Gericht | OLG Celle | Aktenzeichen | 8 Sch 07/03 | Datum | 09.09.2003 |
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Leitsatz | |||||
Gegenstand: Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit feststellendem Charakter | |||||
Rechtsvorschriften | § 1059 Abs. 2 ZPO, § 1060 ZPO, § 1063 ZPO, § 1064 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsspruch: - Inhalt des Schiedsspruchs Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schiedss | ||||
Volltext | |||||
B E S C H L U S S: Der am 10. September 2001 in Rotenburg (Wümme) ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts i.R. ... als Schiedsgerichtsobmann und den Rechtsanwälten ... und ... als Schiedsrichter mit folgendem Wortlaut: „Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die ... die nachfolgenden Ansprüche hat, die als selbständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz der ... einzustellen sind: a) Bonusforderung des Klägers gegen die ... gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrags in Höhe von 50.000 DM, b) Provisionsforderung des Klägers gegen die ... in Höhe von 166.185,18 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2001,“ wird für vollstreckbar erklärt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Wert von 110.534,30 €. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: Das oben genannte Schiedsgericht, das auf Grundlage des von den Parteien geschlossenen Schiedsvertrages tätig geworden ist, hat am 10. September 2001 folgenden Schiedsspruch erlassen: l. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die ... die nachfolgenden Ansprüche hat, die als selbständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz der ... einzustellen sind: a) Bonusforderung des Klägers gegen die ... gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 50.000 DM, b) Provisionsforderung des Klägers gegen die ... in Höhe von 166.185,18 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2001. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.000 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2000 zu zahlen. III. m Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die ... , ..., aufgrund der Kündigung des Beklagten seit dem 1. September 2000 aufgelöst und der Kläger spätestens seitdem zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung nicht mehr berechtigt ist. V. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst." Der Schiedskläger hat mit Schriftsatz vom 12. August 2003 beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären wegen der Zahlungsansprüche zu l a (50.000 DM Bonus) und b (166.185,18 DM nebst Zinsen). Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 1. September 2003 dem Antrag widersprochen und auf den Feststellungscharakter der zur Vollstreckbarkeit gestellten Anträge aus dem Schiedsspruch verwiesen. Im Übrigen habe sie ein erneutes Schiedsverfahren eingeleitet. Der Antrag, den Schiedsspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle ergibt sich daraus, dass das schiedsrichterliche Verfahren in ... und somit im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle stattgefunden hat (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Formerfordernisse nach § 1064 ZPO sind eingehalten. Der Antrag ist auch begründet (§ 1060 ZPO). Auch Schiedssprüche ohne vollstreckbaren Inhalt (feststellende Schiedssprüche) sind für vollstreckbar zu erklären, um der im schiedsgerichtlichen Verfahren siegreichen Partei die präkludierende Wirkung nach § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu sichern. Die Vollstreckbarerklärung ist Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, nicht aber ist die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung Voraussetzung für die Vollstreckbarkeitserklärung (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Seite 282). Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Nach erfolgter Anhörung der Schiedsbeklagten und Antragsgegnerin entscheidet der Senat nach § 1063 ZPO durch Beschluss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Gegenstandswert dieses Verfahrens entspricht dem Wert, den der Schiedskläger und Antragsteller als selbständige Rechnungsposten berücksichtigt finden will. Ob im Auseinandersetzungsverfahren tatsächlich eine Auskehrung in der Höhe erfolgt, ist für die Bemessung des Wertes dieses Verfahrens unerheblich, denn diese Beträge entlasten den Schiedskläger in jedem Fall. | |||||
Summary | |||||
Der Senat hat den Teil eines Schiedsspruchs, in dem festgestellt wurde, dass bestimmte Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen waren, für vollstreckbar erklärt. Zur Begründung führte er aus, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch feststellende Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden könnten, um der im Schiedsverfahren obsiegenden Partei die präkludierende Wirkung nach § 1060 Abs. 2 Satz 2 zu sichern. Die Vollstreckbarerklärung sei Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung, da Aufhebungsgründe weder geltend gemacht noch sonstwie ersichtlich waren. |