Gericht | OLG Frankfurt am Main | Aktenzeichen | 26 Sch 1/12 | Datum | 15.02.2012 |
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Leitsatz | |||||
Rechtsvorschriften | |||||
Fundstelle | |||||
Aktenzeichen der Vorinstanz | |||||
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B E S C H L U S S Tenor: Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den Schiedsrichtern, ergangene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.067,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen sowie weitere € 546,69. Die Beklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. (…)“. wird für v o l l st r e c k b a r erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert beträgt bis zu € 6.000,00. Gründe Auf Antrag der Schiedsklägerin erlies das Schiedsgericht den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. | |||||
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