Gericht | OLG Hamburg | Aktenzeichen | 6 Sch 11/13 | Datum | 16.07.2013 |
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Leitsatz | |||||
1. Weder der Grundsatz des fairen Verfahrens noch der des rechtlichen Gehörs bietet eine Grundlage dafür, von Gerichten oder Schiedsgerichten Beratungen einer Partei über ihr eventuell zustehende Einreden zu verlangen. 2. Bei Wahl eines Branchen-Schiedsgerichts kann es für die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Befangenheit nicht ausreichen, wenn der Schiedsrichter übliche geschäftliche Beziehungen zu einer der Parteien pflegt. | |||||
Rechtsvorschriften | §§ 1040, 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d, 1060 Abs. 1 ZPO | ||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
Stichworte | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Unzuständigkeit des Schiedsgerichts; Präklusion; Unparteilichkeit von Schiedsrichtern; Branchen-Schiedsgericht; Verhandlungsgrundsatz | ||||
Volltext | |||||
Beschluss I. Der am 20.November 2012 durch das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn H und Herrn I sowie Dr. J als Obmann, erlassene Schiedsspruch, Az.:5/12, dessen Tenor wie folgt lautet: „ 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 178.030,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über jeweiligem Basiszinssatz p.a. seit dem 20.12.2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die hiermit auf € 10.217,58 festgesetzten Schiedsgerichtskosten zu erstatten. Der Beklagte hat die Reisekosten des Schiedsrichters HI in Höhe von € 965,35 zu tragen. 3. Die Berufungsfrist wird auf einen Monat festgesetzt und beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem dieser Schiedsspruch dem Beklagten zugestellt wird." wird für vollstreckbar erklärt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruches. Dem Antragsgegner ist mit Verfügung vom 8. April 2013, die am 12. April 2013 zugestellt worden ist, Gelegenheit gegeben worden, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Mit seinem Schriftsatz vom 24. April 2013 hat der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen. Mit ihrer Schiedsklage hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Kaufpreiszahlung in Höhe von € 178.030,- in Anspruch genommen. Der Antragsgegner kaufte von der Antragsstellerin gemäß deren Auftragsbestätigung K vom 22. Februar 2012 19.000 kg Black-Tiger Schrimps, IQF, mit Ursprung Bangladesch zum Preis von insgesamt Euro 178.030,00 (netto), CIF Bremerhaven, unverzollt. Der Kaufpreis war netto Kasse 60 Tage nach B/L-Datum zu zahlen. Einleitend heißt es in diesem Kontrakt (Anlage 5): "Wir danken für Ihren Auftrag und bestätigen ihn zu den unten stehenden und umseitigen Bedingungen. VERKÄUFER (...) ZU DEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES WAREN-VEREINS DER HAMBURGER BÖRSE E.V., DESSEN SCHIEDSGERICHT UND SACHVERSTÄNDIGE AUCH ZUR ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG ALLER STREITIGKEITEN ZUSTÄNDIG SEIN SOLLEN, IST FOLGENDER ABSCHLUSS ZUSTANDE GEKOMMEN:" Bei den "umseitigen" Bedingungen handelt es sich um die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Antragstellerin (Anlagenkonvolut 3), die unter Ziffer 9. "Erfüllungsort und Gerichtsstand" in Absatz 2 folgenden Wortlaut haben: "Streitigkeiten werden nach unserer Wahl entweder -beim Konservenhandel- durch die Qualitätsarbitrage und das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V." und im Falle anderer Waren durch das Schiedsgericht der "Hamburger freundschaftlichen Arbitrage" oder - in beiden genannten Fällen - durch die ordentlichen Gerichte in Hamburg entschieden." Nach Anlieferung der Ware reklamierte der Antragsgegner die Ware wegen unzureichenden Kochgrads und Salzgehalts. Die Antragstellerin nahm die Ware zurück und vereinbarte mit dem Antragsgegner eine Ersatzlieferung. Die Antragstellerin übersandte daraufhin dem Antragsgegner eine revidierte Auftragsbestätigung, die außer dem Datum mit der oben genannten Auftragsbestätigung inhaltlich identisch war. Mit Schreiben vom 4. November 2011 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner das Bill of Lading vom 20.Oktober 2011 mit weiteren Dokumenten und fügte ihre Rechnung vom 4. November 2011 über € 178.030,00 bei. Der Antragsgegner bediente sich der Dokumente und nahm die Ersatzlieferung auf sein Lager. Den Kaufpreis zahlte der Antragsgegner jedoch nicht, sondern erhob eine Mängelrüge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 20. November 2012 verwiesen. Mit Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 20.November 2012 hat das Schiedsgericht den Antragsgegner antragsgemäß verurteilt. Das Schiedsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es sei zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, weil der (anwaltlich vertretene) Beklagte die Rüge der Unzuständigkeit nicht mit der Klagbeantwortung vom 30.April 2012 vorgebracht habe (§ 1040 Abs.2 S.1 ZPO). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei das Schiedsgericht auch ordnungsgemäß zusammengesetzt. Dass über das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 21.September 2012 gegen den von der Klägerin benannten Schiedsrichter Ia nicht das Schiedsgericht, sondern gemäß § 8 Abs.1 S.1 Schiedsgerichtsordnung (SchGO) der Vorstand des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. entschieden habe, sei unbedenklich, eine (unangemessene) Benachteiligung des Beklagten sei nicht ersichtlich. Ferner habe auch die Mitwirkung eines Beraters im Sinne von § 7 Abs.1 S.3 SchGO entgegen der Ansicht des Beklagten kein unzulässiges Verfahren zur Folge. Das Schiedsgericht hat die Klage schließlich auch für begründet erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Schiedsspruches vom 20. November 2012 verwiesen. Die Antragstellerin verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Die Antragstellerin beantragt, der am 20.November 2012 durch das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus dem Obmann Dr. J, Herrn I und Herrn H, erlassenen Schiedsspruch, Az.:5/12, für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. vom 20.11.2012 abzulehnen. Der Antragsgegner macht geltend, da die einschlägigen Klauseln zur Zuständigkeit für die Entscheidung über die Streitigkeiten der Parteien auf Vor- und Rückseite der Auftragsbestätigung der Antragstellerin widersprüchlich seien, sei mangels hinreichender Bestimmtheit und Transparenz keine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen. Die von ihm erhobene Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts dürfte auch nicht verspätet im Sinne von § 1040 Abs.2 ZPO erfolgt sein, jedenfalls wäre eine solche Verspätung genügend entschuldigt im Sinne von § 1040 Abs.2 S.4 ZPO gewesen, weil das Schiedsgericht auf eine zweifelhafte Zuständigkeit nicht rechtzeitig hingewiesen habe. Das Schiedsgericht habe eine eingehende und nachvollziehbare Prüfung seiner Zuständigkeit jedoch nicht durchgeführt. Der Antragsgegner rügt zudem, dass das Schiedsgericht trotz seiner Anregung keinen gerichtlich überprüfbaren Zwischenbescheid im Sinne von § 1040 Abs.3 S.1 ZPO erlassen habe. Zudem liege nicht nur wegen der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern auch deshalb ein Verstoß gegen den ordre public vor, weil in der Person des Ia ein offenkundig befangener Schiedsrichter mitgewirkt habe. Schließlich sieht der Antragsgegner in dem Umstand, dass der Schiedsrichter Ha seine Unterschrift unter den Schiedsspruch seiner Kenntnis nach deshalb verweigert hat, weil er im Vorfeld der mündlichen Schiedsverhandlung im Gespräch mit dem Obmann und dem Schiedsrichter Ia. den Eindruck gewonnen habe, dass es beschlossene Sache sei, den Antragsgegner antragsgemäß zu verurteilen, einen Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz und damit ebenfalls einen Verstoß gegen den ordre public. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Aufhebungsantrag des Antragsgegners ist zulässig (1), aber unbegründet (2). 1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt im Bezirk des erkennenden Gerichtes. Der Aufhebungsantrag vom 24. April 2013 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er ist ebenfalls am 24. April 2013 bei Gericht eingegangen. Die Frist von drei Monaten gem. § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO gegen den Schiedsspruch vom 20.11.2012, der dem Antragsgegner am 31. Januar 2013 zugestellt wurde (Anlage 1), war also noch nicht abgelaufen. 2. Der Aufhebungsantrag ist jedoch unbegründet, weil ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 ZPO nicht vorliegt. a.) Einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 a ZPO hat der Antragsteller nicht begründet geltend gemacht. Denn zum einen ist die Rüge der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung bereits verspätet (a.a.) und zum anderen liegt entgegen der Auffassung des Antragsgegners eine wirksame Schiedsvereinbarung vor (b.b.). a.a.) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist ausgeschlossen, weil sie nicht innerhalb der in § 1040 Abs.2 S.1 ZPO bestimmten Frist vorgebracht worden ist. Gemäß § 1040 Abs.2 S.1 ZPO ist die Rüge spätestens mit der Klagbeantwortung geltend zu machen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zwar hat sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. März 2012 (Anlage 2) sämtliche Einwendungen, "insbesondere auch hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts" vorbehalten. Mit der Klagerwiderung vom 30.April 2012 hingegen hat der Antragsgegner die vermeintliche Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gerügt. Die erst mit Schriftsatz vom 4.September 2012 erhobene Rüge (Anlage 3) erfolgte nicht mehr innerhalb der in § 1040 Abs.2 S.1 ZPO normierten Frist und war daher verspätet. Das Schiedsgericht ist auch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 1040 Abs.2 S.4 ZPO nicht vorliegt. Wie das Schiedsgericht zutreffend dargelegt hat, sind an einen Rechtsanwalt strenge Anforderungen zu stellen, die sich die Partei zurechnen lassen muss. Der Antragsgegner macht ohne Erfolg geltend, eine genügende Entschuldigung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn das Schiedsgericht auf eine zweifelhafte Zuständigkeit nicht rechtzeitig hingewiesen habe. Denn abgesehen davon, dass aus den nachfolgenden Gründen (b.b.) eine zweifelhafte Zuständigkeit nicht vorliegt, bieten zur Überzeugung des Senats weder der Grundsatz des fairen Verfahrens noch der des rechtlichen Gehörs eine Grundlage dafür, von Gerichten oder Schiedsgerichten Beratungen einer Partei über ihr eventuell zustehende Einreden zu verlangen. Die Nutzung von Gestaltungsrechten und Einreden ist vielmehr Aufgabe der Parteien (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3.Aufl., Rz 701). Selbst wenn man dieses grundsätzlich anders sähe, ist vorliegend der Argumentation des Schiedsgerichts zu folgen, dass der Antragsgegner anwaltlich vertreten war und jener Prozessbevollmächtigte bereits einen Vorbehalt zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hatte, weshalb das Schiedsgericht abwarten durfte, womit der Antragsgegner seine vorbehaltene Rüge begründen würde. b.b.) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fehlt es nicht an einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Der Antragsgegner rügt ohne Erfolg, es sei mehrdeutig, welches Schiedsgericht zuständig sei. So käme das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., das der "Hamburger freundschaftlichen Arbitrage" oder die ordentliche Gerichtsbarkeit in Hamburg in Betracht. Dieser Einwand ist zwar grundsätzlich erheblich. Denn eine Schiedsvereinbarung ist mangels genügender Bestimmtheit nichtig, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar ist, weil nach der Schiedsklausel zwei verschiedene ständige Schiedsgerichte in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1983, 1267; Zöller/Geimer, 29.Aufl., § 1029 Rz 53). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Regelung in der individuellen Auftragsbestätigung jedoch sowohl hinreichend bestimmt als auch hinreichend transparent im Sinne des § 307 Abs.1 S. 2 BGB. Denn die in Großbuchstaben hervorgehobene Regelung "ZU DEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES WAREN-VEREINS DER HAMBURGER BÖRSE E.V., DESSEN SCHIEDSGERICHT UND SACHVERSTÄNDIGE AUCH ZUR ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG ALLER STREITIGKEITEN ZUSTÄNDIG SEIN SOLLEN, IST FOLGENDER ABSCHLUSS ZUSTANDE GEKOMMEN:" enthält nicht nur den Hinweis auf die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., sondern darüber hinaus die ausdrückliche Klarstellung, dass das Schiedsgericht des Waren-Vereins zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein soll. Die Bestimmtheit und Transparenz dieser auf der Vorderseite der Auftragsbestätigung niedergelegten Schiedsvereinbarung, die eindeutig die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. bestimmt, wird nicht dadurch berührt, dass zuvor in der Auftragsbestätigung auch auf die "umseitigen Bedingungen", d.h. auf die auf der Rückseite abgedruckten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Bezug genommen wird. Denn die dortige abweichende Regelung in Ziffer 9 Abs.2 (Anlagenkonvolut 3, dort Anlage B 9) ist unbeachtlich, weil der Vertragstext der Auftragsbestätigung insoweit eine besonders hervorgehobene vorrangige Regelung enthält. Hinzu kommt, dass das Rangverhältnis auch durch den Wortlaut der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen eindeutig bestimmt ist. Denn diese enthalten gleich zu Beginn den eindeutigen Hinweis, dass sie nur gelten, sofern keine abweichenden besonderen Bedingungen vereinbart sind. Wie dargelegt, ist letzteres mit der in Großbuchstaben auf der Vorderseite wiedergegebenen Vereinbarung jedoch eindeutig der Fall. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht schließlich auch Ziffer 9 Abs.1 der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, wonach Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg ist, dieser Auslegung nicht entgegen, denn diese Klausel enthält ausschließlich eine örtliche Bestimmung. Diese steht mit der Regelung des Schiedsgerichtsstandes durch den Verweis auf die Geschäftsbedingungen des Hamburger Waren-Vereins e.V. und dessen Schiedsgerichtsordnung (§ 30 der Geschäftsbedingungen) im Einklang, da der Sitz des Schiedsgerichts gemäß § 2 der Schiedsgerichtsordnung Hamburg ist. b.) a.a.) Der Antragsgegner hat auch einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 d) ZPO nicht begründet geltend gemacht. Wie dargelegt, hat das Schiedsgericht seine Hinweispflichten nicht verletzt und hat die Rüge der Unzuständigkeit zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war das Schiedsgericht auch nicht verpflichtet, einen Zwischenentscheid im Sinne von § 1040 Abs.3 ZPO zu erlassen. Es durfte vielmehr aus Gründen der Verfahrensökonomie -die Sache war entscheidungsreif- erst im Schiedsspruch positiv über seine Zuständigkeit entscheiden (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1040 Rz 8, 9). b.b.) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners begründet auch die Mitwirkung des Schiedsrichters Ia nicht den Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 d) ZPO. Zum einen ist die Geltendmachung von Ablehnungsgründen im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren von vornherein ausgeschlossen (1), zum anderen ist der von dem Antragsgegner erhobene Befangenheitsvorwurf auch unbegründet (2). (1) Für die Befangenheitsablehnung ist das Verfahren nach § 1037 ZPO in Verbindung mit § 16 der Schiedsordnung des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. einzuhalten, d.h. im Falle eines erfolglosen Ablehnungsgesuches ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses zu stellen (§ 16 Abs.3 Schiedsgerichtsordnung). Diese Fristen hat der Antragsgegner nicht eingehalten. Von der Zurückweisung seines auf die wirtschaftliche Verbundenheit der Unternehmen gestützten Ablehnungsgesuches hat der Antragsgegner im Februar 2012 (Anlage 7) und von der Zurückweisung seines zweiten Ablehnungsgesuches am 31.Oktober 2012 Kenntnis erlangt (Anlage 9). Um sein Ablehnungsgesuch weiterzuverfolgen, hätte der Antragsgegner daher bis spätestens zum 14. November 2012 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen müssen, dieses hat er jedoch nicht getan. Im Falle der Fristversäumung ist die Schiedspartei mit den Ablehnungsgründen ausgeschlossen, insbesondere können diese nicht mehr im Rahmen des Vollstreckbarkeits- oder Aufhebungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1037 Rz 6 mit weiteren Nachweisen). (2) Der von dem Antragsgegner erhobene Befangenheitsvorwurf ist auch unbegründet. Gemäß § 16 Abs.1 S.1 der Schiedsgerichtsordnung kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Einen Grund, der geeignet ist Misstrauen in die Unparteilichkeit des abgelehnten Schiedsrichter zu begründen, hat der Antragsgegner jedoch nicht dargelegt. Was die Begründung des Antragsgegners anbelangt, der Schiedsrichter Ia stehe als Geschäftsführer der M GmbH & Co. KG mit der Antragstellerin in einer Geschäftsbeziehung, vermag dieses Vorbringen einen Befangenheitsvorwurf nicht zu begründen. Wie vielmehr der Vorstand des Waren-Vereins zutreffend ausgeführt hat, ist es gerade Sinn und Zweck der Vereinbarung eines Branchen-Schiedsgerichts -wie es das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. darstellt-, dass Sachkenner aus der Branche als Schiedsrichter tätig werden, womit einher geht, dass geschäftliche Verbindungen zwischen einer Partei und dem von ihr bestellten Schiedsrichter nicht unüblich sind. Allein der Umstand, dass ein Schiedsrichter für ein Unternehmen tätig ist, das mit einer der Parteien Geschäftsbeziehungen unterhält, begründet daher keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters zu zweifeln. Dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und der Ma GmbH über den Umfang und die Art und Weise hinausgehen, die bei Schiedsrichtern eines Branchen-Schiedsgerichts sachbedingt häufiger anzutreffen sind, hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Antragsgegner sein Ablehnungsgesuch damit begründet, der Mitgeschäftsführer des Herrn Ib bei der M GmbH & Co. KG, Herr N, gehöre dem Vorstand und dem Präsidium des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. an, ist dieses ausweislich der Website des Waren-Vereins insofern unzutreffend, als Herr N zwar dem Präsidium, nicht aber dem Vorstand angehört. Aus der Sicht einer vernünftig urteilenden Prozesspartei handelt es sich hierbei zudem nicht um einen Grund, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Schiedsrichters Ia zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8.Mai 2006, 6 SchH 1/06; Beschluss vom 23.Mai 2006, 6 SchH 4/06) rechtfertigt die gemeinsame Mitgliedschaft von Schiedskläger und Schiedsrichter im Waren-Verein ebenso wenig die Besorgnis der Befangenheit wie die frühere Vorstandstätigkeit des Schiedsrichters im Waren-Verein. Da im vorliegenden Fall noch nicht einmal der abgelehnte Schiedsrichter selbst, sondern lediglich sein Mitgeschäftsführer dem Präsidium des Waren-Vereins angehört, kommt ein Ablehnungsgrund erst recht nicht in Betracht. Auch eine Gesamtschau der vorliegenden Umstände - der von der Schiedsklägerin benannte Schiedsrichter ist Geschäftsführer eines Handelspartners der Schiedsklägerin, der Mitgeschäftsführer dieses Schiedsrichters ist Präsidiumsmitglied des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. und das von dem Schiedsrichter und seinem Mitgeschäftsführer geführte Unternehmen ist Mitglied im Waren-Verein der Hamburger Börse- vermag eine Befangenheit des abgelehnten Schiedsrichters nicht zu begründen, weil sich auch hieraus der erforderliche in der Person des Abgelehnten liegende individuellen Grund (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rz 30) nicht ergibt. Wie der Senat in seiner Entscheidung 6 SchH 1/06 dargelegt hat, ist die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verband nur dann geeignet, die Neutralität eines Richters (Schiedsrichters) zu gefährden, wenn mit dem Ausgang des Rechtsstreits eigene echte wirtschaftliche oder nicht unerhebliche persönliche Belange auf dem Spiel stehen (Zöller-Vollkommer, aaO, § 42 Rz 11 mit Nachw.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war der Schiedsrichter Ia nach allem auch nicht verpflichtet, "auf die Personalunion von Herrn N als Co-Geschäftsführer der M GmbH & Co. KG sowie als Präsidiumsmitglied des Waren-Verein der Hamburger Börse e.V." hinzuweisen. Gemäß § 1036 Abs.1 ZPO ist eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, verpflichtet, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Er bleibt auch nach seiner Ernennung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände unverzüglich offenzulegen. Der Umstand, dass der Schiedsrichter Ia nicht von sich aus auf den eben genannten Ablehnungsgrund hingewiesen hat, rechtfertigt seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht, weil aus den dargelegten Gründen dieser Umstand von vornherein nicht geeignet war, bei einer vernünftigen Prozesspartei Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit zu wecken. Der Schiedsrichter muss nicht auf alles Mögliche hinweisen, sondern nur auf Umstände, von denen er annehmen musste, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit wecken. Dieses ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2001, Az.: 10 SchH 3/01, zitiert nach -juris- Rz 36-39). c.c.) Ins Leere geht schließlich auch der Einwand des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Verweigerung der Unterschriftsleistung des Schiedsrichters Ha, das Schiedsgericht habe gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen. Der Vortrag des Antragsgegners, er habe im Vorfeld der mündlichen Schiedsverhandlung im Gespräch mit dem Obmann sowie dem Schiedsrichter den Eindruck gewonnen, dass es zwischen beiden bereits beschlossene Sache gewesen sei, den Antragsgegner antragsgemäß zu verurteilen, vermag einen derartigen Verfahrensverstoß nicht zu begründen. Denn der Verhandlungs- oder auch Beibringungsgrundsatz bedeutet, dass der vom Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde zulegende tatsächliche Prozessstoff ausschließlich von den Parteien beizubringen ist (Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 128 Rz 10). Einen Verstoß gegen diesen Grundsatz hat der Antragsgegner in keiner Weise dargetan. c.) Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public aufzuheben. Aus den dargelegten Gründen hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners weder ein befangener Schiedsrichter an der Entscheidung mitgewirkt noch hat das Schiedsgericht gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen. Dass sich der Obmann und der Schiedsrichter Ia bei der Entscheidungsfindung von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, hat der Antragsgegner weder dargelegt noch ist dieses sonst ersichtlich. III. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO. Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Der Antragsgegner hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er Gebrauch gemacht. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO wurden - wie unter Ziffer II.2.) dargelegt - nicht begründet geltend gemacht. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch dafür, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Was die hierzu von dem Antragsgegner geltend gemachte Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und die gerügte Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters anbelangt, wird ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziffer II.2.) Bezug genommen. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung war nicht mündlich zu verhandeln. Das Gericht hat gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollsteckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 in Betracht kommen. Was die erste Variante "beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs" anbelangt, betrifft sie nur das förmliche Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO, nicht jedoch einen Aufhebungsantrag des Antragsgegners als Gegenantrag im Rahmen des von der Antragstellerin eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens (BGH MDR 1999, 1281 (1282)). Soweit im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine mündliche Verhandlung gemäß § 1063 Abs.2 2.Variante ZPO anzuordnen ist, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, setzt dieses voraus, dass sie begründet geltend gemacht werden. Daran fehlt es, wenn sich - wie hier aus den unter Ziffer 1. und 2. dargelegten Gründen - bereits aus der Begründung ergibt, dass der Antragsgegner damit nicht durchdringen wird (BGH NJW 1999, 2974 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 2). IV. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
Summary | |||||
OLG Hamburg 6 Sch 11/13 The applicant asked the Higher Regional Court of Hamburg for a declaration of enforceability of an arbitral award. The court declared the award enforceable. The party opposing the application was of the opinion that the award was to be set aside because the arbitral tribunal would have lacked jurisdiction to decide the matter. It submitted that it was also not precluded from invoking a lack of jurisdiction of the arbitral tribunal in the sense of section 1040 subsec. 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO). A delay that could lead to such a preclusion would in any way be sufficiently excused in the sense of section 1040 subsec. 2 sentence 4 ZPO, because the arbitral tribunal had not pointed out that it was doubtful whether it had jurisdiction or not. The party opposing the application further argued that the award was also to be set aside because an obviously biased arbitrator would have participated in the making of the decision. The court found that no grounds for the setting aside of the arbitral award pursuant to section 1059 subsec. 2 ZPO existed. The court found that the party opposing the application was precluded from raising the objection of a lack of jurisdiction of the arbitral tribunal because the objection had not been raised within the time period specified in section 1040 subsec. 2 sentence 1 ZPO. According to section 1040 subsec. 2 sentence 1 ZPO, such an objection must be made at the latest with the statement of defence. This condition was not fulfilled. Although the party opposing the application had reserved all objections in a statement before, in particular also with regard to the jurisdiction of the arbitral tribunal, in its counterclaim, it did not contest the jurisdiction of the arbitral tribunal. The objection was therefore not made within the time limit standardized in section 1040 subsec. 2 sentence 1 ZPO. The court also came to the conclusion that there was no sufficient excuse within the meaning of section 1040 subsec. 2 sentence 4 ZPO. The court stressed that, as the arbitral tribunal had also pointed out, a lawyer must meet strict requirements. The party opposing the application asserted that such an excuse has to be assumed in particular if the arbitral tribunal does not point out that there could be doubts towards its jurisdiction. The court, however, held that neither the principle of fair trial nor that of the right to be heard provides a basis for the demand that courts or arbitral tribunals give advice on a party's possible defences. The use of rights and defences is rather the task of the parties. Contrary to the opinion of the party opposing the application, the participation of an allegedly biased arbitrator also did not justify the setting aside of the arbitral award pursuant to section 1059 subsec. 2 no. 1 lit. d ZPO. On the one hand, the party opposing the application was precluded from raising this ground, too. On the other hand, the accusation of partiality made by the party opposing the application was also unfounded. Pursuant to the applicable arbitration rules, an arbitrator may be challenged if circumstances exist which give rise to justified doubts as to his impartiality or independence. However, the party opposing the application did not provide for a reason suitable to justify mistrust in the impartiality of the challenged arbitrator. In regard to the reasoning of the party opposing the application that the arbitrator was the managing director of a company which was in a business relationship with the applicant, the court held that this did not justify doubts as to the impartiality of the arbitrator. The court held that it is precisely the purpose of an agreement on an arbitral institution for a particular business sector- as the arbitral institution of the Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. – that experts from this sector act as arbitrators, which goes hand in hand with the fact that business connections between one party and an arbitrator may appear. Finally, the court dismissed the argument of the party opposing the application that the arbitral tribunal violated the principle of negotiation (Verhandlungsgrundsatz). The party opposing the application was of the opinion that such a violation would follow from the fact that a different arbitrator had refused to sign the arbitral award. In the run-up to the oral hearing this arbitrator had gained the impression in the discussions with the chairman and challenged arbitrator that the matter was already decided between the two to sentence the party opposing the application in accordance with the application of the claimant. The court found that this was not sufficient to substantiate a violation of procedure. This is because the principle of negotiation only requires that the actual subject matter of the proceedings is decided solely on the basis of the submissions of the parties. The party opposing the application, however, did not demonstrate that this was not the case. For the reasons stated above, neither a biased arbitrator participated in the decision, nor did the arbitral tribunal violate the principle of negotiation. As a result, a violation of the German ordre public was not to be considered. |