Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 50/99 16.03.2000 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - IHK der Russischen Föderation; - Präklusion Aufhebungs-/Versagungsgründe: - rechtliches Gehör
I. Der zwischen den Parteien am 1. November 1996 ergangene Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (Fall Nr. 309/1995) ist im Inland nicht anzuerkennen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
III. Der Wert der Beschwer der Antragstellerin beträgt 62.792,23 DM.

G r ü n d e :
I.
Die Parteien schlossen zunächst am 4.3.1994 einen Vertrag über die Lieferung von Braunkohlebriketts zu Preisen von 92 DM je Tonne für verpackte Ware und von 67 DM je Tonne für lose Ware. Die Antragstellerin lieferte daraufhin 1.556,775 Tonnen Braunkohlenbriketts und berechnete hierfür 121.714,26 DM. Der Antragsgegner bezahlte hierauf 74.411,97 DM. Über den Restbetrag von 47.302,29 DM stellte einen Scheck aus, der jedoch storniert wurde.
Am 4.1.1995 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag über die Lieferung von 100.000 Tonnen verpackter Braunkohlebriketts zum Einzelpreis von 92 DM je Tonne. Aufgrund dieses Vertrages Lieferte die Antragstellerin Ware im Wert von 10.134,94 DM. Der Antragsgegner stellte wiederum über diesen Betrag einen Scheck aus, der nicht beglichen wurde.
Gemäß Ziffer 9 der beiden Verträge (Arbitrage) vereinbarten die Parteien, Streitigkeiten, die nicht auf friedlichem Wege zu regeln seien, dem Schiedsgericht der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation zu übergeben. Aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 1.11.1996, zu der der Antragsgegner nicht erschienen und in der er auch nicht vertreten war, verurteilte das Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom gleichen Tage (Fall ...) den Antragsgegner zur Zahlung von 57.437,23 DM sowie 4.355 DM als Erstattung der Arbitragegebühr und 1.000 DM als Rückvergütung der Ausgaben der Antragstellerin, die im Zusammenhang mit dem Schutz ihrer Interessen beim Schiedsgericht entstanden seien. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs vom 1.11.1996 und der Verträge vom 4.3.1994 und 4.1.1995 jeweils in russischer Sprache und deutscher Übersetzung beantragt die Antragstellerin, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen sowie den Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er trägt vor, der Scheck über 47.302,29 DM sei übergeben, jedoch wieder gesperrt worden, da die Antragstellerin ihre Zusage, umgehend gebündelte Ware zu liefern, nicht eingehalten habe und auch nicht einhalten habe können. Von der vereinbarten Liefermenge seien bereits 30.000 Tonnen zum Einzelpreis von 220 DM je Tonne weiter verkauft gewesen. Infolge der Nichtlieferung sei ein Schaden von 44 DM je Tonne oder insgesamt von 1.320.000 DM entstanden. Mit diesem Betrag werde aufgerechnet. Die Antragstellerin sei nicht Vertragspartnerin des Antragsgegners gewesen. Es werde bestritten, daß die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der Vertragspartnerin sei. Der Schiedsspruch sei für den Antragsgegner nicht bindend, da diesem weder der Antrag noch die weiterleitenden Verfügungen noch die Entscheidung des Schiedsgerichts zugestellt worden seien.
Die Antragstellerin bestreitet den Vorbehalt der Lieferung weiterer 95.000 Tonnen gebündelter Ware und den behaupteten Schaden. Die Antragstellerin sei Vertragspartnerin beider Verträge gewesen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sei in Übereinstimmung mit den vereinbarten gesetzlichen Regelungen ergangen. Hierzu habe das Schiedsgericht sich geäußert. Nach Art. 3 des Gesetzes über das internationale Handelsschiedsgericht gelte die gesetzliche Fiktion der Zustellung, auch wenn eine Benachrichtigung über die Zustellung unter der Anschrift des Antragsgegners nicht zu den Gerichtsakten gelange.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
Der Antrag ist zulässig. Dem Schiedsspruch war jedoch die Anerkennung im Inland zu versagen.

1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 i. V. m. § 6a GZVJu n. F. Der Antragsgegner hat seinen Sitz in Bayern.
Gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG vom 22.12.1997 ist für das gerichtliche Verfahren das ab dem 1.1.1998 geltende Recht anzuwenden, da der vorliegende Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des am 1.11.1996 ergangenen Schiedsspruchs erst nach dem Stichtag 1.1.1998 eingereicht wurde.
2. Dem Antrag konnte nicht stattgegeben werden, vielmehr mußte dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland versagt werden (§ 1061 Abs. 2 ZPO), weil der Antragsgegner, gegen den der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist.
a) Nach Art. 8 Abs. 3 des Abkommens über Allgemeine Fragen der Handels- und der Seeschifffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25.4.1958 (BGBl 1959 II 222), fortgeltend für die Russische Föderation (BGBl 1992 II 1016), kann die Anordnung der Vollstreckung nur versagt werden, wenn der Schiedsspruch unter den Parteien nicht die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat (a) oder der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstößt, in dem die Vollstreckung nachgesucht wird (b).
Der Schiedsspruch vom 1.11.1996 hat die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Eine gerichtliche Anfechtung dieser Entscheidung ist unstreitig nicht erfolgt. Die Anfechtung hätte nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung an die klagende Partei erfolgen können (Art. 34 Nr. 1 und Nr. 3 des Gesetzes der Russischen Föderation "Über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit" vom 7.7.1993).
b) Das Prinzip des rechtlichen Gehörs ist universell für alle Schiedsverfahren anerkannt. Dazu gehört auch die rechtzeitige Benachrichtigung vom Anlaufen des Schiedsverfahrens und die rechtzeitige Ladung zu Verhandlungen. Deshalb normiert Art. V Abs. 1b des UNÜ vom 10.6.1958 als einen Grund für die Versagung der Anerkennung die bewiesene Tatsache, daß eine der Parteien des Schiedsverfahrens nicht gehörig vom schiedsrichterlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist.
Der Antragsgegner hat insoweit unbestritten vorgetragen, von dem schiedsgerichtlichen Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Weder die Schiedsklage noch die weiterleitenden Verfügungen oder auch die Entscheidungen des Schiedsgerichts seien ihm zugestellt worden. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht auch, daß das Schiedsgericht selbst in der Begründung des Schiedsspruchs (Ziffer 3) darauf hingewiesen hat, daß der Antragsgegner an der Sitzung vom 1.11.1996 nicht teilgenommen und auch keinen Vertreter hierzu entsandt habe. In den Akten befänden sich auch keine schriftlichen Beweise der Zustellung der Benachrichtigung an den Antragsgegner. An den Antragsgegner sei aber die Benachrichtigung mit Angabe des Datums und des Ortes der Verhandlung rechtzeitig am 1. 8. 1996 verschickt worden "auf Art und Weise, die den Versuch der Registrierung der Zustellung von Benachrichtigungen vorsehen". Gemäß Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes der Russischen Föderation "Über das internationale Handelsschiedsgericht" sei dies "mit der Tatsache der Zustellung der Benachrichtigung gleichzusetzen". Da der Antragsgegner keinen Antrag auf Verschiebung der Verhandlung gestellt habe, habe das Schiedsgericht es für möglich erachtet, in dessen Abwesenheit zu verhandeln.
Der Senat hält es somit als erwiesen, daß der Antragsgegner weder von der Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens noch von den verfahrensleitenden Verfügungen noch von der Verhandlung am 1.11.1996 Kenntnis erlangt hat.
c) Auch wenn nach dem Wortlaut des vom Schiedsgericht angewendeten Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes "Über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit" die Möglichkeit einer Zustellungsfiktion gegeben gewesen wäre, liegt bei einem auf dieser Verfahrensweise beruhenden Schiedsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Schlosser: Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Rn. 831).
Darüber hinaus setzt die Fiktion der Zustellung nach Art. 3 Nr. 1 voraus, daß trotz angemessener Nachforschung keiner der dort genannten Zustellungsorte, also das Handelsunternehmen des Empfängers, dessen ständiger Wohnsitz oder seine Postanschrift ermittelt werden konnten. Erst im Anschluß an diese Nachforschungsbemühungen "gilt eine schriftliche Mitteilung als empfangen, wenn sie durch eingeschriebenen Brief oder durch andere Mittel, die den Versuch der Übergabe belegen, an die letztbekannte Niederlassung, den letztbekannten Wohnsitz oder die letztbekannte Postanschrift des Empfängers gesandt worden ist".
Nachdem die Begründung des Schiedsspruchs keinen Hinweis auf das Vorliegen derartiger Nachforschungsbemühungen enthält und die Antragstellerin diese auch nicht behauptet hat, sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Zustellungsfiktion nicht gegeben. Der Vergleich der
Adressen des Antragsgegners in den Verträgen vom 4.3.1994 und 4.1.1995 mit seiner Bezeichnung im Schiedsspruch und der im Verfahren angegebenen Adresse ergibt, daß der Antragsgegner nach wie vor in ... seinen geschäftlichen Sitz hat.
d) Obwohl der Antragsgegner den Schiedsspruch vom 1.11.1996 nicht vor einem staatlichen Gericht in der Russischen Föderation unter Hinweis auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs angefochten hat, ist er mit der Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes im vorliegenden Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nicht ausgeschlossen. Nachdem gegen den Schiedsbeklagten im Inland vor dem staatlichen Gericht der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs gestellt worden ist, ohne daß er in vorangegangenen schiedsrichterlichen Verfahren die Möglichkeit hatte, seine Rechte geltend zu machen, kann er nicht mehr auf etwa noch bestehende Möglichkeiten der Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs gegen den Schiedsspruch verwiesen werden. Soweit der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a. F. festgestellt hat, daß zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruchs bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehört und Einwendungen, die im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung verloren sind (BGH NJW 1984, 2763/2764), ist festzustellen, daß nach § 1061 ZPO n. F. nur noch das UNÜ bzw. "die Vorschriften in anderen Staatsverträgen" i. S. des § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO n. F. maßgebend sind. Im übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall ein Rügeverlust schon deshalb nicht eingetreten, weil der Verfahrensfehler unter § 1044 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO a. F. oder die entsprechenden Bestimmungen des UNÜ zu subsumieren ist. Dies betrifft insbesondere auch die Einwendung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. V Abs. 1 b bzw. § 1044 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a. F. (IPRspr 1990, Nr. 236b). Art. V UNÜ enthält keinen Anknüpfungstatbestand für einen Rügeverlust (Schlosser RipS Rn. 811).
e) Der Schiedsspruch vom 1.11.1996 beruht auch auf diesem Verfahrensfehler, weil der Antragsgegner bei rechtzeitiger Kenntnis vom Schiedsverfahren und der mündlichen Verhandlung bereits dort die von ihm behaupteten Schadensersatzansprüche im Wege der Aufrechnung hätte geltend machen können.
3. Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Da dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland versagt wurde, bedarf es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Beschwerdewert bemißt sich nach dem Wert der Hauptsache mit Arbitragegebühr und Ausgaben der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem schiedsgerichtli-chen Verfahren (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 546 Abs. 2, §§ 2, 3, 4 ZPO).
4. Das Vorbringen der Antragstellerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.3.2000 (§ 283 ZPO) veranlaßt nicht die Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO). Er legt weder einen Verfahrensfehler offen noch werden Tatsachen vorgetragen, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580 ZPO) darstellen könnten. Es wurden auch keine Gründe dargetan, die eine Wiedereröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen nahe legen.
Nach wie vor fehlt ein Nachweis über die Zustellung der Schiedsklage. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Zustellung der Schiedsklage im Gegensatz zur Zustellung der Verfügung vom 1.8.1996 möglich gewesen sein soll, obwohl beide Zustellungen unter der gleichen Anschrift in Auftrag gegeben wurden und der Antragsgegner noch heute unter dieser Adresse erreichbar ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 156 Rn. 1 ff.).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 48/99 10.02.2000 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Heilung, rügelose Einlass
I. Der Antrag auf Aufhebung des in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern Sch., L. und K. am 29. März 1999 erlassenen Schiedsspruchs wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten dieses Verfahrens.

G r ü n d e :
I.
Die Antragsgegner haben als Schiedskläger gegen die Antragsteller als Schiedsbeklagte vor dem aus den Schiedsrichtern Sch., L. und K. gebildeten Schiedsgericht einen Schiedsspruch erwirkt, der in Ziffern 1 bis 3 wie folgt lautet:
1. Es wird festgestellt, daß der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 26.6.1995 durch die Kündigung vom 7.10.1998 mit Wirkung zum 15.10.1998 aufgehoben ist.
2. Es wird festgestellt, daß die Nutzungsberechtigten als Vertragspartei in die Pachtverhältnisse eintreten, die nach Abschluß des Wirtschaftsüberlassungsvertrages neu geschlossen oder verlängert wurden.
3. Die Überlasser sind verpflichtet, die Kosten, die den Berechtigten durch den Neubau der Maschinenhalle sowie den Einbau einer neuen Melkanlage entstanden sind, den Berechtigten zu ersetzen, abzüglich 10 % für die Nutzung der genannten Anlagen.
Die Antragsteller sind der Auffassung, zwischen den Parteien sei schon keine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen, weil die Antragsgegnerin den schriftlichen Schiedsvertrag vom 26. Juni 1995 nicht unterzeichnet habe. Außerdem verstoße der Schiedsspruch inhaltlich gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts.
Die Antragssteller beantragen, den Schiedsspruch vom 29. März 1999 aufzuheben.
Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen.
Sie tragen vor, die Schiedsgerichtsvereinbarung sei von allen vier Parteien unterzeichnet worden. Außerdem sei eine mangelnde Form durch Einlassung der Parteien auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt. Den Vorschlag der Antragsgegner, auf die Anrufung des Schiedsgerichts zu verzichten und statt dessen das Landwirtschaftsgericht mit dem Streitfall zu befassen, hätten die Antragsteller abgelehnt. Inhaltlich sei der Schiedsspruch nicht zu beanstanden.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann, liegen nicht vor.
a) Hinsichtlich derjenigen gesetzlichen Aufhebungsgründe, die gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom Antragsteller geltend gemacht werden müssen, berufen sich die Antragsteller nur auf den Einwand der ungültigen Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPO).
Dieser Einwand ist unberechtigt.
Die Antragsgegner haben ein als "Schiedsgerichtsvertrag" bezeichnetes Schriftstück vom 26. Juni 1995 vorgelegt, das von allen vier Parteien unterzeichnet ist. Die Formerfordernisse des § 1031 ZPO sind somit erfüllt. Im übrigen wäre der Mangel der Form durch die Einlassung der Parteien auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache gemäß § 1031 Abs. 6 ZPO geheilt. Da die Antragsteller überdies ein schriftsätzliches Angebot der Antragsgegner, auf die Anrufung des Schiedsgerichts zu verzichten und statt dessen das Landwirtschaftsgericht mit der Sache zu befassen, abgelehnt haben, verstieße die Berufung auf mangelnde Form auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
b) Durchgreifende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist, sind nicht ersichtlich.
Der Gegenstand des Streits, eine Auseinandersetzung über Wirksamkeit und rechtliche Folgen der Kündigung des Wirtschaftsüberlassungsvertrags zwischen den Parteien durch die Antragsgegner, ist nach deutschem Recht schiedsfähig (§§ 1030, 1059 Abs. 2 Nr. 2a ZPO).
Der Schiedsspruch führt auch zu keinem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO).
Die ohne ersichtlichen Verfahrensfehler getroffenen Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts tragen die getroffene materielle Entscheidung, ohne daß ein Verstoß gegen zwingendes Recht oder elementare Rechtsprinzipien erkennbar wäre. Bei Dauerschuldverhältnissen ist ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund anerkannt (Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. Einl. Vor § 241 Rn. 17). Die Weigerung der Antragsteller, entgegen der in § 4 Nr. 1 des Wirtschaftsüberlassungsvertrags bekundeten Absicht, dem Antragsgegner als Erben den Hof zu übergeben, vermag ein solches Kündigungsrecht zu begründen. Die Zuerkennung aufgewendeter Kosten, die den Antragsgegnern durch den Neubau einer Maschinenhalle sowie den Einbau einer neuen Melkanlage entstanden sind, erscheint angesichts des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtverhältnisses und der gesetzlichen Regelung des § 590b BGB, wonach der Verpächter dem Pächter notwendige Verwendungen zu ersetzen hat, zumindest nicht abwegig.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 35/02 13.05.2003 Schiedsvereinbarung: - Abgrenzung, Schlichtung Verbandsschiedsgerichtsbarkeit
I. Der Antrag, den am 19.7.2002 erlassenen "Schiedsspruch" des BLV für vollstreckbar zu erklären, wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.

G R Ü N D E:
I.
Das in der Beschlussformel genannte Schiedsgericht erließ am 19.7.2002 folgenden Schiedsspruch:
"Der gefasste Beschluss des Präsidiums des BLV e.V. am 6.April 2002 ist aufzuheben, dem Antragsteller sind seine Ämter als ÜLB und OfT wieder zu übertragen sowie die Beurlaubung als Leistungsrichter durch den LRO aufzuheben.
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist vom Präsidium des BLV mit sofortiger Wirkung zu vollziehen.
Diese Entscheidung ist im gleichen Umfang, in gleicher Art und Weise bekannt zu geben, wie die Amtsenthebung des Antragstellers erfolgte. Ebenso sind die informierten Stellen mit dem kompletten Urteil zu informieren. Der Schiedsspruch darf nur komplett - nicht auszugsweise - veröffentlicht und weitergegeben werden."
Unter Vorlage einer beglaubigten Ablichtung des Schiedsspruchs beantragt der Antragsteller:
"Der Schiedsspruch vom 19.07.2002 ...wird für vollstreckbar erklärt."
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen, da es sich bei dem genannten Schiedsgericht lediglich um ein Vereinsgericht handle, dessen Entscheidungen nicht den Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO unterlägen und nicht nach § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 18.12.2002 und 12.5.2003 und des Antragsgegners vom 24.4. und 8.5.2003 jeweils nebst Anlagen sowie auf die Satzung nebst Schiedsgerichtsordnung des BLV e .V. verwiesen.
II.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr.4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a GZVO Justiz.
2. Der Antrag ist unzulässig, da der Senat nicht festzustellen vermag, dass es sich bei dem Beschluss des "Schiedsgerichts" vom 19.7.2002 um einen Schiedsspruch im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Parteien dem Schiedsgericht die Entscheidung des Rechtsstreits unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten zugewiesen hätten.
Ob ein in einer Vereinssatzung vorgesehenes Schiedsgericht ein den §§ 1025 ff. (a.F. und n.F.) unterfallendes Schiedsgericht oder lediglich ein vereinsinternes Streitschlichtungsorgan ist, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt der Satzung (OLG Frankfurt OLGR 2001, 302/305). Die Prüfung der einschlägigen Bestimmungen lässt im vorliegenden Fall eine zweifelsfreie Entscheidung nicht zu. Eine ausdrückliche Klarstellung der Frage, ob eine Überprüfung durch die staatlichen Gerichte erfolgen könne oder ausgeschlossen sein solle, wurde weder in der Satzung noch in der Schiedsgerichtsordnung getroffen.
§ 7 Nr. 5 der Schiedsgerichtsordnung bestimmt lediglich, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts im Bereich des BLV endgültig und nicht anfechtbar sind. Dem lässt sich aber nur entnehmen, dass im Bereich des BLV keine weitere Anfechtung der Entscheidung erfolgen kann. Der Wortlaut dieser Bestimmung schließt eine Anfechtung der Entscheidung vor den staatlichen Gerichten jedoch nicht aus. Da das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, und das Recht auf den gesetzlichen Richter Verfassungsrang haben (BGH NZG 2000, 897/898), ist Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch den Senat, dass sich der freie Wille der Parteien zur Unterwerfung unter den Spruch eines privaten Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte eindeutig feststellen lässt. Besonders sorgfältig ist diese Frage dann zu prüfen, wenn es sich - wie hier - bei den streitenden Parteien nicht um Kaufleute, sondern zumindest auf einer Seite um Personen handelt, die sich durch den Beitritt zu einem Verband (Verein) einer Satzung unterworfen haben, die Regelungen zur "Schlichtung" möglicher Streitigkeiten enthält, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehen (körperschaftsrechtliche, statuarische Streitigkeiten). Da eine derartig eindeutige Feststellung hier nicht möglich ist, war der Antrag zu verwerfen.
3. Kosten: § 91 Abs.1 ZPO.
4. Streitwert: §§ 2, 3 ZPO.
5. Einer Zulassungsentscheidung nach § 574 Abs.1 Nr.2 ZPO bedarf es nicht (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs.1 Nr. 1 ZPO)
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 31/99 27.07.1999 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung Schiedsspruch: - formale Anforderungen; - Inhalt des Schiedsspruchs, Bestimmtheit des Schiedsspruchs
I. Der "Teilanerkenntnis-Schiedsspruch" des Schiedsgerichts vom 19.5.1999, nach dem der Antragsgegner (Schiedsbeklagter) verpflichtet ist, mit Beendigung des Pachtvertrages der Schiedsklägerin die Gegenstände, die im Zuge der Ersatzbeschaffung bzw. der zusätzlichen Ausstattung von der Klinik "A-GmbH" angeschafft wurden und sich derzeit im Haus der Schiedsklägerin befinden, gemäß Ziff. VI 2. b) und c) des Vertrages vom 23.11.1990 zum Eigentumserwerb anzubieten, wird für vollstreckbar erklärt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer wird auf 5.000 DM festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin erwirkte in der Schiedssache am 19. 5. 1999 den vorgenannten Teilanerkenntnis-Schiedsspruch, der ein Pachtverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Gemeinschuldnerin zum Gegenstand hat.
Mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 10. 6. 1999 hat die Schiedsklägerin unter Vorlage des Originalschiedsspruchs vom 19. 5. 1999 beantragt, diesen "Teil-Anerkenntnis-Schiedsspruch vom 19. 5. 1999" für vollstreckbar zu erklären.
Der Schiedsbeklagte hält die beantragte Vollstreckbarerklärung für unzulässig. Ein Schiedsspruch in der nach § 1054 ZPO vorgeschriebenen Form liege nicht vor, weil ein weiteres Schiedsverfahren über denselben Anspruch nicht ausgeschlossen sei.
Nach dem im Schiedsspruch genannten Vertrag vom 23. 11. 1990 sei die weitere Vorgehensweise davon abhängig, ob es sich um eine Ersatz oder zusätzliche Anschaffung handle, weil der Vertrag für jede der beiden Möglichkeiten jeweils unterschiedliche Ansprüche der Pachtvertragsparteien vorsehe. Derzeit sei völlig ungeklärt, bei welchen im Haus der Schiedsklägerin befindlichen Gegenständen es sich um Ersatzbeschaffungen bzw. um zusätzliche Ausstattungen handle. Eine Zuordnung der Gegenstände sei in dem Teilanerkenntnis-Schiedsspruch vom 19.5.1999 nicht enthalten. Um diese Zuordnung werde gestritten. Deshalb lasse der Schiedsspruch ein weiteres Schiedsverfahren über denselben Anspruch zu.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a n.F. der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz.
2. Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist das Original des Schiedsspruchs vom 19. 5. 1999 vorgelegt und somit die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 1064 Abs. 1 ZPO erfüllt worden.
3. Ein von Amts wegen zu beachtender Aufhebungsgrund (§ 1063 Abs. 2 a.F. ZPO) nach § 1059 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners stehen Form und Inhalt des Schiedsspruchs einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen.
a) Soweit in dem Schiedsspruch die Gegenstände "die ... von der Klinik 'A-GmbH' angeschafft wurden und sich derzeit im Haus der Schiedsklägerin befinden" ... nicht im einzelnen bezeichnet worden sind, hindert die fehlende Konkretisierung dieser Gegenstände zwar - mangels vollstreckungsfähigen Inhalts - möglicherweise eine Zwangsvollstreckung, nicht aber die Vollstreckbarerklärung. Letztere ist zwar Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, deren konkrete Durchführbarkeit jedoch umgekehrt nicht Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist. Der Sinn der Vollstreckbarerklärung liegt auch in der Präklusionswirkung des § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO, wonach der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr gestellt werden kann, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist. Deshalb kann die Frage, ob der Schiedsspruch eine vollstreckbare Verurteilung enthält, im Vollstreckbarerklärungsverfahren offenbleiben. Sie ist erst im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen (StJ/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 1042 a.F. Rn. 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 4. Aufl. Kap. 26 Rn. 7).
Im übrigen ist die Kennzeichnung der Gegenstände im Schiedsspruch zwar unzureichend; eine nachträgliche Konkretisierung erscheint jedoch möglich.
b) Zu Unrecht bezweifelt der Antragsgegner die Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung, auch soweit er damit zum Ausdruck bringen will, es fehle an einer hinreichenden Konkretisierung des "Streitgegenstands", weshalb die (rechtskräftige) Erledigung des Anspruchs zweifelhaft sei (vgl. § 322 ZPO).
Im Gegensatz zu diesem Vorbringen ist in dem Schiedsspruch vom 19. 5. 1999 die noch im Pachtvertrag vom 23. 11. 1990 enthaltene unterschiedliche Behandlung der Gegenstände, je nachdem ob es sich um eine Ersatz- oder zusätzliche Anschaffung handelt, gerade beseitigt worden.
Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Schiedsspruchs, wonach die Gegenstände der Schiedsklägerin von dem Schiedsbeklagten unabhängig davon zum Eigentumserwerb anzubieten sind, ob diese "im Zuge der Ersatzbeschaffung bzw. (oder) der zusätzlichen Ausstattung von der Klinik 'A-GmbH' angeschafft wurden und sich derzeit im Haus der Schiedsklägerin befinden." In Ziff. VI 2 b), c) des Pachtvertrages ist nämlich sowohl für den Fall der Ersatzbeschaffung als auch für den Fall der zusätzlichen Anschaffung ein Anspruch der Verpächterin auf Übernahme (Übereignung) dieser Gegenstände vorgesehen.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 23/99 15.12.1999 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch, Abgrenzung; - ICC; - formelle Antragserfordernisse; - Präklusion, Ausschluss durch Parteivereinbarung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - rechtliches
I. Der Antrag auf Aufhebung des zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruchs des International Court of Arbitration ... wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren wird auf 3,25 Mio. DM festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
A.
Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kraftfahrzeugtürschlössern.
Ein Produkt der Antragsgegnerin ist das A-Schloß, für das sie unter anderem in Italien Patentschutz genießt.
Die Parteien schlossen am 9.3.1993 einen Lizenz- und Know-how-Vertrag, der die Fertigung und den Vertrieb von Kfz-Türschlössern sowie deren mechanische und elektrische Betätigungsmechanismen und alle Abwandlungen, Weiterentwicklungen und Verbesserungen der Vertragsgegenstände betraf.
Die Antragstellerin stellt unter anderem das B-Schloß her.
Zwischen den Parteien entwickelte sich eine jahrelange Auseinandersetzung darüber, ob das B-Schloß unter den Schutzbereich des Patents der Antragsgegnerin fällt und vom Vertrags-Know-how Gebrauch macht. Nachdem eine Einigung nicht erzielt werden konnte, schlossen die Parteien unter dem 28.5./27.6.1996 einen Schiedsvertrag, wonach ein Schiedsgericht nach den Regeln der Internationalen Handelskammer Paris entscheiden sollte.
B.
Die Antragsgegnerin rief mit Schriftsatz vom 28.10.1996 das Schiedsgericht an. Sie begehrte festzustellen, daß das B-Schloß dem Lizenzvertrag unterfalle und damit lizenzpflichtig sei, hilfsweise, daß die im B-Schloß verwendete Sperrkurvengeometrie Know how im Sinne des Lizenzvertrages und daher lizenzgebührenpflichtig sei. Nach mündlichen Verhandlungen vom 17.11.1997 und 9.11.1998 erließ das Schiedsgericht den angegriffenen Schiedsspruch vom 28.1.1999, der dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin am 12.2.1999 zugestellt wurde.
Das Schiedsgericht befand, daß das B-Schloß in der zentralverriegelten Form dem Lizenzvertrag vom 9.3.1993 unterfalle und damit lizenzgebührenpflichtig sei. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden mit 35 % zu 65 % zu Lasten der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten verteilt.
Mit Schriftsatz vom 3.5.1999, eingegangen am 5.5.1999, begehrt die Antragstellerin die Aufhebung dieses Schiedsspruchs.
Sie stützt den Aufhebungsantrag auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d sowie auf § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, das schiedsrichterliche Verfahren habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) verletzt, weil das Schiedsgericht den im Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 5.11.1998 angebotenen Beweis auf Erholung eines Gutachtens eines neutralen Sachverständigen für italienisches Patentrecht zum Beweis für die Richtigkeit der Ausführungen in dem Gutachten vom 29.10.1998 zur Anwendung italienischen Patentrechts und zur technisch-rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht berücksichtigt und auch über die technisch-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den genannten Privatgutachter hinweggegangen sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO n.F.). Das völlige Schweigen des Schiedsspruchs zu der Frage, warum ein neutrales Sachverständigengutachten nicht notwendig gewesen sei, stelle einen schweren Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Das vorgelegte Privatgutachten habe sich nur mit Rechtsfragen befaßt und sei deshalb nicht verspätet gewesen. Der vom Schiedsgericht herangezogene Art. 69 EPÜ nebst Auslegungsprotokoll lege lediglich die Grundlage fest, auf welcher der Schutzbereich eines europäischen Patents zu bestimmen sei. Wie diese Bestimmung in den einzelnen Mitgliedstaaten anzuwenden sei, überlasse die EPÜ jedem Mitgliedstaat. Deshalb hätte das Schiedsgericht man-gels eigener Sachkunde im italienischen Patentrecht sachverständige Unterstützung in Anspruch nehmen müssen. Die Beschränkungswirkung des Standes der Technik nach italienischem Patentrecht sei völlig übersehen worden.
Die Antragstellerin habe auf die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes nicht verzichtet, da Art. 24 Nr. 2 der ICC-Verfahrensordnung nicht auf Aufhebungsverfahren anzuwenden sei.
Mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe das Schiedsgericht darüber hinaus gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO n.F.) verstoßen. Der Begriff der Äquivalenz werde in den unterschiedlichen Rechtsordnungen mit unterschiedlichem Inhalt verbunden, so daß das Schiedsgericht bei der Subsumtion des Sachverhalts unter italienisches Patentrecht sich hätte sachverständiger Hilfe bedienen müssen und dann möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Die Antragstellerin und Schiedsbeklagte beantragt daher, den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch des International Court of Arbitration, Case No. ... vom 28.1.1999 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, das schiedsrichterliche Verfahren beurteile sich nach dem bisherigen Recht, da es vor dem 1.1.1998 begonnen worden sei. Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO n.F. liege nicht vor, weil die Antragstellerin durch die Vereinbarung der Anwendbarkeit der ICC-Verfahrensordnung (hier: Art. 24 i.d.F. v. 1.1.1988) im vorhinein auf die Geltendmachung dieses Grundes verzichtet habe. Diese Verfahrensrüge sei auch verzichtbar. Ein nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO berücksichtigungsfähiger Verfahrensverstoß liege ebenfalls nicht vor. Die Rechtssätze des italienischen Patentrechts seien zwischen den Parteien unstreitig. Die im Verfahren vorgelegten Gutachten kämen zu gleichen Ergebnissen, soweit es um die Anwendung der Äquivalenztheorie bei der Beurteilung der Frage des Schutzumfangs nach italienischem Patentrecht gehe. Das Schiedsgericht habe italienisches Patentrecht bei seiner Entscheidung angewandt. Das Schiedsgericht habe die Frage der Nichtigkeit des lizenzierten Schutzrechts nicht zu beurteilen gehabt, da diese Frage nicht schiedsfähig sei. Das Schiedsgericht habe in zulässiger Weise die Ermittlungen des anwendbaren ausländischen Rechts in die Disposition der Parteien gestellt und die Subsumtion hieraus richtig vorgenommen. Angebliche Begründungsmängel rechtfertigten nicht die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Kontrolle des Inhalts des Schiedsspruchs sei im Verfahren nach § 1059 ZPO n.F. nicht zulässig.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
1. a) Auf das gerichtliche Verfahren ist das neue Recht anzuwenden, weil der Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs nach dem 1.1.1998 gestellt wurde (Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG).
b) Der Antrag kann auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichtet sein, weil es sich bei dem angegriffenen Schiedsspruch um einen inländischen handelt (§ 1059 i.V.m. § 1061 Abs. 2 ZPO).
Maßgebend für die Qualifikation des Schiedsspruchs als deutscher oder ausländischer ist der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1025 Abs. 1 ZPO), wobei die Parteien in der Bestimmung des Ortes freie Hand haben (§ 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch wenn die Parteien, wie hier, die Anwendung der Verfahrensordnung der Internationalen Handelskammer in Paris vereinbart haben, weil danach die Parteien über das anwendbare Verfahrensrecht bestimmen können (Art. 11 ICC-Schiedsgerichtsordnung v. 1.1.1988; BGH NJW 1986, 1436).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien im Schiedsvertrag vom 28.5./27.6.1996 München als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vereinbart.
c) Der Antrag ist fristgerecht erhoben (§ 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Schiedsspruch wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 12.2.1999 zugestellt (§ 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO), der Antrag ging innerhalb der Drei-Monats-Frist am 5.5.1999 bei Gericht ein.
2. Die sachliche Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a GZVJu. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Gerichtsbezirk des Bayerischen Obersten Landesgerichts liegt (§ 1062 Abs. 1 ZPO).
3. Der Aufhebungsantrag ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht wegen Verzichts der Antragstellerin auf die Geltendmachung der in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normierten Aufhebungsgründe unzulässig. Mit der Vereinbarung der Anwendung der Verfahrensregeln der Internationalen Handelskammer in Paris hat die Antragstellerin sich unter anderem verpflichtet, "von allen Rechtsmitteln, auf die sie verzichten kann, Abstand zu nehmen" (Art. 24 Abs. 2 der VfO i.d.F. 1988).
Mit dem Ausschluß von Rechsmitteln sollte jedoch nur die in verschiedenen europäischen Staaten vorgesehene Möglichkeit der Anfechtung zur inhaltlichen Überprüfung von Schiedssprüchen durch staatliche Gerichte ausgeschlossen werden.
Der Verzicht erstreckt sich demnach nicht auf das gerichtliche Aufhebungsverfahren nach dem 10. Buch der ZPO, also auch auf die dispositiven Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 (für das alte Recht: BGH NJW 1986, 1436 = WM 1985, 1485/1486). Dieser Rechtsprechung hat sich auch die herrschende Meinung in der Literatur angeschlossen (Zöller/Geimer ZPO 20. Aufl. § 1041 a.F. Rn. 23; Musielak/Voit, ZPO § 1041 a.F. Rn. 23; Münchner Kommentar/Maier ZPO § 1041 a.F. Rn. 5; Baumbach/Albers ZPO 54. Aufl. § 1041. a.F. Rn. 3). Der Verzicht auf die Geltendmachung einzelner Aufhebungsgründe nach ihrer Entstehung im schiedsrichterlichen Verfahren wurde weitgehend für zulässig erachtet, für den Verstoß gegen den ordre public (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.) jedoch ausgeschlossen (Musielak/Voit aaO).
Die Neugestaltung des Aufhebungsverfahrens nach den §§ 1059 ff. ZPO n.F. bietet keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsauffassung zur Frage der Disponibilität des Aufhebungsverfahrens abzuweichen (Zöller/Geimer ZPO 21. Aufl. § 1059 Rn. 2; Baumbach/Albers ZPO 57. Aufl. § 1059 Rn. 2; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 1059 Rn. 1).
Die Antragstellerin hat nachträglich auf die Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO nicht verzichtet.
4. Das Aufhebungsverfahren ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Schiedsspruch entgegen § 1039 Abs. 3 ZPO a.F. nicht niedergelegt wurde.
Zwar beurteilt sich das schiedsrichterliche Verfahren nach dem bisher geltenden Recht, weil es vor dem Inkrafttreten der Neufassung der ZPO zum 1.1.1998 begonnen hatte (Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 1 SchiedsVfG). Jedoch haben die Parteien mit der Vereinbarung der ICC-Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung i.d.F. 1988 insoweit wirksam auf eine Niederlegung verzichtet (vgl. dort Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 2 SchiedsVfG).
B.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Schiedsspruch vom 28.1.1999 beruht nicht auf einem unzulässigen Verfahren (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO).
Ein schiedsgerichtliches Verfahren ist unzulässig, wenn das Schiedsgericht zu seiner Durchführung nach den Parteivereinbarungen oder den ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen der ZPO nicht befugt war. Zu diesen bestimmenden Verfahrensvorschriften gehören auch die Regelungen einer institutionellen Verfahrensordnung - hier die ICC-Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung -, der die Parteien sich unterworfen haben (BGH WM 1985, 1485/1486 = NJW 1986, 1436 = RIW 1985, 972 m.w.N.). Von dieser Entscheidungsgrundlage wiche ein Schiedsgericht u. a. dann ab, wenn es den Rechtsstreit nach einer anderen als der ihm verbindlich vorgegebenen Rechtsordnung entschiede (BGH aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
a) Zwar haben die Parteien im Lizenzvertrag vom 9.3.1993 vereinbart, daß dieser Vertrag deutschem Recht unterliegt (Ziff. 18) und für die Auslegung des Vertragstextes die deutsche Sprache maßgebend sei (Ziff. 17). Auch im Schiedsvertrag vom 28.5./27.6.1996 wurde die Anwendung deutschen Rechts für das Schiedsverfahren vereinbart (Ziff. 5). Dennoch hat das Schiedsgericht für die Beurteilung des Schutzbereichs des streitigen italienischen Patents in bezug auf das Vertragsverhältnis unabhängig von vorstehenden Vereinbarungen die Anwendung italienischen Patentrechts deshalb für notwendig erachtet, weil sich die Schiedsklägerin auf ein italienisches Patent berufen hat und der Schutzbereich dieses Patents nur nach italienischem Recht bewertet werden kann. Dies wurde den Parteien bekanntgegeben und von diesen akzeptiert. Auch wurde den Parteien in der Sitzung vom 17.11.1997 Gelegenheit gegeben, sich zum Schutzbereich des Patents nach italienischem Recht bis zum 13.1.1998 zu äußern.
An diese Vorgabe hat sich das Schiedsgericht gehalten. Erkenntnisquellen zum Umfang des Schutzbereichs nach italienischem Patentrecht, insbesondere auch zum Umfang des Patentschutzes nicht nur auf wortlautgemäße Verwirklichung, sondern auch auf Äquivalente, ergaben sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 11.2.1998 und vom 29.10.1998. Das Schiedsgericht ging bei seiner Entscheidung von den dort dargestellten Grundsätzen zum italienischen Patentrecht aus, die sich mit den eigenen Feststellungen des Schiedsgerichts zum italienischen Patentrecht deckten. Deshalb könnte selbst dann, wenn ein Verfahrensfehler bei der Feststellung des italienischen Patentrechts gemacht worden wäre, nicht angenommen werden, daß sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO). Das Schiedsgericht hat zur Beurteilung des Schutzumfangs auch die Grundsätze zu Art. 69 EPÜ i.V.m. dem Auslegungsprotokoll aufgrund der Ausführungen des Giuri della proprietà industriale vom 20.1.1997 (GRUR Int. 1998, 326 ff.) herangezogen (insoweit zustimmend Schiuma GRUR Int. 1998, 291, 297).

Ob das Schiedsgericht das angewandte italienische Patentrecht richtig ausgelegt hat, entzieht sich der Prüfungskompetenz des staatlichen Gerichts (Zöller/Geimer ZPO 21. Aufl. § 1059 Rn. 43 unter Bezugnahme auf BGH WM 1985, 1845/1846).
Die von der Antragstellerin vorgetragene Beschränkungswirkung des Standes der Technik wurde dem Schiedsgericht durch die Ausführungen des Gutachtens vom 29.10.1998 in rechtlicher und technischer Hinsicht erläutert. Das Schiedsgericht hat sich mit diesem Problem befaßt, eine Auswirkung auf den Schiedsspruch jedoch ausgeschlossen, weil dieser Einwand nach italienischem Recht zwar in einem Patentverletzungsverfahren, nicht aber in der vorliegenden Lizenzstreitigkeit zu berücksichtigen sei. Die Richtigkeit dieser Beurteilung des Schiedsgerichts ist der Prüfung im gerichtlichen Verfahren wiederum entzogen.
b) Das Schiedsgericht hat auch nicht das der Antragstellerin zustehende rechtliche Gehör dadurch verletzt, daß es den im Schriftsatz vom 5.11.1998 enthaltenen Beweisantrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens weder in der Sitzung vom 9.11.1998 noch im Schiedsspruch vom 28.1.1999 ausdrücklich verbeschieden hat.
Schiedsgerichte haben - nach allgemeiner Meinung - rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren. Es erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zu geben, alles ihnen erforderlich erscheinende vorzutragen (BGH WM 1983, 270), sondern das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen, und in Erwägung zu ziehen (BGH WM 1985, 1485/1487).
Allerdings muß das Schiedsgericht wie auch andere Gerichte nicht jedes Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich verbescheiden (BVerfG NJW 1956, 1026). Im Regelfall ist davon auszugehen, daß das Schiedsgericht seiner Verpflichtung nachgekommen ist, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht läßt sich deshalb nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfG NJW 1967, 1955; 1989, 2611).
Da es auch genügt, einen Beweisantrag erst in den Gründen des Schiedsspruch abzulehnen (OLG Köln RIW 1993, 501), kann sich das Fehlen einer ausdrücklichen Ablehnung des Beweisantrages solange nicht auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben, als nicht aus dieser Tatsache in der Zusammenschau mit den übrigen Umständen des Falles sich die Annahme rechtfertigt, das Schiedsgericht habe den dem Beweisantrag zugrunde liegenden Parteivortrag der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen und erwogen.
Derartige Feststellungen lassen sich dem Schiedsspruch nicht entnehmen. In bezug auf die Feststellungen des anzuwendenden italienischen Patentrechts hat das Schiedsgericht ausdrücklich die gutachterliche Äußerung vom 29.10.1998 mit dem aufgezeigten Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt. Daß das Schiedsgericht bei der Bewertung der technischen Merkmale als identisch oder äquivalent nicht zu gleichen Ergebnissen kam wie der Gutachter, also eine abweichende Subsumtion vornahm, bedeutet nicht, daß das Schiedsgericht insoweit diese Ausführungen nicht erwogen hat. Die technischen Ausführungen beider Schlösser sind zwischen den Parteien unstreitig.
Das zu diesem Zeitpunkt bereits vollständige Vorliegen der technischen Beurteilungsgrundlagen wird von der Antragstellerin dadurch bestätigt, daß sie vorträgt, im Gutachten vom 29.10.1998 sei kein neuer Tatsachenvortrag enthalten, den das Schiedsgericht wegen Verspätung nicht hätte berücksichtigen müssen.
Die Konstruktionen beider Schlösser sind technisch nicht besonders aufwendig, so daß es zu der vom Schiedsgericht geforderten Subsumtion der technischen Ausführung beider Schlösser unter die Begriffe Identität und Äquivalenz nach italienischem Patentrecht keiner speziellen Sachkunde bedurfte.
Patentrechtliche Sachkunde wurde den von den Parteien benannten Schiedsrichtern auch von der Antragstellerin nicht abgesprochen, zumal ein Beisitzer als Vorsitzender eines Senats für Patentstreitigkeiten am Oberlandesgericht München ständig mit derartigen Subsumtionsaufgaben befaßt ist. Die Sachkunde aller Mitglieder eines Kollegialgerichts ist nicht erforderlich (BGH MDR 1961, 784). Deshalb greifen die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken bezüglich der Sachkunde des Vorsitzenden nicht durch.
Zum italienischen Patentrecht hat die Antragstellerin die vom Schiedsgericht verwerteten Grundlagen vorgetragen.
2. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs würde nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO).
Die von der Antragstellerin behauptete Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht wäre als Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public ein Aufhebungsgrund im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO (BT-Drucks. 13/5274, S. 59). Bei dem verfahrensrechtlichen ordre public handelt es sich um den der Bundesrepublik Deutschland, der auch den ordre public international umfaßt (BT-Drucks. aa0).
Da das Schiedsverfahren vor dem 1.1.1998 begonnen hatte, bestimmt sich der Umfang des rechtlichen Gehörs nach § 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F. In Rechtsprechung und Literatur war bereits vor der Gesetzesänderung weitgehend anerkannt, daß zwischen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung ein kausaler Zusammenhang bestehen muß (BGH NJW 1990, 2199/2200; Stein-Jonas-Schlosser ZPO 21. Aufl. § 1041 Rn. 36). Daher sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines Verfahrensverstoßes nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1d und § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO n.F. gleich zu beurteilen, so daß auch bezüg-lich des behaupteten ordre-public-Verstoßes die oben unter Ziffer 1 gegebene Begründung gilt. Danach kann aus der Tatsache, daß das Schiedsgericht bei der Subsumtion der technischen Vorgaben unter das festgestellte italienische Patentrecht zu Ergebnissen kommt, die dem auf ein Privatgutachten gestützten Parteivortrag widersprechende Ergebnisse kommt, kein Schluß darauf gezogen werden, daß das Schiedsgericht den Parteivortrag der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
C.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Streitwert: Der Wert des schiedsrichterlichen Ausspruchs wurde von der Antragsgegnerin mit 5 Mio. DM beziffert. Die Antragstellerin hat dem nicht widersprochen.
Dieser Wert ist dem gerichtlichen Aufhebungsverfahren zugrundezulegen. Aus der Kostenaufteilung des Schiedsgerichts ergibt sich, daß die Antragstellerin dort mit 65% unterlegen ist. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch nur insoweit angegriffen als sie unterlegen ist. Da der Streitwert des Aufhebungsantrags dem Wert des angegriffenen Teils entspricht (Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl., § 3 Rn. 16: Schiedsrichterliches Verfahren), war der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens auf 3,25 Mio. DM festzusetzen (§ 3 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 23/02 20.03.2003 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung; Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public
B E S C H L U S S:
I. Die Anträge, den in der Schiedssache der Parteien und der Firma .. als Schiedsdrittwiderbeklagten von den Schiedsrichtern ... als Vorsitzender und Rechtsanwälten ... am 19. April 2002 abgefassten und mit Beschluss vom 11. Juni 2002 berichtigten Schiedsspruch in den Ziffern I, II und V sowie den Kosten-Schiedsspruch vom 13. Dezember 2002 in den Ziffern l und 2 aufzuheben, werden zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 802.498,48 Euro festgesetzt.

G R Ü N D E:
l. Die Parteien sind seit 1996 als Gesellschafter einer heute in Liquidation befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Firma ..., verbunden. Über Grund und Höhe aus dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen resultierender Ansprüche stritten sie in einem vorausgegangenen schiedsgerichtlichen Verfahren, das mit Schiedsspruch vom 19.4. und Kostenschiedsspruch vom 13.12.2002 endete. Über die Frage, ob die Schiedssprüche gegen den "ordre public" verstoßen und deshalb aufzuheben seien, streiten die Parteien nunmehr im vorliegenden Verfahren.
Dabei geht es im Wesentlichen um folgenden Tatbestand:
Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.7.1996 verkaufte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen Geschäftsanteil der vorgenannten Gesellschaft in Höhe eines Nennbetrags von 12.500 DM (entsprechend 25 % des Stammkapitals), an der er bis dahin mit einem Geschäftsanteil von 90 % beteiligt gewesen war. Außerdem bot er ihr unwiderruflich den Verkauf zweier weiterer Geschäftsanteile im Nominalbetrag von jeweils 6.500 DM zum 1.1.1998 und zum 1.1.2001 an und trat diese an sie jeweils mit Wirkung zu diesen Zeitpunkten ab. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich zur Annahme der Angebote und Abtretungserklärungen nach Maßgabe der in § 3 des Vertrages getroffenen Vereinbarungen.
Der Vertrag enthält in § 10 folgende Garantieregelung:
"§ 10 Steuern und Abgaben, Betriebsprüfung
(1) Der Verkäufer versichert nach bestem Wissen und Gewissen: Die GmbH hat alle Steuererklärungen ordnungsgemäß abgegeben. Sämtliche bis zum Stichtag fälligen Steuern und sonstige betriebliche Ausgaben - einschließlich Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträge - sind ordnungsgemäß bezahlt worden oder es sind hierfür in der Bilanz zum 31.12.1995 ausreichende Rückstellungen gebildet worden.
(2) Werden auf Grund einer steuerlichen Betriebsprüfung oder aus anderen Gründen die Wertansätze einer Steuerbilanz erhöht, so stellt der Verkäufer die GmbH von steuerlichen Nachforderungen frei. Das gilt auch für alle sonstigen steuerlichen Nachforderungen gegen die GmbH.
(3) Sollten die Steuerbehörden den Verkäufer - gleichgültig aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung zurechnen oder Aufwendungen der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben anerkennen, so stellt der Verkäufer die GmbH von steuerlichen Nachforderungen frei."
Mit zwei notariellen Kaufverträgen vom 19.2.1998 verkaufte der Antragsteller an die Antragsgegnerin jeweils einen weiteren Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.500 DM (entsprechend jeweils weiteren 25 % des Gesamtstammkapitals) an der vorgenannten Gesellschaft.
Eine 1995 eingeleitete Betriebsprüfung führte zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und zu Steuerfestsetzungen mit erheblichen Steuernachforderungen, Zinsen und Säumniszuschlägen für die Gesellschaft.
Die Gesamtsumme der Steuernachforderungen, für die die auf Grund der Steuerbescheide in Anspruch genommen wird, beträgt 2.023.064,13 DM.

1. Nachdem sich zwischen den Parteien Streitigkeiten hinsichtlich der Gültigkeit der Kaufverträge vom 19.2.1998 und über die Folgen des Verkaufs der Geschäftsanteile ergeben hatten, schlossen sie in einem vor der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I eingeleiteten Rechtsstreit am 14.1.2000 eine Schiedsvereinbarung, in der sie München als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmten.
2. Mit Schiedsklage vom 7.2.2000 leitete die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller das Schiedsverfahren ein, in dem sie zuletzt beantragte, den Antragsteller zu verurteilen, an die … 479.559,16 Euro nebst 5 % Zinsen ab dem 26.7.1999 zu zahlen und die ... von der Forderung des Finanzamtes auf Zahlung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für den Zeitraum 1988 bis 1993 über den Betrag von 425.357,25 DM auf Grund Haftungsbescheids vom 9.12.1998 in Höhe eines Teilbetrages von 195.733,54 Euro freizustellen.
Der Antragsteller b e a n t r a g t e i m S c h i e d s v e r f a h r e n, die Schiedsklage abzuweisen und erhob gegen die Antragsgegnerin Widerklage mit dem Antrag, sie zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 10.422.293,12 DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Ferner beantragte er, die D r i t t w i d e r b e k l a g t e zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger zu Händen des Zentralfinanzamts München 657.961,79 DM ausstehende Geschäftsführergehälter sowie 130.490,04 DM Zinsrückstand aus der Zeit vom 31.1.1993 - 31.4.2000 sowie weitere anfallende Zinsen in Höhe von 5 % aus 657.961,79 DM seit dem 1.5.2000 zu bezahlen.
Die Höhe seines Schadensersatzanspruchs bezifferte er auf 11.520.000 DM. Mit einem entsprechenden Teil der Forderung rechnete er gegen den ursprünglichen Klageanspruch in Höhe von 1.097.706,88 DM auf, so dass sich ein überschießender Widerklagebetrag in Höhe von 10.422.293,12 DM ergab. Hinsichtlich des Freistellungsanspruchs machte er ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht stützte er auf Schadensersatzansprüche, die er damit begründete, dass die Antragsgegnerin ihn nach dem ersten Kauf von 25 % der Anteile an der ... im Jahre 1996 systematisch, gezielt und geplant um sein Lebenswerk gebracht und ihn zum Verkauf der ihm verbliebenen Anteile gezwungen habe, ohne einen angemessenen Preis hierfür zu bezahlen.
3. Nach Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung erließ das in der Beschlussformel genannte Schiedsgericht am 19.4.2002 in München einen Schiedsspruch, dessen Entscheidungsformel wie folgt lautet:
"I. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsdrittbeklagte EUR 479.559,16 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26.7.1999 zu bezahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird zurückgewiesen.
II. Der Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt, die Schiedsdrittwiderbeklagte von der Forderung des Finanzamts auf Zahlung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag für den Zeitraum von 1988 bis 1993 auf Grund Haftungsbescheids vom 9.12.1998 in Höhe eines Teilbetrages von EUR 195.733,54 freizustellen.
III. Die Widerklage wird abgewiesen.
IV. Die Schiedsdrittwiderbeklagte wird verurteilt, an den Schiedsbeklagten zu Händen des Zentralfinanzamtes 80.000,00 DM sowie 4 % Zinsen aus 40.000,00 DM seit 30.4.1998 und aus weiteren 40.000,00 DM seit 31.5.1998 Zug um Zug gegen Zahlung des unter Ziffer I. genannten Betrages zu bezahlen. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.
V. Von den Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens trägt die Schiedsklägerin 1,61 %,

* die Schiedsdrittwiderbeklagte 0,63 % und
* der Schiedsbeklagte den Rest.
Von den, den Parteien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Kosten trägt
* hinsichtlich der Klage und Widerklage die Schiedsklägerin 1,69 %
* hinsichtlich der Drittwiderklage die Schiedsdrittwiderbeklagte 12,16 % und
* der Schiedsbeklagte jeweils den Rest."
Das Schiedsgericht stützt die Zahlungs- und Freistellungsverpflichtung des Antragstellers auf die Garantieregelung in § 10 des Kaufvertrags vom 19.7.1996.
Das Schiedsgericht verneinte das Bestehen der vom Antragsteller geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von über 11 Mio. DM. Nach seiner Überzeugung fehle es hierfür schon an den tatsächlichen Voraussetzungen. Die notariellen Verträge vom 19.2.1998 seien nicht gemäß § 138 Abs. l BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, sondern wirksam. Das Schiedsgericht habe die der Antragsgegnerin vorgeworfenen Handlungen - vor allem die ihr gemäß § 31 BGB zuzurechnenden Handlungen ihres ehemaligen Geschäftsführers Dr. Ziffzer - dahin geprüft, ob sie illegal oder sittenwidrig waren, und ob dem Antragsteller unter Ausnutzung seiner wirtschaftlichen Notlage ein völlig unverhältnismäßig und unangemessen niedriger Kaufpreis für seine Anteile bezahlt worden sei. Weder die Einzel- noch die Gesamtbetrachtung aller Umstände habe zu der Feststellung geführt, dass der Schiedsbeklagte die Anteile am 19.2.1998 auf Grund einer strafrechtlich relevanten, sittenwidrigen oder treuwidrigen Handlung der Antragsgegnerin verloren habe.
Der Schiedsspruch wurde mit Beschluss vom 11.6.2002 durch Angabe des Schiedsortes im Rubrum und Berichtigung eines Schreibfehlers im Tatbestand ergänzt. Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 28.6.2002 zugegangen.
Am 13.12.2002 erließ das Schiedsgericht folgenden Kostenschiedsspruch:
"1. Die von dem Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten werden auf 121.505,76 EUR festgesetzt.

1. Die von dem Schiedsbeklagten an die Schiedsdrittwiderbeklagte zu erstattenden Kosten werden auf 5.700,02 EUR festgesetzt.
2. Die von der Schiedsdrittwiderbeklagten an die Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.307,00 EUR festgesetzt.
3. Die vorgenannten Erstattungsbeträge sind ab 13.12.2002 mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen."
Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 18.12.2002 zugegangen.
4. Mit am 29.7.2002 eingegangenem Schriftsatz begehrt der Antragsteller unter Klarstellung, dass Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ausschließlich sein im Schiedsverfahren geltend gemachter Aufrechnungsanspruch sei, Aufhebung des Schiedsspruchs vom 19.4.2002 hinsichtlich seiner Ziffern I, II und V, sowie mit Schriftsatz vom 17.3.2003 die Aufhebung des Kostenschiedsspruchs vom 13.12.2002, weil ihre Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung widerspreche.
a) Soweit das Schiedsgericht den gegenüber der Schiedsklage in gleicher Höhe zur Aufrechnung gestellten, auf §§ 826, 138 BGB gestützten Schadensersatzanspruch verneint habe, verstießen die Schiedssprüche gegen den "ordre public" i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO.
Hierzu gehörten zunächst die wesentlichen Vorschriften des zwingenden Rechts aber auch die dahinter stehenden elementaren Rechtsprinzipien, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührten. Ein Verstoß gegen den "ordre public" liege insbesondere vor, wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar sei. Das sei "nach herrschender Rechtsprechung jedenfalls dann der Fall, wenn ein Schiedsgericht in den Fällen der §§ 138, 826 BGB falsch entschieden" habe. Die Nichtigkeit sittenwidriger Geschäfte gehöre zu den elementaren Grundentscheidungen des deutschen Zivilrechts, mit der Folge, dass ein insofern fehlerhafter Schiedsspruch nicht geduldet werden könne.
Die zwei notariellen Kaufverträge vom 19.2.1998, mit denen er an die Antragsgegnerin jeweils einen weiteren Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.500.00 DM, d.h. je 25 % des Stammkapitals verkauft habe, seien, was das Schiedsgericht verkannt habe, sittenwidrig zustande gekommen, da die Antragsgegnerin ihn seit 1996 systematisch, gezielt und geplant in eine Zwangslage gebracht habe, mit dem alleinigen und ausdrücklich erklärten Ziel, die restlichen Geschäftsanteile, zumindest die Mehrheit, unentgeltlich zu übernehmen.
Das Schiedsgericht habe den vorliegenden Tatbestand des Wuchers missachtet und noch nicht einmal ansatzweise erwogen.
Es sei einer der wesentlichen Mängel des Schiedsverfahrens, dass sich das Schiedsgericht keine eigenen Gedanken zur Werthaltigkeit der am 19.2.1998 verkauften Gesellschaftsanteile gemacht und es insbesondere verabsäumt habe, diesen Wert durch ein unabhängiges schiedsgerichtliches Gutachten feststellen zu lassen.
Hinsichtlich des Schiedsspruchs habe das staatliche Gericht nicht nur die rechtliche Einordnung, sondern auch die Subsumtionstätigkeit und die Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts zu überprüfen.
b) Die steuerlichen Berater der Antragsgegnerin führten derzeit mit Hilfe des Steuerberaters des Antragstellers ein umfangreiches Verfahren vor den Finanzbehörden und den Finanzgerichten durch. Weite Teile des finanzamtlichen bzw. finanzgerichtlichen Verfahrens seien mittlerweile abgehandelt, mit der Folge, dass beide Seiten wegen der restlichen Differenzen derzeit eine einvernehmliche Erledigung suchten. Die Reduzierung der Steuerschulden der Antragsgegnerin gegenüber dem Finanzamt führe zur Reduzierung der streitgegenständlichen Schadensersatz- und Freistellungsansprüche.
c) Zur Begründung des Aufhebungsantrags bezüglich des Kostenschiedsspruchs nimmt der Antragsteller auf seine Ausführung zum Schiedsspruch vom 19.4.2002 Bezug.
5. Der Antragsteller b e a n t r a g t,
den in der Schiedssache der Parteien und der Firma ... als Schiedsdrittwiderbeklagten von den Schiedsrichtern ... als Vorsitzender und Rechtsanwälten ... 19.4.2002 abgefassten und mit Beschluss vom 11.6.2002 berichtigten Schiedsspruch in den Ziffern, I, II und V sowie den Kostenschiedsspruch vom 13.12.2002 in den Ziffern l und 2 aufzuheben.
6. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
die Anträge als unbegründet abzuweisen.
Sie tritt dem Vortrag des Antragstellers mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen.
a) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 19.4.2002 führe nicht zu einem Ergebnis, das dem "ordre public" widerspreche.
Das Schiedsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend ermittelt, den so ermittelten Sachverhalt rechtsfehlerfrei subsumiert und über die Schiedsklage durch den Schiedsspruch vom 19.4.2002 in einer Weise entschieden, die mit dem anwendbaren Recht in jeder Hinsicht in Einklang stehe und in dieser Form auch von einem staatlichen Gericht hätte gefällt werden müssen. Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Hr. 2 lit. b ZPO liege nicht vor.
b) Das finanzgerichtliche Verfahren führe nicht zu Einwendungen gegen die im Schiedsspruch titulierten Ansprüche. Diese blieben von der Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens unberührt. Es könnte nur erheblich sein, wenn sich nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Reduzierung der Steuernachforderungen ergäbe. Dieser Umstand wäre bei der Vollstreckung des Schiedsspruches zu berücksichtigen. An der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Schiedsspruches sei aber nicht zu zweifeln. Derzeit seien die Ansprüche der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zu reduzieren und folglich der Schiedsspruch nicht zu ändern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 25.7., 29.9., 6.11., 2.12.2002 und 17.3.2003 und der Antragsgegnerin vom 20.8., 10.10., 29.11.2002 und 14.1.2003 jeweils nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
7. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a GZVO Justiz.
8. a) Die Anerkennung und Vollstreckung der angegriffenen Teile der Schiedssprüche führt nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerspricht.
Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO nur dann aufgehoben werden, wenn er auf der Verletzung grundlegender rechtlicher Wertvorstellungen beruht, die allein als Prüfungsmaßstab für einen etwaigen "ordre public"-Verstoß herangezogen werden können (vgl. OLG Hamburg OLGR 2000, 29).
Eine etwaige sachliche Unrichtigkeit allein ist jedoch kein Aufhebungsgrund, da das Aufhebungsverfahren nicht der sachlichen Nachprüfung des Schiedsspruchs dient (Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 1059 Rn. 74).
Die Schiedssprüche verstoßen nicht gegen grundlegende rechtliche Wertvorstellungen.
Die vom Schiedsgericht in Ziffer I und II des Schiedsspruchs vom 19.4.2002 ausgesprochene Zahlungs- und Freistellungsverpflichtung gründet nicht auf einem nichtigen Vertrag, sondern auf der von Parteien nicht angegriffenen rechtswirksamen Garantieregelung des zwischen ihnen geschlossenen notariellen Kaufvertrages vom 19.7.1996.
Die Verneinung des Bestehens der vom Antragsteller auf die behauptete Nichtigkeit der Folgekaufverträge vom 19.2.1998 gestützten Schadensersatzansprüche ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Schiedsgericht ist nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme mit rechtlich nachvollziehbarer Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass die Folgekaufverträge vom 19.2.1998 nicht nichtig sind. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts durch eine eigene Beweis Würdigung zu ersetzen, ist dem Senat grundsätzlich verwehrt, da dies auf eine unzulässige "revision au fond" hinaus liefe, die im Verhältnis von Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit jedenfalls seit der Neuregelung des X. Buches der ZPO unzulässig ist (OLG Hamburg aa0; Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 1059 Rn. 53, 74 ff.).
Offenkundige Verstöße des Schiedsgerichts gegen elementare Verfahrensgrundsätze bei der Feststellung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Ein etwaiger nachträglicher Wegfall oder die Reduzierung der im Schiedsspruch titulierten Ansprüche oder der Steuernachforderungen stellen keinen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 ZPO dar und könnten daher im Aufhebungsverfahren nicht berücksichtigt werden.
9. Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
10. Streitwert: §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 5 ZPO


Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 22/03 16.01.2004 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung; - Vollstreckbarerklärung; - Präklusion Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Un
B E S C H L U S S
I. Das aus den Schiedsrichtern ... bestehende Schiedsgericht erließ am 8.8.2003 in Augsburg in dem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 4.315.095,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.337.487,60 € seit 13.10.2001 zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe der seitens der Schiedsbeklagten aufgrund des Vertrages Nr. 96834 vom 5.5.1996 gelieferten Maschinen und Gegenstände gemäß Verpackungslisten mit den Nummern
AK 10924-967566/1
AK 10924-967566/2
AK 10924-967566/3
AK 10924-967566/4
AK 10924-967566/5
2. Es wird festgestellt, dass sich die Schiedsbeklagte im Verzug der Annahme bezüglich der an die Schiedsklägerin. gelieferten Maschinen und Gegenstände befindet, die ihr zur Rückgabe angeboten wurden.
3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Schiedsverfahrens.
Die der Schiedsklägerin entstandenen und von der Schiedsbeklagten zu erstattenden Kosten des Schiedsverfahrens werden auf 146.231,73 € festgesetzt.
II. Dieser Schiedsspruch wird auf Antrag der Schiedsklägerin für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antrag der Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen.
IV. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird auf 4.461.326,93 € festgesetzt.

G R Ü N D E:
I.
1. Die Antragstellerin will aus dem zu ihren Gunsten ergangenen, vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruch vollstrecken. Die Antragsgegnerin hat innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Aufhebung des Schiedsspruchs mit der Begründung beantragt, das Schiedsverfahren sei unzulässig gewesen, weil sie den eine Schiedsklausel enthaltenden Vertrag vom 5.5.1996 nicht mit der Antragstellerin geschlossen habe; die Antragstellerin sei folglich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus jenem Vertrag auch nicht aktiv legitimiert gewesen.
2. Im Jahr 1996 kam es zur Geschäftsanbahnung zwischen saudiarabischen Unternehmern und der Antragsgegnerin. Mit dem am 5.5.1996 in Augsburg unterzeichneten Vertrag übernahm die Antragsgegnerin die Verpflichtung, an eine in Gründung befindliche saudiarabische Gesellschaft Maschinen, Geräte, Baupläne und Know-how (einschließlich Schulung und Einweisung von Personal) für eine komplette Produktionsstätte zur Herstellung chirurgischer Fäden zu liefern. In Ziffer 7.3 des Vertrags vereinbarten die Vertragsparteien die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und den Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit; alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben sollten, seien ausschließlich durch ein in Augsburg zu bildendes Schiedsgericht in einem mit der UNCITRAL-Regelung übereinstimmenden Verfahren zu entscheiden.
3. Für die an der Produktionsstätte interessierten saudiarabischen Unternehmer unterzeichneten diesen Vertrag zwei Geschäftsleute als Vertreter einer "The Saudi Manufacturing Surgical Sutures & Medical Appliances, Saudi Arabien". Die für die Errichtung der Produktionsstätte erforderliche Industrielizenz erteilte das saudiarabische Industrieministerium am 9.7.1996 den vorgenannten Geschäftsleuten zusammen mit zwei weiteren Partnern für eine in Riad als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründende "The International Company for Manufacturing Surgical Sutures and Medical Appliances". Unter dem 25.3.1997 bestätigte das Handelsregisteramt in Riad, dass dort an diesem Tag in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der letztgenannten Bezeichnung eine Firma und als deren Geschäftsführer die vier in der Industrielizenz genannten Personen ins Handelsregister eingetragen worden seien. Gegen Akkreditivzahlung lieferte die Antragsgegnerin um die Jahreswende 1996/97 die im Vertrag vom 5.5.1996 vereinbarte Industrieausrüstung nach Saudi-Arabien. Zu deren Inbetriebnahme kam es nicht; auf Rückabwicklung des Vertrags vom 5.5.1996 gerichtete Schadensersatzansprüche machte die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht gegen die Antragsgegnerin mit Erfolg geltend.
4. Die Antragstellerin macht sich, was Zulässigkeit und Begründetheit der Schiedsklage anbelangt, die Auffassung des Schiedsgerichts zu Eigen; sie hält den Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten für unbegründet; die Antragsgegnerin sei mit der Rüge, zwischen den Parteien bestehe keine Schiedsvereinbarung, mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO präkludiert.
Sie b e a n t r a g t,
den Schiedsspruch vom 8.8.2003 für vollstreckbar zu erklären und den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
5. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und den Schiedsspruch vom 8.8.2003 aufzuheben. Mit der Rüge des Fehlens einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens sei sie nicht ausgeschlossen, da das Schiedsgericht - trotz Geltendmachung dieser Rüge seit Einleitung der schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung und insbesondere in der Klageerwiderung vom 8.11.2002 nicht einen Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO erlassen habe; die vor dem Schiedsgericht als Klägerin aufgetretene und im vorliegenden Verfahren als Antragstellerin auftretende Gesellschaft sei nicht die Gesellschaft, mit der sie am 5.5.1996 den eine Schiedsklausel enthaltenden Industrielieferungsvertrag geschlossen hatte.
6. Mit Beschluss vom 25.11.2003 hat der Senat die zunächst getrennt geführten Verfahren (Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung des Schiedsspruchs) verbunden und rechtliche Hinweise gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtsausführungen der Parteien wird auf den Inhalt des Schiedsspruchs vom 8.8.2003, der Schriftsätze der Antragstellerin vom 8.10., 28.10., 11.12. und 12.12.2003, der Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 10.9., 6.11., 17.12. und 22.12.2003 sowie der von den Parteien vorgelegten Anlagen verwiesen.
II.
1. Sowohl der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 8.8.2003 als auch der Antrag auf dessen Vollstreckbarerklärung sind zulässig; begründet ist nur der letztgenannte. Der Senat ist für diese Entscheidung zuständig, da der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens, Augsburg, in seinem Bezirk liegt (§ 1025 Abs. l, § 1062 Abs. l Nr. 4, Abs. 5 Satz l ZPO, § 6a GZVJu).
2. Der Aufhebungsantrag ist zulässig, da die Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Aufhebungsgrund nach Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c dieses Paragraphen geltend gemacht hat. Mit der Rüge der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens (wegen Fehlens einer Schiedsvereinbarung zwischen den Verfahrensparteien) ist sie nicht nach § 1040 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen, denn sie hat diese Rüge mit der Klagebeantwortung vor dem Schiedsgericht, somit rechtzeitig (§ 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO), vorgebracht und das Schiedsgericht hat nicht von der ihm in § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens durch Zwischenentscheid zu befinden, Gebrauch gemacht. Eine Präklusion durch unterlassene Anfechtung eines Zwischenentscheids innerhalb der Monatsfrist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO konnte somit nicht eintreten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fehlt dem Schreiben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 2.1.2003 die Eigenschaft eines Zwischenentscheids, da dieses Schreiben von den beisitzenden Schiedsrichtern nicht mit unterzeichnet ist (s. § 1054 Abs. 1 ZPO) und auch inhaltlich keinen Entscheidungscharakter hat; es handelt sich um eine übliche prozessleitende Maßnahme eines Gerichtsvorsitzenden mit rechtlichen Hinweisen, die ausdrücklich "auf Grund vorläufiger rechtlicher Bewertung" erteilt wurden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 23.5.2003 hat sich die Antragsgegnerin nicht rügelos zur Hauptsache eingelassen, denn mit dem dort gestellten Antrag auf Klageabweisung (Seite 2 des schiedsgerichtlichen Protokolls) hat sie auf die Klagebeantwortung vom 8.11.2002 Bezug genommen, mit der eine Klageabweisung vorrangig als unzulässig und nur hilfsweise als unbegründet begehrt wurde.
3. Der auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 8.8.2003 gerichtete Antrag der Schiedsbeklagten ist unbegründet, denn ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ZPO liegt nicht vor. Die in Ziffer 7.3 des Vertrags vom 5.5.1996 enthaltene Schiedsvereinbarung ist im Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien wirksam. Diese Frage ist nach der im Vertrag getroffenen Rechtswahl nach materiellem deutschen Recht zu beurteilen. Ebenso wie das Schiedsgericht gelangt der Senat auf Grund des in wesentlichen Teilen übereinstimmenden Sachvortrags der Parteien und des Inhalts der von ihnen vorgelegten Urkunden, insbesondere des Vertrags vom 5.5.1996, zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin bereits vor Erhebung der Schiedsklage Trägerin der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag - und somit auch der in dessen Ziffer 7.3 geregelten Rechte und Verpflichtungen - geworden war (§ 157 BGB). Die arabischen Verhandlungspartner der Antragsgegnerin unterzeichneten den Vertrag nicht im eigenen Namen, sondern namens einer noch im Gründungsstadium befindlichen, mangels Eintragung im Handelsregister noch nicht existenten Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 1 GmbHG); für die Übergangszeit übernahmen sie als - spätestens seit 9.7.1996 (Datum der Industrielizenz) vierköpfige - Personengesellschaft, d.h. als Vorgesellschaft der noch ins Leben zu rufenden Kapitalgesellschaft, die Trägerschaft für die im Vertrag vom 5.5.1996 festgelegten Rechte und Verpflichtungen. Aus diesem Konzept folgt, dass die Trägerschaft auf die Kapitalgesellschaft übergehen sollte (§ 158 Abs. 1 BGB), sobald alle Voraussetzungen für deren Existenz erfüllt waren; diese Voraussetzungen traten am 25.3.1997 mit der Eintragung ins Handelsregister ein (vgl. BGH2 80, 129 und 80,182; Michalski, GmbH-Gesetz, München 2002, § 11 Rn. 70, 125 m.w.N.); die an diesem Tag von der Registerbehörde in Riad ausgestellte Bescheinigung belegt, dass die in ihr namentlich genannten vier Gründungsgeschäftsführer alle nach saudiarabischem Recht geforderten Förmlichkeiten erfüllt hatten. Dies wird von keiner Partei in Frage gestellt. Eine in der Gründungsphase vorgenommene Änderung in der Bezeichnung der Gesellschaft, die die von der Antragsgegnerin zu liefernde Produktionsstätte betreiben sollte, berührt dieses Ergebnis nicht. Aus der Industrielizenz vom 9.7.1996 in Verbindung mit der von der Antragstellerin als Anlage 31 vorgelegten Negativbescheinigung des Handelsregisteramtes in Riad vom 28.1.2003 folgt zur Überzeugung des Senats, dass die im Vertrag vom 5.5.1996 verwendete Gesellschaftsbezeichnung ("The Saudi Manufacturing Surgical Sutures and Medical Appliances Company") noch im Gründungsstadium modifiziert wurde und dass die von Anfang an geplante Kapitalgesellschaft nicht unter dieser Bezeichnung, sondern mit dem am 25.3.1997 registrierten Namen ins Leben gerufen wurde. Für diese Beurteilung spricht auch die von den vier Gründungsgeschäftsführern und Gründungsgesellschaftern am 14.7.2001 gemeinsam abgegebene Erklärung (Anlage 11: "... that the Saudi... Company... has been renamed before registering it ..."). Die bereits im Vertrag vom 5.5.1996 angegebene Postanschrift ist für die am 25.3.1997 registrierte, mit dem Namen der Antragstellerin am Geschäftsverkehr teilnehmende Kapitalgesellschaft beibehalten worden.
4. Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 8.8.2003 ist hingegen begründet. Durch Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Ablichtung sind die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Neben dem unter Ziffer 3 behandelten Aufhebungsgrund sind weitere, eine Versagung der Vollstreckbarerklärung rechtfertigende Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich.
5. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.
7. Streitwert: §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 19/04 11.11.2004 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; -Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse,
B E S C H L U S S
Die Einzelschiedsrichterin Rechtsanwältin Bettina L. erließ am 27.08.2004 in Coburg in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:
1. Die Schiedsbeklagte erkennt an, der Schiedsklägerin aus dem Bauvorhaben "Mehrfamilienwohnhaus ..." ursprünglich 8.123,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2003 geschuldet zu haben.
2. Durch die Anerkennung des Gesamtbetrages von 8.123,15 € und der Zahlung von 1.100,00 € am 07.06.2004 beläuft sich der Gesamtstreitwert derzeit ohne Zinsen auf 7.023,15 €.
3. Die Schiedsklägerin gewährt der Schiedsbeklagten Ratenzahlung in Höhe von monatlich 2.000,00 €, zahlbar jeweils zum 15. des laufenden Monats, erstmals zum 15.09.2004.
4. Bei der Schlussrate sind die Zinsen, welche zwischenzeitlich angefallen sind, beizufügen. Diese betragen - unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung - 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz aus 8.123,15 € vom 01.10.2003 bis 10.06.2004 aus 7.023,15 € ab 10.06.2004.
5. Die außergerichtlichen Kosten für diese Vereinbarung trägt die Schiedsbeklagte. Die Kosten für das Verfahren vor dem Landgericht Coburg (21 O 835/03) trägt die Schiedsklägerin. Die Kosten für das Schiedsgerichtsverfahren trägt die Schiedsbeklagte. Der Schiedsbeklagten wird nachgelassen, die von ihr zu erstattenden Kosten im Anschluss an die unter Ziffer 3. und 4. vereinbarten Ratenzahlungen zu leisten, indem die Ratenzahlung (2.000,00 € monatlich) weitergeführt werden, bis auch die von der Schiedsbeklagten zu tragenden Kosten ausgeglichen sind.
6. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche streitgegenständlichen Forderungen zwischen den Parteien abgegolten und erledigt.
7. Sollte die Schiedsbeklagte die vereinbarte Rate nicht fristgerecht überweisen, ist die gesamte Restforderung nach 10 Arbeitstagen über den Zeitpunkt der Fälligkeit hinaus sofort fällig.
8. Solange die obige Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten wird, verzichtet die Schiedsklägerin auf die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich."
II. Dieser Schiedsspruch wird mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass die Antragsgegnerin am 16.9. und 18.10.2004 jeweils 2.000 € bezahlt hat. Der weitergehende Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 2/7 und die Antragsgegnerin 5/7.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 7.023,15 € festgesetzt.
G R Ü N D E
I. Die Parteien beendeten das vorbezeichnete schiedsgerichtliche Verfahren am 27.08.2004 durch Vergleich, den die Schiedsrichterin antragsgemäß zum Inhalt des vorstehend wiedergegebenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut machte.
In der Folgezeit zahlte die Antragsgegnerin die erste Rate in Höhe von 2.000,00 Euro am 16.09.2004, die zweite Rate von 2.000,00 Euro wurde am 18.10.2004 überwiesen.
Unter Vorlage des Originals des Schiedsspruchs b e a n t r a g t die Antragstellerin, diesen für vollstreckbar zu erklären.
Zu dem ihr am 06.10.2004 zugestellten Antrag vom 17.09.2004, bei Gericht eingegangen am 22.09.2004, hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen vortragen lassen: Eine Erforderlichkeit der Vollstreckbarkeitserklärung sei nicht gegeben, da die Antragsgegnerin bislang ihre Ratenzahlungsverpflichtung erfüllt habe und innerhalb der vereinbarten „Schonfrist" von 10 Arbeitstagen Zahlungen geleistet habe. Erst nach Ablauf der Frist sei die gesamte Forderung fällig und eine Zwangsvollstreckung möglich.
Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten. Sie steht auf dem Standpunkt, dass die Vollstreckbarkeit zu ihrer Absicherung und zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen notwendig sei. Solange die Vereinbarung eingehalten werde, werde aus dem Titel nicht vollstreckt.
II.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz.
2. Der Antrag ist entsprechend dem Beschlusstenor zulässig und begründet. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich bereits aus dem erhöhten Bestandsschutz, den der Schiedsspruch durch die Vollstreckbarerklärung erhält (§ 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO). In Höhe der unstreitig geleisteten Zahlungen von insgesamt 4.000 Euro hat die Antragstellerin dagegen kein schützenswertes Interesse (mehr), den Schiedsspruch für vollstreckbar erklären zu lassen, da insoweit der Anspruch aus dem Schiedsspruch wegen Erfüllung erloschen ist. In diesem Umfang war der Antrag als unzulässig abzulehnen.
3. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Unstreitig hat die Antragsgegnerin bereits vor der Einreichung der Antragsschrift 2.000 Euro geleistet. Dennoch hat die Antragstellerin das gerichtliche Verfahren im Umfang des vollen Leistungsbetrags von 7.023,15 € anhängig gemacht und die in dieser Höhe fälligen Gerichtsgebühren bezahlt. In Höhe der vor Antragstellung erfolgten Ratenzahlung ist die Antragstellerin unterlegen, da deren Anspruch insoweit erloschen ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die anteiligen Kosten zu tragen, da sie unterlegen ist bzw. durch ihr Verhalten (unstreitig hat die Antragsgegnerin sowohl die erste als auch die zweite Rate nicht zu den vereinbarten Zahlungsterminen bezahlt) der Antragstellerin Veranlassung zu der Befürchtung gegeben hat, dass die Antragstellerin ihre Rechte aus dem Schiedsspruch im Wege der (eine Vollstreckbarerklärung voraussetzenden) Zwangsvollstreckung durchsetzen muss. Die Antragstellerin musste angesichts des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht abwarten, ob diese die in Ziffer 7 des Schiedsspruchs eingeräumte Karenzzeit überschreitet. Ungeachtet der - vorliegend nicht zur Entscheidung anstehenden - Frage, ob die Ausnahmebestimmung des § 93 ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen Anwendung findet, hat somit die Antragsgegnerin 5/7 der Kosten zu tragen.
6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.
7. Der Streitwert entspricht dem Hauptsachebetrag, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt hat, nämlich 7.023,15 € (§ 2, 3 und 4 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 18/03 17.07.2003 Schiedsspruch: - formale Anforderungen; - Berichtigung, Ergänzung, Auslegung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; Vollstreckbarerklärung
B E S C H L U S S:
I. Das aus den Schiedsrichtern Prof. F. R., W. R. und Prof. Dr. J. Sch. bestehende Schiedsgericht erließ am 28.3.2003 im Freistaat Bayern in dem zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geführten Schiedsverfahren einen Schiedsspruch, dessen Entscheidungsformel in Ziffern 3.I und 3.III wie folgt lautet:
"Auf die Widerklage zu III, IV und V wird wie folgt erkannt:
3.I. Es wird festgestellt, dass der Beschluss in Punkt 7.2. des Protokolls der Beiratssitzung vom 22.7.2002, wonach an die Gesellschafter keine Auszahlungen vorzunehmen sind, solange deren Kapitalkonto negativ ist, unwirksam ist.
3.III. Es wird festgestellt, dass der Beschluss gemäß Ziff. 7.3. der Beiratsversammlung vom 22.7.2002, wonach Geschäftsführer der Gesellschaft keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, unwirksam ist."
II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 101.899 Euro festgesetzt.

G R Ü N D E:
I. Die Parteien sind Gesellschafter eines mittelständischen Bauunternehmens. In einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung erließ das von ihnen mit Klage und Widerklage angerufene Schiedsgericht einen Schiedsspruch, der in Ziffer 1 der Entscheidungsformel über die Klage und in den Ziffern 2 und 3 der Entscheidungsformel über die Widerklage befand. Mit Ergänzungsschiedsspruch vom 20.5.2003 haben die Schiedsrichter klargestellt, dass sie über Klage und Widerklage am 28.3.2003 im Gerichtsbezirk des Bayerischen Obersten Landesgerichts entschieden haben. Mit Beschluss vom 28.5.2003 (4Z Sch 10/03), auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird, erklärte der Senat auf Antrag des Schiedsklägers, den die Klage betreffenden Teil des Schiedsspruchs für vollstreckbar.
Unter Vorlage beglaubigter Abschriften der Schiedssprüche vom 28.3. und 20.5.2003 beantragt nunmehr der Schiedsbeklagte, die Entscheidung über die Widerklage in den Ziffern 3.I und 3.III für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner begehrt Abweisung des Antrags; hinsichtlich beider Feststellungsentscheidungen bestehe kein Vollstreckbarkeitsbedürfnis, da sie (im Unterschied zu der Feststellungsentscheidung, deren Vollstreckbarerklärung er selbst im Verfahren 4Z Sch 10/03 erwirkt hat) keine "Dauerwirkung" hätten.
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Bezüglich der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die auch hier erfüllt sind, wird auf Ziffer II Abs. 1-3 des Beschlusses vom 28.5.2003 verwiesen.
2. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Umstand, dass das Schiedsgericht nicht über eine Leistungs- sondern über eine nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage entschieden hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckbarerklärung, wie bereits im Beschluss vom 28.5.2002 ausgeführt, nicht entfallen. Eine Unterscheidung nach dem Maß der "Dauerwirkung" der Feststellungsentscheidung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dem Parteivortrag und dem Schiedsspruch ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner vor dem Schiedsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsanträge nach § 256 ZPO in Zweifel gezogen hätte; mit dem vor dem Schiedsgericht abgegebenen Anerkenntnis hat der Schiedskläger die Zulässigkeit dieser Anträge konkludent außer Streit gestellt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der nunmehr im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung weiterer Feststellungsentscheidungen nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 242, 826 BGB) als rechtsmissbräuchlich zu bewerten wäre.
Kosten: § 91 Abs. l ZPO (Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO liegen nicht vor).
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: § 3 ZPO in Verbindung mit Ziffer 3 der Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs vom 28.3.2003.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 17/98 24.02.1999 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, Zuständigkeit für die Ablehnung
I. Der Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der Kartoffelwirtschaft an der Bayerischen Warenbörse vom 29. 10. 1998 (Az: ...), durch den die Berufung des Antragstellers und Schiedsklägers gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Kartoffelwirtschaft an der Bayerischen Warenbörse München vom 30. 11. 1997 (Az. ...) "abgewiesen" wurde, wird aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 32.050 DM festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller machte im schiedsrichterlichen Verfahren Ansprüche aus einem Liefer- und Abnahmevertrag über Kartoffeln in Höhe von 32.850 DM geltend. Dieses Verfahren endete mit dem klageabweisenden Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Kartoffelwirtschaft an der Bayerischen Warenbörse München vom 30. 11. 1997. Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Berufung wurde vom Oberschiedsgericht der Kartoffelwirtschaft an der Bayerischen Warenbörse am 29. 10. 1998 abgewiesen.
Der Antragsteller stützt sein Begehren auf Aufhebung des vom "Oberschiedsgericht ... von den Schiedsrichtern A, B, C am 29. 10. 1998 abgefaßten Schiedsspruchs" ausschließlich auf Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Besetzung des Oberschiedsgerichts in der Zweiten Berufungsverhandlung vom 30. 9. 1998, die - in Anbetracht seiner Interessenlage als Landwirt - mit drei Händlern nicht unparteiisch (Art. 97 GG) gewesen sei. Entgegen der Schiedsgerichtsordnung für das Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse (§ 29 Abs. 1 i.d.F. vom 1. 12. 1983) sei das Berufungsgericht lediglich mit drei anstatt mit fünf Richtern besetzt gewesen, was der Antragsteller auch gerügt habe. Ferner sei der vom Antragsteller benannte Schiedsrichter D zu Unrecht erfolgreich abgelehnt worden, während an der abschließenden Entscheidung wiederum ein Schiedsrichter mitgewirkt habe, über dessen vom Antragsteller betriebene Ablehnung erst in der Sitzung vom 30. 9. 1999 entschieden worden sei, wobei der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß dem Antragsteller erst zusammen mit dem Schiedsspruch am 10. 11. 1998 zugegangen sei. Schließlich sei der Antragsteller vom Schiedsgericht vor der mündlichen Verhandlung über seine Besetzung nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden.
Zu dem Ablehnungsverfahren in bezug auf den für das Berufungsverfahren vom Antragsteller benannten "Oberschiedsrichter" D vom Bayerischen Bauernverband führt der Antragsteller weiter aus, nach der erfolgreichen Ablehnung dieses Schiedsrichters durch die Antragsgegnerin in der ersten Berufungsverhandlung vom 25. 3. 1998, habe der Antragsteller auf der Schiedsrichterliste weder einen Erzeuger noch ein Mitglied des Bayerischen Bauernverbands gefunden. Um nicht (noch) einen Händler benennen zu müssen, habe er sich auf Anraten der Bayerischen Warenbörse für Rechtsanwalt E, einen praktizierenden Landwirt, entschieden.
Dieser sei wiederum von der Gegenseite erfolgreich abgelehnt und zum Ersatzschiedsrichter am 22. 7. 1998 der Händler C ernannt worden. Letzterer sei schließlich wegen seiner Händlertätigkeit und dem somit bestehenden Übergewicht dieser Berufsgruppe vom Antragsteller mit dem zusätzlichen Hinweis, auf der Schiedsrichterliste sei kein Erzeuger mehr benannt, abgelehnt worden.
Dennoch habe der Börsenvorstand von der Möglichkeit, den vom Antragsteller benannten Landwirt E in die Schiedsrichterliste durch Beschluß aufzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Trotz des Ablehnungsgesuchs des Antragstellers und der ebenfalls im Schriftsatz des Antragstellers vom 29. 7. 1998 vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken (Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit) habe der Antragsteller mit Schreiben der Bayerischen Warenbörse vom 17. 9. 1998 eine Terminsladung für den 30. 9. 1998 erhalten, aus der die Besetzung des Gerichts für den genannten Termin nicht hervorgegangen sei. Erst zu Beginn dieser mündlichen Verhandlung sei dem Antragsteller vom Obmann mündlich die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs und somit die Teilnahme des abgelehnten Richters an der Verhandlung mitgeteilt worden. Der Antragsteller habe erst mit Schreiben der Bayerischen Warenbörse vom 10. 11. 1996 den Beschluß vom 30. 9. 1998 über sein (erfolgloses) Ablehnungsgesuch zusammen mit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom selben Tag sowie die Endentscheidung des Oberschiedsgerichts vom 29. 10. 1998 erhalten.
Eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters sei dem Antragsteller nie zugegangen.
Der Antragsteller beantragt,
den vom Oberschiedsgericht der Kartoffelwirtschaft an der Bayerischen Warenbörse am 29.10.1998 abgefaßten Schiedsspruch aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Zurückweisung des vom Schiedskläger gestellten Antrags.
Sie meint, die Ernennung des Ersatzschiedsrichters C anstelle des vom Antragsteller benannten Rechtsanwalts E. sei zu Recht erfolgt, weil letzterer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung (richtig: § 2 Abs. 1) nicht erfüllt habe, nämlich entweder in der Schiedsrichterliste eingetragen zu sein oder eine der in der zweiten Alternative dieser Vorschrift entsprechende Stellung in einer der dort genannten Firmen bekleidet zu haben, Deshalb habe mangels Bezeichnung eines zugelassenen oder zuzulassenden Schiedsrichters nach Maßgabe des § 6 der Schiedsgerichtsordung innerhalb der gesetzten Frist der Ersatzschiedsrichter C. ernannt werden müssen.
Da kein wirksamer Befangenheitsantrag gegen den Schiedsrichter C vorgelegen habe, habe das Schiedsgericht ohne vorherige Erholung einer Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters und deren Zuleitung an die Parteien in seiner ursprünglichen Besetzung über dieses Gesuch entscheiden können.
Das Oberschiedsgericht sei nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung i.d.F. vom 1. 9. 1998 ordnungsgemäß besetzt gewesen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO n. F. i. V. m. § 6 a n.F. der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz.
2. Der Antrag führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts vom 29. 10. 1998. Der erstinstanzielle klageabweisende Schiedsspruch vom 30. 11. 1997 bleibt unberührt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Umstand, daß die vom Antragsteller geltend gemachten Aufhebungsgründe i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b/d ZPO n.F. ausschließlich das schiedsrichterliche Verfahren in zweiter Instanz betreffen, sich also auf das erstinstanzielle Schiedsverfahren nicht ausgewirkt haben (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 4. Aufl. S. 200 Rn. 16).
3. Die vom Antragsteller erhobenen Verfahrensrügen in bezug auf das schiedsrichterliche Berufungsverfahren sind in mehrfacher Hinsicht begründet, weil sie Verfahrensmängel i. S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO n.F. aufdecken.
a) Die Verfahrensweise des Oberschiedsgerichts im Anschluß an den Ablehnungsantrag gegen den vom Antragsteller benannten Oberschiedsrichter D war nach dem damals geltenden Schiedsverfahrensrecht gesetzwidrig im Sinn des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b/d ZPO n.F.
Nach Art. 4 § 1 Abs. 2 SchiedsVfG vom 22. 12. 1997 (BGBl. I S. 3224) galt für das schiedsrichterliche Verfahren, da es bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (= 1. 1. 1998) bereits begonnen hatte, aber noch nicht beendet war, das bisherige Recht. Eine Vereinbarung der Parteien über die Anwendung des neuen Schiedsverfahrensrechts i.S. des Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG liegt nicht vor.
Nach dem somit anzuwendenden § 1032 ZPO a.F. hatte auf den entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin mangels freiwilligen Rücktritts des abgelehnten Richters bzw. gütlicher Einigung der Parteien unabdingbar das staatliche Gericht zu entscheiden und zwar im Verfahren nach § 1045 ZPO a. F (BGHZ 24, 1/3 f.; Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. § 1032 a. F. Rn. 6; Kornblum ZZP 80, 20). Dies folgt - nach der damaligen Gesetzeslage - aus Sinn und Zweck des § 1045 ZPO a.F. als eine der wenigen Garantien, die das (damalige) Gesetz für nötig gehalten hat (BGH aaO; Kornblum aaO jeweils m.w.N.). Bereits ein derartiger Fehler im Verfahren nach einem Ablehnungsgesuch macht das Verfahren im ganzen unzulässig i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d n.F. bzw. § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. und der Schiedsspruch unterliegt der Aufhebung (Thomas/Putzo § 1041 a. F. Rn. 7 f.; Schwab/Walter § 76 Rn. 12; Zöller/Geimer ZPO 21. Aufl. § 1059 Rn. 42). Das fehlerhafte Ablehnungsverfahren hat sich auch auf die Entscheidung des Oberschiedsgerichts ausgewirkt, da das Verfahren nach dem erfolgreichen Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin mit einem anderen als dem vom Antragsteller genannten (Ober-) Schiedsrichter fortgesetzt wurde, mit dessen Ernennung der Antragsteller nicht einverstanden war.
Es versteht sich von selbst, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß das staatliche Gericht in dem Ablehnungsverfahren sowie anschließend das Oberschiedsgericht in der ursprünglichen oder in sonst abweichender Besetzung anders entschieden hätten. Der Verfahrensfehler war somit kausal (Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. § 1059 Rn. 14; § 549 Rn. 12).
b) Ebenso fehlerhaft war die Verfahrensweise des Oberschiedsgerichts im Anschluß an das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den am 22. 7. 1998 ernannten Ersatzschiedsrichter C. aber auch bereits bei der Weigerung, nicht den vom Antragsteller benannten Rechtsanwalt E., sondern statt dessen den vom Antragsteller abgelehnten C. zum Ersatzschiedsrichter zu ernennen.
Über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bestimmte § 29 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung vom 1. 8. 1978 in der (jedenfalls) bis 31. 8. 1998 geltenden Fassung vom 1. 12. 1983 in bezug auf alle Schiedsrichter, daß diese (entweder) bestimmten Schiedsrichterlisten entnommen werden sollten (erste Alternative) oder eine führende Stellung in einer der in ein Handels- oder Genossenschaftsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Firmen bekleiden mußten (2. Alternative).
Nach § 2 Abs. 2 (i.V.m. § 29 Abs. 2) der Schiedsgerichtsordnung, die sich in den Sätzen 1 und 2 mit den von jeder Partei zu ernennenden Schiedsrichtern befaßt, wurde in Satz 2 „empfohlen, diese aus den von der Börse bzw. dem Verein aufgestellten Schiedsrichterlisten zu entnehmen." Nach Satz 3 richtete sich dann die der direkten Einflußnahme bzw. Mitwirkung der Parteien entzogene Ernennung des Obmanns.
Die Regelung in Abs. 1, 2. Alternative, wonach Angehörige der dort bezeichneten Firmen die dort beschriebenen führenden Stellungen bekleiden mußten, betrifft lediglich Schiedsrichterkandidaten, die derartigen Firmen angehören, was im vorliegenden Fall auf den vom Antragsteller benannten Rechtsanwalt E nicht zutrifft. Somit, und weil die beiden Auswahlkriterien alternativ nebeneinander stehen, gilt hier die 1. Alternative. Diese wiederum enthält lediglich eine nicht bindende "Sollvorschrift", die sich ferner im Einklang mit § 2 Abs. 2 der Schiedsordnung befindet, die lediglich eine Empfehlung in bezug auf die Schiedsrichterlisten ausspricht.
Daraus folgt, daß bereits die Ernennung des Ersatzschiedsrichters C durch Vorstandsverfügung vom 22. 7. 1998 und nicht erst das sich anschließende (zweite) Ablehnungsverfahren, nämlich gegen diesen Ersatzschiedsrichter, i.S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO n. F. rechtswidrig war.
c) Da der Antragsteller bereits mit diesen die Besetzung des Oberschiedsgerichts betreffenden Rügen vollen Erfolg hat, braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob das Oberschiedsgericht auch deshalb falsch besetzt war, weil es bereits ab 25. 3. 1998 nur mit drei, anstatt entsprechend der damals noch geltenden Schiedsgerichtsordnung i.d.F. v. 1. 12. 1983 (§ 29 Abs. 1) mit fünf Schiedsrichtern besetzt war, oder ob diese Bestimmung durch die übereinstimmende Erklärung der Parteien im Termin vom 25. 3. 1998 (vor der ersten Richterablehnung), wonach das Schiedsgericht ordnungsgemäß ernannt und die Formalien gewahrt seien, ersetzt wurde.
Ferner kann dahin stehen, ob die vom Antragsteller gerügte Einseitigkeit zugunsten der Händler und zu Lasten der Erzeuger bei der Regelung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts nach der Schiedsordnung und den damals zur Verfügung stehenden Schiedsrichterlisten bereits eine Unwirksamkeit der Schiedsklausel gemäß § 9 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners zur Folge hatte, der Minder- oder Nichtkaufmann war (vgl. hierzu Schwab/Walter S. 44 f. Rn. 19; OLG Düsseldorf NJW 1996, 400).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 17/04 09.11.2004 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung, - formelle Antragserfordernisse Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - ordre pub
B E S C H L U S S:
I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt Dr. H. bestehende Schiedsgericht erließ am 17. März 2003 in Prag in dem zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
1. Es sind die Regeln für das Schiedsverfahren der Internationalen Handelskammer und das tschechische Recht anzuwenden. Der einzige Schiedsrichter erklärt seine Zuständigkeit.
2. Der Beklagte, Dipl. Ing. Arch. Z. ist verpflichtet, binnen 15 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs an die Klägerin 830.000.- CZK nebst 7,5 % Verzugszinsen p.a. ab dem 16.12,2001 bis zum Tag der Zahlung zu bezahlen.
3. Die Klage hinsichtlich der Pflicht des Beklagten, der Klägerin 0,5 % Verzugszinsen p.a. auf die Summe von 830.000.- CZK ab dem 16.12.2001 bis zum Tag der Zahlung zu zahlen, wird abgewiesen.
4. Der Beklagte Dipi.-Ing. Arch. Z. ist verpflichtet, binnen 15 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs 22.000.-- CZK als Kosten für die rechtliche Vertretung der Klägerin und 7.500 USD als Kosten des Schiedsverfahrens, die von dem Internationalen Schiedsgericht bei der Internationalen Handelskammer festgesetzt wurden, zu bezahlen und zwar auf das Konto des Rechtsanwalts der Klägerin, Dr. B."
II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 32.879,85 Euro festgesetzt.
G R Ü N D E:
Der Antragsteiler ist ein tschechischer Interessenverband. Er hat das vorerwähnte Schiedsgericht angerufen und dort gegen den Antragsgegner Ansprüche im Zusammenhang mit einem Werkvertrag geltend gemacht. In dem in tschechischer Sprache abgefassten und handschriftlich unterzeichneten Werkvertrag vom 9.4.2001 hatten die Parteien unter Artikel 18.1 die Anwendung der Schiedsverfahrensregeln der Internationalen Handelskammer vereinbart und festgehalten, dass die Sprache des Schiedsverfahrens tschechisch sein solle. Am 22.8.2002 forderte der Einzelschiedsrichter den Antragsgegner in einem in Tschechisch abgefassten Schreiben auf, sich bis 5.9.2002 zu der vom Kläger eingereichten Liste der Streitfragen zu äußern. Der Antragsgegner teilte dem Schiedsgericht daraufhin unter Hinweis auf ein Gerichtsverfahren in Deutschland mit, dass er eine Stellungnahme ablehne. In der Folgezeit beteiligte sich der Antragsgegner nicht am Schiedsverfahren. Am 17. März 2003 erließ das Schiedsgericht in Prag den in Ziffer 1 der Entscheidungsformel in deutscher Übersetzung wiedergegebenen Schiedsspruch.
Der Antragsteller beantragt, den im Original vorgelegten tschechischen Schiedsspruch vom 17. März 2003 für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt Abweisung des Antrags.
Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, dass das schiedsrichterliche Verfahren ordre-public-widrig sei. Er habe nur Schriftstücke in tschechischer bzw. englischer Sprache erhalten, was nach seiner Auffassung keine ordnungsgemäße Anhörung sei. Vielmehr hätte man ihm die Schriftstücke und insbesondere den Schiedsspruch mit beglaubigten deutschen Übersetzungen zur Verfügung stellen müssen. Er beherrsche die tschechische Sprache nicht. Er sei damit von dem Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden und habe Hilfs- und Verteidigungsmittel nicht geltend machen können.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. Es liegen keine Gründe vor, dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland zu verweigern.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6 a GZVJu. Der Antragsgegner hat seinen Wohnsitz in Bayern.
2. Die formellen Antragserfordernisse gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO hat der Antragsteller erfüllt, indem er das Original des Schiedsspruchs vorgelegt hat. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs genügt nach §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO die Einreichung des Schiedsspruchs in Urschrift oder beglaubigter Abschrift. Die Vorlage der Schiedsvereinbarung wird in § 1064 ZPO nicht verlangt. Die nationale Regelung des § 1064 ZPO hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs.1 des UN-Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ (vgl. BGH SchiedsVZ 2003, 281, 282).
3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 17. März 2003 ist begründet. Versagungs- oder Aufhebensgründe nach § 1061 ZPO i.V.m. Art. V UNÜ liegen nicht vor, insbesondere wurde der Antragsgegner bei der Durchführung des Schiedsverfahrens weder verfahrensfehlerhaft in seinen Rechten behindert (Art. VAbs.1 b UNÜ) noch führt die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (Art. V Abs.2 b UNÜ).
Unstreitig ist der Antragsgegner vom Schiedsgericht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Antragsteller die Durchführung des Schiedsverfahrens betreibt. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, zu der Liste der Streitfragen Stellung zu nehmen, was der Antragsgegner ausdrücklich abgelehnt hat. Ihm wurde damit ordnungsgemäß rechtliches Gehör gewährt und auch hinreichend Gelegenheit gegeben, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen.
Das tschechische Schiedsgericht war nicht gehalten, mit dem Antragsgegner in deutscher Sprache zu kommunizieren oder seinen Schreiben öffentlich beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen. Es hatte auch nicht die Pflicht, dem Antragsgegner eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs zur Verfügung zu steilen. Das Schiedsgericht hat sich vielmehr in zulässiger Weise der Verfahrenssprache bedient, die die Parteien bereits in Artikel 18.1 des Werkvertrages vom 9.4.2001 vereinbart haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegner nicht (mehr) an diese von ihm persönlich unterzeichnete Vertragsklausel gebunden sein soll. Unabhängig davon, inwieweit er die tschechische Sprache beherrscht, oblag es damit dem Antragsgegner, sich - gegebenenfalls mit Hilfe eines Übersetzers oder Dolmetschers - über den Inhalt der tschechischen Dokumente zu informieren (vgl. hierzu auch Dr. Stefan Kröll, Schiedsrichterliche Rechtsprechung 2003 in SchiedsVZ 3/2004, S. 113, 121 unter Hinweis auf OLG Celle vom 2.10.2001, Az. 8 Seh 03/01).
Dementsprechend liegt auch kein Verstoß gegen deutsche Rechtsvorschriften, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind oder gegen grundlegende rechtsstaatliche Verfahrensvorschriften (ordre public) vor.
Sonstige Versagungs- oder Aufhebungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
5. Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert wurde in Höhe der Summe der Beträge festgesetzt, die dem Antragsteller in Ziffer 2 und 4 des Schiedsspruchs zugesprochen wurden (830.000,00 CZK und 22.000,00 CZK bei einem Umrechnungskurs von 0,0318 zuzüglich 7.500,00 USD bei einem Umrechnungskurs von 0,7715). Die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen wurden nicht berücksichtigt (§§2, 3 und 4 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 17/03 20.11.2003 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public international; - Verfahrensbetrug/§826 BGB
B E S C H L U S S:
I. Der zwischen den Parteien am 5. September 2002 ergangene Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation (Gz.: 179/2000) ist im Inland nicht anzuerkennen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 14.800 EUR festgesetzt.

G R Ü N D E:
I. Die Antragstellerin lieferte auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags vom 11.11.1999, der nachfolgend mit "Supplements" ergänzt wurde, an die Antragsgegnerin Hydraulikzylinder, über deren Bezahlung zwischen den Parteien Streit besteht. Unter Nr. 12 des Vertrags vereinbarten die Parteien eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer Russland auszutragen sind.
Auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 27.5.2002, zu der die Antragsgegnerin nicht erschienen und in der sie auch nicht vertreten war, verurteilte das Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 5.9.2002 (Gz.: 179/2000) die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Hauptschuldsumme von 14.522 USD, einer Konventionalstrafe von 950 USD sowie einer Kostenerstattung für die von der Antragstellerin im Voraus gezahlten Schiedsgerichtsgebühren in Höhe von 1.706 USD.
Unter Vorlage der mit einer Apostille versehenen Kopie des Schiedsspruchs nebst einer von einer vom Oberlandesgericht Düsseldorf allgemein ermächtigten Übersetzerin beglaubigten Übersetzung begehrt die Antragstellerin dessen Vollstreckbarerklärung.
Sie trägt vor, dass zwischen den Parteien ein den Gegenstand des Schiedsurteils betreffender Vergleich nicht zu Stande gekommen sei. Wenn ein solcher jedoch geschlossen worden wäre, hätte die Antragsgegnerin Gelegenheit gehabt, dies dem Schiedsgericht bis zum Urteilsspruch am 5.9.2002 mitzuteilen.
Der Schiedsspruch selbst könne nur durch einen beim Schiedsgericht zu stellenden, den Formvorschriften genügenden Antrag auf Aufhebung angefochten werden, was die Antragsgegnerin jedoch unterlassen habe. Nunmehr sei die Antragsgegnerin mit ihrer Einwendung, die Parteien hätten sich in dieser Sache verglichen, präkludiert.
Der von der Antragsgegnerin an sie gezahlte Betrag von 3.528 USD sei keine Zahlung auf einen Vergleich; sie könne jedenfalls die eingegangene Zahlung keinem konkreten Geschäft der Parteien zuordnen. Im Übrigen sei der den Generaldirektor der Antragstellerin vertretende Direktor nicht befugt gewesen, einen Vergleich abzuschließen.
Die Antragstellerin b e a n t r a g t,
den Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau vom 5.9.2002, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung der Hauptschuldsumme in Höhe von 14.422 USD, zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 950 USD und zur Erstattung der verauslagten Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 1.706 USD verurteilt worden ist mit der Maßgabe für vollstreckbar zu erklären, dass die Hauptschuldsumme auf 10.894 USD ermäßigt wird, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
1. Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass zwischen den Parteien zur Abgeltung der Schiedsklage ein außergerichtlicher Vergleich über 3.528 USD zu Stande gekommen sei, den die Antragsgegnerin durch eine Überweisung vom 4.6.2002 erfüllt habe.
Eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs würde gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen, weil die Antragstellerin trotz der Streiterledigung durch Vergleich das Schiedsurteil habe ergehen lassen, obwohl nach Abschluss und Erfüllung des Vergleichs die Antragstellerin der Antragsgegnerin zugesagt habe, die Tatsache des Vergleichsabschlusses dem Schiedsgericht mitzuteilen.
In der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2003 hat der Senat Beweis erhoben durch Einvernahme von zwei Zeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Der Antrag ist zulässig. Dem Schiedsspruch war jedoch die Anerkennung im Inland zu versagen.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. l Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a BayGZVJu. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern.
2. Die formellen Antragserfordernisse der Art. IV, VII Abs. 1 UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche [UNÜ], § 1064 Abs. 1 ZPO hat die Antragstellerin mit den vorgelegten Urkunden erfüllt.
3. Die beantragte Vollsteckbarerklärung des Schiedsspruchs ist jedoch zu versagen, da dessen Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen würde (§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. V Abs. 2 b UNÜ).
Der ordre public-Verstoß beruht darauf, dass die Antragstellerin in dem von ihr eingeleiteten Schiedsverfahren ein Schiedsurteil gegen die Antragsgegnerin ergehen ließ, dessen Vollsteckbarkeitserklärung sie nunmehr im gegenständlichen Verfahren begehrt, obwohl sich die Parteien vor Erlass des Schiedsspruchs darauf geeinigt hatten, dass nach Zahlung von 3.528 USD durch die Antragsgegnerin "der Fall erledigt" sei und im Anschluss daran die Antragstellerin zugesagt hatte, dies dem Schiedsgericht zum Zwecke der Beendigung des Schiedsverfahrens mitzuteilen, was die Antragstellerin trotz erfolgter Überweisung des Vergleichsbetrages durch die Antragsgegnerin jedoch abredewidrig unterließ.
a) Der Maßstab für den ordre public ist primär der lex fori zu entnehmen, wobei der Verstoß sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlicher Natur sein kann. Ein Schiedsspruch verstößt gegen den ordre public, wenn er eine Norm verletzt, die die Grundlagen des deutschen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in zwingender, dem Parteibelieben entzogener Weise regelt und nicht nur auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen beruht (vgl. Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 1059 En. 55 ff. m.w.N.).
Auch unter Einbeziehung des Gesichtspunkts, dass bei Vorliegen eines ausländischen Schiedsspruchs wie im gegenständlichen Verfahren unter den Begriff des "ordre public international" durchaus ein höheres Maß an Abweichungen von den Normen und rechtspolitischen Prinzipien toleriert werden kann, die der Rechtsordnung Deutschlands zu Grunde liegen (vgl. Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. Anhang § 1061 Rn. 135 m.w.N.), muss die beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt werden. Denn auf Grund der vom Senat erhobenen Beweise steht fest, dass die Erlangung eines Vollstreckungstitels durch die Antragstellerin den Grundsatz der Vertragstreue in einem mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarenden Maße verletzen würde. Denn die Parteien haben durch den Vergleich einen gegenseitigen Vertrag geschlossen, auf Grund dessen der zwischen den Parteien im Schiedsverfahren ausgetragene Streit beseitigt wurde mit der Folge, dass der Antragstellerin neben dem auf Grund des Vergleichs erworbenen Zahlungsanspruch kein weiterer Anspruch durch das Schiedsgericht zugesprochen werden durfte.
Ein Lieferant, der nach einer außergerichtlichen Streiterledigung das Vertrauen seines Geschäftspartners auf die Erledigung und das Versprechen, ein begonnenes Schiedsverfahren zu beenden, missbraucht, in Wirklichkeit das Schiedsverfahren weiter betreibt und unter Verschweigen einer zwischenzeitlich eingegangenen Zahlung über den vollen ursprünglichen Klageantrag ein Schiedsurteil erwirkt und dessen Vollstreckbarerklärung - erneut unter Verschweigen der eingegangenen Zahlung - anstrebt, verstößt massiv gegen Grundprinzipien der Fairness und der vertrauensvollen Zusammenarbeit, die für einen effizienten internationalen Handel unerlässlich sind; ein derartiges Procedere verletzt den ordre public international.
b) Diesen Vergleich haben die Parteien zur Überzeugung des Senats rechtswirksam abgeschlossen. Auf Grund der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vom 14.1.2002, bei der beide Parteien, vertreten durch die Zeugen A und B, zugegen waren, haben die Parteien auf Anregung des Schiedsgerichts Vergleichsgespräche aufgenommen, was beide Zeugen übereinstimmend bestätigten. Diese Verhandlungen, die, wie ebenfalls beide Zeugen aussagten, in der Folgezeit schriftlich und mündlich geführt wurden, mündeten, wie der Zeuge A bestätigte, hingegen der Zeuge B bestritt, in die Abmachung, dass in Erledigung des vor dem Schiedsgericht anhängigen Streits die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 3.528 USD bezahlt. Mit der Erfüllung des Vergleichs auf Seiten der Antragsgegnerin war die Antragstellerin ihrerseits gehalten zu verhindern, dass gegen die Antragsgegnerin ein Schiedsurteil ergeht, indem sie die Beendigung des von ihr eingeleiteten Schiedsverfahrens herbeiführte (Art. 32 Abs. 2 IHSGG; vgl. auch Märkl, Schiedsgerichtsbarkeit in Russland S. 174).
c) Die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen A steht zur Überzeugung des Senats außer Zweifel. Im Gegensatz zum Zeugen B ist der Zeuge A zwischenzeitlich in Rente gegangen und bei seiner Arbeitgeberin, der Antragsgegnerin, ausgeschieden und somit ihr nicht mehr verpflichtet; der Zeuge B ist nach wie vor als Vizedirektor bei der Antragstellerin beschäftigt. Die Aussage des Zeugen A wird darüber hinaus dadurch gestützt, dass die Antragsgegnerin den Überweisungsbeleg über den Betrag von 3.528 USD vorlegte, hingegen die Antragstellerin nicht in der Lage war, darzulegen, welche anderweitige Schuld außer der Zahlung des Vergleichsbetrages die Antragsgegnerin mit dieser Überweisung erfüllte. Insbesondere ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen A dadurch indiziert, dass der Zeuge B bestätigte, er habe das von ihm an die Antragsgegnerin gesendete Fax vom 23./24.5.2002, das Auskunft über die Bankverbindung der Antragstellerin gibt, deshalb verfasst, weil der Zeuge A ihn gebeten habe, für die Zahlung von 3.528 USD das richtige Bankkonto mitzuteilen.
d) Die Einwendung der Antragstellerin, der Zeuge B sei nicht befugt gewesen, im Namen der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin einen Vergleich abzuschließen, greift nicht durch. Die Antragstellerin hat zu keinem Zeitpunkt der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Zeuge B keine ausreichende Vertretungsmacht habe. Weil der Zeuge B die Antragstellerin sowohl am 14.1.2002 (und auch am 29.3.2002) vor dem russischen Schiedsgericht vertrat, als auch davor und danach mit der Antragsgegnerin verhandelte, konnte die Antragsgegnerin auf den von der Antragstellerin gesetzten Rechtsschein vertrauen, dass B für die Antragstellerin rechtsverbindlich handelte, zumal sowohl das Schreiben der Antragstellerin vom 26.2.2002 an die Antragsgegnerin, das ein Vergleichsangebot enthielt, als auch die schriftliche Mitteilung der Bankverbindung und des Kontos der Antragstellerin, auf das der Vergleichsbetrag überwiesen wurde, allein von B unterzeichnet worden waren.
e) Auch wenn die Antragsgegnerin den Schiedsspruch vom 5.9.2002 zwar schriftlich angefochten, hierbei jedoch nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Form durch Anwendung der russischen Gesetzesvorschriften beachtet hat, ist sie mit der Geltendmachung der Einwendung, die Parteien hätten in Erledigung des Schiedsverfahrens ihren Streit durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt, im vorliegenden Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht ausgeschlossen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, nach der Einwendungen gegen einen ausländischen Schiedsspruch, die im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind, gilt nicht für Einwendungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 b UNÜ (BGH IPRspr. 1990 Nr. 236 b m.w.N.). Denn - wie oben dargelegt - verstößt das Verschweigen des das russische Schiedsgerichtsverfahren erledigenden Vergleichs jenseits eines bloßen Verfahrensmangels gegen den ordre public international.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 16/04 08.10.2004 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; -Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse,
B E S C H L U S S:
l. Der Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt K. erließ am 28.7.2004 in Nürnberg in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:
"1. Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin noch 176.000 Euro sowie eine Zinspauschale von 6.500 Euro zu bezahlen.
2. Im Schiedstermin vom 28.7.2004 wird ein Teilbetrag von 55.000 Euro per Scheck bezahlt.
3. Ein weiterer Teilbetrag von 10.000 Euro wird binnen 4 Wochen nach Übergabe einer den vertraglichen Bestimmungen entsprechenden Gewährleistungsbürgschaft für die Werkleistung der Schiedsklägerin betreffend das Bauvorhaben in Eisingen fällig.
4. Der Restbetrag wird in 5 Monatsraten à 20.000 Euro beginnend ab 15.9.2004 bezahlt.
5. Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin als 6. Rate 11.000 Euro, die Zinspauschale von 6.500 Euro sowie die der Schiedsklägerin gem. nachfolgender Ziff. 8 zu erstattenden Kosten des Schiedsgerichts in Höhe von 4.538,79 Euro, insgesamt also 22.038,79 Euro.
6. Kommt die Schiedsbeklagte mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand, werden die gesamten nach diesem Vergleich dann noch offenen Beträge zur Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beträge mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ausgenommen die Zinspauschale von 6.500 Euro.
7. Mit diesem Vergleich und den vorstehend festgelegten Zahlungen sind die Ansprüche der Schiedsklägerin betreffend das Bauvorhaben Eisingen abgegolten. Die Schiedsbeklagte erklärt, dass derzeit keine Mängel an dem Gewerk der Klägerin gemäß Werkvertrag vom 14.10.2003 vorliegen. Die Parteien sind sich einig, dass künftige Gewährleistungsansprüche der Schiedsbeklagten durch diesen Vergleich unberührt bleiben.
8. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Schiedsgerichts, ihre außergerichtlichen Kosten sowie auf die Anwaltskosten der Schiedsklägerin 25/10-Gebühren nach der BRAGO. Die übrigen außergerichtlichen Kosten behält die Schiedsklägerin auf sich."
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 132.038,79 Euro festgesetzt.
G R Ü N D E
I. Die Parteien beendeten das vorbezeichnete schiedsgerichtliche Verfahren am 28.7.2004 durch Vergleich, den der Schiedsrichter antragsgemäß zum Inhalt des vorstehend wiedergegebenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut machte.
Unter Vorlage des Originals des Schiedsspruchs b e a n t r a g t die Antragstellerin, diesen für vollstreckbar zu erklären.
Zu dem ihr am 10.8.2004 zugestellten Antrag hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen vortragen lassen: Sie habe keine Einwendungen gegen den Schiedsspruch und wehre sich nicht gegen dessen Vollstreckbarerklärung, jedoch gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten, denn sie sei mit den nach dem Schiedsspruch geschuldeten Leistungen nicht im Verzug. Sie habe auch kein Verhalten gezeigt, das die Besorgnis rechtfertigen könnte, sie wolle sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Solange sie ihren Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch nachkomme, fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckbarerklärung.
Die Antragstellerin ist dem mit Sach- und Rechtsausführungen entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 13.8., 31.8. und 20.9. und der Antragstellerin vom 24.8., 9.9., 13.9. und 22.9.2004 verwiesen.
II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich bereits aus dem erhöhten Bestandsschutz, den der Schiedsspruch durch die Vollstreckbarerklärung erhält (§ 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO).
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz.
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Als im Verfahren der Vollstreckbarerklärung unterlegene Partei hat die Antragsgegnerin die Kosten dieses Verfahrens gemäß § 91 ZPO zu tragen. Auch bei unterstellter Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 93 ZPO (die Frage der Anwendbarkeit bedarf daher in diesem Verfahren keiner Entscheidung) kommt eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin nicht in Betracht. Denn die Antragsgegnerin hat durch ihr bisheriges Verhalten der Antragstellerin Veranlassung zu der Befürchtung gegeben, dass die Antragstellerin ihre Rechte aus dem Schiedsspruch im Wege der (eine Vollstreckbarerklärung voraussetzenden) Zwangsvollstreckung durchsetzen muss. Dies folgt aus dem mit der Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 9.9.2004. Nach Ziffer 8 des Schiedsspruchs vom 28.7.2004 hat die Schiedsbeklagte sowohl die Kosten des Schiedsgerichts an das Schiedsgericht als auch eine 25/10-BRAGO-Gebühr an die Schiedsklägerin ohne jeden zeitlichen Aufschub (etwa in Gestalt von Ratenzahlungen wie in den Ziffern 4 und 5 des Schiedsspruchs), also sofort zu zahlen. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin vom 9.9.2004 und der Entgegnung der Antragsgegnerin ist die letztgenannte beiden Zahlungspflichten trotz Mahnungen und Fristsetzungen im August noch bis zum 20.9.2004 (Datum der Entgegnung) nicht nachgekommen. In dieser Entgegnung räumt die Antragsgegnerin vielmehr ein, dass die Antragstellerin sich - zu Recht - veranlasst sah, sich ihren Kostenerstattungsanspruch durch einen ergänzenden Schiedsspruch, nämlich die "Kostenfestsetzung" vom 10.9.2004, titulieren zu lassen; bei der vorgetragenen Fristsetzung zum 23.9.2004 handelt es sich nur um eine weitere Zahlungsaufforderung, die die Wirkung der vorausgegangenen Aufforderungen nicht aufhebt.
5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.
6. Der Streitwert entspricht dem durch die Vollstreckbarerklärung durchsetzbaren Zahlungsanspruch, nämlich 176.000 und 6.500 Euro aus Ziffer 1 des Schiedsspruchs, weitere 4.538,79 Euro aus Ziffer 5, abzüglich Zahlung von 55.000 Euro am 28.7.2004 It. Ziffer 2 und Quittierung im Verhandlungsprotokoll vom selben Tag.

V e r f ü g u n g des BayObLG vom 28.5.2004:
l. Gemäß § 139 ZPO werden die Parteien im Hinblick auf die in den Schriftsätzen vom 13. und 24.8.2004 erörterten Rechtsfragen darauf hingewiesen, dass der Senat für die anstehende Entscheidung sich voraussichtlich von folgenden Grundsätze leiten lassen wird:
a) Das Verfahrensrecht wird von dem allgemeinen Grundsatz beherrscht, dass Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen werden dürfen (BGH NJW 2002, 2720 m.w.N.).
b) Für das gerichtliche Verfahren nach dem 10. Buch der ZPO gelten ergänzend die allgemeinen Vorschriften der ZPO, „soweit mit dem Charakter des Vollstreckbarerklärungsverfahrens als eines Erkenntnisverfahrens eigener Art vereinbar" (BGH NJW-RR 2002, 933 = BB 2002, 963 m.w.N.). Für die Anwendung der §§ 91, 92 ZPO wird dies, soweit ersichtlich, von keinem Autor in Frage gestellt.
c) Auch die Anwendung von § 93 ZPO ist „mit dem Charakter des Vollstreckbarerklärungsverfahrens vereinbar" (OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 31.5.2001 - 8 Sch 1/01 - bei Juris und BB 2001 Beil. 7, 23; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. Kap. 27 Rn 29; Henn Schiedsverfahrensrecht 3. Aufl. Rn 508; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1063 Rn 8).
2. Beiden Parteien wird aus diesem Grund Gelegenheit gegeben, alle Tatsachen vorzutragen, die für eine Entscheidung nach § 93 ZPO von Bedeutung sein können, insbesondere den Inhalt der seit Erlass des Schiedsspruchs vom 28.7.2004 außergerichtlich geführten Korrespondenz mitzuteilen.
Frist: zwei Wochen.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 16/02 12.12.2002 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, "Schriftlichkeit", Heilung, rügelose Einlassung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerkl&au
I. Der zwischen den Parteien am 24. September 2001 ergangene Schiedsspruch der Außenhandelsarbitrage der Wirtschaftskammer Jugoslawiens in Belgrad ist im Inland nicht anzuerkennen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 55.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:
I.
1. Im September 1999 traten die Parteien erstmals telefonisch miteinander in Verbindung. Beide Seiten zeigten Interesse an der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen landwirtschaftliche Erzeugnisse von Jugoslawien nach Deutschland exportiert werden sollten. Für die Antragsgegnerin führte die Verhandlungen der Zeuge Z, Ehemann der Inhaberin und einziger Mitarbeiter in der nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma. Zur Durchführung eines Exportgeschäfts kam es im Jahr 1999 noch nicht.
2. Weitere Telefongespräche zwischen Mai und Juli 2000 führten dazu, daß die Antragstellerin im Juni 2000 mindestens 450 kg Pfifferlinge und im Juli 2000 über 60.000 kg frische Pflaumen an einen von der Antragsgegnerin benannten Großhändler in der Münchener Großmarkthalle lieferte. Die Antragsgegnerin rügte die Unverkäuflichkeit dieser Obstlieferung und weigerte sich, die Kaufpreisforderung der Antragstellerin zu begleichen.
3. Im Januar 2001 erhob die Antragstellerin vor einem Schiedsgericht der Außenhandelskammer in Belgrad eine Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin und machte wegen der vorgenannten Lieferungen eine offene Kaufpreisforderung von über 99.000 DM geltend. Die Antragsgegnerin, der die Schiedsklage und Aufforderungen des Schiedsgerichts zur Mitwirkung an der Auswahl des Schiedsrichters und zur Klagebeantwortung, eine Ladung zur mündlichen Verhandlung in Belgrad und schließlich der Schiedsspruch vom 24.9.2001 jeweils mit eingeschriebener Post zugegangen waren, gab gegenüber dem Schiedsgericht keine Stellungnahme ab. Das Schiedsgericht bejahte auf Grund der von der Antragstellerin ihm vorgelegten Unterlagen den Abschluß einer seine Kompetenz begründenden Schiedsvereinbarung und entschied am 24.9.2001 in der Sache; in Höhe von 1.094,72 DM wies es die Schiedsklage ab und verurteilte die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin insgesamt 98.098,72 DM (zuzüglich Zinsen und 166.100 jugoslawische Dinar an Verfahrenskosten) zu zahlen.
4. Unter Vorlage des Originals des Schiedsspruchs (mit Übersetzung einer beeidigten Dolmetscherin, deren Unterschrift durch Apostille vom 25. 1. 2002 beglaubigt ist), b e a n t r a g t die Antragstellerin, den Schiedsspruch vom 24. 9. 2001 für vollstreckbar zu erklären.
5. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t festzustellen, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
Sie wendet ein, sie habe weder mündlich noch schriftlich für den Fall von Streitigkeiten mit der Antragstellerin die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vereinbart.
6. Die Antragstellerin meint, der Schiedsrichter sei zu Recht von einer wirksamen Schiedsvereinbarung ausgegangen. Bereits im September 1999 habe ihr Geschäftsführer seinen Gesprächspartner Z darauf hingewiesen, daß die Vereinbarung einer Streitschlichtung vor einem Schiedsgericht der Außenhandelskammer in Belgrad zu ihren Export-Geschäftskonditionen gehöre. Ihr Geschäftsführer habe seinen Gesprächspartner damals gebeten, einen Kopfbogen der Antragsgegnerin mit Stempel und Blanko-Unterschrift (ohne Text zwischen Kopf und Unterschrift) per Fax zu übermitteln, und zwar um im Einzelfall für ein telefonisch abgesprochenes Exportgeschäft die jeweils konkreten Vertragsbedingungen in den leeren Raum zwischen Briefkopf und Unterschrift ohne Zeitverlust einsetzen zu können. Der Kopfbogen mit Blanko-Unterschrift und Firmenstempel sei wunschgemäß als Fernkopie bei ihr eingegangen; diese Fernkopie habe ihr Geschäftsführer mit seiner Unterschrift und eigenem Firmenstempel ergänzt und damit eine Blanko-Vorlage hergestellt, die durch Kopieren nach Bedarf vervielfältigt werden konnte, um im Einzelfall einen Vertragstext zu Papier zu bringen, der - in Kopie - die Unterschrift beider Parteien trägt. So seien im September 1999 ein Vertragstext betreffend Steinpilze und im Frühsommer 2000 zwei Vertragstexte (einer betreffend "frische Pilze", der andere betreffend "frische Brombeeren/gefrorene Brombeeren/frische Pflaumen") unter Verwendung der Blanko-Vorlage zu Papier gebracht worden. Die drei Textproduktionen seien der Antragsgegnerin jeweils zeitnah per Fax mitgeteilt worden. Die Antragsgegnerin habe diesen Mitteilungen nicht widersprochen, sie aber auch nicht mittels eigener Brief-, Fax- oder Telegrammpost schriftlich bestätigt.
7. Der Senat hat den Geschäftsführer der Antragstellerin informatorisch angehört und Z als Zeugen uneidlich vernommen. Auf das Verhandlungsprotokoll vom 14. 11. 2002 und den Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. 11. 2002 wird ergänzend verwiesen.
In diesem - als Beweiswürdigung angekündigten - Schriftsatz hat die Antragstellerin ihren Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung um die Benennung einer Angestellten der Antragstellerin als Zeugin erweitert und erstmals vorgetragen, auch diese Zeugin habe im September 1999 und zusätzlich anläßlich der telefonischen Bestellung von Pfifferlingen am 15. 5. 2000 sowie anläßlich der telefonischen Bestellung von Pflaumen und Brombeeren am 20. 7. 2000 mit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Belgrad und bei den beiden letztgenannten Bestellungen die Wiederverwendung des per Fax im September 1999 erhaltenen Blanko-Formulars zur Ausfertigung der u. a. für die Ausfuhrgenehmigung benötigten Vertragstexte ausdrücklich vereinbart; habe am 20. 7. 2000 bei der Antragstellerin angerufen und der Zeugin den Erhalt des per Fax übermittelten Vertragstextes bestätigt.

II.
Der Antrag, den Schiedsspruch vom 24.9.2001 für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. VII Abs. 1 UN-Übereinkommen vom 10.6.1958, BGBl. 1961 II S. 121 [im folgenden abgekürzt UNÜ]). Dem Schiedsspruch ist jedoch die Anerkennung im Inland zu versagen (§ 1061 Abs. 2 ZPO).
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 i.V.m. § 6 a GZVJu; die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern.
2. Dem Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, kann nicht stattgegeben werden, weil die schiedsrichterliche Entscheidung vom 24. 9. 2001 nicht durch eine "schriftliche Vereinbarung" im Sinne von Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert ist (Art. III Satz 1, Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ). Dieser Mangel ist auch weder dadurch, daß die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht gegenüber keine Stellungnahme abgegeben hat, noch dadurch, daß das Schiedsgericht von dem Vorliegen einer "schriftlichen Vereinbarung" im Sinne von Art. II Abs. 2 UNÜ ausgegangen ist, geheilt worden.
a) Die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs nach Art. III - V UNÜ setzt den Nachweis einer nach Art. II Abs. 1, 2 UNÜ wirksamen Schiedsvereinbarung voraus; den Nachweis hat die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei zu erbringen (Musielak/Voit ZPO 3. Aufl. § 1061 Rn. 14; OLG Rostock IPrax 2002, 401/403 m.w.N.). Aus der Anhörung der Parteien und der Vernehmung des Zeugen in der Verhandlung vom 14. 11. 2002 folgt zur Überzeugung des Senats, daß zwischen den Parteien nicht eine nach Art. II Abs, 1, 2 UNÜ wirksame Vereinbarung getroffen wurde, mit der sie sich verpflichtet hätten, künftige Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren in Belgrad zu unterwerfen. Selbst wenn die Parteien, wie die Antragstellerin unter Beweisantritt behauptet, im September 1999, im Mai 2000 und im Juli 2000 jeweils eine solche Vereinbarung mündlich getroffen hätten, würde sie nicht den Schiedsspruch vom 24.9.2001 legitimieren, da sie nicht den formellen Anforderungen des Art. II Abs. 2 UNÜ genügt. Eine Schiedsvereinbarung, die diesen Anforderungen nicht genügt, begründet keine Anerkennungsverpflichtung nach UNÜ.
b) Nach dem eigenen - insoweit unbestrittenen - Vortrag der Antragstellerin haben die Parteien im Frühsommer 2000 keine Urkunde u n t e r z e i c h n e t, die eine Schiedsklausel oder -abrede enthält. Die zwei dem Schiedsrichter im Belgrad vorgelegten Vertragstexte mit der Zeile "Schiedsgericht: ..." sind nicht durch beiderseitige Unterzeichnung der zwischen Briefkopf und Unterschriftenzeile geschriebenen Textzeilen, sondern durch fototechnische Montage entstanden. Den Vertragstext, aus dem die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht sowohl dessen Zuständigkeit als auch materielle Ansprüche geltend gemacht hat, haben die Parteien in Wirklichkeit nicht unterzeichnet. Eine durch Kopieren früher geleisteter Unterschriften hergestellte Textmontage genügt nicht den Anforderungen des Art. II Abs. 2 Variante 1 UNÜ.
c) Auch die Prüfung der Frage, ob in Briefen oder Telegrammen, die die Parteien gewechselt haben, eine Schiedsabrede enthalten ist (Art. II Abs. 2 Variante 2 UNÜ), führt nicht zur Bejahung einer nach Art. II, V UNÜ wirksamen Schiedsvereinbarung. Für die Entscheidung dieser Frage kommt es nicht darauf an, ob, wie die Antragstellerin unter Beweisantritt behauptet, die drei durch kopiertechnische Übertragung der Unterschriften hergestellten Textmontagen im September 1999, im Mai 2000 und im Juli 2000 jeweils per Fax an die Antragsgegnerin gesendet wurden. Auch dieser Vorgang, wenn nachgewiesen, erfüllt nicht die Anforderungen eines Nachrichtenwechsels im Sinne von Art. II Abs. 2 Variante 2 UNÜ. Die Bestimmung verlangt einen g e g e n s e i t i g e n Schriftwechsel; entscheidendes Kriterium ist die Wechselseitigkeit. Eine einseitige Zusendung eines Vertragstextes reicht nicht aus (MK/Gottwald ZPO 2. Aufl. Band 3 Art. II UNÜ Rn. 11); ebensowenig eine einseitige schriftliche Bestätigung einer mündlichen Abrede (Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 60. Aufl. Art. II UNÜ Rn. 2). Weder eine mündliche noch eine stillschweigende Annahme eines Vertragsangebots genügen zur Begründung einer nach Art. II Abs. 2 Variante 2 UNÜ wirksamen Schiedsvereinbarung. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen den Parteien laufende Geschäftsbeziehungen bestehen (MK/Gottwald aaO m.w.N.). Telex- und Fax-Schreiben sind Telegrammen gleichzustellen. Erforderlich ist in jedem Fall ein A u s t a u s c h schriftlicher Erklärungen (Musielak/Voit § 1031 Rn. 18 m.w.N.). Der von der Antragstellerin unter Beweis gestellte Sachvortrag beinhaltet nicht einen gegenseitigen Schriftwechsel, denn die Antragstellerin behauptet selbst nicht, daß die Antragsgegnerin auf die (bestrittenen) Faxsendungen mittels Brief-, Telegramm- oder Faxpost bestätigend geantwortet habe.
d) Auf das Erfordernis einer beiderseits unterzeichneten Schiedsabrede oder eines gegenseitigen Schriftwechsels kann auch nicht in Anwendung der Meistbegünstigungsklausel (Art. VII Abs. 1 UNÜ, § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und des im Verhältnis zu Jugoslawien weiterhin geltenden (siehe Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 1061 Rn. 10) Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. 4. 1961 (BGB1. 1964 II 425) verzichtet werden. Art. I Abs. 2 lit. a dieses Übereinkommens läßt mündlich geschlossene Schiedsabreden nur zu, wenn beide beteiligten Rechtsordnungen diese Möglichkeit vorsehen; eine Formerleichterung nur nach dem Recht einer Partei oder nach dem Schiedsvertragsstatut genügt nicht (MK/Gottwald EuÜ Art. I Rn.- 13 a. E.). Die Anforderungen des § 1031 Abs. 1 ZPO entsprechen denen des Art. II Abs. 2 UNÜ und sind, wie ausgeführt, nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Formerleichterung nach § 1031 Abs. 2 ZPO (Verkehrssitte) sind weder behauptet noch ersichtlich.
e) Eine Heilung des Formmangels hat nach dem unstreitigen Sachverhalt auch nicht im Rahmen des schiedsrichterlichen Verfahrens stattgefunden. Als Möglichkeit der Heilung sehen Literatur und Rechtsprechung eine ausdrückliche Unterwerfungserklärung zu Protokoll des Schiedsgerichts (MK/Gottwald aaO Rn. 16) vor oder den in einem Schriftwechsel bei Bestellung des Schiedsgerichts b e i d e r s e i t s erklärten Willen, das Schiedsgericht möge über die aufgetretene Streitfrage entscheiden (Baumbach/Lauterbach/Albers aaO; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1738) oder zumindest eine rügelose Einlassung zur Sache vor dem Schiedsgericht (Musielak/Voit § 1031 Rn. 18 a. E.; MK/Gottwald Art. II UNÜ Rn. 16). Keine dieser Voraussetzungen liegt nach dem festgestellten Sachverhalt vor; insbesondere kann die Tatsache, daß die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht in Belgrad gegenüber jede Stellungnahme unterlassen hat, nicht einer rügelosen Einlassung zur Sache gleichgesetzt werden. Eine Verwirkung der Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts oder gegen den Bestand der Schiedsvereinbarung kann nicht eintreten, wenn sich die Partei vor dem Schiedsgericht überhaupt nicht zur Sache äußert (MK/Gottwald EuÜ Art. V Rn. 3 m.w.N.).
3. Einer Erörterung der Frage, ob dem Schiedsspruch vom 24. 9. 2001 auch nach Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ die Anerkennung zu versagen wäre, weil er ohne wirksame Schiedsvereinbarung ergangen ist (vgl. OLG Rostock aaO), bedarf es nicht mehr.
4. Die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
5. Für einen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist kein Raum, da der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar erklärt wurde.
6. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3, 4 Abs. 1 HS 2 ZPO geschätzt.
7. Einer Entscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedarf es nicht (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 15/98 14.12.1998 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Zuständigkeit, örtlich
I. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist örtlich nicht zuständig.
II. Das Verfahren wird auf Antrag der Antragstellerin an das Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.

G r ü n d e :
Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO n.F. anzuwenden, weil der Antrag erst nach Einführung dieser Bestimmungen gestellt wurde (argumentum e contrario Art. 4 Abs. 3 Schiedsverfahrensgesetz).
Örtlich zuständig ist für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs das vereinbarte Oberlandesgericht oder, wenn eine solche Vereinbarung fehlt, das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F.)
Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch vom 9. 9. 1994 festgestellt, daß der Schiedsspruch in Solingen erlassen und abgefaßt wurde (Bl. 41 d. A.).
Damit wurde der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne von § 1062 Abs. 1 ZPO n.F. vom Schiedsgericht bestimmt. Dieser Schiedsort liegt nicht im Bezirk des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landgerichts wurde von der Antragsgegnerin gerügt. Die Antragstellerin hat hilfsweise die Verweisung an das Oberlandesgericht Düsseldorf beantragt. Diesem Antrag war zu entsprechen (§ 281 Abs. 1 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 15/01 19.11.2001 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Zuständigkeit, örtlich
I. Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des "Schiedsgerichts Parkversorgung" vom 16.12.2000/17.4.2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert der Beschwer wird auf DM 950,- festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin erwirkte in dem in (33181) Fürstenberg geführten "Schiedsverfahren S 9948" am 16.12.2000 folgenden Schiedsspruch des "Schiedsgerichts Parkversorgung":
"Antragsgegner wird wie folgt verurteilt:
1. Zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Hauses ... im Wohnpark 33181 Fürstenberg nebst Grundstück, Parkplatz, allen Schlüssel und Chipkarten.
2. Zur Zahlung eines Kostenvorschusses von DM 4.500,--, der entfällt, wenn die Herausgabe binnen zwei Kalendertagen nach Zustellung dieses Schiedsspruchs erfolgt ist.
3. zur Zahlung von DM 950,- nebst 9,%% [nach Bl. 3 der Akten, letzter Absatz, und Bl. 15 richtig: 9,5 %] Zinsen ab (gemittelt) 16.8.00 nebst DM 12,20 Mahngebühren.
4. zur Tragung aller auch zukünftigen Verfahrenskosten einschließlich der bereits angefallenen DM 300,--".

Dieser Schiedsspruch wurde am 17.4.2001 vom "Schiedsgericht Parkversorgung" in Düsseldorf wie folgt ergänzt:
"Als das für das gerichtliche Verfahren nach § 1062 ZPO (SchiedsVfG) zuständige Oberlandesgericht wird hiermit gemäß § 12 der maßgeblichen Schiedsgerichtsregeln vom Schiedsgericht das Oberlandesgericht Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg oder München bestimmt.
Maßgebend ist im Einzelfall das zuerst von einer der Parteien des Schiedsspruchs mit einem Antrag befasste Gericht."
Die Schiedsklägerin beantragte am 23.7.2001 unter Vorlage des Schiedsspruchs vom 16.12.2000/17.4.2001 beim Bayerischen Obersten Landesgericht,
diesen Schiedsspruch "über die verbliebenen Ziffern 3 und 4 für vollstreckbar zu erklären",
hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Mit Verfügungen vom 25.7, 13.8. und 27.8.2001 wurde die Antragstellerin auf die rechtlichen Bedenken des Senats hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts hingewiesen.
Die Antragstellerin beharrt auf ihrer Auffassung, das Bayerische Oberste Landesgericht sei aufgrund des ergänzenden Schiedsspruchs vom 17.4.2001 für die beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 16.12.2000 örtlich zuständig. Sie habe "regelkonform von ihrem Wahlrecht zur örtlichen Zuständigkeit Gebrauch gemacht ...".
II.
Der Antrag der Schiedsklägerin ist wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bayerischen obersten Landesgerichts unzulässig.
Die örtliche Zuständigkeit für die von der Schiedsklägerin beantragte Vollstreckbarerklärung des am 16.12.2000 in (33181) Fürstenberg ergangenen und am 17.4.2001 in Düsseldorf ergänzten Schiedsspruchs des "Schiedsgerichts Parkversorgung" richtet sich gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 des SchiedsVfG vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224) nach § 1062 Abs. 1 ZPO n.F. Danach ist das Oberlandesgericht örtlich zuständig, das in der Schiedsvereinbarung der Parteien bezeichnet ist, oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Diese Vorschrift ist zwingend (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 59. Aufl. § 1062 Rn. 1).
Keine dieser beiden - abschließend geregelten - gesetzlichen Anknüpfungsmöglichkeiten führt zur örtlichen Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
Mit der ersten Alternative in §1062 Abs. 1 ZPO - Bezeichnung des zuständigen Gerichts in einer Schiedsvereinbarung - ist lediglich gemeint, dass die Parteien einverständlich das zuständige Gericht, und zwar ein konkretes Oberlandesgericht, festlegen können (Münchner Kommentar/Münch ZPO 2. Aufl. § 1062 Rn. 16; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. Rn. 2 zum sinngemäß gleichlautenden § 1045 Abs. 1 Nr. 1 a.F., jeweils m.w.N.).
Die Schiedsvereinbarung der Parteien enthält keine Bezeichnung des örtlich zuständigen Gerichts.
Soweit in § 12 der "Schiedsgerichtsregeln" von der "Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Niederlegung des Schiedsspruchs und des sich daraus ergebenden Verfahrens" und von der Übertragung dieser Bestimmung auf das Schiedsgericht die Rede ist, kann dahinstehen, ob die Übertragung der Bezeichnung des zuständigen staatlichen Gerichts auf das Schiedsgericht noch als Bezeichnung " in der Schiedsvereinbarung" i. S. des § 1062 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann, denn das Schiedsgericht hat hier eine derartige Bezeichnung auch im ergänzenden "Schiedsspruch" vom 17.4.2001 nicht vorgenommen (s. u.).
Die örtliche Zuständigkeit für die von der Schiedsklägerin beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 16.12.2000/17.4.2001 richtet sich deshalb gemäß § 1062 Abs. 1 Alternative 2 ZPO zwingend nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens - 33181 Fürstenberg, Oberlandesgerichtsbezirk Hamm (Münchner Kommentar Rn. 10 und Musielak/Voit ZPO 2. Aufl. § 1062 Rn. 3).
Die von der Antragstellerin hiergegen geltend gemachten "Zielrichtungen des Gesetzgebers - s.a. BTDrs. 13/5274 und 13/9124" stützen nicht die von ihr vertretene gegenteilige Auffassung, sondern die Rechtsmeinung des erkennenden Senats. Der Gesetz gewordene Entwurf der Bundesregierung ging nämlich ausdrücklich "davon aus, dass [für die Bestimmung des örtlich zuständigen staatlichen Gerichts] diese beiden Anknüpfungspunkte des § 1045 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO (a.F.) genügen" und dass für weitere Anknüpfungsmöglichkeiten, auch für die nach § 1045 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F., "kein Bedürfnis besteht" [BTDrs. 13/5274 S. 64; vgl. ferner die Stellungnahme des Bundesrates hierzu, BTDrs. 13/5274 S. 73 f., und zum Beratungsverfahren BTDrs. 13/9124 S. 43 f.].
Das Schiedsgericht kann demnach gemäß § 1062 ZPO n.F. - wie schon nach § 1045 ZPO a.F. - allenfalls mittelbar die örtliche Zuständigkeit des für die Vollstreckbarerklärung seines Schiedsspruchs zuständigen staatlichen Gerichts bestimmen, nämlich durch die ihm bei Fehlen einer Parteivereinbarung obliegende Bestimmung des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Alternative 2 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Schlosser Rn. 2 f. und Wieczorek/ Schütze ZPO 3. Aufl. § 1045 a.F. Rn. 8 f., jeweils m.w.N.). Das Schiedsgericht ist aber nicht befugt, abweichend von der zwingenden Vorschrift in § 1062 ZPO den Parteien eine Auswahl nach der gesetzlichen Regelung durchweg örtlich unzuständiger Gerichte als zuständig vorzugeben mit der Maßgabe, dass innerhalb dieser Auswahl jede Partei durch einseitige Entscheidung - somit unter erneuter Umgehung der zwingenden Regelung in § 1062 Abs. 1 ZPO - das letztlich konkret örtlich zuständige Oberlandesgericht bestimmen kann.
Ergänzend ist insoweit anzumerken, dass in dieser unzulässigen Gerichtsstandsbestimmung im Ergänzungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 17.4.2001 das Bayerische Oberste Landesgericht noch nicht einmal erwähnt ist, sondern stattdessen das nach § 1062 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a BayGZVJu von vornherein funktionell unzuständige Oberlandesgericht München.
Der Antrag der Schiedsklägerin war deshalb mangels örtlicher Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts von Anfang an unzulässig.
Die Anhörung der Antragsgegnerin war deshalb nicht veranlasst (Münchner Kommentar/Münch ZPO 2. Aufl. § 1063 Rn. 3 m.w.N.).
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Durchführung eines von vornherein unzulässigen Verfahrens. Ihre Aufgabe ist es vielmehr, zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ihren Antrag zu schaffen. Deren Fehlen und die damit verbundene Konsequenz der Verwerfung ihres Antrags hat ihr der Senat zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs in drei Schreiben gemäß den Verfügungen vom 25.7., 13.8. und 27.8.2001 mitgeteilt.
Der Antrag der Schiedsklägerin war deshalb bereits im gegenwärtigen Verfahrensstadium mit der Kostenfolge gemäß § 91 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 546 Abs. 2 Satz 1, §§ 2, 3, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof liegen nicht vor, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO hat (vgl. Zöller/Geimer ZPO 22. Aufl. § 546 Rn. 31 f.) noch eine Divergenz im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich ist (§ 1065 ZPO); eine förmliche Zurückweisung des Zulassungsantrags der Schiedsklägerin war nicht veranlasst (Zöller/Geimer a.a.O. Rn. 41).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 14/98 24.02.1999 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - IHK der Russischen Föderation; - Anerkennung; - formelle Antragserfordernisse Aufhebungs-/Versagungsgrund: - rechtliches Gehör
I. Der zwischen den Parteien am 15. April 1997 ergangene Schiedsspruch des Internationalen Handels-Arbitragegerichts bei der Industrie und Handelskammer der Russischen Föderation (Gerichtsfall Nr. 198/1995) ist im Inland nicht anzuerkennen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
III. Der Wert der Beschwer der Antragstellerin beträgt 67.575 DM.

G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten über die Bezahlung von Rohhäuten, die die Antragstellerin an die Antragsgegnerin geliefert haben will.
Das Internationale Handels-Arbitragegericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation hat am 15.4.1997 u. a. entschieden,
den Beklagten ... (= Antragsgegnerin) zu verpflichten, zugunsten der ... (= Antragstellerin) den Betrag in Höhe von 39.750-00 USD und 5% der Jahreszinsen von der angegebenen Summe für den Zeitraum vom 15. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994, sowie 15% der Jahreszinsen vom Betrag 39.750-00 USD, beginnend ab dem 1. Januar 1995 bis zum Tage der tatsächlichen Bezahlung, zu zahlen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 5. 5. 1998 beantragt, den Schiedsspruch vom 15. 4. 1997 für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24. 11. 1998 beantragt, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen.
Die Antragsgegnerin wendet schriftsätzlich ein, sie habe von der Einleitung und der Durchführung eines gegen sie betriebenen Schiedsverfahrens keinerlei Kenntnis erlangt. Sie habe daher auch keine Gelegenheit gehabt, sich zu verteidigen. Eine Ladung sei ihr nicht zugegangen. Die Person, die den von der Antragstellerin vorgelegten Kaufvertrag und die darin enthaltene Schiedsklausel für die Antragsgegnerin unterzeichnet haben soll, sei der Inhaberin der Antragsgegnerin unbekannt.
Der Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. 1. 1999 anberaumt. Zu diesem
Termin ist für die Antragstellerin niemand erschienen.
Der Antragsgegnervertreter hat im Termin vom 28. 1. 1999 seinen Antrag aus dem Schriftsatz vom 24. 11. 1998 gestellt.
II.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 6a ZVJu n.F. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern.
Gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG vom 22.12.1997 ist für das gerichtliche Verfahren das neue Recht anzuwenden, weil der vorliegende Antrag auf Vollstreckbarerklärung erst nach dem Stichtag (1. 1. 1998) eingegangen ist.
2. Die beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist abzulehnen. Die Antragstellerin hat keinen prozessual ordnungsgemäßen Sachantrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs vom 15. 4. 1997 gestellt.
a) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs war gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO aufgrund notwendiger mündlicher Verhandlung (§ 128 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden; denn nach Aktenlage kamen Aufhebungsgründe im Sinn des § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht. Die Antragsgegnerin hat - bei Auslegung ihres schriftsätzlichen Vorbringens - geltend gemacht, von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden zu sein (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1b), sich einer gültigen Schiedsabrede nicht unterworfen zu haben (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1c ZPO) und auch keinerlei Mitwirkungsmöglichkeit am Schiedsverfahren erhalten zu haben (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d). Für derartige Aufhebungsgründe trägt die Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren zwar die Beweislast. Für die Frage, ob gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen ist, reicht es jedoch aus, wenn Gründe dieser Art nach Aktenlage in Betracht kommen. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, von dem Schiedsverfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein und keine Möglichkeit gehabt zu haben, sich daran zu beteiligen, rügt sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eines elementaren Verfahrensgrundrechts, gehört zum unverzichtbaren Standard eines rechtsstaatlichen Verfahrens und ist damit Teil des internationalen ordre public, der auch von Amts wegen zu beachten ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO).
b) Die somit gemäß § 128 Abs. 1 ZPO gebotene mündliche Verhandlung hat zur Folge, daß der Sachantrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs vom 15. 4. 1997 wirksam nur in mündlicher Verhandlung durch Verlesung aus einem vorbereitenden oder zur Protokollanlage erklärten Schriftsatz oder durch Bezugnahme auf einen solchen hätte gestellt werden können (§ 297 ZPO). Da dies wegen der Säumigkeit der Antragstellerin im Termin vom 28. 1. 1999 unterblieben ist, fehlt der in der alleinigen Dispositionsbefugnis der Antragstellerin stehende Sachantrag, an den das Gericht kraft Gesetzes gebunden ist und ohne den ihm eine Sachentscheidung verwehrt ist (§ 308 ZPO). Diese prozessuale Voraussetzung für die von der Antragstellerin erstrebte gerichtliche Entscheidung war daher nicht gegeben.
Gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO war daher auszusprechen, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob die von der Antragsgegnerin behaupteten, der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs entgegenstehenden Versagungsgründe im Sinn des Art. 5 UN-Übk (§ 1061 Abs. 1 ZPO) auch tatsächlich vorgelegen haben bzw. gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sind.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 13/04 25.08.2004 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Antragsbefugnis Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public
B E S C H L U S S:
I. Das Schiedsgericht erließ am 26. Mai 2004 in München in dem zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
Die Schiedsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 50.000,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 10,47 % seit dem 1. Oktober 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
Die Schiedsbeklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der der Schiedsklägerin erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.
II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

G R Ü N D E:
Die Parteien stritten vor dem Schiedsgericht über abgetretene Ansprüche aus einem Beteiligungsvertrag. Am 26. Mai 2004 erließ das Schiedsgericht den in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen Abweisung des Antrags sowie den Antragsgegnern für alle Fälle der Zwangsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen die Antragstellerin vollstrecken kann, abzuwenden und vor der Entscheidung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Sie tragen vor, die Antragstellerin sei nicht aktivlegitimiert. Sie habe die streitgegenständliche Forderung von einer Gesellschaft, einer AG, erworben, die zum Zeitpunkt der Abtretung am 11. September 2002 materiell zahlungsunfähig gewesen sei. Dies sei sowohl den Organen der Gesellschaft als auch den Organen der Antragstellerin bekannt gewesen. Vermutlich sei die Gesellschaft bereits am 31. Juli 2002 überschuldet und damit insolvenzreif gewesen, da damals die endgültige Einstellung der Weiterentwicklung eines Projekts beschlossen worden sei, was Rückzahlungspflichten von Fördermitteln in Höhe von ca. € 400.000,00 ausgelöst habe. Da die Abtretung der Forderung an die Antragstellerin zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führe, sei sie gemäß § 132 InsO anfechtbar. Der Insolvenzverwalter der Gesellschaft werde die Anfechtung voraussichtlich in der ersten Septemberhälfte 2004 erklären. Damit sei die Antragstellerin zum Einzug der Forderung nicht mehr berechtigt. Die Antragstellerin handele zudem treuwidrig, wenn sie angesichts der unmittelbar bevorstehenden Anfechtung noch Zahlung an sich selbst verlange.
Da die Gesellschaft deutlich früher als vom Schiedsgericht angenommen insolvent gewesen sei, sei außerdem seitens der Mitgesellschafter redlicherweise nicht mehr zu erwarten gewesen, dass die Antragsgegner noch Zahlungen leisten. Die Einwände hätten die Antragsgegner im Schiedsverfahren nicht mehr erheben können, da ihnen entsprechende Informationen erst am 7. Juli 2004 bekannt geworden seien.
Darüber hinaus stünden die Regeln des Eigenkapitalersatzes einer wirksamen Abtretung entgegen. Die ursprünglichen Gläubiger der streitgegenständlichen Ansprüche, hätten die Forderung zunächst der in der Krise befindlichen Gesellschaft als Eigenmittel zur Verfügung gestellt: Die unmittelbar nachfolgende Forderungsabtretung an die Antragstellerin stelle eine (zumindest anteilige) verbotene Einlagenrückgewähr dar und sei folglich gemäß §§ 57 AktG, 134 BGB nichtig.
Damit sei der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO (ordre public) gegeben. Die Vollstreckung einer Forderung, die unter Missachtung eines gesetzlichen Verbotes abgetreten worden sei, verstoße gegen die öffentliche Ordnung.
Die Einwände der Antragsgegner seien nicht präkludiert. Die Nichtigkeit der Abtretung sei von Amts wegen zu beachten und keine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO. Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters begründe erst durch seine Ausübung den entsprechenden Anspruch gegen den begünstigten Insolvenzgläubiger und sei deshalb ebenfalls nicht präkludiert. Aus Gründen der Prozessökonomie seien die Einwände im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zuzulassen und die Antragsgegner nicht auf die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage zu verweisen.
II: Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs.1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6 a GZVJu. Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist München.
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Beglaubigung ist der für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt berechtigt (§ 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von den Antragsgegnern geltend gemachten Einwendungen stehen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 26. Mai 2004 nicht entgegen (§ 1060 Abs. 2 ZPO).
Das Vorbringen der Antragsgegner beinhaltet keinerlei Sachvortrag zu einem der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie erheben weder formale Einwände gegen das Schiedsgericht noch tragen sie vor, dass ihnen die Geltendmachung schlüssiger Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Schiedsverfahren verwehrt worden sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO) oder der Schiedsspruch auf Verfahrensfehlern beruhe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO).
Auch führt die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Er unterliegt grundsätzlich nicht einer inhaltlichen Nachprüfung ("révision au fond") durch ein staatliches Gericht. Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts werden ebenso hingenommen, wie bei unanfechtbaren Entscheidungen deutscher staatlicher Gerichte. Denn weder das Aufhebungsverfahren noch das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eröffnen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Hinnähme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greift der ordre public ein. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO setzt somit voraus, dass der Schiedsspruch als solcher der öffentlichen Ordnung widerspricht, etwa weil die Grundrechte missachtet wurden, Restitutionsgründe vorliegen (vgl. BGH NJW 2001, 374) oder der Schiedsspruch auf einem zu missbilligenden Verfahren beruht. So verstößt beispielsweise die Verurteilung zu einer verbotenen oder offensichtlich sittenwidrigen Handlung, zur Erfüllung eines offensichtlich sittenwidrigen Vertrags oder die Erwirkung des Schiedsspruchs durch Betrug gegen den ordre public. Auch die Verletzung einer Norm, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder ein untragbarer Widerspruch zu inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen kann die Annahme des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO rechtfertigen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 24. Aufl. § 1059, Rn 10 und 11 m.w.N.).
Auch unter Berücksichtigung des (strittigen) Vorbringens der Antragsgegner ist vorliegend das Ergebnis des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht unvereinbar. Das Schiedsgericht ist verfahrensfehlerfrei zu dem rechtlich nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegner ihre (unstreitig eingegangene) Verpflichtung aus dem Beteiligungsvertrag trotz der Insolvenz der Firma v. i. AG zu erfüllen und dass die Antragsteller diesen Anspruch rechtswirksam durch Abtretung erworben haben. Bei der Entscheidung hat sich das Schiedsgericht auch mit der Behauptung der Antragsteller auseinandergesetzt, dass der Fortbestand der Gesellschaft bereits im Juli 2002 nicht mehr gesichert gewesen, und die Insolvenz der Firma am 10. September 2002, am Tag vor der Abtretung, unvermeidbar gewesen sei (S. 5 des Schiedsurteils). Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Antragsgegner sind nicht neu, sondern bereits im Schiedsverfahren vorgebracht und berücksichtigt worden. Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung dient - wie dargelegt - nicht dazu, eine weitere Instanz zu eröffnen, insbesondere bereits erhobene Einwände zu wiederholen, zu ergänzen oder nochmals zur Diskussion zu stellen.
Es widerspricht des Weiteren nicht elementaren Normen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen, dass ein Schuldner zur Zahlung einer Forderung verurteilt wird, deren Abtretung möglicherweise nach dem Insolvenzrecht anfechtbar ist. Sofern tatsächlich die Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen, kann der Insolvenzverwalter von der Antragstellerin Rückgewähr des zu Unrecht Erlangten verlangen. Eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechtsposition des Schuldners oder eine Missachtung grundlegender Rechtsnormen ist bei dieser Sachlage nicht gegeben.
Gleiches gilt für die Frage, ob die Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs durch die Gesellschafter an die Gesellschaft und die sofortige Rückabtretung an die Antragstellerin kapitalersetzenden Charakter hatte und damit im Widerspruch zu § 57 AktG steht. Der von den Antragsgegnern geschilderte (strittige) Sachverhalt ist nicht geeignet, die Abtretung der Forderung an die Antragstellerin als so offensichtlich im Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen oder Vorschriften des deutschen Rechts anzusehen, dass die Verurteilung zur Zahlung an diese schlechthin nicht hinnehmbar wäre. Ob das Geld im Innenverhältnis der Gesellschaft oder dem Gesellschafter zusteht, an den die Abtretung der Forderung erfolgt ist, ist für den Schuldner von untergeordneter Bedeutung. Dies können die Gläubiger der Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter ungeachtet des Schiedsspruchs gerichtlich klären lassen.
Dass die Antragsgegner eine nochmalige Inanspruchnahme zu befürchten hätten, wenn sie nunmehr im Hinblick auf den Schiedsspruch Zahlung an die Antragstellerin leisten, ist nicht ersichtlich.
Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter unstreitig bislang weder die Anfechtung der Abtretung erklärt noch Rückgewähransprüche geltend gemacht. Die Geltendmachung der titulierten Forderung seitens der Antragstellerin ist bei dieser Sachlage weder offensichtlich treuwidrig noch sittenwidrig.
4. Es bestand kein Anlass für eine mündliche Verhandlung, da die Voraussetzungen des § 1063 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Vorliegend wurde kein förmliches Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO durchgeführt, sondern ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gestellt. Gemäß § 1063 Abs. 2, 2. Alt. ZPO ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur dann eine mündliche Verhandlung erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO "in Betracht kommen". Dies war hier nicht der Fall. Einwendungen im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO haben die Antragsgegner nicht schlüssig und damit auch nicht begründet geltend gemacht. Auch dass die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht gegen den deutschen ordre public verstieß, lag klar zutage.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
6. Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wie dies die Antragsgegner beantragt haben, eröffnet das Gesetz gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur im Fall einer vorläufigen Anordnung vor der eigentlichen Entscheidung über den Antrag. Für den dem Antrag stattgebenden Beschluss ist eine entsprechende Regelung nicht vorgesehen. Die spezielle Vorschrift des § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da nach der Systematik des Schiedsgerichtsverfahrens die obsiegende Partei sofort in die Lage versetzt werden soll, aus dem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, ohne dass dem Schuldner eine Abwendungsbefugnis eröffnet wird.
7. Der Streitwert wurde gemäß §§ 2, 3 und 4 ZPO in Höhe des Hauptsachebetrags (Ziffer 1 des Schiedsspruchs) festgesetzt. Die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen blieben ebenso unberücksichtigt wie die in Ziffer 2 der Entscheidungsformel niedergelegte Kostengrundentscheidung (§ 4 Abs. 1 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 12/03 10.07.2003 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; - rechtliches Gehör, Behinderung in den Angriffs-/Verteidigungsmitte
B E S C H L U S S
I. Das aus dem Einzelschiedsrichter R bestehende Schiedsgericht erließ am 26. 7. 2002 in Aschaffenburg in dem zwischen den gegenwärtigen Vorständen und Aktionären der Antragstellerin und den Antragsgegnern geführten Schiedsverfahren einen Schiedsspruch, der festlegt, dass die Antragsgegnerin zu 1 EUR 10.944,15 und der Antragsgegner zu 2 Euro 10.944,16 auf das Bankkonto der Antragstellerin bis zum 31. 7. 2002 einzuzahlen haben.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer wird auf 21.888,31 Euro festgesetzt.

G R Ü N D E:
I.
In der Hauptversammlung vom 11. 7. 2001 beauftragten die vier damaligen Aktionäre der Antragsstellerin (nämlich die im Aktivrubrum genannten Vorstände und die Antragsgegner) R die ausstehenden Einlagen der Antragsgegner rechnerisch zu ermitteln und im Fall von Streitigkeiten (über Verkehrswerte vorhandener Einrichtungsgegenstände) "wie auch bei sonstigen Differenzen" zu entscheiden; "an seinen Schiedsspruch sind alle Parteien gebunden" (Seite 1 letzter Absatz des Sitzungsprotokolls, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird).
Mit dem Betreff "Auseinandersetzung ... AG - Schiedsspruch" und unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 11.7.2001 sowie eine von ihm erstellte Abrechnung vom 10.7.2002 legte er mit inhaltlich übereinstimmenden Schreiben an die Antragsgegner vom 26.7.2002 fest, dass diese die oben in der Entscheidungsformel genannten Beträge auf das Bankkonto der Gesellschaft einzuzahlen haben. Auf den Inhalt dieser Schreiben und der Abrechnung vom 10.7.2002 wird ergänzend verwiesen.
Unter Vorlage anwaltlich beglaubigter Abschriften der Schreiben an die Antragsgegner vom 26.7.2002 b e a n t r a g t die Antragstellerin, diese für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegner b e a n t r a g e n, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen bzw. das Verfahren auszusetzen. Gegen die Abrechnung des Schiedsrichters seien mit Schreiben der Antragsgegner vom 2. und 10.8.2002 Einwendungen vorgebracht worden. Hauptsächlich gehe es um fehlende Informationen. In dem Schiedsspruch seien abredewidrig offene Vorgänge aufgenommen worden, er entspreche nicht der Schiedsvereinbarung. Zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme sei zumindest eine Verfahrensaussetzung geboten, denn die verbliebenen Aktionäre A und B machten in Klageverfahren identische Hauptforderungen geltend.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6 a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz.
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage der Schiedssprüche in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Die in der Antragserwiderung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen weder eine Aussetzung des Verfahrens noch eine Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung.
a) Die im Protokoll vom 11.7.2001 enthaltene Schiedsvereinbarung genügt den Anforderungen aus §§ 1029 - 1031 ZPO. Die Schreiben des Schiedsrichters an die Antragsgegner vom 27.7.2002 genügen den gesetzlichen Anforderungen an einen Schiedsspruch (§ 1054 ZPO); er ist durch die Verweisung auf das Abrechnungswerk vom 10.7.2002 ausreichend begründet (§ 1054 Abs. 2 ZPO). Die Aktivlegitimation der Antragstellerin für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung folgt aus der durch den Schiedsspruch konkretisierten Vereinbarungen vom 11.7. 2001 (§ 328 Abs. 1 BGB); die in Ziffer 1 Abs. 2 des Protokolls angesprochenen "ausstehenden Einlagen" sollten nicht an die die Gesellschaft fortführenden Aktionäre als Einzelpersonen, sondern an die Gesellschaft gezahlt werden, was zusätzlich durch die Benennung des Girokontos der Gesellschaft verdeutlicht wird.
b) Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 148 ZPO liegen nicht vor; einer doppelten Inanspruchnahme sind die Antragsgegner nicht schutzlos ausgesetzt (§ 1032 Abs. 1, § 767 ZPO, § 826 BGB).
c) Eine Prüfung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht ist nur in den Grenzen der in § 1059 Abs. 2 ZPO normierten Aufhebungsgründe statthaft (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Aufhebungsgrund liegt nicht vor. Der Streitgegenstand - eine Zahlungsverpflichtung - ist schiedsfähig; er fällt unter die Bestimmungen der Schiedsvereinbarung; die Vollstreckung führt nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c Nr. 2 lit. a und b ZPO). Der Schiedsrichter hat den Antragsgegnern vor Erlass des Schiedsspruchs ausreichend Gelegenheit gegeben, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen. Bei Verteilung des 5-seitigen Abrechnungswerks vom 10.7.2002 (überschrieben: "Auseinandersetzung ... AG") hat der Schiedsrichter die Antragsgegner aufgefordert, etwa bestehende Einwendungen bis spätestens 24.7.2002 vorzutragen, und angekündigt, am 25.7.2002 durch Schiedsspruch zu entscheiden. Er hat damit den Antragsgegnern rechtliches Gehör eingeräumt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ZPO). Die in den Schreiben der Antragsgegner vom 2./10.8.2002 - immer noch sehr pauschal gehaltenen - Einwendungen waren verfristet; weder diese Schreiben noch die Antragserwiderung vom 27.5.2003 zeigen Umstände auf, die die Antragsgegner daran gehindert haben, innerhalb der bis 24.7.2002 gesetzten Frist zumindest um Fristverlängerung nachzusuchen. Für eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf sachliche oder materiell-rechtliche Fehler ist im Verfahren nach §§ 1062 - 1064 ZPO kein Raum (vgl. Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 13 m.w.N.).
4. Kosten: § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.
6. Streitwert: §§ 2, 3 ZPO.
7. Einer Zulassungsentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedarf es nicht (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 10/03 28.05.2003 Schiedsspruch: - formale Anforderungen; - Berichtigung, Ergänzung, Auslegung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; Vollstreckbarerklärung
B E S C H L U S S:
I. Das aus den Schiedsrichtern Prof. F. Q., W. R. und Prof. Dr. J. Sch. bestehende Schiedsgericht erließ am 28.3.2003 im Freistaat Bayern in dem zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geführten Schiedsverfahren einen Schiedsspruch, dessen Entscheidungsformel in Ziffer l wie folgt lautet:
"Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Kommanditisten X. Sch. auf Übernahme der Geschäftsführung bzw. einer Beteiligung an der Geschäftsführung in der Gesellschaft F. X. Sch. KG gemäß § 7 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages vom 21.10.1988 erloschen ist."
II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

G R Ü N D E:
I. Die Parteien sind Gesellschafter eines mittelständischen Bauunternehmens. In einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung erließ das von ihnen mit Klage und Widerklage angerufene Schiedsgericht auf Grund einer am 28.2.2003 stattgefundenen mündlichen Verhandlung einen Schiedsspruch, der in Ziffer l der Entscheidungsformel über die Klage und in den Ziffern 2 und 3 der Entscheidungsformel über die Widerklage befand. Der letzte Satz der Entscheidungsformel legt Kostenquoten (Kläger 47 %, Beklagter 53 %) fest. Mit Ergänzungsschiedsspruch vom 20.5.2003 haben die Schiedsrichter klargestellt, dass sie über Klage und Widerklage am 28.3.2003 im Gerichtsbezirk des Bayerischen Obersten Landesgerichts entschieden haben.
Unter Vorlage beglaubigter Abschriften der Schiedssprüche vom 28.3. und 20.5. 2003 hat der Schiedskläger b e a n t r a g t, die Entscheidung über die Schiedsklage für vollstreckbar zu erklären.
Der Schiedsbeklagte hat b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. In der Antragserwiderung vom 7.5.2003, auf die ergänzend verwiesen wird, rügt er Formfehler nach § 1064 Abs. 1, § 1054 Abs. 3 ZPO und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung mit feststellendem Charakter und der Entscheidung über die Widerklage.
II. Der zulässige Antrag (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 6a Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz, GVBl. 1998, 356) ist begründet.
Durch Vorlage anwaltlich beglaubigter Abschriften der Schiedssprüche vom 28.3. und 20.5.2003 hat der Antragsteller die Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO erfüllt.
Die Schiedsspruchsergänzung vom 20.5.2003 erfüllt die Voraussetzungen des § 1054 Abs. 3 ZPO.
Die wörtliche Wiedergabe der nur die Klage betreffenden Entscheidungsformel in der Antragsschrift vom 8.4.2003 lässt Zweifel über den Umfang der Antragstellung nicht zu. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn mit der Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erhöht sich die Bestandskraft des Schiedsspruchs (§ 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO); sie beruht auf der Feststellung, dass ein Aufhebungsgrund nicht vorliegt, und beinhaltet somit diese von Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 2 bevorzugte Entscheidungsformulierung.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: § 3 ZPO. Der mit Verfügung vom 10.4.2003 angekündigten vorläufigen Bewertung hat keine Partei widersprochen oder nachvollziehbare Bewertungskriterien entgegengesetzt.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 08/03 27.05.2003 Schiedsvereinbarung: - Erstreckung auf Dritte, Rechtsnachfolger Schiedsspruch: - Kostenfestsetzung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgr&u
B E S C H L U S S:
I. Das aus dem Obmann Prof. Dr. jur. H. und den Schiedsrichtern Prof. Dr. med. P. und Rechtsanwalt S. bestehende Schiedsgericht erließ am 12.12.2002 in München in dem zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Der Schiedsbeklagte trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.
3. Die Kosten des Schiedsklägers, die der Schiedsbeklagte ihm zu erstatten hat, betragen insgesamt DM 22.003,43 (Schiedsrichtergebühren und Auslagen in Höhe DM 18.151,43, sowie Kosten der Vertretung des Schiedsklägers vor dem Schiedsgericht DM 3.852). Die Umrechnung in Euro ergibt für diesen Betrag Euro 11.250,17.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen.
IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird auf 11.250,17 Euro festgesetzt.

G R Ü N D E:
I. Eine mehrjährige schiedsgerichtliche Auseinandersetzung aus einem Praxisübernahmevertrag in Verbindung mit einem am 24.1.1994 geschlossenen Schiedsvertrag endete, nachdem die Parteien ihren Streit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, mit dem in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruch vom 12.12.2002.
Unter Vorlage des Originals des Schiedsspruchs b e a n t r a g t die Antragstellerin, diesen für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner b e a n t r a g t Zurückweisung dieses Antrags und stellt seinerseits den Antrag,
den Schiedsspruch vom 12.12.2002 in Anwendung von § 1059 Abs. 2, 3 ZPO aufzuheben.
Zur Begründung hat er am 21.2. und am 31.3.2003 im Wesentlichen vortragen lassen: Das Schiedsverfahren hätte nach dem Tod des ursprünglichen Schiedsklägers beendet werden müssen. Eine gewisse Voreingenommenheit des Obmanns könne nicht ausgeschlossen werden, "dies reicht schon dafür, dass dieser Schiedsspruch nochmals überprüft werden muss". Denn das Schiedsgericht habe in der Sache fehlerhaft entschieden, angetretene Beweise nicht erhoben, den Schiedsvergleich vom 12.7.1996 fehlerhaft ausgelegt. Im Schiedsspruch fehlen Ausführungen darüber, "wie die Kosten sich deshalb verringern, weil ein Schiedsrichter zu Recht abgelehnt wurde".
Der Schiedsspruch ist dem Schiedsbeklagten am 16.12.2002 zugestellt worden. Der am 21.2.2003 eingegangene Aufhebungsantrag ist zunächst unter Aktenzeichen 4Z Sch 9/03 registriert und mit Beschluss vom 13.5.2003 zum Vollstreckbarerklärungsverfahren verbunden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Begründung des Schiedsspruchs und auf die Schriftsätze des Schiedsbeklagten vom 21.2. und 31.3.2003 und der Schiedsklägerin vom 9.5.2003 verwiesen.
II. Der zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6 a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz.
2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. l Satz l ZPO).
3. Gründe, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 Satz 1, § 1059 Abs. 2 ZPO), sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von dem Schiedsbeklagten vorgetragenen Gesichtspunkte erfüllen keinen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO. Es stellt insbesondere keinen Aufhebungsgrund dar, wenn das Schiedsgericht - zu Recht - die Erbin des am 10.6.2000 verstorbenen Schiedsklägers als aktivlegitimierte Rechtsnachfolgerin angesehen hat (§ 1922 Abs. 1 BGB; s.a. Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 1029 Rn. 88). Zur Geltendmachung von Befangenheitsgründen sieht das Gesetz (wie dem Schiedsbeklagten aus dem von ihm mit Erfolg betriebenen Verfahren vor dem Landgericht München II 2 OH 1728/01 bekannt) ein eigenes Verfahren vor; im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren können Ablehnungsgründe nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen geltend gemacht werden (Zöller/Geimer § 1037 Rn. 7). Unwidersprochen hat das Schiedsgericht festgestellt, dass alle Parteien den Streit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; es war damit nach § 4 Schiedsvertrag, § 91 a Abs. l ZPO berechtigt, ohne weitere Beweisaufnahme (Zöller/Vollkommer § 91 a Rn. 26) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Gründe, die in einem - hier nicht statthaften - Rechtsmittelverfahren (§ 91 a Abs. 2 ZPO) zu einer Änderung der Entscheidung führen könnten, sind nicht schlüssig vorgetragen. Der von dem Schiedsgericht zugesprochene Kostenerstattungsanspruch entspricht dem von dem ursprünglichen Schiedskläger verauslagten Betrag von 18.151,43 DM lt. Abrechnung seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.8.2000; diese Abrechnung nimmt Bezug auf die des Schiedsgerichts vom 8.1.1999, die Kosten für drei Schiedsrichter in Rechnung stellt, d.h. der durch den erfolgreichen Ablehnungsantrag veranlasste Schiedsrichterwechsel hat in der Entscheidung vom 12.12.2002 zu keiner Kostenerhöhung geführt; warum er eine Kostenermäßigung bewirken sollte, ist nicht nachvollziehbar.
4. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.
6. Streitwert: §§2, 3 ZPO.
7. Einer Zulassungsentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedarf es nicht (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 05/04 23.09.2004 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Heilung, rügelose Einlassung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe:
B E S C H L U S S:
Das aus den Schiedsrichtern M. K. und H. N. als Schiedsrichter sowie Z. Z.-a.-H. als Obmann bestehende Schiedsgericht erließ am 15. Oktober 2001 in Damaskus/Syrien in dem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
Das Schiedsgericht beschloss einstimmig
"1. die B. zu verurteilen, an die K. Trading Co. zu zahlen:
a) 33.434.102,33 Syr. Pfund - dreiunddreißigmillionenvierhundertvierunddreißigtausendeinhundertzwei Syr. Pfund und 33 Syr. Piasta, Gegenwert der Ersatzteile, Werkzeuge, Geräte und Werbematerialien, die im Gutachten vom 21.10.1996 festgelegt sind. Dieses Gutachten wurde der Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens beigelegt, unter Nr. 34 AZ 538 vom 07.05.1997 beim Zivilgericht 1. Instanz XIII in Damaskus, mit der Bestätigung durch das Berufungsurteil Nr. 288 AZ 740 vom 30.06.1997 des Zivilberufungsgerichts 1 in Damaskus und der Nachtrag vom 29.7.2001. Das Gutachten und der Nachtrag sind als integraler Bestandteil dieses Schiedsspruches zu betrachten. Im Gegenzug erhält die Fa. B. von K. Trading Co. auf ihre Kosten die im genannten Gutachten angeführten Ersatzteile, Werkzeuge und Geräte innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Vollsteckbarerklärung dieses Schiedsspruches durch ein rechtskräftiges Urteil. Ansonsten ist es zu betrachten, dass sie die Übernahme versäumt;
b) 24.489,45 DM
vierundzwanzigtausendvierhundertneunundachtzig DM und fünfundvierzig Pfennig in Syr. Pfund zum Kurs der Nachbarmärkte am Zahlungsdatum, Gegenwert der Spezialwerkzeuge für die Autos, die im vorerwähnten einstweiligen Verfügungsverfahren und in der Erklärung bezeichnet sind, gegen Übernahme derselben von K. Trading Co. auf ihre Kosten innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches durch ein rechtskräftiges Urteil;
c) drei Millionen Syr. Pfund an Schadensersatz für die Beendigung des Vertrages ohne legalen Grund;
d) 72.783,00 DM
zweiundsiebzigtausendsiebenhundertdreiundachtzig DM in Syr. Pfund zum Kurs der Nachbarmärkte am Zahlungstag als Saldo der Schulden der Fa. B.;
e) die Zinsen zum Handelssatz von 5 % aus allen oben aufgeführten Beträgen ab Datum der Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches durch ein rechtskräftiges Urteil bis zur vollständigen Zahlung, vorausgesetzt, dass die Zinsen die in den Paragraphen a, b, c und d dieses Schiedsspruches erwähnten Beträge nicht übersteigen;
f) der Ablauf der vertraglichen Beziehung zwischen den beiden Parteien ist zu bestätigen;
...
4. Die Fa. B. trägt sämtliche Gebühren und Kosten sowie sämtliche Schiedshonorare, Gegenstand eines gesonderten Beschlusses."
Dasselbe Schiedsgericht hat am selben Tag folgenden Zusatzbeschluss erlassen:
"Nach Einsichtnahme in die Schiedsakte ist das Schiedsgericht der Ansicht, die Schiedshonorare auf zweimillionenneunhunderttausend Syr. Pfund festzusetzen und wie folgt zu verteilen:
- 941.000,00 Syr. Pfund jedem Schiedsrichter
- 75.000,00 Syr. Pfund dem Protokollführer
- 2.000,00 Syr. Pfund für Nebenkosten.
Der Rechtsvertreter der Fa. B. hat dreihundertfünfzigtausend Syr. Pfund an Honorar bezahlt. Den Restbetrag hat der Vertreter der K. Co. bezahlt.
Im Hinblick darauf, dass die Schiedshonorare insgesamt zu Lasten der Fa. B. gehen, wie im Schiedsspruch vom 15.10.2001 festgelegt, hat diese Firma den von K. & Co. vorgestreckten Betrag in Höhe von zweimillionenfünfhundertfünfzigtausend Syr. Pfund an sie zu zahlen."
II. Diese Schiedssprüche werden für vollsteckbar erklärt.
lII. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 658.359 € festgesetzt.
G R Ü N D E:
I. Die Parteien schlossen am 20.12.1984/10.1.1985 einen Kundendienstvertrag (Service Agreement") für B.-Fahrzeuge und sonstige Erzeugnisse. Nachdem die Antragsgegnerin diesen Vertrag gekündigt hatte, entstand Streit zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung, über die Vertragsabwicklung und über einen daraus resultierenden Schaden.
Die Antragstellerin erwirkte bei dem Zivilgericht 1. Instanz in Damaskus das Urteil vom 11.10.1999, das die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt 38 Mio. Syr. Pfund, 97 TDM und Zinsen verurteilte. Am 9.11.1999 schloss der in diesem Zivilverfahren für die Antragsgegnerin tätige Rechtsanwalt Nabil K. mit der Antragstellerin eine Schiedsvereinbarung, wonach in Kenntnis des vorerwähnten Zivilurteils des syrischen staatlichen Gerichts der Streit zwischen den Parteien durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs und des schiedsrichterlichen Zusatzbeschlusses über die Schiedsrichterhonorare, die mit der Legalisation der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 14.12.2003 versehen sind, nebst beglaubigter Übersetzungen begehrt die Antragstellerin, deren Firmenname während des Schiedsverfahrens von K. & S. OHG in K. Trading Company geändert wurde, die Schiedsentscheidungen für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Antrags.
Sie trägt vor, dass der für sie handelnde Rechtsanwalt K. keine Vollmacht hatte, eine Schiedsvereinbarung mit der Antragsgegnerin abzuschließen. Im Übrigen leide das Schiedsverfahren unter dem Mangel, dass der Schiedsspruch nicht fristgerecht innerhalb von 15 Monaten ergangen ist. Die Schiedsentscheidung verletze den ordre public, da das Schiedsgericht sich über die Anwendung deutschen Rechts hinweggesetzt habe, der Begründung des Schiedsspruchs nicht zu entnehmen sei, ob die vertraglich vereinbarten allgemeinen Rechtsgrundsätze und Handelsbräuche in sachlicher Hinsicht angewendet wurden und nach Billigkeit entschieden wurde, kein eigenständiger Sachverhalt festgestellt worden sei und die Urteilsgründe sich mit dem zwischen den Parteien vertraglich festgelegten Haftungsausschluss nicht auseinandersetzen würden; insoweit werde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt.
II. Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz.
2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 1061 Abs. 1 Satz 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. VII Abs. 1 UN-Übereinkommen (UN-Ü) hat die Antragstellerin durch Vorlage einer ordnungsgemäß durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus legalisierten Kopie des Schiedsspruchs (nebst einer von einem vereidigten Dolmetscher und Übersetzer in Damaskus gefertigten Übersetzung aus dem Arabischen) erfüllt. Nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UN-Ü sind Übersetzungen als auch die Vorlage der Schiedsvereinbarung keine Zulässigkeitsvoraussetzung (BayObLGZ 2000, 233 m.w.N.).
3. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, da Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen (Art. V Abs. 1, Abs. 2 UN-Ü, § 1061 Abs. 2 ZPO), nicht vorliegen.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien eine schriftliche Schiedsvereinbarung, wie es Art. II Abs. 1 und 2 UN-Ü vorschreiben, rechtswirksam abgeschlossen haben, da die Antragsgegnerin sich auf das Schiedsverfahren rügelos eingelassen hat.
Der Antragsgegnerin ist aus diesem Grunde die Berufung auf den Formmangel verwehrt. Dem steht nicht entgegen, dass Art. II UN-Ü, anders als Art. V Abs. 2 Genfer Europäisches Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EuÜ) oder nationale Rechtsordnungen, wie z.B. § 1031 Abs. 6 ZPO, eine solche Heilungsmöglichkeit im Falle des Mangels der Schriftform für die Schiedsvereinbarung nicht ausdrücklich vorsieht. Allein von der Auslegung des Art. II UN-Ü ausgehend ist zu beachten, dass das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als ein dem UN-Ü implizierter Rechtsgrundsatz anzusehen ist (h.M., z.B. OLG Schleswig RIW 2000, 706/708 m.w.N.) und in Fällen, in denen gegen Treu und Glauben nach rügeloser Einlassung auf das schiedsgerichtliche Verfahren die Formungültigkeit der Schiedsvereinbarung eingewendet wird, dieser Einwand unbeachtet bleibt (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. S. 466).
Dem Schriftformerfordernis des Art. II Abs. 1 und 2 UN-Ü, dem lediglich Warn- und Beweisfunktion (i.S. der Dokumentation) zukommt, wird neben dem rügelosen Einlassen auf das Schiedsverfahren auch dadurch Rechnung getragen, dass die Antragsgegnerin ihrem Verfahrensbevollmächtigten unter dem 10.8.2000 eine notariell beglaubigte, von den syrischen Behörden genehmigte und dem Schiedsgericht vorgelegte Generalvollmacht erteilte, die sich ausdrücklich auch auf das Schiedsverfahren erstreckte (vgl. Anlage ASt6 Übersetzung aus dem Arabischen:
"Wir ... B. ... bestellen hiermit Rechtsanwalt Ahmad Nabil K. ... um uns zu vertreten und in unserem Namen und Auftrag in jeglichem Verfahren tätig zu sein ... einschließlich Schiedsgericht."
b) Die Einwendung der Überschreitung der in Art. 6 und 7 der Schiedsvereinbarung der Parteien vom 7.11.1999 festgelegten Schiedsverfahrensdauer von höchstens 15 Monaten greift nicht durch, da einerseits die Antragsgegnerin mit dieser Einwendung präkludiert ist und andererseits auf diesem Schiedsverfahrensmangel das Urteil nicht beruht.
aa) Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin soll die erste mündliche Verhandlung des Schiedsgerichts am 24.2.2000 stattgefunden haben mit der Folge, dass die 15-Monats-Frist im Mai 2001 abgelaufen wäre. Da das Schiedsverfahren mit dem Schiedsspruch vom 15.10.2001 abgeschlossen worden ist, hatte die Antragstellerin noch während des laufenden Verfahrens Gelegenheit, den Verfahrensmangel der Fristüberschreitung geltend zu machen. Aus diesem Grunde ist sie daher im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren mit ihrer Einwendung präkludiert (Schwab/Walter S. 315).
bb) Um eine Aufhebung des Schiedsspruchs aus rein formalen Gründen und die Durchführung eines neuen Schiedsverfahrens, das zu dem selben Ergebnis wie der aufgehobene Schiedsspruch führen müsste, zu verhindern, ist bei Mängeln im schiedsgerichtlichen Verfahren zwischen wesentlichen und unwesentlichen Verfahrensmängeln zu unterscheiden (vgl. Schwab/Walter S. 553, 259), auch wenn sich dies nicht aus dem Wortlaut des Art. V Abs. 1d UN-Ü oder Art. VI und VII der Schiedsvereinbarung der Parteien ergibt. Ein Verfahrensmangel ist für den Schiedsspruch dann als wesentlich anzusehen, wenn er für ihn ursächlich anzusehen ist (Schwab/Walter S. 259) oder wenn ohne den Verfahrensverstoß das Schiedsgericht anders entschieden hätte.
Wie bereits erwähnt, soll die erste mündliche Verhandlung des Schiedsgerichts am 24.2.2000 stattgefunden haben; da der Schiedsspruch am 15.10.2001 ergangen ist, wurde die auf 15 Monate begrenzte Verfahrensdauer somit um weniger als fünf Monate überschritten. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Schiedsgericht fünf Monate früher anders als geschehen entschieden hätte.
c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Lasten der Antragsgegnerin scheidet aus, weil sie während des Schiedsverfahrens und damit auch während der Verhandlungen durchgängig von ihrem Verfahrensbevollmächtigten vertreten war.
d) Ein Schiedsspruch verstößt gegen den ordre public (Art. V Abs. 2b UN-Ü), wenn er eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens regelt oder wenn er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (Schwab/Walter S. 563, 316 m.w.N.).
Auch unter Zugrundelegung des strengeren Maßstabs des ordre public interne liegt dessen Verletzung durch den Schiedsspruch nicht vor. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Er unterliegt grundsätzlich nicht einer inhaltlichen Nachprüfung (révision au fond) durch ein staatliches Gericht. Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts werden ebenso hingenommen wie bei unanfechtbaren Entscheidungen deutscher staatlicher Gerichte. Denn weder das Aufhebungsverfahren noch das Verfahren zur Vollsteckbarerklärung eröffnen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umstand, dass das syrische Schiedsgericht in Damaskus nicht deutsches Recht angewendet hat, als auch für die Beanstandung, dass weder die Urteilsgründe erkennen lassen, ob "allgemeine Rechtsgrundsätze und Handelsbräuche in sachlicher Hinsicht" angewendet wurden und nach "Billigkeit" entschieden wurde, noch eigene Sachverhaltsfeststellungen durch das Schiedsgericht getroffen wurden. Auch die Rüge, die Urteilsgründe würden sich mit einem zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nicht auseinandersetzen, betrifft in Anwendung der oben wiedergegebenen Grundsätze nicht den ordre public.
4. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 4 ZPO.
6. Streitwert: §§ 2, 3, 4 Abs. 1 ZPO (vgl. Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 3 Rn. 35). Der Schiedsspruch tituliert zugunsten der Antragstellerin insgesamt 37.452.102 Syr. Pfund abzüglich 350.000 Syr. Pfund Vorauszahlung an das Schiedsgericht d.h. 37.102.102 Syr. Pfund (in Euro umgerechnet zum Durchschnittskurs von 60,95 = 608.730 Euro) zuzüglich 24.489 und 72.783 D-Mark (= 49.734 Euro).
7. Einer Zulassungsentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedarf es nicht (§1065 Abs. 1 Satz1 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 05/00 11.08.2000 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse
I. Das Schiedsgericht beim Büro für rechtliche Unterstützung in Moskau erließ am 6. April 1999 in dem zwischen der Antragstellerin (im Schiedsspruch "anrufende Partei" genannt) und der Antragsgegnerin (im Schiedsspruch "angerufene Partei" genannt) geführten Schiedsverfahren ... folgenden Schiedsspruch:
"Von der angerufenen Partei sind 5.110.918,74 US-Dollar bzw. der Rubelgegenwert des genannten Betrags nach dem Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation am Tage der Zahlung zugunsten der anrufenden Partei einzuziehen, der angerufenen Partei sind ferner die Gerichtskosten in Höhe von USD 15.332,00 bzw. der Rubelgegenwert des angegebenen Betrags nach dem Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation am Tage der Zahlung anzurechnen."
Il. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer wird auf DM 11.072.701,00 DM festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Zwischen den Parteien bestehen Streitigkeiten hinsichtlich der Erfüllung des zwischen ihnen über die Ausführung von Bauleistungen geschlossenen Vertrages vom 6.11.1996.
In der am 21.10.1998 zu Abs. 19.1 dieses Vertrages geschlossenen schriftlichen Zusatzvereinbarung Nr. 8 vereinbarten die Parteien, daß sämtliche Streitigkeiten und Differenzen, die aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem entstehen können, nach Möglichkeit auf dem Verhandlungsweg zwischen den Parteien entschieden werden. Falls die Parteien eine Einigung nicht erzielen können, werde der Streitfall von einem Schiedsgericht am Büro für Juristischen Beistand in Moskau beizulegen sein, gemäß der Satzung und den geltenden Regeln des genannten Schiedsgerichts am Büro für Juristischen Beistand sowie den gültigen Gesetzesnormen der Russischen Föderation.
Am 1.3.1999 schlossen die Parteien in Moskau die Zusatzvereinbarung Nr. 11 zum Vertrag vom 6.11.1996, in der sie Regelungen zur Begleichung bestehender Zahlungsrückstände trafen. Hinsichtlich des Wortlauts der Zusatzvereinbarungen Nr. 8 und 11 wird auf die von den Parteien vorgelegten Übersetzungen Bezug genommen.
Am 6.4.1999 erwirkte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin in dem zwischen ihnen vor dem Schiedsgericht beim Büro für rechtliche Unterstützung in Moskau geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
"Von der angerufenen Partei (= Antragsgegnerin) sind 5.110.918,74 US-Dollar bzw. der Rubelgegenwert des genannten Betrags nach dem Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation am Tage der Zahlung zugunsten der anrufenden Partei (=Antragstellerin) einzuziehen; der angerufenen Partei sind ferner die Gerichtskosten in Höhe von 15.332,00 US-Dollar bzw. der Rubelgegenwert des angegebenen Betrags nach dem Kurs der Zentralbank der Russischen Föderation am Tage der Zahlung anzurechnen."

Unter Vorlage einer von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 KonsG beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs und einer von der Industrie- und Handelskammer Moskau beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Sie trägt vor,
1. Die Übersetzung des Schiedsspruchs durch einen öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer für die russische Sprache sei nicht nachgewiesen.
2. Die Zusatzvereinbarung Nr. 8 sei zwar ordnungsgemäß durch einen öffentlich bestellten und
beeidigten Dolmetscher und Übersetzer für die russische Sprache übersetzt, jedoch sei die Legitimation weder des Auftragnehmers noch des Auftraggebers nachgewiesen.
3. Der Beglaubigungsvermerk zu der Ablichtung der Zusatzvereinbarung Nr. 8 vom 21.10.1998 sei nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.
4. Die von den Parteien am 1.3.1999 geschlossene Zusatzvereinbarung Nr. 11 zum Vertrag vom 6.11.1996 enthalte eine Begrenzung der Forderung der Antragstellerin auf insgesamt US-Dollar 2.700.000 und eine Stundungsabrede in der Form, daß der Anspruch erst fällig werde bei Zahlung durch ..., gleich ob in Geld oder Sachwerten oder anderen materiellen Werten. Dies ergebe sich aus den Ziffern 4 bis 6 der Zusatzvereinbarung Nr. 11.
Da die Parteien erkennbar das Schiedsgericht beim Büro für rechtliche Unterstützung in Moskau über die bindende Zusatzvereinbarung Nr. 11 nicht informiert hätten und ein Ausschluß- oder Verwirkungsgrund zu der Zusatzvereinbarung nicht zu erkennen sei, laufe der Schiedsspruch vom 6.4.1999 sowohl tatsächlich als auch rechtlich ins Leere. Da der Schiedsspruch die Zusatzvereinbarung Nr. 11 zum Vertrag vom 6.11.1996 nicht berücksichtigte, sei er rechtlich nicht verbindlich.
Bei dieser Sachlage sei die Antragstellerin gehindert, aus der schiedsgerichtlichen Entscheidung vorzugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a n.F. der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz.
2. Die Anerkennung und Vollstreckung des russischen Schiedsspruchs richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (nachfolgend: UN-Ü). Gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleiben jedoch die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen unberührt. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation, der Rechtsnachfolgerin der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, gilt Art. 8 des Deutsch-sowjetischen Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt vom 25.4.1958 fort (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 59 IV Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 57. Aufl., Schlußanhang VI, Deutsch-sowjetisches Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt vom 25.4.1958, Vorbemerkung zu Art. 8 des Abkommens), so daß auch diese Vorschrift zu berücksichtigen ist.
3. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung formgerecht nachgewiesen.
a) Sie hat mit Schreiben vom 23.5.2000 eine von einem zuständigen deutschen Konsularbeamten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 KonsG) beglaubigte Ablichtung des Schiedsspruchs vom 6.4.1999 vorgelegt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO sind damit erfüllt.
b) Die Vorlage der in Art. IV Abs. 1 lit. b UN-Ü genannten Urschrift der Schiedsvereinbarung oder einer Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, sowie die Vorlage der in Art. IV Abs. 2 UN-Ü vorgesehenen Übersetzungen stellt aufgrund des Günstigkeitsprinzips des Art. VII UN-Ü i.V.m. § 1064 ZPO keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dar (Musielak/Voit ZPO § 1061 Rn. 3; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 30 V 1 Rn. 26 und Kap. 58 I 2 Rn. 2 hinsichtlich der Schiedsvereinbarung; a.A. Moller NZG 1999, 143 ff. und NZG 2000, 57/71 zur Frage, ob eine Schiedsvereinbarung vorzulegen ist).
§ 1064 Abs. 1 ZPO fordert lediglich, daß mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt wird. § 1064 Abs. 1 ZPO findet auch bei ausländischen Schiedssprüchen Anwendung, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen (§ 1064 Abs. 3 ZPO). Insofern enthält Art. IV UN-Ü zwar weitergehende Vorschriften über das Vollstreckbarerklärungsverfahren, deren Anwendbarkeit aber andererseits unter dem Vorbehalt des Art. VII Abs. 1 UN-Ü steht, der klarstellt, daß das Übereinkommen keiner Partei das Recht nimmt, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen (vgl. BGH NJW 84, 2763; WM 91, 576f.), so daß das nationale Verfahrensrecht, soweit es zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeitserklärung günstiger ist, vorgeht.
Da § 1064 Abs. 1 ZPO für die Vollstreckbarkeitserklärung keine Verpflichtung zur Vorlage der Schiedsvereinbarung und der in Art. IV Abs. 2 UN-Ü genannten Übersetzungen vorsieht, stellt sich das innerstaatliche Recht nach der ZPO als für die Antragstellerin günstiger dar, mit der Folge, daß es Anwendung findet.
Der Gefahr einer Benachteiligung der Antragsgegnerin durch die Vorlage unvollständiger oder sonst mangelhafter Übersetzungen kann notfalls dadurch begegnet werden, daß das Gericht nach § 142 Abs. 3 ZPO, § 184 GVG jederzeit die Beibringung einer Übersetzung, die von einem nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigten Übersetzer angefertigt wurde, anordnen kann.
4. Da die Antragstellerin nicht verpflichtet war, Übersetzungen in der in Art. IV Abs. 2 UN-Ü genannten Form und die Urschrift oder eine im Sinne des Art. IV Abs. 1 UN-Ü ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung vorzulegen, greifen die formellen Rügen hinsichtlich der vorgelegten Übersetzungen und der Beglaubigung der Ablichtung der Schiedsvereinbarung nicht durch.
5. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist somit stattzugeben.
a) Versagungsgründe im Sinne des Art. 8 Abs. 3 des Deutsch-sowjetischen Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt vom 25.4.1958 sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Da nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 des Deutsch-sowjetischen Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt vom 25.4.1958, das gemäß Art. VII Abs. 1 UN-Ü den Versagungsbestimmungen nach Art. V UN-Ü vorgeht, eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs nicht stattfindet, kann die Antragsgegnerin mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts (Forderungsbegrenzung, Stundungsabrede) nicht gehört werden.
6. Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung war nicht veranlaßt, weil Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kamen (§ 1063 Abs. 2 ZPO).
7. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
8. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO.
9. Wert der Beschwer für die Antragsgegnerin: § 1065, § 546 Abs. 2, §§ 2, 3, 4 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 04/00 04.05.2000 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung, Gründe einer Vollstreckungsgegenklage
I. Das Schiedsgericht, bestehend aus ... hat am 25. Januar 2000 folgenden Schiedsspruch erlassen:
"I. Der Schiedsbeklagte wird in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Klinik A-GmbH verurteilt, an die Schiedsklägerin DM 743.918,98 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1. 5. 1999 zu bezahlen.
II. Der Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Schiedsverfahrens."
Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
III. Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer des Antragsgegners beträgt 743.918,98 DM.

G r ü n d e :
I.
Mit Vertrag vom 23./29.11.1990 verpachtete die Antragstellerin an die Firma A-GmbH eine Klinik, die sie vorher selbst betrieben hatte. Der monatliche Pachtzins betrug in den Jahren 1998 und 1999 221 730,32 DM.
Am 14.7.1998 mußte die Pächterin das Vergleichsverfahren anmelden. Der Antragsgegner wurde zum Vergleichsverwalter bestimmt. Dieser meldete am 1.10.1998 das Anschlußkonkursverfahren an, das am 5.10.1998 eröffnet wurde.
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren machte die Antragstellerin rückständige Pachtzinsen für die Monate Oktober, November, Dezember 1998 mit insgesamt 341 595,41 DM und für die Monate Februar, März 1999 mit insgesamt 402 323,57 DM geltend.
Am 25.1.2000 erließ das Schiedsgericht antragsgemäß einen Schiedsspruch, der wie folgt lautet:
"I. Der Schiedsbeklagte wird in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Klinik A-GmbH verurteilt, an die Schiedsklägerin 743 918,98 DM mit 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.5.1999 zu bezahlen.
II. Der Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Schiedsverfahrens."
Der Antragsgegner beruft sich im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auf eine am 23.2.2000 dem Insolvenzgericht angezeigte, durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger am 3.3.2000 bekanntgemachte Masseunzulänglichkeit.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, daß der Einwand der Masseunzulänglichkeit jedenfalls im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht zu berücksichtigen ist.
Sie bestreitet, daß überhaupt Masseunzulänglichkeit vorgelegen habe, da der Antragsgegner über mehr Barmittel verfüge als der zugesprochene Betrag nebst Zinsen und Kosten ausmache. Außerdem würde kein anderer Gläubiger benachteiligt, da die Antragstellerin Gläubigerin aller vom Antragsgegner aufgeführten Forderungen sei. Der Vortrag des Antragsgegners reiche nicht aus, die Masseunzulänglichkeit zu belegen oder zu beweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch vom 25.1.2000 für vollstreckbar zu erklären und die vorläufige Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt, diesen Antrag abzuweisen.
Einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stehe die nach dessen Erlaß von ihm erklärte und veröffentlichte Masseunzulänglichkeit entgegen. Diese sei erst durch die Verurteilung im Schiedsverfahren entstanden. Dem Hauptsachebetrag seien noch Zinsen sowie überschlägig 95 000 DM Verfahrenskosten hinzuzurechnen.
Auf dem Konkurskonto verwalte er derzeit 1 285 206,06 DM.
Die Antragstellerin habe neben der Forderung im Schiedsverfahren drei weitere Verfahren rechtshängig gemacht. In einem Verfahren mit einem vorläufigen Streitwert von 1 000 000 DM habe ein Termin zur mündlichen Verhandlung noch nicht stattgefunden. Eine weitere Schadensersatzforderung in Höhe von 1 366 981,22 DM sei zwar erstinstanzlich abgewiesen worden, die Berufung der Antragstellerin stehe jedoch zu erwarten. Gegen ein klageabweisendes Urteil auf Eigentumsübertragung mit einem Streitwert von 343 165 DM sei Berufung jedoch bereits eingelegt worden.
Damit sei zum Zeitpunkt der Erklärung die gleichmäßige Befriedigung aller Massegläubiger gefährdet gewesen. Dieser Einwand sei im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen. Der Beweisführung sei jedenfalls durch die Veröffentlichung Genüge getan.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 6a GZVJU n. F.
2. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 25.1.2000 ist zu entsprechen (§ 1060 Abs. 1 ZPO).
Der mit Gründen versehene Schiedsspruch (§ 1054 Abs. 2 ZPO) liegt in beglaubigter Abschrift vor (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Er ist von den drei Schiedsrichtern unterschrieben. Der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben (§ 1054 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
Der Schiedsspruch ist aufgrund einer wirksamen Schiedsvereinbarung ergangen. Der vom Antragsgegner im Schiedsverfahren erhobene Einwand der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wird von diesem im gerichtlichen Verfahren nicht weiter verfolgt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Andere Aufhebungsgründe gemäß dieser Vorschrift sind nicht vorgetragen.
Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor.
3. Die vom Antragsgegner am 23.2.2000 vorgenommene Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 60 KO) hindert die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht, da dieser Einwand im vorliegenden Fall mangels Erfüllung der Voraussetzungen einer Masseunzulänglichkeit nicht durchgreift.
Deshalb bedarf das Problem der Behandlung eines wirksamen Einwandes der Masseunzulänglichkeit in diesem Verfahren keiner Entscheidung.
a) Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob nach der Änderung der Gesetzeslage Einwendungen gegen den Anspruch selbst nach Maßgabe des § 767 ZPO im Umfang der bisherigen Rechtsprechung berücksichtigungsfähig sind.
Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, im Verfahren der Vollstreckbarerklärung über die Aufhebungsgründe des § 1041 Abs. 1 ZPO a. F. hinaus auch Einwendungen zuzulassen, die an sich in den Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage fallen, beruhte auf dem Interesse, eine Verfahrenskonzentration herbeizuführen (BGH NJW 1957, 793; 1961, 1069; 1961, 1627; 1990, 3210/3211; NJW-RR 1997, 1289). Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach altem Recht das gerichtliche Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ebenso mit der Möglichkeit zweier Tatsacheninstanzen ausgestaltet war (§§ 1042a, 1042c ZPO a. F.), wie das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO). Daher entsprach es dem Interesse der Verfahrenskonzentration, in einem Verfahren mit mehreren Tatsacheninstanzen über die Vollstreckbarerklärung eines zuerkannten Anspruchs und über materielle Einwendungen gegen diesen Anspruch zu entscheiden.
Mit dem Ziel einer zügigen Durchführung wurde das "zeitraubende und schwerfällige Vollstreckbarerklärungsverfahren" vom Gesetzgeber in ein Beschlußverfahren mit eingeschränktem Instanzenzug umgestaltet (BT-Drucks. 13/5274 S. 62/63). Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn im Sinne der bisherigen Rechtsprechung materielle Einwendungen zugelassen würden, die ein möglicherweise umfangreiches Beweisverfahren erfordern würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß dem einwendenden Antragsgegner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach neuem Recht im Vergleich zum Verfahren der Vollstreckungsgegenklage die Möglichkeit einer zweiten Tatsacheninstanz verloren geht (vgl. Senatsbeschluß vom 12.4.2000, 4Z Sch 2/00 = Bay0bLGZ 2000, 60).
b) Der vom Antragsgegner erhobene Einwand der Masseunzulänglichkeit beurteilt sich nach § 60 KO. Die Gemeinschuldnerin hat vor dem 1.1.1999 das Vergleichsverfahren, der Antragsgegner als Vergleichsverwalter am 1.10.1998 das Anschlußkonkursverfahren angemeldet, das am 5.10.1998 eröffnet worden ist (§ 113 EGIns0).
aa) Die Anzeige des Antragsgegners vom 23.2.2000 an das Insolvenzgericht, im Anschlußkonkursverfahren der Gemeinschuldnerin drohe Masseunzulänglichkeit (§ 60 KO), entfaltet im vorliegenden Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs keine Wirkung, weil diese Anzeige die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Zum einen genügt der Antragsgegner als Konkursverwalter seiner Darlegungslast nicht, wenn er in seiner Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur die Summe der verfügbaren liquiden Mittel mitteilt (BAG NJW 1980, 141; 1989, 1627; 1999, 517, 518, ständige Rechtsprechung). Nach § 1 Abs. 1 KO besteht die Konkursmasse aus dem gesamten Vermögen des Gemeinschuldners, soweit es der Zwangsvollstreckung unterliegt. Somit ist Maßstab der Beurteilung der Unzulänglichkeit das gesamte verwertbare Vermögen des Gemeinschuldners. Hierzu enthält die Anzeige vom 23.2.2000 keine Hinweise im Sinne eines zeitnahen Konkursstatus (BAG NJW 1999, 517/518).
Da inhaltliche Mängel der Anzeige vorliegen, bedarf es keiner Prüfung, ob für den Antragsgegner durch die Veröffentlichung der Tatsache der Anzeige sich eine Beweiserleichterung ergeben könnte (vgl. BAG aaO Ziffer II 3 b).
bb) Zur erfolgreichen Geltendmachung der drohenden Masseunzulänglichkeit genügt es ferner nicht, daß die gleichmäßige Berichtigung der Masseansprüche nicht sicher ist (BAG aaO Ziffer Il 2 a).
Eine nur mögliche Masseunzulänglichkeit erfüllt die Voraussetzung des § 60 KO nicht, wonach sich die Masseunzulänglichkeit herausgestellt haben muß. Die gleichmäßige und vollständige Berichtigung aller Ansprüche von Massegläubigern muß ernsthaft gefährdet sein (BAG aaO Ziffer 1 mwN).
Das in der Anzeige mitgeteilte Zahlenmaterial rechtfertigt diese Annahme nicht. Danach standen liquiden Mitteln von 1 285 206,06 DM die rechtskräftig festgestellte Forderung aus dem Schiedsspruch mit 743 918,98 DM, 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.5.1999 und vom Antragsgegner überschlägig berechnete Verfahrenskosten von ca. 95 000 DM gegenüber.
Die übrigen angeführten Forderungen rechtfertigen die Beurteilung der ernsthaften Gefährdung noch nicht. Im Prozeß noch befangene Forderungen lassen die Gefährdung des Masseanspruchs erst dann als ernsthaft erscheinen, wenn der Antragsgegner in den Prozessen tatsächlich unterlegen ist (BAG aaO Ziffer Il 2 c).
Nach der Aufstellung des Antragsgegners vom 23.2.2000 hat er in zwei Verfahren in erster Instanz obsiegt, wobei in einem Fall Berufung eingelegt wurde, was im zweiten Fall noch nicht feststeht. In einem dritten Klageverfahren war noch nicht einmal in erster Instanz mündlich verhandelt worden.
c) Wenn jedoch die Angaben des Antragsgegners in der Anzeige vom 23.2.2000 zum Masse- und Forderungsbestand als ausreichend angesehen würden, wäre der Antragsgegner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung mit der Geltendmachung des Einwandes der Masseunzulänglichkeit ausgeschlossen.
Materielle Einwendungen gegen den Bestand des zugesprochenen Anspruchs stehen unter dem Vorbehalt des § 767 Abs. 2 ZPO. Das bedeutet, daß der Einwand erst nach dem letzten Zeitpunkt entstanden sein darf, in welchem die Möglichkeit bestanden hat, ihn im schiedsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Der Antragsgegner begründet die drohende Masseunzulänglichkeit neben der Klageforderung im schiedsgerichtlichen Verfahren mit drei rechtshängigen Verfahren. Alle drei Verfahren weisen Aktenzeichen des Jahres 1999 aus. Die letzte mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme fand im schiedsrichterlichen Verfahren am 11.1.2000 statt. Im Hinblick auf den zeitlich kurzen Abstand zur Anzeige vom 23.2.2000 hätte der Antragsgegner Gründe vortragen müssen, die ihn an der Geltendmachung der Masseunzulänglichkeit in der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2000 gehindert hätten. Dies ist nicht geschehen. Die Verurteilung im schiedsrichterlichen Verfahren stellt keine wesentliche Änderung für die BeurteiIung der Masseunzulänglichkeit dar.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Antragsgegner gehindert wäre, bei vorliegenden Voraussetzungen die drohende Masseunzulänglichkeit erneut anzuzeigen
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 03/98 10.12.1998 sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Schiedsvereinbarung: - Unwirksamkeit, Erlöschen, vertragliche Aufhebung
I. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 1) und 2) vom 7. Mai 1998, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des gerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 978.000 DM festgesetzt.

G r ü n d e :
1. Die Antragsgegner haben mit notariellem Vertrag vom 12. 12. 1994 mit der Antragsstellerin zu 1) einen Vertrag über den Ankauf von 49 % der Geschäfts- und Kommanditanteile an den zu gründenden Firmen geschlossen und gleichzeitig in gesonderter Urkunde für alle Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag eine Schiedsvereinbarung getroffen. Am gleichen Tage haben die Antragsgegner mit der Antragstellerin zu 2) einen notariellen Vertrag geschlossen, der den Ankauf von 11 % der Geschäfts- und Kommanditanteile an den beiden genannten Gesellschaften zum Inhalt hatte. Gesondert trafen auch hier die Vertragsparteien gleichzeitig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag eine Schiedsvereinbarung.
Beide Schiedsverträge haben folgenden Wortlaut:
"Wir haben heute einen Kaufvertrag über Geschäfts- und Kommanditanteile an der ... und an der ... geschlossen.
I.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - in gesetzlich zulässigem Umfang - unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht zuständig. Das Schiedsgericht entscheidet auch, wenn die Gültigkeit dieses Vertrages strittig ist.
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern (Beisitzer) und einem Obmann (Vorsitzender). Jede Partei (Parteigruppe) ernennt einen der Beisitzer. Bestellt eine Partei nicht binnen eines Monats einen Beisitzer oder können sich die Beisitzer nicht binnen eines Monats auf einen Vorsitzenden einigen, so wird der Vorsitzer auf Antrag der betreibenden Partei von der zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt. Er muß die Fähigkeit zum Richteramt haben und den rechts- und steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufen angehören.
Das Schiedsgericht hat nach geltendem deutschen Recht zu entscheiden."
Die Antragsgegner haben mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11. 7. 1996 an die Antragsteller unter Hinweis auf die Schiedsvereinbarung ein Schiedsverfahren anhängig gemacht, einen Schiedsrichter benannt und die Antragstellerinnen aufgefordert, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Dieser Aufforderung sind die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 7.8.1996 nachgekommen. Erst mit Schreiben vom 3. 4. 1998 haben sich die Antragsgegner wieder gemeldet, einen anderen Schiedsrichter benannt und eine Schiedsklage beigefügt. Mit Schreiben vom 2.6.1998 hat der zwischenzeitlich als Obmann benannte Rechtsanwalt die Annahme des Amtes des Vorsitzenden des Schiedsgerichts bekanntgegeben.
Von den Antragsgegnern sind unstreitig eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten geführt worden:
Am 4. 9. 1996 klagte der Antragsgegner zu 2) gegen die ... auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen vom 30.7. und 14. 8. 1996.
Der Antragsgegner zu 1) begehrte mit Klage vom 21. 11. 1996 gegen die Firma ... die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der GesellschafterversammIung der ... vom 28. 10. 1996.
Am 25. 11. 1996 griff der Antragsgegner zu 1) mit einer Klage gegen die Firma ... Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 28. 10. 1996 an.
Beide Antragsgegner gingen mit Klage vom 13. 2. 1997 gegen die Firma ... und die Firma ... wegen Räumung von Betriebsgrundstücken und wegen Zahlung rückständiger Mieten vor.
Der Antragsgegner zu 2) begehrte schließlich mit Klage vom 14. 5. 1998 gegen die Firma ... die Aufhebung von Beschlüssen deren Gesellschafterversammlung vom 15. 4. 1998.
2. Mit Schriftsatz vom 7. 5. 1998 begehren die Antragstellerinnen die Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens.
Das mit Schreiben vom 3. 4. 1998 begonnene Schiedsverfahren sei unzulässig. Die Schiedsvereinbarungen vom 12. 12. 1994 seien infolge der langen Dauer des Nichtbetreibens des Schiedsverfahrens aus dem Jahre 1996 durch die Parteien einvernehmlich stillschweigend wieder aufgehoben worden. Hinzu komme, daß die Antragsgegner in der Zwischenzeit mehrere Zivilklagen mit Streitgegenständen erhoben hätten, die auf die Kaufverträge vom 12. 12. 1994 zurückzuführen seien.
Die jeweiligen Beklagten dieser Verfahren hätten sich auf diese gerichtlichen Verfahren rügelos eingelassen. Deshalb seien die Schiedsvereinbarungen vom 12.12.1994 durch den Verlust der Rüge der Unzulässigkeit der Klage erloschen.
Die Antragstellerinnen beantragen festzustellen:
Das schiedsrichterliche Verfahren zwischen den Parteien betreffend den Antrag und die Klage gegen Firma ... und Firma ... vom 3.4.1998 ist unzulässig.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie tragen vor, der Antrag sei unzulässig. Das schiedsrichterliche Verfahren habe bereits 1996 begonnen, so daß hierauf das Verfahrensrecht a. F. anzuwenden sei. Über die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen habe das Schiedsgericht zu befinden, da die Parteien vereinbart hätten, die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung durch das Schiedsgericht überprüfen zu lassen. § 1032 Abs. 2 ZPO n.F. könne auch deshalb nicht angewendet werden, da das Schiedsgericht sich bereits konstituiert habe. Die Schiedsvereinbarung sei zwischen den Parteien nicht einvernehmlich aufgehoben worden. In vier der fünf Klagen seien Beklagte jeweils Gesellschafter gewesen, die nicht Vertragspartner der Schiedsvereinbarungen vom 12. 12. 1994 gewesen seien. Die Klage des Antragsgegners zu 1) vom 21. 11. 1996 richte sich auf die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Die Streitgegenstände sämtlicher Zivilprozesse würden von der Schiedsvereinbarung vom 12. 12. 1994 nicht erfaßt. Somit könne auch eine rügelose Einlassung der Antragsteller auf dieses Verfahren nicht zum Erlöschen der Schiedsvereinbarung führen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1062 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 6a GZVJu vom 2.2.1988 i.d.F. vom 15.6.1998). Die Antragsgegner haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern (§ 1062 Abs. 2 ZPO).
b) Auf das gerichtliche Verfahren ist das seit dem 1. 1. 1998 gültige Recht anzuwenden, weil der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens am 8. 5. 1998 eingereicht wurde (Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG).
c) Der Antrag wurde rechtzeitig beim damals zuständigen Oberlandesgericht Bamberg eingereicht, weil zum 8. 5. 1998 das Schiedsgericht noch nicht gebildet war (§ 1032 Abs. 2 ZPO n.F.). Der als Obmann benannte Rechtsanwalt ... hat erst mit Schreiben vom 2. 6. 1998 die Annahme des Amtes des Vorsitzenden des Schiedsgerichts bekannt gegeben, so daß er erst zu diesem Zeitpunkt kompetenzbegründend ernannt war (Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. § 1035 Rn. 6).
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die von den Parteien wirksam getroffenen Schiedsvereinbarungen vom 12. 12. 1994 wurden nicht aufgehoben.
Eine ausdrückliche Aufhebungsvereinbarung liegt nicht vor.
Die Schiedsvereinbarungen wurden auch nicht stillschweigend durch einvernehmliches Handeln aufgehoben.
a) Aus der Tatsache, daß das mit Schreiben der Antragsgegner vom 11. 7. 1996 begehrte Schiedsverfahren über längere Zeit nicht fortgeführt wurde, kann noch nicht auf den übereinstimmenden Willen der Parteien geschlossen werden, die Schiedsverträge vom 12. 12. 1994 stillschweigend wieder aufzuheben.
b) Dieser Schluß rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß nach dem ersten Aufruf des Schiedsverfahrens im Juli 1996 von den Antragsgegnern mehrere Klagen vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht wurden. Die Parteien dieser Verfahren sind nicht identisch mit den Parteien der Schiedsvereinbarungen.
Nur im Fall der vom Antragsgegner am 21. 11. 1996 zum Landgericht Bamberg erhobenen Klage befinden sich auf der Beklagtenseite auch die Antragstellerinnen. Die Klage richtete sich hier aber auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses und konnte wegen der weiteren beklagten Gesellschafter, die nicht Parteien des Schiedsvertrags waren, nur vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.
3. Als unterliegende Partei tragen die Antragsteller die Kosten des gerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
4. Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren wird auf 978.000 DM festgesetzt (§ 3 ZPO): 1/10.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 02/99 29.09.1999 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren
I. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird abgelehnt.
II. Der von dem "Arbiter", Herrn ... am 10. Dezember 1998 erlassene "Arbitrage-Schiedsspruch" wird aufgehoben.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Wert der Beschwer der Antragstellerin wird auf 20.638 DM festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :
I.
Die Antragsgegnerin kaufte von der Antragstellerin durch Vermittlung einer Holzagentur zwei LKW-Ladungen Weißholz Fasebretter in der Qualitätsstufe Va. und besser. In dem von der Agentur ausgestellten "Schlußschein Germania 1998" vom 27.04.1998, Schlußschein Nr. 2545/22.899, haben die Parteien die Geltung der Allgemeinen Bedingungen des Schlußscheins "Germania 1998" vereinbart. Mit Warenrechnung Nr. 98144 vom 1. 7. 1998 lieferte die Antragstellerin eine LKW-Ladung nord. Weißholz Fasebretter in der Qualitätsstufe VIa. und besser zum Preis von 19.080 DM ab Werk.
Die Käuferin reklamierte bei der Eingangskontrolle schriftlich und telefonisch beim Agenten, daß die Weißholz-Fasebretter nicht, wie vertraglich vereinbart, in der Qualitätsstufe "Va und besser", sondern in "VIa und besser" geliefert wurden und forderte die Holzagentur auf, zu veranlassen, daß die komplette Ladung vom Lager in I. wieder abgeholt werde. Wegen grober ausgeschlagener Kantenäste, grober Durchfalläste und grober Astansammlungen auf den Sichtflächen der Stücke sei dieses Material in ihrem Einzugs- bzw. Verkaufsbereich unverkäuflich.
Sie stellte mit Schreiben an die Holzagentur vom 23. 7. 1999 die gelieferte Ware wegen Qualitätsmängeln zur Verfügung und forderte sie auf, zu veranlassen, daß die komplette Ladung vom Lager in I. wieder abgeholt werde.
Die Verkäuferin beantragte mit Schreiben vom 06. 11. 1998 beim Verein Deutscher Holzeinfuhrhäuser e. V. Heimhuder Straße 22, Hamburg, unter Beifügung des Kontrakts Nr. 2545/22.899, die Benennung eines "Solo-Arbiters", damit die Streitsache zu Ende gebracht werden könne.
Der Gesamtverband Holzhandel, BD Holz-VDH e. V. in D-65008 Wiesbaden bestellte mit Schreiben
vom 18. 11. 1998 Herrn ... zum "Arbiter", der am 30. 11. 1998 die gelieferten Hölzer beim Käufer untersuchte und am 10. 12. 1998, obwohl noch keine Schiedsklage eingereicht worden war, einen Schiedsspruch mit folgendem Tenor erließ:
"Nach sorgfältiger Prüfung der mir zugestellten Unterlagen zur Schlichtung der Streitigkeit und gewissenhafter Untersuchung ausreichender Mengen der streitbezogenen Ladung nord. Weißholz-Hobelware in der Dimension von 22 x 150 mm nom., hat der Käufer wegen Nichteinhaltung kontraktlich vereinbarter Regularien in Bezug der Zahlungsmodalitäten, so wie der Aufmachung einer ordnungsgemäßen Qualitätsreklamation an den Verkäufer DEM 22.905.92 zuzüglich Zinsen mit DEM 656.64 ergibt DEM 23.562.56, abzüglich Gutschrift über DEM 2.924.16 ergeben DEM 20.638.40 netto (Zwanzigtausendsechshundertdreißigacht 40/100) zu zahlen.
Die Warenrechnung des Verkäufers Nr. 98144 mit Datum 1998-07-01 in Höhe von DEM 22.905.92 ist ab dem Verfalldatum, den 01. August 1998 bis einschließlich 10. Dezember 1998 (129 Tage) mit 8 % zu verzinsen = DEM 656.64 netto.
Die Qualitätsrüge des Käufers ist inhaltlich im wesentlichen berechtigt vorgetragen worden, die geforderte komplette Rücknahme (zur Verfügungstellung) jedoch nicht."
Die Antragsgegnerin hat den Schiedsspruch am 14. 12. 1998 erhalten.
Nachdem Zahlungen nicht erfolgten, bevollmächtigte die Verkäuferin den Schiedsrichter, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu beantragen. Mit dem beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 22. 1. 1999 eingegangenen Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten beantragt die Antragstellerin:
"1. Den von dem Arbiter, Herrn ..., am 10. Dezember 1998 erlassenen Abitrageschiedsspruch, der Antragsgegner zugegangen am 14. Dezember 1998, für vollstreckbar zu erklären.
2. Den die Vollstreckbarkeit aussprechenden Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
3 .Die Kosten dieses Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen."
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen, hilfsweise den Schiedsspruch aufzuheben.
Sie wendet ein, § 1060 Abs. 2 n.F. ZPO setze einen den Erfordernissen des § 1054 n.F. ZPO entsprechenden Schiedsspruch voraus. In dem vorgelegten "Arbitrage-Schiedsspruch" sei kein Schiedsort im Sinne der §§ 1043 Abs. 1 n.F. i. V. m. 1054 Abs. 3 n.F. ZPO bestimmt. Damit fehlten zumindest bislang die grundlegenden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schiedsspruches.
Der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil er rechtsstaatliche Grundforderungen nicht erfülle.
Die Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit des Gerichtes zeige sich daran, daß der Schiedsrichter, Herr ..., nunmehr als Vertreter der Antragstellerin auftrete.
Im "Arbitrage-Schiedsspruch" sei der Antragstellerin ein höherer Betrag zugesprochen worden, als in Rechnung gestellt. Es seien Zinsen zugesprochen worden, obwohl diese seitens der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt begehrt worden seien. Ein faires Verfahren habe nicht stattgefunden. Der Antragsgegnerin sei weder das Begehren der Antragstellerin noch eine Klageschrift oder auch nur irgendeine Einlassung der Antragstellerin vorgelegt worden. Das Urteil sei für die Antragsgegnerin auch völlig überraschend gekommen. Ihr sei im Rahmen der Beweisaufnahme mitgeteilt worden, daß ihre Reklamation berechtigt sei. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 i. V. m. § 6 a GZVJu n.F. und § 39 ZPO.
2. Die beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist abzulehnen, da das schiedsrichterliche Verfahren nicht den Bestimmungen der ZPO entsprochen hat und anzunehmen ist, daß sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) ZPO).
Der "Arbiter" hat einen Schiedsspruch erlassen, obwohl die Antragstellerin entgegen ihrer Obliegenheit aus § 1046 Abs. 1 ZPO noch keine Schiedsklage eingereicht hatte.
Nach § 1046 Abs. 1 ZPO hat der Schiedskläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich sein Anspruch stützt, darzulegen. Die Klageschrift muß die Bezeichnung der Parteien, die bestimmte Angaben des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Dadurch wird der Streitgegenstand des Schiedsverfahrens mit seiner zentralen Bedeutung für das Verfahren bestimmt. Diese Vorschrift ist zwingend im Sinne von § 1042 Abs. 3 ZPO (BT-Drucks. 13/5274 S. 48; Baumbach/Lauterbach/ Albers/ Hartmann ZPO 57. Aufl. § 1046 Rn. 2; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 1046 Rn. 2; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 370).
Versäumt es der Schiedskläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 ZPO einzureichen, so hat das Schiedsgericht das Verfahren zu beenden (§ 1048 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht geschehen. Da das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung gegen zwingende Bestimmungen der ZPO für das schiedsrichterliche Verfahren verstoßen hat und feststeht, daß dies Auswirkungen auf den Schiedsspruch hatte, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 ZPO), wobei dahinstehen kann, ob auch die übrigen Einwendungen Erfolg gehabt hätten.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 02/00 12.04.2000 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch Aufhebungs-/Versagungsgründe: - materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung, Entscheidungszuständigkeit, Aufrechnung, Gründe einer
I. Der Schiedsspruch des ... Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer wird hinsichtlich des Ausspruchs zu 1)
durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin 676 669,16 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % p. a. ab dem 22. September 1997 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zu zahlen,
und des Ausspruchs zu 3),
durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, der Antragstellerin die Kosten de Schiedsgerichtsverfahrens in Höhe von 109 527 DM sowie Anwaltshonorare in Höhe von 26 436 DM und sonstige Kosten in Höhe von 6 525 DM zu erstatten,
für vorläufig vollstreckbar erklärt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer wird auf 819 157,16 DM festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin machte im schiedsrichterlichen Verfahren vor dem Schiedsgericht des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Vergütungsansprüche für Bauleistungen geltend, die von der Antragstellerin aufgrund eines zwischen den Parteien am 14.11.1995 geschlossenen Vertrags für ein Wasserkraftwerk in Pakistan erbracht wurden.
Am 25.6.1999 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, dessen Ziffern 1 und 3 wie folgt lauten:
"1. Die Beklagte hat an die Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 676.669,16 zu zahlen, zusammen mit Zinsen auf diesen Betrag zum Satz von 5 % per annum ab dem 22. September 1997 bis zum Tage der vollen Zahlungsleistung.
...
3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens, die von dem Internationalen Schiedsgerichtshofs mit US$ 140.400,- veranschlagt worden sind, in Höhe von DM 109.527,- zu erstatten. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 26.436,- an Anwaltshonoraren und einen Betrag in Höhe von DM 6.525,- für sonstige Kosten zu erstatten."
Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 25.6.1999 in den Ziffern 1 und 3 für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie hält zwar Aufhebungsgründe im Sinn des § 1059 Abs. 2 ZPO nicht für gegeben. Sie beruft sich jedoch auf aufrechenbare Gegenforderungen in Höhe von 2 125 805 DM wegen angeblicher Schlechterfüllung geschuldeter Bauleistungen (Fertigung und Lieferung von Stahlbauteilen), die die Antragstellerin aufgrund eines zwischen den Parteien am 8.2.1996 geschlossenen Vertrags für das Abflußsystem eines Stausees in Kalifornien zu erbringen hatte.
Wegen dieser Gegenansprüche habe die Antragsgegnerin bereits im Schiedsklageverfahren die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt und wegen der übersteigenden Beträge Widerklage erhoben. Das Schiedsgericht habe jedoch seine Befugnis zur Entscheidung über die Gegenforderungen mit der Begründung verneint, daß der Vertrag vom 8.2.1996 über das Bauprojekt in Kalifornien im Gegensatz zu dem Vertrag vom 14.11.1995 über das Projekt in Pakistan keine Schiedsabrede enthalte, vielmehr von den Parteien insoweit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vereinbart worden sei.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a n. F. der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz.
2. Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind eine beglaubigte Abschrift des in englischer
Sprache abgefaßten Schiedsspruchs sowie eine deutsche Übersetzung vorgelegt worden (§ 1064 Abs. 1 ZPO, § 184 GVG).
3. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung war stattzugeben.
Die Vollstreckbarerklärung des Antrags richtet sich nach § 1060 ZPO. Es handelt sich nach dem maßgeblichen Territorialprinzip (§ 1025 ZPO) um einen inländischen Schiedsspruch, da der Ort des Schiedsverfahrens in Deutschland liegt.
Aufhebungsgründe im Sinn des § 1059 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung zur Folge hätten, liegen nicht vor. Aufhebungsgründe im Sinn des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die von demjenigen geltend zu machen sind, der hieraus einen Anspruch oder Einwand herleitet, wurden nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin weist sogar ausdrücklich darauf hin, daß kein Aufhebungsgrund nach § 1059 ZPO vorliegt. Auch von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
4. Die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die in der Summe die Klageforderung übersteigen, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig.
a) Zwar können nach bisheriger Rechtsprechung und Lehre gegenüber inländischen und, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ausländischen Schiedssprüchen innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst vorgebracht werden, wenn es sich um Einwendungen handelt, auf die eine Vollstreckungsabwehrklage gestützt werden könnte - mithin auch die rechtsvernichtende Einwendung der Aufrechnung - und wenn, was ebenfalls vorausgesetzt wird, über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ohnehin mündlich verhandelt wird. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es nicht sinnvoll wäre und zu einer unnötigen Häufung von Verfahren führen würde, wenn über die materiellrechtlichen Einwendungen nicht schon bei der mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung entschieden werden würde und der Antragsgegner wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müßte. In diesen Fällen soll für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage sogar das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (statt vieler: BGH NJW 1961, 1067; 1963, 538 m.w.N.).
Allerdings ist in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen in der Weise begrenzt, daß die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Zeitpunkt entstanden sein dürfen, in dem sie vor dem Schiedsgericht noch hätten vorgebracht werden können. Hinsichtlich des Aufrechnungseinwands kommt es dabei nicht auf den Zeitpunkt an, in dem die Aufrechnung erklärt wird, sondern ab wann die Aufrechnungslage bestanden hat (BGH aa0).
Wenn jedoch der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet hat, dieses aber, ob zu Recht oder zu Unrecht, über die Aufrechnungsforderung nicht entschieden hat, weil es sich insoweit für eine Entscheidung nicht für zuständig hielt, so soll die Aufrechnung im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung auch noch mit einer vor dem Abschluß des Schiedsgerichtsverfahrens entstandenen Forderung möglich sein (BGH NJW 1963, 583; 1965, 1138; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. Abschnitt V, Kap. 27 Rn. 12 – 17; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 1060 Rn. 3).
Nach diesen Grundsätzen wäre es der Antragsgegnerin auch im vorliegenden Fall nicht verwehrt, mit den behaupteten Gegenansprüchen im Vollstreckbarerklärungsverfahren aufzurechnen, weil sie bereits vor dem Schiedsgericht den Aufrechnungseinwand geltend gemacht hat, das Schiedsgericht jedoch eine Entscheidung hierüber in Ermangelung einer für die Gegenforderungen von den Parteien getroffenen Schiedsabrede versagt hat.
b) Mit dem Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts am 1.1.1998 durch das Schiedsverfahrensgesetz vom 22.12.1997 hat sich die Rechtslage im Hinblick auf die Zulässigkeit von materiell-rechtlichen Einwendungen grundlegend geändert. Dies hat zur Folge, daß derartige Einwendungen grundsätzlich unbeachtlich sind.
aa) Auch vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (SchiedsVfG) waren nach dem Wortlaut des Gesetzes materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch selbst nicht vorgesehen. In § 1042 Abs. 2 ZPO a. F. ist nur bestimmt, daß der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, wenn einer der in § 1041 ZPO a. F. bezeichneten Aufhebungsgründe, die inhaltlich weitgehend mit den Aufhebungsgründen des § 1059 Abs. 2 ZPO n. F. übereinstimmen, vorliegt.
Die Zulässigkeit von materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruch wurde erst von der Rechtsprechung und Lehre im Wege der Rechtsfortbildung bejaht. Dies erschien angesichts der damaligen Rechtssituation sinnvoll. Zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung waren nämlich ausschließlich die Amts- oder Landgerichte berufen (§§ 1045, 1046 ZPO a. F.). Diese Gerichte, denen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz grundsätzlich die erstinstanzlichen Entscheidungen obliegen, waren und sind als Prozeßgerichte des ersten Rechtszugs auch für die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage des Schiedsbeklagten zuständig, wenn er sich innerhalb der Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch zur Wehr setzen will. Im Fall der von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit materiell-rechtlicher Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorausgesetzten mündlichen Verhandlung hatten Amts- oder Landgerichte ebenso durch Endurteil zu entscheiden (§ 1042 a Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F.), gegen welches nach den allgemeinen Regeln Berufung und Revision eingelegt werden konnte. Die gleiche Entscheidungsform, nämlich Endurteil, und die gleichen Rechtsmittel waren und sind auch für die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage vorgesehen. Prozeßökonomisch war es daher unzweckmäßig, dem Antragsgegner zuzumuten, die Vollstreckbarerklärung hinzunehmen, und ihn wegen seiner Einwendungen auf einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO zu verweisen, der gegebenenfalls in einem Parallelprozeß vor dem gleichen Gericht hätte geführt werden müssen und dessen Entscheidung mit den gleichen Rechtsmitteln hätte bekämpft werden können wie das im Vollstreckbarerklärungsverfahren ergangene Endurteil.
bb) Nach dem Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts hat sich die prozessuale Ausgangslage jedoch grundlegend verändert. Waren früher die Amts- und Landgerichte für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständig, obliegt nunmehr gemäß § 1062 ZPO die Entscheidung ausschließlich den Oberlandesgerichten bzw. in Bayern dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Eine mündliche Verhandlung ist nur geboten, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Die Oberlandesgerichte bzw. das Oberste Landesgericht entscheiden über den Antrag auch bei in Betracht kommenden Aufhebungsgründen nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht durch Urteil, sondern durch Beschluß (§ 1063 Abs. 1 ZPO) . Gegen diesen Beschluß sieht das Gesetz kein zu einer weiteren Tatsacheninstanz führendes Rechtsmittel, sondern nur noch die unter eingeschränkten Voraussetzungen statthafte, revisionsrechtlich ausgestattete Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vor, die lediglich zu einer Prüfung der Entscheidung auf Rechtsverletzungen führt. Dies hat zur Folge, daß bei Zulässigkeit materieller Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Obergerichte, die nach dem Gerichtsaufbau, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur als Rechtsmittelgerichte entscheiden, erstinstanzlich mit materiellen Einwendungen befaßt werden würden, die in der Regel - wie auch der vorliegende Fall einer nach Grund und Höhe bestrittenen Aufrechnungsforderung zeigt mit - umfangreichen und zeitraubenden gerichtlichen Beweiserhebungen verbunden sind. Die über den Gegenanspruch getroffene Entscheidung wäre einer weiteren tatrichterlichen Überprüfung nicht zugänglich, was gegenüber dem früheren Rechtszustand den Verlust einer Tatsacheninstanz bedeutete.
cc) Ziel der Reform des Schiedsverfahrensrechts war u. a. eine grundlegende Vereinfachung und Straffung des gerichtlichen Verfahrens, und zwar sowohl im Interesse einer zügigen Beendigung des Schiedsverfahrens als auch einer Entlastung der staatlichen Gerichte (vgl. Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, NJW-Schriftenreihe, 3. Aufl. S. 228). Aus diesem Grund wurde das "zeitraubende und schwerfällige Vollstreckbarerklärungsverfahren" vom Gesetzgeber in ein Beschlußverfahren mit eingeschränktem Instanzenzug umgestaltet (BT-Drucks 13/5274 S. 62/63). Die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte, die Einführung eines einheitlichen Beschlußverfahrens sowie der weitgehende Ausschluß von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen sollen dem Rechnung tragen (Schütze aaO).
Diese gesetzgeberische Absicht der Vereinfachung und Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens würde unterlaufen, wenn nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts die Zulässigkeit von materiellen Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch dann noch bejaht werden würde, wenn sie wie im vorliegenden Fall zu der vorstehend beschriebenen Verkürzung des Rechtsschutzes für den Schiedsbeklagten und zu der systemwidrigen Ausweitung des neuen Beschlußverfahrens führte. Nach den eingetretenen Änderungen im gerichtlichen Verfahrensgang, der Entscheidungszuständigkeit und der eingeschränkten Anfechtbarkeit ist daher die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage nicht mehr anwendbar. Die Vollstreckbarerklärung kann grundsätzlich nur noch versagt werden, wenn - wie es § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorsieht - kein Aufhebungsgrund i.S. des § 1059 Abs. 2 ZPO besteht. Bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch selbst bleiben daher grundsätzlich der Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z Sch 01/98 17.09.1998 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse; - Verfahren, Übergangsvorschriften Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsverein
T a t b e s t a n d :
Die Antragstellerin nahm das unwiderrufliche Angebot des X. zum Kauf eines Jaguar XJ 220 vorbehaltlich der auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckten Vertragsbedingungen an. Gemäß Nr. 14 waren Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien einem Einzelschiedsrichter zur Entscheidung zu unterbreiten, der - mangels Einigung - vom amtierenden Präsidenten der Law Society in London zu bestellen war. Eine solche Anrufung sollte als Verweisung an die Schiedsgerichtsbarkeit gemäß den Bestimmungen der "Arbitration Acts" (Schiedsgerichtsgesetze) gelten, wobei englisches Recht maßgebend sein sollte. Nachdem der verstorbene X. außer einer Anzahlung in Höhe von £ 50.000 den Kaufvertrag nicht erfüllt, erwirkte die Antragstellerin einen Schiedsspruch, der den Antragsgegner verpflichtete, den Restkaufpreis an sie zu bezahlen. Die Antragstellerin stützt ihr Begehren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf § 1061 Abs. 1 ZPO n.F. i. V m. Art. 1, 2 und 4 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. 6. 1958 (künftig UNÜ). Der Antrag hatte Erfolg.
G r ü n d e :
1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO n.F i.V.m. § 6 a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 2. 2. 1988, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 15. Juni 1998 (GVBI. 356). Der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern.
Nach der in Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG vom 22. 12. 1997 enthaltenen Übergangsregelung ist für gerichtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, also am 1. 1. 1998 (Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) anhängig sind, das bisher geltende Recht weiter anzuwenden. Da der vorliegende Antrag auf Vollstreckbarerklärung erst nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist, folgt hieraus für die verfahrensrechtliche Zuständigkeit, daß insofern das neue Recht anzuwenden ist.
2. Zu Recht stützt die Antragstellerin ihr Begehren auf Vollstreckbarerklärung auf das neue Schiedsverfahrensrecht - hier § 1061 ZPO n.F. -, obwohl der Schiedsspruch bereits am 1. 12. 1997, also zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, als noch das bisherige Recht galt.
Die Übergangsregel stellt hinsichtlich der Anwendbarkeit bisherigen oder neuen Schiedsrechts auf den Zeitpunkt ab, zu dem das gerichtliche Verfahren anhängig geworden ist. Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG enthält gesetzliches Übergangsrecht. Aus dem Fehlen einer den vorliegenden Fall betreffenden Regelung ergibt sich die Anwendbarkeit des "neuen Rechts" für solche Fälle, die nach dem Stichtag (1. 1. 1998) als "gerichtliche Verfahren", also vor dem staatlichen Gericht anhängig geworden sind. Daß mit dem "anzuwendenden Recht" alle Regelungen des 10. Buchs der ZPO angesprochen sind, die das SchiedsVfG neu gefaßt hat, und zwar unabhängig davon, ob sie bloße Gerichtsinterna, wie z.B. verfahrensrechtliche Zuständigkeitszuweisungen (s.o.), enthalten oder ob sie - wie § 1061 ZPO - die nicht ausschließlich förmlichen rechtlichen Voraussetzungen regeln, von denen die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche abhängt, kann über den klaren Wortlaut hinaus auch nach dem Sinn und Zweck einer Übergangsregelung nicht zweifelhaft sein.
Auch unter Berücksichtigung des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit bestehen gegen dieses gesetzliche Übergangsrecht, das keine echte (retroaktive) Rückwirkung zur Folge hat (kein Eingriff in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände), sondern nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt (sog. unechte, retrospektive Rückwirkung), keine Bedenken. Das neue Recht knüpft an die vor dem Stichtag erfolgte Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens - ohne dieses zu berühren - an (Art. 4 § 1 Abs. 2 SchiedsVfG) und wirkt nur auf das sich daran anschließende zukünftige gerichtliche Verfahren ein. Daß der Gesetzgeber dabei als Zäsur für die Anwendung des alten und des neuen Rechts betreffend das gerichtliche Verfahren den Zeitpunkt von dessen Anhängigwerden gewählt hat, erscheint sachgerecht (BVerfGE 11, 139/145 ff.).
Insgesamt ist zu beachten, daß das neue Recht (§ 1061 ZPO n.F.) im Vergleich zum bisherigen Recht (§ 1044 ZPO a.E.) die Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Schiedssprüche jedenfalls nicht erschwert und sich an den Voraussetzungen hierfür im wesentlichen nichts geändert hat (zu Fragen des Übergangsrechts vgl. Mezger in Anm. zu BGH, Urteil vorn 10. 5. 1984 RIW 1984, 644/649; BayObLG NJW 1988, 2178). Nach der Meistbegünstigungsklausel (Art. VII Abs. 1 UNÜ) könnte sich der Antragsgegner, wenn das bisherige Recht noch anwendbar wäre, allerdings auch auf das innerstaatliche Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, hier also auf die Ablehnungsgründe nach § 1044 ZPO a.E. berufen (BGH NJW 1984, 2763/2764). Auch dann müßten allerdings Versagungsgründe gemäß § 1044 Abs. 2 ZPO a.E. vorliegen und sich auf den Inhalt des Schiedsspruchs ausgewirkt haben (Gottwald/Adolphsen DSTR 1998, 1017/1023).
3. Dem Antrag, den Schiedsspruch vom 1. 12. 1997 für vollstreckbar zu erklären, ist stattzugeben, denn die Antragstellerin hat die sich aus § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V m. Art. IV UNÜ ergebenden Vorlagepflichten (Urschrift des Schiedsspruchs vom 1. 12. 1997, Urschrift der Schiedsvereinbarung i.S. von Art. II Abs. 2 UNÜ sowie die Übersetzung dieser Urkunden gemäß Art. IV Abs. 2 UNÜ) erfüllt.
Dagegen kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg auf das Vorliegen von Versagungsgründen nach Art. V UNÜ berufen.
a) Entgegen seiner Auffassung liegt eine formgültige "schriftliche Vereinbarung" (Schiedsvereinbarung) i.S. von Art. II Abs. 2 UNÜ vor. Auf der von den Vertragsparteien unterschriebenen Vorderseite der Kaufvertragsurkunde werden die "umseitigen Vertragsbedingungen" ausdrücklich zum Bestandteil des Vertrages erklärt. Unter Ziffer 10 der Vertragsbedingungen wird der Verkauf des Fahrzeugs an den Kunden den weiteren Verkaufsbedingungen gemäß dem nachstehend in den Bestimmungen der Nrn. 13 und 14 aufgeführten Anhang unterstellt.
Nr. 14 enthält eine Schiedsvereinbarung, nach der jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien einem Einzelschiedsrichter vorzutragen ist, der - mangels Einigung - von dem amtierenden Präsidenten der Law Society in London zu bestellen ist. Eine solche Anrufung gilt als Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß den Bestimmungen der "Arbitration Act". Schließlich wird bestimmt, daß der Vertrag sowie dessen einzelne Bedingungen auch hinsichtlich deren Auslegung sich nach englischem Recht richten.
Das Erfordernis einer "schriftlichen Vereinbarung" ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil in dem Vertrag selbst auf die auf der Rückseite des Vertragstextes zwar klein, aber lesbar, abgedruckten weiteren Vertragsbedingungen, also nicht auf ein gesondertes Papier Bezug genommen wird (Bredow in Bülow/Böckstiegel/Geirner/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr Bd. II Anm. 714.16).
Der Antragsgegner kann sein Vorbringen auch nicht auf § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a 2. Alternative UNÜ stützen, da die Schiedsvereinbarung nach dem englischen Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, nicht ungültig ist. § 5 des somit maßgeblichen Arbitration Acts 1996 bestimmt nämlich, daß die Schiedsvereinbarung der Schriftform bedarf und jede andere Vereinbarung in diesem Sinne nur wirksam ist, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurde (Abs. 1).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung liegt eine derartige schriftliche Vereinbarung aber bereits dann vor, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und zwar unabhängig davon, ob sie von den Parteien unterschrieben wurde. Nach Abs. 3 genügt sogar eine nichtschriftliche Einigung, wenn darin auf schriftliche Bestimmungen Bezug genommen wird.
b) Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, der Schiedsrichter habe entgegen den im deutschen Recht geltenden Regeln bei Wegfall der Geschäftsgrundlage entschieden, ist damit nicht ein durchgreifender Einwand im Sinn des Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ dahin erhoben, die Rechtsprechung des Schiedsgerichts stehe in Widerspruch zum ordre public der Bundesrepublik. Dabei kann dahinstehen, inwieweit das von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage als allgemeines Rechtsprinzip verstanden werden kann (ablehnend die ganz herrschende Meinung mit RGZ 70, 257), das zur öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik und damit zu den fundamentalen Rechtssätzen der deutschen Rechtsordnung zu zählen wäre.
Denn soweit sich der Antragsgegner auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge des Zusammenbruchs des Marktes für Nobelkarossen beruft, kann allenfalls davon die Rede sein, daß sich seine Erwartungen hinsichtlich der Entwicklung des - offenen - Marktwertes für ein derartiges Fahrzeug nicht erfüllt haben. Selbst wenn es sich dabei nicht lediglich um ein einseitig gebliebenes Motiv des Antragsgegners handeln sollte (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs BGB 57. Aufl. § 242 Rn. 113 m.w.N.), wäre das Ausbleiben eines erhofften, rein spekulativen Wertzuwachses kein Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus. Daß deshalb der Schiedsspruch mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht schlechthin unvereinbar ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
LG Aachen 41 O 121/06 22.05.2007
U R T E I L
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten und hält 50 % des Stammkapitals in Höhe von insgesamt 25.564,59 €. Weitere 50 % des Stammkapitals teilen sich je zur Hälfte die Geschäftsführerin der Beklagten sowie deren Sohn T. Ursprünglich hielt W diese 50 % des Stammkapitals an der Beklagten. Nach dessen Tod im Jahre 1995 übernahmen im Wege der Erbfolge dessen Frau sowie seine Kinder, Frau S sowie Herr T dessen Anteil. Frau S übertrug in der Folge ihren Anteil an ihren Bruder. Die Parteien sind dem Gericht aus einer Mehrzahl von Prozessen bekannt. Mit Schreiben vom 25.07.2006 (…) forderte der Kläger die Geschäftsführerin der Beklagten zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf. Für die Tagesordnung beantragte er u. a. die Aufnahme folgender Punkte: Abberufung der Geschäftsführerin aus wichtigem Grunde sowie Diskussion über das Anstellungsverhältnis des Mitgesellschafters T.
Die Geschäftsführerin der Beklagten lud daraufhin unter dem 03.08.2006 zu einer ordentlichen Gesellschalterversammlung ein. Neben den Punkten, deren Beratung der Kläger wünschte, waren in der Einladung u. a. vorgesehen die Tagesordnungspunkte, die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2003 und 2004 sowie Entlastung der Geschäftsführung für die genannten Jahre. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einladung wird Bezug genommen auf die Anlage … zur Klageschrift. An der Gesellschafterversammlung vom 04. September 2006 nahm der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht teil.
Daraufhin erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 06.09.2006 die Einberufung einer Gesellschafterversammlung für den 09.10.2006. Neben den bereits für den 04.09.2006 vorgesehenen Tagesordnungspunkten waren weiter aufgenommen die Tagesordnungspunkte: Einziehung des Geschäftsanteils des Mitgesellschafters K im Nennbetrag von 25.000,00 DM aus wichtigem Grund sowie Übertragung des Geschäftsanteils des Mitgesellschafters K je zur Hälfte auf die Mitgesellschafter U und T. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage … zur Klageschrift.
Am 09.10.2006 fand die Einberufung der Gesellschafterversammlung statt. Hierüber verhält sich das Protokoll vom 10.10.2006 (…). Auf der Gesellschafterversammlung beschlossen die Gesellschafter T und U die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aus wichtigem Grunde, die Übertragung des Geschäftsanteils des Klägers je zur Hälfte auf die Mitgesellschafter U und T, die Feststellung der Jahresabschlüsse 2003 und 2004 sowie die Entlastung der Geschäftsführung für die vorgenannten Zeiträume. Der Kläger stimmte nicht mit.
Der Kläger sieht keine Gründe, die eine Einziehung seiner Geschäftsanteile rechtfertigen würden. Er hält sämtliche Beschlüsse aus der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.10.2006 für nichtig, jedenfalls für ungültig.
Er beantragt deshalb mit seiner am 08. November 2006 bei dem Landgericht eingegangenen Klage wie folgt:
1\.
Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.10.2006 gefasste Beschluss zu TOP 1, wonach der Geschäftsanteil des Klägers im Nennwert vom 25.000,00 DM aus wichtigem Grunde eingezogen wird, nichtig ist,
hilfsweise:
der Beschluss aus der außerordentlichen Gesllschafterversammlung der Beklagten vom 09.10.2006 zu TOP 1, wonach der Geschäftsanteil des Klägers im Nennwert von 25.000,00 DM aus wichtigem Grund eingezogen wird, wird für ungültig erklärt,
2\.
es wird festgestellt, dass der auf der außerordentlichen Gesellschafter-Versammlung der Beklagten vom 09.10.2006 zu TOP 2 gefasste Beschluss, wonach der Geschäftsanteil des Klägers je zur Hälfte auf die Mitgesellschafter U und T wird, nichtig ist,
hilfsweise:
der auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.10.2006 gefasste Beschluss zu TOP 2, wonach der Geschäftsanteil des Klägers je zur Hälfte auf die Gesellschafter U und T übertragen wird, wird für unwirksam erklärt,
3\.
es wird festgestellt, dass der Beschluss der Beklagten aus der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 09.10.2006 über die Feststellung des Jahresabschlusses 2003 (TOP 3) nicht ist,
hilfsweise:
der Beschluss der Beklagten aus der Gesellschafterversammlung vom 09.10.2006 (TOP 3) über die Feststellung des Jahresabschlusses 2003 wird für ungültig erklärt,
4\.
es wird festgestellt, dass der Beschluss der Beklagten aus der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 09.10.2006 zu TOP 4, wonach der Geschäftsführerin U Entlastung für das Geschäftsjahr 2003 erteilt wird, nichtig ist,
hilfsweise:
der Beschluss aus der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.10.2006 zu TOP 4, wonach der Geschäftsführerin U Entlastung für das Geschäftsjahr 2003 erteilt wird, wird für unwirksam erklärt,
5\.
es wird festgestellt, dass der Beschluss der Beklagten aus der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 09.10.2006 über die Feststellung des Jahresabschlusses 2004 (TOP 5) nichtig ist,
hilfsweise:
der Beschluss der Beklagten aus der Gesellschafterversammlung vom 09.10.2006 (TOP 5) über die Feststellung des Jahresabschlusses 2004 wird für ungültig erklärt,
6\.
es wird festgestellt, dass der Beschluss der Beklagten aus der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 09.10.2006 zu TOP 6, wonach der Geschäftsführerin U Entlastung für das Geschäftsjahr 2004 erteilt wird, nichtig ist,
hilfsweise:
der Beschluss aus der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.10.2006 zu TOP 6, wonach der Geschäftsführerin U Entlastung für das Geschäftsjahr 2004 erteilt wird, wird für unwirksam erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die gefassten Beschlüsse für wirksam und die Klage für unzulässig. Insoweit beruft sie sich auf den notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 17. November 1989, in dem es unter § 16 zu der Überschrift Schiedsgericht, Gerichtsstand unter Anderem wie folgt heißt:
„Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Gesellschaft zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern oder von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheit der Gesellschaft sollen - soweit gesetzlich zulässig - unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweg durch ein aus zwei Beisitzern und einem Vorsitzenden bestehendes Schiedsgericht entschieden werden, von dem, jeweils durch eingeschriebenen Brief an den anderen Teil, die das Schiedsgericht anrufende Partei den einen oder die andere Partei binnen zwei Wochen den anderen Beisitzer bestimmt... Mehrere Beteiligte auf Seiten des Klägers oder des Beklagten gelten im Sinne der vorstehenden Regelungen als die eine bzw. die andere Partei; sie treffen Entscheidungen innerhalb ihrer Partei mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Beteiligten nach Köpfen. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Schiedsgerichtsverfahren im 10. Buch der Zivilprozessordnung bleiben im Übrigen und auch insoweit als sie zwingendes Recht darstellen unberührt."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Klausel sowie des Gesellschaftsvertrags insgesamt wird Bezug genommen auf die Anlage … zur Klageschrift.
Durch Verfügung vom 16.02.2007 hat der Vorsitzende gemäß § 280 Abs. 1 ZPO die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien neben den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.04.2007.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Dies folgt aus § 1032 ZPO. Danach hat das Gericht eine Klage, die in einer Angelegenheit erhoben worden ist, welche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen.
Hier sind die erhobenen Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung. Sie sind schiedsfähig im Sinne des § 1030 ZPO. Dies ist, da die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. § 1032 Abs. 1 2. HS ZPO), auch im Fall zu beachten.
Sämtliche erhobenen Ansprüche sind schiedsfähig im Sinne des § 1030 ZPO n. F. Bei den erhobenen Ansprüchen handelt es sich um sogenannte Beschlussmängelstreitigkeiten (Nichtigkeitsklage bzw. Anfechtungsklagen analog § 248 AktG). Solche Streitigkeiten waren nach früher herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht schiedsfähig (vgl. BGH NJW 1996, 1753; einschränkend OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 1556 ff.).
Jedoch ist diese Rechtsprechung nach Auffassung der Kammer, insbesondere auch nach Neufassung des Rechtes über das Schiedsverfahren in der ZPO nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Eines der wesentlichen Argumente für die Annahme, Beschlussmängelstreitigkeiten innerhalb einer Gesellschaft seien nicht schiedsfähig, war die Vorschrift des § 1025 a. F., wonach Gegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung nur ein Anspruch sein konnte, über den die Parteien einen Vergleich schließen konnten. Da diese Regelung weggefallen ist, spielt nach der Reform des Schiedsverfahrensrechts die sogenannte objektive Vergleichsfähigkeit des Streitgegenstandes im Bereich des Gesellschaftsrechtes keine Rolle mehr (vgl. Walter Bayer, Schiedsfähigkeit von GmbH-Streitigkeiten, ZIP 2003, 881, 883).
Vielmehr kommt es jetzt nur noch darauf an, ob ein vermögensrechtlicher Anspruch oder ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch vorliegt. Nur im letzteren Fall scheidet eine Schiedsfähigkeit aus (so Urteil der Kammer vom 13.03.2007 zu Aktenzeichen 41 O 138/05).
Bei den hier erhobenen Beschlussmängelstreitigkeiten handelt es sich um vermögensrechtliche Auseinandersetzungen. Ein Anspruch ist nämlich immer dann von vermögensrechtlicher Natur, wenn er auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet ist (vgl. Bayer, a. a. 0.). Zudem kommt eine vermögensrechtliche Qualifizierung dann in Betracht, wenn der Anspruch auf eine Leistung, Feststellung oder Gestaltung gerichtet ist, die zwar nicht in Geld oder Geldwert besteht, wenn nur der Anspruch aus einem vermögensrechtlichen Verhältnis hergeleitet wird (vgl. BGHZ 13, 5, 7; 14, 72, 74). Vor diesem Hintergrund sind die hier erhobenen Haupt- und Hilfsansprüche als vermögensrechtliche Streitigkeiten aufzufassen. Denn es geht um die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers und dessen Übertragung auf die beiden anderen Mitgesellschafter, wobei die vermögensrechtliche Natur nicht in Zweifel gestellt werden kann. Darüber hinaus geht es um die Feststellung der Jahresabschlüsse für 2003 und 2004 sowie die entsprechende Entlastung der Geschäftsführerin. Auch hier liegt die vermögensrechtliche Natur auf der Hand, da mit der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung der Geschäftsführung die Durchsetzung etwaiger „vermögensrechtliche" Ansprüche gegenüber der Geschäftsführung zumindest erschwert wird.
Da somit alle erhobenen Anträge als vermögensrechtliche Ansprüche zu qualifizieren sind, sind sie nach dem Wortlaut des § 1030 ZPO schiedsfähig. Dem kann nicht entgegengesetzt werden, eine Schiedsfähigkeit scheide aus, weil Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich Wirkung inter omnes haben müssten, eine solche Wirkung könne ein Schiedsgericht nicht herbeiführen.
Hiergegen spricht bereits die Formulierung in § 1055 ZPO, wonach der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. Die von der Rechtsprechung für notwendig erachtete Erstreckung der Wirkungen der Nichtigkeitsklage für und alle gegen Gesellschafter sowie die Gesellschaftsorgane und zwar auch dann, wenn sie nicht Prozesspartei sind (vgl. BGH NJW 1996, 1753 ff.), kann in einem schiedsgerichtlichen Verfahren ohne Weiteres durch Beiladung aller betroffenen Personen hergestellt werden (so: Zöller/Geimer, ZPO, 26. Auflage, § 1030 Rdnr. 10 a und § 1042 Rdnr. 43). Hierzu bedarf es, entgegen der Auffassung des Klägers, keiner entsprechenden Satzungsbestimmung, die hier nicht vorliegen soll (vgl. aber der Hinweis in § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Vielmehr ergibt sich eine solche Vorgehensweise, die auch für das staatliche Gericht geltend würde, aus der Ver-pflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren. Eine solche Beiladung ist bei einer Gesellschaft wie der Beklagten ohne Weiteres durchzuführen. Hier ist der Gesellschafterkreis nämlich eng umgrenzt und besteht lediglich aus drei Personen (Kläger sowie die beiden Gesellschafter Schäfer). Diese Personen haben sich auch mit Wirkung für sich und für die Beklagte gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen, so dass keine Bedenken bestehen, im Fall die Beschlussmängelstreitigkeiten für schiedsfähig zu halten (vgl. auch Zöller/Geimer, a. a. O., § 1030 Rdnr. 10 m. w. N.; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 36 III, Seite 1106; Baum-bach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, Anhang 47, Rdnr. 32 ff., insbesondere Rdnr. 38; Kammerurteil vom 13.03.2007, 41 O 138/05).
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 80.000,00 €


Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4 Z Sch 13/02 22.11.2002 Schiedsspruch: - Zwischenentscheid Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
I. Das Schiedsgericht erließ in Los Angeles am 11.12.2001 folgenden Schiedsspruch: "l. Nach Maßgabe der "Notice of Assignment and Distributor's Acceptance vom 11. Februar 2000 (hierin als "Notice of Assignment" bezeichnet) hat die Klägerin (welche in der Notice of Assignment als "Darlehensgeberin" bezeichnet wird) Anspruch auf Zahlung der Mindestgarantie/Lizenzgebühr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Schedule A, und zwar wie folgt: (a) US $ 5.287.500 bei Aushändigung der Anlage "A-3" (im Original: exhibit "A-3") gemäß Unterabs. (i) in Schedule A zur Notice of Assignment. (b) US $ 5.287.500 sind nunmehr nach Maßgabe der Bestimmungen der Notice of Assignment fällig. 2. Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf den Erhalt von Zinsen in Höhe des im Staate Kalifornien geltenden gesetzlichen Satzes wie folgt: (a) auf US $ 5.287.500 seit dem 5. Februar 2001, (b) auf US $ 5.287.500 seit dem 19. Februar 2001. 3. Der Film wurde in uneingeschränkter Übereinstimmung mit dem Verleihvertrag und der Notice of Assignment geliefert, so daß die der Notice of Assignment beigefügte A-1-Bescheinigung (im Original: A-1 certificate) zu unterfertigen und auszuhändigen war (im Original: should have been executed and delivered). Dementsprechend habe ich für den Rechtsbeistand der Klägerin eine A-3-Bescheinigung (im Original: A-3 certificate) in jener Form unterfertigt und übergeben, welche aus dem jeweiligen Anhang zur Notice of Assignment hervorgeht. 4. Der A werden keine Kosten auferlegt, da sie im vorliegenden Fall de facto die obsiegende Partei ist. 5. Der Klägerin werden als der in diesem Verfahren obsiegenden Partei alle angemessenen Kosten sowie nach Maßgabe der AFMA-Vorschriften 14.1. und 14.2. ihre Anwaltskosten erstattet und B (= Antragsgegnerin) auferlegt. Diese Kosten werden auf $ 156.340 festgesetzt. 6. Darüber hinaus erhält die Beklagte A von der Beklagten B die A entstandenen angemessenen Kosten und Gebühren in Höhe von $ 165.398." II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffern l. (b), 2. (a) und (b), 3. und 5. für vollstreckbar erklärt. III. Die Anträge der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. IV. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. V. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird auf 6.136.670 Euro (US $ 5.287.500 + US $ 156.340) festgesetzt. G r ü n d e: I. 1. Die Antragsgegnerin vertreibt Kinofilme, hauptsächlich in Europa. Sie erwarb von einer Filmproduzentin aufgrund einer Lizenzvereinbarung vom 31.1.2000 das Recht, einen noch nicht fertiggestellten Spielfilm in einer Vielzahl von Staaten alleine zu vertreiben. Sie verpflichtete sich hierfür u.a. eine garantierte Mindestlizenzgebühr ("Minimum Guarantee/Licence Fee") in Höhe von US $ 10.575.000,00 zu bezahlen. Die Antragstellerin gewährte der Filmproduzentin zur Herstellung des Films ein Darlehen in Höhe von US $ 10.575.000,00. Die in Ziffern 4 und 6 des Schiedsspruchs erwähnte A übernahm für den Film die Herstellungsgarantie (im Original: "completion bond"). In einer Abtretungsvereinbarung vom 11.2.2000 (im folgenden: Notice of Assignment) trat die Filmproduzentin den Anspruch auf Zahlung der garantierten Mindestlizenzgebühr als Sicherheit für das ihr gewährte Darlehen an die Antragstellerin ab. Dem stimmte die Antragsgegnerin zu. In Ziffer l (h) (i) der Notice of Assignment verpflichtete sie sich gegenüber der Antragstellerin zur Zahlung von US $ 10.575.000,00 nach Fertigstellung des Films. In einer Anlage der Notice of Assignment vereinbarten die Parteien, daß die Zahlung in zwei Raten zu je US $ 5.287.500,00 erfolgen sollte. Für die erste Rate stellte die Antragsgegnerin ein Akkreditiv der HypoVereinsbank. Nach den Akkreditivbedingungen hing die Bezahlung von der Vorlage von vier Dokumenten (Anlagen A-D der Notice of Assignment) ab. Dazu gehörte u.a. eine schriftliche Erklärung, daß die Materialien geliefert und technisch geeignet sind. Sie konnte von der Antragsgegnerin selbst (als Exhibit "A-2" "Distributer Certificate"), einem Filmlabor (als Exhibit "A-1" "Laboratory Certificate") oder einem Schiedsrichter (als Exhibit "A-3" "Arbitrator Certificate") ausgestellt sein. Zehn Werktage nach der ordnungsgemäßen Vorlage der Dokumente bei der HypoVereinsbank sollte die zweite Rate durch telegrafische Überweisung beglichen werden. In Ziffer 3 der Notice of Assignment vom 11.2.2000 vereinbarten die Parteien u.a., daß jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten im Rahmen dieser Notice of Assignment durch ein verbindliches Schiedsverfahren nach der Internationalen Schiedsordnung der American Film Marketing Association ("AFMA") beigelegt wird. Nachdem die HypoVereinsbank die Auszahlung des Akkreditivs zunächst verweigert hatte und zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin streitig wurde, ob das Filmmaterial rechtzeitig geliefert worden und technisch einwandfrei war, leitete die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres amerikanischen Anwaltes vom 20.6.2001 das Schiedsverfahren ein. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme in der Zeit vom 2. bis 5.10.2001 erließ der Einzelschiedsrichter am 11.10.2001 einen als "Arbitrator's Interim Award" bezeichneten Schiedsspruch: "1. Nach Maßgabe der "Notice of Assignment and Distributor's Acceptance -... vom 11. Februar 2000 (hierin als "Notice of Assignment" bezeichnet) hat die Klägerin (welche in der Abtretungsmitteilung als "Darlehensgeberin" bezeichnet wird) Anspruch auf Zahlung der Mindestgarantie/Lizenzgebühr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Schedule A, und zwar wie folgt: (a) US $ 5.287.500 bei Aushändigung der Exhibit "A-3" gemäß Unterabs. (i) in Schedule A zur Notice of Assignment. (b) US $ 5.287.500 sind jetzt fällig. 2. Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf den Erhalt von Zinsen in Höhe des im Staate Kalifornien geltenden gesetzlichen Satzes wie folgt: (a) auf US $ 5.287.500 seit dem 5. Februar 2001, (b) auf US $ 5.287.500 seit dem 19. Februar 2001. 3. Der Film wurde in vollkommener Übereinstimmung mit der Vertriebsvereinbarung (Distribution Agreement) und der Notice of Assignment ausgehändigt, wobei das der Notice of Assignment als Anlage beigefügte A-1-Zertifikat hätte errichtet und ebenfalls ausgehändigt werden sollen. Dementsprechend errichte ich ein A-3-Zertifikat (A-3 certificate); in der der Notice of Assignmenf als Anlage beigefügten Form und händige es dem Vertreter der Klägerin aus. 4. Der Beklagten A werden keine Kosten auferlegt, da sie im vorliegenden Fall de facto obsiegende Partei ist. 5. Alle angemessenen Kosten werden der Klägerin als der in diesem Verfahren obsiegenden Partei erstattet und der Beklagten B auferlegt. Falls sich die Parteien nicht auf den von der Klägerin zu erhaltenden, ordnungsgemäßen Betrag einigen können, setzt der Schiedsrichter die betreffenden Kosten auf Antrag einer Verfahrensbeteiligten unter zehntägiger Vorankündigung an alle anderen Parteien fest." Mit Schriftsatz vom 15.10.2001 beantragte die Antragsgegnerin bei dem Schiedsgericht die Löschung und Aufhebung von Ziffer l und Ziffer 2 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs, weil der Schiedsrichter der Antragstellerin etwas zugesprochen habe, was diese zu keinem Zeitpunkt beantragt habe. Nachdem sich die Parteien in der Folgezeit darauf geeinigt hatten, daß der Schiedsspruch vom 11.10.2001 auf einer "nunc pro tunc" Basis vom Schiedsrichter überprüft und ggf. berichtigt werden dürfte, erließ das Schiedsgericht am 11.12.2001 in Los Angeles den streitgegenständlichen Schiedsspruch. Am 24.12.2001 stellte die Antragstellerin beim Superior Court of the State of California Verwaltungsbezirk Los Angeles den Antrag, den Schiedsspruch zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragte u.a. die Ablehnung des Antrags auf Bestätigung des Schiedsspruches und die Änderung oder eine näher bezeichnete Korrektur des Schiedsspruchs bis hin zu seiner gänzlichen Streichung. Am 27.2.2002 gab der Superior Court dem Antrag, den Schiedsspruch zu bestätigen, statt und lehnte den Gegenantrag, den Schiedsspruch zu korrigieren, ab. Die Antragsgegnerin legte hiergegen am 4.3.2002 ein Rechtsmittel ein, über das noch nicht entschieden wurde. 2. Unter Vorlage der vom Schiedsrichter beglaubigten, notariell überbeglaubigten und mit einer Apostille versehenen Ausfertigung des Schiedsspruchs vom 11.12.2001 sowie der in Ziffer 3 der Notice of Assignment enthaltenen Schiedsklausel samt beglaubigter Übersetzungen beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch vom 11.12.2001 in Ziffern 1. (b), 2. (a) und (b), 3. und 5. für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt: Die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung bis zur Entscheidung über das anhängige Rechtsmittelverfahren ("Appeal") vor dem Court of Appeal of the State of California auszusetzen und festzustellen, daß der Schiedsspruch vom 11.12.2001 im Inland nicht anzuerkennen ist, sowie für den Fall, daß das Gericht dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches stattgeben sollte, die Vollstreckung in Höhe von 895.733,70 Euro (US $ 874.057,-) nur als Sicherungsvollstreckung zuzulassen und den die Vollstreckbarkeit aussprechenden Beschluß bis zur Entscheidung des Court of Appeal über die Wirksamkeit des am 11.12.2001 erlassenen Schiedsspruches nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Antragstellerin widersetzt sich einer Aussetzung des Verfahrens und beantragt für den Fall der Aussetzung, der Antragsgegnerin gemäß Art. VI des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (im folgenden: UN-Ü) eine angemessene Sicherheitsleistung aufzuerlegen. 3. Die Antragsgegnerin wendet im wesentlichen ein: a) Eine Vollstreckbarerklärung von Ziffer 3 des Schiedsspruches könne nicht erfolgen, da dieser Entscheidungsteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. b) Der Schiedsspruch sei für die Parteien noch nicht verbindlich geworden (Art. V Abs. 1 lit. e UN-Ü). c) Der Schiedsantrag enthalte keinen Zahlungsantrag. Die Zahlungsansprüche seien auch nicht Gegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens gewesen. Der Schiedsrichter habe keine Kompetenz gehabt, Entscheidungen über Tatsachen und/oder Rechtsfragen zu fällen, die nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens geworden seien. Sie habe deshalb ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können. Wären die Zahlungsansprüche bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen, hätte sie alles unternommen, um ihre sämtlichen Verteidigungsmittel hiergegen vorzubringen. Es lägen insoweit Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. V Abs. 1 lit. b UN-Ü vor. Außerdem seien dadurch die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschritten worden (Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. c UN-Ü). 4. Die Antragstellerin tritt den Einwendungen mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 10.7. und 30.10.2002 und der Antragsgegnerin vom 31.5., 23.10. und 14.11.2002 jeweils nebst Anlagen verwiesen. II. Der zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begründet. Dagegen erweist sich der Antrag auf Feststellung, daß der Schiedsspruch vom 11.12.2001 im Inland nicht anzuerkennen sei, als unbegründet. 1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 6 a GZVO Justiz. 2. Die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs vom 11.12.2001 richtet sich nach dem UN-Ü (§ 1061 Abs. 1 Satz l ZPO). 3. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Ob durch die Vorlage der vom Schiedsrichter beglaubigten, notariell überbeglaubigten und mit einer Apostille versehenen Ausfertigung des Schiedsspruchs vom 11.12.2001 sowie der in Ziffer 3 der Notice of Assignment and Distributor's Acceptance - ... enthaltenen Schiedsklausel die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach Art. IV UN-Ü erfüllt sind, kann dahinstehen, da zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die in Nr. 3 der Notice of Assignment enthaltene Schiedsklausel vereinbart wurde und das Schiedsgericht den Schiedsspruch vom 11.12.2001 erlassen hat (vgl. BGH NJW 2000, 3650 f. und NJW 2001, 1730). 4. Bei dem streitgegenständlichen Schiedsspruch handelt es sich spätestens seit der Entscheidung des ihn bestätigenden Urteils des Superior Court vom 27.2.2002 um einen anerkennungsfähigen Schiedsspruch im Sinne des UN-Ü, der für vollstreckbar erklärt werden kann. Mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 8.10.1981, III ZR 42/80, NJW 1982, 1224 zum "lodo di arbitrato irrituale") ist der Senat der Ansicht, daß Entscheidungen, die nur schuldrechtliche Wirkungen entfalten und denen keine Urteilswirkung zukommt, nicht nach dem UN-Ü für vollstreckbar erklärt werden können. Zwar bestimmt Section 1287.6 des kalifornischen Code of Civil Procedure abweichend vom deutschen Recht (vgl. § 1055 ZPO), daß ein Schiedsspruch, der nicht bestätigt oder aufgehoben wurde, dieselbe Kraft und Wirksamkeit wie ein schriftlicher Vertrag zwischen den am Schiedsverfahren beteiligten Parteien hat (1287.6. "An award that has not been confirmed or vacated has the same force and effect as a contract in writing between the parties to the arbitration"). Gleichwohl geht der Senat davon aus, daß der Schiedsspruch vom 11.12.2001 für vollstreckbar erklärt werden kann, da ihm bereits durch die noch nicht rechtskräftige, ihn bestätigende Entscheidung des Superior Court vom 27.2.2002 gemäß Section 1287.4. des kalifornischen Code of Civil Procedure Urteilswirkung mit entsprechender Vollstreckbarkeit zukommt. Nach dieser Bestimmung wird im Falle der Bestätigung des Schiedsspruchs ein damit übereinstimmendes Urteil "eingetragen", das dieselbe Kraft und Wirksamkeit hat wie ein Urteil in einem Zivilverfahren derselben gerichtlichen Klassifizierung und es kann wie jedes andere Urteil des Gerichts in einem Verfahren derselben gerichtlichen Klassifizierung vollstreckt werden ("If an award is confirmed, judgment shall be entered in conformity therewith. The judgment so entered has the same force and effect as, and is subject to all the provisions of law relating to a judgment in a civil action of the same jurisdictional classification; and it may be enforced like any other judgment of the court in which it is entered, in an action of the same jurisdictional classification"). 5. Der Einwand, eine Vollstreckbarerklärung der Ziffer 3 des Schiedsspruchs könne nicht erfolgen, da er insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, greift nicht durch, da diese Frage im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich offen bleiben kann. Sie ist erst im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen (BayObLG BB 1999, 1948, Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1060 Rn. 2; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. Kap. 26 Rn. 7). 6. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne des Art. V UN-Ü liegen nicht vor. a) Der Schiedsspruch ist bindend im Sinne des Art. V Abs. 1 lit. e UN-Ü. Mit dem Bundesgerichtshof ist der Senat der Ansicht, daß ein Schiedsspruch für die Parteien dann verbindlich geworden ist, wenn er weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann (BGHZ 104, 178 ff. = BGH NJW 88, 3090). Dies trifft auf den streitgegenständlichen Schiedsspruch zu. Eine Überprüfung des Schiedsspruchs durch eine höhere schiedsrichterliche Instanz haben die Parteien nicht vereinbart. Das von der Antragsgegnerin betriebene gerichtliche Aufhebungsverfahren nach Section 1285 des kalifornischen Code of Civil Procedure ("Any party to an arbitration in which an award has been made may petition the court to confirm, correct or vacate the award ...") hindert die Vollstreckbarerklärung nicht, da es lediglich die Möglichkeit bietet, den Schiedsspruch durch eine dem deutschen Aufhebungsantrag (§ 1059 ZPO) entsprechende Klage nachträglich zu beseitigen und dies der Verbindlichkeit nicht entgegensteht (BGHZ 52, 184/188). b) Die geltend gemachten Versagungsgründe des Art. 5 Abs. 1 lit. b und c UN-Ü liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin war im Schiedsverfahren nicht gehindert, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Spätestens mit der Vereinbarung der Parteien, daß der Schiedsspruch vom 11.10.2001 auf einer "nunc pro tunc" Basis vom Schiedsrichter überprüft und ggf. berichtigt werden durfte, wurde für den Schiedsrichter die Kompetenz begründet, trotz des von ihm bis auf den Kostenpunkt als endgültig ("final") bezeichneten Schiedsspruchs vom 11.10.2001 erneut zu entscheiden. Gegenstand des nachfolgenden schiedsrichterlichen Verfahrens waren auch die Zahlungsansprüche, da die Antragstellerin erkennbar an der Aufrechterhaltung des sie insoweit begünstigenden Ausspruchs über die Zahlungsverpflichtungen der Antragsgegnerin im Schiedsspruch vom 11.10.2001 festhielt und sie sich damit den Zahlungsausspruch zu eigen machte. Im Hinblick auf die bereits im Schiedsspruch formulierte Zahlungsverpflichtung bedurfte es keiner gesonderten Zahlungsklage mehr, um die Antragsgegnerin über den Umfang des Klagebegehrens in Kenntnis zu setzen. Die Antragsgegnerin mußte ab dem Zeitpunkt der genannten Vereinbarung damit rechnen, daß das Schiedsgericht hinsichtlich dieser Ansprüche eine Entscheidung zu ihren Lasten treffen könnte und hätte Einwendungen gegen die Zahlungsansprüche vortragen können und müssen. Die Antragsgegnerin wendet hiergegen ein, das Einverständnis der Parteien, daß der Zwischenschiedsspruch auf einer "nunc pro tunc" Basis vom Schiedsrichter berichtigt werden durfte, und der Gegenstand des Zwischenverfahrens seien auf die Rechtsfrage beschränkt gewesen, ob der Schiedsrichter zum Erlaß des von ihm als endgültig ("final") erlassenen Zwischenschiedsspruches in Bezug auf die Zahlungsansprüche berechtigt gewesen sei. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Hiergegen spricht schon der Umstand, daß das Schiedsgericht im Tenor des Schiedsspruches vom 11.12.2001 nicht die Frage der Kompetenz verbeschieden, sondern eine erneute Sachentscheidung getroffen hat. Daß das Schiedsgericht und die Antragstellerin bereit waren, sich mit sachlichen Einwendungen zu den Zahlungsansprüchen auseinanderzusetzen, ergibt sich aus der Begründung zum Schiedsspruch vom 11.12.2001, in der der Schiedsrichter ausführt: "B kann über keine Einreden verfügen und teilt uns nicht mit, über welche Einreden es verfügt, die für die Bezahlung der zweiten Hälfte der Lizenzgebühr gelten würden und die nicht ebenfalls für die erste Hälfte gelten." Da die Antragstellerin durch den Schiedsspruch vom 11.10.2001 Kenntnis von der sie begünstigenden Rechtsansicht des Schiedsrichters erlangt und die Antragsgegnerin in der Sache keine die Zahlungsansprüche gefährdenden Einwendungen erhoben hatte, konnte sich die Antragstellerin auf eine erneute umfassende, alle Einwendungen der Antragsgegnerin zulassende Verhandlung über die ihr zuerkannten Zahlungsansprüche ohne Risiko einlassen. Die von der Antragsgegnerin für ihre Ansicht vorgetragenen Indizien vermögen diese nicht zu stützen. Daß die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze und weiteren Verhandlungen sich ausschließlich auf diese Rechtsfrage bezogen, daß Einwendungen der Antragsgegnerin gegenüber den Zahlungsansprüchen nicht erörtert wurden und es keine Zeugenaussagen oder Beweismittel zur Frage der Fälligkeit gab, kann schlicht damit erklärt werden, daß die Antragsgegnerin keine Einwendungen zu den Zahlungsansprüchen im Korrekturverfahren erhoben hat und deshalb von der Antragstellerin hierzu auch nicht Stellung genommen werde mußte. Deshalb hatte auch das Schiedsgericht keine Veranlassung, sich im Schiedsspruch vom 11.12.2001 über die oben zitierten Ausführungen hinaus zu möglichen Einwendungen zu äußern. Zur Frage der Fälligkeit der Zahlungsansprüche war das Schiedsgericht bereits im Schiedsspruch vom 11.10.2001 zu einem Ergebnis gelangt, wie sich aus den Ziffern 2 und 3 dieses Schiedsspruches ergibt. Eine nochmalige Erörterung der Fälligkeitsfrage war mangels konkreter Einwendungen nicht veranlagt. Eine Vernehmung der von der Antragsgegnerin zum Beweis der Richtigkeit des von ihr vertretenen Standpunktes angebotenen Zeugen (Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht und vor den staatlichen Gerichten in Kalifornien) war nicht veranlaßt. Denn es ist unstreitig, daß die Rechtsansichten der Zeugen mit denen der Antragsgegnerin übereinstimmen. Über den unstreitigen Ablauf des Verfahrens vor dem Schiedsrichter hinaus stellt die Antragsgegnerin keine weiteren tatsächlichen Gesichtspunkte, die die Rechtsansicht der Antragsgegnerin als richtig stützen könnten, in das Wissen der angebotenen Zeugen. Da Versagungs- oder Aufhebungsgründe, insbesondere Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. V UN-Ü nicht vorliegen, war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und der Antrag, festzustellen, daß der Schiedsspruch vom 11.12.2001 im Inland nicht anzuerkennen ist, zurückzuweisen. 7. Von der beantragten Aussetzung des Verfahrens nach Art. VI UN-Ü hat der Senat abgesehen, da er wegen des Fehlens von Versagungs- oder Aufhebungsgründen im Sinne des Art. V UN-Ü die Erwartung der Antragsgegnerin, das in Kalifornien anhängige Rechtsmittelverfahren ("Appeal") habe gute Erfolgsaussichten, nicht teilt. Der Antrag war daher zurückzuweisen. 8. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO. 9. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Anträge, im Falle der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches die Vollstreckung in Höhe von 895.733,70 Euro (US $ 874.067,-) nur als Sicherungsvollstreckung zuzulassen und den die Vollstreckbarkeit aussprechenden Beschluß bis zur Entscheidung des Court of Appeal nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, waren zurückzuweisen, da § 1025 Abs. 4, § 1064 ZPO hierfür keine rechtliche Grundlage bilden. 10. Streitwert: §§ 2, 3, 4 Abs. l ZPO. Der Wert des Ausspruchs über die Kosten des Schiedsverfahrens war streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da diese nicht als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dem Aussetzungsantrag nach Art. VI UN-Ü ist ein zusätzlicher Wert nicht beizumessen. 11. Einer Zulassungsentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedarf es nicht (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Vollansicht