Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 07/03 | 09.09.2003 | Schiedsspruch: - Inhalt des Schiedsspruchs Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schiedss | |
B E S C H L U S S: Der am 10. September 2001 in Rotenburg (Wümme) ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts i.R. ... als Schiedsgerichtsobmann und den Rechtsanwälten ... und ... als Schiedsrichter mit folgendem Wortlaut: „Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die ... die nachfolgenden Ansprüche hat, die als selbständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz der ... einzustellen sind: a) Bonusforderung des Klägers gegen die ... gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrags in Höhe von 50.000 DM, b) Provisionsforderung des Klägers gegen die ... in Höhe von 166.185,18 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2001,“ wird für vollstreckbar erklärt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Wert von 110.534,30 €. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: Das oben genannte Schiedsgericht, das auf Grundlage des von den Parteien geschlossenen Schiedsvertrages tätig geworden ist, hat am 10. September 2001 folgenden Schiedsspruch erlassen: l. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die ... die nachfolgenden Ansprüche hat, die als selbständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz der ... einzustellen sind: a) Bonusforderung des Klägers gegen die ... gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 50.000 DM, b) Provisionsforderung des Klägers gegen die ... in Höhe von 166.185,18 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2001. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.000 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2000 zu zahlen. III. m Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die ... , ..., aufgrund der Kündigung des Beklagten seit dem 1. September 2000 aufgelöst und der Kläger spätestens seitdem zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung nicht mehr berechtigt ist. V. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst." Der Schiedskläger hat mit Schriftsatz vom 12. August 2003 beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären wegen der Zahlungsansprüche zu l a (50.000 DM Bonus) und b (166.185,18 DM nebst Zinsen). Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 1. September 2003 dem Antrag widersprochen und auf den Feststellungscharakter der zur Vollstreckbarkeit gestellten Anträge aus dem Schiedsspruch verwiesen. Im Übrigen habe sie ein erneutes Schiedsverfahren eingeleitet. Der Antrag, den Schiedsspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle ergibt sich daraus, dass das schiedsrichterliche Verfahren in ... und somit im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle stattgefunden hat (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Formerfordernisse nach § 1064 ZPO sind eingehalten. Der Antrag ist auch begründet (§ 1060 ZPO). Auch Schiedssprüche ohne vollstreckbaren Inhalt (feststellende Schiedssprüche) sind für vollstreckbar zu erklären, um der im schiedsgerichtlichen Verfahren siegreichen Partei die präkludierende Wirkung nach § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu sichern. Die Vollstreckbarerklärung ist Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, nicht aber ist die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung Voraussetzung für die Vollstreckbarkeitserklärung (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Seite 282). Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Nach erfolgter Anhörung der Schiedsbeklagten und Antragsgegnerin entscheidet der Senat nach § 1063 ZPO durch Beschluss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Gegenstandswert dieses Verfahrens entspricht dem Wert, den der Schiedskläger und Antragsteller als selbständige Rechnungsposten berücksichtigt finden will. Ob im Auseinandersetzungsverfahren tatsächlich eine Auskehrung in der Höhe erfolgt, ist für die Bemessung des Wertes dieses Verfahrens unerheblich, denn diese Beträge entlasten den Schiedskläger in jedem Fall. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 06/06 | 31.05.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - fehlerhafte Bildung des Schie | |
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch vom 30. Juni 2006 des in Helsinki/Finnland gebildeten Schiedsgerichts bestehend aus dem von dem Vermittlungsausschuss der finnischen Zentralhandelskammer bestellten Rechtsanwalt R. als Einzelschiedsrichter, wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragsstellerin deren offene Rechnungen, Kapitel in Höhe von 48.510,37 EUR nebst Jahreszins in Höhe von 16% aus dem nicht beglichenen Kapitel seit der Fälligkeit der Rechnungen zu zahlen, wie folgt: aus 45.226,00 EUR seit dem 1. Mai 2003, aus 1.731,20 EUR seit dem 7. Februar 2003, aus 1.404,90 EUR seit dem 17. März 2003 und aus 148,27 EUR seit dem 22. April 2003 Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin für den durch den Vertragsbruch entgangenen Verkaufsgewinn Schadensersatz in Höhe von 91.891,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9,5 % seit dem 17. März 2006 zu leisten. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 22.358,00 EUR nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 10 % seit dem 1. August 2006 zu tragen. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin die für die Bestellung des Schiedsrichters an die finnische Zentralhandelskammer entrichtete Registergebühr in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 10 % seit dem 1. August 2006 zu tragen. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das gesamte Schiedsrichterhonorar von 12.820,00 EUR abzüglich der geleisteten Vorschüsse zu zahlen, mithin der Antragstellerin 8.880,25 EUR nebst Verzugszinsen von 10 % auf 4.000,00 EUR seit dem 1. August 2006 und auf 4.880,25 EUR seit dem 14. Oktober 2006 zu erstatten. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin sowie der Antrag der Antragsgegnerin auf Nichtanerkennung des Schiedsspruchs werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens nach einem Streitwert bis 180.000,00 EUR. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G R Ü N D E I. Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft finnischen Rechts, erstrebt die Vollstreckbarerklärung eines finnischen Schiedsspruchs. Zwischen den Parteien bestand seit Ende 2002 ein Geschäftsverhältnis, in dessen Rahmen die Antragsgegnerin in einem Geschäft in H. das sog. "LeftFootMarketingKonzept" der Antragstellerin umsetzen sollte. Hierbei ging es um ein System, welches die individuelle auf den einzelnen Kunden zugeschnittene Anpassung und Fertigung von Schuhen beinhaltet. Ob zwischen den Parteien ein wirksamer Lizenzvertrag zustande gekommen ist, ist streitig. Jedenfalls gibt es ein von beiden Parteien unterschriebenes "Licence Agreement" in englischer Sprache mit dem Zusatz "Draft 30.10.2002", welches in Ziff. 13 folgende Regelung enthält: "Bei Streitigkeiten, die sich in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, und nicht gütlich beigelegt werden können, ist ein Schiedsverfahren in Finnland durchzuführen. Das Schiedsgericht besteht aus einem (1) Mitglied. Wenn die Vertragspartner über den Schiedsrichter keine Einigung erzielen, wird er durch den Vermittlungsausschuss der finnischen Zentralhandelskammer gemäß geltenden Bestimmungen bestellt. Gerichtsstand für das schiedsrichterliche Verfahren ist Helsinki, Finnland, und das schiedsrichterliche Verfahren ist in englischer Sprache durchzuführen, wenn nichts anderes vereinbart wird. Für diesen Vertrag, der auf der Grundlage finnischen Rechts verfaßt wurde, gilt finnisches Recht." Die Zusammenarbeit der Parteien wurde bereits im März 2003 durch Kündigung seitens der Antragsgegnerin beendet. Diese nahm die Antragstellerin zunächst wegen behaupteter Ansprüche aus dem Vertrag vor dem LG Hamburg in Anspruch. Dieses wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 19. September 2005 als unzulässig ab, da die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen hätten. Die Antragsgegnerin erhob daraufhin Zahlungsklage vor einem Schiedsgericht in Finnland. In der Antragsschrift vom 14. November 2005 wird auf die Schiedsgerichtsvereinbarung in Art. 13 des "Licence Agreement" vom 30. Oktober 2002 Bezug genommen. Die Antragsgegnerin schlug ferner Prof. E. A. als Schiedsrichter vor. Im Rahmen dieses Verfahrens machte die Antragstellerin widerklagend ihrerseits mit Schriftsatz vom 28. November 2005 Ansprüche geltend und teilte mit, die Parteien hätten sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen können. Daraufhin wurde in der Sitzung des Vermittlungsausschusses der finnischen Zentralhandelskammer am 2. Februar 2006 auf Antrag beider Parteien Herr Rechtsanwalt R. als Einzelschiedsrichter bestellt (Schiedsspruch vom 30. Juni 2006). Einwendungen gegen das Verfahren zur Einsetzung des Schiedsgerichts und zur Bestellung des Schiedsrichters wurden von den Parteien nicht geäußert (a.a.O.). Ferner vereinbarten die Bevollmächtigten der Parteien in dem Schiedsverfahren am 19. Dezember 2005, dass dieses in finnischer Sprache geführt wird. Mit Schiedsspruch vom 30. Juni 2006 wurde die Klage der Antragsgegnerin zurückgewiesen und diese auf die Widerklage verurteilt, an die Antragstellerin 48.510,37 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 16 % aus dem nicht beglichenen Kapital seit der Fälligkeit der Rechnungen zu zahlen, wie folgt: aus 45.226 EUR seit dem 1. Mai 2003, aus 1.731,20 EUR seit dem 7. Februar 2003, aus 1.404,90 EUR seit dem 17. März 2003 und aus 148,27 EUR seit dem 22. April 2003, an die Antragstellerin Schadensersatz für den durch den Vertragsbruch entgangenen Gewinn in Höhe von 91.891,80 EUR nebst Zinsen gem. § 4 Abs. 1 Zinsgesetz seit dem 17. März 2006 zu leisten, die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 22.538 EUR nebst Verzugszinsen gem. § 4 Abs. 1 Zinsgesetz ab einem Monat nach Ergehen der schiedsrichterlichen Entscheidung zu tragen, der Antragsgegnerin die für die Bestellung des Schiedsrichters an die finnische Zentralhandelskammer entrichtete Registergebühr in Höhe von 5.000 EUR nebst Verzugszinsen gem. § 4 Abs. 1 des Zinsgesetzes ab einem Monat nach Ergehen der schiedsrichterlichen Entscheidung zu zahlen, das gesamte Schiedsrichterhonorar von 12.820, EUR abzüglich der geleisteten Vorschüsse zu zahlen, mithin 4.820 EUR an den Schiedsrichter und 4.000 EUR an die Antragstellerin. Ein nur gegen die Höhe des Schiedsrichterhonorars zulässiges Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch wurde nicht eingelegt. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin nach Erlass des Schiedsspruchs am 1. September 2006 zur Zahlung von insgesamt 202.779,79 EUR auf, was diese am 15. September 2006 ablehnte. Die Antragstellerin trägt vor, auf das Fehlen einer Schiedsgerichtsvereinbarung könne die Antragsgegnerin sich schon deshalb nicht berufen, weil sie selbst in Finnland das Schiedsverfahren eingeleitet habe. Ein Verstoß des finnischen Schiedsspruchs gegen den ordre public liege ebenfalls nicht vor, da die Antragsgegnerin sich nur gegen das Ergebnis und die vorgenommene Beweiswürdigung wende. Die Parteien hätten sich ferner wirksam auf die Durchführung des Schiedsverfahrens in finnischer Sprache verständigt. Auch sei der Schiedsrichter, auf den die Parteien sich im Übrigen einvernehmlich verständigt hätten, nicht befangen. Ferner sei auch die Zustellung des Schiedsspruchs wirksam am 30. Juni 2006 erfolgt. In der Sache müsse der Zinsausspruch gemäß den in Finnland geltenden Zinssätzen konkretisiert werden, so dass die Tenorierung anzupassen sei. Von dem Schiedsrichterhonorar müsse die Antragsgegnerin weitere 4.820 EUR an die Antragstellerin zahlen, da die Antragsgegnerin diese entgegen der Tenorierung in Ziff. 1.4 des Schiedsspruchs nicht an den Schiedsrichter gezahlt habe, so dass die Antragstellerin als ebenfalls Verpflichtete diese Zahlung an den Schiedsrichter erbracht habe. Ferner stehe ihr unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ein Anspruch auf Zahlung von 1.304,25 EUR für eine teilweise nicht anzurechnende Geschäftsgebühr zu. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, 1. den Schiedsspruch vom 30. Juni 2006 des in Helsinki/Finnland gebildeten Schiedsgerichts, bestehend aus dem von dem Vermittlungsausschuss der finnischen Zentralhandelskammer bestellten Rechtsanwalt R. als Einzelschiedsrichter, als für in Deutschland vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, 2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an die Antragstellerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.304,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, 1. die Anträge der Gegenseite zurückzuweisen, 2. festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin trägt vor, das Geschäftsverhältnis sei nur aufgrund einer konkludenten mündlichen Vereinbarung aufgenommen worden. Einen wirksamen schriftlichen Vertrag mit einer Schiedsgerichtsabrede habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die unterschriebene Vereinbarung sei lediglich ein Entwurf ("Draft") gewesen. Demgegenüber habe die Antragstellerin nachträglich einseitig das Wort „Draft" gestrichen, ein Datum eingesetzt und eine Anlage beigefügt. Es fehle für die Anerkennung deshalb bereits an einer vorzulegenden Schiedsvereinbarung nach Art. IV Abs. 1b) UNÜ. Da der sie in dem finnischen Verfahren vertretende Rechtsanwalt W. seit 2002 nicht mehr Mitglied der Anwaltskammer sei, sei sie auch nicht wirksam vertreten worden, so dass der Schiedsspruch schon deshalb keine Wirkung gegen sie entfalte. Ferner sei ihr ein Schiedsspruch in der vereinbarten Form, nämlich in englischer Sprache, nicht zugegangen. Die Vereinbarung einer Durchführung des Schiedsverfahrens in finnischer Sprache sei mit ihr nicht abgesprochen worden. Hiermit wäre sie auch nicht einverstanden gewesen. Ferner sei der Schiedsrichter nicht unparteiisch gewesen, weil er mit seiner Kanzlei Mitglied in der finnischen Wirtschaftsorganisation "F. V." sei, der auch eine Gesellschafterin der Antragstellerin sowie ein weiteres Unternehmen angehöre, das Fördermittel an diese gezahlt habe. Die Befangenheit des Schiedsrichters zeige sich auch an dem Inhalt des Schiedsspruchs, der einseitig zugunsten der Antragstellerin ausgefallen und sich mit Vorbringen sowie Beweisantritten der Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt habe. Ferner entbehrten die ausgeurteilten Zahlungspositionen jeder Grundlage, da eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Ware u. ä. mangels Kaufvertrages nicht bestanden habe. Auch die Schadensersatzforderung entbehre jeglicher Grundlage. Schließlich sei eine wirksame Zustellung des Schiedsspruchs nicht erfolgt. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 30. Juni 2006 ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. dem UNÜbereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl. 1961 II S. 121, zulässig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin im hiesigen Bezirk ihren Wohnsitz hat. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des finnischen Schiedsspruchs ist gemäß 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ auch begründet. Der weitergehende Zahlungsantrag sowie der Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung der Nichtanerkennung des Schiedsspruchs im Inland sind demgegenüber zurückzuweisen. 1. Die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung des Schiedsspruchs liegen vor. Die Antragstellerin hat gem. Art. IV Abs. 1 a) UNÜ das Original des Schiedsspruches vorgelegt. Auch liegt die gemäß Art. IV Abs. 2 des UNÜ erforderliche Übersetzung des Schiedsspruches vor. Gem. Art, IV Abs. 2b) UNÜ ist ferner die Urschrift der Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II UNÜ oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift vorzulegen. Ob die Parteien eine derartige Schiedsvereinbarung getroffen haben und diese sich aus Ziff. 13 des "Licence Agreement" ergibt, kann hier offen bleiben. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz in Art. VII UNÜ das nationale deutsche Recht, nämlich § 1064 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 ZPO, Vorrang hat. Denn diese Regelungen sind anerkennungsfreundlicher als Art. IV. des UNÜbereinkommens (BGH NJW-RR 2004, 1504; Zöller/Geimer, a.a.O., Anh. § 1061, Art. IV UNÜ, Rdnr. 1 m.w.N.). Gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO, der gem. § 1064 Abs. 3 ZPO auch auf ausländische Schiedssprüche anzuwenden ist, muss mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches nur der Schiedsspruch selber oder eine beglaubigte Abschrift davon vorgelegt werden. Die Urschrift der Schiedsvereinbarung oder eine beglaubigte Abschrift davon wird dagegen nach nationalem Recht nicht verlangt. 2. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches liegen vor. Anerkennungshindernisse nach Art. V UNÜ sind nicht gegeben. a) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf gem. Art. V Abs. 1 a) UNÜ versagt werden, wenn keine wirksame Schiedsgerichtsklausel vorliegt. Gemäß Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig noch entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann. Hierbei ist es zunächst unerheblich, dass der finnische Schiedsrichter im Schiedsspruch selbst von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausgegangen ist. Dem Schiedsgericht kommt nämlich keine Kompetenz-Kompetenz zu, kraft derer es befugt wäre, mit Bindungswirkung für das über die Anerkennung des Schiedsspruchs entscheidende staatliche Gericht festzustellen, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung vorlag. Vielmehr hat das im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung angerufene innerstaatliche Gericht selbst festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen der Art. II und V des UNÜbereinkommens erfüllt sind. Das deutsche staatliche Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des UNÜbereinkommens weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (BGHZ 162, 9 ff. unter II. 2. c); Beschluss des Senats vom 4. September 2003 - 8 Sch 11/02 -, SchiedsVZ 2004, 165). Vorliegend kann die Antragsgegnerin sich indessen nicht auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsgerichtsabrede der Parteien berufen. Zwar ist auch in diesem Verfahren streitig, ob das von beiden Parteien unterschriebene "Licence Agreement", in dem in Ziff. 13 die Schiedsklausel enthalten ist, als bereits bindender Vertrag wirksam zustande gekommen ist oder ob es sich lediglich um einen Entwurf zum Zwecke weiterer Vertragsverhandlungen handeln sollte. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis aus zwei Gründen nicht an. Zum einen ist zwischen den Parteien durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. September 2005 auf das von der Antragsgegnerin angestrengte Verfahren rechtskräftig gem. § 322 ZPO festgestellt, dass eine Klage vor den ordentlichen Gerichten unzulässig ist, weil die Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben. Die materielle Rechtskraft des Prozessurteils besagt hierbei nicht nur, dass die abgewiesene Klage unzulässig war, sondern, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umständen mindestens aus dem in den Entscheidungsgründen genannten Grund unzulässig war und ist (ZöllerVollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 322 Rdnr. 1a). Steht zwischen den Parteien aber fest, dass Streitigkeiten aus ihrer Geschäftsbeziehung nicht vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden können, sondern diese unter die Schiedsabrede fallen, so ist damit zugleich festgestellt, dass Rechtsstreitigkeiten vor den Schiedsgerichten auszutragen sind. Die Annahme einer Unzuständigkeit auch der Schiedsgerichte, und sei es auch erst im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, liefe demgegenüber auf die Verweigerung jeglicher Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe hinaus, weil dann sowohl staatliche Gerichte als auch Schiedsgerichte unzuständig wären. Zum anderen ist es der Antragsgegnerin auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens versagt, sich im Vollstreckbarkeitsverfahren auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsabrede zu berufen. Sie selbst hat nämlich nach der Abweisung der Klage vor dem Landgericht Hamburg mit Schriftsatz vom 14. November 2005 ein schiedsrichterliches Verfahren in Finnland eingeleitet und sich hierzu ausdrücklich auf Art. 13 des "Licence Agreement" vom 30. Oktober 2002 berufen. Ferner hat sie für das durchzuführende Verfahren selbst einen Schiedsrichter vorgeschlagen. Nachdem die Antragstellerin am 28. November 2005 ebenfalls die Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens angezeigt hatte und eine Einigung der Parteien auf einen Schiedsrichter zunächst nicht erfolgen konnte, haben die Parteien ausweislich der Feststellungen im Schiedsspruch in der Sitzung des Vermittlungsausschusses der finnischen Zentralhandelskammer am 2. Februar 2006 übereinstimmend Rechtsanwalt R. als Schiedsrichter bestellt (Schiedsspruch, S. 6). Auch in der Folgezeit haben die Parteien gegen das Verfahren zur Einsetzung des Schiedsgerichts und die Bestellung des Schiedsrichters keine Einwände erhoben (Schiedsspruch, a.a.O.). Wenn die Antragsgegnerin indessen selbst unter Berufung auf eine Schiedsklausel ein Schiedsverfahren einleitet, an der Einigung über die Person des Schiedsrichters mitwirkt und im weiteren Verfahren gegen die Tätigkeit des Schiedsgerichts keine Einwände erhebt, kann sie sich nicht im anschließenden Vollstreckbarkeitsverfahren auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen. So hat auch der BGH bereits entschieden, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei sich vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf einen Schiedsvertrag beruft, im Schiedsverfahren und im anschließenden gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung dann aber geltend macht, ein gültiger Schiedsvertrag sei nicht zustande gekommen (NJW-RR 1987, 1194). Erst recht muss das gelten, wenn wie hier die Antraggegnerin selbst das Schiedsverfahren einleitet und sich dann nach dessen für sie ungünstigen Ausgang auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung beruft. b) Nach Art. V Abs. 1 b) UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung ferner versagt werden, wenn die Partei, gegen die das Verfahren betrieben wird, u. a. den Nachweis erbringt, dass oder dass sie ihre Angriffs oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Diese Vorschrift umfasst insbesondere den Fall der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (BGH NJW 1990, 2199, 2200; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rdnr. 81 f., 84f., 89). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Zudem müssen die Parteien die Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll (BGH, a.a.O.). Insoweit gelten für inländische und ausländische Schiedsverfahren grundsätzlich dieselben Regeln. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Schiedsgericht Beweisanträge der Parteien aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt. Das gilt selbst dann, wenn die Beurteilung im Einzelfall fehlerhaft sein sollte, solange sie jedenfalls nicht nur vorgeschoben ist, um zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vorbringen der Parteien überhaupt nicht befasst hat (BGH NJW 1992, 2299, 2300; vgl. auch österr. OGH IPRax 1992, 331). Vorliegend kann von einem Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein. Die Parteien des Schiedsverfahrens hatten umfassend Gelegenheit, ihren Standpunkt jeweils vorzutragen (S. 6-37 des Schiedsspruchs). Ferner hat das Schiedsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme die von den Parteien vorgelegten Schriftstücke als Beweismittel aufgeführt sowie Zeugen vernommen (S. 37 - 48 des Schiedsspruchs). Weiter fanden am 15. Juni und 21. Juni 2006 zwei Verhandlungen vor dem Schiedsgericht statt (S. 48 des Schiedsspruchs). Schließlich hat sich das Schiedsgericht im eigentlichen Schiedsspruch mit den einzelnen streitigen Punkten unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Beweisaufnahme auseinandergesetzt (S. 48 - 62 des Schiedsspruchs). Auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kommt es hier nicht an. c) Gem. Art. V 1d) UNÜ wird die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, den Beweis erbringt, dass die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfindet, nicht entsprochen hat. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus Ziff. 13 des "Licence Agreement" ergibt sich zwar, dass das schiedsrichterliche Verfahren in englischer Sprache zu führen ist. Doch gilt das ausdrücklich nur dann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hier haben die Bevollmächtigten Parteien indessen durch emails vom 16. und 19. Dezember 2005 vereinbart, dass das Schiedsverfahren in finnischer Sprache geführt wird. Hieran ist auch die Antragsgegnerin gebunden. Ohne Erfolg macht sie geltend, ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt W., sei seit 2002 nicht mehr Mitglied der Anwaltskammer, weshalb die Vertretungsabrede unwirksam und keine wirksame Vertretung im Schiedsverfahren erfolgt sei. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, dass die Frage der Zulassung des Bevollmächtigten einer Partei im Schiedsverfahren davon abhängt, ob dieser bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen ist. Ziff. 13 des "Licence Agrement" sieht nicht vor, dass die Parteien sich überhaupt im Schiedsverfahren vertreten lassen müssen, und schon gar nicht ist die Vertretung durch einen bei der finnischen Rechtsanwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Auch die Ernennung des Schiedsrichters entspricht dem schiedsgerichtlichen Verfahren. Nachdem die Parteien sich zunächst nicht auf einen gemeinsamen Schiedsrichter geeinigt hatten, wurde dann der Vermittlungsausschuss der finnischen Zentralhandelskammer angerufen, in dessen Sitzung am 2. Februar 2006 auf Antrag beider Parteien Rechtsanwalt R. zum Schiedsrichter bestellt wurde. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin ferner geltend, ihr sei der Schiedsspruch nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Aus der vorgelegten Bescheinigung vom 11. September 2006 ergibt sich, dass die Zustellung des Schiedsspruches noch am 30. Juni 2006 erfolgte. Warum das nicht der Fall gewesen sein soll, legt die Antragsgegnerin nicht mit Substanz dar. Maßgeblich ist hier nicht die Zustellung des Schiedsspruchs an die Antragsgegnerin persönlich, sondern an ihren Bevollmächtigten. Insoweit hat die Antragstellerin vorgetragen, die Zustellung sei hier in der nach finnischem Recht zulässigen Form durch email erfolgt. d) Nach Art. V Abs. 2b) UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde. aa) Ohne Erfolg beruft die Antragsgegnerin sich zunächst auf die fehlende Unparteilichkeit des Schiedsrichters. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nicht schon dann vor, wenn ein ausländisches Schiedsverfahren von zwingenden Regeln der inländischen Prozessführung abweicht. Erforderlich ist vielmehr ein Verstoß gegen den ordre public international (BGHZ 98, 70, 73f.; NJW 1990, 2199). Das unterwirft die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche regelmäßig einem weniger strengen Regime als die inländischen Schiedsgerichtsentscheidungen. Erforderlich ist deshalb, dass das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet. Insbesondere führen Verletzungen des Neutralitätsgebotes nur dann zur Versagung der Anerkennung, wenn sie mit den Grundsätzen richterlicher Amtsführung schlechthin unvereinbar sind, etwa weil sie aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters die konkrete Befürchtung rechtfertigen, dass der Schiedsrichter nur Vollstrecker des Willens einer Partei ist, oder weil der Schiedsrichter aus sachfremden Erwägungen die Belange einer Partei einseitig fördert (BGHZ 98, 70, 74f.). Ferner muss sich das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsgerichtlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben. Es muss mithin feststehen, dass der Ernannte wegen seiner besonderen Beziehung zu einer Partei als Schiedsrichter ungeeignet oder dass er einer Partei gegenüber voreingenommen ist und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH, a. a. O.; NJWRR 2001, 1059). Hier kann eine Befangenheit des Schiedsrichters/Rechtsanwalt R., die dem Schiedsspruch wegen des Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung versagen würde, nicht angenommen werden. In Rechnung zu stellen ist hierbei zunächst, dass die Bestellung des Schiedsrichters im Ergebnis einvernehmlich durch die Parteien erfolgte und von diesen weder gegen das Verfahren noch gegen die Bestellung des Schiedsrichters Einwände erhoben wurden. Ferner kann alleine aus dem Umstand der Mitgliedschaft des Schiedsrichters in der "F. V. ..." nicht auf dessen Befangenheit geschlossen werden, auch wenn in dieser Vereinigung zugleich die Firma "H. B. ...", die an der Antragstellerin beteiligt ist, und die Firma "T.", die Fördermittel an die Antragstellerin gezahlt haben soll, Mitglied sind. Ausweislich der vorgelegten Liste sind eine große Anzahl von Personen und Unternehmen Mitglied der "F. V. ...", deren Ziel es ist, die Interessen seiner Mitglieder auf wirtschaftlichem Gebiet zu fördern. Bei dieser Vereinigung handelt es sich mithin um einen Verein im Bereich des Wirtschaftsrechtes. Das Unternehmen "T." ist überdies nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin eine öffentlichrechtliche Organisation, die Fördermittel an finnische Unternehmen im Bereich innovativer Technologieentwicklung vergibt. Alleine aus dieser Mitgliedschaft des Schiedsrichters in der "F. V. ..." kann mithin nicht geschlossen werden, dass er hier nur Vollstrecker des Willens der Antragstellerin gewesen wäre oder sich bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. bb) Auch der Inhalt des Schiedsspruchs selbst mit dessen dort getroffenen Feststellungen verstößt nicht gegen den ordre public. Alleine der Umstand, dass das Schiedsgericht sich in dem Verfahren den Argumenten der Antragstellerin angeschlossen hat, kann in keinem Fall unter dem Gesichtspunkt des ordre public geltend gemacht werden, da es sich hier um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung handelt, die wegen des Verbotes der "révision auf fond" im Vollstreckungsverfahren nicht zu überprüfen ist (vgl. öst. OGH IPrax 1992, 331; OLG Hamburg OLGR 2000, 19, 21). Das Schiedsgericht hat sich in seiner Würdigung im Schiedsspruch auch mit den Argumenten der Parteien auseinandergesetzt und zu den verschiedenen vorgebrachte Aspekten jeweils gesondert Stellung genommen (vgl. S. 48 - 62 des Schiedsspruchs). Dass hier nicht noch einmal jeder Einwand der Antragsgegnerin im einzelnen behandelt wurde, ist unerheblich. An die Begründung von Schiedssprüchen können nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, die für Urteile staatlicher Gerichte maßgeblich sind. Insbesondere braucht ein Schiedsspruch nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung zu nehmen (BGH NJW 1992, 2299; 1990, 2199, 2200). Es reicht aus, dass das Schiedsgericht sich auf die Erörterung des Parteivorbringens und der Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Urteilserwägungen von Bedeutung sind. Das ist hier geschehen. Da eine inhaltliche Nachprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruchs im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht zulässig ist, kommt es deshalb auf den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin, mit der diese sachliche Einwendungen gegen den Umstand ihrer Verurteilung erhebt (Abschluss Schiedsvereinbarung, rechtliche Einordnung des Vertrages, Mangelhaftigkeit der Lieferungen der Antragstellerin, irrführende Werbung, Preisdiktat, Lieferverzögerungen, fehlendes Markenzeichen und Patent der Antragstellerin, Höhe der ausgeurteilten Forderung), nicht an. 3. Ist der Schiedsspruch mithin dem Grunde nach anzuerkennen, so hat eine Konkretisierung hinsichtlich des Zinsausspruches zu erfolgen, da an mehreren Stellungen bezüglich der Entscheidung zur Hauptsache und zu den Kosten nur pauschal auf § 4 Abs. 1 des Zinsgesetzes vom 17. März 2006 verwiesen wird. Genügt ein anzuerkennender ausländischer Titel nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die nach deutschem Vollstreckungsrecht an einen Vollstreckungstitel zu stellen sind, ergeben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich die titulierte Leistungspflicht ergibt, aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen im Inland zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen, so ist es zulässig und geboten, den ausländischen Titel in der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren (BGH NJW 1986, 1440). So liegt es hier. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten § 4 Abs. 1 des finnischen Zinsgesetzes beträgt der Zinssatz im Fall des Verzuges 7 Prozent über der Referenzrate, die von der Bank von Finnland festgesetzt wird. Der maßgebliche Richtzins betrug nach den von der Antragstellerin vorgelegten und von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Unterlagen ab 1. Januar 2006 2,5 % und ab 1. Juli 2006 3,0 %, so dass der Zinssatz nach § 4 Abs. 1 des Zinsgesetzes sich auf 9,5 % bzw. 10,0 % beläuft. Entsprechende Konkretisierungen des Zinsausspruchs waren mithin beim Hauptsacheausspruch bezüglich des Schadensersatzes und bei den Entscheidungen über die Prozesskosten, die Kosten bezüglich der Bestellung des Schiedsrichters sowie der Schiedsgerichtskosten vorzunehmen. Ferner war der Ausspruch über die Schiedsgerichtskosten dahin zu konkretisieren, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an die Antragstellerin einen Betrag von 8.820,25 EUR zu zahlen. Ausweislich des Schiedsspruchs hat die Antragsgegnerin das gesamte Schiedsrichterhonorar von 12.820 EUR zu tragen. Hiervon hat sie als Vorschuss bereits 4.000 EUR an den Schiedsrichter zu richten. Der Antragstellerin zu erstatten hat sie den von dieser geleisteten Vorschuss von 4.000 EUR sowie weitere 4.820 EUR Honorar und 60,25 EUR Zinsen, die die Antragstellerin ausweislich der Bescheinigung des Schiedsrichters vom 18. September 2006 an diesen gezahlt hat, weil die Antragstellerin nach den Feststellungen im Schiedsspruch für das Honorar gesamtschuldnerisch mit der Antragsgegnerin haftet und die Antragsgegnerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. 4. Zurückzuweisen ist der Antrag demgegenüber, soweit die Antragstellerin die weitere Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.304,25 EUR nebst Zinsen begehrt. Insoweit handelt es sich um den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit der inländischen Verfahrenbevollmächtigten der Antragstellerin anlässlich der Geltendmachung der Forderung nach Erlass des Schiedsspruchs. Diese Kosten könnten der Antragstellerin als Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zustehen und müssen von dieser gesondert gerichtlich geltend gemacht werden, da sie nicht Teil des Tenors des Schiedsspruches sind. Nur insoweit kommt indessen eine Vollstreckbarerklärung in Betracht. Eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung kann durch den Beschluss über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht geschaffen werden. Gem. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO hat die Antragsgegnerin die Kosten dieses Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Nach § 1064 Abs. 2 ZPO ist der Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 06/05 | 06.10.2005 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Verfahren, Kostenentscheidung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - ordre pub | |
B e s c h l u s s: Der Schiedsspruch des Internationalen kommerziellen Arbitragegerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation vom 10. Dezember 2002 (Sache Nr. ... ), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin den Betrag der Hauptschuld in Höhe von 20.151,04 US-Dollar, die Vertragsstrafe für den Verzug bei der Bezahlung der Ware in Höhe von 7.979,81 US-Dollar sowie den Betrag in Höhe von 2.002,12 US-Dollar als Entschädigung der Kosten der Schiedsklägerin für die Entrichtung der Schiedsgerichtsgebühr zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Schiedsspruch ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen kommerziellen Arbitragegerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation vom 10. Dezember 2002. Gegenstand des Schiedsverfahrens war ein Vertrag der Parteien vom 23. Oktober 2000, in dem die Antragstellerin sich zur Lieferung von Waren an die Antragsgegnerin verpflichtet hatte. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten ist in Ziff. 4 u. a. vereinbart: " ... Im Falle einer nicht rechtzeitigen Bezahlung zahlt der Käufer an den Verkäufer eine Strafe für jeden in Verzug geratenen Tag in Höhe von 0,1 % des zu bezahlenden Betrages, aber nicht mehr als 10 % dieses Vertrages. Ziff. 8 sieht unter dem Punkt Arbitrage u. a. vor: "Sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung dieses Vertrages oder im Zusammenhang mit ihm entstehen können, werden von den Parteien nach Möglichkeit auf dem Verhandlungsweg beigelegt. Sämtliche Streitigkeiten, bei denen die Parteien auf dem Verhandlungsweg zur Einigung nicht gelangen, werden im Internationalen kommerziellen Arbitragegericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau behandelt. Der Schiedsspruch dieses Arbitragegerichts wird endgültig und für die beiden Parteien obligatorisch sein. ... " Die Antragstellerin lieferte der Antragsgegnerin im April 2001 Aluminiumstangen mit einem Gewicht von 19.376 kg zu einem Preis von 42.956,59 US-Dollar. Eine Zahlung durch die Antragsgegnerin erfolgte trotz mehrerer Mahnschreiben der Antragstellerin, u. a. vom 4. und 7. Mai 2001, nicht, da die Antragsgegnerin Mängel rügte. Am 5. November 2001 leitete die Antragstellerin das Schiedsgerichtsverfahren ein. Die Antragsgegnerin schlug der Antragstellerin vor, die Ware zurückzunehmen, worauf diese nicht reagierte. Die Antragsgegnerin veräußerte daraufhin die Aluminiumstangen als Schrott, wofür sie einen Erlös von 20.151,04 US-Dollar erzielte. Sie bot der Antragstellerin die Überweisung dieser Summe gegen Verzicht auf weitergehende Ansprüche an. Zu einer Einigung der Parteien kam es nicht. Die Antragstellerin bestand u. a. mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 auf der Zahlung des Kaufpreises von 42.956,59 US-Dollar. Am 14. Oktober 2002 fand vor dem Schiedsgericht die mündliche Verhandlung statt, an der für die Antragsgegnerin u. a. ihr Geschäftsführer ... so wie aufgrund Vollmacht vom 21. August 2002 Vertreter der Rechtsanwälte ... teilnahmen. Mit Schiedsspruch vom 10. Dezember 2002 verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Betrages der Hauptschuld von 20.151,04 US-Dollar, Vertragsstrafe für den Verzug bei der Bezahlung der Ware von 7.979,81 US-Dollar sowie Entschädigung der Kosten der Antragstellerin für die Schiedsgerichtsgebühr von 2.002,12 US-Dollar. Am 24. Juni 2005 unterrichtete das Schiedsgericht darüber, dass der Beschluss vom 10. Dezember 2002 am selben Tag einem Vertreter der Rechtsanwälte ... ausgehändigt wurde. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckung des Schiedsspruchs aufgrund des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II 121; i. F. UNÜ). Sie behauptet, der Schiedsspruch sei der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellt worden. Ferner seien vor Einleitung des Schiedsverfahrens vergebliche Verhandlungen zwischen den Parteien erfolgt. Schließlich verstoße der Schiedsspruch, soweit er die Verurteilung zur Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Gerichtskosten betreffe, nicht gegen den ordre public. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch anzuerkennen und zu vollziehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie rügt einen Verstoß gegen Art. V Abs. 1d) UNÜ, weil im Vorfeld des schiedsgerichtlichen Verfahrens keine gütlichen Einigungsversuche unternommen worden seien, so dass es an dem nach Ziff. 8 des Vertrages der Parteien erforderlichen Vorarbitrageverfahren fehle. Ferner könne der Schiedsspruch nach Art. V Ziff. 1 e) nicht anerkannt werden, da er mangels offizieller Zustellung an die Antragsgegnerin noch nicht verbindlich geworden sei. Schließlich verstoße die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gem. Art. V Abs. b) gegen die öffentliche Ordnung. Zunächst erfasse Ziff. 4 des Vertrages bezüglich der Vertragsstrafe nur die primäre Zahlungsverpflichtung, nicht dagegen den hier titulierten Sekundäranspruch. Ferner ergebe sich eine Effektivverzinsung von 36,5 %, die hinsichtlich ihrer Höhe gegen die guten Sitten verstoße. Schließlich sei die Festlegung der zu erstattenden Kosten willkürlich, da es an einer Begründung im Schiedsspruch fehle, auf welcher Grundlage die zu erstattenden Kosten berechnet wurden. II. Die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 10. Dezember 2002 ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 ZPO. Der Antrag ist auch begründet. Es liegen keine Gründe gem. Art. V UNÜ vor, die der Vollstreckung des Schiedsspruchs im Inland entgegenstehen. 1. Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin zunächst, das schiedsrichterliche Verfahren habe nicht der Vereinbarung der Parteien entsprochen (Art. V Abs. 1d) UNÜ). Insbesondere war hier nach Ziff. 8 des Vertrages der Parteien vom 23. Oktober 2000 nicht ein formalisiertes "Vorabitrageverfahren" durchzuführen. Vielmehr bestimmt diese Regelung lediglich, dass die Parteien sämtliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten nach Möglichkeit auf dem Verhandlungsweg beilegen sollen. Für Streitigkeiten, bei denen auf dem Verhandlungsweg keine Einigung erzielt werden kann, ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation vereinbart worden. Insoweit enthält Ziff. 8 des Vertrages lediglich eine inhaltlich selbstverständliche, in der Sache aber unverbindliche, Aufforderung an die Parteien, Streitigkeiten möglichst auf dem Verhandlungswege beizulegen. Der Antragstellerin kann hier auch nicht vorgeworfen werden, die Antragsgegnerin ohne jede Vorankündigung sofort mit einem schiedsrichterlichen Verfahren überzogen zu haben. Vielmehr hat sie nach der Lieferung der Ware die Antragsgegnerin mehrfach, u. a. mit Schreiben vom 4. und 7. Mai 2001, zur Zahlung aufgefordert, und erst, nachdem hier keinerlei Zahlungen erfolgten, am 5. November 2001 das Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Eine Verpflichtung der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vor Einleitung dieses Verfahrens vorab einen Einigungsvorschlag zu unterbreiten, lässt sich aus Ziff. 8 des Vertrages nicht herleiten. Infolgedessen ist es auch unerheblich, ob und wie die Antragstellerin auf Vorschläge der Antragsgegnerin zur Rücknahme der Ware bzw. zur Zahlung von 20.151,04 US-Dollar gegen Verzicht auf weitergehende Ansprüche reagierte. Letztlich konnte eine Einigung der Parteien vor Einleitung des Schiedsverfahrens nicht erzielt werden, da die Antragstellerin weiterhin die Bezahlung des vollen Kaufpreises von 42.956,59 US-Dollar verlangte. 2. Zu Unrecht macht die Antragsgegnerin ferner geltend, dem Schiedsspruch sei die Anerkennung zu versagen, weil er für die Parteien noch nicht verbindlich geworden sei (Art. V Abs. 1 e) UNÜ). Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Schiedsspruchs ist bei einem ausländischen Schiedsspruch nach dem Schiedsverfahrensstatut zu ermitteln (OLG Hamm RIW 1983, 698, 699; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., § 16 Rdnr. 131). Da das Schiedsverfahren hier vor dem Internationalen kommerziellen Arbitragegericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation durchgeführt wurde, sind die für dieses Verfahren maßgeblichen Regelungen anzuwenden. Hierbei bestimmt Art. 31 Abs. 4 des Gesetzes der Russischen Föderation über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, dass jeder Partei nach Erlass des Schiedsspruchs eine von den Schiedsrichtern unterzeichnete Ausfertigung des Schiedsspruchs auszuhändigen ist (abgedruckt bei Brunner/Schmid/Westen, Wirtschaftsrecht der osteuropäischen Staaten). Eine entsprechende Bestimmung enthält für inländische Schiedssprüche im Übrigen auch § 1054 Abs. 4 ZPO. Dieses Formerfordernis ist vorliegend eingehalten. Die Behauptung der Antragsgegnerin, ihr sei der Schiedsspruch bis heute nicht offiziell zugestellt worden, ist nicht zutreffend. Vielmehr ergibt sich aus der Mitteilung des Schiedsgerichts vom 24. Juni 2005, dass der Beschluss des Schiedsgerichts vom 10. Dezember 2002 einem Vertreter der für die Antragsgegnerin in dem Verfahren tätigen Rechtsanwälte ... am 10. Dezember 2002 ausgehändigt wurde. Entsprechendes ergibt sich aus der Benachrichtigung über die Aushändigung vom 10. Dezember 2002 an einen W. ... sowie einer Vollmacht der Rechtsanwälte ... vom 10. Dezember 2002 für W. ... , für die Antragsgegnerin den Beschluss in der Schiedssache entgegenzunehmen. Vor diesem Hintergrund kann die Antragsgegnerin sich auch nicht auf die ohne Substanz aufgestellte Behauptung zurückziehen, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der Schiedsspruch ihren für sie in M. ... tätigen Rechtsanwälten ... zugestellt wurde. 3. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs widerspricht auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. V Abs. 2b) UNÜ). Die sachliche Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs allein wegen falscher Rechtsanwendung, unzutreffender Auslegung eines Vertrages oder fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung stellt wegen des Verbotes der inhaltlichen Nachprüfung ("révision au fond") keinen Aufhebungsgrund dar (BGH MDR 1999, 1281). Vielmehr liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nur dann vor, wenn durch den Schiedsspruch eine Norm verletzt wird, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens in zwingender, dem Parteibelieben entzogener Weise regelt und nicht nur auf bloßen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten beruht, oder wenn der Schiedsspruch gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen verstößt (vgl. BGHZ 27, 255; Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rdnr. 47, 55f., 63, 74). Insbesondere bei ausländischen Schiedssprüchen liegt ein Verstoß gegen den ordre public nicht schon dann vor, wenn ein ausländisches Schiedsverfahren von zwingenden Regeln der inländischen Prozessführung abweicht. Erforderlich ist vielmehr ein Verstoß gegen den ordre public international (BGHZ 98, 70, 73f.; NJW 1990, 2199; 1998, 2358). Das unterwirft die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche regelmäßig einem weniger strengen Regime als die inländischen Schiedsgerichtsentscheidungen. Maßgebend ist mithin nicht, ob ein deutscher Richter unter Zugrundelegung zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Ein Verstoß gegen den ordre public international liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Das ist hier nicht der Fall. a) Soweit es um die Verurteilung zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.979,81 US-Dollar wegen der unterbliebenen Zahlung der Hauptforderung von 20.151,04 US-Dollar geht, liegt ein Verstoß gegen den ordre public nicht schon darin, dass das Schiedsgericht auf die Berechnung dieses Anspruchs die Regelung in Ziff. 4 des Vertrages angewendet hat. Ob diese Regelung - wie die Antragsgegnerin meint - sich nur auf primäre Erfüllungsansprüche bezieht, mag bereits zweifelhaft sein, ist dort doch nur ganz allgemein von Zahlungen im Rahmen dieses Vertrages und dem Fall einer nicht rechtzeitigen Bezahlung die Rede. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da die Auslegung des Vertrages und die direkte oder entsprechende Anwendung seiner Bestimmungen dem Schiedsgericht obliegt und durch das staatliche Gericht im Anerkennungsverfahren nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden darf. Das Institut der Vertragsstrafe selbst ist dem deutschen Recht jedenfalls nicht fremd (vgl. §§ 339 ff BGB). Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin ferner, die Vertragsstrafe sei unverhältnismäßig hoch und ihre Zuerkennung stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Zwar erreicht die Vertragsstrafe annähernd 40 % der Hauptleistung. Alleine die u. U. unverhältnismäßige Höhe einer Vertragsstrafe begründet indessen nicht ihre Sittenwidrigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände in Bezug auf Inhalt, Beweggrund oder Zweck der Abrede hinzukommen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 343 Rdnr. 3). Für derartige besondere Umstände, etwa Knebelung, Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder Ausnutzung wirtschaftlicher Macht, ist hier indessen nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe ohne weiteres durch Zahlung der 20.151,04 US-Dollar hätte entgehen können. Sie konnte nicht berechtigterweise davon ausgehen, nach dem Verkauf der Aluminiumstangen als Schrott den Erlös hierfür, sei es auch nur zeitweise, behalten zu können, ohne gleichzeitig den Kaufpreis an die Antragstellerin zu zahlen. b) Kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegt schließlich auch in der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts. Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung bestehen insoweit nicht. Zwar hat das Schiedsgericht keine Kostenquote gebildet, sondern lediglich einen von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu entrichtenden Festbetrag von 2.002,12 US-Dollar festgesetzt. Es hat jedoch ausweislich der Begründung der Antragsgegnerin nicht die gesamte Schiedsgerichtsgebühr auferlegt, sondern lediglich verhältnismäßig entsprechend der nur teilweisen Stattgabe der Schiedsklage. Auch hat es die einschlägige Rechtsgrundlage, nämlich die Verordnung über schiedsgerichtliche Kosten und Gebühren als Anlage zum Reglement des Internationalen kommerziellen Arbitragegerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, aufgeführt. Da schließlich auch die auferlegten Kosten im Verhältnis zum ursprünglichen Gesamtstreitwert von 66.000 US-Dollar nicht unverhältnismäßig hoch sind, liegt ein Verstoß gegen den ordre public mithin nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 06/02 | 13.03.2003 | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verweisung auf andere Dokumente Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ung&uu | |
B E S C H L U S S: Der Antrag des Schiedsklägers vom 3. Juli. 2002, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus Rechtsanwalt … vom 22. Mai 2002 für vollstreckbar zu erklären, wird, unter Aufhebung des genannten Schiedsspruchs, abgelehnt. Der Schiedskläger trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nach einem Wert von 40.330,55 €. G r ü n d e: I. Das vom. Schiedskläger angerufene Schiedsgericht bestehend aus Rechtsanwalt … hat durch Urteil im schiedsrichterlichen Verfahren vorn 22. Mai 2002 zugunsten des Schiedsklägers entschieden, der Schiedsbeklagte habe diesem 40.330,55 € nebst fünf Prozentpunkten. Zinsen über .dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 21: Juli 2001 zu zahlen: Dabei ist der Schiedsrichter von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Kläger habe mit Schreiben vom 16. Februar 1999 dem Beklagten die "Firma" … zum Kauf angeboten, wozu es in diesem Angebotsschreiben wörtlich heiße: "Die Vermieter, die den Gesellschaftern nahestehen, sind für Gespräche über den Erwerb des Grundstücks, in Zusammenhang mit dem Erwerb des Unternehmens, "gesprächsbereit". Die "Firma" sei zum Kaufpreis von 1,55 Mio. DM angeboten worden. Nach § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers betrage die Maklerprovision.4 % des Kaufpreises. Des Weiteren sei in § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers die "Vereinbarung enthalten", dass bei Streitigkeiten aus dem -Vertragsverhältnis das angerufene Schiedsgericht entscheiden solle. Nach Erwerb der Firma habe der Beklagte. einige Zeit später auch das Firmengrundstück zum Preise von 1,7 Mio. DM erworben. Der Kläger hat bereits im Schiedsgerichtsverfahren die Meinung vertreten, auch bezüglich des Firmengrundstücks sei ein Maklervertrag mit ihm zustandegekommen, sodass der Beklagte auch insoweit Maklercourtage zu zahlen habe. Er h a t b e a n t r a g t, den Beklagten zu verurteilen, ihm 78.880 DM = 40.330,55 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG zu zahlen. Der Beklagte h a t b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Das Schiedsgericht sei nicht zuständig. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers seien für ihn nicht anwendbar, er sei einem Firmengründer gleichzustellen und deshalb nicht als Vollkaufmann zu behandeln. Zudem sei ein Maklervertrag bezüglich des Firmengrundstücks nicht zustandegekommen. Der Kläger habe ihm den Verkäufer auch nicht nachgewiesen, vielmehr habe er, der Beklagte, diesen "selbst kontaktiert". Zur Begründung seines Schiedsgerichtsurteils hat der Schiedsrichter ausgeführt: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers fänden Anwendung, weil der Beklagte bereits bei Beauftragung des Klägers als Vollkaufmann zu behandeln sei. Ein Existenzgründer sei einem Verbraucher nicht gleichzustellen. Deshalb seien im Verhältnis zwischen den Parteien "die Regelungen für Kaufleute" anzuwenden. Zwischen ihnen sei ein Maklervertrag wirksam zustandegekommen. Schon in seinem Angebotsschreiben vom 16. Februar 1999 habe der Kläger nämlich nicht nur auf "die zum Verkauf anstehende Firma" Bezug genommen, sondern auch auf das "dazugehörige Betriebsgrundstück". Darin liege das Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages, welches der Beklagte. mit Erwerb des - Grundstücks konkludent angenommen habe. babei habe der Kläger dem Beklagten auch dieses Betriebsgrundstück "nachgewiesen". Der Kläger b e a n t r a g t mit Antragsschrift vom 3./5. Juli 2002, den Schiedsspruch vom 22. Mai 2002 für vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Er trägt dazu vor: Nach § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO komme eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht in Betracht. Es fehle eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Eine Individualvereinbarung sei nicht getroffen worden. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf die Schiedsklausel in seinen Allgemeinen.Geschäftsbedingungen. Eine unterzeichnete Urkunde über eine Schiedsvereinbarung gebe es nicht. Das wäre aber nach § 1031 Abs. 5 ZPO erforderlich gewesen, weil er seinerzeit (noch) "Verbraucher" i.S.d. § 13 BGB gewesen sei, und zwar als "Existenzgründer". Als solcher sei er bis zum Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit noch "Verbraucher" gewesen. Entsprechend habe er die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts auch schon im schiedsgerichtlichen Verfahren gerügt. Die Schiedsvereinbarung wäre im Übrigen auch wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Zudem finde die herangezogene Schiedsklausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers für den von diesem behaupteten Maklervertrag betreffend des Betriebsgrundstücks keine Anwendung. Ein Vertrag über den "Nachweis" eines Grundstücks sei nicht geschlossen worden. Vielmehr sei es nur um den Nachweis für das Unternehmen gegangen, wie sich aus dem "Objektnachweis für Kaufinteressenten" vom 16. Februar 1999 ergebe. Die Schiedsklausel nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers beziehe sich nur auf den Unternehmenserwerb. Der Vertrag über den Erwerb des Unternehmens sei ordnungsgemäß abgewickelt worden, insoweit habe er dem Kläger Maklerprovision gezahlt. Letztlich liege ein Fall des Verstoßes gegen den "ordre public" (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) vor. Dagegen führt der.Kläger aus: Er wisse nicht, dass der Beklagte tatsächlich "reiner Existenzgründer" gewesen sei, aber auch als solcher sei er "Nicht-Verbraucher i.S.d. § 13 BGB". im Übrigen gebe es einen logischen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Firmenkauf und dem Grundstückskauf; bei natürlicher Betrachtungsweise sei von einer notwendigen "Verbundenheit" der beiden Verträge auszugehen, weil der Unternehmensbegriff auch das Betriebsgrundstück mit umfasse. Die getrennte Abrechnung gehe auf einen Wunsch des Beklagten zurück. II. Der Vollstreckbarerklärungsantrag des Klägers, über den zu entscheiden das Oberlandesgericht Gelle nach § 1062 ZPO zuständig ist, ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 ZPO), weil einer der in §.1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Diese Entscheidung ergeht, auch nach notwendiger mündlicher Verhandlung, durch Beschluss (§ 1063 Abs. 1 und 2 ZPO): Nach § 1060 Abs. 2 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Ein "Ausnahmefall" i.S.d. § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt nicht vor. Auch nicht ein solcher i.S.d. § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO, d.h. der Beklagte kann Aufhebungsgründe noch geltend machen. Zu Recht beruft sich der Beklagte mit seiner "Grundargumentation", sodass es auf sonst etwa in Betracht kommende Aufhebungsgründe, z. B. etwa Verstoß gegen den "ordre.public", nicht ankommt, auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c und/oder d ZPO, d.h. letztlich darauf, dass es für die "Zuständigkeit" des Schiedsgerichts und für das von diesem durchgeführte schiedsrichterlicher Verfahren an einer Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1031 ZPO fehlt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte als "Existenzgründer" (noch) "Verbraucher" ist oder nicht; nachdem er die "Firma" erworben hatte, dürfte er allerdings kein schlichter "Verbraucher" mehr gewesen sein, sondern bereits ein erfolgreicher "Existenzgründer", nämlich Kaufmann/Firmeninhaber/Unternehmer, der für die bereits erworbene "Firma"/das erworbene Unternehmen noch das "dazugehörige" Grundstück erworben hat. Wie immer auch die "Vermittlung" des Klägers insoweit, was also das Firmengrundstück angeht, ausgesehen haben mag, fehlt es darauf bezogen jedenfalls an einer "Schiedsvereinbarung", und zwar entgegen der Auffassung des Schiedsrichters, der eine solche - auch - als "konkludent" abgeschlossen ansieht. Tatsächlich ist dem Beklagten vom Kläger ausweislich des bei den Akten befindlichen schriftlichen "Objektnachweises" vom 16. Februar 1999 lediglich das … angeboten worden. Darauf, d.h. auf die "Firma" bezogen mag es zu der Schiedsvereinbarung gemäß § 9 der AGB des Klägers gekommen sein. Diese Schiedsvereinbarung würde dann "für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Unternehmenserwerb und den Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag" gelten. Unstreitig betraf dieser Unternehmenserwerb jedoch nicht zugleich auch das Betriebsgrundstück. Dabei handelte es sich nämlich um. ein "Mietgrundstück", auf welchem der Betrieb ausgeübt wurde, wobei dieses Betriebsgrundstück lediglich "sonstwie" erworben werden konnte, nämlich erklärtermaßen von den "Vermietern, die den Gesellschaftern nahestehen" und die "für Gespräche über den Erwerb des Grundstücks … gesprächsbereit" sein sollten. Auf theoretische Überlegungen, was alles zu einem "Betrieb" gehören kann oder gehören sollte, wobei Grundstückseigentum nicht unbedingt erforderlich ist, weil eben auch eine "Firma" auf einem Mietgrundstück betrieben werden kann, kommt es nicht entscheidend an. Vielmehr lässt sich feststellen, dass die AGB des Klägers mit Schiedsvereinbarung Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend den möglichen Zuerwerb des Betriebsgrundstücks von den "gesprächsbereiten Vermietern" nicht geworden ist. Nach Auffassung des Schiedsgerichts soll der Maklervertrag zwischen den Parteien.betreffend das Betriebsgrundstück "konkludent" zustandegekommen sein. Selbst wenn das etwa angenommen werden könnte/müßte, könnten auf diese Art und Weise aber nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers einbezogen worden sein und könnte damit auch nicht eine Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1031 ZPO getroffen worden sein. Für eine etwa in Betracht kommende Schiedsvereinbarung auch für einen Maklervertrag betreffend das Betriebsgrundstück gibt es ein eigens unterzeichnetes Schriftstück oder ein sonstiges Kommunikationsmittel, das "einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellt" (§ 1031 Abs. 1 ZPO), nicht. Auch die Form des § 1031 Abs. 2 ZPO ist nicht eingehalten; denn der "Objektnachweis" des Klägers vom 16. Februar 1999 mit Hinweis auf die AGB des Klägers bezieht sich eindeutig allein auf die "Firma", nicht aber auf das etwa auch noch zu beschaffende Betriebsgrundstück. Eine weitergehende Schiedsvereinbarung lässt sich auch nicht aus § 1031 Abs. 3 ZPO herleiten. Denn der von den Parteien geschlossene "Vertrag" betreffend allein die Firma bezieht sich gerade nicht auf das Betriebsgrundstück, d.h. ein "Mietgrundstück", auf welchem der Betrieb "ausgeübt" wird und hinsichtlich dessen lediglich die "Aussicht" angesprochen ist, "die Vermieter, die den Gesellschaftern nahestehen" seien "für Gespräche über den Erwerb des Grundstücks, in Zusammenhang. mit dem Erwerb des Unternehmens, gesprächsbereit". Selbst wenn also das Betriebsgrundstück, und sei es auch etwa „konkludent", Gegenstand irgendeines Vermittlungsvertrages zwischen, den Parteien geworden sein sollte, kann insoweit, schon mangels der Einbeziehung der AGB des Klägers mit Schiedsklausel der Abschluss einer Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1031 ZPO nicht festgestellt werden. Da nach allem das Schiedsgericht ohne ausreichende Grundlage, d.h. nicht auf der Grundlage einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, tätig geworden ist, muss der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1060 Abs. 2 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert beträgt entsprechend dem des schiedsgerichtlichen Verfahrens 40.330,55 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 03/02 (2) | 19.08.2002 | ||
B E S C H L U S S: Der Tenor des Beschlusses vom 8. Juli 2002 sowie der in den Gründen wiedergegebene Antrag der Antragstellerin werden nach Anhörung der Antragsgegnerin wegen offensichtlichen Schreibfehlers (§ 319 ZPO) dahin berichtigt, dass der Text jeweils richtig lautet: "...und 8,72 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 2002..." Der erste Absatz des Tenors lautet somit im Zusammenhang richtig wie folgt: Soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, zugunsten der Antragstellerin 93.675,49 DM (47.895,50 EUR) nebst 10,86 % Zinsen hieraus seit dem 25. August 2001 bis 30. September 2001 und 9,82 % Zinsen hieraus seit dem 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 und 8,72 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 2002 sowie Kosten in Höhe von 3.500 HK$ (492,36 EUR) zu zahlen, für vollstreckbar erklärt. Der in den Gründen wiedergegebene Antrag lautet im Zusammenhang richtig: Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsrichters ..., South Africa vom 25. August 2001, teilweise, soweit die Antragsgegnerin zur Zahlung von 47.895,50 EUR (93.675,49 DM) nebst 10,86 % Zinsen hieraus seit dem 25. August 2001 und 9,82 % Zinsen hieraus seit dem 1. Oktober 2001 und 8,72 % Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 2002 sowie 492,36 EUR (3.500 HK$ mit Wechselkurs vom 25. August 2001) verpflichtet worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 03/02 (1) | 08.07.2002 | Aufheungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des Schiedsrichters ... wird, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, zugunsten der Antragstellerin 93.675,49 DM (47.895,50 EUR) nebst 10,86 % Zinsen hieraus seit dem 25. August 2001 bis 30. September 2001 und 9,82 % Zinsen hieraus seitdem 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 und 8,72 % Zinsen hieraus seit dem 1. Februar 2002 sowie Kosten in Höhe von 3.500 HK$ (492,36 EUR) zu zahlen, für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach einem Streitwert von 47.895,50 EUR. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G R Ü N D E: 1. Die Antragstellerin begehrt die teilweise Vollstreckbarerklärung des im schriftlichen Verfahren ergangenen Schiedsspruchs des Schiedsrichters ... vom 25. August 2001, wonach die Antragsgegnerin zur Zahlung von 93.675,49 DM nebst Zinsen und Kosten verpflichtet worden ist. Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 25. August 2001 Bezug genommen (Bl. 10 ff. d. A.). Zu Grunde lag eine Restforderung aus Warenlieferungen, deren Höhe von 93.675,49 DM zunächst unstreitig war, die jedoch nunmehr von der Beklagten im Hinblick auf eine angebliche Zahlung von 40.000 DM bestritten wird. Gemäß Ziff. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin auf die Bezug genommen wird (Bl. 6 f. d. A.) war das Recht von Honkong vereinbart sowie die Verpflichtung der Parteien, zu versuchen, Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren beizulegen. Die Antragsgegnerin leistete die vereinbarten Ratenzahlungen nicht. Die Parteien wurden vom Honkong International Arbitration Centre an den dort zugelassenen aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsrichter verwiesen. Sie wünschten eine Entscheidung des Schiedsgerichts ohne mündliche Verhandlung. Die Antragsgegnerin erkannte dem Schiedsrichter gegenüber mit Schreiben vom 6. August 2001 (Bl. 8 d. A.) die Forderung der Antragstellerin an und kündigte baldige Zahlung an. Auf die von der Antragstellerin zur Zinshöhe nach Honkonger Recht vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 14 ff. d.A.) Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsrichters ... vom 25. August 2001, teilweise, soweit die Antragsgegnerin zur Zahlung von 47.895,50 EUR (93.675,49 DM) nebst 10,86 % Zinsen hieraus seit dem 25. August 2001 und 9,82 % Zinsen hieraus seit dem 1. Oktober 2001 und 8,72 % Zinsen hieraus seit dem 1. Februar 2002 sowie 492,36 EUR (3.500 HK$ mit Wechselkurs vom 25. August 2001) verpflichtet worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin begehrt, den Antrag zurückzuweisen. Sie bestreitet die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung und die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens. Sie behauptet, am 20.Oktober 2000 40.000 DM gezahlt zu haben, entsprechend habe sich die vom Schiedsgericht zuerkannte Forderung der Antragstellerin verringert. 2. Der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin ist gemäß § 1061 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBI 61 II S. 122 (UNÜ) begründet. Das UN-Übereinkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1 unabhängig davon, ob der Schiedsspruch auf dem Gebiet eines Vertragsstaates ergangen ist. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts Celle ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO. Der Senat hat nach Anhörung der Antragsgegnerin gemäß § 1063 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden, da Aufhebungsgründe (nach § 1059 Abs. 2 ZPO) nicht vorgetragen sind oder sonst in Betracht kommen. Die Parteien streiten nicht darüber, dass sie nach einem Schriftwechsel an das Schiedsgericht verwiesen worden sind und sich dort sodann eingelassen haben, dies genügt der nach Art. 2 Abs. 2 UNÜ erforderlichen Schriftform. Die über § 1064 ZPO hinausgehenden Antragserfordernisse betreffen nicht formelle Voraussetzungen sondern Beweisfragen, auf die es nicht ankommt, da der Inhalt von Schiedsvereinbarung und Schiedsspruch nicht streitig sind. Versagungsgründe nach Art. 5 UNÜ sind nicht gegeben. Die Besetzung des Schiedsgerichtes mit nur einem Schiedsrichter begründet keine Bedenken nach Art. 5 Abs. 2 UNÜ, zumal die Parteien sich darauf auch nach deutschem Recht einigen können. Zwar sind materielle Einwendungen gegen den Anspruch grundsätzlich zulässig, soweit sie erst nach Ergehen des Schiedsspruchs geltend gemacht werden konnten. Die Antragsgegnerin macht jedoch nicht geltend, sie habe nicht ausreichend rechtliches Gehör erhalten, oder dass sie sonst an einem rechtzeitigen sachgerechten Verteidigungsvorbringen gehindert worden sei. Soweit sie sich darauf beruft, bereits am 20. Oktober 2000, vor Verkündung des Schiedsspruchs vom 25. August 2001, eine Zahlung von 40,000 DM geleistet zu haben, begründet dies keine wirksame Einwendung gegen den Schiedsspruch. Sie ist mit diesem Vorbringen ausgeschlossen, weil der Schiedsspruch über alle bis dahin entstandenen Einwendungen entschieden hat. Eine Ausnahme kommt nicht in Betracht. Es ist insofern nicht vorgetragen, weshalb die Antragsgegnerin den Einwand, wenn er begründet war und die Antragstellerin die Zahlung nicht von ihrer Forderung abgesetzt hatte, nicht rechtzeitig vorgebracht und den Anspruch darüber hinaus anerkannt hat. Da Gründe für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs i. S. des Art. V. des genannten UN-Übereinkommens im Übrigen nicht vorgebracht oder sonst ersichtlich nicht sind, ist der beantragten Vollstreckbarerklärung stattzugeben. Nach § 91 ZPO hat die Antragsgegnerin die Kosten dieses Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Nach § 1064 Abs. 2 ZPO ist der Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 03/01 | 02.10.2001 | Schiedsvereinbarung: - Inhalt, Bestimmbarkeit des Schiedsgerichts Schiedsrichterliches Verfahren: - Sprache Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versa | |
B E S C H L U S S: Der Beschluss - Schiedsspruch - des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, ..., vom 13. Juni 2000, Sache Nr. 280/1999, die Antragsgegnerin zu verpflichten, zugunsten der Antragstellerin 269.906,15 DM zu bezahlen und die gerichtlichen Kosten der Antragstellerin (Schiedsgerichtsgebühr) in Höhe von 7.097,60 US-Dollar zu ersetzen, wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach einem Streitwert von bis zu 310.000 DM. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Antragsgegnerin übersteigt 60.000 DM. G R Ü N D E: 1. Das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, ..., hat auf die mündliche Verhandlungen vom 12. April und 13. Juni 2000 am 13. Juni 2000 als "Urteilsspruch" beschlossen, die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin 269.906,15 DM zu zahlen sowie die gerichtlichen Kosten der Antragstellerin (Schiedsgerichtsgebühr) in Höhe von 7.097,60 US-Dollar zu ersetzen. Mit Antrag vom 29. Januar 2001, gerichtet an das Amtsgericht ..., welches die Sache durch Beschluss vom 15. Februar 2001 an das Oberlandesgericht Celle verwiesen hat, betreibt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung dieses russischen Schiedsspruchs gemäß § 1061 ZPO. Dazu hat sie den genannten Schiedsspruch in russischer Sprache und deutscher Übersetzung vorgelegt sowie u. a. eine Ladung der Antragsgegnerin zum schiedsgerichtlichen Verhandlungstermin vom 13. Juni 2000. Des Weiteren hat sie den "Rahmenvertrag Nr. 75" vom 24. April 1998 zwischen den Parteien, abgefasst in russischer und deutscher Sprache, vorgelegt, in welchem es unter "9. Schiedsgericht" heißt: "9.1. Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit ihm ergeben können, werden durch Verhandlungen geregelt. Falls die Erledigung der Streitigkeiten durch Verhandlungen nicht möglich ist, werden diese vom Internationalen kommerziellen Schiedsgericht bei der Handelskammer in Russland oder vom Internationalen Gericht in ... in Übereinstimmung mit den Regeln des Gerichtsverfahrens in diesen Gerichten gelöst. Die Entscheidungen dieser Gerichte sind endgültig und obligatorisch für beide Seiten". Der von beiden Parteien genannte "Rahmenvertrag" betrifft die Herstellung und Lieferung von Waren durch die Antragstellerin an die Antragsgegnerin, nach einer "Lieferspezifikation für 1998" - wohl u. a. - Bremstrommeln; der "Gesamtwert des Vertrages" soll 5 Mio. DM betragen, dieser Vertrag enthält außerdem Regelungen über Liefertermine, Qualität, Zahlungsbedingungen, Versand, Gewährleistungen usw. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, ..., vom 13. Juni 2000, Sache Nr. 280/1999, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt dazu, unter Hinweis auch auf Schriftwechsel zwischen ihr und dem genannten Schiedsgericht, vor: Sie sei im Schiedsgerichtsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden, ihr sei auch nicht die Möglichkeit zu einer Verteidigung eingeräumt worden. Das genannte Internationale Handelsschiedsgericht sei nicht zuständig gewesen. Zum einen sei dessen Zuständigkeit wegen der Alternativfassung im Rahmenvertrag vom 24. April 1998 nicht wirksam vereinbart worden, zum anderen sei das gesamte Vertragsverhältnis von der Antragstellerin selbst gekündigt worden. Der "Rahmenvertrag" sei zudem ausdrücklich in russischer und deutscher Vertragssprache abgefasst worden. Sie habe aber Schriftstücke von Seiten des Schiedsgerichts allein in russischer Schrift und Sprache erhalten, die sie nicht habe verstehen und "nachvollziehen" können. Ihr entsprechender Hinweis an das Schiedsgericht sei ohne Erfolg geblieben. Dieses habe auch allein mit ihr selbst korrespondiert, nicht, was allein richtig gewesen wäre, mit ihren legitimierten Verfahrensbevollmächtigten. Da sie selbst und ihre Verfahrensbevollmächtigten nicht Russisch lesen und verstehen könnten, habe sie keine Kenntnis von dem für Deutschland für vollstreckbar zu erklärenden Beschluss erhalten. Sie habe allerdings "auf die Zustellung eines Dokuments mit "Rechtsmittel" reagiert". Näheres ergebe sich im Übrigen aus ihren an das Schiedsgericht gerichteten Schreiben vom 15. Januar, 13. März, 11. April, 23. August und 11. September 2000. Die Antragstellerin erwidert zur Untermauerung ihres Vollstreckbarerklärungsantrages, die Antragsgegnerin sei zu den Verhandlungen des Schiedsgerichts ordnungsgemäß geladen worden, sie habe schriftsätzlich, wie sich aus ihren zu den Akten gereichten Schreiben ergebe, auch u. a. zur Sache vorgetragen. Sie, die Antragstellerin, habe vorgerichtlich auch mehrfach gegenüber der Antragsgegnerin ihre Absicht bekundet, die Sache vor das russische Schiedsgericht zu bringen; die Antragsgegnerin habe auch erklärt, sie habe grundsätzlich nichts dagegen, den Streit gerichtlich auszutragen. Selbstverständlich habe das russische Schiedsgericht in russischer Schrift und Sprache mit der Antragsgegnerin korrespondiert. Sie, die Antragstellerin, habe im Klageverfahren vor dem russischen Schiedsgericht die entsprechenden Unterlagen aber auch in deutscher Sprache eingereicht, sodass der Antragsgegnerin entsprechende Schriftsätze auch in deutscher Sprache zur Verfügung gestanden hätten. Im Übrigen wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, sich wegen des Gebrauchs der russischen Sprache eines Übersetzers oder Dolmetschers zu bedienen. 2. Der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin - § 1061 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBI. 61 II S. 122, - den Erfordernissen des Art. IV dieses Übereinkommens ist Genüge getan - ist begründet. Die Zuständigkeit des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts Celle ergibt sich aus § 1062 ZPO. Der Senat entscheidet nach § 1063 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, nach erfolgter Anhörung der Antragsgegnerin. Die Überlegungen der Antragsgegnerin, das russische Schiedsgericht sei nicht zuständig gewesen, dessen Zuständigkeit sei auch nicht wirksam vereinbart worden, gehen fehl. Nr. 9. des von den Parteien schriftlich geschlossenen Rahmenvertrages Nr. 75 vom 24. April 1998, in Einklang stehend mit Art. II des genannten UN-Übereinkommens, enthält eine zulässige und eindeutige Schiedsgerichtsvereinbarung, wobei auch von einer "Alternativzuständigkeit" im Sinne der Auffassung der Antragsgegnerin nicht die Rede sein kann, weil die Parteien eindeutig vereinbart haben, es könne entweder das russische Schiedsgericht o d e r das "Internationale Gericht in ..." angerufen werden. Hier hat also die Antragstellerin zulässigerweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das russische Schiedsgericht anzurufen. Die Zuständigkeit dieses richtigerweise/zulässigerweise angerufenen russischen Schiedsgerichts ist auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass die Antragstellerin das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien - es ist nicht bekannt, wann - "gekündigt" hat. Denn die allgemein gefasste Schiedsgerichtsvereinbarung betrifft "alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit ihm ergeben", also auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus oder gerade auch im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung nach seiner Beendigung. Nach dem übrigen Vorbringen der Antragsgegnerin, sie sei im Schiedsgerichtsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden, ihr sei nicht hinreichend die Möglichkeit zur Verteidigung eingeräumt worden, könnte ein Grund i.S. des Art. V. (1) b) des genannten UN-Übereinkommens für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des russischen Schiedsspruchs gegeben sein. Entgegen den Überlegungen der Antragsgegnerin lässt sich aber solches nicht feststellen, sodass auch § 1063 Abs. 2 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung kommt, der Senat also nicht nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat, sondern durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass das zulässigerweise angerufene russische Schiedsgericht - geradezu "selbstverständlich", anderes ist auch nicht etwa vereinbart - in russischer Sprache (und Schrift) korrespondieren und verhandeln durfte, ohne allein dadurch etwa der Antragsgegnerin nicht hinreichend rechtliches Gehör zu gewähren, ihr etwa nicht genügend Verteidigungsmöglichkeiten einzuräumen. Mag auch der maßgebliche "Rahmenvertrag" vom 24. April 1998 in russischer und deutscher Sprache abgefasst worden sein, so finden sich darin doch keine näheren Regelungen zum anrufbaren russischen Schiedsgericht und dessen Tätigwerden. Unabhängig davon, dass - womöglich - für das Schiedsgerichtsverfahren bedeutsame Schriftstücke der Antragsgegnerin auch in deutscher Sprache/Übersetzung vorgelegen haben, und unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin, wie von ihr zu den Akten gereichte Schriftstücke zeigen, durchaus Gelegenheit genommen hat, in deutscher Sprache mit dem russischen Schiedsgericht zu korrespondieren, d.h. insbesondere auch Einwendungen formeller und materieller Art vorzubringen, wäre es doch allein Sache der Antragsgegnerin gewesen, sich selbst um Übersetzer/Dolmetscher zu bemühen, um etwa "vollgültig" an dem russischen Schiedsgerichtsverfahren teilnehmen zu können. Die Antragsgegnerin hat es sich angesichts ihrer Verhaltensweise, d.h. angesichts der Einnahme des Standpunkts, sie und ihr Verfahrensbevollmächtigter könnten nicht Russisch lesen und verstehen, deshalb hätten sie von dem ganzen Schiedsgerichtsverfahren praktisch nichts verstanden und sei für sie "alles nicht nachvollziehbar", selbst zuzuschreiben, dass sie in dem russischen Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr und nicht anderes zu ihrer "Verteidigung" gegen den Zahlungsanspruch der Antragstellerin vorgebracht hat, als sich aus ihren von ihr zu den Akten gereichten, in deutscher Sprache abgefassten Schriftstücken ihrer Verfahrensbevollmächtigten ergibt. Die Antragsgegnerin hätte bei der gebotenen "richtigen" Teilnahme an dem russischen Schiedsgerichtsverfahren bei Bemühung eines entsprechenden Übersetzers/Dolmetschers durchaus die Möglichkeit gehabt, sich ordnungsgemäß und umfassend "zu verteidigen", insbesondere auch an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen und auch etwaige Gegenansprüche vorzubringen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie daran durch irgendeine Vorgehensweise des russischen Schiedsgerichts gehindert worden wäre, weshalb sich auch nicht feststellen lässt, dass sie in ihrer "Verteidigung" enthört und beschnitten worden wäre. Da auch sonst Gründe für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des russischen Schiedsspruchs i. S. des Art. V. des genannten UN-Übereinkommens nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht sind, steht der beantragten Vollstreckbarerklärung nichts im Wege. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin nach ihrer Darstellung gegen den russischen Schiedsgerichtsbeschluss ein "Rechtsmittel" eingelegt hat, bedeutet nicht, dass etwa ein Versagungsgrund nach Art. V. (1) b) des genannten UN-Übereinkommens gegeben ist. Nach § 91 ZPO hat die Antragsgegnerin die Kosten dieses Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Nach § 1064 Abs. 2 ZPO ist dieser Vollstreckbarerklärungsbeschluss seinerseits für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Festsetzung der Beschwer der Antragsgegnerin erfolgt im Hinblick auf § 1065 i. V. m. § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamm | 8 Sch 02/07 | 18.07.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Aufhebung; - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch, inländisch Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung Schiedsvereinbarung: | |
B E S C H L U S S Das in der Schiedssache der Parteien von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrichtern, im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2007 in C, Hotel N2, C-Straße, abgefasste Schiedsurteil sowie der im selben Schiedsverfahren von dem genannten Schiedsgericht gefasste Beschluss vom 21.05.2007 werden aufgehoben. Der Antrag des Beklagten, das vorbezeichnete Schiedsurteil sowie den Beschluss vom 21.05,2007 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 519.046,67 € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Klägerin strebt die Aufhebung eines Schiedsspruchs an, der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T und den Rechtsanwälten Dr. C2 und Dr. N, auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2007 erlassen worden ist. In dem "Schiedsurteil" stellte das Schiedsgericht fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Anstellungsvertrag betreffend die Bestellung des Beklagten und Schiedsklägers zum Vorstand der Klägerin und Schiedsbeklagten nicht durch deren fristlose Kündigung vom 24. März 2005 beendet worden ist. Weiter wurde die Schiedsbeklagte zur Zahlung von insgesamt 273.955,60 € nebst Zinsen verurteilt. Mit gesondertem Schiedsspruch vom 21. Mai 2007 setzte das Schiedsgericht die dem Schiedskläger zu erstattenden Kosten auf 21.956,97 € nebst Zinsen fest. Grundlage des Schiedsverfahrens ist die Regelung in § 9 des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien vom 30. März 2004. Dort heißt es: "§9 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrage unterwerfen sich die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges einem Schiedsgericht gem. §§ 1027 ff ZPO nach Maßgabe anliegender Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil ist." Die in § 9 angesprochene Schiedsurkunde war dem Vertrag nicht beigefügt und ist auch später nicht errichtet worden. Die Klägerin vertritt deshalb die Auffassung, es sei keine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen, so dass den Schiedssprüchen die Grundlage fehle und sie aufzuheben seien. Diese Auffassung habe sie, was unstreitig ist, bereits vor Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens und wiederholt während des Verfahrens geäußert. Darüber hinaus sei die Schiedsvereinbarung auch deshalb unwirksam, weil sie entgegen § 1031 Abs. 5 ZPO nicht in einer separaten Urkunde getroffen worden sei, obwohl es sich bei dem Beklagten um einen Verbraucher i.S.d. §13 BGB gehandelt habe. Die Klägerin b e a n t r a g t, das in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrichtern im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2007 in C, Hotel N2, Am C-Straße, abgefasste Schiedsurteil aufzuheben, sowie den in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T ais Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als besitzende Schiedsrichter gefassten Beschluss vom 21.05.2007 aufzuheben. Der Beklagte b e a n t r a g t, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Weiterhin beantragt er, das in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern, bestehend aus dem Präsidenten des Landgerichts a.D. T als Obmann sowie Rechtsanwalt Dr. C2 und Rechtsanwalt und Notar Dr. N als beisitzenden Schiedsrichtern im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26.02.2007 in C, Hotel N2, C-Straße, erlassene Schiedsurteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses einschließlich Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.05.2007 für vollstreckbar zu erklären. Er hält die Schiedsvereinbarung in § 9 des Anstellungsvertrages vom 30. März 2004 für wirksam. Die in § 9 angesprochene Schiedsurkunde, so meint er, habe sich nur mit der näheren Ausgestaltung des Schiedsgerichts befassen sollen, nicht jedoch mit der Vereinbarung des Schiedsverfahrens als solchem. Das Fehlen von Regelungen zur näheren Ausgestaltung sei aber unschädlich. Durch die Unterzeichnung und das Inkraftsetzen des Anstellungsvertrages trotz fehlender gesonderter Urkunde hätten die Parteien zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Einigung über diesen noch offenen Punkt nicht als Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages insgesamt hätten ansehen wollen. Er, der Beklagte, sei als Vorstand einer Aktiengesellschaft auch kein Verbraucher, wie schon das Schiedsgericht zutreffend ausgeführt habe. Das Vorstandsmitglied übe eine selbständige Tätigkeit aus. Jedenfalls, so meint der Beklagte, sei die Klägerin an das von ihr entworfene Vertragswerk gebunden, solange er nicht widerspreche. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, sich auf einen offenen Dissens zu berufen, nachdem der Vorstandsvertrag teilweise durchgeführt worden sei. Die Klägerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsurteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses einschließlich Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26.02.2007/21.05.2007 zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört. II. Das im Anschluss an die mündliche Verhandlung des Schiedsgerichts vom 26.02.2007 gefasste Schiedsurteil sowie der gesondert gefasste Kostenschiedsspruch vom 21.05.2007 waren auf den zulässigen Antrag der Klägerin aufzuheben. Die widerklagend von dem Beklagten verlangte Vollstreckbarerklärung dieser Beschlüsse war dagegen zu versagen. 1. Der Antrag auf Aufhebung der Schiedssprüche ist zulässig und begründet. a) Der Antrag ist nach § 1059 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 a ZPO statthaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in C lag, wo das Schiedsgericht mündlich verhandelt hat. Jedenfalls ist das Oberlandesgericht Hamm durch die rügelose Einlassung auf die Verhandlung vor dem Senat örtlich zuständig. Dem Antrag der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, ein Aufhebungsantrag sei wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung desselben Schiedsspruchs anhängig sei (Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. Kap. 25 Rdn. 4; Musielak-Voit, ZPO, 5. Aufl. § 1059 Rdn. 33; Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl. § 1059 Rdn. 4; a.A. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 2. Aufl. Rdn. 1253). Diese Auffassung wird damit begründet, dass im Rahmen der Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe ohnehin zu prüfen seien und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen sei, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliege, § 1060 Abs. 2 ZPO. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht und hält den Aufhebungsantrag ungeachtet des von dem Beklagten gestellten Antrags auf Vollstreckbarerklärung für zulässig. Ein rechtliches Interesse an der Bescheidung eines Aufhebungsantrags in der Sache kann nämlich auch dann gegeben sein, wenn ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs anhängig ist. Die Geltendmachung von Aufhebungsgründen ist fristgebunden (§ 1059 Abs. 3 ZPO: 3 Monate). Sieht eine im Schiedsverfahren unterlegene Partei wegen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens von der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens ab, läuft sie Gefahr, dass der Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt. In einem evtl. später erneut geführten Vollstreckbarerklärungsverfahren könnten dann die Aufhebungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Frist verstrichen ist, § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO. Für die vorliegende Fallgestaltung, in der der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erst nach Anhängigkeit des Aufhebungsantrags gestellt worden ist, ließe sich zwar einwenden, die nunmehr zu erwägende Erledigungserklärung des Aufhebungsantrages begründe nicht die Gefahr der Verfristung künftiger Aufhebungsrügen, da der Antrag ja bereits "gestellt worden" ist, § 1060 Abs. 2 S. 3 a.E. ZPO. Es ist jedoch nicht sicher, ob diese Rechtsfrage in einem theoretisch denkbaren erneuten Vollstreckbarerklärungsverfahren nach unterstellter Zurücknahme des jetzigen Antrages durch das dann zuständige Gericht entsprechend beantwortet wird. Zudem greift dieses Argument für den Fall nicht, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vor dem Aufhebungsantrag gestellt wird und der Schuldner des Schiedsspruchs auf einen eigenen Aufhebungsantrag verzichtet. Unter den dargestellten Umständen kann der im Schiedsverfahren unterlegenen Partei letztlich ein rechtliches Interesse an der Beantragung der Aufhebung des Schiedsspruchs selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn von der Gegenseite die Vollstreckbarerklärung betrieben wird. b) Der Aufhebungsantrag ist auch begründet, da es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien fehlt, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO. Eine solche Vereinbarung folgt nicht aus der Regelung in § 9 des Anstellungsvertrages vom 30.03.2004. aa) Die Klausel, wonach sich die Parteien für den Fall von Streitigkeiten aus dem genannten Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges einem Schiedsgericht unterwerfen, wäre ohne den Hinweis auf eine gesonderte Schiedsurkunde zur Begründung einer Schiedsvereinbarung grundsätzlich ausreichend gewesen. Hierzu genügt die rechtsgeschäftliche Einigung darüber, alle oder einzelne Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen, § 1029 Abs. 1 ZPO. Der Regelung weiterer Einzelheiten des Verfahrens bedarf es zur Annahme einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht, da diese durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt werden können (Zöller-Geimer, § 1029 Rdn. 11). Die Parteien haben sich allerdings nicht damit begnügt, eine schlichte Schiedsvereinbarung zu treffen und die Ausgestaltung dem Gesetz zu überlassen, sondern der Vertragstext sieht vor, eine Schiedsvereinbarung "nach Maßgabe anliegender Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil ist", zu treffen. Diese Schiedsurkunde ist nicht errichtet worden. Danach fehlen Regelungen, über die nach dem sonstigen Vertragsinhalt eine Vereinbarung getroffen werden sollte, so dass nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB im Zweifel der Vertrag, d.h. die Schiedsabrede, nicht geschlossen worden ist. Die Klausel in § 9 ist ihrem Inhalt nach dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien nicht nur den Minimalinhalt der Schiedsvereinbarung regeln und im Übrigen die gesetzliche Regelung akzeptieren, sondern ausdrücklich abweichende oder ergänzende Gestaltungen für das Schiedsverfahren treffen wollten (so auch Senat, Urt. v. 15.02.2006, 8 U 91/05 für eine vergleichbare Schiedsklausel). Für die vorstehende Beurteilung ist entgegen der von dem Beklagten geteilten Auffassung des Schiedsgerichts nicht von Bedeutung, ob die gesonderte Schiedsurkunde nur Verfahrensfragen zum Inhalt haben und nicht die Vereinbarung als solche darstellen sollte. Sofern die Parteien, und sei es auch nur über Verfahrensfragen wie Besetzung und Bestellung des Schiedsgerichts u.a., Inhalte regeln wollten und dies nicht getan haben, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Vereinbarung insgesamt nicht zustande gekommen ist. Der Senat sieht auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Parteien sich auch ohne den noch offenen Punkt binden wollten und die Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. § 154 Rdn. 2). Welche Regelungen sich die Parteien vorgestellt haben, die Gegenstand der gesonderten Urkunde sein sollten, wird nicht dargelegt. Mangels Kenntnis des hypothetischen Willens käme daher nur die Aufrechterhaltung der Vereinbarung unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts in Betracht. Dem steht jedoch entgegen, dass der Inhalt des § 9 dafür spricht, dass die Parteien die unveränderte Anwendung des Gesetzesrechts gerade nicht wollten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, ein Bindungswille betreffend die Schiedsabrede liege ungeachtet der fehlenden Schiedsurkunde bereits vor. Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von demjenigen, der der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. 6. 1997 (NJW 1997, 2671) zugrunde lag. Etwas anderes lässt sich auch der salvatorischen Klausel in § 8 des Vertrages nicht entnehmen. Diese führt allenfalls dazu, dass der Anstellungsvertrag im Übrigen von der evtl. Urwirksamkeit der Schiedsabrede unberührt bleibt. Der Senat kann weiterhin nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Parteien dadurch, dass sie die Vertragsurkunde unterzeichneten, ohne dass gleichzeitig die gesonderte Schiedsurkunde vorlag oder ihre Errichtung in Aussicht genommen war, konkludent von dem Regelungsvorbehalt Abstand genommen haben. Für eine solche stillschweigende Regelung mit der Folge, dass § 9 des Anstellungsvertrages nunmehr isoliert gelten sollte, hat der beweispflichtige Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte dargelegt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages den Willen hatten, die Schiedsvereinbarung solle auch ohne die ausdrücklich genannte Urkunde gelten. Bei seiner Anhörung durch den Senat hat er vielmehr ausgeführt, er habe den Vertrag so akzeptiert, wie er von dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden vorgelegt worden sei; das Fehlen der gesonderten Schiedsurkunde habe er nicht verinnerlicht, dies sei kein Thema gewesen. Der Umstand, dass das Anstellungsverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Daraus lässt sich nur der Schluss ableiten, dass der Vertrag mit den sonstigen Regelungen gelten sollte, wofür auch die salvatorische Klausel in § 8 streitet. Hinsichtlich der Schiedsabrede gibt es dagegen keine Äußerung oder Handlung der Parteien, die auf den übereinstimmenden Willen schließen ließe, die Schiedsabrede solle trotz Fehlens einer gesonderten Schiedsurkunde gelten. Die Unterzeichnung des gesamten Vertrages allein reicht dazu nicht aus. Die salvatorische Klausel in § 8 des Vertrages führt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Da somit ein Abänderungswille nicht feststellbar ist, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB, wonach die Schiedsklausel insgesamt unwirksam ist. bb) Die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung folgt darüber hinaus auch aus einem Verstoß gegen § 1031 Abs. 5 ZPO. Nach dieser Vorschrift müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien unterzeichneten Urkunde enthalten sein, die keine über die Schiedsvereinbarung hinausgehenden Vereinbarungen enthalten darf. Ein Verstoß gegen dieses Formerfordernis führt zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung (Zöller-Geimer, § 1031 Rdn. 39). Da die Parteien über die Schiedsabrede keine gesonderte Urkunde gefertigt haben, wäre Nichtigkeit gegeben, wenn der Beklagte Verbraucher gewesen wäre. Das ist vorliegend der Fall. Nach der Legaldefinition in § 13 BGB, die auch hier maßgeblich ist, ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dass der Abschluss des Anstellungsvertrages einschließlich der Schiedsvereinbarung nicht einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zugerechnet werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Rechtsgeschäft betraf aber auch nicht eine selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft übt keine selbständige berufliche Tätigkeit In diesem Sinne aus. Für den Geschäftsführer einer GmbH hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Verbrauchereigenschaft bejaht (BGHZ 133, 71; BGH NJW 2004, 3039). Die Geschäftsführung einer GmbH sei keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit. Diese Beurteilung, der der Senat folgt, gilt auch für das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (ebenso MünchKomm(BGB)-Micklitz, 5. Aufl. § 13 Rdn. 49; Mülbert, Festschrift für Hadding (2004), S. 575, 582). Zwar ist die Rechtsstellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft im Vergleich zu dem Geschäftsführer einer GmbH in größerem Maße mit Selbständigkeit und Eigenverantwortung ausgestaltet. So ist er etwa keinem Weisungsrecht des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung unterworfen (§§ 76 Abs. 1,119 Abs. 2 AktG; Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 76 Rdn. 10 f.). Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann auch nur aus wichtigem Grund widerrufen werden, wobei jedoch ein auf sachliche Gründe gestützter Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung genügt (§ 84 Abs. 3 AktG). Dieses größere Maß an Selbständigkeit bei der Wahrnehmung der dem Vorstandsmitglied obliegenden Pflichten rechtfertigt es aber nicht, grundsätzlich von einer selbständigen beruflichen Tätigkeit auszugehen. Maßgeblich für die Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als selbständig ist neben der weitgehenden Freiheit von Weisungen, dass die Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und im eigenen Verantwortungsbereich ausgeübt wird, so dass das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit unmittelbar selbst getragen wird (Graf von Westphalen, Betriebsberater 1993, Beilage 8 (19, 20) zu § 1 VerbrKrG, auf den der BGH in seiner Entscheidung vom 05.06.1996, BGHZ 133, 71, 78, ausdrücklich verweist; ähnlich Staudinger-Kessal-Wulf (2001) § 1 VerbrKrG Rdn. 36; MünchKomm(BGB)-Micklitz § 14 Rdn. 32). Da das Vorstandsmitglied typischerweise nicht das unternehmerische Risiko seines Handelns trägt, liegen die dargestellten Voraussetzungen in der Regel bei ihm nicht vor. Soweit sich die Vergütung zum Teil nach dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Vorstandstätigkeit richtet, kann darin ein ausschlaggebendes Kriterium nicht gesehen werden. Ob die Verbrauchereigenschaft anders zu beurteilen ist, wenn das Vorstandsmitglied in erheblichem Umfang Aktien "seiner" Gesellschaft hält (für selbständige Tätigkeit bei Stimmrechtsmehrheit des Vorstandsmitglieds in der Hauptversammlung Mülbert, a.a.O. S. 583 f.), kann dahinstehen. Der von dem Beklagten gehaltene Aktienanteil von 10.000 Stück erreicht nicht eine Schwelle, die es rechtfertigen könnte, seine Tätigkeit als selbständige zu beurteilen. Für die hier vorzunehmende Einordnung ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechts das Vorstandsmitglied nicht als Arbeitnehmer erfassen. Dies gilt nämlich in gleicher Weise für GmbH-Geschäftsführer, deren Tätigkeit aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmslos als nicht selbständige im Sinne des § 13 GmbHG angesehen wird. Der Senat hat auch erwogen, ob die Rechtsfolge aus einem Verstoß gegen die Regelung des § 1031 Abs. 5 ZPO, die dem Schutz des typischerweise schwächeren Verbrauchers dienen soll, dann nicht eingreift, wenn der Verbraucher auf diesen Schutz keinen Wert legt. Die Frage ist aber zu verneinen. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit steht nicht zur Disposition der Parteien. Die Klägerin ist auch nicht nach § 242 BGB gehindert, sich auf den Formmangel zu berufen, etwa weil sie das Vertragswerk gestellt hat oder der Beklagte auf den Schutz des § 1031 Abs. 5 ZPO keinen Wert legt. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Berufen auf die Unwirksamkeit der Klausel als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu werten wäre. Das vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Grundsätzlich ist der Beklagte durch die Unwirksamkeit der Klausel nicht unzumutbar belastet, da ihm auch das Beschreiten des ordentlichen Gerichtswegs zumutbar ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin von Anfang an die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten hatte und es dem Beklagten freigestanden hätte, die Zulässigkeitsfrage durch eine Klage nach § 1032 Abs. 2 ZPO vorab zu klären. Der Umstand, dass beide Parteien den Anstellungsvertrag im Übrigen für wirksam gehalten und in Vollzug gesetzt haben, hindert die Klägerin nicht, sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen. Insoweit hat die Klägerin einen Vertrauenstatbestand, auf den sich der Beklagte hätte verlassen können, nicht gesetzt. cc) Die nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmende Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist nicht durch rügelose Einlassung der Klägerin nach § 1031 Abs. 6 ZPO geheilt worden. Die Klägerin hat vielmehr stets die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Die Klägerin hat auch die Frist von drei Monaten gem. § 1059 Abs. 3 ZPO für die Geltendmachung des Aufhebungsgrundes gewahrt. Da die Unwirksamkeit der Schiedsklausel das gesamte Schiedsverfahren betrifft, waren sowohl das Schiedsurteil als auch der spätere Beschluss vom 21.05.2007 aufzuheben. 2. Der Antrag des Beklagten auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche war zurückzuweisen. Da ein Grund für die Aufhebung der Schiedssprüche vorliegt, können diese nicht für vollstreckbar erklärt werden, § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO. 3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Wegen der Kostenentscheidung war der Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich der Senat an dem Wert der Schiedssprüche orientiert, deren Aufhebung bzw. Vollstreckbarerklärung begehrt worden ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO § 3 Rdn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren"). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 02/03 | 20.11.2003 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; - rechtliches Gehör, Behinderung in den Angriffs-/Verteidigungsmitteln | |
B E S C H L U S S: Der Endschiedsspruch des Schiedsgerichts in Stockholm (Schweden), bestehend aus dem Alleinschiedsrichter ... vom 25. Februar 2003, berichtigt durch das Schiedsgericht am 18. März 2003, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 191.273,46 EUR und 8.613.103,50 SEK zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: 1. Mit Endschiedsspruch vom 25. Februar 2003, berichtigt am 18. März 2003, hat der vom Schiedsgerichtsinstitut der Stockholmer Handelskammer bestellte Einzelschiedsrichter ... u.a. entschieden, dass die Antragsgegnerin und damalige Schiedsklägerin der Antragstellerin und damaligen Schiedsbeklagten 186.959,53 EUR und 5.531.090,90 SEK sowie Vertretungskosten von 4.313,93 EUR und 3.082,60 SEK zu zahlen habe. Der Klaganspruch ist überwiegend abgewiesen worden und die Antragsgegnerin auf die Widerklageforderung unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung verurteilt worden. Die Antragstellerin betreibt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Gegenstand der Entscheidung waren die beiderseitigen Ansprüche der schon länger in Geschäftsbeziehungen stehenden Parteien aus dem von ihnen geschlossenen erweiterten Transportvertrag vom 29.09.1999/15.10.1999, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 6 ff. d. A.) und die von der Antragsgegnerin behaupteten nachträglichen mündlich vereinbarten Vertragserweiterungen. Nach dem schriftlichen Vertrag übernahm die Antragsgegnerin bis zum 31.12.2004 Transportaufgaben für die Antragstellerin, u. a. hinsichtlich der Beförderung von Natriumchlorat in der Antragstellerin vermieteten Spezialcontainern, die mit Seeschiffen transportiert wurden. In der Anlage zum Vertrag waren Mindesttransportmengen von 45.000 Tonnen p. a. bezüglich der Container und weitere 20.000 p. a. Big-Bag Lieferungen, welche die Antragstellerin bereitzustellen hatte, sowie die Frachtkosten und teilweise anfallenden zusätzlichen Mietkosten geregelt (Bl. 9 f. d. A.). Für den Fall, dass beide Vertragspartner sich einigten, das Projekt "..." aufzugeben, war eine Anmietung der Container durch die Antragstellerin für die restliche Vertragslaufzeit vorgesehen (Ziff. VI). Die Parteien vereinbarten, dass alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten endgültig durch einen Schiedsspruch gemäß den Regeln für das Schiedsgerichtsinstitut der Handelskammer Stockholm zu entscheiden seien. Auf das im Vertrag geregelte Rechtsverhältnis sollte Deutsches Recht angewendet werden (Ziff. X). Die Parteien haben vor dem Schiedsgericht insbesondere über die von der Antragsgegnerin behauptete, angeblich u. a. am 20.12.1999 mündlich vereinbarte Ausweitung der Vertragsbeziehungen und der Transportmenge auf 150.000 Jahrestonnen, einschließlich des Transports weiterer Chemieerzeugnisse und unter Einsatz weiterer Container sowie von vier Schiffen gestritten und darum, dass die von der Antragsgegnerin erwarteten Transportmengen nicht von der Antragstellerin bereit gestellt wurden, mit der Folge, dass die von der Antragsgegnerin mit der Bereitstellung der Container und dem Schifffahrtsbetrieb beauftragte ... nach Scheitern der Einigungsbemühungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und schließlich die Container aufgrund von Sicherungsrechten an die Herstellerin bzw. die Finanzierungsgesellschaft herausgeben musste und diese sodann insolvent wurde. Die Antragsgegnerin hat nach beiderseitigen Vertragskündigungen und Beendigung der Geschäftsbeziehungen im August 2000 vor dem Schiedsgericht u. a. rückständige Transportvergütungen und Schadensersatz wegen Vertragsverletzungen gefordert. Die Antragstellerin hat widerklagend Schadensersatz u. a. in Höhe ihrer Transportmehrkosten und sonstiger Kosten sowie die Rückzahlung eines Darlehensbetrages verlangt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruch nebst Berichtigung Bezug genommen (Bl. 12 ff. d. A.). Die Antragstellerin beantragt, den Endschiedsspruch des Schiedsgerichts in Stockholm (Schweden), bestehend aus dem Alleinschiedsrichter ... vom 25. Februar 2003, berichtigt durch das Schiedsgericht am 18. März 2003, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin ... 191.273,46 EUR und 8.613.103,50 SEK zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise (für den Fall der Aussetzung des Verfahrens), die Antragsgegnerin zu verpflichten, angemessene Sicherheit zu leisten. Die Antragsgegnerin beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Aufhebungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Stockholm auszusetzen und den (für diesen Fall gestellten) Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, angemessene Sicherheit zu leisten, zurückzuweisen. Sie meint, dem Schiedsspruch sei die Anerkennung zu versagen, weil die Anerkennung und Vollstreckung der öffentlichen Ordnung widersprechen würde. Das Schiedsgerichtsverfahren leide an schwerwiegenden Mängeln, das Ergebnis sei nach deutschen Vorstellungen untragbar. Es sei gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstoßen und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dies sei erst mit Vorliegen des Schiedsurteils erkennbar gewesen. Es sei gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen worden, da der Sachvortrag vom Schiedsrichter nicht zur Kenntnis genommen worden sei, insbesondere bezüglich einer von der Antragstellerin veranlassten Falschaussage des Zeugen ... und der Vorlage einer falschen Urkunde sowie bezüglich des Hinweises auf ein Anerkenntnis der Antragstellerin. Der Schiedsspruch verstoße im Ergebnis gegen den ordre public, weil dieser auf Betrug und sittenwidrige Schädigung der Antragsgegnerin beruhe. Die Antragsgegnerin solle durch die Antragstellerin, die an den Spezialcontainern interessiert sei, in den wirtschaftlichen Ruin getrieben werden, dem diene auch der Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung. Zudem scheide die Vollstreckbarerklärung aus, da der Schiedsspruch noch nicht verbindlich geworden sei. Die Antragsgegnerin habe wegen Unvereinbarkeit mit der schwedischen Rechtsordnung und schwerwiegender Verfahrensverstöße nach den Vorschriften des schwedischen Gesetzes über Schiedsverfahren binnen der geltenden Dreimonatsfrist seine Aufhebung beantragt. Auf die vorgelegten Anträge an das schwedische Gericht wird Bezug genommen (Bl. 93, 143 d. A.). Die Antragstellerin erwidert, der Schiedsspruch sei verbindlich, die Antragsgegnerin habe Aufhebungsgründe nicht begründet geltend gemacht. Verfahrensverstöße des Schiedsgerichts seien im Schiedsgerichtsverfahren selbst nicht gerügt worden. Sie bestreitet, dass der Zeuge ... falsch ausgesagt und verfälschte Urkunden vorgelegt habe. Über den schriftlichen Vertrag hinaus seien niemals verbindliche Vereinbarungen über Mindesttransportmengen, insbesondere von 150.000 Jahrestonnen, und Vertragslaufzeiten getroffen worden. Gegenteiliges folge auch nicht aus der Aufstellung des Zeugen ... über Transportmehrkosten der Antragstellerin bis zum 15.08.2001 (Bl. 159 d. A.), die Antragstellerin habe im Schiedsverfahren klargestellt, dass abgesehen von den verbindlichen Vereinbarungen des schriftlichen Transportvertrages Mehrkosten nur bis Ende des Jahres 2000 abzurechnen seien. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 20. Juni 2002 ist zulässig (§§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1 i.V.m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 BGBl. 1961 II S. 121, 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle ist gegeben (§§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO). Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Vollstreckbarerklärung ist nicht schon nach Art. 5. Abs. 1 e UNÜ gehindert, da es sich um einen verbindlichen, ausdrücklich als "Endschiedsspruch" bezeichneten Schiedsspruch handelt. Die Verbindlichkeit folgt im Übrigen auch aus § 36 der Schiedsgerichtsregeln des Schiedsgerichtsinstituts der Stockholmer Handelskammer. Die Möglichkeit einer Aufhebungsklage steht der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3091). 2. Die Antragsgegnerin hat nach wie vor die Voraussetzungen dafür, dass die Anerkennung des Schiedsspruchs der Öffentlichen Ordnung widerspreche (Art. 5 Abs. 2 b UNÜ), nicht schlüssig dargelegt. Dies ist auch im Hinblick auf die im Rahmen der §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2, 1063 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe geboten, zumal es hier vorwiegend um den Schutz von Parteiinteressen (nicht unmittelbaren Staatsinteressen) geht und der Verfügungsgrundsatz und der Beibringungsgrundsatz insoweit entsprechend gelten (vgl. Stein-Jonas-Schlosser ZPO, 22. Aufl. 2002, Rn. 1, 8a zu § 1063 ZPO und Rn. 4, 10 zu § 1059 ZPO; Zöller-Geimer ZPO, 23. Auflage 2002, Rn 34 ff. zu § 1059 ZPO). Der Vortrag bloßer Rechtsansichten reichte daher nicht aus. Allerdings trifft im Ausgangspunkt die Ansicht der Antragsgegnerin zu, dass der Einwand sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) durch Urteilserschleichung, auch ohne Vorliegen von Restitutionsgründen nach §§ 580 f. ZPO, insbesondere also auch ohne rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat (die hier nicht in Betracht kam), zu berücksichtigen und die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 2 S. 1 gegebenenfalls abzulehnen ist (BGH NJW 2001, 373, zu Ziff II 2 c). Insofern ist jedoch bezüglich der Behauptungen des Prozessbetruges und der sittenwidrigen Schädigung der Antragsgegnerin schon nicht im Einzelnen ersichtlich, hinsichtlich welcher der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen der Zeuge ... falsch ausgesagt haben soll und entsprechend auf welchen konkreten Sachverhalt sich die beantragte Überprüfung der Beweisaufnahme des Schiedsgerichts durch den Senat erstrecken soll. Darauf, ob das Schiedsgericht insofern Beweis erhoben hat, kommt es nicht an, weil es im Rahmen dieses Verfahrens im engeren Sinne nur um die Frage geht, inwieweit das Schiedsgerichtsurteil und das zugrunde liegende Verfahren gegen die öffentliche Ordnung verstoßen haben könnten. Nur insoweit kommt auch eine Überprüfung der Beweisaufnahme durch den Senat in Betracht. Zumindest hätte über die bloße Behauptung der Beauftragung der Schiedsklägerin bezüglich zusätzlicher garantierter Transportmengen hinausgehend konkret vorgetragen werden müssen, inwieweit und aufgrund welcher Tatsachen und konkreten Vereinbarungen und aus welchem Anlass neben der erhofften oder erwarteten Ausweitung der Transporte auch eine verbindliche Mindesttransportmenge seitens der Antragstellerin (von angeblich 150.000 Jahrestonnen) vereinbart worden sein soll. Eines weiteren Hinweises des Senats (der tatsächlich erteilt worden ist), bedurfte es insoweit rechtlich nicht, nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.10. 2003 (S. 3) hierauf nochmals hingewiesen hatte und davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung dieses zentralen Punktes der Auseinandersetzung auch zutreffend erkannt hat. Insofern hatte der Senat auch keinen Anlass, die in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2003 beantragte Erklärungsfrist zu bewilligen. Das Vorbringen, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass der Antragsgegnerin alle Transporte vom Werk ... mit einer Jahreskapazität von 45.000 bis 50.000 Tonnen der Klägerin auf mindestens fünf Jahre übertragen wurden und es seien weitere Transporte hinzu gekommen, reicht nicht aus. Entsprechendes gilt für die behauptete Vereinbarung einer Ausweitung der Transporte auf 150.000 Jahrestonnen und des Umfangs des Containereinsatzes im Rahmen des Abschlussgesprächs am 20.12.1999. Daraus ergibt sich nämlich jeweils noch nicht, ob die Erhöhung der Mindesttransportmengen auch verbindlich von der Schiedsbeklagten zugesichert worden ist. Dies ergibt sich nicht schon daraus, dass die Schiedsklägerin 150 Spezialcontainer mit Zustimmung der Beklagten angeschafft habe. Dass die Schiedsbeklagte entgegen bestehenden Verpflichtungen nicht alle anfallenden Frachten insofern an die Schiedsklägerin vergeben hat, ist nicht vorgetragen. Gegen das Vorbringen der Antragsgegnerin, es seien erhöhte Mindesttransportmengen (nahezu im Umfange einer Verdreifachung) vereinbart worden, spricht im gewissem Maße schon die fehlende Schriftform, weil die Parteien die zunächst deutlich geringeren Mindestanlieferungsmengen durchaus schriftlich festgehalten hatten. Es bedurfte daher näherer Darlegung, wann und auf welche Weise neben der tatsächlichen Ausweitung der Transporte auch eine Änderung der bestehenden Vereinbarungen über Mindesttransportmengen erfolgt sein soll. Einfache Rechtsbegriffe wie "Vertrag" oder "Bestätigung" können allerdings in der Regel wie Tatsachen vorgetragen und verstanden werden, ohne dass diese näherer Erläuterung und Darstellung bedürfen. Die Behauptung eines zwischen den Parteien mündlich geschlossenen ergänzenden Transportvertrages unter Erhöhung der Mindesttransportmengen reicht jedoch hier deshalb nicht aus, weil die tatsächlichen Voraussetzungen seines Zustandekommens gerade streitig sind und im Hinblick darauf das ausfüllende tatsächliche Vorbringen zur Beurteilung der Frage der Verbindlichkeit der angeblichen Absprachen unerlässlich ist. Die Angriffe auf die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts in diesem Zusammenhang, insbesondere soweit das Schiedsgericht nicht den von der Antragsgegnerin benannten Zeugen ... (der nach deutschem Recht allerdings allenfalls als Partei zu hören wäre) gefolgt ist, sondern dem Zeugen ... besagen noch nicht, dass das Schiedsgericht, das die von der Antragsgegnerin benannten Zeugen durchaus vernommen hat, dieser, der damaligen Schiedsklägerin, kein rechtliches Gehör gewährt habe. Dies gilt selbst dann, wenn die Beweiswürdigung im Schiedsurteil insofern aus der Sicht der Antragsgegnerin viel zu knapp ausgefallen ist. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen auch überzeugende Indizien für eine verbindliche Änderung des schriftlichen Transportvertrages durch mündliche Vereinbarung nicht vorgetragen. Insofern sind daher auch schwere Verfahrensverstöße des Schiedsgerichts nicht ersichtlich, soweit es angeblich Indizien übergangen haben soll. Insbesondere kann der Senat auch nicht feststellen, dass - über eine angeblich fehlerhafte Beweiswürdigung hinausgehend - grundlegende Verfahrensgarantien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art, 103 GG), missachtet worden sind. a) Ein Anerkenntnis ergibt sich aus der Geltendmachung von Mehrtransportkosten durch die Antragstellerin und Schiedsbeklagte im Rahmen der Widerklage nicht. Die in Bezug genommene Liste des Zeugen ... über Ertragsausfälle der Antragstellerin bis zum 15.08.2001 hat diese (abgesehen von den im schriftlichen Transportvertrag vereinbarten Transportmengen) nicht zum Gegenstand ihres Hauptvorbringens im Schiedsverfahren gemacht. Insofern handelte es sich ersichtlich um Vorbereitungen im Rahmen von Eventualerwägungen (für den Fall der Annahme eines Bestehens dauernder vertraglichen Verpflichtungen), aus denen auch indiziell gesicherte Rückschlüsse nicht gezogen werden können. Ein Anerkenntnis folgt auch aus der Darstellung in der Hauszeitschrift der Antragstellerin nicht (Bl. 158 d. A.). Diese Darstellung schließt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit zunächst geringeren garantierten Transportmengen, als von der Antragsgegnerin behauptet, nicht aus, wobei das dargestellte in Betracht gezogene tatsächliche Transportvolumen durchaus höher gelegen haben mag, als die verbindlich in Auftrag gegebene Mindesttransportmenge. Die tatsächliche Transportmenge lässt ohnehin Rückschlüsse darauf nicht zu, wie hoch die verbindlich vereinbarte Mindesttransportmenge lag. b) Die von der Schiedsklägerin gegenüber der Schiedsbeklagten erklärte Absicht 1-4 Schiffe einzusetzen und die benötigten Transportmengen, die der Zeuge ... in seinem Besuchsbericht vom 17.08.1999 erwähnte, schlossen nicht die Garantie der Schiedsbeklagten ein, von Anfang an vier Schiffe auszulasten und entsprechende Transportmengen verbindlich zur Verfügung zu stellen. Gegenteiliges trägt die Antragsgegnerin auch nicht mit einiger Substanz vor. c) Die Übersendung von Konstruktionszeichnungen für Spezialcontainer lässt noch nicht auf eine Anmietungsgarantie und eine entsprechende Auftragserteilung sowie die Vereinbarung von erhöhten Mindesttransportmengen in diesem Zusammenhang schließen. d) Die Nichterfüllung der Anmietungsgarantie aus dem schriftlichen Transportvertrag vom 15.10.1999 (Ziff. VI) belegt nicht eine vom Schiedsgericht übergangene sittenwidrige Schädigung der Schiedsklägerin, weil die Anmietungsgarantie nur für den Fall einer einvernehmlichen Einstellung der Seetransporte galt. e) Soweit der Schiedsrichter den behaupteten Sukzessivlieferungsvertrag rechtlich anders bewertet hat, begründet dies noch nicht die schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgarantien und schon gar nicht die Sittenwidrigkeit einer künftigen Vollstreckung. Auch eine Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Umstände führt nicht zu dem Schluss einer mündlich vereinbarten verbindlichen Ausweitung der garantierten Transportmengen, die vom Schiedsgericht, angeblich aufgrund falschen Prozessvortrages, verkannt worden ist. 3. Der Senat hat nicht davon Gebrauch gemacht, das Verfahren gemäß Art. 6 UNÜ auszusetzen, weil überwiegende Interessen der Antragsgegnerin insofern nicht ersichtlich sind und die Erfolgsaussichten ihres Aufhebungsantrages nach dem bisherigen Vorbringen, soweit dieses dem Senat vorliegt, auch völlig offen sind. Nach § 91 ZPO hat die Antragsgegnerin die Kosten dieses Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. Nach § 1064 Abs. 2 ZPO ist dieser Vollstreckbarerklärungsbeschluss seinerseits für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Brandenburg | 8 Sch 02/01 | 13.06.2002 | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, AGB Schiedsspruch: - formale Anforderungen Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgr&u | |
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Zentralhandelskammer Finnlands, Helsinki, vom 5. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass dieser Schiedsspruch in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen ist. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Diese Entscheidung ist - wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E: I. Die Antragstellerin ist Spediteurin. Die Antragsgegnerin handelt mit landwirtschaftlichen Produkten. Am 1.10.1998 sandte die Antragstellerin an A. J. A. ein Angebot über Transportleistungen mit Hinweis darauf, dass die - tatsächlich beigefügten - gültigen Allgemeinen Bedingungen des nordischen Spediteurverbandes vereinbart seien. Diese enthalten in § 31 folgenden Passus: "Streitigkeiten zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber dürfen, unter Berücksichtigung nachstehender Ausnahme, nicht vor Gericht gebracht werden, sondern sind durch Schiedsverfahren nach finnischem Recht zu entscheiden". Die Antragstellerin avisierte A. am 12.10.1998 einen möglichen Transport mit dem Hinweis "Bedingungen gemäß unserem Angebot vom 1.10.1998" und bat, die "Vat-Nummer von T." mitzuteilen. A. J. A. übermittelte der Anfragstellerin per Fax vom 13.10.1998 die VAT-Nr. der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin führte sodann die jeweils abgeforderten Transporte durch und stellte diese der Antragsgegnerin in Rechnung. Die Antragsgegnerin bezahlte die ersten 8 Rechnungen. Wegen der Forderung aus weiteren 26 Rechnungen für Transporte wurde auf Antrag der Antragstellerin ein Schiedsverfahren vor der Zentralhandelskammer Finnlands in Helsinki durchgeführt. Die Antragsgegnerin lehnte die Durchführung des Schiedsverfahrens ab und äußerte schriftlich, dass A. nicht ihr Vertreter gewesen sei. In dem Schiedsspruch vom 5.10.2000 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 89.469,44 DM nebst 101.059,54 FIM und 5.575,25 DM außerschiedsgerichtliche Kosten sowie 40.000,00 FIM und 157,55 FIM Kosten des Schiedsverfahrens, jeweils nebst näher bezeichneter Zinsen verurteilt. Den Schiedsspruch hat die Antragstellerin im Original vorgelegt. In dem Schiedsspruch ist auf Seite 8 der Übersetzung u.a. ausgeführt, dass die Antragstellerin am 5.11.1998 an A. ein Transportangebot gesandt habe und die Antwort vom selben Tage "auf einem Formular geschickt wurde, das mit einem Logo einer anderen Firma (G.) versehen war" und "von der Telefaxnummer des Antragsgegners aus gesendet worden" war. Die bezahlten und nicht bezahlten Rechnungen sind wie folgt konkretisiert: "Der Antragsgegner hat alle vom Antragsteller an ihn adressierten Rechnungen bezahlt, die auf die Zeit vom 9.10. - 31.10.1998 datiert waren, insgesamt acht Transportrechnungen. ... Von den an den Antragsgegner adressierten ausstehenden Rechnungen ist die erste auf den 5.11.1998 und die letzte auf den 30.11.1998 datiert". Hinsichtlich der dem Schiedsgericht vorgelegten Schriftstücke wird auf die Auflistung auf Seite 3 bis 4 der Übersetzung, Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 8.8.2001 verwiesen. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Zentralhandelskammer Finnlands, Helsinki, vom 5.10.2000 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Sie trägt vor, nicht sie, sondern die G. GmbH habe das Angebot der Antragstellerin und damit die Schiedsvereinbarung angenommen. A. J. A. habe die G. GmbH als eigene Gesellschaft gegründet und sei für diese aufgetreten. Sie beruft sich darauf, A. nicht zur Vertretung bevollmächtigt zu haben. Die ersten 8 Rechnungen seien nur nach interner Verrechnung mit A. bezahlt worden, da die G. GmbH erst am 10.11.1998 in das Handelsregister eingetragen wurde und vor diesem Zeitpunkt nicht eine eigene VAT-Nr. hatte. II. Der Antrag, den Schiedsspruch der Zentralhandelskammer Finnlands für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist zuständig für die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. III des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 - im Folgenden: UNÜ - (BGB1. 1961 II, S. 121). Da nicht ein in der Bundesrepublik Deutschland gelegener Schiedsort vereinbart ist, ist gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz hat, somit im Streitfall das Oberlandesgericht Brandenburg. Der Titel ist ein Schiedsspruch im Sinne von Art. I Abs. 2 UNÜ. Die gemäß Art. IV Abs. 1 und Art. VII in Verbindung mit § 1064 Abs. 3, Abs. 1 ZPO erforderlichen Urkunden liegen vor. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch im Original vorgelegt (Art. IV Abs. l a UNÜ). Die Vorlage der in Art. IV Abs. 1 b UNÜ genannten Urschrift oder beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung bzw. des die Schiedsabrede begründenden Schriftwechsels, Art. II Abs. 2 UNÜ, ist auf Grund des Günstigkeitsprinzips des Art. VII Abs. 1 UNÜ nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs, wenn, wie hier, das nationale Verfahrensrecht, § 1064 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO, günstiger ist (vgl. BayObLGZ 2000,233). Nach § 1064 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO ist zur Zulässigkeit des Antrages nur die Vorlage des Schiedsspruchs in Urschrift oder beglaubigter Abschrift erforderlich. Die Vorlage der Schiedsvereinbarung ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung. III. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, sie habe nicht eine Schiedsvereinbarung mit der Antragstellerin getroffen, ist im Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels zulässig. Der Einwand ist auch begründet. 1.Nach Art. II Abs. 1 UNÜ ist Voraussetzung für die Erklärung der Vollstreckbarkeit des ausländischen Schiedsspruchs, dass eine schriftliche Schiedsvereinbarung in der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ abgeschlossen wurde. Die schriftliche Schiedsvereinbarung kann in einem von den Parteien unterzeichneten Schreiben oder in den zwischen den Parteien gewechselten Briefen oder Telegrammen enthalten sein. a) Die Antragstellerin hat darzulegen und zu beweisen, dass zwischen den Parteien des Verfahrens eine schriftliche Schiedsvereinbarung geschlossen wurde. (1) Im Streitfall kommt es auf die Beweislastregel des Art. V Abs. 1 UNÜ nicht an, weil die Antragsgegnerin sich nicht darauf beruft, dass eine Schiedsvereinbarung aus den in Art. V UNÜ genannten Gründen unwirksam sei. Die Antragsgegnerin weist vielmehr daraufhin, dass es bereits an einer schriftlichen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien dieses Verfahrens fehlt. Sie beruft sich damit auf das Fehlen der Voraussetzungen nach Art. II UNÜ. (2) Zudem gilt die in Art. V Abs. 1 UNÜ enthaltene Beweislastregel nicht für die in Art. II UNÜ geregelten Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung, sondern nur für die in Art V Abs. 1 UNÜ genannten Gründe der Unwirksamkeit oder fehlenden Bindungswirkung der Schiedsvereinbarung. Art. V Abs. 1 UNÜ setzt gerade voraus - wie der Verweis in Art. V Abs. 1 a auf Art II UNÜ zeigt -, dass eine schriftliche Schiedsvereinbarung im Sinne des Art. II Abs. 1 UNÜ geschlossen wurde. 2. Die Voraussetzung nach Art. II UNÜ, eine schriftliche Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien dieses Verfahrens, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Die Antragstellerin hat schon nicht dargetan, dass für den Gegenstand der streitgegenständlichen 26 Rechnungen eine Schiedsabrede besteht. Die nicht bezahlten Rechnungen sind ausweislich des Schiedsspruchs (dort Seite 8 der Übersetzung) vom 5.11.1998 bis 30.11.1998 datiert. In dem Schiedsspruch sind Angebote der Antragstellerin vom 01.10.1998, 12.10.1998, 21.10.1998 und 5.11.1998 genannt. Die Antragstellerin beruft sich auf das Angebot an A. vom 01.10.98. Darin ist der Hinweis auf eine Schiedsabrede enthalten. Der Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Rechnungen zu diesem Angebot ist nicht aufgezeigt. Es kann jedoch dahinstehen, ob sich das Angebot vom 1.10.98 auch auf alle folgenden Lieferungen beziehen sollte oder ob mit dem Angebot vom 21.10.1998 ein anderer Vertragspartner gesucht und gefunden wurde. Es kann auch offen bleiben, ob die ab dem 5.11.1998 in Rechnung gestellten Transporte auf dem am 5.11.1998 mit dem Briefkopf der G. beantworteten Angebot vom 5.11.1998 beruhen. Das Angebot der Antragstellerin vom 5.11.1998 und die Antwort der G. vom 5.11.1998 sind in dem Schiedsspruch auf Seite 8 der Übersetzung erwähnt, jedoch nicht in der Liste der dem Schiedsgericht vorgelegten Schreiben aufgeführt und auch in diesem Verfahren nicht vorgelegt. Selbst wenn der Auffassung der Antragstellerin folgend angenommen würde, dass die streitgegenständlichen Transporte auf dem Angebot vom 01.10.1998 beruhen, ist eine Schiedsvereinbarung in der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ nicht geschlossen. Es fehlt an einer schriftlichen Erklärung der Antragsgegnerin zur Schiedsvereinbarung. a) Eine schriftliche Erklärung der Antragsgegnerin selbst hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Sie hat auch nicht eine schriftliche Erklärung im Namen der Antragsgegnerin zur Schiedsvereinbarung vorgelegt. Eine solche Erklärung ist ferner in dem Schiedsspruch nicht angeführt. Bestellungen - gar schriftliche - hat nach eigenem Vorbringen der Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht aufgegeben. Schriftliche Erklärungen der Antragsgegnerin (die als Billigung der Schiedsklausel begriffen werden könnten) sind auch nicht durch den Schiedsspruch selbst - im Sinne des § 286 ZPO - bezeugt. Die vom Schiedsgericht im Schiedsspruch aufgeführte Liste der ihm überreichten Unterlagen enthält solche Schriftstücke nicht. Der Schiedsspruch erwähnt - im Gegenteil - nur Bestellungen des A., deren Form nicht mitgeteilt ist. Ob sie im Namen der Antragsgegnerin aufgegeben sind, lässt sich dem Schiedsspruch nicht entnehmen. b) Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf die Mitteilung der VAT.-Nr. der Antragsgegnerin in dem von A. verfassten Fax vom 13.10.1998 (Telegramm im Sinne des UNÜ). Dieses enthält weder einen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis, noch eine Erklärung zur Schiedsabrede, weil diese Mitteilung weder einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt hat, noch überhaupt ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin diese Mitteilung veranlasst hätte. A. muss die VAT Nr. gekannt haben. Es liegt zwar nahe, dass die Antragsgegnerin die Mitteilung nicht missbilligt hat, weil sie anschließend widerspruchslos Rechnungen bezahlt hat. Darin liegt aber nicht das Eingeständnis, die Schiedsklausel zu kennen, oder deren Billigung. Sie liegt auch nicht in der Begleichung der Rechnungen, wie sich aus Vorstehendem von selbst versteht. c) Das Angebot vom 23.10.1998 (Anlage K 5) begründet nicht eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Es ist schon nicht an die Antragsgegnerin, sondern an die T. R. und E. GmbH gerichtet und nimmt auch nicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug. d) Der Schiedsspruch erwähnt weiter ein - wiederum neues - Angebot der Antragstellerin vom 5.11.1998, das dem Schiedsgericht ausweislich der Liste der Unterlagen nicht vorgelegen hat, das aber an A., nicht an die Antragsgegnerin, gerichtet gewesen sein soll. Dieses soll - durch A. - am selben Tage offenbar schriftlich ("Antwort geschickt, adressiert an ...") beantwortet worden sein, und zwar auf einem "Formular" mit dem "Logo" der Firma G. Auch diese Urkunde hat dem Schiedsgericht nicht vorgelegen, ist jedenfalls dem Senat nicht vorgelegt. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren allerdings nur Transportrechnungen, die ab dem 5.11.1998 "und danach" datiert worden sind (Seite 8 der Übersetzung). Es liegt damit auf der Hand, dass es schriftliche Äußerungen der Antragsgegnerin betreffend eine Schiedsabrede mit der Antragstellerin nicht gibt und - jedenfalls in Bezug auf die vom Schiedsgericht entschiedene Rechtsstreitigkeit - auch nicht geben kann, weil die den Rechnungen vom 5.11.1998 bis 30.11.1998 zugrunde liegenden Bestellungen auf das Angebot vom 5.11.1998 von der Firma G. aufgegeben worden sind, die nach den zutreffenden Feststellungen des Schiedsgerichts am 10.11.1998 im Handelsregister eingetragen worden ist (Bl. 18 d.A.). 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entfällt das Erfordernis der schriftlichen Schiedsvereinbarung auch nicht unter Berücksichtigung der Meistbegünstigungsregel in Art VII Abs. l 2. Halbsatz UNÜ. Darin ist geregelt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens keiner beteiligten Partei das Recht nehmen, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Ob die Meistbegünstigungsklausel so zu verstehen ist, dass der Antragsteller sich auch auf eine nicht der Form nach Art. II Abs. 2 UNÜ genügende Schiedsvereinbarung berufen kann, wenn diese in dem Land anerkannt würde, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, muss der Senat nicht entscheiden. Die Antragstellerin hat auch nicht eine nach deutschem Recht wirksame Schiedsvereinbarung mit der Antragsgegnerin dargelegt. Das deutsche Recht fordert zur wirksamen Schiedsvereinbarung zwar nicht eine schriftliche Erklärung beider Vertragsparteien. § 1031 Abs. 2 ZPO lässt für die Schriftform genügen, dass die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Schriftstück enthalten ist und der Inhalt des Schriftstücks im Fall des nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte (Handelsbrauch) als Vertragsinhalt angesehen wird. Danach kann Schweigen des Empfängers eine wirksame Erklärung sein. Erforderlich ist aber auch nach § 1031 Abs. 2 ZPO jedenfalls ein dem Antragsgegner übermitteltes, also diesem zugegangenes, Schriftstück. Daran fehlt es im Streitfall. Das Angebot vom 1.10.1998 und damit die diesem beigefügten Allgemeinen Bedingungen des nordischen Spediteurverbandes mit der in § 31 enthaltenen Schiedsklausel ist nicht der Antragsgegnerin "übermittelt". Das Schreiben ist nicht an die Antragsgegnerin, sondern an A. adressiert, Nicht anderes gilt für das an die T. R. und E. GmbH gerichtete Angebot vom 21.10.1998 sowie das - angeblich- von A. namens der G. GmbH angenommene Angebot vom 5.11.1998. Der Form des § 1031 Abs. 2 ZPO ist damit im Verhältnis zur Antragsgegnerin jedenfalls nicht genügt. Daran ändert schließlich auch nicht der im Schiedsspruch hervorgehobene Umstand, dass die Annahmeerklärung vom 5.11.1998 namens der G. GmbH vom Telefax-Anschluss der Antragsgegnerin aus an die Antragstellerin gesendet worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob A. den Anschluss eigenmächtig oder mit Billigung der Antragsgegnerin benutzt hat. Jedenfalls folgt daraus nicht, dass der Antragsgegnerin irgendein Schriftstück "übermittelt" worden und zugegangen wäre, aus dem diese hätte entnehmen müssen oder auch nur können, dass die Antragstellerin mit ihr eine Schiedsabrede treffen wolle. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf entsprechender Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO. Einer Vollstreckungsanordnung bedarf es mit Rücksicht auf § 1065 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. nicht. Gegenstandswert: bis 100.000,00 € Der Wert bemisst sich nach der Hauptforderung zuzüglich im Schiedsspruch titulierter Zinsen und Kosten. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamm | 8 Sch 02/00 | 20.06.2001 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B e s c h l u s s: Die Schiedssprüche vom 24.03.00 sind bezüglich der Teilkostenfestsetzung gemäß Ziff. V (1) der Entscheidung "Nach der vom Schiedsgericht getroffenen Kostenentscheidung ist der Kläger den Beklagten gegenüber hinsichtlich der Hälfte des Gesamtbetrages von 132.335,70 DM, d.h. in Höhe von 66.167,85 DM erstattungspflichtig" in Höhe eines Betrages von 21.355,49 DM vollstreckbar. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Antragsteller zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer liegt für beide Parteien unter 60.000 DM. G r ü n d e: A. Nachdem der Antragsgegner den Antrag im Umfange der Tenorierung in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, war die Vollstreckbarkeit entsprechend diesem Anerkenntnis auszusprechen, § 307 Abs. 1 ZPO. B. Im Übrigen war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, nachdem die Parteien den weitergehenden Antrag für erledigt erklärt haben. Dabei entsprach es billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO, die Kosten in Höhe von 90 % dem Antragsgegner aufzuerlegen. In dieser Quote ist berücksichtigt, dass der Antragsgegner im Umfang des Anerkenntnisses die Kosten gemäß § 91 ZPO zu tragen hat. I. Denn die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, die zunächst nach einem Verfahrenswert von 1,275 Mio. DM angefallen sind, gehen ganz überwiegend zu seinen Lasten, weil der Antrag, die Schiedssprüche auch in der Hauptsache (Abweisung der Schiedsklagen) für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ohne die Erledigungserklärung Erfolg gehabt hätte. Die vorliegenden Schiedssprüche, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, sind schriftlich abgefasst, datieren vom 24.03.00, sind von den Schiedsrichtern unterschrieben und den Parteien mitgeteilt worden. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in […] und hat in der Sache selbst entschieden. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Damit waren alle formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung der drei Schiedssprüche gegeben. Auch ein die Klage abweisender Schiedsspruch, der als solcher keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, kann für vollstreckbar erklärt werden, weil die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung nicht Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist, sondern der Sinn der Vollstreckbarerklärung auch in der rechtskräftigen Feststellung der Unanfechtbarkeit eines Schiedsspruches besteht (vgl. BGH BB 1960, 302; 1962, 616). Der daraus folgenden Kostenbelastung des Antragsgegners steht nicht der Rechtsgedanke des § 93 ZPO entgegen. Denn er hatte zwar schon vor der Erledigungserklärung angekündigt, den Antrag auf Vollstreckbarkeit auch insoweit anerkennen zu wollen, er hatte jedoch im Sinne des § 93 ZPO Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben. Sein Antwortschreiben auf die außergerichtliche Zahlungsaufforderung vom 29.03.2000 konnte von den Antragstellerinnen nur als Ausdruck fehlender Zahlungsbereitschaft und als Aufforderung verstanden werden, zunächst die Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche herbeizuführen. Damit war ein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens auf umfassende Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche gegeben. II. Ein kleinerer Teil der Kosten geht zu Lasten der Antragsteller, weil sie hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der festgesetzten Kosten in Höhe von 66.167,85 DM nur mit einem Teilbetrag von 21.355,49 DM durchgedrungen sind und auch ohne die Erledigungserklärung nur in diesem Umfange obsiegt hätten. Denn hinsichtlich des Differenzbetrages von 44.812,36 DM hat die Aufrechnung des Antragsgegners Erfolg und hätte auch bei streitiger Verhandlung ohne die Erledigungserklärung Erfolg gehabt. 1. Die Aufrechnung ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche auch nach neuem Schiedsverfahrensrecht zulässig. a) Allerdings hat das BayObLG in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, (vgl. BGHZ 34, 214, 277 f. = WM 1961, 635 sowie WM 1990, 1766; WM 1997, 1720 = NJW-RR 1997, 1289) die Berücksichtigung der Aufrechnung unter Hinweis auf die Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts abgelehnt (BB 2000, 1109 = MDR 2000, 968 m. zust. Anm. Weigel). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die neugeschaffene Eingangszuständigkeit bei den Oberlandesgerichten bzw. dem BayObLG führe nach dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung zu keiner weiteren Tatsacheninstanz, sondern erlaube nur noch die revisionsrechtlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und habe daher im Hinblick auf zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche den Verlust einer Tatsacheninstanz zur Folge. Durch die Berücksichtigung von materiellen Einwendungen - die in der Regel mit umfangreichen und zeitraubenden Beweiserhebungen verbunden seien - würde zudem die gesetzgeberische Absicht der Vereinfachung und Straffung des gerichtlichen Verfahrens unterlaufen. b) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. aa) Zunächst ist das Hauptargument, dass die Berücksichtigung der Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren zum Verlust einer Tatsacheninstanz führe, unzutreffend. Richtig daran ist, dass es in diesem Verfahren nur noch eine Tatsacheninstanz gibt. Die Alternative besteht indes darin, den -Schuldner mit seiner Aufrechnung in das Verfahren nach § 767 ZPO zu verweisen. Nach dem neuen Schiedsverfahrensrecht gibt es aber auch für dieses Verfahren nur noch eine Tatsacheninstanz, so dass den Parteien eben keine Instanz genommen wird, wenn die Aufrechnung schon im Vollstreckbarerklärungsverfahren berücksichtigt wird. Denn die Vollstreckungsabwehrklage ist gemäß § 767 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erheben. Das ist das Gericht des Verfahrens, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (BGH NJW 1980, 188). Bei Schiedssprüchen wird der Vollstreckungstitel nunmehr in dem Verfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geschaffen. Der Urteilsspruch, der den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, bildet den Vollstreckungstitel. Deshalb ist die Vollstreckungsabwehrklage in diesen Fällen nunmehr ebenfalls an das Oberlandesgericht zu richten, so dass es auch in diesen Fällen keine zweite Tatsacheninstanz mehr gibt. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes könnte deshalb allenfalls noch darin bestehen, dass in dem Klageverfahren nach § 767 ZPO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, während dies im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. gemäß § 1063 Abs. 1 und 2 ZPO scheinbar nicht der Fall ist. Jedoch steht die Durchführung der mündlichen Verhandlung außerhalb der Fälle, in denen bereits § 1063 Abs. 2 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend vorschreibt, im Ermessen des Gerichts, § 1063 Abs. 1 ZPO. Dieses Ermessen wird in der Regel in allen Fällen, in denen nicht nur über die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung zu entscheiden ist, sondern in denen vom Antragsgegner materielle Einwendungen vorgebracht werden, dahingehend auszuüben sein, dass eine mündliche Verhandlung angeordnet wird. So erhalten die Parteien im Falle der Aufrechnung in derselben Weise rechtliches Gehör - in mündlicher Verhandlung in einer Instanz - wie dies im Verfahren nach § 767 ZPO der Fall wäre. bb) Wollte man vor diesem Hintergrund die Parteien wegen einer Aufrechnung in ein weiteres Verfahren verweisen, das vor demselben Gericht durchzuführen wäre, so liefe dies der gesetzgeberischen Intention bei der Novellierung des Schiedsverfahrensrechts zudem eindeutig zuwider. Denn die mit der Schaffung der Eingangszuständigkeit der OLG einhergehende Beschneidung des Instanzenzuges im Vergleich zur früheren Rechtslage entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesbegründung (BT - Dr. 13/5274, S. 22-69) zeigt deutlich, dass er nicht nur eben diese Verfahrensverkürzung beabsichtigt, sondern sich eingehend mit den Bedenken hiergegen auseinandergesetzt hat. In der Begründung zu § 1062 ZPO-E wird insofern darauf verwiesen, dass das Schiedsgericht mit seiner Entscheidung quasi die Aufgaben einer "ersten Instanz" bereits geleistet habe. Die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte erweise sich ferner unter dem vorrangigen Gesichtspunkt einer Entlastung der staatlichen Justiz als die gegenüber einer Eingangszuständigkeit der Landgerichte sinnvollere Lösung {a.a.O., S.63). Hinzu komme, dass der zu Zwecken der Verfahrensstraffung vorgesehene weitgehende Ausschluss von Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen der staatlichen Gerichte nur bei einer Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte bedenkenfrei, zumindest aber eher gerechtfertigt erscheine als bei einer mit der Entscheidungsgewalt des Einzelrichters verbundenen Eingangszuständigkeit der Landgerichte (a.a.O.). Der Gesetzgeber hat insofern die Verkürzung des Rechtszuges auf eine Tatsacheninstanz in der Abwägung gegenüber den Interessen der Beteiligten an einer beschleunigten Abwicklung des Verfahrens gesehen und sich bewusst für die Kürzung des Instanzenzuges entschieden. cc) Soweit das BayObLG das Argument der Mehrbelastung der Oberlandesgerichte bei Berücksichtigung von materiellen Einwendungen angeführt hat, überzeugt auch dieses Argument nach Auffassung des Senats nicht. Abgesehen davon, dass die Novellierung des 10. Buches der ZPO eine Entlastung der staatlichen Justiz insgesamt und nicht etwa nur der Oberlandesgerichte im Auge hatte, der Gesetzgeber deshalb eine Gesamtschau aller staatlichen Gerichte zugrunde gelegt und vor diesem Hintergrund einen für die Oberlandesgerichte entstehenden Mehraufwand bewusst in Kauf genommen hat, würden auch die Oberlandesgerichte noch einmal zusätzlich belastet, wenn die Aufrechnung nur in dem Verfahren nach §7 67 ZPO geltend gemacht werden könnte, weil auch dieses Verfahren - wie dargelegt - vor dem Oberlandesgericht geführt werden müsste. dd) Schließlich gebieten auch systematische Erwägungen nicht die Verweisung des Aufrechnungseinwands in die Vollstreckungsgegenklage. Die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO verdeutlicht im Gegenteil, dass der Aufrechnungseinwand frühestmöglich geltend zu machen ist, sobald die Aufrechnungslage besteht. ee) Nach alledem ist auch nach neuem Recht die Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich möglich. 2. Die Regelung des § 767 Abs. 2 ZPO steht der Berücksichtigung der Aufrechnung hier gleichfalls nicht entgegen. Denn es hat vor der Kostenfestsetzung keine Aufrechnungslage bestanden, die schon im Schiedsverfahren hätte geltend gemacht werden können. Der Antragsgegner und dortige Schiedskläger, der in den Schiedsverfahren die Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen begehrte, konnte sich nicht gegenüber einem noch gar nicht festgesetzten Kostenerstattungsanspruch mit der Aufrechnung zur Wehr setzen. Nach h.M. ist selbst im eigenständigen Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO bei feststehender Kostengrundentscheidung die Aufrechnung nicht möglich. (vgl. Zöller - Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 ZPO Rn. 21 Stichwort "Aufrechnung"; BGHZ 3, 282). 3. Zu Unrecht haben die Antragstellerinnen geltend gemacht, dass die Aufrechnung hier nach § 393 BGB ausgeschlossen sei, weil der Antragsgegner sich eine der Gegenforderungen, mit denen er aufrechnen wolle, durch unerlaubte Handlung verschafft habe. Diese Behauptung ist allein bei der Prüfung der Gegenforderung zu würdigen, macht aber nicht den Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinnen zu einem deliktischen Anspruch im Sinne der Vorschrift. Der Regelungsgehalt von § 393 BGB geht dahin, dass der Inhaber einer Forderung, die auf unerlaubter Handlung beruht, diese ohne die Erörterung von Gegenansprüchen des Schädigers durchsetzen können soll. Darum geht es hier nicht. 4. Es hat auch eine Aufrechnungslage i.S.v. § 387 BGB bestanden. Der von den Antragstellerinnen vorgebrachte Einwand fehlender Gleichartigkeit (Bl. 250 GA) ist ersichtlich verfehlt. Ihre Ausführungen zum Streitgegenstand liegen insoweit neben der Sache. Richtig ist zwar, dass die materielle Berechtigung des vom Schiedsgericht festgesetzten Erstattungsanspruchs nicht Gegenstand der Überprüfung ist. Jedoch wird geprüft, ob dieser Anspruch durch die erklärte Aufrechnung nachträglich erloschen ist. Insoweit stehen sich gleichartige Zahlungsansprüche gegenüber. Darüber hinaus haben die zur Aufrechnung gestellten Forderungen auch bestanden: a) Gehaltsforderung Der Zahlungsanspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin zu 1) in Höhe von 15.844,34 DM ist durch das Urteil des LG Bochum vom 14.12.1999 festgestellt. Die Vollstreckungsfähigkeit von Bruttolohntiteln ist anerkannt (vgl. nur Thomas/Putzo, § 704 ZPO, Vorbem. IV, Rn. 17). Von daher bestehen gegen die Verwendung zur Aufrechnung keine Bedenken. b) Abfindungsanspruch Des Weiteren stand dem Antragsgegner gegen die Antragstellerin zu 3) ein Abfindungsanspruch gem. § 10 Abs. 2.1 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von insgesamt 33.557,61 DM zu. Hiervon, sind zwei Raten in Höhe von insgesamt 13.423,04 DM fällig. c) Darlehensforderung Außerdem steht dem Antragsgegner nach den vorgelegten Jahresabschlüssen der Antragstellerin zu 1) gegen diese ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 15.544,98 DM zu. Dass sich ein solcher Zahlungsanspruch aus den Jahresabschlüssen ergibt, wird von den Antragstellerinnen auch nicht bestritten. Die Behauptung des Antragsgegners, dass dem ein Darlehen zugrunde liegt, wird durch den Kontoauszug Bl. 156 GA gestützt, der eine als Darlehen deklarierte Zahlung des Antragsgegners und eine ebenfalls als Darlehen deklarierte Zahlung seines Bruders, der zum fraglichen Zeitpunkt an der Antragstellerin zu 1) beteiligt war, in Höhe von jeweils 250.000 DM belegt. Von der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches ist angesichts des Ausschlusses des Antragsgegners aus der Antragstellerin zu 1) auszugehen. Damit hat der Antragsgegner seiner Darlegungslast für das Bestehen des Anspruchs genügt. Diesem präzisen und plausiblen Vortrag gegenüber erscheint die allgemein gehaltene Behauptung von Manipulationen an den Jahresabschlüssen und das damit verbundene Bestreiten des Darlehensanspruchs durch die Antragsgegnerinnen als zu pauschal und deshalb unbeachtlich. 5. Die Wirkung der Aufrechnung ging dahin, dass der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinnen, in Höhe von ursprünglich 66.167,85 DM gem. §§ 428, 429 Abs. 3, 422 Abs. 1 BGB durch die Aufrechnungen in Höhe von 44.812,36 DM erloschen war. Auf die hilfsweise vorgenommene Aufteilung der Forderungen kommt es dabei nicht an, weil ein einheitlicher Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerinnen als Gesamtgläubigerinnen bestand. Denn wenn Streitgenossen, die in einem Rechtsstreit obsiegen und dabei denselben Anwalt hatten, gemeinsam ohne Angabe eines Beteiligungsverhältnisses einen Kostenfestsetzungsbeschluss über einen einheitlichen Betrag erwirken, so sind sie hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs Gesamtgläubiger (BGH RPfl. 1985, 321 = MDR 1986, 222; Palandt - Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 428 Rn 2). Dieses Ergebnis ist vor dem Hintergrund, dass die Parteien eine getrennte Kostenfestsetzung hätten herbeiführen können, sachgerecht. Eine Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dahin, dass die Kostengläubiger als Teilgläubiger anzusehen seien, wäre für den Schuldner wegen der ihm verwehrten Aufrechnungsmöglichkeit bezüglich der gesamten titulierten Forderung ungünstig; es erscheint angemessen, dass die Kostengläubiger, die es unterlassen haben, auf die eindeutige Ausweisung ihres Anteils im Kostenfestsetzungsbeschluss hinzuwirken, das Risiko einer Gesamtgläubigerschaft tragen (BGH Rpfl. 1985, 321, 322). Die Antragstellerinnen waren im Schiedsverfahren einheitlich anwaltlich vertreten. Sie haben eine insoweit eine einheitliche Kostenfestsetzung erwirkt, als das Schiedsgericht ausgesprochen hat, "...dass der Kläger den Beklagten gegenüber [...] in Höhe von DM 66.167, 85 DM erstattungspflichtig [ist]." Dass diese Entscheidung - deren inhaltliche Richtigkeit vom Senat nicht überprüfbar ist - auf einem Versehen beruht, kann angesichts der Reaktion des Schiedsgerichts auf die entsprechende Anfrage der Antragstellerinnen ebenfalls nicht unterstellt werden. Aufgrund der einheitlichen Kostenfestsetzung durch das Schiedsgericht ist daher von einer Gesamtgläubigerschaft der Antragstellerinnen hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs auszugehen. Die Aufrechnung gegen die Gesamtforderung mit einer Forderung gegen einen Gesamtgläubiger ist zulässig (BGHZ 55, 33; Palandt - Heinrichs, a.a.O. § 387 Rn 6). 6. Unerheblich ist es schließlich, dass die Aufrechnung die im Schiedsspruch titulierte Kostenerstattungsforderung nur teilweise zu Fall bringt. Der BGH hat zwar in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass ein Schiedsspruch nur seinem gesamten Inhalt nach für vollstreckbar erklärt werden könne und dass deshalb eine Teilerfüllung im Vollstreckungsverfahren geklärt werden müsse (BGH NJW 1957, 793). Der Grundsatz, dass der Schiedsspruch nur seinem gesamten Inhalt nach für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann, erfährt aber eine Einschränkung ohnehin in den Fällen, in denen auch ein Teilschiedsspruch möglich. wäre, d.h. also bei einem selbständigen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. Schwab/Walter, Kap. 27 II Rn 3). Darüber hinaus lag der Aussage des BGH, das staatliche Gericht sei gehindert, Schiedssprüche in Teilen für ihrem Inhalt nach vollstreckbar und in anderen wiederum für nicht vollstreckbar zu erklären, aber auch eine ganz andere Fallgestaltung zugrunde. Es ging dort um die teilweise Erfüllung eines einheitlichen Auskunftsanspruchs; der BGH hat gemeint, die dort den Antragsgegnern auferlegte Verpflichtung stelle sich ihrem Wesen nach als etwas Einheitliches dar. Das gilt für die durch Zahlung zu erfüllende Kostenerstattungsforderung nicht in gleicher Weise. Zudem verlangt eine Aufrechnung die materielle Überprüfung der geltend gemachten Gegenforderung, die - anders als eine Teilzahlung - nicht ohne Schwierigkeiten vom zuständigen Vollstreckungsorgan geprüft werden kann. Deshalb erscheint es angezeigt, diese durch das Gericht vornehmen zu lassen, dass die Vollstreckbarkeit bestätigen soll, wobei es keinen substanziellen Unterschied macht, ob die Aufrechnung die im Schiedsspruch zuerkannte Forderung ganz oder nur teilweise zum Erlöschen bringt. Die Nichtberücksichtigung des Einwands der Teilerfüllung von Geldforderungen würde das Verfahren letztlich nur unnötig verzögern (auf diesen Gesichtspunkt weist auch der BGH in der Entscheidung BB 1961, 546 hin). Die Teilerfüllung durch Aufrechnung hätte nach alledem hier auch ohne die Erledigungserklärungen der Parteien zu einer entsprechenden Beschränkung der Vollstreckbarerklärung geführt. Dies wirkt sich bei der Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerinnen aus, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zunächst noch in Höhe von 66.167,85 DM streitig verhandelt haben. Insgesamt entspricht die Kostenquote von 10 % zu 90 % billigem Ermessen im Sinne von § 91 a ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Brandenburg | 8 Sch 02/00 | 11.05.2000 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S Es wird angeordnet, daß der Schiedsspruch des Einzelschiedsgerichts der ICC International Chamber of Commerce, unter Mitwirkung des Fürsprechers G.F. als Einzelschiedsrichter, vom 20. April 1999, Case No. 9645/JK/DK, nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.Dieser Beschluß ist - ohne Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.G r ü n d e :I.Die Parteien schlossen unter dem 5. Januar 1994 einen Kaufvertrag. Die Gläubigerin mit Sitz in B/Ungarn veräußerte dem Schuldner einen Bus Typ 546 Überlandlinienausführung zum Preise von 126.065,00 DM. Die Parteien vereinbarten die Geltung des Schweizer materiellen Rechts. Rechtsstreitigkeiten sollten durch einen von der lnternationalen Handelskammer ernannten Schiedsrichter am Prozeßort B/Schweiz entschieden werden. Nach der Auslieferung des Busses machte der Schuldner Mängel geltend.Der Schuldner reichte im August 1997 vor der ICC International Chamber of Commerce Klage ein und begehrte Zug um Zug gegen Rückgabe des Busses die Rückzahlung des Kaufpreises. Mit Schiedsspruch des Einzelschiedsgerichts der ICC International Chamber of Commerce vom 20. April 1999 ist die Klage abgewiesen worden; weiter ist der Schuldner verurteilt worden, die Gerichtskosten, vom Schiedsgerichtshof bestimmt auf USD 10.000,00, zu bezahlen und der Gläubigerin den geleisteten Vorschuß von USD 5.000,00 zu ersetzen sowie der Gläubigerin eine Parteientschädigung von pauschal CHF 15.000,00 zu leisten. Die Gläubigerin beantragte unter dem 31. März 2000, den ausländischen Titel, durch den der Schuldner zur Leistung der Parteientschädigung von pauschal CHF 15.000,00 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Der Schuldner ist der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Ziff. 2 lit. b ZPO vor. Der Verstoß liege darin, daß ohne vorherige Anhörung die Parteientschädigung in einer Höhe festgesetzt worden sei, die seine eigenen angemeldeten Kosten mindestens um das Dreifache übersteige.II.Der Antrag ist begründet. Die formellen Voraussetzungen für die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel nach schweizerischem Recht liegen vor. Der Anerkennung stehen keine Versagungsgründe entgegen. 1. Bei dem Titel handelt es sich um einen Schiedsspruch im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UN-Übereinkommens für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UN-Übk.). 2. Die erforderlichen Urkunden gem. Art. 4 Abs. 1 UN-Übk. liegen im Original vor. 3. Das Vorbringen des Schuldners läßt einen Versagungsgrund nach Art. 5 UN-Übk. für den auf Anerkennung eines ausländischen Titels gerichteten Antrag nicht erkennen. a) Verstöße gegen den materiellen ordre public (Art. 5 Abs. 2 lit. b UN-Übk.) liegen nicht vor. Nach der Entscheidung BGHZ 123, 268, 270 ist eine ausländische Entscheidung mit dem deutschen materiellen ordre public nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er zu entscheiden gehabt - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis. gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es nach, inländischer Vorstellung untragbar erscheint. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden. Das gilt namentlich für die im Schiedsspruch näher begründete Höhe der festgesetzten Parteientschädigung, die hinter der von der Gläubigerin angemeldeten Parteientschädigung sogar noch zurückbleibt. b) Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public besteht nicht. Ein Versagungsgrund ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH NJW 1990, 2201, 2202). Ein solcher fundamentaler Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Weder eine etwa unterbliebene vorherige Anhörung noch die festgesetzte Höhe der Parteientschädigung reicht für die Annähme eines solchen Verfahrensverstoßes aus. III.Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, weil die dafür aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben sind (§§ 1065 Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Celle | 8 Sch 01/04 | 09.02.2004 | 88 H 6/02 Amtsgericht Hannover | Schiedsvereinbarung: - Abgrenzung, Schiedsgutachten Schiedsspruch: - Inhalt des Schiedsspruchs Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Verfahren, formelle Vorausse |
B E S C H L U S S: Der Antrag des Schiedsklägers, das Schiedsgutachten des Prof. Dr. Ing. ... vom 27. Januar 2003 und dessen erste Änderung vom 18. Februar 2003 in der Form des Ergänzungsgutachtens vom 10. November 2003 hinsichtlich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 15.427,47 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Januar 2002 für vollstreckbar zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten dieses Verfahrens nach einem Wert von 15.427,27 € trägt der Antragsteller. G R Ü N D E: Der mit Schriftsatz vom 12. Januar 2004 gestellte Antrag des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsgutachtens des Prof. Dr.-Ing. ... in der letzten Fassung vom 10. November 2003 ist unzulässig. 1. Bereits im Verfahren 8 Sch 5/03 hatte der Schiedskläger den Antrag gestellt, den „Schiedsspruch" des „Schiedsgutachten" des Prof. Dr. Ing. ..., ... vom 27. Januar 2003 und dessen erste Änderung vom 18, Februar 2003 hinsichtlich der Verpflichtung der Schiedsbeklagten zur Zahlung von 15.427,47 € für vollstreckbar zu erklären. Diesen Antrag hatte der Senat, nachdem er den Antragstellervertreter mit Schreiben vom 22. Juli 2003 und telefonischer Benachrichtigung vom 7. August 2003 auf Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines Schiedsspruchs und einer Schiedsvereinbarung hingewiesen hatte, mit Beschluss vom 11. September 2003 zurückgewiesen und hierzu u.a. ausgeführt: „Der Antrag ist zurückzuweisen, weil es bereits an dem Vorliegen eines Schiedsspruchs im Sinne von § 1054 ZPO mangelt. Das Gutachten des „Schiedsgerichts" vom 27 Januar 2003 enthält keine Rechtsentscheidung, mithin keine endgültige Entscheidung über den Streitgegenstand im Ganzen oder einen abgrenzbaren Teil. Das Gutachten vom 27. Januar 2003 ist erkennbar nur ein Gutachten ohne die erforderliche Tenorierung eines Schiedsspruches. Zudem äußert sich der Sachverständige auf S. 17 seines Gutachtens zum Thema „Schiedsgericht": „Es wird darauf hingewiesen, dass kein Schiedsgutachten erstellt wurde, sondern ein Gutachten des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren 88 H 6/02 des Amtsgerichts Hannover mit Urteil von dem durch den Präsidenten des Amtsgerichts benannten sachverständigen Schiedsrichter Herrn Prof. ... durchgeführt wurde" (vgl. Bl. 41 GA). Dass alleine schon dieser Hinweis erheblichen verfahrensrechtlichen Bedenken unterliegt, hätte zwanglos erkannt werden können. Anhaltspunkte, dass die erste Änderung des Schiedsgutachtens vom 18. Februar 2003 als Schiedsspruch zu werten sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dessen ungeachtet ist ferner zweifelhaft, ob eine wirksame Schiedsabrede vorliegt. Die Vereinbarung vom 12. Oktober 2001 erstreckt sich möglicherweise lediglich auf die Einholung eines Schiedsgutachtens, nicht aber auf die Unterwerfung unter ein Schiedsgericht (§ 1029 ZPO)." 2. Soweit der Schiedskläger nunmehr erneut eine Vollstreckbarkeitserklärung dieses durch ein weiteres Ergänzungsgutachten des Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. November 2003 ergänzten Schiedsgutachtens begehrt, ist dieser Antrag wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Beschlusses vom 11. September 2003 unzulässig. Gern § 1065 Abs. 1 ZPO findet gegen Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Im übrigen sind die Entscheidungen in den in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren unanfechtbar. Eine Änderung des Beschlusses durch das erlassende Gericht ist, wenn er - wie hier der Beschluss vom 11. Dezember 2003 - dem fristgebundenen Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde unterliegt, ausgeschlossen (vgl. Musielak -Voit, ZPO, 3. Aufl., § 1063 Rdnr. 8). Der Schiedskläger hätte hier deshalb allenfalls Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 11. September 2003 einlegen können. Demgegenüber kann er nicht den inhaltlich selben Antrag nochmals mit einer durch den Gutachter vorgenommenen Präzisierung seines Schiedsgutachtens stellen. Dem steht bereits die Rechtskraft des Beschlusses vom 11. September 2003 entgegen. Auch Beschlüsse sind der Rechtskraft fähig, soweit sie formell und materiell rechtskraftfähig sind (vgl. Zöller - Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 329 Rdnr. 42). Dies ist hier der Fall, da mit dem formell rechtskräftigen Beschluss vom 11. September 2003 der Antrag auf Vollstreckbarerklärung aus sachlichen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Umstand, dass auch Beschlüsse über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der materiellen Rechtskraft fähig sind. ergibt sich auch aus der in § 1059 Abs. 3 S- 4 ZPO enthaltenen Wertung. Hiernach kann der Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nicht mehr gestellt werde, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. Ein erneuter Antrag nach Zurückweisung des ersten scheitert deshalb an der materiellen Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rdnr. 12). 3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag jedenfalls auch unbegründet ist. Das Ergänzungsgutachten des Prof. Dr.-Ing. ... vom 10. November 2003 stellt keinen Schiedsspruch gem. § 1054 ZPO dar. Es fehlt insoweit auch weiterhin an einer schiedsrichterlichen Tätigkeit, wie sich aus den eigenen Ausführungen des Prof. Dr.-Ing. ... ergibt. Er bezeichnet seine Ausführungen vom 10, November 2003 selbst nicht als Schiedsspruch, sondern als Ergänzungsgutachten. Soweit zu Ziff. 4 ein Tenor formuliert wird, erfolgt eine Einschränkung bereits wieder durch die Mitteilung, „das o.g. Schiedsgutachten wird hiermit wie folgt ergänzt". Ferner erfolgen zu Ziff. 5 Ausführungen dazu, das Gutachten sei unparteilich nach bestem Wissen und Gewissen erstattet worden und das Gutachten dürfe nur im Schiedsverfahren 88 H 6/02 des Amtsgerichts Hannover verwendet werden. Weiter wird auf die eingeschränkte Haftung eines Sachverständigen verwiesen. Bereits diese Umstände zeigen, dass Prof. Dr.-Ing. ... hier selbst nicht von einer eigenen richterlichen Tätigkeit im Rahmen eines Schiedsverfahrens und damit vom Erlass eines Schiedsspruchs nach § 1054 ZPO ausgegangen ist, sondern von einer rein vorbereitenden gutachterlichen Tätigkeit als Sachverständiger. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Braunschweig | 8 Sc 01/04 | 12.05.2005 | Schiedsvereinbarung: - Abgrenzung, Schlichtung, Schiedsstelle Bildung des Schiedsgerichts Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - fehlerhafte Bildu | |
B E S C H L U S S: Der Antrag der Antragsteller vom 14.12.2004, den Schiedsspruch des Schlichtungssausschusses des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V., ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2004, aufzuheben, wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: Wertstufe bis 1.200 €. G R Ü N D E: I. Die Antragsteller sind Mitglieder des Antragsgegners. Mit Schreiben vom 15. September 2003 übersandte der Antragsgegner den Antragstellern einen Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein, dessen Annahme die Antragsteller am Folgetage verweigerten. Unter dem 14. Oktober 2003 rügten die nunmehr eingeschalteten Bevollmächtigten der Antragsteller die Ordnungsgemäßheit des Ausschlusses aus dem Verein und beantragten vorsorglich die Einschaltung des Schlichtungsausschusses. Die Antragsgegner teilten daraufhin mit Schreiben vom 5. Januar 2004 mit, dass das Ausschließungsverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Satzung erfolgt sei und verwiesen auf die Möglichkeit der Einschaltung des Schlichtungsausschusses des Landesverbandes bis zum 31. Januar 2004. Unter dem 27. Januar 2004 wandten sich die Antragsteller an den Schlichtungsausschuss. In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004 nahmen die Beteiligten an der Sitzung des Schlichtungsausschusses teil. Weiter fertigte der Schlichtungsausschuss unter dem 5. Mai 2004 ein Protokoll, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Unter dem 15. September 2004 ging der Beschluss des Schlichtungsausschusses bei den Bevollmächtigten der Antragsteller ein, am nächsten Tage die entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Unter dem 14. Dezember 2004 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sie berechtigt gewesen seien, die Annahme der Schreibens vom 15. September 2003 zu verweigern, weil als Absender nicht der Verein erkennbar gewesen sei, sondern allein die Person des 1. Vorsitzenden des Antragsgegners. Ferner seien wohl nachträglich die Worte "…-verein." auf den Umschlag eingefügt worden. Dem Schreiben sei auch keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Die Antragsteller rügen, dass der Originalbriefumschlag des Schreibens vom 15. September 2003 erst in der Sitzung des Schlichtungsausschusses vom 5. Mai 2004 geöffnet und zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden sei, ohne ihnen hierzu rechtliches Gehör zu gewähren. Der angegriffene Beschluss sei auch deshalb unzutreffend, weil er keinen Hinweis auf die Beweisaufnahme am 5. Mai 2004 enthalte. Die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses sei nicht erkennbar. Auch unterstünden deren Beschlüsse nur der einfachen Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit. Die Antragsteller beantragen, den Schiedsspruch des Schlichtungsausschusses des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V. vom 21.04.2004 aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Schlichtungsausschusses verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei. Der Termin vom 5. Mai 2000 sei kein Verhandlungs- sondern ein Beratungstermin gewesen, so dass auch der Verein nicht geladen worden sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Satzung einschließlich der Schlichtungsordnung des Antragsgegners aus dem Jahr 2002 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist zulässig, aber unbegründet. 1.a) Der Aufhebungsantrag, § 1059 ZPO, richtet sich gegen einen Schiedsspruch i.S.d. § 1066 ZPO. aa) Ein solcher Antrag muss sich gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren i.S.d. §§ 1025 ff ZPO erlassenen Schiedsspruch richten (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2004 – III ZB 53/03 = MDR 2004, 1315). Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH a.a.O.). bb) Eine wie hier bestehende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein können einem "echten" Schiedsgericht zugewiesen werden. Dabei handelt es sich um ein außervertragliches Schiedsgericht, für das gem. § 1066 ZPO die §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten (vgl. BGH a.a.O.). Ob das satzungsgemäß berufene "Schiedsgericht" als ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO (i.V.m. § 1066 ZPO) anzuerkennen ist, richtet sich nicht nur danach, ob bei Rechtsstreitigkeiten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist, sondern danach, ob die Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten erfolgt (vgl. BGH a.a.O.). Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne und verlangt daher, dass satzungsgemäß eine unparteilich organisierte Stelle entscheidet. Fehlt es hieran und liegt begrifflich im Gegenteil ein Organhandeln des Vereins vor, kann nicht von einem Schiedsgericht gesprochen werden (vgl. BGH a.a.O.). cc) Der Schlichtungsausschuss des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V. ist ein Schiedsgericht im Sinne der genannten Vorschrift. § 5.3. der Satzung regelt zunächst, dass bei einem Vereinsausschluss das Mitglied den Schlichtungsausschuss anrufen kann. Ziff. 5.1 der Schlichtungsordnung bestimmt, dass die Entscheidung des Schlichtungsausschusses die Wirkung eines gerichtlichen Urteils hat. Damit hat der Beschluss des Schlichtungsausschusses den Ausschluss staatlicher Gerichte intendiert. Ziff. 3.1. der Schlichtungsordnung entspricht auch einem rechtsstaatlichen Verfahren, indem es dem Ausschuss die Pflicht auferlegt, die Parteien anzuhören. Dies entspricht einem fairen und unparteiischen Verfahren. Der Schlichtungsausschuss ist auch strukturell unparteilich besetzt. Denn dieser besteht weder aus Vereinsmitgliedern noch wird dessen Zusammensetzung durch die Antragsgegner oder die Antragsteller bestimmt. Denn nach Ziff. 2.2. der Schlichtungsordnung besteht der Ausschuss aus einem Vorsitzenden, einem Berichterstatter, einem Protokollführer und zwei Beisitzern. Diese müssen lediglich Mitglied eines Vereins des Landesverbandes sein. Nach Ziff. 1. 3 der Schlichtungsordnung werden hier die Mitglieder des Ausschusses durch den erweiterten Vorstand gewählt. Damit liegt keine einseitige Bestellung des Schiedsgerichts durch eine Partei vor. Die Unabhängigkeit des einzelnen Mitgliedes des Schlichtungsausschusses ist im Übrigen durch die in Ziff. 1.4. der Schlichtungsordnung vorgesehene Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO gewahrt. Denn insofern finden die Gründe für Ausschließung und Ablehnung von Schiedspersonen entsprechend §§ 41 ff. ZPO hier Anwendung. b) Der Aufhebungsantrag ist auch rechtzeitig gestellt worden. Zwar bestimmt Ziff. 5.3 der Schlichtungsordnung eine Frist zur Einlegung des Aufhebungsantrages von einem Monat, während die dem Beschluss des Schlichtungsausschusses beiliegende Rechtsmittelbelehrung eine Frist von drei Monaten vorsieht. Diese Widersprüchlichkeit führt aber in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO dazu, dass die längere der beiden Fristen gilt. Diese ist wiederum eingehalten. c) Für die Aufhebung, § 1059 ZPO, von Schiedssprüchen ist das OLG nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Nach Ziff. 5. 3 der Schlichtungsordnung ist das OLG Braunschweig als das in der entsprechenden Schiedsvereinbarung zuständige Gericht bezeichnet. 2. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist unbegründet. Es liegt weder ein Fall des § 1059 Abs. 1 Ziff. 1d ZPO, noch ein solcher des § 1059 Abs. 2 Ziff. 2b ZPO vor. a) Die Aufhebung des Schiedsspruches nach § 1059 Abs. 1 Ziff. 1d ZPO kommt wegen fehlerhafter Besetzung des Schiedsgerichtes oder Mängel des schiedsgerichtlichen Verfahrens in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Beides liegt hier nicht vor. aa) Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass die angegriffene Entscheidung deshalb verfahrensfehlerhaft sei, weil bei der Sitzung des Schlichtungsausschusses am 5. Mai 2004 dieser nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei und ohne Gewährung rechtlichen Gehörs das Verfahren weiter betrieben worden sei, wäre dies zwar ein erheblicher Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze, nämlich gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Entscheidend ist aber, dass in der Sitzung vom 5.5.2004 zwar ein Protokoll gefertigt, dessen Inhalt aber in den angegriffenen Beschluss nicht eingeflossen ist. Die angegriffene Entscheidung basiert, wie die Antragsteller selber vortragen, allein aufgrund des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004. Soweit nach dem Protokoll vom 5. Mai 2004 in der Ausschusssitzung ein Augenschein eingenommen worden ist, ist dieser nicht verwertet worden. Er ist nicht Grundlage der Entscheidung des Schlichtungsausschusses geworden, so dass es einer Stellungnahme zum Augenschein seitens der Antragsteller nicht bedurft hat. In dem angegriffenen Beschluss hat der Ausschuss offen gelassen, ob auf dem Briefumschlag nur der Name des Vorsitzenden als Absender angegeben war oder nicht. Er hat damit beide Sachverhaltsalternativen geprüft und damit die Beweisbedürftigkeit verneint. Hiergegen bestehen keine Einwendungen. Ebenso hat er die Frage offen gelassen, ob dem angegriffenen Beschluss des Vereinsvorstandes eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war oder nicht. Damit hat der Ausschuss erneut den Vortrag der Antragsteller als wahr unterstellt, ihm letztlich aber dann die Erheblichkeit abgesprochen. Ein Verfahrensfehler liegt mithin nicht vor. bb) Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, dass der "Vorgang in keiner Weise abschließend ermittelt worden sei", wird dies dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller damit rügen wollen, dass der Schlichtungsausschuss einen Beweisantrag übergangen habe, weil die Frage der Zustellung nicht geklärt gewesen sei. Dies ist, wie bereits ausgeführt, unzutreffend. Ein Übergehen eines Beweisantritts und damit ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. cc) Unbeachtlich ist weiter, dass die Antragsteller kein Protokoll der Ausschusssitzung vom 21. April 2004 erhalten haben. Zwar ist nach Ziff. 3.3 der Schlichtungsordnung ein Protokoll über die mündliche Verhandlung zu führen, so dass dieses auch den Beteiligten übersandt werden muss. Ausgehend von dem unstreitigen Vortrag der Antragsteller ist dies nicht erfolgt, so dass insofern das schiedsrichterliche Verfahren nicht der zulässigen Vereinbarung der Parteien entsprochen hat. Die Antragsteller haben aber nicht dargetan, dass sich dieser Verstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Denn, wie die Antragsteller selbst ausführen, beruht der angegriffene Beschluss des Schlichtungsausschusses ausschließlich auf der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004. Die Antragsteller haben weder dargetan noch ist aus dem Sachverhalt ersichtlich, dass sich dieser Verstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. b) Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Norm verletzt wird, die die Grundlagen des deutschen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in zwingender, dem Parteileben entzogener Weise regelt und nicht nur auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen beruht (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 255. Aufl., § 1059 Rz. 55). aa) Soweit die Antragsteller rügen, dass das Schiedsgericht die materielle Begründetheit des Ausschlusses nicht geprüft hat, weil die förmlichen Voraussetzungen zur Einlegung der Beschwerde nicht eingehalten seien, rechtfertigt dies keine Aufhebung des Schiedsspruches nach § 1059 ZPO. Der Schlichtungsausschuss hat sich bei seiner Entscheidung sowohl mit dem Zugang des Beschlusses vom 15. September 2003 als auch damit befasst, ob eine neue Rechtsmittelfrist aufgrund des Schreibens des Vereins vom 5. Januar 2004 zu laufen begonnen hat. bb) Auch der Umstand, dass dem Beschluss vom 15. September 2003 ggf. keine ausreichende Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen ist, ist ohne Bedeutung. Denn die Antragsteller hatten als Mitglieder Kenntnis von der Satzung und damit auch von der 2 Wochen-Frist entsprechend Ziff. 2.1 der Schlichtungsordnung. cc) Ebenso ist unbeachtlich, dass der Verein mit Schreiben vom 5. Januar 2004 seinen vorangegangenen Beschluss vom 15. September 2003 verteidigt und erneut mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Eine bereits abgelaufene Frist lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Antragsgegner auf die Möglichkeit der Einschaltung eines Schlichtungsausschusses hinweist. Die erneute Rechtsmittelbelehrung geht mithin ins Leere. Die Antragsteller sind hierdurch auch nicht belastet, weil sie bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 die Einschaltung des Schlichtungsausschusses beantragt haben, mithin sich gegen den Beschluss des Vereins – zwar nicht rechtzeitig – gewandt haben. dd) Da auch ansonsten keine Verfahrensfehler ersichtlich sind und damit auch kein Verstoß gegen die Gerechtigkeit des angegriffenen Beschlusses erkennbar ist, scheidet eine Aufhebung aus. 3. In entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Regelungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Interesse der Antragsteller, hier an dem Vereinsausschluss. Dieser wird nach § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 2 GKG auf 1.200 € festgelegt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Potsdam | 8 O 111/09 | 21.12.2009 | ||
U R T E I L: Die Klage wird abgewiesen. Den Klägern werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer mangelhaft ausgeführten Bauleistung. Am 29. August 2006 schlossen die Parteien – die Kläger vertreten durch den Kläger zu 2.) – über die Lieferung und den Einbau einer Fassadendämmung als Wärmedämmverbundsystem für das Einfamilienhaus der Kläger … einen VOB-Bauvertrag. Der Pauschalpreis betrug EUR 8.500,50 netto (für Einzelheiten wird auf den in Ablichtung unter der Bezeichnung K1 als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Bauvertrag Bezug genommen, Bl. 6ff GA). Weiter unterzeichneten die Parteien ein mit „Anlage Schiedsgerichtsvereinbarung“ überschriebenes Dokument, nach dessen Inhalt alle aus dem „genannten Bauvertrag“ entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten, wobei diese Dokument Angaben zu „Auftraggeber“ und „Auftragnehmer“ nicht enthält (für Einzelheiten wird auf Bl. 26 GA Bezug genommen). Der Beklagte rechnete unter dem 13. und 18. September 2006 (auf Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 9 GA, wird Bezug genommen) seinen Werklohn ab, der von den Klägern bis auf einen Restbetrag von EUR 1.972,12 bezahlt wurde. Der Beklagte führte die Werkleistung mangelhaft aus; der Einbau der Dämmschicht und Dübel zur Fassadendämmung war mangelhaft erfolgt, daraus resultierten Fleckenbildung und fehlende Wärmebrücken, die Fensterbretter waren fehlerhaft, da nicht maßgerecht eingebaut und zwei Fensterbretter waren schadhaft durch Abplatzung von Ecken. Mit Anwaltsschreiben vom 05. März 2007 zeigten die Kläger dem Beklagten die Mängel an und forderten ihn auf, diese bis zum 14. März 2007 zu beseitigen (auf Anlage K13, Bl. 13f GA, wird Bezug genommen). Auf Antrag des Beklagten ist über die Mängel Beweis erhoben worden in einem selbstständigen Beweisverfahren. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Steinhäuser vom 25. Juli 2008 zum Verfahren … Bezug genommen. Der Sachverständige hat die Mängelbeseitigungskosten auf EUR 15.400,00 geschätzt. Mit Schreiben vom 03. Dezember 2008 forderten die Kläger den Beklagten auf, sich zu den Mängelbeseitigungskosten zu erklären (auf Anlage K4, Bl. 11f GA, wird Bezug genommen). Die Kläger machen die geschätzten Mängelbeseitigungskosten abzüglich des offenen Restbetrages Werklohn in Höhe von EUR 1.972,12 zuzüglich Mehrkosten für längere Gerüststandzeiten in Höhe von EUR 366,26 geltend (für Einzelheiten wird auf Bl. 3, 4 GA Bezug genommen). Dazu behaupten sie, der Fertigstellungstermin am 15. September 2006 sei von dem Beklagten verursacht erheblich überschritten worden, so dass Gerüststandzeiten bis zum 24. November 2006 entstanden seien. Sie hätten bereits mit Schreiben vom 06. November und 15. Oktober 2006 die Mängel und die Überschreitung des Fertigstellungstermins angezeigt. Eine weitere Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung sei nach Durchführung des Beweissicherungsverfahrens nicht erforderlich gewesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 13.427,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Kläger von dem Anspruch der Firma G gemäß Rechnung vom 27.11.2006 in Höhe von EUR 366,26 freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Klage sei bereits unzulässig, denn die Parteien hätten wirksam eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen. Die von den Parteien unterzeichnete Schiedsgerichtsvereinbarung sei Bestandteil des Bauvertrages. Sie sei aber auch unbegründet. Er habe ein Nachbesserungsrecht bezüglich der geltend gemachten Mängel. Die Mängel als solche seien von ihm nicht bestritten worden. Er sei ohne Frage verpflichtet, die Fensterbretter zu wechseln. Es sei lediglich unklar gewesen, ob die Mängel an der Fassadendämmung nicht auf einem Planungsfehler beruhten oder im Bereich des Herstellers ihre Ursache gehabt hätten. Die Parteien hätten sich daher auf die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens geeinigt. Nach Durchführung dieses Verfahrens stehe nun fest, dass diese Mängel auf einem Ausführungsfehler beruhten und von ihm zu verantworten seien. Er sei daher bereit, die Mängel zu beseitigen. Die längeren Gerüststandzeiten und die daraus resultierenden Kosten – insbesondere deren Bezahlung durch die Kläger – bestreite er mit Nichtwissen. Der Beklagte hat mit der Klageerwiderungsschrift die Unzulässigkeit der Klage wegen von den Parteien wirksam geschlossener Schiedsvereinbarung gerügt. Für Einzelheiten des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unzulässig. Im Übrigen ist sie auch nicht begründet. 1.) Die Klage ist unzulässig gem. § 1032 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben wirksam eine Schiedsgerichtsvereinbarung gem. §§ 1029, 1030, 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO getroffen. Die Parteien haben ein Dokument unterzeichnet, aus dessen Inhalt sich eindeutig ergibt, dass sie alle Streitigkeiten aus dem streitgegenständlichen Bauvertrag durch ein Schiedsgericht entscheiden lassen wollen und der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist. Diese Vereinbarung entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Form für eine Schiedsvereinbarung, an der Verbraucher beteiligt sind. Die Kläger sind in Bezug auf den streitgegenständlichen Bauvertrag Verbraucher gem. § 13 BGB. Der Bauvertrag ist weder einer gewerblichen Tätigkeit der Kläger noch einer etwaigen beruflichen Selbständigkeit der Kläger zuzurechnen. Er betrifft vielmehr das Eigenheim der Kläger. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Kläger zu 2.) hat die Schiedsgerichtsvereinbarung als Vertreter der Kläger ebenso wie der Beklagte unterzeichnet. Gem. § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die hier in Rede stehende Schiedsvereinbarung ist auch bestimmt genug; dass der „Kopf“ der Schiedsvereinbarung nicht ausgefüllt ist und daher keine Angaben zu den Parteien der Schiedsvereinbarung enthält, schadet nicht. Es ist hier davon auszugehen, dass diese Bestandteil des zwischen den Parteien zustande gekommenen Bauvertrages ist und damit ein eindeutiger Bezug zu dem streitgegenständlichen Bauvertrag besteht und nur dieser der Schiedsvereinbarung der Parteien unterworfen ist. Die Kläger sind zum einen dem Vortrag des Beklagten, die Schiedsvereinbarung sei mit dem Bauvertrag verbunden gewesen, nicht entgegen getreten (§ 139 Abs. 3 ZPO, auf Bl. 33, 34 GA wird Bezug genommen). Zum anderen ist der Bauvertrag, der Gegenstand der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien ist, aus den Umständen hinreichend bestimmbar. Ein weiterer Vertrag, der der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien unterliegen könnte, existiert zwischen den Parteien unstreitig nicht (vgl. Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, 7. Aufl. 2009, § 1029 Rdnr. 16). Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen, § 1029 Abs. 1 ZPO. Dem Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Schiedsvereinbarung zu berufen. Die Parteien haben mit der Einigung, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, nicht die Schiedsvereinbarung aufgehoben, wie die Kläger aber meinen. Die Kammer geht dabei davon aus, dass zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass sie sich auf die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens geeinigt haben, um die Ursache der Mängel ermitteln zu lassen. Die Kläger sind dem entsprechenden Vortrag des Beklagten nicht entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Es sind jedoch weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sind solche ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die Parteien damit gleichzeitig die von ihnen getroffene Schiedsvereinbarung aufheben wollten. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Im Gegenteil gem. § 1033 schließt eine Schiedsvereinbarung nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet. Diese Vorschrift bezieht sich auch auf das selbstständige Beweisverfahren (vgl. Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, 7. Aufl. 2009, § 1033 Rdnr. 2). Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, § 1032 Abs.1 ZPO. 2.) Die Klage wäre aber auch ganz überwiegend unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 634 Ziff. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB wegen mangelhafter Werkleistung. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag gem. § 631 BGB mit Vertragsschluss vom 29. August 2006 zustande gekommen. Der Beklagte hat sein Werk unstreitig mangelhaft ausgeführt. Der Beklagte hat jedoch sein Recht auf Nachbesserung nicht verloren. Anders als die Kläger meinen, war es erforderlich, dem Beklagten nach Ermittlung der Schadensursache durch die Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren, eine erneute Frist zur Nacherfüllung zu setzen (§ 281 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat seine Pflicht zur Mängelbeseitigung auch vorprozessual nicht bestritten. Die Parteien haben sich vielmehr unstreitig darauf geeinigt, zur Ursachenermittlung das Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Der Beklagte durfte daher davon ausgehen (§ 242 BGB), dass er im Anschluss berechtigt sein würde, die Mängel zu beseitigen. Dass die Kläger dem Beklagten bereits vor Durchführung des Beweissicherungsverfahrens mit Anwaltsschreiben vom 05. März 2007 eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatten, ändert daran nichts. Die Kläger haben zumindest konkludent mit der Einigung auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens ihre Fristsetzung widerrufen. Hierzu waren sie auch nach Fristablauf berechtigt und in der Lage, da ihr Erfüllungsanspruch von dem fruchtlosen Ablauf einer Nacherfüllungsfrist gem. § 281 Abs. 1 BGB nicht berührt wird. Dieser besteht fort (vgl. Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 25). Die Fristsetzung zur Nacherfüllung war auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich (§ 281 Abs. 2 BGB), insbesondere hat der Beklagte seine Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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VG Sigmaringen | 8 K 889/04 | 11.05.2006 | Schiedsvereinbarung: - Abgrenzung, Schiedsgutachten | |
B E S C H L U S S: Die Beklagten werden verurteilt, den Gesellschaftsvertrag, städtebaulichen Vertrag und Vertrag zur Erschließung des Baugebiets "R.-W." in K, Anlage 1 zur Urkunde des Notars W. E. in S. vom 28. August 1996, Urkundsrolle Nr. XXX/XXX X abzuschließen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von den Beklagten Beitritt zu einer Erschließungsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund vorangegangener vertraglicher Verpflichtung. Mit notariellem Kaufvertrag vom XX.XX.1992 erwarben die Beklagten das Grundstück FISt. XXX der Gemarkung L, S. XX/X mit einer Fläche von 955 m2 zu einem Kaufpreis in Höhe von 210.000,00 DM (entspricht 107.371,29 €) zum Miteigentum je zur Hälfte. Gem. § 3 Abs. 3 des Notarvertrages wurde das Grundstück als Bauerwartungsland veräußert, der Verkäufer übernahm keinerlei Zusicherung in Bezug auf Art und Weise einer zukünftigen Bebauung bzw. den Zeitpunkt der Baureife des Vertragsgegenstandes. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches. Es existierte lediglich ein oberamtlicher Erlass vom 22.04.1936, welcher eine östlich des Grundstücks FISt. XXX verlaufende Baulinie auswies, wonach das von den Beklagten erworbene Grundstück grundsätzlich bebaubar war. Am 27.01.1993 beschloss der Gemeinderat der Klägerin, für das Baugebiet "R.-W." in K. einen Bebauungsplan aufzustellen und zu dessen Sicherung eine Veränderungssperre zu erlassen. Ausweislich der Sitzungsvorlagen war dem Gemeinderat bei Fassung des Aufstellungsbeschlusses bekannt, dass aufgrund der vorhandenen, aus dem Jahre 1936 stammenden Baulinien eine Bebauung des von den Beklagten erworbenen Grundstückes grundsätzlich möglich war. Die Veränderungssperre wurde vor allem deshalb erlassen, weil nach Meinung der Gemeinde in Bälde mit konkreten Bauabsichten entlang der G. zu rechnen gewesen sei. Am 25.05.1994 beschloss der Gemeinderat K., die Grundstücksverhältnisse im Gebiet des zukünftigen Bebauungsplanes R.-W. im Wege eines Umlegungsverfahrens neu zu ordnen, um eine Bebaubarkeit dieser Grundstücke herbeizuführen. Der gebildete Umlegungsausschuss beschloss am 12.10.1994 förmlich gem. § 47 BauGB die Durchführung einer Umlegung und legte das Umlegungsgebiet durch Aufzählung der einbezogenen Flurstücke wie folgt fest: FISt. Nr. XX, XXX, XXX, XXX, XX/X, XX (Teilfläche), XXX, XXX, XXX, XXXX (Teilfläche), XX/X (Teilfläche), XX, XXXX (Teilfläche), XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXXX (Teilfläche), XXXX, XXX, XXX, XX, XX, XX (Teilfläche), XXX, XXX, XXX und XXX. In dieser Form wurde der Beschluss des Umlegungsausschusses in den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde K. veröffentlicht. Die Grundstücke FISt. XX, XX lagen damals noch nicht im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes, vielmehr wurden sie erst mit Änderungsbeschluss vom 15.03.1995 in dessen Geltungsbereich mit der Erwägung einbezogen, die Zweckmäßigkeit hierzu habe sich im parallel laufenden Umlegungsverfahren gezeigt. Von diesen Grundstücken werde Fläche für die Verbreiterung des B. benötigt, außerdem entstünde hier eine Baulücke, für die keine planerischen Festsetzungen vorhanden wären. Am 08.12.1994 reichten die Beklagten ein Baugesuch zur Errichtung eines 1-Familien-Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem erworbenen Grundstück FISt. Nr. XXX ein und wiesen auf die besondere Eilbedürftigkeit ihres Vorhabens hin, da der Mietvertrag über ihr bisher bewohntes Haus befristet abgeschlossen worden sei. Die Gemeinde K. teilte unter Hinweis auf die am 27.01.1993 beschlossene Veränderungssperre mit, dass eine positive Entscheidung über das Baugesuch derzeit nicht möglich sei. Nachdem die Gemeinde K. das Baugebiet R.-W. im Wege der Umlegung bebaubar machen wolle, werde den Beklagten vorgeschlagen, eine Umlegungs- und Erschließungsvereinbarung mit der Gemeinde abzuschließen. In diesem Fall könne mit der Bebauung des Grundstückes unmittelbar nach Erteilung der Baugenehmigung begonnen werden. Am 27.02.1995 schlossen die Beklagten mit der Gemeinde K. eine notarielle Umlegungs- und Erschließungsvereinbarung, welche in Form einer "Vereinbarung" im gesetzlichen Umlegungsverfahren behandelt werden sollte. Diese, bis zum Abschluss eines Bodenordnungsverfahrens unwiderrufliche Vereinbarung enthielt insbesondere Festsetzungen über die Zuteilung und den Abzug des Umlegungsvorteils bei einem gesetzlichen Bauland Umlegungsverfahren nach den §§ 45 ff. BauGB, sie legte das Grundstück Nr. XXX als Einwurfsgrundstück fest. Unter § 3 Neuordnungsvorteil/Umlegungsvorteil wurde folgende Regelung getroffen: "§ 3 Neuordnungsvorteil/Umlegungsvorteil a) Der Eigentümer wird der Gemeinde im Falle der Neuordnung/Umlegung des Vereinbarungsgegenstandes 30 % der Fläche seines Einwurfflächenanspruchs unentgeltlich abgeben. Die Gemeinde hat aus diesem Flächenbeitrag unter anderem die öffentlichen Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB im Gebiet zur Verfügung zu stellen. Für den weiteren sich ergebenden Neuordnungs- bzw. Umlegungsvorteil (nachfolgend nur Umlegungsvorteil genannt) wird der Eigentümer weiterhin die anteiligen Neuordnungskosten übernehmen. Außerdem verpflichtet sich der Eigentümer auf Grundlage des Rahmenvertrages der Gemeinde K. mit der Landsiedlung B.-W. GmbH in der Fassung vom 06.07.94/08.02.95 mit seinem Zuteilungsgrundstück anteilmäßig für den Erschließungsaufwand aufzukommen und sich zu diesem Zweck mit den übrigen Eigentümern zu einer Erschließungsgemeinschaft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gem. § 705 ff BGB zusammenzuschließen. Diese Gesellschaft wird seitens der Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages die Erfüllung der Aufgabe der Erschließung übertragen. Als Erschließungsaufwand wird nach einer Kostenschätzung mit einem Betrag von 150,00 DM/m2 Zuteilungsfläche gerechnet In diesem Betrag ist der Klärbeitrag allerdings nicht enthalten. Der Erschließungsaufwand wird nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Die oben in b) aufgeführten Nebenkosten sind im vorstehend beschriebenen Erschließungsaufwand von ca. 150 DM/qm enthalten ..." Gem. § 4 des Notarvertrages sollten die Beklagten als Zuteilungsfläche ein im als Anlage (Anlage Nr. 1 nach Bezeichnung der Beteiligten) beigefügten Vertragslageplan mit der Nr. XX bezeichnetes Grundstück mit einer Fläche von 670 m2 erhalten. Etwaige Mehr- oder Minderflächen sollten mit einem Betrag von 516,00 DM/m2 abgegolten werden. Ferner lag dem Vertrag als Anlage 2 (Bezeichnung durch die Beteiligten) ein Mustervertrag zur Bildung einer Erschließungsgemeinschaft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts des Erschließungsträgers, der Landsiedlung B.-W., bei. Mit Beschluss des Umlegungsausschusses vom 22.07.1997 bzw. des Gemeinderates vom 23.07.1997 änderte die Klägerin erneut den Umfang des Umlegungsgebietes. Die Grundstücke FISt. XX/X (nunmehr XX/X) und XX wurden zwar im Plangebiet des Bebauungsplanes "R.-W." belassen und dort als Fläche für die Landwirtschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB ausgewiesen, jedoch aus dem Umlegungsgebiet herausgenommen. Nach Meinung des Gemeinderates sollten die dadurch ausfallenden Erschließungskosten nicht auf die übrigen Beteiligten abgewälzt, sondern durch die Gemeinde vorgehalten werden. In der Folgezeit wurde ferner das Grundstück FISt. XXX auf Wunsch dessen Eigentümers aus dem Umlegungsgebiet herausgenommen; es wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes - freilich ohne Ausweisung eines Baufensters - belassen. Im April 2003 erhielten die Beklagten Kenntnis von einem Schreiben eines Mitarbeiters des Ortsbauamtes der Gemeinde K. vom 03.04.2000, das in einem Streit über vom Gutachterausschuss der Klägerin vorgenommene Wertermittlungen für die Grundstücke FISt. Nr. XXX, XXX und XXX abgegeben wurde. Der Mitarbeiter F. des Ortsbauamtes teilte einem Rechtsanwalt mit, das von diesem bezeichneten Grundstück (FISt. XXX der Beklagten) liege an der G. und weise bereits eine Baulinie aus. Eine Bebauung dieses Grundstückes hätte baurechtlich ohne den Bebauungsplan "R.-W." erfolgen können. Das Grundstück werde nur aus abrechnungsrelevanten Gründen dem oben angegebenen Baugebiet zugeordnet. Inzwischen sei dieses Grundstück im Rahmen der Vorwegnahme der Entscheidung schon im Jahre 1997 bebaut worden. Die Beklagten schlossen hieraus, dass ihr Grundstück - entgegen der Aussage der Gemeinde ihnen gegenüber - im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs am 08.12.1994 hätte bebaut werden dürfen; der notariellen Vereinbarungen vom 27.02.1995 hätte es nicht bedurft, um positiv über das Baugesuch entscheiden zu können. In der Folgezeit wurden umfangreiche Verhandlungen zwischen der Klägerin und den Beklagten geführt, ob diese weiterhin in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung aus dem Notarvertrag vom 27.02.1995 zum Beitritt in die Erschließungsgemeinschaft verpflichtet sind. Zur außergerichtlichen Beilegung dieser Frage schlössen die Gemeinde K. und die Beklagten am 26.08.2003 einen Schiedsgutachtenvertrag. Der Schiedsgutachter sollte dabei insbesondere folgende Fragen beantworten: - War das Grundstück FISt. Nr. XXX aufgrund des Aufteilungsbeschlusses für das Gebiet "R.-W." und unter Berücksichtigung der beschlossenen Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ende 1994 eingereichte Baugesuch bebaubar? - Ist der notarielle Vertrag vom 27.02.1995 rechtmäßig zustande gekommen, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gutachterausschusses und der seit 1936 bestehenden Baulinie? - Können sich die Eheleute S. darauf berufen, dass die Bestimmungen des notariellen Vertrages bezüglich der Verpflichtung zur Teilnahme am Umlegungsverfahren bzw. zum Beitritt zu einer Erschließungsgemeinschaft nichtig / unwirksam / anfechtbar sind, bzw. kann eine Vertragsanpassung verlangt werden? - Können die Eheleute S. die Zahlung des vereinbarten Anteils an den Erschließungskosten ablehnen und/oder eine Befreiung vom Flächenabzug fordern? - Sind die Eheleute S. an den notariellen Vertrag vom 27.02.1995 gebunden unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der aktuelle Entwurf des Bebauungsplans in wesentlichen Teilen nicht dem Bebauungsplan entspricht, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand? - Die Beteiligten vereinbaren hiermit, die vorstehenden Fragestellungen schiedsgutachtlich endgültig und bindend entscheiden zu lassen. Die inhaltliche Kontrolle des Schiedsgutachtens durch die Staatsgerichte gem. § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB soll hierdurch nicht ausgeschlossen werden. Die Beteiligten einigten sich auf Frau Rechtsanwältin S. P., R., als Schiedsgutachterin, welche unter dem 25.08.2003 eine schiedsgutachtliche Stellungnahme abgab. Die Schiedsgutachterin beantwortete die erbetenen einzelnen Fragestellungen und gelangte insbesondere zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Beklagten im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs am 08.12.1994 aufgrund der unter der Prämisse der ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung stehenden, als Satzung beschlossenen, wirksamen Veränderungssperre nicht bebaubar gewesen sei. Dem Baugesuch sei damals zu recht nicht stattgegeben worden, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB hätten nicht vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass durch die vorzeitige Zulassung des Vorhabens der Eheleute S. die Planungsabsichten der Gemeinde K. berührt worden wären. Die notarielle Vereinbarung vom 27.02.1995 sei als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 54 ff VwVfG zu beurteilen, sie sei formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen. Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Austauschvertrages gem. § 56 VwVfG lägen vor, die von den Eheleuten S. geforderte Gegenleistung diene der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, nämlich der Erschließung des künftigen Baugebietes "R.-W." und der zu diesem Zweck erforderlichen Umlegung. Die Beklagten seien im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nach wie vor an die notarielle Vereinbarung vom 27.02.1995 gebunden, es stünde ihnen weder ein vereinbartes Recht zum Widerruf noch ein Rücktrittsrecht vom Vertrag gem. § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Seite. Die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum scheitere bereits am Fehlen eines Anfechtungsgrundes gem. § 119 Abs. 2 BGB, im Übrigen sei eine etwaige Anfechtung nicht unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB, mithin nicht ohne schuldhaftes Zögern erklärt worden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine räumliche Identität des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezeichneten Plangebietes mit dem aktuellen Plangebiet bestehe, scheide eine Anpassung oder Kündigung des Vertrages wegen nachträglicher Veränderung wesentlicher Vertragsgrundslagen gem. § 60 VwVfG aus. Die Schiedsgutachterin geht davon aus, dass vor Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 27.02.1995 ein Bebauungsplanentwurf vom 20.08.1993 bzw. 03.03.1994 vorgelegen habe, welcher nicht mehr dem aktuellen Planentwurf mit Stand 07.01.2003 entspreche. So seien in das Baugebiet gemäß Änderungsbeschluss vom 15.03.1995 die Grundstücke FISt. Nr. XX und XX aufgenommen, entgegen dem älteren Planentwurf die darin noch einbezogenen Grundstücke FISt. Nr. XX/X und XX herausgenommen worden. Es sei jedoch schon fraglich, ob den Beklagten bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sei, welche Grundstücke an der Umlegung teilnehmen und dem künftigen Baugebiet "R.-W." zugeordnet werden sollten. Dem Vertrag sei nicht zu entnehmen gewesen, wie viele und welche Grundstücke an der Umlegung teilnehmen und dem Baugebiet zugeordnet werden sollten, dieser Punkt sei mithin nicht für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewesen. Hilfsweise führt die Schiedsgutachterin aus, dass jedenfalls keine so erhebliche Änderung der Geschäftsgrundlage eingetreten sei, dass den Beklagten das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zugemutet werden könne. Hierbei sei vor allem zu berücksichtigen, dass sich die gesamte Fläche des Umlegungs- und künftigen Baugebietes keinesfalls wesentlich geändert habe. Es seien zwar mit den Grundstücken FISt. Nr. XX/X und XX zwei Grundstücke später aus dem Plangebiet herausgenommen worden, gleichzeitig jedoch zwei andere, welche ursprünglich nicht einbezogen gewesen seien, in das Umlegungs- und Bauplanungsgebiet integriert worden. Entscheidend sei hier die Auswirkung auf das Umlegungsverfahren, insbesondere auf die Wertverhältnisse im Umlegungsgebiet und damit auf die Änderung der Zuteilungsansprüche der Eigentümer. Jedenfalls sei durch die Änderung des Plangebietes ein Festhalten der Beklagten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht unzumutbar geworden. In der Folgezeit forderte die Gemeinde K. die Beklagten mehrfach auf, den errichteten Gesellschaftsvertrag, städtebaulichen Vertrag und Vertrag zur Erschließung des Baugebiets R.-W. vom 28.08.1996 zu unterzeichnen. Die Beklagten teilten hierauf mit, sie fühlten sich an das Ergebnis des Schiedsgutachtens nicht mehr gebunden. Sie gingen davon aus, dass von der Gemeinde K. falsche Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens durch Frau Rechtsanwältin P. vorgelegt worden seien. Die Gemeinde K. habe zur gleichen Zeit mit drei Grundstückseigentümern eine notarielle Vereinbarung zur Erschließung des Baugebiets "R.-W." geschlossen, wobei diese Verträge unterschiedlich ausgestaltet worden seien. Einer der Grundstücksbesitzer nehme an der Umlegung trotz unterzeichneten Vertrags nicht mehr teil, was eine Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer darstelle. Auch werde durch Schreiben des Ortsbauamtes K. vom 03.04.2000 bestätigt, dass durch die bestehende Baulinie das Grundstück der Beklagten ohne den Bebauungsplan bebaubar gewesen sei. Es sei unverständlich, warum eine Teilfläche des Grundstückseigentümers M., bezeichnet mit Nr. XX, in das Umlegungsgebiet mit einbezogen worden sei, obwohl dieser Eigentümer nicht an der Erschließungsgemeinschaft teilnehme. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.04.2004 hat die Gemeinde K. gegen die Beklagten Klage auf Abschluss des Gesellschaftsvertrags bzw. städtebaulichen Vertrages erhoben. Zur Begründung führt die Gemeinde K. im Wesentlichen aus, dass beide Beteiligten an das Ergebnis des Schiedsgutachtens der Rechtsanwältin P. gebunden seien. Die Behauptung der Beklagten, die Gemeinde K. habe der Schiedsgutachterin unvollständige Unterlagen für die Erstattung des Gutachtens zur Verfügung gestellt und deshalb bestünde keine Bindung an deren Schlussfolgerungen mehr, sei nicht zutreffend. Die Schiedsgutachterin sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Umfang des Umlegungsgebietes im Laufe der Planungen verändert worden sei, insbesondere mehrere Grundstücke hinzugenommen bzw. aus den Planungen herausgenommen worden seien. Über die zutreffenden Ausführungen der Schiedsgutachterin auf Seite 5 des Schiedsgutachtens hinaus habe sich lediglich noch eine Änderung hinsichtlich des FISt. Nr. XXX ergeben, welches zwar noch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liege, jedoch nicht mehr im Umlegungsgebiet enthalten sei. Die Schiedsgutachterin habe zutreffend ausgeführt, dass durch eine Veränderung des Grundstücksbestandes im Plan- bzw. Umlegungsgebiet der Zuteilungsanspruch des jeweiligen Eigentümers nicht beeinflusst werde. Ferner werde die in der notariellen Vereinbarung vom 27.02.1995 bezeichnete Orientierungsgröße für den Erschließungsaufwand in Höhe von 150,00 DM/m2 nicht überschritten werden. Die Klägerin b e a n t r a g t, die Beklagten zu verurteilen, den Gesellschaftsvertrag, Städtebaulichen Vertrag und Vertrag zur Erschließung des Baugebiets "R.-W." in K.-l., Anlage 1 zur Urkunde des Notars W. E. in S. vom 28.08.1996 Urkundsrolle Nr. XXX/XXX X abzuschließen. Die Beklagten b e a n t r a g e n, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lassen sie im Wesentlichen vortragen, es bestünde keine Bindung an das Ergebnis des erstellten Schiedsgutachtens der Frau Rechtsanwälte P.. Grundlage der Schiedsgutachtenvereinbarung sei gewesen, dass der Schiedsgutachterin sämtliche maßgeblichen Unterlagen für die Begutachtung durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt würden. Diese Grundvoraussetzung für eine Unterwerfung unter das Ergebnis des vorliegenden Schiedsgutachtens werde nicht erfüllt, da der Schiedsgutachterin nicht sämtliche maßgeblichen Pläne, insbesondere nicht der vollständige "Vertragslageplan" zum Notarvertrag vom 27.02.1995, von der Gemeinde K. zur Verfügung gestellt worden seien. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass der als Anlage zum Notarvertrag aufgenommene Vertragslageplan nur einen Ausschnitt aus dem Erschließungsgebiet darstelle. Den vorangegangenen Gesprächen zwischen den Beteiligten habe ein vollständiger Lageplan unter Einschluss der Grundstücke FISt. Nr. XX und XX zugrunde gelegen. Die Prämisse der Schiedsgutachterin, wonach anstelle der nach Vertragsunterzeichnung ausgeschiedenen Grundstücke des Herrn G. K. (FISt. Nr. XX/X bzw. XX) annähernd flächengleichen Grundstücke "J." ins Umlegungsgebiet aufgenommen worden seien, müsse als unzutreffend bewertet werden. Vielmehr sei eine wesentliche Änderung des Erschließungsgebiets/Baugebietes dadurch eingetreten, dass die Grundstücke des Herrn K. nach Vertragsschluss herausgenommen, die Grundstücke J. jedoch bereits vor Vertragsschluss in das Gebiet aufgenommen worden seien. Hierfür streite auch der Beschluss des Ortschaftsrates I. vom 11.10.1994, mit welchem einer Erweiterung des Bebauungsplanes R.-W. durch Aufnahme der Grundstücke J. zugestimmt worden sei. Auf der Grundlage dieses Beschlusses sei der entsprechende Vertragslageplan gefertigt worden, welcher wiederum für die Beklagten - für die Klägerin erkennbar - Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Notarvertrages vom 27.02.1995 gewesen sei. Insbesondere habe die Veränderung des Baugebiets zu einer Reduzierung der kostenrelevanten Fläche von 13.060 auf 11730 qm, mithin um 1.330 qm, was einer prozentualen Reduzierung um 10,1 % entspreche, geführt. Dies stelle eine so erhebliche Abweichung dar, dass die Beklagten weder bereit noch verpflichtet seien, auf dieser Grundlage einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Die Beklagten müssten davon ausgehen, dass sich nach dem Wegfall der Grundstücke K. aus dem Erschließungsgebiet und der damit verbundenen Reduzierung der Flächen zwangsläufig ein höherer Erschließungsaufwand ergebe, welcher für die Beklagten schon aufgrund des seinerzeit von ihnen geleisteten Kaufpreises für ein Baugrundstück nicht akzeptabel sei. Dem Gericht liegen ein Leitzordner Akten zur Aufstellung des Bebauungsplanes R.-W. sowie vier Leitzordner zum dem Erschließungs- bzw. Umlegungsverfahren vor, auf die hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird. Bezüglich des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, sie hat ferner in der Sache Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet und die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der zwischen den Beteiligten am 27. Februar 1995 abgeschlossene Notarvertrag über die freiwillige Baulandumlegung ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen. Gegenstand des Vertrages ist ein Sachverhalt, den die gesetzliche Ordnung öffentlich-rechtlich regelt; sein Zweck ist auf die Begründung eines Rechtsverhältnisses auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 24/80 -). Der Vertrag ist auf die Vorbereitung bzw. Vermeidung einer Umlegung im gesetzlichen Verfahren gemäß § 45 ff. BauGB gerichtet, es handelt sich um einen Vertrag über die "freiwillige Umlegung" eines Baugebietes. Die in einer freiwilligen Umlegung von der Gemeinde zu erbringende Leistung, nämlich die umfassende, auf Erschließung und Bebauung eines Gebiets gerichtete Grundstücksneuordnung, setzt nicht nur eine die Bebauung ordnende verbindliche Planung und damit schon die Erfüllung eine der Gemeinde obliegenden öffentlichen Aufgabe voraus, sondern ist selbst öffentlich-rechtlich geregelt. Die Gemeinde hat nämlich darauf hinzuwirken, dass Bebauungspläne, soweit dies zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist, vollzogen werden; dafür stehen ihr bestimmte hoheitliche - einvernehmliche Regelungen allerdings nicht ausschließende - Instrumente zu Gebote, darunter auch die Umlegung im Sinne von §45 ff. BauGB (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.1994 -8 S 2370/93 -). Die auf Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, gemäß §§ 173 VwGO, 894 Abs. 1 ZPO gilt die begehrte Willenserklärung mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils als abgegeben, ohne dass es weitergehender Vollstreckungshandlungen bedürfte. II. Die Klage ist begründet. Die Beklagten sind in Erfüllung ihrer in § 3 c des Notarvertrags vom 27. Februar 1995 gegenüber der klagenden Gemeinde eingegangenen Verpflichtung gehalten, den Gesellschaftsvertrag, städtebaulichen Vertrag und Vertrag zur Erschließung des Baugebiets "R.-W." abzuschließen. Auf Grund des zwischen den Beteiligten abgeschlossenen wirksamen "Schiedsgutachtenvertrags" vom 26.08.2003 ist das Verwaltungsgericht an einer eigenständigen Beurteilung der Frage, ob der Notarvertrag vom 27.02.1995 wirksam zustande kam bzw. die darin eingegangenen Verpflichtungen fortbestehen, gehindert. Diese Frage wurde von der von den Beteiligten einvernehmlich ausgewählten Schiedsgutachterin, Frau Rechtsanwältin S. P. aus R., mit Schiedsgutachten vom 25.08.2003 in im gerichtlichen Verfahren nicht zu beanstandender Weise bejaht. Die Vereinbarung der Beteiligten vom 26.08.2003 ist dabei als Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne (s. hierzu Palandt / Heinrichs, Rdnr. 6, 7 zu §317 BGB) einzustufen, nicht als prozessualer Schiedsvertrag im Sinne von § 1025 ff. ZPO. Für die Einstufung der Vereinbarung vom 26.08.2003 als materiell-rechtlichen Schiedsgutachtenvertrag spricht dabei bereits die von den Beteiligten selbst verwendete Formulierung, ferner die Auslegungsregel, wonach im Zweifel ein Schiedsgutachtenvertrag als weniger einschneidende Gestaltung gegenüber dem prozessrechtlichen echten Schiedsvertrag gewünscht ist (vgl. hierzu BGH NJW 1975, S. 1556) sowie - durchschlagend - der Verweis auf die Kontrollmöglichkeiten der staatlichen Gerichte bei offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch den Schiedsgutachter keine echte Rechtsgestaltung erfolgen soll bzw. der Schwerpunkt der gutachterlichen Tätigkeit nicht in der verbindlichen Feststellung einzelner Tatsachen oder Tatbestandsvoraussetzungen, sondern in der rechtlichen Subsumtion liegt. Auf diese Fallgestaltung sind die Bestimmungen der §§ 315 ff. BGB entsprechend mit den gebotenen Modifikationen anwendbar (vgl. Palandt / Heinrichs, a. a. O. Rdnr. 8 zu §317 BGB). Die Feststellungen und Wertungen eines Schiedsgutachters können im Prozess erfolgreich nur mit der Behauptung angegriffen werden, diese seien "offenbar unrichtig". Ist das der Fall, so ist das Schiedsgutachten gemäß § 319 BGB unverbindlich. Offenbare Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn sich der Fehler einem sachkundigen unbefangenen Beobachter -nicht notwendigerweise dem Gericht-, wenn auch möglicherweise erst nach eingehender Prüfung, aufdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2001 - 8 ZR 235/00 -; grundlegend BGH, Urteil vom 25.01.1979 -10 ZR 40/77 -). Nicht entscheidend ist mithin, ob es demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung beruft, gelingt, dieses dem Richter so klar darzulegen, dass dieser selbst in der Lage ist, entsprechend eine Beurteilung anzustellen. Entscheidender Maßstab ist vielmehr, ob sich die offenbare Unrichtigkeit einem sachkundigen Beobachter aufdrängt. Liegt bei der gebotenen sachkundigen Prüfung die offenbare Unrichtigkeit des schiedsgutachtlichen Ergebnisses auf der Hand, so spielt es keine Rolle mehr, ob das Schiedsgutachten auch zu einem unbilligen Ergebnis gekommen ist (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 16.03.2005 -17U 170/03-). Entscheidend ist lediglich, ob das Resultat offenbar unrichtig ist. Auch wenn bei der Prüfung der Frage der Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens primär auf das vom Gutachter gefundene Ergebnis abzustellen ist, können nach der neueren zivilgerichtlichen Rechtsprechung wesentliche Verfahrensfehler, etwa die Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine mögliche Befangenheit des Schiedsgutachters oder schwerwiegende Begründungsmängel zur Unverbindlichkeit führen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 16.03.2005, a. a. O.). Allerdings sind bei der Beantwortung der Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, strenge Anforderungen zu steilen, da ansonsten der mit der Beauftragung eines Schiedsgutachters verfolgte Zweck, nämlich ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden, unter Umständen in sein Gegenteil verkehrt würde. Bei Anwendung dieser Maßstäbe leidet das Schiedsgutachten der Rechtsanwältin S. P. vom 25.08.2003 weder an wesentlichen, zur Unverbindlichkeit führenden Verfahrensmängeln (1.) noch ist es im Ergebnis als unrichtig im Sinne von § 319 BGB anzusehen (2.). 1. Bei der nach dem oben Gesagten allein gebotenen restriktiven Überprüfung vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass die Schiedsgutachterin P. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zum Nachteil der Beklagten befangen oder als Schiedsgutachterin schlechterdings ungeeignet gewesen wäre. Zwar hat die Gutachterin im Nachhinein in schwerwiegender Weise gegen die einem Schiedsgutachter obliegende Pflicht zur Neutralität verstoßen, indem sie sich in der gleichen Angelegenheit für die Beklagten zur einseitigen Interessenwahrnehmung bereit erklärte. So teilte die Schiedsgutachterin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 09.03.2004 mit, sie vertrete die rechtlichen Interessen der Beklagten und sei beauftragt zu prüfen, ob infolge der geänderten Umstände die gemäß § 3 der notariellen Vereinbarung aus dem Jahr 1995 grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages noch Gültigkeit habe. Dieser Formulierung sowie dem Gesamtzusammenhang des Schreibens vom 09.03.2004, insbesondere auch der verwendeten Überschrift ("S. / Beratung") lässt sich entnehmen, dass die Schiedsgutachterin nicht - wie von ihr nachträglich mitgeteilt - im Interesse beider Auftraggeber der Schiedsgutachtens lediglich einzelne Detailfragen klären wollte, sondern sich tatsächlich zur einseitigen anwaltlichen Interessenwahrnehmung von den Beklagten mandatieren ließ. Auch wenn dieses Verhalten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Neutralitätspflichten des Schiedsgutachters darstellt, lässt sich hieraus nicht der Schluss ziehen, dass die Schiedsgutachterin bereits zum Zeitpunkt ihrer Gutachtenerstellung zu einer sachgerechten, unparteiischen Beurteilung der ihr vorgelegten Rechtsfragen nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit gewesen wäre. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht davon aus, dass die Schiedsgutachterin bis zur Erstellung des oben erwähnten Schreibens vom 09.03.2004 ihren Pflichten in der gebotenen unparteiischen Weise nachgekommen ist, zumal sich weder aus den Formulierungen noch dem Ergebnis ihres Schiedsgutachtens vom 25.08.2003 Anhaltspunkte für eine zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehende Befangenheit oder Ungeeignetheit zur Gutachtenerstellung ergeben. Nicht zu folgen vermag das Gericht der Erwägung dar Beklagten, das Schiedsgutachten sei bereits deshalb auf Grund eines wesentlichen Verfahrensfehlers unverbindlich, weil der Schiedsgutachterin für ihre Aufgabe nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien. Zwar lässt sich den vorliegenden Unterlagen und insbesondere dem zwischen der Schiedsgutachterin und der klagenden Gemeinde gewechselten Schriftverkehr nicht eindeutig entnehmen, über welche Unterlagen die Schiedsgutachterin bei Gutachtenersteilung verfügte, was jedoch keiner weiteren Aufklärung bedarf, insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob der Schiedsgutachterin der von den Beklagten erwähnte so genannte vollständige "Vertragslageplan", d. h. ein angeblich von der Klägerin vor Abschluss des Notarvertrages vom 27.02.1995 den Klägern und weiteren Grundstücksinteressen vorgelegter Lageplan, welcher das beabsichtigte Umlegungsgebiet darstellte, zur Verfügung gestellt wurde. Wie sich nämlich den Ausführungen der Schiedsgutachterin unzweifelhaft entnehmen lässt, standen ihr die zur Bestimmung des Grundstücksbestandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Mutmaßung der Beklagten, der Schiedsgutachterin habe zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ein Lageplan ohne die Grundstücke Flst. Nr. XX und XX der Eigentümergemeinschaft J. vorgelegen, ist nicht nachvollziehbar. Der Schiedsgutachterin lag jedenfalls die vollständige Abschrift des Notarvertrages vom 27.02.1995 vor, die als Anlage (von den Beteiligten als Anlage 1 bezeichnet) einen ausschnittsweisen "Vertragslageplan" unter Einschluss der Grundstücke Flst. Nr. XX und XX (J.) enthielt. Der Schiedsgutachterin war daher positiv bekannt, dass diese Flurstücke nach Willen des Gemeinderats der Klägerin in das Umlegungsgebiet einbezogen werden sollten; sie gelangt - wie sich dem Schiedsgutachten unzweifelhaft entnehmen lässt- lediglich auf Grund einer rechtlichen Erwägung zu dem Ergebnis, diese Grundstücke seien erst durch Beschluss des Gemeinderats vom 15.03.1995 in den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes und folglich damit auch in das Umlegungsgebiet einbezogen worden. Eine etwa fehlende Vorlage des gesamten Vertragslageplans kann für die Schlussfolgerung der Gutachterin mithin nicht ursächlich gewesen sein. Ferner hat die Schiedsgutachterin nicht gegen die einem Schiedsgutachter immanente Pflicht, seine Erwägungen nachvollziehbar darzustellen, verstoßen. Die Schiedsgutachterin geht zwar in ihren Ausführungen nicht darauf ein, dass das Flurstück Nr. XXX im Verlaufe der Planungen aus dem Umlegungsgebiet herausgenommen wurde, wodurch eine weitere Flächenverkleinerung eingetreten ist. Eine derartige punktuelle Auslassung kann zwar zur materiellen Unrichtigkeit des Gutachtens führen, jedoch nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden. Trotz dieses etwaigen Fehlers bleibt das Gutachten in sich schlüssig und lässt die Gedankengänge der Schiedsgutachterin nachvollziehbar erscheinen, was den formellen Begründungserfordernissen genügt. Das angegriffene Schiedsgutachten leidet auch in materieller Hinsicht nicht an einer im Sinne von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB erheblichen offenbaren Unrichtigkeit. a) Im Ergebnis zu Recht ging die Schiedsgutachterin davon aus, dass die Umlegungsvereinbarung vom 27, Februar 1995 den Formerfordernissen der §§57, 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 311 b BGB genügte. Da sich die Beklagten in diesem Vertrag zumindest mittelbar zu einer Grundstücksübertragung verpflichteten, war die streitbefangene Vereinbarung insgesamt gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 311 b BGB beurkundungsbedürftig; diese Form Vorschriften verdrängen das Schriftformerfordernis des § 57 LVwVfG. Nicht zu folgen vermochte das Verwaltungsgericht dem erstmalig in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand der Beklagten, die materielle Vereinbarung vom 27. Februar 1995 sei unvollständig beurkundet und deshalb insgesamt formnichtig. Entgegen der Meinung der Beklagten ist Insbesondere unschädlich, dass in § 3 c der notariellen Vereinbarung vom 27. Februar 1995 auf den von der Klägerin mit der Landsiedlung B.-W. GmbH geschlossenen Rahmenvertrag über die Erschließung vom 06.07.1994 bzw. 08.02.1995 Bezug genommen wird. Bereits der in § 3 c des vorgenannten Vertrages verwendeten Formulierung "... verpflichtet sich der Eigentümer auf Grundlage des Rahmenvertrages der Gemeinde K. mit der Landsiedlung B,-W. GmbH ... mit seinem Zuteilungsgrundstück anteilsmäßig für den Erschließungsaufwand aufzukommen ..." lässt sich bei der gebotenen objektiv verständigen Auslegung entnehmen, dass durch diese Bezugnahme auf den Rahmenvertrag nicht der Inhalt des Notarvertrages vom 27. Februar 1995 modifiziert oder gar zu Lasten der Beklagten erweitert werden sollte. Die verwendete Formulierung ist lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass der Beitritt zu der Erschließungsgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Erfüllung der gemeindlichen Verpflichtung aus dem Rahmenvertrag mit der Landsiedlung B.-W. vom 06.07.1994 / 08.02.1995 erfolgt. Diese Auslegung wird im Übrigen auch durch den Inhalt des Rahmenvertrages bestätigt, der keinerlei Bestimmungen enthält, die im Rahmen des gegenständlichen Gesellschaftsvertrages von Bedeutung sein könnten. Vielmehr regelt der Rahmenvertrag - bei dem es sich im Übrigen wohl um einen von der Landsiedlung B.-W. GmbH formularmäßig verwendeten Vertragsentwurf handelt- lediglich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, d. h. der Landsiedlung B.-W. und der zur Erschließung nach dem Baugesetzbuch verpflichteten Gemeinde. Bei dieser Auslegung ist es im Übrigen bereits beurkundungsrechtlich unschädlich, dass der erwähnte Rahmenvertrag vom Notar nicht verlesen bzw. der Niederschrift nicht beigefügt wurde, vgl. § 9, 13 Beurkundungsgesetz. Die oben erwähnte Bezugnahme stellt lediglich einen Hinweis auf Erläuterungen, Rechtsverhältnisse oder tatsächliche Umstände dar, die nicht zum beurkundungsbedürftigen Inhalt des Rechtsgeschäfts gehören, es liegt somit keine echte Verweisung im Sinne von § 13 a Beurkundungsgesetz vor (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1988 - 3 ZR 84/87 -). Aus ähnlichen Erwägungen ist ohne Belang, dass dem als Anlage zum Vertrag (von den Beteiligten Anlage 2 genannt) ordnungsgemäß durch Vorlesen des Notars und Aufnahme zur Niederschrift (vgl: § 13 Abs. 1 Satz 2 Beurkundungsgesetz) mit beurkundetem Vertragsentwurf zur Bildung einer Erschließungsgemeinschaft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht die dort als Anlage 1 und 2 erwähnte Liste über die an der Erschließungsgemeinschaft beteiligten Grundstückseigentümer bzw. der Lageplan zur vorläufigen Abgrenzung des Erschließungsgebietes beilagen. Diese Anlagen sollten lediglich Bestandteil des noch abzuschließenden und eigenständig zu beurkundenden Vertrages über die Bildung der Erschließungsgemeinschaft sein, nicht bereits des gegenständlichen Umlegungsvertrages. b) Zu Recht stuft die Schiedsgutachterin den zwischen der Gemeinde K. und den Beklagten am 25.02.1995 geschlossenen Vertrag als subordinativen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag im Sinne von §§ 54, 56 LVwVfG ein und verneint Nichtigkeitsgründe gemäß § 59 LVwVfG. Ein derartiger Vertrag über eine freiwillige Baulandumlegung ist auch nicht per se rechtlich zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt vertragliche Regelungen als rechtens gebilligt, die unter dem Ausdruck des "freiwilligen Umlegungsverfahrens" zusammengefasst werden (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 24.80 -; BVerwG, Beschluss vom 17.07.2001 - 4 B 24/01 -). Das gesetzlich geregelte Umlegungsrecht der §§ 45 ff. BauGB steht dem nicht entgegen. Dieses ist elastisch genug, um für besondere Vereinbarungen Raum zu lassen. Das gilt auch für einvernehmliche Regelungen solcher Art, die einseitig durch die Gemeinde im Umlegungsplan nicht getroffen werden könnten bzw. die über das gesetzliche Instrumentarium der §§45 ff. BauGB zu Lasten der betroffenen Grundstückseigentümer hinausgehen. Hinter der weitgehenden Offenheit des Umlegungsrechts für einvernehmliche Regelungen mit den betreffenden Eigentümern steht das gesetzgeberische Ziel, mit dem Abschluss einer freiwilligen Baulandumlegung möglichst eine abschließende Bereinigung der Grundstücksverhältnisse mit dem Ziel zu erreichen, die Voraussetzungen für die Realisierung eines Bebauungsplans ohne förmliches Umlegungsverfahren zu schaffen. Grenzen für die Vereinbarungen in der freiwilligen Umlegung ergeben sich lediglich aus den in § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG normierten Rechtsgrundsätzen, dass die Gemeinde sich nicht Gegenleistungen einräumen lassen darf, die den gesamten Umständen nach unangemessen sind oder mit der vertraglichen Leistung der Gemeinde in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, was hier jedoch im Ergebnis nicht der Fall ist (s. hierzu unten). c) Im Ergebnis zu Recht geht das Schiedsgutachten davon aus, dass durch die nach Abschluss der Umlegungsvereinbarung am 27.02.1995 erfolgte Verkleinerung des Umlegungsgebiets die Bindung der Eheleute S. an die Vereinbarung nicht entfallen ist. Keinen Bedenken begegnet dabei die Annahme der Schiedsgutachterin, durch Abschluss des Notarvertrages sei ein bestimmter Bestand des Umlegungsgebiets bzw. dessen Größe nicht Vertragsinhalt geworden. Dies folgt bereits daraus, dass in dem Vertrag vom 27. Februar 1995 ein bestimmter Grundstücksbestand nicht ausdrücklich aufgenommen wurde, bei der gebotenen Auslegung lässt sich hierfür nichts entnehmen. Gegenteiliges folgt insbesondere - entgegen den Erwägungen der Beklagten - nicht daraus, dass als so genannte Anlage 1 zum Vertrag der "Vertragslageplan" beigefügt worden ist Bereits die systematische Stellung der Verweisung auf diesen "Vertragslageplan" in § 4 (Zuteilung) des Notarvertrages zeigt, dass der Lageplan allein deshalb aufgenommen wurde, um Umfang und räumliche Lage des Zuteilungsgrundstückes der Beklagten darzustellen. Dies lässt sich auch der verwendeten Formulierung "... gibt den bezeichneten Vereinbarungsgegenstand sowie seinen Flächenanspruch ab und bekommt das in der Anlage mit der Nr. XX näher bezeichnete Flächengrundstück .. zugeteilt" entnehmen. Mit dieser eingeschränkten Funktion des vorgenannten "Vertragslageplans", nämlich der genauen Bezeichnung des Auswurfsgrundstückes, erklärt sich auch, warum dieser lediglich als Ausschnitt und nicht als verkleinerter vollständiger Lageplan des Umlegungsgebietes beigefügt wurde. Die lediglich ausschnittsweise Beifügung bei den einzelnen Notarverträgen, die systematische Stellung unter Auswurfsanspruch sowie die verwendete Formulierung wären nicht erklärbar, wenn die Gemeinde mit dem Vertragslageplan tatsächlich die Zusicherung eines bestimmten Grundstücksstandes beabsichtigt hätte. Das Gericht vermag auch die weitere Annahme der Beklagten, ein bestimmter Grundstücksbestand bzw. eine bestimmte Größe des Umlegungsgebietes sei jedenfalls Geschäftsgrundlage bei Abschluss des Notarvertrages vom 27.02.1995 gewesen, nicht zu teilen. Unter der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 60 LVwVfG sind die grundlegenden Umstände bei Abschluss der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu verstehen, die zwar nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt geworden sind, aber auch nicht bloßer Beweggrund geblieben sind, sondern von den Vertragsparteien zur gemeinsamen Grundlage des Vertrages gemacht worden sind. Dies sind neben den bei Vertragsabschluss offen zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien ggf. auch die einem der Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein bestimmter Umstände, die so erheblich sind, dass es ohne sie nicht zum Vertragsabschluss oder jedenfalls nicht zu einem Vertrag mit diesem Inhalt gekommen wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2003 - 9A 3137/00 -). Vertragsgrundlage sind mithin nur die Umstände, von denen redlicherweise beide Beteiligten bei Vertragsabschluss ausgegangen sind, nicht die Motive bzw. Erwartungen einer Vertragspartei. In Anwendung dieses Maßstabes stellen die von den Beklagten angeblich bei Abschluss des Notarvertrages angestellten Erwägungen zum Bestand des Umlegungsgebietes allenfalls ein einseitiges Motiv, nicht gemeinsame Vertragsgrundlage dar. Dahingestellt kann dabei bleiben, ob die Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überhaupt eine konkrete Vorstellung von den Planungen der Klägerin hinsichtlich des Umfangs des Umlegungsgebiets hatten, bzw. ob die Klägerin die damals gültigen Entwurfsplanungen hinsichtlich des Umlegungsgebietes vorgelegt hat. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin etwaige Erwägungen der Beklagten zum Umfang des Umlegungsgebietes tatsächlich zu eigen gemacht und ihren Vertragswillen hierauf aufgebaut hat, oder dass sie dies hätte billigerweise tun müssen. Wie der Klägerbevollmächtigte zu Recht hinwies, stand zum damaligen Zeitpunkt für die Gemeinde K. noch nicht fest, welche Grundstücke letztendlich in das Umlegungsgebiet tatsächlich aufgenommen werden können. Die Annahme einer gemeinsamen Vertragsgrundlage hätte zur Folge, dass sämtliche mit den Grundstückseigentümern im Rahmen der Erschließung abgeschlossenen Notarverträge hinfällig würden, wenn sich der Grundstücksbestand im Umlegungsgebiet nachträglich ändert, was weder im Interesse der klagenden Gemeinde noch der übrigen Grundstückseigentümer gelegen sein kann. Im Übrigen konnten die Beklagten bei Abschluss des Vertrages redlicherweise lediglich darauf vertrauen, dass sämtliche Kosten für die Umlegung einschließlich Nebenkosten den in Ziff. 3 c des Vertrages genannten Betrag von 150,00 DM / qm nicht überschreiten werden. Dagegen konnte kein schützenswertes Vertrauen auf eine bestimmte Verteilungsmasse auf Grund der vorläufigen Festlegung des Umlegungsgebietes entwickelt werden. Auch erscheint dem Gericht durchaus zweifelhaft, ob etwaige Erwägungen der Beklagten zum Umfang des Umlegungsgebiets tatsächlich ursächlich für den Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 27.02.1995 gewesen sind. Da zum damaligen Zeitpunkt der tatsächlich im Rahmen der Erschließung anfallende Aufwand sowie die Kosten des Umlegungsverfahrens noch weitgehend offen waren, hätte auch bei Kenntnis der Verteilungsfläche kein weitergehender Rückschluss auf die von den Beklagten tatsächlich zu tragenden Kosten getätigt werden können. Es spricht deshalb vieles dafür, dass die Beklagten die Umlegungsvereinbarung lediglich aus dem Grund abgeschlossen haben, um alsbald, wie von ihnen beabsichtigt und benötigt, mit dem Bau des Einfamilienhauses beginnen zu können. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass die Beklagten - wie von ihnen behauptet - bei Kenntnis von der späteren Herausnahme der Grundstücke Nr. XX/X bzw. XX die Umlegungsvereinbarung auch mit der Konsequenz, dann auf Jahre ihr Grundstück nicht bebauen zu können, nicht unterzeichnet hätten, zumal vor dem Hintergrund, dass sie für dieses Grundstück nach Ihren eigenen Angaben Baulandpreise bezahlt haben. Da es sich insoweit nach dem oben Gesagten jedoch lediglich um einseitige, nicht Geschäftsgrundlage gewordene Motive der Beklagten handelt, bedarf dies keiner weitergehenden Klärung. Unschädlich ist deshalb auch, dass die Hilfsannahme der Gutachterin (S. 19 des Gutachtens) die Grundstücksfläche habe sich durch Saldierung von im Wesentlichen gleich großen herausgenommen und neu ausgenommenen Grundstücken nicht wesentlich geändert, fehlerhaft im Sinne von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB sein dürfte. Die Gutachterin geht zwar zutreffend davon aus, dass die Grundstücke Flst. XX/X (nunmehr XX/X) und XX (Grundstückseigentümer G. K.) nach Abschluss des Vertrages vom 27.02.1995 aus dem Umlegungsgebiet herausgenommen worden sind; sie übersieht jedoch, dass gleiches für das - freilich mit einer Fläche von 243 qm relativ kleine - Grundstück Flst. Nr. XXX gilt. Erheblichen Bedenken begegnet jedoch die weitere Annahme der Gutachterin, die Grundstücke Flst. Nr. XX und XX (Eigentümer Erbengemeinschaft J.) seien erst mit Änderungsbeschluss vom 15.03.1995 in den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "R.-W." aufgenommen und damit aus Rechtsgründen erst ab diesem Zeitpunkt Bestandteil des Umlegungsgebietes geworden. Das Gericht teilt dabei zwar die von der Gutachterin wohl angestellte Erwägung, dass das Umlegungsgebiet aus Rechtsgründen nicht über den bereits festgesetzten bzw. in Aussicht genommenen Umfang des Baugebietes hinausgehen kann (vgl. hierzu Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Rdnr. 4 zu § 52 BauGB). Die Gutachterin übersieht jedoch, dass der Umlegungsausschuss der Gemeinde K. in seinem Beschluss vom 12.10.1994 - der nachfolgend am 17.10.1994 auch in diesem Umfange in den amtlichen Mitteilungen der Gemeinde K. veröffentlicht wurde - davon ausgeht, dass die Grundstücke FIst. Nr. XX, XX Bestandteil des Umlegungsgebietes sein sollen. Auf Grund dieser Beschlussfassung und nachfolgender Veröffentlichung hätten die Beklagten aber ein entsprechendes Vertrauen wohl gewinnen dürfen, dass diese Grundstücke zum Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich in das Umlegungsgebiet einbezogen werden sollten, was nicht mit den von der Gutachterin angestellten rechtlichen Erwägungen ausgeschlossen werden kann. Es spricht deshalb einiges für die von den Beklagten angestellte Berechnung, wonach sich die Umlegungsfläche nachträglich durch die Herausnahme der Grundstücke FIst. Nr. XX/X, XX und XXX um ca. 10 % gegenüber der ursprünglichen Planung verringert hat. Lediglich zur Ergänzung sei darauf hingewiesen, dass die weitere Annahme der Beklagten, durch diese Verringerung der Umlegungsfläche entstünden im Rahmen der bisherigen Kalkulation Mehrkosten in Höhe von 11,2 %, so nicht zutreffend sein dürfte, was freilich keiner Klärung bedarf. Die Klägerin ging im Verlauf ihrer Planungen zu Recht davon aus, dass sich durch die Herausnahme der Grundstücke FIst. Nr. XX/X und XX auch die Erschließungskosten nicht unwesentlich vermindert haben dürften, da der weitere Ausbau des zur Erschließung dieser Grundstücke bezweckten B. reduziert werden kann. Wie die Klägerin selbst in ihren vorläufigen Berechnungen darlegt, dürfte diese Kostenreduzierung jedoch nicht ausreichen, um die durch die Flächenreduzierung eintretende Mehrbelastung der übrigen Grundstückseigentümer summenmäßig vollständig zu kompensieren. Die Ausführungen der Schiedsgutachterin zu der Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs am 08.12.1994 begegnen Bedenken, was freilich nicht zu einer Lösungsmöglichkeit der Beklagten vom Notarvortrag vom 27.02.1995 führen kann. Ausweislich der Ziff. 2.1 des Schiedsgutachtenvertrages vom 26.08.2003 sollte die Schiedsgutachterin zu der Frage Stellung nehmen, ob das Grundstück FIst. Nr. XXX auf Grund des Aufstellungsbeschlusses für das Gebiet "R.-W." unter Berücksichtigung der beschlossenen Verhinderungssperre zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ende 1994 eingereichte Baugesuch bebaubar gewesen ist. Diese Fragestellung ist zumindest missverständlich, da es zu keiner förmlichen Bescheidung des Bauantrages vom 08.12.1994 durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde gekommen ist, sondern bereits die Gemeinde K. auf eine zu erwartende Ablehnung des Baugesuchs auf Grund der von ihr erlassenen Veränderungssperre hingewiesen hat, worauf eine vorläufige Zurückstellung des Baugesuchs erfolgt ist Ohne diese unklare Fragestellung weiter zu problematisieren, prüft die Schiedsgutachterin in ihrem Gutachten lediglich, ob den Beklagten zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs am 08.12.1994 ein Anspruch auf Genehmigungserteilung zustand und verneint dies unter Hinweis auf die damals wirksam bestehende Veränderungssperre. Nach Meinung der Kammer hätte es näher gelegen, auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des am 08.12.1994 eingereichten Baugesuchs abzustellen, mithin die üblicherweise bis zur Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde verstreichende Bearbeitungszeit in die Erwägungen einzubeziehen. Die Gutachterin hätte dann auch problematisieren müssen, dass die am 27.01.1993 beschlossene und am 03.02.1993 durch öffentliche Bekanntmachung wirksam gewordene Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 BauGB durch Ablauf der zweijährigen Geltungsfrist am 03.02.1995 außer Kraft getreten ist. Da nach Aktenlage bzw. nach übereinstimmendem Sachvortrag der Beteiligten eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht erfolgt ist, wäre diese möglicherweise zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Baugesuchs bereits abgelaufen bzw. der Geltungsablauf stand unmittelbar bevor. Hieraus folgt auch, dass die Schlussfolgerung der Gutachterin, das Baugesuch vom 08.12.1994 hätte allein auf Grund der wirksamen Veränderungssperre abgelehnt werden müssen, zu kurz greift, was freilich keiner abschließenden Erörterung bedarf. Auch wenn das Grundstück der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres Baugesuchs auf Grund einer im Jahre 1936 festgesetzten altrechtlichen Baulinie grundsätzlich bebaubar gewesen wäre, ergibt sich hieraus keine Lösungsmöglichkeiten von dem Erschließungsvertrag vom 27.02.1995. Der Umstand, dass das Grundstück der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife ihres Baugesuchs nicht bebaubar gewesen ist, stellt weder Vertragsgrundlage für den vorerwähnten Notarvertrag dar, noch ergibt sich hieraus eine Äquivalenzstörung im Sinne von § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Auch diese Annahme der Beklagten stellt lediglich ein einseitiges Motiv bei Abschluss der Erschließungsvereinbarung, nicht eine Geschäftsgrundlage im oben dargestellten Sinne dar. Zu Recht weist der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass die klagende Gemeinde hierauf ihren Vertragsabschlusswillen weder tatsächlich begründet hat noch dies redlicherweise hätte tun müssen. Der klagenden Gemeinde kam es im Interesse einer umfassenden Bodenordnung im betreffenden Gebiet darauf an, möglichst viele Grundstückseigentümer in die Erschließungsgemeinschaft einzubeziehen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie war deshalb nicht gehalten, vor Abschluss der Erschließungsvereinbarungen im Einzelfall zu prüfen, ob die betreffenden Grundstücke auf Grund altrechtlicher Baulinien bzw. § 34 BauGB dem Grunde nach bebaubar gewesen wären. Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sie - hätten die Beklagten ihr Baugesuch nicht zurückgestellt bzw. eine förmliche Entscheidung nicht mehr länger verfolgt- die Veränderungssperre unschwer um ein weiteres Jahr hätte verlängern und dadurch die Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten auf Grund der altrechtlichen Baulinie verhindern können. Dahingestellt kann deshalb auch bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang eine Bebauung auf Grund dieser Baulinie tatsächlich möglich gewesen wäre, insbesondere ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Baugesuchs von einer gesicherten Erschließung hätte ausgegangen werden müssen. Ferner führt auch die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstückes im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Baugesuchs nicht zu einer Nichtigkeit des Umlegungsvertrages gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG mangels fehlendem sachlichen Zusammenhangs der Gegenleistung des Beklagten mit der vertraglichen Leistung der Klägerin oder wegen Unangemessenheit der Gegenleistung. Der sachliche Zusammenhang der Zahlungspflicht bzw. Grundabtretungspflicht der Beklagten mit der Verpflichtung der Klägerin, die freiwillige Umlegung auf ihre Kosten durchführen zu lassen, ist offenkundig und wird auch vom Beklagten letztlich nicht bestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die von ihnen zu erbringende Leistung den gesamten Umständen nach angemessen. Die Angemessenheit setzt nicht Gleichwertigkeit oder Gleichartigkeit von Leistung und Gegenleistung, sondern lediglich deren Ausgewogenheit voraus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.10.2005 - 8 A 10974/05 -). Es ist daher im Rahmen von Vereinbarungen über eine freiwillige Baulandumlegung nicht erforderlich, dass sich der von den Privateigentümern zu leistende Ausgleich auf die Höhe der Kosten beschränkt, die der Gemeinde in Ausführung des Vertrages entsteht. Eine Unangemessenheit vereinbarter Ausgleichsleistungen kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn die Gemeinde sich Vorteile versprechen lässt, die ohne sachlichen Grund erheblich über das hinausgehen, was ihr der Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen über das amtliche Umlegungsverfahren zugebilligt hat und zu einer übermäßigen Belastung des Eigentümers führen, Fehl geht in diesem Zusammenhang vor allem die von den Beklagten angestellte Erwägung, von der Gemeinde zu erbringende Leistung sei die Zustimmung zur Erteilung der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 33 BauGB gewesen. Darauf hinzuweisen ist, dass ein derartiger Vertrag bereits gemäß § 56 Abs. 2, 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig gewesen wäre, da die Gemeinde die Entscheidung über die Erteilung bzw. Zustimmung zu einer Baugenehmigung nicht von einer finanziellen Gegenleistung abhängig machen darf. Bei Prüfung der Frage, ob dem Notarvertrag vom 27.02.1995 ein angemessenes Äquivalenzverhältnis zu Grunde lag, ist auf die hier gewählte spezifische Vertragskonstruktion unter Einschaltung der Landsiedlungsgesellschaft B.-VV. GmbH als Erschließungsträger abzustellen. Zwar erhält die Gemeinde unmittelbar aus dem Vertrag vom 27.02.1995 weder einen direkten Vorteil, noch verpflichtet sie sich selbst zur Durchführung von Maßnahmen. Vielmehr delegiert sie ihre Aufgaben als Umlegungs- bzw. Erschließungsträger auf die privatrechtliche Erschließungsträgerin Landsiedlung B.-VV. GmbH, der infolge dieser Konstruktion auch die von den Beklagten zu erbringende Gegenleistung zufließen soll. Diese Gegenleistung erscheint schon deshalb nicht als unangemessen im Sinne von § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, da der Landsiedlung lediglich die tatsächlich für Umlegung- und Erschließungsmaßnahmen anfallenden Kosten im Verhältnis der Grundstücksflächen zu erstatten sind. In dieser grundsätzlich nicht zu beanstandenden Konstruktion kann weder eine unangemessene Begünstigung der Gemeinde noch der eingeschalteten Landsiedlung B.-W. GmbH gesehen werden. An dieser Betrachtung ändert auch die Erwägung der Beklagten, sie habe bei Erwerb des Grundstücks am 30.10.1992 der veräußernden Erbengemeinschaft den Preis für Bauland gezahlt und werde deshalb durch die durchgeführte Erschließung doppelt belastet, nichts. Zum einen Ist bereits darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 Abs. 3 des Notarvertrages vom 30.10.1992 das Grundstück ausdrücklich lediglich als Bauerwartungsland veräußert wurde, weil der Verkäufer keinerlei Zusicherung in Bezug auf Art und Weise einer zukünftigen Bebauung bzw. der Zeitpunkt der Baureife des Grundstücks übernahm und im Vertrag ausdrücklich aufgenommen wurde, die Beklagten hätten sich über die Bebaubarkeit des Grundstücks selbst bei der Gemeinde erkundigt. Zum anderen bestehen durchaus Zweifel, ob der gezahlte Kaufpreis von ca. 107,00 € / qm zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich dem für Bauland entsprach, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass in § 4 des Erschließungsvertrages für etwaige Mehr- bzw. Minderzuteilungen ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 516,00 DM / qm vorgesehen war. Wie sich den Verwaltungsakten der Klägerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat damals davon aus, dieser Betrag entspreche dem Wert für Baugrundstücke in der entsprechenden Lage, was freilich schon zum damaligen Zeitpunkt im Gemeinderat nicht unumstritten war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil war gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO lediglich hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die von der Klägerin vorgeschlagene vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung hinsichtlich der Hauptsache scheidet wegen § 894 Abs. 1 ZPO aus. Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung) über den gemäß § 124 a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg zu entscheiden hat. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Naumburg | 7 U 144/98 | 14.12.1998 | 8 O 406/97 LG Halle | Interne Gerichtsbarkeit der Religionsgemeinschaften |
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.06.1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass sich die Hauptsache hinsichtlich Ziff. 1 des Klageantrages erledigt hat. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. B e s c h l u s s: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und die Beschwer des Beklagten betragen 50.000,00 DM. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Jüdische Gemeinde zu Halle (Saale) ist eine Religionsgemeinschaft mit dem juristischen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Halle/Saale. Sie hatte sich nach der Wende in Halle neu konstituiert. Es existieren eine Satzung vom 18.07.1991 (Bl. 2 - 7 von Bd. III d. A. 7 U 1218/97) sowie nochmals eine vom 01.10.1993 (Bl. 8-14 von Bd. III d. A. 7 U 1218/97). Die Klägerin hält diese Satzungen für nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Änderungen in der zweiten Satzung betreffen die Aufnahme von Mitgliedern in die Gemeinde, wofür nunmehr der Vorstand statt der Gemeindeversammlung zuständig ist. Auch fehlt nunmehr die Zugehörigkeit zum Landesverband Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt und zum Zentralrat der Juden in Deutschland. Demzufolge wäre die Jüdische Gemeinde bei Zugrundelegung dieser Satzung weder Mitglied im Landesverband Jüdische Gemeinden Sachsen-Anhalt noch wäre sie direkt Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland. Auf eine nunmehrige Satzung vom 21. Juni 1998, deren wirksames Zustandekommen unter den Parteien umstritten ist, wird nachfolgend eingegangen. Die Jüdische Gemeinde zu Halle an der Saale setzt die Tradition der bereits 1692 gegründeten Jüdischen Gemeinde zu Halle fort und führt sie weiter. Der Bereich der Jüdischen Gemeinde zu Halle umfasst gegenwärtig das Gebiet des Regierungsbezirks Halle sowie in Abstimmung mit der Synagogengemeinde zu Magdeburg Teile des Regierungsbezirks Dessau. Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Halle an der Saale bestand ursprünglich aus den Herren Dr. G.H., Prof. Dr. M. Sch. und G. W. Nach der Satzung der Gemeinde vom 01.10.1993 wird die Gemeindeversammlung vom Vorstand einberufen (§ 6 Ziff. 3 der Satzung), wohingegen die Gemeindeversammlung ihrerseits wieder den Vorstand wählt. Im Jahre 1993, in der Wahl vom 08.06.1993 in der Gemeindeversammlung, wurde nach § 9 der Satzung zur Unterstützung der Gemeindearbeit ein Beirat gewählt. Zwischen dem Vorstand, der gewissermaßen die bereits ansässigen Juden in Halle repräsentierte und dem Beirat, der das Sprachrohr für die aus Osteuropa zugewanderten neuen jüdischen Bürger Halles darstellte, kam es zu Auseinandersetzungen. Jedenfalls forderte der Beirat, der sich mittlerweile „der aktive Beirat der Zuwanderer der Jüdischen Gemeinde zu Halle" nannte, eine Vollversammlung zur Vorstandswahl einzuberufen und abzuhalten. Nachdem der Vorstand diesem nicht innerhalb der Fristen und Zeitpläne des Beirats entsprach, berief der Beirat selbst eine außerordentliche Gemeindeversammlung ein, und zwar für den 22.10.1995 ins Gemeindehaus der Jüdischen Gemeinde. Zu einer derartigen Versammlung kam es dann aufgrund einer Intervention des Vorstandes nicht im Gemeindehaus, sondern unter freiem Himmel, wobei bei dieser Versammlung ein Vorstand gewählt wurde, bestehend aus 7 Personen. In einer Sitzung bestimmte nun der gewählte Vorstand Herrn K. S. zum ersten Vorsitzenden. Vorher und nachher warfen sich die alten und neuen Vorstandsmitglieder wechselseitig finanzielle Misswirtschaft, bzw. eigensüchtige wirtschaftliche Interessen und Satzungsfälschung vor. Gegen die Wahl vom 22.10.1995 rief die Jüdische Gemeinde zu Halle/Saale, vertreten durch den bisherigen Vorstand, mit Antragsschrift vom 24. Oktober 1995 das Verwaltungsgericht Halle an, mit dem Begehren, den Antragsgegnern, und zwar waren dies die als Vorstand neu gewählten 7 Personen, zu verbieten, sich bis zu einer Hauptsacheentscheidung als Vorstandsmitglieder der Jüdischen Gemeinde Halle an der Saale auszugeben und als solche Maßnahmen oder Handlungen im Namen der Jüdischen Gemeinde durchzuführen. Es sollte ihnen weiterhin untersagt werden, Äußerungen in Wort und Schrift zu verfassen oder zu veranlassen, die geeignet waren, das Ansehen der Jüdischen Gemeinde und ihrer Repräsentanten in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Wahl nicht satzungsgemäß erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren abgetrennt, soweit damit den Antragsgegnern -dem neu gewählten Vorstand - untersagt werden sollte, Äußerungen in Wort und Schrift zu verfassen oder zu veranlassen, die geeignet sind das Ansehen der Jüdischen Gemeinde und ihrer Repräsentanten in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Dieses Verfahren hat ein neues Aktenzeichen 3 B 96/95 erhalten und sollte an das Zivilgericht verwiesen werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und dies damit begründet, dass der Antrag unzulässig sei. Insoweit sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet, weil dies eine innere Angelegenheit der Jüdischen Gemeinde zu Halle betreffe. Dies führt das Verwaltungsgericht näher aus. Mit Beschluss vom 24. Februar 1997 wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalts die Beschwerde der Jüdischen Gemeinde zu Halle gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle zurück und trat der Begründung des Verwaltungsgerichts bei, was im einzelnen noch näher ausgeführt wird. Am 01.12.1995 fanden erneut Wahlen zur Repräsentanz der Jüdischen Gemeinde zu Halle an der Saale statt, welche u. a. das Ergebnis hatten, dass der Beklagte dieses Rechtsstreits E. G., in den Vorstand gewählt und von diesem zum Vorsitzenden des Vorstands gewählt worden ist. Diese Wahl wurde nunmehr von der erstgewählten Gruppe um Herrn K S. nicht anerkannt und diese beide Gruppierungen um K. S. einerseits und E. G. andererseits, erstere Gruppe den sogenannten Reformjuden zuzuordnen, die zweite Gruppe den orthodoxen Juden, stritten um die wahre Berechtigung, die Jüdische Gemeinde in Halle an der Saale zu repräsentieren. Mitte 1996 resignierte der ursprüngliche Vorstand und legte seine Ämter nieder. Der Beklagte beruft sich - von der Klägerin bestritten - darauf, dass der alte Vorstand ihn, sowie die Herren I. Z. und I. Wi. als Handlungsbevollmächtigte zur nächsten Vorstandswahl eingesetzt habe. In dieser Situation wandten sich beide streitenden Gruppen, eine, repräsentiert durch Herrn K. S., die andere durch den Beklagten, jeweils mit der Behauptung, die Jüdische Gemeinde zu Halle an der Saale zu repräsentieren, an das Schiedsgericht des Zentralrats der Juden in Deutschland. Der Beklagte behauptet dabei, da es zur Eskalation des Konflikts durch Einmischung des Vorsitzenden des Landesverbandes Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, des Herrn L. gekommen sei. Der Zentralrat der Juden in Deutschland ist die Spitzenorganisation der Jüdischen Gemeinden in Deutschland und ihrer Landesverbände. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Berlin (§ 1 seiner Satzung). Die Jüdische Gemeinde zu Halle an der Saale ist - wie bereits erwähnt - bei Zugrundelegung der Satzung vom 01.10.1993 nicht Mitglied des Landesverbands Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalts, welcher selbst Mitglied beim Zentralrat der Juden in Deutschland ist. Die Gemeinde ist aufgrund jener Satzungen auch nicht selbst Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland. Es handelt sich um eine autonome Gemeinde. Ob dies nunmehr aufgrund der Satzung vom 21. Juni 1998 anders zu beurteilen ist, kann offen bleiben, was sich aus den Entscheidungsgründen ergeben wird. Der Zentralrat hat lt. § 15 seiner Satzung ein Schiedsgericht installiert. Dieses ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zuständig für a) satzungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Organen des Zentralrats b) Streitigkeiten zwischen dem Zentralrat bzw. seinen Organen und seinen Mitgliedern c) andere satzungsrechtliche Streitigkeiten, sofern keine andere Zuständigkeit eines Schiedsgerichts begründet ist d) Streitigkeiten dienstrechtlicher Art zwischen Kultusbeamten usw. e) andere Streitigkeiten nicht satzungsrechtlicher Art, sofern der Rechtsstreit einen Bezug zu Angelegenheiten der Jüdischen Gemeinschaft aufweist. In letzterem Fall wird das Schiedsgericht nur nach Vorlage einer von den Streitparteien rechtswirksam unterzeichneten Unterwerfungserklärung tätig (§15 Abs. 2 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland). Dieses Schiedsgericht riefen sowohl K. S., handelnd nach seinen Angaben für die Jüdische Gemeinde zu Halle an der Saale, wie auch E. G., nach seinen Angaben ebenfalls handelnd für die Jüdische Gemeinde zu Halle an der Saale an, ohne dass dem Senat bisher die entsprechenden Unterwerfungserklärungen vorliegen. Jedoch haben die Beteiligten Anträge gestellt und mündlich verhandelt, ohne der Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts zu widersprechen. Nach unstreitiger Darstellung beider Streitteile begehrten sie die Feststellung der wirksamen Vertretung der Jüdischen Gemeinde zu Halle an der Saale und nach mündlicher Verhandlung erließ das Schiedsgericht ein Schiedsurteil vom 17.04.1997, welches beide Wahlen für rechtsunwirksam erklärte, die ersten Wahlen deswegen, weil nicht der damalige Vorstand zu ihnen eingeladen hatte und die zweiten Wahlen deswegen, weil u. a. K. S. das aktive und passive Wahlrecht mit dem Bestreiten seines Judentums verwehrt worden war. Hintergrund dessen war, dass K. S. vor dem Rabbiner St. in Halle an der Saale den Übertritt zum Judentum erklärt hatte und dieser Übertritt von dem nunmehrigen orthodoxen Rabbiner B. A. nicht anerkannt worden ist. Dies aber sei unwirksam, so das Schiedsgericht, weil die mitgliedschaftliche Folge des Übertritts durch den späteren Rabbiner hätte anerkannt werden müssen. Gemeinderechtlich, so das Schiedsgericht, nicht aber bei der Ausübung religiöser Handlungen, seien nachfolgende Rabbiner an die Entscheidungen ihrer Vorgänger gebunden. Das Schiedsgericht führte weiterhin aus, dass die Parteien übereinstimmend erklärt hätten, dass sie die Überprüfung der Gemeindefinanzen durch eine neutrale Stelle, möglichst durch den Landesrechnungshof, wünschten. Dabei gehe es auch um die Verwendung öffentlicher Zuschüsse. Der Landesrechnungshof habe sich zu dieser Aufgabe bereit erklärt und demzufolge hat das Schiedsgericht den Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalts ersucht, das Rechnungswesen, die Buchhaltung und die Geschäftsführung der Jüdischen Gemeinde zu Halle auf ihre Ordnungs- und Satzungsmäßigkeit zu überprüfen. Zwischenzeitlich ist dies geschehen und soll nach Darstellung der Klägerin Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Vorstands unter Vorsitz des Beklagten ergeben haben, ohne dass das Ergebnis der Prüfung im Detail von irgendeiner Seite dem Senat vorgetragen worden ist. Aufgrund dessen, dass die Geschäftsführung dem Gemeindevorstand obliegt, jedoch die Gemeinde über keinen ordnungsgemäß gewählten Vorstand verfugte, übertrug das Schiedsgericht gewissermaßen als Notvorstand die Geschäftsführung kommissarisch einer von dem Präsidium des Zentralrats der Juden in Deutschland zu benennenden Person, mit der Aufgabe, nach Vorlage des Berichts des Landesrechnungshofes Neuwahlen in der Jüdischen Gemeinde zu Halle ausschreiben und durchfuhren zu lassen. Das Schiedsgericht entschied wörtlich: "IV. Die Geschäftsführung des Jüdischen Gemeinde zu Halle K. d. ö. R. wird ab sofort kommissarisch von einer von dem Präsidium des Zentralrats der Juden in Deutschland zu benennenden Personen wahrgenommen. Diese wird alsbald nach Vorlage des Berichts des Landesrechnungshofes Neuwahlen in der Jüdischen Gemeinde zu Halle K. d. ö. R. ausschreiben und durchführen sowie alle zur Durchführung einer Wahl notwendigen Entscheidungen und Feststellungen für alle Beteiligten verbindlich treffen." In den Gründen führt das Schiedsgericht abschließend aus: "In dieser Situation wäre vereinsrechtlich geboten, dass ein "Notvorstand" durch die ordentlichen Gerichte bestellt würde. Da es sich bei der Jüdischen Gemeinde zu Halle aber um eine Religionsgemeinschaft handelt, die auch gegenüber den staatlichen Gerichten die Respektierung religiöser Autonomie zu beanspruchen vermag, lag es im Interesse dieser Gemeindeautonomie, die Geschäftsführung der Gemeinde dadurch zu sichern, dass der Zentralrat mit der Bestellung eines kommissarischen Geschäftsführers beauftragt wird. Dieser war hinsichtlich seiner Vollmachten nicht zu beschränken, weil jede Beschränkung dem Ziel der Regelung, die Funktionsfähigkeit der Gemeinde zu sichern, entgegenstehen kann. Allerdings wird der kommissarische Geschäftsführer Vorstandswahlen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ansetzen. Dieser Zeitpunkt ist aus naheliegenden Gründen erst nach Abschluss der Prüftätigkeit des Landesrechnungshofs festzulegen." Das Präsidium beauftragte mit dieser Aufgabe den jetzt für die Jüdische Gemeinde auftretenden Herrn Dr. P. F. Zwischen diesem und der Gruppe um E. G. kam es zu Auseinandersetzungen um die Führung der Jüdischen Gemeinde. Dr. F. sollte dies verwehrt werden. Umgekehrt verbat sich dieser Einmischungen des Herrn G. in die Verwaltungsführung. Das ganze eskalierte zu handfesten Auseinandersetzungen, die zur Folge hatten, dass die Beteiligten die Hilfe staatlicher Gerichte anriefen. Insgesamt existieren mittlerweile folgende Verfahren: Landgericht Halle 8 O 224/97 = OLG Naumburg 4 W 170/97 Hier hatte das Landgericht mit Beschluss vom 27.05.1997 einen Antrag der Jüdischen Gemeinde Halle/Saale, vertreten durch die Herrn E. G. und F. Be., gegen 1. das Präsidium des Zentralrats der Juden in Deutschland, 2. den Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt und 3. Herrn Dr. P. F. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig abgelehnt, mit dem den Antragsgegnern untersagt werden sollte, das Schiedsurteil des Schiedsgerichts des Zentralrats der Juden in Deutschland zu vollstrecken, prüfend tätig zu werden und die Gemeinde zu vertreten. Zur Begründung verneinte das Landgericht seine Entscheidungsbefugnis in dieser innerkirchlichen Angelegenheit. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung auf die Beschwerde hin mit Beschluss vom 9. Juli 1997. Dieses Verfahren ist abgeschlossen. Landgericht Halle 8 O 225/97 Hier begehrte Herr F. Be. sich berühmend als kommissarischer Geschäftsführer der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale von Herrn Dr. P. F. im Wege der einstweiligen Verfugung Unterlassung des Tätigwerdens im Sinne seines Auftrags durch das Präsidium des Zentralrats der Juden in Deutschland. Das Landgericht lehnte die Entscheidung mangels Entscheidungskompetenz ab, und zwar mit Beschluss vom 27.05.1997. Diese Entscheidung ist nicht angegriffen worden. Landgericht Halle 8 O 229/97 Hier erhob die Jüdische Gemeinde zu Halle, vertreten durch die Herren E. G., F. Be., I. Z. und I. Wi., Klage gegen 1. das Präsidium des Zentralrats der Juden in Deutschland, 2. den Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt, 3. Herrn Dr. P. F. und begehrte mit dieser Klage das Schiedsurteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland in Ziff. 3 und IV aufzuheben. Dies sind die Punkte die die Prüfung durch den Landesrechnungshof und die kommissarische Geschäftsführung der Jüdischen Gemeinde zu Halle an der Saale durch eine vom Präsidium des Zentralrates der Juden zu benennende Person betreffen. Diese Klage ist zurückgenommen worden. Landgericht Halle 8 O 291/97 Hier hat die Jüdische Gemeinde zu Halle/Saale, vertreten durch den kommissarischen Geschäftsführer, Herrn Dr. P. F., gegen Herrn E. G. einen Antrag gestellt, wonach der Antragsgegner es unterlassen sollte, die Jüdische Gemeinde zu Halle/Saale im Rechtsverkehr zu vertreten, deren Kopfbogen zu führen, einen Siegelstempel der Gemeinde zu fuhren oder auch einen Siegelstempel mit der Innenschrift "Rabbiner B. A. Rabbinat der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale". In diesem Verfahren hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Landgericht Halle 8 O 297/97 Hier hat die Jüdische Gemeinde zu Halle an der Saale, vertreten durch den Vorstand, die Herren E. G., I. Wi. und I. Z., gegen Herrn Dr. P. F. begehrt, dass ihm im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben werden soll, nicht für die Antragstellerin tätig zu werden und ihm weiter untersagt werden möge, die Räumlichkeiten und Grundstücke der Jüdischen Gemeinde zu Halle an der Saale zu betreten. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Urteil vom 14. Juli 1997 als unzulässig abgelehnt mit der Begründung,dass die Verfügungsklägerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass sie durch die genannten Herren ordnungsgemäß vertreten werde. Diese Entscheidung ist nicht angegriffen worden. Landgericht Halle 8 O 210/97 = OLG Naumburg 7 U 1218/97 Hier ist durch einstweilige Verfügung, bestätigt mit Urteil vom 16.06.1997 der Verfügungsbeklagte, der zugleich der Beklagte dieses Verfahrens ist, verurteilt worden, es zu unterlassen, die Verwaltungsräume der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale in der Großen Märkerstraße 13, 06108 Halle zu betreten. Weiterhin ist ihm aufgegeben worden: 1. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, die Führung der Geschäfte der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale durch den kommissarischen Geschäftsführer Herrn Dr. P. F. zu behindern, insbesondere dadurch, Herrn Dr. P. F. den Zutritt zu den Verwaltungsräumen zu verwehren. 2. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, Einfluss auf die Verwaltungstätigkeit der Jüdischen Gemeinde zu Halle zu nehmen, insbesondere dadurch, den Angestellten der Jüdischen Gemeinde zu Halle organisatorische Anweisungen zu erteilen. 3. Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den vorgenannten Ziffern ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann. Die hiergegen gerichtete Aufhebungsklage des Verfügungsbeklagten hatte beim Landgericht Erfolg, wurde jedoch mit Urteil des Oberlandesgerichts vom 11.09.1997 unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung abgewiesen. Landgericht Halle 8 O 321/97 « OLG Naumburg 7 U 1328/97 In diesem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auf die Berufung der jetzigen und damaligen Klägerin der jetzige und seinerzeitige Beklagte vom Oberlandesgericht unter Abänderung der anderslautenden landgerichtlichen Entscheidung verurteilt worden wie folgt: "Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, die Jüdische Gemeinde zu Halle/Saale im Rechtsverkehr überhaupt und insbesondere als Mitglied des Vorstandes zu vertreten. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, den mit dem David-Stern versehenen Kopfbogen der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale im Rechtsverkehr zu verwenden. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, einen Siegelstempel der Jüdischen Gemeinde zu Halle zu führen. Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, einen Siegelstempel mit der Innenschrift "Rabbiner A. - Rabbinat der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale - zu führen. Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den vorgenannten Ziffern ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann." Hinsichtlich der Begründung des oberlandesgerichtlichen Urteils vom 11.09.1997 wird auf dieses in den beigezogenen Akten befindliche Urteil Bezug genommen. In dem hier streitgegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Hauptsacheverfahren zum Verfahren 8 O 210/97 (später 7 U 1218/97 OLG Naumburg). Die Klägerin zur Begründung ihrer Klage, ebenso wie der Beklagte zur Verteidigung gegen die Klage haben sich im weitgehenden Umfang auf ihre Ausführungen in den Vorverfahren 7 U 1218/97 und 7 U 1328/97 bezogen. Der Senat hält ebenso wie das Landgericht diese Bezugnahme für zulässig und hat zur Ergänzung des Sachvortrags beider Parteien die Akten 7 U 1328/97 und 7 U 1218/97 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im nachfolgenden wird der beiderseitige Sachvortrag der besseren Lesbarkeit halber ohne Bezugnahmen wiedergegeben. Die Klägerin hat sich auf das Schiedsurteil berufen und geltend gemacht, der kommissarische Geschäftsführer sei mehrfach bei seinem Erscheinen in der Gemeindeverwaltung bedrängt worden, zu erst nur verbal, später aber dadurch, dass z. B. 30 Gemeindemitglieder in sein Büro eingedrungen seien und lauthals die Gefolgschaft für Herrn G. bekundet hätten. Im Nebenzimmer habe Herr G. mit großer Lautstärke von einem Videoband das Goebbelszitat „Wollt ihr den totalen Krieg?" abgespielt. Der kommissarische Geschäftsführer habe sich bei diesem Vorfall letzten Endes bedroht gefühlt und unter Polizeischutz die Räume verlassen. Herr G. habe aufgrund dessen Hausverbot erteilt bekommen. Er habe hierauf jedoch mit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung reagiert, in der zahlreiche Beschlüsse gefasst worden seien, die letzten Endes darauf hinausliefen, die kommissarische Geschäftsführung des Herrn Dr. P. F. in Frage zu stellen und eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ihn abberufen und einen neuen kommissarischen Geschäftsführer bestellen sollte. Bis dahin sollte Herr F. Be. als Verwaltungsgeschäftsführer bestellt werden und die Geschäfte fuhren. Im nachfolgenden hätten der Verwaltungsleiter Be. und Anhänger des Herrn G. z. B. auch durch Transparente aus den Fenstern der Jüdischen Gemeinde etwa des Inhalts "F. raus" oder "B. go home" und "B. Ermächtigungsgesetze mit uns niemals" versucht, die kommissarische Geschäftsführung des Dr. P. F. unmöglich zu machen. So seien dessen Anweisungen, die fünf gemeindeeigenen Fahrzeuge zurückzugeben, von keinem der Nutzer befolgt worden. Der kommissarische Geschäftsführer sei aufmerksam geworden durch negative Schlagzeilen der Regionalpresse über den Beklagten. Hieraus und aus anderen Anhaltspunkten habe er befürchten müssen, die Verwaltung der Geschäfte der Jüdischen Gemeinde sei unregelmäßig vorgenommen worden. Er sei deshalb nicht nur kraft seines Auftrags, sondern auch um Schaden von der Jüdischen Gemeinde abzuwenden, dringend auf die Durchführung seines Auftrages angewiesen. Auch jetzt noch werde die Alleinvertretungsmacht des kommissarischen Geschäftsführers von dem Beklagten ständig ignoriert. Obwohl dem Beklagten nur die Stellung eines einfachen Gemeindemitgliedes zukomme, bezeichne er sich als Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, trete in deren Namen auf und maße sich weitergehende Rechte an. Die Klägerin hat daher beantragt: 1. Der Beklagte hat es zu unterlassen, die Räume der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale in der Großen Märkerstraße 13, 06108 Halle zu betreten. 2. Der Beklagte hat es zu unterlassen, die Führung der Geschäfte der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale durch den kommissarischen Geschäftsführer Herrn Dr. P. F. zu behindern, insbesondere dadurch, Herrn Dr. P. F. den Zutritt zu den Verwaltungsräumen Halle zu verwehren. 3. Der Beklagte hat es zu unterlassen, Einfluss auf die Verwaltungstätigkeit der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale zu nehmen, insbesondere dadurch, den Angestellten der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale organisatorische Anweisungen zu erteilen. 4. Der Beklagte hat es zu unterlassen, sich weiterhin als Vorstandsvorsitzenden der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale zu bezeichnen und unter dieser Bezeichnung im Rechtsverkehr aufzutreten, insbesondere durch Verwendung des Kopfbogens der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale sowie unter Verwendung des David-Sterns oder des Amtssiegels. 5. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in den vorgenannten Ziffern ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann. 6. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Zulässigkeit des Antrags gerügt, da die beantragte Entscheidung eine Einmischung in innerkirchliche Angelegenheiten darstellen würde, für welche eine Entscheidungskompetenz der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Im Übrigen sei der Tenor des Urteils des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland nicht von den Parteianträgen gedeckt, könne also bereits aus diesem Grunde keine Wirksamkeit entfalten. Der Beklagte behauptet weiterhin, nicht die Jüdische Gemeinde zu Halle (Saale) habe sich dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland unterworfen. Dies hätten vielmehr die Herren S. und der Beklagte selbst in Person getan, somit könne das Schiedsurteil nicht die Jüdische Gemeinde zu Halle (Saale) an sich binden. Davon abgesehen hätten sich auch die seinerzeitigen Streitparteien K. S. und er, der Beklagte, mit Vereinbarung vom 29.05.1997 (Bl. 66 f. von Bd. I d. A. 7 U 1218/97) geeinigt und im nachhinein auf die Rechte aus dem Schiedsurteil verzichtet; was sie dem Schiedsgericht des Zentralrats der Juden in Deutschland auch mitgeteilt hätten (Schreiben vom 29.05.1997, Bl. 68 f. von Bd. I 7 U 1218/97). Schließlich sei in einer Mitgliederversammlung vom 25.05.1997 Herr Dr. P. F. als kommissarischer Geschäftsführer abgewählt und Herr F. Be. als solcher gewählt worden. Der neue kommissarische Geschäftsführer habe das Hausverbot an Herrn G. aufgehoben. Er hat darüber hinaus dargelegt, dass das zwischenzeitlich vorliegende Urteil des Rabbinatsgerichts unter Vorsitz des Rabbiners K. vom 25.06.1997 aus B. und weitere diesbezügliche Äußerungen und Mitteilungen kirchlicher und/oder staatlicher Stellen aus Israel zumindest zeigten, dass keine eindeutige Situation bezüglich der Außenvertretung der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale festzustellen sei, weshalb es dem Landgericht, bzw. nun dem Oberlandesgericht als staatlichem Gericht verwehrt sei, in diese innerkirchliche Angelegenheit entscheidend einzugreifen. Im Einzelnen hat er ausgeführt, auf sein Betreiben sei in Israel das Urteil eines Rabbinatsgerichts vom 25.06.1997 erwirkt worden, welches unter Ziff. 4 die Unwirksamkeit des Schiedsurteils vom 17.04.1997 festgestellt und unter Ziff. 5 bekräftigt habe, dass die Herren G., Wi. und Z. wirksam zum Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Halle an der Saale bestellt worden seien. Dieses Urteil hat er mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt (Bl. 153 - 157 von Bd. I d. A. 7 U 1218/97). Es bezeichnet dieses Gericht sich darin selbst als "Rabbinischer Gerichtshof, Vorsteher S. N. K., B. B., C." Dieses Urteil führt unter Pkt. 4. aus: "Die Entscheidung des Schiedsgerichtes des Zentralrats der Juden Deutschlands vom (17.4.97) hat keinerlei Gültigkeit, dass dieses Gericht nach jüdischem Religionsgesetz kein Recht hat in Bezug auf das Judentum derjenigen, die die Wahlen anfechten, zu entscheiden 1. HerrS. 2. Herr D. 3. Frau Ge. sind nicht als Juden anerkennt, da die Entscheidung in diesem Punkt nach jüdischem Religionsgesetz ausschließlich in den Händen eines Religionsgerichtes von wenigstens drei Richtern, die nach dem Religionsgesetz davon autorisiert sind, liegt." Gegen dieses Urteil hat die Klägerin vorgebracht, dass es lediglich ein sogenanntes Gerechtigkeitsgericht sei, dessen Spruch nur zwischen Parteien Wirkung entfalte, die sich dem Urteil unterwerfen und eine solche Unterwerfung zu Lasten der Jüdischen Gemeinde zu Halle sei nicht abgegeben worden. Umgekehrt hat der Beklagte wiederum in Übersetzung ein Schreiben eines Rabbinischen Gerichtshofs der Region H. vorgelegt, wonach bestätigt wird, dass der vorgenannte Gerichtsbeschluss gründlich geprüft worden sei und man seine volle Zustimmung zu dem genannten Urteil gebe. Diese Mitteilung ist von 3 Rabbinern unterschrieben. Kurze Zeit später hat die Klägerin vorgelegt, eine weitere Mitteilung des Bezirksrabbinatsgerichts H., die mit Klarstellung überschrieben ist, welche im Wortlaut lautet, "Da man vor uns verheimlicht hatte, dass beim Rabbiner N. K. (richtig: K.) neue Information eingegangen ist, und er infolgedessen am 10. Juli 1997 das Urteil bezüglich der Wahl der Würdenträger des Vorstands der Gemeinde in der Stadt Halle in Deutschland zurückgenommen hat, wollen wir hiermit klarstellen, dass unsere Bekanntmachung bezüglich des genannten Urteils hiermit aufgehoben ist." Erneute Unterschrift der 3 Rabbiner (BI. 174, Bd. I d. A. 7U 1218/97). Dies bezieht sich auf ein ebenfalls in beglaubigter Übersetzung vorgelegtes Schreiben des Gerechtigkeitsgerichts B. unter dem Vorsitz des Rabbiners Sch. J. N. K. (richtig K.), welches folgendermaßen lautet: "Was wir in unserem Urteil vom 25. Juni dieses Jahres bezüglich der Gemeinde Halle (an der Saale) geschrieben haben, beruhte auf unserer Absicht, die Reformisten zu hindern, Entscheidungen und Lebensführung in der Gemeinde zu bestimmen, da diese Lebensführung der Führung nach der Thora Israels überhaupt nicht entspricht. Da wir aber gehört haben, dass die Personen, von denen im Urteil die Rede ist, als ob sie geeignet seien, die Häupter der Gemeinde zu sein, Menschen sind, an denen Zweifel haften, ist es selbstverständlich, dass wir es nicht so gemeint haben, und wir annullieren diesen Teil unseres Urteils.". Unterschrift Sch. N. K. (richtig K.) (Bl. 178, Bd. I d. A. 7 U 1218/97). Schließlich ist dem Gericht ein weiteres Schreiben eingereicht worden, in dem die Unterzeichneten bestätigen, dass das Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland kein Kirchengericht sei, da es nicht den Vorschriften des Religionsgesetzes entspreche. Dieses Schreiben ist unterschrieben von den Rabbinern Ht., K. und noch zwei weiteren Rabbinern. Rabbiner Ht., der sich als Rabbinatsassessor und als Rabbiner der Gemeinde ehemaliger deutscher Juden bezeichnet, hat darüber hinaus eine schriftliche Begründung des Urteils in Angelegenheit der Wahlen zum Vorstand der Gemeinde in Halle an der Saale in deutscher Übersetzung vorgelegt. Der entscheidende Kern der Ausführungen besteht darin, dass die Entscheidung des Rabbinatsgerichtes in Israel davon ausgeht, dass K. S. zu Recht mangels bestehenden Judentums von der Wahl ausgeschlossen gewesen sei und insofern das Schiedsurteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland falsch sei. Die Erklärungen des Rabbiners K. hinsichtlich einer Teilannullierung des Urteils seien nur in dem Sinne zu verstehen, dass die Wahl des Vorstandes der Gemeinde Halle vom 01.12.1996 formal Gültigkeit habe, wobei der Rabbinische Gerichtshof keine Wertung über die Würde der Häupter nach den Religionsgesetzen getroffen haben will. Es heißt wörtlich: "Wenn es nach den Religionsgesetzen entspricht, kann leider kein Vorstand in ganz Deutschland als Vorstand gelten, einschließlich Mitglieder des Zentralrates, der Landesverbände etc. Trotzdem hat das Religionsgericht beschlossen, den Vorstand in Halle ausnahmsweise zu bestätigen und der Brief von Rabbiner K. vom 10.07.1997 sagt nur, dass dies ein Ausnahmefall ist und kein Präzedenzfall." Unter Rechtsausführungen hat die Klägerin behauptet, dass weder ein Staatliches Rabbinatsgericht in Israel noch erst recht nicht ein Gerechtigkeitsgericht irgendeine Kompetenz besitze, das Schiedsurteil des Schiedsgerichtes beim Zentralrat der Juden in Deutschland aufzuheben. Der Beklagte hat erstinstanzlich noch vorgetragen, ihm sei zwischenzeitlich durch ausdrückliche Genehmigung des kommissarischen Geschäftsführers der Klägerin Zugang zum gesamten Gemeindehaus Große Märkerstraße 13 gewährt worden, so daß die Klageanträge zu 1. und 2. aufgrund dieses unstreitigen Vortrages offensichtlich unbegründet seien. Das Landgericht hat, nachdem es mit einem nicht angegriffenen Beschluss vom 12. Januar 1998 den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für eröffnet erklärt hat, mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Anspruch gegen den Beklagten nach §§ 862, 1004 BGB bejaht und sich zur Begründung den Ausführungen des Oberlandesgerichts Naumburg im Urteil vom 11.09.1997 - 7 U 1218/97 -angeschlossen. An der Fortgeltung des Schiedsgerichtsurteils vom 17.04.1997 ändere auch die vom Beklagten einberufene Mitgliederversammlung vom 25.05.1997 nichts, weil diese nicht durch den kommissarischen Geschäftsführer einberufene Mitgliederversammlung keine wirksamen Beschlüsse habe fassen können. Hinsichtlich der fortdauernden Tätigkeit des kommissarischen Geschäftsführers könne das Landgericht keine zeitliche Befristung vornehmen, weil dies ein nicht zulässiges Entscheiden einer innerkirchlichen Angelegenheit darstelle. Aus dem Urteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland selbst ergebe sich eine solche Befristung nicht. Gegen dieses Urteil des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seine sämtlichen Argumente und Darlegungen aus dem ersten Rechtszug wiederholt. Darüber hinaus bezieht er sich auf eine Aussage des Senats im Urteil vom 11.09.1997 in der Sache 7 U 1218/97, wo der Senat im seinerzeitigen Verfahren auf Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung nicht ausgeschlossen hat, dass eines Tages Aufhebungsgründe vorliegen könnten, "z.B., wenn sich herausstellen sollte, dass der aufgrund des Schiedsurteils eingesetzte Verwalter seinem Auftrag der Vorbereitung und Durchführung von Neuwahlen grundlos nicht nachkommen sollte." (S. 27 des Urteils). Aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufes sei dieser Fall mittlerweile gegeben. Der Beklagte und Berufungskläger ist der Ansicht, Hintergrund aller Rechtsstreitigkeiten und auch der Auseinandersetzungen innerhalb der Jüdischen Gemeinde in Halle überhaupt, sei der Versuch sogenannter Reformjuden oder liberaler Juden, die Jüdische Gemeinde in Halle "zu übernehmen", bzw. sie dem Zentralrat der Juden in Deutschland zu unterstellen, und zwar zu Lasten der orthodoxen Juden, welche sich nicht einer Einheitsgemeinde zugehörig fühlen könnten. Diese aus seiner Sicht zentrale Problematik des vorliegenden Falles erläutert er unter Hinweisen auf die Geschichte des Judentums in Deutschland (vgl. Schriftsatz vom 24.09.1998, dort Seiten 4 - 6, Bl. 75 bis 77 d. A.). Auch werde die Problematik dadurch verdeutlicht, dass sich mittlerweile ein Bund der gesetzestreuen Jüdischen Gemeinden in Deutschland als Alternative zum Zentralrat der Juden in Deutschland gegründet habe. Er beantragt, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Klage abzuweisen. Die Klägerin erklärt die Klage zu Ziff. 1 für erledigt und beantragt im übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der Erledigterklärung trägt sie vor, sie halte das ursprünglich dem Beklagten auferlegte Hausverbot nunmehr vorerst für den Fall des Wohl Verhaltens des Beklagten nicht mehr aufrecht. Es habe zwar der kommissarische Geschäftsführer der Klägerin Dr. P. F. bereits mit Schreiben vom 02.02.1998 das Hausverbot aufgehoben jedoch nur unter bestimmten Wohlverhaltensauflagen. Angesichts dessen, dass diese keineswegs uneingeschränkt eingehalten worden seien, habe man erstinstanzlich den Klageantrag 1. aufrechterhalten. Nunmehr wolle man es bei der Aufhebung des Hausverbotes vorerst belassen, wenngleich der Beklagte keineswegs das von ihm geforderte Verhalten durchgängig an den Tag lege. So habe er beispielsweise am Yom Kippur (Versöhnungstag) dem 30.09.1998, vor der Synagoge dem Gemeindemitglied P. das Festtagsgebetbuch ins Gesicht geschlagen, um ihn für ein von ihm angenommenes Fehlverhalten zu sanktionieren. Dies zeige, dass er sich weiterhin Ordnungsgewalt in der Gemeinde anmaße. Gleichwohl sehe man die Situation derzeit als nicht so gravierend an, dass das Hausverbot aufrechterhalten bleiben müsse. Im Übrigen beruft sich die Klägerin und Berufungsbeklagte hinsichtlich ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung voll umfänglich auf ihr bisheriges Vorbringen in erster Instanz. Gegen das Argument des Beklagten, zwischenzeitlich könne aufgrund des Zeitablaufs nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des kommissarischen Geschäftsführers noch von dem Mandat durch das Schiedsurteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland gedeckt sei, nimmt die Klägerin denselben Standpunkt wie das Landgericht im angefochtenen Urteil ein. Sie ist der Ansicht, dies zu beurteilen, könne nicht der Entscheidungskompetenz der staatlichen Gerichte unterfallen. Hilfsweise trägt sie im einzelnen vor, welche umfangreiche Tätigkeit der kommissarische Geschäftsführer der Klägerin mittlerweile entfaltet habe und welche Versuche er unternommen habe, beispielsweise in drei umfangreichen und intensiven Gemeindeversammlungen die Verabschiedung einer ordnungsgemäßen Satzung zustande zu bringen. Eine neue Satzung habe beschlossen werden müssen, weil sich aus keinerlei Unterlagen ergebe, auf welche Weise die Satzungen vom 18.07.1991 und vom 01.10.1993 zustande gekommen seien. Nachdem aber weder in Mitgliederversammlungen am 01.02.1998 noch am 05.04.1998 eine Satzungsverabschiedung zustande gekommen sei, habe man schließlich am 21.06.1998 mit Stimmenmehrheit die Satzung sowie die Wahlordnung angenommen. Nachdem anlässlich dieser Versammlung lediglich 38,91 % aller stimmberechtigten Gemeindemitglieder versammelt gewesen seien, habe man sich dafür entschieden, nochmals unter Übersendung der Satzung und Wahlordnung die Mitglieder zu einer schriftlichen Zustimmung aufzufordern und habe auf diesem Wege bis Anfang September 1998 von 70 % aller stimmberechtigten Mitglieder ihre schriftliche Zustimmung zur Satzung und Wahlordnung erhalten. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Klägerin insoweit wird auf den Schriftsatz vom 19.11.1998 (BI. 120 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Anschluss hieran und unter Zugrundelegung dieser Satzung und Wahlordnung sei es nun zur Ernennung eines Wahlausschusses gekommen, dieser habe einen Wahltermin auf den 28. Februar 1999 festgelegt und einen genauen Wahlkalender für das Verfahren bis dahin veröffentlicht. Insoweit wird wegen Einzelheiten auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 09.12.1998 (Bl. 146 f. d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen aber wolle auch sie ergänzend zur Verdeutlichung des Streitstandes darauf hinweisen, dass Hintergrund der Auseinandersetzungen nicht in erster Linie der Streit sogenannter Reformjuden oder liberaler Juden mit orthodoxen Juden darstelle. Dem Beklagten gehe es vielmehr um persönliche Bereicherung für sich und ihm nahestehende Personen im Zusammenhang mit der Übernahme der Vorstandsschaft der Jüdischen Gemeinde in Halle. Dies ergebe sich z. B. aus dem von ihm seinerzeit eingeführten Fuhrpark (Mercedes der S-Klasse für ihn selbst, 2 Audi A 6 und darüber hinaus weitere Fahrzeuge), aus der bewilligten Geschäftsführervergütung für den ihm nahestehenden Herrn Be. von ca. 10.000,00 DM pro Monat sowie aus der großzügigen Inanspruchnahme von Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit durch den Beklagten selbst. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen. Er verweist noch darauf, dass sein Prozessbevollmächtigter nunmehr durch drei Gemeindemitglieder mandatiert worden sei, vor dem Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland das ordnungsgemäße Zustandekommen der nunmehrigen Satzung und Wahlordnung anzufechten und damit auch gleichzeitig die anberaumten Wahlen. Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Partei Vorbringens wird auf die in diesem Verfahren und auf die in den beigezogenen Verfahren 7 U 1328 und 7 U 1218/97 eingereichten Schriftsätze beider Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen und Anlagebände Bezug genommen. Der Senat hat in zwei Beschlüssen vom 6. Oktober 1998 und vom 20. Oktober 1998 jeweils Anträge des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt mit Ausnahme hinsichtlich der bereits absehbar für erledigt zu erklärenden Ziff. 1 des ursprünglichen Klageantrages im zweiten Beschluss. Wegen des genauen Inhalts der Beschlüsse wird auf Bl. 96 f. und auf Bl. 113 f. d. A. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.06.1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle - 8 0 406/97 - ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Zuständigkeit des Senates zur Entscheidung ist gegeben. Nachdem er über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Landgerichts zur Sache zu entscheiden hat, hat er nicht mehr zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17 a GVG). Im Übrigen hält der Senat an seiner in den Verfahren 7 U 1328/98 und 7 U 1218/97 niedergelegten Rechtsmeinung fest. Er wiederholt daher im nachfolgenden die dort zur Sach- und Rechtslage getätigten Aussagen, die er jedoch der besseren Lesbarkeit des Urteils halber auch dort, wo sie sich wörtlich decken, nochmals im Einzelnen aufführt. Von o. a. Erwägungen (§ 17 a GVG) abgesehen, hält der Senat den Zivilrechtsweg auch im Übrigen für gegeben. Zwar bejaht der Bundesgerichtshof für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsurteils vergleichbarer Art die Zuständigkeit des Verwaltungsrechtsweges (BGH in DÖV 1965, 394). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein derartiges Begehren, sondern um eine einstweilige Verfügung wegen Eigentumsstörung (§ 1004 BGB), wobei die Frage der ordnungsgemäßen Repräsentanz nur eine Vorfrage darstellt und noch dazu eine, die durch das Schiedsurteil als innerkirchlich geklärt anzusehen ist. Für derartige Rechtsstreitigkeiten ist der Zivilrechtsweg gegeben (§ 13 GVG). Die Berufung des Beklagten ist zurückzuweisen, denn der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung wie von ihr beantragt aufgrund des §§ 862, 1004 BGB zu. Würde der Beklagte Handlungen wie im Tenor näher bezeichnet vornehmen, würde er damit das Eigentum der Jüdischen Gemeinde zu Halle/Saale in "anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes" beeinträchtigen und auch sie im Besitz stören. Deswegen kann die Klägerin bei der Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen deren Unterlassung verlangen (§§ 862, 1004 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat die ihm von der Klägerin vorgeworfenen Handlungen auch eingeräumt. Er berühmt sich in der Klageerwiderung ja gerade seiner Berechtigung hierzu. Dann aber ist durch die geschehenen Vorkommnisse ebenso wie durch den vom Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunkt, so er denn unzutreffend sein sollte, die Wiederholungsgefahr begründet und es besteht ein Interesse der Klägerin an einer Unterbindung derartiger Handlungen und Vorgehens weisen. Der Unterlassungsanspruch nach §§ 862, 1004 BGB ist gegeben, denn die alleinige Vertretungsbefugnis des Dr. P. F. steht aufgrund des Schiedsurteils des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 17.04.1997 als einer von einer innerkirchlichen Gerichtsbarkeit getroffenen Entscheidung fest. Ausgangspunkt aller Überlegungen muss vorab sein, dass die staatlichen Gerichte die Autonomie der Religionskörperschaften zu achten haben. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des Grundgesetzes i. V. mit den insoweit fortgeltenden Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung und entspricht ständiger Rechtsprechung aller Oberen Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts. Zuletzt erneut BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, in vier - soweit ersichtlich - bisher unveröffentlichten Beschlüssen mit den Aktenzeichen 2 BvR 1476/94, 2 BvR 626/90, 2 BvR 2059/93 und 2 BvR 69/93). Es ist vom Grundsatz her auch unumstritten. Der Senat bezieht sich hierbei auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in dessen Beschluss vom 24. Februar 1997 - Az. B 2 S 30/96 - und macht sich die nachfolgend aus der Entscheidung zitierten Ausführungen inhaltlich zu eigen: "Wahlen und daraus resultierende Vertretungsbefugnisse sind "innere Angelegenlieiten" einer Religionsgemeinschaft; die staatliche Rechtsordnung hat auch wegen der mit der Bestellung von Vorständen verbundenen "Außenvertretung" keine "Notkompetenz", sich in die Angelegenlieiten der Religionsgesellschaft einzumischen. Die Wahl von Vorständen der Religionsgemeinschaft gehört zum "Kernbereich" der "inneren Angelegenlieiten". Sie wird auch nicht deshalb zur vom Staat wenigstens kontrollierbaren Maßnahme, weil und sofern mit der Wahl die Vertretung der Körperschaft im Rechtsverkehr verbunden ist. Diese Regeln gelten nicht nur dann, wenn einzelne Mitglieder der Religionsgemeinschaft einen internen Streit vor die staatlichen Gerichte bringen, sondern auch wenn die Religionsgemeinschaft selbst das Gericht anruft. Der über Art. 140 des Grundgesetzes - GG - als Bundesverfassungsrecht fortgeltende Art. 137 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.08.1919 (RGBl, S. 1383) – "Weimarer Verfassung" - WV - bekennt sich nicht nur in seinen beiden ersten Absätzen zur Neutralität des Staates gegenüber den Religionsgesellschaften, indem er keine von ihnen als "Staatskirche" mit Vorrang behandelt und die Vereinigungsfreiheit nach den Grundsätzen der Gleichberechtigung gewährleistet, sondern hält auch in seinem hier einschlägigen dritten Absatz die innere Organisation der Religionsgesellschaften "staatsfrei"; die Religionsgesellschaft bestimmt ohne jede Mitwirkung von außen über ihre Ämter (Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WV). Diese "Weimarer Regelung" wird nochmals durch Art. 32 Abs. 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LVerf LSA - vom 16.07.1992 (LSA-GVBI 600) übernommen. Außerdem wiederholen Art. 32 Abs. 1 Satz 1 LVerf LSA die "Trennung" beider Sphären und Art. 32 Abs. 2 LVerf LSA die "Organisationsfreiheit". Der aufgrund des Art. 32 Abs. 4 LVerf LSA mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt geschlossene Vertrag vom 23.03.1994 - Vertrag -([LSA-GVBI 795], Zustimmungsgesetz vom 05.07.1994 [LSA-GVBI 794], Bek. v. 01.08.1994 [LSA-GVBI 936]) garantiert den jüdischen Kultusgemeinden, ihre Angelegenheiten entsprechend jüdischer Tradition und Gesetze selbständig zu ordnen und zu verwalten (Art. 1 Abs. 2 Vertrag). Der Vertrag lässt keine Ausnahmeregelung dahin erkennen, dass die jüdischen Gemeinden Teile ihrer Organisationsgewalt auf den Staat übertragen haben oder Kontrollen des Staats in weiterem Umfang zulassen wollen, als dies allgemein von der Rechtsprechung zu Art. 140 GG angenommen wird. Danach sind "rein innerkirchliche Maßnahmen" schlechthin staatsfrei (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1965 - 1 BvR 732/64 -, BVerfGE 18, 385 [386], verneint ihren Charakter als (staatliche) "öffentliche Gewalt"; BVerfG, Beschl. v. 21.09.1976 - 2 BvR 350/75, BVerfGE 42, 312 [333], lässt in diesem Kernbereich keine Einschränkung durch staatliche Gesetze zu; BVerfG, Beschl. v. 25.03.1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerfGE 53, 366 [401], verlangt Rücksichtnahme staatlicher Gesetzgebung in dem durch Art. 137 Abs. 3 WV zulässigen Regelungsbereich auf die "Kirchenfreiheit" sowie das "Eigenverständnis" der jeweiligen Religionsgesellschaft; BVerfG, Beschl. v. 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 [354 ff], schließlich verlangt, staatliches Organisationsrecht so anzuwenden, dass dem Eigenorganisationswillen und dem Eigenverständnis der Religionsgesellschaft so weit wie möglich entsprochen werden kann [Bahà'i und Vereinsrecht]). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob sich die Religionsgesellschaft als Verein des Privatrechts organisiert oder nach Art. 137 Abs. 5 S. 1,2 WV Körperschaft des öffentlichen Rechts wird; denn auch als solche unterliegt sie keinerlei staatlicher Aufsicht und ist dem Staat nicht nach - sondern gleichgeordnet (BVerfGE 42, 312 [312 f]; BVerfG, Beschl. v. 13.12.1983 - 2 BvL 13-15/82 -, BVerfGE 66, 1 [19 f], m. w. Nachw.). Was zu den "inneren Angelegenheiten" zählt, ist "materiell" danach zu bestimmen, was "der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach" als "eigene" Angelegenheit anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 [387]). Die Rechtsprechung hat - ausgehend von der Organisationshoheit - insbesondere hierzu Fragen gerechnet, die "Ämter" innerhalb der Religionsgesellschaft betreffen (vgl. etwa: BVerfGE 42, 312 [322]; BVerfG [Vorprüfungsausschuss], Beschl. v. 01.06.1993 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, 2569; BVerwG, Urt. v. 27.10.1966 - BVerwG II C 98.64 -, BVerwGE 25, 226 [230]; Urt. v. 25.11.1982 - BVerwG 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241 [243]; Urt. v. 28.04.1994 -BVerwG 2 C 23.92 -, Buchholz 230 [BRRG] § 135 Nr. 6 = DVB1 1994, 1081 = DÖV 1994, 961 =NJW 1994, 3367; OVGNW, Urt. v. 23.08.1977 - VIII A 1813/75 -, NJW 1978, 905 [906]; VGH BW, Urt. v. 08.06.1993 - 4 S 27776/92 -, NVwZ-RR 1994, 422 [422]; vgl. auch LAG Berlin, Beschl. v. 19.04.1985 -14 TaBV 1/85-, NJW 1985, 3039 ff [Streit zwischen religiöser Einrichtung und Mitarbeitervertretung]). Das gilt auch für Wahlen innerhalb der Religionsgesellschaft (BVerwG, Beschl. v. 20.11.1992 - BVerwG 7 B 48.92 -, Buchholz 11 [GG] Art. 140 Nr. 51 - NVwZ 1993, 672; vgl. auch OVG NW, NJW 1978, 905 [906]). Nichts anderes folgt daraus, dass die Rechtsprechung den Kreis der "inneren Angelegenheiten" verlassen sieht, wenn sich die Maßnahme nicht nur im rein internen Bereich auswirkt, sondern "mittelbar" staatliche Aufgaben wahrgenommen werden (BVerwGE 25, 226 [229]; 25, 364 [365]; 66, 241 [242]; BVerwG, Beschl. v. 31.05.1990 - BVerwG 7 CB 31.89 -, Buchholz 11 [GG] Art. 140 Nr. 45 = NJW 1990, 2079 = BayVBl 1991, 220; BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994 - 3 B 92.1966 -, NVwZ-RR 1995, 59) oder sonst in den staatlichen, gesamtgesellschaftlichen oder nachbarschaftlichen Bereich hineinwirkt (vgl. insoweit etwa: BVerwG, Urt. v. 07.10.1983 - BVerwG 7 C 44.81 -, BVerwGE 6S, 62 [63] ; Urt. v. 30.04.1992 - BVerwG 4 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163 [165] ; OVG Bremen, Beschl. v. 28.03.1995 - 1 B 75/94 -, NVwZ 1995, 793, und BayVGH, Beschl. v. 28.03.1994 -7 CE 93.2403 -, NVwZ 1994, 787 [788 f] <Äußerung einer Religionsgesellschaft über eine andere>). Durch die Außenvertretung nimmt die Religionsgesellschaft keine staatlichen Aufgaben wahr, sondern am Rechtsverkehr teil. Die Ausstrahlung in die staatliche Rechtsordnung erschöpft sich hierin aber auch. Würde der Staat die aus der Wahl folgende „Vertretungsbefugnis" zum Anlass einer Kontrolle nehmen, dann müsste er mittelbar die Interna kontrollieren, welche zu dieser Befugnis geführt hatten, und sich damit in den Kern der "inneren Angelegenheiten" einmischen. Das muss dem Staat in ähnlicher Weise versagt sein, wie er die ihm ausdrücklich zugewiesene Kontrolle von Amtsbezügen nicht zum Anlass nehmen darf, auch die Statusfrage zu beantworten, ob dem Amtsinhaber das Amt zusteht (vgl. insoweit etwa: BVerwGE 25, 226 [230]; 66, 241 [244]; BVerwG, Beschl. v. 28.04.1994 - BVerwG 2 C 23.92 -, Buchholz 230 [BRRG] § 135 Nr. 6 = DVB1 1994, 1081 = DÖV 1994, 961 -NJW 1994, 3367). Die Religionsgesellschaft kann nur aus eigenem Entschluss dafür sorgen, dass Streitigkeiten über die korrekte Besetzung eines Amts, die Richtigkeit einer Wahl und deren Verbindlichkeit in der Regel aus eigener Macht geklärt werden. Dafür ist in erster Linie auf die Rechtsgrundlagen zu verweisen, welche sich die Religionsgemeinschaft selbst gegeben hat." Der Senat folgt dem Oberverwaltungsgericht auch darin, dass der Vertrag zwischen den jüdischen Gemeinden und dem Land Sachsen-Anhalt offenkundig keine Zuständigkeit der staatlichen Gerichte begründet und auch sonstige Übertragungsnormen oder -erklärungen, die eine staatliche Zuständigkeit für die Regelung religionsinterner Konfliktfragen der jüdischen Gemeinden begründen könnten, nicht ersichtlich sind, weshalb auch an dieser Stelle die Frage, ob dies grundsätzlich möglich ist (hierzu das OVG a. a. O. S. 7 f.) keiner weiteren Vertiefung bedarf. Angesichts des Inhalts dieses Rechtsstreits bedarf es an dieser Stelle auch keines Eingehens auf die Frage, ob ein staatliches Recht auf „Neubestellung" eines Vorstands anzuerkennen ist (auch hierzu OVG a. a. O. S. 8 f der Entscheidungsgründe). Aus all diesen Erwägungen heraus folgt, dass es dem Senat verwehrt ist, in der Sache zu entscheiden, wer von denjenigen, die sich dessen berühmen, die Jüdische Gemeinde zu Halle/Saale rechtmäßig vertritt. Dies tut der Senat aber auch nicht. Wenn er über das Anliegen der Antragstellerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens entscheidet, greift er auf diese Weise nicht in die Religionsautonomie ein. Hierfür ist entscheidend, dass die Frage, um die es hier geht, nicht mehr unentschieden ist sondern dem vom Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland durch dessen Schiedsurteil vom 17.04.1997 verbindlich und abschließend innergemeindlich entschieden worden ist. Diese Entscheidung des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland ist für die staatlichen Gerichte bindend. Als Entscheidung einer innerkirchlichen Angelegenheit durch ein kirchliches Gericht unterliegt sie ihm Rahmen einer Inzidentprüfung durch staatliche Gerichte nur einer Überprüfung anhand elementarer Menschenrechte und grundlegender Staatsgesetze bzw. auf Willkür (vgl. dazu Rüfner in Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, 2. Auflage, S. 1090 f., Scheuner, ZevKR 3 (1953/54), Die Nachprüfung kirchlicher Rechtshandlungen durch staatliche Gericht, S. 358 f; Hesse, Der Rechtsschutz der staatlichen Gerichte im kirchlichen Bereich, S. 129 ff, 133). Vorliegend ist das Urteil auch als Entscheidung einer innerkirchlichen Angelegenheit durch ein kirchliches Gericht anzusehen. Das Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland mag kein Religionsgericht (Bet-Din) sein. Es ist aber nach seiner Art, Struktur und nach seinen Zuständigkeiten, wie sie sich aus seiner Schiedsordnung ergeben, als innerkirchliches Verwaltungsgericht anzusehen. Dafür spricht, dass es für Streitigkeiten betreffend die Organe und Mitglieder des Zentralrates der Juden in Deutschland schlechthin zuständig ist und zwar ohne Unterwerfungsnotwendigkeit im Einzelfall. Eine Unterwerfungserklärung als Voraussetzung für sein Tätigwerden, was indiziell für einen Schiedsgerichtscharakter sprechen könnte, wird überwiegend nicht verlangt sondern nur dort, wo das Schiedsgericht auch für andere Auseinandersetzungen die Jüdische Gemeinschaft betreffend zur Verfügung steht. Ist das so, so ist davon auszugehen, dass die Jüdische Gemeinde zu Halle/Saale sich dem Spruch des Schiedsgerichts unterworfen hat, und zwar in Kenntnis von dessen Schiedsordnung, wonach der Spruch endgültig ist und zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat (§ 16 der Schiedsordnung i. V. m. § 15 Abs. 7 der Satzung des Zentralrates der Juden in Deutschland). Zwar liegen dem Senat bis heute keine schriftlichen Unterwerfungserklärungen vor. Jedoch haben beide damaligen Streitteile die Gruppe um K. S. (Reformjuden) und die Gruppe um den Beklagten (orthodoxe Juden) das Schiedsgericht angerufen, sind dort aufgetreten und haben Anträge gestellt, ohne dass in irgendeiner Form die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts in Frage gestellt worden wäre. Das hält der Senat für ausreichend, um anzunehmen, dass sich die Jüdische Gemeinde zu Halle an der Saale dem Schiedsgerichtsspruch unterworfen hat. Auszugehen ist von drei Gruppen damals in der Jüdischen Gemeinde zu Halle an der Saale: den beiden widerstreitenden Gruppen als den Aktivisten, wobei es hierfür unerheblich ist, ob hinter einer davon, wie vom Beklagten behauptet, der Landesverband "steckte", und einer vermutlich zahlenmäßig kleineren Gruppe insoweit indifferenter Gemeindemitglieder. Wenn aber bei dieser Situation, die ja auch mit der Resignation des alten Vorstandes verbunden war, die zwei aktiven Gruppen, vertreten durch ihre jeweiligen Wortführer, den zwischen ihnen bestehenden Streit dem Schiedsgericht unterworfen haben, dürfte dies ausreichen, um jenem die Entscheidungskompetenz übertragen zu haben. Gegen die Ansicht des Beklagten, Herr K. S. und er hätten das Schiedsgericht gewissermaßen als Privatpersonen angerufen, spricht, dass beide bei der Anrufung im Namen der Jüdischen Gemeinde aufgetreten sind. Geht man hiervon aus, so hat das Schiedsgericht als innerkirchliches Verwaltungsgericht, ein Bet-Din musste es nicht sein, entschieden, und zwar lt. seiner Schiedsordnung rechtskräftig und abschließend. Es hat dabei auch nicht seine Entscheidungskompetenz überschritten. Zwar hat es nicht nur entschieden, das weder die Wahl von S. noch die des Beklagten rechtmäßig war, sondern es hat weiterhin die Einsetzung eines kommissarischen Geschäftsführers durch das Präsidium des Zentralrates der Juden in Deutschland verfugt und die Prüfung der Geschäfte durch den Landesrechnungshof. Jedoch zu letzterem haben sich die Streitteile ausweislich der Gründe des Schiedsurteils vorab bereit erklärt. Damit ist dieser Punkt von ihrem Einverständnis mit umfasst. Was nun die Bestellung eines vom Präsidium des Zentralrates der Juden in Deutschland zu benennenden kommissarischen Geschäftsführers angeht, so hat sich das Schiedsgericht vor der Situation gesehen, aussprechen zu müssen, dass die Gemeinde keine rechtmäßig dazu befugten Organe hat. Nach dem Vereinsrecht des bürgerlichen Rechts wäre bei einer vergleichbaren Situation durch das Amtsgericht für die Zeit bis zur Behebung des Mangels ein Notvorstand zu bestellen gewesen (§ 29 BGB). Nur hätte dies ein Amtsgericht hier wegen der Religionsautonomie nicht tun können. Deshalb hat es das Schiedsgericht selbst getan und dies erscheint angemessen und von der Regelungskompetenz des Schiedsgerichts mit gedeckt. Das Urteil des Schiedsgerichts konnte auch nicht dadurch aus der Welt geschafft werden, dass die Wortführer der damals streitenden Lager sich nach dem Schiedsspruch einigten und das Schiedsgericht wissen ließen, seiner Entscheidung nicht mehr zu bedürfen. Derartiges mag angehen, bei einem klassischen Schiedsverfahren nach der Zivilprozessordnung. Wenn dort zwei Parteien miteinander streiten, ein Schiedsverfahren vereinbaren, aber hinterher beide den Schiedsspruch für falsch halten und zu - vermeintlicher oder wirklicher - besserer Erkenntnis kommen, so ist es ihnen unbenommen, nicht nach dem Schiedsspruch zu verfahren. Alles steht ja zu ihrer vertraglichen Disposition. Gerade letzteres aber dürfte bei der Frage, wer satzungs- und körperschaftsrechtlich eine religiöse Körperschaft des öffentlichen Rechts repräsentiert, nicht der Fall sein. Dies ist der Parteidisposition entzogen, sonst wäre es ja per Individualvereinbarung regelbar, wer Vorstand einer solchen öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist und wer nicht. Geht man aber davon aus, dass dies nicht geht, so konnte die spätere Einigung der Gruppen um K. S. und den Beklagten das Schiedsurteil nicht mehr aus der Welt schaffen, respektive ungeschehen oder wirkungslos machen. Auch die auf der vom Berufungsbeklagten ins Feld geführten Mitgliederversammlung vom 25.05.1997 gefassten Beschlüsse sind nicht geeignet, das Schiedsurteil in Frage zu stellen. Aufgrund des Schiedsurteils des Schiedsgerichts vom Zentralrat der Juden in Deutschland vom 17.04.1997 war durch Entscheidung einer autonomen innerkirchlichen Gerichtsbarkeit niemand anders als der eingesetzte Verwalter Dr. P. F. zur Einberufung einer Mitgliederversammlung berufen. Eine anders zustande gekommene Mitgliederversammlung konnte daher keine wirksamen Beschlüsse fassen. Diese Situation ist aufgrund der Religionsautonomie vom Senat ohne nähere Überprüfung hinzunehmen. Das Schiedsurteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 17.04.1997 besteht und wirkt fort. Der Senat sieht auch die Ausarbeitung einer neuen Satzung und die Beschlussfassung hierüber als noch vom Auftrag des Schiedsgerichts an den Verwalter gedeckt an. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Entscheidung und Begründung des Schiedsurteils. Nach neuerer Überlegung schließt sich der Senat hinsichtlich der Frage, der Beendigung des Mandats des kommissarischen Geschäftsführers den hierzu gemachten Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung an. Es nimmt zur Begründung ausdrücklich insoweit auf die Ausnahrungen im zweiten Absatz auf S. 12 des angefochtenen Urteils Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus hat die Klägerin nachgewiesen, dass sich ihr kommissarischer Geschäftsführer Herr Dr. P. F. fortlaufend und intensiv um das Zustandekommen einer mehrheitlich auf einer Gemeindeversammlung zustande gekommenen Satzung und Wahlordnung bemühte, um auf dieser Grundlage sodann gemeinde verfassungsrechtlich unangreifbare Vorstandswahlen durchführen zu können. Dass er sich dabei nicht auf die Satzung vom 01.10.1993 stützte, sondern davon ausging, eine neue Satzung beschließen lassen zu müssen, nachdem nicht klar ist, wie die früheren Satzungen zustande gekommen sind, ist als innerkirchliche Entscheidung vom Senat hinzunehmen. Dass es auf dem ursprünglich beabsichtigten Wege nämlich im Rahmen einer Mitgliederversammlung nicht zu einer Satzungsverabschiedung mit 2/3 Mehrheit kam, liegt offensichtlich nicht am nicht Wollen oder nicht Können des kommissarischen Geschäftsführers, sondern ist in den Eigenheiten und Zerstrittenheiten der jüdischen Gemeinde zu Halle (Saale) begründet. Ob die gleichwohl nunmehr im Wege der schriftlichen Mitgliederbefragung beschlossene Satzung und Walordnung als ordnungsgemäß zustande gekommen anzusehen sein wird, wird - wie vom Beklagten im Termin mitgeteilt - erneut das Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland zu entscheiden haben. Der Senat hat somit weder grundsätzlich noch durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf noch durch das in dieser Zeit gezeigte Verhalten des kommissarischen Geschäftsführer Dr. P. F. Anlass, von seinem Standpunkt abzugehen, dass die Einsetzung von Dr. P. F. und dessen Agieren in der jüdischen Gemeinde zu Halle (Saale) vom Schiedsurteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland gedeckt ist, was zur Folge hat, dass die durch ihn vertretene jüdische Gemeinde als Klägerin gegen den Beklagten die mit dieser Klage verfolgten Ansprüche geltend machen kann. Das Schiedsurteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 17.03.1997 ist auch nicht etwa deshalb als Grundlage der Entscheidung entfallen, weil der Beklagte ein Urteil des Rabbinatsgerichts in B. vom 25.06.1997 vorgelegt hat. Angesichts der Verbindlichkeit des Schiedsurteils des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 17.04.1997 kann das vorgelegte Urteil des Rabbinatsgerichts in B. vom 25.06.1997 keine Wirkungen entfalten. Dessen Maßgeblichkeit begegnet aber auch darüber hinaus erheblichen Bedenken. Nachdem von der Berufungsklägerin vorgelegten Rechtsgutachten des Dr. jur. M., Lehrbeauftragter für jüdisches Recht im Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann-Wolfgang-von-Goethe-Universität in Frankfurt am Main, ist dieses Rabbinatsgericht ein sogenanntes Gerechtigkeitsgericht, also eine private Institution, die keinerlei öffentliche Rechtssprechungszuständigkeit hat, wenn sie auch für die Mitglieder der Gemeinde des Rabbiners K. (richtig K.) für Fragen des kirchlichen Rechts bindend sein mag (4.1 des Privatgutachtens vom 23. Juli 1997 [Bl. 14 von Bd. II d. A. 7 U 1218/97]). In die gleiche Richtung geht die Äußerung des Direktors der Rabbinatsgerichte Rabbiner E. D. von der Verwaltung der Rabbinatsgerichte (Bl. 44 u. 45 von Bd. II d. A. 7 U 1218/97). In dieser Mitteilung, welche voraussichtlich an einen Bevollmächtigten der Klägerin gerichtet wurde, |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Braunschweig | 7 Sc 01/02 | 18.11.2002 | Schiedsrichterliches Verfahren: - Entscheidungsbefugnis Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Antragsbefugnis | |
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien vom 22. Januar 1999 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 320.000,00 Euro. G R Ü N D E: Der Antrag ist nach § 1061 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Braunschweig ergibt sich aus § 1062 Abs. l Nr. 4, Abs. 2 ZPO. Ein deutscher Schiedsort besteht nicht, und die Antragsgegnerin hatte ihren Sitz zuletzt in Göttingen. Die Antragsgegnerin kann dem Begehren nicht entgegenhalten, dass der Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien vom 22.01.1999 ihr nicht zugestellt worden sei. Die Zustellung ist durch den in Kopie vorgelegten Rückschein der Österreichischen Postverwaltung, der mit dem Namenszug "D." in der Rubrik der Unterschrift des Empfängers unterzeichnet ist, in Verbindung mit dem Schreiben des Internationalen Schiedsgerichts vom 02.08.2000 nachgewiesen. Die Antragsgegnerin rügt ferner, dass eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die von der Antragstellerin geltend gemachte Werklohnförderung nicht gegeben sei. Auch dieser Einwand dürfte der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegenstehen. Denn ein Verfahrensmangel ist nur dann zu beachten, wenn die betroffene Partei erfolglos soweit wie möglich im ausländischen Schiedsverfahren versucht hat, diesen Mangel geltend zu machen (Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 1061, Rn. 36; § 328, Rn. 158). Nach den Ausführungen des Schiedsgerichts zum Verfahren (Bl. 3 des Schiedsspruchs) hat die Antragsgegnerin sich aber auf das Schiedsverfahren eingelassen und sogar ihrerseits einen Antrag auf Gegenklage gestellt. Im Hinblick auf dieses Verhalten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Schiedsvertrag vom 14.06.1991 auch von den Subunternehmern unterschrieben worden ist, dürfte darüber hinaus anzunehmen sein, dass die in dem Vertrag enthaltene Schiedsvereinbarung auch für Streitigkeiten der Antragsgegnerin mit den Subunternehmern gelten sollte. Die Antragsgegnerin hat offensichtlich die Vereinbarung zunächst ebenfalls in diesem Sinne verstanden. Bestätigt dürfte diese Vertragsauslegung auch werden durch die Ziffern 6.20 und 23.2 des Vertrages, denen zufolge die Antragsgegnerin der Bestellung von Nachunternehmern durch den Antragnehmer ausdrücklich zustimmen mußte. Der von der Antragsgegnerin nach Art. V des UN-Übereinkommens über die Anerkennung: und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (siehe ZölIer/Geimer, a.a.0., Anhang nach §1061) zu erbringende Beweis wird damit nicht als erbracht angesehen werden können. Der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs steht indessen entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht mehr besteht und auch nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als parteifähig behandelt werden kann. Mangels dieser von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung ist der Antrag zurückzuweisen. Ausweislich der beigezogenen Registerakten des Amtsgerichts G. ... ist die Antragsgegnerin durch Gesellschafterbeschluss vom 18.05.1999 aufgelöst und Frau D.-S. zur alleinigen Liquidatorin bestellt worden. Am 11.01.2001 ist das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden, nachdem die Liquidatorin bereits am 04.07./13.07.2000 gegenüber dem Amtsgericht G. angezeigt hatte, dass die Abwicklung beendet sei. Zu allen Zeitpunkten war das Schiedsverfahren beim Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien bereits beendet. Wenn ein rechtsfähiger Verein oder eine Handelsgesellschaft während eines anhängigen Rechtsstreits erlischt, weil ihre Liquidation beendet und das vorhandene Vermögen verteilt ist, dann ist eine gegen den Verein oder die Gesellschaft gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen (BGHZ 74, 212, 213; Zöller/Vollkommer a.a.0., § 50 Rn. 4 m.w.N.; MK-Lindacher, ZPO, § 50 Rn. 55). Zwar bleibt auch eine aufgelöste GmbH bis zur vollständigen Abwicklung bezüglich vorhandener Vermögenswerte parteifähig und außerdem auch dann, wenn ihr gegenüber Rechte geltend gemacht werden, die ein für eine Vollstreckung geeignetes Vermögen nicht voraussetzen und anderweitig nicht durchsetzbar wären (BAG NJW 1982, 1831; OLG Köln, GmbHR 1994, 191). Vorliegend ist aber keine der beiden Alternativen gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die aufgelöste, in der Folgezeit liquidierte und schließlich gelöschte Antragsgegnerin noch irgendwelche Vermögenswerte hätte. Dies macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. Die Antragstellerin kann sich für ihre Auffassung, die Antragsgegnerin sei nach wie vor parteifähig, auch nicht auf die im Schriftsatz vom 09.08.2002 zitierten Gerichtsentscheidungen berufen. Die diesen Entscheidungen (BGH GmbHR 1994, 260; BAG WM 1982, 219) zugrundeliegenden Sachverhalte betrafen Gerichtsverfahren, die vor Auflösung bzw. Löschung der GmbH bereits begonnen hatten. Bei der außerdem zitierten Entscheidung des OLG Köln (GmbHR 1994, 191) hatte die aufgelöste GmbH noch Vermögenswerte, war also noch nicht vollständig abgewickelt. Dass die Annahme fortbestehender Parteifähigkeit der GmbH unter den o.g. Voraussetzungen einen laufenden Rechtsstreit voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof auch an anderer Stelle entschieden (BGHR LöschG § 1 Abs. 1 Satz 1, Parteifähigkeit 1; BGHZ 74, 212,213). Vorliegend ist auch diese Voraussetzung nicht gegeben. Denn das Schiedsverfahren war mit dem Schiedsspruch vom 22.01.1999 beendet. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung sind zwei voneinander unabhängige getrennte Verfahren. Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs stellt den Beginn der Zwangsvollstreckung dar und kann daher nicht mehr dem beendeten Schiedsverfahren selbst zugeordnet werden. Dieses Ergebnis drängt sich vorliegend im übrigen schon durch den Umstand auf, dass seit der Beendigung des Schiedsverfahrens bis zur Antragstellung im Schriftsatz vom 30.04.2002 mehr als drei Jahre vergangen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. l ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Köln | 7 O 136/07 | 20.08.2015 | ||
Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin, 28 Sch 23/99, vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee 20-22, 50933 Köln, wegen des Objektes D-Str., 50931 Köln wird für unzulässig erklärt. Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der beim AG Köln, Az. 81 HL 143/07, von J AG, K-Allee 20-22, 50933 Köln, seit April 2007 für das Objekt D-Str., 50931 Köln hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat nebst jeweils 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.073,50 € beginnend jeweils am dritten Werktag der Monate April 2007 bis August 2008 an die Klägerin zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Zinsanspruches abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten in Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der J AG. Des Weiteren macht sie einen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe der hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um ein nach russischem Recht gegründetes staatliches Einheitsunternehmen. Der Präsident der Russischen Föderation übertrug die Verwaltung des staatlichen Auslandseigentums an die selbständige Verwaltungseinheit "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation" und ermächtigte diese zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung an ein Einheitsunternehmen. Die "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation" errichtete daraufhin durch Satzung die Klägerin in Form eines staatlichen Einheitsunternehmens. Zu den von der Klägerin verwalteten Objekten gehört das Grundstück D in ###2. Als Eigentümer des Grundstückes ist im Grundbuch die Russische Föderation eingetragen (vgl. Bl. 211/213 d.A.). Die Klägerin vermietete Räumlichkeiten auf dem Grundstück an die J AG zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 4.073,50 €. Der Beklagte betreibt aus dem vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.02.2001, Az. 28 Sch 23/99, für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch eines schwedischen Schiedsgerichts die Zwangsvollstreckung gegen die Russische Föderation. Er erwirkte unter dem 21.02.2007 einen mit Beschluss vom 16.05.2007 (Bl. 173 d.A.) klarstellend berichtigten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln (Az. 288 M 6138/07; Bl. 8/9 d.A.) in die Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der J AG betreffend das Objekt D-Str. in Köln. Daraufhin hinterlegte die J AG die geschuldeten Mieten ab April 2007 beim Amtsgericht Köln (Az.: 81 HL 143/07). Das Amtsgericht Köln ordnete auf Betreiben des Beklagten betreffend das o.g. Grundstück die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung an. Die Klägerin behauptet, dass die J AG das Grundstück nicht von der Vollstreckungsschuldnerin, sondern der Klägerin gemietet habe. Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe hinsichtlich der Mietforderungen aus dem betreffenden Objekt ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu, weswegen die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten unzulässig sei. Sie sei eine nach russischem Recht eigenständige juristische Person, die nicht für Verbindlichkeiten der Russischen Föderation hafte. Sie ist der Ansicht, dass das ihr übertragene Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung mit dem deutschen Nießbrauchrecht vergleichbar sei. Einer Eintragung des Rechtes bedürfe es zu seiner dinglichen Wirkung nicht. Mindestens sei eine eigennützige Treuhand im Sinne des deutschen Rechtes gegeben. Nach geändertem Klageantrag mit Schriftsatz vom 27.02.2008 beantragt die Klägerin nunmehr, 1. die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin, 28 Sch 23/99, vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG, K-Allee ##, , für unzulässig zu erklären. 2. den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe der beim AG Köln, Az. 81 HL 143/07, von J AG, K-Allee ##, , seit April 2007 - hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat - nebst 1% Zinsen pro Monat, an die Klägerin zu bewilligen. Der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin rechtlich mit der Vollstreckungsschuldnerin, der Russischen Föderation, identisch sei. Die Klägerin sei ein "verlängerter Arm" des Präsidialamtes der Russischen Föderation, denn sie unterstehe der Präsidialverwaltung und sei an deren Weisungen gebunden. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, hindere dies eine Zwangsvollstreckung in die Mieteinnahmen nicht, da der Russischen Föderation nach russischem Recht für eine logische Sekunde die Mieteinnahmen zustünden, bevor sie zur wirtschaftlichen Verwaltung auf die Klägerin übergingen. Durch das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung entstünde kein dingliches Recht an dem in Deutschland gelegenen Grundstück. Die Russische Föderation sei nach wie vor zur Veräußerung des Vermögens berechtigt. Auch habe sie einen Anspruch auf Abführung eines Gewinnanteils der Klägerin. Die Klägerin müsse überdies den Durchgriff in die Mietforderung gegen die Firma J AG dulden, da faktisch nicht in das Vermögen der Russischen Föderation vollstreckt werden könne. Die Übertragung des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung der Immobilie auf die Klägerin sei letztlich wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB i .V.m. § 288 StGB nichtig bzw. von dem Beklagten nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wirksam angefochten worden, weil diese Übertragung auf die Klägerin nur zu dem Zweck erfolgt sei, der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu entgehen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend begründet. 3. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unzulässigerklärung der von dem Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin (28 Sch 23/99) vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J AG zu, da ihr als eigenständiger juristischer Person und Vermieterin der J AG ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zusteht. Die Forderungen, in die der Beklagte mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln zu vollstrecken sucht, stehen nicht im Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin, d.h. der Russischen Föderation, und sind deshalb der Vollstreckung aufgrund eines gegen die Russische Föderation lautenden Titels nicht zugänglich: Denn nicht die Schuldnerin des Beklagten ist Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen die J AG, sondern die Klägerin. Der Mietvertrag (Bl. 10-27 d.A.) ist auf Vermieterseite von der Klägerin und nicht von der Russischen Föderation geschlossen worden. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist die Klägerin nicht mit der Schuldnerin, der Russischen Föderation, identisch. Bei der Klägerin handelt es sich vielmehr um eine eigenständige juristische Person mit selbständiger Rechtspersönlichkeit. Wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 18.03.2008 im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07, nach Auffassung der Kammer zutreffend entschieden hat, entscheidet über das Vorhandensein einer juristischen Person das Personalstatut der Gesellschaft. Dies gilt sowohl für ihre Gründung als auch für die Rechtslage der Gründungsgesellschaft und die Haftung ihrer Gesellschafter (Vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl. (IPR) Anh zu EGBGB 12, Rn 10, 11). Nach dem Personalstatut beurteilen sich auch Beginn und Umfang der Rechtsfähigkeit im Allgemeinen (Palandt-Heldrich, aaO, Rn 11). Ist eine juristische Person im Ausland nach ihrem Personalstatut wirksam gegründet, besitzt sie die Rechtsfähigkeit auch im Inland, ohne dass es dafür einer besonderen Anerkennung bedarf. Das gilt auch für juristische Personen öffentlichen Charakters (Palandt-Heldrich, aaO, Rn 20). Sowohl nach den Ziffern 1.6 und 1.8 der Satzung 2000 (Bl. 118 d.A.) als auch nach der Urkunde über die Eintragung der juristischen Person in das Staatliche Einheitsregister von juristischen Personen vom 05.09.2005 (Bl. 134 d.A.) handelt es sich bei der Klägerin um eine nach russischem Recht gegründete juristische Person russischen Rechts. Die allgemeine Zulässigkeit der Gründung von Unitarischen Einheitsunternehmen ergibt sich aus Art. 113 und Art. 114 ZGB sowie dem UnitarUntG. Dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, bestreitet auch der Beklagte nicht. Ob sich darüber hinaus nach russischem Recht die Rechtsfähigkeit der Klägerin auf Aufgaben nach dem hoheitlichen Satzungszweck beschränkt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn vorliegend bewegt sich die Klägerin bei der Vermietung des Objekts jedenfalls innerhalb der ihr satzungsgemäß übertragenen Aufgaben (vgl. Ziffer 2 der Satzung 2000 der Klägerin, Bl. 119 d.A.). Da die Klägerin rechtsfähig ist, ist sie ohne weiteres als Vermieterin der Liegenschaft Mietvertragspartner der GAG und damit nach dem anzuwendenden deutschen Recht auch Inhaberin der Forderungen. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 18.03.2008 im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07 ist auch die Kammer der Auffassung, dass sich der Beklagte insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Mietzinsforderungen gemäß Ziffer 3.5. der Satzung 2005 der Klägerin als Früchte der Nutzung des Grundstücks für eine logische Sekunde der Russischen Föderation gehörten und erst dann nach russischem Recht, eingeschränkt auf das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung, auf die Klägerin übergingen. Mit anderen Worten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Inhaberschaft an den Forderungen (das "Eigentum") nach russischem Recht - zunächst - unmittelbar bei der Schuldnerin entstünde und dort von dem Beklagten gepfändet werden könnte. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden zudem explizit die schuldrechtlichen Forderungen der Klägerin aus dem Mietvertrag gepfändet. Bezüglich dieser Forderungen, insbesondere für deren Entstehen und Übertragung, gilt jedoch deutsches Recht, Art. 33 Abs. 2 EGBGB. Denn die Mietvertragsparteien haben ausweislich § 18 Ziffer 4 des Mietvertrages (Bl. 27 d.A.) ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Schuldnerin nach russischem Recht ein Anspruch auf die Übertragung oder Abführung eines Gewinnanteils zusteht oder ob sie nach russischem Recht möglicherweise jedenfalls zunächst für eine logische Sekunde unmittelbar Inhaberin der Mietzinsforderungen würde. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht sind die Mietzinsforderungen bei der Klägerin als Vermieterin entstanden, welche Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen ihre Mieter ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen von der Klägerin an die Schuldnerin durch ein nach deutschem Recht wirksames Verfügungsgeschäft abgetreten worden wären, sind nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht vorgetragen. Eine Zwangsvollstreckung des Beklagten in schuldnerfremdes Vermögen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin ausnahmsweise zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet wäre. Eine wirksame Anfechtung des Beklagten nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes kommt nicht in Betracht. Insbesondere liegt bezüglich der Mietzinsforderungen nach den obigen Ausführungen schon keine "Übertragung" vor, die angefochten werden könnte: die Forderungen sind bei der Klägerin entstanden; sie war und ist nach deutschem Recht als Vermieterin des Grundstücks (voll-)berechtigte Inhaberin der Mietzinsforderungen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob eine Übertragung des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung angefochten werden könnte. Ohnehin hätten aber sämtliche diesbezüglichen Rechtshandlungen zwischen russischen Staatsangehörigen in der Russischen Föderation stattgefunden. Für die Beurteilung einer Anfechtbarkeit derartiger Rechtshandlungen wäre nach den Grundsätzen des Internationalen (Zivil-)Rechts daher allein russisches Recht und nicht das Anfechtungsgesetz als deutsches Recht maßgeblich. Die Klägerin haftet auch nicht ausnahmsweise materiell-rechtlich für die gegen die Schuldnerin titulierte Forderung, weil ein Durchgriff auf das Vermögen der Klägerin wegen der Schulden der Russischen Föderation statthaft wäre. Wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 18.03.2008 im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07, auch nach Auffassung der Kammer zutreffend ausgeführt hat, beurteilt sich die Haftung der Organe einer juristischen Person, insbesondere im Wege der Durchgriffshaftung, ebenso wie die Frage der Rechtsfähigkeit der juristischen Person nach dem Personalstatut. (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl., Anh zu EGBGB 12 (IPR) RN 14; BGH NJW-RR 1995, 766; BGH NJW 1992, 2026). Wie bereits ausgeführt, bestimmt sich das Personalstatut der Klägerin jedoch nicht nach deutschem, sondern nach russischem Recht. Damit unterliegt auch die Frage, ob eine hier allein in Betracht kommende so genannte "umgekehrte" Durchgriffshaftung, d.h. eine Haftung der Tochter für Verbindlichkeiten der Mutter, statthaft ist, dem russischen Recht. Nach Art. 56 Abs. 3 ZGB haften jedoch juristische Personen nicht für Verbindlichkeiten ihres Gründers oder Eigentümers, es sei denn in den Fällen, die im ZGB selbst oder in den Gründungsdokumenten der juristischen Person vorgesehen sind. Nach Art. 113 Ziffer 5 ZGB (Bl. 140 d.A.) und Ziffern 1.14 der Satzung 2005 haftet die Klägerin nicht für Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Auch nach Ziffer 1.7. der Satzung 2000 (Bl. 118 d.A.) haftet sie außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen nicht. Es wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass vorliegend gesetzliche Haftungstatbestände in Betracht kämen. Weder aufgrund der vorgelegten Gründungsdokumente der Klägerin noch nach den sonstigen zur Verfügung stehenden Quellen oder dem Sachvortrag der Parteien bestehen für das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Klägerin nach russischem Recht in Betracht zu ziehen ist. Denn auch nach russischem Recht ist eine juristische Person grundsätzlich selbständig und haftet nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaft bzw. ihres Gründers. In den erkennbaren Fällen einer Durchgriffshaftung sind Sachverhalte betroffen, in denen die Tochter aufgrund von Handlungen des Gründers vermögenslos wird, d.h. Bankrott eintritt. Vorliegend handelt es sich jedoch weder um eine Vermögenslosigkeit der Klägerin noch um eine solche der Russischen Föderation als Schuldnerin des Beklagten. Im Gegenteil ergibt sich bereits aus diesem sowie aus dem o.g. Parallelverfahren vor dem Oberlandesgerichts Köln, Az. 22 U 98/07, dass die Schuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland über erhebliche Vermögenswerte in Form von Grundstücken verfügt, die dem Zugriff des Beklagten unterliegen und in die er auch vollstrecken kann. Dass weitere Vermögenswerte der Schuldnerin aufgrund der Tatsache, dass sie hoheitlichen Aufgaben der Schuldnerin zu dienen bestimmt sind, der Vollstreckung durch den Beklagten entzogen sind, beruht nicht auf eigenen Maßnahmen der Schuldnerin, sondern auf den nach Art. 25 GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts, wonach die Vollstreckung in derartige Vermögenswerte eines fremden Staates ohne seine Zustimmung wegen deren Vollstreckungsimmunität nicht zulässig ist (vgl. OLG Köln, NJOZ 2004, 788). Soweit der Beklagte meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Durchgriffshaftung bei der Einmann-GmbH sei auf vorliegende Fallkonstellation anwendbar, weil es sich um vergleichbare Sachverhalte handele, geht seine Argumentation insoweit fehl, als für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Durchgriffshaftung nicht deutsches, sondern russisches Recht Anwendung findet. Es kommt gerade nicht darauf an, ob eine Durchgriffshaftung nach den Grundsätzen deutschen Rechts in Betracht käme. Aber selbst wenn man deutsches Recht für anwendbar hielte, wäre auch dann für eine Durchgriffshaftung die Vermögenslosigkeit der Schuldnerin Voraussetzung, von der aber nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht auszugehen ist. Die Klägerin haftet dem Beklagten schließlich nicht aufgrund unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 826 BGB. Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07 liegen auch hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Russische Föderation die Rechtsfigur des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung und die Klägerin nur geschaffen hat, um den Beklagten zu schädigen. 2\. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Einwilligung in die Freigabe der beim AG Köln, Az. 81 HL 143/07, von der J AG, K-Allee ##, , seit April 2007 für das Objekt D-Str. hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat. Denn nachdem entsprechend der vorstehenden Ausführungen die Zwangsvollstreckung des Beklagten in die der Klägerin zustehenden Mietzinsforderungen unzulässig ist, ist der Beklagte auch zur Einwilligung in die Freigabe der beim Amtsgericht Köln hinterlegten Mietzahlungen zugunsten der Klägerin als der wahren Berechtigten verpflichtet. 3\. Der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich der zur Freigabe zu bewilligenden Hinterlegungsbeträge folgt aus § 291 BGB. Zwar handelt es sich bei der begehrten Freigabeerklärung hinsichtlich schon hinterlegter Beträge nicht um eine Geldschuld im eigentlichen Sinne; doch ist aufgrund Sinn und Zweck eine entsprechende Anwendung auf Freigabeansprüche geboten (vgl. BGH NJW 2006, 2398 und Palandt-Heinrichs, § 288 BGB Rn. 6). Mangels konkreter Darlegung bzw. Nachvollziehbarkeit des begehrten Zinssatzes (von 1% je Monat) konnte insoweit lediglich der gesetzliche Zinssatz zuerkannt werden. 4\. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2, S. 1 ZPO. Streitwert: 114.058,- € (Klageantrag zu 1: Jahresmietwert = 12 x 40.73,50 € = 48.882,- €; Klageantrag zu 2: hinterlegte Mieten von April 2007 bis Juli 2008 = 16 x 4.073,50 € = 65.176,- €) |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Köln | 7 O 136/07 | 15.08.2009 | ||
U R T E I L Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin, 28 Sch 23/99, vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J ... wegen des Objektes ... wird für unzulässig erklärt. Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der beim AG Köln, Az. 81 HL 143/07, von J, seit April 2007 für das Objekt .... hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat nebst jeweils 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.073,50 € beginnend jeweils am dritten Werktag der Monate April 2007 bis August 2008 an die Klägerin zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Zinsanspruches abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten in Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der J. Des Weiteren macht sie einen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe der hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um ein nach russischem Recht gegründetes staatliches Einheitsunternehmen. Der Präsident der Russischen Föderation übertrug die Verwaltung des staatlichen Auslandseigentums an die selbständige Verwaltungseinheit "Verwaltung für ..." und ermächtigte diese zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung an ein Einheitsunternehmen. Die "Verwaltung für ..." errichtete daraufhin durch Satzung die Klägerin in Form eines staatlichen Einheitsunternehmens. Zu den von der Klägerin verwalteten Objekten gehört das Grundstück D in .... Als Eigentümer des Grundstückes ist im Grundbuch die Russische Föderation eingetragen (...). Die Klägerin vermietete Räumlichkeiten auf dem Grundstück an die J zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 4.073,50 €. Der Beklagte betreibt aus dem vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.02.2001, Az. 28 Sch 23/99, für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch eines schwedischen Schiedsgerichts die Zwangsvollstreckung gegen die Russische Föderation. Er erwirkte unter dem 21.02.2007 einen mit Beschluss vom 16.05.2007 (Bl. 173 d.A.) klarstellend berichtigten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln (Az. 288 M 6138/07; ....) in die Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der J betreffend das Objekt .... Daraufhin hinterlegte die J die geschuldeten Mieten ab April 2007 beim Amtsgericht Köln (Az.: 81 HL 143/07). Das Amtsgericht Köln ordnete auf Betreiben des Beklagten betreffend das o.g. Grundstück die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung an. Die Klägerin behauptet, dass die J das Grundstück nicht von der Vollstreckungsschuldnerin, sondern der Klägerin gemietet habe. Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe hinsichtlich der Mietforderungen aus dem betreffenden Objekt ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu, weswegen die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten unzulässig sei. Sie sei eine nach russischem Recht eigenständige juristische Person, die nicht für Verbindlichkeiten der Russischen Föderation hafte. Sie ist der Ansicht, dass das ihr übertragene Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung mit dem deutschen Nießbrauchrecht vergleichbar sei. Einer Eintragung des Rechtes bedürfe es zu seiner dinglichen Wirkung nicht. Mindestens sei eine eigennützige Treuhand im Sinne des deutschen Rechtes gegeben. Nach geändertem Klageantrag mit Schriftsatz vom 27.02.2008 beantragt die Klägerin nunmehr, 1. die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin, 28 Sch 23/99, vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J, für unzulässig zu erklären. 2. den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe der beim AG Köln, Az. 81 HL 143/07, von J, seit April 2007 - hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat - nebst 1% Zinsen pro Monat, an die Klägerin zu bewilligen. Der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin rechtlich mit der Vollstreckungsschuldnerin, der Russischen Föderation, identisch sei. Die Klägerin sei ein "verlängerter Arm" des Präsidialamtes der Russischen Föderation, denn sie unterstehe der Präsidialverwaltung und sei an deren Weisungen gebunden. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, hindere dies eine Zwangsvollstreckung in die Mieteinnahmen nicht, da der Russischen Föderation nach russischem Recht für eine logische Sekunde die Mieteinnahmen zustünden, bevor sie zur wirtschaftlichen Verwaltung auf die Klägerin übergingen. Durch das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung entstünde kein dingliches Recht an dem in Deutschland gelegenen Grundstück. Die Russische Föderation sei nach wie vor zur Veräußerung des Vermögens berechtigt. Auch habe sie einen Anspruch auf Abführung eines Gewinnanteils der Klägerin. Die Klägerin müsse überdies den Durchgriff in die Mietforderung gegen die Firma J AG dulden, da faktisch nicht in das Vermögen der Russischen Föderation vollstreckt werden könne. Die Übertragung des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung der Immobilie auf die Klägerin sei letztlich wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB i .V.m. § 288 StGB nichtig bzw. von dem Beklagten nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wirksam angefochten worden, weil diese Übertragung auf die Klägerin nur zu dem Zweck erfolgt sei, der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu entgehen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unzulässigerklärung der von dem Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin (28 Sch 23/99) vom 16.02.2001 in Verbindung mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 07.07.1998 in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma J zu, da ihr als eigenständiger juristischer Person und Vermieterin der J ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zusteht. Die Forderungen, in die der Beklagte mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln zu vollstrecken sucht, stehen nicht im Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin, d.h. der Russischen Föderation, und sind deshalb der Vollstreckung aufgrund eines gegen die Russische Föderation lautenden Titels nicht zugänglich: Denn nicht die Schuldnerin des Beklagten ist Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen die J, sondern die Klägerin. Der Mietvertrag (...) ist auf Vermieterseite von der Klägerin und nicht von der Russischen Föderation geschlossen worden. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist die Klägerin nicht mit der Schuldnerin, der Russischen Föderation, identisch. Bei der Klägerin handelt es sich vielmehr um eine eigenständige juristische Person mit selbständiger Rechtspersönlichkeit. Wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 18.03.2008 im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07, nach Auffassung der Kammer zutreffend entschieden hat, entscheidet über das Vorhandensein einer juristischen Person das Personalstatut der Gesellschaft. Dies gilt sowohl für ihre Gründung als auch für die Rechtslage der Gründungsgesellschaft und die Haftung ihrer Gesellschafter (Vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl. (IPR) Anh zu EGBGB 12, Rn 10, 11). Nach dem Personalstatut beurteilen sich auch Beginn und Umfang der Rechtsfähigkeit im Allgemeinen (Palandt-Heldrich, aaO, Rn 11). Ist eine juristische Person im Ausland nach ihrem Personalstatut wirksam gegründet, besitzt sie die Rechtsfähigkeit auch im Inland, ohne dass es dafür einer besonderen Anerkennung bedarf. Das gilt auch für juristische Personen öffentlichen Charakters (Palandt-Heldrich, aaO, Rn 20). Sowohl nach den Ziffern 1.6 und 1.8 der Satzung 2000 (...) als auch nach der Urkunde über die Eintragung der juristischen Person in das Staatliche Einheitsregister von juristischen Personen vom 05.09.2005 (...) handelt es sich bei der Klägerin um eine nach russischem Recht gegründete juristische Person russischen Rechts. Die allgemeine Zulässigkeit der Gründung von Unitarischen Einheitsunternehmen ergibt sich aus Art. 113 und Art. 114 ZGB sowie dem UnitarUntG. Dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, bestreitet auch der Beklagte nicht. Ob sich darüber hinaus nach russischem Recht die Rechtsfähigkeit der Klägerin auf Aufgaben nach dem hoheitlichen Satzungszweck beschränkt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn vorliegend bewegt sich die Klägerin bei der Vermietung des Objekts jedenfalls innerhalb der ihr satzungsgemäß übertragenen Aufgaben (vgl. Ziffer 2 der Satzung 2000 der Klägerin, Bl. 119 d.A.). Da die Klägerin rechtsfähig ist, ist sie ohne weiteres als Vermieterin der Liegenschaft ... und damit nach dem anzuwendenden deutschen Recht auch Inhaberin der Forderungen. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 18.03.2008 im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07 ist auch die Kammer der Auffassung, dass sich der Beklagte insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Mietzinsforderungen gemäß Ziffer 3.5. der Satzung 2005 der Klägerin als Früchte der Nutzung des Grundstücks für eine logische Sekunde der Russischen Föderation gehörten und erst dann nach russischem Recht, eingeschränkt auf das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung, auf die Klägerin übergingen. Mit anderen Worten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Inhaberschaft an den Forderungen (das "Eigentum") nach russischem Recht - zunächst - unmittelbar bei der Schuldnerin entstünde und dort von dem Beklagten gepfändet werden könnte. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden zudem explizit die schuldrechtlichen Forderungen der Klägerin aus dem Mietvertrag gepfändet. Bezüglich dieser Forderungen, insbesondere für deren Entstehen und Übertragung, gilt jedoch deutsches Recht, Art. 33 Abs. 2 EGBGB. Denn die Mietvertragsparteien haben ausweislich § 18 Ziffer 4 des Mietvertrages (...) ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Schuldnerin nach russischem Recht ein Anspruch auf die Übertragung oder Abführung eines Gewinnanteils zusteht oder ob sie nach russischem Recht möglicherweise jedenfalls zunächst für eine logische Sekunde unmittelbar Inhaberin der Mietzinsforderungen würde. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht sind die Mietzinsforderungen bei der Klägerin als Vermieterin entstanden, welche Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen ihre Mieter ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen von der Klägerin an die Schuldnerin durch ein nach deutschem Recht wirksames Verfügungsgeschäft abgetreten worden wären, sind nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht vorgetragen. Eine Zwangsvollstreckung des Beklagten in schuldnerfremdes Vermögen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin ausnahmsweise zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet wäre. Eine wirksame Anfechtung des Beklagten nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes kommt nicht in Betracht. Insbesondere liegt bezüglich der Mietzinsforderungen nach den obigen Ausführungen schon keine "Übertragung" vor, die angefochten werden könnte: die Forderungen sind bei der Klägerin entstanden; sie war und ist nach deutschem Recht als Vermieterin des Grundstücks (voll-)berechtigte Inhaberin der Mietzinsforderungen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob eine Übertragung des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung angefochten werden könnte. Ohnehin hätten aber sämtliche diesbezüglichen Rechtshandlungen zwischen russischen Staatsangehörigen in der Russischen Föderation stattgefunden. Für die Beurteilung einer Anfechtbarkeit derartiger Rechtshandlungen wäre nach den Grundsätzen des Internationalen (Zivil-)Rechts daher allein russisches Recht und nicht das Anfechtungsgesetz als deutsches Recht maßgeblich. Die Klägerin haftet auch nicht ausnahmsweise materiell-rechtlich für die gegen die Schuldnerin titulierte Forderung, weil ein Durchgriff auf das Vermögen der Klägerin wegen der Schulden der Russischen Föderation statthaft wäre. Wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 18.03.2008 im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07, auch nach Auffassung der Kammer zutreffend ausgeführt hat, beurteilt sich die Haftung der Organe einer juristischen Person, insbesondere im Wege der Durchgriffshaftung, ebenso wie die Frage der Rechtsfähigkeit der juristischen Person nach dem Personalstatut. (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl., Anh zu EGBGB 12 (IPR) RN 14; BGH NJW-RR 1995, 766; BGH NJW 1992, 2026). Wie bereits ausgeführt, bestimmt sich das Personalstatut der Klägerin jedoch nicht nach deutschem, sondern nach russischem Recht. Damit unterliegt auch die Frage, ob eine hier allein in Betracht kommende so genannte "umgekehrte" Durchgriffshaftung, d.h. eine Haftung der Tochter für Verbindlichkeiten der Mutter, statthaft ist, dem russischen Recht. Nach Art. 56 Abs. 3 ZGB haften jedoch juristische Personen nicht für Verbindlichkeiten ihres Gründers oder Eigentümers, es sei denn in den Fällen, die im ZGB selbst oder in den Gründungsdokumenten der juristischen Person vorgesehen sind. Nach Art. 113 Ziffer 5 ZGB (...) und Ziffern 1.14 der Satzung 2005 haftet die Klägerin nicht für Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Auch nach Ziffer 1.7. der Satzung 2000 (...) haftet sie außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen nicht. Es wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass vorliegend gesetzliche Haftungstatbestände in Betracht kämen. Weder aufgrund der vorgelegten Gründungsdokumente der Klägerin noch nach den sonstigen zur Verfügung stehenden Quellen oder dem Sachvortrag der Parteien bestehen für das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Klägerin nach russischem Recht in Betracht zu ziehen ist. Denn auch nach russischem Recht ist eine juristische Person grundsätzlich selbständig und haftet nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaft bzw. ihres Gründers. In den erkennbaren Fällen einer Durchgriffshaftung sind Sachverhalte betroffen, in denen die Tochter aufgrund von Handlungen des Gründers vermögenslos wird, d.h. Bankrott eintritt. Vorliegend handelt es sich jedoch weder um eine Vermögenslosigkeit der Klägerin noch um eine solche der Russischen Föderation als Schuldnerin des Beklagten. Im Gegenteil ergibt sich bereits aus diesem sowie aus dem o.g. Parallelverfahren vor dem Oberlandesgerichts Köln, Az. 22 U 98/07, dass die Schuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland über erhebliche Vermögenswerte in Form von Grundstücken verfügt, die dem Zugriff des Beklagten unterliegen und in die er auch vollstrecken kann. Dass weitere Vermögenswerte der Schuldnerin aufgrund der Tatsache, dass sie hoheitlichen Aufgaben der Schuldnerin zu dienen bestimmt sind, der Vollstreckung durch den Beklagten entzogen sind, beruht nicht auf eigenen Maßnahmen der Schuldnerin, sondern auf den nach Art. 25 GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts, wonach die Vollstreckung in derartige Vermögenswerte eines fremden Staates ohne seine Zustimmung wegen deren Vollstreckungsimmunität nicht zulässig ist (vgl. OLG Köln, NJOZ 2004, 788). Soweit der Beklagte meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Durchgriffshaftung bei der Einmann-GmbH sei auf vorliegende Fallkonstellation anwendbar, weil es sich um vergleichbare Sachverhalte handele, geht seine Argumentation insoweit fehl, als für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Durchgriffshaftung nicht deutsches, sondern russisches Recht Anwendung findet. Es kommt gerade nicht darauf an, ob eine Durchgriffshaftung nach den Grundsätzen deutschen Rechts in Betracht käme. Aber selbst wenn man deutsches Recht für anwendbar hielte, wäre auch dann für eine Durchgriffshaftung die Vermögenslosigkeit der Schuldnerin Voraussetzung, von der aber nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht auszugehen ist. Die Klägerin haftet dem Beklagten schließlich nicht aufgrund unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 826 BGB. Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Parallelverfahren, Az. 22 U 98/07 liegen auch hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Russische Föderation die Rechtsfigur des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung und die Klägerin nur geschaffen hat, um den Beklagten zu schädigen. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Einwilligung in die Freigabe der beim AG Köln, Az. 81 HL 143/07, von der J, seit April 2007 für das Objekt ... hinterlegten Mietbeträge i.H.v. 4.073,50 € je Monat. Denn nachdem entsprechend der vorstehenden Ausführungen die Zwangsvollstreckung des Beklagten in die der Klägerin zustehenden Mietzinsforderungen unzulässig ist, ist der Beklagte auch zur Einwilligung in die Freigabe der beim Amtsgericht Köln hinterlegten Mietzahlungen zugunsten der Klägerin als der wahren Berechtigten verpflichtet. 3. Der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich der zur Freigabe zu bewilligenden Hinterlegungsbeträge folgt aus § 291 BGB. Zwar handelt es sich bei der begehrten Freigabeerklärung hinsichtlich schon hinterlegter Beträge nicht um eine Geldschuld im eigentlichen Sinne; doch ist aufgrund Sinn und Zweck eine entsprechende Anwendung auf Freigabeansprüche geboten (vgl. BGH NJW 2006, 2398 und Palandt-Heinrichs, § 288 BGB Rn. 6). Mangels konkreter Darlegung bzw. Nachvollziehbarkeit des begehrten Zinssatzes (von 1% je Monat) konnte insoweit lediglich der gesetzliche Zinssatz zuerkannt werden. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2, S. 1 ZPO. Streitwert: 114.058,- € (Klageantrag zu 1: Jahresmietwert = 12 x 40.73,50 € = 48.882,- €; Klageantrag zu 2: hinterlegte Mieten von April 2007 bis Juli 2008 = 16 x 4.073,50 € = 65.176,- €) |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Koblenz | 6 U 610/07 | 06.03.2008 | 15 O 59/06 LG Koblenz | |
U R T E I L 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.04.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 22.183,85 € als unzulässig, hinsichtlich des weitergehenden Betrages als unbegründet abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. G r ü n d e : I. Die Parteien waren alleinige Gesellschafter, zunächst auch jeweils Geschäftsführer, der 1996 gegründeten F GmbH. Unter Ziff. 17 enthält der Gesellschaftsvertrag eine Schiedsklausel. Diese verweist wegen der Zusammensetzung und Befugnisse des Schiedsgerichts auf einen noch niederzulegenden gesonderten Schiedsvertrag, den die Parteien indes nicht geschlossen haben. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Parteien jeweils eine Stammeinlage von 25.000,- DM übernommen. Beide gewährten der Gesellschaft darüber hinaus Darlehen in unterschiedlicher Höhe, der Kläger zudem Sicherheiten. Eine zeitweise angedachte Änderung der Geschäftsanteile wegen des größeren finanziellen Beitrages des Klägers wurde nicht umgesetzt. Die Parteien waren mit ihrem Unternehmen als Franchisenehmer für die M GmbH tätig, weshalb sie nach außen auch unter dem Namen M auftraten. Im Zuge einer geplanten Umstrukturierung war der Erwerb von Anteilen an einer M Vertriebs AG angedacht, in die die M Vertriebs GmbH umgewandelt werden sollte. Dazu kam es wegen Insolvenz der M Vertriebs GmbH am 26.04.1999 nicht mehr. Am 11.05.1998 vereinbarten die Parteien schriftlich: „ B erhält von der M Vertriebs GmbH (AG) dieselbe Höhe an Anteilen wie F. Als Ausgleich für den höheren Geldeinsatz des F verpflichtet sich B F eine Summe von 69.000,- DM zu zahlen.“ Aufgrund Vertrages vom 28.07.1999 übertrug der Beklagte am 08.02.2001 seinen Geschäftsanteil an der F GmbH an den Bruder des Klägers. Der Kläger hat in erster Instanz einen Anspruch von 46.152,78 € geltend gemacht, den er errechnet hat aus der laut Vereinbarung vom 11.05.1998 zu zahlenden Summe abzüglich geleisteter Zahlungen sowie aus einem hälftigen Anteil des Beklagten an Geldern, die er – der Kläger – für die gemeinsame Gesellschaft aufgewandt habe. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 46.152,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basisdiskontsatz hieraus seit dem 15.08.2004 zu zahlen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 22.183,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2005 zu zahlen. Die Klage sei insgesamt zulässig, da die Schiedsklausel nur für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis gelte, der Kläger aber Forderungen geltend mache, die außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses begründet seien und auf der persönlichen Beziehung der Parteien zueinander beruhten. Begründet sei die Klage lediglich insoweit, als sie auf die Vereinbarung vom 11.05.1998 gestützt sei. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht insbesondere geltend, die Klage sei wegen der Schiedsklausel bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Hintergrund der Vereinbarung vom 11.05.1998 sei die geplante Beteiligung an der M Vertriebs GmbH (AG), zu der es dann jedoch – unstreitig – nicht gekommen sei, weshalb auch die Vereinbarung gegenstandslos sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Schiedsklausel für unanwendbar, weil der zu ihrer Durchführung notwendige Schiedsvertrag nicht abgeschlossen worden sei und die zugesprochene Forderung zudem nicht auf dem Gesellschaftsvertrag beruhe, sondern auf ein Darlehen zurückgehe, das der Kläger dem Beklagten im Zusammenhang mit der Gründung der F GmbH gewährt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen, insbesondere auf § 17 des Gesellschaftsvertrages (…) und auf die Vereinbarung der Parteien vom 11.05.1998 (…). II. Auf die zulässige Berufung des Beklagten war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage, soweit der Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist, als unzulässig abzuweisen, § 1032 Abs. 1 ZPO, weil die Streitigkeit aufgrund der Schiedsvereinbarung in § 17 der Satzung der F GmbH unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist. Bei der Auseinandersetzung der Parteien handelt es sich im Sinne der Schiedsklausel um eine Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit, die das Gesellschaftsverhältnis berührt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Klage nach rechtskräftiger Abweisung im Übrigen nur noch, soweit sie sich auf die Vereinbarung vom 11.05.1998 und den zugrunde liegenden Sachverhaltskomplex stützt. Die hieraus hergeleiteten Forderungen berühren das Gesellschaftsverhältnis. Der Kläger hat zunächst geltend gemacht, der Vereinbarung vom 11.05.1998 liege nicht das zwischen den Parteien ehemals bestehende Gesellschaftsverhältnis zugrunde, sondern ein Darlehen, das er – der Kläger – dem Beklagten gewährt habe, um dem Beklagten damit den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der F GmbH zu ermöglichen. In der Folge hat er klarstellend vorgetragen: An der F GmbH seien die Parteien je zur Hälfte beteiligt gewesen. Über die unstreitige Stammeinlage von je 25.000,- DM hinaus sei vereinbart worden, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte der Gesellschaft ein Darlehen von 100.000,- DM gewähre. Weil sich der Beklagte dann aber außerstande gesehen habe, das für das Darlehen nötige Geld aufzubringen, habe sich der Beklagte auf die Gewährung eines Darlehens von 45.000,- DM beschränkt. Die fehlenden 55.000,- DM habe der Kläger „dem Beklagten zur Verfügung gestellt und auf Anweisung des Beklagten als Darlehen in die F GmbH eingelegt“, zudem Sicherheiten in Höhe von 65.000,- DM zur Verfügung gestellt. Wegen der ungleichen finanziellen Lasten im Zusammenhang mit der Gründung des Unternehmens sei zeitweise auch eine Änderung des Zuschnittes der Geschäftsanteile angedacht gewesen. Dem Ausgleich der Zahlungen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung über die Aufwendungen des Beklagten hinaus aufgebracht habe, habe die Vereinbarung vom 11.05.1998 gedient. Das aus diesem Klagevortrag hergeleitete Begehren des Klägers berührt im Sinne der Schiedsklausel das Gesellschaftsverhältnis. Es mag sein, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Absprachen der Parteien diese noch nicht durch eine bestehende Gesellschaft miteinander verbunden waren. Gleichwohl handelt es sich nicht, wie der Kläger meint, um ein vom Gesellschaftsverhältnis völlig losgelöstes privates Darlehen. Der Kläger hat vielmehr, wie er selbst vorträgt, gerade deshalb über den zunächst geplanten eigenen Finanzierungsanteil hinaus weitere Mittel aufgewandt, weil damit der gemeinsamen Firma der Start ermöglicht werden sollte. Aus dieser Zwecksetzung ergibt sich ein deutlicher Bezug zum Gesellschaftsverhältnis, der für die Anwendbarkeit der Schiedsklausel genügt. Ein Widerspruch zu den Grundsätzen, die der 3. Zivilsenat der BGH in seiner Entscheidung vom 4.10.2001 (- II ZR 281/00 -; NJW-RR 2002, 387) entwickelt hat, liegt hierin nicht, da der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hiesigen Streitgegen-stand nicht vergleichbar ist. Der BGH hatte nämlich über einen Sachverhalt zu befinden, wonach eine Kommanditgesellschaft einem ihrer Gesellschafter unter der Bezeichnung eines „Gesellschafterdarlehens“ ein Einzeldarlehen gewährt hatte, das allein einem privaten Zweck – der Ablösung eines privaten Kredites – diente. Wegen dieses rein privaten Zweckes des Darlehens stellte, so der BGH, der Rechtsstreit keine Streitigkeit „aus dem Gesellschaftsvertrag“ dar, was aber nach der dort zu beurteilenden Schiedsklausel Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit gewesen wäre. Demgegenüber setzt die Schiedsklausel in § 17 der Satzung der F GmbH mit der Formulierung „... soweit sie das Gesellschaftsverhältnis berühren...“ gerade nicht voraus, dass die Streitigkeit ihren Rechtsgrund in gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen oder in Regelungen des Gesellschaftsvertrages findet. Die Streitigkeit ist auch im Sinne der Schiedsklausel eine solche „zwischen den Gesellschaftern“, wenngleich der Beklagte seinen Geschäftsanteil an der F GmbH bereits am 08.02.2001 auf den Bruder des Klägers übertragen hat. Der Wortlaut der Schiedsklausel („... alle Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern....“) schließt Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschaftern nicht so klar und eindeutig aus, dass für eine Vertragsauslegung kein Raum wäre. Vielmehr ist auch, wie wiederholt zu Schiedsklauseln vergleichbaren Wortlauts entschieden (BGH, Beschl. vom 01.08.2002 – III ZB 66/01 -, NJW-RR 2002, 1462; Senat, Urt. v. 03.05.2007 – 6 U 1371/06 -, DStR 2007, 1880), davon auszugehen, dass im Zweifel der Wille der vertragsschließenden Gesellschafter dahin ging, sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, auch solche mit ausgeschiedenen Gesellschaftern, „intern“, d. h. im Wege des Schiedsverfahrens, zu erledigen. Auch Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und ausgeschiedenen Gesellschaftern können wegen nachwirkender Pflichten der ehemaligen Gesellschafter den innergesellschaftlichen Rechtsfrieden nachhaltig stören, so dass eine schnelle Beendigung der Streitigkeit durch Schiedsspruch in gleichem Maße geboten ist wie bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, die der Gesellschaft noch angehören. Tatsachen bzw. Umstände, die dieser Auslegung entgegenstehen könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Der Anwendbarkeit der Schiedsklausel steht schließlich nicht entgegen, dass sie vorsieht, Zusammensetzung und Befugnisse des Schiedsgerichts in einem gesonderten Schiedsvertrag niederzulegen, ein solcher Schiedsvertrag aber zwischen den Parteien unstreitig zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. Für die Gültigkeit einer Schiedsklausel, die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 1031 ZPO) abgeschlossen wurde, ist in inhaltlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass ihre sachliche Reichweite bestimmt ist; denn nur die Parteien, nicht das Gesetz bestimmen den Umfang der Entscheidungszuständigkeit der Schiedsrichter. Weitere Vereinbarungen etwa über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung, Ort und Sprache des Schiedsverfahrens, die zur Verfügung stehenden Entscheidungsmittel, oder über das schiedsrichterliche Verfahren im Übrigen können die Parteien zwar aufstellen. Fehlen solche weitergehenden Vereinbarungen, so führt dies aber nicht – wie der Kläger meint – zur Undurchführbarkeit und Unanwendbarkeit der Schiedsklausel; vielmehr gelten dann insoweit die gesetzlichen Regeln in §§ 1034-1058 ZPO (Geimer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 1029 Rn. 28; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2001, § 1029 Rn. 42, 44). Ein anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 25.10.1983 (- KZR 27/82 -, BGHZ 88, 314), mit dem der BGH die Schiedsklausel in einer Vereinssatzung für nichtig erklärt hatte, weil diese die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie das Verfahren vor dem Schiedsgericht einer vom Beirat des Vereins zu beschließenden Schiedsordnung vorbehalten hatte. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf der Erwägung, die Satzung eines rechtsfähigen Vereins müsse sämtliche das Vereinsleben bestimmenden Leitprinzipien und Grundsatzregelungen enthalten, und dürfe Grundentscheidungen nicht einem beliebigen Vereinsorgan und einer von diesem aufzustellenden Schiedsordnung überlassen. Diese Bedenken aus der inneren Verfassung eines rechtsfähigen Vereins greifen vorliegend aber nicht ein. Nach alledem war auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil, soweit es mit der Berufung angefochten war, aufzuheben und die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen; die Entscheidung beruht unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung auf einer Würdigung im Einzelfall. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 22.184,- € festgesetzt. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamburg | 6 U 110/97 | 12.03.1998 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - ICC; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Unwirksamkeit Ungültigkeit der Schi | |
U R T E I L: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 18. Dezember 1996 - Aktenzeichen 411 O 74/96 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die Beklagte wird durch dieses Urteil um ca. 3.300.000,00 DM beschwert. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines von der Internationalen Handelskammer unter dem 10. März 1996 nach den Vorschriften des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer (ICC) zu Zürich erlassenen Schiedsspruchs. Durch den (in englischer Sprache verfaßten) Schiedsspruch (Anlage As 1), den der Kläger in deutscher Übersetzung eingereicht hat (Anlage As 2), ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger US-Dollar 1.836.510,00 zuzüglich Zinsen zu einem Zinssatz von 5% ab dem Datum des Schiedsspruchs bis zur tatsächlichen Bezahlung und weitere US-Dollar 191.303,12 als Zinsen für die Zeit bis zum 10. März 1996 zu zahlen. Die Gegenforderung der Beklagten wurde abgewiesen. Diesem Schiedsspruch lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte bemühte sich im Jahre 1992 um einen Auftrag zum Bau einer Baumwollspinnfabrik in Lattakia/Syrien. Sie hatte aufgrund einer am 7. März 1992 veröffentlichten Ausschreibung der General Organisation for T...... lndustry (im folgenden GOTI, vgl. Anlage As 9) unter dem 14. Mai 1992 bei der zuständigen Behörde ein Angebot eingereicht. Am 11. Oktober 1992 unterzeichneten die Parteien ein in englischer Sprache verfaßtes "A..............", in dem sich die Beklagte zur Zahlung einer Summe von 4% des gesamten Auftragswertes an den Kläger verpflichtete. Diese Vereinbarung sah bereits eine Schiedsabrede zugunsten der Internationalen Handelskammer in Zürich/Schweiz nach den Regeln der Handelskammer vor (Anlage AG 5). Am 29. Oktober 1992 ersetzten die Parteien dieses "A............." durch eine neue, aber im wesentlichen inhaltsgleiche Vereinbarung, jedoch betrug die zu zahlende Summe nunmehr 3% des Gesamtvertragswertes. Wegen der Einzelheiten wird auf die englische Fassung und die deutsche Übersetzung gemäß Anlagen As 3 und 4 verwiesen. Im Dezember 1992 unterschrieb die Beklagte einen Vertrag zur Erstellung der Fabrikanlage. Eine weitere Vertragsunterzeichnung (mit einem reduzierten Preis und Ergänzungen bezüglich der Zahlungsbedingungen) erfolgte am 9. September 1993. Am 17. August 1993 kündigte die Beklagte die Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 mit der Begründung, die Vereinbarung entspreche ersichtlich nicht den syrischen Gesetzen und Vorschriften. Ebenso ersichtlich habe der Kläger seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 nicht erfüllt (Anlage As 20). Am 20. Dezember 1993 reichte der Kläger einen Antrag auf schiedsrichterliche Entscheidung bei der ICC ein. Im Rahmen des sodann von dem Schiedsgericht durchgeführten Verfahrens fand nach schriftsätzlicher Vorbereitung eine Anhörung der Parteien und sodann in der Zeit vom 20. bis 22. Juli 1995 eine Beweisaufnahme statt. In diesem Rahmen wurden der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten gehört. Als Zeuge des Klägers wurde Dr. A ..... K..... Al K..... als Zeugen der Beklagten die Herren W...., Al C....., G..... und Y..... vernommen. Nach einer weiteren Verhandlung (23. Oktober 1995) reichte der Kläger unter dem 31. Oktober 1995 einen Schriftsatz ein. Das Schiedsgericht fällte nach Beratungen am 5. und 6. Februar 1996 am 10. März 1996 den oben bezeichneten Schiedsspruch. Wegen der Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf die Anlagen As 1 (Originalfassung) und As 2 (deutsche Übersetzung) Bezug genommen. Die Beklagte hatte im Rahmen des Schiedsverfahrens sowohl die Gültigkeit der Schiedsabrede als auch die der Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die dem Kläger in dieser Vereinbarung zugestandene Vergütung nach syrischem Recht ein unzulässiges Vermittlungsentgelt darstelle, was die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge habe. Die Beklagte hatte ihre Behauptung, es habe sich bei der dem Kläger zugesagten Vergütung in Wirklichkeit um Bestechungsgelder und nicht um Vergütung für geleistete Dienste gehandelt, u.a. mit dem Hinweis begründet, eine Tätigkeit habe der Kläger schon deswegen nicht erbringen können, weil entgegen dem Wortlaut der Vereinbarungen vom 11. Oktober und 29. Oktober 1992 das erste Treffen zwischen dem Kläger und ihrem Geschäftsführer erst am 10. Oktober 1992 in Damaskus stattgefunden habe. Sie, die Beklagte, habe aber ein zweites Angebot am 21. September 1992 eingereicht gehabt, und dafür bereits am 30. September 1992 die höchste Klassifizierung erhalten. Demgegenüber hatte der Kläger behauptet, das erste Treffen habe schon im August 1992 stattgefunden, mit dem Angebot vom 14. Mai 1992 habe er nichts zu tun gehabt. Die Beklagte habe sich seine langjährigen Erfahrungen für Aufträge in diesem Markt nutzbar machen wollen. Die Vereinbarung stelle keine Verletzung syrischen Rechts dar, auch wenn dieses ohnehin auf die Vereinbarung keine Anwendung finde. Der Kläger hatte sich ferner darauf berufen, daß er neben kommerziellen Diensten auch solche technischer Art erbracht habe für die Beklagte. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Schiedsgerichtsverfahren zur Gültigkeit der Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 wird auf Nrn. 18 f. des Schiedsspruchs (Seite 16 f. des Originalschiedsspruchs, Seite 20 f. der deutschen Übersetzung) Bezug genommen. Mit der am 10. April 1996 eingereichten Klage hat der Kläger die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs begehrt und beantragt, den Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer vom 10. März 1996, erlassen in Zürich/Schweiz durch die Schiedsrichter Prof. A........ EI-K ......, Dr. B.... K...... und Herrn H..... -U.... M...., welche die Antragsgegnerin verurteilen, an den Antragsteller dessen Vergütung für kommerzielle Leistungen in Höhe von USD 1.836.510,00 plus 5% Zinsen ab dem 10. März 1996 bis zur tatsächlichen Bezahlung sowie USD 191.303,12 als Zinsen auf die Vergütung des Klägers ab den jeweiligen Zeitpunkten der Fälligkeit derselben bis zum 10. März 1996 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, eine Sicherheitsleistung des Klägers wegen der Prozeßkosten anzuordnen und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 110 ZPO sei anwendbar, die Befreiungsvorschrift des Absatz 2 Nr. 1 komme nicht in Betracht, weil die Gegenseitigkeit mit Syrien nicht verbürgt sei. Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs sei nach Artikel V Abs. 1 a des UN-Übereinkommens zu versagen, weil der Schiedsspruch auf einer unwirksamen Schiedsabrede beruhe. Dies ergebe sich daraus, daß die Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 insgesamt als Scheingeschäft anzusehen und deswegen nach § 117 Abs. 1 BGB, das durch dieses Scheingeschäft verdeckte Rechtsgeschäft aber nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei, Dies hat die Beklagte wiederum mit dem Hinweis darauf begründet, bei der Vergütungsvereinbarung vom 29. Oktober 1992 habe es sich in Wirklichkeit um ein Bestechungskonzept gehandelt. Aus der Unwirksamkeit der Vereinbarung folge gemäß § 139 BGB auch die Nichtigkeit der Schiedsabrede. Auch der Versagungsgrund nach Artikel V Abs. 2 a des UN-Übereinkommens sei gegeben, weil für einen Anspruch auf Zahlung von Bestechungsgeld die Schiedsfähigkeit nicht bestehe. Ebenso hindere Artikel V Abs. 2 b des UN-Übereinkommens die Vollstreckbarerklärung, weil das Fordern und Entgegennehmen von Bestechungsgeldern durch ausländische Staatsangehörige auch nach deutschem Recht zu mißbilligen sei, wenn diese dadurch gegen die Rechtsordnung ihres Heimatlandes verstießen. Die Verletzung ausländischer Rechtsnormen, die nach den in Deutschland herrschenden rechtlichen und sittlichen Anschauungen anzuerkennen seien, enthalte gleichzeitig auch eine Verletzung allgemein gültiger sittlicher Grundsätze. Die Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 sei nach Artikel 136, 137 des syrischen Zivilgesetzbuches wegen Verstoßes gegen Artikel 347 des syrischen Strafgesetzbuches nichtig. Es liege ein Verstoß gegen den ordre public nach deutschem Recht vor. Das staatliche Gericht sei bei der ordre public-Prüfung weder an die Rechtsauffassung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden. Die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 gemäß § 138 Abs. 1 BGB ergebe sich auch wegen des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Ein weiterer Versagungsgrund sei aus Artikel V Abs. 1 c des UN-Obereinkommens zu entnehmen. Das Schiedsgericht habe die durch den Kläger mit seiner Klage gezogenen Grenzen des Schiedsverfahrens überschritten, indem es dem Kläger eine Vergütung für Tätigkeiten über den 29. Oktober 1992 hinaus bis zum 17. August 1993 zuerkannt habe. Eine solche Tätigkeit habe der Kläger nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht, vielmehr habe der Kläger Vergütung nur aus dem Inhalt der Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 verlangt. Ferner hat die Beklagte in diesem Zusammenhang die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht gerügt mit der Begründung, angebliche Tätigkeiten des Klägers nach dem 29. Oktober 1992 seien allein in bezug auf ihre eigene Widerklage angesprochen worden. Ferner hat die Beklagte Zweifel an der Neutralität des Schiedsgerichts geäußert. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, der Rechtsstreit müsse, was sie auch schon im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens geltend gemacht hatte, ausgesetzt werden (§ 149 ZPO) im Hinblick auf die von ihr bei der Bezirksstaatsanwaltschaft in Zürich und bei der Generalstaatsanwaltschaft in Genf eingereichten Strafanzeigen gegen den Kläger. Der Kläger ist allen Einwänden der Beklagten entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, daß die von der Beklagten vorgetragenen Erwägungen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zuträfen. Er sei nicht "bei der Durchführung des Vertrages", sondern bei der Ausschreibung tätig geworden, und zwar nicht als Mittelsmann im Sinne der syrischen Rechtssätze. Die von ihm geleisteten Dienste ergäben sich aus dem Inhalt des Schiedsspruchs. Die Vergütung sei nicht auf den Zeitraum bis zum 29. Oktober 1992 beschränkt gewesen, vielmehr habe er die Beklagte auch nach dem 29. Oktober 1992 beraten. Sonst hätte die Beklagte auch nicht am 17. August 1993 eine Kündigung der Vereinbarung zu erklären brauchen. Seine Tätigkeit in der Zeit nach dem 29. Oktober 1992 sei auch Gegenstand ausführlicher Erörterungen im Schiedsgerichtsverfahren gewesen, so daß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg gerügt werden könne. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung sei mit der Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu befürchten, denn weder gehe es um Bestechungsgelder noch sei aus anderen Gründen eine Sachlage gegeben, bei der die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 1996, Seite 3 ff. (Bl. 144 ff.) verwiesen. Durch das Urteil vom 18. Dezember 1996 hat das Landgericht dem Antrag des Klägers entsprochen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger (Antragsteller) habe keine Prozeßkostensicherheit zu leisten, da § 110 ZPO im Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht anwendbar sei. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO komme nicht in Betracht, denn die Beklagte (Antragsgegnerin) habe keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht von Straftaten vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, in weicher Weise die Ermittlung der strafrechtlichen Vorwürfe auf die Entscheidung des Gerichts von Einfluß sein könnte. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung nach dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 seien nicht gegeben. Das Schiedsgericht habe zutreffend entschieden, daß die Schiedsklausel nach Schweizer Recht unabhängig von einer möglichen Ungültigkeit oder Nichtigkeit des Hauptvertrages wirksam sei. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs könne die Beklagte (Antragsgegnerin) ebenfalls nicht geltend machen, denn sie habe in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Ihr habe auch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um noch auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 31. Oktober 1995 zu erwidern. Das Schiedsgericht habe auch keinen über die Grenzen der Schiedsabrede hinausgehenden Spruch gefällt und sei auch bei seiner Entscheidung nicht über den ursprünglichen Antrag einer Partei hinausgegangen. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches widerspreche auch nicht der deutschen öffentlichen Ordnung. Ein Verstoß gegen den ordre public liege nach deutschem Recht nur vor, wenn der Schiedsspruch an einem schwerwiegenden Mangel leide, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berühre oder wenn er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stehe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 6 ff., Bl. 147 ff.) Bezug genommen. Gegen dieses der Beklagten am 8. Januar 1997 zugestellte Urteil hat diese mit einem am Montag, 10. Februar 1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach zweimaliger Verlängerung (bis zum 10. Mai 1997) mit einen am Montag, 12. Mai 1997 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte beanstandet zunächst die Verfahrensweise des Landgerichts und rügt die Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten. Sodann wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung geltend, daß das staatliche Gericht bei der Überprüfung eines Schiedsspruchs auf Einhaltung des ordre public eine selbständige Prüfungspflicht habe und deshalb gehalten sei, eigene Feststellungen zu treffen. Die Überwachungsaufgabe des staatlichen Gerichts wäre wirkungslos, wenn das staatliche Gericht hierbei in irgendeiner Weise an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden wäre. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts müsse entgegen der Auffassung des Landgerichts sehr wohl beanstandet werden, weil sich aus den Zeugenaussagen ergeben habe, daß die Verwendung des Wortes "Provision" nur eine unverfängliche Umschreibung für Bestechungsgeld darstelle. Die Beklagte wiederholt ihren Antrag auf Aufsetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 ZPO und verweist insoweit auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, das das Landgericht nach ihrer Auffassung zu Unrecht als unzureichend angesehen habe. Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, daß die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO geboten sei. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, daß das Schiedsgericht entgegen der Ansicht des Landgerichts ihr das rechtliche Gehör verweigert habe, denn der Kläger habe erst mit dem am 31. Oktober 1995 nachgereichten Schriftsatz eine vergütungspflichtige Tätigkeit auch für die Zeit nach dem 29. Oktober 1992 geltend gemacht. Das Schiedsgericht hätte ihr Gelegenheit geben müssen, zu diesem neuen Vortrag Stellung zu nehmen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 18. Dezember 1996 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (411 O 74/96) die Klage abzuweisen. Ferner beantragt die Beklagte vorsorglich Vollstreckungsschutz, verbunden mit der Gestattung, die Sicherheit durch unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft zu leisten. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Einwänden der Beklagten in allen Punkten entgegen. Weder habe das Landgericht Verfahrensfehler begangen noch liege eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Der Schiedsspruch verstoße nicht gegen den ordre public, ebensowenig sei der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gerechtfertigt. Eine vergütungspflichtige Tätigkeit auch nach dem 29. Oktober 1992 sei eindeutig in der Verhandlung vom 23. Oktober 1995 erörtert worden. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits seien nicht gegeben. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n de : Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht und mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht dem Antrag des Klägers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 10. März 1996 entsprochen. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf die umfangreichen Darlegungen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist folgendes ergänzend auszuführen: Die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch den Kläger gemäß § 110 ZPO ist zu Recht vom Landgericht abgelehnt worden und kommt deshalb weder für die erste noch für die zweite Instanz in Betracht. Der Senat schließt sich insoweit ebenso wie das Landgericht den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 52, 321 (324 f.) an (so auch Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 110 Rn. 13; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., § 110 Rn. 3 a.E.; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 110 Rn. 9 a.E.). Die Ausführungen in jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthalten Argumente, die heute in gleicher Weise zutreffen und von den oben genannten Autoren ersichtlich geteilt werden. Im übrigen dürfte nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Kläger von der Sicherheitsleistung befreit sein, weil die Gegenseitigkeit mit Syrien verbürgt ist. Zutreffend erscheint nämlich insoweit der Hinweis auf Art. 317 der syrischen Zivilprozeßordnung, der - wie auch die Beklagte einräumt - eine Sicherheitsleistung nicht für die Zwangsvollstreckung aus Urteilen vorsieht. Diese Vorschrift dürfte auch für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Anwendung finden (vgl. dazu den Hinweis in der Stellungnahme Anl. As 7). Weiter ist darauf hinzuweisen, daß Art. III Satz 2 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (im folgenden UNÜ) verbietet, die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften und wesentlich höheren Kosten zu unterwerfen als die inländischer (so auch der Hinweis in der Anl. As 7). Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 ZPO sind nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht gegeben. Die Aussetzung nach § 149 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Verdacht einer Straftat bei dem Gericht vorhanden ist und gewisse tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Ferner muß die Entscheidung im Strafverfahren von Einfluß für die Entscheidung des Zivilprozesses sein (vgl. zu diesen Voraussetzungen Stein-Jonas-Roth, a.a.O., § 149 Rn. 2, 6). Ferner sind das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und die Umstände, die eine Ausnutzung der Erkenntnismöglichkeiten im Amtsermittlungsverfahren als geboten erscheinen lassen, gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu Zöller-Greger, a.a.O., § 149 Rn. 1 a). Der Senat sieht angesichts der Darlegungen zur Frage einer Aussetzung im Schiedsspruch (dazu unter Nrn. 9, 51) auf der einen und der Ausführungen der Beklagten zu einem möglichen strafbaren Verhalten des Klägers auf der anderen Seite keine Veranlassung zu einer Aussetzung dieses Rechtsstreits, denn trotz der von der Beklagten eingereichten umfangreichen Strafanzeigen und trotz des ergänzenden Sachvortrags zum Erlaß eines Vorführungsbefehls gegen den Kläger durch den zuständigen Untersuchungsrichter in Genf (Anlagen Bk 3 bis 5) bestehen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Annahme einer Straftat seitens des Klägers (etwa eines Betruges oder einer Anstiftung zur Falschaussage) im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren rechtfertigen. Ferner spricht das Gebot der Verfahrensbeschleunigung dagegen, den Rechtsstreit im Hinblick auf die völlig ungewisse Dauer von Ermittlungsverfahren und anschließendem möglichen Strafverfahren in der Schweiz auszusetzen. Das Landgericht hat sodann in der Sache selbst zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung gegeben sind. Die formellen Voraussetzungen nach Artikel IV UNÜ hat das Landgericht zu Recht bejaht. Insoweit werden auch von der Beklagten keine Einwände erhoben. Versagungsgründe stehen der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Zutreffend hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, daß für die staatlichen Gerichte eine Verpflichtung besteht, die Wirkungen ordnungsgemäß ergangener Schiedssprüche im Rahmen dieses Übereinkommens anzuerkennen und ihre Vollstreckbarkeit auszusprechen, sofern nicht Versagungsgründe nach Artikel V UNÜ zu bejahen sind. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung von Artikel V Abs. 1 UNÜ, die deutlich macht, daß nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen einem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen ist. Derartige Versagungsgründe sind jedoch nicht gegeben. Im einzelnen: Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Voraussetzungen für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung sei nach Artikel V Abs. 1 a UNÜ gegeben, weil die von ihr geltend gemachte Nichtigkeit der Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 auch die Unwirksamkeit der Schiedsabrede bedeute. Damit habe dem Schiedsgerichtsverfahren keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung zugrunde gelegen. Das Schiedsgericht (Schiedsspruch unter Nr. 6) und das Landgericht haben jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß die mögliche Unwirksamkeit des Hauptvertrages die Schiedsabrede nicht berührt. Diese Begründung entspricht der allgemein und auch für den deutschen Rechtskreis vertretenen Auffassung zum Verhältnis von Schiedsvertrag und Hauptvertrag (vgl. zum Beispiel Zöller-Geimer, a.a.O., § 1025 Rn. 4 a m.N.; Maier in MüKo zur ZPO, § 1025 Rn. 27). Die von der Beklagten gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens wäre nicht nur ein Anerkennungsversagungsgrund im Sinne von Artikel V Abs. 1 b UNÜ, sondern stellte auch einen ordre public-Verstoß dar, der gemäß Artikel V Abs. 2 b UNÜ von Amts wegen zu beachten wäre. Die Beklagte beanstandet insoweit, daß das Schiedsgericht ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu einem erstmals im nachgereichten Schriftsatz des Klägers, eingereicht am 31. Oktober 1995, enthaltenen Vorbringen bezüglich einer Vergütung für die Zeit nach dem 29. Oktober 1992 Stellung zu nehmen. Der erhobene Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch nicht gerechtfertigt. Schon der von der Beklagten auszugsweise zitierte Inhalt des Schriftsatzes macht deutlich, daß in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 1995 über die nunmehr in dem Schriftsatz angesprochene Frage diskutiert worden sein muß. Dies wird auch durch die Ausführungen im Schiedsspruch unter Nr. 52 bestätigt, worauf auch bereits das Landgericht in seiner Entscheidung hingewiesen hat. Dort findet sich eine Zusammenfassung des Vorbringens der Beklagten zur Frage, ob der Kläger in der Zeit zwischen 22. Oktober 1992 und 14. August 1993 (richtig 17. August 1993) eine irgendwie für die Beklagte nützliche Tätigkeit entfaltet habe. Auch die Zusammenfassung des Klägervortrags im Schiedsspruch unter Nr. 53 verdeutlicht, daß die Frage, ob der Kläger auch nach dem 29. Oktober 1992 für die Beklagte tätig werden mußte, im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens diskutiert worden ist. Im übrigen ist der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht auch schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, durch einen eigenen Schriftsatz im Anschluß an den nachgereichten Schriftsatz des Klägers auf ihre Bedenken hinzuweisen, um damit das Schiedsgericht zu zwingen, sich mit der Frage einer erneuten mündlichen Verhandlung auseinanderzusetzen. Der Versagungsgrund des Artikel V Abs. 1 c UNÜ ist ebenfalls nicht erfüllt. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf, das Schiedsgericht habe über den vom Kläger unterbreiteten Streitstoff hinaus eine Entscheidung zugunsten des Klägers getroffen (Verletzung des Grundsatzes ne ultra petita), trifft nicht zu. Wie sich nämlich aus den Ausführungen zu Artikel V Abs. 1 b UNÜ ergibt, war die gesamte Tätigkeit des Klägers und die dafür von ihm zu beanspruchende Vergütung Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens. So hat dies auch die Beklagte selbst gesehen, indem sie im Rahmen der von ihr geltend gemachten Gegenforderung ebenfalls auf das Verhalten des Klägers nach dem 29. Oktober 1992 eingegangen ist. Hieraus ergab sich für das Schiedsgericht die Befugnis, über den gesamten ihm unterbreiteten Sachverhalt im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 zu entscheiden. Eine Verletzung der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsabrede ist darin nicht zu sehen, denn die Parteien hatten sich am 29. Oktober 1992 dahin verständigt, daß "any disputes arising between the two Partie concerning this A......." von der Schiedsgerichtsvereinbarung erfaßt sein sollte. Versagungsgründe nach Artikel V Abs. 1 d und e macht die Beklagte nicht geltend. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel V Abs. 2 UNÜ sind ebenfalls nicht gegeben. Dazu gilt folgendes: Der Versagungsgrund nach Artikel V Abs. 2 a UNÜ ist vom Landgericht zu Recht verneint worden. Die Beklagte hat diese Würdigung auch mit der Berufungsbegründung ersichtlich nicht mehr angegriffen. Ebenso ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung aber auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil Versagungsgründe nach Artikel V Abs. 2 b gegeben wären. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 10. März 1996 verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public). Einem Schiedsspruch ist dann die Anerkennung oder Vollstreckung zu versagen, wenn der Schiedsspruch an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührt, oder wenn er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (so Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Auflage, Kapitel 57 Rn. 33). Die Funktion des ordre public-Vorbehalts ist es, dann einzugreifen, wenn Gerechtigkeitsvorstellungen oder lebenswichtige politische Interessen Deutschlands der Anerkennung entgegenstellen (so Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 21. Aufl., Anhang zu § 1044 Rn. 86, § 1044 Rn. 19). Der Beklagten ist zuzugeben, daß bei Zubilligung eines Bestechungsgeldes durch einen Schiedsspruch die Vollstreckbarerklärung wegen Verstoßes gegen den ordre public zu versagen wäre (vgl. dazu ausdrücklich Stein-Jonas-Schlosser, a.a.O., § 1041 Rn. 26 c). Diese Voraussetzung ist jedoch eindeutig nicht gegeben, denn das Schiedsgericht hat ausdrücklich festgestellt, der Beklagten sei nicht der Beweis gelungen, daß die Vereinbarung vom 11. Oktober 1992 und die sie ersetzende vom 29. Oktober 1992 zur Vertuschung von Korruption dienten und diese Auffassung ausführlich begründet (Nrn. 22 ff. des Schiedsspruchs). Der Schiedsspruch enthält nach seinem objektiven Urteilsinhalt keinen Verstoß gegen die deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen oder gegen die Grundlagen des staatlichen Lebens, weil er dem Kläger einen Vergütungsanspruch für Dienstleistungen zubilligt. Die Beklagte wendet sich nun allerdings nicht nur gegen diese Bewertung des Sachverhalts durch das Schiedsgericht, sondern auch gegen die vom Schiedsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Zu entscheiden ist mithin, inwieweit das staatliche Gericht an die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsansichten des Schiedsgerichts gebunden ist. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, daß die ordentlichen Gerichte im Aufhebungsverfahren nicht nur die Rechtsansichten des Schiedsgerichts einschließlich seiner Subsumtion, sondern auch dessen Feststellungen zum Sachverhalt in vollem Umfange zu überprüfen haben, wenn die vom Aufhebungskläger behaupteten Tatsachen die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen würden (vgl. zum Beispiel BGH, NJW 1972, 2180, 2181; 1973, 98, 99 f. m.w.N.; BGH Z 30, 89, 94 ff.; 46, 365, 369 f.; BGH, WM 1983, 1207,1208; von selbständiger Prüfung sprechen auch Schwab-Walter a.a.O., Kapitel 24, Rn. 30 m.N. zum Meinungsstand; ferner dazu Gottwald in MüKo zur ZPO, IZPR, Anhang 6 a UN-Übereinkommen Artikel V Rn. 48 m.N.; zum Meinungsstand ferner Stein-Jonas-Schlosser, a.a.O., § 1041 Rn. 33). Demgegenüber will Geimer die vom Schiedsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen so lange als unangreifbar ansehen, als nicht ein Verfahrensmangel vorliegt. Nach seiner Ansicht darf das staatliche Gericht nur prüfen, ob das Verfahren, auf dem die Tatsachenfeststellungen beruhen, mit Mängeln behaftet ist. Dies gelte allerdings nur insoweit, als es nicht um die Durchsetzung unmittelbarer staatlicher Interessen gehe (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1041 Rn. 56). Diese Ansicht ist international im Vordringen begriffen (vgl. dazu Haas, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer und internationaler Schiedssprüche, S. 103 ff.) und hat in den letzten Jahren die mehr oder weniger einschneidenden Reformen des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit in vielen Ländern bestimmt (Gottwald in Festschrift Nagel, S. 54 f. mit Nachw.). In Deutschland haben diese Reformbestrebungen in der Neuregelung des 10. Buchs der ZPO durch das Gesetz vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224 ff.) ihren Ausdruck gefunden, begründet durch das Bestreben, Deutschland als Sitz internationaler Schiedsgerichte attraktiver zu machen. Mit diesen Bestrebungen wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Angriffe einer unterlegenen Partei gegen die Richtigkeit einer Schiedsgerichtsentscheidung durch den Einwand eines ordre public-Verstoßes die staatlichen Gerichte zu einer vollständigen Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine sachliche Richtigkeit und zu eigenen tatsächlichen Feststellungen zwingen würden (so auch Haas, a.a.O., S. 103). Dies liefe letztlich auf eine révision au fond hinaus, die aber gerade im Verhältnis von Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit nicht zulässig ist. Dies zeigen sowohl die Aufhebungs- als auch die Anerkennungsregelungen des deutschen Rechts wie auch die Regelungen in internationalen Übereinkommen, die sämtlich eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf sachliche Richtigkeit nicht zulassen. Vielmehr geht es letztlich stets nur darum, einen Mißbrauch der den privaten Schiedsrichtern zustehenden Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern (vgl. dazu Zöller-Geimer, a.a.O., § 1041 Rn. 36 f.). Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, daß bei einer nur formalen Kontrolle die Gefahr der Anerkennung von Entscheidungen bestünde, die mit den grundlegenden rechtlichen Wertvorstellungen eines Staates nicht im Einklang stehen. Der Senat läßt offen, ob der von Geimer vertretenen Auffassung zu folgen ist, denn auch unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung und den vorgenannten Autoren angelegten Prüfungsmaßstabes besteht keine Veranlassung zu einer im Ergebnis anderen rechtlichen Beurteilung oder gar zu eigenen tatsächlichen Feststellungen. Die von der Beklagten beanstandete Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht macht keine eigenen Feststellungen des Senats zu dem Sachvortrag der Beklagten erforderlich, denn das Schiedsgericht hat die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten umfassend gewürdigt. Die Tatsache allein, daß die Beklagte die Wertung des Schiedsgerichts für unrichtig hält und die Auffassung vertritt, aus den von ihr in der Berufungsbegründung wiedergegebenen Äußerungen ihres Geschäftsführers und einiger Zeugen müsse eine andere Rechtsfolge gezogen werden als durch das Schiedsgericht geschehen, genügt nicht, um dazutun, daß eigene Feststellungen durch das staatliche Gericht zu treffen sind. Das Schiedsgericht hat in nachvollziehbarer Weise eine Beweislastentscheidung getroffen und seiner Entscheidung die Verpflichtungserklärung der Beklagten aus der Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 als maßgeblich zugrunde gelegt. Dabei hat es sich mit allen Einwänden der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung unter den zutreffenden rechtlichen Aspekten auseinandergesetzt. Sei einer derartigen Sachlage liegt nach Auffassung des Senats eine eigenständige Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen auf eine unzulässige Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinaus. Zu beanstanden sind auch nicht die Erwägungen des Schiedsgerichts, mit denen es die Annahme des § 138 Abs. 1 BGB im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf der Grundlage der Vereinbarung vom 29. Oktober 1992 verneint hat. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung mag durchaus als sehr hoch bezeichnet werden, gleichwohl kann nicht von einem solch groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesprochen werden, daß die Vereinbarung der Vergütung als sittenwidrig bezeichnet werden müßte. Zu berücksichtigen sind bei der Bewertung nämlich die besonderen Umstände des Einzelfalles, so wie dies auch im Rahmen des Schiedsspruches geschehen ist. Die Beklagte bediente sich der Leistungen des Klägers im Rahmen ihrer Bemühungen um die Auftragserteilung für ein Objekt, das ein erhebliches wirtschaftliches Volumen betraf (USD 119.000.000,00 und 170.000.000,00 syrische Pfund). Bei einem derartigen Auftrag ist die Vereinbarung einer prozentualen Vergütung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der angestrebten Auftragserteilung nicht schon für sich allein als ein grobes Mißverhältnis anzusehen, das zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB führen müßte. Da es der Beklagten darum ging, sich die Dienste des Klägers für den von ihr angestrebten Auftrag zu sichern, ist das Verlangen einer Vergütung mit 3% des Auftragsvolumens nicht als von vornherein mißbräuchlich anzusehen. Auf der Grundlage der vom Schiedsgericht getroffenen Feststellungen sind zusätzliche Gesichtspunkte, die die Vereinbarung der Vergütung als verwerflich erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Ein ordre public-Verstoß ergibt sich letztlich auch nicht aus den von der Beklagten in I. Instanz aufgezeigten devisenrechtlichen Bedenken. Es ist aufgrund der von dem Kläger eingereichten Unterlagen zum Dekret Nr. 24 (Anl. As 10) und der Darlegungen in seinem Schriftsatz vom 14. August 1996, S. 33 ff., denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, davon auszugehen, daß das genannte Dekret Zahlungsvereinbarungen wie die im Vertrag der Parteien vom 29. Oktober 1992 nicht verbietet. Damit entfällt aber auch der Einwand der Beklagten, dieser Vertrag sei als "Devisenkontrakt" i.S. von Art. VIII Abschn. 2 (b) S.1 des IWF-Übereinkommens nicht klagbar. Eine Stellungnahme zu der Problematik, ob derartige Verstöße überhaupt im Rahmen der ordre public-Prüfung zu berücksichtigen wären, ist deshalb nicht erforderlich. Die von der Beklagten angedeutete Rüge hinsichtlich der Besetzung des Schiedsgerichts hat das Landgericht als unbeachtlich zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen. Angesichts der Tatsache, daß die Berufung der Beklagten erfolglos bleibt, die Beklagte in der Berufungsinstanz Gelegenheit gehabt hat, ihren Sachvortrag zu ergänzen und davon auch Gebrauch gemacht hat, brauchte der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob die Verfahrensrügen der Beklagten berechtigt wären. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dem Antrag der Beklagten auf Vollstreckungsschutz (§ 712 Abs. 1 ZPO) war nicht zu entsprechen, denn die von der Beklagten für ihren Antrag vorgebrachten Gründe gehen nicht über die Gefahren hinaus, die jede Partei zu befürchten hat, die sich in einem Rechtsstreit mit einem ausländischen Gegner befindet und durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung verpflichtet wird ( vgl. Krüger in MüKo zur ZPO, § 712 Rdn 3). Die Festsetzung der Beschwer erfolgt gemäß § 546 Abs. 2 ZPO. Ausgangspunkt ist dabei, ebenso wie für den Streitwert, die im Schiedsspruch ausgeurteilte Hauptsumme. Zinsen und Kosten werden in Anwendung von § 4 ZPO nicht berücksichtigt (vgl. Zöller-Herget,a.a.O., § 3 Rdn 16 Stichwort "Vollstreckbarerklärung"). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamburg | 6 SchH 03/08 | 25.06.2008 | Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens; - gerichtliche Prüfungsk | |
B E S C H L U S S: 1. Auf Antrag der Antragstellerin wird für die Antragsgegnerin unter der Schiedsvereinbarung in der Zusatzklausel 13 zur Liner Booking Note vom 14. Juli 2005 als Schiedsrichter bestellt: Herr Rechtsanwalt S. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 558.168,80. G r ü n d e: 1. Der gemäß § 1062 Abs.1 Nr.1 ZPO zulässige Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines weiteren beisitzenden Schiedsrichters sind gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO gegeben. a) Ein wirksamer Schiedsvertrag liegt vor. Die Klausel: "Es gilt deutsches Recht, Schiedsverfahrensort ist Hamburg" genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts (vgl. etwa Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 1029 Rn. 28). Aus der genannten Klausel geht eindeutig hervor, dass Streitigkeiten aus dem im Tenor genannten Frachtvertrag auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen; eine andere Auslegung der Klausel wird auch von der Antragsgegnerin nicht dargelegt. Da auch der Sitz des zu bildenden Schiedsgerichts bestimmt ist, steht der Durchführbarkeit der Schiedsvereinbarung nichts entgegen. Dass keine weitergehenden Vereinbarungen etwa über die Bildung des Schiedsgerichts getroffen worden sind, steht der Annahme eines formgerechten Schiedsvertrages nicht entgegen, da insoweit ergänzend die gesetzlichen Vorschriften der §§ 1034 ff ZPO eingreifen. b) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin sei als "Agent" nicht Partei des Fracht- und Schiedsvertrages, kann sie hiermit im Bestellungsverfahren nach § 1035 Abs.3 ZPO nicht gehört werden. Derartige materiellrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand des Ernennungsverfahrens, sie sind im Schiedsgerichtsverfahren zu klären, da es nicht dem Sinn und Zweck des Bestellungsverfahrens entspricht, durch nicht im Gesetz genannte Anforderungen Komplikationen in das Verfahren hineinzutragen (vgl. hierzu Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage, S. 212 Rdn. 800; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage § 1035 Rdn.6). c) Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin durch ihr Schreiben vom 14. Dezember 2007, zugestellt am 19. Dezember 2007, zur Schiedsrichterbestellung gemäß § 1035 Abs.3 ZPO aufgefordert. Die Antragsgegnerin hat jedoch für ihre Seite nicht innerhalb der Monatsfrist des § 1035 Abs.3 S.3 ZPO einen Schiedsrichter benannt. Ob der Wirksamkeit dieser Aufforderung entgegensteht, dass diese im Namen von "B." und nicht unter Nennung der Firmierung der Antragstellerin erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn der der Antragsgegnerin am 20. Februar 2008 zugestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt eine erneute und in jedem Fall formal wirksame Aufforderung dar (Stein/Jonas, a.a.O., § 1035 Rdn.4). Eine Schiedsrichterbenennung ist auch nicht im Verlaufe dieses Verfahrens erfolgt; die hilfsweise Benennung stellt eine solche Handlung nicht dar. d) Gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO ist deshalb für die Antragsgegnerin ein Schiedsrichter durch das Gericht zu benennen. Obgleich die Antragsgegnerin nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen Frist ihr Recht auf Schiedsrichterernennung verloren hat (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 2002, 933), ist der Senat nicht gehindert, den von der Antragsgegnerin vorsorglich benannten Rechtsanwalt S. zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zu bestellen. Gründe, die einer Bestellung entgegenstünden, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch ersichtlich. 2. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist als Widerantrag (§ 33 ZPO) zu dem Bestellungsantrag zulässig und vor Konstituierung des Schiedsgerichts gestellt. Zwischen den beiden Anträgen besteht ein prozessualer Zusammenhang. Der Widerantrag ist allerdings unbegründet. Im gerichtlichen Verfahren nach § 1032 Abs.2 ZPO hat bezüglich der geltend gemachten Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens eine Prüfung nur dahingehend zu erfolgen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (BayObLGZ 1999, 255/269). a) Hinsichtlich der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung verweist der Senat auf seiner Ausführungen zum Bestellungsantrag (s.o.1.). b) Die wirksame Schiedsvereinbarung gilt auch für die Parteien dieses Verfahrens und des zukünftigen Schiedsverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist. Ein Schiedsvertrag kann sich nämlich auf dritte Personen erstrecken. Dies gilt insbesondere auch für den Sonderrechtsnachfolger auf der Gläubigerseite wie den Abtretungsempfänger (vgl. etwa BGHZ 68, 356). Die Antragstellerin hat schriftsätzlich im Einzelnen dargelegt, dass der Vertragspartner der Antragsgegnerin, der "B.", die Poolmangerin B. GmbH sowohl durch den Poolvertrag vom 28. März 2002 als auch durch den gesonderten Beschluss vom 2. Mai 2008 (Anlage Ast 6) zur gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsvertretung des Pools - auch durch Dritte - ermächtigt hat; diese Ermächtigung umfasst auch das Recht, die damit im Zusammenhang stehenden Forderungen einzufordern. Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Poolmanagerin B. GmbH der Antragstellerin sämtliche etwaigen Ansprüche aus dem in Rede stehenden Frachtvertrag zum Zwecke der Einziehung abgetreten (Anlage Ast 4). Demgemäß hat die Antragstellerin schlüssig dargelegt, dass sie aus der wirksamen Schiedsvereinbarung im eigenen Namen Ansprüche gelten machen kann. Soweit die Antragsgegnerin die Aktivlegitimation weiterhin bestreitet, kann sie hiermit in diesem Verfahren nicht gehört werden. Das von der Antragstellerin eingeleitete Verfahren dient nämlich nicht dazu, die materiell-rechtliche Aktivlegitimation abschließend zu prüfen; die Prüfung dieser Frage bleibt – soweit jedenfalls die Aktivlegitimation schlüssig vorgetragen ist – dem Schiedsgericht vorbehalten. c) Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, aus welchen Gründen die zwischen den Parteien in Rede stehenden Streitigkeiten nicht unter die in der Zusatzklausel 13 getroffene Schiedsabrede fallen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegnerin kann sich entgegen ihrer Auffassung nicht auf § 94 ZPO berufen; insoweit hätte es nach Geltendmachung der Abtretung eines sofortigen Anerkenntnisses bedurft. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; der Wert für die Schiedsrichterbestellung wird durch den Antrag nach § 1032 Abs.2 ZPO wirtschaftlich gesehen nicht erhöht. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamburg | 6 SchH 02/09 | 19.04.2010 | ||
B E S C H L U S S: 1. Auf Antrag der Antragstellerin wird für die Antragsgegnerin unter der Schiedsvereinbarung ... vom 27.5.2008 i.V.m. Ziff. 32 der BIMCO Heavycon Contract Terms Part II als Schiedsrichter bestellt:....2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 22.333. G r ü n d e : I.Die Parteien verbindet ein Transportvertrag (...) vom 27. Mai 2008. In Klausel M des Vertrages ist die Anwendbarkeit der BIMCO Heavycon Contract Terms Part II (appendix No 1/08), Klauseln 1 bis 35 (im Folgenden: Heavycon-Bedingungen) vereinbart worden. In Ziff. 32 der Heavyon-Bedingungen ist die Rechtswahl und die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens geregelt. In Klausel T des Vertrages heißt es: "Place of jurisdiction Hamburg/Germany. Contrary to Clause 32 of the Heavycon Part II as per Appendix No 1/08 the parties herein agree to the place of jurisdiction Hamburg/Germany all purpose".Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage... Bezug genommen. Die Parteien streiten darum, ob die Antragstellerin gemäß Ziff. 35 b) der Heavycon-Bedingungen berechtigt ist, der Antragsgegnerin wegen erhöhter Bunkerpreise zusätzliche Kosten in Höhe von € 67.000,- in Rechnung zu stellen. Zahlungen der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Rechnung bzw. Mahnungen der Antragstellerin sind nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 20.7.2009 bestellte die Antragstellerin Herrn Rechtsanwalt … zum Schiedsrichter und teilte dies der Antragsgegnerin mit. Im selben Schreiben forderte sie die Antragsgegnerin auf, ihrerseits bis zum 3. August 2009 einen Schiedsrichter zu bestellen (...). Die Antragsgegnerin kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Antragstellerin beantragt,für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegnerin sind der Antrag sowie eine Verfügung des Senats, binnen einen Monats zum Antrag Stellung zu nehmen, in übersetzter Form per Einschreiben mit Rückschein am 25. 1. 2010 zugestellt worden.Die Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben. II.Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß §§ 1035, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Deutsches Recht (genauer: Buch 10 der ZPO) ist gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO anwendbar, weil die Parteien in Klausel T des Vertrages als "place of jurisdiction" Hamburg vereinbart haben. Aus der Vereinbarung ergibt sich gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch die örtliche Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Die Voraussetzungen für eine Schiedsrichterbestellung durch das Gericht gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO liegen vor. Die Parteien haben einen wirksamen Schiedsvertrag geschlossen. In Klausel M des Vertrages werden die BIMCO Heavycon Contract Terms Part II für anwendbar erklärt. In Ziff. 32 der Heavycon-Bedingungen "Law and Arbitration" sind zwar verschiedene Alternativen vorgesehen. Alle Alternativen sehen aber ein Schiedsgerichtsverfahren vor (wenn auch etwas unterschiedlicher Ausprägung). In allen 3 Alternativen (32.1, 32.2 und 32.3) heißt es: "… any dispute" (Ziff. 32.1) bzw. "all disputes" (Ziff. 32.2) bzw. "any disputes“ (Ziff. 32.3) "arising out of this Contract or any Bill of Lading issued thereunder shall be referred to arbitration" (Ziff. 32.1 und 32.3) bzw. "shall be arbitrated" (Ziff. 32.2). Die verschiedenen Alternativen unterscheiden sich nur hinsichtlich des Ortes, der Zusammensetzung und des Verfahrens des Schiedsgerichts. Die Antragstellerin hat unbestritten vorgetragen, dass - anders als in den Heavycon-Bedingungen vorgesehen - Box 27 nicht ausgefüllt und damit keine der Alternativen ausdrücklich gewählt ist. Es heißt allerdings in Ziff. 32.4 der Heavycon-Bedingungen, dass in diesem Fall die Alternative 32.1 gelten soll ("If Box 27 ist not filled in, sub-clause 32.1 of this Clause shall apply"). Von der Regelung in Ziff. 32 der Heavycon-Bedingungen ist allerdings in Klausel T des Transportvertrages abgewichen worden. Dort heißt es "Contrary to Clause 32 of the Heavycon Part II as per Appendix No 1/08 the parties herein agree to the place of jurisdiction Hamburg/ Germany all purpose". Der Senat geht davon aus, dass mit dieser Formulierung nicht Ziff. 32 der Heavycon-Bedingungen insgesamt aufgehoben werden sollte, sondern dass nur geregelt werden sollte, dass das Schiedsverfahren in Hamburg durchgeführt werden sollte. Der BGH hat durch Urteil vom 25.1.2007 (VII ZR 105/06) entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners, nach der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über seine Wirksamkeit das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht ist, nicht dahin auszulegen ist, dass ausschließlich das staatliche Gericht zuständig ist und die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in nachrangig geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspartners ausgeschlossen ist (Leitsatz zitiert nach juris). Der BGH hat ausgeführt, dass die Vereinbarung eines Gerichtsstands die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht ausschließt (a.a.O., Tz. 20). Der BGH hat allerdings darauf hingewiesen (a.a.O., Tz. 19), dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach dem Sitz des Lieferers sich nicht auf den Fall beziehen kann, dass ein Schiedsgericht vereinbart ist, weil es keine allgemein für den Sitz des Lieferers zuständigen Schiedsgerichte gebe. Im vorliegenden Fall ist der deutsche Rechtsbegriff "Gerichtsstand" aber gar nicht verwandt worden. Vielmehr ist der englische Begriff "place of jurisdiction" verwandt worden, der zwar auch Gerichtsstand bedeuten, aber auch eine umfassendere Bedeutung haben kann (so gibt es auch den Ausdruck "arbitral jurisdiction"). Klausel T des Transportvertrages ist daher so auszulegen, dass eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne von § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen werden sollte. Ziff. 32.3 der Heavycon-Bedingungen sieht gerade vor, dass auch ein anderer Ort eines Schiedsverfahrens als London (Ziff. 32.1) oder New York (Ziff. 32.2) bestimmt werden kann. In den Heavycon-Bedinungen ist zwar vorgesehen, dass diese Wahl durch entsprechende Bestimmung in "Box 27" erfolgen soll, was hier nicht geschehen ist. Die Wahl ist vielmehr in Klausel T des Transportvertrages erfolgt. Das macht sachlich aber keinen Unterschied. Der Senat hat dies bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden (6 Sch 2/09, Beschluss vom 15.6.2009, veröffentlicht in juris). In dem Fall, der der zitierten Entscheidung vom 15.6.2009 zugrunde lag, war zwar noch eine zusätzliche Regelung enthalten, nämlich "The language of the arbitration shall be English", während es im vorliegenden Fall eine solche Regelung (die nur bei Vereinbarung eines Schiedsverfahrens Sinn macht) nicht gibt. Auch ohne diesen zusätzlichen Gesichtspunkt legt der Senat die Klausel T des Transportvertrages in Verbindung mit Ziff. 32 der Heavycon-Bedingungen aus den genannten Gründen aber so aus, dass ein Schiedsvertrag geschlossen ist. Die Ernennung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin ist erforderlich. Ziff. 32.4 der Heavycon-Bedingungen sieht zwar vor, dass dann, wenn Box 27 nicht ausgefüllt ist (wie hier), Ziff. 32.1 der Heavycon-Bedingungen gilt. Dort ist vorgesehen, dass es bei der Ernennung eines Schiedsrichters (seitens einer Partei) bleibt, wenn die andere Partei nicht binnen 14 Tagen einen weiteren Schiedsrichter benennt. Der Senat hält Ziff. 32.4 der Heavycon-Bedingungen aber nicht für einschlägig. Die Parteien haben zwar Box 27 nicht ausgefüllt. Sie haben aber - wie ausgeführt - in Klausel T die örtliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart, also materiell eine Regelung gefunden, wie sie in Ziff. 32.3 der Heavycon-Bedingungen vorgesehen ist. Da als Ort des Schiedsverfahrens Hamburg bestimmt ist, gilt das dortige Verfahrensrecht ("subject to the law and procedures applicable there"). Mangels anderer Bestimmung muss das Schiedsgericht aus 3 Personen bestehen (§ 1034 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO müssen beide Parteien je einen Schiedsrichter bestellen. Da die Antragsgegnerin dies nicht innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch die Antragstellerin (Anlage A 3) gemacht hat, ist gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Bestellung durch das Gericht vorzunehmen. Der vom Gericht bestellte Schiedsrichter hat sich nach telefonischer Anfrage zur Übernahme des Amtes bereit erklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Als Streitwert hat der Senat 1/3 der streitigen Kosten (67.000 EUR) angenommen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamburg | 6 SchH 01/08 | 25.06.2008 | Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens; - gerichtliche Prüfungsk | |
B E S C H L U S S: 1. Auf Antrag der Antragstellerin wird für die Antragsgegnerin unter der Schiedsvereinbarung in der Zusatzklausel 13 zur Liner Booking Note vom 14. Juli 2005 als Schiedsrichter bestellt: Herr Rechtsanwalt W. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 260.443,20. G r ü n d e: 1. Der gemäß § 1062 Abs.1 Nr.1 ZPO zulässige Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines weiteren beisitzenden Schiedsrichters sind gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO gegeben. a) Ein wirksamer Schiedsvertrag liegt vor. Die Klausel: "Es gilt deutsches Recht, Schiedsverfahrensort ist Hamburg" genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts (vgl. etwa Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 1029 Rn. 28). Aus der genannten Klausel geht eindeutig hervor, dass Streitigkeiten aus dem im Tenor genannten Frachtvertrag auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen; eine andere Auslegung der Klausel wird auch von der Antragsgegnerin nicht dargelegt. Da auch der Sitz des zu bildenden Schiedsgerichts bestimmt ist, steht der Durchführbarkeit der Schiedsvereinbarung nichts entgegen. Dass keine weitergehenden Vereinbarungen etwa über die Bildung des Schiedsgerichts getroffen worden sind, steht der Annahme eines formgerechten Schiedsvertrages nicht entgegen, da insoweit ergänzend die gesetzlichen Vorschriften der §§ 1034 ff ZPO eingreifen. b) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin sei als "Agent" nicht Partei des Fracht- und Schiedsvertrages, kann sie hiermit im Bestellungsverfahren nach § 1035 Abs.3 ZPO nicht gehört werden. Derartige materiellrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand des Ernennungsverfahrens, sie sind im Schiedsgerichtsverfahren zu klären, da es nicht dem Sinn und Zweck des Bestellungsverfahrens entspricht, durch nicht im Gesetz genannte Anforderungen Komplikationen in das Verfahren hineinzutragen (vgl. hierzu Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage, S. 212 Rdn. 800; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage § 1035 Rdn.6). c) Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin durch ihr Schreiben vom 14. Dezember 2007, zugestellt am 19. Dezember 2007, zur Schiedsrichterbestellung gemäß § 1035 Abs.3 ZPO aufgefordert. Die Antragsgegnerin hat jedoch für ihre Seite nicht innerhalb der Monatsfrist des § 1035 Abs.3 S.3 ZPO einen Schiedsrichter benannt. Ob der Wirksamkeit dieser Aufforderung entgegensteht, dass diese im Namen von "B." und nicht unter Nennung der Firmierung der Antragstellerin erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn der der Antragsgegnerin am 26. März 2008 zugestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt eine erneute und in jedem Fall formal wirksame Aufforderung dar (Stein/Jonas, a.a.O., § 1035 Rdn.4). Eine Schiedsrichterbenennung ist auch nicht im Verlaufe dieses Verfahrens erfolgt; die hilfsweise Benennung stellt eine solche Handlung nicht dar. d) Gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO ist deshalb für die Antragsgegnerin ein Schiedsrichter durch das Gericht zu benennen. Obgleich die Antragsgegnerin nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen Frist ihr Recht auf Schiedsrichterernennung verloren hat (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 2002, 933), ist der Senat nicht gehindert, den von der Antragsgegnerin vorsorglich benannten Rechtsanwalt W. zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zu bestellen. Gründe, die einer Bestellung entgegenstünden, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch ersichtlich. 2.) Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist als Widerantrag (§ 33 ZPO) zu dem Bestellungsantrag zulässig und vor Konstituierung des Schiedsgerichts gestellt. Zwischen den beiden Anträgen besteht ein prozessualer Zusammenhang. Der Widerantrag ist allerdings unbegründet. Im gerichtlichen Verfahren nach § 1032 Abs.2 ZPO hat bezüglich der geltend gemachten Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens eine Prüfung nur dahingehend zu erfolgen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (BayObLGZ 1999, 255/269). a) Hinsichtlich der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung verweist der Senat auf seine Ausführungen zum Bestellungsantrag (s.o.1.). b) Die wirksame Schiedsvereinbarung gilt auch für die Parteien dieses Verfahrens und des zukünftigen Schiedsverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist. Ein Schiedsvertrag kann sich nämlich auf dritte Personen erstrecken. Dies gilt insbesondere auch für den Sonderrechtsnachfolger auf der Gläubigerseite wie den Abtretungsempfänger (vgl. etwa BGHZ 68, 356). Die Antragstellerin hat schriftsätzlich im Einzelnen dargelegt, dass der Vertragspartner der Antragsgegnerin, der "B.", die Poolmangerin B. GmbH sowohl durch den Poolvertrag vom 28. März 2002 als auch durch den gesonderten Beschluss vom 2. Mai 2008 zur gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsvertretung des Pools - auch durch Dritte - ermächtigt hat; diese Ermächtigung umfasst auch das Recht, die damit im Zusammenhang stehenden Forderungen einzufordern. Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Poolmanagerin B. GmbH der Antragstellerin sämtliche etwaigen Ansprüche aus dem in Rede stehenden Frachtvertrag zum Zwecke der Einziehung abgetreten. Demgemäß hat die Antragstellerin schlüssig dargelegt, dass sie aus der wirksamen Schiedsvereinbarung im eigenen Namen Ansprüche gelten machen kann. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, sie habe der Anzeige der Abtretung gemäß § 410 BGB widersprochen, steht dies der Aktivlegitimation der Antragsgegnerin nicht entgegen, da insoweit allenfalls ein in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigendes Leistungsverweigerungsrecht bestehen könnte. Ebenfalls nicht gehört werden kann die Antragsgegnerin damit, dass sie das Vorliegen einer wirksamen Ermächtigung der Poolmanagerin zur Einziehung von Forderung des "B." (mit Nichtwissen) bestreitet. Das von der Antragstellerin eingeleitete Verfahren dient nämlich nicht dazu, die materiell-rechtliche Aktivlegitimation abschließend zu prüfen; die Prüfung dieser Frage bleibt – soweit jedenfalls die Aktivlegitimation schlüssig vorgetragen ist – dem Schiedsgericht vorbehalten. Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, aus welchen Gründen die zwischen den Parteien in Rede stehenden Streitigkeiten nicht unter die in der Zusatzklausel 13 getroffene Schiedsabrede fallen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; der Wert für die Schiedsrichterbestellung wird durch den Antrag nach § 1032 Abs.2 ZPO wirtschaftlich gesehen nicht erhöht. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamburg | 6 Sch 4/12 | 06.06.2012 | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs | |
B E S C H L U S S Tenor Der am 10. Februar 2012 erlassene Kostenschiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus der Schiedsrichterin … als Vorsitzender und den Schiedsrichtern …, dessen Tenor zu 1) wie folgt lautet: „Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 76.303,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2011 zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Schiedsklägerin wird zurückgewiesen." wird für vollstreckbar erklärt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs über die Kosten eines inländischen Schiedsverfahrens. Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.10.2004 erwarb die Antragstellerin von dem Antragsgegner dessen Geschäftsanteile an der... Gruppe (Anl. K 1). In § 11 („Steuerfreistellung") des Kaufvertrages verpflichtete sich der Antragsgegner, die Antragstellerin von im Umfang näher bezeichneten Steuerverbindlichkeiten freizuhalten (§ 11.2), darüber hinaus garantierte er im Wege eines unselbständigen Garantieversprechens für bestimmte Tatbestände (§11.3). Unter Berufung auf diese Vertragsbestimmungen nahm die Antragstellerin (Schiedsklägerin) den Antragsgegner (Schiedsbeklagten) vor dem gem. § 18.9 des Kaufvertrages nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) konstituierten Schiedsgericht mit Sitz in Hamburg auf Erstattung von Steuern in Höhe von € 2.021.069,56 nebst Zinsen in Anspruch. Mit Schiedsspruch vom 26.04.2011 (…) verurteilte das Schiedsgericht den Antragsgegner, an die Antragstellerin € 1.878,687,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen (Anl. K 2). Die weitergehende Schiedsklage wurde abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hatte die Antragstellerin 1/10 und der Antragsgegner 9/10 zu tragen. Der Senat erklärte den Schiedsspruch mit Beschluss 16.09.2011, Az. 6 Sch 8/11, für vollstreckbar. Unter dem 08.12.2011 beantragte die Antragstellerin beim Schiedsgericht, die Kosten des Schiedsverfahrens festzusetzen und die Verzinsung der vom Antragsgegner zu zahlenden festgesetzten Kosten mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Eingang des Antrags auszusprechen (Anl. AG 1). Die ihr entstandenen Kosten bezifferte die Antragstellerin mit € 358.929,20. Davon machte sie € 328.036,28 (= 9/10) gegenüber dem Antragsgegner geltend. Mit einem Kostenschiedsspruch vom 10.02.2012 hat das Schiedsgericht den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin € 76.303,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2011 zu zahlen (Anl. K 3). Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin hat es zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren (…) zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus der Schiedsrichterin … als Vorsitzender und den Schiedsrichtern … ergangenen und den Parteien übersandten und zugestellten Kostenschiedsspruch, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von € 76.303,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2012 an die Antragstellerin verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären, den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs unter Aufhebung des Kostenschiedsspruchs zurückzuweisen. Der Antragsgegner meint, der Kostenschiedsspruch leide an derart gravierenden Fehlern, dass seine Vollstreckung im Sinne der §§ 1059, 1060 ZPO inakzeptabel sei. Die vom Schiedsgericht mit insgesamt €4.114,74 zugesprochenen Reisekosten seien unverhältnismäßig hoch. Das Schiedsgericht habe die Anreise zu den mündlichen Terminen am … und am … mit nicht weniger als drei Rechtsanwälten von diversen Flughäfen in Deutschland ebenso anerkannt wie die Übernachtungskosten in erstklassigen und dementsprechend kostspieligen Hotels. Damit habe das Schiedsgericht gegen den das deutsche Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem Maße verstoßen, das nicht nur gegen einfach gesetzliche Verfahrensvorschriften des deutschen Zivilverfahrensrechts verstoße, sondern das wegen seiner eklatanten Unverhältnismäßigkeit auch im Rahmen dieses Aufhebungsverfahrens als inakzeptabel zu qualifizieren sei. Denn sowohl nach den Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts, konkretisiert in RVG-VV Nr. 7003 bis 7006, als auch nach § 35.1 DIS-SchiedsO seien nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Der Kostenschiedsspruch sei auch deshalb aufzuheben, weil das Schiedsgericht der Antragstellerin ohne Rechtsgrundlage eine Verzinsung des ihr angeblich zustehenden Kostenerstattungsspruchs zugebilligt habe. Die analoge Heranziehung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO durch das Schiedsgericht sei wegen der Unterschiede zwischen dem staatlichen Verfahren und dem privaten Schiedsverfahren unzulässig. Auch § 35 DIS-SchiedsO, der eine abschließende Regelung zur Kostenentscheidung enthalte, sehe keine § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechende Regelung vor. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt im Bezirk des erkennenden Gerichtes. Der Antragsteller hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Auch Kostenentscheidungen sind als Schiedssprüche von den staatlichen Gerichten im Aufhebungs- und im Vollstreckungserklärungsverfahren gem. §§ 1059 ff ZPO überprüfbar, aber eben auch nur in den durch diese Bestimmungen gezogenen Grenzen. Der Prüfungsumfang ist dementsprechend auch bei Kostenschiedssprüchen durch das Verbot der „revision au fond" beschränkt. Im Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren geht es dem Staat nicht um die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs. Die sachliche Unrichtigkeit ist ebenso wie bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Urteile kein Aufhebungsgrund (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1059 Rn. 74). Da Verfahrensfehler nicht gerügt werden, kommt hier nur eine Prüfung im Hinblick auf einen Verstoß gegen den ordre public gem. § 1059 Abs. 2, Nr. 2 b ZPO in Betracht (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 1917). Die vom Antragsgegner erhobenen Einwände im Hinblick auf die Reisekosten und die Verzinsung der Erstattungsansprüche rechtfertigen aber nicht die Befürchtung, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Es kann dahinstehen, ob die Anerkennung der Reisekosten für die zwei Verhandlungstermine in Hamburg in Höhe von € 4.114,74 für zwei bzw. drei Rechtsanwälte und deren Unterbringung in erstklassigen Hotels im Einzelnen einer Überprüfung nach den gesetzlichen Regelungen in RVG-W Nr. 7003 bis 7006 standhalten würde. Für das Schiedsgericht waren es jedenfalls ausdrücklich Kosten, die gem. § 35.1 DIS-SchO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. auch § 1057 Abs. 1 S. 1 ZPO). Selbst wenn man dieser Wertung nicht folgen wollte, würde eine Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht gegen den ordre public verstoßen. Denn die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt danach einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH NJW 2009, 1215 Tz. 5; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 47, 56 f). Diese Anforderungen erfüllen die Reisekostenregelungen in RVG-W Nr. 7003 bis 7006 ersichtlich nicht, zumal Nr. 7004 und Nr. 7006 durch die Verwendung des Begriffs „angemessen" eine Anpassung an die Umstände des Einzelfalls ermöglichen. Die zugesprochenen Zinsen stehen einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wegen eines Verstoßes gegen den ordre public gleichfalls nicht entgegen. Das Schiedsgericht hat den Zinsanspruch auf den Kostenerstattungsanspruch mit einer analogen Anwendung von § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO begründet. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich Stimmen in der Literatur gegen eine Übertragung dieser Bestimmung aus dem staatlichen Zivilprozess auf die Kostenerstattung im Schiedsverfahren wenden (vgl. Lachmann, a.a.O., Rn. 1906; Risse/Altenkirch, SchiedsVZ 2012, 5, 14). Lachmann stützt seine Bedenken allerdings darauf, dass die Verzinsungspflicht in der staatlichen Gerichtsbarkeit ab Anbringung des Kostenfestsetzungsgesuchs angemessen sei, weil der Kostenfestsetzungsantrag erst nach Erlass des Urteils gestellt werden könne. Dagegen würden die Kosten im Schiedsverfahren schon vor Erlass der Hauptsacheentscheidung „mitgeteilt". Diese Problematik besteht hier aber nicht, weil die Antragstellerin den Antrag auf Kostenfestsetzung erst nach Erlass des Hauptsacheschiedsspruchs vom 26.04.2011 gestellt und auch die Verzinsung erst ab dem Eingang ihres Festsetzungsantrags vom 08.12.2011 beantragt hat (Anl. AG 1). Unabhängig davon wird die analoge Anwendung von § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, auch unter Geltung der DIS-SchO, ausdrücklich befürwortet (Gerstenmaier, SchiedsVZ 2012, 1, 3). Als Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung werden zudem vertreten § 291 BGB (Gerstenmaier, SchiedsVZ 2012, 1, 3) und § 1057 ZPO (Risse/Altenkirch, SchiedsVZ 2012, 5, 14). Vor diesem Hintergrund hat das Schiedsgericht mit ihrer Entscheidung für eine Verzinsung kein Ergebnis herbeigeführt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist oder das zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (vgl. BGH NJW 2009, 1215 Tz. 5). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamburg | 6 Sch 4/12 | 06.06.2012 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Rechtsschutzbedürfnis, Oberschiedsgericht | |
Beschluss I. Der Antrag der Antragsgegnerin, den Schiedsspruch des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vom 22.Mai 2012 (Az.: V 67/2011) gemäß § 1059 Abs.2 ZPO aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Der am 22.Mai 2012 erlassene Schiedsspruch (Az.: V 67/2011) des aufgrund der Schiedsgerichtsordnung des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vorschriftsmäßig berufenen und zusammengesetzten Schiedsgerichts, bestehend aus den Herren I , ernannt von der Klägerin, J als Zwangsschiedsrichter und K als Obmann, dessen Tenor wie folgt lautet: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 382.729,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2011 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15.096,00, die von der Klägerin verauslagt wurden, sind ihr von der Beklagten zu erstatten.“ wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vom 22.Mai 2012, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin € 382.729,67 zzgl. Zinsen zu zahlen und ihr die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15.096,00 zu erstatten. Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruches. Die Antragstellerin hat in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse von der Antragsgegnerin die Rückzahlung eines als Vorschuss geleisteten Kaufpreises in Höhe von € 382.729,67 verlangt. Die Antragstellerin ist ein österreichisches Unternehmen, das biologisch erzeugte landwirtschaftliche Produkte produziert und vermarktet. Die Antragsgegnerin ist eine Produzentin und Händlerin von Bio-Getreide mit Geschäftssitz in Italien. Am 9.Mai 2011 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung von insgesamt 3.000 MT Bio-Futter-Gerste (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk1). Als Bestimmungsort der per Schiff zu liefernden Futter-Gerste vereinbarten die Vertragsparteien den Alberneer Hafen in Wien. Gemäß dem Vertrag sollte die Lieferung dort spätestens am 10.August 2011 erfolgen. Dem Vertrag wurden die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (Einheitsbedingungen) mit Verkäufers Schiedsgericht wie folgt zugrunde gelegt: „Contract: All other terms, conditions, rules, sampling rules not in contradiction with the above, contained in the current contract Unified Contract Terms for the German Cereal Trade, newest edition, (of which the parties to this contract admit to have knowledge and notice) apply to this contract; Arbitration of seller's;”. Die Antragsgegnerin lieferte bis zum 10.August 2011 nicht, die Antragstellerin leistete dennoch eine Anzahlung in Höhe von € 382.729,67. Nachdem der Antragstellerin von dem mit dem Transport der Gerste beauftragten Unternehmen mitgeteilt worden war, dass zwei der drei mit der Bio-Futter-Gerste beladenen Schiffe voraussichtlich am 14. bzw. 15.Oktober 2011 in Wien eintreffen sollten, fragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin an, ob es möglich sei, diese Ware in Krems abzuladen (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 5). Über die Bedingungen hierfür verhandelten die Parteien fortan per E-Mail (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 6,7). Schließlich bot die Antragstellerin mit E-Mail vom 31.Oktober 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 8) an, die weiterhin ausstehenden Lieferungen wie folgt abzuwickeln: “Unload of 350-400 Tons on Wednesday after customs clear and SGS in Vienna 140.000 € (we will do the payment if the vessels located in Krems or on the way to Krems and send you the payment confirmation per PDF per mail) 200.000 € + 15.000 € (7,5 €/ton) –After SGS-Report and Lab-Report This solution also includes, that the 3.vessel and also the arbitral court (Borsa merci Bologna) is canceled and the “organic Barley contract 101006” is finished. (…)” Die Antragsgegnerin antwortete hierauf mit E-Mail vom selben Tage: „Ok for the conditions as agreed.“ Die Antragsgegnerin lieferte in der Folgezeit trotz Nachfristsetzung weiterhin nicht. Mit Schreiben vom 10.November 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 11) wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin nochmals auf die gesetzte Nachfrist hin und informierte sie darüber, dass entgegen der von dieser in einem Telegramm vom Vortag geäußerten Auffassung entsprechend § 1 Einheitsbedingungen nur ein Schiedsgericht bei einer deutschen Produktenbörse als kontraktgemäßes Schiedsgericht und nicht das Schiedsgericht der Börse von Bologna gewählt werden könne. Nach fruchtlosem Fristablauf trat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.November 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 12) vom Vertrag zurück, forderte u.a. die geleistete Anzahlung zurück und forderte die Antragsgegnerin auf, bis zum 18.November 2011 ein kontraktgemäßes Schiedsgericht zu benennen. Nachdem die Antragsgegnerin innerhalb dieser Frist kein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse eingerichtetes Schiedsgericht benannt hatte, ließ die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.November 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 13) das Schiedsgericht beim Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse als zuständiges Schiedsgericht wählen und erhob unter dem 1.Dezember 2011 Schiedsklage (Anlage K 2). Die Antragsgegnerin leitete in Italien ein Schiedsverfahren vor der Getreidebörse in Bologna ein. Diese teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.Februar 2012 (17/12 Bl.51) mit, dass die angefragte Ernennung eines Schiedsrichters von Amts wegen nicht durchgeführt werden könne, weil die Vertragsparteien, die nicht Mitglieder von AGER oder Besucher der Güterbörse von Bologna sind, keine Schiedsklausel vereinbart oder einen Vertrag unterzeichnet haben, der auf die Bedingungen von AGER und/oder die vorliegende Verordnung Bezug nimmt. Mit Schiedsspruch vom 22.Mai 2012 hat das Schiedsgericht beim Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse wie im Tenor dieses Beschlusses aufgeführt entschieden. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit mit der Begründung bejaht, maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit sei § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel. Mit der Vereinbarung "Arbitration of seller's" hätten die Parteien festgelegt, dass -wie auch in allen übrigen Fällen gemäß § 1 Abs.3.c) der Einheitsbedingungen- das Wahlrecht der Bestimmung des Schiedsgerichts dem Verkäufer, also der Schiedsbeklagten zustehen sollte. Diese habe mit dem Beharren auf der Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Bologna ihr Wahlrecht jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt mit der Folge, dass die Klägerin zu Recht mit Schreiben vom 21.11.2011 ihrerseits das Bestimmungsrecht des Schiedsgerichts gegenüber der Beklagten ausgeübt habe. Die Klage sei auch begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Kaufpreise aus § 19 Abs.1 a) der Einheitsbedingungen i.V.m. § 346 BGB habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 22.Mai 2012 verwiesen. Die Antragstellerin verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Sie ist der Auffassung, der Aufhebungsantrag sei aus zwei Gründen unzulässig: Zum einen bestehe für den vorliegenden Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin ihre Aufhebungsgründe in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend machen könne, zum anderen sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin keine Berufung zum Oberschiedsgericht eingelegt habe. Die Antragstellerin trägt zudem vor, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin existiere durchaus eine gültige Schiedsvereinbarung, insbesondere sei die Schiedsklausel nicht durch die Formulierung "arbitration of seller's" aufgehoben worden, diese halte sich vielmehr im System des § 1 Einheitsbedingungen und bestätige dessen Anwendung. Keineswegs sei mit dieser Formulierung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Warenbörse in Bologna bestimmt worden. Etwas anderes folge auch nicht aus der E-Mail-Korrespondenz vom 31.Oktober 2011. Die dortige Formulierung "this solution also includes, that (...) the arbitral court (Borsa merci Bologna) is canceled (...)" sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Antragstellerin bereits vorgerichtlich behauptet habe, das Schiedsgericht an der Warenbörse Bologna sei zuständig. Auch die dem Vertrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei mit dieser Formulierung nicht aufgehoben worden. Die Parteien seien sich vielmehr darüber einig gewesen, dass über Rechtsstreitigkeiten das Schiedsgericht zu entscheiden habe. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Antragstellerin und Schiedsklägerin EUR 382.729,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpukten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.November 2011 und die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 15.096,00 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären und den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des "Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V." vom 22.Mai 2012 zum Aktenzeichen V 67/2011 aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Klausel „contract“ im Kaufvertrag enthalte an ihrem Ende hinsichtlich der in den Einheitsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel einen klaren Ausschluss der Schiedsklausel der Einheitsbedingungen. Dieses folge aus dem Zusatz der Klausel: „Arbitration of seller's“, die beide Parteien übereinstimmend dahin verstanden hätten, dass für eine Streitigkeit nicht „ein bei einer deutschen Getreide- und Produktbörse eingerichtetes Schiedsgericht“, sondern das Schiedsgericht der Warenbörse Bologna zuständig sein sollte. Dieses ergebe sich nicht nur aus der Schiedsklage (S.4 unter Ziffer VII), sondern auch aus der E-Mail-Korrespondenz vom 31.Oktober 2011 (Anlage SK 9). Der dort vereinbarten Streichung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Warenbörse Bologna mangele es an der von § 1031 Abs.3 ZPO geforderten klaren Bezugnahme auf § 1 der Einheitsbedingungen, weshalb es an der notwendigen Schriftform fehle, was wiederum zur Folge habe, dass zwischen den Parteien überhaupt keine Schiedsvereinbarung mehr bestanden habe und dass daher die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte eröffnet worden sei. Da das von ihr -der Antragsgegnerin- angenommene Angebot der Antragstellerin vom 31.10.2011 zudem beinhaltete, den "organic Barley contract 101006" als beendet zu betrachten, habe auch aus diesem Grund die Anwendung der Einheitsbedingungen geendet. Die Antragsgegnerin, der die verfahrenseinleitenden Schriftstücke in deutscher Sprache übersandt wurden, macht ferner geltend, zu einer gehörigen Inkenntnissetzung hätte gehört, ihr die das Verfahren einleitenden Schriftstücke nicht nur in der Sprache des Schiedsgerichts, sondern auch in ihrer Heimatsprache zuzustellen. Außerdem hätte das Gericht sie in einer ihr verständlichen Sprache auf die Folgen einer unterbliebenen Einlassung auf die Klage und auf die Folgen eines Nichterscheinens im Termin aufmerksam machen müssen. Die Antragstellerin sieht außerdem eine Ungleichbhandlung darin, dass das Schiedsgericht ihr in italienischer Sprache verfasstes Schreiben vom 23.Dezember 2011 (6 Sch 17/11, Anlage K 3) nicht beachtet habe, während die englischsprachigen Anlagen der Schiedsklage Berücksichtigung gefunden hätten. Vor diesem Hintergrund hätte ihrer Auffassung nach das Schiedsgericht zumindest die Anlage K 3 ins Deutsche übersetzen lassen müssen. Wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel würde schließlich auch ein Verstoß gegen den ordre public vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Antrag der Antragstellerin ging am 13.08.2012 bei Gericht ein und erhielt das Az. 6 Sch 14/12. Nach zwischenzeitlicher Übersetzung wurde er der Antragsgegnerin am 9.Oktober 2012 zugestellt (Bl.20 d.A.14/12). Am 13.09.2012 ging der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruches ein, der das Aktenzeichen 6 Sch 17/12 erhielt. Der Antragsgegnerin ist mit Verfügung vom 20.August 2012, die der Antragsgegnerin am 9.Oktober 2013 zugestellt worden ist, Gelegenheit gegeben worden, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. In der Sache 6 Sch 17/12 ist der Antragstellerin (dortige Antragsgegnerin) mit Verfügung vom 27.09.2012, die der Antragstellerin am 1.Oktober 2012 zugestellt wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben worden. Auch die Antragstellerin hat von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 21.Februar 2013 wurden die Verfahren 6 Sch 14/12 und 6 Sch 17/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, wobei 6 Sch 14/12 führt und deren Parteirollen -„Ba GmbH“ ist die Antragstellerin, die „Da SPA“ ist die Antragsgegnerin- für das verbundene Verfahren maßgeblich sind. II. 1.) Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zwar zulässig (a.), aber unbegründet (b.). a.) Dem Aufhebungsantrag fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil zum Zeitpunkt seines Einganges dem Gericht bereits der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin vorlag. Denn dieser war zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellung bei der Antragsgegnerin noch nicht rechtshängig. Der Auffassung der Antragstellerin, das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO finde nur gegen Endentscheidungen der Schiedsgerichte statt und nicht gegen beim Oberschiedsgericht anfechtbare erstinstanzliche Schiedssprüche, die sie auf Zöller/Geimer, ZPO, 29.Aufl., § 1059 Rz 12, stützt, folgt der Senat nicht. Denn die dortige Äußerung ist zur Überzeugung des Senats dahin zu verstehen, dass die Schiedssprüche nicht mehr beim Oberschiedsgericht anfechtbar sein dürfen. Dieses folgt aus dem dortigen Verweis auf § 1042 Rz 46, wo es heißt:“Nur der das schiedsrichterliche Verfahren endgültig abschließende und in ihm nicht mehr abänderbare Spruch ist Schiedsspruch iSd §§ 1051 ff“. Diese Voraussetzung liegt vor. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufhebungsantrages war der Schiedsspruch endgültig (vgl. Anlage AG 1, 6 Sch 17/12). Im Übrigen ist auch der Argumentation der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass gerade in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht wird, der Antragsteller nicht auf eine Erschöpfung des Instanzenweges im Schiedsverfahren verwiesen werden könne. b.) Es liegt weder ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO (a.a.) noch ein solcher gemäß § 1059 Abs.2 Nr.2 ZPO (b.b.) vor. a.a.) a.a.a.) Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer gültigen Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs.2 Nr.1a ZPO) berufen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus dem Zusatz der Klausel "contract": „Arbitration of seller's“ folge, dass für eine Streitigkeit nicht „ein bei einer deutschen Getreide- und Produktbörse eingerichtetes Schiedsgericht“, sondern das Schiedsgericht der Warenbörse Bologna zuständig sein sollte, findet in dem Wortlaut der Klausel keine Stütze. Abgesehen davon, dass es nahe gelegen hätte, dort „Borsa merci Bologna“ statt „Arbitration of seller's“ anzugeben, wenn die Warenbörse Bologna als zuständig vereinbart gewesen sein sollte, passt die Regelung „Arbitration of seller's“ durchaus zu der Regelung in § 1 Nr. 1 der „Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel“, die zwischen den Parteien vereinbart wurden und nach der alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften entstehen, durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse eingerichtetes Schiedsgericht entschieden werden. Denn in § 1 Ziffer 3 ist der Fall geregelt, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts getroffen wurde. In diesem Fall bestimmt sich das zuständige Schiedsgericht in erster Linie danach, ob beide Vertragsparteien derselben Getreide- und Produktenbörse angehören (§ 1 Nr.3 a.) und, wenn dieses nicht der Fall ist, in zweiter Linie durch ein vom Verkäufer auszuübendes Wahlrecht (§ 1 Nr.3 b und c). Die Parteien hätten mithin nicht unbedingt „Arbitration of seller's“ vereinbaren müssen, weil sich dieses bereits aus der Vereinbarung der Einheitsbedingungen ergibt. Klarstellend aufzunehmen, welche der möglichen Alternativen vorliegt, ergibt jedoch einen Sinn. Angesichts der Tatsache, dass die „Einheitsbedingungen“ vereinbart wurden, die für Streitigkeiten „ein bei einer deutschen Getreide- und Produktbörse eingerichtetes Schiedsgericht“ vorsehen und des Umstandes, dass die Formulierung „arbitration of seller's“ in das System von § 1 der Einheitsbedingungen passt, obliegt der Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, es sei die Zuständigkeit der Warenbörse Bologna vereinbart worden. Substantiierter unter Beweis gestellter Vortrag fehlt. Für die Behauptung der Antragsgegnerin spricht auch nicht der Vorschlag der Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 31.10.2011, nach der auch „the arbitral court (Borsa merci Bologna) is canceled(..)”. Denn hierzu hat die Antragstellerin plausibel vorgetragen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der laufenden Auseinandersetzungen behauptet habe, das Schiedsgericht an der Warenbörse Bologna sei zuständig. Ihre Formulierung in der E-Mail vom 31.10.2011 sei daher nur so gemeint gewesen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der angestrebten Einigung von der kontraktwidrigen Behauptung abrücken sollte, für eventuelle Streitigkeiten sei das Schiedsgericht der Warenbörse Bologna zuständig. Das bloße Bestreiten dieses Vortrags durch die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin ist unzureichend, zumal die Antragstellerin zu Recht darauf hinweist, dass die Formulierung des Einverständnisses durch die Antragsgegnerin „Ok for the conditions as agreed“ für ihren –den der Antragstellerin- Vortrag spricht, weil sich die Antragsgegnerin danach mit den vereinbarten Konditionen einverstanden erklärt. Es kann mithin auch keine Rede davon sein, dass es an der von § 1031 Abs.3 ZPO geforderten klaren Bezugnahme auf § 1 der Einheitsbedingungen und deshalb an einer Schiedsvereinbarung fehle. Der Senat folgt auch der weiteren Argumentation der Antragsgegnerin, weil das von ihr angenommene Angebot beinhaltete, den "organic Barley contract 101006" als beendet zu betrachten, habe auch aus diesem Grund die Anwendung der Einheitsbedingungen geendet, nicht. Denn mit dem Angebot war ersichtlich gemeint, dass dann, wenn von den drei noch nicht gelieferten Schiffsladungen 2 gelöscht werden würden, der Vertrag als erfüllt angesehen und auf die letzte Schiffsladung verzichtet werden würde. b.b.b.) Die Antragsgegnerin hat auch einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1b ZPO (nicht gehöriges Inkenntnissetzen von dem schiedsrichterlichen Verfahren) nicht begründet geltend gemacht (§ 1059 Abs.2 Nr.1b ZPO). Gemäß § 1045 Abs.1 ZPO können die Parteien die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien bedurfte es vorliegend nicht, da gemäß § 5 Abs.5 der Schiedsgerichtsordnung für das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse (6 Sch 17/12, Anl. K 7) die Verfahrenssprache Deutsch ist. Es war mithin ausreichend, der Antragsgegnerin die Schriftstücke in deutscher Sprache zu übersenden. Hinzu kommt, dass derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen § 1059 Abs.2 Nr.1b ZPO und damit auf die Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, darlegen muss, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (vgl.Zöller/Geimer, § 1059 Rz 40). Derartigen Vortrag hat die Antragsgegnerin nicht gehalten. Dazu ist sie auch nicht in der Lage. Denn sie hat schließlich durchaus zu der Mitteilung des Schiedsgerichts über die Anmeldung des Schiedsgerichts durch die Antragstellerin (6 Sch 17/12 AG 2 nebst Anlagen, so der Schiedsklage) über Rechtsanwalt L (6 Sch 17/12) Stellung genommen. Mit diesem Schreiben macht Rechtsanwalt L geltend, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor dem Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse unzulässig sei, weil zwischen den Parteien das Schiedsgericht der Warenbörse von Bologna vereinbart worden sei. Ausweislich der Gründe des Schiedsspruches (6 Sch 17/12, Anlage K 1, S.5) hat das Schiedsgericht die Auffassung der Antragsgegnerin zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Warenbörse von Bologna nicht geteilt. Was den gerügten unterlassenen Hinweis auf die Folgen einer unterbliebenen Einlassung auf die Klage und auf die Folgen eines Nichterscheinens im Termin anbelangt, ist nicht ersichtlich, unter welchen Aufhebungsgrund die Antragsgegnerin diesen Sachverhalt subsumiert. Aus den dargelegten Gründen fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität. c.c.c.) Auch eine Ungleichbehandlung der Parteien liegt nicht vor. Gemäß § 1042 Abs.1 ZPO sind die Parteien gleich zu behandeln. Ein Verstoß hiergegen fällt unter § 1059 Abs.2 Nr.1d). Die Argumentation der Antragsgegnerin, eine Ungleichbehandlung sei darin zu sehen, dass das Schiedsgericht ihr in italienischer Sprache verfasstes Schreiben vom 23.Dezember 2011 (6 Sch 17/11, Anlage K 3) nicht beachtet habe, während die englischsprachigen Anlagen der Schiedsklage Berücksichtigung gefunden hätten, weshalb das Schiedsgericht zumindest die Anlage K 3 ins Deutsche hätte übersetzen lassen müssen, vermag nicht zu überzeugen. Da es sich bei den englischsprachigen Anlagen um die Unterlagen der Parteien handelt, die -anders als der italienische Text- einfach zu verstehen sind, liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor. Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 1059 Abs.2 Nr. 1d erforderlichen Darlegung, dass sich diese Ungleichbehandlung auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. bb.) Die Antragsgegnerin hat auch Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.2 ZPO nicht begründet geltend gemacht. Soweit sie sich auf einen Verstoß gegen den ordre public beruft, kommt dieser zwar bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs oder einer Ungleichbehandlung in Betracht. Aus den oben dargelegten Gründen liegt jedoch weder eine Ungleichbehandlung noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. 2,) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO. Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch im Original vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht. Wie unter Ziffer 1.) dargelegt, wurden Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO nicht begründet geltend gemacht. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch dafür, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Insoweit wird auf die unter Ziffer 1. dargelegten Gründe Bezug genommen. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. Das Gericht hat gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 in Betracht kommen. Ohne Kenntnis von dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin zu haben, hat die Antragsgegnerin die Aufhebung des Schiedsspruches beantragt, weshalb der Senat eine mündliche Verhandlung angeordnet hat. 3.) Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamburg | 6 Sch 4/12 | 06.06.2012 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Verstoß gegen den ordre public; Kostenschiedsspruch; Kostenfestsetzungsverfahren | |
Beschluss Der am 10. Februar 2012 erlassene Kostenschiedsspruch des Schiedsgerichts, Az. DIS-SV-B-923/09, bestehend aus der Schiedsrichterin H als Vorsitzende und den Schiedsrichtern I , dessen Tenor zu 1) wie folgt lautet: „Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 76.303,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2011 zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Schiedsklägerin wird zurückgewiesen.“ wird für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf € 76.303,53 festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs über die Kosten eines inländischen Schiedsverfahrens. Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.10.2004 erwarb die Antragstellerin von dem Antragsgegner dessen Geschäftsanteile an der J Gruppe (Anl. K 1). In § 11 („Steuerfreistellung“) des Kaufvertrages verpflichtete sich der Antragsgegner, die Antragstellerin von im Umfang näher bezeichneten Steuerverbindlichkeiten freizuhalten (§ 11.2), darüber hinaus garantierte er im Wege eines unselbständigen Garantieversprechens für bestimmte Tatbestände (§ 11.3). Unter Berufung auf diese Vertragsbestimmungen nahm die Antragstellerin (Schiedsklägerin) den Antragsgegner (Schiedsbeklagten) vor dem gem. § 18.9 des Kaufvertrages nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) konstituierten Schiedsgericht mit Sitz in Hamburg auf Erstattung von Steuern in Höhe von € 2.021.069,56 nebst Zinsen in Anspruch. Mit Schiedsspruch vom 26.04.2011, Az. DIS-SV-B-923/09, verurteilte das Schiedsgericht den Antragsgegner, an die Antragstellerin € 1.878,687,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen (Anl. K 2). Die weitergehende Schiedsklage wurde abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hatte die Antragstellerin 1/10 und der Antragsgegner 9/10 zu tragen. Der Senat erklärte den Schiedsspruch mit Beschluss vom 16.09.2011, Az. 6 Sch 8/11, für vollstreckbar. Unter dem 08.12.2011 beantragte die Antragstellerin beim Schiedsgericht, die Kosten des Schiedsverfahrens festzusetzen und die Verzinsung der vom Antragsgegner zu zahlenden festgesetzten Kosten mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Eingang des Antrags auszusprechen (Anl. AG 1). Die ihr entstandenen Kosten bezifferte die Antragstellerin mit € 358.929,20. Davon machte sie € 328.036,28 (= 9/10) gegenüber dem Antragsgegner geltend. Mit einem Kostenschiedsspruch vom 10.02.2012, Az. DIS-SV-B-923/09, hat das Schiedsgericht den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin € 76.303,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2011 zu zahlen (Anl. K 3). Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin hat es zurückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren (DIS-SV-B-923/09) zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus der Schiedsrichterin H als Vorsitzende und den Schiedsrichtern I am 10.02.2012 ergangenen und den Parteien am 17.02.2012 übersandten und am 20. bzw. 21. 02.2012 zugestellten Kostenschiedsspruch, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von € 76.303,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2012 an die Antragstellerin verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären, den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs unter Aufhebung des Kostenschiedsspruchs zurückzuweisen. Der Antragsgegner meint, der Kostenschiedsspruch leide an derart gravierenden Fehlern, dass seine Vollstreckung im Sinne der §§ 1059, 1060 ZPO inakzeptabel sei. Die vom Schiedsgericht mit insgesamt € 4.114,74 zugesprochenen Reisekosten seien unverhältnismäßig hoch. Das Schiedsgericht habe die Anreise zu den mündlichen Terminen am 10.06.2010 und am 14.09.2010 mit nicht weniger als drei Rechtsanwälten von diversen Flughäfen in Deutschland ebenso anerkannt wie die Übernachtungskosten in erstklassigen und dementsprechend kostspieligen Hotels. Damit habe das Schiedsgericht gegen den das deutsche Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in einem Maße verstoßen, das nicht nur gegen einfach gesetzliche Verfahrensvorschriften des deutschen Zivilverfahrensrechts verstoße, sondern das wegen seiner eklatanten Unverhältnismäßigkeit auch im Rahmen dieses Aufhebungsverfahrens als inakzeptabel zu qualifizieren sei. Denn sowohl nach den Grundsätzen des deutschen Zivilprozessrechts, konkretisiert in RVG-VV Nr. 7003 bis 7006, als auch nach § 35.1 DIS-SchiedsO seien nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Der Kostenschiedsspruch sei auch deshalb aufzuheben, weil das Schiedsgericht der Antragstellerin ohne Rechtsgrundlage eine Verzinsung des ihr angeblich zustehenden Kostenerstattungsspruchs zugebilligt habe. Die analoge Heranziehung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO durch das Schiedsgericht sei wegen der Unterschiede zwischen dem staatlichen Verfahren und dem privaten Schiedsverfahren unzulässig. Auch § 35 DIS-SchiedsO, der eine abschließende Regelung zur Kostenentscheidung enthalte, sehe keine § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechende Regelung vor. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt im Bezirk des erkennenden Gehtes. Der Antragsteller hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 10.02.2012 vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Auch Kostenentscheidungen sind als Schiedssprüche von den staatlichen Gerichten im Aufhebungs- und im Vollstreckungserklärungsverfahren gem. §§ 1059 ff ZPO überprüfbar, aber eben auch nur in den durch diese Bestimmungen gezogenen Grenzen. Der Prüfungsumfang ist dementsprechend auch bei Kostenschiedssprüchen durch das Verbot der „révision au fond“ beschränkt. Im Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren geht es dem Staat nicht um die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs. Die sachliche Unrichtigkeit ist ebenso wie bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Urteile kein Aufhebungsgrund (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1059 Rn. 74). Da Verfahrensfehler nicht gerügt werden, kommt hier nur eine Prüfung im Hinblick auf einen Verstoß gegen den ordre public gem. § 1059 Abs. 2, Nr. 2 b ZPO in Betracht (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 1917). Die vom Antragsgegner erhobenen Einwände im Hinblick auf die Reisekosten und die Verzinsung der Erstattungsansprüche rechtfertigen aber nicht die Befürchtung, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Es kann dahinstehen, ob die Anerkennung der Reisekosten für die zwei Verhandlungstermine in Hamburg in Höhe von € 4.114,74 für zwei bzw. drei Rechtsanwälte und deren Unterbringung in erstklassigen Hotels im Einzelnen einer Überprüfung nach den gesetzlichen Regelungen in RVG-VV Nr. 7003 bis 7066 standhalten würde. Für das Schiedsgericht waren es jedenfalls ausdrücklich Kosten, die gem. § 35.1 DIS-SchO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. auch § 1057 Abs. 1 S. 1 ZPO). Selbst wenn man dieser Wertung nicht folgen wollte, würde eine Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht gegen den ordre public verstoßen. Denn die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt danach einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH NJW 2009, 1215 Tz. 5; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 47, 56 f). Diese Anforderungen erfüllen die Reisekostenregelungen in RVG-VV Nr. 7003 bis 7006 ersichtlich nicht, zumal Nr. 7004 und Nr. 7006 durch die Verwendung des Begriffs „angemessen“ eine Anpassung an die Umstände des Einzelfalls ermöglichen. Die zugesprochenen Zinsen stehen einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wegen eines Verstoßes gegen den ordre public gleichfalls nicht entgegen. Das Schiedsgericht hat den Zinsanspruch auf den Kostenerstattungsanspruch mit einer analogen Anwendung von § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO begründet. Der Antragsgegner weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich Stimmen in der Literatur gegen eine Übertragung dieser Bestimmung aus dem staatlichen Zivilprozess auf die Kostenerstattung im Schiedsverfahren wenden (vgl. Lachmann, a.a.O., Rn. 1906; Risse/Altenkirch, SchiedsVZ 2012, 5, 14). Lachmann stützt seine Bedenken allerdings darauf, dass die Verzinsungspflicht in der staatlichen Gerichtsbarkeit ab Anbringung des Kostenfestsetzungsgesuchs angemessen sei, weil der Kostenfestsetzungsantrag erst nach Erlass des Urteils gestellt werden könne. Dagegen würden die Kosten im Schiedsverfahren schon vor Erlass der Hauptsacheentscheidung „mitgeteilt“. Diese Problematik besteht hier aber nicht, weil die Antragstellerin den Antrag auf Kostenfestsetzung erst nach Erlass des Hauptsacheschiedsspruchs vom 26.04.2011 gestellt und auch die Verzinsung erst ab dem Eingang ihres Festsetzungsantrags vom 08.12.2011 beantragt hat (Anl. AG 1). Unabhängig davon wird die analoge Anwendung von § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, auch unter Geltung der DIS-SchO, ausdrücklich befürwortet (Gerstenmaier, SchiedsVZ 2012, 1, 3). Als Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung werden zudem vertreten § 291 BGB (Gerstenmaier, SchiedsVZ 2012, 1, 3) und § 1057 ZPO (Risse/Altenkirch, SchiedsVZ 2012, 5, 14). Vor diesem Hintergrund hat das Schiedsgericht mit ihrer Entscheidung für eine Verzinsung kein Ergebnis herbeigeführt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist oder das zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (vgl. BGH NJW 2009, 1215 Tz. 5). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamburg | 6 Sch 32/13 | 21.02.2014 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Schiedsbefangenheit; Kosten des Verfahrens; Zinsen; Gläubigerverzug | |
Beschluss Der am 19. September 2013 durch das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), bestehend aus H (Vorsitzender), I und J erlassene Schiedsspruch (DIS-SV-RM-278/12), dessen Tenor wie folgt lautet: "1. Die Beklagte wird verurteilt, an das Konsortium aus der Klägerin, der K B.V. und der L ApS einen Betrag von EUR 500.000 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden der Beklagten auferlegt." wird in folgendem Umfang für vollstreckbar erklärt: Die Beklagte wird verurteilt, an das Konsortium aus der Klägerin, der K B.V. und der L ApS Zinsen in Höhe von EUR 696,16 zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin hat vor dem im Tenor genannten Schiedsgericht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe - zahlbar an ein Konsortium, bestehend aus der Antragstellerin, der K B.V. und der L ApS - geltend gemacht. Hintergrund waren Verkaufsabsichten der Antragsgegnerin betreffend Anteile an einer Projektgesellschaft, die Rechte an einem Windpark hielt. Die Antragsgegnerin schloss mit dem Konsortium, deren Mitglieder durch ein "Co-Investment Agreement" (Anlage AG 2) verbunden waren, einen Exklusivitätsvertrag ("Agreement on Exclusivity", Anlage Ast 1), in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, Verhandlungen nur mit dem Konsortium und nicht mit Dritten zu führen. In diesem Vertrag ist eine Schiedsklausel enthalten. Die Antragstellerin stützte den geltend gemachten Anspruch auf eine Verletzung der Exklusivitätsvereinbarung, weil die Antragsgegnerin Verhandlungen mit einem Mitglied des Konsortiums (L ApS) geführt und die Anteile an ein Erwerbsvehikel von L ApS verkauft habe. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung von 500.000 € an das Konsortium und weiter zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2012. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Antragsgegnerin wurde ferner zur Tragung der (noch nicht bezifferten) Kosten verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den eingereichten Schiedsspruch (Anlage Ast 2, in beglaubigter Abschrift als Anlage Ast 5 eingereicht) Bezug genommen. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin durch Schreiben vom 22. 10. 2013 auf, die genannten Beträge bis zum 4. 11. 2013 auf ein von der Antragstellerin für das Konsortium eingerichtetes Konto zu zahlen (Anlage Ast 4). Die Antragsgegnerin zeigte ihre Erfüllungsbereitschaft fernmündlich am 24. Oktober 2013 an. Am 1. 11. 2013 zahlte sie 33.855,64 €, was den von der Antragstellerin im Schreiben vom 22. 10. 2013 (Anlage Ast 4) errechneten Kosten des Schiedsverfahrens entspricht. Mit Fax ("Facsimile") vom 4. 11. 2013 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, dass die Antragsgegnerin bereit sei, die vom Schiedsgericht ausgeurteilte Summe von 500.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Eine Zahlung auf das von der Antragstellerin angegebene Konto setze aber eine Zustimmung aller Konsortiumsmitglieder voraus. Es wurde darum gebeten, entweder eine entsprechende Zustimmung der beiden anderen Konsortiumsmitglieder vorzulegen oder eine Kontoverbindung des Konsortiums selbst mitzuteilen. Anderenfalls müsste der Betrag hinterlegt werden (Anlage AG 3). Am 7. 11. 2013 ging der Antrag der Antragstellerin vom 6. 11. 2013 auf Vollstreckbarerklärung bei Gericht ein. Die Antragstellerin teilte mit Fax vom 11. 11. 2013 mit, dass sie mit einer Hinterlegung nicht einverstanden sei und auf Zahlung auf das angegebene Konto bestehe (Anlage AG 4). Das Konsortiumsmitglied Ka BV teilte mit Schreiben vom 12. 11. 2013 mit, dass es mit einer Zahlung auf das von der Antragstellerin angegebene Konto einverstanden sei, nicht aber mit einer Hinterlegung. Die La ApS meldete sich nicht. Die Antragsgegnerin setzte den Konsortiumsmitgliedern mit Schreiben vom 20. 11. 2013 daraufhin eine Frist bis zum 27. 11. 2013, der Antragsgegnerin die Einzelheiten einer Bankverbindung des Konsortiums mitzuteilen (Anlage AG 6). Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin teilten der Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 13. 12. 2013 mit, dass die Konsortiumsmitglieder sich geeinigt hätten, dass eine Zahlung auf ein Anderkonto ("escrow account") erfolgen solle (Anlage AG 7). Die Antragsgegnerin zahlte daraufhin auf dieses Konto am 17. 12. 2013 den ausgeurteilten Hauptbetrag von 500.000 € und am 23.12.2013 weitere 20.185,70 €, was Zinsen vom 21. 12. 2012 bis zum 24. 10. 2013 entspricht. Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht mit Schiedsrichter H als Vorsitzenden sowie der Schiedsrichterin I und dem Schiedsrichter J als Beisitzenden, am 19. 9. 2013 in Hamburg ergangenen und den Parteien am 24. 9. 2013 übersandten Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 500.000,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. 9. 2012 an das Konsortium bestehend aus der Antragstellerin, der Ka B.V. sowie der Lb ApS und zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 17. 1. 2014 hat die Antragstellerin erklärt, dass sich ihr Antrag nicht auf die Kostengrundentscheidung erstreckt habe, weil diese keinen vollstreckbaren Inhalt gehabt habe. Sie hat vorsorglich ihren Antrag zurückgenommen, soweit das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten des Schiedsverfahrens verurteilt habe. Soweit Zahlungen erfolgt sind (500.000 € Hauptbetrag und 20.185,70 € Zinsen), haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen wechselseitig Kostenanträge. Die Antragstellerin verfolgt ihren ursprünglichen Antrag noch hinsichtlich der restlichen Zinsen von 3.417,53 € (das entspricht Zinsen vom 25. 10. 2013 bis zum 17. 12. 2013). II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung (der sich nur noch auf Zinsen in Höhe von 3.417,53 € bezieht) ist nur teilweise (in Höhe von 696,16 €) zu entsprechen; im Übrigen ist er zurückzuweisen. Die Kosten sind der Antragstellerin aufzuerlegen. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff. ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. 11. 2013 den Schiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt (Anlage Ast 5). Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, so dass die Vorschrift des § 1063 ZPO gewahrt ist. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Bereits im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen sind aber materielle Einwendungen, sofern auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1336, zitiert nach juris, Tz. 12 und 13). Das gilt nur dann nicht, wenn diese materiellen Einwendungen selbst der Schiedsabrede unterstehen (a.a.O. Tz. 19). Das kommt - da die Schiedsklausel sehr umfassend formuliert worden ist (§ 7 Nr. 7.4 des Exklusivitätsvertrages, Anlage Ast 1) - hier zwar grundsätzlich in Betracht. Die Schiedsbefangenheit ist aber nur zu berücksichtigen, wenn die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei im Hinblick auf die materiellen Einwendungen die Schiedseinrede (§ 1032 ZPO) erhebt (vgl. zur Aufrechnung OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52, 56; BGH NJW-RR 2011, 213, zitiert nach juris, Tz. 12). Die Schiedseinrede ist hier aber nicht erhoben worden. Die Antragsgegnerin ist zur Zahlung von Zinsen nur bis zum 17. 12. 2013 verpflichtet. Der Schiedsausspruch ist hinsichtlich der Zinsen so auszulegen, dass diese nur bis zur Zahlung des Hauptbetrages von 500.000 € gezahlt werden müssen. Die Zahlung des Hauptbetrages am 17. 12. 2013 führt also dazu, dass Zinsen nur bis zum 17. 12. 2013 gezahlt werden müssen. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Die Antragstellerin bezeichnet als "offen" nur Zinsen in Höhe von 3.417,53 €, was genau dem Zinszeitraum vom 25. 10. 2013 bis zum 17. 12. 2013 entspricht. Die Zahlung des Hauptbetrages, die zum Ende der Zinszahlungspflicht geführt hat, ist erst nach Erlass des Schiedsspruchs erfolgt, konnte also im Schiedsverfahren noch nicht berücksichtigt werden, so dass die Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO gewahrt sind. Die Zahlung hätte also im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage berücksichtigt werden müssen und muss es daher - nach der zitierten Rechtsprechung des BGH - auch im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung. Die Antragsgegnerin muss darüber hinaus aber Zinsen nur bis zum 4. 11. 2013 zahlen. Für die Zeit ab 4. 11. 2013 (bis 17. 12. 2013) entfällt der Zinszahlungsanspruch gemäß § 301 BGB wegen Gläubigerverzugs. Die Antragsgegnerin hat im Schreiben vom 4. 11. 2013 (Anlage AG 3) wörtlich angeboten, den vom Schiedsgericht ausgeurteilten Betrag zu zahlen ("is willing to pay") und das Konsortium (als Gläubiger) aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht zu genügen, indem sie die Mitglieder des Konsortiums aufgefordert hat, ihr Einverständnis mit der Zahlung auf das von der Antragstellerin angegebene Konto zu erklären oder die Kontoverbindung für das Konsortium selbst anzugeben bzw. sich zu einer Hinterlegung zu äußern. In § 7 Nr. 7.1 des Exklusivitätsvertrages (Anlage Ast 1) ist ausdrücklich festgehalten, dass die Mitglieder des Konsortiums, soweit es um Ansprüche gegen die Antragsgegnerin ("Seller") geht, Mitgläubiger sind. Gemäß § 432 BGB kann dann eine Leistung nur "an alle", ggf. Hinterlegung erfolgen. Der Tenor des Schiedsspruchs lautet daher auch, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung "an das Konsortium" verurteilt wird. Bei einer Mitgläubigerschaft im Sinne von § 432 BGB befreit eine Leistung an den einzelnen Gläubiger nicht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 432, Rn. 8). Die Zahlung auf das ursprünglich von der Antragstellerin angegebene Konto (dessen Inhaberin sie allein war, auch wenn sie es für das Konsortium eingerichtet hatte) hätte daher ohne Zustimmung der anderen Konsortiumsmitglieder keine befreiende Wirkung gehabt. Die Mitglieder des Konsortiums hatten daher die Mitwirkungspflicht, der Antragsgegnerin ein Konto zu benennen, auf das mit befreiender Wirkung gezahlt werden konnte. Das hat zumindest das Konsortiumsmitglied Lc ApS nicht gemacht. Die Annahmeverweigerung durch einen der Gläubiger bei Leistungsangebot führt allen Mitgläubigern gegenüber zum Annahmeverzug (vgl. Bydlinski in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 432, Rn. 9 a.E.; Looschelders in Staudinger, BGB, Bearb. 2012, § 432, Rn. 64). Das gilt nach Auffassung des Senats nicht nur bei Annahmeverweigerung, sondern auch bei Nichtvornahme einer Mitwirkung. Daran ändert sich auch nichts angesichts des Umstands, dass ein Prozessstandschafter (hier die Antragstellerin) auch die Vollstreckung des Titels betreiben kann. Zum einen geht es vorliegend noch gar nicht um Vollstreckungshandlungen, sondern um eine - vor Beginn einer etwaigen Zwangsvollstreckung liegende - Leistung der Antragsgegnerin. Zum anderen wäre die Antragstellerin zwar nach Auffassung des Senats (wenn die Antragsgegnerin nicht gezahlt hätte und nach Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs) befugt gewesen, die Zwangsvollstreckung allein zu betreiben (etwa Anträge beim Vollstreckungsgericht zu stellen oder einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen). Da der Titel aber auf Zahlung an das Konsortium (und nicht auf Zahlung an die Antragstellerin) lautete, hätte die Antragstellerin nicht bewirken können, dass ein im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetriebener Betrag an sie allein ausgekehrt wird; ein solcher Betrag hätte nur an das Konsortium ausgekehrt werden dürfen. Da die Antragsgegnerin die Mitwirkungspflicht der Mitglieder des Konsortiums im Schreiben vom 4. 11. 2013 (Anlage Ast 1) eingefordert hat, liegt Annahmeverzug im Sinne von § 295 Satz 1 und 2 BGB vor. Die Befreiung von der Zinspflicht (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 301, Rn. 1) ist dann gemäß § 301 BGB die Folge. Da der Annahmeverzug nach Erlass des Schiedsspruchs eingetreten ist, liegen die Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO vor und damit auch die Voraussetzungen für eine etwaige Zwangsvollstreckungsgegenklage und damit auch die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieses Einwands im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist aber begründet, soweit es um Zinsen vom 25. 10. 2013 (die Zinsen bis zum 24. 10. 2013 in Höhe von 20.195,70 € sind bezahlt worden; das Verfahren ist insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden) bis zum 4. 11. 2013 geht. Annahmeverzug des Konsortiums (mit der Folge der Befreiung von der Zinspflicht gemäß § 301 BGB) liegt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits seit 24. 10. 2013 vor. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Schriftsatz vom 5. 2. 2014 vorgetragen, dass sie (durch ihren Prozessbevollmächtigten) am 24. 10. 2013 telefonisch erklärt habe, dass sie den Schiedsspruch vom 19. 9. 2013 als endgültig anerkenne und keine Aufhebungsgründe geltend machen werde. Sie habe fernmündlich Erfüllungsbereitschaft erklärt. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um ein "wörtliches Angebot" im Sinne von § 295 BGB anzunehmen. Ein solches Angebot ist zwar ohne Einhaltung einer Form und auch stillschweigend möglich (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 295, Rn. 1 a.E.). Es handelt sich aber um eine geschäftsähnliche Handlung (Palandt/ Grüneberg, a.a.O., § 295, Rn. 1). Wie ein wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzugs aussieht, muss sich nach den Umständen des Einzelfalls und nach Treu und Glauben richten (OLGR Karlsruhe 2005, 67, zitiert nach juris, Tz. 40). Es reicht nach Auffassung des Senats nicht aus, wenn - lediglich - Erfüllungsbereitschaft mitgeteilt wird, so dass der Erklärungsempfänger ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass umgehend tatsächlich gezahlt wird, ohne dass dem Erklärungsempfänger bewusst ist - und es ihm auch nicht mitgeteilt wird -, dass der Erklärende die Zahlung noch von einer Mitwirkung des Erklärungsempfängers (hier: Einholung der Zustimmung der anderen Konsortiumsmitglieder zur Zahlung auf das von der Antragstellerin angegebene Konto) abhängig machen will. Dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits in dem Telefonat vom 24. 10. 2013 darauf hingewiesen hat, dass sie eine entsprechende Zustimmung der anderen Konsortiumsmitglieder vor einer Zahlung erwartet, ist nicht vorgetragen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist das Telefonat auch nur mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erfolgt, nicht mit den anderen Konsortiumsmitgliedern, die daher noch gar nicht aufgefordert worden waren, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dies ist erst im Schreiben vom 4. 11. 2013 erfolgt, so dass Annahmeverzug auch erst an diesem Tag eingetreten ist. Es besteht also eine Zinszahlungspflicht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 500.000 € vom 25. 10. bis 4. 11. 2013 = 696,16 €. Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben (das betrifft den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des Hauptbetrages von 500.000 € sowie die Zinsen vom 21. 12. 2012 bis zum 24. 10. 2013 in Höhe von 20.185,70 €), ist gemäß § 91 a ZPO nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Es entspricht zwar grundsätzlich der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass sich ein Antragsgegner nicht darauf berufen kann, keinen Anlass für das Vollstreckbarerklärungsverfahren gegeben zu haben (Beschluss vom 5. 11. 2013, 6 Sch 1/13, dort zu einem Fall, in dem der Antragsgegner die vereinbarten Raten pünktlich gezahlt hat). Denn der Gläubiger hat grundsätzlich einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und muss nicht abwarten, ob der Schuldner freiwillig erfüllt (OLG München SchiedsVZ 2008, 151, zitiert nach juris, Tz. 11; Zöller/Geimer, ZPO, 30.Aufl., § 1060 Rz 4). Dieses gilt selbst bei einer vereinbarten Ratenzahlung (OLG München SchiedsVZ 2009, 343, zitiert nach juris, Tz. 13/14). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats schon allein deshalb gerechtfertigt, weil ein Antragsgegner durch Nichtzahlung vor Durchführung eines Schiedsverfahrens deutlich macht, dass der Antragsteller ohne Durchführung eines Verfahrens seinen Anspruch nicht durchsetzen kann. Die Durchsetzung des Anspruchs ist dann nur durch das Schiedsverfahren und durch das folgende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung möglich, da der Schiedsspruch allein nicht vollstreckbar ist. Die Kosten beider Verfahren (des Schiedsverfahrens und des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung) werden also durch die ursprüngliche Nichtzahlung "veranlasst". Hier liegt aber ein Ausnahmefall vor, weil das Konsortium bereits vor Stellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung in Annahmeverzug war. Wenn die Antragsgegnerin erfüllt hätte (durch Zahlung auf ein von allen Konsortiumsmitgliedern angegebenes Konto), wäre der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unbegründet gewesen (weil der Erfüllungseinwand bei einer Erfüllung nach Erlass des Schiedsspruchs im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen gewesen wäre). Hier war eine Erfüllung durch die Antragsgegnerin nur deshalb nicht möglich, weil die Mitglieder des Konsortiums ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt haben, indem sie der Antragsgegnerin kein Konto mitgeteilt haben, auf das mit befreiender Wirkung hätte gezahlt werden können. Letztlich haben die Mitglieder des Konsortiums als Forderungsinhaber eine Erfüllung unmöglich gemacht. Dann entspricht es billigem Ermessen, die Antragsgegnerin so zu stellen, als hätte sie zum Zeitpunkt des Beginns des Annahmeverzuges erfüllt (also am 4. 11. 2013). Dann wäre der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits bei Eingang des Antrags bei Gericht (am 7. 11. 2013) unbegründet gewesen und die Antragstellerin hätte die Kosten tragen müssen. Dann entspricht es billigem Ermessen, im Rahmen des § 91 a ZPO eine entsprechende Kostenentscheidung zu treffen. Dagegen spricht auch nicht die Regelung des § 372 Satz 1 BGB. Die Antragsgegnerin hätte nach dieser Vorschrift zwar das Recht gehabt, durch Hinterlegung zu erfüllen. Das ist aber nur ein Recht der Antragsgegnerin, wie sich aus dem Begriff "kann" in § 372 Satz 1 BGB ergibt. Wie sich aus § 301 BGB ergibt, tritt Annahmeverzug bei einer Geldschuld auch dann ein, wenn der Schuldner nicht hinterlegt. Da Geld immer hinterlegt werden kann, würde die Vorschrift des § 301 BGB keinen Sinn ergeben, wenn der Umstand, dass ein Schuldner von seinem Recht nach § 372 Satz 1 BGB keinen Gebrauch macht, den Annahmeverzug ausschließen würde. Im Übrigen wäre es der Antragstellerin auch verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Antragsgegnerin nicht hinterlegt hat, weil sowohl sie selbst (im Schreiben vom 11. 1. 2013, Anlage AG 4) als auch das Konsortiumsmitglied Kb BV (im Schreiben vom 12. 11. 2013, Anlage AG 5) erklärt haben, mit einer Hinterlegung nicht einverstanden zu sein. Die Gesamtkostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 (in Verbindung mit § 91 a) ZPO. Das Unterliegen der Antragsgegnerin (hinsichtlich eines Teils der Zinsen) ist verhältnismäßig geringfügig und hat - da die Zinsen nicht zu einer Streitwerterhöhung führen - nicht zu höheren Kosten geführt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamburg | 6 Sch 32/13 | 21.02.2014 | Materielle Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren; Annahmeverweigerung durch einen der Gläubiger; Verteilung der gerichtlichen Kosten | |
Tenor: Der am 19. September 2013 durch das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) dessen Tenor wie folgt lautet: "1. Die Beklagte wird verurteilt, an das Konsortium aus der Klägerin, der ... B.V. und der ... ApS einen Betrag von EUR 500.000 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden der Beklagten auferlegt." wird in folgendem Umfang für vollstreckbar erklärt: Die Beklagte wird verurteilt, an das Konsortium aus der Klägerin, der ... B.V. und der ... ApS Zinsen in Höhe von EUR 696,16 zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin hat vor dem im Tenor genannten Schiedsgericht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe – zahlbar an ein Konsortium, bestehend aus der Antragstellerin, der ... B.V. und der ... ApS – geltend gemacht. Hintergrund waren Verkaufsabsichten der Antragsgegnerin betreffend Anteile an einer Projektgesellschaft, die Rechte an einem Windpark hielt. Die Antragsgegnerin schloss mit dem Konsortium, deren Mitglieder durch ein "Co-Investment Agreement" (Anlage AG 2) verbunden waren, einen Exklusivitätsvertrag ("Agreement on Exclusivity", Anlage Ast 1), in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, Verhandlungen nur mit dem Konsortium und nicht mit Dritten zu führen. In diesem Vertrag ist eine Schiedsklausel enthalten. Die Antragstellerin stützte den geltend gemachten Anspruch auf eine Verletzung der Exklusivitätsvereinbarung, weil die Antragsgegnerin Verhandlungen mit einem Mitglied des Konsortiums (... ApS) geführt und die Anteile an ein Erwerbsvehikel von ... ApS verkauft habe. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung von 500.000 € an das Konsortium und weiter zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2012. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Antragsgegnerin wurde ferner zur Tragung der (noch nicht bezifferten) Kosten verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den eingereichten Schiedsspruch (Anlage Ast 2, in beglaubigter Abschrift als Anlage Ast 5 eingereicht) Bezug genommen. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin durch Schreiben vom 22.10. 2013 auf, die genannten Beträge bis zum 4.11. 2013 auf ein von der Antragstellerin für das Konsortium eingerichtetes Konto zu zahlen (Anlage Ast 4). Die Antragsgegnerin zeigte ihre Erfüllungsbereitschaft fernmündlich am 24. Oktober 2013 an. Am 1.11. 2013 zahlte sie 33.855,64 €, was den von der Antragstellerin im Schreiben vom 22.10. 2013 (Anlage Ast 4) errechneten Kosten des Schiedsverfahrens entspricht. Mit Fax ("Facsimile") vom 4.11. 2013 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, dass die Antragsgegnerin bereit sei, die vom Schiedsgericht ausgeurteilte Summe von 500.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Eine Zahlung auf das von der Antragstellerin angegebene Konto setze aber eine Zustimmung aller Konsortiumsmitglieder voraus. Es wurde darum gebeten, entweder eine entsprechende Zustimmung der beiden anderen Konsortiumsmitglieder vorzulegen oder eine Kontoverbindung des Konsortiums selbst mitzuteilen. Anderenfalls müsste der Betrag hinterlegt werden (Anlage AG 3). Am 7.11. 2013 ging der Antrag der Antragstellerin vom 6.11. 2013 auf Vollstreckbarerklärung bei Gericht ein. Die Antragstellerin teilte mit Fax vom 11.11.2013 mit, dass sie mit einer Hinterlegung nicht einverstanden sei und auf Zahlung auf das angegebene Konto bestehe (Anlage AG 4). Das Konsortiumsmitglied ... BV teilte mit Schreiben vom 12.11.2013 mit, dass es mit einer Zahlung auf das von der Antragstellerin angegebene Konto einverstanden sei, nicht aber mit einer Hinterlegung. Die ... ApS meldete sich nicht. Die Antragsgegnerin setzte den Konsortiumsmitgliedern mit Schreiben vom 20.11.2013 daraufhin eine Frist bis zum 27.11.2013, der Antragsgegnerin die Einzelheiten einer Bankverbindung des Konsortiums mitzuteilen (Anlage AG 6). Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin teilten der Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 13.12.2013 mit, dass die Konsortiumsmitglieder sich geeinigt hätten, dass eine Zahlung auf ein Anderkonto ("escrow account") erfolgen solle (Anlage AG 7). Die Antragsgegnerin zahlte daraufhin auf dieses Konto am 17.12.2013 den ausgeurteilten Hauptbetrag von 500.000 € und am 23.12.2013 weitere 20.185,70 €, was Zinsen vom 21.12.2012 bis zum 24.10.2013 entspricht. Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht mit Schiedsrichter ... als Vorsitzenden sowie der Schiedsrichterin ... und dem Schiedsrichter ... als Beisitzenden, am 19.9.2013 in Hamburg ergangenen und den Parteien am 24.9.2013 übersandten Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 500.000,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.9.2012 an das Konsortium bestehend aus der Antragstellerin, der ... B.V. sowie der … ApS und zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 17.1.2014 hat die Antragstellerin erklärt, dass sich ihr Antrag nicht auf die Kostengrundentscheidung erstreckt habe, weil diese keinen vollstreckbaren Inhalt gehabt habe. Sie hat vorsorglich ihren Antrag zurückgenommen, soweit das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten des Schiedsverfahrens verurteilt habe. Soweit Zahlungen erfolgt sind (500.000 € Hauptbetrag und 20.185,70 € Zinsen), haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen wechselseitig Kostenanträge. Die Antragstellerin verfolgt ihren ursprünglichen Antrag noch hinsichtlich der restlichen Zinsen von 3.417,53 € (das entspricht Zinsen vom 25.10.2013 bis zum 17.12.2013). II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung (der sich nur noch auf Zinsen in Höhe von 3.417,53 € bezieht) ist nur teilweise (in Höhe von 696,16 €) zu entsprechen; im Übrigen ist er zurückzuweisen. Die Kosten sind der Antragstellerin aufzuerlegen. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff. ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.11.2013 den Schiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt (Anlage Ast 5). Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, so dass die Vorschrift des § 1063 ZPO gewahrt ist. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Bereits im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen sind aber materielle Einwendungen, sofern auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1336, zitiert nach juris, Tz. 12 und 13). Das gilt nur dann nicht, wenn diese materiellen Einwendungen selbst der Schiedsabrede unterstehen (a.a.O. Tz. 19). Das kommt – da die Schiedsklausel sehr umfassend formuliert worden ist (§ 7 Nr. 7.4 des Exklusivitätsvertrages, Anlage Ast 1) – hier zwar grundsätzlich in Betracht. Die Schiedsbefangenheit ist aber nur zu berücksichtigen, wenn die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei im Hinblick auf die materiellen Einwendungen die Schiedseinrede (§ 1032 ZPO) erhebt (vgl. zur Aufrechnung OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52, 56; BGH NJW-RR 2011, 213, zitiert nach juris, Tz. 12). Die Schiedseinrede ist hier aber nicht erhoben worden. Die Antragsgegnerin ist zur Zahlung von Zinsen nur bis zum 17.12.2013 verpflichtet. Der Schiedsausspruch ist hinsichtlich der Zinsen so auszulegen, dass diese nur bis zur Zahlung des Hauptbetrages von 500.000 € gezahlt werden müssen. Die Zahlung des Hauptbetrages am 17.12.2013 führt also dazu, dass Zinsen nur bis zum 17.12.2013 gezahlt werden müssen. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Die Antragstellerin bezeichnet als "offen" nur Zinsen in Höhe von 3.417,53 €, was genau dem Zinszeitraum vom 25.10.2013 bis zum 17.12.2013 entspricht. Die Zahlung des Hauptbetrages, die zum Ende der Zinszahlungspflicht geführt hat, ist erst nach Erlass des Schiedsspruchs erfolgt, konnte also im Schiedsverfahren noch nicht berücksichtigt werden, so dass die Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO gewahrt sind. Die Zahlung hätte also im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage berücksichtigt werden müssen und muss es daher – nach der zitierten Rechtsprechung des BGH – auch im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung. Die Antragsgegnerin muss darüber hinaus aber Zinsen nur bis zum 4.11.2013 zahlen. Für die Zeit ab 4.11.2013 (bis 17.12.2013) entfällt der Zinszahlungsanspruch gemäß § 301 BGB wegen Gläubigerverzugs. Die Antragsgegnerin hat im Schreiben vom 4.11.2013 (Anlage AG 3) wörtlich angeboten, den vom Schiedsgericht ausgeurteilten Betrag zu zahlen ("is willing to pay") und das Konsortium (als Gläubiger) aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht zu genügen, indem sie die Mitglieder des Konsortiums aufgefordert hat, ihr Einverständnis mit der Zahlung auf das von der Antragstellerin angegebene Konto zu erklären oder die Kontoverbindung für das Konsortium selbst anzugeben bzw. sich zu einer Hinterlegung zu äußern. In § 7 Nr. 7.1 des Exklusivitätsvertrages (Anlage Ast 1) ist ausdrücklich festgehalten, dass die Mitglieder des Konsortiums, soweit es um Ansprüche gegen die Antragsgegnerin ("Seller") geht, Mitgläubiger sind. Gemäß § 432 BGB kann dann eine Leistung nur "an alle", ggf. Hinterlegung erfolgen. Der Tenor des Schiedsspruchs lautet daher auch, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung "an das Konsortium" verurteilt wird. Bei einer Mitgläubigerschaft im Sinne von § 432 BGB befreit eine Leistung an den einzelnen Gläubiger nicht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 432, Rn. 8). Die Zahlung auf das ursprünglich von der Antragstellerin angegebene Konto (dessen Inhaberin sie allein war, auch wenn sie es für das Konsortium eingerichtet hatte) hätte daher ohne Zustimmung der anderen Konsortiumsmitglieder keine befreiende Wirkung gehabt. Die Mitglieder des Konsortiums hatten daher die Mitwirkungspflicht, der Antragsgegnerin ein Konto zu benennen, auf das mit befreiender Wirkung gezahlt werden konnte. Das hat zumindest das Konsortiumsmitglied … ApS nicht gemacht. Die Annahmeverweigerung durch einen der Gläubiger bei Leistungsangebot führt allen Mitgläubigern gegenüber zum Annahmeverzug (vgl. Bydlinski in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 432, Rn. 9 a.E.; Looschelders in Staudinger, BGB, Bearb. 2012, § 432, Rn. 64). Das gilt nach Auffassung des Senats nicht nur bei Annahmeverweigerung, sondern auch bei Nichtvornahme einer Mitwirkung. Daran ändert sich auch nichts angesichts des Umstands, dass ein Prozessstandschafter (hier die Antragstellerin) auch die Vollstreckung des Titels betreiben kann. Zum einen geht es vorliegend noch gar nicht um Vollstreckungshandlungen, sondern um eine – vor Beginn einer etwaigen Zwangsvollstreckung liegende – Leistung der Antragsgegnerin. Zum anderen wäre die Antragstellerin zwar nach Auffassung des Senats (wenn die Antragsgegnerin nicht gezahlt hätte und nach Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs) befugt gewesen, die Zwangsvollstreckung allein zu betreiben (etwa Anträge beim Vollstreckungsgericht zu stellen oder einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen). Da der Titel aber auf Zahlung an das Konsortium (und nicht auf Zahlung an die Antragstellerin) lautete, hätte die Antragstellerin nicht bewirken können, dass ein im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetriebener Betrag an sie allein ausgekehrt wird; ein solcher Betrag hätte nur an das Konsortium ausgekehrt werden dürfen. Da die Antragsgegnerin die Mitwirkungspflicht der Mitglieder des Konsortiums im Schreiben vom 4.11.2013 (Anlage Ast 1) eingefordert hat, liegt Annahmeverzug im Sinne von § 295 Satz 1 und 2 BGB vor. Die Befreiung von der Zinspflicht (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 301, Rn. 1) ist dann gemäß § 301 BGB die Folge. Da der Annahmeverzug nach Erlass des Schiedsspruchs eingetreten ist, liegen die Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO vor und damit auch die Voraussetzungen für eine etwaige Zwangsvollstreckungsgegenklage und damit auch die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieses Einwands im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist aber begründet, soweit es um Zinsen vom 25.10.2013 (die Zinsen bis zum 24.10.2013 in Höhe von 20.195,70 € sind bezahlt worden; das Verfahren ist insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden) bis zum 4.11.2013 geht. Annahmeverzug des Konsortiums (mit der Folge der Befreiung von der Zinspflicht gemäß § 301 BGB) liegt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits seit 24.10.2013 vor. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Schriftsatz vom 5.2.2014 vorgetragen, dass sie (durch ihren Prozessbevollmächtigten) am 24.10.2013 telefonisch erklärt habe, dass sie den Schiedsspruch vom 19.9.2013 als endgültig anerkenne und keine Aufhebungsgründe geltend machen werde. Sie habe fernmündlich Erfüllungsbereitschaft erklärt. Dieser Vortrag reicht nicht aus, um ein "wörtliches Angebot" im Sinne von § 295 BGB anzunehmen. Ein solches Angebot ist zwar ohne Einhaltung einer Form und auch stillschweigend möglich (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 295, Rn. 1 a.E.). Es handelt sich aber um eine geschäftsähnliche Handlung (Palandt/ Grüneberg, a.a.O., § 295, Rn. 1). Wie ein wörtliches Angebot zur Begründung des Annahmeverzugs aussieht, muss sich nach den Umständen des Einzelfalls und nach Treu und Glauben richten (OLGR Karlsruhe 2005, 67, zitiert nach juris, Tz. 40). Es reicht nach Auffassung des Senats nicht aus, wenn – lediglich – Erfüllungsbereitschaft mitgeteilt wird, so dass der Erklärungsempfänger ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass umgehend tatsächlich gezahlt wird, ohne dass dem Erklärungsempfänger bewusst ist – und es ihm auch nicht mitgeteilt wird –, dass der Erklärende die Zahlung noch von einer Mitwirkung des Erklärungsempfängers (hier: Einholung der Zustimmung der anderen Konsortiumsmitglieder zur Zahlung auf das von der Antragstellerin angegebene Konto) abhängig machen will. Dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits in dem Telefonat vom 24.10.2013 darauf hingewiesen hat, dass sie eine entsprechende Zustimmung der anderen Konsortiumsmitglieder vor einer Zahlung erwartet, ist nicht vorgetragen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist das Telefonat auch nur mit dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erfolgt, nicht mit den anderen Konsortiumsmitgliedern, die daher noch gar nicht aufgefordert worden waren, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dies ist erst im Schreiben vom 4.11.2013 erfolgt, so dass Annahmeverzug auch erst an diesem Tag eingetreten ist. Es besteht also eine Zinszahlungspflicht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 500.000 € vom 25.10. bis 4.11.2013 = 696,16 €. Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben (das betrifft den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des Hauptbetrages von 500.000 € sowie die Zinsen vom 21.12.2012 bis zum 24.10.2013 in Höhe von 20.185,70 €), ist gemäß § 91 a ZPO nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Es entspricht zwar grundsätzlich der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass sich ein Antragsgegner nicht darauf berufen kann, keinen Anlass für das Vollstreckbarerklärungsverfahren gegeben zu haben (Beschluss vom 5.11.2013, 6 Sch 1/13, dort zu einem Fall, in dem der Antragsgegner die vereinbarten Raten pünktlich gezahlt hat). Denn der Gläubiger hat grundsätzlich einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und muss nicht abwarten, ob der Schuldner freiwillig erfüllt (OLG München SchiedsVZ 2008, 151, zitiert nach juris, Tz. 11; Zöller/Geimer, ZPO, 30.Aufl., § 1060 Rz 4). Dieses gilt selbst bei einer vereinbarten Ratenzahlung (OLG München SchiedsVZ 2009, 343, zitiert nach juris, Tz. 13/14). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats schon allein deshalb gerechtfertigt, weil ein Antragsgegner durch Nichtzahlung vor Durchführung eines Schiedsverfahrens deutlich macht, dass der Antragsteller ohne Durchführung eines Verfahrens seinen Anspruch nicht durchsetzen kann. Die Durchsetzung des Anspruchs ist dann nur durch das Schiedsverfahren und durch das folgende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung möglich, da der Schiedsspruch allein nicht vollstreckbar ist. Die Kosten beider Verfahren (des Schiedsverfahrens und des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung) werden also durch die ursprüngliche Nichtzahlung "veranlasst". Hier liegt aber ein Ausnahmefall vor, weil das Konsortium bereits vor Stellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung in Annahmeverzug war. Wenn die Antragsgegnerin erfüllt hätte (durch Zahlung auf ein von allen Konsortiumsmitgliedern angegebenes Konto), wäre der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unbegründet gewesen (weil der Erfüllungseinwand bei einer Erfüllung nach Erlass des Schiedsspruchs im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen gewesen wäre). Hier war eine Erfüllung durch die Antragsgegnerin nur deshalb nicht möglich, weil die Mitglieder des Konsortiums ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt haben, indem sie der Antragsgegnerin kein Konto mitgeteilt haben, auf das mit befreiender Wirkung hätte gezahlt werden können. Letztlich haben die Mitglieder des Konsortiums als Forderungsinhaber eine Erfüllung unmöglich gemacht. Dann entspricht es billigem Ermessen, die Antragsgegnerin so zu stellen, als hätte sie zum Zeitpunkt des Beginns des Annahmeverzuges erfüllt (also am 4.11.2013). Dann wäre der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits bei Eingang des Antrags bei Gericht (am 7.11.2013) unbegründet gewesen und die Antragstellerin hätte die Kosten tragen müssen. Dann entspricht es billigem Ermessen, im Rahmen des § 91 a ZPO eine entsprechende Kostenentscheidung zu treffen. Dagegen spricht auch nicht die Regelung des § 372 Satz 1 BGB. Die Antragsgegnerin hätte nach dieser Vorschrift zwar das Recht gehabt, durch Hinterlegung zu erfüllen. Das ist aber nur ein Recht der Antragsgegnerin, wie sich aus dem Begriff "kann" in § 372 Satz 1 BGB ergibt. Wie sich aus § 301 BGB ergibt, tritt Annahmeverzug bei einer Geldschuld auch dann ein, wenn der Schuldner nicht hinterlegt. Da Geld immer hinterlegt werden kann, würde die Vorschrift des § 301 BGB keinen Sinn ergeben, wenn der Umstand, dass ein Schuldner von seinem Recht nach § 372 Satz 1 BGB keinen Gebrauch macht, den Annahmeverzug ausschließen würde. Im Übrigen wäre es der Antragstellerin auch verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Antragsgegnerin nicht hinterlegt hat, weil sowohl sie selbst (im Schreiben vom 11.1.2013, Anlage AG 4) als auch das Konsortiumsmitglied Rabo Project Equity BV (im Schreiben vom 12.11.2013, Anlage AG 5) erklärt haben, mit einer Hinterlegung nicht einverstanden zu sein. Die Gesamtkostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 (in Verbindung mit § 91 a) ZPO. Das Unterliegen der Antragsgegnerin (hinsichtlich eines Teils der Zinsen) ist verhältnismäßig geringfügig und hat – da die Zinsen nicht zu einer Streitwerterhöhung führen – nicht zu höheren Kosten geführt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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