83 Ergebnisse
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 95/06 08.11.2007 OLG Stuttgart, 18.8.2006 - 1 Sch 01/06 sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe:
B E S C H L U S S:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszuges, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

G r ü n d e:
\[1]
I. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (im Folgenden einheitlich: Antragsgegnerin) erwarb von dem Antragsteller und den übrigen Gesellschaftern die Geschäftsanteile der B. GmbH. In dem Kaufvertrag vom 2. Oktober 1998 war ein Basiskaufpreis von 6 Mio. DM vereinbart. Dieser sollte sich um weitere Beträge erhöhen, wenn der in den Geschäftsjahren 1998 bis 2003 jeweils erzielte, vertraglich definierte "Earn Out Profit After Tax" (künftig: EOP) denjenigen des Vorjahres um ein bestimmtes Maß überstieg.
\[2] Die seit mehreren Jahren als Abschlussprüferin der B. GmbH tätige H. GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: H.) testierte deren Abschluss für das Geschäftsjahr 2003 mit einem Bilanzgewinn von rund 2,7 Mio. €. Auf dieser Grundlage berechneten der Antragsteller und seine früheren Mitgesellschafter die ihrer Auffassung nach von der Antragsgegnerin geschuldete Kaufpreisanpassung für das Geschäftsjahr 2003. Gestützt auf einen Prüfbericht der M.gesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (künftig: M.) bezweifelte die Antragsgegnerin die Richtigkeit der von H. testierten Bilanz. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schlossen die Parteien am 18. Oktober 2004 einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Antragsgegnerin weitere 1.250.660 € an den Antragsteller und seine früheren Mitgesellschafter zu zahlen hatte. Zugleich blieb dem Antragsteller und seinen früheren Mitgesellschaftern die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Kaufpreises vorbehalten; etwaige Streitigkeiten hierüber sollten durch Prof. Dr. W. als Einzelschiedsrichter in einem Verfahren nach der DIS-Schiedsordnung entschieden werden.
\[3] Der Antragsteller, zugleich Zessionar seiner früheren Mitgesellschafter, erhob gegen die Antragsgegnerin Schiedsklage auf Zahlung eines Restkaufpreises in Höhe von (zuletzt) 673.032,08 €, der sich aus dem von H. testierten Abschluss für 2003 in Verbindung mit der vorgenannten Anpassungsklausel ergeben sollte. Durch Schiedsspruch vom 18. November 2005 verurteilte der Schiedsrichter die Antragsgegnerin, 467.115,56 € nebst Zinsen an den Antragsteller zu zahlen; die weitergehende Schiedsklage wurde abgewiesen.
\[4] Das Oberlandesgericht hat die von dem Antragsteller beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, weiter.
II.
\[5. Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO).
\[6] Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
\[7] Das Oberlandesgericht hat die Vollstreckbarerklärung nicht schon an der mangelnden Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung scheitern lassen. Der die Schiedsvereinbarung enthaltende gerichtliche Vergleich vom 18. Oktober 2004 sei nicht gemäß § 779 BGB unwirksam. Es könne nicht angenommen werden, dass ein dem Vergleich zugrunde gelegter Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entsprochen habe und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Die von der Antragsgegnerin als Vergleichsgrundlage reklamierte Richtigkeit des Jahresabschlusses 2003 sei schon zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses streitig gewesen.
\[8] Dem Schiedsspruch sei die Vollstreckbarerklärung aber gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (i.V.m. § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu versagen, weil er gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoße. Denn das Schiedsgericht sei nicht dem "fundamentalen" Gebot der endgültigen abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits im Schiedsspruch gerecht geworden. Dort habe es sich auf den Standpunkt gestellt, der von H. testierte Jahresabschluss 2003 und nicht etwa eine davon möglicherweise abweichende objektiv richtige Bilanzierung - sei für die Parteien bindend. Eine andere Beurteilung komme nur in Betracht aufgrund eines materiell geänderten Abschlussvermerks. Für den letzteren Fall habe das Schiedsgericht die Antragsgegnerin auf die Vollstreckungsgegenklage oder die Möglichkeit einer Einwendung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung verwiesen. Damit sei es eine abschließende Beurteilung des ihm durch den Schiedsvertrag zur Entscheidung übertragenen Streitstoffs schuldig geblieben.
\[9] Der Schiedsspruch sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und daher auch aus diesem Grund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben. Die Antragsgegnerin habe vor allem aufgrund der Verfügung des Schiedsrichters vom 27. September 2005 davon ausgehen dürfen, das Schiedsgericht wolle den Bericht des Wirtschaftsprüfers H. abwarten und den Parteien dann Gelegenheit zur Äußerung hierzu geben. Das Schiedsgericht habe durch seine Verfahrensweise die Antragsgegnerin davon abgehalten, den Wirtschaftsprüfer H. nachdrücklich zu einer Nachtragsprüfung mit dem Ziel einer Abänderung des dem Abschluss 2003 erteilten Testats zu veranlassen. Zumindest habe die Antragsgegnerin nicht damit rechnen müssen, dass das Schiedsgericht wie durch Schiedsspruch vom 18. November 2005 geschehen - in der Sache entscheiden werde, ohne die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, dass der Abschlussprüfer den angeforderten Bericht nicht vorgelegt habe.
III.
\[10] Nach dem der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Sachverhalt war es nicht zulässig, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen; ein die Vollstreckbarerklärung hindernder Aufhebungsgrund (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor.
\[11] 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht dagegen, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, das Schiedsgericht habe den ihm unterbreiteten Rechtsstreit nicht abschließend entschieden, sondern dies letztlich dem staatlichen Gericht überlassen und dadurch gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
\[12] a) Zu der Frage, wann eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 1 ZPO) vorliegt, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Mai 1960 II ZR 75/58 - NJW 1960, 1462 f ) entschieden, dass das in der Vereinbarung bestimmte "Schiedsgericht" berechtigt sein muss, über einen geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange oder jedenfalls über einen quantitativen Teil (oder möglicherweise über den Grund) des Anspruchs selbständig und abschließend zu entscheiden. Es ist rechtlich nicht zulässig, dass sowohl das staatliche Gericht als auch das Schiedsgericht über einen Anspruch entscheiden und sie ihre Aufgabe in der Weise teilen, dass jedes einen qualitativen Teil des Anspruchs erledigt, jedes also einen Teil der Rechtsfragen beantwortet, deren Beantwortung insgesamt erst den Rechtsstreit beendet (vgl. BGH aaO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 3 Rn. 21; s. auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1029 Rn. 41). Eine mit diesem Inhalt getroffene Vereinbarung wäre, weil sie nicht auf eine die Entscheidung des staatlichen Gerichts ersetzende Entscheidung des Schiedsgerichts ausgerichtet wäre, nicht als Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 1 ZPO) aufzufassen; vielmehr wäre an einen Schiedsgutachtenvertrag oder an Schlichtung zu denken (vgl. BGH aaO S. 1463; MünchKommZPO-Münch aaO; Schwab/Walter aaO).
\[13] b) Hier steht außer Streit, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen haben, durch die dem Schiedsgericht die abschließende Entscheidung anstelle des staatlichen Gerichts übertragen werden sollte. Es geht darum, ob das Schiedsgericht diese Kompetenz im Schiedsspruch nicht ausgeschöpft hat, weil es so das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss - letztlich dem staatlichen Gericht die Entscheidung überließ. Der von Prof. Dr. W. am 18. November 2005 als Einzelschiedsrichter erlassene "Schiedsspruch" könnte, wenn dem zu folgen wäre, nicht als Schiedsspruch im Sinne des § 1060 ZPO zu qualifizieren sein, so dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits unzulässig wäre (vgl. BGHZ 10, 325, 327). Jedenfalls könnte ein die Anerkennung des Schiedsspruchs hindernder Verfahrensfehler (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Fall 2 ZPO) wohl weniger eine Verletzung des fundamentale Prozessregeln umfassenden prozessualen ordre public (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) - gegeben sein. Diese möglichen rechtlichen Folgerungen können indes offen bleiben. Denn das Schiedsgericht hat entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts abschließend, insoweit also fehlerfrei entschieden.
\[14] c) Entscheidungen eines Schiedsgericht kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht anders als bei der Auslegung und rechtlichen Einordnung gerichtlicher Entscheidungen (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. 2007 § 546 Rn. 8 unter anderem unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 VIII ZR 28/94 - NJW RR 1994, 1251, 1252), denen die Schiedssprüche als Rechtsprechung im weiteren Sinne (vgl. Senat BGHZ 159, 207, 212) entsprechen - frei auslegen und rechtlich einordnen (vgl. BGHZ 24, 15, 20).
\[15] d) In dem Schiedsverfahren war darüber zu befinden, welchen Restkaufpreis, die sogenannte Kaufpreisanpassung, die Antragsgegnerin dem Antragsteller aus dem Kauf der B.-Geschäftsanteile schuldete. Die dem Antragsteller für das Geschäftsjahr 2003 (letztmalig) zustehende Kaufpreisanpassung richtete sich danach, wie sich der EOP des Jahres 2003 verglichen mit dem des Vorjahres verändert hatte; der EOP seinerseits war im Wesentlichen anhand des testierten Abschlusses für das Geschäftsjahr 2003 zu bestimmen. Der von H. testierte Jahresabschluss 2003 ergab soweit hier von Belang - eine auf EOP-Basis ermittelte, rechnerisch unstreitige Kaufpreisanpassung zugunsten des Antragstellers in Höhe von insgesamt 467.115,56 € (= 421.886 € Kaufpreisanpassung aufgrund der Position "Software" + 45.229,56 € Kaufpreisanpassung aufgrund der Position "Schweizer Steuern"; = Schiedsurteilssumme).
\[16] aa) Die Antragsgegnerin hatte im Schiedsverfahren gerügt neben der Beanstandung anderer Bilanzpositionen und der Forderung nach Anerkennung von Abzugsposten wie die angeblich gebotenen "Überstundenrückstellungen" (Rn. 155 des Schiedsspruchs), die sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen hat -, dass Softwareentwicklungskosten aktiviert worden waren; sie führten nach dem vereinbarten Berechnungsmodus allein schon zu einer Kaufpreisanpassung in Höhe von 421.886 €. Dieser Bilanzansatz habe nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen.
\[17] Das Schiedsgericht ließ den Einwand nicht gelten. Es untersuchte zunächst die einzelnen Softwarepositionen und beurteilte sie als "zum Großteil aktivierungsfähig" (Rn. 130 140, 151 des Schiedsspruchs). Gestützt auf die Auslegung des Kaufvertrages und die Wägung der wechselseitigen Interessen (Rn. 141 - 154 des Schiedsspruchs) hielt es dann das Argument des Antragstellers für durchgreifend, es sei nach den von den Parteien getroffenen Abreden gehindert, sich bei der Frage der Kaufpreisanpassung über den geprüften und testierten Jahresabschluss (in seiner ursprünglichen Form) hinwegzusetzen. Eine Ablehnung von Einzelpositionen des Jahresabschlusses sei nicht möglich (Rn. 141 des Schiedsspruchs). Die Antragsgegnerin habe auf eine Abänderung des Jahresabschlusses im Wege der Nachtragsprüfung hinwirken oder den Abschlussvermerk selbst in dem dafür vorgesehenen Verfahren angreifen müssen (Rn. 150 des Schiedsspruchs). Da dies unstreitig nicht geschehen war, sprach das Schiedsgericht dem Antragsteller die sich aus dem testierten Jahresabschluss 2003 (einschließlich der dort aktivierten Softwareentwicklungskosten) ergebende Kaufpreisanpassung in dem vorgenannten Umfang zu (und wies die weitergehende Schiedsklage ab).
\[18] Dieser rechtliche Ansatz des Schiedsgerichts ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinzunehmen (Verbot der révision au fond).
\[19] bb) Die vorbeschriebene abschließende Entscheidung über die eingeklagte Kaufpreisanpassung stellte das Schiedsgericht nicht wie das Oberlandesgericht gemeint hat - dadurch in Frage, dass es im Schiedsspruch weiter ausführte, die Antragsgegnerin könne eine nach dem Abschluss des Schiedsverfahrens erfolgte materielle Änderung des Abschlussvermerks im Vollstreckbarerklärungsverfahren oder mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen (Rn. 154 des Schiedsspruchs). Bei dieser Erwägung hatte das Schiedsgericht ersichtlich nachträglich, d.h. nach dem Schluss des Schiedsverfahrens, entstehende Einwendungen gegen den Anspruch auf Kaufpreisanpassung im Blick; es nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Möglichkeit einer "materiellen" Abänderung des dem Jahresabschluss 2003 erteilten Testats im Wege der Nachtragsprüfung oder in einem sonstigen gegen das Testat gerichteten Verfahren. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung beurteilt das letztlich nicht anders, wenn sie von "materiellrechtlichen Einwendungsmöglichkeiten" spricht. Nachträglich entstehende, gegen den ausgeurteilten Anspruch gerichtete Einwendungen wären allerdings, im Grundsatz nicht anders als bei den Entscheidungen der staatlichen Gerichte, gegebenenfalls mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, § 795 Satz 1, § 767 ZPO), wofür in der Regel wiederum das Schiedsgericht zuständig sein dürfte (vgl. Musielak/Voit aaO § 1030 Rn. 7 m.w.N. und zum alten Recht - BGHZ 99, 143 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1995 III ZR 194/94 - NJW-RR 1996, 508), geltend zu machen. Über solche Einwendungen kann ferner worauf noch zurückzukommen sein wird (s.u. unter IV. 1.) - das staatliche Gericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1060 ZPO) entscheiden. In dem Hinweis auf diese Rechtsbehelfe ein Offenlassen der schiedsgerichtlichen Entscheidung zugunsten einer abschließenden Entscheidung durch das staatliche Gericht zu sehen, liegt fern.
\[20] 2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zudem mit Recht gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Schiedsspruch sei unter Verletzung des der Antragsgegnerin zustehenden rechtlichen Gehörs ergangen.
\[21] a) Das Oberlandesgericht hat zum Gehörsverstoß ausgeführt, das Schiedsgericht habe aufgrund der Beweisaufnahme über die Frage der Bilanzierung der Software und des Unterbleibens von Rückstellungen für Überstunden den Eindruck erweckt, als komme es für seine Entscheidung auf die materielle Richtigkeit des testierten Jahresabschlusses an. Diese Sichtweise habe die Antragsgegnerin ferner der Verfügung des Schiedsgerichts vom 27. September 2005 entnehmen können, wonach der Bericht des Wirtschaftsprüfers H. habe abgewartet und den Parteien sodann Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben werden sollen. Dadurch sei die Antragsgegnerin davon abgehalten worden, H. nachdrücklich zu einer Nachtragsprüfung mit dem Ziel einer Abänderung des testierten Jahresabschlusses 2003 zu veranlassen; das habe sich auf den Inhalt des Schiedsspruchs auswirken können.
\[22] b) Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil jedenfalls ein Beruhen des Schiedsspruchs auf dem angeblichen Gehörsverstoß ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Ankündigung des Schiedsrichters vom 27. September 2005, den Schiedsspruch "zunächst" nicht an die DIS senden zu wollen, konnte die Antragsgegnerin nur erwarten, das Schiedsgericht werde ein innerhalb angemessener Frist vorgelegtes geändertes Testat des Abschlussprüfers berücksichtigen. Diesen Zeitraum ließ sie indes ungenutzt verstreichen. Sie betrieb unstreitig erst mehr als drei Monate später, nämlich erst im Januar 2006, das Verfahren auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers (§ 318 Abs. 3 HGB), um mit dessen Hilfe ein geändertes Testat zu erreichen.
\[23] Der Antragsgegnerin ist weiter nicht darin zu folgen, dass sie auf entsprechenden Hinweis des Schiedsgerichts innerhalb angemessener Zeit - im Schiedsverfahren vorgetragen hätte, H. sei nicht wirksam beauftragt worden, den Jahresabschluss 2003 zu prüfen; bereits aus diesem Grunde könne die Kaufpreisbestimmung nicht auf den von H. testierten Jahresabschluss 2003 gestützt werden. Die Antragsgegnerin ging was mit diesem Vorbringen nicht zu vereinbaren ist - bis zum Beginn des Verfahrens gemäß § 318 Abs. 3 HGB im Januar 2006 unstreitig davon aus, H. sei wirksam zum Abschlussprüfer bestellt worden; deshalb ersuchte sie gerade um die gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers.
\[24] c) Dem Schiedsgericht unterlief auch sonst kein erheblicher Verfahrensfehler. Insbesondere war es nicht gehalten, entsprechend § 148 ZPO oder § 356 ZPO, den das Oberlandesgericht herangezogen hat, das Verfahren auszusetzen oder eine Frist zu bestimmen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, einen von dem Wirtschaftsprüfer H. im Wege der Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) ergänzten Abschlussvermerk zum Jahresabschluss 2003 beizuschaffen. Das Schiedsgericht ist nämlich grundsätzlich ebenso wenig wie das staatliche Gericht verpflichtet, einer Partei zu ermöglichen, den Sachverhalt zu ihren Gunsten zu verändern, um dies für ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu nutzen. Darauf erstreckt sich auch nicht die gerichtliche Hinweispflicht.
\[25] Allerdings mag dem Schiedsgericht entsprechend § 148 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1992 V ZR 192/91 - NJW-RR 1992, 1149) ein Ermessen eingeräumt gewesen sein, eine unmittelbar bevorstehende Änderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Grundlagen abzuwarten und gegebenenfalls in seine Entscheidung einzubeziehen. Insoweit liegt aber ebenfalls ein Verfahrensfehler nicht vor; das Schiedsgericht hat sein Ermessen ausgeübt.
\[26] Dem Schiedsspruch ist zu entnehmen, dass der Antragsteller im Schiedsverfahren geltend gemacht hatte, es komme für die Kaufpreisanpassung allein auf den festgestellten und mit dem uneingeschränkten Testat versehenen Jahresabschluss an (Rn. 49 f, 141 des Schiedsspruchs). Die Antragsgegnerin musste demnach von Anfang an auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt eingerichtet sein. Sie sprach im Schiedsverfahren wohl in Reaktion hierauf - im Juni 2005 von "neuesten Erkenntnissen" und "jetzt ermittelten Veränderungen", kündigte an, den Wirtschaftsprüfer H. um Nachbesserung zu bitten und teilte mit, der "richtige" Jahresabschluss werde derzeit vorbereitet (Rn. 142 des Schiedsspruchs). Der Wirtschaftsprüfer H. hatte in der Schiedsverhandlung vom 18. Juli 2005 angekündigt, den am 17. März 2004 testierten Jahresabschluss 2003 einer Nachtragsprüfung die bei der B. GmbH, also im Unternehmen der Antragsgegnerin, hätte stattfinden müssen - unterziehen zu wollen (Rn. 153 des Schiedsspruchs). Nach Schluss der Schiedsverhandlung am 18. Juli 2005 (Rn. 6 des Schiedsspruchs) stellte das Schiedsgericht in Erwartung eines Berichts des Wirtschaftsprüfers H. und dazu gegebenenfalls erfolgenden Parteivortrags - die für den 27. September 2005 bereits angekündigte Übersendung des Schiedsurteils an die DIS "zunächst" zurück (Schreiben des Schiedsrichters Prof. Dr. W. an die Parteien vom 27. September 2005). Ein solcher Bericht wurde von H. aber auch in der Folgezeit (und bis heute) nicht vorgelegt (vgl. Rn. 153 des Schiedsspruchs). Unter diesen Umständen kann ein Ermessensfehler nicht darin gesehen werden, dass das Schiedsgericht nach Abwägung der gegenläufigen Interessen der Parteien sowie unter Berücksichtigung, dass nach seiner Auffassung die Softwareentwicklungskosten als zum Großteil aktivierungsfähig zu beurteilen waren; dass die Antragsgegnerin mehr als ein Jahr (Anfang September 2004 Abschluss des Prüfberichts von M. - bis September 2005) Zeit hatte, auf eine Änderung des Abschlussvermerks hinzuwirken; schließlich, dass es der Antragsgegnerin unbenommen blieb, eine eventuelle spätere Änderung des Abschlussvermerks schon im Vollstreckbarerklärungsverfahren (s. dazu weiter unter IV. 1.), jedenfalls aber mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (Rn. 142, 151 154 des Schiedsspruchs), das ansonsten entscheidungsreife Verfahren mit dem Erlass des Schiedsspruchs am 18. November 2005 beendete.
IV.
\[27] Der die Vollstreckbarerklärung versagende Beschluss des Oberlandesgerichts stellt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).
\[28] Die Rechtsbeschwerdeerwiderung stellt in diesem Zusammenhang zur Überprüfung die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Wirksamkeit des zwischen den Parteien am 18. Oktober 2004 geschlossenen Vergleichs und damit der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung - scheitere nicht an § 779 BGB. Mit ihrem Verweis auf schriftsätzliche Äußerungen der Antragsgegnerin zeigt die Rechtsbeschwerdeerwiderung jedoch lediglich die Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung, mithin nicht einen Rechtsfehler, auf.
V.
\[29] Das Verfahren ist noch nicht entscheidungsreif, so dass die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden muss (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO).
\[30] 1. Unter dem Gesichtspunkt einer nachträglich entstandenen Einwendung wird in dem erneuten Verfahren zu prüfen sein, ob, wie die Antragsgegnerin geltend macht, das von dem Wirtschaftsprüfer H. für den Jahresabschluss 2003 erteilte Testat "gegenstandslos" geworden ist, weil inzwischen ein anderer im Gegensatz zu H. wirksam bestellter Abschlussprüfer - den geänderten Jahresabschluss 2003 geprüft und testiert hat. Darin könnte eine vom rechtlichen Standpunkt des Schiedsgerichts her erhebliche "materielle" Änderung des Testats (vgl. Rn. 150, 154 des Schiedsspruchs) zu sehen sein, die dem Anpassungsanspruch die Grundlage entzogen haben könnte (vgl. § 313 BGB).
\[31] Der Senat (Urteil vom 12. Juli 1990 III ZR 174/89 - NJW 1990, 3210, 3211; s. auch BGHZ 34, 274, 277) hat unter der Geltung des § 1042 ZPO a.F. - entschieden, dass Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vorgebracht werden können, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte. Es hätte nämlich keinen Sinn, wenn in solchen Fällen der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Auch nach der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) ist es im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, im Vollstreckbarerklärungsverfahren Einwendungen zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören (vgl. Musielak/Voit aaO § 1060 Rn. 12; MünchKommZPO-Münch aaO Rn. 14; Schwab/Walter aaO Kap. 27 Rn. 12, jeweils m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Eine solche Einwendung kommt hier in Betracht.
\[32] 2. Die Antragsgegnerin hat im Vollstreckbarerklärungsverfahren hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber dem in dem Schiedsspruch zuerkannten Anspruch auf Kaufpreisanpassung erklärt. Der Antragsteller macht geltend, die Aufrechnung sei nach den kaufvertraglichen Abreden nicht zulässig. Das Oberlandesgericht hat Feststellungen hierzu nicht getroffen, den Punkt vielmehr ausdrücklich offen gelassen. Er ist nunmehr zu klären. Es könnte sich wiederum um eine nach Schluss der Schiedsverhandlung entstandene (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO) Einwendung handeln, die bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zulässig wäre.


Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 93/12 18.12.2013 Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung
BESCHLUSS
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. November 2012 - 20 Sch 5/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 232.168,17 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsgegner (im Folgenden: Schiedskläger) leitete mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ein Schiedsverfahren gegen vier Schiedsbeklagte, darunter die Antragstellerin (im Folgenden: Schiedsbeklagte), ein. Vor der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nahm er die Schiedsklage zurück. Am 28. Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen - am 13. Januar 2010 in den Gründen berichtigten - Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsverfahrens aussprach (Ziffer I), in einer Kostengrundentscheidung dem Schiedskläger die Verfahrenskosten auferlegte (Ziffer II), den Streitwert auf 30 Mio. € festsetzte (Ziffer III) und die Entscheidung über die Kostenerstattungsansprüche der vier Schiedsbeklagten einem gesonderten Schiedsspruch vorbehielt (Ziffer IV). Mit weiterem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 sprach das Schiedsgericht den vier Schiedsbeklagten Ansprüche auf Kostenerstattung für Schiedsrichter- und Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 980.565,42 € zu. Zugunsten der hiesigen Schiedsbeklagten waren dies 142.123,06 € Gerichtskosten und 141.568,11 € außergerichtliche Kosten.
2
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 beantragte der Schiedskläger beim Kammergericht, den Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 zu Ziffer II-IV samt der Berichtigung aufzuheben; mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2010 beantragte er, den Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 aufzuheben. Das Kammergericht (SchiedsVZ 2011, 110) wies die Anträge zurück. Die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 14. August 2013 (2 BvR 1235/12) nicht zur Entscheidung an.
3
Die Schiedsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 beim Kammergericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2010 gestellt. Der Schiedskläger hat am 11. Juni 2012 - ausgehend von einem Streitwert von lediglich 5 Mio. € - an die Schiedsbeklagte 51.523 € bezahlt. Im Gerichtsverfahren hat er im Übrigen sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Kostenerstattungsanspruch erhoben. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 19. November 2012 - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, soweit er eine Vollstreckung von mehr als 51.523 € in der Hauptsache ermöglicht. Hiergegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers.
II.
4
1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Auffassung des Schiedsklägers verletzt ihn der angefochtene Beschluss nicht in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Hierbei kommt es nach Maßgabe der folgenden Ausführungen nicht auf die Rüge des Schiedsklägers an, das Kammergericht hätte zur mangelnden Erstattungsfähigkeit der Gerichts- und Anwaltskosten auch den Inhalt seines Schriftsatzes vom 15. November 2012 berücksichtigen müssen, da dieser per Fax am 16. November 2012 und damit vor Erlass der angefochtenen Entscheidung beim Kammergericht eingegangen sei.
5
2. Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 mwN), wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, NJW-RR 2004, 1422, 1423). Der Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich - zu Recht oder zu Unrecht - bezüglich der Entscheidung über den Einwand für unzuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (vgl. zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 257, 264 ff). Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139).
6
Nach Maßgabe dieser Grundsätze beruht die Entscheidung des Kammergerichts nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Kostenerstattung Schiedsrichterhonorare
7
Die Rüge des Schiedsklägers, das Kammergericht hätte seinem unter Beweis gestellten Vortrag nachgehen müssen, dass es zwischen den Beteiligten Absprachen beziehungsweise ein Einvernehmen über einen Streitwert von 2 Mio. € gegeben habe, geht von vorneherein ins Leere. Denn es handelt sich um (behauptete) Gründe, die bereits während des Schiedsverfahrens entstanden sind, und damit nicht mehr im Vollstreckbarerklärungsverfahren entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können. Der Schiedskläger, dem im Rahmen des Schiedsverfahrens ausreichend rechtliches Gehör zur Festsetzung des Streitwerts gegeben worden ist, hätte dort entsprechend vortragen müssen.
8
Im Übrigen ist die Darstellung des Schiedsklägers zum Bestehen von Absprachen beziehungsweise eines allseitigen Einvernehmens unsubstantiiert. Der Schiedskläger hat in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schriftsatz vom 11. Januar 2008 einen Streitwert von 2 Mio. € "vorgeschlagen". Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten zu 1 (F. S. ), der nach Darstellung des Schiedsklägers damals auch Korrespondenzanwalt für die anderen drei Schiedsbeklagten gewesen sein soll, hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 diesen Streitwert als "kaum sachgerecht" zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Streitwert "sehr hoch liegen dürfte". Nachdem das Schiedsgericht sich konstituiert hatte, hat der Vorsitzende mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 dem Schiedskläger aufgegeben, die Höhe des von ihm vorgeschlagenen vorläufigen Streitwerts eingehend zu begründen. Dies hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 getan. Weder in diesem Schriftsatz noch in dem sich anschließend zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens entwickelnden Schriftwechsel hat sich der Schiedskläger auf entsprechende Absprachen oder ein diesbezügliches Einvernehmen berufen. Das Schiedsgericht hat dann am 20. April 2009 den Streitwert auf vorläufig 26 Mio. € festgesetzt und auf dieser Grundlage Kostenvorschüsse eingefordert. Erstmals nach Rücknahme der Schiedsklage am 2. Oktober 2009 hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 dann vorgetragen, er habe in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schreiben vom 11. Januar 2008 deutlich gemacht, dass er den Streitwert auf 2 Mio. € beschränke, was "von den einzelnen Schiedsrichtern auch so verstanden und akzeptiert wurde". Im gleichen Sinne hätten die Schiedsrichter "auch die spätere Verweigerung der Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger verstanden". Diesem - unsubstantiierten - Vorbringen ist das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009, S. 5 f; siehe auch Schiedsspruch vom 5. Februar 2010, S. 4, 20 f) zu Recht nicht gefolgt. Soweit der Kläger nunmehr sogar Absprachen beziehungsweise ein allseitiges Einvernehmen behauptet, ist dieser Vortrag angesichts des Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar, ohne Substanz und auch deshalb nicht beweisbedürftig.
Kostenerstattung Anwaltshonorare
9
Zu Unrecht rügt der Schiedskläger, das Kammergericht sei seinem unter Beweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen, dass die Anwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, da diese aus verschiedenen Gründen (Vereinbarung eines Erfolgshonorars; Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO; § 242 BGB) nicht entstanden beziehungsweise nicht im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen seien.
10
Auch hierbei handelt es sich um Einwendungen, deren Gründe bereits vor dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind. Diese Einwendungen sind auch nicht deshalb im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zulässig, weil das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 die Auffassung vertreten hat, bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen könnten nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein. Das Schiedsgericht hat insoweit darauf Bezug genommen, dass im staatlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO die Klärung streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen nicht vorgesehen und der Betroffene insoweit auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4 und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8). Der hieraus abgeleitete Schluss des Schiedsklägers, damit seien seine Einwendungen nunmehr ungeachtet § 767 Abs. 2 ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zulässig, geht jedoch fehl. Der Schiedskläger übersieht folgenden Umstand: Dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 Abs. 1 ZPO über die gesetzlichen Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch zulässig sind, beruht auf der Erwägung, dass es unpraktikabel und einem Betroffenen nicht zumutbar wäre, ihm im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem Oberlandesgericht einen materiell-rechtlichen Einwand abzuschneiden, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Betroffenen auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, für die als staatliches Gericht wiederum das Oberlandesgericht zuständig wäre (vgl. zu letzterem nur Senatsbeschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 10). Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte und damit des Oberlandesgerichts für eine Vollstreckungsgegenklage ist allerdings dann nicht gegeben, wenn das Schiedsgericht, weil der geltend gemachte Einwand in seine Zuständigkeit fällt, zur Entscheidung berufen ist (vgl. Senat, aaO Rn. 10 mwN). Nach § 1057 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO hat aber nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, über den Grund (Quotelung) und die (betragsmäßige) Höhe der Kostentragung zu entscheiden (vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 3 ff; BT-Drucks. 13/5274, S. 57 f). Die Parteien haben im vorliegenden Fall nichts anderes vereinbart. Damit fallen die hier vom Schiedskläger nach § 1057 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemachten Einwände, die unmittelbar die Frage betreffen, welche Gebühren die Schiedsbeklagte ihren Verfahrensbevollmächtigten im Schiedsverfahren schuldet und welche Kosten sie deshalb von dem Schiedskläger erstattet verlangen kann, in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung, bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen seien - wie bei der staatlichen Kostenfestsetzung - dem Verfahren der Vollstreckungsgegenklage vorbehalten, nicht überzeugend. Die diesbezügliche Rechtsprechung zur staatlichen Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO beruht entscheidend darauf, dass dieses Verfahren auf die formale Prüfung der Kostentatbestände und die Klärung einfacher Rechtsfragen zugeschnitten und insoweit auch dem Rechtspfleger übertragen ist, weshalb darüberhinausgehende materiell-rechtliche Einwendungen durch das Prozessgericht im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März und 22. November 2006 aaO). Eine vergleichbare Situation liegt im Schiedsverfahren nicht vor. Eine dem Verfahren vor dem Rechtspfleger entsprechende Einrichtung gibt es im Schiedsverfahren nicht (vgl. auch BT-Drucks. aaO); vielmehr ist das Schiedsgericht selbst insoweit umfassend zuständig. Deshalb ist es zumindest sinnvoller, wenn ein Schiedsgericht sämtliche in seine Zuständigkeit fallenden Einwendungen bereits im Kostenschiedsspruch erledigt, ungeachtet dessen, dass wegen des Verbots der révision au fond gegenteilige Entscheidungen eines Schiedsgerichts grundsätzlich hinzunehmen sind. Dass das Schiedsgericht nicht so verfahren ist, führt aber nicht dazu, dass der Schiedskläger nunmehr seine materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor den staatlichen Gerichten geltend machen könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Schiedsgericht - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - eine Behandlung der Einwendungen, so sie bereits vor ihm geltend gemacht worden sind, mangels Zuständigkeit abgelehnt hätte, oder, so sie erstmals vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht worden sind, feststeht, dass das Schiedsgericht sich mit ihnen mangels Zuständigkeit nicht befassen würde. Nur in diesen Fällen entfällt der Vorrang der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Kostenerstattung nach § 1057 ZPO. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass das Schiedsgericht bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenschiedsspruch für nicht zulässig erachtet hat, besagt nichts dafür, dass das Schiedsgericht auch für eine hierauf gestützte Vollstreckungsgegenklage nicht seine, sondern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als gegeben ansehen würde. Hiergegen spricht auch, dass sich das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 S. 12 f zu e) mit dem im Schiedsverfahren geltend gemachten Einwand des Schiedsklägers, es sei ein Zeithonorar vereinbart worden, zunächst inhaltlich befasst und diesen als unschlüssig verworfen, das heißt eine Befassung nicht etwa mangels Zuständigkeit von vorneherein abgelehnt hat. Lediglich ergänzend hat das Schiedsgericht darauf verwiesen, dass dieser materielle Einwand, selbst wenn er begründet wäre, jedenfalls nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei. Daraus folgt aber gerade nicht, dass das Schiedsgericht sich im Hinblick auf materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Entstehung und die Notwendigkeit der von der Schiedsbeklagten geltend gemachten und vom Schiedskläger beanstandeten Kosten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage als unzuständig ansehen würde.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 92/12 18.12.2013 KG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2012 - 20 Sch 4/12 Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung
BESCHLUSS
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. November 2012 - 20 Sch 4/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 195.099,94 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsgegner (im Folgenden: Schiedskläger) leitete mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ein Schiedsverfahren gegen vier Schiedsbeklagte, darunter die Antragstellerin (im Folgenden: Schiedsbeklagte), ein. Vor der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nahm er die Schiedsklage zurück. Am 28. Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen - am 13. Januar 2010 in den Gründen berichtigten - Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsverfahrens aussprach (Ziffer I), in einer Kostengrundentscheidung dem Schiedskläger die Verfahrenskosten auferlegte (Ziffer II), den Streitwert auf 30 Mio. € festsetzte (Ziffer III) und die Entscheidung über die Kostenerstattungsansprüche der vier Schiedsbeklagten einem gesonderten Schiedsspruch vorbehielt (Ziffer IV). Mit weiterem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 sprach das Schiedsgericht den vier Schiedsbeklagten Ansprüche auf Kostenerstattung für Schiedsrichter- und Anwaltshonorare in Höhe von insgesamt 980.565,42 € zu. Zugunsten der hiesigen Schiedsbeklagten waren dies 119.431,14 € Gerichtskosten und 118.964,80 € außergerichtliche Kosten.
2
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 beantragte der Schiedskläger beim Kammergericht, den Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 zu Ziffer II-IV samt der Berichtigung aufzuheben; mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2010 beantragte er, den Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 aufzuheben. Das Kammergericht (SchiedsVZ 2011, 110) wies die Anträge zurück. Die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 14. August 2013 (2 BvR 1235/12) nicht zur Entscheidung an.
3
Die Schiedsbeklagte hat am 6. Juni 2012 beim Kammergericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2010 gestellt. Der Schiedskläger hat am 8. Juni 2012 - ausgehend von einem Streitwert von lediglich 5 Mio. € - an die Schiedsbeklagte 43.296 € bezahlt. Im Gerichtsverfahren hat er im Übrigen sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Kostenerstattungsanspruch erhoben. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 12. November 2012 - unter Ablehnung des weitergehenden Antrags - den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, soweit er eine Vollstreckung von mehr als 43.296 € in der Hauptsache ermöglicht. Hiergegen richtet sich die erneute Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers.
II.
4
1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen der Auffassung des Schiedsklägers verletzt ihn der angefochtene Beschluss nicht in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Hierbei kommt es nach Maßgabe der folgenden Ausführungen nicht auf die Rüge des Schiedsklägers an, das Kammergericht hätte zur mangelnden Erstattungsfähigkeit der Gerichts- und Anwaltskosten auch den Inhalt seines Schriftsatzes vom 15. November 2012 berücksichtigen müssen, da dieser zwar nach Unterzeichnung des angefochtenen Beschlusses durch die beteiligten Richter, aber vor dessen Absendung durch die Geschäftsstelle per Fax am 16. November 2012 beim Kammergericht eingegangen sei.
5
2. Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 8 mwN), wobei es nur darauf ankommt, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 f; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, NJW-RR 2004, 1422, 1423). Der Ausschluss von vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Einwendungen gilt allerdings nicht ausnahmslos. Ist ein Einwand bereits vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden, hat sich dieses aber einer Entscheidung darüber enthalten, weil es sich - zu Recht oder zu Unrecht - bezüglich der Entscheidung über den Einwand für unzuständig erachtet hat, steht nichts im Wege, diesen Einwand vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (vgl. zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 55/61, BGHZ 38, 257, 264 ff). Gleiches gilt, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139).
6
Nach Maßgabe dieser Grundsätze beruht die Entscheidung des Kammergerichts nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Kostenerstattung Schiedsrichterhonorare
7
Die Rüge des Schiedsklägers, das Kammergericht hätte seinem unter Beweis gestellten Vortrag nachgehen müssen, dass es zwischen den Beteiligten Absprachen beziehungsweise ein Einvernehmen über einen Streitwert von 2 Mio. € gegeben habe, geht von vorneherein ins Leere. Denn es handelt sich um (behauptete) Gründe, die bereits während des Schiedsverfahrens entstanden sind, und damit nicht mehr im Vollstreckbarerklärungsverfahren entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können. Der Schiedskläger, dem im Rahmen des Schiedsverfahrens ausreichend rechtliches Gehör zur Festsetzung des Streitwerts gegeben worden ist, hätte dort entsprechend vortragen müssen.
8
Im Übrigen ist die Darstellung des Schiedsklägers zum Bestehen von Absprachen beziehungsweise eines allseitigen Einvernehmens unsubstantiiert. Der Schiedskläger hat in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schriftsatz vom 11. Januar 2008 einen Streitwert von 2 Mio. € "vorgeschlagen". Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten zu 1 (F. S. ), der nach Darstellung des Schiedsklägers damals auch Korrespondenzanwalt für die anderen drei Schiedsbeklagten gewesen sein soll, hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 diesen Streitwert als "kaum sachgerecht" zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Streitwert "sehr hoch liegen dürfte". Nachdem das Schiedsgericht sich konstituiert hatte, hat der Vorsitzende mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 dem Schiedskläger aufgegeben, die Höhe des von ihm vorgeschlagenen vorläufigen Streitwerts eingehend zu begründen. Dies hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 12. Januar 2009 getan. Weder in diesem Schriftsatz noch in dem sich anschließend zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens entwickelnden Schriftwechsel hat sich der Schiedskläger auf entsprechende Absprachen oder ein diesbezügliches Einvernehmen berufen. Das Schiedsgericht hat dann am 20. April 2009 den Streitwert auf vorläufig 26 Mio. € festgesetzt und auf dieser Grundlage Kostenvorschüsse eingefordert. Erstmals nach Rücknahme der Schiedsklage am 2. Oktober 2009 hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 dann vorgetragen, er habe in seinem das Schiedsverfahren einleitenden Schreiben vom 11. Januar 2008 deutlich gemacht, dass er den Streitwert auf 2 Mio. € beschränke, was "von den einzelnen Schiedsrichtern auch so verstanden und akzeptiert wurde". Im gleichen Sinne hätten die Schiedsrichter "auch die spätere Verweigerung der Einzahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger verstanden". Diesem - unsubstantiierten - Vorbringen ist das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009, S. 5 f; siehe auch Schiedsspruch vom 5. Februar 2010, S. 4, 20 f) zu Recht nicht gefolgt. Soweit der Kläger nunmehr sogar Absprachen beziehungsweise ein allseitiges Einvernehmen behauptet, ist dieser Vortrag angesichts des Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar, ohne Substanz und auch deshalb nicht beweisbedürftig.
Kostenerstattung Anwaltshonorare
9
Zu Unrecht rügt der Schiedskläger, das Kammergericht sei seinem unter Beweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen, dass die Anwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, da diese aus verschiedenen Gründen (Vereinbarung eines Zeithonorars; Verstoß gegen § 49b Abs. 5 BRAO; § 242 BGB) nicht entstanden beziehungsweise nicht im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen seien.
10
Auch hierbei handelt es sich um Einwendungen, deren Gründe bereits vor dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind. Diese Einwendungen sind auch nicht deshalb im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zulässig, weil das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 die Auffassung vertreten hat, bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen könnten nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sein. Das Schiedsgericht hat insoweit darauf Bezug genommen, dass im staatlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO die Klärung streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen nicht vorgesehen und der Betroffene insoweit auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4 und vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8). Der hieraus abgeleitete Schluss des Schiedsklägers, damit seien seine Einwendungen nunmehr ungeachtet § 767 Abs. 2 ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zulässig, geht jedoch fehl. Der Schiedskläger übersieht folgenden Umstand: Dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 Abs. 1 ZPO über die gesetzlichen Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch zulässig sind, beruht auf der Erwägung, dass es unpraktikabel und einem Betroffenen nicht zumutbar wäre, ihm im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem Oberlandesgericht einen materiell-rechtlichen Einwand abzuschneiden, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und den Betroffenen auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, für die als staatliches Gericht wiederum das Oberlandesgericht zuständig wäre (vgl. zu letzterem nur Senatsbeschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, SchiedsVZ 2010, 330 Rn. 10). Die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte und damit des Oberlandesgerichts für eine Vollstreckungsgegenklage ist allerdings dann nicht gegeben, wenn das Schiedsgericht, weil der geltend gemachte Einwand in seine Zuständigkeit fällt, zur Entscheidung berufen ist (vgl. Senat, aaO Rn. 10 mwN). Nach § 1057 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO hat aber nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, über den Grund (Quotelung) und die (betragsmäßige) Höhe der Kostentragung zu entscheiden (vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 3 ff; BT- Drucks. 13/5274, S. 57 f). Die Parteien haben im vorliegenden Fall nichts anderes vereinbart. Damit fallen die hier vom Schiedskläger nach § 1057 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemachten Einwände, die unmittelbar die Frage betreffen, welche Gebühren die Schiedsbeklagte ihren Verfahrensbevollmächtigten im Schiedsverfahren schuldet und welche Kosten sie deshalb von dem Schiedskläger erstattet verlangen kann, in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung, bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen seien - wie bei der staatlichen Kostenfestsetzung - dem Verfahren der Vollstreckungsgegenklage vorbehalten, nicht überzeugend. Die diesbezügliche Rechtsprechung zur staatlichen Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO beruht entscheidend darauf, dass dieses Verfahren auf die formale Prüfung der Kostentatbestände und die Klärung einfacher Rechtsfragen zugeschnitten und insoweit auch dem Rechtspfleger übertragen ist, weshalb darüberhinausgehende materiell-rechtliche Einwendungen durch das Prozessgericht im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März und 22. November 2006 aaO). Eine vergleichbare Situation liegt im Schiedsverfahren nicht vor. Eine dem Verfahren vor dem Rechtspfleger entsprechende Einrichtung gibt es im Schiedsverfahren nicht (vgl. auch BT-Drucks. aaO); vielmehr ist das Schiedsgericht selbst insoweit umfassend zuständig. Deshalb ist es zumindest sinnvoller, wenn ein Schiedsgericht sämtliche in seine Zuständigkeit fallenden Einwendungen bereits im Kostenschiedsspruch erledigt, ungeachtet dessen, dass wegen des Verbots der révision au fond gegenteilige Entscheidungen eines Schiedsgerichts grundsätzlich hinzunehmen sind. Dass das Schiedsgericht nicht so verfahren ist, führt aber nicht dazu, dass der Schiedskläger nunmehr seine materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor den staatlichen Gerichten geltend machen könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Schiedsgericht - gleichgültig ob zu Recht oder zu Unrecht - eine Behandlung der Einwendungen, so sie bereits vor ihm geltend gemacht worden sind, mangels Zuständigkeit abgelehnt hätte, oder, so sie erstmals vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht worden sind, feststeht, dass das Schiedsgericht sich mit ihnen mangels Zuständigkeit nicht befassen würde. Nur in diesen Fällen entfällt der Vorrang der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Kostenerstattung nach § 1057 ZPO. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass das Schiedsgericht bestimmte materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenschiedsspruch für nicht zulässig erachtet hat, besagt nichts dafür, dass das Schiedsgericht auch für eine hierauf gestützte Vollstreckungsgegenklage nicht seine, sondern die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte als gegeben ansehen würde. Hiergegen spricht auch, dass sich das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 S. 12 f zu e) mit dem bereits im Schiedsverfahren geltend gemachten Einwand des Schiedsklägers, es sei ein Zeithonorar vereinbart worden, zunächst inhaltlich befasst und diesen als unschlüssig verworfen, das heißt eine Befassung nicht etwa mangels Zuständigkeit von vorneherein abgelehnt hat. Lediglich ergänzend hat das Schiedsgericht darauf verwiesen, dass dieser materielle Einwand, selbst wenn er begründet wäre, jedenfalls nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei. Daraus folgt aber gerade nicht, dass das Schiedsgericht sich im Hinblick auf materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Entstehung und die Notwendigkeit der von der Schiedsbeklagten geltend gemachten und vom Schiedskläger beanstandeten Kosten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage als unzuständig ansehen würde.
 
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 91/07 30.04.2009 OLG Karlsruhe 8 U 80/06 OLG Stuttgart 1 SchH 4/07
B E S C H L U S S:Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2007 - 1 SchH 4/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Wert des Beschwerdegegenstandes: 30.000.000 €Gründe:I.Die Antragstellerin lieferte der Antragsgegnerin aufgrund eines von ihr oder von ihrer Streithelferin mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrages eine T.-Anlage. Die Antragsgegnerin begehrt Wandlung dieses Vertrages und erhob gegen die Antragstellerin eine hierauf gerichtete Klage vor dem staatlichen Gericht. Die Antragstellerin setzte der Klage die Einrede des Schiedsvertrages entgegen und drang damit durch; die Klage wurde als unzulässig abgewiesen.Die Antragsgegnerin verfolgte daraufhin ihr Wandlungsbegehren mit einem schon früher gegen die Antragstellerin eingeleiteten Schiedsverfahren weiter. Hiergegen hat die Antragstellerin nunmehr beantragt, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das Schiedsverfahren unzulässig sei, und verschiedene Hilfsanträge gestellt.Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihrer Streithelferin. II.Die Rechtsbeschwerde - der Antragstellerin und der Streithelferin, die ein einheitliches Rechtsmittel bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. 2008 § 67 Rn. 4, jeweils m.w.N.) - ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).1. Die Rechtsbeschwerde sieht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dadurch aufgeworfen, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen sei, dem Prozessurteil eines staatlichen Gerichts, das eine Klage aufgrund der Einrede des Schiedsvertrags als unzulässig abweise, komme Bindungswirkung für ein nachfolgendes Schiedsverfahren zu; die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung könne nicht mehr aufgrund von Tatsachen in Frage gestellt werden, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. zu dem gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen hätten. Eine solche Bindungswirkung ist nach Auffassung der Rechtsbeschwerde zu verneinen, weil mit der Rechtskraft des Prozessurteils nur die Unzulässigkeit der Klage wegen Unzuständigkeit der staatlichen Gerichte feststehe. Eine weitergehende Rechtskraftwirkung in dem Sinne, dass auch das Bestehen einer wirksamen Schiedsvereinbarung und die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Schiedsgericht nicht mehr infrage gestellt werden könne, sei dem Verfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO vorbehalten.Eine grundsätzliche Klärung der Bindungswirkung eines aufgrund Schiedseinrede ergangenen Prozessurteils ist hier indes nicht veranlasst. Der Antragstellerin ist es jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, die Unzulässigkeit des gegen sie eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens geltend zu machen; diese Einrede steht damit auch nicht der Streithelferin zu Gebote. a) Die Antragsgegnerin fordert von der Antragstellerin Wandelung des Vertrags über die Lieferung der T.-Anlage in K. Sie erhob deshalb gegen die Antragstellerin am 29. Oktober 2004 Klage vor dem staatlichen Gericht. Die Antragstellerin verteidigte sich mit der Schiedseinrede und hatte damit Erfolg: Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage der Antragsgegnerin durch Urteil vom 5. Juni 2007 8 U 80/06 als unzulässig ab. Die Antragsgegnerin macht ihr Wandelungsbegehren nunmehr in einem Schiedsverfahren geltend, das sie im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobene Schiedseinrede vorsorglich bereits am 30. Dezember 2004 eingeleitet hatte. Am 26. Juli 2007 - nach Erlass des von ihr erstrittenen Prozessurteils - reichte die Antragstellerin den vorliegenden Antrag ein, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin am 30. Dezember 2004 eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig sei.Dieses widersprüchliche Verfahren verstößt gegen Treu und Glauben.Hat eine Partei in dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht, nicht das staatliche, sondern das Schiedsgericht sei zuständig, so ist es ihr in der Regel verwehrt, sich später im schiedsrichterlichen Verfahren darauf zu berufen, es sei doch das staatliche Gericht zuständig; ein solches gegensätzliches Verhalten einer Partei läuft auf den Versuch hinaus, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen. Dem Gegner ist es nicht zumutbar, sich durch ein solches widersprüchliches Verfahren abwechselnd von einem Rechtsweg in den anderen verweisen zu lassen. Vielmehr muss sich die Partei, die im Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Standpunkt eingenommen hat, dieses sei nicht zuständig, der Streit gehöre vor ein Schiedsgericht, an dieser Auffassung auch später im Verfahren vor dem Schiedsgericht festhalten lassen. Sie ist deshalb nach Treu und Glauben grundsätzlich gehindert, die Einrede, das staatliche Gericht sei nun doch zuständig, anschließend in dem daraufhin von dem Gegner eingeleiteten Schiedsverfahren (vgl. § 1040 ZPO) oder mit einem hiergegen gerichteten Feststellungsantrag zum staatlichen Gericht (§ 1032 Abs. 2 ZPO) geltend zu machen (im Ergebnis allgemeine Auffassung, allerdings mit unterschiedlicher Begründung: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1032 Rn. 19 ; MünchKomm ZPO/Münch 3. Aufl. 2008 § 1032 Rn. 21 ; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. 2009 § 1032 Rn. 12 ; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 7 Rn. 3 , siehe auch Rn. 4; RGZ 40, 401, 403 f ; vgl. ferner - zur umgekehrten Fallgestaltung - BGHZ 50, 191, 196 f ).b) Von diesen Grundsätzen abzuweichen, weil sich die Sachlage nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder - worauf es hier ankommt - dem gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt (15. Mai 2007) geändert hätte, besteht kein Anlass. Nach den im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO hinzunehmenden Erwägungen des Oberlandesgerichts besteht die Schiedsvereinbarung fort. Es liegen auch sonst nicht beachtliche Gründe vor, die ausnahmsweise das gegensätzliche Verhalten der Antragstellerin in beiden Verfahren verständlich und gerechtfertigt erscheinen ließen (vgl. BGHZ 50, 191, 197).2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 89/13 18.06.2014 OLG Frankfurt am Main vom 26. September 2013 (26 SchH 7/12; 26 Sch 1/13) Zuständigkeit eines Schiedsgerichts; Berufsrichter als Schiedsrichter; Kündigung eines Schiedsvertrags; Befähigung zum Schiedsrichteramt
BESCHLUSS
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2013 (26 SchH 7/12; 26 Sch 1/13) aufgehoben.
Die Anträge des Schiedsbeklagten, festzustellen, dass der Zwischenentscheid und das Teilurteil des Schiedsgerichts vom 9. November 2012 nichtig sind und das Schiedsverfahren hinsichtlich aller vom Schiedskläger mit dem Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche unzulässig ist, hilfsweise, den Zwischenentscheid und das Teilurteil aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsverfahren hinsichtlich aller vom Schiedskläger mit dem Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche unzulässig ist, werden abgewiesen.
Im Übrigen - bezüglich des Antrags des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs des Schiedsgerichts - wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: bis 600.000 €
Gründe:
I.
Der Schiedskläger pachtete im Jahre 1996 Liegenschaften in der Gemarkung F. -O. zum Betrieb einer Golfanlage. Gleichzeitig schloss er mit dem Verpächter im Hinblick auf die zu errichtenden Gebäude einen Erbbaurechtsvertrag. In der Folgezeit führten die Parteien längere Verhandlungen über eine Zusammenarbeit. Am 23. Oktober 2000 schlossen sie einen Kooperationsvertrag nebst Vereinbarung zum Kooperationsvertrag sowie einen Schiedsvertrag und unter dem 11. Mai 2001 einen notariellen Unterpacht- sowie Untererbbaurechtsvertrag. Später kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, die dazu führten, dass der Schiedsbeklagte unter anderem den Kooperationsvertrag am 21. April 2010 persönlich und am 29. September sowie am 1. Dezember 2011 durch seine Verfahrensbevollmächtigten fristlos kündigte.
Der Schiedskläger hat im Schiedsverfahren Klage erhoben (unter anderem) mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigungen feststellen zu lassen. Der Schiedsbeklagte hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend gemacht sowie hilfsweise eine Zahlungswiderklage erhoben. Am 9. November 2012 hat das Schiedsgericht in einem Zwischenentscheid seine Zuständigkeit bejaht und durch "Teilurteil" (Teil-Schiedsspruch) vom gleichen Tag die Unwirksamkeit der Kündigungen festgestellt sowie über einige weitere Sachanträge des Schiedsklägers zum Nachteil des Schiedsbeklagten entschieden.
Mit seinem Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO wendet sich der Schiedsbeklagte gegen den Zwischenentscheid; der Schiedskläger seinerseits hat die Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs (§ 1060 Abs. 1 ZPO) begehrt.
Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung beider Verfahren durch Beschluss vom 26. September 2013 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen. Ferner hat es festgestellt, dass der Zwischenentscheid sowie das Teilurteil nichtig sind und das Schiedsverfahren hinsichtlich aller vom Schiedskläger insoweit verfolgten Ansprüche unzulässig ist. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schiedsklägers.
II.
Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1040 Abs. 3 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie - unter Abweisung der Anträge des Schiedsbeklagten - zur Zurückweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Antrag des Schiedsbeklagten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO)
1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag zulässig ist und dem Schiedsbeklagten insoweit nicht das Rechtsschutzinteresse fehlt. Zwar entfällt das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid, mit dem sich ein Schiedsgericht für zuständig erklärt hat, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts ein abschließender Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2013 - III ZB 37/12, SchiedsVZ 2013, 333 f mwN). Im vorliegenden Fall ist das Schiedsverfahren aber noch nicht beendet. Hat das Schiedsgericht lediglich über Teile des Streitgegenstands entschieden, führt dies nicht zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, da die in diesem Verfahren zu treffende Feststellung über die Zuständigkeit Wirkung auch auf das beim Schiedsgericht noch anhängige Verfahren hat.
2. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Schiedsgericht ist zuständig.
a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Schiedsvertrag nicht als "undurchführbar" und damit unbeachtlich angesehen.
Der Schiedsbeklagte beruft sich für seine gegenteilige Meinung auf § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG, wonach einem Richter eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nur genehmigt werden darf, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Da ihm insoweit die Benennung eines Berufsrichters - hier des von ihm nach Einleitung des Schiedsverfahrens durch den Schiedskläger gewünschten Richters am Landgericht Dr. B. - unmöglich sei, sei der Schiedsvertrag teilweise undurchführbar, so dass entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB die Schiedsvereinbarung insgesamt hinfällig sei.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Schiedsbeklagte übersieht zunächst bereits, dass zwischen der Schiedsvereinbarung (§§ 1029 ff ZPO; § 1 des Schiedsvertrags) und der Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 ff ZPO; §§ 2 und 3 des Schiedsvertrags) zu unterscheiden ist. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung setzt nicht voraus, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung verständigen. Fehlt eine solche Abrede, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn die Parteien eine solche Abrede getroffen haben, diese aber aus bestimmten Gründen undurchführbar oder unwirksam ist. Zwar enthielt vormals die Zivilprozessordnung Regelungen, wonach sich Mängel bei der Bildung des Schiedsgerichts auf die Wirksamkeit des Schiedsvertrags auswirkten:
§ 1025 Abs. 2 ZPO aF: "Der Schiedsvertrag ist unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausnutzt, den anderen Teil ... zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen."
§ 1033 Nr. 1 ZPO aF: "Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist:
1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrag zu Schiedsrichtern ernannt sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grund wegfällt oder die Übernahme des Schiedsrichteramtes verweigert ..."
Jedoch hat der Gesetzgeber mit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) diese Bestimmungen ersatzlos gestrichen und dadurch verdeutlicht, dass die Schiedsvereinbarung grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts ist (vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/5274, S. 34, 39, 43). Dementsprechend ist der Senat (Urteil vom 1. März 2007 - III ZR 164/06, SchiedsVZ 2007, 163 Rn. 16) im Fall einer unzulässigen Beschränkung des Schiedsrichterernennungsrechts einer Partei nicht von der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ausgegangen. Genauso wenig hat der Senat (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10, NJW 2011, 2977 Rn. 1 ff) einen Schiedsvertrag als undurchführbar angesehen, in dem die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts bestimmt hatten; vielmehr hat der Senat die von der Vorinstanz im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründete Zuständigkeit eines anderen Schiedsgerichts gebilligt. Eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung kann deshalb regelmäßig nicht unter Hinweis auf § 139 BGB damit begründet werden, dass Bestimmungen der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts fehlen beziehungsweise unwirksam oder undurchführbar sind (vgl. auch OLG Koblenz OLGR 2008, 568, 569 f; KG, MDR 2011, 952; OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 788, 789; siehe auch Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1029 Rn. 11, 31, 60).
Im Übrigen ist das zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsrichterbestellungsverfahren auch nicht undurchführbar. Die Parteien haben in § 1 Satz 1 vereinbart, dass alle Streitigkeiten zwischen ihnen aus dem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist in § 2 Abs. 1 bestimmt, dass dieses aus drei Personen - zwei Beisitzern und einem Obmann als Vorsitzenden - besteht, wobei jede Partei einen Beisitzer ernennt (§ 2 Abs. 2 Satz 1) und diese beiden Beisitzer dann den Obmann bestellen (§ 2 Abs. 2 Satz 2). Nur bezüglich dessen Person enthält die Schiedsvereinbarung in § 2 Abs. 2 Satz 2 eine inhaltliche Vorgabe insoweit, als der Obmann die "Befähigung zum Richteramt", das heißt die erste und zweite juristische (Staats-)Prüfung (§ 5 DRiG) erfolgreich abgelegt haben muss. Vor dem Hintergrund dieser Regelung geht der Hinweis des Schiedsbeklagten auf den Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2002 (SchiedsVZ 2003, 185) fehl.
Dort hatten die Parteien des Schiedsvertrags bestimmt, dass die Schiedsrichter "Richter in einem mit Wirtschaftsrecht befassten Senat an einem Oberlandesgericht oder am Bundesgerichtshof" sein müssten. Insoweit ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass die Parteien dieses Schiedsvertrags aufgrund § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht in der Lage seien, jeweils einseitig einen solchen Schiedsrichter zu benennen, so wie es der Vertrag bezüglich der Beisitzer vorsah. Hiervon unterscheidet sich der streitgegenständliche Schiedsvertrag aber grundlegend. Er enthält keine inhaltlichen Vorgaben für die Person der von den Parteien jeweils einseitig zu benennenden Beisitzer, insbesondere keine Festlegung dergestalt, dass es sich um Berufsrichter handeln müsste. Dementsprechend ist das Verfahren der Schiedsrichterbestellung nicht undurchführbar. Solange die Möglichkeit besteht, einen Schiedsrichter zu benennen, ist das vereinbarte Bestellungsverfahren nicht hinfällig. Eine Anwendung des § 139 BGB scheidet aus. Folgerichtig hat das Oberlandesgericht, nachdem der Schiedsbeklagte keinen anderen (als den Richter am Landgericht Dr. B. ) Schiedsrichter benannt hat, auf Antrag des Schiedsklägers am 24. Oktober 2011 (26 SchH 8/11) zum beisitzenden Schiedsrichter auf Seiten des Schiedsbeklagten den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bu. bestellt. Anschließend ist - nach Bestimmung des Obmanns durch die beiden Beisitzer - das Schiedsverfahren durchgeführt worden.
b) Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, aufgrund des Urteils des Landgerichts G. vom 26. August 2011 (4 O 464/10) sei mit bindender Wirkung entschieden, dass der Schiedsvertrag vom Schiedsbeklagten mit Schreiben vom 21. April 2010 wirksam gekündigt worden sei.
In diesem Verfahren hatte die S. GmbH, deren Geschäftsführer der Schiedsbeklagte ist, den Schiedskläger aus abgetretenem Recht des Schiedsbeklagten auf Auszahlung von Meldegebühren verklagt, die im Jahre 2006 anlässlich der Durchführung verschiedener Turniere auf der Golfanlage vereinnahmt worden waren. Das Landgericht, das die Klage als unbegründet abwies, führte in den Gründen seiner Entscheidung unter anderem aus, die vom Schiedskläger erhobene Einrede des Schiedsvertrags greife nicht, da der Schiedsvertrag aufgrund der fristlosen Kündigung des Schiedsbeklagten vom 21. April 2010 keinen Bestand mehr habe.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts spielt es keine Rolle, dass streitgegenständlich hier andere Ansprüche sind und dass der Schiedsbeklagte am Vorprozess nicht als Partei beteiligt war. Zwar erstrecke sich die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur auf die Parteien und ihre Rechtsnachfolger. Etwas anderes gelte aber im Rahmen des § 1032 Abs. 1 ZPO. Zweck dieser Bestimmung sei es, möglichst schnell eine verbindliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts herbeizuführen und insoweit Widersprüche zu verhindern. Dementsprechend entfalte jedes staatliche Urteil, das nach § 1032 Abs. 1 ZPO ergehe, Bindungswirkung für das Schiedsgericht.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO hat das Gericht, wenn vor ihm Klage in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
aa) Für den Fall, dass der Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags erhebt, das Gericht diese für begründet erachtet und die Klage durch Prozessurteil abweist, ist anerkannt, dass diese Entscheidung, wenn der Kläger seine Ansprüche nunmehr im Schiedsverfahren geltend macht, für dieses und ein etwaiges daran anschließendes Überprüfungsverfahren vor dem staatlichen Gericht (§ 1040 Abs. 3 Satz 2; § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) Bindungswirkung entfaltet. Lediglich die Begründung dieses Ergebnisses ist unterschiedlich (vgl. etwa Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 7 Rn. 3 und RG, JW 1933, 274 ; MüKoZPO/Münch, 4. Aufl., § 1032 Rn. 21 und RGZ 40, 401, 403 ; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 19 ; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1032 Rn. 12 ; ähnlich Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 133 ). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. April 2009 (III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287 Rn. 6 ff) ausgeführt, dass es einer Partei, die im Verfahren vor dem staatlichen Gericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts geltend gemacht hat, in der Regel jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt ist, sich im anschließenden schiedsgerichtlichen Verfahren darauf zu berufen, es sei doch das staatliche Gericht zuständig.
bb) Für die hier vorliegende Fallkonstellation gilt: Fällt das angerufene staatliche Gericht ein Sachurteil, weil es die Schiedsvereinbarung für unwirksam hält, so muss - wie selbstverständlich - jedes andere staatliche Gericht oder auch ein Schiedsgericht die Rechtskraft dieser Entscheidung (hier: Abweisung der Klage auf Auszahlung der Meldegebühren) beachten. Ob die lediglich in den Gründen wiedergegebene Auffassung des staatlichen Gerichts, die Schiedsvereinbarung sei unwirksam, eine weiter gehende Bindung entfaltet, ist streitig (verneinend etwa Stein/Jonas/Schlosser aaO; bejahend etwa Triebel/Coenen, BB Beilage 2003 Nr. 5, S. 2, 7; wohl auch BeckOK ZPO/Wolf/ Eslami, § 1032 Rn. 22 mwN; siehe allgemein zur Frage, ob einem Sachurteil rechtskraftfähige Aussagen über Zulässigkeitsfragen entnommen werden können: verneinend MüKoZPO/Gottwald, aaO § 322 Rn. 171; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 322 Rn. 45; bejahend Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 134). Selbst wenn man die Frage bejahen und insoweit sogar annehmen wollte, dass die Bindungswirkung auch zukünftige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien über andere, im Vorprozess nicht streitgegenständliche, aber unter die Schiedsvereinbarung fallende Ansprüche erfasst, kann vorliegend nicht von einer solchen Wirkung ausgegangen werden. Denn diese kann jedenfalls grundsätzlich nicht auf Personen erstreckt werden, die nicht Parteien des staatlichen Verfahrens waren oder deren Rechtsnachfolger sind. Dies ist weder dem Wortlaut des § 1032 Abs. 1 ZPO noch der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/5274 S. 37 f) zu entnehmen. Dass eine solche Bindung einander widersprechende Entscheidungen verhindern und damit für die Zukunft eine sichere Abgrenzung zwischen staatlicher und schiedsgerichtlicher Zuständigkeit schaffen würde, rechtfertigt es jedenfalls nicht, eine am Verfahren nicht beteiligte Person (wie hier den Zedenten einer Forderung) an dort ohne ihre (seine) Mitwirkung getroffene Feststellungen im Hinblick auf andere, nicht abgetretene Ansprüche zu binden.
c) Durch das Schreiben des Schiedsbeklagten vom 21. April 2010 sowie die Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. September und 1. Dezember 2011 ist der Schiedsvertrag auch nicht wirksam gekündigt worden.
Hierbei kann dahinstehen, inwieweit sich dies - so die Auffassung des Schiedsklägers - bereits daraus ergibt, dass sich die mit Schreiben vom 21. April 2010 erklärte fristlose Kündigung des Kooperationsvertrags "nebst Anlagen und Nachträgen" dem Wortlaut nach nicht auf den selbständigen Schiedsvertrag bezieht und der Schiedskläger die weiteren Kündigungen nach § 174 BGB zurückgewiesen hat. Denn es fehlt in jedem Fall an einem Grund zur fristlosen Kündigung.
Der Schiedsvertrag stellt eine eigenständige Vereinbarung dar, die unabhängig vom Hauptvertrag ist (vgl. auch § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar kann auch ein Schiedsvertrag als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden (vgl. etwa Senat, Urteile vom 12. November 1987 - III ZR 29/87, BGHZ 102, 199, 202 f und vom 10. März 1994 - III ZR 60/93, NJW-RR 1994, 1214, 1215; Schwab/Walter aaO Kap. 8 Rn. 11; MüKoZPO/ Münch aaO § 1029 Rn. 128 ff). Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses muss sich dabei aber gerade auf das Schiedsverfahren und den mit dem Schiedsvertrag verbundenen Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit beziehen. Unerheblich ist insoweit grundsätzlich, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung der Verträge besteht, auf die sich die Schiedsabrede bezieht, das heißt der kündigenden Partei die Fortsetzung dieser Vertragsbeziehungen unzumutbar ist. Der Umstand, dass der Schiedsbeklagte durch das Verhalten des Schiedsklägers - insbesondere die Äußerungen von dessen verstorbenem Präsidenten - die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit als zerstört und sich hierdurch wie durch weitere (behauptete) Vertragsverletzungen persönlich und geschäftlich als geschädigt ansieht beziehungsweise - worauf das Landgericht G. in seinem Urteil vom 26. August 2011 abgestellt hat - die Geschäftsbeziehung zerrüttet sei, ist deshalb für die Frage der Kündigung des Schiedsvertrags nicht entscheidungserheblich. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, warum nicht - wie ursprünglich vereinbart (§ 1 Satz 2 des Schiedsvertrags: "Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung der gesamten vertraglichen Beziehung, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge.") - das Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte über die Streitigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit den Kündigungen der die Golfanlage betreffenden Verträge entscheiden sollte. Es lag insoweit kein wichtiger Grund vor, der es dem Schiedsbeklagten unzumutbar gemacht hätte, seine Streitigkeiten mit dem Schiedskläger von einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen.
d) Zu Unrecht rügt der Schiedsbeklagte, das Schiedsgericht sei zumindest für die im Tenor des Teil-Urteils unter Nummer 4 bis 6 beschiedenen Anträge des Schiedsklägers nicht zuständig, da Streitgegenstand insoweit "bauliche Anlagen" und diese im Unterpacht- bzw. Untererbbaurechtsvertrag vom 11. Mai 2001 geregelt seien, die aber keine Schiedsklausel enthielten.
Der "Schiedsvertrag zum Kooperationsvertrag nebst Vereinbarung zum Kooperationsvertrag, Gebührenordnung und Startzeitenregelung" vom 23. Oktober 2001 bezieht sich auch auf diese Anträge. Der Schiedsbeklagte hat sich in der "Vereinbarung zum Kooperationsvertrag" (Anlage 1 zum Kooperationsvertrag) - dort Ziffer 6 - dazu verpflichtet, eine "Golfanlage der Spitzenqualität" zu errichten, die "mindestens den Standards der Anlage in R. /M. " entspricht. Soweit das Schiedsgericht daher unter Nummer 4 den Schiedsbeklagten verurteilt hat, "eine Fairway-Beregnung der Spitzenklasse, die dem Standard der Golfanlage in R. /M. entspricht, einzubauen", geht es gerade auch um diese Ziffer 6, wobei dort im weiteren Text die "Fairwayberegnung" sogar ausdrücklich angesprochen worden ist. Ebenfalls mit Ziffer 6 hängt Nummer 5 des Schiedsspruchs zusammen, wonach der Schiedsbeklagte verurteilt worden ist, "fachmännisch gebaute Cartwege der Spitzenklasse einzubauen". Durch Nummer 6 des Schiedsspruchs ist der Beklagte verurteilt worden, die von ihm vormals eingerichteten - und nach seinen Kündigungen beseitigten - vier Stellplätze/Parkplätze an ihrer bisherigen Stelle wieder herzustellen. Die Frage, ob der Schiedsbeklagte berechtigt war, die Parkplätze im Gefolge der Kündigungen zu beseitigen, steht aber in einem untrennbaren Zusammenhang mit der in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallenden Frage, ob wirksam gekündigt wurde. Allein der Umstand, dass sich der Schiedsbeklagte vor dem Schiedsgericht (unter anderem) damit verteidigt hat, ihn treffe im Hinblick auf § 1 Abs. 4 des Unterpachtvertrags keine Verpflichtung zu den ausgeurteilten Leistungen, führt nicht zur Unzuständigkeit des Schiedsgerichts.
e) Im Übrigen hat das Oberlandesgericht, soweit es von der Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts G. vom 26. August 2011 ausgegangen ist, dem zwischen den Parteien vor dem Landgericht G. (4 O 383/11) am 29. März 2012 abgeschlossenen Vergleich zu Unrecht eine Entscheidungserheblichkeit abgesprochen.
In diesem Verfahren hat der Schiedsbeklagte gegen den Schiedskläger Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigungen und auf Zahlung von 40.520 € nebst Zinsen (= Gegenstand der späteren Hilfswiderklage des Schiedsbeklagten vor dem Schiedsgericht) erhoben. Im Termin am 29. März 2012 haben die Parteien dann folgende Vereinbarung abgeschlossen:
"1. Der Kläger erkennt an - ohne Aufgabe seines Rechtsstandpunktes in den materiellen Streitfragen -, dass das sich durch Verfügung des Vorsitzenden Vors. Richter am Landgericht a.D. H. vom 7.12.2011 konstituierte Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist.
2. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen - aus Sicht der Beklagten ohne Aufgabe im Rechtsstandpunkt -, dass die Vereinbarung Ziffer 1 nur gilt bis zur Beendigung des nunmehr eingeleiteten Schiedsverfahrens."
Insoweit geht es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts weder darum, die (vermeintliche) Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung des Landgerichts G. vom 26. August 2011 durch nachträgliche Parteivereinbarung unzulässig abzubedingen, noch darum, in unzulässiger Weise (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 26, 44; Senat, Urteil vom 13. Januar 2005 - III ZR 265/03, SchiedsVZ 2005, 95, 96) eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen. Vielmehr steht es den Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie frei, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, auch wenn zuvor ein staatliches Gericht dessen Unzuständigkeit festgestellt hat, neu zu begründen. Insoweit sind spätere Erklärungen der Parteien dahingehend zu prüfen, ob in ihnen eine (neue) wirksame Schiedsvereinbarung liegt oder ob das Verhalten einer Partei als Rügeverzicht gewertet werden kann beziehungsweise in der Geltendmachung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts trotz gegenteiliger Erklärung ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt. Soweit der Schiedsbeklagte eingewandt hat, dem Vergleich komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu, da er nur "die rechtlichen Entscheidungsbefugnisse des Schiedsgerichts" und damit dessen Befugnis, über seine Zuständigkeit im Rahmen des § 1040 Abs. 1 ZPO zu befinden und nach § 1040 Abs. 3 ZPO einen Zuständigkeitszwischenentscheid zu erlassen, "deklaratorisch" anerkannt habe, wobei es ihm unbenommen bleiben sollte, diesen Entscheid zur Überprüfung durch die staatlichen Gerichte zu stellen, da er "statt einer Willens- lediglich eine Wissenserklärung bekundet" habe, vermag dies der Senat nicht nachzuvollziehen. Welche rechtliche Bedeutung dem Vergleich der Parteien letztlich zukommt, kann aber dahinstehen, da das Schiedsgericht jedenfalls aus den bereits genannten Gründen zuständig ist.
Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs
Das Oberlandesgericht ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO abzulehnen ist. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, sich mit den weiteren vom Schiedsbeklagten geltend gemachten Aufhebungsgründen zu befassen.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 88/07 29.01.2009 OLG Köln, E. v. 13.11.07 - 9 Sch 08/06, 9 Sch 9/06 sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsg
B E S C H L U S S:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2007 - 9 Sch 8/06 und 9 Sch 9/06 - aufgehoben
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 187.997,84 €.

G r ü n d e:
I.
[1] Die Antragstellerin betreibt die Vollstreckbarerklärung zweier zu ihren Gunsten ergangener inländischer Schiedssprüche. Während des Schiedsverfahrens, das in der Hauptsache einen Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung von Werklohn sowie Schadensersatzforderungen zum Gegenstand hatte, wurde über die Vermögen der beiden Schiedsbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Schiedsgericht, ein niederländischer Rechtsanwalt, führte den Rechtsstreit gegen die Schiedsbeklagten "vertreten durch" die Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens "als Insolvenzverwalter" weiter. Die Antragsgegner widersprachen dem und ließen sich zur Sache nicht ein. Nachdem die Antragstellerin von den Antragsgegnern vorläufig bestrittene - Forderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet hatte, erließ das Schiedsgericht unter dem 31. Mai 2005 einen vorläufigen Schiedsspruch, mit dem es seine Zuständigkeit feststellte und den Schiedsbeklagten Ausgleichszahlungen für die von der Antragstellerin geleisteten Kostenvorschüsse auferlegte. Mit endgültigem Schiedsspruch vom 7. März 2006 verurteilte es die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner, an die Antragstellerin 1.727.524,57 € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen.
[2] Die Antragstellerin hat beantragt, die Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären, soweit sie Zahlungen auferlegen, und zwar in Bezug auf die zuerkannten Hauptforderungen nebst Zinsen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche zur jeweiligen Insolvenztabelle festgestellt werden. Für die im vorläufigen und im endgültigen Schiedsspruch enthaltenen Kostenaussprüche hat die Antragstellerin die Maßgabe hilfsweise erklärt.
[3] Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Schiedssprüche aufgehoben (SchiedsVZ 2008, 152). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
[4] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 und § 1059 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
[5] 1. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung offen gelassen, ob der nach dem Wortlaut seines Tenors auf Verpflichtung zur Leistung gerichtete endgültige Schiedsspruch dahingehend auszulegen sei, dass die titulierten Forderungen lediglich gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Jedenfalls verstoße seine Anerkennung gegen den ordre public, weil sich nicht ausschließen lasse, dass eine Entscheidung des Schiedsgerichts ergangen sei, die über die Anmeldungen zu den Insolvenztabellen hinausgehe. Vielmehr sei sogar davon auszugehen, dass nicht alle im Schiedsspruch zuerkannten Forderungen angemeldet worden seien. Der vorläufige Schiedsspruch sei damit ebenfalls hinfällig.
[6] 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
[7] a) Der Schiedsspruch verstößt nicht allein deshalb gegen den ordre public (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO), weil er seinem Wortlaut nach entgegen §§ 87, 174 ff InsO eine Leistungsverurteilung enthält. Er ist vielmehr dahin auszulegen, dass durch ihn die zuerkannten Forderungen zu den jeweiligen Insolvenztabellen festgestellt werden.
[8] aa) Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangenes, auf eine Leistung gerichtetes Urteil ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs als bloße Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen, wenn insbesondere aufgrund der Entscheidungsgründe feststeht, dass die geltend gemachte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann (RG, Urteil vom 4. Juli 1933 - III 31/33 - WarnRspr. 1933 Nr. 167, S. 359, 361; BGH, Urteil vom 10. Juni 1963 - II ZR 137/62 - KTS 1963, 175, 176; BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 VIII ZR 28/94 - ZIP 1994, 1193, 1194 mit zust. Anm. Pape, EWiR 1994, 899, 900; MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 21; MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., § 179 Rn. 6). An dieser noch zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung festzuhalten. Die Rechtslage ist insofern noch klarer geworden. Während es unter Geltung der Konkursordnung für den Gläubiger möglich war, auf die Teilnahme am Konkurs zu verzichten und seine Forderung außerhalb des Konkursverfahrens im Wege der Leistungsklage geltend zu machen (BGHZ 25, 395), ist diese Möglichkeit dem Insolvenzgläubiger nunmehr durch § 87 InsO genommen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 V ZR 100/04 - ZIP 2004, 2345, 2346; Begründung der Bundesregierung zur InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 137; MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 17). Eine nicht titulierte Insolvenzforderung kann damit heute ausschließlich im Wege der Anmeldung und gegebenenfalls der Feststellung zur Tabelle geltend gemacht werden.
[9] Bei der Auslegung von Schiedssprüchen ist jedenfalls kein strengerer Maßstab als bei der Auslegung staatlicher Urteile anzulegen. Die Feststellung einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle ist auch im Schiedsverfahren möglich (Heidbrink/Gräfin von der Groeben, ZIP 2006, 265, 269; Flöther, Auswirkungen des inländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede, 2001, S. 63, 108; Smid, DZWiR 1993, 485, 491 f; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs, 1985, S. 123, 126).
[10] bb) Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere der Entscheidungsgründe steht fest, dass die in den Schiedssprüchen ausgesprochene Zuerkennung von Forderungen der Antragstellerin nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte.
[11] (1) Die Antragsgegner waren als Insolvenzverwalter an die Schiedsabreden der früheren Schiedsbeklagten gebunden (vgl. BGHZ 24, 15, 18; Senatsbeschluss vom 20. November 2003 III ZB 24/03 - ZInsO 2004, 88, m.w.N.). Dies gilt auch für den Feststellungsrechtsstreit (vgl. MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 54 und § 180 Rn. 11; Heidbrink/Gräfin von der Groeben, ZIP 2006, 265, 266).
[12] (2) Dem Schiedsrichter war ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bekannt, dass während des laufenden Rechtsstreits vor dem Schiedsgericht über die Vermögen beider Beklagter Insolvenzverfahren eröffnet worden waren (Nummern 1.2 und 1.3 des endgültigen Schiedsspruchs), die Antragstellerin ihre Ansprüche in diesen Verfahren angemeldet hatte und die Insolvenzverwalter die Forderungen vorläufig bestritten hatten (Nummer 10. (13) des endgültigen Schiedsspruchs).
[13] (3) Das Schiedsgericht hat, wie sich aus Nummern 1.2 und 1.3 des endgültigen Schiedsspruchs ergibt, weiter erkannt, dass das Verfügungsrecht über das Vermögen der damaligen Beklagten mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren auf die nunmehrigen Antragsgegner übergegangen war. Es hat dem durch die Beteiligung der Insolvenzverwalter, eine vorübergehende Aussetzung des Verfahrens sowie die Gewährung von Fristverlängerungen Rechnung getragen (siehe Nummern 4.6 und 4.11 bis 4.17 des vorläufigen sowie Nummern 1.2 und 1.3 des endgültigen Schiedsspruchs). Insbesondere hat es nach der Eröffnung der Insolvenzverfahren Stellungnahmen von den Insolvenzverwaltern erbeten (siehe Nummern 4.7, 4.10, 4.11 bis 4.13 des vorläufigen sowie Nummer 9.3 des endgültigen Schiedsspruchs) und diesen auch im Übrigen Gelegenheit gegeben, sich vollumfänglich an dem Verfahren zu beteiligen.
[14] (4) Dass das Schiedsgericht die Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich als Parteien bezeichnet hat, ist unschädlich. Zwar verstieße die Fortführung des Verfahrens mit einer anderen als der prozessführungsbefugten Partei mithin hier der Insolvenzverwalter - gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Vertretung (BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 II ZR 37/64 - MDR 1967, 565). Auch gehört dieses Gebot zum ordre public (Begründung der Bundesregierung zum SchiedsVfG, BT-Drucks. 13/5274, S. 59; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 48). Deshalb hat das Schiedsgericht in Verfahren mit Bezug auf eine Insolvenzmasse dem Übergang der Verfügungsbefugnis durch eine Beteiligung des Verwalters Rechnung zu tragen (Jaeger/Windel, InsO, § 85 Rn. 68, MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 53; Flöther aaO, S. 39 ff; Jestaedt aaO, S. 35 f, 44) und dem Gemeinschuldner eine Einwirkung zu verwehren (Flöther aaO, S. 36 bis 44; Smid DZWiR 1993, 485, 487; siehe auch Regierungsbegründung zur KO in: Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 4, Materialien zur Konkursordnung, Neudruck 1983, S. 70). Dies hat das Schiedsgericht im Ergebnis beachtet. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat es nach Unterrichtung über die Eröffnung der Insolvenzverfahren den Schriftverkehr allein mit den Antragsgegnern geführt und diese damit der Sache nach als Parteien behandelt. Aus diesen Gründen ist der Schiedsspruch dahingehend auszulegen, dass er gegen die Insolvenzverwalter als Parteien ergangen ist.
[15] (5) Gegenstand des Schiedsverfahrens waren Rückzahlungs- beziehungsweise Schadensersatzansprüche, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren und bei denen es sich daher zweifelsfrei um Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO handelte.
[16] (6) Da es gerade die Eigenart von Insolvenzverfahren darstellt, dass Gläubiger für vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen lediglich eine quotale Befriedigung erlangen, ergibt sich damit aus den Gründen des Schiedsspruchs hinreichend, dass dessen Gegenstand nur die insolvenzmäßige Befriedigung der zugesprochenen Ansprüche war. Dafür, dass das Schiedsgericht eine unabhängig von einer Quote zu erfüllende Masseverbindlichkeit hätte zusprechen wollen, gibt es keinen Anhaltspunkt.
[17] cc) Der Senat kann diese Auslegung des Schiedsspruchs selbst vornehmen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen (BGHZ 24, 15, 20).
[18] b) Einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit der Maßgabe, dass die ausgeurteilten Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden, steht nicht entgegen, dass dadurch kein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen wird, weil die Feststellung zur Insolvenztabelle eo ipso wirkt und keiner Vollstreckung mehr bedarf (vgl. z.B. MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., § 183 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 183 Rn. 5). Nach dem Senatsbeschluss vom 30. März 2006 (III ZB 78/05 NJW RR 2006, 995, 996, Rn. 10 f) ist eine Vollstreckbarerklärung auch dann möglich, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckbaren Inhalt hat, sofern wie es hier der Fall ist - der Kläger ein sonstiges rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung hat.
[19] c) Dass das Schiedsgericht den Rang der Forderungen nicht festgestellt hat, hindert die Vollstreckbarerklärung ebenfalls nicht. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es sich wie im Zweifel anzunehmen ist - um eine gewöhnliche Insolvenzforderung handelt.
[20] d) Der Schiedsspruch ist danach anzuerkennen, soweit die Hauptforderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet worden sind.
[21] Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass ein inländischer Schiedsspruch, der Insolvenzforderungen feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, gegen den ordre public interne verstößt und nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO aufzuheben ist. Zu Unrecht hat es jedoch den Schiedsspruch insgesamt aufgehoben, da die Antragstellerin jedenfalls einen Teil der ausgeurteilten Hauptforderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet hatte.
[22] aa) Im Schrifttum zum Insolvenz- und Schiedsgerichtsrecht ist es einhellige Meinung, dass § 87 InsO, der die gleichmäßige und gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 InsO) sicherstellen soll, anders als § 240 ZPO (z.B.: BGH, Urteil vom 21. November 1966 VII ZR 174/65 - WM 1967, 56, 57; MünchKommInsO/Schumacher, vor §§ 85 bis 87 Rn. 53) - zum ordre public gehört (MünchKommInsO/Schumacher, aaO; Ehricke ZIP 2006, 1847, 1850; Flöther aaO, S. 109; vgl. zur KO auch: Smid DZWiR 1993, 485, 487, 493; Jestaedt aaO, S. 111) und dass das Anmelde- und Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff InsO zwingende Rechtsfolge des § 87 InsO ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 IX ZR 165/02 - NJW RR 2004, 1050, 1052; Jaeger/Windel, Insolvenzordnung, § 87 Rn. 8 f; MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 17; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 87 Rn. 7; vgl. auch BGHZ 173, 103, 106 Rn. 12).
[23] Dem tritt der Senat bei. Die gleichmäßige und gemeinschaftliche Befriedigung aller Insolvenzgläubiger aus dem begrenzten Schuldnervermögen (§ 1 InsO) gehört zum Kern des Insolvenzrechts (so bereits Hahn aaO S. 47, 71; vgl. z.B. auch: BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 aaO). Die Notwendigkeit, die in einem gerichtlichen Verfahren verfolgte Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden (§§ 87, 174, 181 InsO), dient der verfahrensmäßigen Gewährleistung dieses - dem ordre public interne zuzurechnenden - Grundsatzes (BGH aaO) und besteht deshalb für Schiedsgerichtsverfahren gleichermaßen zwingend wie für Prozesse vor den staatlichen Gerichten.
[24] Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt unter anderem darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO). Letztere müssen ebenso wie der Verwalter zunächst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00 - ZIP 2001, 2099).
[25] Die grundlegende Bedeutung dieser Regelung hat bereits die Regierungsbegründung des Entwurfs der Konkursordnung herausgestellt. Jeder Gläubiger werde durch die Teilnahme des anderen in seinen Bezügen geschmälert und müsse daher die Befugnis haben, die Forderung des anderen nach ihrer Richtigkeit (...) zu prüfen, zu bestreiten und den sich daraus ergebenden Streit selbständig durchzuführen. Deshalb folge aus dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung aller aus dem begrenzten Schuldnervermögen, dass kein Gläubiger rücksichtslos gegen die anderen sein einzelnes Befriedigungsrecht gegen den Schuldner verfolgen dürfe. Das gleiche Recht aller verlange, dass keiner seinen Anspruch anders als im gemeinsamen Verfahren ausüben dürfe; es berechtige jeden, den Anspruch des anderen zu prüfen. Darauf beruhe der Zwang, Forderungen zu dem gemeinschaftlichen Prüfungsverfahren anzumelden (Hahn aaO, S. 47, 71, 325). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat bei der Neufassung der §§ 87, 174 ff InsO darauf verwiesen, dass er insoweit an die Regelungen des Konkursrechts anknüpfe (Begründung der Bundesregierung BT-Drucks. 12/2443 S. 137, 183, 185).
[26] Ob dem Beteiligungsrecht der Gläubiger, wie die Beschwerde geltend macht, in der Praxis vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, ist unerheblich.
[27] Entgegen der Ansicht der Beschwerde unterliegt der Schiedsspruch auch nicht dem tendenziell großzügigeren internationalen ordre public (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2006 - III ZB 50/05 - NJW 2007, 772, 774 Rn. 28, insoweit nicht in BGHZ 166, 278 abgedruckt). Vielmehr ist der ordre public interne anzuwenden, da im Hinblick auf den Schiedsort inländische Schiedssprüche vorliegen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1061 Rn. 3). Für einen inländischen Schiedsspruch gilt aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich der ordre public interne, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang neben deutschen auch ausländische Parteien an dem Verfahren beteiligt sind oder ob - wie hier - der Schiedsrichter ausländischer Staatsangehöriger ist (weitergehend wohl Schwab/Walter, Kap. 30 Rn. 21; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang § 1061 Rn. 135).
[28] Ebenso unbeachtlich ist der Hinweis der Beschwerde darauf, dass § 240 ZPO nicht dem ordre public zuzuordnen ist. Auch wenn das Schiedsverfahren nicht von Gesetzes wegen unterbrochen wird (z.B.: RGZ 62, 24 f; BGH, Urteil vom 21. November 1966 - VII ZR 174/65 - KTS 1966, 246, 247), darf es nicht weiter betrieben werden, bis Gelegenheit bestand, die Forderung anzumelden und das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durchzuführen (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 85 Rn. 68; MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 53).
[29] bb) Wie das Oberlandesgericht selbst ausgeführt hat, sind die zu den Tabellen angemeldeten und die im Schiedsverfahren geltend gemachten Forderungen allerdings (jedenfalls) nur teilweise inkongruent. Aus diesem Grunde hätte die Vorinstanz den Antrag auf Vollstreckbarerklärung (zumindest) nicht zur Gänze zurückweisen dürfen, es sei denn, alle im Schiedsverfahren zuerkannten Forderungen sind nur partiell zu den Tabellen angemeldet und in diesem Umfang nicht teilurteilsfähig.
[30] (1) Betrifft ein Aufhebungsgrund nur einen Teil des Schiedsspruchs, so ist nur dieser aufzuheben und der Rest für vollstreckbar zu erklären, sofern der bestehen bleibende Teil des Schiedsspruchs teilurteilsfähig ist (RGZ 46, 419, 421 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 83/78 - KTS 1980, 241, 243; BGH, Urteil vom 6. April 1961 - VII ZR 7/60 - MDR 1961, 846; MünchKomm ZPO/Münch, 3. Aufl., § 1059 Rn. 72 und § 1060 Rn. 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 1041 Rn. 63; Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2389). Um festzustellen, ob und inwieweit diese Voraussetzungen für die Forderungen, die zu den Insolvenztabellen angemeldet worden waren, erfüllt sind, bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
[31] (2) Soweit die im Schiedsverfahren eingeklagten und die zu den Insolvenztabellen angemeldeten Forderungen - in teilurteilsfähigem Umfang - identisch sind, besteht kein Aufhebungsgrund (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO).
[32] (a) Die Rüge, zwischen der seinerzeitigen Schiedsbeklagten zu 1 (M. ) und der Antragstellerin habe von Anfang an keine wirksame Schiedsvereinbarung bestanden (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), steht der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Mit dem vorläufigen Schiedsspruch vom 31. Mai 2005 hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit auch gegenüber der damaligen Schiedsbeklagten zu 1 bejaht. Hiergegen hat der Antragsgegner zu 2 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Zugang des Zwischenschiedsspruch beim Antragsgegner: 13. Juni 2005, siehe Nummer 9.1 des endgültigen Schiedsspruchs) gestellt. Die nach Ablauf dieser Frist erhobene Zuständigkeitsrüge ist auch für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung präkludiert (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2003 - III ZB 83/02 - MDR 2003, 890 f).
[33] (b) Den Antragsgegnern ist im Schiedsverfahren hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
[34] Das Schiedsgericht hat den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben, das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durchzuführen. Die Antragsgegner haben die Forderungen in den Prüfungsterminen am 30. April 2003 beziehungsweise vor dem 12. August 2004 vorläufig bestritten. Nach Erlass des vorläufigen Schiedsspruchs wurde das Verfahren ausweislich Nummer 9 des endgültigen Schiedsspruchs erst wieder ab Juni 2005 weiter betrieben.
[35] Entgegen der Ansicht der Antragsgegner würde ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör durch die (teilweise) Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche auch nicht deshalb beeinträchtigt, weil sie in dem Schiedsverfahren keine materiellrechtlichen Einwände gegen die Hauptforderungen erhoben haben. Hierzu hatten sie ausreichend Gelegenheit. Wenn sie sich stattdessen entschlossen, sich nicht zur Sache einzulassen, weil sie rechtsirrig (siehe oben a bb (1)) der Auffassung waren, sie seien an die von den Gemeinschuldnerinnen getroffenen Schiedsabreden nicht gebunden und an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt, und weiter darauf vertrauten, ein Leistungsausspruch im Schiedsverfahren könne auch nicht als Feststellung zur Insolvenztabelle für vollstreckbar erklärt werden, handelten sie mit dieser freiwilligen Beschränkung ihrer Rechtsverteidigung auf eigenes prozessuales Risiko.
[36] e) Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Vorinstanz hat - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die im Schiedsverfahren zuerkannten Forderungen - in teilurteilsfähigem Umfang - mit denen kongruent sind, die zu den Insolvenztabellen angemeldet worden waren. Vielmehr hat es sich darauf beschränkt darzulegen, dass keine vollständige Identität besteht. Die erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen.
[37] 3. Die angefochtene Entscheidung kann hinsichtlich der Kostenaussprüche in dem Zwischenschiedsspruch und der endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts ebenfalls keinen Bestand haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Kosten schon dann zu versagen sein wird, wenn die Vollstreckbarerklärung des endgültigen Schiedsspruchs auch nur teilweise abgelehnt wird. Der Ausspruch über die Kosten eines Schiedsverfahrens wird ohne weiteres hinfällig, wenn der Schiedsspruch in der Hauptsache aufgehoben wird (Senatsurteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 83/78 - KTS 1980, 241, 243; Schwab/Walter, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 12). Da sich die Grundlage, auf der das Schiedsgericht die Kostenentscheidung nach § 1057 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen hat, schon durch die Teilaufhebung verändert, eine sachliche Änderung des Schiedsspruchs aufgrund des Verbotes der révision au fond jedoch allein dem Schiedsgericht obliegt, gilt dies auch bei einer lediglich teilweisen Aufhebung des Schiedsspruchs (MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1057 Rn. 28; Stein/Jonas/Schlosser, 22. Aufl., § 1057 Rn. 14; offen gelassen im Senatsurteil vom 31. Januar 1980, aaO). Gleiches trifft im Ergebnis wegen § 1056 Abs. 1 ZPO für die im vorläufigen Schiedsspruch enthaltene Anordnung der Ausgleichszahlung zu, sofern das Oberlandesgericht nicht nach § 1059 Abs. 4 ZPO verfährt.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 83/02 27.03.2003 OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.11.02 - 9 SchH 09/02 Sonstige Gerichtsverfahren: - Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Präklusion Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. November 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 46.900 EUR.

G r ü n d e:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Fall ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Grundsätzlichkeit kommt der Sache insbesondere nicht wegen der vom Oberlandesgericht angenommenen Präklusionswirkung des § 1040 ZPO zu. Eine klärungsbedürftige Frage wird dadurch nicht aufgeworfen. Denn es ist hier nicht zweifelhaft, dass die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen sei (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a zweiter Fall ZPO), im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden kann; der Antragsgegner hat die Zwischenentscheide des Schiedsgerichts, durch die es seine Zuständigkeit bejaht hat, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO angefochten. Der Einwendungsausschluss ergibt sich klar aus dem Sinn und Zweck des § 1040 ZPO; er entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.
2. Gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hält sich das Schiedsgericht für zuständig, entscheidet es über die rechtzeitig (§ 1040 Abs. 2 ZPO) vorgebrachte Rüge in der Regel durch Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO). In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die gerichtliche Entscheidung wirkt Rechtskraft (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 12; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 25).
Die Regelung des § 1040 ZPO soll gewährleisten, dass die Kompetenzfrage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 44). Dementsprechend kann die Entscheidung des Schiedsgerichts im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr zur Prüfung gestellt werden, wenn ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gestellt worden ist; darauf hat der Gesetzgeber eigens hingewiesen (vgl. Begründung aaO). Sonst stünde das Schiedsverfahren, wie mit der Einrichtung des Zwischenentscheids nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO beabsichtigt, doch nicht auf sicheren Füßen. Angesichts dieser klaren Zielrichtung des Gesetzgebers ist auch ohne ausdrückliche Regelung davon auszugehen, dass die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren u n d für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht ausschließt. Das ist auch im Schrifttum nahezu allgemeine Ansicht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1040 Rn. 9; MünchKommZPOMünch aaO Rn. 22 und 25; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2003 § 1040 Rn. 12 und § 1059 Rn. 39; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003 § 1040 Rn. 3 und 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 16 Rn. 11 f; Borges ZZP 111 <1998>, 487, 490; wohl auch Labes/Lörcher MDR 1997, 420, 423; a.A. Thomas in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 5). Dem Schiedsgericht ist im Rahmen des § 1040 ZPO die Befugnis eingeräumt, über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Wird sein Zwischenentscheid nicht angefochten, bleibt es dabei auch für das staatliche Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren.
Ob eine im Schiedsverfahren e n t s c h u l d i g t unterbliebene oder e n t s c h u l d i g t mit dem Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht weiterverfolgte Zuständigkeitsrüge im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren erhoben werden kann (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO; MünchKommZPO-Münch aaO § 1040 Rn. 23; Musielak/Voit aaO; Zöller/Geimer aaO § 1040 Rn. 7), kann offen bleiben. Der Streitfall liegt anders. Der Antragsgegner hat die Rüge im Schiedsverfahren rechtzeitig vorgebracht; das Schiedsgericht hat hierüber sachlich entschieden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner gehindert gewesen wäre, den positiven Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzufechten.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 8/13 31.01.2014 KG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2012 - 20 SchH 11/12 Begründetheit einer Anhörungsrüge
B E S C H L U S S
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
 Gründe:

Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Das von den Antragstellern als übersehen gerügte Vorbringen war Gegenstand der Beratung.
Ergänzend merkt der Senat lediglich folgendes an:
Selbst wenn man auf der Grundlage der Auffassung der Antragsteller davon ausgeht, dass ihr "Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Finanzierung von Kosten der Rechtsverfolgung gegen Erfolgsbeteiligung" vom 20. Dezember 2000 (K 1) wegen der Meinungsverschiedenheiten zu Ziffer 3.4 des Angebots von der Antragsgegnerin nach § 150 Abs. 2 BGB abgelehnt worden sei, hätte das Kammergericht daraus nicht ableiten müssen, dass auch das Angebot der Antragsteller auf Abschluss eines Schiedsvertrags vom 20. Dezember 2000 (K 3) dadurch ebenfalls nach § 150 Abs. 2 BGB "gegenstandslos" geworden ist.
Den mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Vorwurf, es sei willkürlich, wenn das Kammergericht davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin dieses Angebot, nachdem zwischen den Parteien die Meinungsverschiedenheiten zu Ziffer 3.4 durch weitere längere Verhandlungen beigelegt worden waren, noch unter dem 5. März 2001 wirksam habe annehmen können, hat der Senat als unbegründet angesehen. Die Annahme, das Angebot der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach § 147 Abs. 2 BGB erloschen gewesen, weil die Antragsteller, solange über Ziffer 3.4 und damit über den Abschluss des Hauptvertrags noch verhandelt wurde, nicht "den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durften", ist - entgegen der Auffassung der Antragsteller - durchaus nachvollziehbar.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 8/12 20.12.2012 Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
B E S C H L U S S
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten S., sowie die Richter Dr. H., W., H. und S. beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg – vom 4. Januar 2012 (9 Sch 2/09) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.574.519 € festgesetzt.
Gründe:
Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Frage, ob der Antragsgegner mit dem Einwand, der Schiedsspruch des Schiedsgerichts der ICC (International Chamber of Commerce, International Court of Arbitration) in San Diego verstoße gegen den ordre public international (§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ), präkludiert ist, weil er diese Rüge nicht in einem Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs vor einem US-amerikanischen Gericht geltend gemacht hat, ist nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob ein ausländischer Schiedsspruch, der eine nicht zuvor zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung feststellt, generell den ordre public international verletzt. Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist vom Oberlandesgericht ein Verstoß gegen den ordre public international rechtsfehlerfrei verneint worden. Zulässigkeitsrelevante Fragen stellen sich insoweit nicht. Das Oberlandesgericht ist, wie seine Ausführungen auf S. 15 f ("Hinzu kommt ...") deutlich machen, davon ausgegangen, dass die im Schiedsspruch zu Gunsten der Antragstellerin titulierten Forderungen Gegenstand der Anmeldung der Antragstellerin vom 14. August 2002 gewesen sind. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, dass ein ausländischer Schiedsspruch, „der eine Insolvenzforderung feststellt, die zwar zuvor angemeldet, aber sodann wegen Unschlüssigkeit als endgültig bestritten in die Tabelle eingetragen wurde, nicht gegen den internationalen ordre public verstößt“. Dies ist, jedenfalls wenn man weiter berücksichtigt, dass der Anmeldung vom 14. August 2002 lediglich der Antragsgegner in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, nicht jedoch die anderen Insolvenzgläubiger widersprochen haben und der Antragsgegner im Laufe des Schiedsverfahrens die titulierten Insolvenzforderungen ausdrücklich als berechtigt angesehen hat, nicht zu beanstanden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb zulässig, weil - so der Antragsgegner - der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Art. 103 Abs. 1 GG begründet kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern nur auf rechtliches Gehör. Wie dieses gewährt wird - schriftlich oder mündlich - regelt die Verfassung nicht (vgl. nur BVerfGE 60, 175, 210 f; 89, 381, 391). Rechtliches Gehör ist dem Antragsgegner im Verfahren vor dem Oberlandesgericht aber ausreichend gewährt worden.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 78/05 30.03.2006 KG, Beschl. v. 20.5.05 - 20 Sch 07/05 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schiedsspruchs Sonstige Gerichtsverfahren: Verfahr
B e s c h l u s s :
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Mai 2005 aufgehoben.
Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Dr. R. H. vom 28. Februar 2005 wird insgesamt für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 110.000 €.
G r ü n d e :
I.
Die Antragsgegnerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der K. GmbH. Gestützt auf Sicherungsabtretungen der Gemeinschuldnerin und eines Zwischenerwerbers der Forderung macht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein Absonderungsrecht geltend. In einem DIS-Schiedsverfahrenerwirkte er den Schiedsspruch vom 28. Februar 2005, durch den die Antragsgegnerin wie folgt verurteilt wurde:
"1. Die Schiedsbeklagte <= Antragsgegnerin> wird verurteilt, an den Schiedskläger <= Antragsteller> 50.000 € abzüglich der Kosten gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen.
2. Die Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt,
a) dem Schiedskläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge die K. GmbH i.In. aus der Geschäftsbeziehung mit der D. GmbH nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erhalten hat sowie die entsprechenden Abrechnungsunterlagen hierüber vorzulegen.
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
c) an den Schiedskläger die vereinnahmten Gelder unter Berücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem Höchstbetrag von 117.298,50 € abzüglich des Kostenbeitrages gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem Tag, an dem die Schiedsbeklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen.
3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt durch einen gesonderten Schiedsspruch."
Der Antragsteller begehrt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch bezüglich Nr. 2 Buchst. a und b des Tenors für vollstreckbar erklärt und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesuch, den Schiedsspruch insgesamt für vollstreckbar zu erklären, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in vollem Umfang.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, soweit die Vollstreckbarerklärung von Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 der schiedsgerichtlichen Verurteilung begehrt werde, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Teil des Schiedsspruchs sei nicht vollstreckbar. Die in Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Tenors genannte gesetzliche Vergütung gemäß § 171 InsO sei keineswegs festgelegt sondern offen; das gelte entsprechend für die Kostenentscheidung in Nr. 3 Satz 1 des Tenors. Dass der Schiedsspruch - im vorgenannten Umfang - nicht vollstreckungsfähig sei, müsse im Verfahren der Vollstreckbarerklärung berücksichtigt werden. Diese setze entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2003, 502, 503) voraus, dass aus dem Schiedsspruch tatsächlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden könne.
2. Die - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag zu Unrecht teilweise das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen.

a) Der Schiedsspruch ist allerdings hinsichtlich der Verurteilungen zu Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 nicht vollstreckbar.
aa) Die Antragsgegnerin ist verurteilt worden, 50.000 € "abzüglich der Kosten gemäß § 171 InsO" nebst Zinsen (Nr. 1 des Tenors) sowie "die vereinnahmten Gelder unter Berücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem Höchstbetrag von 117.298,50 € abzüglich eines Kostenbeitrages gemäß § 171 InsO" nebst Zinsen (Nr. 2 Buchst. c des Tenors) an den Antragsteller zu zahlen. Dieser Ausspruch ist unbestimmt, weil jedenfalls die - von dem ausgeurteilten Zahlungsbetrag abzuziehenden - Kosten der Verwertung der sicherungshalber abgetretenen Forderung durch den Insolvenzverwalter (§ 51 Nr. 1 Alt. 2, § 50 Abs. 1 i.V.m. § 166 Abs. 2, § 170 Abs. 1 InsO) nicht feststehen. Sie sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 5 v.H. des Verwertungserlöses anzusetzen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO). Es wird vermutet, dass in dieser Höhe Verwertungskosten anfielen (vgl. MünchKommInsO-Lwowski 2002 § 171 Rn. 45 f). Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten, gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer, anzusetzen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO). Damit steht die Urteilssumme (Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Tenors) insgesamt in Frage. Denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe das Schiedsgericht Verwertungskosten - neben den gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 InsO zu bemessenden Feststellungskosten - als "Kosten gemäß § 171 InsO" und "Kostenbeitrag(es) gemäß § 171 InsO", die von dem an den Antragsteller auszukehrenden Betrag abgezogen werden sollen, zugrunde gelegt hat. Daran scheitert auch die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Auslegung von Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Schiedsspruchs in einem bestimmten, die Zwangsvollstreckung ermöglichenden Sinn.
bb) Das Schiedsgericht hat in Nr. 3 Satz 1 des Tenors eine Kostengrundentscheidung - verbunden mit der Ankündigung einer Kostenfestsetzung durch gesonderten Schiedsspruch (Nr. 3 Satz 2 des Tenors) - getroffen. Der Ausspruch ist ebenfalls nicht vollstreckungsfähig.
b) Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht jedoch auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist.
aa) Der Bundesgerichtshof hat zum früheren Schiedsverfahrensrecht entschieden, dass es für die Vollstreckbarerklärung nicht darauf ankomme, ob der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne er für vollstreckbar erklärt werden. Denn die Vollstreckbarerklärung diene nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie solle den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl. § 1043 Abs. 1 ZPO a.F.; Urteile vom 12. November 1959 - VII ZR 115/58 - BB 160, 302 und vom 30. November 1961 - VII ZR 12/61 - JZ 1962, 287 ; s. auch BGHZ 99, 143, 148).
bb) An dieser Auffassung ist festzuhalten; die Umgestaltung der Zivilprozessordnung durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz hat der vorgenannten Erwägung nicht die Grundlage entzogen (h.M.: BayObLG BB 1999, 1948 und NJW-RR 2003, 502, 503; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1060 Rn. 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 27 Rn. 7; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. 2006 § 1060 Rn. 5; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1; Hk-ZPO/Saenger 2006, § 1060 Rn. 2; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 2. Aufl. 2002 Rn. 1275; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 16 Sch 02/01 - DIS-Datenbank - unter irrtümlicher Berufung auf BGH, Urteil vom 30. November 1961 ; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 2 und 5; im Grundsatz auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 4 und Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. § 1060 Rn. 2, die allerdings eine Feststellung analog § 1060 ZPO erwägen, dass ein Aufhebungsgrund nicht vorliegt). Auch nach neuem Recht ist der Schiedsspruch - abgesehen von der Ausschlusswirkung, die durch die rechtskräftige Ablehnung eines Aufhebungsantrags bezüglich des geltend gemachten Aufhebungsgrundes eintritt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - nur durch die Vollstreckbarerklärung umfassend gegen Aufhebungsgründe gefeit. Zwar ist der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nach Ablauf bestimmter Fristen - was im Einzelfall allerdings durchaus zweifelhaft sein kann (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO) - nicht mehr zulässig (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann aber nur dann - stets - nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO).
Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die für den Aufhebungsantrag geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein Aufhebungsantrag gestellt worden ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 3 ZPO). Das gilt jedoch nicht für die - von Amts wegen zu prüfenden - Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also insbesondere nicht für den ordre public-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Sie sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren immer zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 376, 379 f), sind also erst mit der (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung erledigt.
cc) Dementsprechend kann im Streitfall ungeachtet der fehlenden Vollstreckbarkeit ein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung auch von Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 des Schiedsspruchs nicht geleugnet werden. Dort hat der Schiedsspruch eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs und - wenn auch nicht vollständig - zur Höhe (Nr. 1 und 2 Buchst. c des Tenors) sowie eine Kostengrundentscheidung (Nr. 3 des Tenors) getroffen. Die Vollstreckbarerklärung bewirkt die "Bestandskraft" (vgl. §§ 1055, 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO; s. auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1055 Rn. 4 ff) der mit dieser (Zwischen-)Entscheidung erreichten (teilweisen) Streitklärung. Das erleichtert die außergerichtliche Streiterledigung. Von ihr hat die gegebenenfalls noch notwendige abschließende Streitentscheidung auszugehen (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1060 Rn. 7).
2. Der mithin zulässige Antrag ist begründet. Aufhebungsgründe stehen der Vollstreckbarerklärung unstreitig nicht entgegen (vgl. § 1060 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 1059 Abs. 2 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 71/99 22.02.2001 OLG Rostock - 1 Sch 3/99 (v. 28. 10.99) sonstige Gerichstverfahren: - Verfahrensgegenstand, Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen; - gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang, Einführung neuer Tatsachen Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausl
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Schiedsspruch der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau vom 20. August 1998 - 7/1998 - im Inland nicht anerkannt worden ist.
II. Der vorbezeichnete Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 1.171.192,78 Rubel zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin beansprucht für Instandsetzungsarbeiten an einem Motorschiff der Antragsgegnerin Werklohn, Verzugsschadensersatz sowie Erstattung von Standzeitkosten. Aufgrund einer mit der Antragsgegnerin geschlossenen Schiedsvereinbarung rief sie die Schiedskommission für Schifffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in M. an. Diese verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 20. August 1998, 1.171.192,78 Rubel an die Antragstellerin zu zahlen.
Die Antragsgegnerin war der Auffassung, der Schiedsspruch sei in einem Streitfall gefaßt worden, der von dem Schiedsabkommen nicht vorgesehen sei. Sie erwirkte einen Gerichtsbescheid des M. Städtischen Gerichts vom 12. April 1999, durch den der Schiedsspruch aufgehoben wurde. Das Gerichtskollegium für Zivilsachen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation bestätigte diese Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom 25. Juni 1999.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch im Inland nicht anerkannt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
Am 24. November 1999 - nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts - gab der Vorstand des Obersten Gerichts der Russischen Föderation einem Protest des stellvertretenden Vorsitzenden dieses Gerichts gegen den Gerichtsbescheid vom 25. Juni 1999 statt und hob die Gerichtsbescheide des M. Städtischen Gerichts und des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation auf. Die Sache wurde an das M. Städtische Gericht zurückverwiesen. Dieses wies den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 20. März 2000 zurück. Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der angefochtene Beschluß beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die formellen Voraussetzungen eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs seien erfüllt. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs müsse jedoch aufgrund des Art. V Abs. 1 lit. e des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im folgenden UNÜ) versagt werden. Der Schiedsspruch sei nach seiner Aufhebung durch den Gerichtsbescheid des M. Städtischen Gerichts vom 12, April 1999 und den Gerichtsbescheid des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 25. Juni 1999 nicht mehr verbindlich und könne daher im Inland nicht mehr anerkannt werden.
2. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in M. vom 20. August 1998 richtet sich nach dem UNÜ. Das ergibt sich aus § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die dort bestimmte Verweisung auf das UNÜ greift Platz, weil es um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs geht (§ 1025 Abs. 4 i.V.m. §§ 1061 bis 1065 ZPO). Denn der insoweit maßgebliche Schiedsort (vgl. § 1025 Abs. 1 ZPO) lag in M./Russische Föderation.
a) Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Vorlageerfordernisse des Art. IV UNU erfüllt sind.
aa) Gemäß Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ hat die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag die gehörig legalisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzulegen. Die Antragstellerin hat jedoch eine Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt, die nicht von einer gehörig legalisierten Urschrift des Schiedsspruchs genommen worden ist. Denn notariell beglaubigt ist nur die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift des Schiedsspruchs, nicht die Echtheit der Unterschriften der Schiedsrichter. Diesen Legalisationsmangel hat das Oberlandesgericht indes zu Recht für unbeachtlich gehalten. Die Vorlage einer beglaubigten, wenn auch nicht von einer legalisierten Urschrift des Schiedsspruchs gefertigten Abschrift kann hier als den Antragsvoraussetzungen des Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ genügend angesehen werden. Denn die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs ist unstreitig (vgl. Senatsbeschluß vom 17. August 2000 - III ZB 43/99 - NJW 2000, 3650, 3651).
bb) Gemäß Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ hat die um Anerkennung und Vollstreckung nachsuchende Partei ferner die Urschrift der Schiedsvereinbarung oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, - nebst Übersetzung (Art. IV Abs. 2 UNÜ) - vorzulegen. Das hat die Antragstellerin nicht getan.
In Anknüpfung an den oben genannten Senatsbeschluß zu Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ und Stein/Jonas/Schlosser (ZPO 21. Aufl. 1994 Anhang zu § 1044 Rn. 52) kann von dem Vorlageerfordernis des Art. IV Abs. 1 lit. b UNÜ aber Abstand genommen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Gegner den behaupteten Inhalt der Schiedsvereinbarung nicht bestreitet. Das Oberlandesgericht hat als unstreitig festgestellt, daß die Parteien unter Punkt 8.12 des Vertrages vom 12. Mai 1997 als Schiedsgericht für die Klärung von Streitigkeiten die Schiedskommission der Stadt M. vereinbart haben. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung hat insoweit keine Beanstandungen erhoben, sondern ausdrücklich erklärt, die nach § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ erforderlichen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung seien im Streitfall "grundsätzlich erfüllt".
b) Der von dem Oberlandesgericht angenommene Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ ist nach dem für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde maßgeblichen Sachstand nicht gegeben. Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ lautet, soweit hier maßgeblich:
"Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei ... den Beweis erbringt ..., daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder daß er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben ... worden ist."
Dieser Versagungsgrund greift nicht durch, weil inzwischen feststeht, daß der Schiedsspruch für die Parteien verbindlich und nicht aufgehoben worden ist. Es ist nicht ersichtlich, daß er bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz oder mit einem Rechtsmittel bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 14. April 1988 - III ZR 12/87 - NJW 1988, 3090, 3091). Das von der Antragsgegnerin bei dem M. Städtischen Gericht eingereichte Gesuch auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - was das Oberlandesgericht noch nicht hat berücksichtigen können - inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden; die dem Gesuch stattgebenden Instanzentscheidungen sind durch Rechtspruch des Vorstandes des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 24. November 1999 aufgehoben worden. Die Antragstellerin hat im Verfahren der Rechtsbeschwerde einen - mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875) versehenen - Abdruck der verfahrensabschließenden Entscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 21. April 2000 vorgelegt. Aufgrund dieses - unstreitigen - Ausgangs des von der Antragsgegnerin angestrengten Aufhebungsverfahrens kann offenbleiben, ob schon die dem Gesuch der Antragsgegnerin stattgebenden Instanzentscheidungen dem Schiedsspruch die Verbindlichkeit nehmen oder ihn aufheben konnten (Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ). Denn sie sind ihrerseits aufgehoben worden.
§ 1065 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 561 ZPO verbietet allerdings die Einführung neuer Tatsachen im Verfahren der Rechtsbeschwerde. Wie im Revisionsrechtszug erfährt dieser Grundsatz aber eine Ausnahme bei Tatsachen, die die prozessuale Rechtslage erst während des Verfahrens der Rechtsbeschwerde verändern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94 - WM 1995, 1806, 1807) oder vom Gericht der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - III ZR 61/82 - VersR 1984, 77, 78 und BGH, Urteil vom 24. Juni 1980 - VI ZR 106/79 - VersR 1980, 822). Darüber hinaus können Entscheidungen Berücksichtigung finden, die eine vorgreifliche Frage rechtskräftig klären, von deren Beantwortung das Ergebnis des zur Beurteilung stehenden Rechtsstreits abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1980 aaO und Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Durchbrechung 2; Senatsbeschluß vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89 - BGHR ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1 Durchbrechung 4). Im Streitfall ist eine vergleichbare Abhängigkeit des Vollstreckbarerklärungsverfahrens von der Entscheidung im Erlaßstaat über die Verbindlichkeit oder Aufhebung des Schiedsspruchs gegeben. Ist der Schiedsspruch im Erlaßstaat noch nicht verbindlich oder ist er aufgehoben worden, dann ist ihm die Anerkennung im Vollstreckungsstaat zu versagen (Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ); ist im Erlaßstaat ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt, kann das Anerkennungsverfahren ausgesetzt werden (Art. VI erster Halbsatz UNÜ).
c) Versagungsgründe außerhalb des Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, so dass der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 71/07 19.03.2009 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 9 Sch 2/07
B E S C H L U S S
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. September 2007 - 9 Sch 2/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO); vgl. im Übrigen Senatsbeschluss vom 15. Januar 2009 - III ZB 83/07 - Rn. 9).
Beschwerdewert: 272.902,04 €
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 70/10 14.07.2011 OLG Köln, Entscheidung vom 23.09.2010 - 19 SchH 15/10 -
B E S C H L U S S:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. September 2010 - 19 SchH 15/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Beschwerdewert: bis 40.000 €
Gründe:
1
Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Schiedsverfahren "undurchführbar" im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist, wenn die Parteien ein in Wirklichkeit gar nicht existierendes institutionelles Schiedsgericht für zuständig erklärt haben (hier: "Anwaltsschiedsgericht", das nach Maßgabe der Regeln der Rechtsanwaltskammer Köln zu bilden ist), hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung geboten. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angesprochene Senatsentscheidung (Urteil vom 20. Januar 1994 - III ZR 143/92, BGHZ 125, 7 = WM 1994, 520) ist nicht einschlägig. Diese erging noch zu § 1033 Nr. 1 ZPO a.F., wonach ein Schiedsvertrag, sofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist, außer Kraft tritt, wenn eine bestimmte Person im Vertrag zum Schiedsrichter ernannt ist und nachträglich wegfällt. Hiervon ausgehend hat der Senat, der zunächst § 1033 Nr. 1 ZPO a.F. auf den nachträglichen Wegfall eines sogenannten institutionellen Schiedsgerichts entsprechend angewandt hat, die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung durch Bestimmung eines Ersatzschiedsgerichts mit der Begründung verneint, hierfür sei schon deshalb kein Raum, weil dieser Punkt nicht regelungsbedürftig sei (aaO S. 17 f). Den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass der Vertrag insoweit eine (ausdrückliche) Bestimmung nicht enthalte, in § 1033 ZPO selbst die notwendige Anordnung - Außerkrafttreten der Schiedsabrede - treffen wollte. Da § 1033 ZPO somit eine klare Rechtsfolge anordne, fehle es an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen regelungsbedürftigen Lücke. § 1033 ZPO a.F. ist jedoch im Zuge des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes zum 1. Januar 1998 ausdrücklich gestrichen worden, um die Möglichkeit der Aufrechterhaltung einer Schiedsabrede in solchen Fällen zu erhalten (BT-Drucks. 13/5274 S. 43). Die Rechtslage hat sich insoweit entscheidend geändert. Stehen aber gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen, ist, wenn die Parteien irrtümlich ein nicht existentes Schiedsgericht bestimmen oder ein Schiedsgericht nachträglich in Wegfall gerät, zunächst zu prüfen, ob die Schiedsklausel im Sinne der Zuständigkeit eines anderen Schiedsgerichts ergänzend ausgelegt werden kann (§§ 133, 157 BGB). Dies liegt im Übrigen durchaus auf der Linie der Senatsrechtsprechung, denn in dem angeführten Urteil vom 20. Januar 1994 hat sich der Senat (hilfsweise) mit der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung näher beschäftigt (aaO WM 1994, 520, 524 f, insoweit in BGHZ 125, 7 nicht vollständig abgedruckt).
2
Dementsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung zum neuen Recht davon aus, dass es im Falle der Nichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten ist, eine Lösung dieses Problems im Wege einer (ergänzenden) Vertragsauslegung zu suchen (vgl. hierzu nur KG, KGR 2001, 49, 50 f; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2007, 217, 218; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 990, 992; siehe auch OLG Frankfurt, OLGR 2004, 9, 11; zum nachträglichen Wegfall einer Schiedsorganisation vgl. auch MünchKommZPO/ Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 8, Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029, Rn. 101, § 1039 Rn. 1).
3
Soweit das Oberlandesgericht auf diesem Weg mit eingehender Begründung die Schiedsabrede nach wie vor für wirksam erachtet und zusätzlich auf Ansprüche aus dem Vertrag über freie Mitarbeit erstreckt hat, sind auch die hierzu erhobenen Rügen der Antragsteller nicht geeignet, die Rechtsbeschwerde zulässig zu machen (§ 574 Abs. 2 ZPO); von einer näheren Begründung sieht der Senat ab (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 69/09 30.09.2010 OLG Frankfurt a.M. 26 SchH 03/09
B E S C H L U S S
Nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes in Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) ist ein ausländischer Schiedsspruch (auch) dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er der für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden Formvorschrift des § 1031 ZPO genügt.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2009 26 SchH 3/09 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 170.000,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
[1] Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der in L. ansässigen I. Ltd. begehrt, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags über die Lieferung von Baumwolle verurteilt worden ist.
[2] Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben, da eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege und Versagungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 1 und 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121) nicht hinreichend dargetan seien. Zwar sei die schiedsrichterliche Entscheidung nicht schon durch eine schriftliche Parteivereinbarung im Sinne von Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert. Jedoch könne hier in Ansehung der Meistbegünstigungsklausel (Art. VII Abs. 1 UNÜ) auf das Erfordernis einer beiderseits unterzeichneten Schiedsabrede oder eines gegenseitigen Schriftwechsels verzichtet werden. Die Antragstellerin könne sich nämlich auf die in § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO normierten geringeren Anforderungen an das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung berufen. Insoweit sei die streitgegenständliche Schiedsabrede nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens wirksam zustande gekommen.
[3] Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
[4] Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO) und auch im Übrigen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
[5] 1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ die Anwendung des im Verhältnis zu Art. II Abs. 2 UNÜ hinsichtlich der Formerfordernisse weniger strengen § 1031 Abs. 2, 3 ZPO erlaubt. Dem steht nicht entgegen, dass das nationale Recht hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche abgesehen von vereinzelten eigenständigen Regelungen, wie etwa bezüglich der Vorlagepflicht in § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 25. September 2003 III ZB 68/02, NJW RR 2004, 1504 f) in § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO pauschal auf das UNÜ verweist.
[6] a) Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem UNÜ. Dieses enthält in Art. VII Abs. 1 die Regelung, dass die Bestimmungen des Abkommens und damit auch die Vorgaben über die Form einer Schiedsvereinbarung in Art. II keiner beteiligten Partei das Recht nehmen, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Das UNÜ lässt mithin die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche günstiger ist (sogenannter Meistbegünstigungsgrundsatz). Da § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber allein auf das UNÜ Bezug nimmt, stellt sich die Frage, ob der Verweis in Art. VII Abs. 1 UNÜ bezüglich des innerstaatlichen Rechts insoweit ins Leere geht (in diesem Sinn etwa Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1031 Rn. 18 und § 1061 Rn. 14; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1031 Rn. 25, nicht eindeutig aber § 1061 Rn. 22a; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1061 Rn. 19, unklar § 1031 Rn. 22 f; Mallmann, SchiedsVZ 2004, 152, 156; Moller, NZG 1999, 143, 145) oder ob der Meistbegünstigungsgrundsatz dahin zu verstehen ist, dass er unter Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UNÜ die Anwendung einer im Vergleich zu Art. II Abs. 2 UNÜ weniger formstrengen nationalen Vorschrift, wie der an sich nach § 1025 Abs. 1 ZPO für innerstaatliche Schiedssprüche geltenden Regelung in § 1031 ZPO, erlaubt (in diesem Sinn Prütting/Gehrlein/Raeschke-Kessler, ZPO, 2. Aufl., § 1061 Rn. 14 f; MünchKommZPO/Adolphsen, 3. Aufl., § 1061 Anh. 1 UNÜ, Art. II Rn. 18; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anh. § 1061 Rn. 50, 76, 159; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 27 Rn. 2564; Kröll ZZP 2004, 453, 469 ff, 477 f). In der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegt letztere Auffassung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. Dezember 2006 8 Sch 14/05, S. 10 f, nicht veröffentlicht; siehe auch im jeweils konkreten Fall die Erfüllung der Formerfordernisse des § 1031 ZPO aber verneinend - OLG Rostock, IPRax 2002, 401, 404; BayObLG, NJW-RR 2003, 719, 720; OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. Februar 2005 9 Sch 3/04, S. 5, nicht veröffentlicht; offen gelassen vom OLG Brandenburg, IPRax 2003, 349, 351; zweifelnd OLG Frankfurt am Main, IPRax 2008, 517, 518). Der Senat hat diese Streitfrage bisher nicht entschieden, allerdings in seinem Beschluss vom 21. September 2005 III ZB 18/05, NJW 2005, 3499, 3500 bereits angemerkt, dass für ein solches anerkennungsfreundlicheres Verständnis des Meistbegünstigungsgrundsatzes viel spricht.
[7] b) Die Annahme, dass das in Art. VII Abs. 1 UNÜ verankerte Meistbegünstigungsprinzip aufgrund der Verweisung in § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das UNÜ bedeutungslos sei, würde dazu führen, dass in Deutschland ausländische Schiedssprüche bezüglich ihrer Vollstreckbarkeit schlechter behandelt werden als inländische. Die Anforderungen an die Form einer Schiedsvereinbarung würden dann davon abhängen, ob der Ort des Schiedsverfahrens, den im Rahmen des § 1043 Abs. 1 ZPO die Parteien, hilfsweise das Schiedsgericht festlegt, in Deutschland oder im Ausland liegt (§ 1025 Abs. 1 ZPO). Dies steht in Widerspruch zu Sinn und Zweck sowohl des Art. VII Abs. 1 UNÜ als auch des § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
[8] aa) Durch das UNÜ sollte die Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen international erleichtert werden. Bezweckt war dagegen nicht die Aufstellung strengerer Vorschriften als im nationalen Recht (vgl. nur MünchKommZPO/Adolphsen, aaO; Mallmann aaO S. 155). Art. II enthielt dabei Formerfordernisse, die zu dem damaligen Zeitpunkt (im Jahr 1958) vergleichsweise liberal waren und in ihrer Strenge deutlich hinter denen vieler nationaler Rechte zurückblieben (vgl. Kröll, aaO S. 475; derselbe in SchiedsVZ 2009, 40, 41, 45). Seither haben im Rahmen einer schiedsfreundlicherer Grundhaltung viele Rechtsordnungen ihre Formerfordernisse dahingehend gelockert, dass sie nun geringere Anforderungen stellen als Art. II UNÜ (vgl. Kröll, jeweils aaO). Dieser Historie widerspricht eine Auslegung, durch die Art. II UNÜ entgegen seiner ursprünglichen Intention zu einem Anerkennungshindernis wird.
[9] Ergänzend ist insoweit auf die Auslegungsempfehlung der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) für die nationalen Gerichte aus dem Jahr 2006 hinzuweisen, die auf den Zweck der Meistbegünstigungsregelung im Sinne einer möglichst weitgehenden Durchsetzung von ausländischen Schiedssprüchen hinweist, die zulässigen Formmöglichkeiten in Art. II Abs. 2 UNÜ als nicht abschließend beschreibt und empfiehlt, die Meistbegünstigungsklausel über die Schiedssprüche hinaus auch auf die Schiedsvereinbarungen anzuwenden (General Assembly Resolution 61/33 vom 4. Dezember 2006, Official Records, Sixty-first session, Supplement No. 17, A/61/17, Annex II; abzurufen über www.uncitral.org; vgl. auch Kröll, SchiedsVZ 2009, 40, 46). Zugleich hat die UNCITRAL eine Änderung von Art. 7 des UNCITRAL-Modellgesetzes über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Official Records of the General Assembly, Fortieth Session, Supplement No. 17, A/40/17, Annex I) beschlossen, die zu einer Aufweichung der bisherigen Formerfordernisse in diesem von der Vollversammlung der Vereinten Nationen bereits 1985 den Mitgliedsstaaten zur Annahme empfohlenen Mustergesetz für das Schiedsverfahrensrecht der Länder führt. Im Modellgesetz werden nunmehr zwei Alternativen vorgeschlagen, von denen eine auf jedes Schriftformerfordernis verzichtet, die andere Erleichterungen der Schriftform vorsieht (General Assembly Resolution 61/33 aaO, Annex I; vgl. auch Kröll, aaO m.w.N.).
[10] Das internationale Recht legt deshalb eine weite Auslegung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nahe und spricht dafür, anerkennungsfreundlichere nationale Regelungen für inländische Schiedssprüche auch auf ausländische Schiedssprüche anzuwenden.
[11] bb) Dass der deutsche Gesetzgeber durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, S. 3224) ausländische Schiedssprüche insoweit schlechter als inländische stellen und die nach altem Recht ungeachtet Art. II UNÜ zulässige Berufung auf innerstaatliche, weniger strenge Formvorschriften (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 1992 III ZR 30/91, NJW 1993, 1798 zum formlos kraft Handelsbrauch abgeschlossenen Schiedsvertrag) abschaffen wollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr diente zur Schaffung eines zeitgemäßen und den internationalen Rahmenbedingungen angepassten Schiedsverfahrensrechts das UNCITRAL-Modellgesetz als Vorbild für das neue deutsche Recht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 13/5274 S. 1, 23 ff; Bericht des Rechtsausschusses vom 12. November 1997, BT-Drucks. 13/9124, S. 44 f). Das UNCITRAL-Modellgesetz enthält einen Gleichlauf der Formvorschriften (siehe auch Kröll, ZZP 2004, 453, 476). Denn die nach Art. 1 Abs. 2 für inländische Schiedsverfahren geltende Bestimmung des Art. 7 über die Form einer Schiedsvereinbarung wird im Kapital VIII über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen ausdrücklich in Bezug genommen (Art. 36 Abs. 1 a i). Art. 36 gilt aber nach Art. 1 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 unabhängig davon, in welchem Land der Schiedsspruch erlassen wurde. Dass der deutsche Gesetzgeber dies durch die Bezugnahme in § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das UNÜ anders regeln wollte, ist nicht erkennbar.
[12] c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Anerkennung des Schiedsspruchs auch nicht Art. V Abs. 1 a Fall 2 UNÜ entgegen. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn die von den Parteien gemäß Art. II UNÜ geschlossene Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Insoweit kann dahinstehen, ob wie die Antragsgegnerin meint die Schiedsvereinbarung nicht den Formerfordernissen des englischen Rechts entspricht. Denn die Meistbegünstigungsklausel aus Art. VII Abs. 1 UNÜ wirkt sich auch im Anwendungs- und Prüfungsbereich des Art. V UNÜ aus (vgl. auch MünchKommZPO/Adolphsen aaO § 1061 Anh. 1 UNÜ, Art. V Rn. 24). Art. VII Abs. 1 UNÜ sieht gerade vor, dass die Bestimmungen des Übereinkommens (und damit auch dessen Art. V) keiner Partei das Recht nehmen, sich (zugunsten der Wirksamkeit) auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Ist danach aber die Schiedsvereinbarung nach Maßgabe des nationalen Prozessrechts des Exequaturstaats hier § 1031 ZPO wirksam, bedarf es keiner Prüfung im Rahmen des Art. V Abs. 1 a Fall 2 UNÜ mehr, ob dies ebenfalls der Rechtslage des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, entspricht (siehe auch Senat, Beschluss vom 21. September 2005, aaO, S. 3500 zu der Frage, ob bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 1031 ZPO die Wirksamkeit allein nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ausreicht).
[13] 2. Auch im Übrigen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerfrei. Auf eine nähere Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2 (i.V.m. § 564 Satz 1), Satz 3 ZPO verzichtet.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 66/11 19.07.2012 OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.2011 - 19 SchH 07/11 -
B E S C H L U S S
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Oktober 2011 19 SchH 7/11 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 500.000 €.
Gründe:
[1] 1. Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters wendet, ist das Rechtsmittel nicht statthaft und damit bereits deshalb unzulässig. Nach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die streitgegenständliche Schiedsrichterbestellung (§ 1035 Abs. 3 ZPO) ist eine Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dabei macht der Umstand, dass nach herrschender Meinung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 30. April 2009 III ZB 5/09, WM 2009, 1582 Rn. 7) bei der Schiedsrichterbestellung als Vorfrage geprüft werden muss, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung "offensichtlich" unwirksam ist, die Schiedsrichterbestellung nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Senat, aaO Rn. 7, 9).
[2] 2. Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht ihre Gegenanträge auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
[3] a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass Prüfungsgegenstand eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO nur sei, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt". Das Oberlandesgericht hat sich deshalb nicht näher mit dem im Übrigen in der Sache kaum nachvollziehbaren - Einwand der Antragsgegnerin befasst, es fehle das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Schiedsverfahrens, da die beabsichtigte Schiedsklage auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet sei, nämlich wann im Rechtssinn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft bestünden. Es ist auch nicht auf den Einwand der Antragsgegnerin eingegangen, der Schiedsklage stehe die Rechtskraft des zwischen der Antragstellerin und der GbR Informationskreis AufnahmeMedien ergangenen Schiedsspruchs vom 14. März 2008 entgegen. Beide Rügen hat das Oberlandesgericht vielmehr der Prüfung durch das Schiedsgericht zugewiesen.
[4] b) Insoweit stellen sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - weder rechtsgrundsätzliche Fragen noch ist eine klarstellende Leitentscheidung des Senats zur Rechtsfortbildung nötig. Dass im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO lediglich geprüft wird, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt", entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur BayObLG in BayObLGZ 1999, 255, 268 f und NJW-RR 2002, 323, 324; OLG Frankfurt am Main SchiedsVZ 2006, 329, 331; OLG München OLGR 2009, 221; OLG Naumburg BauR 2005, 1509, 1510; OLG Saarbrücken SchiedsVZ 2008, 313, 315; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 1032 Rn. 14; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 25; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 21; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 1032 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1032 Rn. 23). Dies stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede; soweit die Antragsgegnerin im Übrigen hierzu als vermeintliche Gegenmeinung auf Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht, 30. Aufl., § 92 Rn. 9 verweist, ist den dortigen, im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiederholenden Ausführungen nichts für den Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin zu entnehmen. Die Auffassung der herrschenden Meinung entspricht dem Sinn des § 1032 ZPO, die Frage der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung (möglichst frühzeitig) zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 III ZB 59/10, ZIP 2011, 1477, Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/5274, S. 38). Dieser gleichermaßen für die Absätze 1 und 2 geltende Zweck spricht ebenfalls dagegen, den Prüfungsumfang in Absatz 2 anders zu bestimmen, als er in Absatz 1 festgelegt ist. Für eine solche Differenzierung im Rahmen der Abgrenzung der staatlichen von der Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich auch kein sachlicher Grund anführen; die Frage eines möglichen Vorrangs des schiedsrichterlichen Verfahrens vor einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist einheitlich zu bestimmen. Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist damit nicht klärungsbedürftig, sondern eindeutig im Sinne des angefochtenen Beschlusses geklärt.
[5] c) Da das Oberlandesgericht von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist, verletzt der angefochtene Beschluss auch keine Verfahrensgrundrechte der Antragsgegnerin durch Übergehen des diesbezüglichen Vortrags.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 65/04 29.06.2005 Hans. OLG Hamburg, 6 Sch 01/04 (16.09.04) Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, gesonderte Urkunde, Heilung, rügelose Einlassung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch, Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: -
B E S C H L U S S:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2004 - 6 Sch 1/04 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszuges zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 40.849,78 €

G R Ü N D E:
I.
Die Antragsteller sind durch Schiedsspruch vom 4. November 2003 in Verbindung mit den Ergänzungsschiedssprüchen vom 2. Dezember 2003 und vom 18. Dezember 2003 verurteilt worden, 40.849,78 € nebst Zinsen an den Antragsgegner zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie haben gegen den Schiedsspruch und die Ergänzungsschiedssprüche Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im übrigen unzulässig; Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind nämlich nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Zwar hat das Oberlandesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs zu Unrecht auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO gestützt, wonach der Schiedsspruch aufgehoben werden kann, wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist.
a) Die in den Bereederungsverträgen vom 15. Oktober 1992 und 18. September 1996 jeweils unter Nr. 6 getroffenen Schiedsvereinbarungen waren allerdings - zunächst - formnichtig.
Die Wirksamkeit der noch vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998 (Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) getroffenen Schiedsvereinbarungen richtete sich nach dem bis dahin geltenden Recht (Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG), also nach § 1027 ZPO a.F. Danach mußte ein Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedurfte der Schriftform; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren bezogen, durfte die Urkunde nicht enthalten (§ 1027 Abs. 1 ZPO a.F.). Das zuletzt genannte Erfordernis war nicht erfüllt; die Schiedsvereinbarung war nicht gesondert geschlossen, sondern nur ein Abschnitt der weitere, umfangreiche Regelungen enthaltenden Bereederungsverträge. Die Parteien waren von dieser Form nicht entbunden, weil der Schiedsvertrag für sie beide ein Handelsgeschäft und sie Vollkaufleute gewesen wären (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.).
b) Der Mangel der Form wurde aber durch rügelose Einlassung der Antragsteller auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt (§ 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. = § 1031 Abs. 6 ZPO n.F.).
Der Formmangel ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stets dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Schiedsbeklagte vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt hat, ohne gerade wegen des Formmangels einen Vorbehalt zu machen. Vorbehalte, die mit dem Formmangel in keinem Zusammenhang stehen, halten dem Schiedsbeklagten die Berufung auf diesen Mangel nicht offen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1986 - III ZR 62/86 - BGHR ZPO § 1027 Abs. 1 Satz 2 Heilung I).
So liegt der Streitfall.
Die Antragsteller haben im Schiedsverfahren lediglich vorgetragen, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, weil sich die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht aus dem Bereederungsvertrag, sondern allenfalls aus dem Gesellschaftsvertrag ergäben. Der "Hauptvertrag" sei im Übrigen im gegenseitigen Einvernehmen zum 12. Dezember 2000 aufgelöst worden. Die Antragsteller haben im Schiedsverfahren nicht gerügt, die Schiedsvereinbarung sei - weil nicht zu gesonderter Urkunde (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO a.F.) geschlossen - formnichtig. Der Mangel ist demnach geheilt.
2. Das Oberlandesgericht hat die Aufhebung des Schiedsspruchs jedoch weiter auf einen ordre public-Verstoß, nämlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), gestützt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Bezüglich dieser - selbständig tragenden - Begründung liegen keine Zulassungsgründe vor. Insoweit wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 63/10 (1) 16.05.2012 KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 20 Sch 02/10
B E S C H L U S S:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
[1] Der Rechtsbehelf ist seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 26. April 2012 angesprochenen Rügen, bezüglich derer der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2012 zu Ziffer II 2 nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat - in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des
Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 63/10 28.03.2012
Gründe:
I.
[1] Der Antragsteller leitete mit Schreiben vom 11. 1. 2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerinnen ein. Vor der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nahm der Antragsteller die Schiedsklage zurück. Am 28. 10. 2009 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsverfahrens, die Pflicht des Antragstellers, die Kosten zu tragen, eine Streitwertfestsetzung auf 30 Mio. € und einen Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der vom Antragsteller den Antragsgegnerinnen zu erstattenden Kosten enthielt. Mit Schiedsspruch vom 13. 1. 2010 berichtigte das Schiedsgericht den Schiedsspruch in den Gründen. Unter dem 5. 2. 2010 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch über die Erstattungsansprüche der Antragsgegnerinnen bezüglich ihrer an das Schiedsgericht geleisteten Vorschüsse und ihrer außergerichtlichen Kosten.
[2] Der Antragsteller hat die Aufhebung der Schiedssprüche – des Schiedsspruchs vom 28. 10. 2009 jedoch mit Ausnahme des Ausspruchs, dass das Schiedsverfahren beendet ist – beantragt; hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass der Schiedsspruch vom 28. 10. 2009 bezüglich Ziffer III (Streitwert) keine Rechtswirkung als Schiedsspruch entfaltet.
[3] Das Kammergericht (SchiedsVZ 2011, SCHIEDSVZ Jahr 2011 Seite 110) hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
[4] Die von Gesetzes wegen statthafte (§ ZPO § 574 Abs. ZPO § 574 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § ZPO § 1065 Abs. ZPO § 1065 Absatz 1 Satz 1, § ZPO § 1062 Abs. ZPO § 1062 Absatz 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch im Übrigen (§ ZPO § 574 Abs. ZPO § 574 Absatz 2 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
[5] 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt weder die Streitwertfestsetzung im Schiedsspruch vom 28. 10. 2009 noch die darauf aufbauende Entscheidung über die Kostenerstattung im Schiedsspruch vom 5. 2. 2010 gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache.
[6] a) Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, gehört zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats; insoweit ist es Wesen jeder richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (vgl. nur BVerfGE 3, BVERFGE Jahr 3 Seite 377, BVERFGE Jahr 3 Seite 381; 60, BVERFGE Jahr 60 Seite 175, BVERFGE Jahr 60 Seite 202f; 67, BVERFGE Jahr 67 Seite 65, BVERFGE Jahr 67 Seite 68). Das Verbot des Richtens in eigener Sache, das für das gerichtliche Verfahren als Ausschlussgrund für die Ausübung des Richteramts in § ZPO § 41 Nr. 1 ZPO formuliert ist, gilt auch für das schiedsrichterliche Verfahren. Zwar enthält das 10. Buch der ZPO in § ZPO § 1036 ZPO keine Ausschluss-, sondern nur Ablehnungsgründe bei unter anderem „berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit” des Schiedsrichters. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, gilt aber als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch hier (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. 12. 1968 – BGH 19.12.1968 Aktenzeichen VII ZR 83/66 und 84/66, BGHZ 51, BGHZ Band 51 Seite 255, BGHZ Band 51 Seite 258f und 5. 11. 1970 – BGH 05.11.1970 Aktenzeichen VII ZR 31/69, BGHZ 54, BGHZ Band 54 Seite 392, BGHZ Band 54 Seite 395ff; Senatsurteile vom 3. 7. 1975 – BGH 03.07.1975 Aktenzeichen III ZR 78/73, BGHZ 65, BGHZ Band 65 Seite 59, BGHZ Band 65 Seite 62 und 7. 3. 1985 – BGH 07.03.1985 Aktenzeichen III ZR 169/83, BGHZ 94, BGHZ Band 94 Seite 92, BGHZ Band 94 Seite 97f). Seine Verletzung führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs, wobei im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob der Schiedsspruch insoweit auf einem unzulässigen Verfahren beruht (vgl. etwa Senatsurteil vom 7. 3. 1985, a.a.O. zu § ZPO2001 § 1041 Abs. ZPO2001 § 1041 Absatz 1 Nr. 1 ZPO a.F.; Beschl. v. 15. 7. 1999 – BGH 15.07.1999 Aktenzeichen III ZB 21/98, BGHZ 142, BGHZ Band 142 Seite 204, BGHZ Band 142 Seite 206 zu § ZPO § 1059 Abs. ZPO § 1059 Absatz 2 Nr. 1 ZPO n.F.) oder gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ ZPO § 1059 Abs. ZPO § 1059 Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO n.F.) verstößt (vgl. Senatsurteil vom 25. 11. 1976 – BGH 25.11.1976 Aktenzeichen III ZR 112/74, WM 1977, WM Jahr 1977 Seite 319, WM Jahr 1977 Seite 320 zu § ZPO2001 § 1041 Abs. ZPO2001 § 1041 Absatz 1 Nr. 2 ZPO a.F.; siehe auch Senatsurteil vom 15. 5. 1986 – BGH 15.05.1986 Aktenzeichen III ZR 192/84, BGHZ 98, BGHZ Band 98 Seite 70, BGHZ Band 98 Seite 72 zum deutschen ordre-public nach Art. V 2 Buchst. b UNÜ, vgl. auch MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1036 Rn. 8f; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1036 Rn. 4; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1035, Rn. 3, § 1036 Rn. 4).
[7] b) Was die Kosten eines Schiedsverfahrens anbetrifft, bedeutet das Verbot des Richtens in eigener Sache für die Schiedsrichter zunächst, dass diese sich ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien nicht selbst zusprechen, also diese im Schiedsspruch nicht selbst titulieren dürfen. Haben die Parteien für die schiedsrichterliche Tätigkeit keinen (oder keinen ausreichenden) Vorschuss geleistet, kann das Schiedsgericht seine (weitere) Tätigkeit nach § BGB § 273 BGB zurückhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. 2. 1971 – BGH 22.02.1971 Aktenzeichen VII ZR 110/69, BGHZ 55, BGHZ Band 55 Seite 344, BGHZ Band 55 Seite 347; Senatsurteil vom 10. 4. 1980 – BGH 10.04.1980 Aktenzeichen III ZR 47/79, BGHZ 77, BGHZ Band 77 Seite 65, BGHZ Band 77 Seite 67). Da die Parteien eines Schiedsvertrags die Pflicht trifft, die Durchführung des Verfahrens zu fördern und hierbei, soweit erforderlich, mit der anderen Partei zusammenzuwirken, damit es zum Abschluss des Verfahrens durch einen Schiedsspruch kommt, sind die Parteien grundsätzlich zu gleichen Anteilen zum Vorschuss verpflichtet. Zahlt nur eine Partei ihren Anteil, kann das Schiedsgericht das Verfahren auch aussetzen, um es der nicht säumigen Partei zu ermöglichen, die säumige auf Zahlung des anteiligen Vorschusses vor einem staatlichen Gericht zu verklagen (vgl. Senatsurteil vom 7. 3. 1985 – BGH 07.03.1985 Aktenzeichen III ZR 169/83, BGHZ 94, BGHZ Band 94 Seite 92, BGHZ Band 94 Seite 95). Wird das Schiedsgericht ohne oder ohne ausreichenden Vorschuss tätig, kann es aber nicht die offenen Schiedsgerichtskosten im Schiedsspruch titulieren, sondern ist darauf verwiesen, seine Gebühren und Unkosten gegebenenfalls vor den staatlichen Gerichten einzuklagen.
[8] c) Nach der – noch zum alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen – Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 25. 11. 1976 – BGH 25.11.1976 Aktenzeichen III ZR 112/74, WM 1977, WM Jahr 1977 Seite 319; in Bezug genommen im Senatsurteil vom 7. 3. 1985 – BGH 07.03.1985 Aktenzeichen III ZR 169/83, BGHZ 94, BGHZ Band 94 Seite 92, BGHZ Band 94 Seite 95f) ist es den Schiedsrichtern darüber hinaus untersagt, ihre (streitwertabhängige) Vergütung mittelbar über die Festsetzung des Streitwerts für das Schiedsverfahren zu bestimmen, sodass auch ein auf der unzulässigen Streitwertfestsetzung beruhender Schiedsspruch über die betragsmäßige Kostenerstattung zwischen den Parteien nicht in Betracht kommt. Die Vergütung als Teil der Verfahrenskosten kann nur dann in einem Schiedsspruch ziffernmäßig festgesetzt werden, wenn ihre Höhe – z.B. weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht – feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise eingezahlt worden ist (Senatsurteil vom 25. 11. 1976, a.a.O.S. 320; siehe zum Streitstand auch die Nachweise bei Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 1886ff; MünchKommZPO/Münch, a.a.O., § 1057 Rn. 3ff; Wolff, SchiedsVZ 2006, SCHIEDSVZ Jahr 2006 Seite 131ff).
[9] d) Nachdem vormals die Zivilprozessordnung keine Regelung über die Kosten des Schiedsverfahrens enthalten hat, bestimmt nunmehr allerdings § ZPO § 1057 Abs. ZPO § 1057 Absatz 1 Satz 1 ZPO, dass – sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben – das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden hat, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens (§ ZPO § 1057 Abs. ZPO § 1057 Absatz 1 Satz 2 ZPO), was meistens dazu führen dürfte, dass die Kostenentscheidung den Grundsätzen der §§ 91ff ZPO folgt (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 57). Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu befinden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden (§ ZPO § 1057 Abs. ZPO § 1057 Absatz 2 ZPO). Da es im Schiedsverfahren – anders als im Verfahren der staatlichen Gerichte – ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren (§§ ZPO § 104ff ZPO) nicht gibt, besteht ein Bedürfnis dafür, dass die Kosten auch betragsmäßig vom Schiedsgericht selbst bestimmt werden (vgl. BT-Drucks., a.a.O.).
[10] e) Die dem Schiedsgericht nach § ZPO § 1057 ZPO obliegende Kostenentscheidung setzt jedoch in den nicht seltenen Fällen, in denen der Streitwert nicht feststeht (weil es z.B. um keine bezifferte Klage geht) und eine Kostenquote zu bilden ist, eine Festsetzung des Streitwerts durch das Schiedsgericht voraus. Denn nur so kann der Ausgang des Verfahrens bei der Kostenverteilung angemessen berücksichtigt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss mithin das Schiedsgericht auch zur Festsetzung des Streitwerts befugt sein. Diese kann damit auch Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei sein, über die das Schiedsgericht nach § ZPO § 1057 Abs. ZPO § 1057 Absatz 2 ZPO zu befinden hat. Im Hinblick auf das Verbot des Richtens in eigener Sache ist eine solche Streitwertfestsetzung allerdings nur im Verhältnis der Parteien zueinander verbindlich, handelt es sich also um eine Streitwertfestsetzung mit eingeschränkter Reichweite (vgl. auch OLG Dresden BB Beilage 2001, Nr. 6, S. 20f; MünchKommZPO/Münch, a.a.O., § 1057 Rn. 3ff; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1057 Rn. 4; Wolff, SchiedsVZ 2006, SCHIEDSVZ Jahr 2006 Seite 131, SCHIEDSVZ Jahr 2006 Seite 137f; Kröll SchiedsVZ 2011, SCHIEDSVZ Jahr 2011 Seite 210, SCHIEDSVZ Jahr 2011 Seite 211f). Wirkungen entfaltet ein Schiedsspruch – und damit auch eine in dessen Rahmen erfolgende Streitwertfestsetzung – nur zwischen diesen (§ ZPO § 1055 ZPO), nicht dagegen im Hinblick auf die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien und auch nicht zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten. Ist die Kostenfestsetzung bezüglich der vorschussweise gezahlten Schiedsrichtergebühren nicht zutreffend, müssen die Parteien zuviel gezahlte Kosten außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen; denn insoweit hat die Entscheidung nicht die Qualität eines Schiedsspruchs (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 58). Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsvertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind. Hat das Schiedsgericht den Streitwert zu hoch angesetzt (bzw. entspricht, soweit wie hier die Parteien des Schiedsvertrags die Schiedsrichter ermächtigt haben, ihre Gebühren nach einem nach § BGB § 315 BGB zu bestimmenden Streitwert festzulegen, die Bestimmung nicht billigem Ermessen), kann eine Partei im Umfang der Überzahlung den von ihr geleisteten Vorschuss oder, wenn sie durch die schiedsgerichtliche Kostenentscheidung zur Erstattung des von der anderen Partei gezahlten Vorschusses verpflichtet worden ist und diesen ausgeglichen hat, diesen Betrag von den Schiedsrichtern zurückverlangen. Genauso steht es – mangels Bindungswirkung – einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten frei, die Höhe der Anwaltsgebühren vor den ordentlichen Gerichten zur Überprüfung zu stellen. Sollte in einem solchen Fall später im Verhältnis der Schiedsrichter zu den Schiedsparteien oder der Schiedsparteien zu ihren Bevollmächtigten eine abweichende Entscheidung ergehen, ist diese wiederum nur in dieser Rechtsbeziehung verbindlich. Für das Verhältnis der Schiedsparteien untereinander verbleibt es dagegen bei der Bindungswirkung des Schiedsspruchs.
[11] f) Vor diesem Hintergrund hat das Kammergericht zu Recht die Streitwertfestsetzung und die darauf aufbauende Entscheidung über die Erstattung bezüglich der geleisteten Vorschüsse und außergerichtlichen Kosten nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache aufgehoben. Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers in seiner Rechtsbeschwerdebegründung anzumerken, dass das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 28. 10. 2009 S. 3; Schiedsspruch vom 5. 2. 2010 S. 4ff) in Übereinstimmung mit den oben dargestellten Grundsätzen auch deutlich unterschieden hat zwischen dem von ihm zu regelnden Kostenverhältnis der Parteien untereinander und seinem eigenen Verhältnis zu den Parteien (§ BGB § 315 BGB).
[12] 2. Auch im Übrigen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfehlerfrei. Auf eine nähere Begründung wird nach § ZPO § 577 Abs. ZPO § 577 Absatz 6 Satz 2, 3 ZPO verzichtet.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 59/12 23.04.2013
BESCHLUSS:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf bis 350.000€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines in K.(Ukraine) ergangenen Schiedsspruchs, der von den staatlichen ukrainischen Gerichten aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt (§ 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d, Abs. 2 Buchst. a und b UNÜ regeln in gleicher Weise wie § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a bis d, Nr. 2 a und b ZPO für inländische Schiedssprüche - die Gründe für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs. Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ enthält (unter anderem) als zusätzlichen Versagungsgrund, dass der Schiedsspruch von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Nach Art. VII Abs. 1 UNÜ lassen die Bestimmungen des Übereinkommens die Gültigkeit mehr- oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen geschlossen haben, unberührt. Eine im Sinne von § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie Art. VII Abs. 1 UNÜ vorrangige Regelung stellt insoweit das Europäische Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (EuÜ; BGBl. 1964 II S. 426) dar. Deutschland und die Ukraine sind jeweils Vertragsstaaten sowohl des UNÜ als auch des EuÜ. Art. IX EuÜ schränkt Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ dahingehend ein, dass die Aufhebung durch die Gerichte des Staates, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch ergangen ist, nicht generell, sondern nur dann für eine Versagung ausreicht, wenn die Aufhebung durch das staatliche Gericht auf einen der in Art. IX Abs. 1 Buchst. a bis d EuÜ angeführten Gründe gestützt worden ist (vgl. Art. IX Abs. 2 EuÜ). Hierzu gehört unter anderem die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. IX Abs. 1 Buchst. d EuÜ), nicht aber ein Verstoß gegen den nationalen ordre public.
2. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, der streitgegenständliche Schiedsspruch sei in der Ukraine nicht nur wegen eines Verstoßes gegen den nationalen ordre public, sondern auch wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben worden. Die hiergegen gerichteten Rügen der Antragstellerin sind ungeeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der für den Fall der Anwendbarkeit des Art. IX Abs. 1 Buchst. d EuÜ von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob das Oberlandesgericht inzidenter hätte prüfen müssen, inwieweit das den Schiedsspruch aufhebende Urteil mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht anerkannt werden kann, kommt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen stellt sich diese Frage im Verhältnis der Vertragsstaaten des UNÜ/EuÜ in dieser Form auch nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten ist, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden, wobei es aber nicht ausreicht, wenn abweichende Ansichten im Schrifttum vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3 mwN).
Zwar ist umstritten, ob die Regelung über die Anerkennung ausländischer Urteile in § 328 Abs. 1 ZPO auf Entscheidungen ausländischer Gerichte, durch die ein Schiedsspruch aufgehoben worden ist, Anwendung findet, das heißt, ob das über die Anerkennung des Schiedsspruchs befindende Gericht inzidenter zu prüfen hat, ob dem aufhebenden Urteil in einem Verfahren nach § 328 ZPO die Anerkennung zu versagen wäre.
Überwiegend wird dies verneint (vgl. nur OLG Rostock, BB 2000, Beilage 8, S. 20, 23; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 1061 Rn 18, MünchKomm-ZPO/Münch, 3. Aufl., § 1061 Rn. 12; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rn. 14). Auch in den sogenannten Denkschriften zum UNÜ (BT-Drucks. III/2160, S. 26, 27 zu Art. V) und zum EuÜ (BT-Drucks. IV/1597, S. 36 f zu Art. IX) wird das Verfahren nach § 328 ZPO nicht erwähnt, vielmehr davon gesprochen, es sei "an sich selbstverständlich, dass die Aufhebung des Schiedsspruchs der Anerkennung und Vollstreckung entgegenstehen muss" (aaO S. 27) beziehungsweise "das Gericht des Vollstreckungsstaates hat sich bei der Prüfung, ob das Aufhebungsurteil anzuerkennen sei, darauf zu beschränken, festzustellen, ob das Aufhebungsurteil auf einem der genannten vier Gründe beruht", wobei es "keinesfalls nachprüfen darf, ob das Gericht des Urteilsstaates das Gesetz und das Übereinkommen richtig angewendet hat" (aaO S. 36 f).
Von den Autoren, die eine Anwendung des § 328 ZPO im Grundsatz bejahen, wird hiervon zumeist § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ausgenommen, um Spannungen und Divergenzen mit dem Schiedsverfahrensstatut zu vermeiden (vgl. etwa Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 328 Rn. 267, § 1061 Rn. 25, derselbe in Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3944; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Anhang zu § 1061 Rn. 131a, der nur § 328 Abs. 1 Nr. 2, 4 ZPO anwenden will).
Lediglich vereinzelt (vgl. etwa Schütze, Das internationale Zivilprozessrecht in der ZPO, 2. Aufl., § 1061 Rn. 120) wird die Meinung vertreten, auch § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gelte. Zur Begründung wird angeführt, der Schuldner des Schiedsspruchs erfahre keinen Nachteil, wenn die Aufhebungsentscheidung mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt werden könne, da er die Gründe, die er im Ausland gegen den Schiedsspruch geltend gemacht habe, genauso im inländischen Vollstreckbar-erklärungsverfahren wieder vorbringen könne. Hierbei wird jedoch übersehen, dass es nicht um den Schutz des Schuldners, sondern um die in den internationalen Übereinkommen/Verträgen geregelte Frage der Anerkennung von Schiedssprüchen und deren Aufhebung im Ausland geht. Zwar sind die in Art. IX Abs. 1 Buchst. a bis d EuÜ angeführten Gründe im Kern mit denen des Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d UNÜ identisch, also vom deutschen Gericht unabhängig von einer Aufhebung des Schiedsspruchs im Ausland (Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ) zu prüfen. Durch Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ, Art. IX EuÜ wird aber dem deutschen Gericht die Beachtung der ausländischen Entscheidung aufgegeben, auch wenn es bei einer eigenen Prüfung im Rahmen des Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d UNÜ keinen Verstoß feststellen könnte. Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ, Art. IX EuÜ enthalten insoweit einen eigenständigen, über Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d UNÜ hinausgehenden Versagungsgrund. Würde man die Anwendbarkeit von Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ von der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängen machen, stünde dies auch in Widerspruch zu der Entscheidung des Gesetzgebers in § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche künftig generell - und nicht nur gegenüber Vertragsstaaten des UNÜ - nach dem UNÜ richtet (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 61 f); die Bundesregierung hat dementsprechend den zunächst (BGBl. 1962 II 102) erklärten Vertragsstaatenvorbehalt zum UNÜ zurückgenommen (BGBl. 1999 II 7).
Die Frage der Anwendbarkeit des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist deshalb nicht im obigen Sinn klärungsbedürftig. Im Übrigen übersieht die Antragstellerin, dass selbst dann, wenn man die Verbürgung der Gegenseitigkeit für notwendig hielte, es nicht darauf ankäme, ob generell im Verhältnis zur Ukraine die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen verbürgt ist (vgl. zu letzterem Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., E. 1 Rn. 247; Solotych in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Loseblattsammlung , O 115210 f; siehe auch den Hinweis bei Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Anh. V S. 3307 auf die Reformgesetze in der Ukraine im Jahr 2010). Vielmehr würde es für die Frage der Anerkennung und Vollstreckung des hier streitgegenständlichen ukrainischen Schiedsspruchs ausreichen, wenn die Gegenseitigkeit im Hinblick auf einen Schiedsspruch aufhebende gerichtliche Entscheidungen gewährleistet ist. Sowohl Deutschland als auch die Ukraine sind aber Vertragsstaaten des UNÜ und des EuÜ und haben sich insoweit den Regelungen in Art. V UNÜ, Art. IX EuÜ unterworfen. Damit ist die Gegenseitigkeit rechtlich abgesichert. Dass sich in der Gerichtspraxis die Ukraine an das UNÜ/EuÜ nicht halten würde, ist weder mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht auf die weiteren Rügen der Antragstellerin gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts an, einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung stehe auch Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ entgegen.


Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 59/10 30.06.2011 KG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2010 - 20 SchH 03/09
B E S C H L U S S
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Kammergerichts vom 13. September 2010 20 SchH 03/09 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: bis 350.000 €
Gründe:
I.
\[1] Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines von der Antragsgegnerin betriebenen Schiedsverfahrens.
\[2] Am 18. März 1995 schlossen die S AG und die Antragsgegnerin einen als "CROSS PATENT LICENSE AGREEMENT" (CPLA) bezeichneten Vertrag, demzufolge sie sich gegenseitig Lizenzen ("non-exclusive, non-transferable, world-wide") an ihren jeweiligen Halbleiterpatenten gewährten. Die Vereinbarung enthielt in Art. 9 eine Schiedsklausel.
\[3] Die Q AG, deren Insolvenzverwalter der Antragsteller ist, entstand im Jahre 2006 durch Ausgliederung des Speicherchip-Bereichs aus der I AG, die ihrerseits im Jahre 1999 durch Ausgliederung des Halbleiter-Bereichs aus der S AG entstanden war. Die Q AG hat insoweit die Rechte und Pflichten aus dem CPLA übernommen.
\[4] Nachdem der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Nichterfüllung des CPLA gemäß § 103 InsO erklärt hatte, erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass ihre Nutzungsrechte fortbestünden. Im Laufe des Schiedsverfahrens stellte sie verschiedene Feststellungs- und Verpflichtungsanträge, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2010 (S. 7 ff) in Verbindung mit dem "Request for Arbitration" vom 31. März 2010 Bezug genommen wird.
\[5] Der Antragsteller hat beantragt, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen, hilfsweise zumindest insoweit, als die Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht ihrerseits die Feststellung begehre, dass weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO rechtliche Auswirkungen auf ihre Lizenzrechte habe.
\[6] Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 13. September 2010 die Anträge abgelehnt. Diese seien unzulässig. Ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens könne nach § 1032 Abs. 2 ZPO nur bis zur hier im Februar 2010 erfolgten Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Setze der Begriff der Antragstellung eine hier im Wege der Rechtshilfe in K erst am 16. Juni 2010 erfolgte Zustellung voraus, weil erst dadurch ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde, seien die Anträge schon nach dem Wortlaut des § 1032 Abs. 2 ZPO verspätet. Falls dagegen als Zeitpunkt der Antragstellung der Eingang bei Gericht hier der 21. Oktober 2009 (richtig: 19. Oktober 2009) anzusehen sei, wären die ursprünglich zulässigen Anträge jedenfalls nachträglich mit Bildung des Schiedsgerichts unzulässig geworden. Abgesehen davon hätten die Anträge, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, auch materiell-rechtlich keinen Erfolg. Die Schiedsklausel beziehe sich umfassend auf alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag. Ob die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche bestünden, habe deshalb das Schiedsgericht zu prüfen. Dazu gehöre auch die Frage der Wirksamkeit der Wahl der Nichterfüllung (§ 103 InsO) durch den Antragsteller. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die Parteien dies anders geregelt hätten; ob die Gemeinschuldnerin, wie der Antragsteller meine, auf die Ausübung des Wahlrechts keinen Einfluss habe, sei insoweit ohne Bedeutung. Die Schiedsabrede enthalte keinen Ausschluss für Streitigkeiten, welche die Insolvenz einer Partei beträfen.
\[7] Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
\[8] 1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
\[9] 2. Die Anträge nach § 1032 Abs. 2 ZPO sind zulässig.
\[10] a) Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Entscheidend ist insoweit der Eingang bei Gericht, nicht die Zustellung des Antrags an die Gegenseite (vgl. auch OLG Saarbrücken, SchiedsVZ 2008, 313, 315; MünchKomm-ZPO/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 3, 28, 32; Musielak-Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1032 Rn. 10; Schroeter, SchiedsVZ 2004, 288, 290). Bereits der Wortlaut Antragstellung legt nahe, dass es auf den erstgenannten Zeitpunkt ankommt; das Gesetz spricht insoweit nicht davon, dass der Antrag bis zur Bildung des Schiedsgerichts auch dem Antragsgegner zugestellt worden sein muss. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 1032 ZPO, wonach die Frage der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung "möglichst frühzeitig, d.h. bei dem zuerst angegangenen Gericht, geklärt werden sollte" (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274 S. 38). Zuerst "angegangen" ist aber das Gericht, bei dem zuerst der Antrag eingeht. Der Gesetzgeber hat bewusst (vgl. BT-Drucks. aaO) ein Antrags- und kein Klageverfahren geschaffen. Für das Verhältnis zwischen der staatlichen Gerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit fehlt es dementsprechend auch an einer auf die Rechtshängigkeit Erhebung der Klage durch Zustellung der Klagschrift (§ 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO) abstellenden Regelung wie im Klageverfahren (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Vielmehr bestimmt § 1032 Abs. 3 ZPO, dass ein schiedsrichterliches Verfahren auch dann eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen kann, wenn ein gerichtliches Verfahren nach Absatz 2 anhängig ist. Käme es aber im Rahmen des Absatzes 2 nicht auf den Eingang bei Gericht (Anhängigkeit), sondern auf die Zustellung an den Antragsgegner (Rechtshängigkeit) an, wäre mithin ein Antrag erst ab diesem Zeitpunkt von Bedeutung, bestünde kein Bedürfnis, bezüglich eines bis zur Rechtshängigkeit unerheblichen Antrags in Absatz 3 eine Bestimmung über das Verhältnis zwischen staatlichem und schiedsrichterlichem Verfahren zu treffen. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber im Übrigen auch in § 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der das Verhältnis des Schiedsverfahrens zum staatlichen Verfahren auf Überprüfung eines Zuständigkeitszwischenentscheids des Schiedsgerichts regelt, den Begriff der "Anhängigkeit" und nicht den der "Rechtshängigkeit" verwendet.
\[11] b) Die Anträge sind nicht nachträglich unzulässig geworden. Vielmehr geht das Gesetz bei einem zulässig vor Bildung des Schiedsgerichts gestellten Antrag von einem anschließenden Nebeneinander des staatlichen und schiedsrichterlichen Verfahrens aus. Durch § 1032 Abs. 3 ZPO soll lediglich gewährleistet werden, dass das Schiedsverfahren nicht durch die Einleitung eines staatlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO von vorneherein blockiert wird. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Kammergerichts aber nicht, dass das staatliche Verfahren mit Einleitung oder Fortsetzung des Schiedsverfahrens unzulässig wird (vgl. nur BT-Drucks. aaO). Letzteres würde im Übrigen dazu führen, dass entgegen den gesetzgeberischen Intentionen dem Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO in der Praxis keine Bedeutung zukäme. Auch wäre die Regelung in Absatz 3, wonach ein vor Bildung des Schiedsgerichts beim staatlichen Gericht gestellter Antrag (§ 1032 Abs. 2 ZPO) das Ergehen eines Schiedsspruchs nicht hindert, überflüssig, weil ein solcher Fall kaum je eintreten könnte, da nach Bildung des Schiedsgerichts der Antrag sofort als unzulässig verworfen werden müsste, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs ein Antragsverfahren regelmäßig nicht mehr anhängig wäre. Vor diesem Hintergrund entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass beide Verfahren parallel nebeneinander laufen, wobei das Schiedsgericht wegen des Vorrangs der staatlichen Gerichte, letztverbindlich die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens zu beurteilen (vgl. nur BT-Drucks. aaO S. 26, 44; § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO; § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 a UNÜ) zu prüfen hat, ob es sein Verfahren bis zur Entscheidung des staatlichen Gerichts aussetzt oder ruhen lässt (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 1032 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Münch, aaO Rn. 28, 33 f; Musielak/Voit, aaO Rn. 10, 15 f; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 1032 Rn. 7; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 1032 Rn. 18; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 21, 22; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 1032 Rn. 6; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1032 Rn. 26 f; siehe auch OLG Saarbrücken, aaO; Schroeter aaO S. 291; Sponheimer in Festschrift Käfer, S. 357, 361, 372).
\[12] c) Die Gegenrüge der Antragsgegnerin, es fehle am Rechtsschutzinteresse, denn die Schiedsrichter hätten zwischenzeitlich W als Schiedsort bestimmt und in Ö werde eine Entscheidung deutscher Gerichte über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nicht anerkannt, ist bereits deshalb unbegründet, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse zumindest insoweit nicht abgesprochen werden kann, als er durch eine Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 ZPO, die auch bei einem ausländischen Schiedsort möglich ist (§ 1025 Abs. 2 ZPO), die Anerkennung und Vollstreckung eines ö. Schiedsspruchs in Deutschland verhindern könnte (§ 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V UNÜ). Soweit die Antragsgegnerin auf den in der BR-Drucks. 833/10 enthaltenen Vorschlag zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("Brüssel I") und die dort in Art. 29 Abs. 4 enthaltene Regelung zum Verhältnis ausländischer Schieds- und innerstaatlicher Gerichtsbarkeit verweist, kann dahinstehen, inwieweit diese Norm, sollte sie Gesetz werden, für Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO von Bedeutung wäre; für die derzeitige Rechtslage ist der Entwurf ohne Relevanz.
\[13] 3. Die Anträge sind nicht deshalb unbegründet, weil die Schiedsabrede in Art. 9.1 CPLA ("Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Differenzen, die zwischen den Parteien aus oder in Bezug auf oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Verletzung entstehen, ..") sämtliche im Zusammenhang mit dem CPLA anfallenden Fragen und insoweit auch die streitgegenständliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfasst.
\[14] a) Zwar ist ein Insolvenzverwalter grundsätzlich an eine von dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene Schiedsabrede gebunden (vgl. bereits zum Konkursverwalter RGZ 137, 109, 111; BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; zum Insolvenzverwalter Senat, Beschlüsse vom 20. November 2003 III ZB 24/03, ZInsO 2004, 88, vom 17. Januar 2008 III ZB 11/07, NJW RR 2008, 558 Rn. 17 und vom 29. Januar 2009 III ZB 88/07, BGHZ 179, 304 Rn. 11). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen und daher insolvenzspezifisch sind, mithin der Gemeinschuldner nicht befugt ist, über sie zu verfügen oder Einfluss darauf zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle sie geltend gemacht werden (vgl. zur Konkursanfechtung BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920, 1921). Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Kommentierung von Uhlenbruck/Hirte (InsO, 13. Aufl., § 143 Rn. 66) die Auffassung vertritt, diese Rechtsprechung sei durch § 1030 Abs. 1 ZPO n.F. überholt, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar setzte § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. für die Schiedsfähigkeit eines Anspruchs voraus, dass die Parteien berechtigt waren, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen. Nunmehr ist in § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO diese Einschränkung für vermögensrechtliche Ansprüche entfallen; sie gilt nach Satz 2 nur noch für nichtvermögensrechtliche Ansprüche. Die Änderung betrifft aber nur die objektive Schiedsfähigkeit von Ansprüchen und besagt deshalb unmittelbar nichts dazu, ob und in welchem Umfang ein Dritter an eine Schiedsabrede gebunden ist. Dementsprechend ging es, soweit in der zitierten Entscheidung zur Konkursanfechtung (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 aaO) davon gesprochen wurde, dass der Gemeinschuldner keinen Vergleich über den Anfechtungsanspruch schließen könne, nicht um die Frage, ob der Anspruch aus Konkursanfechtung im Sinne des § 1025 ZPO a.F. einem Vergleich zugänglich ist, sondern darum, wem die Verfügungsbefugnis über den Anspruch zusteht. § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO ändert deshalb auch nichts an dem Grundsatz, dass der Insolvenzverwalter ebenso wie vormals der Konkursverwalter an eine vom Gemeinschuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung nicht gebunden ist, soweit streitgegenständlich ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist (vgl. zur Insolvenzanfechtung Senat, Beschlüsse vom 20. November 2003 und 17. Januar 2008, jeweils aaO; siehe auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 1029 Rn. 26; MünchKomm ZPO/Münch, aaO § 1029 Rn. 50; Musielak/Voit, aaO § 1029 Rn. 8; Prütting in Prütting/Gehrlein, aaO § 1025 Rn. 9; Hk-ZPO/Saenger, aaO § 1029 Rn. 22; Stein/Jonas/Schlosser, aaO § 1029 Rn. 35; Zöller/Geimer, aaO § 1029 Rn. 65). Dieser Grundsatz gilt auch für das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO (siehe Musielak/Voit, aaO § 1029 Rn. 8 und § 1030 Rn. 2; vgl. zu § 17 KO RGZ aaO). Denn insoweit handelt es sich wie nicht zuletzt § 119 InsO bestätigt, wonach Vereinbarungen unwirksam sind, durch die im voraus die Anwendung des § 103 InsO ausgeschlossen oder beschränkt wird um keine Befugnis, die ursprünglich der Gemeinschuldnerin zustand und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen einschließlich einer entsprechenden Schiedsabrede hätte sein können, sondern um ein gesetzlich dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht.
\[15] b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht auch nicht aufgrund der Entscheidung des X vom 21. Januar 2010 rechtskräftig fest, dass das Schiedsverfahren zulässig ist. Dieses Gericht hat lediglich, nachdem die in Art. 9 CPLA als Schiedsstelle vorgesehene Internationale Handelskammer in P die weitere Administration des Schiedsverfahrens abgelehnt hatte, einen Beschluss zur Bestellung von Schiedsrichtern für das Schiedsverfahren getroffen, nicht aber die Frage entschieden, ob der konkrete Gegenstand des Schiedsverfahrens und insoweit die im Übrigen von der Antragsgegnerin im weiteren Verlaufe des Schiedsverfahrens auch geänderten Anträge Gegenstand eines zulässigen Schiedsspruchs sein können. Deshalb kann auch dahinstehen, inwieweit anderenfalls der Beschluss für die deutschen Gerichte im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO rechtliche Bedeutung hätte.
\[16] c) Soweit daher die von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren geltend gemachten Feststellungs- und Verpflichtungsanträge unmittelbar oder als entscheidungserhebliche Vorfrage das Recht des Antragsstellers nach § 103 InsO betreffen, ist ein Schiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 9 CPLA unzulässig. Dies wird das Kammergericht zu prüfen haben. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der Antragsgegnerin es gehe im Schiedsverfahren gar nicht um § 103 InsO, sondern darum, dass ihre Lizenzen insolvenzfest seien, wobei sie insoweit ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) geltend mache, was zulässigerweise Gegenstand der den Insolvenzverwalter bindenden Schiedsabrede sei teilt der Senat allerdings nicht. Denn im Kern geht der Streit der Parteien darum, ob der Lizenzvertrag (CPLA) unter § 103 InsO fällt und der Antragsteller deshalb die weitere Erfüllung ablehnen kann. Soweit das gesamte Schiedsverfahren nicht bereits im Hinblick auf § 103 InsO unzulässig ist, wird das Kammergericht, das hierzu bisher keine Feststellungen getroffen hat, auch den Einwand des Antragstellers zu prüfen haben, dass die Gemeinschuldnerin im Zuge der Übernahme des CPLA nicht formwirksam in die Schiedsabrede (Art. 9) eingetreten sei.


Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 57/10 30.09.2010 KG Berlin 20 Sch 09/09
B E S C H L U S S

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Januar 2010 20 Sch 9/09 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. April 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 97.921,60 €

Gründe:

I.

\[1] Die Antragstellerin als Verkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20. Juni 2005 einen Vertrag (…) über die Lieferung von Zucker. Die Vereinbarung enthielt eine Schiedsklausel, nach der "alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten" an den Rat der … (R…) zur Schlichtung übergeben werden sollten. Für Lieferungen im Dezember 2005 stellte die Antragstellerin der Antragsgegnerin 97.921,60 € in Rechnung. Diese erklärte insoweit die Aufrechnung mit streitigen Schadensersatzforderungen aus drei weiteren Verträgen (…) über zusammen 149.025,60 €. Die Antragstellerin erhob daraufhin Schiedsklage bei der R.

\[2] Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 24. Februar 2009 zur Zahlung von 97.921,60 € nebst Zinsen und Kosten. Dabei ließ das Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten und zum Gegen-stand einer Widerklage gemachten Schadensersatzforderungen unberücksichtigt mit der Begründung, es sei insoweit nicht zur Entscheidung befugt. Es handele sich nicht um Ansprüche, die aus bzw. im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 20. Juni 2005 entstanden seien. Diese beruhten vielmehr auf anderen Verträgen und unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen.

\[3] Die Antragstellerin hat vor dem Kammergericht beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat ihre Aufrechnung wiederholt, die Antragstellerin hierzu unter anderem die Einrede des Schiedsvertrags erhoben und insoweit die Unzuständigkeit des Kammergerichts zur Entscheidung über die Gegenforderungen geltend gemacht. Dem ist die Antragsgegnerin mit der Behauptung entgegen getreten, dass jedenfalls bezüglich der Verträge … und …, aus denen Schadensersatzforderungen über zusammen 130.350 € resultierten, keine wirksamen Schiedsvereinbarungen bestünden.

\[4] Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2010, berichtigt durch Beschluss vom 29. April 2010, den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Aufrechnung der Antragsgegnerin sei nicht zu berücksichtigen, weil deren Zulassung dem Wesen, Zweck und Ziel des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, das auf beschleunigte Erledigung gerichtet sei, widerspreche und im Übrigen die funktionelle Zuständigkeit des Kammergerichts für die Gegenforderungen nicht begründet sei. Der Zulässigkeit der Aufrechnung stehe bereits entgegen, dass die Aufrechnungslage schon zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens bestanden habe, es sich mithin nicht um eine erst nachträglich, nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstandene Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO handele. Im Übrigen könne die Vollstreckbarerklärung nur dann abgelehnt werden, wenn einer der gesetzlichen Aufhebungsgründe vorliege. Die "Ablehnungskompetenz" des staatlichen Gerichts umfasse aber nicht die Prüfung, ob und inwieweit die Entscheidung des Schiedsgerichts richtig sei. Mithin sei es dem Gericht verwehrt zu prüfen, ob die Bewertung der Gegenforderungen durch das Schiedsgericht als schiedsbefangen rechtlich zutreffe. Hierzu habe das Schiedsgericht abschließend und endgültig erkannt. Darüber hinaus sei eine Berücksichtigung der Aufrechnung auch deshalb nicht geboten, weil der Zweck einer Verfahrensvereinfachung sonst nicht erreicht werde. Zwar sei es nicht sinnvoll, wenn ein Antragsgegner trotz materiell-rechtlicher Einwendungen eine Vollstreckbarerklärung hinnehmen müsse und insoweit auf eine Vollstreckungsabwehrklage vor demselben staatlichen Gericht verwiesen werde. Das Kammergericht sei für die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage aber funktional unzuständig. Einer Entscheidung über die Einrede der Schiedsvereinbarung der Antragstellerin bedürfe es daher nicht, weil über die Aufrechnung bereits aus den genannten Gründen nicht zu befinden sei.

\[5] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

\[6] 1. Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

\[7] Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin in ihrer Begründung nicht unmittelbar auf die Argumentation des Kammergerichts eingegangen ist, wonach ihm die Prüfung verwehrt sei, ob das Schiedsgericht zu Recht die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als schiedsbefangen eingestuft und deshalb nicht berücksichtigt hat. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt wird, die Rechtsmittelschrift aber nicht alle diese Erwägungen beanstandet, greift insoweit nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die nachfolgend unter 2 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehend dargelegt, dass in einem Fall, in dem ein Schiedsgericht gleichgültig, ob zu Recht oder zu Unrecht eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht berücksichtigt hat, diese grundsätzlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, dass das staatliche Gericht selbständig zu prüfen hat, ob die in seinem Verfahren wiederholte Aufrechnung bzw. der Aufrechnungseinwand zulässig und begründet ist. Insoweit erfassen die Rügen der Antragsgegnerin auch die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Kammergerichts, so dass keine Rede davon sein kann, die Antragsgegnerin habe eine selbständig tragende Erwägung der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend angegriffen.

\[8] 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 6. Februar 1957 V ZR 126/55, LM § 1042 ZPO Nr. 4, und 16. Februar 1961 VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274, 277 ff; Senat, Urteile vom 12. Juli 1990 III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211 und 3. Juli 1997 III ZR 75/95, NJW RR 1997, 1289) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus (für inländische Schiedssprüche § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO bzw. § 1042 Abs. 2, § 1041 Abs. 1 ZPO a.F.; für ausländische Schiedssprüche § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. 1961 II S. 121) - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1962 VII ZR 55/61, BGHZ 38, 259, 264 ff). Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139).

\[9] Soweit nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsge-setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem die Zuständigkeit für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs erstinstanzlich bei den Oberlandesgerichten angesiedelt worden ist, vereinzelt in der Rechtsprechung (BayObLG NJW RR 2001, 1363 f; OLG Stuttgart OLGR 2001, 50, 51 f) die Auffassung vertreten wird, nunmehr seien bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich und könnten nur zum Gegenstand einer eigenständigen Vollstreckungsabwehrklage gemacht werden, ist dem der Senat nicht gefolgt (ablehnend auch OLG Hamm, NJW RR 2001, 1362 f; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, 163, 165; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210, 213; siehe auch OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2005, 214, 215 f und OLG Koblenz SchiedsVZ 2005, 260, 262; vgl. aus der Literatur ebenfalls ablehnend MünchKommZPO/Adolphsen, 3. Aufl., § 1061 Anh. 1 UNÜ, Art. V Rn. 16; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1060 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rn. 88, § 1061 Rn. 21), Vielmehr sind auch weiterhin materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Umfang der bisherigen Rechtsprechung im Vollstreckbarerklärungsverfahren zulässig (Senat, Beschlüsse vom 8. November 2007 III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 31 f, und 29. Juli 2010 III ZB 48/09, juris Rn. 3; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2008 III ZB 11/07, NJW RR 2008, 558 Rn. 18 zur Einrede der Insolvenzanfechtung im Vollstreckbarerklärungsverfahren).

\[10] Soweit das Kammergericht für seine gegenteilige Auffassung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Oberlandesgerichte für die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) unzuständig wären, ist dies im Übrigen fehlerhaft. Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung (BayObLG aaO S. 1363) und in der Literatur (MünchKommZPO/Münch aaO § 1060 Rn. 38, § 1062 Rn. 9; Musielak/Voit aaO § 1060 Rn. 13) die Meinung vertreten, dass ungeachtet der durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz begründeten erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zur Entscheidung der Verfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO weiterhin je nach Streitwert die Amts- oder Landgerichte berufen seien. Zuständig ist jedoch das "Prozessgericht des ersten Rechtszugs", das heißt das Gericht des Vorprozesses erster Instanz, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 1975 III ZB 11/74, LM § 767 ZPO Nr. 42; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189). Vollstreckungstitel ist bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1999 III ZB 43/99, BGHR ZPO § 1064 Abs. 2, 3 Vollstreckbarerklärung 1). Dementsprechend ist das Oberlandesgericht das zuständige Gericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO (in diesem Sinn auch OLG Stuttgart aaO S. 52; OLG Hamm aaO S. 1362; OLG Dresden aaO; OLG München, Beschluss vom 12. November 2007 34 Sch 10/07, 34 Sch 010/07 juris Rn. 16; MünchKommZPO/Adolphsen aaO § 1061 Anh. 1 UNÜ Art. V Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, 2. Aufl., § 767 Rn. 28 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 4; Zöller-Herget aaO § 767 Rn. 10; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2444 ff, 2449). Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt; dann ist das Schiedsgericht und nicht das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 IVb ZR 80/85, BGHZ 99, 143, 146 ff; Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 1995 III ZR 194/94, NJW RR 1996, 508 und 8. November 2007 aaO Rn. 19).

\[11] 3. Ausgehend davon, dass das Schiedsgericht sich einer Entscheidung über die Schadensersatzforderungen der Antragsgegnerin mit der Begründung enthalten hat, die Schiedsvereinbarung im Vertrag vom 20. Juni 2005 erfasse nicht diese Ansprüche, konnte die Antragsgegnerin deshalb die Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich erneut geltend machen.

\[12] Allerdings hat die Antragstellerin insoweit die Einrede des Schiedsvertrags erhoben. Beruft sich eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf, dass die einer Aufrechnung zugrunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege, darf die Aufrechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 III ZR 320/06, NJW RR 2008, 556 Rn. 10; vom 29. Juli 2010, aaO Rn. 4 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist das Kammergericht insoweit jedoch davon ausgegangen, die streitigen Gegenforderungen seien bereits deshalb als schiedsbefangen zu behandeln, weil das Schiedsgericht die Schiedsbefangenheit in seiner Entscheidung angesprochen habe und dies Bindungswirkung für das anschließende Verfahren vor dem staatlichen Gericht entfalte. Erhebt ein Schuldner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung den Einwand der Aufrechnung, muss das Oberlandesgericht diese Einwendung in eigener Zuständigkeit prüfen. Die Frage, ob das Schiedsgericht seinerseits im Schiedsverfahren die Aufrechnung zu Recht oder zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 1962 und 7. Januar 1965, jeweils aaO; siehe auch Senat, Beschluss vom 29. Juli 2010 aaO Rn. 3). Dementsprechend kann die Annahme des Schiedsgerichts, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unterlägen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, das Oberlandesgericht nicht im späteren Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bei der Prüfung der Zulässigkeit des vor ihm geltend gemachten Aufrechnungseinwands binden.

\[13] Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Annahme des Schiedsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen sein dürfte. Vielmehr hat das Schiedsgericht vor allem darauf abgestellt, dass die Ansprüche auf Verträgen beruhten, die nicht gemäß der Schiedsvereinbarung vom 20. Juni 2005 als Streitigkeit "aus diesem Kontrakt" anzusehen sind. Diese Feststellung gilt aber unabhängig davon, ob die Schadensersatzforderungen einer eigenen Schiedsabrede unterliegen oder aber vor den staatlichen Gerichten geltend zu machen sind.

\[14] 4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das Kammergericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung begründet ist und sofern dies nicht der Fall sein sollte - ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen.


Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 55/99 02.11.2000 OLG Düsseldorf v. 10.09.99 - 22 Sch 1/99 sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut; - Verfahren, Übergangsvorschriften Aufhebungs-/Versa
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

G r ü n d e :
I. Die Antragstellerin veräußerte einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile ("Shares") an der S. (künftig: S.) an die M. (künftig: M. und räumte ihr mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 1990 eine Option auf den Erwerb einer weiteren 35 %igen Beteiligung an S. ein. Die Vertragsparteien vereinbarten die Geltung deutschen Rechts sowie eine Schiedsklausel.
Anstelle der M. trat die Antragsgegnerin, eine 100 %ige Tochter der M., in deren vertragliche Rechte und Pflichten ein und übte die Option auf 35 % der Gesellschaftsanteile an S. aus. Später erklärte die Antragsgegnerin den Rücktritt von der Ausübung des Optionsrechts. Es kam zu einem Schiedsverfahren, in dem die Parteien am 9. April 1998 einen Vergleich schlossen. Dieser sah vor, dass die Antragstellerin gegen Zahlung von 725.000 DM ihre sämtlichen Anteile an S. an die Antragsgegnerin zu übertragen hatte. Die Vergleichssumme war aufgrund testierter Bilanzen von S. für die Geschäftsjahre 1993/1994 bis 1995/1996 ermittelt worden. Die Antragsgegnerin erkannte diese Bilanzen im Vergleich als ordnungsgemäß erstellt und inhaltlich richtig an. Auf Antrag der Parteien hielt das Schiedsgericht den Vergleich am 9. Juli 1998 in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) fest.
Die Antragsgegnerin übernahm die Geschäftsanteile der S. - sowie deren Kundenstamm und Fahrzeuge - und zahlte an die Antragstellerin den vereinbarten ersten Teilbetrag von 500.000 DM.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Zahlung des zur Vergleichssumme noch fehlenden Restbetrages von 225.000 DM; sie hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin macht geltend, die Antragstellerin habe sie bei dem Abschluss des Vergleichs mittels unrichtiger Bilanzen arglistig getäuscht. Sie hat deshalb im Prozeß die Anfechtung des Vergleichs erklärt. Ferner hat sie gegen den Schiedsspruch sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) eingewandt.
Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen, weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 ZPO lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin könne dem Schiedsspruch auch nicht den Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) entgegensetzen. Es fehle schon an der materiellen Unrichtigkeit des "Titels". Hierzu sei bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auf den zugrundeliegenden Vergleich abzustellen. Dieser sei jedoch wirksam. Die von der Antragsgegnerin erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch; sie habe das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt (§ 144 BGB).
Es sei nicht gerechtfertigt, mittels eines auf die falsche Bilanzierung gestützten Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB in den Bestand des auf dem Vergleich beruhenden Schiedsspruchs einzugreifen. Denn der Antragsgegnerin sei es nicht um die Beseitigung des Vergleichs, sondern lediglich um einen niedrigeren angemessenen Kaufpreis gegangen. Im Übrigen sei ein Schaden nicht substanziiert dargelegt.
2. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich nach § 1060 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997, BGBl. 1 S. 3224; denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 28. Januar 1999, also nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Diese Bestimmung gilt auch für den hier vorliegenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), der in den bei Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes begonnenen, aber noch nicht beendeten Schiedsverfahren an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs getreten ist (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 54).
Gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der "in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe" vorliegt. Das kann nach dem Sachverhalt, der der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, nicht verneint werden.
a) Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind allerdings nicht zu berücksichtigen. Denn solche sind unstreitig nicht geltend gemacht worden. Das gilt auch für die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung, die möglicherweise als Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZP0 in Betracht gekommen wäre. Soweit die Antragsgegnerin sich in diesem Verfahren auf eine Täuschung durch die Antragstellerin berufen hat, diente dies erklärtermaßen nur zur Begründung ihres Einwandes aus § 826 BGB. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob einer Anfechtung des Vergleichs der Gesichtspunkt, der Bestätigung (§ 144 BGB) entgegensieht, kommt es danach nicht an.
b) Nicht präkludiert wäre hingegen der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO. Danach kann der Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung - von Amts wegen (Senat, BGHZ 142, 204, 206) - auch nach Ablauf der für den Aufhebungsantrag bestimmten Fristen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) zu berücksichtigen (Begründung aaO S. 61; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060 Rn. 9; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl., 2000 Kap. 27 Rn. 9; Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 594); das gilt unabhängig davon, ob derselbe Grund die Aufhebung sowohl nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt; im letzteren Fall aber wegen Fristablaufs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO präkludiert ist (vgl. Musielak/Voit aaO Rn. 11 a. E.).
Der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) wird durch die §§ 580 ff ZPO konkretisiert, soweit sich im Schiedsverfahren Dinge ereignet haben, die einen Restitutionsgrund darstellen. Die früher als § 1041 Nr. 6 ZPO (a.F.) einen eigenständigen Aufhebungsgrund bildenden Restitutionsgründe sind im verfahrensrechtlichen ordre public aufgegangen (Begründung aaO S. 59, Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 28; Schwab/Walter aaO Kap. 24 Rn. 51).
Im Streitfall greift ein solcher in § 580 ZPO gesetzlich umschriebener Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO letztlich nicht durch.
aa) Die Antragsgegnerin hat einen Sachverhalt behauptet, wonach der mit der Antragstellerin geschlossene Vergleich und der diesen festhaltende Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durch einen von dem Vertreter der Antragstellerin verübten Betrug (§ 263 StGB) erwirkt worden wäre (§ 580 Nr. 4 ZPO). Sie hat vorgetragen, V, einer der Gesellschafter der Antragstellerin und deren Vertreter im Schiedsverfahren, habe sie beim Abschluss des Vergleichs arglistig getäuscht. V. habe in seiner weiteren Funktion als "Berater" der S. - ebenso wie sein Mitgesellschafter und Geschäftsführer der S. R. - den mit der Aufstellung und dem Testat der Bilanzen von S. beauftragten Wirtschaftsprüfern verheimlicht, dass S. die früher geleasten Fahrzeuge gekauft und dazu ein Darlehen aufgenommen habe. Der hierdurch verursachte Buchungsfehler habe bewirkt, dass die Bilanzen, die Grundlage der im Schiedsverfahren vereinbarten Vergleichssumme gewesen seien, nicht das Geschäftsergebnis widergespiegelt hätten. V. und R. sei der Effekt der Verbesserung des Betriebsergebnisses der S. durchaus bewußt gewesen. Wären die für den Vergleich maßgeblichen Bilanzen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt worden, hätten sie statt stetiger Gewinne überwiegend Verlust ausgewiesen und der vergleichsweise für S. zu zahlende Kaufpreis hätte null DM betragen. Von diesem Sachverhalt ist für die rechtliche Prüfung auszugehen. Denn das Oberlandesgericht hat insoweit Feststellungen nicht getroffen. Es hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob eine arglistige Täuschung vorlag und ob die Antragstellerin sich das Verhalten von V. und R. zurechnen lassen muss.
bb) Wäre, wie nach dem Vortrag der Antragsgegnerin naheliegt, der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug von V. als Vertreter der Antragstellerin erwirkt worden, dann wäre der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO und damit ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO an sich gegeben. Dieser unterläge aber wie die Geltendmachung von Restitutionsgründen in bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Einschränkungen der §§ 581 f ZPO (Musielak/Voit aaO; Schwab/Walter aaO; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1041 Rn. 38; Wais in Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrensrechts 2. Aufl. 1990 Rn. 546; Maier in MünchKomm/ZPO 1992 § 1041 Rn. 19; ebenfalls zu § 1041 Nr. 6 ZPO a.F.: BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 - NJW 1952, 1018). Sie führen hier dazu, dass die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengesetzt werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO).
c) Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift. Denn der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - über den Wortlaut des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen auch in den Fällen zulässig, in welchen die Urteilserschleichung oder das Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts als sittenwidrige Schädigung des Gegners im Sinne des § 826 BGB gewertet würde (vgl. Musielak/Voit aaO Rn. 26 mit Hinweis auf die Begründung aaO S. 60; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059 Rn. 69; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1041 Rn. 38; RG HRR 1928 Nr. 1946; a.A. wohl Schwab/Walter aaO Rn. 2 a.E.). Das Oberlandesgericht hat diesen Schadensersatzanspruch, der einredeweise geltend gemacht werden kann (BGHZ 42, 194, 204; Musielak/Musielak aaO § 322 Rn. 96), nicht übersehen, meint aber, dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Dem ist nicht zu folgen.
aa) Nach dem im Beschluss des Oberlandesgerichts wiedergegebenen Vorbringen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin den auf dem Vergleich beruhenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch eine von V. begangene und ihr gemäß § 31 BGB zurechenbare sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) erschlichen: V. habe die Antragsgegnerin mittels unrichtiger Bilanzen über die von S. erzielten Geschäftsergebnisse arglistig getäuscht und sie durch das so erreichte Einverständnis mit einer - zumindest zu hohen - Vergleichssumme und einem entsprechend gefaßten - materiell unrichtigen - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geschädigt.
bb) Der Annahme eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie die Unrichtigkeit der Bilanzen erkannt hatte, an der im Schiedsspruch bestimmten Übernahme der Anteile an S. festgehalten und deren Kundenstamm und Anlagevermögen in ihr Unternehmen eingegliedert hat.
Im Fall einer Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung des Käufers gemäß § 826 BGB (bzw. culpa in contrahendo; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) hat der Verkäufer den Käufer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Der Käufer kann Rückgängigmachung des aufgrund der arglistigen Täuschung geschlossenen Vertrages verlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Hält der Käufer am Vertrag fest und macht er seinen durch die Täuschung veranlassten Mehraufwand geltend, dann kommt als ersatzfähiger Schaden auch der Betrag in Betracht, um den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben zu teuer gekauft hat, ohne dass er nachweisen muss, dass sich der - insoweit nicht schutzwürdige - Verkäufer bei wahrheitsgemäßen Angaben auf einen geringeren Kaufpreis eingelassen hätte (BGHZ 69, 53, 58 f; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987 - V ZR 153/86 - NJW-RR 1988, 328, 329; Urteil vom 5. Oktober 1988 - VIIl ZR 222/87 - NJW-RR 1989, 306, 307; Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97 - WM 1999, 678, 681).
Dementsprechend kann die Antragsgegnerin an der Übernahme der S. festhalten, ohne dass ihr dies als anspruchshindernde "Bestätigung" des anfechtbar herbeigeführten Vergleichsschlusses und des darauf beruhenden Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut auszulegen ist; sie kann gemäß § 896 BGB den Betrag beanspruchen, um den sie im enttäuschten Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanzen die Anteile an S. zu teuer erworben hat. In Höhe dieses Betrages wäre die Vollstreckbarerklärung unter teilweiser Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1961 - VIl ZR 7/60 - UA 4 f, insoweit in NJW 1961, 1627 nicht abgedruckt; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1041 Rn. 38).
3. Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren, aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) Feststellungen zu treffen haben, ob die Antragsgegnerin durch V. und R. arglistig getäuscht wurde und sich die Antragstellerin deren Verhalten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zurechnen lassen muss. Die Höhe des der Antragsgegnerin entstandenen Schadens wäre gegebenenfalls durch Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGHZ aaO 58 f).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 49/11 24.05.2012 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.07.2011 - 9 Sch 01/10
B E S C H L U S S:
Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Senatsbeschluss vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] 1. Der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 7. Mai 2012 angesprochenen Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs - in vollem Umfang überprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Senat habe "auch nicht im Ansatz die verfassungsrechtlich relevante Frage des Art. 103 Abs. 1 GG berührt, sondern statt dessen die Beschwerde als unzulässig infolge des angeblichen Fehlens einfachgesetzlicher Zulassungsvoraussetzungen verneint", ist dies unverständlich. Denn zur Prüfung der einfachgesetzlichen Norm des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) gehört auch die vom Senat vorgenommene Prüfung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 mwN). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).
[2] 2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Nach einseitiger Erledigungserklärung ist bei der Wertbemessung grundsätzlich nicht mehr auf den Wert der bisherigen Hauptforderung, sondern auf die Summe der bis zur Erledigungserklärung insoweit angefallenen Kosten abzustellen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210, vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, MDR 2006, 109 und vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 48/09 29.07.2010 OLG Schleswig 16 Sch 01/09
B E S C H L U S S

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15.Mai 2009 – 16 Sch 1/09 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Wert des Beschwerdegegenstandes: 129.062,90 €

Gründe:

[1] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

[2] 1. Das Oberlandesgericht hat den streitgegenständlichen Schiedsspruch dahingehend ausgelegt, dass das Schiedsgericht nicht die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen zugelassen, sondern sich einer Entscheidung über die Aufrechnung der Antragsgegnerin sowie die Gegenaufrechnung der Antragstellerin letztlich enthalten hat. Diese Auslegung hält der Senat für richtig. Die insoweit von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Schiedsgericht habe streitiges Vorbringen als unstreitig behandelt und dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, geht daher ins Leere.

[3] 2. Hat ein Schiedsgericht eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht berücksichtigt, kann der Aufrechnungseinwand vom Antragsgegner grundsätzlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden (vgl. nur BGHZ 38, 259, 263 ff; BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 VII ZR 241/63 - NJW 1965, 1138, 1139). Dies gilt nicht nur für inländische, sondern ebenso für ausländische Schiedssprüche (vgl. nur BGHZ 34, 274, 277; 38, 259, 263; Urteil vom 7. Januar 1965 aaO). Hiervon ist auch das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen.

[4] Allerdings kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Aufrechnung dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt (vgl. RG JW 1912, 132; RGZ 123, 348, 349 f; RG HRR 1936 Nr. 1419; BGHZ 38, 254, 257 f; 99, 143, 147; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 III ZR 320/06 - NJW-RR 2008, 556 Rn. 10). Genauso hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die entsprechende Situation bei der Schiedsabrede - die Aufrechnung bei Bestehen einer Parteivereinbarung behandelt, in der eine ausländische Gerichtsbarkeit vereinbart worden war (vgl. etwa BGHZ 60, 85, 89 ff; BGH, Urteile vom 20. Dezember 1972 VIII ZR 186/70 - NJW 1973, 421 f, und 12. Mai 1993 VIII ZR 110/92 - NJW 1993, 2753, 2755). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht deshalb im Hinblick auf BGHZ 23, 17 - dort ist die Frage, ob eine Schiedsgerichtsklausel die Berücksichtigung des Aufrechnungseinwands im Zivilprozess ausschließt, letztlich offen gelassen worden - keine klärungsbedürftige Rechtsfrage (mehr).

[5] 3. Es bedarf ferner keiner Klärung der mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob ein Schiedsvertrag auch dann die Beachtung einer Aufrechnung mit einer der Schiedsabrede unterfallenden Forderung hindert, wenn diese unstreitig ist. Zum einen beantwortet sich die Frage von selbst. Die vorzitierte Rechtsprechung befasst sich nur mit streitigen Forderungen und beruht auf der Überlegung, dass die Schiedsvereinbarung es ausschließt, dass ein ordentliches Gericht anstelle des Schiedsgerichts - über den Bestand (Grund und Höhe) der Forderung entscheidet. Ist die Forderung aber unstreitig, liegt ein Eingriff in die von den Parteien vereinbarte Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts nicht vor (so auch Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008, aaO, für den vergleichbaren Fall, dass über die Gegenforderung ein abschließender Schiedsspruch bereits vorliegt). Zum anderen übersieht die Antragsgegnerin, dass die von ihr zur Aufrechnung gestellten Kaufpreisforderungen zwar als solche unstreitig gewesen sind, jedoch insoweit streitig war, ob diese Forderungen durch die zeitlich zuvor von der Antragstellerin erklärte Aufrechnung mit (weiteren) Schadensersatzansprüchen untergegangen waren. Deshalb war durchaus streitig, ob der Antragsgegnerin eine aufrechenbare Forderung überhaupt (noch) zustand.

[6] 4. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt auch nicht im Hinblick auf § 242 BGB vor. Dass im Einzelfall die Erhebung der Schiedsabrede im Prozess gegen § 242 BGB verstoßen kann und deshalb unbeachtlich ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHZ 23, 17, 26 f; 38, 254, 259; BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 VIII ZR 228/76 - WM 1979, 978, 979 f). Die dort im Zusammenhang mit einem Vermögensverfall des Schuldners der zur Aufrechnung gestellten Forderung angestellten Erwägungen treffen auf den vorliegenden Rechtsstreit ersichtlich nicht zu, abgesehen davon, dass sich die Antragsgegnerin vor dem Oberlandesgericht überhaupt nicht auf § 242 BGB berufen hat. Der in der Rechtsbeschwerde angeführte Umstand, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre Gegenforderungen (Kaufpreis) gegebenenfalls später in der Slowakei Vollstreckungsmaßnahmen durchführen muss, ist letztlich Folge ihrer Geschäftsbeziehungen mit einem ausländischen Unternehmen (Antragstellerin) und der mit diesem abgeschlossenen Verträge und vermag, da das Oberlandesgericht eine Vermögenslosigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt hat und die Rechtsbeschwerde insoweit auch keinen übergangenen Sachvortrag aufzeigt, keinen Einwand aus § 242 BGB zu begründen.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 44/01 06.06.2002 OLG Stuttgart - 1 Sch 01/01 Schiedsvereinbarung: - Kompetenz-Kompetenz Schiedsspruch: - Zuständigkeit/Unzuständigkeit des Schiedsgerichts Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: -Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgr&
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2001 - 1 Sch 1/01 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 208.050 DM (= 106.374,28 €)

G r ü n d e:
I.
Mit der Schiedsklage machte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Beratungshonorar in Höhe von 208.050 DM nebst Zinsen geltend. In dem in S. durchgeführten Schiedsverfahren erließ das Schiedsgericht am 15. November 2000 einen "Teil-Prozeß-Schiedsspruch Zwischenentscheid". Darin erklärte sich das Schiedsgericht für unzuständig und erlegte der Antragstellerin die Kosten des Schiedsverfahrens auf; die Schiedsklage sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin wirksam von der Schiedsvereinbarung zurückgetreten sei. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs, hilfsweise auf Feststellung, daß das Schiedsgericht zuständig sei, gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F., Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts [Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG] vom 22. Dezember 1997 BGBl. I 3224, § 26 Nr. 10 EGZPO) und auch im übrigen zulässig. Der Senat nimmt die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache an (§ 1065 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 554 b ZPO a.F.).
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Der Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig, aber nicht begründet.
a) Gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO kann gegen einen Schiedsspruch nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 und 3 gestellt werden. Im Streitfall liegt ein Schiedsspruch im Sinne dieser Bestimmung vor.
Durch den angefochtenen "Teil-Prozeß-Schiedsspruch Zwischenentscheid" vom 15. November 2000 befand das Schiedsgericht - ungeachtet der auf eine Teil- oder Zwischenentscheidung hindeutenden Bezeichnung seiner Entscheidung - abschließend über die Schiedsklage der Antragstellerin. Das mit einem Vorsitzenden Richter am Landgericht als Obmann und zwei Rechtsanwälten als Beisitzer besetzte Schiedsgericht entschied - ersichtlich nach dem Vorbild des Prozeßurteils im Fall einer unzulässigen Klage vor dem staatlichen Gericht - durch Prozeßschiedsspruch. Indem es sich für unzuständig erklärte, wies es die Schiedsklage, wie in den "Entscheidungsgründe(n)" des Schiedsspruchs (S. 4 des Schiedsspruchs) ausgeführt, als "unzulässig" ab, weil die Antragsgegnerin wirksam von der Schiedsvereinbarung zurückgetreten sei.
Ein solcher Abschluß des Schiedsverfahrens durch förmlichen Schiedsspruch wird der Stellung des Schiedsgerichts nach dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz am ehesten gerecht. § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO weist dem Schiedsgericht die (vorläufige) Kompetenz-Kompetenz zu (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 43; Münch in MünchKomm/ ZPO 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 1; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens 3. Aufl. 1999 Rn. 561, 567 ff). Diese wird im Fall der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts besser durch den Erlaß eines (Prozeß-)Schiedsspruchs zum Ausdruck gebracht, als wenn das Schiedsgericht nach Ankündigung die weitere Betätigung bloß einstellt (Münch aaO Rn. 16).
Ist der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinende Prozeßschiedsspruch aber als regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch aufzufassen, ist gegen ihn ebenso wie gegen in der Sache entscheidende Schiedssprüche der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO zulässig (vgl. Münch aaO Rn. 1, 16; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 10; Gottwald/Adolphsen DStR 1998, 1017, 1021; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 16 Rn. 12; Raeschke-Kessler/Berger aaO Rn. 563, 567; vgl. ferner Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1033 Rn. 3; abweichend: Schwab/Walter aaO Kap. 7 Rn. 11; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 9 und § 1057 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 8, § 1059 Rn. 20; s. auch OLG Hamburg NJW-RR 2000, 806 und - zum alten Recht - BGH, Urteil vom 23. November 1972 - VII ZR 178/71 - NJW 1973, 191). Der Gesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes ging ausdrücklich davon aus, daß ein zuständigkeitsverneinender Prozeßschiedsspruch "in der Regel lediglich im Aufhebungsverfahren anfechtbar" sei (BT-Drucks. aaO S. 44).
b) Der somit zulässige Aufhebungsantrag ist unbegründet.
aa) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO liegt nicht vor. Das Schiedsgericht mag - wofür das Oberlandesgericht hält - die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Schiedsvereinbarung verkannt und sich deshalb zu Unrecht für unzuständig erklärt haben. Ein solcher Rechtsfehler begründete jedoch noch keinen Verstoß gegen den ordre public interne. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit auch nichts geltend.
bb) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die die Antragstellerin begründet geltend zu machen hatte (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO, Senatsbeschluß BGHZ 142, 204, 206 f), sind ebenfalls nicht gegeben.
Die Antragstellerin hat sich weder darauf berufen, die Parteien seien zum Abschluß der Schiedsvereinbarung nicht fähig gewesen, noch daß die Schiedsvereinbarung ungültig sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO). Sie greift die Unzuständigerklärung vielmehr an, weil sie die Schiedsvereinbarung für wirksam hält. Darin liegt - schon dem Wortlaut nach - kein Aufhebungsgrund im Sinne der vorzitierten Bestimmung (vgl. dagegen Gottwald/Adolphsen aaO; Thomas aaO § 1040 Rn. 9 a.E.; Raeschke-Kessler aaO Rn. 563).
Behinderung in den Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ZPO) hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.
§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO normiert einen Aufhebungsgrund für den Fall, daß die "im Schiedsspruch geregelte Streitigkeit" ganz oder teilweise nicht von der Schiedsvereinbarung umfaßt wird (BT-Drucks. aaO S. 59). Er greift hier nicht Platz, weil die Antragstellerin im Gegenteil davon ausgeht, die zwischen der Antragsgegnerin und ihr bestehende Streitigkeit über restliches Beraterhonorar unterliege der Schiedsvereinbarung und sei daher durch Schiedsspruch zu entscheiden.
Ebensowenig ist der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO einschlägig. Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren. Soweit sie vorgetragen hat, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt, hat sie einen Fehler in der Entscheidung gerügt; ein solcher vermag die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO gemäß dem Verbot der révision au fond (Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 18; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 38, 74) nicht zu rechtfertigen.
cc) Für den Fall der unberechtigten Unzuständigerklärung des Schiedsgerichts wird im Schrifttum allerdings erwogen, dem Schiedskläger den Aufhebungsantrag entsprechend § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO zuzubilligen (Münch aaO Rn. 16; Raeschke-Kessler aaO; Thomas aaO). Dem ist jedoch nicht zu folgen.
§ 1059 Abs. 2 ZPO gibt seinem Wortlaut nach keinen (eigenständigen) Aufhebungsgrund für den Fall, daß sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt; geregelt ist nur die positive Zuständigkeitsentscheidung (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO). Darin liegt kein Redaktionsversehen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Aufhebungsverfahrens gegen einen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinenden Prozeßschiedsspruch in Betracht gezogen (BT-Drucks. aaO S. 44), hierfür aber den Katalog der Aufhebungsgründe (vgl. BT-Drucks. aaO S. 58; Senatsbeschluß aaO S. 206; Münch aaO § 1059 Rn. 3; Zöller/Geimer aaO Rn. 30; Thomas aaO § 1059 Rn. 6; Raeschke-Kessler aaO Rn. 932) nicht erweitert. Dazu bestand keine sachliche Notwendigkeit. Der auf Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erkennende Schiedsspruch unterliegt wie jeder andere (inländische) Schiedsspruch der Aufhebung in den - hier jedoch nicht gegebenen - Fällen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und d, Nr. 2 ZPO. Der Schiedskläger kann die gerichtliche Aufhebung des Prozeßschiedsspruchs unter anderem betreiben, wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist, das rechtliche Gehör nicht gewahrt oder sonst gegen den ordre public verstoßen hat. Entschied das Schiedsgericht entgegen einer gültigen und die Streitigkeit umfassenden Schiedsvereinbarung, nicht zuständig zu sein, ist der Schiedskläger auch dann nicht rechtsschutzlos gestellt, wenn keiner der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO greift. Ihm steht für sein Klagebegehren der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der umgekehrte Fall, in dem sich ein Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig erklärt oder seine Zuständigkeit überschritten hat (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO), mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist; bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit wird den Parteien der gesetzliche Richter entzogen, während hier der Rechtsstreit vor den zuständigen staatlichen und damit den gesetzlichen Richter gebracht werden kann. Daß hierdurch in Einzelfällen die Rechtsverfolgung erschwert werden kann, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
2. Der Hilfsantrag festzustellen, daß das Schiedsgericht zuständig sei, ist nicht zulässig. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag zulässig sein kann (vgl. § 1032 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.
3. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde schließlich, daß der Schiedsspruch eine Kostenentscheidung enthält; das Schiedsgericht sei dazu in der Schiedsvereinbarung nicht ermächtigt worden. Dem ist entgegenzuhalten, daß dem Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kompetenz-Kompetenz - vorbehaltlich der Überprüfung im Aufhebungsverfahren oder im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO - zustand. Kraft dieser Befugnis hatte es im verfahrensabschließenden Prozeßschiedsspruch auch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen hatten (§ 1057 Abs. 1 ZPO; vgl. Münch aaO § 1040 Rn. 16; Zöller/Geimer aaO § 1057 Rn. 2; abweichend Thomas aaO § 1040 Rn. 9 a.E.); denn die Parteien haben unstreitig eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 43/99 (2) 28.10.1999 OLG Frankfurt am Main v. 8. Juli 1999, 10 Sch 1/98 Vollstreckungsverfahren: - Erteilung der Vollstreckungsklausel
Die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Zulässigkeit der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs am 6. Oktober 1999 erteilten Vollstreckungsklausel werden zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Schuldnerin ist durch "Schluß-Urteil" (Final Award) eines Schiedsgerichts in Z. verurteilt worden, an die Gläubigerin "DM 2,3 Mio. plus 8 % Zins seit dem 5. März 1992 bis zur Zahlung zu zahlen". Auf Antrag der Gläubigerin hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts F. am 8. Juli 1999 in bezug auf diesen Schiedsspruch beschlossen:
"Der Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Z., bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. P. K. als Obmann, Dr. habil. T. S. und H. G. A., vom 16. Oktober 1995 wird hinsichtlich der Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von DM 2.300.000,00 zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 05. März 1992 bis zum Zeitpunkt der Zahlung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar."
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs - bei dem die Sache inzwischen aufgrund einer Rechtsbeschwerde der Schuldnerin anhängig ist - hat der Gläubigerin für diesen Beschluß am 6. Oktober 1999 eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
Die Schuldnerin erhebt im Verfahren gemäß § 732 Abs. 1 ZPO Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Sie begehrt, die Zwangsvollstreckung aus der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären, und beantragt weiter, durch einstweilige Anordnung gemäß § 732 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.
II.
Die Einwendungen der Schuldnerin sind unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat der Gläubigerin zulässigerweise gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 795 Satz 1 i.V.m. § 724 ZPO eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des vorgenannten Beschlusses des Oberlandesgerichts erteilt.
Der gemäß § 1064 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärte Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den auch der Schiedsspruch selbst für "vorläufig vollstreckbar" erklärt wurde, ist ein wirksamer Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO). Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch zwar nicht, wie an sich geboten (vgl. Schlosser in: Stein/Jonas, Zivilprozeßordnung 21. Aufl. 1994 § 1042 c (a.F.) Rdnr. 2), für "vollstreckbar", sondern für "vorläufig vollstreckbar" erklärt. Dadurch sollte ersichtlich jedoch nur die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung insgesamt (§ 1064 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO) betont, nicht aber eingeschränkt oder gar aufgehoben werden. Die Schuldnerin selbst sieht darin nur einen redaktionellen Fehler.
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin hat der Beschluß des Oberlandesgerichts auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt, nämlich die für vollstreckbar erklärte schiedsgerichtliche Verurteilung.
Dem Schiedsspruch wird durch die Entscheidung des staatlichen Gerichts - rechtsgestaltend - die Vollstreckbarkeit verliehen. Allein diese Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, nicht der Schiedsspruch selbst ist, wie § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO n.F. klarstellt, der Vollstreckungstitel (Zöller/Geimer, Zivilprozeßordnung 21. Aufl. 1999 § 1060 Rn. 1, § 722 Rn. 56; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 61).
Die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung war nicht, wie die Schuldnerin meint, unzulässig, weil sie gegen den betreffenden Beschluß Rechtsbehelfe, nämlich Gegenvorstellung und Rechtsbeschwerde, erhoben hat. Mit der Vollstreckungsklausel können auch für vorläufig vollstreckbar erklärte - mit Rechtsbehelfen angegriffene - Urteile und Beschlüsse (vgl. §§ 704 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 1064 Abs. 2 ZPO) versehen werden; solche Entscheidungen sind ungeachtet der Anfechtung vollstreckbare Titel.
Unerheblich ist des weiteren, daß die Gläubigerin schon vor Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betrieben haben soll. Die Schuldnerin ist insoweit auf die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme verwiesen.
Mit dieser Entscheidung ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. Zöller/Stöber aaO § 732 Rn. 17)
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 40/13 28.01.2014 OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2013 - 8 Sch 7/12 Anerkennung/Vollstreckung eines Schiedsspruchs, odre public, Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Rechtsgrundsätzen
B E S C H L U S S
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. April 2013 (8 Sch 7/12) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 54.251,20 € festgesetzt.  
Gründe:

Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Oberlandesgericht bei seiner Prüfung, ob die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), nicht von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass ein Widerspruch gegen den ordre public nur bei "offensichtlicher" Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vorliege und daher der Einwand einer Verletzung des ordre public nur in "extremen Ausnahmefällen" greife, ist zutreffend und entspricht der Senatsrechtsprechung.
a) Soweit die Rechtsbeschwerde ihre abweichende Rechtsauffassung auf ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt (Urteile vom 12. Mai 1958 - VII ZR 436/56, BGHZ 27, 249; vom 23. April 1959 - VII ZR 2/58, BGHZ 30, 89, 97; vom 25. Oktober 1966 - KZR 7/65, BGHZ 46, 365, 367 f und vom 25. Oktober 1983 - KZR 27/82, BGHZ 88, 314, 319), sind diese noch zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung vom 12. September 1950 (BGBl. S. 533) ergangen. Danach konnte die Aufhebung beantragt werden, "wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde". Eine entsprechende Regelung enthielt § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezüglich der Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs. Insoweit wurde in diesen Entscheidungen die Frage einer "offensichtlichen" Unvereinbarkeit nicht problematisiert; vielmehr heißt es im Urteil vom 25. Oktober 1966 (aaO S. 370): "Ob die der Entscheidung des Schiedsgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung … auch von anderen geteilt wird und deshalb zumindest ‚vertretbar‘ erscheint, ist unerheblich". Geprüft wurde nur, was zu den "guten Sitten" beziehungsweise zur "öffentlichen Ordnung" gehört.
b) Durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) wurden dann allerdings unter anderem § 1041 Abs. 1 Nr. 2 und § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dahin geändert, dass die Aufhebung eines (inländischen) Schiedsspruchs beziehungsweise die Versagung der Vollstreckbarerklärung eines (ausländischen) Schiedsspruchs nur auszusprechen ist, "wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist". Parallel zur Änderung im Schiedsrecht wurde der ordre-public-Vorbehalt in Art. 6 EGBGB zur Anwendung von Rechtsnormen eines anderen Staates und in § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zur Anerkennung ausländischer Urteile entsprechend umformuliert. Nach der Gesetzesbegründung sollte durch die Vorbehaltsklausel der "Kernbestand" der inländischen Rechtsordnung geschützt werden, wobei in Anlehnung an die neuere völkervertragliche Praxis, insbesondere an Art. 16 des EG-Schuldvertragsübereinkommens vom 19. Juni 1980, der Vorbehalt des ordre public durch den Zusatz "offensichtlich unvereinbar" bewusst eng und damit einschränkend formuliert wurde (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 222/83, S. 42 f, 88 f, 92).
Dementsprechend hat der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211) darauf abgestellt, ob der Schiedsspruch "offensichtlich" eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens regelt, oder ob er "offensichtlich" zu den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Hierbei hat der Senat betont, dass eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, für einen solchen Verstoß nicht ausreicht. Der Schiedsspruch ist nicht in allen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt beziehungsweise ein eklatanter Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit vorliegt.
Hintergrund des "Offensichtlichkeitskriteriums" ist dabei letztlich das Verbot der révision au fond, das heißt das Verbot, eine ausländische Entscheidung oder einen Schiedsspruch auf seine materielle Richtigkeit zu überprüfen. Der Europäische Gerichtshof (vgl. Urteile vom 28. März 2000, NJW 2000, 1853 Rn. 37 und vom 11. Mai 2000, NJW 2000, 2185 Rn. 30; jeweils zum entsprechenden ordre-public-Vorbehalt nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ, der - anders als jetzt Art. 34 Nr. 1 EuGVVO - das Wort "offensichtlich" nicht enthielt) hat diesen Zu-sammenhang wie folgt umschrieben: "Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechts-ordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln."
c) Im Zuge des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) ist dann allerdings unter anderem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu gefasst worden. Die Bestimmung lautet nunmehr, dass ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann, wenn das Gericht feststellt, dass "die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht". Das Kriterium der Offensichtlichkeit ist im Text nicht mehr ausdrücklich angesprochen. Aus der Entstehungsgeschichte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 13/5274 S. 59) ergibt sich allerdings nichts dafür, dass der Gesetzgeber - zudem nur für das Schiedsverfahren und nicht im Anwendungsbereich der unverändert gebliebenen Art. 6 EGBGB, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - insoweit etwas an der bisherigen Rechtslage ändern wollte. Vielmehr hatte die Änderung sprachliche Gründe (aaO); eine Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs sollte jedoch ebenso wie nach bisherigem Recht weiter ausgeschlossen bleiben (aaO S. 58 f). Ein anderes Verständnis der Norm würde auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz die Schiedsgerichtsbarkeit als "Alternative zur staatlichen Justiz" beziehungsweise "als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit" zu stärken (aaO S. 1, 34).
Vor diesem Hintergrund hat der Senat (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, WM 2009, 573, 574) ausdrücklich festgestellt, dass auch nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes die Aufhebung eines Schiedsspruchs voraussetzt, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offen-sichtlich unvereinbar ist, der Schiedsspruch in diesem Sinn die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt, wobei nicht jeder Widerspruch der Entscheidung selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public darstellt.
Hieran hält der Senat weiter fest. Insoweit ist ergänzend auch anzumerken, dass das Offensichtlichkeitskriterium inzwischen durchgängig in den neueren europäischen Regelungen zum ordre-public-Vorbehalt verwandt wird (vgl. neben Art. 34 Nr. 1 EuGVVO nur Art. 22 Buchst. a, Art. 23 Buchst. a EuEheVO, Art. 24 Buchst. a EuUnterhVO, Art. 40 Buchst. a EuErbRVO zur Anerkennung von Entscheidungen sowie Art. 21 Rom I-VO, Art. 26 Rom II-VO, Art. 12 Rom III-VO, Art. 13 HUntProt, Art. 35 EuErbVO zur Anwendung ausländischen Rechts; siehe auch § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
2. Das Oberlandesgericht hat damit nicht - schon gar nicht in symptomatischer Weise - den Begriff des ordre public verkannt. Auch im Übrigen liegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht vor. Abgesehen davon teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts vom 27. Juni 2012 nicht zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Auf eine weitere Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO verzichtet.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 40/12 30.01.2013
B E S C H L U S S
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 29.210.000 €
Gründe:
I.
[1] Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter der W. AG, die mit der D. AG fusionierte. Durch die Fusion erlangte die W. AG Anteile an der D. Co. Ltd. (im Folgenden: D), einer Gesellschaft nach dem Recht von T, die zur Fortentwicklung der öffentlichen Infrastruktur in T in den 80iger Jahren gegründet worden war.
[2] Der Antragsgegner hatte der D unter dem 21. August 1989 - "T. Concession Agreement" mit Änderungen und Ergänzungen vom 27. April 1995 und 29. November 1996 - eine Konzession über den Bau und Betrieb einer Autobahn von B. zum damaligen internationalen Flughafen erteilt. Als einzige Einnahmequelle der D waren Mautgebühren für die Nutzung der Straße über die Konzessionsdauer von 25 Jahren vorgesehen. Diese sollten zu bestimmten Anlässen erhöht werden, wobei diese Erhöhungen vom Antragsgegner genehmigt und umgesetzt werden mussten.
[3] Am 24. Juni 2002 schlossen die BD und T einen Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (im Folgenden: Investitionsschutzvertrag = ISV 2002; BGBl. 2004 II S. 48). Dieser trat am 20. Oktober 2004 in Kraft (BGBl. 2004 II S. 1520). Gleichzeitig trat der Vertrag vom 13. Dezember 1961 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (im Folgenden: Investitionsschutzvertrag = ISV 1961, BGBl. 1964 II S. 687, 1965 II S. 368) außer Kraft. Während der ISV 1961 nur eine Schiedsklausel zwischen den beteiligten Staaten vorgesehen hatte, enthielt der ISV 2002 in Artikel 10 eine Schiedsklausel auch für "Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei". Artikel 8 ISV 2002 bestimmte zum Geltungsbereich des Vertrags, dass dieser auch Anwendung finde auf "genehmigte Kapitalanlagen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben". Nach Art. 2 Abs. 3 ISV 2002 verpflichtete sich jede Vertragspartei, "in ihrem Hoheitsgebiet solche Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei und deren Erträge in jedem Fall gerecht und billig zu behandeln und ihnen vollen Schutz zu gewähren".
[4] Im April 2005 wurde über das Vermögen der W. AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Im September 2005 erhob die W. AG Schiedsklage gegen den Antragsgegner wegen Verletzung (Entwertung) ihrer Gesellschafterrechte an der D. Mit Teilschiedsspruch vom 5. Oktober 2007 erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig. Mit Schiedsspruch vom 1. Juni 2009 verurteilte das Schiedsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von 29.210.000 € Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten wegen Verletzung der dem Antragsgegner gegenüber der W. AG als geschützten Investor obliegenden Pflichten (Art. 2 Abs. 3 ISV 2002) durch Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Mautgebühren, Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des Flughafens.
[5] Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Dem hat das Kammergericht durch Beschluss vom 26. März 2012 entsprochen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
[6] Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
[7] 1. Das Kammergericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung für zulässig und begründet erachtet. Zur Zulässigkeit hat es dabei unter anderem folgendes ausgeführt:
[8] Der Antragsgegner sei nicht von der Gerichtsbarkeit der BD befreit. Nach den von § 20 Abs. 2 GVG in Bezug genommenen allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) sei ein Gerichtsstaat nicht schlechthin gehindert, aufgrund eines gegen einen fremden Staat gerichteten Titels Zwangsmaßnahmen in dessen im Gerichtsstaat befindliche Vermögensgegenstände zu betreiben. Es bestehe lediglich eine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ohne Zustimmung des fremden Staates eine Zwangsvollstreckung unzulässig sei, wenn die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienten. Eine generelle Vollstreckungsimmunität bestehe für den Antragsgegner daher nicht. Verfahrensgegenstand sei auch kein Eingriff in hoheitliche Rechte des Antragsgegners, sondern ein Schiedsspruch auf Zahlung eines Geldbetrags wegen eines Schadensersatzanspruchs des Antragstellers. Hinzu komme, dass sich der Antragsgegner auf der Grundlage des Investitionsschutzabkommens einer Schiedsvereinbarung unterworfen und in diesem Umfang auf seine Staatenimmunität verzichtet habe. Im Abkommen sei ausdrücklich vereinbart, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts für den Antragsgegner bindend und nach innerstaatlichem Recht zu vollstrecken seien. Es würde die Grundsätze des Völkerrechts missachten, wenn der Antragsgegner an dieser von ihm bewusst eingegangenen Bindung nicht festgehalten werden könnte.
[9] 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[10] a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eigener Art (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. März 2002 - III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933; OLG München, SchiedsVZ 2007, 164, 165; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 26 Rn. 3, Kap. 27 Rn. 1; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1060 Rn. 3). Auf das Verfahren sind deshalb die Grundsätze über die Immunität ausländischer Staaten im Erkenntnisverfahren anzuwenden (vgl. nur Zöller/Geimer, aaO § 722 Rn. 63; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 544).
[11] Nach den gemäß § 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG als Bundesrecht geltenden Regeln des allgemeinen Völkerrechts sind Staaten im Erkenntnisverfahren der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) und nicht lediglich ihr kommerzielles Handeln (acta iure gestionis) betroffen ist (vgl. nur BVerfGE 16, 27, 33 ff, 61 f; 46, 343, 364; BVerfG NJW 2007, 2605 Rn. 34 ff; BGH, Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76, NJW 1979, 1101; BAG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09, juris Rn. 11; Stein/von Buttlar, Völkerrecht, 13. Aufl., § 41 Rn. 717 ff). Hierbei richtet sich die - regelmäßig nach dem Recht des entscheidenden Gerichts vorzunehmende - Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Staatstätigkeit nicht nach deren Motiv oder Zweck; maßgebend ist vielmehr die Art beziehungsweise die Natur der zu beurteilenden staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses (vgl. nur BVerfGE 16, 27, 61 f; BGH, Urteil vom 26. September 1978, aaO; BAG, aaO Rn. 12) und damit die Frage, ob der ausländische Staat in Ausübung ihm zustehender Hoheitsgewalt oder wie ein Privatmann tätig geworden ist.
[12] b) Die mit dem Schiedsspruch vom 1. Juli 2009 entschiedene Klage betrifft die hoheitliche Tätigkeit des Antragsgegners. Im Schiedsspruch wird die Verurteilung zum Schadensersatz auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 3 ISV 2002 und insoweit auf die Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Mautgebühren, den Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des Flughafens gestützt. Hierbei handelt es sich - was auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt worden ist - um Unterlassungen beziehungsweise Handlungen des Antragsgegners, bei denen dieser nicht wie ein Privater im Rechtsverkehr tätig geworden ist, sondern die dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend um die Vollstreckbarkeit einer Geldforderung geht, da nicht dies, sondern der Bezug zu hoheitlichem oder kommerziellem Handeln für die Frage der Immunität entscheidungserheblich ist.
[13] c) Die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hängt damit davon ab, ob der Antragsgegner sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen hat.
[14] aa) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners schadet es insoweit nicht, dass im Zusammenhang mit der Schiedsvereinbarung im ISV 2002 das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. 1961 II S. 121) nicht ausdrücklich erwähnt worden ist. Nach Art. 10 ISV 2002 hat sich der Antragsgegner bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten mit einem nach Maßgabe der übrigen Bestimmungen des Vertrags geschützten Investor einem Schiedsverfahren unterworfen. Zwar beinhaltet der Abschluss einer Schiedsvereinbarung keinen Verzicht auf die Immunität in einem Vollstreckungsverfahren. Immunität im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren sind getrennt zu prüfen; allein von der Unterwerfung unter die Jurisdiktion eines Staates oder von einem entsprechenden Immunitätsverzicht im Erkenntnisverfahren lässt sich nicht auf einen Verzicht für das Zwangsvollstreckungsverfahren schließen (vgl. nur BVerfG NJW 2007, 2605 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425 Rn. 22 mwN). Ob aus dem Abschluss einer Schiedsvereinbarung zumindest ein Verzicht auf die Immunität im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (als eines Erkenntnisverfahrens besonderer Art) abgeleitet werden kann (bejahend etwa Berger, RIW 1989, 956, 957; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2748; Schwab/Walter, aaO Kap. 4 Rn. 12; verneinend etwa Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 2 Rn. 23, § 16 Rn. 34; Geimer, aaO Rn. 544, 3929), bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat sich im ISV 2002 nicht nur allgemein einem Schiedsverfahren unterworfen. Vielmehr bestimmt Art. 10 Abs. 2 Satz 3 ISV 2002, dass "der Schiedsspruch nach innerstaatlichem Recht vollstreckt wird." Damit hat sich der Antragsgegner auch dem Verfahren unterworfen, das in Deutschland als Vorstufe einer späteren Zwangsvollstreckung notwendig ist. Bedarf es zur Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs in Deutschland eines Verfahrens der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung, widerspräche es dem Sinn und Zweck des Übereinkommens, wenn man die vertraglichen Regelungen dahingehend auslegen würde, dass sich der Antragsgegner im insoweit notwendigen Zwischenverfahren auf seine Immunität berufen und damit eine Zwangsvollstreckung von vorneherein vereiteln könnte, obwohl z.B. die Zwangsvollstreckung in nicht hoheitlich genutzte Gegenstände eines fremden Staates grundsätzlich zulässig ist, also keiner Einwilligung oder eines Immunitätsverzichts bedarf (vgl. nur BVerfG NJW 2007, 2605 Rn. 39 mwN).
[15] bb) Diese Unterwerfung geht allerdings entgegen der Auffassung des Kammergerichts und des Antragstellers nicht so weit, dass sie auch Sachverhalte erfasst, die nicht unter das ISV 2002 fallen. Zwar sind nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2, Art. 9 Abs. 5 Satz 2 ISV 2002 die Entscheidungen des Schiedsgerichts "bindend". Dies gilt aber nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Schiedsklausel. Völkerrechtliche Verträge sind grundsätzlich so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam erstrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425 Rn. 23 mwN). Verkennt ein Schiedsgericht den Anwendungsbereich des Abkommens, bindet dies die Vertragsparteien nicht und hindert auch nicht den Einwand der Immunität. Das Abkommen kann insoweit nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vertragsparteien auf ihre Immunität auch für den Fall verzichten, dass das Abkommen gar nicht einschlägig ist.
[16] d) Vor diesem Hintergrund hätte das Kammergericht zunächst die zwischen den Parteien umstrittene Frage klären müssen, ob die streitgegenständliche Investition unter Art. 8 ISV 2002 fällt.
[17] Diese Prüfung ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Kammergericht in anderem Zusammenhang bei der Begründetheit des Antrags die Auffassung vertreten hat, der Antragsgegner sei mit dem Einwand der fehlenden Schiedsabrede (Art. V Abs. 1 lit. a, c UNÜ) präkludiert. Abgesehen davon, dass das vom Kammergericht insoweit maßgeblich angesprochene Europäische Übereinkommen vom 21. April 1961 über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1964 II 425, 1965 II 107) auf den Antragsgegner, der kein Vertragsstaat ist, nicht angewendet werden kann, sind die vom Kammergericht angestellten Überlegungen jedenfalls nicht geeignet, die in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit und damit der Immunität des Antragsgegners zu präkludieren.
[18] aa) Der Umstand, dass der Antragsgegner gegen den Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit vom 5. Oktober 2007 keine Beschwerde zum Schweizer Bundesgericht nach Art. 186 Abs. 3, Art. 190 Abs. 3, Abs. 2b des Schweizer Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, Art. 77 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 des Schweizer Bundesgerichtsgesetzes eingelegt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08, BGHZ 182, 10 Rn. 17 ff) steht ein die Immunität einer Partei verneinendes Zwischenurteil der Prüfung im weiteren Verfahren, ob die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist, nicht entgegen, auch wenn es unangefochten geblieben ist. Ein die Immunität zu Unrecht verneinendes Zwischenurteil entfaltet keine Bindungswirkung. Dies muss dann erst recht im vorliegenden Fall gelten, in dem es nicht um eine Zuständigkeitszwischenentscheidung innerhalb eines Instanzenzugs, sondern um eine Zwischenentscheidung in einem vorangegangenen anderen Erkenntnisverfahren geht.
[19] bb) Dass eine Partei kein Rechtsmittel gegen die Zwischenentscheidung eingelegt und sich im weiteren Verfahren auf die Klage eingelassen hat, kann auch nicht als Verzicht auf die Immunität gewertet werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 37 f). An die Annahme eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates ist im Zweifel nicht zu vermuten (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1978, aaO S. 1102). Deshalb bedarf der Verzicht regelmäßig einer ausdrücklichen Erklärung (Senat, aaO Rn. 38). Ein konkludenter Immunitätsverzicht kommt von vorneherein nur bei Verhaltensweisen in Betracht, aus denen sich der Unterwerfungswille eindeutig ergibt (vgl. nur Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, 2. Aufl., Bd. I/1 S. 470; Geimer, aaO Rn. 506), wobei dieser sich im Zweifel auch nur auf den konkreten Prozess bezieht (Geimer, aaO Rn. 646). Vor diesem Hintergrund kann dem vom Kammergericht erörterten Verhalten des Antragsgegners im Schiedsverfahren keine immunitätsausschließende Wirkung für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beigemessen werden.
[20] 3. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und das Verfahren an das Kammergericht zur Prüfung zurückzuverweisen, ob der Antragsgegner nach Maßgabe von Art. 8 ISV 2002 in den Schutzbereich dieses Abkommens fällt.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 37/12 19.09.2013 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.05.2012 - 26 SchH 11/10 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
B E S C H L U S S
Die Verfahrensbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit vom 26. Oktober 2010 mit Erlass des Schiedsspruchs vom 7. Dezember 2012 entfallen ist.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des von der Antragsgegnerin angerufenen Schiedsgerichts, nachdem dieses in einem Zwischenentscheid seine Zuständigkeit bejaht hat. In dem Schiedsverfahren macht die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche aus dem 1991 geschlossenen und am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geltend. Die Antragstellerin trat als Rechtsnachfolgerin der T am 1. Januar 1993 in die Rechte und Pflichten aus dem bilateralen Investitionsschutzvertrag ("Bilateral Investment Treaty", nachfolgend BIT) ein. Mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wurde sie Mitglied der Europäischen Union.
Die Antragsgegnerin ist eine niederländische Versicherungsgruppe. Nach einer Gesundheitsreform war es ausländischen Investoren möglich, in dem Markt der Antragstellerin private Krankenversicherungen anzubieten. Die Antragsgegnerin wurde als Krankenversicherer dort zugelassen und begann, in diesen Markt zu investieren. Nach einem Regierungswechsel im Jahre 2006 wurden im Zuge einer Umkehrung der Liberalisierung des Krankenversicherungsmarkts die Rechte der privaten Krankenversicherer beschnitten. Die Antragsgegnerin macht geltend, ihr sei hierdurch ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe entstanden.
Sie leitete deshalb im Oktober 2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin ein, um umfassenden Schadensersatz zu erlangen. Sie berief sich zur Begründung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Art. 8 Abs. 2 BIT. Art. 8 BIT lautet auszugsweise wie folgt:
"1) Alle Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei bezüglich einer Investition der letzteren sind, falls möglich, gütlich beizulegen.
2) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, dass eine in Absatz (1) dieses Artikels genannte Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgetragen wird, falls die Streitigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum, an dem eine Partei der Streitigkeit die gütliche Beilegung gewünscht hat, nicht gütlich beigelegt ist.
3) Das in Absatz (2) dieses Artikels genannte Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall in der folgenden Weise gebildet: Jede Partei der Streitigkeit ernennt ein Mitglied des Schiedsgerichts und die beiden derartig ernannten Mitglieder wählen einen Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. …"
Entsprechend dieser Regelung konstituierte sich ein Dreierschiedsgericht. Die Parteien vereinbarten als Ort des Schiedsverfahrens Frankfurt am Main. Die Antragstellerin erhob in dem Schiedsverfahren bereits in der Klageerwiderung die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und berief sich darauf, dass das Abkommen mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union unanwendbar geworden sei. Insbesondere das in Art. 8 Abs. 2 BIT enthaltene Angebot, Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht zu klären, sei wegen des Vorrangs der in Art. 344 AEUV vorgesehenen ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mehr gültig.
Das Schiedsgericht erließ am 26. Oktober 2010 einen Zwischenentscheid, in dem es die Rüge der Antragstellerin als unbegründet zurückwies und seine Zuständigkeit bejahte.
Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Zwischenentscheid gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. Ungeachtet des auf die Aufhebung des Zwischenentscheids gerichteten laufenden gerichtlichen Verfahrens hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren fortgeführt und die Antragstellerin mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 unter anderem zur Zahlung von 22.100.000 € zuzüglich Zinsen und Kosten verpflichtet. Gegen diesen Schiedsspruch hat die Antragstellerin wiederum einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 1059 Abs. 1 ZPO) beim Oberlandesgericht gestellt.
II.
Aufgrund des in der Hauptsache ergangenen abschließenden Schiedsspruchs vom 7. Dezember 2012 dürfte der gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO gestellte Antrag der schiedsbeklagten Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 26. Oktober 2010 unzulässig geworden sein. Mit Erlass des Schiedsspruchs über die Hauptsache ist nach Ansicht des Senats das Rechtsschutzbedürfnis für den gegen den Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung entfallen. Der Senat schließt sich insofern der in der Literatur überwiegenden Auffassung an (Haas, FS für Rechberger, S. 187, 202; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 748 f; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1040 Rn. 15; siehe auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1040 Rn. 12). Eine Gegenansicht wird zwar nicht ausdrücklich formuliert. Auf ihr beruht aber offensichtlich die Auffassung, ein vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des staatlichen Gerichts im Zwischenstreit über die Zuständigkeit ergehender Schiedsspruch in der Hauptsache sei nichtig, jedenfalls aber aufhebbar, wenn das staatliche Gericht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ausspricht (Musielak/Voit, ZPO, 10. Aufl., § 1040 Rn. 12 unter Bezugnahme auf § 1032 Rn. 15; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 1032Rn. 11; so wohl auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 1032 Rn. 5). Dem liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass das Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch dann fortzuführen ist, wenn zwischenzeitlich ein Schiedsspruch über die Hauptsache ergangen ist. Dies überzeugt allerdings nicht.
Dass ein Schiedsspruch zur Hauptsache nichtig wird oder ist, wenn das staatliche Gericht später in einem Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellt, sieht das Gesetz nicht vor (Lachmann aaO Rn. 749). Dies wäre auch mit den Belangen der Rechtssicherheit und der Systematik des 10. Buchs der Zivilprozessordnung unvereinbar. Danach ist es vielmehr erforderlich, dass auch ein das Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO "überholender" Schiedsspruch über die Hauptsache gesondert nach § 1059 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgehoben wird, wenn er mangels Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht hätte ergehen dürfen (Lachmann aaO). Die Entscheidung des staatlichen Gerichts im Zuständigkeitsstreit nach     § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann sich ihrem Gegenstand nach nur auf den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts beziehen. Eine Feststellung, dass ein inzwischen in der Hauptsache ergangener Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nichtig ist, kann in diesem Verfahren ebenso wenig ausgesprochen werden wie eine Aufhebung des Schiedsspruchs. Das Gesetz sieht solche, den Gegenstand des Zwischenstreits erweiternde Entscheidungen in diesem Verfahren nicht vor. Unterbliebe auch die Aufhebung des Schiedsspruchs über die Hauptsache nach § 1059 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wäre dessen von der Mindermeinung in erster Linie befürwortete Unwirksamkeit nur als rechtliche Schlussfolgerung aus der negativen Entscheidung des staatlichen Gerichts über den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts zur Zuständigkeit ableitbar. Dies aber wäre im Hinblick auf den urteilsgleichen Charakter eines Schiedsspruchs (vgl. § 1055 ZPO), dessen Vollstreckbarerklärung (§ 1060 Abs. 1 ZPO) nur unter den engen Voraussetzungen des § 1060 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden kann, mit den Belangen der Rechtssicherheit und -klarheit unvereinbar. Diese erfordern vielmehr die ausdrückliche Aufhebung des Spruchs eines unzuständigen Schiedsgerichts. Dies gilt zumal in ausländischen Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines deutschen Schiedsspruchs, in denen die Fernwirkung einer Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf den Schiedsspruch kaum vermittelbar wäre (Lachmann aaO).
Hinzu tritt, dass ohne ein Verfahren nach § 1059 ZPO die ebenfalls der Rechtssicherheit und -klarheit dienende Regelung der Fristen, innerhalb deren gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO (siehe auch § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO) der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs beim staatlichen Gericht zu stellen ist, unterlaufen würde. Dieser Gesichtspunkt steht auch der von der Mindermeinung hilfsweise erwogenen Alternative entgegen. Danach soll im Anschluss an eine - ungeachtet des "überholenden" Schiedsspruchs in der Hauptsache - die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aussprechende Entscheidung im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO jedenfalls ein Aufhebungsverfahren stattfinden (Musielak/Voit aaO). Dann aber würde § 1059 Abs. 3 ZPO unterlaufen, wenn das Verfahren des staatlichen Gerichts über den Zwischenentscheid zur Zuständigkeit nicht vor Ablauf der darin bestimmten Fristen abgeschlossen werden kann (vgl. auch Haas und Schlosser jew. aaO), was vielfach der Fall sein wird.
Hiernach ist gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Schiedsspruch ein innerhalb der nach § 1059 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Frist einzuleitendes Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO, in dem die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), auch dann erforderlich, wenn bereits ein Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO durchgeführt wird, aber noch nicht abgeschlossen ist. Dann aber wären in beiden Verfahren dieselben Fragen zur Zuständigkeit zu klären. Das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO betrifft hierbei den Schiedsspruch zur Hauptsache und hat damit im Unterschied zum Verfahren über den Zwischenentscheid gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO den umfassenderen, den inhaltlichen Kern des Streits ausmachenden Gegenstand. Damit besteht für das Zwischenverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Dies gilt im Übrigen auch und erst recht in dem - hier allerdings nicht vorliegenden - Fall, dass ein Aufhebungsantrag nicht innerhalb der Fristen des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt wird. Dann bleibt der Schiedsspruch unabhängig von dem Ausgang des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über den Zwischenentscheid bestehen, so dass dieses obsolet wird.
Durchgreifende verfahrensökonomische Bedenken gegen diese Lösung des Zusammentreffens eines Schiedsspruchs über die Hauptsache und eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehen nicht. Auch wenn das Rechtsschutzbedürfnis für dieses Verfahren entfällt, können das Parteivorbringen und die dort gewonnenen Erkenntnisse in dem Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO verwertet werden. Richtig ist allerdings, dass die auf das Verfahren über den Zwischenentscheid aufgewandten Mühen der Beteiligten teilweise entwertet werden, wenn dieses, wie in der vorliegenden Verfahrenskonstellation, zum Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs zur Hauptsache bereits die Rechtsbeschwerdeinstanz erreicht hat. Dies ist aber unter Berücksichtigung des Gewichts der erörterten systematischen Gesichtspunkte und der Belange der Rechtssicherheit und -klarheit hinzunehmen.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BGH III ZB 35/06 18.01.2007 6 Sch 11/05 (OLG Hamburg vom 14.03.2006) Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - vollstreckungsfähiger Inhalt des Schiedsspruchs sonstige Gerichtsverfahren: - Verfa
B E S C H L U S S:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 14. März 2006 - 6 Sch 11/05 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 50.016,36 €
G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin erhob gegen die Antragsgegnerin Klage vor einem ICC-Schiedsgericht in Genf/Schweiz. Das Schiedsgericht entschied durch "Partial Award on Jurisdiction" vom 31. August 2005 über die Frage seiner Zuständigkeit und traf eine Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrensabschnitts. Die Antragsgegnerin wurde insoweit verurteilt, 66.937 CHF und 7.562,50 € an die Antragstellerin zu zahlen.
Entsprechend dem Gesuch der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den Schieds-spruch bezüglich der vorbezeichneten Verurteilung für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuweisen.
II.
Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zu-lässig; denn die Rechtsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde sieht eine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage" (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) darin, ob ein ausländischer "Partial Award on Jurisdiction" zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts für vollstreckbar erklärt werden könne, soweit er eine Kostenent-scheidung enthalte.
Über den Einzelfall hinaus reichte allerdings die Frage, ob ausländischen "Zwischen-schiedssprüchen" zur Zulässigkeit - für inländische Zwischenentscheide gilt § 1040 Abs.3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2003 - III ZB 83/02 - VersR 2005, 425) - das Exequatur erteilt werden kann. Sie wird - soweit ersichtlich - allgemein verneint: Der "Zwi-schenschiedsspruch" über die Zuständigkeit (oder andere prozessuale Streitpunkte) treffe keine - endgültige - (Sach-)Entscheidung und binde (analog § 318 ZPO) lediglich das Schiedsgericht (vgl. - mit variierender Begründung -: Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbar-keit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rn. 10, Kap. 30 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anh. 1061 Rn. 9 ff ; Zöller/Geimer, 26. Aufl. 2007 § 1061 Rn. 14; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1056 Rn. 5 ; siehe auch Senatsurteil vom 2. Juli 1992 - III ZR 84/91 = NJW-RR 1993, 444, 445 und RGZ 85, 391, 393; 169, 52, 53). Im Streit-fall besteht kein Anlass, diese Grundsätze zu überprüfen.
Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch nur insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, der Antragstellerin Kosten in Höhe von 66.937 CHF und 7.562,50 € zu erstatten. Bei dieser (Teil-)Kostenentscheidung handelt es sich nicht um einen "Zwischenschiedsspruch" im vorgenannten Sinne. Das Schiedsgericht hat nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts über die Kosten des die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffenden Verfahrensabschnitts abschließend entschieden. Die Rechtsbeschwerde versteht den Schiedsspruch im Grunde nicht anders. Denn sie führt aus, "das Beschwerdegericht" müsse "einräumen, dass hier eine endgültige Kostenent-scheidung nur 'für diesen Verfahrensabschnitt' vorlieg(e)." Der hier zu beurteilende "Partial Award on Jurisdiction" muss demnach, was die Kostenentscheidung anlangt, nicht als Interimsentscheidung oder als bloßer Annex einer solchen Entscheidung, sondern als endgültig gemeinter Teilschiedsspruch (vgl. zu dieser Unterscheidung Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 9, 11; Münch aaO § 1056 Rn. 4; RGZ 169, 52, 53) über einen Teil der Kosten angesehen werden (vgl. - allgemein zum Kostenschiedsspruch nach nationalem Recht -: § 1057 ZPO, Münch aaO § 1057 Rn. 2). Für die Qualifikation dieses Teils des "Partial Award" als Zwischenentscheid oder als - der Vollstreckbarerklärung zu-gänglichen - (Teil-)Schlussentscheid des Schiedsgerichts ist es unerheblich, ob das Schiedsgericht zulässigerweise vorab abschließend über einen Teil der Kosten befunden hat; maßgeblich ist, dass tatsächlich ein Schiedsspruch mit einem solchen, einem Teilur-teil zu den Kosten vergleichbaren Inhalt ergangen ist.
Wollte man die im "Partial Award" getroffene Kostenentscheidung nicht als exequaturfähig anerkennen, wäre die Antragstellerin - das kommt hinzu - insoweit letztlich rechtlos ge-stellt. Das Schiedsgericht hatte die oben genannten erheblichen Verfahrenskosten ausge-schieden und über sie abschließend entschieden; eine weitere Entscheidung hierüber im Schlussschiedsspruch zur Sache, die dann zu Gunsten der Antragstellerin für vollstreck-bar erklärt werden könnte, steht nicht zu erwarten.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab.
Vollansicht