohne gerichtlichen Hinweis über die voraussichtliche Entscheidungserheblichkeit des jeweiligen Vorbringens und unabhängig vom Arbeitsaufwand, den der einzuführende Sachvortrag erfordert. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Munich for a declaration of enforceability of a supplementary arbitral award on cost adjustment. The court declared the award enforceable.
The jurisdiction of the Higher Regional Court of Munich followed from section 1062 subsec. 1 no. 1, subsec. 3, subsec. 5, section 1025 subsec. 3, section 1025 subsec. 3 of the German Code of Civil Procedure (ZPO) in conjunction with section 7 of the Ordinance on the Jurisdiction of Courts (GZVJu). Insofar as the parties had determined in the arbitration agreement that the District Court Munich II should be the competent court, this stipulation was invalid, because it violated the derogation-proof exclusive entry jurisdiction of the Higher Regional Courts, section 1062 subsec. 1 ZPO. With regards to the assertion of the party opposing the application that the original arbitral award would be "grossly defective", it was no longer heard with this assertion, because the initial arbitral award had not been set aside due to a lack of grounds for setting aside. Objections against this arbitral award were not to be reviewed in the present proceedings. This arbitral award existed and bound the parties (cf. section 1055 ZPO).
According to the court, the arbitrators also did not violate the prohibition to judge in one’s own case by determining the amount in dispute. This is because they neither fixed their remuneration nor condemned the parties to payment. The award on costs only concerned the reimbursement of costs in the relationship between the parties to the arbitration. This did also include the fees for the arbitrators. However, the amount was not finally determined in the arbitrator/party relationship; an action for repayment before the state courts was not excluded. The court held that an advance payment retains its provisional character precisely because of the prohibition to decide on one’s own case. Therefore, the court found that it also did not matter whether the advance was paid by one party alone or whether each party paid its share. Instead, the decisive factor would be that the arbitrator's fee is fully covered by the advances.
Whether the arbitral tribunal overestimated its own costs was not to be examined by the court. As the determination of the amount in dispute by an arbitral tribunal is only binding in the relationship between the parties to the arbitration and forms the basis for a reimbursement of costs ordered by the arbitral tribunal, such a decision is generally not verifiable by the state court due to the prohibition of revision au fond. While the court noted that some voices in the literature consider unfair determinations of the amount in dispute as a violation of section 1057 subsec. 2 sentence 1 ZPO, which can lead to setting aside of the arbitral award according to 1059 subsec. 2 no. 1 lit. d ZPO, in the present case, however, the court did not consider the determination of the value in dispute to be unfair. In this regard, the court referred the parties to a different decision of the Higher Regional Court of Munich, which, in proceedings between the parties concerning the subject matter of the dispute, also fixed the amount in dispute at € 50,000.00. The court held that the argument that this would be "fair" there, but "unfair" here, would be completely out of the question.
Lastly, the court found that the declaration of enforceability of the award of costs did also not conflict with the set-offs declared by the party opposing the application, because the party opposing the application did not sufficiently substantiate the existence of the claims it wanted to set-off with. The court was also not obliged to give notice to the party opposing the application that it had not sufficiently substantiated the set-off pursuant to section 139 ZPO. The applicant had clearly pointed out the missing factual submission. In addition, the party opposing the application had been given enough time to supplement its statement. The general procedural obligations to promote the proceedings also apply in the order proceedings pursuant to section 1063 subsec. 1 ZPO, namely section 138 subsec. 1 and 2 as well as section 282 subsec. 1 ZPO. Accordingly, a party must present its means of attack and defence, including a set-off, as early as is appropriate for a diligent conduct of the case in accordance with the procedural situation and the promotion of proceedings. This obligation also exists without a specific notice of the court as to the probable relevance to the decision of the respective assertion and irrespective of the amount of work required for the presentation.