Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 2/14 | 04.03.2014 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Aufhebungsgründe | |
Beschluss Geschäftsnummer: 1 Sch 2/14 1. Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. J als Vorsitzendem sowie Rechtsanwalt K und Rechtsanwalt L als Beisitzern, am 18.04.2013 in Stuttgart erlassene Kostenschiedsspruch, wonach die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf Grund des Schiedsspruchs vom 08.12.2011 Kosten i.H.v. 2.758,22 EUR zu erstatten hat, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.758,22 EUR Gründe I. Bereits mit Schiedsspruch vom 08.12.2011, der seitens des Senats durch Beschluss vom 25.07.2012 (1 Sch 4/12) für vollstreckbar erklärt wurde, wurde ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hat. Aufbauend hierauf hat das Schiedsgericht am 18.04.2013 einen Kostenschiedsspruch erlassen, wonach die Antragsgegnerin dem Antragsteller an Kosten 2.758,22 EUR zu erstatten hat. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs tritt die Antragsgegnerin mit der Begründung entgegen, sie habe stets Zahlungswillen signalisiert, könne aber aus wirtschaftlichen Gründen die gegen sie bestehenden Forderungen nicht auf einmal bezahlen und befinde sich im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Der auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. 1. Das Verfahren ist nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen (vgl. hierzu Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2159), denn die Antragsgegnerin befindet sich nach ihren Angaben derzeit noch im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren (wobei eine Einigung mit dem Antragsteller zudem noch nicht erzielt wurde). 2. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Stuttgart. 3. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Schiedsspruch wurde in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurden nicht geltend gemacht und von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehende Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Antragsgegnerin aus finanziellen Gründen die Begleichung der Schuld nicht in einem Betrag möglich ist, steht der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. 4. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Rostock | 1 Sch 2/12 | 22.11.2012 | Aufhebung eines Schiedsspruches; Verweisung eines Rechtsstreites; Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten; Vereinsschiedsgerichte; vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen | |
Beschluss Das Oberlandesgericht Rostock ist unzuständig. Das Verfahren wird an das zuständige Landgericht Berlin verwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Feststellung, dass das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen ihm und der Antragsgegnerin durch das Urteil des Bundesschiedsgerichtes der J-Deutschland vom 24.04.2012, Az.: BSG 2012-03-22, nicht beendet worden sei. Der Antragsteller trat am 02.10.2009 dem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern der J Deutschland bei. Mit Urteil des Landesschiedsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10.03.2012 wurde der Antrag des Landesvorstandes, den Antragsteller aus der Ja Deutschland auszuschließen, abgelehnt. Nachdem der Vorsitzende des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern hiergegen Berufung zum Bundesschiedsgericht der J Deutschland eingelegt hatte, hat dieses nach einer Telefonkonferenz vom 17.04.2012 mit Urteil vom 24.04.2012 der Berufung des Landesvorstandes Mecklenburg-Vorpommern stattgegeben und den Antragsteller aus der Jb Deutschland ausgeschlossen. Der Antragsteller rügt, dass die Telefonkonferenz nicht der Vorgabe der Bundessatzung des Bundesschiedsgerichtes entsprochen habe, wonach Urteile aufgrund mündlicher Verhandlung zu fällen seien. Seine sich hieraus ergebenden Rechte könnten nicht durch die Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichtes, die mündliche Verhandlungen im Rahmen einer Telefonkonferenz auf dem Server der Hessischen J zulasse, aufgehoben werden. Zudem sei zu den vom Bundesschiedsgericht festgestellten Verfehlungen des Antragstellers kein Beweis erhoben worden. Das Urteil enthalte fehlerhafte Feststellungen. Selbst wenn die ihm angelasteten Verfehlungen zuträfen, sei - wie vom Landesschiedsgericht angenommen - der Partei kein schwerer Schaden entstanden. Das von dem Antragsteller angerufene Landgericht Stralsund hat das Verfahren mit Beschluss vom 17.10.2012 nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1043 Abs. 1 ZPO i.V.m. der Satzung des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der J Deutschland an das Oberlandesgericht Rostock als erstinstanzliches Gericht zuständigkeitshalber verwiesen. Auf Hinweis des Senates, dass das Oberlandesgericht Rostock hinsichtlich eines durch das Bundesschiedsgericht in Berlin ergangenen Berufungsurteils örtlich unzuständig sein dürfte, hat der Antragsteller den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 18.10.2012 (richtig: 17.10.2012) als falsch bezeichnet, weil es sich bei Parteigerichten nicht um Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff ZPO handele. Danach wäre das Landgericht Stralsund zuständig gewesen, zumal er sich gegen einen Ausschluss aus dem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern wende. Die Antragsgegnerin hat keine Bedenken gegen eine Verweisung des Verfahrens nach Berlin geäußert. II. Das Oberlandesgericht Rostock ist unzuständig; zur Entscheidung über den Feststellungsantrag berufen ist das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Berlin. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stralsund ist entgegen § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Oberlandesgericht Rostock ausnahmsweise nicht bindend, weil der Verweisung die rechtliche Grundlage fehlt, sodass sie als objektiv willkürlich erscheint. Die Verweisung eines Rechtsstreits ist allerdings grundsätzlich unwiderruflich für das verweisende Gericht und grundsätzlich bindend für das aufnehmende Gericht. Dies ist selbst bei Rechtsirrtum oder Verfahrensfehlern der Fall. Jedoch entfaltet ein Verweisungsbeschluss aus rechtsstaatlichen Gründen dann keine Bindung, wenn der Verweisung jegliche rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint. Solches ist insbesondere bei evident falscher Erfassung des Sachverhaltes der Fall, insbesondere wenn eine - im Wesentlichen - fehlende Begründung nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit einhellig gegenteiliger Rechtsansicht auseinandergesetzt hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 Rn. 17 m.w.N.). So liegt es hier. Gegen einen Schiedsspruch kann zwar der Antrag auf gerichtliche Aufhebung unter den Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 und 3 ZPO gestellt werden. Zur Entscheidung ist das staatliche Gericht berufen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist, oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend die Aufhebung eines Schiedsspruches. Maßgebend hierfür ist der im Schiedsspruch angegebene Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens; die örtliche Zuständigkeit kann zudem auch nach§§ 38, 39 ZPO begründet werden. Diese Vorschriften sind hier indes nicht einschlägig. Das Landgericht hat verkannt, dass für das Begehren des Antragstellers das Verfahren nach dem 10. Buch der ZPO nur dann statthaft wäre, wenn es sich bei dem Bundesschiedsgericht der J Deutschland um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der§§ 1066, 1025 f. ZPO handeln würde. Dies ist nicht der Fall. Den Schiedsgerichten der Partei obliegt es gemäß ihrer Bundessatzung Abschnitt A § 6 i.V.m. Abschnitt C "Schiedsgerichtsordnung" auf bestimmte Ordnungs-/Disziplinarmaßnahmen zu erkennen. Hierbei handelt es sich somit um parteiinterne Maßnahmen, nicht jedoch um solche einer externen Schiedsgerichtsbarkeit. Wesentlich für ein echtes Schiedsgericht ist der Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten, § 1032 ZPO. Im Parteiordnungsverfahren können gemäß Abschnitt A § 6 Abs. 1 der Bundessatzung einzelne Ordnungsmaßnahmen gegen Parteimitglieder durch den Bundesvorstand angeordnet werden, § 6 Abs. 3 Satz 1 Bundessatzung. Hingegen entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus der Partei auf Antrag des Bundesvorstands das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht, wobei eine Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe zu gewährleisten ist, § 6 Abs. 3 Satz 3, 4 Bundessatzung. Der Ausschluss aus der Partei ist mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts aber nicht zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen gemäß §§ 1055, 1060 ZPO bestimmt. Ferner hat der Antragsteller noch nicht einmal Einfluss auf die Auswahl der Mitglieder des Schiedsgerichts nehmen können. Diese werden nämlich gemäß Abschnitt C § 4 der Bundessatzung mindestens einmal im Kalenderjahr durch die Mitgliederversammlung auf dem jeweiligen Parteitag gewählt. Auch im Übrigen ist das Verfahren vor den Schiedsgerichten der J Deutschland nicht den Vorschriften des 10. Buches der ZPO entsprechend ausgestaltet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2002, 6 Sch 8/02, NJW-RR 2003, 142 - zitiert nach juris m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen - auch solche politischer Parteien - der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte; diese muss jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten (vgl. BGH Urteil vom 14.03.1994, II ZR 99/93, NJW 1994, 2610- zitiert nach juris). Zu den nach § 10 Abs. 4 und 5 Parteiengesetz (i.V.m. der Bundessatzung) geltenden speziellen und abschließenden Sonderregelungen für den Ausschluss aus einer politischen Partei vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 27.10.2006, 3 U 47/05 ( KGR Berlin 2007, 460 zitiert nach juris). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts ist nur in den engen Grenzen gesetzlicher Regelungen gegeben; eine solche ist für die Überprüfung vereins- und parteirechtlicher Disziplinarverfahren jedoch nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil in dem Parteiausschlussverfahren vom 23.04.2012, mit dem der Antragsteller nicht lediglich aus dem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, sondern aus der J Deutschland insgesamt ausgeschlossen worden ist, ist am Sitz des Bundesschiedsgerichts der Jb Deutschland in Berlin ergangen. Da das Landgericht in Verkennung der Rechtslage von einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 1066, 1062 ZPO ausgegangen ist, die parteirechtliche Disziplinarmaßnahme jedoch - wie ausgeführt - der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterliegt und der Parteiausschluss durch das Bundesschiedsgericht der J Deutschland mit Sitz in Berlin erfolgt ist, ist die dortige ordentliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über das Klagebegehren berufen. Von einer Verweisung an das KG Berlin war zwecks Erhaltung des lnstanzenzuges abzusehen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 2/08 | 13.10.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Verfahren, Kostenentscheidung | |
B E S C H L U S S: 1. Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters U. vom 11.1.2008 mit dem vereinbarten Wortlaut "§ 1 Die Beklagten verpflichten sich, ab dem 15.6.2008 es zu unterlassen, den Begriff T- in jeglicher Schreibweise, mit oder ohne Punkt oder sonstigem Sonderzeichen, in dahingehender Klangweise und auch als Bestandteil eines Wortes - zur Bezeichnung des Unternehmens der Beklagten zu 1 zu verwenden. § 2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach § 1 zahlen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 - unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs - eine Vertragsstrafe von 50.000.-€. § 3 Die Beklagten zu 1 und 2 erklären, dass die Beklagte zu 1 wie folgt heißen wird: T. § 4 Die Klägerin verzichtet auf alle übrigen mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche. § 5 Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens (Anwaltskosten beider Parteien (§ 35.1 SGO) sowie Honorar und Auslagen des Schiedsrichters)." wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 50.000.-€ G r ü n d e: I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.6.2008, eingegangen am selben Tag, beantragt, den am 11.1.2008 durch den Schiedsrichter U. erlassenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut für vollstreckbar zu erklären. Mit Schriftsatz vom 17.7.2008 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner angezeigt, dass sie "die rechtlichen Interessen der Firma T., (vormals T. ebenda) anwaltlich vertreten" und beantragt, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern. Nach Verlängerung der Frist bis 7.8.2008 haben sie "das sofortige Anerkenntnis" erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. Ein Verstoß gegen den Vergleich - gemeint der Schiedsspruch - liege nicht vor. Am 12.8.2008 haben sie "klarstellend" angezeigt, dass sie auch die Interessen des Antragsgegners zu 2 vertreten und mit Schriftsatz vom 27.8.2008 auch für diesen "das sofortige Anerkenntnis" abgegeben. II. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 11.1.2008 ist auf Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 1060, 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gemäß § 1062 Abs.1 ZPO ergibt sich daraus, dass der Schiedsspruch im hiesigen Bezirk, nämlich auf dem Flughafen S., verhandelt und erlassen wurde. 2. Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnten (§§ 1060 Abs.2, 1059 Abs.2 ZPO), werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Daher kann der Senat auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 1063 Abs.2 ZPO). III. Die Antragsgegner, die in der Sache unterlegen sind, haben die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 91 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. 1. Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO ist nicht davon abhängig, ob - was streitig ist - im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ein bindendes Anerkenntnis im prozessualen Sinn (§ 307 ZPO) in Betracht kommt (so Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap.27, RN 29; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, RN 3 zu § 1064 ZPO; a.A. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage, RN 7 zu § 1042 ZPO). Auch wenn im Hinblick auf die Berücksichtigung von Aufhebungsgründen von Amts wegen ein bindendes prozessuales Anerkenntnis nicht zuzulassen sein sollte, wäre gleichwohl im Rahmen der Kostenentscheidung der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen, so dass dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen wären, wenn der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hätte. 2. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, so dass die Anwendung des § 93 ZPO zu Gunsten der Antragsgegner nicht in Betracht kommt. a) Eine (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO kommt nur in Frage, wenn die Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erkennbar unnötig war, weil für den Antragsteller klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand. Da der Schiedsspruch erst durch die formale Vollstreckbarerklärung überhaupt zum Vollstreckungstitel wird (§ 794 Ziff.4 a ZPO), besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung. Jedenfalls bei Titeln, die - wie hier - Unterlassungsansprüche zum Gegenstand haben und damit nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt werden können, steht die Befolgung des (noch) nicht vollstreckbaren Schiedsspruchs dem berechtigten Interesse des Gläubigers an der Schaffung eines Vollstreckungstitels grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch KG NJW-RR 1987, 507 für die Androhung von Ordnungsmitteln bei einem gerichtlichen Vergleich). b) Ob an das Interesse des Antragstellers im Einzelfall strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn der Schiedsspruch - wie hier (vgl. § 2) - eine Vertragsstrafe enthält, so dass auch ohne staatliche Vollstreckungsmaßnahmen ein effektives Druckmittel gegeben ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Die Antragsgegner haben nämlich durch ihr Verhalten konkreten Anlass gegeben haben, die Vollstreckbarerklärung zu beantragen. aa) Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Antragsgegner hätten auch nach dem 15.6.2008 mehrfach gegen den Schiedsspruch verstoßen und unter der Bezeichnung "T." bzw. "T. Süd" auf sich aufmerksam gemacht. So sei der Internet- Auftritt nicht korrigiert worden, in M. seien bis Anfang Juli 2008 entsprechende Hinweisschilder platziert gewesen, die Bezeichnung sei weiterhin im Hoovers-Informationsdienst präsent gewesen und im Telefax-Verkehr sei weiterhin die Absenderkennung "T." verwandt worden. bb) Die Antragsgegner haben diesen Vortrag in der Sache nicht bestritten, sondern nur vorgetragen, sie "verwahrten sich gegen die vermeintlichen Verstöße gegen den Vergleich nach Ablauf des 15.6.2008". Dies stellt kein hinreichendes Bestreiten der vorgetragenen Tatsachen dar, so dass diese als unstreitig anzusehen sind. Zumindest haben die Antragsgegner, die insoweit die Beweislast tragen (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 62; Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, RN 6 zu § 93 ZPO "Beweislast"), ihrerseits nicht dargelegt und bewiesen, dass die behaupteten Verstöße nicht stattgefunden haben. cc) Ist somit der Vortrag der Antragstellerin zu Grunde zu legen, so bestand aus ihrer Sicht Grund zu der Annahme, dass weitere Verstöße drohten und eine Durchsetzung der Ansprüche ohne Zwangsvollstreckung nicht gesichert war. Dies aber steht der Anwendung des § 93 ZPO entgegen, so dass die Verfahrenskosten gemäß § 91 ZPO den Antragsgegnern aufzuerlegen sind. |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 18/15 | 18.01.2016 | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs | |
Beschluss Aktenzeichen: 1 Sch 18/15 1. Der von dem Internationalen Schiedsgerichtshof für Handelsfragen der Industrie- und Handelskammer von Rumänien, bestehend aus dem Oberschiedsrichter M, den Schiedsrichtern N und O sowie der Schiedsrichterassistentin P, am 20.05.2014 in Bukarest erlassene Schiedsspruch, mit folgendem Wortlaut: „Dem Schiedsgerichtsersuchen ... wird stattgegeben und demzufolge wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von 8.062,00 EUR als nicht entrichtete Preisdifferenz zu zahlen. Er verpflichtet weiter die Beklagte der Klägerin den Betrag von 2.833,40 EUR als Schiedsgerichtskosten zu zahlen.“ wird für vollstreckbar erklärt. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.062,00 EUR. Gründe: I. Die Antragstellerin (Schiedsklägerin des Schiedsverfahrens) beantragt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor genannten Schiedsspruchs, auf den wegen des Sachverhalts verwiesen wird (K1, Bl. 3 d.A.). Ferner beantragt sie, der Antragsgegnerin die Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 18.06.2014 aufzuerlegen. Der Antragsgegnerin wurde der Antrag am 15.12.2015 zugestellt (Bl. 19 d.A.). Sie hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. II. Der auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag, Zinsen auf die Forderung zuzuerkennen, war zurückzuweisen. 1. Der Antrag ist zulässig. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Antrag zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts hat. 2. Die bei dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einzuhaltenden Förmlichkeiten sind erfüllt. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich gem. § 1061 Abs. 1 ZPO nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ). Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs (nebst Übersetzung) vorgelegt. Dies reicht aus. Zwar stellt Art. IV UNÜ weitergehende Anforderungen, jedoch ist nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ der anerkennungsfreundlichere § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO anzuwenden, der lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift verlangt (BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - III ZB 68/02 - NJW-RR 2004, 1504, Rn. 9 f, zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anhang nach § 1061, Art. IV UNÜ, Rn. 1, 4). 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet. Gründe, die gem. § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 UNÜ auf Vortrag (und Nachweis) der Antragsgegnerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hindern, sind ebenso wenig gegeben, wie ein von Amts wegen zu prüfender Versagungsgrund gem. § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 UNÜ. 4. Der Antrag, eine Verzinsung der vom Schiedsgericht zuerkannten Forderung auszusprechen, war zurückzuweisen. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren besteht keine Befugnis, die Entscheidung des Schiedsgerichts zu ändern. Dementsprechend ist die Zubilligung von Zinsen, die im Schiedsspruch überhaupt nicht vorgesehen sind, ausgeschlossen (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2762, 2766). 5. Die Antragsgegnerin hat gem. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuvielforderung der Antragstellerin beschränkte sich auf den Zinsanspruch. Sie ist daher verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 17/15 | 14.01.2016 | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs | |
Beschluss Aktenzeichen: 1 Sch 17/15 I. Der von der Shanghai Kommission des Internationalen Schiedsspruchs für Wirtschaft und Handel (Shanghai Zentrum für Internationalen Schiedsspruch), Aktenzeichen M am 25.08.2015 in Shanghai von der Schiedsrichterin N erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut „Hiernach hat die Antragsgegnerin an die Antragstellerin (1) die Rechnung der Waren von EUR 1.024.463,70 zu bezahlen; (2) die Rechnung des Verlusts der Zinsen von RMB 1.395.370,86 yuan zu zahlen; (3) die Rechnung des Verlusts für Wechselkurs von RMB 482.727,30 yuan zu zahlen; (4) alle Schiedsgebühren der Sache von RMB 218.127 yuan zu zahlen; die vorstehenden Beträge gemäß vorstehender Ziffern (1), (2), (3) und (4) sollen von der Antragsgegnerin innerhalb von zehn Tagen ab Wirksamkeit des Schiedsspruchs bezahlt werden.“ wird für vollstreckbar erklärt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahrens. III. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 1.024.463,70 EUR Gründe: I. Die Antragstellerin (im Schiedsverfahren ebenfalls „Antragstellerin“, also Schiedsklägerin) begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor bezeichneten Schiedsspruchs. Sie hatte dem Antragsgegner mit „Sales Contract“ vom 20.09.2011 Solarzellen verkauft und in „Annex 1“ zum Vertrag unter Ziff. 19 eine Schiedsklausel vorgesehen, nach der Streitigkeiten aus dem Vertrag von der „China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC)“, und zwar von der Unterkommission in Shanghai entschieden werden sollten. Im Jahr 2013 erklärte sich die ehemalige CIETAC-Unterkommission in Shanghai für eigenständig, benannte sich später um in „Shanghai International and Economic Trade Arbitration Commission“ bzw. „Shanghai International Arbitration Center (SHIAC)“ [von der Antragstellerin übersetzt mit „Shanghai Kommission des Internationalen Schiedsspruchs für Wirtschaft und Handel (Shanghai Zentrum für Internationalen Schiedsspruch)“], führte nach Anrufung durch die Antragstellerin im Jahre 2014 ein Schiedsverfahren durch, und erließ am 25.08.2015 den hier zugrunde liegenden Schiedsspruch. Sie erkannte der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Lieferung der verkauften Solarzellen Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises, auf Zinsen und auf einen Wechselkursverlust zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Übersetzung des Schiedsspruchs verwiesen. Der Antragsgegner (im Schiedsverfahren „Befragter“, also Schiedsbeklagter) hat sich innerhalb der vom Senat gesetzten Frist zur Stellungnahme bis 11.01.2016 nicht zu dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung geäußert, der ihm am 05.12.2015 zugestellt worden war. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß §§ 1061 ff. ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich - der Sitz des Antragsgegners ist im hiesigen Bezirk, § 1062 Abs. 2 ZPO - zuständig. Soweit sich der Antrag gegen einen eingetragenen Kaufmann richtet, ist dieser nach deutschem Recht zwar keine juristische Person, kann aber unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB). II. Der Antrag ist begründet. 1. Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO sind erfüllt, denn der Schiedsspruch wurde von der Antragstellerin in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Das ist ausreichend, weil die strengeren Anforderungen des Art. IV Abs. 1 UNÜ gemäß Art. VII UNÜ hinter denen des § 1064 ZPO zurücktreten (Zöller/ Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh. § 1061, Art. IV UNÜ Rn. 4). 2. Der Schiedsspruch ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin rechtskräftig ("verbindlich und vollstreckbar"), Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ. 3. Gründe gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO werden vom Antragsgegner nicht geltend gemacht; von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarerklärung entgegenstehende Gründe gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Deshalb war auch keine mündliche Verhandlung geboten, § 1063 Abs. 2 ZPO. 4. Klarstellend: a) Soweit in der Übersetzung des Tenors des Schiedsspruchs unter Ziff. (2) bis (4) von „RMB ... Yuan" die Rede ist, handelt es sich um eine gebräuchliche Abkürzung für Renminbi (1 Yuan = 10 Jiao = 100 Fen), der Währung der Volksrepublik China. Der ISO-4217-Code lautet CNY. b) In der Antragsschrift ist der unter Ziff. (2) des Tenors des Schiedsspruchs zuerkannte Betrag mit „RMB 1.3095.370,86 yuan“ wiedergegeben. Dieses offenbare Schreibversehen hat der Senat korrigiert; aus der vorgelegten Abschrift und Übersetzung des Schiedsspruchs ergibt sich der korrekte Betrag von „RMB 1.395.370,86 yuan“. III. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass der Antragsgegner gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. IV. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der beantragten Vollstreckbarerklärung und beträgt 1.024.463,70 EUR. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 16/02 und 1 Sch 06/03 | 14.10.2003 | Schiedsspruch: - Inhalt des Schiedsspruchs, Bestimmtheit des Schiedsspruchs; - Zust | |
B E S C H L U S S: I. Der Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris (Frankreich), bestehend aus T. G. als Einzelschiedsrichterin, vom 12. August 2002 (Aktenzeichen: Fall Nr. 9781/AC/AER/ACS): Die Beklagte (hier: Antragsgegnerin) wird zur Zahlung folgender Beträge an die Klägerin (hier: Antragstellerin) angewiesen: 1. EUR 536.856,- (entsprechend 1.050.000,- DM) 2. EUR 184.981,- (entsprechend Lit 358.175.000,-) 3. EUR 64.068,- (entsprechend Lit 124.052.240,-) zuzüglich Zinsen p.a. ab 1. Januar 1998 bis zur vollständigen Zahlung wie folgt: - 5 % ab 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 - 2,5 % ab 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 - 2,5 % ab 1. Januar 2000 bis 31 .Dezember 2000 - 3,5 % ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 - 3 % ab 1. Januar 2002 4. EUR 81.341,- (entsprechend Lit 157.000.000,-) zuzüglich Zinsen p.a. ab 1. Januar 1998 bis zur vollständigen Tilgung wie folgt: - 5 % ab 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 - 2,5 % am 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 - 2,5 % an 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 - 3,5 % ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 - 3 % ab 1. Januar 2002 5. die Verfahrenskosten als Summe der Teilbeträge in Höhe von a) US-$63.750,- b) EUR 63.475,- c) SFR 14.447,95 wird für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 1.003.829,95 € G R Ü N D E: A. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris (Frankreich), den Frau T. G. als Einzelschiedsrichterin in Genf (Schweiz) nach der dortigen mündlichen Verhandlung vom 30.7. - 1.8. 2001 am 12. August 2002 erlassen hat. Die Parteien schlossen nach eingehenden Vorverhandlungen am 25.3.1996 einen Vertrag, in welchem sich die Antragsgegnerin zur Lieferung einer Reifenzerkleinerungsanlage an die Antragstellerin und diese zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von DM 1,2 Mio. verpflichteten (Anlage B 16, Blatt 425 ff, und Blatt 127/128 der Akte 1 Sch 6/03). Dieser Vertrag enthält unter dem Abschnitt "Sonstiges" folgende Regelung: "Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für mögliche Streitigkeiten .aus diesem Vertrag das Recht der BRD anzuwenden ist. Gerichtsstand ist das für Alpirsbach-Peterzell zuständige Gericht." Die Antragstellerin hatte schon am 28.2.1996 zum Zwecke der Finanzierung des in Aussicht genommenen Kaufvertrags einen Leasingvertrag mit einer in Italien ansässigen Firma "..." (nachfolgend "...'') geschlossen (Anlage K 11; Übersetzung Blatt 225 d.A. 1 Sch 16/02), der in Ziffer 5 die Rechte des Leasingnehmers gegenüber dem Verkäufer bestimmt. Nachdem die Antragsgegnerin ungeachtet des schon am 25.3.1996 zustande gekommenen Kaufvertrags unter dem Datum vom 26.3.1996 nochmals ein "Angebot" an die Antragstellerin zur Lieferung einer Reifenzerkleinerungsanlage gerichtet hatte (Anlage K 7), bestellte unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Schreiben vom 3.4.1996 (Anlage K 8 und K 8 Ü, Blatt 143 der Akte 1 Sch 16/02) bei der Antragsgegnerin die Reifenzerkleinerungsanlage zu dem von den Parteien schon am 25.3.1996 vereinbarten Kaufpreis von DM 1,2 Mio. Am 13.5.1996 bestätigte die Antragsgegnerin gegenüber ... die Bestellung schriftlich (vgl. Anlage K 9 und K 9 Ü, Blatt 145 der Akte 1 Sch 16/02). Am 14.5.1996 wurde jedenfalls zwischen der Antragsgegnerin und ... - ob und inwieweit auch die Antragstellerin mit einbezogen wurde, ist zwischen den Parteien streitig - unter Abänderung der Bestellung vom 3.4.1996 eine weitere Vereinbarung über die Lieferung der Anlage geschlossen (vgl. Anlage K 10 und K 10 Ü, Blatt 146). Neben einer Bezugnahme auf das Angebot vom 26.3.1996 und näher geregelten Zahlungs- und Kaufbedingungen (der Antragstellerin wurde die Prüfung und Abnahme der Anlage überlassen und die Zahlung der beiden letzten Raten in Höhe von 30 % und 10 % wurde von einer Bestätigung der Antragstellerin über die erfolgreiche Abnahme bzw. den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage abhängig gemacht), findet sich unter Ziffer 6 lit. b) folgende Regelung: "GERICHTSSTAND (teilweise abgeändert) - Dieser Vertrag wird in jeder Hinsicht vom italienischen Gesetz geregelt und wird als in Italien abgeschlossen betrachtet. Jede Streitfrage, die im Zusammenhang mit der Interpretation und/oder Erfüllung des vorliegenden Vertrages entsteht, wird an die Internationale Handelskammer von Paris übertragen." Unterzeichnet wurde diese Vereinbarung von Vertretern beider Parteien und der ... unter der abschließenden Bemerkung: "zur ausdrücklichen Annahme der vorliegenden Abänderungen". Ob damit insbesondere auch die Antragsgegnerin Partei der Schiedsgerichtsabrede wurde, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Anlage wurde im September 1996 an die Antragstellerin geliefert. In der Folge erhob die Antragstellerin Mängelrügen, denen die Antragsgegnerin teilweise nachging. Im März 1997 fand ein Testlauf statt, dessen Ergebnis die Parteien unterschiedlich bewerten. Auf die Schiedsklage der Antragsgegnerin gegen ... vom 29.8.1997 bei der Internationalen Handelskammer in Paris verpflichtete der Schiedsrichter P. in einem am 12.9.2000 in Paris ergangenen Schiedsspruch ... zur Zahlung des Restkaufpreises und wies die Widerklage der ... ab. Im vorliegenden Verfahren wurde am 5.12.1997 von der Antragstellerin Schiedsklage erhoben. Durch Schiedsspruch vom 12.8.2002 erkannte das angerufene Schiedsgericht auf eine Zahlungspflicht der Antragsgegnerin in Höhe der im Beschlusstenor genannten Beträge (Anlage K 58). Mit Verfügung des Bezirksgerichtes Genf vom 6.2.2003 wurde der Schiedsspruch nach Art 193 Abs. 2 des schweizerischen IPRG in der Schweiz für rechtskräftig und mithin endgültig vollstreckbar erklärt (Anlage Ast 3 - Ast 6 in 1 Sch 6/03). Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch im ausgesprochenen Umfang für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen ist. Sie hat folgende Einwände gegen eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erhoben: Es fehle an einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, weshalb der Versagungsgrund des Art V Abs. 1 lit. a) UNÜ eingreife. Dass eine Einzelschiedsrichterin entschieden habe, habe nicht den Regeln der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer entsprochen, weshalb gemäß Art V Abs. 1 lit. c) UNÜ die Anerkennung zu versagen sei. Die Schiedsrichterin habe mit der eingeschlagenen Verfahrensweise in verschiedener Hinsicht gegen die vereinbarten Verfahrensregeln verstoßen. So habe sie u.a. das Fragerecht der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme unzulässigerweise in Anwendung von "common-law"-Regeln beschnitten, Billigkeitsentscheidungen getroffen anstatt nach Recht und Gesetz zu entscheiden und durch eigenmächtige Heranziehung von Unterlagen gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Der Versagungsgrund des Art V Abs. 1 lit. d) UNÜ sei damit verwirklicht. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches verstoße gegen den deutschen "ordre public" (Art V Abs. 2 lit. b) UNÜ), weil die Schiedsrichterin den Grundsatz auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem sie u.a. Beweisanträge der Antragsgegnerin unbeachtet gelassen und sich über streitigen Parteivortrag hinweggesetzt sowie die schiedsrichterliche Aufklärungspflicht nicht beachtet habe. Ein weiterer Verstoß gegen den deutschen "ordre public" liege in Verstößen gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, in Verstößen gegen Denkgesetze bei der Auswertung der erhobenen Beweise und vorgelegten Unterlagen sowie in der Verwertung nicht existierender Beweise. Schließlich habe die Schiedsrichterin insbesondere dadurch, dass sie mit ihrer Entscheidung über die gestellten Anträge hinausgegangen sei, den Beibringungsgrundsatz verletzt, worin ebenfalls ein Verstoß gegen den deutschen "ordre public" zu sehen sei. Der Minderungsantrag der Antragstellerin, über den die Schiedsrichterin primär entschieden hat, sei nicht von den von den Parteien vereinbarten "Terms of Reference", die den Streitgegenstand begrenzten, erfasst gewesen. Schließlich und endlich fehle es dem Schiedsspruch auch an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, je nebst Anlagen, sowie auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2003 haben die Parteien die mit Schriftsatz vom 23.12.2002 - vor Eingang des vorliegenden Antrags auf Vollstreckbarerklärung - von der Antragsgegnerin erhobene Klage auf Feststellung, dass der Schiedsspruch vom 12.8.2002 in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen und nicht für vollstreckbar zu erklären ist, übereinstimmend für erledigt erklärt. B. Der Schiedsspruch ist nach § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 10.7.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II, S. 121; im Folgenden UNÜ). Anerkennungsfreundlichere staatsvertragliche Regelungen, die nach § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO unberührt bleiben, bestehen nicht. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, in dem der Schiedsspruch in der Schweiz durch ein dort ansässiges Schiedsgericht erging, um einen schweizerischen Schiedsspruch (vgl. BGH NJW 1988, 3090 ff zu einem Schiedsspruch durch ein vom Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer bestelltes belgisches Schiedsgericht). Jedoch enthält das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBI.1930 II, S. 1065) keine vorrangigen Regelungen. Die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art IV UNÜ liegen vor (vgl. unten l.). Nach Art V UNÜ darf die Anerkennung eines Schiedsspruchs nur versagt werden, wenn Gründe nach Art V Abs. 1 oder Abs. 2 UNÜ vorliegen. Solche Versagungsgründe hat die Antragsgegnerin nicht zu beweisen vermocht, ein Verstoß gegen den „ordre public" kann nicht festgestellt werden ( vgl. unten II.). I. Die Antragstellerin ist den formellen Antragserfordernissen nach Art. IV des für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen UNÜ nachgekommen. Der Schiedsspruch vom 12.8.2002, dessen Vollstreckbarerklärung begehrt wird, ist im Original nebst einer Übersetzung durch einen allgemein beeidigten Dolmetscher vorgelegt (vgl. Anlage Ast 1 und Ast 2 in der Akte 1 Sch 6/03). Gleiches gilt für die Schiedsvereinbarung ( vgl. Anlage Ast 7/8 in 1 Sch 6/03 ). Zudem wären Legalisationsmängel unschädlich, da die Existenz und Authenzität des Schiedsspruchs unstreitig sind (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2001, 1059 ff). II. Ein die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art V UNÜ rechtfertigender Grund liegt nicht vor. 1. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf ein Fehlen einer Schiedsvereinbarung nach Art. V (1) lit. a) bzw. lit. c) UNÜ berufen. a) Sie kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr damit gehört werden, es habe eine Schiedsvereinbarung im Verhältnis zur Antragstellerin gefehlt. Nachdem das Schiedsgericht mit dem ersten Zwischenschiedsspruch vom 7.1.2000 (K 33 und K 33 Ü, Blatt 236) seine Zuständigkeit auf Grund einer Auslegung der Vereinbarung vom 14.5.1996 (K 10 und K 10 Ü, Blatt 146) bejaht hatte, hätte die Antragsgegnerin diesen Zwischenschiedsspruch mit der staatsrechtlichen Beschwerde nach, Art. 190 Abs. 2 lit. b), Art 190 Abs. 3, Art. 191 Abs. 1 Satz 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (im Folgenden: IPRG) in Verbindung mit Art. 85 lit. c), Art. 87 Abs. 1, Art 89 Abs. 1 des schweizerischen Bundesrechtspflegegesetzes innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Zwischenschiedsspruches anfechten können. Die genannten Vorschriften lauten auszugsweise wie folgt: Kapitel 12 IPRG, Art 190: (1) Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. (2) Der Entscheid kann nur angefochten werden: a) wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b) wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c) wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d) wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e) wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. (3) Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheids. Art.191: (1) Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes betreffend staatsrechtliche Beschwerde. (2) ........ Art 85 des Bundesrechtspflegegesetzes: Ferner beurteilt das Bundesgericht: a).... b)..... c) Beschwerden gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art 190 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht. Art 87: (1) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über. .. ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. (2) ....... (3) ...... Art 89: (1) Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht maßgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. (2) ...... (3) ...... Die Parteien hatten am 22.12.1998 in den "Terms of Reference" (K 30/31) grundlegende Bedingungen für das Schiedsverfahren vereinbart und unterzeichnet. Im Abschnitt C. VI ist dort u.a. folgende Regelung getroffen worden: Das Schiedsverfahren soll gemäß den Regeln der Schlichtungs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer geführt werden. Dort wo diese Regeln lückenhaft sind, soll Kapitel 12 des Schweizerischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht Anwendung finden. Damit ist - auch für Zwischenschiedssprüche - die staatsrechtliche Beschwerde eröffnet worden; ihre Nichteinlegung zieht Präklusionswirkungen nach sich. Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des BGH an, wonach Einwendungen, wozu auch das Fehlen eines Schiedsvertrages zählt, die im Ausland (in dem Land, in dem das Schiedsverfahren stattfand) mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind (vgl. BGH NJW 1984, 2763 ff u.a. zum Fehlen eines Schiedsvertrages; BGHZ 52, 184 ff zur Ungültigkeit eines Schiedsvertrages; BGH NJW-RR 2001, 1059 ff zur Befangenheit eines Schiedsrichters). Soweit ersichtlich, wird der so beschriebene Vorrang einer ausländischen Anfechtungs- oder Aufhebungsmöglichkeit mit daran anschließender Präklusion für das inländische Vollstreckbarerklärungsverfahren in der Kommentarliteratur ebenfalls befürwortet (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 3. Auflage, RN 12 aE zu § 1061 ZPO; Zöller-Geimer, ZPO, 23. Auflage, RN 28 ff zu § 1061 ZPO ). Eventuelle Gründe, die die Antragsgegnerin an der Erhebung der in der Schweiz möglichen Rechtsbehelfe gehindert haben könnten (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff), sind von dieser nicht geltend gemacht. Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des BayObLG (NJW-RR 2001, 431 f.) und des OLG Schleswig (RIW 2000, 706 ff.), die den Standpunkt einnehmen, dass das nach § 1061 ZPO n.F. allein noch maßgebende UNÜ in Art V keinen Anknüpfungstatbestand für einen Rügeverlust enthalte und deshalb der zu § 1044 a.F. ergangenen Rechtsprechung des BGH (s.o.) die Grundlage entzogen sei, überzeugen den Senat nicht. Beide genannten Entscheidungen sind vor der Entscheidung des BGH vom 1.2.2001(NJW-RR 2001, 1059 ff.) ergangen und konnten demnach die dortigen Ausführungen des BGH zu einem Rügeverlust nicht berücksichtigen. Zwar war der Schiedsspruch, der der Entscheidung des BGH vom 1.2.2001 (aaO) zugrunde lag, auch noch zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts am 1.1.1998 ergangen. Der BGH hatte den Vollstreckbarerklärungsantrag aber auch über § 1044 Abs. 1 ZPO a.F. allein unter den Versagungsgesichtspunkten des Art V UNÜ überprüft. Im Zusammenhang mit dem in jenem Verfahren gerügten Verstoß gegen den "ordre public" (Art V Abs. 2 lit b) UNÜ) hat der BGH daran festgehalten, dass ein darauf gegründeter Versagungsgrund erst geprüft werden könne, wenn die behauptete Befangenheit eines Schiedsrichters entweder im Ursprungsland des Schiedsspruchs nicht geltend gemacht werden konnte oder dies erfolglos versucht worden war. Der BGH hat es zusammenfassend als sachgerecht erachtet, die Partei, die einen Ablehnungsgrund geltend macht, grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die nach dem Recht des Schiedsverfahrens - im Schiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlassstaates - bestehen (aaO). An diesen Grundsätzen hat auch die Einführung des Territorialitätsgrundsatzes in das deutsche Schiedsverfahrensrecht ( § 1025 ZPO ) nichts geändert. Der Senat hält deshalb auch im vorliegenden Sachverhalt an der Präklusionswirkung fest. Das Ergebnis widerspricht auch nicht den Grundgedanken des UNÜ, das - wie der Wortlaut des Art V UNÜ ("Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs darf ... nur versagt werden, wenn..." ) erkennen lässt - in der Regel die Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs will, die Versagung aber als Ausnahme behandelt. Diesem Ziel dient ein Rügeverlust unter den beschriebenen Voraussetzungen, wie den genannten Entscheidungen des BGH zu entnehmen ist. b) Selbst dann, wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht haben sollte (was nicht der Fall ist, vgl. unten c)), läge in der Anwendung der Präklusionsregelung gerade wegen der in der Schweiz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfsmöglichkeiten (s.o.) auch kein Verstoß gegen den von Amts wegen zu beachtenden "ordre public" nach Art. V (2) lit. b) UNÜ (vgl. BGH vom 1.2.2001, aaO). Die gleiche Konsequenz gilt im Übrigen auch für inländische Schiedssprüche. Für sie sieht § 1040 Abs. 3 ZPO die befristete Möglichkeit einer Anfechtung eines die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejahenden Zwischenentscheids vor; die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren aus (vgl. BGH vom 27.3.2003, III ZB 83/02). Vor diesem Hintergrund kann es bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengen, nämlich einen schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Verfahrensmangel fordernden Regime des "ordre public international" unterliegt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff; BGHZ 98, 70 ff; BGHZ 110, 104 ff;), nicht einleuchten, dass das im Ausland versäumte Rechtsmittel eine erneute Überprüfung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ermöglicht. c) Das Schiedsgericht hat sich im Übrigen auch zu Recht für zuständig gehalten. Die Parteien haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart. Dies folgt aus einer Auslegung der Vereinbarung vom 14.5.1996 (K 10 und K 10 Ü, Blatt 146). Diese ist von der Antragsgegnerin als Lieferantin des Leasinggutes, der Leasinggeberin , und der Antragstellerin als Leasingnehmerin unterzeichnet. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin mit der Unterschrift ihres Vertreters nur Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und der Leasingnehmerin zur Kenntnis nehmen sollte, wie von der Antragsgegnerin dargestellt. Die Unterschriften aller drei Vertreter der beteiligten Unternehmen erfolgten vielmehr "zur ausdrücklichen Annahme der vorliegenden Abänderungen" u.a. zu Fragen der Annahme, Prüfung und Abnahme des Vertragsgegenstandes durch die Antragstellerin. Mit der in Ziffer 6 geregelten Vereinbarung über das "foro competente" (Gerichtsstand) und der darin erfolgten ausdrücklichen Übertragung "jeder Streitfrage im Zusammenhang mit der Interpretation und/oder Erfüllung des vorliegenden Vertrages an die Internationale Handelskammer von Paris" haben die Parteien eine rechtsgültige Schiedsabrede getroffen und die frühere Gerichtsstandsvereinbarung im hinfällig gewordenen direkten Liefervertrag vom 25.3.1996 (Blatt 127/128 der Akte 1 Sch 6/03), nach welcher das für Alpirsbach-Peterzell zuständige Gericht berufen sein sollte, nicht bestätigt. Das von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7.8.2003 (S. 15) beantragte Sachverständigengutachten dazu, dass auch nach italienischem Recht Kaufvertrag und Leasingvertrag trotz des gegebenen inneren, wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen beiden Verträgen selbstständige Rechtsverhältnisse darstellen, die jeweils "inter partes" und nicht "inter omnes" wirken, ist nicht einzuholen. Der Senat geht hiervon aus. Der von den Parteien und der als Leasinggeberin unterzeichnete Vertrag vom 14.5.1996 war - um den Sprachgebrauch der Antragsgegnerin aufzugreifen - ein Vertrag "inter tres partes". Mit der Formulierung "...zur ausdrücklichen Annahme der vorliegenden Abänderungen" und mit der Regelung, dass für jede Streitfrage aus dem "...vorliegenden Vertrag" die Internationale Handelskammer von Paris zuständig sein soll, ist auch zwischen der Antragsgegnerin als Lieferantin bzw. Verkäuferin und der Antragstellerin als Leasingnehmerin, an die die Anlage zu liefern war und die diese für die Abnahme zu prüfen hatte, eine wirksame Schiedsgerichtsabrede zustande gekommen. Das von der Antragsgegnerin vermisste Rechtsverhältnis, auf welches sich diese Abrede bezog, ist im Übrigen auch darin zu sehen, dass in den von der BN ihrer Bestellung zugrunde gelegten AGB (vgl. Anlage K 28, Seite 88/89) folgender Hinweis enthalten ist: "Das Unternehmen, die Person oder der Rechtsträger, an welchen die Ware geliefert wird, bleibt in eigenem Namen oder da Rechte der Käuferin abgetreten wurden weiterhin berechtigt, sämtliche Garantieforderungen bezüglich der Lieferung auf Grund dieses Auftrags geltend zu machen". Diese Bestellung bestätigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.5.1996 (Anlage K 9 und K 9 Ü, Blatt 145 der Akte 1 Sch 16/02). In Ziffer 5 des Leasingvertrages zwischen ... , und der Antragstellerin (Anlage K 11, Übersetzung in Blatt 225, 228 d.A. 1 Sch 16/02) ist weiter folgende Regelung zu finden: "...Der Leasingnehmer kann jedoch jede Art von Klage, die dem Leasinggeber in seiner Rolle als Käufer zusteht, direkt gegen den Verkäufer erheben, unter Ausnahme der Klage zur Vertragsauflösung, wenn dies mit dem Verkäufer vereinbart wurde, oder ansonsten im Namen des Leasinggebers, wobei dieser jedoch in Bezug auf jede Art von Kosten, Schadensersatz und Verpflichtungen schadlos gehalten wird". Angesichts der Erklärungen vom 13.5.1996 (s.o) kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, die in Ziffer 5 des Leasingvertrages geforderte Vereinbarung mit ihrer Verkäuferin fehle. Die Berechtigung zur Wahrnehmung der Käuferrechte durch die Antragstellerin hatte sich die Leasinggeberin in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen - von der Antragsgegnerin unwidersprochen - ausbedungen. In der Beurteilung nach deutschem Recht, das nicht zur Anwendung kommt, weil die Parteien im Vertrag vom 14.5.1996 materielles italienisches Recht gewählt haben, entsprachen die zitierten Regelungen im Leasingvertrag einerseits und der Bestellung der andererseits entweder einer Ermächtigung oder einer Abtretung der Gewährleistungsrechte an die Leasingnehmerin zur eigenständigen Geltendmachung gegenüber der Antragsgegnerin als Lieferanten. Im Fall der Abtretung eines Anspruchs, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, gilt diese nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch gegenüber dem Erwerber des Anspruchs (BGH NJW 1980, 2022 ff; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Auflage, RN 384). Die Wirkungserstreckung der Schiedsabrede ist demnach deutschem Recht nicht fremd. 2. Die Anerkennung des Schiedsspruchs kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, die Entscheidung des Schiedsgerichtsverfahrens durch eine Einzelschiedsrichterin habe der Antragsgegnerin den "gesetzlichen" Schiedsrichter genommen (Art V (1) lit. c) oder d) UNÜ). a) Zum einen hätte die Antragsgegnerin auch dies bereits mit der im schweizerischen Recht zur Verfügung gestellten staatsrechtlichen Beschwerde gemäß Art 190 (2) lit. a) IPRG geltend machen können. Da sie es nicht getan hat, kann sie jetzt nicht mehr damit gehört werden. b) Zum anderen hätte sie den Umstand, dass nicht eine Einzelschiedsrichterin, sondern ein Dreierschiedsgericht hätte entscheiden müssen, im schiedsrichterlichen Verfahren rügen können und müssen, nachdem bereits mit Schriftsatz vom 28.2.2001 (K 35) von der Antragstellerin auf die Aufforderung der Schiedsrichterin hin, zu Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches umfassend vorzutragen, Ansprüche geltend gemacht wurden, die dem Betrag nach über die ursprünglich eingeklagten hinausgingen und die nach der Ansicht der Antragsgegnerin, wären sie von vornherein zum Gegenstand der Schiedsklage der Antragstellerin gemacht worden, wegen der Bedeutung der Sache zur Ernennung eines Dreier-Schiedsgerichts durch den Schiedsgerichtshof geführt hätten. aa) Eine entsprechende Rügeobliegenheit sieht Art 33 der seit dem 1.1.1998 gültigen "ICC Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer" vor. Art 33 lautet wie folgt: "Eine Partei, die mit dem Schiedsverfahren fortfährt, ohne einen Verstoß gegen diese Schiedsgerichtsordnung oder gegen andere auf das Verfahren anwendbare Vorschriften, gegen Anordnungen des Schiedsgerichts oder gegen Anforderungen aus der Schiedsvereinbarung betreffend die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder die Verfahrensführung zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen". Die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Antragstellerin im Dezember 1997 noch gültige Schiedsordnung 1988 enthielt eine entsprechende Regelung nicht (vgl. Anlage K 32). bb) Zu rügen hatte die Antragsgegnerin das Tätigwerden der Einzelschiedsrichterin - unabhängig davon, ob die Schiedsordnung eine entsprechende Rügepflicht unter Hinweis auf die Konsequenzen ausdrücklich, wie es die ab 1.1.1998 gültige Schiedsordnung tut, statuierte oder nicht - indessen nach allgemein gültigen Verfahrensregeln spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht, weil das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ein (auch) dem UNÜ innewohnendes Rechtsprinzip darstellt (vgl. OLG Schleswig, aaO, S. 708 mwN ). Wenn dieses Verbot zur Annahme einer Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Schiedsklausel durch rügelose Einlassung führen kann (vgl. OLG Schleswig aaO, S. 707), so muss dies erst recht dazu führen, dass eine Partei, die sich rügelos auf eine mündliche Verhandlung vor einer Einzelschiedsrichterin eingelassen hat, die darin angeblich gründende fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts später nach Treu und Glauben nicht mehr geltend machen kann. Die Antragsgegnerin hat nicht behauptet, sie habe eine solche Rüge im Schiedsverfahren erhoben. Dies gilt, soweit ersichtlich, auch für den im Schiedsverfahren von der Antragsgegnerin eingereichten Schriftsatz vom 30.4.2001 (Anlage K 42), auf welchen die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug nahm zur Begründung dafür, sie habe im Schiedsverfahren ein Überschreiten der Grenzen des in den "Terms of Reference" vereinbarten Schiedsauftrages durch Zulassung der erweiterten Anträge der Antragstellerin gerügt. 3. Die Antragsgegnerin hat keine Verstöße gegen das vereinbarte schiedsrichterliche Verfahren nachgewiesen, die zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches führen (Art V. (1) lit. d UNÜ). Die von den Parteien in den "Terms of Reference" für das Verfahren vereinbarte Schiedsordnung und Kapitel 12 IPRG enthalten folgende, das schiedsrichterliche Verfahren betreffende Regelungen: Art 11 Sch0 1988: Auf das Verfahren vor dem Schiedsrichter sind die Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung anzuwenden und, soweit diese keine Vorschriften enthält, die Bestimmungen, die von den Parteien oder, falls sie es unterlassen, die von dem Schiedsrichter getroffen werden, gleichgültig, ob sie sich dabei auf eine nationale Prozessordnung beziehen oder nicht, die auf das Schiedsverfahren angewendet werden soll. Kapitel 12, Artikel 182 des IPRG: (1) Die Parteien können das schiedsrichterliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen. (2) Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. (3) Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. Unter Beachtung dieser Regelungen hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin weder unzulässig in deren Fragerecht in der mündlichen Verhandlung vom 30.7. - 1.8.2001 beschränkt, noch unzulässigerweise nach Billigkeit statt nach Recht und Gesetz oder unter Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz entschieden. a) Die Antragsgegnerin wurde in der mündlichen Verhandlung nicht in ihrem Fragerecht beschnitten. aa) Sie nimmt mit ihrer entsprechenden Rüge Bezug auf die Verfahrensverfügung der Schiedsrichterin vom 7.6.2001 (K 45), von der diese aber mit Mitteilung vom 15.6.2001 (K 47), mit ihrer Verfügung vom 2.7.2001 (K 48) und durch die Verfahrensgestaltung in der mündlichen Verhandlung vom 30.7. - 1.8.2001 (K 49) abgerückt war. In der Verfügung vom 2.7.2001 hatte die Schiedsrichterin angeordnet, dass die Befragung der Zeugen im Wege der ,,direct, cross and re-direct examination" stattfinden sollte. So wurde in der mündlichen Verhandlung auch verfahren. Jede Partei konnte zunächst den von ihr benannten Zeugen befragen, dann ging das Fragerecht an die Gegenpartei über und anschließend hätte Gelegenheit bestanden, den eigenen Zeugen nochmals zu befragen. Die Schiedsrichterin stellte zu Beginn und auch später immer wieder eigene Fragen. Es ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, in welcher Weise die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihrem Fragerecht verkürzt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Dr. ... , der diese auch im Schiedsverfahren vertreten hat, hat selbst gemäß dem Verhandlungsprotokoll vor dem Schiedsgericht ( Anlage K 49, Seite 159 ) auf den Vorhalt der Schiedsrichterin, sie habe eine "re-direct-examination" der Zeugen durch die jeweils den Zeugen benennende Partei zugelassen und daher die Zeugenbefragung nicht begrenzt, gerade dies auch eingeräumt. bb) Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag der beweisbelasteten Antragsgegnerin dazu, in welcher Weise sich die von ihr behauptete Einschränkung des Fragerechts auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt haben könnte. In diesem Zusammenhang hätte es des Vortrags bedurft, welche konkreten Fragen die Antragsgegnerin an den einen oder anderen Zeugen noch gehabt hätte, die zu stellen die Verfahrensweise des Schiedsgerichts verhinderte. Nur bei Vortrag der Antragsgegnerin in diesem Sinne könnte die Feststellung getroffen werden, ob sich der behauptete Verfahrensverstoß überhaupt ausgewirkt haben kann oder ob eine solche Auswirkung nicht vielmehr ausgeschlossen erscheint. Wenngleich Art V (1) lit. d ) UNÜ für ausländische Schiedssprüche im Unterschied zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO bei inländischen Schiedssprüchen nicht ausdrücklich eine Auswirkung des geltend gemachten Verfahrensfehlers postuliert, besteht dennoch weitgehend Einigkeit darüber, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler unabhängig von seiner Bedeutung dazu führen kann, dass dem nach dem UNÜ zu beurteilenden Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist. Voit (in: Musielak, aaO, RN 17 zu § 1061 ZPO) hält einen Verfahrensfehler nur für relevant, sofern es möglich erscheint, dass sich dieser auf das Ergebnis des Schiedsverfahrens ausgewirkt hat. Münch (in: MüKo, aaO, RN 6 und FN 28 zu § 1061 ZPO) weist zwar einerseits auf den Verzicht auf das Kausalerfordernis in Art V UNÜ hin, andererseits aber auch darauf, dass diese Einschränkung im UNÜ umstritten ist. Gottwald (in: MüKo, aaO, RN 35 zu Art V UNÜ) hält einen wesentlichen Verfahrensfehler für nötig, weil es sonst zu weitgehend sei, jeden Verfahrensfehler unabhängig von seiner Erheblichkeit ausreichen zu lassen. Wesentlich sei ein Fehler aber nur dann, wenn er nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht einen Aufhebungsgrund darstelle; gleiches gelte auch für die Kausalität des Verfahrensfehlers. Schlosser (in: Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, RN 817 f.) lässt zwar jeden Verfahrensfehler ausreichen, fordert aber Kausalität desselben und verweist (aaO, FN 4) darauf, dass das Entsprechende im Aufhebungsverfahren wohl international einhellig anerkannt sei. Kausalität sei schon dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Schiedsrichter bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Ergebnis gelangt wären. Schwab/Walter (in: Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kapitel 57, RN 13, Kapitel 24, RN 21 ff) wiederum wollen auf einen erheblichen Verfahrensfehler abstellen. Nach Geimer (in: Zöller, ZPO, 23. Auflage, RN 39a zu § 1061 ZPO) kann ein im Schiedsverfahren nicht geltend gemachter Verfahrensfehler nur dann Versagungsgrund nach Art V (1) UND sein, wenn dieser zugleich die Anforderungen an einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public erfüllt, also der in Deutschland schlechthin unabdingbare Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit (Zöller, aaO, RN 31) unterschritten ist bzw. der Mangel so schwer wiegte dass er die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70 ff; BGHZ 110, 104 ff). Der BGH hat für die Feststellung eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen "ordre public international" im Falle der Befangenheit von Schiedsrichtern gefordert, dass sich die Befangenheit des Schiedsrichters konkret ausgewirkt haben muss (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff; BGHZ 98, 70 ff); in der letztgenannten Entscheidung hat er sogar verallgemeinernd einen Verstoß gegen den "ordre public international" nur dann für möglich gehalten, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts (und gleiches müsse gelten für die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte) auf Grund eines Verfahrens ergangen sei, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweiche, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne. Auch dies lässt darauf schließen, dass ein kausaler Verstoß zu fordern ist. Der Senat sieht keinen rechtfertigenden Grund dafür, warum - wenn bei einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen „ordre public international" Kausalität gefordert wird - bei einem einfachen Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Art V (1) lit. d UNÜ hiervon abgesehen werden sollte. Vor dem Hintergrund dieser Standpunkte ist der Senat unter Bezugnahme auf den von Gottwald (s.o.) entwickelten Gedanken zur Wesentlichkeit eines Verfahrensfehlers der Auffassung, dass jedenfalls ein einfacher Verfahrensfehler, der nach der von den Parteien des Schiedsverfahrens vereinbarten Verfahrensordnung (hier: IPRG) nicht einmal zur Aufhebung des Schiedsspruchs berechtigt, auch im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht als relevant angesehen werden kann. Immerhin haben die Parteien des Schiedsverfahrens das IPRG mit seinen beschränkten Aufhebungsmöglichkeiten ausdrücklich vereinbart. Art 190 (2) IPRG fordert als Anfechtungsgrund aber einen Verstoß gegen den "ordre public", lässt einen einfachen Verfahrensverstoß also nicht ausreichen. Nach jedem der aufgeführten Denkansätze ist der Vortrag der Antragsgegnerin zur angeblichen (tatsächlich nicht festzustellenden) Einschränkung des Fragerechts als nicht zureichend zu beurteilen, weil in keiner Weise beurteilt werden kann, wie sich die angebliche Beschränkung des Fragerechts ausgewirkt haben könnte. b) Das Schiedsgericht hat auch nicht unzulässigerweise nach Billigkeit ("ex aequo et bono") statt nach Recht und Gesetz entschieden. Richtig ist allerdings, dass bei einer ausschließlich an Billigkeitserwägungen ausgerichteten Entscheidung das von den Parteien gewählte Verfahrensrecht als verletzt angesehen werden müsste (vgl. Raeschke-Kessler/Berger, aaO, RN 972; Musielak-Voit, aaO, RN 16 zu § 1061 ZPO), denn hierzu haben die Parteien das Schiedsgericht nicht ermächtigt. Indessen hat die Schiedsrichterin - wie die Begründung des Schiedsspruchs deutlich macht - weder hinsichtlich des Zinsanspruchs noch zum Gewinnentgang eine Billigkeitsentscheidung getroffen. aa) Das Schiedsgericht hat, wie der ausführlichen Begründung im Schiedsspruch zu entnehmen ist (vgl. S. 59 des Schiedsspruchs, K 58), der Antragstellerin Zinsen aus dem Minderungsbetrag nicht aus Billigkeitserwägungen in Höhe der von der Antragstellerin an gezahlten Leasingvertragszinsen zuerkannt, sondern unter dem ausdrücklich angeführten Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach Art 74 CISG. Diese Vorschrift berechtige nach Minderung den Gläubiger des Kaufpreisrückzahlungsanspruches, hier also die Antragstellerin, "zu einem Zinssatz, welcher dem für das erwähnte Darlehen gezahlten Zinssatz entspricht." Das Schiedsgericht hat demnach die Finanzierung des Anlagenkaufs im Wege eines Leasingvertrages durch die Antragstellerin als eine Form des Darlehens angesehen, eine rechtliche Würdigung, die der deutschen Rechtsauffassung nicht völlig fremd ist. Das Schiedsgericht hat den Rahmen der von den Parteien gewählten Verfahrensvorschriften nicht verlassen. Ob die (von der Antragsgegnerin nicht näher angegriffene) Berechnung der Zinsen wie auch die zugrunde liegende rechtliche Bewertung durch das Schiedsgericht sachlich zutreffend ist, hat der Senat wegen des Verbots der „revision au fond" (vgl. u.a. BGH RIW 1985, 970 ff; BGH MDR 1999, 1281; Hanseatisches OLG Hamburg, OLGR HH 2000, 19-22) nicht zu beurteilen. bb) Das Schiedsgericht hat auch den der Antragstellerin zugesprochenen entgangenen Gewinn nicht "ex aequo et bono" ermittelt. Den Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch (aaO, Seite 54 und 62) ist zu entnehmen, dass sich das Schiedsgericht in Anwendung von Art 74 CISG und unter Berufung auf maßgebliche und anerkannte Literatur zum CISG (vgl. FN 204 auf Seite 54) für berechtigt gehalten hat, die genaue Schadenshöhe auch ohne näheren Sachvortrag zu errechnen. Ob diese Rechtsanwendung richtig ist oder aber sachlich zu beanstanden, unterliegt nicht der Prüfung des Senats. Jedenfalls ist auch dem deutschen Recht eine Schadensschätzung nicht unbekannt (§ 287 ZPO). Das erforderliche Beweismaß unter der Geltung des Art 74 CISG bestimmt sich nach dem Prozessrecht der "lex fori" (vgl. Schlechtriem, Kommentar zum CISG, 3. Auflage, RN 49 zu Art 74 CISG; Staudinger/Magnus, Art 74 CISG, RN 61, je mit weiteren Nachweisen). Die Antragsgegnerin hält keinen Vortrag dazu, ob das maßgebliche, von den Parteien vereinbarte Verfahrensrecht ein besonderes Beweismaß forderte. Nach Art. 182 (2) IPRG wird das Verfahren, wenn die Parteien es nicht selber geregelt haben, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. Damit war das Schiedsgericht im Hinblick auf das Beweismaß bis zur Grenze der nicht zulässigen bloßen Billigkeitsentscheidung frei. Es ist weder ein Verfahrensfehler festzustellen, noch hat das Schiedsgericht mit der Bemessung des Gewinnentgangs gegen grundlegende, allgemein gültige Gerechtigkeitsvorstellungen im Sinne des "ordre public" verstoßen, dies auch unter Berücksichtigung des § 287 ZPO. Das Schiedsgericht hat schließlich den der Antragstellerin entgangenen Gewinn der Höhe nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen entnommen, zu denen sich die Antragsgegnerin im Verlauf des lang dauernden Verfahrens auf Grund einer Vielzahl von eingeräumten Schriftsatzrechten, die die Antragsgegnerin auch wahrgenommen hat, eingehend äußern konnte. cc) Dass das Schiedsgericht auf Seite 60-61 des Schiedsspruchs ( aaO ) Zinsen "aus Gründen der Vereinfachung" ab 1.1.1998 zugesprochen hat, betraf an der von der Antragsgegnerin monierten Stelle des Schiedsspruchs die unmittelbar zuvor der Antragstellerin zuerkannten Reparaturkosten, die nach der Beweiswürdigung des Schiedsgerichts vollständig im Jahr 1997 angefallen waren. Da das Schiedsgericht zudem Zinsen aus den Reparaturkosten "ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mängel bis zur vollständigen Bezahlung" als zuerkennungsfähig ansah, hat sich ein eventueller sachlicher Fehler des Schiedsgerichts, das sich allerdings wiederum (vgl. FN 224) auf anerkannte Literatur zum CISG (Kommentar von Schlechtriem) berufen konnte, hier jedenfalls nicht zuungunsten der Antragsgegnerin ausgewirkt. Eine unzulässige Billigkeitsentscheidung liegt hierin in keinem Fall. c) Das Schiedsgericht hat auch nicht in unzulässiger Weise gegen den "Beibringungsgrundsatz" verstoßen, den es - so die Antragsgegnerin - unabdingbar einhalten müsse. Zum einen verlieh Kapitel 12, Art. 182 (2) IPRG, dem Schiedsgericht einen das Verfahren betreffenden Gestaltungsspielraum (s.o.). Zum anderen sieht Art. 14 der Schiedsgerichtsordnung 1988 unter der Überschrift "Verfahren vor dem Schiedsrichter" u.a. folgendes vor: "Der Schiedsrichter stellt den Sachverhalt in möglichst kurzer Zeit mit allen geeigneten Mitteln fest......Der Schiedsrichter kann außerdem jede andere Person in Gegenwart der Parteien oder in deren Abwesenheit anhören, falls sie ordnungsgemäß geladen sind." Aus beiden Regelungen, mit denen sich die Parteien in den "Terms of Reference" ausdrücklich einverstanden erklärt haben ist ersichtlich, dass der "Beibringungsgrundsatz" nach dem Willen der Parteien nicht so stringent einzuhalten war, wie es unter der Geltung der ZPO möglicherweise der Fall gewesen wäre. aa) Das Schiedsgericht hat sich bei der Berechnung der Höhe des Minderungsbetrags auf eine Abschreibungs- und tatsächliche Betriebsdauer der gelieferten Anlage gestützt, wie sie den von der Antragstellerin im Schiedsverfahren vorgelegten Unterlagen zu entnehmen waren (vgl. Seiten 58-59 des Schiedsspruchs, aaO). Hierzu konnte die Antragsgegnerin Stellung nehmen. Ob die Art und Weise der Berechnung der Minderung sachlich richtig ist, entzieht sich der Beurteilung durch den Senat. Zu beanstanden ist das Vorgehen des Schiedsgerichts nicht. bb) Die Antragsgegnerin moniert auch zu Unrecht, das Schiedsgericht habe ohne entsprechenden Vortrag der Antragstellerin eigenmächtig eine Beziehung zwischen den von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen zu den geltend gemachten Reparaturkosten und den von dieser behaupteten Mängeln der gelieferten Anlage hergestellt. Die Antragsgegnerin hatte gerade auf Grund der Tatsache, dass Rechnungen in das Schiedsgerichtsverfahren eingeführt worden waren, gewärtig zu sein, dass sich das Schiedsgericht mit diesen wie geschehen (vgl. Seite 60 des Schiedsspruchs, aaO) befassen werde. Die Überzeugungsbildung durch das Schiedsgericht ist vom Senat wie von den Parteien hinzunehmen. Bedeutsame Verfahrensverstöße sind auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. cc) Da die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht die Vollstreckbarerklärung des Ausspruchs des Schiedsgerichts zur Mehrwertsteuer beantragt hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die damit zusammen hängenden Rügen der Antragsgegnerin. dd) Das Schiedsgericht hat auch in nicht angreifbarer Weise Zinsen der Antragstellerin zuerkannt. (1) Soweit die Antragsgegnerin die Zinsen auf den Minderungsbetrag angreift, die das Schiedsgericht entsprechend den Leasingraten bemessen hat, ist dem Senat eine Überprüfung des Schiedsspruchs darauf, ob das Schiedsgericht nach dem zutreffend ermittelten materiellen Recht (CISG) mit der Anwendung von Art 74 CISG richtig entschieden hat, verwehrt (s.o.) (2) Die Antragstellerin hatte im Schiedsverfahren zwar tatsächlich keinen bezifferten Zinsantrag gestellt (Seite 38 des Schriftsatzes vom 9.11.2001, K 55). Das kann die Versagung der Vollstreckbarerklärung aber nicht rechtfertigen. Das Schiedsgericht hat, weil das CISG über die Höhe von Zinsen keine Regelung beinhaltet, nach einer weitgehend vertretenen Meinung (vgl. Schlechtriem/Bacher, CISG, 3. Auflage, RN 27 zu Art 78 CISG) Zinsen nach Art 1284 Ccit zuerkannt (vgl. Seite 61 und 63 des Schiedsspruchs). Angesichts des bestehenden Meinungsstreits zwischen Befürwortern der sogenannten "Einheitslösung" und denjenigen, die einen Rückgriff auf das nationale Recht zur Bestimmung der jeweiligen Zinshöhe für richtig halten (vgl. Schlechtriem/Bacher, aaO, RN 27 ff) und angesichts der fehlenden ausdrücklichen Regelung des CISG zur Zinshöhe war es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt des UNÜ zu beanstanden, dass die Antragstellerin den Zinsantrag nicht bezifferte, das Schiedsgericht aber auf den gesetzlichen (Mindest-) Zinssatz nach dem hilfsweise anwendbaren italienischen Recht zurückgriff. Unter Bestimmtheitsgesichtspunkten bedarf der Tenor des Schiedsspruchs B.5 und B.6. ("ab 1. Januar 2002 gesetzlicher Zinssatz") zwar für Zwecke der Zwangsvollstreckung in Deutschland der Präzision, die aber nach Auffassung des Senats aus dem Gesamtzusammenhang der gegebenen Begründung (Seite 61 und 63 des Schiedsspruchs) durch Auslegung dahin zu gewinnen ist, dass das Schiedsgericht ab 1.Januar 2002 3 % Zinsen zusprechen wollte (Seite 61 oben). Zu einer entsprechenden klarstellenden Ergänzung des Schiedsspruchs ist der Senat befugt (vgl. BGH NJW 1990, 3084; NJW 1993, 1801 ff; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Art 38, RN 12 ff und 16 zu einer im Wege der Auslegung möglichen Konkretisierung eines ausländischen Urteils). 4. Die Antragsgegnerin kann mit ihrer Behauptung, das Schiedsgericht habe sie in mehrfacher Hinsicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr gehört werden. Verstöße gegen das rechtliche Gehör sind aber auch nicht festzustellen. Dem Schiedsspruch ist daher auch nicht nach Art. V Abs. 2 lit. b) bzw. Abs. 1 lit. b) UNÜ die Vollstreckbarerklärung zu versagen. a) Die Antragsgegnerin hätte die (befristete, s.o.) Möglichkeit gehabt, etwaige Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie nunmehr geltend gemacht werden, in der Schweiz zum Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens vor dem schweizerischen Bundesgericht zu machen.(vgl. Art 190 (2) lit. d) IPRG). Sie hat diese Möglichkeit nicht genutzt und auch nichts dazu vorgetragen, warum sie im Einzelnen an einer entsprechenden Geltendmachung in der Schweiz gehindert gewesen wäre. Sie ist daher mit ihrem jetzigen Vortrag eventueller Gehörsverletzungen präkludiert. b) Sieht man von der Präklusionswirkung ab, ergibt die Prüfung in der Sache, dass die von der Antragsgegnerin behaupteten Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorliegen. Nur bei Feststellung einer solchen Verletzung aber wäre die Anerkennung nach Art V (2) lit. b) UNÜ wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder aber wegen Verstoßes gegen den Verfahrensgrundsatz des Art V Abs. 1 lit. b) UNÜ(BGHZ110,104 f.) zu versagen. Die Parteien haben auch im Schiedsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser stellt einen "Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar" (vgl. BGH NJW 1992, 2299f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; der Schiedsspruch muss eine Stellungnahme zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthalten. Zudem müssen die Parteien Gelegenheiten haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Diesbezüglich gelten im Wesentlichen für inländische und ausländische Schiedssprüche dieselben Grundsatze. Werden sie verletzt, ist einem Schiedsspruch jedenfalls dann die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann ( BGH NJW1990, 2199 f). Dabei bedeutet allerdings das Postulat, dass die Parteien Gelegenheit haben müssen, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll, nicht, dass die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Art 103 Abs. 1 GG einen Anspruch auf eine allgemeine Aufklärungs- und Fragepflicht des Gerichts oder einen Anspruch auf ein Rechtsgespräch hätten; eine Verletzung von Pflichten, wie sie § 139 ZPO n.F. (oder §§ 139, 278 ZPO a.F.) dem staatlichen Gericht auferlegt, berührt noch nicht den Schutzbereich des Art 103 Abs. 1 GG und stellt noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar (BGHZ 85, 288 ff; BVerfG NJW 2003, 2524). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist deshalb beispielsweise erst dann verletzt, wenn das Schiedsgericht in seiner Entscheidung von einer vorher mitgeteilten Rechtsansicht abweicht und dadurch die Parteien am Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert werden. (BGH, aaO). Darüber hinaus ist auch das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Parteien in den Gründen des Schiedsspruchs ausdrücklich zu bescheiden; vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Schiedsgericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung zur Kenntnis genommen hat (BGH NJW 1992, 2299f.). Die Antragsgegnerin hat keine Umstände aufgezeigt, die ausnahmsweise den Schluss zulassen, dass ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden wäre. Im Gegenteil, der Schiedsspruch enthält auf vielen Seiten ausführliche, detaillierte Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dazu, welche der von der Antragstellerin behaupteten Mängel aus welchen Gründen festzustellen waren und welche Ansprüche daraus für die Antragstellerin erwuchsen. Der Schiedsspruch enthält außerdem im ersten Teilabschnitt (in Ziffer 1. - 4.) - einem Tatbestand in einem deutschen Urteil nicht unähnlich - eine ausführliche Zusammenfassung des beiderseitigen Vorbringens der Parteien sowie der Verfahrensgeschichte, die durch eine ganze Reihe von verfahrensleitenden Verfügungen der Schiedsrichterin geprägt ist. Beide am Schiedsverfahren beteiligten Parteien haben die wiederholt eingeräumten Schriftsatzrechte auch ausgeübt, zuletzt am 9.11.2001, bevor erst mit Verfügung vom 13.2.2002 der Schluss der Verhandlung erklärt wurde. Die ausgedehnte Darstellung der Gründe, warum das Schiedsgericht die gelieferte Anlage für mangelhaft erachtet hat, welche Mängel im Einzelnen vorlagen, weil die Anlage den vertraglichen Absprachen nicht entsprochen habe, warum das Schiedsgericht welche Schlussfolgerungen aus der von der Antragstellerin behaupteten Musterlieferung von Gummigranulat zog, welchen Zeugen (nämlich nach Würdigung der eingezogenen Beweise nicht nur in der dreitägigen mündlichen Verhandlung, sondern auch auf Grund einer Auswertung des umfangreichen Aktenmaterials) es in diesem Zusammenhang Glauben schenkte und welche Schlussfolgerungen es im Hinblick auf die Höhe der Ansprüche, soweit sie zuerkannt wurden, daraus zog, zeigen in eindrücklicher Art und Weise, dass das Schiedsgericht sehr wohl erkannt hatte, welche Streitpunkte zwischen den Parteien bestanden, wozu Ausführungen des Schiedsgerichts deshalb erforderlich waren und dass es die Darlegungen und Beweisanträge der Parteien zur Kenntnis genommen und geprüft hat. aa) Dies gilt insbesondere auch für den als unzulässigerweise übergangen gerügten, auf die Einvernahme des Zeugen ... im Wege der Rechtshilfe gerichteten Beweisantrag der Antragsgegnerin zum Beweisthema "proper functioning and performance test conducted on 20th March 1997". Das Schiedsgericht hat eingehend begründet, warum es den Testlauf vom 20.3.1997 nicht für relevant erachtet hat und dass es auf die Mangelhaftigkeit der Anlage unabhängig vom Testergebnis entscheidend ankam. Wenn das Schiedsgericht aus formellen oder materiellen Gründen, möglicherweise auch fehlerhaft, dem Beweisantrag der Antragsgegnerin zum "proper functioning" keine eigenständige Bedeutung außerhalb des Testlaufs zugemessen hat, liegt darin keine Verletzung von Art 103 Abs. 1 GG. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Vernehmung der Zeugen zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Anlage auf das Ergebnis hätte von Einfluss sein können, nachdem die Antragsgegnerin - so das Schiedsgericht - nach dem Testlauf selbst noch Mängel einräumte. Dafür, dass das Schiedsgericht seine Begründung nur vorgeschoben hat, um zu verdecken, dass es sich mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin überhaupt nicht befasst hat (vgl. BGH 1990, 2199 ff), fehlt jeder Anhalt. bb) Den Minderungsantrag der Antragstellerin hat das Schiedsgericht auch nicht etwa willkürlich in der rechtlichen Beurteilung vorgezogen. Es hat sich mit diesem und mit dessen sinnvoller Vereinbarkeit mit anderen Ansprüchen nach dem CISG vielmehr im Wege der Auslegung eingehend auseinander gesetzt (vgl. Seite 55-57 des Schiedsspruchs). Ob dies den Vorgaben des CISG entsprach, entzieht sich wegen des Verbots der "revision au fond" (s.o.) dem Beurteilungsspielraum des Senats. cc) Gleiches gilt für die Berechnung der Höhe der Minderung, bei welcher sich das Schiedsgericht an Art 50 CISG orientierte und insbesondere die Ansicht der Antragstellerin, der Minderungsantrag richte sich nach den Kosten der Beschaffung der Ersatzanlage, verwarf (Seite 57 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht hat auch hier Prozessstoff, zu dem sich die Antragsgegnerin äußern konnte, weil er ihr bekannt gemacht worden war, verwertet. 5. Es können auch keine sonstigen Verstöße gegen den "ordre public" nach Art V Abs. 2 lit. b) UNÜ festgestellt werden. Zu unterscheiden ist zwischen dem "ordre public interne" und dem "ordre public international". Das bedeutet, dass in seltenen Fällen selbst dann, wenn ein inländischer Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung aufzuheben wäre, der Spruch eines ausländischen Schiedsgerichts wegen der unter Umständen großzügigeren Konventionen des internationalen Rechtsverkehrs dennoch Anerkennung finden könnte. Der "ordre public international" ist nur dann verletzt, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Dem Begriff der deutschen öffentlichen Ordnung sind daher bei der Anerkennung ausländischer Gerichts- und Schiedsgerichtsentscheidungen enge Grenzen gezogen. Das schiedsgerichtliche Verfahren müsste mit anderen Worten an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leiden, um dem Schiedsspruch die Anerkennung versagen zu können (vgl. BGHZ 98, 70 ff = NJW 1986, 3027 ff; BGHZ 110, 104 ff = NJW 1990. 2199ff; BGH NJW 1990, 2201 ff; BGH NJW 1992, 3096 ff). Keiner der von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe erfüllt die so qualifizierten Kriterien hinsichtlich eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach Art V Abs. 2 lit. b) UNÜ. Die vom Schiedsgericht im Schiedsspruch wiedergegebene Beweiswürdigung ist alles andere als willkürlich. Das Schiedsgericht hat sich eingehend mit den behaupteten Mängeln und den Beweismitteln beschäftigt. Dass es dabei zu anderen Ergebnissen gelangt ist als die Antragsgegnerin, vermag den Vorwurf eines nicht fairen, mit den allgemein gültigen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbaren Verfahrens nicht zu begründen. a) Bei der Bewertung des Mangels "unsauberer Schnitt" hat es seine Sicht des Problems der Eisenrückstände im Gummigranulat dargelegt und klargestellt, welchen Zusammenhang es zwischen dem "unsauberen Schnitt" und dem nach seiner Würdigung der Beweise zu hohen Eisenanteil in den geschnittenen Reifenteilen sieht. Kern der Ausführungen des Schiedsgerichts ( Seite 45 ff des Schiedsspruchs ) waren also die herausragenden Eisenteile und Eisenrückstände im fertigen Produkt. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass es die Antragsgegnerin selbst war, die mit ihrem Schreiben vom 2.12.1996 ( Anlage B 6a ) zu erkennen gab, dass sie den Begriff "sauberer Schnitt" im Zusammenhang mit der Rüge eines zu hohen Stahlanteils sah. b) Den Schluss auf eine Kenntnis der Vertreter der Antragsgegnerin vom sog. UNICEM-Vertrag der Antragstellerin zog das Schiedsgericht nicht nur aus einem Schreiben, sondern aus mehreren Dokumenten. Das Schiedsgericht bewegt sich damit in einem Bereich der Beweiswürdigung, der dem Senat wegen des Verbots der "revision au fond" nicht zugänglich ist. c) Das Schiedsgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise der Antragstellerin selbst den Anspruch auf Minderung zuerkannt. Das folgt schon aus den AGB der und den Bedingungen des Leasingvertrages zwischen ... und der Antragstellerin. d) Das Schiedsgericht hat auch nicht etwa nicht existierende Beweise verwertet. Es hat sich nicht nur auf die Angaben des Zeugen W. R. und die Angaben des Sachverständigen der Antragstellerin bezogen, sondern diese jeweils in den Gesamtzusammenhang mit den weiteren ihr vorgelegten Dokumenten gebracht (Seite 47 und 58 des Schiedsspruchs). e) Das Schiedsgericht hat sich mit seinem Schiedsspruch auch nicht gegen das Gebot "ne ultra petita" hinweg gesetzt; es hat sich nicht mit einem Streitstoff befasst, der außerhalb seines in den "Terms of Reference" vom 22.12.1998 umschriebenen Auftrags lag, wie er unter Berücksichtigung der, maßgeblichen Umstände zu verstehen war und wie er vom Schiedsgericht verstanden wurde. aa) Nach der im Schiedsverfahren gültigen Verfahrensordnung hätte die Antragsgegnerin den von ihr behaupteten Verstoß gegen das Verbot, über gestellte Anträge hinauszugehen, in der Schweiz gemäß Art 190 (2) lit c) IPRG bei dem schweizerischen Bundesgericht zum Gegenstand einer Anfechtung des Schiedsspruchs machen können. Da sie dies aber nicht getan hat, ist sie nunmehr mit der hierauf gestützten Rüge im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert (s.o.). bb) Unabhängig davon kann ein solcher Verstoß auch nicht festgestellt werden. Die Zulassung des nachträglich von der Antragstellerin eingeführten Minderungsantrages ist auch von der SchO 1988 gedeckt. Die "Terms of Reference" eröffneten mit den Worten "...über die strittigen Punkte zu befinden, wie sie bisher vorgetragen wurden und wie sie den eingereichten Unterlagen und den Ausführungen der Parteien während der Verhandlung zu entnehmen sein werden.." dem Schiedsgericht in jedem Falle die Zulassung auch späterer erweiterter Anträge, wenn sie nur - wie geschehen - vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich angekündigt wurden, da auf sie in der mündlichen Verhandlung jedenfalls von der Antragstellerin konkludent Bezug genommen wurde. Die Schiedsrichterin hatte zuvor im 2. Zwischenschiedsspruch vom 24.11.2000 unangefochten klargestellt, dass die Antragstellerin nicht zur Aufhebung des Vertrages - dieser Antrag wurde zurückgewiesen -, wohl aber zur Geltendmachung aller Rechte, die auf Erfüllung des Vertrages vom 14.5.1996 gerichtet sind, berechtigt sei und hierzu im Weiteren zum Vortrag zu Grund und Höhe aufgefordert. Dass der später hilfsweise gestellte Minderungsantrag Teil dieses Gesamtkomplexes war, liegt auf der Hand. f) Endlich ist das Schiedsgericht mit der vorrangigen Behandlung des Minderungsantrages auch nicht in einer gegen den "ordre public" verstoßenden Weise über die gestellten Anträge hinaus gegangen. Wie ausgeführt, hat das Schiedsgericht die von der Antragstellerin an sich beabsichtigte Reihenfolge der Anträge in eine nach Ansicht des Schiedsgerichts mit dem CISG vereinbare Reihenfolge gestellt und dabei den Parteiwillen der Antragstellerin ausgelegt. Diese wehrt sich im Übrigen hiergegen gar nicht, begehrt sie doch die Vollstreckbarerklärung genau dieses Schiedsspruchs, der ihrem mutmaßlichen Willen Geltung verschaffen wollte. Zudem hat der BGH (NJW 1990, 2201 ff) einen eventuellen Verstoß eines italienischen Gerichts gegen das auch in Italien geltende Antragserfordernis als nicht so schwerwiegend eingestuft, dass deswegen aus Gründen des deutschen verfahrensrechtlichen "ordre public" die Vollstreckbarerklärung zu versagen wäre. Das Schiedsgericht hat die gestellten Anträge entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin erschöpfend abgeurteilt. Das ergibt sich schon aus Abschnitt D. des Schiedsspruchs (Seite 72), mit welchem alle anderen Forderungen der Parteien abgewiesen wurden. Die Antragsgegnerin wäre im Übrigen dadurch, dass entsprechend ihrem Vortrag doch nicht alle Anträge der Antragstellerin beschieden worden wären, nicht beschwert, so dass deshalb die Anerkennung des Schiedsspruchs nicht scheitern kann. 7. Mit der angeführten ergänzenden Korrektur zum Zinsausspruch hat der Schiedsspruch auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und, soweit die Parteien die Feststellungsklage der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, auf § 91 a ZPO. Es kann angesichts der Ausführungen unter II., die jedenfalls zu einer Unbegründetheit der von der Antragsgegnerin erhobenen Feststellungsklage geführt hätten, dahingestellt bleiben, ob diese überhaupt zulässig war. Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Feststellungsklage, die allerdings wohl mehrheitlich in der Kommentarliteratur bejaht wird (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 23. Auflage, RN 1 zu § 1061 ZPO; Musielak-Voit, ZPO, 3.A, RN 9 zu § 1061 ZPO; MüKo-Münch, ZPO, 2. Auflage, RN 11 und 14 zu § 1061 ZPO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kapitel 30, RN 39; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3.Auflage, RN 259), könnten - jedenfalls bei ausländischen Schiedssprüchen - deshalb gerechtfertigt sein, weil das UNÜ, das nach § 1061 ZPO alleiniger Prüfungsmaßstab für etwaige Versagungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist, eine solche vorgeschaltete Klage nicht vorsieht. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 16/01 (1) | 20.12.2001 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Zuständigkeit, örtlich Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, rü | |
B E S C H L U S S I. Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Rechtsanwalt H, Frankfurt am Main als Schiedsrichter, am 20.7.2001 erlassene Teilschiedsspruch 1. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger einen vollständigen Buchauszug gemäß § 87c) Abs. 2 HGB zu erteilen, der sämtliche Geschäfte umfasst, welche die Beklagten vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1998 in dem Vertretungsbezirk des Klägers, dem Gebiet des Landes N, getätigt haben, soweit es um Geschäfte mit Transformatoren jeglicher Art von 1 VA bis ca. 500 KVA, um Stromversorgungen, Netzmodule, Ventilbeschaltungen, Entstörungen und Drosseln geht, wobei der Buchauszug Auskunft über folgende Punkte zu geben hat - Auftragsdatum - Warenwert lt. Auftrag - Rechnungsdatum - Rechnungsbetrag - Kunde mit genauer Anschrift - Stadium der Ausführung des Geschäftes im einzelnen: Datum der Lieferung, Umfang bisheriger Lieferung, Teil etwa noch ausstehender Lieferung, Höhe vom Kunden gezahlter Beträge, Höhe etwa noch ausstehender Beträge, Höhe etwaiger Skonti oder Rabatte - Annullierungen und Retouren mit genauer Angabe der jeweiligen Gründe dafür 2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. wird für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Verfahrens: 3.000,-- DM Beschwer der Antragsgegner: unter 60.000,-- DM G r ü n d e: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines Teilschiedsspruches, durch den die Antragsgegner verurteilt wurden, dem Kläger einen vollständigen Buchauszug nach § 87 c) Abs. 2 HGB zu erteilen. Die Antragsgegnerin zu 1) schloss am 03. Oktober 1994 mit der G. F Handelsvertretung einen Handelsvertretervertrag. VIII. des Vertrages enthält eine Schiedsgerichtsvereinbarung, nach der alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden werden, auch über die Gültigkeit des Schiedsvertrages. Der Schiedsvertrag ist von Gabriele F, der Ehefrau des Antragstellers unterzeichnet. Gerichtsstand sollte der Sitz des Unternehmers sein. Die Beklagten kündigten mit Schreiben vom 24. Juni 1998 den Handelsvertretervertrag zum Ende des Jahres 1998. Der Antragsteller erhob am 05. Juli eine Stufenklage auf Auskunft und Leistung vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. und führte dazu aus, dass der Handelsvertretervertrag trotz der Unterzeichnung durch seine Ehefrau mit ihm persönlich zustande gekommen sei und die Antragsgegnerin zu 2) kurz darauf konkludent in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sei. Am 26.01.2000 trat Gabriele F ihre Ansprüche an den Antragsteller ab. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. verurteilte die Antragsgegner durch Teil-Schiedsspruch vom 20. Juli 2001, einen Buchauszug zu erteilen. Zur Schiedsvereinbarung für den Streit ging es von einer rügelosen Einlassung der Antragsgegner in das Schiedsverfahren aus, zur Aktivlegitimation des Antragstellers von einem Strohfraugeschäft der Ehefrau des Antragstellers. Der Antragsteller beantragt, den Teilschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegner beantragten, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben. Sie tragen vor, der Schiedsspruch sei unrichtig. Beide Beklagte hätten keine Handelsvertreterverträge mit dem Antragsteller geschlossen. Der Schiedsspruch betreffe daher eine Streitigkeit, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt werde. Sie könne nicht so weit ausgedehnt werden, dass auch der Antragsteller einbezogen werde. Die Abtretung sei erfolgt, als ein Teil der Ansprüche bereits verjährt gewesen sei. II. Der Schiedsspruch ist nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären. 1. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist örtlich zuständig, weil die Parteien seine Zuständigkeit vereinbart haben. In erster Linie ist nach § 1062 Abs. 1 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, das die Parteien bestimmt haben, hilfsweise dasjenige, in dessen Bezirk der nach § 1043 Abs. 1 ZPO zu bestimmende Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Im Handelsvertretervertrag haben die Parteien im Zusammenhang mit der Schiedsabrede vereinbart, dass der Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers ist. Die Antragsgegnerin zu 1), mit der der Vertrag geschlossen wurde, hatte und hat ihren Sitz in Stuttgart. Damit ist der Gerichtsstand für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung vereinbart. Als die Parteien diese Vereinbarung schlossen, bestand noch keine Notwendigkeit, den Schiedsort zu bestimmen. Eine Gerichtsstandsbestimmung im Zusammenhang mit einer Schiedsabrede dürfte deshalb als Vereinbarung des nach §§ 1045, 1046 a.F. zuständigen staatlichen Gerichts für gerichtliche Entscheidungen einschließlich der Vollstreckbarerklärung auszulegen sein. Darin liegt auch eine Prorogation des Gerichts nach § 1062 Abs. 1 1. Alt. n.F. ZPO (Münchner Kommentar-Münch § 1062 Rn. 15 und 16). 2. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor. Der Antrag ist in der Form des § 1064 Abs. 1 ZPO gestellt. Der Antragsteller hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches vorgelegt. Der Schiedsspruch erfüllt auch die formellen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Der Schiedsspruch muss danach schriftlich erlassen und durch den Schiedsrichter unterschrieben sein. Er muss eine Begründung enthalten und den Tag seines Erlasses sowie den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens angeben. Der Schiedsspruch enthält als Datum seines Erlasses den 20.07.2001 und enthält Frankfurt am Main im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Schiedsrichters als Ort der Abfassung. Er ist vom Schiedsrichter unterschrieben und enthält auch eine Begründung. 3. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. a) Ein Aufhebungsgrund liegt nicht deshalb vor, weil die Schiedsvereinbarung nur von der Ehefrau des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 1) unterzeichnet ist. Der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) oder c) ZPO liegt nicht vor. Das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien fällt grundsätzlich unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO (Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kapitel 24 Rn. 7). Die Antragsgegnerinnen können ihr Fehlen nicht mehr rügen. Nach § 1040 Abs. 2 ZPO muss bei einer Beteiligung am Schiedsverfahren die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens mit Klagebeantwortung gerügt werden. Beide Antragsgegner haben sich auf das Verfahren eingelassen, ohne diese Rüge zu erheben. Damit wurde jedenfalls konkludent eine neue Schiedsvereinbarung abgeschlossen, die Verletzung von Formvorschriften ist nach § 1031 Abs. 6 ZPO geheilt (Münchner Kommentar-Münch § 1040 Rn. 19; Zöller-Geimer § 1040 Rn. 12). Damit kann das Fehlen der Schiedsabrede auch nicht mehr als Aufhebungsgrund geltend gemacht werden (Zöller-Geimer § 1059 Rn. 41 und 39; Schwab-Walter , Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kapitel 24 Rn. 7). b) Darüber, ob der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers gegen beide Antragsgegnerinnen besteht, hatte das Schiedsgericht zu befinden. Eine erneute Prüfung im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen findet nicht statt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 14/15 | 21.01.2016 | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; ordre public international; Anerkenntnis | |
Beschluss Aktenzeichen: 1 Sch 14/15 I. Der von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, bestehend aus den Schiedsrichtern R als Vorsitzendem sowie S und T als Schiedsrichtern, am 08.05.2015 in Moskau erlassene Schiedsspruch (Akte Nr. U) mit folgendem Wortlaut: „Die Firma G AG, Stadt V, Deutschland wird verurteilt, an das ausländische Unternehmen Geschlossene Aktiengesellschaft „B“ C-Adrese, eine Konventionsstrafe in Höhe von 139.500,00 Euro sowie 7.790,72 US$ als eine teilweise Erstattung der entrichteten schiedsgerichtlichen Gebühr zu leisten“ wird für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 139.500,00 EUR. Gründe: A. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation erlassenen Schiedsspruchs vom 08.05.2015. I. Die Antragstellerin schloss mit der Antragsgegnerin am 01.03.2013 einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer automatischen galvanischen Produktionslinie durch die Antragsgegnerin zum Preis von 3.100.000,00 EUR. Gem. Ziff. 6.1 des Vertrags war im Falle einer Fristüberschreitung bei der Warenlieferung die Zahlung einer Konventionalstrafe von 0,1 % der Summe aller getätigten Zahlungen für jeden Kalendertag des Lieferverzugs vorgesehen, wobei die Gesamtsumme der Konventionsstrafe aber 5 % nicht übersteigen durfte. Im Juli 2014 erhob die Antragstellerin Schiedsklage mit dem Ziel der Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer Konventionalstrafe i.H.v. 451.050,00 EUR wegen nicht rechtzeitiger Warenlieferung. Dabei behauptete sie, es seien Waren im Wert von 310.000,00 EUR nicht geliefert worden. Die Antragsgegnerin trat der Klage entgegen und bestritt - zumindest zunächst - Waren nicht geliefert zu haben. Im Übrigen hätten die - angeblich - nicht gelieferten Waren lediglich einen Wert von 6.270,30 EUR, es handele sich um Kleinteile. Mit Schiedsspruch vom 08.05.2015 erkannte das Schiedsgericht der Antragstellerin unter Klagabweisung im Übrigen eine Konventionalstrafe i.H.v. 139.500,00 EUR zu. Nicht gelieferte Teile im Wert von 6.270,30 EUR seien von der Antragsgegnerin zugestanden. Da von dem seitens der Antragstellerin gezahlten Entgelt 2.790.000,00 EUR auf die Lieferung der Waren entfielen, belaufe sich die Konventionalstrafe auf die vertragliche Obergrenze von 139.500,00 EUR (5 % von 2.790.000,00 EUR). Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wurde vom Schiedsgericht erwogen, aber im Ergebnis abgelehnt. Der seitens der Antragsgegnerin gegen den Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsantrag beim staatlichen Gericht, dem Wirtschaftsgericht Moskau, blieb ohne Erfolg. II. Die Antragstellerin beantragt, den von dem Internationalen Wirtschaftsschiedsgericht der Handels- und Industriekammer (MKAS) der Russischen Föderation (Moskau) am 08.05.2015 erlassenen Schiedsspruch (AZ: No W) für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public. Das Schiedsgericht habe - worauf es vorliegend allerdings nicht ankomme - zu Unrecht ein Anerkenntnis angenommen. Sodann habe es eine Minderlieferung von ca. 6.000,00 EUR bei einem Auftrag über 3.000.000,00 EUR für gegeben erachtet und für die Minderlieferung von 6.000,00 EUR in etwa das 25-fache als Vertragsstrafe verhängt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Schiedsspruch sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Der auf Vollstreckbarerklärung gerichtete Antrag ist zulässig (vgl. I.) und begründet (vgl. II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Antrag zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts hat. 2. Die bei dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einzuhaltenden Förmlichkeiten (bei denen es sich im Übrigen grundsätzlich nicht um Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern um Beweisregeln handelt) sind erfüllt. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich gem. § 1061 Abs. 1 ZPO nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ). Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs sowie eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs vorgelegt. Damit sind zwar nicht alle Voraussetzungen des Art. IV UNÜ eingehalten, hierauf kommt es aber nicht an, weil nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ ohnehin der anerkennungsfreundlichere § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO anzuwenden ist, der lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift verlangt (BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - III ZB 68/02 - NJW-RR 2004, 1504, Rn. 9 f, zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anhang nach § 1061, Art. IV UNÜ, Rn. 1, 4) und dessen Voraussetzungen vorliegend genügt ist. II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gründe, die gem. § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 UNÜ auf Vortrag (und Nachweis) der Antragsgegnerin die Vollstreckbarerklärung des (unstreitig verbindlichen) Schiedsspruchs hindern, sind ebenso wenig gegeben, wie ein von Amts wegen zu prüfender Versagungsgrund gem. § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 UNÜ. 1. Der Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 e) UNÜ liegt nicht vor. Der Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich und er ist auch nicht von einer zuständigen Behördes des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden. Vielmehr hat das seitens der Antragsgegnerin angerufene Wirtschaftsgericht Moskau den gestellten Aufhebungsantrag zurückgewiesen. 2. Von den von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründen des Art. 5 Abs. 2 UNÜ kommt lediglich ein ordre public-Verstoß gem. Art. 5 Abs. 2 b) UNÜ in Betracht. Auch ein solcher ist jedoch nicht gegeben. Ein Verstoß gegen den inländischen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Vorliegend ist zwar nicht der inländische ordre public anwendbar, sondern der ordre public international. Dieser ist aber, wenn auch allenfalls geringfügig, noch großzügiger als der inländische ordre public (BGH, Beschl. v. 30.10.2008 - III ZB 17/08 -, WM 2009, 573, Rn. 5, zitiert nach juris). Dass das Schiedsgericht davon ausgegangen ist, die Antragsgegnerin habe zugestanden, einen kleinen Teil der vertraglich geschuldeten Ware nicht geliefert zu haben (vgl. a)), verletzt den ordre public ebensowenig wie die zuerkannte Höhe der Vertragsstrafe (vgl. b)). a) Nach vorstehenden Grundsätzen ist ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international nur anzunehmen, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH, Urt. v. 15.05.1986 - III ZR 192/84 - BGHZ 98, 79, Rn. 15, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Schiedsgericht hat die Position der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen, wie sich aus der Darstellung im Schiedsspruch ergibt. Dass es die prozessualen Erklärungen der Antragsgegnerin im Ergebnis dahin aufgefasst hat, diese habe zugestanden, ihren Lieferpflichten zu einem kleinen Teil nicht nachgekommen zu sein, begründet keinen ordre public-Verstoß. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist nicht dazu bestimmt zu prüfen, ob das Schiedsgericht inhaltlich richtig entschieden hat. Es gilt das Verbot der révision au fond (allg. Ansicht, vgl. statt Vieler Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2147). Selbst wenn die Auslegung des Schiedsgerichts unzutreffend wäre, würde dies für sich genommen keinen ordre public-Verstoß begründen und die Grenze zur Willkür ist nicht überschritten. b) Die Verurteilung zu einer Konventionalstrafe von 139.500,00 EUR bei einem Verzug mit der Lieferung von Waren im Wert von 6.270,30 EUR bei einem Auftragsvolumen von 2.790.000,00 EUR stellt keinen Verstoß gegen materiell-rechtlichen ordre public dar. Die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs führt nicht zu einem unerträglichen Ergebnis im obigen Sinne. aa) Das Schiedsgericht hat die Konventionalstrafe nach der vertraglichen Regelung bemessen, die eine Konventionsstrafe in Höhe von 0,1 % der Summe aller getätigten Zahlungen für jeden Kalendertag des Lieferverzugs vorsieht und auf 5 % aller Zahlungen begrenzt ist. Die vertragliche Regelung als solche ist nicht zu beanstanden. Ein Tagessatz von 0,1 % der Auftragssumme ist bei einer Begrenzung auf maximal 5 % der Auftragssumme bei Bauverträgen bzw. vergleichbaren Werklieferungsverträgen selbst nach deutschem Recht (sogar in AGB zwischen Unternehmern) zulässig (vgl. Gottwald in MüKo/BGB, 7. Aufl., Vor § 339 Rn. 13). Da damit die abstrakte Regelung an sich dem Maßstab des deutschen Rechts gerecht wird, kann dahinstehen, ob jeder Schiedsspruch auch ordre public-widrig wäre, der Ansprüche aus einem Vertrag zuspricht, der bei Geltung deutschen Rechts sittenwidrig wäre (verneinend Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Anh. zu § 1061, Rn. 328). bb) Die Verhängung einer Vertragsstrafe von 139.500,00 EUR bei einem Verzug mit der Lieferung von Waren im Wert von nur 6.270,30 EUR bei einem Auftragsvolumen von 2.790.000,00 EUR erscheint hoch. Es gibt jedoch keine allgemein gültige Grenze für die Zulässigkeit von Vertragsstrafen. Auch hohe Vertragsstrafen führen daher nicht unbedingt zu einem ordre public-Verstoß (Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rn. 88). So ist es hier. Das Schiedsgericht hat die Möglichkeit, die nach dem Vertrag geschuldete Vertragsstrafe herabzusetzen gesehen und geprüft, aber letztlich abschlägig entschieden. Es hat ausgeführt, für die Herabsetzung sei eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der Konventionsstrafe und den Folgen der Verpflichtungsverletzung erforderlich, eine solche Diskrepanz habe die Antragsgegnerin aber nicht nachgewiesen. Mit Blick hierauf führt die Vollstreckbarerklärung nicht zu einem nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Schiedsgericht hat die Herabsetzung in Betracht gezogen und das Abstellen auf die Relation zwischen Vertragsstrafe und den Folgen der Vertragsverletzung ist nicht willkürlich. Wie bereits ausgeführt ist die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht zu überprüfen. Die begründete Entscheidung, die Vertragsstrafe nicht zu reduzieren, mag eine falsche Rechtsanwendung sein, eine solche ist aber hinzunehmen (vgl. Schütze, a.a.O.; Lachmann, a.a.O., Rn. 2696). III. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 13/99 | 04.10.2000 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung, Aufre | |
S a c h v e r h a l t : Die Parteien waren jeweils hälftig Gesellschafter der W. Hydraulik GmbH und hielten die Kommanditanteile der W. Hydraulik GmbH & Co. KG zu gleichen Teilen. Nach Streitigkeiten verpflichtete sich der Schiedskläger in einem Schiedsvergleich, seinen Kommanditanteil und seinen GmbH-Anteil an den Schiedsbeklagten zu übertragen. Der Schiedsbeklagte verpflichtete sich, für die Übertragung der Anteile einen noch zu ermittelnden Betrag, an den Schiedskläger zu bezahlen. Über evtl. Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vergleichs, insbesondere über die Höhe der Zahlungsverpflichtungen, wurde der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und sollte das Schiedsgericht entscheiden. Das Schiedsgericht erließ am 27.4.1998 einen entsprechenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Die Parteien erzielten über die zu zahlenden Beträge keine Einigkeit. In der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 18.12.1998 anerkannten und bestätigten die Schiedsparteien u.a.: "Der zwischen den Schiedsparteien vereinbarte Schiedsvertrag gem. III.3. des Schiedsvergleichs vom 27.4.1998 ... ist wirksam vereinbart. Die Parteien sind einig, dass ein evtl. Formmangel des Schiedsvertrags nach § 1027 Abs. 1 ZPO durch die heutige Verhandlung zur Hauptsache geheilt wird". Anschließend wurde mit den Schiedsparteien zur Sach- und Rechtslage erörtert. Das Schiedsgericht erließ schließlich aufgrund nichtöffentlicher Sitzung vom 4.10.1999 einen Schiedsspruch, in dem der Beklagte verpflichtet wurde, an den Schiedskläger 1.351.181,38 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 15.8.1998 zu bezahlen. Der Schiedskläger beantragt, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Schiedsbeklagte will mit einer ihm am 27.12.1999 abgetretenen Forderung, deren Bestehen der Schiedskläger bestreitet, aufrechnen. A u s d e n G r ü n d e n : Der Schiedsspruch ist nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Die Aufrechnung mit der bestrittenen Schadensersatzforderung ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen. 1. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist in der Form des § 1064 Abs. 1 ZPO gestellt. Der Schiedsspruch lag dem Antrag im Original bei. Der Schiedsspruch selbst erfüllt die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Er ist schriftlich erlassen, durch die Schiedsrichter unterschrieben und beurkundet. Er enthält in der Kopfzeile den Tag, an dem er erlassen wurde und den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht dargetan und nicht ersichtlich. Die Schiedsvereinbarung war gültig, insbesondere formwirksam. Die Schiedsvereinbarung ist in dem vorangegangenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 27.4.1998 enthalten und beruht damit auf einem Vergleich im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1053 ZPO. Die Erklärung ersetzt damit eine notarielle Beurkundung, § 1053 Abs. 3 ZPO und damit auch jede andere Schriftform (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 23 Rz. 14). Damit ist auch die Form des § 1031 ZPO eingehalten. Jedenfalls wäre ein Mangel der Form durch die Einlassung beider Parteien auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache am 18.12.1998 geheilt. Ausweislich der Niederschrift über diese nichtöffentliche Sitzung des Schiedsgerichts waren sich dort beide Parteien einig, dass ein eventueller Formmangel des Schiedsvertrags durch die Verhandlung zur Hauptsache geheilt werde. Dass dort § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. in Bezug genommen wurde, ist unschädlich. Ausreichend ist, dass die Parteien sich eines etwaigen Formmangels bewusst waren und sich dennoch auf die mündliche Verhandlung eingelassen haben. 2. Der Schiedsbeklagte kann gegen die Forderung nicht mit der ihm nach Erlass des Schiedsspruches von seinem Sohn abgetretenen Schadensersatzforderung aufrechnen. a) Die Aufrechnung mit einer bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Forderung ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Zulassung bestrittener materiell-rechtlicher Einwendungen im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches ist mit der Verfahrensgestaltung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. 1997, 3224) nicht vereinbar und widerspricht dem Zweck der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts (BayObLG v. 12.4.2000 - 4Z Sch 2/00, MDR 2000, 968). Die Zulassung bestrittener materiell-rechtlicher Einwendungen im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen würde zu Konflikten mit der rechtlichen Gestaltung der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO führen. Denn nach der Ausgestaltung des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung könnte eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Nach § 1063 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht durch Beschluss, der grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Eine mündliche Verhandlung ist nach § 1063 Abs. 2 ZPO nur anzuordnen, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Dagegen ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO als normales Klageverfahren mit zwingender mündlicher Verhandlung ausgestaltet. Die Berücksichtigung bestrittener materiell-rechtlicher Einwendungen bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren führt nicht zu einer Verfahrensvereinfachung, sondern birgt die Gefahr einer Verdoppelung der Verfahren. Auch nach mündlicher Verhandlung muss im Vollstreckbarerklärungsverfahren im Gegensatz zur früheren Verfahrensgestaltung nach § 1063 Abs. 1 ZPO durch Beschluss und nicht durch Urteil entschieden werden. Aus diesem Grund soll weder das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage mit dem Vollstreckbarerklärungsverfahren entfallen noch soll der Antragsgegner mit Einwendungen, die er im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorbringen konnte oder vorgebracht hat, ausgeschlossen sein (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 27 Rz. 13, 14). Während - bei Zulassung einer bestrittenen Aufrechnung - der Antragsgegner eine doppelte Chance erhielte, seine Einwendungen geltend zu machen, sähe sich der Antragsteller der Gefahr ausgesetzt, die Rechte aus dem Schiedsspruch aufgrund materiell-rechtlicher Einwendungen des Antragsgegners zu verlieren, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen ist darüber hinaus mit dem Zweck der Reform nicht vereinbar. Mit der Reform sollte das gerichtliche Verfahren über die Vollstreckbarerklärung vereinfacht und gestrafft werden und zwar sowohl im Interesse einer zügigen Beendigung des Schiedsverfahrens als auch einer Entlastung der staatlichen Gerichte (BayObLG v. 12.4.2000 - 4Z Sch 2/00, MDR 2000, 968; BT-Drucks. 13/5274, 63, abgedruckt bei Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Aufl., S. 298). Das Beschlussverfahren und die Eingangszuständigkeit der OLG wurden eingeführt, um eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen. Die nach § 1060 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe sind formalisiert und können teilweise nur binnen einer Frist von drei Monaten geltend gemacht werden. Diesem gesetzgeberischen Zweck widerspricht es, wenn im Vollstreckbarerklärungsverfahren bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen zugelassen werden, die zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen können. Soweit unter Bezugnahme auf das bisherige Recht (dazu zuletzt BGH v. 3.7.1997 - III ZR 75/95, NJW-RR 1997, 1289) weiterhin im Vollstreckbarerklärungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen für zulässig erachtet werden (Baumbach/Hartmann, ZPO, § 1060 Rz. 9; Zöller/Geimer, ZPO, § 1060 Rz. 4, § 1061 Rz. 21; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 27 Rz. 12; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Aufl., Rz. 252; Henn, Schiedsverfahrensrecht, 3. Aufl., Rz. 502), vermag dies nicht zu überzeugen. Die bislang nach der alten Gesetzeslage für die Zulassung der Vollstreckungsgegenklage bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren sprechenden Gründe bestehen nicht mehr. Der Grund wurde in einer Vereinfachung des Verfahrens gesehen, weil der Schuldner, dessen Aufrechnungseinwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berücksichtigt wurde, im Zweifel diesen Einwand weiter durchzusetzen versuchen würde. Dazu stand ihm nach altem Recht selbst dann, wenn zunächst ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden wurde, § 1042a Abs. 1 a.F. ZPO, der Widerspruch zur Verfügung, der zwingend zu einer mündlichen Verhandlung und einer Entscheidung durch Urteil führte, § 1042c Abs. 2 a.F. ZPO. Auch über eine Vollstreckungsabwehrklage hätte durch dasselbe Gericht in mündlicher Verhandlung entschieden werden müssen. Damit hätte es zu einer unnötigen Häufung von identischen Verfahren geführt, wenn über die Aufrechnung nicht schon auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung auf Vollstreckbarerklärung entschieden worden wäre (BGHZ 38, 259 [262]). Zwar dürfte nach wie vor dasselbe Gericht über die Vollstreckbarerklärung und die Vollstreckungsabwehrklage zu entscheiden haben, nämlich das OLG (Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 767 Rz. 10). Eine mündliche Verhandlung im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist jedoch nicht mehr zwingend, die Entscheidung ergeht nur noch durch Beschluss. b) Darüber hinaus besteht die Schadensersatzforderung, mit der der Schiedsbeklagte aufrechnet, nicht. (Wird ausgeführt.) |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 13/14 | 04.08.2015 | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Schiedsvereinbarung; Schiedsstelle; rügelose Einlassung | |
Beschluss Geschäftsnummer: 1 Sch 13/14 I. In dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten hat die Internationale Wirtschafts- und Handelsschiedskommission Shanghai (Internationales Schiedszentrum Shanghai) durch Herrn Q als Vorsitzendem Schiedsrichter und die Herren R und S als beisitzende Schiedsrichter am 22.09.2013 folgenden Schiedsspruch erlassen: 1. Der Antragsgegner zahlt dem Antragsteller den Betrag von 2.070.000 Euro zurück und die Zinsen werden gemäß 12 Monats Euro (EUR) LIBOR Zinssatz zuzüglich 3 % berechnet, wobei besagte Zinsen ab dem Tag, an dem der Antragsgegner die Beträge erhalten hat bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung an den Antragsteller anfallen; 2. der Antragsgegner leistet dem Antragsteller für die diesem entstandenen Verluste Schadensersatz in Höhe von RMB 10.022.506,64 Yuan; 3. der Antragsgegner zahlt dem Antragsteller die Anwaltshonorare in Höhe von RMB 600.000 Yuan; 4. die vorgenannten Beträge aus den Punkten 1, 2 und 3 sind vom Antragsgegner innerhalb von 45 Tagen ab Inkrafttreten dieses Schiedsspruchs vollumfänglich zu zahlen(...); 5. den übrigen Schiedsanträgen des Antragstellers wird nicht stattgegeben; 6. sämtliche Gegenanträge des Antragsgegners werden zurückgewiesen; 7. die Schiedsgebühren für den Schiedsantrag des Antragstellers in diesem Fall in Höhe von 444.358 Yuan gehen zu Lasten des Antragsgegners. In Anbetracht dessen, dass der Antragsteller die Schiedsgebühren bereits vollumfänglich ausgelegt hat, hat der Antragsgegner die RMB 444.358 Yuan innerhalb von 45 Tagen ab Inkrafttreten dieses Schiedsspruchs an den Antragsteller zu zahlen; die Schiedsgebühren für den Gegenantrag des Antragsgegners in diesem Fall in Höhe von 148.162 Yuan sind vom Antragsgegner zu tragen und werden mit den von ihm bereits vorausgezahlten Schiedsgebühren für den Gegenantrag verrechnet. II. Der vorgenannte Schiedsspruch wird (im zitierten Umfang) mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass die Antragsgegnerin am 31.12.2013 70.000,00 EUR gezahlt hat. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 3,4 Mio. EUR Gründe A. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor genannten Schiedsspruchs. Die Parteien schlossen am 27.08.2009 zwei Verträge, in denen sich die Antragsgegnerin zur Lieferung von in Deutschland hergestellten Gerätschaften zur Fertigung von Pleuelstangen für Fahrzeuge verpflichtete, wobei nach dem einen Vertrag gebrauchte und in dem weiteren Vertrag neue Gerätschaften zu liefern waren. In beiden Verträgen wurde unter Punkt 16 (auszugsweise) Folgendes geregelt: „Jedwede Streitigkeiten, die aus der Ausführung dieses Vertrages entstehen, sind von den beiden Parteien durch gütliche Einigung beizulegen; kann keine gütliche Einigung erzielt werden, so ist die Streitigkeit der Subkommission Shanghai der Chinesischen Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission (CIETAC) einzureichen, um gemäß den Schiedsregeln dieser Kommission einen Schiedsspruch zu fällen...“ Im weiteren Verlauf trat die Antragstellerin von den Verträgen zurück und reichte am 29.06.2012 bei der Subkommission Shanghai der Chinesischen Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission (im Folgenden: Subkommission Shanghai) Schiedsklage auf Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen und Schadensersatz ein. Seit dem 11.04.2013 handelte diese unter der Bezeichnung Internationale Wirtschafts- und Handelsschiedskommission Shanghai (Internationales Schiedszentrum Shanghai; im Folgenden: SHIAC) und erließ unter Anwendung ihrer Verfahrensordnung den Schiedsspruch vom 22.09.2013, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Mit E-Mail vom 25.10.2013 (Anlage Ag 7) forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Am 31.12.2013 zahlte die Antragsgegnerin 70.000,00 EUR an die Antragstellerin, die mit E-Mail vom 27.03.2014 (Anlage Ag 8) den Zahlungsplan übermittelte. Auf diesen Zahlungsplan nahm die Antragsgegnerin in ihrem an die Antragstellerin gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 26.06.2014 (Anlage 8) Bezug („Appendix 1“) und führte u.a. aus: „As your client may have informed you, the parties to the Arbitral Award have agreed upon instalment payments in the amount of EUR 70.000,00 per month plus initial payments of EUR 500,000,00 and EUR 800.000,00 (Appendix 1). ... Mr T paid the first instalment of EUR 70.000,00 on 31st December 2013.“ In der Folge bat die Antragsgegnerin um Zahlungsaufschub. Im Schreiben vom 15.09.2014 (Anlage 9) vertrat diese die Auffassung, der Schiedsspruch sei unwirksam und nicht vollstreckbar. Gleichwohl mache es für sie, die Antragsgegnerin, wirtschaftlich Sinn, den Schiedsgerichtsspruch zu erfüllen, sofern die chinesische Vertragspartei ihre Verpflichtungen erfülle. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Vollstreckbarerklärung entgegenstehende Gründe seien nicht gegeben. Das Schiedsgericht habe bezüglich der Zinsforderung nicht mehr zugesprochen als beantragt. Sie, die Antragstellerin, habe auf Nachfrage des Schiedsgerichts ihre Forderung konkretisiert. Auch sei das Schiedsgericht der SHIAC zur Entscheidung berufen gewesen. Die Subkommission Shanghai sei seit ihrer Gründung im Jahre 1988 eine eigenständige, unabhängige und nach dem Recht der Volksrepublik China rechtmäßig gegründete und praktizierende Schiedsinstitution gewesen. Diese habe im April 2013 lediglich ihren Namen geändert. Mit etwaigen Einwänden sei die Antragsgegnerin aber auch deshalb ausgeschlossen, weil sie sich rügelos auf das Schiedsverfahren eingelassen und überdies eine erste Anzahlung in Erfüllung des Schiedsspruchs geleistet habe. Zweifel an der Wirksamkeit des Schiedsspruchs habe die Antragsgegnerin erstmals im Schreiben vom 15.09.2014 geäußert. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gestellten Antrag, auch Ziff. 4 des Schiedsspruchs in vollem Umfang für vollstreckbar zu erklären, in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt und beantragt zuletzt: I. Der Antragsgegner wurde durch Schiedsspruch der Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission Shanghai (Internationales Schiedszentrum Shanghai) vom 22. September 2013 in Shanghai wie folgt, verurteilt: 1. Der Antragsgegner zahlt dem Antragsteller den Betrag von 2.070.000 Euro zurück und die Zinsen werden gemäß 12 Monats Euro (EUR) LIBOR Zinssatz zuzüglich 3 % berechnet, wobei besagte Zinsen ab dem Tag, an dem der Antragsgegner die Beträge erhalten hat bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung an den Antragsteller anfallen; 2. der Antragsgegner leistet dem Antragsteller für die diesem entstandenen Verluste Schadensersatz in Höhe von RMB 10.022.506,64 Yuan; 3. der Antragsgegner zahlt dem Antragsteller die Anwaltshonorare in Höhe von RMB 600.000 Yuan; 4. die vorgenannten Beträge aus den Punkten 1, 2 und 3 sind vom Antragsgegner innerhalb von 45 Tagen ab Inkrafttreten dieses Schiedsspruchs vollumfänglich zu zahlen; 5. den übrigen Schiedsanträgen des Antragstellers wird nicht stattgegeben; 6. sämtliche Gegenanträge des Antragsgegners werden zurückgewiesen; 7. die Schiedsgebühren für den Schiedsantrag des Antragstellers in diesem Fall in Höhe von 444.358 Yuan gehen zu Lasten des Antragsgegners. In Anbetracht dessen, dass der Antragsteller die Schiedsgebühren bereits vollumfänglich ausgelegt hat, hat der Antragsgegner die RMB 444.358 Yuan innerhalb von 45 Tagen ab Inkrafttreten dieses Schiedsspruchs an den Antragsteller zu zahlen; die Schiedsgebühren für den Gegenantrag des Antragsgegners in diesem Fall in Höhe von 148.162 Yuan sind vom Antragsgegner zu tragen und werden mit den von ihm bereits vorausgezahlten Schiedsgebühren für den Gegenantrag verrechnet. II. Dieser Schiedsspruch wird in dem angegebenen Umfang mit der Maßgabe, dass am 31.12.2013 ein Betrag von 70.000,00 € ohne Verrechnungsabrede gezahlt wurde, für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin beantragt festzustellen, dass der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch der Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission Shanghai (Internationales Schiedszentrum Shanghai) vom 22.09.2013 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen ist. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Zum einen sei der Schiedsspruch in Ziff. 4 insoweit auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet als ihr, der Antragsgegnerin, aufgegeben werde, sich selbst um die Formalitäten für die Rücknahme und den Export der Gerätschaften zu kümmern und die Gerätschaften innerhalb von 45 Tagen nach Zahlung aus dem Werk der Antragstellerin abzuholen. Nach dem chinesischen Zoll- und Außenwirtschaftsrecht könne allenfalls die Antragstellerin den (Re-)Export der Gerätschaften beantragen und registrieren lassen. Diese unmöglichen Leistungen stünden in so engem, untrennbaren Zusammenhang mit den Zahlungsansprüchen, dass insgesamt von einer fehlenden Vollstreckungsfähigkeit auszugehen sei. Zum anderen seien die herauszugebenden Gerätschaften im Schiedsspruch aber zudem viel zu unbestimmt bezeichnet. Letztlich fehle das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit als unstreitig eine Teilzahlung i.H.v. 70.000,00 EUR geleistet worden sei. Der Antrag sei zudem unbegründet. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen den verfahrensrechtlichen ordre public gem. Art. V Abs. 2 b) des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im Folgenden: UNÜ). Der Schiedsspruch, der überdies beim Zinsanspruch durch seine Bezifferung und bei der Dauer des Zinslaufs gegen den Grundsatz ne ultra petita verstoße, sei von einer (von den Parteien nicht vereinbarten) völlig rechtswidrigen und nicht-existenten „Schiedsinstitution“ unter Anwendung einer ebenso völlig rechtswidrigen nicht-existenten Schiedsverfahrensordnung erlassen worden. Während die Subkommission Shanghai zur Entscheidung berufen und auch von der Antragstellerin angerufen worden sei, habe eine Institution namens SHIAC den Schiedsspruch erlassen. Dabei komme hinzu, dass die Parteien offensichtlich auch zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden seien, dass die SHIAC künftig als eine eigenständige, von der ursprünglich zwischen ihnen vereinbarten Subkommission Shanghai der CIETAC zu unterscheidende Schiedsinstitution agieren würde. Die Subkommission Shanghai sei ursprünglich eine Zweigstelle der Chinesischen Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission (im Folgenden: CIETAC) gewesen, habe ihre Rechtsprechungskompetenz von dieser abgeleitet und habe sich im August 2012 von der CIETAC getrennt. Während die CIETAC der Subkommission Shanghai zum 31.12.2012 endgültig die Befugnis zur Durchführung von CIETAC-Schiedsverfahren entzogen habe, habe diese sich ohne Legitimation durch die CIETAC unter der Bezeichnung SHIAC als unabhängige „neue Schiedsinstitution“ mit „neuer Schiedsverfahrensordnung“ geriert. Dies verstoße gegen Art. 66 Satz 1 Arbitration Law, wonach chinesische Schiedsinstitutionen, die Schiedsverfahren mit Auslandsbezug führen wollen, einer Zulassung durch die Chinesische Internationale Handelskammer (CCOIC) bedürfen. Zudem liege in der Führung des Schiedsverfahrens durch die SHIAC auch ein Verstoß gegen Art. 16 Arbitration Law. Danach müsse in einer Schiedsvereinbarung eine bestimmte Schiedsinstitution genannt werden und dies sei vorliegend die Subkommission Shanghai und nicht die SHIAC gewesen. Auch die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Verfahrensordnung habe nicht angewendet werden dürfen, da diese nicht vereinbart gewesen sei und die SHIAC diese gem. Art. 73 Arbitration Law nicht habe erlassen dürfen. Letztlich verstoße die willkürliche „Verselbständigung“ und „Gründung“ der SHIAC gegen eine Entscheidung des PRC State Council zur Umstrukturierung der Schiedsinstitutionen aus Juli 1995, wonach in einer Stadt nur eine Schiedsinstitution errichtet werden dürfe, denn in Shanghai gebe es seit 1995 bereits die „Shanghai Arbitration Commission“. Soweit die Antragstellerin vorstehenden Vortrag zum Status der SHIAC bestreite, handele es sich um nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen, da unzulässig pauschal auf Anlagen verwiesen werde. Überdies sei aber die Stellungnahme der SHIAC nicht verwertbar, da diese durch Preisgabe von Einzelheiten aus dem Schiedsverfahren gegen ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Neutralität verstoßen habe. Entsprechendes gelte für das Rechtsgutachten der U, das sich in weiten Teilen darauf beschränke, die Stellungnahme der SHIAC wiederzugeben. Die Entscheidung unter Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita durch ein rechtswidrig gebildetes Schiedsgericht nach einer rechtswidrigen Verfahrensordnung stelle nicht nur (jeweils) einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar, sondern erfülle jeweils für sich betrachtet auch den Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 d) UNÜ. Sie, die Antragsgegnerin, sei auch nicht mit dem Einwand der Versagungsgründe präkludiert, wobei eine Präklusion bei einem Verstoß gegen den ordre public ohnehin von vornherein regelmäßig und so auch vorliegend ausscheide. Ihr falle auch kein widersprüchliches und erst recht kein missbräuchliches Verhalten zur Last. Sie habe bereits im Oktober 2013 und auch danach klargestellt, dass sie den Schiedsspruch nicht anerkenne und auch nicht auf diesen, sondern auf eine unabhängig vom Schiedsspruch zustande gekommene Vergleichsvereinbarung gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Der auf Vollstreckbarerklärung gerichtete Antrag ist zulässig (vgl. I.) und begründet (vgl. II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Antrag zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts hat. 2. Die bei dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einzuhaltenden Förmlichkeiten sind erfüllt. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich gem. § 1061 Abs. 1 ZPO nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ). Die Antragstellerin hat beglaubigte Abschriften der die Schiedsvereinbarung enthaltenden Verträge, des Schiedsspruchs sowie eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs vorgelegt. Damit dürften die Voraussetzungen des Art. IV UNÜ vollumfänglich eingehalten sein. Eine nähere Überprüfung erübrigt sich, weil nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ ohnehin der anerkennungsfreundlichere § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO anzuwenden ist, der lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift verlangt (BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - III ZB 68/02 - NJW-RR 2004, 1504, Rn. 9 f, zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anhang nach § 1061, Art. IV UNÜ, Rn. 1, 4) und dessen Voraussetzungen vorliegend genügt ist. 3. Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. a) Der Einwand der Antragsgegnerin, das Rechtsschutzbedürfnis fehle insoweit als die Antragstellerin selbst eine Zahlung der Antragsgegnerin in Höhe von 70.000 EUR einräume, jedoch den Schiedsspruch in voller Höhe für vollstreckbar erklärt wissen wolle, ist hinfällig, nachdem die Antragstellerin in ihrem zuletzt gestellten Antrag, die Zahlung berücksichtigt („mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt“). b) Zur Entscheidung über den antragstellerseits gestellten Antrag bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem (aus Sicht des Senats ohnehin unzutreffenden) Einwand der Antragsgegnerin, das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil Ziff. 4 des Schiedsspruchs keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, da er teilweise Unmögliches verlange und hinsichtlich der herauszugebenden Gerätschaften zu unbestimmt sei. Die Antragstellerin begehrt nicht (mehr) auch diesen Teil von Ziff. 4 des Schiedsspruchs für vollstreckbar zu erklären. Dieser Teil des Schiedsspruchs ist nicht dergestalt mit dem Zahlungsanspruch verknüpft, dass eine isolierte Vollstreckbarerklärung nicht möglich wäre. Der Schiedsspruch ist insoweit vielmehr eindeutig teilbar. Die tenorierten Zahlungsverpflichtungen stehen in keinem Synallagma mit der Rückgabe der Anlagen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Zahlung - völlig unabhängig von der Abholung der Anlagen - gem. Ziff. 4 des Schiedsspruchs 45 Tage nach Inkrafttreten des Schiedsspruchs zu erfolgen hat. Die Abholung hat dann wiederum innerhalb von 45 Tagen ab Zahlung (also nicht schon bei Zahlung) zu erfolgen. Aus der Festlegung eines spätesten Abholtermins wird überdies deutlich, dass mit der Regelung zur Abholung kein Gegenrecht der Antragsgegnerin (etwa im Sinne einer Zug-um-Zug Verurteilung nach deutschem Recht) berücksichtigt werden sollte, sondern lediglich ein weiterer (auf Abholung der Gerätschaften gerichteter) Anspruch der Antragstellerin tenoriert wurde. Die auf Zahlung einerseits und Abholung der Gerätschaften andererseits gerichteten Passagen des Schiedsspruchs lassen sich mithin problemlos trennen und eine Vollstreckbarerklärung abtrennbarer Teile der schiedsrichterlichen Entscheidung ist bei ausländischen Schiedssprüchen zulässig (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2535; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1061 Rn. 12). II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gründe, die gem. § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 UNÜ auf Vortrag (und Nachweis) der Antragsgegnerin die Vollstreckbarerklärung des (unstreitig verbindlichen) Schiedsspruchs hindern, sind ebenso wenig gegeben, wie ein von Amts wegen zu prüfender Versagungsgrund gem. § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 UNÜ. 1. Von den von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründen des Art. 5 Abs. 2 UNÜ kommt lediglich ein ordre public-Verstoß gem. Art. 5 Abs. 2 b) UNÜ in Betracht. Ein solcher ist jedoch nicht gegeben. Ein Verstoß gegen den inländischen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Vorliegend ist zwar nicht der inländische ordre public anwendbar, sondern der ordre public international. Dieser ist aber, wenn auch allenfalls geringfügig, noch großzügiger als der inländische ordre public (BGH, Beschl. v. 30.10.2008 -III ZB 17/08-, WM 2009, 573, Rn. 5, zitiert nach juris). Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international ist daher nur anzunehmen, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH, Urt. v. 15.05.1986 - III ZR 192/84 - BGHZ 98, 79, Rn. 15, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Der Umstand, dass ein Schiedsgericht der Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission Shanghai (Internationales Schiedszentrum Shanghai; im Folgenden: SHIAC) den Schiedsspruch erlassen hat, begründet keinen Verstoß gegen den ordre public. Dabei war die SHIAC die Institution, die nach der Vereinbarung der Parteien auch zur Entscheidung berufen sein sollte (vgl. aa)). Selbst wenn man dies anders werten wollte, wäre die Antragsgegnerin jedenfalls infolge rügeloser Einlassung vor dem Schiedsgericht im vorliegenden Verfahren mit dem Einwand der Unzuständigkeit ausgeschlossen (vgl. bb)). Es kann dahinstehen, ob die SHIAC nach chinesischem Recht gerade zur Durchführung von Schiedsverfahren mit Auslandsbezug befugt war, da auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, kein Verstoß gegen den ordre public international vorliegt (vgl. cc)). aa) Die Parteien haben unter Punkt 16 der Verträge ausdrücklich vereinbart, dass aus den Verträgen resultierende Streitigkeiten vor der Subkommission Shanghai der Chinesischen Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission (CIETAC) auszutragen sind (vgl. Übersetzung aus dem Chinesischen Anlage 4). Dies ist dahingehend auszulegen, dass mit „Subkommission Shanghai“ die Institution bezeichnet wurde, die im April 2013 ihren Namen umbenannt (nicht aber ihre Identität geändert) hat in Internationale Wirtschafts- und Handelsschiedskommission Shanghai (Internationales Schiedszentrum Shanghai; SHIAC). Nicht zu folgen ist der Ansicht der Antragsgegnerin, ihr gegenteiliger Vortrag, wonach es sich bei der Subkommission Shanghai lediglich um eine unselbständige Zweigstelle der CIETAC gehandelt habe, sei der Entscheidung deshalb als unstreitig zugrunde zu legen, weil die Antragstellerin diesen unzulässig pauschal bestritten habe. Soweit die Bestimmung des § 293 ZPO betroffen ist, bindet ein Nichtbestreiten den Senat ohnehin nicht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 293 Rn. 17). Unabhängig davon ist der Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 02.06.2015 zwar knapp gehalten, jedoch noch aus sich heraus verständlich und hinreichend substantiiert. Bereits bisher hatte zumindest ein Teil der chinesischen Gerichte entschieden, dass die Subkommission Shanghai der CIETAC eine eigenständige Schiedsinstanz darstellt, die sich später in SHIAC umbenannt habe, ohne ihre Identität zu ändern. So ist nach der Rechtsprechung des zweiten mittleren Volksgerichts Shanghai (exemplarisch hierfür wurde die zuerst zu dieser Thematik ergangene Entscheidung vom 31.12.2014 vorgelegt, vgl. die Übersetzung in Anlage 1Oa) die Subkommission Shanghai eine gesetzesgemäß gegründete Schiedsinstanz, die berechtigt ist, Schiedsfälle anzunehmen und Schiedssprüche zu erlassen. Die Umbenennung lässt die Identität der Institution und damit ihre Berechtigung unberührt. Das zweite mittlere Volksgericht Shanghai verweist darauf, dass die Subkommission Shanghai eine von der Shanghaier Stadtregierung im Jahr 1988 zugelassene, der Verwaltung der Zweigstelle Shanghai des chinesischen Rats für die Förderung des internationalen Handels (CCPIT) unterstellte Schiedsinstanz sei, die von der für das Besetzungsmanagement von Einrichtungen zuständigen Behörde der Stadt Shanghai gesetzesgemäß als institutionelle juristische Person registriert wurde und für die durch die Justizbehörde der Stadt Shanghai gesetzesgemäß die rechtliche Registrierung als Schiedskommission erfolgte, wofür sie die „Bescheinigung über die Registrierung als Schiedskommission der Volksrepublik China“ erhielt. Die entsprechenden Bescheinigungen wurden auch im vorliegenden Verfahren vorgelegt (vgl. die Übersetzungen in Anlage 10a betr. die Bescheinigung über den Code als institutionelle juristische Person vom 26.03.1998 und die Bescheinigungen über die Registrierung als Schiedskommission der Volksrepublik China vom 08.12.2011 und vom 08.04.2013). Die Antragsgegnerin hält die seitens der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme der SHIAC nebst den beigefügten Anlagen für nicht verwertbar. Diese ist jedenfalls insoweit nicht zu teilen als es sich (wie bei den Anlagen) um allgemeine Informationen zur SHIAC und zur Problematik ergangene chinesische Rechtsprechung handelt. Die in der Schiedsverfahrensordnung niedergelegte (und von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20.07.2015 auf S. 6 f. zitierte) Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf den materiellen und prozessualen Inhalt des konkreten Schiedsverfahrens. Sie bezieht sich nicht auf Unterlagen, die den - völlig abstrakten - Status des Schiedsgerichts und hierzu ergangene Rechtsprechung betreffen. Die Vorlage verstößt auch nicht gegen die Neutralitätspflicht des Schiedsgerichts. Der Verweis der Antragsgegnerin auf eine Kommentierung zu § 41 ZPO trifft den Sachverhalt nicht. In § 41 ZPO geht es darum, dass ein Richter in Verfahren ausgeschlossen ist, in denen er als Zeuge vernommen wurde. Vorliegend ist das Schiedsverfahren indessen abgeschlossen. Auch im staatlichen Verfahren ist es nicht wegen Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht unzulässig, dass ein Richter in einem nachfolgenden Prozess als Zeuge zu Umständen vernommen wird, die sich in einem früheren, vor ihm durchgeführten Prozess ereignet haben. Im Übrigen liegt in der Vorlage der Unterlagen aber ohnehin kein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Schiedsgerichts. Die Unterlagen mögen zwar faktisch der im Schiedsverfahren obsiegenden Partei zugutekommen. Zweck der Vorlage ist aber allein die Darlegung der generellen Berechtigung zur Durchführung von Schiedsverfahren der in Rede stehenden Art. Über die vorgenannte Rechtsprechung hinaus hat nunmehr das Oberste Volksgericht in einer Bekanntmachung vom 15.07.2015 (FA-Shi (2015) Nr. 15) - explizit unter Berücksichtigung der historischen Beziehungen zwischen der CIETAC und der Handelsschiedskommission Shanghai - ausgeführt, dass die Zuständigkeit für das Schiedsverfahren bei der SHIAC liegt, wenn die Parteien vor Umbenennung eine Schiedsvereinbarung unterzeichnet haben, in der festgelegt wurde, dass Streitfälle zur Schlichtung bei der Shanghai-Subkommission der Chinesischen Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission einzureichen sind. Sofern das Volksgericht von einer betroffenen Partei mit dem Ziel angerufen werde, den Schiedsspruch aufzuheben, weil die SHIAC nicht zur Durchführung des Schiedsverfahrens befugt gewesen sei, gibt das Volksgericht diesem Antrag nicht statt. Die Ansicht der Antragsgegnerin, diese Bekanntmachung sei nicht anwendbar, wird vom Senat nicht geteilt. Die Bekanntmachung trat zwar erst am 17.07.2015 in Kraft und mag chinesische Gerichte erst ab diesem Zeitpunkt binden, ist aber gerade darauf ausgerichtet, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zu beurteilen und lässt ohne jeden Zweifel erkennen, wie die im Jahr 2009 von den Parteien gewählte Schiedsklausel nach Auffassung des Obersten Volksgerichts auszulegen ist, nämlich dahingehend, dass die SHIAC zur Entscheidung des Falles berufen war. Ein auf Unzuständigkeit der SHIAC gerichteter Aufhebungsantrag vor chinesischen Gerichten wäre nach Auffassung des Obersten Volksgerichts abzuweisen. Der Senat schließt sich der Auslegung der genannten chinesischen Gerichte und insbesondere des Obersten Volksgerichts an. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Anwendung ausländischen Rechts der deutsche Richter ausländisches Recht so anzuwenden hat, wie der Richter des betroffenen Landes auslegt und anwendet (Zöller, a.a.O., § 293 Rn. 24). Damit hat vorliegend genau die Institution entschieden, die die Parteien in den Verträgen benannt haben. bb) Selbst wenn man aber annehmen wollte, die SHIAC sei nicht die vereinbarte Schiedsinstitution gewesen, würde dies nicht zur Versagung der Vollstreckbarkeit führen. Nach den Grundsätzen, die bei Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung gelten, ist der (nicht präkludierbare) ordre public nicht betroffen und auch eine Berufung auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeschlossen, wenn der am Schiedsverfahren Teilnehmende das Fehlen der vertraglichen Grundlage vor dem Schiedsgericht nicht gerügt hat (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Anh. zu § 1061 Rn. 153, OLG München, Beschl. v. 12.01.2015 - 34 Sch 17/13 - Rn. 25, zitiert nach juris; OLG München, Beschl. v. 12.10.2009 - 34 Sch 20/08 - SchiedsVZ 2009, 340 Rn. 45, zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anh. § 1061 Rn. 2; konkret zur Problematik CIETAC - SHIAC Hirth/Munz, SchiedsVZ 2014, S. 8 ff.). Diese Grundsätze hätten (erst recht) auf eine Konstellation Anwendung zu finden, in der die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, sich also dem Rechtsschutzsystem des Staates entzogen und sich den Schiedsgerichten unterworfen haben, und lediglich die angerufene Schiedsinstitution nicht der ursprünglich vereinbarten entspricht (ohne Problematisierung insoweit Hirth/Munz, SchiedsVZ 2014, S. 8 ff.). Wenngleich der Ausschluss des Einwands der Unzuständigkeit hiervon nicht abhängt (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O.), ist darauf hinzuweisen, dass auch das chinesische Arbitration Law in Art. 20 vorsieht, dass der Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung bis zum Beginn der ersten mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden muss („If the parties contest the validity of the arbitration agreement, the objection shall be made before the start of the first hearing of the arbitration tribunal“). Entsprechendes sehen im Übrigen auch die antragstellerseits mit der Anlage 11 vorgelegten, früheren, d.h. ab dem 1. April 2008 wirksamen „Beijing Arbitration Commission Arbitration Rules“ vor und dort wird überdies deutlich, dass bei rügeloser Einlassung nicht nur eine Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht mehr eingewendet werden kann, sondern ebenso wenig die fehlende Rechtsprechungskompetenz der Schiedsinstitution (Art. 6 Abs. 2: If a party has not raised any objections ... , is shall be deemed to have acceptet that the arbitration agreement ist valid and that the BAC [Anm.: Beijing Arbitration Commission] has jurisdiction over the arbitration). Zwar ist vorliegend die Schiedsverfahrensordnung von Shanghai maßgebend, die lediglich in chinesischer Fassung vorgelegt wurde, jedoch zeigt die Verfahrensordnung von Beijing, welche Reichweite Art. 20 Arbitration Law beigemessen wird. Dieses Verständnis des chinesischen Rechts wird zudem durch die bereits zitierte Bekanntmachung des Obersten Volksgerichts bestätigt, in der (vgl. Nr. 1 am Ende) ausgeführt wird, wenn die Schiedsvereinbarung zwischen der Umbenennung, jedoch vor Inkrafttreten der Bekanntmachung unterzeichnet worden sei und das unzutreffende Schiedsgericht angerufen worden sei (also z.B. die SHIAC statt die CIETAC), so werde die Partei, die sich auf die fehlende Befugnis (der SHIAC) zur Durchführung des Verfahrens berufe, mit diesem Einwand dann nicht gehört, wenn sie im Schiedsverfahren keine Einwände gegen die Zuständigkeit der SHIAC erhoben habe. Die Voraussetzungen der rügelosen Einlassung sind gegeben. Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass die Zuständigkeit des konkret handelnden Schiedsgerichts seitens der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren zu keinem Zeitpunkt gerügt wurde. Die Antragstellerin hat die rügelose Einlassung auf das Schiedsverfahren bereits in der Antragsschrift behauptet und der Schiedsspruch, der Einwände betreffend das Schiedsverfahren abhandelt (vgl. Übersetzung S. 2, Anlage 7: „Anfechtung der Eignung als Schiedspartei“), gibt keinerlei Anhalt für eine entsprechende Rüge. Vielmehr ist diesem zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin ihrerseits ihren Schiedsrichter benannt und darüber hinaus Gegenanträge gestellt, mithin das Schiedsgericht zwecks Streitentscheidung angerufen hat (Übersetzung S. 29, Anlage 7). Für ein wirksames Bestreiten wäre daher konkreter Vortrag dazu erforderlich gewesen, wann und wie (schriftsätzlich oder mündlich) eine Zuständigkeitsrüge erhoben worden sein soll. Die Antragsgegnerseite war auch nicht an einer Rüge gehindert. Die Subkommission Shanghai erklärte sich ausweislich der Anlage Ag1 bereits am 04.08.2012 für unabhängig. Die Gegenanträge hat die Antragsgegnerin nach diesem Zeitpunkt gestellt und selbst nachdem die Namensänderung in SHIAC erfolgt war, hat die Antragsgegnerin dies in der Sitzung vom 16.04.2013 nicht zum Anlass genommen, die Zuständigkeit zu rügen. Wenn die Antragsgegnerin einwendet, ihr sei bei Durchführung des Schiedsverfahrens nicht bewusst gewesen, dass eine andere Schiedsorganisation tätig geworden ist als vereinbart war, kann sie damit nicht durchdringen, nachdem sie die konkrete personelle Besetzung des Schiedsgerichts nicht nur nicht beanstandet, sondern an dieser sogar mitgewirkt hat. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren anwaltlich vertreten war und nach der Einlassung ihres Geschäftsführers im Senatstermin - jedenfalls über lange Zeit - ausgeprägte Geschäftsverbindungen nach China unterhielt. Dass der öffentlich ausgetragene und für sich in China engagierende Wirtschaftsunternehmen durchaus bedeutsame Streit zwischen der CIETAC und der SHIAC der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis gelangt sein sollte, hält der Senat für schlechterdings ausgeschlossen. In Anbetracht der Gesamtumstände kann auch nicht angenommen werden, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit willkürlich angenommen. cc) Nachdem die Bekanntmachung des Obersten Volksgerichts nicht zwischen reinen Inlandsverfahren und Verfahren mit Auslandsbezug differenziert, ist davon auszugehen, dass die jeweilige Schiedsklausel auch bei Schiedsverfahren mit Auslandsbezug so auszulegen ist, wie vom Obersten Volksgericht angenommen, die SHIAC mithin zur Führung von Schiedsverfahren mit Auslandsbezug berechtigt ist. Zwar mögen den Anfragen an das Oberste Volksgericht reine Inlandssachverhalte zugrunde gelegen haben, jedoch stellt sich die Problematik in Auslandsverfahren in gleicher Weise und es wäre eine Klarstellung des Obersten Volksgerichts zu erwarten gewesen, wenn sich die Anweisung auf dieses (für die CIETAC und die SHIAC bedeutsame) Gebiet nicht erstrecken, sondern sich auf reine Inlandssachverhalte beschränken sollte. Aber unabhängig hiervon wäre ein Verstoß gegen den deutschen ordre public international selbst dann nicht gegeben, wenn die SHIAC nach chinesischem Recht (wegen Verstoß gegen Art. 66 Arbitration Law) nicht zur Führung eines Schiedsverfahrens mit Auslandsbezug berechtigt gewesen wäre. Das deutsche Recht kennt eine Beschränkung der Berechtigung zur Durchführung von Schiedsverfahren mit Auslandsbezug auf bestimmte Institutionen von vornherein nicht, so dass selbst ein Verstoß gegen die chinesische Rechtsordnung nach deutschen (verfahrens- und materiell-rechtlichen) Maßstäben keine Missbilligung findet. Aber selbst wenn man den (unterstellten) Zuständigkeitsverstoß auf deutsche Verhältnisse übertragen wollte, ist ein ordre public-Verstoß ausgeschlossen. Bei der SHIAC handelt es sich um eine Institution, die nach der (überzeugenden) chinesischen Rechtsprechung jedenfalls zur Durchführung von Schiedsverfahren mit ausschließlich chinesischen Beteiligten berufen ist (s.o.) und die bisher in ganz erheblichem Umfang Schiedsverfahren mit Auslandsbezug durchgeführt hat (wenngleich sie ggfs. auch nur unter dem Dach der CIETAC hierzu berechtigt war). Eine Entscheidung durch die SHIAC erfüllt daher die oben näher dargelegten Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public bei weitem nicht. b) Auch aus den angewendeten Verfahrensregeln lässt sich ein ordre public-Verstoß nicht ableiten. Nach der Schiedsklausel sollte die Subkommission Shanghai das Verfahren nach ihren Regeln führen. Ausweislich Seite 1 der Übersetzung des Schiedsspruchs wurde der Fall auch aufgrund der am 01.05.2012 in Kraft getretenen „Schiedsregeln der Subkommission Shanghai der Chinesischen Internationalen Wirtschafts- und Handelsschiedskommission“ entschieden. Es wurde daher die zutreffende Schiedsverfahrensordnung angewandt. Aber selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, stünde dies der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Die Schiedsregeln sind den Parteien im Juli 2012 zugestellt worden, waren daher beiden Parteien bekannt und für eine Rüge ist weder etwas ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen. Nachdem sich die Parteien in Kenntnis der Regeln dem Verfahren unterworfen haben und auch nicht geltend gemacht wird, dass die Schiedsverfahrensordnung inhaltlich rechtstaatlichen Grundsätzen nicht genügte, ist ein Verstoß gegen verfahrensrechtlichen ordre public ebenso abzulehnen, wie eine erfolgreiche Rüge gem. Art. V Abs. 1 d) UNÜ. c) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin Verstöße gegen den Grundsatz ne ultra petita geltend, weil das Schiedsgericht bei den Zinsen mehr (längerer Zeitlauf, u.U. höhere Zinsen) und anderes (Leistung statt Feststellung) zugesprochen habe. Dabei ist es streitig, ob bei einer Entscheidung ultra petita ein ordre-public Verstoß in Betracht kommt (vgl. hierzu Schlosser in Stein/Jenas, a.a.O., Anh. zu § 1061 Rn. 263; OLG Köln, Beschl. v. 28.06.2011 - 19 Sch 11/10 - SchiedsVZ 2012, 161, 49 ff., zitiert nach juris; zweifelnd sogar für inländische Schiedssprüche Musielak/Voit, a.a.O. § 1059 Rn. 26, ablehnend für inländische Schiedssprüche und explizit für die amtswegige Zubilligung von Zinsen Münch in MüKo/ZPO, 4. Aufl., § 1059 Rn. 46). Die Frage kann indessen dahinstehen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Art. V Abs. 2 UNÜ trägt der Vollstreckungsgegner (Adolphsen in MüKo/ZPO, a.a.O., UNÜ Art. V Rn. 3; Schlosser in Stein/Jenas, a.a.O., Anh. Zu § 1061, Rn. 151) und den entsprechenden Beweis kann die Antragsgegnerin nicht führen. Die Antragstellerin hat vorgetragen, ihren Zinsantrag auf Nachfrage des Schiedsgerichts entsprechend den später zuerkannten Zinsen konkretisiert zu haben (Anlage 14, Anlage 13a). Soweit es die Zinshöhe anbelangt, hat diese Konkretisierung Eingang in den Schiedsspruch gefunden (vgl. dort S. 93: „nachfolgende Schiedsanträge des Antragstellers …“). Aber auch hinsichtlich des Zinslaufs hat die Antragsgegnerin den Vortrag der Antragstellerin nicht widerlegt. Zwar mag das Schweigen des Schiedsspruchs insoweit einen Anhalt dafür geben, dass eine entsprechende Konkretisierung nicht erfolgt ist, jedoch reicht dies zur Beweisführung nicht aus. Eine weitere Klärung des Sachverhalts ist nicht möglich, weil eine Vernehmung des Schiedsrichters ausscheidet. Dies folgt allerdings nicht - wie die Antragsgegnerin meint - daraus, dass die Vernehmung eines Schiedsrichters als Zeuge wegen grober Verletzung von Verschwiegenheits- und Unparteilichkeitsverpflichtungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Bei den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23.01.1957 - V ZR 132/55, NJW 1957, 592) und des OLG München (Beschl. v. 10.02.2014 - 34 Sch 7/13 - BeckRS 2015, 08977) stellte sich die Frage, ob die Vernehmung eines Schiedsrichters zum Sinn des Schiedsspruchs oder gar zu Einzelheiten der Beratung und Abstimmung zulässig ist. Anders als in jenen Fällen, in denen eine Zeugenvernehmung zu Umständen im Raum stand, die das Beratungsgeheimnis betrafen, geht es vorliegend lediglich darum, ob im Schiedsverfahren die Anträge präzisierende Schriftsätze eingereicht wurden oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Klarstellung/Korrektur des Beantragten erfolgte. Insoweit besteht die nach der Schiedsverfahrensordnung der SHIAC vorgesehene Verschwiegenheitspflicht allein im Interesse der Parteien, so dass es diesen freisteht, den Schiedsrichter von der Schweigepflicht zu entbinden (vgl. insoweit Haller, SchiedsVZ 2011, 179 (180 f.)). Auch läge in einer Aussage zu Informationen, die Gegenstand des Schiedsverfahrens waren, kein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht. Eine Vernehmung scheitert daher ausschließlich daran, dass die Antragsgegnerin zur Entbindung von der Schweigepflicht nicht bereit ist (und den Schiedsrichter nicht als Zeugen benannt hat). Da vorliegend auf bisheriger Grundlage kein Verstoß gegen den ordre public festzustellen ist und das Beweisrisiko auf Antragsgegnerseite liegt, ist nicht zu klären, ob die Weigerung, den Schiedsrichter von der Schweigepflicht zu entbinden, beweisrechtliche Konsequenzen hätte (hierzu BGH, Beschl. v. 26.09.1996 - III ZR 56/96 - NJW-RR 1996, 1534). 2. Wie bereits im Zusammenhang der Ausführungen unter 1. dargelegt wurde, liegen auch Verstöße gem. Art. V Abs. 1 d) UNÜ nicht vor. Das Schiedsverfahren wurde vor dem vereinbarten Schiedsgericht nach dem vereinbarten Verfahren geführt und überdies wäre ohnehin von einer rügelosen Einlassung auszugehen. Eine Entscheidung ultra petita lässt sich nicht feststellen. III. Der antragsgegnerseits formulierte Gegenantrag ist zwar als Feststellungsantrag gefasst gewesen, er war jedoch nicht als eigenständig gestellter negativer Feststellungsantrag auszulegen (dessen Zulässigkeit ohnehin umstritten wäre, vgl. bejahend Schlosser, a.a.O., § 1061 Rn. 11; verneinend Lachmann, a.a.O. Rn. 2742), sondern als schlichter Zurückweisungsantrag aufzufassen. Dies folgt daraus, dass zum einen kein gesonderter Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung gestellt wurde, zum anderen für einen solchen Antrag im Zeitpunkt der Erwiderung und Antragstellung durch die Antragsgegnerin gar kein Bedürfnis bestand, weil die Vollstreckbarerklärung des gesamten Schiedsspruchs beantragt war und mit Abweisung eines solchen Antrags ohnehin das kontradiktorische Gegenteil feststeht, d.h. dass der ausländische Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen und nicht für vollstreckbar zu erklären ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses auf § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 11/14 | 18.02.2015 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; materiell-rechtliche Einwendungen gegen Vollstreckung | |
Beschluss Geschäftsnummer: 1 Sch 11/14 1. Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Q als Vorsitzendem sowie Dipl.-Ing. agrar R und Dipl.-Ing. agrar Dr. S als Beisitzer in Stuttgart erlassene Kostenbetrags-Schiedsspruch vom 11.04.2014 mit dem Wortlaut: „Es sind aufgrund des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts T GbR vom 27. November 2013 von den Schiedsklägern 11.995,81 € (in Worten: Elftausendneunhundertfünfundneunzig Euro einundachtzig Cent) nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 29. Januar 2014 an den Schiedsbeklagten zu erstatten.“ wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 11.995,81 € Gründe: I. Die Antragsteller begehren die Vollstreckbarerklärung des in beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruchs vom 11.04.2014, mit dem den Antragstellern gegen die Antragsgegner ein Zahlungsanspruch in Höhe von 11.995,81 € nebst Verzugszinsen zuerkannt wird. Die Antragsteller sind Gesellschafter der mit Vertrag vom 30.06.1995 (Anlage ASt 1, Bl. 5 d. A.) gegründeten T GbR. Die Antragsgegner traten im Jahr 1999 an Stelle ihres verstorbenen Vaters in diese Gesellschaft ein. Mit einem im Jahr 2011 gefassten Gesellschafterbeschluss wurden die Antragsgegner als Gesellschafter ausgeschlossen. Die von ihnen deswegen erhobene Schiedsklage wurde mit Schiedsspruch vom 27.11.2013 abgewiesen (Anlage ASt 2, Bl. 6 d. A.). Mit dem Kostenbetrags-Schiedsspruch vom 11.04.2014 wurde den Antragstellern ein Anspruch auf Kostenerstattung in oben genannter Höhe zugesprochen. Die Antragsteller machen geltend, der Kostenschiedsspruch vom 11.04.2014 sei für vollstreckbar zu erklären. Zwar sei eine Vollstreckung des Kostenschiedsspruchs jedenfalls zur Zeit von ihnen nicht beabsichtigt. Eine Zusage, ihren auf die Vollstreckbarerklärung gerichteten Antrag zurückzunehmen, falls die Antragsgegner eine von ihnen beim Landgericht erhobene Klage zurücknehmen, hätten sie aber nicht erteilt. Die Antragsgegner seien zudem wegen eines eventuell bestehenden Abfindungsguthabens nicht berechtigt, den Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 11.995,81 € zurückzuhalten. Eine derartige Einwendung sei im Rahmen dieses Verfahrens präkludiert. Die Antragsteller beantragen, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter Q als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Dipl. Ing. agrar R und Dipl.-Ing. agrar Dr. S, am 11. April 2014 ergangenen und den Parteien am 05. Mai 2014 übersandten Kostenbetragsschiedsspruch, durch den die Antragsgegner zur Zahlung von EUR 11.995,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Januar 2014 verurteilt worden sind, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegner haben keinen Antrag gestellt. Sie wenden sich jedoch gegen die Vollstreckbarerklärung und machen geltend, dass sich der Antrag auf Vollstreckbarerklärung erledigt habe. Der Antragsteller Ziffer 1 habe ihnen nämlich gegenüber erklärt, der Vollstreckungsantrag werde nicht mehr weiter verfolgt, wenn sie eine vor dem Landgericht anhängige Klage zurücknehmen würden, was sie am 10.11.2014 getan hätten. Im Übrigen seien sie berechtigt, die Zahlung von 11.995,81 € gemäß § 273 BGB zu verweigern, da ihnen wegen des nunmehr wirksamen Ausschlusses aus der Gesellschaft ein Abfindungsguthaben in Höhe jedenfalls dieses Betrages zustehe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. II. Der Antrag, den Kostenbetrags-Schiedsspruch vom 11.04.2014 für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Stuttgart. 2. Der Antrag ist auch begründet. Er wurde formgerecht gestellt (a). Aufhebungsgründe gemäß §§ 1059 Abs. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor (b). Die Antragsgegner sind schließlich mit den von ihnen geltend gemachten sachlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen (c). a) Die Voraussetzungen des § 1064 Abs 1 ZPO sind erfüllt. Der Kostenbetrags-Schiedsspruch wurde in beglaubigter Form vorgelegt. b) Die Antragsgegner haben keine Gründe im Sinne der §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend gemacht. Die Rüge der Mutter der Antragsgegner, wonach die Parteien über den Inhalt des vor dem Oberlandesgericht geführten Verfahrens nicht informiert worden seien (Bl. 25 f. d. A.), geht ins Leere. Die Mutter der Antragsgegner ist am Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Kostenbetrags-Schiedsspruch nicht beteiligt. Versagungsgründe nach §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. c) Das von den Antragsgegnern geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht (1) sowie die von ihnen behauptete „Erledigung“ (2) stehen der Vollstreckbarerklärung des Kostenbetrags-Schiedsspruchs gleichfalls nicht entgegen. (1) Das von den Antragsgegnern behauptete Abfindungsguthaben kann im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nicht berücksichtigt werden. Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche hinaus auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in den Anwendungsbereich der Vollstreckungsabwehrklage fallen und daher gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein. Nicht erheblich sind umgekehrt die Einwendungen, die dem Schuldner vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt waren (BeckOK, ZPO/Wilske/Markert, Edition: 15, § 1060, Rn. 9; MüKoZPO/Münch, 4. Auflage, § 1060, Rn. 19). Nur wenn sich das Schiedsgericht bezüglich der Entscheidung über einen vom Schuldner vorgebrachten Einwand für unzuständig betrachtet hätte, wäre § 767 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar und der Schuldner mit diesem Einwand im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner den Einwand vor dem Schiedsgericht zwar nicht erhoben hat, es aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich mit diesem Einwand mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (BGH, Urteil vom 18.12.2013 - III ZB 92/12, nach juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - III ZB 57/10, nach juris Rn. 8). Beide Ausnahmetatbestände liegen hier aber nicht vor (vgl. dazu bereits die Verfügung vom 07.11.2014). Die Antragsgegner haben sich zum einen zu dem Antrag der Antragsteller vom 29.01.2014, die Kosten des im November 2013 abgeschlossenen Schiedsverfahrens im Wege eines ergänzenden Schiedsspruchs festzusetzen, nicht eingelassen, obwohl der von ihnen nunmehr geltend gemachte Abfindungsanspruch spätestens mit dem Schiedsspruch in der Hauptsache, also im November 2013, entstanden war. Zum anderen kann eine Zurückweisung dieses Einwands durch das Schiedsgericht wegen fehlender Zuständigkeit nicht angenommen werden. Die Festlegung des Abfindungsguthabens obliegt nämlich gemäß §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 30.06.1995 ebenfalls der Schiedsvereinbarung. (2) Die von den Antragsgegnern mit ihrem Schriftsatz vom 05.12.2014 behauptete „Erledigung“ des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung des Kostenbetrags-Schiedsspruchs kann nicht festgestellt werden. Die Antragsteller haben den von den Antragsgegnern vorgetragenen „Verzicht auf den Vollstreckungsantrag“ bestritten. Einen Beweis haben die insoweit beweisbelasteten Antragsgegner nicht angeboten. III. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen haben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 10/15 | 30.06.2015 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs | |
Beschluss Geschäftsnummer: 1 Sch 10/15 1. Der Antrag der Antragstellerin vom 14.12.2014 auf Vollstreckbarerklärung eines „Urteils der Schiedskommission der Innung des Kfz-Gewerbes der Region Stuttgart“ vom 08.11.2013, Az: O wird verworfen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 248,12 € Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Original vorgelegten Schiedsspruchs der Schiedskommission der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Region Stuttgart vom 08.11.2013, durch den der Antragstellerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 248,12 € zuerkannt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch verwiesen. Die Antragstellerin macht geltend, der ordentliche Rechtsweg sei ihr verwehrt. Das Amtsgericht Waiblingen habe nämlich ihre auf die Zahlung von 248,12 € gerichtete Klage mit Urteil vom 07.07.2014 unter Verweis auf den Schiedsspruch bereits als unzulässig zurückgewiesen (Anlage A 2, Bl. 26 ff. d. A.). Die Antragstellerin beantragt, das Urteil der Schiedskommission der Innung des Kfz-Gewerbes der Region Stuttgart vom 08.November 2013, AZ O durch das der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 248,12 € zu bezahlen, für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schiedsspruch nicht um einen Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO handele. Aus der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Schiedsstelle für das Kraftfahrzeuggewerbe ergebe sich nicht, dass ihre Schiedssprüche bindenden Charakter hätten, weswegen er sich auch von Anfang an gegen die Ordnungsgemäßheit des Schiedsspruchs zu Wehr gesetzt habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Das Amtsgericht Waiblingen hat das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin und nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 04.05.2015 an das Oberlandesgericht Stuttgart verwiesen (Bl. 17 f. d. A.) II. Der auf die Vollstreckbarerklärung des „Schiedsspruchs" der Schiedskommission der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Region Stuttgart gerichtete Antrag ist nicht zulässig. Zwar ist das Oberlandesgericht gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig für Entscheidungen betreffend die Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche. Ein solcher, in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO ergangener Schiedsspruch liegt indes nicht vor. 1) Ein Schiedsspruch gemäß §§ 1051 ff. ZPO kann nur im Rahmen einer Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO ergehen. Eine solche Schiedsvereinbarung wiederum setzt voraus, dass die an dieser Vereinbarung beteiligten Parteien sich der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen, so dass die Entscheidung eines Rechtsstreits den staatlichen Gerichten entzogen und endgültig Schiedsrichtern übertragen wird (BGH, Beschluss vom 01.03.2007 - III ZB 7/06, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - III ZB 53/03, juris Rn. 18; BGH, ZIP 1981, 1097, 1098; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2005 - 26 Sch 29/05, juris Rn. 14). Dabei wird den Parteien im Hinblick auf ihre Dispositionsfreiheit zwar nicht verwehrt, in der von ihnen vereinbarten Schiedsvereinbarung die Gültigkeit des Schiedsspruches an bestimmte, von ihnen festgelegte Bedingungen zu knüpfen. So kann im Rahmen der Schiedsvereinbarung ein Wahlrecht zwischen der Anrufung des Schiedsgerichts oder der staatlichen Gerichte wirksam vereinbart werden (BGH, Urteil vom 18.12.1975 - III ZR 103/73, juris Rn. 17 ff.). Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die Parteien die Gültigkeit des Schiedsspruchs an den Ablauf einer bestimmten Frist binden (BGH, Beschluss vom 01.03.2007 - III ZB 7/06, juris Rn. 19). Ein Vorbehalt der Parteien, der ihnen, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen, die Möglichkeit eröffnet, nach dem Schiedsverfahren unbefristet ein staatliches Gericht zur Überprüfung des Schiedsspruchs heranzuziehen, steht aber der Annahme eines Schiedsspruchs in obigem Sinne entgegen (OLGR Naumburg 2006, 31, 32; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 1029, Rn. 6; Voit in: Musielak, ZPO, 12. Auflage 2015, § 1029, Rn. 20). 2) Bei Berücksichtigung der Regelungen in § 3 Ziffer 5 und § 7 Ziffer 3 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Region Stuttgart kann nicht angenommen werden, dass die Parteien ein derartiges Schiedsverfahren durchgeführt haben. Aus diesen Regelungen ergibt sich nämlich, dass der Schiedsspruch der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Region Stuttgart zumindest die Antragstellerin nicht bindet, denn in den oben genannten Regelungen der Geschäfts- und Verfahrensordnung wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, nach Vorliegen des Schiedsspruchs den Weg zu den staatlichen Gerichten zur Klärung der gesamten zwischen den Parteien streitigen Rechtssache und damit zur Überprüfung des Schiedsspruchs anzutreten, ohne dass hierfür weitere Bestimmungen, insbesondere die Einhaltung einer Frist, getroffen werden. Hierin liegt dann auch der entscheidende Unterschied zu den im Beschluss des BGH vom 01.03.2007 - III ZB 7/06 entwickelten Grundsätzen. Allein der Umstand, dass die auf Zahlung von 248,12 € gerichtete Klage der Antragstellerin mit Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 04.07.2014 als unzulässig abgewiesen worden ist, rechtfertigt nicht den Schluss auf einen im Verfahren gemäß §§ 1062 ff. ZPO für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruch. Entsprechend den bereits dargestellten Entscheidungen des BGH können nämlich einem „bedingten“ Schiedsspruch nur dann die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils beigemessen werden, wenn die Bedingungen für seine Wirkung von den Parteien im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit selbst gesetzt worden sind. Das Handeln eines weder in der Schiedsvereinbarung genannten noch im Schiedsverfahren beteiligten Dritten ist damit nicht geeignet, einen Schiedsspruch im Sinne des § 1055 ZPO zu begründen. Mangels Schiedsspruch fehlt es aber - unabhängig von der Frage, ob die Parteien die Geltung der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Region Stuttgart vereinbart haben - an einer Prozessvoraussetzung, so dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig ist. Da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung verworfen wurde, hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der beantragten Vollstreckbarerklärung. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 10/14 | 18.02.2015 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; materiell-rechtliche Einwendungen gegen Vollstreckung | |
Beschluss Geschäftsnummer: 1 Sch 10/14 1. Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt P als Vorsitzendem sowie Dipl.-Ing. agrar Q und Dipl.-Ing. agrar Dr. R als Beisitzer in Stuttgart erlassene Kostenbetrags-Schiedsspruch vom 11.04.2014 mit dem Wortlaut: „Es sind aufgrund des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts S GbR vom 27. November 2013 von den Schiedsklägern 16.479,63 € (in Worten: Sechszehntausendvierhundertneunundsiebzig Euro dreiundsechzig Cent) nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 29. Januar 2014 an den Schiedsbeklagten zu erstatten.“ wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 16.479,63 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des in beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruchs vom 11.04.2014, mit dem ihm gegen die Antragsgegner ein Zahlungsanspruch in Höhe von 16.479,63 € nebst Verzugszinsen zuerkannt wird. Der Antragsteller ist Gesellschafter der mit Vertrag vom 30.06.1995 (Anlage ASt 1, Bl. 5 d. A.) gegründeten T GbR. Die Antragsgegner traten im Jahr 1999 an Stelle ihres verstorbenen Vaters in diese Gesellschaft ein. Mit einem im Jahr 2011 gefassten Gesellschafterbeschluss wurden die Antragsgegner als Gesellschafter ausgeschlossen. Die von ihnen deswegen erhobene Schiedsklage wurde mit Schiedsspruch vom 27.11.2013 abgewiesen (Anlage ASt 2, Bl. 6 d. A.). Mit dem Kostenbetrags-Schiedsspruch vom 11.04.2014 wurde dem Antragsteller ein Anspruch auf Kostenerstattung in oben genannter Höhe zugesprochen. Der Antragsteller macht geltend, der Kostenschiedsspruch vom 11.04.2014 sei für vollstreckbar zu erklären. Zwar beabsichtige er jedenfalls zur Zeit nicht die Vollstreckung dieses Schiedsspruchs. Eine Zusage, seinen auf die Vollstreckbarerklärung gerichteten Antrag zurückzunehmen, falls die Antragsgegner eine von ihnen beim Landgericht erhobene Klage zurücknehmen, habe er aber nicht erteilt. Die Antragsgegner seien zudem wegen eines eventuell bestehenden Abfindungsguthabens nicht berechtigt, den Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 16.479,63 € zurückzuhalten. Eine derartige Einwendung sei im Rahmen dieses Verfahrens präkludiert, zumal die Antragsgegner sich nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu seinem Antrag, den Kostenschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, geäußert hätten. Die Antragsteller beantragen, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter P als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Dipl. Ing. agrar Q und Dipl.-Ing. agrar Dr. R, am 11. April 2014 ergangenen und den Parteien am 05. Mai 2014 übersandten Kostenbetragsschiedsspruch, durch den die Antragsgegner zur Zahlung von EUR 16.479,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 29. Januar 2014 verurteilt worden sind, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegner haben keinen Antrag gestellt. Sie wenden sich jedoch gegen die Vollstreckbarerklärung und machen geltend, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sich erledigt habe. Der Antragsteller habe ihnen gegenüber nämlich erklärt, der Vollstreckungsantrag werde nicht mehr weiter verfolgt, wenn sie eine vor dem Landgericht anhängige Klage zurücknehmen würden, was sie am 10.11.2014 getan hätten. Im Übrigen seien sie berechtigt, die Zahlung von 16.479,63 € gemäß § 273 BGB zu verweigern, da ihnen wegen des nunmehr wirksamen Ausschlusses aus der Gesellschaft ein Abfindungsguthaben in Höhe jedenfalls dieses Betrages zustehe. Sie seien mit diesem Vorbringen nicht gemäß § 296 ZPO ausgeschlossen. Zwar hätten sie auf den Antrag vom 27.08.2014 nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erwidert. Bei Beachtung ihres Vorbringens werde der Rechtsstreit jedoch nicht verzögert. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. II. Der Antrag, den Kostenbetrags-Schiedsspruch vom 11.04.2014 für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Stuttgart. 2. Der Antrag ist auch begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Antragsgegner verspätet erfolgt ist oder nicht. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenbetrags-Schiedsspruchs wurde jedenfalls vom Antragsteller formgerecht gestellt (a). Aufhebungsgründe gemäß §§ 1059 Abs. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegner nicht vor (b). Die Antragsgegner sind außerdem mit den von ihnen geltend gemachten sachlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen (c). a) Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Kostenbetrags-Schiedsspruch wurde in beglaubigter Form vorgelegt. b) Die Antragsgegner haben keine Gründe im Sinne der §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend gemacht. Die Rüge ihrer Mutter, wonach die Parteien über den Inhalt des vor dem Oberlandesgericht geführten Verfahrens nicht informiert worden seien (Bl. 27 f. d. A.), geht ins Leere. Die Mutter der Antragsgegner ist am Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Kostenbetrags-Schiedsspruchs nicht beteiligt. Versagungsgründe nach §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. c) Das von den Antragsgegnern geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht (1) sowie die von ihnen behauptete „Erledigung“ (2) stehen der Vollstreckbarerklärung des Kostenbetrags-Schiedsspruchs gleichfalls nicht entgegen. (1) Das von den Antragsgegnern behauptete Abfindungsguthaben kann im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nicht berücksichtigt werden. Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche hinaus auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den in einem Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, müssen allerdings in den Anwendungsbereich der Vollstreckungsabwehrklage fallen und daher gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sein. Nicht erheblich sind umgekehrt die Einwendungen, die dem Schuldner bereits vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt waren (BeckOK, ZPO/Wilske/Markert, Edition: 15, § 1060, Rn. 9; MüKoZPO/Münch, 4. Auflage, § 1060, Rn. 19). Nur wenn sich das Schiedsgericht bezüglich der Entscheidung über einen vom Schuldner vorgebrachten Einwand für unzuständig betrachtet hätte, wäre § 767 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar und der Schuldner mit diesem Einwand im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner den Einwand vor dem Schiedsgericht zwar nicht erhoben hat, es aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich mit diesem Einwand mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (BGH, Urteil vom 18.12.2013 - III ZB 92/12, nach juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 30.09.2010 - III ZB 57/10, nach juris Rn. 8). Beide Ausnahmetatbestände liegen hier aber nicht vor (vgl. dazu bereits die Verfügung vom 07.11.2014). Die Antragsgegner haben sich zum einen zu dem Antrag des Antragstellers vom 29.01.2014, die Kosten des im November 2013 abgeschlossenen Schiedsverfahrens im Wege eines ergänzenden Schiedsspruchs festzusetzen, nicht eingelassen, obwohl der von ihnen nunmehr geltend gemachte Abfindungsanspruch spätestens mit dem Schiedsspruch in der Hauptsache, also im November 2013, entstanden war. Zum anderen kann eine Zurückweisung dieses Einwands durch das Schiedsgericht wegen fehlender Zuständigkeit nicht angenommen werden. Die Festlegung des Abfindungsguthabens obliegt nämlich gemäß §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 30.06.1995 ebenfalls der Schiedsvereinbarung. (2) Die von den Antragsgegnern mit ihrem Schriftsatz vom 05.12.2014 behauptete „Erledigung“ des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung des Kostenbetrags-Schiedsspruchs kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller hat den von den Antragsgegnern vorgetragenen „Verzicht auf den Vollstreckungsantrag“ bestritten. Einen Beweis haben die insoweit beweisbelasteten Antragsgegner nicht angeboten. III. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen haben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Jena | 1 Sch 1/16 | 25.04.2016 | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Richten in eigener Sache; Versagung rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita; Verstoß gegen den ordre public; mündliche Verhandlung | |
Beschluss Der durch das Schiedsgericht in Genf durch die Richter Prof. Q, Dr. R und Prof. S am 29.01.2015 erlassene Zwischenschiedsspruch vom 29.01.2015 in der Fassung der Ergänzung zum Zwischenschiedsspruch vom 19.08.2015 des Inhalts: „4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die Hochschule gegenüber Aa zur Erstattung eines Betrags i.H.v. 54.041,00 CHF verpflichtet. 5. Die Hochschule wird verurteilt, an Aa Beträge i.H.v. 231.347.966,00 KWR, 20.785,00 CHF, 24.179,00 EUR und 1.380,00 GBP auf die Rechtskosten und sonstigen Kosten im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen.“ wird in Höhe eines Betrags von 170.289,69 EUR für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 170.289,69 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien schlossen am 26.09.2005 einen sogenannten Zusammenarbeitungsvertrag. In Ziffer 11 des Vertrages trafen die Parteien eine Schiedsvereinbarung, in der es u.a. heißt: „Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem ... Vertrag ergeben ... sind durch drei Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs endgültig zu entscheiden. ... Der Schiedsort ist Genf. Es gilt das Verfahrensrecht dieses Ortes, sofern die Schiedsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält. ... Das Schiedsgericht wird auch über die Kosten und die notwendigen Auslagen der beteiligten Parteien entscheiden.“ Die Antragstellerin beantragte vor dem Schiedsgericht, in einem Teilschiedsspruch festzustellen, dass die Kündigung des Zusammenarbeitsvertrags der Antragsgegnerin unwirksam ist, dass der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag in Kraft bleibt, und dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Schadensersatz zu bezahlen, dessen Höhe in einem späteren Verfahrensabschnitt festgesetzt wird. Ferner beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens sowie alle ihr daraus entstandenen Rechtverfolgungskosten, Auslagen und sonstige Kosten aufzuerlegen. Das Schiedsgericht hat in dem im Antrag näher bezeichneten Zwischenschiedsspruch vom 29.01.2015 festgestellt, dass die Zusammenarbeit der Parteien aus dem Zusammenarbeitsvertrag beendet ist und die Antragsgegnerin verpflichtet ist einen Schadensersatz an die Antragstellerin zu bezahlen, dessen Höhe in einem späteren Verfahrensabschnitt festgesetzt wird. Ferner wurde die Antragsgegnerin zur Erstattung der der Antragstellerin im Schiedsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt CHF 71.892,00 verurteilt, sowie zur Erstattung der der Antragstellerin in dieser Phase des Verfahrensabschnitts entstandenen Rechtsverfolgungskosten, Auslagen und sonstigen Kosten in Höhe von KRW 231.347.966,00, CHF 131.636,00, EUR 24.179,00 und GBP 1.380,00. Diesen Ausspruch hat das Schiedsgericht auf Antrag der Antragsgegnerin mit Nachtrag vom 19.08.2015 dahingehend geändert, dass sich die von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten der Antragstellerin verringern. Die Kosten des Schiedsverfahrens verringern sich auf CHF 54.041,00 anstelle von zuvor CHF 71.892,00 und die Rechtsverfolgungskosten auf CHF 20.784,00 anstelle von zuvor CHF 131.636,00. Die Antragstellerin erstrebt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs in Höhe von umgerechnet 170.289,69 EUR, nachdem sie zuvor gegen den der Antragsgegnerin zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 116.071,00 EUR aufgerechnet hat. Die Antragstellerin beantragt, den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Genf, bestehend aus den Herren Prof. Q, Dr. R und Prof. S, vom 29. Januar 2015, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von CHF 54.041,00, KRW 231.347.966,00, CHF 20.784,00, EUR 24.179,00 und GBP 1.380,00 verurteilt worden ist, in Höhe eines Betrages von EUR 170.289,69 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Zwischenschiedsspruchs vom 29.01.2015 zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, es fehle bereits an einem vollstreckungsfähigen Schiedsspruch. Davon abgesehen verstoße der Zwischenschiedsspruch gegen den ordre public gemäß § 1061 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 b UNÜ, weil die Schiedsrichter ihr Schiedsrichterhonorar selbst festgesetzt hätten. Ferner sei in dem zum Schiedsspruch führenden Verfahren das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt und gegen den Grundsatz des ultra petita gemäß § 1061 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 b und Abs. 2 b UNÜ verstoßen worden; die vom Schiedsgericht zuerkannte Rechtsfolge, ein Entschädigungsanspruch, sei nicht beantragt gewesen, weil der Schiedsklageantrag auf Schadensersatz gelautet habe. Des Weiteren finde die von der Antragstellerin vorgenommene Umrechnung von Fremdwährungen in EUR im Schiedsspruch keine Stütze. Schließlich stehe dem Antrag entgegen, dass die Kostenentscheidung, deren Vollstreckbarkeit die Antragstellerin begehre, vom Schiedsgericht mit Ergänzung zum Schiedsspruch vom 19.08.2015 korrigiert worden sei. II. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Das Thüringer Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß § 1062 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in T und damit im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts hat. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. a) Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche bestimmt sich gemäß § 1025 Abs. 4 ZPO nach §§ 1061 bis 1065 ZPO. § 1061 Abs. 1 ZPO verweist auf das Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGB I 1961, 121, im Folgenden: UNÜ) und auf etwaige Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Soweit die §§ 1061 ff. ZPO davon abweichende Regelungen enthalten, die anerkennungsfreundlicher sind, gehen diese vor (Art. VII UNÜ). b) Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 29.01.2015 vorgelegt. Dies ist gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO ausreichend. Auch die Schiedsvereinbarung wurde vorgelegt. c) Der Schiedsspruch vom 29.01.2015 in der Fassung der Ergänzung vom 19.08.2015 hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Der Zwischenschiedsspruch vom 29.01.2015 beinhaltet, jedenfalls soweit seine Vollstreckbarerklärung hier begehrt wird, eine Sachentscheidung. Denn das Schiedsgericht hat insoweit endgültig über die Verpflichtung zur Kostenerstattung bzgl. der Kosten eines abtrennbaren Teiles des Schiedsverfahrens erkannt. Insoweit handelt es sich um eine Teilschlussentscheidung des Schiedsgerichts, die für vollstreckbar erklärt werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - III ZB 35/06, NJW-RR 2007, 1008; Zöller/Geimer, a.a.O. § 1061 Rdn. 14). d) Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ liegen nicht vor bzw. sind nicht bewiesen. aa) Von Amts wegen zu prüfende Versagungsgründe (Art. V Abs. 2 UNÜ) bestehen nicht. (1) Nach bundesdeutschem Recht besteht kein Hinderungsgrund, den Streit des vorliegenden Verfahrens auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln (Art. V Abs. 2 a UNÜ). Rechte und Pflichten aus einem die Zusammenarbeit zweier Hochschulen betreffenden Vertrag sind nach bundesdeutschem Recht einer Schiedsvereinbarung zugänglich (§ 1030 ZPO). Die Schiedsfähigkeit derartiger vertraglicher Rechtsbeziehung, die jedenfalls zum Teil vermögensrechtlicher Natur sind, ist weder in § 1030 ZPO noch in sonstigen innerdeutschen Gesetzen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 1030 Rdn. 6) ausgeschlossen. (2) Die Vollstreckung des vorliegenden Schiedsspruchs widerspricht nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. V Abs. 2 b UNÜ). Einen solchen Verstoß erblickt die Antragsgegnerin darin, dass das Schiedsgericht das den Schiedsrichtern zustehende Honorar selbst festsetzte. Diese Rüge greift nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 28.03.2012 (III ZB 63/10 BGHZ 193, 38, 42 f.) entschieden, dass es kein unzulässiges Richten in eigener Sache darstelle, wenn das Schiedsgericht im Rahmen der nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens festsetze, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter vereinbarungsgemäß streitwertabhängig ist. Allerdings sei die Festsetzung des Streitwertes nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und könne insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich in einer vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu machenden Vergütungsstreitigkeit gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, dass der Streitwert zu hoch festgesetzt worden sei. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 21.06.2012 (Az.: 34 Sch 4/12, juris Rdn. 19) diese Grundsätze mit Recht auch auf den Fall erstreckt, dass das ausländische Schiedsgericht mit der Entscheidung über die Kostenerstattung zugleich über das darin enthaltene Schiedsrichterhonorar entscheidet, selbst wenn dem Schiedsgericht über die Streitwertbestimmung hinaus für das konkrete Honorar ein Bemessungsspielraum zukomme. Denn auch insoweit erweise sich, so das Oberlandesgericht München, die konkrete Bestimmung durch das Schiedsgericht als nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich (a.a.O.). Ein Verfahrensverstoß gegen den ordre public ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht darin zu sehen, dass das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 29.01.2015 unter Ziffer 2. festgestellt hat, dass die Antragstellerin berechtigt sei, von der Antragsgegnerin eine „Entschädigung“ in noch zu bestimmender Höhe zu erhalten, während die Antragstellerin im Schiedsverfahren beantragt hatte, festzustellen, dass die Ab Anspruch auf „Schadensersatz“ habe, der im zweiten Teil des Schiedsverfahrens festgesetzt werde. Dadurch hat das Schiedsgericht der Antragsgegnerin weder mehr oder etwas anderes zugesprochen, als diese zuvor beantragt hatte, denn der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erkannte Anspruch auf Entschädigung ist qualitativ nichts anderes als der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag geltend gemachte Schadensersatz, sondern allenfalls ein Weniger. Ebensowenig liegt darin eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. Davon abgesehen trägt die Antragsgegnerin nicht vor, dass und ggf. wie sie sich bei einem entsprechenden rechtzeitigen Hinweis des Schiedsgerichts wirkungsvoller als tatsächlich geschehen verteidigt hätte. bb) Nur auf Antrag zu berücksichtigende Versagungsgründe im Sinne des Art. V Abs. 1 UNÜ sind nicht schlüssig dargetan. Soweit die Antragsgegnerin mit der Behauptung der Versagung des rechtlichen Gehörs zugleich geltend macht, dass sie ihre Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können (Art. V Abs. 1 b UNÜ), wird auf das oben unter aa) (2) Gesagte verwiesen. e) Dem Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung war auch der Höhe nach zu entsprechen. Die von ihr vorgenommene Umrechnung der zu erstattenden, vom Schiedsgericht in Fremdwährungen ausgedrückten Beträge in EUR bezogen auf den 29.01.2015 als Datum des Erlasses des später berichtigten Schiedsspruchs ist nicht zu beanstanden. Der berichtigende Beschluss vom 19.08.2015 hat lediglich zu einer Reduzierung eines Teilbetrages von 131 636 CHF auf 20.785,00 CHF geführt. 3. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung bedurfte es nicht. Gem. § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs; ein solcher ist bei ausländischen Schiedssprüchen nach bundesdeutschem Recht ohnehin nicht vorgesehen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1059 Rn. 1b). Es kommen auch keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht. Diese sind die gleichen wie in Art. V UNÜ. Oben wurde bereits ausgeführt, dass Aufhebungsgründe im Sinne dieser Bestimmung des Abkommens nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend dargelegt sind. Allerdings setzt § 1063 Abs. 2 2. Alt. ZPO nicht das Vorliegen von Aufhebungsgründen voraus, sondern lässt es für die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung genügen, dass solche Aufhebungsgründe „in Betracht kommen“. Das ist wegen der Verweisung auf § 1059 Abs. 2 ZPO schon aber auch nur dann der Fall, wenn der Antragsgegner den Aufhebungsgrund „begründet geltend macht“ (BGH, Beschluss vom 15.7.1999 – III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1063 Rn. 2). Hier hat sich die Antragsgegnerin zwar auf eine Reihe Aufhebungsgründe berufen. Sie hat aber nicht einen davon mit entsprechendem Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt oder wenigstens so weit mit Tatsachen unterlegt, dass sein Bestehen ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsste und deshalb weitere Sachaufklärung in einer mündlichen Verhandlung sinnvoll erschiene. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Geimer a. a. O. § 1061 Rdnr. 2; § 1064 Rdnr. 7). Der Beschluss war gemäß § 1064 Abs. 2, 3 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert ist gemäß §§ 3, ZPO; 43, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Höhe der zu vollstreckenden Hauptforderung bestimmt worden. Dr. N Richter am Oberlandesgericht O Richter am Oberlandesgericht Dr. P Richter am Sozialgericht Rechtsbehelfsbelehrung Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Rostock | 1 Sch 1/14 | 02.04.2014 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Vergleich vor einer kommunalen Schiedsstelle; funktionale Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes; Verweisung an ein Amtsgericht | |
Beschluss 1. Der Antrag des Antragstellers vom 14.01.2014 auf Vollstreckbarerklärung eines "Schiedsspruchs" vom 12.01.2011 wird verworfen. 2. Der Antrag des Antragstellers vom 18.03.2014 auf Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Stralsund wird zurückgewiesen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 Euro. Gründe: I. Aufgrund Antrages des Antragstellers vom 14.12.2010 auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens haben die Parteien am 12.01.2011 vor der Schiedsstelle des Amtes J einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsgegner zur Zurückschneidung einer Hecke sowie eines Pflaumenbaumes verpflichtete. Mit Schriftsatz vom 14.01.2014 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Rostock beantragt, diesen Vergleich als "Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 ZPO" für vollstreckbar zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieser hat mit Schriftsatz vom 28.01.2014 u.a. die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes unter Hinweis auf § 34 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der seit dem 01.10.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: SchStG M-V) angezweifelt und ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis reklamiert. Statt der vom Senat anheim gegebenen Rücknahme des Antrages hat der Antragsteller mit am 18.03.2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Verweisung der Angelegenheit an das Amtsgericht Stralsund beantragt. II. Die Anträge bleiben ohne Erfolg, da ein Schiedsspruch, der für vollstreckbar erklärt werden könnte, nicht vorliegt und eine Verweisung nicht in Betracht kommt. 1. Zwar ist das Oberlandesgericht gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig für Entscheidungen betreffend die Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen. Ein solcher, in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO ergangener Schiedsspruch (§ 1054 ZPO), aber auch ein Vergleich nach § 1053 ZPO liegen indes nicht vor. Ein Schiedsspruch i.S.d. §§ 1051 ff. ZPO kann nur im Rahmen einer Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO ergehen. Eine solche Schiedsvereinbarung wiederum setzt voraus, dass die Parteien sich der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen, d.h. dass die Entscheidung eines Rechtsstreits den staatlichen Gerichten entzogen und Schiedsrichtern übertragen wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 19.06.2012 - 16 Sch 1/12, SchlHA 2013, 42, Tz. 7, 13 zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1029 Rn. 6, 15, 29, jeweils m.w.N.). Das ist für den vorliegenden, vor einer kommunalen Schiedsstelle geschlossenen Vergleich nicht der Fall (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2000 - 8 Sch 6/99, NJW-RR 2001, 645, Tz. 12 f. zitiert nach juris). Unabhängig davon, ob hier eine freiwillige (§§ 13 ff. SchStG M-V) oder eine obligatorische (§§ 34a ff. SchStG M-V) Streitschlichtung durchgeführt worden ist, bleibt den Parteien zur Klärung ihres Rechtsstreits der Weg zu den staatlichen, nämlich den ordentlichen Gerichten offen. Im Falle der freiwilligen Schlichtung ergibt sich dies bereits daraus, dass das Verfahren nur auf Antrag (§ 14 Satz 2 SchStG M-V) durchgeführt wird und die Parteien daher nicht verpflichtet sind, die Dienste einer von der Gemeinde eingerichteten Schiedsstelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchStG M-V) in Anspruch zu nehmen. Aber auch die obligatorische Streitschlichtung steht der Erhebung einer Klage vor den ordentlichen Gerichten nicht entgegen, sie ist vielmehr Zulässigkeitsvoraussetzung dafür (§ 15a Abs. 1 EGZPO). Eine Klage kann außerdem in jedem Fall ohne weiteres auch dann erhoben werden, wenn ein Vergleich nicht zustande gekommen ist. Schließlich ist selbst im Falle eines im Schlichtungsverfahren zustande gekommenen Vergleichs eine Klageerhebung nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine solche Klage, etwa mangels Rechtsschutzbedürfnisses, möglicherweise unzulässig wäre. Das Schlichtungsverfahren nach dem SchStG M-V soll damit die staatlichen Gerichte nicht etwa ersetzen, sondern lediglich entlasten und den Parteien in geeigneten Fällen einen einfachen, billigen und schnellen Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sowie zur Herstellung des Rechtsfriedens zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch, dass aus einem vor einer Schiedsperson geschlossenen Vergleich kraft Gesetzes die Zwangsvollstreckung stattfindet (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 34d Abs. 1 SchStG M-V i.V.m. §§ 794 ff. ZPO), ohne dass es einer ausdrücklichen Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO bedarf. Es ist damit keine Entscheidung eines Oberlandesgerichts nach §§ 1062 ff. ZPO erforderlich, sondern lediglich die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SchStG M-V zuständige Amtsgericht. Daraus ergibt sich außerdem, dass ein im Schlichtungsverfahren geschlossener Vergleich nicht als aufgrund einer Schiedsvereinbarung getroffen angesehen werden kann. Zwar verlangt § 1029 ZPO keinen bedingungslosen Ausschluss des Zugangs zu den staatlichen Gerichten, so dass auch eine nur bedingte Unterwerfung der Parteien unter den Schiedsspruch möglich ist (Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 6). Angesichts des eindeutigen und einfachen gesetzlichen Verfahrens in § 34 SchStG M-V zur Vollstreckungsfähigkeit des Vergleichs kann jedoch nicht angenommen werden, die Parteien seien bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens stillschweigend überein gekommen, eine Schiedsvereinbarung für den Fall zu treffen, dass sie sich in der Hauptsache einigen. Mangels Schiedsspruchs fehlt es daher an einer Prozessvoraussetzung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 20), so dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig ist. 2. Die beantragte Verweisung "der Angelegenheit" an das Amtsgericht Stralsund ist nicht möglich. § 281 ZPO, der grundsätzlich auch im Verfahren nach §§ 1060 ff. ZPO Anwendung finden kann (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1062 Rn. 2 a.E.), ermöglicht die Verweisung bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn die funktionale Zuständigkeit in Frage steht (OLG Brandenburg, a.a.O., Tz. 5 zitiert nach juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rn. 4, Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 281 Rn. 1 m. w. N.). So verhält es sich hier. Das Oberlandesgericht Rostock ist funktional nicht zuständig. Die in § 1062 ZPO bestimmte Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Schiedsgerichtsverfahren ist keine sachliche Zuständigkeit, sondern eine funktionale (KG, Beschluss vom 16.03.2006 - 20 SCH 18/04, KGR Berlin 2007,157, Tz. 2; OLG Brandenburg, a.a.O., Tz. 9, 10; OLG Schleswig, a.a.O., Tz. 2, jeweils zitiert nach juris). Es kommt daher nicht darauf an, dass das Oberlandesgericht Rostock gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig wäre, wenn ein wirksamer Schiedsspruch vorläge. Funktional zuständig (dazu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 1 Rn. 6) ist vorliegend nach §§ 34 Abs. 2, 34d Abs. 1 SchStG M-V i.V.m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 797a Abs. 1 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, das nach §§ 34 Abs. 2 Satz 2, 34d Abs. 1 SchStG M-V örtlich zuständig ist, hier also des Amtsgerichts Stralsund. Eine Verweisung der Sache kommt daher nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag war damit ebenfalls abzulehnen, zumal auch die Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 GVG ersichtlich nicht gegeben sind. III. Soweit der Antrag auf Vollstreckbarerklärung verworfen wurde, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Verfahrensgegenstands hat der Senat gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Dabei hat er das Interesse des Antragstellers an der begehrten Vollstreckbarerklärung des angeblichen Schiedsspruchs berücksichtigt und mangels sonstiger Anhaltspunkte den Aufwand geschätzt, der für das Zurückschneiden der Pflanzen anfallen kann. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Rostock | 1 Sch 1/13 | 27.07.2016 | Aufhebung eines Schiedsspruches; Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung; unzulässige Rechtswegaufspaltung; Aufhebung des Schiedsvertrages; Verstoß gegen den ordre public | |
Beschluss 1. Der Antrag der Antragstellerinnen vom 11. Februar 2013, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter N als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern O und P am 11. Dezember 2012 ergangenen und am 14. Dezember 2012 übersandten Schiedsspruch nebst Berichtigungsschiedsspruch vom 18. Januar 2013, übersandt am 05. Februar 2013, durch den die Antragstellerinnen unter anderem verurteilt werden, an die Antragsgegnerin durch Überweisung auf das Konto Nummer Q bei der V Bank AG (BLZ R-Nummer) als Gesamtschuldner 871.432,50 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Juni 2012 zu zahlen und der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 211.048,07 EUR zu erstatten, aufzuheben, wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu leisten. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Antragstellerinnen begehren die Aufhebung des im Tenor bezeichneten Schieds- und Berichtigungsschiedsspruchs. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin zweier Heizkraftwerke in S. Diese sind auf Grundstücken errichtet, die im Eigentum der Antragstellerin zu 1. stehen und an denen für die Antragsgegnerin zum Betrieb dieser Kraftwerke Erbbaurechte bestellt sind. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind im Wesentlichen durch das Vertragswerk 1998 geregelt. Danach verpflichtete sich die Antragstellerin zu 1., die Kraftwerke der Antragsgegnerin mit Gas zu beliefern (Gaslieferungsvertrag) sowie diese zu betreiben und instand zu halten (Instandhaltungs- und Betriebsführungsvertrag}. Die Antragsgegnerin schuldete der Antragstellerin zu 1. im Gegenzug die Lieferung von Strom (Stromliefervertrag) und Wärme (Wärmeliefervertrag). In einem weiteren Vertrag des Vertragswerks 1998 (Vertrag über die Übernahme von zwei GuD Kraftwerken in S = Endschaftsvertrag) war der Erwerb der Kraftwerke der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin zu 1. mit Ablauf des Jahres 2010 vorgesehen. Außerdem schlossen die Antragstellerin zu 1. und die Antragsgegnerin am 05.05.1998 den streitgegenständlichen Schiedsvertrag. Im September 1998 wurde sodann die Übertragung der Erbbaurechte auf die Antragsgegnerin vereinbart (Erbbaurechtsänderungsverträge 1998) und die Antragsgegnerin im März 2001 als Berechtigte im Erbbaugrundbuch eingetragen. Die ebenfalls vereinbarte Eintragung eines zugunsten der Antragstellerin zu 1. vereinbarten dinglichen Ankaufsrechts hinsichtlich der Erbbaurechte scheiterte hingegen daran, dass das Grundbuchamt und in der Folge das Landgericht Schwerin das dingliche Ankaufsrecht als ein nicht von der ErbbauVO vorgesehenes und daher nicht eintragungsfähiges Recht ansahen. In der Folge kam es zwischen der Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegnerin zum Streit über die Höhe des von der Antragstellerin zu 1. an die Antragsgegnerin für die Übernahme der Kraftwerke zu zahlenden Kaufpreises. Da keine Einigung über die Höhe der Kaufpreises zu erzielen war, forderte die Antragstellerin zu 1. die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.02.2008 auf, einem Schiedsverfahren für die Kaufpreisfestsetzung zuzustimmen und kündigte für den Fall der Weigerung die Einleitung eines Verfahrens vor den staatlichen Gerichten an. Die Antragsgegnerin weigerte sich, wies aber in ihrem Antwortschreiben vom 04.04.2008 darauf hin, dass sie die Zuständigkeiten für einen entsprechenden Streit nicht geprüft habe. In der Folge forderte die Antragstellerin zu 1. die Antragsgegnerin nochmals mit Schreiben vom 16.04.2008 auf, einem Schiedsverfahren zur Festlegung der Kaufpreishöhe zuzustimmen. Die Antragsgegnerin erwiderte in ihrem Schreiben vom 28.04.2008, dass sie die von der Antragstellerin zu 1 geäußerte Rechtsansicht, wonach die obengenannten Verträge nicht dem 1998 abgeschlossenen Schiedsvertrag unterlägen, nicht nachvollziehen könne. Als Reaktion darauf erhob die durch eine Ausgliederung aus der Antragstellerin zu 1. hervorgegangene Energieversorgung T, der die Rechte der Antragstellerin zu 1. aus dem Vertragswerk übertragen worden waren und die die Kraftwerke bis November 2010 betrieb, Klage vor dem Landgericht Schwerin. Sie beantragte unter anderem festzustellen, dass die Schiedsklägerin zur Übertragung der Erbbaurechte nebst aufstehenden Heizkraftwerken zum 31.12.2010 verpflichtet sei Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Sie beantragte außerdem die Feststellung eines Mindestkaufpreises. Die Antragsgegnerin erklärte in der Klagewiderung vom 24.07.2008 unter anderem: „Da die Beklagte die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht erhebt, nimmt sie zu den Ausführungen in dem vorgenannten Abschnitt der Klage keine Stellung. Ein Zugeständnis der in diesem Abschnitt von der Klägerin behaupteten Tatsachen ist damit nicht verbunden." Auch nachdem die Ta in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2009 klageerweiternd beantragt hatte, festzustellen, dass die Verträge des Vertragswerks 1998 am 31.12.2010 enden, erhob die Antragsgegnerin in dem Verfahren vor dem Landgericht nicht die Einrede der Schiedsvereinbarung. Als die Ta dann im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung die Abschlagszahlungen für die Monate Juli und August 2010 nicht mehr leistete, leitete die Antragsgegnerin mit Schiedsklage vom 20.10.2010 das Schiedsverfahren ein. Die Klage wurde auf Zahlung der ebenfalls nicht geleisteten Abschlagszahlungen für die Monate September bis Dezember 2010 erweitert. Während der beiden laufenden Verfahren gliederte die Ta ihren Geschäftsbereich „Energieerzeugung" inklusive der Vertragsverhältnisse mit der Antragsgegnerin nach dem Umwandlungsgesetz auf die Antragstellerin zu 2. aus. Als einzige Kommanditistin der Ta übernahm die Antragstellerin zu 1. nach dem Ausscheiden der einzigen Komplementärin zudem im Wege der Anwachsung die verbleibenden Aktiva und Passiva der Ta. Die Antragsgegnerin richtete daraufhin die Schiedsklage gegen die beiden Antragstellerinnen. In dem Verfahren vor dem Landgericht Schwerin stellten die Antragstellerinnen ihrerseits die Klage dahingehend um, dass nunmehr zunächst die Feststellung der Unwirksamkeit der Erbbaurechte und nur noch hilfsweise deren Übertragung begehrt wurde. Die Antragsgegnerin reagierte, indem sie gegen die Antragstellerin zu 2. Eventualwiderklage auf Bestellung entsprechender Erbbaurechte beziehungsweise auf Schadensersatz erhob, falls diese unwirksam seien sollten. Schließlich erhob die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.03.2012 eine unbedingte Drittwiderklage gegen die Antragstellerinnen auf Zahlung von 63.566.000,00 EUR nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung der Erbbaurechte an den Grundstücken. Die Antragsgegnerin wies in der Widerklage ausdrücklich darauf hin, dass diese „keine wie auch immer geartete Willenserklärung zur Aufhebung des als Teil des sogenannten Vertragswerks 1998 abgeschlossenen Schiedsvertrags beinhaltet". Gegenstand des Schiedsverfahrens waren letztlich Forderungen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerinnen aus dem Wärmelieferungsvertrag und einer Abrechnungsvereinbarung in Höhe von 6.585.827,97 EUR. Im Verlaufe des Schiedsverfahrens zahlten die Antragstellerinnen diesen Betrag an die Antragsgegnerin trafen jedoch eine Tilgungsbestimmung dahingehend, dass zunächst 871.432,50 EUR auf die Verzugszinsen und lediglich der Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen sei. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin das Verfahren in der Hauptsache hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.714.395,47 EUR sowie hinsichtlich einer Zinsforderung in Höhe von 871.432,50 EUR für erledigt und beantragte, die Antragstellerinnen als Gesamtschuldner zur Zahlung der nach ihrer Auffassung noch ausstehenden Resthauptforderung in Höhe von 871.432,50 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Die Antragstellerinnen schlossen sich der teilweisen Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptforderung, nicht jedoch in Bezug auf die Zinsforderung an und beantragten im Übrigen, die Schiedsklage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Schiedsspruch verurteilte das Schiedsgericht die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der 871.432,50 EUR und stellte fest, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Zinsforderung in Höhe von weiteren 871.432,50 EUR erledigt sei. Mit dem Berichtigungsschiedsspruch wurde der Tenor dahingehend ergänzt, dass die Zahlung auf ein Konto der Va Bank AG, für die die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren als Prozessstandschafterin aufgetreten war, erfolgen sollte und zu verzinsen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt, den Anträgen, dem Vortrag der Beteiligten und der Begründung der Entscheidung wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen. Die Antragstellerinnen begründen ihren Angriff gegen den Schiedsspruch mit dem Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung und einem Verstoß der Entscheidung gegen den ordre public. Das Fehlen eines nach deutschem Recht gültigen Schiedsspruchs wird zunächst darauf gestützt, dass der Schiedsvertrag nach der Auslegung der Antragstellerinnen nur einen Teil des zwischen den Parteien hinsichtlich des Betriebs und der Übernahme der Heizkraftwerke vereinbarten Vertragswerkes erfasse. Die Erbbaurechtsverträge seien nicht Gegenstand der Schiedsvereinbarung, obwohl sie mit den übrigen Verträgen in einem inneren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Es liege eine unzulässige Rechtswegaufspaltung vor, weil es möglich sei, dass im Falle eines Rechtsstreits die den Rechtsstreit entscheidenden Fragen teils von dem vereinbarten Schiedsgericht, teils von einem ordentlichen Gericht zu beantworten seien. Die Antragstellerinnen stützen sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1960 (BGH NJW 1960, 1462ff.). Sie sind zudem der Auffassung, die Schiedsvereinbarung sei aufgrund des prozessualen Verhaltens der Antragsgegnerin in dem parallel vor dem Landgericht Schwerin anhängig gemachten Rechtsstreit (als auch im Schiedsverfahren selbst) von den Parteien einvernehmlich aufgehoben worden und daher nicht mehr wirksam. Der von den Antragstellerinnen gerügte Verstoß gegen den ordre public soll sich aus einem mit allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken nicht vereinbaren Wertungswiderspruch ergeben. So habe das Schiedsgericht bei der Prüfung seiner Zuständigkeit die Einheitlichkeit der betriebs- und grundstücksbezogenen Verträge angenommen, während es hinsichtlich des von den Antragstellerinnen gegen die Forderungen der Antragsgegnerin geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) von einer Trennung dieser Verträge im Sinne einer fehlenden Konnexität ausgegangen sei. Diese Entscheidung sei in ihrer Fehlerhaftigkeit auch überraschend für die Antragstellerinnen gewesen, was ebenfalls die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public begründe, weil es den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze. Schließlich soll auch die Führung von sogenannten Séparée-Gesprächen mit den Parteien gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und damit gegen den ordre public verstoßen haben. Ihre Angriffe gegen ihre im Schiedsspruch festgestellte gesamtschuldnerische Haftung halten die Antragstellerinnen im Aufhebungsverfahren nicht aufrecht. Die Antragstellerinnen beantragen, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter N als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern O und P am 11. Dezember 2012 ergangenen und am 14. Dezember 2012 übersandten Schiedsspruch nebst Berichtigungsschiedsspruch vom 18. Januar 2013, übersandt am 5. Februar 2013, durch den die Antragstellerinnen unter anderem verurteilt werden, an die Antragsgegnerin durch Überweisung auf das Konto Nummer Q bei der Va Bank AG (BLZ R-Nummer) als Gesamtschuldner 871.432,50 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Juni 2012 zu zahlen und der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 211.048,07 EUR zu erstatten, aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt den Schiedsspruch. Sie ist der Auffassung, die von den Antragstellerinnen vertretene inhaltlich beschränkte Auslegung der Schiedsvereinbarung sei nicht zutreffend. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1960 sei auf den vorliegenden Streitfall nicht anwendbar und im Übrigen durch die Neufassung des § 1029 ZPO überholt. Das prozessuale Verhalten der Antragsgegnerin vor dem Landgericht Schwerin könne nicht als Erklärung der Annahme eines Angebots der Antragstellerinnen auf Aufhebung der Schiedsvereinbarung gewertet werden. Insbesondere sei die Klageerhebung kein konkludentes Angebot auf Aufhebung der Schiedsvereinbarung gewesen, weil die Antragstellerinnen von vornherein davon ausgegangen seien, dass die Schiedsvereinbarung sich nicht auf die beim Landgericht Schwerin streitgegenständlichen Erbbaurechtsverträge bezogen habe und sie daher keinen entsprechenden Erklärungswillen gehabt hätten. Umgekehrt könne der unterlassenen Erhebung der Einrede des Schiedsvertrags nicht der Wille zur Aufhebung dieser Vereinbarung beigemessen werden. Dies gelte auch für die Erhebung der Widerklage vor dem Landgericht und die Verteidigung gegen die Aufrechnung der Antragstellerinnen im Schiedsverfahren. Die Verneinung der für das Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts erforderlichen Konnexität und der darin von den Antragstellerinnen gesehene Wertungswiderspruch könne keinen Verstoß gegen den ordre public begründen. Wegen des Beteiligtenvorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der darin bezeichneten Anlagen Bezug genommen, ebenso wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 27.07.2016. II. Der Aufhebungsantrag ist zulässig, insbesondere bei dem nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständigen Oberlandesgericht erhoben. In der Sache hat er keinen Erfolg. Die Aufhebungsgründe sind in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend normiert. Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn der Antragsteller einen der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend macht, oder das Gericht einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO feststellt (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1059 Rn. 30f.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 1. Soweit sich die Antragstellerinnen auf den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPO berufen, indem sie geltend machen, dass die Schiedsvereinbarung von vornherein wegen einer unzulässigen Rechtswegaufspaltung unwirksam war, trägt dies nicht. a. Es kann dahinstehen, ob die Schiedsvereinbarung, wie vom Schiedsgericht angenommen, alle für den Streit der Beteiligten relevanten Verträge erfasste, mithin auch die Erbbaurechtsverträge. Auch wenn diese Gruppe von Verträgen, wofür zum einen der Wortlaut und die Textsystematik des Schiedsvertrages und zum anderen die Chronologie der Vertragsschlüsse - die Erbbaurechtsverträge wurden erst nachträglich im September 1998 geschlossen - sprechen, nicht dem Schiedsvertrag unterfallen sollten, fände die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer unzulässigen Rechtswegaufspaltung keine Anwendung. aa. Den Antragstellerinnen ist zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof trotz der Neufassung der entsprechenden Regelung in § 1029 Abs. 1 ZPO an seiner zu § 1025 ZPO a.F. ergangenen Judikatur festhält. So heißt es im entsprechenden Urteil vom 08. November 2007: ,,Zu der Frage, wann eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 1 ZPO) vorliegt, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Mai 1960 - II ZR 75/58 - NJW 1960, 1462 f ) entschieden, dass das in der Vereinbarung bestimmte „Schiedsgericht" berechtigt sein muss, über einen geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange oder jedenfalls über einen quantitativen Teil (oder möglicherweise über den Grund) des Anspruchs selbständig und abschließend zu entscheiden. Es ist rechtlich nicht zulässig, dass sowohl das staatliche Gericht als auch das Schiedsgericht über einen Anspruch entscheiden und sie ihre Aufgabe in der Weise teilen, dass jeden einen qualitativen Teil des Anspruchs erledigt, jedes also einen Teil der Rechtsfragen beantwortet, deren Beantwortung insgesamt erst den Rechtsstreit beendet (vgl. BGH aaO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl 2005 Kap. 3 Rn. 21; s. auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1029 Rn. 41). Eine mit diesem Inhalt getroffene Vereinbarung wäre, weil sie nicht auf eine die Entscheidung des staatlichen Gerichts ersetzende Entscheidung des Schiedsgerichts ausgerichtet wäre, nicht als Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 1 ZPO) aufzufassen; vielmehr wäre an einen Schiedsgutachtenvertrag oder an Schlichtung zu denken (vgl. BGH aaO S. 1463; MünchKommZPO-Münch aaO; Schwab/Walter aaO)." (BGH, Beschluss vom 08. November 2007 -III ZB 95/06 -, MDR 2008, 156, Rn. 12 juris) bb. Auch das Schiedsgericht hat sich mit dieser neuen Rechtsprechung in der vorliegend angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt (Ssp Rn. 146ff. = GA 70ff./I). Die Antragsgegnerin interpretiert die Rechtsprechung zutreffend dahingehend, dass es zur Rechtswegspaltung - hier hinsichtlich von Ansprüchen aus „Energielieferungsverträgen", wie sie den Gegenstand des Schiedsverfahrens gebildet haben, und den „Erbbaurechtsverträgen", mit denen das LG Schwerin durch die Antragsstellerin zu 1. befasst wurde - nicht ausreicht, dass die Verträge miteinander ,,in einem inneren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang" (so die Antragstellerinnen) stehen, sondern dass dem Schiedsgericht über einen vor diesem Gericht anhängig gemachten Anspruch oder Teilanspruch eine vollständige und abschließende Entscheidungsbefugnis zustehen muss. (1) Diese Voraussetzung war im hier gegenständlichen Fall jedoch gegeben, da - wie die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Auseinandersetzung im Schiedsspruch selbst (Ssp Rn. 162-175) überzeugend ausgeführt hat - die Entscheidungen durch das Landgericht Schwerin über das Bestehen des in den bestellten Erbbaurechten vorgesehenen Rechts zum Ankauf der Erbbaurechte oder über die Beendigung der sonstigen 1998 zwischen der Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegnerin abgeschlossenen Verträge, für die Ansprüche, die Gegenstand des Schiedsverfahrens waren, nicht vorgreiflich gewesen sind, da die Wirksamkeit der diesen Ansprüchen zugrunde liegenden Energielieferungsverträge durch einen bereits im Jahre 2003 ergangenen Teilschiedsspruch rechtskräftig festgestellt war (vgl. Schriftsatz vom 10.04.2013, Seite 6 = GA 125/I). (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn das Schiedsgericht zu Gunsten der Antragstellerinnen über das von ihnen im Schiedsverfahren gegen den Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin eingeredete Zurückbehaltungsrecht wegen ihnen zustehender Ansprüche auf ein rechtsverbindliches Anerkenntnis der bestehenden Übertragungsansprüche sowie der Beendigung des Vertragswerks 1998 zum 31.12.2010 und den Anspruch auf Eintragung von Vormerkungen zur Übertragung der Erbbaurechte (vgl. Ssp Rn. 209) entschieden hätte. (i) Die genannten Ansprüche waren zwar Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Schwerin. Für die Beurteilung eines den Antragstellerinnen zustehenden Zurückbehaltungsrecht konnten sie sich jedoch lediglich als Vorfragen aus einem anderem Rechtsverhältnis darstellen. An einer Befassung damit konnte das Schiedsgericht selbst dann nicht gehindert sein, wenn es ihm nach der Schiedsgerichtsvereinbarung - mit der hier vertretenen Auffassung - an der Zuständigkeit fehlen würde (vgl. Ssp Rn. 154). (ii) Eine im Rahmen der Zuerkennung des ausgeübten Zurückbehaltungsrechts ergangene Entscheidung des Schiedsgerichts über die von den Antragstellerinnen reklamierten Rechtsansprüche hätte dabei auch keine Rechtskraftwirkung für das Verfahren beim Landgericht Schwerin gehabt und damit dieses Gericht nicht gebunden. Denn die Beurteilung von Vorfragen in einem Rechtsstreit schafft keine Rechtskraft. Die Rechtskraft erstreckt sich ebenso wenig im Rahmen von „Ausgleichszusammenhängen" oder „zwingenden Sinnzusammenhängen" auf präjudizielle Rechtsverhältnisse (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 322 Rn. 28 m.w.N.). (iii) Das ist für das Zurückbehaltungsrecht so auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts hat nach § 274 Abs. 1 BGB gegenüber der Klage des Gläubigers die Wirkung, dass der Schuldner nur zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. Eine Entscheidung darüber erwächst jedoch nicht in Rechtskraft. Dazu heißt es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: ,,Die materielle Rechtskraft reicht so weit, als über einen durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden wird (§ 322 Abs. 1 ZPO). Durch die Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung einer Leistung wird dem Beklagten nichts zugesprochen. Der Kläger wird nicht zur Erbringung der Gegenleistung verurteilt. Deshalb erwächst nur die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten in Rechtskraft, nicht die Pflicht des Klägers zur Gegenleistung (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1961 - V ZR 65/60, NJW 1962, 628, 629; v. 27. Oktober 1982 - V ZR 177/81, NJW 1983, 1780 = WM 1983, 336 = LM § 571 BGB Nr. 27: RGZ 100, 197, 198; 114, 85, 88; Staudinger/Otto, Kommentar zum BGB 12. Aufl. § 322 Rdn. 12; Erman/Battes, BGB 8. Aufl. § 322 Rdn. 5; Paland/Heinrichs, BGB 50. Aufl. § 274 Rdn. 2; Münzberg, NJW 1961, 540, 541). Die noch ausstehende Gegenleistung gibt dem Beklagten nur eine aufschiebende Einrede; Entscheidungen darüber erwachsen nie in materielle Rechtskraft (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 322 Rdn. 95; Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl. § 322 Anm. 6 c; Blomeyer, Zivilprozeßrecht 2. Aufl. § 89 VI 1)." (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 -, BGHZ 117, 1-7, Rn. 7, juris) b. Das Argument der unzulässigen Rechtswegspaltung kann somit angesichts des Wortlauts von § 1029 Abs. 1 ZPO, der dazu vorliegenden höchstrichtlichen Rechtsprechung und den Besonderheiten des Falles keinen Bestand haben (so auch Ssp Rn. 158). 2. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, die dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei durch die Beteiligten einvernehmlich - konkludent- aufgehoben worden, so dass der Schiedsspruch schon deshalb der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO unterliege, ist dem aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zu folgen. a. Nach der genannten Vorschrift ist ein Schiedsspruch unter anderem aufzuheben, wenn die Schiedsvereinbarung von Anfang an ungültig war, oder, was ebenfalls vom Regelungsgehalt der Vorschrift umfasst wird, zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Schiedsverfahrens ungültig geworden ist. Da der Schiedsvertrag als Prozessvertrag der Dispositionsfreiheit der Beteiligten unterliegt, kann er auch jederzeit, jedenfalls bis zur Vollstreckbarerklärung durch das staatliche Gericht, einvernehmlich aufgehoben werden, was auch stillschweigend bzw. schlüssig geschehen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 26 Sch 13/10 -, SchiedsVZ 2013, 49-62, Rn. 69, juris). Entsprechend vermag auch die nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung bei einem bewusstem Unterlassen zum Außerkrafttreten einer Schiedsvereinbarung durch die konkludente Vereinbarung ihrer Aufhebung führen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1032, Rn. 5 m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, insbesondere ist das Gericht nicht der Prüfung der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen einer möglichen Aufhebungsvereinbarung enthoben. Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Willensäußerung zu verstehen und welcher Inhalt einer solcher Äußerung beizumessen ist, bedarf grundsätzlich der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Entscheidend ist, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten der anderen Seite nach Treu und Glauben auffassen konnte bzw. durfte. Insoweit bedarf es auf der Seite des - vermeintlich - Erklärenden nicht zwingend eines entsprechenden Erklärungsbewusstseins, weil ein solches kein notwendiger Bestandteil der Willenserklärung ist, indes kann schlüssiges Verhalten gleichwohl nur dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte und der andere Teil es tatsächlich auch so verstanden hat (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 26 Sch 13/10-, a.a.O., Rn. 70). b. Diese Voraussetzungen haben die Antragstellerinnen für keine der verschiedenen von ihnen insofern angeführten Prozesssituationen nachzuweisen vermocht. aa. Soweit die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Schwerin in der Klageerwiderung ausdrücklich den Verzicht auf die Schiedseinrede erklärt hat, erlaubt sich daraus kein Schluss auf die stillschweigende Aufhebung des Schiedsvertrages (1) Der Klageerhebung der Ta vor dem Landgericht kann nämlich bereits nicht die Bedeutung eines konkludenten Angebots auf Aufhebung der Schiedsvereinbarung beigemessen werden (zutreffend die Wertung der Antragsgegnerin, vgl. Schriftsatz vom 10.04.2013, Seite 7ff. = GA 126ff./I). Angesichts des vorprozessualen Verhaltens der Ta konnte die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass ihr die Aufhebung der Schiedsvereinbarung angetragen werden sollte. Die Ta hatte sich im Vorfeld des Verfahrens vor dem Landgericht, das die Übertragung der Erbbaurechte nebst Heizkraftwerken Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zum Gegenstand hatte, vergeblich darum bemüht, mit der Antragsgegnerin auch für diesen Vertragsgegenstand eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Vor diesem Hintergrund vermochte die Antragsgegnerin auch nur anzunehmen, dass die Ta für den konkreten gerichtlichen Streitgegenstand von vornherein vom Fehlen einer gültigen Schiedsvereinbarung ausging. Sie konnte somit die Klageerhebung gar nicht als Angebot zur Aufhebung einer Schiedsvereinbarung werten. (2) Die von den Antragstellerinnen geäußerte Auffassung, die Klageerhebung sei zumindest als konkludentes Angebot, sich hilfsweise (Hervorhebung: hier) vom Schiedsvertrag zu lösen, zu werten, falls dieser objektiv extensiv zu interpretieren sei, überschreitet die Grenzen vertretbarer Auslegung. Sie hätte die völlige Beliebigkeit der Deutung eines prozessualen Verhaltens zur Konsequenz. Das von der Antragsgegnerin geübte Verhalten beschränkte sich vielmehr auf seine eigentliche Bedeutung, dem Verzicht auf die Geltendmachung eines prozessuales Rechts. bb. Auch die Berufung der Antragstellerinnen darauf, dass es spätestens durch das Unterlassen der Schiedseinrede gegenüber dem neu erhobenen Klageantrag der Ta auf Feststellung der Beendigung des Vertragswerks in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Schwerin vom 26.05.2009 zu einer einvernehmlichen konkludenten Aufhebung der Schiedsvereinbarung gekommen sei, ist nicht durchgreiflich. Nachdem die Antragsgegnerin bereits in der Klageerwiderung ausdrücklich erklärt hatte, die Schiedseinrede nicht erheben zu wollen, wäre es zu weitgehend, jede Antragsänderung während des Verfahrensverlaufs als (neues) Angebot auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung und jedes Schweigen hierauf als Annahme eines solchen Angebots zu werten. Die prozessuale Situation - nach den Hinweisen des Landgerichts war eine zumindest teilweise Klageabweisung durch Prozessurteil zu erwarten - gab auch keinerlei Anlass für die Antragsgegnerin, die Einrede der Schiedsvereinbarung zu erheben (so zu Recht die Antragsgegnerin, Schriftsatz vom 10.04.2013, Seite 10f. = GA 129f./I). cc. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt der Hinweis der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin habe keine Schiedseinrede erhoben, nachdem sie vor dem Landgericht Schwerin ihre Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Erbbaurechte erweitert hatten. (1) Es gab auch in diesem Fall schon kein Angebot der Antragstellerinnen auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, weil diese für die Antragsgegnerin erkennbar im mittlerweile anhängigen Schiedsverfahren weiter davon ausgingen, dass die Schiedsvereinbarung die Erbbaurechte ohnehin nicht umfasste. (2) Im Übrigen hat die Antragsgegnerin sogar ausdrücklich erklärt, dass ihre Erwiderung auf die neue Klage keine wie auch immer geartete Willenserklärung zur Aufhebung der Schiedsvereinbarung beinhalte (siehe insoweit auch im vorliegenden Verfahren Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10.04.2013, Seite 11 = GA 130/I). (3) Nachdem die Antragsgegnerin mit der Erhebung der Schiedsklage und dem Festhallen am Schiedsverfahren deutlich gemacht hatte, dass sie von der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ausging, war angesichts dieses eindeutigen Verhaltens für die Annahme, sie habe sich im Verfahren vor dem Landgericht Schwerin gleichwohl konkludent zu einer Aufhebung des Schiedsvertrages erklären wollen, ohnehin kein Raum mehr. dd. Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenso auch für die Erhebung der Eventual-Widerklage durch die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Landgericht Schwerin sowie für die Erhebung der Widerklage mit Schriftsatz vom 14.03.2012. Zudem hatte die Antragsgegnerin in der Widerklage ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese nicht als Willenserklärung gerichtet auf die Aufhebung des Schiedsvertrages zu verstehen sei. ee. Ebenso wenig beinhaltete die Verteidigung der Antragsgegnerin gegen die in dem Schiedsverfahren von den Antragstellerinnen zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche eine auf die Aufhebung der Schiedsvereinbarung gerichtete Willenserklärung. Darin lag einfach nur schlicht die Äußerung einer Rechtsmeinung (zutreffend Antragsgegnerin, Schriftsatz vom 10.04.2013, Seite 12 = GA 131/I). 3. Auch der von den Antragstellerinnen behauptete Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO zu eine Verstoß gegen den ordre public kann nicht festgestellt werden. a. Zu den insofern geforderten Voraussetzung wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie folgt ausgeführt: „Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 28. Januar 2014 – III ZB 40/13, SchiedsVZ 2014, 98 Rn. 8; BGH, ZinsO 2016, 335 Rn. 10, mwN)." (BGH, Beschluss vom 10. März 2016 -I ZB 99/14 -, Rn. 29, juris) b. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Streitfall nicht gegeben. aa. Die Antragstellerinnen rügen einen Wertungswiderspruch zwischen der Annahme der Einheitlichkeit der betriebsbezogenen und grundstücksbezogenen Verträge bei der Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts und der Verneinung des von ihnen geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts im Rahmen der Begründetheit. Den Schiedsrichtern wird eine falsche Auslegung der Regelungen der Schiedsvereinbarung sowie eine fehlerhafte Anwendung des § 273 BGB vorgeworfen. bb. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung wird zwar regelmäßig den in der Rechtsordnung zum Ausdruck kommenden Wertungen und den Gerechtigkeitsvorstellungen der hiervon betroffenen Partei widersprechen. Die Verletzung einfachen Rechts - hier die nach Auffassung der Antragstellerinnen widersprüchliche Auslegung des Begriffes der Konnexität in § 273 BGB - genügt für sich allein jedoch nicht, eine Verletzung der elementaren Grundlagen der Rechtsordnung und damit einen Verstoß gegen den ordre public anzunehmen. Das ergibt sich aus dem Verständnis des ordre public-Vorbehalts in § 1059 Abs. 1 Nr. 2b ZPO. Ausgangspunkt ist insoweit das Verbot der revision au fond. Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts werden ebenso hingenommen wie bei Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte. Das Aufhebungsverfahren ist kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greift der ordre public ein (vgl. Zöller/Geimer, a.a.0., § 1059 Rn. 47 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich, da die Rechtsauslegung des Schiedsgerichts die Grenzen der Vertretbarkeit nicht überschreitet. c. Damit ist auch der von den Antragstellerinnen gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der auf der fehlerhaften und deshalb für die Antragstellerinnen überraschenden Nichtanwendung des § 273 BGB beruhen soll, nicht durchgreiflich. 4. Es besteht schließlich auch kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO wegen eines unzulässigen schiedsgerichtlichen Verfahrens. a. Selbst wenn insoweit ein Verfahrensverstoß vorläge, sind die Antragstellerinnen mit ihrer Rüge gemäß § 1027 ZPO präkludiert, weil sie das bemängelte Vorgehen des Schiedsgerichts - die Führung sogenannter Séparée-Gespräche - nicht unverzüglich gerügt, sondern ihm vielmehr unstreitig zugestimmt haben. b. Im Übrigen ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel auch gar nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerinnen dem Schiedsgericht vorwerfen, durch die Führung der genannten Gespräche einen unterschiedlichen Informationsstand der Parteien herbeigeführt und auf diese Weise gegen den Grundsatz der Chancengleichheit - wie gegen den ordre public - verstoßen zu haben, bleibt dies ebenfalls unbehelflich. Es ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, welche Informationen den Antragstellerinnen vorenthalten worden sein sollen. Ein Verbot, mit den Parteien in Abwesenheit der jeweils anderen Partei Gespräche zu führen, besteht für das Gericht ohnehin nicht. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordern. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 1/13 | 20.03.2013 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Aufhebungsgründe | |
Beschluss Geschäftsnummer: 1 Sch 1/13 1. Der durch den Vorsitzenden der Gebührenabteilung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart am 24.1.2013 erlassene Schiedsspruch mit folgendem Tenor: a) Die Antragstellerin hat an den Antragsgegner 452,20 € zu bezahlen. b) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 90 €. Sie hat dem Antragsgegner Kosten in Höhe von 45 € zu erstatten wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens: 452,20 €. Gründe Der Schiedsspruch vom 24.1.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist für vollstreckbar zu erklären, denn der entsprechende Antrag des jetzigen Antragstellers (Antragsgegners im Schiedsverfahren) nach §§ 1060 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist zulässig und begründet. Ein Schiedsspruch ist nur dann nicht für vollstreckbar zu erklären, wenn Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen. Solche sind nicht ersichtlich und werden von der Antragsgegnerin (Antragstellerin im Schiedsverfahren) auch im Schriftsatz vom 1.3.2013 nicht aufgezeigt. Soweit sie dort inhaltliche Mängel des Schiedsspruchs rügt - sie sei bereit, dem Antragsteller das ihm zustehende Anwaltshonorar zu bezahlen, aber der im Schiedsspruch ausgewiesene Betrag sei in Anbetracht der Umstände des Streitfalles unangemessen und zu hoch -, sind derartige Einwendungen keine Aufhebungsgründe. Im Aufhebungs- und damit auch im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren erfolgt insbesondere keine materielle Überprüfung des Schiedsspruchs mehr (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1060 Rn. 24). Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Thüringen | 1 Sch 1/12 | 24.10.2012 | Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens | |
BESCHLUSS Tenor: 1. Es wird festgestellt, dass für die von der Schiedsklägerin (und Antragsgegnerin) in dem eingeleiteten Schiedsverfahren geltend gemachten Zahlungsansprüche ein schiedsrichterliches Verfahren unzulässig ist. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf zwischen 650.000 € und 700.000 € liegend festgesetzt. Gründe: A. Dem Schiedsverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: I. Die Stadt A _____hatte am 27. Juli 1995 mit der W ________ (fortan W ____), die früher unter K ____ bzw. S ____ firmierte, einen Dienstleistungsvertrag geschlossen (Anlagenheftung Antragstellerin Bl. 1 ff. - auf diese Anlagenheftung, die ohne Bezeichnung der hierin enthaltenen einzelnen Anlagen eingereicht wurde und deshalb vom Senat durchgehend paginiert wurde, wird künftig Bezug genommen mit ANL. + Seitenzahl). Hiernach wurde die W ______ zum Bau, zur Finanzierung und zum Betrieb einer Kläranlage verpflichtet. Schon früher, mit notariellem Vertrag vom 20.04.1994 (ANL. 42 ff.) hatten die Parteien einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen, wonach zugunsten der W ___________ Erbbaurechte an Grundstücken, auf denen die Kläranlage A _________ errichtet worden ist, bestellt worden sind. Der Dienstleistungsvertrag hatte eine Laufzeit bis 31.12.2003. Auf Bitten der Stadt A ____ traten die Parteien in Verhandlungen mit dem Ziel des Erwerbes der Kläranlage durch die Antragstellerin schon zum 30.12.2002 mit der Maßgabe, dass sich die Leistung der W ________ auf die Betriebsführung beschränken sollte und diese Aufgabe wiederum durch die W __________ B (W ____ Betriebsgesellschaft mbH mit Sitz in H ________ ) erbracht wird. Nachdem die Parteien hierüber Einigkeit erzielt hatten, schlossen sie am 15.11.2002 (ANL. 61 ff.) einen notariellen Vertrag (fortan auch: Aufhebungsvertrag), wegen dessen Einzelheiten auf diesen Bezug genommen wird. Hervorzuheben ist, dass § 2 - Kaufpreis - u.a. bestimmte: Der Kaufpreis beläuft sich auf die Höhe der durch die H-Bank aus der Forfaitierung noch zu beanspruchenden Valuten per 31.12.2002 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 9 a und § 9 UStG (voraussichtlich 14.700,966,08 € und 404.111,33 € Vorfälligkeitsentschädigung = 15.106.077,41 € ). und ( am Ende von § 2): Der Erwerber erklärt hiermit den Verzicht i.S. § 9 UStG. Die notariellen Verträge enthalten Schiedsklauseln nämlich Notarieller Vertrag vom … ( ANL. Bl. 42 f) XX.Schiedsklausel Über Streitigkeiten aus diesem Vertrag entscheidet nach Maßgabe eines gesondert abzuschließenden Schiedsvertrages ein Schiedsgericht. Notarieller Vertrag (ANL. 1 ff.) : § 14 Schiedsgericht Bei Streitigkeiten über die Auslegung dieses Dienstleistungsvertrages entscheidet nach Maßgabe eines gesondert abzuschließenden Schiedsvertrages ein Schiedsgericht. Der daran anknüpfende Schiedsvertrag vom 27.07.1995 (ANL. 39 ff.) bestimmt unter I. u.a. Folgendes: „...haben vereinbart, dass über alle Streitigkeiten, die sich aus den vor genannten Vertragsverhältnissen ergeben ................. ein Schiedsgericht entscheidet. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieser Verträge". Zu dem Aufhebungsvertrag schlossen die Parteien am 20.06.2003 eine sog. „Notarvertragsanschlussvereinbarung" (ANL. 76/78) und eine sog. „Klarstellungsvereinbarung" (ANL. 79). II. Beide Parteien hatten die im notariellen Vertrag vom 15.11.2002 eingegangenen Verpflichtungen zunächst vollständig erfüllt. Die Erbbaurechtsübertragung war zum Stichtag erfolgt (1.(1) der Notaranschlussvereinbarung). Der Kaufpreis samt Umsatzsteuer war von der W ______ der Antragstellerin in Rechnung gestellt worden (ANL. 85 = Anl. ASt. 2). Den Umsatzsteuerbetrag von 2.028.426,07 € hatte die Antragstellerin bezahlt (ANL. 98 = Anl. ASt. 7). Zu diesem Zeitpunkt bestanden zwischen den Parteien keinerlei Unklarheiten über den Inhalt ihrer notariellen Vereinbarung, insbesondere nicht wegen der vertraglich vereinbarten Umsatzsteuerpflicht. Diese war in § 2 Abs. 1 : „ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 9 a und § 9 UStG" in Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Verzicht iSv § 9 UStG ( § 2 a.E.) eindeutig geregelt. Auch 1.(4) der Notaranschlussvereinbarung wies den geschuldeten Kaufpreis- bzw. Entschädigungsanspruch „ zzgl. 16 % USt." aus. Nachdem der Steuerberater der Antragstellerin der Antragsgegnerin Zweifel an der Zulässigkeit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung mitgeteilt hatte (Schreiben, ANL. 86 = Anl. ASt. 3) traten die Parteien wieder in Verhandlungen darüber ein, schlossen die Vereinbarung (ANL. 94-96 = Anl. ASt. 5), in der sie u.a. vereinbarten, dass der Antragsstellerin ein fälliger Anspruch auf Rückerstattung eines Teils des Kaufpreises, und zwar in Höhe der vereinbarten gesetzlichen Umsatzsteuer zusteht. Dementsprechend erteilte die Antragsgegnerin Gutschrift, legte neue Rechnung und zahlte den Umsatzsteuerbetrag von 2.028.426,07 € an die Antragstellerin zurück (ANL. 100 - 102 = Anl. ASt. 8 - 10). III. Erst später (Schreiben der W ________, ANL. 80/81 = Anl. ASt. 1) kam es aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung (bei der Antragsgegnerin) zu neuerlicher Korrespondenz wegen der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung, und war, weil keine Einigkeit hierüber erzielt wurde, dies Anlass für die Antragsgegnerin, gestützt auf die in den Verträgen enthaltenen Schiedsklauseln, ein Schiedsgerichtsverfahren (im Urkundenprozess) einzuleiten. In diesem hat die Antragstellerin u.a. auch die Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes für diese Streitigkeit geltend macht. Das Schiedsgericht hat deshalb mit Zwischenentscheid gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der dem Antragstellervertreter zugegangen ist, hierüber entschieden (Bl. 23 - 33 d.A.). Es hält sich für zuständig. Mit dem beim Thüringer Oberlandesgericht durch Telefax eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Antragstellerin den Antrag gestellt. Es wird festgestellt, dass das Schiedsgericht für den vorliegenden Streit unzuständig ist. Sie hat ihren Antrag mit Schriftsatz begründet. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Antrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen. B. I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft; die Zuständigkeit des Thüringer Oberlandesgerichtes ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. II. Schiedsklauseln sind nach den für alle Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen auszulegen, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt waren. Dabei gelangen auch die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zur Anwendung. Die Reichweite eines Schiedsvertrags richtet sich demnach nach dem Willen der Parteien, die darüber zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Eine Bestimmung, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist dabei grundsätzlich weit auszulegen (BGH NZG 2002, 83, 84; BGHZ 40, 320; BGHZ 53, 315, 319; Zöller/Geimer, ZPO, 29.Aufl., § 1029, Rn 77 f.; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 1029 Rn. 23). Selbst bei großzügiger Bestimmung der sog. „Reichweite" einer Schiedsvereinbarung kann nach Ansicht des Senates indes aber nicht der Schluss gezogen werden, dass auch im Falle der einvernehmlichen Aufhebung der Ursprungsverträge die Schiedsvereinbarung, die die aufgehobenen Verträge „begleitet" hat, diese auch ohne ausdrückliche Erneuerung für Streitigkeiten aus dem Aufhebungsvertrag fortwirkt. Anhaltspunkte dafür, dass auch hinsichtlich des Aufhebungsvertrages und evtl. sich hieraus ergebender Streitigkeiten ein Schiedsgericht entscheiden soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Beiden Parteien war bekannt, dass ursprünglich ein Schiedsvertrag zu den Verträgen geschlossen worden war. Heben sie diese Ausgangsverträge später, ohne eine neue Schiedsvereinbarung zu treffen, einvernehmlich wieder auf, ist nach Ansicht des Senates kein Raum dafür, gleichwohl die Fortwirkung der ursprünglichen Schiedsvereinbarungen annehmen zu können. Zwischen Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung ist zwar strikt zu trennen und bewirkt der Fortfall des Hauptvertrages nicht notwendigerweise immer und zugleich auch den Fortfall der Schiedsvereinbarung. Gleichwohl muss sich aus dem Inhalt der Schiedsvereinbarung mit hinreichender Klarheit ableiten lassen, für welche Streitigkeiten diese Geltung erheischt. Obwohl § 14 des notariellen Vertrages nur eine partielle Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bestimmt („...Streitigkeiten über die Auslegung dieses Dienstleistungsvertrages...") ist wegen der Fassung des dann geschlossenen eigentlichen Schiedsvertrages, der uneingeschränkt von „...alle Streitigkeiten, die sich aus den vorgenannten Vertragsverhältnissen ergeben" spricht, zunächst davon auszugehen, dass tatsächlich eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für alle Streitigkeiten aus den beiden Verträgen gewollt und vereinbart war. Welches „Schicksal" der Schiedsvertrag haben, insbesondere, ob er auch dann weiter Geltung haben soll, wenn die (Haupt-)Verträge später einvernehmlich aufgehoben werden, haben die Parteien ersichtlich nicht erwogen und in ihre Überlegungen einbezogen. Der Wortlaut des Schiedsvertrages schweigt jedenfalls darüber. Es überschreitet nach Auffassung des Senates die Grenzen zulässiger Auslegung, wollte man - wie das Schiedsgericht - annehmen, weil der Aufhebungsvertrag u.a. der Beendigung der beiden vorausgegangen Verträge diene und der Streit der Parteien „aus diesen Verträgen resultiere" der Schiedsvertrag weiter gelte und es einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte, um die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu beenden. An diesen Überlegungen (verkürzt ausgedrückt: ohne Ausgangsverträge kein Aufhebungsvertrag und, der Aufhebungsvertrag besiegelt das Ende der Ausgangsverträge und bei aus ihm erwachsenem Streit ist dies damit noch eine Streitigkeit aus den Ausgangsverträgen) ist richtig, dass der nunmehr entstandene Streit der Parteien seine Wurzel in den Ausgangsverträgen hat. Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran - die Fortwirkung des Schieds-vertrages auch für den Vertrag angenommen -, ob es sich der Streitigkeit der Parteien um eine solche aus dem Aufhebungsvertrag handelt. Aus dem Vortrag der Schiedsklägerin und Antragsgegnerin, aber auch demjenigen der Schiedsbeklagten und Antragstellerin, ergibt sich nämlich, dass die Parteien nicht etwa darüber streiten, ob sie bei Abschluss des Aufhebungsvertrages irrigerweise von Umsatzsteuerpflichtigkeit hinsichtlich des von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu zahlenden Betrages ausgegangen sind. Der Vortrag der Schiedsklägerin geht vielmehr dahin, dass der nunmehrige Streit auf dem Umstand beruht, dass Berater der „A" nachträglich und zu einem Zeitpunkt, als die wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien aus dem Aufhebungsvertrag schon erfüllt waren, aus Gründen vermeintlicher Steuerersparnis für die Antragstellerin anempfohlen hatten, den ursprünglich gezahlten Umsatzsteuerbetrag zurückzuzahlen, was dann auch geschehen ist. Sie (Antragsgegnerin) habe sich darauf eingelassen, da für sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dies „neutral" gewesen sei. Die Hin- und Herzahlerei der Parteien wegen der Umsatzsteuer wurzelt deshalb nicht in unterschiedlichen Auffassungen über Inhalt und/oder Auslegung des Aufhebungsvertrages, sondern auf außerhalb dieses liegenden, späteren Erwägungen der Parteien zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung. Dies alles hat mit dem Aufhebungsvertrag nur insoweit etwas zu tun, als sich der Umsatzsteuerbetrag, um den die Parteien streiten, sich aus dem dort vereinbarten Netto-Betrag ableitet. Mit einem Streit über die Abwicklung des Aufhebungsvertrages (dieser war bereits beiderseits abgewickelt) hat dies nichts zu tun. III. Nach Ansicht des Senates gilt jedoch: heben Parteien Verträge, für die es Schiedsvereinbarungen gab, auf und enthält der Aufhebungsvertrag seinerseits keine Schiedsvereinbarung, ist im Zweifel davon auszugehen, dass Streitigkeiten aus dem Aufhebungsvertrag nicht von der früheren Schiedsabrede erfasst sind, weil mit dem Aufhebungsvertrag idR auch die Aufhebung der Schiedsvereinbarung verbunden ist. (1) Früher hatte schon das OLG Stuttgart (HRR 1932, 70) diese Ansicht vertreten, Ihm folgt Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Rn 52: „Heben die Parteien den Hauptvertrag durch Vereinbarung auf, so wird damit regelmäßig auch die Schiedsvereinbarung aufgehoben...". In diese Richtung auch unter Bezugnahme auf OLG München, OLGR 2006, 869, Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap.6 Rn 484. Der Oberste Gerichtshof für Österreich (OGH, Geschäftszahl 8Ob24/03t, Spruch vom 10.4.2003, dokumentiert unter www.ris.bka.gv.at/ hat zu derselben Problematik ausgeführt : „Nur in dem ...Fall, dass die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzten, fällt die Schiedsklausel, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teilt, weg". Dieselbe Ansicht hatte er auch schon früher im Spruch vom 16.6.1982, Geschäftszahl 10b628/82, vertreten und sich dort auch mit BGHZ 53,315 auseinandergesetzt. (2) Der Bundesgerichtshof hat (nach den dem Senat zugänglichen Quellen) die Frage des „Schicksals" einer Schiedsgerichtsklausel im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung des Hauptvertrages, in dem diese enthalten ist, expressis verbis noch nicht entschieden. BGHZ 7,194 befasste sich mit der Frage, ob eine Schiedsklausel durch einen angeblich erklärten Rücktritt vom Vertrage wieder hinfällig geworden ist. Dieser Einwand war nach Ansicht des Bundesgerichtshofes von vornherein nicht schlüssig, weil eine Schiedsabrede im Zweifel nicht durch den Rücktritt vom Hauptvertrag außer Kraft gesetzt werde, weil der Rücktritt den Hauptvertrag nicht selbst aufhebe, sondern nur obligatorische Wirkungen auslöse. In BGHZ 40,320 ging es um die Frage der Weitergeltung einer Schiedsklausel bei Neuordnung eines Vertrages (durch einen Vergleich). Dort entschied der Bundesgerichtshof, es sei nicht angängig, für den nicht umschaffenden Vergleich die Geltung der Schiedsklausel stets zu bejahen, für den umschaffenden jedoch stets zu verneinen (Hervorhebung durch Senat). Vielmehr bedürfe es immer einer Prüfung der besonderen Umstände, aus denen sich, notfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der jeweilige Parteiwille ergebe. Hierauf nimmt auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4.10.2001 -III ZR 281/00 = NZG 2002, 83 Bezug, bei der es u.a. um die Frage der Reichweite eines Schiedsvertrages ging, nämlich, ob als Streitigkeit "aus dem Gesellschaftsvertrag" auch diejenige über die Rückzahlung eines Darlehens fällt, das eine Gesellschaft einem ihrer Gesellschafter gewährt hatte. BGHZ 53,315 befasste sich im Wesentlichen mit der Frage, was unter "Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus dem Vertrag" und unter "streitigen Angelegenheiten" im Sinne einer Bestimmung in einem Schiedsvertrags zu verstehen ist, nämlich, ob darunter nur Ansprüche aus einem wirksamem Hauptvertrag oder auch Streitigkeiten über dessen Wirksamkeit und über Folgen der Unwirksamkeit fallen und, damit im Zusammenhang stehend, mit der Frage der Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts bei Zweifeln an der Wirksamkeit des Hauptvertrages. (3) Selbst bei Übertragung der soeben referierten BGH-Entscheidungen auf vorliegende Fallgestaltung ergibt sich nach Ansicht des Senates gleichwohl nichts Anderes. Hiernach müssten sich in dem Änderungs-/Aufhebungsvertrag hinreichende Anhaltspunkte dafür finden lassen, wonach es - sei es im Wege der Vertragsauslegung und/oder ergänzender Vertragsauslegung - dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprochen hat, die Fortgeltung der Schiedsgerichtsvereinbarung aus den aufgehobenen Verträgen auch für den Aufhebungsvertrag annehmen zu können. Daran fehlt es. (a) Im Aufhebungsvertrag findet sich kein einziges Wort hierzu. Bleibt also alleine eine (evtl. mögliche) ergänzende Vertragsauslegung. Diese kann allerdings nicht nach dem Motto „einmal Schiedsgerichtsvereinbarung; immer Schiedsgerichtsvereinbarung" erfolgen. Nicht alles, worüber im Vertrag eine Regelung fehlt, kann durch Auslegung ergänzt werden. Falls die Parteien zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, kann meist angenommen werden, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen den Gesetzesvorschriften überlassen (BGHZ 40, 91). Eine durch Auslegung zu schließende Vertragslücke liegt nur dann vor, wenn der Vertrag ergänzungsbedürftig ist. Die richterliche Auslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen und sie muss in dem Vertrag auch eine Stütze finden (BGHZ 9, 273; BGHZ 40, 91, 103). Sie muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGHZ 12, 337; BGHZ 77,301). Eine derartige zu schließende Lücke weist der Aufhebungsvertrag nicht auf. Das Regelungswerk des Aufhebungsvertrages ist mit oder ohne Schiedsvereinbarung in sich geschlossen. Ohne eine ausdrückliche Zuweisung einer eventuellen Streitigkeit an ein Schiedsgericht, was zudem nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt, verbleibt es bei der Zuständigkeit der ordentliche Gerichte, weshalb auch keine im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende „planwidrige Unvollständigkeit" vorliegt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre ( BGH, NJW-RR 2005, 205; BGHZ 170, 311). (b) Es sind nämlich auch offensichtliche und erkennbare Motivationen, die die Parteien zum Abschluss des ursprünglichen Schiedsvertrages bewogen hatten, in den Blick zu nehmen. Hinweise insoweit ergeben sich vorliegend aus der Vereinbarung der Parteien zur Zusammensetzung des Schiedsgerichtes (vgl. II des Schiedsvertrages). Es sollten hiernach u.a. zwei „Abwasserfachleute"" Mitglieder des Schiedsgerichtes sein. Diese Regelung war ersichtlich weniger im Hinblick auf evtl. Streitigkeiten aus dem Erbbaurechtsvertrag getroffen worden, weil „Abwasserfachleute" hierzu im Zweifel keine aufgrund ihrer Berufserfahrung besonderes Fachwissen einbringen können, sondern im Hinblick auf den „Dienstleistungsvertrag" Nur aus diesem könnten ersichtlich Streitigkeiten erwachsen, die nach Ansicht der Parteien im Falle streitiger Auseinandersetzung eine Entscheidung unter Mitwirkung von „Abwasserfachleuten" erfordert und sinnvoll erscheinen ließ. Anderes gilt für den Aufhebungsvertrag. Die Parteien waren sich darüber einig, dass ihr Vertragsverhältnis (in gerade 6 Wochen, ggfs. auch etwas später) enden werde und sind augenscheinlich davon ausgegangen, dass irgendwelche technische Streitfragen, die den Sachverstand sog. „Abwasserfachleute" erfordern würde, künftig nicht mehr auftreten würden. Deshalb erscheint es dem Senat nicht angängig, aus dem „Schweigen" des Aufhebungsvertrages zu dieser Frage (Weitergeltung des ursprünglichen Schiedsvertrages) gleichwohl und gleich auf welche Weise den Schluss auf den übereinstimmenden Parteiwillen zur Fortgeltung des ursprünglichen Schiedsvertrages ziehen zu können. Nachdem der unterschriebene Beschluss sich schon auf der Geschäftsstelle zur Ausführung der Zustellung befand, ging der Schriftsatz der Antragsgegnerin ein. Der Senat hat diesen zur Kenntnis genommen. Er gibt nach neuerlicher Senatsberatung keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. IV. Die Kosten dieses Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert dieses Verfahrens bestimmt sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Entscheidung, also an der Vermeidung des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren"). Der Senat schätzt und bewertet dieses Interesse nach einem Bruchteil der Hauptsache, nämlich mit 1/3 (Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 1040 Rn 15). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 08/02 | 16.07.2002 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Zuständigkeit, örtlich; Schiedsrichterliches Verfahren: - Nebenintervention; Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfa | |
1. Der Antrag, den Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen in der Besetzung Prof. Dr. X., als Vorsitzender, Dr. Y. und Z. als Beisitzer vom 03.07.2002 aufzuheben, wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Streitwert: 1.500.000,- € G r ü n d e: I. Die Parteien streiten darum, ob der Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen des Deutschen Fußballbundes vom 03.07.2002, nach welchem der Antragsgegnerin die Lizenz für die Saison 2002/2003 nicht aus wirtschaftlichen Gründen versagt werden darf, aufzuheben ist. Der Antragsteller war in der Saison 2001/02 Teilnehmer der DFB-Verbandseinrichtung "2. Fußballbundesliga" und erreichte als viertletzter der Abschlusstabelle nicht die sportliche Qualifikation zur Teilnahme an der 2. Fußballbundesliga für die Saison 2002/03, war mithin Absteiger in die Regionalliga. Die Antragsgegnerin qualifizierte sich jedoch aufgrund eines Platzes im Mittelfeld für die kommende Saison sportlich. Antragsteller und Antragsgegnerin waren in der Saison 2001/02 Mitglieder des eingetragenen Vereins "Die L.-F.", der gemäß § 16 a Nr. 3 der Statuten des Deutschen Fußballbundes das Monopol für die Erteilung der Lizenzen an die teilnehmenden Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen hat. Der Verein "Die L.-F. e. V." (im Folgenden Schiedsbeklagter benannt) schließt mit den jeweils für die kommende Saison sportlich qualifizierten Vereinen und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zum Erhalt der Lizenz einen Vertrag. Die Mitgliedschaft beim Schiedsbeklagten erlischt u. a. mit Ablauf des Jahres, für das die Lizenz erteilt worden ist. Nach der Lizenzierungsordnung des Schiedsbeklagten müssen die Bewerber für die Lizenzerteilung verschiedene Voraussetzungen nachweisen, darunter neben der sportlichen und organisatorischen Qualifikation insbesondere den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 7 Lizenzierungsordnung. Streitigkeiten sind nach einem Schiedsgerichtsvertrag zwischen den jeweiligen Vereinen und u.a. dem Schiedsbeklagten dem Ständigen Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften zugewiesen (vgl. Anlage Ast 2, Blatt 27 ff d.A.). Der Vorstand des Schiedsbeklagten hat aufgrund zunächst eingereichter Unterlagen gegenüber der Antragsgegnerin am 19.04.2002 erstmalig und am 03.05.2002 im Wege einer Beschwerdeentscheidung über die Erfüllung von Bedingungen zur Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga und 2. Bundesliga abschlägig entschieden und eine Ausschlussfrist zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis 29.05.2002 gesetzt, die schließlich bis zum 17.06.2002, 16.00 Uhr, verlängert wurde. Der Antragsgegnerin wurde von dem Schiedsbeklagten zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit u. a. die Bedingung (Bedingung Nr. 2) aufgegeben, eine unwiderrufliche Liquiditätsreserve für die Spielzeit 2002/2003 in Höhe von ca. 9 Mio. DM in bar oder in Form einer Garantie eines Kreditinstitutes zur jederzeitigen und freien Verfügung der D. F. GmbH zu stellen. Der Schiedsbeklagte bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Lizenzverteilungsverfahrens dieser GmbH. Zur Erfüllung der Bedingung Nr. 2 wurden am 17.06.2002 um 15.25 Uhr verschiedene Bankgarantien in der Gesamtsumme von etwas über 9 Mio. DM im Original vorgelegt. Darunter befand sich eine am 17.06.2002 ausgestellte Bankgarantie der Landesbank H. (H.) in Höhe von 4 Mio. DM. Weil die H. am 17.06.2002 durch ein um 17.56 Uhr bei der Schiedsbeklagten eingegangenes Telefax mitgeteilt hatte, dass die ausgestellte Garantie dahingehend modifiziert werde, dass die Wirksamkeit unter der Voraussetzung stehe, dass das Land Hessen eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 70 % der Garantiesumme erstellt, versagte der Vorstand der Schiedsbeklagten mit Beschluss vom 18.06.2002 der Antragsgegnerin die Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Spielzeit 2002/03. Der Vorstand der Schiedsbeklagten stellte sich auf den Standpunkt, dass die von der Antragsgegnerin eingereichte Bankgarantie der DFL nicht zu jeder Zeit zur freien Verfügung stehe, weil eine Inanspruchnahme der H. aus der Garantie angesichts der von der H. einseitig vorgenommenen Modifikation für den Ligaverband mit Zweifeln an der Wirksamkeit der Garantie und daher mit einem Risiko behaftet sei, dass die Garantie zum Gegenstand eines Rechtsstreites werde. Nach § 3 Ziff. 2 lit. b der in Ausführung von § 4 der Satzung des Schiedsbeklagten geregelten Spielordnung für die Bundesliga und 2. Bundesliga ( Anlage Ast 7, Blatt 51 ff ) hätte die Bestandskraft der Entscheidung des Schiedsbeklagten vom 18.06.2002 die Konsequenz gehabt, dass die Antragsgegnerin an den Schluss der Tabelle der 2. Bundesliga in der Spielzeit 2001/02 gerückt wäre und somit als Absteiger in die Regionalliga ihres Regionalverbandes gegolten hätte. Da sich nach derselben Regelung die Anzahl der aus sportlichen Gründen abgestiegenen Vereine der vorangegangenen Spielzeit entsprechend vermindert hätte, wäre der Antragsteller als viertletzter der Abschlusstabelle auf den fünftletzten Platz gerückt und hätte damit die sportliche Qualifikation für die Teilnahme an der 2. Bundesliga für die Saison 2002/03 erlangt. Mit Schriftsatz vom 25.06.2002 reichte die Antragsgegnerin beim Vorsitzenden des ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen Klage gegen den Beschluss des Schiedsbeklagten vom 18.06.2002 ein. Die Antragsgegnerin vertrat darin die Auffassung, dass die erwähnte Bedingung 2 für die Erteilung der Lizenz zur Teilnahme an der 2. Bundesliga entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten durch Vorlage der Garantieerklärung der H. erfüllt worden sei. Mit Schreiben an den Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts vom 26.06.2002 ist der Antragsteller dem Schiedsverfahren als Streithelfer des Schiedsbeklagten beigetreten. Am 03.07.2002 trat das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen in der Schiedsgerichtssache der Antragsgegnerin gegen den Schiedsbeklagten in der Besetzung Prof. Dr. X. als Vorsitzenden, Dr. Y. und Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. als Beisitzer in Stuttgart zusammen. Im Protokoll über diese Verhandlung ist der Antragsteller als Nebenintervenient aufgeführt; sein Präsident nahm an der Verhandlung teil. Auf die Einhaltung von Fristen und Ladungsvorschriften wurde allseits verzichtet. Es bestand Einigkeit darüber, dass es im Schiedsverfahren allein darum ging, ob die Bedingung 2 für die Lizenzerteilung durch die Antragsgegnerin erfüllt worden ist. Das Schiedsgericht erhob u. a. Beweis zu der bestrittenen Behauptung der Antragsgegnerin, dass die die Garantieerklärung der H. unterzeichnenden Herren Sch. und Schr. gemeinsam zeichnungsbefugt und daher vertretungsberechtigt gewesen seien. Beweis erhoben wurde auch durch Vernehmung des Zeugen S. zu der Behauptung der Schiedsbeklagten, der Aufsichtsratsvorsitzende der Antragsgegnerin, Herr S., habe bei Vorlage der den formalen Anforderungen der Bedingung 2 des Schiedsbeklagten entsprechenden Garantieerklärung gewusst, dass die H. diese im nächsten Moment widerrufen werde, da die Voraussetzungen, insbesondere die Rückbürgschaft des Landes Hessen, nicht vorlagen und es höchst zweifelhaft erschien, ob sie je vorliegen würden. Nach Schluss der Beweisaufnahme erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Vertreter des Antragstellers teilte seine Auffassung mit und schloss sich dem Schlussantrag des Schiedsbeklagten an. Abschließend verkündete der Vorsitzende die Entscheidung des Schiedsgerichtes, wonach der Schiedsbeklagte verurteilt wurde, den Antrag der E. F. Fußball AG auf Lizenzerteilung für die 2. Bundesliga unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts neu zu bescheiden. Die von den Mitgliedern des ständigen Schiedsgerichtes unterschriebene und begründete Fassung des Schiedsspruches wurde den Parteien am 10.7.2002 zugestellt. Zuvor hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.07.2002, gerichtet an den Vorsitzenden des ständigen Schiedsgerichts, die Beisitzer Dr. Y. und Z. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit einem am 08.07.2002 eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Wirkungslosigkeit und nach § 1059 ZPO. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Dem Antragsteller sei rechtliches Gehör nicht in gehöriger Form gewährt worden, weil er zur Verhandlung am 03.07.2002 vor dem ständigen Schiedsgericht nicht geladen worden sei und auch die zwischen den Schiedsparteien gewechselten Schriftsätze nur auf eigenes Betreiben hin und ohne Anlagen erlangt habe. Das Schiedsgericht habe den Antragsteller wegen dessen unmittelbarer materieller Betroffenheit vom Ausgang des Verfahrens von sich aus über den Termin und den Sach- und Streitstand informieren müssen. Darüber hinaus sei der Antragsteller nach Verfahrenseinleitung nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts informiert worden; Kenntnis von den Befangenheitsgründen habe der Antragsteller erst nach der Verhandlung vom 03.07.2002 erlangt. Eine hinreichende Vorbereitung auf den Termin sei nicht möglich gewesen. Die beisitzenden Schiedsrichter Dr. Y. und Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. seien befangen gewesen. Das Ablehnungsgesuch vom 07.07.2002 sei, weil zu dieser Zeit ein begründeter und unterschriebener Schiedsspruch den Parteien noch nicht zugegangen gewesen sei, noch rechtzeitig gestellt worden. Dr. Y., vom Schiedsbeklagten als Schiedsrichter benannt, sei im Organisationskomitee für die WM 2006 in Deutschland tätig und habe deshalb ein großes Interesse am Spielort Frankfurt und damit am Erhalt einer Profifußballmannschaft in Frankfurt. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. sei am Oberlandesgericht Stuttgart tätig. Er habe entweder gar keine Nebentätigkeitsgenehmigung gehabt oder eine solche, die nicht für den Schiedsort Stuttgart gegolten habe; sollte dennoch eine Nebentätigkeitsgenehmigung vorliegen, so hätte diese nicht erteilt werden dürfen mit der Folge, dass die Tätigkeit des beisitzenden Schiedsrichters Z. einen Verstoß gegen § 134 BGB darstelle. Dies wiederum habe zur Folge, dass das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei und der Schiedsspruch unwirksam bleibe. Dem Schiedsgericht seien eine Reihe von Verfahrensfehlern unterlaufen. So habe sich das Schiedsgericht statt der beantragten Vernehmung eines Zeugen mit der Einholung und Verlesung einer Urkunde begnügt. Der als Zeuge vernommene Aufsichtsratsvorsitzende der Antragsgegnerin, Herr S., sei verfahrensfehlerhaft nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Die Aussagen der vernommenen Zeugen seien fehlerhafterweise nicht protokolliert worden. All dies wirke sich auf die Überprüfbarkeit des Schiedsspruches aus. Schließlich kenne das Zivilprozessrecht einen Schiedsspruch, wie vom Schiedsgericht am 03.07.2002 erlassen, nicht. Auch dies habe die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs insgesamt zur Folge. Der Schiedsspruch vom 03.07.2002 verstoße im Übrigen gegen den "ordre public", weil der Schiedsspruch unter Verletzung der Wahrheitspflicht i.S.v. § 138 ZPO sowie aufgrund unwahrer Angaben des Zeugen S. zustande gekommen sei. Die Antragsgegnerin habe als Schiedsklägerin den Schiedsspruch durch unwahre Angaben im Schiedsverfahren und durch unrichtige Angaben des Zeugen S. erschlichen. Der Zeuge S. habe dem Schiedsgericht gegenüber erklärt, ihm sei nichts davon bekannt, dass die H. bei Herausgabe der Garantieerklärung eine Rückbürgschaft des Landes Hessen benötige. Tatsächlich sei dem Zeugen S. bekannt gewesen, dass die Rückbürgschaft und alle darin enthaltenen Einschränkungen und Modifikationen von Anfang an Grundlage der Gespräche aller Beteiligten gewesen sei. Er habe der H. zugesagt, die Schiedsbeklagte darauf hinzuweisen, dass die Bankbürgschaft noch unter der Bedingung einer Rückbürgschaft durch das Land Hessen stehe. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen durch die Schiedsrichter Prof. Dr. X., Dr. Y. und Z. vom 03.07.2002 in Stuttgart, St. G.-Hotel, im Verfahren der Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten, wirkungslos ist, hilfsweise den Schiedsspruch vom 03.07.2002 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensverstöße jedenfalls nicht mehr zum Gegenstand des Aufhebungsverfahrens gemacht werden könnten, weil der Antragsteller, vertreten durch seinen Präsidenten, solche in der Verhandlung des Schiedsgerichts nicht gerügt hat. Die beisitzenden Richter seien nicht befangen. Ein Verstoß gegen den „ordre public“ sei nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller auf die Behauptung einer Falschaussage des Zeugen S. abstelle, fehle es schon an den Voraussetzungen des § 581 ZPO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2002 Bezug genommen. Der Schiedsbeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er beteilige sich nicht aktiv am Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs; das von dem Streithelfer eingeleitete Verfahren widerspreche aber nicht seinem Willen. II. Der Aufhebungsantrag ist nach Vorlage eines inhaltlich und formal den Anforderungen des § 1054 ZPO entsprechenden Schiedsspruchs statthaft und zulässig; insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig. 1. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig. Dies folgt jedenfalls aus § 39 Satz 1 ZPO. Antragsteller und Antragsgegnerin haben vor dem Senat zur Hauptsache mündlich verhandelt. Der Antragsteller hat den zuletzt schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht Frankfurt in der mündlichen Verhandlung - nach Widerspruch des Schiedsbeklagten als Hauptpartei - nur noch hilfsweise gestellt. Da die Zuständigkeitsregelung in § 1062 ZPO keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet, steht auch § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Für die Begründung eines ausschließlichen Gerichtsstands spricht nichts, nachdem § 1062 Abs. 1 ZPO die Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts primär von der Ortswahl in der Schiedsvereinbarung der Parteien abhängig macht. Nur sekundär soll der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1043 ZPO, der vom Tagungsort zu unterscheiden ist, für die Bestimmung des zuständigen OLG herangezogen werden. Unabhängig davon, ob die gesetzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte eine sachliche oder funktionale ist ( vgl. OLG Brandenburg OLGR 2000, 97 = NJW-RR 2001, 645-646 ), ist jedenfalls eine Ausschließlichkeitsregelung für die örtliche Zuständigkeit nicht getroffen ( Münch in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 1062 ZPO RN 14 ). In § 1062 Abs. 1 ZPO ist die örtliche Zuständigkeit nicht als ausschließlich bezeichnet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach der Wahl der Parteien. Selbst wenn in einer Schiedsvereinbarung eine Wahl getroffen ist, können die Parteien durch eine neue Vereinbarung einen anderen Gerichtsstand begründen. Für eine solche Vereinbarung gibt § 1062 Abs. 1 ZPO keine zeitliche Schranke. Dann spricht nichts dagegen, die Begründung der Zuständigkeit auch durch rügelose Einlassung zuzulassen. Auf die Frage, ob die in § 7 des Schiedsgerichtsvertrages der Parteien getroffene, inhaltlich wohl noch auf einen Rechtszustand von vor 1998 zugeschnittene Regelung zur „Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte“, die das LG Frankfurt/Main als zuständiges staatliches Gericht bestimmt, als Vereinbarung einer Zuständigkeit des OLG Frankfurt/Main - auch im Blick auf die dem dortigen OLG-Präsidenten zugeschriebenen Aufgaben - auszulegen ist, kommt es nicht mehr an, nachdem sich die Parteien rügelos eingelassen haben. 2. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch deutlich gemacht, dass der Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit im Rahmen des Aufhebungsantrages geprüft werden solle. Eine solche Vorgehensweise ist zulässig (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., Rn. 16 zu § 1059 ZPO). 3. Der Antrag ist auch fristgerecht eingereicht worden (vgl. § 1059 Abs. 3 ZPO). 4. Der Antragsteller ist als Nebenintervenient im Schiedsverfahren berechtigt, den Aufhebungsantrag zu stellen. Die Nebenintervention des Antragstellers im Schiedsgerichtsverfahren war zulässig, weil Schiedsgericht und Schiedsverfahrensparteien dem, wie dem Protokoll über die Schiedsverhandlung zu entnehmen ist, jedenfalls stillschweigend zugestimmt haben (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Rn. 14 zu § 1042 ZPO; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 41 zu § 1042 ZPO). Der Antragsteller hat auch i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse daran, dass in dem zwischen der Antragsgegnerin und dem Schiedsbeklagten anhängigen Schiedsverfahren eine Partei, nämlich der Schiedsbeklagte, obsiegt. Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat jemand dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privatrechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Rn. 8 zu § 66 ZPO m.w.N.). Ein solches Interesse kann aus der zu Gunsten des Antragstellers resultierenden Reflexwirkung gemäß § 3 Ziff. 4 c der Spielordnung des Ligaverbandes abgeleitet werden, dass - wenn der Antragsgegnerin eine Lizenz für die 2. Bundesliga für die kommende Saison nicht erteilt würde - der Antragsteller voraussichtlich an der 2. Liga teilnähme. Der Antragsteller ist deshalb auch durch die Wirkungen des Schiedsspruchs beschwert und kann für den Schiedsbeklagten Aufhebungsantrag stellen. Der Schiedsbeklagte hat dem nicht widersprochen. III. Aufhebungsgründe liegen nicht vor. 1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liegt kein Aufhebungsgrund vor. Der Antragsteller macht die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ( Art 103 GG, § 1042 Abs.1 Satz 2 ZPO) unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend, sei es nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und d oder nach § 1059 Abs.2 Nr. 2 lit. b ZPO. Er kann im Aufhebungsverfahren jedoch nicht mehr geltend machen, er sei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden oder habe aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können. Die gerügte Verkürzung seiner Rechte als Nebenintervenient und eine nicht gehörige Information vor und in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts über den Gegenstand des Verfahrens hätte der Vertreter des Antragstellers in der Schiedsverhandlung vom 03.07.2002 spätestens im Rahmen seiner abschließenden Antragstellung rügen können und müssen. Der Präsident des Antragstellers ist Rechtsanwalt. Schwierige verfahrensrechtliche Fragen waren nicht aufgeworfen. Nach dem vorliegenden Protokoll hat der Antragsteller in keiner Phase der Verhandlung irgendeine Rüge angebracht, die das vom Schiedsgericht eingeschlagene Verfahren betraf. Er hat auf die Einhaltung von Fristen und Ladungsvorschriften verzichtet. Der Verlust des Rügerechts folgt aus § 1027 ZPO. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Verfahrensrügen nicht mehr Gegenstand des Aufhebungsverfahrens sein können (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 3 zu § 1027 ZPO; Musielak/Voit, ZPO, 3. Aufl., Rn. 3 zu § 1027 ZPO). "Unverzüglich" i.S.v. § 1027 ZPO wären die Verfahrensrügen nur gewesen, wenn sie spätestens im Rahmen der Antragstellung nach erfolgter Beweisaufnahme geltend gemacht worden wären, da unmittelbar im Anschluss an die Beweisaufnahme wiederum zur Hauptsache verhandelt wurde (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Nr. 8 zu § 295 ZPO). Dem Antragsteller wurde auch rechtliches Gehör gewährt. Er nahm am Verfahren vor dem Schiedsgericht teil. Der Vertreter des Antragstellers hatte abschließend wie auch die Schiedsverfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung. Dieselben Überlegungen gelten für die von dem Antragsteller gerügte nicht gehörige Information über die Bestellung der Schiedsrichter und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. 2. Auch der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO besteht nicht. a) Der Antragsteller kann ein angeblich nicht gehöriges schiedsrichterliches Verfahren nicht mehr rügen. Gemäß § 4 Abs. 2 des Schiedsgerichtsvertrages hatte das Schiedsgericht die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Dies stellt eine zulässige Vereinbarung der Parteien i.S.v. § 1042 Abs. 3 ZPO dar. Auch die nunmehr im Aufhebungsverfahren angeführten angeblichen Fehler im Zusammenhang mit der Durchführung der Beweisaufnahme sind nicht unverzüglich i.S.v. § 1027 ZPO gerügt worden. Der Antragsteller ist mit seinem entsprechenden Vorbringen präkludiert. Der Antragsteller hat den anstelle der von der Antragsgegnerin beantragten Zeugenvernehmung eingeholten Urkundenbeweis nicht beanstandet und den Antrag auf Zeugenvernehmung seinerseits nicht wiederholt. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 1042 Abs. 3 ZPO, wonach die Parteien das Verfahren selbst regeln können, ist die dargestellte Verfahrensweise nicht zu beanstanden. Die Belehrung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Antragsgegnerin über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO war, was sich bereits aus § 383 Abs. 2 ZPO ergibt, nicht erforderlich (vgl. auch Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 22 zu § 383 ZPO). Dass bei den Zeugenaussagen kein Inhaltsprotokoll gefertigt wurde, entspricht zwar nicht § 160 Abs. 3 Ziff. 4 ZPO, war hier aber in entsprechender Anwendung von § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich. Der Schiedsspruch im Schiedsverfahren ist insoweit gleichzusetzen mit einem Urteil im Klagverfahren, bei dem keine Berufung oder Revision möglich ist. Eine Überprüfung der Sachentscheidung des Schiedsgerichtes im Aufhebungsverfahren erfolgt nicht. Eine inhaltliche Würdigung der Zeugenaussagen findet nicht statt. b) Schließlich kann der Senat nicht der Auffassung des Antragstellers folgen, dass der vom Schiedsgericht verkündete Tenor des Schiedsspruchs in der Hauptsache fehlerhaft und sogar wirkungslos sei. Das Schiedsgericht hatte sich mit einem den Antrag auf Lizenzerteilung der Antragsgegnerin ablehnenden endgültigen Bescheid des Ligaverbandes zu befassen, in welchem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin für die kommende Spielzeit wegen Nichterfüllung der "Bedingung 2" verneint wurde. Mit von dem Schiedsbeklagten angeführten weiteren Bedingungen und Lizenzerteilungsvoraussetzungen war das Schiedsgericht nicht befasst, sodass es die in der Sache streitige Frage der Lizenzerteilung für die Antragsgegnerin nicht unmittelbar entscheiden konnte. Das Schiedsgericht hat zulässig und unmissverständlich die Schiedsbeklagte zu einer Neubescheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtet. Die Verurteilung zu einer Handlung ist nach § 888 ZPO möglich. Das Schiedsgericht hatte im Übrigen auf die beschränkte Überprüfungsmöglichkeit zu Beginn der Verhandlung hingewiesen. Rügen wurden auch insoweit nicht angebracht. c) Nicht erfolgreich ist auch die Behauptung, dass die Bildung des Schiedsgerichtes einer Bestimmung des 10. Buchs der ZPO oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen und sich dieses auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Die beisitzenden Richter sind nicht befangen. Das Schiedsgericht war ordnungsgemäß besetzt. Der Senat kann über die von dem Antragsteller im Aufhebungsverfahren geltend gemachte Befangenheit der beisitzenden Richter Dr. Y. und Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. entscheiden, obgleich das Schiedsgericht selbst über den an ihn gerichteten Ablehnungsantrag am 07.07.2002 noch nicht im Verfahren nach § 1037 Abs. 2 ZPO entschieden hat. Das Schiedsgericht hat ersichtlich sein Verfahren durch Zustellung des begründeten und unterschriebenen Schiedsspruches im Sinne des § 1056 Abs. 1 ZPO beendet, ohne den Befangenheitsantrag selbst zu bescheiden. Weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin wollen eine gesonderte Vorabentscheidung des Schiedsgerichts, was daraus deutlich wird, dass sich beide Parteien im Aufhebungsverfahren vor dem Senat zu den einzelnen Befangenheitsgründen geäußert haben. Der Senat geht davon aus, dass ein Befangenheitsgesuch gegen die beisitzenden Richter auch noch nach Verkündung des Schiedsspruchs und vor dessen Zustellung angebracht werden kann (vgl. zum alten Rechtszustand BGH NJW 1999, 2370 ff = MDR 1999, 755 ff). In einem solchen Fall ist über die Frage des tatsächlichen Vorliegens der geltend gemachten Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren zu entscheiden (vgl. Musielak/Voit, a.a.O., Rn. 5/6 zu § 1037 ZPO; aA Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, RN 17 zu § 1037 ZPO). § 1037 Abs. 3 ZPO präkludiert eine Partei eines Schiedsgerichtsverfahrens mit der Anfechtung der Ablehnungsentscheidung des Schiedsgerichts. Wenn - wie hier - das Schiedsgericht über den Ablehnungsantrag einer Partei nicht entscheidet, sondern das Schiedsverfahren fortsetzt und beendet, besteht kein Anlass für eine Präklusion, jedenfalls wenn die Frist nach § 1037 Abs. 3 ZPO noch nicht abgelaufen ist. Da mit dem Ablehnungsverfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO der Schiedsspruch nicht beseitigt werden kann, hätte das Ablehnungsverfahren nur noch den Zweck, das Aufhebungsverfahren vorzubereiten. Zur Vermeidung einer Verdopplung der demselben Zweck dienenden Verfahren ist es sachgerecht, eine Entscheidung über die Ablehnung im Aufhebungsverfahren zuzulassen. aa) Der beisitzende Schiedsrichter Dr. Y. ist nicht befangen. Unabhängig davon, dass Dr. Y. von dem Schiedsbeklagten, also der aus Sicht des Antragstellers zu unterstützenden Hauptpartei, benannt worden ist und von daher eine Beschränkung des Ablehnungsrechtes auch für den Antragsteller aus § 1036 Abs. 2 S. 2 folgen dürfte, der er nicht Rechnung getragen hat, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Vizepräsidenten des Organisationskomitees für die WM 2006 in Deutschland vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass Dr. Y. nicht in diesem Organisationskomitee tätig ist. Der Antragsteller hat dies unstreitig gestellt. Im Übrigen wäre selbst die Mitgliedschaft in dem Organisationskomitee allein kein Grund, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des genannten beisitzenden Schiedsrichters begründen könnte. Das Organisationskomitee für die Weltmeisterschaft 2006 hat die Interessen aller Austragungsorte, nicht nur Frankfurt, im Blick zu behalten. bb) Auch Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. ist nicht befangen. Der von dem Antragsteller behauptete Befangenheitsgrund, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. habe über das Nichtvorliegen einer Nebentätigkeitsgenehmigung entgegen § 1036 Abs. 1 ZPO geschwiegen, geht ins Leere. Vorsitzender Richter am OLG Z. hatte eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Nebentätigkeitsgenehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart für die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens beigezogen. cc) Der von den Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens mit Herrn Z. geschlossene Schiedsrichtervertrag ist nicht unwirksam. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. hatte eine wirksame Nebentätigkeitsgenehmigung. Die Nebentätigkeitsgenehmigung durfte auch erteilt werden (vgl. § 40 Abs. 1 S. 2 DRiG). Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. war mit der Sache im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 2 DRiG weder befasst noch konnte er nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Stuttgart hiermit befasst werden. Dabei ist als "Sache" im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 2 DRiG das gerichtliche Verfahren ohne die Schiedsgerichtsklausel oder aber auch das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches bzw. das Aufhebungsverfahren anzusehen (vgl. Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, Rn. 3 zu § 40 DRiG und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Rn. 3 zu § 40 DRiG). Das gerichtliche Verfahren, das ohne die Schiedsgerichtsklausel bei den ordentlichen Gerichten zu führen gewesen wäre, hätte den Anspruch der E. F. gegen den Schiedsbeklagten auf Erteilung der Lizenz für die Spielzeit 02/03 zum Gegenstand gehabt. Hiermit hätte Herr Z. nicht befasst werden können, weil dieses Verfahren in Frankfurt zu führen gewesen wäre. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Stuttgart ist für Vollstreckbarkeitserklärungen von Schiedssprüchen und für Aufhebungsverfahren ausschließlich der 1. Zivilsenat zuständig. Der Zivilsenat, dem Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Z. vorsitzt, ist auch nicht zur Vertretung des 1. Zivilsenats bestimmt. Auf die Vorschriften des § 71 DRiG i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 1 BRRG kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil nicht zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Z. beeinträchtigt werden. Der Antragsteller hat keine erkennbaren besonderen Umstände dargelegt, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange durch die Wahrnehmung des Amts als Schiedsrichter befürchten ließen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Auflage, Anm. 252, 255). Unabhängig davon, dass eine wirksame Nebentätigkeitsgenehmigung vorliegt, stellte eine fehlerhaft erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung, also ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 S. 2 DRiG, keinen Verstoß gegen eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB dar mit der Folge, dass der Schiedsrichtervertrag gemäß § 134 BGB oder gar § 138 BGB nichtig wäre und es demnach an einer ordnungsgemäßen Bildung des Schiedsgerichts im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO fehlen würde. Das Fehlen oder aber auch nur die fehlerhafte Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung kann nach Auffassung des Senates nicht die Unwirksamkeit des Schiedsrichtervertrages bewirken, weil es nicht zu Lasten der Schiedsparteien gehen darf, dass ein Schiedsrichter nicht die erforderliche Genehmigung für seine Tätigkeit hat oder gar eine solche trotz Vorliegens nicht hätte erhalten dürfen (vgl. Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 21. Bearb., Rn. 1 zu § 1032 ZPO a.F. und auch Musielak/Voit, a.a.O., Rn. 16 zu § 1059 ZPO; andere Meinung Breetzke in einer Anmerkung zu BGH NJW 1971, 755 ff in NJW 1971, 1458 f., Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 9, Rn. 3 und Habscheid in KTS 1972, 209 ff, 210/211). dd) Dem von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegen das Schiedsgericht insgesamt gestellten Befangenheitsantrag, weil das Schiedsgericht vor einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch das Schiedsverfahren beendet habe, sowie dem weiteren gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts gerichteten Befangenheitsantrag ist nicht weiter nachzugehen, weil der Schiedsbeklagte als Hauptpartei ausdrücklich in der Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass dieser Befangenheitsantrag nicht in seinem Interesse liege. Mit dem dennoch von dem Antragsteller aufrechterhaltenen Befangenheitsantrag hat er sich in einen gemäß § 67 2. Hs. ZPO unzulässigen Widerspruch zu Erklärungen der Hauptpartei gesetzt. 3. Es kann auch nicht der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Ziff. 2 lit. b ZPO festgestellt werden. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public") ist im Blick auf die Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts nicht gegeben. Der Aufhebungsantrag ist kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn die Hinnahme des Schiedsspruchs als unerträglich zu werten wäre, greift der "ordre public" ein. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. a) Der eigene Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 15.07.2002 rechtfertigt nicht die Annahme eines solchen Aufhebungsgrundes. Das vom Antragsteller dem Zeugen S. vorgeworfene betrügerische Vorgehen ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen den ordre public zu belegen. Zwar ist ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) als gegeben anzusehen, wenn der Schiedsspruch durch Betrug des Vertreters einer Partei erwirkt worden ist (vgl. BGH NJW 2001, 373 ff). Der Zeuge S. ist nicht Vertreter der Antragsgegnerin. Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt darüber hinaus - wie alle Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 1-5 ZPO - den Einschränkungen des § 581 ZPO (vgl. BGH a.a.O.). Eine rechtskräftige Verurteilung des Zeugen S. liegt jedoch nicht vor. b) Der Antrag hat auch nicht auf Grund einer analogen Anwendung der Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO Erfolg. Danach ist ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches - über den Wortlaut des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - und nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen in besonderen Ausnahmefällen zulässig, in denen die Urteilserschleichung oder das Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts als sittenwidrige Schädigung des Gegners im Sinne des § 826 BGB zu werten wäre (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.). Dieselben Grundsätze gelten auch für einen von der Partei sittenwidrig erschlichenen Schiedsspruch. Die Aufhebung würde danach voraussetzen, dass eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) durch die Antragsgegnerin durch Erschleichen des Schiedsspruchs von dem Antragsteller dargelegt und bewiesen wäre. Dazu müsste er u.a. die objektive Unrichtigkeit des Schiedsspruchs beweisen und diese Unrichtigkeit dürfte nicht auf einer eigenen nachlässigen Prozessführung beruhen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, RN 74 Vor § 322 ZPO; BGH NJW 1974, 557 und 1989, 1285, je unter Hinweis auf die entsprechende Anwendung von § 582 ZPO bei Schadensersatzklagen aus § 826 BGB). Der Antragsteller hat jedoch die Voraussetzungen für einen solchen auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch nicht ausreichend dargetan. Er hat schon nicht vorgetragen, aus welchen Gründen er über die jetzt in das Verfahren eingeführten Informationen, die nach seinen Angaben aus schon am 19., 26. und 29. 6. 2002 öffentlich zugänglichen Presseveröffentlichungen stammen, nicht schon zum Zeitpunkt der Schiedsgerichtsverhandlung verfügen konnte und weshalb er gehindert gewesen ist, diese noch vor dem Schiedsspruch, insbesondere im Rahmen der Vernehmung des Zeugen S., beispielsweise durch Vorhalte an diesen Zeugen, oder durch weiteren Zeugenbeweis zur Geltung zu bringen. Für die Feststellung eines sittenwidrigen vorsätzlichen schädigenden Verhaltens der Antragsgegnerin bedürfte es weiter der Feststellung, dass die Antragsgegnerin selbst durch Veranlassung einer falschen Aussage des Zeugen S. einen unrichtigen Schiedsspruch erschlichen hat oder sich dessen Verhalten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zurechnen lassen muss. Es ist schon zweifelhaft, ob sich die Antragsgegnerin eine - unterstellte - Falschaussage des Zeugen S. vor dem Schiedsgericht zurechnen lassen muss. Zwar soll nach § 31 BGB das Verhalten des Aufsichtsrats einer AG zurechenbar sein (Soergel-Hadding, BGB, 13. Auflage, RN 11 zu § 31 BGB; einschränkend Reuter in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, RN 14 zu § 31 BGB; offen gelassen in BGHZ 36, 296, 309). § 31 BGB verlangt aber auch, dass die Handlung in Ausführung der dem Aufsichtsrat zustehenden Verrichtung begangen ist. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass der Zeuge S. die Garantieerklärung der H. in Ausführung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender besorgt und überbracht hat. Üblicherweise gehört dies zu den Aufgaben des Vorstandes einer AG. Damit ist auch in Zweifel zu ziehen, dass die Aussage vor dem Schiedsgericht in Ausführung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender erfolgte. Dass der Vorstand der Antragsgegnerin von einer mündlichen Beschränkung der Garantieerklärung oder von einer Falschaussage des Zeugen S. wusste, hat der Antragsteller nicht behauptet. Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin den Schiedsspruch durch die behauptete Falschaussage des Zeugen S. nicht erschlichen. Für das Schiedsgericht kam es auf eine (mündliche) Einschränkung der Garantieerklärung durch die H. nicht an. Es hat die Schiedsbeklagte, wie aus den Gründen des Schiedsspruchs hervorgeht, nur bei einem arglistigen Zusammenwirken von H. und Antragsgegnerin dadurch, dass beide zunächst die Garantieerklärung als vollwirksame Erfüllung der Bedingung 2 vorgetäuscht hätten und anschließend ein Widerruf oder eine Einschränkung erfolgen sollte, für berechtigt gehalten, die Bedingung 2 als nicht erfüllt anzusehen. Dass die H. und der Zeuge S. in dieser Weise kollusiv zusammengearbeitet hätten, hat der Antragsteller nicht behauptet. IV. Ein Schriftsatzrecht, wie am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Antragsteller beantragt, war diesem nicht einzuräumen. Die Entscheidung des Senats beruht allein auf den Ausführungen des Antragstellers im Antragsschriftsatz sowie auf den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Auf den Umstand, dass der Schiedsbeklagte als Hauptpartei einer mit der Einräumung eines Schriftsatzrechtes zugunsten des Antragstellers verbundenen Verzögerung des Rechtstreits widersprach, kommt es daher nicht an. V. Der Aufhebungsantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zurückzuweisen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 06/09 | 23.02.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Der von dem Schiedsgericht der IHK Stuttgart, bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt K als Vorsitzendem sowie Rechtsanwalt R und Rechtsanwalt H als Beisitzern, am 3. August 2009 in Stuttgart erlassene und durch Schiedsspruch vom 24. September 2009 hinsichtlich des Rubrums berichtigte Schiedsspruch (Geschäftsnummer DIS-SV-...) mit dem Wortlaut: „Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin einen Betrag in Höhe von 142.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.06.2008 zu zahlen“ wird für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. A. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des in beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der IHK Stuttgart vom 03.08.2009. Der Schiedsspruch erkennt der Antragstellerin einen Zahlungsanspruch i.H.v. 142.800,00 EUR zu, weil diese wirksam vom Vertrag vom 08.06.2007 über eine Abfüllanlage für Mineralwasser zurückgetreten sei und daher ihre an die Antragsgegnerin als Verkäuferin geleisteten Zahlungen zurückverlangen könne. Der Rücktritt sei sowohl wegen Lieferverzuges als auch wegen Mängeln berechtigt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch vom 03.08.2009 verwiesen. Durch Berichtigungsschiedsspruch vom 24.09.2009 hat das Schiedsgericht das Rubrum des Schiedsspruchs berichtigt. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 03.08.2009, erlassen in Stuttgart (DIS-SV-St ...) durch die Schiedsrichter K, R, H, welche die Antragsgegnerin verurteilt haben, an die Antragstellerin 142,800,00 EUR, nebst Zinsen in. Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.06.2008 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Sie ist der Ansicht, nachdem der Berichtigungsschiedsspruch vom 24.09.2009 ergangen sei, sei der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 03.08.2009 unzulässig. Im Übrigen sei ihr zum Berichtigungsantrag nicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Antragsgegnerin macht ferner geltend, das Schiedsgericht habe trotz ihres Protests in Leipzig statt in Stuttgart getagt. Zur Beschlussfassung und Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts könne sie nicht vortragen, da die Schiedsakte unvollständig sei. Zu beanstanden sei jedenfalls, dass das Schiedsgericht die Art. 81-84 CISG angewandt habe (S. 9 des Schiedspruchs vom 03.08.2009), obwohl dies durch die zwischen den Parteien vereinbarte Anwendung deutschen Rechts ausgeschlossen sei. Das Schiedsverfahren bzw. der Schiedsspruch weise zudem weitere Mängel auf. Obgleich die Antragstellerin ihren Rücktritt vom Vertrag auf gewährleistungsrechtliche Ansprüche gestützt habe, habe das Schiedsgericht den Rücktritt wegen Lieferverzugs für berechtigt gehalten, keine Beweisaufnahme zum streitigen Vorliegen von Mängeln durchgeführt und Beweisangebote ohne Begründung übergangen. Hinsichtlich des von der Antragstellerin im Schiedsverfahren nach der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs habe sie lediglich eine einwöchige und damit unzulängliche Frist zur Stellungnahme erhalten. Ihr innerhalb der Frist eingereichter Schriftsatz vom 14.07.2009 habe keine Berücksichtigung gefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Schiedsakte wurde beigezogen. B. Der auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig (vgl. I.) und begründet (vgl. II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1\. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist - wie auch im Schiedsspruch angegeben (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1062 Rn. 3) – Stuttgart. 2\. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 03.08.2009 wurde nicht deshalb unzulässig, weil das Schiedsgericht am 24.09.2009 einen weiteren Schiedsspruch erlassen hat. Mit diesem wunde lediglich das Rubrum des Schiedsspruchs vom 03.08.2009 berichtigt. Der Berichtigungsschiedsspruch gem. § 37 DISG ist Teil des ursprünglichen Schiedsspruchs (so zu § 1058 ZPO Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 21 Rn. 18; Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1058 Rn. 4). Der Antrag der Antragstellerin ist daher dahingehend aufzufassen, dass der Schiedsspruch in der Form, die er durch die Berichtigung erlangt hat, für vollstreckbar erklärt werden soll. II. Der Antrag ist begründet Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt Der Schiedsspruch wurde in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Durchgreifende Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht (vgl. 1.). Von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehende Gründe gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2,1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich (vgl. 2.). 1\. Auf Rüge hin zu beachtende Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg geltend machen. Die Antragsgegnerin war weder gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO gehindert, ihre Verteidigungsmittel geltend zu machen (vgl. a)), noch liegt ein Verfahrensfehler gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO vor, von dem anzunehmen ist, dass er sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. b)). Rügen gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a und c ZPO sind nicht erhoben. Gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1b 2. Var. ZPO liegt ein Aufhebungsgrund dann vor, wenn die Antragsgegnerin ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Hierunter fallen insbesondere Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rn. 2197). Entscheidungserhebliche Gehörsverstöße sind indessen nicht gerügt aa) Die Antragsgegnerin rügt dass das Schiedsgericht den Rücktritt auf den Lieferverzug gestützt habe, obwohl die Antragstellerin selbst ihren Rücktritt hiermit nicht begründet habe. Soweit damit beanstandet wird, dass das Schiedsgericht diesen Rücktrittsgrund von sich aus, also sozusagen eigenmächtig, berücksichtigt hat, ist anzumerken, dass das Schiedsgericht die Tatsachengrundlage für die Annahme des Lieferverzuges dem Vortrag der Parteien entnommen hat. Abgesehen davon, dass der Schiedsspruch nicht auf seine materiellrechtliche Richtigkeit zu überprüfen ist (Verbot der révision au fond, BGH, NJW-RR 2008, 659), ist es unerheblich, dass die Antragstellerin selbst ihr Rücktrittsrecht nicht aus dem Lieferverzug hergeleitet hat, da die Rücktrittserklärung nicht der Begründung bedarf. Sofern die Antragsgegnerin einen Hinweis des Schiedsgerichts für erforderlich erachtet, dass auch der Lieferverzug als Rücktrittsgrund in Betracht kommt, wäre die Rüge ebenfalls nicht erfolgreich. Es besteht bereits keine Verpflichtung des Schiedsgerichts einen entsprechenden Hinweis zu erteilen (vgl Lachmann, a.a.O., Rn. 2222). Selbst wenn man aber eine Hinweispflicht annehmen wollte, weil das Schiedsgericht die Entscheidung mit einem Rücktrittsgrund begründete, auf den sich die Antragstellerin nicht berufen hatte (Lachmann, a.a.O., Bl. .2223), wäre die Rüge nicht begründet. Ein Beruhen des Schiedsspruchs auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausgeschlossen werden, da die Antragsgegnerin schon nicht mitgeteilt hat, welchen entscheidungserheblichen Vortrag sie bei rechtzeitigem Hinweis gehalten hätte (vgl. Lachmann, a.a.O., Rn. 2242, BGH NJW-RR 2008, 659). bb) Die Antragsgegnerin rügt weiterhin, das Schiedsgericht habe entgegen seiner Verpflichtung den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht aufgeklärt, vielmehr entgegen § 27 DIS Beweisantritte für die Behauptungen außer Acht gelassen, es lägen keine gewährleistungsrechtlichen Mängel vor, etwaige Mängel seien von der Antragstellerin verursacht und erreichten nicht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle. Ob das Übersehen von Beweismitteln unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO fällt, ist fraglich (vgl. Lachmann, a.a.O. Rn. 2236). Vorliegend kann diese Frage aber ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob das Schiedsgericht diese Beweisantritte übersehen oder lediglich nicht für erheblich gehalten hat. Auf Grundlage der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts hat sich jedenfalls ein etwaiger Gehörsverstoß im Ergebnis nicht auf die Entscheidung ausgewirkt (vgl. zu diesem Erfordernis Lachmann, a.a.O., Rn. 2242), denn das Schiedsgericht hat einen Rücktrittsgrund nicht nur wegen bestehender Mängel angenommen, sondern unabhängig hiervon auch wegen des Lieferverzugs. cc) Die Antragsgegnerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht verletzt, weil ihr zu dem Antrag der Antragstellerin auf Feststellung des Annahmeverzugs lediglich eine Stellungnahmefrist von 7-Tagen gewährt worden sei (vgl. Schiedsakte Bl. 269) und das Schiedsgericht ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 14.07.2009 (Schiedsakte Bl. 271) übergangen habe. Dies begründet indessen keinen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO. Bei der Beurteilung der Frage, wie lang die Fristen für Schriftsäte zu bemessen sind, steht dem Schiedsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die im staatlichen Prozess geltenden Fristen gehen weit über das hinaus, was der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2202). Angesichts der Überschaubarkeit des Antrages (unter 2 Seiten) erscheint eine Stellungnahmefrist von einer Woche nicht zu kurz. im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14.07.2009 ihren Standpunkt vertreten und keine Fristverlängerung beantragt. Sie hat auch nicht dargetan, welchen weiteren entscheidungserheblichen Vortrag sie im Falle einer längeren Stellungnahmefrist gehalten hätte. Der Vorwurf, der Schriftsatz vom 14.07.2009 sei nicht berücksichtigt worden, trifft schon deshalb nicht zu, weil sich das Schiedsgericht mit dem von der Antragsgegnerin erhobenen Verspätungseinwand im Schiedsspruch vom 03.08.2009 auseinandergesetzt hat (dort S. 8). Davon abgesehen ist das Schiedsgericht nicht gehalten, in seiner Entscheidung auf jegliches Vorbringen schriftlich einzugehen. Allein daraus, dass Parteivortrag keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat, ist daher nicht zu schließen, dass er bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden ist. dd) Soweit die Antragsgegnerin eine Verletzung des rechtlichen Gehöre insoweit rügt als ihr der Berichtigungsantrag erst am 21.09.2009 per Fax zur Kenntnis und Stellungnahme übersendet worden (vgl. Schiedsakte Bl. 305) und eine Entscheidung des Schiedsgerichts bereits am 24.09.2009 ergangen ist, begründet dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Schiedsgericht hatte der Antragsgegnerin keine Stellungnahmefrist gesetzt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Rubrumsberichtigungsantrag mit Schriftsatz vom 24.09.2009 (Schiedsakte Bl. 309) geäußert, ohne weitere Erklärungen anzukündigen. Den Schriftsatz der Antragsgegnerin hat das Schiedsgericht - wie sich dem Berichtigungsschiedsspruch entnehmen lässt (vgl. dort S. 2) - bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Abgesehen davon, dass angesichts des überschaubaren Sachverhalts und der erfolgten Einlassung der Antragsgegnerin weitere Gelegenheit zur Stellungnahme nicht zu gewähren war, ist auch nicht dargetan, was die Antragsgegnerin bei längerer Frist noch hätte vorbringen wollen. b) Gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung das 10. Buches der Zivilprozessordnung oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Entscheidungsrelevante Verfahrensfehler macht die Antragsgegnerin indessen nicht geltend. aa) Die vom Schiedsgericht vorgenommene Berichtigung des Rubrums, stellt keinen Verfahrensfehler dar (vgl. hierzu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 21 Rn. 14). § 37.1 DIS ertaubt es, Rechen-, Schreib- und Druckfehler sowie Fehler ähnlicher Art zu berichtigen. Die vom Schiedsgericht vorgenommene Korrektur hat einen Schreibfehler bzw. einen Fehler ähnlicher Art zum Gegenstand. Bei der Berichtigung ging es lediglich um eine Angleichung des Niedergeschriebenen an das Gewollte. Nachdem die Antragsgegnerin im Schiedsspruch vom 03.08.2009 noch als „V GmbH, Geschäftsbereich V Engineering GmbH, vertreten durch ...“ bezeichnet ist, wurde dies im Berichtigungsschiedsspruch auf „V GmbH, vertreten durch ...“ berichtigt. Dass sich der Schiedsspruch vom 03.08.2009 gegen die Antragsgegnerin richtete, ergibt sich ausdrücklich aus den Gründen des Schiedsspruchs (S. 6 f.) und unterlag überdies keinem Zweifel. Bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2009 hatte die Antragstellerin den Antrag gestellt, das Rubrum entsprechend zu berichten (BI. 246 der Schiedsakte). Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage lediglich erklärt, die V Engineering sei ein in Bulgarien registriertes Unternehmen (BI. 244 der Schiedsakte). Da kein Verfahrensfehler vorliegt, kann es dahin stehen, ob die nicht näher begründete Auffassung der Antragsgegnerin, es sei kein Fall des § 37.1 DIS gegeben, den Anforderungen an eine Rüge gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. Lachmann, a.a.O., Rn. 2428) überhaupt genügt. bb) Dass das Schiedsgericht in Leipzig zusammengetreten ist begründet keinen Verfahrensfehler. Es liegt bereits kein Verstoß gegen eine Vereinbarung oder eine Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung vor. Die Parteien haben in Ziff. 10 des Vertrages vom 08.06.2007 (...) lediglich bestimmt, dass Streitfragen vom Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Stadt Stuttgart entschieden werden. Hierin liegt keine Vereinbarung eines bestimmten Tagungsortes. Dieser konnte daher vom Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens abweichend gewählt werden (vgl. § 1043 Abs. 2 ZPOs § 21.2 DIS). Im Übrigen kann ausgeschlossen werden, dass sich die Durchführung der Verhandlung in Leipzig statt in Stuttgart auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat, denn die Antragsgegnerin war im Termin vertreten. cc) Abgesehen davon, dass eine etwaige Unvollständigkeit der Schiedsakte keinen Verfahrensfehler darstellt, ist keine Unvollständigkeit festzustellen. Die Schiedsakte ist lückenlos geführt und die Antragsgegnerin legt auch nicht dar, worin eine Lücke bestehen sollte. Sofern sie meint zur Entschlussfassung des Schiedsgerichts nicht vortragen zu können, kommt dem keine Relevanz zu. Ein Recht der Parteien, etwaige Unterlagen einzusehen, die sich die Schiedsrichter zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung oder der Beschlussfassung erstellt haben, besteht ebenso, wenig wie im Rahmen eines Zivilprozesses (§ 299 Abs. 4 ZPO). dd) Zu Unrecht macht die Antragsgegnerin geltend, die Vereinbarung der Anwendung deutschen Rechts schließe die Anwendung der Art 81-84 CISG aus, weshalb ein Verstoß gegen §§ 23 DIS und § 1051 ZPO vorliege. Die Anwendung der Art 81-S4 CISG steht mit § 23.1 DIS (und § 1051 Abs. 1 ZPO) in Einklang, weshalb ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO nicht gegeben ist. Die Verweisung auf deutsches Recht führt grundsätzlich zur Maßgeblichkeit des UN-Kaufrechts, das als Bestandteil des deutschen Rechts und Spezialgesetz für den internationalen Warenkauf dem unvereinheitlichten deutschen Kaufrecht vorgeht (vgl. BGH NJW 1999, 1259; Staudinger/Magnus (2005) Art 1 CISG, Rn. 104). Weshalb vorliegend ausnahmsweise anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Entsprechende Umstände werden von der Antragsgegnerin auch nicht dargetan. 2\. Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe bestehen nicht. An der Schiedsfähigkeit des Streites bestehen keine Zweifel, so dass § 1059 Abs. 2 Nr. 2a ZPO nicht einschlägig ist. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führt auch nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO). Die Antragsgegnerin rügt, dass kein Fall der Rubrumsberichtigung vorgelegen habe. Es kann dahinstehen, ob die Verurteilung nicht am Verfahren Beteiligter einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public darstellt (vgl. hierzu Lachmann, a.a.O., RN. 2308). Vorliegend richtete sich nämlich die Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.b))aa) verwiesen. Verstöße gegen das rechtliche Gehör können zwar einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public darstellen (vgl. Lachmann, a.a.O., Rn. 2307 ff), sind aber vorliegend nicht ersichtlich. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter 1.a) Bezug genommen. III. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des VolIstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 04/10 | 26.04.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Der von dem Schiedsgericht der IHK Stuttgart, bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. K. als Vorsitzendem sowie Rechtsanwalt Dr. R. und Rechtsanwalt H. als Beisitzern, am 16. Oktober 2009 in Stuttgart erlassene Kostenschiedsspruch (Geschäftsnummer: DIS-SV-St-...) mit dem Wortlaut: „Die gemäß Ziff. 4 des Schiedsspruchs vom 03.08.2009 von der Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten betragen 31.728,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.08.2009 und werden hierdurch festgesetzt." wird für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 31.728,06 EUR Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des in beglaubigter Abschrift vorgelegten Kostenschiedsspruchs des Schiedsgerichts vom 16.10.2009, durch den der Antragstellerin ein Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 31.728,06 EUR zuerkannt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch verwiesen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; sie hat sich nicht geäußert. II. Der auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart gem. § 1062.Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist – wie auch im Kostenschiedsspruch angegeben (vgl. Musielak/Voit; ZPO, 7. Aufl., § 1062 Rn. 3) – Stuttgart. 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Schiedsspruch wurde in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1, 1060 Abs. 2 Satz wurden nicht geltend gemacht und von Amts wegen zu berücksichtigende und der Vollstreckbarkeit entgegenstehende Gründe gem. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. III. Die Vollstreckbarerklärung hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gem. § 91 Abs. 1 Satz. 1 ZPO die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Rostock | 1 Sch 04/06 | 18.09.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren, fehlende Begründung; - ordre public; - r | |
B E S C H L U S S: 1. Der als "Urteil im Schiedsgerichtsverfahren XXX bezeichnete Schiedsspruch der Schiedsrichter vom 31.05.2006 wird mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass der Antragsgegner verurteilt wird, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 273.839,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2 004 zu zahlen und die Kosten des Schiedsverfahrens der Antragsgegner trägt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Wert des Gegenstandes wird auf 273.839,70 Euro festgesetzt. G r ü n d e: A. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach der Auflösung einer Steuerberater-Sozietät. Das Schiedsgericht, dem diese Streitigkeiten durch den Sozietätsvertrag zugewiesen worden sind/ hat mit dem streitgegenständlichen Schiedsspruch (als "Urteil" bezeichnet) den Antragsgegner antragsgemäß verurteilt, an den Antragsteller 273.839,70 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Letzterer beantragt nunmehr die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs. Der Antragsgegner seinerseits begehrt - neben der Abweisung dieses Antrages - die Aufhebung des Schiedsspruchs. Mit Vertrag vom 23.08.1995 wurde der Antragsgegner jedenfalls ab 01.01.1996 - noch vor seiner Zulassung als Steuerberater - als Steuersachbearbeiter in der "Außenstelle Rügen" des Steuerberatungsbüro des (damals in 33 034 Brakel ansässigen) Antragstellers angestellt. Ende 1996/Anfang 1997 erwarben die Parteien das Steuerberatungsbüro des Steuerberaters K. in Stralsund, wobei der Antragsteller zunächst 51 %, der Antragsgegner 4 7 % sowie Herr K. 2 % der Anteile hielten. Über "die zu gewährenden Tätigkeitsvergütungen und der Gewinnverteilung im Rahmen der Sozietät K./B./O. schlossen die Parteien am 26.01. /29.01.1997 eine Vereinbarung. Danach sollte die Steuerberatungspraxis K. bis zum 31.12.1997 als selbständiges Steuerberatungsbüro der Sozietät B./O. fortgeführt und sodann - unter Verlegung nach Rügen - mit dem (dort ansässigen) Steuerberatungsbüro O. als "einheitliches Steuerberatungsbüro der Sozietät B./O. geführt werden. Der Anstellungsvertrag vom 23.08.1995 wurde teilweise aufgehoben. In § 2 der Vereinbarung trafen die Parteien eine Vergütungsregelung, wonach der Antragsgegner eine "Vorwegvergütung" (von monatlich 10.000,00 DM) sowie eine "zusätzliche Tätigkeitsvergütung" (in Höhe der Differenz zwischen den gesamten, näher definierten Personalkosten und 6 0 % des im jeweiligen Kalenderjahres erzielten Umsatzes) erhielt. Außerdem wurden Regelungen zu Gewinnermittlung und -Verteilung getroffen. Zum 01.01.1998 erwarben die Parteien je zur Hälfte den Anteil des Steuerberaters K.. Unter Berücksichtigung der jeweils angesetzten Praxiswerte und des - im Alleineigentum des Antragstellers stehenden - Steuerberatungsbüros Bergen wurden die Anteile auf 23 % für den Antragsgegner und 77 % für den Antragsteller festgesetzt. Mit Wirkung vom 01.04.1998 schlossen sich die Parteien zu der Sozietät "B. & O.“ sollte das bisher als selbständige Praxis geführte Steuerberatungsbüro K./B./O. in Stralsund und das Steuerberatungsbüro O. in B. sein. Die Verteilung der Anteile blieb bei 77 % und 23 % bestehen. Die erforderlichen vertraglichen Regelungen wurden in zwei jeweils unter dem 24.07. / 14.08.1998 unterzeichneten Vereinbarungen getroffen, wobei die eine als "Sozietätsvertrag" sowie die andere als "Ausführungsvereinbarungen zum Sozietätsvertrag vom 06.03.1998" bezeichnet wurden. Ein Vertrag mit Datum 06.03.1998 befindet sich indes nicht bei den Akten. Die "Ausführungsvereinbarungen" sollten im Innenverhältnis gelten, die "Kurzfassung vom 06.03.1998" im Außenverhältnis. Beide Verträge enthalten Bestimmungen zur Gewinnermittlung und -Verteilung sowie für eine Vorwegvergütung des Antragsgegners, daneben auch Regelungen zu Dauer, Verlängerung und Auseinandersetzung der Sozietät. Der Antragsgegner (allein) erwarb mit undatiertem Vertrag zum 01.11.2001 die Steuerberatungspraxis der Steuerberaterin R. in Stralsund, ohne den Antragsteller hiervon zu Unterrichten oder seine Zustimmung einzuholen. Spätestens im Jahr 2003 kam es zum Zerwürfnis zwischen den Parteien, wobei der Antragsteller dem Antragsgegner u. a. unberechtigte Entnahmen sowie Veruntreuung von Geldern vorwarf. Mit Schreiben vom 11.06.2003 kündigte der Antragsteller die Sozietät fristlos, was der Antragsgegner nicht anerkannte. Im Rahmen eines vom Antragsgegner angestrengten Rechtsstreits vor dem Landgericht Stralsund - 4 O 22 0/03 - schlossen die Parteien im Termin vom 27.06.2003 einen Vergleich. Darin einigten sie sich u. a. darauf, dass die Sozietät zum 11.06.2 003 geendet habe und zu diesem Datum eine Abschlussbilanz gefertigt werde. In dieser sollten die Praxiswerte der Praxis in Bergen und - falls es hierauf ankommen sollte - der vom Antragsgegner in Stralsund betriebenen Kanzlei jeweils mit 0,00 Euro angesetzt werden. In den Vereinbarungen vom 24.07./14.08.1998 hatten die Parteien jeweils auch einen Schiedsvertrag geschlossen, nach dem Streitigkeiten aus diesen Verträgen vor einem aus drei Steuerberatern bestehenden Schiedsgericht geschlichtet werden sollten. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.11.2004 leitete der Antragsteller das Schiedsverfahren ein und beantragte zunächst, den Antragsgegner zur Zahlung eines Betrages von 175.775,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über BZS zu verurteilen. Zur Begründung legte er eine von ihm - dem Antragsteller - erstellte Auseinandersetzungsbilanz vor. Nach einer konstituierenden Sitzung des Schiedsgerichts am 09.03.2005 trugen beide Parteien weiter vor. Der Antragsgegner legte dabei mit Schriftsatz vom 16.03.2005 eine eigene Abschlussbilanz vor. Danach stehe ihm ein Ausgleichsanspruch gegen den Antragsteller in Höhe von 377.134,94 Euro zu. Anschließend wurde am 17.03.2005 in Rostock eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Ausweislich des Protokolls wurde Übereinstimmung über die Gewinnermittlung für die Jahre 1997 bis 2000 erzielt. Für die Jahre 2001 bis 2003 bestanden in den Berechnungen der beiden Parteien Differenzen/ wobei ein Teilbetrag für das Jahr 2001 geklärt werden konnte. Die übrigen Differenzen ergaben sich aus der Behandlung der Praxis in Stralsund, die der Antragsgegner als Einlage in die Sozietät ansah und bei der Auseinandersetzungsbilanz entsprechend berücksichtigte, während der Antragsteller dies ablehnte. Außerdem blieben Fragen zur Vorwegvergütung und der Kapitalkontenentwicklung strittig. Mit im Termin überreichten Schriftsatz vom 16.03.2005 erweiterte der Antragsteller seine Klage auf 273.839,70 Euro nebst Zinsen und bezog sich dabei u. a. auf die vom Antragsgegner vorgelegten Zahlen sowie Bescheide über nachzuzahlende Umsatzsteuer. Der Antragsgegner nahm mit Schriftsatz vom 15.04.2005 ausführlich Stellung und beantragte Klagabweisung. Anschließend wurden weitere Schriftsätze gewechselt. In einem Beratungstermin am 16.06.2005 bildete sich das Schiedsgericht eine vorläufige Meinung zu verschiedenen strittigen Punkten und unterrichtete die Parteien hiervon sowie über seine Absicht, ein Rechtsgutachten einzuholen. Dieses erstattete schließlich der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht H. unter dem 30.12.2005 zu der - im Ergebnis verneinten - Frage, ob die vom Antragsgegner erworbene Steuerberatungskanzlei in Stralsund in die Sozietät mit einzubeziehen und demzufolge bei der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen sei. Das Gutachten wurde den Parteien zu Kenntnis übersandt. Außerdem teilte das Schiedsgericht mit Schreiben vom 25.01.2006 jedenfalls dem Antragsgegner mit, dass es nicht dessen Rechtsauffassung, sondern jener des Antragstellers folge. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, unter Berücksichtigung dieser Entscheidung eine neue Berechnung der Auseinandersetzungsbilanz vorzulegen. Der Antragsteller nahm mit Schriftsätzen vom 14.02. und 22.02.2005 Stellung und legte eine erneute Forderungsberechnung vor, die seinen Angaben zufolge auf den vom Antragsgegner vorgelegten Zahlen und Berechnungen beruhte, die allerdings berichtigt werden müssten. Daraus ergebe sich ein Anspruch des Antragstellers in Höhe von 351.134,94 Euro. Einer ergänzenden Berechnung legte der Antragsteller eigene Zahlen zugrunde und berechnete hieraus einen Anspruch von 363.525,10 Euro, der jedoch nur in der beantragten Höhe von 273.839,70 Euro geltend gemacht werde. Der Antragsgegner trat dem mit Schriftsatz vom 03.04.2006 abschließend entgegen und blieb bei seiner Auffassung, welche Gewinnermittlung für die Berechnung der Tätigkeitsvergütung zugrunde zu legen sei. Auch dürfe der Praxiswert der bestehenden Einzelpraxis des Antragstellers in Bergen nicht - wie vom Antragsteller vorgenommen - über die Sozietät abgeschrieben werden, da dies dazu führe, dass der Antragsgegner seine Beteiligung an der Sozietät doppelt bezahlen müsse. Nach seiner nunmehr aufgestellten Auseinandersetzungsbilanz ergebe sich eine Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von mindestens 21.615,15 Euro. Das Schiedsgericht hat sodann mit dem "Urteil" vom 31.05.2006 den Antragsgegner entsprechend den Anträgen und der Argumentation des Antragstellers verurteilt. Die Ermittlung der Forderung des Antragstellers - die noch höher als beantragt sei - sei aufgrund des vom Antragsgegner vorgelegten Zahlenwerkes erfolgt. Selbst wenn die - nach Angaben des Antragstellers - noch strittigen Positionen abgezogen würden, bestünde mit 277.718,64 Euro eine den Antrag übersteigende Forderung des Antragstellers, so dass es einer Klärung dieser offenen Fragen nicht bedürfe. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf den Schiedsspruch Bezug. Der Schiedsspruch wurde den Parteien mit Schreiben des Schiedsgerichts vom 08.06.2006 übersandt. Der Antragsteller b e a n t r a g t mit Schriftsatz vom 12.06.2006, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner b e a n t r a g t mit Schriftsatz vom 27.07.2006, den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zurückzuweisen und außerdem die Aufhebung des Schiedsspruchs. Zur Begründung trägt er vor: Der Schiedsspruch sei nicht vollstreckungsfähig, er verstoße gegen den Sozietätsvertrag, wonach das Auseinandersetzungsguthaben in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen und geringer zu verzinsen sei, auch sei er nicht ausreichend begründet, die zugrunde gelegten Zahlen stammten nicht von ihm, dem Antragsgegner, und seien nicht nachvollziehbar. Ferner verstoße der Schiedsspruch gegen die deutsche Rechtsordnung, weil er, der Antragsgegner, durch die vom Antragsteller gewählte - und vom Schiedsgericht akzeptierte Berechnungsform {insbesondere der Abschreibung der Einzelpraxis in Bergen über die Sozietät) in sittenwidriger Weise benachteiligt werde. Der Antragsteller b e a n t r a g t, den Aufhebungsantrag des Antragsgegners zurückzuweisen. Auf entsprechenden weiteren Antrag des Antragstellers vom 28.07.2006 hat der Senatsvorsitzende durch Beschluss gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch bis zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung zugelassen. B. Der zulässige Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung hat Erfolg, weil - im Verfahren nach § 1060 Abs. 2 ZPO zu prüfende -Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Ein selbständig zu bescheidender Aufhebungsantrag des Antragsgegners nach § 105 9 ZPO ist dagegen nicht gegeben; einem solchen Antrag fehlt nach Einleitung des Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren bereits das Rechtsschutzbedürfnis (Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdnr. 22 m.w.N.). I. Die Zulässigkeit des Antrages auf Vollstreckbarkeitserklärung unterliegt Zweifeln nicht. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Rostock ergibt sich aus §§ 102 5 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da der Schiedsspruch in Rostock erlassen wurde. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag den Schiedsspruch im Original vorgelegt, § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO. II. Der Antrag ist auch begründet. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO begründet geltend gemacht wird oder wenn das Gericht einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO feststellt. Das ist hier nicht der Fall. a) Gründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) - c) hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Soweit der Antragsgegner mit seinem Einwand, dem Schiedsspruch fehle es an einer ausreichenden Begründung, die Verletzung des schiedsgerichtlichen Verfahrens rügen sollte (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO), bleibt er damit ohne Erfolg. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob dieser Aufhebungsgrund "begründet" geltend gemacht worden ist, der Vortrag des Antragsgegners also den Anforderungen entspricht, die der Bundesgerichtshof zu § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - zur Darstellung von Revisionsgründen - entwickelt hat (Zöller/Geimer, a.a.O., Rdnr. 33 m.w.N. ) . Ein Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor. Zwar ist der Schiedsspruch zu begründen, § 1054 Abs. 2 ZPO, sofern die Parteien nicht - was hier nicht der Fall ist - auf eine Begründung versichtet haben. Die Begründung muss jedoch lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen, die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe sind nicht anzuwenden (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1054 Rdnr. 8 m.w.N.). So darf sich die Begründung nicht auf inhaltsleere Floskeln beschränken und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen. Das ist hier der Fall. Fehler oder Lücken in der Begründung sind für die Annahme eines Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO nicht ausreichend (Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rdnr. 20). b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO. aa) Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public ist dann anzunehmen, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens in zwingender, nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhender Weise regelt, oder wenn er zu inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch steht (BayObLGR 2005, 105; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210; OLG Köln SchiedsVZ 2005, 163; BGH NJW 1990, 3210 \[zu § 1041 abs. 1 nr. 2 zpo a.f.]; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rdnr. 55; Musielak/Voit, a.a.O. Rdnr. 25). Dies gilt sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat, § 1055 ZPO. Er unterliegt daher grundsätzlich nicht einer inhaltlichen Nachprüfung durch ein staatliches Gericht (Verbot der "revision au fond"). Fehlentscheidungen eines Schiedsgerichts werden ebenso hingenommen wie unanfechtbare Entscheidungen inländischer staatlicher Gerichte. Denn weder das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO noch das Verfahren nach § 1060 ZPO eröffnen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme bzw. Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greift der ordre public ein. Dementsprechend ist der Schiedsspruch im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nicht in allen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt. Die einfache Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs ist dem ordentlichen Gericht grundsätzlich versagt (vgl. zum Vorstehenden BGHZ 142, 2 04 = NJW 1999, 2974 = MDR 1999, 1281; BGH NJW 1990, 3210; BayObLG, a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O. , Rdnr. 74; Kröll NJW 2005, 194 \[197 f. ] m.w.N.). bb) Ein solcher Verstoß ist vorliegend nicht gegeben. (1) Eine Verletzung grundlegender Verfahrensnormen ist weder dargetan noch ersichtlich. Dies gilt auch für die angeblich nicht ausreichende Begründung des Schiedsspruchs (vgl. dazu oben a)). Zwar setzt sich der Schiedsspruch nicht ausdrücklich mit dem Vortrag des Antragsgegners zur Frage der Abschreibung der Einzelpraxis Bergen auseinander. Das ist jedoch auch nicht erforderlich. Aus der Begründung des Schiedsspruchs wird jedenfalls deutlich, dass sich das Schiedsgericht der - von diesem Vortrag abweichenden - Argumentation des Antragstellers angeschlossen hat, so dass insoweit durchaus eine Prüfung erfolgt ist. Dass die vom Schiedsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Zahlen nicht vom Antragsgegner stammen sollen und im Übrigen nicht nachvollziehbar seien, stellt - selbst wenn dies zuträfe ebenfalls keinen elementaren Rechtsverstoß dar. (2) Soweit der Antragsgegner rügt, der Schiedsspruch verstoße gegen die Regelungen des Sozietätsvertrages, wonach ein Auseinandersetzungsguthaben in fünf gleichen Jahresraten zu begleichen und geringer zu verzinsen sei, macht er eine einfach-rechtliche Rechtsverletzung geltend. Dies rechtfertigt eine Aufhebung nicht. (3) Gleiches gilt für den Vorwurf, die vom Schiedsgericht übernommene Berechnungsmethode benachteilige den Antragsgegner in sittenwidriger Weise. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien und damit auch die Frage sowohl der Gewinnermittlung und -Verteilung als auch der Vergütung bestimmen sich nach den zwischen ihnen geschlossenen (Sozietäts-)Verträgen einschließlich der Ausführungsbestimmungen. Bei deren Auslegung und Anwendung handelt es sich grundsätzlich um einfach-materiellrechtliche Rechtsanwendung, die im Verfahren nach § 1060 ZPO nicht überprüfbar ist. Allerdings ist auch hierbei das grundlegende, u. a. in § 138 BGB normierte Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte und -ausübung zu beachten. Die Anwendung dieser Norm ist jedoch nicht vollumfänglich überprüfbar. Vielmehr ist auch in diesen Fällen das staatliche Gericht grundsätzlich darauf beschränkt, zu überprüfen, ob das Schiedsgericht auf der Basis einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung zu einem rechtlich nachvollziehbaren Ergebnis gekommen ist. Ist dies der Fall, liegt kein Verstoß gegen den ordre public vor (Kröll a.a.O. unter Hinweis auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des BayObLG - 4 Z Seh 23/02 - vom 20.03.2003). So liegt es hier: Das Schiedsgericht hat seiner Entscheidung zum einen die im Verhandlungstermin vom 17.03.2005 unstreitig gestellten Parameter ("handelsrechtliche Ergebnisse") zugrunde gelegt, die auch vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt worden sind. Zum anderen hat das Schiedsgericht die Berechnungen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 14.02.2006 übernommen, die wiederum auf den vom Antragsgegner erstellten Gewinnermittlungen und Kapitalentwicklungen beruhen. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner dabei die Abschreibung der Einzelpraxis entsprechend seiner Auffassung, also abweichend vom Antragsteller vornahm. Darüber hinaus hat das Schiedsgericht zu der ursprünglich strittigen Frage der Berücksichtigung der vom Antragsgegner erworbenen Kanzlei in Stralsund ein Rechtsgutachten eingeholt. Damit hat das Schiedsgericht eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung betrieben, soweit es seine Entscheidung nicht auf unstreitige oder allein von Antragsgegner vorgebrachte Umstände gestützt hat. Einer weiteren Aufklärung noch strittiger Fragen (etwa der Bewertung des Sachanlagevermögens oder die Höhe angeblich veruntreuter Inkassobeträge) bedurfte es nicht, weil nach den vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Berechnungen die Ansprüche des Antragstellers auch unter Berücksichtigung dieser Punkte im Sinne des Antragsgegners höher gewesen wären als der vom Antragsteller im Schiedsverfahren geforderte Betrag. Dieses Ergebnis ist auch nachvollziehbar. Zu den subjektiven Voraussetzungen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 138 Rdnr. 8) einer möglicherweise sittenwidrigen Benachteiligung des Antragsgegners durch das Schiedsgericht hat der Antragsgegner im Übrigen nichts vorgetragen. Dazu hätte vorliegend jedoch auch deswegen Anlass bestanden, weil das Schiedsgericht aus drei Steuerberatern gebildet worden ist, von denen jeweils einer von den beiden Parteien und der Vorsitzende von der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern benannt wurde. Es ist daher - solange andere Anhaltspunkte fehlen - davon auszugehen, dass das Schiedsgericht in der Lage war, die entscheidungserheblichen Sachverhalte sowie den Vortrag der Parteien in steuerrechtlicher Hinsicht zutreffend zu würdigen. Eine Benachteiligungsabsicht oder ein sonstiges Verhalten, das dem Schiedsgericht zum Vorwurf gemacht. werden könnte, ist nicht feststellbar. 2. Der Vollstreckbarkeitserklärung steht schließlich nicht entgegen, dass der Schiedsspruch nicht über einen Tenor im üblichen Sinn verfügt. Aus der Formulierung: "Das Schiedsgericht kommt zu nachfolgendem Urteil: Den Anträgen des Antragstellers wird stattgegeben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Das Schiedsgerichtsurteil wird für vollstreckbar erklärt" lässt sich zwar ein vollstreckungsfähiger Inhalt nicht entnehmen. Der Schiedsspruch ist jedoch der Auslegung zugänglich. Auf den Vorsitzendenbeschluss vom 03.08.2006 wird insoweit Bezug genommen. Danach kann im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der im Schiedsspruch dargestellten Anträge des Antragstellers und der vom Schiedsgericht gegebenen Begründung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 704 Rdnr. 5 m.w.N.) festgestellt werden, dass das Schiedsgericht den Antragsgegner entsprechend dem zuletzt - mit Schriftsatz vom 16.03.2005 - gestellten Antrag des Antragstellers verurteilen wollte, also zur Zahlung von 273.839,70 Euro nebst Zinsen (da sich die Formulierung in der Antragsschrift: "nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2004" nur auf Zinsen beziehen kann). Unschädlich ist, dass das Schiedsgericht seinen Spruch für vollstreckbar erklärt hat. Dies bleibt dem Verfahren nach § 1060 ZPO vorbehalten, nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes aus § 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. IV. Einer gesonderten Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs bedurfte es nicht, da mit der Vollstreckbarkeitserklärung festgestellt wird, dass keiner der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Rostock | 1 Sch 03/99 | 28.10.1999 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Zuständigkeit, örtlich; Schiedsspruch, ausländisch; - IHK der Russischen Föderation; - Anerkennung; - formelle Antragserfordernisse Aufhebungsgrund Vers | |
I. Der Beschluß des Vorsitzenden des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Rostock vom ... wird aufgehoben. II. Der Schiedsspruch der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischren Föderation in Moskau. Bestehend aus den Schiedsrichtern ... vom ... wird im Inland nicht anerkannt. III. Die Kosten des Anerkennungsverfahrens nach einem Wert von DM ... trägt die Antragstellerin. G r ü n d e : 1. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau vom 20. 08. 1998, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.171.192,78 Rubel an die Antragstellerin verurteilt wurde, für vollstreckbar zu erklären. Mit Vertrag Nr. 15 vom 12. 05. 1997 verpflichtete sich die Antragstellerin, bis zum 01. 07. 1997 Instandsetzungsarbeiten an dem MS S... durchzuführen. Innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt des Vertragschlusses sollte die Antragsgegnerin 50 % der Vertragssumme von 1.487.000,00 Rubel (nach dem Kurs seit dem 01. 10. 1998) zahlen. Unter Punkt 8.12 des Vertrages vom 12. 05. 1997 vereinbarten die Parteien als Schiedsgericht für die Klärung von Streitigkeiten die Schiedskommission der Stadt Moskau. Nachdem die Antragstellerin 50 % der Arbeiten durchgeführt, die Antragsgegnerin die Anzahlung aber nicht bezahlt hatte, stellte die Antragstellerin ihre Arbeiten ein. Mit Mahnungen vom 12. 09. 1997, 17. 11. 1997 und 28. 01. 1998 machte die Antragstellerin für die geleisteten Arbeiten inklusive 20 % Mehrwertsteuer 892.200 Rubel, als PIN für Zahlungsverzug 78.513,60 Rubel und für Standzeitkosten inklusive Strom-, Wasser-, Dampf- und Druckluftversorgung 179.914,39 Rubel geltend. Am 10. 02. 1998 reichte die Antragstellerin daraufhin bei der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen eine Schuldforderungsklage in Höhe von 1.150.627,99 Rubel zuzüglich Verfahrenskosten gegen die Antragsgegnerin ein. Im Laufe des Verfahrens verminderte sie später die Gesamtsumme auf 1.148.180,22 Rubel. Die ordnungsgemäß geladene Antragsgegnerin erschien zur Verhandlung vor der Schiedskommission nicht. Mit Schiedsurteil vom 20. 08. 1998 (Gerichtssache Nr. 7/98) erließ die Schiedskommission folgenden Spruch: 1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller zur Befriedigung seiner Ansprüche einen Betrag in Höhe von Rubel 1.148.180,22 zuzüglich Rubel 23.012,50 als Schadensersatz für angezahlte Verfahrenskosten, total Rubel 1.171.192,78, zu zahlen. 2. Die Schiedsgerichtsgebühr in diesem Verfahren ist in Höhe von 2 % der Gesamtsumme und zwar Rubel 23.012,50 festzulegen, diese hat der Antragsgegner zu zahlen. Die Schiedskommission hat ihre Zuständigkeit gem. Punkt 8.12 des zwischen den Parteien am 12. 05. 1997 abgeschlossenen Vertrages Nr. 15 angenommen. Hiernach seien sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Streitfragen bei der Schiedskommission in Moskau zu klären. Da laut Aussage des Vertreters des Antragstellers in diesem Falle eindeutig nur die Schiedskommission für Schiffahrtsfragen gemeint sein könne, es eine sonstige Kommission mit Sitz in Moskau nicht gebe, die für die Klärung von Streitigkeiten in zivilrechtlichen Fragen der Schiffahrt zuständig sei, sowie keine Einwände des Antragsgegners vorlägen, sei diese Schiedskommission zuständig. Auf Grund der von dem Antragsteller vorgelegten Beweisunterlagen und Verträge sei der Vertragsschluß zwischen den Parteien nachgewiesen. Durch das Übergabe-Übernahme-Protokoll vom 10. 06. 1997 sei bestätigt, daß 50 % der Überholungsarbeiten durchgeführt und diese von der Antragsgegnerin nicht bezahlt worden seien. Während der Standzeit des MS S... an der Anlegestelle des Kronstädter Seewerkes seien der Antragstellerin Aufwendungen durch Strom-, Wasser-, Dampf- und Druckluftverbrauch entstanden, die die Antragsgegnerin ebenfalls zu erstatten habe. Einwände oder Beweise der Antragsgegnerin, wonach bereits eine Befriedigung der Forderungen eingetreten sei, habe diese nicht vorgetragen. Die Höhe des beantragten Schadensersatzes sei durch Erklärungen des Vertreters der Antragstellerin nachgewiesen. Die Antragsgegnerin hat sich daraufhin an das Moskauer Städtische Gericht mit dem Gesuch über die Aufhebung des getroffenen Beschlusses des Schiedsgerichtes mit der Begründung gewandt, daß dieser Beschluß in einem Streitfall gefaßt worden sei, der vom Schiedsabkommen nicht vorgesehen sei. Diesem Gesuch hat das Moskauer Städtische Gericht mit Gerichtsbescheid vom 12. 04. 1999 stattgegeben. Der Inhalt der Schiedsklausel aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag enthalte keine sichere Feststellung eines Schiedsgerichtes. Gemäß Punkt 12 des Vertrages unterlägen alle Streitfälle und Meinungsverschiedenheiten nach diesem Vertrag und im Zusammenhang mit ihm der Untersuchung in der Arbitragekommission der Stadt Moskau. Dieser Inhalt gebe keine Möglichkeit festzustellen, in welcher Arbitragekommission die Streitfälle zwischen den Seiten in dieser Sache untersucht werden sollten, und dieser Punkt bestätige nicht, daß die Parteien verabredet hätten, "die Übergabe der Streitfälle ausgerechnet in der Meeresarbitragekommission bei der Industrie- und Handelskammer der RF" zu verhandeln. Da gemäß Punkt 2 Artikel 34 des Gesetzes der Russischen Föderation über die internationale Handelsarbitrage ein Arbitragebeschluß vom Gericht aufgehoben werden könne, wenn "die Seite, die das Gesuch über die Aufhebung einreicht, Beweise darüber vorlegt, daß der Beschluß in dem Streitfall getroffen wurde, der vom Arbitrageabkommen nicht vorgesehen ist oder unter seine Bedingungen nicht gerät, oder Verordnungen über die Fragen enthält, die über die Grenzen des Arbitrageabkommens hinausgehen, und diese Voraussetzungen sich hier nicht eindeutig feststellen ließen", sei der Arbitragespruch aufzuheben. Entgegen dem Antrag der Antragstellerin bestätigte das von dieser angerufene Gerichtskollegium für Zivilsachen des Obersten Gerichts Rußlands mit Gerichtsbescheid vom 25. 06. 1999 die Aufhebung des Schiedsspruches und gelangte zu folgenden Feststellungen: Ein Arbitrageabkommen werde in schriftlicher Form abgeschlossen. Wie aus den Unterlagen der Sache ersichtlich sei, gebe es kein Arbitrageabkommen, das den Forderungen des Artikels 7 des Gesetzes der Russischen Föderation über die internationale Handelsarbitrage entspreche. Der Inhalt, der im Punkt 12 des Vertrages zwischen den Parteien geregelt sei, erlaube nicht eine glaubhafte Schlußfolgerung darüber zu ziehen, daß im gegebenen Fall die Rede von der Meeresarbitragekommission bei der Industrie- und Handelskammer Rußlands gemeint sei. Gegen diese Entscheidungen legte der "stellvertretende Vorsitzende des Obersten Gerichts der Russischen Föderation" am 16. 09. 1999 Protest an das Präsidium des obersten Gerichtes der Russischen Föderation ein. Er beantragt, den Beschluß des Moskauer städtischen Gerichts vom 12. 04. 1999 und den Beschluß des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 25. 06. 1999 aufzuheben und die Sache zur Neubehandlung einzureichen. Mit diesem Protest wird gerügt, daß die ergangenen Gerichtsentscheidungen "ohne Prüfung von juristisch geltenden Umständen" getroffen worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigefügte Übersetzung des Protestes vom 16. 09. 1999 verwiesen, den die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 06.10.1999 vorgelegt hat. Mit Antrag vom 21. 04. 1999 beantragt die Antragstellerin unter Beifügung nachbenannter Unterlagen, 1. den Schiedsspruch der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau, bestehend aus den Schiedsrichtern ... ... ... und dem Berichterstatter ... 20. 08. 1998 - Az. 7/1998 -, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.171.192,78 Rubel an die Antragsstellerin verurteilt wurde, für vollstreckbar zu erklären, 2. anzuordnen, daß die Antragstellerin bis zur Entscheidung die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben darf. Die Antragstellerin rügt die mangelnde Bevollmächtigung der Kanzlei ... & ..., weil der Verfahrensbevollmächtigte noch mit Schreiben vom 23. 02. 1999 erklärt habe, nicht bevollmächtigt zu sein. Ihrem Antrag hat sie eine von dem Notar B... in Hamburg beglaubigte Kopie von dem Schiedsspruch einschließlich Übersetzung und Apostille sowie die beglaubigte Übersetzung samt Apostille einer Bescheinigung über die staatliche Registrierung der Antragstellerin vorgelegt. Außerdem hat sie eine Bestellung des Generaldirektors der Antragstellerin in beglaubigter Form samt Übersetzung und Apostille überreicht. Ferner hat die Antragsgegnerin eine beglaubigte und durch Apostille legalisierte Vollmacht der Antragsgegnerin vom 20. 07. 1999 vorgelegt, durch den der Rechtsanwaltssozietät ... und ... in Hamburg hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches der Industrie- und Handelskammer vom 20. 08. 1998 gegen die Aktiengesellschaft R Vollmacht erteilt wird. Ziffer 4 dieser Vollmacht enthält die Erlaubnis, "die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht) ". Die Antragstellerin bestreitet, daß bisher eine rechtskräftige Entscheidung über den Schiedsspruch ergangen sei. Weder der Bescheid des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Moskauer Städtischen Gerichts vom 12. 04. 1999 noch der Gerichtsbescheid des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des obersten Gerichts Rußlands vom 25. 06. 1999 seien rechtskräftig. Gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der Vorsitzende des Senates mit Beschluß vom 27.04.1999 den genannten Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt und die Zwangsvollstreckung, die nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen darf, zugelassen. Die Antragsgegnerin ist befugt worden, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.171.192,72 Rubel abzuwenden. Mit Vorsitzendenbeschluß vom 25. 10. 1999 ist die Abwendungsbefugnis dahingehend abgeändert worden, daß die Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Vereins- und Westbank in Höhe von 85.000.- DM erbracht werden darf. Mit Schutzschrift vom 04. 06. 1999 hat die Antragsgegnerin vor Kenntnis des Antrages der Antragstellerin beantragt, einen möglichen Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 20. August 1998 sowie auf die Erteilung der Erlaubnis, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zu betreiben, abzuweisen und weder über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches noch über die Erteilung der Erlaubnis, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zu betreiben, ohne mündliche Verhandlung oder ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin zu entscheiden. Zur Begründung dieses Antrages führt die Antragsgegnerin aus, das Gerichtskollegium für Zivilsachen des Moskauer Städtischen Gerichtes habe mit Gerichtsbescheid vom 12. 04. 1999 den Schiedsspruch der See-Arbitragekomission vom 20. August 1998 aufgehoben. Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr, 1. festzustellen, daß der Schiedsspruch der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskamme der Russischen Föderation in Moskau vom 20. August 1998, Az.: 7/1998, im Inland nicht anzuerkennen ist, 2. den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs abzuweisen sowie 3. den Beschluß des Gerichts vom 27. April 1999, durch den der Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, aufzuheben. Zur Begründung des Antrages bezieht sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Moskauer Städtischen Gerichts vom 12. 04. 1999 sowie auf die Entscheidung vom 25. 06. 1999 durch das "Gerichtskollegium für Zivilsachen des obersten Gerichts der Russischen Föderation". Die Entscheidungen seien rechtskräftig. Ein endgültig aufgehobener Schiedsspruch existiere nicht mehr und könne daher auch nicht für vollstreckbar erklärt werden. Es liege auf der Hand, daß der vorläufigen Vollstreckbarkeit damit die Grundlage entzogen sei. Die Entscheidungen des "Gerichtskollegium für Zivilsachen des obersten Gerichts der Russischen Föderation" seien mit denen des Bundesgerichtshofes vergleichbar, so daß die Entscheidung nunmehr unanfechtbar sei. Die Antragsgegnerin stehe mit weiteren Gläubigern, die Arreste in das MS W... erwirkt hätten, in Verhandlungen und hoffe, das Schiff in Kürze frei zu bekommen. Es sei unerträglich, wenn auf Grund des aufgehobenen Schiedsspruches das Schiff weiterhin auf Grund des Beschlusses vom 27. 04. 1999 festgehalten werde. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Rostock lasse sich jedenfalls nicht daraus herleiten, daß es sich bei dem MS W. um den einzigen Vermögensgegenstand der Antragsgegnerin handelte. Sie besitze eine Vielzahl von Schiffen. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zulässig. Gem. § 1061 Abs. 2 ZPO muß der Senat jedoch feststellen, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Der Senat ist nicht berechtigt, den Schiedsspruch der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau vom 20. 08. 1998 für vollstreckbar zu erklären. Unbeschadet des weiteren Verlaufes des in Rußland zwischen den Parteien geführten Rechtsstreites ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der von der Antragstellerin angetragene Schiedsspruch der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau nicht mehr verbindlich. 2.1 Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Rostock für den vorliegenden Antrag folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 ZPO. Das Vermögen der Antragsgegnerin, das mit der Schiedsklage in Anspruch genommen wird, und der von der Maßnahme betroffene Gegenstand befinden sich im hiesigen Zuständigkeitsbereich. Dafür kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitig behandelte Frage an, ob das beschlagnahmte Schiff den einzigen oder zumindest den wesentlichen Vermögensgegenstand der Antragsgegnerin darstellt. Vorliegend handelt es sich um einen ausländischen Schiedsspruch im Sinne von § 1061 ZPO. Ob ein ausländischer oder ein inländischer Schiedsspruch vorliegt, beurteilt sich aus der Perspektive des deutschen staatlichen Richters nach dem Territorialitätsprinzip des § 1025 ZPO (Zöller-Geimer, ZPO-Kommentar, 21. Aufl., § 1061, Rdn. 3). Der zur Vollstreckbarerklärung angetragene Schiedsspruch ist in der Russischen Föderation, mithin im Ausland, gefällt worden. Bei der Entscheidung der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen handelt es sich auch um einen Schiedsspruch. Diese Frage ist nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. Zöller-Geimer a.a.0. Rdn. 4). Form und Inhalt eines Schiedsspruches setzen nach deutschem Recht gemäß § 1054 Abs. 1 ZPO voraus, daß der Schiedsspruch schriftlich erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter unterschrieben ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 2.2 Der Antrag erfüllt die formellen Voraussetzungen gemäß 1061 Abs. 1 ZPO. 2.2.1 Die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin haben ihre Vollmacht sowie die Berechtigung, Untervollmachten zu erteilen, durch Vorlage der Vollmacht vom 19. 04. 1999 nachgewiesen. Ein entsprechender Nachweis für die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist durch Vorlage der beglaubigten und durch Apostille legalisierten Vollmacht vom 20. 07. 1999 erbracht worden. 2.2.2 Der Antrag erfüllt auch alle weiteren formellen Voraussetzungen. Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. 06. 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das als Gesetz am 22. März 1961 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (Bundesgesetzblatt Teil II, 1961, Seite 121 ff.). Diesem Abkommen sind die Bundesrepublik Deutschland am 10. 06. 1958 und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 29. 12. 1958 beigetreten. Mit Schreiben bzw. Noten vom 24. 12. 1991, 13. 01. 1992 und 27. 01. 1992 haben der Präsident der Russischen Föderation, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation und der ständige Vertreter der Russischen Föderation bei den Vereinten Nationen in New York übereinstimmend mitgeteilt, daß die Russische Föderation die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten aus den von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen völkerrechtlichen Verträge fortsetzt (abgedruckt in Bundesgesetzblatt Il 1992, 1016, 1017). 2.2.3 Gemäß Artikel 4 Abs. 1 a des Übereinkommens hat die Antragstellerin zur Anerkennung und Vollstreckung die gehörig legalisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzulegen. Dies hat sie getan. Als Anlage AS 4 hat die Antragstellerin eine von dem Notar in Hamburg beglaubigte Kopie des Schiedsspruches einschließlich Übersetzung und Apostille vorgelegt. Zum Beweise der Authentizität des Schiedsspruches bedarf es nicht der Vorlage einer legalisierten Urschrift. Alternativ kann auch eine Abschrift des Schiedsspruches vorgelegt werden, die dann allerdings in einer bestimmten Form beglaubigt werden muß. Normalerweise müßten die Unterschriften der Schiedsrichter beglaubigt sein, die Rechtsprechung gibt sich aber überwiegend auch mit einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruches zufrieden (Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., Anhang zu § 1044 Abs. 2 UN-Übereinkommen Artikel 4 Rdn. 50). Diese Rechtsprechung, der der Senat sich anschließt, nimmt aus Billigkeitsgründen Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die sich aus dem Erfordernis ergeben könnten, alle Unterschriften der Schiedsrichter unter dem Schiedsspruch beglaubigen zu lassen. Ist es dem Antragsteller danach unzumutbar, sämtliche Schiedsrichter dazu zu veranlassen, sich zum nächstgelegenen Konsulat des Vollstreckungsstaates zu begeben, dann reicht es aus, wenn die Unterschrift eines kraft seiner beruflichen Stellung vertrauenswürdigen Mittelsmannes unter ein Schriftstück beglaubigt wird, das seinerseits die Echtheit der Unterschrift des Schiedsrichters bestätigt (Stein-Jonas a.a.0. Rdn. 51). Vorliegend hat ein russischer Notar aus St. Petersburg die vollständige Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift bestätigt. Letztere weisen keine Radierungen, Einfügungen, Ausstreichungen und sonstige unbestätigte Korrekturen sowie keine anderen Besonderheiten auf. Die Übereinstimmung zwischen der Ablichtung und der Urschrift hat ein deutscher Notar bestätigt. Die Antragstellerin hat darüber hinaus eine Apostille nach dem "Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vorgelegt. Damit können die formellen Voraussetzungen insoweit als erfüllt angesehen werden (vgl. hierzu Münchener Kommentar-Gottwald, ZPO, Anhang IZPR, Anhang zu Artikel 4 IZPR Rdn. 4). 2.2.4 Auch die weiteren formellen Voraussetzungen hat die Antragstellerin erfüllt. Zwar hat sie nicht die gemäß Artikel 4 Abs. 1 b erforderliche Urschrift der Schiedsvereinbarung oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorgelegt. Hierauf kann indes verzichtet werden. Grundsätzlich gehen der innerstaatlichen Regelung des § 1064 Abs. 1 ZPO, wonach die Vorlage der Schiedsklausel entbehrlich ist, anderweitige Staatsverträge vor (§ 1064 Abs. 3 ZPO). Um einen solchen Staatsvertrag handelt es sich bei dem UN-Übereinkommen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß insoweit die Meistbegünstigungsklausel gilt (Thomas-Putzo, ZPO-Kommentar, 22. Aufl., 1064, Rdn. 3; Baumbach-Lauterbach u.a., ZPO-Kommentar, 57. Aufl., § 1061, Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen). Mithin ist für die Anerkennung von ausländischen Schiedssprüchen zum Zwecke der Vollstreckung die jeweils günstigere Norm maßgebend (vgl. auch Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens). Daher ist § 1064 Abs. 1 ZPO wieder anwendbar, wonach es einer Vorlage der Schiedsklausel für die Zulässigkeit des Antrages nicht bedarf. 2.3 Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches muß jedoch aufgrund Art. 5 Abs. 1 e des genannten UN-Übereinkommens versagt werden. Die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes sind gegeben, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, einwendet, daß der Schiedsspruch von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Nach der zu § 1044 Abs. 1 ZPO a.F. ergangenen Rechtsprechung setzt eine Vollstreckbarerklärung zunächst voraus, daß der ausländische Schiedsspruch nach dem für ihn maßgeblichen Recht verbindlich geworden ist, das heißt, daß er nach ausländischen Recht keinem Rechtsmittel oder -behelf an einem Schiedsober- oder Staatsgericht mehr unterliegt. Dies ist nach dem bestimmenden ausländischen Verfahrensrecht zu beurteilen (BGH in NJW 1984, 2763, 2764). Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Schiedsspruch verbindlich geworden ist. Dies ist der Fall, wenn er nicht von einer noch erforderlichen bestätigenden Maßnahme einer staatlichen oder anderen Instanz abhängig ist und nicht mehr einem zulässigen schiedsvertraglichen oder gesetzlichen Rechtsbehelf unterliegt. Andererseits ist der Schiedsspruch dann nicht mehr verbindlich, wenn er von dem dafür zuständigen Gericht oder einem Oberschiedsgericht aufgehoben worden ist, sei es auch nur durch eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung. Diese Entscheidung ist anzuerkennen ohne Rücksicht darauf, ob sie nach den Maßstäben für die Anerkennung ausländischer Urteile im übrigen anzuerkennen wäre (Müko-Meier 3. Aufl., ZPO § 1044 Rdn. 7). Das ist vorliegend der Fall. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, daß der Schiedsspruch zunächst durch den Gerichtsbescheid des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Moskauer Städtischen Gerichts vom 12. 04. 1999 und sodann durch den Gerichtsbescheid des Gerichtskollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts Rußlands vom 25. 06. 1999 aufgehoben worden ist. Er ist mithin nicht mehr verbindlich und kann im Inland nicht mehr anerkannt werden. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Es ist zwar unbestritten, daß Artikel 5 des UN-Übereinkommens eine Beweislastregel dahingehend enthält, daß die Antragsgegnerin die Vortrags- und Beweislast trägt, sofern es der Antragstellerin - wie vorliegend - gelingt, die formalen Erfordernisse von Artikel 4 des UN-Übereinkommens zu erfüllen (vgl. Stein-Jonas a.a.0. Rdn. 78). Eines Beweises, daß der Schiedsspruch aufgehoben worden ist, bedarf es vorliegend aber nicht mehr, denn die derzeitige Rechtslage hinsichtlich des Fortbestandes des Schiedsspruches ist unstreitig. Die Antragstellerin beruft sich lediglich darauf, daß auch diese Gerichtsbescheide nach russischem Recht weiter anfechtbar seien. Darauf aber kommt es nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. e 2. Alt. d. UN-Übereinkommens nicht an. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Ziff. e des UN-Übereinkommens liegen danach vor. Dem inländischen Senat ist es aber versagt, einen in Rußland von den dort zuständigen Gerichten aufgehobenen Schiedsspruch im Inland für verbindlich zu erklären. Daran ändert auch der mit Schriftsatz vom 06. 10. 1999 eingelegte Protest des stellvertretenden Vorsitzenden des Obersten Gerichts der Russischen Föderation nichts, da allein durch die Einlegung des Protestes der Schiedsspruch nicht wieder in Verbindlichkeit erwachsen ist. 2.4 Von einer Aussetzung gemäß Art. 6 des UN-Übereinkommens hat der Senat abgesehen. Nachdem es der Antragstellerin mit Beschluß des Vorsitzenden vom 27. 04. 1999 gestattet worden war, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau zu betreiben, ist es bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Antragsgegnerin nicht weiter zuzumuten, die Zwangsvollstreckung in ihr in Stralsund liegendes Schiff MS V. zu dulden. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 07. 10. 1999 unwidersprochen vorgetragen, daß ihr durch die weitere Liegezeit des Schiffes erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. Es ist nicht sicher festzustellen, wann mit einem endgültigen Abschluß des in Rußland geführten Verfahrens zu rechnen ist. Nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens vermag sich der Senat keine sichere Überzeugung davon zu verschaffen, daß, wie von der Antragstellerin behauptet, das Verfahren mit rechtskräftiger Entscheidung bis zum 04. 11. 1999 tatsächlich abgeschlossen sein wird. Vor allem aber liegen zu den weiteren Aussichten der Rechtsmittel der Antragstellerin keine gesicherten Erkenntnisse vor. Aus diesen Gründen kam eine Aussetzung nach Art. 6 des UN-Übereinkommens nicht in Betracht. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Rostock | 1 Sch 03/00 | 22.11.2001 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - formelle Antragserfordernisse Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Unwirksamkeit Ungültigkeit der Schiedsve | |
B E S C H L U S S: I. Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Londoner Metallbörse vom 14. Dezember 1998 (in Höhe von 50.588,00 US-Dollar nebst Zinsen i.H.v. 3.714,41 US-Dollar zuzüglich Kosten i.H.v. 9.253,60 BPS) für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass der genannte Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 91.135,00 DM. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin erstrebt die Vollstreckbarerklärung für einen Schiedsspruch der "London Metal Exchange" (LME Londoner Metallbörse) vom 14.12.1998 gemäß §§ 1061 ff ZPO. Mit diesem Schiedsspruch ist die Antragsgegnerin wegen einer vermeintlich vertragswidrigen Nichtabnahme von diversen Produkten aus Titan zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 50.588,00 US-Dollar zuzüglich 3.714,41 US-Dollar Zinsen seit dem 13.01.1998 an die Antragstellerin "verurteilt" worden. Zugleich hat das Schiedsgericht die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 9.253,60 BPS gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Das Schiedsgericht war nach Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den Parteien am 28.11.1997 ein Kaufvertrag über "Stäbe und Stangen" aus Titan mit einem Gesamtgewicht von ca. 10.000 kg zustande gekommen sei, welche die Antragstellerin durch ihre Niederlassung in Moskau über ein Lagerhaus in Hamburg an die Antragsgegnerin habe ausliefern sollen, von dieser jedoch später nicht abgenommen worden seien. In der Folgezeit habe die Antragsgegnerin jedwede Zahlungen zu Unrecht mit der Begründung verweigert, zwischen den Parteien sei kein wie auch immer gearteter Vertrag geschlossen worden. Zwischen den Parteien hatten im Herbst 1997 mündliche Verhandlungen über die Lieferung der o. g. Produkte stattgefunden, deren Inhalt und Ergebnis zwischen ihnen streitig ist. Mit einem an die Antragsgegnerin gerichteten Fax-Schreiben vom 28.11.1997 (Ablichtungen BA'en Bl. 16 - 18) hatte die Antragstellerin den Verkauf ("transaction") von ca. 11 t Titan unter Mitteilung des Kaufpreises, der Zahlungsbedingungen und der Lieferbedingungen bestätigt ("confirmed"). Sodann heißt es in diesem Schreiben unter "special conditions": "Arbitration by the LME under English law normal force majeure terms to rule" (Schiedsverfahren vor der "London Metal Exchange" nach englischem Recht ...). Nach dem Schiedsspruch hat die Antragstellerin unter dem 28.11.1997 einen schriftlichen Kaufvertrag ("their sales contract:") über 11 t Stangen und Stäbe aus Titan mit einer detaillierten Zusammenstellung der Kaufgegenstände per Fax an die Antragsgegnerin übersandt. In den "besonderen Bedingungen" dieses Vertrages soll (wiederum) die Schiedsgerichtsbarkeit durch die Londoner Metallbörse gemäß englischem Recht festgelegt worden sein. Der Geschäftsführer der Antragstellerin, ..., soll hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, eine "Originalabschrift" des Vertrages (auch per Post) an die Antragsgegnerin abgeschickt zu haben. Eine weitere Zeugin (Mitarbeiterin der Antragstellerin) soll in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht unter Eid erklärt haben, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, ... habe in einem Telefonat vom 03.12.1997, bestätigt, dass von seiner Seite keine .Änderungen vorzunehmen gewesen seien. Ein "Kaufvertrag" vom 28.11.1997 wird in den Schriftsätzen der Parteien allerdings nicht erwähnt und ist auch nicht zu den Akten gelangt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass das Londoner Schiedsgericht mit "Kaufvertrag" das o.g. Schreiben vom 28.11.1997 gemeint hat. Diesem Schriftstück, dessen Zugang die Antragsgegnerin bereits im Schiedsverfahren bestritten hatte, hat das Schiedsgericht eine wirksame Schiedsvereinbarung entnommen und damit seine eigene Zuständigkeit für das durchgeführte Schiedsverfahren begründet. Im Zusammenhang mit diesem Schriftstück heißt es in dem Schiedsspruch, das Schiedsgericht sehe es als wahrscheinlich an, dass das Fax vom 28.11.1997 tatsächlich der Antragsgegnerin zugegangen sei ("On balance of probability the Tribunal accepts that the contract was sent.") . Aber selbst wenn weder das Fax noch das per Post verschickte Original bei der Antragsgegnerin angekommen seien, habe sich der weitere - im Schiedsspruch im einzelnen näher ausgeführte - Schriftverkehr zwischen den Parteien auf den "Kaufvertrag" bezogen, so dass der Abschluss eines solchen hinreichend nachgewiesen sei. Zu den weiteren Gründen, die das Schiedsgericht veranlasst haben, der Antragstellerin Schadensersatz wegen vertragswidriger Nichtabnahme des Titans zuzusprechen, wird auf den Schiedsspruch vom 28.12 1998 (Bl. 132-142 d.A.; Übersetzung BA'en BI. 52-61) verwiesen. Die Antragsgegnerin hatte sich im Schiedsverfahren verteidigt und zur Sache eingelassen, sich in ihren Schriftsätzen indes immer gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewandt ("we protest against the proceedings under the London Metal Exchanqe. Without acknowledgement of the regulation and the proceedings of the arbitration under London Metal Exchanqe we respond ...", BA'en Bl. 19, 22, 23). Mit Schriftzsatz vom 11.06.1998 hatte die Antragsgegnerin dies ausführlich begründet und aus dem Fehlen einer entsprechenden Schiedsvereinbarung hergeleitet (BA'en BI. 34). Mit Antrag ohne Datum (Nr. 215/1999) beantragte die Antragstellerin beim "High Court of Justice Queen's Bench Division - Commercial Court" (staatliches Handelsgericht) ihre "Zulassung zur Durchsetzung des vorläufig endgültigen Schiedsspruchs vom 14.12.1998" (Hülle Bl. 15 d.A., "Übersetzung Hülle Bl. 17 Nr. 1 d.A.). Der Senat geht davon aus, dass dieses Verfahren dem deutschen Verfahren nach § 1060 ZPO zur Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung von inländischen Schiedssprüchen entspricht. Mit Beschluss ("order") vom 10.2.1999 (unbeglaubigte und nicht übersetzte Ablichtung BI. 109f d.A.) erteilte der High Court of Justice durch den Richter ... der Antragstellerin gem. Section 66 des (englischen) Arbitration Act von 1996 die Genehmigung, den Schiedsspruch vom 14.12.1998 in gleicher Weise wie ein Urteil oder Beschluss des High Court durchzusetzen. Demgegenüber beantragte die Antragsgegnerin am 05.03.1999 "to set aside the arbitration application" (nach der Übersetzung: den "Antrag auf Schlichtung auszuklammern" (BI. 22, 23 d.A.), d.h., den Antrag auf "Schlichtung" für unzulässig zu erklären und den Schiedsspruch - entsprechend § 1059 ZPO - aufzuheben. Mit "order" (Beschluss) vom 16.07.1999 - Nr. 215/1.999 - (Hülle BI.16 d.A., Übersetzung Hülle BI. 17 Nr.2 d.A.) wies der High Court of Justice durch den Richter ... den Antrag der Antragsgegnerin vom 05.03.1999 zurück und legte die der Antragstellerin in diesem Verfahren erwachsenen Auslagen in Höhe von 3.000 BPS der Antragsgegnerin auf. Diese Entscheidung ist in der dem Senat vorgelegten Form (Originalausfertigung) nicht mit Gründen versehen. Mit Antrag vom 18.11.1999 hat die Antragstellerin zunächst beim LG Stralsund gem. Art. 31ff EuGÜbK (gemeint offensichtlich: EuGVÜ) beantragt, ein "Urteil" des High Court of Justice - Commercial Court Nr. 215/99 sowie den o. g. Beschluss desselben Gerichts vom 16.07.1999 jeweils mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (BI. 2 d.A.). Ein "Urteil" hatte die Antragstellerin indes nicht vorgelegt, sondern lediglich den o. g. Antrag an den High Court ohne Datum. Sodann hat die Antragstellerin hilfsweise beantragt, ihren Antrag auf Klauselerteilung in eine Klage auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gem. §§ 722f ZPO "umzudeuten" . Entsprechend einem richterlichen Hinweis hat die Antragstellerin diese Anträge nicht weiterverfolgt. Die Antragstellerin b e a n t r a g t nunmehr, den Schiedsspruch der London Metal Exchange vom 14.12.1998 in Höhe von 50.588,00 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von 3.714,41 US-Dollar zuzüglich Kosten in Höhe von 9.253,60 BPS für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, 1. den Antrag zurückzuweisen, 2. gem. § 1061 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass der Schiedsspruch der London Metal Exchange vom 14.12.1998 in Inland nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin meint, dem Schiedsspruch sei in Ermangelung einer wirksamen Schiedsvereinbarung die Anerkennung zu versagen. Eine solche sei weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden. Wie bereits im Schiedsverfahren bestreitet sie auch weiterhin, das Fax-Schreiben vom 28.11.1997 oder das entsprechende Original erhalten zu haben. Die Antragstellerin habe den Nachweis des Zugangs dieses Schreibens nicht erbracht. In dem nachfolgenden Schriftverkehr sei keinerlei Hinweis auf eine evtl. Schiedsvereinbarung unter Anwendung englischen Rechts erfolgt. Dementsprechend habe auch das Schiedsgericht den Zugang dieses Schreibens nur für möglich gehalten, das Zustandekommen eines Kaufvertrages indes aus dem nachfolgenden Schriftverkehr zwischen den Parteien geschlossen. Insoweit verstoße der Schiedsspruch gegen die Denkgesetze, wenn er die Schiedsvereinbarung aus einem nur für möglich gehaltenen, aber nicht nachgewiesenen Zugang eines Schriftstücks sowie aus einem nachfolgenden Schriftverkehr, der keinerlei Hinweis auf eine Schiedsvereinbarung enthalte, herleite. Eine Schiedsvereinbarung entsprechend den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sei dem englischen Recht fremd. Eine entsprechende Verkehrssitte bestehe weder im internationalen Metallhandel noch ergebe sich diese aus vorausgegangenen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, weil es sich um den ersten geschäftlichen Kontakt zwischen beiden gehandelt habe. Die Antragsgegnerin ist ferner der Auffassung, dass selbst bei unterstelltem Zugang keine schriftliche Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. II Abs. 1 oder 2 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) oder im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961, das wegen des Geschäftssitzes der Antragstellerin auf der Kanalinsel Guernsey ohnehin nicht anwendbar sei, vorliege, weil diese Schriftstücke nicht von ihr an die Antragstellerin zurückgesandt, mithin nicht "gewechselt" worden seien. Im Übrigen sei die Schiedsklausel in dem Schreiben vom 28.11.1997 für sie auch unklar gewesen; für sie sei nicht erkennbar gewesen, was sich hinter der Abkürzung "LME" verborgen habe. Darüber hinaus macht die Antragsgegnerin geltend, das Verfahren vor dem englischen Schiedsgericht habe gegen den deutschen ordre public verstoßen. Ein wesentlicher Grundsatz des deutschen Rechte bestehe darin, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Dieser Grundsatz sei verletzt, wenn es nach dem maßgeblichen ausländischen Recht für die rechtliche Verbindlichkeit eines Schiedsspruchs nicht auf eine wirksame Schiedsvereinbarung ankomme, wie es das englische Schiedsgericht mit seinem Schiedsspruch vom 14.12.1998 entschieden habe. Sie selbst habe die Zuständigkeit des Londoner Schiedsgerichts zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Inhalt ihrer Schriftsätze an das Schiedsgericht. Sie behauptet, gleiches sei auch in der "Berufungsverhandlung" vor dem High Court of Justice geschehen. Dort sei diese Frage indes im Hinblick auf eine nach englischem Recht nur eingeschränkt mögliche Überprüfbarkeit von Schiedssprüchen übergangen worden. Auch sei das Verfahren vor dem englischen Schiedsgericht fehlerhaft gewesen. Insbesondere sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ihrem Geschäftsführer ... sei während der mündlichen Verhandlung trotz erkennbar gewordener unzureichender Kenntnisse der englischen Sprache der deshalb gebotene Dolmetscher verweigert worden; ihrem Anwalt sei es versagt gewesen, wesentliche Dinge im Verlauf der Verhandlung zu übersetzen. Klarstellende Ausführungen ihres Anwalts seien zurückgewiesen worden. Demgegenüber habe der Anwalt der Antragstellerin die Möglichkeit gehabt, durch Suggestivfragen auf die Aussagen der Zeugen der Antragstellerin Einfluss zu nehmen. Außerdem sei es den Zeugen der Antragstellerin entgegen englischem und deutschem Prozessrecht gestattet gewesen, der Verhandlung vor ihrer Vernehmung beizuwohnen. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vor. Die Antragstellerin tritt dem entgegen. Sie ist der Auffassung, das Schiedsgericht sei befugt gewesen, über seine eigene Zuständigkeit, einschließlich jeglicher Einreden bezüglich der Existenz oder der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung, zu entscheiden. Die Antragsgegnerin habe von den ihr nach englischem Recht gegebenen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht: sie habe zum einen nicht die nach Section 32 des Arbitration Act gegebene Möglichkeit ergriffen, die Frage der wirksamen Schiedsvereinbarungen durch eine Vorabentscheidung der High Court of Justice in ihrem Sinne klären zu lassen. Sie habe vor allem auch nicht gem. Section 67 des Arbitration Act beim High Court of Justice die Anfechtung des Schiedsspruchs wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts betrieben. Dadurch sei sie ihres Rechts, Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu erheben, verlustig gegangen. Zudem sei die Schiedsvereinbarung nach englischem Recht (Arbitration Act) wirksam zustande gekommen, weil jedenfalls die Bezugnahme auf eine schriftliche Schiedsklausel oder auf ein die Schiedsklausel enthaltendes Dokument ausreiche. Sie behauptet, bereits in einem Schreiben vom 22.11.1997 habe sie der Antragsgegnerin mitgeteilt, sie wolle, dass der abzuschließende Vertrag der Schiedsordnung der Londoner Metallbörse unterliegen Hierzu hat sie nach der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2001 eine nicht übersetzte Ablichtung eines solchen Schreibens zu den Akten gegeben, mit welchem sie - erstmals - den Verkauf von 9 - 11 Tonnen Titan an die Antragsgegnerin bestätigt. In dem Schreiben heißt es sodann: "We wish arbitration to be subject to LME rules and regulations." (Bl. 154 d.A.). Im übrigen bestreitet die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Verfahrensverstöße. Das Schiedsgericht halbe insbesondere der Antragsgegnerin in der nach englischem Recht gebotenen Weise rechtliches Gehör gewährt. Das Verfahren sei entsprechend dem englischen Recht nach dem Verhandlungsgrundsatz geführt worden. Die Anwesenheit von Zeugen vor ihrer Vernehmung sei dem englischen Recht keineswegs fremd. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public sei mithin nicht ersichtlich. Die Antragstellerin meint, es liege ein in Großbritannien vollstreckbarer Titel vor, der bereits aus diesem Grunde auch in Deutschland für vollstreckbar zu erklären sei. Sämtliche den Schiedsspruch bestätigende Entscheidungen des High Court of Justice seien ordnungsgemäß gesiegelt und ausgegeben worden und alsdann den Prozessbevollmächtigten beider Seiten ordnungsgemäß zugestellt worden. II. Der Antrag ist gem. § 1061 Abs. 1 S.1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache erweist er sich indes als unbegründet. 1. Der Senat ist gem. § 1062 Abs; 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen. Das Vermögen der Antragsgegnerin, das mit der Schiedsklage in Anspruch genommen wurde und in das die Antragstellerin nunmehr zu vollstrecken gedenkt, befindet sich in seinem Zuständigkeitsbereich. 2. Bei dem zur Vollstreckbarerklärung angetragenen Schiedsspruch (interim final award) der London Metal Exchange vom 14.12.1998 handelt es sich um einen derartigen, im Ausland ergangenen Schiedsspruch. Die Frage, ob ein Schiedsspruch i. S. v. § 1061 ZPO vorliegt, ist nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 22. Auflage, RndNr. 4 zu § 1061). Form und Inhalt eines Schiedsspruchs setzen nach deutschem Recht (§ 1054 ZPO) voraus, dass der Schiedsspruch schriftlich erlassen und durch den bzw. die Schiedsrichter unterschrieben ist. Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Schiedsspruch beiden Parteien zugesandt wurde, wird von diesen nicht in Frage gestellt. 3. Die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gem. § 1061 Abs. 1 ZPO nach dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ), das in Deutschland als Gesetz am 22.03.1961 in Kraft getreten ist. Auch Großbritannien gehört zu den Vertragsstaaten (vgl. MüKo/Gottwald, ZPO, 2. Aufl., IZPR, vor Art. I). a) In formeller Hinsicht setzt die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs die Vorlage einer gehörig legalisierten (beglaubigten) Urschrift des Schiedsspruches oder einer Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, durch diejenige Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, voraus. Ferner hat diese Partei die Urschrift der Schiedsvereinbarung oder jedenfalls eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift hiervon vorzulegen (Art. IV Abs. 1 Buchst.a und b UNÜ). Gem. Abs. 2 ist überdies eine Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen amtlichen oder beendigten Übersetzer beizubringen. Bereits diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht vollständig erfüllt. Sie hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 05.07.2001 den von beiden Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruch im Original zu den Akten gereicht (Bl. 132-142 d.A.), indes entgegen Art. IV Abs. 1 b) UNÜ den formellen Nachweis der Schiedsvereinbarung in der dort vorgeschriebenen Form nicht erbracht. Da - unstreitig - keine von beiden Seiten unterzeichnete schriftliche Schiedsvereinbarung getroffen wurde, kann die Antragstellerin den Nachweis nicht durch Vorlage des Originals bzw. einer in gehöriger Form beglaubigten Abschrift einer entsprechenden Urkunde erbringen. Wenn sich - was hier gerade streitig ist und noch näher auszuführen sein wird - die Schiedsvereinbarung aus zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücken ergeben soll, muss der Antragsteller zumindest diese, jedenfalls soweit sie sich in seinem Besitz befinden, im Original vorlegen (vgl. MüKo/Gottwald, a.a.O., RndNr. 6 zu Art. IV; ebenso Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 21. Auflage, Anh. 3 1044 RndNr. 52). Die Antragstellerin hat weder ihr Schreiben vom 28.11.1997 noch einen "Kaufvertrag" vom selben Tage, aus denen sich die Schiedsvereinbarung nach Auffassung des Schiedsgerichts ergeben soll, im Original oder in der vorgeschriebenen Form beglaubigte Abschriften hiervon zu den Akten gegeben. Zu den Schreiben vom 22. und 28.11.1997 liegen dem Senat lediglich unbeglaubigte Ablichtungen vor. Ein Schriftstück aus der Feder der Antragsgegnerin, mit welchem diese die Schiedsvereinbarung bestätigt haben könnte und das die Antragstellerin im Original vorzulegen hätte, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch zu den Akten gegeben. Soweit das deutsche Recht in § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Anerkennung eines inländischen Schiedsspruchs nicht auch die Vorlage der Schiedsvereinbarung vorschreibt, kann sich die Antragstellerin nicht auf den Meistbegünstigungsgrundsatz berufen. Denn aus § 1064 Abs. 3 2. HS ZPO folgt, dass ausländischen Schiedssprüchen die Regelung des Abs. 1 gegenüber anderslautenden Bestimmungen in "Staatsverträgen" nachrangig ist. Aus Art. VII Abs. 1 UNÜ ergibt sich nichts anderes. Dieses Abkommen lässt zwar die Gültigkeit zwischenstaatlicher Verträge unberührt und tangiert insbesondere auch nicht das (materielle) Recht des jeweiligen Antragstellers, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Landes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zu berufen. Diese Klausel betrifft indes nicht schon die formellen Voraussetzungen des UNÜ. Sie kann insbesondere dann keine Meistbegünstigung durch innerstaatliches Recht begründen, wenn dieses seinerseits - wie hier - aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gegenüber dem UNÜ zurücktritt. Jedenfalls in formeller Hinsicht beansprucht das UNÜ Vorrang. Aus diesem Grunde musste die nachgesuchte Anerkennung des Schiedsspruchs bereits aus formellen Gründen scheitern. Hierauf ist die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2001 hingewiesen worden. b) Hiervon abgesehen stehen auch materiell-rechtliche Gründe einer Anerkennung des Schiedsspruchs entgegen. aa) Zwar dürfen einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht versagt werden (Art. III UNÜ). In Art. V UNÜ sind indes eine Reihe von Gründen genannt, aus denen einem fremdländischen Schiedsspruch auf Antrag des Gegners, der die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat, die Anerkennung im Inland versagt werden kann. Darüber hinausgehend setzt die Pflicht zur Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs voraus, dass dieser aufgrund einer wirksamen Vereinbarung zwischen den Parteien (Schiedsvereinbarung) nach Art. II UNÜ ergangen ist. Dies folgt insbesondere aus dem Wortlaut des Versagungsgrundes nach Art. V Abs. 1 lit.a UNÜ, der seinerseits voraussetzt, dass die Parteien eine Vereinbarung i. S. v. Art. II UNÜ getroffen haben. Hierfür ist derjenige beweispflichtig, der sich auf die Schiedsvereinbarung beruft (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., RndNr. 56 a.E.; MüKo/Gottwald, a.a.O., Art. V UNÜ RndNr. 6). Dies ist hier die Antragstellerin. Dabei ist nach dem verbindlichen Wortlaut des Art. II Abs.1 UNÜ eine "schriftliche Vereinbarung" erforderlich. Welche Anforderungen an eine derartige schriftliche Vereinbarung im einzelnen zu stellen sind, ergibt sich aus Abs. 2: es muss sich um eine ausdrückliche Schiedsklausel in einem Vertrag oder um eine Schiedsabrede handeln, die von beiden Parteien unterzeichnet wurde oder jedenfalls in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, welche die Parteien gewechselt haben. bb) Unstreitig haben die Parteien vorliegend keinen von ihnen wechselseitig unterzeichneten schriftlichen Kaufvertrag geschlossen, in dem eine derartige Schiedsklausel enthalten gewesen sein könnte. In den schriftlichen Gründen des Schiedsspruchs wird ein solcher zwar erwähnt; die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren einen schriftlichen Kaufvertrag mit Schiedsabrede jedoch weder vorgetragen noch vorgelegt. Eine schriftliche und von beiden Seiten unterzeichnete Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. II Abs. .2 UNÜ ist ebenfalls nicht vorgetragen. Von den zu den Akten gelangten Dokumenten enthält das in Ablichtung vorgelegte Fax-Schreiben der Antragstellerin vom 28.11.1997 am Ende in der Art einer allgemeinen Geschäftsbedingung einen Hinweis auf eine eventuelle Schiedsabrede. Gleiches gilt für das vorausgegangene Schreiben vom 22.11.1997. Diese Schriftstücke sind von der Antragsgegnerin indes nicht "gegengezeichnet" worden. Es liegt nicht einmal ein hiermit korrespondierendes Antwortschreiben vor, in welchem die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin vorgeschlagene Schiedsvereinbarung bestätigt haben könnte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in dem Schiedsverfahren und in den nachfolgenden Verfahren - nach Aktenlage unwiderlegt - immer behauptet, weder das Fax noch das angeblich nachgesandte Original des Schreibens vom 28.11.1997 erhalten zu haben. In dem vorliegenden Anerkennungsverfahren bestreitet sie zudem - ebenfalls unwiderlegt - auch den Zugang des vorausgegangenen Schreibens vom 22.11.1997. Das Londoner Schiedsgericht hat ausweislich der schriftlichen Gründe seines Schiedsspruchs den Zugang des Schreibens vom 28.11.1997 bei der Antragsgegnerin zwar für wahrscheinlich, das Gegenteil aber auch nicht für ausgeschlossen gehalten. Es hat vielmehr das Zustandekommen eines Kaufvertrages aus den nachfolgenden Schreiben der Antragstellerin, die indes keinen Hinweis auf eine wie auch immer geartete Schiedsabrede enthalten haben, sowie aus mündlichen Reaktionen der Antragsgegnerin hierauf geschlossen. Zugleich hat das Schiedsgericht dabei auch auf eine Schiedsvereinbarung geschlossen. Dies ist jedenfalls dann ein unzulässiger Zirkelschluss, wenn - wie hier - der Zugang des Schriftstücke, welches eine Schiedsklausel enthält, bestritten ist und nicht hinreichend festgestellt werden kann und zudem keines der weiteren, möglicherweise zugegangenen Schriftstücke, aus denen das Schiedsgericht den Abschluss des Kaufvertrages geschlossen hat, eine wie auch immer geartete Bezugnahme auf eine Schiedsklausel enthält. Auch im vorliegenden Anerkennungsverfahren hat die Antragstellerin weder den Zugang des Schreibens vom 28.11.1997 noch des Schreibens vom 22.11.1997 durch geeignete Beweismittel unter Beweis gestellt. cc) Soweit das Schiedsgericht die Schiedsabrede letztlich entsprechend den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben hergeleitet hat, stehen dem im Anerkennungsverfahren schon die Bestimmungen des Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ entgegen, die gerade eine "schriftliche Vereinbarung" voraussetzen. dd) Auch nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung kann vorliegend nicht von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausgegangen werden. In derartigen Fällen begründet Art. VII Abs. 1 UNÜ zwar - in materieller Hinsicht - den Vorrang des formliberaleren nationalen Rechts (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., RndNr. 25 zu § 1031 m.w.N.). Nach deutschem Recht muss die Schiedsvereinbarung jedoch ebenfalls entweder in einem von beiden Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in einem zwischen ihnen gewechselten Schreiben enthalten sein (§ 1031 Abs. 1 ZPO). Allerdings gilt diese Form nach Abs. 2 schon dann als gewahrt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei übermittelten Schriftstück enthalten ist, der andere Teil nicht rechtzeitig widerspricht und der Inhalt des Schriftstücks deshalb nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt anzusehen ist. Gleiches gilt, wenn ein den vorstehenden Kriterien entsprechender Vertrag ausdrücklich auf ein Schriftstück Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, und die Bezugnahme dergestalt ist, daß sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages werden lässt (§ 1031 Abs. 3 ZPO). Auch nach diesen Grundsätzen kann der Senat nicht von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausgehen. Der insoweit beweisbelasteten Antragstellerin ist es offenbar schon nicht möglich, den Zugang der beiden Schreiben vom 22. und 28.11.1997, aus denen sie eine Schiedsvereinbarung herleiten will, mit der erforderlichen Beweiskraft nachzuweisen. Sie hat insoweit noch nicht einmal Beweis angetreten. Die Vorlage des Schiedsspruchs genügt insoweit nicht, weil - wie ausgeführt - sich auch das Schiedsgericht hierzu keine Gewissheit verschaffen konnte. Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13.10.2000 auf die einschlägigen Vorschriften des englischen Rechts (Arbitration Act von 1996) verweist, ist bereits zweifelhaft, ob diese im vorliegenden Fall Anwendung finden können. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1061 Abs. 1 ZPO richten sich Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach der Neufassung des Gesetzes allein nach dem UNÜ (so ausdrücklich OLG Schleswig, RIW 2000, 206/207). Hiervon abgesehen belegen die von der Antragstellerin zitierten Bestimmungen des Arbitration Act (Section 5 und 6), dass auch nach englischem Recht die Schiedsklausel schriftlich vereinbart sein muss. Selbst wenn - worauf sich die Antragstellerin beruft - nach Section 6 subs. 2 die Bezugnahme in einer (auch nur mündlichen) Vereinbarung auf eine schriftliche Schiedsklausel oder ein Schriftstück, das eine Schiedsklausel enthält, genügt ("The reference in an agreement to a written form of arbitration clause or to a document containing an arbitration clause constitutes an arbitration agreement if the reference is such as to make that clause part of the agreement"), hat die Antragstellerin die Voraussetzungen hierfür nicht nachgewiesen. Als ein derartiges, eine Schiedsklausel enthaltendes Schriftstück kommt nach ihrem Vortrag allein das Schreiben vom 28.11.1997 in Betracht, so dass es auch insoweit maßgeblich auf den Zugang dieses Schreibens ankommt, den die Antragstellerin gerade nicht nachgewiesen hat. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass nach englischem Recht die Beweislast eine andere sein könnte. Auch die genannten Vorschriften des englischen Rechts lassen dies nicht erkennen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften, der keine andere Auslegung zulässt, hatte der Senat keine Veranlassung, das von der Antragstellerin beantragte Rechtsgutachten einzuholen. ee) Hiervon abgesehen ist zweifelhaft, ob der schlichte Hinweis am Ende des Schreibens vom 28.11.1997 eine wirksame Schiedsvereinbarung begründen kann. Selbst wenn der Inhalt und die Zielrichtung für einen sich am internationalen Metallhandel beteiligenden Adressaten, von dem die Beherrschung der englischen Sprache erwartet werden kann, hinreichend deutlich ist, gilt dies nicht ohne weiteres auch für das vorgesehene Schiedsgericht, das in diesem Schriftstück lediglich als "LME" bezeichnet ist. c) Letztendlich steht der Anerkennung des Schiedsspruchs auch der deutsche ordre public entgegen. Gem. Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ darf die Anerkennung des Schiedsspruchs - selbst ohne entsprechenden Antrag - auch dann versagt werden, wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung des ersuchten Landes widersprechen würde. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Londoner Schiedsgericht während der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Beweisaufnahme grundlegende Verfahrensvorschriften zum Nachteil der Antragsgegnerin missachtet hat oder ob ihrem als Zeuge vernommenen Geschäftführer zu Unrecht ein Dolmetscher versagt wurde. Denn nach einhelliger Meinung verstößt die Anerkennung eines Schiedsspruchs bereits dann gegen den deutschen ordre public, wenn er ergangen ist, obwohl keine Schiedsvereinbarung getroffen wurde. Nach deutschem Rechtsverständnis und nach deutschen Ordnungsvorstellungen darf niemand von einem Schiedsgericht verurteilt werden, dessen Spruch er sich nicht freiwillig unterworfen hat. Insoweit wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz das gesetzlichen Richters und des freien Zugangs zum (staatlichen) Gericht gegeben (vgl. MüKo/Gottwald, a.a.O., RndNr. 51; BGH, KTS 1978, 227/230). d) Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in diesem Verfahren auf eine Präklusion der Antragsgegnerin im Hinblick auf deren Möglichkeit, nach dem insoweit maßgeblichen englischen Recht vor einem dortigen - staatlichen - Gericht die Aufhebung des Schiedsspruchs zu betreiben. Zwar hat sie unwidersprochen vorgetragen, die Antragsgegnerin habe es versäumt, gegen den Schiedsspruch vom 14.12.1998 das nach englischem Recht geltende Rechtsmittel, insbesondere den für Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorgesehenen Rechtsbehelf nach Section 67 Arbitration Act (challenging the award - substantive jurisdiction) innerhalb der in Section 70 subs. 3 vorgesehenen Frist von 28 Tagen einzulegen. Dies hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedoch nicht zur Folge, dass sich die Antragsgegnerin im vorliegenden Anerkennungsverfahren nicht mehr auf das Fehlen einer Schiedsgerichtsvereinbarung berufen kann. Ein derartiger Mangel kann nach der bisherigen, zu § 1044 ff ZPO a..F. ergangenen Rechtsprechung des BGH im inländischen Verfahren zur Anerkennung des Schiedsspruchs allerdings grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn er im Ausland innerhalb der dort geltenden Fristen formgerecht erfolglos geltend gemacht wurde. Zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht gehört nach dieser Rechtsprechung auch das Verfahrensrecht; Einwendungen, die im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, sind für das inländische Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs verloren (vgl. BGH, NJW 1984, 2763/2764; WM 1967, 739; KTS 1978;230/231). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Fehlen einer Schiedsvereinbarung, wie sich aus den von ihr vorgelegten Schriftsätzen ergibt, zwar im eigentlichen Schiedsverfahren ständig gerügt, allerdings diesen Umstand und damit die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht in dem nach englischem Recht vorgesehenen Verfahren vor dem staatlichen Gericht innerhalb der vorgesehenen Frist geltend gemacht. Gleichwohl schließt dies einen Verstoß gegen den deutschen ordre public und dessen Beachtung im Anerkennungsverfahren nicht aus. Dabei musste der Senat nicht entscheiden, ob die wiedergegebene Rechtsprechung des BGH im Einblick auf die zum 01.01.1998 in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes, wonach sich die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche nunmehr ausschließlich nach den Vorgaben des UNÜ richtet (§ 1061 Abs. 1 ZPO), noch uneingeschränkt Geltung beanspruchen kann (verneinend OLG Schleswig, a.a.O., 708). Denn auch nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 52, 184/1.90, KTS 1978, 227/231) war eine Ausnahme von der Präklusion dann geboten, wenn ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit willkürlich, d. h. ohne dafür in den Vereinbarungen der Parteien überhaupt irgendeine Grundlage zu haben, angenommen hat. So verhält es sich hier. Während in den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen, veröffentlichten Fällen immerhin eine Schiedsvereinbarung ausdrücklich getroffen worden oder jedenfalls in allgemeinen Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen, denen der jeweiligen Schiedsbeklagte trotz nachgewiesener Kenntnis nicht widersprochen hatte, enthalten waren, und die Parteien anschließend über die rechtliche Verbindlichkeit der Schiedsklausel stritten, ist hier bereits eine derartige Schiedsabrede nicht nachgewiesen. Eine schriftliche Vereinbarung, wie sie Art. II Abs. 2 UNÜ, aber auch das maßgebliche englische Recht voraussetzt, lag erkennbar nicht. vor. Wenn das Londoner Schiedsgericht gleichwohl von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausging, geschah dies ohne jede gesetzliche Grundlage. Die Annahme seiner Zuständigkeit war damit greifbar gesetzeswidrig und somit willkürlich im o.g. Sinne. Sie ist - wie ausgeführt - mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht zu vereinbaren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V, m. §§ 1, 49 GKG und Nr. 1630 KV zu § 11 GKG. Der Senat hat des Wert des Verfahrensgegenstandes gem. § 3 ZPO auf 91.135 DM festgesetzt. Dies entspricht dem Wert des Schiedsspruchs in der Hauptsache, bezogen auf den am 28.04.2000 (Tag des Eingangs des Antrags beim OLG Rostock) geltenden Umrechnungskurs (§ 15 GKG). Zinsen und Kosten bleiben bei der Wertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht (vgl. Zeller/Herget, a.a.O., § 3 - schiedsrichterliches Verfahren). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamburg | 1 Sch 02/99 | 14.05.1999 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - rechtliches Gehör; - ordre public Schiedsvereinbarung: | |
I. Der am 14. 12. 1998 von dem Schiedsgericht des W... zum Aktenzeichen 32/96 abgefaßte Schiedsspruch mit dem Entscheid: "1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin DM 70.350,-- nebst Zinsen in Höhe von 2 % über jeweiligem Bundesbank-Diskontsatz seit dem 08.03.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2) Von den hiermit auf DM 11.375,31 festgesetzten Schiedsgerichtskosten trägt die Klägerin DM 2.527,85. Die Beklagte trägt restliche DM 8.847,46 dieser Kosten. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin DM 8.847,46 an Schiedsgerichtskosten zu erstatten. " wird für vollstreckbar erklärt. T a t b e s t a n d : Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs des Schiedsgerichts des W... Wegen des dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des am 14.12.1998 abgefaßten Schiedsspruchs Bezug genommen (Anlage Ast 1). In den "Sonstigen Bedingungen" der Verkaufsbestätigungen der Antragstellerin für die streitgegenständlichen Lieferungen von Tomatenmark heißt es u.a. (Anlagen K 1 - 4 der beigezogenen Verfahrensakte, i.f. BA): "Vertragsschluß erfolgt zu den Bedingungen des ... . Streitigkeiten werden nach unserer Wahl vom Schiedsgericht des W... oder den ordentlichen Gerichten in Hamburg entschieden." Mit Schreiben vom 01.03.1996 sowie vom 16.04.1996 hat sich die Antragstellerin für den Fall eines Rechtsstreits für die Anrufung des Schiedsgerichts entschieden (Anlagen K 8 und 15 BA). Die Antragsgegnerin wurde vom Schiedsgericht verurteilt, der Antragstellerin DM ... nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz seit dem 08.03.1996 zu zahlen und der Antragstellerin DM ... an Schiedsgerichtskosten zu erstatten. Auf die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs wird Bezug genommen. Der Schiedsspruch ist den Parteien am 17.02.1999 zugestellt worden. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.02.1999 auf, die durch das Schiedsgericht ausgeurteilten Beträge bis zum 03.03.1999 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat keine Zahlungen geleistet. Die Antragstellerin begehrt nunmehr, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Sie trägt vor: Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Die in den Verkaufsbestätigungen enthaltenen Schiedsklauseln seien Vertragsinhalt geworden, wie das Schiedsgericht zutreffend festgestellt habe. Aufhebungsgründe seien nicht erkennbar. Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs.2 Nr. 1a ZPO liege nicht vor, da die Schiedsvereinbarung auch materiell wirksam sei. Insbesondere sei die wahlweise Anrufung des Schiedsgerichts oder des staatlichen Gerichts bei der hier vorgenommenen klaren Abgrenzung unbedenklich. Die zu § 1059 Abs.2 Nr.1b) und d) ZPO aufgeführten Aufhebungsgründe seien ebenfalls nicht einschlägig. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht weise keine relevanten Mängel auf. Die von der Antragsgegnerin angebotenen Beweise seien schon deshalb nicht zu erheben gewesen, weil sie unerheblich seien. Ebensowenig sei für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung, ob die Parteien ein Schriftformerfordernis vereinbart hätten. Auch einen Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs.2 Nr. 2b ZPO) weise das Verfahren nicht auf. Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zurückzuweisen und den am 14.12.1998 abgefaßten Schiedsspruch (Az. 32/96) aufzuheben. Die Antragsgegnerin trägt vor: Das angerufene Gericht sei sachlich nicht zuständig, da das schiedsrichterliche Verfahren bereits seit dem Jahre 1996 anhängig sei, so daß die Neuregelung der ZPO noch keine Anwendung finde. Aufhebungsgründe ergäben sich daraus, daß es das Schiedsgericht versäumt habe, die von ihr im Schriftsatz vom 16.09.1997 benannten Zeugen zu hören. Ihr sämtlicher unter das Zeugnis dieser Zeugen gestellter Sachvortrag sei entscheidungserheblich und gleichwohl gänzlich übergangen worden. Auch habe das Schiedsgericht mit der Annahme, daß die Verkaufsbestätigungen der Antragsgegnerin zugegangen seien, elementarste Grundsätze des Beweisrechts mißachtet Den ihr obliegenden Beweis des Zugangs habe die Antragstellerin auch nicht ansatzweise erbringen können. Nur aufgrund dieses groben Fehlers sei das Schiedsgericht zu der Auffassung gelangt, daß ein wirksamer Schiedsvertrag vorliege. Insofern sei neben den Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verstosses gegen den ordre public auch die Rüge des fehlenden Schiedsvertrages begründet. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin nicht Vertragsbestandteil geworden seien, liege auch kein wirksamer Schiedsvertrag vor. Dieser sei im übrigen auch deshalb unwirksam, weil sich die Antragstellerin die Wahl zwischen dem Schiedsgericht und dem ordentlichen Gericht offengehalten habe. Hierin liege eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 08.03.1999 und vom 22.04.1999 sowie der Antragsgegnerin vom 06.04.1999 Bezug genommen. Die beigezogenen Schiedsgerichtsakten Nr. 32/96 sind zur Ergänzung des Parteivorbringens zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Das angerufene Gericht ist sachlich zuständig gemäß § 1062 Abs.1 Nr. 4 ZPO. Da das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach dem Stichtag (01.01.1998) anhängig gemacht worden ist, findet die Neuregelung gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. 1 3224ff) auf den Streitfall Anwendung. II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 ZPO stattzugeben, da ein Schiedsspruch vorliegt, der den Anforderungen des § 1054 ZPO genügt, und keine der in § 1059 Abs.2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe gegeben sind. 1. Die formellen Erfordernisse des § 1054 ZPO (schriftliche Abfassung, Datierung, Unterzeichnung durch die Schiedsrichter und Übersendung an die Parteien) liegen vor, wie dem Inhalt der beigezogenen Schiedsgerichtsakte zu entnehmen ist. Einwendungen sind insoweit von den Parteien auch nicht erhoben worden. Der Schiedsspruch hat das schiedsgerichtliche Verfahren abgeschlossen und der Antragstellerin einen vollstreckungsfähigen Anspruch zuerkannt 2. Die Berücksichtigung der Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO scheitert nicht an der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO, weil diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen war (vgl. § 1060 Abs.2 S.3 ZPO). Der Schiedsspruch ist den Parteien am 17.02.1999 zugegangen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung am 09.03.1999 bzw. der Aufhebungsantrag am 06.04.1999 bei Gericht eingegangen. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind allerdings nur dann beachtlich, wenn sie entsprechend den Anforderungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 554 Abs.3 ZPO entwickelt worden sind, geltend gemacht werden (vgl. Zöller-Geimer a.a.O. Rdn.33). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Abgesehen von diesem formellen Erfordernis sind dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch inhaltlich keine der unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgeführten Aufhebungsgründe zu entnehmen. 2.1. Gemäß § 1059 Abs.2 Nr. 1a ZPO kann eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen. Dies wäre der Fall, wenn sich die Antragsgegnerin dem Spruch des Schiedsgerichts nicht freiwillig unterworfen haben sollte. Die Antragsgegnerin hat aber die ihr zugegangenen Bestätigungsschreiben der Antragstellerin, welche die Schiedsgerichtsklausel enthalten, widerspruchslos hingenommen und auf dieser Grundlage auch Lieferungen abgenommen. Da die Antragsgegnerin Kaufmann ist, ist diese Klausel Vertragsinhalt geworden. Den Beweis, daß den Bestätigungsschreiben Vertragsverhandlungen vorangegangen waren und daß die Bestätigungsschreiben der Antragsgegnerin zugegangen sind, hat die Antragstellerin geführt. Zu dieser Auffassung ist das Schiedsgericht unter Würdigung der von ihm erhobenen Zeugenbeweise gelangt. Daß dabei keine elementaren Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind, wird an anderer Stelle auszuführen sein. Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht mangels genügender Bestimmtheit nichtig. Mit dem der Antragstellerin eingeräumten Wahlrecht zwischen Schiedsgericht oder staatlichem Gericht ist eine eindeutige Regelung getroffen worden. Das auf eine Partei beschränkte Wahlrecht benachteiligt die andere Partei auch nicht in einem Maße, daß dieser der notwendige Rechtsschutz entzogen wäre. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist nur anzunehmen, wenn durch darüber hinausgehende einseitig belastende Regelungen der Rechtsschutz für eine Partei durch den Schiedsvertrag im Übermaß eingeschränkt werden soll (vgl. BGH NJW 1989, 1477f). Derartige weitergehende Regelungen liegen im Streitfalle nicht vor. 2.2. Die Behauptung der Antragsgegnerin, ihr Vorbringen im letzten an das Schiedsgericht gerichteten Schriftsatz vom 16.09.1997 sei übergangen worden, führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1b ZPO trifft schon deshalb nicht zu, weil sich diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht auf einzelne Verteidigungsmittel bezieht. Das Verfahren könnte insoweit aber einer Bestimmung des X. Buches der ZPO nicht entsprochen und deshalb gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO verstoßen haben. Gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO bestimmt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln im Zweifel nach freiem Ermessen. Dabei muß es allerdings dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Rechnung tragen (§ 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO). Dazu zählt auch, daß das Schiedsgericht den Parteivortrag zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Hingegen muß es sich nicht mit Vorbringen auseinandersetzen, welches nach der Begründung des Schiedsspruchs unerheblich ist. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Stellungnahme zur Beweisaufnahme, dessen unterlassene Würdigung sie rügt, war nach Auffassung des Schiedsgerichts aber unerheblich. Insbesondere gilt dies für das Bestreiten, daß bereits im August 1995 über die Geltung der Waren-Vereins-Bedingungen gesprochen worden sei. Da diese Bedingungen und die Schiedsgerichtsklausel durch Schweigen auf die kaufmännischen Bestätigungsschreiben nach Auffassung des Schiedsgerichts Vertragsinhalt geworden sind, kommt es insoweit auf den Inhalt der damaligen Vertragsverhandlungen nicht an. Soweit in dem an das Schiedsgericht gerichteten Schriftsatz vom 16.09.1997 erstmals vorgetragen worden ist, daß bei größeren Bestellungen Schriftform vereinbart worden sei, ist diesem Erfordernis für die streitbefangenen Partien insofern Rechnung getragen worden, als der Antragsgegnerin schriftliche Verkaufsbestätigungen mit allen wesentlichen Details zugegangen sind, die Lieferungen also nicht nur telefonisch vereinbart worden sind, wie dies bei kleineren Einzellieferungen gehandhabt worden sein soll. 3. Einen Verstoß gegen den ordre-public-Vorbehalt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO hat die Antragsgegnerin ebenfalls nicht dargetan, und er ist auch nicht ersichtlich. Ein solcher liegt nur bei offenkundigen Verstößen gegen elementare Verfahrensgrundsätze vor. Solche sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Allerdings gehört die Gewährung rechtlichen Gehörs zu den elementaren verfahrensrechtlichen Verfassungsprinzipien. Sie verlangt, daß sich die Parteien zu allen Tatsachen und Beweismitteln äußern können, die das Schiedsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen möchte. Diese Gelegenheit hat das Schiedsgericht der Antragsgegnerin mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.09.1997 eingeräumt. Daß das Schiedsgericht darin enthaltenes tatsächliches Vorbringen, soweit es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts erheblich ist, nicht übergangen hat, ist bereits oben ausgeführt worden. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe die Beweislast für den Zugang des Bestätigungsschreibens verkannt, geht ihre Rüge fehl. In einer eingehenden Beweiswürdigung ist das Schiedsgericht zur Überzeugung gelangt, daß diese Schriftstücke per Fax vorab und sodann per Post versandt worden sind und ihren Adressat auch erreicht haben, dieser nur den - irrtümlichen - Standpunkt vertreten habe, daß die Kontrakte zur Wirksamkeit seiner Unterschrift bedürften. Dem staatlichen Gericht ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts durch seine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen. Ein solches Vorgehen liefe auf eine révision au fond hinaus, die im Verhältnis von Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit jedenfalls seit der Neuregelung des X. Buches der ZPO durch das Gesetz vom 22.12.1997 (BGBl. a.a.O.) unzulässig ist (vgl. HansOLG, Urt. v. 12.03.1998, OLG Report 1998, 403f). Die vom Antragsgegner beanstandete Beweiswürdigung verstößt nicht gegen grundlegende rechtliche Wertvorstellungen, die allein als Prüfungsmaßstab für einen etwaigen ordre-public-Verstoß herangezogen werden können. Das Schiedsgericht hat die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten in nachvollziehbarer Weise gewürdigt. Danach besteht für den Senat keine Veranlassung zu einer im Ergebnis anderen Beurteilung oder zu eigenen tatsächlichen Feststellungen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 02/09 | 10.06.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Schiedsspruch des Vertragsgerichts an der bulgarischen Handels- und Industriekammer, bestehend aus dem Vorsitzenden I, sowie R und S vom 3. September 2008 (Internationale Vertragssache [IVS] Nr. 7/2007), wird für vollstreckbar erklärt. Der Schiedsspruch hat folgenden Wortlaut: " Es wurde verurteilt, dass das Unternehmen B (Deutschland) (hier: Antragsgegnerin), dem bulgarischen Unternehmen R (hier: Antragstellerin) gemäß der Firmenakte Nr. 9..71993 des Bezirksgerichts in Gabrovo, die folgenden Summen zu zahlen hat: - 27.430,85 (siebenundzwanzigtausendvierhundertdreißig und fünfundachtzig) Euro für die unbezahlte Vergütung für die produzierte Trikotagebekleidung gemäß der Rechnungen Nr. 166765/8.IX.2006, 16776/15.IX.2006, Nr. 16788/21.IX.2006, Nr. 16799/29.IX.2006, Nr. 16822/9.X.2006, Nr. 16830/13X2006, Nr. 16899/10.XI.2006, die auf Grund des Vertrags für die Produktion von Trikotagebekleidung erstellt sind, - 1.943,29 (eintausendneunhundertdreiundvierzig und neun und zwanzig) Euro Verzögerungszinsen gemäß Art. 86 des Gesetzes für die Verschuldungen und die Verträge (GW) für die Periode vom 8.X.2006 bis zu dem Datum der Klageschrifterhebung - dem 17.V. 2007; -Der pflichtschuldige Verzögerungszins gemäß Art. 86 GW auf der Summe 27.430,85 (siebenundzwanzigtausendvierhundertdreißig und fünfundachtzig) Euro für die Periode vom 21.V.2007 bis zu der endgültigen Zahlung der oben genannten Summe; [d.h. Zinsen ab 01.05.2008 bis zum 31.05.2008 i.H.v. 14,93 % ab 01.06.2008 bis zum 30.06.2008 i.H.v. 14,96 % ab 01.07.2008 bis zum 31.07.2008 i.H.v. 15,06 % ab 01.08.2008 bis zum 31.08.2008 i.H.v. 15,25 % ab 01.09.2008 bis zum 30.09.2008 i.H.v. 15,23 % ab 01.10.2008 bis zum 31.10.2008 i.H.v. 15,38 % ab 01.11.2008 bis zum 30.11.2008 i.H.v. 15,72 % ab 01.12.2008 bis zum 31.12.2008 i.H.v. 15,77% ab 01.01.2009 bis zum 31.01.2009 i.H.v. 15,17% ab 01.02.2009 bis zum 28.02.2009 i.H.v. 13,92 % ab 01.03.2009 bis zum 31.03.2009 i.H.v. 13,49 % ab 01.04.2009 bis zum 30.04.2009 i.H.v. 13,53 % ab 01.05.2009 i.H.v. 10 %] - 4.112,70 (viertausendeinhundertzwölf und siebzig) Euro schiedsgerichtliche Gebühr und Gerichtskosten, incl. der Kosten für die im Prozess benutzte Rechtsverteidigung." II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 27.430,85 EUR Gründe I. Aufgrund einer getroffenen Schiedsvereinbarung erhob die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin, die damals noch unter B - Modische Strickmoden firmierte, vor dem Vertragsgericht an der bulgarischen Handels- und Industriekammer Klage auf Zahlung von 32.430,85 EUR zuzüglich Verzugszinsen. Die Klage stützte sie auf offene Forderungen aus der Lieferung von Textilien (Trikotage). Nachdem die Antragsgegnerin im Laufe des Prozesses 5.000 EUR bezahlt hatte, verurteilte das Vertragsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 27.430,85 EUR, 1.943,29 EUR Verzugszinsen 4.112,70 EUR Kosten sowie weiteren Verzugszinsen aus der Summe von 27.430,85 EUR für die Zeit ab dem 21. Mai 2007 in der in Art. 86 GW bestimmten Höhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch des Vertragsgerichts verwiesen (Bl. 54 ff d. A. -Übersetzung). Die Antragstellerin beantragt zuletzt, den Beschluss des Vertragsgerichts an der bulgarischen Handels- und Industriekammer vom 03. September 2008, internationale Vertragssache IVS Nr. 7/2007, wonach die Antragsgegnerin verurteilt ist, an die Antragstellerin 27.430,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1.943,29 EUR, nebst Zinsen hieraus i.Hv. 3.848,98 EUR nebst weiteren Zinsen aus 27.430,85 EUR in Höhe von 10 % seit dem 01. Mai 2009 sowie 4.112,70 EUR bulgarische Verfahrenskosten zu bezahlen, für vollstreckbar zu erklären und den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Antragsgegnerin hat sich zur Sache nicht geäußert. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Bei der Entscheidung des Vertragsgerichts an der bulgarischen Handels- und Industriekammer handelt es sich um einen Schiedsspruch, dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sich gem. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) richtet. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung sind gegeben. 1. Die von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung des Vertragsgerichts sowie eine Übersetzung derselben vorgelegt. Der Vorlage einer Ablichtung der Schiedsvereinbarung gem. Art. IV Abs. 2 UNÜ bedurfte es nicht, weil § 1064 Abs. 1, 3 ZPO diese Anforderung nicht stellt und diese Vorschrift nach dem in Art. VII Abs. 1 UNÜ niedergelegten Grundsatz der Meistbegünstigung vorgeht. Was die Form der vorgelegten Unterlagen anbelangt, kann dahinstehen, ob diese den Voraussetzungen des Art. IV UNÜ entspricht. Diese Vorschrift ist als bloße Beweismittelvorschrift zu interpretieren (BGH, Beschl. v. 17.08.2000 - III ZB 43/99 - Rn. 8 = NJW 2000, 3650; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang § 1061 Rn. 65). Etwaige Mängel sind daher unschädlich, weil Antragsgegnerin die Authentizität des Schiedsspruchs ebenso wenig bestreitet wie die Richtigkeit der Übersetzung. 2. Gründe, die es gem. Art. V Abs. 2 UNÜ rechtfertigen, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen, bestehen nicht. 3. Der gesetzliche Zinssatz gem. Art. 86 des bulgarischen Gesetzes über die Verpflichtungen und Verträge (GW) beträgt 10 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der bulgarischen Nationalbank. Insoweit war der Schiedsspruch zu konkretisieren (vgl. hierzu BGH, Urt. vom. 06.11.1985 - IVb ZR 73/84 - Rn. 17. zitiert nach juris = NJW 1986, 1440). Für die Zeit ab 01.05.2009 war der Zinssatz mit dem Mindestzins i.H.v. 10 % anzunehmen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2, 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Thüringen | 1 Sch 02/08 | 25.08.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen vor dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien am 5. Juni 2008 folgenden Schiedsvergleich: 1) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei € 10.000 und die mit € 263 verglichenen Prozesskosten in 3 Monatsraten zu € 3.421,--, die erste Rate am 1.7.2008, die folgenden Raten jeweils am 1. der folgenden Monate mit 3-tägigem Respiro und Terminverlust bei Verzug mit einer Rate zu Händen des Klägers zu zahlen. 2) Für den Fall des Verzuges verpflichtet sich die beklagte Partei der klagenden Partei 11 % Verzugszinsen aus dem dann noch aushaftenden Betrag ab Verzug zu Händen des Klägers zu zahlen. 3) Hiermit sind alle wechselseitigen Ansprüche verglichen. II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsvergleich wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e: A. Am 6. Juni 2008 schlossen die Parteien vor dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien einen Vergleich mit dem sich aus Nr. I 1) bis 3) dieses Beschlusses ergebenden Inhalt. Unter Vorlage einer Vergleichsausfertigung , die ausweist, dass dieser Vergleich rechtskräftig und vollstreckbar ist, b e a n t r a g t die Antragstellerin: Der vor dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien am 5.6.2008 geschlossene Schiedsvergleich wird für vollstreckbar erklärt. Der die Vollstreckbarkeit aussprechende Beschluss wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Antragsgegner, dem der Antrag zur Stellungnahme zugeleitet worden ist, wendet sich nicht gegen die Vollstreckbarerklärung, erhebt nur "Protest" gegen die Kosten. B. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Es liegen keine Gründe vor, dem Schiedsvergleich die Anerkennung im Inland zu verweigern. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO. Der Antragsgegner hat seinen Wohnsitz im Freistaat Thüringen. Wie das Bayerische Obererste Landesgericht im Beschluss vom 5.7.2004 – 4 Z Sch9/04 (= BayObLGR 2004, 381), der die Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Schiedsvergleiches betraf, eingehend dargelegt hat, kann nicht nur ein ausländischer Schiedsspruch, sondern auch ein ausländischer Schiedsvergleich unter bestimmten Voraussetzungen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Der Senat folgt diesen Erwägungen und schließt sich ihnen an. Die formellen Antragserfordernisse gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO hat die Antragstellerin mit der Vorlage einer Vergleichsausfertigung erfüllt. Versagungs- oder Aufhebensgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Soweit sich der Antragsgegner gegen die Kostenüberbürdung wendet ("Protest"), verkennt er, dass er durch Nichterfüllung der im Vergleich vom 5.Juni 2008 übernommenen Zahlungsverpflichtungen Veranlassung zu diesem Verfahren gegeben hat und ihm als Unterlegenem zwingend die Kosten aufzuerlegen sind. Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert wurde gemäß §§ 2, 3 und 4 ZPO in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung festgesetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Rostock | 1 Sch 02/04 | 06.12.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S: Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern vom 13.10.2004 - Az. B IV 50 10/00 - für vollstreckbar zu erklären, wird unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Gegenstandes des Verfahrens wird auf € 10.225,84 festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin begehrt gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO die Vollstreckbarerklärung eines Vermittlungsvorschlages der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern - vom 13.10.2004. Der Antragsgegner erstrebt dessen Aufhebung. Mit Gesellschaftsvertrag vom 01.08.1995 verbanden sich die Parteien zur örtlichen Rechtsanwaltssozietät „XXX“. Für den Fall einer Beendigung der Sozietät aus den in Ziff. 16 genannten Gründen oder durch Kündigung gemäß Ziff. 17 verständigten sie sich hinsichtlich des Ausscheidenden auf folgende Ausgleichsregelung: "Mit dem Betroffenen ist spätestens zum Ende des laufenden Geschäftsjahres entsprechend seinem Anteil am Praxiswert nach dem Ertragswertverfahren (vgl. BRAK-Mitteilung 1986, 119 ff.) abzurechnen. Dieser beträgt ab dem 4. Geschäftsjahr jeweils 50 % (siehe Ziffer 7)." In Ziff. 19 des Vertrages heißt es: "Im Falle auftretender Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrages oder über die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und deren Erfüllung haben beide Vertragspartner vor Anrufung der Gerichte den Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Schwerin um eine Vermittlung zu bitten. Beide Vertragspartner unterwerfen sich schon jetzt einem Einigungsvorschlag der Kammer." Im Jahr 1997 verständigten sich die Parteien dahin, dass die Praxis in einer überörtlichen Sozietät geführt werde. Die Antragstellerin nahm ihren Kanzleisitz in XXX der Antragsgegner behielt den Kanzleisitz in XXX Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages verbanden die Parteien damit nicht. Mit einer undatierten Vereinbarung verständigten sich die Parteien später dahin, dass die Sozietät mit Wirkung vom 01.01.2000 aufgelöst werde. Die Antragstellerin berühmte sich nachfolgend eines Ausgleichsanspruches in Höhe von 40.000,- DM, der Antragsgegner hingegen schlug gegenseitige Generalquittung vor. Mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2000 bat die Antragstellerin die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern um Durchführung eines Vermittlungsverfahrens, was die Zustimmung des Antragsgegners fand. Der zweite Vermittlungstermin vor dem Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer fand am 12.01.2001 statt. Das vom Geschäftsführer der Kammer erstellte und den Parteien übermittelte Protokoll hat auszugsweise folgenden Inhalt: "... Die Parteien wünschen einen Einigungsvorschlag durch die Rechtsanwaltskammer, der sie binden soll. Das Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer soll abschließend sein und den Weg zu Gericht ausschließen. Diesen Einigungsvorschlag zu erarbeiten wird ausdrücklich der Unterzeichner beauftragt. Sein Einigungsvorschlag geht den Parteien nach Gegenzeichnung durch den Präsidenten zu. Zur Sache: Frau Rechtsanwältin XXX fordert eine Ausgleichszahlung von DM 40.000,00. Herr Rechtsanwalt XXX hält dem gegenüber keine Ausgleichszahlung mehr für angebracht. Herr Rechtsanwalt XXX begründet dies mit der Zahlung folgender Beträge: DM 5.501,58, vgl. Auflösungsvereinbarung DM 21.310,34, vgl. Schreiben 26.12. DM 9.993,26, vgl. Protokoll Sozietätsberatung 18.09.1995. Die Frage der Ausgleichsfähigkeit dieser Zahlen wird diskutiert. ..." Mit dem genannten Schreiben vom 26.12.2000 hatte der Antragsgegner unter dort aufgelisteten 19 Positionen Zahlungen in Höhe von 20.831,09 DM aufgeführt, die er nach dem 31.12.1999 noch für die Sozietät geleistet habe und hinsichtlich derer er einen teilweisen Ausgleich durch die Antragstellerin begehre. Unter dem 27.11.2001 unterbreitete der Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer ohne Unterschrift und Gegenzeichnung durch den Kammerpräsidenten den Parteien einen begründeten Vermittlungsvorschlag dahin, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von 20.000,- DM zahlt und damit alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind. Die Begründung enthält eine konkrete Berechnung des grundsätzlichen Ausgleichsbetrages anhand von Praxiswertermittlungen nach BRAK-Richtlinien und berücksichtigt darüber hinaus zu Gunsten des Antragsgegners einen Ausgleichsanspruch aus einer Differenz der Einnahmen im Jahr 1999. Ausführungen zu den vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26.12.2000 geltend gemachten Zahlungen enthält die Begründung dagegen nicht. Mit diesem Vorschlag erklärte sich die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 05.12.2001 einverstanden. Der Antragsgegner tat Gleiches mit Schreiben vom 08.12.2001, wies aber zugleich daraufhin, dass der Vorschlag nicht die von ihm nach dem 31.3 2.1999 für die Sozietät noch geleisteten Zahlungen über insgesamt 29.845,02 DM berücksichtige. Diese Zahlungen leistete der Antragsgegner im Einzelnen unter 23 Positionen auf, wobei die Positionen 1. - 19. denen aus seinem Schreiben vom 26.12.2000 entsprachen. Hiervon habe die Antragstellerin 50 % zu tragen, mithin den Betrag von 14.922,51 DM. Den Differenzbetrag zu 20.000,- DM in Höhe von 5.077,49 DM überwies der Antragsgegner an die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 10.06.2002 und 27.06.2002 wies der Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer darauf hin, dass die Positionen I. - 19. der Aufstellung des Antragsgegners in dem Vermittlungsvorschlag berücksichtigt worden seien, nicht hingegen die erst nachträglich mitgeteilten Positionen 20. - 23.. Da der Antragsgegner weitere Zahlungen nicht leistete, betrieb die Antragstellerin bezüglich des Vermittlungsvorschlages das Vollstreckbarkeitsverfahren vor dem Landgericht Stralsund - Az. 6 O 360/02 -, in dem sie hilfsweise die Zahlung von 7.626,76 € nebst Zinsen begehrte. In dem Verhandlungstermin am 17.06.2004 wies der Einzelrichter u. a. daraufhin, dass in der Vereinbarung vom 12.01.2001 eine Schiedsgerichtsabrede zu erblicken sei und der Vermittlungsvorschlag vom 27.11.2001 eine schiedsgerichtliche Entscheidung darstelle. Mit Beschluss vom 05.11.2004 setzte der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur endgültigen Entscheidung der Rechtsanwaltskammer aus mit der Begründung, mit dem Vermittlungsvorschlag vom 27.11.2001 liege noch keine bindende Entscheidung der Kammer vor. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden worden ist. Unter dem 13.10.2004 wiederholte die Rechtsanwaltskammer, diesmal mit den Unterschriften des Geschäftsführers und des Kammerpräsidenten, mit gleicher Begründung den Vermittlungsvorschlag vom 27.11.2001. Dagegen wandte sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 18.10.2004, mit dem er Antrag gemäß § 1058 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 ZPO auf Berichtigung, Auslegung bzw. Ergänzung stellte und mit Rücksicht auf die von ihm geleisteten Zahlungen eine Vermittlung dahin beantragte, dass beiden Parteien Forderungen nicht mehr zustünden. Mit Schreiben vom 17.05.2006 entschied die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern über den Antrag des Antragsgegners. Bis auf eine Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers lehnte sie den Antrag mit der Begründung ab, die vom Antragsgegner geltend gemachten Zahlungen, auf die er eine Aufrechnung stütze, zu den Positionen 1. -19. seien bei der Formulierung des Schiedsspruchs bereits berücksichtigt worden, während die Zahlungen zu den Positionen 20. - 23. im Vermittlungsverfahren nicht geltend gemacht worden seien, weshalb eine diesbezügliche Änderung des Schiedsspruchs nicht in Betracht komme. Ausführungen zu den vom Antragsgegner gezahlten 5.077,49 DM enthält das Schreiben nicht. Im hier anhängigen Verfahren macht die Antragstellerin geltend, dass es sich bei dem Vermittlungsvorschlag der Kammer vom 13.10.2004 um einen Schiedsspruch handele. Weil der Antragsgegner weitere Zahlung verweigere, sei, um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, eine Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 ZPO erforderlich. Der Antragsgegner könne sich, abgesehen von den geleisteten 5.077,49 DM, nicht mit Erfolg auf sonstige Zahlungen berufen, weil diese im Vermittlungsverfahren berücksichtigt worden seien. Seine sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Stralsund hindere eine Vollstreckbarerklärungsentscheidung gemäß § 1060 ZPO nicht. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den von der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern unter dem Aktenzeichen B IV 50 10/00 erlassenen Schiedsspruch vom 13.10.2004 für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner b e a n t r a g t, den Antrag der Antragstellerin unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Er ist der Auffassung, er habe mit den unstreitigen Zahlungen nach dem 31.12.1999 die 20.000,- DM bereits geleistet. Auch stehe einer Vollstreckbarerklärungsentscheidung des Senates der bei dem Landgericht Stralsund ausgesetzte, aber noch anhängige Rechtsstreit entgegen. Weiterhin meint der Antragsgegner, der Schiedsspruch vom 13.10.2004 unterliege der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO, weil er die von ihm geleisteten Zahlungen nicht berücksichtige. Die Rechtsanwaltskammer habe sich im Schiedsspruch weder zum Aufrechnungs- noch zum Erfüllungseinwand positioniert und sich damit einer Entscheidung über seine materiell-rechtlichen Einwendungen enthalten. Im Übrigen wolle die Antragstellerin ihn vorsätzlich und in sittenwidriger Weise schädigen. Mit Beschluss vom 06.10.2005 hatte der Senat das Vollstreckbarerklärungsverfahren bis zur Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern über den Antrag des Antragsgegners vom 18.10.2004 auf Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs der Rechtsanwaltskammer vom 13.10.2004 in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 19.05.2006 hat der Antragsgegner beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen. II. 1. Der auf einen inländischen verurteilenden Schiedsspruch gerichtete und damit statthafte Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO ist zulässig. a) Das OLG Rostock ist für die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, zuständig. b) Es liegt eine wirksame Schiedsvereinbarung vor. Eine Schiedsvereinbarung ist gemäß § 1029 Abs. I ZPO eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die gemäß § 1031 ZPO erforderliche Form der Schiedsvereinbarung ist gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO auch dann gewahrt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Schriftstück enthalten ist und der Inhalt des Schriftstücks nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Eine hiernach wirksame Schiedsvereinbarung ist jedenfalls durch das von der Rechtsanwaltskammer beiden Parteien übersandte Protokoll vom 12.01.2001 gegeben, in dem festgelegt worden war, dass die Parteien einen sie bindenden Einigungsvorschlag durch die Rechtsanwaltskammer wünschten und das Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer abschließend sein und den Weg zu Gericht ausschließen sollte. c) Ferner existiert auch ein den Anforderungen des § 1054 ZPO genügender Schiedsspruch. „.Das Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 13.10.2004, wonach der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von 20.000,- DM zahlen soll und damit alle gegenseitigen Ansprüche aus der Auflösung der Sozietät erledigt sein sollen, ist zwar als "Vorschlag" bezeichnet, lässt aber hinreichend erkennen, dass es den Abschluss des "Vermittlungsverfahrens" bildet und eine - wie von den Parteien gewünschte - bindende Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des genannten Betrages beinhaltet. Dieser Schiedsspruch ist im Folgenden begründet und unter Angabe von Ort und Datum sowohl vom Präsidenten als auch vom Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer unterschrieben und beiden Parteien übersandt worden. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs vom 13.10.2004 im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). d) Schließlich besteht eine doppelte Rechtshängigkeit im Hinblick auf das vor dem Landgericht Stralsund schwebende und gemäß § 148 ZPO ausgesetzte Verfahren nicht. Denn dieses hat nur den - aufgrund fehlender Gegenzeichnung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer unwirksamen - Vermittlungsvorschlag der Rechtsanwaltskammer vom 27.11.2001 und nicht den hier streitgegenständlichen Schiedsspruch vom 13.10.2004 zum Gegenstand. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist jedoch, da ihm gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO entgegenstehen, unbegründet. Der Schiedsspruch war auf Antrag des Antragsgegners gemäß § 1059 ZPO aufzuheben. a) Zwar liegt mit dem Schreiben vom 13.10.2004 und mit der unter dem 17.05.2006 getroffenen Entscheidung der Rechtsanwaltskammer M-V über den Antrag des Antragsgegners gemäß § 1058 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 ZPO auf Berichtigung, Auslegung bzw. Ergänzung des Schiedsspruchs ein endgültiger, das schiedsrichterliche Verfahren gemäß § 1056 Abs. 1 ZPO beendender und einen Anspruch zuerkennender Schiedsspruch vor. b) Der Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs stehen jedoch Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO entgegen. Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht wird oder wenn das Gericht einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO feststellt. aa) Der Antragsgegner hat innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO von drei Monaten nach Empfang des Schiedsspruchs den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO geltend gemacht (§ 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO). bb) Ob der Antragsgegner den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO "begründet" geltend gemacht hat (die Begründung muss den Anforderungen genügen, die der Bundesgerichtshof zu § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, d.h. zur Darstellung von Revisionsgründen entwickelt hat), kann letztlich dahinstehen. cc) Denn es liegt jedenfalls (auch) der Aufheb ungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO vor. Für diesen Aufhebungsgrund ist eine begründete Geltendmachung durch den Antragsgegner im oben genannten Sinne nicht erforderlich. Gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Auch die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht fällt unter § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rdnr. 68). (I) Vorliegend hat die Rechtsanwaltskammer rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht zu Lasten des Antragsgegners nicht (hinreichend) gewährt. Schiedsgerichte müssen rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte gewähren. Die Gewährung rechtlichen Gehörs erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zu geben, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen, sondern erfordert auch eine angemessene Berücksichtigung erheblichen Vorbringens bei der Entscheidungsfindung. Das Schiedsgericht muss das jeweilige Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (BGH, NJW 1986, 1436 ff. m.w.N.). (a) Unstreitig hat der Antragsgegner im Dezember 2001 auf die laut Schiedsspruch zu zahlenden 20.000,- DM bereits 5.077,49 DM an die Antragstellerin gezahlt, und zwar auf der Grundlage des damaligen (unwirksamen), mit dem jetzigen Schiedsspruch vom 13.10.2004 gleichlautenden "Vorschlags" der Rechtsanwaltskammer vom 27.11.2001. Die Zahlung dieses Betrages hat der Antragsgegner der Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 08.12.2001 mitgeteilt. Darüber hinaus hat die Rechtsanwaltskammer hiervon auch im Laufe der sich anschließenden Diskussion über die Frage der Aufrechnungsmöglichkeit des Antragsgegners Kenntnis erlangt. Da das Schiedsverfahren erst mit dem wirksamen Schiedsspruch vom 13.10.2004 beendet wurde, hätte die Rechtsanwaltskammer diese Zahlung des Antragsgegners bei ihrem Schiedsspruch berücksichtigen müssen. Dies ist ganz offensichtlich nicht erfolgt - wohl aufgrund der (unzutreffenden) Auffassung der Rechtsanwaltskammer, das als "Vermittlungsverfahren" bezeichnete und als Schiedsverfahren zu wertende Verfahren sei bereits mit dem unwirksamen Vorschlag vom 27.11.2001 beendet gewesen. Die Begründung des Schiedsspruchs vom 13.10.2004 geht bei der Berechnung des vom Antragsgegner zu zahlenden Betrages in Höhe von 20.000,-DM in keiner Weise auf die Zahlung ein. Der Begründung kann auch sonst nicht entnommen werden, dass die Zahlung Berücksichtigung gefunden hat. Selbst nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 18.10.2004 Berichtigung und Auslegung bzw. Ergänzung des Schiedsspruchs beantragt und sich dabei ausdrücklich auch auf die Zahlung der 5.077,49 DM berufen hatte, hat die Rechtsanwaltskammer in ihrer daraufhin ergangenen Entscheidung vom 17.05.2006 die Zahlung mit keinem Wort erwähnt oder sonst berücksichtigt. Demnach hat die Rechtsanwaltskammer den - unstreitigen - Vortrag zur bereits erfolgten teilweisen Zahlung des vorgeschlagenen Ausgleichsbetrages übergangen. Hierin liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs. (b) Gleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsgegner mit Schreiben an die Antragstellerin vom 08.12.2001 zur Aufrechnung gestellten Forderungen unter den dort aufgelisteten Positionen 20. - 23.. Dieses Schreiben hat der Antragsgegner am selben Tag auch an die Rechtsanwaltskammer übermittelt. Auch diese Aufrechnungsforderungen waren der Rechtsanwaltskammer damit lange vor Abschluss des Schiedsverfahrens am 13.10.2004 bekannt. Dennoch wurden sie - was die Rechtsanwaltskammer diesbezüglich sogar ausdrücklich im Schreiben vom 17.05.2006 bestätigt hat - im Rahmen des Schiedsverfahrens und bei Abfassung des Schiedsspruchs vom 13.10.2004 in keiner Weise berücksichtigt. (c) Hinsichtlich der vom Antragsgegner im Schreiben vom 08.12.2001 zur Aufrechnung gestellten Forderungen unter den dortigen Positionen 1. - 19. hat die Rechtsanwaltskammer zwar erklärt, diese seien bei dem am 27.11.2001 unterbreiteten "Vorschlag" bzw. im Schiedsspruch vom 13.10.2004 bereits berücksichtigt worden, auch wenn sie in der jeweiligen Begründung nicht ausführlicher erwähnt worden seien. Die Begründungen sind jedoch hinsichtlich der erfolgten Berechnung der Ausgleichszahlung von 20.000,- DM - und zwar ohne Einberechnung der Aufrechnungsforderungen - in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auch ist eine nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer zu Gunsten des Antragsgegners zu berücksichtigende Forderung gegen die Antragstellerin in Höhe von 2.501,58 DM in die Begründung des Schiedsspruchs ausdrücklich aufgenommen worden und hat sich auf die vorgeschlagene Ausgleichszahlung ausgewirkt, während die zur Aufrechnung gestellten Forderungen mit keinem Wort Erwähnung gefunden haben. Dies spricht dafür, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen tatsächlich nicht berücksichtigt wurden. Bei deren Berücksichtigung hätten sie entweder die Berechnung der Ausgleichszahlung in irgendeiner Weise beeinflussen müssen oder es hätte eines Hinweises der Rechtsanwaltskammer bedurft, dass die diesbezüglichen Einwendungen des Antragsgegners aus bestimmten sachlichen Gründen nicht berücksichtigungsfähig sind. Dass weder das eine noch das andere erfolgt ist, lässt nur den Schluss zu, dass auch die Aufrechnungspositionen 1. - 19. tatsächlich keinerlei Eingang in den Schiedsspruch gefunden haben und demnach auch insoweit von der Rechtsanwaltskammer rechtliches Gehör versagt wurde. (2) Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs fuhrt dazu, dass der Schiedsspruch aufgehoben werden muss, soweit er darauf beruhen kann (BGH, a. a. O.). Vorliegend war der Schiedsspruch in vollem Umfang aufzuheben, da der nach ihm zu zahlende Ausgleichsbetrag von 20.000,- DM von den vom Antragsgegner zur Aufrechnung gestellten - im Übrigen von der Antragstellerin nicht bestrittenen - Forderungen und der erfolgten Teilzahlung von 5.077,49 DM vollständig aufgezehrt wird. dd) Ob daneben auch ein unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO fallender erheblicher Begründungsmangel des Schiedsspruchs zu bejahen ist, bedarf keiner Entscheidung mehr. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 02/03 | 03.06.2003 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; - Behinderung in den Angriffs-/Verteidigungsmitteln; - Restit | |
B E S C H L U S S: A. I. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. W. sowie den Beisitzern J. und K. vom 19.11.2002 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 6.12.2002: 1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 255.645,94 € nebst 9 % Zinsen seit 6.1.2000 zu bezahlen. 2. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Schiedsklägers zu tragen, wird für vollstreckbar erklärt. II. Der Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 255.645,94 €. B. 1. Der Schiedsspruch über die Kostenfestsetzung des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. W. sowie den Beisitzern J. und K. vom 30.01.2003: Die dem Kläger auf Grund des Schiedsspruchs vom 19.11.2002 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 06.12.2002 vom Beklagten zu erstattenden Verfahrenskosten werden auf 38.174,88 € festgesetzt wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 38.174,88 €. G R Ü N D E: I. Der Antragsteller beantragt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs und des dazugehörigen Schiedsspruchs über die Kostenfestsetzung, der Antragsgegner macht die Aufhebungsgründe nach § 1059 II ZPO, insbesondere einen Verstoß gegen den ordre public geltend. Der Antragsteller war Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der V. GmbH, S. Er veräußerte mit notariellem Vertrag vom 3.12.1998 sämtliche Geschäftsanteile an den Antragsgegner zum Gesamtpreis von 5 Mio. DM. Ziffer 12 dieses Vertrages enthält eine Schiedsklausel, aufgrund derer die Parteien in der gesonderten Urkunde vom 03.12.1998 einen Schiedsvertrag für alle Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag und etwaiger künftiger Kaufvertragsnachträge schlossen. Durch weiteren notariellen Vertrag vom 01.04.1999 vereinbarten die Parteien vor dem Hintergrund zwischenzeitlich aufgetretener Unstimmigkeiten eine Abänderung der Vereinbarung vom 03.12.2000 in einzelnen Punkten, u.a. die Reduzierung des Kaufpreises um 400.000,- DM und die Bereitschaft des Antragstellers, alles zu tun, um die Bedingungen der den Kaufpreis finanzierenden D. Bank W. zu erfüllen. Die den Kaufpreis finanzierende D., Filiale Wü., forderte zunächst eine Nachrangerklärung des Antragstellers, zu deren Abgabe sich dieser in der Folge nicht bereit fand. Am 10.06.1999 kam es zur Beilegung von weiteren Uneinigkeiten zu einem zweiten notariellen Nachtrag zu den vorangegangenen Vereinbarungen. Der Nachtrag enthält u.a. die Regelung, dass die Parteien darüber einig sind, dass über den Nachtrag hinaus keine weiteren Ansprüche bestehen und Aufrechnungen nicht geltend gemacht werden. Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung gewährte die finanzierende D. Bank dem Antragsgegner den zur Finanzierung der ersten beiden Kaufpreisraten erforderlichen Kredit über 2.825.000,- DM und verzichtete auf die Unterschrift des Antragstellers unter die vorbereitete Nachrangerklärung, was dem Beklagten von der D. Bank mitgeteilt wurde. Die Zahlung weiterer Raten verweigerte der Antragsgegner mit der Begründung, er sei bei Abschluss aller Verträge vom Antragsteller massiv getäuscht worden, indem über eine Vielzahl von für die Bewertung des Unternehmens und damit für den Kaufpreis maßgebende Fragen unkorrekte Angaben gemacht worden seien. Der Antragsgegner ließ deshalb mit Schreiben vom 25.07.2000 die Nachtragsverträge vom 01.04.1999 und 10.06.1999 wegen arglistiger Täuschung anfechten und machte Schadensersatzansprüche geltend, die nach seinem Vortrag die im Schiedsverfahren eingeklagte Kaufpreisrate von 500.000,- DM und auch die weiteren Raten bei weitem übersteigen. Das auf der Grundlage des Schiedsvertrags konstituierte Schiedsgericht, bestehend aus ..., verurteilte nach Beweiserhebung den Antragsgegner durch Schiedsspruch vom 19.11.2002, an den Antragsteller 255.645,94 € nebst 9% Zinsen seit 06.01.2000 sowie die Verfahrenskosten zu zahlen. Im Schiedsspruch vom 30.01.2003 hat das Schiedsgericht die Kosten des Verfahrens betragsmäßig auf 38.174,88 € zu lasten des Antragsgegners festgesetzt. Der Antragsteller b e a n t r a g t, diesen Schiedsspruch vom 19.11.2002 in der berichtigten Fassung vom 06.12.2002 sowie den Schiedsspruch vom 30.01.2003 über die Kostenfestsetzung für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner b e a n t r a g t, die Anträge zurückzuweisen und die Schiedssprüche aufzuheben. Der Antragsgegner trägt vor, er sei bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrags vom 03.12.1998 vom Antragsteller bewusst über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens getäuscht worden. Erst im Anschluss an den Abschluss des zweiten notariellen Ergänzungsvertrags vom 10.06.1999 habe sich herausgestellt, dass eine Vielzahl von Positionen der Bilanz vom 31.12.1998 Fehlbewertungen enthielten, die über den Wert des Unternehmens getäuscht hätten. Bei Kenntnis hätte er das Unternehmen nicht erworben. Das Schiedsgericht habe die rechtliche Bedeutung der in der notariellen Vereinbarung vom 10.06.1999 (richtig vom 01.04.1999) vereinbarten Nachrangigkeitsklausel verkannt. Diese habe den Zweck gehabt, ihn, den Antragsgegner, dahin abzusichern, dass er nur im Falle der Gewinnerzielung Zahlungen auf den Kaufpreis zu leisten habe. Die hierzu von ihm benannten Zeugen habe das Schiedsgericht nicht gehört. Zu dem rechtlichen Ergebnis, es sei auf die Nachrangigkeitsklausel nachträglich verzichtet worden, sei das Schiedsgericht aufgrund fehlerhafter Wertung des Sachverhalts gekommen, die ersichtlich auf die Aussage des Zeugen K. zurückgehe. Die Aussagen der Zeugen der Bank habe es falsch gewürdigt. Das Schiedsgericht habe den als Zeugen für die Erörterung der Bedeutung der Nachrangigkeitsklausel bei den Vertragsverhandlungen am 01.04.1999 benannten Notar nicht vernommen. Auch die Zeugen C. und Dr. Co. seien im ganzen Verfahren nicht gehört worden. Das Schiedsgericht habe sich vielmehr auf die Aussagen des parteiischen Zeugen K. beschränkt. Deshalb habe das Schiedsgericht fehlerhaft die rechtlichen Wirkungen der Nachrangigkeitsvereinbarung primär und allein auf die finanzierende Bank bezogen und daher unzutreffend die Auffassung vertreten, dass sich der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller nicht auf diese Vereinbarung berufen könne. Das Schiedsgericht habe für die Frage der Wirksamkeit der Nachrangigkeitsvereinbarung unzutreffend darauf abgestellt, dass die finanzierende Bank auf die Unterschriftsleistung des Antragstellers verzichtet habe. Die Entscheidung des Schiedsgerichts zu Gegenrechten des Antragsgegners sei in hohem Maß durch die täuschenden Ausführungen des Zeugen K. und des Antragstellers beeinflusst worden. Er, der Antragsgegner, sei vor Abschluss des Kaufvertrages vom Antragsteller und dem von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer, dem Zeugen K., arglistig über die Wertansätze des Unternehmens getäuscht worden. Die Überschuldung des Unternehmens sei für den Antragsgegner auch bei Abschluss der Folgevereinbarungen noch nicht erkennbar gewesen. Zwischen der Erstellung der vorläufigen Bilanz zum 31.12.1998 vom 01.04.1999 und der endgültigen Bilanz vom 04.05.1999 seien ca. 1500 Umbuchungen vorgenommen worden. Die Wertung des Schiedsgerichts, die in Rede stehenden Veränderungen hätten keinen wertbildenden und nachhaltigen Einfluss auf das Bilanzergebnis, sei offenkundig maßgeblich durch die unrichtige Aussage des Zeugen K. beeinflusst. Statt zur Aufklärung, ob die Bilanzansätze von 1998 zutreffend angesetzt und fortgeschrieben worden seien, ein Sachverständigengutachten einzuholen, habe sich das Schiedsgericht von der Aussage des Zeugen K. leiten lassen, wonach sich lediglich einzelne Bilanzansätze, nicht aber der Wert des Unternehmens als solches geändert hätten. Die Bekundungen des parteiischen Zeugen K. seien sachlich unzutreffend. Das Schiedsgericht habe sich in den Gründen des Schiedsspruchs auch nicht mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. auseinandergesetzt. Das Ergebnis des Schiedsgerichts, dass der Antragsgegner mit den von ihm erhobenen Einwendungen aufgrund der im Nachtrag vom 10.06.1999 unter Punkt 14 enthaltenen Ausschlussklausel präkludiert sei, sei unzutreffend, weil die Bilanzunrichtigkeiten dem Antragsgegner zur Zeit der Nachtragsvereinbarung noch nicht bekannt gewesen seien. Seinen Beweisangeboten hierzu sei das Schiedsgericht nicht nachgegangen. Die Feststellung des Schiedsgerichts, die erhobenen Einwendungen seien entweder bekannt gewesen oder seien nicht substantiiert dargelegt oder nicht nachgewiesen, sei ohne die gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgt. Die Erledigungserklärung habe das Schiedsgericht ohne Berücksichtigung der Nachrangklausel gewertet, was falsch sei. Die Beeinflussung des Schiedsgerichts durch die täuschenden Ausführungen des Zeugen K. gemeinsam mit dem Schiedskläger, hätten sich in Kombination mit der fehlenden vollständigen Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung auf das Ergebnis des Schiedsspruchs ausgewirkt. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 ZPO liege vor. Die Vollstreckbarerklärung und Aufrechterhaltung des Schiedsspruchs sei daher sittenwidrig und mit dem ordre public nicht zu vereinbaren. Aus den gleichen Gründen könne auch der Schiedsspruch über die Kosten nicht von Bestand sein. Der Antragsteller ist dem entgegengetreten. II. Beide Schiedssprüche sind nach § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Das OLG Stuttgart ist gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO für die Vollstreckbarerklärung zuständig. Die Schiedssprüche sind entsprechend § 1064 Abs. 1 ZPO vorgelegt worden. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO, die die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 1. Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind vom Antragsgegner nicht im Einzelnen begründet geltend gemacht worden (BGH NJW 1999, 2974). Er stützt seinen Ablehnungsantrag ausschließlich darauf, dass eine Vollstreckung des Schiedsspruchs sittenwidrig sei und einen Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) darstelle, im Wesentlichen mit der Begründung, das Schiedsgericht habe den Sachverständigen nicht hinreichend aufgeklärt und angebotene Beweise nicht erhoben. Auch soweit der Antragsgegner eine arglistige Täuschung seiner Person durch den Antragsteller und eine Täuschung des Schiedsgerichts durch den Zeugen K. geltend macht, dient dies ausschließlich zur Begründung des Einwandes der sittenwidrigen Schädigung i. S. der Verletzung des ordre public. 2. Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO kann nicht festgestellt werden. Ein Verstoß gegen den ordre public ist im Blick auf die Entscheidungsfindung und Rechtsanwendung des Schiedsgericht nicht ersichtlich. Der Aufhebungsgrund der Nr. 2 lit. b liegt vor, wenn der Inhalt des Schiedsspruchs oder das zugrundeliegende Verfahren mit dem Gedanken der deutschen Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führte, das mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar und deshalb untragbar wäre, das heißt wenn der Schiedsspruch elementare Gerechtigkeitsvorstellungen oder grundlegende Verfahrensmaximen missachtet. Bei der Prüfung ist hinsichtlich des Verstoßes gegen den materiellrechtlichen ordre public Ausgangspunkt das grundsätzliche Verbot der révision au fond, das es dem Gericht untersagt, den Schiedsspruch auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, solange das Ergebnis nicht unabdingbaren Rechtsgrundsätzen und Gerechtigkeitsvorstellungen widerspricht. Verfahrensrechtlicher ordre public bedeutet u.a. Gewährung rechtlichen Gehörs, Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit der tragenden Argumentation der Parteien und Begründung der Auffassung zu deren wesentlichen Vortrag. a) Der Aufhebungsgrund der ordre public-Verletzung wird durch §§ 580 ff ZPO konkretisiert, soweit sich im Schiedsverfahren Dinge ereignet haben, die einen Restitutionsgrund darstellen (BGH NJW 2001, 373). Das vom Antragsgegner dem Antragsteller und dem Zeugen K. vorgeworfene betrügerische Verhalten kann als Aufhebungsgrund wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchgreifen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 3 und 4 ZPO und damit ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b wären zwar gegeben, wenn der Schiedsspruch durch eine strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht eines Zeugen oder durch Betrug eines Parteivertreters oder des Gegners erwirkt worden wäre. Dieser Aufhebungsgrund unterliegt aber wie die Geltendmachung von Restitutionsgründen in bezug auf Verfahren vor staatlichen Gerichten den Einschränkungen der §§ 581 ff ZPO (BGH aaO, mit weiteren Nachweisen). Diese stehen im vorliegenden Sachverhalt der Geltendmachung der Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 3 u. 4 ZPO als Verstoß gegen den ordre public entgegen, weil wegen des behaupteten Betruges durch den Antragsteller und wegen der behaupteten Falschaussage des Zeugen K. weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch sonst festgestellt worden ist, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 ZPO). b) Es kann vorliegend dahin stehen, ob der materiellrechtliche Einwand vorsätzlich sittenwidriger Schädigung über die in § 1059 Abs. 2 ZPO im einzelnen aufgelisteten Aufhebungsgründe hinaus nur im Falle eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut in analoger Anwendung von § 1059 Abs. 2 ZPO zur Anwendung kommen kann (s. BGH NJW 2001, 373 ff.), oder der Einwand bei jedem Schiedsspruch geltend gemacht werden kann, z. B. bei Verfristung eines Aufhebungsantrags. Denn das Vorbringen des Antragsgegners ist unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des ordre public im gleichen Umfang relevant mit der Fragestellung, ob eine entsprechende Situation vorliegt, die in der staatlichen Gerichtsbarkeit die Urteilserschleichung oder Gebrauchmachen von einem rechtskräftigen Urteil als sittenwidrige Schädigung des Gegners gewertet würde (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Indessen trägt das Vorbringen des Antragsgegners die behauptete Feststellung nicht. Die Aufhebung eines Schiedsspruchs aufgrund des Einwandes der sittenwidrigen Schädigung erfolgt nur, wenn der Betroffene darlegt und beweist, dass der Schiedsspruch objektiv unrichtig ist und der Antragsteller dieses weiß. Es muss dazu kommen, dass die Unrichtigkeit nicht auf nachlässiger Prozessführung des Betroffenen beruht und dass darüber hinaus besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung ergeben, vorliegen, die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen und den Gebrauch des Titels als missbräuchlich erscheinen lassen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Rn 74 vor § 322; BGH NJW 1989, 1285). Die arglistige Erschleichung des Titels durch Irreführung des Gerichts durch Verfahrensmanipulation oder kollusives Verhalten wäre als solcher Umstand anzusehen. Der Antragsgegner hat diese Voraussetzungen indessen nicht dargetan. Er behauptet pauschal, die Entscheidung des Schiedsgerichts sei in hohem Maße durch die täuschenden Ausführungen des Zeugen K. und des Antragstellers beeinflusst worden. Aus diesem Vorbringen ist nicht ersichtlich, worin die täuschenden Ausführungen des Antragstellers oder des Zeugen zu sehen sein sollen. Zum Vorwurf täuschenden Verhaltens fehlt jeder Tatsachenvortrag. In der Sache setzt vielmehr der Antragsgegner seine schon vor dem Schiedsgericht behauptete Bewertung vom Sachverhalt und seine Würdigung von Zeugen an die Stelle derjenigen des Schiedsgerichts, das im Schiedsspruch im einzelnen begründet seine Entscheidung dargelegt hat unter Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragsgegners. Selbst wenn die Angaben des Zeugen im Schiedsverfahren nicht der Wahrheit entsprochen hätten, könnte daraus noch nicht der Vorwurf des Erschleichens der Schiedsgerichtsentscheidung durch den Antragsteller abgeleitet werden. Der Antragsgegner behauptet nämlich nicht, dass der Antragsteller den Zeugen zur Falschaussage bestimmt oder in anderer Weise zum Nachteil des Antragsgegners im Prozess mit dem Zeugen zusammengewirkt hätte, was Voraussetzung für die Annahme sittenwidriger Herbeiführung der Entscheidung durch den Antragsteller im Schiedsverfahren wäre. Im Übrigen hat der Antragsteller den Schiedsspruch durch die behauptete täuschende Aussage des Zeugen K. nicht erschlichen. Für das Schiedsgericht war bei seiner Entscheidungsfindung die Aussage des Zeugen K. jedenfalls im Endergebnis nicht von maßgebender Bedeutung. Dies ergibt sich eindeutig aus den Gründen des Schiedsspruchs vom 19.11.2002. Dort wird auf die Aussage des Zeugen K. nur einmal Bezug genommen bei der Abhandlung der Frage, ob der Antragsteller gegenüber der D. Bank eine Nachrangverpflichtung eingegangen ist, wie dies der Antragsgegner behauptet (S. 18/19 des Schiedsspruchs). Ob die Auffassung des Schiedsgerichts in dieser Frage entscheidend durch die Aussage des Zeugen bestimmt wurde, ist der Begründung des Schiedsspruchs, die sich u. a. neben dem Zeugen K. auf weitere Zeugenaussagen mit - nach Auffassung des Schiedsgerichts im Unterschied zum Antragsgegner - gleicher Intention stützt, nicht zu entnehmen; dies kann i. ü. auch offen bleiben. Denn das Schiedsgericht sieht den Anspruch des Antragstellers unabhängig von einer Nachrangverpflichtung als gegeben an, weil es zum einen der Nachrangverpflichtung, wäre sie wirksam geworden, einen anderen Inhalt zumisst und weil es zum anderen die Nachrangverpflichtung als obsolet geworden beurteilt hat, nachdem über das Vermögen der V. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (S. 23 bis 26 des Schiedsspruchs). Inwieweit Ausführungen des Antragstellers oder des Zeugen K. auf diese Rechtsauffassung des Schiedsgerichts Einfluss hätten, hat der Antragsgegner nicht dargetan. Der Einfluss der Nachrangverpflichtung auf die Auslegung der Erledigungserklärung ist aus dem gleichen Grunde ohne Belang. Soweit in der Schiedsentscheidung Gegenrechte des Antragsgegners verneint werden, begründet das Schiedsgericht seine Auffassung in keinem Punkt mit den Ausführungen des Zeugen K. (S. 26 ff. des Schiedsspruchs). Seine Aussage findet im entsprechenden Abschnitt der Gründe überhaupt keine Erwähnung. c) Gravierende Verfahrensmängel, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen würden, können nicht festgestellt werden. Der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit b.) liegt auch vor, wenn gravierende Verfahrensmängel die Anerkennung und Vollstreckung eines auf diese Weise ergangenen Schiedsspruchs ausschließen (Musielak-Voit, ZPO 3. Aufl., Rn 25 zu § 1059). Dies wäre der Fall, wenn der Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden wäre und der Schiedsspruch darauf beruhte. Aus seinem Vorbringen ergibt sich eine Verletzung dieses Anspruchs jedoch nicht, sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Anspruch auf Gewährung von rechtlichem Gehör ist verletzt, wenn das Schiedsgericht Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hätte. Der Antragsgegner macht zwar bezüglich der Problematik der Nachrangvereinbarung geltend, das Schiedsgericht hätte vom Antragsgegner benannte Zeugen hören müssen. Da Gerichte - und wie sie die Schiedsgerichte - nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden, lässt sich ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BGH NJW 1992, 2299 unter Bezugnahme auf die ständige Rspr. des Bundesverfassungsgerichts). Umstände, die auf eine Nichterwägung des Vorbringens oder der Beweisantritte hindeuten könnten, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Die Ausführungen in der schiedsgerichtlichen Entscheidung, wonach der Anspruch des Antragstellers unabhängig vom Bestand einer Nachrangverpflichtung als wirksam und fällig beurteilt wird, zeigen unabhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr auf, dass das Schiedsgericht schon aus Rechtsgründen dem Beweisantritt des Antragsgegners nicht nachgegangen ist. Das gleiche gilt für die Frage der Richtigkeit der Bilanzansätze von 1998. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre nur erforderlich gewesen, wenn es für die Entscheidung des Schiedsgerichts auf die Klärung dieser Frage angekommen wäre. Dies war, wie aus den Gründen ersichtlich ist, nicht der Fall (S. 29 ff. des Schiedsspruchs). 3. Die weiteren Angriffe des Antragsgegners betreffen die inhaltliche Entscheidung des Schiedsgerichts. Die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts ist der gerichtlichen Kontrolle jedoch entzogen. Das Verbot der "révision auf fond" verschließt den am Schiedsverfahren Beteiligten die Möglichkeit, die Aufhebung auf Fehler in der Entscheidungsfindung zu stützen (BGH NJW 1999, 2974; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 3.Aufl. Kap. 24 Rn 22; Münchner Kommentar - Münch, ZPO, 2. Aufl., Rn.18). III. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Stuttgart | 1 Sch 02/00 | 24.05.2000 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Zuständigkeit, örtlich; - Antragsbefugnis; - Verfahren, mündliche Verhandlung | |
G r ü n d e : I. Die Fa. M. GmbH erwirkte im Schiedsgerichtsverfahren gegen die Firma N. Schlüsselfertigbau GmbH & Co. KG ein Schiedsgerichtsurteil. ... Der im schriftlichen Verfahren erlassene Schiedsspruch vom 15.2.1998 wurde durch Beschluss des LG Stuttgart - 17 OH 5/2000 - vom 24.2.2000 auf der Geschäftsstelle des LG niedergelegt. Die Antragsteller beantragen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Sie behaupten, die Schiedsklägerin habe die Ansprüche am 14.5.1997 an sie abgetreten. Zum Beweis haben sie den Abtretungsvertrag im Original vorgelegt. Die Antragsgegnerin bezweifelt, dass die Antragsteller Rechtsnachfolger der Schiedsklägerin seien, und hält den Nachweis für nicht erbracht. II. Der Schiedsspruch ist zugunsten der Antragsteller als Rechtsnachfolger der Schiedsklägerin für vollstreckbar zu erklären. 1. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach §§ 1062, 1064 ZPO liegen vor. Auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind nach Art. 4 § 1 Abs. 2 und 3 ZPO des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. 1 S. 3224) die Vorschriften in der neuen Fassung anzuwenden, auch wenn auf das Schiedsverfahren die bisherigen Vorschriften anzuwenden waren, weil es vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1.1.1998 begonnen wurde. Der Antrag ist in der gesetzlichen Form des § 1064 Abs. 1 ZPO gestellt. Ein wirksamer Schiedsspruch liegt vor. Die Formvorschriften von § 1039 ZPO a.F. sind eingehalten, der Schiedsspruch ist nach § 1039 Abs. 3 ZPO a.F. auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt. Aufhebungsgründe nach § 1059 ZPO sind weder ersichtlich noch dargetan. Das OLG Stuttgart ist entsprechend § 1062 Abs. 3 ZPO für die Vollstreckbarerklärung zuständig. Nach § 1062 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das OLG zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. In der Schiedsvereinbarung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. 1 S. 3224) betroffen wurde, ist kein Gericht bezeichnet. Die Parteien haben einen Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1043 Abs. 1 ZPO nicht vereinbart. Auch das Schiedsgericht, das jedenfalls nach § 1043 Abs. 1 n.F. ZPO dazu befugt gewesen wäre, hat einen Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht bestimmt, was nach § 1039 a.F. ZPO im Schiedsurteil nicht erforderlich war. Es gibt auch keinen bestimmten Ort, an dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand. Das aus zwei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht entschied im schriftlichen Verfahren, beide Schiedsrichter wohnen in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken. Dadurch werden nicht beide Orte, an denen die Schiedsrichter wohnen, zu Schiedsorten. § 1062 ZPO enthält für einen solchen Fall keine ausdrückliche Regelung. § 1062 Abs. 2 ZPO betrifft Fälle, in denen kein deutscher, sondern ein ausländischer Schiedsort besteht, § 1062 Abs. 3 ZPO die Fälle des § 1025 Abs. 3 ZPO, also gerichtliche Entscheidungen nach §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 ZPO. Die Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 1062 Abs. 3 ZPO zu schließen. § 1062 Abs. 3 ZPO regelt einen Fall, in dem der Schiedsort regelmäßig noch nicht bestimmt ist. Insoweit bietet sich die Regelung auch dann als Lösung an, wenn der Schiedsort in anderen als den ausdrücklich geregelten Fällen nicht bestimmt ist. Dass danach ein Wahlrecht zwischen dem Gerichtsstand des Schiedsklägers und des Schiedsbeklagten besteht, schließt die entsprechende Anwendung nicht aus. Wenn es vor der Bestimmung eines Schiedsortes nach § 1062 Abs. 3 ZPO ein Wahlrecht gibt, ist kein Grund ersichtlich, warum dieses Wahlrecht nicht auch bestehen soll, wenn sich ein Schiedsort nicht feststellen lässt oder er nicht bestimmt ist, aber die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts feststeht. Der Schiedsbeklagte ist in den Verfahren der Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nicht schutzwürdiger als bei Entscheidungen nach §§ 1034 ff ZPO. Da die ursprüngliche Schiedsklägerin ihren Sitz im Bezirk des OLG Stuttgart hat, ist dieses nach § 1062 Abs. 3 ZPO analog damit für das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung zuständig. 2. Der Schiedsspruch ist für die Antragsteller entsprechend § 727 ZPO als Rechtsnachfolger der Schiedsklägerin für vollstreckbar zu erklären. Für die Rechtsnachfolge vor der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. § 727 ZPO ist erst auf den Beschluss, mit dem das Schiedsurteil für vollstreckbar erklärt wird, anzuwenden. Es entspricht jedoch einem praktischen Bedürfnis, dass nicht zuerst der Rechtsvorgänger die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs betreibt und sich daran ein Verfahren nach § 727 ff ZPO anschließt. Deshalb kann bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren § 727 ZPO entsprechend angewendet werden (BGH WM 1969, 671). Damit muss auch der Rechtsnachfolger antragsbefugt sein. Die Antragsteller sind Rechtsnachfolger der Schiedsklägerin. Sie haben deren Forderung gegen die Schiedsbeklagte durch den Abtretungsvertrag vom 14.5.1997 erworben. Die Abtretungserklärung bezieht sich auf die Ansprüche der Schiedsklägerin gegen die Schiedsbeklagte, über die das Schiedsurteil vom 15.2.1998 erging. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren Ansprüche der Schiedsklägerin gegen die Schiedsbeklagte aus einem Bauvorhaben in B. aus der Schlussrechnung. Dies ergibt sich aus dem Tatbestand des Schiedsgerichtsurteils. Abgetreten wurden die Ansprüche der Schiedsklägerin gegen die Schiedsbeklagte aus dem Bauvorhaben aus der Schlussrechnung und damit gerade die Ansprüche, die Gegenstand des Schiedsgerichtsurteils waren. Die Antragsteller haben die Abtretung durch Vorlage der Originalabtretungsurkunde nachgewiesen. Die Vorlage der Urkunde genügt zum Beweis. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist nicht, wie in § 727 ZPO, der Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erforderlich (inzwischen allgemeine Meinung, Stein/Jonas/Schlosser, § 1042 ZPO Rz. 18; unklar Zöller/Gaimer § 1060 ZPO Rz. 8 und 9). Bei einer Titelumschreibung nach § 727 ZPO muss dem Schuldner nicht zwingend rechtliches Gehör gewährt werden. Deshalb sind die Beweisanforderungen für die Rechtsnachfolge in § 727 ZPO mit öffentlich oder öffentlich beglaubigten Urkunden hoch. Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen wird der Antragsgegner aber nach § 1063 Abs. 1 S. 2 ZPO immer angehört. Es besteht damit kein Grund, höhere Beweisanforderungen als sonst im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu stellen. Für den Nachweis der Abtretung genügte damit die Vorlage des Originals der Abtretungsurkunde, §§ 416, 420 ZPO. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Nach § 1063 Abs. 2 ZPO ist die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO ernsthaft in Betracht kommen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, so dass die Entscheidung nach § 1063 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil die Vollstreckbarerklärung für die Rechtsnachfolger der Schiedsklägerin erfolgen soll. Allerdings wird in solchen Fällen, wenn der Nachweis der Rechtsnachfolge nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird, teilweise eine mündliche Verhandlung für notwendig erachtet (Stein/Jonas/Schlosser § 1042 Rz. 18; ähnlich Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rz. 531: "regelmäßig geboten"). Dafür gibt es jedoch keinen Grund (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 27 Rz. 5). Das Gebot des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners verlangt keine mündliche Verhandlung. Der Antragsgegner ist vor einer Entscheidung nach § 1063 Abs. 1 S. 2 ZPO immer zu hören. Dabei kann er Einwendungen gegen die Beweisführung des Rechtsnachfolgers vorbringen und wird dies, wie der vorliegende Fall zeigt, auch tun. Jedenfalls wenn der Beweis wie hier durch die Vorlage von Privaturkunden geführt wird, kann der Antragsgegner alle Einwendungen, die in einer mündlichen Verhandlung möglich wären, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorbringen. |
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