Gericht | OLG Köln | Aktenzeichen | 19 Sch 5/14 | Datum | 11.02.2014 |
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Leitsatz | |||||
Ohne amtlichen Leitsatz. | |||||
Rechtsvorschriften | ZPO §§ 1055, 1060 Abs 1, 1062 Abs 1 Nr 4 | ||||
Fundstelle | http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2014/19_Sch_5_14_Beschluss_20140211.html; BeckRS 2014, 11230 | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Sachliche Unzuständigkeit des OLG; Unterschied zwischen einem Schieds- und Vereinsgericht | ||||
Volltext | |||||
BESCHLUSS Tenor: Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig. Das Verfahren wird an das zuständige Amtsgericht Kerpen zurückverwiesen. Gründe: I. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 20 € nebst Zinsen, Mahn- und Zustellkosten. Die Klägerin ist die X. Der Beklagte ist Taxiunternehmer und Genosse der Klägerin und betreibt eine Kraftdroschke, die für die Stadt L konzessioniert ist. Im Rahmen der Mitgliedschaft bei der Klägerin hat der Beklagte sich deren Satzung (Anlage K 1, Bl. 22 ff GA) sowie der Funk- und Fahrdienstordnung unterworfen. Wegen eines Vorfalls am 10.10.2012 betreffend das Fahrgastaufnahmeverhalten des Beklagten wurde eine Beschwerde gegen ihn nach seiner Anhörung dem Disziplinarausschuss nach Maßgabe der Disziplinarordnung der Klägerin (Anlage K 1, Bl. 47 GA) vorgelegt. Nach der ausgesprochenen Empfehlung des Disziplinarausschusses, das Verfahren weiter zu führen und eine Maßnahme gegen den Beklagten zu erlassen, verhängte der Vorstand der Klägerin ein Bußgeld in Höhe von 20 € gegen den Beklagten. Der Beklagte legte hiergegen erfolglos Einspruch ein. Nachdem die Zahlung ausblieb, hat die Klägerin nach durchgeführtem Mahnverfahren ihr Begehren auf Zahlung von 20 € nebst Zinsen zuzüglich der Mahnkosten im Wege des Klageverfahrens weiter verfolgt. Mit Beschluss vom 02.12.2013 hat das Amtsgericht Kerpen nach mündlicher Verhandlung die Parteien darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verfahren zur Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen gegen Genossenschaftsmitglieder um eine satzungsmäßige Schiedsvereinbarung handele. Die Entscheidung zur Anordnung der Disziplinarmaßnahme sei mangels Gebrauchmachens von der Möglichkeit der mündlichen Verhandlung nach Einspruch des Beklagten rechtskräftig und habe die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO), dessen Vollstreckbarkeitserklärung nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht vorzunehmen habe. Für eine materiell-rechtliche Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da das Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung der einfachere Weg sei. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2013 erwidert und die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem Verfahren zur Festsetzung von Disziplinarmaßnamen gegen Genossenschaftsmitglieder, die sich der Satzung der Klägerin unterworfen haben, nicht um eine Schiedsvereinbarung i.S.v. §§ 1025, 1066 ZPO. Die Klägerin hat beantragt, in den Urteilsgründen „ein gegen die Auffassung des Amtsgericht mögliches Rechtsmittel zur Überprüfung aufzuzeigen“, zumal der Streitwert nicht berufungsfähig sei. Mit Beschluss vom 20.12.2013, mit dem das Amtsgericht eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren angeordnet hat, hat das Amtsgericht zudem ausgeführt, zur „gerichtliche Prüfung“ würde sich die Stellung eines Verweisungsantrages zum OLG Köln anbieten. Andernfalls habe die Klägerin mit Klageabweisung zu rechnen. Mit Schriftsatz vom 10.01.2014 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf diesen Hinweis „gerichtliche Prüfung der im Hinweisbeschluss des Amtsgerichts vom 02.12.2013 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage durch Verweisung zum Zwecke der Überprüfung zum OLG Köln“ beantragt. Mit Beschluss vom 28.01.2014 hat das Amtsgericht den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung an das Oberlandesgericht Köln verwiesen mit der Begründung, der Rechtsstreit betreffe eine Streitigkeit, die einer Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO unterliege. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln ergebe sich aus § 1064 Abs. 1 Nr. 4 (gemeint wohl 1062 Abs. 1 Nr. 4) ZPO. II. Das Oberlandesgericht ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Kerpen unzuständig, da eine Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 ZPO nicht ersichtlich ist und eine anderweitige Zuständigkeit nicht in Rede steht. Das Amtsgericht Kerpen ist zuständig. Der Rechtsstreit ist, da sich der Senat nicht an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 28.01.2014 gebunden fühlt, dementsprechend an das Amtsgericht Kerpen zurückzuverweisen. 1. Das Oberlandesgericht Köln ist unzuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 ZPO. Das auf Zahlung und die Erlangung eines hierfür erforderlichen Titels gerichtete Begehren der Klägerin ist nicht auf die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) gerichtet. Die Klägerin selbst geht zu Recht davon aus, dass es sich bei der Entscheidung des Vorstands der Klägerin, gegen den Beklagten ein Bußgeld zu verhängen, nicht um einen Schiedsspruch eines Schiedsgerichts i.S.v. §§ 1025 ff. ZPO handelt und hat dementsprechend folgerichtig insoweit auch nicht dessen Vollstreckbarerklärung begehrt. Es handelt sich vielmehr ganz offenkundig nicht um einen Schiedsspruch. Abgesehen davon, dass weder die Satzung der Klägerin noch deren Disziplinarordnung, der sich der Beklagte als Mitglied der Klägerin unterworfen hat, ein Schiedsgericht benennen, handelt der Vorstand bzw. der Disziplinarausschuss der Klägerin auch in der Sache nicht als ein solches. Werden bei einer Genossenschaft kraft Satzung einem Organ der Genossenschaft Rechte übertragen, die bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen beinhalten, wie etwa Geldbußen oder den Ausschluss aus der Genossenschaft, so handelt es sich in der Sache um sog. Vereins- oder Verbandsgerichte. Solche Vereins- oder Verbandsgerichte üben Rechtsprechung im weiteren Sinne aus. Die §§ 1025 ff. ZPO sind nicht anwendbar. Die Entscheidungen sind vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. mit der Klage nach den §§ 253 ff. ZPO überprüfbar. Zwar kann durch Vereinssatzung eine auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeit zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern auch einem hierzu berufenen Schiedsgericht zugewiesen werden, das indes auch nur dann als Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff ZPO anzuerkennen ist, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden. Das setzt voraus, dass das Vereins- oder Verbandsgericht, um echtes Schiedsgericht zu sein, als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein muss. Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das „Schiedsverfahren“ gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich keine Schiedsgerichtsbarkeit, sondern Organhandeln vor (BGH NJW 2004, 2226, 2227; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 27.04.2009 - 8 Sch 2/08, BeckRS 2013, 16220; vgl. auch Senat, Beschluss vom 16.11.2012 - 19 Sch 24/12, juris). Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem in der Disziplinarordnung vorgesehenen Verfahren ersichtlich nicht um ein mit einem Schiedsspruch abschließendes schiedsgerichtliches Verfahren. Die Satzung der Klägerin sieht in § 13 vor, dass sich die Klägerin eine Disziplinarordnung gibt, nach der die Disziplinargewalt der Klägerin zur Ahndung aller Verstöße ihrer Mitglieder geregelt wird. Es ist vorgesehen, dass für die Anwendung und Durchsetzung der Disziplinarordnung der Vorstand der Klägerin zuständig ist, dessen Entscheidung auf einer Empfehlung des Disziplinarausschusses beruht. Gegen die Entscheidung des Vorstands hat der Betroffene das Recht des Einspruchs, über den der Disziplinarausschuss entscheidet, und im Fall der Nichtstattgabe das Recht der Beschwerde beim Aufsichtsrat der Klägerin (§§ 5, 9, 10 der Disziplinarordnung). Die Mitglieder des Disziplinarausschusses, der aus je einem deutschen und einem ausländischen Genossenschaftsmitglied besteht, werden von der Generalversammlung der Klägerin gewählt (§ 7 der Disziplinarordnung). Mithin handelt es sich erkennbar um ein Organ der Klägerin und nicht um ein Schiedsgericht. Einer unabhängigen Instanz ist unter keinem Gesichtspunkt eine Entscheidung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs übertragen. Dafür spricht im Übrigen auch § 14 der Disziplinarordnung, der für die Eintreibung einer als Disziplinarstrafe verhängen Geldbuße das gerichtliche Mahnverfahren vorsieht. Für die Annahme einer Schiedsvereinbarung geben die Satzung der Klägerin und die Disziplinarordnung nichts her. Dementsprechend haben die Parteien des Verfahrens auch nicht geltend gemacht, ein Schiedsspruch sei ergangen, um dessen Vollsteckbarerklärung es gehe. Die Klägerin hat sich vielmehr zu Recht gegen die Auffassung des Amtsgerichts gewandt, es handele sich bei dem Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße gegen den Beklagten um ein Schiedsgerichtsverfahren. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen, mit dem die Rechtssache gem. § 281 Abs. 1 ZPO an das Oberlandesgericht Köln verwiesen wurde, ist mithin rechtsfehlerhaft. Der Senat ist an diese Entscheidung auch nicht gebunden. Grundsätzlich entfaltet die Verweisung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zwar Bindungswirkung. Dies gilt auch dann, wenn sie verfahrensfehlerhaft erfolgte (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 281, Rn 16). In Ausnahmefällen entfaltet der Verweisungsbeschluss aber dann keine Bindungswirkung, wenn ihr jede gesetzliche Grundlage fehlt und sie auf objektiver Willkür beruht (BGH NJW-RR 1994, 126). Die Bindungswirkung fehlt bei Häufung grober Rechtsirrtümer sowie bei Verweisung durch ein nach damaligem Erkenntnisstand zuständiges Gericht unter Übergehen einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift sowie bei evident falscher Erfassung des Sachverhalts und des Klagebegehrens (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 281, Rn 17 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat bereits das Klagebegehren unzutreffend beurteilt, da die Klägerin selbst nicht um Vollstreckbarerklärung eines bereits ergangenen Schiedsspruchs ersucht hat. Es hat sodann den eindeutigen, einer Auslegung kaum zugänglichen Sachverhalt unter Anwendung der maßgeblichen Regelungen §§ 1060, 1025 ff, insbesondere 1029 ZPO gewürdigt und ist unter fehlender Berücksichtigung des Regelungsinhalts sowie der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Schiedsgericht zu Vereins- bzw. Verbandsgericht zur unzutreffenden Einschätzung fehlender eigener Zuständigkeit gelangt. Ergänzend kommt hinzu, dass keiner der Parteien selbst vorliegend eine Schiedsvereinbarung annimmt und mithin auch nicht von einer Entscheidung eines Schiedsgerichts ausgeht. Der Senat sieht nach alldem die Grenze zu einer objektiv willkürlichen Entscheidung als überschritten an und misst dem Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung bei. Der Rechtsstreit war daher – nach Anhörung der Parteien – an das Amtsgericht Kerpen zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 281, Rn 19). | |||||
Summary | |||||
The respondent is a taxi driver and an associate of the claimant. The disciplinary committee of the claimant recommended taking measures against the respondent after a complaint had been filed against him. As a result the claimant’s board of directors imposed a fine in the amount of 20 EUR. After the payment was not made by the respondent the claimant applied to a District Court of Kerpen. The court decided that the disciplinary committee acted as an arbitration court in accordance with the arbitration agreement contained in the articles of association of the claimant and that therefore the decision of the committee was an arbitral award in accordance with Section 1055 of the Code of Civil Procedure (ZPO) and could be declared enforceable by a Higher Regional Court. As a result, the court referred the dispute the Higher Regional Court of Cologne. The Higher Regional of Cologne found itself incompetent to consider the dispute and referred the case back to the District Court of Kerpen. The Court decided that neither the disciplinary committee nor the board of directors of the claimant acted as an arbitration court and thus their decision could not be considered an arbitral award. If internal organs of an association are entitled to decide certain administrative or disciplinary issues in accordance with its statutory documents, they do not act as arbitration courts but rather as association courts whose decisions may be reviewed pursuant to Section 253 ZPO. Administrative and disciplinary issues within an association may be referred to an arbitration court. In that case, recourse to ordinary courts of law should be excluded and the court should be independent and impartial. In the case at hand, the disciplinary committee of the claimant could not be considered as independent arbitration court and its decision declared enforceable. Therefore, the original claim of the claimant should be referred back to District Court for a final decision. |