34 Sch 32/11 (3)


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 32/11 (3) Datum 18.07.2012
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2011 für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch vom 27. Juni 2011 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 17.10.2011 hat der Senat einen zwischen den Parteien ergangenen Teil-Schiedsspruch vom 27.6.2011 für vollstreckbar erklärt, mit dem dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt wurde, dem Gläubiger Auskunft über den Bestand von Bankkonten und Buchhaltungskonten der früher zwischen ihnen bestehenden Rechtsanwaltssozietät zu erteilen.
Auf Antrag des Gläubigers hat der Senat sodann am 18.6.2012 wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Schiedsspruch gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festgesetzt.
Unter dem 5.7.2012 hat nunmehr der Schuldner u. a. Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO gestellt.
II.
Der Antrag ist abzulehnen.
Das staatliche Gericht ist nicht zur Entscheidung zuständig. Gemäß § 769 Abs. 1 ZPO kann grundsätzlich das Gericht, das über die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden hat, die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen.
Prozessgericht ist in diesem Fall das Schiedsgericht. Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 18.6.2012. Dem Schuldner ist darin Recht zu geben, dass das Schiedsgericht nicht gemäß § 769 Abs. 1 ZPO die staatliche Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen kann (vgl. etwa BGH NJW 1987, 651). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass nunmehr wieder das staatliche Gericht hierüber zu entscheiden hätte. Wenn das Schiedsgericht als Prozessgericht zu der Entscheidung nicht befugt ist, bedeutet dies nicht, dass nun ohne weiteres das Staatsgericht entscheiden kann. Die Rechtsverfolgung vor dem Schiedsgericht besitzt zwar nicht die gleiche Effektivität wie eine Vollstreckungsabwehrklage vor dem Staatsgericht, wenn dem Schiedsgericht die Einstellungsmöglichkeit fehlt. Dies muss der Schuldner aber hinnehmen, da es eine der im Abschluss eines Schiedsvertrages liegenden Folgen des teilweisen Verzichts auf den Rechtsschutz vor den Staatsgerichten darstellt (vgl. BGH aaO.).
Damit kann auch in dringenden Fällen das staatliche Gericht als Vollstreckungsgericht keine einstweilige Anordnung erlassen (§ 769 Abs. 2 ZPO). Dagegen spricht nämlich, dass das Vollstreckungsgericht eine Frist bestimmen muss, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichtes beizubringen sei und dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird (§ 769 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Wenn das Schiedsgericht zu einer Maßnahme nach § 769 ZPO nicht befugt ist, kann auch eine Entscheidung unter Fristsetzung nicht erfolgen. Denn das Vollstreckungsgericht wird nur vorläufig anstelle des Prozessgerichtes tätig. Zudem wäre schon wegen des langen Abwartens des Schuldners mit dem Antrag ohnehin die Dringlichkeit fraglich.
Der Antrag wäre im Übrigen auch aus sachlichen Gründen zurückzuweisen. Im Rahmen des § 769 ZPO findet eine Prüfung der Erfolgsaussicht statt. Nach dem eigenen mehrfachen Vortrag des Schuldners, liegen die Erfüllungshandlungen zumindest überwiegend zeitlich vor dem Teil-Schiedsspruch. Der Schuldner hat auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht vorgebracht, dass die Auskunftsansprüche bereits erfüllt seien. Dann liegt nahe, dass der Schuldner mit diesen Einwendungen (§ 767 Abs. 2 ZPO) präkludiert ist.
Summary