Gericht | KG Berlin | Aktenzeichen | 20 Sch 02/10 | Datum | 12.08.2010 |
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Leitsatz | |||||
1. Besitzt das Schiedsgericht die Kompetenz zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, umfasst dies neben der Kostengrundentscheidung als Annex die Kompetenz zur Streitwertfestsetzung. 2. Eine Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht verstößt nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 25.11.197 (III ZR 112/74). | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | https://openjur.de/u/282975.html | ||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | |||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S Die Anträge des Antragstellers vom 8. Februar 2010, 5. Mai 2010 und 29.6.2010 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Verfahrenswert beträgt 489.137,60 EUR. Gründe I. 1 Der Antragsteller leitete mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegner ein. Seine Schiedsklage nahm er vor mündlicher Verhandlung zurück. Am 28. Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsverfahren, die Kostentragungspflicht des Antragstellers, eine Streitwertfestsetzung auf 30 Mio EUR und einen Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der vom Antragsteller zu erstattenden Kosten enthielt. Mit Schiedsspruch vom 13. Januar 2010 berichtigte das Schiedsgericht den Schiedsspruch vom 28. Oktober in den Gründen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schiedssprüche Bezug genommen. 2 Unter dem 5. Februar 2010 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch über die Erstattungsansprüche der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller bezüglich ihrer geleisteten Vorschüsse und außergerichtlichen Kosten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Schiedsspruch Bezug genommen. 3 Der Antragsteller beantragt die Aufhebung der Schiedssprüche, des Schiedsspruchs vom 28. Oktober 2010 jedoch mit Ausnahme des Ausspruchs, dass das Schiedsverfahren beendet ist, und bzgl. letzteren Ziffer III vorrangig aufgrund behaupteten Anerkenntnisses. 4 Hilfsweise beantragt er die Feststellung, dass der Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 bzgl. Ziff. III keine Rechtswirkung als Schiedsspruch entfaltet. 5 Die Antragsgegner treten dem entgegen. II. 6 Die Anträge waren zurückzuweisen, weil Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. 7 1) Schiedssprüche vom 28. Oktober 2009 und 13. Januar 2010 8 Soweit der Antragsteller rügt, der Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 enthalte keinen Tatbestand, sei damit nicht ausreichend begründet nach § 1054 Abs. 2 ZPO, was einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO darstelle, greift dies nicht durch. Da hier aufgrund der Schiedsklagerücknahme in der Hauptsache keine Entscheidung getroffen wurde, kommt es auf die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen zum Umfang der Rechtskraft nicht an. Der Schiedsspruch enthält neben der Feststellung des Endes des Schiedsverfahrens, die der Antragsteller nicht angreift, die Kostengrundentscheidung nach Antragsrücknahme (Ziff. II), die Streitwertfestsetzung (Ziff. III) und einen Vorbehalt hinsichtlich der Kostenerstattung (Ziff IV). All dieses erwächst nicht in materieller Rechtskraft, so dass es eines Tatbestandes hierfür nicht bedarf. In gerichtlichen Beschlüssen nach § 269 ZPO ist das Fehlen eines “Tatbestandes” absolut gängige Praxis; ein mehr an Begründung als im gerichtlichen Verfahren erforderlich sieht das Schiedsverfahren ersichtlich nicht vor (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rn 1771). 9 Soweit der Antragsteller mangelnde Ermessensausübung zur Kostengrundentscheidung (Ziff. II) rügt, geht dies fehl. Das Schiedsgericht hat ausdrücklich gesehen, dass es nach § 1057 Abs. 1 S. 2 ZPO ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Kostenentscheidung hat und hat die Rücknahme als entscheidendes Argument dafür genommen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Darin ist kein Ermessenfehler erkennbar, auch § 269 ZPO hält diese Kostenverteilung für die üblicherweise angemessene. Soweit der Antragsteller argumentiert, die Antragsgegner hätten den Streitwert “aufgebläht”, rechtfertigt das keine anderweitige Verteilung der Kosten. Denn dass die Verteidigungsschriftsätze der Antragsgegner neuen Prozessstoff eingebracht hätten, ist nicht ersichtlich, es gab keine Gegenanträge. Dass man sich umfangreich verteidigt, ist angesichts der gerichtsbekannten Komplexität der Streitsache nachvollziehbar und auch der Prozesstaktik des Antragstellers geschuldet. 10 Die Streitwertentscheidung (Ziff. III) lag entgegen der Ansicht des Antragstellers in der Kompetenz des Schiedsgerichts. §5 (2) des Schiedsvertrages gibt dem Schiedsgericht die Kompetenz, über die “Kosten des Verfahrens” zu entscheiden. Damit ist nach Auffassung des Senats bei verständiger Auslegung nicht nur die Kompetenz zur Kostengrundentscheidung (Ziff. II) gemeint, sondern als notwendiger Annex auch die Kompetenz zur Festsetzung des Verfahrenswertes, nach dem sich die Kosten des Verfahrens bestimmen. Die Streitwertfestsetzung im Schiedsverfahren erfolgt nicht durch staatliche Gerichte, sondern durch das Schiedsgericht (OLG Dresden Beschluss vom 11.12.2000; 11 SchH 1/00, zit. nach juris). 11 Die Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht verstößt auch nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (BGH 7.3.1985 - III ZR 169/83, BGHZ 94, 92). Durch die Streitwertfestsetzung wird der Streitwert nur für die Kostenerstattung im Verhältnis Schiedskläger und Schiedsbeklagter bestimmt. Da der Streitwert somit nicht Grundlage für Honorarstreitigkeiten zwischen Schiedsparteien und Schiedsrichter vor ordentlichen Gerichten ist, wird der Schiedsrichter nicht als Richter in eigener Sache tätig. Im Rahmen solcher Honorarstreitigkeiten ist der Streitwert des Schiedsverfahrens eine inzident zu klärende Vorfrage, zu deren Beantwortung das jeweils angerufene Prozessgericht zuständig ist. Die Höhe des Schiedsrichterhonorars wird durch den Schiedsspruch im Verhältnis Schiedsrichter/Partei nicht endgültig bestimmt, eine Klage auf Rückzahlung vor den staatlichen Gerichten ist dadurch nicht ausgeschlossen (OLG Dresden Beschluss vom 11.12.2000, 11 SchH 1/00, zit. nach juris; OLG München Beschluss vom 01.04.2010, 34 Sch 019/09, zit. nach juris Rn. 41; vgl. Kröll SchiedsVZ 2004, 113/119). 12 Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Ansicht Bezug nimmt auf das Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 25.11.197 (III ZR 112/74, WM 1977, 319, zit. nach juris), ist ihm zuzugeben, dass der Entscheidungsleitsatz nahelegt, der BGH habe eine Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht untersagt. Dies ergibt sich aus dem Gründen der Entscheidung jedoch in dieser Form nicht: Der BGH stellt ersichtlich auf eine verbindliche ziffernmäßige Festsetzung der Schiedsrichtervergütung als Teil der Verfahrenskosten ab (Ziff. 31, zit. nach juris) und unterstellt diese dem Verbot des Richtens in eigener Sache. Dass er die Schiedsrichter über den Ausspruch Ziff. 32 gleichzeitig daran hindern wollte, für das Verfahren den Streitwert festzusetzen, ergibt sich aus dem Urteil dagegen nicht. Der BGH verbietet eine bindende Festsetzung des Schiedsrichterhonorars im Schiedsspruch, auch über den Umweg einer für die Honorarfestsetzung bindenden Streitwertentscheidung. Dass die Streitwertentscheidung für die Kostenerstattung der Parteien bindend ist, ist hiervon sorgfältig davon trennen. Entsprechend ist auch darauf hinzuweisen, dass in der vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall (….) im Schiedsspruch ausdrücklich Gerichtskosten verteilt wurden; dies ist in den hier streitgegenständlichen Fall nicht geschehen. 13 Falls man den BGH mit dem Antragsteller dahin verstehen wollte, dass die Festsetzung des Streitwertes dem Schiedsgericht generell verboten ist, könnte der Senat sich dieser Auffassung auch nicht anschließen. Denn dadurch würden Schiedsverfahren in allen Fällen, in denen nicht auf Geldleistung geklagt wird, faktisch unmöglich, da bei Uneinigkeit zwischen den Parteien über die Höhe des Streitwertes dessen Festsetzung (auch nicht vorläufig) erfolgen könnte mit der Folge, dass eine konkrete Kostenverteilung nicht möglich ist, obwohl diese auch nach der Auffassung des BGH (a.a.O, Ziff 27-29) durch das Schiedsgericht zu erfolgen hat. Auch eine vom Schiedsgericht zwingend vorzunehmende abstrakte Kostengrundentscheidung (vgl. BGH a.a.O) ist ohne Streitwertfestsetzung in diesen Fällen jedenfalls dann nicht möglich, wenn eine Kostenquote zu bilden ist, da sich das Obsiegen und Unterliegen nach dem Streitwert abbildet, den das Gericht aber nicht festsetzen dürfte. Im Übrigen hat der Antragsteller trotz offensichtlich fehlender Einigung der Parteien vom Schiedsgericht eine Streitwertfestsetzung (allerdings entsprechend seinen geringeren Angaben) erwartet, damit verstößt es gegen die Grundsätze des venire contra factum proprium, sich nach nun ihm ungünstiger Streitwertfestsetzung sich darauf zurückzuziehen, das Schiedsgericht dürfe den Streitwert gar nicht festsetzen. 14 Entgegen der Ansicht des Antragstellers war das Schiedsgericht auch berechtigt, über den Streitwert des angekündigten Antrags vom 11. Januar 2008 zu entscheiden. Denn nach § 1044 ZPO beginnt das Schiedsverfahren mit dem Empfang des Antrags auf Schiedsverfahren durch den Beklagten. Dieser Antrag muss einen Angabe des Streitgegenstandes enthalten und ist damit zwangsläufig für den Streitwert bestimmend und entscheidet auch, welcher Streitgegenstand “schiedshängig” wird. Dass der Antragsteller den Antrag dann mit Schriftsatz vom 11.5.2009 beschränkt hat, entfaltet, wie das Schiedsgericht richtig ausgeführt hat, keine Rückwirkung. 15 Dass die Streitwertfestsetzung willkürlich ist und gegen den ordre public verstößt, ist nicht erkennbar. Das wirtschaftliche Interesse ist bei nicht bezifferten Klagen eine übliche Kategorie, um den Streitwert zu ermitteln. Es war – siehe vorhergehender Absatz – auch korrekt, das Einleitungsschreiben des Antragstellers für die Streitwertermittlung heranzuziehen. Worin hier eine Falscherfassung des klägerischen Vortrages liegen soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Herleitung des wirtschaftlichen Interesses aus einem geschätzten (nachvollziehbar gerechneten) Börsenwert des Unternehmens ist jedenfalls nicht willkürlich. Selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte (behauptet falsche Börsenwerte) reicht das für einen Ordre Public-Verstoß und damit einen Aufhebungsgrund nicht aus. 16 Dass das Schiedsgericht die Parteien persönlich (und nicht nur ihre Verfahrensbevollmächtigten) zur Streitwertfestsetzung anhören müsste, ist nicht erkennbar. Wenn die Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten schreiben, der Streitwert sei vom Schiedskläger zu gering angesetzt, vertreten sie Interessen ihrer Mandantschaft und nicht (nur) eigene Gebühreninteressen. Einen auf Streitwerterhöhung zielenden Rechtsbehelf haben die Schiedsbeklagten nicht erhoben, so dass es auf die vom Antragsteller hierzu zitierte Rechtsprechung nicht ankommt. 17 Hinsichtlich der Rüge der Befangenheit der Schiedsrichter nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Mai 2011 im Ablehnungsverfahren …. , der den Parteien bekannt ist. 18 Die Ausführungen des Antragstellers zu den übergangenen Beweisangeboten sind verfahrensrechtlich schwer nachvollziehbar: Wie die Schiedsrichter den Schiedsklägervortrag verstanden haben, ergibt sich aus dem angegriffenen Schiedsspruch. Einer Beweisaufnahme darüber durch Vernehmung der Schiedsrichter bedurfte es schon deshalb nicht, ungeachtet der Frage, dass es verfahrensrechtlich in der ZPO nicht vorgesehen ist, dass ein Spruchkörper seine eigenen Mitglieder als Zeugen dazu befragen kann, wie sie Parteivortrag verstanden haben. Warum ein Schiedsspruch zwei Tage nach Erhalt eines Schriftsatzes des Schiedsklägers dessen rechtliches Gehör verletzen soll, bleibt dem Senat unerfindlich. Eventuelle Vereinbarungen der Schiedsrichter untereinander vor Annahme des Amtes mag der Antragsteller geltend machen, wenn es um das Honorar der Schiedsrichter geht. Im Übrigen hat der Antragsteller nur einen Schiedsrichter “ausgewählt”, der zweite kam von den Antragsgegnern und der Vorsitzende wurde vom BGH-Präsidenten bestimmt, so dass die Ausführungen dazu, dann hätte er andere Schiedsrichter bestimmt, wenig verständlich sind. 19 Auch eine vom Antragsteller behauptete “offensichtlich falsche” Berücksichtigung von Nebenkosten macht einen Schiedsspruch nicht willkürlich und damit aufhebbar. Eine vom Antragsteller behauptete offensichtliche Missachtung der Rechtsprechung des BVerfG kann der Senat nicht nachvollziehen. Der weitere Vorwurf des Antragstellers, das Schiedsgericht habe willkürlich die rechtlichen Maßstäbe vertauscht, verkennt die Ausführungen des Schiedsgerichts in grober Weise – das Schiedsgericht hat erörtert, dass auch eine Heranziehung von § 242 BGB dem Schiedskläger hier nicht hilft. Dass nach § 3 ZPO der Streitwert nach billigem Ermessen bestimmt wird, steht bereits auf S. 4 oben des Schiedsspruchs – die Anwendung von “billigem” Ermessen beschwert den Antragsteller auch nicht, denn “billiges Ermessen” ist im Zweifel enger als “freies Ermessen”. 20 Die Berücksichtigung der Einarbeitung in den Stoff durch das Schiedsgericht bei der Überlegung, ob der Streitwert in analoger Anwendung des § 47 GKG weiter gekappt wird, ist nicht willkürlich und nur eines von mehreren Argumenten. 21 Ob die Berichtigung im Schiedsspruch vom 13. Januar 2010 unzulässig gewesen sein könnte, kann dahin stehen, weil der Berichtigungsschiedsspruch kein eigenständiger Schiedsspruch, sondern Teil der ursprünglichen Entscheidung ist (Zöller-Geimer, ZPO § 1058 Rn. 4), so dass er nicht separat aufgehoben werden kann. 22 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er dem Antragsteller nicht dahingehend folgen kann, dass in irgendeinem Schriftsatz der Antragsgegner ein Anerkenntnis seines Begehrens zu finden sei; vielmehr ist deutlich das Gegenteil der Fall, die Antragsgegner haben in der mündlichen Verhandlung auch Abweisungsanträge gestellt. Eine Entscheidung im Wege des Anerkenntnisses verbot sich damit. 23 Der hinsichtlich Ziffer III des Schiedsspruchs vom 28. Oktober 2010 gestellte Feststellungsantrag ist als Hilfsantrag (für den Fall, dass der Senat dem Aufhebungsantrag nicht stattgibt) zu verstehen. Ihm fehlt jedoch jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, weil der vom Antragsteller beschrittenen Weg der “Leistungsklage” (= Aufhebung des Schiedsspruchs) vorrangig ist (Subsidiarität der Feststellungsklage). 24 2) Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 25 Soweit der Antragsteller den Erlass des Schiedsspruchs trotz laufenden Ablehnungsverfahrens rügt, ist dies angesichts der Entscheidung des Senats zur Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs (…) nunmehr überholt. 26 Soweit der Antragsteller eine fehlende Begründung wegen Fehlens eines Tatbestandes rügt, kann er damit nicht durchdringen. Ganz offensichtlich sind dem Antragsteller die in Bezug genommenen Anträge auf Kostenerstattung bekannt, sonst hätte er nicht umfangreich hierzu Stellung nehmen können. Auch die eingezahlten Vorschussbeträge sind ihm bekannt; dass insoweit durch den Schiedsspruch inhaltliche Unsicherheiten entstanden sein könnten, wird nicht nachvollziehbar gemacht. Da der Schiedsspruch einem Kostenfestsetzungsbeschluss gleichzustellen ist und es gerichtlich unüblich ist, diesen mit einem Tatbestand zu versehen, kann von einem “Kostenschiedsspruch” nicht mehr an Begründung verlangt werden (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rn 1772; BayObLG 10.7. 2003 – 4Z Sch 12/03 - zit nach juris) 27 Hinsichtlich des Verbots des Richtens in eigener Sache wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der Antragsteller ist im Verhältnis zu den Schiedsrichtern, die ihren Honoraranspruch aus den gezahlten Vorschüsse befriedigt haben, auf den Rückforderungsprozess verwiesen (OLG München 01.04.2010 - 34 Sch 019/09, zit. nach juris). Da der Antragsteller die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hat (vgl. dazu oben), ist es korrekt, dass er den Antragsgegnern auch die geleisteten Vorschüsse ersetzen muss. 28 Hinsichtlich der Frage, wie die Schiedsrichter das Vorbringen des Antragstellers verstanden haben, kann ebenfalls nach oben verwiesen werden. 29 Hinsichtlich der weiteren auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützten umfangreichen materiell-rechtlichen Rügen zur Kostenfestsetzung darf der Senat darauf hinwiesen, dass sich der Schiedsspruch zu all diesen Fragen, wenn auch im Ergebnis nicht im Einklang mit der Ansicht des Antragstellers, verhält. Angesichts dessen ist eine Gehörsverletzung, auf die allein hier ein Aufhebungsantrag gestützt werden könnte, nicht ansatzweise ersichtlich. Rechtliches Gehör bedeutet, dass das Gericht den Vortrag zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, nicht jedoch, dass das Gericht diesem auch folgt. Art 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte auch nicht, alle Einzelpunkte des Partievortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216f.; BGH 10.5.2205 VI ZR 89/04 WuM 2005, 475). Auch wenn das Schiedsgericht nicht zu jeder einzelnen Volte der Argumentation des Antragstellers im Schiedsspruch Stellung genommen hat, indiziert dies demzufolge keine Gehörsverletzung. Soweit der Antragsteller meint, willkürliches verhalten des Schiedsgerichts liege auf der Hand, kann der Senat dem nicht folgen; Willkür liegt nur dann vor, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG 17.8.2005 - 1 BvR 1165/05 zit nach juris). Dafür ist vorliegend trotz der wortreichen Ausführungen des Antragstellers nichts erkennbar. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO entsprechend. 31 Als Verfahrenswert wurde die Hälfte der streitigen Kosten des Schiedsverfahrens entsprechend der Angaben des Antragstellers, denen die Antragsgegner nicht entgegengetreten sind, angesetzt. 32 Die umfangreichen nicht nachgelassenen Schriftsätze des Antragstellers boten keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. | |||||
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