34 Sch 3/15


Gericht OLG München Aktenzeichen 34 Sch 3/15 Datum 30.05.2016
Leitsatz
1. Wenn die Echtheit des Schiedsspruchs durch den Antragsgegner bestritten wird und seine Authentizität auch nicht aus anderen Gründen offenkundig ist, ist die Vorlage entsprechender legalisierter Urkunden (Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ) erforderlich. Der Beweis der Authentizität des Schiedsspruchs, der vom Antragsteller erbracht werden muss, kann dann nur mit den in Art. IV UNÜ genannten Urkunden geführt werden. 2. Das Bestreiten der Authentizität des Schiedsspruches durch den Antragsgegner ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er an dem Schiedsverfahren selbst nicht beteiligt war.
Rechtsvorschriften§§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 1 ZPO
Fundstelle
Aktenzeichen der Vorinstanz
StichworteVollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Zulässigkeit des Antrages; Authentizität des Schiedsspruchs; Anforderungen an die Vorlage des Schiedsspruchs
Volltext
BESCHLUSS I. Der Antrag, die am 18. November 2013 in Shanghai (Volksrepublik China) ergangene Entscheidung der China International Economic and Trade Arbitration Commission, Shanghai, als Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine in der Volksrepublik China ansässige Gesellschaft in der Rechtsform der „Limited“, die Solarmodule herstellt und vertreibt. Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine in der Republik Österreich ansässige Gesellschaft (GmbH), der Antragsgegner zu 2 mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bayern) deren Geschäftsführer. Die Antragstellerin schloss mit der Antragsgegnerin zu 1 am 1.8.2012 einen Kaufvertrag über die Lieferung von Solarzellen-Komponenten im Gegenwert von 2.890.166,70 €. Dieser enthält in Ziffer 15 (Streitbeilegung und Rechtsanwendung) folgende sinngemäße Klausel: Für diesen Vertrag und die Ausführung sollen die Gesetze der Volksrepublik China (außer Hongkong, Macao und Taiwan) angewandt werden. Alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Ausführung sollen freundschaftlich durch Verhandlungen beigelegt werden. Falls keine Einigung erzielt werden kann, kann dieser Fall dann bei dem Schiedsgericht bei der China International Economic and Trade Arbitration Commission, Shanghai, nach deren Schiedsordnung eingereicht werden. Das Schiedsverfahren findet in Shanghai statt und die Entscheidung der Kommission ist endgültig und bindend für beide Parteien; keine Partei darf den Rechtsweg zu einem Gericht oder anderen Behörden beschreiten, um die Entscheidung überprüfen zu lassen. Die Schiedsgebühren gehen zu Lasten der unterlegenen Partei. Die in englischer Sprache abgefasste Kaufvertragsurkunde enthält textabschließend für den Käufer den Firmenstempel der Antragsgegnerin zu 1, dazu die Unterschrift ihres Geschäftsführers („representing I GmbH“) und unter dieser den Klammerzusatz „Guarantor“. Die Antragsgegnerin zu 1 erbrachte am 7.8.2012 die vertraglich vorgesehene Vorauszahlung in Höhe von 10%. Der Restkaufpreis wurde von der Antragsgegnerin zu 1 trotz Lieferung von Solarzellen-Komponenten nicht geleistet. Die Antragstellerin behauptet, sie habe daraufhin das Schiedsgericht bei der China International Economic and Trade Arbitration angerufen, das am 18.11.2013 in Abwesenheit der Antragsgegner nach den Schiedsregeln der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) in Shanghai folgenden Schiedsspruch erlassen habe: 1. Die Schiedsbeklagte zu 1 und der Schiedsbeklagte zu 2 zahlen den restlichen Kaufpreis in Höhe von EUR 2.598.140,63. 2. Die Schiedsbeklagte zu 1 und der Schiedsbeklagte zu 2 zahlen die Verzugszinsen in Höhe von 181.869,84 (Vorläufig werden die Verzugszinsen bis zum 19. Mai 2013 berechnet), und sie sind verpflichtet, die Verzugszinsen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung zu zahlen. 3. Die Schiedsbeklagte zu 1 und der Schiedsbeklagte zu 2 zahlen den Schadensersatz im Zusammenhang mit den Wechselkursschwankungen in Höhe von EUR 349.709,73 (Vorläufig wird der Verlust nach dem Mittelkurs des RMB vom 8. Mai 2013 berechnet), und sie sind verpflichtet, den anhand vom Mittelkurs des RMB am Tag der tatsächlichen Leistung zu berechnenden Verlust zu zahlen. 4. Die Schiedsbeklagte zu 1 und der Schiedsbeklagte zu 2 zahlen an die Schiedsklägerin deren Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Schiedsklage in Höhe von RMB 800.000,00. 5. Die Schiedsbeklagte zu 1 und der Schiedsbeklagte zu 2 übernehmen alle dadurch entstandenen Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von RMB 368.603,00. Nach den vorgelegten Dokumenten ging das Schiedsgericht namentlich davon aus, dass der Vertrag vom 1.8.2012 nach chinesischem Recht zu beurteilen und wirksam sei. Die Schiedsklägerin habe als Verkäuferin vertragsgemäß geliefert. Der Schiedsbeklagte zu 2 habe auch in Bürgenfunktion mitunterzeichnet; einer besonderen Bürgschaftsklausel bedürfe es im Hauptvertrag nicht. Der Schiedsbeklagte zu 2 hafte als Gesamtschuldner für alle Pflichten der Schiedsbeklagten zu 1. Ein entsprechendes Dokument ist den Antragsgegnern, die bestreiten, vom Verfahren ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden zu sein, und die sich am Verfahren nicht beteiligt hatten, am 29.11.2013 zugegangen. Unter dem 26.1.2015 hat die Antragstellerin unter Vorlage der bezeichneten Entscheidung in beglaubigter Kopie des Originals sowie einer deutschen Übersetzung beantragt, den Schiedsspruch [2013] CIETAC (Shanghai) Nr. 079 vom 18.11.2013 in Höhe eines Teilbetrags von 2.000.000,00 € für vollstreckbar zu erklären. Dazu vorgelegt hat sie zunächst ein Dokument in von einem Notariat der Stadt Maanshan (VR China) am 15.1.2014 beglaubigter Kopie, die ihrerseits am 29.9.2014 vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Shanghai (VR China) legalisiert war. Gleichermaßen beglaubigt und legalisiert ist der Kaufvertrag vom 21.8.2012 samt deutscher Übersetzung. Die Antragsgegner halten das Oberlandesgericht München teilweise für unzuständig und bestreiten die Echtheit des vorgelegten Schiedsspruches. Mit Beschluss vom 4.11.2015 hat der Senat die mündliche Verhandlung angeordnet. In der Sitzung hat der Senat die Antragstellerin u. a. darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Urkundenlage den Anforderungen von Art. IV Abs. 1 Nr. 1a und b UNÜ nicht Rechnung getragen sein dürfte. Auf die Sitzungsniederschrift vom 7.3.2016 (Bl. 160/164 d. A.) wird Bezug genommen. Im Anschluss an die mündliche Senatsverhandlung vom 7.3.2016 hat die Antragstellerin am 18.5.2016 noch vorgelegt: a) eine unbeglaubigte Kopie einer mit Briefkopf der CIETAC und Prägesiegel versehenen Bestätigung, dass der bezeichnete Schiedsspruch unter Mitwirkung der drei Schiedsrichter nach den Regeln der CIETAC ergangen ist (Anlage AS 39) b) eine unbeglaubigte Kopie einer beglaubigten deutschen Übersetzung hierzu, wobei die deutsche Übersetzung von einem „Schlichtungsverfahren“ [„arbitration proceeding“] spricht c) eine unbeglaubigte Kopie einer beglaubigten Kopie des Schiedsspruchs samt deutscher Übersetzung; d) eine unbeglaubigte Kopie des Schiedsspruchs mit (Schiedsrichter-) Unterschriftsbeglaubigungen durch die österreichischen Auslandsvertretungen in der VR China (Anlage AS 41); e) eine unbeglaubigte Kopie eines Beschlusses des Bezirksgerichts Mattighofen (Österreich) vom 7.4.2016 über die Vollstreckbarerklärung (Anlage AS 42). Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung bleibt erfolglos. 1. Für den Antrag gegen den Antragsgegner zu 2, einen im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 7 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 11.6.2012 – GZVJu -, GVBl S. 295), weil der Antragsgegner zu 2 seinen Wohnsitz in Bayern hat. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 ist das Oberlandesgericht München für die Vollstreckbarerklärung international wie national (örtlich) zuständig, weil sich inländisches Vermögen in dessen Zuständigkeitsbereich befindet (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu). Dies ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Jahresabschluss der Antragsgegnerin zu 1 (Anlage AS 33 S. 16), wonach diese an Unternehmen in Bayern beteiligt ist. Eine genauere Bewertung des Vermögens im Hinblick auf die Vollstreckungsaussichten ist nicht erforderlich (BGH NJW 1997, 325 OLG München BeckRS 2015, 100156; vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1062 Rn. 19). 2. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung muss der Erfolg versagt bleiben, da die Antragstellerin keine ausreichend legalisierte Urschrift bzw. beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt hat. a) Zwar genügt grundsätzlich nach dem in Art. VII Abs. 1 UNÜ verankerten Günstigkeitsprinzip gemäß § 1064 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs, da es leere Förmelei wäre, wenn die unstreitige Existenz und Authentizität eines Schiedsspruchs mittels der in Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ genannten Urkunden nachgewiesen werden müsste (BGH NJW 2000, 3650). Insoweit handelt es sich bei Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ lediglich um eine bloße Beweismittelregelung (BGH NJW 2000, 3650; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. Anhang zu § 1061 Rn. 134 so wohl auch MüKo/Adolphsen Art. IV UNÜ Rn. 7). Da aber die Echtheit des Schiedsspruchs durch die Antragsgegner bestritten wird und seine Authentizität auch nicht aus anderen Gründen – insbesondere nicht durch die vorgelegte unbeglaubigte Kopie eines Beschlusses des Bezirksgerichts Mattighofen vom 7.4.2016 (Anl. AS 42) – offenkundig ist, ist die Vorlage entsprechender legalisierter Urkunden (Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ) erforderlich (so wohl auch OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 12582). Der Beweis der Authentizität des Schiedsspruchs, der von der Antragstellerin erbracht werden muss, kann vielmehr nur mit den in Art. IV UNÜ genannten Urkunden geführt werden (BGH NJW 2000, 3650; Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 134). Das Bestreiten der Antragsgegner ist nicht rechtsmissbräuchlich, da die Antragsgegner an dem Verfahren selbst nicht beteiligt waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Antragsgegnern die Echtheit des Schiedsspruchs unzweifelhaft bekannt ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin muss daher den Nachweis, dass der Schiedsspruch tatsächlich so erlassen wurde, erbringen. b) Dies hat sie nicht getan. aa) Die Antragstellerin hat zuerst nur eine notariell beglaubigte Kopie des „Schiedsspruchs“ vorgelegt, welche weder die Originalunterschriften noch eine ausreichende Bestätigung der Echtheit/Authentizität der Unterschriften im Original trägt. Die im Original beigelegte Urkunde eines Notars der Volksrepublik China bestätigt nur, dass die dem Senat vorgelegte Kopie des Schiedsspruchs mit einem Original übereinstimmt. Die vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland vorgenommene Legalisation bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift des Beamten des Amts für Auswärtige Angelegenheiten der Provinz Anhui, nicht aber die Echtheit des Schiedsspruchs oder der Unterschriften der Schiedsrichter. Abgesehen davon fehlt eine Übersetzung dessen, was der Beamte des Amts für Auswärtige Angelegenheiten mit seiner Unterschrift bestätigen wollte. Für den Nachweis der Echtheit wäre eine amtliche Bestätigung der Authentizität der Unterschriften der Schiedsrichter durch einen deutschen Notar, einen deutschen konsularischen Vertreter (§ 13 KonsularG), oder – soweit zwischenstaatliche Abkommen über die wechselseitige Anerkennung von Beurkundungsakten existieren – einen ausländischen Notar oder sonstige anerkannte Beurkundungsperson erforderlich. bb) Auch die mit Schriftsatz vom 18.5.2016 vorgelegten Unterlagen (Anl. AS 39 bis 41), genügen den Anforderungen des Art. IV UNÜ nicht. Es kann dabei dahinstehen, ob bei Vorlage der Originalurkunden oder beglaubigter Abschriften ein ausreichender Nachweis der Authentizität erbracht wäre. Völlig ungenügend ist jedoch die Vorlage unbeglaubigter Kopien. So ist es für den Senat bereits nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, dass sich die Unterschriftsbeglaubigungen auf die Textseiten des als Schiedsspruch vorgelegten Dokuments beziehen. Die Beglaubigung der Unterschriften muss aber zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem Schiedsspruch erfolgen. Der Nachweis, dass es sich bei dem vorgelegten Spruch tatsächlich um einen Schiedsspruch der CIETAC handelt, ist daher nicht erbracht. 3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (entsprechend §§ 156, 1063 Abs. 2 ZPO) aufgrund des Vortrags der Antragstellerin vom 18.5.2015 ist nicht angezeigt. Insbesondere hat die Antragstellerin keine Urkunden, sondern nur unbeglaubigte Kopien vorgelegt. Ein erneuter richterlicher Hinweis (§ 139 ZPO) über die Voraussetzungen von Art. IV Abs. 1 UNÜ war nicht erforderlich (§ 156 Abs. 2 ZPO). Eine Entscheidung über Aufhebungsgründe (§ 1061 Abs. 2 ZPO) trifft der Senat nicht, da dem Antrag der Antragstellerin bereits wegen Nichterfüllung der formellen Voraussetzungen der Erfolg zu versagen war. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.
Summary
The applicant asked the Higher Regional Court of Munich for a declaration of enforceability of a foreign arbitral award. The court rejected the application.
The application for a declaration of enforceability was not successful because the applicant did not submit the original or a sufficiently legalised certified copy of the award. The court found that because of the principle of favourability laid down in Art. VII subsec. 1 of the United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards of 10 June 1958 (NYC) it is in principle sufficient to submit a certified copy of the arbitral award according to the provisions of sections 1064 subsec. 1 sentence 2, subsec. 2, 1061 subsec. 1 sentence 1 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), Art. IV subsec. 1 lit. a NYC. It would be an empty formality if the undisputed existence and authenticity of an arbitral award was to be confirmed by means of the authenticity criteria set forth in Art. IV subsec. 1 lit. a NYC. In this respect, Art. IV subsec. 1 lit. a NYC would be a mere provision of evidence.
However, since the authenticity of the arbitral award was disputed by the parties opposing the application and its authenticity was also not evident for other reasons - in particular not by the submitted uncertified copy of an order of the District Court of Mattighofen - the submission of corresponding legalised documents (Art. IV subsec. 1 lit. a NYC) was necessary. The court found that the objection of the parties opposing the application was also not an abuse of rights since they themselves had not been involved in the arbitral proceedings. There were no indications that the parties opposing the application were undoubtedly aware of the authenticity of the arbitral award.
The applicant had first submitted only a notarised copy of the award without the original signatures nor a sufficient confirmation of the authenticity of the signatures in the original. The original deed of a notary of the People's Republic of China only confirmed that the copy of the award submitted to the court was identical to an original. The legalisation carried out by the Consulate General of the Federal Republic of Germany only confirmed the authenticity of a signature of an official of the Office for Foreign Affairs of the Province of Anhui, but not the authenticity of the award or the signatures of the arbitrators. Apart from that, there was no translation of what the official of the foreign affairs office wanted to confirm with his signature. The court held that to prove the authenticity, an official confirmation of the authenticity of the arbitrators' signatures by a German notary, a German consular representative (section 13 of the Consular Act (ConsularG)), or - insofar as agreements on the mutual recognition of notarisation acts exist - a foreign notary or other recognised notary would be required.
Further submitted documents also did not meet the requirements of Art. IV NYC. The court left open whether sufficient proof of authenticity would have been furnished if the original documents or certified copies had been submitted. However, the submission of uncertified copies was certainly insufficient. For the court it was already not beyond doubt comprehensible that the certifications of the signatures provided even referred to the text pages of the document submitted as an arbitral award. The authentication of the signatures must, however, take place without doubt in connection to the arbitral award. The proof that the submitted award was in fact an arbitral award of CIETAC was therefore not provided.