Gericht | OLG München | Aktenzeichen | 34 Sch 17/06 | Datum | 20.12.2006 |
---|---|---|---|---|---|
Leitsatz | |||||
Antrag auf Vollstreckbarerklärung und Auslegung eines Schiedsspruchs | |||||
Rechtsvorschriften | § 580 Nr. 4 ZPO, § 581 ZPO, § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 1058 Abs. 3 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Schiedsspruch: - Berichtigung, Ergänzung, Auslegung schiedsrichterliches Verfahren: - Entscheidungsbefugnis Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs- | ||||
Volltext | |||||
B e s c h l u s s: I. Das aus den Schiedsrichtern Dr. ... (Vorsitzender), Dr. ... und Dr. ... bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Parteien in ... geführten Schiedsverfahren am 30.6.2006 folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsklage des Schiedsklägers (= Antragsgegner) wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird der Schiedskläger verurteilt, den Schiedsbeklagten (= Antragsteller) in Höhe von 75 % von den Zinsansprüchen und in Höhe von 100 % von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Sparkasse (...) aus dem Darlehensverhältnis vom 30.08.1999 (Darlehen Nr. XXX) freizustellen. (...) 4. Der Schiedskläger hat Verfahrenskosten in Höhe von € 45.160,37 an den Schiedsbeklagten zu zahlen. Darüber hinaus gehende Kostenanträge beider Schiedsparteien werden abgewiesen. II. Dieser Schiedsspruch wird in den Punkten 2 und 4 für vollstreckbar erklärt. III. Der Widerantrag des Antragsgegners wird abgewiesen. IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird auf 599.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Zwischen den Parteien war ein Schiedsverfahren in München anhängig. Der Schiedskläger (= Antragsgegner dieses Verfahrens) machte Ansprüche im Zusammenhang mit einer angeblich gemeinsam von ihm und der inzwischen verstorbenen Mutter des Schiedsbeklagten betriebenen Autowaschanlage geltend. Er begehrte vom Schiedsbeklagten (= Antragsteller dieses Verfahrens) als Erben seiner Mutter die Zahlung von insgesamt 166.767 € sowie die Feststellung, dass er, der Schiedskläger, zu 50 % Mitgesellschafter der Autowaschstraße in W. sei. Im Rahmen einer Schiedswiderklage begehrte der Schiedsbeklagte vom Schiedskläger aus verschiedenen Geschäften zwischen diesem und seiner verstorbenen Mutter die Zahlung von 41.526 € sowie die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen der Sparkasse W. aus einem Darlehensverhältnis mit einer Darlehenssumme von rund 207.000 €. Am 30.6.2006 erließ das Schiedsgericht den oben auszugsweise wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller beantragt, diesen in den Ziffern 2 und 4 für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen und den Schiedsspruch in den Ziffern 1, 2 und 4 aufzuheben. Der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Er verneine zu Unrecht das Vorliegen einer faktischen BGB-Innengesellschaft zwischen dem Schiedskläger und der Mutter des Schiedsbeklagten. Zudem sei der Schiedsspruch lückenhaft, da über seine sich aus dem Bestehen der BGB-Gesellschaft ergebenden Ansprüche auf Honorar, Schadensersatz und Abfindung nicht entschieden worden sei. Daher könne der Schiedsspruch auch nicht das Gesamtrechtsverhältnis der Parteien abschließend regeln. Auch sei der Schiedsspruch in sich widersprüchlich, da verschiedene handschriftliche Aufzeichnungen unterschiedlich von den Schiedsrichtern gewürdigt worden seien. Hinzu komme, dass vom Schiedsgericht im Sachverhalt betreffend die Widerklage ein gemeinsames Projekt zwischen dem Schiedskläger und der Verstorbenen bejaht werde bezüglich gemeinsamer Verluste, während bezüglich seiner mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche ein gemeinsames Projekt verneint werde. Der Antragsgegner stellte am 3.8.2006 Antrag auf Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006 beim Schiedsgericht. Im Rahmen der Auslegung des Schiedsspruchs begehrte der Antragsgegner eine Erläuterung, was das Schiedsgericht mit der Feststellung, der Gesellschaftsvertrag sei "nicht praktiziert worden", gemeint habe und wie es angesichts der eindeutig anders gelagerten Beweislage zu einem solchen Ergebnis habe kommen können. Mit Schiedsspruch vom 27.9.2006 (im Folgenden: zweiter Schiedsspruch) lehnte das Schiedsgericht die gestellten Anträge ab. Dabei hielt es die Auslegungsanträge für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Mit Schriftsatz vom 30.10.2006, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, hat der Antragsgegner beantragt, auch den zweiten Schiedsspruch aufzuheben. Der Antragsgegner rügt, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe an der Entscheidung mitgewirkt, obwohl beim staatlichen Gericht ein Antrag gemäß § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Beendigung seines Amtes gestellt worden war, über den bei Erlass des zweiten Schiedsspruchs noch nicht entschieden war. Zudem habe das Schiedsgericht das rechtliche Gehör in Bezug auf die Auslegung der Widerklage nicht ausreichend gewährt, da darüber in der mündlichen Verhandlung nicht verhandelt worden sei. Stellungnahmefristen seien zu kurz bemessen gewesen. Der Antragsteller hat die Zurückweisung der Gegenanträge beantragt. Am 11.12.2006 hat der Senat in der Sache mündlich verhandelt. Der Senat hat das Verfahren abgetrennt, soweit der Schiedsspruch vom 27.9.2006 die Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006 behandelt (nunmehr Verfahren 34 Sch 27/06). Mit Beschluss vom 23.10.2006 (34 SchH 8/06) hat der Senat den Antrag, das Schiedsrichteramt des Vorsitzenden für beendet zu erklären, abgelehnt. II. Der zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet, der Widerantrag hingegen unbegründet. 1. Für Anträge auf Aufhebung sowie auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt, § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Berichtigung und Auslegung des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht abgelehnt wurden, ist der Schiedsspruch vom 30.6.2006 so wie erlassen in den beantragten Punkten für vollstreckbar zu erklären. 3. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30.10.2006 auch die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 27.9.2006 beantragt hat, wurde das Verfahren, soweit der zweite Schiedsspruch die begehrte Auslegung des ersten Schiedsspruchs ablehnt, zu diesem Verfahren hinzu verbunden. Das Verfahren hinsichtlich der vom Schiedsgericht abgelehnten Ergänzung des Schiedsspruchs war gesondert zu führen. Schiedsspruch und Ergänzungsschiedsspruch stehen selbständig nebeneinander. Ein Ergänzungsschiedsspruch ist unabhängig von der ursprünglichen Entscheidung für vollstreckbar zu erklären oder aufzuheben (Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1058 Rn. 4). Anders ist das Verhältnis hinsichtlich der Berichtigung und Auslegung des Schiedsspruchs. Die Entscheidung darüber stellt keinen selbständigen Schiedsspruch dar, sondern ist Bestandteil des ursprünglichen Schiedsspruchs (Zöller/ Geimer aaO.; Stein/Jonas-Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1058 Rn. 9). 4. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO liegen weder hinsichtlich des Ausgangsschiedsspruchs noch hinsichtlich des Auslegungsschiedsspruchs vor. a) Zu versagen ist die Anerkennung des Schiedsspruchs hiernach nur, wenn die Anerkennung in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/351 - verfahrensrechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151). Eine "revision au fond" findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer § 1059 Rn 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen. b) Nach diesen Grundsätzen kann die Anerkennung des ersten Schiedsspruchs nicht versagt werden. Die vom Antragsgegner gerügten Verstöße gegen den ordre public liegen nicht vor. (1) Soweit der Antragsgegner rügt, das Schiedsgericht habe geleistete Einlagen im Rahmen der Prüfung der BGB-Innengesellschaft nicht gewürdigt und auch das Rechtsinstitut der "faktischen BGB-Innengesellschaft " rechtlich nicht hinreichend geprüft, sind diese Rügen unbehelflich, da das staatliche Gericht bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs diesen nicht auf seine sachliche Richtigkeit hin überprüft. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für rechtlich relevant hält. Auch rechtlich falsche Entscheidungen werden akzeptiert, solange sie aufgrund der zu Recht angewandten Rechtsordnung ergehen (Zöller/Geimer § 1059 Rn 74). Ebenso wenig wird die Wertung einzelner Indizien durch das Schiedsgericht überprüft. Das Schiedsgericht hat hier nach umfangreicher Beweisaufnahme und Zeugeneinvernahme das Vorliegen einer BGB-Innengesellschaft verneint. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts ist im Rahmen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht angreifbar. (2) Das Schiedsgericht hat sowohl über den Honoraranspruch des Antragsgegners für November 2003 als auch über den Schadenersatzanspruch für Dezember 2003 bis Oktober 2004 entschieden, indem es beide Ansprüche mit entsprechender Begründung verneint hat. Eine weitergehende Prüfung in der Sache durch den Senat findet nicht statt. Auch über den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlungen für Gesellschafterentnahmen hat das Schiedsgericht entschieden. Da es das Bestehen einer Innengesellschaft ablehnte, hat es folglich auch den Zahlungsanspruch verneint und im Tenor entsprechend abgewiesen. Im Rahmen der Vollstreckbarerklärung durch den Senat zu berücksichtigende Fehler sind dabei nicht erkennbar. (3) Widersprüche in der Begründung des Schiedsspruchs sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsgegner solche Widersprüche in seinem Abweisungs- und Aufhebungsantrag anführt, liegen diese tatsächlich nicht vor. Dass das Schiedsgericht bei einem Immobiliengeschäft ein gemeinschaftliches Handeln des Antragsgegners mit der verstorbenen Mutter des Antragstellers für nachgewiesen erachtet, bedeutet nicht, dass es ein gesellschaftsrechtliches Handeln hinsichtlich eines weiteren Geschäfts (Autowaschstrasse) annehmen muss. Ebenso wenig ist das Gericht gehindert, unterschiedliche handschriftliche Notizen der Erblasserin aufgrund weiterer Beweismittel unterschiedlich zu bewerten. c) Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006 ist auch nicht deswegen abzulehnen, weil zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen Schädigung greift. (1) Zwar liegt ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) vor, wenn der Schiedsspruch durch Betrug erwirkt worden ist (BGH NJW 2001, 373). Einen solchen Betrug zu seinen Lasten macht der Antragsgegner hier geltend, indem er vorträgt, der Antragsteller habe im Schiedsverfahren wider besseres Wissen zu eigenen Gunsten vorgetragen und das Schiedsgericht damit getäuscht. Deshalb sei ein Schiedsspruch zu Gunsten des Antragstellers ergangen und die eigentlich ihm selbst zustehenden Ansprüche abgewiesen worden. (2) Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt jedoch den Einschränkungen des § 581 ZPO (vgl. BGH aaO.). Dies führt hier dazu, dass die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengehalten werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO). d) Auch hinsichtlich des zweiten Schiedsspruchs liegt (bezogen auf die in diesem Verfahren alleine zu prüfende Ablehnung der beantragten Auslegung) kein Verstoß vor, der zur Aufhebung dieses Schiedsspruchs führt. Prüfungsmaßstab ist nicht die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, sondern alleine das Vorliegen von Versagungs- oder Aufhebungsgründen im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO (s.o., Nr. 4 a). Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den ordre public nicht vor. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Auslegungsanträge bereits deshalb abzuweisen waren, weil sie sich nicht auf die Auslegung des Tenors, sondern auf die Begründung der Entscheidung bezogen. Denn das Schiedsgericht hat in jedem einzelnen Fall die Anträge auch hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen und somit auch in der Sache entschieden. (1) Soweit der Antragsgegner geltend macht, in der mündlichen Verhandlung über seine Anträge sei die Entscheidung über die Widerklage nicht zur Sprache gekommen, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil der Auslegungsantrag betreffend das "Nichtpraktizieren" der Gesellschaft die Klageansprüche betrifft und somit behandelt wurde. (2) Soweit Widersprüche im Schiedsspruch gerügt werden, können diese grundsätzlich nicht durch Auslegung (= Klarstellung) des Schiedsspruchs behoben werden. Soweit damit die Fehlerhaftigkeit des Schiedsspruchs gerügt werden soll, ist die Auslegung des Schiedsspruchs mit dem Ziel einer Abänderung des ergangenen Schiedsspruchs nicht möglich. Die vom Antragsgegner behaupteten Widersprüche im Schiedsspruch vom 30.6.2006 liegen zudem nicht vor (s.o. Nr. 4 b). (3) Ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) wegen Nichtgewährung des rechtliches Gehörs liegt nicht vor, insbesondere liegt ein solcher nicht in einer zu kurzen Fristsetzung des Schiedsgerichts für die Stellungnahme des Antragsgegners auf einen Schriftsatz der Gegenseite (Fristsetzung vom 4.9.2006 bis 8.9.2006 zur Stellungnahme auf den Schriftsatz vom 15.8.2006, zugegangen am 18.8.2006). Dabei bestehen schon Zweifel daran, ob eine Bearbeitungszeit von rund drei Wochen selbst unter normalen Umständen als zu kurz bemessen anzusehen wäre. Jedenfalls hat das Schiedsgericht bei dieser Fristsetzung die gesetzliche Bestimmung beachtet, wonach eine Entscheidung über eine Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten ergehen soll, § 1058 Abs. 3 ZPO. Entsprechend der gesetzlichen Regelung musste der Antragsgegner bei Zugang des Schriftsatzes am 18.8.2006 davon ausgehen, dass eine kurzfristige Erwiderung notwendig ist, ohne dass es der gesonderten Fristsetzung bedurfte. Zudem wurde am 12.9.2006 mündlich verhandelt, so dass die kurze Fristsetzung der Vorbereitung der Verhandlung diente. Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Antragsgegners wurden nicht wegen Verspätung zurückgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsgegner wegen außergewöhnlicher Umstände nicht möglich war, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr hat der Antragsgegner mit sechsseitigem Schriftsatz vom 8.9.2006 auf den dreiseitigen Schriftsatz der Gegenseite geantwortet. (4) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts war nicht an einer Mitwirkung an der Entscheidung gehindert, weil der Antragsgegner einen Antrag gemäß § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim staatlichen Gericht gestellt hatte, über den im Zeitpunkt der schiedsrichterlichen Entscheidung noch nicht entschieden war. Ein Antrag auf Beendigung des Schiedsrichteramtes führt nicht dazu, dass der Schiedsrichter bis zur Entscheidung darüber nicht mehr tätig werden darf. Das bestehende Schiedsrichteramt wird erst beendet durch die Entscheidung des Gerichts (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. Rn. 1, 4). Die Entscheidung ist gestaltender Natur (Münchner Kommentar/Münch ZPO 2. Aufl. § 1038 Rn. 14). Während des Verfahrens kann das Schiedsgericht seine Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 1037 Abs. 3 Satz 2 fortsetzen (Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1038 Rn. 7). Ein Schwebezustand, währenddessen das Gericht nicht tätig werden darf, ist gesetzlich weder vorgesehen noch erforderlich. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 6. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. 7. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 3 ff. ZPO (vgl. Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. GKG Anh. I § 48 (§ 3 ZPO) Rn. 145). Dabei wurden zunächst die Darlehensvaluta in Höhe von 207.073, 21 €, die Verfahrenskosten in Höhe von 45.160,37 € sowie die Freistellung von ¾ der Zinsen (5,6 % bis 30.10.2009, überschlägig rund 30.000 €) summiert. Hinzuzurechnen ist der Wert der Schiedsklageabweisung. Mit der Schiedsklage wurden Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 166.773 € geltend gemacht sowie die Feststellung einer 50%igen Beteiligung an einer Waschstrasse. Den Wert dieser Feststellung schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf 150.000 €. Es ergibt sich somit ein Streitwert von rund 599.000 €. | |||||
Summary | |||||
Facts: Mit Schiedsspruch vom 30.06.2006 hatte das Schiedsgericht die Anträge des Schiedsklägers abgewiesen und den Anträgen des Schiedswiderklägers teilweise stattgegeben. Den Antrag des Antragsgegners auf Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs wies das Schiedsgericht mit weiterem Schiedsspruch vom 27.09.2006 zurück. Der Antragsteller (Schiedswiderkläger) beantragt Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 30.06.2006, der Antragsgegner (Schiedskläger) Ergänzung und Auslegung dieses Schiedsspruchs sowie Aufhebung des Ergänzungsschiedsspruchs. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass der Schiedsspruch in sich unvollständig und widersprüchlich sei, dass der Antragsgegner den Schiedsspruch durch Betrug erwirkt habe, dass ihm kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei und dass der vorsitzende Schiedsrichter an dem zweiten Schiedsspruch mitgewirkt habe, obwohl inzwischen ein Antrag gemäß § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Beendigung seines Amtes beim staatlichern Gericht anhängig gewesen sei. Der Senat hat den Antrag auf Beendigung des Schiedsrichteramtes mit Beschluss vom 23.10.2006 abgelehnt. (34 Sch 8/06). Über den Komplex "Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.06.2006" hat er gesondert entschieden und den Antrag auf diesbezügliche Aufhebung des Schiedsspruchs vom 27.09.2006 zurückgewiesen (34 Sch 027/06).Vorliegend hat der Senat über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung des Schiedsspruchs vom 30.06.2006 sowie über die Ablehnung von dessen Auslegung im Schiedsspruch vom 27.09.2006 entschieden. Er hat dem Vollstreckbarerklärungsantrag stattgegeben und den Widerantrag zurückgewiesen. Grounds: In den Augen des Senats war ein Aufhebungsgrund für den ersten Schiedsspruch nicht zu erkennen. Soweit die Einwendungen des Antragsgegners die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs sowie die Bewertung von Indizien im Rahmend der Beweisaufnahme beträfen, sei dem staatliche Gericht eine Nachprüfung verwehrt. Widersprüche in der Begründung des Schiedsspruchs seien weder ersichtlich noch hätten sie durch Auslegung behoben werden können. Im Hinblick auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO hätten die Voraussetzungen des § 581 ZPO nicht vorgelegen. Was die im Widerantrag begehrte Aufhebung des Schiedsspruchs im Hinblick auf dessen vom Schiedsgericht abgelehnte Auslegung betraf, sah der Senat in dieser Ablehnung keinen Verstoß gegen den ordre public. Denn das Schiedsgericht habe die Anträge in jedem einzelnen Fall in der Sache beschieden. Eine Behinderung in den Verteidigungsmitteln vermochte der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Angesichts der Vorschrift des § 1058 Abs. 3 ZPO war die viertägige Frist, welche das Schiedsgericht dem Antragsteller für seine Stellungnahme zur Erwiderung des Antragsgegners gesetzt hatte, in seinen Augen vielmehr ausreichend. Schließlich stellte der Senat fest, dass ungeachtet eines Antrags nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Entscheidungsbefugnis eines Schiedsrichters in entsprechender Anwendung des § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO bis zur Entscheidung des staatlichen Gerichts bestehen bleibe. |