11 Sch 06/11


Gericht OLG Dresden Aktenzeichen 11 Sch 06/11 Datum 26.08.2011
Leitsatz
Rechtsvorschriften
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
Stichworte
Volltext
B E S C H L U S S
I. Der Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts der ICC Paris (Az.: …) wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
"1. Es wird festgestellt, dass die gütliche Einigung im Vorfeld gemäß Artikel 29 des Konsortialvertrages M… 2000 eingehalten wurde. Folglich ist der Antrag von … zulässig.
1. … wird, unter dem Vorbehalt weiterer Forderungen, verurteilt, an … einen Betrag in Höhe von DZD 7.097.650,00 und Euro 32.172,50 zu zahlen.
2. … wird verurteilt, an die Klägerin den Gegenwert in Euro des Betrags in Höhe von DZD 37.478.088,00, berechnet zum Zeitpunkt des Schiedsspruchs, zu zahlen.
3. Die Zahlungen, zu denen … verurteilt wurde, sind ab 23.07.2008 zum normalen gesetzlichen Zinssatz, wie jährlich im Moniteur Beige veröffentlicht, zu verzinsen und zwar bis zur vollständigen Zahlung der ausgeurteilten Beträge.
4. … wird verurteilt, dem Konsortium … zurückzuzahlen und das Gericht verfügt, dass die Beklagte die Liquiditätslage gemäß Abrechnung vom 31.08.2009 zu berichtigen hat.
5. Die Schiedsgerichtskosten, die auf USD 360.000,00 festgelegt wurden, sind je zur Hälfte von den Parteien zu tragen.
6. Die gerichtlichen Auslagen werden gegeneinander aufgehoben.
7. Alle weiteren Schlussanträge und Anträge der einen oder anderen Partei werden zurückgewiesen."
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung zu tragen.
III. Der Gegenstandswert ist 460.000,00 EUR.
Gründe:
Dieser Schiedsspruch war auf Antrag für vollstreckbar zu erklären.
Das Oberlandesgericht Dresden ist zuständig, weil die Schiedsbeklagte und Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk des Gerichts hat.
Der Schiedsspruch war ohne mündliche Verhandlung für vollstreckbar zu erklären, weil Gründe, die gegen die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs sprechen, weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, §§ 1061, 1063 Abs. 2 ZPO.
Keiner der Gründe, die Artikel 9 des Genfer Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsbarkeit in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, liegt vor.
Die Antragsgegnerin hatte rechtliches Gehör und hat sich nicht geäußert.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des vorliegenden Beschlusses ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO.
Die Antragsgegnerin ist unterlegen und hat deswegen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO.
Der Gegenstandswert entspricht dem aus algerischen Dinaren in Euro umgerechneten zu vollstreckenden Betrag.
Summary