Gericht | BayObLG | Aktenzeichen | 4Z SchH 08/04 | Datum | 11.11.2004 |
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Leitsatz | |||||
Gerichtliche Schiedsrichterbestellung | |||||
Rechtsvorschriften | § 1035 Abs. 3 ZPO, § 1035 Abs. 4 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung | ||||
Volltext | |||||
B e s c h l u s s: I. Für ein auf Grund des Schiedsvertrags vom 31.10.1991 und des Kommanditgesellschaftsvertrags vom 11.6.1992 beabsichtigtes schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien werden als Mitglieder des Schiedsgerichts bestimmt: Beisitzende Schiedsrichter: Frau Vorsitzende Richterin am Landgericht München I Elisabeth W. und Herr Vorsitzender Richter am Landgericht München I Dr. Klaus B. Obmann des Schiedsgerichts: Herr Vorsitzender Richter am OLG München Dr. Fritz Q. II. Die Kosten des Bestimmungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Streitwertfestsetzung vom 28.7.2004 (Euro 1.100.000) wird bestätigt. G r ü n d e: 1. Für die Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts ist der Senat nach § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 6a GZVJustiz zuständig, da nach § 8 des Schiedsvertrags vom 31.10.1991 das beabsichtigte schiedsrichterliche Verfahren in München durchgeführt werden soll. 2. Der Antrag auf Bestellung der Schiedsrichter ist nach § 1035 Abs. 3-4 ZPO begründet, da das im Schiedsvertrag für eine außergerichtliche Bestellung der Schiedsrichter allein vorgesehene Verfahren (Benennung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts) nicht zum Erfolg geführt hat; eine § 1035 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechende Regelung enthält der Schiedsvertrag nicht. 3. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit gegeben, im Rahmen des § 2 des Schiedsvertrags für die Ämter der beisitzenden Schiedsrichter Vorschläge zu machen. Die bestellten Schiedsrichter entsprechen diesen Vorschlägen, die Bestellung des Obmanns folgt einer Anregung der beisitzenden Schiedsrichter. Die drei bestellten Schiedsrichter haben sich auf Anfrage des Senats - vorbehaltlich der noch einzuholenden dienstlichen Genehmigungen - zur Übernahme der jeweiligen Ämter bereit erklärt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 98 Satz 1 ZPO, da keine Partei im Sinne von §§ 91, 92 ZPO unterlegen ist. Die Anrufung des Senats war nicht die Folge einer unterlassenen (aber vertraglich geschuldeten) Mitwirkungshandlung einer Partei, sondern Folge des Umstandes, dass der Schiedsvertrag für eine außergerichtliche Bestellung der Schiedsrichter nur ein einziges Verfahren vorsah, das hier nicht zum Erfolg führte, was keine Partei zu vertreten hat. 5. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf Grund entsprechender Angaben der Parteien geschätzt. | |||||
Summary | |||||