Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Thüringen | 1 Sch 01/08 | 13.01.2011 | ||
B E S C H L U S S 1. Der Antrag, den von dem amerikanischen Zentrum für die Beilegung vom Rechtsstreitigkeiten (internationales Schiedsgericht, ADR Center) in M … durch den Schiedsrichter … am 20.11.2007 gefällten Schiedsspruch (…) für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass dieser Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. 3. Der Antrag des Antragsgegners, diesen Schiedsspruch aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen. 4. Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. 5. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 6. Die Antragstellerin kann (wegen der Kosten) die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des von einem Schiedsrichter des ADR Center (American Dispute Resolution Center) in M am 20.11.2007 gefällten Schiedsspruches. A. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit Sitz in A, Niederlande. Sie ist eine Tochtergesellschaft der D, einer US-Amerikanischen Gesellschaft nach dem Rechte von Florida mit Sitz in F, Florida. Sie ist Inhaberin eines gesetzlich geschützten Systems zur Eröffnung und zum Betrieb von Restaurants, die unter der Handelsmarke D und der Dienstleistungsmarke X insbesondere belegte Brote und Salate anbieten. Aufgrund einer ihr erteilten Unterlizenz tritt die Antragstellerin unter anderen in Deutschland als Franchise-Geberin für derartige gastronomische Betriebe auf. Der Antragsgegner ist Franchise-Nehmer der Antragstellerin. Mit ihr hatte er am 31. März 2002 einen Franchise-Vertrag (…) für den Betrieb eines X-Restaurants in Erfurt geschlossen. Nach Nummer 12 des Franchise-Vertrages ist für die Vertragsbeziehungen der Parteien der Vertrag in seiner englischen Fassung maßgebend. Nummer 13 enthält unter anderen folgende Bestimmung: „Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht von Liechtenstein ohne Berücksichtigung seiner Kollisionsrechtlichen Vorschriften und ist entsprechend auszulegen, sofern in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.“ Außerdem hatten die Parteien in Nummer 10 c unter anderem folgendes vereinbart: „The parties will arbitrate any Dispute the parties do not settle under the discussion procedures above, and any Dispute which this Agreement provides will be submitted directly to arbitration, except as provided in this Agreement. The arbitration will be held in accordance with the United Nations Commission on International Trade Regulations and Law (UNCITRAL) Arbitration Rules administerd by the International Centre for Dispute Resolution, an affiliate of the American Arbitration Association, at a hearing to be held in New York, New York, USA” In der dem Antragsgegner übergebenen Übersetzung lautet diese Passage wie folgt: „Die Parteien lassen Streitfälle, die sich nicht nach dem obigen Gesprächsverfahren beilegen können, schiedsrichterlich entscheiden und alle Streitfälle, die dieser Vertrag vorsieht, werden unmittelbar einem Schiedsgericht vorgelegt, außer wie in diesem Vertrag vorgesehen. Die Schiedsgerichtsbarkeit findet entsprechend der Schiedsgerichtsordnung der UN-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung) statt, ausgeübt durch das International Centre for Dispute Resolution, einem Mitglied der American Arbitration Association, bei einer in New York, New York, USA abzuhaltenden mündlichen Verhandlung.“ Da sich der Geschäftsbetrieb des Antragsgegner nicht so entwickelte, wie er es sich vorgestellt hatte und – seiner bestrittenen Behauptung nach – auch von dem für die Antragstellerin tätigen Development Agent R vor Vertragsschluss in Aussicht gestellt worden sei (Gewinn in Höhe von zumindest 30% des Umsatzes) geriet er in Zahlungsrückstand hinsichtlich der Franchise-Gebühren. Die Antragstellerin kündigte sodann mit Schreiben vom 31.07.2007 (…) den Franchise-Vertrag und kündigte die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens an, welches sie in der Folgezeit auch betrieb. Mit Schreiben vom 10.08.2007 (…) teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass der Antrag auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens gestellt sei und dieser Antrag an das International Centre for Dispute Resolution gesandt sei. Wegen des Verfahrensganges vor dem Schiedsgericht im Einzelnen wird auf die im Schiedsspruch geschilderten Abläufe Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, den von dem Amerikanischen Zentrum für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten (internationales Schiedsgericht) in M … durch den Schiedsrichter … gefällten Schiedsspruch vom 20.11.2007 für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, 1) den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung aus der Antragsschrift vom 3.1.2008 wird zurückgewiesen; 2) es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch des AMERICAN DISPUT RESOLTION CENTER … des Schiedsrichters …vom 20.11.2007 im Inland nicht anzuerkennen ist; 3) der Schiedsspruch des AMERICAN DISPUT RESOLTION CENTER … des Schiedsrichters … vom 20.11.2007 wird aufgehoben. Er macht im Wesentlichen geltend (Anmerkung: die verwendeten Begrifflichkeiten folgen dem Antragsgegnervortrag): Der Schiedsspruch sei schon wegen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nichtig. Selbst bei Unterstellung der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel in Nr. 13 des Franchisevertrages (nachfolgend nur „Vertrag“) sei die Schiedsgerichtsvereinbarung in Nr. 10 c des Vertrages wegen Verstoßes gegen Art. 879 Abs. 3 des Allgemeinen Gesetzbuches von Liechtenstein unwirksam, weil sittenwidrig und deshalb nichtig. Die Schiedsklausel des von der Antragstellerin vorformulierten Formularvertrages benachteilige den Antragsgegner gröblich. Der Sitz des Schiedsgerichtes in den USA und die englische Verhandlungssprache bevorzuge die Antragstellerin und benachteilige den Antragsgegner zugleich unangemessen. Die Antragstellerin werde durch das Legal Department der D “agiert“, die weltweit über 30.000 Franchisebetriebe kontrolliere. Ihr sei es „ein Leichtes“, einen Schiedsgerichtsstand in Deutschland, zumindest aber in Europa, zu erreichen. Da der Vertrag in Deutschland abgewickelt und die beiderseitigen Vertragsleistungen auch hier erbracht würden, gäbe es keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass ein Franchisenehmer, der in Deutschland Sandwichs verkauft, einen rechtliche Auseinandersetzung in englischer Sprache vor einem Gericht in den USA führen und nach New York zu einer Gerichtsverhandlung reisen muss. Gerade die Kombination der Rechtswahl eines Drittstaates (Liechtenstein) und des Schiedsgerichtsstandes in New York und der englischen Verfahrenssprache würde es dem Antragsgegner unmöglich machen, sich zur Wehr zu setzen. Das nach dem Vertrag anzuwendende materielle Recht (das des Fürstentums Liechtenstein) habe zudem weder mit dem Sitz der Antragstellerin (in den Niederlanden) noch mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners (Deutschland) erkennbaren Zusammenhang. Die gesamte Vertragsgestaltung ziele darauf ab, zwingend gesetzliche Regelungen des deutschen Rechts und insbesondere des Rechtsinstitutes der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers und zwingende Normen des Kartellrechts zu umgehen und Verbraucherschutzregeln, die auf Existenzgründer Anwendung finden (gesetzliches Widerrufsrecht gem. §§ 507,505,355 BGB) auszuschalten. Weiter macht er schwere Verfahrensmängel des schiedsrichterlichen Verfahrens geltend: Das entscheidende Schiedsgericht sei örtlich und sachlich unzuständig gewesen. Nach dem Vertrag sei als Ort des Schiedsgerichtsverfahrens und insbesondere als Ort deiner mündlichen Verhandlung verbindlich New York festgelegt. Der Schiedsspruch sei gleichwohl von einem Schiedsgericht in M gefällt worden. Zudem habe auch ein sachlich unzuständiges Schiedsgericht gehandelt. Die ADR (American Dispute Resolution) habe nämlich für internationale Verfahren eine eigene Organisation, nämlich die IDCR (International Dispute Resolution Center). Zudem habe der Antragsgegner von dem Schiedsgericht in den USA „ nur wenige Schreiben“ zugesandt erhalten, teils mit zeitlicher Verzögerung. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm wesentliche Schriftstücke und maßgebliche Schriftsätze nicht (oder zu spät) zugegangen seien. Die Parteien, das Schiedsgericht und deren Adressen seien im Schiedsspruch mangelhaft bezeichnet, weil jedenfalls ungenau. Der Schiedsspruch enthalte zudem keine Darstellung des Tatbestandes und unsachliche Entscheidungsgründe. Die maßgeblichen Schriftstücke, die das Schiedsgericht „angeblich“ zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, seien nicht aufgeführt. Bedenken des Antragsgegners seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Schiedsrichter habe sich offenbar von sachfremden Erwägungen leiten lassen und sich mit dem materiellen Recht des Fürstentums Lichtenstein nicht auseinandergesetzt. Es sei „ zu unterstellen“, dass er nicht einmal den Vertrag gelesen habe und einer unschlüssigen Schiedsklage stattgegeben habe. Es habe auch keine mündliche Verhandlung stattgefunden, was nach dem Vertrag (…) notwendig gewesen wäre. Insoweit liege ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b 2. Variante ZPO vor. Der Schiedsspruch enthalte zudem keine Begründung. Er (Antragsgegner) könne nicht einmal ansatzweise erkennen, ob das Schiedsgericht seiner Entscheidung materielles Recht des Fürstentums Liechtenstein zugrunde gelegt habe, er müsse eher vom Gegenteil ausgehen. Selbst bei Unterstellung einer wirksamen Rechtswahlklausel unterliege die Schiedsabrede einer weitergehenden Mindestinhaltskontrolle, insbesondere sei der ordre public nach Art. 6 EGBGB zu beachten. Von der Darstellung der vom Antragsgegner erhobenen weiteren rechtlichen Einwänden (Verstoß gegen § 134 BGB iVm § 1 GWB und „andere Normen des Kartellrechts“, weitere Verstöße gegen Grundwertungen der deutschen und europäischen Rechtsordnung, „Nichtigkeit nach deutschem Recht“ u.a.) wird abgesehen und insoweit auf den Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 28.3.2008 (…) verwiesen. Replizierend trägt die Antragstellerin vor: Die Entscheidung des OLG Dresden sei für das vorliegende Verfahren schon deshalb nicht maßgeblich weil der Antragsgegner sich vor dem Schiedsgericht eingelassen habe und mit seinen Einwendungen deshalb präkludiert sei. Entgegen der Meinung des Antragstellers sei in dem Vertrag keine ausschließliche Zuständigkeit des International Center for Dispute Resolution vereinbart gewesen, was sich aus dem (alleine maßgeblichen) englischen Text des Vertrages ergebe. Die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens wie auch dessen Ablauf und Durchführung habe exakt den UNCITRAL-Schiedsregeln entsprochen. … Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellervertreters … Bezug. Ergänzend hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.9.2008 die Zustellungsnachweise zu den im Schiedsspruch … erwähnten Zustellungen vorgelegt (…). In rechtlicher Hinweicht hält sie die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung für erfüllt, was sie im Einzelnen im Schriftsatz vom 13.5.2008 … ausführlich dargestellt hat. Der Senat nimmt hierauf Bezug. Insbesondere meint sie, die Schiedsklausel des Vertrages könne und dürfe hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht am Maßstab des § 879 Abs. 3 ABGB beurteilt werden (Anmerkung: soweit nachfolgend im Text nicht besonders ausgewiesen, ist damit § 879 Abs. 3 ABGB in der in Liechtenstein geltenden Fassung gemeint; zur im Wortlauf leicht abweichenden Bestimmung dieser Vorschrift in Österreich vgl. Gutachten Prof. Dr. C vom 29.12.2009 unter A I). Der Senat hat gemäß § 293 ZPO mit Beschluss vom 8.7.2008 (…) die Einholung eines schriftlichen Rechtsgutachtens angeordnet zur Frage, ob und inwieweit Schiedsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Recht von Liechtenstein einer Inhaltskontrolle (insbesondere nach § 879 Abs. 3 ABGB unterliegen. Die mit der Begutachtung beauftragte Prof. Dr. C hat hierzu ein schriftliches Gutachten vom 29.12.2009 erstellt (…), auf das Bezug genommen wird. Nachdem die Antragstellerin ein „Gegengutachten“ des liechtensteiner Rechtsanwaltes Dr. B vom 19.2.2010 (…) vorgelegt hatte, hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. C eingeholt. Diese hat mit ihrem Ergänzungsgutachten vom 10.5.2010 (...) zu den erhobenen Einwendungen Stellung genommen. Die Antragstellerin hat auch zu diesem Ergänzungsgutachten eine weitere Stellungnahme des Rechtsanwaltes Dr. B vom 22.6.2010 (…) vorgelegt und unter Hinweis hierauf beantragt, ein weiteres Rechtsgutachten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsgelehrten einzuholen, hilfsweise, der Sachverständigen aufzugeben, ihr Gutachten zu ergänzen, ggfs. zu korrigieren. Im Übrigen wird auf die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. B. I. Der hier zu entscheidende Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches war schon (für einen im Wesentlichen identischen Sachverhalt) Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 15.1.2009 – III ZB 87/07-). Diese betraf die vorausgegangene Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 7.12.2007 – 11 Sch 08/07). Nachfolgend hatten auch das OLG Celle (Beschluss vom 4.12.2008 – 8 Sch 13/07), das OLG Bremen (Beschluss vom 30.10.2008 – 2 Sch 2/08 = OLGR Bremen, 2009,155) sowie jüngst das Kammergericht (Beschluss aufgrund der mündlichen vom 29.11.2010 – 20 SCH 10/08) Anträgen der Antragstellerin nicht stattgegeben. Nach einer Mitteilung von Schulz/Niedermaier, SchiedsVZ 2009,196 hat die Antragstellerin die zunächst eingelegten Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des OLG Celle und des OLG Bremen später zurückgenommen. II. Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche bestimmt sich nach § 1061 Abs. 1 ZPO, welcher auf das Übereinkommen vom 10.Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - (BGBL. 1961 II S. 121) verweist (fortan: UNÜ). Dem zulässigen Antrag kann nicht entsprochen werden. Die im Vertrag der Parteien enthaltene Schiedsklausel ist wegen Verstoßes gegen § 879 Abs. 3 ABGB unwirksam (Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ iVm Art II Abs. 1 UNÜ). (1) Da es sich bei Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung um von einander getrennt zu beurteilende Verträge handelt, bedarf es vorab der Klärung der Frage, welches Recht auf die Schiedsvereinbarung anwendbar ist. Eine ausdrückliche Regelung hierzu enthält der Vertrag nicht. Der Hauptvertrag enthält indes eine Rechtswahl (anzuwenden ist das Recht des Fürstentums Liechtenstein). Dieser Umstand ist ein starkes Indiz dafür, dass die Parteien auch eine Rechtswahl zur Schiedsvereinbarung treffen wollten (konkludente Rechtswahl), wovon auch der Senat ausgeht (vgl. Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rn 560 m.w.N.; ausführlich zu dieser Frage auch Schulz,Niedermaier, a.a.O. unter II 1). In gleicher Weise haben auch die Oberlandesgerichte Dresden, Celle, Bremen und das Kammergericht diese Frage entschieden (vgl. hierzu auch Kraayvanger, IHR 2008,119 sowie Eichel, IPrax 2010,219). Damit hat auch die Prüfung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung anhand des Rechts des Fürstentums Liechtenstein zu erfolgen (Schütze/Tscher-ning/Wais, a.a.O.). (2) Die Schiedsklausel (Nr. 10 c des Vertrages) ist wegen Verstoßes gegen § 879 Abs. 3 ABGB nichtig, weil sie den Antragsgegner iS dieser Vorschrift „gröblich benachteiligt“. Dies folgt aus dem Umstand, dass als Ort einer im Schiedsgerichtsverfahren (ggfs.) abzuhaltenden mündlichen Verhandlung zwingend New York (USA) festgelegt ist. [Anmerkung: die in den Entscheidungen des OLG Celle, OLG Bremen sowie des Kammergerichtes problematisierte Frage der Auslegung des Einschubes „such as“ in Nr. 10 c des Vertrages stellt sich vorliegend nicht. Der hier zugrundeliegende englischsprachige Vertragstext hat einen abweichenden Wortlaut (vgl. oben Seite 3)]. Für einen Franchisenehmer der Antragstellerin, der seinen Geschäften in Deutschland nachgeht, stellt die Notwendigkeit, am zwingend vereinbarten Tagungsort New York an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, einen hohen Aufwand an Zeit und Kosten dar. Aus Sicht des Franchisenehmers, bei dem es sich erfahrungsgemäß um einen wenig geschäftserfahrenen Kleinunternehmer mit geringer Wirtschaftskraft handelt und der zugleich meist auch „Existenzgründer“ ist ( vgl. insoweit auch die in den zitierten OLG-Entscheidungen mitgeteilten Sachverhalte), stellt sich die Wahl des Verhandlungsortes in den USA per se als Instrument dar, ihn ggfs. von der Durchsetzung seiner Rechte „ abzuschrecken“, während andererseits die Antragstellerin als „Tochter“ eines weltweit tätigen Mutter-Unternehmens einseitig bevorzugt wird. Ein sachlich nachvollziehbarer Grund für den im Vertrag festgelegten Verhandlungsort New York ist nicht erkennbar. Wie die Antragstellerin selbst vorgetragen hat (…) werden derzeit (2008) alleine in Deutschland 600 Restaurants von ihren Franchisepartnern betrieben, Alleine schon diese große Zahl legt nahe, dass es der in den Niederlanden ansässigen Antragstellerin ohne Schwierigkeiten möglich und zumutbar ist, ihren Vertragspartnern weniger belastende Ausgestaltung des Schiedsverfahrens zu ermöglichen. Dass es konkret zu keiner mündlichen Verhandlung in New York gekommen ist, ist für die Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsklausel ohne Bedeutung (OLG Celle, a.a.O. m.N.). Die hiernach zu bejahende „gröbliche Benachteiligung“ iSv § 879 Abs. 3 ABGB haben die die Oberlandesgerichte Dresden, Celle und Bremen aufgrund eigener Kenntnis des Rechtes des Fürstentums Liechtenstein und dessen Auslegung bejaht. Schulz/Niedermaier, a.a.O. unter II 1 a cc stimmen dem im Ergebnis zu; a.A. insoweit Kraayvanger, a.a.O.). Das vom Senat eingeholte Rechtsgutachten von Prof. Dr. C stützt dieses Ergebnis. In ihrem Gutachten vom 29.12.2009 ist sie nach Auswertung und Darstellung der für die Beurteilung maßgeblichen Normen des Rechts von Österreich und denjenigen des Fürstentums Liechtenstein sowie der hierzu ergangenen Rechtssprechung beider Länder zufassend zum Ergebnis gelangt, dass zur Auslegung des liechtensteinischen Rechts auf Parallelnormen des österreichischen Rechts wie auch auf die Rechtssprechung des EUGH zum Verbraucherschutz zurückgegriffen werden könne. § 879 Abs. 3 ABGB sei auf die Vertragsbestimmung anwendbar. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterlägen einer verstärkten Kontrolle. Bei der Konkretisierung des erheblichen Missverhältnisses könnten auch auf die Bestimmungen und Wertungen des KSchG zurückgegriffen werden, aus dessen Art. 19 sich ableiten lasse, dass Verbraucher (zu denen auch Existenzgründer zählten), nicht dem für sie geltenden Gerichtsstand entzogen werden sollen. Im Hinblick hierauf liege es nahe, ein „erhebliches Missverhältnis bei der Schiedsvereinbarung zu bejahen (wegen der Festlegung des Tagungsortes in den USA). Aber auch ohne die Anlehnung an das KSchG sprächen die Umstände für die Unwirksamkeit nach § 879 Abs. 3 ABGB. Der Senat sieht davon ab, die von der Gutachterin in ihrem ausführlichen und den Senat überzeugenden Gutachten samt seiner Ergänzung dargestellte Rechtslage unter Berücksichtigung der angeführten Rechtssprechung nachzuzeichnen und nimmt auf beide Gutachten Bezug. Ergänzend verweist er auf die zitierte Entscheidung des Kammergerichtes, das dieses Gutachten gemäß § 411 a ZPO für sein Verfahren verwertet hat und auf den Seiten 10 – 13 seines Beschlusses nähere Ausführungen zur Argumentation der Gutachterin enthält. Hervorzuheben ist, dass die Gutachterin aufgrund der von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die „Gegengutachten“ des Rechtsanwaltes Dr. B erhobenen Einwendungen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für sie in der Abwägung nach § 879 Abs. 3 ABGB nur die Wertungen des KSchG Berücksichtigung finden. Die von der Antragstellerin vorgelegte letzte Stellungnahme des Rechtsanwaltes Dr. B vom 22.6.2010 gibt keine Veranlassung, eine weitere Gutachtensergänzung oder gar ein Obergutachten einzuholen. Der Senat sieht sich auf der Grundlage der durch die beiden gerichtlichen Gutachten und „Gegengutachten“ vermittelten rechtlichen Erkenntnisse selbst in der Lage, die Vorschrift des § 879 Abs. 3 ABGB fallbezogen auszulegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die von Prof. Dr. C vertretene und belegte Ansicht, § 879 Abs. 3 ABGB sei grundsätzlich auch auf Schiedsvereinbarungen anwendbar und aus deren Ausgestaltung könne sich ggfs. eine „ gröbliche Benachteiligung“ ergeben. von Rechtsanwalt Dr. B in seiner letzten Stellungnahme nicht widersprochen wird. Er meint jedoch, nach den Umständen des Falles läge keine „ gröbliche Benachteiligung“ vor. Zudem greift er einige „Argumentationsbausteine“ im (Ergänzungs-) Gutachten der gerichtlichen Gutachterin an, der er einseitige und nicht objektive Begutachtung vorwirft. Letztlich meint er sich dazu berufen, Prof. Dr. C zu bescheinigen, sie verfüge nicht über den notwendigen Sachverstand, jedenfalls sei dieser äußerst gering. Entscheidungen von Gerichten des Fürstentums Liechtensteins, die das von der Gutachterin gewonnene Ergebnis explizit in Frage stellen oder/und ihm widersprechen, legt er nicht vor. Der Senat geht deshalb auch von der Unwirksamkeit der Schiedsklausel aus. Der Antragsteller ist in vorliegendem Verfahren nicht daran gehindert, sich hierauf zu berufen (keine Präklusion), weil er sich an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt hatte. Sein Bevollmächtigter hatte allerdings am 12.11.2010 – 10 Tage vor Fällung des Schiedsspruches – ein Telfax an das Schiedsgericht gesandt (…). Dieses Schreiben ging dort auch ein. Im Schiedsspruch sind hierzu folgende Ausführungen gemacht: In Position 30: „Dr. P bat nicht um einen Fristaufschub. Dr. P erschien sich damit zu begnügen, sich allgemein über die Kürze der Zeit zu beschweren, in der Hoffnung, dies würde eine Grundlage dafür schaffen, das Schiedsurteil in Zukunft aufzuheben.“ In Position 34: „Die anderen Punkte, die in Dr. P Schreiben zur Sprache gebracht wurden, können nicht behandelt werden, weil er sie in derart oberflächlicher und mysteriöser Weise aufwarf, dass der Schiedsrichter nur raten müsste, welche Behauptung er da aufstellt, um diese in Misskredit zu bringen. V trägt das Risiko, dass sein Rechtsbeistand etwaige Einsprüche gegen das Schiedsverfahren nicht klar und deutlich zur Sprache bringt.“ Nach Ansicht des Senats kann bei dieser Sachlage von einer Beteiligung des Antragsgegners am Schiedsverfahren nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, kann dem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 12.11.2011 mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass er jedenfalls unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 879 Abs. 3 ABGB die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend gemacht hat. Eine Auseinandersetzung damit hat jedenfalls der Schiedsrichter verweigert („oberflächlich und mysteriös“). (3) Ob darüber hinaus die weiteren vom Antragsgegner geltend gemachten Versagungsgründe nach dem UNÜ oder ZPO vorliegen, kann dahingestellt bleiben. (4) Nr. 2 des Tenors dieser Entscheidung hat seine Stütze in § 1061 Abs. 2 ZPO. Als unzulässig zurückzuweisen war indes der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches (…), weil für ausländische Schiedssprüche an Stelle des Aufhebungsantrages nach § 1059 ZPO der Antrag nach § 1061 Abs. 2 ZPO tritt (Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1061 Nr. 2; vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1059 Rn 1b). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der als unzulässig zurückgewiesene Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung des Schiedsspruches hat keine besonderen Kosten veranlasst und stellt sich als verhältnismäßig geringfügiges Teilunterliegen dar. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 1064 Abs. 2 ZPO. Auch wenn das Gesetz ausdrücklich die vorläufige Vollstreckbarerklärung nur für den Fall anordnet, dass der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, hält der Senat es (wegen der Kosten) im Hinblick auf die eröffnete Rechtsbeschwerdemöglichkeit angezeigt, entsprechend den allgemeinen Regeln zur vorläufigen Vollstreckbarerklärung zu verfahren (vgl. MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1064 Rn 9 m.w.N.). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 01/08 | 09.09.2008 | BGH III ZB 95/06 | |
B E S C H L U S S: I. Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter G, am 18. November 2005 in Stuttgart erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut: "1. A hat an B EUR 467.115,56 zu zahlen. Darüber hinaus wird die Schiedsklage abgewiesen. 2. Auf diesen Betrag hat A Zinsen in Höhe von 6,5% p.a. seit dem 24.06.2004 zu zahlen, bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch A. 3. Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte, soweit es sich nicht um die den Parteien jeweils entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich sonstiger hiermit zusammenhängender Aufwände handelt, die Kosten trägt jede Partei selbst. 4. A hat einen Betrag in Höhe von EUR 3.763,00 zuzüglich EUR 602,08 MWSt., insgesamt EUR 4.365,08 an B als die Hälfte der DIS-Gebühr zu zahlen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 702.601,00 festgesetzt." Wird für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 467.115,56. Gründe: A. Die Parteien streiten weiterhin darüber, ob der im Tenor genannte Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären oder ob der Vollstreckbarerklärungsantrag unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist. Wegen des Sachverhalts verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen unter A. seines Beschlusses vom 18. August 2006 (1 Sch 1/06), durch den der Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, unter Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt wurde. Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragsstellers hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 8. November 2007 (III ZB 95/06, NJW-RR 2008, 659 = SchiedsVZ 2008, 40) die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverweisen. Auf die Ausführungen in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs wird Bezug genommen. Danach ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob das von der H-GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (künftig: H-GmbH) für den Jahresabschluss 2003 erteilte Testat "gegenstandslos" geworden ist, weil inzwischen ein anderer Abschlussprüfer wirksam bestellt worden ist und den geänderten Jahresabschluss 2003 geprüft und testiert hat. Dies könnte vom rechtlichen Standpunkt des Schiedsgerichts als eine erhebliche "materielle" Änderung des Testats anzusehen sein, die dem dem Antragsteller durch den Schiedsspruch vom 18. November 2005 zuerkannten Anpassungsanspruch die Grundlage entzogen hat. Ferner ist noch zu prüfen, ob die im Vollstreckbarerklärungsverfahren hilfsweise erklärte Aufrechnung der Antragsgegnerin mit Gegenforderungen wirksam ist und die im Schiedsspruch titulierte Forderung zum Erlöschen gebracht hat. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf deren Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2008 (Protokoll Bl. 364 d.A.) verwiesen. B. Der zulässige Antrag ist begründet. Er führt zur Vollstreckbarerklärung des im Streit stehenden Schiedsspruchs. Die Schiedsvereinbarung ist wirksam. Aufhebungsgründe stehen dem Schiedsspruch nicht entgegen (I.). Die im Schiedsspruch titulierte Forderung steht dem Antragsteller nach wie vor zu. Dem auf das Testat der H-GmbH gestützten Anpassungsanspruch des Antragstellers wurde nicht durch ein zwischenzeitlich erstelltes anderes Testat eines wirksam bestellten Abschlussprüfers die Grundlage entzogen (II.). Der Anspruch ist auch nicht durch die von der Antragsgegnerin hilfsweise erklärte Aufrechnung mit eigenen bzw. von der B-GmbH an sie abgetretenen Ansprüchen erloschen (III.). I. Die Schiedsvereinbarung beruht auf dem wirksam abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 18. Oktober 2006. Dieser ist insbesondere nicht gemäß § 779 BGB unwirksam. Dies hat der Senat im Beschluss vom 18. August 2006 unter B. I. - vom Bundesgerichtshof unbeanstandet - näher dargelegt. Die Antragsgegnerin hat keine weiteren Gesichtspunkte aufgeführt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Deswegen verbleibt es dabei, dass der gerichtliche Vergleich sowie die darin enthaltende Schiedsvereinbarung wirksam ist. Der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stehen auch keine nach § 1060 Abs. 2 Satz 1, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe entgegen. Gründe im Sinn von § 1059.Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Antragsgegnerin nicht begründet geltend gemacht. II. Der auf das Testat der H-GmbH gestützte Anpassungsanspruch steht dem Antragsteller weiterhin zu. Dieses Testat ist bislang nicht durch ein anderes Testat ersetzt worden. Es ist auch nicht in anderer Weise bindend festgestellt worden, dass der Prüfungsvermerk der H GmbH unwirksam ist und die Antragsgegnerin deswegen erstmals einen (anderen) Abschlussprüfer bestellen konnte, der das ursprüngliche Testat materiell geändert hat. 1. Das Schiedsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die H GmbH wirksam zur Abschlussprüferin bestellt wurde und mangels eines abweichenden Testats für die EOP-Berechnung von deren Testat auszugehen ist (Schiedsspruch Rdn. 130, 141 ff.), es hat die Möglichkeit einer materiellen Änderung des Abschlussvermerks im vorgesehenen Verfahren und deren Geltendmachung im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckungserklärung des Schiedsspruchs aber ausdrücklich vorbehalten (Schiedsspruch Rdn. 150, 151,154). 2. Ein geänderter Abschlussvermerk liegt bislang nicht vor, weswegen weiterhin auf das Testat der H-GmbH abzustellen ist. a) Eine Nachtragsprüfung durch diese Gesellschaft mit dem Ergebnis eines abweichenden Testats hat nicht stattgefunden. aa) Nach § 316 Abs. 3 HGB hat der Abschlussprüfer, der den ursprünglichen Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht oder Konzernlagebericht geprüft hat, diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit dies erforderlich ist, weil diese Abschlüsse oder Berichte nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert wurden. bb) Dass die H-GmbH eine solche Nachtragsprüfung durchgeführt hat, trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Sie hält vielmehr einen Sachverhalt für gegeben, auf Grund dessen ein anderer Abschlussprüfer den Jahresabschluss prüfen durfte und geprüft hat. b) Die H-GmbH wurde nicht als Abschlussprüferin abberufen. Deswegen konnte der Jahresabschluss der B-GmbH für das Jahr 2003 nicht in einer für den Antragsteller verbindlichen Weise durch einen anderen Abschlussprüfer geprüft und mit einem anderen Ergebnis testiert werden. aa) Nach den Vorschriften des HGB zur Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Kapitalgesellschaften durch Abschlussprüfer sieht § 318 Abs. 3 HGB die gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers vor, wenn dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. bb) Dass diese Voraussetzungen bei der H-GmbH bzw. dem verantwortlichen Abschlussprüfer vorgelegen hätten, ist nicht dargetan. Insbesondere ist ein Antrag der Antragsgegnerin sowie der Geschäftsführung der B-GmbH vor dem Amtsgericht - Registergericht - Stuttgart erfolglos geblieben, die H-GmbH gem. § 318 Abs. 3 HGB als Abschlussprüferin für das Jahr 2003 abzuberufen. In seinem Beschluss vom 13. Oktober 2006 (Anl. KS & P 7, Bl. 322 d.A.) hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, eine Abberufung scheitere daran, dass die H GmbH nicht wirksam als Abschlussprüferin bestellt worden sei. 3. Durch den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Stuttgart vom 13. Oktober 2006 (HRB 242173) ist aber auch nicht mit für die Parteien bindender Wirkung festgestellt, dass die H-GmbH nicht wirksam zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003 bestellt wurde. a) Mit Rechtskraft des Beschlusses steht zwar fest, dass der Antragsgegnerin und der B-GmbH als den Antragstellerinnen im Registerverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Anspruch auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers nach §318 Abs. 3 HGB nicht zustand. Die Frage, ob die H-GmbH wirksam zum Abschlussprüfer bestellt wurde, ist indessen eine bloße Vorfrage, die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu nehmen nicht an der Rechtskraft des Beschlusses teil. Soweit dem Beschluss daher überhaupt - was eher fernliegt - eine inter-omnes-Wirkung zukommt, beschränkt sich diese auf die Feststellung, dass ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers nicht besteht Der Beschluss des Registergerichts hat somit nicht mit Wirkung für und gegen den am Registerverfahren nicht beteiligten Antragsteller abschließend festgestellt, dass die H-GmbH nicht wirksam-zur Abschlussprüferin bestellt worden ist. Eine den Antragsteller hinsichtlich der Frage der unwirksamen Bestellung der H GmbH bindende Entscheidung hätte die Antragsgegnerin allenfalls dadurch herbeiführen können, dass sie - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - diese Frage im streitigen Zivilverfahren im Wege einer gegen den Antragsteller gerichteten Feststellungsklage hätte klären lassen. Dies ist indessen nicht geschehen. b) Darüber hinaus erscheint der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Stuttgart vom 13. Oktober 2006 auch in der Sache nicht überzeugend. Er geht zwar zutreffend davon aus, dass die Nichtanfertigung einer Niederschrift über die Beschlussfassung durch einen Alleingesellschafter entgegen § 48 Abs. 3 GmbHG nicht die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge hat. Die Entscheidung verkennt aber, dass vorliegend sehr viel dafür spricht, dass das Ziel der Protokollierung hier in anderer Weise als durch die in § 48 Abs. 3 GmbHG vorgeschriebene Dokumentation mit gleicher Gewissheit erreicht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1995 - lI ZR 140/93, NJW 1995, 1750) bzw. dass es der Antragsgegnerin vorliegend zumindest verwehrt ist, sich nachträglich auf einen Formmangel zu berufen, um sich so einer eingegangenen Selbstbindung zu entziehen (BGH aaO mit Hinweis auf BT.-Drucks. 8/3908 zu Nr. 19 S. 75). Die Antragsgegnerin selbst ist sowohl im Schiedsverfahren als auch - jedenfalls zunächst - im Registerverfahren von der wirksamen Bestellung der H -mbH ausgegangen. Sie hatte schon zuvor den Prüfbericht der H-GmbH als Abschlussprüferin entgegengenommen und ihn zur Grundlage der im Kaufvertrag geregelten Kaufpreisanpassung für das Geschäftsjahr 2003 gemacht. Diese Umstände belegen den Vollzug des Beschlusses auf Bestellung der H-GmbH zum Abschlussprüfer. Deswegen ist die von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren nicht problematisierte Bestellung mit der erforderlichen Gewissheit belegt. Aufgrund ihres Verhaltens ist es der Antragsgegnerin jedenfalls verwehrt, sich nunmehr auf den Formmangel zu berufen. 4. Selbst wenn indessen die Ansicht der Antragsgegnerin zuträfe und von der Unwirksamkeit der Bestellung der H-GmbH zum Abschlussprüfer auszugehen wäre, wurde jedenfalls die K-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht wirksam zur Abschlussprüferin bestellt. Weshalb die Antragsgegnerin nach dem im Registerverfahren gestellten Antrag die O-GmbH zum neuen Abschlussprüfer bestellen lassen wollte, während sie vorliegend vorträgt, die K-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei zum Abschlussprüfer bestellt worden, erschließt sich nicht. Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil die Antragsgegnerin vertraglich gehindert ist, ohne Zustimmung des Antragstellers einen (neuen) Abschlussprüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses der B-GmbH für das Geschäftsjahr 2003 zu bestellen. a) Die Parteien haben in § 7 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 2. Oktober 1998 den Wechsel des jeweiligen Abschlussprüfers und Steuerberaters mit Ausnahme des Vorliegens eines wichtigen Grunds an die Zustimmung aller Geschäftsführer der B-GmbH geknüpft. Durch diese vertragliche Gestaltung sollte sichergestellt werden, dass ein neuer Abschlussprüfer nur mit Zustimmung der Geschäftsführer bestellt werden kann, die während des der Prüfung durch den neuen Abschlussprüfer zugrunde liegenden Zeitraums Mitgeschäftsführer der B-GmbH waren. Auf diese Weise sollte erreicht werden, dass der Antragsteller und die weiteren früheren Mitgesellschafter der B-GmbH so lange die Person des Abschlussprüfers mitbestimmen konnten, so lange ein Zeitraum betroffen war, während dem sie noch Mitgeschäftsführer der B-GmbH waren und - was sich aus der Verweisung von § 7 Abs. 1 auf § 2 Abs, 2 des Kaufvertrags ergibt - eine Kaufpreisanpassung in Rede stand. Andernfalls hätte es die Anfragsgegnerin in der Hand gehabt - was insbesondere den Interessen der Verkäufer zuwider gelaufen wäre -, nach deren Ausscheiden aus der Geschäftsführung der B-GmbH durch Auswechslung des zuvor einvernehmlich bestellten Abschlussprüfers einen anderen, ihr genehmeren Abschlussprüfer zu bestellen, der gegebenenfalls ein ihr günstigeres Testat erteilen und so eine Kaufpreisanpassung ganz oder teilweise vereiteln könnte. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht gelten sollte für den Fall, dass sich erst später die Unwirksamkeit der Bestellung des ursprünglich einvernehmlich bestellten Abschlussprüfers herausstellen würde, sind weder ersichtlich noch dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen. b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Antragsgegnerin vertraglich gehindert, die K-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ohne Zustimmung des Antragstellers zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003 zu bestellen. Denn dieses Geschäftsjahr war Grundlage der letzten Kaufpreisanpassung und der Antragsteller bis 2004 Mitgeschäftsführer der B-GmbH. Deswegen würde die Bestellung der K-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum neuen Abschlussprüfer jedenfalls an der fehlenden Zustimmung des Antragstellers scheitern. Dass ein wichtiger Grund vorlag, der eine Bestellung ohne die Zustimmung des Antragsgegners zugelassen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit eigenen bzw. mit von der B-GmbH an die Antragsgegnerin abgetretenen Ansprüchen hat nicht zu einem Erlöschen des titulierten Anspruchs geführt. i. Der Bundesgerichtshof ist im Beschluss vom 8.11.2007 ohne Weiteres davon ausgegangen, dass in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in den Grenzen von § 767 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen ist. 2. Die Aufrechnung der Antragsgegnerin scheitert vorliegend indessen schon an § 11 Abs. 7 des notariellen Kaufvertrags vom 2. Oktober 1998. a) Nach dieser Regelung ist eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht im Rahmen dieses Vertrages „nur zulässig, wenn die betreffende Partei eine Forderung nach diesem Vertrag geltend macht und sich diese Forderung gegen eine Forderung der anderen Partei nach diesem Vertrag richtet und wenn in diesem Vertrag für solche Fälle eine Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht vereinbart ist." b) Diese Voraussetzungen treffen weder auf die aus eigenem Recht hergeleiteten noch auf die an die Antragsgegnerin abgetretenen Ansprüche zu. aa) Soweit die Antragsgegnerin mit abgetretenen Ansprüchen der B-GmbH wegen eines dieser entstandenen Zinsschadens in Höhe von 29.420 € und wegen eines Schadens durch unberechtigt ausbezahlte Tantiemen an den Antragsteller in Höhe von 183.389,33 € aufrechnet, scheitert eine Aufrechnung schon daran, dass die Gegenforderungen entgegen § 11 Abs. 7 ihre Grundlage nicht in dem notariellen Kaufvertrag haben. bb) Soweit die Antragsgegnerin einen eigenen Schadensersatzanspruch auf einen Verstoß des Antragstellers gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Aufstellung des Jahresabschlusses 2003 stützt, wodurch an den Antragsteller und die weiteren früheren Mitgesellschafter zu Unrecht 2.188.669 € ausbezahlt worden seien, ist zweifelhaft, ob eine Forderung im Sinn von § 11 Abs. 7 des notariellen Vertrags geltend gemacht wird. Dies gilt in gleicher Weise für den Rückzahlungsanspruch gegen den Antragsteller in Höhe von 1.313.201 € (= 60% des Gesamtbetrags von 2.188.669 €). Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn die Klausel so auszulegen wäre, dass sie auch auf positive Forderungsverletzung oder ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Rückzahlungsansprüche erfasst, setzt eine Aufrechnung mit solchen Gegenforderungen weiter voraus, dass im notariellen Vertrag die Zulässigkeit einer Aufrechnung für diesen Fall ausdrücklich vereinbart ist. Daran fehlt es. Im Gegensatz zu den Regelungen über Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Gewährleistungen oder Zusicherungen in § 3 (7) und über einen gerichtlich festgestellten Wettbewerbsverstoß in § 5 (6) letzter Absatz des notariellen Vertrags enthält der Vertrag hinsichtlich der von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen keine entsprechenden Ausnahme vom Aufrechnungsverbot. 3. Die Aufrechnung mit dem auf § 812 BGB gestützten Anspruch auf Rückzahlung von 1.313.201 € scheitert darüber hinaus an der Regelung in Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Stuttgart vom 18.10.2004 (Bl. 76 d.A.). In diesem Vergleich haben die Parteien vereinbart, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an den Antragsteller, den weiteren Verfügungskläger M sowie die weiteren früheren Mitgesellschafter der B-GmbH - über die bereits bezahlten 3.902.561 € hinaus - weitere 1.250.660 € zu zahlen. Dieser Betrag betraf die Kaufpreisanpassung wegen des testierten Jahresabschlusses 2003. Durch den Vergleichsabschluss ist die Antragsgegnerin mit Einwendungen ausgeschlossen, die diese Regelung wieder zu Fall bringen würden. 4. Schließlich ist die Antragsgegnerin mit den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auch deswegen ausgeschlossen, weil diese von der Erledigungserklärung in Ziffer 8 des gerichtlichen Vergleichs erfasst sind. Da auch die B-GmbH Partei des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und des Vergleichsabschlusses war, gilt dies auch für die zedierten Ansprüche. Die Erledigungsklausel in Ziffer 8 des Vergleichs erfasst alle Ansprüche, die auf Umständen beruhen, die den Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bekannt waren. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass die H-GmbH den Jahresabschluss der B-GmbH für das Jahr 2003 am 17.3.2004 mit einem Bilanzgewinn von 2.680.471,08 € testiert hatte. Aus dem Jahresabschluss ergab sich auch, dass die Herstellungskosten für die selbst hergestellte Software aktiviert wurden und für Überstunden und Urlaubstage keine Rückstellungen gebildet wurden. Insbesondere war der Antragsgegnerin der Prüfbericht der von ihr mit der erneuten Prüfung des Jahresabschlusses 2003 beauftragten O-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bekannt. Dies erschließt sich bereits aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den Prüfbericht, der die Frage der Aktivierung der Software ausdrücklich ansprach, in dem nach dem Kaufvertrag vorgegebenen Schlichtungsverfahren am 24. September 2004 selbst vorlegt hat. Damit herrschte bei Vergleichsabschluss in den genannten Punkten eine Ungewissheit über die zutreffende Bilanzierung. Diese wurde durch den Vergleich ausgeräumt. Die Antragsgegnerin ist wegen des Vergleichsabschlusses und der Erledigungsklausel gehindert, nunmehr Ansprüche auf ihr zum damaligen Zeitpunkt bekannte Umstände zu stützen. Dies wäre nur dann möglich, wenn sich die Antragsgegnerin die Geltendmachung solcher Ansprüche vorbehalten hätte mit der Folge, dass sie von der Erledigungsklausel ausgenommen worden wären. Dies ist aber nicht erfolgt. IV. Die Rechtsausführungen der Parteien in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten nicht zugelassenen Schriftsätzen gebieten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Dies haben die Parteien auch nicht angeregt. V. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 01/06 | 18.08.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B e s c h l u s s I. Der Antrag des Antragstellers, den von Einzelschiedsrichter W.. am 18. November 2005 in S. erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, wird unter Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 467.115,56 €. A. Die Parteien streiten darüber, ob der im Tenor genannte, von W. als Einzelschiedsrichter am 18. November 2005 in S. erlassene Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären oder ob der Vollstreckbarerklärungsantrag unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 2. Oktober 1998 erwarb die A. GmbH (Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin) die Gesellschaftsanteile des Antragstellers und der übrigen drei Mitgesellschafter an der B. GmbH mit Sitz in ... (Ort). Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen, das Dienstleistungen im EDV-Bereich anbietet. Es war mit 98,5% an den Tochterunternehmen B. S. GmbH, ... (Ort), B. AG, ... (Ort)/Schweiz, und B. S.A.R.L., ... (Ort), beteiligt. Die weitere Tochtergesellschaft B. S.A.R.L., ... (Ort), an der die B. GmbH in gleicher Höhe beteiligt war, wurde im Jahr 2003 gegründet. Der Antragsteller war Inhaber von 60% der Gesellschaftsanteile der B. GmbH. Auf die weiteren Gesellschafter M., R. und S. entfielen 25%, 10% bzw. 5% der Anteile. In § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags vom 2. Oktober 1998 ist geregelt, dass die A. GmbH einen Basiskaufpreis von 6.000.000 DM schuldet. Dieser erhöht sich um 3.000.000 DM, wenn bis 31. Dezember 1998 der in Anlage 2 des Vertrags vertraglich näher definierte Earn Out Profit After Tax (im folgenden EOP) 1,8 Millionen DM und das konsolidierte Eigenkapital nach Abzug des EOP 2,2 Millionen DM beträgt. Nach § 2 Abs. 2 b wurden für die Geschäftsjahre 1999 bis 2003 weitere Kaufpreisanpassungen vereinbart, deren Höhe sich nach den Veränderungen des EOP des laufenden Jahres gegenüber demjenigen des Vorjahres richten sollte. Der anteilige Anspruch der Verkäufer auf diese weiteren Kaufpreisanpassungen setzt zumindest teilweise ihre tatsächliche Beschäftigung als Manager der Gesellschaft voraus. Von den beiden Methoden zur Berechnung der Anpassung, einer festen und einer variablen Kaufpreisanpassung, sollte die jeweils höhere maßgebend sein. Der Earn Out Profit ergibt sich nach Anlage 2 zum Kaufvertrag "zunächst aus dem konsolidierten jährlichen Gewinn der B.-Gruppe nach Steuern [inklusive Steuerverlustvorträge, Steuergutschriften, jedoch abzüglich von Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung und (Weiter-)Bildung und abzüglich von Steuergutschriften, die sich aufgrund von Vorgängen ergeben, die außerhalb des ordentlichen Laufes der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Gesellschaft liegen] wie dieser aus dem Konzernabschluss der B.-Gesellschaften (B. GmbH, B. AG und B. SARL) resultiert, wobei der Konzernabschluss auf der Grundlage der Jahresabschlüsse der einzelnen Gesellschaften der B.-Gruppe erstellt wird. Die Jahresabschlüsse werden auf der Basis der von den jeweiligen Gesellschaften in der Vergangenheit benutzten und gesetzeskonformen Buchführungsgrundsätze erstellt." Ferner enthält die Anlage 2 Regelungen, nach denen der EOP um bestimmte Nettoauswirkungen zu berichtigen ist. § 2 Abs. 3 des Kaufvertrags regelt die Fälligkeit und Zahlungsweise des Basiskaufpreises und der Kaufpreisanpassungen wie folgt: "Die Zahlung des Basiskaufpreises erfolgt heute an die vier Verkäufer im Verhältnis ihrer verkauften Geschäftsanteile zum Stammkapital von DM 1.000.000,-- (in Worten: Deutsche Mark Eine Million).Gleiches gilt für alle Kaufpreisanpassungen. Die Zahlung der ersten Kaufpreisanpassung und jeder weiteren Kaufpreisanpassung ist jeweils fällig einen Monat nach (1) Übergabe der jeweils geprüften und testierten Konzernabschlüsse der B. GmbH, (2) Übergabe der Berechnungen des EPO [richtig: EOP] und (3) der daraus folgenden Berechnung der jeweiligen Kaufpreisanpassungen an A. GmbH. Unter geprüften Konzernabschlüssen werden solche Jahresabschlüsse verstanden, die gemäß den im jeweiligen Land gültigen Buchführungsnormen der vollständigen Prüfung eines selbständigen Wirtschaftsprüfers unterworfen wurden und von ihm mit entsprechendem Bestätigungsvermerk testiert wurden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die für die Erstellung der Konzernabschlüsse zugrunde liegenden Jahresabschlüsse der B. GmbH und B. AG nach den gleichen Buchführungs- und Bewertungsmethoden aufgestellt und nach den gleichen Prüfungsmethoden geprüft werden, welche die Gesellschaften zum Jahresabschluss per 30. September 1997 (B. GmbH) bzw. 31. Dezember 1997 (B. AG) angewendet haben und soweit diese Methoden rechtlich nicht unzulässig sind. Ist die Prüfung einer Gesellschaft im jeweiligen Land rechtlich nicht vorgeschrieben, erfolgt die Prüfung unter den gleichen Bedingungen als wäre die Prüfung rechtlich vorgeschrieben. Sofern A. GmbH nicht mit der von den Verkäufern vorgenommenen Berechnung des EOP einverstanden ist, wird A. GmbH dies den Verkäufern unverzüglich mitteilen. Vor der Geltendmachung weiterer Ansprüche (z.B. gemäß nachfolgendem Absatz 6) werden die Parteien miteinander ein klärendes Gespräch führen." Gemäß § 7 Abs. 2 des notariellen Vertrags kann ein Wechsel des Abschlussprüfers der B. GmbH nur mit Zustimmung von deren Geschäftsführern erfolgen, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Der Antragsteller blieb bis Mitte 2004 Mitgeschäftsführer der B. GmbH. Die seit mehreren Jahren als Abschlussprüferin der B. GmbH tätige H. GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft testierte am 17. März 2004 den Jahresabschluss der B. GmbH für das Geschäftsjahr 2003 mit einem Bilanzgewinn von 2.680.471,08 €. Auf dieser Grundlage errechneten der Antragsteller und die übrigen ursprünglichen Inhaber der Gesellschaftsanteile an der B. GmbH die Höhe der letzten für das Jahr 2003 geschuldeten Kaufpreisanpassung. Auf diese erbrachte die Antragsgegnerin am 21. April 2004 eine erste Zahlung von 3.902.561 €. Die Antragsgegnerin veranlasste eine zweite Zahlung an den Antragsteller in Höhe von 1.250.660 €, die dieser im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien über den von den Verkäufern mit Schreiben vom 2. Juli 2004 erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag und die Wirksamkeit des den Verkäufern im Kaufvertrag vom 2. Oktober 1998 auferlegten Wettbewerbsverbots zurück überwies. Wegen Zweifeln an der Richtigkeit des testierten Jahresabschlusses 2003 beauftragte die Antragsgegnerin die M. ...gesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Abschlusses. In dem zwischen den Parteien zur Frage der zutreffenden Berechnung der letzten Kaufpreisrate aus dem notariellen Kaufvertrag vom 2. Oktober 1998 eingeleiteten Schlichtungsverfahren legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. September 2004 einen - noch nicht endgültigen - Prüfbericht der M. ...gesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Anl. NSL 49) vor, der unter anderem die Aktivierung von Software in den Jahresbilanzen 2002 und 2003 rügt. Dieser enthält kein Datum, ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schlichtungsverfahren aber am 8. September 2004 erstellt worden. Der Antragsteller und J. M. beantragten als Verfügungskläger beim Landgericht Stuttgart (37 O 149/04 KfH und 37 O 150/04 KfH) den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die B. GmbH sowie deren Geschäftsführer X. D. als Verfügungsbeklagte. In diesen zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren schlossen die Parteien am 18. Oktober 2004 vor dem Landgericht Stuttgart einen Vergleich. Darin verpflichteten sich der Antragsteller und J. M. gegen Bezahlung einer Karenzentschädigung bis 30. Juni 2005 weder mittelbar noch unmittelbar in Wettbewerb gegenüber der B. GmbH und deren Tochterunternehmen zu treten. Ziffer 6 des Vergleichs enthält eine Vereinbarung zur Bezahlung des Kaufpreises aus dem notariellen Vertrag vom 2. Oktober 1998 mit folgendem Wortlaut: "Die Verfügungsbeklagte Ziff. 2, Fa. A. D. GmbH, verpflichtet sich, an die beiden Verfügungskläger sowie an - Herrn H. R., ... (Straße) ... (Hausnummer), ... (PLZ) ... (Ort), und - Herrn M. S., ... (Straße) ... (Hausnummer) , ... (PLZ) ... (Ort) insgesamt € 1.250.6660,-- als Kaufpreis zu bezahlen. Die Geltendmachung einer weiteren Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag vom 02. Oktober 1998 bleibt vorbehalten. Etwaige Streitigkeiten hierüber werden durch ein Schiedsgericht, und zwar durch W., c/o. Kanzlei ... (Name), ... (Straße) ... (Hausnummer), ... (PLZ) ... (Ort), als Einzelschiedsrichter entschieden, und zwar unter Verzicht auf die vorgesehene Schlichtung. Maßgeblich hierfür ist die Schiedsordnung der DIS. Herr Rechtsanwalt S. [der Prozessbevollmächtigte der Kläger] erklärt, er vertrete bei diesem Vergleichsabschluss auch die in Ziff. 6 dieses Vergleichs genannten Herren R. und S., von denen er Prozessvollmacht habe und die diesem Rechtsstreit zum Zweck des Vergleichsabschlusses hinsichtlich dieser Ziffer beitreten. In der Folgezeit überwies die Antragsgegnerin am 21. Oktober 2004 entsprechend § 6 des Vergleichs auf die Restforderung aus dem Vergleich 1.250.660 € an den Antragsteller. Mit der Begründung, dem Antragsteller sowie den weiteren früheren Mitgesellschaftern der B. GmbH, die ihre Ansprüche an den Antragsteller abtraten, stehe über die von der Antragsgegnerin im Jahr 2004 als letzte Kaufpreisanpassung für das Jahr 2003 bezahlten 5.153.221 € hinaus eine weitere Forderung von 702.601 € zu, leiteten die Parteien durch die auf Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 18. Oktober 2004 gestützte Benennung von . als Schiedsrichter das Schiedsverfahren ein. Nach Annahme des Schiedsrichteramts wurde W. mit Brief vom 31. Januar 2005 von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit zum Einzelschiedsrichter bestellt. Am 30. Juni und am 18. Juli 2005 wurde in dem Schiedsverfahren mündlich verhandelt. Mit Verfügung vom 27. September 2005 wies das Schiedsgericht die Parteien darauf hin, es sei beabsichtigt, den Bericht des Wirtschaftsprüfers H. abzuwarten. Sodann werde den Parteien Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben. Die für den 27. September angekündigte Übersendung des Schiedsurteils erfolge daher zunächst nicht, wie sich aus dem Brief des Schiedsgerichts an Herrn H. vom 23. September 2005 ergebe. Zum Inhalt dieses Briefs haben die Parteien nicht näher vorgetragen. Der Wirtschaftsprüfer H. legte - wie sich aus Rdn. 153 des Schiedsspruchs ergibt - in der Folgezeit den avisierten Bericht nicht vor. Das Schiedsgericht erließ am 18. November 2005 den im Streit stehenden Schiedsspruch. Darin verurteilte es die Antragsgegnerin zur Zahlung eines weiteren Betrags von 467.115,56 €. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Berechnung der laut Kaufvertrag vom 2. Oktober 1998 geschuldeten letzten Kaufpreisanpassung für 2003 sei der testierte Jahresabschluss zugrunde zu legen. Demgegenüber komme es auf die materielle Richtigkeit des Jahresabschlusses im Blick auf die aufgeworfenen bilanziellen Fragen nicht an. Eine Abänderung der Kaufpreisanpassungsforderung komme nur nach Änderung bzw. Berichtigung des Abschlussvermerks durch den Wirtschaftsprüfer bei der Nachtragsprüfung oder nach erfolgreichen Einwendungen gegen den Abschlussvermerk im dafür vorgesehenen Verfahren (Rdn. 150) in Betracht. "Würde das Verfahren der angeblich erforderlichen Berichtigung des Testats des Wirtschaftsprüfers kurz vor dem Abschluss stehen, so wäre der Einzelschiedsrichter geneigt, das Schiedsverfahren hinsichtlich dieses einen Punktes auszusetzen, um das Ergebnis abzuwarten." Da die Antragsgegnerin ein Jahr lang nichts unternommen habe, um den Abschussvermerk des Wirtschaftsprüfers anzugreifen, komme dem Interesse des Antragstellers an einer Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs auf der Grundlage des testierten Jahresabschlusses 2003 Vorrang zu gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an einer endgültigen Klärung der Frage der Aktivierungsfähigkeit der Softwareentwicklungskosten sowie der Überstundenrückstellungen. In Rdn. 154 und 155 führt der Schiedsspruch aus, sofern der Abschlussvermerk nach Abschluss des Schiedsverfahrens materiell geändert werde, könne die Antragsgegnerin dies im Wege der Vollstreckungsgegenklage oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend machen. Die Antragsgegnerin ließ den Jahresabschluss 2003 der B. GmbH durch die A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Diese kam in ihrem Prüfbericht vom 2. Februar 2006 zu einem Jahresüberschuss nach Steuern von 1.620.553,51 €. Außerdem leitete sie beim Amtsgericht Böblingen nach § 318 Abs. 3 HGB ein Verfahren zur Abberufung des Wirtschaftsprüfers H. ein. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 beantragt der Antragsteller, den im Original vorgelegten Schiedsspruch vom 18. November 2005 des aus dem Einzelschiedsrichter W. bestehenden Schiedsgerichts mit dem Wortlaut: 1. A. hat an G. EUR 467.115,56 zu zahlen. Darüber hinaus wird die Schiedsklage abgewiesen. 2. Auf diesen Betrag hat A. Zinsen in Höhe von 6,5% p.a. seit dem 24.06.2004 zu zahlen, bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch A. 3. Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte, soweit es sich nicht um die den Parteien jeweils entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich sonstiger hiermit zusammenhängender Aufwände handelt, diese Kosten trägt jede Partei selbst. 4. A. hat einen Betrag in Höhe von EUR 3.763,00 zuzüglich EUR 602,08 MwSt., insgesamt EUR 4.365,08 an G. als die Hälfte der DIS-Gebühr zu zahlen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 702.601,00 festgesetzt. für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin stellt den Antrag aus den Schriftsätzen vom 9. Februar 2006 und vom 17. Juli 2006, den Vollstreckbarerklärungsantrag unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Sie macht geltend, das Schiedsgericht habe das ihr zu gewährende rechtliche Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Schiedsgericht habe die Entscheidung über ihr Vorbringen, der bestätigte Jahresabschluss der B. GmbH für das Jahr 2003 enthalte bilanzrechtliche Fehler und sei daher materiell unrichtig, zu Unrecht dem staatlichen Gericht zugewiesen, das hierüber im Rahmen der Vollstreckbarerklärung bzw. der Vollstreckungsklage zu entscheiden habe. Ferner habe die Antragsgegnerin erstmals im Laufe des Schiedsverfahrens Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass die von den Verkäufern auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2003 berechnete Restkaufpreisforderung nicht nur - wie zuvor angenommen - auf Fehlern der EOP-Berechnung, sondern auf einem unrichtigen Jahresabschluss beruhe. Der Schiedsspruch stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Der Schiedsrichter habe entgegen seiner Ankündigung in der Verfügung vom 27. September 2005 den Bericht des Wirtschaftsprüfers H. nicht abgewartet, sondern ohne diesen Bericht und ohne den Parteien noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu gegeben, völlig überraschend am 18. November 2005 entschieden. Aufgrund der Beweisaufnahme des Schiedsgerichts und der Verfügung vom 27. September 2005 habe die Antragsgegnerin davon ausgehen dürfen, das Schiedsgericht erachte ihren Vortrag zur materiellen Fehlerhaftigkeit des bestätigten Jahresabschlusses als erheblich. Soweit das Schiedsgericht zu einer hiervon abweichenden Rechtsansicht gelangt sei, hätte es die Antragsgegnerin darauf hinweisen müssen. Dadurch hätte sie zumindest versuchen können, auf den Wirtschaftsprüfer einzuwirken, damit dieser seinen Bestätigungsvermerk berichtigt. Der Jahresabschluss sei materiell fehlerhaft, weil Herstellungskosten für verschiedene Softwareprodukte in unzulässiger Weise aktiviert worden seien. Ferner seien für von Mitarbeitern der B. GmbH im Jahr 2003 geleistete Überstunden sowie für bis 31. Dezember 2003 nicht genommene Urlaubstage keine Rückstellungen vorgenommen worden. Schließlich seien Stunden mit dem falschen Kostensatz bilanziert worden. Der Antrag des Antragstellers sei abzulehnen, weil der Schiedsspruch einen außergewöhnlichen Inhalt habe. Das Schiedsgericht habe die Beurteilung von Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin dem Staatsgericht zur Entscheidung vorbehalten. Der Schiedsspruch sei auch widersprüchlich. So habe das Schiedsgericht das Vorbringen der Antragsgegnerin zur materiellen Unrichtigkeit des Jahresabschlusses 2003 teilweise inhaltlich gewürdigt, während es sich an anderer Stelle wegen des Bestätigungsvermerks hieran gehindert gesehen habe. Hilfsweise stehe der Antragsgegnerin aus eigenem Recht ein Rückzahlungsanspruch wegen einer Überzahlung der Kaufpreisrate für 2003 sowie ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der dem Antragsteller ihr gegenüber obliegenden Pflichten zu. Ferner stehe ihr aus abgetretenem Recht der B. GmbH ein Schadensersatzanspruch gegen den Antragsteller zu, der auch Pflichten gegenüber der B. GmbH verletzt habe. Mit diesen Gegenforderungen rechne sie hilfsweise auf. An einer Aufrechnung sei sie durch den am 18. Oktober 2004 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen Vergleich nicht gehindert. Der Vergleich enthalte kein Aufrechnungsverbot. Darüber hinaus sei der Vergleich unwirksam, weil bei dessen Abschluss niemand Zweifel an der Richtigkeit des Jahresabschlusses 2003 gehabt habe. Uneinigkeit habe nur bestanden im Blick auf die Berechnung des Earn Out Profit auf der Grundlage des bestätigten und von beiden Parteien damals als zutreffend erachteten Jahresabschlusses. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin nicht verletzt. Es habe deren Einwand der materiellen Unrichtigkeit des Jahresabschlusses 2003 zur Kenntnis genommen und lediglich aus materiellrechtlichen Gründen als nicht berücksichtigungsfähig erachtet. Die Antragsgegnerin sei darüber hinaus mit der Gehörsrüge ausgeschlossen, weil sie diese nicht schon im Schiedsverfahren vorgebracht habe. Die Antragsgegnerin hätte zumindest Aussetzung des Schiedsverfahrens beantragen müssen, bis die Nachtragsprüfung oder das von ihr gemäß § 318 Abs. 3 HGB eingeleitete Verfahren zur Abberufung des Abschlussprüfers abgeschlossen sei. Wegen des unveränderten Bestätigungsvermerks stünden der Antragsgegnerin die behaupteten Gegenforderungen nicht zu. Die von ihr gegen die materielle Unrichtigkeit des Jahresabschlusses erhobenen Bedenken bestünden nicht. Der Jahresabschluss entspreche den bilanzrechtlichen Vorschriften. Mit Gegenforderungen könne die Antragsgegnerin gegen die im Schiedsspruch titulierte Forderung nicht aufrechnen. Eine Aufrechnung sei im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Ferner enthalte der gerichtliche Vergleich vom 18. Oktober 2004 Aufrechnungsverbote. Schließlich könne sie auch deswegen nicht aufrechnen, weil sie mit der Aufrechnung präkludiert sei, da sie nicht schon im Schiedsverfahren die Aufrechnung erklärt habe. Der landgerichtliche Vergleich sei nicht unwirksam. Die von der Antragsgegnerin mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2003 beauftragte M. ...gesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe die fehlerhafte Aktivierung der Software schon im Frühjahr 2004 beanstandet und die Antragsgegnerin vor Abschluss des Vergleichs darauf hingewiesen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat am 1. August 2006 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. B. Der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung des im Tenor näher bezeichneten Schiedsspruchs ist zulässig. Der Senat ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1060 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung des Schiedsspruchs zuständig. Das dem Schiedsspruch zugrunde liegende schiedsrichterliche Verfahren wurde im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart durchgeführt. Der Antrag ist in der Sache jedoch gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, weil Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b und Nr. 2 b ZPO vorliegen. Der Entscheidung, die die formalen Anforderungen an einen Schiedsspruch erfüllt, liegt zwar eine gültige Schiedsvereinbarung zugrunde. Die Schiedsvereinbarung gemäß Ziffer 6 des am 18. Oktober 2004 vor dem Landgericht Stuttgart abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs ist wirksam (I.). Die Anerkennung des Schiedsspruchs vom 18. November 2005 würde aber zu einem Ergebnis führen, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) - hier in Ausprägung des prozessualen ordre public - widerspräche, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO, so dass der Schiedsspruch der Aufhebung unterliegt (II.). Darüber hinaus liegt hinsichtlich der Antragsgegnerin ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Der Schiedsspruch ist deswegen auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO aufzuheben (III.). I. Der beantragten Vollstreckbarerklärung steht nicht schon das Fehlen einer Schiedsvereinbarung entgegen. Die Antragsgegnerin beruft sich zur Begründung ihrer Ansicht, die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen scheitere nicht an in einzelnen Klauseln des gerichtlichen Vergleichs vom 18. Oktober 2006 enthaltenen Aufklärungsverboten, unter anderem auf die Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs gemäß § 779 BGB. Die behauptete Unwirksamkeit des Vergleichs hätte zur Folge, dass der Schiedsspruch schon wegen Unwirksamkeit der in Ziffer 6 des Vergleichs enthaltenen Schiedsabrede aufzuheben wäre. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Vergleich ist wirksam. 1. § 779 BGB stellt einen gesetzlichen Sonderfall der Störung der Geschäftsgrundlage dar (vgl. Sprau in Palandt, BGB 65. Aufl. § 779 Rdn. 13). Danach ist ein Vergleich dann unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend erachtete Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht entstanden wäre. Als feststehend zugrunde gelegt ist der unstreitige Sachverhalt, von dem die Parteien bei Abschluss des Vergleichs ausgehen, der also von ihnen nach dem Inhalt des Vergleichs als Grundlage und wesentliche Voraussetzung für die erzielte Beilegung ihres Streits betrachtet wird und sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befindet (Sprau aaO Rdn. 15 m.w.Nachw.). 2. Diese Voraussetzungen liegen nach der Überzeugung des Senats nicht vor. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Unwirksamkeit des Vergleichs vom 18. Oktober 2004 darauf abgehoben, bei dessen Abschluss habe niemand Zweifel an der (materiellen) Richtigkeit des Jahresabschlusses 2003 der B. GmbH gehabt. Unterschiedliche Auffassungen zur Höhe der letzten Kaufpreisrate hätten nur in Bezug auf die Berechnung des Earn Out Profit bestanden. Dies trifft - worauf der Antragsteller mit Recht hingewiesen hat - nach den vorgelegten Unterlagen nicht zu. Die Frage, ob der Jahresabschluss 2003 den geltenden Bilanzierungsrichtlinien entsprach, war schon zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 18. Oktober 2004 zwischen den Parteien streitig. Dies ergibt sich - jedenfalls für selbst entwickelte Softwareprodukte, sog. "self software developed" - aus dem von der M. ...gesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag der Antragsgegnerin gefertigten Prüfbericht vom 8. September 2004. Der Prüfbericht selbst enthält zwar kein Datum der Erstellung. Die Antragsgegnerin hat den Prüfbericht aber im Schlichtungsverfahren mit Schriftsatz vom 24. September 2004 vorgelegt und als am 8. September 2004 erstellt bezeichnet. Dies steht in Einklang mit den Angaben der Zeugin M., einer Mitarbeiterin der Firma M., die im Schiedsverfahren von einer Abschlussbesprechung im Juli 2004 berichtete, bei der es um die Frage der richtigen Bilanzierung selbst entwickelter Software gegangen sei. Dass die Antragsgegnerin möglicherweise erst nach Abschluss des Vergleichs das Problem unterlassener Personalrückstellungen für geleistete Überstunden sowie der Höhe bilanzierter Stundenkostensätze erkannte, steht einem wirksamen Vergleichsabschluss nicht entgegen. Zum einen bestand zwischen den Parteien - jedenfalls zur Frage der Aktivierung selbst entwickelter Software - Uneinigkeit über die richtige Bilanzierung. Zum anderen wäre der Streit zwischen den Parteien wegen der richtigen Bilanzierung der Überstundenrückstellungen und der Stundenkostensätze bei Kenntnis der wahren Sachlage gerade nicht entfallen. Noch heute vertreten die Parteien hierzu gegensätzliche Standpunkte. II. Der Schiedsspruch verstößt gegen die nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO auch im schiedsrichterlichen Verfahren zu beachtenden prozessualen Grundregeln. Die Einhaltung dieser Regeln ist von Amts wegen zu berücksichtigen. 1. Ein Schiedsspruch kann gegen die in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO genannte öffentliche Ordnung (ordre public) sowohl in ihrer materiellrechtlichen, als auch in ihrer verfahrensrechtlichen Ausprägung verstoßen. Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liegt vor, wenn ein Schiedsspruch elementare Verfahrensvorschriften außer Betracht lässt. Dies ist der Fall, wenn ein Schiedsgericht über einen qualitativen Teil eines Anspruchs entscheidet und dem staatlichen Gericht einen weiteren Teil von Rechtsfragen zur Entscheidung überlässt, deren Beantwortung den Rechtsstreit erst insgesamt beendet. Eine derartige Aufgabenverteilung zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht in derselben Sache ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1960 - II ZR 75/58, NJW 1960, 1462; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 3 Rdn. 21). Dies ergibt sich aus dem Gebot der selbständigen und abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichts über einen geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang oder jedenfalls über einen Teil (oder möglicherweise über den Grund) des Anspruchs (BGH aaO). Für diese Ansicht spricht auch folgender Gesichtspunkt: Kommt einer schiedsrichterlich entschiedenen Rechtsfolge präjudizielle Bedeutung für ein weiteres - späteres - Verfahren vor Schiedsgerichten oder staatlichen Gerichten zu, wirkt auch hier die Rechtskraft. Der Schiedsspruch bindet wie ein Urteil und bestimmt bzw. begrenzt die spätere richterliche Entscheidungsfindung. Es verbleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass nur der Tenor und nicht die Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Entscheidungsgründe im Falle eines nicht eindeutigen Tenors zur Feststellung der schiedsrichterlich entschiedenen Rechtsfolge herangezogen werden können (vgl. Münch in MüKo/ZPO, 2. Aufl. § 1055 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Weist ein Schiedsgericht die Entscheidung über einzelne Verteidigungsmittel eines Antragsgegners, die es grundsätzlich für erheblich erachtet, dem staatlichen Gericht zu, kann es das staatliche Gericht nicht an seine rechtliche Beurteilung binden. Deswegen bestünde in solchen Fällen die Gefahr, dass das staatliche Gericht die Einwendungen nach seiner rechtlichen Beurteilung für unerheblich erachtet mit der Folge, dass die Einwendungen auch dort nicht berücksichtigt werden. Ein zur Entscheidung berufenes Schiedsgericht muss deswegen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines geltend gemachten Anspruchs oder eines quantitativen Teils abschließend entscheiden. Die einzige prozessual zulässige Ausnahme kann die rechtsvernichtende Einwendung der Aufrechnung mit Gegenforderungen darstellen. In dieser Situation wird der Erlass eines Vorbehaltsurteils diskutiert (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 3 Rdn. 14 m.w.Nachw.). Kommt ein Schiedsgericht in einer solchen Lage zu dem Ergebnis, dass der mit der Schiedsklage geltend gemachte Anspruch begründet ist, steht dies mit dem Schiedsspruch abschließend fest. Soweit - wie bei einem Vorbehaltsurteil - später über das Bestehen eines Gegenanspruchs zu entscheiden ist, der infolge Aufrechnung den titulierten Anspruch zu Fall bringt, ist dies unbedenklich. Denn die Entscheidung über das Bestehen des Gegenanspruchs und die Wirksamkeit der Aufrechnung lässt die vorherige abschließende Beurteilung des Schiedsgerichts, dass der titulierte Anspruch vorbehaltlich der Wirksamkeit der Aufrechnung besteht, unberührt. 2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund verstößt der Schiedsspruch vom 18. November 2005 gegen das Gebot der endgültigen abschließenden Entscheidung durch das Schiedsgericht, dem allein kraft Vereinbarung der Parteien diese Aufgabe obliegt. Diesem Verfahrensprinzip kommt fundamentale Bedeutung zu. a) Das Schiedsgericht hat sich hinsichtlich der zwei den Jahresabschluss 2003 betreffenden Streitfragen, ob die von der B. GmbH selbst hergestellte Software aktiviert werden durfte und ob Rückstellungen für Überstunden zu Unrecht nicht gebildet worden sind, auf den Standpunkt gestellt, entscheidend und für beide Parteien bindend sei der am 17. März 2004 von der H. GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft testierte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 und nicht die - gegebenenfalls nach Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens festzustellende, weil möglicherweise davon abweichende - objektiv richtige Bilanzierung. Dies hat zur Folge, dass nach Ansicht des Schiedsgerichts eine andere Beurteilung der aufgeworfenen bilanziellen Fragen überhaupt nur aufgrund eines materiell geänderten Abschlussvermerks in Betracht kommt. Diese Beurteilung erscheint dem Senat zwar als eher fern liegend; wegen des Verbots der "révision au fond" in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist diese Beurteilung einer inhaltlichen Überprüfung durch den Senat aber entzogen. b) Sowohl zur Aktivierung der von der B. GmbH selbst entwickelten Software als auch zu den unterbliebenen Überstundenrückstellungen ist im Schiedsspruch (Seite 54 f. Rdn. 154 und 155) ausgeführt, die Antragsgegnerin könne eine eventuelle materielle Änderung des Abschlussvermerks nach Beendigung des Schiedsverfahrens im Wege der Vollstreckungsgegenklage oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs - und damit vor den staatlichen Gerichten - geltend machen. Damit trifft das Schiedsgericht eine (nicht sicher endgültige) Entscheidung, die einer künftigen Abänderung unterliegen kann, weil es die für eine endgültige und abschließende Entscheidung maßgebliche Frage an die staatlichen Gerichte verweist. Der Schiedsrichter bleibt somit eine abschließende Beurteilung des ihm kraft Schiedsvertrag zur Entscheidung übertragenen Streitstoffs schuldig. Es kann dahin stehen, ob - wofür prozessuale Anhaltspunkte allerdings nicht ersichtlich sind - das Schiedsgericht vorbehaltlich einer eigenen späteren anderen Beurteilung wegen eines geänderten Bestätigungsvermerks vorläufig über den streitgegenständlichen Anspruch hätte entscheiden können. Soweit der Schiedsspruch die endgültige Klärung der Frage der zutreffenden Bilanzierung dem staatlichen Gericht zuzuweisen versucht, verstößt es gegen die unter 1. dargelegte Aufgabenverteilung zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht. Deswegen kann der Schiedsspruch keinen Bestand haben. 3. Unabhängig davon wird der Schiedsspruch der in Ziffer 6 Satz 2 und 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 18. Oktober 2004 enthaltenen Schiedsklausel nicht gerecht, wonach das aus W. als Einzelschiedsrichter bestehende Schiedsgericht über die Geltendmachung einer weiteren Kaufpreisforderung entscheiden sollte. a) Durch eine Schiedsvereinbarung wird eine sonst von einem staatlichen Gericht zu entscheidende Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung übertragen (Schwab/Walter aaO Kap. 3 Rdn. 5). Staatliche Gerichte entscheiden regelmäßig endgültig über die ihnen zur Entscheidung vorgelegten Rechtsstreitigkeiten. Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn - etwa bei einem Vorbehalt der Aufrechnung mit Gegenforderungen oder im Urkundsverfahren - das Interesse eines Klägers an einer schnellen Entscheidung dem Interesse eines Beklagten an einer Klärung weiterer Umstände gegenübersteht. In diesen Fällen kann ein Vorbehaltsurteil ergehen, bei dem der Beklagte die Möglichkeit hat, seine Rechte nach näher umschriebenen Regeln im Nachverfahren geltend zu machen. Abgesehen vom vorläufigen Rechtsschutz ist es einem staatlichen Gericht darüber hinaus verwehrt, einen Rechtsstreit nur vorläufig zu entscheiden. Eine Korrektur endgültiger Entscheidungen, die sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, sieht das Gesetz unter engen Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens vor, §§ 578 ff. ZPO. b) Die von den Parteien vereinbarte Geltung der Zivilprozessordnung hat zur Folge, dass das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung an diese Grundsätze und Regeln gebunden war. Auch aus diesem Grund musste das Schiedsgericht eine den Streit über die letzte Kaufpreisrate endgültig und abschließend regelnde Entscheidung treffen. Soweit es die Möglichkeit einer Abänderung des von Wirtschaftsprüfer H. erteilten Bestätigungsvermerks als relevant erachtete, weil dieser nach der vom Schiedsgericht vertretenen Ansicht für die Bemessung der letzten Kaufpreisrate bindende Wirkung entfaltete, hätte der Schiedsrichter diesen Rechtsstandpunkt erörtern und gegebenenfalls - wenn er der Möglichkeit einer Aussetzung nicht zugeneigt war (Schiedsspruch Rdn. 151) - der Antragsgegnerin eine gegebenenfalls großzügig zu bemessende Frist nach § 356 ZPO setzen können, innerhalb der sie Maßnahmen zur Erwirkung eines geänderten Bestätigungsvermerks im Nachtragsprüfungsverfahren ergreifen konnte. Hätte die Antragsgegnerin derartige Maßnahmen nicht fristgerecht ergriffen, hätte einer endgültigen und abschließenden Entscheidung über die Höhe der letzten Kaufpreisrate nichts entgegengestanden. Dagegen war es dem Schiedsgericht verwehrt, über die letzte Kaufpreisrate zu befinden, und zugleich die Möglichkeit einer Abänderung bei Vorlage eines geänderten Abschlussvermerks zu eröffnen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Schiedsgericht nicht - wie es seinem Auftrag entsprochen hätte - selbst über einen geänderten Abschlussvermerk entscheiden wollte, sondern diese Aufgabe entgegen der Schiedsvereinbarung dem staatlichen Gericht zur Beurteilung übertragen wollte. c) Selbst wenn man eine der Zivilprozessordnung fremde Möglichkeit in Betracht zöge, nach der über einen Rechtsstreit nur vorläufig und nach späterer Beibringung neuer Tatsachen endgültig entschieden werden könnte, war das Schiedsgericht jedenfalls daran gehindert, die endgültige Entscheidung dem staatlichen Gericht zuzuweisen. Die Parteien bestimmen in der Schiedsvereinbarung in einer das Schiedsgericht bindenden Weise den Umfang der Zuständigkeit des Schiedsgerichts und damit die Zuweisung der von diesem zu prüfenden und zu entscheidenden Rechtsfragen sowie der hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Danach waren Streitigkeiten über die Höhe einer vorbehaltenen eventuellen weiteren Kaufpreisforderung durch den Einzelschiedsrichter W. zu entscheiden. Nichts spricht dafür, dass diese Klausel anders als im Sinne einer Verpflichtung des Schiedsrichters zur abschießenden und endgültigen eigenen Entscheidung dieser Streitfrage verstanden werden könnte. Somit fehlte dem Schiedsgericht die Kompetenz, die ihm zur Entscheidung übertragene Streitigkeit durch eigenmächtige, der klaren Regelung in der Schiedsvereinbarung zuwider laufende Aufgabenzuweisung dem staatlichen Gericht durchzureichen, anstatt die Frage der Relevanz eines geänderten Testats für die Höhe der weiteren Kaufpreisforderung selbst abschließend zu beantworten. 4. Der weitere Vorwurf der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch sei widersprüchlich und auch aus diesem Grund aufzuheben, trifft nicht zu. a) Die Antragsgegnerin erkennt eine Widersprüchlichkeit in der Argumentation des Schiedsgerichts darin, dass es einerseits den testierten Jahresabschluss 2003 für förmlich verbindlich erkläre, was zur Folge haben müsse, dass die Frage der materiell richtigen Bilanzierung einer inhaltlichen Würdigung durch das Schiedsgericht entzogen sei, das Schiedsgericht sich aber andererseits nicht daran gehindert sehe, Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin zum Teil selbst zu würdigen. Während der Schiedsrichter in Rdn. 154 und 155 des Schiedsspruchs auf die formelle Verbindlichkeit abgestellt habe, habe er im Gegensatz dazu in Rdn. 151 seiner Entscheidung die materielle Richtigkeit der Aktivierung der Softwareentwicklungskosten beurteilt. b) Der von der Antragsgegnerin behauptete Widerspruch in der Argumentation des Schiedsgerichts liegt nicht vor. Der Schiedsspruch bringt in der Behandlung der Frage der Bilanzierung der Softwarekosten (Rdn. 130 ff., insbesondere 149, 150) eindeutig zum Ausdruck, dass es für die Entscheidung allein auf den formalen Gesichtspunkt des testierten Jahresabschlusses ankomme und eine andere als die vom Schiedsgericht getroffene (vorläufige) Entscheidung nur nach Vorlage eines geänderten Abschlussvermerks in Betracht komme. Soweit der Schiedsrichter in Rdn. 151 des Schiedsspruchs ausführt, er erachte die aktivierten Softwareentwicklungskosten als zum Großteil aktivierungsfähig, setzt er sich damit nicht über das Testat des Wirtschaftsprüfers H. hinweg. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Schiedsrichter seine - zum Großteil - in Einklang mit der des testierenden Wirtschaftsprüfers stehende Beurteilung nur erwähnt, um zu begründen, weswegen auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Schiedsparteien keine Aussetzung des Schiedsverfahrens gebiete, bis das Verfahren zur eventuellen Abänderung des Testats des Wirtschaftsprüfers abgeschlossen sei. III. Der Schiedsspruch ist ferner unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin ergangen und auch diesem Grund auf deren begründeten Antrag aufzuheben, § 1059 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO. 1. Die Antragsgegnerin hat sich rechtzeitig auf diesen Gesichtspunkt berufen. a) Nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 nicht zu berücksichtigen, wenn der Aufhebungsgrund nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht wird, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat, §§ 1060 Abs. 2 Satz 3, 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO. b) Die Antragsgegnerin hat die Aufhebungsgründe vorliegend schon dann rechtzeitig geltend gemacht, wenn vom Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs am 18. November 2005 ausgegangen wird. Danach wäre die Dreimonatsfrist am 18. Februar 2006 abgelaufen. Berufen hat sich die Antragsgegnerin auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs in ihrem Schriftsatz vom 9. Februar 2006, der bei Gericht am 10. Februar 2006 eingegangen und noch an diesem Tag dem Antragsteller übersandt worden ist. 2. Die Antragsgegnerin hat begründet geltend gemacht, dass der Schiedsspruch unter Verletzung des ihr zu gewährenden rechtlichen Gehörs ergangen ist, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO. a) Das rechtliche Gehör einer Partei ist dann verletzt, wenn diese nicht die Gelegenheit hatte, alles vorzubringen, was ihr für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung schien (Geimer in Zöller/ZPO 25. Aufl. § 1042 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Das rechtliche Gehör erschöpft sich hierbei nicht darin, den Parteien Gelegenheit zu geben, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen. Das Schiedsgericht muss das Vorgebrachte vielmehr auch zur Kenntnis nehmen, in Erwägung ziehen und sich mit dem gesamten Parteivorbringen auseinander setzen (Geimer a.a.O. Rdn. 11 a.a.O.). Wie bei der Revisionsbegründung hat die Partei, die sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, darzulegen, was bei Gewährung des (vermeintlich) verweigerten rechtlichen Gehörs konkret vorgebracht bzw. von der nicht vernommenen Beweisperson ausgesagt worden wäre und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (Geimer aaO § 1059 Rdn. 40 m.w.Nachw.). Der Nachweis der potentiellen Kausalität reicht aus (Münch in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. § 1059 Rdn. 18). b) Dem Vorbringen der Antragsgegnerin lässt sich entnehmen, dass sie darauf abhebt, das Schiedsgericht habe nach ausführlicher Beweisaufnahme auch über die Frage der Bilanzierung der Software und des Unterbleibens von Rückstellungen für Überstunden eine Überraschungsentscheidung erlassen. Hätte das Schiedsgericht deutlich gemacht, dass es ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit des Jahresabschlusses 2003 allein auf das Testat abzustellen gedenke, hätte sie, die Antragsgegnerin, die Abänderung des testierten Jahresabschlusses in die Wege geleitet und so zumindest die Möglichkeit gehabt, den Abschussprüfer zu einem für sie günstigeren Berichtigungsvermerk zu veranlassen. Stattdessen habe das Schiedsgericht eine zweitägige Beweisaufnahme durchgeführt, die Bilanzierungsfragen betroffen habe, auf die es unter Zugrundelegung der im Schiedsspruch niedergelegten Rechtsansicht des Schiedsrichters nicht entscheidend angekommen sei. c) Der darin liegende Vorwurf, das Schiedsgericht habe - zumindest durch schlüssiges Verhalten - den Eindruck erweckt, als komme es für seine Entscheidung auf die materielle Richtigkeit des testierten Jahresabschlusses an, ist nach Auffassung des Senats begründet. Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache der Beweisaufnahme. Dieser hätte es nicht - jedenfalls nicht in diesem Umfang - bedurft, wenn das Schiedsgericht von Anfang an der Meinung gewesen wäre, maßgebend sei der testierte Jahresabschluss 2003 und nicht dessen materielle Richtigkeit. Zum anderen konnte die Antragsgegnerin auch der Verfügung vom 27. September 2005 diese Sichtweise des Schiedsgerichts entnehmen, wonach der Bericht des Wirtschaftsprüfers H. abgewartet und den Parteien sodann Gelegenheit zur Äußerung hierzu geben werden sollte. Dass diese Umstände, insbesondere der vom Schiedsgericht angeforderte Bericht des Wirtschaftsprüfers, die Antragsgegnerin davon abgehalten haben, den Abschlussprüfer H. nachdrücklich zu einer Nachtragsprüfung mit dem Ziel einer Abänderung des testierten Jahresabschlusses der B. GmbH für das Jahr 2003 zu veranlassen und sich dieses Unterlassen ursächlich auf den Inhalt des Schiedsspruchs auswirken konnte, liegt auf der Hand. Das Schiedsgericht hat somit dadurch das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt, dass es - anders als es die Verfahrensweise erwarten ließ - die Parteien vor Erlass des Schiedsspruchs nicht auf die aus seiner Sicht mögliche, gegebenenfalls ausschließliche Bedeutsamkeit des Bestätigungsvermerks des Wirtschaftsprüfers hingewiesen hat, gleichwohl aber den im September 2005 in Aussicht gestellten Bericht des Abschlussprüfers nicht abgewartet hat. 3. Die Antragsgegnerin ist mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausgeschlossen. a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht dieser Rüge nicht entgegen, dass sich die Antragsgegnerin hierauf nicht schon im Schiedsverfahren berufen hat. Eine solche Präklusion kommt nur dann in Betracht, wenn die Partei, die sich im Vollstreckbarerklärungsverfahren auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, diesen Verfahrensverstoß schon im Schiedsverfahren erkennen konnte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Antragsgegnerin konnte erst mit Erlass des Schiedsspruchs davon Kenntnis nehmen, dass das Schiedsgericht den Standpunkt vertrat, es komme allein auf den mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss 2003, nicht aber auf die materiellen Richtigkeit des Jahresabschlusses an. b) Das Schiedsgericht musste die Schiedsparteien auf die Erheblichkeit des bestätigten Jahresabschlusses hinweisen, obwohl der Antragsteller sich schon im Schiedsverfahren auf diesen Rechtsstandpunkt gestellt hatte und die Antragsgegnerin damit rechnen musste, dass sich das Schiedsgericht dieser Ansicht anschließt. Wegen der vom Schiedsgericht auch zur Frage der materiell richtigen Bilanzierung durchgeführten Beweisaufnahme und wegen der Verfügung vom September 2005, wonach der Bericht des Abschlussprüfers H. abgewartet werden sollte, bestand für die Antragsgegnerin keine erkennbare unmittelbare Veranlassung, sich selbst an den Wirtschaftsprüfer H. zu wenden, um diesen zu einer Berichtigung seines Bestätigungsvermerks zu veranlassen. Die Antragsgegnerin konnte vielmehr den Eindruck gewinnen, das Schiedsgericht lege seiner Entscheidung den inhaltlich überprüften, materiell richtigen Jahresabschluss zugrunde. Zumindest musste die Antragsgegnerin nicht damit rechnen, dass das Schiedsgericht in der Sache entscheiden werde, ohne die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, dass der Abschlussprüfer den angeforderten Bericht nicht vorgelegt hat. IV. Da der Schiedsspruch wegen der dargelegten Verfahrensverstöße aufzuheben war, bedurfte es keiner Entscheidung über die hilfsweise erklärte Aufrechnung. V. Die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung desselben führt dazu, dass der Antragsteller als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Rostock | 1 Sch 01/02 | 30.01.2003 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S Der Schiedsspruch des Dachdeckermeisters H. L. vom 24.11.2001 wird für vollstreckbar erklärt. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. Der Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 518,81 €. G r ü n d e: I. Die Schiedsklägerin begehrt die Vollstreckbarerklärung für einen als "Versäumnisurteil" ergangenen Schiedsspruch des Dachdeckermeisters aus Rostock. Der Schiedsbeklagte wendet hiergegen ein, der Schiedsspruch sei ohne eine wirksame Schiedsvereinbarung ergangen und im übrigen nicht titulierungs- und vollstreckungsfähig. II. Der Antrag ist gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Er ist auch begründet, weil im Ergebnis keine Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs.2 ZPO vorliegen. 1. Der Senat ist gem. § 1062 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO zur Entscheidung berufen, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Rostock) in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. 2. Zu Unrecht beruft sich der Schiedsbeklagte auf eine fehlende bzw. ungültige Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO). a) Eine Schiedsvereinbarung ist in den schriftlichen Angeboten der Schiedsklägerin vom 12.03. und 05.04.2001 enthalten, in denen es jeweils abschließend heißt: "Schiedsgerichtsvereinbarung: Bei Streitigkeiten wird der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Handwerkskammer Rostock, zum Schiedsrichter bestellt." Unstreitig hat der Schiedsbeklagte diese beiden Angebote zumindest dadurch angenommen, daß er die angebotenen Werkleistungen der Schiedsklägerin entgegengenommen und Zahlungen auf deren Rechnungen vom 23.03.2001 und 05.04.2001 geleistet hat. b) Gemäß § 1029 Abs. 2 ZPO kann eine Schiedsvereinbarung auch in Form einer Klausel in einem Vertrag (sog. Schiedsklausel) geschlossen werden. Dabei muß die Schiedsvereinbarung in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in einem zwischen ihnen gewechselten Schreiben enthalten sein (§ 1031 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei übermittelten Schriftstück enthalten ist und der Inhalt dieses Schriftstücks im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird (§ 1031 Abs. 2 ZPO). So verhält es sich hier. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung durch allgemeine Geschäftsbedingungen begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken; sie ist insbesondere auch nicht "überraschend" im Sinne von § 305c BGB n.F. (früher: § 3 ABGB), wie sich bereits aus § 1031 Abs.3 ZPO ergibt (vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 23. Auflage, Rdz. 9 zu § 1031; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage Rdz. 143 zu § 307). Zudem handelt es sich bei dem Schiedsbeklagten ersichtlich nicht um einen "Verbraucher" im Sinne von § 1031 Abs.5 ZPO. c) Die Schiedsklausel ist im vorliegenden Fall nicht deshalb unwirksam, weil sie mit dem Dachdeckermeister bereits den Schiedsrichter benennt und damit dem anderen Teil jede Einflußmöglichkeit auf die Person des Schiedsrichters nimmt. Zwar unterliegen derartige Schiedsgerichtsvereinbarungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB n.F.(früher: § 9 AGBG). Danach ist eine Schiedsklausel dann unwirksam, wenn sie dem Verwender bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt, welches den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1996, 400). Solches kann hier indes nicht festgestellt werden. Die Klausel verteilt nicht die Einflußmöglichkeiten bei der späteren Konstituierung des Schiedsgerichts zum Nachteil des anderen Teils, sondern bestimmt bereits die Person des Schiedsrichters für den Fall eines späteren schiedsgerichtlichen Verfahrens. In einem solchen Fall bleibt es dem Vertragspartner des Verwenders unbenommen, dieser Klausel mit dem darin genannten Schiedsrichter zu widersprechen. Wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, trifft er selbst durch Hinnahme der Klausel eine eigene Entscheidung zur Bestellung dieses konkreten Schiedsrichters. Von einem Übergewicht des Verwenders kann unter solchen Umständen keine Rede sein (in diesem Sinne auch OLG Celle, OLG-Report 2000, 57/58). 3. Der Schiedsspruch selbst hätte vorliegend nicht in der Form eines Versäumnisurteils im Sinne von § 331 ZPO ergehen dürfen. a) Die Bestimmungen der ZPO zum schiedsgerichtlichen Verfahren sehen ein derartiges "Versäumnisurteil" oder einen Versäumnis-Schiedsspruch nicht vor. Die §§ 330 ff ZPO können im Schiedsverfahren mithin nur dann Anwendung finden, wenn dies die Parteien ausdrücklich vereinbart haben (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Rdz. 5 zu § 1048). Die Möglichkeit hierzu gibt ihnen § 1048 Abs. 4 S. 2 ZPO. b) Eine derartige Vereinbarung ist hier nicht getroffen worden. Nach den deshalb anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften hätte das Schiedsgericht kein Versäumnisurteil erlassen dürfen, sondern das Verfahren fortsetzen müssen, ohne die Säumnis des Schiedsbeklagten als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln (§ 1048 Abs. 2 ZPO). Dies ist nicht geschehen. c) Dieser Verstoß hat nicht zur Folge, daß das "Versäumnisurteil" vom 24.11.2001 von vornherein unwirksam ist. Ebenso wie bei Urteilen staatlicher Gerichte ist die Nichtigkeit im Interesse der Rechtssicherheit auf wenige, eng umgrenzte Extremfälle zu beschränken. Ein solcher ist hier nicht gegeben. Verfahrensfehler sind grundsätzlich im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO oder im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO durch die davon betroffene Partei geltend zu machen und können unter den Voraussetzungen der §§ 1959 Abs. 2 Ziffer 1 d) 2. Alt., 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs bzw. zur Versagung der Vollstreckbarkeit führen. 4. Indem der Schiedsrichter ohne entsprechende Grundlage einen Versäumnisschiedsspruch erlassen hat, hat das schiedsrichterliche Verfahren nicht den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1048 Abs.2 ZPO) entsprochen. Gleichwohl steht dieser Umstand der beantragten Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. a) Gemäß § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 d) ZPO kann ein derartiger Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen, wenn anzunehmen ist, daß sich dieser auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Für eine derartige Annahme genügt die bloße Möglichkeit, daß ohne die Gesetzesverletzung in der Sache anders entschieden worden wäre, nicht. Vielmehr muß der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffs einschließlich des Vorbringens der Parteien im Aufhebungsverfahren hierzu eine eigene Prognose treffen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Rdz. 44 zu § 1059). Der Senat geht unter Würdigung des bisherigen Vorbringens der Parteien und mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, daß auch bei der gebotenen Fortsetzung des Schiedsverfahrens der Schiedsspruch zu einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise ergangen wäre. Die Stellungnahme des Schiedsbeklagten in dem vorliegenden Verfahren verhält sich zu dieser Frage nicht. Den beigezogenen Akten des Schiedsrichters ist zu entnehmen, daß sich der Schiedsbeklagte diesem gegenüber fernmündlich auf diverse, indes nicht näher bezeichnete Mängel der Werkleistungen der Schiedsklägerin berufen hat. In seinem Schreiben an den Schiedsrichter vom 13.11.2001, in welchem er im übrigen eine Stellungnahme ablehnt, heißt es zu eventuellen Mängeln lediglich, die von der Schiedsklägerin gedeckten Dächer seien "zu 30 % Schrott" und der Schiedsrichter solle der Schiedsklägerin erläutern, "wie man ein Dach ordentlich deckt". Der durch die behaupteten Werkmängel entstandene Schaden belaufe sich auf ca. 60.000,00 DM. Hierzu beruft sich der Schiedsbeklagte auf ein anderes, hier nicht betroffenes Bauvorhaben. Dieses Vorbringen erlaubt keine hinreichende Beurteilung der behaupteten Mängel, die der Schiedsbeklagte den streitigen Rechnungen der Schiedsklägerin entgegenhalten könnte. b) Zudem kann der festgestellte Verfahrensmangel nach § 1060 Abs. 2 S.3 ZPO im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Nach der genannten Vorschrift sind Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 Ziffer 1 ZPO dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO genannte Frist von 3 Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs abgelaufen ist, ohne daß die beschwerte Partei hiergegen einen Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs.1 ZPO gestellt hat. So verhält es sich hier. Der Schiedsbeklagte hat gegen den ihm zeitnahe übermittelten Schiedsspruch vom 24.11.2001 bis zum 21.03.2002 (Antrag der Schiedsklägerin) keinen eigenen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt. 5. Entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten kann dem Schiedsspruch die Anerkennung auch nicht wegen fehlender Titulierungs- und Vollstreckungsfähigkeit versagt werden. Der Schiedsspruch enthält die Bezeichnungen der Parteien und den zu vollstreckenden Betrag. Daß in dem Rubrum die Anschriften der Parteien nicht aufgeführt sind, ist insoweit unschädlich. III. Der Senat hat gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die mündliche Verhandlung ist nur dann anzuordnen, wenn bei einem Antrag, auf Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 2P0 "in Betracht kommen" (§ 1063 Abs. 2 ZPO). Der Schiedsbeklagte hat hier den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs.2 Ziffer 1 d) ZPO nicht im Sinne von § 1063 Abs. 2 ZPO "begründet geltend gemacht". Zudem kam dieser Aufhebungsgrund auch im Hinblick auf die Präklusionswirkung des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht in Betracht. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1 GKG und Nr. 1630 KV zu § 11 GKG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat den Wert des Verfahrensgegenstandes gem. § 3 ZPO auf 518,81 € festgesetzt. Dies entspricht dem Wert des Schiedsspruchs. Zinsen und Kosten bleiben bei der Wertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht {vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rdz.16 zu § 3 - schiedsrichterliches Verfahren). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Frankfurt am Main | 1 Sch 01/02 | 26.06.2003 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts Wiesbaden, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter ... als Obmann und den Schiedsrichtern ... vom 24.05.2002, durch den der Antragsgegner unter anderem verurteilt wurde, auf die Geschäftskonten der ehemaligen Sozietät DM 11.259,26 zu bezahlen sowie weitere DM 4.557,--, weitere DM 24.761,61, weitere DM 12.829,91 und weitere DM 2.813,02 (Ziffer B III. des Schiedsspruchs), sowie an den Antragsgegner EUR 43.173,73 (DM 84.440,48) zu zahlen (Ziffer B V., des Schiedsspruchs), wird insoweit für vollstreckbar erklärt, als der Antragsgegner verurteilt wurde, auf die Geschäftskonten der ehemaligen Sozietät 13.145,72 € (= 25.710,80 DM) zu bezahlen (bezüglich der o.a. Ziffer B III.) und ferner an den Antragsteller [berichtigt] 43.173,73 € (= 84.440,48 DM) zu zahlen (bezüglich der o.a. Ziffer B V.). Hinsichtlich der Ziffern B II. Und B IV. des Schiedsspruchs ist die Hauptsache erledigt. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 79.918,86 €. G R Ü N D E: Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 24.05.2002 war gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO auszusprechen. Sie war in dem aus der Tenorierung ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag dieses Verfahrens nach dem Wortlaut auf eine umfassende Vollstreckbarerklärung gerichtet hatte, ist dieser Antrag im Wege der Auslegung dahingehend zu verstehen gewesen, dass damit nicht die ihn belastenden Teile des Schiedsspruchs unter A I., sondern nur die unter B des Schiedsspruchs ausgeurteilten, dem Antragsteller günstigen Ziffern B II. bis B V. Gegenstand des Antrags sein sollten. Das ergibt sich unabhängig von der nachfolgenden Klarstellung des Antragstellers bereits daraus, dass der ursprünglich gestellte Antrag im Zusammenhang mit dem in Bezug genommenen Aufforderungsschreiben an den Antragsgegner vom 24.05.2002 zu sehen ist, in welchem der Antragsgegner zur Zahlung aufgefordert wurde. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der vorerwähnten Klarstellung die Ziffern B II. und B IV. des Schiedsspruchs als weiterhin verfahrensgegenständlich bezeichnet hat, war darüber vorliegend nicht mehr zu entscheiden. Unstreitig ist im Verlaufe dieses Verfahrens Erledigung dieser Ziffern seitens des Antragsgegners eingetreten, so dass insoweit die Erleidung der Hauptsache festzustellen war. Im Übrigen war dem die Ziffern B III. und B V. betreffenden, zuletzt gestellten Antragsbegehren stattzugeben, wonach die Vollstreckbarerklärung zu Ziffer B III. nur noch wegen 13.145,72 € und zu Ziffer B V. weiterhin wegen 43.173,73 € beantragt ist. Dem Antrag zu B III. war wie zuletzt beantragt stattzugeben, nachdem unstreitig gegenüber dem im Schiedsspruch ausgeurteilten Betrag im Laufe des vorliegenden Verfahrens vom Antragsgegner Zahlungen geleistet worden sind, durch welche sich der im Schiedsspruch ausgeurteilte Betrag auf 13.145,72 € (= 25.710,80 DM) reduziert hat. Daneben war der unter Ziffer B V. des Schiedsspruchs zuerkannte Betrag uneingeschränkt für vollstreckbar zu erklären. Die vom Antragsgegner dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Im Rahmen dieses Verfahrens kann er gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO nur mit Einwänden gehört werden, die gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2.a) und b) eröffnet sind. Insoweit sind jedoch keine Gründe feststellbar, die der beantragten Vollstreckbarerklärung entgegenstehen. Hinsichtlich der Voraussetzung der Schiedsfähigkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2.a) in Verbindung mit § 1030 ZP0 ist nicht ersichtlich, dass es daran mangelt. Entsprechendes wird vom Antragsgegner auch nicht reklamiert. Er beanstandet aber, der Schiedsspruch widerspreche dem ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2.b) ZPO. Mit diesem Einwand kann er die Vollstreckbarerklärung jedoch nicht hindern, da sein Vorbringen nicht geeignet ist, um von einem Verstoß des Schiedsspruches gegen den ordre public ausgehen zu können. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur dann vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, welche die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts durch das Schiedsgericht reicht für einen solchen Verstoß nicht aus. Dementsprechend ist der Schiedsspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht in allen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er elementare Grundlagen der Rechtsordnung verletzt (BGH NJW 1990, 3210 f.). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen. Der Antragsgegner erhebt im Wesentlichen Einwände, die sich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des Schiedsspruchs richten und mit denen er folglich im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden kann. Das gilt insbesondere für die beiden wesentlichen Vorwürfe des Antragsgegners, der Schiedsspruch beruhe auf einer fehlerhaften Interpretation des § 9 Abs. 3 des Sozietätsvertrages im Zusammenhang mit dem ... -Mandat und mangels Vorliegens einer Auseinandersetzungsbilanz sei die vorherige Zubilligung von selbständigen Ansprüchen des Antragstellers unzulässig, da diese als Rechnungsposten in die zukünftige Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien. Dabei handelt es sich jeweils um Rügen der materiell-rechtlichen Richtigkeit, nicht aber um die berechtigte Beanstandung eines Verstoßes gegen den ordre public. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners beinhaltet die möglicherweise rechtsfehlerhafte vorzeitige Zubilligung von gegnerischen Ansprüchen keinen Verstoß gegen elementare Grundlagen der Rechtsordnung, sondern lediglich eine mögliche Verletzung materiell-rechtlicher Regeln. Das gleiche gilt, soweit der Antragsgegner rügt, der Schiedsspruch vernachlässige die von ihm vorgelegten Saldenlisten. Auch insofern läge gegebenenfalls lediglich ein Verfahrensfehler oder ein materiell-rechtlicher Fehler vor, die aus den dargelegten Gründen nicht Gegenstand einer Prüfung im Vollstreckbarerklärungsverfahren sein können. Das gilt ebenso für die Beanstandung, der Schiedsspruch vernachlässige noch bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten der Sozietät gegenüber Dritten. Dies gilt gleichermaßen bezüglich der weiteren Beanstandungen des Antragsgegners, das Schiedsgericht habe zu Unrecht den unterschiedlichen Kapitalkonten der Gesellschafter nicht Rechnung getragen und von ihm zur Aufrechnung gestellte Forderungen unberücksichtigt gelassen. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, um von einer Verletzung elementarer Rechtsgrundlagen im Sinne des ordre public ausgehen zu können. Soweit der Antragsgegner noch vorbringt, hinsichtlich des Sozietätskontos bestehe zu seinen Gunsten ein Saldo von 9.720,43 DM, womit er aufrechne, ist er damit präkludiert, da ausweislich seines in Bezug genommenen Schreibens vom 19.06.2002 und der Erwiderung des Antragstellers vom 19.08.2002 sich damit Vorgänge im Streit befinden, die zeitlich vor dem Schiedsspruch datieren und die somit nicht Gegenstand des Vollstreckbarerklärungsverfahrens sein können (BGH, a.a.O). Dies gilt ebenso, soweit der Antragsgegner bezüglich des Sozietätskontos Nr. ... über die vom Antragsteller als Tilgung nach Erlass des Schiedsspruchs anerkannten 6 Zahlungsraten (6 x 2.599,92 € = 15.599,52 €) die Aufrechnung wegen weiterer vor dem Schiedsspruch geleisteter Ratenzahlungen erklärt hat. Auch damit kann er im vorliegenden Vollstreckbarkeitsverfahren nicht gehört werden. Solche Einwendungen sind in diesem Verfahren nur zulässig, wenn die Gründe auf denen sie beruhen, erst nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie in dem schiedsrichterlichen Verfahren spätestens hatten geltend gemacht werden müssen (BGH, a.a.O). Gleichermaßen präkludiert ist der Antragsgegner mit dem vermeintlichen auf § 826 BGB gestützten und zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch, der abgesehen davon völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt ist. Nach allem war wie erkannt kostenpflichtig zu Lasten des Antragsgegners zu entscheiden, denn auch die Kosten bezüglich der im Laufe des Verfahrens von ihm erledigten Teile des Schiedsspruchs (B II., B III. und B IV.) aufzuerlegen waren. Die Streitwerte hierfür waren im Wege der Schätzung unter Berücksichtigung der insoweit gebotenen Abschläge bei Herausgabe- bzw. Auskunftsbegehren mit 5.000,- € und 3.000,- € als angemessen zu erachten. So dass sich der Gesamtstreitwert des Verfahrens unter Einschluss der Teile B III. (= 28.745,13 €) und B V. (= 43.173,73 €) auf 79.918,86 € beläuft. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.11.2003 - 1 Sch 01/02 Der Senatsbeschluss vom 26.06.2003 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Auf Seite 2, 8. Zeile wird das Wort Antragsgegner durch das Wort Antragsteller ersetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 01/01 | 12.07.2001 | Schiedsvereinbarung: - Unwirksamkeit, Anfechtung, Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund; - Kompetenz/Kompetenz Schiedsspruch; - Zuständigkeit/Unzuständigkeit des Schiedsgerichts Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärung | |
Der Antrag der Antragstellerin vom 9. Januar 2001 wird z u r ü c k g e w i e s en. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gegenstandswert des Verfahrens: DM 208.000,00 G R Ü N D E: Die Antragstellerin verlangt Aufhebung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2.10.2000 ergangenen Schiedsspruchs vom 15.11.2000, mit dem sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt hat. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus Beratervertrag. l. Die Parteien haben 1989 einen Beratervertrag abgeschlossen, nachdem sie bereits 1985 einen Arbeitsvertrag geschlossen hatten. Ferner schlossen sie im Dezember 1997 einen Vertrag über die Lieferung eines Panels, dessen Endabnehmer eine Kundin der Schiedsbeklagten in S. sein sollte. Mitte 1998 kam es zu Rückständen bei der Bezahlung aus dem Beratervertrag. Deshalb verweigerte die Schiedsklägerin die Auslieferung des fertiggestellten Panels, das die Schiedsbeklagte bis auf einen Restbetrag von ca. DM 50.000,00 bezahlt hatte. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Gesprächen und Schreiben zwischen den Parteien bzw. deren Anwälten sowie zu gerichtlichen Schritten. Schließlich einigten sich die Parteien auf die Zusatzvereinbarung vom 8.3.2000. Am 28.3.2000 wurde das Panel übergeben. Um den Zoll passieren zu können, war jedoch ein Ursprungszeugnis der Lieferfirma erforderlich; die Parteien gerieten in Streit, wer dieses zu beschaffen habe. Die Schiedsbeklagte forderte die Schiedsklägerin auf, eine legalisierte Handelsrechnung sowie ein legalisiertes Ursprungszeugnis bis 25.4.2000, verlängert bis 5.5.2000, zu senden und drohte die Anfechtung der Zusatzvereinbarung vom 8.3.2000 an. Am 15.5.2000 erklärte die Schiedsbeklagte die Anfechtung. Ende Mai wurde das Panel ausgeliefert. Die Schiedsklägerin hat von der Schiedsbeklagten Zahlung von DM 208.050,00 nebst Zinsen begehrt, die Schiedsbeklagte hat Klagabweisung beantragt mit der Begründung, das Schiedsgericht sei unzuständig; sie habe das verdiente Beraterhonorar bezahlt. Hilfsweise rechnete die Schiedsbeklagte mit bestrittenen Gegenforderungen auf. Das Schiedsgericht hat sich durch Teil-Prozess-Schiedsspruch Zwischenentscheid, berichtigt mit Beschluss vom 14.3.2001, für unzuständig erklärt im Wesentlichen mit der Begründung, die Schiedsbeklagte sei wirksam von der Schiedsvereinbarung zurückgetreten nach § 326 BGB. Zur Begründung wird auf den Schiedsspruch und den Berichtigungsbeschluss verwiesen. Mit dem hiergegen gerichteten Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs macht die Schiedsklägerin geltend, der zulässige Aufhebungsantrag sei begründet. Der als Teil-Prozess-Schiedsspruch Zwischenentscheid bezeichnete Schiedsspruch sei inhaltlich ein Prozess-Schiedsspruch. Die Schiedsvereinbarung sei wirksam, das Schiedsgericht habe deshalb zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint. Es läge weder eine Rücktrittserklärung noch ein Rücktrittsgrund vor, eine Umdeutung der Anfechtung sei nicht möglich. Das Wirksamwerden der Schiedsvereinbarung sei nicht bedingt gewesen durch die Übergabe des Ursprungszeugnisses. Da der Prozess-Schiedsspruch unrichtig sei, stehe ihr ein Aufhebungsgrund analog § 1059 ZPO zur Seite. Die Schiedsklägerin beantragt Aufhebung des Schiedsspruchs und Zurückverweisung der Sache an das Schiedsgericht, hilfsweise festzustellen, dass das Schiedsgericht zuständig ist. Die Schiedsbeklagte macht geltend, zwar sei das Aufhebungsverfahren statthaft, nicht aber begründet, Selbst wenn das Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint habe, so läge dennoch kein Aufhebungsgrund vor. Zu den Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Akten verwiesen. II. Das Aufhebungsverfahren ist zulässig, nicht aber begründet. 1. a) Der Hauptantrag ist zulässig. Der Senat ist sachlich zuständig nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da die Schiedsklägerin Aufhebung des Schiedsspruchs vom 15.11.2000 begehrt. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist örtlich zuständig; Stuttgart ist vereinbarter Schiedsort; das schiedsrichterliche Verfahren wurde in Stuttgart geführt. Die 3-Monatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO ist eingehalten; zugegangen ist der Schiedsspruch vom 15.11.2000 der Schiedsklägerin am 9.12.2000, bei Gericht eingegangen ist ihr Antrag am 9.1.2001, der Schiedsbeklagten zugestellt am 15.1.2001. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Berichtigungsantrag der Beklagten vom 7.2.2001 stattgegeben wurde, wodurch eine Fristverlängerung entstand, §§ 1058 Abs. 2, 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO (vgl. Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Aufl., S. 144). Das Aufhebungsverfahren ist auch ein statthaftes Verfahren. Zur Auslegung, welche Entscheidung vorliegt, sind ihr Inhalt, ihre Bezeichnung, die Verwendung üblicher Formen oder Vordrucke, die Beifügung oder Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen oder eines Kostenausspruchs heranzuziehen. Zwar hat das Schiedsgericht den Schiedsspruch zunächst als "Teilprozess-Schiedsspruch Zwischenentscheid" bezeichnet, was zeigt, dass das Schiedsgericht eine Zwischenentscheidung nach § 1040 ZPO über die eigene Zuständigkeit treffen wollte. Dies zeigt auch die Tenorierung, wonach sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt, obwohl der Tenor dahin lauten müsste, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Inhaltlich hat das Schiedsgericht insgesamt über das angestrengte Schiedsverfahren entschieden, indem das Gericht sich für unzuständig erklärt hat mangels wirksamer Schiedsvereinbarung. Ein Zwischenentscheid nach § 1040 ZPO über die Unzuständigkeit ist nicht möglich (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 1040 Rn. 9; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., S. 166), weil es nach (vollständiger) Unzuständigkeitserklärung keinen Fortgang des Verfahrens vor dem Schiedsgericht geben kann, weder zum prozessualen Teil noch in der Sache. Das Schiedsgericht kann nach § 1040 ZPO nur positiv seine Zuständigkeit feststellen. Gegen die getroffene Entscheidung, die eine End-Entscheidung ist, ist das Rechtsmittel des § 1059 ZPO zulässig. b) Auch der Hilfsantrag ist zulässig. Zwar ist die Entscheidung vom 15.11.2000 seinem Inhalt nach eine prozessuale Endentscheidung. Entsprechend der Bezeichnung und der Formulierung des Tenors hat das Schiedsgericht aber einen Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 1 S. 1 ZPO erlassen. Wenn die Partei dadurch objektiv in Unsicherheit über die Art des statthaften Rechtsbehelfs gerät, gilt der Grundsatz der Meistbegünstigung (BGHZ 98, 362; BGH NJW-RR 1995, 375, 380). Damit ist jedes Rechtsmittel statthaft, das gegen eine der in Frage kommenden Entscheidungsformen statthaft ist. c) Entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 9.1.2001 S. 4) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Hauptantrags nicht, dass ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt; dies ist Frage der Begründetheit. Es genügt, dass die Klägerin begründet darlegt, dass ihr ein Aufhebungsgrund zur Seite, sei es auch in analoger Anwendung des Gesetzes, steht, um das Verfahren nach § 1059 ZPO als statthaft anzusehen. Der Hauptantrag ist aber nicht begründet. Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 ZPO liegt nicht vor. a) Zwar ist die Schiedsvereinbarung wirksam, der Schiedsspruch damit unrichtig. Dies stellt aber keinen Aufhebungsgrund dar. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beurteilt sich nach deutschem Recht, da die Schiedsparteien die Schiedsvereinbarung deutschem Recht unterstellt haben. Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO sind abschließend (vgl. Thomas/Putzo, vor § 1059 Rn. 2). Die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit ist nicht bindend (vgl. BGHZ 68, 356; Schwab a.a.O. S. 251; Thomas/Putzo, neueste Aufl., § 1059 Rn. 8). Dabei wird die Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag von einer eventuellen Unwirksamkeit des Hauptvertrages nach § 139 ZPO grundsätzlich nicht erfasst, da in § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelt ist, dass eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist. Die Nichtigkeitsgründe betreffen grundsätzlich nur den Vertrag, bei dem sie vorliegen. § 139 ZPO ist nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 1991, 2216; BGHZ 53, 315). Die Schiedsvereinbarung ist wirksam zu Stande gekommen. aa) Nach Ziff. 3 des Schreibens der Rechtsanwälte der Schiedsbeklagten vom 8.3.2000 haben die Parteien vereinbart, dass über die Ansprüche der Schiedsklägerin aus dem Beratervertrag in einem Schiedsgerichtsverfahren in Deutschland entschieden wird. Die Schiedsbeklagte hat aber ihr Einverständnis mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren unter die Bedingung gestellt, dass das Panel tatsächlich herausgegeben wird. Diese vom Beklagtenvertreter formulierte Schiedsgerichtsvereinbarung hat der Klägervertreter mit Schreiben vom 19.4.2000 bestätigt. Die die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung hinausschiebende Bedingung der Herausgabe des Panels ist am 27.4.2000 eingetreten durch Auslieferung und Übergabe des Panels an die Schiedsbeklagte. Die Schiedsvereinbarung ist damit, nach dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung, wirksam geworden durch den Eintritt der aufschiebenden Bedingung, § 158 Abs. 1 BGB. Die Schiedsvereinbarung entspricht den Bestimmungen der §§ 1029 ff ZPO. Nach § 1031 Abs. 1 2. Alt. ZPO genügt es für die Schriftform, wenn die Vereinbarung in zwischen den Parteien gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sind, denn mit den gewechselten Telefaxschreiben ist der Nachweis der Vereinbarung sichergestellt. Die Schiedsvereinbarung ist also wirksam zu Stande gekommen. Das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung ist nicht deshalb zweifelhaft, weil sich die Schiedsparteien nicht über die Ausgestaltung des grundsätzlich vereinbarten Schiedsverfahrens einigen konnten. Die Klägerin hat angeboten, als Verfahrensregeln des Schiedsverfahrens die Regeln der Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage zu vereinbaren. Insoweit haben die Schiedsparteien kein Einverständnis erzielen können, sodass diese Regeln nicht als vereinbart anzusehen sind. Da die Schiedsvereinbarung aber vereinbarungsgemäß deutschem Recht unterstellt ist, gelten damit die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensregeln nach der ZPO. Geht man von § 154 Abs. 1 BGB aus, wonach ein offener Einigungsmangel im Zweifel dazu führt, dass der Vertrag nicht geschlossen ist, so ist dies anders, wenn sich die Parteien wie hier einig sind, dass sie die Schiedsvereinbarung auf jeden Fall wollen; gewollt ist dann das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung nach den vom Gesetz vorgesehenen Regeln. Dieser Wille aber kommt in den am 18. und 19.4.2000 gewechselten Schriftsätzen und auch im weiteren Vortrag der Schiedsparteien zum Ausdruck, wenn auch die Beklagte davon ausgeht, dass sie lediglich mit Einwendungen den Schiedsvertrag nachträglich unwirksam machen kann. bb) Dem Zustandekommen der Schiedsvereinbarung stünde es auch nicht entgegen, wenn die Vereinbarung der Herausgabe des Panels bedeuten würde, dass die Schiedsklägerin auch eine legalisierte Handelsrechnung und ein legalisiertes Ursprungszeugnis übergeben musste, die die Schiedsbeklagte benötigte, um die Ware in S. einführen zu können. Für eine solche Vereinbarung geben die vorgelegten Urkunden keinen Anhaltspunkt: Die Kaufvertragsurkunde vom 2.12.1997 enthält hierzu keine Regelung. Die von der Klägerin behauptete Geltung der Incoterms als Lieferbedingungen findet im Kaufvertrag keine Stütze. Auf sie wurde im Kaufvertrag nicht Bezug genommen. Da die Incoterms Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, müssten sie in den Vertrag einbezogen werden. Die Einbeziehung der Incoterms in den Kaufvertrag hat die Schiedsklägerin nicht behauptet. Auch in der Zusatzvereinbarung - weder unter Ziff. 3 mit der Schiedsgerichtsvereinbarung noch in den materiell-rechtlichen Regelungen unter Ziff. 1 und 2 - ist von diesen Ausfuhrdokumenten die Rede. Auch ist nicht vorgetragen, wann eine solche Vereinbarung mündlich getroffen worden sein soll. Eine solche Vereinbarung ist auch unwahrscheinlich, da die Schiedsklägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass bis zur Übergabe des Panels gegen Übergabe der Bürgschaftsurkunde am 27.3.2000 „niemals von einem derartigen Zeugnis die Rede war"; schriftlich jedenfalls wurden erstmals mit Schreiben vom 11.4.2000 die Dokumente erwähnt. Darüber hinaus wurden die Papiere Ende Mai 2000 an die Schiedsbeklagte ausgehändigt, die Bedingung wäre damit zu diesem späteren Zeitpunkt eingetreten. b) Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht nachträglich unwirksam geworden. aa) Der Schiedsbeklagten stand kein Anfechtungsrecht zu. Zwar hat die Schiedsbeklagte mit Schreiben vom 15.5.2000 nicht nur Anfechtung ihrer Willenserklärungen zum Einverständnis mit der Stellung und Obergabe einer Bürgschaft, sondern auch zum Einverständnis mit einem Schiedsverfahren wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB erklärt. Sie hatte aber keinen Anfechtungsgrund hinsichtlich der Schiedsvereinbarung. Das Verlangen der Klägerin nach Restkaufpreiszahlung, Übergabe der Bürgschaft und Abschluss der Schiedsvereinbarung gegen Herausgabe des Panels an die Schiedsbeklagte, Verzicht auf ihren behaupteten Arrestanspruch sowie Verzicht auf Zurückbehaltungsrechte stellt keine widerrechtliche Drohung weder zum Abschluss der Zusatzvereinbarung noch zum Abschluss der Schiedsvereinbarung dar. Beide Parteien haben insoweit auf Rechte verzichtet, die Klägerin auf ihren Arrestanspruch und auf Zurückbehaltungsrechte und ihren Besitz am Panel, gegen Leistung des Restkaufpreisanspruchs, gegen Stellung einer Bürgschaft zur Vermeidung der Verwirklichung des Arrestanspruchs der Schiedsklägerin durch die Schiedsbeklagte und durch Verbesserung der prozessualen Situation der Schiedsklägerin durch Vereinbarung der Schiedsabrede, die ihr einen Prozess in S. ersparen sollte, jedoch unter Vereinbarung der Entscheidung durch ein neutrales deutsches Gremium. Nicht liegt in einer solchen Vereinbarung bzw. einem Ansinnen der Schiedsklägerin, eine solche Vereinbarung abzuschließen, die Inaussichtstellung eines empfindlichen Übels. Darüber hinaus wäre eine Drohung nicht kausal geworden. Als Grund zur Anfechtung hat die Schiedsbeklagte ein Verhalten der Schiedsklägerin nach dem 8.3.2000 behauptet, nämlich das Verlangen der Schiedsklägerin nach der Erhöhung der Bürgschaftssumme und "weiterer Bedingungen". Als „weitere Bedingungen" kommt die Anfrage der Schiedsklägerin in Betracht, ob die Schiedsbeklagte nicht doch mit der Einbeziehung der Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage einverstanden sei. Nach dem 8.3.2000 (vgl. Schreiben der Schiedsbeklagten vom 18.4.2000) gerieten die Parteien auch in Streit, wer das Ursprungszeugnis beibringen muss. Selbst wenn man diese Vorgänge als ein Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels ansehen würde, das die Schiedsbeklagte in eine Zwangslage versetzt hat, so könnte dieses nach Vertragsschluss am 8.3.2000 von der Schiedsklägerin behauptete Verhalten der Schiedsbeklagten nicht ursächlich für die am 8.3.2000 abgegebenen Willenserklärungen, gerichtet auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung, geworden sein. Kausal geworden sein könnte eine Drohung nur, wenn der Bedrohte die Willenserklärung ohne die Drohung nicht oder mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hatte. Dies ist aber bei einem im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung noch nicht in Aussicht gestellten Übel nicht denkbar. Eine Anfechtung der Schiedsabrede wegen Drohung durch das nach dem 8.3.2000 behauptete Verhalten der Schiedsklägerin ist deshalb auch mangels Kausalität nicht möglich. Aus demselben Grunde konnte auch die Zusatzvereinbarung insgesamt nicht angefochten werden. bb) Der Schiedsbeklagten stand auch kein Grund zum Rücktritt von der Schiedsvereinbarung zu. Selbst wenn die Zusatzvereinbarung ein gegenseitiger Vertrag wie in § 326 BGB vorausgesetzt wäre, so trifft diese Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht nach § 326 BGB von der Schiedsvereinbarung nicht zu. Der Schiedsvertrag begründet keine gegenseitigen Hauptleistungspflichten. Die Verpflichtung zur Übereignung und Besitzübergabe nach § 633 Abs. 1 S. 1 BGB der Schiedsklägerin wird in der Zusatzvereinbarung unter Ziff. 1 vorausgesetzt. Ein Rücktritt entsprechend § 326 BGB ist deshalb ausgeschlossen (vgl. Schwab a.a.O. S, 79). cc) Zwar wäre grundsätzlich möglich unter entsprechender Anwendung der BGB-Vorschriften eine Kündigung aus wichtigem Grund, da die Schiedsvereinbarung ein andauerndes prozessuales Rechtsverhältnis unter den Schiedsparteien begründet (vgl. BGHZ 41, 108/109). Als wichtiger Grund ist jeder Umstand anzusehen, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Verfahren fortzusetzen bzw. an der Schiedsvereinbarung festzuhalten (z.B. die grundsätzliche und beharrliche Behinderung des Verfahrens vor dem vereinbarten Schiedsgericht, BGH NJW 1986, 2765: BGHZ 77, 66 = NJW 1980, 2136). Solche Gründe sind aber nicht aufgezeigt: Das Ansinnen der Schiedsklägerin an die Schiedsbeklagte, sich einverstanden zu erklären mit der Anwendung der Hamburger Freundschaftlichen Arbitrage, stellt ein Angebot dar auf Vereinbarung von Regeln zur Ausgestaltung des vereinbarten Schiedsverfahrens; dieses Angebot hat die Schiedsbeklagte abgelehnt. In der Unterbreitung eines solchen Angebots und in dem Verfangen der Schiedsklägerin klarzustellen, ob die Schiedsbeklagte damit einverstanden ist, ist ein im Geschäftsleben üblicher Vorgang zu sehen, der für die Schiedsbeklagte keine Zumutung darstellt, da es ihr freisteht, ob sie das Angebot annehmen will oder nicht; dass die Schiedsbeklagte klarstellt, ob sie damit einverstanden ist oder nicht, ist ein berechtigtes Ansinnen der Schiedsklägerin. Die Meinungsverschiedenheit der Schiedsparteien, wer das Ursprungszeugnis von der Herstellerfirma ... beizubringen hat, berührt nicht die Schiedsvereinbarung, sondern die Leistungsmodalitäten des Kaufvertrages vom 2.12.1997, allenfalls noch die Zusatzvereinbarung in Ziff. 1, in der die Haupleistungspflicht der Schiedsklägerin aus § 633 Abs. 1 S. 1 BGB vorausgesetzt wird. Selbst wenn die Schiedsklägerin an den Ausfuhrpapieren ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hätte entgegen Ziff. 1 der Zusatzvereinbarung, wo sie auf Zurückbehaltungsrechte verzichtet hat, betrifft dies nicht die Schiedsvereinbarung, sondern die Zusatzvereinbarung und die Berechtigung der Geltendmachung des Zurückbehattungsrechts bzw. ein Vertrag s verstoß der Schiedsklägerin gegen Ziff. 1 der Zusatzvereinbarung durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts trotz Verzicht auf solche. Dieses Verhalten der Schiedsklägerin müsste aber im Schiedsverfahren auf seine Berechtigung hin überprüft werden. Der Schiedsbeklagten steht damit kein Recht zu, von der Schiedsvereinbarung Abstand zu nehmen. Diese ist wirksam. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist damit unrichtig. 3. Dass das Schiedsgericht zu Unrecht von der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung und damit von seiner Unzuständigkeit ausgegangen ist, ergibt aber noch keinen Aufhebungsgrund. § 1059 ZPO ist auf solche Fälle nicht analog anwendbar. § 1059 ZPO enthält keine Regelung dahingehend, dass unzutreffende negative Zuständigkeitsentscheidungen als solche einen Aufhebungsgrund darstellen würden. Auch der Verweis auf die Literatur und die Materialien zur Gesetzgebung, dass eine unzutreffende negative Zuständigkeitsentscheidung im Aufhebungsverfahren zu überprüfen sei, weist lediglich darauf hin, dass eine solche Entscheidung im Aufhebungsverfahren überprüfbar ist und dass im Aufhebungsverfahren geprüft werden muss, ob einer der abschließend aufgezählten Aufhebungsgründe des § 1059 ZPO vorliegt. Dies behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Nicht kann aus den von der Schiedsklägerin angegebenen Zitatstellen entnommen werden, dass eine unzutreffende negative Zuständigkeitsentscheidung im Aufhebungsverfahren allein wegen der unzutreffenden Zuständigkeitsentscheidung aufzuheben sei. § 1059 ZPO ist aber auch im gegebenen Sachverhalt nicht analog anzuwenden. § 1059 ZPO ist Ausnahme von dem Grundsatz, dass durch die staatlichen Gerichte nicht die sachliche Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs zu überprüfen ist. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist diese nicht analogiefähig. Geht das Schiedsgericht zu Unrecht von seiner Unzuständigkeit aus, ist der Schiedskläger nicht schutzlos; es steht ihm dann offen, die staatlichen Gerichte anzurufen. Der umgekehrte Fall, dass sich ein Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig erklärt (§ 1040 ZPO), ist mit vorliegendem Fall nicht vergleichbar; im Falle der unrichtigen Annahme der Zuständigkeit wird den Parteien der gesetzliche Richter entzogen, während im vorliegenden Fall der Rechtsstreit vor den zuständigen staatlichen und damit gesetzlichen Richter gebracht werden kann. 4. Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie nach § 91 ZPO die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Stralsund | 1 S 54/10 | 16.12.2010 | ||
U R T E I L: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Anklam abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. 5. Streitwert der Berufung: 1.860,00 EUR Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Ausbildungsvergütung in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Schiedsvereinbarung in § 7 des Ausbildungsvertrages stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Es fehle an der gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO erforderlichen Unterwerfungserklärung, zudem sei die Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO formunwirksam. Auch die übrigen Klauseln des Ausbildungsvertrages hat das Amtsgericht als wirksam angesehen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht weiterhin die Unwirksamkeit der §§4 und 3 des Ausbildungsvertrages geltend und beantragt, die Klage abzuweisen, während die Klägerin das angefochtene Urteil unter Beantragung der Zurückweisung der Berufung verteidigt. II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Zulässigkeit der Klage vor einem ordentlichen Gericht steht die zwischen den Parteien als wirksam anzusehende Schiedsvereinbarung in § 7 des Vertrages entgegen, auf die die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2009 vor dem Amtsgericht A. berufen hat, bevor die Parteien zur Sache verhandelt haben. Zwar entbehrt die Schiedsvereinbarung der in § 1031 Abs. 5 ZPO vorgeschriebenen Form. Danach sind Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde zu vereinbaren, die andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, nicht enthalten darf. Die Beklagte ist als Verbraucherin im Sinne des § 1031 Abs. 5 ZPO anzusehen, so dass diese Vorschrift hier zur Anwendung gelangt. Deren Formerfordemisse sind nicht erfüllt. Daran ändert nichts der Umstand, dass sich die - eindeutig gefasste - Schiedsvereinbarung nur wenige Zentimeter über der Unterschrift beider Parteien unter den Ausbildungsvertrag befindet, weil sie nur eine von mehreren Vereinbarungen ist, die in dem Vertrag getroffen worden sind. Die übrigen beziehen sich nicht auf das schiedsgerichtliche Verfahren. Jedoch kann sich die Klägerin nach § 242 BGB auf die sich aus § 1031 Abs. 5 ZPO ergebende Unwirksamkeit der Schiedsabrede nicht berufen. § 1031 Abs. 5 ZPO dient dem Schutz des typischerweise schwächeren Verbrauchers. Das wird schon daran deutlich, dass die gesteigerten Formerfordernisse nicht erforderlich sind, wenn der entsprechende Vertrag notariell beurkundet wird. Der Gesetzgeber geht in einem solchen Fall davon aus, dass der Notar die beteiligten Parteien über die sich aus der Schiedsvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten ausreichend belehrt. Bedarf aber der über die Rechtsfolgen der Schiedsabrede aufgeklärte Verbraucher des besonderen Schutzes des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht, so muss dies auch für denjenigen gelten, der sich - ohne gesondert über das spezielle Formerfordernis des § 1031 Abs. 5 ZPO aufgeklärt worden zu sein - auf die Gültigkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung verlässt und sich später auf diese beruft. Hinzutritt die Überlegung, dass sich die Klägerin widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie die Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung geltend macht, nachdem sie diese als AGB gestellt hat. Sie kann dem nicht entgegenhalten, die Formvorschrift diene auch übergeordneten Interessen. Das Gesetz geht nicht aus Gründen der Rechtssicherheit davon aus, dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung stets gesondert und schriftlich zu vereinbaren ist, wie die Beschränkung dieses Formerfordernisses auf Verbrauchergeschäfte belegt. Die Klägerin ist auch nicht schutzwürdig. Sie hätte es gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO in der Hand gehabt, rechtzeitig eine Klärung darüber herbeizuführen, ob ein privates Schiedsgericht oder das staatliche Gericht zuständig ist. Wenn sie davon ausgegangen ist, die Schiedsabrede in dem Vertrag sei unwirksam, hätte sie die Beklagte darauf hinweisen müssen. Sie kann die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung gemäß § 242 BGB nicht erstmals geltend machen, nachdem die Beklagte die Schiedseinrede erhoben hat. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es fehle an einer Unterwerfangserklärung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach der Schiedsabrede in § 7 Abs. 1 entscheidet das Schiedsgericht endgültig. Diese endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts haben die Parteien durch die Unterschrift unter den Vertrag vom 07.06.2005 akzeptiert und sich ihr damit unterworfen. Nach alledem hat die Klägerin die Schiedsvereinbarung in § 7 des Ausbildungsvertrages gegen sich gelten zu lassen, so dass die vor dem ordentlichen Gericht erhobene Klage gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Kammer hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Frage, ob sich der Verwender von AGB auf die Formunwirksamkeit nach § 1031 Abs. 5 ZPO berufen kann, wenn der gegnerische Verbraucher keines Schutzes bedarf, ist soweit ersichtlich bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Bremen | 1 O 2302/04 | 21.06.2007 | Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede Schiedsspruch: - Rechtskraftwirkung | |
U R T E I L Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Nebenintervenientin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger macht Ansprüche auf Grund eines mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages, der nach seiner Auffassung nicht den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes entspricht, geltend. Der Kläger ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Am 24.11.1994 gründeten der Steuerberater ... und der Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. ... zusammen mit anderen Gesellschaftern die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts ..." (nachfolgend: GbR ...). Einen Tag später wurden beide zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Gründungsgeschäftsführern bestellt. § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, lautet: "Geschäftsführung und Vertretung erstrecken sich auf alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind." Ebenfalls am 25.11.1994 kaufte die GbR ... wie vorgesehen eine Immobilie. Der Kläger erwarb einen Fondsanteil von 5/120. Die Finanzierungsbeiträge der Gesellschafter wurden in der Weise erbracht, dass jeder Gesellschafter bei der Beklagten einen Kredit zum Zwecke der Finanzierung seiner Gesellschaftereinlage aufnahm. Mit Schreiben vom 6.12.1994 übersandten die Gründungsgeschäftsführer der GbR ... dem Kläger zur Finanzierung seiner Gesellschaftereinlage einen unterzeichneten Darlehensvertrag der Beklagten mit Datum 5.12.1997 über eine Darlehenssumme in Höhe von 462.500 DM. In dem Begleitschreiben heißt es u.a.: "Bitte vervollständigen und unterzeichnen Sie den Darlehensvertrag, hierbei bitten wir zu beachten, dass keine 100%-Auszahlung erfolgen wird, sondern ein Disagio von 10 % zu berücksichtigen ist, die Umrechung von 100 % auf 90 % erfolgt durch die AHB, sobald wir- zwei Tage vor Auszahlung - den Zinssatz festgemacht haben;?". Der Kläger unterzeichnete den Darlehensvertrag am 7.12.1994 und schickte ihn an die GbR ... zurück, die ihn wiederum an die Beklagte weiterleitete. Der Darlehensvertrag hatte u.a. folgenden Inhalt: "Zinssatz: 0,75 % p.a. über der Rendite von AHB-Pfandbriefen mit 10-jähriger Laufzeit. Die Festlegung des Zinssatzes erfolgt durch die Bank am 2. Geschäftstag vor der Auszahlung. Auszahlungskurs: 100 % Laufzeit/Fälligkeitstermin: 31.12.2004 Tilgung: 1 % p.a. ab Festlegung von langfristigen Konditionen. Dabei werden die Zinsen jeweils von dem am Anfang des Quartals noch nicht getilgten Restkapital berechnet. Die Höhe der Quartalsraten bleibt trotz fortschreitender Tilgung im Zinsbindungszeitraum unverändert. Der die Zinsen übersteigende Betrag der Gesamtleistung wird am Schluss eines jeden Quartals zur Tilgung des Kapitals verwandt." Mit Schreiben vom 14.12.1997 teilte die Beklagte der GbR ... die Konditionen der Darlehensaufnahme wie folgt mit: Zinssatz: 6,95 %p.a. Kurs: 90 % Tilgung: 1 % p.a. ab 01.01.1995 anfängt, eff. Jahreszins nach PAngV: 8,81 % Zinsbindung bis: 31.12.2004 Für zwei Gesellschafter war ein niedrigerer Zinssatz vorgesehen. Die Gründungsgeschäftsführer unterzeichneten die Konditionsvereinbarung und schickten sie mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 an die Beklagte zurück. Das Darlehen des Klägers wurde am 20.12.1994 in Höhe von 416.250 DM an die GbR ... ausgezahlt. Die Höhe der insgesamt ausbezahlten Gesellschafterdarlehen betrug 9.990.000 DM (11.100.000 DM abzüglich eines 10 %-gen Disagios). Später traten zwischen den Parteien Streitigkeiten wegen des Darlehensabschlusses auf, insbesondere wegen der günstigeren Konditionen für zwei Gesellschafter. Die Parteien schlossen am 14./20.1.1997 eine Schiedsvereinbarung, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlage B 2 Bezug genommen wird. Die Parteien riefen in der Folgezeit das Schiedsgericht an. In dem Verfahren beantragten die dortigen Kläger (allesamt Gesellschafter der GbR ...), die Beklagte zur Zahlung der Zinsdifferenz zu einem seinerzeit behaupteten günstigeren Zinsangebot zu verurteilen sowie den Klägern bei einer Fortsetzung der Darlehensverträge das für einen achtjährigen Festzinssatzkredit bestehende Zinsniveau einzuräumen sowie hilfsweise die Kläger unter Rückerstattung des bislang zeitanteilig nicht verbrauchten Damnums und ohne Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung unter Rückgewähr der Sicherheiten aus sämtlichen Darlehensverträgen Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehenssumme zu entlassen (vgl. Seite 4 des Schiedsspruchs vom 12.5.1997). Am 12.5.97 wies das Schiedsgericht die Klage ab, "da die von den Schiedsklägern gestellten Anträge unabhängig von den tatsächlichen Streitpunkten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sind, weil schon nach dem unstreitigen Sachverhalt die rechtlichen Voraussetzungen für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt sind". Zur weiteren Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass die streitigen Darlehensverträge wie vereinbart wirksam seien, da "für alle in Betracht kommenden Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt" seien. Auch ein Beratungsverschulden der Beklagten bei der Konditionenvereinbarung wurde vom Schiedsgericht verneint. Der Kläger und die weiteren Gesellschafter ... erklärten in der Folgezeit die Kündigung des Schiedsvertrages. Außerdem rügten sie die Befangenheit der Schiedsrichter. Sämtliche dazu gestellten Anträge und Beschwerden des Klägers und der weiteren Gesellschafter blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 24.9.2003 wurde der Kläger seitens der GbR ... darauf hingewiesen, dass der Kreditvertrag gegen das Verbraucherkreditgesetz verstoße und daher das Disagio zurückgefordert und der Zins korrigiert werden müsse. Der Kläger verlangte daraufhin Rückzahlung des nach Abschluss des Darlehensvertrages nicht ausgezahlten Disagios sowie eine erneute Abrechnung des Kreditvertrages nach dem Verbraucherkreditgesetz. Hilfsweise begehrt er festzustellen, dass die von der Beklagten angemahnten Raten vollständig und der Rückzahlungsanspruch der Beklagten zum 31.12.2004 teilweise wegen Aufrechnung mit bezahlten Zinsen erloschen seien. Der Kläger ist - unterstützt von der Nebenintervenientin - der Ansicht, er sei Verbraucher im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes. Das Darlehen habe der Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds und damit dem Bereich der privaten Vermögensanlage gedient. Mit seiner beruflichen Tätigkeit oder einem wie auch immer gearteten Gewerbe stehe das Darlehen nicht in Verbindung. Der Darlehensvertrag verstoße gegen § 4 Absatz 1 Nr. 1 e VerbrKrG, da kein effektiver Jahreszins ausgewiesen sei. Hierdurch vermindere sich der vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 %; das Disagio sei ohne Rechtsgrund einbehalten worden. Der Darlehensvertrag sei nicht durch die Gesellschafter ... und Dr. ... im Nachhinein im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes ergänzt worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, das Disagio zurückzuzahlen und die überzahlten Zinsbeträge zur Tilgung der Darlehenssumme zu verwenden. Der Kläger und die Nebenintervenientin b e a n t r a g e n, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von ? 23.647,25 (46.250,00 DM) nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.1994 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, eine Abrechnung zu erstellen, die den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes gerecht wird und berücksichtigt, dass der Darlehensvertrag vom 5.17.12.1994 wegen der fehlenden Angabe des effektiven Jahreszinses und des Nominalzinses gegen das Verbraucherkreditgesetz verstößt und deswegen von einem Zinssatz in Höhe von 4% jährlich auszugehen ist; dass die Zinsdifferenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz (4% jährlich) und den tatsächlich gezahlten Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Tilgung zu berücksichtigen ist 3. hilfsweise zu 2 b) festzustellen, dass die angemahnten Raten zum 28.9.2003, 28.12.2003, 28.3.2004 und 28.6.2004 vollständig und der Rückzahlungsanspruch der Beklagten zum 31.12.2004 teilweise in Folge einer Aufrechnung in Höhe der überzahlten Zinsen - die sich auf ? 101.524,23 belaufen - zzgl. der Nutzungen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Entstehen des jeweiligen Zinsrückzahlungsanspruchs - die sich insgesamt auf ? 43.282,46 belaufen - erloschen ist. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klage sei auf Grund der erhobenen Einrede der Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 12.5.1997 unzulässig. Ein Vergleich der Im Schiedsverfahren gestellten Klaganträge und dem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt mit dem im vorliegenden Rechtsstreit eingeführten Streitgegenstand mache deutlich, dass der Kläger in beiden Verfahren im Kern dasselbe Anliegen vorbringe, in beiden Verfahren gehe es um das Ziel des Klägers, den im Darlehensvertrag vom 5.12.1994 vereinbarten Zinssatz rückwirkend ab Vertragsschluss und auch für die Zukunft wirksam zu reduzieren und das einbehaltene Disagio zurückzuerlangen. Beiden Anträgen liege derselbe Lebenssachverhalt, nämlich die Frage der ordnungsgemäßen Darlehensgewährung im Jahre 1994, zu Grunde. Durch den Schiedsspruch vom 12.5.1997 sei dieser Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden. lm Übrigen sei der Kläger nicht als Verbraucher im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes zu qualifizieren. Der Darlehensvertrag sei im Nachhinein wirksam durch ... und Dr. ... im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes ergänzt worden. Ein etwaiger Zinsrückzahlungsanspruch sei bereits verjährt, soweit ein Zeitraum, der länger als vier Jahre vor Klageerhebung liege, betroffen sei. Außerdem stelle das Vorgehen des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung dar. Der Kläger habe das Darlehenskapital während der gesamten Vertragslaufzeit genutzt und habe es bis heute nicht zurückgezahlt. Er zahle auch keine Annuitäten mehr. Der Kläger habe von Anfang an gewusst, welche Konditionen endgültig vereinbart worden seien. Er habe von der Beklagten die für seine Steuererklärung erforderlichen Bescheinigungen erhalten. Angesichts dieser Tatsachen seien der vom Kläger nunmehr geltend gemachte Widerruf und die streitgegenständliche Forderung grob unbillig. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig. Der Klage steht die Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 12.5.1997 nicht entgegen. Anders als das Landgericht Darmstadt, Urteil vom 19.4.2006 (Az.: 10 O 514/06), das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.3.2007 (Az.: 24 U 113/06} und das Landgericht Heidelberg, Urteile vom 17.4.2007 (Az.: 2 O 365/06) und 26. April 2007 (Az.: 3 O 271/06) ist die Kammer der Auffassung, dass der Schiedsspruch und die hierzu entscheidende Klage unterschiedliche Lebenssachverhalte betreffen, auch wenn die gestellten Anträge sich nicht wesentlich unterscheiden. Das Schiedsverfahren hatte zum Gegenstand, ob die Beklagte durch die Bevorzugung von zwei Gesellschaftern u.a. bei der Vereinbarung der Zinskonditionen die übrigen Gesellschafter in wettbewerbswidriger Weise von der Annahme eines konkurrierenden Angebotes einer anderen Bank abgehalten hat. Vorliegend geht es um die Beurteilung der Frage, ob der Kläger als Darlehensnehmer und Verbraucher über die wesentlichen Konditionen der Kreditaufnahme im Unklaren gelassen wurde. Dies war nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens und konnte daher nicht im Sinne von §§ 1055, 322 ZPO in Rechtskraft erwachsen. Die Klage ist aber unbegründet Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 e VerbrKrG mit der sich aus § 6 VerbrKrG ergebenden Folge, dass der Kredit auf der Basis eines Zinssatzes von 4 % neu abzurechnen ist und das Disagio zurück gezahlt werden muss, liegt nicht vor. Der Kläger ist zwar trotz seiner hervorgehobenen beruflichen Qualifikation als "Verbraucher" im Sinne des Verbraucherkreditgesetztes anzusehen, weil die Beteiligung an der GbR ... seiner privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (vgl. BGH NJW 2002, 368) und der vom Kläger am 7.12.1994 unterzeichnete Darlehensvertrag enthält auch keine Angabe des effektiven Jahreszinses. Die Gründungsgesellschafter ... und Dr. ... waren jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt, ergänzende Vereinbarungen zu dem Darlehensvertrag abzuschließen, was durch die Unterschrift unter die Konditionenvereinbarung vom 14.12.1994, die eine Effektivzinsangabe enthielt, und deren Rücksendung an die Beklagte am 16.12.1994 dann auch geschehen ist. Welchen Umfang die in § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Vollmacht allgemein hatte, kann dahin stehen. Durch das Schreiben der Gründungsgeschäftsführer der GbR ... vom 6.12.1994 und dadurch, dass die Zinshöhe in dem vom Kläger am 7.12.1994 unterzeichneten Darlehensvertrag offen geblieben war, konnte für den Kläger kein Zweifel daran bestehen, dass Disagio und Zinshöhe noch zu vereinbaren sind und der Zinssatz von den Gründungsgeschäftsführern "zwei Tage vor Auszahlung ... festgemacht" wird. Die von den Gründungsgesellschaftern anschließend entwickelten Aktivitäten waren also von seinem Willen gedeckt, was sich auch daran zeigt, dass er anschließend über Jahre Zinsen und Tilgung zu den vereinbarten Konditionen an die Beklagte zahlte. Die Beklagte durfte auch von einer ordnungsgemäßen Vollmacht der Gründungsgeschäftsführer ausgehen. Sie hatte den Gründungsgeschäftsführern bzw. der GbR ... die Versendung der auf Seiten der Beklagten am 5. Dezember 1994 unterschriebenen Darlehensverträge an die Gesellschafter überlassen. Nach Rücklauf des am 7.12.1994 vom Kläger unterzeichneten Darlehensvertrages, im dem die genaue Zinshöhe noch offen gelassen war, ebenfalls über die Gründungsgeschäftsführer, konnten für die Beklagte auch in Anbetracht der Vertretungsregelungen im Gesellschaftsvertrag keine Zweifel daran bestehen, dass die GbR ... berechtigt war, die noch offenen Punkte mit ihr zu regeln. Hinzu kommt, dass das Jahresende kurz bevorstand und die Gesellschafter in die Lage versetzt werden sollten, steuerliche Verlustzuweisungen, insbesondere das Disagio, noch für 1994 geltend zu machen. Der Kläger hat mithin keinen Anspruch darauf, dass das Darlehen mit 4 % Zinsen und ohne Disagio neu berechnet wird bzw. Überzahlungen an ihn ausgezahlt werden, so dass die Klage abgewiesen werden musste. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Bremen | (2) Sch 04/99 | 30.09.1999 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - rechtliches Gehör, Behinderung in den Angr | |
B E S C H L U S S I. Der Schiedsspruch der Schiedskommission der Handelskammer Istanbul, bestehend aus ... , durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von ... an die Antragstellerin verurteilt worden ist, und durch den Antragsgegnerin außerdem zur Zahlung von Prozeßkosten in Höhe von ... an die Antragstellerin verurteilt worden ist, wird für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar erklärt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Beschwer der Antragsgegnerin beträgt ... E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Parteien sind gemäß Gesellschaftsvertrag vom 23.07.1992 zu gleichen Anteilen Gesellschafter einer türkischen GmbH mit Sitz in Istanbul. In § 18 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages haben sie eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen. Die Antragstellerin hatte am 26.05.1994 die Schiedskommission der Handelskammer Istanbul wegen zwischen ihr und der Antragsgegnerin entstandener Streitigkeiten angerufen. Diese hatte am 25.07./15.08.1994 einen Schiedsspruch (1. Schiedsspruch) erlassen: Bereits am 21.07.1994 hatte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Istanbul eine Klage auf Feststellung der Unzuständigkeit des von der Antragstellerin angerufenen Schiedsgerichts erhoben, die in zwei Instanzen erfolglos blieb (Urteil des Amtsgerichts Istanbul vom 28.05.1996) und Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 18.11.1996. Der Schiedsspruch vom 25.07./15.08.1994 (1. Schiedsspruch) wurde von der Antragsgegnerin mit der Begründung gerichtlich angefochten, daß das Schiedsgericht entschieden habe, ohne die gerichtliche Entscheidung über die von der Antragsgegnerin erhobene Feststellungsklage abzuwarten. Hiermit war die Antragsgegnerin in zwei Instanzen erfolgreich, weil die im 1. Schiedsspruch angenommene Verspätung der Feststellungsklage aus den Akten nicht ersichtlich sei; deshalb wurde der 1. Schiedsspruch für nicht rechtens angesehen und aufgehoben (Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 06.02.1995). Ein anschließend von der Antragstellerin gestellter Antrag auf gerichtliche Bestätigung des 1. Schiedsspruchs blieb in zwei Instanzen erfolglos (Urteil des Amtsgerichts Istanbul ohne Datum; Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 06.11.1997). Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Einleitung eines neuen Schiedsverfahrens mit dem Antrag, die Antragsgegnerin entsprechend dem 1. Schiedsspruch zur Zahlung zu verurteilen. In diesem Verfahren entschied das neugebildete Schiedsgericht der Handelskammer Istanbul ohne mündliche Verhandlung mit dem Schiedsspruch vom 26.05.1998 (2. Schiedsspruch), der Gegenstand des vorliegenden Antrags ist. Ein Antrag der Antragsgegnerin, diesen Schiedsspruch gerichtlich aufzuheben, wurde vom Kassationsgericht mit Urteil vom 11.02.1999 abgewiesen, weil keine Gründe im Sinne von § 533 der türkischen ZPO geltend gemacht worden seien (danach darf der Beschluß der Schiedsleute nur aus bestimmten, die Zuständigkeit oder das Verfahren betreffenden Gründen aufgehoben werden). Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch der Schiedskommission der Handelskammer Istanbul vom 26.05.1998 anzuerkennen und für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs der Schiedskommission der Handelskammer Istanbul vom 26.05.1998 zu versagen. II. Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens waren folgende Ansprüche der Antragstellerin: - Zahlung des Kaufpreises von ÖS 226.695,40 für die Lieferung von Waren an ein zu der Firmengruppe der Antragsgegnerin gehörendes Unternehmen, dessen Auszahlung die Antragsgegnerin verhindert habe, - Zahlung von US-Dollar 21.880,00 als Kaufpreis für auf Bestellung der Antragsgegnerin von der Antragstellerin an eine ungarische und an eine rumänische Firma erfolgte und nicht an sie bezahlte Lieferung; - Rückzahlung in Höhe von US-Dollar 175.101,02, um die der Warenwert einer von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin erfolgten Warenlieferung unter der hierfür geleisteten Vorauszahlung gelegen habe; - Zahlung des Kaufpreises von DM 300.000,00 und DM 13.732,68 für Lieferungen der Antragstellerin an zur Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin gehörende Firmen in der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik. III. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 ZPO. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche erfolgt gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ). Die förmlichen Voraussetzungen des Art. 4 UNÜ liegen vor. Nach Art. 5 UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auf Antrag der hierdurch belasteten Partei nur versagt werden, wenn diese bestimmte Versagungsgründe nachweist. Von der Antragsgegnerin werden Versagungsgründe gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und d sowie Abs. 2 lit. b UNÜ geltend gemacht. Im einzelnen: 1. Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe im Schiedsgerichtsverfahren ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können (Art. 5 Abs. 1 lit. b UNÜ). Sie habe beantragt, "im Rahmen der Beweisaufnahme diverse Akten und Unterlagen von Behörden und Registern beizuziehen, damit der Nachweis der Unbegründetheit der Forderungen der Antragstellerin geführt werden konnte". Diesen Antrag habe das Schiedsgericht übergangen, indem es lediglich ausgeführt habe, mit einem solchen Antrag werde das Verbot der Änderung bzw. Erweiterung der Verteidigung verletzt. Dies sei unzutreffend, weil der Antrag in dem zweiten Schiedsgerichtsverfahren gestellt worden sei und dort hätte berücksichtigt werden müssen, nachdem der erste Schiedsspruch aufgehoben worden sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat, wie aus der Begründung des Schiedsspruchs vom 26.05.1998 hervorgeht, sowohl im ersten wie auch im zweiten Schiedsverfahren Gelegenheit gehabt, ihre Verteidigungsmittel vorzutragen, und hiervon auch Gebrauch gemacht. Eine etwa zu Unrecht nicht erfolgte Berücksichtigung ihrer Verteidigungsmittel ist lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verweigerung rechtlichen Gehörs (Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ zu prüfen (dazu unten unter 4. a). 2. Die Antragsgegnerin rügt ferner, daß der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt (Art. 5 Abs. 1 lit. c UNÜ). Die Schiedsgerichtsvereinbarung in Art. 18 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages betreffe nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gesellschaft Atlanta Türkiye Ltd. Sirketi, während der Schiedsspruch sich auf Streitigkeiten der Gesellschafter einer Gesellschaft anderen Namens beziehe. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Antragstellerin legt unwidersprochen dar, daß die mit Gesellschaftsvertrag vom 23.07.1992 gegründete Gesellschaft lediglich umbenannt worden sei, um ein zeitaufwendiges Genehmigungsverfahren wegen der Verwendung des Wortes "Türkei" im Firmennamen für die Eintragung im Handelsregister zu vermeiden. Die Parteien des Gesellschaftsvertrages vom 23.07.1992 haben unter der im Handelsregister eingetragenen Firma kein neues Unternehmen gegründet, sondern die von ihnen gegründete Gesellschaft lediglich umbenannt. Die vor der Eintragung im Handelsregister erfolgte Umbenennung ändert an der materiell-rechtlichen Identität der Gesellschaft ebenso wenig, wie wenn die Gesellschaft nach ihrer Eintragung umbenannt worden wäre. Infolge dessen galten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere dessen § 18, auch für die umbenannte und im Handelsregister eingetragene Gesellschaft. Ferner macht die Antragsgegnerin geltend, daß die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsgerichtsvereinbarung von den türkischen Gerichten im Verfahren über die Feststellungsklage wegen der Zuständigkeit des Schiedsgerichts falsch ausgelegt worden sei, weil sie ihrer Entscheidung einen unzutreffenden Wortlaut der Vereinbarung zu Grunde gelegt hätten. Dieser Einwand ist unbegründet. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, daß nach § 19 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages dieser Vertrag in türkischer Sprache zu errichten und eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzufertigen ist, daß die maßgebliche Fassung des Gesellschaftsvertrages also die Fassung in türkischer Sprache ist und daß diese den Gerichten im Verfahren über die Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorgelegen hat. Der Kassationsgerichtshof hat in dem Verfahren, mit welchem die Antragsgegnerin die Feststellung der Unzuständigkeit der Schiedskommission für die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche begehrt hat, durch Urteil vom 18.11.1996 das Urteil des Amtsgerichts Istanbul vom 28.05.1996 bestätigt, in welchem festgestellt wird, daß "über alle Streitigkeiten, die von dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag vorn 23.07.1992 herrühren", im Schiedsverfahren zu entscheiden sei, und in der Begründung ausgeführt wird: "Da die vorliegende Sache auch vom Vertrag vom 23.07.1992 herrührt und auch feststeht, daß diese nicht gütlich ausgeht, muß über sie in einem Schiedsverfahren entschieden werden". Damit ist im Verhältnis der Parteien durch die türkischen Gerichte rechtskräftig festgestellt, daß über die von der Antragstellerin erhobenen Ansprüche nicht in einem Rechtsstreit vor den staatlichen Gerichten, sondern in dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Schiedsverfahren zu entscheiden war. An diese rechtskräftige Feststellung eines ausländischen Gerichts ist nach dem Grundsatz der automatischen Anerkennung ausländischer Urteile das deutsche Gericht gebunden, soweit nicht einer der in § 328 Abs. 1 ZPO genannten Gründe vorliegt, dem ausländischen Urteil die Anerkennung im Inland zu versagen; ist das nicht der Fall, so ist es auf Antrag gemäß § 723 ZPO ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit für vollstreckbar zu erklären. Dasselbe gilt, wenn die in einem rechtskräftigen ausländischen Urteil für die Parteien des ausländischen Rechtsstreits verbindlich festgestellte Rechtsfolge für die Entscheidung des inländischen Gerichts nur eine Vorfrage ist (MK/Gottwald, § 328 ZPO Rn. 6). Für die hier zu entscheidende Frage, ob der Schiedsspruch vom 26.05.1998 für vollstreckbar zu erklären ist oder ob dem die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. c UNÜ entgegensteht, ist das erkennende Gericht daher daran gebunden, daß die türkischen Gerichte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts rechtskräftig bejaht haben, und kann eine hiervon abweichende Entscheidung nicht mehr treffen. Gegenüber den Entscheidungen der türkischen Gerichte in dem Verfahren wegen der Feststellung der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Schiedsgerichts bringt die Antragsgegnerin keine Versagungsgründe im Sinne von § 328 Abs. 1 ZPO vor; der Einwand, die türkischen Gerichte hätten die Schiedsklausel falsch ausgelegt, gehört nicht zu diesen Gründen. 3. Die Antragsgegnerin macht ferner geltend, daß das schiedsrichterliche Verfahren den Vorschriften der türkischen ZPO als dem Recht des Landes des Schiedsorts nicht entsprochen habe (Art. 5 Abs. 1 lit. d UNÜ), weil das Schiedsgericht ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung nicht stattgegeben habe und ihre Beweisanträge übergangen habe. Außerdem sei § 530 der türkischen Zivilprozeßordnung verletzt, weil in der Begründung des Schiedsspruchs nicht auf die von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren vorgebrachten Einwände eingegangen worden sei. Diese Einwände sind unbegründet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d UNÜ kommt es für das schiedsrichterliche Verfahren primär auf die Vereinbarungen der Parteien hierüber an, und die Parteien haben mit der Bestimmung der Schiedskommission der Handels- und Industriekammer Istanbul auch die Anwendung der für diese geltenden Schiedsordnung vereinbart. Die Schiedsverfahrensordnung der Handelskammer Istanbul sieht zwar eine mündliche Verhandlung vor, die nach Art. 23 in der Regel in türkischer Sprache geführt und nach Art. 24 in der Regel nichtöffentlich ist, und die Antragsgegnerin macht geltend, einem von ihr im zweiten Schiedsgerichtsverfahren gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung sei nicht stattgegeben worden. Art. 27 der Schiedsverfahrensordnung bestimmt jedoch, daß das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Einberufung einer Sitzung beschließen kann, hierzu also nicht verpflichtet ist. Ein für die Entscheidung des Schiedsgerichts erhebliches Übergehen von Beweisanträgen hat die Antragsgegnerin nicht dargetan (s. unten zu 4.a ). Auch ein Verstoß gegen § 530 der türkischen ZPO i.V.m. Art. 33 der Schiedsordnung der Handelskammer Istanbul und damit eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. d UNÜ ist nicht zu erkennen. Soweit § 530 nicht nur die Wiedergabe des Streitgegenstands und der ergangenen Entscheidung, sondern auch eine Begründung der Entscheidung verlangen sollte, was dahingestellt bleiben kann, genügt der Schiedsspruch vom 26.05.1998 jedenfalls auch dieser Anforderung, weil er eine Begründung enthält, die zwar kurz gehalten ist und nicht auf Einzelargumente eingeht, darin jedoch offenbar der auch bei den türkischen Gerichten üblichen Praxis entspricht. wie die in diesem Verfahren vorgelegten Urteile zeigen. Daß dies dem türkischen Prozeßrecht gleichwohl nicht entspreche, hat die Antragsgegnerin nicht näher dargelegt. 4. Die Antragsgegnerin rügt ferner, daß die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs dem deutschen ordre public widersprechen würde (Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ). a) Sie habe im ersten Schiedsverfahren sogleich die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt und sich in dem gleichwohl weiterbetriebenen Schiedsverfahren sämtliche materiell-rechtlichen und prozessualen Einwände vorbehalten. Dennoch habe das Schiedsgericht im zweiten Schiedsgerichtsverfahren ihre Anträge und Verteidigungsmittel unberücksichtigt gelassen und sich hierfür lediglich darauf berufen, daß die von ihr gestellten Beweisanträge das Verbot der Änderung bzw. Erweiterung der Verteidigung verletzen würden, obwohl nach der Aufhebung des ersten Schiedsspruchs sämtliche im zweiten Schiedsgerichtsverfahren gestellten Anträge noch hätten berücksichtigt werden müssen. Damit macht sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dieser Einwand ist nicht begründet. Nach dem Inhalt der Begründung des zweiten Schiedsspruchs hat die Antragsgegnerin im zweiten Schiedsgerichtsverfahren zwei Antwortschreiben eingereicht, in denen sie lediglich ihr schon im ersten Schiedsverfahren erfolgtes tatsächliches Vorbringen wiederholt hat. Dieses Vorbringen hat das Schiedsgericht der Begründung des Schiedsspruchs zufolge umfassend geprüft und berücksichtigt. Weiter führt es aus, daß von der Antragsgegnerin "auch kein neuer Beweis vorgetragen" worden sei, "welcher zuvor aus nicht zu vertretenden Gründen nicht vorgebracht werden konnte". Dies wird dahingehend erläutert, daß die Antragsgegnerin in den von ihr (im zweiten Schiedsgerichtsverfahren) eingereichten beiden Schriftsätzen "den Grundsatz des Verbots der Änderung und Ausweitung der Behauptung und der Verteidigung und den Grundsatz der Konzentrierung des Prozeßinhalts zu Beginn der Verhandlung und Beschränkung der Beweise" verletzt habe. Daraus scheint sich zu ergeben, daß das Schiedsgericht Beweismittel, die die Antragsgegnerin nicht schon im ersten Schiedsgerichtsverfahren, wohl aber im zweiten Schiedsgerichtsverfahren angegeben hatte, als präkludiert angesehen hat. Darin kann aber eine Versagung des rechtlichen Gehörs nur dann liegen, wenn die Erhebung dieser Beweise den Ausgang des Verfahren hätte beeinflussen können. Aus der Begründung des Schiedsspruchs ergibt sich jedoch nur, daß nach der möglicherweise unzutreffenden Auffassung des Schiedsgerichts die angegebenen Beweismittel wegen Präklusion nicht mehr zu berücksichtigen waren, nicht jedoch, daß das Schiedsgericht diese Beweise anderenfalls erhoben hätte, weil es die damit zu beweisenden Tatsachenbehauptungen der Antragsgegnerin für entscheidungserheblich gehalten hätte. Die Antragsgegnerin legt auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, welche Einwendungen gegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche sie mit welchen neu angegebenen Beweismitteln unter Beweis gestellt hat, so daß nicht festgestellt werden kann, ob diese Beweise hätten erhoben werden müssen, weil sie das Ergebnis des Schiedsverfahrens zu ihren Gunsten hätten beeinflussen können. Im Schiedsspruch vom 26.05.1998 wird zwar auch nicht mehr darauf eingegangen, auf welche Tatsachen die Antragstellerin die von ihr geltend gemachten Einzelforderungen stützt und weshalb das Schiedsgericht die dagegen im einzelnen vorgebrachten Einwendungen für nicht erheblich ansieht. Der Schiedsspruch führt lediglich aus, es seien alle vorgebrachten Tatsachen und Beweise, soweit letztere nicht präkludiert gewesen seien, sorgfältig geprüft und berücksichtigt worden. Nach Prüfung der in der Akte befindlichen konkreten Angaben und Belege hätten die von der Antragsgegnerin angeführten Meinungen von Fachleuten verschiedener Länder durch die Schiedskommission keine Beachtung erfahren. Die Schiedskommission sei aufgrund des Ablaufs der Ereignisse, der rechtlichen Bestimmungen und der geschäftlichen Gepflogenheiten zu der Erkenntnis gelangt, daß, obwohl die von der Antragstellerin gelieferten Güter von den Käufern bezahlt werden mußten, die Antragsgegnerin diese Zahlungen durch ihre dominante Stellung und ihre Kontrollrechte gegenüber den Käufern verhindert habe. Danach seien die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Verteidigungsmittel nicht zulässig und nicht annehmbar. Diese Begründung würde zwar den Anforderungen des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public interne kaum genügen. Der deutsche ordre public international ist jedoch nur verletzt, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts oder des ausländischen Schiedsgerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann, weil sie an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH NJW 1986, 3027, 3028 m.N.). In der Literatur wird vertreten, daß das Fehlen einer Begründung des Schiedsspruchs für sich allein noch kein Versagungsgrund für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung sei (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl. 1995, Kap. 30 Rn. 21 m.N.: Zöller/Geimer, 21, Aufl. 1999, § 1061 ZPO Rn. 49; Baumbach/Lauterbach/Albers, 57. Aufl. 1999, Art. 5 UNÜ Rn. 2; vgl. auch Walter, RIW 1982, 693; a.A. MK/Gottwald, Art. 5 UNÜ Rn. 55 im Regelfall). Jedenfalls können schon an die Begründung eines inländischen Schiedsspruchs nur gewisse Mindestanforderungen gestellt werden, insbesondere nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden (BGH NJW 1986, 1436, 1437; BGH WM 1983, 1207). Für ausländische Schiedssprüche ist zu berücksichtigen, daß dort Schiedsrichter verschiedener Rechtskultur entscheiden, die die Begründung so gestalten, wie sie es in ihrem Prozeßsystem gewohnt sind (Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 2. Aufl. 1998, Rn. 203). Der BGH verlangt auch bei ausländischen Schiedssprüchen. daß das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und der Schiedsspruch eine Stellungnahme zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthält (BGH WM 1990, 1126, 1127 = RIW 1990, 494). Die Anforderungen, die insoweit an den Umfang der Darstellung des Parteivorbringens und der Begründung der Entscheidung gestellt werden, sind jedoch dadurch verringert, daß es sich um einen Schiedsspruch handelt und daß dieser Schiedsspruch nur an dem deutschen ordre public international zu messen ist. Nach Auffassung des Senats genügt die in dem Schiedsspruch vom 26.05.1998 gegebene Sachverhaltsdarstellung und Entscheidungsbegründung den hiernach zu stellenden Anforderungen. b) Die Antragsgegnerin rügt schließlich, daß das Schiedsgericht die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche zu Unrecht mit der Begründung als nicht verjährt angesehen habe, daß die durch die Erhebung der ersten Schiedsklage unterbrochene Verjährungsfrist von einem Jahr nunmehr den Beginn einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgelöst habe, die bei Erhebung der zweiten Schiedsklage noch nicht verstrichen gewesen sei; vielmehr sei dadurch nur erneut eine einjährige, bei Einreichung der zweiten Schiedsklage bereits verstrichene Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden. Sie hält dies ebenfalls für einen Verstoß gegen den deutschen ordre public. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Zwar darf der Schiedsspruch auch auf die richtige Anwendung des materiellen Rechts geprüft werden, wenn davon die Entscheidung abhängt, ob seine Anerkennung gegen den deutschen materiell-rechtlichen ordre public verstößt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann. Art. 5 UNÜ Rn. 2 m.N.). Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen erhaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (BGHZ 123, 268, 270 m.N.). Zu diesem Bereich gehören grundsätzlich auch Vorschriften über die Verjährung, die ein im Interesse des Schuldners unverzichtbares Rechtsinstitut sind (Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. 1999, vor § 194 BGB Rn. 4). Für einen etwaigen Verstoß gegen den deutschen ordre public sind in diesem Zusammenhang aber nicht die ausländischen, sondern die deutschen Verjährungsvorschriften anzuwenden (Staudinger/Peters, Stand 6/95, vor § 194 BGB Rn. 40). Nach deutschem Recht verjähren die den Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens bildenden Ansprüche der Kaufleute für Lieferung von Waren gem. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren und die Ansprüche aus Warenlieferungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners gemäß § 196 Abs. 2 BGB in vier Jahren. Bei Einleitung des ersten Schiedsverfahrens waren die geltend gemachten Ansprüche offenbar unverjährt. Die Erhebung der ersten Schiedsklage unterbrach die Verjährung gem. § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO; die Unterbrechung dauerte gemäß § 212 a S. 1 BGB bis zur Erledigung des sich an das Schiedsgerichtsverfahren anschließenden Streitverfahrens. Als solches ist das gerichtliche Verfahren über die Anfechtung des ersten Schiedsspruchs anzusehen, das durch Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 06.02.1995 beendet wurde. Auch das von der Antragsgegnerin durch Erhebung einer Feststellungsklage eingeleitete Verfahren über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, das mit Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 08.11.1996 beendet wurde, ist noch hierzu zu rechnen, da das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 06.02.1995 ausführt: "Dieses Urteil (über die Feststellungsklage) ist abzuwarten und erst dann ist zu handeln." Nach den Angaben im zweiten Schiedsspruch ist die zweite Schiedsgerichtsklage am 28. Februar 1998 erhoben worden , so daß nicht die für Ansprüche aus Lieferungen an den Gewerbebetrieb des Schuldners nach deutschem Recht geltende vierjährige Verjährungsfrist und noch nicht einmal die sonst geltende zweijährige Verjährungsfrist abgelaufen waren. Soweit die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Ansprüche Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung von Kaufverträgen oder wegen positiver Vertragsverletzung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung waren, gilt ohnehin die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB). Ein Verstoß gegen den deutschen verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen ordre public liegt demnach nicht vor, somit auch kein Grund zur Versagung der Anerkennung des Schiedsspruchs vom 26.05.1998 gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. d UNÜ. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 29.08.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse; - Verfahren, formelle Voraussetzungen der Entscheidung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - En | ||
B E S C H L U S S 1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.812,96 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2006 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. 3. Der Schiedsbeklagte hat Verfahrenskosten in Höhe von Euro 4.429,54 an den Schiedskläger zu zahlen. Darüber hinausgehende Kostenanträge beider Schiedsparteien werden abgewiesen. II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziff. 1 und 3 Satz 1 für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt der Antragsgegner. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 13.242,50 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Unter den Parteien war in München ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig, das Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche aus anwaltlicher Beratungs- und Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit Geschäftsaktivitäten des Antragsgegners mit russischen Partnern zum Gegenstand hatte. Am 18.6.2007 erließ das Schiedsgericht folgenden Schiedsspruch, der dem in Österreich wohnhaften Antragsgegner am 23.7.2007 übermittelt wurde: 1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.812,96 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2006 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. 3. Der Schiedsbeklagte hat Verfahrenskosten in Höhe von Euro 4.429,54 an den Schiedskläger zu zahlen. Darüber hinausgehende Kostenanträge beider Schiedsparteien werden abgewiesen. Der Antragsteller hat mit am 29.6.2007 eingegangenem Schriftsatz beantragt, den Schiedsspruch hinsichtlich des ihm zugesprochenen Hauptsachebetrags mit Zinsen sowie der ihm zugesprochenen Verfahrenskosten für vollstreckbar zu erklären. Dem Antragsgegner wurde der Antrag am 12.7.2007 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Äußerung hat er nicht abgegeben. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im vorgegebenen Umfang ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (vgl. § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Der Schiedsspruch selbst erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Insbesondere ist er dem Antragsgegner bekannt gegeben worden (§ 1054 Abs. 4 ZPO). Dies hat der Antragsteller durch Vorlage des mit Datum vom 23.7.2007 unterzeichneten Rückscheins belegt. Unerheblich ist, dass die Bekanntgabe des Schiedsspruchs erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens erfolgte. Denn die in § 1054 ZPO bezeichneten Förmlichkeiten und Voraussetzungen sind bis zum Abschluss des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nachholbar (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1054 Rn. 10; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1054 Rn. 1, 4 und 11). c) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsgegner im Schiedsverfahren, in dem er sich zwar eingelassen hat, jedoch zu den mündlichen Verhandlungen nicht erschienen ist, kein rechtliches Gehör als Ausdruck des verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO; vgl. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gewährt wurde. Der als Kostenerstattung zuerkannte Betrag kann im gegebenen Fall ebenso für vollstreckbar erklärt werden, ohne dass dem das Verbot des Richters in eigener Sache entgegenstünde (vgl. Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164). Die Berechnung ergibt sich aus der von den Parteien vereinbarten DIS-Schiedsgerichtsordnung. Das Schiedsrichterhonorar ist durch Vorschusszahlungen vollständig abgedeckt. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert der Hauptsache zuzüglich der zuerkannten Verfahrenskosten. III. Mit der vom Senat getroffenen endgültigen Entscheidung ist der erneute Antrag vom 9.7.2007, vorläufige Maßnahmen nach § 1063 Abs. 3 ZPO zu gestatten, hinfällig. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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Schiedsgericht Hamburg | 20.11.2000 | Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag, Finanzanlagen, Vertrag zu Gunsten Dritter | ||
Tenor: I. Die Schiedsbeklagten zu 1 und 2, im Geschäftsverkehr auch auftretend als … und dergleichen, werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Schiedsklägern zu 1 - 213.369,59 DM, den Schiedsklägern zu 2 - 147.307,09 DM, der Schiedsklägerin zu 3 - 17.069,30 DM, dem Schiedskläger zu 4 - 14.339,05 DM, dem Schiedskläger zu 5 - 16.793,07 DM, dem Schiedskläger zu 6 - 17.069,30 DM, der Schiedsklägerin zu 7 - 161.274,45 DM, (Summe: 587.221,85 DM) ( = 300.241,76 Euro) zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 19. August 2000 zu zahlen. II. Die vorbezeichneten Schiedsbeklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Schiedskläger zu tragen und deswegen an diese gemeinsam 45.365,96 DM zu erstatten. A. Tatbestand I. Die Schiedskläger verlangen von den Schiedsbeklagten Auszahlung treuhänderisch anvertrauter Finanzanlagen, und zwar mit den in den Kontoauszügen der Schiedsbeklagten per Ende 1999 ausgewiesenen (Mindest-)Werten. 1. Die Schiedskläger (zu 1 - 7) sind Mitglieder einer schweizerischen Unternehmer-Familie (zu 1 - 6) und ihre mit technischen Produkten befasste schweizerische AG (zu 7). 2. Die Schiedsbeklagten (zu 1 - 2) betätigen sich im hier interessierenden Zeitraum ab 1995 u.a. mit der treuhänderischen Plazierung und Verwaltung von Finanzanlagen. Ausweislich der von ihnen verwendeten Formulare für Treuhandaufträge vertrieben sie Beteiligungen an nach der Schiedsbeklagten zu 2 benannten Fonds, darunter Investments mit festverzinslichen Schuldverschreibungen („Bond Fund“) und Aktien („Equity Fund“) oder Wachstumsanlagen („International Balanced Growth Fund“). Weiterhin boten sie „Private Vermögensverwaltung“ für die Anlagegelder ihrer Kunden an. Außerdem verkauften sie Goldminen-Unternehmensbeteiligungen . Weder die Schiedsbeklagte zu 1 in Deutschland, noch die Schiedsbeklagte zu 2 in der Schweiz hat eine staatliche Zulassung für Bank- oder für Investmentgeschäfte. Die Schiedsbeklagte zu 1 ist auch nicht als Finanzdienstleister gemäß § 1 Abs. 1a - 1b, § 32 der Neufassung des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG) nach der 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 zugelassen, mit der verschiedene EG-Richtlinien aus der Zeit vor den hier interessierenden Verträgen umgesetzt wurden (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie vom 10. Mai 1993, Kapitaladäquanzrichtlinie vom 15. März 1993, BCCI-Folgerichtlinie vom 29. Juni 1995). Die Schiedsbeklagte zu 1 hat ihren Betrieb weiter nicht nach der (mit einer Anmeldefrist bis 1. April 1998 versehenen) Übergangsregelung für vorher bestehende Unternehmen gemäß § 64e KWG beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) angemeldet (vgl. Listen www.bakred.de und Kläger-Anlagen vom 12.9.00). Ebenso ist keine Zweigstelle oder Repräsentanz der Schiedsbeklagten zu 2 als eines ausländischen Unternehmens des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß §§ 53, 53a oder 53b KWG beim BAKred eingetragen (vgl. Listen www.bakred.de). Die von beiden Schiedsbeklagten vermarkteten Fonds sind im übrigen nicht zum Investmentvertrieb nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAAG) oder nach dem Auslandinvestmentgesetz (AuslInvestmG) zugelassen (vgl. Listen www.bakred.de). Ohne Eintragung der Schiedsbeklagten beim BAKred findet die für Wertpapierhandelsunternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vorgesehene Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) praktisch nicht statt. Soweit ersichtlich werden die Wertpapiere der von den Schiedsbeklagten plazierten und - zumindest mittelbar - verwalteten Fonds nicht gemäß dem Depotgesetz (DepotG) verwahrt. 3. Im Zusammenhang mit der von den Schiedsbeklagten angebotenen „Privaten Vermögensverwaltung“ haben diese u.a. mit einer durch D in Virginia/USA auszuführenden Anlagestrategie geworben (z.B. „5 Stocks“, „5 Plus“ oder „5/10 Strategie“). Die in diese Vermögensverwaltung gegebenen Gelder wurden (zumindest teilweise) an die Bank S in San Diego/California/USA transferiert, allerdings nicht auf Einzelkonten oder Depots für bestimmte Treugeber, sondern auf ein Sammelkonto und -depot für die Schiedsbeklagten (unter der Bezeichnung “ - Treuhandgemeinschaft, Attn. O ”, Account number 631-79699-10 183). Dort wurde im September 1997 ein Fonds (im seinerzeit sechsstelligen US-$-Wert) mit Investments in verschiedene amerikanische Aktien und festverzinsliche Papiere eingerichtet, der durch D gesteuert wurde („managed by D , Protokoll-Anlage 19.9.00). Die Kunden der Schiedsbeklagten wurden an der (angeblichen) Entwicklung dieses Fonds (auf dem Papier) in der Form beteiligt, dass sie von den Schiedsbeklagten erstellte Kontoauszüge mit anteiligen Gutschriften erhielten. Was in der Folgezeit tatsächlich mit dem Investmentvermögen geschah, ist hier nicht durch Konto- und Depotauszüge der Bank belegt. D hat ebenfalls keine Bank- oder Depotkonzession. Die Gesellschaft ist gegenüber den Schiedsbeklagten als “Registered Investment Advisors und Financial Consultants” aufgetreten. Sie beendete die Zusammenarbeit mit den Schiedsbeklagten im November 1999 und untersagte ihnen die bisherige Werbung für gemeinsame Geschäfte (Konvolut Korrespondenz D, Anlagen Ast 5). 4. Die Schiedsbeklagten haben es im hiesigen Verfahren abgelehnt, Rechnung darüber zu legen, ob, wo und in welcher Höhe sie oder ihre Vertreter heute noch Kundengelder angelegt haben. 5. Die Schiedsbeklagten treten im Geschäftsverkehr als Unternehmensgruppe und unter wechselnden Bezeichnungen auf. Letztere variieren selbst innerhalb derselben Schriftstücke (vgl. sämtliche Anlagen einschließlich der im Termin 19.9.00 überreichten weiteren Kontoauszüge). Es handelt sich insbesondere um die im obigen Tenor des Schiedsspruchs aufgelisteten Bezeichnungen. Diese wurden, wie die Schiedsbeklagten erklärt haben, nach werblichen Gesichtspunkten verwendet (vgl. Protokoll 19.9.00). 6. Einer der ursprünglichen Geschäftsführer der Schiedsbeklagten zu 1 bei ihrer Eintragung in Hamburg 1992 (mit dem Unternehmensgegenstand kanarischer Immobilien) war H . Er wurde 1995 als Geschäftsführer im Handelsregister gelöscht und ist der Lebensgefährte der jetzt eingetragenen alleinigen Geschäftsführerin O , die zugleich alleinzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitgled der Schiedsbeklagten zu 2 ist. Den Finanzanlagen der Schiedskläger ging eine Bekanntschaft des zur Familie der Schiedskläger zu 1 gehörenden M mit H und O voraus. M konzipierte und begann eine Zusammenarbeit beim Finanzanlagen-Vertrieb für die Schiedsbeklagte zu 2 (vgl. Konvolut Schreiben M, Protokoll-Anlagen 19.9.00). Er und seine Ehefrau beteiligten sich auch mit Aktien an der Schiedsbeklagten zu 2 (Konvolut Gesellschafter-Unterlagen, Beklagten-Anlagen 18.9.00). Seine Ehefrau war zeitweise Verwaltungsratsmitglied der Schiedsbeklagten zu 2 (Handelsregisterauszug, Protokoll-Anlage 19.9.00). Die Weiterleitung und der Verbleib der hier in Rede stehenden Finanzanlagen unterlag nicht der Disposition von M oder seiner Ehefrau. Faktisch wurden die Geschäfte beider Schiedsbeklagten durch H und O geführt; H war und ist maßgeblicher Ansprechpartner für die als Firmengruppe auftretenden Schiedsbeklagten (vgl. Konvolut Schreiben M, Protokoll-Anlagen 19.9.00; Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten über seine Instruktionen in den Sitzungen am 19. und 20.9.00). Das gilt auch für die Zusammenarbeit der Schiedsbeklagten mit D (Konvolut Korrespondenz D, Anlage Ast 5). II. Gegenstand der Schiedsklage - Teilklage - sind die nachstehend beschriebenen Finanzanlagen-Vermögenswerte der Schiedskläger. Ausgenommen sind insbesondere ihre auf den Erwerb von Goldminen-Unternehmensbeteiligungen gerichteten Investitionen. Die in Bezug genommenen Vertrags- und Kontounterlagen wurden mit der Schlichtungs-Antragsschrift (Anlagen Ast) und in dem der Schiedsverhandlung vorangehenden Schlichtungstermin eingereicht (Protokoll-Anlagen 19.9.00). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Schiedsparteien wurden die nachstehendenden Einzel-Treuhandverträge jeweils zusammen mit dem vorliegenden Rahmen-Treuhandvertrag abgeschlossen, der in der Fußzeile des Vordrucks als „Treuhand-Vertrag 5/96“ bezeichnet ist. In dem Formularvertrag heißt es, dass die Schiedsbeklagte zu 1 die Anlagen im eigenen Namen und für fremde Rechnung verwalte, Privat- und Verwaltungskonten einrichte und die Mittel im Wege der Gemeinschaftsanlage mit der Schiedsbeklagten zu 2 in den (nach dieser benannten) Zins-, Renten- oder Dividenden-Wertpapier-Fonds plaziere. Der Auftrag gelte für mindestens fünf Jahre. Die Haftung aus Vertrag und unerlaubter Handlung sei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme des schädigenden Ereignisses durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen. Weiter wurden die Anwendbarkeit des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg sowie Schlichtungs- und Schiedsklauseln vereinbart. Am Schluss des Formulars wird darauf hingewiesen, dass der öffentliche Fonds-Vertrieb erst für die Zukunft vorgesehen sei und dass mangels eigener Verwaltung und Anlageentscheidungen des Treuhänders die Bankenaufsicht nur am Sitz der Investmentmanager erfolge. 1. Die Schiedskläger zu 1 (bei denen es sich um das Senior-Ehepaar handelt) zeichneten am 3. Februar 1997 den (Einzel‑) Treuhandauftrag “No. 04943” an die Schiedsbeklagte zu 1. Danach sollten von bar in der Schweiz an H übergebenen 247.000 CHF mindestens 100.000 US-$ für “Private Vermögensverwaltung D” zuzüglich Agio 6,25 % und der Restbetrag für eine (nicht zum Gegenstand der Schiedsklage gehörende) Goldminen-Unternehmensbeteiligung angelegt werden. Die Höhe des ersteren Teilbetrags orientierte sich an der damaligen Vorgabe für die Einrichtung eines Einzelkontos zur Vermögensverwaltung D. Am 12. Februar 1997 wurde der Barbetrag auf das im Treuhandauftrag-Formular so genannte “Treuhandkonto” bei der Dresdner Bank in Hamburg eingezahlt und dort mit 284.173,50 DM gutgeschrieben. Mit Schreiben vom 15. Februar 1997 bestätigte die Schiedsbeklagte zu 1 durch O den Schiedsklägern zu 1 den Geldeingang und die Verabredung, dass ein privates Einzelkonto bei D eröffnet werden solle. Die Schiedskläger seien die Erstzeichner im Rahmen der Verbindung zu D. Da die Kontoeröffnung bei D voraussichtlich erst Ende April möglich sei, werde das Geld solange bei der Dresdner Bank angelegt. Unter dem 21. April 1997 bestätigte die Schiedsbeklagte zu 1 durch O die Anlage von 154.687,50 DM für Private Vermögensverwaltung D zuzüglich Agio, zusammen 165.000 DM. Die Beteiligung beginne am 1. März 1997. Die Schiedsbeklagten wiesen mit einem - eigenen - Kontoauszug vom 31. Dezember 1997 (unter der Bezeichnung - Treuhandgemeinschaft , neben einer Weltkugel-Abbildung) eine mit 2,1 % verzinsliche Anlage des DM-Betrags bis Mitte September 1997 und ein anschließendes Investment in amerikanischen Aktien und festverzinslichen Werten aus. In der Kopfzeile des Auszugs wird vor der Kunden-Nr. Bezug genommen auf das „Sammelkonto Nr. 631-79699-10 183”. Dabei handelt es sich um die Nummer des oben erwähnten Bankkontos bei S . Schon seit damals entwickelten sich die Auseinandersetzungen der Schiedskläger mit den Schiedsbeklagten. Es wurde beanstandet, dass das Geld nicht zeitgerecht in die Vermögensverwaltung D und nicht auf ein Einzelkonto gelangt sei und dass nicht regelmäßig Abrechnungen bzw. Kontoauszüge erteilt würden (vgl. Briefe M, Protokoll-Anlagen 19.9.00). Mit Schreiben vom 19. November 1998 (unter der Bezeichnung “ Investment Group”) wurden für die Zukunft monatliche Auszüge zugesagt. Auch weiterhin wurde nur in Form von selbst erstellten Kontoauszügen der Schiedsbeklagten abgerechnet, teilweise monatlich und z.T. unregelmäßig in größeren Zeitabständen. In 1999 stellte M seine Vertriebstätigkeit für die Schiedsbeklagten ein. Dass D die Zusammenarbeit mit den Schiedsbeklagten im November 1999 aufgekündigt hatte, teilten diese den Schiedsklägern nicht mit. Gleichwohl erfuhren letztere davon (möglicherweise über M). Am 13. Dezember 1999 kündigten die Schiedskläger ihre Anlagen fristlos mit gleichzeitiger Zahlungsaufforderung. Daraufhin bestätigten die Schiedsbeklagten mit Kontoauszug IV. Quartal 1999 einen Wert des Wertpapier-Investments per 31. Dezember 1999 für die Schiedskläger zu 1 in Höhe von 101.604,57 US-$. Bei einem Umrechnungskurs von 2,1 ergibt sich daraus der Klagebetrag von 213.369,59 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2000 bestätigten die Schiedsbeklagten den Eingang der Kündigung. „Aufgrund der Anlagestruktur (5 Stock + Hebel)“ könne der Vertrag erst zum 30. Juni 2000 aufgelöst werden. Die Schiedskläger interpretieren die Formulierung „Hebel“ dahin, dass das Sammelkonto-Vermögen durch die Schiedsbeklagten beliehen worden sei und deswegen nicht ausgekehrt werden könne. Die Schiedskläger wiederholten die fristlose Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 12. April 2000 und führten zur Begründung „erhebliche Unregelmäßigkeiten“ an. Dazu bezogen sie sich insbesondere auf die nicht fristgerechte und nicht auf Einzelkonto gebuchte und nicht regelmäßig abgerechnete Anlage und auf die verschwiegene Management-Kündigung durch D. Endabrechnung und Zahlung wurden bis 28. April 2000 angemahnt. Die Schiedsbeklagten antworteten mit Anwaltsschreiben vom 26. und 28. April, 8. Mai und 1. Juni 2000, in denen die Kontoauszug-Abrechnungen per 31. Dezember 1999 bestätigt und zunächst die Schiedsbeklagte zu 1 und sodann die Schiedsbeklagte zu 2 als passiv legitimierter Vertragspartner bezeichnet wurde. Außerdem wurde die (nicht den Verbleib der hier eingeklagten Anlagegelder betreffende) frühere Mitwirkung von M und seiner Ehefrau bei der Schiedsbeklagten zu 2 angesprochen. Mit Schriftsatz vom 18. September 2000 wurde ein Kontoauszug der Schiedsbeklagten nachgereicht, wonach die - noch nicht ausgekehrte - Anlage im 1. Halbjahr 2000 auf 107.802,45 US-$ angewachsen sein soll. 2. Die Schiedskläger zu 2 (bei denen es sich um den Sohn der Schiedskläger zu 1 und um seine Ehefrau handelt) zeichneten zunächst am 18. Dezember 1995 mit Treuhandauftrag “Nr. 10947” eine Anlage in dem nach der Schiedsbeklagten zu 2 benannten „Bond Fund für festverzinsliche Werte“ über 35.000 CHF zuzüglich Agio 1.837,50 CHF. Der Auftrag kam unter Mitwirkung von M zustande und wurde ebenso wie der Geldeingang vom 21. Dezember 1995 in Höhe von 36.837,50 CHF bzw. 45.803,75 DM durch O namens der Schiedsbeklagten zu 1 am 10. Januar 1996 bestätigt mit “Kunden-Nr. 400014”. Die beiden Schiedsbeklagten bescheinigten in gemeinschaftlichen Kontoauszügen einen Wertzuwachs der Anlage bis Ende 1999 auf 66.803,68 DM. Zusätzlich zeichnete der Schiedskläger zu 2 allein am 9. April 1997 mit Treuhandauftrag „Nr. 04662“ für Vermögensverwaltung D „5 Plus“ den Betrag 50.000 CHF plus Agio 3.125 CHF und für eine - hier nicht eingeklagte - Goldminen-Anlage 40.000 CHF plus Agio 2.100 CHF. Der Auftrag und der Eingang der insgesamt 95.225 CHF wurden am 12. Mai 1997 durch O namens der Schiedsbeklagten zu 1 mit Kunden-Nr. „620036/D4“ und mit Vertragsbeginn 1. Juni 1997 bestätigt. Für die Vermögensverwaltung wiesen die beiden Schiedsbeklagten mit eigenem Kontoauszug vom 31. Dezember 1997 wie bei den Schiedsklägern zu 1 eine mit 2,1 % verzinsliche Anlage des (nach Kostenbelastung) in DM 59.026,84 umgewechselten Teilbetrags bis Mitte September 1997 aus und erst anschließend das Investment in amerikanischen Aktien und festverzinslichen Werten. In der Kopfzeile des Auszugs wird vor der Kunden-Nr. dieselbe Sammelkonto-Nr. wie bei den Schiedsklägern zu 1 vermerkt. Mit weiteren - z.T. monatlichen und quartalsweisen - Kontoauszügen wird ein Wachstum auf 38.334,96 US-$ bis 31. Dezember 1999 bescheinigt. Bei einem Umrechnungskurs von 2,1 sind das 80.503,41 DM. Zusammen mit dem obigen Betrag von 66.803,68 DM ergibt sich für die Schiedskläger zu 2 insgesamt der Klagebetrag von 147.307,09 DM. Beide Treuhand-Anlagen wurden von den Schiedsklägern zu 2 zuvor unter dem 13. Dezember 1999 fristlos gekündigt. Sie wiederholten die Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 14. April 2000. Die weitere Korrespondenz entspricht derjenigen betreffend die Schiedskläger zu 1. Der auf die Vermögensverwaltung entfallende Teilbetrag soll laut am 18. September 2000 nachgereichten Auszug der Schiedsbeklagten im 1. Halbjahr 2000 über den geltend gemachten und noch nicht ausgezahlten Betrag von 38.334,96 US-$ hinaus auf 40.673,39 US-$ angewachsen sein. 3. Zugunsten der Schiedsklägerin zu 3, der minderjährigen Tochter der Schiedskläger zu 2 und Enkelin der Schiedskläger zu 1, zeichneten letztere als Großeltern am 30. Juni 1997 unter Vermittlung durch M den Treuhandauftrag Nr. 04694 an die Schiedsbeklagte zu 1 für eine Vermögensverwaltung D „5 Stock“ über 10.000 CHF plus Agio 625 CHF. Auftrag und Eingang des vom Schiedskläger zu 1 für die Enkelin gezahlten Betrags wurden durch die Schiedsbeklagte zu 2 unter dem 4. August 1997 mit Laufzeitbeginn 1. August 1997 bestätigt. Die Kontoauszüge über 2,1 % Zinsanlage bis Mitte September 1997 und eine anschließende Sammelkonto-Investmentbeteiligung wurden wie bei den Anlagen D der Schiedskläger zu 1 und 2 durch beide Schiedsbeklagten in unterschiedlichen Zeitabständen herausgegeben. Danach belief sich der Wert per 31. Dezember 1999 auf 8.128,24 US-$. Dies entspricht bei einem Umrechnungskurs von 2,1 der Klageforderung von 17.069,30 DM. Vorausgegangen war die fristlose Kündigung des zugunsten der Enkelin abgeschlossenen Vertrags mit Schreiben des Schiedsklägers zu 1 vom 13. Dezember 1999. Mit dem bereits erwähnten Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2000, das allerdings an die Schiedsklägerin zu 7 (die AG) adressiert war, wies die Schiedsbeklagte zu 1 diese Kündigung mangels beigefügter Vollmacht des Großvaters zurück. Die fristlose Kündigung wurde nach zwischenzeitlicher Bevollmächtigung seitens aller Schiedskläger (bzw. gesetzlicher Vertreter) mit dem o.a. Anwaltsschreiben vom 14. April 2000 wiederholt. Die weitere Korrespondenz entspricht derjenigen betreffend die Schiedskläger zu 1 und 2. Laut nachgereichtem Kontoauszug der Schiedsbeklagten soll der noch nicht ausgezahlte Wert bis Ende Juni 2000 auf 8.624,06 US-$ angewachsen sein. 4. Für den Schiedskläger zu 4, den minderjährigen Sohn des M und seiner Ehefrau bzw. Enkel der Schiedskläger zu 1, zeichnete M am 9. Dezember 1998 den Treuhandauftrag Nr. 11200 an die Schiedsbeklagte zu 2 über „5/10 Stock“ in Höhe von 10.000 CHF plus Agio 625 CHF. Der Auftrag zur Vermögensverwaltung D mit „Strategie 5 / 10 Stock“ und der Eingang des vom Schiedskläger zu 1 für den Enkel gezahlten Betrags wurden durch die Schiedsbeklagte zu 2 unter dem 4. Januar 1999 bestätigt. Kontoauszüge und ‑übersichten wurden wie bei den Sammelkonto-Anlagen D der Schiedskläger zu 1 - 3 durch beide Schiedsbeklagten und mit gewissen Unregelmäßigkeiten erstellt (hier z.B. Buchung per 30.4.1999 am 23.2.1999; Verwechselung mit der Schiedsklägerin zu 7). Per 31. Dezember 1999 belief sich der Wert auf 6.828,12 US-$. Dies entspricht bei einem Umrechnungskurs von 2,1 der in der Schiedsverhandlung bezifferten Klageforderung von 14.339,05 DM. Zuvor hatte der Schiedskläger zu 1 die Anlage mit Schreiben vom 13. Dezember 1999 gekündigt. Anschließend wurde wie bei der Schiedsklägerin zu 3 die Kündigung zurückgewiesen und anwaltlich wiederholt sowie weiter korrespondiert. 5. Zugunsten des Schiedsklägers zu 5, eines weiteren Enkels der Schiedskläger zu 1, zeichneten diese am 30. Juni 1997 an die Schiedsbeklagte zu 1 den Treuhandauftrag Nr. 04572 über eine Vermögensverwaltung D „5 Stock“ in Höhe von 10.000 CHF plus Agio 625 CHF (wie am selben Tag zugunsten der Schiedsklägerin zu 3, s.o.). Auftrag und Eingang des vom Schiedskläger zu 1 für den Enkel gezahlten Betrags wurden durch die Schiedsbeklagte zu 2 unter dem 8. August 1997 mit Laufzeitbeginn 1. August 1997 bestätigt. Die Kontoauszüge über 2,1 % Zinsanlage bis Mitte September 1997 und anschließendes Sammelkonto-Investment wurden wie bei den Anlagen D der Schiedskläger zu 1 - 4 durch beide Schiedsbeklagten und unregelmäßig erteilt (hier z.T. Auszüge für verschiedene Zeitabschnitte nachträglich in einer Sendung). Per 31. Dezember 1999 wurde ein Wert von 7.996,70 US-$ bescheinigt. Dies entspricht bei einem Umrechnungskurs von 2,1 der Klageforderung von 16.793,07 DM. Fristlose Kündigung, deren Wiederholung und die weitere Korrespondenz gestalteten sich wie bei den Schiedsklägern zu 3 - 4. 6. Zugunsten des Schiedsklägers zu 6, bei dem es sich auch um einen Enkel der Schiedskläger zu 1 handelt, zeichneten diese an die Schiedsbeklagte zu 1 den Treuhandauftrag Nr. 04622 ebenfalls am 30. Juni 1997 (wie zugunsten der Schiedskläger zu 3 und 5) über eine Vermögensverwaltung D „5 Stock“ in Höhe von 10.000 CHF plus Agio 625 CHF. Auftrag und Eingang des vom Schiedskläger zu 1 eingezahlten Betrags wurden durch die Schiedsbeklagte zu 2 unter dem 4. August 1997 bestätigt. Die Kontoauszüge über 2,1 % Zinsanlage bis Mitte September 1997 und anschließende Sammelkonto-Investmentbeteiligung wurden wie bei den Anlagen D der Schiedskläger zu 1 - 5 durch beide Schiedsbeklagten und unregelmäßig erteilt (hier u.a. Auszüge für sich überschneidende Zeiträume oder in einer Sendung nachträglich). Per 31. Dezember 1999 wurde ein Wert von 8.128,24 US-$ bescheinigt. Dies entspricht - wie bei der Schiedsklägerin zu 3 - gemäß Umrechnungskurs 2,1 der Klageforderung von 17.069,30 DM. Die fristlose Kündigung, deren Wiederholung und die weitere Korrespondenz gestalteten sich wie bei den Schiedsklägern zu 3 - 5. Laut nachgereichtem Auszug soll sich der nicht ausgezahlte Wert im 1. Halbjahr 2000 auf 8.624,06 US-$ erhöht haben. 7. Die Schiedsklägerin zu 7, die AG, vertreten durch den Schiedskläger zu 2 als Prokuristen, erteilte am 9. April 1997 den Treuhandauftrag Nr. 04651 an die beiden Schiedsbeklagten („im Zusammenwirken“) über Vermögensverwaltung D „5 Plus“ in Höhe von 100.000 CHF plus Agio 6.250 CHF sowie über eine - hier nicht eingeklagte - Goldminenbeteiligung in Höhe von 100.000 CHF plus Agio 5.250 CHF. Auftrag und Zahlungseingang wurden unter dem 12. Mai 1997 mit Vertragsbeginn auf den 1. Juni 1997 bestätigt. Bezüglich des für die Vermögensverwaltung D vorgesehenen Teils bescheinigten die Schiedsbeklagten eine 2,1 % Zinsanlage bis Mitte September 1997 und eine anschließende Sammelkonto-Investmentbeteiligung mit eigenen gemeinsamen Kontoauszügen wie bei den Schiedsklägern zu 1 - 6 in unterschiedlichen Zeitabständen (hier u.a. monatlich oder quartalsweise und für sich überschneidende Zeiträume). Mit durch O abgezeichnetem Schreiben beider Schiedsbeklagten vom 9. Februar 2000 an die Schiedsklägerin zu 7, z. Hd. des Schiedsklägers zu 2, wurde die Situation am Anlagemarkt werbend beschrieben und der Kontoauszug per 31. Dezember 1999 mit Ausweis von 76.797,36 US-$ übersandt. Daraus ergibt sich bei einem Umrechnungskurs 2,1 die Klageforderung von 161.274,45 DM. Zuvor war am 13. Dezember 1999 durch den Schiedskläger zu 1 als Verwaltungsratspräsidenten der Schiedsklägerin zu 7 die fristlose Kündigung erklärt worden. Ihre Wiederholung und die weitere Korrespondenz gestalteten sich wie bei den Schiedsklägern zu 1 - 6. Laut nachgereichtem Kontoauszug soll sich der bisher nicht ausgezahlte Beteiligungswert im 1. Halbjahr 2000 auf 81.482,00 US‑$ erhöht haben. III. Nach ausgebliebener Auflösung und Auszahlung der fristlos gekündigten Finanzanlagen haben die Schiedskläger vereinbarungsgemäß das Schlichtungs- und Schiedsverfahren eingeleitet. Anträge gegen die Schiedsbeklagte zu 1 und Begründung haben sie mit Schriftsatz vom 18. am 19. August 2000 eingereicht. Zuständigkeit und endgültige Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts sowie weitere Regularien (einschließlich der fortbestehenden Zustellungsvollmacht von Prozessbevollmächtigten nach Mandatsniederlegung bis zur Bestellung eines Nachfolgers) sind zu Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 19. September 2000 anerkannt worden. Zugleich ist die Schiedsbeklagte zu 2 einverständlich in das Schlichtungs- und das (vorsorglich für den 20. September 2000 terminierte) Schiedsverfahren einbezogen worden. Diesbezüglich war sie zuvor ebenso wie die Schiedsklägerin zu 1 über die gemeinsame gesetzliche Vertreterin und den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten informiert und hatte sie sich durch letzteren bereits seit der Vorkorrespondenz geäußert. Im Schlichtungsverfahren hat die Schiedsbeklagte zu 1 vorgetragen: Sie sei ohne Verstoß gegen das KWG nur bei der abrechnungstechnischen Betreuung der Treuhandangelegenheiten der Schiedsbeklagten zu 2 als deren Gehilfin tätig geworden. Die Fehler in der Abwicklung der Anlagen seien der Anfangsphase zuzuschreiben und im Gesamtergebnis bedeutungslos. Das durch D gesteuerte Sammelkonto bzw. -depot in den USA sei aufgrund Beschlusses der Schiedsbeklagten zu 2 teilweise beliehen worden, um mit einem „Investmenthebel (Einsatz in Schuldverschreibungen)“ mehr Rendite zu erzielen. - In der Schlichtungsverhandlung haben die Schiedsbeklagten zu 1 und 2 auf Fragen nach dem Verbleib des Anlagevermögens einschließlich der damit angeblich erworbenen Wertpapiere geantwortet: Das, was mit dem Geld nach der Anlage auf dem Sammelkonto passiere, brauche den einzelnen Treugeber gar nicht zu interessieren. Dieser bekomme ja seine (von den Schiedsbeklagten erstellten) Kontoauszüge (Protokoll vom 19. September 2000). - Das Schlichtungsverfahren ist erfolglos geblieben, nachdem die Schiedsbeklagten in den Einigungsgesprächen keine konkrete Zahlung, Forderungsabtretung oder Sicherheitsleistung angeboten haben. Im Schiedsverfahren ist am 20. September 2000 verhandelt worden. Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Schiedsbeklagten im Termin sein Mandat (unter Hinweis auf interne Schwierigkeiten) niedergelegt und erklärt, dass die Beklagtenseite nicht zur Sache verhandeln werde. Das Schiedsgericht hat daraufhin - in Kenntnis der vorbeschriebenen Gesamtumstände - beschlossen, das Schiedsverfahren gemäß § 1048 Zivilprozessordnung Abs. 3 (ZPO) weiterzuführen. Bezüglich der Kostenerstattungsansprüche hat das Schiedsgericht das schriftliche Verfahren angeordnet (Protokoll vom 20. September 2000) und dieses zuletzt bis zum 14. November 2000 verlängert (mitgeteilt unter dem 4. November 2000). Die Schiedskläger tragen vor: Die Ansprüche auf Auszahlung der Finanzanlagen seien aus Vertrag und aus Gesetz begründet, und zwar auch deliktisch. Für die Schiedsbeklagten habe neben den eingetragenen Organen auch H als faktischer Geschäftsführer bzw. maßgeblicher Vertreter gehandelt. Die Schiedsbeklagten seien aufgrund ihres Zusammenwirkens Gesamtschuldner. Die fristlose Kündigung der Verträge sei am 13. Dezember 1999 auch insoweit wirksam erklärt worden, als der Schiedskläger zu 1 im Rahmen der Verträge zugunsten Dritter - der Enkel - gemäß § 328 BGB Gestaltungsrechte ausgeübt habe. Die Gesamtwürdigung des Sachverhalts erlaube nur den Schluss, dass das Geld veruntreut worden sei, d.h. nicht mehr in der Form zur Verfügung stehe, wie ein sorgfältiger Treuhänder es anzulegen hätte und darüber auf Verlangen jederzeit Rechenschaft ablegen müsste. Dabei mache es für den Tatbestand der Untreue keinen Unterschied, ob die Beträge anderweitig verbraucht oder anderweitig beliehen oder verpfändet oder sonstwie der Verfügbarkeit für die Schiedskläger als Auftraggeber entzogen seien. Selbst wenn Wertpapiere angeschafft worden seien und wenn ihre Beleihung zulässig gewesen sei, hätten erlangte Kredite den Schiedsklägern zur Verfügung gestellt werden müssen. Neben den gravierenden Unregelmäßigkeiten (Sammelkonto, Auszüge) sei sowohl bei dem wichtigen Grund für die Vertragskündigung als auch bei der Veruntreuung der heutige gesetzliche Rahmen für Finanzanlagen mit den entsprechenden Pflichten für die Finanzdienstleister zu berücksichtigen. Angeschaffte Wertpapiere seien in einem konzessionierten Depot zu verwahren. Die weitere Treuhandtätigkeit auf dem Gebiet der Finanzanlagen bedürfe der aufsichtsrechtlichen Genehmigung und Kontrolle, und zwar in Deutschland nach dem KWG. Außerdem seien hier die Bestimmungen des Wertpapierhandelsrechts und des Investmentrechts einschließlich des AuslInvestmG zu beachten. Die Schiedskläger beantragen, I. Die Schiedsbeklagten zu 1 und 2, im Geschäftsverkehr auch auftretend als … und dergleichen, als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Schiedsklägern zu 1 - 213.369,59 DM, den Schiedsklägern zu 2 - 147.307,09 DM, der Schiedsklägerin zu 3 - 17.069,30 DM, dem Schiedskläger zu 4 - 14.339,05 DM, dem Schiedskläger zu 5 - 16.793,07 DM, dem Schiedskläger zu 6 - 17.069,30 DM, der Schiedsklägerin zu 7 - 161.274,45 DM, (Summe: 587.221,85 DM) ( = 300.241,76 Euro) zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 19. August 2000 zu zahlen; II. die (vorstehend als Gesamtschuldner bezeichneten) Schiedsbeklagten zu verurteilen, die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Schiedskläger zu tragen und an diese gemeinsam die (nur nach einem Streitwert von 572.882,80 DM) unstreitig berechneten und verauslagten Schiedsrichterhonorare von 34.307,00 DM und entsprechende Anwaltskosten von 11.058,96 DM bzw. insgesamt Kosten von 45.365,96 DM zu erstatten. Ergänzend nimmt das Schiedsgericht Bezug auf die Sitzungsprotokolle und die oben angeführten Vorgänge und Berechnungen gemäß den eingereichten Schriftsätzen und Anlagen. B. Entscheidungsgründe: I. Die Schiedsklage ist zulässig. 1. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich aus der Schiedsklausel im Rahmenvertrag zwischen den Schiedsklägern und der Schiedsbeklagten zu 1 in Verbindung mit der in der Schlichtungsverhandlung protokollierten Vereinbarung zwischen den Schiedsklägern und beiden Schiedsbeklagten (vgl. §§ 1025 ff, 1029, 1031, 1040 Zivilprozessordnung in der ab 1998 geltenden Fassung ‑‑ZPO‑‑; Art. 1-2 und 5 Abs. 1 Bstb. a, c-d UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ‑‑UN-Übereinkommen‑‑). 2. Aus dem vereinbarten Schiedsgerichtsstand Hamburg ergibt sich mangels sonstiger Abreden die Geltung deutschen Verfahrensrechts (§ 1025 Abs. 1 ZPO, Art. 5 Abs. 1 Bstb. d UN-Übereinkommen). 3. Das Schiedsgericht hat ungeachtet der unentschuldigten Säumnis der Schiedsbeklagten über die Schiedsklage nach den vorliegenden Erkenntnissen zu entscheiden (§ 1048 ZPO), nachdem die Schiedsbeklagten von dem Schiedsverfahren gehörig in Kenntnis gesetzt waren und - infolge Mandatsniederlegung ihres Prozessbevollmächtigten im Termin - von dem ihnen gewährten Gehör keinen weiteren Gebrauch gemacht haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bstb. b UN-Übereinkommen). 4. Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich aus der Sicht des am Gerichtsstand Hamburg gewählten schiedsgerichtlichen Forums nach deutschem internationalen Privatrecht und deutschem materiellen Recht einschließlich der hier ausdrücklich vereinbarten Geltung des BGB (vgl. § 1051 ZPO; Art. 27 Einführungsgesetz zum BGB ‑‑EGBGB‑‑; Art. 5 Abs. 1 Bstb. a UN-Übereinkommen). II. Die Schiedsklage ist begründet. Die Schiedskläger können von den Schiedsbeklagten als Gesamtschuldnern Auszahlung der Finanzanlagen in der jeweils eingeklagten Höhe verlangen. 1. Die Zahlungsansprüche sind bereits aus Vertrag begründet. a) Bei den treuhandvertraglichen, auf die entgeltliche Plazierung und Verwaltung von Finanzanlagen gerichteten Vereinbarungen handelt es sich um Geschäftsbesorgungsverträge i.S.v. § 675 BGB (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 57. A., § 675 Rd. 6 „Anlagevermittlung“, „Treuhandvertrag“, Rd. 7, Rd. 19 „Vermögensverwaltung“, „Wertpapiergeschäfte“). b) Soweit die Geschäftsbesorgungsverträge zunächst nur mit einer der Schiedsbeklagten geschlossen wurden, sind im weiteren Verlauf jeweils beide Schiedsbeklagte Vertragspartner der Schiedskläger geworden. Diese Feststellung folgt aus der weiteren Geschäftsabwicklung, wie sie u.a. durch die gemeinsamen Kontoauszüge der Schiedsbeklagten und durch die weitere Korrespondenz belegt ist. Schon durch Gebrauch der Vollmachten aus den ursprünglichen Verträgen für eine Schiedsbeklagte konnte diese jeweils die andere Schiedsbeklagte in die Plazierung und Verwaltung der Finanzanlagen einschalten. c) Die Geschäftsbesorgungsverträge als solche sind wirksam (ungeachtet der hier nicht interessierenden Unwirksamkeit einzelner Klauseln). Soweit die Schiedsbeklagten Finanzanlagen unter Verstoß gegen die deutschen Vorschriften des KWG und möglicherweise des WpHG sowie des KAAG oder AuslInvestmG ungenehmigt plaziert und verwaltet haben, handelt es sich dabei nicht um Verstöße i.S.d. § 134 BGB, die zur materiellen Nichtigkeit der Verträge führen, sondern um die Verletzung von Ordnungsvorschriften (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 134 Rd. 8, 11). Auch soweit im Rahmen-Treuhandvertrag von „Einlagen“ die Rede ist, sind die Verträge nicht gemäß § 134 BGB wegen erschwerter Barabhebungs-Verfügbarkeit von Einlagen gemäß § 3 Nr. 3 KWG nichtig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 134 Rd. 20). Bei den hier vereinbarten Einzahlungen zum Erwerb von Finanzanlagen mit spekulativem Charakter handelt es sich nicht um Einlagen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG wie bei Sichteinlagen, befristeten Einlagen oder Spareinlagen, die stattdessen vorwiegend durch die Kapitalüberlassung gegen Entgelt oder eine gewisse Verfügbarkeit und relative Sicherheit charakterisiert werden (vgl. BGH-Urteil vom 9. März 1995 III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, Monatsschrift für Deutsches Recht ‑‑MDR‑‑ 1995, 1227). d) Die Schiedsbeklagten als die mit der Geschäftsbesorgung beauftragten Treuhänder haben alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangte gemäß § 675 i.V.m. § 667 BGB an die Schiedskläger als auftraggebende Treuhänder herauszugeben. Nach den von den Schiedsbeklagten selbst erstellten Kontoauszügen hat das Schiedsgericht davon auszugehen, dass die Schiedsbeklagten die dort aufgeführten und hier eingeklagten Anlagewerte bei der Geschäftsausführung für die Schiedskläger erlangt haben. e) Die vereinbarte fünfjährige Vertragsdauer steht den Zahlungsansprüchen der Schiedskläger nicht entgegen, weil diese die Verträge aus wichtigem Grund wirksam fristlos gekündigt haben. aa) Die Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträge sind als Dauerschuldverhältnisse in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündbar (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 675 Rd. 31 § 626 Rd. 1). Wichtige Kündigungsgründe im vorstehenden Sinne hatten die Schiedskläger in mehrfacher Hinsicht. aaa) Das gilt zunächst für die festgestellten Unregelmäßigkeiten bei den Kontoauszügen der Schiedsbeklagten, die dem für das Finanzanlagen-Geschäft wichtigen Zweck der Rechnungslegung dienen (vgl. § 675 BGB i.V.m. § 666 BGB). bbb) Ein selbständiger wichtiger Grund ist auch die (von den Schiedsbeklagten den Schiedsklägern verschwiegene) von D ausgesprochene Kündigung der - die Anlagen charakterisierenden - Zusammenarbeit zwischen D und den Schiedsbeklagten. ccc) Davon unabhängig besteht noch ein weiterer wichtiger Grund zur Kündigung, weil den Schiedsbeklagten die für das Finanzanlagengeschäft unentbehrliche Seriosität fehlt. Sie sind nämlich von Deutschland aus ohne Anmeldung oder Konzession als Kreditinstitut oder Finanzdienstleister gemäß § 1 Abs. 1 - 1b, § 32, § 53 - 53b, § 64e KWG (i.d.F. ab 1998) und damit auch praktisch ohne Aufsicht nach dem WpHG tätig und offerieren, plazieren und verwalten Finanzinstrumente i.S.v. § 1 Abs. 11 KWG. Um solche Finanzinstrumente handelt es sich u.a. bei Investment-Beteiligungen an Aktienfonds und Schuldverschreibungs-Fonds (§ 1 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 KWG), wie sie von den Schiedsbeklagten vermarktet wurden. Eine Investmentfonds-Beteiligung wurde nicht nur unter entsprechender Bezeichnung an den Schiedsbeklagten zu 2 verkauft. Auch bei den für alle Schiedskläger unter der Bezeichnung „Private Vermögensverwaltung“ plazierten Beteiligungen an dem in den USA anfangs (angeblich) durch D gesteuerten Sammelkonto und -depot kann nach den hiesigen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass es sich inhaltlich um ungenehmigt von den Schiedsbeklagten bescheinigte Anteile an einem Investmentfonds handelt, der von ihnen in ihrem eigenen gemeinschaftlichen Namen im Wege der Risikomischung i.S.v. § 1 KAGG, § 1 AuslInvestmG angelegt wurde. Soweit aus dem einzig zur Verfügung gestellten amerikanischen Bankauszug vom September 1997 ersichtlich, wirkte D (als Investment Advisor und Financial Consultant) bei der Verwaltung des Fonds (soweit überhaupt) nur im Namen und für gemeinsame Rechnung der beiden Schiedsbeklagten mit. Die bisherigen Erkenntnisse über die wechselnd und z.T. gemeinschaftlich verwendeten Unternehmensbezeichnungen der Schiedsbeklagten lassen bei der Bezeichnung „ - Treuhandgemeinschaft“ auf sie beide schließen. Eine Verwaltung des Vermögens durch D im Namen und für Rechnung der einzelnen Schiedskläger ist nicht erkennbar. Die Anteile für diese werden nach den hiesigen Erkenntnissen nur durch die von den Schiedsbeklagten erstellten Vertragsunterlagen und aus Hamburg versandten Kontoauszüge bescheinigt und verwaltet. Nach diesen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Schiedsbeklagten das nur Kreditinstituten vorbehaltene Investmentgeschäft ohne Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KWG, § 1 KAGG von Deutschland aus betreiben. Zwar könnte es sich alternativ um ein Finanzkommissionsgeschäft handeln, wenn die Schiedsbeklagten die Aktien und Schuldverschreibungen über S und das amerikanische Konto im eigenen Namen und unmittelbar für Rechnung der einzelnen Schiedskläger erworben hätten; hierfür wäre gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KWG ebenfalls eine Bankkonzession erforderlich. Die von den Schiedsbeklagten erstellten Auszüge mit den für die verschiedenen Schiedskläger gleichen Ausgangsdaten sprechen jedoch für das vorbeschriebene Investmentgeschäft und gegen eine individuelle Zuordnung des Wertpapiererwerbs in den USA. Davon abgesehen würde es für Veräußerungen an die Anleger noch an der Erfüllung fehlen, solange die Wertpapiere bei der amerikanischen Bank nur für die Schiedsbeklagten verwahrt und von diesen nicht übereignet werden. Dementsprechend handelt es sich auch nicht nur um nach § 1 Abs. 1a KWG konzessionsbedürftige Finanzdienstleistungsgeschäfte in der Form der Anlagevermittlung (Nr. 1) oder der Abschlussvermittlung im fremden Namen (Nr. 2, § 2 Abs. 6 Nr. 8). Für die Finanzdienstleistung der Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (§ 1 Abs. 1a Nr. 4) ist ebenfalls keine Veräußerung der durch die Schiedsbeklagten erworbenen Wertpapiere an die Schiedskläger ersichtlich. Für die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung, Nr. 3) fehlt es gleichermaßen an einzelnen (in Bankdepots für die Kunden zu verwahrenden) Wertpapiervermögen. Die eigene Ausgabe der Fondsanteile selbst wird bereits durch § 1 Abs. 1 Nr. 6 KWG erfasst. Allenfalls könnte dann eine Finanzportfolioverwaltung als ebenfalls konzessionsbedürftige Finanzdienstleistung vorliegen, wenn die Schiedsbeklagten gegenüber der das Sammelkonto und ‑depot führenden amerikanischen Bank die Treuhandbeziehungen zu den einzelnen Schiedsklägern namentlich und betragsanteilig offengelegt haben; dann würde es sich trotz der verwendeten Kurzbezeichnung um eine Konto- und Depotführung im fremden Namen für verschiedene Mitglieder einer Personengruppe bzw. Familie handeln (vgl. Jung/Schleicher, Neue gesetzliche Regelungen für Finanzdienstleister, S. 55 unter Hinweis auf Bundesrats-Drucksache 963/96 S. 66; BAKred, Informationsblatt 1/99 für inländische Unternehmen im Finanzdienstleistungssektor, S. 5). ddd) Der wichtige Grund zur fristlosen Kündigung der Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträge wird noch dadurch verstärkt, dass das Betreiben von Bankgeschäften ebenso wie das Erbringen von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG die objektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG erfüllt, soweit die gesetzliche Vertreterin O und der faktische Geschäftsführer H (§ 14 Strafgesetzbuch ‑‑StGB‑‑) in oder von Deutschland aus agieren (§ 3 StGB; ansonsten vgl. § 7 Abs. 2 StGB). In subjektiver Hinsicht sprechen die verklausulierten Hinweise am Schluss des Rahmen-Formularvertrags für eine von den Verantwortlichen der Schiedsbeklagten gewollte Umgehung der Konzessionspflicht, auch wenn diese Hinweise für die Kunden nicht ohne weiteres durchschaubar waren. eee) Im Gegensatz zu der von den Schiedsbeklagten vertretenen Auffassung kann es den Schiedsklägern nicht egal sein, ob, wo und wie ihr Vermögen für sie angelegt und verwaltet wird, sei es unter Be- oder Missachtung der Gesetze. Die Schiedskläger brauchen sich nicht auf die von den Schiedsbeklagten selbst erstellten Kontoauszüge verweisen zu lassen. Diese sind mangels weiterer Nachweise oder behördlicher Aufsicht nicht überprüfbar und das Papier nicht wert, wenn nach Pflichtenverstößen der Treuhänder das Anlagevermögen nicht mehr zur Verfügung steht. bb) Die Kündigungsgründe sind nicht verwirkt. Die für die Kündigung von Dienstverträgen gemäß § 626 Abs. 2 BGB geltende Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Kenntnis kann auf andere Dauerschuldverhältnisse nicht ohne weiteres übertragen werden (vgl. Palandt/Putzo, BGB, § 626 Rd. 21). Davon abgesehen kommt es für die Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei den Kontoauszügen nicht auf jede einzelne Unregelmäßigkeit, sondern auf einen größeren Gesamtzusammenhang an. - Ebenso war bei der Kündigung von D gegenüber den Schiedsbeklagten abzuwarten, ob oder welche Konsequenzen daraus für eine geordnete Abwicklung der Anlagen gezogen werden. - Der Verstoß der Schiedsbeklagten gegen die Konzessionsvorschriften konnte als weiterer Kündigungsgrund nachgeschoben werden; von den ausländischen Anlegern kann - im Unterschied zu den Verantwortlichen der Schiedsbeklagten - keine eigene Kenntnis der speziellen deutschen Gesetze erwartet werden. cc) Die fristlosen Kündigungen waren auch insoweit wirksam, als sie im Dezember 1999 durch den Schiedskläger zu 1 für die zugunsten der Schiedskläger zu 3, 5 und 6 als seinen Enkeln abgeschlossenen Verträge erklärt wurden. Mangels gegenteiliger Vereinbarungen kann bei den Verträgen zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB das Gestaltungsrecht der Kündigung durch den Versprechensempfänger anstelle des begünstigten Dritten ausgeübt werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 328 Rd. 6, § 335 Rd. 2). Im übrigen wurden die fristlosen Kündigungen im April 2000 anwaltlich nach Bevollmächtigung durch alle Schiedskläger und ihre gesetzlichen Vertreter wiederholt. f) Für die Anspruchshöhe ergibt sich kein Unterschied, soweit nach Vorstehendem die fristlose Kündigung des für den Schiedskläger zu 4 abgeschlossenen Vertrags statt im Dezember 1999 erst im April 2000 wirksam wurde, nachdem ursprünglich nicht ausdrücklich durch den Schiedskläger zu 1 zugunsten des Schiedsklägers zu 4 kontrahiert worden war. Die nach dem Stand Ende Dezember 1999 eingeklagten Anlagebeträge sind in der Folgezeit nicht in ihrem Wert gesunken. Aus den für verschiedene Schiedskläger von den Schiedsbeklagten nachgereichten Kontoauszügen ergibt sich nur eine Wertsteigerung des übereinstimmend zugrundegelegten Investment-Sammelkontos und ‑depots während des 1. Halbjahrs 2000. g) Nach den von den Schiedsbeklagten vorgelegten Kontoauszügen ist von den nach dem Stand Ende Dezember 1999 eingeklagten Beträgen auch kein Abzug für eine Beleihung zugunsten der Schiedskläger vorzunehmen. Im übrigen ist auch sonst weder ersichtlich noch von den Schiedsbeklagten dargetan, dass den Schiedsklägern eine Beleihung oder sonstige Zahlungen außerhalb des Kontos gutgebracht wurden. h) Die Schiedsbeklagten sind aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Verpflichtung aus den Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträgen (oben b) als Gesamtschuldner i.S.v. § 427 BGB zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten gemäß §§ 675, 667 BGB (oben d) verpflichtet. 2. Die Klageforderungen sind im übrigen auch schon als gesetzliche deliktische Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB unter dem Gesichtspunkt der Untreue begründet. Nach § 823 Abs. 2 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer schuldhaft gegen ein den Schutz des anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ein solches Schutzgesetz ist die Untreue-Strafvorschrift des § 266 StGB (vgl. Palandt/Thomas, BGB, § 823 Rd. 149). Untreue liegt vor, wenn jemand z.B. die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht (Missbrauchstatbestand) oder die ihm z.B. kraft Rechtsgeschäftes oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (Treubruchtatbestand) und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Im Streitfall ist den gesamten Umständen nach darauf zu schließen, dass die Verantwortlichen der Schiedsbeklagten eine Untreue zumindest in Gestalt des Treubruchtatbestands begangen haben, d.h. die ihnen bzw. den Schiedsbeklagten kraft der Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträge obliegende besondere Vermögensbetreuungspflicht zum Nachteil der treugebenden Schiedskläger verletzt haben. a) Die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Schiedsbeklagten seit den Vertragskündigungen bis zum jetzigen Schlichtungs- und Schiedsverfahren lässt nach der Überzeugung des Schiedsgerichts den Schluss zu, dass die den Schiedsklägern zustehenden Finanzanlagen derzeit nicht in der durch das Treuhandverhältnis gebotenen Weise zur Auskehrung frei zur Verfügung stehen und dass dies auf einer mindestens bedingt vorsätzlichen (d.h. billigend in Kauf genommenen) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und Nachteilszufügung durch die Verantwortlichen der Schiedsbeklagten beruht. Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigt das Schiedsgericht den Umstand, dass die Schiedskläger von den Schiedsbeklagten bereits viele Monate lang hingehalten werden, obwohl es sich der Art nach um täglich liquidierbare Wertpapierfonds-Anlagen handelt. Weiter fällt auf, dass die Schiedsbeklagten zugleich jegliche Rechnungslegung mit Originalunterlagen über das Vermögen auf dem amerikanischen Sammelbankkonto und -depot unterlassen und entsprechende Fragen im hiesigen Verfahren von sich gewiesen haben. b) Für eine pflichtwidrige Nachteilszufügung reicht es aus, wenn die Schiedsbeklagten die ihnen treuhänderisch überlassenen Vermögenswerte einerseits nicht oder nicht mehr auf einem Sonderkonto oder -depot verwahren und andererseits nicht zugleich ständig flüssige Mittel bereithalten, um stets den Ausgleich für die vereinnahmten Gelder herzustellen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. A., § 266 Rd. 14). Ein Nachteil könnte auch die bloße Belastung des Vermögens mit einer Verbindlichkeit oder die Verwendung von Treuhandgeldern zur Sicherung für eigene Kredite sein. Selbst eine vorübergehende Gefährdung des Anspruchs auf Herausgabe des treuhänderisch Erlangten genügt als Nachteilszufügung für die Strafbarkeit (Dreher/Tröndle, StGB, § 266 Rd. 16). c) Nach Auffassung des Schiedsgerichts ist im übrigen die die Bank- oder Finanzdienstleister-Konzessionsvorschriften missachtende Anlage (oben 1 e aa ccc - eee) bereits vermögensgefährdend und damit nachteilig im vorstehenden Sinne. Von dieser Strafbarkeit konnten sich die Verantwortlichen auch nicht durch den formularmäßigen Hinweis freizeichnen, dass mangels eigener Verwaltung und Anlageentscheidungen der Schiedsbeklagten die Bankenaufsicht nur am Sitz der Investmentmanager erfolge. Denn im Gegensatz dazu wurde tatsächlich eine Banken- oder Finanzdienstleisteraufsicht über die Anlagegeschäfte der Schiedskläger gerade umgangen. So wurde die Aufsicht schon umgangen bei den Entscheidungen der Schiedsbeklagten über die Annahme der Kundengelder und über deren Verwendung oder Transferierung ins Ausland zwecks unkontrollierbarer Anlage auf einem Investment-Sammelkonto - statt auf getrennten Konten im fremden Namen. Ebenso umgangen wurde die Aufsicht über die hiesige Verwaltung der Anlagen, insbesondere über die Zuordnung von angeblichen Sammelkonto-Erträgen auf die einzelnen Kunden mittels in Hamburg selbst erstellter Kontoauszüge. d) Abgesehen von den - wie vorstehend - unterschiedlichen Auswirkungen bei der Nachteilszufügung, ist es im übrigen für den Untreuetatbestand unerheblich, ob der Treuhänder im eigenen oder fremden Namen handelt (Dreher/Tröndle, StGB, § 266 Rd. 6, 18-19). Beim Treubruch kommt es auch nicht darauf an, ob der Treuhandvertrag zivilrechtlich wirksam ist (Dreher/Tröndle, StGB, § 266 Rd. 9). e) Soweit die Tatbestandsmerkmale der Treuhand und Vermögensbetreuungspflicht bei den Schiedsbeklagten als juristischen Personen vorliegen, genügt dies gemäß § 14 StGB für die Strafbarkeit eines Organs (O) oder geschäftsleitenden Vertreters (H). f) Nach § 830 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB ist bei einer von mehreren gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung jeder für den Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich, so hier die beiden Schiedsbeklagten bei der umständegemäß (a-b) anzunehmenden Untreue durch die gemeinschaftlich für beide handelnden Vertreter; und zwar ungeachtet deren daneben bestehender eigener gesamtschuldnerischer Verantwortlichkeit. g) Auf die im Rahmen-Treuhandvertrag vereinbarte Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche und grob fahrlässige unerlaubte Handlungen kommt es nach Bejahung des Vorsatzes nicht an. h) Die im Rahmen-Treuhandvertrag enthaltene Regelung, dass Schadensersatzansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntnisnahme des schädigenden Ereignisses durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen sind, ist unwirksam wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 16 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz). Danach ist eine formularmäßige Bestimmung unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Formularverwender gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden. Der Schriftform wird auch durch die im Schlichtungs- und Schiedsverfahren protokollierten Erklärungen genügt. Davon abgesehen fehlt es noch an der - von den Schiedsbeklagten zu beweisenden - Kenntnisnahme der Schiedskläger von dem schädigenden Ereignis. Bisher sind die Schiedskläger auf Schlussfolgerungen angewiesen, während die Schiedsbeklagten in ihren Kontoauszügen noch die eingeklagten Vermögenswerte beziffern. 3. Die Klageforderungen sind weiter zugleich als deliktische Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB begründet. Insoweit gelten die zur Untreue getroffenen Feststellungen und die dortigen Ausführungen zur Gesamtschuld sinngemäß. Im übrigen kann dahinstehen, ob weitere Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB etwa wegen überhöht abgerechneter Kosten bestehen (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 23. September 1999 III ZR 214/98, MDR 1999, 1518 betreffend „Churning“). Derartige weitere Forderungen werden bisher mit der vorliegenden - auf bestimmte Anlagebeträge beschränkten - Teilklage nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 1057 ZPO dem Schiedsklage-Erfolg und erstreckt sich im Zweifel auch dann auf die außergerichtlichen Kosten, wenn die Schiedsparteien deren Erstattung nicht ausdrücklich vereinbart haben (vgl. Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg, Schiedsspruch vom 21. Juni 1996, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1997, 613, Recht der Internationalen Wirtschaft ‑‑RIW‑‑ 1996, 771, Rechtsprechung kaufmännischer Schiedsgerichte ‑‑RKS‑‑ B 5 Nr. 21 m.w.N.). Davon abgesehen haben die Schiedsparteien, nachdem in der ursprünglichen Schiedsklausel nur von „Kosten“ die Rede war, in der Schlichtungsverhandlung auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Schiedsverfahren ausdrücklich vereinbart. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Schiedsbeklagten die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen und dazu den Schiedsklägern die verauslagten unstreitigen Schiedsrichterhonorare von 34.307,00 DM sowie die Anwaltskosten von 11.058,96 DM (gemäß im schriftlichen Verfahren nachgereichter Spezifizierung), zusammen 45.365,96 DM, zu erstatten. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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Schiedsgericht Hamburg | 01.07.2006 | Mietrecht/Schiedsverfahrensrecht, Sittenwidrigkeit, Mischnutzung, Schönheitsreparatur, Mietausfall, Mindestdauer, Auslegungsbedürftigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Beweislastumkehr, Transparenzgebot, Kosten im Schiedsverfahren | ||
Tenor: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, erstens an die Schiedsklägerin 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2005 zu zahlen und zweitens die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich des Güteverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg sowie der außergerichtlichen Kosten der Schiedsklägerin zu tragen und deswegen an die Schiedsklägerin eine Kostenerstattung von 1.992,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schiedsspruchs zu zahlen; im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen (wegen der weitergehenden Kostenerstattungs-Nebenforderung). A. Tatbestand: I. Streitig ist die Aufrechnung der Schiedsbeklagten gegen den als solchen unstreitigen Anspruch der Schiedsklägerin auf Rückzahlung der Mietkaution von 3.000 € nach Beendigung des Mietverhältnisses im Dezember 2004. Die Schiedsbeklagte hat primär die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen unzureichend ausgeführter Schönheitsreparaturen und hilfsweise die Aufrechnung mit Mietausfall Januar bis März 2005 erklärt. 1. Die Schiedsklägerin, eine GmbH, befasst sich in der Person ihres Gesellschafter-Geschäftsführers mit EDV-Unternehmensberatung. Die Schiedsbeklagte, eine GmbH & Co KG, ist Grundstückseigentümerin und betätigt sich als Vermieterin zahlreicher Mietobjekte. 2. Nach Selbstauskunft des Geschäftsführers der Schiedsklägerin vom 12. Januar 2004 (Anl. B 4) nebst Werbeschreiben (Anl. B 5) vermietete ihr die Schiedsbeklagte mit Datum vom 13. Januar 2004 ein Mietobjekt in der R straße im Bezirk Hamburg- mit beiderseits unterschriebenem Mietvertrag (Anlage K 2; Protokoll S. 5). Die Nutzfläche ist mit ca. 67,57 qm angeben. Die Mieträumlichkeiten bestehen aus 3 Zimmern nebst Küche, Bad und Flur. a) Für den Vertrag wurde das (im Juni 2002 herausgegebene) Formular „Mietvertrag für Kontore, gewerbliche Räume und Grundstücke“ des Grundeigentümer-Verbands Hamburg verwendet. Das Mietobjekt wurde als „Büro Nr. 5“ bezeichnet (Mietvertrag § 1). Der Mietzweck wurde angegeben mit „Büros für Unternehmensberatung und daneben - nur untergeordnet - zu Wohnzwecken der Geschäftsführung“ (Mietvertrag § 2). In den Mietvertrag eingefügte Einlageblätter enthalten weitere Regelungen zum Nutzungszweck. Es wird auf die auf Mieterrisiko zu beachtenden Vorschriften über die Zweckentfremdung von Wohnraum in Hamburg hingewiesen und bestimmt, dass das Büro - soweit demgemäß erforderlich - wohnlich genutzt werde und dass für ein Büroschild am Hauseingang eine Genehmigung der Vermieterin und des Bauprüfamtes erforderlich sei (Mietvertrag § 23 Nr. 2 erster, vorletzter und letzter Absatz mit Fußnote 5). Eine Zweckentfremdungsgenehmigung lag bei dieser Vermietung nicht vor (anders als bei der jetzigen Nachmieterin). b) Die auf das Konto des Prokuristen und Mehrheitsgesellschafters der Klägerin zu zahlende (Staffel-)Miete betrug anfangs bis Ende 2004 netto kalt 800 € p.M. plus Betriebskostenvorauszahlung 170 € p.M., zusammen 970 € p.M. zuzüglich 16 % Umsatzsteuer „auf den Büroteil“ 93,60 € p.M., insgesamt 1.063,60 € monatlich (Mietvertrag §§ 5-7). Bei den angegebenen 67,57 qm entspricht die Nettokaltmiete (800 € : 67,57 qm =) 11,84 € pro qm und Monat. In den ergänzenden Regelungen der Einlageblätter werden die Miete und Betriebskosten aufgeteilt in einerseits Büronutzung 500 € plus 50 % Betriebskostenvorauszahlung 85 €, zusammen 585 € plus 16 % USt 93,60 €, sowie andererseits Wohnnutzung 300 € plus 50 % Betriebskostenvorauszahlung 85 €, zusammen 385 €, insgesamt 1.063,60 € (Mietvertrag § 23 Ziff. 2 ab zweitem Absatz). c) Das Mietverhältnis lief mit Wirkung ab 15. Januar 2004 auf unbestimmte Zeit und war kündbar mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum Quartalsende am 31. Dezember 2005 (Mietvertrag § 4). Weiter heißt es auf den eingefügten Einlageblättern in § 23 Ziff. 1 a, 4. Spiegelstrich: „- Der Mieter wünscht keine feste Vertragslaufzeit. Er bietet dem Vermieter für dessen Verwaltungsaufwand eine halbe Monatsmiete als Pauschalzahlung für einen Auszug vor dem 31. 12. 2005 an.“ d) Die Mietsicherheit wurde in Höhe von 3.000 € geleistet. Dazu heißt es im Mietvertrag in Abwandlung des Hamburger Vordrucks weiter (§ 8 Ziff. 3): „Der Vermieter gibt dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb von 5 Monaten nach Räumung des Mietobjekts die Mietsicherheit zurück. Sollten gegen den Mieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen oder zu erwarten sein, behält Vermieter trotz Fälligkeit der Kaution nach 5 Monaten ein Zurückbehaltungsrecht.“ e) Instandhaltung und Schönheitsreparaturen sind im Vordruck des Grundeigentümer-Verbands wie folgt geregelt (Mietvertrag § 11 Ziff. 3): „Die laufende Instandhaltung und Instandsetzung im Innern der Räume sowie die Vornahme der üblichen Schönheitsreparaturen ist Verpflichtung des Mieters.“ Weiter der Rückgabezustand (Mietvertrag § 20 Ziff. 1): „Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.“ f) Ergänzend heißt es in den Einlageblättern (Mietvertrag § 23 Ziff. 1 a): „Der Mieter hat das Büro Nr. 5, R str. , gründlich besichtigt1 und bestätigt, daß sich dieses im mängelfreien und frisch renovierten Zustand befindet (einschließlich der Fußböden). Die Vertragsparteien haben vor Abschluss dieses Mietvertrags folgendes Paket ausgehandelt, das der Mieter zur Bedingung für die hier vorliegende Anmietung gemacht hat: - Vermieter senkt die geforderte Miete von € 885,-- um € 85,-- auf die in § 5 genannte Miete. - Der Mieter übernimmt das Mietobjekt, wie es steht und liegt (mit bei Einzug etwa vorhandener Mängel). In der Küche gibt es Betonfußboden (1,80 x 60 cm), Loch in Schrankoberdecke. Lichtschalter defekt. [Kursiv wiedergegebener Text handschriftlich hinzugefügt] - Bei seinem Auszug gibt der Mieter das Büro (einschließlich der Fußböden) im mängelfreien und frisch renovierten Zustand2 an den Vermieter zurück. Insbesondere wird der Fußboden im mängelfreien Zustand zurückgegeben. Solange die letzte Renovierung noch nicht lange zurückliegt oder bei kurzer Mietzeit, genügt es, wenn Nachbesserungen dergestalt erfolgen, daß man es als renoviert und mängelfrei anerkennen muß3. Während der Mietzeit schulden weder Vermieter noch Mieter laufende Schönheitsreparaturen. Mieter wird jedoch solche Maßnahmen durchführen, die zur Erhaltung der Substanz des Objekts notwendig sind (z. B. Streichen der Fenster beidseitig). - ... Pauschalzahlung für einen Auszug vor dem 31. 12. 2005 ... [oben zu c wiedergegeben] - ... Ofenrohr des Kachelofens ist korrodiert ... - Die in § 11 Ziff. 3 vereinbarten Reparaturverpflichtungen4 des Mieters werden begrenzt, und zwar auf maximal zwei Bruttomieten pro Mietjahr. (Wobei sich die Begrenzung nicht auf Schönheitsreparaturen und etwaige bei Einzug vorhandene Mängel bezieht.)“ g) Zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten sieht der Mietvertrag (§ 23 Ziff. 3) einen Gütetermin vor der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) in Hamburg und für den Fall seines Scheiterns eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht gemäß besonderem Schiedsvertrag vor. 3. In dem ebenfalls unter dem 13. Januar 2004 beiderseits unterschriebenen Schiedsvertrag heißt es auszugsweise (Anlage K 1): „ ...II. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter*). ...“ 4. Der Geschäftsführer der Schiedsklägerin, der seinerzeit vorübergehend getrennt lebte, hat das Mietobjekt während der Vertragslaufzeit ab 15. Januar 2004 tatsächlich selbst bewohnt (Protokoll S. 6; vgl. Anlage K 4). 5. Am 20. September 2004 kündigte die Schiedsklägerin das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2004. 6. Die Schiedsbeklagte antwortete am 21. September 2004. Wie mit weiterem Schreiben vom 15. Dezember 2004 ausgeführt, schlug sie anstelle der Pauschalzahlung (oben 2 c; Mietvertrag § 23 Ziff. 1 a, 4. Spiegelstrich) alternativ eine Nachmietersuche durch die Mieterin oder durch einen von letzterer zu beauftragenden Hausmakler vor; außerdem erinnerte die Schiedsbeklagte an die rechtzeitige Renovierung zur Vermeidung von Mietausfall (Anlage K 3 = B 1). 7. Vor Auszug und Rückgabe des Mietobjekts am 30. Dezember 2004 veranlasste die Schiedsklägerin eine Renovierung des nur knapp ein Jahr genutzten Mietobjekts. Dabei wurden die Decken, Wände und Heizkörper der 3 zur R straße gelegenen Räume sowie die Wände des Flurs gestrichen (vgl. Anlage K 4 = B 3). 8. Das Mietobjekt war in der Zeit von Januar bis März 2005 nicht vermietet (vgl. Anlage K 5). 9. Die Schiedsbeklagte ließ es am 4. Januar 2005 durch einen Privatgutachter, den sachverständigen Zeugen B , besichtigen. Dieser listete in seinem Gutachten vom selben Tag über den Zustand der Räume zahlreiche Beanstandungen unterschiedlichen Gewichts auf, ohne diese im mietvertraglichen Zusammenhang zu bewerten oder einer Vertragspartei zuzurechnen (Einzelheiten s. Anlage K 9 = B 2; vgl. Protokoll S. 8). Die tatsächlichen Feststellungen für die einzelnen Räume wiederholen sich teilweise (z.B. Tür und Zarge Anstrich alt und leicht vergilbt; Fenster Anstrich nicht deckend; Lichtschalter und Steckdosen Abdeckung verschmutzt; Holzfußboden abgetreten; Fußleisten alt und vergilbt; Scheuerleisten fehlen). 10. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 übersandte die Schiedsbeklagte dem Geschäftsführer der Schiedsklägerin das Gutachten und bemängelte, dass die Schiedsklägerin das Mietobjekt nicht mängelfrei frisch renoviert i.S.v. § 23 Abs. 1 a dritter Spiegelstrich des Mietvertrags zurückgegeben habe. Die Schiedsbeklagte listete in ihrem Schreiben - z.T. in Anlehnung an das Gutachten - 42 Positionen Handwerkerarbeiten auf; sie forderte die Schiedsklägerin auf, diese Arbeiten bei Zutrittsgewährung bis zum 22. Februar 2005 ausführen zu lassen, und drohte spätere Ablehnung an. Das Angebot der Schiedsklägerin, vorzeitig gegen eine halbe Monatsmiete auszuziehen, sei abgelehnt worden. Mangels Bemühung um einen Nachmieter solle die Schiedsklägerin die ausgefallenen Mieten zahlen (Anlage K 4 = B 3). 11. In den Tagen danach schloss die Schiedsbeklagte den Mietvertrag mit der Nachmieterin mit Wirkung zum 1. April 2005 ab. In diesem Vertrag heißt es unter § 23 zum Zustand des Mietobjekts bei Übernahme: „Der Vormieter hat es in einem ordentlich renovierten Zustand hinterlassen.“ 12. Unter dem 18. Februar 2005 teilte die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin die Neuvermietung des Mietobjekts ab 1. April 2005 mit und schlug vor, im Vergleichswege 1.500 € anteiligen Mietausfall und 1.500 € hälftige Handwerkerkosten gegen die Kaution von 3.000 € mit wechselseitiger Generalquittung zu verrechnen (Anlage K 5). 13. Mit Anwaltsfax vom 10. März 2005 forderte die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten die Rückzahlung der Kaution bis 25. März 2005 (Anlage K 6). 14. Durch Schreiben vom 20. April 2005 rechnete die Schiedsbeklagte gegen die Kaution erstens mit Schadensersatz in Höhe der für die Handwerkerarbeiten und das Gutachten erforderlichen Kosten und zweitens hilfsweise mit Ansprüchen auf Mietezahlung aus Mietvertrag § 4 (Mietzeit) i.V.m. § 23 Ziff. 1a auf. 15. Die zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten im Mietvertrag (§ 23 Ziff. 3) vorgesehene Güteverhandlung vor der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) in Hamburg (oben 2 g) scheiterte am 29. August 2005 (Anlage K 8 = B 2). 16. Die Schiedsklägerin beantragte mit Schreiben vom 2. am 4. Januar die am 6. Januar 2006 erfolgte Bestellung des Einzelschiedsrichters gemäß Schiedsvertrag (oben 3). In der mündlichen Schiedsverhandlung vom 24. April 2006 haben die Schiedsparteien die Zuständigkeit und Konstituierung des Schiedsgerichts gemäß Checkliste für das Schiedsgerichtsverfahren bestätigt (Protokoll S. 3-4). II. Die Schiedsklägerin trägt vor: Die gegen ihren Kautionsanspruch aufgerechneten Gegenforderungen der Schiedsbeklagten auf Schadensersatz wegen Renovierungskosten und hilfsweise wegen Mietausfall seien unberechtigt. Die geltend gemachten Renovierungskosten seien nicht mit Aufmaß und Massen substantiiert und schlüssig beziffert und deshalb mangels Fälligkeit nicht wirksam aufgerechnet und danach gemäß § 548 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjährt. Davon abgesehen sei das Mietobjekt mängelfrei, frisch und überobligatorisch renoviert zurückgegeben worden (Beweis: Augenschein, Zeugnis Nachmieterin ). Der ordentlich renovierte Zustand sei auch im Vertrag mit der Nachmieterin festgehalten worden. Der jeweils bei Mietbeginn als ordentlich renoviert bezeichnete Zustand gelte als Vertragsmaßstab auch für den Auszug. Es ergebe sich kein weitergehender Anspruch aus den vorformulierten sonstigen Vereinbarungen in § 23 des Mietvertrags, die teilweise auslegungsbedürftig und hilfsweise unwirksam seien. Soweit nicht nur Schönheitsreparaturen sondern auch die „Erhaltung der Substanz“ überwälzt werden solle, sei eine solche Vereinbarung unwirksam und gebe es keine geltungserhaltende Reduktion, so dass die gesetzliche Regelung eingreife (§ 306 Abs. 2 BGB). Die Vereinbarung in § 23 Abs. 1 a vierter Spiegelstrich, dass der Mieter keine feste Vertragslaufzeit wünsche und für den vorzeitigen Auszug und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand der Schiedsbeklagten eine Pauschalzahlung anbiete, sei als Abbedingung der Mindestvertragsdauer aus § 4 des Mietvertrags zu verstehen und gehe dieser gemäß § 22 des Mietvertrags vor und habe auch als Individualabrede gemäß § 305b BGB Vorrang, wenn dagegen der Formularleerraum in § 4 des Mietvertrags vom Vermieter stets im selben Sinne (seiner grundsätzlich vereinbarten Mindestlaufzeit) ausgefüllt werde (Hinweis auf Rspr. und Kommentierung). Wenn die ergänzende Vereinbarung dagegen nicht als Abbedingung der Mindestdauer zu verstehen sein sollte, hätte die Schiedsbeklagte mit Mentalreservation treuwidrig und arglistig eine für die Mieterseite missverständliche Formulierung verwendet. Im Übrigen habe es sich entgegen dem verwendeten Gewerbe-Mietvertragsformular tatsächlich um eine Wohnraummiete ohne Zweckentfremdungsgenehmigung gehandelt. Die Schiedsklägerin beantragt, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, an die Schiedsklägerin 1. 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2005 sowie 2. deren Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 2.252,10 €, einschließlich der Kosten des Güteverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Verkündung des Schiedsspruchs zu zahlen. Die Schiedsbeklagte beantragt, die Schiedsklage kostenpflichtig abzuweisen. Die Schiedsbeklagte trägt vor: Die haupt- und hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen seien jeweils höher als die Kaution von 3.000 €. Die Gegenforderung wegen Kosten der Renovierung entsprechend dem Parteigutachten belaufe sich auf mindestens 4.000 € (sachverständiger Zeuge B ; Sachverständigengutachten). Der Schaden sei abstrakt aufgrund der objektiven Mängel und nicht nach dem subjektiven Nachmieter-Empfinden zu berechnen. Der hilfsweise aufgerechnete Mietausfall Januar bis März 2005 betrage (3 x 1.063,60 € =) 3.190,80 €. Die Kündigung der Schiedsklägerin sei wegen der Mindestlaufzeit des Mietvertrags (§ 4) erst ein Jahr später zum 31. Dezember 2005 wirksam. Sie (die Schiedsbeklagte) schließe aufgrund ihrer Erfahrungen über den Verwaltungsaufwand und den Mietausfall bei Mieterwechsel grundsätzlich nur mindestens zwei Jahre lang unkündbare Verträge ab. Das „Angebot“ der Schiedsklägerin zu einer Pauschalzahlung bei vorzeitigem Auszug sei als vertraglich protokolliertes Angebot zu verstehen und nicht angenommen worden. Die Passage sei auslegungsbedürftig und nicht für eine Vielzahl von Fällen, sondern individuell und einzigartig formuliert. Das Angebot habe sich nur auf den Verwaltungsaufwand und nicht auf die Frage des Mietausfalls bezogen. Davon abgesehen habe die Schiedsklägerin die Pauschalzahlung bisher weder geleistet noch von ihrer Kautionsrückforderung abgezogen. Der vereinbarte gewerbliche Charakter des Mietvertrags werde nicht durch den zwar bekannten aber untergeordneten Wohnzweck ausgeschlossen. Die Mischnutzung sei keine verbotene Zweckentfremdung. III. Das Schiedsgericht hat die mündliche Verhandlung am 24. April 2006 als Ortstermin in dem (jetzt an die Nachmieterin vermieteten) Mietobjekt durchgeführt und dort Beweis erhoben durch schiedsrichterliche Augenscheinseinnahme in Verbindung mit mündlichem Gutachten des von der Handwerkskammer Hamburg öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Malermeister F , durch sachverständiges Zeugnis des Parteigutachters B und durch Zeugnis der Nachmieterin T Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und auf die oben erwähnten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen wird Bezug genommen. B. Entscheidungsgründe: Die Schiedsklage ist im Wesentlichen begründet. I. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich sowohl aus der Schiedsklausel in Verbindung mit dem Schiedsvertrag als auch aus der Bestätigung der Schiedsparteien gemäß Checkliste für das Schiedsgerichtsverfahren (oben A I 2g, 3, 15-16). II. Gegen die als solche unstreitige Hauptforderung der Schiedsklägerin greift die Primäraufrechnung (§§ 387 ff BGB) der Schiedsbeklagten mit Schadensersatz wegen Renovierungskosten nicht durch. 1. Dabei lässt das Schiedsgericht dahinstehen, ob sich ein Schadensersatzanspruch wegen Überwälzung einer Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen überhaupt aufgrund des Mietvertrags ergibt oder ob dieser wegen Sittenwidrigkeit oder Wuchers gemäß § 138 BGB gesamtnichtig ist, weil die Nettokaltmiete von 11,84 € pro qm die Wohnungsmietenspiegel-Mittelwerte für die gemäß Wohnlagenverzeichnis vorliegende normale Wohnlage für Wohnungen von 66 bis unter 91 qm mit Bad und Sammelheizung um mehr als 50 % übersteigt und weil möglicherweise im Rahmen der Gesamtumstände weitere Vereinbarungen auf eine objektiv und subjektiv ungewöhnliche Mieterbenachteiligung hindeuten könnten (vgl. Kammergericht ‑‑KG‑‑ Berlin vom 10. März 2003 8 U 351/01, KGR Berlin 2004, 155; vom 19. November 2001 20 U 812/00, Grundeigentum 2002, 328; Bundesgerichtshof ‑‑BGH‑‑ vom 31. Oktober 2001 XII ZR 159/99, BGH-Report 224; Landgericht ‑‑LG‑‑ Berlin vom 19. Juni 2001 63 S 441/00, Grundeigentum 2001, 1199). 2. So kommt es für den Streitfall auch nicht darauf an, dass der gemäß verwendetem Formular als Gewerbemietvertrag bezeichnete Vertrag über die Vermietung eines 3‑Zimmer-Objekts mit normaler Küche und Bad als „Büros“ mit „untergeordneten Wohnzwecken“ ein Mischmietverhältnis darstellt und mangels Zweckentfremdungsgenehmigung keine überwiegende gewerbliche Nutzung ermöglicht (Zweckentfremdungsverordnung § 1, Globalrichtlinie Zweckentfremdung Ziff. 3, 4.1.1), so dass Wohnraummietrecht anzuwenden ist (vgl. LG Hamburg vom 14. Juni 1988 16 O 230/87, Wohnungswirtschaft und Mietrecht ‑‑WuM‑‑ 1988, 406; Oberlandesgericht ‑‑OLG‑‑ Hamm vom 31. Januar 1997 33 U 43/96, NJW-Entscheidungsdienst Mietrecht ‑‑NJWE-MietR‑‑ 1997, 201; Bundesverfassungsgericht ‑‑BVerfG‑‑ vom 6. August 1993 1 BvR 596/93, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1993, 2601; ferner ohne Zweckentfremdungsverbot: LG Frankfurt vom 19. März 1991 2/11 S 349/90, WuM 1992, 112; im Unterschied zu KG Berlin vom 27. Juli 2000 8 U 5667/97, Monatsschrift für Deutsches Recht ‑‑MDR‑‑ 2001, 24). 3. Wenn ein Schadensersatzanspruch wegen Schönheitsreparaturen nicht schon wegen Vertrags-Gesamtnichtigkeit entfällt, sondern wenn von einer wirksamen vertraglichen Überwälzung der Schönheitsreparaturen (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung) abweichend von § 535 Abs. 1 BGB auf die Mieterin ausgegangen wird, und zwar zunächst gemäß Mietvertragsformular § 11 Ziff. 3, dann ist ein solcher Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB; vgl. BGH vom 5. April 2006 VIII ZR 178/05, NJW 2006, 1728; zum Ausgleichsanspruch OLG München vom 28. Juli 2005 19 U 5139/04, Steuerberatung 2006, 177, Nichtzulassungsbeschwerde BGH IX ZR 145/05) nicht begründet. Denn es ist keine Schönheitsreparaturen-Pflichtverletzung der Mieterin (Schiedsklägerin) durch die für ihre Aufrechnungsforderung grundsätzlich beweispflichtige Vermieterin (Schiedsbeklagte) bewiesen worden. a) Dabei lässt das Schiedsgericht dahinstehen, ob oder inwieweit eine Wohnung (bzw. ein mischgenutztes Mietobjekt wie hier ohne nennenswerten Publikumsverkehr) üblicherweise innerhalb eines Jahres ohnehin nicht so stark abgewohnt ist, als dass die Abnutzung eine Renovierung erforderlich machen würde (vgl. KG vom 9. Juni 2005 8 U 211/04, MDR 2006, 440). So kann auch dahinstehen, ob oder inwieweit die Schiedsklägerin durch Streichen von Wänden, Decken und Heizkörpern der drei Zimmer und der Wände des Flurs (oben A 7) bereits überobligatorisch renoviert hat. Das Schiedsgericht ist davon ausgegangen, dass die von der Vermieterin - Schiedsbeklagten - mittels Privatgutachten spezifizierten 42 Mängel schlüssig behauptet worden sind (vgl. LG Berlin vom 13. Oktober 1995 64 S 171/95, Grundeigentum 1996, 1373) und dass darüber nach Bestreiten durch die Mieterin - Schiedsklägerin - Beweis zu erheben war. b) Für die Mängelbehauptungen der Schiedsbeklagten spricht allerdings nicht, dass sie im Vertrag mit der Nachmieterin vom Februar 2005 festgehalten hat, dass der Vormieter das Mietobjekt „in einem ordentlich renovierten Zustand hinterlassen hat“ (oben A I 11), c) So ist auch in der schiedsgerichtlichen Beweisaufnahme kein von der Schiedsklägerin zu verantwortender Schönheitsreparaturmangel festgestellt worden (oben A III, Protokoll S. 7 ff). aa) Der seinerzeit für die Schiedsbeklagte tätig gewesene Parteigutachter und die Nachmieterin haben bezeugt, dass der durch das Schiedsgericht und den schiedsgerichtlichen Sachverständigen in Augenschein genommene Zustand des Mietobjekts dem im Januar 2005 begutachteten bzw. dem seit Abschluss des Nachmietvertrags vorhandenen Zustand entspricht (oben A III, Protokoll S. 7). bb) Der schiedsgerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung sämtliche von der Schiedsbeklagten mittels Parteigutachten spezifizierte Mängelbehauptungen (oben A I 9-10, II) im Beisein des als sachverständiger Zeuge geladenen damaligen Parteigutachters geprüft (Protokoll S. 8 ff). Gemäß mündlicher Begutachtung in Verbindung mit richterlicher Augenscheinseinnahme stellten sich die geltend gemachten Positionen im Wesentlichen als mängelfrei dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Protokoll (S. 8 ff) Bezug genommen. cc) Die fehlende Abdeckplatte im Küchenoberschrank über dem Kühlschrank war bereits bei Einzug im Mietvertrag vermerkt worden (oben A I 2 f). Die leichte Verschmutzung oben an der Küchenwand beim Durchbruch des Abzugsrohrs von der Gastherme war unbedeutend und im Übrigen durch den Durchbruch des frei liegenden Rohrs bedingt (vgl. Protokoll S. 9). dd) Dass die Holzfußböden stellenweise grau erscheinen, beruht laut übereinstimmender Erklärung des schiedsgerichtlichen Sachverständigen und des sachverständigen Zeugen auf altersbedingtem Substanzverschleiss und nicht auf unterlassener Schönheitsreparatur (vgl. Protokoll S. 10); so dass es nicht darauf ankommt, ob oder inwieweit eine textbausteinmäßig vorformulierte Abwälzung des Fußboden-Abschleifens oder ‑Versiegelns die Mieterin gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt (vgl. OLG Düsseldorf vom 16. Oktober 2003 10 U 46/03, Wohnungswirtschaft & Mietrecht ‑‑WuM‑‑ 2003, 621). ee) Dass keine Scheuerleisten angebracht sind, stellt keinen Mangel dar. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie schon vor Einzug der Schiedsklägerin nicht vorhanden waren; dies ergibt sich aus dem unveränderten Zustand der anstrichtechnisch noch ordnungsgemäßen Fußleisten (vgl. Protokoll S. 9). ff) Mängel an den Altbau-Zimmertürschlössern oder -Drückergarnituren, ein älterer Riss im Kachelofen, ein Feuchtigkeitsschaden am alten Küchen-Spülschrank und die ältere dauerelastische Verfugung im Bad stammen offensichtlich aus der Zeit vor Einzug der Schiedsklägerin oder stellen im Verhältnis zum Alter des Objekts unbedeutenden Verschleiß dar (vgl. Protokoll S. 9 f). gg) Zwei lose Fliesen an der Wandschräge des älteren Bads und wenige Bohrlöcher begründen wegen unerheblicher Bedeutung und Bewertung ebenfalls keinen Schönheitsreparatur-Schadensersatzanspruch (vgl. Protokoll S. 8), so dass es nicht mehr darauf ankommt, dass eine Verantwortung der Schiedsklägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. d) Nach diesen Ergebnissen der Beweisaufnahme ist die Beweislast nicht mehr von Bedeutung, auch nicht die Frage, ob oder inwieweit die Beweislast der Vermieterin auf die Mieterin übergehen könnte durch die Mietvertragsklausel mit der Bestätigung, dass das Mietobjekt sich bei Einzug nach gründlicher Besichtigung im mängelfreien und frisch renovierten Zustand befunden habe (Mietvertrag § 23 Ziff. 1 a; oben A I 3 f). So kann dahinstehen, ob aus dem umfangreichen Klauselwerk (Mietvertrag § 22: „8 Einlageblätter des § 23“) oder aus ähnlichen Mietverträgen bei der Nachmieterin und bei benachbarten Mietern (vgl. oben A I 11; Protokoll S. 12) auf vielfach verwendete vorformulierte Vertragsbedingungen zu schließen ist (§ 305 BGB) und ob die Klausel unwirksam ist, weil durch sie der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, indem er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt (vgl. LG Berlin vom 12. November 1985 64 S 298/85, Grundeigentum 1986, 395); und zwar unwirksam gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB bzw. im kaufmännischen Verkehr in Verbindung mit § 310 Abs. 1 Satz 2, § 307 BGB (vgl. BGH vom 15. März 1990 VII ZR 61/89, MDR 1990, 1102). Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klausel, dass dem Mieter der Zustand der Räume bekannt sei, nach der Rechtsprechung kein Anerkenntnis bedeutet, dass keine Mängel und Schäden vorhanden waren (AG Osnabrück vom 27. November 1978 14 C 391/78, WuM 1980, 17). Im Übrigen ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob oder dass die Bestätigungsklausel in einem zweifelhaften und daher zu Lasten des Verwenders gehenden Widerspruch (§ 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu der später folgenden Klausel (Mietvertrag § 23 Ziff. 1 a zweiter Spiegelstrich; oben A I 3 f) steht, dass „der Mieter das Mietobjekt übernimmt, wie es steht und liegt (mit bei Einzug etwa vorhandener Mängel)“. Insofern muss auch nicht mehr geklärt werden, welche Bedeutung dem dortigen handschriftlich zwischen zwei Zeilen eingefügten Zusatz in der Gesamtbetrachtung zukommt. e) Unabhängig von Vorstehendem wäre die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mieterin ohnehin einschränkend dahin auszulegen, dass der Mieter nur die während seiner Mietzeit notwendig werdenden Schönheitsreparaturen schuldet, zumindest bei einem Mietverhältnis von kurzer Dauer, für das die von der Rechtsprechung entwickelten Fristen für turnusgemäße Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sind (vgl. LG Berlin vom 12. November 1985 64 S 298/85, Grundeigentum 1986, 395; OLG Stuttgart vom 28. August 1984 8 REMiet 4/83, NJW 1984, 2585; vgl. P. Jendrek in Erman, BGB, 11. A., § 535, 93, 97, 99, 103; Schilling in Münchener Kommentar, BGB, 4. A., § 535 Rd. 115, 122; Weidenkaff in Palandt, BGB, 65. A., § 535 Rd. 41, 43, 46, 47; ferner oben a). f) Bei den vorstehenden Beweisergebnissen bleibt es auch dann, wenn die Frage des Umfangs der Abwälzung der Schönheitsreparaturverpflichtung nach den diesbezüglichen sonstigen Vereinbarungen in § 23 Ziff. 1 a und nicht nur gemäß § 11 Ziff. 3 des Mietvertrags beurteilt wird. aa) Davon abgesehen ist dort ähnlich wie bei der Auslegung der allgemeinen Abwälzungsklausel (oben e) geregelt, dass „es bei kurzer Mietzeit genügt, wenn Nachbesserungen dergestalt erfolgen, dass man es als renoviert und mängelfrei anerkennen muss. Der Mieter schuldet somit keine vollständig frische Renovierung, solange ein ausreichender Zustand auf einfachere Weise für den Nachmieter hergestellt werden kann“ (Mietvertrag § 23 Ziff. 1 a dritter Spiegelstrich Satz 3 i.Vm. Fußnote 3; oben A I 3 f). bb) Im Übrigen kann dahinstehen, inwieweit die Klauseln in § 23 Ziff. 1 a Mietvertrag möglicherweise als vorformulierte - nach Unterlagen der Schiedsklägerin (vgl. Protokoll S. 12) - vielfach verwendete Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind (§ 306 Abs. 1-2 BGB), insbesondere die Abwälzung der Substanzerhaltung (§ 23 Abs. 1 a dritter Spiegelstrich letzter Satz) wegen Unangemessenheit (§ 307 Abs. 2 BGB, § 535 Abs. 1 BGB). III. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Schiedsbeklagten mit der von ihr geltend gemachten Gegenforderung wegen Mietausfall greift ebenfalls nicht durch, wenn die Wirksamkeit des Mietvertrags unterstellt wird (oben II 1). 1. Ein Mietausfall-Schadensersatzanspruch besteht nicht wegen Schönheitsreparatur-Mängeln, da sich solche in der Beweisaufnahme nicht bestätigt haben (oben II 3). 2. Der Mietausfallanspruch ist auch nicht aufgrund Mindestmietdauer begründet. a) Zunächst bestehen gegen die grundsätzlich in § 4 des Mietvertrags vereinbarte Mindestdauer von zwei Jahren keine Bedenken (vgl. entsprechend § 557a Abs. 3 BGB, § 309 Nr. 9 Bstb. a BGB; BGH vom 6. April 2005 VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574). Daran ändert sich nichts durch das Schriftformerfordernis nach § 550 BGB. An der Schriftform des Mietvertrags bestehen keine Zweifel im Hinblick auf die Inbezugnahme der Einlegebögen mit den sonstigen Vereinbarungen (§§ 22-23; vgl. OLG Rostock vom 28. Dezember 2001 3 U 173/00, OLGR Rostock 2002, 179; LG Berlin vom 27. Januar 1998 64 S 262/97, Grundeigentum 1998, 618; ferner BGH vom 13. November 1963 V ZR 8/62, BGHZ 40, 255) und im Hinblick auf die auch darunter befindliche abschließende Unterschrift (Protokoll S. 5). b) Unstreitig auslegungsbedürftig ist jedoch das Verhältnis zwischen der Mindestdauerregelung in § 4 und der unstreitig individuellen Spezialregelung in § 23 Ziff. 1 a vierter Spiegelstrich, wo es heißt, dass „der Mieter keine feste Vertragslaufzeit wünscht“ und „dem Vermieter für dessen Verwaltungsaufwand eine halbe Monatsmiete als Pauschalzahlung für einen Auszug vor dem 31. 12. 2005 anbietet“ (vgl. zur Pauschalzahlung auch für Mietausfall AG Neumünster vom 4. September 1987 8 C 371/87, WuM 1989, 555; LG Berlin vom 22. Oktober 1985 64 S 128/85, WuM 1986, 211). Unter Berücksichtigung des Zwecks des Schriftformerfordernisses, einem Grundstückskäufer bei Übergang eines Mietverhältnisses Klarheit über dessen Inhalt und Dauer zu verschaffen (§ 566, 578 BGB), gehen Zweifel bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten der vertraglichen Mindestdauer- oder Kündigungsregelung zu Lasten desjenigen, der sich für den von ihm behaupteten Anspruch auf den Vertragsinhalt beruft - wie hier die Schiedsbeklagte für den Mietausfall-Anspruch auf die Mindestmietdauer - (vgl. LG Limburg vom 27. April 2001 3 S 392/00, WuM 2001, 359; LG Dessau vom 18. Mai 2000 7 T 159/00, WuM 2001, 240); ansonsten bleibt es bei der gesetzlichen Regelung eines Mietvertrags für unbestimmte Zeit (§ 550 BGB). Eine Beweiserhebung über ergänzende mündliche Absprachen beim Vertragsschluss scheidet aus (OLG Rostock vom 21. August 2000 3 U 135/99, MDR 2001, 208 m.w.N.; OLG Köln vom 20. Mai 1999 1 U 123/98, WuM 1999, 521). Es kann dahinstehen, inwieweit die Zweifelsregelung ausnahmsweise bei eindeutiger Auslegung nicht angewandt zu werden braucht (vgl. OLG München vom 3. Mai 1996 21 U 4558/94, OLGR München 1997, 50; AG Bad Hersfeld vom 18. März 1996 C 133/96, WuM 1996, 706). Eine solche eindeutige Auslegung kommt hier nicht in Betracht, zumindest nicht in dem von der Schiedsbeklagten gewünschten Sinn. Für die Auslegung der Schiedsklägerin, dass die Vereinbarung über die nicht gewünschte feste Vertragslaufzeit die Mindestmietdauer habe abbedingen sollen, spricht die Aufnahme in die sonstigen Vereinbarungen. Die von der Schiedsbeklagten behauptete Protokollierung eines „Angebots“ im wörtlichen rechtstechnischen Sinne unter den „sonstigen Vereinbarungen“ in § 23 des Mietvertrags erscheint dagegen im derartigen mietvertraglichen Zusammenhang ungewöhnlich, zumal wegen der dann offenen Annahmefrist (§§ 147, 148, 308 Nr. 1 BGB) . Im übrigen spricht gegen die wörtliche Auslegung der Schiedsbeklagten, dass von dem Angebot erst in Satz 2 der fraglichen Klausel die Rede ist, nachdem laut Satz 1 ausdrücklich keine feste Vertragslaufzeit gewünscht ist. IV. Das Schiedsgericht hat nicht den Anspruch der Schiedsbeklagten auf die erwähnte Pauschalzahlung wegen Kündigung vor Ende 2005 gemäß § 23 Ziff. 1 a vierter Spiegelstrich des Mietvertrags zu prüfen. Nach der von der Schiedsbeklagten vertretenen Vertragsauslegung besteht ein solcher Anspruch mangels Annahme des so bezeichneten „Angebots“ aus dieser Klausel nicht. Die Schiedsbeklagte hat insoweit auch nicht weiter hilfsweise mit dem Anspruch auf die Pauschale aufgerechnet (vgl. zuletzt Protokoll S. 12). Dementsprechend ist auch hierfür nicht mehr über die Frage der Gesamtnichtigkeit des Vertrags zu entscheiden (oben II 1). V. 1. Die Kostenentscheidung richtet sich gemäß § 1057 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 91 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache, wo bezüglich beider Aufrechnungen (§ 45 Abs. 3 Gerichtskostengesetz ‑‑GKG‑‑) die aufrechnende Schiedsbeklagte unterlegen ist. 2. Diese Kostenlast gilt nicht nur für die Schiedsgerichtskosten, sondern nach der dispositiven Regelung des § 1057 BGB grundsätzlich auch für die außergerichtlichen Kosten (vgl. i. Ü. Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg vom 21. Juni 1996, NJW 1997, 613, Recht der internationalen Wirtschaft ‑‑RIW‑‑ 1996, 771 m.w.N.). 3. Zwar enthält der vorliegende Schiedsvertrag in der kleiner ausgedruckten Fußnote zu Ziff. II (Anlage K 1) eine Vereinbarung über die Abbedingung der Anwaltskostenerstattung (oben A I 3). Diese Klausel ist jedoch unwirksam, weil sie gegen das bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Transparenzgebot verstößt (§§ 305, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 1-2 BGB). a) Das Schiedsgericht würdigt diese Fußnotenklausel des Schiedsvertrags gemäß § 286 ZPO aufgrund des Gesamteindrucks seines Inhalts und des Mietvertrags-Gesamtinhalts (vgl. oben II 3 d) als eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung (§ 305 BGB), nachdem es den Schiedsparteien hierzu mittels eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (Protokoll S. 3). Dieser konkreten Würdigung ist nicht widersprochen worden, auch nicht innerhalb der für das schriftliche Verfahren wegen der Kosten geltenden Frist bis zum 8. Mai 2006. b) Insoweit wie die Klausel auf das Recht zur anwaltlichen Vertretung als solches im Schiedsprozess hinweist, stimmt sie mit der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) überein. Auch die Abbedingung der dispositiven Anwaltskostenerstattung gemäß § 1057 ZPO ist grundsätzlich möglich. c) Ein Verstoß gegen das (auch im kaufmännischen Verkehr gemäß § 310 BGB) für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich jedoch aus der Verknüpfung der beiden vorbeschriebenen Klauselinhalte in Form von Haupt- und Nebensatz mit der Konjunktion „sofern“. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung unwirksam, die sich daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Klausel einen falschen Anschein erweckt oder wenn die Möglichkeit der Täuschung des Vertragspartners besteht (vgl. AG Hamburg vom 30. März 2004 14 C 678/03, Computer und Recht ‑‑CR‑‑ 2004, 519; OLG Frankfurt vom 1. August 1996 15 U 64/95, Juris; AG Lörrach vom 21. Februar 1996 4 C 66/96, WuM 1996, 613; OLG Köln vom 22. Oktober 1993 19 U 34/93, NJW 1994, 59; BGH vom 16. Mai 1990 VIII ZR 245/89, MDR 1991, 44; OLG München vom 6. März 1986 29 U 3950/85, Der Betrieb ‑‑DB‑‑ 1986, 1011; Heinrichs in Palandt, BGB, 65. A., § 307 Rd. 16 ff, 20 a.E., 21, 24). Nach Auffassung des Schiedsgerichts liegt eine solche - zur Unwirksamkeit führende - unangemessene Benachteiligung darin, dass die vorliegende Klausel beim Leser den täuschenden Eindruck erweckt, dass er sich im Schiedsprozess anwaltlich (nur) vertreten lassen kann, „sofern“ er auf Kostenerstattung für den Fall eines für ihn positiven Ausgangs verzichtet. 3. Danach hat die Schiedsbeklagte entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die schiedsgerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 1057 Abs. 2 ZPO). a) Dazu hat sie der Schiedsklägerin erstens die anteilig verauslagten am 9. Januar und 24. April 2006 spezifizierten Schiedsrichterkosten von netto 483,20 € und die am 10. und 26. April sowie 14. Mai 2006 abgerechneten Beweisaufnahmekosten von netto (404,20 : 2 =) 202,10 € plus 15,56 €, zusammen (483,20 + 202,10 + 15,56 =) 700,86 € zu erstatten. Dabei wurde noch nicht die höhere und inzwischen als üblich anzusehende Schiedsrichtervergütung gemäß Empfehlung des Deutschen Anwaltvereins im Einvernehmen mit dem Deutschen Richterbund (Deutsche Richterzeitung DRiZ 2006, 133) zugrunde gelegt. Die gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Schiedsklägerin als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer ist herausgerechnet worden. b) Hinzu kommen zweitens die notwendigen Kosten des ÖRA-Gütetermins von 60 €. c) Drittens hat die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin deren Anwaltskosten nach Wertgebühren (§ 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ‑‑RVG‑‑) zu erstatten. aa) Für die außergerichtliche Vertretung wurden nach dem damaligen Streitwert von 3.000 € im Schriftsatz vom 8. Mai 2006 der Höhe nach unbeanstandet eine 1,3-fache Gebühr von 245,70 € (RVG-Vergütungsverzeichnis ‑‑RVG-VV‑‑ Nr. 2400 a.F., Nr. 2300 n.F.) und die Kommunikationspauschale (RVG-VV Nr. 7400) von 20,00 € abgerechnet, zusammen 265,70 €. Die Abrechnung der 1,5-fachen Terminsgebühr in der Gütesache (RVG-VV Nr. 2403 Ziff. 4 a.F., Nr. 2303 Ziff. 4 n.F.) erübrigt sich wegen Anrechnung von 0,75 der Gebühr für die vorherige Vertretung (Anmerkung bei vorbezeichneten Nummern) und wegen Anrechnung von 0,75 der zuletzt im Güteverfahren entstandenen Gebühr beim schiedsgerichtlichen Verfahren (Vorbemerkung RVG-VV Teil 3 Absatz 4; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. A., RVG VV 2303 Rd. 5-6; Gebauer/Schneider, Anwaltskommentar RVG, 2. A., VV Vorb. 3 Rd. 177 ff m. Bsp.). bb) Für das schiedsgerichtliche Verfahren wurden nach dem jetzigen Streitwert von 6.000 € eine 1,6-fache Verfahrensgebühr mit 540,80 € und eine 1,2-fache Terminsgebühr mit 405,60 € sowie die Kommunikationspauschale (RVG-VV Nr. 7400) mit 20,00 €, zusammen netto (540,80 + 405,60 + 20,00 =) 966,40 € geltend gemacht. Im Rahmen des vom Schiedsgericht nach § 1057 ZPO auszuübenden Ermessens sachgerecht hat die Schiedsklägerin die Anwaltskosten in der für die letzte Tatsacheninstanz maßgeblichen Höhe wie im Berufungsverfahren gemäß § 36 RVG i.V.m. RVG-VV Nrn. 3200 und 3202 abgerechnet (vgl. Schiedsspruch Hamburg vom 21. Dezember 2005, Hamburger Seerechts-Report 2006, 1, www.hk24de). cc) Die Anwaltskosten betragen zusammen (265,70 € + 966,40 € =) 1.232,10 €. Darin ist die gemäß § 15 UStG von der Schiedsklägerin als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer nicht mehr enthalten. d) Insgesamt belaufen sich somit die zu erstattenden Kosten auf (700,86 € + 60,00 € + 1.232,10 =) 1.992,96 €. VI. Die Zinsnebenforderungen folgen bezüglich der Hauptforderung aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 i.V.m. §§ 13-14 BGB und bezüglich der Kostenerstattung aus § 1057 Abs. 2 i.V.m. § 104 ZPO. ________ Fußnoten: 1 Aufgrund der vorstehenden Zusicherung, alles in der erforderlichen Gründlichkeit geprüft und besichtigt zu haben, wird Vermieter von sich aus von einer entsprechenden Kontrolle absehen. Mieter hat natürlich das Recht, zu einer solchen Besichtigung vor Vertragsunterzeichnung Fachleute (z. B. Handwerker, Sachverständige) hinzuzuziehen; so daß er auf diese Weise auch etwa vorhandene Mängel entdecken kann. - Vermieter ist somit auch nicht verpflichtet und haftbar, etwaigen irgendwann in der Vergangenheit einmal mitgeteilten Mängeln nachzugehen. 2 Alle Holzteile und die Heizkörper mit deren Rohrleitungen werden gründlich und fachgerecht vorbehandelt und anschließend mit geeigneten Materialien vorgestrichen und lackiert (wobei jeweils die erforderliche Zahl der Arbeitsgänge vorgenommen wird). 3 Der Mieter schuldet somit keine vollständige Renovierung, solange ein ausreichender Zustand auf einfachere Weise für den Nachfolgemieter hergestellt werden kann. *) Die Parteien möchten das Schiedsgerichtsverfahren so kostengünstig wie irgend möglich durchführen. Dies ist der Grund, warum sie sich auf einen Schiedsrichter geeinigt haben. Jede Partei hat das Recht, zum Schiedsverfahren einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen; sofern er bereit ist, dadurch entstehende Anwaltskosten - unabhängig vom Ergebnis des Schiedsspruchs - in jedem Falle selber zu tragen. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg | 21.06.1996 | Erstattung außergerichtlicher Kosten | ||
Tatbestand: Streitig ist die Verteilung und Erstattung der im bisherigen schiedsgerichtlichen Verfahren zur Hauptsache (Teil-Schiedsspruch vom 21. 3. 1996, NJW 1996, 3229, RIW 1996, 766) angefallenen Schiedsgerichtskosten und insbesondere der den Parteien entstandenen außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten). Die Kl. ist eine Gesellschaft in Hong Kong ohne Niederlassung in Deutschland. Die Bekl. ist eine Gesellschaft in Hamburg. Die Geschäftsführer der Parteien halten sich jeweils an deren Sitz auf. Beide Parteien betätigen sich im Außenhandel. Sie haben keine eigenen Rechtsabteilungen oder juristischen Mitarbeiter. Den Geschäftsbeziehungen liegen Rahmenverträge von 1991 bzw. 1992 über die alleinige Belieferung der Bekl. mit bestimmten Produkten aus der Volksrepublik China durch die Kl. bzw. eine mit ihr wirtschaftlich verbundene Gesellschaft zugrunde. Danach waren letztere für das Verhältnis zur Herstellerseite in China und die Bekl. für den Vertrieb in Europa und anderen Ländern zuständig. Für den Fall von Streitigkeiten war folgende Regelung vorgesehen (Agreement Nr. 10 S. 2-3): “If any disputes raise from this agreement both parties will try their best to solve their differences amicably. If this was not possible both parties recognize the Chamber of Commerce of Hamburg to be the final arbitrator." Das Verfahren vor dem Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg richtet sich nach dessen Regulativ ... Das Regulativ regelt ... die Kosten des Schiedsgerichts und ... die diesbezügliche Vorschußpflicht der Klägerseite. Im übrigen heißt es ...: “Das Schiedsgericht regelt das Verfahren nach eigenem Ermessen aufgrund der Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung." ... In dieser Schiedsgerichtssache werden beide Parteien von jeweils einer hiesigen Anwaltssozietät vertreten. Dabei werden die Hamburger Klägeranwälte über einen in Paris ansässigen Anwalt der Kl. im Korrespondenzwege instruiert. Beide Parteien haben Volljuristen als Schiedsrichter ernannt. Auch der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist Volljurist. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache wurden anwaltliche Klageschrift, Klageerwiderung und weitere Schriftsätze ausgetauscht sowie schiedsgerichtliche Hinweise erteilt, insbesondere zu Fragen des internationalen Privatrechts einschließlich des Wiener UN-Kaufrechts (CISG). Die Höhe der Streitwerte ist unstreitig. Die Kl. hat Schiedsgerichtskosten von insgesamt 4.848,20 DM vorgeschossen. Bei der Abfrage der üblicherweise von der Handelskammer vorgelegten “Checkliste für das Schiedsgerichtsverfahren” haben die Parteien sich u.a. damit einverstanden erklärt, „daß das Schiedsgericht über die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ ZPO § 91ff. ZPO befinden soll”. Durchgestrichen hat die Beklagtenseite dagegen den nachfolgenden Halbsatz, “daß das Schiedsgericht auch über die außergerichtlichen Kosten entscheiden soll”. Die Bekl. hat dabei ausdrücklich erklärt, daß sie mit einer Entscheidung des Schiedsgerichts über die außergerichtlichen Kosten nicht einverstanden ist. Für den Fall, daß das Schiedsgericht seine Kompetenz für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bejaht, haben die Parteien sich damit einverstanden erklärt, daß die Honorierung der Prozeßbevollmächtigten nach Maßgabe der erstinstanzlichen Gebühren der BRAGO erfolgen soll. Das Schiedsgericht hat über die Hauptsache durch Teil-Schiedsspruch vom 21.3.1996 entschieden ... (NJW 1996, 3229, RIW 1996, 766). Das Schiedsgericht hat die Kostenentscheidung dem Schluß-Schiedsspruch vorbehalten. Aus dem Teil-Schiedsspruch geht hervor, daß die Kl. die Bekl. vor 1993 zur Bezahlung der rückständigen Kaufpreisforderungen aufgefordert hat ... Gemäß Kostenausgleichungsantrag ... begehrt die Kl. anteilige Erstattung der von ihr verauslagten Kosten des Schiedsgerichts, des Honorars ihrer Prozeßbevollmächtigten (10/10 Prozeß- und Verhandlungsgebühren nebst Auslagenpauschale) und ihres ausländischen Korrespondenzanwalts (deutsche 10/10 Verkehrsanwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale) sowie Zinsen auf den Erstattungsbetrag ab Antragstellung. Die Bekl., die sich gegen eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten verwahrt, spezifiziert ihre außergerichtlichen Kosten in Form des Honorars ihrer hiesigen Prozeßbevollmächtigten ebenfalls mit den 10/10 Prozeß- und Verhandlungsgebühren nebst Auslagenpauschale. Entscheidungsgründe: A. Anwendbares Recht Wie bereits im Teil-Schiedsspruch (NJW 1996, 3229, RIW 1996, 766, dort zu A) ausgeführt, ist im Streitfall deutsches Recht einschließlich des Wiener UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden. B. Schiedsgerichtskosten Die von der Kl. vorgeschossenen Schiedsgerichtskosten sind entsprechend §§ ZPO § 92, ZPO § 106 ZPO im Verhältnis des Obsiegens zu teilen und von der Bekl. zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung vom 13. 2. 1996 haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, daß das Schiedsgericht über die Verteilung seiner Verfahrenskosten in entsprechender Anwendung der §§ 91ff. ZPO befinden soll. ... C. Außergerichtliche Kosten Zu Recht verlangt die Kl. von der Bekl. auch eine anteilige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) im Verhältnis des Obsiegens. I. Zuständigkeit des Schiedsgerichts Soweit die Bekl. die Kompetenz des Schiedsgerichts für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten und über seine diesbezügliche Zuständigkeit rügt, bleibt davon gem. § 1037 ZPO die Befugnis bzw. Verpflichtung des Schiedsgerichts unberührt, seine sachliche Zuständigkeit selbst zu prüfen und im Rahmen der Bejahung seiner Kompetenz über die anstehenden Streitfragen durch Schiedsspruch zu befinden; ohnehin entscheidet es insoweit nur unter dem gesetzlichen Vorbehalt des staatlichen Aufhebungs- und Vollstreckbarkeitsverfahrens nach §§ 1041 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 1042 ZPO (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 12 III Rd. 8, 9). Im einzelnen ergibt sich die Kompetenz des Schiedsgerichts aus den jeweils in seine Zuständigkeit fallenden, nachstehend behandelten Streitfragen. II. Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach Das Schiedsgericht bejaht die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach prozeßrechtlich im Wege der Nebenentscheidung über die Kosten (1) und hilfsweise materiellrechtlich als Verzugsschaden-Nebenforderung (2). 1. Erstattung im Wege der Kostenentscheidung Die Kompetenz des Schiedsgerichts zur prozeßrechtlichen Entscheidung über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus ergänzender Auslegung der schiedsvertraglichen Vereinbarungen. a) Zutreffend macht die Bekl. geltend, daß die Schiedsparteien die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht ausdrücklich vereinbart haben und daß das Regulativ des von den Parteien gewählten Schiedsgerichts der Handelskammer hierüber (in der bisherigen Fassung noch) keine spezielle Bestimmung vorsieht. Soweit dem Schiedsgericht in § 4 des Regulativs freigestellt ist, sein Verfahren nach eigenem Ermessen aufgrund der Vorschriften des 10. Buchs der ZPO zu regeln, bleibt der Vorrang einer eventuellen gesetzlichen Regelung oder einer ergänzenden Vertragsauslegung unberührt. b) Gemäß bisherigem Stand der Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren im 10. Buch der ZPO ist dort die Frage der Kostenerstattung im Schiedsprozeß nicht dispositiv geregelt. Nach dem von der UNCITRAL(United Nations Commission on International Trade Law) vorgelegten Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte “Kommission zur Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts” in 1994 einen “Bericht mit einem Diskussionsentwurf zur Neufassung des Zehnten Buches der ZPO” veröffentlicht. Nach diesem Entwurf sowie einem daran orientierten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts ist in § 1057 ZPO Abs. 1 ZPO n.F. eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten für den Fall vorgesehen, daß die Schiedsparteien nichts anderes vereinbart haben (BR-Dr 211/96). Die Neufassung ist zwar auf einhellige Zustimmung gestoßen (vgl. Leutheusser-Schnarrenberger, BB 1996, Beil. 5, S. 2, 3; Schmidt-Syaßen, DRiZ 1994, 359, 360), befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren. c) Das Schiedsgericht kann dahinstehen lassen, ob im Streitfall ein die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ablehnender Schiedsspruch im Sinne der zwingenden Vorschrift des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (§ 1059 ZPO n.F.) mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (Vorbehalt des ordre-public). Immerhin hat das Schiedsgericht aus der Sicht des durch § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (§ 1059 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. b ZPO n.F.) in bezug genommenen deutschen Rechts den hohen Gerechtigkeitsgehalt der §§ 91ff. ZPO zu beachten. In der Literatur wird darüber hinaus z.T. vertreten, daß ohne besondere Parteivereinbarung von den §§ 91ff. ZPO nur aufgrund überragender Gründe des Einzelfalls oder nur in Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe (Schwytz, BB 1974, 673, 675; Glossner/Bredow/Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 483; Maier, Hdb. Schiedsgerichtsbarkeit, Rd. 503, 508) bzw. daß eine Entscheidung “unerträglich” erscheine, nach der Kosten von einer zu Unrecht verklagten Partei oder von einem Gläubiger zu tragen seien, dessen Schuldner erst nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren leiste (Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, S. 73). Das Schiedsgericht braucht nicht zu entscheiden, inwieweit es diesen Auffassungen folgt, da es im Streitfall bereits mittels ergänzender Vertragsauslegung zu einer entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Erstattungsregelungen kommt. Bei dieser Verfahrensweise kommt ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung i.S. des § ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (§ 1059 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. b ZPO n.F.) nicht in Betracht (Kühl, Schiedsgerichtsbarkeit im Seehandel, S. 81; Schütze/Tscherning/Wais, Hdb. d. Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rdnr. 113). d) Das Schiedsgericht kann weiter offenlassen, inwieweit die prozessuale Kostenentscheidung durch hiesige Handelsbräuche i.S. von § 346 HGB beeinflußt werden könnte, die ggf. bei der materiellen Beurteilung der Handelsgeschäfte nach Art. CISG Artikel 9 CISG zu berücksichtigen wären. aa) Ein Handelsbrauch kann unabhängig davon bestehen, ob oder inwieweit die beteiligten Verkehrskreise die interessierende Frage ausdrücklich regeln (BGH-Urteil vom 25. 11. 1993 VII ZR 17/93, MDR 1994, 358, NJW 1994, 659). Mithin kommt es nicht darauf an, daß oder wie oft Kaufleute in ihren Schiedsabreden die Erstattung außergerichtlicher Kosten schriftlich regeln (z.B. in Schiedsklausel bzw. Schiedsvertrag oder im späteren Schiedsprozeß gemäß “Checkliste für Schiedsverfahren”). bb) Einerseits ist in mehreren Hamburger Schiedssprüchen dahin erkannt worden, daß außergerichtliche Kosten nach hiesiger Usance, Übung oder Üblichkeit nicht oder nur auf gemeinsamen Antrag beider Parteien erstattet werden (vgl. Schiedsgericht nach den Bedingungen des Eiprodukten-Einfuhrverbands, Schiedsspruch v. 23. 1. 1959; Handelskammer Hamburg, Rechtsprechung kaufmännischer Schiedsgerichte {RKS} B 5 Nr. 5); überwiegend handelt es sich dabei um Schiedssprüche der “Hamburger freundschaftlichen Arbitrage” nach § 20 der “Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel” (vgl. Schiedssprüche vom 6. 12. 1978, RKS B 5 Hinweis; vom 3. 2. 1972, RKS B 5 Nr. 4; vom 3. 6. 1965, RKS B 5 Nr. 1; vom 14. 3. 1960, RKS B 5 Nr. 6). cc) Andererseits hat ein Schiedsgericht der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage das zivilprozessuale Kostenerstattungsrecht mit der Begründung “wie allgemein üblich” angewandt (Schiedsspruch vom 18. 11. 1988, RKS B 5 Nr. 17). dd) Das erkennende Schiedsgericht macht sich dagegen die aufgrund einer Umfrage neueren Datums getroffenen Feststellungen des Schiedsgerichts der Hamburger freundschaftlichen Arbitragezu eigen, daß zur (Nicht-)Erstattung der im Schiedsprozeß erwachsenen außergerichtlichen Kosten kein Handelsbrauch besteht. Die Frage nach einer Erstattung ohne besondere Vereinbarung wurde zu 55 % bejaht und zu 45 % verneint; mithin fehlt trotz Mehrheit die für einen Handelsbrauch geforderte einheitliche Überzeugung und Übung fast aller Marktteilnehmer (Schiedsspruch vom 6. 1. 1992, RKS B 5 Nr. 20; vgl. BGH-Urteil vom 25. 11. 1993 VII ZR 17/93, MDR 1994, 358, NJW 1994, 659 ). Das erkennende Schiedsgericht hält dieses Umfrageergebnis wegen der Zeitnähe noch für aktuell und geht davon aus, daß von einer Wiederholung keine besseren Erkenntnisse zu erwarten sind. Ohne Handelsbrauch stellt sich die Frage seiner Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung nicht mehr. e) Entgegen dem letztgenannten Schiedsspruch ist in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung oder eines Handelsbrauchs jedoch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht generell abzulehnen, sondern vielmehr im Einzelfall eine ergänzende Auslegung der getroffenen Schiedsvereinbarung in Betracht zu ziehen (vgl. Urteile OLG Düsseldorf vom 8. 1. 1981 2 U 57/80, ZIP 1981, 172; LG Hamburg vom 27. 9. 1994 11 S 69/74, MDR 1975, 143; Zöller/Geimer, ZPO, 19. Aufl., § 1034 Rd. 29 m.w. N.; ferner Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 1042 Rdnr. 26, z.T. entgegen Voraufl. Vor § 1025 Rdnr. 34). Eine dahingehende Auslegung ist unabhängig vom Bestand des eigentlichen Schiedsvertrags möglich (vgl. BGH-Urteil vom 23. 11. 1972 VII ZR 178/71, NJW 1973, 191). Sie ist auch unter der Geltung ausländischer Prozeßordnungen bekannt (vgl. Zürcher Obergericht vom 23. 8. 1945, Schweizerische Juristen-Zeitung {SJZ} 1946, Bd. 42 Nr. 72, S. 186 ,187); Baumgartner, Kosten des Schiedsprozesses, S. 86f.). aa) Es kann wie im Teil-Schiedsspruch dahinstehen, inwieweit die rahmenvertraglichen Vereinbarungen mit der darin enthaltenen Schiedsabrede gemäß CISG oder gemäß BGB zu beurteilen sind. Sowohl nach Art. 8 CISG als auch nach § BGB § 157 BGB sind Verträge unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte auszulegen. Im Fall einer Lücke der ausdrücklichen Vereinbarungen ist ergänzend der hypothetische Parteiwille (§ 157 BGB) oder die Auffassung vernünftiger Geschäftspartner (Art. 8 CISG) durch Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 27. 9. 1974 11 S 69/74, MDR 1975, 143; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 157 Rd. 2ff.; Herber/Czerwenka, CISG, Art. CISG Artikel 8 Rdnr. 6). bb) Um eine solche Regelungslücke handelt es sich hier. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein “qualifiziertes” Schweigen der Schiedsklausel etwa mit dem Ziel einer unterschiedlichen Verteilung der Schiedsgerichtskosten einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Nach dem festgestellten Ablauf der Geschäftsbeziehungen der Parteien ist davon auszugehen, daß diese sich seinerzeit mit derartigen Detailfragen einer Prozeßführung nicht näher befaßt haben. Dagegen kommt es nicht auf die einseitig gebliebenen Erklärungen der Bekl. nach Klageerhebung an, als sich ihr Interesse möglicherweise auf die Begrenzung für sie denkbarer ungünstiger Folgen richtete. cc) Nach Auffassung des Schiedsgerichts erübrigt sich die ergänzende Auslegung nicht - wie bereits erwähnt - durch die Bestimmung ... seines Regulativs, gemäß der das Schiedsgerichtsein Verfahren nach eigenem Ermessen aufgrund der Vorschriften des 10. Buchs der ZPO regelt. Ausgehend von dieser Bestimmung sieht das Schiedsgericht die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nicht in sein Belieben gestellt, sondern einen Auftrag zur Rechtsentscheidung in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, einschließlich einer gebotenen ergänzenden Auslegung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, § 1034 Rd. 29). dd) Raum für den vom erkennenden Schiedsgericht eingeschlagenen Weg der ergänzenden Auslegung gewährt auch die verbreitete Meinung, die es den Schiedsgerichten freistellt, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die Grundsätze der §§ 91ff. ZPO anzuwenden oder hiervon abzuweichen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 1040 Rd. 3; Henn, Schiedsverfahrensrecht, S. 199f., 205; Röhl, in Luchterhand Alternativkommentar BGB, § 1034 Rd. 15), sei es auch mit der Empfehlung, im allgemeinen von §§ ZPO § 91ff. ZPO auszugehen (Zöller/Geimer, ZPO, § 1034 Rd. 67; vgl. Schwab/Walter, Kap. 33 Rd. 1; i.ü. vgl. oben c m.w.N.), oder unter Hinweis auf pflichtgemäßes Ermessen (vgl. - zur Erstattung der Schiedsgerichtskosten - Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbands, Schiedssprüche vom 27. 7. 1978, RKS B 5 Nr. 10; vom 14. 2./3. 3. 1976, RKS B 5 Nr. 8). Entsprechendes gilt für die Zukunft nach Inkrafttreten von § 1057 ZPO n.F.; gem. Abs. 1 S. 2 der jetzigen Entwurfsfassung verteilt das Schiedsgericht die außergerichtlichen Kosten “nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens”. ee) Bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens bzw. der Auffassung vernünftiger Geschäftspartner ist darauf abzustellen, welche Lösung bei angemessener Abwägung der wechselseitigen Interessen voraussichtlich vereinbart worden wäre, wenn die Regelungslücke gesehen worden wäre (vgl. Nachw. zu aa). ff) Dabei können Art und Inhalt des Schiedsverfahrens von Bedeutung sein. aaa) So ist eine Erstattung von Anwaltskosten möglicherweise in vergleichsweise weniger juristisch geprägten Schiedsverfahren nicht geboten, z.B. bei Qualitätsarbitrage bzw. Schiedsgutachten (LG Hamburg, Urteil vom 27. 9. 1974 11 S 69/74, MDR 1975, 143; ferner Schlosser in Stein/Jonas/Vor § 1025 Rd. 34), bei nicht juristisch besetzten Schiedsgerichten (Zöller/Geimer, ZPO, § 1034 Rd. 29), bei Beschränkung auf eine im Verein oder Verband behandelte Materie oder auf Bagatellfälle oder bei dem erkennbaren Bestreben, ein möglichst einfaches und billiges Verfahren ohne Anwaltsbedarf durchzuführen (Zürcher Obergericht vom 23. 8. 1945, SJZ 1946, Bd. 42 Nr. 72, S. 186 f; Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, Schiedsspruch vom 9. 6. 1978, RKS B 5 Nr. 9; Baumgartner, Kosten des Schiedsprozesses, S. 87). Alle diese Umstände liegen im Streitfall nicht vor. bbb) Umgekehrt kann nach Vorstehendem für eine Anwaltskostenerstattung sprechen, daß es sich um ein ausschließlich mit Juristen besetztes Schiedsgericht handelt und daß dieses über schwierige Rechtsfragen und wertmäßig bedeutende Ansprüche zu entscheiden hat. So liegt der Fall hier. Neben dem von der Handelskammer ernannten Vorsitzenden haben auch beide Parteien jeweils einen Juristen als Schiedsrichter gewählt. Zu entscheiden war über eine Reihe ungeklärter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Wiener UN-Kaufrechts (CISG). Der Streitwert betrug bis zu 143290,82 DM. Zwar weist die Bekl. zutreffend auf die kaufmännische Tradition des Schiedsgerichts einschließlich der fallweisen Benennung von Kaufleuten zu Schiedsrichtern hin. Dieser Gesichtspunkt tritt jedoch im Streitfall gegenüber den zuvor erwähnten Umständen zurück, insbesondere gegenüber der Übereinstimmung beider Parteien hinsichtlich der Wahl von Juristen zu Schiedsrichtern. gg) Bezogen auf diese Umstände folgt das Schiedsgericht der Auffassung, die eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten ohne besondere Vereinbarung damit begründet, daß einer Partei grundsätzlich die Einlassung auf ein Schiedsverfahren ohne Anwalt nicht zumutbar ist (vgl. BGH, WM 1969, WM Jahr 1969 Seite 74; Maier, in: MünchKomm-ZPO, § MÜNCHKOMM-ZPO § 1040 Rdnr. 12; Raeschke-Kessler/Berger/Lehne, Recht u. Praxis d. Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rdnrn. 469, 474, 477), und zwar ausdrücklich entgegen “einer gewissen Anwaltsfeindlichkeit” spezieller (o. zu C II 1d bb und dd zitierter) Hamburger Praxis (Maier, Hdb. d. Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnrn. 503, 511). Auf diese - zu C II 1e ff bbb beschriebenen - Fälle dürfte im übrigen die Beobachtung zutreffen, daß in der Praxis kaum auf eine juristische Vertretung verzichtet wird (vgl. Schwytz, BB 1974, BB Jahr 1974 Seite 673). Das Ergebnis deckt sich im Streitfall mit der - vorerwähnten - tatsächlichen Anwaltsbeauftragung durch beide Parteien, auch durch die ortsansässige Bekl. Zwar steht ihr hier der Zugang zu den Rechtsquellen offen, jedoch verfügt sie ebensowenig wie die Kl. über eine eigene Rechtsabteilung bzw. einen juristischen Mitarbeiter. hh) Im Außenhandel müssen zudem beide Parteien bei der Vereinbarung eines Schiedsverfahrens davon ausgehen, daß dieses von der ausländischen Partei - wie hier von der Kl. - schon wegen der Entfernung nur mittels anwaltlicher Hilfe im Inland betrieben werden kann. ii) Im übrigen kann bei der ergänzenden Auslegung der Schiedsklausel das am Ort bzw. im Land des Schiedsgerichts geltende Prozeßrecht (Sitzrecht) herangezogen oder auf die Zugehörigkeit zu einem supranationalen Rechtskreis abgestellt werden (vgl. Baumgartner, Kosten des Schiedsprozesses,S. 86, 90; Zöller/Geimer, § ZÖLLER/Geimer § 1034 Rdnr. 29). Einerseits kann berücksichtigt werden, daß im Ausland nicht überall der Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens gilt (vgl. Schwab/Walter, Kap. 33 Rdnr. 1). Andererseits kann gerade die Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Schiedsverfahren ein Grund sein für die Wahl eines Schiedsgerichts mit entsprechenden Verfahrensmöglichkeiten gemäß Vereinbarung, Statut oder Sitzrecht (Krause/Bozenhardt, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, S. 49; rechtsvergleichend Kühl, Schiedsgerichtsbarkeit im Seehandel, S. 195). aaa) Die entsprechende deutsche Regelung ergibt sich - wie bereits erwähnt - aus §§ ZPO § 91ff. ZPO. Gegen eine Anwaltskostenerstattung spricht nicht der Umstand, daß diese nach den Statuten einzelner hiesiger Schiedsgerichte - falls nichts anderes vereinbart wird - ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. Schiedsgerichtsordnungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. und des Deutschen Kaffee-Verbands e.V.). Auf der anderen Seite werden hier nämlich gleichfalls spezielle Schiedsgerichtsordnungen angewandt, die die Anwaltskostenerstattung vorsehen (z.B. Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association (GMMA), vgl. Trappe, in: Festschr. f. Glossner, 1994, S. 459 (461, 470); ders., International Business Lawyer, 1986, S. 12; i.ü. zusammenfassend ders., in: Böckstiegel, Handelsschiedsgerichtsbarkeit in England u. Deutschland, S. 77ff.). Insbesondere ist eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) geregelt (§ 22). Dieses Statut kann in Deutschland auch als generelles Muster angesehen werden, soweit ein solches für die ergänzende Auslegung herangezogen werden soll (vgl. Junge, in: v. Caemmerer/Schlechtriem, CISG, 2. Aufl., Art. 8 Rdnr. 3). bbb) Da eine Vertragspartei im Ausland ansässig ist, kann bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, daß auch an ausländischen Schiedsplätzen weitenteils eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Betracht kommt. So in westlichen oder neutralen Ländern wie z.B. Frankreich (Kühl, Schiedsgerichtsbarkeit im Seehandel, S. 159f.), in den Niederlanden (Berger, Internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit, S. 431), in Österreich - Wien - (Aden, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, S. 175), in Schweden -Stockholm - (Lionnet,Hdb. Schiedsgerichtsbarkeit, S. 323) und in der Schweiz - Zürich - (Baumgartner, Kosten des Schiedsprozesses, S. 85; Krause/Bozenhardt,S. 177, 190). Nicht einschlägig ist dagegen für den Sitz der Kl. die gegenteilige Praxis von Schiedsgerichten der früheren sozialistischen Länder des Rats für gegenseitige Wirtschaftshilfe bzw. Council for Mutual Economic Assistance (RGW), - COMECON - (vgl. Strohbach, Hdb. d. internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, Rd. 275) oder innerhalb der USA, wo die Erschwerung des Zugangs zum Gericht bei Nichterstattung von Anwaltskosten jedoch in gewisser Weise durch die Erfolgshonorarvereinbarung aufgewogen wird (vgl. Kühl, Schiedsgerichtsbarkeit im Seehandel, S. 120, 185). Davon abgesehen wenden dortige Schiedsgerichte im internationalen Verkehr zunehmend Erstattungsregelungen an (vgl. Bühler, ZVglRWiss 1988, S. 431, 441, 443); Bulow, Journal of International Arbitration 1995, 87, 91). Vielmehr ist die in der bisherigen Kronkolonie Hong Kong ansässige Kl. eher dem englischen Rechtskreis zuzurechnen, wo beim staatlichen und beim Schiedsgericht der Grundsatz gilt, daß die Verteilung der - gerichtlichen und außergerichtlichen - Kosten dem Ausgang des Verfahrens folgt ("the costs follow the event”, vgl. Benkö, Schiedsverfahren u. Vollstreckung von Schiedssprüchen in England, S. 127; Bühler, ZVglRWiss 1988, 431, 443 Fn. 47; Kühl, Schiedsgerichtsbarkeit im Seehandel, S. 39; Kühn in Böckstiegel, S. 101 (103); Lionnet, Hdb. Schiedsgerichtsbarkeit, S. 317). Selbst bei Berücksichtigung der Nähe und politischen Entwicklung Hong Kongs zur Volksrepublik China ergibt sich keine gegenteilige Beurteilung; dort werden die außergerichtlichen Kosten von Schiedsverfahren in einem bestimmten Verhältnis verteilt (vgl. Trappe, RIW 1989, 107 (112); ders., Arbitration International 1989, 173 (185)). ccc) Die vorstehenden Ergebnisse decken sich mit supranationalen Schiedsgerichts-Verfahrensordnungen, sofern diese ebenfalls für eine ergänzende Auslegung der Schiedsklausel als Muster herangezogen werden (vgl. Junge in v. Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 8 Rdnr. 3). Es wurde bereits - zu b - darauf hingewiesen, daß das UNCITRAL-Modellgesetz Raum für eine Verteilung der außergerichtlichen Kosten läßt (Art. 40 Abs. 2; vgl. Aden, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, S. 256; Krause/Bozenhardt, S. 100, 119; Lionnet, Hdb. Schiedsgerichtsbarkeit, S. 328). Weltweit gebräuchlich sind die institutionellen Schiedsverfahrensordnungen der Internationalen Handelskammer in Paris (International Chamber of Commerce (ICC)) und deren Internationaler Organisation für Seeschiedsgerichtsbarkeit (Comite Maritime International {ICC-CMI}), die beide eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten ermöglichen (ICC Art. 20 und ICC-CMI Art. 12; vgl. ICC-Schiedssprüche vom 30. 5. 1979 Nrn. 2099-3100, zusammengefaßt bei Jarvin/Derains, Collection of ICC Arbitral Awards, m.w. Nachw.; von 1986 Nrn. 5056, 5279; v. 1987 Nrn. 5255, 5318, 5418, 5558, zusammengefaßt und besprochen bei Bühler, ZVglRWiss 1988, S. 431, 443 f., 446 ff.,448ff.; Aden, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, S. 123ff.; ferner Lau/Lau,TransportR 1990, 133, 134). jj) Das danach für die ergänzende Vertragsauslegung übereinstimmend gefundene Ergebnis der Kompetenz des Schiedsgerichts zur Verteilung der außergerichtlichen Kosten deckt sich mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg vom 3. 4. 1996. Nachdem die dortige Bekl. (mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) den Passus der Checkliste betreffend die Erstattung der außergerichtlichen Kosten (wie die hiesige Bekl.) nicht akzeptiert hatte, entschied das Schiedsgericht darüber nach dem Sitzrecht gem. §§ 91ff. bzw. § 92 ZPO (nicht veröffentlicht). kk) Entgegen der Auffassung der Bekl. läßt die so - dem Grunde nach - bejahte Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten nicht deren willkürliche Verursachung durch die obsiegende Partei zu Lasten der unterliegenden Partei befürchten. Dagegen spricht bereits, daß der Prozeßausgang zum Zeitpunkt der Kostenverursachung unsicher ist. Davon abgesehen beschränkt sich die Ausgleichung auf die entsprechend § 91 ZPO notwendigen Positionen und Beträge (unten III). 2. Erstattungsfähigkeit im Wege der Verzugsschaden-Nebenforderung Unabhängig von der prozeßrechtlichen Nebenentscheidung ist die Forderung der Kl. auf Kostenausgleichung auch sachlichrechtlich unter dem (von ihr hilfsweise geltend gemachten) Gesichtspunkt des Verzugsschadens begründet. Der materielle Kostenerstattungsanspruch aus Verzug steht insoweit konkurrierend neben der prozeßrechtlichen Kostenausgleichsforderung (Schütze, Schiedsgericht u. Schiedsverfahren, S. 73; vgl. BGH-Urteil vom 9. 3. 1976 VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114, NJW 1976, 1256; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO Vor § 91 Rd. 43 ff., 69 “Verzug”; Palandt/Heinrichs, BGB § § 286 Rdnr. 7 “Verzug”). Die Anspruchskonkurrenz wird im übrigen in den Schiedssprüchen nicht bestritten, die eine prozeßrechtliche Verteilung der außergerichtlichen Kosten als ungebräuchlich verweigern (vgl. oben 1d bb; Hamburger freundschaftliche Arbitrage, RSK B 5 Nrn. 1 und 6). Wenn - anders als im Streitfall - eine Kostenerstattung durch Vertrag oder Statut ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. oben 1e ii aaa), dürfte diese Regelung allerdings nach Sinn und Zweck meistens zugleich materiell als Ausschluß eines entsprechenden Verzugsschadensersatzes zu verstehen sein, damit sie nicht weitgehend leerläuft. Im Streitfall ist dagegen eine Kostenerstattung durch Vertrag und Statut nicht ausgeschlossen. Der Anspruch auf solchen Schadensersatz bei Verzug mit der Bezahlung von Warenkäufen ergibt sich unter der Geltung des Wiener UN-Kaufrechts aus Art. 61 Abs. 1 i.V. mit Art. 74 CISG (vgl. Eberstein/Bacher, in: v. Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 78 Rd. 34, 36; Herber/Czerwenka, CISG, Art. 78 Rd. 8; Reinhart, UN-Kaufrecht, Art. 78 Rd. 3; Rudolph, Kaufrecht d. Export- u. Importverträge, Art. 78 CISG Rd. 5). Dabei bedurfte es gem. Art. 63 CISG keiner weiteren Zahlungsnachfrist, nachdem die Kl. bei Fälligkeit in 1993 die Bekl. zur Zahlung aufgefordert und die Bekl. die Zahlung ausdrücklich durch die Aufrechnungserklärung verweigert hat, die im Umfang der Schiedsspruchforderung unbegründet war. Da die Kl. materiellrechtlich keine höhere Kostenerstattung als prozeßrechtlich begehrt, stellt sich nicht die Frage, wie sonst der materiellrechtliche Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten mit dem prozeßrechtlichen Verhältnis des Obsiegens in Einklang zu bringen wäre. III. Erstattungsfähigkeit der einzelnen Kostenpositionen 1. ... In den beantragten Ausgleich der außergerichtlichen Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens sind so die beiderseitigen Prozeßbevollmächtigtenkosten einzubeziehen ..., zusammen je Partei 4.190 DM (§§ 11, 31, 26 BRAGO, ohne Mehrwertsteuer). 2. Das Schiedsgericht läßt die Erstattungsfähigkeit der nach dem Streitwert 143.290,82 DM geltend gemachten Korrespondenzanwaltsgebühr von 2.445 DM gem. § BRAGO § 52 BRAGO nebst Auslagenpauschale 40 DM dahinstehen, bezieht jedoch diese Position unter dem Gesichtspunkt der ersparten Informationsreise zum Prozeßbevollmächtigten in die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung ein (entsprechend § 91 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 91 Rd. 220, 242; v. Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 12. Aufl., § 52 Rd. 47; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl., § 52 Rdnr. 29; Bork in Stein/Jonas, ZPO, § 91 Rd. 71b; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rdnr. 13 “Ausländer”). In Anbetracht des Streitfalls bzw. des wechselseitigen Vortrags zur Hauptsache war eine Fülle tatsächlich und rechtlich schwieriger Fragen zu besprechen. Davon abgesehen hat sich der Geschäftsführer der Kl. hierzu unbestritten mit dem Verkehrsanwalt in Hong Kong und Paris getroffen. Daß die ersparte Reise des Geschäftsführers von Hong Kong nach Hamburg teurer wäre als die Korrespondenzanwaltsgebühr, ist von der Kl. substantiiert und von der Bekl. nicht bestritten worden. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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Schiedsgericht Hamburg | 16.01.2007 | Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Schiedsverfahrensrecht | ||
Tenor: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger einen zweiten Teilbetrag von 10.000 € nebst Zinsen 4 % über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2000 zu zahlen. Die Entscheidungen über die Kosten bleiben dem Schluss-Schiedsspruch vorbehalten. Tatbestand: I. Es handelt sich um die zweite Teilschiedsklage des GmbH-Insolvenzverwalters auf Zahlung von 10.000 € Agio aus der in notarieller Form am 11. Oktober 1999 von den Gesellschaftern der GmbH beschlossenen und am 23. November 1999 von der Schiedsbeklagten als Gesellschafterin übernommenen Erhöhung des Stammkapitals um 40.000 DM zuzüglich 2.150 % (860.000 DM) Aufgeld (Anlagen K 4a - K 6 und K 21), von dem vor dem Schiedsprozess nur 150.000 DM bezahlt wurden. Erstens ist wie bei der ersten Teilschiedsklage weiter streitig, ob das Agio aus dem Restbetrag von (860.000 DM ./. erste Aufgeldtranche 150.000 DM ./. erste Teilschiedsklage 10.000 DM =) 700.000 DM fällig ist, obwohl es laut dem weiteren Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses erst nach einstimmiger Anforderung zahlbar sein sollte. Zweitens ist bei der vorliegenden zweiten Teilschiedsklage vom März 2006 insbesondere streitig, ob die über die erste Teilschiedsklage vom Juli 2004 hinausgehende restliche Agioforderung verjährt ist. 1. Die 1996 durch die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer mit Geschäftsanteilen von je 25.000 DM in Hamburg gegründete GmbH verfügte nach Kapitalerhöhung 1998 und Mitgesellschafter-Aufnahme der Schiedsbeklagten mit 50.000 DM Geschäftsanteil über ein Stammkapital von 100.000 DM (Anlagen K 2, K 5). Seit 1998 hat sich die GmbH vor allem mit der Entwicklung, Produktion und Markteinführung von sog. „ - - geräten“ befasst. Bei der Schiedsbeklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das sich als Wagniskapitalgeber betätigt. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag sind gemäß der darin enthaltenen Schiedsklausel (§ 17) durch ein Schiedsgericht am Sitz der Gesellschaft nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) zu entscheiden (Anlage K 2). 2. Ende September und Anfang Oktober 1999 korrespondierten die Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH (und der durch sie beauftragte Rechtsanwalt) in Hamburg einerseits und die auswärtige Mitgesellschafterin und Schiedsbeklagte andererseits u. a. über weiteren Liquiditätsbedarf der GmbH aus zugesagtem stillen Beteiligungskapital, aus vereinbartem Agio sowie aus gewünschter Erhöhung des Stammkapitals und Aufnahme eines neuen Gesellschafters (Anlagen K 11 und K 12 vom 28. September, K 18 vom 1. und K 14 - K 15 vom 4. Oktober 1999). 3. Am 5. Oktober 1999 schrieben die Gesellschafter-Geschäftsführer an die Schiedsbeklagte, dass mangels weiterer Zahlungen aus deren stiller Beteiligung kurzfristig für die GmbH Konkurs zu beantragen und das noch fällige Agio durch den Konkursverwalter einzufordern sei (Anlage K 3a). Im Vorgriff auf ein am 7. Oktober 1999 vorgesehenes Gespräch der Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Hausbank antwortete die Mitgesellschafterin und Schiedsbeklagte am 6. Oktober 1999, dass ein Insolvenzantrag der GmbH nur durch einen notariellen Kapitalerhöhungsbeschluss abgewendet werden könne; für diesen fügte sie einen Entwurf bei (Anlage K 3b, K 16). 4. Am 11. Oktober 1999 stimmten die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH dem Kapitalerhöhungsvorschlag der Mitgesellschafterin und Schiedsbeklagten zu und erinnerten sie an die Anweisung des abgerufenen stillen Kapitals. Anderenfalls werde die Hausbank einen Insolvenzantrag für die GmbH stellen (Anlage K 3c). Am selben Tag ließen sie - wie im Entwurf vorgesehen - in ihrem Namen und im Namen der Mitgesellschafterin und Schiedsbeklagten den (hier interessierenden) Kapitalerhöhungsbeschluss notariell beurkunden (Anlage K 5). Darin heißt es (Anlage K 4a): „... II. ... 1. a) Das Stammkapital der Gesellschaft wird von DM 100.000 erhöht um DM 40.000 auf DM 140.000. b) Zur Übernahme von neuen Stammeinlagen werden die ... [Mitgesellschafterin bzw. Schiedsbeklagte] und/oder ein unabhängiger, durch die geschäftsführenden Gesellschafter gemeinsam zu benennender dritter Investor zugelassen ... cc) sollte kein unabhängiger dritter Investor gefunden werden, so ist die ... [Mitgesellschafterin bzw. Schiedsbeklagte] berechtigt, die Stammeinlage in voller Höhe zu übernehmen. c) Die Kapitalerhöhung ist bis spätestens 31. 12. 1999 durchzuführen. Maßgebend ist das Datum der notariellen Beglaubigung oder Beurkundung der Übernahmeerklärungen. ... d) Die neuen Stammeinlagen sind in bar und in voller Höhe vor Anmeldung der Kapitalerhöhung im Handelsregister zu erbringen. e) Die neuen Geschäftsanteile werden zu einem Aufgeld von 2.150 % (DM 860.000,00) auf den jeweiligen Nennbetrag ausgegeben. Das Aufgeld ist zahlbar in durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss anzufordernden Tranchen. ...“ 5. Mit notariell beglaubigter Vollmachtsbestätigung vom 14. Oktober 1999 bestätigte und genehmigte die Mitgesellschafterin und Schiedsbeklagte die in ihrem Namen bei der Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses am 11. Oktober 1999 abgegebenen Erklärungen (Anlage K 4b). 6. Nachdem kein anderer Investor die Kapitalerhöhung übernommen hatte, erklärte die Mitgesellschafterin und Schiedsbeklagte am 23. November 1999 in notariell beglaubigter Form die Übernahme der neuen Stammeinlage von 40.000 DM zu den am 11. Oktober 1999 vereinbarten Bedingungen - einschließlich des Aufgelds von 2.150 % - (Anlagen K 6, K 21). 7. Unter dem 1. Februar 2000 beschlossen die drei Gesellschafter unter Bezug auf die Kapitalerhöhung einstimmig im Umlaufverfahren, dass die Schiedsbeklagte ihren „ersten Anteil von DM 150.000,- vom Aufgeld (gesamt DM 860.000,-) sofort einbezahlt“ (Anlage K 7). 8. Auf Antrag vom 10. März wurde erstmals am 14. März 2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der GmbH angeordnet (Anlage K 5). Mit Schreiben eines Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH vom 13. März 2000 wurde die Mitgesellschafterin und Schiedsbeklagte aufgefordert, ihren vertragsgemäßen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl. Anlage K 9). Tatsächlich zahlte die Mitgesellschafterin und Schiedsbeklagte sowohl die übernommene Kapitalerhöhung von 40.000 DM als auch die angeforderte erste Aufgeld-Tranche von 150.000 DM ein. Nach Rücknahme des (ersten) Insolvenzantrags am 15. März hob das Amtsgericht am 20. März 2000 die Sequestration auf (Anlage K 5). 9. Am 23. März 2000 besuchten die Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH die Mitgesellschafterin und Schiedsbeklagte an deren auswärtigem Sitz und wiesen darauf hin, dass mangels weiterer Zahlungen oder Sicherheiten voraussichtlich am 27. März 2000 ein erneuter Insolvenzantrag gestellt werden müsse (vgl. Anlage K 8). 10. Am 24. März 2000 meldeten die Gesellschafter-Geschäftsführer die Kapitalerhöhung um 40.000 DM auf 140.000 DM nebst weiteren Vereinbarungen beim Handelsregister an; zugleich versicherten sie die Bareinzahlung der neuen Stammeinlage (Anlage K 18) und reichten eine neue Gesellschafterliste ein (Anlage K 19 - K 20). 11. Nach einem Schreiben der Schiedsbeklagten vom 27. März 2000 (vgl. Anlagen K 8 - K 9) wurde am 28. März 2000 ein erneuter Insolvenzantrag betreffend die GmbH gestellt (vgl. Anlage K 1) und am 29. März 2000 wiederum die Sequestration angeordnet (Anlage K 5). 12. Nach einem weiteren Schreiben der Schiedsbeklagten vom 4. April 2000 (vgl. Anlage K 8) lud ein Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH unter dem 7. April 2000 zu einer Gesellschafterversammlung für den 5. Mai 2000 ein, um über die Einforderung des über die gezahlten 150.000 DM hinaus vereinbarten Aufgelds zu beschließen; sei es in Höhe der ausstehenden 710.000 DM oder sei es nur in Höhe eines Teilbetrags von 200.000 DM. Die Einladung wurde mit Einschreiben-Rückschein vom 13. April 2000 quittiert (vgl. Anlage K 9). 13. Ebenfalls am 13. April 2000 eröffnete das Amtsgericht auf den erneuten Insolvenzantrag vom 28. März 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH und bestellte den Schiedskläger zum Insolvenzverwalter (Anlagen K 1, K 5). Eine von der Schiedsbeklagten mit Schriftsatz vom 16. März 2005 erwähnte Gesellschafterversammlung vom 13. April 2000 ist nicht belegt. 14. Auf der Gesellschafterversammlung vom 5. Mai 2000 war ein Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH anwesend, der laut Protokoll und Protokollanlage zugleich in Vollmacht für den anderen Gesellschafter-Geschäftsführer handelte. Die Schiedsbeklagte war nicht vertreten. Protokolliert wurde ein Beschluss mit den Stimmen der Gesellschafter-Geschäftsführer von (2 x 25.000 DM : 140.000 DM =) 36 % des Stammkapitals, dass die Schiedsbeklagte die restliche Tranche von 710.000 DM des Aufgelds aus der Kapitalerhöhung einzahlt (Anlage K 9). Mit Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2000 wurde das Protokoll nebst Originalvollmacht an die Schiedsbeklagte übersandt und wurde sie aufgefordert, beschlussgemäß zu zahlen (Anlage K 17). 15. Ebenfalls am 15. Mai 2000 und unter Hinweis auf den Gesellschafterbeschluss vom 5. Mai 2000 forderte der Schiedskläger als Insolvenzverwalter die Schiedsbeklagte auf, das restliche Aufgeld von (860.000 ./. 150.000 =) 710.000 DM aus der Kapitalerhöhung bis zum 26. Mai 2000 einzuzahlen (Anlage K 10). 16. Im Handelsregister wurden am 3. und 17. Mai 2000 die vorbezeichneten Beschlüsse des Insolvenzgerichts (einschließlich der Auflösung der GmbH durch die Insolvenzeröffnung) und am 12. Juli 2000 die am 11. Oktober 1999 von den Gesellschaftern beschlossene Kapitalerhöhung eingetragen (Anlage K 5). 17. Vor der Schiedsklage hatte der Schiedskläger wegen des restlichen Agios mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 eine Teilklage in Höhe von 51.129,18 € beim Landgericht Hamburg erhoben. Nachdem die jetzige Schiedsbeklagte dort die Schiedseinrede geltend gemacht hatte, nahm der Schiedskläger jene Klage mit Schriftsatz vom 13. Mai 2003 zurück . 18. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer anderen Kapitalgesellschaft auf die Schiedsbeklagte änderte letztere mit Beschluss vom 5. September 2003 ihre Firma in Anlehnung an die Firma der auf sie verschmolzenen Kapitalgesellschaft (Anlage B 1; s. Aktivrubrum). Inzwischen wurde eine erneute Umfirmierung vorgeschlagen, und zwar auf den zweiten Namensbestandteil der ursprünglichen Firma (Elektronischer Bundesanzeiger : Einladung zur a.o. Hauptversammlung ). 19. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurden Forderungen in Höhe von mehr als 826.000 € angemeldet (Verhandlungsprotokoll 4. März 2005 S. 4). 20. Auf die erste Teilschiedsklage vom 30. Juni (der Schiedsbeklagten zugestellt 12. Juli) 2004 über 10.000 € nebst Zinsen 4 % über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2000 hat das Schiedsgericht nach der ersten mündlichen Schiedsverhandlung vom 4. März 2005 mit dem am 14. Juni 2005 abgefassten ersten Teil-Schiedsspruch die Schiedsbeklagte antragsgemäß verurteilt, jedoch erst mit Zinsbeginn ab 27. Mai 2000 (zugestellt durch die DIS beiderseits am 1. Juli 2005). Auf Antrag des Schiedsklägers vom 23. August 2005 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg den ersten Teil-Schiedsspruch mit Beschluss vom 21. Juni 2006 11 Sch 10/05 für vollstreckbar erklärt und ausgeführt, dass die Schiedsbeklagte gegen den Schiedsspruch keine sachlichen Einwendungen erhoben habe. 21. Nach der ersten mündlichen Schiedsverhandlung vom 4. März 2005 hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 11. (eingegangen 14., zugestellt 15.) März 2005 seine Schiedsklage um die vorliegende zweite Teilschiedsklage über nochmals 10.000 € nebst Zinsen erweitert. Dementsprechend hat das Schiedsgericht auf die am 4. März 2005 verhandelte erste Teilschiedsklage nur im Wege des vorbezeichneten ersten Teil-Schiedsspruchs entschieden. 22. Nach der zweiten mündlichen Schiedsverhandlung vom 27. November 2006, in der die vorliegende zweite Teilschiedsklage verhandelt worden ist, hat der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 8. (eingegangen 11., zugestellt 13.) Dezember 2006 seine Schiedsklage um eine dritte Teilschiedsklage über nochmals 10.000 € nebst Zinsen erweitert. Danach entscheidet das Schiedsgericht auf die am 27. November 2006 verhandelte zweite Teilschiedsklage durch den vorliegenden zweiten Teil-Schiedsspruch. II. Im Streitstand betreffend diese zweite Teilschiedsklage nimmt der Schiedskläger auf sein Vorbringen betreffend die erste Teilschiedsklage Bezug (wiedergegeben im ersten Teil-Schiedsspruch). Zur Frage der Verjährung der über die erste Teilschiedsklage hinausgehenden Agioforderung trägt der Schiedskläger vor: Es komme nicht darauf an, ob die regelmäßige dreißigjährige Verjährung aus § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a.F. durch die Schuldrechtsreform nach § 195 BGB n.F. auf drei Jahre abgekürzt worden sei und ob diese drei Jahre gemäß Übergangsregelung Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 angelaufen und mit Ablauf des Jahres 2004 abgelaufen seien (also nach der ersten und vor der zweiten Teilschiedsklage). Denn abweichend von der Regel- und Übergangsverjährung verjähre die Agioforderung gemäß der zwischenzeitlich mit Verjährungsanpassungsgesetz vom 9. Dezember 2004 eingeführten Sonderregelung § 19 Abs. 6, § 55 Abs. 4 GmbH-Gesetz (GmbHG) i.V.m. Art. 229 § 12 EGBGB erst nach zehn Jahren. Die dreijährige Verjährung sei für die im Verjährungsanpassungsgesetz genannten Fälle als zu kurz empfunden und dementsprechend verlängert worden. Dass zu den Einlageansprüchen aus § 19 Abs. 6 GmbHG auch der Agioanspruch gehöre, folge bereits aus dem mit dieser Regelung bezweckten Gläubigerschutz und aus dem bei Kapitalerhöhungen mit Agio im Vordergrund stehenden Gläubigerinteresse. Dieses werde auch durch die Geschichte des Streitfalls im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Insolvenzantrag verdeutlicht. Im Übrigen sei die zweite Teilschiedsklage auch nicht verjährt wegen der gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB nicht mitzurechnenden Verjährungshemmung zwischen Einreichung der Teilklage über 51.129,18 € unter dem 20. Januar 2003 beim Landgericht (Az. 411 O 28/03) bis zu deren Rücknahme vom 13. Mai 2003 (oben 17). Der Schiedskläger beantragt, die Schiedsbeklagte weiter zu verurteilen, an den Schiedskläger einen zweiten Teilbetrag von 10.000 € nebst 4 % über dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2000 zu zahlen. Die Schiedsbeklagte beantragt, die Schiedsklage abzuweisen. Die Schiedsbeklagte nimmt ebenfalls auf ihr Vorbringen betreffend die erste Teilschiedsklage Bezug (wiedergegeben im ersten Teil-Schiedsspruch). Zur Frage der Verjährung der zweiten Teilschiedsklage hält die Schiedsbeklagte an ihrer bereits gegenüber der ersten Teilschiedsklage erhobenen Verjährungseinrede fest und trägt vor: Bei der Kapitalerhöhung in der GmbH sei vom Wortlaut der Vorschrift des § 55 GmbHG auszugehen; die Verweisung auf § 19 Abs. 6 GmbHG durch § 55 Abs. 4 GmbHG beziehe sich nur auf die bei der Kapitalerhöhung zu leistenden „Stammeinlagen“. Im Übrigen sei denjenigen Kommentierungen zuzustimmen, die eine Anwendung der zehnjährigen Verjährung von „Einlagen“ansprüchen aus § 19 Abs. 6 GmbHG auf Agioansprüche verneinen. Die von der allgemeinen Verjährung abweichende Spezialregelung sei wegen ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen. Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 6 GmbHG von der Gleichbehandlung mit der Verjährungsneuregelung in § 54 Abs. 4 Aktiengesetz (AktG) die Rede sei, bleibe es bezüglich des Agios bei den Unterschieden zwischen den Gesellschaftsformen der AktG und der GmbH sowie zwischen den Gesetzestexten des § 54 AktG einerseits sowie §§ 19, 55 GmbHG andererseits, so auch zwischen § 19 Abs. 5 und Abs. 6 GmbHG. Der eine Kapitalerhöhung mit Agio an der GmbH übernehmende Gesellschafter dürfe auf die Regelverjährung seiner Agioverpflichtung vertrauen; er sei nach deren notarieller Beurkundung nicht weniger schützenswert. Im Streitfall sei das Vertrauen der Altgesellschafter und der Gläubiger auf den Agioanspruch ferner durch die Fälligkeitsregelung mit dem Einstimmigkeitserfordernis gemindert, die als Bedingung zu qualifizieren sei (wie bereits zur ersten Teilschiedsklage vorgetragen). Soweit der Schiedskläger für die Zeit zwischen Erhebung und Rücknahme seiner landgerichtlichen Teilklage eine Verjährungshemmung geltend mache, habe diese ausgehend von seinen Daten vom 20. Januar bis 13. Mai 2003 etwa 114 Tage gedauert. Danach sei die dreijährige Regel- und Übergangsverjährung nicht Ende 2004, sondern 114 Tage später am 23. April 2005 abgelaufen. III. Ergänzend wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 4. März 2005 (einschließlich Checkliste für das Schiedsgerichtsverfahren) und vom 27. November 2006 Bezug genommen, ferner auf die vorstehend zusammengefassten Vorgänge aus den Schriftsätzen und Anlagen sowie Registereintragungen und Bekanntmachungen der Gesellschaften. B. Entscheidungsgründe: Die im März 2005 im Wege der Schiedsklageerweiterung erhobene zweite Teilschiedsklage ist zulässig (I) und begründet (II). I. Die zweite Teilschiedsklage ist wie die erste Teilschiedsklage zulässig. 1. Nachdem die Zuständigkeit des Landgerichts im dort geführten Vorprozess gemäß § 1032 Zivilprozessordnung (ZPO) verneint wurde (oben A I 17), bejaht das Schiedsgericht seine Zuständigkeit und die Schiedsfähigkeit des geltend gemachten Anspruchs (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. A., Anh. § 47, Rd. 77). a) Die gesellschaftsvertragliche Schiedsklausel betreffend Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag (oben A I 1) gilt nicht nur im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern, die sich vertraglich beteiligt haben, sondern auch im Verhältnis zwischen der GmbH und Gesellschaftern (vgl. Bundesgerichtshof ‑‑BGH‑‑ vom 29. März 1996 II ZR 124/95, BGHZ 132, 278, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1996, 1753, 1754 zu II 5, GmbH-Rundschau ‑‑GmbHR‑‑ 1996, 437) bzw. zwischen dem für die GmbH handelnden Insolvenzverwalter und den Gesellschaftern (BGH vom 29. Juli 2004 II ZR 65/03, BGHZ 160, 127, GmbHR 2004, 1214 m. Anm. Papmehl, Deutsches Steuerrecht ‑‑DStR‑‑ 2005, 204 m. Anm. Goette). Überdies haben beide Schiedsparteien sich in der ersten Schiedsverhandlung zur Schiedsvereinbarung bekannt und bestätigt, dass der Klageanspruch darunter fällt (oben A III; §§ 1029, 1031 ZPO). b) Ein Anspruch der GmbH bzw. ihres Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringung bei einer GmbH - hier betreffend das Agio - ist als vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne von § 1030 ZPO schiedsfähig (BGH vom 29. Juli 2004 III ZR 65/03, BGHZ 160, 127, DStR 2005, 204, m. Anm. Goette, GmbHR 2004, 1214 m. Anm. Papmehl; OLG Frankfurt a.M. vom 30. Januar 2004 10 U 75/03, Betriebs-Berater ‑‑BB‑‑ 2004, 908, Rev. BGH II ZR 52/04; vgl. Kröll, Zeitschrift für Schiedsverfahren ‑‑SchiedsVZ‑‑ 2005. 139, 142 m.w.N.). Bedenken gegen die Schiedsfähigkeit ergeben sich ferner nicht im Hinblick auf eine Gefahr widerstreitender Entscheidungen im Verhältnis zu anderen, nicht am Schiedsverfahren beteiligten Gesellschaftern. Diese Gefahr besteht nicht, wenn in Anbetracht der geringen Zahl der Gesellschafter und ihrer Positionen keine weiteren Streitigkeiten über denselben Streitpunkt mit anderen Gesellschaftern in Betracht kommen (vgl. OLG Düsseldorf vom 14. November 2003 I-16 U 95/98, GmbHR 2004, 572, 577 zu I 2 c cc {3.2} m. Anm. Römermann; B. Schneider, GmbHR 2005, 86, 89). - So liegt der Fall bei der hier eingeklagten Agioforderung; diese betrifft nur das Verhältnis zwischen der GmbH bzw. dem Schiedskläger als ihrem Insolvenzverwalter einerseits und der Schiedsbeklagten als alleiniger Übernehmerin der Kapitalerhöhung andererseits. 2. An der Zuständigkeit des Schiedsgerichts hat sich für die zweite Teilschiedsklage nichts geändert. Das für eine Schiedsklage konstituierte Schiedsgericht bleibt bis zur Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens mit dem „endgültigen“ Schiedsspruch gemäß § 1056 Abs. 1 ZPO zuständig; so auch dann, wenn - wie hier - die ursprüngliche Schiedsklage nach mündlicher Verhandlung, aber vor Erlass des Schiedsspruchs erweitert wird und das Schiedsgericht danach zunächst durch Teilschiedsspruch über die ursprüngliche Schiedsklage und später durch weiteren Schiedsspruch über die Klageerweiterung entscheidet (Oberlandesgericht ‑‑OLG‑‑ Dresden vom 18. November 2005 11 Sch 13/05, SchiedsVZ‑‑ 2006 Heft 1 S. VIII, www.dis-arb.de). Davon abgesehen haben beide Schiedsparteien sich auch in der neuen mündlichen Verhandlung betreffend die zweite Teilschiedsklage auf die in der ersten mündlichen Verhandlung durchgesprochene Checkliste bezogen, in der sie sich zur ordnungsgemäßen Konstituierung des Schiedsgerichts bekannt haben (oben A III). 3. Die Möglichkeit der Entscheidung durch Teil-Schiedsspruch ergibt sich - ohne vorgeschriebene Anwendung von § 301 ZPO - aus der Regelung in § 1056 Abs. 1 ZPO, die den Teil-Schiedsspruch vom „endgültigen“ Schiedsspruch abgrenzt (OLG Stuttgart vom 4. Juni 2002 1 Sch 22/01, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht ‑‑NJW-RR‑‑ 2003, 1439 zu C). Ein Teil-Schiedsspruch ist nicht nur bei einem selbständig abtrennbaren Streitgegenstand möglich (vgl. OLG Hamm vom 20. Juni 2001 8 Sch 2/00, NJW-RR 2001, 1362 zu 6), sondern eine Teil-Entscheidung ist auch zulässig bei einer - wie hier - ausdrücklich auf einen Teilbetrag aus einem teilbaren Anspruch gerichteten Teilklage; dem Interesse des Klägers, im Zeitablauf zunächst einen realisierbaren Teilanspruch durchzusetzen, stehen keine schutzwürdigen Interessen des Beklagten entgegen (Hans. OLG Hamburg vom 22. Oktober 1998 2 U 9/98, OLGR Hamburg 1999, 227 zu 3; BGH vom 15. Juni 1994 XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165 zu I 1). Die bei jeder Teilklage aus einem einheitlichen, aber teilbaren Anspruch bestehende Gefahr widersprechender Entscheidungen wird auch im Schiedsprozess in Kauf genommen (Kammergericht ‑‑KG‑‑ Berlin vom 5. Februar 1976 16 U 1275/75, NJW 1976, 1357, 1358 zu III 3 c bb). II. Der im Wege der Klageerweiterung mit der zweiten Teilschiedsklage durch den Schiedskläger als Insolvenzverwalter geltend gemachte Anspruch der GmbH auf einen zweiten Teilbetrag von 10.000 € des restlichen Agios ist - wie die erste Teilschiedsklage - begründet. 1. Der nach den Vorgaben der Schiedsbeklagten am 11. Oktober 1999 notariell beurkundete und am 14. Oktober 1999 von ihr bestätigte Beschluss über die Kapitalerhöhung nebst Aufgeld (oben A I 4-5) sowie die durch die Schiedsbeklagte am 23. November 1999 in notariell beglaubigter Form erklärte Übernahme dieser Einzahlungsverpflichtungen (oben A I 6) sind wirksam gemäß § 53, §§ 55 ff, § 57h GmbH-Gesetz (GmbHG); und zwar nach ihrer Anmeldung vom 24. März 2000 (oben A I 10; §§ 57, 57i GmbHG) und mit der Eintragung im Handelsregister am 12. Juli 2000 (oben A I 16; §§ 54, 57b GmbHG). 2. Bei dem Agio handelt es sich um eine mit der Kapitaleinlage übernommene Verpflichtung bzw. Nebenleistung, die gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG wie erstere im Kapitalerhöhungsbeschluss und in der Übernahme gesellschaftsvertraglich geregelt ist (Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. A., § 3 Rd. 40, § 5 Rd. 9; Jung in Beck’sches Hdb. GmbH, 2. A., § 7 Rd. 112; P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 8. A., § 3 Rd. 78) und spätestens mit Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses wirksam ist (vgl. Emmerich, Winter, Priester in Scholz, GmbHG, 9. A., § 3 Rd. 47, § 5 Rd. 33, § 55 Rd. 27, 28, 83, 85). a) Das gesellschaftsvertragliche Aufgeld ist von nur schuldrechtlichen, nicht formbedürftigen Agiovereinbarungen oder -Nebenabreden zu unterscheiden (Lüssow, Agio im GmbH- und Aktienrecht, S. 27 ff, 34 ff, 40 ff; Priester in Scholz, GmbHG, § 55 Rd. 86), bei denen ein Gleichlauf mit der Stammeinlagepflicht nicht gewährleistet ist (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 5 Rd. 9; z.T. Bayerisches Oberstes Landesgericht ‑‑BayObLG‑‑ vom 27. Februar 2002 3Z BR 35/02, DB 2002, 940 a.E.). Schuldrechtlich kann ein Aufgeld durch die Gesellschafter auch als Vertrag zugunsten der GmbH gemäß § 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbart werden (Harrer, GmbHR 1994, 361, 363; Wicke, Deutsches Steuerrecht ‑‑DStR‑‑ 2006, 1137, 1138). Für die Unterscheidung des gesellschaftsvertraglichen oder des nur schuldrechtlichen Charakters ist die Art des Vertragsschlusses und die gewählte Form heranzuziehen (P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 8. A., § 3 Rd. 53, 54, 55, 117, 118, 121), insbesondere wenn in dem mit der Kapitalerhöhung notariell übernommenen Agio (wie hier) nicht ausdrücklich auf eine nur schuldrechtliche Verpflichtung hingewiesen wird (Lüssow, Agio im GmbH- und Aktienrecht, S. 43). Grundsätzlich ist eine Verpflichtung eines Gesellschafters zu einer Leistung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung an die Gesellschaft ohne schuldrechtliche Gegenleistung gesellschaftsvertraglicher Natur und gehört in den formbedürftigen Kapitalerhöhungsbeschluss (OLG Dresden vom 17. Juni 1996 2 U 546/96, GmbHR 1997, 746; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 3 Rd. 56, § 5 Rd. 9). Um ein solches gesellschaftsvertragliches Agio handelt es sich bei dem hier mit der Kapitalerhöhung notariell vereinbarten und diese weit übersteigenden Aufgeld. b) Unabhängig von der bilanziellen Unterscheidung gegenüber dem nach § 266 Abs. 3 Abs. A I i.V.m. § 272 Abs. 1 Handelsgesetzbuch ‑‑HGB‑‑ auszuweisenden Stammkapital handelt es sich auch beim Agio um „Eigenkapital“; als solches gehört es zur Kapitalrücklage gemäß § 266 Abs. 3 Abs. A II i.V.m. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB (vgl. Bundesfinanzhof ‑‑BFH‑‑ vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BStBl II 2006, 847, Der Betrieb ‑‑DB‑‑ 2006, 1704 zu II B 3 a; Rowedder in Fuhrmann u.a., GmbHG, 3. A., § 19 Rd. 3; P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG, § 3 Rd. 78; Winter in Scholz, GmbHG, § 5 Rd. 33; vgl. entsprechend zu Optionsaufgeldern gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB: BFH vom 30. November 2005 I R 26/04, BFH/NV 2006, 616, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst ‑‑DStRE‑‑ 2006, 385; I R 3/04, BFHE 211, 339, DB 2006, 130). c) Der gesellschaftsrechtliche Charakter des Aufgelds besteht unabhängig davon, ob die Gesellschaft dieser Passivierungspflicht nachgekommen ist (vgl. Landgericht ‑‑LG‑‑ München vom 20. Dezember 2001 17 HKT 21699/01, Die Aktiengesellschaft ‑‑AG‑‑ 2003, 108). Im Unterschied zum gesellschaftsrechtlichen Agio gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 (bis 3) HGB wäre eine darüber hinausgehend schuldrechtlich vereinbarte „andere Zuzahlung“ in das Eigenkapital gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB auszuweisen gewesen (OLG München vom 27. September 2006 7 U 1857/06, DB 2006, 2734 m.w.N., Rev. BGH II ZR 249/06). Bei einer kleinen Kapitalgesellschaft muss in der Bilanz jedoch im Ausweis nicht ausdrücklich zwischen den Positionen des § 272 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 oder 4 HGB unterschieden werden (§ 266 Abs. 1 Satz 3, § 267 Abs. 1 HGB; Lüssow, Agio im GmbH- und Aktienrecht, S. 246 f, 253 f). d) Die vorliegende gesellschaftsvertragliche Agioverpflichtung ist auch unabhängig davon wirksam, ob oder inwieweit für sie die strengen Stammkapitalvorschriften § 19 Abs. 2 ff, §§ 30, 31 GmbHG nicht gelten (vgl. zur Nichtanwendung §§ 30, 31 GmbHG: P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG, § 3 Rd. 78; LG Mainz vom 18. September 1986 12 HO 53/85, AG 1987, 91; zur Anwendung von § 19 Abs. 2 GmbHG bejahend: Miller in Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, § 19 Rd. 15; verneinend h.L.: Lüssow, Agio im GmbH- und Aktienrecht, S. 222 f m.w.N.; Schneider in Scholz, GmbHG, § 19 Rd. 32). Schon in Anbetracht der einzeln übernommenen Kapitalerhöhung ist eine Ausnahme zu machen vom Grundsatz der gleichmäßigen Kapitalaufbringung nach § 19 Abs. 1 GmbHG (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 3 Rd. 37, § 19 Rd. 3; Jung in Beck’sches Hdb. GmbH, 2. A., § 7 Rd. 112, 115; Rowedder in Fuhrmann u.a., GmbHG, § 19 Rd. 3; ferner allg. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 19 Rd. 2-3; Gummert in Münchener Hdb. d. Gesellschaftsrechts, 2. A., § 50 Rd. 15). 3. Die Bindung der Schiedsbeklagten an ihre Übernahme der Kapitalerhöhung und der damit verbundenen Aufgeld-Verpflichtung ist entgegen ihrer Auffassung nicht in der Zwischenzeit vor Eintragung der Kapitalerhöhung entfallen, insbesondere nicht durch die Insolvenzanträge vom 14. und 27. März und die Insolvenzeröffnung vom 13. April 2000 (oben A I 8, 11, 13) a) Die Kapitalerhöhung und die Verpflichtungen aus der Übernahme kommen mit der Eintragung der sich daraus ergebenden Satzungsänderung gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG endgültig zustande (OLG Düsseldorf vom 17. Dezember 1999 16 U 29/99, GmbHR 2000, 569 m.w.N.; OLG Hamm vom 15. Juni 1988 8 U 2/88, GmbHR 1989, 162, 163 m.w.N.). Etwaige Beschluss- oder Bindungsmängel sind durch die Eintragung geheilt (KG Berlin vom 19. Juli 1999 23 U 3401/97, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht ‑‑NZG‑‑ 2000, 103). Das gilt auch für das Agio (Priester in Scholz, GmbHG, 8. A., § 55 Rd. 32, 38, 70, 80, 85). b) Davon abgesehen hätte die Bindung aus der Übernahme der Kapitalerhöhung auch vor der Eintragung nicht durch die Insolvenz oder durch Zeitablauf automatisch, sondern nur durch Kündigung der Einlageverpflichtung aus wichtigem Grund - entsprechend § 723 BGB - entfallen können (ohne Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB n.F.; vgl. BGH vom 7. November 1994 II ZR 248/93, NJW 1995, 460, GmbHR 1995, 113, m. Anm. Goette, DStR 1995, 500; widersprüchlich Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. A., § 55 Rd. 22 unter Hinweis auf §§ 321, 610 BGB a.F.; entgegen Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. A., § 55 Rd. 37a). Die Kündigung der Einlageverpflichtung aus wichtigem Grund hätte vor Eintragung der Kapitalerhöhung gegenüber den Gesellschafter-Geschäftsführern (gemäß § 16 Abs. 2 HGB) geltend gemacht werden müssen (vgl. OLG Düsseldorf vom 17. Dezember 1999 16 U 29/99, GmbHR 2000, 569; KG Berlin vom 19. Juli 1999 23 U 3401/97, NZG 2000, 104; insges. Priester in Scholz, GmbHG, § 55 Rd. 32 m.w.N.). c) Im Übrigen hätte der Zeitablauf als wichtiger Grund für eine Kündigung der Einlageverpflichtung erst nach erheblicher Überschreitung einer angemessenen Frist ausreichen können (Priester in Scholz, GmbHG, § 55 Rd. 81; bei bekannten Schwierigkeiten z. B. 10 Monate nach Zeichnung der Übernahme, Reichsgericht ‑‑RG‑‑ vom 28. September 1915 II 81/15, RGZ 87, 165, Juristische Wochenschrift ‑‑JW‑‑ 1916, 47 m. Anm. Hachenburg). d) Ein wichtiger Grund kommt nicht in Betracht, soweit der Übernehmer den Zeitablauf oder die dadurch verursachten Schwierigkeiten selbst zu vertreten hat - z. B. infolge verzögerter Einzahlung des zwingend vor Anmeldung der Kapitalerhöhung gemäß §§ 57, 57i i.V.m. §§ 7, 56a GmbHG einzuzahlenden Betrags von ¼ der übernommenen Einlage - (vgl. oben A I 8; LG Hamburg vom 3. November 1994 409 O 125/94, Wertpapier-Mitteilungen ‑‑WM‑‑ 1995, 338, Wirtschafts- und Bankrecht ‑‑WuB‑‑ II C § 55 GmbHG 1.96 m. Anm. Reichert unter Hinweis auf § 162 BGB). e) Die Insolvenz wäre kein wichtiger Grund zur Kündigung gewesen, nachdem die Kapitalerhöhung gerade zur Abwendung einer Insolvenz der GmbH oder in Kenntnis ihrer kritischen Lage gezeichnet wurde (vgl. OLG Düsseldorf vom 17. Dezember 1999 16 U 29/99, GmbHR 2000, 569; KG Berlin vom 19. Juli 1999 23 U 3401/97, NZG 2000, 103; BGH vom 7. November 1994 II ZR 248/93, NJW 1995, 460, GmbHR 1995, 113; OLG Hamm vom 15. Juni 1988 8 U 2/88, GmbHR 1989, 162; oben A I 3-4). 4. Die eingetragene gesellschaftsvertragliche Verpflichtung ist nicht befristet und - entgegen der Auffassung der Schiedsbeklagten - auch nicht bedingt (i.S.v. §§ 158 ff, 163 BGB). Zwar können Befristungen oder Bedingungen für gesellschaftsvertragliche Nebenleistungen vereinbart werden (Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 3 Rd. 37; Jung in Beck’sches Hdb. GmbH, § 7 Rd. 112; P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG, § 3 Rd. 74). Nach dem formbedürftig beurkundeten klaren Wortlaut des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der darauf Bezug nehmenden Übernahme ist dies hier nicht geschehen, sondern betrifft die Regelung „Das Aufgeld ist zahlbar in durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss anzufordernden Tranchen“ nur die Zahlbarkeit und die damit verbundene Fälligkeit (zur Abgrenzung zwischen Wirksamkeitsbedingung und Fälligkeitsvereinbarung vgl. Thüringer Finanzgericht ‑‑FG‑‑ vom 12. November 1997 III 214/97, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 1998, 582; BFH vom 22. Januar 1997 II R 23/96, BFH/NV 1997, 697). 5. Grundsätzlich sind Stammeinlagen und entsprechende Kapitalerhöhungen gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG erst zahlbar bzw. fällig, wenn sie durch Gesellschafterbeschluss eingefordert werden. Dabei haben auch übernehmende Gesellschafter Stimmrecht bzw. ist dieses nicht nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG (wegen eines Rechtsgeschäfts oder eines Rechtsstreits der GmbH gegenüber dem Gesellschafter) ausgeschlossen (BGH vom 9. Juli 1990 II ZR 9/90, NJW 1991, 172, GmbHR 1990, 452; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 47 Rd. 21; Gummert in Münchener Hdb. d. Gesellschaftsrechts, § 46 Rd. 12; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. A., § 46 Rd. 13, § 47 Rd. 66; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, § 46 Rd. 55, § 47 Rd. 112; entgegen Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47 Rd. 61). Abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen über die Fälligkeit sind möglich und können mittels festgelegter Termine die Zahlungsaufforderung entbehrlich machen (vgl. OLG Dresden vom 17. Juli 1996 12 U 202/96, GmbHR 1997, 946, rkr. durch BGH vom 7. Juli 1997 II ZR 221/96, DStR 1997, 1257; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 46 Rd. 15, 16). Unklare Regelungen sind im Zweifel im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Anforderung durch Gesellschafterbeschluss auszulegen (vgl. OLG Celle vom 21. Mai 1997 9 U 204/96, NJW-RR 1998, 970; OLG Zweibrücken vom 11. Dezember 1994 8 U 158/93, GmbHR 1996, 122; vom 8. November 1994 8 U 158/93, Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer ‑‑MittRhNotK‑‑ 1996, 135). Bei dringendem Liquiditätsbedarf kann sich eine Pflicht zur Mitwirkung bei einem Einforderungsbeschluss aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben (Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, § 46 Rd. 11; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, § 46 Rd. 55, 57). In Extremfällen bei Existenzgefährdung der GmbH wird z.T. die Fälligkeit ohne besonderen Beschluss bejaht, so dass sich der Gläubigerschutz nicht erst in der Insolvenz verwirklicht (vgl. Gummert in Münchener Hdb. des Gesellschaftsrechts, § 50 Rd. 13). 6. Der Meinungsstreit, ob auch für die Fälligstellung eines Aufgelds grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss entsprechend § 46 Nr. 2 GmbHG erforderlich ist (so K. Schmidt in Scholz, GmbHG, § 46 Rd. 51) oder ob die Anforderung durch die Geschäftsführung genügt (so Jung in Beck’sches Hdb. GmbH, § 7 Rd. 115), kann hier dahinstehen. Die Gesellschafter haben eine derartige Unklarheit vermieden und im Kapitalerhöhungsbeschluss geregelt, dass für die Fälligstellung des jetzigen Agios - wie bei der Einlagen-Anforderung entsprechend § 46 Nr. 2 GmbHG - ein Beschluss erforderlich ist und dass dieser zusätzlich der Einstimmigkeit bedarf (oben A I 4). 7. Die vor Insolvenzeröffnung (§ 11 Insolvenzordnung ‑‑InsO‑‑) beschlossene Kapitalerhöhung wird mit Eintragung vorbehaltloser Bestandteil der Insolvenzmasse (§ 35 InsO; Lwowski in Münchener Kommentar InsO, § 35 Rd. 244; Hirte in Uhlenbrock, InsO, 12. A., § 35 Rd. 119). a) Zugleich entfällt - im Wege teleologischer Reduktion - die Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung zur Anforderung ausstehender Einlagen oder Kapitalerhöhungen aus § 46 Nr. 2 GmbHG; der dort vorausgesetzte Entscheidungsspielraum besteht nicht mehr, wenn der Kapitalbedarf evident geworden ist und weil die Befriedigung der Gläubiger auch für den Fall erreicht werden soll, dass keine Gesellschafterversammlung oder kein Beschluss mehr zustande kommt (vgl. RG vom 12. November 1935 II 48/35, RGZ 149, 293, 302; P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG, § 46 Rd. 27, 76; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, § 46 Rd. 53). Die Zuständigkeit zur Einforderung einer zur Masse gehörenden Forderung aus ausstehender eingetragener Einlage bzw. Kapitalerhöhung geht auf den Insolvenzverwalter über (vgl. Rowedder in Fuhrmann u.a., GmbHG, § 46 Rd. 12). Er ist zur Einforderung ohne Mitwirkung der Gesellschafterversammlung berechtigt (vgl. OLG Dresden vom 19. Februar 2002 2 U 2916/01, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht ‑‑ZInsO‑‑ 2202, 328; RG vom 26. Oktober 1932 V 265/32, RGZ 138, 114, 111; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 46 Rd. 16; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 46 Rd. 7; Meyer-Landrut in Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, § 46 Rd. 16; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, § 19 Rd. 7, § 20 Rd. 3; OLG Hamm vom 14. Juni 1995 8 U 297/94, GmbHR 1995, 663; ferner Hans. OLG Bremen vom 29. März 2001 2 U 129/99, OLGR Bremen 2001, 184). b) Beträge, die nach den getroffenen Vereinbarungen Teil der Eigenkapitalgrundlage geworden sind, müssen den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen (vgl. BGH vom 17. Dezember 1984 II ZR 36/84, NJW 1985, 1079). Der Gesellschafter kann dem Insolvenzverwalter weder entgegenhalten, dass die geforderten Eigenkapitalbeträge nun nicht mehr werbenden Zwecken dienen (vgl. Hirte in Uhlenbrock, InsO, § 35 Rd. 120), noch einwenden, dass sie nicht oder nicht vollständig zur Gläubigerbefriedigung benötigt werden; die Entscheidung über das Entfallen eines Insolvenzgrundes ist dem Insolvenzgericht vorbehalten (§ 214 Abs. 2 Satz 1 InsO; LG Potsdam vom 14. August 2002 52 O 18/01, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis ‑‑ZIP‑‑ 2002, 1819). c) Ausstehende Beträge sind in der Insolvenz sofort fällig (Priester in Scholz, GmbHG, § 55 Rd. 32, 88, vor § 64 Rd. 61 f). Da der Insolvenzverwalter an gesetzliche Einschränkungen (wie § 46 Nr. 2 GmbHG) oder satzungsrechtliche Einschränkungen, die Art oder Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche betreffen und ihre Durchsetzung erschweren, nicht gebunden ist, kann er Einlageansprüche ohne Bindung an vertraglich vorgesehene Einzahlungsfristen, Fälligkeitstermine oder Gesellschafterbeschlüsse geltend machen (Harrer, GmbHR 1994, 361, 363; P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG, § 63 Rd. 85). 8. Die vorstehenden Grundsätze zur Einforderung von Stammeinlagen bzw. Kapitalerhöhungen durch den Insolvenzverwalter gelten auch für ähnliche Forderungen, Nebenleistungen und andere Ansprüche aus Kapitalerhöhungen (vgl. P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG, § 63 Rd. 85; Lwowski in Münchener Kommentar InsO, § 35 Rd. 245; Priester in Scholz, GmbHG, vor § 64 Rd. 119; Hirte in Uhlenbrock, InsO, § 35 Rd. 119), insbesondere für das zur Kapitalerhöhung gehörende und mit ihr übernommene Aufgeld, das als zu passivierende Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB (oben 2) ebenfalls Teil der Eigenkapitalgrundlage und damit der Haftungsmasse geworden ist (vgl. BGH vom 17. Dezember 1984 II ZR 36/84, NJW 1985, 1079; oben 7 b; vgl. insgesamt OLG Köln vom 16. Dezember 1982 7 U 70/82, ZIP 1983, 310; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, § 46 Rd. 51 i.V.m. Rd. 53). a) Dementsprechend kann der Insolvenzverwalter das Agio ungeachtet eines zur Fälligstellung gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Gesellschafterbeschlusses oder sonstiger Fälligkeitsvereinbarungen einfordern (vgl. oben 7 c; P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG, § 63 Rd. 85; Herchen, Agio und verdecktes Agio im Recht der Kapitalgesellschaften, Köln 2004, S. 164 f unter Hinweis auf Noack in Kübler/Prütting, InsO, Sobd. Gesellschaftsrecht Rd. 288; Lüssow, Agio im GmbH- und Aktienrecht, S. 41, 221 Fn. 17). b) Zwar vertritt Harrer z.T. eine andere Auffassung für den von ihm behandelten „Ausgangsfall“, dass Agio-Fälligkeiten gemäß einem Investitionsplan nach jeweils prüffähigen Investitionsnachweisen vereinbart sind (GmbHR 1994, 361, 363). Daraus kann jedoch für den vorliegenden Streitfall nichts hergeleitet werden; hier sind keine derart konkretisierten Fälligkeitsabreden - auch nicht die von der Schiedsbeklagten erwähnten Milestones - Vertragsgegenstand der beurkundeten Kapitalerhöhung und ihrer Übernahme geworden (ebensowenig wie eine Bedingung; vgl. oben 4). Damit unterscheidet sich das vorliegende Agio sowohl von typischerweise außerstatuarisch schuldrechtlich getroffenen Vereinbarungen über zusätzliche Finanzierungsbeiträge bei Erreichen bestimmter Unternehmensziele (sog. „Meilensteine“, vgl. Wicke, DStR 2006, 1137) als auch von korporativ denkbaren entsprechenden Regelungen (vgl. Lüssow, Agio im GmbH- und Aktienrecht, S. 221). c) Vielmehr entspricht der hier für die Fälligstellung vorgesehene Gesellschafterbeschluss - auch mit dem Einstimmigkeitserfordernis - einer bei Anforderung von Stammeinlagen üblichen Gesellschafter-Beschlusskompetenz (vgl. oben 6), die nach Insolvenzeröffnung gerade auf den Insolvenzverwalter übergeht (oben 7). d) Ohne dass es danach noch darauf ankommt, spricht die von der GmbH betriebene technische Neuentwicklung für eine Agio-Kapitalaufbringung zur Abgeltung immaterieller Werte. - Im Übrigen zielt die Insolvenzrechtsreform mit der Einführung der InsO auf eine Stärkung des Insolvenzverfahrens zur möglichen Unternehmenserhaltung durch Insolvenzverwalter und Insolvenzmasse. Gegenüber der Gesellschafter-Beschlusskompetenz verdienen im Insolvenzverfahren die Interessen der Gesellschaftsgläubiger an einer Vermehrung der Masse Vorrang (BGH vom 14. Juli 2004 VIII ZR 224/02, BB 2004, 2033, 2036, DB 2004, 2417, 2418). 9. Die von der Schiedsbeklagten erhobene Verjährungseinrede greift auch gegenüber der zweiten Teilschiedsklage nicht durch, und zwar schon nicht unter Zugrundelegung der Regelverjährung. a) Zwar war die Regel- und Übergangsverjährung nach der Schuldrechtsreform bereits mit Ablauf des Jahres 2004 abgelaufen, bevor das Schiedsverfahren betreffend die zweite Teilschiedsklage mit deren Einreichung und Zustellung am 14. und 15. März 2005 begonnen hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB, § 1044 ZPO). aa) Nach dem Rechtszustand bei Übernahme der Kapitalerhöhung in 1999 sowie Fälligstellung und Eintragung in 2000 wäre der Anspruch nach der damals geltenden regelmäßigen Verjährung gemäß § 195 BGB a.F. erst dreißig Jahre später verjährt. Der Anspruch aus der übernommenen Einlage- bzw. Kapitalerhöhungsverpflichtung unterlag seinerzeit der regelmäßigen Verjährung; die Ausnahmevorschriften §§ 9b, 31 GmbHG sind nicht entsprechend anwendbar (LG Bonn vom 22. März 1988 11 O 268/87, GmbHR 1989, 378 f; vgl. OLG Köln vom 23. Juni 1993 2 U 118/92, NJW-RR 1994, 1192; BGH vom 13. April 1992 II ZR 277/90, BGHZ 118, 83, 101; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 19 Rd. 9a m.w.N.). bb) Inzwischen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. nur noch drei Jahre. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB galt für den am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Anspruch grundsätzlich das neue Verjährungsrecht mit der Maßgabe gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, dass die kürzere neue dreijährige Verjährung erst vom 1. Januar 2002 an berechnet wurde und mit Ablauf des Jahres 2004 ablief (ungeachtet § 199 Abs. 1 BGB, h.M., vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 66. A., Art. 229 EGBGB § 6 Rd. 1 m.w.N.). Binnen dieser Frist ist zwar die erste Teilschiedsklage vom Juli 2004 mit der Folge des Beginns des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß 1044 ZPO und der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB erhoben worden (oben A I 20), nicht jedoch die vorliegende zweite Teilschiedsklage vom März 2005 (oben A I 21). b) Die Verjährung des mit der zweiten Teilschiedsklage im März 2005 geltend gemachten Anspruchs wird auch nicht durch die erste Teilschiedsklage vom Juli 2004 gehindert. Durch eine Teilklage wird nur der mit ihr geltend gemachte Teilanspruch nach § 204 BGB n.F. gehemmt (vgl. OLG Karlsruhe vom 1. Dezember 2005 19 U 188/05, OLGR Karlsruhe 2006, 87 zu II 5). Insoweit gilt dasselbe wie bei der durch eine Teilklage bewirkten Verjährungsunterbrechung gemäß § 209 BGB a.F., die sich auch nur auf den geltend gemachten Teilanspruch bezog (vgl. OLG Hamm vom 5. März 2006 20 U 236/05, Monatsschrift für Deutsches Recht ‑‑MDR‑‑ 2006, 1410; KG Berlin vom 4. November 2002 12 U 4705/00, KGR Berlin 2003, 84; BGH vom 2. Mai 2002 III ZR 135/01, BGHZ 151, 1 m.w.N.; ständ. Rspr.). c) Jedoch ist die Verjährung durch die mit Klageschrift vom 20. Januar 2003 beim Landgericht eingereichte Teilklage über 51.129,18 € bis zu deren Rücknahme mit Schriftsatz vom 13. Mai 2003 (oben A I 17) gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO. Gemäß § 209 BGB handelt es sich nicht um eine Ablaufhemmung, sondern um eine echte Hemmung, bei der der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährung hat sich dadurch in Höhe der 51.129,18 € um 114 Tage verlängert, wie die Schiedsbeklagte bestätigt (oben A II). Allein die vorbeschriebene Regel- und Übergangsverjährung (oben a) ist insoweit nicht Ende 2004, sondern erst im April 2005 abgelaufen (23. April 2005 laut Berechnung der Schiedsbeklagten, d.h. gemäß § 193 BGB am Montag, 25. April 2005). Die vorliegende zweite Teilschiedsklage ist jedoch bereits vorher im März 2005 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB, § 1044 ZPO verjährungshemmend erhoben worden (im Unterschied zur hier noch nicht zu beurteilenden dritten Teilschiedsklage vom Dezember 2006, oben A I 22). Nach der vorangehenden ersten Teilschiedsklage von 10.000 € ist der Betrag der landgerichtlichen Verjährungshemmung von 51.129,18 € durch die zweite Teilschiedsklage von nochmals 10.000 € nicht überschritten worden. 10. Die Verjährungseinrede greift weiter auch wegen des Verjährungsanpassungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 nicht durch. Durch dieses Gesetz wurde zwischenzeitlich die dreijährige Regelverjährung für Einlagenansprüche auf zehn Jahre verlängert (§ 19 Abs. 6, § 55 Abs. 4 GmbHG i.V.m. Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 EGBGB). a) Diese zehn Jahre sind für das 1999 übernommene und in 2000 fällig gewordene restliche Agio noch nicht abgelaufen (vgl. § 200 BGB; Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB). Ohne Bedeutung sind insoweit weitere Einzelheiten der Übergangsberechnung (vgl. OLG Düsseldorf vom 30. November 2005 I-16 W 76/05, NZG 2006, 432; Benecke/Geldsetzer, NZG 2006, 7; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. A., Art. 229 § 12 Rd. 4; Ulmer in Ulmer/Habersack, Großkomm. GmbHG, 2005, § 19 rd. 15; Undritz/Nissen, Europäisches Wirtschaftsrecht ‑‑EWiR‑‑ 2006, 343; Wagner, ZIP 2005, 558). Die Neuregelung enthält keine echte Rückwirkung und verstößt daher nicht gegen das Grundgesetz ‑‑GG‑‑ (Thüringer OLG vom 14. Juni 2006 6 U 1021/05, DB 2006, 2285). b) Die neue zehnjährige Verjährung nach § 19 Abs. 6 GmbHG gilt nach Beurteilung des Schiedsgerichts auch für das gesellschaftsrechtlich übernommene Agio. Über die Verjährung eines nur schuldrechtlich vereinbarten Agios ist hier nicht zu entscheiden. aa) Das Schiedsgericht gründet seine Auffassung auf den mit dem Verjährungsanpassungsgesetz im Kapitalgesellschaftsrecht primär verfolgten Zweck des Gläubigerschutzes, und zwar speziell bei den Ansprüchen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung. Da die kurze Regelfrist und der bilanzielle Ausweis ausstehender Einlagen gemäß § 272 HGB den Schutz der Gesellschaftsgläubiger nicht hinreichend gewährleisten, wurde im Aktien- und im GmbH-Recht eine einheitliche zehnjährige Verjährung normiert (Bundestags-Drucksache ‑‑BT-Drs.‑‑ 15/3653 S. 11-12 zu A 3, S. 20 f zu § 54 Abs. 4 AktG, S. 25 f zu § 19 Abs. 6 GmbHG). Mit der Fristregelung in § 19 Abs. 6 GmbHG wie in § 54 Abs. 4 AktG wurde die Verjährung einheitlich gestaltet (Krämer, Zeitschrift für die Anwaltspraxis ‑‑ZAP‑‑ F. 2, 457 zu VI 1, 2 b, 3 b). Zu § 19 Abs. 6 GmbHG wurde die zu § 54 Abs. 4 AktG gegebene Gesetzesbegründung übertragen. Die zum Aktienrecht angestellten Erwägungen betreffend Ausgabebetrag und Fälligstellung wurden ergänzt um die Besonderheiten der Fälligstellung bzw. Einforderung von GmbH-Einlageansprüchen (BT-Drs. 15/3653 S. 25 zu § 19 Abs. 6 GmbHG). Durch die jeweils gleichlautende Regelung in § 54 Abs. 4 Satz 2 AktG und § 19 Abs. 6 Satz 2 GmbHG wird die zugleich bezweckte Durchsetzbarkeit im Insolvenzverfahren gestärkt (vgl. Nöll, ZInsO 2005, 964). Im Aktienrecht knüpft § 54 Abs. 4 AktG mit der Verjährung des „Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen“ an an die Verpflichtung der Aktionäre zur „Leistung der Einlagen“, die „durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt“ wird (§ 54 Abs. 1 AktG) und sich auf „Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien“ richtet (§ 54 Abs. 2 AktG; § 36a AktG, d.h. einschließlich des Agios: Hüffer, AktG, 7. A., § 54 Rd. 5; Bungeroth in Münchener Komm. zum AktG, 2. A., § 54 Rd. 7). Diese Anknüpfung führt zu dem Schluss, dass die Einlagenverjährung nicht nur für Nominaleinlagen, sondern auch für das Agio gilt (vgl. BGH vom 13. April 1992 II ZT 277/90, BGHZ 118, 83, NJW 1992, 2222 zu A I 1 a, III). Aus der mit § 19 Abs. 6 GmbHG einheitlich mit § 54 Abs. 4 AktG bezweckten gläubigerschützenden Verjährungsanpassung folgert das Schiedsgericht, dass der in § 19 Abs. 6 GmbHG bezeichnete „Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen“ ebenfalls das Agio umfasst. Ohne die zahlreichen Unterschiede zwischen AG und GmbH sowie zwischen Aktien und GmbH-Einlagen zu verkennen, sieht das Schiedsgericht insoweit keinen Grund, von der normierten Einheitlichkeit abzuweichen. bb) Insbesondere erkennt das Schiedsgericht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der das übernommene Agio schuldende Gesellschafter in einer GmbH eher als in einer AG in einem eventuellen Vertrauen auf Verjährung zu schützen wäre (selbst abgesehen von z.T. unterschiedlichen Verpflichtungsformen, notariell oder schriftlich). cc) Auch die das bilanzielle Eigenkapital definierende Vorschrift § 272 HGB, die in der Begründung zur Verjährungsanpassung herangezogen wurde, behandelt das Agio bei GmbH und AG einheitlich (in Abs. 2 Nr. 1; vgl. oben 2 b-c, 8). dd) Die weite Auslegung von § 19 Abs. 6 GmbHG unter Einbeziehung des Agios stimmt überein mit der Literaturmeinung, dass diese Vorschrift für alle Arten von Geldeinlageforderungen gilt (Ulmer in Ulmer/Habersack, Großkommentar GmbHG, 2005, § 19 Rn. 13). Die Gegenauffassung setzt sich mit den vorstehenden Erwägungen nicht näher auseinander. Zum Teil wird das Gläubigerinteresse verkannt, wenn es vom Interesse der GmbH an ihrem Anspruch (vgl. oben aa) abgegrenzt wird (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 19 Rn. 12). Oder es wird mit speziellen Vereinbarungen zur „zusätzlichen Finanzierung“ argumentiert (vgl. Westermann in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 19 Rn. 15), die typischerweise das hier nicht zu beurteilende schuldrechtliche Aufgeld betreffen (vgl. oben 2 a-c, 8 b „andere Zuzahlungen“). ee) Dass das Agio (oder der Ausgabebetrag) in den § 19 Abs. 6 GmbHG vorangehenden und sich z.T. terminologisch unterscheidenden Absätzen 1-5 nicht erwähnt wird und ob oder inwieweit letztere das Agio betreffen bzw. nicht betreffen, ändert nichts an seinem Charakter als mit der Kapitaleinlage übernommene Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (oben 2, 2 d). Im Gegensatz zum Aktiengesetzgeber hat der Gesetzgeber des GmbHG auf jeden Perfektionismus verzichtet. Da das GmbHG nur ein fragmentarisches Gerüst des GmbH-Rechts enthält, bedarf es - auch zum Zweck des Gläubigerschutzes - in vielerlei Hinsicht der Fortbildung, u.a. durch entsprechende Anwendung von Vorschriften aus dem Recht der AG (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. A., § 33 II 2 a, d, IV 1-2, S. 988, 990, 993 f). Auch danach versteht das Schiedsgericht „Einlagen“ in § 19 Abs. 6 GmbHG einheitlich wie in § 54 Abs. 4 AktG unter Einbeziehung des sich aus dem Ausgabebetrag ergebenden Agios. ff) Entsprechendes gilt für die bei der vorliegenden Kapitalerhöhung anzuwendende Verweisung des § 55 Abs. 4 GmbHG auf § 19 Abs. 6 GmbHG. Dass in der Terminologie des § 55 GmbHG insgesamt bei der Kapitalerhöhung nur vom „Stammkapital“ gesprochen wird, ändert nichts an der Anwendung von § 55 GmbHG auf die hier nicht ausdrücklich erwähnte Agio-Nebenleistung i.S.v. § 3 Abs. 2 GmbHG (oben 1-2; vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. A., § 55 Rd. 13 m.w.N.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. A., Rd. 13 m.w.N.). III. Die Nebenforderung auf Zinsen ist ab Verzug begründet, d. h. nach Bindung aus notarieller Übernahme der Kapitalerhöhung (oben A I 6; vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. A., § 55 Rd. 31; oben 3) und Fälligstellung (vgl. BGH vom 16. September 2002 II ZR 1/00, BGHZ 152, 37, NJW 2002, 3774) mit Ablauf der bis zum 26. Mai 2000 gesetzten Zahlungsfrist (oben A I 15). Gemäß Art. 229 §§ 1, 5 EGBGB gilt für den seit der Zeit vor dem 1. Januar 2002 bestehenden und nach dem 1. Mai 2000 entstandenen Zinsanspruch das Zinsrecht in der von Mai 2000 bis Dezember 2001 geltenden Fassung des BGB. Nach §§ 284, 288 BGB jener Fassung ist der Zinsanspruch ab Verzugsbeginn in Höhe der geltend gemachten 4 % über dem Basiszinssatz begründet. Dabei tritt gemäß Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB mit Wirkung ab Januar 2002 an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskont-Überleitungsgesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) der Basiszinssatz des BGB (§ 247 BGB). IV. Die Entscheidungen über die Kostentragung und über die Höhe der zu erstattenden Kosten bleiben dem Schluss-Schiedsspruch vorbehalten. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg | 21.03.1996 | UK-Kaufrecht (CISG): Anwendungsbereich, Sukzessivlieferungsvertrag, Vorkasseklausel, Schadensersatz, Zinsen | ||
Tatbestand: Streitig ist die Aufrechnung der Bekl. mit Schadensersatzforderungen wegen Aufhebung eines Belieferungsvertrags gegen unbezahlte Forderungen der Kl. aus früheren Lieferungen. Die Kl. und eine mit ihr wirtschaftlich verbundene Gesellschaft A - beide Gesellschaften in Hong Kong - hatten 1991 und 1992 im wesentlichen gleichlautende Agreements mit der Bekl. - einer Gesellschaft in Deutschland - über deren alleinige Belieferung mit bestimmten Produkten aus der Volksrepublik China geschlossen. Danach waren die Kl. bzw. A für das Verhältnis zur Herstellerseite in China und die Bekl. für den Vertrieb in Europa und anderen Ländern zuständig. Für Streitigkeiten wurde das Schiedsverfahren vor der Handelskammer Hamburg vorgesehen. Die Kl. und A werden durch denselben geschäftsführenden Gesellschafter H vertreten. Regelmäßig wurde die Ware von den Kunden der Bekl. sehr kurzfristig benötigt, die daher mit H nach Tagen oder Wochen bemessene Liefertermine abstimmte, zu denen H die Ware per Luftexpreß versandte. Wiederholt kam es zu Schwierigkeiten bei der Abstimmung und Einhaltung der Lieferzeiten sowie bei der für die Kunden der Bekl. geforderten Qualität. Die Preise - in US-Dollar - sowie ein regelmäßiger Nachlaß von 1 % beruhten auf Abstimmungen der Parteien. Die Rechnungen wurden mit dem Beleg des Paketdienstes über dessen Entgegennahme der Ware versehen. Für die Bezahlung wurde der Bekl. ein Zahlungsziel von 90 Tagen gewährt. In Einzelfällen wurden Lieferungen mit Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart und durchgeführt. Bezüglich des Zahlungsziels hatte die Bekl. H am 11. 10. 1991 geschrieben: “Chinese must give us a credit line up to 500.000 US-Dollar. ... This business is done by all our competitors on 90 days credit terms." Der Umsatz zwischen den Parteien entwickelte sich in den Jahren 1990-1992 positiv: 1990 ca. 478.000 DM; 1991 ca. 149.0000 und 1992 ca. 1.629.000. Nachdem die Parteien wechselseitig Liquiditätsengpässe geltend gemacht hatten, waren am 9. 7. 1993 Beträge aus verschiedenen Rechnungen in Höhe von insgesamt 701999 US-Dollar offen. Im Hinblick auf die Frage, ob die Forderungen möglicherweise nicht der Kl., sondern A zustanden, hat A die erwähnten Rechnungsbeträge an die Kl. abgetreten. Mit Order 20.086 vom 8. 7. 1993 bestellte die Bekl. 10.000 Einheiten à 2,20 US-Dollar. Der Betrag wurde in 2,27 US-Dollar berichtigt. Danach ergibt sich eine Auftragssumme von 22.700 US-Dollar abzgl. 1 % entsprechend 22.473 US-Dollar. Als die erbetene Bestätigung zunächst ausblieb, wurde am 12. 7. 1993 mit H telefoniert. Bei der Bekl. wurde danach notiert, daß er am nächsten Tag ein Fax schicken werde und daß sie sofort eine Überweisung ("TT”) aufgeben solle. Er werde dann mit Scheck nach China gehen, um Ware zu bestellen bzw. zu holen. Mit hierauf bezugnehmendem Fax vom selben Tag bat ihn die Bekl. um faxschriftliche Bestätigung des Auftrags und der Vereinbarung, “that deliverytime will be made within 3-4 days after receipt of TT." H schrieb mit Fax vom 13. 7. 1993: “As I told you on the phone we need payment for this order prior shipment. Upon receipt of the proceed I have been informed that shipment will be effected shortly i.e. a week. Plse proceed to T.T. immediatly not to delay yr customer." Mit weiterem Fax vom selben Tag erklärte H: “Re: order confirmation - Following our telephone I am pleased to confirm to you that: Yr order 20.086 will be shipped within a week after the receipt in my Bank of the proceeds of the value of my invoice to you for the same. - Re. due payment - Please do your best to include within this TT some payment of due invoices as I cant function anymore." Noch am 13. 7. 1993 schrieb die Bekl. einen Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr über 22.473 US-Dollar zugunsten der Kl. mit dem Verwendungszweck “Payment as per fax July 13, 1993” und übermittelte ihr eine Kopie. Ebenfalls am selben Tage bestätigte die Bekl. ihrem Kunden seinen Auftrag vom 8. 7. 1993 über 10.000 Einheiten à 2,55 US-Dollar (entsprechend 25.500 US-Dollar). Mit Fax vom 16. 7. 1993 mahnte die Bekl. bei H die dringende Lieferung an mit dem Hinweis: “Otherwise, also this customer will be lost." Am 17. 7. 1993 informierte die chinesische Herstellerin per Fax H über drohende staatliche Eingriffe in ihr Unternehmen und drohende hohe Bestrafung ihrer Manager wegen eines unbeglichenen staatlichen Darlehens über 600.000 Hong Kong-Dollar. Weiter heißt es: “Therefore, I have to urgently ask you to do your utmost to pay me the due payments to save our company. Actually, you should remember that these payments are due before the end of last year. Unless we received at least 600.000 Hong Kong-Dollar of due payment, our company will be closed by the end of the month, and we'll also have ... problems personally ...". Der Betrag von 600.000 Hong Kong-Dollar entsprach nach übereinstimmenden Parteiangaben rd. 81.000 US-Dollar. ... Mit einem weiteren Fax vom 19. 7. 1993 schrieb H der Kl.: “We acknowledge receipt and credit of yr TT only today due to validity date your bankers have put on this TT. So goods could be ready by 26th as agreed. ... But, I went yesterday all day long in China to find there a terrible situation ... The officials of the ministry were there ... ... verge to be put in jail within these days. So unless you are sending all back payment, we have had it with a real mess in our hand. ... Attached copy of news paper on this of yesterday." Die Bekl. schrieb am 20. 7. 1993 an H: “(1) The TT-payment has been credited to you value July 16, 1993, therefore, it is not correct, if you say you have only received TT today. (2) You have promised delivery within 3-4 days. Therefore, please do not give us any more problems and make sure that goods will be dispatched latest on July 26, 1993 (and not 'goods could be ready')." Anschließend führten die Parteien ihre wechselseitigen Standpunkte weiter aus, ohne daß noch geliefert oder gezahlt wurde. Die Bekl. informierte am 5. 8. 1993 ihren Kunden, daß sie wegen der Schwierigkeiten in China nicht liefern könne, und berechnete der Kl. wegen des kompletten Verlusts der Geschäftsbeziehung mit debit note vom 9. 9. 1993 entgangenen Gewinn in Höhe von 5 % eines durchschnittlichen jährlichen Produktumsatzes von 980.000 US-Dollar, also 49.000 US-Dollar bzw. 75.755,58 DM. Die Bekl. belegte vorangehende Kundenaquisitionen. Sie verbuchte die Zahlung vom Juli 1993 auf die seit 6. und 9. 4. fälligen Rechnungen für order 20.082 vom Januar 1993 sowie die Schadensersatzforderung gegen die übrigen Lieferrechnungen. H ließ sich von dem letzterwähnten Kunden der Bekl. am 21. 9. 1993 dessen fristgerechte Zahlungen an die Bekl. auf die Lieferungen aus den Aufträgen 20.082-20.085 bestätigen und am 8. 1. 1996 von der chinesischen Herstellerin versichern, ihr gegenüber keine Zahlungen versäumt zu haben. Eine Zivilklage vor dem LG Hamburg in der vorliegenden Sache hat die Kl. auf die Schiedseinrede der Bekl. zurückgenommen. Daraus ist der Bekl. ein Kostenerstattungsanspruch von 1885 DM = 1327,47 US-Dollar erwachsen, mit dem sie ebenfalls aufgerechnet hat. Mit der Zahlungsklage hat die Kl. nunmehr die Verurteilung der Bekl. begehrt, an sie 45398,53 US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. A. Anwendbares Recht Das anwendbare Recht bestimmt sich aus Sicht des Forums nach deutschem internationalem Privatrecht (BGH-Urteil vom 21. 9. 1995 VII ZR 248/94, NJW 1996, 54, BB 1995, 2472). Nach diesem ist gem. Art. 27 EGBGB aus der Schiedsklausel mit der Vereinbarung eines deutschen Schiedsgerichts - hier des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg - auf die Wahl deutschen Rechts zu schließen (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 55. Aufl., Art. 27 Rd. 6 m. w. N.). Allerdings ist auf Kaufverträge zwischen Parteien in verschiedenen Staaten, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts - wie vorstehend - zur Geltung deutschen Rechts führen, das in Deutschland 1990/1991 in Kraft getretene UN-Kaufrecht (CISG) gemäß dessen Art. 1 Abs. 1 Bstb. b anzuwenden. Nach dieser Vorschrift genügt es, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats - hier Deutschland - führen; es kommt nicht darauf an, ob der Staat, in dem die andere Partei ihre Niederlassung hat, ebenfalls CISG-Vertragsstaat ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. 9. 1993 2 U 1230/91, RIW 1993, 934; Herber in v. Caemmerer/Schlechtriem, CISG, 2. Aufl., Art. 1 Rd. 37-40; Martiny in MünchKomm, 2. Aufl., Art. 28 EGBGB Anh. II Rd. 27; insgesamt Nachw. bei Will, CISG - International Bibliography, The First 150 or so Decisions, 1995). B. Hauptforderung Die der Klage zugrunde liegende Hauptforderung der Kl. auf Kaufpreiszahlung gem. Art. 53 CISG in Höhe der am 9. 7. 1993 offenen ... Summe ... ist als solche inzwischen unstreitig ... Sie beträgt danach 45.398,53 US-Dollar. C. Gegenforderung Bei der Aufrechnungs-Gegenforderung der Bekl. auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Aufhebung der Vertragsbeziehungen ist zu unterscheiden zwischen dem darin enthaltenen Schaden wegen Nichterfüllung des Einzelvertrags order 20.086 (I) und dem darüber hinaus geltend gemachten Nichterfüllungsschaden aus dem Rahmenvertrag (II). I. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Einzelvertrags (order 20.086) Die Aufrechnung der Bekl. mit Schadensersatz wegen Nichterfüllung der order 20.086 ist aus Art. 45 i.V. mit Art. 74 CISG in Höhe von 2800 US-Dollar begründet; dadurch verringert sich die Klageforderung von 45398,53 US-Dollar auf 42598,53 US-Dollar. 1. Nach Art. 45 Abs. 1 CISG kann die Käuferin (die Bekl.), soweit die Verkäuferin (die Kl.) eine ihrer Pflichten nicht erfüllt, u.a. die Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG erklären und Schadensersatz nach Art. 74 CISG verlangen. Gem. Art. 45 Abs. 2 können beide Rechte neben- bzw. nacheinander ausgeübt werden. 2. Gem. Art. 49 Abs. 1 Bstb. b CISG kann die Käuferin die Vertragsaufhebung erklären, wenn die Verkäuferin die Ware nicht innerhalb einer ihr nach Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzten Nachfrist liefert oder wenn sie erklärt, daß sie nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern werde. Erst recht kann die Käuferin den Vertrag aufheben, wenn die Verkäuferin erklärt, daß sie überhaupt nicht liefern werde oder könne oder nur gegen zusätzliche Gegenleistung lieferbereit sei (Huber in v. Caemmerer/Schlechtriem, Art. 49 Rd. 6, 22). Um eine solche unberechtigte Erfüllungsverweigerung handelt es sich auch dann, wenn die Verkäuferin nach Abschluß eines Vorkassekaufvertrags und nach Vorkasseeingang - wie hier - ihre Lieferung von der Bezahlung rückständiger Forderungen aus früheren Lieferungen abhängig macht. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist eine Vorkassevereinbarung allgemein - auch im internationalen Verkehr (vgl. Art. 8 CISG) - bereits aus sich heraus dahin zu verstehen, daß die Leistung gegen Vorkasse ausgeführt werden soll, ohne daß rückständige Rechnungsbeträge aus anderen Leistungen zuvor auszugleichen sind (BGH-Urteil vom 18. 5. 1995 I ZR 151/93, MDR 1995, 1017, NJW 1995, 2917, RIW 1995, 776). Die - danach berechtigte - Erklärung der Vertragsaufhebung (order 20.086) durch die Bekl. ist darin zu sehen, daß sie nach Mitteilung an ihren Kunden, daß wegen der Schwierigkeiten in China nicht geliefert werden könne, gem. Art. 26 CISG der Kl. gegenüber die Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Ausdruck brachte. 3. Wenn - wie hier - sowohl die Vertragsaufhebung erklärt als auch nach Art. 74ff. CISG Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt wird, entsteht ein einheitlicher Schadensersatzanspruch, der mit dem deutschen Schadensersatz wegen Nichterfüllung vergleichbar ist und die in Art. 81-84 CISG vorgesehenen Folgen der Vertragsaufhebung überlagert (Stoll in v. Caemmerer/Schlechtriem, Art. 74 Rd. 3). 4. Nach Art. 74 S. 1 CISG ist als Schadensersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen, der hier anhand der Preisdifferenz gegenüber dem Weiterverkauf an den Kunden konkret ermittelt werden kann: 10.000 x (2,55 - 2,27) US-Dollar entsprechend 2.800 US-Dollar. Dabei läßt das Schiedsgericht im Schätzungswege einerseits den von der Kl. zusätzlich gewährten Preisnachlaß (discount) und andererseits die Transport- und Nebenkosten unberücksichtigt, die bei Durchführung des Geschäfts angefallen wären. Für die Schadensermittlung gilt nationales Recht einschließlich der in § 287 ZPO geregelten Schätzungsbefugnis des Gerichts (Herber/Czerwenka, CISG, Art. 74Rd. 13). 5. Das Schiedsgericht geht nach seiner freien Überzeugung gem. § 287 ZPO weiter davon aus, daß dieser Schadensersatz nicht den Verlust übersteigt, den die vertragsbrüchige Verkäuferin i.S. von Art. 74 S. 2 CISG bei Vertragsschluß vorausgesehen hat oder zumindest hätte voraussehen müssen, nachdem die Parteien Preisabstimmungen vorgesehen und wegen der Absatzsituation umfangreich korrespondiert hatten (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 23. 9. 1981 10 O 68/80, RIW 1981, 854 zu Art. 82 des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen - Haager Kaufrecht - EKG). 6. Die vorstehende konkrete Schadensermittlung geht gegenüber einer abstrakten Berechnung nach Marktpreisen gem. Art. 76 CISG vor (vgl. Stoll in v. Cammerer/Schlechtriem, Art. 76 Rd. 14). 7. In Anbetracht der vereinbarten kurzen Lieferzeiten und der nicht substantiiert bestrittenen Schwierigkeiten, einen Ersatzlieferanten für eine anderweitige Eindeckung zu finden, und auch sonst ist ein Verstoß der Käuferin - Bekl. - gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung nach Art. 77 CISG nicht ersichtlich. 8. Insbesondere ist der Schadensersatzanspruch nicht nach Art. 79 CISG ausgeschlossen. a) Gem. Art. 79 Abs. 1 CISG hat die Verkäuferin für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, daß die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflußbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und daß von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluß in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. b) Daß die Vorlieferantin (die chinesische Herstellerin) ihre Betriebsfortführung und damit die Warenbeschaffung der Verkäuferin (der Kl.) nur unter der Bedingung einer sofortigen Bereitstellung erheblicher Liquidität (600.000 Hong Kong-Dollar bzw. rd. 81.000 US-Dollar) gewährleisten konnte, ist kein “Hinderungsgrund außerhalb des Einflußbereichs” der Verkäuferin (der Kl.), und zwar selbst dann nicht, wenn ihr Vortrag und das von ihr vorgelegte Affidavit zutreffen sollten, daß sie nicht mit Zahlungen entsprechender Größenordnung gegenüber der Herstellerin seit 1992 im Rückstand gewesen sei. - Dabei kann das Schiedsgericht offen lassen, wie einerseits das Faxschreiben und andererseits das Affidavit der chinesischen Herstellerin zusammen genommen zu würdigen sind, in welcher Bedeutung das verwendete englische Wort “due” im Fax zu verstehen ist (schuldig, fällig oder in Verzug) ... aa) Zwar hat die Verkäuferin für die Herstellerin bzw. Vorlieferantin nicht im gleichen Umfang wie für Subunternehmer und eigenes Personal nach Art. 79 Abs. 2 CISG einzustehen (Stoll in v. Cammerer/Schlechtriem, Art. 79 Rd. 5, 38; Herber/Czerwenka, CISG, Art. 79 Rdnrn. 3, 14, 19). bb) Jedoch handelt es sich bei dem finanziellen Engpaß der Herstellerin und der nötigen Liquiditätsbereitstellung nicht um ein unbeherrschbares Risiko bzw. ganz außergewöhnliches Ereignis wie höhere Gewalt oder um einen Fall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit oder des unzumutbaren Aufwands (vgl. Stoll in v. Cammerer/Schlechtriem, Art. 79 Rd. 6, 17, 23 ff., 30, 39-40; Herber/Czerwenka, CISG, Art. 79 Rd. 8). cc) Vielmehr trägt die Verkäuferin das Beschaffungsrisiko auch unter erschwerten Bedingungen. Dabei hat sie für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen, die zum typischen eigenen Verantwortungsbereich des Schuldners gehört (vgl. Stoll in v. Cammerer/Schlechtriem, Art. 79 Rd. 9, 28, 30; Herber/Czerwenka, CISG, Art. 79, Rdn. 8‑9; Reimers-Zocher, Beweislastfragen im Haager und Wiener KaufR, 1995, S. 356 m.w. N.). c) Mangels eines “Hinderungsgrunds außerhalb des Einflußbereichs” der Verkäuferin erübrigt sich die Entscheidung, ob von der Verkäuferin “vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluß in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder ihn zu überwinden." Von der Haftung für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit wird die Verkäuferin selbst dann nicht befreit, wenn ihr die benötigten Mittel durch nachträgliche, unvorhersehbare Ereignisse entzogen werden (Stoll in v. Cammerer/Schlechtriem, Art. 79 Rd. 28 m.w. N.). Nichts anderes gilt für den Liquiditätsengpaß im Verhältnis zur chinesischen Vorlieferantin infolge deren Rückführung ihres staatlichen Kredits auf Druck der Regierung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob oder inwieweit die Verkäuferin von der Nichtbezahlung der fälligen Forderungen gegen die Käuferin aus früheren Lieferungen überrascht wurde oder ob die - insoweit darlegungspflichtige - Verkäuferin ihrer Obliegenheit zur rechtzeitigen Erkundigung bei Vorbereitung des Vertragsschlusses nachgekommen ist (vgl. Stoll in v. Cammerer/Schlechtriem, Art. 79 Rd. 20, 50ff.). Maßgebend bleibt die Risikoverteilung des Vertrags (Stoll in v. Cammerer/Schlechtriem, Art. 79 Rd. 7; Herber/Czerwenka, CISG, Art. 79, Rd. 9), die hier durch die Vorkassevereinbarung verdeutlicht wird (s.o. 2). 9. Wegen der Vorkassevereinbarung kann es auch für die Frage einer Verursachung der Nichterfüllung durch die Käuferin nach Art. 80 CISG nicht auf deren Zahlungsrückstand ankommen. II. Weiterer Nichterfüllungsschaden aus dem Rahmenvertrag Die von der Bekl. über den vorstehenden Schadensersatzanspruch hinaus geltend gemachte Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Rahmenvertrags ist nicht begründet. 1. Das Schiedsgericht läßt zunächst dahingestellt, ob es sich bei dem Agreement um einen Kaufvertrag i.S. des Art. 4 S. 1 CISG in der Gestalt eines Sukzessivlieferungsvertrags i.S. von Art. 73 Abs. 1 CISG handelt, der “aufeinander folgende Lieferungen von Schiedsgericht: Vorkasseklausel und wechselseitige Vertragsverletzung unter UN-Kaufrecht (NJW 1996, 3229) vorsieht” (vgl. Cour d'Appel Grenoble v. 22. 2. 1995 “SARL Bri Production Bonaventure c/Sté Pan African Export”, Recueil Dalloz Sirey {D. S.} 1995, Informations Rapides {IR}, 100). Um einen solchen Sukzessivlieferungsvertrag würde es sich handeln, wenn darin Einzellieferungen zusammen erfaßt würden und die Lieferpflicht für die Einzellieferungen geregelt würde, wenn auch nicht so konkret wie bei Teillieferungen i.S. des Art. 51 CISG, jedoch mit einer bestimmten Gesamtmenge (vgl. Leser in v. Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 73 Rd. 9 Fußn. 17 unter Hinweis auf das deutsche Recht). Insoweit wird auch von einem echten Sukzessivlieferungsvertrag bzw. Sukzessivlieferungsvertrag im engeren Sinne oder Ratenlieferungsvertrag gesprochen (Leser u. Westermann in MünchKomm, BGB, 2. Aufl., Vor § 275 Rd. 165 und Vor § 433 Rd. 39 f.). Von dem (rein) kaufrechtlichen Sukzessivlieferungsvertrag sind Rahmenverträge - wie hier - zu unterscheiden, die ohne genau bestimmte mengenmäßige Verpflichtung eine längerfristige Zusammenarbeit einschließlich Alleinvertrieb oder Alleinbezug regeln und als Dauerschuldverhältnisse zu charakterisieren sind und daher im Fall von Leistungsstörungen sinnvollerweise nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben bzw. gekündigt werden können (vgl. Urteile des BGH vom 6. 2. 1985 VIII ZR 15/84, DB 1985, 1687, 1688 zu 2b-c), NJW 1986, 124; ferner vom 10. 12. 1986 VIII ZR 15/84, DB 1987, 881, EWiR 1987, 241 zum EKG m. Anm. Herber; des BFH vom 5. 10. 1989 IV R 126/85, BFHE 158, 404, BStBl II 1990, 155; Palandt/Heinrichs, BGB, Vor § 305 Rd. 26ff.; ferner Leser in MünchKomm, BGB, Vor § 275 Rd. 173; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vor § 323 Rd. 57, 58ff.; Staudinger/Köhler, BGB, 12. Aufl., Vor § 433 Rd. 14ff.). Teilweise werden im Schrifttum diese Sukzessivlieferungsverträge dann nach Art. 73 CISG beurteilt, wenn zumindest ein Bezug nach Bedarf - vgl. Art. 33 CISG - vereinbart ist (v. Scheven, Der Sukzessivlieferungsvertrag, 1984, S. 104ff.; Staudinger/Magnus, BGB, 13. Aufl., Art. 73 CISG Rd. 7). 2. Weiter läßt das Schiedsgericht offen, ob selbst dann, wenn Art. 73 CISG anwendbar ist, ein “triftiger Grund zu der Annahme, daß eine wesentliche Vertragsverletzung in bezug auf künftige Teillieferungen zu erwarten ist," gegeben war, der die Bekl. zur Erklärung der Aufhebung des Rahmenvertrags berechtigte. - Wie zu I 8b dargelegt ... 3. Fest steht für das Schiedsgericht, daß die Bekl. keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 45 Abs. 1 Bstb. b i.V.m. Art. 74 CISG wegen der Verletzung des Rahmenvertrags hat, selbst wenn wiederum unterstellt wird, daß dieser unter Art. 4 S. 1, Art. 73 CISG fällt. Nach Auffassung des Schiedsgerichts ist bereits der Schaden der Bekl. aus dem Abbruch der Geschäftsbeziehung mit der Kl. nicht i.S. von Art. 74 “infolge der Vertragsverletzung” der Kl. entstanden, weil für diese Zurechnung im Rahmen einer Gesamtwürdigung das beiderseitige Verhalten mit der Vertragsverletzung der Bekl. durch unberechtigte Zurückhaltung der Kaufpreiszahlungen zu berücksichtigen ist. Dabei kann wiederum dahinstehen, inwieweit über die Verletzung der Vorkassevereinbarung bezüglich der order 20.086 hinaus eine Verletzung des Gesamtvertrags durch die Kl. vorliegt. Beeinträchtigungen durch das Verhalten der Kl. wurden zum Zeitpunkt des Abbruchs der Geschäftsbeziehung seitens der Bekl. zumindest aufgewogen durch die wesentliche Verletzung der Pflicht der Bekl. zur Kaufpreiszahlung (Art. 25, Art. 53 CISG) auf die damals - z.T. bereits monatelang - fälligen Rechnungen. Im übrigen hätte deren Begleichung das seinerzeit im Vordergrund stehende Liquiditätsproblem auf der Liefererseite zum wesentlichen Teil gelöst und daher voraussichtlich die akut drohende Gefahr schwerster persönlicher Konsequenzen (Inhaftierung) für die Manager der Herstellerin nebst deren Existenzgefahr ausgeräumt. Inwieweit diese Probleme später - ausweislich des Affidavits - anderweitig gelöst und die Gefahren noch abgewendet werden konnten, ist demgegenüber für die Sicht zum Zeitpunkt des Abbruchs der Geschäftsbeziehung nicht maßgebend. Für nicht tragfähig hält das Schiedsgericht das Argument der Bekl., die Kaufpreiszahlungen zur Risikoabsicherung zurückgehalten zu haben. Im Vergleich zu den Risiken der Kl. war das mit der Kaufpreiszahlung verbundene Risiko der Bekl. gering. Sie hatte die Ware erhalten und hatte im übrigen vor Ablauf des 90-Tage-Lieferantenkredits hinreichend Gelegenheit, die Ware zu prüfen und nötigenfalls Gewährleistungsrechte geltend zu machen, wie auch im Fall der Minderung geschehen. 4. Im übrigen ist das Schiedsgericht der Auffassung, daß die obige Schadenszurechnung nach Art. 74 CISG nicht anders beurteilt werden kann als im nationalen Recht, das mangels näherer supranationaler Erkenntnisse im Rahmen des Art. 7 CISG ergänzend herangezogen werden kann. Nach deutschem bürgerlichen Recht kann zwar grundsätzlich bei der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund (nach den Rechtsgedanken der §§ 326, 626, 628 BGB) der durch die Kündigung (Nichterfüllung) entstandene Schaden geltend gemacht werden. Ohne daß es auf die Voraussetzungen dieses Anspruchs noch ankommt, entfällt dieser aber, wenn mangels eigener Vertragstreue - erst recht - die andere Vertragspartei zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt war (vgl. BGH-Urteil vom 25. 5. 1988 VIII ZR 360/86, BB 1988, 2201, 2205 zu II, NJW-RR 1988, 1077; Palandt/Heinrichs, BGB, § 276 Rd. 128). Es würde nämlich gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn man den Empfänger der Kündigung deshalb schlechter stellen wollte, weil er seinerseits bereit war, trotz des vertragswidrigen Verhaltens des Kündigenden am Vertrag festzuhalten (BGH-Urteil vom 11. 2. 1981, NJW 1981, 1264, 1265; ferner Staudinger/Otto, BGB, § 326 Rd. 186-187). Auf einen Wettlauf bei der wechselseitigen Erklärung kann es nicht ankommen. Das Prinzip von Treu und Glauben gilt als allgemeines Prinzip auch bei internationalen Sukzessivlieferungsverträgen (Herber, EWiR 1987, 241, 242). 5. Selbst wenn die vorstehenden Grundsätze nicht schon bei der Schadenszurechnung nach Art. 74 angewandt würden, wären sie spätestens bei der Prüfung der Schadensminderungs-Obliegenheit bzw. des Mitverschuldens oder der Mitverursachung nach Art. 77, Art. 80 CISG zu beachten. 6. Davon abgesehen würde eine - über den oben zuerkannten Ersatzanspruch für die Einzellieferung hinausgehende - Schadenshöhe eine entsprechende weitere Lieferbindung aus dem Rahmenvertrag voraussetzen. Auf die vereinbarte unbefristete Laufzeit bis zur gemeinsamen Aufhebung des Vertrags kann die Bekl. sich nicht stützen, weil diese Abrede nach Auffassung des Schiedsgerichts unter den Gesichtspunkten der guten Sitten und des vorerwähnten Prinzips von Treu und Glauben nach (Art. 7 CISG i.V. mit) §§ 138, 242 BGB unwirksam ist. III. Minderung oder Schadensersatz wegen mangelhafter früherer Lieferungen Rechte der Bekl. auf Minderung oder Schadensersatz wegen mangelhafter früherer Lieferungen der Kl. - über die inzwischen unstreitige Minderung (Art. 50 CISG) bei Order 20.083 invoice 316/93 hinaus - sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Vorsorglich weist das Schiedsgericht auf die Verjährung derartiger Forderungen hin. Etwaige Mängel hätten nach rechtzeitiger Untersuchung der Ware (Art. 38 CISG) binnen angemessener Frist gem. Art. 39 Abs. 1 CISG in der dort vorgesehenen Form gerügt werden müssen (vgl. Urteile des BGH vom 15. 2. 1995 VIII ZR 18/94, NJW 1995, 2101, EWiR 1995, 451 mit Anm. Schlechtriem; LG Frankfurt a.M. vom 13. 7. 1994 3/13 O 3/94, NJW-RR 1994, 1264, rkr. durch Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 23. 5. 1995 5 U 209/94, NJW-RR 1995, 1216)). Spätestens wären eventuelle Mängelrügen jedoch gem. Art. 39 Abs. 2 CISG nach mehr als zwei Jahren seit Übergabe der Ware ausgeschlossen. Soweit seinerzeit möglicherweise Mängel gerügt wurden, wären diesbezügliche Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware gem. Art. 3 des deutschen CISG-Zustimmungsgesetzes entsprechend den Fristen der §§ 477, 478 BGB binnen sechs Monaten nach seinerzeitiger Mängelrüge oder bis zur jeweiligen Kaufpreiszahlung geltend zu machen gewesen. Mängelanzeigen bezüglich der - danach allein noch interessierenden unbezahlten Lieferungen sind jedoch (über die vorerwähnte Minderung hinaus) nicht ersichtlich. IV. Nachträgliches Vorbringen Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten (nebst Anlagen) sind als verspätet zu behandeln. Der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist abzulehnen. Im Schiedsverfahren kann eine Partei nur dann geltend machen, daß sie sich nicht rechtzeitig habe äußern können, wenn sie hierfür besondere Umstände vorträgt (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 16 Rd. 25). Für derartige Umstände bestehen hier keine Anhaltspunkte. ... D. Zinsforderung Der Anspruch der Klägerin auf Verzinsung der Kaufpreisforderungen folgt aus Art. 78 CISG. Hinsichtlich der Höhe gilt mangels näherer Regelung im CISG sinngemäß dessen Art. 7 Abs. 2 ergänzend nationales Recht (LG Oldenburg, Urteil vom 9. 11. 1994 12 O 674/93, RIW 1996, 65; Eberstein/Bacher in von Caemmerer/Schlechtriem, CISG, Art. 78 Rd. 26), hier der gesetzliche Zinssatz für das beiderseitige Handelsgeschäft nach § 352 HGB. E. Fremdwährungs-Ersetzungsbefugnis Ein Ausspruch über die Fremdwährungs-Ersetzungsbefugnis ist nicht beantragt worden und ist mangels besonderer Verhältnisse auch nicht erforderlich (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. 9. 1993 2 U 1230/91, RIW 1993, 934; Palandt/Heinrichs, BGB, § 245 Rd. 16). F. Kostenentscheidung Dem Schluß-Schiedsspruch bleibt die Entscheidung über die Fragen der Verteilung bzw. Erstattung der schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen kosten vorbehalten. Dabei kann das Schiedsgericht auch über den Umfang seiner diesbezüglichen prozeßrechtlichen Entscheidungskompetenz oder über eine Kostenerstattung unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens befinden. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Naumburg | 24.09.2002 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung | ||
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gebührenstreitwert für das Verfahren wird auf 1.134,62 EUR festgesetzt. G R Ü N D E: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO analog. Über die Kostenlast war von Amts wegen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, nachdem beide Beteiligte des Verfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dies führt hier dazu, dass den Antragsgegnern die Kosten aufzuerlegen sind. Denn dem Antrag auf Benennung eines Schiedsrichters als Voraussetzung für die Durchführung des für den Streitfall vereinbarten Schiedsverfahrens wäre nach summarischer Prüfung des bisherigen Verfahrensstoffes stattzugeben gewesen, wenn sich die Beteiligten nicht außergerichtlich und außerschiedsgerichtlich geeinigt hätten. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Antragsverfahrens findet ihre Grundlage in §§ 12 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Wert des Verfahrens auf Bestimmung eines Schiedsrichters bemisst sich nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache (vgl. Herget in: Zöller, Komm. z. ZPO, 23. Aufl. 2002, § 3 RN. 16 Stichwort; "Schiedsrichterliches Verfahren"), den der Senat auf 1/5 festsetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG München II | 13.08.2001 | einstweiliger Rechtsschutz Verbandsschiedsgerichtsbarkeit | ||
B E S C H L U S S: G r ü n d e Der Ast. ist Mitglied der CSU und gehört dem Ortsverband der Ag. an. Durch Beschluss vom 30. 7. 2001 hat die Ag. den Ast. gem. § 9 Abs. II der Satzung der CSU "mit sofortiger Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts von der Ausübung seiner ihm als Parteimitglied zustehenden Rechte ausgeschlossen". § 9 der Satzung der CSU lautet auszugsweise: (2) Bei schwerwiegenden dringenden Fällen können der Orts-, Kreis-, Bezirks-, Parteivorstand und das Präsidium das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichtes ausschließen. Dies hat auch das Ruhen sämtlicher Ämter in der Partei, ihren Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen zur Folge. Das zuständige Schiedsgericht, in eiligen Fallen auch dessen Vorsitzender, kann diese vorläufige Maßnahme bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss aufheben oder wieder in Kraft setzen. Auf Antrag des Betroffenen ist innerhalb von drei Wochen eine Entscheidung über die Beibehaltung der vorläufigen Maßnahme zu treffen. Der Ausschluss des Ag. wird damit begründet, dass dieser die Kreisversammlung dazu missbraucht habe, den dort zur Wahl stehenden Landrat HF und auch den gesamten Kreisvorstand massiv und mit falschen Behauptungen angegriffen habe und auch in der Tageszeitung einen Brief mit Partei schädigendem Inhalt verbreitet habe. Ohne den verbandsinternen vorläufigen Rechtsschutz nach § 9 der Satzung der CSU zu beschreiben, hat der Ag. sofort einen Antrag an das LG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, den Vollzug des Beschlusses vom 30. 7. 2001 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirks- oder Parteischiedsgerichts auszusetzen. Gründe: Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen, da derzeit der Weg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Nach der allgemein anerkannten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist die Anrufung der staatlichen Gerichte in Vereinsangelegenheiten grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die vereinsinternen Rechtsmittelverfahren (Vorschaltverfahren) eingelegt und verbeschieden sind (BGHZ 47, 172; 49, 396; Stöber, Hdb. z. VereinsR, 7. Aufl., Rdnr. 721; Reichert/D annert, Hdb. des Vereins- und VerbandsR, 5. Aufl., Rdnr. 1704; Palandt/Heinrichs, BGB, § 25 Rdnr. 19; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 13. Aufl., Rdnr. 3149). Dies ist zu begründen mit der verfassungsrechtlich geschützten Vereinsautonomie und mit der besonderen Sachkunde der im Vorschaltverfahren tätigen Personen bezüglich aller Vereinsangelegenheiten, die den staatlichen Gerichten in aller Regel fehlt. In der Literatur wird auch die Ansicht vertreten, dass für den vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung das staatliche Gericht auch während der Dauer eines vereinsintemen Verfahrens oder an dessen Stelle zuständig ist {Palandt/Heinrichs, § 25 Rdnr. 19; Reichert/Dannert, Rdnr. 1705; Stöber, Rdnr. 727). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Vereinssachen bisher in der Literatur und Rechtsprechung kaum behandelt worden ist (so auch Reichert/Dannert, Rdnr. 1842). Soweit ersichtlich sind zur Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung vor den staatlichen Gerichten im Verhältnis zu den vereinsinternen Rechtesschutzverfahren nur die Entscheidungen des OLG Celle, BB 1973, 1190), OLG Frankfurt a.M. (NJW 1973, 2208), des OLG Düsseldorf (NJW-'KR 1988, 1271), des OLG Köln (NJW-RR 1993, 891) veröffentlicht. Weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur wird ausdrücklich das besondere Problem behandelt, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor den staatlichen Gerichten auch dann zulässig ist, wenn auf vereinsinterner Ebene ebenfalls ein effektiver vorläufiger Rechtsschutz zur Verfügung steht. Bei den obigen zitierten Entscheidungen ergibt sich aus den dort zu Grunde liegenden Sachverhalten in keiner Weise, dass in diesen Fällen ein vereinsinternes vorläufiges Rechtsschutzverfahren zur Verfügung gestanden hat. Auch die Entscheidungsgründe beschäftigen sich mit dieser Problematik mit keinem Wort. In der Literatur (wie oben zitiert) wird das Problem der Parallelität des vorläufigen Rechtsschutzes im vereinsinternen Verfahren und vor den staatlichen Gerichten ebenfalls überhaupt nicht erörtert. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass neben dem vereinsinternen Hauptverfahren oder schon vor deren Einleitung, vorläufiger Rechtsschutz bei den staatlichen Gerichten zur Wahrung der unbedingt erforderlichen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen offen stehen muss. In dem Fall aber, wo auch vereinsintern ein vorläufiger Rechtsschutz wirksam und effektiv zur Verfügung steht, kann die Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes vor den staatlichen Gerichten mit der Garantie der Rechtsstaatlichkeit nicht mehr begründet werden, weil das dann ebenso im vereinsinternen Verfahren gewährleistet ist. In einem solchen Fall, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch im vereinsinternen Verfahren zur Verfügung steht, muss es bei dem allgemeinen Grundsatz sein Bewenden haben, dass der Gang zu den staatlichen Gerichten nicht zulässig ist, solange ein gleichartiger Rechtsschutz vereinsintern beschritten werden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, warum beim vorläufigen Rechtsschutz insoweit etwas anderes Geltung haben soll als allgemein für das Hauptsacheverfahren anerkannt ist. Wenn im vereinsinternen Verfahren effektiv vorläufiger Rechtsschutz zu erlangen ist, muss auch bei diesen Verfahren die Vereinsautonomie und die dort vorhandene größere Sachkunde den Vorrang haben mit der Folge, dass auch im Fall eines an das staatliche Gericht gestellten Antrages auf Erlass eines einstweiligen Verfügung das einem solchen Verfahren entsprechende vereinsinterne Vorschaltverfahren eingeleitet und abgeschlossen werden muss, bevor der Weg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem gem. § 9 der Satzung gegen den Ausschluss aus der Partei vorläufiger Rechtsschutz zur Verfügung steht. Soweit der Ast. darauf hinweist, dass im vorliegenden Fall ein effektiver vorläufiger Rechtsschutz deshalb nicht gegeben sei, weil der hierfür zuständige Vorsitzende des Schiedsgerichtes urlaubsabwesend sei, greift dieser Einwand nicht durch. Nach der Schiedsgerichtsordnung § 6 V tritt an dessen Stelle im Fall der Verhinderung ein Vertreter, so dass die Urlaubsabwesenheit hinsichtlich der Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes völlig unerheblich ist. Auch der Hinweis, dass das Schiedsgericht gegebenenfalls die vorläufige Maßnahme nicht aufheben muss, sondern nur aufheben kann, greift ebenfalls nicht durch. Diese Vorschrift in § 9 der Satzung ist richtigerweise so auszulegen, dass es sich hierbei um die allgemeine gesetzliche Grundlage handelt, auf Grund der das Schiedsgericht vorläufige Maßnahmen überhaupt erlassen kann und nicht um eine Ermessensregelung, die es in das Belieben des Schiedsgerichts stellen würde eine vorläufige Maßnahme zu treffen, oder davon abzusehen, selbst wenn ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund i.S. von § 935 ZPO gegeben ist. Ein solches Verhalten wäre ohnehin rechtswidrig. Der Subsidiarität der Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor den staatlichen Gerichten steht auch nicht § 1033 ZPO entgegen, wo ausdrücklich geregelt ist, dass neben einem Schiedsgerichtsverfahren i.S. der ZPO ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung immer zulässig ist. Nach dem eigenen Vortrag des Ast, dem sich die Kammer anschließt, ist das CSU-Schiedsgericht kein solches nach §§ 1025ff.ZPO. Gerade weil in dem vereinsinternen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verfahrensregeln sehr viel einfacher gelagert sind als im ZPO-Schiedsgerichtsverfahren, und die vereinsinternen Entscheidungen im Gegensatz zum ZPO-Schiedsgerichtsverfahren keiner besonderen Vollziehbarkeitserklärung bedürfen und deshalb das vereinsinterne Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes sehr schnell abgeschlossen werden kann, verbietet sich auch eine entsprechende Anwendung des § 1033 ZPO auf das vereinsinterne Verfahren. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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19.05.2023 | Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. | |||
BESCHLUSS Tenor: Der Schiedsspruch vom 01.10.2012 der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V., nach dem der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung 16.621,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.05.2012, weitere Zinsen in Höhe von 959,68 € sowie einen weiteren Betrag von 807,80 € zu zahlen hat, wird für vollstreckbar erklärt. Der Kostentitel, nach dem der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin Schiedsverfahrenskosten in Höhe von 2.053,00 € netto zu zahlen hat, wird ebenfalls für vollstreckbar erklärt. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 16.621,67 € festgesetzt. Gründe: Der Schiedsspruch der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. vom 01.10.2012 war gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht ist gemäß §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zuständig, da das schiedsrichterliche Verfahren in seinem Zuständigkeitsbereich geführt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor. Jedenfalls nach der - durch Bescheinigung der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. vom 04.01.2013 verlautbarten - Beendigung des Oberschiedsgerichtsverfahren liegt ein das Verfahren abschließendender Schiedsspruch im Sinne von § 1060 ZPO vor. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Vollstreckbarerklärungsbeschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO seinerseits für vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt. |
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21.12.2024 | ||||
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21.12.2024 | ||||
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