Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 25/10 14.03.2011
B E S C H L U S S
I. Das aus dem Einzelschiedsrichter bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten in N. geführten Schiedsverfahren am 12. August 2010 folgenden Schiedsspruch:
I. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 58.417,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.984,15 € seit 1.4.2006 zu zahlen.
II. Auf Schiedswiderklage hin wird die Schiedsklägerin verurteilt, an den Schiedsbeklagten 3.354,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.328,42 € seit 1.4.2006 und aus 26,13 € seit 6.11.2009 zu zahlen.
III. Die Parteien werden verurteilt, die Kündigung der Konten der Gemeinschaftspraxis ... auszusprechen, der Kündigung der jeweils anderen Partei zuzustimmen und die ... Bank anzuweisen, die Konten abzurechnen und die jeweiligen Guthaben je zur Hälfte an die Schiedsklägerin und den Schiedsbeklagten freizugeben.
IV. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien aus dem Betrieb der kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis ... und deren Beendigung über die vorstehend zugesprochenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.
V. ...
VI. ...
II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffer I. in Höhe von 556,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2010 für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 556,40 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien schlossen am 3.12.1999 einen Gesellschaftsvertrag zur gemeinsamen Ausübung einer kieferorthopädischen Praxis. Im Juni 2005 kündigte die Antragstellerin die Gemeinschaftspraxis zum 31.12.2005. Versuche, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einverständlich auseinanderzusetzen, blieben erfolglos. Es kam zu mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen. Am 4./7.12.2008 schlossen die Parteien eine Schiedsvereinbarung:
"zur Regelung aller zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten, namentlich des Rechtsstreits beim Landgericht R., Az.: ..., jedoch auch aller Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der bis Ende 2005 bestehenden früheren Gemeinschaftspraxis der Parteien...".
Ort des Schiedsverfahrens sollte Nürnberg sein.
Das von der Antragstellerin angerufene Schiedsgericht erließ am 12.8.2010 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Am 1.10.2010 bezahlte der Antragsgegner einen Betrag von 77.931,74 €. Die sich aus Ziff. I. (zugesprochene Klageforderung nebst Zinsen) abzüglich Ziff. II. (zugesprochene Widerklageforderung nebst Zinsen) zugunsten der Antragstellerin ergebende Differenz betrug am 30.9.2010 unstreitig 78.488,24 € (siehe Anlage B 6 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 29.10.2010).
Im Hinblick auf den offenen Rest hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1.10.2010 Vollstreckbarerklärung beantragt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch wegen einer Forderung in Höhe von 556,40 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2010 für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat mit einem Betrag von insgesamt 556,40 € aufgerechnet. Dieser errechnet sich aus Nachbelastungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vom 1.9.2010, von denen er die Hälfte (28,31 €) geltend macht, sowie aus einem weiteren (Hälfte-) Betrag von 528,19 €. Hierbei soll es sich um Gelder aus Überweisungen von Patienten des Antragsgegners nach Beendigung der früheren Gemeinschaftspraxis handeln, die nichts desto weniger auf Konten der Gemeinschaftspraxis geflossen sind. Er trägt weiter vor, er habe sich die Ansprüche der Patienten aus den vorgenommenen Fehlüberweisungen abtreten lassen, und beruft sich zum Beweis auf Abtretungsvereinbarungen aus dem Jahre 2007.
Die Antragstellerin erhebt die Einrede der Schiedsklage. Sie ist ferner der Meinung, die aufgerechneten - bestrittenen - Ansprüche könnten nicht mehr geltend gemacht werden, da im Schiedsspruch festgestellt sei, dass zwischen den Parteien aus dem Betrieb der kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis und deren Beendigung über die zugesprochenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ansprüche mehr bestünden. Mit dem Schiedsspruch seien sämtliche denkbare Ansprüche zwischen den Parteien aus der Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis erledigt.
Die geltend gemachten Forderungen seien schließlich, weil vor Erlass des Schiedsspruchs entstanden, präkludiert.
Die Ansprüche wegen der Fehlüberweisungen habe der Antragsgegner in dem in der Schiedsabrede ausdrücklich erwähnten Streitverfahren im Wege der Widerklage geltend gemacht. Damit seien diese Ansprüche ebenfalls Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen.
Der Antragsgegner ist der Meinung, Ziel des Schiedsverfahrens sei nicht die Trennung der finanziellen Verhältnisse der Parteien, sondern die Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis gewesen.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in N. ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist im begehrten Umfang zulässig und begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
b) Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
c) Die vom Antragsgegner vorgebrachte Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) steht der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Aufrechnung zulässig (vgl. BGH NJW-RR 2008, 659; BGH MDR 2010, 1415). Dies gilt auch nach der Reform des Schiedsverfahrensrechts durch das Gesetz vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224). Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt hier, die Aufrechnungslage darf nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Anders ist es nur, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - z. B. mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte (vgl. BGH aaO.; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 2460). Dabei genügt es, wenn die Einwendung bestanden hat. Kenntnis der Partei vom Grund wird nicht verlangt (vgl. z. B. Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 767 Rn. 14). Die Aufrechnung scheidet ferner aus, wenn die Gegenforderung ebenfalls der Schiedsabrede unterliegt und der Gläubiger die Schiedseinrede erhoben hat (vgl. BGH MDR 2010, 1415; Senat vom 27.6.2005 MDR 2005, 1244).
(2) Die Antragstellerin hat die Schiedseinrede erhoben. Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen unterfallen der Schiedsvereinbarung vom 4./7.12.2008. Nach dieser sollen alle zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten und alle Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis durch den Schiedsrichter entschieden werden, insbesondere auch solche, die den Gegenstand eines bestimmten Rechtsstreits bildeten. Die Nachbelastung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung war den Parteien zwar bei Abschluss der Schiedsvereinbarung noch nicht bekannt, stand für den objektiven Beobachter aber bereits fest. Ebenso erfolgten die Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto lange vor der Schiedsvereinbarung. Soweit der Antragsgegner seine Gegenansprüche (auch) auf die Abtretung von Rückerstattungsansprüchen stützt, haben die Zessionen ebenfalls schon geraume Zeit vor Abschluss der Schiedsabrede stattgefunden.
Sämtliche Ansprüche fallen unter die Schiedsvereinbarung. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin waren die strittigen Überweisungen auf das Gemeinschaftskonto Gegenstand des in der Schiedsabrede ausdrücklich erwähnten Rechtsstreits. Geklärt werden sollten alle zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten, nämlich alle Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis. Hierzu gehörte naturgemäß auch die Auflösung der Gemeinschaftskonten. Dies wurde im Schiedsspruch sogar ausdrücklich behandelt. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen unterfallen der Schiedsklausel, auch wenn Einzelheiten den Parteien noch nicht bewusst waren. Daran ändert nichts, dass die Rückerstattungsansprüche ursprünglich nicht dem Antragsgegner zustanden. Mit der Abtretung im Jahr 2007 waren es ersichtlich solche, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis standen und nun - wofür übrigens auch die Abtretung als solche spricht - einer umfassenden Klärung zugeführt werden sollten. Es gilt das allgemein anerkannte Prinzip der weiten Auslegung von Schiedsvereinbarungen (dazu Lachmann Rn. 472 f. m.w.N.), wobei als Maßstab auf deren Sinn und Zweck abzustellen ist. Dies zugrunde gelegt sollten aber gerade derartige praxisbezogene Auseinandersetzungen, mögen sie auch nicht unmittelbar aus den Vertragsbeziehungen der Parteien untereinander stammen, davon umfasst sein.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem offenen Betrag, wegen welchem der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 25/08 (2) 08.12.2011
B E S C H L U S S
I. Der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Gründe:
I.
Der Gläubiger (Schiedskläger) hat gegen die Schuldnerin (Schiedsbeklagte) einen Teilschiedsspruch vom 12.11.2008 erwirkt, der folgendermaßen lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger über die Provisionsansprüche aus der Vereinbarung zur Zusammenarbeit vom 1. Juli 2003 abzurechnen und einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, für die dem Kläger eine Provision gebührt.
Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 5. Dezember 2007 das Vertragsverhältnis aus der Vereinbarung vom 1. Juli 2003 nicht aufgelöst hat und das Vertragsverhältnis über den 5. Dezember 2007 hinaus bis 31. Dezember 2008 fortbesteht.
Der Senat hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.1.2010 den Teilschiedsspruch in den vorstehenden Ziffern 1 und 2 für vollstreckbar erklärt.
Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende schriftliche Handelsvertretervertrag vom 1.7.2003 enthält in § 9 (2) folgende Schiedsklausel:
Die Vertragspartner werden Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen sowie aus sämtlichen weiteren Rechtsverhältnissen, die mit seinem Gegenstand im Zusammenhang stehen, durch Verhandlungen beizulegen versuchen. Sollten solche Verhandlungen erfolglos bleiben, werden die Meinungsverschiedenheiten nach der Schiedsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist München.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2010 hat der Gläubiger wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der geschuldeten Handlung beantragt, ihn zu ermächtigen, die Provisionsabrechnung durch einen von ihm ausgewählten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen, die Schuldnerin anzuweisen, für die voraussichtlichen Kosten einen Vorschuss zu leisten, dem vom Gläubiger bestellten Wirtschaftsprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit erforderlich, zu gewähren und der Schuldnerin für den Fall der Nichteinhaltung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft anzudrohen.
Die Schuldnerin wendet, wie schon im Verfahren der Vollstreckbarerklärung, ein, sie habe bereits am 24.6.2004 einen Buchauszug vorgelegt, welcher alle relevanten Informationen enthalte. Gleichwohl habe sie zuletzt noch einen Buchauszug mit Provisionsabrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen lassen, der sechs Aktenordner umfasse, und diesen auch dem Gläubiger übergeben.
Der Gläubiger ist weiter der Ansicht, dass das vorgelegte Abrechnungskonvolut nicht annähernd die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Buchauszuges erfülle.
II.
Der Antrag auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Anspruchs auf Abrechnung und Buchauszug hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag nach §§ 887, 888 ZPO. Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Sinne der genannten Vorschriften ist bei Entscheidungen nach § 1060 Abs. 1 ZPO das Gericht, das die Vollsteckbarerklärung ausgesprochen hat (vgl. Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 887 Rn. 6), also das Oberlandesgericht München.
2. Rechtsgrundlage für das verfahrensgegenständliche Begehren bildet nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NZG 2011, 554; NJW-RR 2010, 279; NJW-RR 2007, 1475) ausschließlich § 887 ZPO.
3. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung mögen erfüllt sein. Der titulierte Anspruch ist jedoch nicht hinreichend bestimmt, um die begehrte Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Daran ändert die Vollstreckbarerklärung des (Teil-) Schiedsspruchs durch den Senat nichts, da es im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht darauf ankommt, ob der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt hat (BGH NJW 2006, 995; OLG Frankfurt vom 30.9.2010, 26 Sch 6/10 zitiert nach juris).
a) Um zu einer vollstreckungsfähigen Urteilsformel zu gelangen, wird für die Klage auf Erteilung eines Buchauszugs teilweise die konkrete Angabe verlangt, wie der Buchauszug inhaltlich beschaffen sein soll (OLG Saarbrücken NJW-RR 2002, 34/35; Baumbach/Hopt HGB 34. Aufl. § 87c Rn. 21; Muster bei Staub/Emde § 87c Rn. 172/173; siehe auch BGH NJW 2001, 2333). Dem würde der Ausspruch des Schiedsgerichts ersichtlich nicht genügen, weil er letztlich nur den Inhalt der gesetzlichen Verpflichtung wiedergibt, was im Allgemeinen nicht ausreichend ist (vgl. BGH DB 2007, 1190). Teilweise wird dies großzügiger gesehen (Staub/Emde HGB 5. Aufl. § 87c Rn. 171; auch OLG Frankfurt MDR 2002, 478), jedoch als Mindestmaß verlangt, dass der Zeitraum und die Geschäfte bezeichnet sind, für die der Auszug zuerkannt ist (Emde MDR 2003, 1151/1159; siehe etwa auch OLG Hamburg MDR 1968, 673), während der Begriff des Buchauszugs wegen seiner in der Rechtsprechung gefundenen Konkretisierung hinreichend bestimmt ist und dieser den Umfang der daraus abzuleitenden Verpflichtung, nämlich alles zu übermitteln, was provisionsrelevant ist, auch vollstreckungsrechtlich ausreichend umschreiben dürfte.
Indessen dürfen Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG vom 15.4.2009, 3 AZB 93/08 zitiert nach juris). Den vollstreckungsfähigen Anspruch muss der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel jedoch inhaltlich bestimmt ausweisen. Das ist dann der Fall, wenn der Titel aus sich heraus verständlich ist und für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (Zöller/Stöber 29. Aufl. § 704 Rn. 4).
b) Diesen Anforderungen wird der vorgelegte Titel, auch wenn man dem oben dargestellten großzügigen Maßstab folgt, nicht gerecht.
Hinsichtlich des Zeitraums, für den der Buchauszug verlangt werden kann, mag der Titel noch genügen. Denn er legt - ohne Hinweis auf Ausnahmen - als frühesten Zeitpunkt den der Vereinbarung über die Zusammenarbeit vom 1.7.2003 (Ziff. 1) und als abschließenden Zeitpunkt den der festgestellten Beendigung des Vertragsverhältnisses (Ziff. 2) am 31.12.2008 fest. Der Titel enthält jedoch keine Angaben zum Kreis der Geschäfte, über die abzurechnen und für die der Buchauszug zu erteilen ist. Der Hinweis auf die Vereinbarung zur Zusammenarbeit vom 1. 7.2003 genügt nicht, da die Dritten nicht bekannte Vereinbarung zur Konkretisierung des Titels nicht herangezogen werden kann. Die Begrenzung des Anspruchs auf solche Geschäfte, „für die dem Kläger eine Provision gebührt“ (vgl. § 87c Abs. 2 a.E. i.V.m. § 87 HGB), wiederholt nur den gesetzlichen Wortlaut (BGH DB 2007, 1190), ohne den Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte, über den ein Buchauszug zu erteilen ist, selbst hinreichend abzugrenzen. Für eine Festlegung des Inhalts der Verpflichtung des Schuldners ist aber im Vollstreckungsverfahren regelmäßig kein Platz. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner eine durch den titulierten Anspruch festgelegte Verpflichtung erfüllt hat, nicht aber, worin diese besteht (BAG vom 15.4.2009, 3 AZB 93/08 zitiert nach juris).
Urteilsformeln lassen sich nach überwiegender Meinung auch durch Rückgriff auf die Urteilsgründe auslegen (Zöller/Stöber § 704 Rn. 5; MüKo/Krüger ZPO 3. Aufl. § 704 Rn. 8). Aus den Gründen des Beschlusses über die Vollstreckbarerklärung als maßgeblichen Titel (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO) kann eine genauere Bestimmung des Tenors jedoch nicht abgeleitet werden, da darin Angaben - ebenso wie im Schiedsspruch selbst - zum genauen Umfang der Pflichten des Schuldners nicht gemacht wurden. Zudem ist ein Rückgriff auf andere Urkunden wie etwa den Schiedsspruch oder die im Tenor genannte Vereinbarung nicht zulässig (BAG vom 15.4.2009, 3 AZB 93/08 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 95; HK-ZPO/Kindl 4. Aufl. § 704 Rn. 6; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 704 Vorbem I-III Rn. 16; MüKo/Krüger ZPO 3. Aufl. § 704 Rn. 8; Musielak/Lackmann ZPO 8. Aufl. § 704 Rn. 6).
4. Unabhängig von der vollstreckungsrechtlichen Problematik würde nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (vom 10.12.2010, 13 Sch 1/10 zitiert nach juris) die Schiedsklausel den Senat als zuständiges Vollstreckungsgericht daran hindern, den Erfüllungseinwand der Schuldnerin zu prüfen. Dieser ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1475; BGHZ 161, 67). Die Beachtlichkeit des Erfüllungseinwands in Verbindung mit dem Entscheidungsvorbehalt zugunsten des Schiedsgerichts würde hiernach bedingen, dass Zwangsmaßnahmen nach §§ 887, 888 ZPO, selbst wenn die formalen Voraussetzungen gegeben wären, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verhängt werden könnten. Ob der Senat diese Konsequenz ebenfalls zöge, kann angesichts der voranstehenden Ausführungen indessen offen bleiben.
III.
Die Kostentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; Abs. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 25/08 22.01.2010
B E S C H L U S S:
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 12. November 2008 in München folgenden Teilschiedsspruch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger über die Provisionsansprüche aus der Vereinbarung zur Zusammenarbeit vom 1. Juli 2003 abzurechnen und einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, für die dem Kläger eine Provision gebührt.
2. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 5. Dezember 2007 das Vertragsverhältnis aus der Vereinbarung vom 1. Juli 2003 nicht aufgelöst hat und das Vertragsverhältnis über den 5. Dezember 2007 hinaus bis 31. Dezember 2008 fortbesteht.
3. Die Kostenentscheidung bleibt einem Schlussschiedsspruch vorbehalten.
II. Dieser Schiedsspruch wird hinsichtlich der vorstehend wiedergegebenen Ziffern 1. und 2. für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller schloss für eine aus ihm und einer Mitgesellschafterin bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Antragsgegnerin am 1.7.2003 einen Handelsvertretervertrag ab, wonach die GbR für die Antragsgegnerin auf Provisionsbasis in der Kundenaquisition tätig sein sollte.
Der schriftliche Vertrag enthält in § 9 (2) folgende Schiedsklausel: Die Vertragspartner werden Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen sowie aus sämtlichen weiteren Rechtsverhältnissen, die mit seinem Gegenstand im Zusammenhang stehen durch Verhandlungen beizulegen versuchen. Sollten solche Verhandlungen erfolglos bleiben, werden die Meinungsverschiedenheiten nach der Schiedsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist München.
Im Jahr 2006 schied ein Gesellschafter aus der GbR aus und übertrug seine Rechte auf den Antragsteller.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin erfolglos auf, ihm eine Abrechnung und einen Buchauszug zu erteilen. Er erhob eine Klage zum Landgericht, in der die Antragsgegnerin die Einrede der Schiedsabrede erhob.
Die Antragsgegnerin kündigte mit Schreiben vom 5.12.2007 das Vertragsverhältnis fristlos.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses unwirksam sei, und machte mit der erhobenen Schiedsklage im Wege der Stufenklage u.a. Ansprüche auf Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges über alle Geschäfte geltend, für die ihm eine Provision zustehe. Weiterhin beantragte er festzustellen, dass die Kündigung vom 5.12.2007 das Vertragsverhältnis nicht beendet habe.
Das angerufene Schiedsgericht erließ am 12.11.2008 einen Teilschiedsspruch, mit dem es die Antragsgegnerin zur Abrechnung sowie zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilte.
Weiterhin stellte es fest, dass die Kündigung das Vertragsverhältnis nicht aufgelöst habe und dieses bis zum 31.12.2008 fortbestehe.
Der Antragsteller hat unter Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Kopie des Teilschiedsspruchs beantragt, diesen für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin ist der Meinung, sie habe jedenfalls im Zuge des Vollstreckbarerklärungsverfahrens die von ihr verlangten Auskünfte erteilt und Auszüge vorgelegt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei deshalb zurückzuweisen.
Der Antragsteller bestreitet die Ordnungsmäßigkeit der Auszüge.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Teilschiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs ist, wie im Tenor festgehalten, zulässig und begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).
b) Der Teilschiedsspruch erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO, da er abschließend und bindend einen trennbaren Teil des Streitstoffs regelt. Er kann daher für vollstreckbar erklärt werden (BGH WM 2007, 1050).
c) Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antragsteller hinsichtlich des feststellenden Teils fehlt nicht deswegen, weil der Schiedsspruch insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Denn für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn dieser nicht vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend absichern (BGH NJW-RR 2007, 1366; NJW-RR 2006, 995; Senat vom 29.7.2009, 34 Sch 006/09).
d) Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
e) Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Erfüllungseinwand steht der Vollstreckbarerklärung auch bezüglich der Abrechnung und der Erstellung eines Buchauszuges nicht entgegen. Strittige materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind, können im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie selbst in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1060 Rn. 3; siehe auch BGHZ 99, 143; Senat vom 22.2.2006, 34 Sch 002/06 = OLG-Report 2006, 405, und vom 17.7.2006, 34 Sch 011/06; a.A. wohl BGH NJW-RR 2008, 659/662), das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die geltend gemachten Einwendungen der Schiedsvereinbarung unterliegen (Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1030 Rn. 7). Die maßgebliche Schiedsabrede umfasst derartige Streitigkeiten unter anderem dann, wenn sie - wie hier - so gefasst ist, dass sie sich auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erstrecken soll (OLG Saarbrücken vom 16.9.2005, 4 Sch 2/05 zitiert nach juris). Es ist dann nicht Sache des staatlichen Gerichts, im Vollstreckbarerklärungsverfahren eines Teilschiedsspruchs der Frage nachzugehen, inwieweit die erteilte Auskunft den zuerkannten Auskunftsanspruch der Antragstellerin auch tatsächlich erfüllt (Senat vom 1.2.2008, 34 Sch 018/07 = SchiedsVZ 2008, 152; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 68. Aufl. § 1060 Rn. 10). Dafür spricht insbesondere, dass bei einer Stufenklage (vgl. § 254 ZPO) das Schiedsverfahren nicht fortgeführt werden kann, solange die vorangehende Stufe, etwa durch Blockade des Auskunftspflichtigen, noch nicht erledigt ist. Zwangsweise durchgesetzt werden kann die Rechnungslegung jedoch erst nach Vollstreckbarerklärung des entsprechenden Teilschiedsspruchs. Die Frage, ob bei einem abgeschlossenen Schiedsverfahren im Interesse der Verfahrenskonzentration bestrittene Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren zuzulassen sind (BGH NJW-RR 2008, 659), die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören, braucht daher nicht entschieden zu werden. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Ausnahmeregelung des § 93 ZPO greift nicht ein.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Der Senat bemisst den Wert des Abrechnungs- und Auskunftsanspruchs mit rund 1/5 der klägerischen Vorstellungen zur Provisionshöhe (490.000,00 €) und die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung mit 1/4 von 200.000,00 €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 25/07 10.04.2008 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schiedsspruchs Schiedsspruch: - formale Anforderung
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I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt xxx bestehende Schiedsgericht erließ am 29. Juni 2007 in Nürnberg in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Verfahren folgenden Schiedsspruch:
1. Der Gegenstandswert beträgt EUR 33.384,80.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu erstatten (§ 40 DIS-SchO) und zwar:
2.1 Verwaltungsgebühr DIS: EUR 667,78 zzgl. 16% Mehrwertsteuer
2.2 Kosten des Schiedsgerichts: EUR 3.900,00 zzgl. 16 % Mehrwertsteuer
2.3 Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die Klägerin: EUR 1.680,00 zzgl. 16% Mehrwertsteuer
2.4. Die Mehrwertsteuer ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Klägerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffer 2. (Punkte 2.1 bis 2.4) mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 2.445,42 € auf die Kosten geleistet hat, für vollstreckbar erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 6.247,68 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Zwischen den Parteien war wegen Zahlungsansprüchen des Antragstellers in Nürnberg ein Schiedsverfahren anhängig. Grundlage dieses Verfahrens bildete eine Schiedsvereinbarung, mit der die Maßgeblichkeit der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS-SGO) verabredet wurde. Am 25.11.2004 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, durch den der Schiedsbeklagte zur Zahlung an den Schiedskläger Zug um Zug gegen Herausgabe von Werkzeug verurteilt wurde. Jenen Schiedsspruch hat der Senat mit Beschluss vom 7.9.2005 für vollstreckbar erklärt (34 Sch 021/05 = OLG-Report 2006, 208).
Am 29.6.2007 erging der gegenständliche Schiedsspruch, nach dem der Beklagte dem Kläger die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß dem im Tenor dargestellten Umfang zu erstatten hat.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller am 19.11.2007 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Im Hinblick auf eine außergerichtliche Ratenzahlungsvereinbarung wurde das Verfahren zeitweise nicht betrieben. Zuletzt hat der Antragsteller eine vom Antragsgegner unbestritten gebliebene Forderungsaufstellung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Hauptsache bezahlt ist und auf die Kosten seit 17.10.2007 ein anrechenbarer Überschuss von 2445,42 € verbleibt.
Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Nürnberg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist, wie im Tenor festgehalten, zulässig und begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der nach § 40 DIS-SGO berechneten maßgeblichen Kostenerstattungsforderungen sowie der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallenen Anwaltsgebühren auf der Antragstellerseite sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das gilt auch, soweit die Mehrwertsteuer umfasst ist, obwohl, wie aus Ziffer 2.4 folgen dürfte, eine Erklärung des Schiedsklägers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, offenbar nicht vorlag (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO; dazu BGH NJW 2003, 1543). Denn eine Ergänzung der erforderlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen oder eine Richtigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht findet im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht statt. Ob der Antragsteller aus dem Titel hinsichtlich der Mehrwertsteuer die Vollstreckung betreiben könnte, ist nicht erheblich (vgl. BGH NJW-RR 2006, 995).
Im Übrigen, nämlich soweit Teilbeträge am 17.10.2007 bereits vor Antragstellung geleistet sind und auf die Kosten verrechnet werden können, ist der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 24/14 19.05.2015 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Aufrechnung; Schiedsbefangenheit
BESCHLUSS I. Das aus den Schiedsrichtern F als Vorsitzendem, G und H als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 21. August 2012 in München folgenden Schiedsspruch: 1. Der Beklagte hat an den Kläger 2.929,49 Euro nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2011 zu bezahlen. 2. … II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 2.929 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller und der Antragsgegner, beide Rechtsanwälte, hatten sich mit Sozietätsvertrag vom 28.12.2001 zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag (GV) enthält unter § 18 eine Schiedsklausel, wonach „alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, die zwischen den Partnern und/oder zwischen einem Partner oder mehreren Partnern einerseits und der Sozietät andererseits entstehen, … unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig und verbindlich entschieden (werden)“. Nach dem mit Schreiben vom 13.8.2007 bewirkten Ausschluss des Antragsgegners aus der GbR erhob der Antragsteller, auf den gemäß § 16 Abs. 2 GV das Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen ist, im schiedsgerichtlichen Verfahren Klage gegen den Antragsgegner wegen eines behaupteten Anspruchs auf Verlustausgleich und wegen behaupteter Aufwendungsersatzansprüche. Das Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 21.8.2012 dem Klageantrag teilweise statt und verurteilte den Schiedsbeklagten zur Zahlung von 2.929,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2011. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller am 27.8.2014 beantragt, diesen Schiedsspruch im Hauptsacheausspruch für vollstreckbar zu erklären. Der hierzu angehörte Antragsgegner hat am 19.9.2014 die Aufrechnung mit einer nach seiner Behauptung an ihn am 18.12.2012 abgetretenen und gegen die GbR bzw. den Antragsteller als deren Rechtsnachfolger gerichteten Forderung auf Aufwendungsersatz erklärt und auf dieser Grundlage Zurückweisung beantragt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Kontokorrentkonto der GbR war dieser ein Verfügungsrahmen von 25.000 € eingeräumt. Mit Vertrag vom 23.2.2005 trat der Vater des Antragsgegners seine Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Stadtsparkasse aus dem Kontokorrentkreditvertrag an diese ab. Im April 2009 wurden die Sicherheit verwertet und dem Kontokorrentkonto der erzielte Erlös in Höhe von 28.556,63 € gutgeschrieben. Der Antragsgegner behauptet unter Verweis auf die ihm gemäß § 9 Abs. 2 GV eingeräumte Alleinvertretungsberechtigung, der Aufwendungsersatzanspruch des Sicherungsgebers richte sich gegen den Antragsteller als Rechtsnachfolger der GbR, weil er – der Antragsgegner – den Sicherungsgeber in Vertretung der GbR darum ersucht habe, die Sicherheit für den Kontokorrentkredit zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller rügt, dass über die behauptete Forderung im Schiedsverfahren zu befinden wäre. Außerdem bestreitet er ein Handeln des Antragsgegners in fremdem Namen und meint, dass der Aufwendungsersatzanspruch des Drittsicherungsgebers gegen den Antragsgegner selbst gerichtet sei. Sei der Antragsgegner aber tatsächlich im Namen der GbR aufgetreten, so habe er sich über die aus der gemeinsamen Geschäftsführungszuständigkeit gemäß § 9 Abs. 1 GV folgende interne Beschränkung seiner Vertretungsmacht hinweggesetzt. Zur Beschaffung einer Sicherheit sei der Antragsgegner persönlich als Verursacher des Negativsaldos auf dem Kontokorrentkonto verpflichtet gewesen. Am 31.12.2005 habe sich das Kontokorrentkonto der GbR wegen unberechtigter Entnahmen des Antragsgegners aus dem Gesellschaftsvermögen mit 28.893,00 € im Minus befunden. II. Dem Antrag ist stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207) und auch kein ausdrücklicher Parteiantrag gestellt wurde (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1063 ZPO Rn. 2). 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind durch dessen Vorlage im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des – inländischen – Schiedsspruchs (§§ 1060, 1054 ZPO) ist zulässig und begründet. a) Aufhebungsgründe (siehe § 1059 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO), welche der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden (§ 1060 Abs. 2 ZPO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) mit einer Gegenforderung kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Richtet sich die bestrittene Gegenforderung nicht gegen den Antragsteller, so liegt schon keine Aufrechnungslage vor. Richtet sie sich aber gegen den Antragsteller als Rechtsnachfolger der GbR, so ist der Streit über die behauptete Forderung aufgrund der geschlossenen Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht zugewiesen. Der Antragsteller hat die Schiedseinrede erhoben. (1) Auch nach der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) ist es im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, im Vollstreckbarerklärungsverfahren Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören. Als eine solche nach Schluss der Schiedsverhandlung (§ 767 Abs. 2 ZPO) entstandene und daher im Verfahren der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich berücksichtigungsfähige Einwendung kommt auch eine Aufrechnung in Betracht (BGH SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 31 f.), hier mit einer Forderung, welche der Antragsgegner seiner Behauptung zufolge erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens erworben hat, so dass sie im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht werden konnte und Präklusion nicht eingetreten ist. (2) Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht jedoch nicht beachtet werden (BGHZ 60, 85/89; BGH NJW-RR 2008, 556 Rn. 10). Die Schiedsvereinbarung enthält das vertragliche Verbot, einem staatlichen Gericht durch Geltendmachung des Aufrechnungseinwandes die Prüfung zu unterbreiten, ob eine dem Schiedsvertrag unterfallende Forderung besteht, über die nach dem Willen der Parteien das Schiedsgericht entscheiden sollte. aa) Die Parteien streiten nicht nur darüber, ob die an den Antragsgegner abgetretene und gemäß § 670 BGB auf die Leistung von Aufwendungsersatz gerichtete (ursprüngliche Dritt-) Forderung gegen die GbR als angebliche Auftraggeberin gerichtet ist, sondern auch darüber, ob der Antragsgegner auf der Grundlage seines Vorbringens infolge der Abtretung Inhaber einer Forderung geworden ist, zu deren Begründung er im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander nicht berechtigt gewesen sei und von der er deshalb die GbR im Wege des Schadensersatzes freizustellen habe. Er bringt nämlich vor, der Antragsgegner habe im Falle einer Auftragserteilung namens der GbR die im Innenverhältnis zu beachtenden Grenzen seiner Vertretungsbefugnis überschritten. Sein Vorgehen sei nicht von einem Beschluss der die Geschäftsführung gemeinschaftlich ausübenden (§ 9 Abs. 1 GV) Gesellschafter gedeckt gewesen. Gesellschaftsintern sei der Antragsgegner persönlich als Urheber der Kontoüberziehung zur Beibringung einer Sicherheit verpflichtet gewesen, denn er habe in strafrechtlich relevanter Weise der Gesellschaft Vermögen entzogen und auf diese Weise die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits notwendig gemacht. bb) Der Streit über die zur Aufrechnung gestellte Forderung hat mithin seinen Kern im gesellschaftsrechtlichen Verbund der Parteien. Die Auseinandersetzung hierüber haben die Parteien gemäß § 18 GV den staatlichen Gerichten entzogen und auf private Schiedsgerichte übertragen, denn die weit formulierte Schiedsklausel erstreckt sich ausdrücklich auf „alle Streitigkeiten … im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag“, somit auch auf die hier zu klärende Meinungsverschiedenheit über eine aus dem Gesellschaftsverhältnis resultierende Beschränkung des Antragsgegners bei der Aufrechnung. Dass Rechtsinhaber der – behaupteten – zedierten Forderung ursprünglich ein durch die Schiedsklausel nicht gebundener Dritter war, führt zu keiner anderen Würdigung. Ob dem Antragsgegner als Zessionar die Aufrechnung der zedierten Forderung zu versagen ist, beurteilt sich allein nach den im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesellschaftsvertrages geschaffenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen und stellt sich daher als Streitigkeit im Sinne der Schiedsklausel dar (zur Auslegung vgl. BGHZ 99, 143/149). (3) Eine Konstellation, in der ausnahmsweise die Aufrechnung dennoch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung berücksichtigungsfähig ist, liegt nicht vor. Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die schiedsbefangene (Gegen-) Forderung beendet wurde; denn bei einer solchen Sachlage wird die von den Parteien gewollte Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts gewahrt (BGH NJW-RR 2008, 556 Rn. 10). Entsprechendes gilt, wenn über einen vor dem Schiedsgericht erhobenen Einwand keine Entscheidung ergangen ist, weil das Schiedsgericht seine Unzuständigkeit angenommen hat. In diesem Fall kann der Einwand vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht werden (BGH SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 5). Letzteres gilt auch dann, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (BGH a. a. O.). In dem zwischen den Parteien durchgeführten Schiedsverfahren ist eine Entscheidung über die erst nach den Erlass des Schiedsspruchs abgetretene und aufgerechnete Gegenforderung nicht ergangen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit für die zur Aufrechnung gestellte Forderung ablehnen würde. Der Vorrang des Schiedsgerichts ist daher im vorliegenden Verfahren zu beachten. Eine Beweisaufnahme über die behauptete Gegenforderung und die Berechtigung zur Aufrechnung hat vor dem staatlichen Gericht deshalb zu unterbleiben. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache. Der Wert der Gegenforderung bleibt gemäß § 45 Abs. 3 GKG unberücksichtigt.
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OLG München 34 Sch 24/12 17.01.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Erfüllung; Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung
Beschluss I. Der Antrag, den in München ergangenen Schiedsspruch vom 16. Februar 2011 in Ziffer II. in Höhe eines Teilbetrags vom 20.000 € für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 16.2.2011 in München ergangenen Schiedsspruchs zwischen der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin (und Schiedswiderbeklagten) und dem Antragsteller als Schiedsbeklagten und Schiedswiderkläger zu 1; Schiedsbeklagte zu 2 war eine Aktiengesellschaft, zu dessen Vorstand der Antragsteller gehörte. 1. Im Schiedsverfahren ging es um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei durch die Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin. Auf die Widerklage des Antragstellers verurteilte das Schiedsgericht - soweit hier von Bedeutung - die Schiedsklägerin (Antragsgegnerin) zur Zahlung von 751.851,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten aus 709.581,85 € seit dem 23.12.2009 und aus 42.270 € seit dem 24.12.2009 an den Schiedsbeklagten zu 1 (Antragsteller), die Schiedsbeklagte zu 2 zur Zahlung von 380.470,38 € (nebst Zinsen) an die Schiedsklägerin (Antragsgegnerin). Von dem ihm zugesprochenen Betrag von 751.851,85 € hat der Antragsteller an die Schiedsbeklagte zu 2 einen Betrag von 371.381,47 € abgetreten, den diese wiederum am 2.3.2011 gegen den der Schiedsklägerin (Antragsgegnerin) zugesprochenen Anspruch aufrechnete. In der Folge wurden - seitens der Antragsgegnerin durch Rechtsanwalt Dr. D - Gespräche geführt, in denen darauf hingewiesen wurde, dass die Antragsgegnerin Insolvenzantrag stellen müsse, da sie zahlungsunfähig und überschuldet sei. Ein Insolvenzantrag sei bereits vorbereitet. Eine E-Mail vom 14.3.2011, verfasst von Dr. D, lautet in den hier wesentlichen Teilen: Ich habe im Anschluss an unser Telefonat mit dem Geschäftsführer der (Antragsgegnerin), Herrn E, gesprochen. Die Gesellschaft könnte Herrn F (= Antragsteller) maximal eine finale Zahlung von EUR 50.000,00 unter Einschluss des Kostenerstattungsanspruchs mit Zahlungstermin 31.3.2011 anbieten. Auf die restliche Forderung müsste er verzichten. Eine Stundung genügt nicht, da unter Berücksichtigung der Verbindlichkeit aus dem Schiedsspruch die Gesellschaft nach Einschätzung des Geschäftsführers heute nicht nur zahlungsunfähig, sondern auch überschuldet ist. Zusätzliche Beiträge von Gesellschafterseite zur Finanzierung eines über den genannten Betrag hinausgehenden Vergleichs, der in der angebotenen Größe noch aus der Realisierung von Restvermögen der GmbH dargestellt würde, wird es nicht geben. Die Gesellschafter werden maximal noch die Kosten einer insolvenzfreien Restabwicklung übernehmen, mehr nicht. Gehen Sie bitte auch davon aus, dass der Schiedsspruch im Gesellschafterkreis wenig Verständnis, geschweige denn Akzeptanz findet, so dass die Bereitschaft, zu dessen Finanzierung privates Geld nachzuschießen, gleich Null ist. Herr E hat den Insolvenzantrag bereits vorbereitet und wird diesen auch stellen, es sei denn, Sie könnten mir morgen früh bis spätestens 11.00 Uhr bestätigen, dass Herr F (= Antragsteller) auf seine Ansprüche, soweit sie insgesamt EUR 50.000,00 übersteigen, verzichtet und diesen Betrag bis 31.3.2011 stundet. Selbstverständlich können Sie den Verzicht auflösend bedingen für den Fall, dass der Betrag von EUR 50.000,00 nicht bis zum 31.3.2011 gezahlt wird. Sollte ich bis morgen 11.00 Uhr keine derartige Nachricht erhalten, wird der Insolvenzantrag eingereicht, da Herr E wegen anderweitiger Termine die Sache dann abschließen muss und die Dreiwochenfrist morgen abläuft. Am 16.3.2011 schloss der Antragsteller mit der Antragsgegnerin folgenden Vergleich: "1. (Die Antragsgegnerin) verpflichtet sich, an (den Antragsteller) EUR 75.000,00 zu bezahlen. Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 50.000,00 ist am 31.03.2011, der weitere Teilbetrag in Höhe von EUR 25.000,00 ist am 30.04.2011 zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs ist (der Antragsteller) berechtigt, von diesem Vergleich zurückzutreten. 2. (Der Antragsteller) verzichtet - auflösend bedingt auf die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 1 - auf seine Ansprüche gegen die (Antragsgegnerin) aus dem Schiedsspruch vom 16.02.2011 (...). Gleichzeitig verzichtet die (Antragsgegnerin) auf ihre Ansprüche gegen die (Schiedsbeklagte zu 2) aus dem Schiedsspruch vom 16.02.2011. Die Verzichte werden jeweils angenommen. 3. ..." Die Antragsgegnerin hat den Vergleich erfüllt. Der Antragsteller hat ihn mit Schreiben vom 29.10.2012 wegen arglistiger Täuschung angefochten. 2. Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 hat der Antragsteller Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Höhe eines Teilbetrags von 20.000 €-Teil aus dem ihm zugesprochenen Hauptsachebetrag in Ziff. II. des tenorierten Schiedsspruchs begehrt. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine Vollstreckbarerklärung. Sie verweist auf den Vergleich vom 16.3.2011. 3. Der Antragsteller begründet seinen Antrag folgendermaßen: Nach der Aufrechnungserklärung vom 2.3.2011 habe sich Dr. D als mittelbarer Gesellschafter der Antragsgegnerin für diese an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gewandt. Er habe darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin Insolvenzantrag stellen müsse, da sie zahlungsunfähig und überschuldet sei. Im Insolvenzfall würde aber die Aufrechnung nicht insolvenzfest sein, sodass die Schiedsbeklagte zu 2 riskiere, den Urteilsbetrag in voller Höhe an den Insolvenzverwalter zahlen zu müssen. Schließlich habe Dr. D noch mitgeteilt, am 15.3.2011 würde der schon vorbereitete Insolvenzantrag eingereicht. Daher habe er - der Antragsteller - den Vergleich geschlossen. Später, am 2.2.2012, habe der Antragsteller Einsicht in den Jahresabschluss der Antragsgegnerin für das Kalenderjahr 2010 gehabt. Hieraus sei ersichtlich gewesen, dass das Aktivvermögen per 31.12.2010 957.921,67 € betragen hätte. Dem seien Rückstellungen in Höhe von 294.192 € gegenübergestanden. Hieraus errechne sich ein Nettovermögen von 663.729,67 €, weshalb er den Vergleich angefochten habe. In der Zwischenzeit habe er auch Einsicht in den Jahresabschluss der Antragsgegnerin zum 31.12.2011 gehabt, woraus sich zum Geschäftsjahresende ein Aktivvermögen von 806.613,53 € ergebe. Das gesamte auf der Aktivseite ausgewiesene Vermögen habe der Antragsgegnerin zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Schiedsspruch zur Verfügung gestanden. Hätte er dies gewusst, wäre es nicht zum Vergleichsabschluss gekommen. Der Antragsteller ist der Meinung, selbst wenn einzelne Forderungen teilweise bestritten gewesen sein sollten, hätte man diese an ihn abtreten können. Die Forderungen seien werthaltig gewesen, die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht überschuldet und sei dies auch heute nicht. Am 5.5.2014 habe er über den Bundesanzeiger Kenntnis vom Jahresabschluss der Antragsgegnerin per 31.12.2012 erlangt. Hiernach hätten sich die Darlehensforderungen gegen die mittelbaren Gesellschafter um 289.000 € vermindert. In dieser Höhe seien also Gewinne an die mittelbaren Gesellschafter ausgeschüttet worden. Auch dieser Vorgang zeige, dass er über die Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin vorsätzlich getäuscht worden sei. Da es bei den behaupteten Wertberichtigungen um Forderungen gegen Gesellschafter gehe, könne es keine Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Überschuldungsstatus geben. Der Wertansatz in der Handelsbilanz sei daher auch für den Überschuldungsstatus zugrunde zu legen. Im Fall einer Insolvenz seien bei der behaupteten Wertberichtigung die Forderungen gegen die Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung mit den entsprechenden steuerlichen Folgen für die Gesellschaft oder als Liquidationserlös zu behandeln, wodurch sich zusätzliche Steuerbelastungen für die Gesellschafter ergäben. Selbst wenn aber der Überschuldungsstatus zum 31.3.2011 richtig gewesen wäre, hätte nach Meinung des Antragstellers bei dem auf der Aktivseite nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 205.341 € und sonstigen Rückstellungen mit 423.000 € immer noch eine Differenz von ca. 218.000 € als positives Vermögen für ihn zur Verfügung gestanden; die Antragsgegnerin wäre, hätte sie in dieser Höhe gezahlt, immer noch nicht überschuldet gewesen. Die pauschale Forderungsabschreibung von ca. 500.000 € sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es fehle schon an der substantiierten Darlegung der Gründe für die Abschreibung. Wenn aber die Forderungen tatsächlich nicht voll werthaltig gewesen sein sollten, hätten sie nach Meinung des Antragstellers auch im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2011 einzelwertberichtigt werden müssen. Bei Forderungen gebe es keine differenzierende Betrachtungsweise im handelsrechtlichen Jahresabschluss und im Überschuldungsstatus, was den Fachleuten auf Seiten der Antragsgegnerin bekannt sei. Ziel der Antragsgegnerin sei es gewesen, "die Insolvenz zu vermeiden", hierzu habe sie den Vergleich benötigt. Sie habe diesen durch Vortäuschung einer Überschuldung, die tatsächlich nicht vorgelegen habe, erreicht. Die Erklärungen ihres Vertreters Dr. D müsse sie sich im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Die Erstellung eines Überschuldungsstatus durch einen Steuerberater werde bestritten, ebenso die Absicht, Insolvenzantrag zu stellen. Zumindest seien die Erklärungen von Dr. D „ins Blaue hinein“ erfolgt. Auf die behauptete Überschuldung - zu der ein substantiierter Vortrag fehle - komme es aber gar nicht an. Selbst unter Zugrundelegung der pauschalen Abschreibung von 500.000 € sei nach dem Überschuldungsstatus noch ein Reinvermögen von 217.808,27 € vorhanden gewesen, hätten somit mehr als die behaupteten 50.000 € bezahlt werden können. Auch insoweit sei er getäuscht worden. 4. Die Antragsgegnerin trägt vor, der nicht gedeckte Fehlbetrag habe sich auf 205.341,73 € belaufen. Dies habe der Überschuldungsstatus per 14.3.2011 ergeben, da Forderungen an mittelbare Gesellschafter mit Null zu bewerten seien. Hierzu wird im Einzelnen auf die Anlage zum Schriftstück vom 14.3.2011 (WTS 4: Eigenantrag - Bilanz zum 31.3.2011) Bezug genommen. Die Differenzen zwischen dem Überschuldungsstatus per 14.3.2011 und dem veröffentlichten Jahresabschluss zum 31.12.2010 resultierten im Wesentlichen aus Wertberichtigungen, die für dessen Erstellung vorgenommen worden seien. Der Jahresabschluss per 31.12.2010 sei erst am 22.12.2011 fertig gestellt worden mit der Folge, dass wertaufhellende Tatsachen, die im Zeitraum zwischen 14.3. und 22.12.2011 aufgetreten seien, nur im Jahresabschluss berücksichtigt werden konnten. So sei die Wertberichtigung der Forderungen gegenüber Gesellschaftern in Höhe von insgesamt 501.269 € größtenteils aus einer Abschreibung von mehreren von den jeweiligen Schuldnern nicht anerkannten Forderungen gegenüber verschiedenen mittelbaren Gesellschaften entstanden. Insoweit sei in den meisten Fällen im März 2011 die Einbringlichkeit für Zwecke eines Überschuldungsstatus bei fehlender Fortführungsprognose verneint worden, weil davon auszugehen gewesen sei, dass die jeweiligen Schuldner die Forderungen in einem Insolvenzszenario bestreiten und zusätzlich die Verjährungseinrede erheben würden. Andererseits sei bei einer Unternehmensfortführung nicht davon auszugehen gewesen, dass Einwendungen gegen die Forderungen erhoben worden wären. Über eine Forderung sei auch ein Rechtsstreit anhängig gewesen, der im März 2011 noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Die Differenz in der Position „Guthaben bei Kreditinstituten“ sei in den unterschiedlichen Kontoständen per 31.12. bzw. per 14.3. begründet. Auf der Passivseite lägen die Unterschiede außerhalb des Eigenkapitals in Differenzen in den Rückstellungen sowie in Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 10.4.2013 (Bl. 18/24 d. A.) Bezug genommen. Im Rahmen der Vergleichsgespräche habe im Übrigen der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Abtretung von Forderungen verlangt. Sie habe nach Ergehen des Schiedsspruchs intensiv sowohl über Möglichkeiten zur Beseitigung ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage - sie wäre nicht nur überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig geworden - als auch über die Konsequenzen für den Fall, dass mit dem Antragsteller keine Einigung erzielt werden könne, diskutiert. Der Insolvenzantrag habe, um eine Strafbarkeit des Geschäftsführers gemäß § 15a Abs. 4 InsO zu vermeiden, rechtzeitig vorbereitet werden müssen. Hierzu habe sie den Überschuldungsstatus von einem Steuerberater vorbereiten lassen. Außerdem habe man sich anwaltlichen Rat eingeholt. Dr. D sei weder als anwaltlicher Vertreter noch aufgrund sonstigen Mandats für sie aufgetreten, sondern habe aus eigener Initiative als mittelbarer Gesellschafter Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen. 5. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 6. Der Antragsteller hat Sachverständigenbeweis dafür, dass es sich bei den in den Jahresabschlüssen der Antragsgegnerin per 31.12.2010 und 31.12.2011 ausgewiesenen Vermögensgegenständen ausschließlich um liquide Mittel und Forderungen handle, so dass sich daraus keine Abweichungen bei der Bewertung ergebe, angeboten, ferner dafür, dass es bei Forderungen gegen die Gesellschafter keine Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Überschuldungsstatus geben könne und dass der Wertansatz von 602.301 € in der Handelsbilanz auch für den Überschuldungsstatus zugrunde zu legen sei. 7. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.3.2014 die mündliche Verhandlung angeordnet, wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7.7.2014 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 16.2.2011 - beschränkt auf einen Teilbetrag von 20.000 € - ist zurückzuweisen. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295) zuständig, da das Schiedsverfahren in Bayern geführt wurde. 2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da die Parteien sich über die Erfüllung des Schiedsspruchs (Ziffer II. des Tenors) geeinigt haben und die Antragsgegnerin den abgeschlossenen Vergleich erfüllt hat. Sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 2011, 213). Ein nach dem Schiedsverfahren abgeschlossener Vergleich ist daher zu berücksichtigen. Dieser Vergleich vom 16.3.2011 ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass der Abschluss des Vergleichs auf arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) beruht. a) Die Anfechtung ist darauf gestützt, dass die vorgelegte Überschuldungsbilanz (fachlich) falsch sei. Dass überhaupt eine solche zum damaligen Zeitpunkt in Auftrag gegeben wurde, bestreitet der Antragsteller ebenso wie die sonstigen Vorbereitungen für einen Insolvenzantrag. (1) Dem, der sich auf die Anfechtung (§ 123 BGB) beruft, obliegt grundsätzlich die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 123 Rn. 30). Allerdings trifft die Anfechtungsgegnerin wegen der Schwierigkeit des Negativbeweises und bei Vorgängen in ihrer Sphäre eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW 2008, 982/984; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 138 Rn. 8b). Die Antragsgegnerin muss in diesem Rahmen also substantiiert darlegen, dass sie tatsächlich davon ausging, wegen der Verpflichtung aus dem Schiedsspruch überschuldet und zahlungsunfähig zu sein, und dass sie beabsichtigte, Insolvenzantrag zu stellen (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. Vorbem. § 284 Rn. 28 und 37). Die Antragsgegnerin hat den ihrem Vortrag zufolge mit der Fertigung eines Überschuldungsstatus (WTS 4) beauftragten Steuerberater als Zeugen benannt und auch die Vorbereitung des Insolvenzantrags unter Zeugenbeweis gestellt. Der dafür allein in Frage kommende kurze Zeitraum vor dem 14.3.2011 steht fest. Sie ist hiermit ihrer Darlegungslast nachgekommen. Den Antragsteller trifft nun die Beweislast dafür, dass ein derartiger Überschuldungsstatus nicht in Auftrag gegeben und nicht gefertigt wurde bzw. dass die Antragsgegnerin den Insolvenzantrag nicht vorbereitet hat (vgl. BGH NJW 2005, 2766 für die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung). Der Antragsteller hat hierfür - trotz Hinweises durch die Antragsgegnerin - keinen Beweis angeboten und ist somit beweisfällig geblieben. (2) Das beantragte Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen. Auf die Richtigkeit des Überschuldungsstatus kommt es nicht an, wenn die Antragsgegnerin tatsächlich im Vertrauen auf die Überschuldungsbilanz und um eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO zu vermeiden, Insolvenzantrag stellen wollte. Sie hat dann nicht über das beabsichtigte weitere Vorgehen und dessen Gründe getäuscht. Hiervon hat der Senat aber (s.o. II. 3. a) (1)) auszugehen. Der Antragsteller stützt seine Anfechtung darauf, dass die Wertberichtigung fachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dies entnimmt der Senat daraus, dass ein Sachverständigengutachten beantragt und zum Beweis dafür angeboten ist, dass die Ansätze im Überschuldungsstatus identisch sein müssten mit denen in der handelsrechtlichen Jahresbilanz. Die Anfechtung ist nicht darauf gestützt, dass der mit der Erstellung Beauftragte von ihm von der Antragsgegnerin vorgegebenen unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist. Allerdings stellt der Antragsteller in Abrede, dass die jeweiligen Schuldner die Forderungen bestreiten und/oder die Verjährungseinrede erheben würden. Ob die Forderungen im Insolvenzfall bestritten worden wären und ob sie durch den Verwalter hätten beigetrieben werden können, ist Gegenstand einer Prognose und kann nicht durch ein Gutachten geklärt werden. Hierauf kommt es überdies nicht an, soweit die Antragsgegnerin auf die Überschuldungsbilanz vertraut hat und darauf vertrauen durfte. (3) Der Antragsteller meint, dass die Ansätze im Überschuldungsstatus immer denen in der Handelsbilanz entsprechen müssten. Auch er geht davon aus (Anlage zum Schriftsatz vom 16.7.2014), dass es für die Bewertung der Aktiva und Passiva im Überschuldungsstatus keine gesetzliche Regelung gibt. Eine Regel, dass die Ansätze in der Handelsbilanz ausnahmslos auch im Überschuldungsstatus übernommen werden müssen, kann der Senat nicht erkennen. Auch im Falle einer Unrichtigkeit des Überschuldungsstatus aus diesem Grund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe der Antragsgegnerin dies ebenfalls so gesehen und diesen trotzdem ihrem Vergleichsangebot zugrundegelegt hätten. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber ausgeführt, sie sei im konkreten Fall davon ausgegangen, Einreden wären zwar im Insolvenzfall, nicht aber bei einer Fortführung der GmbH erhoben worden. Dies erscheint angesichts der Interessenlage der Gesellschafter nachvollziehbar. b) Ein Anfechtungsgrund ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nicht von sich aus auf das auch nach dem Überschuldungsstatus vorhandene Reinvermögen von 217.808,27 € hingewiesen hatte. Ihre Angabe, sie wäre nach Bezahlung des gesamten noch offenen Betrags aus dem Schiedsspruch überschuldet gewesen, war - geht man von der Richtigkeit des Überschuldungsstatus aus - nicht falsch. Es lag auch nicht nahe, dass - wiederum nach dem Überschuldungsstatus - überhaupt kein oder so gut wie kein Reinvermögen vorhanden gewesen wäre. Das Vergleichsangebot war nicht allein auf Überschuldung, sondern auch auf Zahlungsunfähigkeit gestützt, wobei es nachvollziehbar erscheint, dass Forderungen nicht sofort entsprechend der Fälligkeit des durch den Schiedsspruch zugesprochenen Betrages realisierbar sind. Entsprechend trägt auch der Antragsteller die Bereitschaft zur Stundung vor. Soweit nun in der E-Mail vom 14.3.2011 (Absatz 1) davon die Rede ist, dass maximal eine „finale Zahlung“ von 50.000 € angeboten werden könnte, sagt dies nichts über ein verbliebenes Vermögen nur in dieser Höhe aus. Zum Ausdruck gebracht (vgl. § 133 BGB) wird nur, dass kurzfristig ein solcher Betrag von der Gesellschaft aufgebracht werden kann. Das legt schon der Umstand nahe, dass es dem Antragsteller kurzfristig gelang, den Vergleichsbetrag auf 75.000 € zu erhöhen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage, dass - im Zusammenhang mit dem Unwillen der Gesellschafter, privates Geld nachzuschießen - dieser Betrag noch „aus der Realisierung von Restvermögen“ dargestellt werden könne. Auch damit ist nichts anderes gesagt, als dass man bereit ist, den genannten Betrag kurzfristig zur Verfügung zu stellen, und dies wirtschaftlich auch kann, nicht jedoch, dass es kein weiteres - zu dem Zeitpunkt eben nicht realisierbares - Vermögen gibt. Von der Abtretung von Forderungen war ersichtlich nicht die Rede. c) Angesichts der vorliegenden Überschuldungsbilanz kann auch nicht von einer Behauptung des Vertreters Dr. D „ins Blaue hinein“ ausgegangen werden, der sich in der genannten E-Mail ausdrücklich auf Informationen durch den Geschäftsführer beruft. d) Spätere Bilanzentwicklungen erlauben ebenso wenig ausreichende Rückschlüsse auf eine Arglist im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Insbesondere ist ein ausgewiesener Gewinn, der im Übrigen mit Gesellschafterforderungen verrechnet wurde, Folge gerade des Vergleichs. 3. Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 24/10 13.01.2011
B E S C H L U S S
I. Der Antrag, die Entscheidung des Sachverständigen vom 18. Februar/13. September 2010 als Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Der Streitwert wird auf 3.439,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin lieferte dem Antragsgegner ein Getriebe für eine Windenergieanlage. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten über dem Antragsgegner zustehende Gewährleistungsansprüche. Am 15./16.1.2010 schlossen die Parteien eine "Vereinbarung über ein Schiedsverfahren" mit folgendem - auszugsweise wiedergegebenen - Inhalt:
1. ...
2. Problemlage
a. CMS-Daten:
...
b. Graufleckigkeit:
...
c. Problem zwischen den Parteien:
K. (= Antragsgegner) vertritt ... den Standpunkt, dass sich diese Graufleckigkeit als Initialschaden zu einem der betriebsüblichen Nutzungsdauer des Getriebes verringernden Schaden mit erheblichen Folgekosten hin entwickeln kann. Er verlangt Gewährleistungsverlängerung, um die Entwicklung der Graufleckigkeit beobachten zu können, bevor B. (= Antragstellerin) aus der Gewährleistung entlassen werden kann. B. vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die als Graufleckigkeit bezeichneten Bereiche im Endoskopie-Prüfbericht nach 2 Jahren Laufzeit als betriebsüblich anzusehen sind. ... B. lehnt die Gewährleistungsverlängerung, auch wenn sie technisch als risikolos einzuschätzen ist, aus grundsätzlichen Erwägungen ab.
3. Lösungsansatz:
K. und B. sind übereingekommen, einen Sachverständigen zur Begutachtung des obengenannten Getriebes ... zu beauftragen.
Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Dipl.-Ing. ......
Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgt durch B. im Namen der Parteien. B. muss zunächst die notwendigen Kosten verauslagen. ...
Die Parteien werden dem Sachverständigen auf Anforderung alle für seine Arbeit erforderlichen Dokumente ...zur Verfügung stellen und K. ihm den Zugang ... zwecks Untersuchung des Getriebes ermöglichen.
Der Sachverständige hat zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen, die Berechtigung der vorgetragenen Positionen der Parteien zu prüfen und zu beurteilen sowie ggf. nach seinem Gutachten erforderliche Maßnahmen einer der Parteien aufzuerlegen:
- Liegt im Getriebe an der Verzahnung der Sonne, der Planeten sowie der Stirnradstufen Graufleckigkeit vor?
- Handelt es sich bei ggf. gefundenen Auffälligkeiten um gewährleistungspflichtige Mängel oder um einen der Einsatzzeit entsprechenden Zustand der Bauteile?
- Welchen Ursachen sind Grund für die ggf. gefundenen Mängel und wer hat dies zu verantworten?
- Sollten Mängel vorliegen, sind diese zu quantifizieren und ihre Auswirkungen auf die betriebsübliche Nutzungsdauer ist zu ermitteln.
Die Parteien werden sich bedingungslos dem Spruch des Sachverständigen unterwerfen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Sachverständigen zu tragen. Ist keine eindeutige Zuordnung zu einer Partei möglich, wird der Sachverständige eine entsprechende Quotierung anhand seiner Befunde festlegen. Der Sachverständige wird den Umfang und den Zeitraum für ggf. erforderliche Maßnahmen in angemessenem Rahmen festlegen.
Der Sachverständige kann nach Abschluss dieser Vereinbarung und nach Erstellung des Gutachtens nur abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit bestehen oder das Gutachten offensichtlich fachliche Mängel enthält. Die Gründe sind gegenüber der anderen Partei und dem Gutachter innerhalb von vier Wochen schriftlich darzulegen. Sind dagegen noch Aspekte obengenannter Fragen ungeklärt, hat jede Partei das Recht, innerhalb von vier Wochen Ergänzungsfragen an den Gutachter zu dessen schriftlicher Beantwortung zu stellen.
Das Gutachten ist schriftlich zu erstellen und beiden Parteien zeitnah zur Verfügung zu stellen.
Die Parteien verpflichten sich diesbezüglich jegliche Kommunikation mit dem Sachverständigen allen Parteien umfassend zur Kenntnis zu geben und wenn immer möglich die schriftliche Form zu bevorzugen. ..."
Am 18.2.2010 erstattete der Sachverständige ein Gutachten zur Getriebeprüfung, in dem er zu dem Schluss kam, dass es sich bei den monierten Auffälligkeiten um normale und auch übliche Erscheinungen aus dem laufenden Betrieb handle, die erfahrungsgemäß keine negativen Auswirkungen auf die Lebensdauer der Komponenten hätten. Der Sachverständige stellte der Antragstellerin eine Rechnung über 3.439,10 €, die diese ausglich. Mit Schreiben vom13.9.2010 teilte der Sachverständige den Parteien folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Schiedsgutachten vom 18.2.2010 wird wie folgt ergänzt:
Die Parteien haben sich in der Schiedsvereinbarung vom 15./16.1.2010 dahingehend geeinigt haben, dass die unterlegene Partei die Kosten der Schiedsvereinbarung trägt.
Nach dem Ergebnis des Gutachtens "Am Getriebe selbst sind keine Maßnahmen erforderlich", hat Herr K. als unterlegene Partei die Kosten in Höhe von brutto 3.439,10 € zu tragen. Der Betrag zuzüglicher eventueller Mahnkosten und Zinsen ist an die Firma B. zu bezahlen, da die Firma B. die Rechnung Nr. 1016 vom 17.2.2010 an das Sachverständigenbüro St. im Februar 2010 bereits bezahlt hat.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Die Antragstellerin ist der Meinung es handele sich um ein mit Schiedsspruch abgeschlossenes Schiedsverfahren und hat am 5.10.2010 beim Oberlandesgericht München den Antrag gestellt, den am 18.2.2010 erlassenen und am 13.9.2010 ergänzten Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner wendet sich gegen diesen Antrag, da keine Schiedsvereinbarung, sondern ein Schiedsgutachtenvertrag vorliege.
II.
1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München sachlich und örtlich zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz i.d.F.v. 16.11.2004, GVBl S. 471). Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines im Bezirk des Oberlandesgerichts München erstellten Dokuments, das sie als Schiedsspruch im Sinne des 10. Buchs der ZPO qualifiziert. Auch für diese Entscheidung ist das Oberlandesgericht München zuständig. Auf die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Schiedsspruch handelt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
2. Zwischen den Parteien wurde keine Schiedsvereinbarung geschlossen, auf deren Grundlage ein Schiedsspruch ergangen ist, der für vollstreckbar erklärt werden könnte. Der Antrag erweist sich demnach als unzulässig.
a) Eine wirksame Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 ZPO ist nicht zustande gekommen. Eine solche legt fest, dass ein Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte eine Rechtstreitigkeit der Parteien entscheidet (OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; Senat vom 2.10.2007 34 Sch 017/07; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 1029 Rn. 3). Hingegen handelt es sich um die nicht die prozessuale Seite berührende Vereinbarung eines Schiedsgutachtens, wenn ein Dritter nur Tatumstände festzustellen und Teilfragen zu entscheiden hat, ohne befugt zu sein, auch letztverbindlich darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich daraus für die Parteien ergeben (vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 4 m.w.N.). Wenig zuverlässig sind die von den Parteien selbst gebrauchten Bezeichnungen (Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 317 Rn. 8). Entscheidend ist vielmehr, welche Wirkung der Feststellung des Dritten nach dem Parteiwillen zukommen soll. Behalten sich die Parteien etwa vor, den Spruch letztlich durch staatliche Gerichte inhaltlich darauf überprüfen zu lassen, ob er der Billigkeit entspricht oder auch offenbar unrichtig ist, liegt ein Schiedsgutachtenvertrag vor; soll dies ausgeschlossen sein, handelt es sich um einen Schiedsvertrag im Sinn von §§ 1029 ff. ZPO (vgl. BGHZ 48, 25/30 f.; BGH NJW 1975, 1556; Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 8; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 78). In Zweifelsfällen ist vom weniger weitgehenden Gutachtervertrag auszugehen (Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 8).
b) Nach diesen Maßstäben haben die Parteien keinen Schiedsvertrag geschlossen. Dies ergibt sich aus dem als solchen unstrittigen Text der schriftlich vorliegenden Vereinbarung, ohne dass es noch der beantragten Anhörung oder Parteivernehmung bedarf. Die Parteien sind überein gekommen, eine bestimmte sachkundige Einzelperson zur technischen Begutachtung eines Getriebes zu beauftragen, die zu einer Reihe konkret gestellter Fragen im Zusammenhang mit behaupteten technischen Mängeln Stellung nehmen sollte. Schon der ganz im Bereich sachverständiger Tätigkeit liegende Auftrag und die Person des Beauftragten sprechen nicht für ein Schiedsgericht. Die Parteien vereinbarten zwar, sich bedingungslos dem Spruch des Sachverständigen zu unterwerfen. Gleichzeitig enthält die Vereinbarung aber die Klausel, dass der Sachverständige nach Erstellung des Gutachtens u.a. abgelehnt werden kann, wenn das Gutachten offensichtlich fachliche Mängel enthält. Insoweit ist also gerade eine Prüfung auf Richtigkeit vorgesehen, die dann nur ein staatliches Gericht vornehmen kann.
c) Entsprechend hat der Sachverständige auch das Ergebnis seiner Überprüfung mit "Gutachten" überschrieben und seine Entscheidung, dass der Antragsgegner die Kosten zu tragen hat, mit "Ergänzungsgutachten" bezeichnet. Bereits aus der Vereinbarung ergibt sich im Übrigen, dass die unterlegene Partei die Kosten des Sachverständigen (!) zu tragen hat. Nur falls eine eindeutige Zuordnung zu einer Partei nicht möglich sei, solle der Sachverständige eine entsprechende Quotierung festlegen, wofür wiederum die von ihm ermittelten technischen Befunde den Maßstab bilden. Die diesbezügliche Regelung belegt, dass die Parteien auch für die aus dem Ergebnis des Gutachtens abzuleitende Kostentragung kein die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließendes Schiedsgericht vereinbaren wollten.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 24/09 03.02.2010
B E S C H L U S S
Das Oberlandesgericht München erklärt sich für unzuständig. Die Sache wird an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Frankfurt verwiesen.
Gründe:
I. Die Antragstellerin, eine GmbH, hat Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs gestellt, mit diesem auszugsweise einen Rahmenvertrag mit Schiedsklausel zwischen der Antragsgegnerin und einer GmbH und Co. OHG vorgelegt und vorgetragen, dieser würde zwischen den Parteien gelten. Der Schiedsspruch vom 2.8.2009 enthält vor den Unterschriften der Schiedsrichter und dem Datum die Ortsangabe "Frankfurt am Main". Nach gerichtlichem Hinweis auf Zuständigkeitsbedenken hat die Antragstellerin hilfsweise die Verweisung an das Oberlandesgericht Frankfurt beantragt. Der auszugsweise vorgelegte Rahmenvertrag enthält unter § 15 Nr. 2 eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten, die sich "aus oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und den jeweiligen Einzelverträgen ergeben", nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht tritt nach § 15 Nr. 2 Satz 3 des Rahmenvertrags in München zusammen.
II. Das Oberlandesgericht München ist nicht zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig.
1. Örtlich zuständig ist das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Oberlandesgericht oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
a) Zur Frage, welches Gericht für die Vollstreckbarerklärung zuständig sein soll, ist eine von den Parteien abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorgetragen. Die vorgelegte Schiedsklausel enthält dazu nichts. Die dortige Regelung zum Ort des Zusammentritts des Schiedsgerichts ist von einer etwaigen Gerichtsstandsbestimmung zu trennen.
b) Damit richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens. Ob der vorgelegte Rahmenvertrag zwischen den Parteien dieses Verfahrens gilt, kann offen bleiben, da auch in diesem Fall das Oberlandesgericht Frankfurt zuständig wäre.
aa) Gemäß § 1054 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist im Schiedsspruch der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 ZPO bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen (§ 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Aus dem Zusammenhang zwischen Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 lässt sich schließen, dass der Ort, an dem der Schiedsspruch als erlassen gilt, auch den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bezeichnet. Dieser Ort wird gemäß § 1043 Abs. 1 ZPO entweder durch die Parteien vereinbart oder, falls eine solche Vereinbarung fehlt, vom Schiedsgericht bestimmt. Fraglich ist bereits, ob vorliegend - unterstellt, der Rahmenvertrag gilt zwischen den Verfahrensparteien - eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens getroffen wurde. München ist hiernach der Ort, an dem das Schiedsgericht "zusammentritt". Dieser Ort muss aber nicht der Ort des Schiedsverfahrens sein (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1397; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1043 Rn. 4).
bb) Es ist immerhin denkbar, dass die Parteien mit der gewählten Formulierung ebenfalls den Schiedsort festlegen wollten. Aber auch dann wäre für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht vom Schiedsort München auszugehen. Zwar soll sich (vgl. Lachmann Rn. 1764) die Zuständigkeitsregelung des § 1062 Abs. 1 ZPO primär auf die Ortsangabe in der Schiedsvereinbarung und nur dann, wenn eine solche Angabe fehlt, darauf beziehen, wo der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, weil bereits der Wortlaut des § 1062 Abs. 1 ZPO entgegensteht. Hiernach kommt es auf den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens an. Auch wenn die Parteivereinbarung einer Bestimmung des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens durch das Schiedsgericht vorgeht (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1043 Rn. 2), so schließt dies nicht aus, dass die Parteien später einen anderen Schiedsort bestimmen oder einvernehmlich dem Schiedsgericht die Bestimmung des anderen Schiedsorts überlassen (vgl. Lachmann Rn. 1398). Derartige Fragen können im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung nicht zeitnah überprüft werden. Nach der gesetzlichen Konzeption muss dem staatlichen Gericht die Schiedsvereinbarung nicht vorgelegt werden (vgl. § 1064 Abs. 1 ZPO; Zöller/Geimer § 1064 Rn. 1). Ihm muss auch eine spätere Änderung nicht bekannt werden. Die Angabe des Orts des Schiedsverfahrens im Schiedsspruch (§ 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO), der mit dem Antrag verbindlich mit vorzulegen ist (§ 1064 Abs. 1 ZPO), bewirkt, dass der Schiedsspruch als an diesem Ort erlassen gilt. Da weiter davon auszugehen ist, dass der Schiedsspruch als am Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens erlassen gilt, auch wenn er tatsächlich an einem anderen Ort ergangen ist (vgl. z.B. Lachmann Rn. 1761; Reichold in Thomas/Putzo § 1054 Rn. 8), bestimmt sich dieser Ort grundsätzlich auch als der Schiedsort, selbst wenn er (vgl. Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1062 Rn. 3) von einem von den Parteien vereinbarten Schiedsort abweicht. Für diese Sichtweise spricht auch, dass es so den Parteien vorbehalten bleibt, bei einer fehlerhaften Ortsangabe den Schiedsspruch berichtigen zu lassen (§ 1058 ZPO). Ob anderes gilt, wenn sich aus dem Schiedsspruch selbst Bedenken ergeben, dass der angegebene Ort tatsächlich derjenige des Schiedsverfahrens ist (vgl. OLG Düsseldorf vom 19.08.2003, Az. I-6 Sch 2/99), kann dahin stehen. Denn so liegt der Fall hier nicht.
2. Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin verweist der Senat die Sache deshalb in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 23/10 13.10.2010 LG Kleve 6 O 87/10
B E S C H L U S S
Die Übernahme wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
Zwischen der Klägerin als Schiedsklägerin und einer Handelsgesellschaft (GmbH) als Schiedsbeklagten, erging am 10.4.2007 in München folgender Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:
„I. Die Beklagte zahlt an die Klägerin EUR 84.575,00 und verpflichtet sich, zukünftig keinerlei Geschäftstätigkeiten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung auszuüben.
II. Wird ein Betrag von EUR 45.000,00 bis spätestens 16.04.2007 gezahlt, so ist der Beklagten der Restbetrag erlassen.
Im Falle der rechtzeitigen Zahlung sind sich die Parteien einig, dass zwischen ihnen aus dem Kooperationsvertrag und dessen Beendigung mit Ausnahme des Wettbewerbsverbots gemäß Ziffer I des Vergleichs keinerlei gegenseitige Ansprüche bestehen und dass das Vertragsverhältnis zum 31. Oktober 2005 beendet worden ist.
Im Falle der rechtzeitigen Zahlung verzichtet die Klägerin im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter auf Ersatzansprüche in Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag und dessen Beendigung gegen Herrn R. und Herrn B. persönlich.
III. (Kostenentscheidung)“
Die Klägerin erhob unter dem 25.3.2010 gegen den damaligen Geschäftsführer der Schiedsbeklagten Klage zum Landgericht Kleve mit folgenden Anträgen:
1. Der Schiedsspruch vom 10.04.2007 des Schiedsgerichts, bestehend aus ...., wird im Wege der Zwischenfeststellung für nichtig erklärt.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatzteilbetrag € 50.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Das Landgericht Kleve hat mit Beschluss vom 9.9.2010 den Klageantrag zu 1 abgetrennt, mit Beschluss vom 17.9.2010 sich insoweit für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit antragsgemäß, auch hinsichtlich des Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten, an das Oberlandesgericht München verwiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, die Klägerin begehre rechtsgestaltend die Nichtigerklärung des Schiedsspruchs durch ein staatliches Gericht. Damit sei ihr Klageantrag auf die Aufhebung des Schiedsspruchs gerichtet. Dafür sei aber nach §§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als Eingangsgericht das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt.
II.
Die Übernahme wird abgelehnt. Das Oberlandesgericht München ist zur Entscheidung nicht zuständig; die Verweisung ist nicht bindend.
1. Gemäß §§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist für den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (u.a.) das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Ein derartiger Antrag liegt indes nicht vor. Die Klägerin hat nämlich ausdrücklich Zwischenfeststellungsklage („im Wege der Zwischenfeststellung“) gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erhoben. Ihr Ziel ist nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 10.04.2007, sondern die Feststellung, dass dieser – aufgrund ihrer Anfechtung - nichtig sei, was sie als Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten erachtet. Für diese Beurteilung spricht auch, dass die Klägerin ihre Anträge trotz entsprechender Hinweise von Gericht und Gegenseite nicht gegen die andere Partei im Schiedsverfahren, sondern gegen den am Schiedsverfahren nicht beteiligten Beklagten richtet. Lediglich im Verhältnis zu Letzterem und als Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen will sie die Unwirksamkeit, im Übrigen weit außerhalb der Fristen des § 1059 Abs. 3 ZPO, immer noch lediglich festgestellt wissen. Angesichts des eindeutigen Antrags ändert auch die Erwähnung einer analogen Anwendung des § 1059 Abs. 2 ZPO im Falle der arglistigen Täuschung oder des vorsätzlichen sittenwidrigen Erschleichens im Schriftsatz vom 23.7.2010 nichts. Wenn eine solche Feststellungsklage zulässig sein sollte, unterfällt sie der geläufigen Zuständigkeitsordnung (Amtsgericht/Landgericht; siehe MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1059 Rn. 80).
Ob dieser Antrag den Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO genügt, ob es trotz des Wortlauts in § 1059 Abs. 1 ZPO („nur“; vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1059 Rn. 1a; MüKo/Münch § 1059 Rn. 1 und 80) überhaupt zulässig ist, außerhalb eines Aufhebungsverfahrens die Nichtigkeit eines gemäß § 1055 ZPO materiell rechtskraftfähigen
Schiedsspruches feststellen zu lassen, und ob von einer derartigen Nichtigkeit in der Sache hier die Rede sein kann, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Maßgeblich ist, was die Klägerin mit der Klage erreichen möchte.
Auch das verweisende Gericht sieht, dass im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits ein Aufhebungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.
2. Die Verweisung ist nicht bindend. Eine Bindung tritt entgegen dem Wortlaut von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO dann nicht ein, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, sie als objektiv willkürlich erscheint (vgl. Zöller/Greger § 281 Rn. 17 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Rechtsstreit an ein Oberlandesgericht als erste Instanz verwiesen wird (vgl. BGH NJW 1951, 802/803; RGZ 119, 379/384; Musielak/Foerste ZPO 7. Aufl. § 281 Rn. 17). Ein Fall, in dem das Oberlandesgericht tatsächlich erstinstanzlich tätig wird, liegt nicht vor.
3. Daneben erscheint es auch bedenklich, § 281 ZPO entsprechend auf Fälle unterschiedlicher Verfahren (Prozessverfahren – Beschlussverfahren) anzuwenden. Offen lässt es der Senat, ob die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 1062 ZPO eine funktionale ist, für die § 281 ZPO von vorneherein nicht gilt (so OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 645).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 23/09 27.01.2010
B E S C H L U S S:
I. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
II. Der Streitwert wird auf 14.044,00 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die beiden Parteien - Fachärzte für Innere Medizin - begründeten mit Vertrag vom 20.8.2003 eine Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Vertrag enthält in § 20 eine Schiedsgerichtsklausel.
Das vom Antragsteller wegen Auseinandersetzung u.a. angerufene Schiedsgericht erließ am 2.10.2009 in München einen Schluss-Schiedsspruch, in dem der Antragsgegner zur Zahlung von 14.044,68 € und der Antragsteller, im Weg der Widerklage, zur Zahlung von 9.594,90 € jeweils zuzüglich Zinsen verurteilt wurden.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2009, dem Antragsgegner zugestellt am 21.11.2009, hat der Antragsteller Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, soweit zu seinen Gunsten ergangen, beantragt. Der Antragsgegner hat Anfang Dezember 2009 den ausstehenden Differenzbetrag zu Händen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bezahlt. Die Parteien haben nunmehr unter Verwahrung gegen die Kosten die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II. Gemäß der im Verfahren nach §§ 1062 ff. ZPO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 91a ZPO erscheint es billig, die Kosten dem ohne Erledigung voraussichtlich unterlegenen Antragsgegner aufzuerlegen. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hatte der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erbracht, § 1064 Abs. 1 ZPO. Der vorgelegte Schiedsspruch erfüllt die formalen Mindestvoraussetzungen des § 1054 ZPO. Die fehlende Ortsangabe macht ihn nicht unwirksam (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1439), da der Schiedsort aus dem vorgelegten Schiedsrichtervertrag ermittelbar ist. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Das erledigende Ereignis nach Zustellung des gerichtlichen Antrags liegt zum einen in der Zahlung des vom Antragsgegner noch geschuldeten, von der Aufrechnungslage nicht erfassten restlichen Betrags von rund 4.450 €. Auch ohne Vollstreckbarerklärung hatte der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Der Antragsgegner befand sich mit der Zahlung des sofort fälligen (Rest-) Betrags im Rückstand. Denn eine nach den Umständen des Falles angemessene Wartefrist zur freiwilligen Erfüllung (siehe BGH NJW-RR 2003, 1581/1582: dort 14 Tage) war Anfang Dezember 2009, also zwei Monate nach Erlass des Schiedsspruchs, längst abgelaufen. Zum, anderen bestand nach dem Schluss-Schiedspruch eine Aufrechnungslage (vgl. §§ 387, 389 BGB). Erst die Aufrechnungserklärung bildet das erledigende Ereignis für den bis dahin zulässigen und begründeten Antrag (vgl. BGH NJW 2003, 3134; Palandt/Grüneberg BGB 69. Aufl. § 389 Rn. 2 a.E.). Diese ist konkludent in der Zahlung der Differenzsumme zu sehen.
Der Streitwert entspricht dem Hauptsachebetrag, dessen Vollstreckbarerklärung der Antragsteller begehrt hat (§§ 3, 4 ZPO).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 23/08 11.05.2009
B E S C H L U S S: I. Das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik erließ durch den Einzelschiedsrichter in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 4. April 2007 folgenden Schiedsspruch: Der Beklagte ist verpflichtet, der klagenden Partei a) Den Betrag in Höhe von 124.244,-- USD (in Worten: einhundertvierundzwanzigtausendzweihundertvierundvierzig US-Dollar), b) den Verzugszins vom Betrag in Höhe von 124.244,-- USD in Höhe von 8,75 % p.a. von 16.12.2005 bis 31.12.2005, c) den Verzugszins vom Betrag in Höhe von 124.244,-- USD in Höhe des von der Tschechischen Nationalbank festgelegten Repo-Satzes, der für den ersten Tag des Kalenderhalbjahres gültig ist, in dem der Verzug der beklagten Partei andauert, erhöht um 7 % vom 1.1.2006 bis zur Zahlung, d) die Gebühr für das Schiedsverfahren in Höhe von 114.544,-- CZK und die Pauschale für die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts in Höhe von 116.000,-- CZK, e) die Kosten der anwaltlichen Vertretung der klagenden Partei in Höhe von 36.920,-- CZK zzgl. 19 % MWSt, d.h. insgesamt 43.934,80 CZK zu Händen des Rechtsvertreters der klagenden Partei, und zwar alles binnen drei Tagen ab Rechtskraft dieses Schiedsspruchs zu zahlen. II. Dieser oben aufgeführte Schiedsspruch wird mit der Maßgabe, daß am30. September 2008,29. Oktober 2008, 26. November 2008, 16. Dezember 2008, 17. 23. Januar 2009, 18. Februar 2009, 19. 17. März 2009, jeweils ein Betrag in Höhe von 10.000,-- CZK ohne Verrechnungsabrede gezahlt wurde, für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.V. Der Streitwert wird auf 95.000,00 € festgesetzt.Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruchs, den das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik am 4.4.2007 in Prag erlassen hat. Der Antragsgegner stellte am 11.10.2005 an Order der Antragstellerin einen Wechsel aus über einen Betrag von 174.244,-- US-Dollar, fällig am 15.12.2005. Am 17.10.2005 schlossen die Parteien eine Schiedsvereinbarung, in der das Schiedsgericht bei der tschechischen Wirtschaftskammer und der Agrarkammer als zuständiges Schiedsgericht bestimmt wurde. Nachdem der Beklagte nur einen Teilbetrag gezahlt hatte, rief die Antragstellerin wegen der offenen Restforderung in Höhe von 124.244,--US-Dollar das Schiedsgericht an, das den Anträgen, wie im Tenor niedergelegt, stattgab.Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original nebst deutscher Übersetzung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6.11.2008 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen, da die Parteien im Rahmen der in der Tschechischen Republik betriebenen Zwangsvollstreckung am 17./.19.9.2008 einen Ratenzahlungsvertrag geschlossen hätten. Auf Grund dieser Vereinbarung zahle er am 30. eines jeden Monats einen Betrag von 10.000,-- CZK an die Antragstellerin. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass sich die Antragstellerin verpflichtet habe, die Forderung nicht zu vollstrecken und auch keine vollstreckungsvorbereitenden Maßnahmen zu treffen, solange die Ratenzahlungen geleistet würden. Die Teilzahlungsvereinbarung sei geschlossen worden, um die Zwangsvollstreckung auszuschließen. Er erwarte eine Zahlung in Höhe von 2,3 Millionen € und werde dann in der Lage sein, die noch offene Forderung zu begleichen. Die Antragstellerin bestreitet, eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen zu haben. Der Antragsgegner habe sich vielmehr freiwillig und einseitig gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf einen Zahlungsplan eingelassen. Eine Tilgung erfolge durch die Ratenzahlung nicht, da die angekündigten 10.000,- CZK gerade einmal 50 v.H. der monatlich anfallenden Zinsen decken würden.II.1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Bayern hat.2. Maßgeblich für die Anerkennung des in der Tschechischen Republik ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425; im Folgenden: Europäisches Übereinkommen), das für die Tschechische Republik seit 1.1.1993 in Kraft ist (BGBl 1994 II S. 978). Jenes Übereinkommen ändert das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden: UN-Ü) teilweise ab (siehe Art. IX Abs. 2) und geht diesem vor (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH NJW-RR 2004, 1504; BayObLGZ 2000, 233; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 1061 Rn. 7).3. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Formelle Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat enthält das Europäische Übereinkommen nicht. Soweit Art. IV UN-Ü über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü ebenfalls das Günstigkeitsprinzip (BGH aaO). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche jedoch nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO).Die Antragstellerin hat diesen Voraussetzungen genügt, indem sie den Schiedsspruch vom 4.4.2007 im Original sowie eine deutsche Übersetzung vorgelegt hat.Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse wegen des vom Antragsgegner behaupteten Ratenzahlungsvertrags. Seine Existenz unterstellt beseitigt er das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht. Zum einen kann nur die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vor der Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend schützen (BGH WM 2006, 1121) und zum anderen hat die Antragstellerin, selbst wenn man das Bestehen einer Ratenzahlungsvereinbarung unterstellt, regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Antragsgegner. Sie kann im Allgemeinen - auch bei signalisierter Erfüllungsbereitschaft - nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, ob der Antragsgegner bereit ist, freiwillig zu zahlen (OLG München vom 8.3.2007, 34 Wx 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164; OLG Frankfurt vom 18.5.2006, 26 Sch 26/05). Dies ist vorliegend angesichts der Höhe der Forderung einerseits, der Höhe der Teilleistungen andererseits, augenscheinlich.Der Antrag erweist sich auch nicht deswegen als unzulässig, weil zwischen den Parteien ein Stillhalteabkommen bestünde (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1048/1049). Die Antragstellerin hat substantiiert bestritten, dass ein derartiges Abkommen zustande gekommen ist. Die vom Antragsgegner zu Untermauerung seines Vorbringens vorgelegten Schriftstücke sind nicht geeignet, eine notwendigerweise beidseitige vertragliche Abrede zu begründen. 4. Der endgültige und mit Rechtskraftklausel versehene Schiedsspruch ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Versagungsgründe weder dargetan noch ersichtlich sind. Insbesondere hindert die vom Antragsgegner behauptete Ratenzahlungsvereinbarung selbst dann die Vollstreckbarerklärung nicht, wenn sie ein Hinausschieben der Fälligkeit enthalten sollte, da die Fälligkeit der durch den Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche nicht Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung ist (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 2459). Auch eine damit möglicherweise erklärte Erfüllungsbereitschaft stünde einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (OLG Frankfurt vom 18.5.2006, 26 Sch 26/05). 5. Für vollstreckbar zu erklären ist der tatsächliche Leistungsausspruch in seiner konkreten Form, wie ihn das ausländische Schiedsgericht getroffen hat. Deshalb findet die Umrechnung von im Schiedsspruch verlautbarten ausländischen Währungen in EUR nicht statt (OLG München vom 28.11.2005, 34 Sch 019/05 m.w.N.). 6. Im Rahmen der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen sind allerdings die unstreitig erfolgten Teilzahlungen. Eine Verrechnungsabrede wurde nicht getroffen. Es gilt daher die gesetzliche Tilgungsreihenfolge für das Verhältnis von Hauptsache, Zinsen und Kosten, die sich hier nach dem von den Parteien vereinbarten materiellen Recht der Tschechischen Republik richtet (vgl. Art. 27 EGBGB). Verfahrensrechtlich geht der Senat hinsichtlich der bis März erbrachten Teilbeträge davon aus, dass der Antrag wegen der bis zu dessen Zustellung am 14.11.2008 geleisteten Raten zurückgenommen und wegen der im Laufe dieses Verfahrens erfolgten Zahlungen für erledigt erklärt wurde. 7. Der Antragsgegner hat gemäß §§ 91, 91a 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens setzt voraus, dass der Antragsgegner darlegt und ggf. beweist, durch sein Verhalten keine Veranlassung für die Stellung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung gegeben zu haben (OLG Frankfurt vom 18.5.2006, 26 Sch 18/05). Allein die einseitige Erklärung, monatlich einen Betrag zu zahlen, der gerade einmal etwa 50 v.H. der Zinsen abdeckt, gibt der Antragstellerin ersichtlich keine Gewissheit, es mit einem leistungswilligen Schuldner zu tun zu haben. 8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO, die Streitwertbemessung aus § 48.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 23/06 29.01.2007 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - ordre public; - rechtliches Ge
B E S C H L U S S:
I. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Ziffern 1 bis 3 des am 22. August 2006 in München im schiedsgerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruchs wird abgelehnt.
II. Der Schiedsspruch vom 22. August 2006 wird in den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgehoben. Das Verfahren wird in diesem Umfang an das Schiedsgericht zurückverwiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
IV. Der Streitwert wird auf 1.150.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Mit Kaufvertrag vom 21.6.1999 verkaufte der Antragsteller an die Antragsgegnerin ein medizinisches Labor. Der Kaufvertrag der Parteien enthält eine Schiedsklausel. Im zugleich abgeschlossenen Schiedsvertrag war unter anderem die Geltung des 10. Buchs der Zivilprozessordnung geregelt. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten hinsichtlich des Kaufvertrages. Der Antragsteller klagte daraufhin vor dem Schiedsgericht gegen "die Gesellschaft bürgerlichen Rechts... (Straße, Ort), bestehend aus ... (natürliche Personen Nr. 1 bis 8)". Das Schiedsgericht erließ nach Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung am 22.8.2006 auszugsweise folgenden Schiedsspruch:
1. Die Schiedsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Schiedskläger 1.022.583,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über den Basiszinssatz seit dem 21.5.2004 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde der B. Bank vom 21.10.1999 in Höhe von bis zu 2 Mio. DM.
2. Die Schiedsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Bürgschaftsurkunde Nr. ... über die Bürgschaft der Sparkasse E. vom 20.9.1999 in Höhe von bis zu 1 Mio. DM an den Schiedskläger herauszugeben.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Schiedsbeklagten mit der Annahme der Leistung zu Ziffer 1 in Verzug befinden.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner 83/100, der Schiedskläger 17/100.
Der Schiedsspruch wurde nicht zeitgerecht erfüllt. Mit Schriftsatz vom 21.9.2006 hat der Antragsteller beantragt, den oben wiedergegebenen Schiedsspruch in den Ziffern 1 bis 3 und 5 für vollstreckbar zu erklären. In der Folgezeit wurde der Schiedsspruch unter Vorbehalt der Rückforderung in Ziffer 1 erfüllt. Der Antragsteller hat daraufhin seinen Antrag zu den Ziffern 1 und 3 hilfsweise für erledigt erklärt. Für den Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs hat er beantragt, das Verfahren an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Falls diesem Antrag nicht stattgegeben wird, hat er beantragt, den Schiedsspruch auch in Ziffer 4 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Schiedsspruch (ohne Ziffer 4) aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen. Der Erledigterklärung des Antragstellers hat sie sich nicht angeschlossen, da sie den Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Anfang an für unzulässig, hilfsweise für unbegründet, hält. Sie trägt dazu vor, der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public. Verklagt worden sei vor dem Schiedsgericht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den dort genannten Gesellschaftern. Mit dem vorliegenden Schiedsspruch seien jedoch die Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner verurteilt worden. Diese selbst seien nicht Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Für den Fall der Aufhebung hat sie sich gegen eine Zurückverweisung an dasselbe Schiedsgericht ausgesprochen.
Am 11.10.2006 erließ das Schiedsgericht einen Ergänzungsschiedsspruch, wonach Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens München ist.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auf den Antrag der Antragsgegnerin war der Schiedsspruch im beantragten Umfang aufzuheben.
1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004 = GVBl S. 471).
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt, § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
3. Es liegt ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO vor. Die im Tenor des Schiedsspruchs zur Leistung Verurteilten sind nicht identisch mit der Schiedsbeklagten.
Beklagte laut Rubrum des Schiedsspruchs ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus insgesamt acht natürlichen Personen. Dies entspricht auch der erhobenen Schiedsklage. Nach Anerkennung der BGB-Gesellschaft als teilrechtsfähig (BGHZ 146, 341) besitzt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Insoweit besitzt sie auch die Parteifähigkeit im Zivilprozess, die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert (BGH aaO.).
Die Auslegung der Schiedsklage, die sich mit dem Rubrum des Schiedsspruchs deckt, ergibt hier, dass die Gesellschaft verklagt ist, somit Partei des Schiedsverfahrens geworden ist (§ 50 ZPO, § 1046 Abs. 1, § 253 ZPO). Die Gesellschafter selbst werden auch durch eine Bezeichnung, die der Identifizierung der Gesellschaft dient, nicht Partei. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und Schiedskläger mit der Bezeichnung der einzelnen Gesellschafter diese selbst verklagen wollte, nicht die Gesellschaft, liegen nicht vor. Eine Klage gegen die Gesellschafter persönlich, neben der gegen die Gesellschaft (vgl. BGH aaO.), ist nicht erfolgt.
Die Verurteilung der einzelnen Gesellschafter zur gesamten Hand verstößt unter diesen Umständen gegen den ordre public, insbesondere auch gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Die Gesellschafter selbst sind nicht Partei des Schiedsverfahrens. Durch die Verurteilung werden sie zu einer Leistung verpflichtet, ohne zuvor am Verfahren beteiligt gewesen zu sein. Das haftende Vermögen ist ein anderes, nämlich nicht die Sondermasse Gesellschaftsvermögen, sondern das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. BayObLG, NJW-RR 2002, 991). Dieses ist mit den grundsätzlichen Verfahrensprinzipien der deutschen Rechtsordnung nicht zu vereinbaren. Der Schiedsspruch ist daher, soweit die Vollstreckbarerklärung beantragt ist, aufzuheben, § 1060 Abs. 2 ZPO. Da der Senat das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverweist (s.u., Nr. 4), kommt der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers betreffend die Aufhebung des Schiedsspruchs in Ziffer 4 nicht zum Tragen.
Eine Aufhebung des gesamten Schiedsspruchs von Amts wegen ist nicht veranlasst. Grundsätzlich ist eine Teilaufhebung eines Schiedsspruchs möglich, wenn der selbständig angegriffene Teil vom übrigen Schiedsspruch getrennt werden kann (Zöl-ler/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1059 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, da sowohl der aufgehobene als auch der aufrecht erhaltene Teil des Schiedsspruchs selbständig und unabhängig von dem jeweils anderen Teil bestehen bleiben können. Dies gilt grundsätzlich im Fall von Geldforderungen (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 25 Rn. 14 a). Aus den Gründen des Schiedsurteils, insbesondere aus der Darstellung der mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche, ergibt sich eindeutig der Umfang der abgewiesenen Klage und damit des bestehen bleibenden Teils des Schiedsspruchs.
4. Der Senat verweist das Verfahren gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO auf Antrag des Schiedsklägers und trotz der Einwendungen des Schiedsbeklagten an das Schiedsgericht zurück. Die Parteien haben für den Fall der Aufhebung eines Schiedsspruchs in ihrer Schiedsvereinbarung vom 21.6.1999 ausdrücklich geregelt, dass dann erneut ein Schiedsverfahren durchzuführen ist. Auch der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass bei Aufhebung des Schiedsspruchs die Schiedsvereinbarung wieder auflebt (vgl. § 1059 Abs. 5 ZPO; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1059 Rn. 87/88).
Es erscheint sachgerecht, das bestehende Schiedsgericht erneut mit der Sache zu befassen. Es sprechen keine gewichtigen Gründe gegen die Vertrauenswürdigkeit des Schiedsgerichts (vgl. dazu Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. §1059 Rn. 27). Der zur Aufhebung des Schiedsspruchs führende Verstoß gegen den ordre public ist nicht dergestalt, dass das schon bestehende Schiedsgericht ihn nicht ohne größeren Aufwand beheben könnte. Dies gilt auch dann, wenn ein beisitzender Schiedsrichter inzwischen verstorben ist und deswegen ein Beisitzer neu bestellt werden muss. Der Senat geht davon aus, dass sich auch in diesem Fall die bestehende Sachkenntnis und Überzeugungsbildung der übrigen Schiedsrichter verfahrensfördernd auswirken werden.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5 und 6 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 22/16 22.11.2016 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Fehlen der Angabe des Orts des schiedsrichterlichen Verfahrens; Kostenschiedsspruch; Schiedsspruch ohne vollstreckbaren Inhalt; Rechtsschutzbedürfnis
Beschluss Das aus den Schiedsrichtern Dr. H, Dr. I und Dr. J bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagtem geführten Schiedsverfahren am 20. Mai 2016 in München folgenden Schiedsspruch: 1. Es wird festgestellt, dass durch das Kündigungsschreiben des Schiedsbeklagten vom 04.10.2012 der Schiedsbeklagte zum 31.12.2013 aus der gemeinsamen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Dr. m. K und Dr. m. L, Fachärzte für Chirurgie, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) ausschied und seine 50 prozentige Beteiligung an dieser gemeinsamen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, betrieben an den Standorten M und N, dem Schiedskläger gegen Zahlung einer Abfindung gemäß § 12 Nr. 1 i. V. m. § 12 Nr. 2b i. V. m. § 12 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags vom 01. Oktober 2000 anwächst. 2. Die Widerklagen werden abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 115.175 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien waren die Gesellschafter einer mit Vertrag vom 1.10.2000 gegründeten zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sie sich zum Betrieb einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis an Standorten in München zusammengeschlossen hatten. In dem zwischen ihnen geführten Schiedsverfahren begehrte der Antragsteller als Schiedskläger die Feststellung, dass der Antragsgegner und Schiedsbeklagte aufgrund der Kündigung vom 4.10.2012 zum 31.12.2013 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und dessen Hälfteanteil dem Schiedskläger gegen Abfindungszahlung angewachsen sei. Der Schiedsbeklagte hatte widerklagend die Feststellung begehrt, dass die Gesellschaft durch die Kündigung vom 4.10.2012 mit sofortiger Wirkung beendet worden sei. Außerdem machte er verzinsliche Zahlungsansprüche von 1.641,96 € und 13.533,85 €, hilfsweise die Feststellung geltend, dass die bezifferten Ansprüche in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien. Nach dem zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern für das Verfahren geschlossenen Vertrag (§ 9) ist München der Sitz des Schiedsgerichts. Am 20.5.2016 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt. Eine Ortsangabe enthält der Schiedsspruch nicht. Unter Vorlage des Spruchs im Original hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch umfassend für vollstreckbar zu erklären. Er hat geltend gemacht, dass keine Aufhebungsgründe vorlägen und der Antragsgegner trotz Aufforderung seiner dem Grunde nach titulierten Kostenerstattungspflicht nicht nachgekommen sei. Außerdem würde die Vollstreckbarerklärung die endgültige Streiterledigung erleichtern. Die fehlende Vollstreckungsfähigkeit stehe einem berechtigten Interesse an der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Der Antragsgegner hält den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Er hat deshalb die kostenpflichtige Antragszurückweisung beantragt. II. Dem Antrag ist stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207). 1. Der Antrag ist zulässig. a) Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). b) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch die Vorlage des unterschriebenen Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1, § 1054 ZPO). Dieser enthält zwar entgegen § 1054 Abs. 3 ZPO nur den Tag, an dem er erlassen wurde, hingegen keine ausdrückliche Angabe über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens. Das macht den Schiedsspruch aber weder unwirksam noch zwingend ergänzungsbedürftig, weil der Schiedsort aus den Umständen und insbesondere aus § 9 der zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern ausdrücklich getroffenen Vereinbarung hergeleitet werden kann (vgl. Senat vom 25.2.2013, 34 Sch 12/12 = SchiedsVZ 2013, 231 m. Anm. Münch; vom 2.3.2011, 34 Sch 6/11 = SchiedsVZ 2011, 167; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438/1439; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1054 Rn. 10; Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 1054 Rn. 8; a. A. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1054 Rn. 35; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1756 ff.). c) Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, obwohl der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dass eine Begleichung der dem Antragsgegner auferlegten Verfahrenskosten allein aufgrund der Vollstreckbarerklärung der Kostengrundentscheidung schon deshalb nicht (mehr) im Raum steht, weil auf Antrag inzwischen auch ein Kostenschiedsspruch nach § 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO erlassen wurde, steht dem nicht entgegen. Die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung (§ 1060 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO) zu ermöglichen; sie soll den Schiedsspruch vielmehr auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO kann der Aufhebungsantrag nur dann - stets - nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist (BGH NJW-RR 2006, 995/996). Dass die endgültige Erledigung des Streits gefördert werden kann, indem jeder Zweifel an der Wirksamkeit und Bestandskraft des Schiedsspruchs (§ 1055 ZPO) mit der Vollstreckbarerklärung ausgeräumt wird, ist schon deshalb anzunehmen, weil die wirtschaftliche Auseinandersetzung der Parteien aus Anlass der Auflösung der Gesellschaft noch bevorsteht. Der Spruch enthält Feststellungen über das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und mit dem Ausspruch zur Widerklage weitere Vorgaben, die für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs von maßgeblicher Bedeutung sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich der dem Grunde nach titulierten Kostentragungspflicht. 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 ZPO) sind weder begründet geltend gemacht noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert des Schiedsverfahrens (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 22/12 20.11.2012
B E S C H L U S S
Tenor:
Das aus dem Vorsitzenden Richter als Einzelschiedsrichter bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren in München folgenden Schiedsspruch:
1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 37.946,78 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 4.4.2011 zu zahlen.
2. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an
die Schiedsklägerin 5.645,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus 2.275,00 € seit dem 8.10.2012 zu zahlen.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 43.592 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen
Schiedsspruchs.
Am 28.11./11.12.2003 schlossen die Parteien einen Gesellschaftsvertrag, um in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft einen Lebensmittelmarkt zu betreiben. Der Vertrag enthält für alle Streitigkeiten hieraus eine Schiedsklausel.
Nach Kündigung des Vertrags durch die Antragstellerin verlangte diese vom Antragsgegner mit ihrer Schiedsklage den Fehlbetrag aus der Liquidations-Abschlussbilanz der Gesellschaft in Höhe von 37.946,78 €, der ihr mit in München ergangenem Schiedsspruch nebst Kosten und Zinsen
zugesprochen wurde.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin unter dem 22.10.2012 Vollstreckbarerklärung beantragt. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht.
II.
Dem Antrag ist stattzugeben.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 [GVBl. S. 295]).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist zulässig und
begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruches im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
5. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 22/08 (2) 10.03.2009 Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch;  - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut; - Verfahren, Kostenentscheidungsonstige Gerichtsverfahren
B E S C H L U S SDie Anhörungsrüge der Antragsgegner wird zurückgewiesen.G r ü n d e :I.Mit Beschluss vom 28.1.2009 hat der Senat über die beantragte Vollstreckbarerklärung des am 26.6.2008 in München zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut entschieden und von den Kosten dieses Verfahrens der Antragstellerin 1/6 und den Antragsgegnern 5/6 auferlegt (34 Sch 022/08).Gegen den am 2.2.2009 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsgegner mit ihrem Antrag vom 16.2.2009, das Verfahren fortzuführen (§ 321a Abs. 1 und 5 ZPO).Sie rügen eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die zu ihrem Nachteil ergangene Kostenentscheidung. Sie hätten sich ausdrücklich gegen die Kostenbelastung verwahrt und, abgesehen von der streitigen Teilleistung über 11.362,42 €, keinen Anlass zur Stellung eines unbeschränkten Antrags auf Vollstreckbarerklärung gegeben. Vielmehr habe positiv eine fortbestehende Einigkeit unter den Parteien über die Abwicklung der durch den Schiedsspruch begründeten Verpflichtungen bestanden. Bei zutreffender Würdigung hätten der Antragstellerseite 4/5 der Verfahrenskosten auferlegt werden müssen.Die Antragstellerin beantragt, die Gehörsrüge zurückzuweisen.II.1. Die Rüge ist zulässig.Die Abhilfe nach § 321a ZPO ist auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren anwendbar.Denn die Interessenlage gestaltet sich, bezogen auf den Beschluss nach § 1060 ZPO, hier nicht anders als bei sonstigen instanzabschließenden Entscheidungen, gleichgültig in welcher Form sie ergehen. Wegen § 99 Abs. 1 ZPO kann die Kostenentscheidung mit der Gehörsrüge selbständig angegriffen werden (siehe § 321a Abs. 1 Nr. 1; OLG Frankfurt NJW 2005, 517; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 99 Rn. 1). Form und Frist für die Rüge (§ 321a Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 ZPO) sind gewahrt.2. Der Rechtsbehelf erweist sich als unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör der Antragsgegner nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.Im Beschluss vom 28.1.2009 hat der Senat, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend (WM 2006, 1121), zunächst dargelegt, weshalb auch hinsichtlich der Ziff. II. bis VII. des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckbarerklärung besteht. Insoweit ist das maßgebliche Argument der herrschenden, wenn auch nicht unumstrittenen (vgl. Wolff/Falk SchiedsVZ 2006, 280/281; Wolff SchiedsVZ 2009, 64/65), Rechtsprechung das der umfassenden Sicherung des Schiedsspruchs gegen Aufhebungsgründe, namentlich solche, die gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Die Kostenentscheidung ist ausdrücklich nicht (auch) auf § 93 ZPO gestützt (Beschluss S. 6 unten/S. 7 zu II. 3.). Die von der Antragstellerseite vorgelegten Anlagen K 1 bis K 3 hat der Senat gewürdigt. Erwähnt ist in der Entscheidung ausdrücklich zwar nur das Schreiben vom 10.7.2008 (K 2). Aus der Begründung, dass nämlich die weitere Vergleichsabwicklung nach jenem Schreiben unter dem Vorbehalt gestanden habe, nicht mehr als den dort errechneten Betrag zahlen zu müssen, und demgemäß zunächst auch keine weitere Zahlung stattgefunden habe, erschließt sich jedoch, dass der Meinung der Antragsgegner, es habe eine Teileinigung stattgefunden, die eine Vollstreckbarerklärung in diesen Punkten überflüssig mache, nicht beigetreten wurde.Gegen eine derartige Argumentation spricht im Übrigen auch der Rechtsgedanke des § 154 Abs. 1 BGB.3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 22/08 28.01.2009
B E S C H L U S S:
I. Das aus den Schiedsrichtern ... bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als (Schieds-) Klägerin und den Antragsgegner als (Schieds-) Beklagten in München geführten Schiedsverfahren am 26. Juni 2008 folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:
1. Die Beklagten zahlen an die Klägerin € 15.690,-- zzgl. 16 % Mwst., brutto € 18.200,-- sowie Verzugszinsen in Höhe von € 1.800,-- zur pauschalen Abgeltung des Zinsanspruchs, insgesamt somit € 20.000,--, Zug-um-Zug gegen Übergabe der beiden von der Vereinigte Sparkassen G. am 27.10.2006 ausgestellten Bürgschaften gemäß § 648a BGB über einen Höchstbetrag von je € 25.000,--.
2. Die Beklagten geben an die Klägerin die von der Sparkasse M. ausgestellte Vertragserfüllungsbürgschaft über einen Betrag in Höhe von € 100.000,-- zurück.3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin die Gewährleistung bis zum 18.12.2016 im Hinblick auf die Dichtigkeit der im streitgegenständlichen Anwesen eingebauten Pressfittings (gemäß Ziffer 24 des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.3.2008) übernimmt. Dies gilt ebenfalls für die in Ziffer 11.2 des Vertrages vom 29.9.2005 unter dem Unterpunkt „wasserdichte Wanne, Kellergeschoß, Tiefgarage“ geregelte Sachmängelhaftung. Im Übrigen sind sich die Parteien einig, dass als Abnahmetermin und Beginn der Gewährleistungsfrist der 19.12.2006 anzusehen ist.
4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass den Beklagten ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von € 42.000,-- zusteht, bezogen auf die Regelgewährleistungszeit von 5 Jahren. Nach Ablauf dieser Gewährleistungsfrist reduziert sich der Sicherheitseinbehalt auf € 20.000,-- zur Absicherung der Gewährleistungsansprüche bzgl. der wasserdichten Wanne, Kellergeschoß, Tiefgarage sowie Pressfittings. Diese Beträge können abgelöst werden durch VOB-gemäße Gewährleistungsbürgschaften in Höhe der vorstehenden Beträge.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verpflichtung gemäß vorstehender Ziffer II. nur Zug-um-Zug gegen Übergabe der unter Ziffer IV. erwähn ten Gewährleistungsbürgschaft über € 42.000,-- zu erfüllen ist.
6. Mit diesem Vergleich sind die von beiden Parteien in diesen Rechtsstreit eingeführten Ansprüche abgegolten und erledigt mit Ausnahme folgender etwaiger Gewährleistungsansprüche (gemäß Auflistung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.3.2008):
Nr. 13 Brandabschottung Tiefgarage
Nr. 22 Brandschutznachweis Badentlüftung
Nr. 23 Entwässerungslüftung
Nr. 24 Pressfittings.
Die Parteien sind sich einig, dass Gewährleistungsansprüche im Übrigen, soweit sie in dieses Verfahren nicht eingeführt wurden, unberührt bleiben. Dies gilt insbesondere für etwaige Schallmängel.
Mit diesem Vergleich sind auch etwaige weitergehende Zahlungsansprüche der Klagepartei aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben abgegolten.
7. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
8. Die Parteien gehen davon aus, dass die Beklagten bisher (nur) € 716.000,-an Abschlagszahlungen geleistet haben. Wenn die Beklagten nachweisen können, dass sie mehr als € 716.000,-- an die Klagepartei bezahlt haben, verringert sich der in Ziffer I. erwähnte Zahlbetrag entsprechend.
II. Dieser Schiedsspruch wird in den Ziffern II. bis VII. für vollstreckbar erklärt.
III. Von den Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens haben die Antragstellerin 1/6 und die Antragsgegner 5/6 zu tragen.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 52.200 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Parteien standen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in geschäftlicher Verbindung. Wegen der Abrechnung kam es zu Streitigkeiten, weshalb die Antragstellerin das vereinbarte Schiedsgericht anrief. Dieses erließ am 26.6.2008 auf Antrag der Parteien einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Wegen des Inhalts wird auf den obigen Tenor unter I. verwiesen.
Die Antragstellerin hat unter dem 30.10.2008 beantragt, den Schiedsspruch - insgesamt - für vollstreckbar zu erklären. Auf Anfrage des Senats hat die Antragstellerin klargestellt, dass auf Ziffer I. des Schiedsspruchs am 12.8.2008, also vor Antragstellung, 8.637,58 € und am 22.12.2008, nach Zustellung des Antrags, 11.362,42 € gezahlt wurden. Mit der Höhe der geschuldeten Restzahlung befasst sich Ziffer VIII. des Schiedsspruchs, über dessen Auslegung es zu Meinungsverschiedenheiten kam und weshalb das Schiedsgericht auf Antrag der Schiedsklägerin am 1.10.2008 einen Auslegungsschiedsspruch erließ. Die Antragstellerin hat zuletzt erklärt, dass Ziffer I. des Schiedsspruchs nunmehr vollständig erledigt sei und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung insoweit teilweise für erledigt erklärt wird.
Die Antragsgegner haben sich hinsichtlich der im Schiedsspruch enthaltenen Zahlungsverpflichtung der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast – insgesamt – angeschlossen. Sie meinen, keinen Anlass zur Antragstellung gegeben zu haben, weil sie die übrigen Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch hingenommen hätten und sich einer Vollstreckbarerklärung auch nicht widersetzen würden.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1053 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut ist, soweit nicht für erledigt erklärt, zulässig und begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs vom 26.6.2008 in Urschrift erfüllt (vgl. § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
b) Der Schiedsspruch selbst erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1053 Abs. 2 Satz 1, § 1054 Abs. 1 und 3 ZPO.
c) Die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO hängt nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2006, 1121) nicht davon ab, dass der Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Vollstreckbarerklärung soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Dies ist nur durch die Vollstreckbarerklärung gewährleistet (BGH aaO). Nichts anderes gilt bei einem auf Antrag der Parteien nach einem Vergleich ergangenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 ZPO). Dieser unterliegt, wie ein gewöhnlicher Schiedsspruch, der ordre-public-Prüfung des staatlichen Gerichts. Auch nach Ablauf der für den Aufhebungsantrag bestimmten Fristen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) sind die Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen. Nur dann, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist, kann der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr gestellt werden (§ 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO; vgl. BGH NJW 2001, 373). Insoweit kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch an der Vollstreckbarerklärung eines in einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut festgehaltenen Vergleichs, unabhängig von dessen vollstreckbarem Inhalt (wie hier etwa Ziffern III., IV. und VI.), grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse besteht und dessen Fehlen die Ausnahme bildet. Im Hinblick auf die erreichte Streitklärung und die mehrjährige Bindung der Parteien an die getroffenen Abreden hat der Senat am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin keine Zweifel. Zudem schafft Ziffer II. hinsichtlich der Vertragserfüllungsbürgschaft einen vollstreckungsfähigen Herausgabetitel, der gemäß Ziffer V. Zug um Zug zu erfüllen ist (vgl. § 756 ZPO). Nach dem Ausspruch in Ziffer VII., dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, kann die Antragstellerin von den Antragsgegnern zwar keine Erstattung ihrer außerschiedsgerichtlichen Kosten, also insbesondere ihrer Anwaltskosten, verlangen; es ist aber nicht auszuschließen, dass hinsichtlich vorgestreckter Kosten für das schiedsgerichtliche Verfahren ein Kostenerstattungsanspruch in Frage kommt (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 92 Rn. 5) und der Ausspruch des Schiedsgerichts insoweit die Grundlage für einen späteren Kostenschiedsspruch bilden kann (BGH WM 2006, 1121/1123).
d) Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinn von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO (vgl. OLG Stuttgart OLG-Report 2009, 30) ist zugunsten der Antragsgegner schon deshalb nicht heranzuziehen, weil diese durch die verzögerte Erfüllung ihrer (vollständigen) Zahlungspflicht aus Ziffer I. einen Anlass gegeben haben, den Antrag vom 30.10.2008 zu stellen. Um die damalige Zeit konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegner ihren weiteren Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch, so etwa aus Ziffer II. (Herausgabe der Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft), freiwillig nachkämen. Denn die weitere Vergleichsabwicklung stand nach dem Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 10.7.2008 unter dem Vorbehalt, nicht mehr als den dort errechneten Betrag zahlen zu müssen. Demgemäß hatte zunächst auch keine weitere Zahlung stattgefunden, wenngleich seit Anfang Oktober 2008 der die Rechtsauffassung der Antragstellerin bestätigende Auslegungsschiedsspruch vom 1.10.2008 vorlag.
Soweit es um den erledigten Teil des Antrags geht, sind folgende Erwägungen maßgeblich:
a) Die Antragstellerin hat ursprünglich ohne Einschränkungen die Vollstreckbarerklärung beantragt, obwohl bereits vor Anhängigkeit ein Teilbetrag in Höhe von 8.637,58 € bezahlt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hätte insoweit eine Einschränkung des Antrags vorgenommen werden müssen, weil an der Vollstreckbarerklärung eines - auch nur teilweise - ohne Vorbehalt erfüllten Schiedsspruchs kein Rechtsschutzinteresse besteht.
b) Wegen der im Zuge des anhängigen Verfahrens bezahlten weiteren 11.362 € wären die Antragsgegner unterlegen gewesen, weil die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung sowohl des Schiedsspruchs (Ziffern I. und VIII.) als auch des die Höhe der Zahlungsverpflichtung betreffenden Auslegungsschiedsspruchs vom 1.10.2008 erfolgreich gewesen wäre.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Im Einzelnen bewertet der Senat
Ziffern I., V. und VIII. sowie den Auslegungsschiedsspruch mit 20.000 €,
Ziffer II. mit 25.000 €, nämlich 1/4 des Nennbetrags,
Ziffer III. mit 1.500 €,
Ziffer IV. mit 4.200 €, nämlich 10 % des Gewährleistungseinbehalts,
Ziffer VI. mit 1.500 €.
Der Kostenausspruch (Ziffer VII.) hat neben der Hauptsache keinen selbständigen Wert (vgl. § 4 ZPO).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 21/11 11.04.2012
B E S C H L U S S
I. Das aus den Schiedsrichtern P., W. und H. als Vorsitzendem bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin (unter ihrer damaligen Firmierung S. GmbH) als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 6. Juni 2011 in Zürich (Schweiz) folgenden Kostenschiedsspruch:

1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin insgesamt € 437.736,84 plus CHF 3.767,4 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus diesen Beträgen ab Zustellung des Kostenschiedsspruchs zu zahlen.
2. ...
II. Dieser Schiedsspruch wird im vorgegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass
3. der in CHF bezeichnete Betrag zutreffend lautet: CHF 3.367,49;
4. Zinsen in der bezeichneten Höhe ab 10. Juni 2011 zu zahlen sind.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 441.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 6.6.2011 in Zürich/Schweiz ergangenen Kostenschiedsspruchs zwischen deutschen Kapitalgesellschaften.
5. Die Antragstellerin verkaufte mit Vertrag vom 30.6.2005 an eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin alle Anteile an ihrer eigenen Tochtergesellschaft, P. GmbH (im Folgenden P.). Die Antragsgegnerin wurde als "Garantin" Vertragspartei und sollte gemäß Ziff. 2.5 des Unternehmenskaufvertrages dafür Sorge tragen, dass P. in der Folge keine Ansprüche gegen die Antragstellerin aus oder im Zusammenhang mit ihrer Gesellschafterstellung erhob.
Ebenfalls am 30.6.2005 verzichtete die Antragstellerin auf Darlehensansprüche gegenüber P.. Eine Schwestergesellschaft der Antragstellerin, die S. Immobilien AG, erwarb von P. deren Betriebsgrundstück in L. zum Kaufpreis von 14.500.000 €. Der Erlös floss teilweise an Gläubiger von P., um letztere zu entschulden.
Im Zeitraum von 2005 bis 2008 machte die P. aus dem Gesellschaftsverhältnis Ansprüche in Höhe von 22.307.316,62 € gegen die Antragstellerin geltend. In einem am 28.8.2008 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Antragstellerin zur Zahlung von 7.500.000,00 € zur Abgeltung aller Ansprüche von P. aus dem Gesellschaftsverhältnis.
Der Kaufvertrag vom 30.6.2005 enthält eine Schiedsklausel. Hiernach sollen alle Streitigkeiten am Schiedsort Zürich durch drei Schiedsrichter entsprechend den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) beigelegt werden (im Folgenden DIS-SchO).
6. Die Antragstellerin machte als Klägerin im Schiedsverfahren einen Zahlungsanspruch aus Ziffer 2.5 des Unternehmenskaufvertrags geltend. Sie verlangte von der Antragsgegnerin die Vergleichssumme von 7.500.000,00 € sowie Anwaltskosten für die außerprozessuale Abwehr von Ansprüchen.
Mit Schiedsspruch vom 27.1.2011 gab das Schiedsgericht der Klage im Wesentlichen statt. Wegen des Inhalts dieses Schiedsspruchs verweist der Senat auf seinen den Parteien bekannten Beschluss über dessen Vollstreckbarerklärung vom 24.10.2011 (34 Sch 10/11, bei juris).
Jener Schiedsspruch hat der Antragsgegnerin auch die Kosten auferlegt, indessen über den auszugleichenden Kostenbetrag noch nicht entschieden.
7. Die Schiedsklägerin hat begehrt, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, an sie im Rahmen des Kostenausgleichs einen Betrag von 451.436,70 € sowie 3.367,49 CHF jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag ab dem 1.6.2011 zu bezahlen. Diesen Anspruch errechnete sie aus folgenden Positionen:
8. Kosten des Schiedsgerichts
1.1 Vorschuss Bearbeitungsgebühr DIS (ohne Ust) 25.000,-- €
1.2 Vorschuss Honorar des Schiedsgerichts (50 % Kostenanteil Kläger, ohne Ust) 94.162,34 €
1.3 Vorschuss Auslagenersatz für das Schiedsgericht (ohne Ust) 6.000,-- €
9. Kosten der anwaltlichen Vertretung 326.274,36 €
Summe 451.436,70 €
10. Reisekosten der Vertreter der Kläger 2.055,49 CHF
Reisekosten Zeuge R. 1.312,-- CHF
Summe 3.367,49 CHF
Beigefügt waren die Kostennoten der Prozessvertreter, die auf Zeithonorarbasis abgerechnet hatten. Den Belegen war zu entnehmen, wie viele Stunden welcher Anwälte im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu welchem Stundensatz in Rechnung gestellt worden sind. Die Rechnungen waren nicht an die Klägerin selbst, sondern an andere Konzerngesellschaften adressiert. Die Klägerin trug vor, sie habe im Innenverhältnis diese Kosten tragen müssen.
Die Beklagte beantragte Zurückweisung, soweit der Antrag die erstattungsfähigen Kosten - ihrer Meinung nach 119.162,34 € - übersteige. Sie bestritt, dass die Klägerin im Innenverhältnis die Kosten hätte tragen müssen. Hilfsweise wandte sie sich gegen den Ansatz von Zeithonorar dem Grunde und der Höhe nach und bestritt sämtliche möglicherweise zugrunde liegenden Tatsachen mit Nichtwissen, insbesondere dass die Prozessvertreter der Klägerin gegen diese oder deren Muttergesellschaft einen Anspruch darauf gehabt hätten, die Klägerin oder ihre Muttergesellschaft die Beträge bezahlt hätten oder bezahlen würden, die abgerechneten Leistungen erbracht worden
seien, für die genannten Bearbeiter die angegebenen Zeiten aufgrund des
Schiedsverfahrens angefallen seien, schließlich die pauschal aufgeführten Zeiten für die nicht genannten Tätigkeiten erforderlich und angemessen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Ergänzend wies sie zur Geltendmachung von Zeithonoraren auf den Hauptsacheschiedsspruch (S. 41) hin, wo das Schiedsgericht wörtlich ausgeführt habe:
Die Beklagte hat zutreffend das Fehlen genauer Stundenabrechnungen gerügt. Solche Abrechnungen sind in der Tat im internationalen Verkehr heute üblich. Es ist daher die hilfsweise von der Klägerin vorgenommene niedrigere Berechnung nach RVG zu Grunde zu legen, die als Maßstab für die Angemessenheit der Kostenhöhe geeignet erscheint.
Die Beklagte bezog sich weiter auf die deutsche Zivilrechtsprechung, wonach ein Zeithonorar gegenüber dem eigenen Mandanten nur abgerechnet werden könne, wenn die konkreten Maßnahmen des Rechtsanwalts schlüssig dargelegt würden.
Das Schiedsgericht gab in einer verfahrensleitenden Verfügung vom 24.3.2011 verschiedene rechtliche Hinweise. So stehe der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen, dass die Klägerin nicht Empfängerin der Rechnungen war; die bisherigen Nachweise zum Zeitumfang und zur Honorarhöhe seien jedoch noch nicht ausreichend. Es werde eine ergänzende Substantiierung und Glaubhaftmachung des Zeitaufwands und des Umfangs sowie der tatsächlichen Notwendigkeit, zur Vereinbarung der Höhe der Stundensätze und zur zeitnahen Bezahlung der Rechnungen erbeten. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, zugleich Erklärungen der mit der Schiedssache befassten Anwälte beizubringen, in denen diese unter Bezugnahme auf ihren Berufseid entsprechende Versicherungen abgeben könnten.
Die Beklagte bemängelte Unklarheiten in der gerichtlichen Verfügung und bat um deren Ausräumung. So ergäben die Hinweise zusammen mit der Feststellung des Schiedsgerichts auf Seite 41 des Schiedsspruchs, dass das Gericht die Vorlage detaillierter, prüffähiger Tätigkeitsberichte für erforderlich halte. Der Klägerin sei jedoch lediglich aufgegeben worden, Erklärungen ihrer Anwälte beizubringen, dass die angegebenen Arbeitsstunden tatsächlich angefallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Es erscheine damit zweifelhaft, ob das Schiedsgericht der Klägerin tatsächlich eine weitergehende Substantiierung aufgegeben habe. Dem Wortsinn nach sei ihr nur eine die Beweisebene betreffende Glaubhaftmachung aufgegeben worden. Sie selbst sei anhand des dem Schiedsgericht offenbar ausreichenden bisherigen Vortrags zu einer Prüfung nicht in der Lage. Auch dem Schiedsgericht sei es auf der Grundlage pauschaler Stundenabrechnung nicht möglich, zu prüfen, ob die in Rechnung gestellten Arbeitsstunden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien.
Die Klägerin legte unter Bezugnahme auf die Verfügung Erklärungen von sieben der neun Anwälte vor. Eine weitere Aufschlüsselung des Zeitaufwands unterblieb.
Die Beklagte rügte nun, dass mangels Substantiierung die behaupteten 833,7 Anwaltsstunden nicht nachprüfbar und einlassungsfähig dargelegt worden seien, dass auch nicht dargelegt sei, wann und zwischen welchen Parteien eine formwirksame, mit Nichtwissen bestrittene, Honorarvereinbarung geschlossen worden sei und dass das Zeithonorar im Ergebnis tatsächlich von der Schiedsklägerin getragen worden sei. Schließlich sei die Honorarvereinbarung nicht vorgelegt worden, so dass deren Wirksamkeit nicht habe überprüft werden können.
11. Am 6.6.2011 erließ das Schiedsgericht den wiedergegebenen Kostenspruch, den es im Wesentlichen so begründete:
Die geltend gemachten Schiedsgerichtskosten ergäben sich aus der Aktenlage und würden von der Beklagten nicht bestritten. Diese habe mit ihren Rechtsargumenten gegen die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Kosten und Auslagen seien erstattungsfähig, auch wenn Empfängerin der vorgelegten Rechnungen andere Konzerngesellschaften seien, nicht aber die Klägerin. Die Kostenveranlassung durch den Schiedsrechtsstreit werde dadurch nicht in Frage gestellt. Selbst eine - nicht nachgewiesene - Freistellung der Klägerin innerhalb des Konzerns ließe den Kostenerstattungsanspruch unberührt.
Im Übrigen seien die entstandenen Kosten über den Rahmen des RVG hinaus erstattungspflichtig. Die Abrechnung nach Arbeitsstunden sei grundsätzlich zulässig. Das RVG sei schon mit Rücksicht auf den schweizerischen Schiedsort zumindest nicht unmittelbar einschlägig. Auch die DIS-SchO nehme darauf nicht Bezug. Das schließe es nicht aus, dass eine Berechnung nach RVG hilfsweise entsprechend angewandt werden könne, so, wenn die Kosten außergerichtlich entstanden und anschließend im Verfahren als Teil der Hauptsache geltend gemacht würden und der zunächst angebotene anderweitige Kostennachweis den in diesem Fall strengeren Anforderungen möglicherweise nicht voll entspreche. Auch in einem deutschen Schiedsverfahren nach der DIS-SchO sei § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in der für Gerichtsverfahren üblichen Interpretation anwendbar, dass nur die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig seien. Die Vorschrift enthalte keine Legaldefinition für die Notwendigkeit der Kosten. In der Praxis sei es für eine Schiedspartei auch fast immer unumgänglich, eine Honorierung ihrer Anwälte nach Arbeitsstunden zu vereinbaren.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung als Nebensache sei es auch zulässig, sich mit der Glaubhaftmachung der Kosten zu begnügen. Zwar stelle die (deutsche) Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Substantiierung, wenn Stundenhonorare von Anwälten als Hauptsache eingeklagt würden. Hier aber könne man sich mit der Glaubhaftmachung begnügen. Der Bundesgerichtshof habe dies als die generelle Regel für die Kostenfestsetzung nach der ZPO bezeichnet. Fraglich sei, ob auch eine weitere Substantiierung der Arbeitszeit jemals eine vollständige Nachprüfbarkeit schon durch den Mandanten ermöglichen würde. Hier gehe es um Plausibilität. Hinzu komme das Problem der Vertraulichkeit, wenn nach Abschluss des Verfahrens von den Rechtsanwälten eine voll nachprüfbare Substantiierung verlangt werde.
Der Anforderung an die Glaubhaftmachung habe die Klägerin dadurch genügt, dass sie die entsprechenden Versicherungen der sachbearbeitenden Anwälte vorgelegt habe.
Auch die Höhe des Zeithonorars sei ausreichend vereinbart, indem es in jeder Rechnung mitgeteilt und anstandslos bezahlt worden sei. Die Formvorschrift des § 3a RVG gelte nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit ausländischen Schiedsverfahren. Nach § 36 Nr. 1 RVG gelte das Vergütungsverzeichnis auch nur für Schiedsverfahren nach dem 10. Buch der ZPO.
Wegen einiger weiterer Positionen hat das Gericht die Erstattungsfähigkeit verneint.
12. Am 1.7.2011 hat die Antragstellerin unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift dessen Vollstreckbarerklärung in Ziffer 1 (Leistungsausspruch zu ihren Gunsten) - zu dem in CHF ausgewiesenen Betrag berichtigt und mit Zinsbeginn vom 9.6.2011 an (= ab Zustellung des Kostenschiedsspruchs) - beantragt.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, nach mündlicher Verhandlung die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch insoweit in Deutschland nicht anzuerkennen sei. Sie trägt hierzu unter Aufrechterhaltung ihrer schon vor dem Schiedsgericht vertretenen Rechtsauffassung im Wesentlichen noch vor:
Zunächst sei die Anerkennung wegen derselben Gehörsverletzung zu versagen, auf der auch der in der Hauptsache ergangene Schiedsspruch vom 27.01.2011 beruhe.
Daneben bestünden Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisse gemäß § 1061 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. b), lit. c) und lit. d) sowie Abs. 2 lit. b) UN-Ü wegen einer weiteren Gehörsverletzung, der Überschreitung der schiedsrichterlichen Entscheidungsbefugnis sowie eines Verstoßes gegen das schiedsrichterliche Verfahren. Die weiteren Versagungsgründe ergäben sich aus der Verfahrensführung nach Erlass des Hauptsacheschiedsspruchs und bestünden daher nur in Ansehung des Kostenschiedsspruchs.
(1) Mit der Hauptsacheentscheidung habe das Schiedsgericht bereits die Kostengrundentscheidung getroffen und der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt, was es mit dem nahezu vollständigen Unterliegen der Antragsgegnerin begründet habe. Auf der Kostengrundentscheidung im Schiedsspruch vom 27.1.2011 beruhe der nunmehr ergangene Kostenschiedsspruch.
Im Verfahren über den Hauptsacheschiedsspruch habe das Schiedsgericht ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Insoweit verweist sie auf ihr Vorbringen im Verfahren betreffend den Hauptsacheschiedsspruch.
(2) Der Betrag von 451.436,70 € habe unter anderem angefallene Kosten der anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin enthalten. Als Beleg für anwaltliches Zeithonorar in Höhe von 326.274,36 € habe die Antragstellerin Rechnungen ihrer Prozessvertreter, die noch dazu an eine andere Gesellschaft gerichtet gewesen seien, beigefügt. Welche Tätigkeiten die einzelnen Anwälte im jeweiligen Zeitraum erbracht hätten, lasse sich diesen jedoch nicht entnehmen. Sie habe auch das Bestehen einer wirksamen Stundenhonorarvereinbarung bestritten.
Indem das Schiedsgericht keine weitere Substantiierung verlangt habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Schiedsgericht habe ihr die Möglichkeit abgeschnitten, zum Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Es habe die Antragstellerin nämlich von prozessual gebotenem prüf- und einlassungsfähigem Vortrag entbunden, auf dessen Grundlage sie erst in der Sache hätte Stellung nehmen können. Schon auf der Darlegungsebene hätte die Antragstellerin konkret und nachprüfbar erläutern müssen, welche Tätigkeiten ihrer Anwälte in den abgerechneten Stunden erbracht worden seien, dass die Stunden auch das Schiedsverfahren beträfen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Außerdem hätte die Antragstellerin die Honorarvereinbarung vorlegen müssen.
(3) Die Verfahrensweise des Schiedsgerichts überschreite dessen Entscheidungsbefugnis (Art. 5 Abs.1 lit. c UN-Ü) bzw. begründe einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das vereinbarte Verfahren (Art. 5 Abs. 1 lit. d UN-Ü).
Das Schiedsgericht habe keine Rechtsentscheidung getroffen, sondern ohne vertragliche Grundlage nach Billigkeit entschieden. Rechtlich wäre zu entscheiden gewesen, ob die abgerechneten 833,7 Stunden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (siehe § 35.1 DIS-SchO). Durch die Entbindung von prüf- bzw. einlassungsfähigem Vortrag habe das Schiedsgericht jegliche Prüfmöglichkeit abgeschnitten und damit die Entscheidung über die Notwendigkeit der Kosten der Antragstellerin selbst überlassen, folglich auch keine Rechtsentscheidung und noch nicht einmal eine Billigkeitsentscheidung getroffen.
(4) Außerdem sei das Rechtsstaatsprinzip verletzt (Art. 5 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 UN-Ü). Eine diesem Prinzip genügende Urteilsgrundlage fehle, wenn der Richter einem Sachverständigengutachten, dessen Befundtatsachen bestritten seien, ohne nähere Prüfung folge und sich darauf verlasse, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegten und nicht im Einzelnen konkretisierten tatsächlichen Feststellungen richtig seien. Nicht der Richter unter Beteiligung der Parteien, sondern der Sachverständige stelle in einem solchen Fall die Urteilsgrundlagen fest. Vergleichbar sei dies hier, indem das Schiedsgericht nicht auf ihr umfangreiches Bestreiten eingegangen sei, sondern sich darauf verlassen habe, dass die zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände zuträfen.
13. Die Antragstellerin hält die Angriffe der Gegenseite, soweit diese nicht ohnehin etliche Kostenpositionen außer Streit gestellt habe, für nicht durchgreifend. Das Schiedsgericht müsse zwar feststellen, ob die von einer Partei geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden seien. Dabei sei aber anerkannt, dass dem Schiedsgericht ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme, wie dies aus § 27.1 DIS-SchO zu folgern sei.
II.
Dem Antrag ist stattzugeben.
14. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i. V. m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat.
15. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 2 ZPO) über den Antrag entscheiden. Gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung nur anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Eine Aufhebung kommt bei einem ausländischen Schiedsspruch nicht in Betracht. Nach § 1063 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 1059 Abs. 2 ZPO ist nur dann mündlich zu verhandeln, wenn gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Aufhebungsgründe begründet geltend gemacht werden oder gemäß Nr. 2 von Amts wegen zu beachten sind (vgl. BGHZ 142 204; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1063 Rn. 1). Notwendig ist, dass die geltend gemachten Gründe dieser Art nach Aktenlage in Betracht kommen (BayObLGZ 1999, 55/57) oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass in einer mündlichen Verhandlung ein Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht wird (Musielak/Voit ZPO 9. Aufl. § 1063 Rn. 3). Dies ist aber (siehe nachstehend unter 3) nicht der Fall.
16. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des selbständigen Kostenschiedsspruchs (vgl. § 35.3 Satz 2 DIS-SchO; § 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zulässig und begründet.
a) Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch anwaltlich beglaubigt vorgelegt. Soweit Art. 4 UN-Ü über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. 7 Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip. Nach dem insoweit anerkennungsfreundlicheren nationalen Recht genügt auch für ausländische Schiedssprüche die Vorlage des Schiedsspruchs, sei es im Original oder sei es in anwaltlich beglaubigter Abschrift.
b) Der Schiedsspruch ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil die gerügten Verfahrensverstöße nicht vorliegen und im Übrigen kein von Amts wegen zu beachtendes Anerkennungshindernis (Art. V Abs. 2 UN-Ü; siehe Musielak/Voit § 1061 Rn. 28) besteht.
(1) Der Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs steht nicht entgegen, dass die Kostengrundentscheidung im zur Hauptsache ergangenen Schiedsspruch vom 27.1.2011 im Beschluss des Senats vom 24.10.2011 nicht ebenfalls für vollstreckbar erklärt wurde, weil der Senat insoweit an den beschränkten Antrag gebunden war (vgl. § 308 ZPO). Zwar hätte - auf Antrag - auch die Kostengrundentscheidung für vollstreckbar erklärt und somit deren "Bestandskraft" herbeigeführt werden können (vgl. BGH WM 2006, 1121/1123). Indessen entfaltet ein Schiedsspruch auch ohne Vollstreckbarerklärung unter den Parteien die Wirkungen des § 1055 ZPO. Die im Schiedsspruch vom 27.1.2011 ausgesprochene Kostentragungspflicht als solche ist dem Ausspruch zur Hauptsache gefolgt (siehe § 35.2 Satz 1 DIS-SchO); mit einer Entscheidung nach § 1061 Abs. 2 ZPO zum Hauptsacheschiedsspruch würde deshalb auch die Grundlage für die Kostengrundentscheidung und damit für die hier gegenständliche Kostenfestsetzung entfallen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438/1439). Gleichermaßen würde die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs seine Wirkung verlieren. Demnach spricht auch nichts dagegen, über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des gegenständlichen Kostenschiedsspruchs bereits vor Rechtskraft der Entscheidung zum Hauptschiedsspruch zu befinden. Nur ergänzend ist deshalb noch anzumerken, dass der Senat von der Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung aus den im Beschluss zur Vollstreckbarerklärung der Hauptsache dargelegten, den Parteien bekannten Gründen ausgeht. Soweit die Antragsgegnerin unter Wiederholung ihres dortigen Vorbringens wiederum rügt, im Verfahren über den Hauptsacheschiedsspruch habe das Schiedsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wird deshalb Bezug genommen auf den Beschluss vom 24.10.2011 (34 Sch 10/11).
(2) Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Erlass des Kostenschiedsspruchs ist nicht verletzt. Ein ausländischer Schiedsspruch, der auf einer Gehörsverletzung beruht, kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, da er gegen den deutschen ordre public verstößt. Freilich umfasst der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht die in den nationalen Verfahrensgesetzen begründeten richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten, die weit über den Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehen. Der verfassungsmäßig geschützte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet den Spruchkörper (nur), dafür zu sorgen, dass den Parteien die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt sind, ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, und die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1298, 1299; aus der Rechtspr. BVerfG NJW 1998, 2273; BGH NJW 1992, 2299; ZIP 2010, 1669). Auch eine fehlerhafte Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts durch das Schiedsgericht führt noch nicht zu einer Gehörsverletzung (vgl. etwa für die Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1059 Rn. 40).
Die vorgelegten Rechnungen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und die Versicherung ihrer Richtigkeit durch die beauftragten Anwälte stellten die schiedsgerichtliche Entscheidungsgrundlage dar. Diese war der Antragsgegnerin bekannt; sie konnte hierzu Stellung nehmen und hat es auch getan. Ein Gericht, das unzureichendes Substantiieren als dennoch ausreichenden Sachvortrag erachtet, verletzt allein deswegen nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Wenn sich das Schiedsgericht mit einer - nach Meinung des Gegners - unzureichend substantiierten Darlegung begnügt, mag dies sachlich-rechtlich unrichtig sein, stellt aber, sofern die Entscheidungsgrundlage der Gegenseite bekannt ist, keinen Gehörsverstoß dar. Das Schiedsgericht hat der Antragstellerseite nicht die Entscheidung über die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten überlassen, sondern die Frage selbst geprüft und den Vortrag dazu für glaubhaft befunden. Ob dies, namentlich bezogen auf Darlegung und Glaubhaftmachung, zu Recht geschehen ist, ist wegen des Verbots der révision au fond vom Senat nicht nachzuprüfen (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74).
Das Schiedsgericht hat die Einwendungen der Antragsgegnerin nicht übergangen. Es hat begründet, weshalb aus seiner Sicht die Fragen, wer Rechnungsadressat war und wer letztendlich für die Bezahlung aufkam, keine Rolle spielten. Es hat dabei auf die deutsche Rechtslage, wonach die Rechtspflicht zur Zahlung genüge und die Freistellung durch einen Dritten den Erstattungsanspruch nicht berühre, hingewiesen. Ob dies damit vergleichbar ist, dass von vorneherein nicht feststeht, wer zahlungspflichtig ist, kann wegen des Verbots der révision au fond dahinstehen.
Das Schiedsgericht hat auch begründet, weshalb es Kosten über den Rahmen des RVG hinaus für erstattungsfähig hält. Soweit es im Hauptschiedsspruch eine Berechnung nach RVG herangezogen hat, hat es dargelegt, weshalb es demgegenüber in der Kostenfestsetzung die Anforderungen als herabgesetzt erachtet. Eine Überraschungsentscheidung stellt dies schon wegen des erkennbar anderen Zusammenhangs nicht dar.
Dasselbe gilt für die Frage, welche Anforderungen an die Substantiierung zu stellen sind und ob eine Glaubhaftmachung an die Stelle der - an sich vorgelagerten - Substantiierung treten kann. Das Schiedsgericht hat ausführlich begründet, weshalb es eine weitere Substantiierung nicht für geeignet hält, eine vollständige Nachprüfbarkeit zu ermöglichen.
(3) Das Schiedsgericht hat keine unzulässige Billigkeitsentscheidung getroffen und auch sonst nicht gegen das schiedsrichterliche Verfahren verstoßen (Art. 5 Abs. 1 lit. c bzw. d UN-Ü). Seine Entscheidung beruht zur Höhe der als erstattungsfähig erachteten Kosten auf § 35.1 mit § 35.3 Satz 2 DIS-SchO. Es hat anhand rechtlicher Subsumtionsregeln geprüft, ob es sich bei den angemeldeten auch um notwendige Kosten handelt und dabei die Notwendigkeit durch die anwaltlichen Bestätigungen als ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht angesehen.
(4) Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist nicht ersichtlich. Parteivortrag kann vom Gegner wie vom Gericht daraufhin überprüft werden, ob er ausreichend substantiiert ist. Ist dem so, kann er auch sachlich überprüft werden. Sieht sich das (Schieds-)Gericht - wenn auch nach Meinung einer Partei zu Unrecht - dazu in der Lage, darf es keine weitergehende Substantiierung verlangen, sondern muss entscheiden. Das von der Antragsgegnerin herangezogene Beispiel geht fehl. Denn werden Befundtatsachen bestritten und hängt die gerichtliche Entscheidung von nicht weiter aufgeklärten Anknüpfungen des Sachverständigen ab, so fehlt es an einer eigenständigen gerichtlichen Entscheidungsbasis. Das Schiedsgericht hat sich hier aber ausdrücklich mit der Frage, ob die Kosten zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig waren, auseinandergesetzt. Es hat dies auf der Grundlage des beiden Parteien und dem Gericht zugänglichen Materials getan. Ob die Entscheidung rechtlich zutreffend ist, kann wegen des Verbots der révision au fond nicht geprüft werden (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74).
17. Das Schiedsgericht hat Zinsen ab Zustellung des Kostenschiedsspruchs - ohne Datumsbezeichnung - zuerkannt. Der Senat kann dies im gegenständlichen Verfahren konkretisieren (vgl. BGH WM 2012, 179). Ab Zustelldatum ist unwidersprochen der 9.6.2011 angegeben worden (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Allerdings zählt der Tag der Zustellung selbst nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB; Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. § 187 Rn. 1).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs (§ 3 ZPO).


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 21/10 24.08.2010
I. Das Schiedsgericht bestehend aus den Schiedsrichtern erließ am 23. Juli 2010 in dem am Flughafen München zwischen der Antragstellerin als Schiedsbeklagten und der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:

1. Die Schiedsklage wird abgewiesen.
2. Der Schiedsklägerin werden die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Schiedsbeklagten auferlegt.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
A.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen klageabweisenden Schiedsspruchs vom 23.7.2010.
Die Antragsgegnerin ist neben 14 weiteren Eishockey-Clubs eine der Gesellschafterinnen der Antragstellerin … . Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Förderung und Entwicklung des berufsmäßig ausgeübten Eishockeysportes, insbesondere durch Organisation und Durchführung des Spielbetriebes der Eishockeyliga.
Da über das Vermögen der Antragsgegnerin am 28.4.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, versagte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.6.2010 für die Wettkampfsaison 2010/2011 die Bestätigung der Spiellizenz und kündigte mit Schreiben vom selben Tag den bestehenden Clublizenzvertrag vom 4.7.2008 außerordentlich.
Unter dem 6.7.2010 beantragte die Antragsgegnerin beim Oberlandesgericht München festzustellen, dass die Schiedsvereinbarung gemäß § 21 des Gesellschaftsvertrages unwirksam und ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Schiedsgericht der DEL wegen der Kündigung des Lizenzvertrages unzulässig sei (34 SchH 005/10). Über den Antrag ist noch nicht entschieden. Am 7.7.2010 erhob die Antragsgegnerin mit gleichzeitiger „Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts“ Schiedsklage vor dem DEL-Schiedsgericht mit dem Antrag, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München über die Zulässigkeit des Verfahrens auszusetzen, hilfsweise festzustellen, dass die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des Clublizenzvertrages unwirksam und die Antragstellerin verpflichtet sei, die Lizenz der Antragsgegnerin zu bestätigen und ihr die Teilnahme am Spielbetrieb 2010/2011 zu gestatten, äußerst hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, die Lizenz der Antragsgegnerin abhängig von der Erfüllung von Auflagen zu bestätigen und ihr die Teilnahme am Spielbetrieb zu gestatten.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Schiedsklage zur Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vorgetragen, dass § 21 des Gesellschaftsvertrages jedenfalls in Bezug auf Beschlussmängelstreitigkeiten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6.4.2009, II ZR 255/08 = WM 2009, 991) unwirksam sei und die Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Schiedsvereinbarung führe.
Unter dem gleichen Datum hat die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Köln Klage erhoben u.a. mit dem Antrag, festzustellen, dass die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des Club-Lizenzvertrages unwirksam und die Antragstellerin verpflichtet sei, die Lizenz für die Spielzeit 2010/2011 zu bestätigen und die Teilnahme am Spielbetrieb zu gestatten.
Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
In der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vom 23.7.2010 hat dieses durch eine Zwischenentscheidung seine Zuständigkeit für das Verfahren bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlich niedergelegte Zwischenentscheidung Bezug genommen. Unter dem 23.7.2010 hat das Schiedsgericht sodann folgenden Schiedsspruch erlassen:
3. Die Schiedsklage wird abgewiesen.
4. Der Schiedsklägerin werden die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Schiedsbeklagten auferlegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlich niedergelegten und begründeten Schiedsspruch Bezug genommen.
B.
Über ein Schiedsgericht enthalten die Vereinbarungen der Parteien folgende Regelungen:
5. Im Gesellschaftsvertrag (GV):
§ 11 Gesellschafterversammlung

(11) Über den Verlauf jeder Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das insbesondere alle gefassten Beschlüsse mit den dazu abgegebenen Stimmen aufzunehmen sind. …
§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, einschließlich von Beschlussmangelstreitigkeiten, zwischen der Gesellschaft, den Gesellschaftern sowie Organen bzw. Organmitgliedern gegen- oder untereinander, welche diesen Vertrag, die Ordnungen oder die Richtlinien sowie Entscheidungen der Organe der Gesellschaft und deren Beauftragte betreffen, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Rechts entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.
(2) Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages oder einzelne seiner Bestimmungen.
(3) Sofern dieser Vertrag, die Ordnungen oder Richtlinien der Gesellschaft sowie einzelvertragliche Vereinbarungen nichts anderes vorschreiben, sind Schiedsklagen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des beschwerenden Ereignisses zu erheben. Bei Beschlussmangelstreitigkeiten gilt eine Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe.
(4) Die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichtes werden in der Schiedsgerichtsordnung geregelt.
(5) Diese Schiedsklausel und der Schiedsvertrag gelten auch für alle zukünftigen Gesellschafter.
6. Die Schiedsgerichtsordnung (SGO) vom 17.5.2002, die in der Gesellschafterversammlung vom 17.5.2002, an der auch die Antragsgegnerin teilgenommen hat, beschlossen wurde, regelt u.a:
§ 1 Name
Das ständige Schiedsgericht führt den Namen „Schiedsgericht der Deutschen Eishockey Liga“.
§ 2 Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteilich. Sie haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und sind an keine Weisungen gebunden.
§ 3 Zuständigkeit – Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges dazu berufen, über alle Streitigkeiten, einschließlich Beschlussmängelstreitigkeiten, zwischen der Ligagesellschaft, ihren Gesellschaftern, den Lizenzträgern sowie zwischen der Ligagesellschaft, ihren Gesellschaftern, den Lizenzträgern sowie sämtlichen Dritten, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb der DEL – in welcher Funktion auch immer – eingesetzt werden, zu entscheiden.

§ 4 Grundlagen der Rechtsfindung
Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung des Selbstverständnisses der Ligagesellschaft, ihres Gesellschaftsvertrages sowie ihrer Ordnungen und Richtlinien, der hierzu abgeschlossenen Verträge und Regeln der IIHF.
§ 5 Besetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht entscheidet grundsätzlich durch eine Kammer in der Besetzung des Vorsitzenden und zwei Beisitzer.

(3) Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen weder bezahltes noch unbezahltes Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der Ligagesellschaft oder eines ihrer Gesellschafter sein.
§ 6 Berufung der Mitglieder des Schiedsgerichtes
(1) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes, sein Stellvertreter und die beiden Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden von der Gesellschafterversammlung der Ligagesellschaft auf die Dauer von drei Geschäftsjahren der Ligagesellschaft gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein bestellter oder gewählter Richter vorzeitig aus, ist für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmann zu bestellen. Bis zu einer Neubestellung bleiben die bestellten und gewählten Mitglieder des Schiedsgerichtes im Amt. …
(3) Den Mitgliedern des Schiedsgerichtes ist untersagt, die Ligagesellschaft oder einen Lizenzträger in Angelegenheiten aus dem Lizenzverhältnis zu beraten oder zu vertreten. Ein Mitglied des Schiedsgerichtes kann in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht mitwirken, wenn er in der gleichen Angelegenheit einen Beteiligten beraten oder vor einem ordentlichen oder einem Verbandsgericht vertreten hat.
§ 8 Gerichtsort
Schiedsort ist München. …
§ 9 Befangenheit von Mitgliedern des Schiedsgerichtes:
Es gelten die §§ 1036 und 1037 ZPO.
7. Der am 4.7.2008 geschlossene Club-Lizenzvertrag bestimmt:
§ 2 Lizenzgrundlagen
(1) Grundlage dieses Lizenzvertrages sind in der nachfolgend bestimmten Reihenfolge:
a) Gesellschaftsvertrag der Ligagesellschaft
b) Lizenzordnung (LizO) der Ligagesellschaft
c) Spielordnung (SpO) der Ligagesellschaft
d) Schiedsgerichtsordnung (SchGO) der Ligagesellschaft
e) Richtlinien der Ligagesellschaft
….
(2) Der Lizenz-Club erkennt hiermit diese Lizenzgrundlagen, die ihm insgesamt bekannt sind, als für ihn uneingeschränkt verbindlich an.

§ 5 Verpflichtungen des Lizenzclubs
(7) Der Lizenz-Club erkennt die rechtmäßig ergangenen Entscheidungen der Ligagesellschaft und deren Organe für sich, seine Organe, seine Angestellten und seine Beauftragten als verbindlich an. Die Vorgenannten erkennen die im Rahmen der Schiedsgerichtsordnung ergangenen Entscheidungen des Schiedsgerichts als für sich verbindlich an.
§ 6 Vollmacht
(1) Der Lizenz-Club bevollmächtigt und ermächtigt die Ligagesellschaft, ihn im Rahmen dieses Lizenzvertrages rechtsgeschäftlich, insbesondere bei Vertragsverhandlungen und bei dem Abschluss von Rechteverwertungsverträgen zu vertreten. Ihre Vertretungsmacht erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeiten, die sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben auszuführen hat.
(2) Die Ligagesellschaft ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Die Ligagesellschaft hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen.

8. Die Lizenzordnung (LizO) der Antragsgegnerin bestimmt u.a.:
§ 1 Grundsätze

(3) Die Lizenzträger erkennen durch Abschluss der Lizenzverträge den Gesellschaftsvertrag und die Ordnungen der Ligagesellschaft sowie die hierzu ergangenen Richtlinien als für sich verbindlich an und vereinbaren für die Regelung sämtlicher Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.

§ 18 Dauer des Lizenzvertrages

(5) Gegen die Kündigung des Lizenzvertrages durch die Ligagesellschaft steht dem Lizenz-Club die Anrufung des Schiedsgerichtes der Deutschen Eishockey Liga innerhalb einer Notfrist von einer Woche offen. Entsprechendes gilt bei einer Verweigerung des Abschlusses eines Lizenzvertrages mit einem neuen Bewerber-Club.
C.
Im schriftlichen Protokoll der 72. Gesellschafterversammlung vom 3.3.2009, zu der im Namen des Vorstandes, unterschrieben im Auftrag des Geschäftsführers, eingeladen wurde, ist festgehalten:
TOP 14:
G., Richter im DEL-Schiedsgericht legt sein Amt zur kommenden Saison nieder. Als Nachfolger hat sich F. beworben, der von den Gesellschaftern akzeptiert wird. Die offiziellen Regelungen wird Herr T. (= der Geschäftsführer) im Rahmen des neuen Schiedsrichtervertrages im Sommer vornehmen.
Die Antragsgegnerin hat nicht selbst durch ihren Geschäftsführer an der Gesellschafterversammlung teilgenommen, sondern sich durch den Bevollmächtigten einer anderen Gesellschaft vertreten lassen. In der Einladung mit Tagesordnung ist die Wahl von Schiedsrichtern nicht aufgeführt. Die Antragsgegnerin hat dem Geschäftsführer der Antragstellerin mit Schreiben vom 3.3.2009 mitgeteilt:
… Wir haben unser Stimmrecht für die Gesellschafterversammlung am 3.3.2009 Herrn K. von den F. übertragen.
D.
Im April 2009 unterzeichnete der Geschäftsführer der Antragstellerin mit fünf Schiedsrichtern einen Schiedsrichtervertrag auch namens der Antragstellerin.
In dem Schiedsrichtervertrag ist u.a. festgehalten:

9. Das Schiedsgericht wird aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Schiedsvereinbarung tätig.
10. Die Schiedsparteien erkennen das Schiedsgericht als für ihre Streitfälle zuständig an.
11. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist die Schiedsvereinbarung und die Schiedsgerichtsordnung maßgebend; ergänzend gilt die ZPO.

12. Dieser Schiedsrichtervertrag hat eine Laufzeit vom 1.5.2009 bis zum 30.4.2012. Sollte bis zum Abschluss eines neuen Schiedsrichtervertrages eine neue Sache anhängig werden, gelten vorübergehend die bisherigen Vereinbarungen.
Die Antragstellerin hat ein Schreiben vorgelegt, wonach sie unter dem 4.5.2009 den Vertrag der Antragsgegnerin "für die Akten" übermittelt hat. Die Antragsgegnerin bestreitet, den Schiedsrichtervertrag auf diesem Wege erhalten zu haben.
E.
Unter dem 5.8.2010 hat die Antragstellerin unter Vorlage des Schiedsspruchs vom 23.7.2010 in beglaubigter Abschrift die Vollstreckbarerklärung beantragt. Sie meint, dass es sich bei dem Schiedsgericht der DEL um ein echtes Schiedsgericht handele, das wirksam bestellt und auch ordnungsgemäß besetzt gewesen sei und das Verfahren keine die Vollstreckbarerklärung hindernde Verfahrensmängel aufweise.
Die Antragsgegnerin hat sich dem Antrag widersetzt und bringt dazu im Wesentlichen vor:
13. Der Antrag sei bereits deshalb unzulässig, weil der Schiedsspruch nicht durch ein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung, sondern von einem Verbandsschiedsgericht, erlassen worden sei. Sie verweist auf die sog. Landseer-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 2004, 2226). Gegen die Qualifizierung als echtes Schiedsgericht spreche insbesondere, dass

* das Schiedsgericht auch über verbandsinterne Streitigkeiten entscheiden dürfe,
* § 4 SGO eine Entscheidung nach geltendem Recht zwar vorsehe, gleichzeitig aber die Beachtung des Selbstverständnisses der Ligagesellschaft vorschreibe,
* das Schiedsgericht nicht unabhängig und unparteilich sei,
* die Parteien keine gleichberechtigte Einflussmöglichkeit auf die Zusammensetzung des Gerichts hätten, da die Schiedsrichter von der Gesellschafterversammlung gewählt würden, wobei es auch nicht darauf ankomme, dass die Antragsgegnerin für die Schiedsrichter gestimmt habe,
* seine Entscheidungen nicht dafür vorgesehen seien, durch staatliche Stellen vollstreckt zu werden.
Weiterhin weise das Schiedsgericht noch folgende Mängel auf:
* Es fehle ein Geschäftsverteilungsplan; ein transparentes Verfahren für die Besetzung des Dreier-Schiedsgerichts aus dem Pool der fünf Schiedsrichter existiere nicht.
* Die Satzungsunterlagen seien unvollständig, da sie nicht die notwendigen Regeln für die Zusammensetzung und Auswahl sowie Bestellung der Schiedsrichter enthielten.
* Es sei die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an Dritte, aber nicht an die Beteiligten, angeordnet.
* Dritte würden in die Entscheidungsgewalt des Schiedsgerichts mit einbezogen, was zeige, dass den Entscheidungen nur verbandsinterne Wirkung zukommen solle.
* Verhandlungen vor dem DEL-Schiedsgericht seien verbandsöffentlich, Verhandlungen vor einem echten Schiedsgericht dagegen vertraulich.

1. Es liege der Aufhebungsgrund von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO vor, da die Schiedsvereinbarung ungültig sei.
a) Die wesentlichen Regelungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ergäben sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, sondern aus einer separaten Schiedsgerichtsordnung. Schon deshalb sei die Schiedsvereinbarung in § 21 GV unwirksam. Hinzu komme, dass die SGO selbst keine Regelung enthalte, wie ein Schiedsgericht im konkreten Streitfall zu bilden sei, etwa wie sich das Dreierschiedsgericht aus den fünf gewählten Schiedsrichtern zusammensetze. § 5 SGO sei lückenhaft; es fehle deshalb an einer Parteivereinbarung über die Bestellung des Schiedsgerichts.
b) Die Schiedsvereinbarung sei auch deshalb unwirksam, weil keine wirksame Wahl der Schiedsrichter in der 72. Gesellschafterversammlung stattgefunden habe; denn ausweislich des Protokolls sei keine Beschlussfassung erfolgt. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass Herr F. für das Schiedsrichteramt kandidiere. Im Übrigen seien etwa gefasste Beschlüsse nichtig.
§ 6 Abs. 1 SGO bestimme, dass die Schiedsrichter von der Gesellschafterversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt würden. Gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG erfordere dies zwingend einen Beschluss, wie dies früher auch gehandhabt worden sei. Ein Rügeverzicht durch die Antragsgegnerin habe nicht stattgefunden. Nichtigkeitsgründe könnten jederzeit festgestellt werden, etwaige Anfechtungsgründe seien nicht verfristet, weil die Anfechtungsfrist nur laufe, wenn ein Beschluss ordnungsgemäß festgestellt worden sei. Auch eine Verwirkung käme nicht in Betracht, da sie eine Kopie des Schiedsrichtervertrages erst im Rahmen des Schiedsverfahrens erhalten habe. Im Übrigen habe es für sie vor dem Schiedsverfahren ohnehin keinen Anlass gegeben, dessen Wirksamkeit zu überprüfen.
Der Abschluss des Schiedsrichtervertrages könne das Erfordernis einer Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung nicht ersetzen; daraus könne auch keine wirksame Konstituierung des Schiedsgerichts hergeleitet werden. Denn dieser Vertrag regele nur die Vergütungsansprüche der Schiedsrichter. Der Schiedsrichtervertrag sei ohnehin nicht wirksam abgeschlossen worden, da eine wirksame Bevollmächtigung des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht vorgelegen habe. Ihr Vertreter in der 72. Gesellschafterversammlung sei nur zur Stimmabgabe, nicht aber zur Erteilung einer Vollmacht bevollmächtigt gewesen. Im Übrigen hätte es zu diesem außergewöhnlichen Geschäft ebenfalls einer Beschlussfassung bedurft.
Die Annahme des Schiedsgerichts, es könne für sich von einer Anscheinsvollmacht ausgehen, sei unhaltbar. Es gehe nicht darum, ob das Schiedsgericht auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen durfte, sondern darum, ob im Verhältnis zwischen den Schiedsparteien eine Schiedsrichterbestellung erfolgt sei.
In jedem Fall läge aber ein Verstoß gegen § 181 BGB vor, da der Geschäftsführer der Antragstellerin, ohne von dessen Beschränkungen befreit worden zu sein, beim
Vertragsschluss aufeinander bezogene und nicht nur parallel laufende Willenserklärungen abgegeben habe.
c) Die Schiedsvereinbarung sei schließlich deshalb unwirksam (§ 139 BGB), weil Beschlussmängelstreitigkeiten, für die ebenfalls ein schiedsgerichtliches Verfahren vereinbart sei, so, wie darin vorgesehen, auf keinen Fall geregelt werden könnten.
2. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO).
a) Das Schiedsgericht habe den Zwischenschiedsspruch erlassen, ohne darauf hinzuweisen, dass es für die Bejahung seiner Zuständigkeit auf die Unterzeichnung des Schiedsrichtervertrages abstellen werde. Erst durch die Zustellung des Zwischenentscheids am 5.8.2010 habe die Antragsgegnerin hiervon Kenntnis erhalten.
b) Entgegen ihren Anträgen sei auch über die Frage, ob die Schiedsrichter ordnungsgemäß gewählt worden seien, keine Beweisaufnahme durchgeführt worden. Dies sei willkürlich.
c) Auch seien ihre Anträge nicht vollständig zur Kenntnis genommen worden. So habe sich das Schiedsgericht im Schiedsspruch weder zur Frage der Befangenheit der Prüfer noch zur bilanziellen Auswirkung des Insolvenzplanes noch zur vorgetragenen Ungleichbehandlung der Antragsgegnerin im Lizenzprüfungsverfahren geäußert.
d) Sie habe u.a. vorgetragen, dass Unterlagen, die sie im Lizenzierungsverfahren überreicht habe, während des laufenden Verfahrens anderen Gesellschaftern zur Verteidigung im einstweiligen Verfügungsverfahren über ihren Ausschluss zur Verfügung gestellt wurden. Dies sei, wenn die Unterlagen von den Lizenzprüfern weitergegeben worden seien, eine Verletzung der Neutralitätspflicht. Die Antragsgegnerin habe deshalb beantragt, das Schiedsverfahren solange auszusetzen, bis das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, wer die Lizenzunterlagen weitergereicht habe, hilfsweise, das Schiedsgericht möge diese Ermittlungen selbst durchführen. Dieses habe sich damit nicht, jedenfalls nicht hinreichend, auseinandergesetzt.
e) Weiterhin habe das Schiedsgericht den Vortrag der Befangenheit des als Prüfer tätigen Geschäftsführers der Antragstellerin nicht berücksichtigt. Die Befangenheit ergebe sich bereits daraus, dass in die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung ihr Ausschluss nebst Kündigung des Lizenzvertrages in die Tagesordnung aufgenommen worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Frist für die Einreichung der Lizenzunterlagen abgelaufen war. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei, wie sich daraus ergebe, nicht gewillt gewesen, die erst noch einzureichenden Lizenzunterlagen ernsthaft zu prüfen. Die Befangenheit der Prüfer ergebe sich ferner aus diversen Presseäußerungen und sei auch daraus abzuleiten, dass diese die Repräsentanten anderer Clubs seien. Diesen Clubs sei die Lizenz trotz offensichtlich erheblicher finanzieller Probleme aber erteilt worden. Hätte das Schiedsgericht den Vortrag zur Kenntnis genommen, so wäre es zu der Ansicht gekommen, dass die Verweigerung der Lizenzerteilung bereits aus formalen Gründen rechtswidrig gewesen wäre.
f) Sie habe vorgetragen, aus welchen Gründen, unabhängig von der fehlenden Rechtskraft des Insolvenzplans, von ihrer Entschuldung auszugehen sei. Das Schiedsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen dazu aber nicht in jeder Hinsicht befasst. Andernfalls hätte es festgestellt, dass sie trotz der ausstehenden Rechtskraft des Insolvenzplans bereits jetzt wirtschaftlich leistungsfähig sei.
g) Sie habe auch vorgetragen, dass die Entscheidung über die Lizenzprüfung ermessensfehlerhaft gewesen sei, weil die Prüfer die Erteilung von Auflagen nicht erwogen und andere Clubs trotz Finanzierungslücken die Lizenz erhalten hätten. Wenn sich das Schiedsgericht damit auseinandergesetzt hätte, hätte es erkennen müssen, dass bei der Vergabe der Lizenz der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei.
h) Durch die schnelle Entscheidung des Schiedsgerichts sei es ihr unmöglich gemacht worden, alles aus ihrer Sicht Erforderliche vorzutragen. Ansonsten hätte sie Belege dafür geliefert, dass bei der Lizenzvergabe mit zweierlei Maß gemessen worden sei.
3. Es liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d 1. Alt. ZPO vor, da die Bildung des Schiedsgerichts fehlerhaft gewesen sei.
a) Eine Wahl der Schiedsrichter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SGO habe nicht stattgefunden.
b) Weiterhin sei das Schiedsgericht unter Verletzung des Gebots der Gleichheit der Parteien gebildet worden, da das Ernennungsverfahren gemäß § 6 SGO die Antragsgegnerin benachteilige.
c) Das Schiedsgericht sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil es an transparenten Besetzungsregeln dazu fehle. Die Auswahl der Beisitzer durch den Vorsitzenden aus einem Pool nehme ihr die Möglichkeit, gleichberechtigt an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken.
Weiterhin sei auch die Mitwirkung des zum Stellvertreter des Vorsitzenden gewählten Beisitzers F. fehlerhaft, da er nur bei Verhinderung des Vorsitzenden als Schiedsrichter berufen gewesen wäre.
d) Die Schiedsrichter seien befangen gewesen. Sie hätten den Streitwert auf den im Schiedsrichtervertrag vorgesehenen Höchstwert ohne ihre vorherige Anhörung festgesetzt.
Die Schiedsrichter hätten ihr keine Möglichkeit eingeräumt, vollumfänglich auf die Schiedsklageerwiderung zu replizieren, ihr in der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör verkürzt und das Verfahren unsachgemäß geleitet. Sie hätten sich geweigert, eine Unabhängigkeitserklärung abzugeben, und zahlreiche weitere Verfahrensfehler begangen. So hätten sie Beweisanträge zur Wahl der Schiedsrichter unmotiviert übergangen.
4. Es liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d 2. Alt. ZPO vor, da das schiedsgerichtliche Verfahren den Bestimmungen der ZPO sowie dem vereinbarten Verfahren nicht entsprochen habe. Die Entscheidung sei durch ein unzuständiges Schiedsgericht ergangen. Das Schiedsgericht habe gegen die vereinbarten Verfahrensregeln verstoßen, indem es seine Befugnisse ignoriert und be- und entlastende Umstände nicht ermittelt, einen Beweisantrag willkürlich übergangen sowie keine Unabhängigkeitserklärung abgegeben habe. Es habe durch eine überraschende Entscheidung sowie die unterlassene Kenntnisnahme von Sachvortrag ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weiterhin habe es durch seine Entscheidung über die Wirksamkeit des Schiedsrichtervertrages in eigener Sache gerichtet, da es nicht nur über die Wirksamkeit der eigenen Bestellung, sondern zugleich auch über die Grundlage seiner Honoraransprüche entschieden habe. Zudem habe es über ihre Befangenheitsanträge vom 27.7.2007 nicht entschieden.
5. Der Schiedsspruch unterliege auch deshalb der Aufhebung, weil keine Schiedsfähigkeit vorliege (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO).
6. Der Schiedsspruch sei schließlich wegen Verstoßes gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (ordre public) aufzuheben.
Das Schiedsgericht sei nicht unabhängig und unparteiisch gewesen, es habe das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt, in eigener Sache gerichtet und willkürlich Beweisanträge übergangen. Weiterhin habe es vorgelegte Entscheidungen ordentlicher Gerichte im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren nicht beachtet.
7. Es liege der besondere Aufhebungsgrund des § 826 BGB vor.
Die Entscheidungen der Kölner Zivilgerichte in den von der Antragsgegnerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren zeigten, dass es hier darum gehe, einen missliebigen Minderheitsgesellschafter auf rechtwidrige Weise aus der Gesellschaft auszuschließen und seine Teilnahme am Spielbetrieb zu verhindern.
F.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.8.2010 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 24.8.2010 durchgeführt wurde. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
A. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Vollstreckbarerklärung des in Bayern ergangenen Schiedsspruchs ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471).
B. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Der Schiedsspruch selbst erfüllt die Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Er trägt zwar keine Ortsangabe, wie dies § 1054 Abs. 3 ZPO verlangt. Jedoch ist unstreitig, dass am Flughafen München verhandelt und entschieden wurde. In Verbindung mit den Regelungen über den Schiedsort (München; § 8 SGO) und der Ort den Geschäftsstelle des Schiedsgerichts (Landshut; § 18 SGO) kann es keinen Zweifel geben, dass der Schiedsspruch in Bayern ergangen ist. Wirksamkeitsvoraussetzung für den Schiedsspruch ist die Ortsangabe nicht (OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 1054 Rn. 8).
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar hat der einen Feststellungsantrag ablehnende Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht aber auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassen abzusichern (BGH NJW-RR 2007, 1366; NJW-RR 2006, 995; Senat vom 25.9.2006, 34 Sch 012/06 = OLG-Report 2006, 906).
C. Der Senat ist für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs funktionell zuständig, da es sich bei dem Schiedsgericht um ein echtes Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO handelt. Der Antrag ist nur statthaft, wenn ein in einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassener (inländischer) Schiedsspruch vorliegt. Dies ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung.
8. Die Zuständigkeitsübertragung für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf private Schiedsgerichte durch Parteivereinbarung ist grundsätzlich zulässig (vgl. § 1029 ZPO). Sie findet ihre Grenze u.a. darin, dass wesentliche verfassungsmäßig gebotene Standards, wie z.B. der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 ZPO), gewahrt werden müssen. Von einer schiedsgerichtlichen Streitigkeit abzugrenzen sind Verfahren, in denen ein Entscheidungsprozess über die Willensbildung eines Gremiums zur Rede steht, ohne dass damit der spätere Weg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist. Insbesondere sind dabei Vereins- oder Verbandsgerichte, die einseitig gegenüber einem Mitglied Maßnahmen mit Sanktionscharakter verhängen, von echten Schiedsgerichten abzugrenzen. Nicht entscheidend ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung als Schiedsgericht. Die §§ 1025 ff. ZPO kommen vielmehr nur zur Anwendung, wenn die gesteigerten Voraussetzungen erfüllt sind, die an ein Schiedsgericht in Abgrenzung zu einem internen Gremium zu stellen sind.
Die Anforderungen an Vereinssatzungen, die eine Schiedsvereinbarung enthalten (vgl. BGH NJW 2004, 2226 - Landseer-), sind nicht unbesehen auf Abreden unter Gesellschaftern einer GmbH zu übertragen, zumal wenn diese selbst durchwegs Handelsgesellschaften (GmbH) sind. So kommt bei einem in einer Satzung vereinbarten Schiedsgericht gemäß § 1066 ZPO lediglich die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches der ZPO in Betracht (BGH NJW 2004, 2226; OLG Braunschweig SchiedsVZ 2005, 262; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1066 Rn. 23), weil dort die Einsetzung gerade nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Demgegenüber ist hier die Schiedsvereinbarung ein Unterfall des Prozessvertrags (BGH NJW 2009, 1962 Rn. 17), fällt das direkt unter § 1029 ZPO dar, da sie im Gesellschaftsvertrag begründet wurde.
9. Vorliegend besteht daher eine vertragliche Bindung von Parteien, die sich bewusst dem Spruch eines privaten Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte unterworfen haben (vgl. § 21 Abs. 1 a.E. GV), und somit um ein echtes Schiedsgericht, da es die Mindestanforderungen, die an ein solches zu stellen sind, jedenfalls erfüllt.
a) Voraussetzung für das Bestehen eines Schiedsgerichts ist, dass es verbindlich – unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit – entscheidet (Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 28). Dies ist für das Schiedsgericht der DEL gemäß § 3 SGO ausdrücklich und eindeutig geregelt, da dort bestimmt ist, dass es unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs dazu berufen ist, über alle Streitigkeiten, einschließlich von Beschlussmängelstreitigkeiten, zu entscheiden. Insoweit wird die gesellschaftsvertragliche Regelung in § 21 GV umgesetzt.
b) Das Schiedsgericht ist als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert (Lachmann Rn. 30). In § 2 SGO wird ausdrücklich festgelegt, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts unabhängig und unparteilich und bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind. Um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu gewährleisten bestimmt § 5 Abs. 3 Satz 2 SGO u.a. darüber hinaus, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts weder bezahltes noch unbezahltes Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der Ligagesellschaft sein dürfen; § 6 Abs. 3 SGO untersagt es den Mitgliedern des Schiedsgerichts zusätzlich, die Ligagesellschaft der einen der Lizenzträger in Lizenzangelegenheiten zu beraten oder zu vertreten. Auch die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist nicht bei der Antragstellerin angesiedelt, sondern in der Kanzlei des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, was nach außen hin sinnfällig die unabhängige Stellung dieser Einrichtung verdeutlicht.
c) Soweit dem Schiedsgericht nach der SGO weitere Aufgaben zugewiesen sind, wie die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Organen, hindert dies hier die Qualifizierung als echtes Schiedsgericht nicht. Sowohl die Ausgestaltung der SGO als auch die Zuweisung von Beschlussmängelstreitigkeiten – ob als solche wirksam oder nicht - zeigen, dass ein echtes Schiedsgericht vorliegt. Selbst wenn dieses Schiedsgericht neben seinen schiedsrichterlichen Aufgaben auch andere Streitigkeiten zu erledigen hätte – wobei hier nicht zu entscheiden ist, ob es sich dabei um echte Schiedsgerichtsverfahren handelt (zur Zulässigkeit, auch gesellschaftsinterne Entscheidungen einem Schiedsgericht zu unterwerfen, vgl. Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. vor § 1025 Rn. 5) -, würde dies an seiner Qualität als echtes Schiedsgericht im gegenständlichen Verfahren nichts ändern.
d) Dem Schiedsgericht ist durch § 4 SGO aufgegeben, nach geltendem Recht zu entscheiden. Damit ist den Richtern eine Grundlage für ein faires und unparteiliches Verfahren vorgegeben. Ihnen ist es verwehrt, nach Billigkeit (was dem Schiedswesen nicht gänzlich unbekannt ist; vgl. § 1051 Abs. 3 ZPO) oder gar willkürlich zu entscheiden. Dass sich das Schiedsgericht in zweiter Linie auch am Selbstverständnis der Vereinigung sowie seiner Verträge und Richtlinien orientieren soll, ist Ausfluss der autonomen Entscheidung der Parteien, ein Gericht zu vereinbaren, das sich zwar in erster Linie am geltenden Recht, in dessen Rahmen aber auch an den Belangen der von ihnen gebildeten Gesellschaft orientieren soll.
e) Zwar geht der Bundesgerichtshof in der Landseer-Entscheidung (NJW 2004, 2226) davon aus, dass es bei einem Verein nicht genüge, wenn die Mitgliederversammlung die Schiedsrichter auswähle, weil das einzelne Mitglied bei Streitigkeiten mit dem Verein keine rechtlichen Möglichkeiten habe, im gleichen Umfang an der Zusammensetzung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Bei der Antragstellerin handelt es sich jedoch um keinen Verein, sondern um ein Wirtschaftsunternehmen in der Form einer GmbH, das die Wahl der Schiedsrichter in der Gesellschafterversammlung vertraglich festgelegt hat. Insoweit besteht ein gewichtiger Unterschied zu dem Aufbau und der Struktur eines Vereins, dessen Mitgliederstand – anders als bei einer Gesellschaft - typischerweise wechselt. Vorliegend bestimmt eine überschaubare Zahl von Gesellschaftern, von denen jeder laut Schiedsgerichtsordnung die Möglichkeit hat, an der Auswahl und Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts mitzuwirken, über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts (BGH NJW 2009, 1962).
f) Aus § 18 Abs. 3 SGO, der anordnet, dass die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts für den Vollzug der Entscheidungen zuständig ist, lässt sich nicht folgern, dass alle Entscheidungen selbst vollzogen werden sollen. Zum einen erscheint es folgerichtig, Vollzugsaufgaben im Sinne verwaltungsmäßiger Umsetzung (Fertigung von Niederschriften, Versendung u.ä.) der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts – und nicht einem Gesellschaftsorgan - zuzuweisen. Zum anderen ist der Klausel nicht zu
entnehmen, dass die Geschäftsstelle die Macht besäße, Entscheidungen mit Sanktionscharakter ohne Einschaltung staatlicher Stellen umzusetzen. Vorliegend sind nach der SGO derartige Maßnahmen, zumindest bei Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern oder der Gesellschafter mit der Antragstellerin, nicht vorgesehen und auch nicht möglich.
g) Soweit die Antragsgegnerin bemängelt, dass bei Streitigkeiten mit Angestellten der einzelnen Gesellschafter die Zustellung der Antragsschriften an die Lizenz-Clubs und nicht an die Angestellten (Spieler) persönlich erfolge, ist dies für die Qualifikation nicht ausschlaggebend. Zum einen erkennt auch die Zivilprozessordnung unter bestimmten Vorraussetzungen die Zustellung an Dritte an, zum anderen sind für Antragsschriften im schiedsgerichtlichen Verfahren keine förmlichen Zustellungen erforderlich. Es muss nur gewährleistet sein, dass den jeweiligen Parteien rechtliches Gehör gewährt wird. Auf welchem Wege die Parteien Kenntnis vom Schiedsverfahren erlangen, ist von untergeordneter Bedeutung.
h) Soweit die SGO auch für Dritte gelten soll, erweitert dies nur die Zuständigkeit des Schiedsgerichts; es soll auch für solche Verfahren zuständig sein, in denen mit Dritten Schiedsabreden unter Verweis auf die maßgebliche SGO getroffen werden. Dies spricht gerade gegen ein reines Verbandsgericht.
i) Gegen ein echtes Schiedsgericht spricht auch nicht, dass die Verfahren verbandsöffentlich stattfinden sollen. Es besteht keine zwingende Vorschrift, dass Schiedsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen. Es steht den Parteien insoweit frei, zu vereinbaren, ob und in welchem Umfang ein Verfahren öffentlich sein soll.
k) Die von der Antragsgegnerin angeführten etwaigen organisatorischen Unzulänglichkeiten des Schiedsgerichts beeinflussen die rechtliche Einordnung im Übrigen nicht.
D. Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinn von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Aufhebungsgründe sind in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend aufgezählt.
10. a) Die Frage, ob die Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen worden ist und ob das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt war, war bereits Gegenstand der Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts vom 23.7.2010.
Eine vom Schiedsgericht gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffene Zwischenentscheidung über die Zuständigkeit wird materiell rechtskräftig und bindet das staatliche Gericht im Aufhebungsverfahren (Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1040 Rn. 12), wenn sie nicht rechtzeitig angefochten wird (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1040 Rn. 12). Da die Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen und das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt war, kann die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Anfechtung der Zwischenentscheidung nach Erlass der Schiedsspruchs noch zulässig und zur Verhinderung einer möglichen Präklusion erforderlich ist, dahinstehen.
b) Aus den oben genannten Gründen braucht auch die Frage nicht geklärt zu werden, ob die Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Schiedsgerichts wegen verspäteter Rüge nicht bereits präkludiert ist. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Schiedsklage vom 7.7.2010 nur die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben, weil die Schiedsvereinbarung nichtig sei, und beantragt, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung des Senats auszusetzen. Die Rüge, dass die Wahl der Schiedsrichter unwirksam gewesen sei, wurde zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben.
11. Ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO liegt nicht
vor. Zwischen den Parteien ist eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen.
a) Es kann dahinstehen, ob die Schiedsvereinbarung von den Gesellschaftern in § 21 GV wirksam abgeschlossen worden ist. Insbesondere braucht nicht geklärt zu werden, ob die im Gesellschaftsvertrag und in der SGO mit aufgenommenen Beschlussmängelstreitigkeiten wirksam vereinbart wurden.
Bei dem von den Parteien geführten Schiedsverfahren handelt es sich weder um eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag noch um eine Beschlussmängelstreitigkeit. Streitgegenstand vor dem Schiedsgericht war die Frage, ob die durch Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Club-Lizenzvertrages vom 4.7.2008 wirksam war. Dies betrifft ausschließlich eine zwischen den Parteien bestehende Sonderbeziehung, ohne dass auch die übrigen Gesellschafter beteiligt wären.
Wie das Schiedsgericht schon in seiner Zwischenentscheidung vom 23.7.2010 festgestellt hat, haben die Parteien in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Lizenzvertrag (§ 1 Abs. 3 LizO) erklärt, dass Streitigkeiten aus diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen.
Der Club-Lizenzvertrag wurde von den beiden Parteien schriftlich niedergelegt und unterzeichnet. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b) und d) des Lizenzvertrages wurden die Lizenzordnung sowie die Schiedsgerichtsordnung der Ligagesellschaft zur Grundlage gemacht. Nimmt ein (schriftlicher) Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine (eigenständige) Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie das Dokument zum Bestandteil des Vertrages macht (§ 1031 Abs. 3 ZPO; Lachmann Rn. 348). Auch die Lizenzordnung, deren Geltung die Antragstellerin im Rahmen des Lizenzvertrages anerkannt hat, regelt in § 1 Abs. 3, dass sämtliche Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht erledigt werden sollen.
Weiterhin ergibt sich aus § 5 Abs. 7 Satz 2 des Club-Lizenzvertrages, dass die Parteien die im Rahmen der Schiedsgerichtsordnung ergangenen Entscheidungen des Schiedsgerichts für sich als verbindlich anerkennen.
b) Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht etwa deshalb undurchführbar, weil es an einer ordnungsmäßigen Bestellung der Schiedsrichter fehlen würde.
aa) Durch den Abschluss des Schiedsrichtervertrages im April 2009 wurden die Schiedsrichter im Ganzen mit Wirkung für und gegen die Antragsgegnerin als für die Parteien zuständiges Schiedsgericht anerkannt.
(1) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Club-Lizenzvertrages hat die Antragsgegnerin der DEL eine ausreichende Vollmacht zum Abschluss des Schiedsrichtervertrages erteilt. § 6 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Antragsgegnerin die DEL bevollmächtigt, sie rechtsgeschäftlich zu vertreten. In Satz 2 wird die Vertretungsmacht auf sämtliche Tätigkeiten ausgedehnt, die die DEL zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben auszuführen hat. Zur Erfüllung der Aufgaben der DEL gehört auch, die Funktionsfähigkeit des zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgerichts sicherzustellen; dies umso mehr als der Vertrag dem Lizenzclub im Kündigungsfall nur die Möglichkeit eröffnet, innerhalb einer Woche das Schiedsgericht anzurufen (§ 10 Abs. 5). Insoweit ist eine derartige Vollmacht auch unbedenklich, weil die Ligagesellschaft als potentielle Schiedsbeklagte auf die Auswahl der Schiedsrichter selbst - diese erfolgt allein durch die Gesellschafter - keinen Einfluss hat.
(2) Der Abschluss des Schiedsrichtervertrages diente auch der Erfüllung der der DEL von der Antragsgegnerin übertragenen Aufgaben; der Geschäftsführer der Antragstellerin war nach dem Ergebnis der 72. Gesellschafterversammlung berechtigt und auch verpflichtet, den Schiedsrichtervertrag abzuschließen.
Wie sich aus dem schriftlichen Protokoll ergibt, dessen Inhalt als solcher unbestritten ist, war das ständige Schiedsgericht Thema der Versammlung. Entgegen den gesellschaftsvertraglichen Regeln zu Form und Inhalt der Protokollierung (§ 11 Abs. 11 Satz 1 GV) wurde das Ergebnis der Befassung weder mit „Beschluss“ überschrieben noch wurde das Abstimmungsergebnis im Einzelnen festgehalten. Feststellen lässt sich aus der Protokollierung indes, dass der Geschäftsführer der DEL beauftragt worden war, „die offiziellen Regelungen“ im Rahmen des Schiedsrichtervertrages vorzunehmen. Ungeachtet des mit einem Beweisantrag untermauerten Vortrags, dass keine Wahl durch Beschluss stattgefunden habe, ist die festgehaltene Willensbekundung jedenfalls als Auftrag an den Geschäftsführer der LIGA zu verstehen, die entsprechenden Vereinbarungen mit den bereits bekannten Schiedsrichtern und dem neu hinzugekommenen Schiedsrichter im Namen der Gesellschafter abzuschließen. Ob dies der anwesende Zeuge K. subjektiv dahin wertete, es handele sich nur um eine vorbereitende Mitteilung und keine abschließende Entscheidung, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.
Der Formulierung des Protokolls ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin den neuen Schiedsrichtervertrag abschließen sollte. Da der neue im April 2009 abgeschlossene Schiedsrichtervertrag inhaltlich mit den bisher mehrfach abgeschlossenen Schiedsrichterverträgen der Sache nach identisch ist, spricht nichts für die von der Antragsgegnerin behauptete Interpretation, der Vertrag habe den Gesellschaftern erst zur Kenntnisnahme vorgelegt werden sollen und müssen. Wollte die Antragsgegnerin ein entsprechendes Tätigwerden des Geschäftsführers nicht gegen sich gelten lassen, hätte sie sich in Kenntnis der Niederschrift dagegen unverzüglich wehren können und müssen. Weil es um die Einrichtung eines ständigen Schiedsgerichts geht, kann sie sich auch nicht darauf zurückziehen, ein Tätigwerden ihrerseits vor Einleitung eines Schiedsverfahrens unter ihrer Beteiligung sei nicht erforderlich gewesen.
Da es nur darauf ankommt, ob der Geschäftsführer der LIGA mit dem Abschluss des Schiedsrichtervertrages beauftragt wurde, aber nicht darauf, ob die Wahl der Schiedsrichter formwirksam ist, war eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des von der Antragsgegnerin angebotenen Zeugen K. dazu, dass eine Entscheidung über die Wahl des anstelle des ausgeschiedenen Schiedsrichters G. zu berufenden Schiedsrichters F. durch eine Beschlussfassung nicht stattgefunden hat, nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass die anwesenden bzw. vertretenen Gesellschafter gegen die Besetzung des Schiedsgerichts mit den bisherigen Schiedsrichtern sowie dem neu hinzugetretenen Schiedsrichter F. ersichtlich einverstanden waren, was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt.
Unschädlich ist dabei, dass zu der 72. Gesellschafterversammlung im Namen des Aufsichtsrates eingeladen wurde. Die Kompetenz zur Einberufung der Gesellschafterversammlung hat nach § 49 GmbHG der Geschäftsführer. Auch nachdem Gesellschaftsvertrag (§ 11 Abs. 4) ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung einem Geschäftsführer zugewiesen. Darüber hinaus kann die Satzung (Gesellschaftsvertrag) die Einberufungsbefugnis auf den Aufsichtsrat erweitern (Seeling DStR 2009, 1097). Der Gesellschaftsvertrag hat in § 12 Abs. 3 die Aufgabe, die Gesellschafterversammlung vorzubereiten, dem Aufsichtsrat übertragen, so dass die Formulierung „im Namen des Aufsichtsrates“ durchaus den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen entspricht. Die Einladung wurde auch im Auftrag des Geschäftsführers versandt. Dass dieser die Einladung nicht persönlich unterschrieben hat, ist unschädlich, da die Einberufung durch den Geschäftsführer kein höchstpersönliches Geschäft ist, sondern durch einen beauftragten Vertreter vorgenommen werden kann (Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 18. Aufl. § 49 Rn. 5).
Unschädlich ist letztlich auch, dass die Besetzung des Schiedsgerichts sowie der Abschluss des Schiedsrichtervertrages nicht Bestandteil der schriftlichen Tagesordnung war, sondern ohne vorherige Ankündigung unter dem Punkt „Verschiedenes“ in der Versammlung abgehandelt wurden. Denn dies macht eine etwaige Beschlussfassung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Bayer in Lutter/Hommelhoff GmbHG 17. Aufl. Anh zu § 47 Rn. 13; Baumbach/Hueck/Zöllner § 51 Rn. 37), dies indes nicht für den Gesellschafter, der ohne Widerspruch an der Beschlussfassung mitgewirkt hat.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie selbst der Gesellschafterversammlung fern geblieben und nur einen Vertreter entsandt habe, dem zwar das Stimmrecht übertragen worden sei, nicht aber eine Vollmacht für die Beauftragung des Geschäftsführers der DEL. Unabhängig von der Frage, ob die Vollmacht über den engen Wortlaut hinaus auch derartige Befugnisse mit umfasste, hat die Antragsgegnerin durch Kenntnisnahme des Protokolls und dessen unbeanstandete Hinnahme über mehr als ein Jahr ein entsprechendes Verhalten ihres Vertreters genehmigt (vgl. § 182 BGB).
bb) Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist auch der Einwand der Antragsgegnerin, im Schiedsrichtervertrag sei ein Club „vergessen“ worden und ein Club habe an der 72. Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen. Vorliegend geht es nämlich um das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin. Inwieweit der Schiedsrichtervertrag hinsichtlich anderer Beteiligter wirksam ist, muss an dieser Stelle und in diesem Verfahren nicht entschieden werden.
cc) Die Wirksamkeit des Vertragsschlusses wird auch nicht durch § 181 BGB in Frage gestellt. Die rechtliche Organisation der Stellvertretung beim Rechtsgeschäft ermöglicht dem Vertreter auch Willenserklärungen an sich selbst. Er kann gleichzeitig Erklärender und Empfänger einer Willenserklärung sein, wobei er einerseits im Namen des Vertretenen, andererseits im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten (sog. Mehrvertretung) auftritt. § 181 BGB setzt die Zulässigkeit solcher Insichgeschäfte grundsätzlich voraus (MüKo/Schramm BGB 5. Aufl. § 181 BGB Rn. 1). § 181 BGB enthält kein gesetzliches Verbot von Insichgeschäften. Die Vorschrift beschränkt lediglich die Vertretungsmacht. Daher ist ein durch Insichgeschäft vorgenommenes Rechtsgeschäft nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam (MüKo/Schramm aaO. Rn. 41). In § 6 LizO hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, also die Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte gestattet. Soweit sie einwendet, dass die Antragstellerin selbst eine derartige Befreiung nicht erteilt habe, ist dies unwesentlich, weil die Antragstellerin selbst die Vertreterin ist, die ihrerseits durch den Geschäftsführer handelt. Der Inhalt des mit den Schiedsrichtern abgeschlossenen Vertrags entspreche auch der bisherigen Praxis, wie sich aus den vorgelegten Verträgen von 2002, vom Mai 2003 sowie Mai 2006 ergibt und die der Antragsgegnerin als Gründungsmitglied der DEL nicht verborgen geblieben sein können.
dd) Durch den wirksamen Abschluss des Schiedsrichtervertrages vom April 2009 wurden die Schiedsrichter als das zuständige Schiedsgericht von den Parteien gemäß § 2 dieses Vertrages ausdrücklich anerkannt. Zwar wird der Schiedsrichtervertrag grundsätzlich auf der Ebene von Schiedsrichtern und Parteien geschlossen. Es ist jedoch, wie hier in Ziff. 2 geschehen, nicht ungewöhnlich, dass in diese Vereinbarung zugleich ein Verzicht auf Einwendungen über die Konstituierung des Schiedsgerichts zwischen den Parteien erklärt wird (Triebel/Hafner SchiedsVZ 2009, 313/319; Stein/Jonas/Schlosser § 1029 Rn. 7), um sicher zu gehen, dass etwaige Fehler bei der Konstituierung des Schiedsgerichts nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen können. Da der Schiedsrichtervertrag den für die Schiedsvereinbarung geltenden Formvorschriften entspricht, wäre er darüber hinaus sogar geeignet, bei einer Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung zur Begründung der schiedsrichterlichen Entscheidungszuständigkeit zu dienen (Stein/Jonas/Schlosser § 1029 Rn. 7).
12. Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO) aufzuheben.
a) Eine Pflicht des Schiedsgerichts die Antragsgegnerin vor Erlass der Zwischenentscheidung auf die beabsichtigte Begründung hinzuweisen, bestand nicht. Weder Schiedsgerichte noch ordentliche Gerichte sind verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung darzulegen, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigen. Die Verträge und Regelwerke, auf die sich das Schiedsgericht beruft, waren den Parteien bekannt; auch die Antragsgegnerin hat sich mit der Problematik der Wirksamkeit des Schiedsrichtervertrages bereits in ihrem Schriftsatz vom 14.7.2010 (Anlage AG 10 zum Schriftsatz vom 12.8.2010) auseinandergesetzt. Es ist nicht erforderlich, alle für oder gegen den Standpunkt einer Partei sprechenden Aspekte im Einzelnen zu erörtern. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs genügt vielmehr die Erörterung der für die Entscheidung wesentlichen Fragen und Probleme (BGH IPRax 1991, 244/246; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1042 Rn. 11, 13). Diesen Anforderungen ist das Schiedsgericht jedenfalls nachgekommen.
b) Ein willkürliches Übergehen von Beweisanträgen der Antragsgegnerin liegt nicht vor. Wie das Schiedsgericht in seiner Zwischenentscheidung ausführlich dargelegt hat, kam es für seine Entscheidung, ob das Schiedsverfahren zulässig ist, nicht darauf an, ob in der 72. Gesellschafterversammlung eine ordnungsgemäße Wahl erfolgt ist. Insoweit hatte das Schiedsgericht auch keinen Grund, Zeugen zu der Frage, ob eine ordnungsgemäße Wahl stattgefunden hat, zu vernehmen.
c) Der Antrag das Verfahren bis zum Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen auszusetzen, wurde vom Schiedsgericht verbeschieden. Eine ausführliche Begründung durch das Schiedsgericht ist nicht erforderlich. An die Begründung des Schiedsspruchs können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an die Urteile staatlicher Gerichte (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1054 Rn. 29). Selbst lückenhafte und falsche Begründungen führen per se noch nicht zur Aufhebbarkeit des Schiedsspruches (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1054 Rn. 29). Vorliegend hat das Schiedsgericht durch die ausdrückliche Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens genügend kundgetan, dass es diesen Antrag der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen habe. Eine weitergehende schriftliche Auseinandersetzung mit dem „Hilfsantrag“ war nicht erforderlich. Die Frage, ob eine Aussetzung sinnvoll gewesen wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden, da eine Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs nicht stattfindet (Verbot einer revision au fond; vgl. dazu MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1059 Rn. 6). Selbst eventuelle Fehlentscheidungen – die hier nicht ersichtlich sind – müssten hingenommen werden.
d) Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht sei auf den Vortrag, dass der Tagesordnungspunkt „Ausschluss der K. H. GmbH, Einziehung des Geschäftsanteils, Kapitalmaßnahmen nach Einziehung, Kündigung des Lizenzvertrages" eine Befangenheit der Prüfer der Lizenzunterlagen belege, nicht eingegangen, begründet dies unter keinem Gesichtspunkt einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Denn das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, sich in allen Einzelheiten mit Parteivortrag schriftlich auseinander zu setzen (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1042 Rn. 13). Insbesondere ist das Schiedsgericht, das nur einer eingeschränkten Begründungspflicht unterliegt (vgl. oben), nicht verpflichtet, sich mit aus seiner Sicht fernliegenden Argumenten auseinanderzusetzen. § 18 Abs. 2 LizO regelt, dass die Kündigung des Lizenzvertrages mit sofortiger Wirkung möglich ist, wenn Gründe bestehen, die auch zum Ausschluss als Gesellschafter berechtigen. Wenn also über den Ausschluss der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung beraten werden soll, ist es folgerichtig, sich in der Gesellschafterversammlung gleichzeitig auch über eine Kündigung des Lizenzvertrages Gedanken zu machen.
Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht hätte sich mit ihrem Vortrag auseinandersetzen müssen, die Prüfer seien befangen gewesen, weil es sich bei ihnen auch um Repräsentanten der anderen Gesellschafter der Liga gehandelt habe und diese auch in verschiedenen Zeitungen zitiert worden seien, bestand aus den vorgenannten Gründen für das Schiedsgericht keine Veranlassung, auf die für dessen Entscheidungsfindung ersichtlich bedeutungslosen Argumente im schriftlichen Schiedsspruch einzugehen. Denn für das Schiedsgericht war hiernach ausschlaggebend, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen, den unbestrittenen Fakten (insbesondere das offene Insolvenzverfahren und die nicht ausreichend nachgewiesenen Sponsorengelder) und den daraus zu ziehenden Folgerungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein Kündigungsgrund für den Lizenzvertrag ergab.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin das von ihr beanstandete Lizenzprüfungsverfahren als Gründungsmitglied der LIGA mit initiiert und sich danach auch im Rahmen des Club-Lizenzvertrages darauf eingelassen.
e) Das Schiedsgericht hat sich insbesondere auch mit den Auswirkungen des Insolvenzplanes befasst und ausdrücklich festgestellt, dass mangels Rechtskraft der Insolvenzplanbestätigung die Überschuldung am Stichtag fortbestand. Ob diese Auffassung richtig ist, hat der Senat nicht prüfen (vgl. oben).
Für das Schiedsgericht bestand auch kein Anlass, sich mit Entscheidungen über die Lizenzerteilung in anderen Fällen auseinanderzusetzen. Eventuelle Fehlentscheidungen in anderen Fällen sind auch nicht relevant, da die Antragsgegnerin für sich nicht beanspruchen kann, ebenfalls so behandelt zu werden.
f) Soweit die Antragsgegnerin von einer Eilentscheidung und fehlenden Schriftsatzfristen spricht, ist zu bedenken, dass sie selbst die Schiedsklägerin war. Für das Schiedsgericht bestand daher nicht ohne weiteres die Notwendigkeit, der Klägerin weitere Fristen einzuräumen, insbesondere da sich bereits aus der Frist (§ 18 Abs. 5 LizO) für die Erhebung der Schiedsklage gegen eine Kündigung der Lizenz ergibt, dass die Verfahren im Interesse eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes schnellstmöglich durchzuführen sind. Die Antragsgegnerin hatte bis zur mündlichen Verhandlung genügend Zeit - mehr als zwei Wochen -, um alles Notwendige vorzutragen. Zum anderen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts am 23.7.2010 am Ende der Verhandlung ausweislich des unbestrittenen Protokolls erklärt, keine Anträge zu stellen. Sie kann sich daher nicht jetzt darauf berufen, dass Anträge, die nicht gestellt wurden, nicht beachtet worden seien.
13. Auch der Einwand, die Bildung des Schiedsgerichts habe der Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d 1. Alt. ZPO), greift nicht durch.
a) Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass eine wirksame Wahl der Schiedsrichter nicht stattgefunden habe, wird auf II. D. 2. b) Bezug genommen.
b) Bei der Bildung des Schiedsgerichts wurde die Antragsgegnerin nicht benachteiligt. § 5 Abs. 1 legt SGO fest, dass das Schiedsgericht grundsätzlich durch einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer besetzt sein muss. Anders als beim staatlichen Gericht besteht vor dem Schiedsgericht kein Anspruch auf einen gesetzlichen Richter sowie einen schriftlich niedergelegten internen Geschäftsverteilungsplan. Die Auswahl der Richter wird durch die Parteien bestimmt. Diese können die Auswahl der Beisitzer auch einem Dritten, hier dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, übertragen, der seinerseits von der Antragsgegnerin mit ausgewählt wurde. Darüber hinaus kommt eine Benachteilung der Antragsgegnerin schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin bei der Wahl der Schiedsrichter nicht beteiligt wird. Denn die Auswahl der Schiedsrichter erfolgt laut Schiedsgerichtsordnung ausschließlich durch die Gesellschafter der Antragstellerin, nicht aber durch diese selbst. Auch die Mitwirkung des als stellvertretenden Vorsitzenden bestellten Richters F. als Beisitzer war nicht fehlerhaft. Seine Stellung als stellvertretender Vorsitzender besagt nicht, dass er nicht als Beisitzer tätig werden kann. § 6 Abs. 1 SGO legt der Senat dahingehend aus, dass - wie bei den ordentlichen Gerichten - der Stellvertreter das Amt des Vorsitzenden übernimmt, wenn der Vorsitzende verhindert ist; ansonsten wird er als Beisitzer tätig.
c) Anhaltspunkte dafür, dass die entscheidenden Schiedsrichter befangen waren und dies die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts bedingt, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe den Streitwert ohne vorherige Anhörung der Parteien festgesetzt, hat sie offensichtlich übersehen, dass ausweislich der von ihr vorgelegten Verfügung nur eine vorläufige Streitwertbestimmung für die Erhebung des Kostenvorschusses seitens des Vorsitzenden festgesetzt wurde. Es hätte daher der Antragsgegnerin jederzeit freigestanden, sich noch zur Höhe des Streitwertes zu äußern und eine Änderung zu
beantragen.
Nach der Begründung des Schiedsspruchs bestand für das Schiedsgericht keine Veranlassung, der Antragsgegnerin erneut Gelegenheit zu einer Replik zu geben. Denn das Schiedsgericht hat nach seinen Ausführungen im Schiedsspruch, die nicht bestritten wurden, die Ausführungen der Antragstellerin nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin herangezogen.
Hinsichtlich der Rüge, das Schiedsgericht habe keine „Unabhängigkeitserklärung“ abgegeben und sei deshalb befangen gewesen, wird auf den Senatsbeschluss vom 17.8.2010 (34 SchH 008/10) Bezug genommen. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe einen Zeugen, den sie zur Wahl der Schiedsrichter angeboten habe, nicht vernommen, wird auf II. D. 3. b) Bezug genommen.
14. Die von der Antragsgegnerin erhobene Einwendung, das schiedsgerichtliche Verfahren habe den Bestimmungen der ZPO sowie dem vereinbarten Verfahren nicht entsprochen, (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d 2. Alt. ZPO) hindert die Vollstreckbarerklärung nicht.
Weder ist die Entscheidung durch ein unzuständiges Schiedsgericht ergangen noch war das Schiedsgericht verpflichtet, eine „Unabhängigkeitserklärung“ abzugeben, noch hat es willkürlich einen Beweisantrag übergangen, noch das rechtliche Gehör verletzt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe be- und entlastende Umstände nicht ermittelt, indem es nicht aufgeklärt habe, ob die Wahl der Schiedsrichter wirksam zustande gekommen ist, waren derartige Ermittlungen nicht erforderlich, da das Schiedsgericht seine Zuständigkeit nicht auf die Wahl in der 72. Gesellschafterversammlung stützt, sondern auf den Schiedsrichtervertrag.
Soweit die Antragsgegnerin meint, mit dem Erlass der Zwischenentscheidung verstoße das Schiedsgericht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache, ist auf § 1040 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, der ausdrücklich vorsieht, dass das Schiedsgericht vorab über seine Zuständigkeit entscheiden kann.
Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass das Schiedsgericht bis heute nicht über den Befangenheitsantrag vom 27.7.2010 entschieden habe, war der Befangenheitsantrag bereits nicht mehr zulässig. Nach Erlass des Schiedsspruchs ist eine Ablehnung unzulässig, weil der Schiedsspruch nunmehr nur noch im Wege des Aufhebungsantrages beseitigt werden kann (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl.
§ 1037 Rn. 3).
15. Der Verfahrensgegenstand, die Kündigung des Lizenzvertrages, ist nach deutschem Recht schiedsfähig (§ 1030 ZPO), so dass für eine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO kein Raum ist.
16. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) greift ebenso wenig durch wie der Einwand, es liege der besondere Aufhebungsgrund des § 826 BGB vor. Die Anerkennung des Schiedsspruchs führt weder zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerspricht, noch führt sie zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Antragsgegnerin.
Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO nur dann, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960, 961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass sie nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/315 – verfahrensrechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151). Eine „revision on fond“ findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen.
Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. D. Bezug genommen.
Soweit die Antragsgegnerin noch rügt, dass das Schiedsgericht die Entscheidungen ordentlicher Gerichte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht berücksichtigt habe, bestand für dieses kein Anlass, sich damit inhaltlich auseinander zu setzen. Denn diese beschränkten das Schiedsgericht in seiner eigenen Entscheidungsgewalt nicht. Zum einen handelte es sich nur um Verfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, von denen nur eine Entscheidung mit Gründen versehen war, sich jedoch nicht mit der Kündigung des Lizenzvertrages, sondern mit dem Ausschluss der Antragsgegnerin als Gesellschafterin der Antragstellerin befasste. Doch selbst wenn sich das Landgericht Köln dabei inzident auch mit dem Lizenzprüfungsverfahren und damit befasst hat, wie die Insolvenz der Antragsgegnerin zu bewerten sei, ist die Ansicht des ordentlichen Gerichts für das Schiedsgericht nicht bindend. Denn in den dortigen Verfahren ging es nur um einstweiligen Rechtsschutz und damit lediglich darum, ob die Antragsgegnerin einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft machen konnte.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.



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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 21/05 07.09.2005 Schiedsspruch: - Inhalt des Schiedsspruchs, Bestimmtheit des Schiedsspruchs Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: – ordre p
B E S C H L U S S:
I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt F. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Parteien in Kötzting geführten Schiedsverfahren am 25. November 2004 folgenden Schiedsspruch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.692,40 € - nebst 7 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2003 - zu bezahlen und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des Schraubstocks und der Bohrmaschine (Marke Bosch, PSB 680-ZRE).
2. Die Beklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen.
II. Der unter I. wiedergegebene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 16.692,40 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren machte der Antragsteller gegen den Antragsgegner Vergütungsansprüche für die Durchführung von Schweißarbeiten an Bauvorhaben geltend. Der Antragsgegner wandte im Schiedsverfahren unter anderem ein, der Antragsteller sei im Besitz eines Schraubstocks und einer Bohrmaschine, die dem Antragsgegner gehören würden. Das Schiedsgericht erließ am 25. November2004 den in Ziffer I des Beschlusstenors wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller beantragt, diesen für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner widersetzt sich dem Antrag. Er wendet ein, dass der Schiedsspruch dem Bestimmtheitserfordernis nicht genüge und damit nicht vollstreckbar sei. Zwar habe der Antragsteller mittlerweile die Bohrmaschine zurückgegeben, nicht jedoch den im Tenor des Schiedsspruchs nicht näher umschriebenen Schraubstock. Der vom Antragsteller übersandte Schraubstock sei nicht der richtige gewesen und deshalb vom Antragsgegner wieder zurückgeschickt worden. Offenbar habe der Antragsteller den fraglichen Schraubstock bereits während des Schiedsverfahrens nicht mehr identifizieren können und lediglich "ins Blaue hinein" die Herausgabe angeboten. Dies stelle einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar, so dass der Schiedsspruch aufzuheben sei. Außerdem sei dem Antragsteller die Herausgabe des Schraubstocks unmöglich, damit sei der vom Schiedsgericht zu Unrecht angenommene Annahmeverzug des Antragsgegners beendet. Auch dies stehe der Vollstreckbarerklärung entgegen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände ausschließlich im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 756 ZPO, nicht jedoch bei der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu beachten seien. Zudem habe er den Schraubstock, den er vom Antragsgegner erhalten habe, zurückgegeben.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist seit 1.1.2005 das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz i.d.F. vom 16.11.2004 = GVBl. Seite 471).
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs vom 25.11.2004 im Original (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erfüllt.
3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Einwendungen stehen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 25.11.2004 nicht entgegen (§ 1060 Abs. 2 ZPO).
a) Zwar wurde im Schiedsspruch der Schraubstock, der u.a. Zug um Zug gegen Zahlung von € 16.692, 40 nebst Zinsen herauszugeben ist, nicht näher beschrieben. Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kommt es jedoch nicht darauf an, ob dieser einen vollstreckungsfähigen, nämlich hinreichend bestimmten Inhalt hat. Der Sinn der Vollstreckbarerklärung liegt auch in der Präklusionswirkung des § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO, wonach der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr gestellt werden kann, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist. Deshalb kann die Frage, ob ein Schiedsspruch eine vollstreckbare Verurteilung enthält, im Vollstreckbarerklärungsverfahren offen bleiben. Sie ist erst im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen (BayObLG vom 27.7.1999, 4 Z Sch 31/ 99 = BB 1999, 1948, m.w.N.).
b) Auch führt die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Er unterliegt grundsätzlich nicht einer inhaltlichen Nachprüfung ("révision au fond") durch ein staatliches Gericht. Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts werden ebenso hingenommen, wie bei unanfechtbaren Entscheidungen deutscher staatlicher Gerichte. Denn weder das Aufhebungsverfahren noch das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eröffnen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs schlechthin unerträglich wäre, greift der ordre public ein. Ein Schiedsspruch verstößt dann gegen den ordre public, wenn er eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 30 Rn. 21 m.w.N.). Hierzu zählen beispielsweise die Verurteilung zu einer verbotenen oder offensichtlich sittenwidrigen Handlung, zur Erfüllung eines offensichtlich sittenwidrigen Vertrags oder die Erwirkung des Schiedsspruchs durch Betrug.
Die pauschale und bestrittene Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller habe im Schiedsverfahren"ins Blaue hinein" die Herausgabe des überlassenen Schraubstocks angeboten, trägt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public. Selbst wenn der Antragsteller im Schiedsverfahren nicht hinreichend sorgfältig geprüft haben sollte, ob er den vom Antragsgegner überlassenen Schraubstock noch im Besitz hat, würde dies weder den Vorwurf des Betrugs noch der Sittenwidrigkeit rechtfertigen.
Im Übrigen ist die Rechtsposition des Antragsgegners aufgrund der Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen die Herausgabe des Schraubstocks hinreichend gesichert.
Soweit sich der Antragsgegner gegen die Bejahung eines Annahmeverzugs in den Gründen des Schiedsurteils wendet, zielt dies auf eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung ab, die, wie dargelegt, im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausgeschlossen ist.
4. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.
6. Streitwert: §§ 5 und 6 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 20/16 09.01.2017 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Einschränkung der Angriffs- und Verteidigungsmittel; rechtliches Gehör; Verstoß gegen Schiedsordnung; Behandlung von Sachvortrag als unstreitig; Verhandlungsprotoko
BESCHLUSS I. Das aus der Einzelrichterin Dr. H bestehende Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter geführten Schiedsverfahren am 5. Juli 2016 in München folgenden Schlussschiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin einen Betrag in Höhe von EUR I zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR J seit dem 15.09.2013, aus EUR K seit dem 15.10.2013 und aus EUR L seit dem 20.07.2014 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin als Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einen Betrag in Höhe von EUR M und einen weiteren Betrag in Höhe von EUR N zu zahlen. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 235.751 € festgesetzt. Gründe: I. 1. Die Parteien, zwei Handelsgesellschaften, streiten über Forderungen aus einem Lizenzvertrag. Die Antragstellerin (Schiedsklägerin) stellt u. a. Automaten und Zubehör für die Überprüfung von Halbleitern auf ihre Funktionsfähigkeit sowie von Automaten im Bereich der Sortierung von Halbleiterbauelementen her. Sie ist Erfinderin einer Vorrichtung und eines Verfahrens zur Ausrichtung einer Mehrzahl singulierter Halbleiterbauelemente in Aufnahmetaschen eines plattenartigen Klemmträgers, den sogenannten InCarriern. Für diese Vorrichtung sowie das Verfahren verfügt die Antragstellerin über mehrere Patente. Die Antragsgegnerin entwickelte und verkaufte sogenannte InCarrier-Gurter, die dazu bestimmt sind, InCarrier zu be- und entladen. Mit Lizenzvertrag (LV) vom 21./30.4.2011 stellte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein bestimmtes Know-How zur Verfügung und erteilte ihr Lizenzen. § 3 enthält folgende Regelung zur Vergütung: Für jeden InCarrier-Gurter, den (die Antragsgegnerin) in Ausübung der Lizenz hergestellt und verkauft hat, zahlt (die Antragsgegnerin) an (die Antragstellerin) eine Lizenzgebühr. Lizenzgebühren sind einmalig pro Gurter zu zahlen. a. Die Lizenzgebühren sind in einer separaten Übersicht in Anlage 2 detailliert … Die Antragstellerin stellte mit zwei Rechnungen vom 14.8.2013 und einer weiteren vom 3.7.2014 Lizenzgebühren für 16 InCarrier-Gurter in Höhe von insgesamt P € in Rechnung. Aufgrund eines bereits vorab geschlossenen Vergleichs zahlte die Antragsgegnerin im Jahr 2015 der Antragstellerin einen Betrag von Q €. Mit der Schiedsklage zum nach § 9 LV vereinbarten DIS-Schiedsgericht (Einzelschiedsrichter) begehrte die Antragstellerin die restlichen R € als Lizenzgebühren. Das Schiedsgericht hat am 10.3.2016 mündlich verhandelt und Zeugen vernommen. Über die Erörterung der Sach- und Rechtslage ist folgendes protokolliert (Anlage R 2, Seite 3 oben): Im Zuge der Erörterung signalisierte die Schiedsbeklagte, dass außer den streitgegenständlichen 16 Modulen wohl keine weiteren Module verkauft wurden, wobei sie sich nicht exakt festlegen will. Mit Schriftsatz vom 15.4.2016 (Anlage R 1) beharrte die Schiedsbeklagte darauf, Schutzrechte nicht verletzt, außerdem bereits eine Zahlung von Q € geleistet zu haben. Des Weiteren beanstandete sie (Seite 5), dass in der Sitzungsniederschrift die Aussage des Zeugen R unvollständig aufgenommen sei. Es fehle dessen Angabe, dass eine Lizenzpflicht nur anzunehmen sei, soweit Anlagen als InCarrier-Gurter fungieren, so dass für den Umfang der Lizenzpflicht die Gesamtzahl der mit InCarrier- Modulen betriebenen Anlagen maßgeblich sei. Darauf gestützt rechnete sie vor (Seite 6), dass bei insgesamt 26 gelieferten Anlagen, von denen nach ihren Recherchen lediglich 10 Gurter mit InCarrier-Zuführung arbeiten, und entrichteten Lizenzgebühren für 8 Anlagen nur noch maximal zwei weitere Gebühren abzüglich der Vergleichszahlung beansprucht werden könnten. Anlagen mit einer Anlagennummer höher als G 46 habe sie ohnehin nicht geliefert, weshalb die Rechnung vom 3.7.2014 angesichts der dort bezeichneten Anlagennummern G 46 bis G 50 zu kürzen sei. Außerdem seien die gelieferten Anlagen G 32 bis G 37 nicht mit InCarrier-Gurtern ausgestattet worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 13.5.2016 (Anlage AS 2) führte die Schiedsbeklagte ergänzend und hilfsweise berichtigend aus, dass nach aktuell beim Lieferempfänger durchgeführter Bestandsaufnahme insgesamt nur 15 Anlagen gemäß konkretisierender Aufstellung als InCarrier-Gurter anzusehen seien. Das Schiedsgericht übersandte am 1.7.2016 den Verfahrensbeteiligten ein ergänztes Protokoll (Anlage R 4), das den Ergänzungsantrag der Schiedsbeklagten vom 15.4.2016 und die widersprechende Stellungnahme der Schiedsklägerin vom 22.6.2016 (R 3) wiedergibt und hierzu ausführt, die Schiedsrichterin könne die vorgeschlagene Ergänzung auch unter Rückgriff auf ihre eigenen Notizen „insbesondere nicht in dieser Detailtiefe“ bestätigen. Am 5.7.2016 erließ das Schiedsgericht in München folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin einen Betrag in Höhe von EUR I zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR J seit dem 15.09.2013, aus EUR K seit dem 15.10.2013 und aus EUR L seit dem 20.07.2014 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin als Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einen Betrag in Höhe von EUR M und einen weiteren Betrag in Höhe von EUR N zu zahlen. Nach Darstellung des Verfahrensgangs unter Auflistung der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nach Datum und stichpunktartiger Wiedergabe ihres Gegenstands (Rn. 8 bis 22 des Schiedsspruchs – SSp), führte das Schiedsgericht zum unstreitigen Sachverhalt aus (SSp. Rn. 35): Die Schiedsklägerin stellte der Schiedsbeklagten insgesamt Lizenzgebühren für 16 InCarrier Gurter in Rechnung …. Die InCarrier Gurter sind in den Rechnungen als G29, G30, G31, G38, G39, G40, G41, G42, G43, G44, G45, G46, G47, G48, G49, G50 bezeichnet. Diese InCarrier Gurter hat die Schiedsbeklagte an die Firma S geliefert. Bei der Würdigung der zum richtigen Verständnis der Lizenzvergütungsvereinbarung vernommenen Zeugen stellte es u. a. auf die Aussage des Zeugen Q ab (SSp. Rn. 56). Dieser habe bestätigt, dass jedes Inverkehrbringen eines neuen Moduls mit Lizenzgebühren belegt sein soll. Die Höhe der geschuldeten Lizenzgebühren begründete es wie folgt (SSp. Rn. 61 f.): Die Schiedsbeklagte (gemeint: Schiedsklägerin) hat einen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren für 16 Lizenzen … Zwischen den Parteien war zunächst streitig, wie viele InCarrier Gurter … geliefert wurden. Auch hat die Schiedsbeklagte unterschiedlich schriftsätzlich vorgetragen, wie viele InCarrier Gurter in Verkehr gebracht worden seien. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Schiedsbeklagte auf Frage des Schiedsgerichts, dass 16 Module verkauft wurden. Sie konnte keine definitiven Angaben dazu machen, ob weitere Module verkauft wurden. 2. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2.8.2016 unter Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift um dessen Vollstreckbarerklärung nachgesucht. Dem hat sich die Antragsgegnerin widersetzt. Sie ist der Ansicht, zu ihren Lasten sei gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen worden. a) Die Schiedsrichterin habe streitentscheidenden Sachvortrag ignoriert und bestrittenen Vortrag als unstreitig der Entscheidung zugrunde gelegt, indem es die Lieferung von 16 InCarrierGurtern (bezeichnet in den Rechnungen als G 29 – G 31, G 38 – G 50) als unstreitig behandelt habe (SSp. Rn. 35). Gerade dies habe sie, die Antragsgegnerin, jedoch bestritten. Sie habe ihrerseits dargelegt, für welche Anlagen überhaupt Lizenzgebühren geltend gemacht werden könnten (Anlage R 1), und ausdrücklich bestritten, überhaupt Module geliefert zu haben, die in der Summe die Lizenzforderung begründen könnten (Anlage AS 2). Diesen Vortrag habe das Schiedsgericht ebenso ignoriert wie das Vorbringen, keine Anlagen mit einer Nummer nach G 46 geliefert und die Anlagen G 32 bis G 37 nicht mit InCarrier-Gurtern ausgestattet zu haben. Die bei der Firma S, der einzigen Kundin der Antragsgegnerin, befindlichen Anlagen könnten sowohl mit als auch ohne Gurter der beschriebenen Technologie betrieben werden. Eine Lizenzpflicht könnten nur solche Anlagen auslösen, in denen ein InCarrier Modul eingesetzt sei. Dabei seien die Module zwischen den Anlagen austauschbar. Indem das Schiedsgericht jedes Inverkehrbringen eines neuen Moduls als entgeltpflichtig angesehen habe, habe es außerdem – so wörtlich – gegen das „Prinzip des notwendigen Parteivorbringens“ verstoßen. Das gesamte Vorbringen der Schiedsklage habe sich nämlich ausschließlich auf die Behauptung bezogen, die in den Rechnungen benannten Anlagen würden eine Lizenzpflicht auslösen. Ob und welche Module geliefert worden seien, habe die Antragstellerin hingegen nicht vorgetragen. b) Das Schiedsgericht habe im Zuge der Ergänzung des offensichtlich lückenhaften Verhandlungsprotokolls vom 10.3.2016 den tatsächlichen Inhalt der Zeugenaussage Q trotz seiner wesentlichen Bedeutung nicht – ggfls. durch erneute Zeugenvernehmung – aufgeklärt. Infolgedessen habe es im Schiedsspruch (insbesondere unter Rn. 56) den nicht protokollierten Teil der Aussage unberücksichtigt gelassen. 3. Die Antragstellerin hält das Vorbringen der Antragsgegnerin bereits für präkludiert (§ 1027 ZPO); während des Schiedsverfahrens sei zu keiner Zeit die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt worden. Außerdem sei die Anzahl der gelieferten InCarrier- Gurter und damit die Höhe der Lizenzforderung in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden. Soweit die Antragsgegnerin – in der Sache unzutreffend – die Unvollständigkeit des Protokolls rüge, sei auf die die Stellungnahmen der Parteien berücksichtigende Ergänzung zu verweisen. Das Schiedsgericht habe kein Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin übergangen, denn diese habe eine nochmalige Zeugenvernehmung nicht beantragt. Unabhängig davon fehle es an Vortrag dazu, was sich aus der Zeugenaussage hätte ergeben sollen und wie die Entscheidung deshalb bei Berücksichtigung ausgefallen wäre. 4. Der Senat hat am 14.10.2016 die mündliche Verhandlung angeordnet (§ 1063 Abs. 2 ZPO) und diese am 21.11.2016 durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 24/26 d. A.) wird verwiesen. Zum Parteivorbringen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind bei dem in anwaltlicher Beglaubigung vorgelegten Schiedsspruch (§ 1064 Abs. 1 ZPO), der den gesetzlichen Anforderungen des § 1054 ZPO genügt, erfüllt 3. Der Schiedsspruch ist für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO nicht begründet geltend gemacht sind (Nr. 1) und, soweit sie von Amts wegen zu berücksichtigen sind (Nr. 2), nicht vorliegen (§ 1060 Abs. 1 und 2 ZPO). a) Gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wurde nicht verstoßen. aa) Ob dessen Verletzung nur wegen begründeter Geltendmachung des in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO bezeichneten Aufhebungsgrundes oder schon wegen des amtswegig zu berücksichtigenden verfahrensrechtlichen ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO beachtlich ist, kann auf sich beruhen. Denn zu einer unterschiedlichen Beurteilung führt dies hier nicht. bb) Gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 26.1 Satz 2 DIS-SchO ist den Parteien im schiedsrichterlichen Verfahren rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie vor staatlichen Gerichten zu gewähren (vgl. nur BGHZ 96, 40/47 f.). Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Parteien Anspruch darauf, dass ihre Ausführungen von den Schiedsrichtern zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (BVerfGE 42, 364/367 f.; BVerfG WM 2012, 492; BGH a. a. O.), soweit das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 147; 70, 288/294). Allerdings sind auch die Schiedsgerichte – wie die staatlichen Gerichte – nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Schiedsgerichte entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Gegebenenfalls kommt es darauf an, ob dem Gesamtzusammenhang des Urteils unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des urteilenden (Schieds-)Gerichts entnommen werden kann, dass es das Vorbringen zwar erwogen, aber als unwesentlich beurteilt hat (BVerfGE 86, 133/146; BVerfG NJW 1999, 1387/1388; Sandrock BB 2001, 2173/2176). Dieser Maßstab gilt auch im Hinblick auf die hier vereinbarte schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. Die DIS-SchO statuiert keine die Schutzwirkung des Art. 103 Abs. 1 GG übersteigenden Pflichten (vgl. § 26 DIS-SchO; Haller in Nedden/Herzberg ICC-SchO/DIS-SchO Rn. 13 und 20 zu § 26 DIS-SchO). cc) Das Schiedsgericht hat die als übergangen gerügten Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 15.4. und 13.5.2016 bei der Darstellung des Verfahrensgangs ausdrücklich erwähnt. Aus der Kurzangabe zum Inhalt geht zudem hervor, dass es die Schriftsätze inhaltlich zur Kenntnis genommen hat (Ssp. Rn. 17 und 19). Dass es die Lieferung von 16 InCarrier-Gurtern von der Antragsgegnerin an die Fa. S nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung für unstreitig angesehen (Ssp. Rn. 62) und das Vorbringen in den nachgereichten Schriftsätzen nicht als nachträgliches Bestreiten und demzufolge nicht als entscheidungserhebliches Vorbringen gewertet hat, stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. (1) Die Antragsgegnerin behauptet selbst nicht, dass ihre Einlassung in der im Schiedsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung unzutreffend protokolliert worden sei. Mit ihrem Antrag auf Protokollberichtigung hat sie diesen Teil der Niederschrift auch im Schiedsverfahren nicht beanstandet. Sollte die Antragsgegnerin ihre festgehaltene Äußerung als (so) nicht gefallen bestreiten oder als anders verstanden wissen wollen, wäre es an ihr gewesen, sich mit dem Antrag auf Protokollberichtigung auch zu dieser Passage zu erklären oder aber nun klar zu stellen, dass sie ihr früheres Bestreiten nicht aufgegeben habe. (2) Mit den Schriftsätzen vom 15.4. und 13.5.2016 hat sie zwar geltend gemacht, dass nach den angestellten Recherchen aktuell lediglich 10 bzw. 15 Gurter mit InCarrier- Zuführung arbeiteten und – nach der insoweit nicht protokollierten Aussage des Zeugen Q – eine Lizenzpflicht nur bestehe, soweit Anlagen als InCarrier-Gurter fungierten. Daraus musste die Schiedsrichterin aber unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs nicht zwingend den Schluss ziehen, die in der mündlichen Verhandlung zugestandene Tatsache, (mindestens) im klagegegenständlichen Umfang (16 Stück) InCarrier-Gurter geliefert zu haben, bestreiten zu wollen. Die Schriftsätze vom 15.4. und 13.5.2016 decken zudem die Behauptung der Antragsgegnerin nicht ab, sie habe ausdrücklich die Lieferung einer Anzahl von Modulen bestritten, die in der Summe die Lizenzforderung begründen könnten. Ihre Ausführungen betreffen differierende Ergebnisse aktueller Bestandsaufnahmen, nicht jedoch den zurückliegenden Lieferumfang. Es stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, wenn das Schiedsgericht in den Angaben zu Recherchen über den aktuellen Einsatz bei der Fa. S keinen Widerruf der protokollierten Äußerung über den Lieferungsumfang sieht. Ob eine andere Würdigung möglich erschiene, bedarf wegen des Verbots der „revision au fond“ keiner Vertiefung. (3) Ein nachträgliches Bestreiten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 15.4.2016 zu den Anlagen G 32 bis G 37 ausführte, diese seien nicht mit InCarrier-Gurtern ausgestattet gewesen. Diese Anlagen waren ohnehin nicht berechnet (SSp. Rn. 35). (4) Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie habe keine Anlagen mit Nummern höher als G 46 an die Fa. S geliefert, zwang unter Gehörsgesichtspunkten nicht dazu, den Lieferumfang an lizenzpflichtigen Modulen als bestritten anzusehen. Die Antragsgegnerin führte nämlich zugleich aus, dass die von der Antragstellerin gewählte Abrechnungsweise durch Bezeichnung der bei der Fa. S geführten Anlagennummern wenig sachdienlich sei, weil es der Fa. S überlassen sei, ob und bei welchen Anlagen sie die gelieferten Module einsetze oder austausche. (5) Die Würdigung des Vorbringens dahingehend, die Antragsgegnerin habe den Verkauf der streitgegenständlichen 16 Module unstreitig gestellt und dies nicht nachträglich widerrufen, ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin behauptete Zahlung für acht Lizenzen hat das Schiedsgericht bei der Bemessung der deshalb geschuldeten Vergütung - unangegriffen - als nicht erwiesen angesehen. dd) Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe die Aussage des Zeugen Q unvollständig protokolliert und deshalb bei der Entscheidung einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen, ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht festzustellen. Soweit es sich um formale Verstöße bei der nach § 29 DIS-SchO erforderlichen Protokollierung handelt, bleibt deren Verletzung als solche sanktionslos (vgl. Stumpe/Haller § 29 DIS-SchO Rn. 11). Im Übrigen hat das Schiedsgericht die Behauptung, es sei unvollständig protokolliert worden, in einem ergänzten Protokoll festgehalten. Dass es die Rüge nicht zur Kenntnis genommen hätte, kann daher ausgeschlossen werden. Dass der Zeuge die behauptete, nicht protokollierte Angabe tatsächlich gemacht hat, ist allerdings streitig geblieben und nicht unter Beweis gestellt. Schon deshalb kann nicht festgestellt werden, dass das Schiedsgericht bei der Entscheidung erheblichen Prozessstoff außer Acht gelassen hat. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt auch nicht darin, dass das Schiedsgericht den Zeugen nicht erneut einvernommen hat. Die Antragsgegnerin hat im Schiedsverfahren weder eine erneute Zeugenvernehmung beantragt noch sonst Beweis für den Inhalt der – angeblich – gemachten Aussage angetreten. Entsprechende Verteidigungsmittel hat das Schiedsgericht deshalb nicht übergangen. Dass das Schiedsgericht seiner Überzeugungsbildung über das zutreffende Verständnis der Vergütungsvereinbarung die insoweit streitig gebliebene Behauptung über den Inhalt der Zeugenaussage nicht zugrunde gelegt hat (Ssp. Rn. 56), verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Die von den Parteien vereinbarte Verfahrensordnung statuiert zwar nicht die Parteimaxime, sondern gemäß § 27.1 DIS-SchO einen beschränkten Untersuchungsgrundsatz, dessen Anwendung im Ermessen des Schiedsgerichts steht. Dass das Schiedsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt und deshalb gegen das rechtliche Gehör verstoßen hätte, indem es den Zeugen Q nicht von Amts wegen erneut einvernommen hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Deshalb ist auch ein Verstoß gegen das vereinbarte Verfahren, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO, unabhängig von der Frage der hinreichenden Geltendmachung, nicht gegeben. b) Auch sonstige Verstöße der in § 1059 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Art liegen nicht vor. Das Schiedsgericht hat weder die ihm schiedsvertraglich eingeräumte Entscheidungskompetenz überschritten noch sonst ultra petita (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO) gehandelt, also die durch die Parteianträge und den zu ihrer Begründung vorgetragenen Sachverhalt gesetzten Grenzen verletzt. Die Behauptung, das Schiedsgericht habe eine Vergütungspflicht für gelieferte Module zugesprochen, obwohl die Antragstellerin nicht vorgetragen habe, ob und welche Module geliefert worden seien, geht schon im Tatsächlichen fehl, weil der Lieferumfang – aus der nicht zu beanstandenden Sicht des Schiedsgerichts (siehe zu a)) – im Verfahren unstreitig gestellt worden ist. Daher liegen weder ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO – unabhängig davon, ob er hinreichend geltend gemacht worden ist (vgl. BGH NJW 2001, 373) – noch eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public wegen Überschreitens des dem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreiteten Streitstoffs (vgl. OLG Köln SchiedsVZ 2012, 161) vor. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der mit dem Schiedsspruch zuerkannten Zahlungsansprüche (Hauptsache und Kosten).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 20/11 04.07.2011
B E S C H L U S S
Die Sache wird vor Beteiligung des Antragsgegners zuständigkeitshalber an das Kammergericht Berlin abgegeben.
Gründe:
I.
Der Antragsteller als Insolvenzverwalter der inländischen Schiedsklägerin hat mit Schriftsatz vom 1.7.2011 beim Oberlandesgericht München beantragt, den am 1.7.2009 in G (Schweiz) ergangenen Schiedsspruch zwischen der in Insolvenz befindlichen Schiedsklägerin und dem Königreich xxx als Schiedsbeklagten für vollstreckbar zu erklären und vor Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung der Gegenseite Sicherungsmaßnahmen nach § 1063 Abs. 3 ZPO zu ergreifen. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München leitet er aus dem Umstand ab, dass sich zurzeit ein Flugzeug Boeing 737-400 der xxx (militärische Codierung "xx") am Flughafen München befindet und Presseberichten zufolge vom Kronprinzen des xxx Königshauses zur Absolvierung privater Flugstunden genutzt wird.
II.
Das Oberlandesgericht München ist für die begehrte Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs - damit auch für in diesem Verfahren vorgelagerte sichernde Maßnahmen nach § 1063 Abs. 3 ZPO - nicht zuständig.
1. Für die Zuständigkeit maßgeblich ist auch bei ausländischen Schiedssprüchen (vgl. § 1025 Abs. 4 ZPO) die Vorschrift des § 1062 ZPO. Danach ist, falls der Antragsgegner im Bezirk des angerufenen Gerichts keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darauf abzustellen, ob sich in diesem Bezirk Vermögen des Antragsgegners befindet. Um willkürliche und zufällige Anknüpfungen zu vermeiden, ist es - ähnlich wie im Anwendungsbereich des insoweit wortgleichen § 23 ZPO - erforderlich, dass eine gewisse Verfestigung hinsichtlich der Belegenheit der Sache stattgefunden hat. Dies ist für ein funktionsfähiges, gerade zum Ortswechsel bestimmtes Flugzeug, das tatsächlich auch bewegt wird (…), nicht der Fall. Dass es in München, ohne hier "stationiert" zu sein, tatsächlich über eine gewisse Zeitdauer startet, landet und verweilt, reicht nicht aus. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.11.2009 (SchiedsVZ 2010, 227) befasst sich nicht mit vergleichbaren Zuständigkeitsfragen.
2. Selbst wenn man von einem Vermögensgegenstand im Bezirk des Oberlandesgerichts München ausginge, so scheidet doch dieses Flugzeug als (einzig) mögliches Objekt eines derzeitigen Vollstreckungszugriffs im Inland aus. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren gehört zwar noch nicht zur Zwangsvollstreckung; indessen ist es herrschende und vom Senat gebilligte Meinung, dass zuständigkeitsbegründend nur ein solcher Vermögensgegenstand sein kann, der einem Vollstreckungszugriff unterliegt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 23 Rn. 7a; auch BGH NJW 1997, 325). Das kann im Rahmen von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht anders zu beurteilen sein. Nun handelt es sich hier
a) um ein Luftfahrzeug eines fremden Staates (vgl. zur entsprechenden Lage bei Schiffen RGZ 157, 389; Zöller/Lückemann § 20 GVG Rn. 5);
b) um eine militärischen Zwecken dienende und zugeordnete Maschine, wie die Beschriftung, Kodierung und der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers belegen.
Damit erscheint dem Senat ein Zugriff in dieses Vermögen aus völkerrechtlichen Gründen von vorneherein ausgeschlossen.
Nicht in Frage stellt dies, dass ein Mitglied des Königshauses die Maschine - nach Meinung des Antragstellers "privat" - nutzt. Der namentlich erwähnte Kronprinz ist Mitglied des xxx Königshauses. In http:// www. … ist er neben seinen Eltern in militärischer Uniform abgebildet. Die Königlich xxx Luftstreitkraft, international als xxx Air Force bezeichnet sind die Luftstreitkräfte xxx, die auch über eine Flugschule und Maschinen des fraglichen Typs (Boeing 737-400 als sog. VIP-Transporter) verfügen (http://...). Es spricht nichts dafür, dass das Flugzeug aus seiner staatsbezogenen - militärischen - Verwendung herausgelöst und dem Kronprinzen zur Privatnutzung überlassen wurde.
3. Hieran ändert auch nichts Art. 10 des Vertrags vom 24.6.2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich xxx über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl 2004 II, S. 48). Denn die vorstehenden allgemeinen Regeln für die innerstaatliche Vollstreckbarerklärung werden mit diesem Abkommen nicht außer Kraft gesetzt.
4. Demnach scheidet eine (nationale) Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München aus. Die Auffangzuständigkeit des Kammergerichts folgt aus § 1062 Abs. 2 a.E. ZPO. Der Senat gibt, wie hilfsweise auch angeregt, das Verfahren formlos an dieses Gericht ab.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 20/09 13.01.2010
B E S C H L U S S:
I. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Der Streitwert beträgt 908 €.
Gründe:
I. Mit Schriftsatz vom 26.10.2009 hat die Antragstellerin Vollstreckbarerklärung eines am 02.10.2009 erlassenen Schiedsspruchs beantragt. Dieser Schriftsatz ging bei Gericht am 28.10.2009 ein und wurde dem Antragsgegner zugestellt am 03.11.2009. Unter dem 04.11.2009 erklärte die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt und teilte mit, der im Schiedsspruch ausgeurteilte Betrag von 907,94 € zuzüglich Nebenforderungen sei am 27.10.2009 bezahlt worden, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 06. und 23.10.2009 unter Fristsetzung bis 16. bzw. 23.10.2009 vergeblich zur Zahlung aufgefordert worden sei.
Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner die Kosten für das Vollstreckbarerklärungsverfahren aufzuerlegen.
Der Antragsgegner wendet sich dagegen und verweist darauf, dass der Vollstreckbarerklärungsantrag erst nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages bei Gericht eingegangen sei.
II. Der Antragsgegner hat entsprechend dem im hiesigen Verfahren anwendbaren § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen:
1. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragstellerin hat dies ausdrücklich getan. Der Antragsgegner hat, indem er der Erledigungserklärung nicht nur nicht widersprochen, sondern sich auch zur Frage der Kostentragung geäußert hat, konkludent dieser Erklärung zugestimmt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 91a Rn. 10). Im Übrigen wäre nach denselben Grundsätzen zu entscheiden, wenn die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hätte. Gemäß dem auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren anwendbaren (vgl. Zöller/Greger § 269 Rn. 1) § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist wie im Fall des § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor der Rechtshängigkeit weggefallen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Erledigung schon vor Einreichung der Klage eingetreten ist (vgl. Zöller/Greger § 269 Rn. 18 d).
2. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Das erledigende Ereignis liegt in der Zahlung. Zu diesem Zeitpunkt bestand der durch das Schiedsgericht festgestellte Anspruch. Auch ohne Vollstreckbarerklärung hatte der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Der Antragsgegner befand sich mit der Zahlung des sofort fälligen Betrags im Rückstand. Denn eine nach den Umständen des Falles angemessene Wartefrist zur freiwilligen Erfüllung (siehe BGH NJW-RR 2003, 1581/1582: dort 14 Tage) war jedenfalls nach dem 23.10.2009 abgelaufen. Anhaltspunkte dafür, dass bei Einreichung des Antrags die Zahlung bereits bekannt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Diese Möglichkeit liegt angesichts des zeitlichen Ablaufs auch fern. Der Antrag ging auf dem Postweg beim Oberlandesgericht am 28.10.2009 ein. Er muss also am Sitz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Bad Neustadt/Saale spätestens am 27.10.2009 aufgegeben worden sein. Erst im Laufe dieses Tages ging die Zahlung ein. Kreuzen sich geschuldete Leistung und Antragseinreichung, entspricht der Billigkeit, wenn der Antragsgegner die Kosten trägt (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 269 Rn. 16). 3. Streitwert: § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG, §§ 3 ff. ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 20/08 12.10.2009
B E S C H L U S S:I. Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des am 19. Juni 2008 in Stockholm/Schweden im schiedsrichterlichen Verfahren zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruchs wird abgelehnt.II. Es wird festgestellt, dass der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern ..., in dem zwischen den Parteien in Stockholm/Schweden geführten Schiedsverfahren am 19. Juni 2008 erlassene Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.IV. Der Streitwert wird auf 297.000,00 € festgesetzt.G r ü n d e :I.Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in Schweden ergangenen Schiedsspruchs.Die Antragstellerin ist eine in Schweden registrierte Handelsgesellschaft, die auf Hochdrucktechnik spezialisiert ist. Sie unterhielt mit der Antragsgegnerin, einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft (mbH), die sich u.a. mit Produktentwicklungen in der Anschlusstechnik befasst, seit 1995 Geschäftsbeziehungen.Am 24.1.2006 bestellte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine bestimmte Menge von Ventilsystemen gemäß gültiger Zulassungskennung ECE R 110-000098 mit Verschraubungsteilen. Die schriftliche Bestellung (...) weist die Preise für die Produkte, nicht aber den Preis für die Rohrverschraubungen aus. Sie verweist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Antragsgegnerin, nach denen bei Streitigkeiten der Weg zu den ordentlichen Gerichten sowie ein Gerichtsstand vereinbart sein soll. Am 13.2.2006 übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Auftragsbestätigung über Ventilsysteme mit Verschraubungen, die auf ihre eigenen auf der Rückseite in englischer und schwedischer Sprache abgedruckten AGB verwies. In der englischen Version ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichtsinstituts der Stockholmer Handelskammer, in der schwedischen Version nur die Zuständigkeit eines schwedischen Schiedsgerichts bestimmt. In einer e-mail vom 21.2.2006 wies die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hin, dass die Produkte ohne Verschraubungen (let-loks) geliefert werden müssen. Die Antragstellerin antwortete hierauf am 22.2.2006, dass eine Lieferung der Ventile ohne die Verschraubungen nicht zu empfehlen sei. In einer weiteren e-mail vom 15.3.2006 führte die Antragsgegnerin aus, dass der Auftrag bindend gewesen sei, jedoch keine Verschraubungen eingekauft werden sollten und die Preise noch nicht bestätigt werden könnten. Dies bekräftigte die Antragsgegnerin am 25.4.2006 per Telefax.Auf beide e-mails antwortete die Antragstellerin, dass die Produktion bereits begonnen habe und es unmöglich sei, die Produkte ohne let-loks zu liefern.Die Antragsgegnerin nahm nur zwei Teillieferungen ab und zahlte hierfür einen Teil. Am 13.9.2006 lehnte die Antragsgegnerin es ab, weitere Lieferungen abzuholen und die Rechnungen für die Lieferungen vom 15.8. und 7.9.2006 zu bezahlen.Am 28.5.2007 reichte die Antragstellerin beim Schiedsgerichtsinstitut der Stockholmer Handelskammer einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen die Antragsgegnerin wegen Ersatzes der durch Vertragsverletzung entstandenen Schäden ein. Die Antragsgegnerin erklärte ausdrücklich, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht anzuerkennen, und hielt diese Rüge im Schiedsverfahren ausdrücklich aufrecht.Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme gab das Schiedsgericht am 19.6.2008 dem Antrag im Wesentlichen statt. Es sprach der Schiedsklägerin 296.365,33 EUR als Schäden aus entgangenem Gewinn sowie verauslagte Schiedsverfahrenskosten zu.Das Schiedsgericht sah es als erwiesen an, dass die Parteien im Rahmen zweier Telefongespräche zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn G., und dem Zeugen A., einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, am 13.2.2006 einen wirksamen Vertrag unter Einbeziehung der Schiedsklausel geschlossen hätten. Da das nach Ansicht des Schiedsgerichts anwendbare schwedische Recht keine speziellen Formanforderungen an die Schiedsvereinbarung stelle, sei diese auch wirksam.Die Antragstellerin hat beantragt den Schiedsspruch vom 19.6.2008 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen.Die Antragsgegnerin wendet, soweit entscheidungserheblich, gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im Wesentlichen ein:Es sei keine Vereinbarung über eine Schiedsklausel und auch kein sonstiger Vertrag zustandegekommen. Die Auftragsbestätigung der Antragstellerin weiche von der Bestellung der Antragsgegnerin ab und widerspreche auch den mündlichen Absprachen. Man habe sich darauf geeinigt, dass die Antragsgegnerin die Bestellung nur für die Ventile ohne Verschraubungen tätige und man die Art und die technische Spezifikation der Verschraubungsteile ausdrücklich offen lasse und in weiteren Verhandlungen kläre. Entgegen dieser Absprache enthalte die Auftragsbestätigung eine Passage, wonach die Verbindungselemente mit Verschraubungen bestellt worden seien. Die Antragstellerin habe daher eine Bestellung bestätigt, die so nicht vorgenommen worden sei.Die Bestellung habe den Preis für die Verbindungsteile ausdrücklich offen gelassen, während die Auftragsbestätigung der Antragstellerin bereits eine konkrete Preisangabe enthalten habe.Der Auftragsbestätigung sei mehrfach widersprochen worden. Am 21.2.2006 sei noch einmal ausdrücklich festgehalten worden, dass die Ventile ohne Fittings geliefert werden müssten. Später sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass für den Auftrag keine Verschraubungen eingekauft würden und die Preise noch nicht bestätigt werden könnten.Die Antragstellerin führt demgegenüber aus:Bereits das Schiedsgericht habe rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Die Parteien hätten seit Jahren ihre Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage der AGB der Antragstellerin abgewickelt. Die Antragsgegnerin habe zwar im September 2005 versucht, die bisherige Regelung zu ändern und auf der Grundlage ihrer eigenen AGB zu arbeiten. Dies sei von der Antragstellerin aber nicht akzeptiert worden.Der Zeuge B. habe in seiner Vernehmung bestätigt, dass die Parteien in zwei Telefonaten am 13.2.2006 den streitgegenständlichen Vertrag vereinbart hätten. Diese Aussage sei u.a. deshalb glaubhaft, weil die entsprechenden Vertragsunterlagen einen nahezu identischen Inhalt hätten und die Bestellung am 24.1.2006 nur einen Tag nach Übersendung der Auftragsbestätigung für den Vorgängerauftrag erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe zudem, nämlich mit e-mail vom 15.3.2006 sowie im Telefaxschreiben vom 25.4.2006, ausdrücklich bestätigt, dass der geschlossene Vertrag weiterhin wirksam sein und ausgeführt werden solle.Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2009 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 31. August 2009 durchgeführt. Er hat die Zeugen A. und B., welche unbeeidigt blieben, vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.II.1.Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat.2.Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Soweit Art. IV UNÜbereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer - 7 - Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden: UN-Ü) über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip (BGH NJW 2005, 3499). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche jedoch nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO; vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1061 Rn. 6). Die Antragstellerin hat diesen Voraussetzungen genügt, indem sie den in englischer Sprache abgefassten Schiedsspruch vom 19.6.2008 in anwaltlich beglaubigter Abschrift sowie eine von einer allgemein beeidigten Dolmetscherin gefertigte deutsche Übersetzung vorgelegt hat.3.Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen und gleichzeitig festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist (§ 1061 Abs. 2 ZPO).a)Maßgeblich für die Anerkennung des in Schweden ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das UN-Ü. Das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 findet keine Anwendung, da Schweden den Vertrag nicht ratifiziert hat (Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1061 Rn. 7 bei FN 33). Da die Antragstellerin ihre Niederlassung in Schweden hat, findet insoweit auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBI. 1989 II S. 588; CISG) auf den möglichen Vertragsschluss keine Anwendung (Staudinger/Magnus BGB Neubearb. 2005 CISG Art. 1 Rn. 114).Dem Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, kann nur stattgegeben werden, wenn die schiedsrichterliche Entscheidung durch eine "schriftliche Vereinbarung" i.S.v. Art. II Abs. 2 UN-Ü legitimiert ist. Deren Fehlen wird dadurch, dass das Schiedsgericht vom Vorliegen einer solchen Vereinbarung ausgegangen ist, nicht geheilt (BayObLGZ 2002, 392; OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165; Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08 zitiert nach juris).Die Antragstellerin hat darzulegen und zu beweisen, dass zwischen den Parteien des Verfahrens eine schriftliche Schiedsvereinbarung geschlossen wurde (BayObLGZ 2002, 392; Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08). Hierbei kommt es auf die Beweislastregel des Art. V Abs. 1 UN-Ü nicht an, weil die Antragsgegnerin sich nicht darauf beruft, dass eine Schiedsvereinbarung aus den in Art. V UN-Ü genannten Gründen unwirksam sei. Art. V Abs. 1 UN-Ü setzt gerade voraus, dass eine schriftliche Schiedsvereinbarung im Sinne des Art. II Abs. 1 UN-Ü geschlossen wurde (OLG Brandenburg vom 13.6.2002, 8 Sch 2/01 = BeckRS 2002, 30265774). Die Antragsgegnerin bestreitet dies bereits. Sie beruft sich damit auf das Fehlen der Voraussetzungen nach Art. II UN-Ü.b)Grundsätzlich kann die Form des Art. II Abs. 2 UN-Ü auch dann gewahrt sein, wenn die Schiedsklausel lediglich in den AGB einer Partei enthalten ist. Hierzu ist nicht erforderlich, dass diese Geschäftsbedingungen in den Text der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde integriert sind. Vielmehr genügt auch eine bloße Bezugnahme im Text der Vertragsurkunde oder in den ausgetauschten Schreiben, wenn diese entweder auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckt oder als Anlage beigefügt sind (Staudinger/Hausmann 13. Bearb. 2002 Anhang II zu Art. 27-37 EGBGB Rn. 276). Entscheidendes Kriterium ist die Wechselseitigkeit. Die einseitige Zusendung einer Auftragsbestätigung und die stillschweigende Annahme des darin enthaltenen neuen Vertragsangebotes genügt für die Schriftform nicht (MüKo/Adolphsen ZPO 3. Aufl. § 1061 Anh. 1 Art. II UN-Ü Rn. 15). Die Übersendung der Auftragsbestätigung vom 13.2.2006 erfüllt damit die Anforderungen nicht.c)Auf das Erfordernis einer beiderseits unterzeichneten Schiedsabrede oder eines gegenseitigen Schriftwechsels kann jedoch (unter Umständen) im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel (Art. VII Abs. 1 UN-Ü, § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO) verzichtet werden, wenn das hier maßgebliche nationale Recht keine Schriftform verlangt (MüKo/Adolphsen § 1061 Anh. 1 Art. II UN-Ü Rn. 17). Nationales Recht ist auch im Bereich des UN-Ü anzuwenden, wenn es für die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VII Abs. 1 UN-Ü; BGH NJW 2005, 3499/3500 m.w.N.). Es umfasst nationale Kollisionsregeln und das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht (BGH aaO.). Vorliegend kommt als günstigeres Recht nur deutsches oder schwedisches Recht - das Recht der Länder, in der die beiden Parteien ihren Sitz haben - in Frage, da eine Vereinbarung, die das Recht eines dritten Staates für anwendbar erklärt, nicht geschlossen wurde (§ 28 EGBGB).(1)Auch bei Anwendung des (insoweit der Antragstellerin günstigsten) schwedischen Rechts liegt eine wirksame Schiedsabrede nicht vor.aa)Nach schwedischem Recht wäre grundsätzlich eine mündlich vereinbarte Schiedsklausel wirksam. Diese setzt den Nachweis voraus, dass die Parteien die Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheiten durch ein Schiedsgericht im Rahmen eines Vertrages gemeinsam verabredet hätten.Das Schiedsgericht leitet die Schiedsvereinbarung und damit seine Zuständigkeit aus einer am 13.2.2006 getroffenen mündlichen Vereinbarung her. Die Antragsgegnerin bestreitet dies.Bei der Prüfung, ob eine Schiedsvereinbarung vorliegt, ist der Senat nicht an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/09 m.w.N.). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist es nicht erwiesen, dass eine Schiedsklausel mündlich vereinbart wurde. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass am 13.2.2006 zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin und dem Zeugen A. von der Antragsgegnerin zwei Telefongespräche stattgefunden haben, bei denen ein Vertrag unter Einbeziehung der AGB einschließlich der Schiedsabrede abgeschlossen worden ist.Der von der Antragstellerin benannte Zeuge B. konnte den Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht zur Überzeugung des Senats bestätigen. Der Zeuge gab an, im Büro anwesend gewesen zu sein, als zwischen dem Geschäftsführer G. der Antragstellerin sowie einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, dem Zeugen A., am 13.2.2006 zwei Telefongespräche - eines vor und eines nach dem Mittagessen - stattgefunden hätten, wobei er nur gehört habe, was der Geschäftsführer der Antragstellerin gesagt habe. Die Antworten des Zeugen A. habe er nicht gehört. Er wisse nicht mehr, von wem das Telefongespräch am Vormittag ausgegangen sei, es könne aber auch sein, dass er erst ins Zimmer gekommen sei, als das Telefongespräch bereits im Gange gewesen sei. Herr G. habe ihm dann gesagt, dass das Geschäft noch einmal im Hinblick auf den Preis überprüft werden müsse. Nach einer Neukalkulation des Preises habe Herr G. den Zeugen A. dann am Nachmittag zurückgerufen. Nachdem der Zeuge B. zuerst angab, dass Gesprächsthema auch die Fortgeltung der Lieferbedingungen gewesen sei, relativierte der Zeuge auf Nachfrage seine Aussage dahingehend, dass nur über den Preis gesprochen worden sei. Insbesondere erklärte er ausdrücklich, sich nicht daran erinnern zu können, dass über die Beschreibung der Kaufsache Diskussionsbedarf bestanden habe. Der Zeuge gab weiter an, dass er aus den Reaktionen des Herrn G., insbesondere der Äußerung, es solle alles sein wie vorher, auf eine Einigung geschlossen habe. Weiterhin erklärte der Zeuge, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Auftragsbestätigung im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin übersandten Auftrag (Nr. 70607) übersandt habe; den genauen Zeitpunkt wisse er nicht mehr. Diese Auftragsbestätigung wurde zwar von der Antragstellerin in den vorbereitenden Schriftsätzen mehrmals erwähnt, jedoch zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich des Datums konkretisiert oder gar vorgelegt.Schon die Angaben des Zeugen B. erlauben nicht den Schluss, dass die Einbeziehung der AGB der Antragstellerin während der Telefongespräche ein Thema war und insoweit auch eine Einigung erzielt worden ist. Eigene Wahrnehmungen zu den Äußerungen des Zeugen A. konnte der Zeuge B. nicht wiedergeben, da er nur gehört hat, was der Geschäftsführer G. geantwortet hat. Der Zeuge konnte auf Nachfrage auch nur bestätigen, dass allein über den Preis der Ware gesprochen worden sei. Selbst wenn Herr G. geäußert haben sollte, es solle alles sein wie zuvor, lässt sich - wenn vorher nur über den Preis verhandelt worden ist - daraus weder schließen, dass auch eine Einigung über AGB als Vertragsbestandteil zustande kam, noch dass ein Vertrag mit dem Inhalt, den später die Auftragsbestätigung wiedergibt, überhaupt geschlossen wurde. Dahingestellt bleiben kann daher, inwieweit der Zeuge B. in der Lage war, dem Telefongespräch, das nach seinen Angaben zumindest teilweise in deutscher Sprache geführt wurde, überhaupt folgen konnte. Denn nach eigenem Bekunden hat er deutsch nur in der Schule gelernt. Er gab zwar an, er "verstehe eine Menge". Dem Senat hat sich der Eindruck, der Zeuge verstehe ohne Übersetzung alles, was in der Verhandlung gesprochen wurde, aber nicht aufgedrängt. Vielmehr entstand der Eindruck, dass der Zeuge einem deutschen Gespräch allenfalls bruchstückhaft folgen konnte. Dann hätte der Zeuge die Äußerungen des Geschäftsführers G. ebenfalls nur bruchstückhaft mitbekommen und sein Eindruck, es sei ein Vertrag unter Einbeziehung der AGB der Antragstellerin zustandegekommen, allein aus den Informationen gewonnen, die ihm Herr G. nach dem Telefongespräch zukommen ließ.Auch aus den Angaben des Zeugen A. lässt sich ein Vertragsschluss nicht herleiten. Zwar bestätigte dieser, dass er in der Zeit zwischen 24.1.2006 und 13.2.2006 wohl mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin telefoniert habe, wobei es bei den Gesprächen weniger um den Auftrag als vielmehr um einen Nachtrag bei der Genehmigungsbehörde gegangen sei. Aus seiner Sicht sei es definitiv nicht auch zu einer Einigung gekommen. Ebenso wenig sei mit ihm Anfang 2006 darüber gesprochen worden, welche Geschäftsbedingungen dem Kontrakt zugrunde liegen sollten. Trotzdem habe Herr G. der Antragsgegnerin eine Auftragsbestätigung übersandt, die mit dem erteilten Auftrag nicht übereingestimmt habe. Insbesondere sei es zu keiner Einigung über den Preis gekommen, weil die Frage der Rohrverschraubungen noch offen gewesen sei. Bei den ersten Lieferungen mit Rohrverschraubungen seien diese deshalb herausgedreht und wieder zurückgeschickt und die Rechnungsbeträge gekürzt worden.bb)Ein Vertrag zwischen den Parteien unter Einbeziehung der eine Schiedsklausel enthaltenden AGB der Antragstellerin ist auch nicht durch die Übersendung der Auftragsbestätigung zustandegekommen.aaa)Eine Annahme des Angebotes (Auftrag-Nr. 70607) hat durch die Übersendung der Auftragsbestätigung vom 13.2.2006 nicht stattgefunden, da die Auftragsbestätigung in wesentlichen Teilen von dem Angebot abweicht. So enthält das Angebot u.a. die AGB der Antragsgegnerin. Dass diese Bedingungen möglicherweise für den gegenständlichen Vertrag nicht in vollem Umfang geeignet waren, ist dabei unbeachtlich. Es steht der Partei eines Vertrages frei, ihren Vertragsangeboten auch solche Bedingungen zugrundezulegen, die ihr möglicherweise keinen Vorteil bringen. Weiterhin sind auch keine Preise genannt worden. Die Auftragsbestätigung wäre daher nur als neues Angebot zu verstehen, zu dem eine Annahme nicht erfolgt ist.bbb)Eine Annahme des die Auftragsbestätigung enthaltenden Angebots durch die Antragsgegnerin hat auch nicht mangels Widerspruchs stattgefunden.Nach § 6 des schwedischen Vertragsgesetzes gelten Antworten, die beinhalten, dass ein Angebot angenommen wird, die aber nicht mit dem Angebot übereinstimmen, als Ablehnung des alten und Abgabe eines neuen Angebots (§ 6 Abs. 1 schwedisches Vertragsgesetz). Der Empfänger dieses Angebots ist, wenn der Antwortgebende der Auffassung ist, dass dieses mit dem Angebot übereinstimmt und der Empfänger dies so verstehen muss (§ 6 Abs. 2), verpflichtet, ohne ungebührliches Zögern davon Mitteilung zu machen, dass er das neue Angebot nicht annehmen wolle. Da eine Einigung über den Vertrag durch die Telefonate am 13.2.2006 nicht nachgewiesen ist und die Auftragsbestätigung von der Bestellung der Antragsgegnerin erheblich abweicht, hätte auch ein Schweigen allein nicht zum Vertragsschluss mit den von der Antragstellerin festgelegten Konditionen geführt. Denn ein Angebotgeber, der keinen Bescheid vom Empfänger erhält, kann nur dann davon ausgehen, dass sein Angebot angenommen worden ist, wenn sich die Parteien vorab zumindest über die wesentlichen Punkte geeinigt gehabt hätten. Diese Rechtslage ergibt sich zum einen aus dem Schiedsspruch selbst und zum anderen aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen, die über die maßgeblichen Bestimmungen des schwedischen Rechts und seine Auslegung genügenden Aufschluss geben.Darüber hinaus antwortete die Antragsgegnerin bereits am 21.2.2006. Entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts neigt der Senat dazu, insoweit nicht von einer ungebührlich langen Zeit auszugehen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin keine acht (Arbeits-)Tage verstreichen lassen. Da die Auftragsbestätigung nach Angaben des Zeugen B. nur per Post versandt worden ist, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung die Auftragsbestätigung frühestens am 15.2.2006 bei der Antragsgegnerin eingegangen sein. Angesichts der Größe und des Umfanges des Auftrages kann aber eine Zeit von fünf Arbeitstagen nicht als ungebührliches Zögern bewertet werden, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass zwischen der Angebotsabgabe und der Auftragsbestätigung mehrere Wochen lagen. Unerheblich ist dabei, dass die e-mail der Antragsgegnerin vom 21.2.2006 nicht ausdrücklich auf die Auftragsbestätigung Bezug nahm. Da nicht einmal die Antragstellerin vorgetragen hat, dass bereits ein weiterer Auftrag verhandelt worden ist, auf den sich das Schreiben beziehen könnte, ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens eindeutig, dass die Antragsgegnerin nicht bereit war, einen Vertragsschluss, der die Verbindungselemente einbezog, zu akzeptieren. Die Auftragsbestätigung wurde auch nicht durch das Telefax vom 25.4.2006 genehmigt, in dem sich die Antragsgegnerin ausdrücklich auf die Verbindlichkeit ihrer Bestellung bezieht und mitteilt, dass man nach wie vor die Ventile ohne die let-loks beziehen wolle.(2)Ob nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UN-Ü) ein Rückgriff auf das deutsche Recht erlaubt ist, nämlich auf die Vorschriften der ZPO (§ 1025 Abs. 4, §§ 1061 bis 1065 ZPO), welche bei Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UN-Ü die Anwendung von im Vergleich zu Art. II Abs. 2 UN-Ü zurückhaltenderen nationalen Formvorschriften wie die des § 1031 ZPO ermöglichen (offen gelassen in BGH NJW 2005, 3499), braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden.§ 1031 Abs. 2 ZPO setzt nämlich zumindest voraus, dass eine Partei der anderen ein Schriftstück mit einer entsprechenden Vereinbarung übermittelt, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Parteien auf eine Schiedsklausel verständigt haben, und die andere Partei nicht rechtzeitig widerspricht. Ein Widerspruch ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Bestätigungsschreiben so weit vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen musste (Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 147 Rn. 8). Da eine mündliche Einigung nicht erzielt worden ist (vgl. oben), würde ein fehlender Widerspruch nicht zu einer Einbeziehung führen.(3)Eine Schiedsvereinbarung ist auch nicht auf andere Weise, etwa durch das Kündigungsschreiben der Antragsgegnerin oder frühere Rahmenverträge, zustande gekommen. Dazu, dass ein aktueller Rahmenvertrag unter Einbeziehung der AGB der Antragstellerin geschlossen worden sei, wurde nichts vorgetragen. Allein dadurch, dass in der Vergangenheit den Verträgen zwischen den Parteien die AGB der Antragstellerin zugrundegelegt wurden, ergibt sich noch kein Automatismus, dass dies für jeden der folgenden Verträge ebenfalls gelten muss, insbesondere, weil das Angebot der Antragsgegnerin ausdrücklich auf ihre AGB Bezug nahm und auch die von der Antragstellerin vorgelegten und vom Schiedsgericht zugrundegelegten Bedingungen sich ausdrücklich immer nur auf den gegenständlichen Vertrag bezogen.Aus der Erklärung vom 13.9.2006, den Hauptvertrag kündigen zu wollen, lassen sich Schlüsse auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht herleiten.(4)Auf die Frage, ob die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch deshalb Bedenken unterliegt, weil die Antragstellerin in ihrer Auftragsbestätigung auf zwei verschiedensprachige Versionen ihrer AGB Bezug genommen hat und diese inhaltlich voneinander abweichen, kommt es nicht mehr an.d)Die Einwendungen der Antragsgegnerin sind schließlich nicht deshalb unbeachtlich, weil sie präkludiert wären. Hat sich eine Partei nicht der schiedsrichterlichen Entscheidung durch "schriftliche Vereinbarung" im Sinn von Art. II Abs. 2 UN-Ü unterworfen bzw. kann dies nicht nachgewiesen werden, ist ihr auch nicht zuzumuten, im Erlassstaat ein gerichtliches Aufhebungsverfahren zu betreiben (Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08; ebenso Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1061 - 15 - Rn. 22). Von einer Verwirkung des Rechts, die Einwendungen geltend zu machen, kann keine Rede sein.Eine Heilung des Formmangels hat nach dem unstreitigen Sachverhalt auch nicht im Rahmen des schiedsrichterlichen Verfahrens stattgefunden. Weder hat sich die Antragsgegnerin ausdrücklich zu Protokoll des Schiedsgerichts unterworfen noch hat sie sich rügelos zur Sache eingelassen (vgl. BayObLGZ 2002, 392/396). Dass die Antragsgegnerin hilfsweise zur Hauptsache Stellung genommen hat, schadet nicht (vgl. Zöller/Geimer 1061 Rn. 22).4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Vollstreckungsinteresse der Antragstellerin; dies ist der Wert der schiedsgerichtlichen Verurteilung in der Hauptsache.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 19/16 15.09.2016 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Rechtsschutzbedürfnis; Wirkung eines Schiedsspruches auf Abgabe einer Willenserklärung; Streitwertfestsetzung
Aktenzeichen: 34 Sch 19/16

Beschluss
I.             Das aus den Schiedsrichtern Präsident des Oberlandesgerichts a. D. D (Obmann), Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. E und Rechtsanwalt F bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedsbeklagtem sowie Schiedswiderkläger und der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte in Lohr am Main (Bayern) geführten Schiedsverfahren am 6. Dezember 2015 folgenden Schiedsspruch:

I.             Auf die Klage und die Widerklage
werden die Parteien jeweils verurteilt, den nachfolgend aufgeführten Änderungen der „Neufassung des Gesellschaftsvertrages" der XX mit Sitz in Lohr am Main vom 02.05.2011 (GesV 2011) zuzustimmen und selbst die Willenserklärungen zu entsprechenden Änderungen gegenüber der jeweils anderen Partei und der XX mit Sitz in Würzburg abzugeben:
1.            § 11 Abs. 7 GesV 2011 erhält folgende Fassung:
„(7) Solange der Gesellschafter XX als Kommanditist an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und die XX oder eine andere GmbH als persönlich haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft teilnimmt, deren alleiniger Gesellschafter die Kommanditgesellschaft oder deren Kommanditisten sind, hat sie das Recht, zu verlangen, daß die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter der XX oder die Gesellschafter der anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH sie ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 zum nur aus wichtigem Grunde abberufbaren Geschäftsführer der XX oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter beteiligten GmbH bestellen mit der Ermächtigung, die Gesellschaft einzeln und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu vertreten. Ist der Kommanditist XX zum Geschäftsführer der XX oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligten GmbH mit der vorerwähnten Vertretungsermächtigung bestellt, so gelten ihr ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 im Rahmen der Geschäftsverteilung auch über den 31.12.2011 und den 31.12.2015 hinaus die in der Anlage 1 aufgezählten Geschäftsbereiche der Kommanditgesellschaft zugewiesen, gilt sie ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 als zum Sprecher (= Vorsitzender) der Geschäftsführung bestellt und ist sie ab dem 01.03.2009 bis zum 31.12.2020 zu angemessenen Bedingungen als Geschäftsführer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen. Das vorerwähnte Verlangen des Kommanditisten XX bedarf der Schriftform. Die anderen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter der XX oder der anderen an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH verpflichten sich gegenüber dem Kommanditisten XX, dieser die vorerwähnten Rechte auf die vorerwähnte Dauer einzuräumen. Falls die Kommanditgesellschaft und der Kommanditist XX sich nicht unverzüglich über die angemessenen Bedingungen einigen, zu denen diese auf die vorerwähnte Dauer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen ist, bestimmt diese auf schriftlichen Antrag des Kommanditisten XX oder der Kommanditgesellschaft ein von der für den Sitz der Kommanditgesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellender Sachverständiger als Schiedsgutachter im Wege der Leistungsbestimmung durch einen Dritten. Die Kosten des Schiedsgutachters trägt die Kommanditgesellschaft. Auf die Dauer der vorerwähnten Anstellung des Kommanditisten XX als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft ruht der zwischen dem Gesellschafter XX und der Kommanditgesellschaft am 12.03.2003 geschlossene Anstellungsvertrag nebst Nachtrag vom 12.03.2008. Die Gesellschafterin XX hat das Recht, ihr Amt als Geschäftsführer der XX oder einer anderen, an deren Stelle an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH ab dem 31.12.2015 jederzeit niederzulegen. Die Amtsniederlegungserklärung der Gesellschafterin XX bedarf der Schriftform. Sie ist an die Kommanditgesellschaft zu richten, wenn diese im Zeitpunkt der Amtsniederlegung der einzige Gesellschafter der XX oder einer anderen, an deren Stelle als persönlich haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft teilnehmenden GmbH ist. Wird der Gesellschafter Dr. XX Sprecher der Geschäftsführung und werden ihm die in der Anlage 1 Ziffer II Spiegelstriche 9 und 15 genannten Geschäftsbereiche übertragen, hat eine erfolgte Amtsniederlegung der Gesellschafterin XX ihre Freistellung von der Bewirkung von Dienstleistungen für die Kommanditgesellschaft aufgrund des zwischen dieser und ihr zu ihrer Anstellung geschlossenen Dienstvertrages zur Folge unter Fortzahlung der der Gesellschafterin XX nach diesem Dienstvertrag zustehenden Bezüge bis zum 31.12.2020. Die Freistellung vom Dienstvertrag erfaßt auch die Freistellung von der Bewirkung von Dienstleistungen aufgrund des ruhenden Anstellungsvertrages.
Solange der Gesellschafter Dr. XX als Kommanditist an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und die XX oder eine andere GmbH als persönlich haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft teilnimmt, deren alleinige Gesellschafter die Kommanditgesellschaft oder deren Kommanditisten sind, hat er das Recht, zu verlangen, daß die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter der XX oder die Gesellschafter XX der anderen an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter beteiligten GmbH ihn ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2032 zum nur aus wichtigem Grunde abberufbaren Geschäftsführer der XX oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter beteiligten GmbH bestellen mit der Ermächtigung, die Gesellschaft einzeln und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu vertreten. Ist der Kommanditist Dr. XX zum Geschäftsführer der XX oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligten GmbH mit der vorerwähnten Vertretungsermächtigung bestellt, so gelten ihm ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 im Rahmen der Geschäftsverteilung ausschließlich die in der Anlage 1 Ziffer III., Spiegelstrich 1 bis 12 aufgezahlten Geschäftsbereiche der Kommanditgesellschaft, also nicht die Geschäftsbereiche der Anlage 1, Ziffer III., Spiegelstriche 13 und 14, und ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2032 alle vorgenannten Geschäftsbereiche, also einschließlich der Geschäftsbereiche der Anlage 1, Ziffer III., Spiegelstriche 13 und 14, als zugewiesen, gilt er ab der Beendigung der Bestellung von XX zum Sprecher (= Vorsitzender) der Geschäftsführung als zum Sprecher (= Vorsitzender) der Geschäftsführung bestellt und ist er ab dem 01.03.2009 bis zum 31.12.2032 zu angemessenen Bedingungen als Geschäftsführer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen. Das vorerwähnte Verlangen des Kommanditisten Dr. XX bedarf der Schriftform. Die anderen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter der XX oder der anderen an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH verpflichten sich gegenüber dem Kommanditisten Dr. XX, diesem die vorerwähnten Rechte auf die vorerwähnte Dauer einzuräumen. Falls die Kommanditgesellschaft und der Kommanditist Dr. XX sich nicht über die angemessenen Bedingungen einigen, zu denen dieser auf die vorerwähnte Dauer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen ist, bestimmt diese auf schriftlichen Antrag des Kommanditisten Dr. XX oder der Kommanditgesellschaft ein von der für den Sitz der Kommanditgesellschaft zuständige Industrie- und Handelskammer zu bestellender Sachverständiger als Schiedsgutachter im Wege der Leistungsbestimmung durch einen Dritten. Die Kosten des Schiedsgutachters trägt die Kommanditgesellschaft. Auf die Dauer der vorerwähnten Anstellung des Kommanditisten Dr. XX als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft ruht der zwischen dem Gesellschafter Dr. XX und der Kommanditgesellschaft am 01.04.2006 geschlossene Anstellungsvertrag."
2.            In § 11 Abs. 8 GesV 2011 wird jeweils die Angabe ,,31.12.2028" durch die Angabe ,,31.12.2032" ersetzt.
3.            In § 14 GesV 2011 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst sowie ein neuer Absatz 2a eingefügt:
„(1) Alle Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der vorhandenen Gesellschafterstimmen gefasst, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart ist. Insbesondere erfolgt die Bestellung des Abschlussprüfers, falls der Jahresabschluss und der Lagebericht der Kommanditgesellschaft von einem Abschlussprüfer zu prüfen sind, mit der einfachen Mehrheit der vorhandenen Gesellschafterstimmen.
(2) Eines mit einer Mehrheit von 75 v. H. der vorhandenen Gesellschafterstimmen zu fassenden Gesellschafterbeschlusses bedarf es für
1.            die Vornahme von Handlungen, die der persönlich haftende Gesellschafter nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vornehmen darf,
2.            die Feststellung des Jahresbudgets,
3.            die Feststellung des Jahresabschlusses,
4.            die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters,
5.            die Feststellung einer Abschichtungsbilanz,
6.            die Zustimmung zu einer von einem Gesellschafter vorgenommenen Abtretung seiner Darlehen, seiner Anspruche auf Haftungsrisikoprämien, Auslagenersatz und Zinsen, seines Gewinnanteils, seines Entnahmeanspruchs und/oder seines Abfindungsguthabens und der Zinsen hierauf, soweit eine Zustimmung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist.
(2a) Eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedarf es für
1.            die Zustimmung zu Wettbewerbshandlungen eines Gesellschafters,
2.            die Stimmabgabe auf Gesellschafterversammlungen des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn der Kommanditgesellschaft Geschäftsanteile am persönlich haftenden Gesellschafter gehören, insbesondere bezüglich der Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern, der Bestimmung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer und dem Abschluss, der Änderung und der Beendigung der zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und seinen Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverträge,
3.            die Bestimmung der Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern des persönlich haftenden Gesellschafters in Bezug auf die Kommanditgesellschaft,
4.            die Bestellung und Abberufung des Sprechers (= Vorsitzender) der Geschäftsführung,
5.            die Entscheidung, ob die Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters von diesem oder von der Kommanditgesellschaft angestellt werden; der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von zwischen den Geschäftsführern des persönlich haftenden Gesellschafters und der Kommanditgesellschaft abzuschließenden Dienstverträgen,
6.            die Beschränkung einer dem Gesellschafter Dr. XX zustehenden Abfindung auf 50 v.H. der ihm unter Berücksichtigung einer angemessenen Abzinsung entgehenden Vergütung,
7.            die Entlastung der Beiratsmitglieder und die Festlegung ihrer Vergütung sowie die Abberufung der Beiratsmitglieder aus wichtigem Grund gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3,
8.            die Zulassung weiterer als im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmter Entnahmen eines Gesellschafters,
9.            die Zustimmung zu einer von einem Gesellschafter vorgenommenen Abtretung seines Anteils am Gesellschaftsvermögen, soweit eine Zustimmung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist,
10.          die Auflösung der Gesellschaft,
11.          die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren; die Anordnungen betreffend die Geschäftsführung, denen die Liquidatoren Folge zu leisten haben; die Inverwahrunggabe der Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft an einen Gesellschafter und/oder einen Dritten,
12.          die Vornahme von Handlungen, die der persönlich haftende Gesellschafter nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vornehmen darf, soweit es sich um Handlungen gemäß § 10 Abs. 5 Buchstabe d) oder e) handelt, die wesentliche Betriebe, Teilbetriebe oder Beteiligungen an Unternehmen betreffen."
4.            In § 28 GesV 2011 entfallen die Absatze 4 und 5.
II.            Auf die Klage
wird der Beklagte weiter verurteilt, den nachfolgend aufgeführten Änderungen der „Neufassung des Gesellschaftsvertrages" der XX vom 02.05.2011 (GesV 2011) zuzustimmen und selbst die entsprechenden Änderungen gegenüber der Klägerin und der XX mit Sitz in Würzburg zu erklären:
1.            § 8 Abs. 3 GesV 2011 erhält folgende Fassung:
„(3) Gesellschafter-Darlehen, die von einem Kommanditisten der Kommanditgesellschaft hingegeben sind, sind, soweit ihre Rückerstattung nicht nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages über die Entnahmen erfolgt, nach den Bestimmungen des BGB ordentlich kündbar."
2.            § 25 Abs. 1 lit. c) GesV 2011 erhält folgende Fassung:
„c) ein ihm zustehender Auslagenersatz, in dem Zeitpunkt, in dem die Auslagen, die zu ersetzen sind, tatsächlich bewirkt wurden,"
3.            Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
„Die Rechtsverhältnisse der XX, eingetragen im Handelsregister A des Amtsgerichts Würzburg, HRA XX, werden derzeit durch den Gesellschaftsvertrag vom 02.05.2011 geregelt.
Einzige Gesellschafter der XX
-              die XX mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB XX als persönlich haftende Gesellschafterin,
-              Frau XX, geb. XX, wohnhaft in Lohr- Rodenbach mit einer Einlage in Hohe von € 4.500.000,00 als Kommanditistin und
-              Herr Dipl.-lng. Dipl.-Wirtsch.lng. Dr. XX, geb. XX, wohnhaft in Würzburg mit einer Einlage in Hohe von € 1.500.000,00 als Kommanditist.
Die letzte Fassung des Gesellschaftsvertrages der XX datiert vom 02.05.2011.
Dies vorausgeschickt vereinbaren
1.            die XX mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB XX, vertreten durch ihre jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer Lic. Oec. (HSG) XX und Dipl.- lng. Dipl.-Wirtsch.lng. Dr. XX, ebenda,
2.            XX, geb. XX, wohnhaft in Lohr-Rodenbach,
3.            Dipl.-lng. Dipl.-Wirtsch.lng. Dr. XX, geb. XX, wohnhaft in Würzburg, folgende Neufassung des Gesellschaftsvertrags der XX"
4.            § 3 Abs. 1 GesV 2011 erhält folgende Fassung:
„(1) Gesellschafter sind die XX mit Sitz in Würzburg, Lic. Oec. (HSG) XX, wohnhaft in Lohr-Rodenbach, und Dipl.-lng. Dipl.-Wirtsch.lng. Dr. XX, wohnhaft in Würzburg."
5.            § 3 Abs. 3 GesV 2011 erhält folgende Fassung:
,,(3) Bei den Gesellschaftern XX und Dr. XX ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten, aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage beschränkt. XX und Dr. XX sind folglich Kommanditisten. Ihre aus dem Handelsregister ersichtliche Einlage beträgt für
- XX        € 4.500.000,00,
- Dr. XX € 1.500.000,00."
6.            § 5 Abs. 4 GesV 2011 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Gesellschafter XX und Dr. XX sind zu in Geld oder Sachen zu bewirkenden Vermögenseinlagen verpflichtet. Die Vermögenseinlagen betragen für
- XX        € 4.500.000,00,
- Dr. XX                € 1.500.000,00."
7.            § 5 Abs. 5 GesV 2011 entfällt.
8.            § 7 Abs. 2 GesV 2011 erhält folgende Fassung:
„(2) Vom Gesellschaftskapital entfallen auf den Gesellschafter XX
ein Kapitalanteil von      €             0,00,
den Gesellschafter XX 
ein Kapitalanteil von      €             4.500.000,00,
den Gesellschafter Dr. XX                          
ein Kapitalanteil von      €             1.500.000,00.“
9.            § 7 Abs. 4 GesV 2011 erhält folgende Fassung:
„(4) Am Gesellschaftskapital sind die Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalanteile beteiligt. Demnach sind beteiligt
der Gesellschafter XX mit           0 v.H., der Gesellschafter XX mit             75 v.H.,
der Gesellschafter Dr. XX mit    25 v.H."
III.          Auf die Widerklage
1.            wird die Klägerin verurteilt, den nachfolgend bezeichneten Änderungen der „Neufassung des Gesellschaftsvertrages" der XX mit Sitz in Lohr am Main vom 02.05.2011 (GesV 2011) zuzustimmen und Willenserklärungen zu entsprechenden Änderungen gegenüber dem Beklagten und der XX mit Sitz in Würzburg abzugeben:
§ 17 GesV 2011 wird in Absatz 1 bis Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
„(1)        Die Kommanditgesellschaft hat einen Beirat.
(2)          Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder dürfen keine Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sein. Die Beiratsmitglieder sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(3)          Jeder Kommanditist benennt nach vorheriger Anhörung des anderen ein Beiratsmitglied durch Einschreiben an den anderen. Mit Zugang des Einschreibens ist das Beiratsmitglied bestellt. Benennt ein Kommanditist ein Beiratsmitglied nicht binnen sechs Wochen nach Zugang des Bestellungsschreibens des anderen, wird das Beiratsmitglied auf Antrag des anderen Kommanditisten durch den Präsidenten der für den Sitz der Kommanditgesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer bestellt; dieser ist an keinen Vorschlag gebunden und entscheidet nach freiem Ermessen nach Anhörung beider Kommanditisten. Die beiden danach bestellten Mitglieder wählen das dritte Beiratsmitglied, das der Vorsitzende des Beirats ist. Einigen sich die beiden Beiratsmitglieder nicht, gilt für die Wahl des Vorsitzenden Satz 3 entsprechend.
(4)          Die Bestellung des jeweiligen Beiratsmitglieds erfolgt jeweils auf die Dauer von drei Geschäftsjahren der Kommanditgesellschaft. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit des jeweiligen Beiratsmitglieds beginnt, wird nicht mitgerechnet. Innerhalb der Amtszeit eines Beiratsmitglieds kann dieses nur aus wichtigem Grunde und nur durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden."
2.            wird festgestellt, dass der in Anlage 1 zur Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung der Gesellschafter XX vom 11.11.2014 protokollierte Gesellschafterbeschluss zu 2. nichtig ist.
IV.          Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.           Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
VI.          Die Kosten des Schiedsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
VII.         Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Klage               6 Mio. Euro Widerklage                500.000 Euro.

II.            Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.

III.          Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV.          Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V.           Der Streitwert wird auf 6,5 Mio. Euro festgesetzt.


Gründe:

I.

Zwischen den Parteien, den alleinigen Kommanditisten einer in Bayern ansässigen Kommanditgesellschaft, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin ihrer einzigen Komplementärin, einer GmbH, ist, bestand Streit über die Gültigkeit des am 2.5.2011 vereinbarten Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft sowie über die wechselseitige Verpflichtung zur Anpassung diverser gesellschaftsvertraglicher Regelungen an veränderte Umstände. In dem deswegen zwischen der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin (sowie Schiedswiderbeklagter) und dem Antragsteller als Schiedsbeklagtem (sowie Schiedswiderkläger) geführten Schiedsverfahren erließ das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht am 6.12.2015 in Lohr am Main (Bayern) einen Schiedsspruch mit dem aus der Tenorierung ersichtlichen Inhalt.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift hat der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit erhalten, sich zum Antrag zu äußern, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht.

II.

Dem Antrag ist ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 1 und 2 ZPO) stattzugeben.
1.            Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München, an das das angerufene Oberlandesgericht Bamberg das Verfahren abgegeben hat, folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.
2.            Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).
3.            Der Schiedsspruch (§ 1055 ZPO) ist in vollem Umfang für vollstreckbar zu erklären.
A)           Der im Original unterschriebene Schiedsspruch (§ 1054 Abs. 1 ZPO) weist neben dem - inländischen - Schiedsort das Erlassdatum aus (§ 1054 Abs. 3 ZPO) und entspricht den (übrigen) gesetzlichen Formvorschriften (§ 1054 Abs. 1 und 2 ZPO).
B)           Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung besteht unabhängig davon, ob ein inländischer Schiedsspruch, der zur Abgabe von Willenserklärungen verurteilt, wegen der ihm gemäß § 1055 ZPO beigelegten Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (BGH NJW-RR 2009, 790) bereits aus sich heraus die Erklärungen gemäß Entscheidungssausspruch nach § 894 Satz 1 ZPO fingiert (so OLG Dresden vom 8.5.2001, 11 Sch 8/01, juris; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 6; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1055 Rn. 3, § 1060 Rn. 22 mit § 722 Rn. 17), oder ob es hierfür einer (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO bedarf (so die wohl h. M.; BGH KTS 1961, 31; BPatG vom 10.6.2002, 5 W (pat) 7/01 sowie 5 W (pat) 8/01, jeweils juris Rn. 30; KG vom 1.11.2006, 26 U 28/06, juris Rn. 37 f.; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2009, 307/310; Zöller/Stöber § 894 Rn. 3 a. E.; Musielak/Lackmann ZPO 13. Aufl. § 894 Rn. 7; Musielak/Voit § 1060 Rn. 2; MüKo/Gruber ZPO 4. Aufl. § 894 Rn. 7; MüKo/Münch § 1060 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 1060 Rn. 5; Olzen in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 894 Rn. 5; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. Rn. 1788; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 28 Rn. 18 und Kap. 21 Rn. 12 a. E.; Walter Festschrift für Karl Heinz Schwab S. 557 f.). Das Rechtsschutzinteresse folgt schon daraus, dass (nur) die umfassende Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichert, § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO (BGH MDR 1962, 397; SchiedsVZ 2006, 278; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 5; Schlosser in Stein/Jonas § 1030 Rn. 1).
Allerdings folgt der Senat nicht der Meinung, bereits der Schiedsspruch entfalte wegen § 1055 ZPO die Fiktionswirkung des § 894 ZPO. Der zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilende Schiedsspruch ist – wie ein entsprechendes gerichtliches Urteil – auf die Erbringung einer Leistung gerichtet. Die durch § 894 ZPO angeordnete Wirkung „ersetzt“ die Abgabe der Erklärung durch den verurteilten Schuldner. Dies stellt sich als gesetzlich besonders ausgestaltete Bestimmung über die Zwangsvollstreckung von Leistungsurteilen des betroffenen Inhalts dar (BGH KTS 1961, 31; BayObLGZ 1953, 111/117 m. w. Nachw.; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2009, 307/310; Zöller/Stöber § 894 Rn. 5; Musielak/Lackmann § 894 Rn. 1; ausführlich Walter a. a. O. S. 539 ff., S. 558). Grundlage der zwangsweisen Durchsetzung der ausgeurteilten Verpflichtung kann jedoch nicht der Schiedsspruch sein, sondern nur die im Verfahren über dessen Vollstreckbarerklärung, einem Erkenntnisverfahren besonderer Art (Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 28/06 = SchiedsVZ 2007, 164/165; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 3), ergangene gerichtliche Entscheidung (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO).

C)           Versagungs- oder Aufhebungsgründe i. S. v. § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst aus dem Inhalt des Schiedsspruchs und dem daraus ersichtlichen Gegenstand des Streits (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO) sowie der Art seiner Erledigung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) ersichtlich. Der Entscheidungsausspruch ist in vollem Umfang – einschließlich der abweisenden Bestandteile (vgl. BGH SchiedsVZ 2006, 278), der Kostengrundentscheidung und der Geschäftswertfestsetzung – einer Vollstreckbarerklärung zugänglich.
4.            Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Bei seiner Festsetzung orientiert sich der Senat an dem für das Schiedsverfahren festgesetzten und von den Parteien nicht beanstandeten Wert, der jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch in seiner Gesamtheit erfasst, dem Wert des Schiedsspruchs entspricht und daher den Wert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bestimmt (vgl. Zöller/Herget § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren“; Noethen in Schneider/Herget Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 4915 f.; Hartmann Kostengesetze 46. Aufl. Anh. I zu § 48 GKG (§ 3 ZPO) Rn. 98). Der Senat folgt dabei nicht der Meinung des OLG Dresden (11 Sch 8/01 a. a. O.), dass die Vollstreckbarerklärung des zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilenden Schiedsspruchs lediglich deklaratorisch wirke (siehe Ziff. 3. b) und ihr daher kein eigener Streitwert innewohne.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 19/15 22.11.2016 Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Zulässigkeit des Antrags; Anforderungen an die Vorlage des Schiedsspruches; Günstigkeitsprinzip; Verstoß gegen den internationalen ordre public
Beschluss I. Das aus dem Einzelschiedsrichter D bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten in Brno/Tschechische Republik geführten Schiedsverfahren am 19. April 2012 folgenden Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarkeit seit dem 28. April 2012 besteht: 1. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Betrag in Höhe von 10.823,16 EUR zusammen mit den gesetzlichen Verzugszinsen von 7,75 % p.a. zu bezahlen von dem Betrag von 58,34 EUR ab 18.8.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 799 EUR ab 20.8.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 843,50 EUR ab 21.8.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 874,76 EUR ab 23.8.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 988,80 EUR ab 3.9.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 957,84 EUR ab 8.9.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 954,40 EUR ab 12.9.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 330 EUR ab 28.9.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 916 EUR ab 7.10.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 894,24 EUR ab 7.10.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 1202,88 EUR ab 9.10.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 1308 EUR ab 10.10.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 695,40 EUR ab 20.10.2011 bis Bezahlung, und das alles innerhalb von drei Tagen ab Rechtskraft des Schiedsspruchs. 2. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger von den Verfahrenskosten den Betrag in Höhe von 6.453 CZK zu bezahlen, und zwar innerhalb von drei Tagen ab Rechtskraft des Schiedsspruchs. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Am 14.12.2011 gab die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin für nicht bezahlte Transportleistungen aufgrund verschiedener fälliger Rechnungen eine „Verpflichtungsanerkennung“ über Gesamtschulden in Höhe von 21.693,16 € ab. Das Anerkenntnis enthält die Klausel, dass sämtliche Streitigkeiten hieraus im Schiedsverfahren durch einen einzigen Schiedsrichter, der durch den Aufsichtsratsvorsitzenden einer näher bezeichneten Gesellschaft ernannt werden solle, gelöst werden. In dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren wegen offener Zahlungsansprüche aus dem Anerkenntnis in Höhe von noch 10.823,16 EUR erließ das Schiedsgericht am 24.4.2012 in Brno/Tschechische Republik den oben wiedergegebenen und seit 28.4.2012 als vollstreckbar bezeichneten Schiedsspruch. Die Antragsgegnerin hatte sich am schiedsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in einer durch einen tschechischen Notar beglaubigten Abschrift nebst deutscher Übersetzung hat die Antragstellerin am 4.7.2012 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr am 10.7.2012 mit Fristsetzung zum 30.7.2012 zugestellten Antrag nicht geäußert. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 7 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 11.6.2012, GVBl S. 295), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. 2. Maßgeblich für die Anerkennung des in der Tschechischen Republik ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425; im Folgenden: Europäisches Übereinkommen), das für die Tschechische Republik seit 1.1.1993 in Kraft ist (BGBl 1994 II S. 978). Jenes Übereinkommen ändert das UN- Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden: UN-Ü) teilweise ab (siehe Art. IX Abs. 2) und geht diesem vor (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH NJW-RR 2004, 1504; BayOblGZ 2000, 233; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 Rn. 7). 3. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Formelle Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aus einem anderen Vertragsstaat enthält das Europäische Übereinkommen nicht. Soweit Art. IV UN-Ü über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü ebenfalls das Günstigkeitsprinzip (BGH NJW 2000, 3650). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO). a) Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch nicht im Original vorgelegt, sondern in einer von einem tschechischen Notar beglaubigten Abschrift. Art. IV Abs. 1 Buchst. a UN-Ü verlangt die beglaubigte Abschrift einer - gehörig legalisierten - Urschrift (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1061 Rn. 67), woran es hier fehlt, wenn man darunter die amtliche Bestätigung der Authentizität des schiedsgerichtlichen Urteils durch einen deutschen Notar oder deutschen konsularischen Vertreter versteht (Schlosser aaO. Rn. 66). Gemäß der herrschenden Praxis genügt jedoch die vorliegende Form, insbesondere da die Regelung nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen (BGH NJW 2000, 3650) ist. b) Ferner verlangt Art. 4 Abs.1 Buchst. b UN-Ü die Vorlage der Schiedsvereinbarung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift. Die Antragstellerin hat nur eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung vorgelegt. Dies ist jedoch unschädlich, denn nach deutschem Recht (vgl. § 1064 Abs. 3 ZPO), das nach dem Günstigkeitsprinzip (Art. VII Abs. 1 UN-Ü) gilt, bedarf es für die Vollstreckbarerklärung nicht unbedingt der Vorlage der Schiedsvereinbarung (BGH SchiedsVZ 2005, 306). c) Schließlich ist auch für die beizubringende Übersetzung die Form des Art. IV Abs. 2 Satz 2 UN-Ü keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 30 Rn. 26). 4. Der Antrag ist begründet. a) Die Authentizität des vorgelegten Dokuments als Schiedsspruch ist hinreichend gesichert. Zum einen hat sich die Antragsgegnerin dazu nicht geäußert, so dass der Vortrag der Antragstellerin als zugestanden erachtet werden kann (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Zum anderen sind dem erkennenden Senat Aufbau und Gestaltung ausländischer Schiedssprüche und die Verfahrensgestaltung von Schiedsgerichten europäischer Nachbarländer aus mehrjähriger Praxis bekannt. Er hat keinerlei Zweifel, dass der Schiedsspruch vom 19.4.2012 so, wie er vorgelegt wurde, ergangen ist. b) Versagensgründe im Sinn von Art. V UN-Ü liegen nicht vor. Der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat sich nicht geäußert, so dass Versagensgründe nach Art. V Abs. 1 UN-Ü von vornherein nicht zu berücksichtigen sind. Solche nach Art. V Abs. 2 UN-Ü, die von Amts wegen zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 19/13 04.03.2014 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts; Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht; Richten in eigener Sache; Aufrechnung; rechtlicher Hinweis durch das Gericht
BESCHLUSS I. Das aus den Schiedsrichtern D als Vorsitzenden, E und F als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 4. Juli 2013 in München folgenden, durch Berichtigungsschiedssprüche vom 9. August 2013, 23. August 2013 und 30. September 2013 berichtigten Ergänzungsschiedsspruch (Kostenausgleichung): Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.918,82 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 17.01.2013 zu bezahlen. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 8.918,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in München ergangenen ergänzenden Schiedsspruchs zur Kostenausgleichung. 1. Die beiden Parteien betrieben eine allgemeinärztliche Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Am 13.3.2001 schlossen sie einen Schiedsvertrag, nach dem ein Schiedsgericht alle Streitigkeiten, die zwischen den Gesellschaftern untereinander aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden soll. Zum 31.12.2010 kündigte der Antragsgegner den Gesellschaftsvertrag und räumte die Praxisräume. Die beiden der GbR gehörenden Server, auf denen sich Abrechnungs- und Patientendaten befanden, verbrachte der Antragsgegner in seine Privatwohnung. Der Antragsteller verlangte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht u. a. die Herausgabe der beiden Server an sich, hilfsweise an einen Sequester. Mit Endurteil vom 20.12.2010 wurde der Antragsgegner verpflichtet, die beiden Server an einen Sequester herauszugeben. Auf Antrag des Antragsgegners nach § 926 ZPO ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 20.1.2011 die Erhebung der Hauptsacheklage durch Einleitung eines Schiedsverfahrens bis 16.2.2011 an. Dem kam der Antragsteller nach. Am 17.12.2012 erließ das Schiedsgericht folgenden Schlussschiedsspruch: I. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 3.827,24 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.3.2012 zu bezahlen. II. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. III. Von den Kosten des Schiedsverfahrens hat der Schiedsbeklagte 60%, der Schiedskläger 40% zu tragen. Weiter erließ es folgenden Beschluss: Der Streitwert wird bis zum 11.7.2012 auf Euro 50.000, ab dann auf Euro 40.000 festgesetzt. Am 4.7.2013 erließ das Schiedsgericht einen Ergänzungsschiedsspruch (Kostenausgleichung) mit folgendem Inhalt:   Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 5.988,80 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 17.1.2013 zu bezahlen. Am 9.8.2013 erging Berichtigungsschiedsspruch mit folgendem Inhalt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.918,82 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 17.1.2013 zu bezahlen. Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass ein offensichtlicher Berechnungsfehler vorliege, da die außergerichtlichen Kosten des Schiedsklägers bei der Berechnung der Kostenausgleichung nicht berücksichtigt worden seien. Wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im ersten erließ das Schiedsgericht am 23.8.2013 einen zweiten und wegen eines Datumsfehlers dort schließlich am 30.9.2013 einen dritten Berichtigungsschiedsspruch. 2. Der Antragsteller hat am 6.9.2013 Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs in aktueller Fassung gestellt. 3. Der Antragsgegner hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor: a) Die gegenständliche Kostenforderung sei durch Aufrechnung erloschen. (1) Zunächst sei die Aufrechnung mit dem ihm gegen den Antragsteller zustehenden – höheren - gesellschaftsvertraglichen Abfindungsanspruch erklärt worden. (2) Des Weiteren sei die Aufrechnung mit dem Kostenausgleichsanspruch des Antragsgegners aus dem Schiedsspruch vom 2.7.2013 (Kostentragung „je zur Hälfte“) erklärt worden. (3) Ferner sei mit Ansprüchen aufgerechnet worden, die ihm aus abgetretenem Recht des Herrn G zuständen. (4) Zuletzt sei die Aufrechnung mit Ansprüche erklärt worden, die ihm von seiner Ehefrau abgetreten worden seien (siehe Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 8.1.2013, wonach der Antragsteller zur Zahlung von 7.993,86 € nebst Zinsen verurteilt wurde; Anlage B 2). b) Der Schluss-Schiedsspruch vom 17.12.2012, auf dem der Ergänzungsschiedsspruch zu den Kosten beruhe, sei aus formellen und materiellen Gründen grob fehlerhaft. c) Bei den Kosten gehe es fast ausschließlich um die Vergütung der drei Schiedsrichter. Die „Gerichtskosten“ seien um fast das zehnfache höher als die vor einem staatlichen Gericht. d) Mit der Festsetzung hätten die Schiedsrichter gegen das Verbot verstoßen, über die eigenen Kosten zu entscheiden. Denn der Antragsgegner habe keinen Vorschuss einbezahlt. Er habe sich vielmehr gegen den mit 50.000 € viel zu hoch festgesetzten Streitwert zur Wehr gesetzt. Der Antragsteller habe daher den Vorschuss allein entrichtet. 4. Der Antragsteller meint demgegenüber: a) Ein verbotenes Richten in eigener Sache liege nicht vor. Daran ändere auch nichts, dass er den Vorschuss alleine aufgebracht habe. Der Antragsgegner habe die Möglichkeit gehabt, den Schiedsrichtervertrag zu kündigen. b) Der Kostenanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Zunächst sei ihm der die Aufrechnung enthaltende Schriftsatz vom 9.9.2013 (hier vorgelegt als Anl. B 1) überhaupt erst im Zuge dieses Verfahrens bekannt geworden. Die Aufrechnung gehe auch ins Leere. (1) Dem Antragsgegner stehe aus dem Gesellschaftsverhältnis kein Abfindungsanspruch zu. Ein solcher bestehe vielmehr umgekehrt zugunsten des Antragstellers (2) Der Antragsgegner habe auch keinen Anspruch wegen angeblich geleisteter Vorschüsse aus einem („zweiten“) Schiedsverfahren. (3) Die angeblich von G abgetretene Forderung werde dem Grund und der Höhe nach ebenso wie die Abtretung selbst bestritten. (4) Dasselbe gelte für angebliche Forderungen, die die Ehefrau des Antragsgegners an diesen abgetreten haben solle. Hinsichtlich dieser Forderung sei bereits anderweitig eine Aufrechnung in Höhe von ca. 3.830,00 € erklärt. Darüber hinaus stehe der Ehefrau des Antragsgegners eine etwaige Forderung nicht zu, da diese zumindest in einer Höhe von 3.000,00 € auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei. II. Dem Antrag ist stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207) und im Übrigen, trotz Hinweis des Senats, dass voraussichtlich nicht mündlich verhandelt werde, auch kein ausdrücklicher Parteiantrag gestellt wurde (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1063 ZPO Rn. 2). 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Soweit die Parteien in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht das Landgericht München II festgelegt haben, ist diese Bestimmung unwirksam, da insoweit eine derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, § 1062 Abs. 1 ZPO (Zöller/Geimer § 1062 Rn. 1). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage der Schiedssprüche im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs (§ 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zulässig und begründet. Aufhebungsgründe sind weder begründet geltend gemacht noch ersichtlich. a) Soweit der Antragsgegner anführt, der Ausgangsschiedsspruch sei „grob fehlerhaft“, kann er hiermit nicht mehr gehört werden, da eine Aufhebung des Schiedsspruchs - mangels Aufhebungsgrund, wie der Antragsgegner selbst erkennt - nicht betrieben wurde. Einwendungen gegen den Schluss-Schiedsspruch sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu überprüfen Der Schluss-Schiedsspruch ist existent und bindet die Parteien (vgl. § 1055 ZPO), solange eine Aufhebung nicht erfolgt ist. b) Der Vollstreckbarerklärung steht daher auch nicht entgegen, dass der Streitwert vom Schiedsgericht mit dem Schluss-Schiedsspruch festgesetzt wurde (vgl. BGH NJW 2012, 1811). Die Schiedsrichter haben damit nicht gegen das Verbot, in eigener Sache zu richten (BGHZ 94, 92; BGH NJW 2012, 1811), verstoßen. Denn sie haben weder ihre Vergütung festgesetzt noch zu deren Zahlung verurteilt. Der Kostenschiedsspruch betrifft nur die Kostenerstattung im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander. Diese umfasst zwar auch das Honorar der Schiedsrichter. Dessen Höhe wird aber im Verhältnis Schiedsrichter/Partei nicht endgültig bestimmt; eine Klage auf Rückzahlung vor den staatlichen Gerichten ist dadurch nicht ausgeschlossen (BGH NJW 2012, 1811; Senat vom 1.4.2010, 34 Sch 19/09; Kröll SchiedsVZ 2004, 113/119). Die Vorschusszahlung behält gerade wegen des Verbotes, in eigener Sache zu entscheiden, ihren vorläufigen Charakter. Etwaige Rückforderungsansprüche gegen die Schiedsrichter werden davon nicht berührt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Vorschuss durch eine Partei allein entrichtet worden ist oder ob jede Partei ihren Anteil entrichtet hat. Entscheidend ist, dass das Schiedsrichterhonorar durch die Vorschüsse vollständig abgedeckt wurde. Ob das Schiedsgericht die eigenen Kosten zu hoch angesetzt hat, bedarf an dieser Stelle keiner Überprüfung. Denn die Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht ist lediglich im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung. Insoweit ist dies wegen des Verbots der revision au fond vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht nachprüfbar. Ein Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache liegt darin nicht. Zwar werden unbillige Streitwertfestsetzungen nach einer in der Literatur vertretenen Meinung als Verstoß gegen § 1057 Abs. 2 Satz 1 ZPO beurteilt, der gemäß 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO zur Aufhebung führen kann (Wolff SchiedsVZ 2006, 131/141; Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1057 Rn. 5). Vorliegend widerspricht die Streitwertfestsetzung aber zumindest nicht der Billigkeit. Zur Begründung braucht an dieser Stelle nur auf den Beschluss (Ziff. 3.) des Oberlandesgerichts München vom 7.4.2011 (20 U 106/11) Bezug genommen zu werden, das in einem zwischen den Parteien geführten Verfahren mit dem Streitgegenstand “Herausgabe von zwei Servern mit Patientendaten“ ebenfalls einen Streitwert von 50.000,00 € festgesetzt hat. Dass dies dort „billig“, hier aber „unbillig“ wäre, liegt völlig fern. 4. Der Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs stehen auch die vom Antragsgegner erklärten Aufrechnungen nicht entgegen. a) Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus – sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die in einem Schiedsspruch festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden (zuletzt BGH vom 18.12.2013 BeckRS 2014, 01202). Dazu ist jedoch substantiierter Vortrag erforderlich. Daran fehlt es hier ersichtlich, was dem Antragsgegner auch bewusst ist. Denn sonst hätte er nicht darauf verwiesen, hierzu - „verbunden mit erheblichem Aufwand“ – noch näher vortragen zu müssen. b) Zum Abfindungsanspruch, Kostenausgleichanspruch aus einem zweiten Schiedsverfahren, sowie zu einem von Herrn G abgetretenen Anspruch fehlt über die Anspruchsberühmung hinaus jeglicher individualisierende Sachvortrag zum Grund und zur Höhe. Der Antragsteller hat derartige Ansprüche konkret bestritten, der Antragsgegner hierauf bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen ergänzenden Sachvortrag gebracht. Was die Aufrechnung mit einem von der Ehefrau des Antragsgegners abgetretenen Anspruch angeht, hat der Antragsteller die Wirksamkeit dieser Abtretung bestritten und darüber hinaus vorgebracht, dass jedenfalls ein Teil des vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Betrages auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei. Weiterhin sei mit einem anderen Teilbetrag bereits anderswo die Aufrechnung erklärt worden. Auch dazu hat sich der Antragsgegner nicht mehr geäußert. c) Eines rechtlichen Hinweises (§ 139 ZPO), substantiiert zu den zur Aufrechnung gestellten Forderungen vorzutragen, bedurfte es nicht (siehe zu a)). Zudem hatte auch der Antragsteller deutlich auf den fehlenden Sachvortrag hingewiesen. Zeitliche Gelegenheit zur Ergänzung hatte der Antragsgegner zudem im Anschluss an seinen Schriftsatz vom 13.12.2013 in ausreichendem Maß. Auch im Beschlussverfahren nach § 1063 Abs. 1 ZPO gelten die allgemeinen prozessualen Pflichten zur Verfahrensförderung (vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1063 Rn. 2 und 16), namentlich § 138 Abs. 1 und 2 sowie § 282 Abs. 1 ZPO. Danach hat eine Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, zu denen die Aufrechnung gehört (Zöller/Greger § 282 Rn. 2), so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Verfahrensförderung bedachten Prozessführung entspricht. Diese Pflicht besteht auch ohne gerichtlichen Hinweis über die voraussichtliche Entscheidungserheblichkeit des jeweiligen Vorbringens und unabhängig vom Arbeitsaufwand, den der einzuführende Sachvortrag erfordert. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 19/11 23.07.2012
B E S C H L U S S
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC erließ in dem in München zwischen der Antragstellerin als (Schieds-) Beklagten und der Antragsgegnerin als (Schieds-) Klägerin geführten Schiedsverfahren am 18. April 2011 folgenden Schiedsspruch:
1. 2. 3. 4. …
5. Die vom Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC am 30. März 2011festgesetzten Kosten des Schiedsverfahrens setzen sich wie folgt zusammen:
Verwaltungskosten der ICC: USD 18'891.00
Schiedsrichterhonorare: USD 162‘700.00
Auslagen der Schiedsrichter: USD 8'409.00
Total: USD 190‘000.00
6. Die Klägerin trägt 93.4 % dieser Kosten; die Beklagte 6.6 %. Die Klägerin und die Beklagte haben einen Kostenvorschuss von je USD 95'000 bezahlt. Daher wird die Klägerin verpflichtet, der Beklagten USD 82'460.00 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Schiedsspruches zu bezahlen.
Hinzuzusetzen ist die Mehrwertsteuer, soweit diese für Schiedsrichterhonorare auszuweisen ist, insbesondere sofern der betreffende Schiedsrichter und eine Partei ihren Wohnsitz/Sitz im gleichen Staat haben.
7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für ihre Vertretung und andere Auslagen den Betrag von EUR 61713.10 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Schiedsspruches zu bezahlen.
II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin in Ziffern 6. und 7. für vollstreckbar erklärt, hinsichtlich Ziffer 6. mit der Maßgabe, dass noch 5.121,82 € zu bezahlen sind.
III. Das in I. bezeichnete Schiedsgericht erließ im selben Verfahren in München am 28. Juli 2011 folgenden Entscheid:
1. …
2. …
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für ihre Vertretung und andere Auslagen den Betrag von EUR 3'106.85 zu bezahlen.
4. Dieser Entscheid wird in Ziffer 3. für die Antragstellerin mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass lediglich 2589,04 € zu bezahlen sind.
IV. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert beträgt 175.000 €.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche des ICC-Schiedsgerichtshofs.
1. Die Schiedsklägerin - hier: die Antragsgegnerin - mit Sitz in Deutschland und die Schiedsbeklagte - hier: die Antragstellerin - mit Sitz in Österreich sind als Zulieferer für die Automobilindustrie tätig. Der zwischen den Parteien bestehende Kooperations- und Liefervertrag vom 4.12.2006/9.1.2007 enthält in Ziffer X eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis abschließend durch ein Dreier-Schiedsgericht nach den Schiedsregeln des ICC entschieden werden sollen ("All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators ..."). Abweichend von der ursprünglichen Schiedsklausel haben die Parteien als Schiedsort München vereinbart. In Ergänzung zur ICC-Schiedsgerichtsordnung (im folgenden: SchO) vereinbart war zum Verfahren weiter (Anl. B 4, dort zu I.2):
Sollten prozessuale Fragen in der SchO, im Schiedsauftrag oder in den Verfahrensregeln ungeregelt geblieben sein, wird sich das Gericht an die Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland (ZPO) anlehnen.
a) Am 4.12.2009 reichte die Schiedsklägerin Klage wegen Verletzung des Kooperations- und Liefervertrags ein, mit der sie im Wesentlichen Schadensersatz von 32.220,01 € (zuzügl. Zinsen) wegen nicht bezahlter Transportkosten, weitere 11.166,73 € (zuzügl. Zinsen) wegen unberechtigter Rechnungsabzüge und die Bezahlung einer Konventionalstrafe (zusammengefasst 600.000 €) wegen Verstößen gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot und gegen die Geheimhaltungspflicht geltend machte.
Mit Endschiedsspruch vom 18.4.2011 verurteilte das Schiedsgericht die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 32.220,01 € (Schadensersatz) sowie weiterer 10.324,87 € (wegen unberechtigter Rechnungsabzüge). Die Klage im Übrigen wies es ab. Über die Kosten des Verfahrens entschied das Schiedsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Kosten umfassten das Honorar und die Auslagen der Schiedsrichter sowie die Verwaltungskosten des ICC, die der Gerichtshof gemäß der bei Beginn des Schiedsverfahrens gültigen Kostentabelle festsetze, außerdem die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung und andere Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren (Art. 31 Abs. 1 SchO). Der Streitwert belaufe sich auf 643.386,74 €. Daraus errechne sich eine Quote von 6,6 % zu 93,4 % zugunsten der Beklagten. Diese habe Rechtsanwaltskosten im Gesamtbetrag von 67.778,86 € geltend gemacht und ihre Auslagen mit insgesamt 44.530,25 €
(Protokollführerin, Reisekosten, Zeugen und "interne Kosten") beziffert. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Da die Klägerin diese Kostenaufstellung bestritten habe, sei die Angemessenheit zu prüfen. Die "internen Kosten" (7.490,50 € und 29.000,09 €) seien auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 1 SchO als nicht erstattungsfähig anzusehen.
Die Reisekosten für die Zeugen und die Kosten für die Protokollführerin (2.780,75 € bzw. 5.250 €) seien durch die eingereichten Belege nachgewiesen. Die Kosten für ein Gutachten wegen Patentverletzung (5.388 €) seien für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Von den Rechtsanwaltskosten sei ein Betrag in Höhe von 865 € nicht erstattungsfähig; es sei nicht nachgewiesen, welche konkreten Leistungen der bezeichnete Rechtsanwalt erbracht hätte. Den zeitlichen Aufwand sowie die Honorarsätze für die anwaltliche Tätigkeit im Übrigen (61.525,86 €) hat das Schiedsgericht hingegen als angemessen und somit einen Betrag von 69.556,61 als erstattungsfähig angesehen. Im Kostenausgleich der Parteien hat es den
Erstattungsanspruch der Beklagten mit 61.713,10 € berechnet.
b) Die Klägerin beantragte unter dem 20.5.2011 gemäß Art. 29 Abs. 1 SchO die Berichtigung des Endschiedsspruchs, u. a. die Aufhebung von Ziffer 5. (Kosten des ICC-Schiedsgerichtshofs von 190.000 US, Ziffer 6. (Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten hiervon 82.460 USD zu bezahlen) und Ziffer 7. (Kosten- und Auslagenerstattung in Höhe von 61.713,10 €), hilfsweise die Änderung dahin, dass die Kosten des Schiedsverfahrens neu festgesetzt und die Vertretungskosten beider Parteien nach der deutschen ZPO, dem RVG und den anwendbaren Steuervorschriften festgesetzt würden. Dieser Antrag wurde mit Entscheid vom 28.7.2011 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein Schreib-, Rechen- oder ähnlicher Fehler vor. Vielmehr würden materiell-rechtliche Fehler geltend gemacht. Das Schiedsgericht hat in diesem Entscheid außerdem die Klägerin verpflichtet, der Beklagten für ihre Vertretung und andere Auslagen den Betrag von 3.106,85 € zu bezahlen.
2. Die Antragstellerin hat im gerichtlichen Verfahren Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuletzt in folgendem Umfang gestellt:
Ziffer 7. des (End-) Schiedsspruchs vom 18.4.2011 (Kosten für Vertretung und andere Auslagen),
Ziffer 6. dieses Schiedsspruchs (gerichtliche Kosten des Schiedsverfahrens), und zwar mit der Maßgabe, dass noch 5.121,82 € zu leisten sind,
Ziffer 3. des Entscheids vom 28.7.2011, und zwar in Höhe von 2.589,04 €.
Die Einschränkung des Antrags zu Ziffer 6. des Endschiedsspruchs beruht darauf, dass die Antragstellerin den darüber hinausgehenden Teil mit den der Antragsgegnerin im Schiedsspruch zugesprochenen Forderungen aufgerechnet hat. Hinsichtlich Ziffer 3. des Entscheids vom 28.7.2011 macht die Antragstellerin lediglich den Nettobetrag geltend.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und im Umfang der Antragstellung den Schiedsspruch einschließlich des Nachtrags aufzuheben, hilfsweise, den Endschiedsspruch samt Nachtrag insgesamt aufzuheben.
3. Die Antragsgegnerin ist zunächst der Meinung, der Antrag zu Ziffer 6 des Endschiedsspruchs sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin versuche auf diese Weise, die der Antragsgegnerin im Schiedsspruch zugesprochene Klageforderung durch Aufrechnung zu Fall zu bringen. Die Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen gegen titulierte Ansprüche aus einem Schiedsspruch könne jedoch im Verfahren nach § 1060 ZPO nicht geltend gemacht werden.
Weiter bringt die Antragsgegnerin vor, das Schiedsgericht sei mit ihren Beweisanträgen nicht immer sachlich umgegangen und habe die Kosten des Verfahrens exorbitant in die Höhe getrieben; die mündliche Verhandlung sei teilweise unsachlich geführt worden.
Ihre Anträge begründet sie schließlich im Wesentlichen folgendermaßen (siehe Schriftsätze vom 28.6., 31.8. und 29.11.2011):
Man habe die ausschließliche Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart (siehe Ziffern X. und XII. des Schiedsauftrags - B 7).
In den ergänzenden Verfahrensregeln hätten die Parteien vereinbart, dass sich das Schiedsgericht, wenn prozessuale Fragen ungeregelt blieben, an die ZPO anlehnen solle. Auf die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO, § 36 RVG und deren Anwendbarkeit im gegenständlichen Schiedsverfahren habe die Antragsgegnerin das Schiedsgericht wiederholt hingewiesen.
Mit seiner Verfügung Nr. 3 (B 9) habe das Schiedsgericht die Parteien aufgefordert, ihre Aufwendungen für die Rechtsvertretung sowie alle sonstigen Auslagen mitzuteilen. Sie habe daraufhin ihre Kosten nach RVG mit 9.010 € berechnet und entsprechend vorgetragen. Die Antragstellerin hingegen habe sämtliche Kosten, die irgendwie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren angefallen seien, angemeldet und Erstattung von 183.070,29 € verlangt. Die Antragsgegnerin habe diese Kosten bestritten, das Schiedsgericht deshalb Belege verlangt. Hilfsweise habe sie noch die Kostennoten ihres Prozessbevollmächtigten und die Honorarvereinbarung eingereicht.
Die ihr entstandenen Auslagen habe sie nach dem Grundsatz der Kostenminimierung der ZPO ermittelt. Die Antragstellerin habe daraufhin ebenfalls ihr Kostenverzeichnis nebst Belegen eingereicht und weiterhin Kostenerstattung in Höhe von noch 182.567,29 € verlangt. Das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin keine Gelegenheit gegeben, Stellung zu den Belegen und den geltend gemachten Kosten zu nehmen, sondern ohne weitere Anhörung entschieden. Die von der Antragstellerin eingereichten Belege hätten zu einem großen Teil "absurde" Forderungsaufstellungen enthalten. So seien die Kosten für die anwaltliche Vertretung ausschließlich auf Stundenhonorarbasis berechnet worden. Die beauftragte Kanzlei in Wien habe dabei neun verschiedene Mitarbeiter und Rechtsanwälte zu Stundensätzen zwischen 100 € und 290 € eingesetzt und abgerechnet.
Im Übrigen habe das Schiedsgericht mit seiner Verfügung Nr. 1 geurteilt, dass über die durch einen Zwischenantrag der Antragstellerin nach Art. 23 SchO entstandenen Kosten im Endschiedsspruch entschieden würde. Im Zwischenverfahren habe die Antragsgegnerin aber voll obsiegt. Dessen ungeachtet habe das Schiedsgericht die Kosten des Zwischenverfahrens nicht berücksichtigt.
Zumindest die Kosten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts seien unzulässig hoch festgesetzt worden.
a) Die Antragsgegnerin sieht hierin Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO i.V.m. § 1051 Abs. 1, § 1054 Abs. 2 ZPO sowie § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO.
(1) Das Schiedsgericht habe die Kostenentscheidung unter Außerachtlassung des von den Parteien vereinbarten deutschen Rechts (§ 91 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit den maßgeblichen Vergütungsvorschriften des RVG) getroffen. Die Kostenentscheidung verstoße damit gegen eine zulässige Parteivereinbarung und überschreite deren Grenzen, wenn das Gericht meine, die Kostenentscheidung sei ausschließlich nach § 31 SchO zu treffen. Die SchO enthalte keine materiellen Regelungen über die Kostentragung. Insoweit sei zwingend auf § 91 ZPO zurückzugreifen. Hiervon sei das Gericht im Übrigen selbst ausgegangen, weil es sich bei der Ermittlung der Kostenverteilung an § 91 ZPO gehalten habe.
(2) Der Schiedsspruch enthalte zur Kostenentscheidung auch keine Begründung. Das Schiedsgericht setze sich nicht einmal ansatzweise mit einer Rechtsgrundlage und mit den von den Parteien als erstattungsfähig bezeichneten Kosten auseinander. Es reiche nicht aus, wenn das Schiedsgericht begründe, welche Kosten es nicht zuerkannt habe.
Vielmehr bedürfe es einer Begründung für die zuerkannten Kosten. Insoweit beschränke sich die Begründung des Schiedsgerichts darauf (Rn. 301 des Schiedsspruchs), den zeitlichen Aufwand sowie die Honorarsätze für die anwaltliche Tätigkeit der Kanzlei G.-F. als angemessen zu erachten. Die Antragsgegnerin verweist dabei auf eine in der Kommentarliteratur vertretene Meinung, wonach bei ausländischen Anwälten, die nicht den Vorschriften des RVG unterlägen, vielmehr in der Regel auf Basis von Zeitgebühren abrechneten, nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden könne, dass die Höhe der Zeitgebührenrechnung dadurch beeinflusst wird, welche Partei obsiegt hat (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1970).
(3) Das Schiedsgericht habe auch die Obsiegens- und Unterliegensquote fehlerhaft ermittelt. In seiner Verfügung Nr. 1 habe es entschieden, dass die Kosten des Zwischenverfahrens nach Art. 23 SchO Eingang in die Kostenentscheidung des Schiedsspruchs finden würden, diese dann aber überhaupt nicht mit einbezogen. Eine Ermächtigung, die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, hätten die Parteien dem Schiedsgericht nicht erteilt. Die Kostenentscheidung verstoße daher auch gegen Art. 17 Abs. 3 SchO.
(4) Sie habe keine Gelegenheit gehabt, im Schiedsverfahren zur Angemessenheit der begehrten Kostenerstattung (so u.a. Übernachtungskosten im Luxushotel mit Minibar, Restaurantbesuche sowie Speisen und Getränke in diversen Restaurants) Stellung zu nehmen. Da die SchO keine Aussagen darüber treffe, welche Kosten erstattungsfähig seien, habe sich das Schiedsgericht in dieser Frage entweder an die Parteivereinbarung zu halten oder eine Ermessensentscheidung zu treffen. Letztere erfordere eine umso genauere Begründung. Vorliegend aber hätten sich die Parteien auf die Anwendbarkeit von ZPO und RVG geeinigt. Selbst wenn aber ein Ermessen bestünde, hätte das Schiedsgericht ZPO und RVG berücksichtigen müssen. Hiernach seien die Positionen nicht erstattungsfähig, die Kostenentscheidung sei willkürlich.
b) Schließlich verstoße der Schiedsspruch auch gegen die deutsche öffentliche Ordnung, nämlich die prozessualen Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung der Parteien, was den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO bedinge.
(1) Die Antragsgegnerin habe auf die von der Gegenseite angemeldeten Kosten und Auslagen dem Schiedsgericht mitgeteilt, dass sie ihre eigenen Kosten nach deutschem Recht ermittelt hätte. Falls das Gericht andere Maßstäbe zugrunde legen sollte, habe sie um den Erlass einer entsprechenden Verfügung gebeten und beabsichtigt, dann ebenfalls einen geänderten Kostenantrag einzureichen. Eine derartige Verfügung sei nicht erlassen worden. Die Parteien seien nach Einreichen der Belege nicht mehr gehört worden. Das Schiedsgericht habe übersehen, dass es ihr zwingend Gelegenheit hätte geben müssen, sich zu der Kostenaufstellung zu äußern. Sie hätte in diesem Fall hilfsweise auch ihre Kosten und Auslagen neu berechnen und dazu vortragen können.
(2) Das Schiedsgericht habe damit auch gegen den Grundsatz der prozessualen Gleichbehandlung verstoßen. Hiernach sei es erforderlich, die als erstattungsfähig anerkannten Vertretungskosten und Auslagen für beide Parteien nach denselben Maßstäben zu ermitteln. Dies gelte umso mehr, als sich die Parteien ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der ZPO geeinigt hätten. Es verstoße gegen den ordre public, wenn hingenommen werde, dass die Kosten für die anwaltliche Vertretung nicht nur nicht nachvollziehbar seien, sondern zu unterschiedlichen Honorarsätzen und aufgrund sehr unterschiedlichen zeitlichen Aufwands berechnet würden. So seien für die Antragstellerin nach deren eigenen - bestrittenen - Angaben bis zu neun Mitarbeiter und Rechtsanwälte eingesetzt und abgerechnet worden. Dem entsprechend unterschiedlich fielen die zur Kostenerstattung angemeldeten Honorarforderungen aus. Noch deutlicher sei dies bei den Auslagen. Beide Parteien seien aber jeweils im Termin durch ihren Geschäftsführer vertreten gewesen und hätten die gleiche Zahl von Zeugen aufgeboten.
c) Der spätere Entscheid leide unter denselben Mängeln. Auch dort habe das Schiedsgericht an seiner rechtsfehlerhaften Auffassung festgehalten und eine Honorarnote, die nach Zeitaufwand ermittelt worden sei, als erstattungsfähig anerkannt.
4. Die Antragstellerin hält die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Vollstreckbarerklärung für unbegründet.
Art. 31 SchO regle die Kostenentscheidung des Schiedsgerichts abschließend. Das Schiedsgericht könne auf dieser Grundlage nach freiem und eigenem Ermessen über die Angemessenheit von Aufwendungen und die Kostenverteilung befinden. Der Verweis auf innerstaatliche Vorschriften gehe ins Leere. Bei in der SchO ungeregelten prozessualen Fragen habe sich das Schiedsgericht nach der letztlich vereinbarten Klausel an die ZPO "anlehnen" sollen. Weder die gewählte Schiedsordnung noch der Schiedsauftrag noch die Verfahrensregeln enthielten insoweit aber eine planwidrige Lücke. Die Antragsgegnerin habe zudem hilfsweise ebenso die Kostennoten ihrer anwaltlichen Vertretung zum Ersatz eingereicht und das Schiedsgericht habe dies auch aufgegriffen.
Das Schiedsgericht habe die Kostenentscheidung sowohl zur Höhe als auch zur Aufteilung unter den Parteien ausführlich und im Rahmen des ihm nach Art. 31 SchO eingeräumten Ermessens begründet. So habe es auch Teile der von der Antragstellerin begehrten Kosten vom Ersatz ausgenommen. Das Schiedsgericht habe die erstattungsfähigen Kosten und die vom ICC-Gerichtshof so festgesetzten Verwaltungskosten, Schiedsrichterhonorare und Auslagen den Parteien nach deren Obsiegensquote zugerechnet und einen entsprechenden Kostenersatz der Antragsgegnerin auferlegt. Umfassender würden in der Regel auch deutsche Gerichte nicht begründen.
Wenn die Antragsgegnerin nach der SchO grundsätzlich erstattungsfähige Kosten nicht geltend gemacht habe, habe sie sich dies selber zuzuschreiben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei insoweit nicht verletzt.
Dem Schiedsgericht obliege es auch nicht, die angefallenen Honorare für Rechtsvertreter im einzelnen festzustellen. Die Antragsgegnerin habe sich mit Schriftsatz vom 3.3.2011 (A 12) zu Kosten und Belegen der Antragstellerin geäußert und hierbei Gelegenheit gehabt, zu jedem einzelnen Beleg Stellung zu nehmen. Der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin hätten die Schiedsrichter auch keinerlei Hinweise geben müssen.
Die Verfügung des Schiedsgerichts vom 19.5.2010 bezüglich der Kosten des (Zwischen-) Verfahrens habe lediglich einen Vorbehalt zum Ausdruck gebracht, nicht aber bereits dem Grunde nach Kostenersatz zugesprochen. Das Gericht habe sodann die im ICC-Verfahren übliche Vorgehensweise der globalen Kostenersatzberechnung gewählt. Dies sei auch notwendig gewesen, weil die Antragsgegnerin selbst vorgebracht habe, dass ihre Kosten im Zusammenhang mit der Sicherung des Kostenvorschusses nicht ohne weiteres individualisierbar seien.
5. Zur ungenügenden Möglichkeit, zu den eingereichten Kostenbelegen Stellung nehmen zu können, bringt die Antragsgegnerin noch vor:
Das Schiedsgericht habe mit Verfügung Nr. 3 vom 20.1.2011 das Verfahren für geschlossen erklärt und darauf hingewiesen, dass die Parteien keine weiteren Schriftsätze mehr einreichen dürften. Die jeweils geltend gemachten Kosten sollten bis zum 31.1.2011 eingereicht und etwaige Einwendungen bis zum 11.2.2011 vorgebracht werden. Nur im Falle des Bestreitens einer Partei sollte dazu aufgefordert werden, die Kosten durch eine detaillierte Aufstellung mit Belegen nachzureichen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber das Schiedsgericht bereits mit der Urteilsberatung begonnen. Das am 31.1.2011 eingereichte Kostenverzeichnis der Antragstellerin habe jedoch eine bloße Behauptung ohne jeden Nachweis dargestellt. Trotzdem habe sie die Kosten bestritten. Auf die Verfügung vom 12.2.2011, bis zum 21.2.2011 eine detaillierte Aufstellung nebst Belegen einzureichen, habe die Antragstellerin ihre angeblichen Kosten sodann mit Schriftsätzen vom 21.2. und 28.2.2011 dargestellt und erstmals Belege vorgelegt. Am 3.3.2011 habe der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts erklärt, es seien nicht erstattungsfähige Kosten geltend gemacht worden, dies gedenke er zu rügen. Daraufhin habe man ihm mitgeteilt, das Verfahren sei geschlossen und weitere Eingaben seien nicht zulässig. Das Gericht werde die Belege zunächst prüfen und gegebenenfalls eine weitere Verfügung erlassen.
Im Anschluss daran habe sie den Schriftsatz vom 3.3.2011 (A 12) an das Schiedsgericht versandt. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, zu den angeblichen Kosten der Gegenseite Stellung zu nehmen.
6. Der Senat hat mit Beschluss vom 8.2.2012 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 18.6.2012 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist im begehrten Umfang stattzugeben.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Vollstreckbarerklärung des in Bayern ergangenen Schiedsspruchs einschließlich des Entscheids nach Art. 29 SchO, der ebenfalls die Qualität eines Schiedsspruchs aufweist, ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 (nun § 7) der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471).
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage beglaubigter Abschriften der Schiedssprüche erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO), im Übrigen sind die Schiedssprüche nach Gegenstand und Inhalt unbestritten.
3. Mit ihrer Auffassung, die Antragstellerin könne gegen den Betrag, zu dessen Zahlung sie im Schiedsspruch verurteilt wurde, als Passivforderung nicht mit der bestrittenen Kostenforderung aufrechnen (vgl. § 387 BGB), kann die Antragsgegnerin nicht durchdringen. Die Antragstellerin hat im Senatstermin vom 18.6.2012 ihre Anträge dahin gestellt, dass der zu ihren Gunsten ergangene - selbständige - Teil des Schiedsspruchs insoweit insgesamt für vollstreckbar erklärt werden solle. Es steht ihr frei, sich einen Teilbetrag als Erfüllungssurrogat (siehe Palandt/Grüneberg BGB 71 Aufl. § 387 Rn. 1) anrechnen zu lassen; die Antragsgegnerin hat hiervon keinen Schaden.
Umgekehrt bedarf es im Hinblick auf die gesetzlichen Wirkungen des Schiedsspruchs unter den Parteien (§ 1055 ZPO) keiner Vollstreckbarerklärung des Teils, der die Passivforderung betrifft.
4. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d ZPO sind nicht begründet geltend gemacht.
a) Die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe trotz vereinbarter Anwendung deutschen Rechts die Kostenentscheidung unter Außerachtlassung von § 91 Abs. 2 ZPO i.V.m. den maßgeblichen Vergütungsvorschriften des RVG getroffen.
Ein Verstoß gegen eine das Schiedsverfahren betreffende Vereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. d ZPO) liegt indessen nicht vor. Die Parteien haben zwar die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Rechtswahl betraf aber die Durchführung des Vertrags (siehe Cooperation and Supply Agreement, Anlage A 9 zum Schriftsatz vom 17.10.2011, dort zu X.):
This Agreement shall be construed and enforced in accordance with German law, without regard to any choice of law rules.
Demnach ist deutsches materielles Recht anwendbar, jedoch eben auf den zugrunde liegenden Vertrag und dessen Durchführung, nicht auf ein etwaiges (schieds-) gerichtliches Verfahren und dessen Kostenfolge. Für das Verfahren gelten nach Ziffer X die ICC-Regeln, ferner der Schiedsauftrag und gegebenenfalls ergänzende, vom Schiedsgericht erlassene Verfahrensregeln (vgl. Ziffer XII des Schiedsauftrags, Anlage B 7). Grundsätzlich ist auf das inländische Schiedsverfahren das 10. Buch der ZPO anwendbar. Soweit aber abweichende Parteivereinbarungen zugelassen sind, gehen diese vor (vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1025 Rn. 3), so hier das ICC-Regelwerk.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Schiedsgericht - nach vorheriger Besprechung mit den Parteien - getroffenen ergänzenden Verfahrensregeln (siehe zu I.2; oben unter I.1.).
Hiernach ist die ZPO nicht direkt anwendbar; § 91 ZPO wird als Vorschrift auch nicht explizit erwähnt, ebensowenig das RVG. Das Schiedsgericht solle sich lediglich an die ZPO "anlehnen". Was darunter im Einzelnen - bezogen auf kostenrechtliche Vorschriften - zu verstehen ist, kann aber offen bleiben, da eine Regelungslücke nicht besteht. Den diesbezüglichen Beweisangeboten ist nicht nachzukommen. Die Frage der Kostenerstattung, nämlich welche Partei die Kosten trägt oder in welchem Verhältnis sie verteilt werden, ist in Art. 31 Abs. 1 und 3 SchO geregelt, wenn auch nicht ausdrücklich, in welcher Höhe die Kosten festzusetzen sind. Ob eine planwidrige Lücke besteht, kann erst nach Auslegung des dazu vereinbarten Art. 31 SchO entschieden werden. Gemäß Art. 31 Abs. 1 SchO umfassen die Kosten des Verfahrens neben den Kosten des Schiedsgerichts und den Honoraren der Sachverständigen (nur) die angemessenen ("reasonable") Aufwendungen der Parteien. Da außerdem das Schiedsgericht die Kosten nicht willkürlich verteilen darf, muss es, wie etwa auch in § 1057 Abs. 1 ZPO festgelegt, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden, welche Kosten zumindest vernünftig sind (vgl. Lachmann Rn. 1925), was dem Schiedsgericht einen weitergehenden Beurteilungsspielraum einräumt, als dies bei Anwendung des deutschen Rechts der Fall wäre. Lässt sich aber Art. 31 SchO aus sich heraus und aus den sonstigen Vorschriften der gewählten Schiedsordnung auslegen (§ 133 BGB), besteht kein Bedürfnis für eine "Anlehnung" an das innerstaatliche Recht. Soweit sich das Schiedsgericht bei der Ermittlung der Kostenverteilung am Erfolgsprinzip orientiert hat (siehe dazu Reiner/Jahnel in Schütze Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Art. 31 ICC-SchO Rn. 9 und 11), beruht dies auf der maßgeblichen Verfahrensordnung, besagt aber noch nicht, dass das Gericht selbst von der Anwendbarkeit der deutschen ZPO ausgegangen ist. Eines ausdrücklichen Rückgriffs auf die inländischen Verfahrensvorschriften bedarf es für sein Vorgehen nicht.
Was angemessene Kosten sind, bestimmt das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei ist das Schiedsgericht davon ausgegangen, dass - für beide Parteien - ein Ersatz nach Zeithonorar angemessen ist. Die Beauftragung von Prozessbevollmächtigten auf der Basis von Stundenhonorarsätzen ist nach Kenntnis des Senats in internationalen Verfahren der vorliegenden Komplexität und Größenordnung die Regel. Auch im Rahmen der DIS-SchO (§ 35) hat er es jüngst für unbedenklich gehalten, auf Zeithonorarbasis abzurechnen (Senat vom 11.4.2012, 34 Sch 21/11 = SchiedsVZ 2012, 156).
Selbst bei einer "Anlehnung" an die ZPO - insoweit wäre nicht in erster Linie § 91 ZPO, sondern § 1057 Abs. 1 ZPO heranzuziehen - fehlt eine Abrede über die Anwendbarkeit des RVG. Zwar wird die Meinung vertreten, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gebühren ausländischer Anwälte, wenn deutsches Verfahrensrecht gilt, nur insoweit notwendig und somit erstattungsfähig sind, als sie die gesetzlichen Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts nicht überschreiten (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1927 und 1971 m.w.N.).
Im Rahmen von § 1057 Abs. 1 ZPO sollen nach bestrittener Ansicht die notwendigen Kosten im Sinne dieser Vorschrift denen in § 91 ZPO entsprechen (vgl. Zöller/Geimer § 1057 Rn. 2; Lachmann Rn. 1924; a.A. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1057 Rn. 3). Ob sich hieraus bereits ergibt, dass auch das RVG anwendbar, die Honorare der - zumal ausländischen - Prozessbevollmächtigten nur bis zu der vom RVG vorgegebenen Höhe zu erstatten sind, kann offen bleiben, denn maßgeblich ist die ICC-Schiedsordnung.
Für den staatlichen Prozess hat der Bundesgerichtshof (NJW 2005, 1373) zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des ausländischen (Verkehrs-) Anwalts zwar auch darauf abgestellt, dass diese einheitlich und nicht nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen ist, weshalb die Kostenerstattung auf die gesetzlichen Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts beschränkt sei. Dieser Gesichtspunkt spielt aber für das Schiedsverfahren keine Rolle. Vorliegend hat das Schiedsgericht über Grund und Höhe unter Anwendung des Art. 31 Abs. 1 SchO, welcher von "angemessenen" Aufwendungen, nicht von "notwendigen" Kosten spricht, und allenfalls ergänzend in Anlehnung an § 1057 ZPO entschieden. Der deutsche Rechtsanwalt wird insoweit im konkreten Schiedsverfahren nicht anders gestellt als der ausländische Prozessvertreter.
Inhaltlich hat der Senat die Richtigkeit der Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit wegen des Verbots der révision au fond nicht nachzuprüfen.
b) Die Antragsgegnerin rügt die fehlende Begründung der Kostenentscheidung. Das Gericht setze sich nicht einmal ansatzweise mit einer Rechtsgrundlage oder mit den von den Parteien als erstattungsfähig bezeichneten Kosten auseinander. Diese Behauptung findet im Schiedsspruch (Rn. 289/290 und insbesondere 296 ff.) keine Stütze. Das Schiedsgericht befasst sich insbesondere mit den von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten, und zwar auch dahingehend, dass es einzelne Positionen als nicht erstattungsfähig bezeichnet und dies auch begründet hat. Im Übrigen stützt es sich auf Art. 31 SchO. Es befasst sich in zureichender Form auch damit, ob der zeitliche Aufwand und die Honorarsätze angemessen sind, und bejaht dies. Aus den Ausführungen des Schiedsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass es den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gesehen und sich mit der Problematik auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Lachmann Rn. 1915 und 2287).
c) Die Antragsgegnerin bringt vor, das Schiedsgericht habe sich bei der Ermittlung der Kostenverteilung zwar an § 91 ZPO gehalten, jedoch die Obsiegens- und Unterliegensquote fehlerhaft ermittelt, weil es die Kosten des Zwischenverfahrens nicht berücksichtigt habe. Das Schiedsgericht hat diese Kosten offensichtlich als nicht den Streitwert beeinflussend angesehen. Es hat sich - wie die Antragstellerin unwidersprochen vorträgt - mit den Kosten des Zwischenverfahrens schon deshalb nicht befassen können, da die Antragsgegnerin selbst diese als nicht "weiter individualisierbar" bezeichnet hat. Eine - nicht vereinbarte - Entscheidung nach billigem Ermessen (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchO) ist darin nicht zu sehen.
3. Die behaupteten Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO liegen nicht vor.
a) Die Antragsgegnerin rügt, trotz entsprechender Bitte nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass das Gericht bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten nicht § 91 ZPO und die Vorschriften des RVG zugrunde legen wolle. Die Antragsgegnerin hat aber schließlich - hilfsweise - ebenso nicht dem RVG entsprechende Kostennoten zum Ersatz eingereicht, die das Schiedsgericht auch aufgegriffen hat. Sie hatte ebenso wie die Antragstellerin Gelegenheit, zu den Kostennoten der Gegenseite Stellung zu nehmen. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich auch, dass sie sich zu den geltend gemachten Kosten und den dazu eingereichten Belegen der Antragstellerin geäußert hat (Schreiben vom 3.3.2011 = A 12). Soweit sie darauf verweist, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts ihr mitgeteilt habe, das Verfahren sei geschlossen und weitere Eingaben seien nicht zulässig, hat dies die Antragsgegnerin nicht an der Einreichung dieses Schreibens gehindert. Es wäre ihr unbenommen geblieben, auch auf weitere Punkte betreffend die von der Gegenseite eingereichten Belege einzugehen. Aus der ebenfalls von der Antragsgegnerin geschilderten Erklärung des Vorsitzenden, man werde die Belege zunächst prüfen und er werde gegebenenfalls eine weitere Verfügung erlassen, war für sie ersichtlich, dass eine abschließende Beurteilung noch nicht stattgefunden hatte und dass Einwendungen noch berücksichtigt werden könnten. Das Schiedsgericht hat folglich auch nicht alle klägerseits geltend gemachten Positionen anerkannt.
b) Eine Ungleichbehandlung der Parteien ist aus den genannten Gründen nicht erkennbar.
c) Ob das Schiedsgericht seine eigenen Kosten zu hoch angesetzt hat, kann der Senat nicht überprüfen. Die Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht ist lediglich im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und kann insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein. Insoweit ist diese wegen des Verbots der révision au fond vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht nachprüfbar. Ein Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache liegt nicht vor, da die darauf beruhenden Festsetzungen nur im Verhältnis der Parteien untereinander binden, nicht im Verhältnis Partei/Schiedsgericht. Insoweit steht es mangels Bindungswirkung einer Partei oder einem Prozessbevollmächtigten frei, außerhalb des Schiedsverfahrens ihrer Meinung nach zu viel gezahlte Kosten zurückzuverlangen (vgl. BGH NJW 2012, 1811). Zwischen den Parteien sind nur die gegenseitigen Erstattungsansprüche angeordnet.
4. Hinsichtlich der Kostenfestsetzung im Ergänzungsentscheid vom 28.7.2011 gilt das unter II. 4. a/b) Ausgeführte. Im Übrigen prüft der Senat auch insoweit nicht die materielle Richtigkeit der Entscheidung, berücksichtigt aber im Ausspruch, dass die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich eines ihr nicht zustehenden Teils der zu ihren Gunsten festgesetzten Kosten nicht verlangt.
5. Auch sonstige Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
Der Streitwert bemisst sich gemäß dem (Vollstreckungs-)Interesse der Antragstellerin aus dem Wert der zuerkannten und zwangsweise durchzusetzenden Ansprüche.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 18/11 02.03.2012
B E S C H L U S S
I. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
II. Der Streitwert wird auf 709.159 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Im Verfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten erging am 12.4.2011 in Zürich/Schweiz ein am 18.4.2011 zugestellter (ICC-) Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin in der Hauptsache einen Betrag von 568.405,29 € zu bezahlen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3.5.2011 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Der Antrag wurde der Gegenseite am 18.5.2011 zugestellt.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin bereits durch Vorpfändung vorläufige Zahlungsverbote vom 4.5.2011 an zwei verschiedene Geschäftsbanken der Antragsgegnerin zustellen lassen. Auf Erinnerung der Antragsgegnerin wurde die Vorpfändung am 17.5.2011 mangels inländischer Vollstreckbarerklärung aufgehoben. Mit Wertstellung zum 17.6.2011 hat die Antragsgegnerin den ganz überwiegenden Teil der Forderung erfüllt und hinsichtlich des Restbetrags die Aufrechnung mit den im Pfändungsverfahren entstandenen Kosten erklärt. Die Antragstellerin hat schließlich die Hauptsache endgültig für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht widersprochen.
Der gegenständliche Schiedsspruch betraf ein Beraterhonorar für die Zusammenführung der im Kraftwerksbau engagierten Antragsgegnerin mit maßgeblichen Persönlichkeiten der irakischen Regierung für ein Projekt in Al-Amarah. Letztlich scheiterte der maßgebliche Kontrakt der Antragsgegnerin mit dem zuständigen Ministerium.
II.
Die Parteien haben das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO analog).
Gemäß § 91a ZPO erscheint es billig, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Es kann dahinstehen, ob der gerichtliche Antrag auf Vollstreckbarerklärung voreilig gestellt wurde. Der Antragsgegnerin ist ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung des Schiedsspruchs zuzubilligen (Senat vom 27.4.2009, 34 Sch 005/09; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 788 Rn. 9; siehe auch § 750 Abs. 3 ZPO mit einer Wartefrist von mindestens zwei Wochen), wenn diesem auch gesetzlich im Verhältnis der Parteien untereinander die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zukommt (§ 1055 ZPO). Nicht zu erörtern ist ferner, ob die rechtswidrig bewirkte Vorpfändung einen Einfluss darauf hat, wie lange sich die Antragsgegnerin mit der freiwilligen Erfüllung Zeit nehmen durfte, ohne mit Kostennachteilen belegt zu werden. Vielmehr ist für die getroffene Kostenentscheidung hier der bisherige Sach- und Streitstand ausschlaggebend. Insoweit hat sich der Senat auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags zu beschränken (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 91a Rn. 46a m.w.N.). Eine Erfolgsprognose zugunsten der Antragstellerin kann der Senat nicht abschließend treffen. Nach dem Gegenstand des zugrunde liegenden Geschäfts (siehe etwa Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1059 Rn. 59 m.w.N.) hätte, um die Vollstreckbarerklärung aussprechen zu können, möglicherweise eine Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang angestanden. Denn ohne Erledigung wären von Amts wegen, also auch ohne entsprechendes Vorbringen der Gegenseite, bestimmte Versagungsgründe (siehe Art. V Abs. 2 UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961 II S. 122) zu prüfen gewesen.
Der Streitwert entspricht den im Schiedsspruch zuerkannten - bezifferten – Beträgen (Hauptsache, Verfahrenskosten, Parteientschädigung) ohne die als Nebenforderungen zuerkannten Zinsen (§§ 3, 4 und 5 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 18/10 30.07.2012
B E S C H L U S S
I. Der Antrag, den in Kiew (Ukraine) am 11. Dezember 2009 ergangenen Schiedsspruch (Nr. 130g/2009) des aus den Schiedsrichtern bestehenden Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
II. Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 350.000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin, eine Handelsgesellschaft ukrainischen Rechts, begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten in Kiew/Ukraine ergangenen Schiedsspruches.
Die Antragsgegnerin, eine deutsche Handelsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, stellt unter anderem Rübenerntemaschinen her. Sie hatte unter dem 11.3. 2005, geändert durch Nachtrag Nr. 2 vom 1.4.2005, einen Händlervertrag mit der Antragstellerin geschlossen und dieser für ihre Maschinen ein Alleinvertriebsrecht für das Gebiet der Ukraine eingeräumt. Unter Abschnitt 15 des Vertrags ist folgende Rechtswahl getroffen und folgende Schiedsklausel vereinbart:
Der vorliegende Vertrag wurde nach den Gesetzen der Ukraine errichtet und unterliegt diesen. Jede Streitigkeit, Auseinandersetzung oder Forderung, welche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag entsteht, ferner Bruch des Vertrages, seine Kündigung oder seine Gültigkeit werden ausschließlich und endgültig beigelegt durch einen Schiedsspruch in Übereinstimmung mit den Schiedsgerichtsregeln der Handels- und Industriekammer der Ukraine. Das Schiedsgerichtsverfahren ist in Kiew in englischer Sprache durchzuführen.
Die Anlage Nr. 2 enthält sinngemäß folgende Regelung:
… H. (= die Antragsgegnerin) verpflichtet sich, Strafsanktionen in Höhe der Händler-Marge (11 % vom Preis für eine neue Maschine) nach Abzug von 3.000,00 Euro für jeden nachgewiesenen Verstoß an den Dealer (= Antragstellerin) zu zahlen, wenn H. zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Laufzeit des Vertrages auf dem Vertragsgeltungsterritorium eigenständig oder mit Hilfe ihrer Tochtergesellschaft neben dem Dealer und unabhängig von diesem als Verkäuferin ihrer Waren, mit Ausnahme von den langjährigen Kunden der H. in der Ukraine in Übereinstimmung mit der Anlage Nr. 2 auftreten wird.

Da die Antragsgegnerin entgegen dem mit der Antragstellerin abgeschlossenen Vertrag zehn Zuckerrübenerntemaschinen unmittelbar an eine dritte Partei in der Ukraine verkauft hatte, erhob die Antragstellerin beim Internationalen Kommerziellen Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine (IKSG) Schiedsklage und machte eine Vertragsstrafe in Höhe von 353.242,00 € geltend. Die Antragsgegnerin beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage u.a. mit dem Antrag, festzustellen, dass die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes auf Seite 2 des Anhangs Nr. 2 zum Händlervertrag ungültig sind, ferner, die Antragstellerin zur Zahlung eines Schadensausgleichs wegen entgangenem Gewinn zu verurteilen, da nicht die im Vertrag vereinbarte Menge an Maschinen verkauft worden sei.
Das Schiedsgericht erließ am 11.12.2009 schließlich folgenden Schiedsspruch:
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt des vorliegenden Schiedsspruchs der Antragstellerin 345.100,00 € als Vertragsstrafe aufgrund der Verletzung der Bestimmungen des Händlervertrages Nr. 001/2005 vom 11. März 2005 einschließlich seiner Änderungen und Nachträge aus Anhang Nr. 2 vom 1. April 2005 zum Vertrag, 10.389,37 € als Rückerstattung der Schiedsgebühr und 111,14 € als eine Hälfte der Vorabzahlung für die Übersetzungskosten während des Schiedsverfahrens, also insgesamt 355.600,51 € zu zahlen.
Im Übrigen wies das Gericht Klage und Widerklage ab. Der Schiedsspruch wurde der Antragsgegnerin am 18.2.2010 zugestellt.
Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde der Schiedsspruch, soweit er deren Verurteilung zum Inhalt hatte, durch Entscheidung des Bezirksgerichts Kiew vom 9.9.2010 aufgehoben. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die zwischen den Parteien abgeschlossene Händlervereinbarung gegen ukrainisches Recht verstoße und darum der Annullierung unterliege. Außerdem sei auch die Zuständigkeit des IKSG nicht vereinbart worden. Die Parteien hätten nur festgelegt, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit entscheiden müsse, jedoch nicht welches.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat das Appellationsgericht der Stadt Kiew am 27.10.2010 zurückgewiesen. Die Entscheidung des Stadtgerichts sei zutreffend, insbesondere in Einklang mit den geltenden ukrainischen Gesetzen. Der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public, er unterliege deshalb der Aufhebung durch das staatliche Gericht. Die Vereinbarung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verstoße gegen Art. 12 des Gesetzes über den Schutz der Rechte von Käufern landwirtschaftlicher Maschinen, weil sie ein Hindernis für die Käufer solcher Maschinen darstelle. Die Antragsgegnerin werde damit verpflichtet, gegen die geltenden Gesetze der Ukraine zu verstoßen. Daher widerspreche die Entscheidung des IKSG der inländischen öffentlichen Ordnung. Das weitere Rechtsmittel der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Das Fachgericht der Ukraine in Zivil- und Kriminalsachen entschied am 15.2.2011, dass die Vorentscheide nicht abgeändert würden. Diese Entscheidung wurde am 7.5.2012 vom Hohen Gericht der Ukraine bestätigt.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift und Übersetzung hat die Antragstellerin unter dem 18.6.2010 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt.
Die Antragsgegnerin hat sich dem Antrag widersetzt und bringt dazu im Wesentlichen vor:
1. Der Schiedsspruch des IKSG sei von den staatlichen Gerichten der Ukraine aufgehoben worden.
2. Das IKSG sei für die Entscheidung nicht zuständig gewesen, worauf sie während des Schiedsverfahrens auch mehrmals hingewiesen habe.
In der Schiedsklausel sei nur die Entscheidung durch „Arbitration“ vereinbart worden. Die Schiedsklausel enthalte keinerlei Aussagen darüber, durch wen die „Arbitration“ durchgeführt werden solle. Der Hinweis auf die Regeln der Handels- und Industriekammer der Ukraine sei kein Indiz dafür, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, das Schiedsverfahren auch vor dieser Institution durchzuführen. Vielmehr sei das Vertrauen beider Parteien in die Kompetenz und Unabhängigkeit staatlicher Institutionen und behördlicher Gremien in der Ukraine nicht groß gewesen, weshalb man die Zusammensetzung im Einzelfall habe selbst bestimmen wollen, um Sachkunde und Unabhängigkeit der Schiedsrichter zu gewährleisten.
3. Das Verfahren vor dem IKSG sei mit schwerwiegenden Fehlern behaftet gewesen; diese Mängel begründeten einen Verstoß gegen den deutschen ordre public. So sei entgegen der Sprachenregelung das Verfahren nicht durchwegs in englischer Sprache geführt worden, nicht alle drei Schiedsrichter seien der Sprache auch mächtig gewesen und Dolmetscher nicht umfassend hinzugezogen worden. Das Schiedsgericht sei, was sie auch gerügt habe, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, ob die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter den Obmann ausgewählt hätten oder ob infolge fehlender Übereinstimmung eine Bestimmung durch den Präsidenten der Handelskammer vorgenommen worden sei. Ebenso sei ihr die Einsicht in die Erklärungen der Schiedsrichter über deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verweigert worden. Das Schiedsgericht sei auch deshalb fehlerhaft besetzt gewesen, weil der Vorsitzende als Mitglied der Exekutive von der Ausübung des Amtes durch entsprechende ukrainische Rechtsvorschriften ausgeschlossen gewesen sei.
4. Das Urteil sei inhaltlich falsch. So habe das Gericht seine Zuständigkeit fehlerhaft begründet. Das Schiedsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Berechtigung der Vertragsstrafe anerkannt habe. Diese habe ihre Verteidigung vielmehr in erster Linie darauf gestützt, dass die Regelungen des Händlervertrages gegen zwingendes ukrainisches Recht verstoßen würden. So ergebe sich aus Art. 4 und 12 des ukrainischen Gesetzes über den Schutz der Rechte von Käufern landwirtschaftlicher Maschinen, dass jegliche Einschränkungen der Käufer bei der Auswahl des Händlers unzulässig seien. Dies habe das Schiedsgericht evident verkannt. Schließlich entbehre auch die Begründung des Schiedsgerichts zur Abweisung der Widerklage jeglicher Logik.
Die Antragstellerin erwidert hierauf im Wesentlichen:
1. Ein Verstoß gegen Art. IX Abs. 1 Buchst. a) bis d) EuÜ sei nicht begründet geltend gemacht. Außerdem sei die Aufhebung des Schiedsspruchs in der Ukraine für die inländische Vollstreckbarerklärung bedeutungslos. Darüber hinaus hätte bereits das Bezirksgericht der Stadt Kiew die Aufhebungsklage der Antragsgegnerin als unzulässig verwerfen müssen, weil der Antrag verfristet gewesen sei.
2. Die Antragsgegnerin habe nicht rechtzeitig die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Im Schriftsatz vom 6.5.2009 habe sie sich diese Rüge nur vorbehalten. Tatsächlich erhoben habe sie die Rüge zu keinem Zeitpunkt. Sie habe sich vielmehr mit späterem Schriftsatz zur Begründung der Zuständigkeit für ihre Widerklage auf die Schiedsklausel bezogen. Somit habe das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bereits aufgrund Prorogation zutreffend angenommen. Darüber hinaus sei die Auffassung des Schiedsgerichts, es sei zuständig, zutreffend.
Die Zuständigkeitsrüge verstoße auch gegen Treu und Glauben, weil man nicht einerseits Widerklage zum IKSG erheben und andererseits dessen Unzuständigkeit rügen könne.
3. Aus dem Schiedsspruch (S. 22) ergebe sich, dass das Verfahren in englischer Sprache geführt worden sei. Das Schiedsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, Dolmetscher für die Parteien beizubringen. Dass die Parteien eigene Dolmetscher gestellt hätten, widerspreche nicht den vereinbarten Schiedsregeln.
4. Der Obmann des Schiedsgerichts sei der Schiedsordnung entsprechend von den beiden Beisitzern bestimmt worden. Die Antragsgegnerin sei mit dieser Rüge auch präkludiert. Darüber hinaus hätte ein Fehler auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Schiedsspruchs, ebenso wenig wie die Frage, ob der Vorsitzende Mitglied der ukrainischen Exekutive gewesen sei und deshalb durch die Übernahme des Amtes gegen Dienstpflichten verstoßen habe. Gleiches gelte für den Vortrag der Antragsgegnerin, die Schiedsrichter hätten die erforderlichen Formularerklärungen über ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht abgegeben. Im Übrigen lägen diese vor und hätten auf schriftlichen Antrag eingesehen werden können.
5. Auch im Übrigen lägen keine Verfahrensmängel vor, die einer Vollstreckbarerklärung entgegenständen.
6. Die Frage, ob der Händlervertrag gegen ukrainisches Recht verstoße, sei von den deutschen Gerichten nicht zu prüfen.
Soweit ein Verstoß gegen das GWB in Betracht komme, sei nicht der erkennende Senat, sondern der Kartellsenat zur Entscheidung berufen Ein etwaiger Verstoß gegen Kartellrecht außerhalb der EU könne nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den großzügigeren internationalen ordre public beurteilt werden. Ein Schiedsspruch, der sich in rechtlich vertretbaren Grenzen halte, stehe dazu nicht im Widerspruch. Die Entscheidung des IKSG hinsichtlich der kartellrechtlichen Problematik sei zudem vertretbar. Von einem nach deutschen Maßstäben unerträglichen Ergebnis könne nicht ausgegangen werden. Nach dem Vertrag bleibe es der Antragsgegnerin unbenommen, selbst zu verkaufen. In diesem Fall habe sie eine Vertragsstrafe in Höhe der Händlerprovision zu zahlen. Ein Käufer könne also unmittelbar mit der Antragsgegnerin kontrahieren, selbst wenn diese nicht so günstig kalkulieren könne wie die Antragstellerin. Derartige Händlerverträge mit Gebietsschutz seien auch in der EU nicht unüblich.
7. Art. 12 des Gesetzes der Ukraine über den Schutz der Käufer landwirtschaftlicher Maschinen schütze nicht das öffentliche, sondern nur das Individualinteresse, weil die Vorschrift nicht per se die Unwirksamkeit der Vereinbarung bestimme. Dies könne nur durch eine Vertragsanfechtung herbeigeführt werden. Weiterhin habe die Antragsgegnerin nicht belegt, inwiefern potentielle Käufer durch die Regelung behindert würden.
8. Die Antragsgegnerin habe sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorgehen gesetzt, wenn sie einerseits beim Schiedsgericht die Feststellung der Nichtigkeit von Teilen des vertraglichen Anhangs Nr. 2 geltend mache, anderseits aber ihre Widerklage auf einen wirksamen Händlervertrag stütze. Sie handele auch arglistig, wenn sie sich auf einen ordre public-Verstoß berufe, andererseits aber ihre Widerklage damit begründet habe, dass die Antragstellerin ihren Käuferpflichten nicht nachgekommen sei, und sich somit auf die Wirksamkeit des Vertrags berufen habe.
9. Das Schiedsgericht habe den Antrag der Antragsgegnerin, den 1. und 2. Absatz des Anhanges Nr. 2 für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Die Zurückweisung insoweit sei nicht angefochten, die Aufhebungsklage vielmehr nur gegen die Verurteilung zur Zahlung erhoben worden, nicht auch hinsichtlich der abgewiesenen Anträge. Damit stehe aber fest, dass die Vertragsklauseln gerade nicht nichtig seien.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7.3.2012 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 4.6.2012 durchgeführt wurde. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Der Antrag, den ukrainischen Schiedsspruch vom 11.12.2009 für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 - jetzt § 7 - Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat.
Die (interne) Zuständigkeit des (34.) Zivilsenats folgt aus der Jahresgeschäftsverteilung des Oberlandesgerichts für das Jahr 2011. Die Angelegenheit ist keine dem (29.) Kartellsenat zugewiesene Sache, sondern eine schiedsrichterliche bzw. eine solche nach § 1062 ZPO (Senatsgeschäftsaufgabe Nr. 4). Die Zuständigkeitsfrage ist allerdings zweifelhaft; teilweise wird eine analoge Anwendung des § 91 GWB mit Vorrang vor § 1062 ZPO befürwortet (vgl. OLG Düsseldorf vom 15.7.2002, 6 Sch 5/02, bei juris; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker GWB 3. Aufl. § 87 Rn. 72). Es handelt sich um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs in einer Streitigkeit, für die materielles ukrainisches Rechts vereinbart wurde. Um die Anwendung von deutschem oder von EU-Kartellrecht geht es deshalb nicht.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung, ob die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs der inländischen öffentlichen Ordnung widerspricht (Art. V Abs. 2 Buchst. b UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961 II S. 122 – UNÜ), kartellrechtliche Fragen nur in diesem Rahmen beachtlich. Eine etwaige Versagung beruht nicht auf einem Verstoß gegen nationale kartellrechtliche Vorschriften, sondern allein darauf, ob dieser zu einem unerträglichen Ergebnis führt. So kann im Rahmen der Anerkennungsprüfung das staatliche Gericht nicht seine eigenen Rechtsansichten zum Kartellrecht an die Stelle derjenigen des Schiedsgerichts setzen. Ist strittig, ob ein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegt, so steht ein Schiedsspruch, der sich in den Grenzen rechtlich vertretbarer Rechtserwägungen hält, jedenfalls nicht im Widerspruch zum ordre public (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Anhang § 1061 Rn. 148). All dies spricht dagegen, jedenfalls in der gegebenen Konstellation von einer Kartellsache auszugehen.
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Soweit Art. IV UNÜ über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UNÜ das Günstigkeitsprinzip (BGH NJW 2005, 3499). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 Rn. 6). Die Antragstellerin hat diesen Voraussetzungen genügt, indem sie den in englischer Sprache abgefassten Schiedsspruch vom 11.12.2009 und eine von einer allgemein beeidigten Dolmetscherin gefertigte deutsche Übersetzung in anwaltlich beglaubigter Abschrift vorgelegt hat. Die Authentizität dieser Dokumente ist überdies unbestritten.
3. Der Antrag ist abzulehnen; zugleich ist nach § 1061 Abs. 2 ZPO auszusprechen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
a) Der Begründetheit des Antrags steht bereits entgegen, dass der Schiedsspruch im zusprechenden Teil vom staatlichen Bezirksgericht Kiew annulliert worden ist, und zwar nicht nur wegen der vertraglichen Einschränkung von Verkäufern und Käufern landwirtschaftlicher Maschinen bei der freien Wahl des Vertragspartners, sondern zugleich und unabhängig hiervon, weil die Bildung des Schiedsgerichts der Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat (Art. IX Abs. 1 Buchst. d Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961, BGBl 1964 II S. 426 – EuÜ; zu dessen Anwendbarkeit Reichold in Thomas/Putzo § 1061 Rn. 10).
Nach dem IHSGG und der Verfahrensordnung kann gegen einen Schiedsspruch nur die Aufhebungsklage vor den staatlichen Gerichten als außerordentlicher Rechtsbehelf erhoben werden (Art. 34 Ziff. 2 Abs. 1 Gesetz über das Internationale Handelsschiedsgericht - IHSGG, Nr. 9.2. Verfahrensordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der IHK der Ukraine; siehe Sourjikova-Giebner, Schiedsgerichtsbarkeit in der Ukraine, S. 70).
Die Aufhebung des Schiedsspruchs ist nach Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ dann beachtlich, wenn sie durch die zuständige Behörde des Landes erfolgte, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch ergangen ist, also der sogenannte Heimatstaat des Schiedsspruchs (MüKo/Adolphsen ZPO 3. Aufl. UNÜ Art. V Rn. 60). Territorial wie verfahrensrechtlich ist dies die Ukraine. Wird ein ausländischer Schiedsspruch im Herkunftsland aufgehoben, kann er auch im Inland nicht mehr wirken; für eine Vollstreckbarerklärung ist dann kein Raum mehr. Rechtshängig gewordene Anträge sind daher nach Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ abzuweisen (MüKo/Münch § 1061 Rn. 28 sowie Rn. 10).
Das Gericht des Vollstreckungsstaates hat sich bei der Prüfung, ob die Aufhebungsentscheidung anzuerkennen und damit beachtlich ist, darauf zu beschränken, ob diese auf einem der vier in Art. IX Buchst. a bis d EuÜ enthaltenen Gründe beruht. Keinesfalls darf das Exequaturgericht nachprüfen, ob das staatliche Gericht, das den Schiedsspruch aufgehoben hat, das Gesetz bzw. das genannte Übereinkommen richtig angewandt hat, ob also die Aufhebungsgründe auch tatsächlich vorgelegen haben. Die Prüfungskompetenz beschränkt sich allein auf die Frage der Zuständigkeit des den Schiedsspruch aufhebenden staatlichen Gerichts (MüKo/Adolphsen Art. IX EuÜ Rn. 10).
Aus diesem Grunde kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin hier nicht darauf an, ob der Aufhebungsantrag fristgerecht beim staatlichen Gericht gestellt worden ist (was im Übrigen im nationalen Instanzenzug geprüft und bejaht wurde). Ebenso wenig kann geprüft werden, ob das Bezirksgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Einwand, das Schiedsgericht sei für die Entscheidung nicht zuständig, nach deutschem Recht präkludiert wäre. Zu prüfen ist an dieser Stelle einzig und allein, ob das aufhebende Gericht für die Aufhebung zuständig war.
Anhaltspunkte dafür, dass das nationale Gericht in Kiew unzuständig gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Schiedsspruch ist bereits aus diesem Grunde die Vollstreckbarerklärung zu versagen. Der Spruch des Bezirksgerichts wurde darüber hinaus in sämtlichen nationalen Instanzen im Ergebnis bestätigt. In dem Beschluss des Obersten Fachgerichtes der Ukraine vom 15.2.2011 heißt es ausdrücklich, dass auch hinsichtlich der Entscheidung des Bezirksgerichts keine Änderung veranlasst sei. Somit ist im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens davon auszugehen, dass die Entscheidung des Bezirksgerichts zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts als selbständiges Begründungselement für die Annullierung ausdrücklich bestätigt wurde.
b) Die Vollstreckbarerklärung ist aber auch deshalb zu versagen, weil der Schiedsspruch, soweit er die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung beinhaltet, gegen Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ verstößt (ordre public). Seine Anerkennung würde zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (MüKo/Adolphsen Art. V UNÜ Rn. 69).
(1) Die Parteien haben ihre vertraglichen Beziehungen dem materiellen Recht der Ukraine unterstellt. Art. 12 des Gesetzes der Ukraine über den Schutz der Käufer landwirtschaftlicher Maschinen bestimmt:
Verpflichtungen der Hersteller, Verkäufer, Auftragnehmer in Bezug auf die Auswahl der Käufer.
Hersteller, Verkäufer, Auftragnehmer dürfen die Käufer an der freien Auswahl der Verkäufer und Beförderungsart der Maschinen, sowie Auftragnehmer, Dienstleistungen des technischen Services nicht hindern.
Die Bestimmung betrifft (u.a.) Hersteller und Verkäufer von landwirtschaftlichen Maschinen. Sie verbietet diesen, potentielle Käufer daran zu hindern, frei auszuwählen, von wem sie ihre Maschinen kaufen und warten lassen wollen. Ohne dies hier weiter zu bewerten, findet eine derartige staatliche Regelung ihre innere Rechtfertigung in einer nationalen Wirtschaftordnung, die der Agrarentwicklung und der Sicherstellung der Lebensmittelproduktion einen überragenden Stellenwert einräumt. So sehen es auch die mit der Sache befassten nationalen Gerichte der Ukraine. Deshalb sind – wenn auch in anderen Staaten innerhalb gewisser Grenzen grundsätzlich zulässige – Gebietsschutzverträge, soweit landwirtschaftliche Maschinen davon betroffen sind, in der Ukraine verboten, um die Käufer solcher Maschinen vor einer Einschränkung ihrer Wahlfreiheit zu schützen. Art. 12 verbietet es den Herstellern und Händlern deshalb ausdrücklich, durch solche vertraglichen Maßnahmen etwaige Käufer von landwirtschaftlichen Maschinen an der freien Auswahl ihres Vertragspartners zu hindern. Um eine unbeachtliche Ordnungsvorschrift, die allein etwaigen Individualinteressen dient, handelt es sich hierbei nicht. Vielmehr zielt die Regelung ersichtlich auf einen staatlichen Schutz von Käufern landwirtschaftlicher Maschinen im Allgemeininteresse ab.
(2) Durch die zwischen der Antragstellerin (= Händler bzw. Dealer) und der Antragsgegnerin (= Hersteller) vereinbarte - massive - Vertragsstrafe sollte die Antragsgegnerin demnach gezwungen werden, sich unmittelbaren Offerten von Kunden zu verschließen, obwohl sie gesetzlich gehalten gewesen wäre, mit dem Kunden zu kontraktieren. Damit würde sie gegen die vorgenannte Norm des ukrainischen Rechts verstoßen. Es widerspricht jedoch den Prinzipien eines Rechtsstaates, eine Vertragspartei durch eine Vertragsstrafe dazu zu zwingen, sich gesetzwidrig zu verhalten. Der ordre public-Vorbehalt hat zu gewährleisten, dass wirtschaftsrechtliche Vorschriften eines Staates nicht auf den Umweg über die Schiedsgerichtsbarkeit missachtet werden können (Schlosser in Stein/Jonas Anhang § 1061 Rn. 145). Dazu käme es hier, weil auf dem Umweg über das Schiedsgericht durch zuerkannte Vertragsstrafen gerade die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ordnung erzwungen werden soll. Daher ist dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen.
(3) Dem steht nicht entgegen, dass im staatlichen Gerichtsverfahren nur die Verurteilung der Schiedsbeklagten aufgehoben wurde. Selbst wenn die Antragsgegnerin ausdrücklich nur die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt hatte, soweit sie zur Zahlung verurteilt wurde, und die Entscheidung über die Widerklage – darunter auch der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Strafvereinbarung – nicht angefochten worden ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung manifestiert sich in der Verurteilung der Antragsgegnerin, nicht in der unterbliebenen Aufhebung der als Anspruchsgrundlage herangezogenen vertraglichen Regelung. Der Grundsatz, dass niemand auf dem Umweg über eine Vertragsstrafe dazu gezwungen werden darf, gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen, kann durch eine vertragliche Regelung nicht beseitigt werden. Darüber hinaus ist die Versagung der Vollstreckbarerklärung wegen eines Verstoßes gegen Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ nicht davon abhängig, dass die Antragsgegnerin die in der Ukraine möglichen - weitergehenden - Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch ergreift (vgl. dazu ausführlich BGH NJW 2011, 1290; Prütting/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 1061 Rn. 36).
(4) Gleiches gilt für den Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe sich arglistig und treuwidrig verhalten, weil sie versucht habe, Rechte aus dem Vertrag geltend zu machen. Denn zum einen würde – die Richtigkeit der Einwände unterstellt – dies den Grundsatz, dass niemand zu gesetzwidrigem Handeln gezwungen werden darf, nicht außer Kraft setzen. Zum anderen braucht die Frage, ob der Antragsgegnerin diese Ansprüche zugestanden hätten, hier nicht geklärt zu werden.
3. Da der ukrainische Schiedsspruch vom 11.12.2009 schon aus den vorgenannten Gründen im Inland nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, kommt es auf die weiteren von der Antragsgegnerin behaupteten Versagungsgründe nicht mehr an.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Vollstreckungsinteresse der Antragstellerin; dies ist der Wert der schiedsgerichtlichen Verurteilung in der Hauptsache.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 18/07 01.02.2008 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung, Enrtscheidungszuständigkeit
B E S C H L U S S:
I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt XXX (Vorsitzender) und den Rechtsanwälten XXX und XXX bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Parteien in Regensburg geführten Schiedsverfahren am 26. Juni 2007 (berichtigt am 9. August 2007) folgenden Teil-Schiedsspruch:
"...
5. Der Antrag, Auskunft im Wege des Buchauszuges gemäß § 87 c Absatz 2 HGB zu erteilen über alle Geschäfte, welche die Fabrik getätigt hat (Teil von Klageantrag V), wird hiermit für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2005 gutgeheißen.
Dieser Buchauszug muss folgende Angaben in zeitlicher Reihenfolge enthalten:
- Name und Anschrift des Kunden,
- Kundennummer (sofern vorhanden),
- Datum der Auftragserteilung,
- Umfang des erteilten Auftrags,
- Datum der Auftragsbestätigung,
- Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen, insbesondere das Datum der Verschiffung,
- Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen,
- Datum und Nummer der Rechnung bzw. der Rechnungen bei Teillieferung,
- Rechnungsbetrag,
- Datum der Zahlung bzw. der Einzelzahlungen des Kunden auf die jeweiligen
- Rechnungen der Beklagten,
- Höhe der gezahlten Beträge/Einzelbeträge,
- Wert des erteilten Auftrags,
- Datum der vollständigen Abwicklung,
- Auslieferungs-Fehlbestand,
- Grund für den Fehlbestand,
- Wert des Fehlbestands,
- Provisionssatz.
..."
II. Dieser Teil-Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 105.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Die Antragsgegnerin befasst sich mit der Herstellung von Zulieferprodukten für die Transformatorenindustrie, insbesondere von Stufenschaltern für Leistungstransformatoren. Die Antragstellerin war für die Antragsgegnerin in der Volksrepublik China, in Hongkong und Macao als Handelsvertreterin tätig.
Ziffer 11 des Handelsvertretervertrages vom 18.10.2004 enthält eine Schiedsvereinbarungfür alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, unterstellt den Vertrag deutschem Recht sowie der DIS-Schiedsgerichtsordnung und legt als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Regensburg fest.
Unter den Parteien kam es aufgrund der Kündigung des Handelsvertretervertrages durch die Antragsgegnerin am 31.10.2005 zu Streitigkeiten über deren Wirksamkeit und Folgen. Das von der Antragstellerin angerufene Schiedsgericht erließ am 26.6.2007 in Regensburg einen Teil- Schiedsspruch, mit dem es unter anderem dem Auskunftsverlangen der Antragstellerin, wie dargestellt, stattgab, andere Anträge dagegen abwies.
Unter Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Kopie dieses Schiedsspruchs hat die Antragsstellerin am 4.9.2007 dessen Vollstreckbarerklärung im wiedergegebenen Umfang beantragt.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt vor, der Antragstellerin fehle das Rechtschutzbedürfnis, da ihre Verpflichtung aus dem Teil-Schiedsspruch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden sei, aber die Anfertigung des Buchauszugs aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeiten, ihn zu erstellen, zwangsläufig einige Zeit in Anspruch genommen habe. Zudem sei ihr vom Schiedsgericht keine Frist zur Erteilung des Buchauszugs gesetzt worden, vielmehr seien Fristen im Schiedsverfahren zur Klärung der weiteren Ansprüche auf Schadensersatz gesetzt und noch nicht abgelaufen gewesen. Sie habe den Auszug am 6.9.2007 an die Antragstellerin übersandt und damit noch vor Bekanntwerden des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ihre Verpflichtung erfüllt.
II.
Dem Antrag ist stattzugeben.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Regensburg ergangenen Teil-Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im vorgegebenen Umfang ist zulässig und begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Teil-Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (vgl. § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschränkung der Vollstreckbarerklärung auf die in Ziffer 5 enthaltene Entscheidung des Schiedsgerichts ist wirksam. Es handelt sich insoweit um Ansprüche und Feststellungen, die im Verhältnis zum abweisenden Teil des Schiedsspruchs selbständig sind. Der Teil-Schiedsspruch selbst regelt abschließend und bindend einen trennbaren Teil des Streitstoffs; er kann unabhängig von den noch nicht erledigten Streitgegenständen für vollstreckbar erklärt werden (vgl. BGH WM 2007, 1050).
b) Der Schiedsspruch selbst erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO.
c) Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt nicht deshalb, weil die Verpflichtung zur Vorlage eines Buchauszugs mangels Fristsetzung durch das Schiedsgericht noch gar nicht fällig wäre. Eine Fristbestimmung für die Leistung enthält der Teil-Schiedsspruch nicht. Diese ist vielmehr sofort, d.h. mit Erfüllung der in § 1054 ZPO niedergelegten Erfordernisse für die Wirksamkeit des Schiedsspruchs, fällig. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen die Antragsgegnerin. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob freiwillig erfüllt wird (Senat vom 8.3.2007, OLG-Report 2007, 493/494, Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Kap. 26 Rn. 2409 ff).
Hieran ändert sich auch nichts durch die Verfügung des Schiedsgerichts vom 4.7.2007. Diese greift nicht gestaltend oder ergänzend in die Verpflichtung aus dem Teil-Schiedsspruch vom 26.6.2007 ein. Vielmehr wird darin lediglich der beabsichtigte Fortgang des Schiedsverfahrens im Hinblick auf eine abschließende Regelung der noch offenen Streitpunkte skizziert und der Schiedsklägerin die Möglichkeit aufgezeigt, ihre Ansprüche auf Provision an die Ergebnisse aus der zugesprochenen Auskunft anzupassen.
d) Sonstige Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO
sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
e) Auch steht der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Erfüllungseinwand der Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs nicht entgegen (§ 1060 Abs. 2 ZPO).
(1) Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind, können im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedenfalls dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie selbst in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1060 Rn. 3, siehe auch BGHZ 99, 143, Senat vom 22.2.2006, 34 Sch 02/06 = OLG-Report 2006, 405, und vom 17.7.2006, 34 Sch 011/06). Die maßgebliche Schiedsabrede umfasst derartige Streitigkeiten unter anderem dann, wenn sie - wie hier - so gefasst ist, dass sie sich auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erstrecken soll (OLG Saarbrücken vom 16.9.2005, 4 Sch 2/04 = SchiedsVZ 2006, Heft 3 IX; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 767 Rn. 5).
(2) Selbst wenn zumindest in den Fällen, in denen die strittige Erfüllung der Verpflichtung aus dem Schiedsspruch ohne weitergehende Beweisaufnahme anhand der vorgelegten Auskunft nachvollziehbar ist, der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen wäre, würde sich an der Sachlage hier nichts ändern. Denn es ist nicht Sache des Gerichts, im Vollstreckbarerklärungsverfahren der Frage nachzugehen, inwieweit die erteilte Auskunft den umfangreichen Auskunftsanspruch der Antragstellerin auch tatsächlich erfüllt (BGH NJW 1957, 793; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. § 1060 Rn. 10).
Schließlich kann die Antragstellerin ein etwaiges Interesse an einer Einsicht in die Geschäftsbücher gemäß § 87 c Abs. 4 HGB nach § 887 ZPO nur durchsetzen, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Dazu bedarf es eines vollstreckbaren Titels (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO).
(3) Ob die Zulassung bestrittener materiell-rechtlicher Einwendungen im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches mit der Verfahrensgestaltung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. S. 3224) überhaupt vereinbar ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Ausnahmeregelung des § 93 ZPO greift nicht ein. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert des Auskunftsanspruchs mit ¼ des von der Antragstellerin erwarteten und insoweit unwidersprochen gebliebenen möglichen Leistungsanspruchs.
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