Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 02/06 22.02.2006 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schieds
B E S C H L U S S:
I. Das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. G., Dr. K. und Dr. S., erließ am 4. April 2005 in München in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch mit dem von den Parteien vereinbarten Wortlaut:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2003 aus der Gesellschaft als Gesellschafter ausgeschieden ist.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 900.000,-- zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 % p.a. ab dem 1.1.2005. Dieser Betrag wird wie folgt fällig:
a. € 600.000,-- am 1. April 2005
b. € 150.000,-- am 1. April 2006
c. € 150.000,-- am 1. April 2007
jeweils zuzüglich der bis zu dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt angefallenen Zinsen.
...
3. Kommt der Beklagte mit einer Rate gemäß Ziffer 2 länger als 30 Tage in Rückstand, ist der dann noch offene Restbetrag gemäß Ziffer 2 zuzüglich Zinsen auf einmal zur Zahlung fällig.
4. Die Beklagte stellt den Kläger von sämtlichen Forderungen der H. aus folgenden Darlehensverträgen über insgesamt nominal € 382.446,85 zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt frei:
a. Vertrag Nr. 836.048.636
b. Vertrag Nr. 802.466.406
c. Vertrag Nr. 459/348605755
d. Vertrag Nr. 459/348608770
Wenn die Beklagte mit der Erfüllung der Freistellungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als eine Woche nach jeweiligem Fälligkeitszeitpunkt in Rückstand ist, zahlt die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 382.446,85. Die Zahlung hat zu erfolgen auf das Anderkonto des Herrn Rechtsanwalts Dr. F. bei der H. M. (BLZ ...), Konto-Nr. ... mit der Weisung, den Betrag ausschließlich zur Zahlung der dann noch offenen Darlehensbeträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu verwenden.
Der Kläger verpflichtet sich, von diesem Vollstreckungstitel nur in Höhe der dann aus den Darlehensverträgen noch offenen Forderungen gegen den Kläger Gebrauch zu machen.
Die Beklagte wird sich bemühen, dem Kläger durch eine schriftliche Erklärung der H. (Bank) nachzuweisen, dass die Bank aus diesen Darlehensverträgen keine Forderungen gegen den Kläger mehr geltend macht. Soweit und ab dem Zeitpunkt, für den die Freistellung - dokumentiert durch eine schriftliche Erklärung - gelingt, sind die oben stehenden Verpflichtungen der Beklagten aus Ziffer 4 erledigt.
5. ... (Abtretung von Ansprüchen und Rechten einschließlich Gestaltungsrechten aus Lebensversicherungen)
6. Der Kläger wird die Leasingraten für den PKW Mercedes-Benz M ab 01.01.2005 bis zum Laufzeitende des Leasingvertrages im Dezember 2005 an die Leasingnehmerin erstatten. Der Kläger wird das Fahrzeug zum Leasingvertragslaufzeitende in vertragsgemäßem Zustand an den Leasinggeber übergeben. Reparatur-, Wartungs- und Betriebskosten sind bis dahin vom Kläger zu tragen. Der Kläger übernimmt die Kosten, die über eine km-Laufleistung von 67.500 zzgl. der Freigrenze hinausgehen.
7. Mit Abschluss dieses Vergleichs sind alle in diesen Rechtsstreit eingeführten Ansprüche der Parteien gegeneinander, soweit nicht in diesem Vergleich geregelt, abgegolten. (...)
8. Die Beklagte stellt den Kläger gemäß § 738 I 2 BGB von den gemeinschaftlichen Schulden frei. Sicherheit kann der Kläger nicht verlangen.
9. ... (Verschwiegenheitsklausel)
10. ... (Kostenregelung)
11. Über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vergleich entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges das erkennende Schiedsgericht endgültig.
II. Der unter I. wiedergegebene Schiedsspruch wird hinsichtlich Ziff. 2 Buchst. b. und c. (in Verbindung mit Ziff. 3), sowie hinsichtlich Ziff. 4 und Ziff. 8 für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 684.947 € festgesetzt.

G R Ü N D E:
I.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine inzwischen in Liquidation befindliche, in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Der Antragsteller ist ein ehemaliger Gesellschafter, der inzwischen ausgeschieden ist.
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren erließ das Schiedsgericht am 4.4.2005 den im Tenor auszugsweise wiedergegebenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Der unter Ziff. 2 Buchst. a. genannte Betrag wurde inzwischen gezahlt. Unter dem 10.1.2006 teilte die darlehensgebende Bank mit, dass für das im Schiedsspruch unter Ziff. 4 a. genannte Darlehen per 30.12.2005 die fällige Zinsrate in Höhe von 2.164,49 € unbezahlt zurückgebucht wurde.
Der Antragsteller hat unter Vorlage einer von seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs beantragt, diesen in Ziff. 2 Buchst. b. und c. (in Verbindung mit Ziff. 3), Ziff. 4 und Ziff. 8 für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin widersetzt sich dem Antrag, soweit er sich auf Ziff. 4 und 8 des Schiedsspruchs bezieht. Ziff. 4 Satz 1 habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ziff. 4 Satz 2 sei nicht für vollstreckbar zu erklären, da das Entstehen des zu titulierenden Zahlungsanspruchs einen Zahlungsrückstand voraussetze, der tatsächlich nicht bestanden habe. Zur Begründung beruft sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller seine sich aus Ziff. 6 des Schiedsspruchs ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt habe, so dass die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bestehe. Der Antragsteller habe das Leasingfahrzeug nicht vertragsgemäß, sondern beschädigt (Schaden laut Schätzung der Dekra: 3.950 €) zurückgegeben. Der Antragsgegnerin stehe ferner ein Anspruch auf Rückerstattung der Leasingraten von Januar bis Dezember 2005 in Höhe von 3.758,59 € zu; eine insoweit vom Antragsteller erklärte Aufrechnung mit einer Honorarforderung greife allenfalls in Höhe von 421,08 € durch. Schließlich bestehe eine Gegenforderung auf Erstattung der Versicherungsprämie für das Fahrzeug über 1.255,94 €. Ferner vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, dass Ziff. 8 des Schiedsspruchs ebenfalls keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Wegen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 7.2.2006 verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).
3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die vom Antragsgegner geltend gemachten Einwendungen stehen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 4.4.2005 nicht entgegen (§ 1060 Abs. 2 ZPO).
Ob die Antragsgegnerin mit der Erfüllung der in Ziff. 4 des Schiedsspruchs festgelegten Freistellungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als eine Woche nach dem Fälligkeitszeitpunkt in Rückstand gelangt ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Auf die Wirkungen der Verfallklausel (vgl. Putzo in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. §726 Rn. 3) im Einzelnen kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.
Einwendungen des Antragsgegners gegen den Eintritt des Verfalls sind grundsätzlich solche nach § 767 ZPO (Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 726 Rn. 14). Ob solche Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu prüfen sind oder die Entscheidung hierüber einer gesonderten Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten bleibt, ist umstritten (vgl. BayObLGZ 2000, 124/128; OLG Stuttgart MDR 2001, 595; Reichold in Thomas/Putzo § 1060 Rn. 3 einerseits; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1362; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 4; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1063 Rn. 4; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 27 Rn. 12 andererseits). Die Frage kann aber auf sich beruhen. Denn Ziffer 11 des Schiedsspruchs vom 4.4.2005 weist Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem im Schiedsspruch enthaltenen Vergleich unter Ausschluss des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ausschließlich dem Schiedsgericht zu. Diese Regelung, die ihrerseits wieder eine Schiedsabrede beinhaltet, schließt die Beachtlichkeit von materiellrechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Vollstreckbarkeitsverfahren vor dem staatlichen Gericht aus. Ziffer 11 des Schiedsspruchs bringt vielmehr den Willen der Parteien zum Ausdruck, dass Folgestreitigkeiten aus dem Schiedsspruch allein durch das Schiedsgericht entschieden werden. Diese Bestimmung würde unterlaufen, würde sich der Senat hier mit den von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen befassen (vgl. auch OLG München OLG-Report 2005, 592).
Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Schiedsspruch in Ziffer 4 Satz 1 und Ziffer 8 eine vollstreckbare Verurteilung enthält. Dies ist nämlich erst im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen (BayObLG BB 1999, 1948; Senat, Beschluss vom 7.9.2005, 34 Sch 21/05 und Beschluss vom 28.11.2005, 34 Sch 19/05). Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung ist nicht Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung (Schwab/Walter Kap. 26 Rn. 7). Davon, dass es sich insbesondere bei dem Ausspruch zu Ziffer 8 um eine der Rechtskraft nicht fähige Zwischenentscheidung oder eine Bestimmung ohne Regelungsgehalt innerhalb des Schiedsspruchs handelt, kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Stellung von Ziffer 8 nach der Abgeltungsklausel. Dass die Regelung im Streitfall der Ausfüllung bedürfte, ist daher im gegebenen Zusammenhang letztlich ohne Bedeutung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Die nach § 1063 Abs. 3 ZPO ergangene vorläufige Anordnung des Vorsitzenden vom 19.1.2006 ist somit gegenstandslos.
6. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 3 ff. ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 016/10 15.06.2010
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 26. März 2010 folgenden Schiedsspruch:
1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 9.520 € nebst 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.8.2009 zu zahlen.
2. …
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. … Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin Kosten in Höhe von 1.325,66 € zu erstatten.
5. …
II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 9.520 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren wegen Zahlungsansprüchen der Antragstellerin aus einem Kaufvertrag über 25 Tonnen Pilsener Braumalz erließ das Schiedsgericht am 26.3.2010 den oben - auszugsweise – wiedergegebenen Schiedsspruch.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift hat die Antragstellerin unter dem 7.5.2010 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr am 12.5.2010 mit Fristsetzung zum 31.5.2010 zugestellten Antrag nicht geäußert.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Würzburg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl. S. 471).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, soweit die Schiedsbeklagte antragsgemäß verurteilt wurde, ist zulässig und begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des - endgültigen und bestandskräftigen - Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).
b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der im Schiedsverfahren eingeklagten Hauptsache.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 01/10 27.05.2010
B E S C H L U S S
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am 23. November 2009 in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten zu 1 sowie einer weiteren Schiedsbeklagten geführten Verfahren folgenden Schiedsspruch:
Die Schiedsrichter als unparteiisch Entscheidende:
- erkennen für Recht, dass xxx an xxx einen Betrag von € 593.449,21 (in Worten: fünfhundertdreiundneunzigtausendvierhundertneunundvierzig Euro und einundzwanzig Cent) zuzüglich gesetzlicher Zinsen gemäß Art. 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ab dem 18.4.2009 bis zum Datum der vollständigen Zahlung zu zahlen hat;
- erkennen für Recht, dass xxx an xxx einen Betrag von € 215.089,75 (in Worten: zwei-hundertfünfzehntausendneunundachtzig Euro und fünfundsiebzig Cent) zuzüglich gesetzlicher Zinsen gemäß Art. 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ab dem 18.4.2009 bis zum Datum der vollständigen Zahlung zu zahlen hat;
- erkennen für Recht, dass die Kosten des Schiedsverfahrens auf € 4.500,00 ausschließlich Mehrwertsteuer (in Worten: viertausendfünfhundert Euro) festgesetzt werden und von xxx zu tragen sind.
- …
II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt, mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin
- einen Betrag von 593.449,21 € nebst Zinsen ab dem 18. April 2009 nach Art. 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, und zwar in Höhe von 9,5 % ab dem 18. April 2009 bis zum 30. Juni 2009 und in Höhe von 8 % ab dem 1. Juli 2009, zu bezahlen hat, sowie
- einen Betrag von 215.089,75 € nebst Zinsen ab dem 18. April 2009 nach Art. 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, und zwar in Höhe von 9,5 % ab dem 18. April 2009 bis zum 30. Juni 2009 und in Höhe von 8 % ab dem 1. Juli 2009, zu bezahlen hat.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 808.538 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin, ein niederländisches Unternehmen des Ölhandels, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in den Niederlanden ergangenen Schiedsspruchs. Schiedsbeklagte waren die Antragsgegnerin, die N-GmbH & Co. KG als Schiedsbeklagte zu 1, sowie eine weitere Gesellschaft, die N-E GmbH & Co. KG als Schiedsbeklagte zu 2. Persönlich haftender Gesellschafter ist bei beiden Firmen die N-V GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer Herr W. ist. Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens bildeten Leistungs- und Schadensersatzansprüche aus vertraglichen Beziehungen über die Lieferung raffinierten Palmöls.
Am 21.1.2010 übermittelte die Antragstellerin nach einer Besprechung mit dem Geschäftsführer W. der Antragsgegnerin ein Bestätigungsschreiben, in dem eine Einigung zwischen den Parteien über offene Rechnungen sowie die künftigen Geschäftsbeziehungen bestätigt wurden. Darin ist u. a. festgehalten, dass der Vertrag mit der Nr. 40029198 die zu einem früheren Zeitpunkt geschlossenen Verträge ersetzen solle. Dieses Bestätigungsschreiben wurde vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterschrieben und zurückgesandt.
Das als „Kontrakt“ bezeichnete Schreiben vom 21.1.2010 mit der Nr. 40029198, das an die Schiedsbeklagte zu 2 adressiert war, nimmt auf die beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin Bezug. Diese enthalten in ihrer Nr. 12 folgende Vereinbarung:
12. Schiedsgerichtsbarkeit: Gemäß der Schiedsordnung, Kapitel XIII der NOFOTA, ´Handelsbestimmungen` zu Rotterdam.
Auf Antrag der Antragstellerin hat das Schiedsgericht am 23.11.2009 den im Tenor festgehaltenen Schiedsspruch erlassen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit, sich an dem Schiedsverfahren zu beteiligen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 4.1.2010 nunmehr beantragt, den Schiedsspruch vom 23.11.2009 im oben angegebenen Umfang für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich jedoch nicht geäußert.
II.
Der Antrag, den niederländischen Schiedsspruch vom 23.11.2009 für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet.
1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat.
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Soweit das einschlägige UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden: UN-Ü) in Art. IV über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip (BGH NJW 2005, 3499). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche jedoch nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO; vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1061 Rn. 6). Die Antragstellerin hat diesen Voraussetzungen genügt, indem sie den in englischer Sprache abgefassten Schiedsspruch vom 23.11.2009 in anwaltlich beglaubigter Abschrift sowie eine von einer allgemein beeidigten Dolmetscherin gefertigte deutsche Übersetzung vorgelegt hat.
Der Antrag ist auch zulässig, soweit er nach dem dritten Spiegelstrich des schiedsgerichtlichen Tenors eine Kostengrundentscheidung sowie eine Festsetzung, der entstandenen Kosten (vgl. BGH WM 2006, 1121/1123), indes aber keine Kostenerstattungsanordnung zugunsten der Antragstellerin enthält. Die mit der Vollstreckbarerklärung bewirkte Bestandskraft führt zumindest eine teilweise Streitklärung herbei. Hingegen kann dem Ausspruch darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin den festgesetzten Betrag von 4.500 € mit Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane zu ihren Gunsten beitreiben können soll.
3. Maßgeblich für die Anerkennung des in den Niederlanden ergangenen Schiedsspruchs ist das UN-Ü. Das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 findet keine Anwendung, da die Niederlande den Vertrag nicht ratifiziert haben (Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1061 Rn. 7 bei FN 3).
a) Die schiedsrichterliche Entscheidung ist durch eine „schriftliche Vereinbarung“ i.S.v. Art. II Abs. 2 UN-Ü legitimiert. Die Form des Art. II Abs. 2 UN-Ü ist gewahrt. Aus dem Bestätigungsschreiben vom 21.1.2009, das sowohl von einem Vertreter der Antragstellerin als auch vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterschrieben wurde, geht hervor, dass der Vertrag mit der Nr. 40029198 abgeschlossen wurde. Dieser enthält die dort angegebenen und beigelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin, die eine Schiedsvereinbarung enthalten und Vertragsbestandteil sind (MüKo/Adolphsen ZPO 3. Aufl. § 1061 Anh. 1 UN-Ü Art. II Rn. 14).
b) Gründe, die unter dem Gesichtspunkt des Art. V Abs. 2 UN-Ü zur Versagung der Anerkennung führen könnten, sind nicht ersichtlich.
c) Hingegen ist der Zinsausspruch des Schiedsgerichts wegen der „gesetzlichen Zinsen“ nach deutschem Verständnis für eine Vollstreckung nicht hinreichend bestimmt. Der Senat hält es jedoch unter Wahrung von § 308 ZPO und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für ausländische Titel (BGH WM 1990, 1122; NJW 1993, 1801/1803; OLG Köln ZMR 2002, 348) für zulässig, den Spruch dementsprechend nach Zeitpunkt und Zinssätzen zu konkretisieren. Der „gesetzliche Zinssatz“ nach dem von den Parteien gewählten niederländischen Recht errechnet sich nach Maßgabe von Art. 6:119a, 6:120 Abs. 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und beläuft sich nach dem unbestrittenen und mit entsprechenden Gesetzesauszügen unterlegten Vortrag der Antragstellerin für die Zeit ab dem 18. 4. 2009 bis zum 30. 6. 2009 auf 9,5 % und ab dem 1. 7. 2009 auf 8 %.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 1064 Abs. 2 ZPO sowie § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 5, 6 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 01/09 01.04.2009
B E S C H L U S S:
I. Der Einzelschiedsrichter erließ am 7. Oktober 2008 in Nürnberg in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 21.320,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.2.2004 zu zahlen.
2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin folgende weitere Zahlungen Zug um Zug gegen Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft sowie gegen Nacherfüllung folgender Mängel zu leisten, nämlich wie folgt:
5.010,68 EUR Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft gleicher Höhe einer deutschen Bank unter Verzicht auf Hinterlegung;
1.044,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der Stolperschwelle zwischen dem Fliesenbelag der Technikräume und dem angrenzenden Estrich (Gutachten des Sachverständigen vom 25.7.2006 …);
522,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der fehlenden Verfugung der Rampenanschlussfugen zur Hallenwand (Gutachten des Sachverständigen vom 25.7.2006 …);
522,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung des fehlenden Verschlusses der 8 Montagelöcher der Fertigteiltreppenanlage (Gutachten des Sachverständigen vom 25.7.2006 …);
10.440,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der vertikalen Risse in der Trennwand zwischen der Nachtanlieferung und den Kühlräumen sowie rechts oberhalb des Treppensturzes in der Trennwand zwischen Verkaufsraum und Lager (Gutachten des Sachverständigen vom 25.7.2006 …);
5.568,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der vertikalen Risse im Sockelbereich links und rechts der Stützen, jeweils am Anstoß der Fertigteilelemente (Gutachten vom 25.7.2006 …); diese Nacherfüllung ist von der Schiedsklägerin Zug um Zug gegen Zuschusszahlung durch die Schiedsbeklagte von 7.616,- EUR auszuführen.
3. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
4. Von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens inkl. Kosten des Sachverständigen tragen die Schiedsbeklagte 21% und die Schiedsklägerin 79%.
5. Zur ergänzenden Bezeichnung der unter vorstehender Nr. 2 des Schiedsspruchs beschriebenen Mängel ist beglaubigte Kopie der Seiten …. sowie Kopie der Lichtbilder … des Gutachtens des Sachverständigen vom 25.7.2006 dem Schiedsspruch beigeheftet.
II. Der Schiedsspruch wird in den Ziffern 1., 2. und 4. für vollstreckbar erklärt, wobei sich die Bezeichnung der in Ziffer 2. Buchst. b) bis f) beschriebenen Mängel ergänzend aus dem in Ziffer 5. genannten und diesem Beschluss beigehefteten Anhang ergibt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 44.428,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren über Werklohnansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erließ das Schiedsgericht am 7.10.2008 den oben wiedergegebenen Schiedsspruch.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin unter dem 17.12.2008 die Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Nürnberg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Weil Vollstreckungstitel allein die Entscheidung des staatlichen Gerichts bildet, welches den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (vgl. § 794a Abs. 1 Nr. 4a ZPO), hat die Vollstreckbarerklärung selbst dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen (Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1060 Rn. 22). Der Senat hält es deshalb für erforderlich, aber auch ausreichend, entsprechend den Vorgaben des Schiedsspruchs in dessen Ziffer 5. die dort bezeichneten Anlagen in die gegenständliche Vollstreckbarerklärung äußerlich als deren Urkundsbestandteil mit aufzunehmen (vgl. BGHZ 142, 388/391 ff.; OLG Köln NJW-RR 2003, 375/376).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 3 ff. ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 01/07 21.02.2007 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Schiedsvergleich; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut
B E S C H L U S S:
I. Der Antrag, den vor dem Schiedsgericht in München am 7. November 2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert wird auf 95.720 € festgesetzt.

G r ü n d e:
I.
Zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen war ein Schiedsverfahren in einer Bausache anhängig. Am 6.11.2006 wurde vor dem Schiedsgericht in München mündlich verhandelt. Nach der Beweisaufnahme schlossen die Parteien einen Vergleich, der im Protokoll und der Anlage zum Protokoll auch ausdrücklich so bezeichnet wurde.
Mit Schriftsatz vom 2.1.2007 hat der Antragsteller beantragt, den vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerinnen haben die Abweisung dieses Antrags beantragt.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004, GVBI S. 471. Die erstinstanzielle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist dabei zwingend (Reichold in Thomas/Putzo ZP0 27. Aufl. §1062Rn. 1).
2. Der Antrag ist abzulehnen, da ein Schiedsspruch, der gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnte, nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten im Schiedsgerichtsverfahren einen Vergleich geschlossen. Dies entspricht jedoch nicht einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Die Voraussetzungen des § 1053 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, da der Vergleich weder in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten ist noch angibt, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2003, 288; Reichold in Thomas/Putzo § 1053 Rn. 1; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl.
§ 1053 Rn. 6). Der vor dem Schiedsgericht geschlossene Vergleich unterscheidet sich insoweit von dem vor einem staatlichen Gericht geschlossenen Vergleich, aus dem vollstreckt werden kann.
Das Schiedsverfahren ist durch den materiellen Vergleich der Parteien nicht beendet. Ein Beschluss über die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. Zöller/ Geimer § 1053 Rn. 1) ist, soweit ersichtlich, bisher nicht ergangen. Es bleibt den Parteien unbenommen, nach § 1053 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1054 ZPO zu verfahren, einen Schiedsspruch zu erwirken und diesen sodann zum Zwecke der Vollstreckbarerklärung vorzulegen.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf
§§ 3, 4 und 5 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 006/10 28.06.2010
Der Antrag, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der anwaltlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger hat unter dem 5.03.2010 Vollstreckungsabwehrklage eingereicht und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Die Klage wurde der Antragsgegnerin formlos zugeleitet, um ihr Gelegenheit zu geben, zum Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Stellung zu nehmen. In der gerichtlichen Zuleitung war ausdrücklich vermerkt, dass die Zustellung der Klage erst nach Eingang des noch ausstehenden Kostenvorschusses erfolgt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Einstellungsantrag abzuweisen. Mit Beschluss vom 20.4.2010 hat der Senat die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt. Ein Gerichtskostenvorschuss ging auch in der Folgezeit nicht ein, vielmehr wurde die Klage am 10.5.2010 zurückgenommen.
Die Antragsgegnerin beantragt nun, dem Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich ihrer anwaltlichen Kosten aufzuerlegen.
II.
Der Antragsgegnerin steht ein Antragsrecht gemäß § 269 Abs. 4 ZPO nicht zu. § 269 ZPO ist nämlich nicht anzuwenden, wenn die Klage noch vor ihrer Zustellung zurückgenommen wird. Eine Klagerücknahme im Sinn des § 269 ZPO liegt nur dann vor, wenn die Klage durch die Zustellung bereits rechtshängig geworden und ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist (vgl. OLG München - 7. Senat - OLG-Report 2009, 915).
Die Antragsgegnerin kann ein Antragsrecht auch nicht aus der Ausnahmeregelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO herleiten. Wird die Klage - wie vorliegend - bereits vor der Zustellung zurückgenommen, kann zwar nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine Kostenentscheidung auch dann beantragt werden und ergehen, wenn die eingereichte Klage nicht mehr zugestellt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Hieran mangelt es. Die Klage wurde nicht wegen Wegfalls des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit zurückgenommen. Es fehlt an der Erledigung aus sachlich-rechtlichen Gründen. Der Kläger hat vielmehr den Gerichtskostenvorschuss nicht einbezahlt und auch keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Ein solcher Sachverhalt eröffnet aber nicht die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (vgl. OLG München aaO.), auch wenn der Antragsgegnerin zum Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, rechtliches Gehör gewährt wurde, ihr in diesem Zusammenhang formlos die Klageschrift zugeleitet wurde und ihr durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts Kosten entstanden sein dürften.
Der Senat verkennt nicht, dass es auch in der vorliegenden Konstellation aus verfahrensökonomischen Gründen - ähnlich wie in dem in § 296 Abs. 3 Satz 3 ZPO geregelten Fall - geboten sein könnte, dem Gegner einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen. Dem steht jedoch entgegen, dass die als solche nicht unproblematische (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 18e m.w.N.) Ausnahmevorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht beliebig ausgedehnt auf Sachverhalte außerhalb eines Prozessrechtsverhältnisses angewandt werden kann, in denen eine prozessuale Kostenerstattung der Verfahrensökonomie entspräche.
Zwar ist § 269 ZPO entsprechend auf die Rücknahme auch sonstiger Anträge, über die eine mündliche Verhandlung zulässig ist, anwendbar (vgl. Zöller/Greger § 269 Rn. 1). Ob dies auch für einen im Rahmen einer beabsichtigten Vollstreckungsabwehrklage gestellten Antrag nach § 769 ZPO gilt, braucht nicht entschieden zu werden. Zum einen bezieht sich der Kostenantrag auf den gesamten Rechtstreit und nicht nur auf das Antragsverfahren; zum anderen wurde der Antrag nach § 769 ZPO nicht zurückgenommen
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 004/10 27.04.2010
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am 14. Dezember 2009 in München in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113.690,00 € zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 7.117,00 €. Sie hat der Klägerin diese von ihr verauslagten Kosten zu erstatten.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 113.690,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren über einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über 750 t Rapssaat erließ das Schiedsgericht am 14.12.2009 den oben wiedergegebenen Schiedsspruch.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 09.02.2010 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Unter dem 22.02.2010 hat sie den Schiedsspruch im Original vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung, hat hiervon aber keinen Gebrauch gemacht.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des - endgültigen und bestandskräftigen - Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es handelt sich um einen inländischen Schiedsspruch. Der Senat hat deshalb die Voraussetzungen des § 1061 Abs. 1 ZPO und des dort in Bezug genommenen UN-Übereinkommens nicht zu prüfen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 3 ff. ZPO (Wert der im Schiedsverfahren zugesprochenen Hauptsache).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 23 U 4173/11 09.08.2012 Einrichtung eines Beirats mit einfacher Stimmenmehrheit; Anwendungsbereich einer Schiedsklausel; Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei nach der Schiedsklausel ausgeschlossenen Beschlussmängelstreitigkeiten
URTEIL
Tenor:
I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wird das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.10.2011 in Ziffer 2 des Tenors insoweit aufgehoben, als die Feststellung gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) erfolgt. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin und die Beklagten zu 2) bis 5) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1). Die Klägerin und die Beklagte zu 1) streiten im Wege einer Beschlussanfechtungsklage über die Wirksamkeit zweier Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Einrichtung eines Beirats und die Abberufung des Gesellschafterausschusses bei der Beklagten zu 1) beschlossen wurden. Ferner will die Klägerin im Wege der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) - 5) klären, für welche Geschäfte der Beirat nicht zuständig ist und mit welcher Mehrheit der Beirat seine Beschlüsse zu fassen hat. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben gegen die Feststellungsklage die Schiedseinrede erhoben.
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Konzerngesellschaft der ... Die Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1) werden derzeit wie folgt gehalten:
Klägerin ...21,62 % Beklagte zu 2) ...75,41 % Beklagte zu 3) ...0,99 % Beklagter zu 4) ...0,99 % Beklagter zu 5) ... 0,99 %.Der Gründungsgesellschafter ... schied im Jahr 1993, der Gründungsgesellschafter ... im Jahr 2000 und der Gründungsgesellschafter ... mit Wirkung zum 01.01.2007 aus der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) aus.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) in seiner aktuellen Fassung (Anlage K 3) enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 15
Beirat
1. Die Gesellschafterversammlung kann die Einrichtung eines Beirats beschließen. Wenn und soweit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Gesellschafterausschuss besteht, ist dieser mit der zustimmenden Beschlussfassung über die Einrichtung des Beirats abzuberufen. Der Beschluss über die Einrichtung des Beirats ist zulässig, wenn höchstens noch ein Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt ist und bedarf in diesem Fall der Zustimmung aller Gesellschafter. Ist kein Gesellschafter mehr zum Geschäftsführer bestellt, bedarf der Beschluss über die Einrichtung des Beirats der einfachen Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. ...
§ 17
Innere Ordnung des Beirats
...
3. Der Beirat entscheidet nach Köpfen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn und soweit der Beirat Beschlüsse fasst, für die das Gesetz und/oder der Gesellschaftsvertrag eine besondere Stimmenmehrheit vorschreiben, haben die von der Gesellschaftergruppe ... einerseits und die von der ... andererseits entsandten Beiratsmitglieder jeweils zusammen so viele Stimmen, wie dem Gesellschafter/der Gesellschaftergruppe der/die die Beiratsmitglieder entsendet hat, nach dem Gesellschaftsvertrag zustehen. Jedes der von den Gesellschaftern entsandten Beiratsmitglieder hat so viele Stimmen, wie dem Gesellschafter, der das Beiratsmitglied entsendet hat, nach diesem Gesellschaftsvertrag zustehen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. ...
Die Möglichkeit, bei der Beklagten zu 1) einen Beirat einzurichten, war durch einstimmig beschlossene Satzungsänderung im Jahr 1990 neu geschaffen worden. Bei einer im Jahr 2009 geplanten Überarbeitung der Satzung der Beklagten zu 1) hat die damit beauftragte Arbeitsgruppe einen Entwurf bzw. ein Arbeitspapier vorgelegt, in dem die Vorschriften über die Errichtung eines Beirats ersatzlos gestrichen waren. Eine entsprechende Änderung der Satzung der Beklagten zu 1) erfolgte jedoch nicht. In der Satzung der ... aus dem Jahr 2009 finden sich keine Regelungen über einen Beirat.
Die aktuelle Fassung der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage K 3) enthält ferner folgende Schiedsklausel:
§ 28
Schiedsvertrag
Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge. Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt von Gesellschaftern in die Gesellschaft oder das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft, sowie dessen Folgen sind ebenfalls vor dem Schiedsgericht auszutragen. Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. Das Schiedsgericht ist gleichfalls zuständig für die Feststellung der Änderung oder Ergänzung des Wortlautes des Gesellschaftsvertrages gemäß § 27 Abs. (2). Schließlich werden alle Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht entschieden. Für die Bestellung des Schiedsgerichts sowie das Schiedsverfahren gilt der von den Gesellschaftern in gesonderter Urkunde abgeschlossene, in der Anlage beigefügte Schiedsvertrag.
Die vorstehende Fassung der Schiedsklausel wurde durch Satzungsänderung im Jahr 2002 in die Satzung aufgenommen. Zugleich schlossen die damaligen Gesellschafter der Beklagten zu 1) einen Schiedsvertrag zum Gesellschaftsvertrag. Wegen des Wortlauts des Schiedsvertrags wird Bezug genommen auf die Anlage B 1.
Zuvor hatte die in der Satzung enthaltene Schiedsklausel folgenden Wortlaut (s. Anlage K 1):
§ 21
Schiedsvertrag
Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und ein Schiedsgericht vereinbart. Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen.
Wegen der weiteren Bestimmungen des aktuellen Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) wird Bezug genommen auf die Anlage K 3.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 (Anlage K 6) lud die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) auf Veranlassung der Beklagten zu 2) zu einer Gesellschafterversammlung am 04.03.2011 ein. Dabei war als TOP 11 eine Beschlussfassung über die Einrichtung eines Beirats und als TOP 12 eine Beschlussfassung über die vorsorgliche Abberufung des Gesellschafterausschusses vorgesehen. In der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2011 stimmte der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 2), ..., der zugleich Versammlungsleiter war, mit den Stimmen der Beklagten zu 2) für die Beschlussanträge auf Einrichtung eines Beirats und auf Abberufung des Gesellschafterausschusses. Die Klägerin und die Beklagten zu 3) - 5) stimmten gegen die Einrichtung eines Beirats und gegen die Abberufung des Gesellschafterausschusses. ... stellte als Versammlungsleiter anschließend fest, dass der Beschluss über die Einrichtung des Beirats und die Abberufung des Gesellschafterausschusses mit einer Mehrheit von 75,41 % der Stimmen angenommen worden sei. Die Klägerin und die Beklagten zu 3) - 5) legten hiergegen jeweils Widerspruch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage B 15 auszugsweise vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung Bezug genommen.
Die Klägerin hält den Beschluss über die Einrichtung eines Beirats für rechtswidrig. Der Beklagten gehe es mit der Einrichtung des Beirats darum, die satzungsmäßig abgesicherte Sperrminorität der Minderheitsgesellschafter auszuhebeln. Die Möglichkeit der Einrichtung des Beirats sei 1990 auf Wunsch der damaligen Mehrheitsgesellschafterin, der ... erfolgt, damit für den Fall, dass die Gründungsgesellschafter altersbedingt oder aus anderen Gründen ausscheiden, eine professionelle Vertretung in der Beklagten zu 1) gesichert sei. Die Gründungsgesellschafter hätten dem nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass ihre Sperrminorität auch langfristig gesichert sei. Zudem sei den Gründungsgesellschaftern garantiert worden, dass ihre Sperrminorität auch für Beiratsbeschlüsse gelte. Dies ergebe sich u.a. aus dem als Anlage K 10 vorgelegten Beschluss vom 18.01.1990. Durch die Einrichtung des Beirats werde den Minderheitsgesellschaftern ihre Sperrminorität entzogen. Die Ausübung des Stimmrechts durch die Beklagte zu 2) sei mithin grob treuwidrig.
Zudem werde durch die Einrichtung eines Beirats die Beklagte zu 1) zur abhängigen Gesellschaft der Beklagten zu 2). Hierfür bedürfe es einer positiven sachlichen Begründung, an der es fehle.
Schließlich habe die Beklagte zu 2) ihr Recht, die Einrichtung eines Beirats zu fordern, verwirkt. Da die Satzung der ... und der Entwurf einer Satzungsänderung für die Beklagte zu 1) aus dem Jahr 2009 keine Regelungen über den Beirat enthielten, habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass es nicht mehr zur Einrichtung eines Beirats kommen werde. Die Satzungsänderung bei der Beklagten zu 1) sei nur deshalb nicht weiter verfolgt worden, da die Expansion nach China Vorrang genossen habe.
Die Klage auf Feststellung, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen zu entscheiden habe und für bestimmte Maßnahmen und Geschäfte nicht zuständig sei, ist nach Ansicht der Klägerin zulässig. Die Schiedsgerichtseinrede greife nicht ein.
Aus dem Schiedsvertrag ergebe sich, dass dieser nur für ein Schiedsverfahren zwischen zwei Parteien gelten solle. Zudem seien im Schiedsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten ausdrücklich den staatlichen Gerichten zugewiesen. Die Frage nach der Zuständigkeit des Beirats und der erforderlichen Mehrheit seien für künftige Beschlussmängelstreitigkeiten über Beiratsbeschlüsse stets präjudiziell und daher ebenfalls den staatlichen Gerichte zugewiesen. Bei anderer Auslegung würde die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgehöhlt.
Auch sei bei anderer Auslegung der Schiedsvertrag wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Aufgrund der von einem Schiedsspruch über diese Gegenstände ausgehenden potenziellen Inter-omnes-Wirkung müsse der Schiedsvertrag denselben Anforderungen genügen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009 für die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelklagen aufgestellt habe.
Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beirat habe stets mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der Stimmen zu entscheiden. Zudem sei der Beirat ein bloßes Zustimmungsorgan. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 b der Satzung der Beklagten zu 1) habe der Beirat nur die in § 2 Abs. 3 der Geschäftsführerordnung der Gesellschaft aufgezählten zustimmungspflichtigen Geschäfte, ausgenommen die in § 9 Abs. 6 a), b), c) und e) des Gesellschaftsvertrages genannten, zu genehmigen.
Der Klageantrag I richtet sich nur gegen die Beklagte zu 1). Die Feststellungsanträge II. 1. und 2. sind gegen die Beklagte zu 1) sowie gegen die Beklagten zu 2) - 5) gerichtet. Die Beklagte zu 2) hat bezüglich des Klageantrags I ihren Beitritt als streitgenössische Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zu 1) erklärt.
Die Klägerin hat beantragt:
I. Beschlussanfechtung/Beschlussnichtigkeit:
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 vom 04.03.2011 zu den Tagesordnungspunkten 11 und 12 der Gesellschafterversammlung, die sinngemäß lauten:
(Beschluss zu Tagesordnungspunkt 11): Bei der ... wird nach § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ein Beirat eingerichtet,
und
(Beschluss zu Tagesordnungspunkt 12): Der Gesellschafterausschuss wird vorsorglich abberufen
werden für nichtig erklärt.
Vorsorglich wird beantragt, die Nichtigkeit dieser Beschlüsse festzustellen.
II. Weitere Feststellungsklage:
1. Es wird festgestellt, dass der Beirat der Beklagten Ziff. 1, sofern seine Einrichtung rechtswirksam beschlossen und er rechtswirksam konstituiert wurde, für die nachstehenden Maßnahmen und Geschäfte nicht zuständig ist:
a) Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts
b) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
c) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführung und Änderungen der Vertretungsbefugnis, sowohl bei der Gesellschaft als auch bei allen Landesholdings und Management-Gesellschaften
d) Eröffnung neuer Standorte
e) Liquidation der Gesellschaft
f) Die in § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Angelegenheiten der Tochtergesellschaften der Beklagten Ziff. 1.
g) Kapitalerhöhung und -herabsetzung
h) Ausschluss eines Gesellschafters
i) Gewinnverwendung bei Abweichung von Vollausschüttung
j) Expansion in neue Länder sowie Rückzug aus einem Land
k) Schließungen von Standorten (Märkten)
l) Aufnahme stiller Gesellschafter
m) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, wenn hierin auch eine Entscheidung über Landesexpansion oder Marktöffnung oder -schließung vorliegt
n) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügungen über Beteiligungen, wenn hierin auch eine Entscheidung über Landesexpansion oder Marktöffnung oder -schließung liegt.
o) Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,--, wenn hierin auch eine Entscheidung über Landesexpansion oder Marktöffnung oder -schließung liegt.
2. Es wird festgestellt, dass der Beirat der Beklagten stets mit einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen abstimmt, soweit er über die in § 2 Abs. 3 der Geschäftsführerordnung bzw. § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Ziff. 1 aufgeführten Gegenstände beschließt.
Die Beklagte zu 1) hat hinsichtlich der Feststellungsanträge Ziffer II. die Schiedsgerichtseinrede erhoben und beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte zu 2) hat im eigenen Namen und als Nebenintervenientin der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Feststellungsanträge Ziffer II. die Schiedsgerichtseinrede erhoben und beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten zu 3) - 5) haben zu den Feststellungsanträgen Ziffer II. durch Anwaltsschriftsatz vom 21.03.2011 sowie in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2011 erklärt:
Der Antrag Ziffer II. 1. und 2. (Feststellung) aus der Klage vom 05.03.2011 wird anerkannt.
Die Beklagte zu 2) behauptet, die Einrichtung eines Beirats sei im Interesse des Unternehmens erforderlich, um eine klare und transparente Governance-Struktur einzuführen. Dies sei bereits 1990 geplant gewesen.
Der Beschluss über die Einrichtung des Beirats könne nach der Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst werden, ein Treuepflichtverstoß sei nicht ersichtlich. Gründe für eine Verwirkung habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Darüber hinaus seien körperschaftliche Bestimmungen einer Satzung rein objektiv auszulegen. Auf angebliche oder tatsächliche Absprachen zwischen den Gründern oder sonstige Nebenabreden zwischen den Gesellschaftern komme es mithin nicht an.
Die Feststellungsklagen seien bereits unzulässig, weil insoweit die Schiedsgerichtseinrede wirksam erhoben worden sei. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung seien lediglich Beschlussmängelstreitigkeiten. Diese Ausnahme beruhe auf der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, wonach Beschlussmängelstreitigkeiten nicht schiedsfähig seien. Die vom Bundesgerichtshof 2009 für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel bei Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellten Anforderungen seien auf allgemeine Feststellungsklagen nicht übertragbar.
Darüber hinaus seien die Feststellungsanträge in Richtung gegen die Beklagten zu 3) - 5) unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Beklagten zu 3) - 5) in der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2011 mit der Klägerin gegen die Einrichtung eines Beirats gestimmt hatten.
Die Feststellungsanträge seien auch unbegründet. Insbesondere ergebe sich aus § 17 des Gesellschaftervertrages, dass der Beirat mit einfacher Mehrheit nach Köpfen entscheide.
Die Beklagte zu 1) hat neben der Erhebung der Schiedsgerichtseinrede zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags im Wesentlichen auf den Sachvortrag der Beklagten zu 2) hingewiesen und diesen sich zu Eigen gemacht. Im Rechtsstreit wolle sie sich neutral verhalten, soweit dies mit den gesetzlichen Verpflichtungen der Gesellschaft und der Geschäftsführer vereinbar sei.
Die Beklagten zu 3) - 5) haben die Feststellungsanträge mit Schriftsatz vom 21.03.2011 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie bis zum Erhalt der Klage keinen Anlass zur Klageerhebung geboten hätten.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage teilweise stattgegeben.
Die Beschlussanfechtungsklage gegen die Beklagte zu 1) sowie die hilfsweise hierzu geltend gemachte Nichtigkeitsfeststellungsklage (Klageantrag I.) hat das Landgericht abgewiesen. Im Hinblick auf die gegen die Beklagten zu 1) bis 5) erhobene Feststellungsklage hat das Landgericht festgestellt, dass der Beirat der Beklagten stets mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen abstimmt, soweit er über die in § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bzw. § 9 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) aufgeführten Gegenstände beschließt (Klageantrag II. 2.) Die weitergehende gegen die Beklagten zu 1) bis 5) erhobene Feststellungsklage (Klageantrag II. 1.) hat das Landgericht abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Die Anfechtungsklage sei zulässig aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Beirats und für die Abberufung des Gesellschafterausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages lägen vor. Die Stimmabgabe der Beklagten zu 2) sei auch nicht wegen Verwirkung unzulässig oder unwirksam. Der seit dem Ausscheiden des letzten Gründungsgesellschafters ... verstrichene Zeitraum von vier Jahren sei nicht so lang, dass von einem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment ausgegangen werden könne. Auch ein Umstandsmoment sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar.
Durch den Beschluss über die Einrichtung des Beirats sei die Beklagte zu 1) nicht zu einer abhängigen Gesellschaft der Beklagten zu 2) geworden. Der Beirat habe in allen Fällen, in denen das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag eine besondere Mehrheit vorschreibe, mit einer Stimmenmehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen abzustimmen. Die Satzungsbestimmungen seien objektiv nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung und dem systematischen Bezug der Klausel auszulegen. Beweisangebote zur Entstehungsgeschichte und dazu, was vor rund 20 Jahren zwischen den damaligen Gesellschaftern besprochen worden sei, seien daher für die Auslegung von § 17 der Satzung der Beklagten zu 1) bedeutungslos. Soweit der Beirat die Aufgabe "Beratung der Geschäftsführung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben" erfülle, könne er Beschlüsse mit einfacher Mehrheit nach Köpfen fassen.
Eine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflichten sei nicht erkennbar. Insbesondere ergebe sich eine Treuepflicht nicht daraus, dass die Beklagte zu 2) mit der Einrichtung des Beirats die Sperrminorität der Klägerin beseitigen wolle.
Nichtigkeitsgründe seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Feststellungsklage sei hinsichtlich des Feststellungsantrags II. 2. (erforderliche Mehrheiten für Beiratsbeschlüsse) zulässig und begründet. Der Feststellungsantrag II. 1. (Zuständigkeiten des Beirats) sei im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund der erhobenen Schiedseinrede unzulässig. Die verfahrensgegenständliche Feststellungsklage betreffe Streitfragen, welche für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell seien bzw. werden könnten. Bei Auslegung von Sinn und Zweck der in § 28 der Satzung vorgesehenen Ausnahmebestimmung ergebe sich, dass die Parteien jedenfalls solche Streitigkeiten, welche für alle wesentlichen Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell seien, aufgrund des Sachzusammenhangs der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zuweisen wollten. Ansonsten werde die Ausnahmeregelung, dass für Beschlussmängelstreitigkeiten die ordentlichen Gerichte und nicht das Schiedsgericht zuständig seien, ausgehöhlt. Im vorliegenden Fall habe die gegen alle Mitgesellschafter erhobene Feststellungsklage faktisch eine Inter-omnes-Wirkung. Da die Schiedsvereinbarung den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.04.2009 aufgestellten Anforderungen nicht genüge, müssten auch allgemeine Feststellungsklagen, wenn und soweit sie für alle wesentlichen Beschlussmängelstreitigkeiten bindende Wirkung inter omnes hätten, in die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte fallen. Da es sich bei der Feststellungsklage II. 2. um eine für alle künftigen Beschlussmängelstreitigkeiten über Beiratsbeschlüsse bindende präjudizielle Frage handle, sei insoweit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Bei der Feststellungsklage Ziff. II. 1. sei die Wertung hingegen anders vorzunehmen. Zwar wirke die Frage, wofür der Beirat zuständig bzw. nicht zuständig sei, auch in gewissem Umfang präjudiziell. Ob diese Präjudizialität Auswirkungen habe, hänge aber vom Einzelfall ab.
Die Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 3) bis 5) sei bezüglich des Antrags Ziff. II. 2. zulässig und begründet, im Übrigen unzulässig. Die Klägerin hat nach Ansicht des Landgerichts ein berechtigtes Interesse daran, die Frage der erforderlichen Mehrheiten für Beiratsbeschlüsse mit bindender Wirkung auch in Richtung auf die Beklagten zu 3) bis 5) feststellen zu lassen. Dagegen sei ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags II Ziff. 2 nicht erkennbar.
Das von den Beklagten zu 3) - 5 abgegebene Anerkenntnis sei unwirksam. In der Sache sei der Antrag auf Feststellung, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen zu entscheiden habe, im Hinblick auf alle Beklagten aber begründet.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Klägerin sowie die Beklagten zu 1) und 2) jeweils mit ihren Berufungen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Ausübung des Stimmrechts durch die Beklagte zu 1) sei treuwidrig, die Entscheidung über die Einrichtung des Beirats liege nicht im unternehmerischen Ermessen. Durch die Einführung des Beirats komme es zu einer Verdoppelung der Strukturen, die Corporate Governance werde streitanfälliger. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2) das Recht auf Einrichtung eines Beirats verwirkt.
Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, verteidigt die Klägerin das Urteil. Zu Recht gehe das Landgericht davon aus, dass Beiratsbeschlüsse nur mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden könnten. Dies ergebe sich sowohl aus dem Beschluss vom 18.01.1990 (Anlage K 10) als auch aus der Vereinbarung vom 09.05.1990 (vorgelegt als Anlage K 20). Auch mündlich sei den Minderheitsgesellschaftern 1989/1990 zugesagt worden, dass die Rechte der Minderheitsgesellschafter durch einen Beirat nicht beeinträchtigt würden. Bei der Auslegung der Satzung seien im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse auch schuldrechtliche Nebenabreden zu berücksichtigen, da hinter den Gesellschaftern der Beklagten zu 1) nach wie vor die Gründungsgesellschafter stünden und schutzwürdige Interessen Dritter nicht tangiert würden. Gehe man davon aus, dass der Beirat nicht mit einer qualifizierten Mehrheit zu entscheiden habe, wäre die Satzungsbestimmung über die Einrichtung des Beirats unwirksam, da einer solchen Regelung die Gesellschafter nicht hätten zustimmen wollen.
Die Feststellungsanträge seien jeweils zulässig und begründet. Einem Schiedsspruch komme potenzielle Inter-omnes-Wirkung zu, daher sei die Schiedsklausel an den von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen für die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten zu messen. Da sie diesen Anforderungen nicht genüge, müsse die Schiedsklausel so ausgelegt werden, dass alle Feststellungsklagen über präjudizielle Rechtsverhältnisse zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehörten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei auch die Kompetenzfrage stets eine für Beschlussmängelstreitigkeiten über Beiratsbeschlüsse präjudizielle Frage.
Die Klägerin beantragt daher:
Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.10.2011 wird in den Ziffern 1, 3 und 4 wie folgt abgeändert:
1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziffer 1 vom 04.03.2011 zu den Tagesordnungspunkten 11 und 12 der Gesellschafterversammlung, die sinngemäß lauten:
(Beschluss zu Tagesordnungspunkte 11) Bei der ... wird nach § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ein Beirat eingerichtet,
und
(Beschluss zu Tagesordnungspunkt 12) der Gesellschafterausschluss wird vorsorglich abberufen,
werden für nichtig erklärt.
Vorsorglich wird beantragt, die Nichtigkeit dieser Beschlüsse festzustellen.
2. ...
3. Es wird festgestellt, dass der Beirat der Beklagten Ziffer 1, sofern seine Einrichtung rechtswirksam beschlossen und er rechtswirksam konstituiert wurde, für die nachstehenden Maßnahmen und Geschäfte nicht zuständig ist:
a) Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts
b) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
c) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführung und Änderungen der Vertretungsbefugnis, sowohl bei der Gesellschaft als auch bei allen Landesholdings und Management-Gesellschaften.
d) Eröffnung neuer Standorte
e) Liquidation der Gesellschaft
f) Die in § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Angelegenheiten der Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1)
g) Kapitalerhöhung und -herabsetzung
h) Ausschluss eines Gesellschafters
i) Gewinnverwendung bei Abweichung von Vollausschüttung
j) Expansion in neue Länder sowie Rückzug aus einem Land
k) Schließung von Standorten (Märkten)
l) Aufnahme stiller Gesellschafter
m) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, wenn hierin auch eine Entscheidung über Landesexpansion oder Marktöffnung oder -schließung liegt.
n) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügungen über Beteiligungen, wenn hierin auch eine Entscheidung über Landesexpansion oder Marktöffnung oder -schließung liegt.
o) Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,--, wenn hierin auch eine Entscheidung über Landesexpansion oder Marktöffnung oder -schließung liegt.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) ihrerseits Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil teilweise abzuändern, soweit dem Klageantrag II Ziffer 2 - Feststellung, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen zu entscheiden hat - stattgegeben wurde und die Klage in entsprechendem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt,
unter Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 11.10.2011, Az. 1 HKO 310/11 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 3) - 5) haben keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und auch bezüglich der Berufung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 keinen Antrag gestellt.
Die Beklagten zu 1) und 2) wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte zu 2) verteidigt das angegriffene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat.
Der Beschluss über die Einrichtung des Beirats sei nicht anfechtbar. Die Beklagte zu 2) behauptet, die Klägerin habe aus eigensüchtigen Gründen wichtige Entwicklungen bei der Beklagten zu 1) blockiert, daher hätten sich die Gründe für die Einrichtung eines Beirats nicht erübrigt. Auch eine Verwirkung liege nicht vor. Bezüglich der 2009 angedachten Überarbeitung der Satzung der Beklagten zu 1) sei die Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht zu Ende geführt worden. Die Ausübung des Stimmrechts bezüglich der Einrichtung des Beirats sei auch nicht treuwidrig. Insbesondere bewirke dieser Beschluss keinen faktischen Entzug von Minderheitsrechten.
Der Beschluss über die Einrichtung des Beirats führe auch nicht zur Abhängigkeit der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2). Die Möglichkeit der Beiratsbildung sei bereits in der Satzung vorgesehen gewesen. Darüber hinaus sei die Beklagte zu 1) ohnehin längst in den Konzern der Muttergesellschaft der Beklagten zu 2) integriert.
Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass Beiratsbeschlüsse mit einer Mehrheit von mehr als 80 % zu fassen seien. Die Satzungsregelungen seien ausschließlich objektiv auszulegen. Vereinbarungen darüber, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % zu entscheiden habe, hätte es nicht gegeben. Die vom Landgericht vorgenommene Differenzierung nach den unterschiedlichen Aufgaben des Beirats sei willkürlich.
Die Feststellungsklagen seien aufgrund der erhobenen Schiedseinrede unzulässig. Eine Differenzierung danach, ob es sich um ein für wesentliche Beschlussmängelstreitigkeiten präjudizielles Rechtsverhältnis handle, ist nach Ansicht der Beklagten zu 2) nicht möglich, da diese Abgrenzung völlig unbestimmt sei. Die besonderen Anforderungen des Bundesgerichtshofs aus seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Schiedsfähigkeit II) gelten nach Ansicht der Beklagten zu 2) nicht für Rechtsstreitigkeiten über präjudizielle Rechtsverhältnisse. Eine faktische oder auch potenzielle inter-omnes-Wirkung komme den Feststellungsklagen gerade nicht zu. Darüber hinaus sei für Streitigkeiten über Beiratsbeschlüsse ohnehin nicht die Anfechtungs-, sondern nur die allgemeine Feststellungsklage zulässig. Mithin seien die erhobenen Feststellungsklagen noch nicht einmal präjudiziell für Beschlussmängelstreitigkeiten.
Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) haben in vollem Umfang Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt war in Ziff. 2 des Tenors aufzuheben, soweit die Feststellung gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) erfolgte, und die Klage insoweit abzuweisen. Die Feststellung in Ziff. 2 des Tenors im Hinblick auf die Beklagten zu 3) bis 5) ist rechtskräftig, da die Beklagten zu 3 bis 5) keine Berufung eingelegt haben. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
A. Beschlussanfechtungsklage
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beschlussanfechtungsklage zulässig, aber unbegründet ist. Die hiergegen gerichteten Rügen der Berufung der Klägerin greifen nicht durch.
Bedenken gegen die Zulässigkeit sind nicht ersichtlich. Jedoch ist die Klage unbegründet, der Beschluss in der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2011 wurde wirksam gefasst.
1. Formelle Mängel des Beschlusses werden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Der Beschluss genügt den in § 15 Ziff. 1 Satz 3 und Satz 4 der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage K 3) geregelten Voraussetzungen für die Einrichtung eines Beirats. Unstreitig ist keiner der Gesellschafter mehr Geschäftsführer. Demnach war die einfache Mehrheit der vorhandenen Stimmen ausreichend.
Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmung sieht der Senat entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 04.06.2012, S. 22, Bl. 670 f der Akten) nicht. Unstreitig wurde diese Satzungsbestimmung 1990 einstimmig von den damaligen Gesellschaftern der Beklagten zu 1) beschlossen und ins Handelsregister eingetragen. Auch wenn, wie die Klägerin behauptet, dabei einzelne Gesellschafter die Vorstellung hatten, ein Beirat könne nur mit einer qualifizierten Mehrheit entscheiden, und diese Vorstellung unzutreffend wäre, berührt dies jedenfalls die Wirksamkeit der Satzungsbestimmung über die Einrichtung eines Beirats in § 15 Ziff. 1 nicht.
3. Es bedurfte auch keines besonderen sachlichen Grundes für die Einrichtung des Beirats. Aus der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage K 3) ergibt sich ein derartiges Erfordernis nicht. Ein sachlicher Grund ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beklagte zu 1) durch die Einrichtung eines Beirats zu einer von der Beklagten zu 2) abhängigen Gesellschaft würde: Zur Begründung ihrer Ansicht verweist die Klägerin darauf, dass die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG nicht mehr durch das Erfordernis einer Mehrheit von mehr als 80 % entkräftet werde, wenn ein Beirat eingerichtet sei und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden könne. Damit sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.2.1981 (NJW 1981, S. 1512, zustimmend Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Kommentar, 6. Auflage 2010, Anh § 318 Rz. 13) die abhängigkeitsbegründende Einrichtung des Beirats nur wirksam, wenn diese durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt sei. Derartige sachliche Gründe seien aber nicht erkennbar.
Die Ansicht der Klägerin vermag der Senat nicht zu teilen: Sollte der Beirat generell nur mit einer Mehrheit von mehr als 80 % entscheiden können, hätte sich durch die Einrichtung des Beirats an den Beschlussmehrheiten nichts geändert. Die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG könnte in gleicher Weise wie bislang widerlegt werden. Sollte hingegen für Beiratsbeschlüsse eine einfache Mehrheit genügen, wäre diese Möglichkeit in der Satzung der Klägerin bereits angelegt gewesen. Die Möglichkeit, nach Ausscheiden des letzten Gesellschafters als Geschäftsführer mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Beirat einzurichten, ist in § 15 Ziff. 1 Satz 3 und Satz 4 der Satzung niedergelegt. Mithin hatte es die Beklagte zu 2) seit Ausscheiden des letzten Gesellschafters als Geschäftsführer in der Hand, kraft ihrer Mehrheit einen Beirat einzurichten. Die damit gegebene Möglichkeit der Einflussnahme - wenn man von einem einfachen Mehrheitserfordernis für Beiratsbeschlüsse ausgeht - lag damit schon kraft der Satzungsbestimmung des § 15 Ziff. 1 bei der Beklagten zu 2). Damit war die Abhängigkeit von der Mehrheitsgesellschafterin bereits in der Satzung angelegt und wurde nicht erst durch den Beschluss vom 04.03.2011 geschaffen (vgl. auch Lutter in Lutter/Hommelhoff, 17. Auflage 2009, Anh zu § 13 Rz. 18, wonach es in erster Linie Aufgabe der Satzung ist, Vorsorge gegen den Gang in die Abhängigkeit zu treffen).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.1981 (NJW 1981, S. 1512 ff.). In diesem Fall wurde durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss Gesellschaftern eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt, wodurch die Gesellschaft zu einem abhängigen Unternehmen i.S. des § 17 Abs. 1 AktG wurde. Für diese Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Zustimmung nicht im freien Ermessen der Mehrheit liege. Vielmehr müsse sie durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt sein. Mit diesem Sachverhalt ist der vorliegende jedoch nicht vergleichbar. Die Möglichkeit, den Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit einzurichten und - sofern man dieser Auslegung folgt - die Entscheidung des Beirats mit einfacher Mehrheit der Stimmen, sind hier bereits seit 1990 unmittelbar in der Satzung verankert. Eine neue, die Interessen der Gesellschaft berührende Tatsache ist mithin durch die Einrichtung des Beirats nicht eingetreten. Auch ein besonderes Schutzbedürfnis der Minderheitsgesellschafter ist nicht ersichtlich: Die Satzungsänderung wurde unstreitig einstimmig, also unter Zustimmung auch aller (damaliger) Minderheitsgesellschafter gefasst. Daran müssen sich auch die heutigen Minderheitsgesellschafter festhalten lassen. Diese hätten sich vor Erwerb der Geschäftsanteile über die Möglichkeit der Errichtung eines Beirats in der Satzung informieren können, sofern nicht ohnehin die für die heutigen Minderheitsgesellschafter handelnden Personen noch mit den Gründungsgesellschaftern identisch sind. Darüber hinaus sind die heutigen Minderheitsgesellschafter auch dadurch geschützt, dass die Beklagte zu 2) wie jeder andere Gesellschafter der gesellschaftlichen Treupflicht unterliegt (dazu unten Ziff. 4).
Welche Mehrheitserfordernisse für Beiratsbeschlüsse nach der Satzung der Beklagten zu 1) tatsächlich gelten und ob ein sachlicher Grund für die Einrichtung des Beirats vorlag, bedarf mithin keiner Entscheidung.
4. Der Beschluss wurde auch mit der erforderlichen einfachen Mehrheit gefasst. Die Stimmabgabe der Beklagten zu 2) für die Einrichtung des Beirats verstößt nicht gegen die gesellschaftliche Treuepflicht:
Im Grundsatz ist jeder Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts frei. Ob ein Gesellschafterbeschluss zweckmäßig ist, unterliegt nicht der Überprüfung der Gerichte, sofern die Grenzen des unternehmerischen Ermessens nicht überschritten werden (Lutter in Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Anh § 47 Rz. 53; Schmidt in: Scholz, GmbHG, 10. Auflage 2007, § 47 Rz. 30). Aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ergibt sich hingegen die Pflicht, nur im Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in die Mitgliedschaft anderer Gesellschafter einzugreifen (vgl. BGH NJW 1978, S. 1316, 1317; BGH, NJW 1976, S. 191 f; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, a.a.O, § 14 Rz. 21). Bei der Ausübung eigennütziger Rechte muss der Gesellschafter hingegen seine Interessen nicht ohne Weiteres hinter die der Gesellschaft und einzelner Gesellschafter stellen. Insoweit kommt es auf eine Abwägung der Interessen im Einzelfall an (Bayer in Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 14 Rz. 24; Schmidt in: Scholz, a.a.O., § 47 Rz. 31). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag der Senat eine treuwidrige Ausübung ihres Stimmrechts durch die Beklagte zu 2) nicht zu erkennen:
4.1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Stimmabgabe der Beklagten zu 2) für die Einrichtung des Beirats nicht schon treuwidrig, weil in der Anfangszeit der Einrichtung des Beirats Unklarheiten und Verwerfungen nicht auszuschließen sind. Zwar verkennt der Senat nicht, dass es bis zur endgültigen (schiedsgerichtlichen) Klärung, welche Zuständigkeiten der Beirat hat und mit welchen Mehrheitsverhältnissen der Beirat entscheidet, für die Geschäftsführung zu gewissen Unsicherheiten über die Wirksamkeit von Beiratsbeschlüssen kommen kann. Jedoch folgt daraus keine Treuwidrigkeit. Zum einen ändern die zu erwartenden Streitigkeiten in der Anfangsphase nichts daran, dass die Satzung selbst die Möglichkeit der Einrichtung eines Beirats vorsieht. Zum anderen sind vergleichbare Streitigkeiten in einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern nie auszuschließen. Wenn etwa Beschlüsse der Gesellschafterversammlung angefochten werden, besteht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlüsse ebenfalls ein Zustand der Unsicherheit. Zudem strebt die Beklagte zu 2) - wie sich aus der Einleitung des Schiedsverfahrens durch sie ergibt - gerade eine schnelle Klärung der Zuständigkeits- und der Mehrheitsfrage an.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Einrichtung des Beirats zu einer bloßen Verdoppelung von Strukturen führe, gilt nichts anderes: Wen die "Gesellschaftergruppe ..." in den Beirat entsendet, obliegt nach § 15 Ziff. 3 der Satzung ihrer eigenen freien Entscheidung. Jedenfalls was die von ihr entsandten Mitglieder angeht, hat die Klägerin es daher in der Hand, eine Personenidentität von Beirat und den in der Gesellschafterversammlung auftretenden Vertretern der Klägerin zu verhindern. Letztlich entscheidend ist aber auch insoweit, dass die Möglichkeit der Beiratserrichtung und mithin die Möglichkeit von Doppelstrukturen bereits in der Satzung angelegt ist.
4.2. Der Senat vermag auch der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, die Ausübung des Stimmrechts durch die Beklagte zu 2) sei treuwidrig, da damit die Sperrminorität der Klägerin beseitigt werden sollte:
Sofern - wie die Klägerin behauptet - der Beirat ebenso wie die Gesellschafterversammlung stets mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen zu entscheiden hat, ist eine Beeinträchtigung der Einflussmöglichkeiten der Klägerin mit der Einrichtung des Beirats nicht verbunden. Dass unter dieser Prämisse allein die - untaugliche - Verfolgung der Absicht, die Sperrminorität zu beseitigen, schon zur Treuwidrigkeit führt, ist für den Senat nicht erkennbar.
Aber auch wenn der Beirat - wie die Beklagte zu 2) behauptet - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlüsse fasst, ist die Ausübung des Stimmrechts durch die Beklagte zu 2) nicht treuwidrig: Denn auch dieses Ergebnis wäre dann bereits in der Satzung selbst angelegt. Der Wille der Beklagten zu 2), von einer bereits in der Satzung verankerten Möglichkeit Gebrauch zu machen, erscheint nicht treuwidrig. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist damit auch kein Entzug von Minderheitsrechten verbunden: Denn damit wird keine neue Regelung geschaffen, die Rechte der Minderheiten beschneidet. Vielmehr wird lediglich die nach der Satzung bereits vorhandene Möglichkeit der Beschränkung des Einflusses der Minderheitsgesellschafter umgesetzt. Sofern man einen Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der Minderheitsgesellschafter sieht, könnte dieser allenfalls 1990 in der Satzungsänderung über die Einrichtung und Ausgestaltung des Beirats liegen. Diese Satzungsänderungen wurden aber unstreitig von allen damaligen Gesellschaftern, also auch von den Minderheitsgesellschaftern, einstimmig beschlossen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.3.1993 (NJW 1993, S. 2181): Eine Verfolgung "grob eigensüchtiger Ziele", die zum Vorwurf des "individuellen Rechtsmissbrauchs" führt, vermag der Senat vorliegend bei der Beklagten zu 2) nicht zu erkennen. Ob die von der Beklagten zu 2) behauptete Anpassung und Verbesserung der Governance Strukturen und Beschleunigung von Entscheidungsabläufen tatsächlich erforderlich ist und mit einem Beirat erreicht werden kann, mag diskutabel sein. Aber selbst wenn es der Beklagten zu 2) tatsächlich im Wesentlichen darum geht, Entscheidungen einfacher und ohne Sperrminoritäten treffen zu können, ist ein reines Schädigungsinteresse weder im Hinblick auf die anderen Gesellschafter noch im Hinblick auf die Gesellschaft selbst zu erkennen. Die bloße Verfolgung eigener Interessen durch Einrichtung eines in der Satzung vorgesehenen Beirats ist jedenfalls noch kein treuwidriger individueller Rechtsmissbrauch.
Auch wenn es - wie die Klägerin behauptet - vor der Satzungsänderung 1990 einen Beschluss oder eine sonstige Vereinbarung der damaligen Gesellschafter gab, die Sperrminoritäten der Minderheitsgesellschafter nicht zu beeinträchtigen, führt das nicht zur Treuwidrigkeit der Beschlussfassung über die Einrichtung des Beirats: Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein Mehrheitsbeschluss anfechtbar sein kann, wenn sich alle Gesellschafter - schuldrechtlich untereinander - verpflichtet hatten, die beschlossene Geschäftstätigkeit zu unterlassen (BGH NJW 1983, S. 1910, 1911; BGH NJW 1987, S. 1890, 1892; Schmidt in: Scholz, a.a.O., § 45 Rz. 116). Vorliegend käme eine Anfechtung mithin in Betracht, wenn sich sämtliche (aktuellen) Gesellschafter verpflichtet hätten, die Einrichtung des Beirats zu unterlassen. Eine derartige Vereinbarung wird aber auch von der Klägerin nicht behauptet. Der von der Klägerin als Anlage K 10 vorgelegte Beschluss vom 18.01.1990 setzt gerade voraus, dass ein Beirat eingerichtet werden kann. So lautet Ziff 4 der Anlage K 10: "Bei der ... wird ein Gesellschafterausschuss/Beirat in der von der ... vorgeschlagenen Form gebildet". Ob dieser Beschluss die aktuellen Gesellschafter überhaupt bindet, kann daher dahingestellt bleiben. Auch aus der von Klägerin als Anlage K 20 vorgelegten Vereinbarung vom 09.05.1990 ergibt sich keine Verpflichtung, die Einrichtung eines Beirats zu unterlassen.
Sollte, wie von der Klägerin behauptet, die damalige Mehrheitsgesellschafterin ... 1989 oder 1990 den damaligen Minderheitsgesellschaftern zugesagt haben, dass in einem Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegeben Stimmen entschieden werde, führt dies ebenfalls nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 04.03.2011. Denn auch diese Zusage setzt gerade voraus, dass ein Beirat eingerichtet werden kann. Damit deckt sich auch die spätere Zustimmung aller Gesellschafter zur entsprechenden Satzungsänderung.
4.3. Die Abstimmung durch die Beklagte zu 2) ist schließlich auch nicht deshalb treuwidrig, weil sich die ursprünglichen Erwägungen für die Einführung eines Beirats erledigt hätten.
Die Klägerin behauptet, die Satzungsbestimmungen über die Einrichtung eines Beirats seien auf Wunsch der ... geschaffen worden, um auch bei Tod oder sonstigem Ausscheiden der Gründungsgesellschafter eine professionelle Entscheidungsfindung sicherstellen zu können. Diese Erwägungen hätten sich erledigt. Insbesondere habe Herr ... - als einziger Minderheitsgesellschafter, der allein die Sperrminorität hatte -, seine Anteile in die Klägerin, mithin eine ebenfalls institutionelle Einheit, eingebracht.
Jedoch kommt es nach Ansicht des Senats hierauf nicht an: Die von der Klägerin behaupteten Erwägungen haben jedenfalls keinen Eingang in die Satzungsbestimmungen gefunden. § 15 Ziff 1 der Satzung sieht ein gestuftes System für die Einrichtung des Beirats vor. Solange noch mehr als ein Gesellschafter Geschäftsführer ist, kann ein Beirat nicht eingerichtet werden. Wenn noch ein Gesellschafter Geschäftsführer ist, kann ein Beirat eingerichtet werden, sofern alle Gesellschafter zustimmen. Erst wenn kein Gesellschafter mehr Geschäftsführer ist, genügt ein Beschluss mit einfacher Mehrheit. Eine weitergehende Voraussetzung, dass ein Gründungsgesellschafter verstorben ist und der Geschäftsanteil mithin an einen Erben gefallen ist, lässt sich der Satzung nicht entnehmen. Auch in dem Beschluss vom 18.01.1990 (Anlage K 10) und in der Vereinbarung vom 09.05.1990 (Anlage K 20) findet sich keine derartige Klausel. Dass eine sonstige bindende Vereinbarung dieses Inhalts zwischen den damaligen Gesellschaftern getroffen worden wäre, behauptet auch die Klägerin nicht.
Damit bleibt es letztlich eine Frage der Zweckmäßigkeit und des unternehmerischen Ermessens, ob der Beirat eingerichtet werden soll. Anhaltspunkte, dass die Grenzen des unternehmerischen Ermessens überschritten wären, sind für den Senat nicht ersichtlich.
1485. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beschluss auch nicht wegen Verwirkung anfechtbar:
5.1. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW 2009, S. 847, 849; BGH NJW 2010, S. 1047, 1076; BGH NJW 1999, S. 2268).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Recht, das der Verwirkung zugänglich ist. Grundsätzlich können Gegenstand der Verwirkung nur subjektive Rechte sein. Dingliche Rechte als solche unterliegen nicht der Verwirkung, ebenso wenig Mitgliedschaftsrechte selbst, sondern nur die daraus folgenden Ansprüche (Roth/Schubert, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 242 Rz. 331; Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 242 Rz. 88). Die Möglichkeit, einen Beirat einzurichten, ergibt sich aus § 15 Ziff. 1 der Satzung. Notwendig dafür ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung. Insoweit handelt es sich nicht um ein subjektives, gerade der Beklagten zu 2) eingeräumtes Recht, sondern eine körperschaftliche Regelung der Satzung. Dass die Beklagte zu 2) faktisch die Einrichtung des Beirats erzwingen kann, ist Folge der Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung, macht aber aus § 15 Ziff. 1 der Satzung kein subjektives Recht der Beklagten zu 2).
Allerdings könnte die Stimmabgabe durch die Beklagte zu 2) treuwidrig sein, wenn sie über einen langen Zeitraum nach Ausscheiden des letzten Gesellschafters als Geschäftsführer die Einrichtung eines Beirats nicht betrieben hat, und die Mitgesellschafter aufgrund besonderer Umstände darauf vertraut haben und vertrauen durften, dass ein Beirat nicht mehr installiert würde (vgl. BGH NJW 1999, S. 2268, wonach die Feststellungsklage einer Gesellschaft wegen Verwirkung abzuweisen sein kann, wenn ein Gesellschafter auf die fehlende Umsetzung eines Beschlusses vertrauen durfte; sowie BGH, Beschluss vom 30.11.2010, VI ZB 30/10, zitiert nach Juris Tz.9, wonach auch ein fristgebundenes Rechtsmittel verwirkt werden kann). Denkbar wäre auch, unter diesen Voraussetzungen die Stimmabgabe der Beklagten zu 2) als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zu werten (vgl. zu dieser Fallgruppe des § 242 BGB Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 242 Rz. 88).
Jedoch ergibt sich vorliegend auch unter diesem Aspekt keine Treuwidrigkeit: Ob die vier Jahre zwischen dem Ausscheiden des letzten Gesellschafters als Geschäftsführer am 1.1.2007 und der Beschlussfassung am 04.03.2011 bereits einen hinreichend langen Zeitraum darstellen, erscheint fraglich, bedarf aber keiner Entscheidung. Jedenfalls fehlt es an besonderen Umständen, aufgrund derer die Klägerin hätte darauf vertrauen dürfen, dass kein Beirat mehr eingerichtet würde.
Die Tatsache, dass in der 2009 beschlossenen Satzung der ... keine Regelungen über die Errichtung eines Beirats vorgesehen waren, ist ohne Bedeutung. Es handelt sich um die Satzung einer anderen Gesellschaft, die in einem anderen Markt tätig ist, an der auch nicht die identischen Gesellschafter beteiligt sind und die eine teilweise andere Corporate Governance Struktur aufweist.
Schließlich konnte die Klägerin auch nicht aus der 2009 diskutierten Änderung der Satzung der Beklagten zu 1) schließen, dass kein Beirat mehr eingerichtet würde. Unstreitig wurde 2009 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die einen neuen Satzungsentwurf oder zumindest ein Arbeitspapier für die Überarbeitung der Satzung der Beklagten zu 1) erstellte. In diesem Entwurf bzw. Arbeitspapier fehlten die Regelungen über den Beirat. Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich daraus aber für die Klägerin nicht. Denn unstreitig wurde dieser Entwurf gerade nicht umgesetzt. Zudem wurde der Entwurf auch nach dem Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 5.07.2010, S. 23 f, Bl. 776 f der Akten) nicht von einem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu 2), sondern vom Leiter der Konzernrechtsabteilung der ... verantwortlich ausgearbeitet. Dass es nach Vorlage des Satzungsentwurfs oder Arbeitspapiers einen Beschluss der Gesellschafter der Beklagten zu 1) gegeben hätte, diese Änderungen umzusetzen, behauptet auch die Klägerin nicht. Vielmehr trägt sie selbst vor, der Beschluss sei "von der Gesellschafterversammlung noch nicht verabschiedet worden" (Schriftsatz vom 5.07.2012, S. 24, Bl. 777 der Akten). Allein die Tatsache, dass der Entwurf, wie die Klägerin behauptet, nicht kontrovers diskutiert wurde, sondern liegen geblieben ist, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Zudem hätte die Satzungsänderung nach § 53 Abs. 2 GmbHG der notariellen Beurkundung bedurft. Dass die Beklagte zu 2) die Klägerin über die Formbedürftigkeit getäuscht oder die Beurkundung treuwidrig verhindert hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, die Satzungsänderung sei deshalb nicht durchgeführt worden, weil die Expansion nach China Vorrang genoss. Wenn der Klägerin die Satzungsänderung wichtig war, hätte sie ohne Weiteres auf einen notariell beurkundeten Beschluss drängen können. Solange sie dies nicht tat, durfte sie aus der bloßen Untätigkeit der Beklagten zu 2) nicht schließen, ein Beirat werde nicht mehr eingerichtet werden.
Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 erklärt hat, bei Gesprächen zwischen ihm und Herrn ... von der ... habe Einigkeit darüber bestanden, dass die Organe Gesellschafterausschuss und Beirat im Wesentlichen identisch mit der Gesellschafterversammlung seien und deshalb in der Satzung gestrichen werden könnten, kommt es darauf nicht an. Weder Herr ... noch Herr ... sind Gesellschafter der Beklagten zu 1). Eine Einigkeit zwischen ihnen kann den Gesellschafterbeschluss über eine Satzungsänderung nicht ersetzen und auch keinen Vertrauenstatbestand begründen.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Vertrauen darauf, ein Beirat werde nicht mehr eingerichtet, schutzwürdige Dispositionen getroffen hätte. Soweit die Klägerin vorträgt, sie hätte ihre Zustimmung zur Satzung der ... nicht gegeben, erscheint dies als eine jedenfalls nicht schutzwürdige Verknüpfung zwischen den Interessen zweier verschiedener Gesellschaften. Darüber hinaus ist die Klägerin ohnehin nicht selbst Gesellschafterin der ...
Schließlich kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 05.07.2012, S. 20 ff., Bl. 773 ff. der Akten) - nicht darauf an, ob ab dem Ausscheiden des Herrn ... als Geschäftsführer die Gesellschafter der Beklagten zu 1) nur noch als "Gesellschafterversammlung" oder noch als "Gesellschafterausschuss" getagt haben. Auch wenn ab diesem Zeitpunkt nur noch die Bezeichnung "Gesellschafterversammlung" gewählt wurde, lässt sich daraus nichts für die spätere Einrichtung eines Beirats ableiten. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die Klägerin allein deshalb hätte darauf vertrauen dürfen, ein Beirat werde nicht mehr eingerichtet.
5.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5.07.2012 (S. 17 ff, Bl. 770 ff der Akten) ergibt sich auch aus der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Hinauskündigung eines Gesellschafters nichts anderes: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem Gesellschafter oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich nach § 138 BGB nichtig, sofern nicht besondere Gründe vorliegen (BGH NJW 2005, S. 3644 ff, 3645; NJW 1989, S. 834 f). Auch wenn derartige besondere Gründe vorliegen, kann das Recht zur zeitlich unbefristeten Hinauskündigung auf eine nach Treu und Glauben angemessene Geltungsdauer zu beschränken sein (BGH NJW 1989, S. 834, 846). Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass die - zeitlich - freie Ausschließungsmöglichkeit von dem Gesellschafter als "Disziplinierungsmittel" empfunden werden kann, das ihn daran hindert, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen (BGH NJW 2005, S. 3644, 3645).
Damit ist die vorliegenden Satzungsregelung nicht vergleichbar, worauf auch die Beklagte zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 30.07.2012 (Bl. 792 ff. der Akten) zutreffend hinweist: Auch wenn der Beirat - wie von der Beklagten zu 2) vorgetragen - mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen entscheiden könnte, würde dies die Rechtsposition der Klägerin und der Beklagten zu 3) bis 5) nicht in vergleichbarer Weise beeinträchtigen wie eine Hinauskündigung. Die Klägerin und die Beklagten zu 3) bis 5) behalten ihre Stellung als Gesellschafter und bleiben am wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft in gleicher Weise beteiligt wie zuvor. Auch ändern sich für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung die erforderlichen Stimmenverhältnisse nicht. Letztlich ist die zeitlich unbegrenzt mögliche Einrichtung eines Beirats auch kein "Disziplinierungsmittel", das einer jederzeit drohenden Hinauskündigung vergleichbar wäre.
6. Soweit die Klägerin hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben hat, ist diese ebenfalls unbegründet. Nichtigkeitsgründe sind weder ausdrücklich geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
B. Feststellungsklagen
1. Soweit das Landgericht in Ziff. 2 des Tenors festgestellt hat, dass der Beirat stets mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen abstimmt, ist diese Feststellung in Richtung auf die Beklagten zu 3) - 5) rechtskräftig. In Richtung auf die Beklagten zu 1) und zu 2) hat deren Berufung Erfolg. Insoweit war das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1.1. Die Feststellung des Landgerichts in Ziff. 2 des Tenors ist im Hinblick auf die Beklagten zu 3) bis 5) rechtskräftig. Die Beklagten zu 3) bis 5) haben keine Berufung eingelegt. Die Berufung durch die Beklagten zu 1) und zu 2) hindert die Rechtskraft nicht, da eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten nicht vorliegt (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 33. Auflage 2012, § 62 Rz. 24 und § 61 Rz. 17). Eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn die Klage eines einzelnen oder gegen einen einzelnen der Streitgenossen daran scheitern würde, dass ihnen die Aktiv- oder Passivlegitimation zur Führung des Prozesses fehlt. Aus prozessualen Gründen notwendig ist die Streitgenossenschaft, wenn zwar eine Klage durch oder gegen einen einzelnen Streitgenossen möglich ist, der Einzelprozess aber aufgrund besonderer Vorschriften Rechtskraftwirkung auch bezüglich der anderen Streitgenossen hat (BGH NJW 1959, S. 1683; BGH, Urteil vom 14.4.2010, IV ZR 135/08, zitiert nach Juris Tz. 17). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Es handelt sich um eine allgemeine Feststellungsklage darüber, mit welchen Mehrheiten der Beirat zu entscheiden hat. Eine Rechtskrafterstreckung auf nicht beteiligte Gesellschafter erfolgt nicht. Insbesondere findet § 248 AktG keine, auch keine analoge Anwendung. Allein dass aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung wünschenswert wäre, genügt nicht für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft (BGH NJW 1959, S. 1683; BGH, Urteil vom 14.4.2010, IV ZR 135/08, zitiert nach Juris Tz. 17).
1.2. Die Feststellungsklage, soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist, war als unzulässig abzuweisen, da die Beklagten zu 1) und zu 2) wirksam die Schiedseinrede erhoben haben:
1.2.1. Nach § 28 der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage K 3) entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche den Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Zudem haben die Beklagte zu 1) und ihre Gesellschafter sowie die an den Gesellschaftern beteiligten natürlichen Personen den als Anlage B 1 vorgelegten Schiedsvertrag zum Gesellschaftsvertrag der ... abgeschlossen.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) haben in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2011 (s. Protokoll S. 5, Bl. 197 der Akten) vor Stellung der Anträge und damit rechtzeitig nach § 1032 Abs. 1, § 137 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erhoben. Eine Erhebung bereits innerhalb der Klageerwiderungsfrist ist nicht erforderlich (BGH NJW 2001, S. 2176).
1.2.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt die Schiedsvereinbarung auch für Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien. Schiedsklauseln sind, wie andere Satzungsregelungen mit körperschaftlichem Charakter, objektiv anhand des Wortlauts, von Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik auszulegen (BGH NJW 1994, S. 51, 52; BGH NJW 2009, S. 1962, 1965). Nach dem Wortlaut des § 28 der Satzung ebenso wie des § 1 des Schiedsvertrags (Anlage B 1) ist eine Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien nicht ersichtlich. Gerade umgekehrt werden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern ausdrücklich angeführt. Daran ändert die Tatsache nichts, dass in den §§ 2 ff. des Schiedsvertrags von der "klagenden Partei" und der "beklagten Partei" gesprochen wird. Dies dient ersichtlich der sprachlichen Vereinfachung, ohne dass dadurch eine Beschränkung der bereits in § 1 des Schiedsvertrags geregelten Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewollt ist.
Für diese Auslegung spricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Gewollt ist eine möglichst weitgehende Zuständigkeit des Schiedsgerichts, wie sich aus § 28 Satz 1 der Satzung "alle Streitigkeiten" und der Präzisierung in Satz 2 "Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge" ergibt. Zudem dient eine Schiedsklausel dazu, dass Rechtsstreitigkeiten unter Vermeidung eines länger dauernden Instanzenzugs beschleunigt und mit kalkulierbarem Kostenaufwand entschieden werden. Im Zweifel sind daher Abreden, die Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweisen, weit auszulegen (BGH NJW-RR 2002, S. 387; BGH NJW 1970, S. 1046, 1047). Auch diese Überlegungen sprechen dafür, dass vorliegend auch Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien von der Schiedsklausel des § 28 der Satzung umfasst sein sollen. Streitigkeiten innerhalb einer Gesellschaft beschränken sich eher selten auf zwei Parteien. In aller Regel betreffen die Streitigkeiten mehrere Gesellschafter und zusätzlich die Gesellschaft selbst. Würde § 28 der Satzung nur Streitigkeiten zwischen zwei Parteien umfassen, ergäbe sich tatsächlich ein nur geringer Anwendungsbereich für die Schiedsklausel. Darüber hinaus hätte es bei einer derartigen Auslegung der jeweilige Kläger in der Hand, durch das Anstrengen mehrerer Verfahren jeweils gegen einzelne Gesellschafter - anstelle eines einheitlichen Verfahrens gegen alle betroffenen Gesellschafter - die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auszuschließen. Auch dies widerspricht dem erkennbaren Zweck von § 28 der Satzung.
1.2.3. Der Feststellungsantrag, dass der Beirat stets mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen zu entscheiden habe, gehört zu den dem Schiedsgericht zugewiesenen Streitigkeiten:
1.2.3.1. Nach § 28 Satz 2 der Satzung ist das Schiedsgericht zuständig für Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Durchführung des Gesellschaftsvertrages und einzelner Bestimmungen. Darunter fällt auch ein Rechtsstreit über die erforderlichen Mehrheiten für Beiratsbeschlüsse. Maßgeblich ist insoweit, wie verschiedene Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und insbesondere § 17 Ziff. 3 der Satzung auszulegen sind.
1.2.3.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass in § 28 Satz 1 der Satzung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für "Beschlussmängelstreitigkeiten" ausgeschlossen ist:
Nach dem Wortlaut des § 28 Satz 1 der Satzung sind nur "Beschlussmängelstreitigkeiten" ausgenommen. Zu den Beschlussmängelstreitigkeiten zählen die Anfechtungs-, die Nichtigkeits- und die positiven Beschlussfeststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff AktG, nicht aber die einfache Feststellungsklage unter Gesellschaftern nach § 256 ZPO (BGH NJW 2001, S. 2176, BGH NJW 1996, S. 1753). Die vorliegend erhobene Feststellungsklage ist eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Ein Zusammenhang mit einem konkreten Beschluss ist nicht gegeben. Die Parteien streiten nicht um die Wirksamkeit, Anfechtbarkeit oder den Inhalt eines Beschlusses. Vielmehr soll allgemein für die Zukunft geklärt werden, wie § 17 Ziff. 3 der Satzung auszulegen und welche Mehrheitsverhältnisse erforderlich sind. Eine Beschlussmängelstreitigkeit liegt mithin nicht vor. Nach dem Wortlaut verbleibt es somit bei der Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
173Nicht zu folgen ist der Auslegung der Klägerin, dass zu den "Beschlussmängelstreitigkeiten" auch Feststellungsklagen über Rechtsverhältnisse, die für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell sein können, gehören. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass Beiratsbeschlüsse durch Anfechtungsklagen anzugreifen wären (vgl. BGH NJW 1965, S. 1378 ff. und Lutter in: Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 52 Rz. 116; a.A. u.a. Zöllner in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh § 47 Rz. 8).
Gegen die Auslegung der Klägerin spricht bereits der Wortlaut des § 28 Satz 1 der Satzung, der solche Klagen gerade nicht umfasst.
Gegen eine derartige Auslegung spricht auch Sinn und Zweck der Schiedsklausel: Wie bereits ausgeführt (s. oben Ziff. 1.2.2) ist die Schiedsklausel weit gefasst. Sinn ist es offensichtlich, möglichst umfassend Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und/oder Gesellschaftern dem Schiedsgericht zuzuweisen. Zudem sind Schiedsklauseln weit auszulegen (s. oben Ziff. 1.2.2). Damit ist die Auslegung der Klägerin nicht vereinbar: Präjudiziell für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten können sehr viele verschiedene Fragen sein. Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung, insbesondere über notwendige Mehrheitsverhältnisse und Zuständigkeiten sind präjudiziell für die Wirksamkeit von Beschlüssen. Bei einer solchen Auslegung hätte mithin die als Ausnahme konzipierte Einschränkung in § 28 Satz 1 der Satzung einen überaus großen Anwendungsbereich. Umgekehrt würde die Zuständigkeit der Schiedsgerichte deutlich eingeschränkt. Mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 28 der Satzung ist dies nicht vereinbar.
1.2.3.3. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Regelung in § 28 der Satzung erkennbar dazu dient, der (inzwischen überholten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1996 zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten Rechnung zu tragen. In der ursprünglichen Fassung der Schiedsklausel wurde für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung und bei Auflösung der Gesellschaft ergeben, der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und die Zuständigkeit der Schiedsgerichte vereinbart (s. § 21 der Satzung vom März 1988, Anlage K 1). Die Ausnahmeregelung für Beschlussmängelstreitigkeiten wurde durch Satzungsänderung erst 2002 eingefügt. Dies erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.1996 (NJW 1996, S. 1753 ff.). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass er trotz der inzwischen in der Literatur vertretenen anderweitigen Ansicht Beschlussmängelstreitigkeiten nicht für schiedsfähig erachtet. Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass es Sache des Gesetzgebers wäre zu regeln, wie das schiedsgerichtliche Verfahren und die Beteiligungsmöglichkeiten im Einzelnen ausgestaltet sein müssten, um die analoge Anwendung der §§ 246 ff AktG auf die Tätigkeit privater Schiedsgerichte zu rechtfertigen (BGH NJW 1996, S. 1753, 1756).
Mit der Ausnahmebestimmung in § 28 Satz 1 der Satzung für "Beschlussmängelstreitigkeiten" sollte offensichtlich verhindert werden, dass die Schiedsklausel aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls teilweise unwirksam wäre. An der grundsätzlichen Zielrichtung der Schiedsklausel, Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und/oder Gesellschaftern möglichst weitgehend der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu entziehen, ändert dies nichts.
Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin erhobene allgemeine Feststellungsklage in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt. Die allgemeine Feststellungsklage zwischen Gesellschaftern hat gerade keine Rechtskraftwirkung entsprechend § 248 AktG. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.03.1996 (NJW 1996, S. 1753) ausdrücklich klargestellt, dass anders als Beschlussmängelstreitigkeiten die "einfache" Feststellungsklage zwischen Gesellschaftern schiedsfähig ist (bestätigt auch in BGH NJW 2001, S. 2176, 2177). Auch eine allgemeine Feststellungsklage über Rechtsverhältnisse, die für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell sein können, hat nur Wirkung inter partes und ist damit - auch unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1996 - schiedsfähig (vgl. auch Geimer in Zöller, ZPO; 29. Auflage 2012, § 1030 Rz. 9). Ein Anlass, die Ausnahme "Beschlussmängelstreitigkeiten" auch auf allgemeine Feststellungsklagen - über präjudizielle Rechtsverhältnisse - auszudehnen, ist mithin nicht ersichtlich.
1.2.3.4. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass, wie die Klägerin meint, die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte bei der Entscheidung über Beschlussmängelstreitigkeiten ausgehöhlt würde, wenn die vorliegend erhobenen Feststellungsanträge in die Zuständigkeit der Schiedsgerichts fallen. Eine Bindung der staatlichen Gerichte an einen vorhergehenden Schiedsspruch kommt nur in Betracht, wenn der Schiedsspruch zwischen den Parteien ergangen ist, die im späteren gerichtlichen Verfahren ebenfalls als Parteien auftreten. Aber selbst wenn dies der Fall ist, verbleiben dem staatlichen Gericht substantielle Prüfungsmöglichkeiten. Zwar wären dann die Zuständigkeit des Beirats und die erforderlichen Mehrheiten nicht mehr zu prüfen. Immer noch zu entscheiden wäre aber außer den Formalien beispielsweise der Verstoß eines oder mehrerer Gesellschafter gegen die gesellschaftliche Treuepflicht bei der Stimmabgabe.
Zudem können die staatlichen Gerichte, solange kein nach § 1055 ZPO bindender Schiedsspruch vorliegt, im Rahmen der Beschlussmängelstreitigkeiten auch über Vorfragen selbst entscheiden (vgl. Voit in: Musielak, a.a.O., § 1032 Rz. 6).
1.2.3.5. Entgegen der Ansicht der Klägerin u.a. in ihrem Schriftsatz vom 5.07.2012 (Bl. 754 ff.) der Akten führt die Auslegung des Senats auch nicht dazu, dass die Schiedsklausel nach § 138 BGB ganz oder teilweise unwirksam wäre:
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2009, S. 1962 ff) sind auch Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich schiedsfähig. Da ein Schiedsspruch über Beschlussmängelstreitigkeiten analog § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG Inter-omnes-Wirkung hat, muss die Schiedsklausel am Maßstab des § 138 BGB gemessen gewisse Mindeststandards erfüllen. Die Schiedsklausel ist nur wirksam, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden, an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, und dass sämtliche denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.
Diese Anforderungen erfüllen § 28 der Satzung und der als Anlage B 1 vorgelegte Schiedsvertrag nicht, worauf die Klägerin zutreffend hinweist. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die Schiedsklausel nach § 138 BGB unwirksam ist, wenn Feststellungsklagen über - für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten - präjudizielle Rechtsverhältnisse den Schiedsgerichten zugewiesen sind:
Die allgemeine Feststellungsklage hat nur Wirkung inter partes (BGH NJW 2001, S. 2176, 2177; NJW 1999, S. 2268). Daran ändert sich nichts, wenn es um Rechtsverhältnisse geht, die für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell sind. Auch eine "faktische" Inter-omnes-Wirkung vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar sind an dem von der Beklagten zu 2) bereits angestrengten Schiedsverfahren die Gesellschaft und sämtliche Gesellschafter beteiligt. Dennoch wirkt auch ein dort ergehender Schiedsspruch nur inter partes, also etwa nicht im Verhältnis zu Gesellschaftsorganen oder im Verhältnis der Beklagten untereinander. Damit besteht auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kein Anlass, insoweit an die Schiedsklausel besondere Anforderungen zu stellen: Entweder die jeweiligen späteren Parteien einer Beschlussmängelstreitigkeit waren bereits Partei des Schiedsverfahrens. Dann hat der Schiedsspruch über ein präjudizielles Rechtsverhältnis zwar Rechtskraftwirkung, die auch im Rahmen der Beschlussmängelstreitigkeit vor dem staatlichen Gericht zu beachten ist. In diesem Fall sind die Parteien jedoch nicht schutzbedürftig, da sie am Schiedsverfahren als Partei teilgenommen haben. Oder die Beschlussmängelstreitigkeit vor den staatlichen Gerichten wird zwischen anderen Parteien geführt. Dann besteht keine Bindung der staatlichen Gerichte an einen früheren, zwischen anderen Parteien ergangenen Schiedsspruch.
Entgegen der Ansicht der Klägerin unter anderem in ihrem Schriftsatz vom 05.07.2012, S. 2 ff (Bl. 755 ff der Akten) führt auch die von ihr behauptete "potenzielle" Inter-omnes-Wirkung einer Feststellungsklage über präjudizielle Rechtsverhältnisse nicht zu einem anderen Ergebnis. Denkbar ist, dass in einem Schiedsverfahren - etwa über erforderliche Zuständigkeiten und Mehrheitsverhältnisse - entschieden wird. Dieser Schiedsspruch hat Bindungswirkung, wenn in einer späteren Beschlussmängelstreitigkeit zwischen den gleichen Parteien diese Vorfragen zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung des staatlichen Gerichts über die Beschlussmängelstreitigkeit hat sodann entsprechend § 248 Abs. 1, § 249 Abs. 1 AktG Inter-omnes-Wirkung, wirkt mithin auch gegen Gesellschafter, die am Schiedsverfahren nicht beteiligt waren und die Entscheidung des Schiedsgerichts über die präjudizielle Rechtsfrage nicht beeinflussen konnten. Diese "potenzielle" Inter-omnes-Wirkung nötige, so die Klägerin, dazu, dass Feststellungsklagen über - für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten - präjudizielle Rechtsverhältnisse nur dann schiedsfähig seien, wenn die vom Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung (NJW 2009, S. 1962 ff) aufgestellten besonderen Voraussetzungen beachtet würden. 
Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, S. 1962 ff.) lässt sich dies nicht entnehmen. Vielmehr beschränkt sich der Bundesgerichtshof in seinen Ausführungen ausdrücklich auf Beschlussmängelstreitigkeiten, worauf auch die Beklagte zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 30.07.2012 (Bl. 783 ff. der Akte) zutreffend hinweist. Dass allgemeine Feststellungsklagen unter Gesellschaftern schiedsfähig sind, hat der Bundesgerichtshof schon in seiner früheren Rechtsprechung nicht bezweifelt (s. ausdrücklich BGH NJW 1996, S. 1753), obwohl sich das von der Klägerin geschilderte Problem der "potenziellen" Inter-Omnes-Wirkung von allgemeinen Feststellungsklagen bereits damals in gleicher Weise gestellt hat.
Mit der Entscheidung vom 06.04.2009 (NJW 2009, S. 1962 ff.) sollte ersichtlich die Schiedsfähigkeit auch auf Beschlussmängelstreitigkeiten ausgeweitet und nicht umgekehrt die Schiedsfähigkeit allgemeiner Feststellungsklagen eingeschränkt werden. Die Ansicht der Klägerin hätte aber zur Folge, dass seit der Änderung der Rechtsprechung 2009 nunmehr die Mehrzahl der allgemeinen Feststellungsklagen zwischen Gesellschaftern nur unter den besonderen vom Bundesgerichtshof aufgestellten Bedingungen noch schiedsfähig wäre. Denn präjudiziell für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten kann eine Vielzahl von Feststellungen sein, eine klare Abgrenzung erscheint kaum möglich. Ein solches Ergebnis ist aber erkennbar nicht Absicht der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Darüber hinaus ist die von der Klägerin befürchtete "potenzielle" Rechtskrafterstreckung praktisch kaum zu erwarten. Denn sobald im Rahmen der Beschlussmängelstreitigkeit ein Gesellschafter klagt, der nicht Partei des Schiedsverfahrens war, besteht keine Bindungswirkung des staatlichen Gerichts an den Schiedsspruch. Dasselbe gilt, wenn ein Gesellschafter, der im Schiedsverfahren Beklagter war, gegen die Gesellschaft, die im Schiedsverfahren ebenfalls Beklagte war, nunmehr Beschlussanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben würde. Auch in diesem Fall entfaltet der Schiedsspruch keine Rechtskraftwirkung.
Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 05.07.2012 (S. 6, Bl. 759 der Akten) als Beispiel 1 geschilderte Konstellation erscheint zwar theoretisch denkbar, praktisch aber eher unwahrscheinlich, worauf die Beklagte zu 2) u.a. in ihrem Schriftsatz vom 30.07.2012 (Bl. 787 der Akte) zutreffend hinweist. Dass ein von der Beklagten zu 2) entsandter Beiratsvorsitzender in der Frage der erforderlichen Mehrheit für Beiratsbeschlüsse nicht der Ansicht der Beklagten zu 2), sondern der Klägerin folgt, lässt sich zwar nicht ausschließen, dürfte aber praktisch kaum relevant werden.
Darüber hinaus sind vorliegend im Schiedsverfahren ohnehin außer der Gesellschaft auch sämtliche Gesellschafter Parteien des Schiedsverfahrens und können mithin den Gang des Schiedsverfahrens beeinflussen. Eine besondere Schutzbedürftigkeit in einer nachfolgenden Beschlussmängelstreitigkeit, für die der Gegenstand des Schiedsverfahrens präjudiziell ist, lässt sich daher nicht erkennen.
Auch die von der Klägerin als Beispiel 2 im Schriftsatz vom 05.07.2012 (S. 11, Bl. 764 der Akten) dargestellte Situation, dass ein Schiedsgericht in einem Schiedsverfahren der Beklagten zu 5) gegen die Beklagte zu 1) anders entscheiden würde als das Schiedsgericht in dem von der Beklagten zu 2) bereits angestrengten Schiedsverfahren, ist theoretisch denkbar. Allerdings ist die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen über präjudizielle Rechtsverhältnisse unvermeidbare Folge der Inter-partes-Wirkung der allgemeinen Feststellungsklage, gleichgültig ob diese vor einem Schiedsgericht oder vor den staatlichen Gerichten erhoben wird. Auch für eine allgemeine Feststellungsklage vor den staatlichen Gerichten - über präjudizielle Rechtsverhältnisse - gibt es weder eine Verfahrenskonzentration noch eine Regelung, die sicherstellt, dass alle Gesellschafter Kenntnis des Verfahrens haben.
2. Die Feststellungsklage bezüglich des Klageantrags II. 1 - Antrag auf Feststellung, dass der Beirat für eine Reihe von Maßnahmen und Geschäften nicht zuständig ist - hat das Landgericht zutreffend als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
2.1. Soweit sich die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) richtet, ist die Klage wegen der erhobenen Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO unzulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen vorstehend Ziff. 1.2 verwiesen.
2.2. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) ist die Feststellungsklage unzulässig. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht ersichtlich: Rechtskraftwirkung für eine spätere Beschlussmängelstreitigkeit hätte eine Feststellung im Verhältnis der Klägerin zu den Mitgesellschaftern nicht. Denn die Beschlussmängelstreitigkeit wäre gegen die Gesellschaft zu richten, nicht gegen die Mitgesellschafter (BGH NJW 1981, S. 1041 f; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Anh zu § 47 Rz. 77; Zöllner in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh § 47 Rz .163; Schmidt in: Scholz, a.a.O., § 45 Rz. 149). Auch ein sonstiger Grund, weshalb die Klägerin ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten zu 3) bis 5) haben unstreitig nie behauptet, dass ein Beirat für die fraglichen Maßnahmen und Geschäfte zuständig wäre. Die von der Klägerin als Begründung angeführte "einheitliche Entscheidung" kann sie ohnehin nicht erreichen, da die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund der erhobenen Schiedseinrede unzulässig ist.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Klägerin hat lediglich insoweit obsiegt, als die Feststellung in Ziff. 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils gegenüber den Beklagten zu 3) bis 5) rechtskräftig ist und mithin nicht mehr vom Senat zu überprüfen war. Insoweit hat bereits das Landgericht angenommen, dass die Klägerin entsprechend § 93 ZPO die Kosten zu tragen habe (s. Urteil des Landgerichts vom 11.10.2011 unter C. der Entscheidungsgründe). Dies ist - ausgehend vom rechtlichen Standpunkt des Landgerichts - nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 29.08.2007 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse; - Verfahren, formelle Voraussetzungen der Entscheidung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - En
B E S C H L U S S
1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.812,96 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2006 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
3. Der Schiedsbeklagte hat Verfahrenskosten in Höhe von Euro 4.429,54 an den Schiedskläger zu zahlen. Darüber hinausgehende Kostenanträge beider Schiedsparteien werden abgewiesen.
II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziff. 1 und 3 Satz 1 für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 13.242,50 € festgesetzt.

G r ü n d e:
I.
Unter den Parteien war in München ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig, das Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche aus anwaltlicher Beratungs- und Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit Geschäftsaktivitäten des Antragsgegners mit russischen Partnern zum Gegenstand hatte. Am 18.6.2007 erließ das Schiedsgericht folgenden Schiedsspruch, der dem in Österreich wohnhaften Antragsgegner am 23.7.2007 übermittelt wurde:
1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.812,96 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2006 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
3. Der Schiedsbeklagte hat Verfahrenskosten in Höhe von Euro 4.429,54 an den Schiedskläger zu zahlen. Darüber hinausgehende Kostenanträge beider Schiedsparteien werden abgewiesen.
Der Antragsteller hat mit am 29.6.2007 eingegangenem Schriftsatz beantragt, den Schiedsspruch hinsichtlich des ihm zugesprochenen Hauptsachebetrags mit Zinsen sowie der ihm zugesprochenen Verfahrenskosten für vollstreckbar zu erklären.
Dem Antragsgegner wurde der Antrag am 12.7.2007 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Äußerung hat er nicht abgegeben.
II.
Dem Antrag ist stattzugeben.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im vorgegebenen Umfang ist zulässig und begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (vgl. § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
b) Der Schiedsspruch selbst erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Insbesondere ist er dem Antragsgegner bekannt gegeben worden (§ 1054 Abs. 4 ZPO). Dies hat der Antragsteller durch Vorlage des mit Datum vom 23.7.2007 unterzeichneten Rückscheins belegt. Unerheblich ist, dass die Bekanntgabe des Schiedsspruchs erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens erfolgte. Denn die in § 1054 ZPO bezeichneten Förmlichkeiten und Voraussetzungen sind bis zum Abschluss des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nachholbar (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1054 Rn. 10; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1054 Rn. 1, 4 und 11).
c) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsgegner im Schiedsverfahren, in dem er sich zwar eingelassen hat, jedoch zu den mündlichen Verhandlungen nicht erschienen ist, kein rechtliches Gehör als Ausdruck des verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO; vgl. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gewährt wurde.
Der als Kostenerstattung zuerkannte Betrag kann im gegebenen Fall ebenso für vollstreckbar erklärt werden, ohne dass dem das Verbot des Richters in eigener Sache entgegenstünde (vgl. Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164). Die Berechnung ergibt sich aus der von den Parteien vereinbarten DIS-Schiedsgerichtsordnung. Das Schiedsrichterhonorar ist durch Vorschusszahlungen vollständig abgedeckt.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert der Hauptsache zuzüglich der zuerkannten Verfahrenskosten.
III.
Mit der vom Senat getroffenen endgültigen Entscheidung ist der erneute Antrag vom 9.7.2007, vorläufige Maßnahmen nach § 1063 Abs. 3 ZPO zu gestatten, hinfällig.
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