Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Oldenburg 1 U 33/01 21.06.2001 4 O 788/00 LG Aurich Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verweisung auf andere Dokumente, Verbraucher; - Inhalt, Bestimmtheit/Umfang; - Schiedseinrede
URTEIL

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 2. Februar 2001 verkündete Zwischenurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7. 000 DM abzuwenden, die auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Beklagten zu 1) übersteigt 60. 000 DM.

Der Kläger nimmt die Beklagten, überwiegend als Gesamtschuldner, auf Rückzahlung einer erbrachten Einlage und Schadensersatz wegen fehlerhafter und irreführender Prospektangaben sowie sonstiger Informationsmängel, wegen Verletzung eines Treuhandauftrags sowie wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (Schiffsbeteiligung) in Anspruch.

Durch Beitrittserklärung vom 16. 11. 1998 beteiligte sich der Kläger als Mitreeder an der Partenreederei MS "K. . . . ", . . . , mit einer zu erbringenden Einlage in Höhe von 150. 000 DM zuzüglich 5 % Agio, wobei die Hälfte der Einlage durch Kredit finanziert werden sollte; die Beitrittserklärung wurde am 18. 11. 1998 von dem Beklagten zu 2) für die Partenreederei angenommen. Der Kläger zahlte auf die Einlage und das Agio am 7. 12. 1998 einen Betrag von 50. 000 DM und am 29. 12. 1998 einen weiteren Betrag von 32. 500 DM auf ein ihm genanntes Treuhandkonto.

Dem Kläger hatte bei seiner Anlageentscheidung ein Prospekt vorgelegen, in dem der Beklagte zu 1) als Herausgeber des Prospekts genannt worden ist. Die Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, wird als mögliche Treuhänderin genannt; sie wird außerdem in dem im Prospekt abgedruckten Reedereivertrag neben dem Beklagten zu 1) als Gründerin der Partenreederei MS "K. . . " aufgeführt.

Durch den Beklagten zu 4) erfolgte 1998 die Prospektprüfung. Der Beklagte zu 5) ist aufgrund eines "Vertrages über die Mittelverwendungskontrolle" als Treuhänder eingesetzt. Der Beklagte zu 6) war als Vermittler der Vermögensanlage und evtl. auch beratend tätig.

Als Mitreeder wird in dem im Prospekt abgedruckten Reedereivertrag vom 25. 8. 1995/20. 6. 1997 neben dem Beklagten zu 1) eine inzwischen insolvente Fa. D. . . GmbH genannt; nach § 2 sollten insgesamt noch 14. 900 Parten mit einem Gesamtkapital von 14. 900. 000 DM eingeworben werden. Gegenstand der Partenreederei sollte nach § 1 des Reedereivertrages der Erwerb eines Küstenmotorschiffs und der gemeinschaftliche Betrieb dieses Schiffes zum Zwecke des Erwerbs durch die Seeschiffahrt sein.

§ 19 des Reedereivertrages enthält sodann folgende Schiedsgerichtsvereinbarung:

"Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vertrages zwischen den Mitreedern oder zwischen der Reederei und einzelnen Mitreedern entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich ein Schiedsgericht. Darüber wird ein Schiedsgerichtsvertrag in einer gesonderten Urkunde geschlossen. "

Weiterhin findet sich in dem Prospekt ein Abdruck eines gesonderten Schiedsgerichtsvertrages, in dem unten als Vertragspartner und Unterzeichner (ohne Originalunterschriften) der Beklagte zu1) sowie die D. . . GmbH genannt sind. In § 1 dieses Vertrages wird folgendes zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeführt:

" Sollten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Partenreedereiverhältnisses bei der Partenreederei MS "K. . . " in . . . entstehen, so sind diese unter Ausschluß eines ordentlichen Gerichts durch ein Schiedsgericht in Hamburg zu entscheiden. "

Wegen der weiteren Einzelheiten des Reedereivertrages vom 26. 8. 1995/20. 6. 1997, des Schiedsgerichtsvertrages vom 26. 8. 1995/20. 6. 1997 und des sonstigen Prospektinhalts wird auf die Anlage K 2 zur Klagebegründung Bezug genommen.

In vorausgegangenen Prospektausgaben wurden als Unterzeichner des Reedereivertrages und des Schiedsgerichtsvertrages neben dem Beklagten zu 1) die Beklagte zu 3) und die D. . . C. . . GmbH genannt.

Ein Schiff stand der Reederei MS "K. . . " nie zur Verfügung; es sind lediglich zwei Schiffbauaufträge erteilt worden, die jedoch für die Partenreederei "MS K. . . " nicht zu Ende geführt worden sind.

Aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14. 1. 2000 ist wegen Scheiterns des Projekts die Liquidation der Partenreederei beschlossen worden.

Der Kläger hat den Beklagten zu 1. als Gründungsreeder, Initiator und Gestalter der Partenreederei MS "K. . . " und Herausgeber des Prospekts auf Schadensersatz wegen unrichtiger Prospektangaben in Anspruch genommen und mit der Klage Rückzahlung der geleisteten Einlage sowie Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen und entgangenen Zinsgewinns geltend gemacht. Die Beklagte zu 3) hat er als Treuhänderin sowie Gründungsmitglied und Initiatorin und den Beklagten zu 2) als Initiator, faktischen Geschäftsführer der Partenreederei sowie als Steuerberater ebenfalls in Anspruch genommen. Vom Beklagten zu 4) hat der Kläger Schadensersatz wegen unzureichender, fehlerhafter Prospektprüfung, vom Beklagten zu 5) hat er Schadensersatz wegen Verletzung eines Treuhandvertrages verlangt und den Beklagten zu 6) hat er wegen fehlerhafter, unzureichender und irreführender Beratung im Zusammenhang mit seiner Anlageentscheidung in Anspruch genommen.

Hinsichtlich eines eventuell bestehenden Schiedsvertrages hat der Kläger vorsorglich die Kündigung aus wichtigem Grund wegen arglistiger Täuschung und Vermögensverschlechterung auf Seiten der Beklagten erklärt. Wegen der Einzelheiten der dazu vorgetragenen Begründung wird auf Seite 8 des Schriftsatzes des Klägers vom 29. 11. 2000 Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1\. die Beklagten zu 1) bis 6) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 78. 750 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2\. die Beklagten 1) bis 4) und 6) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 7. 500 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3\. festzustellen, daß der Beklagte zu 5) verpflichtet ist, sämtlichen weiteren Schaden aus seinem (des Klägers) Beitritt zur Partenreederei MS "K. . . " am 16. /18. 11. 1998 zu bezahlen, insbesondere aus der persönlichen quotalen Inanspruchnahme des Klägers als Partenreeder der Partenreederei MS "K. . . ", soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung und dadurch entsteht, daß der Kläger von der MS "K. . . " R. . . KG oder deren Gesellschafter auf quotale (Rück)Zahlung der auf das Treuhandkonto MS "K. . . " des Beklagten zu 5) bei der . . . AG . . . , Kontonummer . . . , Bankleitzahl . . . , geleisteten Einlagen der Gesellschafter der MS "K. . . " R. . . KG wegen nicht erfolgten Beitritts der MS "K. . . " R. . . KG zur Partenreederei MS "K. . . " in Anspruch genommen wird,

hilfsweise

1\. den Beklagten zu 5) zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 75. 000 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

2\. festzustellen, daß die Beklagten zu 1) bis 4) und zu 6) dem Kläger gegenüber gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtlichen Schaden aus dem Beitritt des Klägers zur Partenreederei MS "K. . . " am 16. /18. 11. 1998 zu bezahlen, soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung entsteht.

Der Beklagte zu 1) hat beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen,

hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagten zu 2) bis 6) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) haben unter anderem die Einrede des Schiedsvertrages erhoben.

Über das Vermögen des Beklagten zu 2) ist am 3. 1. 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Auf Antrag des Klägers hat der 5. Senat des OLG Oldenburg durch Beschluß vom 15. 1. 2001 gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht Aurich bestimmt (A. : 5 AR 54/00). Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Entscheidung wird auf den genannten Beschluß vom 15. 1. 2001 Bezug genommen (Bd. II Bl. 101).

Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit der Klage angeordnet.

Durch Zwischenurteil vom 2. 2. 2001 hat es entschieden, daß es für die Klage gegen die Beklagten zu 1), 3) 4), 5) und 6) zuständig ist. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hat es eine Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 ZPO angenommen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten dieser Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das genannte Zwischenrteil des Landgerichts vom 2. 2. 2001 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte zu 1) mit der Berufung. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er im wesentlichen vor:

Das Landgericht habe über etwas entschieden, was vom Kläger gar nicht beantragt worden sei. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung, in der vorab über die Zulässigkeit der Klage verhandelt werden sollte, lediglich seinen Sachantrag gestellt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege eine wirksame, hier auch einschlägige Schiedsvereinbarung vor, die bereits in dem Reedereivertrag enthalten sei.

Zunächst hätten der Beklagte zu 1), die Beklagte zu 3) und die D. . . C. . . GmbH am 26. 8. 1995 einen Reedereivertrag nebst Schiedsklausel abgeschlossen und zudem einen dazugehörenden Schiedsgerichtsvertrag vom gleichen Tag. Der Reedereivertrag sei sodann im Zuge der Fortschreibung des Prospekts nach der Gründung der D. . . GmbH im Jahre 1997 inhaltlich im wesentlichen unverändert geblieben, aber dergestalt neugefaßt worden, daß jetzt (nur noch) der Beklagte zu 1) und die D. . . GmbH Gründungsreeder sein sollten. Daß im Kopf des Vertrages noch die Beklagte zu 3) erscheine, sei lediglich ein redaktionelles Versehen gewesen, was auch aufgrund des Vertragsinhalts im übrigen deutlich werde. Auch die Neufassung des Reedereivertrages sei ebenso wie der dazu gehörende Schiedsgerichtsvertrag im Original von den Beteiligten unterschrieben worden.

Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei als Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen auf den Kläger mit seinem Beitritt zur Reederei anwendbar, was eindeutig der Beitrittserklärung des Klägers und der darin enthaltenen Bezugnahme auf den gesamten Reedereivertrag zu entnehmen sei. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung der Anwendung des § 1048 ZPO a. F. könnten nicht überzeugen. Wenn der Kläger bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausdrücklich erklärt habe, Kenntnis vom gesamten Gesellschaftsvertrag und damit auch von der Schiedsklausel zu haben, könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er hätte seinerseits die Schiedsklausel noch gesondert unterzeichnen müssen. Bei Abtretung eines Rechts und Übertragung eines Gesellschaftsanteils sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine mit dem Hauptvertrag verbundene Schiedsgerichtsvereinbarung formfrei auf den Erwerber als Rechtsnachfolger übergehe. Nichts anderes könne auch im vorliegenden Fall gelten. Es sei kein überzeugender Grund ersichtlich, eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob jemand als neu eingeworbener Partenreeder der Partenreederei beitrete oder ob er sich später eine Schiffspart durch Verkauf/Abtretung verschaffe.

Die hier vorliegende Streitigkeit werde auch gegenständlich von der Schiedsgerichtsvereinbarung erfaßt; denn im Kern gehe es um die Beteiligung des Klägers an der Partenreederei und hierauf seien auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bezogen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage als unzulässig abzuweisen,

hilfsweise ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch durch Bankbürgschaft - abwenden zu können.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt dazu im wesentlichen vor:

Soweit der Beklagte nunmehr erstmals darlege, daß die Partenreederei MS "K. . . " von dem Beklagten zu 1), der Beklagten zu 3) und der Fa. D. . . C. . . GmbH am 26. 8. 1995 gegründet worden sei, werde das mit Nichtwissen bestritten. Daß ein entsprechender Vertrag nebst Schiedsvertrag abgeschlossen und im Original unterzeichnet worden sei, werde ebenfalls mit Nichtwissen bestritten, ebenso angebliche redaktionelle Versehen bei Abfassung des Vertrages vom 20. 6. 1997. Es seien jedenfalls wesentliche Veränderungen in dem zweiten Gesellschaftsvertrag im Jahre 1997 enthalten, ohne daß eine entsprechende Aufhebung des ersten Vertrages aus dem Jahre 1995 nachvollzogen werden könne, und es ergäben sich insgesamt erhebliche Ungereimtheiten (wegen der Einzelheiten wird auf S. 3 - 8 der Berufungserwiderung vom 23. 5. 2001 Bezug genommen).

Für eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung fehle bereits die notwendige Schriftform nach § 1027 Abs. 1 ZPO a. F. Soweit in der Beitrittserklärung formularmäßig auf den Reedereivertrag vom 25. 8. 1995 und die darin enthaltene Schiedsklausel verwiesen worden sei, sei eine entsprechende Inbezugnahme auch nach §§ 3, 9 AGBG unwirksam.

Über § 1048 ZPO a. F. lasse sich eine Geltung der Schiedsklausel ebenfalls nicht begründen, da diese Vorschrift auf die hier vorliegende Gesellschaft und im Hinblick auf den notwendigen Anlegerschutz nicht anwendbar sei.

Inhaltlich beschränke sich die Schiedsgerichtsvereinbarung auf Streitigkeiten im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, sie erstrecke sich dagegen nicht auf den Anlegern persönlich zustehende Ansprüche, etwa aus Prospekthaftung oder aus arglistiger Täuschung durch die für den Prospekt Verantwortlichen. Die hier geltend gemachten Ansprüche fielen danach auch nicht in den Anwendungsbereich der Schiedsklausel.

Schließlich sei eine evtl. Schiedsvertragsregelung auch vorsorglich wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden.

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger durch einen beim Landgericht eingereichten Schriftsatz erklärt, daß die Klage gegen den Beklagten zu 4) zurückgenommen werde; der Beklagte zu 4) hat der Klagerücknahme zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

GRÜNDE

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Zwischenurteil ist zulässig.

Wenn nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage oder einzelne Zulässigkeitselemente eine Zwischenentscheidung ergeht, ist diese - wie sich aus § 280 Abs. 2 ZPO ergibt - hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; es ist danach das Rechtsmittel gegeben, das bei dem entsprechenden Endurteil gegeben wäre. Dies ist hier die Berufung.

Die auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten zu 1) ist aber nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weist keine Rechtsfehler auf, die eine Abänderung oder Aufhebung des Zwischenurteils rechtfertigen könnten.

Es stellt insbesondere keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht sich in seiner Entscheidung - jedenfalls nach ihrem Tenor und ihrer Begründung - ausschließlich mit der Zuständigkeit des Gerichts befaßt und diese bejaht hat, nicht aber umfassend über die Frage der Zulässigkeit der Klage entschieden hat.

Durch § 280 ZPO wird nicht zwingend vorgegeben, daß die abgesonderte Verhandlung und die daraufhin ergehende Zwischenentscheidung sich auf die Zulässigkeit der Klage insgesamt beziehen müssen. Nach dem Normzweck des § 280 ZPO, dem Gericht die Möglichkeit einer sinnvollen Abschichtung zu geben, kann die abgesonderte Verhandlung und Zwischenentscheidung sich auch auf einzelne Elemente bzw. Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage beschränken, die (allein) zwischen den Parteien streitig sind (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl. , § 280, Rdnr. 1, 2, 3, m. Fn. 5). Es sind danach keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich, die der hier vorgenommenen Beschränkung der abgesonderten Verhandlung und Zwischenentscheidung auf die streitige Frage der Zuständigkeit entgegenstehen.

Auch der Einwand des Beklagten zu 1), daß das Landgericht dem Kläger etwas zuerkannt habe, was dieser nicht beantragt hat, greift nicht durch. Ausweislich des Tatbestandes und des Sitzungsprotokolls hat der Kläger seine vorher angekündigten Sachanträge gestellt.

Die insoweit vom Kläger angetragene Entscheidung des Gerichts schließt jedoch notwendigerweise eine Prüfung der Zulässigkeit der Klage und damit auch der Zuständigkeit ein, worauf sich die Entscheidung des Landgerichts hier beschränkt. Die Abschichtung in der Verhandlung und Entscheidung auf Fragen der Zulässigkeit der Klage nach § 280 Abs. 1 ZPO, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, ist jedoch nicht von einem Antrag des Klägers abhängig, sondern eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die von Amts wegen getroffen wird (vgl. Musielak/Foerste, a. a. O. , Rdnr. 3).

Das Landgericht war auch nicht unter dem insbesondere bei Teilentscheidungen zu beachtenden Gesichtspunkt, die Gefahr von sich widersprechenden Entscheidungen zu vermeiden, daran gehindert, über die Zuständigkeit der gegen die übrigen Beklagten gerichteten Klagen zu entscheiden, während der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) unterbrochen war. Eine ernsthafte Möglichkeit widersprechender Entschdeidungen besteht hier nicht, da die hier letztlich allein relevante Frage der Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung für jeden Beklagten gesondert und individuell zu prüfen ist und insoweit echte Widersprüche zu einer späteren, den Beklagten zu 2) betreffenden Entscheidung nicht ernsthaft drohen.

Auch im übrigen hat die Berufung des Beklagten zu 1) keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend die eigene Zuständigkeit bejaht. Hiergegen bringt der Beklagte zu 1) in seiner Berufungsbegründung nichts Erhebliches vor, was eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte.

Zutreffend hat das Landgericht die Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit verneint, und zwar bereits wegen des Fehlens einer wirksam vereinbarten Schiedsklausel.

Eine Schiedsgerichtsvereinbarung ist unmittelbar zwischen den jetzigen Parteien des Rechtsstreits unstreitig nicht geschlossen worden.

Eine solche Schiedsgerichtsvereinbarung ist auch nicht nach § 1031 Abs. 3 ZPO n. F. dadurch zustande gekommen, daß der Kläger die Beitrittserklärung zur Partenreederei (Partenreederei MS "K. . . ") unterzeichnet, die Partenreederei diese Erklärung angenommen hat und in der Beitrittserklärung auf den Reedereivertrag vom 26. 8. 1995 verwiesen worden ist, der in § 19 eine Schiedsklausel enthielt.

Die Regelung des § 1031 Abs. 3 ZPO n. F. , die zum 1. 1. 1998 in Kraft getreten ist, ist im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich anwendbar, soweit eine Schiedsgerichtsvereinbarung durch die oben genannte, am 16. 11. 1998 gezeichnete Beitrittserklärung des Klägers und die entsprechende Annahmeerklärung am 18. 11. 1998 in Betracht kommt. Eine schlichte Verweisung in der Beitrittserklärung auf die Geltung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages vom 26. 8. 1995 reichte jedoch für die Vereinbarung der Schiedsklausel nicht aus, weil im vorliegenden Fall § 1031 Abs. 5 ZPO zur Anwendung kommt. Danach muß eine Schiedsvereinbarung, an der ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Durch diese Regelung soll verhindert werden, daß Parteien außerhalb ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit durch Unterzeichnung umfangreicher Klauselwerke sich einer Schiedsgerichtsvereinbarung unterwerfen und sich damit ihres Rechtsschutzes durch den gesetzlichen Richter des staatlichen Gerichts begeben, ohne dies zu merken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 22. Auflage, §1031, Rdnr. 35). § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO definiert dabei den Verbraucher als natürliche Person, die bei dem Geschäft, das den Gegenstand der Streitigkeit bildet, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Der Kläger, der als ausweislich seiner Angaben in seiner Beitrittserklärung als Geschäftsführer beruflich tätig ist, hat die Beteiligung an der Partenreederei MS "K. . . " zu Zwecken der eigenen privaten Vermögensanlage gezeichnet; insoweit geht es hier nicht um ein Geschäft im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit und die entsprechende Anlageentscheidung stand auch nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit. Die Beitrittserklärung des Klägers fiel danach unter § 1031 Abs. 5 ZPO, und eine damit zusammenhängende Schiedsgerichtsvereinbarung bedurfte danach der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Form. Diese Formvorschrift, die hier eine gesonderte schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung zum Inhalt hatte, ist jedoch offensichtlich nicht eingehalten worden.

Der Kläger ist an die Schiedsklausel des im vorgelegten Prospekt abgedruckten Reedereivertrags vom 26. 8. 1995/20. 6. 1997 und an den dort ebenfalls abgedruckten gesonderten Schiedsvertrag vom 26. 8. 1995/20. 6. 1997 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelrechtsnachfolge infolge eines Erwerbs eines Gesellschaftsanteils von einem Gründungsreeder gebunden. Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die entsprechenden Verträge zu den angegebenen Daten mit dem im Prospekt wiedergegebenen Inhalt tatsächlich geschlossen worden sind, dahingestellt bleiben.

Zwar geht die Rechtsprechung des BGH davon aus, daß bei der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag oder bei einer sonstigen Rechtsübertragung regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Hauptvertrag verbundenen Schiedsvereinbarung auf den Erwerber übergehen, ohne daß es dazu eines gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO a. F. bzw. der §§ 1029, 1031 ZPO n. F. bedarf; die Schiedsvereinbarung soll vielmehr in solchen Fällen der Einzelrechtsnachfolge kraft Gesetzes analog § 401 BGB auf den Erwerber übergehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere auch bei einer Übertragung von Kommanditanteilen einer KG, auch einer PublikumsKG (vgl. BGH NJW 1998, 371 \[BGH 02.10.1997 - III ZR 2/96]; Zöller/Geimer, §1029 ZPO, Rdnr. 61 f. ; Musielak/Voit, § 1029 ZPO, Rdnr. 8), und dies muß konsequenterweise auch bei der Übertragung vorhandener Gesellschaftsanteile (Parten) einer Partenreederei durch einen bisherigen Gesellschafter an einen Erwerber gelten.

Eine solche Übertragung eines vorhandenen Gesellschaftsanteils der Partenreederei von einem Rechtsvorgänger an den Kläger ist im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar und ergibt sich selbst nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht.

In dem in früheren Prospekten abgedruckten Reedereivertrag vom 26. 8. 1995 (vgl. Anlage K 9 der Klageschrift), der in § 19 die Schiedsklausel enthielt und auf den sich der gesonderte Schiedsvertrag vom gleichen Tag bezog, war zwar ursprünglich vorgesehen, daß die D. . . C. . . GmbH (Rechtsvorgängerin der D. . . M. . . . . . GmbH ) Parten zu 100. 000 DM und die Beklagte zu 3) 16. 100 Parten mit insgesamt 14. 900. 000 DM übernehmen sollte. Danach mag ursprünglich eine Weiterübertragung der von der Beklagten zu 3) zu übernehmenden Gesellschaftsanteile vorgesehen gewesen sein. Nach der dann später angeblich vorgenommenen Änderung des Reedereivertrages am 20. 6. 1997 (vgl. abgedruckten Reedereivertrag im Prospekt Anlage K 2 der Klageschrift) war aber die Beklagte zu 3) nicht mehr als Mitgesellschafterin mit entsprechenden Parten vorgesehen; neben dem Beklagten zu 1) sollte die D. . . GmbH 100 Parten á 1. 000 DM übernehmen und weitere 14. 900 Parten sollten eingeworben werden. Wie nunmehr aus § 2 Abs. 2 S. 3 des angeblichen Reedereivertrages vom 20. 6. 1997 entnommen werden muß, war im Rahmen der Einwerbung weiterer Reeder der unmittelbare Beitritt neuer Reeder zur Partenreederei vorgesehen; der Beitritt sollte mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung und deren Annahme durch den für die Partenreederei handelnden Korrespondentreeder bzw. dessen Bevollmächtigten erfolgen.

Von dieser Möglichkeit des unmittelbaren Eintritts in die Partenreederei durch entsprechenden Vertrag zwischen dem Eintretenden und der Reederei (vertreten durch den Korrespondentreeder bzw. dessen Vertreter) hat auch der Kläger bei Zeichnung seiner Beitrittserklärung vom 16. 11. 1998 Gebrauch gemacht.

Nach der im Zeitpunkt der Zeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger vorhandenen Gestaltung des angeblichen Reedereivertrages vom 20. 6. 1997 und insbesondere auch nach dem Inhalt der Beitrittsvereinbarung hat der Kläger jedenfalls nicht einen vorhandenen Gesellschaftsanteil von einem Rechtsvorgänger in der Partenreederei übernommen, sondern er sollte nach der vorliegenden Beitrittsvereinbarung als neuer Gesellschafter in die Partenreederei MS "K. . . " eintreten. Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel kann nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049 \[BGH 11.10.1979 - III ZR 184/78]).

Schließlich läßt sich eine Bindung des Klägers an die Schiedsklausel in § 19 des Reedereivertrages auch nicht daraus herleiten, daß der Kläger als neu eingetretener Gesellschafter an die vorhandenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen und damit gemäß § 1048 ZPO a. F. (§ 1066 ZPO n. F. ) auch an die in § 19 enthaltene Schiedsklausel gebunden ist.

Nach § 1048 ZPO a. F. , der aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 4 § 1 Abs. 1 des SchiedsverfahrensNeuregelungsgesetzes vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3224) für die Wirksamkeit von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. 1. 1998) getroffenen Schiedsregelungen heranzuziehen ist, gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit entsprechend, wenn die Geltung der Schiedsgerichtsbarkeit in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet worden ist. Nach der Rechtsprechung gilt dies insbesondere auch für Schiedsklauseln, die in Satzungen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Vereine sowie Aktiengesellschaften enthalten sind. Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, daß die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und daß, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153, 267, 270; BGH NJW 1980, 1049 \[BGH 11.10.1979 - III ZR 184/78]).

Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, paßt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286\[BGH 02.06.1966 - VII ZR 292/64]; BGH NJW 1980, 1049 \[BGH 11.10.1979 - III ZR 184/78]; OLG Karlsruhe NJWRR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr. 7, m. w. N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl. , § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, §1048 ZPO, Rdnr. 7; Schütze BB 1992, 1877, 1879 \[BFH 29.01.1992 - II R 36/89]; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. , Kap. 32, Rdnr. 3; a. A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K. Schmidt DB 1989, 2315).

Sie paßt auch nicht auf die personenrechtlich strukturierte Partenreederei, die eine Gesamthandsgemeinschaft besonderer Art darstellt und bei der sich die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag beurteilen (vgl. § 490 HGB; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl. , § 489 HGB, Rdnr. 2, 6 f. ). Wenn - wie hier - sich die vereinbarte Partenreederei mangels eines noch nicht erworbenen bzw. gebauten Schiffes noch im Stadium einer Baureederei befindet, handelt es sich um eine BGBGesellschaft mit reedereirechtlichem Einschlag (vgl. Rabe, a. a. O. , § 509 HGB, Rdnr. 3); auf diese findet § 1048 ZPO a. F. (§ 1066 ZPO) jedenfalls keine Anwendung.

Für einen Beitritt zu einer PublikumsKG hat der BGH entschieden, daß eine Schiedsklausel im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag über § 1048 ZPO a. F. später beigetretene Kommanditisten nicht bindet. Dabei hat der BGH nicht verkannt, daß eine PublikumsKG in manchen Beziehungen nicht der typischen KG mit den im Vordergrund stehenden personenrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter entspricht, sondern mehr einer Kapitalgesellschaft ähnelt. Dennoch hat er § 1048 ZPO a. F. nicht für anwendbar gehalten, sondern - entsprechend der vertragsrechtlichen Struktur, wie sie bei einem Gesellschaftsvertrag auch einer PublikumsKG vorliegt - eine der Formvorschrift des § 1027 ZPO (a. F. ) entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarung mit dem eintretenden Kommanditisten verlangt. Dabei hat der BGH zutreffend hervorgehoben, daß der Schutzzweck der Formvorschrift des § 1027 ZPO a. F. (§ 1031 ZPO n. F. ) die Anwendung dieser Regelung auch auf beitretende Kommanditisten gebietet; bei der PublikumsKG sei jedenfalls nicht weniger, sondern eher mehr als bei anderen Kommanditgesellschaften damit zu rechnen, daß sich unter ihren Kommanditisten auch geschäftlich weniger erfahrene und daher in besonderem Maße schutzbedürftige Personen befinden.

Diese Erwägungen gelten in vollem Umfang auch für eine Partenreederei bzw. Baureederei der hier vorliegenden Art, die der steuerlich begünstigten Kapitalanlage dienen sollte, für eine erhebliche Zahl von Anlegern bestimmt gewesen und als Publikumsgesellschaft organisiert worden ist. Nicht nur die personenrechtliche Struktur der Gesellschaft und die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen innerhalb der Gesellschaft auf vertragsrechtlicher Grundlage sprechen für die Notwendigkeit einer wirksamen, gesonderten Vereinbarung der Zuständigkeit der Schiedsgerichte nach §§ 1029, 1031 ZPO (§ 1027 ZPO a. F. ). Dies wird vor allem auch durch die Schutzbedürftigkeit der vielfach nicht oder zumindest nicht in diesem Bereich erfahrenen Kapitalanleger einer Partenreederei und den dargestellten Formzweck des § 1031 ZPO geboten.

Es kann nach alledem nicht von einer auch gegenüber dem Kläger wirksamen Schiedsklausel ausgegangen werden.

Letztlich kann dies sogar offen bleiben, und auch die Richtigkeit aller weiteren, vorstehend dargestellten Erwägungen zur Vereinbarung und Geltung der Schiedsgerichtsklausel kann dahingestellt bleiben.

Unabhängig von der subjektiven Anwendbarkeit der vorliegenden Schiedsgerichtsvereinbarung kann diese nämlich auch nach ihrem Regelungsgegenstand und ihrer objektiven Reichweite hier nicht eingreifen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat.

Nach § 19 des Reedereivertrages sollten die Schiedsgerichte zuständig sein für "alle Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vertrages zwischen den Mitreedern oder zwischen der Reederei und einzelnen Mitreedern". Der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag vom 26. 8. 1995/20. 6. 1997 beschreibt den Anwendungsbereich der Schiedsregelung dahingehend, daß "Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Partenreedereiverhältnisses bei der Partenreederei MS "K. . . " in . . . " erfaßt werden sollten. In dem Gesellschaftsvertrag sind danach eindeutig lediglich die Rechtsstreitigkeiten aus dem Reedereivertrag zwischen der Partenreederei und ihren Gesellschaftern und eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern angesprochen. Hierüber geht auch die Regelung in dem gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht hinaus. Auch bei einer weiten Auslegung des Anwendungsbereichs der Schiedsgerichtsvereinbarung könnte diese sich jedenfalls nur auf Streitigkeiten beziehen, die sich aus der Gesellschafterstellung des Klägers als Partenreeder ergeben oder jedenfalls mit dieser Rechtsposition untrennbar verbunden sind.

Wenn hingegen der Gesellschafter nicht Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen seine Mitgesellschafter verfolgt, sondern Forderungen geltend macht, die ihm persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied der Partenreederei zustehen, liegt dies außerhalb des Anwendungsbereichs einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel (vgl. BGH NJWRR 1991, 423, 424).

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Klärung der gesellschaftsrechtlichen Position des Klägers als Partenreeder bei der Partenreederei MS " K. . . " und/oder um Streitfragen, die sich aus den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen oder dem Reedereivertrag ergeben, sondern um Schadensersatzansprüche aufgrund Prospekthaftung, aufgrund Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses und aus Deliktsrecht wegen angeblich vorliegender arglistiger Täuschung seitens der Prospektbeteiligten und sonstiger Personen, die an der Werbung, der Emission und Durchführung der Kapitalanlage beteiligt waren. Dies sind Ansprüche, die ihre Grundlagen nicht in dem Reedereivertrag haben und die sich nicht notwendigerweise stets gegen die Partenreederei oder einen Mitreeder richten müssen.

So nimmt der Kläger hier auch Personen in Anspruch, die nicht Mitreeder sind, wie etwa den Beklagten zu 2) sowie die Beklagten zu 5) und 6). Auch die Beklagte zu 3) ist - soweit ersichtlich - nach dem geänderten Reedereivertrages vom 20. 6. 1997 nicht mehr als Reeder mit entsprechenden Parten an der Partenreederei MS " K. . . " beteiligt. Dies verdeutlicht vollends, daß es nicht um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit geht, für welche die Schiedsklausel in § 19 des Gesellschaftsvertrages (Reedereivertrages) konzipiert worden ist.

Nach der Rechtsnatur der hier vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche kann selbst bei einer weiten Auslegung der Schiedsklausel nicht mehr eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit innerhalb der Partenreederei und/oder eine solche um die Anwendung und Auslegung des Gesellschaftsvertrages angenommen werden.

Die hier vorliegende Streitigkeit kann demnach nicht unter die vorhandene Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrages fallen.

Selbst bei Annahme einer nach §1048 ZPO a. F. (§1066 ZPO n. F. ) auch gegenüber dem Kläger wirksamen Schiedsklausel würde diese jedenfalls nur Streitigkeiten erfassen können, die ihre Grundlage im Mitgliedschaftsverhältnis der Partenreederei haben (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kapitel 32, Rdnr. 9). Um eine solche Rechtsstreitigkeiten geht es aber hier gerade nicht.

Für die Klage des Klägers ist danach die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht durch eine wirksame Schiedsgerichtsklausel ausgeschlossen.

Das Landgericht Aurich ist auch nicht aus einem anderen Grunde unzuständig.

Soweit es um die zunächst umstrittene örtliche Zuständigkeit geht, bedurfte es hier keiner Entscheidung des Landgerichts mehr, sondern insoweit war der Beschluß des 5. Senats des OLG Oldenburg vom 15. 1. 2001 zu beachten, mit dem das Landgericht Aurich gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO als örtlich zuständiges Gericht bestimmt worden ist.

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist nach alledem zurückzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie auf § 546 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 2 ZPO.




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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Oldenburg 1 U 19/01 23.05.2001 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verweisung auf andere Dokumente, Verbraucher; - Inhalt, Bestimmtheit/Umfang; - Schiedseinrede
B e s c h l u s s:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 3. November 2000 teilweise, nämlich soweit die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 3. abgewiesen worden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beschwer der Beklagten zu 1) und 3) übersteigt 60.000 DM.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger nimmt die Beklagten sowie weitere Personen, überwiegend als Gesamtschuldner, auf Rückzahlung einer erbrachten Einlage und Schadensersatz wegen fehlerhafter und irreführender Prospektangaben sowie sonstiger Informationsmängel im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (Schiffsbeteiligung) an der Partenreederei MS "K....", ..., mit einer zu erbringenden Einlage in Höhe von 100.000 DM zuzüglich 5 % Agio, wobei die Hälfte der Einlage durch Kredit finanziert werden sollte. Der Kläger zahlte auf die Einlage einen Betrag von 50.000 DM sowie 5.000 DM als Agio auf das im Prospekt genannte Treuhandkonto. Dem Kläger hatte bei seiner Anlageentscheidung ein Prospekt vorgelegen (Einzelheiten Anlage K 2 zur Klageschrift), in dem der Beklagte zu 1) als Herausgeber genannt worden ist. Die Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, wird als mögliche Treuhänderin genannt; sie wird außerdem in dem im Prospekt abgedruckten Reedereivertrag neben dem Beklagten zu 1) als Gründerin der Partenreederei MS "K..." aufgeführt. Als Mitreeder wird in dem Vertrag neben dem Beklagten zu 1) eine inzwischen insolvente D... GmbH genannt; nach § 2 sollten insgesamt noch 14.900 Parten mit einem Gesamtkapital von 14.900.000 DM eingeworben werden. Gegenstand der Partenreederei sollte nach § 1 des Reedereivertrages der Erwerb eines Küstenmotorschiffs und der gemeinschaftliche Betrieb dieses Schiffes zum Zwecke des Erwerbs durch die Seeschiffahrt sein. § 19 des Reedereivertrages enthält folgende Schiedsgerichtsvereinbarung: "Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vertrages zwischen den Mitreedern oder zwischen der Reederei und einzelnen Mitreedern entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich ein Schiedsgericht. Darüber wird ein Schiedsgerichtsvertrag in gesonderter Urkunde geschlossen." Weiterhin findet sich in dem Prospekt ein Abdruck eines gesonderten Schiedsgerichtsvertrages, in dem unten als Vertragspartner und Unterzeichner (ohne Originalunterschriften) der Beklagte zu1) sowie die D... GmbH genannt sind. In § 1 dieses Vertrages wird folgendes zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeführt: "Sollten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Partenreedereiverhältnisses bei der Partenreederei MS "K..." in ... entstehen, so sind diese unter Ausschluss eines ordentlichen Gerichts durch ein Schiedsgericht in Hamburg zu entscheiden." In vorausgegangenen Prospektausgaben wurden als Unterzeichner des Reedereivertrages und des Schiedsgerichtsvertrages neben dem Beklagten zu 1) die Beklagte zu 3) und die D... C... GmbH genannt. Ein Schiff stand der Reederei MS "K..." nie zur Verfügung; es sind lediglich zwei Schiffbauaufträge erteilt worden. Aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.1.2000 ist wegen Scheiterns des Projekts die Liquidation der Partenreederei beschlossen worden. Der Kläger hat den Beklagten zu 1. als Gründungsreeder, Initiator und Gestalter der Partenreederei MS "K..." und Herausgeber des Prospekts auf Schadensersatz wegen unrichtiger Prospektangaben in Anspruch genommen und mit der Klage Rückzahlung der geleisteten Einlage sowie Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen und entgangenen Zinsgewinns geltend gemacht. Die Beklagte zu 3) hat er als Treuhänderin sowie Gründungsmitglied und Initiatorin und den Beklagten zu 2) als Initiator, faktischen Geschäftsführer der Partenreederei sowie als deren Steuerberater ebenfalls in Anspruch genommen. Außerdem hat er einen weiteren Treuhänder und den Verfasser eines eingeholten Prospektprüfungsberichts auf Schadensersatz verklagt. Der Prozess gegen die letztgenannten Beklagten ist abgetrennt und zum Teil ausgesetzt sowie im Übrigen an ein anderes Gericht verwiesen worden.
Der Kläger hat hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) beantragt,
1. die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 50.000 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.325 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden aus dem Beitritt des Klägers zur Partenreederei MS "K..." am 21.12.1998 zu bezahlen, insbesondere aus der möglichen Inanspruchnahme wegen der nicht geleisteten Gesellschaftereinlage in Höhe von 50.000 DM sowie aus der möglicherweise quotalen Inanspruchnahme des Klägers als Partenreeder der Partenreederein MS "K..." für deren Verbindlichkeiten, soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung entsteht und soweit der Kläger nicht von der MS "K..." R... KG oder deren Gesellschafter auf quotale (Rück) Zahlung der auf das Treuhandkonto MS "K..." des P... J...bei der C... AG, ..., Kontonummer ..., Bankleitzahl ... geleisteten Einlage der Gesellschafter der MS "K..." R... KG wegen nicht erfolgten Beitritts der MS "K..." R... KG zur Partenreederei MS "K..." in Anspruch genommen wird;
4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden aus dem Beitritt des Klägers zur Partenreederei MS "K..." am 21.12.1998 zu bezahlen, insbesondere aus der möglicherweise persönlichen quotalen Inanspruchnahme des Klägers als Partenreeder der Partenreederein MS "K..." für deren Verbindlichkeiten, soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung und dadurch entsteht, dass der Kläger von der MS "K..." R... KG oder deren Gesellschafter auf quotale (Rück-) Zahlung der auf das Treuhandkonto MS "K..." des P... J...bei der C... AG, ..., Kontonummer ..., Bankleitzahl ..., geleisteten Einlage der Gesellschafter der MS "K..." R... KG wegen nicht erfolgten Beitritts der MS "K..." R... KG zur Partenreederei MS "K..." in Anspruch genommen wird;
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) dem Kläger gegenüber gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche Schäden aus dem Betritt des Klägers zur Partenreederei MS "K..." am 21.12.1998 zu zahlen, soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung entsteht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben unter Berufung auf die Schiedsgerichtsvereinbarung die Unzuständigkeit des Landgerichts ... gerügt und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in ... geltend gemacht. Das Landgericht hat eine abgesonderte Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage nach § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet. Es hat sodann in seinem wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Urteil vom 3.11.2000 die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass hier eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden sei und diese Vereinbarung nach ihrem Inhalt auch den vorliegenden Rechtsstreit erfasse. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er geltend macht: Das Landgericht habe zu Unrecht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts angenommen. Es fehle bereits die notwendige Schriftform der Schiedsgerichtsvereinbarung bzw. des Gesellschaftsvertrages mit entsprechender Schiedsgerichtsklausel. Es seien von unterschiedlichen Personen unterzeichnete Gesellschafts- und Schiedsverträge vorgelegt und in den Prospekten abgedruckt worden. Es werde bestritten, dass die betreffenden Verträge überhaupt geschlossen worden seien und eine entsprechende Urkunde im Original existiere. Der ursprünglichen Partenreederei hätten die Kapitalanleger auch nur mittelbar durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 3) beitreten können. Ein entsprechender Treuhandvertrag sei jedoch in keinem Fall geschlossen worden. Eine Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Partenreedereivertrages sei nicht erfolgt. Ein Eintritt neuer Gesellschafter in die Partenreederei habe danach nur stillschweigend, nämlich durch stillschweigenden Neuabschluss eines entsprechenden Partenreedereivertrages geschehen können. Der Beklagte zu 2) sei weder Gesellschafter der Partenreederei geworden noch habe er die Schiedsvertragsurkunde gezeichnet. Die Beklagte zu 3) sei nach dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag lediglich Gründungsmitglied, aber nicht selbst Partenreeder geworden. Inhaltlich beschränke sich die Schiedsgerichtsvereinbarung auf Streitigkeiten im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, nicht aber auf sämtliche den Anlegern persönlich zustehenden Ansprüche, etwa aus Prospekthaftung oder aus arglistiger Täuschung durch die für den Prospekt Verantwortlichen. Ferner sei entgegen § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. die Schiedsgerichtsvereinbarung hinsichtlich der Anleger nicht schriftlich in einer gesonderten Urkunde und damit nicht formwirksam vereinbart worden. Bei der Partenreederei handele es sich nämlich um eine zum Zweck der Ersparnis von Steuern gebildeten Abschreibungsgesellschaft in der Form einer Massen bzw. Publikumsgesellschaft. Für eine solche gelte jedoch das Schriftformerfordernis aus § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich hier aufgrund des Erwerbes des Anteils durch die einzelnen Anleger in der von der Fa. D... C... GmbH vertriebenen Form um einen der Rechtsnachfolge "ähnlichen" Fall gehandelt habe; hier sei es jedoch in Wirklichkeit um einen eindeutigen Neubeitritt gegangen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) gemäß den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil des Landgerichts.
Der Beklagte zu 1) trägt dazu vor: Es lägen entgegen der Annahme des Klägers wirksame schriftliche Verträge mit einer Schiedsgerichtsregelung vor. Zunächst hätten der Beklagte zu 1), die Beklagte zu 3) und die D... C... GmbH am 26.8.1995 einen schriftlichen Reedereivertrag abgeschlossen und zudem einen dazugehörenden Schiedsgerichtsvertrag vom gleichen Tag. Der Reedereivertrag sei sodann im Zuge der Fortschreibung des Prospekts nach der Gründung der D... GmbH im Jahre 1997 inhaltlich im wesentlichen unverändert geblieben, aber dergestalt neu gefasst worden, dass jetzt (nur noch) der Beklagte zu 1) und die D... GmbH Gründungsreeder sein sollten. Im Prospekt sei die Fortschreibung dadurch kenntlich gemacht worden, dass sowohl das vormalige Datum (26.8.1995) als auch das Datum der Fortschreibung (20.6.1997) genannt worden seien. Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei als Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen auf den Kläger mit seinem Beitritt zur Reederei ebenfalls anwendbar, was eindeutig der Beitrittserklärung des Klägers zu entnehmen sei. Die hier vorliegende Streitigkeit werde auch gegenständlich von der Schiedsgerichtsvereinbarung erfasst; denn im Kern gehe es um die Beteiligung des Klägers an der Partenreederei, die sich nicht so entwickelt habe, wie der Kläger sich dies vorgestellt habe.
Die Beklagte zu 3) trägt vor: Die Schiedsgerichtsabrede präge die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Partenreederei wesensmäßig. Im Prospekt sei für den Kläger unübersehbar auf die Schiedsgerichtsvereinbarung deutlich hingewiesen worden. Die entsprechenden Schiedsverträge seien zwischen den ursprünglichen Gesellschaftern gesondert zustande gekommen. In einem solchen Falle sei eine Schiedsvereinbarung prägendes Merkmal des gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlusses, dem sich der Kläger angeschlossen habe. Es mache keinen Unterschied, ob es sich dabei um eine juristische Person im eigentlichen Sinne oder um eine mehr personenrechtlich geprägte Gesellschaft wie eine Partenreederei handele. In den erstgenannten Fällen müsse unzweifelhaft auch ein später hinzutretendes Mitglied die Schiedsgerichtsvereinbarung ohne weiteres gegen sich gelten lassen; eine unterschiedliche Behandlung einer körperschaftlich verfassten Vereinigung gegenüber einer mehr personenrechtlich geprägten sei jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Kläger könnten sich auch nicht auf den vom BGH entwickelten Schutz von Gesellschaftern einer "PublikumsKG" berufen. Die Anleger seien hier keine "Kleinaktionäre" einer MassenKG mit bloßer Kommanditistenhaftung. Sie seien vielmehr als Partenreeder persönlich haftende Gesellschafter und Unternehmer. Es müssten danach die Grundsätze gelten, welche die Rechtsprechung bei einem Eintritt in eine OHG anwende. Der Beklagte zu 2) hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Über sein Vermögen ist nach Erlass des angefochtenen Urteils am 3.1.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
G r ü n d e:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat zumindest teilweise Erfolg und führt, soweit die gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz noch nicht entscheidungsreif. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) unter Hinweis auf die von den Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) ist vielmehr zulässig.
Eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung, welche die hier vorliegende Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) erfasst und nach Erhebung der entsprechenden Schiedsgerichtseinrede nach § 1032 ZPO der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegensteht, besteht nicht. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung ist unmittelbar zwischen den jetzigen Parteien des Rechtsstreits unstreitig nicht geschlossen worden. Eine solche Schiedsgerichtsvereinbarung ist auch nicht nach § 1031 Abs. 3 ZPO n.F. dadurch zustande gekommen, dass der Kläger die Beitrittserklärung zur Partenreederei (Partenreederei MS "K...") unterzeichnet hat und die Partenreederei diese Erklärung angenommen hat und in der Beitrittserklärung auf den Reedereivertrag vom 26.8.1995 verwiesen worden ist, der in § 19 eine Schiedsklausel enthielt. Die Regelung des § 1031 Abs. 3 ZPO n.F., die zum 1.1.1998 in Kraft getreten ist, ist im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich anwendbar, soweit eine Schiedsgerichtsvereinbarung durch die oben genannte, am 21.12.1998 gezeichnete Beitrittserklärung des Klägers und die entsprechende Annahmeerklärung in Betracht kommt. Eine schlichte Verweisung in der Beitrittserklärung auf die Geltung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages vom 26.8.1995 reichte jedoch für die Vereinbarung der Schiedsklausel nicht aus, weil im vorliegenden Fall § 1031 Abs. 5 ZPO zur Anwendung kommt. Danach muss eine Schiedsvereinbarung, an der ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Parteien außerhalb ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit durch Unterzeichnung umfangreicher Klauselwerke sich einer Schiedsgerichtsvereinbarung unterwerfen und sich damit ihres Rechtsschutzes durch den gesetzlichen Richter des staatlichen Gerichts begeben, ohne dies zu merken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 22. Auflage, §1031, Rdnr. 35). § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO definiert dabei den Verbraucher als natürliche Person, die bei dem Geschäft, das den Gegenstand der Streitigkeit bildet, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Kläger, Diplomingenieur von Beruf, hat die Beteiligung an der Partenreederei MS "K..." zu Zwecken der privaten Vermögensanlage gezeichnet; insoweit geht es hier nicht um ein Geschäft im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit und die entsprechende Anlageentscheidung stand auch nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit. Die Beitrittserklärung des Klägers fiel danach unter § 1031 Abs. 5 ZPO, und eine damit zusammenhängende Schiedsgerichtsvereinbarung bedurfte danach der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Form. Diese Formvorschrift, die hier eine gesonderte schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung zum Inhalt hatte, ist jedoch offensichtlich nicht eingehalten worden. Der Kläger ist an die Schiedsklausel des im vorgelegten Prospekt abgedruckten Reedereivertrags vom 26.8.1995/20.6.1997 und an den dort ebenfalls abgedruckten gesonderten Schiedsvertrag vom 26.8.1995/20.6.1997 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelrechtsnachfolge infolge eines Erwerbs eines Gesellschaftsanteils von einem Gründungsreeder gebunden. Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die entsprechenden Verträge zu den angegebenen Daten mit dem im Prospekt wiedergegebenen Inhalt tatsächlich geschlossen worden sind, dahingestellt bleiben. Zwar geht die Rechtsprechung des BGH davon aus, dass bei der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag oder bei einer sonstigen Rechtsübertragung regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Hauptvertrag verbundenen Schiedsvereinbarung auf den Erwerber übergehen, ohne dass es dazu eines gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. bzw. der §§ 1029,1031 ZPO n.F. bedarf; die Schiedsvereinbarung soll vielmehr in solchen Fällen der Einzelrechtsnachfolge kraft Gesetzes analog § 401 BGB auf den Erwerber übergehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere auch bei einer Übertragung von Kommanditanteilen einer KG, auch einer PublikumsKG (vgl. BGH NJW 1998, 371; Zöller/Geimer, § 1029 ZPO, Rdnr. 61 f.; Musielak/Voit, § 1029 ZPO, Rdnr. 8), und dies muß konsequenterweise auch bei der Übertragung vorhandener Gesellschaftsanteile (Parten) einer Partenreederei durch einen bisherigen Gesellschafter an einen Erwerber gelten. Eine solche Übertragung eines vorhandenen Gesellschaftsanteils der Partenreederei von einem Rechtsvorgänger an den Kläger ist im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar und ergibt sich selbst nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht. In dem in früheren Prospekten abgedruckten Reedereivertrag vom 26.8.1995 (vgl. Anlage K 4 der Klageschrift), der in § 19 die Schiedsklausel enthielt und auf den sich der gesonderte Schiedsvertrag vom gleichen Tag bezog, war zwar ursprünglich vorgesehen, dass die D... C... GmbH (Rechtsvorgängerin der D... M... GmbH ) Parten zu 100.000 DM und die Beklagte zu 3) 16.100 Parten mit insgesamt 14.900.000 DM übernehmen sollte. Danach mag ursprünglich eine Weiterübertragung der von der Beklagten zu 3) zu übernehmenden Gesellschaftsanteile vorgesehen gewesen sein. Nach der dann später angeblich vorgenommenen Änderung des Reedereivertrages am 20.6.1997 (vgl. abgedruckten Reedereivertrag im Prospekt Anlage K 2 der Klageschrift) war aber die Beklagte zu 3) nicht mehr als Mitgesellschafterin mit entsprechenden Parten vorgesehen; neben dem Beklagten zu 1) sollte die D... GmbH 100 Parten á 1.000 DM übernehmen und weitere 14.900 Parten sollten eingeworben werden. Wie nunmehr aus § 2 Abs. 2 S. 3 des Reedereivertrages vom 20.6.1997 entnommen werden muss, war im Rahmen der Einwerbung weiterer Reeder der unmittelbare Beitritt neuer Reeder zur Partenreederei vorgesehen; der Beitritt sollte mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung und deren Annahme durch den für die Partenreederei handelnden Korrespondentreeder bzw. dessen Bevollmächtigten erfolgen. Von dieser Möglichkeit des unmittelbaren Eintritts in die Partenreederei durch entsprechenden Vertrag zwischen dem Eintretenden und der Reederei (vertreten durch den Korrespondentreeder bzw. dessen Vertreter) hat auch der Kläger bei Zeichnung seiner Beitrittserklärung vom 21.12.1998 Gebrauch gemacht. Nach der im Zeitpunkt der Zeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger vorhandenen Gestaltung des Reedereivertrages vom 20.6.1997 und nach dem Inhalt der Beitrittsvereinbarung hat der Kläger jedenfalls nicht einen vorhandenen Gesellschaftsanteil von einem Rechtsvorgänger in der Partenreederei übernommen, sondern er sollte nach der vorliegenden Beitrittsvereinbarung als neuer Gesellschafter in die Partenreederei MS "K..." eintreten. Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel kann nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049). Schließlich lässt sich eine Bindung des Klägers an die Schiedsklausel in § 19 des Reedereivertrages auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger als neu eingetretener Gesellschafter an die vorhandenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen und damit gemäß § 1048 ZPO a.F. (1066 ZPO n.F.) auch an die in § 19 enthaltene Schiedsklausel gebunden ist. Nach § 1048 ZPO a.F., der aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 4 § 1 Abs. 1 des Schiedsverfahrensneuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) für die Wirksamkeit von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.1998) getroffenen Schiedsregelungen heranzuziehen ist, gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit entsprechend, wenn die Geltung der Schiedsgerichtsbarkeit in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet worden ist. Nach der Rechtsprechung gilt dies insbesondere auch für Schiedsklauseln, die in Satzungen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Vereine sowie Aktiengesellschaften enthalten sind. Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, dass die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und dass, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153,267,270; BGH NJW 1980,1049). Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, passt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286; BGH NJW 1980,1049; OLG Karlsruhe NJWRR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr.7, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, §1048 ZPO, Rdnr.7; Schütze BB 1992, 1877, 1879; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 32, Rdnr. 3; a.A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K.Schmidt DB 1989, 2315). Sie passt auch nicht auf die personenrechtlich strukturierte Partenreederei, die eine Gesamthandsgemeinschaft besonderer Art darstellt und bei der sich die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag beurteilen (vgl. § 490 HGB; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 489 HGB, Rdnr. 2, 6 f.). Wenn - wie hier - sich die vereinbarte Partenreederei mangels eines noch nicht erworbenen bzw. gebauten Schiffes noch im Stadium einer Baureederei befindet, handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft mit reedereirechtlichem Einschlag (vgl. Rabe, a.a.O., § 509 HGB, Rdnr. 3); auf diese findet § 1048 ZPO a.F. (§ 1066 ZPO) jedenfalls keine Anwendung. Für einen Beitritt zu einer PublikumsKG hat der BGH entschieden, dass eine Schiedsklausel im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag über §1048 ZPO a.F. später beigetretene Kommanditisten nicht bindet. Dabei hat der BGH nicht verkannt, dass eine PublikumsKG in manchen Beziehungen nicht der typischen KG mit den im Vordergrund stehenden personenrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter entspricht, sondern mehr einer Kapitalgesellschaft ähnelt. Dennoch hat er § 1048 ZPO a.F. nicht für anwendbar gehalten, sondern - entsprechend der vertragsrechtlichen Struktur, wie sie bei einem Gesellschaftsvertrag auch einer PublikumsKG vorliegt - eine der Formvorschrift des § 1027 ZPO (a.F.) entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarung mit dem eintretenden Kommanditisten verlangt. Dabei hat der BGH zutreffend hervorgehoben, dass der Schutzzweck der Formvorschrift des § 1027 ZPO a.F. (§ 1031 ZPO n. F.) die Anwendung dieser Regelung auch auf beitretende Kommanditisten gebietet; bei der PublikumsKG sei jedenfalls nicht weniger, sondern eher mehr als bei anderen Kommanditgesellschaften damit zu rechnen, dass sich unter ihren Kommanditisten auch geschäftlich weniger erfahrene und daher in besonderem Maße schutzbedürftige Personen befinden. Diese Erwägungen gelten in vollem Umfang auch für eine Partenreederei bzw. Baureederei der hier vorliegenden Art, die der steuerlich begünstigten Kapitalanlage dienen sollte, für eine erhebliche Zahl von Anlegern bestimmt gewesen und als Publikumsgesellschaft organisiert worden ist. Nicht nur die personenrechtliche Struktur der Gesellschaft und die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen innerhalb der Gesellschaft auf vertragsrechtlicher Grundlage sprechen für die Notwendigkeit einer wirksamen Vereinbarung der Zuständigkeit der Schiedsgerichte nach §§ 1029, 1031 ZPO (§ 1027 ZPO a.F.). Dies wird vor allem auch durch die Schutzbedürftigkeit der vielfach nicht oder zumindest nicht in diesem Bereich erfahrenen Kapitalanleger einer Partenreederei und den dargestellten Formzweck des § 1031 ZPO geboten. Es kann nach alledem nicht von einer auch gegenüber dem Kläger wirksamen Schiedsklausel ausgegangen werden. Letztlich kann dies sogar offen bleiben, und auch die Richtigkeit aller weiteren, vorstehend dargestellten Erwägungen zur Vereinbarung und Geltung der Schiedsgerichtsklausel kann dahingestellt bleiben. Unabhängig von der subjektiven Anwendbarkeit der hier vorliegenden Schiedsgerichtsvereinbarung kann diese nämlich auch nach ihrem Regelungsgegenstand und ihrer objektiven Reichweite hier nicht eingreifen. Nach § 19 des Reedereivertrages sollten die Schiedsgerichte zuständig sein für "sämtliche Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vertrages zwischen den Mitreedern oder zwischen der Reederei und einzelnen Mitreedern". Der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag vom 26.8.1995/20.6.1997 beschreibt den Anwendungsbereich der Schiedsregelung dahingehend, dass "Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Partenreedereiverhältnisses bei der Partenreederei MS "K..." in 26721 ..." erfasst werden sollten. In dem Gesellschaftsvertrag sind danach eindeutig lediglich die Rechtsstreitigkeiten aus dem Reedereivertrag zwischen der Partenreederei und ihren Gesellschaftern und eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern angesprochen. Hierüber geht auch die Regelung in dem gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht hinaus. Auch bei einer weiten Auslegung des Anwendungsbereichs der Schiedsgerichtsvereinbarung könnte diese sich jedenfalls nur auf Streitigkeiten beziehen, die sich aus der Gesellschafterstellung des Klägers als Partenreeder ergeben oder jedenfalls mit dieser Rechtsposition untrennbar verbunden sind. Wenn hingegen der Gesellschafter nicht Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen seine Mitgesellschafter verfolgt, sondern Forderungen geltend macht, die ihm persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied der Partenreederei zustehen, liegt dies außerhalb des Anwendungsbereichs einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel (vgl. BGH NJW-RR 1991, 423,424). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Klärung der gesellschaftsrechtlichen Position des Klägers als Partenreeder bei der Partenreederei MS "K..." und um Streitfragen, die sich aus den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen oder dem Reedereivertrag ergeben, sondern um Schadensersatzansprüche aufgrund Prospekthaftung, aufgrund Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses und aus Deliktsrecht wegen angeblich vorliegender arglistiger Täuschung seitens der Prospektbeteiligten und sonstiger Personen, die an der Werbung, der Emission und Durchführung der Kapitalanlage beteiligt waren. Dies sind Ansprüche, die ihre Grundlagen nicht in dem Reedereivertrag haben und die sich nicht notwendigerweise stets gegen die Partenreederei oder einen Mitreeder richten müssen. So nimmt der Kläger hier auch Personen in Anspruch, die nicht Mitreeder sind, wie etwa den Beklagten zu 2). Auch die Beklagte zu 3) ist - soweit ersichtlich - nach dem geänderten Reedereivertrages vom 20.6.1997 nicht mehr als Reeder mit entsprechenden Parten an der Partenreederei MS "K..." beteiligt. Dies verdeutlicht vollends, dass es nicht um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit geht, für welche die Schiedsklausel in § 19 des Gesellschaftsvertrages (Reedereivertrages) konzipiert worden ist. Nach der Rechtsnatur der hier vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche kann selbst bei einer weiten Auslegung der Schiedsklausel nicht mehr eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit innerhalb der Partenreederei und/oder eine solche um die Anwendung und Auslegung des Gesellschaftsvertrages angenommen werden. Die hier vorliegende Streitigkeit kann demnach nicht unter die vorhandene Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrages fallen. Selbst bei Annahme einer nach §1048 ZPO a.F. (§1066 ZPO n.F.) auch gegenüber dem Kläger wirksamen Schiedsklausel würde diese jedenfalls nur Streitigkeiten erfassen können, die ihre Grundlage im Mitgliedschaftsverhältnis der Partenreederei haben (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kapitel 32, Rdnr. 9). Um solche Rechtsstreitigkeiten geht es aber hier gerade nicht. Für die Klage des Klägers ist danach die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht durch eine wirksame Schiedsgerichtsklausel ausgeschlossen.
Die vom Landgericht vorgenommene Abweisung der Klage als unzulässig erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde zumindest teilweise als richtig.
Sie ist auch nicht hinsichtlich des Beklagten zu 1) wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Aurich gerechtfertigt.
Abgesehen davon, dass in diesem Fall evtl. eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sowie eine Trennung der Klagen und Verweisung der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage an das örtlich zuständige Gericht in Betracht gekommen wäre, ist hier auch insoweit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Aurich letztlich gegeben. Sie folgt nämlich aus §§ 22, 32 ZPO. Nach zutreffender Rechtsprechung ist in entsprechender Anwendung des § 22 ZPO der allgemeine Gerichtsstand der Gesellschaft, hier der Partenreederei MS "K..." (allgemeiner Gerichtsstand ...), auch für die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen gegen Initiatoren, Gestalter und Gründer gegeben, die unmittelbar oder mittelbar das Leben der Anlagegesellschaft maßgebend beeinflusst haben (vgl. BGH NJW 1980, 1470,1471; Musielak/Smid, § 22 ZPO, Rdnr. 4). Dies muss hier auch für den Beklagten zu 1) als wesentlichen Initiator der Kapitalanlage und Herausgeber des Prospekts gelten, der zudem als Korrespondentreeder der Partenreederei maßgeblichen Einfluss auf diese und den Vertrieb der Kapitalanlage genommen hatte. Da der Prospekt vom Beklagten zu 1) unter einer Adresse in ... herausgegeben worden war, ist hier auch der Gerichtsstand nach § 32 ZPO gegeben, soweit es nämlich um unerlaubte Handlungen des Beklagten geht, die an die vom Kläger behaupteten unrichtigen und täuschenden Angaben des herausgegebenen Prospekts anknüpfen. Bei der Klage gegen die Beklagte zu 3) ergeben sich keine Zweifel hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, und eine entsprechende Zuständigkeitsrüge ist auch nicht erhoben worden. Die Zuständigkeit des Landgerichts Aurich kann nach alledem nicht verneint werden, und die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) ist insgesamt zulässig. Da das Landgericht somit die Klage unzutreffend als unzulässig abgewiesen hat, muss das zugunsten der Beklagten zu 1) und 3) ergangene klageabweisende Urteil des Landgerichts aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 540 ZPO erscheint im vorliegenden Fall nicht sachdienlich, da das Landgericht vorab im Wege abgesonderter Verhandlung gemäß § 280 Abs. 1 ZPO nur über die Frage der Zulässigkeit der Klage verhandelt hat, die Verhandlung über die Begründetheit aber noch aussteht, den Parteien noch Gelegenheit zu weiterem Vortrag zur Begründetheit der geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu geben ist und eventuell auch noch eine weitere Klärung des Sachverhalts notwendig sein wird. Da danach wesentliche Grundlagen für die zu treffende Sachentscheidung noch fehlen, erscheint es geboten, es bei der Rechtsfolge des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu belassen und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Soweit es um die Klage gegen den Beklagten zu 2) geht, ist eine Sachentscheidung zurzeit nicht möglich. Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 2) ist der noch nicht rechtskräftig entschiedene Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbrochen worden. Da Gegenstand des Rechtsstreits eine Forderung des Klägers ist, die als (einfache) Insolvenzforderung gemäß §§ 35, 38, 87, 174 InsO einzuordnen ist, muss diese zunächst bei der Forderungsfeststellung im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Der vorliegende Prozess gegen den Beklagten zu 2) kann erst nach Aufnahme entsprechend den dafür geltenden Regelungen des Insolvenzverfahrens (§§ 86, 87, 179 ff InsO) oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt werden (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 240, Rdnr. 12 ff.). Es ist danach geboten, die Verfahren gegen die Beklagten zu 1) und 3) von dem zur Zeit unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) abzutrennen und Teilurteil zu erlassen, soweit es um die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) geht.
Ein solches Teilurteil ist hier gemäß § 301 ZPO zulässig. Der in die Berufungsinstanz gelangte Gesamtrechtsstreit ist objektiv teilbar und grundsätzlich einem Teilurteil zugänglich. Denn es geht bei der hier vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft auf Seiten der Beklagten letztlich um mehrere, verschiedene Prozessrechtsverhältnisse, die zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Beklagten bestehen, mithin um unterschiedliche Prozesse, die auch durchaus zu verschiedenen Ergebnissen führen können. An der Teilbarkeit des Prozessgegenstandes kann danach kein Zweifel bestehen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1996, 1083). Das von der Rechtsprechung auch für Teilurteile bei einfacher Streitgenossenschaft verlangte Erfordernis, dass Widersprüche zwischen dem zu erlassenden Teilurteil und dem ausstehenden Schlussurteil ausgeschlossen sein müssen (vgl. BGH NJW 1999, 1035), ist hier ebenfalls zu bejahen. Dass es zu unterschiedlichen, einander in der Sache widersprechenden Entscheidungen in dem hier zu erlassenden Teilurteil gegen die Beklagten zu 1) und 3) und im späteren Schlussurteil gegen den Beklagten zu 2) kommen kann, ist nicht zu befürchten. Da hier die Beklagten aus ganz unterschiedlichen Haftungsgründen in Anspruch genommen werden, erscheint es zwar möglich, dass die gerichtlichen Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wegen der insoweit bestehenden erheblichen Unterschiede in den Haftungsgründen sind jedoch in der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten. In dem hier zu erlassenden Teilurteil wird lediglich das gegen die Beklagten zu 1) und 3) ergangene klageabweisende Urteil aufgehoben und dabei die Zulässigkeit der Klage gegen die beiden genannten Beklagten festgestellt, woran das erstinstanzliche Gericht gebunden ist. Dass es in diesem Bereich, d. h. bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage(n) zu abweichenden, sachlich sich widersprechenden Entscheidungen im Teil und Schlussurteil kommt, ist jedoch auszuschließen. Bei den Beklagten zu 1) und 3) ließ sich die Anwendbarkeit der Schiedsklausel immerhin in Betracht ziehen. Im Ergebnis ist jedoch - wie ausgeführt - die Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nicht gegeben und die der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu bejahen. Bei dem Beklagten zu 2) persönlich ist bereits nicht ersichtlich, dass dieser überhaupt Gesellschafter der Partenreederei oder der KG geworden ist (in der Liste der Partenreeder und Kommanditisten wird er jedenfalls nicht aufgeführt) und er überhaupt in den subjektiven Anwendungsbereich der Schiedsklausel fallen könnte. Sachlich sich widersprechende Entscheidungen sind nach alledem zwischen dem vorliegenden Teilurteil des Senats, das sich nur mit der Zulässigkeit der gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichteten Klagen befasst, und dem ausstehenden Schlussurteil des Senats gegen den Beklagten zu 2) nach alledem nicht zu erwarten.
Da eine abschließende Sachentscheidung nicht getroffen wird, ist die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, dem erstinstanzlichen Gericht zu überlassen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamm 1 U 01/96 26.06.1997 Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - formelle Antragserfordernisse Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Unwirksamkeit Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - r
U R T E I L
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14. Februar 1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien standen bis in das Jahr 1991 in laufenden Geschäftsverbindungen. Aufgrund einer Reihe von Einzelverträgen lieferte die Klägerin der Beklagten in größerem Umfange Schuhe und Stiefel, die in Jugoslawien hergestellt worden waren. Das erforderliche Material hatte die Beklagte zur Verfügung gestellt. Die Einzelverträge wurden für die Beklagte von deren Mitarbeiterin ...unterzeichnet. Sie enthalten alle die KIausel "Arbitrage: Internationales Arbitragengericht bei Handelskammer in ... .
Am 23.06.1992 erwirkte die Klägerin wegen behaupteter Forderungen aus den Schuhlieferungen einen Schiedsspruch des Außenhandelsschiedshofes bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in ... (Az. ...), durch den die Beklagte zur Zahlung von 153.989,42 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 23.06.1992, 14.424,42 DM Zinsen für die Zeit bis zum 22.06.1996 sowie Kosten in Höhe von 900.615 Dinar an die Klägerin verurteilt wurde. Die Beklagte hatte sich auf das Schiedsgerichtsverfahren nicht eingelassen. Ihre späteren Bemühungen, vor den staatlichen jugoslawischen Gerichten eine Aufhebung des Schiedsspruchs zu erreichen, blieben erfolglos.
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Münster durch Beschluß vom 20.10.1993 den Schiedsspruch wegen eines Betrages von 133.987,20 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 23.06.1992 sowie 8.064,39 EM an ausgerechneten Zinsen und Kosten in Höhe von 900.615 Dinar für vollstreckbar erklärt. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 11.11.1993 Widerspruch eingelegt. Durch Versäumnisurteil. vom 13.12.1995 hat das Landgericht seine Entscheidung bestätigt. Auf den Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil durch streitiges Urteil vom 14.02.1996 aufrechterhalten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 260 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.03.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 12.04.1997 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12.06.1996 mit einem am selben Tage eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:
Zweifelhaft sei, ob das vom Landgericht für einschlägig erachtete UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) im Hinblick auf den Zerfall Jugoslawiens überhaupt noch anwendbar sei. Abgesehen davon habe das Landgericht verkannt, daß die Klägerin ihren Nachweispflichten nach Art. IV UNÜ nicht nachgekommen sei. Die Klägerin habe weder die gehörig legalisierte Urschrift des Schiedsspruchs noch eine beglaubigte Abschrift der Urschrift vorgelegt. Bei den vorgelegten Einzelverträgen, die jeweils die Schiedsabrede enthalten, handele es sich nicht um die Urschriften, sondern lediglich um Durchschriften. Ferner habe die Klägerin nur die Kopie einer beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs eingereicht. Neben den formellen Mängeln lägen auch Versagungsgründe gemäß Art. V UNÜ vor. Der Schiedsspruch sei nicht ausreichend bestimmt und genüge nicht den formellen Voraussetzungen nach Art. II UNÜ. Ferner sei die Beklagte bei den Schiedsvereinbarungen nicht wirksam vertreten worden. Ihre Mitarbeiterin ... sei nicht bevollmächtigt gewesen, Schiedsabreden zu treffen. Das habe die Klägerin auch gewußt (Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 1 a UNÜ). Ihre Rechte auf prozessuale Teilhabe und rechtliches Gehör seien ebenfalls nicht gewahrt worden, weil sie an dem Schiedsverfahren nicht teilgenommen habe. Sie bestreite, daß versucht worden sei, ihr Klageschrift und Terminsladung durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Abgesehen davon hätte die Zustellung auch auf diplomatischem Wege erfolgen müssen (Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 1 b UNÜ) . Dem Schiedsspruch sei auch deshalb die Anerkennung zu versagen, weil diese der öffentlichen Ordnung. der Bundesrepublik, Deutschland widersprechen würde (Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 2 b UNÜ) . Angesichts der gegenwärtigen politischen Lage könne nicht davon ausgegangen werden, daß für eine deutsche Partei vor einem in ... installierten Schiedsgericht ein unparteiisches und rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet sei. Schließlich sei der Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch gemäß § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO abzulehnen.
Vorsorglich berufe sie - die Beklagte - sich auf die Meistbegünstigungsregelung in Art. VII Abs. 1 UNÜ. Hilfsweise bleibe sie dabei, daß die im Schiedsverfahren geltend gemachte Forderung durch Scheck vom 28.08.1991 in Höhe von 88.531,25 DM teil- weise erfüllt sei. Im übrigen stünden ihr Gegenforderungen in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe aus Maschinenlieferungen an die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.12.1995 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, Das Landgericht hat den Schiedsspruch des Außenhandelsschiedshofs bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in ... vom 23.06.1992 (Az. ...) zu Recht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen die Beklagte für vollstreckbar erklärt.
I.
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich nach § 1044 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ).
1.
Gemäß § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein ausländischer Schiedsspruch nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn er nach dem für ihn maßgebenden Recht verbindlich geworden ist. Das ist hier der Fall. Der Schiedsspruch kann nach jugoslawischem Recht vor keinem anderen Schiedsgericht oder staatlichen Gericht mehr angefochten werden.
2.
Die Vollstreckbarerklärung erfolgt in dem für inländische Schiedssprüche vorgeschriebenen Verfahren (§§ 1042 ff. ZPO), soweit nicht Staatsverträge ein anderes bestimmen. Ein solcher Staatsvertrag ist das UNÜ. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die ehemalige Sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien sind Vertragsstaaten des UNÜ. Trotz der eingetretenen politische Veränderungen auf dem Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien bleibt das UNÜ weiterhin anwendbar. Nach der Abspaltung Bosnien-Herzegowinas, Sloweniens, Kroatiens und Mazedoniens gaben sich Serbien und Montenegro am 27.04.1992 eine neue Verfassung und den Namen Bundesrepublik Jugoslawien. Die daran anknüpfende Streitfrage, ob die Sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien, die das UN-Abkommen ratifiziert hatte, durch Dismembration untergegangen ist, oder ob die Bundesrepublik Jugoslawien trotz der Abspaltung einiger Teilrepubliken mit der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien als identisch anzusehen ist, braucht hier nicht entschieden werden. Liegt eine Identität beider Staatsgebilde vor, folgt daraus zwangsläufig, daß das UN-Abkommen weiter anwendbar bleibt. Geht man dagegen von einer Dismembration aus, ist die Bundesrepublik Jugoslawien als ein Nachfolgestaat der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien nach dem Völkerrecht grundsätzlich an die Verpflichtungen des Vorgängerstaates - und damit auch an das UNÜ - gebunden (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, IPRax 1996, 28 f., gestützt auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes). Eine Fortgeltungserklärung wird allgemein nicht für erforderlich erachtet und soll nur deklaratorische Bedeutung haben. Auch wer Zweifel an einer Vertragsfortgeltung ipso iure hegt (vgl. die Bedenken bei Schweisfurth/Blöcker, IPRax 1996, 9, 11) und eine konstitutive Rechtsnachfolgeerklärung bezüglich völkerrechtlicher Verträge verlangt (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 110 Rdnr. 35 b), kommt im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat zwar - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - keine Rechtsnachfolgeerklärung abgegeben. Dem steht aber vom materiellen Gehalt her die mehrfach öffentlich wiederholte Bereitschaft zur Einhaltung der von der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien geschlossenen Verträge gleich.
II.
Die Klägerin hat ihre Nachweispflichten gemäß Art. IV UNÜ erfüllt.
1.
Nach einer entsprechenden Auflage des Senats hat sie eine mit Apostille des zuständigen Gemeindegerichts in ... versehene Urschrift des Schiedsspruchs zu den Gerichtsakten überreicht (Art. IV Abs. 1 a UNÜ). Eine Legalisation war hier nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II S. 876 ff.) entbehrlich. Der Außenhandelsschiedshof bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens ist eine staatliche Einrichtung. Das Schiedsgericht als staatliche Institution wurde aufgrund des Art. 12 der Verordnung über die Handelskammer der FNRJ vom 16. Dezember 1946 als juristische Person des öffentlichen Rechts installiert. Seine Schiedssprüche sind mithin öffentliche Urkunden im Sinne des Art. 1 des vorgenannten Übereinkommens.
2.
Die Klägerin hat weiter die Einzelverträge mit den darin enthaltenen Schiedsabreden vorgelegt. Art. II Abs. 2 UNÜ begnügt sich mit einfacher Schriftlichkeit und verlangt keine separate Urkunde für die Schiedsklausel (vgl. hierzu auch OLG Hamm, RIW 1995, 681). Die überreichten Unterlagen genügen den Anforderungen des Art. IV Abs. 1 b UNÜ. Danach ist die Urschrift der Schiedsabrede oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift derselben vorzulegen. Die Klägerin hat Originalverträge bzw. Durchschriften vorgelegt, die überwiegend Originalunterschriften tragen und damit, auch soweit es sich um Durchschriften handelt, als Urschriften anzusehen sind. Lediglich in zwei Fällen (lfd. Nr. 3 und 8) weisen die vorgelegten Urkunden nur Durchschriften der Originalunterschriften auf. Da die Echtheit der Urkunden aber von keiner Partei in Frage gestellt wird, reichen dem Senat auch insoweit die überreichten Unterlagen zum Nachweis der getroffenen Schiedsabreden aus.
3.
Schließlich hat die Klägerin auch eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs vorgelegt (Art. IV Abs. 2 UNÜ). Ob zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift der Übersetzerin die Apostille ausgereicht hätte, mag angwesichts des ebenfalls vorhandenen Legalisationsvermerks dahinstehen.
III.
Gründe nach Art. V UNÜ, die zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs führen, liegen nicht vor.
1.
Die Belklagte hat nicht nachgewiesen, daß die Schiedsabreden unwirksam sind (Art. V Abs. 1 a UNÜ).
a)
Die Beklagte macht geltend, daß die Schiedsklausel in den Einzelverträgen nicht hinreichend bestimmt sei. Da die Parteien über das anzuwendende Recht keine Vereinbarung getroffen haben, ist das Recht des Landes maßgebend, in dem der Schiedsspruch ergangen ist. Warum die Schiedsklausel den Anforderungen, die das jugoslawische bzw. serbische Zivilrecht stellt, nicht genügen soll, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihre Rüge bleibt folglich unbeachtlich.
Die Bestimmtheit der Schiedsklausel wird auch nicht durch die Bezeichnung des Schiedsgerichts in Frage gestellt. In den Einzelverträgen ist vom Internationalen Abitragengericht bei der Handelskammer in ... die Rede. Entschieden hat der Außenhandelsschiedshof bei der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in ... . Trotz der unterschiedlichen Bezeichnung handelt es sich um dieselbe Institution. Die Begriffe Handelskammer und Wirtschaftskammer sind identisch (vgl. hierzu Schlosser, IPRax 1995, 360).
b)
Ob die Beklagte bei Abschluß der Einzelverträge durch ihre Mitarbeiterin ... wirksam vertreten worden ist, mag dahinstehen. Selbst wenn die Mitarbeiterin ... nicht bevollmächtigt war, Schiedsabreden zu treffen und eine Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien vorsah, Streitigkeiten vor einen Schiedsgericht der Bundeshandelskammer Österreich in ... zu verhandeln, steht dies der Wirksamkeit der anderslautenden Schiedsabreden in den Einzelverträgen nicht entgegen. Sämtliche Einzelverträge sind von der Beklagten in Kenntnis aller Umstände durchgeführt worden. Sie hat vereinbarungsgemäß das Rohmaterial erstellt und die Fertigprodukte abgenommen, lediglich die Vergütung nicht gezahlt. Darin liegt eine Bestätigung der getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Schiedsabreden durch die Beklagte.
2.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden zu sein (Art. V Abs. 1 b UNÜ). Die Klageschrift vom 12.03.1992, das Schreiben des Außenhandelsschiedshofes vom 27.03.1992 mit der darin gesetzten Frist zur Klagebeantwortung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und der Aufforderungen, einen Schiedsrichter zu benennen, sowie die Ladung zum Termin vom 23.06.1992 sind der Beklagten gemäß Art. 25 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung des Außenhandelsschiedshofes jeweils durch Einschreiben mit Rückschein übersandt worden. Aufgrund der von der Klägerin überreichten Ablichtungen aus den Akten des Schiedsgerichts (Bl. 376 f., 385 f.d.A.) und aufgrund der Feststellungen in den Urteilen des Höheren Wirtschaftsgerichts in ... vom 04.03.1994 (Bl. 139 d. A.) und des Obersten Gerichts Serbiens vom 17.02.1995 (Bl. 160 R d. A.) hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte die Annahme der vorgenannten Schriftstücke verweigert hat. Sie muß sich deshalb so behandeln lassen, als wären ihr die Schriftstücke zugegangen.
Die Beklagte ist in der Geltendmachung ihrer Verteidigungsmittel. weder durch zu kurz bemessene Fristen noch durch die Verwendung der englischen Sprache oder die Art und Weise der versuchten Zustellung beeinträchtigt worden. Durch die Schiedsabreden hat sich die Beklagte freiwillig den in der Schiedsgerichtsordnung festgelegten Verfahrensregeln des Außenhandelsschiedshofs verworfen und muß diese gegen sich gelten lassen. Art. 22 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung sieht eine Frist, für die Klageerwiderung von 30 Tagen ab Zustellung der Klageschrift vor. Innerhalb dieser Frist hätte die Beklagte ihre Verteidigungsmittel vorbringen können, zumal die Klageschrift in deutscher Übersetzung beigefügt war. Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung bestand für die Beklagte zudem die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen.
Anders als bei der Frist zur Klagebeantwortung lag zwischen der versuchten Zustellung der Terminsladung und dem Verhandlungstermin nur ein Zeitraum von zwei Wochen. Bei der Beurteilung dieser Frist ist aber zu berücksichtigen, daß die Beklagte durch die geräumige Frist zur Klageerwiderung bereits hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Verteidigungsmittel vorzubringen. Im übrigen hätte sie nach der ständigen Praxis des Außenhandelsschiedshofs auch die Möglichkeit gehabt, eine Terminsverlegung zu erwirken, wenn sie sich erst nach der Zustellung der Terminsladung entschlossen hätte, ihre Rechte in dem Schiedsgerichtsverfahren wahrzunehmen. Ihre Verteidigungsmöglichkeiten sind durch die knappe Ladungsfrist nicht derart eingeschränkt worden, daß sie sich nicht hätte verteidigen können.
Die Verwendung der englischen Sprache für die Verfügungen des Gerichts einschließlich der Ladung entsprechen der ständigen Praxis des Außenhandelsschiedshofs gegenüber Ausländern und ist im Rahmen des Art. V Nr. 1 b UNÜ nicht zu beanstanden. Die Zustellungen mußten hier auch nicht auf diplomatischem Wege erfolgen. Es genügte gemäß Art. 25 der Schiedsgerichtsordnung des Außenhandelsschiedshofs die Übermittlung auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein.
3.
Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs widerspricht auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. V Abs. 2 b UNÜ). Vermeintliche Ressentiments und Voreingenommenheit serbischer Gerichte gegen deutsche Staatsangehörige stehen der Anerkennung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Sowohl die Gestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens als auch die Begründung des Schiedsspruchs lassen eine Parteilichkeit des Schiedsgerichts zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Auch die Kriegswirren im Jahre 1992 standen einer ordnungsgemäßen Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens in ... nicht entgegen. In Serbien selbst fanden keine kriegerischen Auseinandersetzungen statt. Der Post- und Fernmeldeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland funktionierte weiterhin und die Geschäftsführer der Beklagten hätten seinerzeit auch die Möglichkeit gehabt, ohne Gefahr für Leib und Leben nach ... zu reisen, um dort einen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen bzw. persönlich zu informieren.
IV.
Die materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten gegen den, titulierten Anspruch greifen nicht durch.
1.
Mit der Einwendung der teilweisen Erfüllung der titulierten Forderung kann die Beklagte nicht gehört werden. Wenn die Beklagte die Forderung aus dem Schiedsverfahren tatsächlich vor Erlaß des Schiedsspruchs teilweise erfüllt haben sollte, wäre der Schiedsspruch insoweit unrichtig. Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet aber im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht statt. Im übrigen ist die Beklagte mit ihrer Einwendung gemäß § 767 Abs. 2 i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 4 a, § 795 S. ZPO ausgeschlossen. Sie hätte die teilweise Erfüllung bereits im Schiedsverfahren geltend machen können.
2.
Mit der offensichtlich zur Aufrechnung gestellten Forderung aus Maschinenlieferungen an die Firma ... kann die Beklagte, unabhängig von der Frage, ob eine Aufrechnung im Exequaturverfahren überhaupt möglich ist, aus tatsächlichen Gründen nicht durchdringen. Im Hinblick auf die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen hätte sie substantiiert darlegen und beweisen müssen, daß die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Firma ... ist. Angesichts des Urteils des Wirtschaftsgerichts ... vom 10.05.1995 (Bl. 227 ff. d. A.) und des Schreibens der Klägerin vom 20.09.1991 (Bl. 192 d. A.) reicht dem Senat der knappe Vortrag der Beklagten zur vermeintlichen Rechtsnachfolge unter Hinweis, auf das von Herrn ... unterzeichnete Schreiben vom 10.04.1991 (Bl. 193 d. A.) nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 133.987,20 DM (§ 546 Abs. 2 ZPO).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 SchH 04/07 15.11.2007
B E S C H L U S S:
1. Die Anträge und Hilfsanträge werden zurückgewiesen .
2. Die Streithilfe wird für unzulässig erklärt.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streithelferin trägt.
Streitwert: 30.000.000.-€
Gründe
A.
Die Antragstellerin begehrt gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Feststellung, dass ein von der Antragsgegnerin am 30.12.2004 eingeleitetes Schiedsverfahren auf Wandelung des Vertrags über die Lieferung einer T. in K. nach Wegfall des Schiedsrichters unzulässig ist. Hilfsweise möchte sie festgestellt haben, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen kann. Höchsthilfsweise beantragt sie die Bestimmung des Dr. W. zum Ersatzschiedsrichter.
I.
Die Antragstellerin lieferte auf der Grundlage eines Vertrages vom 30.6.1995 (Anlage K 1) sowie zweier Ergänzungsverträge vom 27.2.1997 (K 2) und vom 13.2.1998 (K 3) an die Antragsgegnerin eine sog. T. zur thermischen Abfallbehandlung, die in K. errichtet wurde. Inzwischen ist streitig geworden, ob die Antragstellerin oder ihre Streithelferin - die Fa. T. AG mit Sitz in L. - Vertragspartnerin ist.
Mit Schiedsvereinbarung vom 25.7./ 4.8.2000 (K 4) vereinbarten die Parteien für die damals streitigen Ansprüche auf Ersatz von Mehrkosten ein Schiedsgericht, dessen Einzelschiedsrichter der E war. Dieses Schiedsverfahren wurde am 19.1.2002 durch einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut beendet (K 5).
Ziff.II.4. des Vergleichs enthält folgende Vereinbarung:
Soweit sich die Parteien über Abnahme, Gewährleistung oder die Fragen aus Ziff.2 nicht einigen können, kann jede Seite das vereinbarte Schiedsgericht erneut anrufen. Die Parteien sind sich einig, dass der Schiedsvertrag vom 25.7./4.8.2000 diesen Streit mit umfasst. Das Schiedsgericht hat in diesem Fall eine Billigkeitsentscheidung in möglichst enger Anlehnung an die vertraglichen Bestimmungen zu treffen.
Nachdem Streit über die Funktionsfähigkeit der Anlage entstanden war, leitete die Antragstellerin am 16.1.2004 beim Schiedsrichter ein weiteres Schiedsverfahren ein (K 6) mit dem Ziel festzustellen, dass sie nur zur Durchführung bestimmter Maßnahmen verpflichtet sei. Der Schiedsrichter verfügte am 20.1.2004 die Zustellung der Schiedsklage (K 22). Er wies darauf hin, dass im Hinblick auf die Erteilung der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung eine Vereinbarung der Parteien über die hälftige Kostenteilung vorgelegt werden möge.
Mit Schreiben vom 11.2.2004 (K 8) erklärte der Schiedsrichter, dass er im Hinblick auf Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, wegen der fehlenden Zusage einer Kostenteilung und der fehlenden Zustimmung zu einer Billigkeitsentscheidung mit einer Nebentätigkeitsgenehmigung nicht rechnen könne und daher als Schiedsrichter nicht zur Verfügung stehe.
Am 15.3.2004 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, der Wandelung des Vertrags zuzustimmen. Sie erhob, nachdem die Wandelung verweigert worden war, am 29.10.2004 Klage zum Landgericht K. (14 O 176/04 KfH III), die mit Urteil vom 24.2.2006 als unbegründet abgewiesen wurde. Parallel dazu hat die Antragsgegnerin - mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Einrede des Schiedsvertrags - am 30.12.2004 vorsorglich ihrerseits Schiedsklage auf Rückabwicklung der Verträge und Rückgewähr der geleisteten Zahlungen erhoben (K 7).
Das OLG Karlsruhe wies mit Urteil vom 5.6.2007 (8 U 80/06 - K 3) auf Grund schriftlichen Verfahrens die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts K. vom 24.2.2006 mit der Maßgabe zurück, dass die Klage wegen Durchgreiflichkeit der Schiedseinrede als unzulässig abgewiesen wurde. Die erhobene Klage betreffe eine Angelegenheit, die unter die Schiedsvereinbarung vom 19.1.2002 falle, die auch für die geltend gemachten Wandelungsansprüche gelte. Ein Schiedsverfahren sei auch nicht wegen Wegfalls des vereinbarten Schiedsrichters undurchführbar geworden. Das Schiedsverfahren sei weder von der Person des Schiedsrichters abhängig; noch stehe endgültig fest, dass dieser nicht zur Verfügung stehe. Bei Wegfall des Schiedsrichters sehe das Gesetz die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vor (§ 1039 Abs.1 ZPO). Es sei nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine gegenteilige Abrede getroffen und die Schiedsabrede dergestalt an die Person des Schiedsrichters gebunden hätten, dass mit dessen Wegfall die ganze Schiedsabrede hinfällig sein sollte. Im Übrigen könne sich die Klägerin auf einen Wegfall nicht berufen, weil sie pflichtwidrig handle, wenn sie ihr Einverständnis zur Kostenteilung versage.
Mit Schreiben vom 11.6.2007 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin nochmals auf, die Kosten des Schiedsverfahrens hälftig zu übernehmen (K 9). Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 14.6.2007 (K 10), dass sie die Erklärung zu gegebener Zeit abgeben werde, dazu aber vorerst keine Notwendigkeit sehe, zumal die Absicht bestehe, die Vergleichsgespräche fortzusetzen. Mit Schreiben vom 20.6.2007 an den Schiedsrichter (K 11) regte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 16.1.2004 - der nicht zurückgenommen worden sei - an, der Antragsgegnerin eine kurze Frist zur Abgabe der Zustimmungserklärung zur Kostenteilung zu setzen.
Mit Schreiben vom 21.6.2007 (K 11) teilte der Schiedsrichter mit, dass er derzeit keine Möglichkeit sehe, die Aufgabe des Vorsitzenden zu übernehmen, weil er - unabhängig von der fortbestehenden Problematik der Kostenteilung und einer Billigkeitsentscheidung - in einem anderen größeren Schiedsverfahren gebunden sei und schon aus Kapazitätsgründen ein weiteres paralleles Schiedsverfahren nicht übernehmen könne. Außerdem würde er für ein zweites Schiedsverfahren keine Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten. Er stehe aber für ein Gespräch über den weiteren Verfahrensfortgang grundsätzlich zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 26.6.2007 unterbreitete die Antragstellerin der Antragsgegnerin verschiedene Terminsvorschläge für ein Gespräch mit dem Schiedsrichter (K 14). Diese schlug mit Schreiben vom 29.6.2007 (K 15) die Bildung eines Ersatzschiedsgerichts aus drei Schiedsrichtern und hilfsweise zwei mögliche Einzelschiedsrichter vor und erklärte, ein Gespräch mit dem Schiedsrichter könne urlaubsbedingt erst später geführt werden. Sie sehe darin im Hinblick auf dessen klare Aussage, wonach er nicht zur Verfügung stehe, aber wenig Nutzen.
Mit Schreiben vom 9.7.2007 (K 18) erklärte der Schiedsrichter endgültig, dass er aus den bereits genannten Gründen nicht zur Verfügung stehe. Zudem sei ihm angedeutet worden, dass es auf Seiten der Antragsgegnerin wegen einer befürchteten Nähe zur Antragstellerin Vorbehalte gegen seine Person geben könne.
Nach weiterem Schriftwechsel über die Frage eines Ersatzschiedsrichters leitete die Antragsstellerin am 26.7.2007 beim OLG Karlsruhe das vorliegende Verfahren ein, mit dem die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festgestellt werden soll. Am 1.8.2007 beantragte die Antragsgegnerin (1 SchH 3/07) ihrerseits beim Oberlandesgericht Stuttgart die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters gemäß § 1039 ZPO. Am 20.7.2007 hat die Streithelferin der Antragstellerin beim Landgericht K. eine negative Feststellungsklage gegen die Antragsgegnerin erhoben (N 22) mit dem Antrag festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht zur Wandelung berechtigt sei.
Mit Schreiben vom 1.8.2007 (K 23) erklärte die Antragstellerin den Rücktritt von der Schiedsvereinbarung, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin das Schiedsverfahren durch mehrere treuwidrige Rechtsakte konterkariert und torpediert habe. Er habe sich geweigert, die Zustimmung zur hälftigen Kostenteilung zu erklären, einer Billigkeitsentscheidung zuzustimmen, alle Versuche des Schiedsrichters, einen zügigen Verfahrensfortgang zu ermöglichen, konterkariert, unberechtigte Befangenheitsvorwürfe gegen den Schiedsrichter erhoben und sich zudem der vereinbarten Bestellung eines Ersatzschiedsrichters widersetzt.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.9.2007 (Bl. 395 d.A.) die Zustimmung zur Nebenintervention abgelehnt hatte, kündigte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4.10.2007 (Bl. 385 d.A.) die Schiedsvereinbarung erneut und trat hilfsweise davon zurück.
II.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Schiedsverfahren sei unzulässig. Die Antragsgegnerin habe in verwerflicher Weise den Wegfall des vereinbarten Schiedsrichters herbeigeführt, indem sie sich geweigert habe, die Zusage der hälftigen Kostenübernahme zu erklären, einer Entscheidung nach billigem Ermessen zuzustimmen, an einem Gespräch mit dem Schiedsrichter über die Behebung terminlicher Kollisionen nicht mitgewirkt habe und den Schiedsrichter in unfairer Weise persönlich angegriffen habe, so dass dieser seine Bereitschaft zur Tätigkeit als Schiedsrichter aufgegeben habe. Zudem habe sie pflichtwidrig die Zustimmung zur Streithilfe verweigert. Aus diesen Gründen sei die Antragstellerin berechtigt gewesen, von der Schiedsvereinbarung zurückzutreten bzw. diese zu kündigen.
Zumindest aber sei es der Antragsgegnerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Wegfall des Schiedsrichters zu berufen. Falls gleichwohl ein Ersatzschiedsrichter zu bestimmen sei, komme insoweit nur Dr. W., in Frage, der als einziger eine dem bisherigen Schiedsrichter vergleichbare Qualifikation besitze.
Die Antragstellerin beantragt:
Es wird festgestellt, dass das von der Beklagten unter dem 30.1.2004 eingeleitete Schiedsverfahren gegen die Klägerin auf Wandelung des Werkvertrags über die K. T. vom 30.6.1995 (einschließlich Ergänzungsvereinbarungen vom 27.2.1997 sowie vom 12./13.1998) unzulässig ist;
hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte das Unmöglichwerden der Tätigkeit des durch Schiedsvertrag der Parteien vom 25.7./4.8.2000 (in Verbindung mit dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 19.1.2002) vereinbarten Schiedsrichters, Herrn E, treuwidrig herbeigeführt hat und sich in Folge dessen gemäß der Rechtsauffassung des 8. Zivilsenats des OLG Karlsruhe im Urteil vom 5.6.2007 (8 U 80/06) nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen kann.
Subeventualiter:
Herr Dr. W, wird als Ersatzschiedsrichter für das durch die Beklagte unter dem 30.12.2004 gegen die Klägerin eingeleitete Schiedsverfahren bestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen und die Streithilfe als unzulässig zurückzuweisen.
III.
Sie ist der Auffassung, durch den Wegfall des vorgesehenen Schiedsrichters sei der vom Gesetz in § 1039 ZPO ausdrücklich geregelte Fall eingetreten, wonach ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen sei, wie sie es im Parallelverfahren (1 SchH 3/07) beantragt habe. Die gegen sie zur Begründung der Kündigungen erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt und führten weder zum Wegfall der Schiedsvereinbarung, noch dazu, dass sie sich auf den Wegfall nicht berufen könne. Sie habe den Schiedsrichter zu keiner Zeit unfair angegriffen und dessen Amtsniederlegung auch im Übrigen nicht vorwerfbar verursacht.
Die Streithilfe sei mangels Zustimmung, die verweigert werde, unzulässig.
IV.
Die Streithelferin der Antragstellerin schließt sich deren Vorbringen an. Sie hält eine Streithilfe im Verfahren nach § 1062 ZPO für ebenso zulässig wie im Schiedsverfahren selbst. Dort hätten die Parteien in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich auf die Bestimmungen der ZPO und damit auch auf die §§ 66 ff. ZPO Bezug genommen.
V.
Wegen des weiteren Vorbringens aller Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Sämtliche Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg und sind daher zurückzuweisen. Die Streithilfe ist im vorliegenden Verfahren unzulässig und daher - auf Rüge der Antragsgegnerin - ebenfalls zurückzuweisen.
I.
Hauptantrag: Unzulässigerklärung des Schiedsverfahrens
Der Hauptantrag, mit dem die Antragstellerin die Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin am 30.12.2004 eingeleiteten Schiedsverfahrens begehrt, ist zwar gemäß §§ 1062 Abs.1 Nr.2, 1032 Abs.2 ZPO zulässig. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Schiedsverfahren ist nicht wegen Wegfalls des vereinbarten Schiedsrichters unzulässig. Die ausgesprochenen Kündigungen der Schiedsvereinbarung vom 19.1.2002 (K 5) sind nicht wirksam, weil ein Kündigungsgrund nicht gegeben ist.
Im Einzelnen:
1. Der Hauptantrag, mit dem die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festgestellt werden soll, ist gemäß §§ 1062 Abs.1 Nr. 2, 1032 Abs.2 ZPO statthaft und zulässig. Insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gegeben. Dies folgt aus § 1062 Abs.1 ZPO, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, um dessen Beurteilung es geht, in Stuttgart liegt. Im Übrigen wäre die Verweisung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht Karlsruhe für den Senat bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
2. Der Antrag ist aber in der Sache nicht begründet. Das Schiedsverfahren ist weder unzulässig noch undurchführbar. Die Schiedsvereinbarung ist durch den Wegfall des vorgesehenen Schiedsrichters nicht außer Kraft getreten. Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht berechtigt, von der Schiedsvereinbarung zurückzutreten oder diese zu kündigen.
a) Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 5.9.2007 (Bl. 289 ff.d.A.) bereits dargelegt hat, entspricht es einhelliger Meinung in der Kommentarliteratur (etwa Zöller-Geimer, ZPO, 26.Auflage, RN 12 zu 1032 ZPO; Münch in Münchener Kommentar zu ZPO, 2. Auflage, RN 10 zu § 1032 ZPO), dass einem rechtskräftigen Prozessurteil, durch welches eine Klage wegen der Einrede des Schiedsvertrags als unzulässig abgewiesen wurde, zwischen denselben Parteien für ein nachfolgendes Schiedsverfahren Bindungswirkung insoweit zukommt, als die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht mehr auf Grund von Tatsachen in Frage gestellt werden kann, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. zu dem gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben. Ob diese Bindungswirkung Ausfluss der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) des Urteils ist (zur Rechtskraft von Prozessurteilen vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, RN 1a zu § 322 ZPO) oder ob es sich um eine eigenständige Form der Bindung handelt (so Zöller-Geimer, aaO, RN 12 zu § 1032 ZPO: Bindungswirkung sui generis ), kann im Ergebnis dahinstehen.
Die Bindung ist jedenfalls prozessual erforderlich, um gegenläufige Entscheidungen zu verhindern, die zu einer völligen Versagung des Rechtsschutzes führen würden. Könnte nämlich nach Abweisung der Klage vor den staatlichen Gerichten wegen Durchgreiflichkeit der Schiedseinrede im Schiedsgerichtsverfahren der gegenläufige Einwand der Unwirksamkeit des Schiedsvereinbarung erhoben werden, so wäre dem Kläger jeglicher Rechtsschutz genommen. Eine "Rückkehr" in das Verfahren vor den staatlichen Gerichten wäre aus Gründen der Rechtskraft nicht mehr zulässig.
Eine solche, mit dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarende Konstellation ist nur dadurch sicher zu vermeiden, dass in derartigen Fällen der Beklagte im schiedsgerichtlichen Verfahren mit dem Einwand der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht mehr gehört wird, soweit sie auf Tatsachen gestützt ist, die bereits im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht werden konnten.
Im Übrigen erschiene es auch prozessual treuwidrig und arglistig, wenn ein Beklagter, der - wie die Antragstellerin - im Vorprozess die Einrede des Schiedsvertrags (§ 1032 Abs.1 ZPO) erfolgreich erhoben hat, sich im Schiedsverfahren gleichwohl auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen könnte.
b) Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin im Ansatz die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens nur noch insoweit geltend machen kann, als die maßgeblichen Tatsachen nach dem 15.5.2007 (Zeitpunkt, bis zu dem im schriftlichen Verfahren vor dem OLG Karlsruhe ... Schriftsätze eingereicht werden konnten) entstanden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im Prozess vor dem OLG Karlsruhe tatsächlich geltend gemacht wurden.
c) Nach dem genannten Zeitpunkt sind keine Tatsachen entstanden, die zu einem Wegfall der Schiedsvereinbarung geführt haben oder die die Antragstellerin zum Rücktritt oder zur Kündigung derselben berechtigten.
aa) Die endgültige Absage des Schiedsrichters ist zwar - soweit man auf das Schreiben vom 9.7.2007 (K 18) abstellt - erst nach dem 15.5.2007 erfolgt. Das OLG Karlsruhe hat aber in seiner Entscheidung vom 5.6.2007 (8 U 80/06, K 3) ausdrücklich entschieden, dass die Schiedsvereinbarung jedenfalls nicht derart eng mit der Person des vorgesehenen Schiedsrichters verknüpft ist, dass sie bei einem Wegfall desselben ex lege außer Kraft tritt. Das OLG Karlsruhe hat dargelegt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach dem Willen der Parteien ausschließlich der benannte Schiedsrichter in der Lage sei, eine vernünftige Entscheidung zu treffen und es nach den Vorstellungen der Parteien keine anderen Personen gebe, die ebenso kompetent und vertrauenswürdig seien (vgl. S.17/18 des Urteils).
Lediglich hilfsweise hat es dargelegt, dass sich derzeit auch nicht feststellen lasse, dass der Schiedsrichter endgültig nicht zur Verfügung stehe und sich die Klägerin (hier Antragsgegnerin) nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen könne, weil sie verpflichtet sei, die Zustimmung zur Kostenteilung zu erteilen.
bb) Es sprechen gute Gründe dafür, die Bindungswirkung der Entscheidung auch auf die damit untrennbar verbundene Auslegung der Schiedsvereinbarung zu erstrecken, so dass der Senat die vom OLG Karlsruhe diesbezüglich vertretene Auffassung inhaltlich nicht mehr in Frage stellen dürfte.
cc) Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, weil der Senat dem OLG Karlsruhe auch inhaltlich bei der Auslegung der Schiedsabrede folgt, wonach ein Wille der Parteien nicht festgestellt werden kann, dass bei einem Wegfall des vereinbarten Schiedsrichters die Schiedsvereinbarung insgesamt hinfällig sein sollte unter Ausschluss des gesetzlichen Regelfalls einer Ersatzschiedsrichterbestellung durch ein staatliches Gericht (§ 1039 Abs.1 ZPO).
(1) Es kann unterstellt werden, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung und der Auswahl des Schiedsrichters besonderes Vertrauen gerade der Person des von ihnen ausgewählten Schiedsrichters entgegenbrachten. Dies genügt aber nicht, um die Anwendung des § 1039 ZPO auszuschließen. Vielmehr entspricht es der Regel, dass die Parteien einer Schiedsvereinbarung mit Benennung des Schiedsrichters der betreffenden Person ein besonderes Vertrauen entgegen bringen. Die gesetzliche Bestimmung des § 1039 ZPO zeigt gerade, dass dieser Umstand allein nicht zum Wegfall der Schiedsvereinbarung führen soll, sondern in der Folge grundsätzlich ein Ersatzschiedsrichter zu bestimmen ist. Daher bedarf es klarer und eindeutiger Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien ausschließlich den benannten Schiedsrichter akzeptieren wollten und sie die Bestimmung des § 1039 ZPO konkludent abbedungen haben.
(2) Derartige Tatsachen, für die die Antragstellerin darlegungs- und beweispflichtig ist, sind im vorliegenden Fall nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aus fachlichen Gründen allein der E für die Leitung des Schiedsgerichts in Betracht kommt. Auch ein anderer, entsprechend qualifizierter Richter wird sich in die zu beurteilende Problematik einarbeiten können, zumal neben der rechtlichen auch eine technische Problematik im Mittelpunkt steht, zu deren Beurteilung aller Voraussicht nach ein entsprechender technischer Beistand zuzuziehen sein wird.
(3) Gegen die Rechtsauffassung der Antragstellerin spricht auch ihr eigenes Schreiben vom 1.8.2007 (K 23), in welchem unter e) ausgeführt ist, dass eine einvernehmliche Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vereinbart und zwingend notwendig gewesen sei, der sich die Antragsgegnerin widersetzt habe. Dies zeigt, dass auch die Antragstellerin selbst nicht davon ausging, der Wegfall des Schiedsrichters solle automatisch zum Wegfall der gesamten Schiedsvereinbarung führen.
bb) Der Antragstellerin steht auch kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu.
(1) Die Parteien haben eine Kündigung der Schiedsvereinbarung vertraglich nicht vorgesehen. Sie ist daher nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Insoweit kommt neben einer Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Kündigung gemäß § 314 BGB in Betracht (vgl. BGHZ 77, 65 = NJW 1980, 2136; NJW 1986, 2765; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap.8 RN 9 ff). Dagegen ist ein Rücktritt (§ 323 BGB) in der Regel nicht möglich (Schwab/Walter, aaO).
(2) Eine zur Kündigung berechtigende Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) liegt - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht darin, dass der vereinbarte Schiedsrichter die Übernahme des Amtes abgelehnt hat. Das Gesetz sieht für diesen Fall, wie dargelegt, ausdrücklich die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vor (§ 1039 ZPO), die eine angemessene Behebung der eingetretenen Störung ermöglicht. Daher ist für das - subsidiäre - Kündigungsrecht gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kein Raum.
(3) Es liegen auch keine Umstände vor, die eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB rechtfertigen könnten. Als wichtiger Grund kommen nur Tatsachen in Betracht, die es der kündigenden Partei unzumutbar machen, das schiedsgerichtliche Verfahren fortzusetzen (BGH NJW 1986, 2765). Dies kann insbesondere in Fällen angenommen werden, in denen das Ziel des Schiedsverfahrens, nämlich der Erreichung effektiven Rechtsschutzes, ernsthaft gefährdet oder der Schiedsvertrag gar undurchführbar geworden ist (BGHZ 41, 104 = NJW 1964, 1129; BGHZ 77, 65 = NJW 1980, 2136; NJW 1985, 1903; NJW 1986, 2765). Sonstige Pflichtverletzungen, die nicht zu einer Gefährdung des Schiedsverfahrens und seines Zwecks führen, rechtfertigen eine Kündigung hingegen nicht.
Im vorliegenden Fall sind Kündigungsgründe nicht gegeben. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung des Schiedsrichters, das Amt nicht zu übernehmen, durch pflichtwidriges Verhalten verursacht hat. Daher kann dahinstehen, ob dies alleine bereits einen Kündigungsgrund darstellen würde, obwohl die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters eine Fortsetzung des Verfahrens erlaubt.
(a) Aus dem Schreiben des Schiedsrichters vom 9.7.2007 (K 18) ergibt sich, dass dieser das Amt letztlich aus einer Mehrzahl unterschiedlicher Gründe nicht übernommen hat. Soweit er auf die "bisher genannten Gründe" verweist, bezieht er sich auf sein Schreiben vom 21.6.2007 (K 12), in dem er neben der Frage der Zustimmung zur hälftigen Kostenübernahme, die die Antragsgegnerin im Übrigen nie endgültig abgelehnt hat (vgl. das Schreiben vom 14.6.2007, K 10), und der Zustimmung zur Billigkeitsentscheidung ausdrücklich darauf hinweist, dass er bereits ein weiteres Schiedsverfahren übernommen habe, welches der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung entgegenstehe. Der Hinweis, dass die Antragsgegnerin offenbar Vorbehalte gegen seine Neutralität geäußert habe, ist lediglich ein weiterer Gesichtspunkt, der aber erkennbar nicht ausschlaggebend war, weil bereits die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung eine Amtsübernahme zwingend ausschloss.
(b) Für diesen Umstand ist die Antragsgegnerin nicht verantwortlich. Es ist insbesondere nicht festzustellen, dass die Übernahme des anderen Schiedsverfahrens die Folge davon war, dass die Antragsgegnerin bis dahin die Zustimmung zur hälftigen Kostenteilung und zu einer Billigkeitsentscheidung nicht erklärt hatte. Damit aber kann auch nicht festgestellt werden, dass die Nichtübernahme des Amtes durch das Verhalten der Antragsgegnerin verursacht wurde, so dass eine Kündigung nicht in Betracht kommt.
( c) Auch die übrigen Vorwürfe sind nicht begründet:
Allein die Tatsache, dass der Vertreter der Antragsgegnerin Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters geäußert haben mag, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber der Antragstellerin dar, solange die Bedenken nicht unsachlich und gar persönlich diffamierend vorgebracht wurden. Dafür gibt es aber keinen Anhalt. Die Antragstellerin trägt insoweit auch keine konkreten Tatsachen vor, die gegebenenfalls einem Beweis zugänglich wären. Aus dem Schreiben des Schiedsrichters vom 9.7.2007 lassen sich derartige Umstände ebenfalls nicht entnehmen.
Auch eine endgültige Verweigerung der Zustimmung zur Kostenteilung ist nie erfolgt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin diese in ihrem Schreiben vom 14.6.2007 grundsätzlich in Aussicht gestellt (K 10).
Einer Zustimmung zur Billigkeitsentscheidung schließlich bedurfte es nicht, nachdem die Parteien diese bereits in der Schiedsvereinbarung vom 19.1.2002 verbindlich festgelegt hatten.
Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin den Wegfall des Schiedsrichters pflichtwidrig verursacht hat, so dass eine Kündigung der Schiedsvereinbarung nach § 314 BGB schon im Ansatz nicht in Betracht kommt.
Dies gilt auch für die weitere Kündigung vom 4.10.2007, die auf die Verweigerung der Zustimmung zur Nebenintervention gestützt ist. Es bestand keine Pflicht der Antragsgegnerin, die Zustimmung zu erteilen.
Da das Schiedsverfahren damit nicht unzulässig und nicht undurchführbar ist, ist der entsprechende Hauptantrag abzuweisen.
II.
Hilfsantrag: Feststellung, dass sich die Beklagte nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen kann
Der Hilfsantrag der Antragstellerin festzustellen, dass die Antragsgegnerin das Unmöglichwerden der Tätigkeit des Schiedsrichters treuwidrig herbeigeführt habe und sich auf den Wegfall nicht berufen könne, ist ebenfalls zurückzuweisen. Er ist bereits verfahrensrechtlich unzulässig, wäre aber auch in der Sache nicht begründet.
1. Gemäß §§ 1032 Abs.2, 1062 Abs.1 Nr. 2 ZPO kann die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens beantragt werden. Dadurch soll eine verbindliche Klärung im Hinblick auf die Einrede des Schiedsvertrags (§ 1032 Abs.1 ZPO) ermöglicht werden.
Der Hilfsantrag der Antragstellerin ist hiervon aber nicht gedeckt. Er richtet sich gerade nicht auf die Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens. Vielmehr soll nur festgestellt werden, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf den Wegfall des Schiedsrichters berufen kann.
2. Für einen derartigen Antrag gibt es aber weder eine prozessuale Grundlage, noch besteht hierfür ein rechtsschutzwürdiges Interesse, weil er auf eine in den Konsequenzen sinnlose Feststellung gerichtet ist.
a) Würde antragsgemäß festgestellt, dass sich die Antragsgegnerin auf den - tatsächlichen - Wegfall des Schiedsrichters nicht berufen kann, so wäre - wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt ist - die Folge, dass das Schiedsverfahren zwar durchzuführen wäre, gleichwohl aber ein Ersatzschiedsrichter gemäß § 1039 ZPO nicht bestellt werden könnte. Da der Schiedsrichter E zur Übernahme des Amtes nicht bereit ist und dazu auch nicht gezwungen werden kann, könnte im Ergebnis weder ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten noch ein schiedsrichterliches Verfahren durchgeführt werden.
b) Dieses Ergebnis erscheint im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ganz offensichtlich abwegig und kann auch nicht - wie die Antragstellerin meint - mit einer von der Verfassung und dem Gesetz an keiner Stelle vorgesehenen „Sanktion“ gerechtfertigt werden.
III.
Antrag Subeventualiter: Bestellung des Dr. M zum Schiedsrichter
Auch dieser nach den §§ 1039 Abs.1, 1062 Abs.1 Nr. 1 ZPO zulässige Antrag ist in der Sache nicht begründet. Weder besteht ein Anspruch der Antragstellerin gerade auf die Bestellung des Dr. M zum Ersatzschiedsrichter, noch hält der Senat dessen Benennung sonst für angezeigt.
1. Zutreffend ist der Ansatzpunkt der Antragstellerin, dass bei der Bestellung eines Ersatzschiedsrichters möglichst diejenigen Kriterien berücksichtigt werden sollen, die die Parteien der Auswahl des weggefallenen Schiedsrichters zu Grunde gelegt haben. Gleichwohl ist aber darauf zu achten, dass eine Person bestimmt wird, die - neben dem Vorliegen der erforderlichen fachlichen und persönlichen Qualifikation - auch von beiden Parteien akzeptiert wird.
2. Im vorliegenden Fall kommt der vorgeschlagene Dr. M. zwar sowohl nach seiner beruflichen Stellung als auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen richterlichen Qualifikation als Schiedsrichter in Betracht. Dennoch hält der Senat seine Bestellung nicht für angezeigt. Es erscheint es aus Gründen der Akzeptanz problematisch, eine Person zu bestimmen, die von einer der Parteien vorgeschlagen wurde, ohne dass die andere Partei ihr Einverständnis hierzu erklärt hat.
3. Da der Antrag der Antragstellerin ausschließlich auf die Bestellung des von ihr vorgeschlagenen Schiedsrichters gerichtet ist, kann der Senat an seiner Stelle auch keine andere Person bestimmen. Dies ist dem Parallelverfahren 1 SchH 3/07 vorbehalten.
IV.
Die Streithilfe ist auf Antrag der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des § 71 ZPO zurückzuweisen. Einer Zwischenentscheidung bedarf es nicht, weil im Verfahren nach den §§ 1032, 1062 Abs.1 Nr. 2 ZPO für eine Vorabentscheidung über die Streithilfe kein Bedürfnis besteht.
Die Streithilfe ist unzulässig.
1. Es entspricht ganz h.M., der sich der Senat anschließt, dass im Schiedsverfahren eine Streithilfe nur mit Zustimmung der Parteien und gegebenenfalls des Schiedsrichters statthaft ist (Schwab/Walter, aaO, Kap.16, RN 18; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, RN 2a zu § 66 ZPO; Zöller-Geimer, aaO, RN 41 zu § 1042; auch OLG Stuttgart SchiedsVZ 2003, 84). Die von der Streithelferin zitierte Kommentarstelle (Münch in Münchener Kommentar, 3. Auflage, RN 37 zu § 1035 ZPO) widerspricht dem nicht; sie befasst sich nicht mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nebenintervention, sondern nur mit der Frage, wann die Wirkungen des § 68 ZPO zu Lasten der Streithelferin eingreifen.
2. Die Unzulässigkeit gilt erst Recht für das vorliegende gerichtliche Verfahren, in dem die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens erst geklärt werden soll und in dem es um die Person des Schiedsrichters geht. Insoweit besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis einer Beteiligung der Streithelferin, zumal ohnehin nicht erkennbar ist, inwieweit der Verfahrenausgang - auch des Schiedsverfahrens - unmittelbar von Einfluss auf ihre Rechtsstellung sein könnte (§ 66 ZPO).
3. Die Streithilfe ist daher auf Rüge der Antragsgegnerin für unzulässig zu erklären.
C.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Antragstellerin aus § 91 ZPO. Die Streithelferin hat ihre Kosten selbst zu tragen (§ 101 Abs.1, 2. Halbs. ZPO).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Thüringen 1 SchH 03/08 15.12.2008 Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang
B E S C H L U S S:
I. Der Antrag des Antragstellers vom 7. 4. 2008, ein Schiedsgericht auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land Thüringen und Fürstenhaus Schwarzburg-Rudolfstadt und Schwarzburg-Sondershausen aus dem Jahre 1928 einzusetzen, wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 205.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Mit Antrag vom 7.4.2008 begehrt der Antragsteller, F. P. zu S.-C., die Einsetzung eines Schiedsgerichts auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land Thüringen und dem Fürstenhaus Schwarzburg-Rudolstadt sowie Schwarzburg-Sondershausen aus dem Jahre 1928 (nachfolgend "Fürstenabfindungsvertrag"; abgedruckt in: Vorlagen, Anträge, Große Anträge des IV. Landtages von Thüringen 1927/1929, Bd. I, Nr. 262, S. 419-458). Dieser Vertrag regelt Streitfragen zwischen dem Land Thüringen und dem Fürstenhaus. Im Gegenzug für den "Verzicht" auf die Regierung wurden den Angehörigen des Fürstenhauses Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen durch Gesetz vom 22.11.1918 (Rudolstädter Gesetzessammlung S. 78/83) und 7.1.1919 (Sondershäuser Gesetzessammlung S. 10/19) Abfindungen gewährt. In den Folgejahren führten Angehörige des Fürstenhauses eine Vielzahl von Prozessen bezüglich dieser Regelungen (vgl. den umfassenden Überblick in Anlage E zum Vertrag, S. 48 ff.). Dies war der Anlass für den Fürstenabfindungsvertrag von 1928 (Gesetzsammlung für Thüringen, 1929, Zehnter Jahrgang, S. 55 f.). Gemäß § 1 des Vertrages werden die rudolstädter und sondershäuser Fürstenabfindung im Vergleichswege als "vollgültig und rechtswirksam" anerkannt. Auf jede weitere Anfechtung dieser beiden Abfindungen werde verzichtet. In §§ 3-8 des Vertrages ist ein Schiedsgericht vorgesehen, das für einzelne konkrete Sachfragen wie der Aufwertung der Renten zuständig sein soll. Diese Bestimmungen sind vorliegend nicht Gegenstand des Antrags. In § 19 des Vertrages wird bestimmt, dass für sonstige Streitigkeiten bezüglich des Vertrages ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten zuständig sein soll. Schiedsgericht soll eine vom Präsidenten des Landgerichts Weimar bestimmte Zivilkammer des Landgerichts Weimar sein. Für das Verfahren wird auf die Vorschriften des 10. Buches der ZPO (in der damaligen Fassung) verwiesen.
Der Antragsteller ist der Enkel von P. H. von S.-C.. Deren Sohn, der Vater des Antragstellers, G. S. P. zu S.-C., erhielt zuletzt die Zahlungen der Leibrente aus dem Fürstenabfindungsvertrag gemäß einer Verfügung des Thüringischen Finanzministers vom 6.5.1938. Den Angaben des Antragstellers ist zu entnehmen, dass die Erbengemeinschaft nach dessen Vater aus dem Antragsteller, seinem Bruder sowie seiner Schwester gebildet wird. Auch auf mehrfache Nachfrage hin, wurde eine Bevollmächtigung des Antragstellers für das vorliegende Verfahren jedoch weder behauptet noch nachgewiesen. Mit dem Ende des zweiten Weltkriegs stellte das Land Thüringen die Zahlungen ein. Seit Anfang der neunziger Jahre bemüht sich der Antragsteller um die Wiederaufnahme der Zahlungen an die Erbengemeinschaft.
Am 22.12.2006 richtete der Antragsteller schließlich einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens an den Präsidenten des Landgerichts E. Mit Schreiben vom 12.2.2007 (Az. 1410 E - 2/07) teilte die Präsidentin des Landgerichts E. dem Antragsteller mit, dass das beantragte Schiedsgericht jedenfalls nicht mit Richtern des Landgerichts E. besetzt sein könne, da die nach dem Richtergesetz erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erteilt werden könne. Da der Antragsteller auf der Einsetzung des Schiedsgerichts bestand, bestätigte der Präsident des Oberlandesgerichts J. mit Schreiben vom 20.3.2007 die Rechtsauffassung der Präsidentin des Landgerichts E.. Auch ein Schreiben des Antragstellers an den Justizminister des Landes Thüringen blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 14.5.2007 teilte das Ministerium mit, der Antrag sei zu Recht abgelehnt worden. Am 28.6.2007 erhob der Antragsteller sodann Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Verfassungsgerichtshof (Az: VerfGH 20/07). Die Beschwerde wurde im Hinblick darauf, dass der Rechtsweg nicht erschöpft sei, mit Beschluss vom 14.3.2008 verworfen. Der Beschwerdeführer wurde auf § 1035 IV ZPO bzw. § 173 S. 2 VwGO verwiesen. Mit dem vorliegenden Antrag geht der Antragsteller diesem Hinweis nach.
Für den Freistaat Thüringen hat das Finanzministerium mit Schreiben vom 27.5. und 26.6.2008 jegliche Ansprüche aus dem Fürstenabfindungsvertrag zurückgewiesen, da der Freistaat Thüringen nicht Rechtsnachfolger des damals den Vertrag schließenden Landes Thüringen sei. Mit Schreiben vom 13.10.2008 wurde der Antragsteller im vorliegenden Verfahren vom Senat darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass der Fürstenabfindungsvertrag aufgrund eines Gesetzes des Landes Thüringen aus dem Jahr 1948 auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage unwirksam sei und dass die sich daraus ergebenden Rechtsfragen durch das Vermögensgesetz und das Ausgleichsleistungsgesetz abschließend geregelt seien. Mit Schreiben vom 4.11.2008 bekräftigte der Antragsteller erneut seinen Antrag und erläuterte, dass er davon ausgehe, dass sich die öffentliche Hand nicht "einseitig" von ihrer vertraglichen Verpflichtung lösen könne und zudem eine Forderung ohnehin nicht "enteignet" werden könne.
II. Der Antrag ist zulässig.
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet.
Die zivilrechtliche Einordnung der Fürstenabfindungsverträge zu Zeiten der Weimarer Republik ist jedoch nicht ohne Weiteres aufrecht zu erhalten. Nach dem Ausbau der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit mit Inkrafttreten des Grundgesetzes ist vielmehr entsprechend den gegenwärtig maßgeblichen und unter anderem zu § 40 VwGO entwickelten Wertungen zu differenzieren (vgl. nur Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 40 Rn. 6 ff.; Kopp/Schenke, 15. Aufl. 2007, VwGO, § 40 Rn. 11 ff.). Die öffentlich-rechtliche Qualifikation des Vertrages bedeutete dabei freilich nicht die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, sondern, vorbehaltlich der unmittelbar verfassungsrechtlichen Fragen, lediglich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 173 S. 1 und 2 VwGO.
Der vorliegende Fürstenabfindungsvertrag betrifft im Kern die Staatsorganisation, hier den Übergang zur Staatsform der Republik, und die Verwaltung des Staatsvermögens (vgl. auch ThVerfGH, Beschluss vom 14.3.2008, Az. VerfGH 20/07, insoweit den Rechtsweg offen lassend). Allerdings ist nach den vom Bundesverfassungsgericht im Fall Waldeck-Pyrmont (Beschluss vom 23.11.1982, 2 BvH 1/79, BVerfGE 62, 295 = NVwZ 1983, 467) zur rechtlichen Qualifikation solcher Vermögensauseinandersetzungsverträge aufgestellten Grundsätze davon auszugehen, dass jedenfalls der vorliegend streitgegenständliche Anspruch auf Zahlung einer "Rente" an die Nachfahren des Fürstenhauses zivilrechtlicher Natur ist. Dafür spricht insbesondere die bürgerlich-rechtliche Ausformung der entsprechenden Elemente des Vertrages, die Bezugnahme auf die Vorschriften der ZPO sowie der Zweck des Vertrages mit der Erledigung von Streitigkeiten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zum Vertrag zwischen dem Land Thüringen und Fürstenhaus Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen vom 6.7.1928 und dem begleitenden Gesetzentwurf vom 11.9.1928 in: Vorlagen, Anträge, Große Anfragen des IV. Landtags von Thüringen, 1927/1929, Bd. I, S. 426 ff. mit Anlage E, S. 448 ff). Der Hinweis der Präsidentin des LG E. vom 12.2.2007 (Az. 1410 E - 2/07) auf die Zuständigkeit des Thüringer OLG für den Einsetzungsbeschluss nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erweist sich somit als zutreffend.
2. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
Entgegen seinen Ausführungen (zuletzt im Schriftsatz vom 4.11.2008) ist die Einleitung eines Schiedsverfahrens zur Durchsetzung von Nachlassforderungen keine notwenige Maßregel zur Erhaltung des Nachlasses i.S.d. § 2038 I 2 BGB, die er ohne die Mitwirkung der anderen Miterben treffen könnte. Handelt es sich wie vorliegend um eine bedeutende Angelegenheit, dann kann eine Maßregel nur dann als notwendig i.S.d. § 2038 I 2 BGB angesehen werden, wenn sie so dringend ist, dass die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr rechtzeitig erlangt werden kann (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 8.5.1952 - IV ZR 208/51, BGHZ 6, 76, 83). Der Antragsteller hatte vorliegend mehrere Monate Gelegenheit, die Zustimmung der Miterben einzuholen. Folglich steht es ihm nicht zu, Maßnahmen im Hinblick auf das Schiedsverfahren aufgrund von § 2038 BGB für die Erbengemeinschaft zu treffen. Da eine Bevollmächtigung durch die anderen Miterben nicht geltend gemacht wird und jedenfalls trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen wurde, handelt der Antragsteller für das vorliegende Verfahren auch nicht etwa als Vertreter der anderen Miterben.
Dem Antragsteller steht jedoch als Miterbe ein selbständiges Klagerecht für Nachlassforderungen zu, Leistung an alle Miterben zu fordern (gesetzliche Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 5. 4. 2006 - IV ZR 139/05, ZEV 2006, 375). Dieses Klagerecht wird umfassend verstanden und reicht vom einstweiligen Rechtsschutz bis zur verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Soergel/Wolf, 13. Aufl., § 2039 BGB Rn. 8 m.w.N.). Das einzusetzende Schiedsgericht soll über eine Nachlassforderung entscheiden. Nach der Konzeption des 10. Buches der ZPO ist die Schiedsgerichtsbarkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit im Grundsatz gleichwertig. Es erscheint daher sachgerecht, das Klagerecht aus § 2039 BGB auch auf das Schiedsverfahren zu erstrecken. Diese Prozessstandschaft schließt notwendig auch das Recht ein, die Einsetzung eines Schiedsgerichts zu beantragen.
III. Allerdings kann dem zulässigen Antrag nicht entsprochen werden, da er unbegründet ist.
1. Im Rahmen der Begründetheit eines Antrags nach § 1035 ZPO ist zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist.
Nach überwiegender Ansicht setzt der Antrag nach § 1035 ZPO zur Einsetzung eines Schiedsgerichts voraus, dass die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. nur Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 897; anders aber etwa Bredow in Festschrift für Peter Schlosser, 2005, S. 75, 80). Die Gegenansicht verweist unter anderem darauf, dass es sich um eine bloße "Hilfsfunktion" des staatlichen Gerichts handele, was darin zum Ausdruck komme, dass die Entscheidung unanfechtbar sei und eine reduzierte Gebühr von 0,5 im Gegensatz zu der Gebühr von 2,0 für das Verfahren nach § 1032 II ZPO angesetzt werde (Bredow, aaO.). Die gesetzliche Regelung erscheint in der Tat nicht in jeder Hinsicht sachgerecht. Gleichwohl ist der überwiegenden Ansicht beizupflichten. Das staatliche Gericht hat vor der Einsetzung eines Schiedsgerichts eine Prüfung auf offensichtliche Unwirksamkeit oder Fehlen einer Schiedsvereinbarung vorzunehmen. Das staatliche Gericht soll nicht für eine sinnlose Entscheidung in Anspruch genommen werden können (so ausdrücklich BayObLG, Beschluss vom 15.12.1999 - 4Z SchH 06/99, DIS Datenbank, Gründe unter II.2.b)). Andernfalls wäre das staatliche Gericht verpflichtet, "sehenden Auges" die Bildung eines Schiedsgerichts zu ermöglichen, für das es schon aufgrund summarischer Prüfung offensichtlich keine Grundlage gibt. Den Parteien einer Schiedsvereinbarung steht es frei, ein Verfahren der Bildung des Schiedsgerichts festzulegen, bei dem sie nicht auf die Mitwirkung des staatlichen Gerichts angewiesen sind. Wenn aber die Bildung des Schiedsgerichts nur mit Hilfe des staatlichen Gerichts möglich ist, kann das Gericht im Verfahren nach § 1035 ZPO von der offensichtlichen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht absehen, da das Schiedsgericht eben auf Grund jener Vereinbarung gebildet werden muss. Das Gericht würde sich somit mit der Grundlage seiner Entscheidung in Widerspruch setzen, wenn es in einem solchen Fall ein Schiedsgericht einsetzte. Da die Schiedsvereinbarung Grundlage der Einsetzung des Schiedsgerichts ist und dessen Zusammensetzung bestimmt, handelt es sich hierbei um eine Frage der Begründetheit des Antrags (anders aber BayObLG aaO.: Frage der Zulässigkeit).
Der Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts umfasst somit die Frage, ob der Fürstenabfindungsvertrag, der die Schiedsklausel enthält, gegenwärtig, also rund 80 Jahre nach seinem Abschluss und drei politische Systemwechsel später, überhaupt Rechtswirkungen zu entfalten vermag oder offensichtlich als Grundlage eines Schiedsverfahrens ausscheidet.
2. Vorliegend fehlt es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung.
Der Fürstenabfindungsvertrag, von dem der Antragsteller sowohl die Schiedsvereinbarung als auch den Anspruch auf die Rentenzahlung ableitet, ist unwirksam. Das sog. "Fürstenenteignungsgesetz" (Gesetz über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen vom 11.12.1948, Regierungsblatt für das Land Thüringen I-115) bewirkte die umfassende Unwirksamkeit aller die Fürstenabfindung betreffenden Regelungen und Verträge (vgl. neben dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Gesetzes, der insbesondere auch die Fürstenabfindungsverträge und Schiedsurteile in Bezug nimmt, die eindeutigen Äußerungen in der parlamentarische Debatte, abgedruckt in: Was geschah im Thüringer Landtag, Bd. IV, Inhaltsübersicht zu den Verhandlungen der 45. bis 53. Sitzung 1948, S. 1488 ff.). Ungeachtet etwaiger früherer Maßnahmen ist somit spätestens mit dem Fürstenenteignungsgesetz auch der Fürstenabfindungsvertrag, der dem streitgegenständlichen Antrag zugrunde liegt, vollständig und endgültig außer Kraft gesetzt worden. Auf die Frage, ob der Freistaat Thüringen überhaupt als Rechtsnachfolger Vertragspartei des Fürstenabfindungsvertrages geworden ist, kommt es daher letztlich nicht an.
Die Wirksamkeit dieser den Fürstenabfindungsvertrag aufhebenden Maßnahmen war bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Übereinstimmend gehen diese umfassend begründeten zum Teil höchstrichterlichen Entscheidungen davon aus, dass die Maßnahmen aus heutiger Sicht als wirksam angesehen werden müssen (vgl. insbesondere Thüringer OLG, Beschluss vom 17.02.1999, Az: 4 W 756/98, OLG-NL 1999, 102; nachgehend BGH, Beschluss vom 30.9.1999, NJW 1999, 3785; sowie VG Gera, Urteil vom 14.11.2006, Az.: 3 K 1755/04, zugänglich über Juris; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2007, Az: 8 B 42/07, ZOV 2008, 105: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; vgl. auch Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Kommentar, 2007, § 1 AusglLeistG Rn. 46). Der Senat sieht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Somit entbehrt der Antrag offensichtlich einer wirksamen Schiedsvereinbarung und ist unbegründet.
Soweit der Antragsteller meint, das Urteil des VG Gera (aaO.), das einen vergleichbaren Fall betrifft, wäre nicht einschlägig, da die Entscheidung die Einstellung von Rentenzahlungen nicht als "Enteignung" einstufe, so ist er auf § 2 II 2 VermG zu verweisen, wonach Vermögenswerte im Sinne jenes Gesetzes auch alle auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen darstellen. Das VG Gera ist vielmehr davon ausgegangen, dass das VermG aufgrund von § 1 VIII lit. a VermG nicht zur Anwendung kommt, da das Fürstenenteignungsgesetz als eine Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage einzuordnen ist.
Soweit sich der Antragsteller im Übrigen generell gegen die Legitimation der mit der Wiedervereinigung vorgesehenen Regelungen zur Wiedergutmachung und zum Ausgleich von Unrecht während der Besatzungszeit und in der DDR wendet, ist er darauf zu verweisen, dass der in § 1 VIII lit. a VermG und Art. 143 III GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluss für die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. insbes. BVerfG, Urteil vom 23.4.1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90, BVerfGE 84, 90; BVerfG, Beschluss vom 18.4.1996 - 1 BvR 1452/90, 1459/90 u. 2031/94, NJW 1996, 1666). Für diese Enteignungen sieht nunmehr das Ausgleichsleistungsgesetz vom 27.9.2004 (BGBl. I S. 2624) in beschränktem Umfang Ausgleichsleistungen vor, für die jedoch der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist (vgl. näher Fieberg/Reichenbach in Fieberg et al., aaO., Einf. AusglLeistG Rn. 1 ff.). Den Fürstenabfindungsvertrag für die Zwecke einer Einsetzung eines Schiedsgerichts Wirksamkeit zu verleihen, bedeutete die dargestellten verfassungsrechtlichen und bundesgesetzlichen Regelungen zu unterlaufen. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts ist somit zurückzuweisen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Senat hat den Streitwert entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers festgesetzt. Er schätzte den monatlichen Zahlungsanspruch der Erbengemeinschaft auf ca. 2.500 €. Gemäß § 9 ZPO ist daher für die künftige Zeit der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges, mithin 105.000 € anzusetzen. Für die verlangte Nachzahlung ab 8.5.1945 schätzt der Senat ( großzügig zu Gunsten des Antragstellers ) den Wert gemäß § 3 ZPO auf 100.000 € , sodass der Gesamtstreitwert 205.000 € beträgt. Ein Abschlag hiervon ist nicht zu machen ( Lachmann, a.a.O., RN 925 m.w.N.).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 SchH 03/07 05.10.2009
B E S C H L U S S:
1. Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 1039 Abs.1, 1035 Abs.3 ZPO zum Ersatzschiedsrichter bestellt: A
2. Die Streithilfe wird für unzulässig erklärt.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: 30.000.000.-€.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters gemäß §§ 1039 Abs.1, 1035 Abs.3 ZPO.
Hintergrund ist folgender:
1. Die Antragstellern lieferte auf der Grundlage eines Vertrages vom 30.6.1995 sowie zweier Ergänzungsverträge vom 27.2.1997 und vom 13.2.1998 an die Antragsgegnerin Anlage zur thermischen Abfallbehandlung, die in ... errichtet wurde. Nachdem es zu Streitigkeiten gekommen war, vereinbarten die Parteien mit Schiedsvereinbarung vom 25.7./ 4.8.2000 für die damals streitigen Ansprüche auf Ersatz von Mehrkosten ein Schiedsgericht, dessen Einzelschiedsrichter der B war. Dieses Schiedsverfahren wurde am 19.1.2002 durch einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut beendet.
Ziff.II.4. des Vergleichs enthält folgende Vereinbarung:
„Soweit sich die Parteien über Abnahme, Gewährleistung oder die Fragen aus Ziff.2 nicht einigen können, kann jede Seite das vereinbarte Schiedsgericht erneut anrufen. Die Parteien sind sich einig, dass der Schiedsvertrag vom 25.7./4.8.2000 diesen Streit mit umfasst. Das Schiedsgericht hat in diesem Fall eine Billigkeitsentscheidung in möglichst enger Anlehnung an die vertraglichen Bestimmungen zu treffen."
2. Nachdem Streit über die Funktionsfähigkeit der Anlage entstanden war, leitete die Antragsgegnerin am 16.1.2004 B als Schiedsrichter ein weiteres Schiedsverfahren ein mit dem Ziel festzustellen, dass sie nur zur Durchführung bestimmter Maßnahmen verpflichtet sei. Der Schiedsrichter verfügte am 20.1.2004 die Zustellung der Schiedsklage und wies darauf hin, dass im Hinblick auf die Erteilung der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung eine Vereinbarung der Parteien über die hälftige Kostenteilung vorgelegt werden möge.
Mit Schreiben vom 11.2.2004 erklärte der Schiedsrichter, dass er im Hinblick auf Einwendungen der Antragstellerin gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, wegen der fehlenden Zusage einer Kostenteilung und der fehlenden Zustimmung zu einer Billigkeitsentscheidung mit einer Nebentätigkeitsgenehmigung nicht rechnen könne und daher als Schiedsrichter nicht zur Verfügung stehe.
Am 15.3.2004 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, der Wandelung des Vertrags zuzustimmen. Sie erhob, nachdem die Zustimmung zur Wandelung verweigert worden war, am 29.10.2004 Klage zum Landgericht Karlsruhe (14 O 176/04 KfH III), die mit Urteil vom 24.2.2006 als unbegründet abgewiesen wurde. Parallel dazu hat sie - mit Blick auf die geltend gemachte Einrede des Schiedsvertrags - am 30.12.2004 vorsorglich ihrerseits Schiedsklage auf Rückabwicklung der Verträge und Rückgewähr der geleisteten Zahlungen erhoben.
Das OLG Karlsruhe wies mit Urteil vom 5.6.2007 (8 U 80/06) die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.2.2006 mit der Maßgabe zurück, dass die Klage wegen der Schiedseinrede als unzulässig abgewiesen wurde. Die erhobene Klage betreffe eine Angelegenheit, die unter die Schiedsvereinbarung vom 19.1.2002 falle, die auch für die geltend gemachten Wandelungsansprüche gelte. Ein Schiedsverfahren sei auch nicht wegen Wegfalls des vereinbarten Schiedsrichters undurchführbar geworden. Das Schiedsverfahren sei weder von der Person des Schiedsrichters B abhängig, noch stehe endgültig fest, dass dieser nicht zur Verfügung stehe. Bei Wegfall des Schiedsrichters sehe das Gesetz die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters vor (§ 1039 Abs.1 ZPO). Es sei nicht davon auszugehen, dass die Parteien eine gegenteilige Abrede getroffen und die Schiedsabrede dergestalt an die Person des Schiedsrichters gebunden hätten, dass mit dessen Wegfall die ganze Schiedsabrede hinfällig sein sollte. Im Übrigen könne sich die Klägerin auf einen Wegfall nicht berufen, weil sie pflichtwidrig handle, wenn sie ihr Einverständnis zur Kostenteilung versage.
Nach weiteren Auseinandersetzungen teilte der Schiedsrichter B mit Schreiben vom 21.6.2007 mit, dass er derzeit keine Möglichkeit sehe, die Aufgabe des Vorsitzenden zu übernehmen, weil er - unabhängig von der fortbestehenden Problematik der Kostenteilung und einer Billigkeitsentscheidung - in einem anderen größeren Schiedsverfahren gebunden sei und schon aus Kapazitätsgründen ein weiteres paralleles Schiedsverfahren nicht übernehmen könne, zumal er dafür keine Nebentätigkeitsgenehmigung erhalte. Er stehe aber für ein Gespräch über den weiteren Verfahrensfortgang grundsätzlich zur Verfügung.
Nach weiterem Schriftwechsel erklärte der Schiedsrichter mit Schreiben vom 9.7.2007 endgültig, dass er aus den bereits genannten Gründen nicht zur Verfügung stehe, zumal offensichtlich auch Vorbehalte gegen seine Person bestünden.
3. Die Antragsgegnerin leitete am 26.7.2007 beim OLG Karlsruhe ein Verfahren ein, mit dem Ziel, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen. Am 1.8.2007 beantragte die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren (1 SchH 3/07) die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters gemäß § 1039 ZPO.
Mit Schreiben vom 1.8.2007 erklärte die Antragsgegnerin den Rücktritt von der Schiedsvereinbarung, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin das Schiedsverfahren durch mehrere treuwidrige Rechtsakte konterkariert und torpediert habe. Die Kündigung hat sie mit Schreiben vom 4.10.2007 wiederholt und ist hilfsweise zurückgetreten.
4. Mit Beschluss vom 15.11.2007 - 1 SchH 4/07 - hat der Senat den Antrag, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen, zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.4.2009 - III ZB 91/07 – als unzulässig verworfen. Eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss des BGH vom 2.7.2009 zurückgewiesen. Über die gegen die vorgenannten Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde (Bl. 796 ff.d.A.), mit der eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs geltend gemacht wird (vgl. Bl. 812 ff. d.A.), ist noch nicht entschieden.
5. Die Antragstellerin ist der Auffassung, nach dem Wegfall des bisherigen Schiedsrichters B sei gemäß §§ 1039 Abs.1, 1035 Abs.3 ZPO ein adäquater Ersatzschiedsrichter zu bestellen, der eine entsprechende Qualifikation besitze. Die Nebenintervention sei unzulässig.
Sie beantragt,
einen Ersatzschiedsrichter für das mit der Schiedsklage vom 30.12.2004 eingeleitete und auf der Grundlage der Schiedsabrede in Abschnitt II. Ziff.4 des Schiedsspruchs vom 19.1.2002 in Verbindung mit der Schiedsvereinbarung der Parteien vom 25.7./4.8.2000 durchzuführende Schiedsverfahren zu bestellen und die Nebenintervention für unzulässig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
6. Sie ist weiterhin der Ansicht, das Schiedsverfahren sei durch den Wegfall des Schiedsrichters unzulässig geworden. Im Übrigen sei für die Anwendung des § 1039 Abs.1 ZPO auch deshalb kein Raum, weil diese Vorschrift nur auf den Wegfall eines Schiedsrichters in einem laufenden Schiedsverfahren Anwendung finde, hier das Schiedsverfahren durch den Schiedsspruch vom 19.1.2002 aber beendet sei. Die Regelung des § 1035 Abs.4 ZPO gelte für den hier gegebenen Fall eines neuen Schiedsverfahrens nicht, weil die Bestellung eines Schiedsrichters nicht vereinbart sei, vielmehr die Parteien ausschließlich B als Schiedsrichter akzeptiert hätten, weil nur dieser sich in der komplizierten Materie hinreichend auskenne. Die Durchführung des Schiedsverfahrens setze daher eine nochmalige Einigung der Parteien über die Person des Schiedsrichters voraus, an der es fehle. Zudem habe die Antragstellerin kein rechtswirksames Schiedsverfahren eingeleitet, weil die Klageschrift nicht an den Schiedsrichter B gerichtet sei.
7. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit gegeben, zu verschiedenen als Schiedsrichter in Frage kommenden Personen Stellung zu nehmen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bestellung eines Ersatzschiedsrichters ist gemäß §§ 1062 Abs.1 Nr.1, 1039, 1035 Abs.3 ZPO begründet. Der zu benennende Schiedsrichter, Herr Rechtsanwalt A, ist fachlich und persönlich geeignet. Er ist auch gegenüber beiden Parteien unabhängig und neutral.
1. Gemäß § 1062 Abs.1 Nr.1 ZPO ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es gemäß § 1063 Abs.1 und 2 ZPO nicht, weil es nicht um die Aufhebung eines Schiedsspruchs geht.
2. Gemäß § 1039 Abs.1 ZPO ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen, wenn das Amt des bisherigen Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 ZPO oder wegen Rücktritts endet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Schiedsrichter B hat ausdrücklich erklärt, er stehe nicht zur Verfügung, was einen Rücktritt bedeutet.
a) Die Auffassung der Antragsgegnerin, § 1039 Abs.1 ZPO gelte nur dann, wenn der Schiedsrichter in einem laufenden Verfahren zurücktrete, findet im Gesetz keine Stütze. Sie ist auch in der Sache nicht zutreffend. Wäre sie richtig, so könnte im Falle eines Rücktritts vor Beginn des Verfahrens dieses nicht mehr durchgeführt werden. Dies widerspräche offensichtlich der Intention des Gesetzes, wonach - wie auch § 1035 Abs.3 ZPO zeigt - das Fehlen einer Schiedsrichterbestimmung gerade keinen Hinderungsgrund für das Verfahren darstellen soll, sondern gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe die sich aus der fehlenden Einigung der Parteien ergebende Lücke durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 1062 Abs.1 Nr.1 ZPO geschlossen werden soll.
b) Ob wirksam Schiedsklage erhoben ist, spielt vor diesem Hintergrund schon im Ansatz keine Rolle. § 1039 Abs.1 ZPO erfasst aus den genannten Gründen gerade auch den Fall eines Rücktritts des Schiedsrichters bereits vor Verfahrenseinleitung.
3. Das Schiedsverfahren ist auch nicht durch den Rücktritt des Schiedsrichters B unzulässig geworden. Dies hat der Senat bereits im Parallelverfahren 1 SchH 4/07 entschieden. Der BGH hat den Beschluss bestätigt; so dass die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens rechtskräftig festgestellt ist (kontradiktorisches Gegenteil). Zudem verstößt die Antragsgegnerin, die im Prozess vor dem Landgericht Karlsruhe selbst die Einrede des Schiedsvertrags erhoben hat, weiterhin gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit bzw. den Wegfall der Schiedsvereinbarung beruft.
4. Schließlich bestehen auch mit Blick auf die Verfassungsbeschwerde der Antragsgegnerin keine Bedenken, über die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters zu entscheiden. Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen.
Die Aussetzung nach § 148 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall ist zum einen zu berücksichtigen, dass den Parteien durch die Bestellung des Ersatzschiedsrichters keine Nachteile entstehen, die für den Fall einer der Antragsgegnerin günstigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nicht revidiert werden könnten. Zum anderen schätzt der Senat die Erfolgsaussichten als eher gering ein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rüge einer Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs. Die Antragsgegnerin hat den Zugang zu den staatlichen Gerichten selbst dadurch vereitelt, dass sie im Verfahren vor dem Landgericht bzw. Oberlandesgericht Karlsruhe - was ihr freigestellt war (vgl. § 1032 Abs.1 ZPO) - die Einrede des Schiedsvertrags erhoben hat. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat die Wahrscheinlichkeit, dass der Verfassungsbeschwerde Erfolg beschieden sein wird, als gering.
Auch die weiteren schwebenden Verfahren (vgl. Schriftsatz vom 10.9.2009, S.24) rechtfertigen nicht die Aussetzung nach § 148 ZPO. Insoweit ist bereits eine Vorgreiflichkeit nicht ersichtlich, da der Senat vorliegend nicht inhaltlich zu entscheiden hat. Die weitere Verzögerung des Verfahrens erscheint der Antragstellerin inzwischen aber auch nicht mehr zumutbar.
5. Der Senat hat daher nach den Kriterien des § 1035 Abs.5 ZPO einen Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Der von ihm benannte Rechtsanwalt A erfüllt alle Voraussetzungen, die unter Berücksichtigung der Schiedsvereinbarung an einen Schiedsrichter zu stellen sind.
a) Bei der Bestellung eines Ersatzschiedsrichters ist - soweit möglich - darauf zu achten, dass die von den Parteien bei der Auswahl des ursprünglichen Schiedsrichters maßgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Dies ergibt sich aus § 1039 Abs.1 i.V.m. § 1035 Abs.5 ZPO.
Hauptsächlich ist sicherzustellen, dass der Ersatzschiedsrichter hinsichtlich Neutralität und Qualifikation dem ursprünglichen Schiedsrichter- soweit möglich - adäquat ist.
b) Demnach kommt im vorliegenden Fall nicht nur die Bestellung eines Kandidaten mit gleichen Beruf in Betracht. Der bisherige Schiedsrichter B wurde nicht wegen seines Amtes ausgewählt, sondern weil er unstreitig juristisch und persönlich für ein derart umfangreiches Verfahren besonders qualifiziert erschien und das Vertrauen der Parteien genoss.
Ebenso wenig ist zwingend ein aktiver oder im Ruhestand befindlicher Richter zu bestellen. Richterliche Erfahrung ist zwar ein wesentlicher Gesichtspunkt der fachlichen Eignung. Sie ist aber bei Rechtsanwälten, die bereits in Schiedssachen entsprechende Erfahrungen gesammelt haben, in vergleichbarer Weise gegeben.
c) Der bestellte Schiedsrichter A erfüllt die maßgeblichen Kriterien:
Er verfügt über ein hohes Maß an juristischer Erfahrung sowie Lebenserfahrung, er hat bereits zahlreiche Schiedsverfahren erfolgreich bearbeitet und erscheint in fachlicher und persönlicher Hinsicht als außergewöhnlich kompetent.
Soweit Bedenken gegen seine Neutralität erhoben wurden, sind diese offensichtlich nicht durchgreiflich. Soweit er als Gründer einer Anwaltskanzlei ist, und zwischen ihr und der Antragsgegnerin (auch der Antragstellerin) in der Vergangenheit verschiedentlich geschäftliche Beziehungen bestanden, ergeben sich daraus keine Bedenken, weil A bereits vor vielen Jahren aus der Kanzlei ausgeschieden ist, und zwar bevor die geschäftlichen Beziehungen begründet wurden. Persönlich hat er nie entsprechende Mandate bearbeitet.
III.
Die Streithilfe ist in entsprechender Anwendung des § 71 ZPO zurückzuweisen. Einer Zwischenentscheidung bedarf es nicht, weil im Verfahren nach den §§ 1062 Abs.l Nr. 1 ZPO für eine Vorabentscheidung über die Streithilfe kein Bedürfnis besteht.
Die Streithilfe ist unzulässig.
1. Es entspricht ganz h.M., der sich der Senat anschließt, dass im Schiedsverfahren eine Streithilfe nur mit Zustimmung der Parteien und gegebenenfalls des Schiedsrichters statthaft ist (Schwab/Walter, aaO, Kap.16, RN 18; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, RN 2a zu § 66 ZPO; Zöller-Geimer aaO, RN 41 zu § 1042; auch OLG Stuttgart SchiedsVZ 2003, 84). Die von der Streithelferin zitierte Kommentarstelle (Münch in Münchener Kommentar, 3. Auflage, RN 37 zu § 1035 ZPO) widerspricht dem nicht; sie befasst sich nicht mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nebenintervention, sondern nur mit der Frage, wann die Wirkungen des § 68 ZPO zu Lasten der Streithelferin eingreifen.
2. Die Unzulässigkeit gilt entsprechend für das vorliegende gerichtliche Verfahren, in dem es nur um die Person des Schiedsrichters geht. Insoweit besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis einer Beteiligung der Streithelferin, zumal ohnehin nicht erkennbar ist, inwieweit der Verfahrensausgang - auch des Schiedsverfahrens - unmittelbar von Einfluss auf ihre Rechtsstellung sein könnte (§ 66 ZPO).

3. Die Streithilfe ist daher auf Rüge der Antragsgegnerin für unzulässig zu erklären.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Streithelferin hat ihre Kosten selbst zu tragen (§ 101 Abs.1, 2. Halbsatz ZPO). Den Streitwert schätzt der Senat in Anwendung des § 3 ZPO - wie auch im Verfahren 1 SchH 4/07 - auf 30.000.000 €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Thüringen 1 SchH 02/10 02.11.2010
B E S C H L U S S
1. Der Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichtes bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine vom 31.3.2010 …, durch den der Antragsgegner verurteilt worden ist, an die Antragstellerin
„den Kaufpreis für die gelieferten Waren in Höhe von 27.609,54 €, die Vertragsstrafe für die nicht erfüllten Vertragspflichten in Höhe von 22.003,60 € - insgesamt 49.613,14 € - zu zahlen und außerdem die Kosten der Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 4.138,90 USD“
wird für vollstreckbar erklärt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 49.613,14 € festgesetzt.
4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Antragstellerin, eine GmbH ukrainischen Rechts, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in der Ukraine ergangenen Schiedsspruches.
Die Antragstellerin hatte mit dem Antragsgegner am 27.4.2009 in L, Ukraine, einen Vertrag (...) geschlossen, nach welchem die Antragstellerin als Verkäuferin sich verpflichtete, dem Antragsgegner als Käufer sanitärhygienische Artikel zu verkaufen. Der Antragsgegner war nach diesem Vertrag u.a. verpflichtet, den Kaufpreis durch Banküberweisung an die Antragstellerin zu bezahlen. Nach dem Inhalt des zu diesem Vertrag geschlossenen „Zusatzabkommen Nr. 1“ vom 12.5.2010 (…) durfte der Antragsgegner ab dem Abschluss des Zusatzabkommens auch durch einen Dritten, und zwar F Zahlungen leisten.
Nach „7. Schiedsgericht“ des Vertrages vom 27.4.2009, dort 7.2., hatten die Vertragsparteien vereinbart, dass jede Streitigkeit, die infolge und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entsteht, dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine
(…) zur Behandlung und endgültigen Entscheidung vorgelegt wird.
7.3. bestimmt, dass das Schiedsverfahren auf Russisch erfolgt und das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter , der durch den Präsidenten der Industrie und Handelskammer der Ukraine berufen wird, besteht. Nach 7.4. sollte das Recht, welches die Beziehungen der Parteien aus diesem Vertrag regelt, das materielle Recht der Ukraine sein.
Zwischen dem 15.5. 2009 und dem 10.6.2009 lieferte die Antragstellerin Waren an den Antragsgegner im Gesamtwert von 27.609,54 €. Zahlung ist nicht erfolgt.
Wegen der Einzelheiten zu den Lieferungen und Kaufpreisen wird auf den Beschluss des Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie - und Handelskammer der Ukraine (fortan: Schiedsgericht) vom 31.3.2010 (…) Bezug genommen.
Da der Antragsgegner trotz wiederholter Mahnungen nicht zahlte, wandte sich die Antragstellerin an das Schiedsgericht.
Das Schiedsverfahren endete mit Beschluss des Schiedsgerichtes vom 31.3.2010 (…). Hiernach wurde der Antragsgegner verpflichtet, unverzüglich nach Zustellung des ergangenen Schiedsspruches, den Kaufpreis für die gelieferten Waren in Höhe von 27.609,54 €, die Vertragsstrafe für die nicht erfüllten Vertragspflichten in Höhe von 22.003,60 € - insgesamt also 49.613,14 € - an die Antragstellerin zu zahlen und außerdem die Kosten der Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 4.138,90 USD.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 4.8. 2010 nunmehr beantragt, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Dieser Antrag ist dem Antragsgegner am 13.8.2010 zugestellt worden. Innerhalb der bis 10.9.2010 gesetzten Frist zur Stellungnahme hat er sich nicht geäußert.
B.
Das Thüringer Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des (ausländischen) Schiedsspruches gemäß
§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, Abs. 2 ZPO zuständig, weil der Antragsgegner im Bezirk des Thüringer Oberlandesgericht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Senat entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung, weil die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nach Aktenlage sind Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich, die eine mündliche Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO erforderten (hierzu BayObLG NJW-RR 2000,807).
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO iVm mit dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat - jeweils in anwaltlich beglaubigter Form - den Schiedsspruch in Abschrift (§ 1064 Absatz 1 Satz 2 ZPO) sowie dessen Übersetzung in die deutsche Sprache, zusätzlich auch den Vertrag mit der in ihm enthaltenen Schiedsvereinbarung, vorgelegt.
Gründe, die der Vollstreckung des Schiedsspruches im Inland entgegenstehen (Versagensgründe nach Art. V UNÜ), sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO war dieser Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Weder Sicherheitsleistung noch Abwendungsbefugnis sieht das Gesetz vor (Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1064 RN 3).
Der Senat bemisst den Streitwert nach dem Wert der Hauptsacheforderung (hierzu Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 27 RN 2774, 2775).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 SchH 01/09 10.09.2009
B E S C H L U S S:
1. Der Antrag, den Zwischenbescheid des Schiedsrichters Dr. ... vom 15.6.2009 über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben, wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragstellern trägt die Kosten des Verfahrens. Streitwert: 100.000.-€
Gründe:
A.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 16.7.2009 eingegangenen Antrag gegen den Zwischenentscheid des Schiedsrichters A vom 15.6.2009, durch den festgestellt wurde, dass das Schiedsgericht für die Entscheidung über die Schiedsklage vom 12.12.2008 zuständig sei. Die Antragstellerin macht - wie bereits gegenüber dem Schiedsrichter - geltend, die in § 16 Abs.2 des Ergänzungsvertrags vom 11.5.2004 enthaltene Schiedsklausel sei unwirksam. Sie entspreche nicht ihrem Geschäftswillen und stehe auch im Widerspruch zu der in § 17 des Vertrags getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung sowie die beigefügten Anlagen Bezug genommen.
B
I.
Der Antrag ist zulässig, er hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Schiedsrichter hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Schiedsklausel wirksam und er daher für die Entscheidung zuständig ist.
Der Antrag ist zulässig. Ob im Falle der Begründetheit eine Aufhebung des Zwischenentscheids oder (nur) die Feststellung, dass das Schiedsgericht unzuständig ist (vgl. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, RN 15 zu § 1040 ZPO), herbeigeführt werden könnte, berührt die Zulässigkeit nicht, weil das inhaltliche Begehren der Antragstellerin deutlich zum Ausdruck gelangt ist und der Antrag entsprechend ausgelegt werden kann.
1. Das OLG Stuttgart ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, §§ 1040 Abs.3 Satz 2, 1062 Abs.l Nr.2 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Stuttgart.
2. Die Frist des § 1040 Abs.3 Satz 2 ZPO ist gewahrt. Der Zwischenentscheid des Schiedsrichters wurde der Antragstellerin nicht vor dem 16.6.2007 mitgeteilt, so dass die Frist frühestens mit Ablauf des 16.7.2007 endete (§§ 222 Abs.l ZPO, 188 Abs.2 BGB). Der Antrag ging am 16.7.2009 und damit innerhalb der Frist beim Oberlandesgericht Stuttgart ein (Bl. 1 d.A.). Dass er erst mit Schriftsatz vom 12.8.2009 (BL 4 ff.d.A.) begründet wurde, ist unschädlich. § 1040 Abs.3 Satz 2 ZPO verlangt zur Fristwahrung keine Begründung, sondern nur den rechtzeitigen Eingang des Antrags.
3. Gemäß § 1063 Abs.l und 2 ZPO entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
II.
Der Antrag ist in der Sache nicht begründet. Auf Grund der in § 16 Abs.2 des Ergänzungsvertrags vom 11.5.2004 enthaltenen Schiedsgerichtsklausel (Bl. 48 d.A.) ist der der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) angehörige Schiedsrichter A für die Entscheidung über die Schiedsklage zuständig. Die Schiedsklausel ist nicht unwirksam.
1. Die Schiedsklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil der Antragstellerin das Bewusstsein fehle, eine bindende, die staatlichen Gerichte verdrängende Vereinbarung zu unterzeichnen.
a) Dass der Antragstellerin bei der Unterzeichnung der Vertragsergänzung vom 11.4.2006 nicht klar gewesen sein soll, dass in § 16 Abs.2 eine Schiedsvereinbarung enthalten war, die Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht unterstellte, ist in Anbetracht des klaren und eindeutigen Wortlauts der Klausel nahezu ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertragstext offensichtlich von der Antragstellerin selbst in die Verhandlungen eingeführt wurde.
§ 16 Abs.2 besagt eindeutig und unmissverständlich, dass "alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis und/oder dessen Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Bonn unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs unter Anwendung deutschen Rechts durch einen Einzelschiedsrichter endgültig entschieden" werden. Bei diesem an Klarheit schwer zu übertreffenden Wortlaut bleibt für die angebliche Vorstellung, nur eine Vereinbarung über die Anwendbarkeit deutschen Rechts treffen zu wollen, kein Raum.
b) Auf die inneren Vorstellungen der Antragstellerin kommt es aber aus Rechtsgründen ohnehin nicht entscheidend an. Maßgeblich für die Auslegung einer Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) ist nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern der nach außen hin zum Ausdruck gelangte Erklärungsinhalt, wie er sich aus der Sicht eines verobjektivierten Erklärungsempfängers darstellt. Weicht der innere Wille davon ab, kommt gegebenenfalls eine Anfechtung nach § 119 Abs.l BGB in Betracht (sog. Inhaltsirrtum).
Aus der maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin konnte § 16 Abs.2 nach seinem eindeutigen Wortlaut nur so verstanden werden, dass nicht nur eine Rechtswahl, sondern auch und vor allem eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden sollte. Dementsprechend ist der Passus auszulegen,
Eine - zumal rechtzeitige (§ 121 BGB) - Irrtumsanfechtung gegenüber der Antragsgegnerin {§ 143 Abs.l BGB) wird nicht geltend gemacht. Sie ist nicht schlüssig behauptet. Ein Inhaltsirrtum liegt angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 16 Abs.2 ZPO auch fern.
2. § 16 Abs.2 des Ergänzungsvertrags ist auch nicht wegen inhaltlicher Widersprüchlichkeit zu § 17 des Vertrags vom 16.04.2004 unwirksam.
a) Eine Unwirksamkeit käme nur dann in Betracht, wenn die genannten Bestimmungen zueinander derart widersprüchlich wären, dass nicht mehr festgestellt werden könnte, was die Parteien vereinbaren wollten. Schließen sich mehrere Bestimmungen eines Vertrags inhaltlich gegenseitig aus und kann auch durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht festgestellt werden, was als Vertragsinhalt gelten soll, so liegt eine vertragliche Einigung in Wahrheit nicht vor (§ 155 BGB).
b) Im vorliegenden Fall ist ein derartiger Widerspruch zwischen § 17 einerseits, § 16 Abs.2 andererseits aber nicht gegeben. Daher kann offen bleiben, ob die Parteien die Gerichtsstandsvereinbarung in § 17 durch die Neufassung des Vertrags konkludent aufgehoben haben.
aa) Eine Schiedsgerichtsvereinbarung mit dem Inhalt, dass ein privates Schiedsgericht an Stelle der staatlichen Gerichte entscheiden soll, schließt die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht automatisch und in jedem Falle aus. Es bleibt vielmehr den Parteien überlassen, sich auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu berufen und dies durch entsprechende Prozesseinrede geltend zu machen (§ 1032 Abs.l ZPO). Wird diese nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so sind die staatlichen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig und haben in der Sache zu entscheiden. Ohnehin unberührt bleibt die Zuständigkeit in den Fällen der §§ 1032 Abs.2, 1033, 1040 Abs.3 Satz 1 und 2 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2007,1719).
bb) Vor diesem Hintergrund besteht zwischen der Schiedsgerichtsklausel (§ 16 Abs.2) und der Gerichtsstandsvereinbarung (§ 17) schon im Ansatz kein innerer unauflösbarer Widerspruch.
Erhebt bei der gegebenen Vertragslage eine Partei vor den staatlichen Gerichten Klage und wendet die andere Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Einrede des Schiedsvertrags ein, so sind die staatlichen Gericht zur Entscheidung berufen; in diesem Fall kommt für die örtliche Zuständigkeit gegebenenfalls der Regelung des § 17 maßgebliche und die Zuständigkeit begründende Bedeutung zu (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1719). Daher gibt diese Bestimmung ungeachtet der Schiedsgerichtsklausel einen nachvollziehbaren und vernünftigen Sinn.
Ob § 16 Abs.2 im vorliegenden Fall auch diejenigen Streitigkeiten betrifft, in denen ungeachtet der Schiedsvereinbarung die Zuständigkeit den staatlichen Gerichten verbleibt (§§ 1032 Abs.2, 1033,1040 Abs.3 ZPO), kann daher dahinstehen (vgl; dazu BGH NJW 2006, 779).
3. Im Ergebnis ist jedenfalls gemäß § 16 Abs.2 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben, so dass der Antrag keinen Erfolg haben kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.l ZPO. Den Streitwert setzt der Senat auf 1/5 des Hauptsachewertes fest, der nach den Angaben der Anträgstellerin, denen die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten ist, mit 500.000.-€ zu beziffern ist.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 9/15 01.06.2015 Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; formelle Antragserfordernisse
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 9/15
1. Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters P vom 26.09.2014 (Case No. Q ), durch den die Antragsgegnerin zu einer Zahlung von 338.485,00 € an die Antragstellerin verurteilt wurde, wird für vollstreckbar erklärt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 338.485,00 €

Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des in beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruchs vom 26.09.2014, durch den der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 338.485,00 € zuerkannt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch verwiesen. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich erklärt, keine Einwendungen gegen den Antrag der Antragstellerin zu erheben.
II.
Der auf die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig (1) und begründet (2).
1.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO zuständig. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in R.
2.
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des in englischer Sprache gehaltenen Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache ist nicht zwingend geboten (BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZB 68/02, juris Rn. 10).
Gründe gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurden nicht geltend gemacht und von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehende Gründe gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich.
III.
Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 8/15 28.04.2015 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; ordre public
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 8/15
I. Der von dem Vorsitzenden der Gebührenabteilung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, Dr. I, am 20.03.2015 in Stuttgart (in einem Schiedsverfahren mit umgekehrten Parteirollen) erlassene Schiedsspruch mit folgendem Wortlaut:
„1. Die Rechtsanwaltsgebührenrechnung Nr. J der Antragsgegnerin vom 21.08.2014 ist angemessen.
2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Gesamtbetrag aus der Gebührenrechnung vom 21.08.2014 in Höhe von 5.458,41 EUR an die Antragsgegnerin zu bezahlen.
3. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Antragstellerin. Die Antragstellerin hat an die Antragsgegnerin Kosten in Höhe von 303,00 EUR zu erstatten.“
wird für vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar
IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.458,41 EUR.

Gründe
I.
Die Antragsgegnerin beauftragte die Antragstellerin im April 2014 mit der außergerichtlichen Geltendmachung der schuldenfreien Rückgabe von Immobilien im Wege einer Vermögensauseinandersetzung wegen der von ihr eingereichten Scheidung von ihrem Ehemann. Nachdem die Antragsgegnerin das Mandat gekündigt hatte, rechnete die Antragstellerin eine Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 590.000,00 EUR mit einem Gebührensatz von 1,3 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer ab, insgesamt 5.458,41 EUR.
Da die Antragsgegnerin mit der Abrechnung nicht einverstanden war, führte sie (als dortige Antragstellerin) ein Schiedsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer Stuttgart durch, das zu dem im Tenor genannten Schiedsspruch führte, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die hiesige Antragstellerin (im Schiedsverfahren Antragsgegnerin) begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs tritt die Antragsgegnerin - per E-Mail - mit der Begründung entgegen, der zugrunde liegende Gegenstandswert sei zu hoch. Er betrage lediglich 290.000,00 EUR, was dem Wert der beiden Immobilien in Mühlacker und Bauschlott entspreche. Das Objekt Schönbuch sei nicht Gegenstand des Auftrags gewesen. Zudem habe die Antragstellerin für sie, die Antragsgegnerin, auch nichts erreicht.
II.
Der auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.
1.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Stuttgart.
2.
Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Schiedsspruch wurde in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurden nicht geltend gemacht und von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehende Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich.
An dieser Stelle kann dahinstehen, ob die in Form einer E-Mail und damit ohne Unterschrift vorgebrachten Einwände der Antragsgegnerin berücksichtigt werden können. Selbst wenn dies der Fall wäre und die Einwände inhaltlich zuträfen, stünden diese der Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen, weil die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs auch dann nicht zu einem Ergebnis führen würde, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht(§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren findet keine sachliche Überprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruchs statt (sog. Verbot der révision au fond). Ob das Schiedsgericht den Gegenstandswert zutreffend angenommen hat oder nicht ist daher vom Senat nicht zu beurteilen. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin hätte für sie in der Sache nichts erreicht, gilt Entsprechendes. Dabei ist aber überdies anzumerken, dass der Anwalt ohnehin keinen Erfolg schuldet, sondern lediglich eine Dienstleistung.
3.
Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 8/14 04.12.2014 Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs; Präklusion
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 8/14
1. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. Y vom 19.1.2011 in der Rechtssache M AG gegen C S.A. i.L. wird
verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: 30.000.000 €.

Gründe:
A.
I.
Die Antragstellerin (Ast.) beantragt die Aufhebung eines Schiedsspruchs.
1. Die Antragsgegnerin (Ag.) hatte am 30.1.2004 Schiedsklage erhoben, und zwar gegen die C S.A. Während des Schiedsverfahrens wurde am 29.10.2009 in der Schweiz das Konkursverfahren über das Vermögen der C S.A. eröffnet. Am 19.1.2011 wurde der gegen die „C S.A. i.L., vertreten durch das Betreibungs- und Konkursamt, dieses vertreten durch Herrn Avv. D als Konkursbeamter“ gerichtete Schiedsspruch verkündet.
2. Am 3.2.2011 trat die Konkursverwaltung der Ast. auf ihren Wunsch das Recht ab, in das Schiedsverfahren einzutreten, und zwar gemäß Art. 260 des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (künftig: SchKG) und auf dem sog. „Formular Nr. 7“. Die Ast. beantragte sodann im Verfahren 1 Sch 2/11, den Schiedsspruch nach § 1059 ZPO aufzuheben. Die Konkursverwaltung bestätigte am 2.2.2012, dass die Ast. in Folge der Abtretung vom 3.2.2011 auch zur Führung jenes Aufhebungsverfahrens berechtigt sei.
3. Gegenläufig hatte die Ag. im Verfahren 1 Sch 1/11 beantragt, den Schiedsspruch nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Dieses Verfahren war - wie der Schiedsspruch - gerichtet gegen die „C S.A. i.L., vertreten durch das Betreibungs- und Konkursamt, dieses vertreten durch Herrn Avv. D als Konkursbeamter“.
4. Die Parteien erklärten sodann am 7.2. und 15.2.2012 das Aufhebungsverfahren 1 Sch 2/11 übereinstimmend für erledigt, nachdem die Ag. versichert hatte, sie werde ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung im Verfahren 1 Sch 1/11 nicht zurücknehmen. Dort entschied der Senat sodann am 5.11.2013, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig ist, da er gegen die „C S.A. i.L., vertreten durch das Betreibungs- und Konkursamt, dieses vertreten durch Herrn Avv. D als Konkursbeamter“ gerichtet sei, mithin gegen die Konkursmasse, die aber nicht mehr passiv prozessführungsbefugt sei, weil sie ihr passives Prozessführungsrecht an die hiesige Ast. abgetreten habe.
II.
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Ast. erneut, den Schiedsspruch nach § 1059 ZPO aufzuheben. In Wiederholung ihres Sachvortrags zum Verfahren 1 Sch 2/11 rügt sie u.a.
• die Übergehung der Schiedsbeklagten beim Abschluss wesentlicher Vereinbarungen mit dem Schiedsrichter, insbesondere bei der Vereinbarung der Schiedsvergütung,
• die Verletzung fundamentaler Grundsätze des schweizerischen Konkursrechts durch den Schiedsrichter,
• die verfahrenswidrige Ausklammerung der Ast. aus dem Schiedsverfahren,
• die Verletzung des Anspruchs der Schiedsbeklagten und der Ast. auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und die fehlende Berücksichtigung von Verteidigungsvorbringen im Schiedsverfahren,
• den Verstoß des Schiedsrichters gegen das Verbot doppelter Rechtshängigkeit,
• dass der Schiedsspruch sittenwidrig erschlichen worden sei,
• und den Verstoß gegen das Recht der Schiedsbeklagten und der Ast. auf Beweiserhebung im Schiedsverfahren.
Die Ast. meint zusammenfassend, die Vorgehensweise des Schiedsgerichts sei mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar gewesen.
Die Ast. beantragt deshalb:
Der Schiedsspruch des Schiedsrichters RA Prof. Dr. Y in der Rechtssache M AG gegen C S.A. i.L. wegen Wandelung des Werkvertrages über die Karlsruher C-Anlage wird aufgehoben.
Die Ag. beantragt,
den Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Die Ag. hält den vorliegenden Antrag für ersichtlich verfristet, § 1059 Abs. 3 ZPO.
Die Ast. verneint eine Verfristung und erwidert insoweit,
• dass die Erledigungserklärung im Verfahren 1 Sch 2/11 seinerzeit geboten gewesen sei, da die Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung (1 Sch 1/11) regelmäßig über den konträren Antrag auf Aufhebung mitbefinde und im Aufhebungsverfahren spätestens dann Erledigung eintrete, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung - wie im Streitfall - nicht mehr zurückgenommen werden könne;
• dass infolge der Verwerfung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung als unzulässig aber weder eine Vollstreckbarerklärung noch eine Aufhebung des Schiedsspruchs erfolgt sei;
• dass sie mit einer solchen Verwerfung nicht habe rechnen müssen;
• dass nunmehr für die Ast. eine Rechtsschutzlücke bestehe, die nur durch Zulassung eines erneuten Aufhebungsantrags geschlossen werden könne (zumal die Ag. keinen erneuten Antrag auf Vollstreckbarerklärung stelle). Die Ast. habe ein Interesse an der Aufhebung des Schiedsspruchs, denn er bewerte die CTechnologie negativ und bejahe „die Wandelungsbedürftigkeit der angeblich mangelhaften C-Anlage“ in Karlsruhe, was Wert, Reputation und Geschäftschancen des C-Konzerns insgesamt beeinträchtige und auch in weiteren Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich und einem weiteren Schiedsgericht eine Rolle spiele.
• Zudem habe die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO gar nicht zu laufen begonnen, da die Ast. selbst den Schiedsspruch nicht iSv § 1059 Abs. 3 ZPO „empfangen“ habe, sondern die Konkursverwaltung als Schiedsbeklagte, und die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO nur für die Schiedsbeklagte gelte, nicht aber für die Ast.
Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll vom 27.11.2014 wird Bezug genommen.
B.
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist unzulässig.
I.
Der Senat ist zwar für die Bescheidung des Antrags, über den nach § 1063 Abs. 1, Fall 1 ZPO am 27.11.2014 mündlich verhandelt wurde, sachlich und örtlich zuständig, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
II.
Der Antrag wurde jedoch nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO bei Gericht eingereicht.
1. Nach S. 2 dieser Vorschrift beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch „empfangen“ hat. Der damaligen Schiedsbeklagten, der „C S.A. i.L., vertreten durch das Betreibungs- und Konkursamt, dieses vertreten durch Herrn Avv. D als Konkursbeamter“, wurde der Schiedsspruch spätestens am 21.1.2011 zugestellt, wie sich aus dem Schreiben des Schiedsrichters vom 19.1.2011 einerseits (Anlage Ag 1 = Bl. 89) und dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der damaligen Schiedsbeklagten vom 3.2.2011 andererseits (Anlage Ag 4 = Bl. 95) ergibt. Der vorliegende Aufhebungsantrag wurde jedoch erst am 3.7.2014 und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt.
2. Zu Unrecht meint die Ast., der Lauf der Dreimonatsfrist habe zumindest ihr gegenüber nie begonnen.
a) Zwar ist zutreffend, dass der Schiedsspruch nicht der Ast. zugestellt wurde, sondern seinerzeit - korrekterweise - der damaligen Schiedsbeklagten.
b) Die Ast. wurde - wie der Senat bereits im Verfahren 1 Sch 1/11, Beschluss vom 5.11.2013, S. 8 ff. ausgeführt hat - erst nach der Zustellung, nämlich am 3.2.2011, spätestens aber am 2.2.2012 durch „Abtretung“ nach Art. 260 SchKG wirksam ermächtigt, das Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs zu führen oder fortzuführen. Demzufolge ist die Ast. zwar im vorliegenden Aufhebungsverfahren - ebenso wie schon im ersten Aufhebungsverfahren 1 Sch 2/11 - (aktiv) prozessführungsbefugt. Im Übrigen hat die „Abtretung“ gemäß Art. 260 SchKG aber nur bewirkt, dass die Ast. in die verfahrensrechtliche Stellung der Schiedsbeklagten im Zeitpunkt der Abtretung eingetreten ist. Deshalb muss die Ast. die spätestens am 21.1.2011 gegenüber der Konkursmasse bewirkte Zustellung des Schiedsspruchs gegen sich gelten lassen. Das gilt sowohl nach schweizerischem Konkursrecht (zutreffend der Verweis der Ag. auf Berti in Baseler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbeitreibung und Konkurs, 2. Aufl., Art. 260 Rn. 56 = Anlage Ag 3 = Bl. 91 ff.) als auch nach deutschem Prozessrecht, nach dem bei einem Parteiwechsel die neue Partei in der jeweiligen Lage in das Verfahren eintritt (BGH NJW 1992, 2894, juris Rn. 9; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., Vor § 50 Rn. 18). Das führt weder allgemein noch konkret zu unbilligen Ergebnissen, da der Ast. trotzdem die Einhaltung der Dreimonatsfrist - wie ihr erster, rechtzeitiger Aufhebungsantrag im Verfahren 1 Sch 2/11 vom 18.4.2011 zeigt - unproblematisch möglich war.
3. Zu Unrecht meint die Ast., der Lauf der Dreimonatsfrist beziehe sich nur auf den ersten Aufhebungsantrag im Verfahren 1 Sch 2/11.
a) Zwar ist zutreffend, dass jenes Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Auch ist zutreffend, dass ein Beschluss nach § 91 a ZPO keine Rechtskraft hinsichtlich der Hauptsache entfaltet, über die nicht entschieden wird, sodass der Kläger oder Ast. den Rechtsstreit grundsätzlich wieder erneuern kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rn. 28).
b) Unzutreffend ist aber, dass für einen neuen Aufhebungsantrag die Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO nicht gilt, oder dass die Wahrung der Frist beim ersten Aufhebungsantrag fortwirkt. Für diese Auffassung gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Vielmehr hat die Frist nach dem Willen des Gesetzgebers das Ziel, alsbald „Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruchs zu haben“ (BT Drs. 13/5274, S. 60 mit Kom.-Ber. S. 199). Sie wurde dementsprechend auch nicht als Notfrist konzipiert; daher findet keine Wiedereinsetzung (§§ 233 ff. ZPO) statt, sondern vielmehr ein harscher Ausschluss, sogar bei einer unverschuldeten Fristversäumnis (MünchKomm ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1059 Rn. 5, 58).
4. Zu Unrecht meint die Ast., § 1059 Abs. 3 ZPO sei jedenfalls im Streitfall nicht anwendbar, weil das dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widerspreche.
a) Dagegen spricht, dass die bestehende Prozesslage nicht Folge einer Rechtsschutzlücke ist, sondern Folge der von den Parteien gewählten prozessualen Gestaltung der Verfahren 1 Sch 1/11 und 2/11. Dort stand ihnen mit dem Vollstreckbarerklärungs- und dem Aufhebungsantrag das vollständige Instrumentarium zum Umgang mit einem Schiedsspruch zur Verfügung. Die hiesige Ag. hat keine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erreicht, weil ihr Antrag gegen eine falsche Partei gerichtet und deshalb unzulässig war. Die Ast. hat keine Aufhebung erreicht, weil sie ihren Antrag für erledigt erklärt hat. Dabei mag sie den Normalfall im Blick gehabt haben, wonach dann, wenn bereits ein Vollstreckbarerklärungsverfahren anhängig ist, regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse für einen Aufhebungsantrag mehr besteht, weil schon das Vollstreckbarerklärungsverfahren regelmäßig entweder zur Vollstreckbarerklärung oder zur Aufhebung des Schiedsspruchs führt (MünchKomm ZPO/Münch aaO, § 1059 Rn. 81; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 1059 Rn. 33). Das gilt aber nicht bei einem unzulässigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung, vgl. Senatsbeschluss 1 Sch 1/11, S. 14:
„Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist damit als unzulässig zu verwerfen
... Aufzuheben ist der Schiedsspruch jedoch nicht. Zwar dürfte der vorliegende Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch unbegründet sein, da jedenfalls nach summarischer Prüfung im übereinstimmend für erledigt erklärten Parallelverfahren 1 Sch 2/11 ein Aufhebungsgrund vorliegt, §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Das kann aber dahinstehen, denn ebenso wie sich bei unzulässigen Klagen regelmäßig eine Begründetheitsprüfung verbietet (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738, juris Rn. 17 ff.; Zöller/Greger aaO, Vor § 253 Rn. 10), muss eine Aufhebung des Schiedsspruchs unterbleiben, wenn der Antrag wie hier bereits aus anderem Grund als wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes keinen Erfolg hat (Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1060 Rn. 10; Musielak/Voit aaO, § 1060 Rn. 5).“
Dass die Ast. am 7.2.2011 nicht bedacht haben mag, dass sich vor diesem Hintergrund eine Erledigungserklärung im ersten Aufhebungsverfahren (die weder hilfsweise noch unter einer zulässigen innerprozessualen Bedingung abgegeben wurde) als vorschnell erweisen könnte, rechtfertigt nicht, im vorliegenden zweiten Aufhebungsverfahren § 1059 Abs. 3 ZPO zu ignorieren. Im ersten Aufhebungsverfahren war der Senat an die übereinstimmenden Erledigungserklärungen gebunden (Zöller/Vollkommer aaO, § 91 a Rn. 12); sie waren für die Parteien grundsätzlich unwiderruflich und nicht wegen Täuschung oder Irrtum anfechtbar (Zöller/Vollkommer aaO, § 91 a Rn. 11; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, Ed. 14, § 91a Rn. 18).
b) Klarzustellen ist insoweit in tatsächlicher Hinsicht, dass der Senat in seiner damaligen Besetzung keinen rechtlichen Hinweis dahin gegeben hat, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig sei, und die Erledigungserklärung im Aufhebungsverfahren somit nicht auf Grundlage eines falschen rechtlichen Hinweises des Senats erfolgte (die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung hatte die hiesige Ast. von Anfang an bestritten; die Frage wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls 1 Sch 1/11 vom 7.2.2012 offen „erörtert“; der Senat erhob anschließend zur Frage der Zulässigkeit und zu anderen Fragen Beweis durch Einholung eines Gutachtens zum schweizerischen Recht). Beweis für ihre gegenteilige, von der Ag. bestrittene Behauptung hat die Ast. nicht angeboten.
c) Im Übrigen zeigt die Ast. nicht auf, dass nunmehr eine schlechterdings untragbare Prozesslage entstanden wäre. Der Schiedsspruch ist derzeit weder für die hiesige Ag. vollstreckbar noch für die hiesige Ast. aufhebbar. Soweit die Ast. meint, die Bejahung der Wandelungsbedürftigkeit der C-Anlage in Karlsruhe im Schiedsspruch sei rufschädigend und die Entscheidungsbegründung könne möglicherweise andere, schweizerische Gerichte und Schiedsgerichte nachteilig beeindrucken (wobei an den von ihr erwähnten, gegen die Ag. gerichteten schweizerischen Verfahren nicht stets die Ast., sondern Z beteiligt ist), rechtfertigt dies nicht die Durchführung eines Aufhebungsverfahrens unter Verstoß gegen § 1059 Abs. 3 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 91 ZPO.
Der Streitwert entspricht dem des Schiedsverfahrens (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 1063 Rn. 5).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Jena 1 Sch 7/13 20.11.2013 Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Unzuständigkeit des Schiedsgerichts; Unparteilichkeit von Schiedsrichtern
Beschluss Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus Prof. Prof. T, U und V, Q.C., unter der Administration des Permanent Court of Arbitration in Den Haag im Verfahren zum Geschäftszeichen PCA Case No. 2011-06 (ST-BG) am Schiedsort Den Haag vom 18.7.2013, berichtigt durch Beschluss vom 19.8.2013, mit dem Inhalt: „Es wird entschieden, dass die Klägerin an die Beklagte 1.124.384,35 EUR und 177.480,75 EUR zahlen muss, welche die Anwaltskosten und Auslagen der Beklagten bzw. die Beteiligung der Beklagten an den Kosten dieses Verfahrens darstellen" wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf das 1.301.865 EUR festgesetzt. Gründe: I. Am 17.9.2010 reichte die Antragsgegnerin als Schiedsklägerin gegen die Antragstellerin als Schiedsbeklagte gemäß Art. 4 Abs. 3 des bilateralen Investitionsschutzabkommens zwischen Bulgarien und Deutschland vom 12.4.1986 (im Folgenden: BIT) und Art. 3 der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht von 2010 (UNCITRAL-Verfahrensregeln) Schiedsklage ein. Gegenstand der Streitigkeit war die angebliche Enteignung von 15.600 m² oder 99,6 % des Geländes und der Fabrik- und Gewerbebauten auf einem in W gelegenen Grundstück. Dementsprechend verfolgte die Antragsgegnerin Ansprüche aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff auf der Grundlage des BIT. Während des Schiedsverfahrens bildete die Zulässigkeit der Klage und damit die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts einen wesentlichen Streitpunkt, zu dem auch gesondert verhandelt wurde. Dabei vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, das Gericht sei zuständig, während die Antragstellerin es für unzuständig hielt. Unter dem 18.7.2013 erließ das Schiedsgericht, bestehend aus Prof. T, U und V, Q.C., unter der Administration des Permanent Court of Arbitration in Den Haag im Verfahren zum Geschäftszeichen PCA Case No. 2011-06 (ST-Bg) am Schiedsort Den Haag einen Schiedsspruch. Mit Beschluss vom 19.8.2013 berichtigte das Schiedsgericht diesen Schiedsspruch. In dem berichtigten Schiedsspruch sprach das Schiedsgericht aus, dass der durch die Antragsgegnerin initiierte Rechtsstreit nicht im Zuständigkeitsbereich dieses Schiedsgerichts liege und begründete dies damit, dass sich die Antragsgegnerin bei Vornahme der Investition rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Die Antragsgegnerin habe die Anteile von einem bulgarischen Staatsbürger erworben. Als bulgarischer Staatsbürger habe der Verkäufer kein Recht gehabt, ein internationales Schiedsgericht anzurufen und ein Verfahren gegen seinen eigenen Staat anzustrengen. Folglich habe er ein solches Recht auch nicht auf die Antragsgegnerin übertragen können. Auch im eigenen Namen könne die Antragsgegnerin kein Klagerecht geltend machen. Der Hauptzweck des Erwerbs der Anteile seitens der Antragsgegnerin habe darin bestanden, sich den Zugang zum internationalen Schiedsverfahren zu verschaffen, was einen Verfahrensmissbrauch darstelle. Zugleich wurde die Antragsgegnerin verurteilt, der Antragstellerin Anwaltskosten, Auslagen und Gerichtskosten in Höhe von 1.124.384,35 € sowie 177.480,75 € zu erstatten. Die Antragstellerin hat das besagte Investitionsschutzabkommen, dass in Art. 7 Abs. 2 eine Schiedsklausel für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien vorsieht, ferner den Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei dem Permanent Court of Arbitration in Den Haag vom 18.7.2013 und den Berichtigungsbeschluss desselben Schiedsgerichts vom 19.8.2013 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 2.9.2013, bei Gericht am 2.9.2013 per Telefax eingegangen, beantragt die Antragstellerin: Der am 18. Juli 2013 von dem Schiedsgericht bestehend aus Prof. T, U und V, Q.C. unter der Administration des Permanent Court of Arbitration (PVA Case No. 2011-06 (ST-BG)) am Schiedsort Den Haag erlassene Schiedsspruch in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruches vom 19. August 2013 wird hinsichtlich des folgenden Tenors: "es wird entschieden, dass die Klägerin an die Beklagte 1.124.384,35 EUR und 177.480,75 EUR zahlen muss, welche die Anwaltskosten und Auslagen der Beklagten bzw. die Beteiligung der Beklagten an den Kosten dieses Verfahrens darstellen" anzuerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung mit Schriftsatz vom 24.10.2013 entgegengetreten und beantragt, den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 18. Juli 2013 in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruches vom 19. August 2013 hinsichtlich des Tenors: "Es wird entschieden, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 1.124.384,35 EUR und 177.480,75 EUR zahlen muss, welche die Anwaltskosten und Auslagen der Antragstellerin bzw. die Beteiligung der Antragstellerin an den Kosten dieses Verfahrens darstellen" abzuweisen, Sie ist der Auffassung, die Vollstreckung des Kostenschiedsspruchs sei zwingend zu versagen, weil das Schiedsgericht für den Erlass einer Kostenentscheidung nicht zuständig gewesen sei oder doch jedenfalls die Grenzen der Schiedsabrede überschritten habe. Das Schiedsgericht habe willkürlich die Kostenentscheidung zulasten der Antragsgegnerin auf die UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung gestützt. Richtigerweise hätte es jedoch Artikel 4b des Protokolls zum BIT anwenden müssen. Gemäß Artikel 4b dieses Protokolls habe jede Partei die Kosten des von ihr bestellten Mitglieds des Schiedsgerichts und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren zu tragen, wobei die Kosten des Vorsitzenden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen werden müssten. Zudem stelle der Schiedsspruch eine Willkürentscheidung dar und verstoße sowohl materiell als auch verfahrensmäßig gegen den deutschen nationalen und internationalen ordre public. So habe das Schiedsgericht etwa außer Betracht gelassen, dass die Republik Bulgarien nicht über ein rechtsstaatliches Verwaltungs- und Gerichtssystem verfüge. Dieser Fehler des Schiedsgerichts habe sich auf die Richtigkeit des von ihm gefundenen Ergebnisses ausgewirkt, weil es andernfalls nicht zu der Auffassung hätte gelangen können, dass der Enteignungseingriff bereits vor der in Rede stehenden Investition der Antragsgegnerin abgeschlossen gewesen sei. Ferner habe das Schiedsgericht das Ungleichgewicht der Parteien außer Acht gelassen und in der Folge die Mindeststandards einer Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere einer fairen und angemessenen Behandlung der Antragsgegnerin, verletzt. Weiter bringt die Antragsgegnerin vor, das Schiedsgericht habe das Recht der Antragsgegnerin, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, massiv missachtet. Es habe den Vertreter der Antragsgegnerin, wie sich aus der Begründung des Schiedsspruchs ergebe, fortwährend herabgewürdigt und nicht für Waffengleichheit der Parteien gesorgt. Das Schiedsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass es der Antragsgegnerin infolge der Blockadehaltung der Antragstellerin unmöglich gewesen sei, die vom Schiedsgericht gewünschten Unterlagen vollständig und rechtzeitig beizubringen Außerdem meint die Antragsgegnerin, durch die Bestellung von Frau Prof. Ta als Vorsitzende des Schiedsgerichts habe die Besetzung des Schiedsgerichts den Vorschriften der UNCITRAL Schiedsordnung widersprochen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin habe in Bezug auf Frau Prof. Ta die Besorgnis der Befangenheit bestanden, weil sie in einer Vielzahl von Investitionsschutzverfahren in der Vergangenheit beteiligt gewesen und in diesen Verfahren überwiegend von beteiligten Staaten als Schiedsrichterin benannt worden sei. Auch sonst sei in dem Verfahren an verschiedenen Stellen die Voreingenommenheit der Richter gegenüber der Antragsgegnerin und ihrem Verfahrensvertreter zum Ausdruck gekommen, u.a. darin, dass Letzterer zur Rücknahme von Verfahrensäußerungen gedrängt worden sei. Des Weiteren verteidigt sich die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf die Nichtanwendung der im BIT enthaltenen Meistbegünstigungsklausel. In diesem Zusammenhang wiederholt die Antragsgegnerin ihren Vortrag zur angeblichen Voreingenommenheit der Vorsitzenden hinsichtlich dieser Rechtsfrage. Zudem habe das Schiedsgericht verkannt, dass die Meistbegünstigungsklausel dahin auszulegen sei, dass bei einem Versagen der rechtsstaatlichen Auskunftsrechte die Meistbegünstigungsklausel erst Recht zur Anwendung kommen müsse. Schließlich rügt die Antragsgegnerin die Zurückweisung ihres Antrags auf Nachweis der Vertretungsmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Schiedsverfahren. Darin liege eine grobe Verfahrensverletzung, die grundsätzlich als willkürlich angesehen werden müsse. Sie trägt dazu vor, ihr diesbezüglicher Antrag aus Juli dieses Jahres sei vom Schiedsgericht als verspätet zurückgewiesen worden. Die Antragsgegnerin beantragt gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da Aufhebungsgründe geltend gemacht würden. II. 1. Das Thüringer Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß § 1062 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Eisenach und damit im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts hat. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. a) Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche bestimmt sich gem. §1025 Abs. 4 ZPO nach §§ 1061 bis 1065 ZPO. § 1061 Abs. 1 ZPO verweist auf das Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGB l 1961 II S. 121; im Folgenden: UNÜ) und auf etwaige Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Soweit die §§ 1061 ff. ZPO davon abweichende Regelungen enthalten, die anerkennungsfreundlicher sind, gehen diese vor (Art. VII UNÜ). b) Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Dies ist gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO ausreichend. Auch die Schiedsvereinbarung in Gestalt des Art. 7 Abs. 2 des bilateralen Investitionsschutzabkommens zwischen Bulgarien und Deutschland vom 12.4.1986 ist in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden, wenngleich dies wegen der gegenüber Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ anerkennungsfreundlicheren Vorschrift des § 1064 Abs. 1, 3 ZPO keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist (siehe etwa Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 1064 Rdnr. 1). Ferner ist eine Übersetzung des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache durch einen beeidigten Übersetzer beigefügt worden (Art. IV Abs. 2 UNÜ). c) Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ liegen nicht vor bzw. sind nicht bewiesen. aa) Die Antragsgegnerin beruft sich der Sache nach u.a. darauf, sie habe ihre Angriffsmittel nicht geltend machen könnten (Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ). Dazu trägt sie vor, das Schiedsgericht habe nicht für Waffengleichheit der Parteien gesorgt. Zudem sei es der Antragsgegnerin infolge der Blockadehaltung der Antragstellerin unmöglich gewesen, die vom Schiedsgericht gewünschten Unterlagen vollständig und rechtzeitig beizubringen. Soweit die Antragsgegnerin diesen Vortrag mit konkreten Tatsachenbehauptungen unterlegt (insbes. Weisung des Schiedsgerichts an die Antragsgegnerin, Informationsrechte gegenüber den Behörden der Antragstellerin nicht wahrzunehmen, Verfahrensbeschluss Nr. 1 vom 8.11.2011), wird damit ein Versagungsgrund für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht schlüssig dargetan. Es mangelt an der konkreten Darstellung, welche Informationen von welchen Behörden einzuholen die Antragstellerin durch diese Weisung des Schiedsgerichts gehindert war und wie sich diese Informationen ggf. auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hätten oder zumindest ausgewirkt haben könnten. Davon abgesehen besteht auch kein Anschein einer unzulässigen Behinderung der Antragsgegnerin durch das Schiedsgericht. Ersichtlich ist das Schiedsgericht lediglich einer Informationsbeschaffung durch andere Maßnahmen und auf anderen Wegen als den nach den vereinbarten Verfahrensregeln zulässigen entgegen getreten. Dass sich das Schiedsgericht damit nicht verfahrensordnungsgemäß verhalten habe, kann aufgrund des Tatsachenvortrags der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden. Im Übrigen teilt die Antragsgegnerin selbst mit, dass das Schiedsgericht seinen diesbezüglich erlassenen Verfahrensbeschluss noch während des Verfahrens korrigiert bzw. klargestellt habe. Dass der Antragsgegnerin gleichwohl die Möglichkeit eines effektiven Angriffs endgültig abgeschnitten gewesen sei, ist nicht hinreichend dargetan. bb) Ferner macht die Antragsgegnerin einen Versagungsgrund gem. Art. V Abs. 1 Buchst. c UNÜ geltend. Sie trägt dazu vor, die getroffene Entscheidung, die Feststellung der Unzuständigkeit in der Hauptsache, habe außerhalb der von der Schiedsabrede gedeckten Entscheidungsmöglichkeiten des Schiedsgerichts gelegen. Deshalb habe auch eine Kostenentscheidung nicht erlassen werden dürfen. Damit ist der herangezogene Versagungsgrund jedoch nicht dargetan. Das Schiedsgericht war zur Entscheidung über Sachverhalte, wie ihn die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht unterbreitete, zweifellos zuständig. Es hat eine Entscheidung in der Sache nur deshalb mangels Zuständigkeit verweigert, weil es die Anrufung des Schiedsgerichts unter den Umständen des vorliegenden Falles für rechtsmissbräuchlich hielt. Dann aber ist die Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar, weshalb es gehindert gewesen sein soll, der Antragsgegnerin die Kosten des von ihr rechtsmissbräuchlich angestrengten Schiedsverfahrens aufzuerlegen. cc) Inwiefern die getroffene Kostenentscheidung, wie die Antragsgegnerin meint, auch einen Versagungsgrund i.S.d. Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ darstellen soll, ist nicht verständlich. Der Erlass einer Kostenentscheidung und deren Inhalt betreffen weder die ‚Bildung des Schiedsgerichts' noch ‚das schiedsrichterliche Verfahren'. Des Weiteren ergibt auch der Vortrag der Antragsgegnerin zur angeblichen Befangenheit der Vorsitzenden des Schiedsgerichts Frau Prof. Ta und der übrigen Richter keinen derartigen Versagungsgrund. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Vorsitzende sei persönlich voreingenommen, weil ihre Haupteinnahmequelle Schiedsverfahren der vorliegenden Art seien und sie überwiegend durch beteiligte Staaten benannt werde, stellt diese keinen Befangenheitsgrund dar. Im Übrigen hat ausweislich der Feststellungen zum Verfahren im Schiedsspruch die Antragsgegnerin der Benennung von Frau Prof. Ta durch die beiden beisitzenden Schiedsrichter ausdrücklich zugestimmt. Auch eine sachliche Voreingenommenheit von Frau Prof. Ta ist nicht dargetan. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsauffassung der Vorsitzenden zur Anwendbarkeit der sog. Meistbegünstigungsklausel. Dass ein Richter in mehreren Verfahren und womöglich auch öffentlich, etwa in Fachpublikationen, eine bestimmte Rechtsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage vertreten hat, berührt seine Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu entscheidenden konkreten Fall nicht, mag auch diese Rechtsauffassung letztendlich für das Ergebnis ausschlaggebend gewesen sein. Der Inhalt des Schiedsspruchs lässt ebenfalls keine Zweifel an der erforderlichen Unparteilichkeit der Schiedsrichter aufkommen. Der Schiedsspruch ist sehr ausführlich und sorgfältig begründet. Der Vortrag der Antragsgegnerin, ihr Verfahrensbevollmächtigter sei fortwährend herabgewürdigt worden, entbehrt mit der nachfolgend zu behandelnden Ausnahme jeglicher Substanz Die Ausführungen dazu, dass der Verfahrensbevollmächtigte gedrängt worden sei, bestimmte Äußerungen in Bezug auf den gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten zurückzunehmen, lassen bei Lektüre der diesbezüglichen Angaben in den Gründen des Schiedsspruchs keine Befangenheit erkennen. Es hat vielmehr den Anschein, dass es seitens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin offenbar Grenzüberschreitungen gegeben hat, die vom Schiedsgericht beanstandet worden sind. Soweit die Antragsgegnerin angebliche sonstige Vorgänge innerhalb des Schiedsverfahrens anführt, die in der Darstellung des Verfahrens im Schiedsspruch keinen näheren Ausdruck finden, bleibt die Antragsgegnerin die erforderlichen Nachweise schuldig. Dieser bedurfte es umso mehr, als die Antragsgegnerin entsprechende Rügen im Schiedsverfahren selbst offenbar nicht vorgebracht hatte. Dies gilt insbesondere für die Kritik des Gerichts an Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegenüber dem Vertreter der Antragstellerin. Warum diese Kritik – im Zusammenhang mit Erwägungen zur Ausübung des Ermessens bei der Kostenentscheidung - völlig unberechtigt gewesen sein soll und deshalb Ausweis der Befangenheit der Richter sein könnte, führt die Antragsgegnerin nicht aus. dd) Im Übrigen beruft sich die Antragsgegnerin auf den Versagungsgrund des Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ und macht dafür mannigfaltige Verstöße gegen den deutschen ordre public geltend. Auch darin vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Das gilt gleichermaßen für den Inhalt des Schiedsspruchs wie für das vorangehende Verfahren. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur dann vor, wenn der Schiedsspruch sich über einen Kernbereich von Normen des zwingenden Rechts hinwegsetzt, welche die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in einer freien Gesellschaft berühren und aus bestimmten staats-, sozial- oder wirtschaftspolitischen Zielsetzungen heraus erlassen worden sind (siehe etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.7.1997 - 6 U 67/96, juris Rn. 87 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den ordre public liegt auch dann vor, wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist (BGHZ 54, 123, 132). Dabei muss es sich allerdings um einen eklatanten Verstoß handeln, der das Vertrauen weiter Kreise auf die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im einzelnen Fall zu erschüttern geeignet ist (OLG Düsseldorf a.a.O.). Allerdings kommt es grundsätzlich immer nur darauf an, ob gerade die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs im Endergebnis dem ordre public widerspricht, nicht, ob das Schiedsgericht Normen, die zum ordre public gehören, falsch angewandt hat (BGH NJW 1972, 2180, 2181; OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 88). Im Rahmen dieser Prüfung sind die ordentlichen Gerichte weder an die Rechtsauffassung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass es auch bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den ordre public nicht um eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs auf die Richtigkeit der Streitentscheidung ankommt, sondern darauf, einen Missbrauch der den privaten Schiedsrichtern zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Das Verbot der revision au fond liegt im Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit begründet. Die Schiedsgerichte sprechen anstelle der staatlichen Gerichte Recht. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn die staatlichen Gerichte den Schiedsspruch auf Verletzung zwingenden Rechts schlechthin nachprüfen dürften. Das Schiedsgericht würde dann zu einer bloßen Vorinstanz degradiert. Wenn der Staat Schiedsgerichte zulässt, oder es zulässt, dass auch ausländische Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden können, muss er unrichtige Schiedssprüche grundsätzlich hinnehmen. Maßgebend ist demzufolge, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen oder internationalen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH NJW 1992, 3096, 3101; OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 88; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3919; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 47 m.w.N. jeweils m.w.N.). Unter dieser Voraussetzung erfasst der ordre public allerdings nicht nur die Entscheidungsfindung, sondern auch das den Schiedsspruch vorausgehende Verfahren (Zöller/Geimer a.a.O. Rn. 47, § 328 Rn. 208). (1) Der Inhalt des Schiedsspruchs läuft weder fundamentalen inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen zuwider noch leidet er sonst an offensichtlichen und schwerwiegenden materiellen Mängeln. Die getroffene Kostenentscheidung ist nicht willkürlich. Das würde selbst dann gelten, wenn der Antragsgegnerin damit Recht hätte, dass das Schiedsgericht über die Kosten auf unzutreffender Rechtsgrundlage entschieden hat. Denn diese würde einen typischen, keineswegs krassen und völlig unverständlichen Fehler bei der Rechtsanwendung darstellen, der der Überprüfung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung entzogen ist. Etwas anderes folgt nicht aus der Argumentation der Antragsgegnerin mit der Nichtanwendung der im BIT enthaltenen Meistbegünstigungsklausel. In diesem Zusammenhang wiederholt die Antragsgegnerin ihren Vortrag zur angeblichen Voreingenommenheit der Vorsitzenden hinsichtlich dieser Rechtsfrage. Zudem habe das Schiedsgericht verkannt, dass die Meistbegünstigungsklausel dahin auszulegen sei, dass bei einem Versagen der rechtsstaatlichen Auskunftsrechte die Meistbegünstigungsklausel erst recht zur Anwendung kommen müsse. Ein schwerwiegender und offensichtlicher Fehler ist damit nicht dargetan. Wie ausgeführt ist eine Befangenheit der Mitglieder des Gerichts in diesem Zusammenhang nicht festzustellen. Es liegt auch kein krasser Fehler bei der Rechtsanwendung zutage. Im Übrigen besteht auch keine Verpflichtung der Mitglieder eines Schiedsgerichts, ihre Rechtsauffassungen zu bestimmten Rechtsfragen bereits vor Beginn oder unmittelbar nach Beginn des Verfahrens kund zu tun. (2) Das zur Entscheidung des Schiedsgerichts führende Verfahren weist ebenfalls keine Fehler auf, die die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Hintergrund des deutschen ordre public verböten. Gegenstand der Kontrolle des ausländischen bzw. internationalen Schiedsverfahrens ist nicht die Beachtung der nach dem maßgeblichen Schiedsverfahrensstatut zwingenden Verfahrensregeln, sondern der in Deutschland schlechthin unabdingbaren Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit (siehe nur Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3910 m.w.N.). Solche sind hier selbst unter ausschließlicher Zugrundelegung des Tatsachenvortrags der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. (a) Das gilt zunächst für sämtliche bereits unter Buchst. aa) bis ee) behandelten Rügen, soweit sie zumindest auch das Verfahren betreffen. Ein willkürliches Verfahren des Schiedsgerichts hinsichtlich der Weisungen an die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Erlangung von schriftlichen Unterlagen von bulgarischen Behören ist nicht ersichtlich. Wie ausgeführt hat das Schiedsgericht insoweit lediglich auf der Einhaltung der von den Parteien vereinbarten Verfahrensregeln bestanden. Ob die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zutraf, hat der Senat nicht zu überprüfen; ein hier allein maßgebliches willkürliches Verhalten oder eine entscheidungserhebliche Versagung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht erkennbar. Der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs stehen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht der Einwand der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts oder die Rüge eines Verstoßes gegen das Gebot der Waffengleichheit entgegen. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe für eine angebliche Befangenheit der Vorsitzenden Frau Prof. Ta sind, wie oben bereits ausgeführt, nicht stichhaltig. Wenn die in der Vergangenheit bereits häufiger erfolgte Benennung durch beteiligte Staaten als Schiedsrichter und das Tätigwerden in einer Vielzahl von Investitionsschutzverfahren die Befangenheit des Schiedsrichters ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände besorgen ließe, hätten die Parteien der einschlägigen Investitionsschutzabkommen und die flankierenden Verfahrensordnungen dies berücksichtigt. Auch in sonstigen Schlichtungs- und Schiedsverfahren ist es nicht ungewöhnlich, dass bestimmte Personen überwiegend von einer bestimmten Klientel benannt werden. Einer dadurch drohenden Einseitigkeit oder Parteilichkeit des Schiedsgerichts beugen die einschlägigen Verfahrensvorschriften zur Besetzung der Schiedsgerichte und Schlichtungsstellen hinreichend vor. Eine im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigende Befangenheit der Vorsitzenden Frau Prof. Ta ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsgegnerin zu der Haltung der Richterin hinsichtlich der sog. Meistbegünstigungsklausel. Auch in diesem Zusammenhang sieht sich der Senat zu der Bemerkung veranlasst, dass es wenig glaubhaft erscheint, dass sich die Antragsgegnerin gegen die Benennung von Frau Prof. Ta nur deshalb im Verfahren nicht zur Wehr gesetzt hat, weil ihr die der Antragsgegnerin bedenklich erscheinende Rechtsauffassung der Richterin bis dahin verborgen geblieben sei, obgleich diese doch in zahlreichen vorangehen Verfahren und auch öffentlich kundgetan worden sein soll. (b) Sonstige Gründe, die das Schiedsverfahren als mit fundamentalen inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Sie finden sich insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem von der Antragsgegnerin für den vorliegenden Fall nicht näher spezifizierten Vorwurf, das Schiedsgericht habe außer Betracht gelassen, dass die Republik Bulgarien nicht über ein rechtsstaatliches Verwaltungs- und Gerichtssystem verfüge, und das Schiedsgericht habe das Ungleichgewicht der Parteien außer Acht gelassen und in der Folge die Mindeststandards einer Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere einer fairen und angemessenen Behandlung der Antragsgegnerin verletzt. Schließlich belegt auch der Vortrag der Antragsgegnerin bezüglich der Zurückweisung ihres Antrags auf Nachweis der Vertretungsmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Schiedsverfahren keine der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufende grobe Verfahrensverletzung. Die Zurückweisung eines solchen Antrags als verspätet ist grundsätzlich nicht Ausdruck richterlicher Willkür. Dafür, dass dies hier ausnahmsweise anders beurteilt werden müsste, hat die Antragsgegnerin nichts dargetan. 4. Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung war nicht zu entsprechen. Gem. § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs; ein solcher ist bei ausländischen oder internationalen Schiedssprüchen nach bundesdeutschem Recht ohnehin nicht vorgesehen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 1b). Es kommen auch keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht. Diese sind die gleichen wie in Art. V UNÜ. Oben wurde bereits ausgeführt, dass Aufhebungsgründe im Sinne dieser Bestimmung des Abkommens nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend dargelegt sind. Allerdings setzt § 1063 Abs. 2 2. Alt. ZPO nicht das Vorliegen von Aufhebungsgründen voraus, sondern lässt es für die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung genügen, dass solche Aufhebungsgründe "in Betracht kommen". Das ist wegen der Verweisung auf § 1059 Abs. 2 ZPO schon, aber auch nur dann der Fall, wenn der Antragsgegner den Aufhebungsgrund "begründet " geltend macht (BGHZ 142, 204, 207; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1063 Rn. 2). Hier hat sich die Antragsgegnerin zwar auf eine Reihe Aufhebungsgründe berufen. Sie hat aber nicht einen davon mit entsprechendem Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt oder wenigsten so weit mit Tatsachen unterlegt, dass sein Bestehen ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsste und deshalb weitere Sachaufklärung in einer mündlichen Verhandlung sinnvoll erschiene. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1063 Rdnr. 1). Der Beschluss war gemäß § 1064 Abs. 2, 3 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert ist gemäß §§ 3, ZPO; 43, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderungen bestimmt worden.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 7/12 18.04.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung; Erfüllung; Aufrechnung
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 7/12
1. Ziffer 2 des im Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch den Schiedsrichter Dr. O ergangenen Schiedsspruchs vom 3.4.2009 – „Herr P hat aufgrund der Auflösung der Q GbR noch einen Betrag von 7.529,26 € an Frau R zu zahlen“ - wird
in Höhe von 5.499,92 €
für vollstreckbar erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt die Antragstellerin 27% und der Antragsgegner 73%.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 7.529,26 €.
Gründe:
A.
Die Antragstellerin (künftig: Ast.) begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, nach dessen Ziff. 2 ihr der Antragsgegner (künftig: Ag.) einen Betrag von 7.529,26 € schuldet (K2). In dem zugrundeliegenden Schiedsverfahren ging es um die Auseinandersetzung einer Steuerberater-GbR, an der die Parteien bis 1998 beteiligt waren.
Der Ag. bezahlte am 13.9.2011 einen Betrag von 2.029,43 € und erklärte im Übrigen die Aufrechnung.
Die Ast. behauptet, eine Aufrechnungsforderung bestehe nicht. Eine Aufrechnung im vorliegenden Verfahren sei auch prozessual unzulässig.
Die Ast. beantragt (Bl. 2, 42),
den Schiedsspruch in Ziffer 2 für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise: den Schiedsspruch in Höhe von 5.499,92 € für vollstreckbar zu erklären.
Der Ag. beantragt (Bl. 28),
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Der Ag. behauptet, die „Steuerberatungs-GmbH S“ (an der beide Parteien vormals zu 50% beteiligt und deren Geschäftsführer sie jeweils waren, und die der Ag. seit dem Ausscheiden der Ast. im Jahre 1998 als „Steuerberatungs-GmbH T“ als Alleingesellschafter fortführt) habe der Ast. am 23.1.1998 ein Darlehen von 10.000 € gewährt. Die GmbH habe das Darlehen am 23.3.2010 gekündigt und ihm am 9.9.2011 den Rückzahlungsanspruch abgetreten.
Die Ast. erwidert, dass ihr kein Darlehen gewährt worden sei, sondern umgekehrt sie der GmbH eines gewährt habe.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2013 Bezug genommen.
B.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 3.4.2009 ist nach §§ 1060 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zulässig.
Er ist aber nur teilweise begründet. Zwar liegen keine Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO vor. Jedoch ist der im Schiedsspruch zuerkannte Anspruch von 7.529,26 € durch Erfüllung in Höhe von 2.029,43 € erloschen, § 362 BGB (unten I.). In Höhe des Restbetrages ist der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, weil der Antragsgegner seine behauptete Aufrechnungsforderung nicht nachzuweisen vermag (unten II.).
I.
Der in Ziffer 2 des Schiedsspruchs zuerkannte Anspruch von 7.529,26 € ist durch Erfüllung in Höhe von 2.029,43 € erloschen, § 362 BGB.
1. Die entsprechende Zahlung des Ag. an die Ast. vom 13.9.2011 ist unstreitig.
2. Im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren sind nach Schluss der Schiedsverhandlung neu entstandene Einwendungen grundsätzlich zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Antragsgegner nicht auf eine Klage nach § 767 ZPO zu verweisen (BGH NJW 1990, 3210, 3211; SchiedsVZ 2008, 40, Tz. 19, 31; Münch in MünchKomm ZPO, 3. Aufl., § 1060 Rn. 33-36; anders früher OLG Stuttgart MDR 2001, 595). Es handelt sich vorliegend auch um eine nach Schluss der Schiedsverhandlung entstandene Einwendung, § 767 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH SchiedsVZ 2008, 40, Tz. 32), denn Schluss der Schiedsverhandlung war spätestens der 3.4.2009 (AG2), und die nämliche Zahlung erfolgte am 13.9.2011. Auf die Hinweisverfügung des Senats vom 6.2.2013 wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Restbetrag von 5.499,92 € ist nicht durch Aufrechnung erloschen, § 387 BGB.
1. Es würde sich zwar ebenfalls um eine nach Schluss der Schiedsverhandlung entstandene Einwendung handeln. Ein etwaiger Anspruch des Ag. auf Rückzahlung eines am 29.1.1998 seitens der GmbH der Ast. gewährten Darlehens wäre nämlich erst nach Kündigung des Darlehens durch die GmbH zum 21.12.2009 entstanden (AG4+5), die den Anspruch am 9.9.2011 dem Ag. abtrat (AG6), der am gleichen Tag die Aufrechnung erklärte (AG7). Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Ast., der Ag. hätte diese Aufrechnungslage bereits im Schiedsverfahren herstellen können (vgl. BGH NJW 2005, 2926, 2927). Auf die Hinweisverfügung des Senats vom 6.2.2013 wird auch insoweit Bezug genommen.
2. Der darlegungs- und beweispflichtige Ag. hat jedoch das Entstehen der Darlehensforderung nicht nachzuweisen vermocht. Zwar ist unstreitig, dass die GmbH der Antragstellerin am 29.1.1998 10.000 DM = 5.112,92 € auf ihr Privatkonto überwiesen hat (AG1+2). Jedoch bleibt dunkel, ob es sich dabei um die Auszahlung eines Darlehens handelt, oder - wie die Ast. behauptet - um die Rückzahlung eines von ihr der GmbH zur Verfügung gestellten Darlehens.
a) Der vom Ag. vorgelegte Überweisungsbeleg (AG1) lässt beide Deutungen zu, denn er belegt nur eine Zahlung der GmbH (vgl. auch AG3).
b) Die vom Ag. vorgelegte Bilanz der GmbH des Jahres 1998 (AG13) wurde nicht mehr von den Parteien gemeinsam, sondern nur noch vom Ag. erstellt, der die GmbH nach dem Ausscheiden der Ast. im Jahre 1998 allein fortgeführt hat. Eine Richtigkeitsgewähr besteht auch dann nicht, wenn - wie der Ag. im Termin am 12.4.2013 behauptet hat - die Bilanz nach einer Betriebsprüfung nicht beanstandet wurde.
Im Übrigen weist die Bilanz zwar unter „Aktiva“ das „Konto 1364“ und eine Forderung „Darlehen B“ über 11.362,16 DM auf, nicht aber das streitgegenständliche Darlehen von 10.000 DM. Dass in dem Betrag von 11.362,16 DM auch der angebliche Darlehensbetrag von 10.000 DM enthalten sei, hat der Ag. nicht aufzuzeigen vermocht, auch nicht mit dem als Anlage A11 vorgelegten „Jahreskonto“ 1364 der „T GmbH“. Dieses weist zum 31.12.1998 zwar ebenfalls eine Gesamtforderung von 11.362,16 DM auf, gibt aber über deren Zusammensetzung ebensowenig Aufschluss.
Überzeugung vermag insoweit auch nicht das zusätzlich als Anlage A9 vorgelegte, weitere „Jahreskonto“ 1364 zu vermitteln. Es nennt bereits nicht die GmbH, sondern nur „T“. Abgesehen davon zeigt dieses „Jahreskonto“ 1364 zwar verschiedene Umsätze, davon einen mit dem „Buchungstext: Darlehen U“ und eine Forderung von 10.000 DM. Jedoch stellt das „Jahreskonto“ einen wohl am 5.3.2013 vom Ag. veranlassten EDV-Ausdruck dar, der schon deshalb nur begrenzte Aussagekraft hat. Zudem endet die Anlage AG9 mit einem von Anlage A11 abweichenden Saldo von 14.250,83 DM.
Soweit der Ag. dies damit zu erklären sucht, dass sich die Anlage AG9 aufgrund ihrer DATEV-Mandantennummer, die eine „8“ enthält, nur auf eine der drei Zweigstellen der GmbH beziehe, nämlich die Zweigstelle Erfurt, ist bereits nicht erklärlich, warum ein weiteres „Jahreskonto“ 1364 (AG2) - ein wohl am 15.12.2009 erstellter Ausdruck - mit identischer DATEV-Mandantennummer mit einem nochmals abweichenden Saldo von 11.442,69 DM endet und teils andere Umsätze als Anlage AG9 enthält. Das weckt zum einen grundlegende Zweifel an der Aussagekraft der vom Ag. vorgelegten „Jahreskonten“. Zum anderen behauptet der Ag. zwar, dass alle drei Zweigstellen der GmbH ein „Konto 1364“ geführt hätten, das jeweils die Ast. betroffen habe, und dass die drei Konten zum Zwecke der Erstellung einer (einheitlichen) Bilanz der GmbH am Jahresende jeweils „konsolidiert“ bzw. „verrechnet“ (81. 104) worden seien. Er legt aber mit den Anlagen AG2 und AG9 nur das „Jahreskonto“ 1364 der Niederlassung Erfurt vor, nicht aber die „Jahreskonten“ 1364 der anderen Niederlassungen, sodass nicht nachzuvollziehen ist, wie sich nach einer „Verrechnung“ der in der Jahresbilanz der GmbH für das Konto 1364 insgesamt ausgewiesene Betrag von 11.362,16 DM ergibt, der Beleg für die darin angeblich enthaltene Aufrechnungsforderung von 10.000 DM sein soll.
Zusätzliche Zweifel an der generellen Aussagekraft der „Jahreskonten“ weckt schließlich das gleichfalls vorgelegte „Jahreskonto“ 1364 der GmbH zum 31.12.1997 (AG10). Dieses weist einen Saldo 4.261,71 DM auf, der sich wiederum durch „Verrechnung“ der drei Konten 1364 ergeben müsste. Das ist aber ausweislich der Kontennachweise zur Bilanz zum 31.12.1997 nicht der Fall (K6-8). Denn der Kontennachweis Balingen (K6) weist für das dortige Konto 1364 unter „Passiva“ 0 DM auf, der Kontennachweis Erfurt (K7) für das dortige Konto 1364 unter „Aktiva“ 442,69 DM, und der Kontennachweis Lauchhammer (K8) für das dritte Konto 1364 unter „Aktiva“ 812,50 DM (vgl. auch K5+10).
Ein weiteres Indiz gegen den Bestand der vom Ag. behaupteten Aufrechnungsforderung ist, dass er sie erst geltend gemacht hat, nachdem er Jahre später einer Forderung der Ast. aus dem Schiedsspruch ausgesetzt war. Dass er erst nach Durchsicht von Belegen der GmbH auf die Forderung gestoßen sei (Bl. 29), scheint wenig naheliegend, da die Forderung angeblich bilanziert war und die Parteien seit nunmehr rund fünfzehn Jahren ihre Geschäftsbeziehung abzuwickeln suchen und darüber zahlreiche Rechtsstreite geführt haben, auch wenn etwa an dem Schiedsverfahren die GmbH nicht direkt beteiligt war, sondern nur die Parteien persönlich. In einem damals zeitnah am 2.11.1998 - allerdings von der Ast. verfassten - Abrechnungsschreiben taucht die Darlehens- bzw. Aufrechnungsforderung des Ag. ebenfalls nicht auf, sondern für „Konto 1364“ nur ein Betrag von 442,69 DM.
c) Kann damit schon das Bestehen der behaupteten Darlehensforderung nicht festgestellt werden, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Ast. ihrerseits noch eine Forderung gegen die GmbH zusteht, etwa die im Kontennachweis zum 31.12.1997 für die Niederlassung Balingen unter „Passiva“ ausgewiesene Forderung über 10.159,50 DM auf dem „Konto 3556“ (Anl. K4+6; vgl. Anl. K9). Dahinstehen kann auch, dass die von ihr am 21.2.2013 erklärte Gegenaufrechnung (K12) bei Bestehen der Aufrechnungsforderung des Ag. rechtlich ins Leere ginge (vgl. Staudinger/Gursky, Neubearbeitung 2011, Vor §§ 387 ff. Rn. 36 ff.), wenn nicht ohnehin die vom Ag. erhobene Einrede der Verjährung griffe.
Soweit der Ag. überdies meint, die Forderung der Ast. sei jedenfalls zum 31.12.1998 erloschen, weil zu diesem Zeitpunkt insgesamt - also nach Verrechnung auch dieser Forderung - ein Saldo von 11.362,16 DM zugunsten der GmbH bestanden habe (81. 80), bestätigt er nochmals, dass sich dieser Saldo aus einer Verrechnung mehrerer Forderungen zusammensetzt, ohne deutlich zu machen, ob und welche Forderungen bei dieser Verrechnung wie berücksichtigt wurden.
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Umstände, unter denen sich der Ag. die Forderung von seiner GmbH hat abtreten lassen, auch den Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs begründen, kann offen bleiben.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 6/15 17.04.2015 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; örtliche Zuständigkeit
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 6/15
I. Der von dem Süddeutschen Schiedsgericht für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. R als Obmann sowie S und T als Beisitzern, am 23.12.2014 erlassene Schiedsspruch (Az: U) mit folgendem Wortlaut:
„1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 77.712,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank mit folgender Maßgabe zu zahlen:
- auf den Betrag von EUR 14.019,69 ab dem 16. Juni 2011;
- auf den Betrag von EUR 7.602,61 ab dem 16. Juni 2012;
- auf den Betrag von EUR 54.510,00 ab dem 25. Juni 2013 und
- auf den Betrag von EUR 1.580,00 ab dem 11. April 2014.
2. Die Schiedsbeklagte ist verpflichtet, der Schiedsklägerin die ihr weiteren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“
wird für vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar
IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 77.712,30 EUR.

Gründe
I.
Die Antragstellerin und Schiedsklägerin des Schiedsverfahrens beantragt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor genannten Schiedsspruchs, auf den wegen des Sachverhalts verwiesen wird (ASt 1, Bl. 3 d.A.). Die Antragsgegnerin hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
II.
Der auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.
1.
Der Antrag ist zulässig.
a)
Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt in Stuttgart. Die in der Schiedsvereinbarung enthaltene und nachfolgend auch genutzte Möglichkeit, das Süddeutsche Schiedsgericht für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten in Stuttgart anzurufen, ist so auszulegen, dass Stuttgart als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbart wurde (vgl. auch Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 1043 Rn. 2). Angesichts dessen ist die Nennung der Städte München und Stuttgart im Schiedsspruch so aufzufassen, dass es sich bei Stuttgart (und nicht München) um den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens handelt.
b)
Der Schiedsspruch ist auch endgültig, nachdem keine Berufung zum Oberschiedsgericht Celle eingelegt worden ist (vgl. hierzu Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2400).
2.
Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Schiedsspruch wurde vorgelegt. Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurden nicht geltend gemacht und von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehende Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich.
3.
Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 6/13 27.12.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; ordre public
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 6/13
I. Der von dem Vorsitzenden der Gebührenabteilung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart Dr. L als Schiedsgericht am 07.10.2013 in Stuttgart erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„1. Die Rechtsanwaltsgebührenrechnung des Antragsgegners vom 20.11.2012 in Höhe von 341,78 EUR ist dem Grunde nach und in der Höhe berechtigt. Der Antragsteller ist verpflichtet, 341,78 EUR an den Antragsgegner zu bezahlen.
2. Da die streitige Kostenrechnung des Antragsgegners in voller Höhe berechtigt ist, trägt der Antragsteller die Kosten des Schiedsverfahrens.
3. Die Kosten des Schiedsverfahrens betragen 50 EUR. Diese Kosten hat der Antragsteller in voller Höhe zu bezahlen. Der Antragsgegner hat bereits 25,00 EUR bezahlt, sodass dem Antragsgegner ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 25,00 EUR zusteht.“
wird für vollstreckbar erklärt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 341,78 EUR

Gründe
I.
Der Antragsteller beantragt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches des Schiedsgerichts der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.
Der Antragsgegner beauftragte den Antragsteller anlässlich eines Verkehrsunfalls mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Den Verkehrsunfall nahm das Landratsamt Ludwigsburg zum Anlass, mit Schreiben vom 26.04.2012 eine fachärztliche Begutachtung anzuordnen. Mit E-Mail vom 20.05.2012 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Angabe des Buchungszeichens des behördlichen Bescheids vom 26.04.2012 Unterlagen mit dem Betreff „Landratsamt Ludwigsburg“. In der Folge korrespondierte der Antragsteller bzw. Rechtsanwältin M mit dem Landratsamt Ludwigsburg. Mit Rechnung vom 20.11.2012 berechnete der Antragsteller für diese Tätigkeit 341,78 EUR (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer sowie verauslagte Kosten i.H.v. 25,60 EUR).
Der Antragsgegner hat daraufhin das Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer Stuttgart angerufen. Am 20.05.2013/27.05.2013 haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung geschlossen. Das Schiedsgericht hat den Anspruch des Antragstellers nach Grund und Höhe für berechtigt gehalten. Wegen der Begründung sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen.
Er macht geltend, er könne sich an eine Beauftragung im Zusammenhang mit dem Führerscheinverfahren und die Begleichung der Gebühr an das Landratsamt nicht erinnern. Er sei nicht darüber informiert worden, dass die Tätigkeit gegenüber dem Landratsamt zusätzliche Kosten auslöse. Woraus sich der Gegenstandswert von 3.000 EUR ergebe und weshalb Auslagen geltend gemacht werden, könne er nicht nachvollziehen.
II.
Der Schiedsspruch ist gemäß § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären.
1.
Das OLG Stuttgart ist gemäß § 1062 Abs.1 Nr. 4 ZPO örtlich zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in seinem Bezirk liegt.
2.
Der Antrag entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 1064 ZPO, der Schiedsspruch selbst denen des § 1054 ZPO.
3.
Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO führt der Antragsgegner nicht an. Auch - von Amts wegen zu berücksichtigende - Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO ist ein Aufhebungsgrund (nur dann) gegeben, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies ist nicht der Fall und wird vom Antragsgegner auch nicht begründet geltend gemacht, so dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war (vgl. hierzu Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1063 Rn. 2). Das Schiedsgericht hat sich mit den Einwänden des Antragsgegners auseinandergesetzt. Abgesehen davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht der materiellen Rechtslage entspricht, würde eine bloße Fehlentscheidung für sich gesehen noch keinen Verstoß gegen den ordre public begründen. Es gilt das Verbot der revision au fond. Das Aufhebungsverfahren ist kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs schlechterdings unerträglich wäre, wäre der ordre public berührt (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 47).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 6/12 28.11.2012 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; ordre public; Behinderung in den Angriffs-/ Verteidigungsmitteln
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 6/12
I. Der in dem von D als Antragstellerin vor dem Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer Stuttgart betriebenen Schiedsverfahren am 22.08.2012 in Stuttgart durch den Vorsitzenden der Gebührenabteilung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, Rechtsanwalt Dr. L, als Schiedsrichter erlassene Schiedsspruch (M) mit folgendem Wortlaut:
„1. Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner 1.419,19 EUR zu bezahlen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Schiedsverfahrens.“
wird für vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 1.419,19 EUR

Gründe
A.
Der Antragsteller war zunächst von der Antragsgegnerin damit beauftragt worden, anlässlich des Todes ihres Ehegatten die Erteilung eines Erbscheins gerichtlich durchzusetzen. Die hierfür entstandene Vergütung hat die Antragsgegnerin beglichen. Als die gerichtliche Durchsetzung der Erbscheinserteilung in zwei Instanzen ohne Erfolg blieb, erläuterte der Antragsteller auf eine telefonische Anfrage der Antragsgegnerin hin in seinem Schreiben vom 24.01.2011, warum kein Rechtsmittel in Betracht komme und ob ein Erbanspruch bestehe. Zur letzteren Frage kam er zum Ergebnis, dass die Antragsgegnerin zwar von der Erbfolge ausgeschlossen sei, jedoch Pflichtteilsansprüche im Raum stünden.
Mit Schreiben vom 04.02.2011 forderte der Antragsteller die Erbin zur Auskunftserteilung in Form eines Bestandsverzeichnisses auf. In einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom selben Tage - dessen Zugang streitig ist - teilte er mit, dass es zur Berechnung des Pflichtteils der Ermittlung des Werts des Nachlasses bedürfe und bat um Übersendung entsprechender Unterlagen. Zugleich übersandte er eine unter dem Datum des 07.02.2011 erstellte Vorschusskostennote über 1.419,19 EUR
Die Antragsgegnerin beauftragte in der Folge einen anderen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche und stellte die Berechtigung der Forderung in Höhe von 1.419,19 EUR in Abrede, da kein Auftrag erteilt worden sei.
Mit Schreiben vom 23.11.2011 wandte die Antragsgegnerin sich an die Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Im nachfolgend geführten Schiedsverfahren ließ sich der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 09.05.2012 dahingehend ein, dass die Antragsgegnerin am 28.01.2011 in seiner Kanzlei angerufen und das Mandat mündlich erteilt habe. Die Antragsgegnerin habe sich trotz der Schreiben vom 04.02.2011 nicht gemeldet, obgleich ihr klar gewesen sei, dass der Antragsteller in dieser Sache tätig werde. Die Einlassung des Antragstellers hat die Rechtsanwaltskammer Stuttgart - ausweislich der dort geführten Akte - der Antragsgegnerin mit Formschreiben vom 14.05.2012 übersandt.
Im weiteren Verlauf kam es zum Erlass des im Tenor genannten Schiedsspruchs, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Der Antragsteller, der eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt hat, beantragt,
den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen.
Die Antragsgegnerin behauptet, sie wisse nichts davon, dass eine Schiedsvereinbarung getroffen worden sei. Zudem habe sie vom Schiedsverfahren erst durch den Schiedsspruch erfahren, ihr seien keine zeitlich vorausgehenden Schriftstücke zur Kenntnis gelangt. Sie macht geltend, keinen Auftrag zur Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche erteilt zu haben. Der Zugang des an sie gerichteten Schreibens des Antragsstellers vom 04.02.2011 werde bestritten. Auch sei ein Gegenstandswert von 40.000 EUR übersetzt.
B.
Der Schiedsspruch ist gemäß § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären.
I.
Das OLG Stuttgart ist gemäß § 1062 Abs.1 Nr. 4 ZPO örtlich zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in seinem Bezirk liegt (Stuttgart).
II.
Der Antrag entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 1064 ZPO, der Schiedsspruch selbst denen des § 1054 ZPO.
III.
Zur Aufhebung des Schiedspruchs führende Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
1.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, sie habe dem Antragsteller keinen Auftrag erteilt und der vom Schiedsgericht zugrundegelegte Gegenstandswert sei überhöht, ist anzumerken, dass eine etwaige unzutreffende Ansicht des Schiedsgerichts nicht dazu führen würde, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Eine über die Einhaltung des ordre public hinausgehende inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren unzulässig (Verbot der révision au fond).
2.
Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die von der Antragsgegnerin begründet geltend zu machen wären, liegen nicht vor. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen sich diese Aufhebungsgründe ergeben, bei demjenigen, der sie geltend macht (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2428).
a)
Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1a) ZPO ist nicht gegeben. Zwar stellt die Antragsgegnerin in Abrede, dass eine Schiedsvereinbarung getroffen worden ist, jedoch findet sich in der beigezogenen Akte der Rechtsanwaltskammer Stuttgart eine von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsvereinbarung.
b)
Auch eine Verletzung des § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) oder d) ZPO ist nicht gegeben. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, vor Erlass des Schiedsspruches keine Schreiben erhalten zu haben, steht der Inhalt der beigezogenen Akte der Rechtsanwaltskammer Stuttgart entgegen. Danach wurde der Antragsgegnerin zunächst mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 16.03.2012 mitgeteilt, dass beide Parteien den Schiedsvertrag unterzeichnet hätten und nunmehr für das Verfahren von jeder Partei 85 EUR zu überweisen seien. Aus einem E-Mail-Ausdruck geht hervor, dass die Antragsgegnerin ihren Vorschussanteil für das Verfahren auch gezahlt hat. Aus dem weiteren - auch an die Antragsgegnerin gerichteten - Schreiben vom 16.04.2012 ergibt sich, dass das Schiedsverfahren nunmehr betrieben wird. Letztlich wurde der Antragsgegnerin die Stellungnahme des Antragstellers vom 09.05.2012 übersandt, nämlich mit Formschreiben vom 14.05.2012. Die Antragsgegnerin hatte daher nicht nur Kenntnis vom laufenden Schiedsverfahren - das sie überdies selbst angestoßen hatte -, sondern auch Kenntnis vom vorbringen des Antragstellers. Sie hatte daher genügend Zeit, ihre Sicht der Dinge vorzutragen.
IV.
Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu tragen hat.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Rostock 1 Sch 5/14 06.01.2015 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Kostenentscheid; Rechtsschutzbedürfnis
Beschluss Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner nach einem Wert von 842,40 Euro zu tragen. Gründe: I. Die Parteien waren durch einen Bauvertrag mit Schiedsklausel verbunden. Eine Schiedsklage des Antragsgegners gegen die Antragstellerin wurde vom Schiedsgericht I in Schwerin am 15.08.2014 abgewiesen. Mit nachfolgendem Schiedsspruch vom 12.09.2014 setzte das Schiedsgericht die der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 842,40 Euro nebst Zinsen seit dem 17.02.2014 fest. Nachdem der Antragsgegner die Kosten innerhalb der mit Anwaltsschreiben vom 18.09.2014 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 30.09.2014 nicht beglichen hatte, beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.10.2014, den (Kosten-)Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag wurde dem Antragsgegner mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats am 14.10.2014 zugestellt. Eine Reaktion gegenüber dem Gericht erfolgte zunächst nicht. Dagegen erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.10.2014 das Verfahren hinsichtlich eines Teilbetrages von 842,40 Euro für erledigt, nachdem am 15.10.2014 eine entsprechende Zahlung erfolgt war, und kündigte eine weitere Erledigungserklärung für den Fall an, dass auch die noch ausstehenden Zinsen in Höhe von 24,21 Euro gezahlt würden. Dies erfolgte sodann mit Schriftsatz vom 28.11.2014, mit dem die Antragstellerin gleichzeitig beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20.12.2014 - ohne weitere Ausführungen - angeschlossen. II. Nachdem das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 12.09.2014 von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war von dem hierfür zuständigen Senat (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.03.2010 - 34 Sch 26/09, Tz. 19; KG, Beschluss vom 13.05.2013 – 20 SchH 14/12, MDR 2013, 931, Tz. 4, zitiert nach juris). Danach hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen nach dem zu erwartenden Verfahrensausgang ohne die Erledigung aufzuerlegen gewesen wären (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a, Rn. 24 m. w. N.). Danach hat vorliegend der Antragsgegner die Kosten zu tragen, da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohne Eintritt der Erledigung Erfolg gehabt hätte und Gründe für eine ausnahmsweise abweichende Entscheidung nicht gegeben sind. Insbesondere fehlte es dem Antrag nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner die Hauptforderung der ausgesprochenen Kosten erst nach AntragsteIlung - und möglicherweise erst nach Kenntnis hiervon - beglichen hat. Zum Zeitpunkt der AntragsteIlung war zudem nicht absehbar, dass der Antragsgegner seinen Verpflichtungen freiwillig nachkommen würde, wozu ihm eine - knappe, aber angemessene (vgl. dazu Zöller/Stöber, a.a.O., § 788 Rn. 9b m.w.N.) - Frist eingeräumt gewesen war. Schließlich sind Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO weder ersichtlich noch vom Antragsgegner geltend gemacht. III . Der Streitwert war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO entsprechend dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung auf den bezifferten Betrag der (Kosten-)Hauptforderung festzusetzen. Ein Ausspruch nach § 1064 Abs. 2 ZPO kam nicht in Betracht, weil das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 5/13 04.02.2014 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; formelle Antragserfordernisse; ordre public; rechtliches Gehör
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 5/13
1. Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Schiedsrichters O vom 1.8.2013 mit Berichtigung vom 5.8.2013 wird
zurückgewiesen.
2. Auf Antrag des Antragsgegners wird der Schiedsspruch des Schiedsrichters O vom 1.8.2013 mit Berichtigung vom 5.8.2013 mit dem Tenor
(1) Die Klage vom 22.1.2013, ergänzt durch die Anträge vom 23.7.2013 wird abgewiesen.
(2) Auf die Widerklage vom 13.3.2013 wird der Beklagte verurteilt
a) gegenüber der Südwestbank AG, Rotebühlstr. 125, 70178 Stuttgart mitzuteilen, dass Herr RA G alleine über das Konto bei der Südwestbank, P-BLZ, Q-Kontonummer verfügungsberechtigt ist,
b) gegenüber der Volksbank Göppingen eG, Poststr. 4, 73033 Göppingen mitzuteilen, dass Herr RA G alleine über das Konto bei der Volksbank Göppingen, R-BLZ, S-Kontonummer (berichtigt durch Beschluss vom 5.3.2014: Z-Kontonummer) verfügungsberechtigt ist.
(3) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Er hat an den Beklagten 1.569 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 23.1.2013 zu bezahlen.
(4) Der Streitwert des Verfahrens beträgt 50.000 EUR.
(5) Der Schiedsspruch wird beim Amtsgericht Göppingen hinterlegt.
für vollstreckbar erklärt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert für dieses Verfahren: 50.000 €.

Gründe:
A.
Der Antragsteller (künftig Ast.) betreibt die Aufhebung eines Schiedsspruchs, den der Antragsgegner für vollstreckbar erklären lassen möchte.
Die Parteien gründeten mit Vertrag vom 1.1.1993 eine „Partnerschaft“ zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte, an der nach Ausscheiden einer weiteren Rechtsanwältin im Jahre 2005 die Parteien zu je 1/2 als Gesellschafter beteiligt waren. Im Jahre 2006 erkrankte der Ast. schwer. Am 24.3.2007 gab er seine Anwaltszulassung zurück. Er erhielt eine vorläufige und seit 2009 dauerhafte Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
In einem Schiedsverfahren begehrte der Ast. vom Ag. im Wesentlichen die Erstellung einer Schlussrechnung zum 31.12.2009 und die Zahlung des sich daraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens.
Mit Schiedsspruch vom 1.8.2013 wies der Schiedsrichter die Schiedsklage ab. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die Verjährungsfrist für Auseinandersetzungsansprüche betrage drei Jahre und beginne bei Auflösung der Partnerschaft. Die Rückgabe der Anwaltszulassung habe zu deren Auflösung geführt, weil eine Rechtsanwaltspartnerschaft nur die in § 59 a BRAO genannten Personen bilden könnten, also nur zugelassene Rechtsanwälte. Deshalb habe die Verjährung mit Ende des Jahres 2007 zu laufen begonnen und sei am 31.12.2010 abgelaufen. Die einzelnen Einwände des Ast. bezüglich einer Fortführung der Partnerschaft rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Die Rückgabe der Anwaltszulassung habe wegen § 59 BRAO zwingend und ohne weiteres zur Auflösung der Partnerschaft geführt; die Vorschrift habe es dem Ag. verboten, mit dem Ast. weiter eine Partnerschaft zu bilden. Die Parteien hätten danach auch keine neue GbR gegründet und gelebt; ein entsprechender Gesellschaftsvertrag wäre jedenfalls nicht von der Schiedsklausel vom 1.1.1993 umfasst und das Schiedsgericht nicht zuständig. Die Ausführungen des Ast. zu Einzelheiten des „Bürobetriebs“ ab 2007 seien daher unerheblich. Die Einrede der Verjährung sei auch nicht treuwidrig erhoben worden, nachdem der Ast. viele Jahre (von 2007 bis 2011) untätig geblieben sei.
Mit dem vorliegenden Aufhebungsantrag vom 28.10.2012 (Eingang 4.11.2012) rügt der Ast. den Schiedsspruch als willkürlich und betreibt seine Aufhebung. Der Ast. habe in seiner Schiedsklage wie folgt vorgetragen:
Er habe seine Zulassung nur zurückgegeben, um eine vorläufige Berufsunfähigkeitsrente erhalten zu können, aber in der Hoffnung, dass er seine Erkrankung überwinde und dann eine Wiederzulassung erfolge. Er habe deshalb weiter interne Geschäfte wie Buchhaltung, Gehaltüberweisungen, Onlinebanking und Organisation erledigt. Dies hätten die Parteien den drei Mitarbeiterinnen der Kanzlei auch so kommuniziert. Die Parteien hätten gerade keine sofortige Auflösung und Auseinandersetzung der GbR gewollt. Dies könnten die Mitarbeiterinnen T (jetzt U), V und W als Zeugen bestätigen.
Erst nach erneuter ärztlicher Untersuchung im Spätsommer 2009 habe sich ergeben, dass der Ast. nicht wieder berufsfähig werde. Erst dann habe er dem gemeinsamen Steuerberater der Parteien mitgeteilt, dass er Ende 2009 aus der Kanzlei ausscheiden werde. Das könne der Steuerberater X als Zeuge bestätigen. Zugrundegelegen habe ein gemeinsamer Beschluss der Parteien, was der Ag. bei eidlicher Parteivernehmung bestätigen werde. Dieser habe ihn selbst noch 2010 gebeten die infolge Kanzleiumzugs notwendige Kündigung der alten Kanzleiräume mit zu unterschreiben (was der Vermieter Y und die Mitarbeiterin V als Zeugen bestätigen könnten), was zeige, dass der Ag. selbst 2010 noch nicht von einer Auflösung der GbR ausgegangen sei. In den Jahren 2007 - 2009 habe der Ast. noch Bescheide des Finanzamts über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erhalten, in denen Einkünfte für die GbR aus selbständiger Arbeit festgestellt (2007-2008) bzw. geschätzt (2009) worden seien, die teils auf ihn verteilt wurden.
Der Schiedsrichter habe diesen Vortrag und alle Beweisantritte ignoriert mit dem Argument, die GbR sei nach § 59 BRAO kraft Gesetzes mit der Rückgabe der Zulassung erloschen. Das gehe in unerträglichem Maß an der Rechtslage vorbei. § 59 BRAO enthalte keine Regelung zur Beendigung einer Rechtsanwaltschaftspartnerschaft, sondern sei eine rein berufsordnungsrechtliche Vorschrift. Der einschlägige § 726 BGB sehe nur bei dauernder, offenbarer und ausgemachter Unmöglichkeit der Zweckerreichung einer GbR deren Auflösung vor. Diese Voraussetzungen hätten frühestens im Spätsommer 2009 vorgelegen. Die Verjährung sei rechtzeitig gehemmt worden. Die Einrede der Verjährung sei auch treuwidrig, nachdem der Ast. noch die Buchhaltung bis Februar 2011 erstellt habe, ehe ihn der Ag. im März 2011 ausgesperrt habe. Eine Mitteilung über die Auflösung der GbR gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 BORA an die RAK sei bis heute nicht erfolgt.
Der Schiedsspruch sei daher insgesamt willkürlich, verstoße gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, und verletze das rechtliche Gehör des Ast. und den orde public.
Der Ast. beantragt daher:
Der Schiedsspruch des Schlichters Rechtsanwalt O vom 1.8.2013, dem Ast. zugestellt am 3.8.2013, in Verbindung mit dem berichtigten Tenor vom 5.8.2013, dem Ast. zugestellt am 6.8.2013, wird aufgehoben.
Der Ag. beantragt,
den Antrag des Ast. zurückzuweisen und
den Schiedsspruch des Schlichters Rechtsanwalt O vom 1.8.2013 für vollstreckbar zu erklären.
Der Ast. beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als unzulässig, hilfsweise unbegründet abzulehnen.
Der Ag. meint, die Rechtsanwaltspartnerschaft habe am 24.3.2007 geendet. Eine Verlängerung sei nicht vereinbart worden. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass „alles so weiterläuft“ bis zu einer eventuellen Genesung des Ast. Dies sei wegen § 59 BRAO auch gar nicht möglich gewesen. Die angestellte Rechtsanwältin Frau U könne bestätigen, dass der Ast. nach seiner Erkrankung von Anfang an davon ausgegangen sei, nicht mehr als Rechtanwalt tätig sein zu können, und 2007 mitgeteilt habe, er beende seine Tätigkeit in der Kanzlei. Die Buchhaltung habe der Ast. aus freien Stücken noch erledigt und dafür monatlich 357 € erhalten. Der Ast. habe zudem Geld unterschlagen und im Jahre 2009 zuerst 29.000 € Abfindung verlangt, diese dann aber auf 45.000 € aufgestockt, nur weil er von höheren Freibeträgen als Behinderter erfahren habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Einrede der Verjährung auch nicht treuwidrig.
Der Ast. hält den Antrag auf Vollstreckbarerklärung für unzulässig, da der Schiedsspruch bzw. eine beglaubigte Ablichtung nicht vorliege.
Der Senat hat die Schiedsakte beigezogen.
B.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat Erfolg, der auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht.
I.
Die Anträge auf Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind zulässig.
1.
Der Aufhebungsantrag des Ast. ist zulässig. Er ist binnen drei Monaten nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen, § 1059 Abs. 3 ZPO. Ein Empfangsbekenntnis ist nicht bei der Akte, jedoch hat der Ast. den Schiedsspruch vom 1.8.2013 nach Angaben des Schiedsrichters nicht vor dem 2.8.2013 empfangen, sodass der am Montag, dem 4.11.2013 eingegangene Aufhebungsantrag rechtzeitig war.
2. Im Aufhebungsverfahren kann stets auch ein Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt werden. Diesem Antrag steht die Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrags nicht entgegen, denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der weiter gehende Antrag. Der Aufhebungsantrag ist dadurch auch nicht erledigt; das ist nur der Fall, wenn eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht mehr einseitig durch Antragsrücknahme verhindert werden kann (Voit in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 1059 Rn. 3).
3. Der Antrag des Ag. auf Vollstreckbarerklärung ist nicht - wie der Ast. meint – wegen § 1064 ZPO unzulässig. Der Schiedsspruch wurde am 22.1.2014 in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Im Übrigen handelt es sich bei der Pflicht zur Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift bei Antragstellung nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern lediglich um eine Beweismittelregelung. Der Nachweis der Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs mittels einer beglaubigten Abschrift wäre, zumindest wenn das Vorliegen des Schiedsspruchs unstreitig und durch die beigezogene Schiedsakte und das darin befindliche Original auch nachgewiesen ist, eine „leere Förmelei“ (BGH NJW 2000, 3650, 3651; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, Ed. 11, § 1064 Rn. 3 und 3.1).
II.
In der Sache besteht der vom Ast. im Aufhebungsverfahren allein geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO nicht. Weil auch sonst keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen, ist der Schiedsspruch auf Antrag des Ag. Nach § 1060 Abs. 2 ZPO für vollstreckbar zu erklären.
1. Das Verbot der révision au fond, nach der auch Fehlentscheidungen privater Schiedsgerichte hinzunehmen sind, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO (OLG Köln, Beschluss vom 24.7.2013 - 19 Sch 8/13 - juris Rn. 7). Deshalb ist nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO ein Schiedsspruch nur ausnahmsweise dann aufzuheben, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Den für inländische Schiedssprüche maßgeblichen deutschen bzw. internen ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 29.1.2009 - III ZB 88/07 - BGHZ 179, 304, juris Rn. 27) beschreibt der Bundesgerichtshof wie folgt (BGH, Urteil vom 12.7.1990 - III ZR 174/89 - NJW 1990, 3210, juris Rn. 8; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 57):
„Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechtes (den ordre public) liegt ... vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht für einen solchen Verstoß nicht aus“.
2. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des materiellen Rechts kommt nicht in Betracht.
a) Insoweit geht es nicht um die der gerichtlichen Kontrolle entzogene Rechtsanwendung des Schiedsgerichts, sondern darum, ob das Ergebnis des Schiedsspruchs bei dessen Anerkennung wesentlichen Grundsätzen des materiellen Rechts zuwiderläuft. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1059 Nr. 2 b ZPO. Eine Aufhebung nach dieser Vorschrift ist deshalb nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich das Schiedsgericht über zwingende Normen des materiellen Rechts hinwegsetzt oder seinen Spruch auf Rechtsansichten stützt, die unvertretbar sind (anders § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Erst wenn der Schiedsspruch im Ergebnis Normen widerspricht, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln, oder wenn er in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht und so den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard unterschreitet, ist er aufzuheben (BGH NJW 2009, 1215 Tz. 5; Voit in Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 1059 Rn. 29). Aufzuheben ist demnach etwa die Verurteilung zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrags, die Verurteilung zur Erstattung von Bestechungsgeldern, oder die Verurteilung zu einer Leistung, zu deren Erbringung sich die Partei nicht wirksam rechtsgeschäftlich verpflichten kann oder die zu wirtschaftsrechtlichen Vorschriften in Widerspruch steht (Voit aaO, § 1059 Rn. 31; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, Ed. 11, § 1059 Rn. 63.2 mwN).
b) Im Streitfall moniert der Ast. indes gerade die Rechtsanwendung des Schiedsrichters.
• Der Ast. moniert zu Recht nicht, dass die geltend gemachten Auseinandersetzungsansprüche solche aus §§ 730 ff. BGB sind ( Eine „ Partnerschaft“ iSd PartGG lag nicht vor, da das PartGG erst am 1.7.1995 in Kraft getreten ist; dazuhin entstünde selbst eine beabsichtigte Partnerschaft erst mit der hier fehlenden Eintragung ins Partnerschaftsregister und läge zuvor eine gewöhnliche GbR vor, vgl. Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht [2010], § 59 a BRAO Rn. 37.), mit Auflösung der GbR oder mit Ausscheiden entstehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 730 Rn. 5), bei einem Entstehen im Jahre 2007 am 31.12.2010 verjährt wären (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), und dass dann der Beginn des Schiedsverfahrens am 2.11.2012 (§ 1044 ZPO; Zustellung des Schreibens des Ast. an den Ag. vom 31.10.2012 mit der Bitte, ein Schiedsverfahren durchzuführen) die Verjährung nicht mehr rechtzeitig gehemmt hätte, § 204 Nr. 11 BGB.
• Der Ast. moniert aber, dass der Schiedsrichter fälschlich gemeint habe, die GbR sei zwingend und ohne weiteres bei Rückgabe der Anwaltszulassung des Ast. am 24.3.2007 nach § 726 BGB aufgelöst worden (Unmöglichwerden des Zwecks), weil nach § 59 a BRAO Rechtsanwälte sich nur „mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden“ dürfen.
Ob die Rechtsauffassung des Schiedsrichters richtig, falsch oder unvertretbar ist, hat der Senat aber nach den obigen Grundsätzen nicht zu kontrollieren. Denn das mit dieser Rechtsanwendung vom Schiedsrichter gewonnene Ergebnis - Verjährung der Auseinandersetzungsansprüche - widerspricht weder Normen, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln, noch steht es in einem so untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen, dass der in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbare Mindeststandard unterschritten wäre.
• Vom Ergebnis abgesehen unterschreitet aber auch die Begründung des Schiedsspruchs nicht den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard.
Die Frage, ob der Verlust der Anwaltszulassung einer zweigliedrigen Sozietät einen Auflösungsgrund darstellt, wurde vom Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 472 unter II. 1 a; nach Teilen der Literatur kommt ein solcher Auflösungsgrund zumindest „in Betracht“, vgl. H.P. Westermann in Erman, BGB, 13. Aufl., § 726 Rn. 1). Die Bejahung eines solchen Auflösungsgrundes als Unmöglichkeit, die den Fortbestand der Gesellschaft ebenso ausschließt wie die - vom Ast. erstrebte - Prüfung, ob im Hinblick auf eine mögliche Wiederzulassung eine „bloß zeitweilige, vorübergehende und zu behebende Unmöglichkeit“ vorliegt (die im Rahmen von § 726 BGB nicht ohne weiteres ausreicht, vgl. C. Schäfer in MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 726 Rn. 4), mag richtig oder falsch sein, verstößt aber nicht gegen den ordre public.
Zwar kann eine Gesellschaft im Falle des § 726 BGB von den Gesellschaftern durch einen entsprechenden Beschluss mit einer geänderten Zweckbestimmung, aber sonst zu den alten Bedingungen fortgesetzt werden (BGH aaO; C. Schäfer aaO, § 726 Rn. 9), und ist zumindest fraglich, ob in jedem Fall die Neugründung einer zweiten Gesellschaft und eine neue Schiedsvereinbarung erforderlich ist (die das Schiedsgericht vermisst hat). Jedoch hat das Schiedsgericht die Möglichkeit einer solchen Fortsetzung (nicht wie die Vorinstanz zu BGH aaO übersehen aber) wegen § 59 a BRAO als ausgeschlossen bzw. „verboten“ (Schiedsspruch S. 6) angesehen. Ohne Fortsetzung konnte es von einem Verjährungsbeginn für Auseinandersetzungsansprüche Ende 2007 ausgehen, und ohne neue Schiedsvereinbarung musste es eine eventuelle neue Gesellschaft und die Zeit nach dem 24.3.2007 betreffende Ansprüche nicht prüfen. Jedoch läge darin, selbst wenn diese Rechtsanwendung falsch oder sogar unvertretbar wäre, noch kein Verstoß gegen den ordre public.
3. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze des Verfahrensrechts kommt ebenfalls nicht in Betracht, insbesondere nicht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Voit aaO, § 1059 Rn. 27).
a) Wird im schiedsgerichtlichen Verfahren durch den Schiedsrichter ein Beweisantrag übergangen, so kann darin zwar ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegen. Das Schiedsgericht braucht jedoch einem Beweisantrag nicht nachzukommen, wenn die Behauptung keine Entscheidungsrelevanz hat. Diese Beurteilung obliegt dem Schiedsgericht. Sie kann vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden (OLG München SchiedsVZ 2011, 230, juris Rn. 23).
Die Frage, wie die Parteien nach dem 24.3.2007 zusammengearbeitet haben, war nach der Rechtsauffassung des Schiedsrichters unerheblich, weil er wie dargestellt zum einen von der Auflösung und fehlenden Fortsetzung der Gesellschaft ausging, und weil er sich wegen eventueller Ansprüche aus einer neuen Gesellschaft für die Zeit nach dem 24.3.2007 als unzuständig ansah (vgl. Schiedsspruch S. 6; Protokoll der Schiedsverhandlung S. 3 unten). Deshalb hat der Schiedsrichter - aus seiner Sicht folgerichtig - insoweit weder die vom Ast. benannten Zeugen zur Zusammenarbeit der Parteien nach dem 24.3.2007 vernommen, noch sich mit den schon im Schiedsverfahren vorgelegten Steuerbescheiden der Jahre 2007-2009, die eine GbR der Parteien nennen, auseinandergesetzt.
b) Mit dem Einwand des Ast., die Erhebung der Verjährungseinrede sei stillschweigend aufgehoben bzw. treuwidrig, hat sich der Schiedsrichter auseinandergesetzt, sodass auch insoweit keine Gehörsverletzung vorliegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Beschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse der Parteien an der Vollstreckbarerklärung bzw. der Aufhebung des Schiedsspruchs. Er beträgt wie im Schiedsverfahren insgesamt 50.000 €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 5/12 11.12.2012 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Anerkenntnis
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 5/12
1. Auf das Anerkenntnis des Antragsgegners vom 16.11.2012 hin wird die in Heilbronn ergangene Entscheidung des Schiedsgerichts des N vom 15.4.2011
aufgehoben.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 1.200 EUR.

Gründe:
1. Den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 15.4.2011 (Anlage 1 zur Antragsschrift; nach Bl. 39) hat der Antragsgegner anerkannt - was auch im gerichtlichen Verfahren nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1059 ZPO und ohne mündliche Verhandlung möglich ist (vgl. OLG München NJOZ 2011, 412 f.) -, sodass der Senat in der Hauptsache ohne Sachprüfung entsprechend dem Anerkenntnis zu entscheiden hatte, §§ 1063, 307 ZPO.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Antragsgegner hat sich zwar gegen die Kostentragung verwahrt und ohne nähere Begründung § 93 ZPO zitiert, der auch im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anwendbar ist (BGH NJW-RR 2008, 664).
Für die dort vorausgesetzte fehlende Klageveranlassung trifft den Antragsgegner jedoch die Beweislast. Es gilt der Grundsatz: Zur Erhebung der Klage hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn er sich vorprozessual so verhalten hat, dass der Kläger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können (Lackmann in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 93 Rn. 2). Im Streitfall stammt der aufzuhebende Schiedsspruch vom 15.4.2011. Der Antragsteller hatte am 24.6.2011 Berufung eingelegt und diese am 11.7.2011 begründet; sie wurde am 30.5.2012 nicht zugelassen. Der Antragsgegner zeigt nicht auf, dass er sich in diesem Zeitraum kompromissbereit gezeigt bzw. der Antragsteller erwarten oder annehmen durfte, dass der Antragsgegner anschließend unvermittelt freiwillig auf seine Rechte aus dem ihm günstigen Schiedsspruch verzichtet und es der Anrufung eines Gerichts nicht bedarf.
Ob das erst nach einem Fristverlängerungsantrag abgegebene Anerkenntnis auch kein „sofortiges“ mehr war - wie der Antragsteller meint -, bedarf keiner Entscheidung.
3. Der Gegenstandswert wurde entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien festgesetzt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 5/00 15.03.2001 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - rechtliches Gehör; - ordre public; - ultra petita
1. Der von dem Schiedsgericht, dem C. des R. et U. du C. des Pommes de Terre, Secrétariat d'Arbitrage Français am 30. März 1999 in Paris, bestehend aus Monsieur R., Monsieur G. und Monsieur D. als Schiedsrichter erlassene Schiedsspruch:
Das Unternehmen V. GmbH wird verurteilt, an J. C. zu zahlen:

* den Betrag von 1.368.500 ESP (Spanische Peseten),
* den Betrag von 201.694,404 ESP gesetzliche Zinsen ab dem 05. Dezember 1996 bis zum heutigen Tag (= 30. März 1999),
* die gesetzlichen Zinsen für jeden Tag des Zahlungsverzugs ab dem Tag des vorliegenden Schiedsspruchs, d.h. 4,5% zuzüglich 2 % Verzugsstrafe entsprechend der spanischen Gesetzgebung,
* die Kosten des Schiedsverfahrens in erster und zweiter Instanz, d.h. 6.635,-- DEM (= 564.452 ESP) und 47.200,- FRF (Französische Francs) (= 1.197.246 ESP),
wird für vollstreckbar erklärt.

1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
2. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert und Beschwer der Antragsgegnerin: bis 17.000,00 DM

G r ü n d e :

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs.
Die Parteien schlossen am 17.05.1996 einen Liefer- und Anbauvertrag für Speisekartoffeln. Danach sollte die Antragsgegnerin dem Antragsteller 25 t Saatkartoffeln der Sorte Nicola für 91 Pts/kg (2.275.000 Pts) und 24 t der Sorte Charlotte für 103 Pts/kg (2.472.000 Pts), also für zusammen 4.747.000 Pts liefern. Der Antragsteller sollte die Kartoffeln anbauen und die daraus erzeugten Mengen an die Beklagte liefern. Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, 250 t Nicola für 30 Pts/kg (7.500.000 Pts) und 240 t Charlotte für 35 Pts/kg (8.400.000 Pts) abzunehmen (zusammen 15.900.000 Pts). Vertragsgrundlage sollten die RUCIP-Bedingungen (Régles et Usages du Commerce Intereuropéen des Pommes de terre) sein. Bis 10.06.1996 lieferte der Antragsteller 39.100 kg Charlotte. Die Antragsgegnerin lehnte die Abnahme weiterer Kartoffeln ab. Der Antragsteller hat vor dem Schiedsgericht Nationales Comité RUCIP 11.153.000 Pts nebst Zinsen von der Antragsgegnerin verlangt (15.900.000 Pts abzgl. 4.747.000 Pts). Das Schiedsgericht Nationales Comité RUCIP hat die Klage abgewiesen, weil kein Zahlungsanspruch über die gelieferte Menge hinaus bestehe und der Anspruch dafür durch Aufrechnung mit der Forderung für das Saatgut erloschen sei. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Comité Européen des Régles et Usages du Commerce lntereuropéen des Pommes de Terre, Secrétariat d'Arbitrage Français am 30. März 1999 in Paris die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.368.500 Pts (39.100 kg Charlotte à 35 Pts) nebst Zinsen und den Kosten des Schiedsverfahrens verurteilt.
Der Antragsteller beantragt,
diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie trägt vor, der Antragsteller habe von vornherein nicht seinen gesamten vermeintlichen Anspruch dem Schiedsverfahren unterstellt, sondern lediglich den Betrag, der über die unstreitige Gegenforderung der Antragsgegnerin von 4.747.000 Pts hinausgegangen sei. Die Antragsgegnerin habe damit auch ausdrücklich die Aufrechnung gegen die Forderung der Klägerin erklärt. Deshalb sei das Schiedsgericht von vornherein nur mit der 4.747.000 Pts übersteigenden Forderung des Antragstellers befasst gewesen. Da es aber ungeachtet dessen die Forderung von 1.368.500 Pts dem Antragsteller zuerkannt habe, sei es über die gestellten Anträge hinausgegangen. Das Schiedsgericht habe darüber hinaus den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass es die Gegenforderung der Antragsgegnerin nicht berücksichtigen wolle. Dass die Antragsgegnerin auf Befragen im Termin vom 10.03.1999 vor dem Schiedsgericht erklärt habe, die Begleichung ihrer Rechnung nicht einzufordern - wie dies im Schiedsurteil ausgeführt sei -, sei frei erfunden. Die Kostenregelung, nach der die Antragsgegnerin die gesamten Kosten der 1, und 2. Schiedsinstanz zu tragen habe, sei willkürlich, verstoße gegen die öffentliche Ordnung Deutschlands und den internationalen ordre public.
Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Gegenforderung im Schiedsgerichtsverfahren zu schaffen. Die Zulässigkeit der Aufrechnung beurteile sich nach dem Vertragsstatut, so dass spanisches Recht anzuwenden sei. Eine Aufrechnung sei nach spanischem Recht aus prozessualen wie materiellrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Deshalb habe das Schiedsgericht die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass eine Geltendmachung der Gegenforderung im Wege der Gegenklage nach Artikel 17 der Schiedsgerichtsordnung nicht mehr möglich sei. Das habe die Antragsgegnerin akzeptiert.
II.
Der Schiedsspruch ist nach § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären.
Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) (im folgenden UNÜ). Die Vollstreckbarerklärung darf nach Art. 5 Abs. 1 UNÜ auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese den Beweis für das Vorliegen der unter Art. 5 Abs. 1. lit a) bis e) UNÜ aufgeführten Versagungsgründe erbringt, oder nach Art. 5 Abs. 2 UNÜ von Amts wegen, wenn der Gegenstand des Streits nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann oder die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats widersprechen würde.

1. Versagungsgründe nach Art. 5 Abs. 1 UNÜ liegen nicht vor.
a) Nach Art. 5 Abs. 1 lit a) UNÜ ist eine Versagung möglich, wenn eine Partei zu einer Schiedsvereinbarung nicht in der Lage war oder die Vereinbarung ungültig ist. Darauf hat sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Das vorgelegte Protokoll des Verhandlungstermins des nationalen Comités RUCIP vom 08.07.1997 enthält auch eine von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung.
b) Art. 5 Abs. 1 lit b) UNÜ sieht eine Versagung vor, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder wenn sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Darunter fällt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs Die Schiedsrichter müssen als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs den Parteivortrag in Erwägung ziehen. Dabei muss in der Entscheidung zwar nicht auf jedes Einzelargument eingegangen werden, ein nicht von der Hand zu weisender, tatsächlich oder rechtlich im Vortrag der Parteien wichtiger Punkt muss aber verarbeitet werden. Das rechtliche Gehör wird dann vorenthalten, wenn ein Bestreiten übergangen wird und eine Behauptung deshalb fälschlich als unbestritten angesehen wird (BGHZ 96, 40, 48). Das Übergehen einer zur Aufrechnung gestellten Forderung kann den Vorwurf des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör begründen (OLG Hamburg BB 1999, Beilage 4 S. 16). Wenn eine Behauptung nicht übergangen wird, sondern eine Erklärung einer Partei falsch interpretiert wird, liegt dagegen kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor.
Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, dass das Schiedsgericht eine Aufrechnung mit der Forderung auf Bezahlung der Lieferung der Saatkartoffel übergangen und willkürlich angenommen hat, sie mache ihre Forderung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht geltend. Aus den Angaben des Zeugen W. lässt sich dies mit der für eine Überzeugung des Senats erforderlichen Gewissheit nicht entnehmen. Dazu waren seine Angaben auch hinsichtlich seiner Erinnerung zu unbestimmt. Der Zeuge W. hat erklärt, er - und damit die Antragsgegnerin, für die er übersetzte - habe nie einen Verzicht auf diese Forderung erklärt. Das Schiedsgericht hat auch keinen Verzicht der Antragsgegnerin entgegengenommen und verstanden. Es hat im Schiedsurteil festgehalten, dass die Antragsgegnerin die Forderung nicht geltend mache (réclamer), nicht dass sie auf sie verzichtet (rénoncer). Über einen Verzicht ist nach den Angaben des Zeugen W. gesprochen worden. Er hat bekundet, dass das Schiedsgericht einen Verzicht bei Zahlung einer Restsumme vorgeschlagen habe, darüber beraten worden sei und die Antragsgegnerin diesen Vorschlag abgelehnt habe. Er konnte nicht erklären, wie es zu dieser Diskussion gekommen war und aus welchen Gründen das Schiedsgericht einen Verzicht auf die Gegenforderung der Antragsgegnerin, nahe legte. Damit ist schon nicht bewiesen, dass die Antragsgegnerin nicht, wie vom Schiedsgericht festgehalten, erklärte, die Forderung nicht geltend zu machen; schon gar nicht lässt sich ein Missverständnis ausschließen.
Ob sich ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Schiedsspruch überhaupt ausgewirkt hat, etwa weil die Gegenforderung aus prozessualen oder materiellrechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden konnte, kann daher offen bleiben.
c) Auch Art. 5 Abs. 1 lit. c) UNÜ hindert die Vollstreckbarerklärung nicht. Danach ist die Anerkennung zu versagen, wenn der Schiedsspruch die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreitet. Darunter fällt es, wenn die Schiedsrichter die von den Parteianträgen gesetzten Grenzen verlassen. Diese Grenzen hat das Schiedsgericht durch seine Entscheidung nicht überschritten. Die Antragstellerin hat die Verurteilung zur Zahlung von 11.153.000 Pts beantragt, das Schiedsgericht hat weniger zuerkannt. Streitgegenstand der Schiedsklage war nicht nur ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme von Kartoffeln, sondern auch der Zahlungsanspruch für die Lieferung von Kartoffeln. Davon wurde die Gegenforderung der Antragsgegnerin abgesetzt. Damit hielt sich das Schiedsgericht in den Grenzen des gestellten Antrags.
d) Art. 5 Abs. 1 lit d) UNÜ steht der Vollstreckbarerklärung ebenfalls nicht entgegen. Er sieht eine Versagung vor, wenn das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat. Dazu gehört der Fall, dass das Verfahren im Ganzen nicht zulässig ist. Ob dazu gehört, dass eine Ausschlussfrist für die Anrufung des Berufungsschiedsgerichts versäumt wird (offen zur Bedeutung einer Fristversäumung für die Anrufung des Schiedsgerichts BGH WM 1991, 576), kann dahinstehen. Die Berufungsfrist ist eingehalten. Die Berufung ging am 17.07.1998 rechtzeitig ein. Nach Art. 24 Abs. 1 der RUCIP-Schiedsgerichtsordnung beträgt die Berufungsfrist 20 Tage ab Erhalt der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nicht mehr behauptet, dass das erstinstanzliche Urteil vor dem 27.06.1998 beim Antragsteller eingegangen ist. Aus dem Schiedsurteil des Berufungsschiedsgerichts ergibt es sich nicht. Die vom Antragsteller vorgelegte deutsche Übersetzung des Schiedsspruchs übersetzt "adressée" in "cette sentence lui a été adressée le 24 juin 1998" falsch mit "zugestellt".
Die Kostenentscheidung ist kein Grund für eine Anerkennungsversagung, selbst wenn sie im Widerspruch zu den zugrunde zu legenden Verfahrensbestimmungen stünde, da sonst der Grundsatz des Verbotes der isolierten Kostenanfechtung nach deutschem Recht ausgeschaltet würde (BGH JZ 1957, 630).
2. Ein Verstoß gegen den ordre public, der nach Art. 5 Abs. 2 b) UNÜ zur Versagung der Vollstreckbarerklärung von Amts wegen führt, liegt nicht vor.
a) ,Die Kostenentscheidung, die trotz weitgehendem Obsiegen die gesamten Kosten auf die Antragsgegnerin überbürdet, verstößt nicht gegen den deutschen ordre public. Wertende und rechtspolitische Gesichtspunkte bestimmen die unterschiedlichen Kostenregelungen mit oder ohne Kostenerstattung. Es muss nicht wie nach dem deutschen Veranlassungsprinzip der Prozessausgang als Maßstab für die Berechtigung der vorprozessualen Standpunkte der Parteien anzusehen sein (BGH NJW 1992, 3096 zur Urteilsanerkennung). Ein Ausschluss der Kostenerstattung ist kein grundlegender Verstoß gegen die Gebote der Rechtsstaatlichkeit. Umgekehrt muss das auch dann gelten, wenn der Beklagte die Kosten der Anrufung des Gerichts selbst dann trägt, wenn die Klage nur zu einem Teil berechtigt ist. Die Höhe der Kosten muss sich nicht unbedingt in der Höhe der Klagesumme widerspiegeln. Anlass zum Tätigwerden der Gerichte hat der Beklagte auch dann gegeben, wenn die Forderung des Klägers nur zu einem Teil berechtigt war.
b) Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht bewiesen (oben II 1 b).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 4/14 22.07.2014 Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; formelle Antragserfordernisse; ordre public; rechtliches Gehör; Behinderung in den Angriffs-/ Verteidigungsmitteln
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 4/14
1. Der in Kiew/Ukraine am 31.01.2013 erlassene Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine (AC R), bestehend aus der Einzelschiedsrichterin S, mit folgendem Wortlaut:
„Die Firma H GmbH (T-Adresse) wird verurteilt, zugunsten der Offenen Aktiengesellschaft ,U' (V-Adresse) einen Betrag in Höhe von 19.727 (neunzehntausendsiebenhundertsiebenundzwanzig) Euro 30 Cent zu zahlen: davon Warenwert- 10.262,48 Euro, Zinsen - 4.943,46 und Säumniszuschlag - 3.089,66 Euro sowie Erstattung der Schiedsgerichtskosten 1.431,70 EUR.“
wird für vollstreckbar erklärt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 13.352,14 EUR

Gründe
A.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor genannten Schiedsspruchs.
I.
Die Parteien schlossen am 02.12.2011 einen Vertrag, nach dem die Antragstellerin Metallwaren (Gusseisen, Rotoren etc.) an die Antragsgegnerin liefern und diese die Waren abnehmen und bezahlen sollte (im Folgenden: Vertrag Nr. 24; vgl. Bl. 5 d.A.). Gem. Ziff. 9 des Vertrages wurde die Anwendung des materiellen und Prozessrechts der Ukraine sowie die Zuständigkeit des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine vereinbart.
In der Folge hat die Antragstellerin das Internationale Kommerzielle Handelsschiedsgericht in Kiew angerufen und beantragt, die Antragsgegnerin wegen gelieferter, aber nicht fristgerecht bezahlter Waren zur Zahlung von 10.262,48 EUR zuzüglich Nebenforderungen zu verurteilen.
Der Antragsgegnerin wurde die Schiedsklage nebst weiteren Unterlagen und der Aufforderung, sich innerhalb von 30 Tagen nach dem Empfang des Schreibens u.a. zur Klage zu äußern, am 30.10.2012 zugestellt. Im ersten Termin vom 24.01.2013 wurde die Verhandlung wegen laufenden Vergleichsgesprächen auf den 31.01.2013 vertagt. Im Termin vom 31.01.2013 erbat die Antragsgegnerin erneut einen Zeitaufschub, um zu behaupteten Gegenansprüchen in Höhe von 300.410,65 EUR näher vortragen und Klage erheben zu können. Diesem Begehren entsprach das Schiedsgericht nicht und erkannte unter Klagabweisung im Übrigen wie aus dem Tenor ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen.
Nach Erlass des Schiedsspruchs verhandelten die Parteien erneut über eine einvernehmliche Lösung des Konflikts. Die Gespräche führten zum Protokoll vom 20.08.2013, das eine Vereinbarung enthält und (nur) von der Antragstellerin unterzeichnet wurde. Mit Schreiben vom 21.02.2014 (Anlage AG 4, Bl. 32 d.A.) unterbreitete die Antragsgegnerin einen alternativen Einigungsvorschlag, erklärte jedoch ihr Einverständnis mit dem Protokoll vom 20.08.2013 für den Fall, dass die Antragstellerin dem Vorschlag der Antragsgegnerin nicht zustimme.
II.
Die Antragstellerin macht geltend, ein Vergleich sei nicht zustande gekommen. Der Abschluss eines Vergleichs wäre formbedürftig gewesen und das Protokoll vom 20.08.2013, das zudem von der Antragsgegnerin unzutreffend übersetzt worden sei, genüge inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen. Selbst wenn aber das Protokoll vom 20.08.2013 ein wirksames Angebot verkörpere, sei dieses durch die Antragsgegnerin verspätet, mithin nicht wirksam angenommen worden.
Auch die weiteren Einwände der Antragsgegnerin gegen die Vollstreckbarerkärung griffen nicht durch. Sie seien in der Sache nicht berechtigt und teilweise auch präkludiert.
Die Antragstellerin beantragt:
Der zwischen den Parteien am 31.01.2013 ergangenen Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine (Az.: AC Nr. W) wird, wie folgt, für vollstreckbar erklärt:
Die Firma H GmbH ist verpflichtet, an die Aktiengesellschaft „B“ einen Betrag von 10.262,48 EUR für gelieferte Waren, Verzugszinsen für Zahlungsverzögerungen von 4.943,46 EUR, Geldstrafe für Zahlungsverzögerung von 3.089,66 EUR sowie 1.431,70 EUR zu erstattende Schiedsgebühr, insgesamt somit 19.727,30 EUR zu zahlen.
Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es sei bereits keine schriftliche Vereinbarung i.S.d. Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ zustande gekommen, weil der Vertrag Nr. 24 lediglich von der Antragstellerin unterzeichnet worden sei.
Zudem dürfte keine ordnungsgemäße Übersetzung des Schiedsspruches vorliegen, deren Richtigkeit zudem bestritten werde. Eine Übersetzung sei nicht verzichtbar. Eine Anwendung des Günstigkeitsprinzips des Art. VII Abs. 1 UNÜ sei unbillig, da Art. 58 Abs. 3 der Schiedsordnung des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine eine entsprechende Übersetzung vorsehe.
Weiterhin sei die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs deshalb zu versagen, weil sie, die Antragsgegnerin, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können. Das Schiedsgericht habe ihr Zeit einräumen müssen, um die eingewandten Gegenansprüche wegen unvollständiger und qualitativ mangelhafter Lieferung der Waren aufzuarbeiten und substantiiert darzutun. Der Schiedsspruch beruhe auf dieser Verfehlung.
Der Einwand sei nicht präkludiert, nachdem über die Möglichkeit von Rechtsmitteln gegen den Schiedsspruch nicht belehrt, vielmehr das Schiedsgericht sogar die Unanfechtbarkeit suggeriert habe, indem der Schiedsspruch für „endgültig und sofort vollstreckbar“ erklärt worden sei.
Zudem würde die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Ordnung Deutschlands widersprechen, da sich die Parteien nach dem Schiedsspruch gemäß dem Protokoll vom 20.08.2013 verglichen hätten. Dabei habe der Vergleich keiner bestimmten Form bedurft und das Vertragsangebot habe mit der Annahmeerklärung auch noch wirksam angenommen werden können. Bei der zuzubilligenden Frist sei die Sprachbarriere ebenso zu berücksichtigen wie der Umfang der zu regelnden Geschäftsbeziehung und die wirtschaftliche Bedeutung. Auch sei zu berücksichtigten, dass die Antragsgegnerin im November 2013 Anhaltspunkte für unzulässige Geschäfte der Antragstellerin mit Wirtschaftsgütern der Antragsgegnerin erhalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Der Antrag ist zulässig - insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO zuständig - und hat auch in der Sache Erfolg.
Bei der Entscheidung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine handelt es sich um einen Schiedsspruch, dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sich gem. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) richtet. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung sind gegeben.
I.
Die von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen liegen vor.
1.
Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs mit Apostille vorgelegt (Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ).
Es kann dahinstehen, ob (wofür einiges spricht) die Übersetzungen des Schiedsspruchs den Anforderungen des Art. IV Abs. 2 UNÜ gerecht werden. Nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ ist vorliegend der anerkennungsfreundlichere § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO anzuwenden, der lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift, nicht aber die Vorlage einer in bestimmter Weise beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs fordert (BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - III ZB 68/02 - NJW-RR 2004, 1504, Rn. 9 f, zitiert nach juris).
Die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist vorliegend - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht deshalb unbillig, weil Art. 58 Abs. 3 der Schiedsordnung des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine eine entsprechende Übersetzung verlange und sich die Antragstellerin daher vorliegend noch besser stelle als wenn sie der Hoheit des die Schiedsentscheidung erlassenen Landes unterläge. Der von der Antragsgegnerin gezogene Vergleich geht schon deshalb ins Leere, weil Art. 58 Abs. 3 der Schiedsordnung die Vollstreckbarerklärung im Ausland auf Betreiben des Schiedsgläubigers regelt, die Vollstreckbarerklärung daher zwangsläufig außerhalb der Ukraine erfolgt. Es fällt aber nicht in die Kompetenz der Ukraine und erst recht nicht in die Zuständigkeit der ukrainischen Industrie- und Handelskammer (mit Bindungswirkung für deutsche Gerichte) Regeln für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs in Deutschland zu schaffen.
2.
Der Vorlage einer Ablichtung der Schiedsvereinbarung gem. Art. IV Abs. 2 UNÜ bedurfte es ebenfalls nicht, weil § 1064 Abs. 1, 3 ZPO diese Anforderung nicht stellt und diese Vorschrift nach dem in Art. VII Abs. 1 UNÜ niedergelegten Grundsatz der Meistbegünstigung vorgeht (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anhang nach § 1061, Art. IV UNÜ, Rn. 1).
II.
Der Vollstreckbarerklärung entgegenstehende Gründe gem. Art. V Abs. 1 UNÜ sind nicht gegeben.
1.
Soweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, die Schiedsklausel der Ziff. 9 des Vertrages Nr. 24 entspreche nicht den Formerfordernissen des Art. II UNÜ, weil nur die Antragstellerin den Vertrag Nr. 24 unterzeichnet habe, trifft dies nicht zu. Der Vertrag wurde von beiden Seiten unterzeichnet (vgl. Bl. 11 d.A.).
Es kann daher dahinstehen, ob die Antragsgegnerin bei unterstellter Richtigkeit ihres Vortrags mit ihrem Einwand deshalb nicht durchdringen kann, weil sie sich im Schiedsverfahren rügelos eingelassen hat.
2.
Dass der Schiedsspruch nach dem für ihn maßgeblichen Recht verbindlich geworden ist (Art. V Abs. 1 e) UNÜ; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, § 1061 Rn. 24), wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt.
3.
Die Antragsgegnerin war auch nicht daran gehindert, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen (Art. V Abs. 1 b) UNÜ).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet zum einen, den Parteien Gelegenheit zu geben, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen, und zum anderen, das jeweilige Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.05.1992 - III ZR 169/90 - NJW 1992, 2299, Rn. 12 zitiert nach juris). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht ersichtlich.
Das Schiedsgericht hätte dem Antrag auf Fristverlängerung zwecks substantiierter Darlegung der Gegenrechte nicht stattgeben müssen (vgl. a)) und es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Schiedsgericht Vortrag der Antragsgegnerin außer Acht gelassen hat (vgl. b)).
a)
Die Antragsgegnerin hatte ausreichende Möglichkeit, ihre Einwände und Gegenforderungen vorzutragen. Die Schiedsklage wurde der Antragsgegnerin bereits am 30.10.2012 unter Aufforderung, sich innerhalb von 30 Tagen zur Klage zu äußern, zugestellt. Die zweite Verhandlung fand am 31.01.2013 statt. Die Antragsgegnerin hatte insgesamt drei Monate und somit mehr als ausreichend Zeit, ihre Gegenrechte substantiiert vorzutragen. Hieran ändern schwebende Vergleichsverhandlungen nichts. Selbst wenn man bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage in Vergleichsverhandlungen gestanden hätte, ist es das eigene Risiko der Partei, wenn sie auf das Zustandekommen einer Einigung vertraut und deshalb gerichtlich gesetzte Fristen ungenutzt verstreichen lässt.
U.a. auf die ausreichende Möglichkeit zum Vortrag hat das Schiedsgericht abgestellt (vgl. S. 7 der Anlage Ag 2). Soweit es darüber hinaus auch darauf verwiesen hat, die Antragstellerin habe sich gegen eine weitere Vertagung ausgesprochen, ist dies unschädlich und mag zudem damit zu erklären sein, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien auch dann zu einer Vertagung hätte führen können, wenn ein (anderer) prozessualer Grund für eine Vertagung fehlt.
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht dargetan, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Gehörsverletzung beruhen kann (BGH, Beschl. v. 15.01.2009 - III ZB 83/07 - SchiedsVZ 2009, 126). Die Antragsgegnerin legt nicht dar, was sie bei Gewährung einer zusätzlichen Vortragsfrist vorgebracht hätte, sondern beschränkt sich auf eine Wiedergabe dessen, was sie auch im Schiedsverfahren vorgetragen hat.
b)
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Schiedsgericht Vorbringen der Antragsgegnerin übergangen hat. Die Antragsgegnerin trägt vor, sie habe die Lichtbilder der Kisten mit doppeltem Boden (Anlage Ag 10, Bl. 85 d.A.) sowie die Liste der offenen Schadensmeldungen 2010 und 2011 (Anlage Ag 9, Bl. 82) auch im Schiedsverfahren vorgelegt und zum Beweis der Richtigkeit der Liste, die Zeugen X und Y benannt. Aus unerfindlichen Gründen habe das Schiedsgericht den Vortrag ignoriert und keinen Anlass gesehen habe, hierüber Beweis zu erheben.
Ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen Art. V Abs. 1b UNÜ lässt sich insoweit nicht feststellen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Schiedsgerichte den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs genügt haben. Auch Schiedsgerichte sind nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, lässt sich nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BGH, a.a.O., Rn. 15, zitiert nach juris). Dies ist indessen nicht der Fall.
Das Schiedsgericht hat sich mit den Einwänden der Antragsgegnerin durchaus auseinandergesetzt. Es hat die Gegenansprüche als nicht bewiesen angesehen. Dies lässt sich schlicht dahin verstehen, dass sich mit dem Anlagenkonvolut Ag 10 und mit der Liste über die Schadensmeldungen (Ag 9) der erforderliche Beweis nicht führen lässt und dass es für einen Nachweis auch nicht ausreicht, wenn Zeugen die „Richtigkeit der Liste“ Ag 9 bestätigen, es vielmehr erforderlich wäre, die Schadensfälle im einzelnen konkret darzulegen und zu beweisen. Dies sieht die Antragsgegnerin im Grunde auch so, macht sie doch im hiesigen Verfahren geltend, sie hätte mehr Zeit gebraucht, „um die immensen Gegenforderungen ... aufzuarbeiten und substantiiert darlegen zu können“ (S. 3 des Schriftsatzes vom 29.04.2014).
III.
Gründe, die es gem. Art. V Abs. 2 UNÜ rechtfertigen, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen, bestehen nicht.
Die Antragsgegnerin macht geltend, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs wäre rechtsmissbräuchlich und/oder offensichtlich im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens angreifbar, da sich die Parteien nach dem Schiedsspruch gemäß dem Protokoll vom 20.08.2013 verglichen hätten.
Es kann offen bleiben, ob ein geschlossener Vergleich dazu führen würde, dass die Anerkennung und Vollstreckung dem ordre public widerspräche (Art. V Abs. 2 b) UNÜ) bzw. - was richtiger erscheint - ob der Vergleichsschluss eine sachlich-rechtliche Einwendung gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch darstellte, die - sofern nicht der Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt - im Vollstreckbarerklärungsverfahren zulässig wäre (hierzu BGH, Beschl. v. 30.09.2010 - III ZB 57/10 - NJWRR 2011, 213, Rn. 8, zitiert nach juris).
Ein Vergleich ist jedenfalls deswegen nicht wirksam zustande gekommen, weil ein etwaiger Vergleich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) unterliegt (vgl. 1.) und die Antragsgegnerin ein (möglicherweise) im Protokoll vom 20.08.2013 liegendes Angebot nicht rechtzeitig i.S.d. Art. 18 Abs. 2 CISG angenommen hat (vgl. 2.).
1.
Das CISG ist (als Bestandteil des nationalen Rechts) vorliegend anwendbar. Gem. Art. 1 Abs. 1 a) CISG ist das Übereinkommen auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Sowohl Deutschland als auch die Ukraine sind Vertragsstaaten und beim Vertrag Nr. 24 handelt es sich um einen Kaufvertrag über Waren. Dem Geltungsbereich des Übereinkommens unterliegen dabei auch Vergleiche (ausgenommen Prozessvergleiche), mit denen dem CISG unterstehende Kaufverträge geändert oder aufgehoben werden (Magnus in Staudinger, BGB (2013), Art. 4 CISG Rn. 62; BeckOK BGB/Saenger, CISG, Edition 31, Art. 4, Rn. 12). Um einen solchen Vergleich geht es hier. Wenn die Antragsgegnerin annimmt, es gehe nicht mehr um den Kaufvertrag, sondern um den „Umgang mit einem Schiedsgerichtsurteil im Nachgang zu einem Rechtsstreit über die wechselseitigen Vertragspflichten“, überzeugt das nicht. Die Existenz des Schiedsurteils ändert nichts daran, dass der Vergleich letztlich die Regelung des Vertragsverhältnisses zum Gegenstand hat.
2.
Gem. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CISG wird die Annahme eines Angebots nicht wirksam, wenn die Äußerung der Zustimmung dem Anbietenden nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, innerhalb einer angemessenen Frist zugeht; dabei sind die Umstände des Geschäfts einschließlich der Schnelligkeit der vom Anbietenden gewählten Übermittlungsart zu berücksichtigen.
Vorliegend wurde eine Annahmefrist nicht gesetzt und die Annahme ging nicht innerhalb einer „angemessenen Frist“ zu. Die Dauer der Frist ergibt sich dabei zum einen aus der Zeit, die für die Überlegung des konkreten Geschäfts zu veranschlagen ist und von dessen Bedeutung, Kompliziertheit, Dringlichkeit und Umfang abhängt, zum anderen aus der Übermittlungszeit (vgl. Staudinger/Magnus, Art. 18 CISG (2013), Rn. 18).
Als mögliches Angebot kommt lediglich das Protokoll vom 20.08.2013 in Betracht (AG3, Bl. 31). Mit Schreiben vom 21.02.2014 hat die Antragsgegnerin ihr Einverständnis erklärt (und dies nur aufschiebend bedingt durch die Nichtannahme eines von der Antragsgegnerin unterbreiteten Vergleichsvorschlages durch die Antragstellerin bis zum 05.03.2014). Diese Annahme war verspätet.
Auch unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Überlegungsfrist, ist eine Frist von mehr als sechs Wochen in aller Regel nicht mehr als angemessen anzusehen (MüKoBGB/Gruber, 6. Aufl., Art. 18 CISG, Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend war die angemessene Frist jedenfalls vor Zugang des von der Antragsgegnerin angeführten Schreibens vom 06.11.2013 verstrichen. Eine Frist von mehr als zweieinhalb Monaten ist auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Dimension, der Sprachbarriere und des fehlenden Alltagscharakters des Geschäfts nicht mehr als angemessen zu erachten. Bei der Überlegungsfrist - auf die der größte Teil der einzuräumenden Frist entfällt - ist zu bedenken, dass diese dem Angebotsempfänger eine wohlabgewogene, gleichwohl aber zügige Entscheidung ermöglichen soll (vgl. Staudinger/Magnus, a.a.O.). Danach war aber die Annahmefrist (auch unter Einbeziehung der Übermittlungsfrist) Anfang November 2013 bereits verstrichen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin lassen zudem außer Acht, dass es sich zwar um ein schwieriges und umfangreiches Geschäft gehandelt haben mag, die Parteien aber bereits seit Ende November 2012 um eine vergleichsweise Beilegung der Rechtsstreitigkeit bemüht waren, die Antragsgegnerin daher auch schon im Vorfeld des Angebotes mit der Materie vertraut war und sich nicht völlig neuen Überlegungen gegenüber sah.
Selbst wenn aber am 06.11.2013 die angemessene Annahmefrist noch nicht erloschen gewesen wäre und durch das Schreiben vom 06.11.2013 nochmals verlängert worden wäre - was beides nicht anzunehmen ist - hätte die Frist nach den dargelegten Kriterien spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 geendet.
Die Annahme des Angebots war damit verspätet und die Voraussetzungen, unter denen eine verspätete Annahme dennoch zum Vergleichsschluss führt (Art. 21 CISG), sind nicht gegeben.
IV.
Nach dem Vorstehenden war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, wobei der Senat den Text der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Übersetzung (Anlage Ag 2) zugrunde gelegt hat, der sich zwar in der Wortwahl, nicht aber inhaltlich von der seitens der Antragstellerin vorgelegten Übersetzung unterscheidet.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2, 3 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 4/13 07.11.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; ordre public; rechtliches Gehör
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 4/13
1. Der Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des P e.V. vom 22.04.2013 aufzuheben, wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitwert: 10.000 EUR
A.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Schiedsspruches des Schiedsgerichts des P e.V. vom 22.04.2013.
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 Mitglied des Antragsgegners. Der Antragsgegner wirkt im Katastrophenschutzdienst nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) mit und hat zu diesem Zweck Einsatzeinheiten gebildet, die organisatorisch zu den sog. Einsatzformationen gehören (vgl. Ziff. 3.5.1 der Ordnung der Bereitschaften) und denen (ausschließlich) ehrenamtlich tätige Personen angehören. Einsatzformationen werden durch Führungskräfte geleitet, die von den zuständigen Leitungen der Bereitschaften ernannt werden (Ziff. 10 und 10.3.2). Die Amtszeit orientiert sich an der Wahlperiode der zuständigen ehrenamtlichen Vorstände (Ziff. 10.4 der Ordnung der Bereitschaften).
Der Antragsteller wurde am 10.06.2010 von der Kreisbereitschaftsleitung des Antragsgegners zum Zugführer der 3. Einsatzeinheit R ernannt, d.h. mit deren Leitung betraut.
Am 11.11.2011 fand eine Kreisversammlung des Antragsgegners statt. Die dort gefassten Beschlüsse focht der Antragsteller in einem Schiedsverfahren an. Im Rahmen jenes Schiedsverfahrens wurde am 13.07.2012 ein Teilanerkenntnisschiedsspruch erlassen, wonach festgestellt wurde, dass sämtliche in der Kreisversammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind und gleichfalls eventuell gefasste Beschlüsse des Vorstands des Antragsgegners nichtig sind.
Im April 2012 ernannte der Antragsgegner S zum Zugführer der 3. Einsatzeinheit. Herr T ist hauptamtlicher Mitarbeiter im Rettungsdienst des Antragsgegners sowie Mitglied in der Ortsvereinigung U und im THW.
Am 19.07.2012 fand eine weitere Kreisversammlung statt, auf der u.a. Neuwahlen des Kreisvorstandes durchgeführt wurden. Hiergegen rief der Antragsteller das Schiedsgericht des V e.V. an mit dem Begehren, die Nichtigkeit von Beschlüssen festzustellen bzw. diese hilfsweise aufzuheben. Hierbei handelte es sich um sämtliche in der Kreisversammlung gefassten Beschlüsse, (bis auf eine Ausnahme) eventuell getroffene Beschlüsse des Kreisvorstands seit dem 19.07.2012 sowie sämtliche eventuell getroffenen Beschlüsse des Kreisausschusses seit dem 11.11.2011. Ferner war die Schiedsklage gerichtet auf Feststellung, dass seine Amtszeit als Zugführer nicht geendet hat, hilfsweise zu entscheiden, dass über die Besetzung der Position des Zugführers der 3. Einsatzeinheit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts neu zu entscheiden ist.
II.
Das Schiedsgericht hat die Anträge des Antragstellers durch Schiedsspruch vom 22.04.2013 zurückgewiesen. Die Einladung zur Kreisversammlung sei satzungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner habe sowohl die Wahl der Delegierten in den Ortsvereinen als auch die Mitgliedschaft der zur Kreisversammlung erschienenen Delegierten/Ersatzdelegierten ausreichend geprüft. Soweit der Antragsteller die Mitgliedschaft der anwesenden Delegierten/Ersatzdelegierten bestreite, sei dies mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegners und die vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Delegierten/Ersatzdelegierten unsubstantiiert.
Soweit der Antragsteller die ordnungsgemäße Durchführung der Delegiertenwahlen in den Ortsvereinen bestreite, sei dies ebenfalls unsubstantiiert. Es sei Sache der einzelnen Ortsvereine zu entscheiden, ob sie Delegierte/Ersatzdelegierte zur Kreisversammlung wählen und entsenden.
Ungeachtet dessen falle dem Antragsteller ein Verstoß gegen die Treuepflicht zur Last, die einer Berufung auf die genannten Mängel entgegenstehe. Der Antragsteller hätte im Vorfeld der Kreisversammlung auf seine Bedenken hinweisen müssen.
Das Verhalten der W betreffend die Strafanzeige sei dem Antragsgegner nicht zuzurechnen. Ohnehin sei nicht zu erkennen, dass die Strafanzeige den Zweck gehabt habe, die Teilnahme des Antragstellers an der Kreisversammlung zu verhindern. Die Durchsuchung sei zudem um 17.10 Uhr abgeschlossen gewesen und hätte einer Teilnahme an der Versammlung um 19.00 Uhr nicht entgegengestanden.
Soweit der Antragsteller den Beschluss über die Entlastung des Vorstands anfechte, seien die von ihm behaupteten Verstöße, selbst wenn diese zuträfen, nicht geeignet, die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit zu begründen.
Da eine Sitzung des Kreisausschusses zwischen dem 11.11.2011 und dem 19.07.2012 nicht stattgefunden habe, habe für eine Nichtigerklärung/Aufhebung von Beschlüssen des Kreisausschusses keine Veranlassung bestanden. Zudem bestehe aber auch deshalb keine Veranlassung zur Nichtigerklärung/Aufhebung, weil die Wahl des Kreisvorstandes in der Versammlung vom 19.07.2012 wirksam gewesen sei.
Der Antragsteller sei nicht mehr Zugführer der 3. Einsatzeinheit R. Die Kreisbereitschaftsleitung sei unstreitig vom Kreisausschuss der Bereitschaften wirksam gewählt und durch die Landesbereitschaftsleitung bestätigt worden. Die Wirksamkeit der Wahl und der Bestätigung werde von einer Nichtigkeit der Wahl des Kreisvorstandes anlässlich der Mitgliederversammlung vom 11.11.2011 ebenso wenig berührt wie von der Nichtigkeit der Entscheidungen des Kreisvorstandes. Für den Fristablauf der Amtszeit der Führungskräfte sei daher ausschließlich der Ablauf der Wahlperiode des ehrenamtlichen Kreisvorstands des Antragsgegners im November 2011 maßgebend. Die Wahlperiode des Kreisvorstandes verlängere sich nicht durch eine Unwirksamkeit/Nichtigkeit einer Neuwahl. Nach Ablauf der Wahlperiode des Kreisvorstandes sei Herr T von der Kreisbereitschaftsleitung zum Zugführer ernannt worden, wobei dies bereits vor April 2012 erfolgt sei und im April lediglich die Urkunde übergeben worden sei.
Hinderungsgründe für die Ernennung Herrn T hätten nicht bestanden. Aus der bloßen Mitgliedschaft im THW folge nicht, dass er aktiven Dienst verrichte und für Einsatzalarmierungen vorgesehen sei. Was die Tätigkeit im Rettungsdienst anbelange, sehe die Ordnung der Bereitschafen keinen Hinderungsgrund bei beruflichen Tätigkeiten vor. Eine Mitgliedschaft im X e.V. sei unproblematisch, da ein Ortsverein nicht im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirke.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch vom 22.04.2013 (AS1, Bl. 29 d.A.) verwiesen.
III.
Der Antragsteller macht geltend, der Schiedsspruch verstoße in mehrfacher Weise gegen den ordre public.
Der Kreisversammlung fehle schon deshalb die Beschlusskompetenz, weil die Satzung des Antragsgegners in § 17 die Zahl der Delegierten oder auch nur das Zahlenverhältnis von Delegierten und Mitgliedern nicht selbst festlege, sondern die Entscheidung - wenn auch mit gewissen Vorgaben - dem Kreisvorstand überlasse. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Mitwirkung aller Mitglieder.
Hinzu komme, dass sämtliche mit der Durchführung der Delegiertenwahlen betrauten Ortsvereinsvorsitzenden nicht alle, sondern ausschließlich die aktiven Mitglieder geladen hätten. Im Einzelfall sei eine Ladung der übrigen Mitglieder in einer örtlichen Zeitung vorgenommen worden. Hierfür habe der Antragsgegner einzustehen.
Die formularmäßigen Bestätigungen der Ortsvereinsvorsitzenden reichten nicht aus, um die Einhaltung der satzungsgemäßen Schriftform zu prüfen, zumal bereits nicht klar sei, ob sich die Bestätigungen auf die Einhaltung der Satzungen der Ortsvereine oder der Satzung des Antragsgegners bezögen.
Zu Unrecht habe das Schiedsgericht seinen Vortrag für unsubstantiiert gehalten, denn ein konkreterer Vortrag sei ihm nicht möglich gewesen. Er habe weder die Einladungsschreiben zur Einsicht erhalten noch sei ihm die Mitgliederliste überlassen worden: Es wäre Aufgabe des Antragsgegners gewesen, sich von den Ortsvereinsvorsitzenden die jeweiligen Ladungslisten vorlegen zu lassen und konkret zur Einhaltung der Ladungsvorschriften vorzutragen.
Soweit das Schiedsgericht einen Verstoß gegen die Treuepflicht annehme, habe es auf diesen Vorwurf nicht hingewiesen. Im Übrigen liege ein solcher Verstoß schon deshalb nicht vor, weil er, der Antragsteller, bereits mit Schriftsatz vom 24.02.2012 auf die Problematik der Ladungsmängel zu den Delegiertenwahlen hingewiesen habe.
Abgesehen von diesen Ladungsmängeln sei in manchen Ortsvereinen überhaupt keine Delegiertenwahl durchgeführt worden (bzw. seien keine Ersatzdelegierten bzw. zu wenige Ersatzdelegierte gewählt worden).
Mitunter seien zur Kreisversammlung nur die Delegierten, nicht die Ersatzdelegierten geladen worden. Das Unterlassen der Wahl bzw. Ladung von Ersatzdelegierten habe sich häufig ausgewirkt, weil Delegierte teilweise nicht an der Kreisversammlung teilgenommen hätten.
Anders als das Schiedsgericht annehme, sei es nicht Sache der Ortsvereine, ob sie Delegierte oder Ersatzdelegierte wählten. Die Delegierten seien nicht solche der Ortsvereine, sondern aller Mitglieder.
Bei dem Beschluss über die Entlastung des Vorstands sei anzuführen, dass zahlreiche Verstöße des Vorstands gegen - bußgeld- bzw. strafbewehrte - Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz vorlägen, die zu Schadensersatzansprüchen führen könnten.
Da nach dem Vorstehenden auch die Wahl des Vorstands in der Kreisversammlung vom 19.07.2012 nichtig sei, ergreife die Nichtigkeit wegen fehlerhafter Besetzung der Organe sowohl die Beschlüsse des Vorstands als auch des Kreisausschusses. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen dem 11.11.2011 und dem 19.07.2012 eine Sitzung des Kreisausschusses stattgefunden habe. Woher das Schiedsgericht seine gegenteilige Kenntnis habe, bleibe offen.
Die Ernennung Herrn Y verstoße gegen Ziff. 10.3 der Ordnung der Bereitschaften und damit gegen § 5 LKatSG. Dabei sei es unerheblich, ob Herr T aktiver Helfer im Katastrophenschutz oder nur passives Mitglied im THW sei.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Z e.V. vom 22.04.2013 aufzuheben und
2. die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, selbst wenn der Vortrag des Antragstellers zutreffe - was nicht feststehe -, sei der ordre public nicht verletzt. Zudem habe dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzbedürfnis für das durchgeführte Schiedsverfahren gefehlt. Das Vorgehen des Antragstellers sei auch rechtsmissbräuchlich. Dieser wolle zur Durchsetzung seines Interesses, Zugführer der Einsatzeinheit zu bleiben, einen ganzen Kreisverband lahmlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
I.
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig; insbesondere ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gegeben, nachdem Stuttgart Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist.
II.
Der Aufhebungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 1 ZPO hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 ZPO liegen hinsichtlich keiner Entscheidung des Schiedsgerichts vor.
Eine Aufhebung wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen (BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - III ZB 17/08 -WM 2009, 573).
Diese Grenze überschreitet der Schiedsspruch nicht.
1.
Die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers durch das Schiedsgericht, nämlich festzustellen, dass sämtliche in der Kreisversammlung des Antragsgegners am 19.07.2012 gefassten Beschlüsse nichtig sind bzw. des Hilfsantrags, diese Beschlüsse aufzuheben, unterliegt mangels Aufhebungsgründen i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO nicht ihrerseits der Aufhebung.
a)
Ein ordre-public Verstoß ist nicht mit der Begründung anzunehmen, es fehle an der Beschlusskompetenz der Kreisversammlung, weil die Satzungsregelungen zur Einrichtung der Kreisversammlung nicht in jeder Hinsicht den nach herrschender Ansicht bestehenden Anforderungen genügten.
aa)
Gem. § 32 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch die Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Nach allgemeiner Ansicht ist es aber zulässig, die Mitgliederversammlung durch eine Vertreter- oder Delegiertenversammlung zu ersetzen (hierzu Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 766 ff.). Die Satzung des Antragsgegners macht von dieser Befugnis Gebrauch und statuiert in § 17 die Kreisversammlung als oberstes Beschlussorgan des Kreisverbandes.
Zwar ist zweifelhaft, ob diese Satzungsregelung ausreichend ist. Der Antragsgegner weist (auch) Strukturen des Gesamtvereins auf, weil die Mitglieder der Ortsvereine gem. § 9 Abs. 5 Satz 2 der Satzung selbst Mitglieder des Antragsgegners sind (vgl. Reuter in MüKo/BGB, 6. Aufl., Vorbem. Vor § 21 Rn. 128). Deshalb ist es Aufgabe des Antragsgegners (und nicht der Ortsvereine), die erforderlichen Regelungen über die Delegiertenversammlung zu treffen (Reuter, a.a.O., § 32 Rn. 9). Die Satzung muss nach h.A. eindeutig festlegen, wie die Delegierten zu bestellen sind und auf wie viele Mitglieder ein Delegierter (sog. Delegiertenquote oder -schlüssel) entfällt (vgl. Schöpflin in BeckOK BGB, Edition 28, Stand 01.08.2013, § 32 Rn. 45; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rn. 5290; Stöber/Otto, a.a.O. Rn. 767; eingehend zur Problematik OLG Frankfurt, WM 1985, 1466, juris Rn. 58 f.). Dem zuletzt genannten Erfordernis wird die Satzung des Antragsgegners insoweit nicht gerecht, als sie die Bestimmung des Delegiertenschlüssels nicht selbst regelt, sondern dem Kreisvorstand überlässt.
Ob deshalb von einer defizitären Satzungsregelung auszugehen ist, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da das Manko der Satzung jedenfalls kein solches Gewicht hätte, das die Anwendung des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO rechtfertigen könnte.
Ein etwaiger Verstoß betrifft nicht die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Zusammenlebens und damit auch nicht die sog. Machterhaltungsfunktion des ordre public-Vorbehalts (hierzu Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 58).
Ebenso wenig wird die Gerechtigkeitsfunktion des ordre public-Vorbehalts tangiert. Dabei ist ohnehin zu beachten, dass sich der einzelne freiwillig dem Rechtsschutzsystem des Staates entzogen und sich den Schiedsgerichten unterworfen hat. Es müsste daher ein eklatanter Verstoß vorliegen, d.h. ein solcher, der das Vertrauen weiter Kreise auf die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im einzelnen Fall zu erschüttern geeignet ist (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 62). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Auch durch die vom Antragsgegner gewählte Satzungsregelung wird die mittelbare Einflussnahmemöglichkeit des einzelnen Mitglieds auf die Geschicke des Vereins gewährleistet. Dem Vorstand wird auch nicht völlig freie Hand gelassen, sondern ihm wird vorgegeben, dass sich die Zahl der Delegierten eines Ortsvorstands aus der Zahl der in seinem Bereich wohnhaften Aa-Mitglieder errechnet und dass die Gesamtzahl der Delegierten größer sein muss als die der weiteren Mitglieder der Kreisversammlung. Dementsprechend wird von namhaften Stimmen auch vertreten, auf welche Zahl von Mitgliedern ein Delegierter entfallen solle, sei keine Grundsatz-, sondern eine Praktikabilitäts- und Kostenfrage, die auch außerhalb der Satzung entschieden werden könne (Reuter, a.a.O., § 32 Rn. 8).
b)
Wenn der Antragsteller geltend macht, bei der Wahl der Delegierten auf Ortsvereinsebene seien die Wahlvorschriften nicht eingehalten worden, stellt auch dies keinen relevanten Mangel dar, der den Schiedsspruch in Frage stellen könnte.
aa)
Das Schiedsgericht hat die Ansicht vertreten, es sei Sache der einzelnen Ortsvereine zu entscheiden, ob sie Delegierte/Ersatzdelegierte zur Kreisversammlung wählen und entsenden. Zwar spricht einiges dafür, dass das Schiedsgericht bei dieser Ansicht außer Acht gelassen hat, dass der Antragsgegner kein reiner Vereinsverband ist, sondern eine Mischform zwischen Vereinsverband und Gesamtverein darstellt (vgl. Reuter in MüKo/BGB, 6. Aufl., Vorbem. vor § 21 Rn. 128) und die Kreisversammlung u.a. aus den in den Ortsvereinen gewählten Delegierten aller Mitglieder besteht, zu denen nicht nur die Ortsvereine selbst, sondern auch deren Mitglieder zählen. Insofern dürfte es zwar den Mitgliedern der Ortsvereine, nicht aber den Ortsvereinen selbst überlassen sein, Delegierte und Ersatzdelegierte zu wählen. Diese Frage kann indessen dahinstehen, denn im Aufhebungsverfahren findet eine révision au fond, also eine inhaltliche Richtigkeitsüberprüfung unterhalb der Schwelle der öffentlichen Ordnung, nicht statt und diese wird jedenfalls durch eine möglicherweise unzutreffende Ansicht des Schiedsgerichts zu dieser Frage nicht verletzt.
bb)
Dass das Schiedsgericht in relevanter Weise gegen das rechtliche Gehör verstoßen hätte, kann nicht festgestellt werden.
Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ist ein Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2307; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 50; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220, zitiert nach juris, Rn. 29 ff; OLG München, Beschl. v. 14.03.2011 - 34 Sch 8/10 - SchiedsVZ 2011, 159, Rn. 103, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 28.06.2012 - 19 Sch 11/10 - SchiedsVZ 2012, 161 juris Rn. 61).
Dabei richtet sich der Schutzbereich grundsätzlich nach den Prinzipien, die die Rechtsprechung und die Lehre zum Art. 103 Abs. 1 GG entwickelt haben (Sandrock, BB 2001, 2173 (2174)). Danach setzt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG eine gewisse Evidenz voraus. Eine evidente Verletzung wird angenommen, wenn das Gericht offenkundig Anforderungen an die Substantiierung überspannt und es deshalb versäumt, entscheidungserheblichen Sachvortrag in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Beschl. v. 22.01.2013 - XI ZR 472/11 - Rn. 7, zitiert nach juris) bzw. dann, wenn die Verneinung der ausreichenden Substantiierung offenkundig unrichtig ist (BGH, Beschl. v. 11.02.2010 - V ZR 161/09 - Rn. 9, zitiert nach juris).
Diese Grenze der offenkundigen Unrichtigkeit ist - gerade noch - nicht überschritten.
Der Antragsteller hatte im Schiedsverfahren vorgetragen, zu den Delegiertenwahlen auf Ortsvereinsebene seien nur die aktiven Mitglieder schriftlich geladen worden, nicht aber die übrigen (passiven) Mitglieder (AS 2, dort S. 9, Bl. 48 d.A). Der Antragsgegner legte daraufhin von den Ortsvereinen ausgefüllte Formulare vor, in denen verschiedene Aussagen durch Ankreuzen gemacht werden konnten, darunter u.a. die Erklärung: „Zur Mitgliederversammlung wurde satzungsgemäß eingeladen“ (exemplarisch AS 9, Bl. 176 d.A.).
Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch ausgeführt, soweit der Antragsteller die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlungen der Ortsvereine bestreite, genüge dies einem ausreichend substantiierten Vorbringen - auch in Anbetracht der vorliegenden Erklärungen der Vorsitzenden der Ortsvereine - nicht.
Dabei ist dem Schiedsgericht grundsätzlich zu Gute zu halten, dass die Substantiierungsanforderungen auch von dem Vortrag der Gegenseite abhängen. Je konkreter vorgetragen wird, desto konkreter muss auch bestritten werden (vgl. für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8a).
Nachdem das Schiedsgericht die Delegiertenwahl als reine Sache der Ortsvereine ansieht, mag ihm zudem vor Augen gestanden haben, dass der Kläger sich persönlich an die Ortsvereinsvorsitzenden hätte wenden können, um gegebenenfalls über diese weitere Informationen über die Ladungen zur Delegiertenwahl zu erhalten.
Der Senat teilt die Ansicht des Schiedsgerichts, der Vortrag des Klägers sei nicht substantiiert gewesen, zwar nicht. Dass die Ansicht des Schiedsgerichts zu den Substantiierungspflichten aber offensichtlich unrichtig war, lässt sich hingegen nicht feststellen (zur Grenzziehung vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21.12.1989 - III ZR 44/89; BGH NJW 1992, 2299 sowie OLG Köln, Beschl. v. 21.11.2008 - 19 Sch 12/08).
c)
Die Annahme des Schiedsgerichts, zur Kreisversammlung sei satzungsgemäß geladen worden, führt nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public. Soweit der Antragsteller behauptet, es seien nicht alle Ersatzdelegierten geladen worden, ist bereits nicht ersichtlich, dass dies nach der Satzung erfolgen musste. Gem. § 19 Abs. 2 der Satzung ist die Einladung an die Angehörigen der Kreisversammlung zu richten und dies sind gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 die Delegierten, nicht auch die Ersatzdelegierten. Selbst wenn aber ein Verstoß anzunehmen wäre, wäre hierdurch der ordre public nicht berührt.
d)
Soweit der Antragsteller insbesondere den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes angefochten hat, macht er geltend, der Vorstand setze die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes nicht um, woraus ein Schaden des Vereins entstehen könne, der aber im Falle der Entlastung keinen Ersatz mehr verlangen könne. Es könne nicht sein, dass gegen straf- und bußgeldbewehrte Rechtsvorschriften verstoßen und dem handelnden Organ gleichwohl Entlastung erteilt werde. Hierin liege ein Verstoß gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen und damit ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Zudem verstoße die Nichtaufhebung des Entlastungsbeschlusses gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar sind der Entlastung Grenzen gesetzt. So ist eine Entlastung aus materiellen Gründen unwirksam, wenn dem Vorstand eine nicht unerhebliche Straftat zum Nachteil des Vereins zur Last gelegt werden kann oder wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten des Vorstands war, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (Reichert, a.a.O., Rn. 2528a).
Ob diese Voraussetzungen gegeben wären, ist zweifelhaft. Unabhängig davon findet im vorliegenden Verfahren keine révision au fand statt. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greift der ordre public ein. Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten. Konkrete Schadensersatzansprüche standen insoweit ohnehin nicht im Raum und allein der Umstand, dass beim Vorstand gegebenenfalls kein Regress mehr genommen werden kann, schließt (rein hypothetische) Ersatzansprüche der Betroffenen nicht aus, so dass eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch den Entlastungsbeschluss nicht ersichtlich ist.
2.
Die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers durch das Schiedsgericht festzustellen, dass sämtliche eventuell getroffenen Beschlüsse des Kreisvorstands (mit einer Ausnahme) seit dem 19.07.2012 nichtig/aufzuheben sind, lässt keine Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO erkennen.
Das Schiedsgericht hat angenommen, dass die in der Kreisversammlung vom 19.07.2012 durchgeführten Kreisvorstandswahlen wirksam waren. Auch diese Entscheidung verstößt nicht gegen den ordre public. Nachdem der Antragsteller die Unwirksamkeit der Vorstandsbeschlüsse nur daraus ableitet, dass das Gremium infolge von unwirksamen Wahlen am 19.07.2012 falsch besetzt gewesen sei, kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.
3.
Zur Zurückweisung des Antrags des Antragstellers durch das Schiedsgericht festzustellen, dass sämtliche eventuell getroffenen Beschlüsse des Kreisausschusses seit dem 11.11.2011 nichtig/aufzuheben sind, zeigt der Antragsteller gleichfalls keine Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO auf.
Insoweit kann für die Zeit ab dem 19.07.2012 auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. 2.) verwiesen werden.
Für den davor liegenden Zeitraum vom 11.11.2011 bis zum 19.07.2012 hat das Schiedsgericht festgestellt, es habe keine Ausschusssitzung stattgefunden, was nach Erklärung des Antragsgegners im Senatstermin zutrifft. Selbst wenn das Schiedsgericht diesen Umstand eigenständig ermittelt und diesen Umstand nicht mit den Parteien erörtert haben sollte, was nicht feststeht, wäre ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zu verneinen.
Zudem ist auszuschließen, dass der Antragsteller - hätte er Gelegenheit zur Äußerung gehabt - Vortrag gehalten hätte, der das Schiedsgericht möglicherweise zu einer anderen Entscheidung bewogen hätte. Auch im Aufhebungsverfahren hat sich der Antragsteller auf den Hinweis beschränkt, dass er nicht wisse, ob in der fraglichen Zeit eine Sitzung des Kreisausschusses stattgefunden habe oder nicht.
4.
Die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers durch das Schiedsgericht festzustellen, dass die Amtszeit des Antragstellers als Zugführer der 3. Einsatzeinheit nicht geendet hat, sondern fortdauert, ist ebenso wie die Zurückweisung des Hilfsantrages, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung neu zu entscheiden, unter dem Gesichtspunkt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO nicht zu beanstanden.
a)
Das Schiedsgericht hat die Ansicht vertreten, die Amtszeit des Antragstellers habe gem. Ziff. 10.4 der Ordnung der Bereitschaften mit dem Ablauf der früheren Amtszeit des ehrenamtlichen Kreisvorstandes im November 2011 geendet. Dabei sei es unerheblich, ob die Neuwahl unwirksam gewesen sei oder nicht, denn dies verlängere die Wahlperiode nicht.
Es kann dahinstehen, ob das Schiedsgericht die Vorschriften der Ordnung der Bereitschaften korrekt ausgelegt hat. Das Bb kann die Amtszeiten von Zugführern festlegen, wie es ihm beliebt. Das staatliche Recht macht hierfür keine Vorgaben. Dementsprechend berührt eine (möglicherweise) fehlerhafte Anwendung der Regeln durch das Schiedsgericht den ordre public nicht.
b)
Selbst wenn die Ernennung des S gegen Ziff. 10.3 der Ordnung der Bereitschaften verstieße, führte dies nicht zu einer Verletzung des materiellen ordre public durch den Schiedsspruch.
Weder die Gerechtigkeitsfunktion noch die Machterhaltungsfunktion des ordre public-Vorbehalts sind betroffen. Es ist bereits nicht ersichtlich,- dass § 5 LKatSG durch die Ernennung des Herrn T berührt, geschweige denn verletzt wäre. Die Norm ist allgemein gehalten und stellt keinerlei konkrete Anforderungen an die im Katastrophenschutz tätigen Personen. Die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft ist zwar von großer Bedeutung, erfordert aber nicht zwingend die Regelung des 10.3 der Ordnungen der Bereitschaften. Vielmehr reicht es aus, wenn sichergestellt ist, dass der Tätigkeit als Zugführer im Einsatzfalle Priorität zukommt.
Selbst wenn man aber eine Verletzung des § 5 LKatSG annehmen wollte, hätte dieser Verstoß keine Verletzung des ordre public zur Folge.
Nicht überzeugend ist der Verweis des Antragstellers darauf, dass die Einrichtung des Katastrophenschutzes unmittelbar aus grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates folge, der ausreichend Vorkehrungen treffen müsse, um die in seinem Staatsgebiet wohnenden Personen vor Katastrophenereignissen zu schützen. Es gibt weder ein Grundrecht auf Katastrophenschutz und schon gar keine Ansprüche auf eine konkrete Ausgestaltung der Organisation ehrenamtlicher Hilfskräfte im Bereich des Katastrophenschutzes.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Jena 1 Sch 4/13 02.10.2013 Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Überschreitung schiedsrichterlicher Befugnisse; Anwendung des richtigen Rechts; mündliche Verhandlung
Beschluss Der durch das Internationale Schiedsgericht bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer in Minsk am 21.2.2013 durch die Vorsitzende Schiedsrichterin T und die Schiedsricher U und V in der Rechtssache No. 1187/35-12 erlassene Schiedsspruch des Inhalts : “Die Klage wird befriedigt. Die Gesellschaft «I GmbH» (K-Adresse, La, Bundesrepublik Deutschland) wird zur Erstattung der Verluste in Höhe von 35 000,00 Euro, der mit der Interessenvertretung verbundenen Kosten in Höhe von 1 500,00 EUR und der Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 2 850,00 Euro (insgesamt 39 350,00 Euro (neununddreissigtausenddreihundertfünfzig) ) zugunsten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „Aa" (Da-Adresse, Büro C, E Minsk, Republik Belarus) verurteilt. Die Frist für die freiwillige Durchführung dieses Beschlusses beträgt fünf (5) Tage nach Erhalt des Urteils durch den Beklagten. Vorsitzende Schiedsrichterin (Unterschrift) Ta Schiedsrichter (Unterschrift) Ua Schiedsrichter (Unterschrift) Va“ wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 35.000 € festgesetzt. Gründe: I. Am 21.2.2013 erließ das Internationale Schiedsgericht bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer in Minsk den im Tenor dieses Beschlusses genannten Schiedsspruch. Mit am 3.6.2013 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 3.6.2013 hat die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsschrift waren eine beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung, die in dem Vertrag über die Erbringung von Projektleistungen vom 15.2.2011 enthalten ist, nebst Übersetzung in die deutsche Sprache sowie eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 21.2.2013 nebst amtlicher Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.6.2013 beantragt, den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 11.7.2013 begründet. Im Einzelnen macht sie geltend: Die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen sei. Mit diesem Einwand sei die Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen, da sie ihn bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren erhoben habe. Ferner sei ein Versagungsgrund für die Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß Art. 5 Absatz 1c UNÜ gegeben, denn der Schiedsspruch könne nicht auf Ziff. 9.4 des zwischen den Parteien geschlossenen Projektierungsvertrages gegründet werden. Die Schiedsvereinbarung sei nämlich durch die Antragstellerin im März 2012 gekündigt worden. Davon abgesehen unterfalle der Sachverhalt, der Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen sei, nicht der Schiedsvereinbarung. Insofern verweist die Antragsgegnerin auf ihren Vortrag im schiedsgerichtlichen Verfahren.
Ferner macht die Antragsgegnerin geltend, die Schiedsrichter hätten den unterbreiteten Sachverhalt nicht unter weißrussisches Recht subsumieren dürfen, denn dessen Geltung sei in der Schiedsvereinbarung nur für die Dauer der Wirkung des Vertrages vereinbart worden. Auch fehle dem Schiedsspruch eine nachvollziehbare Begründung für die Auffassung des Schiedsgerichts, dass der Verfahrensgegenstand der Schiedsklausel unterfalle. Es sei, so die Antragsgegnerin weiter, zweifelhaft und zu bestreiten, dass es sich bei dem hier tätig gewordenen Schiedsgericht um ein solches im Sinne des UNÜ oder im Sinne der ZPO handele. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es ein staatliches weißrussisches Gericht sei. Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten: Sie meint, die Antragsgegnerin sei mit Einwänden gegen das wirksame Zustandekommen des Vertrages oder der Schiedsklausel präkludiert. Im Rahmen des Schiedsverfahrens habe die Antragsgegnerin lediglich die Reichweite und den Geltungsumfang der getroffenen Schiedsvereinbarung bemängelt. Eine etwaige Kündigung könne an der Wirksamkeit und der Fortgeltung der Schiedsvereinbarung nichts ändern. Die Geltung der Schiedsklausel nur für die Dauer des Vertrages sei weder dem Wortlaut der Klausel noch durch Auslegung zu entnehmen. Zudem habe die Antragsgegnerin den Vertrag mit Schreiben vom 15.3.2012 nicht gekündigt, sondern lediglich zum Schadensersatz aufgefordert und die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben. Auch konkretisiere die Schiedsklausel die von ihr erfassten Rechtsbeziehungen hinreichend. II. 1. Das Thüringer Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß §1062 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in W und damit im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts hat. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. a) Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche bestimmt sich gem. § 1025 Abs. 4 ZPO nach §§ 1061 bis 1065. § 1061 Abs. 1 ZPO verweist auf das Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGB l 1961 II S. 121; im Folgenden UNÜ) und auf etwaige Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Soweit die §§ 1061 ff. ZPO davon abweichende Regelungen enthalten, die anerkennungsfreundlicher sind, gehen diese vor (Art. VII UNÜ). b) Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Dies ist gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO ausreichend. Auch die Schiedsvereinbarung ist in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden, wenngleich dies wegen der gegenüber Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ anerkennungsfreundlicheren Vorschrift des § 1064 Abs. 1, 3 ZPO keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist (siehe etwa Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 1064 Rdnr. 1). Der Antragsschrift war ferner die Übersetzung des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache durch einen beeidigten Übersetzer beigefügt (Art. IV Abs. 2 UNÜ). c) Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ liegen nicht vor bzw. sind nicht bewiesen. aa) Von Amts wegen zu prüfende Versagungsgründe (Art. V Abs. 2 UNÜ) bestehen nicht. (1) Nach bundesdeutschem Recht besteht kein Hinderungsgrund dafür, den Streit des vorliegenden Verfahrens auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln (Art. V Abs. 2 Buchst. a UNÜ). In dem Vertrag vom 15.2.2011 hat sich die Antragsgegnerin verpflichtet, eine Projektdokumentation für das Objekt eines Service-Autohofes mit dem Bau einer Anfahrtsstraße und einer ingenieurtechnischen Infrastruktur zu erarbeiten. Rechte und Pflichten aus einem derartigen Vertrag sind nach bundesdeutschem Recht einer Schiedsvereinbarung zugänglich (§ 1030 ZPO). Die Schiedsfähigkeit derartiger vermögensrechtlicher vertraglicher Rechtsbeziehungen ist weder in §§ 1030 ZPO noch in sonstigen innerdeutschen Gesetzen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1030 Rn. 6) ausgeschlossen. (2) Die Anerkennung oder Vollstreckung des vorliegenden Schiedsspruchs widerspricht nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. V Abs. 2 Buchstabe b UNÜ). bb) Nur auf Antrag zu berücksichtigende Versagungsgründe im Sinne des Art. V Absatz 1 UNÜ hat die Antragsgegnerin nicht dargetan bzw. nicht bewiesen. (1) Die Antragsgegnerin stellt schon die Anwendbarkeit des UNÜ in Abrede, indem sie bestreitet, dass es sich bei dem im Schiedsverfahren tätig gewordenen Spruchkörper um ein Schiedsgericht im Sinne dieses Übereinkommens handelt. Träfe dies nämlich zu, würde es sich bei dem hier in Rede stehenden Schiedsspruch nicht um einen Schiedsspruch gemäß Art. I UNÜ handeln. Dieses Bestreiten ist jedoch unbeachtlich, weil es - zumal auf dem Hintergrund der von der Antragstellerin vorgelegten, im Internet öffentlich zugänglichen und damit allgemeinkundigen Tatsacheninformationen über das Internationale Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Republik Belarus - jeglicher Substanz entbehrt. (2) Auch der Einwand, die Antragstellerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen sei, richtet sich gegen die Anwendbarkeit des UNÜ. Denn das UNÜ setzt zumindest das Vorhandensein, wenn auch nicht die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung voraus (Artt. II, III UNÜ). Jedenfalls mit der Vorlage des in Ziff. 9.4. eine Schiedsvereinbarung ausdrücklich regelnden schriftlichen Projektierungsvertrages vom 15.2.2011 hat die Antragstellerin den Abschluss einer Schiedsvereinbarung hinreichend konkret vorgetragen. (3) Einen Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 Buchst a UNÜ (persönliche Schiedsunfähigkeit, Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem maßgeblichen Recht) macht die Antragsgegnerin nicht geltend. (4) Dasselbe gilt für den Versagungsgrund des mangelnden rechtlichen Gehörs gemäß Art. V Abs. 1 Buchst b UNÜ. (5) Dagegen wird ein Versagungsgrund für die Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß Art. V Absatz 1 Buchst. c UNÜ vorgebracht, indem die Antragsgegnerin meint, der Schiedsspruch könne nicht auf Ziff. 9.4 des zwischen den Parteien geschlossenen Projektierungsvertrages gegründet werden, weil die Schiedsvereinbarung von der Antragstellerin im März 2012 gekündigt worden sei. Da die Antragsgegnerin auf jeglichen weitergehenden Vortrag zu einer solchen Kündigung verzichtet und die Antragsgegnerin sie zudem bestreitet, kann insoweit ein Versagungsgrund gem. Art. V Absatz 1 Buchst. c UNÜ nicht angenommen werden. (6) Einen Einwand i.S.d. Art. V Absatz 1 Buchst. c UNÜ stellt auch das Vorbringen der Antragsgegnerin dar, der im Schiedsspruch behandelte Sachverhalt unterfalle nicht dem Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung. Auch insoweit ist der Antragsgegnerin nicht zu folgen. Die Schiedsklausel in Ziff. 9.4. des Vertrages über die Erbringung von Projektleistungen vom 15.2.2011 lautet: "Streitfälle und Meinungsverschiedenheiten werden vor dem Internationalen Vertragsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus in Minsk ausgetragen. Als Amtssprache des Vertragsgerichts (Arbitrage) gilt Russisch."“ Da diese Schiedsklausel Teil der Regelungen des Projektleistungsvertrages ist, können keine Zweifel daran aufkommen, dass Gegenstand der Schiedsvereinbarung sämtliche Streitigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit dem Projektleistungsvertrag sein können. Gegenstand der Klage der Antragstellerin vor dem Schiedsgericht waren Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Antragsgegnerin wegen unvollständiger Erfüllung ihrer Pflichten zur Erstellung und Übersendung bestimmter Planungsleistungen aus dem Projektleistungsvertrag, also eine Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Diese Streitigkeit ist mithin von der Schiedsklausel erfasst. (7) Die Angriffe der Antragsgegnerin in Bezug auf die angeblich unklare Bestimmung des Schiedsgerichts in der Schiedsklausel und die Geltungsdauer der Schiedsklause betreffen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die Ausführungen zum angewendeten Recht betreffen u.a. auch das Verfahren, und somit beides den Versagungsgrund nach Art. V Absatz 1 Buchst. d UNÜ. Hinsichtlich der Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt sich der Senat den Ausführungen des Schiedsgerichts in der Begründung des Schiedsspruchs (in der Übersetzung ohne Seitenzahlen) an. Insbesondere ist die ungenaue Bezeichnung des Schiedsgerichts in der Schiedsklausel („Vertragsgericht“) unschädlich. Denn es ist nicht im Mindesten zweifelhaft, dass das Internationale Schiedsgericht bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer in Minsk gemeint ist. Soweit die Antragsgegnerin die Anwendung weißrussischen Rechts rügt, dürfte das vorrangig die inhaltliche Richtigkeit der schiedsrichterlichen Entscheidung betreffen, die der Senat nicht zu prüfen hat. Sofern man darin auch eine Verfahrensrüge erblicken will, greift diese jedenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin leitet die Unanwendbarkeit des Rechts der Republik Belarus daraus her, dass es in Ziff. 9.1 des Projektleistungsvertrages heißt: „Die Rechtsbeziehungen der Seiten aus dem vorliegenden Vertrag beruhen für die Dauer seiner Wirkung auf der geltenden Gesetzgebung der Republik Belarus." Da der Vertrag, wie die Antragsgegnerin behauptet, bereits vor der Anrufung des Schiedsgerichts gekündigt worden sei, gelte für die Streitigkeiten aufgrund des Vertrages nicht mehr weißrussisches Recht. Das trifft nicht zu. Selbst wenn der Vertrag vor Anrufung des Schiedsgerichts wirksam gekündigt worden sein sollte, was die Antragsgegnerin nicht schlüssig vorgetragen hat, unterfielen alle Streitigkeiten, die in der Vertragsbeziehung wurzeln und die bis zur Kündigung entstanden sind, selbstverständlich weiterhin der Schiedsvereinbarung. Dies gilt umso mehr für solche Streitigkeiten, deren Folge die Kündigung war, denn bei ihnen besteht zwischen dem Grund der Streitigkeit und der Berechtigung der Kündigung ein unauflösbarer Zusammenhang. Somit entsprach „das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien“ (Art. V Absatz 1 Buchst. d UNÜ). (8) Mangelnde Verbindlichkeit, Aufhebung oder einstweilige Hemmung des Schiedsspruchs (Art. V Absatz 1 Buchst. d UNÜ) werden von der Antragsgegnerin nicht eingewandt. 3. Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung war nicht zu entsprechen. Gem. § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs; ein solcher ist bei ausländischen Schiedssprüchen nach bundesdeutschem Recht ohnehin nicht vorgesehen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1059 Rn. 1b). Es kommen auch keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht. Diese sind die gleichen wie in Art. V UNÜ. Oben wurde bereits ausgeführt, dass Aufhebungsgründe im Sinne dieser Bestimmung des Abkommens nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend dargelegt sind. Allerdings setzt § 1063 Abs. 2 2. Alt. ZPO nicht das Vorliegen von Aufhebungsgründen voraus, sondern lässt es für die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung genügen, dass solche Aufhebungsgründe „in Betracht“ kommen. Das ist wegen der Verweisung auf § 1059 Abs. 2 ZPO schon aber auch nur dann der Fall, wenn der Antragsgegner den Aufhebungsgrund „begründet“ geltend macht (BGH, Beschluss vom 15.7.1999 – III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1063 Rn. 2). Hier hat sich die Antragsgegnerin zwar auf eine Reihe Aufhebungsgründe berufen. Sie hat aber nicht einen davon mit entsprechendem Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt oder wenigsten so weit mit Tatsachen unterlegt, dass sein Bestehen ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsste und deshalb weitere Sachaufklärung in einer mündlichen Verhandlung sinnvoll erschiene. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Geimer a. a. O. § 1061 Rdnr. 2; § 1064 Rdnr. 7). Der Beschluss war gemäß § 1064 Abs. 2, 3 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert ist gemäß §§ 3, ZPO; 43, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung bestimmt worden.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 3/16 05.12.2016 Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Beschluss
Aktenzeichen: 1 Sch 3/16
1. Der von dem Internationalen Kommerziellen Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine (Az.: L) am 24.06.2016 erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„Das nicht eingetragene Einzelunternehmen M, Inhaber Herr N persönlich ist verpflichtet, an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung „A“ einen Betrag von 37.260,00 € für gelieferte Waren sowie 3.331,44 € für zu erstattende Schiedsrichtergebühr und 210,47 € für Kosten im Zusammenhang mit der Interessenvertretung der Antragstellerin, somit insgesamt 40.801,91 € zu bezahlen“
wird für vollstreckbar erklärt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 37.260,00 €.

Gründe:
II.
Die Antragstellerin (ehemals Schiedsklägerin) begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor bezeichneten Schiedsspruchs vom 24.06.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen verwiesen.
Die Antragsgegnerin (ehemals Schiedsbeklagte) hat mitgeteilt, sie habe das Insolvenzverfahren eröffnen lassen müssen und sei bislang leider nicht in der Lage gewesen, die Forderung zu begleichen.
II.
Der auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich - Ort des Schiedsgerichts war Stuttgart - zuständig.
2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, denn der Schiedsspruch wurde von der Antragstellerin vorgelegt. Gründe gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurden von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht; von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehende Gründe gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es bei der Forderung aus dem Schiedsspruch um eine erst nach Insolvenzeröffnung am 12.03.2016 begründete Neuverpflichtung geht, die ohne die Schranken des § 87 lnsO gegen die Antragsgegnerin weiterverfolgt werden kann (vgl. Hinweis des Senats vom 10.11.2016 und Schreiben vom 15.11.2016 und 28.11.2016). Deshalb war auch keine mündliche Verhandlung geboten, § 1063 Abs. 2 ZPO.
3. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
4. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der beantragten Vollstreckbarerklärung und beträgt 37.260,00 €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Rostock 1 Sch 3/14 07.07.2014 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; vorläufige Rechtsauffassung; Unzulässigkeit des Antrages; Vereinsschiedsgerichte
Verfügung 1. Folgendes Schreiben fertigen: in dem o.g. Rechtsstreit weist der Senat auf folgende vorläufige Rechtsauffassung hin: Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 1059 ZPO liegen bereits in formeller Hinsicht nicht vor. Der Antrag erweist sich damit als unzulässig. Das 10. Buch der Zivilprozessordnung findet nur Anwendung, wenn der Schiedsspruch in einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassen worden ist. Dazu zählen die Entscheidungen eines Sport-, Vereins- oder Verbandsgerichts jedoch nicht. Denn diese Stellen üben - anders als Schiedsgerichte - keine Rechtsprechung im weiteren Sinne aus. Es handelt sich vielmehr um Vereinsorgane, denen bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen übertragen worden sind (BGH, Beschluss vom 27.05.2004, NJW 2004, 2226, zitiert nach juris, Tz. 15 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 10.11.2005, zitiert nach juris, Tz.4 ff.). Zwar können durch Vereinssatzung Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen werden, §§ 1066, 1025 ff. ZPO. Ein satzungsmäßig berufenes "Schiedsgericht" ist aber nur dann ein Schiedsgericht im Sinne der§§ 1025 ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden. Erforderlich ist mithin die Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten, der als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert ist. Sport- oder Verbandsgerichte, die ein Organ des Vereins oder des Verbands sind und auf deren Zusammensetzung die Streitbeteiligten - zur Wahrung der Überparteilichkeit - nicht paritätisch Einfluss nehmen können, sind keine Schiedsgerichte in diesem Sinn (BGH, a.a.O., Tz. 18; OLG Dresden, a.a.O.). So liegt es hier. Das Verbandsgericht ist Organ des Kreisfußballverbands. Das ergibt sich aus § 12 Nr. 5 der Satzung des Kreisfußballverbandes A (A-Adresse). Die Mitglieder des Verbandsgerichts dürfen zwar nicht dem Vorstand des Verbands angehören (§ 20 der Satzung), sein Vorsitzender ist jedoch stimmberechtigtes Mitglied des Kreisverbandstags, dem höchsten Organ des Kreisfußballverbands (§ 13 Nr. 5 der Satzung). Zudem fehlt es an einem paritätischen Einfluss der Streitbeteiligten auf die Besetzung des Verbandsgerichts. Seine Mitglieder werden vom Verband gewählt bzw. bestellt, der dem Verbandsgericht bestimmte Verwaltungs- und Disziplinarangelegenheiten übertragen hat. Sowohl das Sportgericht als auch das Verbandsgericht sind damit vom Verband abhängig und "Richten" mithin in eigener Sache. Damit liegt nicht eine Schiedsgerichtsbarkeit, sondern ein Organhandeln vor. Das ist im Übrigen auch dem Umstand zu entnehmen, dass - anders als bei Schiedsgerichten nach §§ 1025 ff. ZPO - die Entscheidung nicht zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt ist. Auch hier bleibt es bei einer verbandsinternen Wirkung. Denn die Entscheidungen der Rechtsorgane werden von den zuständigen Organen des Kreisfußballverbandes vollzogen, § 20 der Satzung i.V.m. § 23 Abs. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des Landesfußballverbands Ab (Ab-Adresse). Dem Antragsteller wird aus diesem Grund Gelegenheit zur Stellungnahme und nicht zuletzt unter Kostengesichtspunkten anheim gegeben, die "Klage" bzw. den Antrag gemäß § 1059 ZPO zurückzunehmen. Der Senat wird nicht vor Ablauf von zwei Wochen entscheiden.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 3/12 02.05.2012 Vollstreckbarkeitserklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Verfahrensort
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 3/12
I. Der von dem internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) durch den Einzelschiedsrichter Dr. P am 2.1.2012 in Stuttgart unter dem Aktenzeichen Q erlassene Schiedsspruch mit dem folgenden Wortlaut:
„1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 20.000.- € nebst Zinsen i.H.v.8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2010 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Schiedsklägerin 91 % und die Schiedsbeklagte 9 %, woraus folgt, dass die Schiedsklägerin der Schiedsbeklagten unter Berücksichtigung der Kosten des Schiedsgerichtshofs der ICC und des Schiedsgerichts insgesamt 14.276,39 € sowie US-Dollar 14.655,80 als Kostenerstattung zu bezahlen hat.“
wird auf Antrag der Antragstellerin
für vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 20.000.- €

Gründe:
I.
Die Antragstellerin beantragt, den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Sie hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt sowie eine Kopie des Schiedsauftrags (Bl. 39). Die Antragsgegnerin hat sich innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme gegen den Antrag nicht verteidigt.
II.
1. Der Schiedsspruch ist gemäß §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr.4, 1064 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da sich aus dem Schiedsauftrag, der zugleich eine Vereinbarung über die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist, ergibt, dass die Parteien als Schiedsort Stuttgart bestimmt haben und das Schiedsverfahren auch tatsächlich in Stuttgart stattgefunden hat, wo auch der Schiedsspruch am 2. Januar 2012 ergangen ist. Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2 ZPO) sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich, so dass der Schiedsspruch antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Beschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
3. Der Streitwert entspricht der zu titulierenden Hauptforderung. Zinsen und Kosten bleiben außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 3/10 30.07.2010
B E S C H L U S S
I. Der am 18.2.2010 in Stuttgart ergangene, im Rubrum durch Berichtigungsbeschluss vom 8.4.2010 berichtigte Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters … mit dem Wortlaut:
„1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 1 Mio sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins pro Jahr auf 500.000.- EUR seit dem 2. Januar 2009 und auf weitere 500.000.- EUR seit dem 2. Juli 2009 zu zahlen.

1. Die Schiedsbeklagte wird zudem verurteilt, an die Schiedsklägerin weitere 6.500.- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% pro Jahr ab Zustellung des Schiedsspruchs zu zahlen.“
wird – unter Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerin, den Schiedsspruch aufzuheben –
für vollstreckbar erklärt.
II. Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch insoweit aufzuheben, als darin die Schiedsklage abgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 1/3, die Antragsgegnerin 2/3.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 1.500.00.- €
Gründe:
A.
Die Parteien streiten über die Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung eines Schiedsspruchs, den der Einzelschiedsrichter … als Schiedsrichter der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) am 18.2.2010 in Stuttgart erlassen hat. Durch den Schiedsspruch wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1 Mio. € an die Antragstellerin nebst Zinsen verurteilt; der weitergehende Antrag, gerichtet auf die Verurteilung zur Zahlung weiterer 500.000,- €, wurde abgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch im Umfang der Verurteilung für vollstreckbar zu erklären, während die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrags und die Aufhebung des Schiedsspruchs im Umfang der Verurteilung begehrt. Die Antragstellerin wiederum möchte den Schiedsspruch insoweit aufgehoben und die Sache an den Schiedsrichter zurückverwiesen wissen, als ihr Antrag abgewiesen wurde. Beide Parteien machen im Wesentlichen geltend, der Schiedsrichter habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er Beweisanträge übergangen bzw. notwendige Hinweise nicht erteilt habe.
I.
2. Die Antragsgegnerin hatte als Generalunternehmerin die Errichtung einer Produktions- und …anlage für die „…" in … übernommen. Als Kaufpreis waren 40,7 Mio. € vereinbart, von denen 8 Mio. € durch Wechsel beglichen werden sollten. Am 17.3.2004 wurde vereinbart, dass Auftraggeberin nicht - wie zunächst vorgesehen - die Fa. …, sondern die Fa. …, ein zypriotisches Unternehmen, sein sollte.
Die Antragstellerin sollte als Subunternehmerin der Antragsgegnerin die Herstellung der …anlage übernehmen.
Nach einem Gespräch vom 22.1.2004 bestätigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.1.2004 den Auftrag für eine Vergütung von 10 Mio. € („Vorab-Bestellung", ...). Die Vergütung sollte durch eine Anzahlung von 2 Mio. € und fünf weitere Zahlungen von vier Mal 1,5 Mio. und einmal 500.000,- € entrichtet werden. Der Rest von 1,5 Mio. € sollte über eine „Promissory note" der Fa. … ausgeglichen werden und zwar unter Ausschluss jeglichen Rückgriffs auf die Antragsgegnerin.
Am 16.4.2004 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Werkvertrag, der in § 3 eine Vergütung von 10 Mio. € vorsieht. § 4 regelt die Zahlungsmodalitäten in Anlehnung an das Schreiben vom 26.1.2004. Demnach waren 2 Mio. € als Anzahlung zu entrichten, weitere 6 Mio. € sollten aus einem Akkreditiv in 4 Raten zu je 1,5 Mio. gezahlt werden. Weitere 500.000,- € waren teils durch Verrechnung mit einem anderen Auftrag, teils durch Zahlung nach Abnahme zu begleichen.
In § 4.1 Ziff. 7 ist bezüglich des Restbetrags von 1,5 Mio € bestimmt:
„Über 1.500.000,- € erhält der Unternehmer nach Stellung einer Zahlungsanforderung mit Erfüllungswirkung („an Erfüllung statt") in Bezug auf die Werkvergütung in Hohe von 1.500.000,- € ein „Promissory note" des Kunden. Eine Haftung des Bestellers ist ausgeschlossen. Der Besteller wird mit der Übergabe von den vertraglichen Zahlungsansprüchen in Höhe von 1.500.000,- € frei. Kann ein „Promissory note" des Kunden trotz Fristsetzung an ihn nicht durch den Besteller übergeben werden, vermindert sich die vereinbarte Werkvergütung um 1.500.000,- €. Dem Unternehmer ist das Risiko des „Promissory note" und das damit eventuell verbundene Verlustrisiko bekannt."
Am 11.5.2004 wurde der Vertrag in Ziff. 16 um eine Schiedsklausel ergänzt … Mit Schreiben der Antragstellerin vom 2.6.2004 … wurden die die Zahlung betreffenden Seiten 8 und 9 des Vertrags auf Wunsch der Antragstellerin hinsichtlich der Zahlungstermine geändert (Spätesttermine). Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 4.6.2004 …, dem ein Telefonat vom 4.6.2004 der Parteien vorangegangen war, wurden die Raten teilweise modifiziert (ohne Änderung der Regelung in § 4.1.Nr.7). Mit Schreiben vom 25.6.2004 übersante die Antragsgegnerin schließlich die Austauschseiten 8 und 9 des Vertrags mit den Zahlungsbedingungen unterzeichnet an die Antragstellerin zurück. Sie entsprechen inhaltlich - was Zahlung der letzten Rate betrifft - dem Vertrag vom 16.4.2004 ...
3. Im Rahmen der Vertragsdurchführung erhielt die Antragstellerin insgesamt Zahlungen in Höhe von 8,5 Mio €. Im September 2005 forderte sie die Antragsgegnerin auf, ihr bis 30.9.2005 Wechsel in Höhe der ausstehenden 1,5 Mio. € zu übergeben „rechtsverbindlich unterschrieben von der …". Im Januar 2006 indossierte die Antragsgegnerin einen am 15.10.2005 von … unterzeichneten Wechsel über 500.000,- € auf die Antragstellerin, den diese knapp drei Wochen später zurückgab, weil er nicht vom „Endkunden" stamme und daher nicht vertragskonform sei. Nachdem der Wechsel von der Antragsgegnerin wieder an die Antragstellerin zurück gegeben worden war, legte diese ihn im Juni 2008 bei der …Bank zur Zahlung vor, wo er aber nicht eingelöst wurde.
Weitere Wechsel wurden nicht übergeben, auch nicht von … an die Antragsgegnerin. Somit hat die Antragstellerin als Werklohn insgesamt 8,5 Mio. € erhalten.
4. Die Antragstellerin hat die ausstehenden 1,5 Mio. € im Wege der Schiedsklage geltend gemacht … Der Schiedsrichter … hat am 25.5.2009 mündlich verhandelt … und den Parteien Schriftsatzfristen bis 21.8.2009 (für die Antragstellern zur Replik) und 20.11.2009 (für die Antragsgegnerin zur Duplik) gesetzt. Erörtert wurde unter anderem, ob es sich bei der Zahlungsklausel in § 4.1 Nr.7 des Werkvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin handele und ob insoweit rechtliche Bedenken gegen, die Wirksamkeit bestünden. Streitig war ferner, wer als „Kunde" im Sinne der Zahlungsklausel anzusehen war (… oder …).
Nachdem die Antragsgegnerin die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens bzw. die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt hatte, erließ der Schiedsrichter am 15.6.2009 einen positiven Zwischenbescheid über seine Zuständigkeit, der durch die Antragsgegnerin vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angefochten wurde. Der Senat hat den Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mit Beschluss vom 10.9.2009 zurückgewiesen (1 SchH 1/09).
Mit Schriftsatz vom 20.11.2009 … trug die Antragsgegnerin ergänzend zum Zustandekommen der Zahlungsklausel in § 4.1. Nr.7. vor; sie behauptete unter Benennung mehrerer Zeugen, diese Klausel sei zwischen den Parteien - wie auch mit weiteren Lieferanten - individuell ausgehandelt worden …
Mit Verfügung vom 3.12.2009 … gab der Schiedsrichter den Hinweis, dass die Frage, ob die Zahlungsbedingungen ausgehandelt wurden und durch wen die „Promissory notes" zu stellen seien, nur dann näher aufzuklären sei, wenn die jeweils beweisbelastete Partei dazu substantiiert vortrage. Insoweit genüge bei einem Bestreiten der Gegenseite die „schlichte Behauptung des betreffenden Umstandes nicht" …
Am 14.12.2009 nahm die Antragstellerin schriftsätzlich Stellung … In der Schiedsverhandlung vom 16.12.2009 … wurden die streitigen Fragen nochmals ausführlich erörtert. Der Schiedsrichter schloss die Verhandlung mit dem Hinweis, dass er auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhandlung eine Entscheidung in der Sache oder über das weitere Verfahren treffen werde, nachdem die Parteivertreter auf Nachfrage erklärt hatten, dass keine Punkte mehr offen seien.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2009 … nahm die Antragsgegnerin nochmals zur Frage des „Aushandelns" Stellung und vertrat die Ansicht, dass die Unterlassung einer Beweisaufnahme als Verfahrensfehler anzusehen sei. Sie habe konkret genug behauptet und unter Beweis gestellt, dass über die fragliche Zahlungsregelgung im Rahmen der Vertragsverhandlungen und „mannigfaltiger Gespräche" mit den Mitarbeitern … und … mehrfach diskutiert worden sei. Es überspanne die Anforderungen, konkreten Vortrag zu Tag und Stunde der Gespräche zu verlangen. Es verletze die Regeln des fairen Verfahrens, diese Überlegung erst in der mündlichen Verhandlung zu artikulieren.
II.
Am 18.2.2010 erging der Schiedsspruch …, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt. Die Antragsgegnerin wurde verurteilt, an die Antragstellerin 1 Mio. € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 500.000,- € seit 2.1.2009 und aus weiteren 500.000,- € seit 2.7.2009. Ferner wurde die Antragsgegnerin verurteilt, weitere 6.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab Zustellung des Schiedsspruchs zu zahlen, in Höhe weiterer 500.000,- € wurde die Schiedsklage abgewiesen.
5. Der Schiedsrichter hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, in Höhe von 1 Mio. € bestehe der Werklohnanspruch fort, weil die Zahlungsklausel in § 4.1 Nr.7, die ein Erlöschen des Anspruchs auch dann vorsehe, wenn Wechsel nicht übergeben werden könnten, gemäß § 307 BGB unwirksam sei.
Es handele sich hierbei um AGB, die von der Antragsgegnerin gestellt worden seien. Dafür streite der Beweis des ersten Anscheins, den die Antragsgegnerin nicht erschüttert habe. Für das Vorliegen einer vorformulierten Klausel spreche zum einen der Umstand, dass die Antragstellerin an keiner Stelle namentlich erwähnt, sondern sie mit „Unternehmer" angesprochen werde, während die Antragsgegnerin mit ihrer Firmenbezeichnung (…) aufgeführt sei. Zum anderen lasse die Fußzeile der Austauschseiten darauf schließen, dass es noch mehrere gleichlautende Verträge mit Unterlieferanten gebe. Den Anscheinsbeweis habe die Antragsgegnerin nicht entkräftet, sondern durch den eigenen Vortrag bestätigt. So habe sie die mit anderen Subunternehmern vereinbarten Zahlungsbedingungen vorgelegt, die jeweils Klauseln enthielten, die derjenigen in § 4.1 entsprächen. Die Regelung sei auch nicht ausgehandelt worden. Die Antragsgegnerin habe nicht bewiesen, dass sie die Klausel in ihrem Kerngehalt ernsthaft zur Disposition gestellt habe. Insoweit habe sie nicht mehr vorgetragen als die abstrakten Voraussetzungen einer individuellen Vereinbarung. Details oder Belege sei sie schuldig geblieben, so dass mangels substantiierten Vortrags eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht statthaft sei, zumal der Schriftsatz vom 23.12.2009 verspätet eingereicht worden sei. Rechtlich seien die Ausführungen nicht überzeugend, soweit ein Aushandeln bereits mit der Begründung angenommen werde, die Antragstellerin habe die Austauschseiten paraphiert und damit ihr Einverständnis erklärt. Dies genüge auch im kaufmännischen Verkehr nicht, um von einem Aushandeln ausgehen zu können.
Als AGB sei die fragliche Klausel aber unwirksam, weil sie das Ausfallrisiko des Generalunternehmers einseitig auf den Subunternehmer verlagere, obwohl dieses außerhalb seiner Einflusssphäre liege. Zudem erlösche der Anspruch gegebenenfalls auch dann, wenn der Generalunternehmer den Wechsel nach Ablauf der Frist für den Kunden noch erhalte, was möglich sei, weil der schuldrechtliche Anspruch nicht abgetreten sei.
In Höhe von 500.000,- € sei der Vergütungsanspruch aber erloschen, weil die Antragstellerin einen Wechsel der … erhalten habe, der als vertragskonforme Leistung an Erfüllungs statt anzusehen sei. Die entsprechende Regelung des § 4.1. des Vertrags sei wirksam, weil lediglich das Durchsetzungsrisiko auf die Antragstellerin verlagert werde. Der von … gegebene Wechsel sei erfüllungstauglich. Der Begriff des „Kunden", auf den es ankomme, sei im Vertrag nicht definiert. Dort sei nur klargestellt, dass „Endkunde" die … sei. Diese begriffliche Differenzierung spreche dagegen, … auch als „Kunden" anzusehen, weil die Unterscheidung bewusst erfolgt sei. Dafür spreche auch das Schreiben vom 18.6.2004 (…), wo die Antragstellerin die Übergabe von Wechseln des „Endkunden" statt des „Kunden" verlangt habe, was zeige, dass sie selbst darin einen Unterschied erkannt habe. Auch das Schreiben vom 2.6.2005 stehe nicht entgegen. Die entsprechende Anlage (….), die verspätet vorgelegt worden sei und zurückgewiesen werde, belege nicht, dass die Parteien davon ausgegangen seien, dass … die Wechsel ausstellen solle. Vielmehr könne die dortige Formulierung nahe liegender Weise auch so verstanden werden, dass … die Zahlungsweise von … beeinflussen könne. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Parteien Abweichendes besprochen hätten, so dass auch insoweit keine Beweisaufnahme erforderlich sei.
6. Der Schiedsspruch wurde am 8.4.2010 hinsichtlich der Bezeichnung der Antragsgegnerin berichtigt (…).
III.
Mit Schriftsatz vom 1.3.2010, eingegangen beim Oberlandesgericht Stuttgart am 2.3.2010 hat die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.3.2010, eingegangen am selben Tag, beantragt, den Antrag unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Die Antragstellerin wiederum hat mit Schriftsatz vom 21.4.2010, eingegangen am 26.4.2010, beantragt, den Aufhebungsantrag abzuweisen. Sie hat ihrerseits beantragt, den Schiedsspruch insoweit aufzuheben, als die Schiedsklage abgewiesen wurde. Die Antragsgegnerin schließlich beantragt, diesen Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise ihn als unbegründet zurückzuweisen (…).
7. Die Antragsgegnerin macht geltend, der Schiedsspruch sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen, weil der Schiedsrichter den Standpunkt vertreten habe, die Antragsgegnerin habe ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer individuellen Vereinbarung nicht genügt und er insoweit auch die angebotenen Zeugen nicht vernommen habe. Hätte der Schiedsrichter die Zeugen vernommen, so hätte seine Entscheidung anders ausfallen können.
Die Auffassung, die Antragsgegnerin habe nicht substantiiert zu den Verhandlungen der fraglichen Klausel vorgetragen, sei falsch und ignoriere den Vortrag. Die Antragsgegnerin habe dargelegt, wie sich der Vertrag in seinem Inhalt entwickelt habe. So hätten verschiedene Gespräche vor und nach Vertragsschluss am 16.4.2004 stattgefunden, die am 25.6.2004 in eine weitere Vertragsänderung gemündet hätten, indem die Seiten 8 und 9 aus dem ursprünglichen Vertragstext herausgenommen und zwei neue Seiten eingefügt worden seien. Vorangegangen seien die Schreiben vom 2.6.2004 und vom 8.6.2004, welches sich auf ein Gespräch vom 4.6.2004 beziehe.
Dies alles sei im Schiedsverfahren im Schriftsatz vom 20.11.2009 ausdrücklich vorgetragen worden unter Benennung der Zeugen …, die alle zum Gang der Vertragsverhandlungen aus eigener Kenntnis hätten Angaben machen können.
Soweit der Schiedsrichter in der Verhandlung vom 16.12.2009 die Auffassung vertreten habe, dass eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die fehlende Substantiierung des Vortrags nicht zu erfolgen habe, sei dem umgehend schriftsätzlich widersprochen worden mit dem Hinweis, dass in der Übergehung der Beweisantritte ein schwerer Verfahrensfehler liege, der das rechtliche Gehör verletze, zumal der Schiedsrichter an den Sachvortrag Anforderungen stelle, mit denen eine verständige Partei nicht rechnen müsse. Der völlig unbestimmte Hinweis in der Verfügung vom 3.12.2009 lasse nicht erkennen, wo konkret der Schiedsrichter die Defizite im Vortrag gesehen habe. Die Zurückweisung des Vorbringens vom 23.12.2009 verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
8. Die Antragstellerin, die den Schiedsspruch im Umfang der Verurteilung verteidigt, ist ihrerseits der Auffassung, der Schiedsrichter habe durch die Teilabweisung der Klage ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe bereits schriftsätzlich zur Begründung, dass nur Wechsel von … erfüllungstauglich gewesen seien, auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.6.2005 verwiesen, wo ausgeführt sei, dass sich der Endkunde, … gegebenenfalls entscheide, die 7. Rate nicht in Form von Promissory notes zu leisten, sondern durch Zahlung bei kundenseitiger Endabnahme der Gesamtanlage. Dieses Schreiben habe der Schiedsrichter - überraschend und ohne jeden Hinweis - in abwegiger Interpretation dahingehend ausgelegt, dass der Hinweis auch bedeuten könne, dass … als Endkunde die Entscheidung über die Art der Zahlung von … beeinflussen könne, ohne selbst die Zahlung vorzunehmen. Mit einer sofern liegenden Auslegung habe niemand rechnen müssen, so dass ein Hinweis geboten gewesen wäre. Dann hätte die Antragstellerin näher dargelegt, dass die beabsichtigte Interpretation nicht zutreffe.
9. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt den Anlagen verwiesen. Die Parteien haben die Akten des schiedsgerichtlichen Verfahrens in Fotokopie vorgelegt.
B.
Der Schiedsspruch ist auf Antrag der Antragsteller gemäß §§ 1060, 1062 Abs. l Nr.4 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe i.S. des § 1059 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Dementsprechend hat der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin keinen Erfolg. Dies gilt aber auch für den Aufhebungsantrag der Antragstellerin. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen des § 1059 Abs.2 ZPO nicht vor.
I.
Vollstreckbarerklärung
Der Schiedsspruch des Schiedsrichters … vom 18.2.2010 ist gemäß §1060 Abs. l ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil keine Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs.2 ZPO) gegeben sind.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart folgt aus § 1062 Abs. l Nr.4 ZPO, da die Parteien als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Stuttgart bestimmt haben.
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist durch den Beschluss des Senats vom 10.9.2009 (1 Sch H 1/09) rechtskräftig festgestellt.
Aufhebungsgründe i.S. der §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO, die zur Ablehnung der Vollstreckbarerklärung und zur Aufhebung des Schiedsspruchs führten, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Schiedsrichter den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 1059 Abs.2 Nr. l b, Nr. 2 b ZPO). Er hat weder erheblichen Sachvortrag noch zu berücksichtigende Beweisanträge übergangen und alle gebotenen Hinweise erteilt.
a) Im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs können gemäß § 1060 Abs.2 ZPO zur Begründung eines Aufhebungsantrags nur die in § 1059 Abs.2 ZPO bezeichneten Gründe geltend gemacht werden. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs ist den staatlichen Gerichten dagegen versagt (sog. Verbot der „Revision au fond", vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, RN 74 zu § 1059, allgemeine Meinung). Dementsprechend kann der Schiedsspruch vom 18.2.2010 inhaltlich nur auf Verstöße gegen das rechtliche Gehör und den ordre public im Übrigen überprüft werden (§ 1060 Abs. l i.V.m. § 1059Abs.2 Nr .l b, Nr. 2 b ZPO).
b) Derartige Verstöße liegen nicht vor.
aa) Die Antragsgegnerin macht geltend, der Schiedsrichter habe entgegen § 26 DIS-Schiedsordnung und Art. 103 GG) ihren schriftsätzlichen Vortrag zur behaupteten individuellen Aushandlung der Zahlungsklausel (§ 4.1 Nr.7) nicht berücksichtigt und verfahrenswidrig den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Er habe die Anforderungen an die Substantiierung in einer Weise überspannt, mit der sie nicht habe rechnen müssen. Die benannten Zeugen hätten bestätigt, dass die Klausel nicht als allgemeine Geschäftsbedingung von der Antragsgegnerin gestellt wurde, sondern von beiden Parteien ausgehandelt worden sei (§ 305 Abs. l Satz 3 BGB). Damit aber wäre die Klage abzuweisen gewesen, weil die Wechsel nicht innerhalb der dem Kunden gesetzten Frist vorgelegt worden seien und die Forderung somit nach der vertraglichen Regelung erloschen sei.
Zumindest hätte der Schiedsrichter einen deutlichen Hinweis erteilen müssen, damit der Vortrag hätte substantiiert werden können. Der in der Verfügung vom 3.12.2009 enthaltene allgemeine Hinweis, dass eine Beweisaufnahme nur erfolge, wenn die jeweils die Darlegungslast tragende Partei substantiiert vortrage, habe nicht erkennen lassen, in welcher Hinsicht der Schiedsrichter den Vortrag für ergänzungsbedürftig gehalten habe.
bb) Der Schiedsrichter hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er war weder zu weitergehenden Hinweisen verpflichtet, noch waren die benannten Zeugen zu vernehmen.
(1) Die Erwägungen des Schiedsrichters zum Anscheinsbeweis, der dafür spreche, dass § 4.1.Nr.7 des Werkvertrags von der Antragsgegnerin für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und von ihr in den Vertrag eingeführt worden sei und die Annahme, dass die Antragsgegnerin diesen Anschein nicht entkräftet habe (…), sind der inhaltlichen Überprüfung entzogen (Verbot der Revision au fond). Die Rechtsauffassung ist in der Sache vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich. Der Schiedsrichter hat einleuchtend als maßgeblich darauf abgestellt, dass die Bezeichnung der Parteien als „Unternehmer" auf der einen und „…" auf der anderen Seite für eine vorformulierte Klausel spricht.
(2) Auch die weitere Annahme, die Antragsgegnerin habe nicht substantiiert dargelegt und nicht bewiesen, dass § 4.1 Ziff.7 i.S. des § 305 Abs. l Satz 3 BGB individuell ausgehandelt wurde (…), ist ebenfalls sachlich vertretbar. Sie verletzt die Antragsgegnerin auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Beweislast für den Ausnahmetatbestand des § 305 Abs. l Satz 3 BGB lag - wie der Schiedsrichter zutreffend angenommen hat - auf Seiten der Antragsgegnerin als Verwenderin der Formularklausel. Sie war daher gehalten, die Tatsachen schlüssig vorzutragen, aus denen sich ein „Aushandeln" ergeben konnte, während eine Beweisaufnahme nur nach entsprechendem -bestrittenem - Vortrag in Betracht zu ziehen war.
Wie der Schiedsrichter zutreffend ausgeführt hat, setzte ein „Aushandeln" grundsätzlich voraus, dass die Antragsgegnerin die fragliche Klausel inhaltlich zur Disposition gestellt hatte und gegebenenfalls bereit war, der Antragstellerin insoweit Gestaltungsfreiheit einräumen. Der Schiedsrichter hat auch zutreffend erkannt, dass im kaufmännischen Verkehr unter Umständen geringere Voraussetzungen bestehen konnten, dass aber in jedem Fall inhaltliche Gespräche über die Klausel erforderlich waren.
(3) Die Antragstellerin hatte nach diesen Maßstäben die tatsächlichen Voraussetzungen eines „Aushandelns" nicht schlüssig dargelegt. Insoweit hat der Schiedsrichter die Anforderungen an die Darlegung keineswegs überspannt.
Die Antragstellerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 20.11.2009 (...) nur die allgemeine Behauptung aufgestellt, die Zahlungsbedingungen seien, allesamt sowohl mit der Antragsgegnerin als auch mit weiteren Lieferanten individuell ausgehandelt worden. Sie hat zur Konkretisierung "ihres Vortrags auf den Inhalt anderer Subunternehmerverträge verwiesen und die Auffassung vertreten, der Umstand, dass diese anders formuliert seien als die fragliche Klausel, zeige, dass die Parteien über den Inhalt der Bestimmung gesprochen und eine zahlenmäßige Bezifferung vereinbart hätten.
Aus diesem Vorbringen ergab sich gerade nicht, dass die maßgeblichen Modalitäten der Erfüllung ausgehandelt wurden. Das Vorbringen sprach eher für das Gegenteil.
Erkennbare Unterschiede zu den vorgelegten Klauseln in den anderen Verträgen bestehen zwar im Hinblick auf die jeweilige Höhe der Schlussrate. Darauf kommt es aber für die Beurteilung nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, ob auch derjenige Teil der Regelung, wonach die Übergabe von „Promissory notes" an Erfüllungs statt erfolgen und der Anspruch gegebenenfalls bereits dann erlöschen sollte, wenn entsprechende „Promissory notes" trotz Fristsetzung nicht übergeben würden, zwischen den Parteien ausgehandelt worden war. In diesem Punkt stimmen die Verträge aber wortgleich überein, was eher gegen als für ein „Aushandeln" der Klausel spricht. Jedenfalls konnte daraus nichts im Sinne der Antragsgegnerin hergeleitet werden.
Weitere konkrete Tatsachen hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass, wann, zwischen wem und mit welchem Inhalt die Klausel Gegenstand von Gesprächen war.
Auch der nachfolgende Schriftsatz vom 23.12.2009 (...) enthält keinen weitergehenden schlüssigen Sachvortrag. Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen auf den vorangegangenen Schriftsatz Bezug genommen. Ergänzend hat sie lediglich behauptet, es hätten „mannigfaltige weitere Gespräche" mit den Mitarbeitern … und … stattgefunden und es überspanne die Substantiierungsanforderungen, konkreten Vortrag zu Tag und Stunde zu verlangen.
Dies war als Sachvortrag ebenfalls bei weitem nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des § 305 Abs. l Satz 3 ZPO schlüssig darzutun. Die Behauptung, es hätten „mannigfaltige Gespräche" stattgefunden, enthält einen Tatsachenkern nur insoweit, als es um die Durchführung der Gespräche selbst geht. Inhaltlich führte die Behauptung aber nicht weiter, weil für die Anwendung des § 305 Abs. l Satz 3 BGB nicht genügte, dass Gespräche stattgefunden hatten. Ob - was maßgeblich war - bei den Gesprächen die fragliche Klausel auch inhaltlich erörtert wurde und mit welchem Inhalt, hatte die Antragsgegnerin weiterhin nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegnerin entsprechender Vortrag unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, vorausgesetzt, dass tatsächlich über den Klauselinhalt verhandelt wurde.
(4) Bei der gegebenen Sachlage waren auch die benannten Zeugen nicht zu vernehmen. Die Zeugenvernehmung ist - als Mittel der Beweisaufnahme - erst dann zulässig und erforderlich, wenn erhebliche Behauptungen bestritten wurden. Dagegen ist eine Ermittlung von weiteren, nicht vorgetragenen Tatsachen nicht Aufgabe der Zeugen, sondern der Parteien (sog. Ausforschungsbeweis).
Daher war im vorliegenden Fall eine Vernehmung der Zeugen, die allenfalls dazu dienen konnte, näheres über den - nicht vorgetragenen - Inhalt der behaupteten Gespräche zu erfahren, nicht zulässig.
cc) Schließlich hat der Schiedsrichter auch das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass er der Antragsgegnerin keine weiteren Hinweise erteilt hat.
(1) Die Verletzung von Hinweispflichten (§ 24.2 DIS-Schiedsordnung, § 139 Abs. l und 2 ZPO) kann zwar - je nach Einzelfall - eine Gehörsverletzung bedeuten und gegebenenfalls gegen den ordre public i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO verstoßen, wenn der betroffenen Partei dadurch Sachvortrag abgeschnitten wird. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt dagegen keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen (BGHZ 31, 43; BGH NJW 1990, 3210; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap.15, RN 3).
Eine Gehörsverletzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Richter ohne vorherigen Hinweis von einer bereits geäußerten oder sonst erkenntlich gemachten Rechtsauffassung abweicht und die Parteien im Vertrauen auf diese Auffassung davon abgesehen haben, weiter vorzutragen.
(2) So liegt der Fall aber nicht. Der Schiedsrichter hat offenbar bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.5.2009 den Hinweis erteilt, dass es sich bei § 4.1 Ziff.7 möglicherweise um AGB handle. Anders ist nicht zu erklären, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20.11.2009 (….) zur "Frage des Aushandelns ergänzend vorgetragen hat. Damit war aber klar, dass insoweit schlüssiger Vortrag erforderlich war. In der Verfügung vom 3.12.2009 (...) hat der Schiedsrichter den ergänzenden Hinweis erteilt, dass eine Aufklärung nur erfolge, wenn die die Darlegungslast tragende Partei substantiiert vortrage.
Damit war klargestellt, dass der Schiedsrichter den bisherigen Vortrag als nicht ausreichend ansah und weiteres Vorbringen für erforderlich hielt. Es lag für die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin auf der Hand, dass mit weiterem Vortrag solcher zum Ablauf und Inhalt der Gespräche gemeint war, so dass es einer weiteren Konkretisierung des Hinweises nicht bedurfte.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009 wurde ausweislich des Protokolls ausführlich über die Frage diskutiert, ob die Parteien relevante Bestimmungen des Vertrags ausgehandelt hatten (…). Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.12.2009 (...) zeigt, dass der Schiedsrichter deutlich gemacht hat, dass er das Vorbringen weiterhin nicht für ausreichend erachtete. Dennoch hat die Antragsgegnerin weiterhin zum Inhalt der Gespräche nichts vorgetragen, sondern nur auf ein Gespräch vom 22.1.2004 verwiesen, ohne dessen Inhalt zu erläutern.
In Anbetracht dieser Hinweise ist der Vorwurf nicht berechtigt, durch die Verfahrensweise gegen das rechtliche Gehör verstoßen zu haben, zumal die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt hat, welchen Vortrag sie bei einem weitergehenden Hinweis gehalten hätte. Sie hat weiterhin nicht dargelegt, wie die Klausel inhaltlich erörtert worden sein soll, so dass die Voraussetzungen des § 305 Abs.l Satz 3 BGB immer noch nicht schlüssig dargetan sind.
Im Ergebnis steht damit fest, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, die eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen, soweit der Schiedsspruch zum Nachteil der Antragsgegnerin ergangen ist.
II.
Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung im Umfang der Abweisung der Schiedsklage
Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch insoweit aufzuheben, als die Schiedsklage abgewiesen wurde, ist zwar zulässig, erweist sich aber in der Sache als nicht begründet. Aufhebungsgründe i.S. des § 1059 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat der Schiedsrichter nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
10. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung der §§ 260, 263 ZPO als nachträgliche Antragshäufung zulässig, weil insbesondere zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens sachdienlich. Er wurde auch innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO eingereicht.
11. Der Antrag ist aber in der Sache unbegründet
a) Der Schiedsrichter hat die Klage in Höhe von 500.000,- € abgewiesen, weil die Forderung der Antragstellerin durch die Übergabe des - nicht eingelösten - Wechsels von … an Erfüllungs statt erloschen sei. Er hat die entsprechende Regelung des § 4.1. Nr.7 insoweit für rechtswirksam gehalten, insbesondere keinen Verstoß gegen § 307 BGB gesehen: … sei auch im Sinne der Regelung als „Kunde" anzusehen, wie der Schriftverkehr zwischen Januar 2004 und Januar 2005 zeige, wo deutlich zwischen „Endkunden" einerseits und „Kunden" andererseits unterschieden werde. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.6.2005 (…) hat er als verspätet zurückgewiesen, weil es nach Ablauf der in der Verfügung vom 3.12.2009 (...) gesetzten Frist eingereicht wurde, aber dennoch zur Sache ausgeführt, dass dieses Schreiben keine andere Auslegung erfordere, weil es auch so interpretiert werden könne, dass der dort genannte „Endkunde" … die Zahlung nicht selbst vorzunehmen gedenke, sondern entsprechenden Einfluss auf die Zahlungsweise von … nehmen könne. Zu abweichenden Vereinbarungen sei nicht substantiiert vorgetragen worden.
b) Der Schiedsrichter hat weder das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt, noch sonst gegen den ordre public verstoßen (§ 1059 Abs.2 Nr. l b, Abs. 2 Nr. 2 b ZPO).
aa) Die Anwendung des materiellen Rechts, zu der auch die Vertragsauslegung gehört, unterliegt wegen des Verbots der Revision au fond grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle durch die staatlichen Gerichte. Eine Überprüfung kann allenfalls insoweit erfolgen, als die Rechtsanwendung willkürlich ist.
Dies ist nicht der Fall.
(1) Die Frage, ob die Klausel des § 4.1 Nr.7 in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil aufgespalten werden kann oder ob sie mit Blick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion insgesamt unwirksam ist, ist eine Frage der materiellen Rechts. Dass der Schiedsrichter die Klausel für teilbar gehalten hat, ist jedenfalls vertretbar.
(2) Gleiches gilt für die Vertragsauslegung mit Blick auf den Begriff des „Kunden".
Der Schiedsrichter hat die vorgelegten Schreiben der Parteien zur Interpretation des unklaren und auslegungsbedürftigen Begriffs herangezogen und auf die Unterscheidung zwischen „Endkunde" einerseits und „Kunde" andererseits abgestellt, was gut nachvollziehbar ist. Soweit er das Schreiben vom 2.62005 (…) ausgelegt hat, mag die Interpretation zwar als nicht zwingend erscheinen. Sie steht aber in der Zusammenschau mit den sonstigen Schreiben und ist ebenfalls zumindest vertretbar und keinesfalls willkürlich.
bb) Der Schiedsrichter hat nicht gegen das rechtliche Gehör der Antragsteller verstoßen und zwar weder durch die „Zurückweisung" der Anlage … noch dadurch, dass er die beabsichtigte Auslegung derselben den Parteien nicht vorab mitgeteilt hat.
(1) Der Schiedsrichter durfte die Anlage … zurückweisen. Er hatte in seiner Verfügung vom 3.12.2009 (...) unter 11.2. darauf hingewiesen, dass die Parteien hinreichend Gelegenheit zum Vorbringen i.S. des § 31 DIS-Schiedsordnung gehabt hätten und eventuelles weiteres Vorbringen nach Ablauf des 14.12.2009 nicht mehr berücksichtigt werde. Damit hatte die Antragstellerin genügend Zeit, die Anlage …, aus der sie ohnehin schon schriftsätzlich zitiert hatte (...), vorzulegen, zumal der Urkunde selbst kaum eigenständige Bedeutung mehr zukommen konnte, nachdem die maßgeblichen Textpassagen unstreitig waren.
Außerdem hat der Schiedsrichter aus der „Zurückweisung" der Urkunde keine Konsequenzen gezogen, sondern - wie die Entscheidungsgründe belegen - den Inhalt zur Kenntnis genommen und ihn bei der Entscheidung berücksichtigt.
bb ) Der Schiedsrichter war auch nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Hinweise zur beabsichtigten Auslegung zu erteilen.
(1) Eine Verletzung richterlicher Hinweispflichten kann zwar -wie ausgeführt- je nach Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör bedeuten, soweit der betroffenen Partei die Möglichkeit genommen wird, Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (Schwab/Walter, aaO, Kap.15, RN3). Allerdings ist das Schiedsgericht grundsätzlich nicht verpflichtet, den Parteien die jeweilige Rechtsansicht in jeder einzelnen Frage vorab mitzuteilen und sie zur Äußerung darüber aufzufordern (BGHZ 31, 43 = NJW 1959, 2213; BGH NJW 1990, 3210).
(2) Im vorliegenden Fall musste der Schiedsrichter auf die von ihm favorisierte Auslegung der Textpassage aus der Anlage im Schiedsverfahren nicht hinweisen. Er hatte sich vor der Entscheidung dazu weder in der einen noch in der anderen Richtung geäußert und auch sonst nicht den Eindruck erweckt, dass er den fraglichen Passus zu Gunsten der Antragsgegnerin zu würdigen be-absichtigte. Das Schreiben war lediglich eines von mehreren Argumenten, die zu berücksichtigen waren, ohne dass eine Partei damit rechnen konnte, dass es in ihrem Sinne interpretiert werden würde. Daher konnte die Antragstellerin auch nicht darauf vertrauen, dass der Schiedsrichter ihrer Ansicht folgen würde und hatte auch ohne Hinweis Veranlassung, umfassend vorzutragen und alle rechtlichen Argumente vorzubringen. Soweit der Schiedsrichter - eher floskelhaft - ausgeführt hat, dass zu abweichenden Vereinbarungen nicht substantiiert vorgetragen worden sei (…), bezieht sich dies nicht im Sinne einer Vorhaltung auf die Interpretation der Anlage …, sondern ganz allgemein auf die Problematik des Kundenbegriffs.
12. Im Ergebnis hat daher auch der Aufhebungsantrag der Antragstellerin keinen Erfolg, so dass er zurückzuweisen ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. l ZPO. Der Beschluss ist gemäß § 1064 Abs.2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse der Parteien an der Vollstreckbarerklärung bzw. der Aufhebung des Schiedsspruchs. Er beträgt demensprechend insgesamt 1,5 Mio €, wobei der Aufhebungsantrag der Antragstellerin mit 500.000,- € zu bemessen ist, weil er darauf abzielt, die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Schiedsverfahrens und eine Verurteilung der Antragsgegnerin in der genannten Höhe zu schaffen.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 22/01 04.06.2002 Schiedsvereinbarung: - Unwirksamkeit, Anfechtung; - Kompetenz-Kompetenz Schiedsspruch: - formale Anforderungen, Kostenfestsetzung; Zuständigkeit/Unzuständigkeit des Schiedsgerichts; - Prozess-Schiedsspruch Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckba
B E S C H L U S S:
I. Der von dem Schiedsgericht unter Mitwirkung von Vors. Richter am OLG Dr. E als Obmann, Rechtsanwalt Dr. T und Rechtsanwalt Dr. K als Beisitzer erlassene Schluss-Schiedsspruch vom 11.09.2001:
1. Die Schiedsklägerin wird verurteilt, an die Schiedsbeklagte DM 23.283,62 sowie SAR 9.800 zu bezahlen,
2. Der weitergehende Antrag der Schiedsbeklagten auf Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen,
wird für vollstreckbar erklärt.
II. Die Schiedsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 14.941.51 €

G R Ü N D E:
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat Erfolg.
I. Die Parteien streiten um einen Schiedsspruch, in dem die Antragstellerin verpflichtet wurde, der Antragsgegnerin Kosten eines Schiedsverfahrens zu erstatten.
Die Parteien haben 1989 einen Beratervertrag und 1997 einen Vertrag über die Lieferung eines Panels geschlossen. Darüber kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Sie vereinbarten am 08.03.2000 unter anderem, dass über die Ansprüche der Schiedsklägerin aus dem Beratervertrag in einem Schiedsverfahren in Deutschland entschieden wird. Diese Vereinbarung wurde am 15.05.2000 von der Antragsgegnerin angefochten.
Die Antragstellerin rief das Schiedsgericht an. Die Antragsgegnerin rügte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, das sich durch Teil-Prozess-Schiedsspruch vom 15.11.2000, berichtigt mit Beschluss vom 14.03.2001, für unzuständig erklärte und die Kosten des Schiedsverfahrens der Schiedsklägerin auferlegte. Den Antrag der Antragstellerin, diesen Schiedsspruch aufzuheben, wies der Senat am 12.07.2001 zurück (OLG Stuttgart 1 Sch 1/01). Über die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist noch nicht entschieden (BGH III ZB 44/01).
Auf Antrag der Antragsgegnerin erließ das Schiedsgericht am 11.09.2001 einen Schluss-Schiedsspruch, in dem die Antragstellerin verurteilt wurde, an die Antragsgegnerin 23.283,62 DM sowie 9.800,00 SAR zu zahlen.
Die Antragstellerin trägt vor, das Schiedsgericht habe sich nicht für unzuständig erklären dürfen, sondern habe das Verfahren bis zum Erlass einer Sachentscheidung fortsetzten müssen. Eine Kostengrundentscheidung habe nicht ergehen dürfen, folglich auch keine darauf beruhende Kostenfestsetzung. Wenn das Schiedsgericht wegen Wegfalls der Schiedsvereinbarung wirklich unzuständig gewesen wäre, hätte es auch nicht über die Kosten entscheiden dürfen, sondern nur seine Unzuständigkeit feststellen dürfen. Der Schluss-Schiedsspruch sei auch nach § 1059 Abs. 1 Nr. 2 d) ZPO aufzuheben, weil die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zum Erlass einer Kostenentscheidung nicht begründet sei. Die Voraussetzungen des § 1057 ZPO für eine Kostenfestsetzung lägen nicht vor, weil die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht feststünden. Die Kostenfestsetzung setzte einen endgültigen Schiedsspruch voraus, der keiner Nachprüfung durch staatliche Gerichte mehr unterliege. Das Verfahren vor dem BGH sei noch nicht beendet.
Den von der Antragstellerin gestellten Aufhebungsantrag hinsichtlich des Schluss-Schiedsspruchs haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den am 11.09.2001 durch das Schiedsgericht unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. E als Obmann sowie den Rechtsanwälten Dr. T und Dr. K als Beisitzer erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Sie trägt vor, die Antragstellerin wende sich ausschließlich gegen die Kostengrundentscheidung des Schiedsspruchs vom 15.11.2000. Sie habe nicht geltend gemacht, dass jener Schiedsspruch wegen fehlender Zuständigkeit zum Erlass der Kostenentscheidung rechtswidrig sei. Die Frist zur Aufhebung sei abgelaufen. Der neue Schiedsspruch über die Kostenfestsetzung begründe keine neue Anfechtungsmöglichkeit. Die geltend gemachten Aufhebungsgründe lägen nicht vor. Beide Parteien hätten im Übrigen vor dem Schiedsgericht eine Kostenentscheidung beantragt und seien damit zumindest konkludent auch mit einer Kostenentscheidung des unzuständigen Schiedsgerichts einverstanden. Eine ausführliche Begründung der Kostenentscheidung werde in der Zivilprozessordnung nicht verlangt.
Die Antragstellerin b e a n t r a g t,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen.
Sie trägt vor, die dargelegten Aufhebungsgründe müssten zur Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung führen.
II.
1. Der Antrag auf Vollstreckbarklärung ist begründet.
a) Er ist zulässig. Dass bereits die Aufhebung beantragt war, hinderte den weitergehenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht und nimmt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
b) Der Antrag ist begründet.
Mit dem Schluss-Schiedsspruch vom 11.09.2001 liegt ein Schiedsspruch vor, der den Vorschriften des § 1054 Abs. 1 ZPO entspricht. Das Fehlen der nach § 1054 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Ortsangabe ist unschädlich, weil unstreitig ein inländischer Schiedsspruch vorliegt und die Auslegung im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Schiedsspruch vom 15.11.2000 als Schiedsort nach § 1043 Abs. 1 ZPO Stuttgart ergibt. Das Fehlen der Ortsangabe macht einen Schiedsspruch nicht unwirksam (Musielak-Voit, ZPO 3. Aufl. § 1054 Rn. 7; Zöller-Geimer, ZPO 23. Aufl. § 1054 Rn. 9 und 10), jedenfalls wenn wie hier durch Auslegung der Schiedsort festgestellt werden kann (so wohl auch Münchner Kommentar-Münch ZPO 2. Aufl. §1054 Rn. 22).
Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
A) Die Wirksamkeit des Schiedsspruchs vom 15.11.2000 ist im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 11.09.2001 nicht mehr zu überprüfen. Bei der Kostenfestsetzung ist die Kostengrundentscheidung im Festsetzungsverfahren unkorrigierbar bindend (Zöller-Herget, ZPO § 23. Aufl. § 104 ZPO Rn. 21 "Bindung" m.w.N.). Das muss auch für das Verhältnis des schiedsrichterlichen Urteils und der schiedsrichterlichen Kostenfestsetzung gelten, weil sonst Aufhebungsgründe gegen ein schiedsrichterliches Urteil trotz Ablauf der Frist nach § 1059 Abs. 3 ZPO im Verfahren gegen die schiedsrichterliche Kostenfestsetzung geltend gemacht werden könnten. Zwar steht nicht fest, dass das Schiedsurteil vom 15.11.2000 bestehen bleibt. Der Aufhebungsantrag ist aber zurückgewiesen worden, so dass es nach wie vor existent ist und nach § 1055 ZPO die Wirkungen eines bindenden Urteils zwischen den Parteien entfaltet. Sonst entstünden auch Schwierigkeiten, wenn das Schiedsurteil vom 15.11.2000 im Rechtsbeschwerdeverfahren bestätigt würde, der Senat jetzt aber die Kostengrundentscheidung für anfechtbar hielte. Wenn der Senat von der Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung ausgeht, sie aber aufgehoben wird, entstehen diese Schwierigkeiten nicht, weil dann eine Voraussetzung für die Kostenfestsetzung entfiele und damit wie bei abgeänderten Urteilen (Zöller-Herget ZPO § 23, Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Wegfall des Titels") die Kostenfestsetzung ihre Wirkung verliert. Im Verhältnis des Schiedsurteils mit der Kostengrundentscheidung zum Schiedsurteil mit der Kostenfestsetzung gilt dieser allgemeine Grundsatz ebenfalls (Münchner Kommentar-Münch ZPO 2. Aufl. § 1057 Rn. 14). Bei einer Aufhebung des Schiedsspruches mit der Kostengrundentscheidung muss dann auch die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches mit der Kostenfestsetzung ihre Wirkung verlieren.
B) Wenn entgegen der Auffassung des Senats die Kostengrundentscheidung im Schiedsspruch vom 15.11.2000 zu überprüfen wäre, wäre von ihrer Wirksamkeit auszugehen. Der Schiedsspruch vom 15.11.2000 ist nicht aufzuheben (siehe Beschluss vom 12.07.2001 OLG Stuttgart 1 Sch 1/01) und enthält zu recht einen Kostenausspruch. § 1057 ZPO hat ausdrücklich eine Verpflichtung des Schiedsgerichts zum Erlass einer Kostenentscheidung normiert. Im Gegensatz zum alten Recht, das eine solche Vorschrift nicht kannte und sich mit einer konkludenten Einigung der Parteien zu einer Kostenentscheidung durch das unzuständige Schiedsgericht behelfen musste (BGH NJW 1973, 191), ist danach auch das unzuständige Schiedsgericht zu einer Kostenentscheidung verpflichtet (Münchner Kommentar-Münch § 1057 Rn. 11; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsgerichtsverfahrens, 1999, Rn. 890; unklar Zöller-Geimer § 1057 Rn. 2 a.E.; a.A. Thomas in Thomas-Putzo 24. Aufl. § 1057 Rn. 9 und widersprüchlich in § 1040 Rn, 9; Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kapitel 33 Rn. 4; Musielak-Voit, ZPO 3. Aufl. § 1057 Rn. 2). Nach dem früheren Recht fehlte es an der Kompetenz des unzuständigen Schiedsgerichts für die Kostenentscheidung, wenn sich die Parteien einer Entscheidung durch ein unzuständiges Schiedsgericht gerade nicht unterworfen hatten. Das Gesetz sieht die Entscheidung in § 1057 ZPO aber jetzt vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Parteien für jedes Schiedsgericht vor. Wenn wie hier die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung auf das Schiedsverfahren anwendbar sind, verleiht das Gesetz in § 1057 ZPO auch dem unzuständigen Schiedsgericht die Kompetenz zu einer Kostenentscheidung.
C) Der Ergänzungsschiedsspruch durfte ergehen, obwohl über die Aufhebung des ursprünglichen Schiedsspruchs noch nicht rechtskräftig entschieden ist. § 1057 Abs. 2 ZPO sieht die Entscheidung über die Höhe der Kosten nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens vor. Sie kann sogar im ursprünglichen Schiedsurteil erfolgen, wenn die Höhe feststeht. Die Vollstreckbarerklärung oder gar die Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches sind nicht Voraussetzung der kostenfestsetzungsähnlichen Entscheidung. Dass § 1056 Abs. 1 ZPO die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens erst mit dem "endgültigen" Schiedsspruch vorsieht, bedeutet nicht, dass das schiedsrichterliche Verfahren erst mit der Überprüfung durch ein staatliches Gericht oder ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Überprüfung nicht mehr möglich ist, beendet ist und erst dann eine Kostenfeststellung möglich ist. § 1056 Abs. 1 ZPO grenzt vom "endgültigen" Schiedsspruch den Teilschiedsspruch ab.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 2/16 17.03.2017 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Beschluss
Aktenzeichen: 1 Sch 2/16
1. Ziff. III des am Schiedsort Stuttgart durch die Schiedsrichter Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Q, Rechtsanwalt Dr. R und Rechtsanwalt Prof. Dr. S unter dem Aktenzeichen T nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) erlassenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut vom 13.07.2009, in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruchs vom 05.07.2013, mit folgendem Wortlaut:
„Die Beklagten sind berechtigt, das bestehende, den Beklagten oder mit diesen verbundenen Unternehmen zur Verfügung gestellte Know-how bis zum 31.12.2013 zu nutzen, auch durch mit den Beklagten verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 - 18 des deutschen Aktiengesetzes. Gestattet sind danach insbesondere die Reparatur der bei den Beklagten oder mit ihnen verbundenen Unternehmen vorhandenen 13 Formwerkzeuge, nicht aber die Herstellung weiterer Werkzeuge mit der Technologie von U. Das Recht zur Nutzung durch verbundene Unternehmen bleibt auch erhalten nach dem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzernverbund. Die Beklagten verpflichten sich, ab dem 01.01.2014 die 13 Formwerkzeuge nicht mehr zu benutzen oder durch Dritte benutzen zu lassen.“
wird für in Deutschland vollstreckbar erklärt.
II. Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziff. III des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut vom 13.07.2009 (Az.: T) ein auf Antrag der Antragstellerin festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnen zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
III. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar
V. Der Streitwert wird festgesetzt auf 150.000,00 EUR.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin führte gegen die Antragsgegnerinnen im Zusammenhang mit einem Lizenz- und Zusammenarbeitsvertrag aus April/Mai 2004 (ASt 3, Bl. 18 ff. d.A.) ein Schiedsverfahren, das mit dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 13.07.2009, berichtigt mit Berichtigungsschiedssspruch vom 05.07.2013 endete. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Schiedssprüche verwiesen (Bl. 8 ff. d.A. sowie Bl. 13 ff. d.A.).
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die Vollstreckbarerkärung von Ziff. III des Schiedsspruchs sowie die Androhung von Ordnungsmitteln. Die Antragsgegnerinnen wurden angehört, haben sich aber zum Antrag nicht geäußert.
II.
Die Anträge haben Erfolg.
1.
Der auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.
a)
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Stuttgart.
b)
Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Schiedsspruch wurde in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurden nicht geltend gemacht und von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehende Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich.
2.
Den Antragsgegnerinnen waren - wie beantragt - Ordnungsmittel anzudrohen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart ist für die Androhung der Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO zuständig, denn zur Androhung bzw. Verhängung von Ordnungsmitteln ist gem. § 890 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges berufen und dies ist im Fall der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen das Oberlandesgericht (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl.,§ 1062 Rn. 10).
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO zur Durchsetzung der Unterlassungspflicht liegt ebenfalls vor. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn vorliegend in der Androhung bereits der Beginn der Zwangsvollstreckung zu sehen wäre. Diese wäre auf das Inland beschränkt und verletzte nicht die Hoheitsgewalt des Staats, in dessen Bereich der Schuldner seinen Aufenthalt hat, mithin „unterlassen soll“. Die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO betrifft, soweit die Entscheidung nicht in dem ausländischen Staat für vollstreckbar erklärt worden ist, nur den inländischen Geltungsbereich. Es handelt sich um die Ausübung von Zwang im Inland, auch wenn die Unterlassung im Ausland vorzunehmen ist (vgl. zur Duldungspflicht BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08 -, Rn. 18, NJW-RR 2010, 279, zitiert nach juris).
In der Androhung von Ordnungsmitteln liegt allerdings nur dann der Beginn der Zwangsvollstreckung, wenn die Androhung durch gesonderten Beschluss gem. § 890 Abs. 2 ZPO erfolgt (BGH, Beschl. v. 22.11.2012 - I ZB 18/12 -, Rn. 10, juris), sie also sie nicht bereits, wie § 890 Abs. 2 ZPO zulässt, im Unterlassungstitel enthalten ist. Letzteres ist aber vorliegend der Fall, denn Vollstreckungstitel ist allein die Entscheidung, welche den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO, Zöller/Geimer, a.a.O., § 1060 Rn. 22), mithin der vorliegende Beschluss.
3.
Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerinnen die Kosten nach Kopfteilen zu tragen haben (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO). Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Stuttgart 1 Sch 2/15 18.02.2015 Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Festsetzung des Streitwerts
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 Sch 2/15
I. In dem Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagter vor dem Netherlands Arbitration Institute hat der Schiedsrichter J am 30. Oktober/21. November 2013 folgenden Schiedsspruch erlassen:
„Es wird beschlossen, dass der Beklagte E dem Kläger K den Betrag von 12.200,00 Euro gemäß den in diesem Schiedsspruch angegebenen Bedingungen des Vergleichs zahlt.“
„6. In Bezug auf die Zahlungsbedingungen gilt Folgendes:
L zahlt M 1.200,00 EUR innerhalb von acht Tagen nach Unterzeichnung dieses Schiedsspruchs durch den Schiedsrichter und nach Übersendung des Schiedsspruches per E-Mail an die Parteien. Es fallen keine Zinsen an.
Hinsichtlich des verbleibenden Betrages in Höhe von 11.000,00 EUR werden 5.500,00 EUR spätestens am 31.12.2013 und die anderen 5.500,00 EUR spätestens am 30.06.2014 von dem Beklagten an den Kläger entrichtet.
8.
Falls L nicht vereinbarungsgemäß zahlt, ist M berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % jährlich ab dem Datum zu verlangen, ab dem L gegen diese Vergleichsbedingungen verstößt.“
II. Der vorgenannte Schiedsspruch wird mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass der Antragsgegner die Teilzahlung in Höhe von 1.200,00 EUR pünktlich erbracht und im Januar 2014 weitere 5.000,00 EUR gezahlt hat.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 6.000 EUR

Gründe
A.
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor genannten Schiedsspruchs, der auf einem Vergleich zwischen den Parteien basiert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen.
Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat sich nicht geäußert.
B.
Der Antrag ist zulässig - insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO zuständig - und hat auch in der Sache Erfolg.
Bei der Entscheidung des Netherlands Arbitration Institute handelt es sich um einen Schiedsspruch, dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sich gem. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) richtet. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung sind gegeben.
I.
Die von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen liegen vor.
Der Antragsteller hat eine beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs vorgelegt und damit den Anforderungen des § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO entsprochen, der nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ vorliegend (anstelle des insoweit strengeren Art. IV UNÜ) zur Anwendung kommt.
II.
Der Vollstreckbarerklärung entgegenstehende Gründe gem. Art. V Abs. 1 UNÜ sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Gründe, die es gem. Art. V Abs. 2 UNÜ rechtfertigen, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen, bestehen nicht.
III.
Nach dem Vorstehenden war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, wobei die unstreitig vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen waren (vgl. hierzu OLG München, Beschl. v. 15.07.2010 - 34 Sch 14/10; IPRspr 2010, 753, Rn. 12, zitiert nach juris).
Nachdem der Antragsteller selbst die Zahlungen des Antragsgegners vorgetragen hat und ausweislich des Mahnschreibens an den Antragsgegner vom 23.09.2014 nur die noch offene Hauptforderung von 6.000 EUR zuzüglich Zinsen verfolgt, war der Antrag so auszulegen, dass lediglich hinsichtlich des offenen Betrages die Vollstreckbarerklärung begehrt wurde. Dementsprechend beläuft sich der Streitwert gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 6.000,00 EUR.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2, 3 ZPO.
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