Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 26/12 | Datum | 18.04.2013 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
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Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Tenor: Der von dem Einzelschiedsrichter erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut: „Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die dem Statistischen Landesamt W für das „Parkhotel“,[…] für die Zeit von November bis einschließlich November gemeldeten monatlichen Übernachtungszahlen mitzuteilen. ….“ ist v o l l s t r e c k b a r. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 1.000,- € Gründe: Auf Antrag des Schiedsklägers erließ der Einzelschiedsrichter den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Der Schiedskläger beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag zuletzt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten nicht mehr entgegengetreten. Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Da der Schiedsbeklagte Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht mehr begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO. | |||||
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