Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Naumburg | 10 SchH 01/10 | 19.05.2010 | ||
B E S C H L U S S: Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen. Erstmals in seinem Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters vom 10.03.2010 (Bl. 1 f. d. A.) hat der Antragsteller seinerseits einen Schiedsrichter benannt, während dies in der vorgerichtlichen Benennungsaufforderung vom 08.12.2009 (Bl. 11 f. d. A.) unterblieben war. Hatte demnach der Antragsgegner, der vorgerichtlich vom Antragsteller nicht ordnungsgemäß zur Schiedsrichterbenennung aufgefordert worden war, zu dem Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters keine Veranlassung gegeben, so ist es folgerichtig, die Verfahrenskosten unter Verursachungsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen. Wie eine Aufforderung zur Schiedsrichterbestellung inhaltlich gestaltet sein muss, regelt die Schiedsabrede vom 02.04.1993 (Bl. 10 d. A.) nicht. Danach benennen die Gesellschafter "je einen Schiedsrichter ". "Im Übrigen gelten die §§ 1025 ff. ZPO ". Dieser Verweis auf die gesetzlichen Regelungen gilt somit auch insoweit, wie sich die Frage der inhaltlichen Ausgestaltung der Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Alt. 1 ZPO stellt. Danach ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen, wenn eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt hat. Voraussetzung einer wirksamen Aufforderung ist nach überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, dass diese den Namen des eigenen Schiedsrichters enthält (KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2007, Az. 20 SchH 2/07, MDR 2008, 284 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1035 Rn. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 10 Rn. 18; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1035 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 1035 Rn. 10). Soweit die Gegenansicht zur Erforderlichkeit der Benennung des Schiedsrichters durch die erste Partei ausführt, dass damit gegen den Wortlaut des Gesetzes die Handhabung der Regelung für denjenigen, der einen Schiedsspruch nach deutschem Recht erlangen will, erschwert werde und auch die Wertung des Gesetzes verschoben werde, denn damit müsse die erste Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter bekannt geben (Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1035 Rn. 9), bevor sie den der Gegenpartei kenne, überzeugt dies nicht. Das Gesetz geht in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO davon aus, dass jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. So sieht es auch die hiesige Vereinbarung der Parteien in ihrer Schiedsabrede vor (wohingegen darin eine weitergehende Regelung für den Fall einer mangelnden Mitwirkung des anderen Teils nicht getroffen worden war). Die Gesetzesmaterialien (BT Drs. 13/5274, Seite 40) gehen davon aus, dass das in § 1035 Abs. 3 ZPO vorgesehene Verfahren im Wesentlichen den in internationalen Übereinkommen und Verfahrensordnungen getroffenen Regelungen entspricht (vgl. Artikel 7 UNCITRAL Arbitration Rules). Art. 7 Abs. 2 UNCITRAL Arbitration Rules regelt, dass zunächst die eine Partei der anderen die Ernennung ihres Schiedsrichters angezeigt hat, bevor sie ein Verfahren zur Ernennung des Schiedsrichters der anderen Partei einleiten kann. Diese Wertung ist auch sachgerecht. Die Benennungsaufforderung des einen Teils an den anderen zielt auf die beschleunigte Herbeiführung eines Schiedsspruches ab. Dann ist es konsequent, von der Partei, die mit ihrem Antrag auf gerichtliche Bestellung eine Beschleunigung erreichen will, zu verlangen, dass diese ihrerseits - vorgerichtlich - das getan hat, was sie von der Gegenseite erwartet, nämlich eine Schiedsrichterbenennung ("tu-quoque-Gedanke "). Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Bestellungsverfahrens findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Wert des Verfahrens auf Bestimmung eines Schiedsrichters bemisst sich nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache (vgl. Herget in: Zöller, a. a. O., § 3 Rn. 16 Stichwort "Schiedsrichterliches Verfahren "), den der Senat regelmäßig (vgl. Beschluss vom 19.05.2003, Az. 10 SchH 1/03, juris-Rn. 30) auf ein Fünftel festsetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 6/13 | 18.10.2013 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Auslegung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches | |
Beschluss A. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwältin Dr. N und Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. O sowie Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. P als Vorsitzenden bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 5. Juli 2013 folgenden Endschiedsspruch: „I. Zur Klage 1. Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin € 1.990.690,-- (in Worten: eine Million Neunhundertneunzigtausend Sechshundertneunzig) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2011 zu zahlen. 2. Der Antrag auf Zahlung weiterer € 1.512.600,-- nebst Zinsen (K 672) wird abgewiesen. 3. Auf den Hilfsantrag (K 1468) wird die Schiedsbeklagte verurteilt, an die Schiedsklägerin weitere 1.512.600,-- € (in Worten: eine Million Fünfhundertzwölftausend Sechshundert) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2012 Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der in Q-Adresse, gelegenen R-Anlage bestehend aus Pos. 1 1 Stck. 6-Zonen, 2-Kammer Spritzvorbehandlungsanlage Pos. 2 1 Stck. „Black-Box“ als Takt-Spritzvorbehandlungskammer Pos. 3 1 Stck. Zubehör für vorbenannte Positionen Pos. 4 1 Stck. Haftwassertrockner 140°C Pos. 5 1 Stck. Kühlzone I Pos. 6 1 Stck. Spritzkabine mit Nassabscheidung, Auswaschung in Edelstahl 1 Stck. Umluftanlage für vorgenannte Spritzkabine Pos. 7 1 Stck. ABB-Lackierroboter inkl. Lackversorgung und Lackversorgungsraum Pos. 8 1 Stck. Abdunstzone 1 Stck. Lacktrockner, 180°C Pos. 9 1 Stck. Kühlzone II Pos. 10 1 Stck. Hochleistungs-Vakuumanlage Pos. 11 1 Stck. Gerätebühne Pos. 12 1 Stck. Power&Free-Förderer, ausgeführt als Flurfördersystem Pos. 13 1 Stck. Frisch-Abluft- und Rauchgasrohr-leitungen Pos. 14 1 Stck. Schaltschrank einschl. SPS-Steuerung Pos. 15 1 Stck. Brandschutzanlage für Spritzkabine Pos. 16 1 Stck. Hallenzuluftgerät (Zuluftkastengerät Typ: RZL 22 F mit Zubehör) zu zahlen. 4. Der Anspruch auf Zahlung von weiteren € 655.050,47 nebst Zinsen (K 673) wird abgewiesen. 5. Der Feststellungsantrag gemäß Nr. 6 (K 674) wird abgewiesen. 6. Die Zwangsvollstreckung gegen die Schiedsklägerin aus dem Endschiedsspruch vom 13.12.2010, erlassen durch das Schiedsgericht bestehend aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. S, Dr. N, LL.M. und Dr. T (Vorsitzender) in dem Schiedsverfahren zwischen A AG, B-Adresse, CH C, Schweiz gegen H AG, vormals U-Straße, CH V, Schweiz, jetzt I-Straße, CH J, Schweiz, ist unzulässig. 7. Die Ausfertigung des Beschlusses des Hanseatischen OLG Hamburg vom 17.06.2011, Az. 6 SchH 7/11 über die Vollstreckbarerklärung des Endschiedsspruches vom 13.12.2010, erlassen durch das Schiedsgericht bestehend aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. S, Dr. N, LL.M. und Dr. T (Vorsitzender) in dem Schiedsverfahren zwischen A Holding AG, B-Adresse, CH C, Schweiz gegen H AG, vormals U-Straße, CH V Schweiz, jetzt I-Straße, CH J, Schweiz, ist von der Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin herauszugeben. 8. Der Beschluss des Schiedsgerichts vom 14.12.2011 wird aufgehoben. II. Zur Widerklage 1. Es wird festgestellt, dass die Schiedsklägerin gegen die Schiedsbeklagte keinen Anspruch auf Herstellung einer Bruchteilsgemeinschaft der Parteien für das Patent Europäische Patentanmeldung Nr. W, angemeldet am 19. April 2006, bzw. Int. Patentanmeldung X, hat. 2. Der Antrag, festzustellen, dass der Lizenzvertrag der Parteien vom 22.05.2007 nicht mehr besteht, wird abgewiesen. 3. Der Antrag, die Schiedsklägerin zu verurteilen, an die Schiedsbeklagte € 921.820,-- zuzüglich Umsatzsteuer nebst 5 % Zinsen ab 17.6.2011 (zu) zahlen, wird abgewiesen. III. Zu den Kosten und Sonstiges 1. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin binnen 15 Tagen ab Zustellung des Endschiedsspruches Kosten in Höhe von € 35.420,10 zu erstatten. 2. Sämtliche sonstige Anträge der Parteien werden abgewiesen.“ B. Ziff. I. 1, I. 3, I. 6, I. 7 und Ziff. III.1 dieses Schiedsspruchs vom 5. Juli 2013 werden für vollstreckbar erklärt. C. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. D. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. E. Der Streitwert wird bis zum 23. September 2013 auf EUR 3.735.670,00 und danach auf EUR 3.699.670,00 festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten im Kern darüber, ob ihr Lizenzvertrag vom 22. Mai 2007 wirksam ist und ob der Vertrag über die Lieferung einer Beschichtungsanlage vom 25. Januar 2008 rückabzuwickeln ist, weil die gelieferte Anlage nicht abnahmefähig ist.. Auf die Feststellungen und Gründe des in beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruchs vom 5. Juli 2013 (Anlage ASt 2) wird verwiesen und Bezug genommen. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 5. Juli 2013 listet als Inhalt des Endschiedsspruch (lediglich) die vom Schiedsgericht zugunsten der Antragstellerin getroffenen Entscheidungen (Ziff. I. 1, I. 3, I. 6, I. 7 und III.1 des Tenors) auf. Die vom Schiedsgericht abgewiesenen Anträge (Tenor Ziff. I. 2, I. 4, I. 5 und Ziff. II. 1-3 [Widerklage]) und Tenor Ziff. I. 8 werden nicht genannt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Antragsgegnerin am 9. September 2013 zugestellt worden. Trotz der bis zum 10. Oktober 2013 verlängerten Frist zur Stellungnahme ist keine Erwiderung der Antragsgegenerin eingegangen. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mitgeteilt, diese nicht mehr zu vertreten. Den (ursprünglich ebenfalls angekündigten) Antrag festzustellen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, das Original einer Bürgschaftsurkunde über einen Betrag von 360.000,00 € an die Antragstellerin herauszugeben, hat die Antragstellerin (auf entsprechenden Hinweis des Senats) mit Schriftsatz vom 19.09.2013, bei Gericht eingegangen am 23.09.2013, zurückgenommen. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, den Schiedsspruch des Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. O, Rechtsanwältin Dr. N, LL.M. und Rechtsanwalt beim BGH Prof. P, LL.M. (Vorsitzender), vom 05.07.2013 wird für vollstreckbar erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. Der Schiedsspruch vom 5. Juli 2013 ist für vollstreckbar zu erklären (§§ 1060 ff. ZPO). 1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, denn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, Ettlingen, liegt im Gerichtsbezirk. 2. Der in beglaubigter Fotokopie vorgelegte Schiedsspruch (§ 1064 Abs. 1 ZPO) genügt den formalen Wirksamkeitsanforderungen des § 1054 ZPO. Hierfür muss er einen endgültigen Ausspruch eines inländischen Schiedsgerichts im Sinne einer endgültigen Entscheidung über den Streitgegenstand im Ganzen enthalten (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 1054 Rn. 3). Zwar hat die Antragstellerin pauschal beantragt, den Schiedsspruch (...) vom 05.07.2013 für vollstreckbar zu erklären. Dennoch wird ausreichend deutlich, dass die Antragstellerin nicht den gesamten Schiedsspruch für vollstreckbar erklären lassen will. Unterbleibt eine entsprechende Einschränkung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (versehentlich), so führt eine sachgerechte Auslegung regelmäßig dazu, dass sich der Antrag nicht auf den ganzen Schiedsspruch bezieht, sondern im Zweifel nur auf den für den Kläger günstigen Teil (vgl. Senat, Beschluss vom 15.05.2013 - 10 Sch 1/13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, Anh § 3 Rn. 98 und § 1060 Rn. 6; Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 2468; Kröll, NJW 2005, 197). Vorliegend hat die Antragstellerin - insbesondere durch die nicht erfolgte Auflistung der von ihr geltend gemachten aber vom Schiedsgericht abgewiesenen Anträge (vgl. Ziff. I. 2, I. 4 und I. 5 des Tenors des Schiedsspruchs) ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass (nur) diejenigen Entscheidungen für vollstreckbar erklärt werden sollen, die eine Zwangsvollstreckung seitens der Antragstellerin ermöglichen. 3. Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr.1 ZPO, welche im Vollstreckbarerklärungsverfahren auf Einrede überprüft werden, sind nicht vorgetragen. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist daher begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf der auch auf Teilrücknahmen anwendbaren Vorschrift (Zöller-Herget, a.a.O., § 92 Rn. 3 m.w.N.) des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die zunächst ebenfalls verlangte Herausgabe der Bürgschaftsurkunde über 360.000,00 EUR bewertet der Senat gemäß § 3 ZPO mit 5 % des Nominalwertes, weil keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Missbrauch durch die Antragsgegnerin droht und die jährlichen Avalkosten für eine Bürgschaft nach der Kenntnis des Senats unter 5 % liegen. Mit Blick auf den Gesamtstreitwert handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, welche nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich am Wert des für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruchs ohne Hinzurechnung von Zinsen und Kosten (Stein/Jonas- Schlosser, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 1063 Rn. 14; Zöller-Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren“). Der Senat hat für die Vollstreckbarerklärung nachfolgende Einzelstreitwerte zu Grunde gelegt: I. 1. 1.990.690,00 EUR (unbedingter Zahlungsanspruch) I. 3. 1.512.600,00 EUR (Zahlungsanspruch Zug-um-Zug gegen Rückübertragung) I. 6. 196.380,00 EUR (Anspruch hinsichtlich der Verlagerungskosten) I. 7. (Herausgabe des Beschlusses über die Vollstreckbarerklärung des Endschiedsspruches vom 13.12.2010) III. 1. (Kosten) |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 5/11 | 27.04.2012 | ||
B E S C H L U S S: 1. Für das zu bildende Schiedsgericht in einem Schiedsverfahren der Antragsteller gegen die Antragsgegner wegen der Einrichtung eines Beirates wird für die Antragsgegner als Schiedsrichter bestellt: Herr A. 2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegner zur Bildung eines Schiedsgerichts, mit welchem die Antragsteller die Einrichtung eines Beirats erreichen wollen. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind sämtliche Gesellschafter der ……… (im Folgenden…), die ihren Sitz in ….. hat. Die Antragsteller bilden den Gesellschafterstamm „….., die Antragsgegner den Gesellschafterstamm „……, welche jeweils mit 50 % am Stammkapital der ….. beteiligt sind. Die Antragsgegner sind auch Geschäftsführer oder Prokurist (Antragsgegner Ziff. 3) der ……. Der Gesellschaftsvertrag der ……. enthält unter anderem folgende Regelungen: § 9 (Beirat) (1) Es wird ein Beirat gebildet, der die Geschäftsführer und die Gesellschafter erforderlichenfalls beraten und gegebenenfalls bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten vermitteln soll. Erforderlichenfalls entscheidet der Beirat gemäß § 7. … § 12 (Schiedsvertrag) Über alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen Gesellschaftern oder ehemaligen Gesellschaftern untereinander oder zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft entscheidet ein auf besonderer Urkunde vereinbartes Schiedsgericht. Die (damals vier) Gesellschafter der …. haben einen „auch für ihre Rechtsnachfolger bindenden" Schiedsvertrag (Anlage ASt 4) geschlossen, der vorsieht: „Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese wählen einen Obmann,...." Um die Bildung eines Beirats nach § 9 der Satzung der …… zu erreichen, haben die Antragsteller ein Beiratsmitglied (AS 55) benannt. Daraufhin haben die Antragsteller einen Schiedsrichter (AS 59 f.) benannt und die Antragsgegner aufgefordert, ebenfalls ein Beiratsmitglied sowie einen Schiedsrichter zu benennen. Die Antragsgegner erwiderten, dass sie die Bestellung eines Beirats für „nicht sinnvoll" hielten und man sich über das Thema „Beirat" bereits geeinigt habe. Mit Schreiben (AS 193) haben die Antragsgegner mitgeteilt, „zur Einrichtung des ... Beirats wird die Familie ….. Herrn …… benennen". Die Antragsteller tragen vor, die Auslegung des Schiedsvertrages führe, insbesondere wegen der mehrmaligen Nennung der Familienstämme im Gesellschaftsvertrag, zum Ergebnis, dass die Vertragsschließenden mit einem Mehrpersonenverfahren einverstanden gewesen seien. Zudem werde von den Antragsgegnern nicht vorgetragen, über die Bestellung eines Schiedsrichters abgestimmt zu haben. Die Antragsteller beantragen, in dem Schiedsverfahren der Antragsteller gegen die Antragsgegner wegen der Einrichtung eines Beirates bei der …… einen Schiedsrichter für die Antragsgegner zu bestellen und hilfsweise, je einen Schiedsrichter für die Antragsteller und einen Schiedsrichter für die Antragsgegner zu bestellen. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag abzuweisen. Die Antragsgegner behaupten, sie könnten sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen. Der Schiedsvertrag - dessen Wirksamkeit in toto zweifelhaft sei (vgl. AS 93 ff., anders aber AS 135) - gebe auch nichts dafür her, dass man die Antragsgegner willkürlich zusammenfassen könne. Das Stimmverhältnis im Lager der Antragsgegner (50-25-25) ermögliche, dass ein Mehrheitsbeschluss nicht zustande kommen könne. Unter diesen Umständen sei „nur das normale Gerichtsverfahren" möglich, weil eine Ersatzbestellung durch das Oberlandesgericht nur in Betracht komme, wenn eine Partei die Benennung eines Schiedsrichters nicht wolle, nicht aber, wenn der Partei eine Benennung aufgrund der Mehrheitsverhältnisse nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Oberlandesgericht Karlsruhe gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ZPO zuständig. Zwar nennt der streitgegenständliche Schiedsvertrag als zuständiges Gericht das „Landgericht Heidelberg". Diese auf der Grundlage früheren Rechts vereinbarte Zuständigkeit ist jedoch wegen der zwingenden Vorgabe von § 1062 ZPO unwirksam. Die Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts für das gerichtliche Verfahren in Schiedssachen ist derogationsfest, das heißt durch Vereinbarung der Parteien nicht zugunsten eines Landgerichts abänderbar (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 1062 Rn. 1a). Auf den Antrag der Antragsteller ist für das beabsichtigte Schiedsverfahren wegen der Einrichtung eines Beirats bei der …. für die Antragsgegner ein Schiedsrichter zu bestellen. Die Voraussetzungen für eine Schiedsrichterbestellung durch den Senat nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO liegen vor: Die Parteien haben eine (nicht offensichtlich unwirksame) Schiedsvereinbarung geschlossen. In § 12 des Gesellschaftsvertrag der …… ist vereinbart, dass über alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen Gesellschaftern (...) untereinander (...) unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein (...) Schiedsgericht entscheiden soll. Beim Verlangen der Antragsteller einen Beirat nach § 9 des Gesellschaftsvertrags zu bilden, handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen Gesellschaftern. Die Parteien sind als derzeitige Gesellschafter der …… hieran gebunden. Der Streit über das Verlangen der Antragsteller einen Beirat einzurichten, ist keine Streitigkeit über einen Beschlussmangel einer GmbH. Einer Schieds-richterbestellung durch den Senat steht deswegen nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Standardschiedsklausel für ein Schiedsverfahren über gesellschaftsrechtliche Beschlussmängel nicht genügt (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 2842). Die Parteien haben im Schiedsvertrag lediglich festgelegt, dass jede Partei „einen Schiedsrichter bestimmt". Aus dem Umstand, dass die so bestellten Schiedsrichter einen Obmann wählen sollen, ergibt sich, dass vom Regelfall (§ 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eines Dreierschiedsgerichts auszugehen ist. Der Schiedsvertrag vom 24. April 1954 enthält aber keine Regelung über die Schiedsrichterbestellung für den vorliegenden Fall, dass eine Partei keinen Schiedsrichter benennt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei keinen Schiedsrichter benennen will oder eine Benennung unterblieb, weil die Stimmverhältnisse unter mehreren Gesellschaftern, welche als Streitgenossen eine Partei eines Schiedsverfahrens bilden, auch unter Berücksichtigung des Mehrheitsgedankens keine Entscheidung ermöglicht. Nach § 1035 Abs. 3 ZPO richtet sich das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts (in jeder dieser Varianten) nach den gesetzlichen Regeln. Der Ansicht der Antragsgegner, dass in einem solchen Fall kein Schiedsgericht gebildet werden kann und „nur das ordentliche Verfahren" möglich ist, folgt der Senat nicht, weil sich hierfür im Gesetz kein Anhaltspunkt findet. Die Antragsteller haben mit Schreiben (Anlage ASt 5) einen Schiedsrichter benannt und die drei Antragsgegner aufgefordert, binnen eines Monats ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Die Antragsgegner haben mitgeteilt, dass sie keine Notwendigkeit für die Etablierung eines Beirats sehen und haben bisher keinen Schiedsrichter bestellt, obwohl die Monatsfrist unstreitig längst abgelaufen ist. Die Antragsteller haben den notwendigen Antrag (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO) gestellt. Die ZPO sieht zwar ein Mehrparteienschiedsverfahren, also ein Schiedsverfahren mit mehreren Streitgenossen, hier auf Antragsteller- und auf Antragsgegnerseite, nicht ausdrücklich vor. Sowohl die Literatur (vgl. Münchner Kommentar-Münch, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1029 Rn. 55 ff. und § 1035 Rn. 64 ff.) als auch die Rechtsprechung (BGH, NJW 2009, 1962 - „Schiedsfähigkeit II") gehen jedoch davon aus, dass mehrere Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses beteiligt sein können. Dem schließt sich der Senat an. Insbesondere im vorliegenden Fall war aufgrund des im Gesellschaftsvertrag angelegten Netzwerks von gegenseitigen Rechten und Pflichten bereits bei Abschluss der Schiedsvereinbarung durch damals vier Gesellschafter mit der Zugehörigkeit zu zwei Stämmen vorhersehbar, dass die aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag möglicherweise entstehenden Streitigkeiten nicht in angemessener Weise in Zwei-Parteienverfahren entschieden werden können. Dies hat zur Folge, dass die Pflicht der Schiedsbeklagten zur gemeinsamen Ernennung eines Schiedsrichters „aus ihrer Stellung als Konsorten und insoweit aus einem Reflex ihrer vertraglichen Partnerschaft folge und daher keine Einschränkung ihrer Autonomie bedeute" (Berger, Schiedsrichterbestellung in Mehrparteien Schiedsverfahren, RIW 1993, 702, 705 f.). Der Senat hat aus den von den Antragsgegnern genannten Schiedsrichtern den im Tenor bezeichneten Schiedsrichter ausgewählt. Der Senat sieht mit seiner Bestellung allen Gesichtspunkten Rechnung getragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen (§ 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Von der von den Antragstellern nach dem Hilfsantrag in Betracht gezogenen Möglichkeit, beide Parteischiedsrichter zu bestellen, hat der Senat abgesehen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere weil die Antragsgegner drei von ihnen in Betracht gezogene Schiedsrichter genannt, aber mit keiner dieser Personen Kontakt aufgenommen haben, sieht der Senat keine Notwendigkeit die Parteischiedsrichter von Antragsteller und Antragsgegner zu bestellen. Es ist durchaus mit Treu und Glauben zu vereinbaren, wenn es bei der von den Antragstellern erfolgten Benennung ihres Schiedsrichters verbleibt. Schließlich stehen auf Antragstellerseite zwölf Personen, welche sich auf einen Schiedsrichter geeinigt haben. In diesem Fall erscheint es nur der Billigkeit entsprechend, wenn die Antragsteller nicht dadurch eingeschränkt werden, weil sich die drei Antragsgegner nicht auf einen Schiedsrichter einigen wollten oder konnten. Der Senat kann dabei offen lassen, ob tatsächlich das Stimmverhältnis unter den Antragsgegnern eine Mehrheitsentscheidung nicht ermöglicht hat. In diesem Fall wäre den Antragsgegner zuzumuten gewesen, beispielsweise durch einen Losentscheid eine Entscheidung herbeizuführen, wenn sie wirklich bestrebt gewesen sind, ihrer Pflicht zur Mitwirkung bei der Bildung des Schiedsgerichts nachzukommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung einer vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht angezeigt. Nach §§ 708 ff. ZPO sind nur Urteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Als Sonderregelung des schiedsrichterlichen Verfahrens regelt § 1064 Abs. 2 ZPO, dass Beschlüsse, die einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklären, für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift für das Verfahren zur Bestellung von Schiedsrichtern folgt, dass die Anordnung einer vorläufigen Vollstreckbarkeit hier nicht zu erfolgen hat. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil die Entscheidung des Senats gemäß § 1065 Abs. 1 ZPO unanfechtbar ist (BGH, NJW-RR 2011, 143, Tz. 5; Zöller-Heßler, a.a.O., § 574 Rn. 9). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 4/16 | 10.02.2017 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Aufhebung eines Schiedsspruches; Schiedshängigkeit; Rechtskraft; Überschreitung schiedsrichterlicher Entscheidungsbefugnisse; Verstoß gegen den ordre public | |
Beschluss I. Das Schiedsgericht, bestehend aus der Schiedsrichterin Rechtsanwältin Dr. U, erließ in dem zwischen den Parteien in Köln geführten Schiedsverfahren am 10. Mai 2016 folgenden Schiedsspruch: „1.Die Schiedsklage wird abgewiesen. 2. Auf die Schiedswiderklage hin wird die Schiedsklägerin verurteilt, an die Schiedsbeklagte 24.989,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen. 2. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Schiedsklägerin.“ II. Außerdem hat das genannte Schiedsgericht durch Kosten-Schiedsspruch vom 19. Mai 2016 - berichtigt am 20.05.2016 - „die nach dem Schiedsspruch der Schiedsrichterin Frau Rechtsanwältin Dr. U vom 10.05.2016 von der Schiedsklägerin an die Schiedsbeklagte zu erstattenden Kosten, wie mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 beantragt, auf 2.552,50 (in Worten: zweitausendfünfhundertzweiundfünfzig 50/100) EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 1057, 91 ff., 104 ZPO i.V.m. § 247 BGB hieraus seit 13.05.2016 festgesetzt.“ III. Die unter Ziffer I und Ziffer II genannten Schiedssprüche werden für vollstreckbar erklärt. IV. Der Aufhebungsantrag der Schiedsklägerin wird zurückgewiesen. V. Die Schiedsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. VI. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung eines Schiedsspruchs sowie des hierzu ergangenen Kostenschiedsspruchs. Die Parteien haben bezüglich der von der Schiedsbeklagten als Generalunternehmerin durchgeführten Baustelle für die Firma V in Essen einen Bauvertrag geschlossen. In Ziffer 17 der zwischen den Parteien vereinbarten Nachunternehmerbedingungen (im Folgenden: NUB - AS 43) wurde der ordentliche Rechtsweg für „ ... alle Streitigkeiten aus dem Nachunternehmervertrag ...“ und auch „ ... aus anderen Rechtsverhältnissen, die im Wege der ... Widerklage in das Verfahren eingeführt werden ...“ zugunsten einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (im Folgenden: SGO Bau) ausgeschlossen und als „Gerichtsstand im Sinne des § 1062 ZPO“ das Oberlandesgericht Karlsruhe vereinbart. Die Schiedsklägerin verlangte von der Schiedsbeklagten restlichen Werklohn von 14.056,00 EUR und machte diesen nach dem Schiedsspruch vom 10.05.2016 und nach dem Vortrag der Schiedsbeklagten bislang wie folgt geltend: Eine erste (nach der SGO Bau 2006) erhobene Schiedsklage vom 26.07.2011 hat die Schiedsklägerin mit Schriftsatz (vom 28.03.2016 hilfsweise und nach richterlichem Hinweis mit Schreiben der Schiedsklägerin vom 12.04.2016 unbedingt und unmittelbar gegenüber der Schiedsbeklagten) zurückgenommen; die Schiedsbeklagte hat ihre Zustimmung zur Rücknahme verweigert. Die Schiedsklägerin hat mit Klageschrift vom 27.12.2013 auch das Schiedsgericht des Bauindustrieverbandes NRW e.V. angerufen. Diese Schiedsklage wurde (unter Zugrundelegung der SG Bau) durch Schiedsspruch des Obmanns Rechtsanwalt Dr. W wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Mit Schreiben vom 28.05.2014 wurde das gegenständliche Schiedsverfahren eingeleitet; die Anspruchsbegründung datiert vom 26.06.2015. Die Schiedsbeklagte erhob Widerklage auf (Rück-)Zahlung von 24.989,94 EUR nebst Zinsen aus einem (weiteren) Vertragsverhältnis der Parteien betreffend ein Bauvorhaben X in Essen. Aus diesem Vertragsverhältnis hatte die Schiedsklägerin ebenfalls Mehrvergütungsansprüche geltend gemacht, worüber das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-21 U 6/12) rechtskräftig entschied, weil die Beklagte die Einrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO nicht erhob. Das Schiedsgericht verhandelte am 13.01.2016 mündlich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll sowie den ergangenen Hinweisbeschluss (AH 161 - 173) Bezug genommen und verwiesen. Das Schiedsgericht erließ den im Tenor Ziffer I genannten Schiedsspruch vom 10.05.2016, sowie den Kostenschiedsspruch vom 19.05.2016 mit Berichtigung vom 20.05.2016. Das Schiedsgericht hielt die Schiedsklage wegen doppelter Anhängigkeit für unzulässig, weil die mit Schriftsatz vom 26.07.2011 erhobene Schiedsklage nach § 18 Abs. 2 SGO Bau 2006 nicht ohne (unstreitig nicht erfolgter) Zustimmung der Schiedsbeklagten zurückgenommen werden konnte. Zudem sei die Schiedsklage auch unbegründet, während die Widerklage für zulässig und begründet erachtet wurde. Wegen der Einzelheiten des Schiedsspruchs sowie der Kostenfestsetzung wird auf die im Original vorgelegten Schiedssprüche (AS 5 - 41; 45 f. und AS 133) verwiesen und Bezug genommen. Die Schiedsbeklagte hat die Vollstreckbarerklärung dieser (beiden) Schiedssprüche und die Schiedsklägerin mit am 10. August 2016 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 10. Mai 2016 beantragt. Die Schiedsklägerin meint, die auch gegen den ordre public verstoßende schiedsrichterliche Entscheidung und der fehlende Tatbestand führe zur Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Entgegen der Annahme des Schiedsgerichts habe keine doppelte Rechtshängigkeit vorgelegen. Die mit Schreiben vom 26.07.2011 eingeleitete Schiedsklage sei durch den Schiedsspruch von Rechtsanwalt Dr. X vom 06.05.2014 gemäß § 1056 Abs. 1 ZPO rechtskräftig als unzulässig abgewiesen und dieses Verfahren damit beendet worden. Dabei sollte dieses Verfahren nach Ansicht der Schiedsklägerin nach der SGO Bau durchgeführt werden (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 27.12.2013 - AH 217), jedoch sei von einer Beendigung auch auszugehen, falls diese Entscheidung nach den Vorschriften der SG Bau erfolgt sei. Eine anderweitige Anhängigkeit vor einem Schiedsgericht begründe auch kein Verfahrenshindernis nach § 261 Abs. 3 ZPO, denn ein Verfahrenshindernis entsprechend §§ 261 Abs. 2, 253 ZPO setze eine gerichtliche Zustellung voraus. Das Schreiben der Schiedsklägerin vom 26.07.2011 sei (unstreitig) aber nie zugestellt worden. Die Klageforderung sei auch begründet gewesen, weil es keiner Schlussrechnung bedarf, wenn - wie vorliegend - die Baustelle abgeschlossen und den Parteien bewusst war, dass keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden. Auch sei die Widerklage unzulässig gewesen, weil über den zugrundeliegenden Anspruch bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm entschieden worden sei. Die Schiedsbeklagte habe durch die Prozessführung über zwei Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit diese für zuständig erklärt und damit konkludent auf die Einrede des Schiedsvertrages verzichtet. Damit fehle es an einer originären Schiedszuständigkeit und über die Widerklageforderung habe nicht nach § 17 NUB entschieden werden können. Außerdem sei die Widerklage mangels Konnexität unzulässig. Da es sich um völlig selbständige Vertragsverhältnisse gehandelt habe und zwischen den Parteien (unstreitig) auch keine ständige Geschäftsbeziehung vorlag, habe es keinen sachlichen Zusammenhang zwischen Klage- und Widerklageforderung gegeben. Unzulässigerweise habe das Schiedsgericht die Widerklage mit Blick auf § 17 der NUB für zulässig gehalten, obwohl §§ 1046 Abs. 3, 33 ZPO durch Parteivereinbarung nur eingeengt, nicht aber ausgeweitet werden können, weil diese Vorschriften insoweit nicht parteidisponibel seien. § 17 NUB ließe mit seiner weiten Formulierung auch die Einführung von Gegenforderungen zu, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist. § 17 NUB verstoße gegen die gesetzlichen Wertungen der ZPO, sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und könne damit keine Konnexität als Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage begründen. Die Unzulässigkeit der Widerklage sei auch schon mit Schriftsatz vom 11.1.2016 gerügt worden und zudem handle es sich auch um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung, die keiner Präklusion unterliege. Die Schiedsklägerin beantragt: Der Schiedsspruch der Frau Rechtsanwältin Dr. U als Einzelschiedsrichterin vom 10. Mai 2016 erlassene Schiedsspruch in Sachen A GmbH gegen H GmbH wird aufgehoben. Hilfsweise beantragt die Schiedsklägerin: Der Schiedsspruch der Frau Rechtsanwältin Dr. U als Einzel-schiedsrichterin vom 10. Mai 2016 in Sachen A GmbH gegen H GmbH erlassene Schiedsspruch wird aufgehoben, soweit die Schiedsklägerin widerklagend verurteilt wird, an die Schiedsbeklagte 24.989,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.10.2010 zu zahlen. Die Schiedsbeklagte beantragt: Der im Original beigefügte Schiedsspruch der Schiedsrichterin Frau Rechtsanwältin Dr. U vom 10.05.2016 sowie der Kostenschiedsspruch der Frau Rechtsanwältin Dr. U vom 19.05.2016 werden für vollstreckbar erklärt und der Aufhebungsantrag der Schiedsklägerin zurückgewiesen. Die Schiedsklägerin beantragt zudem, den Antrag auf Erklärung der Vollstreckbarkeit zurückzuweisen. Die Schiedsbeklagte beruft sich darauf, dass im Aufhebungsverfahren nicht die sachliche Richtigkeit des Schiedsspruchs überprüft werde. Weder die vom Schiedsgericht zu Recht angenommene Unzulässigkeit der Schiedsklage noch die Zulässigkeit der Widerklage begründe eine Aufhebung des Schiedsspruchs, der sich mit allen Einwendungen der Schiedsklägerin auseinandersetze. Wegen der „Autonomie der Schiedsvereinbarung“ stehe es den Parteien frei, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts abweichend von dem Konnexitätserfordernis des § 33 ZPO zu regeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenständlichen Schiedssprüche vom 10. und 19. Mai 2016 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen verwiesen und Bezug genommen. II. Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Vollstreckbarerklärung der beiden Schiedssprüche ist zulässig und auch begründet. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung zuständig. Die Parteien haben in ihrer Schiedsvereinbarung das Oberlandesgerichts Karlsruhe als Gerichtsstand nach § 1062 ZPO vereinbart. Die Schiedsklägerin hat die beiden Schiedssprüche im Original vorgelegt (§ 1064 Absatz 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet, denn die beiden Schiedssprüche stellen endgültige Entscheidungen über den Streitgegenstand (Hauptsache) bzw. die Kostenerstattung dar, entsprechen jeweils den Formerfordernissen des § 1054 ZPO (schriftliche Abfassung, Unterschrift der Schiedsrichter/-in) und es liegt kein Aufhebungsgrund vor. Ein Aufhebungsgrund ist nicht anzunehmen. Das Aufhebungsverfahren ist nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts. Der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen (staatlichen) Urteils. Eine bloße sachliche Unrichtigkeit der schiedsrichterlichen Entscheidung stellt folglich keinen Aufhebungsgrund dar (vgl. BGH, NJW 1999, 2974; NJW 2002, 3031; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 94; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1059 Rn. 74 - Verbot der „révision au fond“). Daher kommt eine Aufhebung wegen Verletzung des ordre public nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs untragbar wäre, in Betracht (vgl. OLG München, GesR 2008, 364; Zöller-Geimer, a.a.O.). Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist. Voraussetzung ist also, dass der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht, mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 2303). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt also einen Verstoß gegen den ordre public dar, sondern nur die Abweichung von jenen nicht abdingbaren Normen, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers sind (BGH, a.a.O.). Solche fundamentale Normen und Rechtsgrundsätze finden sich sowohl im Verfahrensrecht als auch im materiellen Recht (vgl. Lachmann, a.a.O., Rn 2319 ff.). Eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Schiedsgericht ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) unterlaufen ist. Ein darin liegender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) führt zur Aufhebung des darauf beruhenden Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d und Nr. 2 lit. b ZPO. Weder die Abweisung der Schiedsklage noch dass das Schiedsgericht die Widerklage für zulässig erachtete und die Schiedsklägerin entsprechend verurteilt hat, stellen einen Aufhebungsgrund dar: a) Soweit die Schiedsklage als unzulässig abgewiesen wurde, trägt die Schiedsklägerin keine Gründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, so dass eine Aufhebung allenfalls nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht käme. Der Streitgegenstand ist jedoch nach deutschem Recht schiedsfähig (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ZPO) und ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Schiedsklägerin bringt vor, die Abweisung der Schiedsklage als unzulässig hätte nicht erfolgen dürfen, weil eine anderweitige Anhängigkeit vor einem Schiedsgericht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 11.041958 - VIII ZR 190/57) bereits kein Verfahrenshindernis gemäß § 261 Abs. 3 ZPO begründe. Zudem habe entgegen der Entscheidung des Schiedsgerichts auch keine doppelte Rechtshängigkeit der Schiedsklage vorgelegen, weil über das mit Schreiben vom 26.07.2011 eingeleitete und nach der SGO Bau zu führende Verfahren durch Schiedsspruch von Rechtsanwalt Dr. W vom 06.05.2014 nach § 1056 Abs. 1 ZPO entschieden worden und das Verfahren damit beendet worden sei. Schließlich fehle jedenfalls eine schiedgerichtliche Zustellung der Klage an die Schiedsbeklagte, als Voraussetzung einer doppelten Rechtshängigkeit analog §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. Der Senat kann in der Abweisung der Schiedsklage jedoch keinen Verstoß gegen den ordre public feststellen: (1) Das Schiedsgericht ist im Schiedsspruch vom 10.05.2016 (Seite 19 mitte) im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 11.04.1958 - VIII ZR 190/57) davon ausgegangen, dass eine Klageerhebung vor einem Schiedsgericht keine von Amts wegen zu berücksichtigende anderweitige Rechtshängigkeit bewirke. Die vor zwei Schiedsgerichten herbeigeführte „Schiedshängigkeit“ des gleichen Anspruchs hat das Schiedsgericht in nicht zu beanstandender Weise zu einer analogen Anwendung von § 1032 ZPO veranlasst. Dem Einleitungsschreiben vom 26.07.2011 sowie der dem Schiedsspruch vom 10.05.2016 zugrundeliegenden Klage liegen identische Sachverhalte zugrunde und die Schiedsbeklagte hat sich bereits vor der mündlichen Verhandlung hierauf berufen. Der Senat kann nicht erkennen, inwieweit diese Auffassung des Schiedsgerichts zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung widersprechen würde. Nach § 1032 ZPO ist es der deutschen Rechtsordnung gerade nicht fremd, dass eine Partei geltend macht, wegen einer Schiedsvereinbarung nicht in Anspruch genommen werden zu dürfen. Dass die Schiedsbeklagte mit dem Einwand einer bereits erhobenen (und mangels Zustimmung nicht wirksam zurückgenommenen) Schiedsklage die erneute oder anderweitige Inanspruchnahme verhindern kann, widerspricht deswegen keinesfalls dem (inländischen) ordre public. (2) Die Schiedsklägerin bietet keinerlei Beweis für den von ihr vorgetragenen Sachverhalt an, dass über ihre mit Schreiben vom 26.07.2011 (nach § 2 Abs. 2 SGO Bau bereits durch Übermittlung an die Schiedsbeklagte) erhobene Klage durch Schiedsspruch von Rechtsanwalt Dr. W vom 06.05.2014 nach § 1056 Abs. 1 ZPO entschieden worden und das Verfahren damit beendet worden sei. Die Schiedsbeklagte behauptet hingegen, dass die durch Rechtsanwalt Dr. W als Obmann des Bauindustrieverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. abgewiesene Schiedsklage mit Klageschrift vom 27.12.2013 eingeleitet worden sei und daher ein anderes Verfahren betreffe. Davon geht auch der Schiedsspruch vom 10.05.2016 (Seiten 2 f.) aus und die Schiedsklägerin hat diesem Vortrag - trotz ausdrücklichen Vorhalts - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts entgegengehalten. Da die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Aufhebungsgrund grundsätzlich von derjenigen Partei vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen sind, welche für sich daraus Rechte ableitet, kann der bestrittene Vortrag der Schiedsklägerin der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden. Dass die von der Schiedsklägerin erklärte Klagerücknahme nach § 18 Abs. 2 SGO Bau nicht wirksam wurde, weil die Schiedsbeklagte (unstreitig) ihre Zustimmung verweigert hat, stellt die Schiedsklägerin nicht in Abrede. Dann stellt aber die Abweisung der Schiedsklage wegen anderweitiger Anhängigkeit einer zuvor erhobenen Schiedsklage mit identischem Streitgegenstand keinen Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) dar, ohne dass es auf die Richtigkeit der vom Schiedsgericht vorgenommenen Unterscheidung zwischen An- und Rechtshängigkeit und auf die von der Schiedsklägerin vorgebrachten Einwände hiergegen ankommt. (3) Soweit sich die Schiedsklägerin gegen die Abweisung der Schiedsklage (als unzulässig) wendet, hat ihr Aufhebungsantrag auch deswegen keinen Erfolg, weil der Schiedsspruch nach dem Rechtsgedanken des § 561 ZPO selbst bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nicht aufzuheben ist, wenn sich die Entscheidung des Schiedsgerichtes aus anderen Gründen als richtig darstellt (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 38). Dies ist vorliegend der Fall, weil das Schiedsgericht die Schiedsklage nicht ausschließlich durch Prozessurteil als (nur) unzulässig abgewiesen hat, sondern auch nachvollziehbar und überzeugend begründet hat, dass der Schiedsklägerin der geltend gemachte Anspruch (einer zum Hauptvertrag zusätzlichen Vergütung auf Stundenlohnbasis) auch in der Sache nicht zusteht und die Schiedsklage auch unbegründet ist (vgl. Schiedsspruch vom 10.05.2016, S. 2 oben und S. 5 - 7). Nachdem die Schiedsklägerin hiergegen keine Einwände erhebt, sondern vielmehr ihren Aufhebungsantrag hilfsweise auf die Widerklageforderung beschränkt, hat der Senat aufgrund des Verbots der „révision au fond“ (vgl. hierzu oben) von der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs auszugehen. Auch deswegen begründet der Vortrag der Schiedsklägerin zur Zulässigkeit der Schiedsklage den Aufhebungsantrag nicht. b) Weiter meint die Schiedsklägerin, die Widerklage sei unzulässig gewesen, weil über den der Widerklage zugrunde liegenden Anspruch bereits durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm entschieden worden sei. Durch die unstreitige Prozessführung über zwei Instanzen habe die Schiedsbeklagte die ordentlichen Gerichte für zuständig erklärt und damit sei die Schiedsabrede konkludent aufgehoben worden. Das Schiedsgericht hätte über diese Forderung nicht nach § 17 NUB entscheiden dürfen, weil die Vorschriften des 10. Buches der ZPO über allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgedehnt, sondern nur eingeschränkt werden könnten. Jedenfalls habe es an einer auch im Schiedsverfahren notwendigen Konnexität der Widerklage gemäß §§ 1046 Abs. 3, 33 ZPO gefehlt, weil der widerklagend geltend gemachte Anspruch (unstreitig) aus einem völlig anderweitigen, selbständigen Vertragsverhältnis stammt. Lasse § 17 NUB auch die Einführung von Gegenforderungen zu über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, liege ein Verstoß gegen die deutsche Rechtsordnung vor. Dieses Vorbringen begründet jedoch ebenfalls keinen Aufhebungsgrund: (1) Zum einen geht die Schiedsklägerin zu Unrecht davon aus, dass über den der Widerklage zugrunde liegenden Anspruch bereits durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm entschieden worden sei. Zutreffend geht der Schiedsspruch davon aus, dass die Reichweite der Rechtskraft grundsätzlich auf den Streitgegenstand (bestimmter Lebenssachverhalt und verfolgter Anspruch) begrenzt ist. Nach den im Schiedsspruch (dort Seiten 10 ff.) enthaltenen tatsächlichen Feststellungen hat die Schiedsklägerin vor dem Landgericht Essen eine zusätzliche Vergütung begehrt; diese Klage hat das Landgericht durch Versäumnisurteil vom 10.06.2011 abgewiesen und dieses Versäumnisurteil schließlich durch Urteil vom 08.11.2011 aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 08.11.2011 zurückgewiesen, womit über den von der Klägerin verfolgten Vergütungsanspruch (von zuletzt 27.355,56 EUR nebst Zinsen) rechtskräftig entschieden wurde. Dass das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung eine Werklohnforderung von „maximal EUR 98.109,00“ nannte und nach Abzug der unstreitigen Zahlungen in Höhe von EUR 103.809,58 EUR eine Überzahlung von (nur) 5.700,58 EUR errechnete, hat auf die Reichweite der Rechtskraft keine Auswirkungen. Denn ohne Identität des Streitgegenstandes, woran es vorliegend nicht in Bezug auf den identischen Lebenssachverhalt aber mangels eines von der Schiedsbeklagten verfolgten Anspruchs fehlt, führt eine gemeinsame Vorfrage zweier Verfahren - hier die Frage nach dem geschuldeten Werklohn - nicht zu einer materiellen Rechtskraft, weil sich die Wirkung der Rechtskraft nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse und bestehende Sinn- und Ausgleichszusammenhänge erstreckt (Zöller-Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 28). Das Schiedsgericht hat daher die Rechtskraftwirkungen nicht verkannt, wenn es die Berechnung des Werklohnanspruchs der Schiedsklägerin (mit Abzugsbeträgen von 6.628,03 EUR, 11.704,00 EUR und 957,32 EUR des vom Oberlandesgericht Hamm mit „maximal EUR 98.109,00“ bezeichneten Werklohns) eigenständig vornahm und so den widerklagend geltend gemachten Rückzahlungsanspruch der Schiedsbeklagten mit insgesamt 24.989,93 EUR berechnete. Das Verbot der „révision au fond“ verbietet dem Senat zu überprüfen, ob diese Abzugspositionen der Schiedsbeklagten tatsächlich zustehen. (2) Die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Zulässigkeit der Widerklage entspricht auch der Vereinbarung der Parteien, weswegen auch eine Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO ausscheidet. Nach Ziffer 17 der zwischen den Parteien vereinbarten Nachunternehmerbedingungen umfasst die Schiedsgerichtsvereinbarung „alle Streitigkeiten aus dem Nachunternehmervertrag“. Wegen der Geltung dieser Vereinbarung (nur) für den konkreten Vertrag würde dies allein die Berücksichtigung einer Forderung aus einem anderen Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres begründen. Jedoch haben die Parteien in Ziffer 17 der NUB zusätzlich auch vereinbart, das Schiedsgericht sei „auch befugt, über alle Gegenforderungen und Rechte aus anderen Rechtsverhältnissen, die im Wege der Aufrechnung, der Zurückbehaltung oder der Widerklage in das Verfahren eingeführt werden, zu entscheiden.“ Damit haben die Parteien - insoweit abweichend von § 33 ZPO - vereinbart, unter der Voraussetzung, dass die Gegenforderung oder das Recht aus einem anderen Rechtsverhältnis beispielsweise im Wege der Widerklage geltend gemacht wird, im Schiedsverfahren auch Forderungen aus einem anderen Rechtsverhältnis widerklagend geltend gemacht werden können. Da es den Parteien einer Schiedsvereinbarung frei steht, das schiedsgerichtliche Verfahren zu bestimmen, kommt es hinsichtlich der Widerklage nicht auf die Voraussetzungen nach § 33 ZPO, der für die örtliche Zuständigkeit Konnexität verlangt, oder die Vorgaben der SG Bau 2006 an, sondern die Zulässigkeit der Widerklage folgt unmittelbar aus der in beiden Rechtsverhältnissen vereinbarten Schiedsabrede gemäß Ziffer 17 NUB. Die Schiedsklägerin meint, die Vorschriften des 10. Buches der ZPO könnten über allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgedehnt, sondern nur eingeschränkt werden. Damit zielt die Schiedsklägerin möglicherweise auf die Vorgaben von § 1031 Abs. 5 ZPO. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil kein Verbraucher beteiligt ist, denn im konkreten Fall sind beide Parteien Formkaufleute (§ 6 HBG) und Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 1125) ist offen, ob neben § 1031 Abs. 5 ZPO überhaupt noch eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stattfindet. Die Schiedsklägerin trägt auch keinerlei Gründe vor, warum eine - insbesondere auf die unparteiische Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Einhaltung elementarer Prinzipien der Verfahrensfairness fokusierte - Inhaltskontrolle (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1031 Rn. 30, 32) zur Unwirksamkeit von Ziffer 17 NUB führen sollte. Der Senat sieht daher keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der für beide Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien getroffenen Schiedsabrede. Jedenfalls verstößt die vom Schiedsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht gegen den ordre public. (3) Entgegen der Ansicht der Schiedsklägerin ist die rügelose Prozessführung der Schiedsbeklagten vor dem Landgericht Essen und dem Oberlandesgericht Hamm nicht als konkludente Aufhebung der unstreitig auch in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zugrundeliegenden Vertrag getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien zu verstehen. Dass eine Partei die Einrede des Schiedsvertrages (§ 1032 Abs. 1 ZPO) nicht erhebt, hat - schon wegen der grundsätzlichen Ausgestaltung als Einrede, die nur Wirkungen entfaltet, wenn sie geltend gemacht wird - keinen Erklärungswert hinsichtlich der zukünftigen Geltung der Schiedsvereinbarung. Hinzu kommt, dass die im Schiedsverfahren widerklagend geltend gemachte Forderung der Schiedsbeklagten nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten war und die Erhebung oder Nichterhebung einer Einrede jeweils nur Wirkungen hinsichtlich des Streitgegenstandes hat. Deswegen galt für die Widerklageforderung nach der Überzeugung des Senats (weiter) die Schiedsvereinbarung der Parteien, so dass auch der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO nicht vorliegt. Nachdem kein Aufhebungsgrund vorliegt, ist die von der Schiedsbeklagten begehrte Vollstreckbarerklärung der beiden Schiedssprüche auszusprechen. III. Ob dem Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 10.05.2016 mit Blick auf den zuvor gestellten Antrag auf Vollstreckbarerklärung der beiden Schiedssprüche das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 22), erscheint dem Senat zweifelhaft. Denn sieht der Gegner von einem Aufhebungsantrag ab, sind mögliche Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO nach Ablauf in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen bei der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nicht mehr zu berücksichtigen. Der Senat hält den Aufhebungsantrag deswegen auch mit Blick auf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung für zulässig. Nachdem aber kein Aufhebungsgrund vorliegt (vgl. oben II.), ist er jedoch unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 13/13 | 13.02.2015 | Aufhebung eines Schiedsspruches; Frist für die Geltendmachung von Aufhebungsgründen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Prozesskostenhilfe | |
Beschluss 1. Der durch Notar a. D. Dr. P als Einzelschiedsrichter in dem zwischen dem Antragsteller und Herrn Q geführten Schiedsverfahren vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare erlassene Schiedsspruch (Aktenzeichen: E-64-02/11) vom 19.11.2013 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Streitwert wird auf 290.666,68 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs. Der Antragsteller ist Miterbe der am 27.01.2006 verstorbenen Frau I, geb. J. Die Erblasserin hat testamentarisch (Anlage K 1) Herrn Notar Q zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Nach § 7 (Schiedsklausel) des Testaments soll über alle Streitigkeiten zwischen Erben und Vermächtnisnehmern, die die Wirksamkeit oder Auslegung dieses Testaments oder die Regelung, Abwicklung oder Auseinandersetzung des Nachlasses betreffen, unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten ein Schiedsgericht nach dem Statut des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare (im Folgenden: SGH) entscheiden. Nach § 8 Abs. 1 des Statuts des SGH bestehen Spruchkörper aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, wobei die Mitglieder eines Schiedskörpers als „Schiedsrichter“ bezeichnet werden, auch wenn sie nur als Schlichter tätig werden. § 8 Abs. 6 sieht vor, dass bei der Ablehnung eines Schiedsrichters an seiner Stelle ein Ersatzmann bestimmt wird (Satz 3) und es bei der Besetzung mit dem Ersatzmann verbleibt, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird (Satz 4). Teil IV des Statuts (§§ 18, 19) regelt die Schlichtung und nach § 21 Abs. 1 beginnt das Schiedsverfahren stets mit einer Schlichtungsphase vor dem Vorsitzenden. § 22 des Statuts, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf Anlage K 4 verwiesen wird, regelt insbesondere: „(2) Das streitige Verfahren findet vor dem ganzen Spruchkörper statt, es sei denn die Parteien verlangen übereinstimmend die Entscheidung nur durch den Vorsitzenden. (3) Hat sich eine Partei nicht auf das Verfahren eingelassen oder war sie in der Schlichtungsphase bei anberaumter mündlicher Verhandlung säumig, so entfällt für sie das Ablehnungsrecht nach Abs. 1. Zur Entscheidung nur durch den Vorsitzenden genügt in diesem Fall das Einverständnis der anderen Partei.“ Der Antragsteller erhob Mitte 2011 beim SGH gegen den (damaligen) Testamentsvollstrecker Qa eine auf Schadensersatz und Teilerbauseinandersetzung gerichtete Schiedsklage. Auf die Mitteilung vom 19.12.2011 (Anlage B 21), dass sich das Schiedsgericht aus „Herr Notar R, als Einzelrichter“ zusammensetzt und beabsichtigt sei, Heilbronn als Ort des Schlichtungs- und Schiedsverfahrens zu bestimmen, hat der Antragsteller (Anlage B 22) sich sowohl gegen den vorgeschlagenen „Schlichtungsort“ ausgesprochen sowie auch andere „Schlichter“ vorgeschlagen. Darauf hat der SGH mitgeteilt (Anlage B 2), dass sich das Schiedsgericht aus „Herr Notar Dr. S, als Einzelrichter“ zusammensetzt und beabsichtigt ist, Heidelberg als Ort des Schlichtungs- und Schiedsverfahrens zu bestimmen. Nach einem Schlichtungstermin im Frühjahr 2012 hat Notar Dr. Sa mit Schreiben vom 27.07.2012 (Anlage B 3) mitgeteilt, dass der Schlichtungsversuch gescheitert sei. Den (ersten) Ablehnungsantrag des Schiedsklägers hat der vom SGH hierfür bestellte Ersatzschiedsrichter Notar a. D. Dr. P am 21.11.2012 zurückgewiesen. Im Rahmen eines weiteren Ablehnungsgesuchs des Antragstellers hat dieser am 6. Februar 2013 beanstandet, dass „ein Ersatzschiedsrichter“ noch immer nicht benannt wurde. Dieses Gesuch hat Notar a. D. Dr. P am 16.07.2013, dem Antragsteller zugestellt am 19.07.2013, für begründet erklärt und hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt (Anlage K 10). Dieser wurde zunächst vom 2.9.13 auf den 16.09.13 verlegt und letztlich aufgehoben. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10.09.2013 (Anlage B 11) erstmals und nochmals am 24.09.2013 (Anlage K 7) die nicht § 22 Abs. 2 des Statuts des SGH entsprechende Besetzung des Schiedsgerichts gerügt. Die Schiedsklage ist durch Rechtsanwalt und Notar a. D. Dr. P als Einzelschiedsrichter mit Schiedsspruch vom 19.11.2013 - E-64-02/11 -, dem Antragsteller zugestellt am 26.11.2013, abgewiesen worden. Dem Antragsteller wurde auferlegt, die Kosten des Verfahrens (mit einem Streitwert von 290.666,68 EUR) zu tragen. Die Besetzungsrüge des Antragsstellers sei unbegründet, weil dieser sich auf das streitige Verfahren nur vor dem Vorsitzenden eingelassen habe und insbesondere in keinem der beiden Ablehnungsverfahren gerügt habe, dass das Schiedsgericht über die Ablehnungen durch drei Schiedsrichtern zu entscheiden gehabt hätte. Die Anregung des Antragstellers, Notar a. D. Dr. P als Ersatz für Notar Dr. Sa zu ernennen, könne – zumal dieser schon unwidersprochen als Einzelschiedsrichter über das erste Ablehnungsgesuch entschieden habe, so verstanden werden, dieser solle als Einzelschiedsrichter entscheiden. Dies hätte der Antragsteller spätestens in seiner Gegenvorstellung vom 11.12.2012 rügen müssen, um sein Rügerecht nicht zu verlieren. Die begehrte Teil-Erbauseinandersetzung sei schon deswegen nicht (mehr) begründet, weil mit der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Restschuldbefreiung des Miterben T die vollständige Auseinandersetzung nicht (mehr) vom Ausgang eines Verbraucherinsolvenzverfahrens abhänge. Wegen der Einzelheiten des Schiedsspruchs vom 19.11.2013 wird auf die in Kopie vorgelegte Kopie (Anlage K 2) verwiesen. Mit Antrag vom 20.12.2013, beim Oberlandesgericht eingegangen am 23.12.2013, hat der Antragsteller unter Vorlage eines nicht unterschriebenen Antragsentwurfs Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 19.11.2013 beantragt. Dem Antragsteller wurde durch Beschluss des Senats vom 04.04.2014 (AS 105 f.), dem Antragsteller zugestellt am 23.04.2014, Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Aufhebungsantrag vom 29.04.2014 ist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verbunden, weil die Antragsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO aufgrund der Bearbeitungsdauer für den Prozesskostenhilfeantrag vom mittellosen Antragsteller schuldlos versäumt worden sei. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei eine entsprechende Anwendung von § 233 ZPO angezeigt. Der Schiedsspruch sei aus mehreren Gründen aufzuheben. Das Schiedsgericht sei fehlerhaft nur mit einem Vorsitzenden anstelle mit drei Schiedsrichtern besetzt gewesen. Außerdem habe der Schiedsrichter entschieden, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Kläger wegen seiner nachträglich entstandenen Bedürftigkeit seine Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht habe ordnungsgemäß geltend machen können, weswegen die Schiedsvereinbarung undurchführbar geworden sei. Zudem habe das Schiedsgericht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, weil es ohne mündlicher Verhandlung und ohne Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben, entschieden habe. Der Antragsteller beantragt: 1. Dem Antragsteller gemäß § 233 ZPO analog Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für den Antrag Ziffer 2 zu gewähren. 2. Den im Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht des SGH, Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare, bestehend aus dem Schiedsrichter Dr. P, ergangenen Beschluss vom 19.11.2013, dem Antragsteller zugestellt am 26.11.2013, durch den die Schiedsklage abgewiesen wurde und dem Schiedskläger die Kosten des Verfahrens auferlegt wurde, aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge des Antragstellers vom 29.04.2014 zurückzuweisen. Der Aufhebungsantrag sei verfristet, weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien. Weder liege eine unbeabsichtigte Regelungslücke vor, noch sei die Fristversäumung unverschuldet, weil der Antragsteller weder versucht habe, mit dem Antragsgegner eine Fristverlängerung zu vereinbaren oder den Antrag fristwahrend ohne Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses gestellt hat, obwohl die Antragsschrift (im Entwurf) bereits erstellt war. Der Aufhebungsantrag sei auch unbegründet. Der SGH habe den Parteien am 25.01.2012 mitgeteilt, Herr Notar Dr. S werde als Einzelrichter tätig. Hiergegen habe keine der Parteien Einwände erhoben. Nach der Schlichtungsphase habe der Antragsteller den bisherigen Einzelschiedsrichter Dr. Sa abgelehnt und als Ersatz die Ernennung von Dr. P verlangt. Darin liege eine Zustimmung des Antragsstellers zu einer Entscheidung durch den Vorsitzenden. Im Übrigen sei diese Rüge ausgeschlossen, weil der Antragsteller die Rüge nicht innerhalb der in den Mitteilungen des SGH zur Spruchkörperzusammensetzung vom 19.12.2011 (Anlage B 17) und vom 25.01.2012 (Anlage B 1) gesetzten Fristen erhoben habe. Da die Vorschriften über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts in §§ 7 – 10 des Statuts vor die Klammer gezogen seien und nach der Schlichtungsphase kein neuer Spruchkörper gebildet werde, sei unerheblich, dass diese Mitteilungen in der Schlichtungsphase erfolgt seien. Auch auf die Mitteilung über das Scheitern des Schlichtungsversuchs vom 27.07.2012 (Anlage B 5) habe der Antragsteller seine Rüge nicht vorgebracht. Der Antragsteller sei auch nicht aufgrund seiner finanziellen Situation nicht mehr in der Lage, seine Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, denn er werde nach wie vor von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten und habe durch diesen zahlreiche weitere Verfahren eingeleitet. Selbst eine nach Einleitung des Verfahrens eingetretene Mittellosigkeit des Antragsstellers würde nicht zur Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung führen, denn die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ende selbst im Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Der Schiedsspruch sei weder unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen noch handle es sich um eine Überraschungsentscheidung. Schließlich stehe dem Antragsteller auch derzeit kein Anspruch auf Teilauseinandersetzung zu, denn es werde bestritten, dass der Antragsteller bedürftig sei. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.03.2014 - 8 W 30/14 - wurde der ursprüngliche Antragsgegner Q aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen. Mit Beschluss vom 10.04.2014 ist der Antragsgegner als neuer Testamentsvollstrecker ernannt worden; dieser hat das Amt angenommen. II. Der Aufhebungsantrag ist zulässig und begründet. 1. Zulässigkeit: a) Der Aufhebungsantrag ist statthaft, weil der Antragsteller durch den im Inland ergangenen und bislang nicht für vollstreckbar erklärten, seine Anträge zurückweisenden und den Antragsteller zur Tragung der Kosten verpflichtenden Schiedsspruch vom 19.11.2013 beschwert ist. b) Der Antragsgegner ist aufgrund gesetzlicher Prozessstandschaft als (aktueller) Testamentsvollstrecker über den Nachlass der I Partei kraft Amtes. Dass der Antragsteller den Aufhebungsantrag zunächst gegen den früheren Testamentsvollstrecker richtete, ist unschädlich. Der Wechsel im Amt des Testamentsvollstreckers stellt einen Parteiwechsel dar. Ein solcher Parteiwechsel ist auch bei einer Einstufung als Klageänderung zulässig. Nach § 267 ZPO ist aufgrund der rügelosen Einlassung des nunmehrigen Testamentsvollstreckers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. Oktober 2014 zum abgeänderten Aufhebungsantrag, unabhängig davon, ob sich dieser der darin liegenden Einwilligung bewusst war (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 267 Rn. 1) unwiderleglich eine Einwilligung zur Klageänderung anzunehmen. Außerdem erachtet der Senat den Parteiwechsel für sachdienlich (§ 263 ZPO), weil der vormalige Testamentsvollstrecker nur wegen des zu dieser Zeit von ihm innegehabten Amts als Testamentsvollstrecker Schiedsbeklagter war und dieses Amt nunmehr im Wege der Rechtsnachfolge dem (neuen) Antragsgegner übertragen ist. c) Der Aufhebungsantrag scheitert nicht an einer verspäteten Geltendmachung im Sinne von § 1059 Abs. 3 ZPO. Sofern die Parteien - wie vorliegend - nichts anderes vereinbart haben, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs eingereicht werden (§ 1059 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller, dem der Schiedsspruch am 26.11.2013 zugestellt worden ist, mit dem am 23.12.2013 eingegangenen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht erfüllt. Der innerhalb der Frist gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist nicht in einen Aufhebungsantrag umzudeuten, denn der zur Begründung der Erfolgsaussichten in Bezug genommene Entwurf war nicht unterzeichnet und damit kein (formgültiger) Aufhebungsantrag. Tatsächlich ist der Aufhebungsantrag - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - erst nach der mit Senatsbeschluss vom 4. April 2014 erfolgten, dem Antragsteller am 23. April 2014 zugestellten, Bewilligung von Prozesskostenhilfe per Fax am 29. April 2014 beim Oberlandesgericht eingegangen. aa) Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt jedoch eine (entsprechende) Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) bei Versäumung der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. (1) Unmittelbar kann § 233 ZPO nicht angewandt werden, weil es sich bei der Antragsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO weder um eine Notfrist (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO) noch um eine in § 233 ZPO genannte Frist handelt. (2) Zwar spricht der Umstand, dass es sich bei §§ 233 ff. ZPO um Ausnahmevorschriften handelt, nicht zwingend gegen eine analoge Anwendung auf dort nicht genannte Fristen. Demgemäß haben schon das Reichsgericht bei Versäumung der Anschlussrevisionsbegründungsfrist (RGZ 156, 156) und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 1967, 1267), dass einer armen Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewährt werden kann, auch der Bundesgerichtshof bei versäumter Frist für eine Anfechtungsklage nach Entmündigung (BGH, NJW 1970, 900 zu § 664 ZPO a.F.) die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bejaht. Auch bei Versäumung der Frist zur Eintragung einer umgewandelten LPG (OLG Rostock, OLGR 1995, 44 zu § 22 FGG) und bei Versäumung der Frist zur Stellung eines Restschuldbefreiungsantrags (LG Dresden, ZInsO 2008, 48 zu § 281 Abs. 1 Satz 2 InsO) ist eine analoge Anwendung von §§ 233 ff. ZPO angenommen worden. All diesen Fällen ist jedoch gemeinsam, dass dort jeweils verfahrensrechtlich geprägte Fristen versäumt wurden. Eine „planwidrige Unvollständigkeit“ der Vorschriften über die Wiedereinsetzung ist dort damit zu begründen, dass es sich hierbei um gesetzlich normierte Fristen handelt, auf die die Restitutionsmöglichkeit beschränkt ist. Sind hingegen zu einer Verlängerung der Frist, was nach § 224 ZPO auch für § 1059 Abs. 3 ZPO gilt, ausschließlich die Parteien befugt, würde dieses Recht entwertet, wenn man die Wiedereinsetzung durch Richterspruch zuließe (so ausdrücklich: BAG, NJW 1978, 1876 zur Versäumung der Frist zum Vergleichswiderruf). Außerdem handelt es sich bei der Antragsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO um eine materielle Ausschlussfrist. Zwar steht die Vorschrift in der Zivilprozessordnung, jedoch führt der Verlust des Antragsrechts zu der materiell-rechtlichen Wirkung, dass der durch den Schiedsspruch festgestellte Anspruch bestandskräftig wird. Durch diese Folge sind auch die als materiell-rechtliche Ausschlussfristen anerkannten Fälle der Anfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F. jetzt § 46 Abs. 1 WEG), der Klagefrist nach Anspruchsablehnung durch den Versicherer (§ 12 Abs. 3 VVG a.F.) und des Anspruchsverfalls nach § 61b Abs. 1 ArbGG geprägt. Deswegen ist hier jeweils eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung verneint worden (vgl. BGH, NJW 2009, 999; LG Dortmund, VersR 2010, 196; ArbG Stuttgart, NZA-RR 2012, 241). Lediglich prozessuale Fristen sind einer Wiedereinsetzung zugänglich, während für materiell-rechtliche Ausschlussfristen wie § 1059 Abs. 3 ZPO eine vergleichbare Interessenlage und damit die für eine Analogie notwendige Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die seit Mitte 2007 geltende Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG, wonach die §§ 233 bis 238 ZPO entsprechend gelten, zeigen, dass der Gesetzgeber diese Klagefrist(en) ebenfalls als materiell- rechtliche Ausschlussfrist(en) einstuft und durchaus im Blick hat, ob im Fall einer schuldlosen Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich sein soll, was ebenfalls gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht. bb) Rechtzeitig „eingereicht“ ist der Aufhebungsantrag aber schon mit einem fristgerechten Prozesskostenhilfeantrag, wenn der Antragsteller damit gegenüber dem Gericht unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, dass eine Aufhebung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht begehrt wird. Dies folgt aus dem für eine „gerichtliche Geltendmachung“ nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. höchstrichterlich (BGH, NJW 2012, 612; NJW 1987, 255) entwickelten Rechtssatz, wonach es ausreicht, wenn der Kläger nach Ablauf der Frist alles ihm Zumutbare dafür getan hat, dass die Zustellung der Klage nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. Die angepasste Anwendung dieses Rechtssatzes auf die Antragsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO ist aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten: Art. 2 Abs. 1 GG gewährt den Parteien eines Rechtsstreits in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG den Anspruch auf ein faires Verfahren und in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>). Danach darf den Parteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Der Gesetzgeber darf zwar Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz beachten. Er hat das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass er nicht in Widerspruch zu diesen Grundsätzen gerät (BVerfG, NJW 2005, 814, <815 f.>). Zudem gebieten Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit im Rahmen des Rechts auf effektiven und gleichen Rechtsschutz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Danach muss der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das endgültige Kostenrisiko berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieser Grundsätze verbieten es, den am 29. April 2014 per Fax beim Oberlandesgericht eingereichten Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs als verfristet einzustufen, nachdem für diesen Antrag nach Erhalt des Schiedsspruchs am 26. November 2013 noch im Dezember 2013 Prozesskostenhilfe beantragt und der die Bewilligung aussprechende Beschluss dem Antragsteller am 23. April 2014 zugestellt worden ist. Abweichend von der Regelung in § 12 Abs. 3 VVG a.F., welche eine „gerichtliche Geltendmachung“ verlangte, erfordert § 1059 Abs. 3 ZPO nur, dass der Aufhebungsantrag innerhalb von drei Monaten bei Gericht „eingereicht“ wird. Im Gegensatz zur gerichtlichen Geltendmachung verlangt eine „Einreichung“ nur den Eingang bei Gericht, nicht aber eine Zustellung an den Antragsgegner innerhalb der Frist oder „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO. Deswegen ist es für § 1059 Abs. 3 ZPO ausreichend, wenn mit einem während des Fristlaufs von § 1059 Abs. 3 ZPO gestellten Prozesskostenhilfeantrag unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht erfolgen soll. In Anpassung der zu § 12 Abs. 3 VVG a.F. ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Zustellung des Antrags „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgte. Im konkreten Fall ist dies jedoch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohnehin unverzüglich geschehen. d) Der Antragsteller hat einen Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht. Nach § 1059 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden, wenn der Antragsteller die dort (unter lit. a bis d) aufgeführten Aufhebungsgründe begründet geltend macht. Das verlangt, dass der Antragsteller zumindest einen der in § 1059 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten Tatbestände schlüssig vortragen muss (Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 1059 Rn. 6). Vorliegend ist eine begründete Geltendmachung erfolgt. Dies gilt jedenfalls für den Aufhebungsgrund einer Bildung des Schiedsgerichts entgegen einer zulässigen Vereinbarung der Parteien oder entgegen den Bestimmungen des 10. Buches der ZPO, wenn anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO). Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er keine Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter verlangt hat und deswegen die Besetzung des Schiedsgerichts der Vorgabe von § 22 Abs. 2 des Statuts des SGH widerspricht. 2. Begründetheit: Der Aufhebungsantrag ist gemäß § 1059 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. d ZPO begründet, weil die Besetzung des Schiedsgerichts mit einem Einzelschiedsrichter nicht dem zulässigerweise vereinbarten Statut des SGH entspricht (a), der Antragsteller dieses Rügerecht nicht verloren hat (b) und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (c). a) Der Erlass des Schiedsspruchs durch einen Einzelschiedsrichter widerspricht der Vereinbarung der Parteien. Nach § 22 Abs. 2 des zwischen den Parteien vereinbarten Statuts des SGH findet das streitige Verfahren vor dem ganzen Spruchkörper statt, es sei denn die Parteien verlangen übereinstimmend die Entscheidung nur durch den Vorsitzenden. Zur Entscheidung nur durch den Vorsitzenden reicht gemäß § 22 Abs. 3 des Statuts des SGH auch das Verlangen der anderen Partei, wenn sich die andere Partei nicht auf das Verfahren eingelassen hat oder in der Schlichtungsphase bei anberaumter mündlicher Verhandlung säumig gewesen ist. Entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts und des Antragsgegners, lagen die Voraussetzungen für eine Einzelrichterentscheidung nach § 22 Abs. 2 oder Abs. 3 des Statuts des SGH nicht vor. aa) Die von den Parteien nicht in Zweifel gezogene tatsächliche Feststellung des Schiedsgerichts im Schiedsspruch vom 19.11.2013, dass der Schiedsbeklagte mit (einem dem Senat nicht vorliegenden) Schriftsatz vom 13.09.2013 eine Entscheidung durch den Vorsitzenden allein verlangt habe, reicht zur Begründung einer Einzelrichterentscheidung nicht aus. Unstreitig ist der Antragsgegner nicht in der Schlichtungsphase bei einer anberaumten mündlichen Verhandlung säumig gewesen (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 des Statuts). Zwischen den Parteien ist vielmehr außer Streit, dass der Antragsgegner an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen hat. Dass der Antragsteller im streitigen Verfahren angekündigt hat, einen mündlichen Verhandlungstermin vor dem Schiedsgericht (wegen seiner behaupteten Bedürftigkeit) nicht wahrnehmen (zu können), worauf das Schiedsgericht den anberaumten Verhandlungstermin mehrmals verlegt hat, erfüllt auch nicht das in § 22 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 des Statuts normierte Merkmal, dass er sich nicht auf das Verfahren eingelassen habe. Unter Einlassung wird im Zusammenhang mit der Einlassungsfrist (§ 274 Abs. 3 ZPO) die auf die Verfahrenseinleitung folgende Erwiderung des Beklagten verstanden. Eine fehlende Einlassung auf das Verfahren liegt seitens des Antragstellers jedoch nicht vor, weil er das Schiedsverfahren durch seine Schiedsklage eingeleitet hat und sich zudem durch zahlreiche Schriftsätze am Schiedsverfahren beteiligt hat. Nachdem das Schiedsgericht letztlich ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, scheidet auch eine - möglicherweise wie eine fehlende Einlassung im streitigen Verfahren zu behandelnde - Säumnis aus. Denn von einer Säumnis ist nur auszugehen, wenn eine Partei in einem durchgeführten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint (§§ 330, 331 ZPO) oder nicht verhandelt (§ 333 ZPO). § 22 Abs. 3 des Statuts des SGH ist daher vorliegend nicht einschlägig, weswegen allein das Verlangen des Schiedsbeklagten nicht zu einer Entscheidung durch den Vorsitzenden berechtigte. bb) Ein übereinstimmendes Verlangen beider Parteien, der Vorsitzende solle anstelle des ganzen Spruchkörpers entscheiden (§ 22 Abs. 2 des Statuts), kann der Senat nicht feststellen. (1) Zutreffend geht das Schiedsgericht zwar davon aus, dass ein solches Verlangen nicht zwingend ausdrücklich erklärt werden musste. Der Senat kann aber auch ein konkludentes Verlangen des Antragstellers nicht feststellen. Dass der Antragsteller in keinem der beiden Ablehnungsverfahren sowie seiner Gegenvorstellung gerügt hat, das Schiedsgericht hätte durch drei Schiedsrichter über die Ablehnungen entscheiden müssen, reicht für ein ausreichend klares konkludentes Verlangen nicht aus, weil dieses Verhalten keinen Rückschluss auf einen entsprechenden Willen des Antragstellers zulässt. Zwar sieht § 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Statuten des SGH vor, dass nach Eingang eines Schlichtungs- oder Schiedsantrags der „Spruchkörper“ bestimmt wird und der Spruchkörper bestimmt nach § 19 Abs. 4 der Statuten auch durch Beschluss den Zeitpunkt, in welchem das Schlichtungsverfahren gescheitert ist. Offenbar hat aber auch der Schiedsbeklagte die Regelungen in §§ 8 und 19 der Statuten nicht völlig durchdrungen. Denn sonst hätte er nicht erst mit Schriftsatz vom 13.09.2013 eine Entscheidung durch den Vorsitzenden allein verlangt. Denn bei richtigem Verständnis der Statuten hat zu diesem Zeitpunkt hierfür kein Anlass mehr bestanden. Im Hinblick hierauf ist die Einlassung des Antragstellers, er sei davon ausgegangen, der Spruchkörper werde nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs um die Beisitzer ergänzt, nicht zu widerlegen. Denn nach § 21 Abs. 1 findet die dem Schiedsverfahren vorgeschaltete Schlichtungsphase (allein) vor dem Vorsitzenden statt. Der Vorsitzende bestimmt auch Form, Ort und Zeit der Verhandlung (§ 16 Abs. 1) und kann Kostenvorschüsse anfordern (§ 16 Abs. 7). Deswegen ist ein eventuelles (Miss-)Verständnis der Statuten durch den Antragsteller nachvollziehbar, denn schließlich suggeriert das Erfordernis eines „übereinstimmenden Verlangens beider Parteien“ für eine Entscheidung nur durch den Vorsitzenden, dass das Schiedsgericht regelmäßig mit Beisitzern besetzt wird. Der SGH ging - zumindest im gegenständlichen Verfahren - jedoch einen hiervon abweichenden Weg, ohne die Parteien hierüber ausdrücklich aufzuklären. Deswegen ist auch die im Schiedsverfahren erfolgte Anregung des Antragstellers, Notar a. D. Dr. Pa als Ersatz für Notar Dr. Sa zu ernennen, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Dr. Pa bereits als Einzelschiedsrichter über das erste Ablehnungsgesuch entschieden hatte, nicht zwingend so zu verstehen, dass der Antragsteller auch in der Sache eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden verlangt hat. Bei dieser Sachlage können nicht eindeutige Verhaltensweisen der Parteien nicht so ausgelegt werden, dass sie die nach den Statuten als Ausnahme vorgesehene Besetzungspraxis des SGH stützen. Denn der Empfänger einer empfangsbedürftigen Willenserklärung darf der Erklärung nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 133 Rn. 9 m.w.N.). Danach hätte für den ständig mit seiner Verfahrensordnung befassten SGH Anlass bestanden nachzufragen, ob denn beide Parteien eine Entscheidung durch den vorgeschlagenen Einzelschiedsrichter verlangen. Es fehlten zum damaligen Zeitpunkt entsprechende (ausdrückliche) Erklärungen der Parteien, so dass die von den Statuten abweichende Vorgehensweise des SGH für die fehlende Eindeutigkeit des späteren Verhaltens des Schiedsklägers ursächlich war. Dieser Umstand ist bei der Auslegung nach der objektiven Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens zu berücksichtigen und führt letztlich dazu, dass der Senat das Verhalten des Antragstellers nicht als (konkludentes) Verlangen einer Entscheidung allein durch den Vorsitzenden bewertet. (2) Unabhängig von dieser Auslegung haben beide Parteien nicht „übereinstimmend“ im Sinne von § 22 Abs. 2 des Statuts die Entscheidung nur durch den Vorsitzenden verlangt. Das Statut des SGH enthält keine näheren Regelungen dazu, zu welchem Zeitpunkt oder in welcher Reihenfolge die Parteien eine Entscheidung nur durch den Vorsitzenden verlangen können/müssen und ob abgegebene Erklärungen widerruflich sind. Da auch das Schiedsgericht nicht zum Ausdruck gebracht hat, wie es die maßgeblichen Fragen beurteilt, ist nach Ansicht des Senats mangels Vorgaben des 10. Buches der ZPO auf die allgemeinen zivilprozessualen Regeln abzustellen. Keine der Parteien hat die Feststellung des Schiedsgerichts angegriffen, der Schiedsbeklagte habe mit Schriftsatz vom 13. September 2013 eine Entscheidung nur durch den Vorsitzenden verlangt. Andererseits hat der Antragsteller mit seinem als Anlage B 11 vorgelegten Schriftsatz vom 10. September 2013, der ausweislich der Faxkennungen am gleichen Tag beim SGH vorlag, die bislang unterbliebene Spruchkörperbildung gerügt und ausgeführt, dass „eine übereinstimmende Erklärung für eine Entscheidung nur durch den Vorsitzenden“ bisher nicht vorliege. Diese Erklärung bringt zum Ausdruck, dass der Antragsteller - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - nicht mehr mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden ist. Von einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien kann aber nicht ausgegangen werden, wenn zunächst nur eine Partei und erst nach deren Widerruf die andere Partei eine Entscheidung nur durch den Vorsitzenden verlangt hat. Insoweit ist diese Situation nicht anders zu beurteilen, wie bei dem Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter nach § 524 Abs. 4 ZPO a.F.. Danach bestand eine Bindung an die erteilte Zustimmung nicht, vielmehr wurde von einer freien Widerruflichkeit ausgegangen, solange nicht beide Parteien ihr Einverständnis erklärt haben. Erst dann hat die Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO angenommen (BGH, NJW 2001, 2479). Selbst wenn das Verhalten des Antragstellers als konkludentes Verlangen zu verstehen wäre, hat er dieses mit seinem Schriftsatz vom 10.09.2013 (konkludent) widerrufen, bevor der Schiedsbeklagte mit Schriftsatz vom 13.09.2013 seinerseits eine Entscheidung nur durch den Vorsitzenden verlangt hatte. Damit fehlt es an einem „übereinstimmenden“ Verlangen beider Parteien. b) Kein Verlust des Rügerechts Der Antragsteller hat sein Recht, die unvollständige/unzutreffende Besetzung des Schiedsgerichts zu rügen, nicht gemäß § 1027 ZPO verloren. Ist einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war (§ 1027 ZPO). Ein Verlust des Rügerechts kommt danach nur in Betracht, sofern die sich auf den Rügeverlust berufende Partei darlegt und beweist, dass der anderen Partei der Verfahrensmangel bekannt war. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1027 ZPO ist positive Kenntnis erforderlich, während (selbst vorwerfbare) Unkenntnis nicht ausreicht (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 1432). Vorliegend kann aber die Einlassung des Antragsstellers nicht ausgeschlossen werden, er sei zunächst noch davon ausgegangen, die Beisitzer würden bestellt, sobald sie im Verfahren zu beteiligen seien. Aus dem Umstand, dass dies richtigerweise schon bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffend dem vormaligen Vorsitzenden hätte erfolgen müssen, kann eine positive Kenntnis nicht mit der erforderlichen Sicherheit abgeleitet werden. Der Senat hält für ebenso möglich, dass der Antragsteller diese rechtliche Bewertung nicht oder unzutreffend vorgenommen hat. Soweit der Verfahrensmangel dem Antragsteller aber nicht positiv bekannt war, tritt - selbst bei grob fahrlässiger Unkenntnis - ein Verlust des Rügerechts nicht ein. Mit Erhalt der Terminsladung „ |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 12/13 | 18.12.2015 | Aufhebung eines Schiedsspruches; Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches; Unparteilichkeit eines Sachverständigen; Offenlegungspflicht, rechtliches Gehör; Verstoß gegen den ordre public | |
Beschluss I. Das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. X (Vorsitzender) und den Schiedsrichterinnen Y und Prof. Dr. Z erließ in dem zwischen den Parteien in Mannheim geführten Schiedsverfahren (Az.: DIS-SV-PK-058/10) am 1. September 2013 folgenden Schiedsspruch: „1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 5.800.000 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2008 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin, die Kosten zu erstatten hat, die ihr infolge zukünftiger Sanierungsarbeiten am Fahrgastraumfußboden der Triebzüge der a noch entstehen werden. 3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. 4. Die Kosten des Schiedsgerichts (einschließlich der DIS), des Sachverständigen und der Court Reporter werden gegen einander aufgehoben. Die sonstigen jeder Partei entstandenen Kosten werden von jeder Partei selbst getragen.“ II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der (Aufhebungs-)Antrag der Schiedsbeklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Die Parteien bildeten ein Konsortium zum gemeinsamen Bau von S-Bahn-Zügen. Im Konsortialvertrag vom 18./19.2.1998 (Anlage A 3) ist unter Ziffer 20.2 geregelt, dass Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsweges endgültig entschieden werden sollen und der Sitz des Schiedsgerichts Mannheim ist. Mit Nachtrag Nr. 5 vom 15. Juni 2004 (Anlage A 4) verpflichteten sich die Parteien die von der Auftraggeberin gerügten Schäden wegen Wassereintritts im Fußboden zu beseitigen. In der Folge sanierte die Schiedsklägerin 120 und die Schiedsbeklagte 276 Züge aus den erstens vier Baureihen. Mängel an den Zügen der fünften Baureihe waren bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Schiedsklägerin verlangte vor dem Schiedsgericht von der Schiedsbeklagten Ersatz ihrer behaupteten Sanierungskosten in Höhe von zuletzt 16.685.111,11 EUR. Sie behauptete, diese Schäden würden auf planerische Fehler der von der Schiedsbeklagten allein erstellten Fußbodenkonstruktion (“Konstruktionsfehler“) beruhen. Die Schiedsbeklagte erhob ihrerseits Widerklage, mit der sie die Feststellung begehrte, die Schiedsklägerin habe - entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Konsortium - 65,895 % der Sanierungskosten der von der Schiedsbeklagten sanierten Züge der dritten Baureihe zu tragen, weil die Fußbodenschäden fertigungsbedingt (“Ausführungsfehler“) seien. Die Schiedsbeklagte hat dem Schiedsgericht vorgeschlagen, wegen der Benennung eines Sachverständigen beim b AG anzufragen (Anlage BT 11). Die Schiedsklägerin lehnte diesen Vorschlag zunächst aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit dem b ab (Anlage BT 12). Die Schiedsbeklagte teilte mit, dass sie "mit keinem der vorgeschlagenen Sachverständigen oder dem b in Geschäftsbeziehungen steht oder stand“ (Anlage BT 13). Auf die Anfrage des Schiedsgerichts hat sich Herr c von der ba GmbH (im Folgenden: d) als Sachverständiger angeboten. Die Schiedsbeklagte widersprach zunächst dessen Bestellung, weil dieser von 1991 bis 1995 in den USA und 2000/2001 in Nürnberg für die Rechtsvorgängerin der Schiedsklägerin tätig war. Die Schiedsbeklagte regte deswegen an „nochmals beim b um einen Vorschlag für einen geeigneten Sachverständigen zu bitten. Möglicherweise könnte auch nochmals bei c nachgefragt werden, inwiefern er noch Kontakte zu Mitarbeitern der Klägerin“ oder der Rechtsvorgängerin unterhält. Der Sachverständige bestätigte daraufhin, dass er keine wirtschaftlichen und/oder private Kontakte zu den Parteien unterhalte. Daraufhin beauftragte ihn das Schiedsgericht mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Sachverständige kam sowohl in seinem Gutachten vom 30. August 2012 (Anlage A 14) wie auch in seiner Ergänzung vom 12. Dezember 2012 (Anlage A 18) zum Ergebnis, dass die im Nachtrag Nr. 5 der Parteien genannten Schäden auf Konstruktionsfehler der Schiedsbeklagten beruhen. Die Schiedsbeklagte legte ihrerseits Privatgutachten vor und lehnte den Sachverständigen ca (erstmals am 31. Januar 2013) wegen Mängel seines Ergänzungsgutachtens ab. Das Schiedsgericht wies diesen Befangenheitsantrag als verspätet zurück. Zuletzt hat das Schiedsgericht vom 18. bis 22. März 2013 mündlich verhandelt und das Erkenntnisverfahren abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Wortprotokoll (Anlage K 23) verwiesen. Am 28. März 2013 hat die Schiedsbeklagte den Sachverständigen (erneut) abgelehnt. Zur Begründung hat sie erhebliche wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Schiedsklägerin und der d angeführt. Die Schiedsbeklagte hatte zur Befangenheit des Sachverständigen aufgrund wirtschaftlicher Verflechtung insbesondere vorgetragen (Anlage A 26): Die d erziele auch nach der Bestellung des bei ihr angestellten Sachverständigen zum Sachverständigen im Schiedsverfahren der Parteien in Höhe von mehreren Millionen mindestens 30 % ihres Umsatzes aus Aufträgen der Schiedsklägerin. Die Aufträge der Schiedsbeklagten hingegen hätten in den Jahren 2006-2010 im Durchschnitt weniger als 2 % des Jahresumsatzes der d ausgemacht. Außerdem habe der b in seiner Jubiläumsbroschüre mit einer intensiven und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Schiedsklägerin geworben. Es sei bezeichnend, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch zwar Angaben zu den Umsätzen mit der Schiedsbeklagten machte, aber zu konkreten Aufträgen der Schiedsklägerin und den jeweiligen Umsätzen geschwiegen hat. Insbesondere habe die Schiedsklägerin - im Gegensatz zur Schiedsbeklagten - auch während des Schiedsverfahrens umfangreiche Geschäftsbeziehungen mit der b AG und der d unterhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Schiedsbeklagten vom 28. März 2013 (Anlage A 24) und vom 3. Mai 2013 (Anlage A 26) verwiesen. Zudem habe sich der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung unsachlich und diffamierend (wird näher ausgeführt) gegenüber der Schiedsbeklagten geäußert. Mit Verfügung Nr. 21 vom 10. Mai 2013 (Anlage A 25) hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Befangenheitsantrag der Schiedsbeklagten vom 28. März 2013 zurückgewiesen. Die Schiedsbeklagte selbst habe den b AG für die Benennung eines Sachverständigen vorgeschlagen, während die Schiedsklägerin mitgeteilt habe, dass der b von ihr als „Lieferant“ geführt werde und mehrere Geschäftsbeziehungen bestanden. Nach Erhalt des Lebenslaufs des Sachverständigen habe die Schiedsbeklagte dessen Bestellung zum Sachverständigen zwar zunächst widersprochen, dies aber später nicht weiter verfolgt. Die Schiedsbeklagte habe Ihre Recherche hinsichtlich des Sachverständigen jedoch erst nach der Verhandlung vom 21. März 2013 durchgeführt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IBR 2012, 556), wonach eine Partei schuldhaft handelt, wenn sie zumindest einfache und ohne weiteres mögliche Erkundigungen wie eine Internetrecherche nicht einholt, müsse auch bei Schiedsverfahren gelten, zumal die Schiedsklägerin 2011 auf derartige Geschäftsbeziehungen hingewiesen habe. Außerdem sei der b ein international tätiger Prüfdienstleister, der Geschäftsbeziehungen zu allen im Bahnbereich tätigen bedeutenden Unternehmen habe. So unterhalte die d auch umfangreiche Geschäftsbeziehungen zur Schiedsbeklagten. Darüber hinaus habe die Schiedsbeklagte keine Gründe vorgetragen, die in der Person des Sachverständigen liegen und Anlass zu seiner Befangenheit geben würden. Durch Schiedsspruch vom 1. September 2013, in dem Mannheim als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens angegeben und welcher der Schiedsbeklagten am 18. September 2013 zugestellt wurde, verurteilte das Schiedsgericht die Schiedsbeklagte zur Zahlung von 5,8 Millionen EUR und zum Ersatz der Kosten einer künftigen Sanierung der Fahrgastraumfußböden von elf Zügen. Das Schiedsgericht folgte der Einschätzung des Sachverständigen ca, dass der der Schiedsklägerin entstandene Sanierungsaufwand kausal auf Konstruktionsfehler der Schiedsbeklagten beruhe. Wegen der Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf die als Anlage BT 2 in beglaubigter Abschrift vorgelegte Kopie des Schiedsspruchs verwiesen und Bezug genommen. Mit der am 18. Dezember 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs macht die Schiedsbeklagte geltend, das schiedsrichterliche Verfahren widerspreche der Parteivereinbarung, denn das Schiedsgericht habe seiner Entscheidung die Gutachten eines befangenen Sachverständigen zu Grunde gelegt, was sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Die Befangenheit des Sachverständigen ergebe sich aus erheblichen Geschäftsbeziehungen zwischen der d und der Schiedsklägerin, deren Offenbarung der Sachverständige pflichtwidrig verschwiegen und über deren Existenz er sogar bewusst getäuscht habe. Da auch der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, würde eine Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs dem ordre public widersprechen. Dass die Schiedsbeklagte den Sachverständigen auch wegen dessen unsachlichen und die Schiedsbeklagte diffamierenden Äußerungen während der mündlichen Verhandlung abgelehnt habe, sei vom Schiedsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden. Dies gelte auch für das Hauptargument der Schiedsbeklagten, dass Konstruktionsmängel an den Triebzügen der aa denklogisch nicht möglich seien, weil die Züge der fünften Baureihe bei (im Wesentlichen) gleicher Konstruktion seit 2003 bzw. 2007 beanstandungsfrei eingesetzt würden. Auch auf die ständig wechselnden Begründungen des Sachverständigen hinsichtlich angeblicher Konstruktionsmängel sei das Schiedsgericht nicht eingegangen und benenne den letztlich maßgeblichen Konstruktionsfehler nicht. Das Schiedsgericht sei - wie auch der Sachverständige ca - davon ausgegangen, dass ab der fünften Baureihe ein anderer Bodenbelag verwendet worden sei, obwohl die Schiedsbeklagte vorgetragen und auch unter Beweis gestellt habe, dass der Hersteller den in den ersten vier Baureihen verwendeten Bodenbelag „e“ ohne Änderung (der Rezeptur 932) nunmehr „f“ nennt. Schließlich habe das Schiedsgericht auch nicht weiter aufgeklärt, dass auch der Sachverständige ca andere Ursachen als Konstruktionsmängel für möglich hält, jedoch fälschlich davon ausgegangen sei, dieser Nachweis müsse von der Schiedsbeklagten geführt werden. Außerdem habe die Schiedsbeklagte während des (gegenständlichen) Verfahrens herausgefunden, dass der direkte Vorgesetzte des Sachverständigen ca (unstreitig) vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der d (im September 2010) vom Dezember 1988 bis Juli 2010 als „Director Engineering“ bei der Schiedsklägerin im Werk Aachen, das für die Sanierung der Züge aa zuständig gewesen sei, beschäftigt war. Unstreitig ist insoweit auch, dass die Übersendung des Gutachtens vom 30. August 2012 und des Ergänzungsgutachtens vom 12. Dezember 2012 durch Begleitschreiben (Anlagen A 40 und A 41) erfolgten, welche vom Sachverständigen und seinem Vorgesetzten unterschrieben wurden. Die Schiedsbeklagte hat zunächst beantragt: Der in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern Dr. X (Vorsitzender), Frau Y und Professor Dr. Z am 1. September 2013 abgefasste, der Schiedsbeklagten zugestellt am 18. September 2013, Schiedsspruch mit dem Az.: DIS-SV-PK-058/10, wird aufgehoben. Die Schiedsklägerin beantragt: 1. Der am 1.9.2013 durch das aus den Rechtsanwälten Herrn Dr. X (Vorsitzender), Frau Y und Frau Professor Dr. Z bestehende und nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) konstituierte Schiedsgericht erlassene Schiedsspruch mit dem Aktenzeichen DIS-SV-PK-058/10 wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antrag auf Aufhebung des am 1.9.2013 mit dem Aktenzeichen DIS-SV-PK-058/10 erlassenen Endschiedsspruchs wird abgewiesen. Die Schiedsklägerin meint, das Schiedsgericht habe weder gegen Vorschriften der ZPO oder der vereinbarten DIS-SchO verstoßen, noch führe die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis, das dem ordre public widerspreche. Der Schiedsspruch beruhe nicht auf dem Gutachten eines befangenen Schiedsrichters. Zum Schiedsrichter sei nicht der b oder die d bestellt worden, sondern Herr ca. Dieser habe - worauf es der Schiedsbeklagten im Rahmen der Auswahl des Sachverständigen angekommen sei - zutreffend versichert, dass „er“ keine persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen (mehr) zu den Parteien habe. Aber auch die Berücksichtigung der Konzernumsätze der Parteien ergäben kein Übergewicht der wirtschaftlichen Verflechtungen der Schiedsklägerin mit der d. Vielmehr habe die d im Zeitraum des Schiedsverfahrens vom Juni 2010 bis September 2013 mit dem Konzern der Schiedsklägerin etwa 3,5 % des Gesamtumsatzes der d, mit dem Schiedsbeklagten-Konzern aber fast das Doppelte des knapp 41 Millionen EUR betragenden Umsatzes der d gemacht. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Schiedsklägerin vom 8. Dezember 2014 sowie auf die Anlage BT 14 Bezug genommen und verwiesen. Der vorletzte Satz der den Befangenheitsantrag zurückweisenden Verfügung Nr. 21 und der Umstand, dass der letzte Satz mit „nach alledem“ beginne, zeige, das Schiedsgericht habe nicht nur die wirtschaftliche Verflechtung, sondern auch die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bei der Zurückweisung des Antrags berücksichtigt. Eine weitergehende Begründung sei nicht notwendig und zudem begründeten die Äußerungen des Sachverständigen im Zusammenhang gelesen keine Befangenheit. Auch könne die Schiedsbeklagte diesen (Begründungs-)Mangel nicht mehr geltend machen, weil sie eine solche Rüge im Schiedsverfahren nicht vorgebracht habe. Mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtbeachtung ihrer „Kernthesen“ sei die Schiedsbeklagte präkludiert, weil auch sie die ordnungsgemäße Verfahrensführung zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt habe. Ihre Thesen sein durch das Schiedsgericht zur Kenntnis genommen, gewürdigt und mit ausreichender Begründung für nicht überzeugend bewertet worden. Zudem sei diese Thesen inhaltlich falsch und daher fehle in jedem Fall die Kausalität eines Verfahrensfehlers. Der Sachverständige habe sein Gutachten persönlich unabhängig erstellt. Insbesondere habe dessen Vorgesetzter im Zuge seiner Tätigkeit für die Schiedsklägerin am Standort Aachen nichts mit der Sanierung der Fußbodenschäden der Züge aa zu tun gehabt, noch habe er nach seinem Wechsel zur d auf den Sachverständigen ca oder auf den Inhalt des Gutachtens Einfluss ausgeübt. Die Übersendungsschreiben habe er gemäß den internen Vorgaben der d als Abteilungsleiter unterschrieben ohne dass damit eine inhaltliche Prüfung verbunden gewesen sei. Die Schiedsbeklagte beantragt zuletzt: 1. Der Antrag der Schiedsklägerin vom 4. März 2014, den am 1. September 2013 erlassenen Endschiedsspruch mit dem Az.: DIS-SV-PK-058/10 für vollstreckbar zu erklären, wird unter Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt. 2. Das von der Schiedsbeklagten am 17. Dezember 2013 angestrengte Verfahren zur Aufhebung des Schiedsspruchs wird bis zur Entscheidung über das von der Schiedsklägerin angestrengte Verfahren über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs ausgesetzt. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs mit dem Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs erledigt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen verwiesen und Bezug genommen. II. Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und auch begründet. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist gemäß §§ 1062 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO für die Entscheidung zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Mannheim) liegt im hiesigen Bezirk. Die Schiedsklägerin hat auch eine beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs vorgelegt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch zulässig, soweit der Schiedsspruch feststellenden Charakter hat, das Schiedsgericht die Klage (teilweise) und die Widerklage abgewiesen oder eine Kostengrundentscheidung getroffen hat. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NW-RR 2006, 995), wonach die Vollstreckbarerklärung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt des Schiedsspruchs voraussetzt (a. A. Musielak-Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 1060 Rn. 2). Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (BGH, a.a.O.). Die Frage, ob ein Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen (BayObLG, NJW-RR 2003, 502). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet, denn der in beglaubigter Abschrift vorgelegte Schiedsspruch entspricht den Formerfordernissen des § 1054 ZPO und es liegt kein Aufhebungsgrund vor. Das Aufhebungsverfahren ist nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts. Der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen (staatlichen) Urteils. Eine bloße sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs stellt folglich keinen Aufhebungsgrund dar (vgl. BGH, NJW 1999, 2974; NJW 2002, 3031; OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 94; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1059 Rn. 74 - Verbot der „révision au fond“). Eine Aufhebung wegen Verletzung des ordre public kommt nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs untragbar wäre, in Betracht (vgl. OLG München, GesR 2008, 364; Zöller-Geimer, a.a.O.). Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist. Voraussetzung ist also, dass der Schiedsspruch eine Norm verletzt, welche die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt oder er in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1211; NJW 1993, 2312; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 2303). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt also einen Verstoß gegen den ordre public dar, sondern nur die Abweichung von jenen nicht abdingbaren Normen, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers sind (BGH, a.a.O.). Solche wesentliche, fundamentale Normen und Rechtsgrundsätze finden sich sowohl im Verfahrensrecht als auch im materiellen Recht (vgl. Lachmann, a.a.O., Rn 2319 ff.). Eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere dann anzunehmen, wenn das Schiedsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 MRK) verletzt hat. Ein darauf beruhender Schiedsspruch ist nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO ebenso aufzuheben, wie bei einem von der ZPO oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien abweichenden schiedsrichterlichen Verfahren (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. D ZPO). Ein solcher Aufhebungsgrund ist vorliegendaber nicht gegeben. a) Zunächst rügt die Schiedsbeklagte, das Schiedsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie den Sachverständigen ca auch wegen seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung als befangen abgelehnt habe. Das Schiedsgericht habe bei der (deswegen fehlerhaften) Zurückweisung des Befangenheitsantrags nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen, dass der Sachverständige den Vortrag der Schiedsbeklagten zur Widerlegung von Konstruktionsfehler insbesondere als „Unsinn“ (Anlage A 34 - Seite 619, Z. 5 und Seite 634, Z. 29) bezeichnet und - unzutreffend - geäußert habe, es sei „ja unstrittig, dass diese Falzverbindung ein schwerer konstruktiver Mangel ist. Das ist überhaupt keine Frage“ (Anlage A 34 - Seite 608, Z. 8 ff.). Unabhängig vom Streit der Parteien, welche Auslegung des vorletzten Satzes der Verfügung Nr. 21 des Schiedsgerichts (Anlage A 25) zutreffend ist, liegt in dem von der Schiedsbeklagten erhobenen Vorwurf, das Schiedsgericht habe die unsachlichen und die die Schiedsbeklagte diffamierenden Äußerungen unberücksichtigt gelassen, jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit kein Widerspruch zur öffentlichen Ordnung. Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen hat der Senat konkret nämlich nicht zu prüfen, ob der Sachverständige aufgrund seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung entgegen der vom Schiedsgericht getroffenen Entscheidung tatsächlich befangen war. Darin läge eine dem Verbot der „révision au fond“ widersprechende inhaltliche Prüfung des Schiedsspruchs, denn dieser ist unter der Voraussetzung ergangen, dass der Befangenheitsantrag (wie mit Verfügung Nr. 21 des Schiedsgerichts erfolgt) zurückgewiesen worden ist. Der Senat hat im vorliegenden Verfahren daher (nur) zu prüfen, ob das Schiedsgericht die von der Schiedsbeklagten gerügte Unsachlichkeit der Äußerungen des Sachverständigen als eigenständigen Befangenheitsgrund nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. die Zurückweisung dieses Ablehnungsgrundes nicht (ausreichend) begründet hat. Sowohl im nationalen als auch im internationalen (Schieds-)Recht herrscht jedoch der Grundsatz, dass Parteien verpflichtet sind, Rügen unverzüglich zu erheben (Lachmann, a.a.O., Rn. 2112). Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren ist die Berufung auf einen Verfahrensfehler hingegen präkludiert, wenn die Partei im schiedsrichterlichen Verfahren davon Kenntnis hatte, jedoch eine unverzügliche Rüge unterlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verfahrensverstoß zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt und unter den ordre public fällt. Zwar gilt § 1027 ZPO (und auch § 41 DIS-SchO) grundsätzlich nur für verzichtbare Rechte, wozu der ordre public nicht gehört. Jedoch steht die Wahrnehmung der durch das rechtliche Gehör gebotenen Möglichkeiten im Belieben der Parteien, so dass insoweit dennoch Disponibilität vorliegt (so ausdrücklich Lachmann, a.a.O., Rn. 2115). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) als Verstoß gegen eine ordre public-Maxime kann aber im Aufhebungsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden, wenn dieser Verstoß nicht unverzüglich (erfolglos) im Schiedsverfahren geltend gemacht wurde, obwohl dies dort möglich gewesen wäre (BGH, NJW-RR 2001, 1059 [für einen ausländischen Schiedsspruch]; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2014, 154, Tz. 43; OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2003, 84 Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 40, 45a, 47 und § 1042 Rn. 4). Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht den Befangenheitsantrag nicht erst im Schiedsspruch, sondern durch Verfügung Nr. 21 vom 10. Mai 2013 (Anlage A 25) abschließend zurückgewiesen. Diese Verfügung ist den Parteien unstreitig noch am gleichen Tag zugegangen. Die Schiedsbeklagte hat eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht gegenüber dem Schiedsgericht geltend gemacht, sondern hat diese Rüge erstmals in ihrer Aufhebungsklage vorgebracht. Zwar weist die Schiedsbeklagte zutreffend darauf hin, dass § 1049 Abs. 3 ZPO nicht auf § 1037 Abs. 3 ZPO verweist. Daher besteht die Möglichkeit der Anrufung des staatlichen Gerichts nicht, wenn nicht die Ablehnung eines Schiedsrichters, sondern - wie vorliegend - eines vom Gericht bestellten Sachverständigen im Schiedsverfahren erfolglos bleibt. Dies bedeutet jedoch nur, dass der Schiedsbeklagten keine gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit zur Seite stand, um die Entbindung des - nach ihrer Bewertung befangenen - Sachverständigen von dessen Beauftragung als Sachverständigen zu erreichen. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass die der Schiedsbeklagten obliegende Rügepflicht im Fall einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (mangels verfahrensrechtlicher Regelung) nicht bestand. Zu Recht verweist die Schiedsklägerin darauf, dass die Schiedsbeklagte es versäumt hat, spätestens in dem im Verfahrenskalender vorgesehenen nächsten Schriftsatz nach Erhalt der Verfügung Nr. 21 vom 10.5.2013 zu rügen, der Befangenheitsgrund der unsachlichen Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sei vom Schiedsgericht übergangen worden. Die Schiedsbeklagte hat sich nach der Kenntnis von der Zurückweisung ihres Befangenheitsantrags mit Schriftsatz vom 27.05.2013 (Anlage A 31) umfangreich inhaltlich mit den Ausführungen des Sachverständigen ca auseinandergesetzt. Die Schiedsbeklagte hat dabei jedoch nicht gerügt, das Schiedsgericht habe den vorgetragenen Befangenheitsgrund der unsachlichen Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung übergangen. Damit hat die Schiedsbeklagte dem Schiedsgericht die Möglichkeit einer Abhilfe genommen, falls tatsächlich ein Gehörsverletzung vorgelegen hat. Nach dem Gedanken, dass es in erster Linie Sache der Parteien ist, durch aktive Teilnahme am Verfahren auf die Vermeidung sie benachteiligender Fehler des Gerichts hinzuwirken (BGH, NJW 1990, 2201, Tz. 13), ist die Schiedsbeklagte deswegen präkludiert, soweit sie nunmehr (erstmals nach Erlass des Schiedsspruchs) rügt, das Schiedsgericht hätte seine Entscheidung wegen der unsachlichen und diffamierenden Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht auf dessen Gutachten stützen dürfen, weil der Sachverständige wegen seiner unsachlichen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung befangen gewesen sei. b) Weiter meint die Schiedsbeklagte, der in einem fehlerhaften Verfahren ergangene Schiedsspruch sei aufzuheben, weil der (auch deswegen befangene) Sachverständige wahrheitswidrig (umfangreiche und bedeutende) Geschäftsbeziehungen seiner Arbeitgeberin mit der Schiedsklägerin verschwiegen und pflichtwidrig nicht offenbart habe. Dem folgt der Senat nicht, wobei offen bleiben kann, ob der Sachverständige seine Offenlegungspflicht verletzt hat. Zunächst ist Voraussetzung der von der Schiedsbeklagten behaupteten Verletzung der Offenbarungspflicht, dass der Sachverständige den mitzuteilenden Sachverhalt kannte. Die Schiedsbeklagte trägt aber schon nicht konkret vor, dass der Sachverständige ca bereits während des Schiedsverfahrens die (nachfolgend näher erörterten oder zumindest die wesentlichen Eckdaten der) Umsatzzahlen konkret kannte. Hingegen kann im konkreten Fall von einer Verletzung der Offenlegungspflicht nicht schon unabhängig vom Umfang der Geschäftsbeziehungen ausgegangen werden, denn schließlich hatte die Schiedsklägerin schon vor der Bestellung des Sachverständigen darauf hingewiesen, dass der b in ihrem SAP-System als „Lieferant“ geführt wird. Die Schiedsbeklagte hat dies nicht zum Anlass genommen, einer Bestellung des Sachverständigen grundsätzlich entgegenzutreten oder um die konkrete Benennung von Einzelaufträgen oder um die Angabe der Umsatzvolumen zu bitten. Dies erklärt sich schon damit, dass es sich beim b um einen internationalen Prüfdienstleistungskonzern handelt und beide Parteien zu weltweit tätigen Konzernen gehören, weswegen gewisse Geschäftsbeziehungen naheliegend sind. Was aber für beide Parteien und das Schiedsgericht bekannt war, musste vom Sachverständigen nicht offengelegt werden. Die Schiedsbeklagte macht vorliegend geltend, die wirtschaftlichen Verfelchtungen der Parteien mit der d seien erheblich unterschiedlich. Sie hat ihren Umsatz mit der d für den Zeitraum Juni 2010 bis September 2013 mit 2.641 EUR beziffert und behauptet, die Schiedsklägerin habe etwa den 1000-fachen Umsatz getätigt, was die Befangenheit des Sachverständigen begründe. Die zum Umsatz der Schiedsbeklagten vorgelegte E-Mail der d weist neben dem genannten Betrag für Deutschland weitere 2.900 EUR als Umsatz der Aa GmbH und (jeweils ohne Nennung eines Auftraggebers) weitere Umsätze in Belgien von 1.461.115 EUR, in Frankreich 1.710.838 EUR und in den Niederlanden weitere 23.128 EUR aus. Dem entsprechend hat die d für diesen Zeitraum einen Gesamtumsatz von 3.200.622 EUR mit dem Ab-Konzern angegeben (Anlage A 36 im OLG-AH). Die Schiedsklägerin hat den mit der d getätigten Umsatz des Ka Konzerns mit ca. 1,45 Mio. EUR und die Neu-Aufträge mit ca. 1,8 Mio. EUR angegeben (Anlage BT 14). Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten hält der Senat nicht ausschließlich den mit den Parteien des Schiedsverfahrens getätigten Umsatz für ausschlaggebend. Denn für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ist es - bei der angezeigten wertenden Betrachtung - nicht entscheidend, ob ein (umsatzstarker oder sonst bedeutender) Auftrag direkt von den Parteien dieses Rechtsstreits oder von einem innerhalb des Konzerns verbundenem Unternehmen erfolgt. So hat (zunächst) auch die Schiedsbeklagte selbst in ihrem Schriftsatz zur Ablehnung des Sachverständigen vom 28. März 2013 (Anlage A 24) durchweg auf die wirtschaftliche Verflechtung des Mutterkonzerns der Schiedsklägerin abgestellt. Da auch der Senat die konzernweite Betrachtung der Geschäftbeziehungen der Parteien mit der d als Arbeitgeberin des Sachverständigen für maßgeblich hält, ist letztlich von etwa gleichwertigen Umsatzbeziehungen auszugehen. Während die Schiedsklägerin im Zeitraum Juni 2010 bis September 2013 mit dem Ka-Konzern einen Umsatz von insgesamt 3,25 Mio. EUR machte, betrug der Gesamtumsatz mit dem Ab-Konzern 3,20 Mio. EUR. Hinzu kommt, dass die Schiedsklägerin vor der Bestellung des Sachverständigen mit der Bezeichnung als „Lieferant“ auf Geschäftsbeziehungen hingewiesen hatte, während die Schiedsbeklagte nicht offenbarte, dass der Ab-Konzern auch (sehr umfangreiche) Geschäftsbeziehungen mit der d pflegt. Bei dieser Sachlage kann der Senat aber nicht feststellen, dass die Geschäftsbeziehungen der Arbeitgeberin des - persönlich unabhängigen - Sachverständigen mit beiden Parteien des Schiedsverfahrens einen Umstand darstellen, der einer vernünftig und besonnen abwägenden Partei berechtigte Zweifel an der Unparteilickeit des Sachverständigen gegeben hat. Die durch Verfügung Nr. 21 (Anlage A 24) des Schiedsgerichts erklärte Zurückweisung des Befangenheitsantrags durch das Schiedsgericht widerspricht daher weder dem schiedsrichterlichen Verfahren noch der öffentlichen Ordnung (ordre public). c) Die Schiedsbeklagte meint auch, das Schiedsgericht habe deren „Kernthesen“ nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Der Schiedsspruchs verletze den Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches gehör und weil er entgegen § 26 Abs. 1 Satz 2 DIS-SchiedsO ohne weitere Beweiserhebung ergangen sei, liege (auch insoweit) der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO vor. Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten ist Parteivorbringen nicht schon dann übergangen, wenn Ausführungen hierzu in den Gründen fehlen. Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Umstände (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.10.2003 - 2 BvR 949/02; BAG, NJW 2012, 3196, Tz. 27). Solche besondere Umstände kann der Senat im vorliegenden Fall nicht feststellen. Zunächst ist festzuhalten, dass im Schiedsspruch (vgl. Tz. 117) - entgegen der Behauptung der Schiedsbeklagten - sehr wohl acht der Schiedsbeklagten anzulastende Konstruktionsmängel aufgelistet werden. Soweit die Schiedsbeklagte rügt, es sei letztlich kein konkreter Konstruktionsmangel als schadensursächlich bezeichnet worden, liegt dies daran, dass das Schiedsgericht von mehreren sich überlagernden Mängel ausgeht. Im Gegensatz zum Vortrag der Schiedsbeklagten ist im Schiedsspruch (Tz. 124) auch ausdrücklich ausgeführt, dass wesentliche Konstruktionsmängel in der Nachfolgebaureihe durch Modifikation (von 11 im Ergänzungsgutachten ca aufgeführten Einzelpunkten) eliminiert wurden. Die mehrfachen (konkreten) Bezugnahmen auf die Gutachten des Sachverständigen ca wie auch das Argument, dass die Schadensbilder bei den Füßböden der aa unabhängig von der Frage auftraten, wer für die Fertigung der verschiedenen Züge verantwortlich war (vgl. Tz. 119 des Schiedsspruchs), geben die Überzeugung des Schiedsgerichts von einer Verantwortlichkeit der Schiedsbeklagten eindeutig wieder. Damit einher geht die Schlussfolgerung, dass die Annahme von Konstruktionsfehlern insbesondere nicht deswegen ausscheidet, weil die Züge der letzten Baureihe konstruktiv unverändert und mangelfrei seien. Dabei ist das Schiedsgericht - entgegen dem Vortrag der Schiedsbeklagten - davon ausgegangen, dass für die fünfte Baureihe wesentliche konstruktive Änderungen vorgenommen wurden (vgl. Tz. 119 des Schiedsspruchs), womit die Voraussetzung einer der Thesen der Schiedsklägerin entfällt. Ob diese Schlussfolgerung(en) des Schiedsgerichts zwingend zutreffend sind, hat der Senat jedoch nicht zu überprüfen. Denn dies würde eine inhaltlichen Überprüfung des Schiedsspruchs bedeuten, zu welcher der Senat jedoch im Rahmen der Vollstreckbarerklärung (oder Aufhebung) eines Schiedsspruchs nicht berufen ist. Zwar sind die von der Schiedsbeklagten als „Kernthesen“ bezeichneten Argumente nicht alle konkret und ausdrücklich im Schiedsspruch abgehandelt worden. Jedoch zielen diese Thesen der Schiedsbeklagten jeweils darauf, den Nachweis eines Konstruktionsmangels zu negieren. Auf der anderen Seite drehte sich das Schiedsverfahren der Parteien gerade um den Streit, ob die Nachbesserungen an den Zügen aufgrund Konstruktionsfehlern oder wegen Ausführungsfehler notwendig wurden. Der Vorwurf der Schiedsbeklagten, ihre Kernthesen seien übergangen worden, bedeutet folglich, das Schiedsgericht habe - einer Verurteilung der Schiedsbeklagten entgegenstehende - Argumente unberücksichtigt gelassen. Davon kann aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil das Schiedsgericht vielmehr für und gegen das Vorliegen von Konstruktionsmängel sprechende Umstände abzuwägen hatte. Dass es dabei den Vortrag der Schiedsbeklagten (teilweise) gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, vermag der Senat aus der fehlenden Erörterung von Einzelargumenten nicht zu folgern. Nachdem das Schiedsgericht davon ausgeht, dass in der Nachfolgebaureihe Konstruktionsmängel durch die Modifikation von 11 Einzelpunkten eliminiert wurden, fehlt es an einer Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens der Schiedsbeklagten, der Fußbodenbelag sei - ohne Änderung der Rezeptur - nur umbenannt worden. Selbst wenn das Schiedsgericht die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens der Schiedsbeklagten fehlerhaft beurteilt hat, so liegt darin kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Ansicht des Senats fehlt es an einem belastbaren Anknüpfungspunkt für die Annahme, das Schiedsgericht habe die „Kernthesen“ der Schiedsbeklagten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen. Besondere Umstände, wie sie nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Gehörsverletzung notwendig sind, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass Gerichte den ihnen unterbreiteten Sachvortrag nicht nur entgegennehmen, sondern in die Entscheidungsfindung einbeziehen, erkennt der Senat im vorliegenden Fall nicht. d) Die Schiedsbeklagte beanstandet auch, der Sachverständige habe keinen Konstruktionsmangel belegt, vielmehr beruhe die Verurteilung durch das Schiedsgericht letztlich auf einer falschen Beweislastentscheidung, weil der Sachverständige davon ausgegangen sei, die Schiedsbeklagte müsse Nachweise und Berechnungen vorlegen, um einen Konstruktionsmangel auszuschließen. Der Vorwurf einer (unrichtigen) Beweislastentscheidung ist nicht berechtigt. Entgegen dem Vorbringen der Schiedsbeklagten hat das Schiedsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen. Der Schiedsspruch gibt klar wieder, dass das Schiedsgericht vom Vorliegen - für die streitgegenständlichen Kosten kausaler - konstruktionsbedingter Fehler überzeugt ist, welche die Schiedsbeklagte zu verantworten hat. Da das Schiedsgericht die Ausführungen des Sachverständigen ca insgesamt für „nachvollziehbar und überzeugend“ hält (vgl. Schiedsspruch Tz. 121 und Tz. 127), liegt keine Beweislastentscheidung vor. Denn die Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast gehört zu der dem Gericht obliegenden rechtlichen Beurteilung des Streitverhältnisses. Soweit ein Sachverständiger - insgesamt oder zu bestimmten Details - von den Parteien die Vorlage von Plänen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen erstrebt aber nicht erhält, so reduziert sich damit (möglicherweise) seine Tatsachengrundlage. Die von ihm aber dennoch gezogenen Schussfolgerungen sind jedoch keineswegs eine (prozessuale) Beweislastentscheidung, sondern vielmehr hat das Gericht in freier Entscheidung zu würdigen, ob es die sachverständigen Schlussfolgerungen für plausibel und überzeugend erachtet. Die vom Schiedsgericht festgestellte Verantwortlichkeit der Schiedsbeklagten für diverse Konstruktionsmängel stellt die entscheidende inhaltliche Weichenstellung des Schiedsgerichts dar und kann von der Beklagten nicht unter Verweis darauf, der Sachverständige habe unzutreffend eingeschätzt, dass die Schiedsbeklagte bestimmte Unterlagen vorzulegen habe, angegriffen werden. Auch dieser Angriff zielt im Kern auf eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs, welche dem Senat verwehrt ist. e) Schließlich stützt die Schiedsbeklagte den Aufhebungsantrag darauf, dass ihr erst im Februar 2015 bekannt gewordenen sei, dass der Mitunterzeichner der Begleitschreiben zur Übersendung der Gutachten und direkter Vorgesetzter des Sachverständigen ca vor seiner Tätigkeit bei der d (unstreitig) über zwei Jahrzehnte bei der Schiedsklägerin zuletzt als „Director Engineering“ im Werk Aachen beschäftigt gewesen ist. Ohne dass es darauf ankommt, ob dies Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen begründet, steht dieser Umstand einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Im Ausgangspunkt ist hierzu von der Schiedsbeklagten schon nicht vorgetragen, dass dem Sachverständigen während des Schiedsverfahrens bekannt war, dass (und gegebenenfalls in welcher Funktion) sein direkter Vorgesetzter zuvor bei der Schiedsklägerin tätig war. Eine solche Kenntnis mag zwar praktisch nahe liegen, ist jedoch nicht zwingend, weil es sich um einen individuellen Lebenssachverhalt handelt. Andererseits setzt eine Verletzung der in § 1036 Abs. 1 Satz 2 ZPO normierten Offenlegungspflicht des Sachverständigen hinsichtlich möglicher Befangenheitsgründe - wie auch hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen der d mit den Konzernen der Parteien - eine entsprechende Kenntnis voraus. Letztlich kommt es hierauf jedoch vorliegend nicht entscheidend an, weil es sich bei diesem erstmals im gegenständlichen Verfahrenvorgebrachten Umstand um keinen der Vollstreckbarerklärung entgegenstehenden (Aufhebungs-) Grund handelt. Ein bis zum Erlass des Schiedsspruchs weder vor dem Schiedsgericht (und bei der Ablehnung von Schiedsrichtern auch nicht vor dem staatlichen Gericht) als Ablehnungsgrund vorgebrachter Umstand, kann grundsätzlich weder im Vollstreckbarerklärungs- noch im Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden. Denn der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO zwischen den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils. Dass nicht staatliche Richter, sondern Schiedsrichter entschieden haben, rechtfertigt keine Einschränkungen der Rechtskraftwirkung (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1055 Rn. 3) und die Rechtskraftwirkung ist von Amts wegen zu beachten (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1055 Rn. 8). Nach der herrschenden Rechtskrafttheorie (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 17) folgt aus der Bindungswirkung (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO), dass die Parteien die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ihren Rechtsbeziehungen als „maßgeblich“ zugrunde zu legen haben. Denn die Rechtskraft soll Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2001, 1059, juris - Tz. 23) ist nach der Niederlegung des Schiedsspruchs für eine Ablehnung kein Raum mehr. Auch bei dem Urteil eines staatlichen Gerichts ist ein Wiederaufnahmeverfahren nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 ZPO möglich. Weil § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht nur einen (begründeten) Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erfordert, sondern zusätzlich auch verlangt, dass das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war, ist (gegen staatliche Titel) die Nichtigkeitsklage (nur) erfolgreich, wenn ein Richter mitgewirkt hat, nachdem dieser zuvor erfolgreich abgelehnt worden ist. Daraus ist zu folgern, dass allein das Vorleigen eines Befangenheitsgrundes, der aber nicht geltend gemacht wurde oder jedenfalls nicht für begründet erklärt worden ist, keine Nichtigkeitsklage begründet (BGH, NJW 1981, 1273; Musielak-Voit, a.a.O., § 579 Rn. 4). Übertragen auf die Schiedsgerichtsbarkeit führt dies zu einem Ausschluss des Ablehnungsrechts ab Beendigung des Schiedsverfahrens. Das bedeutet, dass in Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren grundsätzlich keine im Schiedsverfahren nicht vorgebrachten Ablehnungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden können. Von diesem Grundsatz ist allenfalls dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Verfahren vor dem Schiedsgericht wegen dieses Mangels als unzulässig anzusehen ist, weil ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund vorliegt (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2014, 257, juris -Tz. 37; Musielak-Voit, a.a.O., § 1037 Rn. 6 m.w.N.). Ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Befangenheitsgrund liegt in dem Umstand, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen ca vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der d im Konzern der Schiedsklägerin beschäftigt war, aber nicht. Für diese Bewertung des Senats ist ausschlaggebend, dass nicht die d, sondern Dipl. Ing. ca zum Sachverständigen bestellt wurde (vgl. Anlage A 12). Außerdem hat nicht der Sachverständige selbst, sondern dessen Vorgesetzter bei der Schiedsklägerin gearbeitet, wobei aber zwischen den Parteien streitig ist, ob er dabei überhaupt mit der Sanierung der streitgegenständlichen Züge befasst war. Für die Frage einer möglichen Befangenheit ist für den Senat aber auch von Bedeutung, dass von der Schiedsbeklagten nicht vorgegtragen und in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Vorgesetzte des Sachverständigen - abgesehen von seinen Unterschriften auf den Begleitschreiben zur Übersendung der beiden Gutachten des Sachverständigen ca - in die Gutachtertätigkeit des Sachverständigen allgemein oder konkret involviert war. Deswegen geht der Senat jedenfalls von keinem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Befangenheitsgrund aus, weswegen eine erstmalige Geltendmachung im Aufhebungs- bzw. Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ausscheidet. Hieran ändert auch die von der Schiedsbeklagten gerügte Verletzung der Offenlegungspflichten des Sachverständigen nichts. Unabhängig davon, ob der Sachverständige die erforderliche Kenntnis hatte, reicht eine Verletzung der Offenlegungspflicht nach § 1036 Abs. 1 ZPO nicht zur Begründung eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Befangenheitsgrundes aus (Musielak-Voit, a.a.O., § 1037 Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere begründet nicht bereits eine Verletzung der Offenlegungspflicht ein unzulässiges schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO (vgl. Mankowski, SchiedsVZ 2004, 304, 312). Der Senat folgt damit der gesetzlichen Wertung für staatliche Urteile, weil eine Restitutionsklage nur bei einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 580 Nr. 3 ZPO) stattfindet. Die vom Sachverständigen unteerlassene Offenlegung der vormaligen Beschäftigung seines Vorgesetzten bei der Schiedsklägerin ist wertungsmäßig aber nicht mit einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht gleich zu setzen. 3. Das Verfahren ist hinsichtlich des von der Schiedsbeklagten gestellten Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs weder (bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung) auszusetzen noch ist auf den Hilfsantrag festzustellen, dass sich der Aufhebungsantrag mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung erledigt habe. Die genannte Zeitbedingung für die begehrte Aussetzung ist mit der vorliegenden Entscheidung erfüllt und die Schiedsbeklagte begehrt daher (schon nach dem Wortlaut ihres Antrags) keine Aussetzung des Aufhebungsverfahrens (mehr). Zudem ist die Aussetzung eines entscheidungsreifen Rechtsstreits unzulässig (Zöller-Greger, a.a.O., § 148 Rn. 4). Auch eine Feststellung der Erledigung des Aufhebungsverfahrens kommt nicht in Betracht. Voraussetzung einer solchen Feststellung wäre, dass der Aufhebungsantrag zunächst zulässig und begründet gewesen ist. An der Begründetheit des Aufhebungsantrags fehlt es jedoch, wie sich aus der Entscheidung des Senats zur Vollstreckbarerklärung ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Eine Entscheidung über den Antrag der Schiedsbeklagten, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht angezeigt. Gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Vollstreckbarerklärung und über die Aufhebung von Schiedssprüchen ohne Zulassung statt. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 12/13 | 01.06.2018 | Aufhebung eines inländischen Schiedsspruches; Unparteilichkeit eines Sachverständigen; Offenlegungspflicht | |
Beschluss I. Das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. X (Vorsitzender) und den Schiedsrichterinnen Y und Prof. Dr. Z erließ in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren (Az.: DIS-SV-PK-058/10) am 01.09.2013 folgenden Schiedsspruch: „1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 5.800.000 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2008 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin, die Kosten zu erstatten hat, die ihr infolge zukünftiger Sanierungsarbeiten am Fahrgastraumfußboden der Triebzüge der BR a (Triebzugnummern aa) noch entstehen werden. 3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. 4. Die Kosten des Schiedsgerichts (einschließlich der DIS), des Sachverständigen und der Court Reporter werden gegen einander aufgehoben. Die sonstigen jeder Partei entstandenen Kosten werden von jeder Partei selbst getragen.“ II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt; hiervon ausgenommen bleibt die (nicht streitgegenständliche) Teil-Abweisung der Schiedsklage oben zu Ziff. I.3. III. Der Gegenantrag der Schiedsbeklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, trägt die Schiedsbeklagte. V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.120.000 €. - Gründe - I. Die Parteien streiten darum, ob ein zwischen ihnen ergangener Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären oder aufzuheben ist; im Wesentlichen geht es dabei noch um die Frage der Befangenheit des im Schiedsverfahren tätigen Sachverständigen. Die Parteien bildeten ein Konsortium zum gemeinsamen Bau von S-Bahn-Zügen. Auf eine Mängelrüge der Auftraggeberin hin sanierten die Parteien Züge der betroffenen Baureihen. Nach dem Konsortialvertrag sollen Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs endgültig entschieden werden. Die Parteien stritten vor dem Schiedsgericht über die Verantwortlichkeit für die Sanierungskosten. Die Schiedsklägerin warf der Schiedsbeklagten Konstruktionsfehler, die Schiedsbeklagte ihrerseits der Schiedsklägerin Ausführungsfehler vor. Das Schiedsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein; dortiger Sachverständiger war der hiesige Zeuge b. Auf der Grundlage des Gutachtens verurteilte das Schiedsgericht die Schiedsbeklagte mit Schiedsspruch vom 01.09.2013 (Anl. BT2) zur Zahlung von 5,8 Mio. € nebst Zinsen und stellte deren Erstattungspflicht für zukünftige weitere Sanierungskosten fest; die weitergehende Klage der Schiedsklägerin sowie die Widerklage der Schiedsbeklagten auf Feststellung einer anteiligen Erstattungspflicht der Schiedsklägerin hinsichtlich der Sanierungskosten wies das Schiedsgericht ab. Im hiesigen Verfahren hat ursprünglich die Schiedsbeklagte die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt und dazu geltend gemacht, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie Befangenheitsgründe hinsichtlich des Sachverständigen nicht berücksichtigt. Anschließend hat die Schiedsklägerin ihrerseits beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Mit Beschluss vom 18.12.2015 (AS 727) hat der Senat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und die Anträge der Schiedsbeklagten zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Beschl. v. 02.05.2017, AS III 92; veröffentlicht in NJW 2018, 70); noch zu prüfen sei, inwieweit sich ein Aufhebungsgrund daraus ergebe, dass der damalige Vorgesetzte des Sachverständigen zuvor bei der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei und der Sachverständige dies nicht offengelegt habe. Die Schiedsklägerin macht geltend, die bloße Vorbeschäftigung eines Vorgesetzten des Sachverständigen bei einer der Parteien stelle weder einen Befangenheitsgrund noch einen offenbarungspflichtigen Umstand dar. Sie verweist insoweit auf die entsprechenden Richtlinien der International Bar Association (im Folgenden: IBA-Guidelines, Anl. BTR 13, insb. S. 18 f.). Der Sachverständige b habe vorab die Nachfragen des Schiedsgerichts zu etwaigen Beziehungen zu den Parteien wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Zu etwaigen Vorbeschäftigungen seiner Kollegen sei er nicht gefragt worden. Dass er die Vorbeschäftigung des Zeugen c gekannt habe, werde bestritten. Der Zeuge c sei in die Begutachtung in keiner Weise involviert gewesen. Im Übrigen seien bei der da ebenso ehemalige Mitarbeiter der Schiedsbeklagten beschäftigt. Der Zeuge c habe im Rahmen seiner Vorbeschäftigung nie etwas mit den streitgegenständlichen Zügen der Baureihe a zu tun gehabt. Die Schiedsbeklagte sei mit diesem Ablehnungsgrund präkludiert, weil sie die Vorgeschichte des Zeugen c schon während des Schiedsverfahrens unschwer hätte ermitteln können; in ihrem Unternehmen sei die Vorgeschichte sogar schon früher bekannt gewesen. Die Schiedsklägerin beantragt: 1. Der am 01.09.2013 durch das aus den Rechtsanwälten Herrn Dr. X (Vorsitzender), Frau Y und Frau Professor Dr. Z bestehende und nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) konstituierte Schiedsgericht erlassene Schiedsspruch mit dem Aktenzeichen DIS-SV-PK-058/10 wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antrag auf Aufhebung des am 1.9.2013 mit dem Aktenzeichen DIS-SV-PK-058/10 erlassenen Endschiedsspruchs wird abgewiesen. Die Schiedsbeklagte beantragt zuletzt: 1. Der Antrag der Schiedsklägerin, den am 01.09.2013 erlassenen Endschiedsspruch mit dem Az.: DIS-SV-PK-058/10 für vollstreckbar zu erklären, wird unter Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt. 2. Für den Fall der Ablehnung des Antrags der Schiedsklägerin unter Aufhebung des Schiedsspruchs ferner: Es wird festgestellt, dass sich das von der Schiedsbeklagten angestrengte und nach § 148 ZPO analog ausgesetzte Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs mit der vom Senat ausgesprochenen Aufhebung des Schiedsspruchs in dem von der Schiedsklägerin angestrengten Verfahren erledigt hat. Die Schiedsbeklagte macht geltend, der Zeuge c sei, bevor er kurz vor der Gutachtenbeauftragung im Schiedsverfahren zur da gewechselt und dort unmittelbarer Vorgesetzter des Sachverständigen b geworden sei, 22 Jahre lang in leitender Position, zuletzt als Director Engineering im Hauptsanierungswerk der Schiedsklägerin tätig gewesen. Dort sei der Zeuge c für die Sanierung der Züge der Baureihe zuständig gewesen. Dies sei dem Sachverständigen b auch bekannt gewesen. Auch sei die Auswahl des Sachverständigen b bei der da durch den Zeugen c erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Schiedsspruch vom 01.09.2013 (Anl. BT2), den Senatsbeschluss vom 18.12.2015 (AS 727), den Beschluss des Rechtsbeschwerdegerichts vom 02.05.2017 (AS III 92) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen c und b. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 04.05.2018 Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begründet. Ein aufgrund einer Schiedsgerichtsvereinbarung wirksam ergangener Schiedsspruch ist nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären, wenn nicht ausnahmsweise einer der Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. 1. Kein solcher Aufhebungsgrund greift hier zunächst ein, soweit die Schiedsbeklagte geltend gemacht hat, dass sich eine Befangenheit des Sachverständigen bereits aus dem Umfang der Geschäftsbeziehungen seines Arbeitgebers, der d GmbH (im Folgenden: da), mit der Schiedsklägerin und der fehlenden Offenlegung dieser Beziehungen durch den Sachverständigen ergebe, dass das Schiedsgericht ein unsachliches Verhalten des Sachverständigen nicht berücksichtigt, dass es ferner inhaltliche Kernthesen der Schiedsbeklagten übergangen und dass es schließlich eine unrichtige Beweislastentscheidung getroffen habe. Insoweit hält der Senat an seinen Ausführungen im Beschluss vom 18.12.2015 (S. 11 bis 19 zu a. bis d.) fest und verweist zur Meidung von Wiederholungen darauf. Diese Ausführungen sind vom Rechtsbeschwerdegericht nicht beanstandet worden. Auch wenn das nicht der Bindungswirkung nach § 577 Abs. 4 S. 4 ZPO unterliegt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 563 Rn. 3 f.), besteht in diesen Punkten kein Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. 2. Aber auch aus dem – nach Zurückverweisung noch zu prüfenden – Umstand, dass der Sachverständige im Schiedsverfahren die Vorbeschäftigung seines damaligen Vorgesetzten nicht offengelegt hat, ergibt sich kein Aufhebungsgrund. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§ 1025 bis § 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. a) Auf einen vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind nach § 1049 Abs. 3 ZPO die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach hat eine Person, die als Sachverständiger bestellt werden soll, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können (§ 1036 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Sachverständiger ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat (§ 1036 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach der rechtlichen Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts, an die der Senat nach § 574 Abs. 4 S. 4 ZPO gebunden ist, entspricht das schiedsrichterliche Verfahren bereits dann nicht den Bestimmungen der § 1049 Abs. 3, § 1036 Abs. 1 ZPO, wenn eine Person, die zum Sachverständigen bestellt werden soll oder bestellt worden ist, nicht alle Umstände offen gelegt hat, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO ist der Schiedsspruch in einem solchen Fall aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, weil sie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Rechtsbeschwerde-Entscheidung = NJW 2018, 70 Rn. 46). Danach liegt in dem bloßen Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 1036 Abs. 1 ZPO lediglich ein Verfahrensfehler, der für sich allein noch nicht zur Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs führt. Hinzukommen muss vielmehr, dass die nicht offen gelegten Umstände auch tatsächlich als Befangenheitsgrund ausgereicht hätten, dass also das Schiedsgericht bei Offenlegung den Sachverständigen nach § 1036 Abs. 2 ZPO als befangen abgelehnt hätte (vgl. aaO. Rn. 46, 49, 52; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1036 Rn. 71). Denn sonst fehlt es an der erforderlichen Auswirkung auf den Schiedsspruch (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO), weil es auch im Falle der Offenlegung nicht zu einer erfolgreichen Befangenheitsablehnung gekommen wäre. Nach diesen Maßstäben leidet der Schiedsspruch hier zwar an einem Verfahrensfehler; dies führt aber nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Der Sachverständige hat zwar im Schiedsverfahren gegen seine Offenlegungspflicht nach §§ 1049 Abs. 3, 1036 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem er die ihm bekannte Vorbeschäftigung seines Vorgesetzten nicht angab (unten zu b). Dieser Verstoß hat sich jedoch nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt, weil der nicht offen gelegte Umstand nicht als Befangenheitsgrund i.S.d. §§ 1049 Abs. 3, 1036 Abs. 2 ZPO ausreicht (zu c). b) Die Vorbeschäftigung seines Vorgesetzten hätte der Sachverständige im Schiedsverfahren – aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls – offenlegen müssen. Denn es handelt sich dabei um einen Umstand, der „Zweifel“ i.S.d. § 1036 Abs. 1 ZPO an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen wecken konnte, weil er bei vernünftiger Betrachtung für die Frage einer möglichen Befangenheit von Bedeutung sein konnte. aa) Zunächst steht aufgrund der Aussagen der Zeugen c und b außer Zweifel, dass der Schiedssachverständige und hiesige Zeuge b Kenntnis von der Vorbeschäftigung seines damaligen Vorgesetzten bei der Schiedsklägerin hatte. bb) Nach §§ 1049 Abs. 3, 1036 Abs. 1 ZPO hat ein Sachverständiger, dem ein Gutachtenauftrag im Schiedsverfahren angetragen wird, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ob diese Zweifel berechtigt sind, spielt auf dieser Stufe keine Rolle. Welche Umstände offengelegt werden müssen und welche nicht, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich für das Bestehen einer Offenlegungspflicht ist dabei allein die Sichtweise eines objektiven Dritten. Nicht entscheidend ist hingegen die subjektive Sicht des offenlegungspflichtigen Sachverständigen selbst. Dass für den Sachverständigen b – wie in seiner Zeugenaussage vor dem Senat deutlich und überzeugend zum Ausdruck kam – eine etwaige Befangenheit aufgrund der weisungsfreien Ausgestaltung der Begutachtung bei der da und der eher koordinierenden Tätigkeit seines Vorgesetzten subjektiv völlig fernlag, steht einer Offenlegungspflicht damit nicht entgegen. Die Besonderheit liegt hier in dem Dreiecksverhältnis von Sachverständigem, Vorgesetztem und Partei: Offenlegungspflichten betreffen insbesondere unmittelbare, eigene Beziehungen des Schiedsrichters oder Sachverständigen zu einer Partei. Hier geht es indes um ein über einen Dritten vermitteltes Verhältnis, das sich aus der Beziehung zwischen Sachverständigem und Vorgesetztem einerseits sowie zwischen Vorgesetztem und Schiedsklägerin andererseits zusammensetzt. (1) Für die Frage der Offenlegungspflicht können u.a. die von der Internationalen Anwaltsvereinigung (IBA) entwickelten Standesrichtlinien für Internationale Schiedsrichter („Guidelines on Conflict on Interest in International Arbitration“, IBA-Guidelines, Anl. BTR 13) herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 13/5274; MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1036 Rn. 13; BeckOK-ZPO/Wolf/Eslamie, 28. Ed., § 1036 Rn. 12 f.). Diese IBA-Guidelines enthalten in ihrem Teil II eine Liste von Beispielskonstellationen, unterteilt in eine „Rote Liste“ von Umständen, die zwingend oder jedenfalls ohne Zustimmung beider Parteien zum Ausschluss des Schiedsrichters führen, eine „Gelbe Liste“ von Umständen, die im Einzelfall zu Zweifeln führen können und offengelegt werden sollen, und eine „Grüne Liste“ von regelmäßig unbedenklichen und daher grundsätzlich nicht offenlegungspflichtigen Umständen. Die hiesige Konstellation eines früheren Anstellungsverhältnisses des Vorgesetzten des Schiedsrichters (oder Sachverständigen) findet sich in dieser Aufstellung nicht. Die „Gelbe Liste“ führt insbesondere eigene, unmittelbare Beziehungen des Schiedsrichters (Sachverständigen) zu einer der Parteien auf (etwa unter Nr. 3.4.2 ein früheres eigenes Anstellungsverhältnis zu einer der Parteien). Nach der „Grünen Liste“ erscheinen hingegen indirekte, über Dritte vermittelte Beziehungen zu einer Partei grundsätzlich unbedenklich (vgl. etwa Nr. 4.2 und 4.4). Das spräche hier eher gegen eine Offenlegungspflicht. Allerdings ist die Auflistung weder abschließend noch verbindlich; maßgeblich bleibt eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls (MüKo-ZPO/Münch aaO.; vgl. auch IBA-Guidelines, Teil II, Ziff. 6, S. 19). Auch nach den IBA-Guidelines selbst soll im Zweifel eine Offenlegung erfolgen (vgl. Teil I (3) (d)). (2) Im hiesigen Einzelfall geht der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung von einer Offenlegungspflicht aus. Bereits mit der ursprünglichen, an die db AG gerichteten Gutachtenanfrage hatte das Schiedsgericht den noch zu benennenden Sachverständigen ausdrücklich um Mitteilung gebeten, „ob er … mit Mitarbeitern der Parteien in Geschäftsbeziehung oder in persönlicher Verbindung steht oder stand oder ob ansonsten Gründe ersichtlich sind, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Neutralität erwecken könnten“ (Anl. B16, S. 2). Dies hatte der Sachverständige – nach einem Telefongespräch mit dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts – schriftlich verneint (Anl. A28, S. 2). Zwar fiel die Vorbeschäftigung seines Vorgesetzten nicht unmittelbar unter den Wortlaut der Frage, angesichts der Einbeziehung früherer Beziehungen („stand“) hätte es aber nahe gelegen, der Vollständigkeit halber auch die frühere Tätigkeit des Vorgesetzten offen zu legen. Im Rahmen eines Befangenheitsantrags während des Schiedsverfahrens hatte die Schiedsbeklagte dem Sachverständigen zudem u.a. vorgeworfen, dass zwei seiner namentlich benannten direkten Mitarbeiter längjährig bei der Schiedsklägerin tätig gewesen seien (Anl. A24, S. 4). Im Rahmen einer umfangreicheren Stellungnahme teilte der Sachverständige zu diesem Punkt mit, es handele sich nicht um direkte Mitarbeiter, sondern um Kollegen (Anl. A30, S. 9). Zwar ist zu berücksichtigen, dass dies nur eine Nebenfrage unter vielen betraf und dass hierzu weitere Nachfragen weder seitens der Schiedsbeklagten noch seitens des Schiedsgerichts erfolgten. Wenn aber im Schiedsverfahren bereits die Vorbeschäftigungen von Mitarbeitern oder Kollegen des Sachverständigen als mögliche Befangenheitsgründe thematisiert waren, musste es umso mehr naheliegen, auch eine derartige Vorbeschäftigung seines Vorgesetzten offen zu legen. Dass insoweit Zweifel hinsichtlich einer möglichen Befangenheit in Betracht kamen, legt auch die Aussage des Zeugen c vor dem Senat nahe. Dieser hat ausdrücklich betont, dass er sich in diesem Fall gerade wegen seiner früheren Tätigkeit für die Schiedsklägerin ganz bewusst aus der Angelegenheit herausgehalten habe. Das zeigt, dass zumindest der Zeuge c – wenn auch bezogen und beschränkt auf seine Person, nicht auf die des Sachverständigen – durchaus das Problem einer möglichen Befangenheit sah. cc) Entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin hat die Schiedsbeklagte auch nicht auf eine Offenlegung verzichtet. Dass sich ihre ursprünglichen Nachfragen hinsichtlich etwaiger Befangenheitsgründe vor allem auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der da und Schiedsklägerin konzentrierten, bedeutet keinen (auch nicht stillschweigenden) Verzicht auf die Offenlegung sonstiger, für die Neutralität bedeutsamer Umstände. Das gilt umso mehr, als die Frage der Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers des Sachverständigen und die der Vorbeschäftigung seines Vorgesetzten thematisch sehr nahe beieinander liegen und die Schiedsbeklagte zudem bereits während des Schiedsverfahrens ausdrücklich die Vorbeschäftigung zweier Kollegen des Sachverständigen gerügt hatte. c) Der danach zu bejahende Offenlegungsverstoß des Sachverständigen führt jedoch nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO. Denn die nicht offengelegte Vorbeschäftigung des Vorgesetzten reicht als objektiver Befangenheitsgrund nicht aus, weil sie keine berechtigten Zweifel i.S.d. §§ 1049 Abs. 3, 1036 Abs. 2 ZPO an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen aufkommen lässt. Insoweit ist zu prüfen, ob das Schiedsgericht den Sachverständigen b wegen der Vorbeschäftigung des Vorgesetzten für befangen erklärt hätte, wenn er diesen Umstand pflichtgemäß im Schiedsverfahren offengelegt hätte. Das ist zu verneinen. aa) Entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin ist die Schiedsbeklagte allerdings mit diesem Ablehnungsgrund nicht präkludiert. Nach §§ 1049 Abs. 3, 1037 Abs. 2 ZPO hat die Partei, die im Schiedsverfahren einen Sachverständigen ablehnen will, den Ablehnungsgrund innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die zugrunde liegenden Umstände bekannt geworden sind, schriftlich gegenüber dem Schiedsgericht darzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Partei mit dem betroffenen Ablehnungsgrund präkludiert (MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1037 Rn. 30 ff.; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1036 Rn. 15; vgl. auch OLG München SchiedsVZ 2013, 334). Die Frist beginnt erst mit positiver Kenntnis; grob fahrlässige Unkenntnis genügt grundsätzlich nicht (MüKo-ZPO/Münch aaO. Rn. 12 a.E. mwN.). Danach kann hier nicht von einer Präklusion ausgegangen werden. Die Schiedsbeklagte macht geltend, die Vorbeschäftigung des Zeugen c sei ihr erst im Februar 2015, also nach Abschluss des Schiedsverfahrens, bekannt geworden (AS 985). Mit Schriftsatz vom 18.02.2015 (S. 8 = AS 485) hat sie diesen Umstand sodann im hiesigen Verfahren gerügt. Soweit die Schiedsklägerin behauptet, die Vortätigkeit des Zeugen c sei „im Unternehmen“ der Schiedsbeklagten schon früher bekannt gewesen, ergibt sich daraus nicht die nach § 166 BGB erforderliche Kenntnis der im Schiedsverfahren für die Schiedsbeklagte handelnden Personen (vgl. zur Zurechnung von Wissen innerhalb juristischer Personen BGHZ 117, 104; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 166 Rn. 8). Im Wesentlichen geht der Vorwurf der Schiedsklägerin dahin, dass die Schiedsbeklagte die Vorgeschichte ohne Weiteres bereits früher hätte ermitteln können. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt jedoch nicht. Zwar gilt eine Einschränkung für Umstände, die in der Person des Schiedsrichters oder Sachverständigen selbst liegen und die die Parteien nach Bekanntgabe der Person unschwer hätten in Erfahrung bringen können (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1059 Rn. 12). So liegt es hier aber nicht: Es geht um die Vorbeschäftigung eines Dritten, nicht des Sachverständigen selbst. Dieser Dritte musste der Schiedsbeklagten zunächst – wenn überhaupt – als bloße „Nebenperson“ erscheinen; zwingenden Anlass zu Nachforschungen über seine Vorgeschichte hatte die Schiedsbeklagte weder aufgrund der Bestellung des Sachverständigen b noch aufgrund des Umstands, dass das formale Übersendungsschreiben zum Gutachten vom 10.09.2012 vom Zeugen c mitunterzeichnet worden war (Anl. A40). bb) Die Anforderungen an das Vorliegen eines objektiven Befangenheitsgrunds sind strenger als diejenigen für eine Offenlegungspflicht. Nicht jeder offenlegungspflichtige Umstand zieht automatisch die Befangenheit des Betroffenen nach sich. Das ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut: Während die Offenlegungspflicht nach § 1036 Abs. 1 ZPO schon für alle Umstände gilt, die (bloße) „Zweifel“ an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit „wecken können“, setzt § 1036 Abs. 2 ZPO für eine Ablehnung wegen Befangenheit voraus, dass die Umstände „berechtigte Zweifel … aufkommen lassen“. cc) Für die Befangenheitsablehnung unerheblich ist, ob der Schiedsrichter oder Sachverständige tatsächlich „parteilich” oder „befangen” ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30, 38 für staatliche Richter). Es genügt der „böse Anschein“. Lediglich zur Klarstellung weist der Senat deshalb darauf hin, dass er aufgrund der Beweisaufnahme keinerlei Zweifel daran hat, dass der Sachverständige b sein Gutachten im Schiedsverfahren tatsächlich neutral und unabhängig, insbesondere unbeeinflusst von seinem Vorgesetzten (oder sonstigen Umständen wie den Geschäftsbeziehungen der da zu den beteiligten Konzernen) erstellt hat. Beide Zeugen haben – aus Sicht des Senats glaubhaft – betont, dass die Sachverständigen bei der da ihre Tätigkeit inhaltlich frei von Weisungen seitens der Vorgesetzten ausüben. Der Sachverständige b hat überdies sehr deutlich – und für den Senat überzeugend – zum Ausdruck gebracht, dass er die inhaltliche Fachkompetenz ausschließlich bei sich selbst sah und dass ihm auch eine Rücksichtnahme auf etwaige Befindlichkeiten des Zeugen c nie in den Sinn gekommen wäre. dd) Objektiv stellte die Vorbeschäftigung des Zeugen c bei der Schiedsklägerin keinen ausreichenden Befangenheitsgrund hinsichtlich des Sachverständigen im Schiedsverfahren dar. Dieser Umstand lässt bei besonnener Würdigung aller Umstände keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen gemäß §§ 1049 Abs. 3, 1036 Abs. 2 ZPO aufkommen. Für den Parallelfall der Ablehnung von Richtern oder Sachverständigen im Zivilprozess (§§ 42 Abs. 2, 406 Abs. 1 ZPO) ist anerkannt, dass sich ein solcher Befangenheitsgrund aus unmittelbaren eigenen Beziehungen des abgelehnten Richters oder Sachverständigen zu den Parteien oder zur Streitsache ergeben kann. Das wird etwa bei einem gegenwärtigen Vorgesetzten- und Untergebenenverhältnis zwischen Sachverständigem und einer Partei regelmäßig der Fall sein (BeckOK-ZPO/Scheuch, 28. Ed., § 406 Rn. 22.6), nicht zwingend aber bei einer früheren Tätigkeit des Sachverständigen für eine Partei (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 406 Rn. 10). Unmittelbar eigene Beziehungen des Sachverständigen b zu einer der Parteien stehen hier allerdings nicht in Rede. Gründe in der Person eines Dritten hingegen lassen die Unvoreingenommenheit des Richters oder Sachverständigen nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einer Partei oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (BGH NJW-RR 2011, 648 Rn. 2 mwN.). Verneint worden ist ein zur Befangenheit führendes Näheverhältnis etwa bei einer persönlichen Beziehung eines Sachverständigen zum Vorgesetzten einer Partei, solange nicht das Ergebnis des Gutachtens letztlich auch die Person dieses Vorgesetzten selbst oder auch dessen eigene wirtschaftliche Interessen betrifft (OLGR Saarbrücken 2008, 113; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 965 = BeckRS 2010, 30305; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 406 Rn. 21). Im Allgemeinen genügt es nicht, dass der Sachverständige und eine der Parteien jeweils in beruflichen Beziehungen zu einem Dritten stehen (OLG Stuttgart VersR 2010, 499). Auf diese allgemeinen Grundsätze kann auch im Schiedsverfahren zurückgegriffen werden. Nach allem ergibt sich ein objektiver Befangenheitsgrund noch nicht allein aus dem Umstand, dass der Zeuge c zum Zeitpunkt der Begutachtung Vorgesetzter des Sachverständigen und zuvor bei der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen war. Hinzukommen müsste vielmehr, dass bei objektiver Betrachtung vernünftiger Anlass zu der Sorge bestand, der Sachverständige habe sich bei seiner Begutachtung auch von der Rücksichtnahme auf seinen Vorgesetzten leiten lassen. Auch insoweit ist unerheblich, dass eine solche Rücksichtnahme tatsächlich nicht erfolgt ist; maßgeblich ist vielmehr der „böse Anschein“, also die Sichtweise einer vernünftigen Partei. Abzustellen ist dabei zum einen auf das Verhältnis des Zeugen c zur Schiedsklägerin (unten zu (1)), namentlich auf die Frage, in welchem Maße er bei der Schiedsklägerin mit dem Verfahrensgegenstand des Schiedsverfahrens, also den Zügen der Baureihe a, befasst war, zum anderen auf das Verhältnis des Sachverständigen b zu seinem Vorgesetzten (zu (2)). Daraus ergab sich hier kein objektiver Befangenheitsgrund: (1) Aus der früheren beruflichen Beziehung des Vorgesetzten c zur Schiedsklägerin lassen sich Anhaltspunkte für eine Befangenheit nicht ableiten. Davon geht der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen c aus, der in seiner Vernehmung vor dem Senat insgesamt einen glaubwürdigen, um wahrheitsgemäße und vollständige Angaben bemühten Eindruck hinterlassen hat. Das Arbeitsverhältnis war zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht mehr aktuell, sondern bereits abgeschlossen. Auch in seiner vormaligen Tätigkeit für die Schiedsklägerin war der Zeuge c – entgegen der Darstellung der Schiedsbeklagten – mit dem Gegenstand des Schiedsverfahrens nicht befasst gewesen. Er war vielmehr im Werk e der Schiedsklägerin als „Director Engineering“ Leiter der dortigen Entwicklungsabteilung. Das Schiedsverfahren und die dortige Begutachtung betrafen den Streit der Parteien um Fehler im Rahmen der ursprünglichen Planung und Herstellung der Züge der Baureihe a; mit dieser ursprünglichen Planung und Herstellung hatte das Werk e unstreitig nichts zu tun. Im Werk e erfolgte lediglich – teilweise – die spätere Sanierung der Züge, nachdem Mängel aufgetreten waren. Auch mit dieser Sanierung war indes die Entwicklungsabteilung des Zeugen c nicht befasst. Die Sanierungsarbeiten wurden vielmehr von einer anderen Abteilung in einem anderen Gebäude durchgeführt; die zugehörigen Planungsarbeiten erfolgten wiederum von einem anderen Standort aus. Angesichts dieses deutlichen inhaltlichen Abstands zum Verfahrensgegenstand mag schon zweifelhaft erscheinen, ob der Zeuge c in eigener Person als Sachverständiger im Schiedsverfahren befangen gewesen wäre; das gilt umso mehr, als sich bei einer Materie mit hohem Spezialisierungsgrad frühere berufliche Kontakte innerhalb des überschaubaren Kreises einschlägiger Experten naturgemäß nicht vollständig vermeiden lassen. Jedenfalls reicht dies nicht für eine mittelbare Befangenheit des Sachverständigen b. Der Gedanke, dass der Sachverständige b sich in der Begutachtung der Streitfrage von einer Rücksichtnahme auf Interessen des Zeugen c leiten lassen könnte, musste in dieser Konstellation einer vernünftigen Partei als fernliegend erscheinen. Denn auch mit einem für die Schiedsklägerin ungünstigen Gutachtenergebnis hätte der Sachverständige keinerlei negative Wertung über ein (früheres) Verhalten des Zeugen c abgegeben und hätte auch sonst dessen persönliche Interessen nicht berührt. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, gilt das umso mehr, als die Trennung des Zeugen c von der Schiedsklägerin nach seiner glaubhaften Aussage nicht uneingeschränkt harmonisch verlaufen war, sondern insbesondere auf dessen Enttäuschung über die drohende Aufgabe des Werks e beruhte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeuge c seinerseits noch Kontakt zu einzelnen Mitarbeitern im (inzwischen von der Schiedsklägerin verkauften) Werk e hat. Denn es ist schon nicht ersichtlich, weshalb diese Bekannten des Zeugen c ihrerseits ein Interesse an einem bestimmten Ausgang des Schiedsverfahrens haben sollten; jedenfalls besteht für eine vernünftige Partei kein Anlass zu der Sorge, dass ein Sachverständiger sein Gutachtenergebnis von der Rücksichtnahme auf bloße Bekannte seines Vorgesetzten bestimmen lassen könnte. (2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Sachverständigen b und dem Zeugen c als seinem Vorgesetzten. Auch insoweit bestand kein besonderes Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis, so dass ein objektiver Ablehnungsgrund selbst dann zweifelhaft erschiene, wenn der Zeuge c seinerseits in seiner vorigen Tätigkeit für die Schiedsklägerin näher mit dem Verfahrensgegenstand befasst gewesen wäre. Beide Zeugen haben übereinstimmend und für den Senat überzeugend angegeben, dass sich die Vorgesetztenfunktion des Zeugen c gegenüber dem Sachverständigen b im Wesentlichen auf die formale Koordination und Organisation beschränkte und keine Weisungsbefugnisse hinsichtlich der inhaltlichen Ergebnisse der jeweiligen Begutachtungen umfasste. Auch hinsichtlich der Festlegung seiner Gehaltshöhe bestand für den Sachverständigen b, der zum damaligen Zeitpunkt kurz vor dem Ruhestand stand, kein Anlass zur Rücksichtnahme auf seinen Vorgesetzten. Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass die Auswahl des Sachverständigen b für die konkrete Begutachtung nicht auf einer Entscheidung des Zeugen c beruhte, sondern sich die Geschäftsführung der da unmittelbar an den Sachverständigen b als einschlägigen Fachmann gewandt hatte. ee) Ein gesonderter Befangenheitsgrund ergibt sich hier auch nicht aus dem Verstoß des Sachverständigen gegen die Offenlegungspflicht. Insoweit ist zu prüfen, ob das Schiedsgericht den Sachverständigen wegen dieses Verstoßes als befangen hätte ablehnen müssen, wenn die Vorbeschäftigung des Vorgesetzten bereits während des Schiedsverfahrens bekannt geworden wäre. Auch das ist zu verneinen. Inwieweit die fehlende Offenlegung von Umständen, die für sich genommen nicht als Ablehnungsgrund ausreichen, aber als nicht ganz harmlos hätten offengelegt werden müssen, einen eigenen Ablehnungsgrund schaffen kann, ist Frage des Einzelfalls und insbesondere vom Gewicht der nicht offengelegten Umstände abhängig (im Regelfall verneinend: Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 1036 Rn. 9 aE.; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1036 Rn. 3; bei eindeutig ungeeigneten Umständen oder zweifelhafter Offenlegungspflicht verneinend: OLG München, Beschl. v. 10.07.2013 – 34 SchH 8/12, juris Rn. 69; KG SchiedsVZ 2010, 225; OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 134, 137 f.; im Regelfall bejahend – allerdings unter erhöhten Anforderungen an das Bestehen einer Offenlegungspflicht: MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1036 Rn. 25; BeckOK-ZPO/Vorwerk/Wolf/Esla- mi, 28. Ed., § 1036 Rn. 19; vgl. auch Senat, Beschl. v. 14.07.2006 – 10 Sch 1/06, juris Rn. 5; einen eigenen Ablehnungsgrund sogar generell verneinend: Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1036 Rn. 69, vgl. auch IBA-Guidelines Teil II Ziff. 5, wo ausschließlich auf die nicht offengelegten Umstände abgestellt wird). Maßgeblich ist, ob sich aus Sicht einer besonnenen Partei der Verdacht eines bewussten Verheimlichens und damit berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters oder Sachverständigen ergeben mussten. Das wird umso eher zu bejahen sein, je mehr sich eine Offenlegungspflicht in der konkreten Situation aufdrängen musste, hingegen umso eher zu verneinen sein, je nachvollziehbarer das Absehen von der Offenlegung erscheint. Hier ergab sich für eine vernünftige Partei kein Anhaltspunkt für ein bewusstes Verheimlichen. In der vorliegenden Konstellation bejaht zwar der Senat nach rechtlicher Prüfung – wie oben ausgeführt – im Ergebnis eine Offenlegungspflicht. Die Gegenauffassung erscheint aber ebenfalls gut vertretbar, zumal die nicht offen gelegte Vorbeschäftigung eindeutig nicht als Befangenheitsgrund ausreicht. Ein Absehen von einer Offenlegung erscheint daher hier objektiv nachvollziehbar und begründet nicht den Verdacht eines bewussten Verheimlichens. Entgegen der Darstellung der Schiedsbeklagten im Schriftsatz vom 16.05.2018 hat die Beweisaufnahme auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Sachverständige und sein Vorgesetzter gemeinsam „im Hinterzimmer“ bewusst für eine „Heimlichtuerei“ entschieden hätten. Der Zeuge c hatte lediglich für seine eigene Person die Problematik seiner Vorbeschäftigung gesehen und sich deswegen bewusst vollständig aus dem Vorgang heraushalten wollen; nach seiner Erinnerung habe er dies dem Sachverständigen b auch mitgeteilt. Letzterer wiederum konnte sich an eine solche Mitteilung nicht erinnern, wollte sie aber auch nicht ausschließen; dass er diesem Gesichtspunkt keinerlei Bedeutung beimaß, erscheint dabei nachvollziehbar, nachdem eine inhaltliche Befassung der Vorgesetzten nach dem Sachverständigensystem der da grundsätzlich nicht vorgesehen ist und hier aus Sicht des Sachverständigen b schon mangels spezieller Fachkenntnisse des Vorgesetzten fernlag. Gegen ein bewusstes Verheimlichen spricht zudem, dass das formale Übersendungsschreiben zum Gutachten offen vom Zeugen c mitunterzeichnet wurde; dies wäre sicher nicht geschehen, wenn sich die Beteiligten bewusst um eine Vertuschung bemüht hätten. ff) Entgegen der Auffassung der Schiedsbeklagten folgt nichts anderes daraus, dass sich der Sachverständige b – wie er in seiner Zeugenaussage vor dem Senat angegeben hat – durch die Angriffe der Schiedsbeklagten in seinem Berufsethos getroffen sieht und ihn dies auch emotional „angefasst“ hat. Mit dem Vorwurf der (angeblichen) Unsachlichkeit des Sachverständigen ist die Schiedsbeklagte im hiesigen Verfahren präkludiert. Diesen Vorwurf hatte sie nämlich der Sache nach bereits im ursprünglichen Schiedsverfahren erhoben, dort aber nicht mehr weiterverfolgt. Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 18.12.2015 (zu II.2.a, S. 11 ff.) sowie in der Rechtsbeschwerde-Entscheidung (Rn. 20 ff.) verwiesen. Ohnehin kann der Umstand, dass sich der Sachverständige sich im hiesigen Aufhebungsverfahren angegriffen fühlt, keine Auswirkungen auf das vorangegangene, bereits abgeschlossene Schiedsverfahren gehabt haben. Im Übrigen erscheint eine – auch emotionale– Betroffenheit angesichts der massiven persönlichen Angriffe der Schiedsbeklagten menschlich nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als der Sachverständige b in seiner Zeugenaussage vor dem Senat – glaubhaft – angegeben hat, dass ihm der Grundsatz der inhaltlichen Unabhängigkeit in seiner langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger besonders wichtig war, sogar einen wesentlichen Grund für die Wahl des Gutachterberufs darstellte und seine Neutralität auch in keinem anderen Verfahren je in Zweifel stand. Dass eine Partei einen Richter oder Sachverständigen persönlich angreift, führt nicht zu dessen Befangenheit; denn andernfalls könnte jede Partei ihr unbequeme Richter oder Sachverständigen ohne Weiteres ausschalten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 29 mwN.). In der Regel – und so auch hier – gilt dies auch dann, wenn sich der Richter oder Sachverständige gegen die Angriffe in angemessener Weise – gegebenenfalls auch mit deutlichen Worten – zur Wehr setzt, etwa durch eine Strafanzeige oder durch Meldung an die jeweiligen Aufsichtsbehörden der Partei oder ihres Anwalts (aaO. mwN.; vgl. auch Milde NJW 2018, 1149 f.). gg) Ein ausreichender Befangenheitsgrund hätte sich im Schiedsverfahren schließlich auch nicht aus der Zusammenschau aller vorgenannten Umstände ergeben. Das gilt unabhängig davon, dass die Schiedsbeklagte mit diesen Umständen im hiesigen Verfahren im Wesentlichen – soweit sie über die Vorbeschäftigung des Vorgesetzten hinausgehen – präkludiert ist. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Schiedsbeklagte weiterhin geltend macht, der Sachverständige habe seine Offenlegungspflichten auch hinsichtlich der mit beiden Parteien getätigten Umsatzzahlen seines Arbeitsgebers, der da, verletzt. Insoweit bestand schon deshalb keine Offenlegungspflicht, weil dem Sachverständigen etwaige Umsatzzahlen zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens nicht bekannt waren (vgl. Rechtsbeschwerde-Entscheidung Rn. 55). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die da nach den Feststellungen im Beschluss vom 18.12.2015 (S. 15), an denen der Senat weiterhin festhält, ohnehin letztlich etwa gleichwertige Umsatzbeziehungen mit den Konzernen auf beiden Seiten des Schiedsverfahrens pflegte. 3. Die Vollstreckbarerklärung war dabei zur Klarstellung insoweit zu beschränken, als die Schiedsklage erfolgreich war und die Schiedswiderklage abgewiesen wurde. Soweit hingegen die Schiedsklage teilweise abgewiesen wurde, ist kein zulässiger Rechtsbehelf nach §§ 1059 f. ZPO eingelegt, weil die Schiedsbeklagte insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung hat (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1059 Rn. 3; MüKO-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1059 Rn. 55) und die Schiedsklägerin keines für eine Vollstreckbarerklärung (MüKo-ZPO/Münch, § 1060 Rn. 7a). III. Der gegenläufige Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs war dementsprechend von vornherein unbegründet. Der Senat legt die zuletzt gestellten Anträge der Schiedsbeklagten nach der Zielrichtung ihres Prozessvorbringens dahin aus, dass sie im Ergebnis die Feststellung begehrt, dass ihr zunächst gestellter Aufhebungsantrag ursprünglich zulässig und begründet war und sich durch das von der Schiedsklägerin angestrengte gegenläufige Verfahren zu Vollstreckbarerklärung erledigt hat. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Neben einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 2 ZPO ist der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO mangels eigenen Rechtsschutzbedürfnisses nicht (mehr) zulässig (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1059 Rn. 4, 22 f.). Hinsichtlich eines früher gestellten Aufhebungsantrags wird teilweise eine Aussetzung nach § 140 ZPO erwogen, um im Fall einer Rücknahme des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein Wiederaufleben des Aufhebungsantrags ohne Fristversäumnis nach § 1059 Abs. 3 ZPO zu gewährleisten (Zöller/Geimer, aaO.). Auf diese Erwägungen hatte die Schiedsbeklagte ihren zwischenzeitlichen Aussetzungsantrag gestützt. Entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO (zur Anwendbarkeit im Verfahren nach § 1060 vgl. Zöller/Geimer, aaO., § 1063 Rn. 7) kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgenommen, sobald darüber mündlich verhandelt wurde. Kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht mehr zurückgenommen werden, ist damit der ursprüngliche Aufhebungsantrag erledigt (vgl. OLG Stuttgart SchiedsVZ 2014, 307). Das spricht dafür, die Gegenanträge der Schiedsbeklagte dahin zu verstehen, dass sie ihren ursprünglichen Aufhebungsantrag insgesamt für erledigt erklären will. Diese Erledigungserklärung ist einseitig geblieben und daher umzudeuten in einen Antrag auf Feststellung, dass ihr zunächst gestellter Aufhebungsantrag ursprünglich zulässig und begründet war und sich durch das von der Schiedsklägerin angestrengte gegenläufige Verfahren zu Vollstreckbarerklärung erledigt hat (vgl. Zöller/Althammer, aaO., § 91a Rn. 34 f., 43 f.). Eine solche Erledigungsfeststellung kann nicht getroffen werden. Der ursprüngliche Aufhebungsantrag hat sich nicht erledigt; er war von vornherein unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, da diese kraft Gesetzes zulässig ist, §§ 1065 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 10/15 | 04.04.2016 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Teilweise Erfüllung; Vollstreckungsabwehrklage | |
Beschluss I. Das aus den Schiedsrichtern P (Vorsitzender), Q und R bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin und der Antragstellerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 18. Oktober 2015 in Mannheim (aufgrund eines von den Parteien am 13. Dezember 2013 geschlossenen Vergleichs) folgenden Schiedsspruch: „1. Der Praxisgemeinschaftsvertrag zwischen Frau Ha und Frau Aa endet mit dem Auszug von Frau Aa´, spätestens aber zum 30.09.2014. 2. Für Inventar und zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Abfindungsguthaben bei Beendigung der Gesellschaft, zahlt Frau Ha 100.000 Euro an Frau Dr. Aa. 3. Der Betrag ist fällig binnen drei tagen nach Auszug Frau Dr. Aa´. Der Auszug erfolgt mit einer Vorankündigung von zwei Wochen. 4. Frau Dr. Aa verpflichtet sich, spätestens zum 30.09.2014 aus den Praxisräumen I-Straße In Ca auszuziehen. Für den Fall, dass die Räume nicht zum 30.09.2014 übergeben werden, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 Euro pro angefangener Kalenderwoche zur Zahlung fällig. 5. Frau Ha erbringt bis zum 31.12.2013 eine Sicherheitsleistung über 100.000,00 Euro in Form einer Bankbürgschaft. 6. Die Parteien verpflichten sich zu gegenseitigem Wohlverhalten. Die Mitarbeiter der Parteien werden angewiesen, sich Dritten gegenüber jedweder negativen Äußerungen über die jeweils andere Partei zu enthalten. Nach Auszug Frau Dr. Aa´ verpflichtet sich Frau Ha, ein Jahr lang Patienten von frau Dr. Aa ihre neue Praxisanschrift mitzuteilen. 7. Frau Ha übernimmt den Mietvertrag allein und stellt Frau Dr. Aa von allen diesbezüglichen Verbindlichkeiten frei. Die Kaution verbleibt ohne Ausgleich bei Frau Ha. 8. Alle Steuererklärungen bis zum Ende der Praxisgemeinschaft werden von Frau Dr. Aa veranlasst und die Kosten jeweils halbiert. 9. Die Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. 10. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.“ II. Der unter Ziffer I. genannte Schiedsspruch wird hinsichtlich Ziffer 2 in Höhe von 10.000,00 EUR für vollstreckbar erklärt; im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. III. Von den Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragstellerin 90 % und die Antragsgegnerin 10 %. IV. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien führten vor dem im Tenor bezeichneten Schiedsgericht ein schiedsgerichtliches Verfahren. In der Verhandlung vom 13. Dezember 2013 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, welchen das Schiedsgericht auf Antrag der Antragstellerin am 18. Oktober 2015 in Mannheim - mit dem im Tenor wiedergegebenen Inhalt - als Schiedsspruch erließ. Die Antragsgegnerin hat (nach Auszug der Antragstellerin aus den Praxisräumen zum 30.9.2014) auf die Verpflichtung aus Ziffer 2 des Schiedsspruchs am 7.10.2014 einen Betrag von 80.000,00 € und am 15.12.2014 weitere 10.000,00 € an die Antragstellerin gezahlt. Die Antragstellerin beantragt: Den im Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter Assessor jur. P und den Schiedsrichter Rechtsanwalt Qa und dem Schiedsrichter Rechtsanwälte R am 18.10.2015 ergangenen und am 12.11.2015 übersandten Schiedsspruch durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 100.000,00 € zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche, insbesondere Ansprüche ab Abfindungsguthaben bei Beendigung der Gesellschaft, Zug um Zug gegen Räumung der Praxisräume I-Straße in Ca zum 30.09.2015 verpflichtet haben, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Weitere 10.000,00 € seien (noch) nicht zu zahlen und habe die Antragsgegnerin nicht gezahlt, weil die Gesellschaft noch nicht beendet sei, da das von der Antragstellerin zu übergebende Inventar nicht vollständig ist bzw. war und die Praxisgemeinschaft noch nicht abschließend steuerrechtlich bearbeitet und auseinandergesetzt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Hinweis des Senats vom 20.2.2016 verwiesen und Bezug genommen II. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der im Original vorgelegte Schiedsspruch ist nach §§ 1060 ff. ZPO für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Mannheim) im Gerichtsbezirk liegt, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Schiedsspruch genügt den formalen Wirksamkeitsanforderungen des § 1054 ZPO. Er enthält insbesondere den endgültigen Ausspruch eines inländischen Schiedsgerichts im Sinne einer endgültigen Entscheidung über einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1054 Rn. 3). Auch die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die im Vollstreckbarerklärungsverfahren auf Einrede überprüft werden (vgl. BGH, NJW 1999, 2974), sind nicht vorgetragen. Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Unstreitig hat die Antragsgegnerin an die Antragstellerin bereits 90.000 € auf die gemäß Ziffer 2 des Schiedsspruchs geschuldete Summe von 100.000 € bezahlt. Bei dieser nach Erlass des Schiedsspruchs erfolgten teilweisen Erfüllung handelt es sich um eine in den Anwendungsbereich der Vollstreckungsabwehrklage fallende materiell-rechtliche Einwendung, welche im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen ist (BGH, NJW-RR 2014, 953; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 1060 Rn. 3). Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Schiedsspruch deswegen nur in Höhe eines Teilbetrages von 10.000 € für vollstreckbar zu erklären. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Antragstellerin auch die Restzahlung von weiteren 10.000 € verlangen kann, berührt die Vollstreckbarerklärung hingegen nicht; sie ist im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage zu entscheiden. Der 10.000 € übersteigende Antrag ist wegen der unstreitigen Erfüllung zurückzuweisen. Die Kosten der Vollstreckbarerklärung sind entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Höhe von 100.000 € beantragt. Da der Antrag nur i.H.v. 10.000 € begründet ist, hat die Antragstellerin 90 % der Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Der Streitwert für die Vollstreckbarerklärung orientiert sich am Wert des Schiedsspruchs ohne Hinzurechnung von Zinsen und Kosten (Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 1063 Rn. 36; Zöller-Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren“). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 10/13 | 19.12.2014 | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Beschränkung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel; Verstoß gegen den ordre public wegen Versagung rechtlichen Gehörs; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht | |
Beschluss I. Das aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. V (Vorsitzender), Prof. Dr. W und X gebildete Schiedsgericht des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer erließ in dem zwischen der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren (ICC Case No. 17822/JHN/GFG) am 28. August 2013 in Mannheim folgenden Schiedsspruch: „1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 2.431.394,85 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 25. März 2011 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin einen Kostenerstattungsbetrag von USD 231.634,35 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen." II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schiedsbeklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin. VII. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung und Aufhebung eines Schiedsspruchs. Die Schiedsklägerin kaufte im Jahr 2009 von der Schiedsbeklagten eine Transformatorenprüfanlage. Der Liefervertrag der Parteien enthält eine Schiedsvereinbarung nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC). Im Zusammenhang mit dem Einsatz der von der Schiedsbeklagten gelieferten Anlage kam es bei der Schiedsklägerin zu einem Brand. Die Schiedsklägerin hat aufgrund des Schadensereignisses Versicherungsleistungen erhalten. Sie hat Abtretungserklärungen ihrer Versicherungen vorgelegt (Anlage K 9 zur Schiedsklage), wonach die auf die Versicherer übergegangenen Ansprüche an die Schiedsklägerin rückabgetreten wurden. Die Schiedsklägerin nahm die Schiedsbeklagte insbesondere mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Transformatorenprüfanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Die Schiedsklägerin behauptete, dass ihr durch den Brand ein Schaden von insgesamt EUR 6.483.719,60 entstanden sei. Die Parteien vereinbarten eine Schadenspauschalierung, wonach der Schaden mit 75 % des von der Schiedsklägerin geltend gemachten Schadens pauschaliert werden soll. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den in der Schiedsklage bezeichneten Streitgegenstand durch Zwischenentscheid vom 16. April 2012 festgestellt. Die von der Schiedsbeklagten beantragte Aufhebung dieses Zwischenentscheids hat der Senat durch Beschluss vom 13. September 2012 (10 Sch 4/12) zurückgewiesen. Die von der Schiedsklägerin aufzubringenden Kosten des Schiedsverfahrens werden nicht von der Schiedsklägerin, sondern aufgrund einer Vereinbarung mit deren Versicherungen anteilig von diesen getragen. Das Schiedsgericht ist wegen der Abschaltung des Schutzrelais ohne anderweitiger Absicherung der Anlage von einem hälftigen Mitverschulden der Schiedsklägerin bei der Verursachung des Schadens ausgegangen und hat am 28. August 2013 in Mannheim wie im Tenor Ziffer I. zitiert entschieden. Wegen der Einzelheiten des der Schiedsbeklagten am 5. September 2013 zugestellten Schiedsspruchs wird auf die vorgelegte beglaubigte Abschrift des Endschiedsspruchs (Anlage AG 2) verwiesen und Bezug genommen. Mit Telefax vom 26. November 2013 hat die Schiedsbeklagte die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Die Haftpflichtversicherung der Schiedsbeklagten ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Schiedsbeklagten durch Schriftsatz vom 23.12.2013 beigetreten. Die Schiedsbeklagte trägt vor, die vereinbarte Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs sei zuletzt mit Mitteilung der ICC vom 29. März 2013 wirksam bis zum 30. August 2013 verlängert worden. Die von der ICC am 28. August 2013 mitgeteilte Verlängerung der Frist zum Erlass des Schiedsspruchs bis zum 30. September 2013 hätte der Gerichtshof nicht ohne Zustimmung und ohne Berücksichtigung des mit den Parteien erarbeiteten Verfahrenskalenders verfügen dürfen, weswegen der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO vorliege (Rn. 1 - 14 des Schriftsatzes der Schiedsbeklagten vom 26. November 2013). Die Schiedsbeklagte meint, aus der Vereinbarung zur vollen Kostentragung durch die Versicherungen der Schiedsklägerin ergebe sich, dass die auf die Versicherungen übergegangenen Ansprüche der Schiedsklägerin nur zum Schein (rück-)abgetreten worden seien, um für die Regressforderungen der Versicherungen die ordentliche Gerichtsbarkeit zu umgehen. Darin liege ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO (Rn. 15 - 32 des Schriftsatzes der Schiedsbeklagten vom 26. November 2013). Das Schiedsgericht habe auch in mehrfacher Hinsicht den Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzt, weswegen ein Verstoß gegen den ordre public vorliege und der Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO aufzuheben sei. Trotz entsprechenden Vortrags durch die Schiedsbeklagte habe sich das Schiedsgericht im Endschiedsspruch nicht mit folgendem Vortrag auseinandergesetzt: Das Schiedsgericht habe den Vortrag der Schiedsbeklagten übergangen, dass die Schiedsklägerin selber in Ihrer Internetwerbung für Brandschutzmeldesysteme eine „langjährige Erfahrung von A in der Brand- und Sicherheitstechnik“ angebe, weswegen die Schiedsklägerin die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzeptes hätte erkennen müssen (Rn. 35 - 42 und Rn. 54 des Schriftsatzes der Schiedsbeklagten vom 26. November 2013). Das Schiedsgericht habe den Vortrag der Schiedsbeklagten, wonach das fehlerhafte Brandschutzsystem in erster Linie „ein Verschulden gegen sich selber“ darstelle, nicht berücksichtigt (Rn. 43 des Schriftsatzes der Schiedsbeklagten vom 26. November 2013). Das Schiedsgericht habe den Vortrag der Schiedsbeklagten übergangen, dass die Kosten des Sachverständigen Y allein von der Schiedsklägerin zu tragen seien, weil dieses Gutachten für die Entscheidung nicht notwendig gewesen sei und die Schiedsklägerin erklärt habe, dass sie das Kostenrisiko in diesem Fall allein trage (Rn. 44 f. des Schriftsatzes der Schiedsbeklagten vom 26. November 2013) Auch die Streithelferin rügt eine Verletzung des Anspruchs der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör (durch Übergehen des Vortrags zur Werbung der Schiedsklägerin) sowie eine Verletzung des Willkürverbotes. Das Schiedsgericht habe auch die Argumentation mit der auf eine - von der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts abweichende - obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen wurde, nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls in seiner Urteilsbegründung nicht berücksichtigt. Hätte das Schiedsgericht den Vortrag der Schiedsklägerin - insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 582) - berücksichtigt, hätte es ein Mitverschulden der Schiedsklägerin nicht mit der Begründung abgelehnt, das fehlerhafte Brandschutzkonzept sei nicht zur Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit erfolgt. Außerdem hätte das Schiedsgericht die Folgefrage, ob ein taugliches Brandschutzkonzept zu den Obliegenheiten eines Betreibers einer Transformatorenanlage gehöre, bejaht. Da das Schiedsgericht verkannt habe, dass die Zurechnung fremden Verschuldens im Rahmen des Mitverschuldens anderen Voraussetzungen unterliegt, als außerhalb des Mitverschuldens, komme sogar ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Die Schiedsbeklagte und die Streithelferin beantragen: Den Endschiedsspruch vom 28. August 2013 des Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris (ICC Fall Nummer 17822/JHN/GFG) - bestehend aus den Rechtsanwälten Professor Dr. V (Vorsitzender), Professor Dr. W und X - aufzuheben und festzustellen, dass dieser unwirksam ist. Die Schiedsklägerin beantragt: 1. Den Endschiedsspruch, ICC-Fall Nr. 1822/JHN/GFG, vom 28.08.2013 vom 28.08.2013 für vollstreckbar zu erklären 2. Die Anträge der Schiedsbeklagten vom 26.11.2013 und der Streithelferin vom 23.12.2013 abgelehnt. Die Schiedsklägerin verteidigt den Schiedsspruch. Dieser sei weder verspätet erlassen worden noch überschreite er die Bestimmungen und Grenzen der Schiedsvereinbarung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Da der Schiedsspruch nicht gegen den ordre public verstoße, sei er für vollstreckbar zu erklären. Mit dem Aufhebungsantrag werde eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs (revison au fond) angestrebt, was aber nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen verwiesen und Bezug genommen. II. Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist zu- lässig und begründet. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. a) Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO für die Entscheidung zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Mannheim) liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Die Schiedsklägerin hat auch eine beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs vorgelegt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch zulässig, soweit das Schiedsgericht die Klage teilweise abgewiesen hat. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2006, 995), wonach die Vollstreckbarerklärung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt des Schiedsspruchs voraussetzt (a. A. Musielak-Voit, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 1060 Rn. 2; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 1059 Rn. 26f. und § 1060 Rn. 6 m.w.N.). Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (BGH, a.a.O.). Die Frage, ob ein Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen (BayObLG, NJW-RR 2003, 502). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Es handelt sich um einen inländischen Schiedsspruch, der den formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 1054 ZPO entspricht und eine endgültige Entscheidung über den Streitgegenstand trifft. Aufhebungsgründe liegen nicht vor. a) Die Schiedsbeklagte hat mit ihrem innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellten Aufhebungsantrag keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. (1) Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO liegt nicht vor, denn der Endschiedsspruch entscheidet (nur) über einen unter die Schiedsvereinbarung fallenden Streitgegenstand. Dies ergibt sich zunächst bereits aus der Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 13. September 2012 (10 Sch 4/12). In diesem Verfahren hatte die Schiedsbeklagte beantragt, den Zwischenbescheid des Schiedsgerichts vom 23. April 2012 aufzuheben und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. Die durch den Senat erfolgte Zurückweisung des Antrags in einem Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO entfaltet Bindungswirkung auch für das nun gegenständliche Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren (Musielak-Voit, a.a.O., § 1040 Rn. 12; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1040 Rn. 11 und § 1059 Rn. 39 m.w.N.). Die Schiedsbeklagte kann deswegen im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Erfolg rügen, dass die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche (welche schon in der Schiedsklage auf den erfolgten Anspruchsübergang und die Rückabtretung gestützt wurden, vgl. Rn. 160 des Schiedsspruchs) von der Schiedsvereinbarung erfasst sind. Daneben trifft der Einwand der Schiedsbeklagten aber auch in der Sache nicht zu. Allein der Umstand, dass die Versicherer der Schiedsklägerin die Kosten des Schiedsverfahren tragen, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine nur zum Schein erfolgte (Rück-)Abtretung der Ansprüche an die Schiedsklägerin. Denn ein Scheingeschäft liegt dann nicht vor, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt (BGH, NJW-RR 2007, 302). Davon ist vorliegend auszugehen, denn die Schiedsklägerin und ihre Versicherer wollten erreichen, dass die Schiedsklägerin zugleich mit ihren Schadensersatzansprüchen auch die - inzwischen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenen - und daher vor den Rückabtretungen den Versicherern zustehenden Ansprüche geltend machen konnte. Außerdem hat ein gesetzlicher Forderungsübergang - entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten - aufgrund der Regelung in § 412 BGB, wonach die §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechende Anwendung finden, wie im Fall einer Abtretung (BGH, NJW 1998, 371; Palandt-Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 398 Rn. 18) aufgrund des Rechtsgedankens von § 401 BGB die Wirkung, dass die Schiedsvereinbarung auch für den Zessionar gilt (Lachmann, Handbuch für dier Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 521 m.w.N.). Die Argumentation der Schiedsbeklagten, mit den Versicherungen der Schiedsklägerin liege keine Schiedsvereinbarung vor, begründet daher keinen Aufhebungsgrund. (2) Das schiedsrichterliche Verfahren widerspricht keiner zulässigen Vereinbarung der Parteien, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO. Das Schiedsgericht hat die Vorgaben von Art. 24 (Frist zum Erlass des Schiedsspruchs) der von den Parteien vereinbarten Schiedsgerichtsordnung des ICC (in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung: Anlage K 3; im Folgenden: ICC-SchO) eingehalten. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 ICC-SchO muss das Schiedsgericht seinen Endschiedsspruch binnen sechs Monate „erlassen“. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Gerichtshof die Frist für den Erlass des Schiedsspruchs nach Art. 24 Abs. 2 ICC-SchO zumindest bis zum 30. August 2013 wirksam verlängert hat. Soweit die Schiedsbeklagte geltend macht, der Schiedsgerichtshof habe die Frist zum Erlass des Schiedsspruchs - wie den Parteien am 28. August 2013 mitgeteilt - nicht (ohne Mitwirkung der Parteien) über den 30. August 2013 hinaus verlängern können, braucht der Senat diese Frage nicht zu entscheiden. Denn Art. 25 Abs. 3 ICC-SchO regelt, dass der Schiedsspruch als am Ort des Schiedsverfahrens und am angegebenen Datum erlassen gilt. Nachdem es im Schiedsspruch vor den Unterschriften der Schiedsrichter heißt „Mannheim, Deutschland (Schiedsort), den 28. August 2013“, gilt der Schiedsspruch als am 28. August 2013 - mithin innerhalb der unstreitig verlängerten Frist - erlassen. Dass die Schiedsbeklagte am 2. September 2013 ein Verstreichen der Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs gerügt hat und der Schiedsspruch der Schiedsbeklagten (erst) am 5. September 2013 zugestellt wurde, ist daher unerheblich. b) Es liegt auch kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, weswegen kein Verstoß gegen den ordre public festzustellen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dann verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Insbesondere sind Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, insbesondere nicht bei letztinstanzlichen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen. Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Umstände (BVerfGE 86, 133 <146>; 96, 205 <216 f.>; stRspr). Geht indes das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies darauf schließen, dass der Vortrag nicht berücksichtigt wurde, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, NJW 1999, 1387). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt im Streitfall keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor: (1) Die Schiedsbeklagte und die Streithelferin meinen, das Schiedsgericht sei davon ausgegangen, die Schiedsklägerin habe die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzeptes nicht erkennen können, weil es den Vortrag zur Werbeaussage der Schiedsklägerin auf deren Webseite mit Erfahrung auf dem Gebiet von Brandschutzmeldesystemen und in der Brand- und Sicherheitstechnik nicht zur Kenntnis genommen habe (Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 2. April 2013: Anlage K 13, Rn. 294). Der Umstand, dass der Schiedsspruch keine Erwähnung dieses Vortrags der Schiedsbeklagten enthält, rechtfertigt im vorliegenden Fall jedoch nicht den Schluss, dass das Schiedsgericht den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Schließlich setzt sich das Schiedsgericht auf fast fünf Seiten der ausführlichen Begründung mit der Frage eines Mitverschuldens wegen der Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzeptes (Rn. 247 - 262) und in Rn. 258 f. explizit mit der Frage, ob die Schiedsklägerin die genannten Fehler (Unterschied im Betrieb einer halbstationären und einer automatischen Löschanlage sowie die Anforderungen an Brandwände und brandfeste Dächer) nach „ihren persönlichen Fähigkeiten“ hätte erkennen können, auseinander. Gerade die Auflistung der maßgeblichen Fehler, deren Erkennbarkeit zu beurteilen war, macht deutlich, dass die Werbung der Schiedsklägerin für ihre Brandmeldesysteme (vgl. Anlage K 13) dafür nicht von Gewicht ist. Die Schiedsklägerin wirbt für den Verkauf von technischen Serienprodukten zwar mit Erfahrung auf dem Gebiet von Brandschutzmeldesystemen und in der Brand- und Sicherheitstechnik. Diese Werbeaussage ist aber erkennbar nicht ausreichend, um als Indiztatsache den Schluss darauf zu rechtfertigen, die Schiedsklägerin habe nach ihren persönlichen Fähigkeiten (vgl. BGH, NJW 1994, 2232) die Fehlerhaftigkeit des von einem externen Experten konzipierten Brandschutzkonzeptes erkennen können. Dies ergibt sich hinsichtlich der Anforderungen an Brandwände und brandfeste Dächer schon daraus, dass es sich hierbei nicht um Brandmeldesysteme handelt. Einen logischen Rückschluss aus dem Vortrag der Schiedsbeklagten auf die unmittelbare Beweisfrage musste das Schiedsgericht jedoch auch sonst nicht (Erkennbarkeit des Unterschieds im Betrieb einer halbstationären und einer automatischen Löschanlage) in Betracht ziehen. Denn Werbeaussagen sind schon nach ihrem Zweck, Sinn und nach der allgemeinen Lebenserfahrung oftmals mehr eine Anpreisung von erwarteten Qualifikationen als die Beschreibung von tatsächlichen Fähigkeiten. Zutreffend hat das Schiedsgericht vielmehr - ausdrücklich der Argumentation des Sachverständigen folgend - darauf abgestellt, dass die Schiedsklägerin über keine Werksfeuerwehr verfüge, denn hierbei handelt es sich um eine tragfähige Indiztatsache für die - im Schiedsverfahren zwischen den Parteien streitige - subjektive Erkennbarkeit der Fehler im Brandschutzkonzept. Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten liegt in der Tatsache, dass die - für die Erkennbarkeit der Mängel des komplexen Brandschutzkonzepts nicht gerade naheliegende - Werbung der Schiedsklägerin erst im Posthearing-Schriftsatz vorgetragen wurde, kein besonderer Umstand, der rechtfertigt davon auszugehen, das Schiedsgericht habe den Vortrag - trotz der eingehenden Auseinandersetzung mit zahlreichen Mitverschuldenseinwänden - nicht zur Kenntnis genommen. (2) Die Schiedsbeklagte und die Streithelferin rügen weiter, der Schiedsspruch setze sich nicht damit auseinandersetze, dass das fehlerhafte Brandschutzkonzept der Schiedsklägerin „ein Verschulden gegen sich selber“ darstelle und deswegen das Mitverschulden anders zu werten gewesen wäre (Schriftsatz vom 2. April 2013: Anlage K 13, Rn. 298 - 302). Dieser Vortrag der Schiedsbeklagten musste im Schiedsspruch nicht ausdrücklich erörtert werden. In der Literatur wird mit „Verschulden gegen sich selbst“ der Rechtsgedanke von § 254 BGB mit der Verletzung einer gegen sich selbst gerichteten Obliegenheit als vorwerfbarer Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses bezeichnet (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 1). Der Schiedsspruch setzt sich insoweit mit zahlreichen Aspekten - ausführlich und überzeugend begründet - auseinander (Rn. 247 - 262). Da aber § 254 BGB das Mitverschulden in beiden Absätzen ausdrücklich von einem „Verschulden“ des Geschädigten abhängig macht, liegt der von der Schiedsbeklagten und der Streithelferin angeführte Aspekt eines „Verschuldens gegen sich selber“ schon begrifflich nicht nahe. Das Schiedsgericht hat daher mit der (begründeten) Entscheidung, dass die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzeptes für die Schiedsbeklagte nicht erkennbar gewesen sei, gleichzeitig auch diesen Mitverschuldensgrundsatz aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, ohne dass die Erwähnung der konkreten Argumentation der Schiedsbeklagten notwendig war. Denn Gerichte sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, insbesondere nicht bei - wie im gegenständlichen Schiedsverfahren - letztinstanzlichen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen. Der zuletzt genannte Aspekt gilt auch, soweit als Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht ist, dass sich das Schiedsgericht nicht mit der zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Zurechnung fremden Verschuldens auseinandergesetzt hat. Das Schiedsgericht hat ausgeführt, dass der Schiedsklägerin kein fremdes Verschulden (des Erstellers des Brandschutzkonzepts) nach § 278 BGB zugerechnet werden kann, weil die Beauftragung des Brandschutzkonzeptes nicht zur Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit erfolgte (Schiedsspruch Rn. 260 f.). Dabei enthält der Schiedsspruch zwar keine ausdrückliche Erwähnung der von der Schiedsbeklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2008 (BGH, NJW 2009, 582). Aus dem Umstand, dass der Schiedsspruch (am Ende von Rn. 260) jedoch darauf eingeht, dass nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 2002, 1531) ein vom Bauherr beauftragter Statiker nicht als Erfüllungsgehilfe gegenüber einem ebenfalls vom Bauherrn beauftragten Architekten angesehen werde, ergibt sich jedoch, dass das Schiedsgericht den Argumentationskern der Schiedsbeklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber letztlich zu der - am Gesetzeswortlaut von § 278 Satz 1 BGB („... ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient,...“) anknüpfenden - Entscheidung gekommen ist. Dies insbesondere deswegen, weil der Schiedsspruch den maßgeblichen Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 2. April 2013 vielfach und gerade auch im Rahmen der (ausführlichen) Prüfung eines Mitverschuldens der Schiedsklägerin zitiert (vgl. Rn. 224, 227, 233 und 245). Der Senat sieht deswegen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht diesen Vortrag der Schiedsbeklagten übersehen oder nicht zur Kenntnis genommen habe. Unter diesen Umständen Fall liegt im konkreten Einzelfall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor und eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) scheidet aus. Schließlich handelt es sich bei dem Schiedsspruch um eine keiner inhaltlichen Nachprüfung unterliegende Entscheidung. Wegen des Verbots einer revision au fond hat eine Prüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs zu unterbleiben. (3) Die Schiedsbeklagte rügt, ihre Argumentation zu den allein von der Schiedsklägerin zu tragenden Kosten des für die Beurteilung der Schadenshöhe eingeschalteten Sachverständigen sei nicht berücksichtigt worden (Schriftsatz vom 2. April 2013: Anlage K 13, Rn. 340 - 346). Zutreffend verweist die Schiedsklägerin hierzu darauf, dass sie auf die entsprechende Anfrage des Schiedsgerichts (Anlage AG 3) nur mitgeteilt habe, sie sei „bereit, etwaige Mehrkosten des Schadensgutachters für den Fall, dass sich sein Untersuchungsauftrag durch die Ergebnisse der anderen Gutachter ändern sollte, zu tragen“ (Anlage AG 4; Hervorhebung durch den Senat). Nach der von den Parteien vereinbarten Schadenspauschalierung ist es zu Mehrkosten durch eine Änderung des Auftrags des Sachverständigen jedoch nicht gekommen. Vielmehr war ein Gutachten zur Schadenshöhe gar nicht mehr notwendig, wodurch sich die Kosten für den Schadensgutachter aller Voraussicht nach verringert haben. Schon aus diesem Grund ist der als übergangen gerügte Vortrag der Schiedsbeklagten nicht erheblich. Hinzu kommt, dass der Senat der sicheren Überzeugung ist, dass das Schiedsgericht auch unter (ausdrücklicher) Berücksichtigung dieser Argumentation der Schiedsbeklagten zu keiner anderen Kostenentscheidung als die ausgesprochene Kostenaufhebung bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens gekommen wäre. Nachdem kein Aufhebungsgrund vorliegt, ist die beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auszusprechen. III. Aufgrund des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs fehlt dem (zuvor gestellten) Aufhebungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis und er wurde unzulässig. Da keine Aufhebungsgründe vorliegen (vgl. oben II.) ist der Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs seit jeher unbegründet gewesen und daher zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 1/16 | 26.07.2016 | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Auslegung eines Antrages auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Sicherungsvollstreckung | |
Beschluss I. Der Einzelschiedsrichter Dr. X erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den beiden Antragsgegnerinnen als Schiedsbeklagte gemäß Swiss Chambers' Arbitration Institution geführten Schiedsverfahren nach mündlicher Verhandlung am 12. Mai 2015 am 10.07.2015 (Aktenzeichen 600404-2014), folgenden Endschiedsspruch: „1. Der Einzelschiedsrichter ist zuständig, über die eingeklagten Ansprüche zu entscheiden. 2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagten werden je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen: a) CHF 1´450´000.-- (Darlehenskapital) zuzüglich Verzugszins zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit 1. Juli 2012 bis zur vollständigen Bezahlung; b) CHF 181´250.-- (Darlehenszinsen) zuzüglich Verzugszins zu 5 % p.a. auf diesem Betrag seit 1. Juli 2012 bis zur vollständigen Bezahlung; c) CHF 4´506.09 (Verzugszins auf Darlehenszinsen berechnet bis 30. Juni 2012). 3. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 64´500.-- festgesetzt. Sie werden zu 80 % den Beklagten und zu 20 % der Klägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss bezogen. Der nicht mehr benötigte Teil des Vorschusses (CHF 8´000.--) wird der Klägerin erstattet. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin geleisteten Vorschüsse und der von den Beklagten der Klägerin in Erfüllung des Teilschiedsspruchs bereits geleisteten Zahlung werden die Beklagten unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag verpflichtet, der Klägerin CHF 17´600.-- zu bezahlen. 4. Die Beklagten werden, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung im Betrag von CHF 25´500.-- zu bezahlen. 5. Alle weiteren Begehren und Anträge werden abgewiesen. 6. Dieser Entscheid wird den Parteivertretern per Einschreiben zugestellt (mit Vorabkopie per E-Mail).“ II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt; der Antrag im Übrigen zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt vorab die durch die Anrufung des Landgerichts Karslruhe entstandenen Kosten. Im Übrigen tragen die Antragsgegner die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird auf 1.537.688,97 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) wurde am 10. bzw. 18.05.2010 ein Darlehensvertrag über EUR 1.000.000 geschlossen. Im August 2010 erklärte der Antragsgegner zu 2) den Schuldbeitritt zu diesem Vertrag. Dieser Vertrag enthält unter Ziffer 10 eine Schiedsklausel, die folgenden Wortlaut hat: „Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationale Schiedsordnung der Schweizer Handelskammern zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus einem Schiedsrichter bestehen; Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich; Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch.” Auf die Feststellungen des aufgrund der Schiedsgerichtsverhandlung vom 12. Mai 2015 ergangenen (und in amtlicher Beglaubigung vorgelegten) Schiedsspruchs wird verwiesen und Bezug genommen. Die Antragstellerin hat zunächst beim Landgericht Karlsruhe die Erteilung einer Vollstreckungsklausel beantragt. Das Landgericht hat sich durch Beschluss vom 7. März 2016 - 11 O 2/16 - für sachlich unzuständig erklärt und den Antrag entsprechend § 281 Abs. 1 und 2 ZPO an das Oberlandesgericht Karlsruhe verwiesen. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, 1. Den Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. X, Y, gemäß Swiss Chambers‘ Arbitration Institution vom 10.07.2015, Az.: 600404-2014, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von - CHF 1.450.000,- (Hauptforderung) nebst Zinsen von 5,0% seit 01.07.2012 bis zur vollständigen Bezahlung (vgl. insbesondere Rn 54-57, 109 des Endschiedsspruchs), - CHF 181.250,- (Darlehenszinsen) nebst Zinsen von 5,0% seit 01.07.2012 bis zur vollständigen Bezahlung (vgl. Rn 110-114), - CH 4.506,09 (Verzugszins auf Darlehenszinsen berechnet bis 30.06.2012) (vgl. Rn 115-117, 118-120), - CHF 17.600,- Verfahrenskosten (vgl. Rn 131) und CHF 25.500,- Prozessentschädigung (vgl. Rn 136-137) an die Antragstellerin verpflichtet worden ist, für vollstreckbar zu erklären; 2. den Endschiedsspruch dahin zu ergänzen, dass 5,0% Prozent Zinsen auf Verfahrenskosten und Prozessentschädigung seit dem 11.07.2015 (= Tag nach Erstellung des Endschiedsspruchs) geschuldet werden; 3. die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin gegen die Antragsgegner, beschränkt auf Sicherungsmaßnahmen, ohne vorherige Anhörung anzuordnen, § 1063 (3) ZPO; 4. hilfsweise festzustellen, dass der vorgenannte Endschiedsspruch anzuerkennen ist. Dieser Antrag ist den Antragsgegnern am 2. bzw. am 14. April 2016 zugestellt worden. Die Antragsgegner haben mitgeteilt auf eine Erwiderung zu verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ergibt sich aus §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, denn es handelt sich um einen ausländischen Schiedsspruch (§ 1025 Abs. 4 i.V.m. §§ 1061 ff. ZPO). Der insoweit maßgebliche (§ 1025 Abs. 1, 2 ZPO) Schiedsort (“Zürich“) befindet sich in der Schweiz. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 10.07.2015 vorgelegt. Ob diese Urkunde die in Art. IV des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (im Folgenden: UNÜ) vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, kann für die Zwecke des Antrags dahinstehen (vgl. BGH NJW 2000, 3650, 3651; BGH NJW 2001, 1730; BGH NJW-RR 2004, 1504, 1505), da jedenfalls die anerkennungsfreundlicheren Vorschriften des deutschen Rechts (§ 1064 Abs. 1, 3 ZPO) erfüllt sind (Art. VII UNÜ). Auch die Antragsgegnerin zieht die Existenz und Authentizität von Schiedsspruch und Schiedsvereinbarung nicht in Zweifel. 2. Der Antrag ist ganz überwiegend begründet. a) Anerkennungsversagungsgründe nach § 1061 ZPO i.V.m. Art. V UNÜ liegen nicht vor. Der streitgegenständliche Schiedsspruch ist verbindlich (§ 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ). Verbindlichkeit ist dann gegeben, wenn nach dem maßgeblichen Schiedsverfahrensstatut, hier Schweizer Recht, kein Rechtsbehelf mehr gegen den Schiedsspruch möglich ist (BGH NJW 2001, 1730). Die Beweislast dafür, dass der Schiedsspruch noch nicht verbindlich geworden ist, liegt bei den Antragsgegnern (Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ). Entsprechendes wurde jedoch nicht vorgetragen. Andere Anerkennungsversagungsgründe wurden ebenfalls nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. b) Soweit eine Ergänzung des Endschiedsspruchs beantragt wird, dass auf Verfahrenskosten und Prozessentschädigung Zinsen von 5 % seit dem 11.07.2015 (= Tag nach Erstellung des Endschiedsspruchs) geschuldet werden, so ist eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Zwar ist ein ausländischer Titel, der den Bestimmtheitsanforderungen des deutschen Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht genügt, nach Möglichkeit so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Titel äußern kann. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass ein mit der Vollstreckbarerklärung befasstes Gericht seine eigene Entscheidung an die Stelle derjenigen des Schiedsgerichts setzt oder diese inhaltlich verändert. Möglich und geboten ist es nur, den in der ausländischen Entscheidung bereits – wenn auch unvollkommen und für eine Vollstreckung noch nicht ausreichend bestimmt – zum Ausdruck kommenden Willen zu verdeutlichen und insoweit diesem zur Wirksamkeit zu verhelfen (BGH SchiedsVZ 2012, 41 m.w.N.). Fehlt es jedoch – wie hier – an einer Zinsentscheidung hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigung, so kann diese im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nachgeholt werden. c) Auch die Anordnung von Maßnahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 1063 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb diese bereits vor Vollstreckbarerklärung geboten sein soll. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin folgt nicht bereits aus dem Vortrag, der Antragsgegner zu 2) habe in der Vergangenheit Zustellungen anlassbezogen zu vereiteln gewusst. d) Über den Hilfsantrag, den Endschiedsspruch „anzuerkennen“ ist nicht zu entscheiden, weil der Senat die hilfsweise Stellung so versteht, dass hierüber nur zu entscheiden ist, falls keine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erfolge. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 4. Der Streitwert ergibt sich aus einer Umrechnung (1,00 CHF = 0,92 EUR) der für vollstreckbar erklärten Forderungen (1.678.856,09 CHF) zum Tag der Rechtshängigkeit (29.03.16). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Naumburg | 10 Sch 1/13 | 05.03.2013 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Wegen Forderung aus Gesellschaftsvertrag, hier: Vorlage wegen Einrede einer Schiedsvereinbarung hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzenden, der Richterin am Oberlandesgericht und des Richters am Oberlandesgericht als beisitzende Richter beschlossen: Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird mit der Maßgabe an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen, dass dieses selbst über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu entscheiden hat. Die Kostenentscheidung des Vorlageverfahrens bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg ist gemäß §§ 1032 Abs. 1, 1062 ZPO unzulässig. I. Die Parteien sind Mitgesellschafter der R GmbH . Die Klägerin begehrt die Nachzahlung der Stammeinlage der Beklagten in Höhe von 8.750,00 EUR. In dem notariellen Gesellschaftsvertrag der Parteien findet sich in § 17 eine so bezeichnete Schiedsklausel, auf die sich die Beklagte mit Schriftsatz berufen hat; nach ihrer Auffassung ist die Klage somit unzulässig. Der Kläger hat deshalb mit Schriftsatz beantragt, vorab zu entscheiden, dass der Rechtsweg zu dem angerufenen ordentlichen Gericht zulässig ist. Er hat zugleich darauf verwiesen, dass seiner Auffassung nach hierfür das Hauptsachegericht und nicht etwa das Oberlandesgericht zuständig ist. Unter Aufhebung des bereits anberaumten Verhandlungstermins hat das Landgericht darauf beschlossen: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ausgesetzt. Zu dieser Entscheidung wird die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt. II. Der angeführte Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ist gemäß §§ 1032 Abs. 1, 1062 ZPO unzulässig. Die Zivilprozessordnung eröffnet den Parteien drei verschiedene Wege zu klären, ob für die Entscheidung einer Streitfrage anstelle staatlicher Gerichte ein Schiedsgericht zuständig ist. Zum einen kann die beklagte Partei vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das dann nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständige Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend zu machen (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 22.06.2011 - 34 SchH 3/11; zitiert nach www.juris.de). Im Streitfall hat die Beklagte - wie ausgeführt - die Schiedseinrede erhoben, womit ein Fall des § 1032 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Damit besteht kein sachliches Bedürfnis für ein noch dazu nach Auffassung des Landgerichts offenbar von Amts wegen durchzuführendes gesondertes Feststellungsverfahren im Sinne der §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor dem grundsätzlich (nur) in diesem Fall zuständigen Oberlandesgericht. Deswegen wird regelmäßig - und so auch im Streitfall - das Landgericht als Gericht der Hauptsache auf die entsprechende Einrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung über die streitige Schiedsklausel selbst zu treffen haben, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet und damit die Unsicherheit zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beseitigt (nochmals dazu OLG München, a.a.O.; ebenso BayObLG, Beschluss vom 07.10.2002 -4Z SchH 8/02; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2008 - 2 SchH 2/08; sämtlichst zitiert nach www.juris.de; so auch Zöller-Geimer, 29. Auflage 2012, Rdnr. 32 zu § 1032 ZPO entgegen seiner eigenen Ausführungen in Rdnr. 3a). Denn überzeugende Gründe dafür, dass sich ein weiteres Gericht mit der gleichen Fragestellung befassen solle, sind nicht ersichtlich. Damit fehlt für eine gesonderte Feststellung im Rahmen des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens auch jegliches Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie im Streitfall - bereits das Hauptsacheverfahren rechtshängig und die Schiedseinrede dort erhoben worden ist. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie spricht für diese Sichtweise: Entscheidend ist, dass bereits ein ordentliches Gericht mit der Frage befasst ist und hinreichender Rechtsschutz und Rechtssicherheit für die Parteien in diesem Verfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO gewährleistet sind. Damit scheidet auch eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach § 148 ZPO aus (auch hier ebenso Zöller a.a.O. [Rdnr. 32] m.w.N.). Nach alledem musste der damit unzulässige Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg aufgehoben und der Rechtsstreit mit der Maßgabe obiger Ausführungen an das Landgericht zurückverwiesen werden. III. Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Senat hat den Streitwert im vorliegenden Fall mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache bemessen (hierzu Thomas/Putzo, 33. Auflage 2012, Rdnr. 5 zu § 1063 ZPO m.w.N.). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Naumburg | 10 Sch 09/01 | 26.03.2002 | Schiedsvereinbarung: - Inhalt, Auslegung; - Unwirksamkeit, Anfechtung Bildung des Schiedsgerichts: - Qualifikation der Schiedsrichter; - Ablehnung, Ablehnungsgründe Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inl | |
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Staatssekretär a.D. ... vom 19. Februar 2001 in der Schiedsgerichtssache der ... ./. ... GmbH & Co. KG ist hinsichtlich folgenden Ausspruches vollstreckbar: I. Die Schiedsklägerin wird mit ihrer Klage abgewiesen. II. Auf die Widerklage der Schiedsbeklagten 1. wird die Klägerin verurteilt, an die Schiedsbeklagte DM 3.611.141,54 (i.B.: Dreimillionensechshundertelftausendeinhunderteinundvierzig Deutsche Mark) zu zahlen nebst 8,15 % Jahreszinsen aus DM 80.614,23 seit dem 16. Oktober 1997 und aus weiteren DM 3.530.527,31 seit dem 02. August 1999; 2. wird festgestellt, dass die Schiedsklägerin verpflichtet ist, 2.1. der Schiedsbeklagten auch 3/4 (i.B.: drei Viertel) des über den Betrag von DM 4.905.310,56 hinaus gehenden Schadens zu ersetzen, der darauf beruht, dass beim Bauvorhaben "..." in ... in der Tiefgarage und in den Treppenhäusern des Bauabschnitts „...“ (bestehend aus den Gebäuden ..., ... und ... bis ...) Feuchtigkeit auftritt und sich zwischen den Schichten des Aufbaus der Straßen- und Hofflächen dieses Bauabschnitts Wasser sammelt; 2.2. der Schiedsbeklagten auch den über den Betrag von DM 11.172,10 hinaus gehenden Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass beim Bauvorhaben "..." in ... im Bauabschnitt "..." bestehend aus den Gebäuden ..., ... und ...) der über die Tiefgarage hinaus ragende Teil des Rohfußbodens der an die Stadtmauer angrenzenden Räume kreisrunde, mit Rohrhülsen und darin eingesetzten Holzstücken ausgefüllte Löcher aufweist, die nicht fachgerecht verschlossen sind; 2.3. der Schiedsbeklagten auch den über den Betrag von DM 5.000,00 hinaus gehenden Aufwand zu ersetzen, der darauf beruht, dass beim Bauvorhaben "..." (bestehend aus den Gebäuden ..., ... und ...) keine Revisionszeichnungen für die Straßeneinläufe und die Regenentwässerung vorhanden sind. III. Im Übrigen wird die Schiedsbeklagte mit ihrer Widerklage abgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schiedsklägerin zu 60 % und die Schiedsbeklagte zu 40%. Der Ergänzungs-Schiedsspruch desselben Einzelschiedsrichters vom 14. März 2001 in derselben Schiedssache ist hinsichtlich folgenden Ausspruches vollstreckbar: I. Die von der Schiedsklägerin an die Schiedsbeklagte zu zahlenden Kosten werden auf DM 47.530,39 festgesetzt. II. Die Schiedsklägerin wird verurteilt, diesen Betrag von DM 47.530,39 (i.B.: siebenundvierzigtausendfünfhundertdreißig Deutsche Mark) an die Schiedsbeklagte zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: I. Die Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens (künftig: Parteien) schlossen am 09. Dezember 1992 einen Pauschalpreisvertrag über die Errichtung einer Tiefgarage (Los I: Auftragssumme 12,5 Mio. DM) sowie die oberflächige Bebauung des Grundstücks mit Laden-, Büro- und Wohnflächen (Los II: Auftragssumme 9,0 Mio. DM), das so genannte Bauvorhaben "..." in ... Die Schiedsbeklagte war Auftraggeberin der Bauleistungen, die Schiedsklägerin übernahm den Auftrag als Generalunternehmerin. Der Bauvertrag enthielt unter Ziff. 20 diverse Abreden über anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie eine Schiedsabrede (vgl. Ziff. 20. l und 20.5); hierauf nimmt der Senat Bezug (vgl. GA Bd. I Bl. 116). Unter gleichem Datum schlossen die Parteien eine gesonderte Schiedsvereinbarung, auf deren Inhalt der Senat sich ebenfalls bezieht (vgl. Anlage K 2, GA Bd. I B1.117). In dem im Jahre 1997 eingeleiteten schiedsgerichtlichen Verfahren hat die Schiedsklägerin Restwerklohnförderungen in Höhe von ca. 2,76 Mio. DM geltend gemacht; die Schiedsbeklagte hat zuletzt widerklagend Schadenersatzansprüche in Höhe von ca. 7,6 Mio. DM und Mängelbeseitigungsansprüche geltend gemacht sowie die Feststellung weiterer sekundärer Leistungspflichten begehrt. Mit Schiedsspruch vom 19. Februar 2001 hat der Einzelschiedsrichter die Klage im vollen Umfange, die Widerklage teilweise abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schiedsspruches vom 19. Februar 2001 Bezug genommen (vgl. Anlage K 24, GA Bd. I Bl. 179 bis 303). Mit Ergänzungsschiedsspruch vom 14. März 2001 hat der Einzelschiedsrichter die der Schiedsbeklagten von der Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten auf 47.530,39 DM festgesetzt. Die Schiedsklägerin hat zunächst in einem - nach Verweisung der Sache durch das Landgericht Dessau - unter dem Aktenzeichen 10 SchH 03/01 des Oberlandesgerichts Naumburg geführten Verfahren eine Entscheidung des Einzelschiedsrichters angegriffen, mit der dieser ein Ablehnungsgesuch der Schiedsklägerin zurückgewiesen hatte. Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 darauf erkannt, dass eine Besorgnis der Befangenheit gegen den Einzelschiedsrichter nicht begründet sei. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. In einem weiteren, unter dem Aktenzeichen 10 Sch 04/01 des Oberlandesgerichts Naumburg geführten Verfahren hat die Schiedsklägerin die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt. Sie hat sich insoweit auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung, auf eine vermeintliche Befangenheit des Einzelschiedsrichters sowie auf eine Verletzung des Ordre public durch eine Reihe von Rechtsauffassungen bzw. Verfahrensweisen des Einzelschiedsrichters berufen. In diesem Verfahren, in dem im erklärten Einverständnis beider Parteien parallel zum vorliegenden Verfahren verhandelt wurde, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tage den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses nimmt der Senat hier ebenfalls Bezug. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2001 hat die Schiedsbeklagte die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 19. Februar 2001 sowie des Ergänzungs-Schiedsspruches vom 14. März 2001 beantragt. Die Schiedsklägerin ist diesem Begehren entgegen getreten. Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 06. Februar 2002 (vgl. GA Bd. III Bl. 175 bis 177) darauf hingewiesen, dass er nach Vorberatung die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Naumburg für erörterungsbedürftig erachte, derzeit aber davon ausgehe, dass und aus welchen Gründen diese gegeben sei. Der Senat hat u.a. auch auf seine Absicht einer parallelen Verhandlung und Entscheidung in den Verfahren 10 Sch 04/01 und 10 Sch 09/01 verwiesen. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Schiedsklägerin u.a. die wirksame Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten gerügt. Darauf hin hat der Senat den Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten im Termin einstweilen nach § 89 Abs. l ZPO als Verfahrensbevollmächtigten zugelassen und ihm aufgegeben, innerhalb einer bestimmten Frist eine schriftliche Anwaltsvollmacht sowie einen beglaubigten aktuellen Handelsregisterauszug, betreffend die Komplementärin der Schiedsbeklagten, vorzulegen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten hat diese Auflagen fristgemäß erfüllt. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedsbeklagten ist zulässig und begründet. 1. Das Oberlandesgericht Naumburg ist örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches des oben genannten Einzelschiedsrichters vom 19. Februar 2001 und des Ergänzungs-Schiedsspruches desselben Einzelschiedsrichters vom 14. März 2001 (künftig: zusammenfassend: der Schiedsspruch) nach § 1062 Abs. l ZPO. Die in der Schiedsvereinbarung enthaltene Regelung: "Gericht für die Handlungen nach § 1045 ZPO (a.F. - Erg. durch den Senat) ist das Landgericht Dessau." ist nach dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien für den Fall, dass sie bei Abschluss der Schiedsvereinbarung im Jahre 1992 die für das Verfahren vor dem staatlichen Gericht z.Zt. der Anrufung im Jahre 2001 geltenden Rechtsvorschriften gekannt hätten, ergänzend dahin auszulegen, dass als zuständiges Gericht für alle Verfahren nach § 1062 ZPO n.F. das Oberlandesgericht Naumburg bestimmt wurde. Denn die Vertragsparteien haben nicht nur durch die zitierte Regelung in der Schiedsvereinbarung, sondern auch durch entsprechende Regelungen in dem Hauptvertrag jeweils zu erkennen gegeben, dass sie Streitigkeiten untereinander an dem für den Ort des Bauvorhabens "..." zuständigen Gericht austragen wollen. 2. Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist zulässig; insbesondere wird die Schiedsbeklagte wirksam von ihrem Verfahrensbevollmächtigten vor dem Senat vertreten. Der Verfahrensbevollmächtigte hat eine auf sich lautende schriftliche Vollmacht vorgelegt und durch fristgemäße Einreichung einer beglaubigten Ablichtung aus dem Handelsregister nachgewiesen, dass er selbst - als Vollmachtgeber - alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärin der Schiedsbeklagten ist. 3. Der Schiedsspruch ist für vollstreckbar zu erklären, nachdem die Schiedsbeklagte jeweils eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches und des Ergänzungs-Schiedsspruches vorgelegt hat, §§ 1053 Abs. 1, 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO. Gründe, die der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches nach §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO entgegenstehen, liegen nicht vor. Soweit die Schiedsklägerin Aufhebungsgründe geltend gemacht hat, ist hierüber in dem - zeitlich vor dem Antrag der Schiedsbeklagten auf Vollstreckbarerklärung anhängig gewordenen - Parallelverfahren 10 Sch 04/01 des Oberlandesgerichts Naumburg mündlich verhandelt und letztlich mit Beschluss vom heutigen Tage abschlägig entschieden worden. Der Senat nimmt hier auf die Gründe der Entscheidung im vorgenannten Parallelverfahren Bezug. Der Schiedsklägerin ist auch im vorliegenden Verfahren vor der Entscheidung rechtliches Gehör, insbesondere ebenfalls durch Durchführung eines Termins der mündlichen Verhandlung, gewährt worden, § 1063 Abs. 1 S. 2 ZPO. 4. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlagen in § 91 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 08/08 | 27.03.2009 | ||
B E S C H L U S S I. Das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden T, St und L, erließ in dem zwischen den Parteien … geführten Schiedsverfahren am 30. September 2008 folgenden Schiedsspruch: 1. Es wird festgestellt, dass das Pachtverhältnis über … zum 30.06.2007 beendet ist und nicht darüber hinaus fortbesteht. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, das … samt Nebengebäuden, sämtlichen Außenanlagen und dem Park mit Wasserläufen, Teichen und Wegen mit Ablauf des 31.12.2008 an den Schiedskläger geräumt herauszugeben. 3. Jede Schiedspartei trägt die Kosten des von ihr benannten Vertreters! Die übrigen Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien je zur Hälfte. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. IlI. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. … In einer auf den 29. August/01. September 1989 datierten (möglicherweise aber erst 1994 abgeschlossenen) Vereinbarung trafen die Vertragparteien im Rahmen eines „zweiten Nachtrages" weitere Regelungen über die Laufzeit des Pachtvertrages (…). Darin heißt es wörtlich: „ 1. §4 des Vertrages erhält folgende Fassung: Der Pachtvertrag beginnt am 01. 07.1982 und endet am 30. 06. 2007. Wird der Pachtvertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich Jeweils um 5 Jahre. (…) „ Im Zeitraum zwischen April 1996 und Juni 1998 haben der Antragsteller bzw. seine Rechtsvorgänger mehrfach die Kündigung des Pachtverhältnisses erklärt und die Antragsgegnerin bzw. deren Gesellschafter zur Räumung des Pachtobjektes aufgefordert. Das auf die im April 1996 ausgesprochene Kündigung gestützte Räumungsverlangen war Gegenstand eines Schiedsverfahrens, an dem auf der einen Seite der Antragsteller und sein damaliger Miteigentümer U und auf der anderen Seite die Gesellschafter der Antragsgegnerin beteiligt waren. Mit Schiedsspruch vom 30. Oktober 1998 wies das Schiedsgericht das Räumungsverlangen der Eigentümer/Verpächter mit der Begründung ab, das bis zum 30. Juni 2007 verlängerte Pachtverhältnis sei nicht vorzeitig durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet worden (…). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs vom 30. Oktober 1998 (…) verwiesen. Mit Schreiben vom 26. April 1999 kündigte der Antragsteller als zwischenzeitlicher Alleineigentümer des Anwesens den Pachtvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 2007. Außerdem erhöhte er mit Einverständnis der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. September 2001 den Pachtzins ab 01. November 2001 auf monatlich 4.550,00 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 kündigte er das Pachtverhältnis vorsorglich ein weiteres Mal mit Wirkung zum 30. Juni 2007 und widersprach ausdrücklich einer Verlängerung des Pachtverhältnisses über diesen Zeitraum hinaus. Dies bekräftigte er nochmals mit Schreiben vom 30. Oktober 2006. Im Hinblick auf den bis zum 30. Juni 2007 auslaufenden und gekündigten Pachtvertrag traten die Parteien ab Dezember 2006 in Verhandlungen über den Erwerb des Schlosses ein, die jedoch ergebnislos verliefen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 hat der Antragsteller hilfsweise eine Kündigung zum 30. Juni 2009 ausgesprochen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14. Mai 2008 hat der Antragsteller eine gegen die Antragsgegnerin gerichtete Schiedsklage auf Räumung und Herausgabe des Pachtobjektes mit Ablauf des 31. Dezember 2008, hilfsweise mit Ablauf des 30. Juni 2009, eingereicht (…). Diese Anträge hat der Antragsteller später um weitere Anträge ergänzt. Insbesondere hat er als zusätzlichen Hauptantrag die Feststellung verlangt, das Pachtverhältnis habe zum 30. Juni 2007 seine Beendigung gefunden (…). Die Antragsgegnerin hat die Ausfassung vertreten, das Pachtverhältnis bestehe nach wie vor ungekündigt fort. Das Schiedsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30. September 2008 bestimmt (…) und mit Schiedsspruch vom 30. September 2008 dem Begehren des Antragstellers in den gestellten Hauptanträgen in vollen Umfang stattgegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Schiedsspruch vom 30. September 2008 (…) Bezug genommen. Unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21 November 2008 beim Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller hilfsweise die Feststellung beantragt, dass kein Aufhebungsgrund vorliege. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kostenpflichtig abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben. Außerdem hat sie in der mündlichen Verhandlung beantragt, den gestellten Hilfsantrag zurückzuweisen. Sie hat eingewandt, einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stehe schon der Umstand entgegen, dass der Tenor dieser Entscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise. Die Schiedsspruchformel genüge nicht dem für eine Vollstreckbarkeit maßgebenden Bestimmtheitsgebot. Schon bei Abschluss des Pachtvertrages hätten die damaligen Vertragsparteien die formelhafte Beschreibung des Pachtobjektes nicht für ausreichend erachtet, sondern einen Lageplan zum wesentlichen Bestandteil der Vereinbarungen gemacht. Außerdem habe die Antragsgegnerin in dem Zeitraum von 1982 bis September 2008 Aufwendungen in Höhe von mehreren Millionen EUR für das Pachtobjekt erbracht. Es bleibe zweifelhaft, ob sich der Herausgabeanspruch des Antragstellers auch hierauf beziehe. Daneben lägen Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO vor. Entgegen der Annahme des Schiedsgerichts sei die gesetzliche Beschränkung des § 1030 Abs. 2 S. 1 ZPO einschlägig. In § 2 des Pachtvertrages sei geregelt, dass die Antragsgegnerin 75 % der Flächen zu Wohnzwecken weitervermieten dürfe; weitere 25 % seien ohnehin den beiden Gesellschaftern als Wohnraum überlassen worden. Der Streitgegenstand sei daher, insbesondere da das Schiedsgericht die in dem Objekt wohnenden Gesellschafter zu Parteien des Verfahrens erklärt habe, von der Schiedsabrede nicht umfasst. Das schiedsgerichtliche Verfahren sei unzulässig, zumal das Vertragsverhältnis zu keinem Zeitpunkt einen rein gewerblichen Charakter aufgewiesen habe. Zudem sei der Schiedsspruch unter Verletzung des ordre public ergangen. Das Schiedsgericht habe die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen, wonach es beabsichtige, keinen der angebotenen Beweise zu erheben, sondern unmittelbar im Anschluss an die Sitzung einen Schiedsspruch zu erlassen. Außerdem habe das Schiedsgericht das im Schriftsatz vom 11. September 2008 unterbreitete Beweisangebot der Antragsgegnerin über den Ausschluss der Berechtigung der ordentlichen Kündigung übergangen und damit den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin begründet, dass sich der Schiedsspruch nicht - wie beantragt - gegen die Antragsgegnerin, sondern - wie sich aus den Ausführungen auf Seite 4 und Seite 8 des Schiedsspruchs ergebe - gegen deren Gesellschafter, also gegen Dritte richte. Außerdem sei auch die angeordnete Rechtsfolge mit der öffentlichen Ordnung nicht vereinbar. Es habe entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts eine vertragliche Einigung über die Fortführung des Pachtverhältnisses oder dessen Neubegründung gegeben. Dieses bestehe bis zum 30. Juni 2009 fort. Im Zuge der ab Dezember 2006 bis einschließlich Januar 2008 geführten Vergleichsverhandlungen über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses und über den Ankauf des Pachtobjekts hätten die Parteien zwar keine konkrete rechtsverbindliche Vereinbarung über die Laufzeit getroffen, wohl aber sei anlässlich eines Gespräches am 19. März 2007 Einigkeit darüber erzielt worden, dass das Pachtverhältnis für den Fall des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen über den 30. Juni 2007 hinaus fortbestehe. Dies werde durch das von der Antragsgegnerin Im Schriftsatz vom 26, Februar 2009 beschriebene Verhalten der Parteien und ihrer Vertreter belegt. Der Antragsteller habe die Laufzeit zunächst auf Ende 2007 befristet und mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 sogar die Verlängerung des Pachtvertrages zum 31 Dezember 2008 angeboten; die Antragsgegnerin sei dagegen von einem unbefristeten Vertragsverhältnis ausgegangen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, das von einer Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30. Juni 2007 ausgegangen sei, verstoße daher gegen den ordre public. Außerdem habe es erneut den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es versäumt habe, darauf hinzuweisen, dass es das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben vom 1. Oktober 2007 bei seiner Entscheidungsfindung völlig außer Acht lassen werde. Daneben habe es das Schiedsgericht unterlassen, nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass die Antragsgegnerin ein Beweismittel zu der streitigen Frage der einvernehmlichen unbefristeten Verlängerung des Pachtverhältnisses anbiete. Das Schiedsgericht sei außerdem verpflichtet gewesen, der Antragsgegnerin eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die gesetzte Frist (31. Dezember 2008) sei willkürlich und unangemessen kurz gewesen, da sie unberücksichtigt gelassen habe, dass das Pachtverhältnis 26 Jahre bestanden habe und zudem ein Großteil des Pachtobjekts mit Kenntnis und Zustimmung des Antragstellers an Dritte untervermietet sei. Schließlich sei das gesamte Schiedsverfahren rechtsmissbräuchlich, weil es allein mit dem Ziel geführt worden sei, die Antragsgegnerin zu schädigen oder jedenfalls Druck auf sie auszuüben, um sie zur Zahlung eines höheren Entgelts zu veranlassen. Der Antragsteller habe sich zudem in treuwidriger Weise widersprüchlich verhalten, indem er einerseits stets auf das Ende des Pachtverhältnisses zum 30. Juni 2007 hingewiesen, andererseits aber selbst Monate nach dem 30. Juni 2007 die Fortsetzung des Pachtverhältnisses erklärt und darüber hinaus bis Ende 2008 die vertragliche Gegenleistung als „Mietzins" einzogen und Nebenkosten abgerechnet habe. Im Schriftsatz vom 25. März 2009 (…) hat die Antragsgegnerin ihr Vorbringen nochmals vertieft und ergänzend ausgeführt, das Zustandekommen einer Vereinbarung über den Fortbestand des Pachtverhältnisses könne als Einwendung im Sinne des § 767 ZPO auch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden. Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsätzen vom 29. Januar 2009 und 16. März 2009 ausgeführt, es bestünden keine Gründe zur Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. Der Schiedsspruch weise einen vollstreckungsfähigen Inhalt auf; sowohl Räumungsobjekt (… samt Nebengebäuden, sämtlichen Außenlagen und Park) als auch Räumungspflicht seien ausreichend bestimmt beschrieben. Von der Räumungspflicht seien auch die wesentlichen Bestandteile und das Zubehör des zu räumenden Grundstücks umfasst, auch wenn diese im Schuldtitel nicht gesondert erwähnt seien. Außerdem stelle eine mangelnde Vollstreckungsfähigkeit des Titels nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Hindernis für die Vollstreckbarerklärung dar. Auch Aufhebungsgründe nach §§ 1060 Abs. 2 Satz 1, 1059 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Zwischen den Parteien bestehe kein Mietverhältnis über Wohnraum (§ 1030 Abs. 2 ZPO). Das Pachtobjekt sei nicht von den Eheleuten B privat, sondern von einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts angepachtet worden und zudem sei der Pachtzweck gewerblicher Natur gewesen; die Nutzungsüberlassung sei nämlich nicht zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse, sondern zur Einrichtung und Vermietung von Wohnräumen, Büros, Werkstätten und Räumen für Schulungs- bzw. Ausbildungszwecke erfolgt. Eine Nutzung des Pachtobjektes als Wohnraum für die Privatpersonen B sei nicht Gegentand der Vereinbarungen gewesen. Die weiter von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verstöße gegen den ordre public lägen ebenfalls nicht vor, das Schiedsgericht habe keine wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts missachtet. Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung sei eine Verletzung des ordre public nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich sei. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege im Streitfall nicht vor. Das Schiedsgericht habe kein zulässiges Beweisangebot übergangen, denn der Antrag auf Vernehmung des Gesellschafters B als Partei sei mangels Zustimmung des Antragstellers nicht in Betracht gekommen (§ 447 ZPO). Eine Verletzung der richterlichen Hinweispfiicht nach § 139 Abs. 2 ZPO liege ebenfalls nicht vor. Das Schiedsgericht habe ausweislich des vorgelegten Protokolls seine rechtliche Auffassung dargelegt und den Parteien und Parteivertretern Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hiervon habe - neben dem Antragsgegnervertreter - insbesondere der Gesellschafter B Gebrauch gemacht, der als Partei angehört worden sei. Das Gericht sei nicht verpflichtet gewesen, eine Partei zur Benennung weiterer Beweismittel aufzufordern, wenn es den Beweis mit den bisherigen Beweismitteln nicht als geführt ansehe. Eine Entscheidung, in der das Gericht nicht der Argumentation einer Partei gefolgt sei, stelle keine „Überraschungsentscheidung" dar. Der Schiedsspruch habe sich auch nicht gegen unbeteiligte Dritte gerichtet, eine Titulierung gegen die Privatleute B sei nicht erfolgt. Den Ausführungen in den Entscheidungsgründen könne nichts Gegenteiliges entnommen werden, denn diese nähmen nicht an der Rechtskraft teil. Die im Schiedsspruch angeordnete Rechtsfolge sei nicht mit der Rechtsordnung unvereinbar. Im Verfahren zur VolIstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1059 ZPO erfolge keine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs; es gehe vielmehr darum, einen Missbrauch der privaten Schiedsrichtern zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Die vom Schiedsgericht festgestellte Beendigung des Vertragsverhältnis sei das Ergebnis einer - nicht zum ordre public gehörenden - Auslegung der vorgelegten Tatsachen. Das staatliche Gericht sei nur befugt, zu prüfen, ob das Schiedsgericht auf der Basis einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung zu einem rechtlich nachvollziehbaren Ergebnis gekommen sei. Zudem hielten die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts selbst einer umfassenden sachlichen Nachprüfung stand. Sie beruhten weder auf Verfahrensfehlern noch seien sie ansonsten rechtsfehlerhaft. Die Argumentation der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren habe sich letztlich in der Behauptung erschöpft, alleine aufgrund der faktischen Verhältnisse stehe fest, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses zum 30. Juni 2007 nicht erfolgt sei. Bei dem Gespräch am 13. März 2007 (nicht 19. März 2007) sei die Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30. Juni 2007 nicht in Frage gestellt worden; vielmehr sei lediglich für den Fall des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen eine Räumungsfrist bis Ende 2007 vereinbart worden. Eine Vertragsverlängerung ergebe sich auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin zitierten Schreiben vom 01. Oktober 2007. Diesem Schreiben sei nur die Bewilligung einer weiteren Räumungsfrist zu entnehmen. Das Schiedsgericht habe das genannte Schreiben zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und den Inhalt des Schriftstückes im Schiedsspruch gewürdigt. Dabei habe die Antragsgegnerin zu keinen Zeitpunkt behauptet, dem nun angeführten Schreiben sei eine unbefristete Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu entnehmen. Folglich sei das Schiedsgericht auch nicht zur Erteilung der von der Antragsgegnerin vermissten Hinweise verpflichtet gewesen. Das Schiedsgericht sei nicht gehalten gewesen, eine weitere Räumungsfrist zu bewilligen. Die Gewährung einer solchen Frist sei nach § 721 ZPO nur für Wohnraummietverhältnisse und auch dort nicht zwingend vorgesehen. Außerdem habe die Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitig erfolgten Kündigungsschreiben vom 26. April 1999 und vom 10. Juni 2005 mit einer Räumungsverpflichtung zum 30. Juni 2007 rechnen müssen. Das Schiedsverfahren sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, der Antragsteller habe lediglich von seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG Gebrauch gemacht. Schließlich habe sich der Antragsteller auch später nicht in Widerspruch zu seinem Räumungsverlangen gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 27. März 2009 verwiesen. II. Der gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. 4. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich auf § 1062 Abs. 1 Nr. 4, § 1025 Abs. 1 ZPO. Auch die formellen Voraussetzungen für die beantragte Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Der Antragsteller hat den Schiedsspruch in beglaubigter Ab-schrift vorlegt und damit den Vorgaben des § 1064 Abs. 1 ZPO entsprochen. Soweit die Antragsgegnerin den Antrag gestellt hat, den Schiedsspruch aufzuheben, handelt es sich hierbei - wie in der mündlichen Verhandlung klar gestellt wurde -nicht um einen isolierten Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO, sondern um die Geltendmachung von Aufhebungsgründen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 ZPO). Für einen isolierten Antrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (OLG München, OLGR 2006, 906 f; Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., §1059 Rdn. 22). 5. Der vom Schiedsgericht erlassene Beschluss ist auch einer Vollstreckbarerklärung zugänglich. Er genügt den Formerfordernissen des § 1054 ZPO. Die Vollstreckbarerklärung hängt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht davon ab, dass der Schiedsspruch einen vollstreckbaren Inhalt hat. Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch dazu, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 995 ff m .w. N.; BGH, MDR 2007, 851). Daher besteht ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auch dann, wenn dieser nicht vollstreckbar ist (BGH, NJW-RR 2006, 995 ff., OLG München, OLGR 2006, 906 ff; vgl. ferner Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rdn. 2406 ff; vgl. ferner die Nachweise bei Zöller/Geimer, a.a.O., § 1060 Rdn. 6). Außerdem teilt der Senat die von der Antragsgegnerin gegen die Bestimmtheit des Schiedsspruchs vorgebrachten Bedenken nicht. Sowohl Räumungsobjekt (das gesamte …. einschließlich aller Nebengebäude, der Außenlagen und des Parks) als auch Räumungs- und Herausgabeverpflichtung sind hinreichend beschrieben. Da sich Räumung und Herausgabe auf das gesamte Anwesen samt Außenflächen beziehen, ist die Beifügung einer Lageskizze nicht notwendig, um das Vollstreckungsorgan in 6e Lage zu versetzen, den Umfang der Räumungsverpflichtung zuverlässig zu beurteilen. Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob sich die Räumung und Herausgabe auch auf die von ihr getätigten Investitionen erstreckt (…), ist ohne weiteres zu bejahen. Ein Räumungstitel wird nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO dadurch vollstreckt, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist (vgl. hierzu näher Zöller/Stöber, a.a.O. § 885 Rdn. 14 ff). Da von der Räumungspflicht ausdrücklich alle Bauten und Außenanlagen umfasst sind, erstreckt sich die Räumung und Herausgabe auch auf die renovierten und neu errichteten (Nebengebäude, den neu gebauten Helikopterlandeplatz, die angebrachten Doppelstraßenlaternen, das schmiedeeiserne Einfahrtstor und die verlegten Kabel. 6. Der Vollstreckbarerklärung stehen auch Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht geltend gemacht, Aufhebungstatbestände des § 1059 Abs. 2 Nr 2 ZPO sind zwar vorgebracht worden, liegen jedoch nicht vor. a) Der von der formgerecht errichteten Schiedsabrede (vgl. § 1031 Abs. 1, Abs. 5 ZPO) umfasste und vom Schiedsgericht behandelte Streitgegenstand ist nach deutschem Recht schiedsfähig (§ 1030 Abs. 1 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 a ZPO). Nach § 1030 Abs. 2 ZPO ist lediglich eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand von Mietverhältnissen über Wohnraum betreffen, unwirksam. Ein solches Rechtsverhältnis liegt jedoch nicht vor, denn im Streitfall ist ein gewerbliches Pachtverhältnis begründet worden. Nach § 2 des schriftlichen Pachtvertrages sollte das Schloss samt Außenanlagen von der Pächterin zur Einrichtung und Vermietung von Wohnräumen, Büros, Werkstätten und Räumen für Aus-bildungs- und Schulungszwecke genutzt werden. Bereits die pachtrechtliche Natur des Vertragsverhältnisses (§ 581 Abs. 1 BGB) schließt die Annahme eines Wohnraummietverhältnisses aus. Die aufgeführten Nutzungszwecke sind zudem - unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Vereinbarung als Pachtvertrag oder Mietvertrag - eindeutig gewerblicher Natur. Dies gilt auch soweit der Antragsgegnerin die Erlaubnis erteilt worden war, Teile des Schlosses zu Wohnzwecken an Dritte weiterzuvermieten. Denn bei der von den vertraglichen Abreden gedeckten Weitervermietung der gepachteten Flächen zur Wohnraumnutzung durch Dritte besteht der vertragsgemäße Gebrauch durch die Antragsgegnerin gerade nicht im Wohnen zu eigenen Zwecken, sondern in einer finanziell motivierten Weitervermietung (so genannte gewerbliche Zwischenvermietung, vgl. hierzu BGH, ZMR 1.981, 332; NJW 1996, 2861; OLG Düsseldorf, WuM 2003, 151; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., vor § 535 Rdn. 88 m. w. N.). An dem gewerblichen Nutzungszweck änderte sich selbst dann nichts, wenn die Vertragsparteien - was streitig ist und in der Vertragsurkunde auch nicht zum Ausdruck kommt - zusätzlich eine Abrede dahin getroffen hätten, dass 25 % der …fläche für private Wohnzwecke der beiden Gesellschafter zur Verfügung stehen sollten. Denn eine Wohnraummitüberlassung als Teil eines den Schwerpunkt bildenden gewerblichen Pachtvertrages ist von der Ausnahmeregelung des § 1030 Abs. 2 ZPO nicht erfasst (vgl. hierzu auch OLG München, SchiedsVZ 2005, 308; OLGR München 2006, 906 für Landpacht). b) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) liegen ebenfalls nicht vor. Das Aufhebungsverfahren ist nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O. § 1059 Rdn. 47, 74 m. w. N.), Der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen (staatlichen) Urteils. Eine bloße sachliche Unrichtigkeit einer schiedsgerichtlichen Entscheidung stellt folglich keinen Aufhebungsgrund dar (vgl. BGH, NJW 1999, 2974; NJW 2002, 3031; OLG München, GesR 2008, 364; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2002, 94; Zöller/Geimer, a.a.O. Rdn. 74 - Verbot der „revision au fond"). Daher kommt eine Aufhebung wegen Verletzung des ordre public nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs untragbar wäre, in Betracht (vgl. OLG München, a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O.). Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den, inländischen ordre public voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, also wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht, mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt (vgl. zuletzt BGH, RdL 2009, 55 m. w. N. = MDR 2009, 162 \[nur leitsatz], vgl. ferner OLG München, a.a.O.; OLG Karlsruhe. a.a.O.; Lachmann, a.a.O. Rdn. 2303). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt also einen Verstoß gegen den ordre public dar, sondern nur die Abweichung von jenen nicht abdingbaren Normen, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgeber sind (BGH, a. a. O.). Solche fundamentale Normen und Rechtsgrundsätze finden sich sowohl im Verfahrensrecht als auch im materiellen Recht (vgl. Lachmann, a.a.O. Rdn. 2305 ff, 2319 ff). Eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public ist nach der Gesetzesbegründung Insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Schiedsgericht ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (vgl. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs, 1 GG) unterlaufen ist (vgl. hierzu Regierungsbegründung zu § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO - BT-Drucks. 13/5274, S. 46, S. 59; vgl. ferner Lachmann, a.a.O. Rdn. 2307; Zöller/Geimer, a.a.O. Rdn. 68). Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist dem Schiedsgericht weder eine Verletzung zwingen der elementarer Normen des Verfahrens rechts noch des materiellen Rechts anzulasten. aa. Die Antragsgegnerin rügt zunächst, das Schiedsgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO die Sitzung geschlossen, ohne darauf hinzuweisen, dass es nicht beabsichtigte, die angebotenen Beweise zu erheben, sondern unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung den Schiedsspruch abfassen werde. Dieses von der Antragsgegnerin als unzulässige Überraschungsentscheidung gerügte Vorgehen stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalte zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu erheblichen Rechtsfragen darzulegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09; BGH, GRUR 2009, 91). Das Gericht ist außerdem verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, a.a.O.; BGH, a.a.O.; BGH, WuM 2005, 475; BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - VI ZR 44/06). Dagegen schließt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien im Sinne von § 139 ZPO ein (vgl. BVerfGE 66, 116 m. w.N.; BVerfGE 84, 188; BGH, GRUR 2009, 91 m. w. N.). Daher ist der grundgesetzlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon dann verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts (etwa nach § 139 Abs. 1 ZPO) nicht nachkommt (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1274). Richterliche Hinweise sind zur Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann geboten, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und prozesskundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Verbot von Überraschungsentscheidungen, vgl. hierzu etwa BVerfGE 84, 188; NJW 1994, 1274). Denn in diesen Fällen ist für die Parteien ohne hinreichende richterliche Aufklärung nicht vorhersehbar, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (BVerfG a.a.O.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien dagegen kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 91), sie müssen nur Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern. Diesen Anforderungen hat das Schiedsgericht genügt. Die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass das Schiedsgericht seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt und der Antragsgegnerin im Verlauf der 1,5 Stunden andauernden mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben hat, ihren Standpunkt darzulegen. Dass in die Entscheidung Gesichtspunkte eingeflossen sind, die zuvor nicht erörtert worden sind, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Sie sieht eine Überraschungsentscheidung vielmehr nur darin begründet, dass das Schiedsgericht die Beteiligten über den Inhalt der im Anschluss an die Sitzung erlassenen Entscheidung nicht vorab informiert hat Hierbei verkennt die Antragsgegnerin die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör, das - wie bereits ausgeführt - keinen Anspruch darauf begründet, den möglichen Inhalt einer zu treffenden Entscheidung zu erfahren, sondern nur darauf, über entscheidungsrelevante Gesichtspunkte aufgeklärt zu werden und sich hierzu äußern zu können. Daher war das Schiedsgericht nicht gehalten, die Abfassung des Schiedsspruchs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben und der Antragsgegnerin ein -soweit ersichtlich nicht einmal beantragtes - Recht zu einer nachgeschobenen Stellungnahme über die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme zu geben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin zudem nicht dargelegt hat, in welcher Weise sich die unterlassene Aufklärung Über den beabsichtigten Inhalt der nach Schluss der Sitzung erlassenen Entscheidung auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009-1 BvR 165/09 m. w. N.; BGH, NJW2008, 378; NJW-RR 2008, 659; Lachmann, a.a.O. Rdn. 2307, 2308). bb. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin begründet, dass das Gericht dem Beweisangebot der Antragsgegnerin zu der Behauptung, ihr sei von dem ursprünglichen Eigentümer/Verpächter vor Abschluss der ersten Nachtragsvereinbarung mündlich erklärt worden, das Recht zur ordentlichen Kündigung sei für die Verpächterseite ausgeschlossen, nicht nachgekommen ist. Zwar kann das Übergehen von Beweisangeboten zu substantiiertem und entscheidungserheblichem Vortrag zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen (vgl. etwa BGH, NZBau 2008, 644; VersR 2007, 967). Im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahren ist jedoch zu zunächst zu beachten, dass die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz unter Beweis gestellter Behauptungen dem Schiedsgericht obliegt; dessen Entscheidung kann von den staatlichen Gerichten inhaltlich nicht uneingeschränkt nachgeprüft, sondern nur auf die Unvereinbarkeit mit fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen untersucht werden (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rdn. 11 a m. w.N.). Außerdem ist ein (Schieds)gericht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu behandeln (vgl. BVerfGE 96, 205; BGH, WuM 2005, 475; BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - VI ZR 44/06). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, a.a.O. m. w. N.; BGH, a.a.O.). Danach ist es nicht als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu werten, dass das Schiedsgericht von der Erhebung des angebotenen Beweises (Parteivernehmung des Gesellschafters B) abgesehen und diese Entscheidung nicht ausdrücklich Im Schiedsspruch begründet hat. Das Schiedsgericht hat der behaupteten mündlichen Äußerung angesichts des in den Entscheidungsgründen ausführlich gewürdigten Inhalts der schriftlichen Nachtragsvereinbarung keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Seine Einschätzung wäre zudem selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die staatlichen Gerichte diese Beurteilung uneingeschränkt überprüfen könnten. Eine Beweiserhebung zu der aufgestellten Behauptung war schon mangels schlüssigen Vorbringens der Antragsgegnerin nicht angezeigt. Selbst wenn der ursprüngliche Verpächter vor Abfassung des ersten Nachtrags zum Pachtvertrag mündlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass die ordentliche Kündigung insgesamt ausgeschlossen sei, konnte diesem Umstand für die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der schriftlichen Änderungsvereinbarung und der dort ausdrücklich festgelegten Endlaufzeit nicht die von der Antragsgegnerin gewünschte Bedeutung zukommen. Mündliche Äußerungen bei Vertragsverhandlungen können zwar unter bestimmten Umständen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Inhalt von Willenserklärungen zulassen. Bei der Auslegung von schriftlich niedergelegten Willenserklärungen ist jedoch die einer Privaturkunde anhaftende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu beachten (vgl. hierzu etwa BGH, NJW 2002, 3164 m. w. N,). Eine Partei, die sich auf eine vom Urkundstext abweichende mündliche Nebenabrede beruft, hat zunächst schlüssig und substantiiert die Umstände vorzutragen, die die UnvoIIständigkeit der Urkunde erklären, also diejenigen Gründe anzuführen, die dazu geführt haben, dass die behauptete Nebenabrede keinen Eingang in die schriftliche Vertragsurkunde gefunden hat (vgl. hierzu etwa KG, MDR 2003, 79 m. w. N.). Solche Umstände hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Hinzu kommt, dass für eine Widerlegung der für den schriftlichen Vertrag sprechenden Vermutung nicht einmal der Vortrag und Nachweis genügt, dass sich die Parteien während der Vertragsverhandlungen über einen bestimmten Punkt einig waren; vielmehr muss darüber hinaus auch dargelegt und nachgewiesen werden, dass die Vertragspartner diese Abrede noch zum Zeitpunkt der Errichtung der Vertragsurkunde als Vertragsinhalt wollten (KG, a.a.O. Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 6B, Aufl., § 125 Rdn. 15 m. w. N.). Auch hierzu fehlt jeder Vortrag. Abgesehen von der Unschlüssigkeit des Vorbringens der Antragsgegnerin fehlt es darüber hinaus auch an einem zulässigen Beweisantritt. Die angebotene Parteivernehmung des Gesellschafters B (…) fand nicht die Zustimmung der Gegenseite, so dass die Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht erfüllt waren. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht, weil der hierfür erforderliche „Anfangsbeweis" nicht erbracht war (vgl. hierzu Zöller/Greger, a.a.O. § 448 Rdn. 4 m. w. N.). Auch unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit war das Schiedsgericht nicht gehalten, den Gesellschafter B nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen (vgl. hierzu näher Zöller/Greger, a.a.O. Rdn. 2 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Weiter fehlt es an der Darlegung, inwieweit die Entscheidung des Schiedsgericht auf dem als Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügten übergehen eines Beweisangebots beruht. Ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen den ordre public liegt auch nicht darin begründet, dass das Schiedsgericht eine am Verfahren nicht beteiligte Person verurteilt hat. Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung eine Verletzung der öffentlichen Ordnung bejaht, wenn eine - zwischenzeitlich als eigenständige Rechtspersönlichkeit anerkannte (vgl, BGH, NJW 2001, 1056) - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verklagt worden war, jedoch der Schiedsspruch gegen deren Gesellschafter erging (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 34 SchG 23/06). Ein solcher Fehler ist dem Schiedsgericht aber vorliegend nicht unterlaufen. Die Schiedsklage richtete sich ausdrücklich gegen die B GbR, auch der Schiedsspruch erging gegen diese Gesellschaft. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Rubrum des Schiedsspruchs. Soweit die Antragsgegnerin darauf absteift, dass auf Seite 4 und Seite 8 des Schiedsspruchs erwähnt werde, die Parteien hätten bereits in der Vergangenheit ein Schiedsverfahren durchgeführt, lässt sich hieraus nichts Gegenteiliges entnehmen. Diese Ausführungen befassen sich nicht mit der Frage der Parteistellung im aktuellen Schiedsverfahren, sondern beschreiben nur- in rechtlicher Hinsicht ungenau - den Verlauf eines früheren Schiedsverfahrens. Tatsächlich waren an dem im Jahr 1998 geführten Schiedsverfahren nicht „die Parteien", sondern die Gesellschafter der Antragsgegnerin sowie der Antragsteller und sein Bruder beteiligt. Die ungenaue Bezeichnung der Parteien dieses früheren Verfahrens ist letztlich darauf zurückzuführen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Partei- und Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch nicht anerkannt war und folglich, wenn eine solche Gesellschaft in Anspruch genommen werden sollte, zwingend ihre Gesellschafter als notwendige Streitgenossen verklagt werden mussten (vgl. etwa BGH, NJW2001, 1056 m. w. N.). Die feh-lerhafte Bezeichnung der Beteiligten eines früheren Verfahrens lässt nach alledem keine - wie auch immer gearteten - Rückschlüsse auf die Identität 6er Parteien im vorliegend zu beurteilenden Schiedsverfahren zu. dd. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt schließlich auch nicht darin begründet, dass das Schiedsgericht es versäumt haben soll, das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben vom 1. Oktober 2007 (…) zu berücksichtigen. Denn entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin hat sich das Schiedsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich mit dem Inhalt dieses Schreiben befasst (…). Es hat dieses Schreiben als Angebot auf eine befristete Vertragsfortsetzung gewertet, konnte jedoch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin dieses Angebot ohne Änderungen (vgl. § 150 Abs. 2 BGB) angenommen hat. Letztlich rügt die Antragsgegnerin, dass das Schiedsgericht dem Schreiben nicht die von der Antragsgegnerin gewollte rechtliche Bedeutung zugemessen hat (…). Die rechtliche Bewertung eines Vorbringens ist jedoch - wie bereits ausgeführt - vom Schutzzweck des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erfasst. Das Schiedsgericht war unter dem Aspekt des Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, öle Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass sie die Beweislast für die von ihr behauptete Vertragsverlängerung trägt Denn wie bereits aufgezeigt, schließt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien im Sinne von § 139 ZPO ein. Richterliche Hinweise sind zur Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann geboten, wenn das Gericht auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und prozesskundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Verbot von Überraschungsentscheidungen, vgl. hierzu etwa BVerfGE 84, 188; NJvV 1994, 1274). Die Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln stellt jedoch keinen solchen Fall dar, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiiigter nicht zu rechnen braucht. ee. Auch materiell-rechtliche Verstöße gegen den ordre public sind dem Schiedsgericht nicht unterlaufen. Die Antragsgegnerin rügt insbesondere, das Schiedsgericht sei zu der unzutreffenden Feststellung gelangt, es lägen keine zwei sich deckenden Willenserklärungen für eine Fortsetzung bzw. Neubegründung des Pachtverhältnisses vor. Damit macht die Antragsgegnerin aber lediglich eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts und keinen Rechtsverstoß mit ordre-public-Relevanz geltend. Es ist nicht erkennbar, dass das Schiedsgericht mit einer unvertretbaren Begründung zu einem Ergebnis gelangt ist, das den Grundprinzipien des deutschen Rechts oder sonstigen elementaren Normen und Gerechtigkeitsvorstellungen zuwiderläuft. Der beschriebene Angriff der Antragsgegnerin läuft letztlich auf eine - gesetzlich nicht vorgesehene (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 58, 59) - Inhaltskontrolle der getroffenen Entscheidung hinaus. Außerdem ist auch insoweit schon keine Unrichtigkeit der schiedsgerichtlichen Ausführungen dargetan. Die vorgelegten Urkunden stützen die Darstellung des Antragsstellers, wonach er sich ausdrücklich und mehrfach gegen eine Verlängerung des Pachtverhältnisses ausgesprochen hat. Eine hiervon abweichende Übereinkunft wird durch die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gesichtspunkte nicht belegt. Insbesondere lässt sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 1 Oktober 2007 kein Vertragsschluss ableiten, sondern nur ein Angebot auf befristete Verlängerung des Pachtverhältnisses zum 31. Dezember. 2008, das die Antragsgegnerin aber schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht angenommen hat. Auch zu einem früheren Zeitpunkt ist keine vertragliche Einigung erfolgt. Die von der Antragsgegnerin behauptete Übereinkunft anlässlich eines am 13. oder 19. März 2007 geführten Gespräches wurde vom Antragsteller schon in den Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 1. Oktober 2007 und vom 7. Januar 2008 in Abrede gestellt. Auf die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung getroffen wurde, kommt es letztlich nicht an, denn die Parteien haben auch nach Darstellung der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt (auch nicht am 13. oder 19. März 2007) eine Einigung über die Laufzeit erzielt (...). Während die Antragsgegnerin eine unbefristete Fortsetzung des Pachtverhältnis verlangte, war der Antragsteller nur zu einer kurzen Verlängerung (zunächst bis Ende 2007, später bis Ende 2008) bereit war. Diese Uneinigkeit hat aber zur Folge, dass keine rechtsverbindliche Übereinkunft über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses getroffen worden ist. Soweit die Antragsgegnerin eine rechtsgeschäftliche Verlängerung des Pachtverhältnisses damit begründen will, man habe sich am 19. März 2007 zwar nicht über die Laufzeit, wohl aber über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verbindlich geeinigt, verkennt sie, dass die Vertragsdauer zu den wesentlichen Punkten eines Pacht- oder Mietvertrages gehört (vgl. BGH, NJW 1999, 3257) und daher ohne eine Einigung hierüber regelmäßig kein Vertragsschluss vorliegt (§ 154 Abs. 1 BGB). Die von der Antragsgegnerin darüber hinaus aufgezeigten Gesichtspunkte lassen keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf eine Fortsetzungsvereinbarung zu. Selbst wenn der Antragsteller weiterhin „Miete" einzog und Nebenkosten abrechnete, belegt dies nicht, dass er von einer Verlängerung des Pachtvertrages (und nicht nur von einer Verlängerung der Räumungsfrist) ausging. Immerhin stand ihm auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses ein Anspruch auf den vereinbarten Pachtzins (nebst Nebenkosten) nach Maßgabe des § 584 b BGB zu. Aus Äußerungen eines Mitarbeiters oder Vertreters des Antragstellers am 11. Februar 2009 (AS 229) Dritten gegenüber kann angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller schon am 30. September 2008 einen Räumungstitel erwirkt und im November 2008 ein Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs eingeleitet hat, ebenfalls nicht geschlossen werden, dass er das Pachtverhäitnis fortsetzen wollte. Gleiches gilt für die Absicht des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin als defekt gerügte Heizungsanlage auszutauschen. Auch der Vorwurf, das Schiedsgericht habe rechtsfehlerhaft keine angemessene Räumungsfrist eingeräumt, trifft nicht zu. Das deutsche Recht sieht nur bei Wohnraummietverhältnissen- um ein solches handelt es sich im Streitfall nicht - eine Räumungsfrist vor (§ 721 ZPO) und stellt die Anordnung dieser Maßnahme zudem in das Ermessen des Gerichts. Ohnehin berührt die unterbliebene Bewilligung einer weiteren Räumungsfrist nicht elementare Grundsätze des deutschen Rechts. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein rechtsmissbräuchliches Betreiben des Schiedsverfahrens zur Last legt, ist ebenfalls zweifelhaft, ob eine Rechtsverletzung mit ordre-public-Qualität in Frage steht. Zwar gehören die guten Sitten (vgl. hierzu BGHZ 27, 249, 254; 30, 89, 95) zu den unverzichtbaren Grundsätzen des deutschen Rechts. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben zählt nach Ansicht des Senats jedenfalls im Grundsatz zu den fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen der deutschen (und internationalen) Rechtsordnung (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 2008, 1083). Ob dies jedoch für alte von Rechtsprechung und Literatur aus § 242 BGB abgeleiteten Fallgruppen gilt, ist fraglich, braucht allerdings vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden. Denn jedenfalls liegt kein gegen § 242 BGB verstoßendes, treuwidriges Verhalten des Antragstellers vor. Ein Eigentümer und Verpächter, der durch eine frühzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung eines befristeten Pachtverhältnisses zu erkennen gegeben hat, dass er das Nutzungsverhältnis beenden will, handelt nicht dem Gebot von Treu und Glauben zuwider, wenn er zur Durchsetzung seines von der Gegenseite in Frage gestellten Räumungsanspruchs ein Schiedsverfahren betreibt. Er macht damit nur von seinen rechtlichen Befugnissen Gebrauch. Dass er das Schiedsverfahren nur deswegen eingeleitet hat, um die Antragsgegnerin zu nötigen, ein höher dotiertes Kaufangebot zu unterbreiten, ist durch nichts belegt. Da die Antragsgegnerin das Pachtobjekt nicht freiwillig geräumt und herausgegeben hat, war er letztlich zur Durchsetzung seiner Rechte gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf die getroffene Schiedsabrede war ihm der Weg zu den staatlichen Gerichten abgeschnitten. Soweit die Antragsgegnerin schließlich geltend macht, der Antragsteller habe sich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt (§ 242 BGB), indem er einerseits stets auf das Ende des Pachtverhältnisses zum 30. Juni 2007 hingewiesen, andererseits aber selbst Monate nach dem 30. Juni 2007 die Fortsetzung des Pachtverhältnisses erklärt und darüber hinaus bis Ende Dezember 2008 die vertragliche Gegenleistung als „Mietzins" eingezogen und Nebenkosten abgerechnet habe, ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben ebenfalls nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat in dem von der Antragsgegnerin nun in den Mittelpunkt gerückten Schreiben vom 1. Oktober 2007 und auch im Schreiben vom 7. Januar 2008 ausgeführt, dass im Hinblick auf die im Zuge der angestrengten Verhandlungen verstrichene Zeit die gesetzte Nachfrist zur Räumung nicht mehr angemessen sei und er daher bereit sei, das Nutzungsverhältnis bzw. die Räumungsfrist bis längstens Ende2008 zu verlängern. Daran hat er sich bei seinem Räumungsverlangen auch gehalten. Von einem widersprüchlichen Verhalten kann nicht Re-de sein. Zudem liegt nicht bei jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Widersprüchliches Verhalten ist nach deutschem Recht erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1083 m. w. IM.). Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb die Antragsgegnerin, die selbst angegeben hat, man habe sich über die Laufzeit des Vertrages nicht geeinigt, auf eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses über den 31. Dezember 2008 hinaus hätte vertrauen dürfen. Ihr war bereits durch die frühzeitig ausgesprochenen Kündigungen, die Auslöser für die Aufnahme von Ankaufsverhandlungen waren, deutlich gemacht worden, dass ein Verbleiben in den Räumlichkeiten bei Scheitern dieser Verhandlungen in Frage gestellt ist, Damit sind Rechtsverletzungen des Schiedsgerichts nicht erkennbar, schon gar nicht solche Rechtsverstöße, die den ordre public berühren. III. Die Antragsgegnerin kann schließlich auch nicht damit gehört werden, dem Schiedsspruch stünden Einwendungen aus § 767 ZPO entgegen. Zwar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Einwendungen, die an sich zum Anwendungsbereich einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören, auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren zulässig (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1083 m. w. N.). Die Antragsgegnerin macht jedoch letztlich Einwendungen geltend, die bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens waren (Vereinbarung über Fortsetzung des Pachtverhältnisses) und daher nach §767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sind (vgl. auch BGH, a.a.O.). Soweit die Antragsgegnerin aus dem Verhalten des Antragstellers nach Erlass des Schiedsspruchs Rückschlüsse auf eine konkludente Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses ziehen will, sind die hierzu vorgebrachten Gesichtspunkte - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt -nicht tragfähig. Der Bewilligung eines Nachschieberechts zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. März 2009 (§ 283 ZPO) bedurfte es nicht. Das Begehren des Antragstellers erweist sich selbst unter Berücksichtigung des zwei Tage vor dem Verhandlungstermin eingegangenen Schriftsatzes der Gegenseite als begründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Naumburg | 10 Sch 04/10 | 04.03.2011 | ||
B E S C H L U S S Der Schiedsspruchs des ICC International Court of Arbitration (Internationale Handelskammer - Internationaler Schiedgerichtshof) vom 11. Juni 2010 - Case No. 15805/JHN - wird gegen die Antragsgegnerin für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Rechtstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 438.359,37 EUR festgesetzt. Gründe: Die Parteien streiten über Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des angeführten Schiedsspruchs. I. Die Antragstellerin ist aufgrund Insolvenzedikts des Landesgerichts für Zivilrechtssachen in G. (Österreich) vom 26. November 2010 - Geschäftsnummer: … - zur Insolvenzverwalterin der Firma A. (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. Sie hat das vorliegende, zwischenzeitlich unterbrochene Verfahren in dieser Funktion aufgenommen. Die Rechtsvorgängerin der Schuldnerin - die Firma E.- und die Antragsgegnerin schlössen am 10. März 2004 u. a. zur gemeinsamen Durchführung eines von der Firma L nachfolgend am 16. März 2004 erteilten Auftrags über die Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Übergabe einer Biomasse-Erzeugungsanlage am Standort B. einen sog. Konsortialvertrag (Anlage AS2 …). In dessen Ziffer 16. vereinbarten die Konsorten: 1. Schiedsgericht Die Konsorten werden versuchen, alle sich ergebenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich zu lösen. Sollte eine solche Einigung innerhalb angemessener Frist nicht möglich sein, so werden diese Streitigkeiten von einem Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer in Paris nach deren Schiedsgerichtsordnung durch drei Schiedsrichter endgültig entschieden. Das Schiedsgericht hat nach Schweizer materiellem Recht zu urteilen. Das Schiedsgericht soll in Zürich tagen, Verfahrenssprache ist deutsch. Nachdem die Konsorten die mit L. vertraglich vereinbarten Terminsvorgaben nicht eingehalten hatten, kam es zwischen ihnen zum Streit über die Fragen der Ursachen und Haftung für die Verzögerungen. Die Schuldnerin reichte am 06. April 2009 Klage zum ICC International Court of Arbitration (Internationale Handelskammer - Internationaler Schiedsgerichtshof) ein und begehrte von der Antragsgegnerin in der Hauptsache zuletzt Zahlung von 1.437.689,88 EUR, diese widerklagend von der Schuldnerin 34.147,70 EUR. Das Schiedsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin durch Endschiedsspruch vom 11. Juni 2010 in der Hauptsache unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 438.359,37 EUR an die Schuldnerin und auf die Widerklage diese in der Hauptsache zur Zahlung von 24.186,49 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Endschiedsspruchs wird auf dessen vollständig vorgelegte beglaubigte Abschrift Bezug genommen (Anlage AS3, ...). Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie hat gegen diesen Schiedsspruch erfolglos Beschwerde zum Schweizerischen Bundesgericht eingelegt und ist im Wesentlichen der Auffassung, * das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt, indem es die Frage des Bestehens eines Vertragsstrafenanspruchs der L. gegen das Konsortium fälschlich als selbst zu entscheidende Vorfrage beurteilt habe; * das Schiedsgericht habe über Streitpunkte entschieden, die dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht unterworfen waren, indem es auch tatsächlich über diesen vertraglichen Anspruch im Außenverhältnis geurteilt habe; * das Schiedsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den Parteien keinen Hinweis zur Entscheidungserheblichkeit der genannten „Vorfrage" erteilt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des ICC International Court of Arbitration (internationale Handelskammer - Internationaler Schiedgerichtshof) vom 11. Juni 2010 - … - ist zulässig. Namentlich sind die formellen Voraussetzungen gewahrt und das Oberlandesgericht Naumburg ist gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch örtlich zuständig, nachdem ansonsten kein deutscher Schiedsort besteht. Der Antrag ist auch begründet. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 IIS. 121 ff.). Nach dessen Artikel V. darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches u. a. - soweit es im Streitfall die Einwendungen der Antragsgegnerin betrifft - nur versagt werden, wenn ein Antragsgegner den Beweis erbringt,... b) dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, ... ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder c) dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten. ... Zu Artikel V. lit. b) des oben angeführten Übereinkommens: Mit ihrem Vorbringen, das Schiedsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den Parteien keinen Hinweis zur Entscheidungserheblichkeit der genannten „Vorfrage" erteilt habe, beruft sich die Antragsgegnerin auf diese zulässige Einwendung. Sie hat jedoch mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg. Nach zutreffender Rechtsprechung (so schon BGH, Urteil vom 18.01.1990 -III ZR 269/88; IPRax 1991, 244 ff.; nachfolgend zitiert nach www.juris.de) erfordert der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1985 - III ZR 16/84 - RIW 1985, 970, 973; auch BVerfGE 54, 86, 91; 59, 330, 333); der Schiedsspruch muss eine Stellungnahme zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthalten (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1983 - III ZR 213/82 = WM 1983, 1207, 1208). Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll (vgl. BGHZ 85, 288, 291; BGH Urteile vom 24. Oktober 1962 - VII ZR 89/61 = KTS 1962, 240, 241; vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 232/71 = WarnRspr 1972, 676, 679). Diesbezüglich gelten für inländische und ausländische Schiedsverfahren dieselben Regeln (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 1044 Anm. 3 D i.V.m. § 1041 Anm. 7; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1044 Rn. 47). Werden sie verletzt, ist einem Schiedsspruch jedenfalls dann die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (vgl. BGHZ 3, 215, 219; BGHZ 31, 43, 46ff.). Dass das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör entgegen diesen Grundsätzen verletzt hat und die Entscheidung hierauf beruhen würde, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist das Bestehen eines Vertragsstrafenanspruchs der L gegen das Konsortium wesentlicher Kern des von der Schuldnerin im Schiedsverfahren geltend gemachten, nicht unerheblichen Teilanspruchs auf die von ihr so bezeichnete „Spitzenteilung", der von ihr selbst mit 569.297,88 EUR beziffert wurde (Seite 14 unten sowie Seite 36 der Anlage AS3 - ...) und damit mehr als ein Drittel der Hauptforderung ausmacht. Vor diesem Hintergrund musste der Antragsgegnerin bewusst sein, dass es für diesen Teilanspruch wesentlich auf den zugrundeliegenden Vertragsstrafenanspruch ankam. Nach den von den Parteien eingereichten Schriftsätzen und Anlagen hierzu hatte die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren auch ausreichend Gelegenheit zur Äußerung. So hat das Schiedsgericht in Ziffern 178 ff. des Schiedsspruchs (a.a.O.) als Auffassung der Schuldnerin hierzu ausgeführt, dass die Terminpönale nach deren Ansicht von L. zu Recht einbehalten worden sei. Nachfolgend in Ziffer 182 des Schiedsspruchs (a.a.O.) ist demgegenüber neben weiteren Einwendungen hiergegen aber auch die Meinung der hiesigen Antragsgegnerin zitiert: „Schließlich habe sich … (= L) unrechtmäßig auf den Pönaltermin berufen...".- Dass diese Darlegung des beiderseitigen Parteivortrags durch das Schiedsgericht im Schiedsspruch selbst unzutreffend wäre, ist weder dargelegt noch erkennbar. Im Gegenteil: Auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin (…Antragserwiderung...) hat diese im schriftlichen Schlussvortrag vor dem Schiedsgericht darauf hingewiesen, dass sich der geltend gemachte Ausgleichsanspruch danach richtet, dass die Pönalvereinbarung mit L. nach deutschem Recht wirksam und begründet ist (vgl. … Anlage AG11...). Zudem ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin eingereichten „Klageantwort" im Schiedsverfahren vom 17. November 2008 (Anlage AG8 …), dass diese unter Beweisantritt Ausführungen zur ihrer Auffassung nach unberechtigten Terminpönale machte und somit offenbar selbst auch für erforderlich hielt. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragsgegnerin in der „Klageantwort und Widerklage" vom 08. Juni 2009 im Schiedsverfahren, mit welchem die Antragsgegnerin erneut auf die „Ausgleichspflicht nur bei .begründeter' Pönalforderung" hinwies (Anlage AG9 …). Schließlich konnte die Antragsgegnerin erneut diese ihre Auffassung in der „Duplik zur Klage" vom 09. November 2009 im Schiedsverfahren vertiefen (Anlage AG10 …). Nach alledem ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, zu der sogenannten Vorfrage des Bestehens eines Vertragsstrafenanspruchs Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit hat sie nach dem Inhalt der von den Parteien eingereichten Anlagen auch genutzt, Gegenteiliges hat sie nicht bewiesen. Dass sich die materiell-rechtliche Bewertung dieser „Vorfrage" durch das Schiedsgericht für die Antragsgegnerin letztendlich als überraschend insoweit dargestellt haben mag, als deren Argumentation nicht gefolgt wurde, stellt demgegenüber keine schützenswerte Rechtsposition dar; diese Bewertung vorzunehmen ist vielmehr ureigenste Aufgabe eines jeden Gerichts. Zu Artikel V. lit. c) des oben angeführten Übereinkommens: Mit ihrem Vorbringen, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt und über Streitpunkte entscheiden, die dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht unterworfen waren, indem es die Frage des Bestehens des Vertragsstrafenanspruchs der L. gegen das Konsortium fälschlich selbst beurteilt habe, beruft sich die Antragsgegnerin ebenfalls auf eine zulässige Einwendung. Auch mit diesem Vorbringen hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Frage des tatsächlichen Bestehens eines Vertragsstrafenanspruchs der L. gegen das Konsortium hat das Schiedsgericht nicht selbst beurteilt, jedenfalls nicht im Sinne einer - endgültigen - Entscheidung; namentlich ist diese Frage auch nicht als Teil des eigentlichen Schiedsspruchs (Tenors) in die Entscheidung eingeflossen. Damit hat sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung im Rahmen des schiedsrichterlichen Verfahrens gehalten, wie es die Parteien umfassend in Ziffer 16. des Konsortialvertrags (a.a.O.) vereinbart hatten. Im Gegenteil hat das Schiedsgericht diese Frage des tatsächlichen Bestehens eines Vertragsstrafenanspruchs - wie es die Antragsgegnerin, allerdings zu Unrecht, rügt - ausdrücklich als „Vorfrage" bezeichnet und in diesem Zusammenhang sogleich ausgeführt, dass es selbst zur Beurteilung aller relevanten Vorfragen zuständig sei (Ziffern 185 f. des Schiedsspruchs, a.a.O.). Letzteres ist zutreffend. Dabei ist an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen, dass die Parteien in der o. a. Vertragsklausel im Rahmen zulässiger Privatautonomie ausdrücklich „alle sich ergebenden Streitigkeiten" dem Schiedsgericht zugewiesen haben - dies beinhaltet somit grundsätzlich auch nicht etwa eine Beschränkung auf Streitigkeiten im Innenverhältnis. Zugleich hat das Schiedsgericht aber auch ausdrücklich Wert auf die Feststellung gelegt, „dass seine diesbezüglichen Erwägungen keine Ausschlusswirkung (res judicata) erzeugen"; keine Partei sei gehindert, eben diese Frage von einem anderen Gericht ... endgültig beurteilen zu lassen (Ziffer 186 des Schiedsspruchs, a.a.O.). Damit hat das Schiedsgericht insgesamt den ihm zur Entscheidung vorgegebenen Umfang zutreffend beurteilt, nämlich einerseits gemäß Ziffer 16. des Konsortialvertrags (a.a.O.) alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten endgültig zu entscheiden, andererseits dabei entstehende materiell-rechtliche Vorfragen oder auch Tatbestandsvoraussetzungen inzidenter zu beurteilen. Dabei kann die letztgenannte Einordnung dahinstehen. Denn auf die Unterscheidung, ob das Bestehen eines Vertragsstrafenanspruchs bei der Schiedsentscheidung über den als „Spitzenteilung" bezeichneten Anspruch der Schuldnerin eine Vorfrage darstellt oder aber wie nach Auffassung der Antragsgegnerin eine Tatbestandsvoraussetzung, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Erkennbar ist dies nämlich keine Frage des hier nur im vorgegebenen Umfang zu erörternden prozessualen Rechts, sondern im Streitfall des Schweizer materiellen Rechts, weil jedenfalls am Ende dieser Argumentation nach Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen durch das Schiedsgericht als Rechtsfolge der Anspruch der Schuldnerin auf die „Spitzenteilung" steht. Auf dessen zutreffende oder auch nicht zutreffende Beurteilung durch das Schiedsgericht kann sich die Antragsgegnerin aber nach der abschließenden Aufzählung möglicher Einwendungen gegen einen Schiedsspruch nach Artikel V. des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 ff.) gerade nicht berufen. Nachdem auch die sonstigen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung vorliegen, konnten nach alledem die Einwendungen der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3, 4 ZPO. Er entspricht nach zutreffender Rechtsprechung (zuletzt BGH, Beschluss vom 16.12.2010 -III ZB 100/09; zitiert nach www.juris.de) dem Wert der „Hauptsache", d. h. dem Wert der nach diesem Verfahren durchsetzbaren Hauptforderung. |
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OLG Naumburg | 10 Sch 04/01 | 26.03.2002 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S: Der Antrag der Schiedsklägerin auf Aufhebung des Schiedsspruches des Einzelschiedsrichters R. vom 19. Februar 2001 sowie des Ergänzungs-Schiedsspruches desselben Einzelschiedsrichters vom 14. März 2001 jeweils in der Schiedsgerichtssache der ... AG ./. ... GmbH & Co. KG W. wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: I. Die Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens (künftig: Parteien) schlossen am 09. Dezember 1992 einen Pauschalpreisvertrag über die Errichtung einer Tiefgarage (Los I: Auftragssumme 12,5 Mio. DM) sowie die oberflächige Bebauung des Grundstücks mit Laden-, Büro- und Wohnflächen (Los II: Auftragssumme 9,0 Mio. DM), das so genannte Bauvorhaben "..." in K. Die Schiedsbeklagte war Auftraggeberin der Bauleistungen, die Schiedsklägerin übernahm den Auftrag als Generalunternehmerin. Der Bauvertrag enthielt unter Ziff. 20 diverse Abreden über anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie eine Schiedsabrede (vgl. Ziff. 20,1 und 20.5); hierauf nimmt der Senat Bezug. Unter gleichem Datum schlossen die Parteien eine gesonderte Schiedsvereinbarung, auf deren Inhalt der Senat sich ebenfalls bezieht. In dem im Jahre 1997 eingeleiteten schiedsgerichtlichen Verfahren hat die Schiedsklägerin Restwerklohnforderungen in Höhe von ca. 2,76 Mio. DM geltend gemacht; die Schiedsbeklagte hat zuletzt widerklagend Schadenersatzansprüche in Höhe von ca. 7,6 Mio. DM und Mängelbeseitigungsansprüche geltend gemacht sowie die Feststellung weiterer sekundärer Leistungspflichten begehrt. Mit Schiedsspruch vom 19. Februar 2001 hat der Einzelschiedsrichter die Klage im vollen Umfange, die Widerklage teilweise abgewiesen, wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schiedsspruches vom 19. Februar 2001 Bezug genommen. Mit Ergänzungs-Schiedsspruch vom 14. März 2001 hat der Einzelschiedsrichter die der Schiedsbeklagten von der Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten auf 47.530,39 DM festgesetzt. Die Schiedsklägerin hat zunächst in einem - nach Verweisung der Sache durch das Landgericht Dessau - unter dem Aktenzeichen 10 SchH 03/01 des Oberlandesgerichts Naumburg geführten Verfahren die Entscheidung des Einzelschiedsrichters angegriffen, mit der dieser ein Ablehnungsgesuch der Schiedsklägerin zurückgewiesen hatte. Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 darauf erkannt, dass eine Besorgnis der Befangenheit gegen den Einzelschiedsrichter nicht begründet sei. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. In diesem Verfahren hat die Schiedsklägerin die Aufhebung des Schiedsspruches begehrt. Sie hat sich insoweit auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung, auf eine vermeintliche Befangenheit des Einzel Schiedsrichters sowie auf eine Verletzung des ordre public durch eine Reihe von Rechtsauffassungen bzw. Verfahrensweisen des Einzelschiedsrichters berufen. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2001 hat die Schiedsbeklagte die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 19. Februar 2001 sowie des Ergänzungs-Schiedsspruches vom 14. März 2001 beantragt. Die Schiedsklägerin ist diesem Begehren entgegen getreten. Das letztgenannte Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen 10 Sch 09/01 geführt. Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 06. Februar 2002 darauf hingewiesen, dass er nach Vorberatung die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Naumburg für erörterungsbedürftig erachte, derzeit aber davon ausgehe, dass und aus welchen Gründen diese gegeben sei. Der Senat hat u.a. auch auf seine Absicht einer parallelen Verhandlung und Entscheidung in den Verfahren 10 Sch 04/01 und 10 Sch 09/01 verwiesen. Im Übrigen hat der Senat die Parteien mit gleicher Verfügung auch auf seine vorläufigen Bewertungen in der Sache hingewiesen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, sich in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung insbesondere auf die vom Senat für entscheidungserheblich erachteten Aspekte einzustellen. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Schiedsklägerin u.a. die wirksame Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten gerügt. Darauf hin hat der Senat den Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten im Termin einstweilen nach § 89 Abs. 1 ZPO als Verfahrensbevollmächtigten zugelassen und ihm aufgegeben, innerhalb einer bestimmten Frist eine schriftliche Anwaltsvollmacht sowie einen beglaubigten aktuellen Handelsregisterauszug, betreffend die Komplementärin der Schiedsbeklagten, vorzulegen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten hat diese Auflagen fristgemäß erfüllt. II. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches in der Hauptsache sowie des Ergänzungsschiedsspruches, mit dem die zu erstattenden Kosten festgesetzt wurden (künftig zusammenfassend: der Schiedsspruch), ist zulässig; er bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 1. Der angerufene Senat des Oberlandesgerichts Naumburg ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag örtlich zuständig nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die in der Schiedsvereinbarung enthaltene Regelung: "Gericht für die Handlungen nach § 1045 zpo (a.F. - Erg. durch den Senat) ist das Landgericht Dessau." ist nach dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien für den Fall, dass sie bei Abschluss der Schiedsvereinbarung im Jahre 1992 die für das Verfahren vor dem staatlichen Gericht z.Zt. der Anrufung im Jahre 2001 geltenden Rechtsvorschriften gekannt hätten, ergänzend dahin auszulegen, dass als zuständiges Gericht für alle Verfahren nach § 1062 ZPO n.F. das Oberlandesgericht Naumburg bestimmt wurde. Denn die Vertragsparteien haben nicht nur durch die zitierte Regelung in der Schiedsvereinbarung, sondern auch durch entsprechende Regelungen in dem Hauptvertrag jeweils zu erkennen gegeben, dass sie Streitigkeiten untereinander an dem für den Ort des Bauvorhabens K. zuständigen Gericht austragen wollen. 2. Der Aufhebungsantrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil er sich gegen einen formell i.S.v. § 1054 ZPO wirksamen, i.S.v. § 1025 ZPO inländischen Schiedsspruch wendet. Die Schiedsklägerin hat den Aufhebungsantrag fristgerecht i.S.v. § 1059 Abs. 1, Abs. 3 ZPO beim Oberlandesgericht Naumburg eingereicht, ihr fehlt es auch im Hinblick auf das durch die Schiedsbeklagte betriebene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung desselben Schiedsspruches (10 Sch 09/01 OLG Naumburg) nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag, weil das Aufhebungsverfahren zeitlich vor dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eingeleitet worden war (vgl. Geimer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 23. Auf1. 2002, § 1059 Rn. 23). Der Senat hat - im Einvernehmen mit den Parteien dieses Verfahrens - von einer Aussetzung des Verfahrens auf Aufhebung des Schiedsspruches nach § 148 ZPO abgesehen. 3. Der Aufhebungsantrag der Schiedsklägerin ist unbegründet. 3.1. Die Schiedsklägerin hat keinen nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässigen Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht. 3.1.1. Die Schiedsklägerin kann sich im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg auf die vermeintliche Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO) berufen, weil sie selbst das Schiedsgericht angerufen hat (vgl. Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 39 m.N.). Dem steht nicht entgegen, dass die Schiedsklägerin vermeintliche Anfechtungsgründe darlegt, von denen sie erst während des laufenden schiedsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangt haben will. Die Schiedsklägerin behauptet, sie sei anlässlich des Abschlusses der Schiedsvereinbarung über die Kriterien für die Auswahl des gemeinsam bestimmten Einzelschiedsrichters arglistig getäuscht worden; dies sei ihr erst im Zuge ihrer eigenen Nachforschungen im Jahre 2000/2001 bewusst geworden. Diese Behauptung ist schon nicht geeignet, die Schiedsvereinbarung als solche in Frage zu stellen. Dem Vorbringen der Schiedsklägerin ist nämlich nicht zu entnehmen, dass sie sich in Kenntnis der von ihr aufgeführten Umstände gegen den Abschluss einer Schiedsvereinbarung insgesamt gestellt hätte. Dies erscheint im Übrigen auch äußerst unwahrscheinlich, denn bei großen Bauprojekten der vorliegenden Art stellt der Abschluss einer Schiedsvereinbarung ein durchaus übliches Vorgehen dar, welches auch der Schiedsklägerin nicht fremd ist. Die Behauptung der Schiedsklägerin ist darüber hinaus nicht geeignet, die Abrede über die Person des Einzelschiedsrichters anzufechten, da ein Irrtum über die Person nicht vorlag. Die Schiedsklägerin hat "lediglich" die tatsächlichen Umstände eines - rechtlich unbeachtlichen - Motivirrtums dargelegt. Selbst wenn aber - entgegen der Auffassung des Senats - ein Anfechtungsgrund gegeben wäre, wäre die Anfechtungserklärung hier rechtsmissbräuchlich. Denn Bedenken gegen die Auswahl des Schiedsrichters hat die Schiedsklägerin weder vor Anrufung des Schiedsgerichts noch während der ersten nahezu drei Jahre des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehabt, sondern erst, als erkennbar wurde, welchen Auffassungen der Einzelschiedsrichter in der Sache zuneigt. Insoweit ist der Schiedsklägerin durch das Ablehnungsrecht ein ausreichendes rechtliches Instrumentarium gegeben, von dem sie auch Gebrauch gemacht hat. 3.1.2. Ebenso erfolglos bleibt die Schiedsklägerin mit ihrer Einwendung der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO). Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001, 10 SchH 03/01, unanfechtbar (vgl. §§ 1065 Abs. 1 i.V.m. 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) darauf erkannt, dass das Ablehnungsgesuch der Schiedsklägerin gegen den Einzelschiedsrichter unbegründet ist. An diese Entscheidung sind die Parteien und der Senat auch im vorliegenden Verfahren gebunden (vgl. Geimer, a.a.O., § 1037 Rn. 6 m.w.N.; Voit in: Musielak, Komm. z. ZPO, 1999, § 1028 Rn. 3). 3.2. Der Senat konnte einen Aufhebungsgrund i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht feststellen, insbesondere führt die Vollstreckung des Schiedsspruches nicht zu einem Ergebnis, dass der öffentlichen Ordnung i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO widerspricht. 3.2.1. Grundsätzlich unterliegen schiedsgerichtliche Entscheidungen nicht einer inhaltlichen Nachprüfung durch ein staatliches Gericht. Der Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit und eines ihrer Wesensmerkmale liegt gerade darin, den Zugang zum staatlichen Rechtsschutz auszuschließen. Nur ausnahmsweise darf der Grundsatz des Verbots der "revision au fond" durchbrochen werden, nämlich dann, wenn das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Voit, a.a.O., § 1041 a.F. Rn. 15; Musielak, ebenda, § 328 Rn. 23 m.w.N.). 3.2.2. Die Schiedsklägerin greift den Schiedsspruch im Wesentlichen hinsichtlich folgender Teilergebnisse an: a) die ganz überwiegende Abweisung derjenigen Klageforderungen, die als Mehrvergütung gegenüber dem ursprünglichen Vertragsinhalt zu Los II geltend gemacht werden (vgl. lit. c) bis f) und h) der Schiedsklageschrift) - hierauf beziehen sich die Rügen unter Abschnitt XII. Ziff. 1 bis 3 der Antragsschrift vom 16. Mai 2001; b) die Feststellung des Einzelschiedsrichters, dass die Schiedsklägerin zu 3/4 materiell verantwortlich ist für Schäden wegen der Feuchtigkeit in der Tiefgarage und in den Treppenhäusern, sowie insbesondere zur Höhe des hieraus resultierenden merkantilen Minderwerts des Gesamtbauwerks - hierauf beziehen sich die Rügen unter Abschnitt XII. Ziff. 4 bis 6 der Antragsschrift vom 16. Mai 2001, ergänzt durch Schriftsatz vom 10. September 2001 nebst Anlagen sowie c) die Höhe des Verzugsschadens der Schiedsbeklagten - hierauf bezieht sich die Rüge unter Abschnitt XII. Ziff. 7 der Antragsschrift vom 16. Mai 2001. Diese von der Schiedsklägerin im vorliegenden Verfahren angegriffenen Teilergebnisse stehen sämtlich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des deutschen Schuldrechts; sie stehen keinesfalls in einem untragbaren Widerspruch zu den sich aus dem materiellen Recht ergebenden (deutschen) Gerechtigkeitsvorstellungen. Ganz überwiegend gehen die Rügen der Schiedsklägerin von einer falschen Darstellung der Erwägungen des Einzelschiedsrichters in den Entscheidungsgründen seines Schiedsspruches aus. 3.2.3. Hinsichtlich des Streits der Parteien um die Berechtigung von Mehrvergütungsansprüchen der Schiedsklägerin kam es nach der Entscheidung des Einzelschiedsrichters schon gar nicht darauf an, ob für Nachträge zum Ursprungsvertrag zwingend und wirksam eine Schriftformbedürftigkeit vereinbart war oder nicht (vgl. S. 51 der Ausfertigung des Schiedsspruchs vom 19. Februar 2001; künftig: Seitenangaben beziehen sich auf diese Ausfertigung). Das Schiedsgericht hat - entgegen der Darstellung der Schiedsklägerin - die Voraussetzungen des § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B alternativ sowohl für den Fall einer wirksamen Schriftformklausel als auch für den Fall einer unwirksamen Schriftformklausel geprüft und ist hierbei zum gleichen Ergebnis gekommen, so dass es auf eine Inhaltskontrolle der Klausel nach § 9 AGBG auch verzichten durfte. Das Schiedsgericht hat sich - im Rahmen der vorgenannten Prüfung - auch ausführlich mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Architekten in irgendeiner Weise bevollmächtigt waren, für die Schiedsbeklagte kostenpflichtige Nachtragsaufträge auszulösen, und dies verneint; hierzu hatte die Schiedsklägerin nach eigenen Angaben ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Allein, dass der Einzelschiedsrichter letztlich der Auffassung der Schiedsklägerin in dieser Frage nicht gefolgt ist, stellt sich weder als verfahrenswidrig noch als materiell-rechtlich untragbar dar. 3.2.4. Hinsichtlich des Streits der Parteien um eine etwaige Schadenersatzpflicht der Schiedsklägerin für die Feuchtigkeit in der Tiefgarage und in den Treppenhäusern und deren Umfang hat der Einzelschiedsrichter – in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des deutschen Werkvertragsrechts - das Vorliegen von Mängeln geprüft und ist sodann der Frage nachgegangen, ob bzw. inwieweit diese Mängel von der Schiedsklägerin zu vertreten sind. Seine Feststellung, dass die durch schiedsgerichtliche Beweiserhebung festgestellten Durchfeuchtungen ganz überwiegend der Schiedsklägerin auch als Mängel ihres Werkes zuzurechnen sind, hat der Einzelschiedsrichter entgegen der Darstellung der Schiedsklägerin nicht auf die Anwendung spezieller vertraglicher Risikoverteilungsklauseln gestützt, sondern auf die Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Zurechnungsregeln. Der Verweis auf eine ggf. zu einem gleichen Ergebnis führende besondere vertragliche Vereinbarung erfolgte dem gegenüber nur hilfsweise, so dass es für den Schiedsspruch nicht darauf ankam, die Wirksamkeit dieser vertraglichen Vereinbarungen inhaltlich zu prüfen. Soweit die Schiedsklägerin meint, die Höhe einzelner Schadenersatzpositionen (objektiv ggf. nutzlose Sanierungskosten) sei unangemessen, ist schon nicht erkennbar, welcher deutsche Rechtsgrundsatz hier verletzt sein soll; im Übrigen kennt das deutsche Recht, wie sich aus den Rechtsprechungszitaten des Schiedsgerichts ergibt, gerade auch die Ersatzfähigkeit objektiv nutzloser, subjektiv aber berechtigt für sinnvoll erachteter Sanierungsmaßnahmen. Auch der Einwand der Schiedsklägerin, dass der Einzelschiedsrichter die Schadenersatzposition "merkantiler Minderwert" zu hoch bewertet habe, vermag eine Feststellung eines hierdurch gegebenen Verstoßes gegen den ordre public nicht zu rechtfertigen. Nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien, also auch der Schiedsklägerin, obliegt diese Schadenersatzposition hinsichtlich ihrer Höhe der Schätzung durch das Schiedsgericht. Weder die Vorgehensweise des Einzelschiedsrichters - Einholung eines schriftlichen schiedsgerichtlichen Gutachtens vom Sachverständigen H. Rn.; Anhörung der Parteien zum Gutachteninhalt und mündliche Erörterung des Gutachtens durch den Sachverständigen in Anwesenheit der Parteien und ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Termin der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2001 - noch die Ausübung des schiedsrichterlichen Ermessens im Rahmen der Schätzung selbst lassen ernsthafte Zweifel an diesem Teilergebnis des Verfahrens aufkommen, im Übrigen hat die Schiedsklägerin inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten im Laufe des schiedsgerichtlichen Verfahrens auch gar nicht vorgebracht, obwohl sie hierzu angemessen Gelegenheit erhalten hatte. Schließlich ist auch die Rüge der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Frage etwaiger Verursachungsquoten unbegründet, weil die Schiedsklägerin im laufenden Schiedsgerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen, und weil die Schiedsklägerin schon nicht dargelegt hat, inwiefern die ablehnende Bescheidung dieses Antrages gegen Grundsätze des deutschen Rechts verstoßen soll. 3.2.5. Hinsichtlich des Streits der Parteien um die Höhe des Verzugsschadens ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass dem deutschen Recht das Ergebnis, dass eine Geldschuld ab Verzug zu verzinsen ist, nicht nur nicht fremd ist, sondern sogar eine typische Folge des Verzugseintritts ist. Die Höhe der Verzinsung (hier: 8,15 % p.a.) widerspricht ebenfalls nicht jeder Gerechtigkeitsvorstellung. 4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 1064 Abs. 2 r.a., 1065 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlagen in § 91 Abs. 1 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 04/01 | 14.09.2001 | Aufhebungs-/Versagungsgr | |
1. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 23.01.2001 - OS 32/00 - sowie des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 23.05.2000 - S 35/00 - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. G r ü n d e I. Am 23. Mai 2000 erließ das Schiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (in der Folge: VBL) in M. einen Schiedsspruch, wonach die Klage der Antragstellerin, die die am 18.06.1999 vorgenommene Neuerrechnung ihrer Versorgungsrente (vgl. AS. 69 ff) durch die Antragsgegnerin beanstandete, abgewiesen wurde (AS. 39 ff). Gegen diesen Schiedsspruch legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.08.2000 Berufung ein (AS. 31 ff). Mit Schiedsspruch vom 23.01.2001 wies das Oberschiedsgericht in Karlsruhe die Berufung zurück (AS. 17 ff). Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 02.02.2001 zugestellt (AS. 15). Mit Schriftsatz vom 25.04.2001, eingegangen am 26.04.2001, stellte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Antrag gem. § 1059 ZPO auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts vom 23.01.2001 sowie des Schiedsgerichts vom 23.05.2000. Die Antragstellerin bezieht eine Altersrente der BfA und eine Zusatzrente (Versorgungsrente einschließlich Ausgleichsbetrag) der VBL. Die Zusatzrente bemisst sich nach der Satzung der VBL, diese sieht vor, dass als Berechnungsgrundlage unter anderem die Gesamtversorgung ermittelt wird. Bis zur 19. Satzungsänderung im Jahre 1983 wurde die Gesamtversorgung nach dem sogenannten Bruttoprinzip berechnet. Ab dann galt das Nettoprinzip. Die Antragstellerin erhält jedes Jahr eine Rentenerhöhung im Rahmen der BfA-Rente, auch der Gesamtversorgungsbetrag wird regelmäßig erhöht. Die Erhöhung des Gesamtversorgungsbetrages rechnet sich die Antragsgegnerin zu (Abbau des sich aus der Umstellung auf das Nettoprinzip resultierenden Ausgleichsbetrages) und reduziert die Zusatzrente um den Erhöhungsbetrag. Die Antragstellerin trägt vor, durch diese Handhabung sinke ihre Gesamtrente von Jahr zu Jahr. Sie habe 1997 eine Gesamtrente von DM 61.507,92 bezogen, im Jahre 1998 von DM 60.992,94, im Jahre 1999 von DM 60.596,92 und im Jahre 2000 von DM 60.437,10. Den Urteilen des Schiedsgerichts und des Oberschiedsgerichts, die dieses Ergebnis für rechtens hielten, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr verstießen diese beiden Schiedssprüche gegen den ordre public, nämlich Art. 14 GG und Art. 3 Abs. 1 GG und seien daher aufzuheben. Die jährliche Reduzierung des Gesamtrentenbetrages stelle einen Eingriff in die Eigentumsrechte, insbesondere bezüglich des Bestandes dar, da sie durch Einzahlung einen höheren Rentenanspruch erworben habe. Die Kürzung in dem Maße, dass die Antragstellerin jährlich einen geringeren Betrag zur Verfügung habe, sei unverhältnismäßig. Außerdem liege eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vor, nämlich eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Rentenempfängern und Gesamtversorgungsempfängern. Für eine solche Ungleichbehandlung fehle jeder sachliche Grund. Die Schiedssprüche seien daher aufzuheben. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Sie vertritt die Ansicht, die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führe nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerspreche. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der genannten Schiedssprüche ist gem. § 1059 ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO eingegangen. Er hat aber keinen Erfolg, da ein Aufhebungsgrund gem. § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Die Antragstellerin macht zwar einen der in § 1059 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Aufhebungsgründe geltend, nämlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO, der der einzige Ansatzpunkt für eine allerdings sehr beschränkte inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs ist (vgl. Kröll in NJW 2001 1173, 1183), grundsätzlich restriktiv auszulegen ist und keiner ausdehnenden Auslegung fähig ist. Insbesondere ist eine Aufhebung wegen offenbarer Unbilligkeit oder wegen Verstoßes gegen lediglich zwingende Vorschriften nicht vorgesehen. Auch eine bloße Verletzung des materiellen Rechts führt nicht zu einer Aufhebung, da ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht schon deswegen bejaht werden kann, weil eine Entscheidung nicht paragraphengerecht ist (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Auflage Kapitel 24 Rdnr. 33). Überprüft werden durch den erkennenden Senat kann daher nur, ob der angegriffene Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens im Bund oder in einem der Länder in zwingender, dem Parteibelieben entzogener Weise regelt und nicht nur auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen beruht (Schwab/Walter a.a.O., Rdnr. 37). Damit zählen zum ordre public alle wesentlichen fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätze, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren, sowie die elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 1998 Kapitel 11 Rdnr. 576). Zum ordre public zählen daher insbesondere auch die Grundrechte, deren Verletzung die Antragstellerin hier geltend macht. Die vom Senat gem. § 1059 ZPO vorzunehmende Überprüfung dahingehend, ob zum einen die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts und zum anderen dessen vorgenommene Subsumtion mit dem ordre public vereinbar sind (zum Prüfungsumfang des staatlichen Gerichts vgl. Lachmann a.a.O. Rdnr. 582 ff), führt zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen den ordre public nicht gegeben ist. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, resultiert der Abbau der Zusatzrente aus der bereits im Jahre 1983 beschlossenen 19. Satzungsänderung der VBL, wonach der Ausgleichsbetrag sukzessive abzubauen ist. Das führt im hier vorliegenden Fall in der Tat dazu, dass, wie die Antragstellerin vorträgt und wie auch aus der von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren vorgelegten Übersicht (AS. 121) hervorgeht, zwar sowohl die Sozialversicherungsrente als auch eine nach § 40 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin (im folgenden: d. S.) errechnete fiktive Versorgungsrente und damit auch die Gesamtversorgung eine kontinuierliche Steigerung erfahren, die ausgezahlten Gesamtbezüge aber von Mitte 1997 bis Mitte 1999 gleichzeitig kontinuierlich - wenn auch geringfügig - gesunken sind. Dass die Gesamtversorgung gestiegen ist, ist für die Antragstellerin verständlicherweise nicht der entscheidende Gesichtspunkt; für sie ist relevant, was sie tatsächlich ausbezahlt bekommt. Dass dieser Auszahlungsbetrag in den letzten Jahren gesunken ist, hängt damit zusammen, dass die Versorgungsrente, die der Antragstellerin nach § 40 Abs. 1 d. S. rechnerisch zustünde, niedriger ist als der nach § 40 Abs. 4 d. S. maßgebliche Mindestbetrag der Versorgungsrente, der der Berechnung tatsächlich zu Grunde gelegt wird (vgl. Übersicht AS. 121). Während die Mindestrente statisch ist, hat die Sozialversicherungsrente wie die Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 d. S. und damit auch die Gesamtversorgung - jedenfalls im hier relevanten Zeitraum von Juli 1997 bis Juni 1999 - eine Steigerung erfahren. Da bei jeder Erhöhung der Gesamtversorgung der Ausgleichsbetrag abzubauen ist (vgl. dazu z. B. Berechnung der VBL vom 11.10.1996, AS. 71 ff, 79), führt dies dazu, dass solange die Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 d. S. unter der Mindestrente liegt und der Ausgleichsbetrag abgebaut wird, die Antragstellerin bei jeder Neuanpassung des Ausgleichsbetrages eine Einbuße hinnehmen muss, andererseits ihre Gesamtbezüge aber immer noch höher sind als wenn ihre Bezüge auf der Grundlage der für sie errechneten Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 d. S. und nicht der Mindestrente nach § 40 Abs. 4 d. S. berechnet würden. Diese durch die 19. Satzungsänderung eingeführte Nettobegrenzung, die zur Festsetzung des sukzessive abzubauenden Ausgleichsbetrags geführt hat, ist, wie bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.03.1988 (Versicherungsrecht 88, 575 ff = BGHZ 103,370 ff) festgestellt hat, weder unbillig noch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unwirksam (BGH a.a.O., S. 577 rechte Spalte). Er dient übergeordneten Gesichtspunkten, nämlich dem Abbau einer sozialpolitisch unerwünschten Oberversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst, die teilweise dazu geführt hatte, dass diese nach ihrem Eintritt in den Ruhestand höhere Nettobezüge erhielten als vorher (vgl. dazu im Einzelnen BGH a.a.O.). Um hier unbillige Härten zu vermeiden, erfolgt der Abbau sukzessive (bei jeder Anpassung um 1/6 des ursprünglichen Betrages, höchstens um den Betrag der Erhöhung der Gesamtversorgung). Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Abbau der Oberversorgung im öffentlichen Dienst für verfassungsgemäß gehalten (vgl. Beschluss vom 06.11.1991 - 1 BvR 825/88 -) und hier keine Grundrechte, insbesondere auch nicht die Schutzfunktion des Eigentums als verletzt angesehen. Es hat dazu unter II 2 der Gründe seiner Entscheidung ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer des dortigen Verfahrens angegriffene Satzungsänderung, durch die dessen Ansprüche auf Versorgungsrente herabgesetzt wurden, den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Eigentum verletze. Es könne dahingestellt bleiben, ob und in wieweit die streitigen Rentenansprüche einschließlich ihrer satzungsgemäßen Dynamisierung in den Schutzbereich des Grundrechts des Art. 14 Abs. 1 GG fallen. Auch wenn dies uneingeschränkt zuträfe, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Die Rentenansprüche könnten durch die angegriffenen Satzungsänderungen im Rahmen der Privatrechtsordnung ohne Verstoß gegen die Eigentumsgarantie eingeschränkt werden. Diese vom Bundesverfassungsgericht allgemein gehaltenen Ausführungen müssen auch für den hier zu entscheidenden Fall gelten. Dass die auf der Grundlage dieser Satzung durchgeführte Errechnung der Versorgung der Antragstellerin zu einem für die Antragstellerin unbefriedigenden Ergebnis führt (dass die Berechnung als solche richtig durchgeführt wurde, wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt), kann auf dem aufgezeigten Hintergrund der übergeordneten Interessen nicht dazu führen, hier einen Verstoß gegen grundlegende Elemente des deutschen Rechtssystems anzunehmen, zumal die Einbußen, die die Antragstellerin hinzunehmen hat, nicht erheblich sind. Von 1996 auf 1997 erfolgte eine Steigerung der monatlichen Bezüge um circa DM 50,00, von 1997 auf 1998 eine Verminderung um circa DM 60,00, von 1998 auf 1999 eine Verminderung um circa DM 62,00 und von 1999 auf 2000 eine Erhöhung um circa DM 18,00. Die vom Senat allein vorzunehmende Überprüfung im Rahmen des Aufhebungsantrags führt daher dazu, dass hier die Schiedsgerichte weder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen haben, noch dass die angewandten Vorschriften (hier Satzung der VBL einschließlich 19. Satzungsänderung) gegen höherrangiges Recht, insbesondere die Grundrechte, verstoßen. Dagegen spricht auch nicht, dass der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 16.03.1988 (BGH a.a.O., S. 579) die 19. Satzungsänderung auch deshalb als für die Betroffenen zumutbar und mit dem Vertrauensschutz zu vereinbaren angesehen hat, weil die Neuregelung für die Betroffenen zu keiner Kürzung der Bezüge geführt hat und der erreichte Besitzstand gewahrt blieb. In jener Entscheidung hatte der BGH einen Zivilrechtsstreit zu entscheiden, in dem es um die Wirksamkeit der 19. Satzungsänderung ging. Im hier vorliegenden Fall geht es demgegenüber um die Frage, ob ein Schiedsgericht gegen den ordre public verstoßen hat. Der Prüfungsmaßstab ist daher, wie oben ausgeführt, ein ganz anderer. Wer sich, wie hier die Antragstellerin, an ein Schiedsgericht wendet, muss u. U. auch eine offenbare Unbilligkeit - die hier noch gar nicht gegeben ist - hinnehmen. Es ist nicht Sache der staatlichen Gerichte, etwaige Fehlentscheidungen der Schiedsgerichte zu korrigieren, es sei denn, die Entscheidung ist mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar (Zöller/Geimer, ZPO, 22.A. § 1059 RN 55 ff ). Das ist aber bei einer nur geringfügigen Absenkung der monatlichen Rente - wie hier -, die auf einer mehrfach höchstrichterlich überprüften Satzung beruht, mit Sicherheit nicht der Fall. Der Antrag war daher insgesamt mit der Kostenfolge der §§ 1063, 91 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 1065 ZPO, § 546 Abs. 1 ZPO analog) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gem. § 3 ZPO entsprechend dem Interesse der Klägerin auf DM 2.496,00 festgesetzt (Differenz der bezogenen Rente in den Jahren 1998, 1999 und 2000 im Vergleich zu der Rente im Jahre 1997; vgl. S. 2 des obigen Beschlusses). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Naumburg | 10 Sch 03/10 | 22.06.2010 | 3 H 05/10 AG Bernburg | |
B E S C H L U S S Die Sache wird an das zuständige Amtsgericht Bernburg zurückverwiesen. G r ü n d e: Der vom Amtsgericht „entsprechend § 281 Abs. 1 ZPO“ getroffene Verweisungsbeschluss vom 04.05.2010 (Az. 3 H 5/10) bindet das Oberlandesgericht entgegen § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO ausnahmsweise nicht, weil der Beschluss aufgrund eines groben Rechtsirrtums die unzweifelhafte Zuständigkeit des Amtsgerichts verkennt (vgl. zur fehlenden Bindung von Verweisungsbeschlüssen in derartigen Fallkonstellationen: BGH, NJW-RR 1992, 258; Musielak/Foerste, 7. Aufl., § 281 ZPO, Rn. 17 m. w .N.). Wie aus §§ 797a Abs. 1 ZPO, 34 Abs. 2 und 3, 34g Abs. 2 Satz 2 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG) hervorgeht, ist bei Vergleichen, die vor den durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen abgeschlossen werden, für die Erteilung der Vollstreckungsklausel der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichtes zuständig, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, hier mithin das Amtsgericht Bernburg. Einer Vollstreckbarerklärung bedarf es nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 34g Abs. 1 Satz 1 SchStG nicht, denn derartige Vergleiche sind – anders als die Vergleiche, die in einem schiedsrichterlichen Verfahren geschlossen werden (§§ 1053 Abs. 1, 1060 ff. ZPO) – ohne die Notwendigkeit einer Vollstreckbarerklärung von Gesetzes wegen Vollstreckungstitel. Soweit sich das Amtsgericht auf Vorschriften des 10. Buches der ZPO – „schiedsrichterliches Verfahren“ – bezogen hat, unterfallen den §§ 1025 ff. ZPO die Schlichtungs- und Gütestellen, die die Landesjustizverwaltungen eingerichtet oder anerkannt haben, nicht (vgl. auch: Thomas/Putzo/Reichold, 30. Aufl., Vorbem. § 1029 ZPO, Rn. 3). Diese Zusammenhänge erschließen sich evidentermaßen aus dem Gesetz (...). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Naumburg | 10 Sch 03/07 | 11.07.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: Aufhebung; - Schiedsspruch, inländisch Aufhebungs-/Versagungsgrründe: - fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts, Befangenheit; - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - ordre | |
B E S C H L U S S: Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Schiedsspruchs des aus den Schiedsrichtern VRiLG K., Prof. Dr. K. und Prof. Dr. L. gebildeten Schiedsgerichts vom 27. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Kostenfestsetzungsschiedsspruch des genannten Schiedsgerichts vom 30. November 2007 wird hinsichtlich des folgenden Ausspruchs für vollstreckbar erklärt. "Aufgrund des Schiedsspruchs vom 27. Juli 2007 werden auf Antrag der Antragstellerin und nach Anhörung des Antragsgegners die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf Euro 7.410,10 (in Worten: Euro Siebentausendvierhundertzehn und Cent 10) festgesetzt." Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: Gebührenstufe bis zu 140.000,-- EUR. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs und der zugehörigen Kostenfestsetzung. Am 05. Juni 2002 schlossen die Parteien einen Kooperationsvertrag über die Entwicklung und Herstellung einer Kälteanlage. In § 12 Abs. 4 des Vertrages findet sich folgende Regelung: "Streitfragen, die nicht eigenverantwortlich geklärt werden können, werden unter Ausschluss des Rechtswegs von einer Schiedskommission der zuständigen IHK entschieden und geschlichtet." Im Jahre 2004 gerieten die Parteien in Streit über die Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag. Mit Schreiben vom 28. Mai 2004 kündigte der Antragsteller diesen Vertrag daher aus wichtigem Grund. Die Antragsgegnerin kündigte mit Schreiben vom 01. Oktober 2004 die zitierte Schiedsklausel. Sie beantragte dementsprechend vor dem Oberlandesgericht, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens feststellen zu lassen. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2005 diesen Antrag zurückgewiesen. Die Parteien führten darauf hin ein Schiedsverfahren durch. Sie schlossen hierzu am 25. Juli 2006 einen Schiedsrichtervertrag. Nach dem Vertrag wurde der Vorsitzende Richter am Landgericht K. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Als Beisitzer sollten Prof. Dr. K. und Prof. Dr. L. fungieren. Die Präambel des Schiedsrichtervertrages lautet wörtlich: "Der sich aus der Antragsschrift der Schiedsklägerin vom 07. April 2006 ergebende Rechtsstreit soll vor dem Schiedsgericht ausgetragen werden. Die Schiedsrichter sowie der Vorsitzende Schiedsrichter sind ordnungsgemäß bestellt. Die Schiedsrichter erklären sich hiermit bereit, die ihnen angetragene Funktion wahrzunehmen." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den genannten Schiedsrichtervertrag vom 25. Juli 2006 Bezug. Die Vereinbarung ist sowohl von den Parteien als auch von den Schiedsrichtern unterschrieben. Am 27. Juli 2007 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, nach dem der jetzige Antragsteller mit seinen Ansprüchen unterlag und die Kosten des Schiedsverfahrens tragen sollte. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Schiedsrichter Prof. Dr. L. , der von der Antragsgegnerin benannt worden war, befangen gewesen sei. Denn er habe in der Zeit von 2004 bis 2007 für die Gegnerin gearbeitet. Die ursprüngliche Annahme, dass dieser Professor eine objektive und sachliche Note in die Schiedskommission einbringen würde, habe sich nicht bestätigt. Bestätigt habe sich dagegen, dass dieser Beisitzer, einem Trojaner gleich, die Spitzfindigkeiten der gegnerischen Anwälte in die Schiedskommission eingebracht habe. Dies betreffe das Festhalten am überholten Vertrag vom 05. Juni 2002 genauso wie die These, dass keine kündigungsrelevanten Gründe vorgelegen hätten. Damit habe er die Taktik der gegnerischen Anwälte der Schiedskommission aufgeprägt. Die Erklärung für das stark parteiische Verhalten des gegnerischen Beisitzers sei auch die Tatsache, dass dessen dreijährige Arbeiten an der Anlage nicht zum Durchbruch geführt hätten. Dieser Beisitzer habe schließlich alle Winkelzüge der Anwälte der Antragsgegnerin so konsequent vertreten, dass alle Objektivität verloren gegangen sei. Im Schiedsspruch werde abschließend darauf hingewiesen, dass eine andere Lösung nach Billigkeitsgründen nicht möglich gewesen wäre. Offenbar habe eine interne Schiedsgerichtsabsprache stattgefunden, die vom Beisitzer Prof. Dr. L. beeinflusst worden sei. Der Schiedsspruch sei auch aufzuheben, weil das Schiedsgericht die Streitgrundlage auf den in weiten Teilen überholten Vertrag vom 05. Juni 2002 eingeengt habe. Schließlich ergebe sich ein Aufhebungsgrund daraus, weil das Schiedsgericht die Gründe der Vertragskündigung des Antragstellers zum 25. Mai 2004 und des gleichzeitigen Angebots zur Fortsetzung der Erprobung bis zum Lizenzvertrag auf der Grundlage eines Protokolls vom 04. Mai 2004 bis zur Abwendung des wirtschaftlichen Schadens ignoriert habe. Der Antragsteller b e a n t r a g t, den in der Schiedssache der Parteien vor dem Schiedsgericht gebildet aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht K. als Vorsitzenden sowie Prof. Dr. W. L. und Prof. Dr. S. K. gebildetem Schiedsgericht am 27. Juli 2007 gefassten Schiedsspruch aufzuheben. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 27. Juli 2007 zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Schriftsätze im Schiedsverfahren. Das Schiedsgericht hat am 11. November 2007 den Schiedsspruch durch einen Kostenfestsetzungsspruch ergänzt. Danach werden die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 7.410,10 € festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 08. Januar 2008 beantragt, diesen Kostenfestsetzungsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 04. Januar 2008 beantragt, den Kostenfestsetzungsschiedsspruch in das Aufhebungsverfahren mit einzubeziehen. Der Senat hat mit Beschluss vom 04. Juli 2008 die beiden Verfahren miteinander verbunden. Das verbundene Verfahren wird einheitlich unter dem Aktenzeichen 10 Sch 3/07 geführt. II. Der Aufhebungsantrag des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Der Aufhebungsantrag wurde fristgerecht gestellt. a) Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann der Antragsteller den Schiedsspruch vom 27. Juli 2007 im Sinne des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO empfangen hat. Da er jedoch bereits am 18. Oktober 2007 den Aufhebungsantrag bei dem Oberlandesgericht gestellt hat, ist die 3-Monatsfrist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO jedenfalls gewahrt. b) Für die vom Antragsteller begehrte "Einbeziehung" des Kostenausspruchs des Schiedsgerichts vom 30. November 2007 kommt es auf die Einhaltung der Fristen des § 1059 Abs. 3 ZPO nicht an. Da hier die Antragsgegnerin die vollstreckbare Erklärung des Kostenausspruchs beantragt hat, sind Aufhebungsgründe nach § 1060 Abs. 2 ZPO ohnehin zu prüfen. 2. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. a) Die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens war hier zulässig. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20. Januar 2005 ausgesprochen. Insbesondere haben die Parteien mit § 12 Abs. 4 des Kooperationsvertrages eine wirksame Schiedsklausel vereinbart. Der angefochtene Schiedsspruch hält sich auch im Rahmen dieser Schiedsklausel, da er Streitigkeiten aus dem fraglichen Kooperationsvertrag betrifft. b) Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO aufzuheben. Nach Erlass des Schiedsspruchs ist eine Ablehnung grundsätzlich nicht mehr möglich. aa) Nach § 1036 Abs. 2 ZPO kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen. Dies entspricht der Sache nach denselben Voraussetzungen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr möglich ist, sobald der Schiedsspruch erlassen ist. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann auch im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren über das Ablehnungsgesuch entschieden werden (Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil des 3. Zivilsenats vom 04. März 1999, Az.: 3 ZR 72/98, zitiert nach juris, Rn 9; die Entscheidung erging noch vor Reform des 10. Buches der Zivilprozessordnung, die aber für das Ablehnungsrecht eines Schiedsrichters sachlich keine Änderung gebracht hat). Auch im ordentlichen Zivilprozess ist die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits durch eine unanfechtbare Entscheidung die äußerste Zeitschranke für die Ablehnung eines Richters. Nach Eintritt der Rechtskraft kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters mit der Nichtigkeitsklage und nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn das Ablehnungsgesuch bereits vor Erlass der betreffenden Entscheidung für begründet erklärt worden war. Daraus folgt, dass es auch im ordentlichen Zivilprozess unzulässig ist, den Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit erstmals nach Eintritt der Rechtskraft vorzubringen. Die Ausgestaltung des Ablehnungsrechts einschließlich der dafür bestehenden zeitlichen Schranken, sei es im Schiedsgerichtsverfahren, sei es im ordentlichen Zivilprozess, soll Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gewährleisten. Dieses Anliegen darf bei den im Vollstreckungs- oder Aufhebungsverfahren vorzunehmenden Prüfung, ob der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruht hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Denn der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und dient daher ebenso wie ein solches den genannten Prinzipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Würden erst nachträglich bekannt gewordene Befangenheitsgründe im Vollstreckungs- oder Aufhebungsverfahren unbeschränkt zugelassen, so würde dadurch das gesetzlich vorgesehene Ablehnungsverfahren mit den ihm gezogenen zeitlichen Schranken ausgehöhlt und unterlaufen (BGH, a. a. O.). cc) Hier hat der Antragsteller die Befangenheit des Schiedsrichters Prof. L. erst nach Erlass des Schiedsspruchs geltend gemacht. Er ist daher mit diesem Einwand ausgeschlossen. Ihm war außerdem, wie er in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt hat, bereits vor Erlass des Schiedsspruches bekannt, dass der jetzt von ihm beanstandete Schiedsrichter für die Antragsgegnerin gearbeitet hat. Damit kommen die vom Bundesgerichtshof erwähnten Ausnahmefälle hier nicht in Betracht. dd) Im Übrigen wäre die Befangenheitsrüge wohl auch in der Sache nicht begründet. Denn der Antragsteller vermutet lediglich, dass der ihm ungünstige Schiedsspruch auf den Einfluss des von der Gegenseite benannten Schiedsrichters zurückzuführen sei. b) Weitere Verfahrensfehler des Schiedsgerichts sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler darin, dass die IHK M. anders als die IHK H. nicht über eine Schiedsgerichtsordnung verfügt. Die rechtlichen Grenzen des Schiedsverfahrens sind durch das 10. Buch der Zivilprozessordnung fixiert. In diesem Rahmen können die Parteien eines Schiedsgerichts Vereinbarungen abschließen und hierbei die Geltung näherer Verfahrensbestimmungen festlegen. Unterlassen sie dies, ist das Schiedsgericht in seiner Verfahrensweise im Rahmen der genannten gesetzlichen Schranken frei. c) Der Schiedsspruch ist einer inhaltlichen Prüfung durch den Senat entzogen. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO beschränkt sich die inhaltliche Prüfung durch das staatliche Gericht darauf, ob die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das Aufhebungsverfahren ist damit kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greift der ordre public ein. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller ist mit seinen Ansprüchen vor dem Schiedsgericht gescheitert. Insoweit unterscheidet er sich nicht von einer Partei, die einen Zivilprozess vor einem ordentlichen Gericht verloren hat. Es ist einem Rechtsstreit immanent, dass nicht beide Parteien mit ihren Interessen voll durchdringen können. Dies verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung, sondern stellt sie durch Entscheidung des Streits gerade her. III. Der Kostenfestsetzungsspruch des Schiedsgerichts war für vollstreckbar zu erklären. Aufhebungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Eine Partei die einen Rechtsstreit verliert, trägt die Kosten. Dies gilt sowohl für das staatliche Gericht wie auch für das Schiedsgericht. IV. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswert findet ihre Grundlage in den §§ 91 und 3 ZPO. Für die Bemessung des Gegenstandswerts ist der Wert der erstrebten Aufhebung entscheidend. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Naumburg | 10 Sch 02/10 | 08.06.2010 | ||
B E S C H L U S S Der in Sachen H GmbH gegen Dr. F von dem Schiedsgericht am 28. Mai 2009 mit folgendem Inhalt erlassene Schiedsspruch: „Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin einen Betrag von 9.668,25 € innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Mängelbeseitigungen. Damit sind die Forderungen der Schiedsklägerin und die von beiden Parteien vorgetragenen Anträge zur Aufrechnung gemäß § 19 SGO Bau und die Forderung der Schiedsbeklagten zur Erstattung von Gutachterkosten abgegolten. Die Schiedsbeklagte leistet gemäß BGB § 648a bis zum 30.07.2009 eine Sicherheit in Höhe von 9.668,25 €. Nach Leistung der Bürgschaft ist die Schiedsklägerin verpflichtet bis zum 31.10.2009 die vorhandenen Mängel wie folgt zu beheben: - Nacharbeitung der senkrechten und waagerechten Risse und Fugen im Treppenhaus - Verkleidung des Abflussrohres der Decke im Funktionsraum 1 im Erdgeschoss - Erdgeschoss, Schwelle der Tür zum Wartezimmer - Abstellen des Wackelns - Auf der Hofseite und am Nebengebäude Einbau von Standrohren für die Regenfallrohre - KG-Rohre sind zu kürzen - Austausch angerosteter Schrauben am Fußpunkt des Eingangsgeländers durch Schrauben aus Edelstahl - Lüftungsöffnungen des Kellers müssen mit Insektenschutzgittern versehen werden - einheitliche Gestaltung des Schlackepflasters im Bereich der Grundstückseinfahrt - Verbretterung des Nordgiebels ist abzubauen und eine zusätzliche 4 cm dicke Dämmschicht aus Mineralwollmatten einzubauen und eine diffussionsoffene Unterspannbahn anzuordnen. Die Unterkonstruktion ist so zu verändern, dass die fachgerechte Hinterlüftung gesichert wird. Danach ist die Verbretterung wieder anzubringen. Entstehende Anstrichschäden sind nachzuarbeiten. - Die Verbretterung auf der Ostseite ist abzubauen und eine diffussionsoffene Unterspannbahn anzuordnen. Danach ist die Verbretterung wieder anzubringen. Entstehende Anstrichschäden sind nachzuarbeiten. - Auf der Ostseite ist eine im Mittel 3 cm dicke Innendämmung entsprechend des Wärmeschutznachweises vom 17.03.2003 durch Einblasen von Dämmstoff zwischen Mauerwerk und Vorwand einzubauen. Das Einblasen soll von außen erfolgen. - Die vorhandene Dielung im Dachgeschoss ist aufzunehmen und neu zu verlegen. Gleichzeitig ist die oberflächenbündig mit dem Fußboden eingebaute Gipskartonplatte zurück zu bauen und mit Dielung bis an den Treppenaustritt neu zu verlegen. - Der schadhafte Außenputz auf der Marktseite ist nachzuarbeiten, insbesondere die Anschlüsse an die Fachwerkhölzer. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Parteien tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Schiedsgerichts. Der Schiedsspruch ist vollstreckbar. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist W..“ wird für vollstreckbar erklärt, hinsichtlich der Hauptsache mit der Maßgabe, dass ein Betrag in Höhe von 7.948,25 € auf den durch den Schiedsspruch zuerkannten Restwerklohn gezahlt worden ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert dieses Verfahrens wird auf 1.720,00 € festgesetzt. Gründe: A. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches des Schiedsgerichtes bestehend aus dem Einzelschiedsrichter G. vom 28. Mai 2009 im Hinblick auf den noch offenen Restbetrag. Die Parteien waren durch einen Bauvertrag miteinander verbunden, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an ihrem Bauvorhaben in W. übertrug. Der Bauvertrag der Parteien vom 30. März 2003 enthielt eine Schiedsgerichtsvereinbarung, mit der die Vertragspartner alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in erster Instanz unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt haben. Wegen der Einzelheiten der Schiedsklausel wird auf die beglaubigte Abschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 30. März 2003 … Bezug genommen. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten über verbliebene Baumängel, weshalb die Antragstellerin das vereinbarte Schiedsgericht anrief. Dieses erließ am 28. Mai 2009 auf Antrag der Parteien ein Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt. Nachdem die Antragsgegnerin entsprechend dem Schiedsspruch eine Sicherheit nach § 648a BGB geleistet hatte, verrichtete die Antragstellerin verschiedene Mängelbeseitigungsarbeiten an dem Bauobjekt. Die Antragsgegnerin zahlte daraufhin vorbehaltlos einen Teilbetrag in Höhe von 7.948,25 € an die Antragstellerin. Einen weitergehenden Betrag in Höhe von 1.720,00 € hielt sie zurück im Hinblick auf die noch ausstehenden Nachbesserungsarbeiten an der vorhandenen Dielung im Dachgeschoss. Die Antragstellerin nahm bislang keine Mängelbeseitigungsarbeiten an der Dielung im Dachgeschoss vor, weil sie dafür hielt, dass es Sache der Antragsgegnerin sei, zuvor die dort angebrachten Einbauschränke zu beräumen und zu beseitigen. Sie forderte die Antragsgegnerin daher wiederholt auf, für Baufreiheit zu sorgen. Unter Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Ablichtung des Schiedsspruches hat die Antragstellerin unter dem 18. März 2010 dessen Vollstreckbarkeit unter Hinweis darauf beantragt, dass die Antragsgegnerin am 16. November 2009 einen Teilbetrag in Höhe von 7.948,25 € entrichtet habe. Sie ist der Ansicht, dass sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Nachbesserungsarbeiten an der vorhandenen Dielung im Dachgeschoss im Annahmeverzug befinde, da sie der Antragsgegnerin die Ausführung der Arbeiten wiederholt angeboten habe, diese jedoch nicht für Baufreiheit durch Entfernung der Einbauschränke Sorge getragen habe. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung entgegen getreten. Sie trägt vor, der Antragstellerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie selbst ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Schiedsspruch ganz überwiegend erfüllt habe. Im Übrigen sei der Zahlungsanspruch in der Hauptsache erst nach vollständiger Beseitigung aller aufgeführten Mängel fällig. Den Betrag in Höhe von 1.720,00 € habe sie zurückbehalten, weil die Antragstellerin die Dielung im Dachgeschoss noch nicht neu verlegt habe. Sie befinde sich insoweit keineswegs im Annahmeverzug, denn die Antragstellerin verkenne, dass die Demontage der Einbauschränke als notwendiger Nacherfüllungsaufwand von ihr zu erbringen sei. B. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist gemäß § 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1063 ZPO mit der Einschränkung stattzugeben, dass die Antragsgegnerin Zahlungen in Höhe von 7.948,25 € auf den im Schiedsspruch zuerkannten Betrag geleistet hat. I. Die Zulässigkeit des Antrages begegnet keinen Bedenken. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichtes für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung folgt aus §§ 1025 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg liegt. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung haben die Antragsteller durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruches erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Mit der Antragsschrift hat die Antragstellerin zugleich klargestellt, dass die beantragte Vollstreckbarerklärung nach vorbehaltloser Zahlung eines Teilbetrages von 7.948,25 € auf die noch offene Restforderung in Höhe von 1.720,00 € beschränkt werden soll. Denn sie hat in ihrer Antragsschrift mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin einen Teilbetrag der zu erbringenden Zahlung bereits zwischenzeitlich geleistet hat und diese Leistung damit zugleich – bei verständiger Würdigung – zum Gegenstand ihres Antrages auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches gemacht. Die Zahlungsanzeige in der Antragsschrift kann nämlich nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nur noch über den offenen Restbetrag zu verhalten hat. Der Schiedsspruch selbst erfüllt die förmlichen Anforderungen des § 1054 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht deswegen, weil die Hauptsacheforderung nach dem Inhalt des Schiedsspruches vier Wochen nach Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten fällig sein soll und die Nachbesserungsarbeiten an der vorhandenen Dielung im Dachgeschoss unstreitig noch ausstehen. Die Antragstellerin hat vielmehr auch schon vor Fälligkeit der im Schiedsspruch vorgenommenen ausgeurteilten Verpflichtungen einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel und kann nicht darauf verwiesen werden, zuzuwarten, bis alle Bedingungen für den Vollstreckungsbeginn erfüllt sind. Da es sich bei dem Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 ZPO um kein Vollstreckungsverfahren, sondern um ein besonderes Erkenntnisverfahren handelt, finden schon aus diesem Grunde die für die Vollstreckung geltenden Vorschriften der §§ 751 ff. ZPO, hier insbesondere § 756 ZPO, keine Anwendung (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2007, 164 – 166, zitiert nach juris; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 1060 ZPO, Rn. 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 26, Rn. 3, Kap. 27, Rn. 1). Dieses besondere Erkenntnisverfahren eigener Art, hat mit der Zwangsvollstreckung selbst nichts zu tun, sondern schafft nur den Titel als Voraussetzung hierfür. Der Sinn der Vollstreckbarkeitserklärung erschöpft sich auch nicht in der Ermöglichung der Zwangsvollstreckung. Es bezweckt vielmehr in erster Linie die rechtskräftige Feststellung der Unanfechtbarkeit des Schiedsspruches (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 26 Rn. 3). Es wird dementsprechend in dem sich anschließenden Vollstreckungsverfahren Sache der Antragstellerin sein, die Vollstreckungsvoraussetzung der §§ 751, 756 ZPO nachzuweisen. Die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO hängt im Übrigen auch nicht davon ab, dass der Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist. Die Vollstreckbarerklärung dient nämlich nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie soll den Schiedsspruch auch gerade gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl. BGH, MW 2006, 1121/1222; OLG München SchiedsVZ 2009, 127 – 128, zitiert nach juris). II. Der Antrag ist überdies begründet. Versagens- oder Aufhebungsgründe i. S. v. § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der Streitgegenstand – eine Zahlungsverpflichtung – ist schiedsfähig; er fällt unter die Bestimmungen der Schiedsvereinbarung; die Vollstreckung führt überdies nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerstreitet (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. 10, Nr. 2 lit. a und b ZPO). Eine Verletzung des materiellen ordre publik (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) liegt ersichtlich nicht vor. Für eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf sachlich oder materiell-rechtliche Fehler ist im Verfahren nach § 1062 – 1064 ZPO kein Raum (vgl. BayObLG, DB 2003, 2545, zitiert nur juris; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 1060 ZPO, Rn. 24 m. w. N.). Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen stehen – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – einer Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen. Der vor Anhängigkeit des Antrages geleisteten Teilzahlung hat die Antragstellerin durch eine entsprechende Einschränkung in der Antragsschrift hinreichend Rechnung getragen. Die zwischen den Parteien im Übrigen streitige Frage, ob die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Nachbesserungsarbeiten an der Dielung im Dachgeschoss in Annahmeverzug gesetzt ist, ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht zu entscheiden. Der Nachweis der Erbringung der nach dem Schiedsspruch vor Zahlung zu bewirkenden Leistung bzw. eines den Verzug der Annahme begründenden Leistungsangebotes bleibt nach § 756 ZPO dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes findet ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Naumburg | 10 Sch 02/06 | 17.07.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Verfahren, Kostenentscheidung | |
B E S C H L U S S: Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20.Februar 2006 aufgehoben. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 21.Oktober 2005 nebst Ergänzungsschiedsspruch vom 16.März 2006, mit denen das angerufene Schiedsgericht über die Vermögensauseinandersetzung nach Ausscheiden der Antragsgegnerin aus dem antragstellenden Abwasserzweckverband entschieden hat. Die Kostenbeamtin hat die mit Einlegung des Aufhebungsantrages fällig gewordene Verfahrensgebühr für das gerichtliche Aufhebungsverfahren gemäß § 22 GKG in Verbindung mit Nr. 1620 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz mit Kostenrechnung vom 20.Februar 2006 - rechnerisch unbeanstandet - in Höhe von 12.812,00 Euro angesetzt. Gegen die Kostenrechnung vom 20.Februar 2006 richtet sich die Erinnerung des Antragstellers, mit der er geltend macht, dass er als Abwasserzweckverband gemäß § 7 Abs.1 Nr.2 Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: JKostG LSA) gerichtsgebührenbefreit sei. Die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Naumburg hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Bezirksrevisorin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 24.April 2006 der Nichtabhilfeentscheidung der Kostenbeamtin angeschlossen. II. Die gemäß § 66 Abs.1 GKG zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der Kostenberechnung vom 20.Februar 2006. Der Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit. Eine Kostenbefreiung des antragstellenden Zweckverbandes ist allerdings nicht kraft Bundesrecht nach § 2 Abs.1 GKG gegeben. Der Antragsteller verfügt über einen eigenen Haushalt; er wird nicht - wie nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs.1 GKG vorausgesetzt - nach einem Haushaltsplan des Bundes bzw. des Landes Sachsen-Anhalt verwaltet (vgl. ebenso Beschluss des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Naumburg vom 01.August 2000, 1 U 77/99, JMBl. LSA 2000, 261-263). Die Kostenbefreiung folgt hier allerdings aus § 7 Abs.1 Nr.2 JKostG LSA. Danach sind die Kommunen und die Gemeindeverbände im Bundesland Sachsen-Anhalt von der Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren freigestellt, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft. Der antragstellende Abwasserzweckverband gilt nicht als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Vorschrift (vgl. ebenso, OLG Naumburg, 12.Zivilsenat, Beschluss vom 09.Mai 2006, 12 U 227/01). Die Frage, ob eine wirtschaftliche Unternehmung vorliegt, beurteilt sich nach § 116 GO LSA in Verbindung mit § 16 Abs.1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.Februar 1998 (im Folgenden: GKG-LSA). In Sachsen-Anhalt stellt die Abwasserbeseitigung - als Aufgabe der Daseinsvorsorge - grundsätzlich eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung dar, die den Kommunen im eigenen Wirkungskreis obliegt (vgl. § 151 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - WG LSA - vom 21. April 1998, GVBl 1998, 186 i.V.m. §§ 2 und 4 GO LSA). Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichtaufgabe können sich Gemeinden gemäß § 6 Abs.1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.Februar 1998 (im Folgenden: GKG-LSA ) zu einem Zweckverband zusammenschließen. Der Zweckverband ist gemäß § 7 GKG-LSA eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf die mit ihrer Entstehung nach Maßgabe des § 9 Abs.1 GKG-LSA das Recht und die Pflicht der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, übergehen. Gemäß § 16 Abs.1 GKG-LSA sind auf den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß anzuwenden, mithin auch hinsichtlich der Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen § 116 GO-LSA . Gemäß § 116 Abs.1 GO LSA in der Fassung des Artikel 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 03.April 2001 (GVBl. LSA, S.136) können sich Gemeinden unter den dort genannten Voraussetzungen in den Rechtsformen des Eigenbetriebes, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung wirtschaftlich betätigen. Die ursprünglich in § 116 GO LSA vorgesehene Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Unternehmen ist mit dem Inkrafttreten des Artikel 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 03.April 2001 allerdings aufgegeben worden. In den Gesetzesmaterialien wird dies damit begründet, dass die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Unternehmen ihre praktische Bedeutung nahezu völlig verloren habe und die Gesetzesänderung eine notwendige Folge aus der seinerzeit bereits weitgehend vollzogenen Vereinheitlichung der Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts auch für nicht-wirtschaftliche Unternehmen sei (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 26.April 2000 , Drs.3/3022, S.22). Als Handlungsinstrumentarien für eine wirtschaftliche Betätigung "außerhalb der öffentlichen Verwaltung? hält § 116 Abs.1 GO LSA die Unternehmensform des Eigenbetriebes, der Anstalt des öffentlichen Rechts sowie eine Rechtsform des Privatrechts bereit. Sich wirtschaftlich zu betätigen bedeutet danach das Recht der Kommunen, Unternehmen in den benannten Rechtsformen zu unterhalten, zu errichten, zu übernehmen, wesentlich zu erweitern oder sich daran zu beteiligen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 26.April 2000 , Drs.3/3022, S.24). Der Antragsteller hat sich zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung indessen keines dieser Rechtsformen des § 116 Abs.1 GO LSA bedient, obwohl hier die Möglichkeit bestanden hätte, nach Maßgabe der einschränkenden Voraussetzungen des §§ 116 ff. GO LSA wirtschaftlich in der Rechtsform eines Eigenbetriebes tätig zu werden (vgl. BFH DB 2000, 1845 1846 zitiert nach juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 9. SenatTeilurteil | Abfallbeseitigungs- Straßenreinigungs- und Abwassergebühren: ansatzfähige Kosten i.S.d. KAG NW, OVG - für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Dezember 1994 9 A 2251/93 , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrec ht - NVwZ - 1995, 1238, zu der Parallelregelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen a.F. vom 13. August 1984, GVBl 1984, 475; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 18a Rz. 14, 16). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller aus einem Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Abwasserbeseitigung auf den Gemeindegebieten hervor gegangen (§ 6 Abs1 S.1 GKG-LSA) und nimmt insofern - wie bereits ausgeführt - die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 7 GKG-LSA) ein, auf die gemäß § 9 Abs.1 GKG-LSA die Rechte und Pflichten der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften übergegangen sind. Da der antragstellende Zweckverband nicht in der von § 116 GO Abs.1 LSA für eine wirtschaftliche Unternehmung vorgegebenen Rechtsform gehandelt hat, sondern als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 7 Abs.1 GKG-LSA) die den beteiligten Kommunen nach § 151 Abs.1 S.1 Wassergesetz LSA obliegende Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung übernommen hat, wird er an deren Stelle innerhalb der öffentlichen Verwaltung tätig (vgl. ebenso OLG Naumburg, 12.Zivilsenat, Beschluss vom 09.Mai 2006, 12 U 227/ 01). Für Zweckverbände im Sinne des § 6 Abs.1 GKG-LSA, die der Abwasserbeseitigung dienen, sind die Vorschriften über Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen zwar gemäß § 16 Abs.2 GKG-LSA entsprechend heran zu ziehen. Die Tatsache, dass die benannten Regelungskomplexe des Eigenbetriebsgesetzes auf den Abwasserverband entsprechend anzuwenden sind, rechtfertigt aber noch nicht eine vollständige Gleichsetzung mit der Unternehmensform des Eigenbetriebes auch im Hinblick auf die Beurteilung einer wirtschaftlichen Betätigung nach § 116 GO LSA . Der Wortlaut des § 116 Abs.1 GO LSA, der für ein wirtschaftliches Betätigen außerhalb der öffentlichen Verwaltung die dort benannten Unternehmensformen vorsieht, lässt für eine erweiternde Anwendung an sich keinen Raum(vgl. ähnlich OLG Naumburg, 12.Zivilsenat, Beschluss vom 09.Mai 2006, 12 U 227 / 01). Das Handlungsspektrum des § 116 Abs.1 GO LSA ist für die Organisation und den Betrieb des Antragstellers hier indessen nicht in Anspruch genommen worden Aus alledem folgt, dass dem Antragsteller die Gerichtsgebührenbefreiung nach § 7 Abs.1 Nr.2 JGKG LSA zugute kommt. III. Eine Kostenentscheidung ist nach § 66 Abs.8 GKG nicht veranlasst. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 02/06 | 04.07.2006 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, Ablehnungsgr | |
B e s c h l u s s 1. Die Ablehnung des Schiedsrichters Prof. Dr.-Ing. D. ist begründet. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Streitwert des Verfahrens: 206.142,56 Euro. G r ü n d e I. Der Antragsgegner hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. & Co. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) ein schiedsgerichtliches Verfahren gegen die Antragstellerin zur Geltendmachung von Werklohn eingeleitet und hierfür als Schiedsrichter Prof. Dr.-Ing. D. benannt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 08.03.2006 der Benennung von Prof. Dr.-Ing. D. widersprochen, da dieser im selbständigen Beweisverfahren, das die Schuldnerin vor dem Landgericht Frankfurt/Main gegen die Antragstellerin geführt hatte, gerichtliche Gutachten erstattet hatte. Der Antragsgegner hat an der Benennung von Prof. Dr.-Ing. D. festgehalten. Mit Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom 27.03.2006, eingegangen am gleichen Tag, hat die Antragstellerin beantragt, die Ablehnung des vom Antragsgegner benannten Schiedsrichters für begründet zu erklären. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin als vertretungsberechtigte Gesellschafterin der A. Rohbau F. W. und die Schuldnerin haben gemäß §§ 1029 Abs. 2,1031 Abs. 1 formwirksam am 02.11.1998 eine Schiedsabrede getroffen. Diese ist dahingehend auszulegen, dass auch Streitigkeiten zwischen einem Gesellschafter der A. und der Schuldnerin im Zusammenhang mit dem Nachunternehmervertrag durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des vom Antragsgegner benannten Schiedsrichters ist gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO fristgerecht eingegangen. Gemäß § 11 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (SGO Bau), die als Verfahrensordnung in der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 02.11.1998 vereinbart wurde, ist der Antrag spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Äußerung der anderen Partei über die Ablehnung bei Gericht zu stellen. Die Frist hat die Antragstellerin eingehalten: Der Antragsgegner hat sich mit Schreiben vom 22.03.2006 zur Ablehnung von Prof. Dr.-Ing. ... geäußert; am 27.03.2006 hat die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Entscheidung über die Begründetheit der Ablehnung des Schiedsrichters (§ 1037 ZPO) zuständig. Die im Schiedsverfahren in Anspruch genommene Antragstellerin und die Schuldnerin haben dessen Zuständigkeit in der Schiedsabrede vom 02.11.1998 vereinbart. 2. Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat den vom Antragsgegner als Schiedsrichter benannten Prof. Dr.-Ing. D. zu Recht abgelehnt. Nach § 10 Abs. 1 der SGO Bau kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Gründe vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geben. Die Vorschrift stellt demnach - ebenso wie der inhaltlich entsprechende § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO - darauf ab, ob objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, bei einer Partei Misstrauen gegen seine Unvoreingenommenheit zu erwecken (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rn. 9). Die in § 41 ZPO geregelten Gründe für den Ausschluss eines Richters im Verfahren vor den staatlichen Gerichten finden nach § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine (unmittelbare) Anwendung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1036 Rn. 4). Sie sind in § 10 Abs. 1 SGO Bau auch nicht ausdrücklich als Ablehnungsgründe genannt. Auf § 41 ZPO nimmt nur § 9 SGO Bau ausdrücklich Bezug, die Regelung über die Verpflichtung des Schiedsrichters, seine Ernennung abzulehnen. Das bedeutet aber nicht, dass bei Vorliegen der Gründe für den Ausschluss eines staatlichen Richters generell ein Schiedsrichter nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden kann. Vielmehr begründen die Tatbestände des § 41 ZPO in der Regel Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1036 Rn. 10; Schwab /Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 14 Rn. 5). Ein solcher Regelfall liegt hier vor. Zu den in § 41 ZPO aufgeführten Tatbeständen gehört auch die Vorbefassung des Richters mit dem Gegenstand des Verfahrens als Zeuge oder Sachverständiger (Nr. 5). Der Tatbestand ist erfüllt. "Vernommen" im Sinn von § 41 Nr. 5 ZPO ist ein Sachverständiger auch, wenn er in der in Betracht kommenden rechtlichen Angelegenheit, wenn auch in einem anderen Prozess, ein schriftliches Gutachten erstattet hat (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 41 Rn. 15). Mit der gesetzlichen Regelung sollen von vornherein Bedenken ausgeschlossen werden, die entstehen können, wenn ein Richter Mittel des Beweises ist und selbst gleichzeitig den erhobenen Beweis, das heißt sich, kritisch würdigen muss. Dieser Rechtsgedanke, dass sich aus einer "Doppelfunktion" Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Richters ergeben können, insbesondere bei der Partei, zu dessen Ungunsten die Beweiserhebung, hier die Gutachtenerstattung, ausgegangen ist, kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Die Erstattung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren durch den vom Antragsgegner benannten Schiedsrichter Prof. Dr.-Ing. D. ist geeignet, bei der Antragstellerin Befürchtungen zu wecken, dieser stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Bei der Erstattung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren hatte er die ihm vorgelegten Fragen über eine Mangelhaftigkeit von Arbeiten der Schuldnerin zu beantworten. Dies hat er, teilweise zulasten der Antragstellerin, getan. Eine mögliche Mangelhaftigkeit ist auch im Schiedsgerichtsverfahren über die Werklohnforderung, die aus diesen Arbeiten resultiert, von Bedeutung, wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat (AS 27). Deshalb liegt ein objektiver Grund vor, zu befürchten, dass Prof. Dr.-Ing. D. das Ergebnis seines eigenen Gutachtens übernehmen könnte, ohne dieses gegebenenfalls aufgrund von Einwendungen der Antragstellerin kritisch zu überdenken. Ob das von ihm erstattete Gutachten möglicherweise (teilweise) unzutreffend ist und ob er tatsächlich unkritisch an seinem für das Gutachten gefundenen Ergebnis festhalten würde, ist unerheblich. Die strengen Anforderungen, die an die Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters damit gestellt werden, sind gerechtfertigt. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters ist elementare Grundlage auch der Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1036 Rn. 1). 3. Da das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin begründet ist, hat der Antragsgegner gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die Streitwertfestsetzung wird gemäß § 3 ZPO auf das Interesse der Antragstellerin an der Nichtteilnahme des abgelehnten Richters am Schiedsgerichtsverfahren abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats wird das Interesse nach einem Drittel des Streitwerts der Schiedsklage bemessen. In der Schiedsklage möchte der Antragsgegner eine Werklohnforderung in Höhe von 618.427,68 Euro geltend machen. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt somit 206.142,56 Euro. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 01/98 | 23.08.1999 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl. | |
B E S C HL U S S 1. Der Antrag des Antragstellers vom 23. September 1998, den Schiedsspruch des Europäischen Schiedsgerichtshofes Straßburg-Karlsruhe vom 23. Januar 1997 - Az.: CEA 1/95 - für vollstreckbar zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 292.100 DM. G r ü n d e : I. Mit seinem am 01.10.1998 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingereichten Schriftsatz vom 23. September 1998 hat der Antragsteller beantragt, den am "22.07.1997" (richtiges Datum: 23.01.1997) erlassenen und beim Landgericht Karlsruhe niedergelegten Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag war eine nicht beglaubigte Fotokopie des Schiedsentscheids beigefügt. Unter Vorlage der letzten Seite des Schiedsspruchs in beglaubigter Fotokopie (AS. 143) hat die Antragsgegnerin u.a. geltend gemacht, daß der ihr übermittelte Schiedsspruch nicht vom Obmann, Herrn Rechtsanwalt Dr. Z., unterzeichnet worden ist. Mit Verfügung vom 23.12.1998 (AS. 159) hat das Gericht darauf hingewiesen, daß aus formellen Gründen Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags bestehen. Ausweislich des Vermerks der Kanzlei ist die Verfügung am 29.12.1998 an die Parteivertreter abgegangen. In der Folgezeit haben beide Parteivertreter Akteneinsicht erbeten und erhalten. II. 1. Gem. § 1062 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO n.F. ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gegeben. Art. 4 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 - SchiedsVerfG - (BGBl. I S. 3224, 3241) bestimmt, daß für gerichtliche Verfahren die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes - 01.01.1998 - anhängig sind, das bisher geltende Recht weiter anzuwenden ist. Aus dieser Regelung folgt im Umkehrschluß, daß für gerichtliche Verfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1998 anhängig werden, so hier, das neue Recht anzuwenden ist. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war als unzulässig zurückzuweisen, weil von Amts wegen zu beachtende formelle Voraussetzungen nicht erfüllt sind. a) Entgegen § 1064 Abs. 1 ZPO n.F. trägt die vorgelegte Abschrift - wozu auch eine Fotokopie rechnet (BGHZ 36, 62) - keinen Beglaubigungsvermerk. b) Die der Antragsgegnerin zugestellte Urschrift des Schiedsentscheids ist nicht ordnungsgemäß, weil auf diesem Exemplar die Unterschrift des Obmannes, des Herrn Rechtsanwalts Dr. Z., fehlt. Die Frage, ob der Schiedsspruch den formellen Erfordernissen genügt, ist nach altem Recht zu entscheiden. Denn aus Art. 4 § 1 Abs. 2 SchiedsVerfG ergibt sich, daß auf schiedsrichterliche Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1998 bereits abgeschlossen waren, bisheriges Recht anzuwenden ist. Wie dem Schreiben des Europäischen Schiedsgerichtshofes vom 18.03.1997 (AS. 153, 155) zu entnehmen ist, haben die Parteien als Form der Bekanntgabe die Zustellung einer Urschrift des Schiedsspruchs vereinbart, was gem. § 1039 Abs. 2 ZPO a.F. zulässig ist (Zöller/Geimer, 19. Aufl., § 1039 Rdnr. 8). Nach § 1039 Abs. 1 ZPO a.F. - ebenso § 1054 Abs. 4 ZPO n.F. - muß der Schiedsspruch von allen Schiedsrichtern unterschrieben sein. Da die aufgezeigten formellen Mängel trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts bis heute nicht behoben sind, war der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Frankfurt am Main | 10 Sch 01/98 | 08.07.1999 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. K. als Obmann, Dr. habil. S. und A., vom 16. Oktober 1995 wird hinsichtlich der Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von DM 2.300.000,00 zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 05. März 1992 bis zum Zeitpunkt der Zahlung für vorläufig vollstreckbar erklärt« Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: Die Bundesrepublik Deutschland und die Antragsgegnerin schlossen am 10. November 1989 einen Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. In Artikel 4 Abs. 1 dieses Vertrages ist festgehalten, dass Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und Sicherheit genießen. Der nachfolgende Absatz 2 regelt, Kapitalanlagen von Investoren einer Vertragspartei dürften im Gebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Klausel enthält ferner u.a. Vereinbarungen zum Wert der Entschädigung und zur Fälligkeit. In Artikel 10 und 11 des Vertrages sind Schiedsvereinbarungen niedergelegt. Die Antragstellerin leitete wegen eines ihr gegenüber von der Antragsgegnerin verhängten Importverbots, welches einer Enteignung gleichkomme, ein internationales Schiedsverfahren ein. Sie erwirkte einen Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 16. Oktober 1995, durch den gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von DM 2.300.000,00 nebst 8 % Zinsen seit dem 05. März 1992 erkannt wurde. Die Antragstellerin begehrt unter Hinweis auf im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main befindliches Vermögen der Antragsgegnerin die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Demgegenüber wendet die Antragsgegnerin ein: Das Schiedsurteil sei unter Verletzung des Artikels 10 Abs. 2 des mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages vom 10.11.1998 ergangen und von der Schiedsabrede des deutsch-polnischen Investitionsschutzabkommens nicht gedeckt. Die Antragstellerin, die wirtschaftlich nicht mehr aktiv sei, sei ausschließlich damit befasst, völlig unbegründete "abenteuerliche" Schadensersatzansprüche gegen sie - die Antragsgegnerin - zu verfolgen. Das von. der Antragstellerin angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 16. Oktober 1995 nach § 1062 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 ZPO zuständig. Die Antragstellerin hat dargelegt, im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main befinde sich Vermögen der Antragsgegnerin. Diesem Vorbringen ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Aus ihrer Behauptung, die Antragstellerin vollstrecke in das Vermögen Dritter, geht nicht die Absicht hervor, bestreiten zu wollen, dass sie im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Vermögen habe. Da für das Verfahren zur Durchsetzung des Schiedsspruchs auch keine Immunität der Antragsgegnerin besteht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., § 1029 Rn. 66), ist die Vollstreckung des Schiedsspruchs nach § 1061 Abs. 1 ZPO anhand des Übereinkommens vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBL 1961 II, S. 121) zu überprüfen, welches auch nach Artikel 11 Abs. 4 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Antragsgegnerin vom 10.11.1989 maßgeblich ist. Auf dieser Grundlage ist der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Nach Artikel IV des Übereinkommens hängt die Zulassung des ausländischen Schiedsspruchs vom 16. Oktober 1995 zur Vollstreckung davon ab, dass mit dem Antrag das Schiedsurteil und die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung vorgelegt werden. Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin genügt. Sie hat auch eine nach Artikel IV Abs. 2 erforderliche Übersetzung beigebracht. In Artikel V des Übereinkommens sind Gründe aufgezählt, bei deren Vorliegen die Vollstreckung des Schiedsspruchs 2u versagen ist. Solche Gründe, die von der Antragsgegnerin geltend zu machen sind, sind nicht ersichtlich. Sie wendet ein, das Schiedsurteil sei von der Schiedsabrede des deutsch-polnischen Investitionsschutzabkommens nicht gedeckt (Art. V Abs. 1 c des Übereinkommens). Eine Begründung für diese Rechtsmeinung gibt sie nicht. Ferner macht sie geltend, das Schiedsurteil sei unter Verletzung des Artikels 10. Abs. 2 des zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages ergangen. Eine Feststellung, dass das schiedsrichterliche Verfahren nicht der Vereinbarung vom 10.11.1989 entsprochen habe (Art. V Abs. 1 d des Übereinkommens), ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Artikel 10 Abs. 2 regelt, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien, welche durch ihre Regierungen nicht beigelegt werden kann, auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten ist. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil nicht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien, sondern Streit zwischen einer Vertragspartei und dem Investor der anderen Vertragspartei anstand. Für diesen Fall enthält Artikel 11 gesonderte Regelungen über eine Schiedsvereinbarung. Artikel 11 Abs. 4 nimmt die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 3-5, nicht aber dessen Abs. 2 in Bezug. Nach Artikel 10 Abs. 5 entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit, weshalb die weitere Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsurteil sei mit einer Mehrheit der Schiedsrichterstimmen 2:1 gefällt worden, nicht verständlich ist. Sonstige, nach Artikel V Abs. 1 des Übereinkommens beachtliche Gründe, die zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs führen könnten, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Ihr Vorbringen, die Antragstellerin verfolgte völlig unbegründete "abenteuerliche" Schadensersatzansprüche gegen sie, unterliegt als Einwendung gegen den dem Schiedsspruch zugrundeliegenden materiellen Anspruch den Beschränkungen des § 767 Abs. 2 ZPO und ist im übrigen auch völlig ohne Substanz. Schließlich ist die Vollstreckung des Schiedsspruchs auch nicht im Hinblick auf den ordre-public-Vorbehalt nach Artikel 5 Abs. 2 b des Übereinkommens vom 10.06.1958 zu versagen. Der Schiedsspruch ist nicht mit elementaren Rechtsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland und grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar. Mängel des zu dem Schiedsspruch führenden Verfahrens, z.B. Verstöße gegen § 1042 Abs. 1, 1059 Abs. 1 Nr. 1 b und d ZPO (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 47) sind nicht ersichtlich. Das Schiedsgericht hat insbesondere zu Recht seine Zuständigkeit bejaht. Die Regelung in Artikel 4 Abs. 2 des Vertrages vom 10.11.1989, die Rechtmäßigkeit der Enteignung, der Verstaatlichung oder vergleichbarer Maßnahmen und die Höhe der Entschädigung müssten in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können, ist im Zusammenhang mit Artikel 11 Abs. 2 dieses Vertrages zu sehen, wonach jede der Streitparteien berechtigt ist, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit Geltendmachung der Meinungsverschiedenheit ein internationales Schiedsgericht anzurufen. Dies zeigt, dass die Antragstellerin nicht vor Einleitung des Schiedsverfahrens den Rechtsweg in Polen ausschöpfen musste, sondern dass sie die Möglichkeit hatte, gerichtliche Hilfe in Polen in Anspruch zu nehmen, nach Ablauf der Sechsmonatsfrist aber statt dessen ein Schiedsgericht anrufen konnte. Die Subsumtion des von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin verhängten Einfuhrverbots unter den Tatbestand einer Maßnahme, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung gleichkommt im Sinne des Artikel 4 Abs. 2 des Vertrages vom 10.11.1989 durch das Schiedsgericht, begründet keinen eklatanten Verstoß gegen zwingendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder elementare Gerechtigkeitsvorstellungen. Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. OLG Frankfurt, Beschluss v. 08.07.1999, 10 Sch 01/98 B E S C H L U S S: Der Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss der Vorsitzenden des Senats vom 03.11.1998 aufzuheben, wird zurückgewiesen. G R Ü N D E: Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 03.11.1998, durch den eine Entscheidung nach § 1063 Abs. 3 ZPO getroffen worden ist, ist aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs vom 16. Oktober 1995 unbegründet. Der von der Antragsgegnerin noch vorgebrachte Einwand, die Antragstellerin versuche, in Vermögen der polnischen Nationalbank zu vollstrecken, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und mit ihr - der Republik Polen, vertreten durch den Staatsschatzminister - nicht gleichzusetzen sei, kann nicht zur Aufhebung des Beschlusses vom 03.11.1998 führen, denn eine Vollstreckung in bestimmte Gegenstände ist in diesem Beschluss nicht vorgesehen. Die Antragsgegnerin mag ihre Rügen im Vollstreckungsverfahren vorbringen. OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.12.1999, 10 Sch 01/98 B E S C H L U S S: Die Gegenvorstellung wird als unstatthaft zurückgewiesen. G R Ü N D E: Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin, mit der sie eine Abänderung der Entscheidung durch die gleiche Instanz erreichen will, ist nicht statthaft. Dieser gesetzlich nicht geregelte "Rechtsbehelf" hat den Zweck zu verhindern, dass die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben prozessualen Unrecht führt. In solchen Fällen gebietet die Prozessökonomie die Selbstkorrektur des Instanzgerichts anstelle des "Umwegs" über das Bundesverfassungsgericht (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 87, 1319, 1320). Da die Gegenvorstellung sich an das Gericht wendet, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, kann die Gegenvorstellung auch nur statthaft sein, wenn das Gericht an seine Entscheidung nicht gebunden ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rdnr. 26; Braun in Münchener Komm.; zur ZPO, vor § 567 Rdnr. 6). Sind diese Voraussetzungen gegeben, eröffnen schwere Verfahrensverstöße die Gegenvorstellung. Der vorliegende Fall ist indessen gerade umgekehrt gelagert. Die Entscheidung, des Senats vom 8.7.1999 ist nach § 1065 ZPO anfechtbar; die Antragsgegnerin hat die danach zulässige Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof auch eingelegt. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschluss über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der einem befristeten Rechtsbehelf unterliegt, für den Senat bindend ist. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 01/07 | 14.09.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung; - Zuständigkeit, örtlich Aufhebungs-/Versagungsgründe: - bei Negativentscheidungen über Zuständigkeit; - ordre public; | |
B E S C H L U S S 1. Der Antrag auf teilweise Aufhebung des Teilschiedsspruchs vom 28.09.2006 des Schiedsgerichts in Sachen K. gegen R., soweit mit diesem die Klaganträge zu Ziff. 16.1, 16.2 und 16.3 als unzulässig und die Klaganträge Ziff. 4.1 teilweise und Ziff. 11 und 15 insgesamt ais unbegründet abgewiesen wurden, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Die Parteien waren in den Jahren 1999/2000 in F. in einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft verbunden. Sie schlössen am 11.05.1999 einen Praxisgemeinschaftsvertrag. Die weitere Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Parteien sollte in einem Kooperationsvertrag geregelt werden. Es ist unstreitig, dass eine Fassung dieses Vertrages mit zahlreichen handschriftlichen Änderungen am 09.07.2000 von den Parteien unterzeichnet wurde. Noch im gleichen Jahr kam es aufgrund erheblicher Auseinandersetzungen zu einer beruflichen Trennung der Parteien infolge derer der Antragsteller nunmehr weitreichende Ansprüche gegen den Antragsgegner geltend macht. § 13 des Praxisgemeinschaftsvertrages enthält die Regelung, dass für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheidet. Unter dem 15.11.2004 schlössen die Parteien einen Schiedsrichtervertrag mit drei Schiedsrichtern, in dem sich die Schiedsrichter u.a. verpflichteten, das schiedsrichterliche Verfahren nach den Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung durchzuführen (§ 2 des Vertrages). Bereits am 23.06.2004 hatte der Antragsteller vor dem Schiedsgericht Schiedsklage auf Zahlung, Auskunftserteilung und Herausgabe erhoben, die mit Schriftsätzen vom 19.10.2004, vom 29.12.2004 und vom 02.06.2005 erweitert wurde. Nach mündlichen Verhandlungen vom 15.11.2004 und vom 12.09.2005 - in der letzteren fand eine Beweisaufnahme mit Vernehmung des Zeugen S. statt - erließ das Schiedsgericht am 28.09.2006 einen Teilschiedsspruch (in der Folge nur noch: Schiedsspruch), mit dem die Klaganträge Ziff. 16.1, 16.2 und 16.3 mangels Zuständigkeit des Schiedsgerichts als unzulässig, die Klaganträge Ziff. 1, 10, 11, 15 ganz und Klagantrag Ziff. 4.1 teilweise als unbegründet abgewiesen wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch verwiesen. Dieser Schiedsspruch wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16.10.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.01.2007, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, stellte der Antragsteller den Antrag auf teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs. Er vertritt die Auffassung, insoweit seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung gem. § 1059 ZPO gegeben, da das Schiedsgericht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen habe. Er b e a n t r a g t, den in dem Schiedsgerichtsverfahren zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern T., Sch. und B. am 28.09.2006 erlassenen Teilschiedsspruch hinsichtlich der folgenden Entscheidungen aufzuheben: I. Die Schiedsklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit der Schiedskläger mit Klageantrag zu Ziff. 16.1 und Ziff. 16.2 die Feststellungen begehrt, der Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet. II. Die Schiedsklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit der Schiedskläger mit Klageantrag zu Ziff. 16.3 hilfsweise begehrt, den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen. III. Die Schiedsklage wird als unbegründet abgewiesen hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 11 (weitere Beteiligung am Finanzierungsaufwand in Höhe von 28.517,31 €) und Ziff. 15 (Zahlung einer Vertragsstrafe). IV. Die Schiedsklage wird hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 4.1 teilweise i.H.v. 130.297,38 EUR nebst Zinsen als unbegründet abgewiesen. Der Antragsgegner b e a n t r a g t, den Antrag auf teilweise Aufhebung des Teilschiedsspruchs zurückzuweisen. Er verteidigt den vom Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs ist gem. § 1059 ZPO statthaft. Die Parteien haben in dem zwischen ihnen geschlossenen Praxisgemeinschaftsvertrag unter §13 für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Entscheidung durch das Schiedsgericht vereinbart. Nach dem in Bezug genommenen Schiedsrichtervertrag vom 15.11.2004 entscheidet das Schiedsgericht in der Besetzung mit drei Schiedsrichtern. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Entscheidung über die Aufhebung ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 1043 ZPO gegeben. Zwar haben weder die Parteien gem. § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens getroffen, noch hat das Schiedsgericht den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens gem. § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt. F. wurde aber konkludent von den Parteien als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt, was grundsätzlich möglich ist (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 15 Rn. 43, wonach insoweit in der Regel auf den effektiven Ort des Schiedsverfahrens abzustellen ist). Im vorliegenden Fall wurde der Schiedsrichtervertrag vom 15.11.2004 in F. geschlossen, die mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichts fanden in F. statt, der Schiedsspruch selbst wurde in F. erlassen und beide Parteien sind in F. wohnhaft. Im übrigen hat der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ausschließlich rechtliche Bedeutung. Er ist maßgebend für die Anwendung des nationalen Verfahrensrechts, für die Qualifikation des Schiedsspruchs als inländisch oder ausländisch und für die örtliche Zuständigkeit des staatlichen Gerichts (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis Kap. 9 Rn. 742). Dass nationales Verfahrensrecht gelten soll, ist ausdrücklich im Schiedsrichtervertrag unter § 2 des Vertrages geregelt (vgl. Anlagenheft S. 24). Der Antragsgegner hat auch keine Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe erhoben. Zweifel an der Zuständigkeit des angerufenen staatlichen Gerichts bestehen daher nicht. Der Antrag ist nach § 1059 Abs. 3 ZPO zulässig. Er ist innerhalb der in dieser Vorschrift genannten 3-Monatsfrist eingegangen. Den Schiedsspruch hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 16.10.2006 empfangen; der Antrag auf Aufhebung ging am 16.01.2007 beim Oberlandesgericht ein. 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Das Schiedsgericht hat den Grundsatz rechtlichen Gehörs, der auch im Schiedsverfahren gem. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu beachten ist und dessen Nichtbeachtung zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b bzw. Abs. 2 Nr. 2 b ZPO führen kann, nicht verletzt. Zwar ist es anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben. Das rechtliche Gehör erschöpft sich auch nicht darin, den Parteien Gelegenheit zu geben, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen. Das Gericht muss das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Wird diese Verpflichtung verletzt, ist dem Schiedsspruch jedenfalls dann die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1992, IIl ZR 169/90, zitiert nach Juris). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze lässt sich den Ausführungen des Antragstellers aber nicht entnehmen. a) Der Antragsteller rügt zunächst, das Schiedsgericht habe unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Klaganträge Ziff. 16.1 und 16.2 und den hilfsweise gestellten Antrag Ziff. 16.3, mit denen er Feststellung begehrt hat, dass der Antragsgegner ihm zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit "Erpresserbriefen" und "unberechtigten Strafanzeigen" verpflichtet sei (Anträge Ziff. 16.1 und 16.2, vgl. Schriftsatz vom 29.12.2004), bzw. hilfsweise die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von €57.719,59 nebst Zinsen wegen des gleichen Sachverhalts beantragt hat (Antrag Ziff. 16.3, vgl. Schriftsatz vom 02.06.2005), als unzulässig abgewiesen (vgl. S. 8, 9 des Schiedsspruchs). Der Antragsteller vertritt die Auffassung, diese Entscheidung sei sachlich falsch, da die Zuständigkeit des Schiedsgerichts jedenfalls dadurch herbeigeführt worden sei, dass der Antragsgegner sich zunächst rügelos eingelassen habe (§ 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und erst in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2005 - und somit verspätet - die fehlende Zuständigkeit gerügt habe. Das Schiedsgericht habe dies nicht erkannt, obwohl er, der Antragsteller, sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2005 als auch schriftsätzlich nach der Verhandlung nochmals auf die Vorschrift des § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen habe. Daraus folge, dass das Schiedsgericht sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist grundsätzlich auch ein Schiedsspruch, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint (Prozessschiedsspruch), im Aufhebungsverfahren gem. § 1059 ZPO anfechtbar, obwohl im Gesetz nur der gegenteilige Fall geregelt ist, nämlich, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht annimmt bzw. überschreitet (vgl. § 1059 II Nr. 1 a und c ZPO); der Antrag auf gerichtliche Aufhebung kann aber nur auf die in § 1059 ZPO ausdrücklich genannten Aufhebungsgründe gestützt werden, die der Antragsteller begründet geltend zu machen hat (BGH NJW 2002, 3031, 3032). Insoweit folgerichtig stützt der Antragsteller seinen Aufhebungsantrag auch auf die von ihm behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine solche vermag der Senat aber nicht zu sehen. Der Antragsteller hat im Wege zweimaliger Klagerweiterung die Anträge Ziff. 16.1 und 16.2 erstmals mit Schriftsatz vom 29.12.2004, also nach der ersten mündlichen Verhandlung, die am 15.11.2004 stattgefunden hatte, und den Hilfsantrag Ziff. 16.3 erstmals mit Schriftsatz vom 02.06.2005, dort S. 64 angekündigt. Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 31.01.2005 auf die Anträge Ziff. 16.1 und 16.2 sachlich eingelassen und beantragt, diese als unzulässig mangels Feststellungsinteresses zurückzuweisen. Auf den Schriftsatz vom 02.06.2005 hat der Antragsgegner offensichtlich vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung schriftsätzlich nicht Stellung genommen, jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Januar 2007). In der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2005 vor dem Schiedsgericht hat der Antragsgegner dann die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts hinsichtlich der Klaganträge Nr. 10 bis 16 einschließlich des Klagantrags Ziff. 16,3 aus dem Schriftsatz vom 02.06.2005, sowie der Anträge Ziff. 1, 3, 4.1 der Schiedsklage erhoben (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12.09.2005). Der Antragsteller erhielt ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Rüge. Eine solche ist nicht protokolliert. Mit Schriftsatz vom 29.09.2005, das heißt nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach der protokollierten Erklärung der Prozessbevollmächtigten, dass zur Verhandlung vom 12.09.2005 nicht schriftsätzlich Stellung genommen werde, wies der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf die Vorschrift des § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO hin. Das Schiedsgericht setzte sich in dem Schiedsspruch mit dieser Vorschrift nicht ausdrücklich auseinander, sondern befasste sich mit Inhalt und Grenzen der Schiedsabrede, aus denen es auf seine Unzuständigkeit schloss (S. 8, 9 des Schiedsspruchs). Aus den obigen Ausführungen folgt, dass es nicht um die Zuständigkeit des Schiedsgerichts insgesamt geht, sondern um die Frage, ob durch die Klagerweiterungen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts überschritten wurde. Insoweit greift § 1040 Abs. 2 S. 3 ZPO ein. Danach ist die Rüge zu erheben, sobald die Angelegenheit zur Erörterung kommt, was allerdings bereits dadurch geschieht, dass die Gegenseite zur Stellungnahme aufgefordert wird (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 5.Aufl. § 1040 Rn. 6), was hier im Hinblick auf die Klaganträge 16.1 und 16.2 mit Verfügung des Schiedsgerichts vom 13.01.2005 erfolgte. Sollte das Schiedsgericht sich demnach zu Unrecht für -teilweise- unzuständig erklärt haben, weil der Antragsgegner nicht bereits in seinem Schriftsatz vom 31.01.2005, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2005 die Rüge der Unzuständigkeit erhob, wäre dies zwar eine fehlerhafte Entscheidung. Die sachliche Unrichtigkeit der Entscheidung allein ist allerdings kein Aufhebungsgrund durch das staatliche Gericht (Verbot der revision au fond, vgl. Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1059 Rn. 74, BGH NJW 2002, 3032). Denn die Schiedsgerichte sprechen anstelle der staatlichen Gerichte Recht. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn die staatlichen Gerichte den Schiedsspruch auf Verletzung von Rechtsvorschriften schlechthin nachprüfen dürften. Das Schiedsgericht würde dann zu einer bloßen Vorinstanz degradiert. Das ist aber gerade vom Gesetzgeber nicht gewollt. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör -was alleine Aufhebungsgrund sein könnte - ist nicht gegeben. Die Frage der Zuständigkeit wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert. Ausweislich des Protokolls wurde dem Antragsteller ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, nachdem der Antragsgegner die Rüge der Unzuständigkeit erhoben hatte. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten nicht nur, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (BVerfG, 86. Band, 133, 144). Dieses Recht wurde dem Antragsteller aber - wie ausgeführt - gewährt. Dass das Gericht seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist und sich mit seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 29.09.2005 in dem Schiedsspruch auch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann im Rahmen des § 1059 ZPO nicht mit Erfolg gerügt werden. b) Der Antragsteller rügt weiter, dass das Schiedsgericht seinen Anspruch auf Kostenbeteiligung - über die Pauschale von 7.000 DM pro Monat hinausgehend - (Antrag Ziff. 4.1) und als Folge daraus auch den Anspruch auf weitere Beteiligung am Finanzierungsaufwand (Antrag Ziff. 11) und Zahlung einer Vertragsstrafe (Antrag Ziff. 15) als unbegründet abgewiesen hat (vgl. S. 13 - 17 des Schiedsspruchs), obwohl - nach Auffassung des Antragstellers - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - Vernehmung des Zeugen S - den Anträgen hätte stattgegeben werden müssen. Das rechtliche Gehör sei insbesondere deshalb verletzt, weil das Schiedsgericht ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass es von dem erkennbaren Verfahrensstand abweichen würde. Angesichts des bisherigen Prozessverlaufs hätte das Schiedsgericht zunächst einen unmissverständlichen Hinweis geben müssen, dass es nunmehr dazu tendiere, den Antragsgegner nur zur Bezahlung einer Pauschale für verpflichtet zu halten. Durch das dem entgegenstehende Überraschungsurteil sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Die Rüge, das Schiedsgericht habe Hinweispflichten verletzt, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, das Schiedsgericht zwar wie ein staatliches Gericht Art. 103 Abs. 1 GG beachten muss, diese Vorschrift aber weder eine allgemeine Aufklärungs- und Fragepflicht des Gerichts noch einen allgemeinen Anspruch der Parteien auf ein Rechtsgespräch begründet. Soweit die Verfahrensordnungen darüber hinausgehende Aufklärungs- und Hinweispflichten enthalten, sind diese Pflichten grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Art. 103 Abs. 1 GG. Das gilt insbesondere für die hier bedeutsamen Vorschriften der §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO. Ihre Verletzung enthält daher grundsätzlich nicht zugleich einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGHZ 85, 288, 291, 292). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Parteien im Schiedsverfahren die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften vereinbart haben. Das ist hier nicht geschehen. In dem zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern abgeschlossenen Schiedsrichtervertrag wurde ausdrücklich nur die Anwendung des 10. Buches der ZPO, nicht aber der gesamten ZPO vereinbart. Zwar muss auch das Schiedsgericht Vorschriften über Hinweispflichten dann beachten, soweit sich der Anspruch auf rechtliches Gehör mit ihrem Anwendungsbereich im Einzelfall deckt, wenn etwa ein Schiedsgericht von einer vorher mitgeteilten Rechtsansicht stillschweigend abweicht und die Parteien dadurch am Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln gehindert werden (BGH a.a.O. S. 293). Diese Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Nach dem Vorbringen des Antragstellers hat das Schiedsgericht vor Erlass des Schiedsspruchs seine Rechtsansicht nicht mitgeteilt. Der Antragsteller glaubte lediglich, aus verschiedenen Anhaltspunkten auf eine solche schließen zu können (so aus einem Auflagenbeschluss vom 15.11.2004). Diesem Beschluss kann allerdings die Mitteilung einer Rechtsansicht nicht entnommen werden, so dass von einer Abweichung von einer (nicht geäußerten) Rechtsauffassung nicht die Rede sein kann, wobei noch dazukommt, dass das Schiedsgericht in der zweiten mündlichen Verhandlung den Zeugen S zu dem Inhalt des Kooperationsvertrages vernommen hat, was der Auffassung des Antragstellers von einer bereits erfolgten Festlegung des Schiedsgerichts entgegenstehen dürfte. Zu einer grundsätzlichen und allgemeinen Offenlegung seiner Rechtsauffassung und zu einem Rechtsgespräch darüber mit den Parteien vor Erlass des Schiedsspruchs war das Schiedsgericht nach den obigen Ausführungen nicht verpflichtet. Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, geht es um die sachliche Entscheidung des Schiedsgerichts, die der Senat nicht zu überprüfen hat. Das staatliche Gericht ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung durch das Schiedsgericht gebunden und nicht befugt, im Rahmen von geltend gemachten Aufhebungsgründen den Schiedsspruch auf seine sachliche, materiellrechtliche Richtigkeit zu überprüfen (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 24 Rn. 1). Denn das entzöge letztlich dem Schiedsgerichtswesen, dem die Parteien sich bewusst und gewollt unterzogen haben, seine Grundlage. Letztlich möchte der Antragsteller seine Würdigung der Beweisaufnahme und seine Auslegung des Kooperationsvertrages anstelle derer des Schiedsgerichts setzen. Damit kann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht begründet werden. Das Schiedsgericht hat sich mit dem Inhalt der Aussage des Zeugen S. auseinander gesetzt (vgl. S. 16 des Schiedsspruchs) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dessen Aussage der Vortrag des Antragstellers über die hälftige Kostenbeteiligung nicht nachgewiesen werden konnte. Dem Antragsteller musste nicht; wie er meint, Gelegenheit gegeben werden, das Schiedsgericht nochmals auf den Wortlaut des Protokolls, aus dem er, der Antragsteller etwas Anderes ableiten möchte als das Schiedsgericht, ausdrücklich hinzuweisen. 3. Nach alledem war der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Beschluss war für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 1064 Abs. 2 ZPO analog). Gegen ihn findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B U N D E S G E R I C H T S H O F, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 72/07 B E S C H L U S S Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2007 - 10 Sch 01/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechsstache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Beschwerdewert: 208.814, 69 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Naumburg | 10 Sch 01/00 (01) | 17.04.2000 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Unwirksamkeit Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung Schiedsvereinbarung: - A | |
B E S C H L U S S I. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Schlichtungsausschusses des Kreisverbandes der Gartenfreunde ... e.V. vom 03.11.1998 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegner zu tragen. III. Dieser Beschluss ist für die Antragsgegner vorläufig vollstreckbar. IV. Die Beschwer des Antragstellers übersteigt 60.000,00 DM nicht. G r ü n d e : I. Die Antragsgegner sind Pächter eines Kleingartens in einer Anlage, die der Antragsteller als ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Halle-Saalkreis eingetragener nicht wirtschaftlicher Kleingartenverein verwaltet; der Antragsteller ist seinerseits Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde "..." e.V. (im Folgenden: Kreisverband). Die Satzung des Antragstellers in der dem Senat vorgelegten Fassung vom 05.05.1996 (vgl. Bl. 27 bis 31 GA) sieht in ihrem § 13 für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Satzung, den Pachtverhältnissen und der Gartenordnung ergeben, ein zweistufiges "Schlichtungsverfahren" vor (1. Stufe: Vorstand des Antragstellers; 2. Stufe: Schlichtungsausschuss des Kreisverbandes). Das Verfahren soll vorrangig der Herbeiführung einer gütlichen Einigung dienen (Abs. 2 S. 1), anderenfalls aber mit einer Entscheidung (Abs. 2 S. 2 und 3) enden. Abs. 4 dieser Satzungsvorschrift bestimmt hierzu: "Vor der Entscheidung des Schlichtungsausschusses des Kreisverbandes ist eine Klageerhebung nicht zulässig." In § 1 Abs. 5 der Satzung des Antragstellers wird Halle-Saalkreis als Gerichtsstand vereinbart. Die Satzung des Kreisverbandes in der Neufassung vom 20.02.1998 (vgl. Bl. 32 bis 39 GA) enthält in ihrem § 1 Abs. 3 ebenfalls eine Gerichtsstandsvereinbarung, nämlich Halle, und sieht in § 12 Abs. 1 die Bildung eines "Schlichtungsausschusses" vor. Dessen Stellung wird in § 12 Abs. 3 der Satzung wie folgt definiert: "Der Schlichtungsausschuss entscheidet endgültig. Vor seiner Entscheidung ist eine Klageerhebung nicht zulässig." Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht seit mehreren Jahren Streit darüber, ob die Antragsgegner befugt waren und sind, in der Kleingartenanlage eine Teilfläche, die bis 1996 unstreitig gemeinschaftlich als befahrbarer Weg und Pkw-Stellplatz genutzt worden war, als Teil des ihnen verpachteten Kleingartens der bisherigen gemeinschaftlichen Nutzung zu entziehen und diese Teilfläche auch einzuzäunen. Nachdem die Antragsgegner in einer "Aussprache" mit je einem Vorstandsmitglied des Antragstellers und des Kreisverbandes am 19.10.1996 ihren Standpunkt zunächst erfolgreich vertreten hatten (vgl. Bl. 13 f der Beiakte 104 C 631/97 AG Halle-Saalkreis), fasste die Mitgliederversammlung des Antragstellers im Sommer 1997 den Beschluss, dass die Antragsgegner den ursprünglichen Zustand (bis 1996) kurzfristig wiederherstellen sollten; der Vorstand wurde ermächtigt, ggfs. eine Pachtzinsreduzierung in Anlehnung an die verbleibende Kleingartenfläche vorzunehmen. Die Antragsgegner erhoben im Dezember 1997 gegen den Antragsteller eine Feststellungsklage vor dem Amtsgericht Halle-Saalkreis; im gerichtlichen Verfahren - unter dem Az. 104 C 631/97 - wurde im Hinblick auf § 13 Abs. 4 der Satzung zunächst auf übereinstimmenden Antrag beider Prozessparteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 13.05.1998 fand ein Termin des "Schlichtungsverfahrens in der Sache Eheleute H. gegen den Vorstand des KGV K. e.V." statt, wegen dessen Inhalts auf das Protokoll (Bl. 40 GA) Bezug genommen wird. Auf Antrag der hiesigen Antragsgegner vom Juni 1998 wurde das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht Halle-Saalkreis fortgesetzt. Es endete nach gerichtlichem Hinweis zur ggfs. zweifelhaften Passivlegitimation des hiesigen Antragstellers durch Klagerücknahme im Termin der mündlichen Verhandlung am 25.09.1998. Am 03.11.1998 wurde das o.a. Schlichtungsverfahren vom Schlichtungsausschuss des Kreisverbandes in Abwesenheit der hiesigen Antragsgegner fortgesetzt und darin eine Entscheidung getroffen, deren Vollstreckbarerklärung hier begehrt wird. Wegen des Inhalts der Entscheidung und ihrer Begründung wird auf Bl. 3 f GA Bezug genommen. Inzwischen haben die hiesigen Antragsgegner erneut Feststellungsklage, nunmehr gerichtet gegen den Kreisverband, vor dem Amtsgericht Halle-Saalkreis erhoben; dieses streitige Verfahren wird unter dem Az. 92 C 3316/99 geführt und ruht derzeit auf übereinstimmenden Antrag beider Prozessparteien im Hinblick auf die Entscheidung in vorliegender Sache. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, bei der Entscheidung des Schlichtungsausschusses des Kreisverbandes vom 03.11.1998 handele es sich um einen Schiedsspruch i.S.v. § 1054 ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrensgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224 - im Folgenden: n.F.), und beantragt, den Schiedsspruch vom 03.11.1998 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Sie wenden u.a. ein, dass dem "Schlichtungsverfahren" vor dem Schlichtungsausschuss des Kreisverbandes schon deshalb keine wirksame Schiedsvereinbarung zugrunde gelegen habe, weil der (nachfolgende) Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht ausgeschlossen worden sei. Dies wäre aber sowohl nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 1025 a.F. ZPO als auch - hilfsweise - nach § 1029 n.F. ZPO zwingender Inhalt einer Schiedsvereinbarung. Der Senat hat die Akten 104 C 631/97 und 92 C 3316/99 des Amtsgerichts Halle-Saalkreis jeweils informationshalber beigezogen und beiden Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. II. Das Oberlandesgericht ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 n.F. ZPO sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung eines - vermeintlichen - Schiedsspruches. Von der Durchführung eines Termins der mündlichen Verhandlung hat der Senat hier nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen, § 1063 Abs. 1 S. 1 n.F. ZPO. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig, insbesondere wurde er form- und fristgerecht beim Oberlandesgericht Naumburg eingereicht. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg. Einer Vollstreckbarerklärung steht schon entgegen, dass die Entscheidung des Schlichtungsausschusses des Kreisverbandes vom 03.11.1998 kein Schiedsspruch i.S.v. §§ 1066 i.V.m. 1029 n.F. ZPO bzw. §§ 1048 i.V.m. 1025 a.F. ZPO ist. Das Wesen des im Zehnten Buch der Zivilprozessordnung geregelten schiedsrichterlichen Verfahrens ist, dass ein von den Streitparteien frei gewähltes Schiedsgericht an Stelle des an sich zur Streitentscheidung berufenen staatlichen Gerichts abschließend über eine Rechtsstreitigkeit entscheidet, d.h. dass die Streitparteien jeweils freiwillig auf das Grundrecht des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ("Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.") verzichten. Eine Schiedsvereinbarung hat daher nur dann rechtliche Wirkung und kann nur dann Grundlage für einen wirksamen Schiedsspruch sein, wenn sie die Streitentscheidung dem Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit zuweist (vgl. BGH NJW 1976, 852; NJW 1984, 669 sowie NJW 1999, 947; Geimer in: Zöller, Komm. z. ZPO, 19. Aufl. 1995, § 1025 a.F. Rn. 19; ders. a.a.O., 21. Aufl. 1999, vor § 1025 n.F. Rn. 2; Albers in: Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Komm. z. ZPO, 55. Aufl. 1997, Grundz. § 1025 a.F. Rn. 6; ders. a.a.O., 58. Aufl. 2000, Grundz. § 1025 n.F. Rn. 6; Schlosser in: Stein-Jonas, Komm. z. ZPO, 21. Aufl. 1994, vor § 1025 a.F. Rn. 6 sowie § 1025 a.F. Rn. 7, 9; Maier in: MüKo-ZPO, 1992, vor § 1025 a.F. Rn. 2; § 1025 Rn. 14; Schwab/Walter, Komm. z. Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl. 1995, Kap. 3 Rn. 5; Henn, Handbuch Schiedsverfahrensrecht, 2. Aufl. 1991, § 3 Abschn. 2 - S. 18 -; Schütze/ Tscherning/ Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 1990, Rn. 40 und 46; z.T. m.w.N.). Diese Mindestanforderung an eine Schiedsvereinbarung erfüllen die vorzitierten Satzungsbestimmungen des Antragstellers bzw. des Kreisverbandes jeweils nicht. Die vom Antragsteller als außervertragliche Schiedsvereinbarung i.S.v. § 1066 n.F. ZPO (bzw. § 1048 a.F. ZPO) in Anspruch genommenen Satzungsbestimmungen enthalten ausdrücklich keinen Ausschluss des gesetzlichen Rechtsweges. Ein solcher ist den jeweiligen Satzungen auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Vielmehr sind die entsprechenden Satzungsbestimmungen dahin auszulegen, dass den vereinsinternen Verfahren des Antragstellers bzw. - in zweiter Instanz - des Kreisverbandes rechtlich der Charakter eines obligatorischen Schlichtungsversuchs, d.h. des Bemühens um Herbeiführung einer gütlichen Einigung der Streitparteien, bzw. der Charakter von - teilweise gerichtlich überprüfbaren - Vereinsentscheidungen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zukommt. Dafür spricht zum Einen schon die Wortwahl: "Schlichtungsverfahren" und "Schlichtungsausschuss". Maßgeblich ist jedoch die nahezu wortgleiche Regelung in beiden Satzungen, wonach vor Durchführung des vereinsinternen Schlichtungsverfahrens eine Klageerhebung unzulässig sei - dies kann nur so verstanden werden, dass den Streitenden nach Ausschöpfung des vereinsinternen "Rechtsweges" auch der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen steht. Eine Schiedsvereinbarung kann aber nicht gewollt sein, wenn der Schiedsspruch (über die formellen Nachprüfungsmöglichkeiten nach § 1059 n.F. ZPO bzw. § 1041 a.F. ZPO hinaus) von staatlichen Gerichten überprüft werden soll (vgl. BGH ZIP 1981, 1097; auch Geimer, a.a.O. 1999, § 1029 n.F. Rn. 29 unter Hinweis auf Prütting, ZZP 1999, 97; Albers, a.a.O. 2000, Grundz. § 1025 n.F. Rn. 9, 11; Maier, a.a.O., § 1025 a.F. Rn. 14). Denn ein Schiedsspruch muss in formelle Rechtskraft erwachsen können; seine Vollstreckbarerklärung setzt diese formelle Rechtskraft, also den verfahrensrechtlichen Ausschluss einer erneuten inhaltlichen Nachprüfung, voraus (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 21 Rn. 1 und 4; Henn, a.a.O., § 33 Abschn. 1 und 2 - S. 192, 194 -; Schütze/ Tscherning/ Wais, a.a.O., Rn. 526; z.T. m.w.N.). Einen Instanzenzug vom Schieds- zum Staatsgericht kann es nicht geben. Schließlich spricht hier gegen einen Verzicht auf den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, also die staatliche Gerichtsbarkeit, auch die in beiden Satzungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung. Das Verhalten der hiesigen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens zeigt, dass auch die Streitparteien die Satzungsbestimmung bisher zutreffend als eine Schlichtungsvereinbarung und nicht als eine - den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten endgültig ausschließende - Schiedsvereinbarung angesehen haben. Denn beide haben in der Vergangenheit ihre Positionen im Rechtsstreit mit Hilfe staatlicher Gerichte durchzusetzen versucht, die Antragsgegner klageführend, der Antragsteller widerklageführend. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 10 Sch 01/00 | 14.06.2000 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung; - Verfahren, formelle Voraussetzungen der Entscheidung Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Geltendmachung; - ordre public Schiedsspr | |
1. Der Schiedsentscheid des Europäischen Schiedsgerichtshofes Straßburg-Karlsruhe mit den Schiedsrichtern ... vom 23. Januar 1997 wird für vollstreckbar erklärt. Der Schiedsentscheid lautet wie folgt: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 292.100,18 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 17. November 1994 Zug um Zug gegen Rückgabe folgender Gegenstände: - 1 Regal für alte Jahrgänge - 1 Regal für Spirituosen - 2 Eichenfässer - 35 Europaletten für die Einrichtung - 1 Kassentisch - 1 Sackkarre - 60 Gläser "Bacchus" - 6 Korkenzieher aus Holz - 2 Schürzen - 1 Bock - Material für die Innen- und Aussenwerbung (Plakate und Schilder usw.) - Alarmanlage - 1 EDV-Anlage zu zahlen. 2. Im übrigen werden die Schiedsklage und die Schiedswiderklage abgewiesen. 3. Die Kosten des Schiedsverfahrens haben der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert beträgt 292.100,00 DM. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des in der Beschlußformel genannten Schiedsspruchs. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren zwei Partnerschaftsverträge, die der Antragsteller mit der Antragsgegnerin zum Betrieb eines Weinhandels geschlossen hatte und deren Rückabwicklung er neben Schadensersatz begehrte; widerklagend verlangte die Antragsgegnerin Schadensersatz. Das Schiedsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller mangels einer eindeutigen Angabe des Fristbeginns für den Widerruf nach § 7 VerbrKrG zum Widerruf berechtigt war und deshalb das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln ist. Die ausgesprochene Verurteilung ist dem in der Beschlußformel wiedergegebenen Schiedsentscheid zu entnehmen. Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen (AS 7-107). Der Antragsteller hatte bereits mit Antrag vom 23.09.1998 die Vollstreckbarerklärung des vorliegenden Schiedsspruchs beantragt (10 Sch 1/98 OLG Karlsruhe). Dieser Antrag ist als unzulässig zurückgewiesen worden, weil die dem Antrag beigefügte Fotokopie keinen Beglaubigungsvermerk enthielt und ferner, weil bei der von der Antragsgegnerin in Fotokopie vorgelegten letzten Seite des ihr zugestellten Schiedsspruchs die Unterschrift des Obmannes des Schiedsgerichts fehlte und diese Mängel (§ 1039 Abs. 2 ZPO a.F.) bis zur Entscheidung durch den Senat trotz richterlichen Hinweises nicht behoben worden waren. In der Folgezeit ist der streitgegenständliche Schiedsentscheid ausweislich des Schreibens der Geschäftsstelle des Europäischen Schiedsgerichtshofes vom 17.09.1999 der Antragsgegnerin nochmals, jetzt mit drei Unterschriften versehen, zugestellt worden (AS 151, 109 und Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.04.2000 S. 3, I 139). Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Sie macht - unwidersprochen - geltend: Der Schiedsspruch sei kein ordnungsgemäß erstellter Schiedsentscheid im Sinne des Artikel 22 der Schiedsordnung des Europäischen Schiedsgerichtshofes (künftig: SchO). Entgegen Artikel 22 Ziffer 4 sei der Schiedsentscheid nicht durch einen Sekretär unterzeichnet und trage keinen Vermerk, warum die Unterschrift, die nach den Grundsätzen des § 1056 ZPO nicht nachholbar sei, unterblieben sei. Auch enthalte der Entscheid keine Unterschrift einer Person, welche die Aufgaben des Sekretärs im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 14 Ziffer 2 SchO übernommen habe. Die am 17.09.1999 erneut erfolgte Zustellung des Schiedsentscheids genüge den Anforderungen des Artikel 22 Ziffer 5 der Schiedsordnung nicht. Das ihr zugegangene Schreiben vom 17.09.1999 stamme von einer Geschäftsstelle in Offenburg, die ihr unbekannt sei und deren Existenz sie mit Nichtwissen bestreite; ausweislich des Briefbogens des Europäischen Schiedsgerichtshofes befinde sich die Geschäftsstelle des hiesigen Verfahrens in Karlsruhe, von der sie auch bisher die Korrespondenz erhalten habe. Nach Artikel 22 Ziffer 5 SchO sei ihr eine beglaubigte Abschrift zuzustellen, was jedoch nicht geschehen sei. Der ihr im September 1999 zugestellte Schiedsentscheid sei nicht als Abschrift gekennzeichnet und enthalte keinen Beglaubigungsvermerk des Schiedsgerichtshofes, trage vielmehr den Original-Eingangsstempel der Rechtsanwälte Ohlsen & Böhner. Insbesondere im Hinblick darauf, daß es sich um einen Schiedsentscheid handle, der seit geraumer Zeit in Parteibesitz sei, bestreite sie mit Nichtwissen, daß dieser Schiedsentscheid durch den Obmann des Schiedsgerichts ..., unterzeichnet sei. Dem Schiedsentscheid fehle es an einem vollstreckbaren Inhalt, weil die Zug-um-Zug-Leistung nicht bestimmt genug bezeichnet sei. Der Schiedsspruch sei mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar und deshalb aufzuheben. Das Schiedsgericht habe die Ansicht vertreten, in der erfolgten Widerrufsbelehrung sei der Fristbeginn nicht eindeutig angegeben gewesen, so daß die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, obgleich ihre Widerrufsbelehrung dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 2 VerbrKrG entsprochen habe. II. 1. Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gegeben. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens war Karlsruhe, der Ort, an dem der Europäische Gerichtshof Straßburg- Karlsruhe seinen Sitz hat. 2. Die für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erforderlichen formellen Voraussetzungen sind gegeben (§§ 1039 a.F., 1064 n.F. ZPO). a) Ein wirksamer Schiedsspruch liegt vor, denn die nach § 1039 a.F. zu erfüllenden Förmlichkeiten sind eingehalten. Der Schiedsspruch ist schriftlich abgefaßt, mit Gründen versehen und von allen drei Schiedsrichtern mit Datumsangabe unterschrieben. Daß die Antragsgegnerin eine Unterzeichnung des Schiedsspruches durch den Obmann ... bestreitet, ist ohne Bedeutung. Aufgrund der mit der Antragsschrift vorgelegten beglaubigten Fotokopie steht fest, daß auch der Obmann ... den Schiedsspruch unterschrieben hat. Weitere Anforderungen stellt das Gesetz nicht. Es ist deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die formellen Voraussetzungen des Artikel 22 der SchO eingehalten sind. Der Schiedsentscheid mit den Unterschriften der drei Schiedsrichter ist der Antragsgegnerin auf Veranlassung des Schiedsgerichts entsprechend dem Begleitschreiben vom 17.09.1999 durch Einschreiben mit Rückschein und damit ordnungsgemäß zugestellt worden (AS 151, 109). Der Tatsache, daß es sich bei dem nunmehr zugestellten Schiedsspruch um denjenigen handelt, der ursprünglich den Bevollmächtigten des Antragstellers im Schiedsverfahren zugestellt worden war, wie dem Originaleingangsstempel der Rechtsanwälte Ohlsen & Böhner zu entnehmen ist, kommt keine Bedeutung zu. § 1039 Abs. 2 ZPO a.F. erfordert die Zustellung einer beglaubigten Abschrift an die Parteien des Schiedsverfahrens nicht. Welche Bestimmungen die Schiedsordnung hierzu enthält, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich, wie bereits ausgeführt ist. Unerheblich ist auch, ob dem Antragsgegner eine Geschäftsstelle des Europäischen Schiedsgerichtshofes in Offenburg bekannt ist oder nicht. Daß die Geschäftsstelle existiert, beweist das Schreiben des Schiedsgerichtshofes vom 17.09.1999 (AS 151); es ist deshalb nicht nachvollziehbar, was das Bestreiten der Existenz der Geschäftsstelle mit Nichtwissen soll. Der Schiedsspruch ist entsprechend § 1039 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F. auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer IV - niedergelegt worden. b) Der Antragsteller hat, wie § 1064 Abs. 1 ZPO das erfordert, mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Fotokopie des Schiedsspruchs vorgelegt. c) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners enthält der Schiedsentscheid einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Zug-um-Zug-Leistung ist mit Benennung der herauszugebenden Gegenstände ausreichend bestimmt. 3. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die zu einer Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO rühren würden, sind nicht ersichtlich - solche sind auch vom Antragsgegner nicht aufgezeigt. a) Eine mangelnde Schiedsfähigkeit (§ 1030 ZPO) liegt nicht vor (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 a ZPO). b) Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b). Das Vorbringen der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe nicht richtig entschieden, wenn es den Fristbeginn für die Widerrufserklärung als nicht eindeutig bestimmt angesehen habe, betrifft die Frage, ob das Schiedsgericht materielles Recht richtig angewandt hat. Eine solche Überprüfung des Schiedsentscheids auf eine bloße Verletzung materiellen Rechts ist dem Gericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung versagt (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 24 Rdnr. 1 und 33). Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nicht vor. Ein solcher setzt voraus, daß der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die "Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt" (Schwab/Walter a.a.O. Kap. 24 Rdnr. 38). Hierfür ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. 4. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Antragsgegnerin nicht "begründet geltend gemacht", wie es das Gesetz vorsieht. Soweit die Antragsgegnerin rügt, daß bestimmte in Artikel 22 Ziffer 4 und 5 SchO vorgesehene formelle Erfordernisse nicht eingehalten seien - fehlende Unterschrift des Sekretärs, ihrem Sitz nach unbekannte Geschäftsstelle, erneut zugestellter Schiedsentscheid sei keine beglaubigte Abschrift -, ist ihr Vorbringen unerheblich. Dabei kann ungeklärt bleiben, ob die geltend gemachten Beanstandungen überhaupt als ein Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens angesehen werden könnten, die § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO) zugeordnet werden könnten. Einem geltend gemachten Verfahrensverstoß kommt nur dann Bedeutung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO) zu, wenn "anzunehmen ist, daß sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat". Es muß also dargelegt werden, daß der erhobene Verfahrensverstoß für den Schiedsspruch ursächlich gewesen sein kann es muß zumindest die Möglichkeit bestehen, daß ohne den Verstoß anders entschieden worden wäre (Schwab/Walter a.a.0. Kap. 24 Rdnr. 30) Zu dieser Voraussetzung ist und kann nichts vorgetragen werden. Die Beanstandungen beziehen sich alle auf Vorgänge nach Erlaß des Schiedsentscheids, können sich auf diesen also nicht ausgewirkt haben. 5. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung war somit durch Beschluß stattzugeben. Der Anordnung einer mündlichen Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO bedurfte es nicht. Wie ausgeführt, liegt klar zutage, daß die Vollstreckbarerklärung zu keinem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO); ferner steht zweifelsfrei fest, daß ein etwaiger Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO) nicht in Betracht kommt, weil er nicht "begründet geltend gemacht" worden ist (BGHZ 142, 204, 207). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Wert des Schiedsspruches festzusetzen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Düsseldorf | 10 O 157/08 | 17.07.2009 | ||
U R T E I L I. Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte zu 2. verurteilt, an den Kläger € 60.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. September 2008 zu zahlen. II. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger selbst 55% und der Beklagte zu 2. zu 45%. Die Außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger in voller Höhe und diejenigen des Beklagten zu 2. zu 5%. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 1. allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages. Der Kläger darf die vom Beklagten zu 2. betriebene Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zwangsweise gegen ihn durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand: Der Beklagte zu 2. Ist der Geschäftsführer der in E ansässigen J GmbH (fortan: J GmbH), einem Finanzdienstleister, dessen Geschäftsgegenstand unter anderem der Handel mit Contracts for Difference (CFD) und Foreign Exchange Market (Forex) ist. Hierbei handelt es sich um spekulative Termingeschäfte mit nicht börsennotierten Wertpapieren, die über weltweit vernetzte Bankinstitute vertrieben werden. Zur Durchführung solcher Geschäfte bediente sich I GmbH der Beklagten zu 1., einem dänischen Kreditinstitut, das im Internet eine entsprechende Handelsplattform zur Verfügung stellte. Für die Zusammenarbeit trafen die Beklagte zu 1. und I GmbH ein Gebührenteilungsabkommen (sog. Kick-Back-Vereinbarung), nach dem I GmbH an den von der Beklagten zu 1. erhobenen Gebühren teilhaben sollte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten zu 1. und der J GmbH zugrunde liegt ein Introducing Broker Agreement vom 20. Juni 2005, nach dem es Absicht der Vertragsparteien gewesen ist, dass die Kunden, die der Beklagten zu 1. vom Broker zur Verfügung gestellt werden, sogenannte "Execution-only-Kunden" sind. Aus diesem Grund sollte die Beklagte zu 1. für die Information der Kunden zum Gegenstand und zur Geeignetheit der Finanztransaktionen nicht verantwortlich sein. Die entsprechende Belehrung und Beratung sollte durch I GmbH erfolgen. Ob diese Vereinbarung so praktiziert worden ist, steht zwischen den Beklagten in Streit. Um die Internet-Plattform nutzen zu können, muss der Kunde bei der Beklagten zu 1. ein Konto eröffnen. Das entsprechende Antragsformular nimmt Bezug auf die General Business-Terms der Beklagten zu 1. Danach sollen die Kundenbeziehung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich dänischem Recht unterliegen. Weiter enthalten d die Geschäftsbedingunge eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der Streitigkeiten ausschließlich vor dem Maritime and Commercial Court of Copenhagen auszutragen sind. Durch Telefonverkäufer der J GmbH angeworben, entschloss sich der Kläger zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt dazu, Geschäfte mit CFD und Forex durchzuführen. Den Geschäften zugrunde liegt eine mit der J GmbH abgeschlossene Kundenvereinbarung (...), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. An Einlagen leistete der Kläger zwischen dem 17. Juli und dem 12. September 2006 wenigstens € 60.000,00. Weitergehende Einlagen sind zwischen den Parteien streitig. Die Geschäfte führten zu einem Verlust, dessen Höhe zwischen den Parteien in Streit steht. Der Kläger behauptet, er sei von den Beklagten über die mit dem Handel von CFD und Forex verbundenen hohen Verlustrisiken nicht aufgeklärt worden. Zudem sei er nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die ihm angebotenen Geschäfte ohne behördliche Kontrolle durchgeführt würden. Weder die Beklagte zu 1. noch I GmbH würden über die Erlaubnis nach § 32 KWG verfügen. I GmbH habe ausschließlich mit der Beklagten zu 1. operiert und sei daher ein von ihr abhängiges Unternehmen gewesen. An Einlagen habe er insgesamt € 63.600,00 geleistet. Um Provisionstatbestände zu schaffen, hätten die Beklagten mit den Einlagen nahezu 1.000 völlig sinnlose Börsengeschäfte durchgeführt. Diese Geschäfte hätten zu einem Totalverlust geführt. Kontoauszüge habe er nicht erhalten. Seinen Kontoverlauf habe er nur über die Homepage der Beklagten zu 1. im Internet nachverfolgen können. Seit dem er am 16. Januar 2007 seine Geschäftsbeziehung zur Beklagten zu 1. beendet gehabt habe, sei ihm der Zugang zum Konto gesperrt. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 63.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Beklagte zu 1. seit dem 20. Oktober 2008 und den Beklagen zu 2. seit dem 04. September 2008 sowie € 2.362,45 an vorgerichtlichen Auslagen zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. rügt die internationale Entscheidungsunzuständigkeit des angerufenen Gerichts und erhebt die Schiedseinrede. Sie behauptet, der Kläger sei von der J GmbH über die Verlustrisiken bei Geschäften mit CFD und Forex informiert worden. Überdies werde in ihren General Business Terms darauf hingewiesen, dass die betreffenden Geschäfte spekulativ seien. Durchgeführt worden seien lediglich 221 Transaktionen, bei denen es sich sowohl um An- als auch Verkäufe gehandelt habe. Den Geschäften habe eine kurzfristige Anlagestrategie zugrunde gelegen, bei der vermehrt Transaktionen durchzuführen seien. Diese seien vom Kläger vorgegeben worden. An geleisteten Einlagen ließen sich lediglich € 60.000,00 nachvollziehen. Die Einlagen hätten nicht zu einem Totalverlust geführt. Auf dem Konto des Klägers befinde sich noch ein Guthaben, das jederzeit abgerufen werden könne. Der Beklagte zu 2. behauptet, entgegen dem Introducing Broker Agreement habe die Beklagte zu 1. als kontoführendes Institut die Befragung und Beratung der Kunden durchgeführt. Daher treffe ihn und I GmbH in dieser Hinsicht keine Pflichtverletzung. Bei Geschäften mit CFD und Forex handele es sich um transparente Finanzprodukte, für die An- und Verkaufskurse bestünden. Mit der Kundenvereinbarung habe der Kläger eine schriftliche Information über solche Finanztransaktionen (...) erhalten. In diesem Zusammenhang habe sich der Kläger als erfahrener Investor ausgegeben, der hochspekulative Geschäfte gewollt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. 1. Die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte gegenüber der Beklagten zu 1. folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 32 ZPO. Der § 32 ZPO setzt voraus, dass der Kläger seine Klage aus einer unerlaubten Handlung herleitet, was den Vortrag eines materiellen Anspruchs aus einer unerlaubten Handlung verlangt (BGH, NJW 2003, 828). So liegt der Fall hier. Nach dem für die Voraussetzungen des § 32 ZPO zugrundezulegenden Klagevorbringen sollen die Beklagten den Kläger in sittenwidriger und vorsätzlicher Weise unter anderem dadurch geschädigt haben, dass sie für die durchzuführenden Finanztransaktionen Provisionsrückvergütungen (Kick-Backs) vereinbart und Spesenschinderei (Churning) durchgeführt hat. Ob diese Vorwürfe zutreffen, ist allein eine Frage der Begründetheit. Begehungsort für deliktische Handlungen kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der vorgeworfenen Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut - hier das Vermögen des Klägers - eingegriffen worden ist (BGH NJW 1996, 1411, 1413; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 32 ZPO, Rz. 16). Hiervon ausgehend ist das Landgericht E sowohl international wie auch örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, weil nach dem insoweit maßgebenden Klagevorbringen der Kläger durch unerlaubte Handlungen der in E ansässigen J GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist und an denen sich die Beklagte zu 1. beteiligt haben soll, zu Schaden gekommen sein will. Denn von E aus soll der Kläger von der J GmbH zu Geschäften mit CFD und Forex telefonisch angeworben, betreut und zu den später verlustträchtigen Kontrakten veranlasst worden sein. Die Begründung der internationalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO hat allerdings zur Folge, dass die Entscheidungsbefugnis deutscher Gerichte auf deliktsrechtliche Ansprüche beschränkt ist (BGH, NJW 2003, 828, 830; BGH, NJW 1996, 1411, 1413). 2. Der im Verhältnis zur Beklagten zu 1. nach § 32 ZPO bestehende Gerichtsstand ist nicht durch die in den General Business Terms ausgedungene Schiedsklausel abgedungen. Nach Artikel W des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ) in Verbindung mit Artikel B. 1 und 2 setzt ein Schiedsvertrag eine beiderseits unterzeichnete Vereinbarung oder einen auf eine Schiedsabrede bezogenen Schriftwechsel voraus. Eine so verstandene Übereinkunft liegt zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. nicht vor. Zwar ist in dem vom Kläger unterzeichneten Kontoeröffnungsantrag (Client Application Form, Anlage B1/1) geregelt, dass der Kunde den General Business Terms der Beklagten zu 1. zustimmt. Nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen alle Streitigkeiten vor dem See- und Handelsgericht in Kopenhagen durchgeführt werden. Der Kontoeröffnungsvertrag ist indes nur vom Kläger, nicht aber von der Beklagten zu 1. unterzeichnet. Zur Frage der Schiedsabrede zwischen ihnen gewechselte Korrespondenz haben die Parteien nicht dargetan. Solche Korrespondenz lässt sich auch im übrigen nicht ersehen. Unabhängig davon, ob die Schiedsabrede auch für deliktische Ansprüche gelten soll, kommt hinzu, dass sie im Verhältnis zum Kläger nach § 37h WpHG unwirksam ist. Bei der Prüfung des anwendbaren Kollisionsrechts bei einer Schiedsvereinbarung mit Auslandsberührung ist zu differenzieren zwischen der subjektiven Schiedsfähigkeit, der objektiven Schiedsfähigkeit und den weiteren Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung. Die subjektive Schiedsfähigkeit ist nichts anderes als ein auf das Schiedswesen bezogener Teil der allgemeinen Geschäfts- und Prozessfähigkeit. Zu ihrer Bestimmung ist sowohl nach dem in der hier vorliegenden Einredesituation analog anwendbaren Art. W Abs. 1 lit. A) UNÜ als auch nach dem hier durch das UNÜ verdrängten § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO das Personalstatut maßgeblich (T/Jonas, Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anh. § 1061, Rdnr. 44), nach Art. 7 EGBGB mithin das deutsche Recht. Nur wenn der Kläger schiedsfähig gewesen ist, stellen sich die weiteren Fragen zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, etwa die, ob die übrigen Voraussetzungen für das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung vorliegen. Das insoweit maßgebliche deutsche Recht lässt nicht erkennen, dass der Kläger bei Unterzeichnung des Kontoeröffnungsantrags schiedsfähig gewesen ist. Nach dem durch das Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (4. Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21. Juni 2202 in das Gesetz eingefügten und am 01. Juli 2002 in Kraft getretenen § 37h WpHG sind Schiedsvereinbarungen über zukünftige Rechtsstreitigkeiten aus - wie hier - Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Finanztermingeschäften nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Dies lässt sich hier im Hinblick auf den Kläger nicht erkennen. Dessen Beruf ist nicht bekannt. Selbst wenn er selbstständig sein sollte, folgt hieraus nicht notwendig eine Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB. II. In der Sache hat die Klage nur gegenüber dem Beklagten zu 2. teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet, so dass sie insoweit abzuweisen ist. 1. Auf den vorliegenden Fall ist auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1. deutsches Recht anzuwenden. Nach § 40 EGBGB sind deliktsrechtliche Ansprüche nach dem Tatortrecht zu beurteilen. Die Tatortregel besagt, dass Voraussetzungen, Inhalt und Umfang von Ansprüchen sich nach dem Recht des Staates bemessen, in dem der haftungsbegründende Tatbestand verwirklicht worden ist. Hiernach findet auf den Streitfall deutsches Recht Anwendung, weil der Kläger der Beklagten zu 1. eine Beteiligung an unerlaubten Handlungen der in Deutschland geschäftstätigen J GmbH vorwirft, folglich neben dem Erfolgs- auch der Begehungsort in Deutschland liegt. Die in den General Business Terms der Beklagten zu 1. zugunsten dänischem Recht ausgedungene Rechtswahl findet aus den zuvor dargelegten Gründen keine Anwendung. 2. Hiervon ausgehend ist der Beklagte zu 2. dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WpHG und § 35 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet. Nach § 31 Abs. 2 WpHG hat ein Finanzdienstleistungsunternehmen den Kunden umfassend und eindeutig über die angebotenen Dienstleistungen zu informieren. Handelt es sich bei den angebotenen Finanzgeschäften um spekulative Kontrakte, so hat es dem Kunden über die hiermit verbundenen Risiken schonungslos unter Hinweis auf einen möglichen Totalverlust aufzuklären. So liegt der Fall hier, in dem die Beklagten selbst vorgetragen haben, bei den Geschäften mit CFD und Forex habe es sich um hochspekulative Kontrakte gehandelt. Die daher gebotene Risikoaufklärung ist durch die vom Beklagten zu 2. als Geschäftsführer vertretene J GmbH nicht durchgeführt worden. Dies hat der Beklagte zu 2. zugestanden, indem er die Verantwortung für die unterbliebene Aufklärung der Beklagten zu 1. angelastet hat. Allerdings lässt sich nicht erkennen, dass die Beklagte zu 1. Im Verhältnis zur J GmbH es übernommen hat, den Kläger im Hinblick auf seine Anlageerfahrung zu explorieren und unter Berücksichtigung seines Wissensstandes über die mit den angebotenen Kontrakten verbundenen Risiken aufzuklären. Hiergegen spricht das Introducing Broker Agreement, in dem eindeutig geregelt ist, dass I GmbH der Beklagten zu 1. Kunden als sogenannte Execution-only-Kunden zuführt und die Beklagte zu 1. nicht dafür verantwortlich sein soll, dass die Kunden über den Gegenstand und die Geeignetheit der durchzuführenden Geschäfte informiert werden. Wenn der Beklagte zu 2. gleichwohl eine gegenteilige Verantwortlichkeit für die Risikoaufklärung von Kunden behauptet, hätte er spezifiziert darlegen müssen, wann und in welcher Weise er hierüber mit der Beklagten zu 1. übereingekommen sein will. Dies ist nicht erfolgt. Die gerade einmal fünf Gesichtspunkte umfassenden Fragen, die in dem Kontoeröffnungsantrag der Beklagten zu 1. enthalten sind, geben hierzu keinen Aufschluss, zumal sie allein anleger-, nicht aber anlagebezogen sind und keine Risikohinweise enthalten. Als Vereinbarung zulasten des Kunden dürfte eine Übereinkunft, nach der sich der Beklagte zu 2. von einer Kundenaufklärung freizeichnen könnte, im übrigen unwirksam sein. 3. Für den erlittenen Anlageverlust kann der Kläger hingegen nicht auch die Beklagte zu 1. aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WpHG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Denn allein aus dem von der J GmbH erteilten Auftrag, spekulative Geschäfte mit CFD und Forex durchzuführen, folgt keine Verpflichtung der Beklagten zu 1, den Kläger über die mit solchen Geschäften verbundenen Risiken nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG aufzuklären. Wenn nämlich ein Kunde - wie hier der Kläger - ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen - hier I GmbH -, das seinerseits nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG zur Risikoaufklärung verpflichtet ist, mit der Vermittlung von Finanzgeschäften beauftragt und ihm Kontovollmacht erteilt, so ist die depotführende Bank nicht gleichfalls zur Risikobelehrung verpflichtet. Denn bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich allein das kundennähere Unternehmen - hier also I GmbH - zur Befragung und Aufklärung verpflichtet. Wird der Anleger durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vertreten, kommt es nämlich nicht auf dessen Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften an, sondern auf die des Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (BGHZ 147, 343, 353). 4. Der Kläger kann die Beklagte zu 1. auch nicht nach §§ 826, 830 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Denn der hierzu vortrags- und beweispflichtige Kläger hat eine Beteiligung der Beklagten zu 1. an unerlaubten Handlungen der J GmbH nicht hinreichend dargetan. Es lässt sich nicht einsehen, dass die Beklagte zu 1. Einfluss auf die Geschäftspraktiken der J GmbH hatte, deren Informationsmaterial kannte, mit der J GmbH im Rahmen der Anlagevermittlung aktiv zusammengearbeitet oder Einfluss auf deren Anlageempfehlungen genommen hat. Selbst wenn die Beklagte zu 1. durch die Bereitstellung des Kontos unerlaubte Handlungen der J GmbH objektiv gefördert haben sollte, kann ihr kein Gehilfenvorsatz nachgesagt werden. Zwar leistet auch derjenige einen zumindest bedingt vorsätzlichen Tatbeitrag, der seine Augen vor sich ihm aufdrängende Bedenken verschließt und deshalb gewissenlos leichtfertig durch den kundennahen Broker vermittelte Aufträge zum Nachteil des Kunden ausführen lässt (OLG E, Urteil vom 07. Mai 2009, I-6 U 96/98). Ein solcher Vorsatz setzt allerdings voraus, dass die Beklagte zu 1. ein möglicherweise rechtswidriges Handeln der J GmbH erkennen konnte. Hierzu hat der darlegungsbelastete Kläger nichts dargetan. Die von ihm mit etwa 1.000 behauptete Anzahl an Transaktionen hat er nicht nachgewiesen oder unter Beweis gestellt. Auch ist er dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, dass bei der von ihm gewählten Anlagestrategie vermehrt Transaktionen durchzuführen sind. 5. An Einlageverlust kann der Kläger vom Beklagten zu 2. lediglich € 60.000,00 ersetzt verlangen. Denn für eine höher geleistete Einlage hat er keinen Beweis angeboten und auch keine Kontoauszüge vorgelegt, aus der sich entsprechende Überweisungen ergeben. Auf diesen Einlageverlust braucht der Kläger sich kein Restguthaben als anspruchsmindernd anrechnen lassen, das auf seinem Konto noch vorhanden sein soll. Denn die Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers, der mit seiner Einlage einen Totalverlust erlitten haben will, nicht entscheidungserheblich entgegengetreten. Auch auf den ihnen erteilten Hinweis haben sie nicht vorgetragen, wie hoch das Restguthaben sein soll. III. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Seine vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger vom Beklagten zu 2. nicht nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersetzt verlangen. Denn dem Klagevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger um anwaltliche Hilfe zur vorgerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche erst zu einem Zeitpunkt nachgesucht hat, in dem sich der Beklagte zu 2. bereits in Schuldnerverzug befunden hat. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO. V. Der Streitwert wird auf € 63.600,00 festgesetzt, § 43 Abs. 1 GKG. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Mönchengladbach | 10 O 150/07 | 18.10.2007 | ||
U R T E I L Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von 20.001,00 € im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften. Bei der Beklagten handelt es sich um ein in Großbritannien ansässiges Brokerhaus, das für die Zedentin …. auf Vermittlung der S. GmbH, Vermittlungsgesellschaft für Vermögenslagen aus ... (nachfolgend S. GmbH), Terminsgeschäfte ausführte. Die Zedentin zahlte auf ein von der Beklagten für sie in Großbritannien eingerichtetes Konto (… ) im Zeitraum September 2000 bis Juli 2003 einen Betrag von insgesamt 339.252,20 €. Mit diesem Geld führte die Beklagte Transaktionen durch. Am 21.08.2003 fand ein sog. Umtauschgeschäft statt, bei dem sich herausstellte, dass nur noch ein Betrag in Höhe von 356,52 € auf dem streitgegenständlichen Konto vorhanden war, den die Zedentin ausgezahlt bekam (…). In Höhe eines Teilbetrages von 20.0001,00 € trat die Zedentin … etwaige Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab (…), die diese nun klageweise geltend macht. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin die entstandenen Verluste in Höhe des abgetretenen Betrages zu ersetzen. Denn die Beklagte habe die Zedentin in krimineller Weise anlässlich von Börsentermingeschäften vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Wegen des Weiteren diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Klageschrift (…) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sei gegeben, weil es sich bei der Klageforderung um deliktische Ansprüche handele und die schädigende Handlung, die Schädigung des Vermögens der Zedentin, in Deutschland erfolgt sei. Die Zedentin sei mit Wissen und Wollen der Beklagten durch die S. GmbH von Mönchengladbach aus – unter Verletzung von Aufklärungspflichten – angeworben worden. Die Beklagte habe der S. GmbH die Kontoeröffnungsunterlagen ohne jegliches taugliches Aufklärungsmaterial nach Mönchengladbach übersandt zwecks Weiterleitung an die von dort aus telefonisch angeworbenen Kunden. Von dort habe sie auch die erteilten Handelsaufträge entgegengenommen, mit denen das Konto der Zedentin "gechurnt" worden sei. Zudem habe die Zedentin aufgrund eines mit der S. GmbH geschlossenen Rahmenvertrages die Rückvergütung aus den gechurnten Kommissionen an die S. GmbH nach Mönchengladbach gezahlt. Damit sei der Gerichtsbezirk Mönchengladbach der Handlungsort und die Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach gegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.001,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach sei nicht gegeben. Art 5 Nr. 3 EuGVVO greife deshalb nicht ein, weil schon nach dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Handlung der Beklagten im Gerichtsbezirk Mönchengladbach ersichtlich seien. Die Beklagte habe das streitgegenständliche Terminhandelskonto der Zedentin in London geführt. Die von der Zedentin für die Durchführung der von ihr in Auftrag gegebenen Termingeschäfte an die Beklagte gezahlten Beträge seien von dieser in Großbritannien gehalten worden. Entsprechend könne ein etwaiger Schaden allein in Großbritannien und nicht in Deutschland eingetreten sein. Wenn die Beklagte irgendwelche Informations- oder Organisationspflichten gegenüber der Zedentin verletzt hätte, sei Handlungsort London und nicht Mönchengladbach. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach ergebe sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 5 EuGVVO. Bei dem Anlage- und Abschlussvermittler, der S. GmbH, handele es sich nicht um eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung der Beklagten i.S.d. Art 5 Nr. 5 EuGVVO. Die S. GmbH sei ein eigenständiges, von der Beklagten unabhängiges Unternehmen, das nicht im Geringsten in die Unternehmensstruktur der Beklagten eingegliedert gewesen sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach nicht zulässig. Dies rechtfertigt die Abweisung der Klage. Die Kammer hält an ihrer in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2007 vertretenen Rechtsauffassung fest (…). Da es sich bei der Beklagten um ein britisches Unternehmen mit Sitz in London handelt, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (geläufige Kurzbezeichnungen: EuGVVO). Diese Verordnung regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EG hat. Unter Berücksichtung der Vorschriften der EuGVVO ist eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für diesen Rechtsstreit nicht gegeben. Nach den allgemeinen Bestimmungen der Art. 2 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 EuGVVO scheidet die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus, weil die Beklagte ihren Firmensitz in London hat. Auch aus Art. 5 EuGVVO ergibt sich nichts anderes für den vorliegenden Rechtsstreit. Unter den Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen nicht nur deliktische Ansprüche, sondern auch Ansprüche aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Maßgebend ist deshalb der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses, wobei darunter sowohl der Handlungs- als auch der Erfüllungsort fällt. In einem fast identisch gelagerten Fall mit derselben Beklagten hat das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2006, Az. I-17 U 162/05), dem die Kammer folgt, festgestellt, dass sowohl der Handlungsort – also der Ort an dem die Beklagte tätig geworden ist und dabei etwaige Aufklärungspflichten verletzt haben soll –, als auch der Erfolgsort – also der Ort, an dem die schädigende Folge, nämlich der Verlust der Geldanlage eingetreten ist – in Großbritannien liegen. Daher kann sich eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, weil es sich bei der in Deutschland tätig gewordenen Vermittlerin, der S. GmbH, nicht um eine Niederlassung der Beklagten im Sinne dieser Norm gehandelt hat (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2006, Az. I-17 U 162/05). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 13.09.2007 (…). Allein eine derartige "Ermessensvollmacht" für die S. GmbH belegt deren Eigenschaft als Niederlassung der Beklagten nicht. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die seitens der Klägerin ins Feld geführte Rechtsprechung entkräftet. Die zitierten Entscheidungen sind deswegen unbeachtlich, weil sie entweder älteren Datum als das hier zu beachtende Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 19.05.2006, Az. I-17 U 162/05) und damit überholt sind oder aber andere Fallkonstellationen betreffen. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung in jüngster Zeit eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Börsenterminsgeschäften angenommen hat, handelt es sich – und das ist entscheidend – nicht um Brokerhäuser mit Sitz innerhalb der Europäischen Union (vgl. dazu beispielsweise OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2007, Az. I-17 U 257/06, wo es sich um ein US-amerikanisches Brokerhaus handelt). In diesen Fällen ist nämlich die EuGVVO nicht anwendbar und es bedarf eines Rückgriffs auf § 32 ZPO, der hier gerade nicht erlaubt ist. Vorliegend greift vielmehr ausschließlich die EuGVVO und verdrängt die nationalen Vorschriften zur Zuständigkeit der Gerichte (vgl. BGH RIW 1999, S. 456). Art. 5 EuGVVO ist autonom auszulegen. Entsprechend kann auf die Rechtsprechung zu § 32 ZPO nicht zurückgegriffen werden. Eine solche autonom und einheitlich vorzunehmende Auslegung hat das OLG Düsseldorf in seiner hier zu beachtenden Entscheidung vom 19.05.2006 (Az. I-17 U 162/05) vorgenommen. Danach ist als Anknüpfungspunkt der internationalen Zuständigkeit der Erfolgsort zu sehen. Dies ist der Ort, an dem die schädigende Folge, nämlich der Verlust der Geldanlage, eingetreten ist. Das ist vorliegend Großbritannien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 21.000,00 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Frankfurt am Main | 1 W 27/98 | 05.11.1998 | 2/1 OH 6/97 Landgericht Frankfurt a.M. | |
B e s c h l u s s Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.02.1998 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten der Beschwerde zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.459.000 DM festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht sowohl den Antrag auf Feststellung des Erlöschens des Schiedsvertrages als auch den Antrag auf Ablehnung der beiden Schiedsrichter zu Recht zurückgewiesen. Die mit der Beschwerde dagegen vorgebrachten Angriffe der Antragsteller greifen nicht durch. 1. Die Kündigung des Schiedsvertrages durch die Antragsteller vom 13.05.1997 (…) ist unwirksam, weil die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach § 12 Nr. 1 des Schiedsvertrages (…) nicht vorliegen. Nach dieser Vertragsbestimmung ist jede Partei "zur außerordentlichen Kündigung dieses Schiedsvertrages berechtigt, wenn das Schiedsverfahren seit seiner Einleitung im Sinne von § 4 Abs.1 dieses Vertrages länger als 3 Monate andauert, ohne dass ein Schiedsspruch ergangen ist." Allerdings hat das Schiedsverfahren seit seiner Einleitung länger als 3 Monate angedauert. Eingeleitet worden ist das Schiedsverfahren durch den Schriftsatz der Antragsteller vom 11.02.1997 (…), der der Antragsgegnerin am 12.02.1997 zuging (…). Diese Einleitung entsprach § 4 Nr. 1 des Schiedsvertrages, so dass die in § 12 Nr. 1 des Schiedsvertrages erwähnte 3 Monatsfrist am 12.05.1997, einem Montag, ablief. Das Schiedsverfahren dauerte über diesen Zeitpunkt hinaus, weil der Schiedsspruch am 12.05.1997 entgegen § 9 Nr. 1 des Schiedsvertrages, noch nicht durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt war und der Schiedsspruch außerdem erst später niedergelegt wurde. Es fehlt jedoch die zweite Voraussetzung des außerordentlichen Kündigungsrechtes; innerhalb der Dreimonatsfrist bis zum 12.05.1997 war ein Schiedsspruch ergangen. Für die Auslegung des Begriffs "ergangen" ist davon auszugehen, dass der Schiedsvertrag von Juristen in einer, juristischen Sprache abgefasst ist und dass die Verfasser daher den Begriff mit dem Inhalt verwenden wollten, wie er für gerichtliche Entscheidungen üblich ist. Danach ist ein Zivilurteil ergangen, wenn es verkündet ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es - eventuell unter Verstoß gegen § 310 Abs. 2 ZPO - noch nicht vollständig abgefasst ist. Ein zivilprozessualer Beschluss, der nicht zu verkünden ist, ist ergangen, wenn er vollständig abgefasst und von allen Richtern unterschrieben zum Zwecke der Zustellung an die Post übergeben ist (Baumbach Lauterbach, Rn. 23 ff. zu § 329 ZPO). In beiden Fällen kommt es auf den Zeitpunkt an, von dem an die Richter an ihre Entscheidung den Parteien gegenüber gebunden sind und daher von ihrer Entscheidung nur abrücken können, wenn sie eine neue abändernde Entscheidung treffen, was oft nicht zulässig ist. Diese Auslegung, entspricht auch dem Sinn der Klausel. Die Parteien sollten es in der Hand haben, sich von dem Schiedsvertrag zu lösen, wenn die Schiedsrichter sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist verbindlich auf einen Schiedsspruch festlegten. Ihnen wurde daher ein Mittel an die Hand gegeben, eine Verschleppung des Schiedsspruchs - aus welchen Gründen auch immer - zu verhindern. Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat das mit § 2 Nr. 2 des Schiedsvertrages nichts zu tun. Der dort geregelte Fall des § 1033 Nr. 2 ZPO betrifft nicht den Fall der Verzögerung des Schiedsspruchs, sondern den Fall, dass die Schiedsrichter zu einer abschließenden Entscheidung gelangen, dabei jedoch Stimmengleichheit erzielt haben. Die Ansicht der Antragsteller, der Schiedsspruch sei erst ergangen, wenn er den Parteien entsprechend § 9 Nr. 1 des Schiedsvertrages zugestellt sei, ist unrichtig. Es trifft zwar zu, dass nach dem Ergehen des Schiedsspruchs im vorgenannten Sinne noch weitere Förmlichkeiten, insbesondere Zustellung und gegebenenfalls Niederlegung, vorzunehmen sind, bevor das Schiedsverfahren beendet ist. Diese das Verfahren beendenden Förmlichkeiten müssen aber nicht innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgen. Vielmehr haben die Vertragsschließenden in § 12 Nr. 1 des Schiedsvertrages ausdrücklich zwischen der Dauer des Schiedsverfahrens einerseits ("länger als 3 Monate andauert") und dem Ergehen des Schiedsspruchs andererseits ("ein Schiedsspruch ergangen ist") unterschieden, was nur dann einen Sinn macht, wenn sie davon ausgingen, dass beide Zeitpunkte nicht zusammenfielen. Auch diese Formulierung der Vertragsbestimmung spricht daher neben dem dargelegten Wortlaut und Sinn gegen die Ansicht der Antragsteller. Der Schiedsspruch ist am 25.04.1997 ergangen, weil er an diesem Tag den Parteien verkündet worden ist. Ausweislich des Protokolls (…) endete die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 24.05.1997 mit dem verkündeten Beschluss: "Eine Entscheidung wird am 25.04.1997 verkündet". Entsprechend diesem Beschluss haben die Schiedsrichter am 25.04.1997 beraten und den Schiedsspruch mit dem Inhalt gefasst, dass die Schiedsklage der Antragsteller, abgewiesen wird und die Antragsteller die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu tragen haben. Diesen Schiedsspruch haben sie mit vollem Rubrum und dem Tenor ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt (…) und den Parteivertretern telefonisch noch am Abend des 25.04.1997 mitgeteilt. Insbesondere ist diese Mitteilung auch im Büro des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller eingegangen. Es ist unstreitig, dass der Schiedsrichter X der Angestellten, die sich unter der Telefonnummer des. Büros des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller meldete, eine entsprechende Nachricht hinterlassen hat, weil der Prozessbevollmächtigte selbst nicht zu erreichen war. Diese Verkündung war wirksam. Es ist unschädlich, dass die Schiedsrichter in ihrem Beschluss vom 24.04.1997 nicht angegeben hatten, auf welche Weise im Einzelnen sie die Verkündung vornehmen wollten. Den Schiedsrichtern war es nach § 5 Nr. 1 überlassen, das Verfahren nach freiem Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen dieses Ermessens liegt es, wenn sie die Verkündung telefonisch vornahmen. Dieses Verfahren liegt im allseitigen Interesse, insbesondere auch im Interesse der beteiligten Rechtsanwälte, ohne dass dadurch unzumutbare Unsicherheiten entstünden, die über diejenigen einer mündlichen Urteilsverkündung hinausgehen. Insbesondere kann erwartet werden, dass eine Angestellte, die im Büro eines Rechtsanwaltes Telefonanrufe entgegennimmt, eine kurze einfache Mitteilung - hier: Das Schiedsgericht teilt mit, dass die Schiedsklage kostenpflichtig abgewiesen ist - dem Rechtsanwalt zuverlässig mitteilt, wie es hier offenbar auch geschehen ist. Dabei kommt es nur darauf an, dass die Angestellte das Telefon des Rechtsanwalts bedient. Unerheblich ist es, dass Frau X wie die Antragsteller behaupten, bei einer anderen Rechtsanwaltssozietät im selben Büro angestellt ist. Übrigens wäre der Schiedsspruch auch dann innerhalb der Dreimonatsfrist ergangen, wenn es nicht auf die Verkündung ankäme. Am 12.05.1997 dem letzten Tag der Frist, lag der Schiedsspruch vollständig abgefasst vor (…), er war von beiden Schiedsrichtern unterschrieben und wurde mit Schreiben vom 12.05.1997 zur Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Post gegeben. Das entnimmt der Senat der Stellungnahme der Schiedsrichter vom 30.06.1997 sowie dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 14.05.1997 (…), mit dem der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller dem Schiedsgericht das Schreiben vom 12.05.1997 und den Schiedsspruch zurücksendet. Wenn aber die Schiedsrichter den Schiedsspruch vollständig abgefasst und unterschrieben am 12.05.1997 zur Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Post gegeben haben, war damit nach den oben erwähnten Grundsätzen, die für nicht zu verkündende Beschlüsse gelten, der Schiedsspruch ergangen, so dass auch auf diese Weise das Entstehen eines Kündigungsrechtes der Antragsteller verhindert worden wäre. 2. Die Schiedsrichter sind nicht befangen. Das Schreiben des Schiedsgerichts vom 22.05.1997 (…) lässt eine Voreingenommenheit der Schiedsrichter nicht erkennen. Im Gegenteil war es sachgerecht, auf den Antrag der Antragsgegner die Antragsteller in dem vorgenannten Schreiben darauf hinzuweisen, dass das Schiedsgericht beabsichtige, das Verhandlungsprotokoll in einer bestimmten Art und Weise zu berichtigen. Es liegt auf der Hand, dass die "Hast", mit der das Schiedsgericht das beanstandete Schreiben am selben Tag verfasste, an dem der Protokollberichtigungsantrag der Antragsgegner eingegangen war, die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen kann. Aber auch die in dem Schreiben erklärte Absicht, dem Protokollberichtigungsantrag stattzugeben, kann von einer "vernünftigen" Partei, auf die abzustellen, ist nicht als Ausdruck der Parteilichkeit gewertet werden. Den Schiedsrichtern kann es nicht als Parteilichkeit vorgeworfen werden, wenn sie den Ablauf der Verhandlung vom 24.04.1997 anders in Erinnerung haben, als der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller. Außerdem haben die Schiedsrichter später ihre Absicht nicht verwirklicht, sondern den Antrag auf Protokollberichtigung abgelehnt (…). Da nach allem die Beschwerde der Antragsteller keinen Erfolg hat, haben die Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert ist entsprechend dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.05.1998 (…), gegen den die Parteien nichts vorgebracht haben, auf 1.459.000 DM festgesetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Oldenburg | 1 U 36/01 | 31.05.2001 | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verweisung auf andere Dokumente, Verbraucher; - Inhalt, Bestimmtheit/Umfang; - Schiedseinrede | |
B e s c h l u s s: Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 2. Februar 2001 verkündete Zwischenurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 DM abzuwenden, die auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beschwer des Beklagten zu 1) übersteigt 60.000 DM. T a t b e s t a n d: Der Kläger nimmt die Beklagten, überwiegend als Gesamtschuldner, auf Rückzahlung einer erbrachten Einlage und Schadensersatz wegen fehlerhafter und irreführender Prospektangaben sowie sonstiger Informationsmängel, wegen Verletzung eines Treuhandauftrags sowie wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (Schiffsbeteiligung) in Anspruch. Durch Beitrittserklärung vom 14.11.1998 beteiligte sich der Kläger als Mitreeder an der Partenreederei MS "K...", ... ..., mit einer zu erbringenden Einlage in Höhe von 170.000 DM zuzüglich 5 % Agio, wobei die Hälfte der Einlage durch Kredit finanziert werden sollte; die Beitrittserklärung wurde am 18.11.1998 von dem Beklagten zu 2) für die Partenreederei angenommen. Der Kläger zahlte auf die Einlage einen Betrag von 85.000 DM sowie 8.500 DM als Agio auf ein ihm genanntes Treuhandkonto. Dem Kläger hatte bei seiner Anlageentscheidung ein Prospekt vorgelegen, in dem der Beklagte zu 1) als Herausgeber des Prospekts genannt worden ist. Die Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, wird als mögliche Treuhänderin genannt; sie wird außerdem in dem im Prospekt abgedruckten Reedereivertrag neben dem Beklagten zu 1) als Gründerin der Partenreederei MS "K..." aufgeführt. Durch den Beklagten zu 4) erfolgte 1998 die Prospektprüfung. Der Beklagte zu 5) ist aufgrund eines "Vertrages über die Mittelverwendungskontrolle" als Treuhänder eingesetzt. Als Mitreeder wird in dem im Prospekt abgedruckten Reedereivertrag neben dem Beklagten zu 1) eine inzwischen insolvente Fa. D... GmbH genannt; nach § 2 sollten insgesamt noch 14.900 Parten mit einem Gesamtkapital von 14.900.000 DM eingeworben werden. Gegenstand der Partenreederei sollte nach § 1 des Reedereivertrages der Erwerb eines Küstenmotorschiffs und der gemeinschaftliche Betrieb dieses Schiffes zum Zwecke des Erwerbs durch die Seeschiffahrt sein. § 19 des Reedereivertrages enthält sodann folgende Schiedsgerichtsvereinbarung: "Über alle Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vertrages zwischen den Mitreedern oder zwischen der Reederei und einzelnen Mitreedern entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausschließlich ein Schiedsgericht. Darüber wird ein Schiedsgerichtsvertrag in einer gesonderten Urkunde geschlossen." Weiterhin findet sich in dem Prospekt ein Abdruck eines gesonderten Schiedsgerichtsvertrages, in dem unten als Vertragspartner und Unterzeichner (ohne Originalunterschriften) der Beklagte zu1) sowie die D... GmbH genannt sind. In § 1 dieses Vertrages wird folgendes zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeführt: "Sollten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Partenreedereiverhältnisses bei der Partenreederei MS "K..." in ... ... entstehen, so sind diese unter Ausschluss eines ordentlichen Gerichts durch ein Schiedsgericht in Hamburg zu entscheiden." Wegen der weiteren Einzelheiten des Reedereivertrages vom 26.8.1995/20.6.1997, des Schiedsgerichtsvertrages vom 26.8.1995/20.6.1997 und des sonstigen Prospektinhalts wird auf die Anlage K 1 zur Klagebegründung Bezug genommen. In vorausgegangenen Prospektausgaben wurden als Unterzeichner des Reedereivertrages und des Schiedsgerichtsvertrages neben dem Beklagten zu 1) die Beklagte zu 3) und die D... C... GmbH genannt. Ein Schiff stand der Reederei MS "K..." nie zur Verfügung; es sind lediglich zwei Schiffbauaufträge erteilt worden, die jedoch für die Partenreederei "MS K..." nicht zu Ende geführt worden sind. Aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.1.2000 ist wegen Scheiterns des Projekts die Liquidation der Partenreederei beschlossen worden. Der Kläger hat den Beklagten zu 1. als Gründungsreeder, Initiator und Gestalter der Partenreederei MS "K..." und Herausgeber des Prospekts auf Schadensersatz wegen unrichtiger Prospektangaben in Anspruch genommen und mit der Klage Rückzahlung der geleisteten Einlage sowie Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen und entgangenen Zinsgewinns geltend gemacht. Die Beklagte zu 3) hat er als Treuhänderin sowie Gründungsmitglied und Initiatorin und den Beklagten zu 2) als Initiator, faktischen Geschäftsführer der Partenreederei sowie als Steuerberater ebenfalls in Anspruch genommen. Vom Beklagten zu 4) hat der Kläger Schadensersatz wegen unzureichender, fehlerhafter Prospektprüfung und vom Beklagten zu 5) hat er Schadensersatz wegen Verletzung eines Treuhandvertrages verlangt. Hinsichtlich eines eventuell bestehenden Schiedsvertrages hat der Kläger vorsorglich die Kündigung aus wichtigem Grund wegen arglistiger Täuschung und Vermögensverschlechterung auf Seiten der Beklagten erklärt. Wegen der Einzelheiten der dazu vorgetragenen Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 3.12.2000 Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 89.675 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 8.500 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte zu 5) verpflichtet ist, sämtlichen weiteren Schaden aus seinem (des Klägers) Beitritt zur Partenreederei MS "K..." am 14./18.11.1998 zu bezahlen, insbesondere aus der persönlichen quotalen Inanspruchnahme des Klägers als Partenreeder der Partenreederei MS "K...", soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung und dadurch entsteht, dass der Kläger von der MS "K..." R... KG oder deren Gesellschafter auf quotale Rückzahlung der auf das Treuhandkonto MS "K..." des Beklagten zu 5) bei der ... AG... , Kontonummer ... , Bankleitzahl ..., geleisteten Einlagen der Gesellschafter der MS "K..." R... KG wegen nicht erfolgten Beitritts der MS "K..." R... KG zur Partenreederei MS "K..." in Anspruch genommen wird, hilfsweise 1. den Beklagten zu 5) zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 85.000 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtlichen Schaden aus dem Beitritt des Klägers zur Partenreederei MS "K..." am 14./18.11.1998 zu bezahlen, soweit er nach der letzten mündlichen Verhandlung entsteht. Der Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Beklagten zu 2) bis 5) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1), 3) und 5) haben die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Der Beklagte zu 4) hat die örtliche Zuständigkeit gerügt. Über das Vermögen des Beklagten zu 2) ist am 3.1.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auf Antrag des Klägers hat der 5. Senat des OLG Oldenburg durch Beschluss vom 15.1.2001 gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO als örtlich zuständiges Gericht das Landgericht Aurich bestimmt. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Entscheidung wird auf den genannten Beschluss vom 15.1.2001 Bezug genommen (Bd. I Bl. 224). Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit der Klage angeordnet. Durch Zwischenurteil vom 2.2.2001 hat es entschieden, dass es für die Klage gegen die Beklagten zu 1), 3) 4) und 5) zuständig ist. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hat es eine Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 ZPO angenommen. Zur Begründung des Zwischenurteils hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einrede der Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nicht durchgreife. Der Beklagte zu 1) könne sich nicht mit Erfolg auf den Schiedsvertrag vom 26.8.1995/20.6.1997 berufen, weil der sachliche Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung die vorliegende Schadensersatzklage nicht erfasse und überdies auch eine formwirksame, gegenüber dem Kläger geltende Schiedsvereinbarung nach § 1027 ZPO a.F. nicht getroffen worden sei und die Schiedsklausel in dem Reedereivertrag auch nicht nach § 1048 ZPO a.F. gegenüber dem später in die Gesellschaft eingetretenen Kläger gelte. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf das genannte Zwischenurteil des Landgerichts Aurich vom 2.2.2001 Bezug genommen. Gegen dieses Zwischenurteil wendet sich der Beklagte zu 1) mit der Berufung. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe über etwas entschieden, was vom Kläger gar nicht beantragt worden sei. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung lediglich seinen Sachantrag gestellt; über diesen hätte das Landgericht entschieden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege eine wirksame, hier auch einschlägige Schiedsvereinbarung vor, die bereits in dem Reedereivertrag enthalten sei. Zunächst hätten der Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und die D... C... GmbH am 26.8.1995 einen schriftlichen Reedereivertrag nebst Schiedsklausel abgeschlossen und zudem einen dazugehörenden Schiedsgerichtsvertrag vom gleichen Tag. Der Reedereivertrag sei sodann im Zuge der Fortschreibung des Prospekts nach der Gründung der D... GmbH im Jahre 1997 inhaltlich im wesentlichen unverändert geblieben, aber dergestalt neu gefasst worden, dass jetzt (nur noch) der Beklagte zu 1) und die D... GmbH Gründungsreeder sein sollten. Dass im Kopf des Vertrages noch die Beklagte zu 3) erscheine, sei lediglich ein redaktionelles Versehen gewesen, was auch aufgrund des Vertragsinhalts im Übrigen deutlich werde. Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei als Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen auf den Kläger mit seinem Beitritt zur Reederei anwendbar, was eindeutig der Beitrittserklärung des Klägers und der darin enthaltenen Bezugnahme auf den gesamten Reedereivertrag zu entnehmen sei. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung der Anwendung des § 1048 ZPO a.F. könnten nicht überzeugen. Wenn der Kläger bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausdrücklich erklärt habe, Kenntnis vom gesamten Gesellschaftsvertrag und damit auch von der Schiedsklausel zu haben, könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er hätte seinerseits die Schiedsklausel noch gesondert unterzeichnen müssen. Die hier vorliegende Streitigkeit werde auch gegenständlich von der Schiedsgerichtsvereinbarung erfasst; denn im Kern gehe es um die Beteiligung des Klägers an der Partenreederei und hierauf seien auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bezogen. Der Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch durch Bankbürgschaft - abwenden zu können. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt dazu im wesentlichen vor: Soweit der Beklagte nunmehr erstmals darlege, dass die Partenreederei MS "K..." von dem Beklagten zu 1), der Beklagten zu 3) und der Fa. D... C... GmbH am 26.8.1995 gegründet worden sei, werde das mit Nichtwissen bestritten. Dass ein entsprechender Vertrag nebst Schiedsvertrag abgeschlossen und im Original unterzeichnet worden sei, werde ebenfalls mit Nichtwissen bestritten, ebenso angebliche redaktionelle Versehen bei Abfassung des Vertrages vom 20.6.1997. Es seien jedenfalls wesentliche Veränderungen in dem zweiten Gesellschaftsvertrag im Jahre 1997 enthalten, ohne dass eine entsprechende Aufhebung des ersten Vertrages aus dem Jahre 1995 nachvollzogen werden könne. Für eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung fehle bereits die notwendige Schriftform. nach § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. Soweit in der Beitrittserklärung formularmäßig auf den Reedereivertrag vom 25.8.1995 und die darin enthaltene Schiedsklausel verwiesen worden sei, sei eine entsprechende Inbezugnahme auch nach §§ 3, 9 AGBG unwirksam. Über § 1048 ZPO a.F. lasse sich eine Geltung der Schiedsklausel ebenfalls nicht begründen, da diese Vorschrift auf die hier vorliegende Gesellschaft und im Hinblick auf den notwendigen Anlegerschutz nicht anwendbar sei. Inhaltlich beschränke sich die Schiedsgerichtsvereinbarung auf Streitigkeiten im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, nicht aber auf sämtliche den Anlegern persönlich zustehenden Ansprüche, etwa aus Prospekthaftung oder aus arglistiger Täuschung durch die für den Prospekt Verantwortlichen. Schließlich sei eine evtl. Schiedsvertragsregelung auch vorsorglich wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger durch einen beim Landgericht eingereichten Schriftsatz erklärt, dass die Klage gegen den Beklagten zu 4) zurückgenommen werde; der Beklagte zu 4) hat der Klagerücknahme zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. G r ü n d e: Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Zwischenurteil ist zulässig. Wenn nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage oder einzelne Zulässigkeitselemente eine Zwischenentscheidung ergeht, ist diese - wie sich aus § 280 Abs. 2 ZPO ergibt - hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; es ist danach das Rechtsmittel gegeben, das bei dem entsprechenden Endurteil gegeben wäre. Dies ist hier die Berufung. Die auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten zu 1) ist aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weist keine Rechtsfehler auf, die eine Abänderung oder Aufhebung des Zwischenurteils rechtfertigen könnten. Es stellt insbesondere keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht sich in seiner Entscheidung - jedenfalls nach ihrem Tenor und ihrer Begründung - ausschließlich mit der Zuständigkeit befasst und diese bejaht hat, nicht aber umfassend über die Frage der Zulässigkeit der Klage entschieden hat. Durch § 280 ZPO wird nicht zwingend vorgegeben, dass die abgesonderte Verhandlung und die daraufhin ergehende Zwischenentscheidung sich auf die Zulässigkeit der Klage insgesamt beziehen müssen. Nach dem Normzweck des § 280 ZPO, dem Gericht die Möglichkeit einer sinnvollen Abschichtung zu geben, kann die abgesonderte Verhandlung und Zwischenentscheidung sich auch auf einzelne Elemente bzw. Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage beschränken, die (allein) zwischen den Parteien streitig sind (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 2. Aufl., § 280, Rdnr. 1, 2, 3, m. Fn. 5). Es sind danach keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich, die der hier vorgenommenen Beschränkung der abgesonderten Verhandlung und Zwischenentscheidung auf die streitige Frage der Zuständigkeit entgegenstehen. Auch der Einwand des Beklagten zu 1), dass das Landgericht dem Kläger etwas zuerkannt habe, was dieser nicht beantragt hat, greift nicht durch. Ausweislich des Tatbestandes und des Sitzungsprotokolls hat der Kläger seine vorher angekündigten Sachanträge gestellt. Die insoweit vom Kläger angetragene Entscheidung des Gerichts schließt jedoch notwendigerweise eine Prüfung der Zulässigkeit der Klage und damit auch der Zuständigkeit ein, worauf sich die Entscheidung des Landgerichts hier beschränkt. Die Abschichtung in der Verhandlung und Entscheidung auf Fragen der Zulässigkeit der Klage nach § 280 Abs. 1 ZPO, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, ist jedoch nicht von einem Antrag des Klägers abhängig, sondern eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die von Amts wegen vorgenommen wird (vgl. Musielak/Foerste, a.a.O., Rdnr. 3). Auch im Übrigen hat die Berufung des Beklagten zu 1) keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend die eigene Zuständigkeit bejaht. Hiergegen bringt der Beklagte zu 1) in seiner Berufungsbegründung nichts Erhebliches vor, was eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte. Zutreffend hat das Landgericht die Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit verneint, und zwar bereits wegen des Fehlens einer wirksam vereinbarten Schiedsklausel. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung ist unmittelbar zwischen den jetzigen Parteien des Rechtsstreits unstreitig nicht geschlossen worden. Eine solche Schiedsgerichtsvereinbarung ist auch nicht nach § 1031 Abs. 3 ZPO n.F. dadurch zustande gekommen, daß der Kläger die Beitrittserklärung zur Partenreederei (Partenreederei MS "K...") unterzeichnet, die Partenreederei diese Erklärung angenommen hat und in der Beitrittserklärung auf den Reedereivertrag vom 26.8.1995 verwiesen worden ist, der in § 19 eine Schiedsklausel enthielt. Die Regelung des § 1031 Abs. 3 ZPO n.F., die zum 1.1.1998 in Kraft getreten ist, ist im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich anwendbar, soweit eine Schiedsgerichtsvereinbarung durch die oben genannte, am 14.11.1998 gezeichnete Beitrittserklärung des Klägers und die entsprechende Annahmeerklärung am 18.11.1998 in Betracht kommt. Eine schlichte Verweisung in der Beitrittserklärung auf die Geltung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages vom 26.8.1995 reichte jedoch für die Vereinbarung der Schiedsklausel nicht aus, weil im vorliegenden Fall § 1031 Abs. 5 ZPO zur Anwendung kommt. Danach muss eine Schiedsvereinbarung, an der ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Parteien außerhalb ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit durch Unterzeichnung umfangreicher Klauselwerke sich einer Schiedsgerichtsvereinbarung unterwerfen und sich damit ihres Rechtsschutzes durch den gesetzlichen Richter des staatlichen Gerichts begeben, ohne dies zu merken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 22. Auflage, §1031, Rdnr. 35). § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO definiert dabei den Verbraucher als natürliche Person, die bei dem Geschäft, das den Gegenstand der Streitigkeit bildet, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Kläger, der als Großkundenbetreuer einer amerikanischen Aktiengesellschaft beruflich tätig ist, hat die Beteiligung an der Partenreederei MS "K..." zu Zwecken der privaten Vermögensanlage gezeichnet; insoweit geht es hier nicht um ein Geschäft im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit und die entsprechende Anlageentscheidung stand auch nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit. Die Beitrittserklärung des Klägers fiel danach unter § 1031 Abs. 5 ZPO, und eine damit zusammenhängende Schiedsgerichtsvereinbarung bedurfte danach der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Form. Diese Formvorschrift, die hier eine gesonderte schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung zum Inhalt hatte, ist jedoch offensichtlich nicht eingehalten worden. Der Kläger ist an die Schiedsklausel des im vorgelegten Prospekt abgedruckten Reedereivertrags vom 26.8.1995/20.6.1997 und an den dort ebenfalls abgedruckten gesonderten Schiedsvertrag vom 26.8.1995/20.6.1997 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelrechtsnachfolge infolge eines Erwerbs eines Gesellschaftsanteils von einem Gründungsreeder gebunden. Dabei kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die entsprechenden Verträge zu den angegebenen Daten mit dem im Prospekt wiedergegebenen Inhalt tatsächlich geschlossen worden sind, dahingestellt bleiben. Zwar geht die Rechtsprechung des BGH davon aus, dass bei der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag oder bei einer sonstigen Rechtsübertragung regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Hauptvertrag verbundenen Schiedsvereinbarung auf den Erwerber übergehen, ohne dass es dazu eines gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. bzw. der §§ 1029,1031 ZPO n.F. bedarf; die Schiedsvereinbarung soll vielmehr in solchen Fällen der Einzelrechtsnachfolge kraft Gesetzes analog § 401 BGB auf den Erwerber übergehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere auch bei einer Übertragung von Kommanditanteilen einer KG, auch einer PublikumsKG (vgl. BGH NJW 1998, 371; Zöller/Geimer, §1029 ZPO, Rdnr. 61 f.; Musielak/Voit, § 1029 ZPO, Rdnr. 8), und dies muss konsequenterweise auch bei der Übertragung vorhandener Gesellschaftsanteile (Parten) einer Partenreederei durch einen bisherigen Gesellschafter an einen Erwerber gelten. Eine solche Übertragung eines vorhandenen Gesellschaftsanteils der Partenreederei von einem Rechtsvorgänger an den Kläger ist im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar und ergibt sich selbst nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht. In dem in früheren Prospekten abgedruckten Reedereivertrag vom 26.8.1995 (vgl. Anlage K 9 der Klageschrift), der in § 19 die Schiedsklausel enthielt und auf den sich der gesonderte Schiedsvertrag vom gleichen Tag bezog, war zwar ursprünglich vorgesehen, dass die D... C... GmbH (Rechtsvorgängerin der D... M... ...GmbH ) Parten zu 100.000 DM und die Beklagte zu 3) 16.100 Parten mit insgesamt 14.900.000 DM übernehmen sollte. Danach mag ursprünglich eine Weiterübertragung der von der Beklagten zu 3) zu übernehmenden Gesellschaftsanteile vorgesehen gewesen sein. Nach der dann später angeblich vorgenommenen Änderung des Reedereivertrages am 20.6.1997 (vgl. abgedruckten Reedereivertrag im Prospekt Anlage K 1 der Klageschrift) war aber die Beklagte zu 3) nicht mehr als Mitgesellschafterin mit entsprechenden Parten vorgesehen; neben dem Beklagten zu 1) sollte die D... GmbH 100 Parten á 1.000 DM übernehmen und weitere 14.900 Parten sollten eingeworben werden. Wie nunmehr aus § 2 Abs. 2 S. 3 des Reedereivertrages vom 20.6.1997 entnommen werden muß, war im Rahmen der Einwerbung weiterer Reeder der unmittelbare Beitritt neuer Reeder zur Partenreederei vorgesehen; der Beitritt sollte mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung und deren Annahme durch den für die Partenreederei handelnden Korrespondentreeder bzw. dessen Bevollmächtigten erfolgen. Von dieser Möglichkeit des unmittelbaren Eintritts in die Partenreederei durch entsprechenden Vertrag zwischen dem Eintretenden und der Reederei (vertreten durch den Korrespondentreeder bzw. dessen Vertreter) hat auch der Kläger bei Zeichnung seiner Beitrittserklärung vom 14.11.1998 Gebrauch gemacht. Nach der im Zeitpunkt der Zeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger vorhandenen Gestaltung des angeblichen Reedereivertrages vom 20.6.1997 und insbesondere auch nach dem Inhalt der Beitrittsvereinbarung hat der Kläger jedenfalls nicht einen vorhandenen Gesellschaftsanteil von einem Rechtsvorgänger in der Partenreederei übernommen, sondern er sollte nach der vorliegenden Beitrittsvereinbarung als neuer Gesellschafter in die Partenreederei MS "K..." eintreten. Bei einem solchen Beitritt als neuer Gesellschafter können aber die für eine Anteilsübertragung geltenden Grundsätze, die an eine Einzelrechtsnachfolge anknüpfen, nicht angewandt werden und von einer automatischen Übernahme einer im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorhandenen Schiedsklausel kann nicht ausgegangen werden (ebenso im Ergebnis für den Beitritt als Kommanditist zu einer KG BGH NJW 1980, 1049). Schließlich lässt sich eine Bindung des Klägers an die Schiedsklausel in § 19 des Reedereivertrages auch nicht daraus herleiten, dass der Kläger als neu eingetretener Gesellschafter an die vorhandenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen und damit gemäß §1048 ZPO a.F. (1066 ZPO n.F.) auch an die in § 19 enthaltene Schiedsklausel gebunden ist. Nach § 1048 ZPO a.F., der aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 4 § 1 Abs. 1 des Schiedsverfahrensneuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) für die Wirksamkeit von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.1.1998) getroffenen Schiedsregelungen heranzuziehen ist, gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit entsprechend, wenn die Geltung der Schiedsgerichtsbarkeit in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet worden ist. Nach der Rechtsprechung gilt dies insbesondere auch für Schiedsklauseln, die in Satzungen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Vereine sowie Aktiengesellschaften enthalten sind. Zur Begründung ist dabei vor allem darauf verwiesen worden, dass die Satzung auf einem Willensakt des Vereins und nicht auf einem Vertrag beruhe und dass, sobald der Verein ins Leben getreten sei, die Satzung als die von dem Wechsel seiner Mitglieder unabhängige, losgelöste Verfassung des Eigenlebens des Vereins gelte (Vgl. RGZ 153,267,270; BGH NJW 1980,1049). Diese Argumentation, die maßgebend an die körperschaftliche Struktur von Vereinen und Kapitalgesellschaften anknüpft, passt jedoch nicht auf Personengesellschaften, etwa auf eine KG, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden worden ist (vgl. BGHZ 45, 282, 286; BGH NJW 1980,1049; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 493; zustimmend Musielak/Voit, § 1066 ZPO, Rdnr.7, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 1066, Rdnr. 5; MKZPO/Maier, §1048 ZPO, Rdnr.7; Schütze BB 1992, 1877, 1879; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 32, Rdnr. 3; a.A. Ebbing NZG 1999, 754, 756; K. Schmidt DB 1989, 2315). Sie passt auch nicht auf die personenrechtlich strukturierte Partenreederei, die eine Gesamthandsgemeinschaft besonderer Art darstellt und bei der sich die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag beurteilen (vgl. § 490 HGB; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 489 HGB, Rdnr. 2, 6 f.). Wenn - wie hier - sich die vereinbarte Partenreederei mangels eines noch nicht erworbenen bzw. gebauten Schiffes noch im Stadium einer Baureederei befindet, handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft mit reedereirechtlichem Einschlag (vgl. Rabe, a.a.O., § 509 HGB, Rdnr. 3); auf diese findet § 1048 ZPO a.F. (§ 1066 ZPO) jedenfalls keine Anwendung. Für einen Beitritt zu einer PublikumsKG hat der BGH entschieden, dass eine Schiedsklausel im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag über § 1048 ZPO a.F. später beigetretene Kommanditisten nicht bindet. Dabei hat der BGH nicht verkannt, dass eine PublikumsKG in manchen Beziehungen nicht der typischen KG mit den im Vordergrund stehenden personenrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter entspricht, sondern mehr einer Kapitalgesellschaft ähnelt. Dennoch hat er § 1048 ZPO a.F. nicht für anwendbar gehalten, sondern - entsprechend der vertragsrechtlichen Struktur, wie sie bei einem Gesellschaftsvertrag auch einer PublikumsKG vorliegt - eine der Formvorschrift des § 1027 ZPO (a.F.) entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarung mit dem eintretenden Kommanditisten verlangt. Dabei hat der BGH zutreffend hervorgehoben, dass der Schutzzweck der Formvorschrift des § 1027 ZPO a.F. (§ 1031 ZPO n. F.) die Anwendung dieser Regelung auch auf beitretende Kommanditisten gebietet; bei der PublikumsKG sei jedenfalls nicht weniger, sondern eher mehr als bei anderen Kommanditgesellschaften damit zu rechnen, dass sich unter ihren Kommanditisten auch geschäftlich weniger erfahrene und daher in besonderem Maße schutzbedürftige Personen befinden. Diese Erwägungen gelten in vollem Umfang auch für eine Partenreederei bzw. Baureederei der hier vorliegenden Art, die der steuerlich begünstigten Kapitalanlage dienen sollte, für eine erhebliche Zahl von Anlegern bestimmt gewesen und als Publikumsgesellschaft organisiert worden ist. Nicht nur die personenrechtliche Struktur der Gesellschaft und die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen innerhalb der Gesellschaft auf vertragsrechtlicher Grundlage sprechen für die Notwendigkeit einer wirksamen Vereinbarung der Zuständigkeit der Schiedsgerichte nach §§ 1029, 1031 ZPO (§ 1027 ZPO a.F.). Dies wird vor allem auch durch die Schutzbedürftigkeit der vielfach nicht oder zumindest nicht in diesem Bereich erfahrenen Kapitalanleger einer Partenreederei und den dargestellten Formzweck des § 1031 ZPO geboten. Es kann nach alledem nicht von einer auch gegenüber dem Kläger wirksamen Schiedsklausel ausgegangen werden. Letztlich kann dies sogar offen bleiben, und auch die Richtigkeit aller weiteren, vorstehend dargestellten Erwägungen zur Vereinbarung und Geltung der Schiedsgerichtsklausel kann dahingestellt bleiben. Unabhängig von der subjektiven Anwendbarkeit der vorliegenden Schiedsgerichtsvereinbarung kann diese nämlich auch nach ihrem Regelungsgegenstand und ihrer objektiven Reichweite hier nicht eingreifen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Nach § 19 des Reedereivertrages sollten die Schiedsgerichte zuständig sein für "sämtliche Streitigkeiten über das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vertrages zwischen den Mitreedern oder zwischen der Reederei und einzelnen Mitreedern". Der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag vom 26.8.1995/20.6.1997 beschreibt den Anwendungsbereich der Schiedsregelung dahingehend, dass "Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Partenreedereiverhältnisses bei der Partenreederei MS "K..." in ... ..." erfasst werden sollten. In dem Gesellschaftsvertrag sind danach eindeutig lediglich die Rechtsstreitigkeiten aus dem Reedereivertrag zwischen der Partenreederei und ihren Gesellschaftern und eventuelle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern angesprochen. Hierüber geht auch die Regelung in dem gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht hinaus. Auch bei einer weiten Auslegung des Anwendungsbereichs der Schiedsgerichtsvereinbarung könnte diese sich jedenfalls nur auf Streitigkeiten beziehen, die sich aus der Gesellschafterstellung des Klägers als Partenreeder ergeben oder jedenfalls mit dieser Rechtsposition untrennbar verbunden sind. Wenn hingegen der Gesellschafter nicht Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen seine Mitgesellschafter verfolgt, sondern Forderungen geltend macht, die ihm persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied der Partenreederei zustehen, liegt dies außerhalb des Anwendungsbereichs einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel (vgl. BGH NJW-RR 1991, 423,424). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Klärung der gesellschaftsrechtlichen Position des Klägers als Partenreeder bei der Partenreederei MS "K..." und um Streitfragen, die sich aus den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen oder dem Reedereivertrag ergeben, sondern um Schadensersatzansprüche aufgrund Prospekthaftung, aufgrund Verletzung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses und aus Deliktsrecht wegen angeblich vorliegender arglistiger Täuschung seitens der Prospektbeteiligten und sonstiger Personen, die an der Werbung, der Emission und Durchführung der Kapitalanlage beteiligt waren. Dies sind Ansprüche, die ihre Grundlagen nicht in dem Reedereivertrag haben und die sich nicht notwendigerweise stets gegen die Partenreederei oder einen Mitreeder richten müssen. So nimmt der Kläger hier auch Personen in Anspruch, die nicht Mitreeder sind, wie etwa den Beklagten zu 2). Auch die Beklagte zu 3) ist - soweit ersichtlich - nach dem geänderten Reedereivertrages vom 20.6.1997 nicht mehr als Reeder mit entsprechenden Parten an der Partenreederei MS " K... " beteiligt. Dies verdeutlicht vollends, dass es nicht um eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit geht, für welche die Schiedsklausel in § 19 des Gesellschaftsvertrages (Reedereivertrages) konzipiert worden ist. Nach der Rechtsnatur der hier vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche kann selbst bei einer weiten Auslegung der Schiedsklausel nicht mehr eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit innerhalb der Partenreederei und/oder eine solche um die Anwendung und Auslegung des Gesellschaftsvertrages angenommen werden. Die hier vorliegende Streitigkeit kann demnach nicht unter die vorhandene Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrages fallen. Selbst bei Annahme einer nach §1048 ZPO a.F. (§1066 ZPO n.F.) auch gegenüber dem Kläger wirksamen Schiedsklausel würde diese jedenfalls nur Streitigkeiten erfassen können, die ihre Grundlage im Mitgliedschaftsverhältnis der Partenreederei haben (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kapitel 32, Rdnr. 9). Um eine solche Rechtsstreitigkeiten geht es aber hier gerade nicht. Für die Klage des Klägers ist danach die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht durch eine wirksame Schiedsgerichtsklausel ausgeschlossen. Das Landgericht Aurich ist auch nicht aus einem anderen Grunde unzuständig. Soweit es um die zunächst umstrittene örtliche Zuständigkeit geht, ist der Beschluss des 5. Senats des OLG Oldenburg vom 15.1.2001 zu beachten, mit dem das Landgericht Aurich gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO als örtlich zuständiges Gericht bestimmt worden ist. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist nach alledem zurückzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie auf § 546 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 2 ZPO. |
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