34 Sch 7/12


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 7/12 Datum 21.06.2012
Leitsatz
1. Dass dem Schiedsbeklagten die Schiedsklage nicht zugestellt werden kann und das Schiedsgericht ihm einen "Empfangsboten" zur Zustellung von Schriftstücken bestellt, bildet jedenfalls dann keinen Anerkennungsversagungsgrund, wenn der Schiedsbeklagte den Gehörsverstoß im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht geltend macht. 2. Für eine an sich mögliche Konkretisierung einer Zinsentscheidung des Schiedsgerichts besteht kein Bedarf, wenn sich die vom Schiedsgericht in Bezug genommenen Zinssätze öffentlich abrufen lassen.
Rechtsvorschriften§ 1061 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Inkenntnissetzung von dem schiedsrichterlichen Verfahren; Bestellung eines Empfangsboten zur Zustellung von Schriftstücken; Konkretisierung der Zinsentscheidung eines Schie
Volltext
Beschluss I. Das aus den Schiedsrichtern D bestehende Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 8. November 2010 in Prag/Tschechische Republik folgenden - seit 15. Dezember 2010 rechtskräftigen -  Schiedsspruch: 1. Der Beklagte, ständig wohnhaft E, Bundesrepublik Deutschland, mit Sitz F, G, ist verpflichtet, dem Kläger, der Gesellschaft H mit Sitz in I einen Betrag von 74.978,84 CZK nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug andauert, gültigen Reposatzes zu zahlen, erhöht um 7 Prozentpunkte des Betrages von 12.135,97 CZK ab 21.11.2006 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunkte des Betrages von 7.098, 60 CZK ab 22.12.2006 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.491,83 CZK ab 23.1.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 4.643,88 CZK ab 23.2.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 4.256,55 CZK ab 25.3.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.570,87 CZK ab 23.4.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.534,78 CZK ab 27.5.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 5.931,39 CZK ab 24.6.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 7.907,74 CZK ab 27.7.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 2.724,05 CZK ab 25.8.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.017,55 CZK ab 24.9.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 13.740,58 CZK ab 24.10.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 2.925,05 CZK ab 25.11.2007 bis zur Bezahlung, dies alles innerhalb von 15 Tagen ab Erlangung der Rechtskraft dieses Schiedsspruches unter der Sanktion der gerichtlichen Vollstreckung. 2. Der Beklagte J, ständig wohnhaft E, Bundesrepublik Deutschland, mit Sitz Fa ist verpflichtet, dem Kläger, der Gesellschaft H, mit Sitz in I, die Kosten des Schiedsverfahrens in einer Gesamthöhe von 30.840,- CZK zu zahlen, und zwar zu Händen der Rechtsanwältin des Klägers, JUDr. K, Anwaltskanzlei mit Sitz L, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab der Rechtskraft dieses Schiedsspruches unter der Sanktion der gerichtlichen Vollstreckung. II. Dieser oben aufgeführte Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Oberlandesgerichts Karlsruhe angefallen sind. Diese hat die Antragstellerin zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 4.200 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruchs, den das Schiedsgericht bei der Wirtschaftsstrafkammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik am 8.11.2010 in Prag erlassen hat. Die Parteien schlossen am 26.4.2006 einen Vertrag über Beratungsserviceleistungen. Dieser Vertrag enthält folgende Schiedsklausel: Sämtliche Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag und im Zusammenhang mit ihm, die nicht durch Verhandlungen der Parteien beigelegt werden können, werden endgültig bei dem Schiedsgericht der Handelskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik gemäß dessen Verfahrensordnung durch drei Schiedsrichter entschieden. Die Antragstellerin gewährte dem Antragsgegner rechtliche, steuerliche und sonstige Beratungsleistungen, machte dafür restliche Vergütung geltend und rief deswegen unter dem 18.12.2009 das Schiedsgericht an, das mit Schiedsspruch vom 8.11.2010 dem Leistungsantrag, wie im Tenor niedergelegt, stattgab. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original nebst deutscher Übersetzung und der Schiedsvereinbarung in Ablichtung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.11.2011 beim Oberlandesgericht Karlsruhe Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 2.5.2012 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Verfahren gemäß § 281 ZPO an das Oberlandesgericht München verwiesen. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung. II. Der Antrag ist erfolgreich. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München schon aufgrund der bindenden Verweisung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), im Übrigen gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471) zuständig. 2. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425) enthält keine Vorschriften die formellen Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat betreffend. Die deshalb maßgebliche Bestimmung von Art. IV UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden:UN-Ü; deutscher Text bei Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 vor Rn. 1) verlangt, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, die gehörig legalisierte Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift vorlegt, außerdem die Urschrift der Schiedsvereinbarung. Insoweit gilt aber nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip. Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin hat dem genügt, indem sie den Schiedsspruch im Original sowie in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, ohne dass es für den Senat hieran irgendwelche Authentizitäts- oder Identitätszweifel gibt. 3. Der endgültige und mit Rechtskraftklausel versehene Schiedsspruch ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Versagungsgründe weder dargetan, noch ersichtlich sind. Der Antragsgegner hat nicht am Schiedsverfahren teilgenommen. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs konnte ihm die Klage nicht zugestellt werden; das Schiedsgericht hat ihm einen "Empfangsboten" zur Zustellung von Schriftstücken bestellt (opatrovník = Treuhänder). Dies allein bildet als solches keinen (absoluten) Anerkennungsversagungsgrund (siehe dazu BGH SchiedsVZ 2009, 126). Denn Verfahrensverstöße gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. b UN-Ü, wozu neben sonstigen Gehörsverstößen die nicht gehörige Inkenntnissetzung vom schiedsrichterlichen Verfahren gehört, macht der Antragsgegner auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht geltend. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Gehörsverstoß kausal für die getroffene Entscheidung werden konnte. Darüber hinaus sind auch Versagungsgründe gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UN-Ü nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Verfahren des Schiedsgerichts, nachdem die Schiedsklage dem Antragsgegner sowohl unter seiner Geschäfts- als auch unter seiner Wohnanschrift nicht zugestellt werden konnte. Das vom Schiedsgericht eingehaltene Verfahren entspricht § 9 Abs. 7 seiner von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung. 4. Für die an sich mögliche Konkretisierung der Zinsentscheidung (vgl. BGH MDR 2012, 186) - das Schiedsgericht hat auf den Reposatz der Tschechischen Nationalbank Bezug genommen - besteht hier kein Bedarf. Die Reposätze lassen sich - auch für die Vergangenheit - zweifelsfrei auf der Internetseite der Tschechischen Nationalbank (http://www.cnb.cz) abrufen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 281 Abs. 3 Satz 2 und § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO und die Streitwertbemessung aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO. Az.: 34 Sch 7/12 Beschluss I. Das aus den Schiedsrichtern D bestehende Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 8. November 2010 in Prag/Tschechische Republik folgenden - seit 15. Dezember 2010 rechtskräftigen -  Schiedsspruch: 1. Der Beklagte, ständig wohnhaft E, Bundesrepublik Deutschland, mit Sitz F, G, ist verpflichtet, dem Kläger, der Gesellschaft H mit Sitz in I einen Betrag von 74.978,84 CZK nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug andauert, gültigen Reposatzes zu zahlen, erhöht um 7 Prozentpunkte des Betrages von 12.135,97 CZK ab 21.11.2006 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunkte des Betrages von 7.098, 60 CZK ab 22.12.2006 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.491,83 CZK ab 23.1.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 4.643,88 CZK ab 23.2.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 4.256,55 CZK ab 25.3.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.570,87 CZK ab 23.4.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.534,78 CZK ab 27.5.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 5.931,39 CZK ab 24.6.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 7.907,74 CZK ab 27.7.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 2.724,05 CZK ab 25.8.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.017,55 CZK ab 24.9.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 13.740,58 CZK ab 24.10.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 2.925,05 CZK ab 25.11.2007 bis zur Bezahlung, dies alles innerhalb von 15 Tagen ab Erlangung der Rechtskraft dieses Schiedsspruches unter der Sanktion der gerichtlichen Vollstreckung. 2. Der Beklagte J, ständig wohnhaft E, Bundesrepublik Deutschland, mit Sitz Fa ist verpflichtet, dem Kläger, der Gesellschaft H, mit Sitz in I, die Kosten des Schiedsverfahrens in einer Gesamthöhe von 30.840,- CZK zu zahlen, und zwar zu Händen der Rechtsanwältin des Klägers, JUDr. K, Anwaltskanzlei mit Sitz L, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab der Rechtskraft dieses Schiedsspruches unter der Sanktion der gerichtlichen Vollstreckung. II. Dieser oben aufgeführte Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Oberlandesgerichts Karlsruhe angefallen sind. Diese hat die Antragstellerin zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 4.200 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruchs, den das Schiedsgericht bei der Wirtschaftsstrafkammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik am 8.11.2010 in Prag erlassen hat. Die Parteien schlossen am 26.4.2006 einen Vertrag über Beratungsserviceleistungen. Dieser Vertrag enthält folgende Schiedsklausel: Sämtliche Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag und im Zusammenhang mit ihm, die nicht durch Verhandlungen der Parteien beigelegt werden können, werden endgültig bei dem Schiedsgericht der Handelskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik gemäß dessen Verfahrensordnung durch drei Schiedsrichter entschieden. Die Antragstellerin gewährte dem Antragsgegner rechtliche, steuerliche und sonstige Beratungsleistungen, machte dafür restliche Vergütung geltend und rief deswegen unter dem 18.12.2009 das Schiedsgericht an, das mit Schiedsspruch vom 8.11.2010 dem Leistungsantrag, wie im Tenor niedergelegt, stattgab. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original nebst deutscher Übersetzung und der Schiedsvereinbarung in Ablichtung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.11.2011 beim Oberlandesgericht Karlsruhe Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 2.5.2012 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Verfahren gemäß § 281 ZPO an das Oberlandesgericht München verwiesen. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung. II. Der Antrag ist erfolgreich. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München schon aufgrund der bindenden Verweisung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), im Übrigen gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471) zuständig. 2. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425) enthält keine Vorschriften die formellen Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat betreffend. Die deshalb maßgebliche Bestimmung von Art. IV UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden:UN-Ü; deutscher Text bei Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 vor Rn. 1) verlangt, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, die gehörig legalisierte Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift vorlegt, außerdem die Urschrift der Schiedsvereinbarung. Insoweit gilt aber nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip. Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin hat dem genügt, indem sie den Schiedsspruch im Original sowie in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, ohne dass es für den Senat hieran irgendwelche Authentizitäts- oder Identitätszweifel gibt. 3. Der endgültige und mit Rechtskraftklausel versehene Schiedsspruch ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Versagungsgründe weder dargetan, noch ersichtlich sind. Der Antragsgegner hat nicht am Schiedsverfahren teilgenommen. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs konnte ihm die Klage nicht zugestellt werden; das Schiedsgericht hat ihm einen "Empfangsboten" zur Zustellung von Schriftstücken bestellt (opatrovník = Treuhänder). Dies allein bildet als solches keinen (absoluten) Anerkennungsversagungsgrund (siehe dazu BGH SchiedsVZ 2009, 126). Denn Verfahrensverstöße gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. b UN-Ü, wozu neben sonstigen Gehörsverstößen die nicht gehörige Inkenntnissetzung vom schiedsrichterlichen Verfahren gehört, macht der Antragsgegner auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht geltend. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Gehörsverstoß kausal für die getroffene Entscheidung werden konnte. Darüber hinaus sind auch Versagungsgründe gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UN-Ü nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Verfahren des Schiedsgerichts, nachdem die Schiedsklage dem Antragsgegner sowohl unter seiner Geschäfts- als auch unter seiner Wohnanschrift nicht zugestellt werden konnte. Das vom Schiedsgericht eingehaltene Verfahren entspricht § 9 Abs. 7 seiner von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung. 4. Für die an sich mögliche Konkretisierung der Zinsentscheidung (vgl. BGH MDR 2012, 186) - das Schiedsgericht hat auf den Reposatz der Tschechischen Nationalbank Bezug genommen - besteht hier kein Bedarf. Die Reposätze lassen sich - auch für die Vergangenheit - zweifelsfrei auf der Internetseite der Tschechischen Nationalbank (http://www.cnb.cz) abrufen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 281 Abs. 3 Satz 2 und § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO und die Streitwertbemessung aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Munich for a declaration of enforceability of a foreign arbitral award. The court declared the award enforceable.
The party opposing the application had not participated in the arbitral proceedings. According to the arbitral award, the claim could not be served to it. Because of that, the arbitral tribunal appointed a "receiving messenger" (Empfangsboten) for the service of the documents for the party opposing the application (opatrovník = trustee).
The court found that this way of conducting the arbitral proceedings alone did not result in an (absolute) ground for the refusal of the application for the declaration of enforceability of the arbitral award. The party opposing the application did not assert in the proceedings for the declaration of enforceability of the arbitral award that it had not been properly notified of the arbitral proceedings, which, according to the court, could have constituted a procedural violation pursuant to Art. V subsec. 1 lit. b of the United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards of 10 June 1958 (NYC). As a result, it also did not become apparent to the court that a possible violation of the right to be heard of the party opposing the application could have been causal for the decision taken by the arbitral tribunal. The court also noted that the procedure followed by the arbitral tribunal was in accordance with the procedural rules the parties had agreed upon.
The court further held that there was no need to concretize the arbitral decision on the interest rates awarded therein - the arbitral tribunal had referred to the repo rate of the Czech National Bank – as those rates could, also for the past – be accessed on the website of the Czech National Bank.