Gericht | KG Berlin | Aktenzeichen | 20 SchH 03/11 | Datum | 25.08.2011 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Der Antrag der Antragstellerin vom 15.4.2011 wird auf ihre Kosten abgewiesen. Der Gebührenverfahrenswert beträgt bis zu 7.000,- €. Gründe I. Der Antragsteller hat vor dem Kammergericht gegenüber der Antragsgegnerin, die in Frankfurt/Main geschäftsansässig ist, Feststellung begehrt, daß die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens auf der Grundlage der zwischen der Antragsgegnerin einerseits und dem Antragsteller sowie N GmbH (nachfolgend: GmbH) andererseits vereinbarten Mandatsbedingungen der Antragsgegnerin unzulässig sei. Er hat das Verfahren sodann einseitig für erledigt erklärt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsgegnerin klagte gegen den Antragsteller und die GmbH vor dem Landgericht München mit Klageschrift vom 13.8.10 auf Honorarzahlung aufgrund ihrer vorgedruckten Mandatsbedingungen (…), die unter anderem mit einer Schiedsklausel versehen waren. Unter dem 14.12.10 verlangte die GmbH bei dem Landgericht Frankfurt/Main von der Antragsgegnerin klageweise Rückzahlung von Honorar (…). Zeitgleich verlangten der Antragsteller und die GmbH vor dem OLG Frankfurt/Main gegenüber der Antragsgegnerin Feststellung mit dem erstgenannten Antrag, ein Schiedsverfahren für unzulässig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 12.4.11, zugestellt am 15.4.11, erhob der Antragsteller im Rechtsstreit vor dem LG München Widerklage mit dem Ziel, die Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin wegen Pflichtverletzung des Beratungsvertrages festzustellen. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 15.4.11, bei Gericht eingegangen am 18.4.11, hat der Antragsteller bei dem Kammergericht die eingangs genannte Feststellung beantragt. Nachdem der Antragsteller seinen Feststellungsantrag vor dem OLG Frankfurt/Main – ebenfalls unter dem 15.4.11 – zurückgenommen hatte und jenes Verfahren im Übrigen mit Schriftsatz vom 10.5.11 übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, weil die Antragsgegnerin in dem Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt/Oder keine Schiedseinrede erhoben hatte, erlegte das OLG Frankfurt durch Beschluss vom 30.5.11 dem Antragsteller und der GmbH die Kosten des dortigen Verfahrens auf. Nachdem die Antragsgegnerin auch in dem Rechtsstreit vor dem LG München keine Schiedseinrede erhoben hatte, hat der Antragsgegner das vor dem Senat betriebene Verfahren für erledigt erklärt. Der Antragsgegner meint, das Kammergericht sei für das Verfahren örtlich zuständig gewesen. Für seinen Antrag habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden, weil in dem Rechtsstreit vor dem LG München die Schiedseinrede der Antragsgegnerin zu befürchten gewesen sei. Dem habe vorsorglich begegnet werden müssen, weil die in den Mandatsbedingungen der Antragsgegnerin enthaltene Schiedsklausel aus mehreren, im Einzelnen genannten Rechtsgründen unwirksam sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass sein Antrag gemäß § 1032 II ZPO vom 15.4.11 seine Erledigung gefunden hat. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie erhebt u.a. den Einwand doppelter Rechtshängigkeit und wendet sich gegen die Rechtsansichten des Antragsgegners. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien und auf den Inhalt der von ihnen in Kopie oder im Original eingereichten Urkunden Bezug genommen. II. Nachdem der Antragsteller seinen Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung widersprochen haben, hat der Senat darüber zu befinden, ob der Antrag ursprünglich zulässig und für diesen Fall auch begründet war, und ob er sich im Verfahrensverlauf erledigt hat. Diese Prüfung muss dazu führen, den Antrag abzuweisen, weil er bereits unzulässig war. 1. Das Kammergericht ist für die Entscheidung über diesen Antrag örtlich unzuständig. a. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 1062 I Fall 1 vor Nr. 1 ZPO. Die Allgemeinen Mandatsbedingungen der Antragsgegnerin bezeichnen kein bestimmtes Oberlandesgericht. b. Das Kammergericht ist auch nicht gemäß §§ 1062 I vor Nr. 1 ZPO deshalb zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in seinem Bezirk liegt. Vielmehr ist gemäß §§ 1025 III, 1062 III ZPO die Zuständigkeit des OLG Frankfurt/Main begründet. Dort hat die Antragsgegnerin ihren Sitz. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist noch nicht bestimmt (vgl. § 1025 III ZPO). Er ergibt sich nicht aus den Klauseln 14.3 und 14.2 der Allgemeinen Mandatsbedingungen. Danach ist Ort des Schiedsverfahrens entweder London oder, wenn es sich wie hinsichtlich der Widerklage vor dem LG München um einen auf fahrlässige Pflichtverletzung gegründeten Anspruch handelt, die Hauptstadt der in Abs. 13.2 (muss heißen: 14.2) bestimmten Rechtsordnung. Diese Regelung führt hier nicht weiter. Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht etwa auf den genannten Rechtsstreit, insbesondere nicht auf die dortige Widerklage beschränkt. Er hat vielmehr beantragt, die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens für unzulässig zu erklären. Welche solcher Verfahren zwischen den Parteien noch entstehen werden, auf welcher materiellen Grundlage diese beruhen und woraus sich deshalb der aus Anspruchsart und Rechtssystem abzuleitende zukünftige Schiedsgerichtsort ergibt, lässt sich zur Zeit auch nicht ansatzweise voraussehen und beurteilen. Dementsprechend findet sich für solche noch völlig unbestimmten Verfahren in den Mandatsbedingungen kein bestimmter Schiedsort. Ob es sich um London oder um eine Hauptstadt (welche?) einer bestimmten (welchen?) Rechtsordnung handelt, ist und war offen geblieben. Mithin ist der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens iSv § 1025 III ZPO unter dem Blickwinkel der Antragsstellung noch nicht bestimmt und ist die Zuständigkeit des Kammergerichts für diesen Antrag nicht begründet. 2. Selbst unter Zurückstellung der vorstehenden Ausführungen wäre der Antrag unzulässig, weil hierfür das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt. Der Senat folgt den Gründen des Beschlusses des OLG Frankfurt/Main vom 30.5.11, die auch auf die Hinweisverfügung vom 10.3.11 jenes Senates Bezug nehmen. Der Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 16.6.11 in Verbindung mit der Anlage K5 ändert an diesem Ergebnis nichts. Nur zur Ergänzung ist zu bemerken: Die von dem Antragsteller herangezogenen Fundstellen tragen seine Rechtsauffassung nicht. Dem Antrag nach § 1032 II ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits ein Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht rechtshängig ist und dort die Schiedseinrede erhoben wurde (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 1032 Rdnr. 23 aE mwN). Die erstgenannte Voraussetzung liegt hier vor. Die Widerklage des Antragstellers wurde bereits am 15.4.11 zugestellt, während der hier verfahrensgegenständliche Antrag erst am 18.4.11 bei Gericht eingegangen ist. Hätte die Antragsgegnerin gegenüber der Widerklage die Schiedseinrede erhoben, wäre das hier betriebene Verfahren unzulässig. Die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung hätte dann gemäß § 1032 I ZPO durch das Streitgericht geklärt werden können. Dass die Antragsgegnerin die Schiedseinrede dort nicht erhoben hatte, ändert an dem Ergebnis nichts. Dann bedurfte es des hier vorliegenden Antrags erst recht nicht. Der Antragsteller brauchte sich durch diesen Antrag nicht vorsorglich vor einer Schiedseinrede der Antragsgegnerin schützen. Hätte diese die Schiedseinrede erhoben, hätte das Prozessgericht ebenso über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu entscheiden gehabt. Die weitere Zitatstelle (Zöller aaO Rdnr. 3a) betrifft diesen Fall nicht. Danach entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nur dann nicht, wenn das Verfahren nach § 1032 II ZPO zuerst eingeleitet wurde. Diese Ansicht stimmt mit der vorhergehenden Zitatstelle überein. Im Übrigen hat sich der Antragsteller nicht darauf beschränkt, die Unzulässigkeit des betreffenden, nicht eingeleiteten Schiedsverfahrens festzustellen, sondern hat Feststellung auch mit Blick auf alle möglichen, zwischen den Parteien einzuleitenden Schiedsverfahren begehrt. Eine solche isolierte und abstrakte Feststellung sehen die das Schiedsverfahren betreffenden Regelungen der ZPO nicht vor. Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht ansatzweise Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Antragsgegnerin die Schiedseinrede überhaupt erheben werde. 3. Abschließend ist der Hinweis geboten, dass sich die Unzulässigkeit des Antrags nicht aus doppelter Rechtshängigkeit herleiten lässt. Der Antragsteller hat den wortgleichen, vor dem OLG Frankfurt/Main gestellten Antrag zurückgenommen, womit die dortige Rechtshängigkeit entfiel. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Der Gebührenstreitwert war mit 1/3 der Widerklageforderung angemessen zu berücksichtigen. | |||||
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