Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 06/00 22.08.2001 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; -Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ung&uu
B E S C H L U SS :
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Internationalen Handelsarbitrage bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation zu Moskau, .... vom- 23. Juli 1999, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Er beschwert die Antragstellerin um mehr als 60.000,00 DM.

G R Ü N D E:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des von ihr in Urschrift und beglaubigte Übersetzung vorgelegten Schiedsspruchs der Internationalen Handelsarbitrage bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation zu Moskau vom 23. Juli 1999.
Die Antragstellerin behauptet, mit der Antragsgegnerin den in Urschrift und in beglaubigte Übersetzung vorgelegten Vertrag Nr. XK-00197-001 vom 05. Februar 1997 (Anlage 2) geschlossen zu haben. In diesem Vertrag sei unter Ziffer 10 für alle Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart worden.
Die Antragsgegnerin sei bei Vertragsschluss von dem Zeugen S.vertreten worden. Bei der Unterzeichnung des Vertrags durch den Geschäftsführer der Antragstellerin A. und dem Zeugen S. sei der Zeuge T. anwesend gewesen. Vor der Unterzeichnung des Vertrages in den Geschäftsräumen der Antragstellerin habe der Zeuge S. eine in englischer Sprache abgefasste Urkunde vorgelegt, die ihn zum Abschluss des Kaufvertrages im Namen der Antragsgegnerin bevollmächtigt habe. Nach der Wahrnehmung der Antragstellerin sei die vorgelegte Vollmachtsurkunde von den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, Herrn Sch., unterzeichnet und mit dem Stempel der Antragsgegnerin versehen gewesen. Der Stempel habe dem von der Antragsgegnerin als Anlage B 15 vorgelegten Muster entsprochen. Dies ergebe sich auch aus der als Anlage Ast 6 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen T. Nach dem hier einschlägigen russischen Recht beglaubige der Stempel die Unterschrift des Geschäftsführers Sch. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Antragstellerin wird auf ihren Schriftsatz vom 13. November 2000 (BI. 63 ff. d.A.) Bezug genommen.
Damit liege eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 UNÜ vor.
Darüber hinaus sei es der Antragsgegnerin verwehrt, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung zu berufen. Sie habe in dem Schiedsverfahren insoweit nicht von den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Antragstellerin auf ihren Schriftsatz vorn 13. November 2000 Bezug genommen.
Durch das Schreiben vom 30. November 1999 (Anlage ASt 5) habe die Antragsgegnerin im Übrigen den Schiedsspruch anerkannt und damit konkludent den zugrundeliegenden Vertrag genehmigt.
Die Antragstellerin b e a n t r a g t,
den Schiedsspruch der Internationalen Handelsarbitrage bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation zu Moskau, bestehend ... vom 23. Juli 1999, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 84.000,00 DM als Tilgung der Grundverschuldung, 40.567,00 DM als Zinsen, die auf die Summe der Verschuldung angerechnet wurden, sowie USD 4.615,00 als Rückerstattung der schiedsgerichtlichen Gebühren und Rub. 24.000,00 als Rückerstattung der Kosten für Anwälte verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Antrag abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
Die Antragsgegnerin bestreitet, dass der Zeuge S. den Vertrag vorn 05. Februar 1997 unterschrieben habe. Darüber hinaus sei der Zeuge S.von ihr nicht bevollmächtigt gewesen, für sie Kaufverträge abzuschließen. Eine wirksame Schiedsvereinbarung sei somit nicht getroffen worden, so dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen sei.
Selbst wenn der Zeuge S. den Vertrag als Vertreter ohne Vertretungsmacht unterschrieben habe, der Kaufvertrag also schwebend unwirksam gewesen sei, bedürfe es zur wirksamen Vereinbarung der Schiedsklausel nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des weiterhin geltenden deutsch-sowjetische Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt vom 25. April 1958 i.V.m. Artt. 12, 18 CISG einer eindeutigen schriftlichen Zustimmung der Antragsgegnerin. Andere als schriftliche Erklärungen seien durch Art. 12 Satz 2 CISG zwingend ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts sei nicht gegeben gewesen, da eine derartige schriftliche Erklärung nie erteilt worden sei.
Der Vollstreckbarkeitsantrag sei darüber hinaus wegen formeller Mängel des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Insoweit wird auf das Vorbringen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 2T. Juni 2000 (BI. 19 ff. d.A.) Bezug genommen.
Ihre, der Antragsgegnerin, Zahlung an die Antragstellerin beruhe auf folgenden Tatsachen: Sie, die Antragsgegnerin, habe von der Antragstellerin über die Spedition Hein & Dietrich eine Lieferung von 40 t Kasein erhalten. Ihr Vertragspartner des der Lieferung zugrundeliegenden Kaufvertrages sei jedoch nicht die Antragstellerin, sondern die Firma ZAO "Eu." (künftig Firma Eu.) in Moskau gewesen, deren Geschäftsführer der Zeuge S. gewesen sei. Die Firma Eu. habe mit Telefax vom 20. Februar 1997 (Anlage B 3) mitgeteilt, dass als erste Teillieferung 20 t Kasein über die Antragstellerin zum Versand gebracht worden seien. Mit Telefax vom 21. Februar 1997 (Anlage B 6) habe die Firma Eu. sodann die Weisung erteilt, einen Betrag in Höhe von 84.000,00 DM mit den in den Telefaxen näher spezifizierten Angaben an die Antragstellerin zu überweisen. Die Firma Eu. habe am 03. März 1997 mitgeteilt, dass sie weitere 20 t Kasein über die Antragstellerin zum Versand gebracht habe. Hinsichtlich dieser Sendung habe die Firma Eu. jedoch die Anweisung erteilt, den Rechnungsbetrag an die Firma A. zu überweisen, deren Direktor zugleich der Direktor der Antragstellerin sei.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Auf die Vernehmungsniederschrift vom 19. Juli 2001 (BI. 95 f.) wird Bezug genommen.

II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 5. Mai 1998 ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
Die begehrte Vollstreckbarerklärung richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. nach dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961 11 S. 121 - im folgenden: UNÜ).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 a) UNÜ ist dem Schiedsspruch auf Antrag der Antragsgegnerin die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Der Senat kann nicht feststellen, daß zwischen den Parteien eine Schiedsabrede getroffen worden ist, die den Anforderungen des Art. II UNÜ genügt.
Die Antragstellerin behauptet zwar, daß der Kaufvertrag Nr. XK-00197-001 vom 5. Februar 1997 (Anlage 2) mit der Schiedvereinbarung von dem Zeugen S. im Namen und in Vollmacht der Antragsgegnerin geschlossen worden ist.
Die Richtigkeit dieser Behauptung steht jedoch zur Überzeugung des Senats nicht fest.
Der Senat ist bereits nicht davon überzeugt, daß der Kaufvertrag vom 5. Februar 1997 (Anlage 2) von dem Zeugen S. unterschrieben worden ist.
Der Zeuge T. hat zwar bekundet, daß die Unterschrift auf dem Vertrag von dem Zeugen S.stamme. Auf eine derartige Aussage kann der Senat jedoch keine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin stützen. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, daß der Zeuge T. eine Fälschung der Unterschrift des Zeugen S. mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann. Darüber hinaus sind nach der Vernehmung des Zeugen T. erhebliche Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit verblieben. Der Zeuge hat die eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2000 (Anlage ASt 6) abgegeben. Nach der von der Antragstellerin eingereichten Übersetzung dieser eidesstattlichen Versicherung will der Zeuge T. bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages anwesend gewesen sein. Er hat dort ferner versichert, er habe nach der Unterzeichnung durch den Zeugen S. die Aufmerksamkeit der Beteiligten auf den neuen Stempel der Antragsgegnerin auf dem Vertrag gelenkt, der sich von dem ihm geläufigen Stempel und Siegel auf der Vollmacht unterschieden habe. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge hingegen bekundet, er sei bei Unterzeichnung des Vertrages nicht anwesend gewesen. Bei derartig unterschiedliche Aussagen über das Zustandekommen des hier streitigen Vertrages kann der Aussage des Zeugen T. nicht der für die Überzeugungsbildung des Senats erforderliche Beweiswert zugemessen werden.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß selbst dann, wenn der Zeuge S. den Vertrag unterschrieben hätte, nicht von einer Schiedsabrede zwischen den Parteien ausgegangen werde kann, die den Anforderungen des Art. II UNÜ genügt.
Der Senat ist nicht davon überzeugt ist, daß der Zeuge S. bevollmächtigt war, Verträge für die Antragsgegnerin zu schließen. Der Zeuge T. hat bei seiner Vernehmung zwar bekundet, daß der Zeuge S. habe bei den fraglichen Vertragsverhandlungen eine Vollmacht der Antragsgegnerin vorgelegt. Es habe sich um eine Vollmacht in englischer Sprache gehandelt, die von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin Sch. unterschieben gewesen und mit einem Firmenstempel versehen worden sei.
Der Senat konnte aufgrund dieser Aussage nicht die Überzeugung gewinnen, daß die von dem Zeugen T. eingesehene Urkunde von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterschrieben worden ist. Zunächst gelten auch hier die oben aufgezeigten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen T. Darüber hinaus hatte der Senat zu beachten, daß der Zeuge T. nach seinem eigenen Bekunden Kenntnis von der Unterschrift des Geschäftsführers Sch. nur deshalb hatte, weil diese sich auf Urkunden befunden soll, von denen dem Zeugen mitgeteilt worden sei, diese seien von dem Geschäftsführer Sch. unterschrieben worden. Damit kann der Senat nicht davon ausgehen, daß der Zeuge T. die Unterschrift des Geschäftsführers Sch. so genau kannte, daß ihm eine Fälschung aufgefallen wäre.
Vorsorglich wird ferner darauf hingewiesen, daß in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. November 1999 (ASt 5) entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine konkludente Genehmigung des Vertrags vom 5.Februar 1997 mit der Schiedsvereinbarung gesehen werden kann.
In diesem Schreiben bestätigt die Antragsgegnerin lediglich, daß drei Teilzahlungen der Antragsgegnerin "gegen die Forderung" der Ast vorgesehen seien, und zwar voraussichtlich in Höhe von jeweils eines Drittels des Gesamtbetrages.
Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob damit ein wirksames Schuldanerkenntnis der Antragsgegnerin hinsichtlich des ausgeurteilten Betrages vorliegt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Antragsgegnerin Erklärungen zur Rechtmäßigkeit des dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Verfahrens abgeben wollte. Das Schiedsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und das Schreiben befaßte sich nur mit der Ankündigung von Teilzahlungen an die Antragstellerin, ohne dass auf das Schiedsgerichtsverfahren und die dort geltend gemachte Forderung Bezug genommen wurde. Bei dieser Sachlage konnte die Antragstellerin nicht von einer nachträglichen konk!udenten Einverständniserklärung mit dem Schiedsgerichtsverfahren und einer Billigung der Schiedsabrede im Kaufvertrag ausgehen.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin zu den rechtlichen Wirkungen eines Stempels auf einer Vollmachtsurkunde nach russischem Recht ist lediglich folgendes auszuführen: Der Senat ist ebenfalls nicht davon überzeugt, daß dieses Schriftstück mit einem Stempel der Antragsgegnerin versehen war. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. gelten zunächst die obigen Erwägungen. Weiterhin ist zu beachten, daß der Zeuge hat auf Nachfrage des Gerichts erklärt, nach seiner Erinnerung sei der auf der Vollmachtsurkunde befindliche Stempel in der zweiten Zeile länger gewesen als der ihm vorgelegt Abdruck des Firmenstempels der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin trägt für die Behauptung, daß zwischen den Parteien eine Schiedsabrede getroffen worden ist, die den Anforderungen des Art. II UNÜ genügt, die Beweislast (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., Anhang zu § 1044 1, Rn 56).
Die Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht gehindert, sich in diesem Verfahren auf die fehlende Schiedsabrede zu berufen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragsgegnerin sich in dem Schiedsgerichtsverfahren schriftlich rügelos eingelassen hätte. Dies behauptet jedoch auch die Antragstellerin nicht.
Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 1065 Abs. 2, 546 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 05/06 20.11.2006 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse Aufhebungs-/Versagungsgründe: - rechtliches Gehör, Behinderung in den Angriffs-/Ve
B E S C H L U S S:
Der Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine, bestehend aus der Vorsitzenden [...] sowie den Schiedsrichtern [...] und [...], vom 5. September 2005, Az.: AC Nr.102 r/2005, durch den die Antragsgegnerin (Beklagte) verurteilt worden ist,
an die Antragstellerin (Klägerin) US-Dollar 12.167,41 als Hauptschuld und weitere US-Dollar 1.330,04 als Gebühren für das Schiedsverfahren zu zahlen,
wird für vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des von ihr in beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruchs des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine, den sie als Klägerin gegen die Antragsgegnerin als Beklagte erwirkt hat.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 5. September 2005 ist zulässig und sachlich gerechtfertigt.
Die begehrte Vollstreckbarerklärung richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nach dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961 II S. 121 - im folgenden: UNÜ).
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 1062 Abs. 3 ZPO.
Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO genüge getan.
Dem Schiedsspruch ist nicht gemäß Art. IV II UNÜ die Anerkennung zu versagen. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Antragstellerin vorgelegte Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer im Sinne der vorgenannten Vorschrift stammt. Denn aufgrund des sog. Günstigkeitsprinzip des Art. VII UNÜ steht die Anordnung der Übersetzung eines ausländischen Schiedsspruches im Ermessen des erkennenden Gerichts (§§ 1064 I, III; 142 III ZPO). Da die Geschäftsführer der Antragsgegnerin als ukrainische Bürger der ukrainischen Sprache mächtig sind und sie die Richtigkeit der vorliegenden Übersetzung des Schiedsspruchs in keiner Weise in Abrede stellen, sieht der Senat keine Notwendigkeit zur Einholung einer (weiteren) Übersetzung.
Dem Schiedsspruch ist auch nicht gemäß Art. V I b) UNÜ die Anerkennung zu versagen.
Der Vortrag der Antragsgegnerin, sie sei bei der Bestellung des von ihr zu benennenden Schiedsrichters nicht gehört worden, wird durch die in dem Schiedsspruch dargelegte Prozessgeschichte widerlegt. Das Schiedsgericht hat dort im Einzelnen das für die Benennung des Schiedsrichters durchgeführte Verfahren dargestellt. Angesichts des in dem Schiedsspruch mitgeteilten Schriftwechsels zwischen dem Schiedsgericht und der Antragsgegnerin und der durch Postquittungen belegten Zustellungsdaten kann sich die für das Vorliegen eines Versagungsgrundes darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin nicht damit begnügen, pauschal zu bestreiten, dass sie an der Schiedsrichterbeteiligung nicht beteiligt worden sei.
Aus dem gleichen Grund kann die Antragsgegnerin nicht mit ihrer pauschalen Behauptung gehört werden, der Schiedsspruch sei nach ukrainischem Recht nicht verbindlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 1062 Abs.2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 05/01 15.01.2002 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verweisung auf andere Dokumente Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsg
B E S C H L U S S:
Der Schiedsspruch (FINAL AWARD) des Herrn A. B. vom 12. Dezember 2000, durch den die Antragsgegnerin zu 1) verurteilt worden ist, an die Antragstellerin US$ 127.928,27 zzgl. 8,75% Zinsen ab dem 20. Juni 2000 sowie die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von GBP 1.200,00 zu zahlen, wird hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) für vollstreckbar erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) je die Hälfte.
Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 1).
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Herrn A. B. vom 12. Dezember 2000.
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht aus einem Zeitchartervertrag in Anspruch genommen. Der Makler der Antragsgegnerin zu 1), die Firma M. Chartering GmbH in Hamburg, hatte der Maklerin der Antragstellerin, der Firma St. GmbH in Hamburg, das Schreiben vom 25. Mai 2000 (Anlage A 10) und die Proforma-Charterparty gemäß Anlage A 2 übersandt. Danach erhielt die Maklerin der Antragstellerin die Telexschreiben der Maklerin der Antragsgegnerin zu 1) vom 10. und 13. Juni 2000 (Anlagen A 15 und 16). In dem Telexschreiben vom 13. Juni 2000 wird auf die Proforma-Charterparty (Anlage A 2) Bezug genommen. In Ziffer 17 der Proforma-Charterparty ist bestimmt, dass das englische Recht und die Londoner Arbitrage für die vertraglichen Beziehungen gelten sollten.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass nicht nur die Antragsgegnerin zu 1), sondern auch der Antragsgegner zu 2) aus dem Chartervertrag verpflichtet sei. Dementsprechend habe das Schiedsgericht zu Recht auch den Antragsgegner zu 2) verurteilt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze vom 19. April, 19. Juni, 13. September und 19. November 2001 Bezug genommen.
Die Antragstellerin b e a n t r a g t,
den Schiedsspruch (FINAL AWARD) des Herrn A. B. vom 12. Dezember 2000 für vollstreckbar zu erklären, durch den die Antragsgegner verurteilt werden, an die Antragstellerin US$ 127.928,37 zzgl. 8,75% Zinsen ab dem 20. Juni 2000 sowie die Kosten des Schiedsverfahrens, bestehend aus GBP 1.2000,00 zu zahlen.
Der Antragsgegner zu 2) b e a n t r a g t,
die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (FINAL AWARD) des Herrn A. B. vom 12. Dezember 2000 abzulehnen.
Die Antragsgegnerin zu 1), die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. Mai 2001 den Sitz der Gesellschaft von Hamburg nach Albenrod verlegt, den Firmennamen geändert und einen neuen Geschäftsführer bestellt hat, hat sich in dem Verfahren nicht eingelassen. Bevor die Änderungen im Handelsregister am 14. August 2001 eingetragen worden sind, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung dem bisherigen Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) am 11. August 2001 zugestellt worden.
Der Antragsgegner zu 2) ist der Auffassung, dass er zu Unrecht von dem Schiedsgericht verurteilt worden sei. Er habe mit der Antragstellerin keine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen, dass Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Antragstellerin einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen sein. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des Antragsgegners zu 2) wird auf die Schriftsätze vom 17. Juli, 23. Oktober und vom 21. Dezember 2001 Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 12. Dezember 2000 ist hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zulässig und sachlich gerechtfertigt.
Die Vollstreckbarerklärung richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI 1961 II Seite 121, im Folgenden: UNÜ).
Die Antragstellerin hat in Urschrift und in beglaubigter Übersetzung den Schiedsspruch vom 12. Dezember 2000 vorgelegt und damit der Vorschrift des § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO genüge getan.
Von Amts wegen zu beachtende Gründe, die die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 5 UNÜ hindern könnten, sind nicht ersichtlich.
2. Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2) ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 12. Dezember 2000 zwar zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 a) UNÜ ist dem Schiedsspruch auf Antrag des Antragsgegners zu 2) die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Der Senat kann nicht feststellen, dass zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 2) eine Schiedsabrede getroffen worden ist, die den Anforderungen des Art. II UNÜ genügt.
In Ziffer 17 der Proforma-Charterparty (Anlage A 2), die mit dem "fixture recapitulation" vom 13. Juni 2000 (Anlage A 16) in Bezug genommen worden wird, wird zwar die Anwendung des englischen Rechts und der Londoner Arbitrage bestimmt. Die Schiedsabrede ist jedoch weder von der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 2) unterzeichnet, noch ist sie in Schreiben enthalten, die diese Parteien gewechselt haben.
Nach dem Vorbringen der Parteien hat die Maklerin der Antragsgegnerin zu 1) die Fa. M. Chartering GmbH, sowohl die Proforma-Charterparty (Anlage A 2) wie auch das Schreiben vom 25. Mai 2000 (Anlage A 10) an den Makler der Antragstellerin, die Fa. St. GmbH, übermittelt. Ferner hat die Fa. M. Chartering GmbH die Schreiben vom 10. und 13. Juni 2000 (Anlagen A 15 und 16) der Fa. St. GmbH geschickt. Die Versendung eines Schriftstückes seitens der Antragstellerin oder deren Maklerin, das auf die Proforma-Charterparty Bezug nimmt, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Damit fehlt es an der erforderlichen "schriftlichen Vereinbarung" im Sinne von Art.II Abs. 2 UNÜ.
Ergänzend sei auf folgenden Gesichtspunkt hingewiesen:
Der Senat kann bereits der Auffassung der Antragstellerin nicht folgen, dass der Chartervertrag auch mit dem Antragsgegner zu 2) geschlossen worden ist. Aus der Proforma-Charterparty können der Antragsgegner zu 2) somit keine Rechte und Pflichten zustehen.
Der Abschluss dieses Vertrages ist zwar mit dem Schreiben vom 25. Mai 2000 (Anlage A 10) angebahnt worden. Aus diesem Schreiben durfte der Empfänger jedoch nur entnehmen, dass die Antragsgegnerin zu 1) den Abschluss eines Chartervertrages anstrebte. Anhaltspunkte dafür, dass durch den Abschluss dieses Vertrages auch der Antragsgegner zu 2) Rechte oder Pflichten eingehen wollte, lassen sich diesem Schreiben nicht entnehmen.
Dieses Schreiben ist vielmehr auf einem Briefbogen der Antragsgegnerin zu 1) verfasst worden. Der Geschäftsführer K. der Antragsgegnerin zu 1), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist auf dem Briefbogen angegeben. Ebenso die Handelsregisternummer der Gesellschaft. Damit konnte der Empfänger des Schreibens, hier die in Hamburg ansässige Fa. St. GmbH, nur davon ausgehen, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Gesellschaft zustande kommen sollte. Auch aus der Angabe der beruflichen Erfahrungen des Antragsgegners zu 2) ergab sich nicht, dass dieser persönlich ebenfalls aus dem angestrebten Chartervertrag verpflichtet sein wollte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in dem Schreiben vom 25. Mai 2000 in der Bezugzeile "Ref.: S. Maritime Int. GmbH" angeben ist und das Schreiben nur Hinweise auf Rechtsgeschäfte der GmbH enthält.
Die Kostentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 04/03 07.08.2003 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Existenz der Schiedsklausel, k
B E S C H L U S S:
Der Antrag der Antragstellerin vom 7.3.2003 auf Vollstreckbarerklärung des am 21.1.2003 vom Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus den Schiedsrichtern X., Y., Z., erlassenen Schiedsspruchs zwischen den Parteien dieses Verfahrens, wird abgelehnt.
Der vorbezeichnete Schiedsspruch wird aufgehoben.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 686,26 Euro.

G R Ü N D E:
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches, der in einer Streitsache zwischen den Parteien am 21.1.2003 ergangen ist.
Im Dezember 2001 führten die Parteien Gespräche über eine Probelieferung Tomatenmark. Mit Schreiben vom 19.12.2001 erhöhte die Antragsgegnerin ihren Auftrag um drei auf vier Fässer bei frachtfreier Lieferung. In ihrer Telefax-Antwort vom 21.12.2001 bestätigte die Antragstellerin die Bestellung, bat allerdings um einen Kleinmengenaufschlag von 0,15 DM je kg, so dass sich der Preis inkl. Frachtkosten auf 1,40 DM je kg belaufe. Die Antragsgegnerin schickte das Telefax mit einem Bestätigungsvermerk zurück. Darauf übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin unter dem Datum 2.1.2002 einen Lieferschein Nr. ... und eine Rechnung Nr. ... über 1.414,11 Euro. In der Rechnung hatte sie irrtümlich einen Kilopreis von 1,40 Euro statt der vereinbarten 1,40 DM zugrunde gelegt, was die Antragsgegnerin am 4.1.2002 ggü. der Buchhaltung der Antragstellerin reklamierte (handschriftlicher Vermerk auf der Anlage B4). Die Antragsgegnerin erhielt einen neuen Lieferschein Nr. ... eine Stornorechnung und eine Verkaufsbestätigung Nr. ... vom 4.1.2002 mit der Zahlungsbedingung "netto Kasse prompt nach Waren- und Rechnungserhalt" sowie dem Hinweis, dass der Vertragsschluss zu den Bedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. erfolge und dass Streitigkeiten nach Wahl der Antragstellerin vom Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. oder den ordentlichen Gerichten in Hamburg entschieden würden. Die Auftragsnummer (...) blieb identisch. Am 8.1.2002 wurde die Palette mit den vier Fässern Tomatenmark an die Antragsgegnerin ausgeliefert. Unter demselben Datum erteilte die Antragstellerin ihre korrigierte Rechnung Nr. ... über 686,26 Euro. In einem Schreiben vom 11.1.2002 reklamierte die Antragsgegnerin das gelieferte Tomatenmark als überlagert und nicht verarbeitungsfähig.
Die Antragsstellerin leitete mit ihrer Klage vom 14.5.2002 das schiedsrichterliche Verfahren ein, in dem die Antragsgegnerin mit der Klagebeantwortung die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vorbrachte und sachlich die Abweisung der Klage anstrebte. Mit Schiedsspruch vom 21.1.2003 (Az. 15/02) hat das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. sich für zuständig gehalten und die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt, an die Antragstellerin 686,26 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.1.2002 zu zahlen, und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens, die auf 2.279,40 Euro festgesetzt wurden, auferlegt.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 7.3.2003 die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs und hat dazu den Schiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Das Schiedsgericht sei nach den Grundsätzen der modifizierenden Auftragsbestätigung wirksam vereinbart worden, weil die Antragsgegnerin der Verkaufsbestätigung vom 4.1.2002 nicht widersprochen habe. Spätestens mit ihrer Mängelanzeige vom 11.1.2002 habe die Antragsgegnerin die Vertragsänderung angenommen.
Die Antragstellerin b e a n t r a g t,
den von dem Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus den Schiedsrichtern X., Y., Z., am 21.1.2003 erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
unter Aufhebung des Schiedsspruchs den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin rügt die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Parteien hätten den Kaufvertrag schon im Dezember 2001 abgeschlossen. Mit der Verkaufsbestätigung vom 4.1.2002 habe die Antragstellerin in unredlicher Weise versucht, die Vertragsbedingungen in ihrem Sinne einseitig abzuändern, u.a. durch die Einführung der Schiedsklausel. Die Bedingungen der Schiedsklausel seien nicht wirksam einbezogen worden und verstießen zudem gegen Treu und Glauben und stellten eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin dar. Überraschend und unangemessen benachteiligend seien die Bedingungen beispielsweise zum Punkt der Verfahrenskosten, da diese zu hoch seien.
II. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 21.1.2003 für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Die begehrte Vollstreckbarerklärung richtet sich nach §§ 1060 ff. ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan.
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 ZPO), weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt.
Die Antragsgegnerin macht begründet einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1a ZPO geltend. Die Parteien haben keine gültige Schiedsabrede getroffen. Diese Rüge kann die Antragsgegnerin jetzt noch erheben, da sie, wie es § 1040 Abs. 2 ZPO erfordert, mit der Klagbeantwortung vom 20.6.2002 im schiedsrichterlichen Verfahren vorgebracht worden ist, und das Schiedsgericht nicht, wie es der Regel entspricht, in einem Zwischenentscheid seine Zuständigkeit bejaht hat (§ 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO). Weiter findet sich der fristgerechte Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 21.1.2003 im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.4.2003, der an diesem Tag per Fax beim OLG Hamburg eingegangen ist, §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Eine Schiedsvereinbarung i.S.v. § 1031 Abs. 1 ZPO liegt unstreitig nicht vor.
Nach Auffassung des Senats ist auch § 1031 Abs. 2 ZPO nicht einschlägig. In Betracht komme ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Dessen Vorliegen ist aber hier zu verneinen.
Die "Verkaufsbestätigung" der Antragstellerin vom 4.1.2002 mit dem erstmaligen Hinweis auf das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. wurde nicht Vertragsinhalt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Auftragsbestätigung. Der Vertrag war nämlich schon vorher zustande gekommen, so dass für eine Auftragsbestätigung, die voraussetzt, dass der Vertrag noch nicht geschlossen wurde, kein Raum bleibt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 346 Rz. 16). Die Antragstellerin hatte mit Schreiben vom 21.12.2001 das Angebot der Antragsgegnerin vom 19.12.2001 für eine Lieferung von vier Fässern mit der Abänderung angenommen, dass sich der Kaufpreis wegen eines Kleinmengenaufschlages auf 1,40 DM je kg erhöhe. Diesen neuen Antrag der Antragstellerin (§ 150 Abs. 2 BGB) hat die Antragsgegnerin angenommen, indem ihr Mitarbeiter N. das Schreiben vom 21.12.2001 mit dem Firmenstempel, dem handschriftlichen Vermerk "bestätigt" und seiner Unterschrift retournierte. Die Parteien hatten sich damit über die wesentlichen Punkte des Geschäftes geeinigt und den Kaufvertrag verbindlich abgeschlossen.
Die "Verkaufsbestätigung" vom 4.1.2002 entspricht auch nicht den Anforderungen an ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Ein solches Bestätigungsschreiben setzt zunächst voraus, dass es zeitlich den Verhandlungen unmittelbar folgt. Das mag hier im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel noch zutreffen. Weiter muss es nach Vorverhandlungen, die zum Vertragsschluss geführt haben, den bereits formlos zustande gekommenen Vertrag gegenüber dem anderen Teil schriftlich festhalten. Daran fehlt es hier. Ein solches Festhalten ist bereits im Dezember 2001 erfolgt. Die Antragstellerin hatte der Antragsgegnerin nach der Bestätigung und Rückbestätigung vom 21.12.2001 einen Lieferschein und eine Rechnung mit Datum vom 2.1.2002 übersandt. Das Schreiben vom 21.12.2001 stellt ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar und weiter war aus Sicht der Antragstellerin alles getan, was erforderlich war, um nun den Vertrag durchzuführen. Hätte die Antragstellerin die Rechnung vom 2.1.2001 nicht irrtümlich auf 1,40 Euro per kg anstatt der vereinbarten 1,40 DM per kg aufgemacht, wäre demnach eine Schiedsgerichtsabrede von vornherein nicht in Betracht gekommen. Es hätte keinen weiteren Schriftwechsel gegeben.
Vor diesem Hintergrund musste die Antragsgegnerin zudem, nachdem sie es war, die die Antragstellerin auf den Fehler in der Rechnung hingewiesen hatte, nicht damit rechnen, dass die Antragstellerin die Übersendung eines neuen Lieferscheins und einer korrigierten Rechnung dazu nutzen würde, eine Schiedsklausel nachzuschieben. Auch aus diesem Grund bleibt ihr Schweigen auf die Verkaufsbestätigung vom 4.1.2002 ohne Rechtswirkung (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 346 Rz. 27).
Die Antragsgegnerin hat den in der Verkaufsbestätigung vom 4.1.2002 liegenden Antrag auf Vertragsänderung auch nicht konkludent dadurch angenommen, dass sie im Betreff ihrer Mängelanzeige vom 11.1.2002 die Gewichtsangabe von 224 kg pro Fass aus der Verkaufsbestätigung übernommen hatte. Hierbei ging es ihr ersichtlich nur um eine Kennzeichnung der Lieferung. Es würde daher zu weit führen, deswegen eine stillschweigende Zustimmung zu den durch die Verkaufsbestätigung eingeführten, ihr zum Nachteil gereichenden Zusatzbedingungen anzunehmen.
Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht auf § 1031 Abs. 3 ZPO stützen. Wohl enthalten die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. in § 20 eine Schiedsklausel, aber diese Bedingungen sind nicht Vertragsbestandteil geworden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 3 ZPO. Zinsen und Kosten haben dabei außer Betracht zu bleiben, § 4 ZPO.
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht geboten, vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4a ZPO, § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 04/02 27.08.2002 Schiedsvereinbarung: - Inhalt, Bestimmtheit Umfang Schiedsspruch: - formale Anforderungen, Kostenfestsetzung Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung;
B E S C H L U S S
Das Schiedsurteil des Schiedsgerichts in Göteborg, bestehend aus dem Vorsitzenden .... sowie den Schiedsrichtern ... und ... vom 12. Februar 2002, das auf Seite 9, erster Absatz, wie folgt lautet:
" ... und ... werden gesamtschuldnerisch verurteilt,
an ...., ... und ... SEK einhundertfünfundzwanzigtausend / 125.000 / als Ersatz für deren Kosten der Rechtsverfolgung im Schiedsverfahren zu zahlen, wobei sich die Gesamtsumme aus SEK 100.000 für Honorare der Prozessbevollmächtigten sowie SEK 25.000 Umsatzsteuer zusammensetzt."
wird in Höhe eines Betrages von SEK 112.500 für vollstreckbar erklärt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 10 % und die Antragsgegner als Gesamtschuldner 90 % zu tragen.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G R Ü N D E:
I. Die Antragsteller begehren die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.
Die Antragsteller veräußerten mit Vertrag vom 1. Oktober 1999 ihre sämtlichen Aktien an der Firma ..., Aktiengesellschaft schwedischen Rechts, an die Antragsgegner. § 7 dieses Vertrages enthält eine Schiedsgerichtsklausel.
Nach Abschluss des Kaufvertrages machten die Antragsteller gegenüber den Antragsgegnern Ansprüche auf eine nachträgliche Kaufpreisanpassung geltend und riefen deshalb das Schiedsgericht in Göteborg an. Die Antragsgegner ließen sich in diesem Verfahren von Advokat ... aus Göteborg vertreten. Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben sie nicht. Nach Verhandlung am 22. Januar 2002 verkündete das Schiedsgericht am 12. Februar 2002 sein Schiedsurteil. Seite 9 enthält in Absatz 1 eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegner in Höhe von SEK 125.000, Absatz 2 auf Seite 9 eine solche zu Lasten der Antragsteller in Höhe von SEK 12.500.
Die Antragsteller begehren die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten. Sie haben eine beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 1. Oktober 1999 mit der Schiedsgerichtsklausel und des Schiedsurteils vom 12. Februar 2002 eingereicht und weiter beglaubigte Übersetzungen der Schiedsgerichtsklausel und des Schiedsurteils in die deutsche Sprache. Die Beglaubigungen hat der Schwedische Honorarkonsul ... aus Frankfurt am Main vorgenommen.
Die Antragsgegner treten dem Begehren der Antragsteller entgegen. Die Schiedsklausel in § 7 des Kaufvertrages betreffe nicht den vorliegenden Streit, sie gelte nur für solche Streitigkeiten, die anlässlich des Vertrages aufgetreten seien und erfasse nicht die behauptete Abrede, um die es in dem Schiedsverfahren gegangen sei. Die Schiedsgerichtsklausel sei unzutreffend übersetzt worden. Ein Honorarkonsul sei auch keine "diplomatische oder konsularische Vertretung" im Sinne des Art. IV Abs. 2 UN-Übereinkommen.
Sie hätten die Aufhebung des Schiedsspruchs vor den ordentlichen Gerichten in Göteborg beantragt. Das Schiedsurteil verstoße gegen den deutschen ordre public. Das Urteil des Schiedsgerichts dürfe nicht im Gegensatz zu seinen Entscheidungsgründen stehen, danach hätte ausschließlich ... verurteilt werden dürfen. Die zusätzliche Verurteilung von ... stehe offensichtlich im Gegensatz zu den Feststellungen in der Entscheidung.
Nach dem Schiedsurteil hätten die Antragsteller ihnen SEK 12.500 an Anwaltskosten zu erstatten. Insoweit werde die Aufrechnung erklärt.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts in Göteborg vom 12. Februar 2002 ist zulässig und ganz überwiegend sachlich gerechtfertigt:
a) Die begehrte Vollstreckbarerklärung richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 - im nachfolgenden: UNÜ). Auch wenn das Schiedsgericht seine Entscheidung mit Schiedsurteil überschrieben hat, so liegt doch zweifelsfrei ein Schiedsspruch im Sinne des UNÜ vor.
b) Die Antragsteller haben mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Urschrift des Schiedsspruches und eine beglaubigte Urschrift der Vereinbarung, in der die Schiedsgerichtsabrede enthalten ist, vorgelegt. Damit ist § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO genüge getan. Die Übersetzung der genannten Urkunden in die deutsche Sprache ist von einem konsularischen Vertreter beglaubigt worden. Das entspricht Art. IV Abs. 2 UNÜ. Soweit die Antragsgegner geltend machen, dass ... der die Beglaubigung vorgenommen hat, Honorarkonsul und kein Berufskonsul sei, so greift dieser Einwand nicht durch. Art. IV Abs. 2 UNÜ spricht allgemein von einem konsularischen Vertreter und macht keine Unterscheidung zwischen Berufs- und Honorarkonsuln.
c) Ein Versagungsgrund im Sinne von Art. V Abs. 1 c) UNÜ liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, welche Übersetzung von § 7 des Kaufvertrages, der die Schiedsgerichtsklausel enthält, in die deutsche Sprache zutreffend ist. Auch wenn man den Antragsgegnern folgen wollte, so betrifft das Schiedsurteil auch dann "Streitigkeiten anlässlich des Vertrages". Die Antragsteller haben nämlich zunächst begehrt, die Antragsgegner zur Herausgabe sämtlicher erworbenen Aktien gegen Rückerstattung des Kaufpreises nebst Zinsen zu verurteilen. Diesen Antrag haben sie nicht weiter verfolgt und stattdessen beantragt, das Schiedsgericht möge feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag bestehe, wonach, bezogen auf den Zeitpunkt des Aktienkaufes, eventuell hinzukommende Vermögenswerte oder Schulden, zu einer nachträglichen Anpassung des Kaufpreises führen sollten. Weiter haben sie die Feststellung beantragt, dass dieser Vertrag beinhalte, dass ... und ... verpflichtet seien, ... Ersatz für die Rückerstattung von finanziellen Mitteln zu leisten, die die Gesellschaft von der ... erhalten habe oder noch erhalten könnte. Diese Anträge, denen das Schiedsgericht entsprochen hat, beziehen sich eindeutig auf den Vertrag der Parteien und betreffen damit Streitigkeiten anlässlich des Vertrages. Der Kaufvertrag und eine mündliche Abrede, die am Tag des Vertragsschlusses unmittelbar nach der Unterzeichnung getroffen worden sein soll, sind nämlich auszulegen gewesen.
d) Der Schiedsspruch ist zwischen den Parteien auch verbindlich, Art. V Abs. 1 e) UNÜ. Die von den Antragsgegnern in Schweden erhobene Aufhebungsklage steht dem nicht entgegen. Denn der Schiedsspruch ist bis heute nicht aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden.
e) Ein Verstoß gegen den ordre public, Art. V Abs. 2 b) UNÜ liegt nicht vor. Der Vortrag der Antragsgegner beinhaltet insoweit einerseits materiell-rechtliche Einwendungen, die in diesem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht zu prüfen sind und weiter, und das ist entscheidend, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kostenentscheidung, die beide Antragsgegner belastet, mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts oder gar mit den Grundrechten unvereinbar ist. Das Schiedsgericht hat dem Feststellungsbegehren gegen beide Antragsgegner stattgegeben, seine Kostenentscheidung ist folgerichtig und entspricht § 91 ZPO. Die Vollstreckung dieses Schiedsspruchs widerspricht nicht der öffentlichen Ordnung in Deutschland.
f) Die von den Antragsgegnern erklärte Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch ihrerseits greift durch. Die Antragsteller sind nach dem Schiedsspruch verpflichtet, den Antragsgegnern Kosten in Höhe von SEK 12.500 zu erstatten. Mit diesem Gegenanspruch kann zulässigerweise in diesem Verfahren die Aufrechnung erklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 03/98; 6 U 34/98 30.07.1998 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - rechtliches Gehör, Behinderung in den Verteidigungsmitteln; - nicht ordnungsgem&aum
Der am 4. August 1997 erlassene Einstweilige Endgültige Schiedsspruch des Londoner Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern A. und K. H., in dem Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Antragstellerin (im Schiedsspruch als Eigentümer bezeichnet) und der Antragsgegnerin (im Schiedsspruch als Charterer bezeichnet), dessen Tenor wie folgt lautet:
"a) Der Charterer zahlt dem Eigentümer den Betrag von US $ 86.608,73, zusammen mit Zinsen von 7 % jährlich, die sich auf der Basis eines Kalendermonats ab 4. September 1996 bis zum Datum dieses Schiedsspruchs errechnen;
b) der Charterer zahlt dem Eigentümer die Kosten des Schiedsverfahrens, die, sofern nicht anders vereinbart, vom Schiedsgericht gemäß § 63 Abs. 3 des Schiedsgesetzes von 1996 auf der Grundlage von § 63 Abs. 5 dieses Gesetzes festgesetzt werden, und
c) der Charterer zahlt die Schiedsgerichtskosten in Höhe von englischen Pfund 1.950,00 zusammen mit Zinsen von 8 % jährlich, die sich auf der Basis eines Kalendermonats ab Datum der Veröffentlichung dieses einstweiligen endgültigen Schiedsspruchs errechnen, unter der Voraussetzung, daß der Eigentümer, wenn er bereits einen Betrag in bezug auf die Schiedsgerichtskosten gezahlt hat, er Anspruch auf eine sofortige Rückerstattung dieses Betrags durch den Charterer hat, zusammen mit Zinsen in o.g. Höhe ab Datum der Zahlung durch den Eigentümer, und
d) falls der Charterer keinerlei Zahlung des festgesetzten Betrags zzgl. Zinsen binnen 14 Tagen nach Erlaß dieses einstweiligen endgültigen Schiedsspruchs leistet, sind auf den fälligen Gesamtbetrag oder Restbetrag Zinseszinsen in Höhe von 8 % jährlich, errechnet auf der Basis eines Kalendermonats, bis zur Zahlung zu zahlen."
wird für vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Vollstreckbarkeitsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Er beschwert die Antragsgegnerin um etwa 155.000,-- DM.

G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des von ihr in Urschrift und beglaubigter Übersetzung vorgelegten Interim Final Arbitration Award vom 4. August 1997 (Anl. AST 3). Durch diesen Einstweiligen Endgültigen Schiedsspruch ist die Antragsgegnerin verurteilt worden, an die Antragstellerin 86.608,73 US-$ nebst den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Zinsen zu zahlen sowie die Kosten nach Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidungen zu tragen.
Die Antragstellerin ist Reederin des MS A., das sie durch Zeitchartervertrag vom 10. Mai 1996 an die Antragsgegnerin verchartert hatte. Der Inhalt des Chartervertrages ergibt sich aus dem der Antragstellerin per Telefax übermittelten "Fixture Recap" der als Agentin der Antragsgegnerin handelnden Firma A. Ltd. vom 11. Mai 1996 (vgl. die beglaubigte Kopie AST 1). In diesem Bestätigungsschreiben wurde auf den Inhalt eines NYPE-Chartervertrages (Anl. AST 2) Bezug genommen, den die Antragsgegnerin als Charterin am 16. August 1995 mit einer dritten Firma als Owner des MS H. abgeschlossen hatte. Klausel 17 dieser Charterparty enthält die von der Antragstellerin auf Seite 3 ihrer Antragsschrift zitierte Schiedsgerichtsvereinbarung. Durch den Schiedsspruch ist der Antragstellerin Chartermiete in Höhe des vorgenannten Betrages aufgrund dieses Chartervertrages zuerkannt worden. Wegen der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts, der Bildung des Schiedsgerichts sowie wegen des Verlaufs des Schiedsgerichtsverfahrens wird auf den Inhalt des Schiedsspruchs vom 4. August 1997 verwiesen.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die begehrte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit folgenden Einwänden:
1.) Entgegen Art. 2 des UN-Übereinkommens von 1958 (im folgenden: UNÜ) existiere keine schriftliche Schiedsvereinbarung. Eine bloße Bezugnahme auf Schriftstücke, die eine Schiedsklausel enthalten, genüge nicht. Außerdem erfülle auch eine einseitige schriftliche Fixing-Note als "halbe Schriftform" nicht das Schriftformerfordernis des Art. 2.
2.) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ohne mündliche Verhandlung stelle einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß dar, zumal der Antragsgegnerin auch sonst die Möglichkeit genommen worden sei, sich zum Streitgegenstand zu äußern. Sie besitze einen Schadensersatzanspruch gegen die Antragstellerin, weil das von ihr gecharterte Schiff mit nicht einsatzbereitem Schiffsgeschirr ausgerüstet gewesen sei. Ein Kran sei außer Betrieb gewesen, zusätzlich sei die Hydraulik ausgefallen. Infolgedessen hätten die Ladearbeiten 8 statt 1 1/2 Tage gedauert. Sie habe infolgedessen mehr "Hire" als vorgesehen bezahlen müssen, ohne daß sie vom Unterbefrachter Liegegeld habe beanspruchen können.
3.) Die Antragsgegnerin habe die Anlagen AST 7, 8 und 9 nicht erhalten und nicht zur Kenntnis genommen. Auch die Anlage AST 11 sei ihr nicht zugegangen; die Postverwaltung habe ihr auf ihren Nachforschungsantrag hin mitgeteilt, daß diese Sendung vermißt werde. Ihr Geschäftsführer habe sich Ende Mai für 3 Wochen in Südbrasilien befunden. In dem kleinen Hafen, wo ein von der Antragsgegnerin gechartertes Schiff abzufertigen gewesen sei, habe die Handy-Verbindung nicht funktioniert. Es hätten vor Ort Verständigungsschwierigkeiten bestanden. Anschließend sei er nach Senegal, Tunesien und in die Türkei gereist und sei erst ab Mitte September 1997 wieder ständig in seinem Büro gewesen. Das Schiedsgericht habe ihr weder mitgeteilt, daß es einen Schiedsspruch erlassen habe, noch ihr diesen oder eine Kopie zugestellt. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, diesen anzufechten, da nach Sect. 70.3 des Arbitration Act 1996 ein Schiedsspruch nur binnen 28 Tagen ab Datum des Schiedsspruchs mit der Berufung angefochten werden könne. Das vorgenannte Unterlassen verstoße sowohl gegen den Arbitration Act 1996 als auch gegen die LMAA-Terms 1997.
4.) Die Antragstellerin habe lediglich bis zum Erlaß des Schiedsspruchs Zinsen beantragt. Die Zuerkennung von Zinsen durch das Schiedsgericht über diesen Antrag hinaus bedeute ein "ultra petita". Das gleiche folge aus der Zubilligung von Zinseszinsen für die Zeit vor und nach Erlaß des Schiedsspruchs. Dieses widerspreche auch dem deutschen internationalen ordre public. Außerdem fehle insoweit im Schiedsspruch die nach dem Arbitraton Act 1996 vorgeschriebene Begründung.
Die Antragstellerin macht demgegenüber im einzelnen geltend:
1.) Eine wirksame schriftliche Vereinbarung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei zumindest nachträglich getroffen worden, wie sich aus dem Schriftwechsel zwischen den Solicitors der Antragstellerin und dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin (Anlagenkonvolut AST 16 sowie Anl. AST 5) ergebe. Die Schiedsvereinbarung sei im übrigen nach § 1027 Abs. 2 ZPO a.F., der hier aufgrund der Übergangsvorschriften noch anzuwenden sei und auf den sich die Antragstellerin aufgrund der Meistbegünstigungsklausel des Art. 7 UNÜ berufen könne, auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Zudem verstoße die Antragsgegnerin mit der Berufung auf das Schriftformerfordernis gegen Treu und Glauben, da die Charterbedingungen von ihr stammten und sie selbst am besten gewußt habe, daß die von ihr "ins Spiel gebrachte" Charterparty die Schiedsklausel enthielt. Im übrigen habe sie auch im Verlauf des Schiedsverfahrens die Wirksamkeit der Schiedsabrede nicht in Zweifel gezogen, sondern habe vielmehr mit Fax vom 14. März 1997 (Anl. AST 5) vorbehaltlos Kapitän K. H. als ihren Schiedsrichter ernannt. Sie habe sich auch durch das Fax der Firma S. GmbH vom 20. Mai 1997 in der Sache vorbehaltlos auf das Schiedsverfahren eingelassen.
2.) Die Antragsgegnerin habe in ausreichendem Maße Gelegenheit gehabt, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Schiedsverfahren vorzubringen. Sache der Antragsgegnerin sei es gewesen, für eine ordnungsgemäße Vertretung im Schiedsgerichtsverfahren während der Abwesenheit ihres Geschäftsführers zu sorgen. Angesichts der eingewandten Verhinderung ihres Geschäftsführers hätte sie deshalb einen Rechtsanwalt oder Solicitor mit der Wahrnehmung der Angelegenheit beauftragen müssen. Das Schiedsgericht habe ihr immer wieder die gewünschten Fristverlängerungen zugestanden, zuletzt mit Erlaß der Final Peremptory Order vom 5. Juni 1997 (Anl. AST 7). In dieser sei die Antragsgegnerin vom Schiedsgericht darauf hingewiesen worden, daß das Schiedsgericht bei fruchtlosem Verstreichen der bis zum 3. Juli 1997 eingeräumten Stellungnahmefrist auf der Grundlage der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen entscheiden werde. Mit Fax vom 7. Juli 1997 (Anl. AST 8) habe der Schiedsrichter A. der Antragsgegnerin im übrigen angekündigt, daß das Schiedsgericht nunmehr beabsichtige, einen Schiedsspruch zu erlassen. Mit einem weiteren Fernschreiben vom 1. August 1997 (Anl. AST 9) habe er darüber informiert, daß der Schiedsspruch am 4. August 1997 erlassen werde und jede Partei diesen gegen Zahlung der Schiedsrichterkosten von 1.950 englischen Pfund aufnehmen könne. Beide Fernschreiben seien ausweislich der beigefügten Sendeberichte der Antragsgegnerin über deren Faxanschluß übermittelt worden und unter dem angegebenen Faxanschluß angekommen. Mit Fax vom 29. August 1997 (Anl. AST 11) habe im übrigen A. die Antragsgegnerin unterrichtet, daß er den Parteien den Schiedsspruch übermittelt habe, der Antragsgegnerin per Einschreiben. Ausweislich des Einlieferungsbelegs (Anl. AST 13) sei diese Einlieferung am 29. August 1997 erfolgt.
3.) Das englische Verfahrensrecht lasse eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu. Das ergebe sich sowohl aus Ziffer 12 der LMAA-Terms 1997 als auch aus Art. 34 des Arbitration Act 1996. Die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt beantragt, daß eine mündliche Verhandlung stattfinden solle.
Die durch den Schiedsspruch ausgeurteilte Forderung von 86.608,73 US-$ sei im übrigen unbestritten gewesen; denn die Antragsgegnerin habe gegenüber dem ursprünglichen Anspruch der Antragstellerin von US-$ 131.627,36 wegen unbezahlter Chartermiete lediglich Gegenansprüche in Höhe von US-$ 45.118,63 erhoben. Vor Einleitung des Schiedsverfahrens habe die Antragsgegnerin mehrfach anerkannt, den ausgeurteilten Betrag zu schulden.
4.) Nach englischem Recht stehe es im Ermessen des Schiedsgerichts für die Zeit vor und nach Erlaß des Schiedsspruchs Zinsen und Zinseszins auch ohne Antrag zuzusprechen, wie sich aus Art. 49 Arbitration Act 1996 ergebe. Das Schiedsgericht habe sich im Rahmen seines ihm durch Art. 49 eingeräumten Ermessens gehalten. Die Zahlung von Zinseszinsen verstoße auch nicht gegen den deutschen internationalen ordre public. Im übrigen hätte die Antragsgegnerin den angeblichen Verfahrensverstoß des Schiedsgerichts durch eine Berufung gegen den Schiedsspruch rügen müssen und sei deshalb im Vollstreckbarkeitsverfahren präkludiert. Einer besonderen Begründung für die zugesprochenen Zinsen habe es nicht bedurft, wie sich aus Art. 23 LMAA-Terms 1997 ergebe.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 4. August 1997 ist zulässig und sachlich gerechtfertigt:
a) Die begehrte Vollstreckbarerklärung richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. nach dem UN-Übereinkommen vom 10. Januar 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 - im folgenden: UNÜ).
b) Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch in Urschrift sowie eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO genüge getan.
c) Nach Art. 2 I des UNÜ muß die Schiedsklausel durch schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Gemäß Art. 2 Abs. 2 des UNÜ ist unter einer "schriftlichen Vereinbarung" eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Diesem Schriftformerfordernis genügt das Bestätigungsschreiben der Agentin der Antragsgegnerin vom 11. Mai 1995 (Anl. AST 1) nicht, das zudem die Schiedsklausel nicht selbst enthält, sondern diese lediglich durch die allgemeine Verweisung auf die Charter-Party vorn 16. August 1995 einbezieht (vgl. zur Problematik Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 55. Aufl., Art. 2 UNÜ Rn. 2 sowie Schlosser in Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., Anhang zu § 1044 III ZPO Rn. 35 a). Die Parteien haben jedoch nachträglich die Schiedsabrede in einer dem Art. 2 Abs. 2 genügenden Form bestätigt und dadurch formgerecht zum Ausdruck gebracht, daß über den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch im Schiedsverfahren entschieden werden sollte. Dies läßt sich dem Schriftwechsel zwischen den Solicitors der Antragstellerin und dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin (Anlagenkonvolut AST 16, AST 5) entnehmen. Nachdem durch die vorgenannten Solicitors seitens der Antragstellerin ein Schiedsrichter bestellt worden war zur Entscheidung über den Chartermietanspruch der Antragstellerin aus der CP vorn 10. Mai 1996 und diese die Antragsgegnerin aufgefordert hatten, ihrerseits ihren Schiedsrichter zu bestellen, hat die Antragsgegnerin K. H. zu ihrem Schiedsrichter bestellt und hat den Solicitors der Antragstellerin mit Fernschreiben vom 14. März 1997 (Anl. AST 5) mitgeteilt, daß dieser für jede und alle Streitigkeiten berufen sei, die unter oder aus der Charter-Party vom 10. Mai 1996 betreffend MS A. erwachsen. Daraus läßt sich entnehmen, daß auch die Antragsgegnerin die Entscheidung durch das Schiedsgericht wünschte, zumal die Antragsgegnerin in dem vorangegangenen Schriftsatz keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hatte und überdies auch danach im Schiedsgerichtsverfahren keine Bedenken geltend gemacht hat. Aus dem vorgenannten Schriftwechsel läßt sich eindeutig der Wille beider Parteien entnehmen, daß das Schiedsgericht über den Anspruch entscheiden sollte, nachdem sich eine in dem Schriftwechsel ebenfalls angesprochene gütliche Regelung nicht hatte erreichen lassen. Damit liegt eine Schiedsabrede per Schriftwechsel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 UNÜ vor. Daß angesichts der inzwischen eingetretenen Entwicklung in der Nachrichtenübermittlungstechnik ein Telex oder ein Telefax ebenso wie ein Telegramm einem Brief gleichstellt, ist allgemein anerkannt (vgl. die Nachweise bei Schlosser a.a.O. Anhang zu § 1044 III ZPO Rn. 37).
d) Der Anerkennungsversagungsgrund des Art. 5 Abs. I b UNÜ liegt nicht vor, denn die Antragsgegnerin ist von dem schiedsrichterlichen Verfahren gehörig in Kenntnis gesetzt worden und hätte ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in diesem Verfahren auch geltend machen können. Das Schiedsgericht hat nicht die Grundsätze eines fairen Verfahrens mißachtet und hat der Antragsgegnerin das gebotene rechtliche Gehör gewährt. Der Antrag (wohl: Anspruch) auf rechtliches Gehör besagt, daß eine Partei nicht durch gerichtliche Maßnahmen betroffen werden darf, ohne vorher Gelegenheit zur Äußerung gehabt zu haben; ob eine Partei von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung Gebrauch macht, ist dagegen ihre Sache. Dieser Anspruch auf rechtliches Gehör ist vom Schiedsgericht nicht verletzt worden. Die Antragsgegnerin wußte aufgrund der ihr bekannten Bildung des Schiedsgerichts, daß über den Charter-Mieteanspruch der Antragstellerin nunmehr im Schiedsgerichtsverfahren entschieden werden würde. Sie mußte damit rechnen, daß dieses Verfahren alsbald durchgeführt werden würde und mußte deshalb, falls ihr Geschäftsführer längere Zeit nicht erreichbar war, in geeigneter Form dafür Sorge tragen, daß ihre Interessen in dem Verfahren wahrgenommen werden konnten. Das Schiedsgericht hat ihr jedenfalls durch Fristverlängerungen in angemessener Weise die Möglichkeit gegeben, ihre Einwände im Schiedsgerichtsverfahren zur Geltung zu bringen. Es hat am 19. Mai 1997 an sie ein Fax mit der Anfrage übersandt, ob sie gegen den Antrag Einspruch erheben wolle. Nachdem daraufhin am 20. Mai 1997 Herr G. von der unter der gleichen Adresse domizilierenden Firma S. sich per Fax für die Antragsgegnerin gemeldet und um eine Fristverlängerung um mindestens 15 Tage gebeten hatte, weil die betreffende Person der Antragsgegnerin (gemeint war deren Geschäftsführer) bis 2. Hälfte 22. Woche/Anfang der 23. Woche ortsabwesend sei, hat das Schiedsgericht der Antragsgegnerin am gleichen Tage eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer detaillierten Klagbeantwortung bewilligt. Nachdem daraufhin Herr G. dem Schiedsgericht per Fax am 29. Mai 1997 mitgeteilt hatte, daß der Geschäftsführer der Antragsgegnerin noch nicht verfügbar sei, die Firma S. aber nicht bevollmächtigt sei, die Angelegenheiten der Antragsgegnerin zu erledigen, und um eine Fristverlängerung um mindestens 4 Wochen gebeten hatte, hat das Schiedsgericht der Antragsgegnerin am 5. Juni 1997 per Fax (Anl. AST 7) eine Final Peremptory Order übermittelt, in der es der Antragsgegnerin eine weitere Fristverlängerung zur Einreichung des Verteidigungsvorbringens bis zum 3. Juli 1997 einräumte und zugleich ankündigte, daß es andernfalls ohne weitere Benachrichtigung mit der Prüfung des Klagevorbringens und der vorliegenden Unterlagen fortfahren werde. Das Schiedsgericht hat sodann, nachdem sich weder die Antragsgegnerin noch die Firma S. gemeldet hatten, der Antragsgegnerin am 7. Juli 1997 per Fax (Anl. AST 8) mitgeteilt, daß es nunmehr beabsichtigte, einen Schiedsspruch zu erlassen. Es hat überdies der Antragsgegnerin per Fax vom 1. August 1997 (Anl. AST 9) mitgeteilt, daß das Schiedsgericht am 4. August 1997 den Schiedsspruch verkünden werde und dieser beiden Parteien gegen Zahlung der Schiedsgerichtsgebühren zur Verfügung stehe. Die Antragsgegnerin bestreitet zwar, die vorgenannten Faxschreiben Anl. AST 7, AST 8 und AST 9 erhalten zu haben. Der Senat hält jedoch dieses pauschale, in keiner Weise substantiierte Bestreiten der Antragsgegnerin für eine bloße unrichtige Schutzbehauptung, da die für die Faxschreiben vom 7. Juli und 1. August 1997 vorgelegten Sendeberichte belegen, daß diese Telefaxe an den Faxanschluß der Antragsgegnerin übermittelt und auch von diesem empfangen worden sind. Im übrigen hat die Antragsgegnerin selbst das Fax der Solictors der Antragstellerin vorn 4. Juni 1997 (Anl. AG 1) vorgelegt, in dem die Antragstellerin sich damit einverstanden erklärt hatte, der Antragsgegnerin letztmalig eine 4-wöchige Fristverlängerung bis zum 2. Juli 1997 einzuräumen, und das Schiedsgericht aufgefordert hatte, eine entsprechende Peremptory Order zu erlassen. Nach allem hat das Schiedsgericht die Grundsätze eines fairen Verfahrens gewahrt und den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt: Die Antragsgegnerin ist von dem schiedsrichterlichen Verfahren gehörig in Kenntnis gesetzt worden und sie hätte ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen können, wenn sie nur im Hinblick auf die Ortsabwesenheit ihres Geschäftsführers für eine Wahrnehmung ihrer Interessen im Schiedsgerichtsverfahren durch einen entsprechend instruierten Vertreter Sorge getragen hätte.
e) Auch der Anerkennungsversagungsgrund des Art. 4 Abs. 1 d UNÜ liegt nicht vor; denn das schiedsrichterliche Verfahren entsprach der Vereinbarung der Parteien und überdies dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand:
1.) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ohne mündliche Verhandlung entsprach den LMAA-Terms 1997, deren Geltung für das Schiedsgerichtsverfahren die Parteien vereinbart hatten; denn. nach Ziffer 12 c dieser Regeln stand es mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im Ermessen des Schiedsgerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Diese Regelung steht in Übereinstimmung mit Artikel 34 Abs. 1, Abs. 2 h des Arbitration Act 1996. Im übrigen stand auch das weitere bereits unter d) angeführte Verfahren des Schiedsgerichts in Einklang mit den in Ziffer 12 LMAA-Terms 1997 niedergelegten Regeln für den Verfahrensablauf und auch mit Artikel 34 Arbitration Act 1996.
2.) Die Zinsentscheidungen des Schiedsgerichts stehen in Einklang mit Art. 49 des Arbitration Act 1996. Nach den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung kann das Schiedsgericht mangels anderweitiger Parteivereinbarung (vgl. dazu Art. 49 Abs. 2) nach billigem Ermessen Zinsen und Zinseszinsen für die Zeit bis zum Erlaß des Schiedsspruchs und für die Zeit ab Erlaß des Schiedsspruchs zusprechen. Diese Bestimmung setzt ersichtlich keinen besonderen Antrag voraus, sondern überläßt die vorgenannten Zinsentscheidungen dem billigen Ermessen des Schiedsgerichts ("The tribunal may award simple or compound interest ... as it considers meets the justice of the case"). Eine derartige Befugnis des Schiedsgerichts, Zinsen auch ohne Antrag zusprechen zu können, ist im übrigen häufig (vgl. Schlosser a.a.O. Anhang zu § 1044 IV ZPO Rdn. 68). Die Zubilligung von Zinsen für den Zeitraum seit Erlaß des Schiedsspruchs bis zur Bezahlung sowie die Zubilligung von Zinseszins widerspricht auch nicht dem auf Seite 2 des Schiedsspruchs wiedergegebenen Antrag der Antragstellerin; denn dieser Antrag ist ersichtlich nicht als Beschränkung der Befugnis des Schiedsgerichts zu verstehen, der Antragstellerin Zinseszins und Zinsen auch für die Zeit nach Erlaß des Schiedsspruchs bis zur Bezahlung zuzusprechen. Eine andere Auslegung verbietet sich schon angesichts der Interessenlage der Antragstellerin. Somit liegt insoweit auch kein Verfahrensfehler im Sinne des Art. 5 Abs. 1 d UNÜ oder eine Überschreitung der schiedsrichterlichen Entscheidungsbefugnisse im Sinne des Art. 5 Abs. 1 c UNÜ vor.
Auch der Umstand, daß der Schiedsspruch hinsichtlich der Zinsentscheidungen keine besondere Begründung enthält, stellt kein Verfahrensverstoß im Sinne des Art. 5 Abs. 1 d UNÜ dar, wie sich aus Ziffer 23 a und b der LMAA-Terms 1997 ergibt.
3.) Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb darauf hingewiesen, daß die Antragsgegnerin nach Art. 68 des Arbitration Act 1996 wegen wesentlicher Verfahrensfehler das staatliche Gericht hätte anrufen können, daß die Antragsgegnerin aber mit diesem Rechtsbehelf ausgeschlossen ist, weil eine Anrufung binnen 28 Tagen nach Erlaß des Schiedsspruchs hätte erfolgen müssen (vgl. Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 3 Arbitration Act 1996). Die Antragsgegnerin ist demgemäß mit der Geltendmachung von Verfahrensfehlern auch präkludiert, weil die Aufhebungsklage verfristet ist.
f) Die Vollstreckbarerklärung widerspricht schließlich auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 5 Abs. 2 b UNÜ. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public läge nur dann vor, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Dagegen verstößt weder die Zubilligung von Zinseszinsen (vgl. OLG Hamburg in RIW 1991, S. 152, 154) noch die Zubilligung von Zinsen von Amts wegen noch die fehlende Begründung der Zinsentscheidung und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Gerade in verfahrensrechtlicher Hinsicht kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public die Anerkennung nur dann versagt werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. BGH in NJW 1988, S. 3090, 3092). Derartige grobe Verfahrensfehler sind hier nicht ersichtlich.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 03/06 25.10.2005 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Verfahren, Kostenentscheidung
Beschluss
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat mit einem am 8.8.2006 bei Gericht eingegangenen Antrag die Vollstreckbarerklärung eines zwischen den Parteien am 1.7.2006 ergangenen Schiedsspruchs beantragt, durch den die Antragsgegnerin als Beklagte verurteilt worden war, an die Antragstellerin als Klägerin € 3.000.- zuzüglich genau bestimmter Zinsen und Kosten in Höhe von € 1.992,96 zu zahlen.
Dieser Antrag ist der Antragsgegnerin am 16.8.2006 zugestellt worden, die diesem mit der Begründung entgegengetreten ist, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckbarerklärung, weil die mit dem Schiedsspruch ausgeurteilte Summe bereits vollständig getilgt sei (Schriftsatz vom 30.8.2006, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen).
Nachdem die von der Antragsgegnerin angegebenen Zahlungen unter Berücksichtigung einer teilweisen Vergleichsweisen Erledigung der Parteien über € 500.- bei der Antragstellerin eingegangen waren, haben beide Parteien das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.
II.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kostentragungspflicht zu entscheiden.
Es entspricht der Sach- und Rechtslage sowie billigem Ermessen die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin Veranlassung für die Einleitung dieses Verfahrens gegeben, denn die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 14.7.2006 zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages aufgefordert, die Antragsgegnerin hat jedoch erst am 4.8.2006 die Überweisung auch nur eines Teilbetrages veranlasst, ohne dies der Antragstellerin unverzüglich mitzuteilen, so dass die Antragstellerin davon erst mit Eingang der Gutschrift auf ihrem Konto erfuhr.
Alle weiteren Beträge sind ebenfalls erst in der Folgezeit beglichen worden. Bei diesem zeitlichen Ablauf ist es allein dem Verhalten der Antragsgegnerin zuzuschreiben, dass die Antragstellerin das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eingeleitet hat.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 01/04 16.09.2004 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, gesonderte Urkunde, rügelose Einlassung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirks
B E S C H L U S S :
1. Der im Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch die Schiedsrichter ... am 4. November 2003 erlassene Schiedsspruch sowie der Ergänzungs-Schiedsspruch vom 2. Dezember 2003 und der 2. Ergänzungs-Schiedsspruch vom 18. Dezember 2003 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

G R Ü N D E :
Die Antragsteller begehren Aufhebung eines Schiedsspruchs, der sie zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie nach Ansicht des Schiedsgerichts ohne ein steuerrechtlich tragfähiges Konzept den Antragsgegner sowie dessen Ehefrau durch schuldhaft falsche Angaben zum Kauf und anschließender Vercharterung einer Segeljacht bewogen haben. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Schiedsspruchs vom 4. November 2003 (Anl. K 1) verwiesen.
Schiedsvereinbarungen finden sich jeweils unter Ziffer 6 der am 14.115.10.1992 sowie 18.9.1996 geschlossenen Bereederungsverträge (Anl. K 4 und K 5).
Die Antragsteller haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat diese Rüge im Schiedsspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt es in diesem Zusammenhang u.a. aus, ein sich aus § 1031 Abs. 5 ZPO ergebender Formmangel der Schiedsvereinbarung sei durch die Einlassung der Parteien auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt, da die Antragsteller zwar aus anderen Gründen die Zuständigkeit gerügt hätten, jedoch die Form der Schiedsvereinbarung nicht bemängelt hätten. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen des Schiedsgerichts wird auf Ziffer 1 der Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs vom 4. November 2003 verwiesen.

Das Schiedsgericht hat am 10. April 2003 mündlich verhandelt und die Ehefrau des Antragsgegners, die ihre Schadensersatzansprüche gegen die Antragsteller an den Antragsgegner abgetreten hatte, als Zeugin vernommen. Die Bitte des Antragstellers, seine Sicht der Dinge darlegen zu dürfen (Anl. K 6), lehnte das Schiedsgericht mit Schreiben vom 27. Mai 2003 (Anl. K 7) ab. Gleichwohl stützt sich der Schiedsspruch in wesentlichen Punkten auf die Aussage der Ehefrau des Antragsgegners (vgl. Ziffer 4 der Entscheidungsgründe des o. g. Schiedsspruchs).
Noch mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 (Anl. K 10) bat das Schiedsgericht den Antragsgegner um Stellungnahme und darum, diese dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und den Schiedsrichtern bis zum 7. November 2003 zu übersenden.
Die Antragsteller vertreten die Ansicht, das Schiedsgericht sei nicht zuständig. Ferner hätte es den Antragsteller zu 2) von Amts wegen wenigstens nach § 141 ZPO informatorisch befragen müssen. Zudem hätte das Schiedsgericht die selbst gesetzte Frist bis zum 7.11.2003 abwarten müssen und sei daher daran gehindert gewesen, schon am 4.11.2003 den Schiedsspruch zu erlassen.
Die Antragsteller b e a n t r a g e n,
der im Hamburger Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch die Schiedsrichter ... am 4.11.2003 gefällte Schiedsspruch, den Klägern zugestellt am 5.11.2003 sowie der Ergänzungsschiedsspruch vom 2.12.2003 und der weitere Ergänzungsschiedsspruch vom 18.12.2003 werden aufgehoben.
Der Antragsgegner b e a n t r a g t,
die Abweisung der Aufhebungsklage vom 5.2.2004.

A. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 4. November 2003 ist zulässig und begründet. Es liegen mehrere Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO vor, von denen jeder eine Aufhebung des Schiedsspruchs zur Folge hat.
1.
Es fehlt bereits an einer gültigen Schiedsabrede zwischen den Parteien. Dies stellt einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO dar.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Antragsteller von Anfang an, wie dies § 1040 Abs. 2 ZPO erfordert, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt haben.
Nur im Ergebnis zu Recht geht der Schiedsspruch davon aus, dass die vorliegenden Schiedsvereinbarungen nicht die erforderliche Form wahren, da die Schiedsvereinbarungen nicht in einer gesonderten Urkunde enthalten und von den Parteien eigenhändig unterschrieben seien. In diesem Zusammenhang geht das Schiedsgericht von einer Geltung von § 1031 Abs. 5 ZPO aus, lässt unter Ziffer 1 der Entscheidungsgründe jedoch noch offen, ob ein Verbraucher an der Schiedsvereinbarung beteiligt sei. Im Widerspruch dazu stellt Ziffer 6 der Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs jedoch ausdrücklich fest, dass ein Rechtsgeschäft mit Verbrauchern abgeschlossen worden sei. Das Schiedsgericht geht dann jedoch von einer rügelosen Einlassung gemäß § 1031 Abs. 6 ZPO aus, weil die Antragsteller nicht konkret die Form der Schiedsvereinbarung bemängelt hätten.
Dieser Ansicht des Schiedsgerichts folgt der Senat nicht. Die Antragsteller waren nicht verpflichtet, im Einzelnen auszuführen, warum sie eine Entscheidung des Schiedsgerichts für unzulässig hielten. Vielmehr war es Sache des Schiedsgerichts, auf die seitens der Antragsteller erhobene Rüge der Unzuständigkeit die Zuständigkeit umfassend zu prüfen, um sodann - wie es der Regel entspräche - in einem Zwischenentscheid gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO über die Zuständigkeit zu entscheiden. Ein an sich unzuständiges Schiedsgericht wird nicht allein dadurch zuständig, dass eine der Parteien zwar die Zuständigkeit des Schiedsgerichts rügt, nicht aber gerade den Grund benennt, der auch nach Ansicht des Schiedsgerichts seiner Entscheidung entgegenstünde. Nur vorsorgliche Ausführungen zur Hauptsache unter Aufrechterhaltung der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts können einen Formmangel nicht heilen (Zöller-Geimer, ZPO 24 Aufl., § 1031 Rn. 41 m.w.N.).
Entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts ist jedoch für die Beurteilung der Form der Schiedsvereinbarung nicht § 1031 ZPO in der derzeit geltenden Form maßgeblich. Die Voraussetzungen für die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung richten sich vielmehr nach § 1027 ZPO in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung, da die Bereederungsverträge, die die Schiedsvereinbarungen enthalten, in den Jahren 1992 und 1996 unterschrieben wurden. Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor der Neufassung der Normen über das schiedsrichterliche Verfahren, die am 1.1.1998 in Kraft getreten ist, geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem früher geltenden Recht (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., vor § 1025 Rn. 11 m.w.N.).
Gemäß § 1027 a.F. ZPO bedurfte ein Schiedsvertrag der Schriftform; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren bezogen, durften in der Urkunde nicht enthalten sein. Gemäß § 1027 Abs. 2 a.F. ZPO war die Vorschrift des Absatzes 1 nur dann nicht anzuwenden, wenn der Schiedsvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft war und beide Parteien Vollkaufleute waren. Diese Voraussetzungen lagen bei Abschluss der Bereederungsverträge offensichtlich nicht vor, da der Antragsgegner und seine Ehefrau im Zusammenhang mit dem Erwerb der Segeljacht weder als Vollkaufleute noch im Rahmen eines Handelsgeschäfts tätig geworden sind.

2.
Der Schiedsspruch ist ferner auch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO aufzuheben, weil seine Anerkennung der öffentlichen Ordnung widerspräche. Hiervon erfasst wird auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zöller, a.a.O., § 1059 Rz. 68 m.w.N.).
Das Schiedsgericht hat das rechtliche Gehör der Antragsteller einmal dadurch verletzt, dass es seinen Schiedsspruch in wesentlichen Punkten auf die Aussage der Ehefrau des Antragsgegners gestützt hat, ohne zu diesen Punkten den Antragsteller zu 2) persönlich anzuhören. Auch ohne den ausdrücklichen Antrag des Antragsteilers zu 2) (Anl. K 6) war das Schiedsgericht hierzu verpflichtet. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Zeugenvernehmung der Ehefrau des Antragsgegners nur möglich war, weil diese ihre Schadensersatzansprüche gegen die Antragsteller an ihren Ehemann abgetreten hatte, war es zur Sicherung der prozessualen Waffengleichheit (hierzu Zöller-Greger, a.a.O., § 448 Rn. 2 a m.w.N.) erforderlich, wenigstens einen der Antragsteller gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners haben die Antragsteller ihr Rügerecht auch nicht gemäß § 1027 ZPO verloren. Denn der Verlust des Rügerechts setzt voraus, dass den Antragstellern der Mangel bekannt war (§ 1027 Satz 2 ZPO). Bekannt geworden ist den Antragstellern der Mangel jedoch erst durch den Schiedsspruch. Erst jetzt konnten die Antragsteller erkennen, dass das Schiedsgericht seine Überzeugung allein auf die Aussage der Zeugin stützen wollte, ohne den Antragstellern die Möglichkeit einer persönlichen Stellungnahme zu geben. Vorher durften die Antragsteller darauf vertrauen, dass das Schiedsgericht verfahrensfehlerfrei vorgehen wird.
Ein weiterer Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO ist darin zu sehen, dass das Schiedsgericht mit seinem Schreiben vom 24. Oktober 2003 (Anl. K 10) zum Ausdruck gebracht hatte, die Parteien könnten jedenfalls noch bis zum 7. November 2003 Stellungnahmen abgeben. Denn bis zu diesem Datum räumt das Schiedsgericht dem Antragsgegner ausdrücklich die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Weiter heißt es in diesem Schreiben, das Schiedsgericht werde zunächst die Stellungnahme zu dem Wiedereröffnungsantrag abwarten und dann über diesen entscheiden. Aus der Sicht der Parteien war deshalb selbst für den 7. November 2003 noch nicht mit dem Erlass eines Schiedsspruchs zu rechnen.
Mit Recht verweisen die Antragsteller darauf, dass auch ein Schiedsgericht an selbst gesetzte Fristen gebunden ist. Der schon am 4. November 2003 ergangene Schiedsspruch verletzt daher auch vor diesem Hintergrund das rechtliche Gehör der Antragsteller.
Mit dem Schiedsspruch vom 4. November 2003 sind auch die Ergänzungsschiedssprüche vom 2. Dezember 2003 und 18. Dezember 2003, die die Verfahrenskosten betreffen, aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
LG Mannheim 6 O 61/02 17.06.2003 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, AGB; - Schiedseinrede
U R T E I L:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der früheren... (Gemeinschuldnerin). Er macht als Insolvenzverwalter dieser Gemeinschuldnerin Werklohnansprüche aus einem Bauvertrag laut Angebot vom ... geltend.

Die Gemeinschuldnerin war von der .... mit Werkleistungen gemäß Angebot der Gemeinschuldnerin vom ... beauftragt. Die Werkleistung wurde mangelfrei erstellt und abgenommen. Der Kläger macht als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin aus einer Gesamtforderung in Höhe von 128.882,14 DM den offen stehenden Restbetrag in Höhe von 31.132,14 DM (15.918,00 €) geltend.

Er trägt vor, bei diesem Auftrag handele es sich um einen eigenständigen isolierten Vertrag, der unabhängig von dem mit der ... geschlossenen Vertrag über die Bebauung, Gewerk Erdarbeiten ... vom ... abgeschlossen worden sei.

Daher seien die Bedingungen der ... Nachunternehmer (NU 89) für diesen Zusatzauftrag nicht wirksam vereinbart worden, mit der Folge, dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung für diesen Zusatzvertrag nicht zustande gekommen sei. Dies lasse sich zum einen daraus erkennen, dass es sich um eine Fläche gehandelt habe, die zum Gebäude der ... gehöre, somit Hauptunternehmer auch die ... sei und nicht - wie am eigentlichen ... - die .... Im übrigen hätte die Gemeinschuldnerin eine Urkunde über die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nicht unterzeichnet. Die Einbeziehung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (NU 89) seien nicht wirksam, da sowohl ein Verstoß gegen § 4 AGBG als auch § 5 AGBG vorliege.

Die Beklagten könnten sich ebenfalls nicht auf die Einrede eines abgeschlossenen Vergleichs berufen, da dieser Vergleich nur eine Schlussrechnung vom ... zum Gegenstand habe und sich nicht auf das Angebot vom ... und den daraus resultierenden Auftrag bezöge.

Der Kläger b e a n t r a g t:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 31.132,14 DM = 15.918,00 € nebst 10 % hieraus seit dem 03.09.195 zu zahlen.

Die Beklagten b e a n t r a g e n
Klageabweisung.

Sie berufen sich zum einen auf die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung und zum anderen auf die Einrede des abgeschlossenen Vergleichs.

Dem Zusatzauftrag laut Angebot vom ... läge der Ursprungsvertrag vom ... zugrunde. Aus dem dazu gehörigen Verhandlungsprotokoll sei erkennbar, dass die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung geschlossen hätten. Diese sei im Übrigen auch in den in den Vertrag einbezogenen Bedingungen für Nachunternehmer (NU 89) geregelt. In diesen Nachunternehmerbedingungen sei im Übrigen auch geregelt, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung auch für alle Zusatzaufträge zu diesem Vertrag Geltung haben solle.

Soweit sich die Beklagten auf die Einrede des abgeschlossenen Vergleichs berufen, tragen sie vor, dass sich aus der wörtlichen Formulierung des Vergleichs vom ... und den dazugehörigen Zustimmungserklärungen ergebe, dass s ä m t l i c h e Ansprüche gegen die o.g. ... im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ... ergebe, dass damit auch alle anderen zum Zeitpunkt des Abschluss des Vergleichs zwischen den Parteien aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüche abgegolten sein sollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist unzulässig.

1. Die Beklagten können sich zu Recht auf die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung berufen mit der Folge, dass die Klage gemäß § 1027 a ZPO a.F. als unzulässig abzuweisen ist.

Nach § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. konnte eine Schiedsgerichtsvereinbarung entgegen der nach § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. erforderlichen Schriftform dann formfrei geschlossen werden, wenn der Schiedsvertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft war und keine der Parteien Minderkaufleute nach § 4 HGB waren. Somit konnten die Gemeinschuldnerin und die ... grundsätzlich die Schiedsgerichtsklausel auch durch Bezugnahme auf AGBs wirksam in ein Vertragsverhältnis einbeziehen (BGHZ 7, 187-194).

a. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom ...zwischen der Gemeinschuldnerin und der ..., welches dem Vertrag vom ... über die Neugestaltung des ... zugrunde lag, wurden die Nachunternehmerbedingungen der ... (NU 89) wirksam in diesen Vertrag einbezogen. Die Gemeinschuldnerin bestätigte, dass ihr diese Bedingungen bekannt sind und unter Punkt 1 ist ausdrücklich der Hinweis auf die Geltung dieser Nachunternehmerbedingungen enthalten. Damit wurden die NU 89 Vertragsbestandteil des Vertrages vom .... In Punkt 14 des Verhandlungsprotokolls vom ..., welches die Grundlage dieses Vertrages war, ist die Vereinbarung eines Schiedsgerichts ebenfalls enthalten. Zusätzlich sind in Punkt 13 der NU 89 die nähere Ausgestaltung des Schiedsgerichts dargestellt. Punkt 13 der NU 89 enthält alle wesentlichen Punkte des Schiedsgerichts. Darüber hinaus ist auch die Regelung enthalten, dass die Vereinbarung des Schiedsgerichts sowohl für den Vertrag als auch für alle damit in Zusammenhang stehenden Zusatzaufträge Geltung hat.

b. Die vom Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin geltend gemachte Werklohnforderung aus der Schlussrechnung Nr. ...vom ... stammt aus einem Zusatzvertrag zu dem Vertrag vom ....

Das Angebot vom ... betrifft: "Zusätzliche Arbeiten bei der ..." und ist an die ... gerichtet. Die Schlussrechnung zu diesem Zusatzangebot bezeichnet den Gegenstand des Werks wie folgt: "..." und ist ebenfalls an die ... gerichtet. Der Vortrag des Klägers, hier wäre ein anderer Auftraggeber tätig gewesen, ist in dieser Form nicht nachvollziehbar. Auf die Hauptunternehmerin ... wurde schon im Verhandlungsprotokoll vom ... (dort Seite 2) hingewiesen. Auch wäre in diesem Fall nicht verständlich, warum dann die Forderung gegen die ... geltend gemacht wird. Sofern der Kläger darauf abhebt, dass abweichende Regelungen oder Abrechnungen vereinbart wurden, weil z.B. ein räumlich abgeteiltes Gebiet von den Zusatzaufträgen umfasst war, fehlt hierzu der substantiierte Vortrag. Auch aus der zeitlichen Abfolge der Auftragserteilungen lässt sich nicht erkennen, inwiefern das Angebot vom ... keinem Zusatzauftrag für den Vertrag vom ... als Grundlage dienen konnte. Gerade im Hinblick auf den gerichtsbekannten erheblichen Umfang der Baumaßnahmen erscheint eine Zeitspanne von etwas mehr als 2 Jahren zwischen dem Ursprungsauftrag und Zusatzaufträgen nicht ungewöhnlich lang. Da sich auch der Gegenstand der erbrachten Werkleistung auf dasselbe Gewerk bezieht - Erdarbeiten -, ist hier davon auszugehen, dass es sich bei dem Angebot vom ... und den daraus zustande gekommenen Vertrag um einen Zusatzauftrag zu dem Vertrag vom ... handelt.

c. Auch die vom Kläger vorgelegten Anlagen K 8, K 9, K 10 und K 11 rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. K 11 und K 9 enthalten keinen Hinweis auf den Anbieter und sind nicht unterschrieben. Allerdings enthalten beide Anlagen einen Hinweis auf die Geltung der NU 89. Im übrigen betreffen sie vom Datum aus gesehen weder den Ursprungsauftrag vom ... noch den Zusatzauftrag vom ....

Die Anlage K 10 vom ... enthält keinen Hinweis dahingehend, dass abweichende Vereinbarungen nicht akzeptiert werden und liegt im übrigen zeitlich vor dem Verhandlungsprotokoll vom ..., in welchem die Geltung der NU 89 wirksam vereinbart wurde. Nur die Anlage K 8 enthält einen Hinweis, dass außer der VOB Teil A und B keine abweichenden Bedingungen akzeptiert werden, bezieht sich jedoch nicht auf den Vertrag vom ... oder das Zusatzangebot vom .... Es ist auch nicht erkennbar, ob aufgrund dieses Angebots (Anlage K 8) ein Vertrag zwischen den Parteien und ggf. zu welchen Bedingungen zustande gekommen ist. Insofern können die vom Kläger vorgelegten Anlagen für die Beurteilung der Frage, ob für das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ein Schiedsgericht vereinbart wurde, keine Auswirkung haben.

d. Die Vereinbarung der Schiedsgerichtsklausel in den NU 89 verstößt auch nicht gegen § 4 oder § 5 AGBG a.F. Eine Individualabrede dahingehend, dass ein Schiedsgericht n i c h t vereinbart wurde, existiert selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht. In den NU 89 unter Punkt 13 sind alle erforderlichen Regelungen über das Schiedsgericht enthalten. Der Kläger bestreitet auch nicht, die im Vertrag vom ... angeführten Vertragsunterlagen "u.a. Schiedsgerichtsvereinbarung" erhalten zu haben, er bestreitet nur, eine solche Urkunde unterzeichnet zu haben. Die Schriftform war jedoch - wie bereits angeführt - unter Vollkaufleuten nicht erforderlich (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.), so dass dieses Argument ins Leere geht. Ein Verstoß gegen § 4 AGBG a.F. könnte eventuell darin liegen, dass in der als Anlage dem Vertrag beigefügten Schiedsgerichtsvereinbarung zu Punkt 12 der NU 89 abweichende Regelungen enthalten waren; dies wird allerdings von keiner der Parteien vorgetragen. Insofern bestehen auch keine Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Es verbleibt somit bei der vertraglichen Vereinbarung eines Schiedsgerichts durch wirksame Einbeziehung der Vertragsbedingungen NU 89 in den Vertrag vom ... und damit in den Zusatzauftrag laut Angebot vom ....

Da auch der Konkursverwalter, abgesehen von dem Fall der Anfechtungsklage, an eine vom Gemeinschuldner getroffene Schiedsabrede gebunden ist, konnten sich die Beklagten wirksam auf diese Einrede berufen (BGHZ 24, 15).

Die Klage ist daher gemäß § 1027 a ZPO a.F. als unzulässig abzuweisen.

1. Einer Entscheidung darüber, ob sich die Beklagten auch zu Recht auf einen wirksam geschlossenen Vergleich berufen haben, bedurfte es aus diesem Grunde nicht mehr.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Saarbrücken 5 W 86/06 06.04.2006
B E S C H L U S S
1. Die Entscheidung wird dem Senat übertragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15.2.2006 – 15 O 26/03 – abgeändert. Das Ablehnungsgesuch betreffend den Sachverständigen K. wird für begründet erklärt.
3. Der Gegenstandswert wird auf 2301,79 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin angeblich rückständige Nebenkosten aus der gewerblichen Vermietung des Anwesens ... Dem Begehren liegt ein Vertrag vom 15.9.1997 zugrunde, der – in § 4 Abs. 2 – eine bestimmte Regelung der Tragung der Nebenkosten vorsieht. Das Landgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 8.7.2005 angeordnet, es solle sachverständig begutachtet werden, ob die zuletzt durch den Antragsteller geltend gemachten Nebenkosten (unter Beachtung verschiedener Vorgaben) richtig berechnet seien. Die Stellungnahme des Sachverständigen K. vom 10.11.2005 (….) wurde den Parteien formlos unter dem 15.11.2005 zugeleitet mit der Bitte um Stellungnahme binnen dreier Wochen. Der Bitte des Antragstellers um Fristverlängerung bis 30.12.2005 wurde entsprochen; seine am 30.12.2005 eingegangene Bitte um eine weitere Verlängerung der Frist bis 6.1.2006 wegen einer erhöhten Arbeitsbelastung zum Jahresende wurde der Antragsgegnerin durch den Vertreter des erkennenden Richters am 5.1.2006 mit der Bitte um Stellungnahme binnen dreier Tage zugeleitet.
2
Am 6.1.2006 hat der Antragsteller den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Sachverständige habe sich auf dem Antragsteller nicht bekannte Unterlagen der Beklagten gestützt, habe das ihm vorgegebene Beweisthema überschritten und sich zu rechtlichen Fragen, die durch das Landgericht nicht angesprochen worden seien, geäußert.
3
Das Landgericht Saarbrücken hat das Ablehnungsgesuch durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil es unzulässig sei. Es sei nämlich verspätet eingegangen, weil über den Fristverlängerungsantrag nicht zugunsten des Antragstellers entschieden worden sei und ihm auch nicht stattgegeben werden könne. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
4
Die sofortige Beschwerde ist – ebenso wie das Ablehnungsgesuch in der Sache – begründet.
5
1. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht Saarbrücken das Ablehnungsgesuch des Antragstellers als unzulässig weil verspätet verworfen.
6
Wird in einem Zivilrechtsstreit ein schriftliches Sachverständigengutachten den Parteien verbunden mit einer Aufforderung zugeleitet, binnen einer richterlich bestimmten Frist Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitzuteilen (§ 411 Abs. 4 ZPO), so dürfen sie sich darauf verlassen, dass eine Zurückweisung ihres Vorbringens nur unter den Bedingungen und in den Grenzen erfolgt, die das Gesetz vorsieht. Im Allgemeinen ist daher ein den Sachverständigen betreffendes Ablehnungsgesuch nicht verspätet, wenn es innerhalb der gerichtlich für „die Begutachtung betreffende Anträge“ ordnungsgemäß bestimmten Frist eingeht (vgl. BGH, B.v. 15.3.2005 VI ZB 74/04 – NJW 2005, 1869).
7
Da die richterliche Verfügung vom 15.11.2005 nicht, wie § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO es verlangt, zugestellt worden ist, ist die durch sie gesetzte Frist schon nicht in Gang gesetzt worden; ihre Versäumung kann also grundsätzlich nicht zu den in § 411 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Rechtsfolgen führen. Ob in einem solchen Fall unbefristet Ablehnungsgesuche zulässig sind, kann dahinstehen.
8
Denn die Ablehnung des Antrags vom 30.12.2005, die Frist zur Stellungnahme bis 6.1.2006 zu verlängern, ist rechtswidrig, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Antragsteller wegen einer Anfrage an die Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts darauf verlassen durfte, seinem Anliegen werde entsprochen. Die Verlängerung richterlich gesetzter Fristen steht, wenn für ihr Begehren erhebliche Gründe – wie typischerweise eine zum Jahresende eintretende besondere Belastung eines Rechtsanwalts bei einem wenige Tage ausmachenden Zeitraum – glaubhaft gemacht werden, im Ermessen des darüber befindenden Gerichts. Die angefochtene – am 15.2.2006 (!) ergangene – Entscheidung übt dieses Ermessen sachwidrig zum Nachteil des Antragstellers aus. Der Antrag ist dem Vertreter des erkennenden Richters offenbar erst am oder unmittelbar vor dem 5.1.2006 – also einen Tag vor Ablauf des begehrten Fristverlängerungszeitraums – vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der erkennende Richter – bis 8.1.2006 – in Urlaub. Dass das Sachverständigengutachten zwischen dem 30.12.2005 und dem 6.1.2006 Gegenstand richterlicher Befassung und Verfahrensförderung hätte sein sollen oder können, ist folglich nicht erkennbar. Daher fehlt es auch an jedem dem Gebot eines fairen Umgangs von Verfahrensbeteiligten miteinander Stand haltenden Grund, die Verzögerung eines Gesuchs um vier Arbeitstage zum Anlass zu nehmen, einem nachvollziehbar begründeten Gesuch um Fristverlängerung nicht zu entsprechen. Dass das umso mehr in einem – sachlich und rechtlich überschaubaren – Fall gilt, der einem Gericht seit rund drei Jahren zur Verhandlung und Entscheidung vorliegt, mag angemerkt werden.
9
2. Das Ablehnungsgesuch ist begründet.
10
Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu hegen. Das setzt voraus, dass – von dem Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung – die Befürchtung besteht, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist allerdings nicht dazu bestimmt zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweiserheblichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Die wirkliche oder vermeintliche Fehlerhaftigkeit oder Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung mag die Anordnung der Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen erforderlich machen; die Ablehnung rechtfertigt sie nicht (zuletzt Senat OLGR 2004, 612)
11
Als demgegenüber je nach den Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit begründende Umstände hat der Senat in der Vergangenheit die Verwendung von Erkenntnissen betrachtet, die der Sachverständige sich von einer Partei – ohne Offenlegung gegenüber der anderen – beschafft hat (Senat OLGR 2004, 612 Senatsbeschluss vom 5.9.2005 5 W 254/04), die Überschreitung des Beweisthemas (Senatsbeschluss vom 22.9.2005 5 W 256/05) oder das Eingehen auf zusätzliche rechtliche Umstände, die nicht Gegenstand oder notwendiger Hintergrund der Beweisanordnung waren (Senatsbeschluss vom 15.9.1999 5 W 283/99). Danach ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gerechtfertigt.
12
Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass der Sachverständige in seinem Gutachten feststellt, seine Prüfung erfolge auf der Grundlage weiterer von den Parteien erhaltener Unterlagen. Welche Unterlagen ihm die Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt hat, teilt er nicht mit. Möglicherweise handelt es sich um Unterlagen, die die von der Antragsgegnerin „eingebrachte“ Heizenergie betreffen. Die Beiziehung und Verwertung solcher Erkenntnisse mag objektiv betrachtet sachgerecht oder gar notwendig gewesen sein. Solange der Sachverständige nicht offen legt, worum es sich im Einzelnen handelt, ist der Argwohn auch einer verständigen Partei nicht von der Hand zu weisen, Vorbringen der anderen werde ungeprüft und verborgen der Begutachtung zugrunde gelegt. Allein schon dieser Umstand rechtfertigt daher die Ablehnung.
13
Darüber hinaus hat sich der Sachverständige mit Fragen befasst, die zu beantworten ihm nicht aufgegeben war und deren Darstellung den Anschein begründet, er sehe sich nicht nur als der aus fachlicher Sicht berufene Gehilfe des Gerichts zur Feststellung und Bewertung von Tatsachen, sondern als die Rechtslage besser als Parteien und Gericht einschätzendes „Schiedsgericht“. Es ist weder Aufgabe noch Kompetenz des Sachverständigen, sich zur rechtlichen Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen der Parteien zu äußern; solche Wertungen sind, anders als der Sachverständige meint, auch nicht zwingende Voraussetzung der ihm übertragenen „richtigen Berechnung“ der nach Auffassung des Gerichts umzulegenden – und nicht, wie er zu meinen scheint, nach seiner Auffassung umlagefähigen – Nebenkosten. Mit seinen rechtlichen Bedenken gegen eine Klausel des Mietvertrages der Parteien greift er folglich einen Umstand zugunsten der Antragsgegnerin auf, der nicht Gegenstand der zu der Beweisanordnung führenden Auseinandersetzung der Parteien und auch nicht Voraussetzung ihrer Erfüllung war. Das ist auch nicht – wie der Senat in anderen Fällen für unbedenklich gehalten halt – beiläufig und aufgrund einer notwendigen und unauflösbaren Verbindung mit der ihm gestellten Aufgabe erfolgt; das Gutachten des Sachverständigen weckt vielmehr – auch an anderer Stelle – den Eindruck, er wolle zum Ausdruck bringen, welches die aus seiner Sicht wirklich erheblichen Streitfragen seien. Weil dies nicht abwägend und neutral erfolgt sondern ausschließlich Umstände aufgreift, die zugunsten der Antragsstellerin sprechen, begründet das – aus deren allein maßgeblicher vernünftiger Sicht – den Argwohn, dass der Sachverständige sein Amt nicht unparteilich ausübt.
14
Er ergibt sich schließlich auch, worauf der Antragsteller weiter zu Recht aufmerksam macht, aus der von dem Sachverständigen nicht erbetenen „zwingenden“ Verbindung seiner Annahme „überhöhter“ Kosten von Wärmelieferungen zur fehlenden Eintrittspflicht der Antragsgegnerin. Daraus kann auch eine abwägend urteilende Partei ohne weiteres schließen, dass der Sachverständige nach weiteren von ihr bislang gar nicht entdeckten Gründen gesucht hat, die Umlage von Nebenkosten zu reduzieren.
15
Ob sich weitere Befangenheitsgründe aus der Äußerung des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung zu dem Sachverständigengesuch ergeben, bedarf keiner Prüfung; der Antragsteller hat sich darauf nicht berufen.
III.
16
Über die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde ist nicht zu entscheiden; sie sind Teil der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Gegenstandswert ist, der Rechtsprechung des Senats folgend, mit 1/5 des Wertes der Hauptsache festgesetzt worden.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Schleswig 5 U 68/02 23.01.2003 2 O 179/01 (LG Flensburg) Schiedsvereinbarung: - Inhalt, Auslegung; - Schiedseinrede
U r t e i l:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. März 2002 - 2 O 179/01 - wie folgt abgeändert:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 10.225,84 € (20.000 DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 9.203,25 € (18.000 DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem 17. November 2000 zu zahlen, davon in Höhe eines Teilbetrages von 3.067,75 € (6.000 DM) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 3).
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 4.090,34 € (8.000 DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen sowie als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) weitere 3.067,75 € (6.000 DM) nebst 9,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (2. Juni 2001).
Der Beklagte zu 4) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 5) an den Kläger 1.022,58 € (2.000 DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen.
Der Beklagte zu 5) wird verurteilt, zu 5) an den Kläger 4.090,34 € (8.000 DM) nebst 9,25 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen sowie als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 4) weitere 1.022,58 € (2.000 DM) nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (5. Juni 2001).
Der Beklagte zu 6) wird verurteilt, an den Kläger 2.300,81 € (4.500 DM) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 7) nebst 9,26 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen.
Der Beklagte zu 7) wird verurteilt, an den Kläger 2.300,81 € (4.500 DM) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 6) nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (2. Juni 2001) zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten beider Rechtszüge fallen dem Beklagten zu 1) zu 33 %, dem Beklagten zu 2) zu 20 %, dem Beklagten zu 3) zu 13 %, dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldnern zu weiteren 10 %, dem Beklagten zu 4) und dem Beklagten zu 5) als Gesamtschuldner zu 3,5 %, dem Beklagten zu 5) allein zu weiteren 13 % und den Beklagten zu 6) und 7) als Gesamtschuldnern zu 7,5 % zur Last. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten zu 1) bis 7) allein.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Beklagten zu 1) bis 7) die Vollstreckung des Klägers in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger, Insolvenzverwalter der unter der Firmierung „Möbel Handels GmbH Flensburg" gegründeten Schuldnerin, nimmt die Beklagten als deren frühere Gesellschafter auf Zahlung angeblich rückständiger Stammeinlagen in Anspruch.
Die Schuldnerin war eine sog. "Vor-Ort-GmbH" der Möbel Gruppe, zu der 55 Möbelkaufhäuser in Deutschland zählten. Nach ursprünglicher Zugehörigkeit zum M-Konzern und Veräußerung an eine Investorengruppe, sollten aus den 55 ursprünglich unselbständigen Möbelhäusern rechtlich selbständige "Vor-Ort-GmbHs" im Rahmen des “Beteiligungssystems" (Dokumentationen B 1 und B 2, BI. 315 ff., 323 ff. d.A.) werden, die jeweils mit einem Grundkapital von 200.000 DM ausgestattet werden sollten.
Mit notariellem Vertrag vom 10. Juni 1997 errichteten die "Möbelbeteiligungs-GmbH" und die "Beteiligungs-GmbH" als Gründungsgesellschafter die Möbel Handels GmbH BI. 23 ff. d. A.), wobei von der "Möbelbeteiligungs-GmbH" 180.000 DM Stammeinlage zu erbringen waren und von der "Beteiligungs-GmbH" 20.000 DM Stammeinlage. Nachdem die Möbelbeteiligungs-GmbH ihren Geschäftsanteil in Höhe von 180.000 DM am 26. Juni 1997 auf die Möbel GmbH Goslar übertragen hatte (K 7, BI. 48 ff. d. A.), vereinbarten die Möbel GmbH Goslar und der Beklagte zu 1. am 4. Juli 1997 die Übertragung eines Teilgeschäftsanteils auf den Beklagten zu 1 in Höhe von 20.000 DM zu einem Preis von 1 DM. In § 10 (Auffüllung) des notariell beurkundeten Vertrags (UR-Nr. 1999/97 des Notars Dr. G B 3, BI. 328 ff d.A.) heißt es:
"Die Abtretung ist aufschiebend bedingt durch die volle Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage auf 20.000 DM und die volle Einzahlung in die Kapitalgrundlage in Höhe des mündlich vereinbarten Verlustes der letzten 12 Monate (01.07.1996 bis 30.06.1997) ohne Einmalaufwendungen durch die Veräußerung. Der Bedingungseintritt wird dem Erwerber schriftlich mitgeteilt Mit dem Schreiben ist die Bedingung eingetreten."
Am 24. Oktober 1997 trat die Möbel GmbH Goslar, weitere Teilgeschäftsanteile an die folgenden Personen ab: an den Beklagten zu 2. einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 18.000 DM, an den Beklagten zu 3. einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 8.000 DM, an den Beklagten zu 4. einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 2.000 DM, an den Beklagten zu 5. einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 8.000 DM, an den Beklagten zu 6. einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 4.500 DM, an Herrn Ufl0£' S^B^ einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 18.000 DM und Herrn L einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 4.500 DM, jeweils zum Kaufpreis von 1 DM. Am 22. September 1998 übertrug der Beklagte zu 4. seinen Geschäftsanteil in Höhe von 2.000 DM an den Beklagten zu 5. (K 8, Bl. 59 ff. d. A.). Am 21. Dezember 1998 teilte der Beklagte zu 2. seinen Geschäftsanteil in Höhe von 18.000 DM auf und übertrug einen Teilgeschäftsanteil über 6.000 DM an den Beklagten zu 3. und über weitere 12.000 DM an die Tandem Beteiligungs-GmbH, bei der der Beklagte zu 3. Geschäftsführer war (K 9, Bl. 68 ff. d. A.). Der Beklagte zu 6. veräußerte am 17. März 1999 seinen Geschäftsanteil in Höhe von 4.500 DM an die Verwaltungs- und Systemzentrale GmbH in München, deren Geschäftsführer wiederum der Beklagte zu 3. war (K 10, Bl. 76 ff. d. A.). Von dieser erwarb wiederum der Beklagte zu 7. am 20. April 1999 seinen Geschäftsanteil in Höhe von 4.500 DM (K 11, Bl. 80 ff. d. A.). Nach dem 27. Mai 1999 übertrugen die Beklagten zu 1., 3., 5. und 7. die von ihnen erworbenen Geschäftsanteile auf die heutige M Möbel GmbH Freiburg, früher Handels GmbH Freiburg (K 12, Bl. 89 ff. d. A.).
Mit noch am 10, Juni 1997 veranlasster Anmeldung zur Handelsregistereintragung hatten die Geschäftsführer der Möbel Handels GmbH Flensburg zugesichert, dass Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM eingezahlt worden sei, und zwar 45.000 DM durch die "V MöbelbeIbeteiligungs GmbH" und 5.000 DM durch die "Beteiligungs-GmbH" (K 4, Bl. 35-39 d. A.). Tatsächlich wurden am 13. Juni 1997 dem Konto der Möbel Handels GmbH Flensburg bei der Commerzbank München 50.000 DM (K 16, Bl. 108 d.A.) gutgeschrieben, unter Beifügung eines Vermerks, der - dem insoweit nicht bestrittenen klägerischen Vortrag zufolge - als Verwendungszweck "Kapitaleinzahlung für V Möbel Beteiligungs-GmbH und „Beteiligungs GmbH" angab. Das erwähnte Konto wurde allerdings erst am 17. Juni 1997 durch den Flensburger Geschäftsführer H und dem bei der Muttergesellschaft Möbel GmbH Goslar angestellten Prokuristen F (K 15, Bl. 106-107 d. A.). eröffnet. Die Flensburger Geschäftsführer H und G besaßen jedoch Vollmacht für ein weiteres Girokonto Nr. bei der Commerzbank Flensburg, welches auf den Namen "Möbel GmbH Goslar" lautete (K 18, Bl. 112d. A.). Auf dieses Konto wurde am 7. Juli 1997 ein Betrag in Höhe von 50.000DM vom bei der Commerzbank in München geführten Konto der „Möbel Handels GmbH Duisburg-Hamborn" gutgeschrieben (K 15, Bl. 107 d. A), während am gleichen Tage auf dem Konto Nr. bei der Commerzbank in München 50.000 DM wieder abgebucht wurden (K 16, Bl. 108 d.A). Ebenfalls am 7. Juli 1997 wurde durch die Möbel GmbH Goslar ein Betrag in Höhe von 1,535 Mio. DM auf das Konto der Nr. bei der Commerzbank Flensburg mit den Verwendungszwecken "Kapitalrücklage" in Höhe von 1,4 Mio. DM und "ausstehende Stammeinlage" in Höhe von 135.000 DM überwiesen (K 20, Bi. 114 d. A). Noch vor Gutschrift der Beträge hatte allerdings die Commerzbank ebenfalls am 7. Juli 1997 einen Betrag von 1,585 Mio. DM vom Flensburger Konto der Möbel GmbH auf ein bei der Commerzbank München eingerichtetes Zielkonto Nr. der Möbel GmbH Goslar abgebucht (K 18 BI. 112 d.A). Dieses Konto war als Zielkonto im Rahmen eines ebenfalls am 7. Juli 1997 von der Möbel GmbH Goslar, sämtlichen Vor-Ort-Gesellschaften und der Commerzbank München vereinbarten sog. automatischen "Cash-Management-System" (ACMS, K 21, Bl. 115 ff. d. A.) vorgesehen. Hinsichtlich dieses Zielkontos waren laut Auskunft der Commerzbank München vom 6. Juni 2000 (K 24, Bl. 122/123 d. A.) zunächst nur der Geschäftsführer E und Frau H allein zeichnungsberechtigt Eine Kontovollmacht besaß auch der Flensburger Geschäftsführer J der allerdings zunächst nur gemeinsam mit dem Beklagten zu 6. und dem Beklagten zu 3. über das Zielkonto verfügen konnte.
Einige Tage vor den fraglichen Zahlungsvorgängen, nämlich am 1. Juli 1997, hatte die Möbel GmbH Goslar mit der Flensburger Gesellschaft einen Kaufvertrag über den Verkauf des Möbel-Handelsgeschäfts in Flensburg mit sämtlichen Aktiva und Passiva an die Flensburger Gesellschaft abgeschlossen (K 25, Bl. 125 d. A), hinsichtlich dessen die Käuferin keinen Kaufpreis, sondern umgekehrt die Verkäuferin für die Übernahme des verkauften Unternehmens einen Betrag in Höhe des Saldos zwischen den Buchwerten bis spätestens 31. Dezember 1997 entrichten sollte. Gleichwohl hat der Kläger Buchungsunterlagen vorgelegt, die seiner Bezeichnung nach aus dem Betrieb der Möbel GmbH Goslar stammen (K 26, BI. 126 cf. A.) und laut derer die Möbel GmbH Goslar umgekehrt an die Gemeinschuldnerin Rechnungen für die Veräußerung des Warenlagers und des Inventars in Höhe von 2.573.627 DM netto bzw. 2.959.671, 05 DM brutto erstellt hatte (K 26, BI. 126 d. A.; Rechnung der Möbel Goslar vom 1. Juli 1997: K41, BI. 450 d. A.).
Zwischen den Parteien steht die Wirksamkeit der Einlageentrichtung ebenso im Streit wie im Hinblick auf § 10 des Vertrages vom 4. Juli 1997 (B 3, BI. 328 ff. d. A.) der wirksame Erwerb des Gesellschaftsanteils durch den Beklagten zu 1. Weiterer Streitpunkt ist die Zulässigkeit der Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges, da die seinerzeitigen Gesellschafter sämtlich eine Schiedsvereinbarung unter Bezugnahme auf §20 der jeweiligen Satzungen der Vor-Ort-Gesellschaften abgeschlossen hatten. § 20 der Satzung der jeweiligen Vor-Ort-GmbH's lautet (BI. 398 d. A.):
"Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der Auflösung der Geseilschaft ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen."
In den fraglichen Schiedsverträgen heißt es u. a. (vgl. BI. 396 ff. d. A. für die Möbel Handels GmbH Duisburg-Hamborn):
" Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Firma mit Sitz in Duisburg ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Das Schiedsgericht ist zuständig nicht nur für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft, sondern auch für Streitigkeiten gelegentlich der Auflösung der Gesellschaft. Ausscheiden von Gesellschaftern und darauf folgenden Auseinandersetzungen.
§1
Das Schiedsgericht tagt in München.
Durch einstimmigen Beschluss des Schiedsgerichts kann ein anderer Tagungsort bestimmt werden, wenn dies im Interesse der Sache zweckdienlich und notwendig erscheint.
§2
Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. Der klagende Gesellschafter kann sich mit Einschreibebrief an die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger wenden, seine Klage vorbringen und diese entsprechend begründen. Gleichzeitig hat er seinen Schiedsrichter zu benennen.
§3
Die beklagte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger können innerhalb 10 Tagen nach Eingang des Klageschreibens dem Kläger gegenüber mit Einschreibebrief erklären, dass sie bereit sind, dem Klagebegehren zu entsprechen, damit entfällt das Schiedsgerichtsverfahren.
Ist die beklagte Partei nicht bereit, dem Klagebegehren ohne weiteres zu entsprechen, so hat sie innerhalb 10 Tagen nach Erhalt des Klageschreibens dem Kläger ihren Schiedsrichter zu benennen.
Wenn die beklagte Partei innerhalb der besagten Frist weder das Klagebegehren anerkennt noch den Schiedsrichter benennt, so ist der Kläger berechtigt und verpflichtet, den Vorsitzenden des zuständigen Handelsgremiums um Ernennung des Zweitschiedsrichters zu ersuchen."
Der Kläger hat den fraglichen Schiedsvertrag als nicht einschlägig angesehen und im Übrigen die Auffassung vertreten, dass die Beklagten als Erwerber neben dem Veräußerer gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG als Gesamtschuldner hinsichtlich ausstehender Einlagen hafteten, da die Stammeinlageverpflichtungen von Beginn an nicht wirksam erfüllt worden seien, sondern eine verdeckte Sachgründung beabsichtigt worden sei. Der Möbel Handels GmbH Flensburg habe das Geld nämlich nie zur freien Verfügung gestanden, da es bereits am Tage der Einzahlung im Rahmen des ACMS-Verfahrens wieder abgebucht worden sei. Auf das ACMS-Zielkonto hätten die Flensburger Geschäftsführer aber nicht ohne weiteres zugreifen können.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 20.000 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen,
2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn 18.000 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem 17. November 2000 zu zahlen, davon in Höhe von 6.000 DM in Gesamtschuldnerschaft mit dem Beklagten zu 3),
3. den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an ihn 8.000 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2000 sowie in Gesamtschuldnerschaft mit dem Beklagten" zu 2) weitere 6.000 DM nebst 9,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. den Beklagten zu 4) zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 5) 2.000 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen,
5. den Beklagten zu 5) zu verurteilen, an ihn 8.000 DM nebst 9,25 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2000 sowie als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 4) weitere 2.000 DM nebst 9,26 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
6. den Beklagten zu 6) zu verurteilen, an ihn 4.500 DM als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 7) nebst 9,26 % Zinsen seit dem 15. Dezember 2000 zu zahlen,
7. den Beklagten zu 7) zu verurteilen, an ihn 4.500 DM als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 6) nebst 9,26 % Zinsen Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage zurückzuweisen.
Die Beklagten haben die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts im Hinblick auf den wirksam zustande gekommenen Schiedsvertrag gerügt und die Auffassung vertreten, dass die Stammeinlage wirksam erbracht worden sei. Der erste Teil (45.000 DM) sei bereits am 13. Juni 1997 wirksam erbracht worden. Dieser Betrag sei etwa 3 Wochen auf dem Konto der Möbel Handels GmbH Flensburg verblieben, die Flensburger Geschäftsführer hätten also mehrere Wochen frei verfügen können. Die restlichen 135.000 DM seien wirksam am 7. Juli 1997 an die Möbel Handels GmbH Flensburg gezahlt worden. Der Rückfluss am selben Tag im Wege des ACMS-Verfahrens stelle keine verdeckte Sacheinlage dar, da dieses Konto nur der Zinsoptimierung gedient habe und die Rückzahlung nicht an sie selbst als Gesellschafterin erfolgt sei, sondern an eine nicht konzernverbundene Servicegesellschaft, nämlich die Möbel Handels GmbH Goslar. Anderenfalls sei - so hat der Beklagte zu 1) gemeint - jedenfalls er in Konsequenz von § 10 des ihn betreffenden Abtretungsvertrages vom 4. Juli 1997 nicht wirksam Inhaber des Gesellschaftsanteils geworden, sodass er nicht im Sinne des § 16 Abs. 3 GmbHG haften könne.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Wegen der wirksam vereinbarten Schiedsgerichtsvereinbarung sei der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben. Die Schiedsvereinbarung erfasse auch Streitigkeiten vertraglicher Art.
Gegen dieses ihm am 13. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 12. April 2002 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Schiedsvereinbarung nicht einschlägig. Es handele sich nämlich nicht um eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag, weil dessen Auslegung überhaupt nicht in Frage gestellt werde. Auch habe bereits das OLG Köln (GmbHR 1998, 143 ff.) entschieden, dass Voraussetzung gemäß § 1025 a. F. ZPO die Disponierbarkeit der begehrten Rechtsfolge für die Parteien sei. So verhalte es sich aber bei den zwingenden Vorschriften über die Stammeinlage gerade nicht.
In der Sache könne der Beklagte zu 1) sich nicht auf die in § 10 des ihn betreffenden Anteilsübertragungsvertrages vereinbarte aufschiebende Bedingung berufen. Denn diese habe lediglich zur Voraussetzung, dass tatsächlich eine Leistung geflossen sei und hierüber der Beklagte zu 1) benachrichtigt worden sei; hiervon sei aber in Anbetracht seines eigenen Schreibens vom 10. Februar 2000 (K 36, Bl. 366 d. A.) auszugehen.
Im Übrigen habe der erste Teil der gezahlten Stammeinlage der Flensburger Gesellschaft nicht ausreichend zur freien Verfügung gestanden. Hinsichtlich des weiteren Teils (135.000 DM) sei über das ACMS-Verfahren letztlich ein Geldkreislauf in Gang gesetzt worden. Die spätere - allerdings hinsichtlich der Zahlung von 2.959.671,05 DM von den Beklagten zu 3. und 7. bestrittene - Veräußerung der Aktiva und Passiva des Geschäfts seitens der Möbel Handels GmbH Goslar verdeutliche zusätzlich, dass in Wirklichkeit eine Sachgründung habe durchgeführt werden sollen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klaganträgen, die aus seinem Tatbestand ersichtlich sind, zu erkennen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der jeweiligen Bezugnahmen auf Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n q s g r ü n d e:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in vollem Umfange Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Behandlung der gegenüber den Beklagten zu 1) bis 7) erhobenen Klagen nicht die begründete Einrede einer Schiedsvereinbarung entgegen (1). Aber auch in der Sache - welche der Senat in Ansehung der §§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 540 ZPO a.F. als liquide selbst entscheidet hat das Klagebegehren aufgrund der §§5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2, 16 Abs. 3 GmbHG Erfolg, wobei die einzelnen Beklagten in aus dem Urteilstenor ersichtlichem Umfang zu Recht zum Teil gesamtschuldnerisch als Veräußerer sowie Erwerber an Gesellschaftsanteilen in Anspruch genommen werden. Einer Haftung steht weder eine fehlende Anmeldung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG entgegen (2.), noch im Falle des Beklagten zu 1) ein in Ansehung des § 10 des ihn betreffenden Anteilsübertragungsvertrages vom 4. Juli 1994 möglicherweise fehlender Bedingungseintritt und damit fehlender Anteilserwerb (3.). Insbesondere aber begründet es die Haftung der Beklagten, dass die zu entrichtende Bareinlage bezogen auf den von der "Möbelbeteiligungs-GmbH" übernommenen Geschäftsanteil von 180.000 DM, von welchem die Beklagten zu 1) bis 7) sämtlich ihre Anteile ableiten, weder hinsichtlich des gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG unmittelbar bei Anmeldung zu erbringenden Mindestbetrages in Höhe eines Viertels der Stammeinlage in Höhe von 45.000 DM (4. a)), noch hinsichtlich des Restbetrages von weiteren 135.000 DM (4. b)) wirksam erbracht worden ist. Denn in beiden Fällen können - wie der Senat bereits in seinem ein Parallelverfahren betreffenden Urteil vom 23. Mai 2002 (5 U 118/01) näher ausgeführt hat - die erfolgten Zahlungen nicht als reale Stammkapitalerbringung im Sinne einer Bareinlage verstanden werden.
1. Was die Geltendmachung einer Schiedsgerichtsvereinbarung gemäß § 1027 a ZPO a. F. (vgl. Übergangsregelung des Art. 4 SchiedsVfG, BGBL 1997 !, 3240 ff.; vgl. auch ZöIIer-Geimer, 22. Aufl., Rn. 11 vor § 1025) anbelangt, ist zuzugeben, dass die fragliche Schiedsgerichtsabrede nach dem Muster der auf Bl. 396 ff. d. A. wiedergegebenen Schiedsvereinbarung grundsätzlich in der Tat weit auszulegen sein dürfte (vgl. auch MüKo-ZPO-Münch, 2. Aufl., Rn. 48 zu § 1029 ZPO) und eine bestehende Schiedsabrede grundsätzlich auch den Kläger als Insolvenzverwalter bindet (seit BGHZ 24, 15, 18 ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW2000, 2346, 2346). Gleichwohl ist bereits zweifelhaft, ob der Inhalt - der immerhin notariell beurkundeten - Schiedsabrede nicht tatsächlich nur Streitverhältnisse zwischen den Gesellschaftern untereinander oder zwischen Gesellschafter und Gesellschaft betrifft, aber doch Ansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter aus dem Grundverhältnis ausnimmt. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch ein Vergleich zwischen Gesellschaft und Gesellschafter über eine Stammeinlageforderung lediglich als in Grenzen zulässig erachtet wird (vgl. Schneider in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Rn. 50 zu § 19 GmbHG; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, 17. Aufl., Rn. 15 zu §19 GmbHG), also etwa, wenn Streit bzw. Rechtsunsicherheit über die Ordnungsgemäßheit etwa hinsichtlich des Wertes oder etwaiger Mängel von Sacheinlagen besteht, nicht aber dann, wenn eine im Vergleichswege getroffene Disposition eine Umgehung der - gerade auch den Gläubigerschutz dienenden - Kapitalaufbringungsvorschriften bezweckt (OLG Hamm GmbHR 1988, 308, 309 f.).
Gleichwohl kommt es nicht auf eine Ermittlung des seinerzeitigen Parteiwillens an. Denn unabhängig vom konkreten Inhalt der Schiedsabrede ist jedenfalls unter Zugrundelegung der für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Fassung des § 1025 Abs. 1 ZPO a. F. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung die Schiedsfähigkeit im Sinne materieller Vergleichsfähigkeit. An dieser fehlt es nach bisher herrschender Meinung jedenfalls im Falle der Konkurs- bzw. Insolvenzanfechtung (BGHZ 24, 15, 18), aber etwa auch bei der Gründerhaftung wegen Falschangaben nach § 9 GmbHG (MüKo-ZPO-Münch, 2. Aufl., Rn. 4 zu § 1030 ZPO). Im Hinblick auf den gleichermaßen dem Grundsatz der realen Kapitalerbringung und damit dem Gläubigerschutz verpflichteten Zielrichtung der Veräußerer- und Erwerberhaftung (§16 Abs. 3 GmbHG) hat der Senat keine Bedenken - insoweit übereinstimmend mit OLG Köln, GmbHR 1998, 143, 144 - die Schiedsfähigkeit der Haftung für nicht erbrachte Stammeinlagen jedenfalls insoweit zu verneinen, als ein Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter hierdurch an der amtswegigen Durchsetzung betreffender Zahlungsansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg gehindert würde.
2. Ist damit von der Zulässigkeit der Klage auszugehen, steht einer Erwerberhaftung gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG nicht eine unterbliebene Anmeldung der Geschäftsanteile bei der Gesellschaft entgegen. Zwar setzen § 16 Abs. 1 und 3 GmbHG eine derartige Legitimation eines neuen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft voraus. Als zumindest rechtsgeschäftsähnliche Handlung (so die vorherrschende Auffassung, vgl. Baumbach/Hueck, 17. Aufl., Rn. 3 zu § 16 GmbHG m. w. N.; für Annahme einer Willenserklärung dagegen Lutter/Hommelhoff, 15. Aufl., Rn. 5 zu § 16 GmbHG) kann die Anmeldung jedoch auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden; hierbei kommt es nicht auf das Verhalten der Gesellschaft an, sondern darauf, ob sich gerade auch der neue Gesellschafter "rollengerecht" verhält (vgl. BGH ZIP 2001, 513, 514). Hiervon ist jedoch im Falle letztlich aller Beklagten auch dann auszugehen, wenn es nicht zu einer förmlichen Anmeldung erworbener Geschäftsanteile bei der Gesellschaft gekommen sein sollte. Denn ersichtlich traten alle Beklagten als Gesellschafter auf und wurden als solche auch von der Gesellschaft wahrgenommen, wie einschlägigen Gesellschafterbeschlüssen entnommen werden kann (vgl. Anlage K 34, Bl. 359 ff. d. A.).
Letztlich ebenso verhält es sich mit dem von den Beklagten zu 3) und 7) erhobenen Einwand mangelnder Fälligkeit der Stammeinlagezahlungen gegenüber der Gesellschaft, da ersichtlich sowohl die Gesellschaft als auch die Leistenden bei Vornahme der erbrachten Zahlungen die Stammeinlageverpflichtung als erfüllbar und fällig betrachteten.
3. Im Falle des Beklagten zu 1) steht seiner Haftung auch nicht entgegen, dass er aufgrund des § 10 S. 1 des ihn betreffenden Anteilsübertragungsvertrages vom 4. Juli 1997 nicht wirksam einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 20.000 DM erworben hätte. Zwar kann - soweit in der vertraglichen Klausel die Wirksamkeit der Abtretung "aufschiebend bedingt durch die volle Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage von 20.000 DM" ist - der Eintritt eines bestimmten rechtlichen Erfolgs grundsätzlich eine zulässige Bedingung darstellen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 150, 151), weil und soweit bis zu ihrem Eintritt - insbesondere im Hinblick auf die Verknüpfung der Rechtsfolge mit bestimmten tatsächlichen Gestaltungen - ein anknüpfungsfähiger Schwebezustand besteht. Gleichwohl darf die erwähnte vertragliche Klausel nicht dahin missverstanden werden, dass der Anteilserwerb des Beklagten zu 1) letztlich von einer - möglicherweise erst Jahre später festgestellten - gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Stammeinlageerbringung abhängen sollte. Ein derartiges Auslegungsergebnis würde nicht nur zu einer kaum mehr praktikablen und mit den Bestimmtheitsanforderungen des Gesellschaftsrechts nicht zu vereinbarenden Unsicherheit über den tatsächlichen Gesellschafterbestand einer Gesellschaft führen, sondern war ersichtlich auch von den Vertragsparteien nicht gewollt, wie § 10 S. 2 und 3 der fraglichen Klausel verdeutlichen: "Der Bedingungseintritt wird dem Erwerber schriftlich mitgeteilt. Mit dem Schreiben ist die Bedingung eingetreten."
Hielten die Vertragsparteien also die Mitteilung des Bedingungseintritts für möglich, konnte diese nur an die Vornahme des faktischen Zahlungsvorganges anknüpfen. Dass aber entweder der Beklagte zu 1) oder die anteilsübertragende MöbeI GmbH Goslar nach Zahlung nicht von dieser und damit der Erbringung einer Stammeinlage ausgegangen wären, liegt völlig fern, wie nicht zuletzt das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 10. Februar 2000 (Anlage K 36, Bl. 366 d. A.) zeigt.
4. Schließlich - und dies ist für die Entscheidung des Rechtsstreits besonders bedeutsam - realisiert sich die Haftung aller Beklagten als Veräußerer und Erwerber für die Einzahlung noch ausstehender Zahlungen auf die Stammeinlage deshalb, weil die Stammeinlage letztlich nicht nach Gründung der Gesellschaft wirksam als Bareinlage geleistet worden war:
a) Soweit es das gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG bei Anmeldung der Gesellschaft zu leistende erste Viertel der Stammeinlage in Höhe von insgesamt 45.000 DM anbelangt, hatten die V Möbelbeteiligungs-GmbH und die V Beteiligungs GmbH unter dem Datum vom 13. Juni 1997 zu Gunsten des bei der Commerzbank München geführten Kontos der Möbel Handels GmbH Flensburg zwar insgesamt eine Einzahlung in Höhe von 50.000 DM mit dem Verwendungszweck "Kapitaleinzahlung" vorgenommen, wobei allerdings nicht restlos deutlich geworden ist, inwieweit die Flensburger Geschäftsführer der Flensburger "Vor-Ort-GmbH" bereits schon seinerzeit über diesen Betrag hätten verfügen. Selbst eine Verfügungsbefugnis unterstellt, steht jedoch einer wirksamen Leistung der anteiligen Stammeinlage entgegen, dass der erwähnte Betrag bereits am 7. Juli 1997 von dem erwähnten Konto wieder abgebucht und über das Flensburger Konto der Möbel GmbH Goslar noch am gleichen Tag im Rahmen des vereinbarten ACMS-Verfahrens dem Münchener Zielkonto der Möbel GmbH Goslar gutgeschrieben wurde, welche kurz zuvor, nämlich durch Vertrag vom 26. Juni 1997 (K 7, Bf. 48 ff. d. A.), den von der "V Möbelbeteiligungs GmbH" über 180.000 DM gehaltenen Geschäftsanteil an der Schuldnerin erworben hatte. Da die Einzahlung von Stammeinlagen auf dieses Zielkonto nach noch näher darzulegender Auffassung des Senats keine wirksame Erbringung einer Bareinlage darstellen konnte, war schon das erste Viertel der Stammeinlage nicht wirksam als Bareinlage erbracht worden.
Dem steht auch nicht entgegen, dass angesichts der zeitlichen Differenz zwischen der Einzahlung der Bareinlage auf das Münchener Konto am 13. Juni 1997 der Möbel GmbH Flensburg und der Weiterleitung dieses Betrages in das Cash-Pool-System grundsätzlich eine - die gezahlte Stammeinlage von vornherein der freien Verfügung der Gesellschaft entziehende - Abrede zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern zu fordern wäre (BGHZ 125, 141, 144; BGH BB 1996, 711, 713). Denn auf ein planhaft abgestimmtes Handeln kann vorliegend bereits deshalb geschlossen werden, weil das ab dem 7. Juli 1997 gestartete ACMS-Verfahren ersichtlich ebenso einer längerfristigen Vorbereitung bedurfte wie die Gesamtkonzeption des mit den diversen "Vor-Ort-Gesellschaften" bezweckten "!SB^ Beteiligungs-Systems" (vgl. Dokumentationen B 1 und B 2, Bl. 315 ff, 323 ff dA). Unterscheidet sich der zu beurteilende Sachverhalt bereits hierdurch von Fällen, in denen allein eine zeitliche Komponente auf ihre Indizwirkung hin zu beurteilen ist, hat der Senat jedoch außerdem keine Bedenken, im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung auch noch bei einem Zeitraum von gut 3 Wochen schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs von einer abgesprochenen Kapitalrückzahlung auszugehen (für einen Zeitraum von 14 Tagen Senatsurteil vom 20. Juli 2000 - 5 U 2/00 -, ZIP 2000, 1833, 1833 f. = GmbHR 2000, 1045, 1046; nach OLG Köln, OLGR 2001, 423, 424 sollen auch noch 5 Wochen insoweit ausreichen).
b) Entscheidend ist jedoch - und dies wirkt sich auch auf die Zahlung der restlichen 135.000 DM Stammeinlage vom 7. Juli 1997 auf zunächst das Flensburger Konto der Möbel GmbH Goslar und von dort auf das Münchener Zielkonto der Möbel GmbH Goslar im ACMS-Verfahren aus -, dass die planhafte Weiterleitung der auf die Stammeinlage geleisteten Teilbeiträge auf das im Rahmen mit der Commerzbank am 7. Juli 1997 vereinbarten "ACMS-Verfahren" eingerichtete Zielkonto der Mehrheitsgesellschafterin nicht mit den Anforderungen an die Erbringung einer wirksamen Bareinlage zu vereinbaren war und deshalb die Beklagten gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG lediglich bei zulässiger Einbringung einer Sacheinlage von ihrer Haftung frei geworden wären, die Leistung einer Sacheinlage aber ersichtlich nicht vereinbart worden war.
Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass auch eine erbrachte Bareinlage - bei wirtschaftlicher Betrachtung - der Gesellschaft lediglich "als Wert" zur Verfügung gestellt wird und deshalb im Rahmen zulässiger unternehmerischer Entscheidung selbstverständlich in eine Kapitalanlage umgewandelt werden kann (BGHZ 113, 335, 348). Auch liegt der zu beurteilende Sachverhalt nicht etwa derart, dass - wie bei den typischen Fällen eines unzulässigen" "Hin- und Herzahlens" - die zunächst erbrachte Bareinlage infolge Darlehensgewährung in gleicher Höhe an den Gesellschafter sofort gegen einen Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber diesem eingetauscht wird und von daher die Gesellschaft nur eine "Durchgangsstation" bei einer Leistung des Gesellschafters an sich selbst (BGH ZIP 2002, 799, 801) darstellt (so verhielt sich in den Fallkonstellationen, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2000 -5 U 211/98 -, GmbHR 2000, 1046, 1047 f. und vom 26. Juli 2000 -5 U 2/00 -, ZIP 2000, 1833 f. = GmbHR 2000, 1045, zugrunde lagen). Zudem soll nicht verkannt werden, dass einer Cash-Pool-Finanzierung bei verbundenen Unternehmen durchaus eine sinnvolle Zinsoptimierungs- und Liquiditätsschöpfungsfunktion zukommen kann. Beide Zielsetzungen schließen jedoch keinesfalls Ausgestaltungen des Cash-Pool-Systems aus, die auch im Verhältnis verbundener Unternehmen zueinander den Erhalt der Stammeinlage in gleicher Weise sichern, als wenn diese von der Gesellschaft lediglich in eine marktübliche Kapitalanlage umgewandelt worden wäre (zu denkbaren Gestaltungen bereits Sieger/Hasselbach, DB 1999, 645 ff.). Diesen Anforderungen entsprach das mit der Commerzbank konkret vereinbarten ACMS-Verfahren nicht in hinreichendem Maße. Zwar enthalten die Bestimmung der als Anlage K 21 (Bl. 115 ff. d. A.) vorgelegten "Vereinbarung über ein automatisches Cash-Managementsystem" (ACMS) durchaus einige Vorkehrungen, die der Eigenständigkeit der Interessen der als "Töchter" bezeichneten Einzelgesellschaften im Verhältnis untereinander und gegenüber der als "Mutter" bezeichneten Inhaberin des Zielkontos gerecht werden sollen. So sieht Ziffer 2 Abs. 2 der Bedingungen einen Kontenausgleich zu Gunsten der 'Töchter" auch dann noch vor, wenn dadurch der der "Mutter" eingeräumte Kreditrahmen überschritten wird. Ziffer 4 beschränkt die solidarische Haftung einzelner "Töchter" für durch andere 'Töchter" auf dem Zielkonto verursachten Debetsalden insoweit, als durch die Haftung nicht das zum Erhalt des Stammkapitals erforderliche Vermögen angetastet werden darf. Schließlich räumt Ziffer 8 Abs. 2 den "Töchtern" ein - gerade auch in der eigenen finanziellen Krise aktivierbares - Recht zur Kündigung bei wichtigem Grund ein. Andererseits fehlen aber Vorkehrungen zur spezifischen Bestandssicherung der Stammeinlagen wenigstens für einen gewissen Zeitraum ebenso, wie ein schnelles "Leerräumen" des Zielkontos durch die - gemäß Ziffer 10 der Bedingungen umfänglich bevollmächtigte - "Mutter" gerade nicht verhindert werden kann (zum Einfluss der "Mutter" in einem Cash-Pool-System bereits OLG Hamm GmbHR 1997, 213, 214 und OLG Köln OLGR 2000, 173, 174 f.).
Muss eine derartige Konzeption eines Cash-Pool-Systems vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Kapitalaufbringungsvorschriften schon generell als problemträchtig betrachtet werden, so kommt vorstehend die Besonderheit hinzu, dass jedenfalls vor dem 30. August 1997 die Flensburger Geschäftsführer nicht allein über das ACMS-Zielkonto verfügen konnten und bis zu diesem Zeitraum eine Inanspruchnahme des Zielkontos lediglich über die Verursachung eines vom Zielkontos auszugleichenden Debetsaldos auf dem Flensburger Konto der Gesellschaft möglich gewesen wäre. Dass aber ein derartiges Verhalten der Flensburger Geschäftsführer nicht der kooperativen Intention des „Beteiligungssystems" entsprochen haben dürfte und daher völlig unwahrscheinlich gewesen wäre, darf ebenso unterstellt werden, wie es völlig offen bleiben muss, ob die "Töchter" oder die "Mutter" bei einer bereits seinerzeitigen Krise der "Mutter" den "Wettlauf um die auf dem Zielkonto befindlichen Stammeinlagen gewonnen hätten.
Ebenso kann der Beklagte nicht damit gehört werden, dass es zu einem derartigen 'Wettlauf letztlich nicht gekommen sei und die Gesellschaft aus dem ACMS-Verfahren insgesamt mehr Auszahlungen erhalten als sie selbst dort Einzahlungen geleistet habe und es der Gesellschaft auch grundsätzlich frei gestanden hätte, Gesellschaftsverbindlichkeiten mit der Bareinlage zu tilgen. Denn mag auch die Tilgung von Gesellschafterbindlichkeiten aus einer Bareinlage grundsätzlich zulässig sein (BGH ZIP 2002, 799, 799 f.; BGH ZIP 2001, 513, 515), ändert dies gerade nichts daran, dass in einem derartigen Fall zuvor die Bareinlage zunächst wirksam erbracht worden sein muss und erst sodann durch die Tilgung fälliger Gesellschaftsverbindlichkeiten der Gesellschaft wie bei einer Kapitalanlage ein vergleichbarer Gegenwert zugeführt worden wäre. Angesichts der Bedeutung effektiver Kapitalaufbringung ist insoweit auf den Vorgang der Stammeinlagenerbringung bei Gesellschaftsgründung auch ein deutlich strengerer Maßstab als bei einer späteren Kapitalerhöhung anzulegen (BGH ZIP 2002, 799, 801). Beim vorstehend praktizierten ACMS-Verfahren wurde jedoch die Bareinlage nicht in eine in ihrer Werthaltigkeit nach Kapitalmarktgrundsätzen einschätzbare Kapitaleinlage umgetauscht, sondern in Auszahlungsansprüche gegenüber dem ACMS-Zielkonto, welche in ihrer Werthaltigkeit von der nur schwer zu prognostizierenden wirtschaftlichen Entwicklung von "Mutter" und Töchtern" und damit der Umsetzung des ACMS-Verfahrens abhängen. Dass für die Schuldnerin bei rückschauender Betrachtung ein positiver Saldo verblieben sein mag, ist entwicklungs-, nicht aber systembedingt und lässt daher den einmal entstandenen Anspruch der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter auf Kapitalaufbringung keineswegs entfallen (hierzu bereits näher Senatsurteil vom 26. Juli 2000 - 5 U 2/00 -, ZIP 2000, 1833, 1834). Eine "Heilung" des ersichtlichen Mangels in der Kapitalaufbringung hätte folglich nur im Wege der nachträglichen Umwidmung der Einlagendeckung von der Bar- in eine Sacheinlage erfolgen können (hierzu näher BGH ZIP 1996, 668, 672 ff.).
Genügte somit bereits die Überführung der eingezahlten Beträge in das praktizierte ACMS-Verfahren nicht den gesellschaftsrechtiichen Anforderungen an die Erbringung einer Bareinlage, so kann letztlich offen bleiben, ob und inwieweit ein weiteres Indiz für die beabsichtigte Erbringung einer verschleierten Sacheinlage daraus herrührt, dass nach den vom Kläger vorgelegten Buchungsunterlagen die Möbel GmbH Goslar der Flensburger "Vor-Ort-Gesellschaft" bereits mit Datum vom 1.Juli 1997 umfängliche Rechnungen für die Veräußerungen von Warenlager und Inventar erstellt hatte.
Die jeweiligen Zinsansprüche rechtfertigen sich aus §§ 286, 288, 291 BGB a.F..
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer sich auf die Stammeinlageverpflichtung beziehenden Schiedsvereinbarung ebenso wenig existiert wie zur Vereinbarkeit von Cash-Pool-Systemen mit den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über die Erbringung der Bareinlage und dem Rechtsstreit damit grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 5 U 278/01 09.04.2002 3/3 O 145/01 LG Frankfurt a.M. Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede
U R T E I L
1. Auf die Berufungen der Verfügungsklägerinnen wird das am 19. Dezember 2001 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, untersagt,
1. Abschnitt 2 Ziffer 2.1.5 Absatz 2 Nr. 2 des Regelwerks Neuer Markt (Stand: 1.10.2001) mit Wirkung
a) vor dem 30.9.2002 auf die Verfügungsklägerin zu 5),
b) vor der erstinstanzlichen Entscheidung in dem jeweiligen Hauptsacherechtsstreit auf die übrigen Verfügungsklägerinnen
anzuwenden; U 278/01
2. die zu Lasten der Verfügungsklägerinnen zu 1), 2), 4), 5) und 6) bereits getroffene Entscheidung über die Beendigung der Zulassung der Aktien zum Neuen Markt in Vollzug zu setzen.
2. Der weitergehende Antrag und die weitergehende Berufung der Verfügungsklägerin zu 4) werden zurückgewiesen.
3. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerinnen sind Emittenten, deren Aktien am Neuen Markt gehandelt werden. Die Verfügungsbeklagte hat den Neuen Markt in privatrechtlicher Form organisiert und hat hierfür das Regelwerk "Neuer Markt" (im Folgenden nur: Regelwerk) aufgestellt, das sie seit seinem ersten Inkrafttreten im März 1997 mehrfach geändert hat.
In einer Presseerklärung vom 20.7.2001 kündigte die Verfügungsbeklagte an, zum 1.10.2001 das Regelwerk dahin ändern zu wollen, dass Unternehmen mit zu niedrigem Börsenkurs und zu niedriger Marktkapitalisierung aus dem Neuen Markt ausgeschlossen werden (sog. Penny-Stocks-Regelung). In einem Schreiben vom 21.9.2001 gab die Verfügungsbeklagte den Emittenten die geplanten Änderungen bekannt. Die hier interessierende Neuregelung, gegen deren Anwendung sich die Verfügungsklägerinnen im Eilverfahren zur Wehr setzen, hat in ihrer endgültigen Fassung, die die Verfügungsbeklagte zum 1.10:2001 in Kraft setzte, folgenden Wortlaut (Abschnitt 2 des Regelwerks):
2.1.5 Beendigung der Zulassung zum Neuen Markt
(1) ...
(2) Die DBAG wird die Zulassung zum Neuen Markt beenden, 1. ..., 2. wenn der börsentägliche Durchschnittspreis der zugelassenen Aktien für die Dauer von 30 aufeinander folgenden Börsentagen weniger als 1 Euro pro Aktie beträgt und die Marktkapitalisierung 20 Mio. Euro unterschreitet, es sei denn, daß der börsentägliche Durchschnittspreis der zugelassenen Aktien innerhalb weiterer 90 Börsentage an mindestens 15 aufeinander folgenden Börsentagen mindestens 1 Euro und die Marktkapitalisierung mindestens 20 Mio. Euro beträgt.
(3) In Ziffer 2.1.5 Abs. 3 ist vorgesehen, daß die Beendigung in den Fällen des Absatz 2 einen Monat nach Bekanntmachung der Entscheidung der Verfügungsbeklagten wirksam wird.
In der letzten Woche des Monats März 2002 gab die Verfügungsbeklagte die Beendigung der Zulassung der Aktien der Verfügungsklägerinnen zu 1), 2) und 4) bis 6) auf der Grundlage der vorstehend zitierten Neuregelung bekannt.
Die Verfügungsklägerinnen haben - überwiegend schon vor dem 1.10.2001 - Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, um der Verfügungsbeklagten die Anwendung der neuen Ausschlussklausel auf sie - teils zeitlich begrenzt - untersagen zu lassen. Sie haben die Ansicht vertreten, die neue Regelung sei unwirksam, weil die Verfügungsbeklagte nicht berechtigt sei, das Regelwerk in dieser Weise einseitig zu ändern und weil die betreffende Klausel auch inhaltlich nicht angemessen sei. Die quantitativen Ausschlußkriterien - insbesondere die Grenze von 20 Mio. Euro für die Marktkapitalisierung - seien willkürlich gewählt. Außerdem lasse ihnen die kurzfristige Inkraftsetzung zu wenig Spielraum, um wirksame Maßnahmen gegen einen drohenden Ausschluß zu ergreifen.
Die Verfügungsbeklagte hat gemeint, die Anträge seien unzulässig und auch in der Sache nicht begründet. Sie sei zur einseitigen Änderung des Regelwerks berechtigt. Das ergebe sich aus §§ 78 BörsG, 66a BörsO. Außerdem hätten ihr die Verfügungsklägerinnen bei der Zulassung zum Neuen Markt jeweils durch gesonderte Erklärungen die Änderungsbefugnis vertraglich eingeräumt. Das habe im Laufe der Zeit seine Bestätigung dadurch gefunden, daß die Verfügungsklägerinnen zahlreichen Änderungen nicht widersprochen hätten. Ferner lasse sich ihre Änderungsbefugnis aus einem entsprechenden Vorbehalt in Abschnitt I Ziffer 2 des Regelwerks sowie aus einer interessengerechten - hilfsweise einer ergänzenden -Vertragsauslegung herleiten. Des Weiteren sei sie berechtigt, die mit den Verfügungsklägerinnen abgeschlossenen Verträge über die Zulassung zur Notierung am Neuen Markt ordentlich zu kündigen oder auch durch eine fristlose Kündigung zu beenden. In Anbetracht dieses Rechts seien die in der Neuregelung vorgesehenen Fristen nicht zu kurz. Auch im Übrigen sei die Regelung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Emittenten nicht unbillig. Die Inkraftsetzung bereits zum 1.10.2001 sei erforderlich gewesen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung in diesem Handelssegment weiterhin zu gewährleisten.
Das Landgericht hat die Anträge der Verfügungsklägerinnen {nach Verbindung) zurückgewiesen, weil eine einstweilige Regelung im Eilverfahren nicht erforderlich sei.
Die Verfügungsklägerinnen haben - jeweils gesondert - Berufung eingelegt und haben diese rechtzeitig begründet. Sie wenden sich insbesondere gegen die Ansicht, es fehle an einem Verfügungsgrund, und wiederholen zum Verfügungsanspruch im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit ihren neu formulierten Anträgen begehren sie jetzt überwiegend, der Verfügungsbeklagten die Anwendung der betreffenden Klausel auf sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Entscheidungen der Verfügungsbeklagten über die Beendigung der Zulassung beantragen die Verfügungsklägerinnen zu 1), 2) und 4) bis 6} außerdem, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die getroffene Entscheidung in Vollzug zu setzen.
Die Verfügungsklägerin zu 3) stellt einen entsprechenden Antrag im Hinblick auf die in ihrem Fall in Kürze zu erwartende Beendigungsentscheidung.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt insbesondere die Auffassung, daß ein Verfügungsgrund für die Eilanträge deshalb nicht bestehe, weil die Verfügungsklägerinnen das Schiedsgericht (Primary Markets Arbitration Panel) als Gericht der Hauptsache anrufen könnten und weil Entscheidungen über eine Beendigung der Zulassung zum Neuen Markt aufgrund der von ihr zwar ohne Rechtspflicht, aber mit "verbindlicher Wirkung" abgegebenen Stillhalteverpflichtung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Schiedsgerichts nicht vollzogen würden. Es bestehe somit keine Gefahr, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Verfügungsklägerinnen vor rechtskräftiger Klärung vereitelt oder wesentlich erschwert werden konnte.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Verfügungsklägerinnen sind zulässig. Sie haben auch in der Sache Erfolg.
A) Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sind zulässig.
I. Soweit die Verfügungsbeklagte einwendet, die Anträge seien schon deshalb unzulässig, weil die Verfügungsklägerinnen nicht dargelegt hätten, daß ihnen bei Versagung der beantragten Unterlassungsverfügungen ein unzumutbarer, irreparabler Schaden drohe, der schwerer wiege als der Schaden, den sie bei Erlaß der Maßnahme befürchten müsse, und darüber hinaus hätten sich die Verfügungsklägerinnen mit der Beantragung zu lange Zeit gelassen, handelt es sich nicht um Fragen der Zulässigkeit, sondern um solche des für den Erlaß erforderlichen Versagungsgrundes, auf den unten näher eingegangen wird.
II. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten scheitert die Zulässigkeit auch nicht daran, daß es hier um schwierige Fragen tatsächlicher Art gehe, die mit den beschränkten Aufklärungsmitteln, die in einem Eilverfahren zur Verfügung, stehen, nicht bewältigt werden könnten, weil insbesondere eine Sachverständigen-Befragung nicht möglich sei. Davon wird die Statthaftigkeit der Anträge nicht berührt, denn die Notwendigkeit, eine Partei vor der Gefährdung ihrer Rechte oder vor anderen wesentlichen Nachteilen zu schützen, hängt nicht davon ab, wie schwierig der Entscheidungsprozeß ist.
III. Was die von der Verfügungsbeklagten vertretene Vorrangigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens betrifft, ist zwischen der Frage nach der Zulässigkeit und derjenigen nach dem Verfügungsgrund zu unterscheiden. Auch wenn die Verfügungsklägerinnen wegen des hier geltend gemachten Begehrens das Schiedsgericht anrufen könnten und wenn für die Hauptsache sogar die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts wirksam vereinbart worden wäre, würde das an der Zulässigkeit der hier gestellten Anträge nichts ändern, weil die ordentlichen Gerichte jedenfalls für den Erlaß einer Eilentscheidung angerufen werden können (§ 1033 ZPO).
IV. Auch der Antrag der Verfügungsklägerin zu 6) ist zulässig. Zwar hat diese Verfügungsklägerin bereits am 22.10.2001 eine Eilentscheidung gegen die Verfügungsbeklagte erwirkt, aber sie hat die rechtzeitige Vollziehung (§ 929 Abs. 2 ZPO) versäumt und ist danach nicht gehindert, eine neue einstweilige Verfügung zu beantragen, wenn weiterhin ein Verfügungsgrund besteht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 929 Rn. 23; MüKo/ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 929 Rn. 13; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 929 Rn. 18).
B) Die Verfügungsanträge sind auch begründet, denn es besteht ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO).
I. Die Verfügungsklägerinnen haben nach dem Sach- und Streitstand, wie er dem Senat in diesem Verfahren unterbreitet worden ist, einen Anspruch darauf, daß die Verfügungsbeklagte Abschnitt 2 Ziffer 2.1.5 Abs. 2 Nr. 2 des Regelwerks in der seit 1.10.2001 geltenden Fassung ihnen gegenüber bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren nicht anwendet; denn die Verfügungsbeklagte hat keine ausreichenden Gründe für eine Beendigung der Zulassung der Aktien der Verfügungsklägerinnen zum Neuen Markt bei Eintritt der umstrittenen Kriterien dargelegt. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus der jeweiligen Vertragsbeziehung der Verfügungsbeklagten zu den einzelnen Verfügungsklägerinnen. Die Vertragsbeziehungen sind nach dem Schuldrecht des BGB zu beurteilen (Vertrag eigener Art mit überwiegend dienstvertraglichen Elementen); denn die Verfügungsbeklagte wird im Handelssegment Neuer Markt privatrechtlich tätig.
Die Verfügungsbeklagte war nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats nicht berechtigt, die von den Verfügungsklägerinnen beanstandete Klausel durch einseitige Änderung des Regelwerks in die Vertragsbeziehungen einzuführen.
1. Die Änderungsbefugnis ergibt sich nicht aus den Verpflichtungserklärungen, die die Verfügungsklägerinnen anläßlich der Zulassung ihrer Aktien zum Handel am Neuen Markt abgegeben haben. Dabei kann offen bleiben, ob die Erklärungen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterfallen (vgl. Wolf, WM 2001/1785, 1787; Römermann/Schröder, BKR 2001/83, 85; Krämer, BKR 2001/131, 133; Bachmann, WM 2001/1793,1795) oder ob es sich um Individualvereinbarungen mit der Verfügungsbeklagten handelt, wie verschiedene Kammern des Landgerichts angenommen haben. Hierauf kommt es nicht an, weil sich keine der von den Verfügungsklägerinnen abgegebenen Erklärungen auf eine mögliche Beendigung der Zulassung erstreckt.
a) Die Verfügungsklägerinnen zu 1) und 3) haben sich nur verpflichtet, die Zulassungsfolgepflichten in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Zwar sind die betreffenden Erklärungen nicht vorgelegt worden, aber die Beschränkung auf die Folgepflichten ist - was den Wortlaut betrifft - unstreitig. Schon nach der systematischen Stellung ist Zulassungsfolgepflichten "ein im Regelwerk gezielt verwendeter Begriff, nämlich als Überschrift für die in Abschnitt 2 Ziffer 7 geregelten Verpflichtungen. Hier paßt der Begriff, denn es geht in Ziffer 7 ausschließlich um Verpflichtungen der Emittenten während ihrer Zugehörigkeit zum Neuen Markt (Quartalsberichte, Meldepflichten und sonstige Pflichten"). Schon nach der systematischen Unterteilung des Regelwerks beziehen sich die Erklärungen der Verfügungsklägerinnen zu 1) und 3) nicht auf Regelungen in Abschnitt 2 Ziffer 2 (vgl. auch Schiedsspruch des Primary Markets Arbitration Panel vom 12.2.2002, Seite 7/8).
Auch inhaltlich hat die umstrittene Ausschußklausel nichts mit Folgepflichten zu tun, denn die Emittenten sind nirgends verpflichtet worden, den Kurswert ihrer Aktien immer auf mindestens 1 Euro zu halten und/oder für eine Marktkapitalisierung von mindestens 20 Mio. Euro zu sorgen.
b) Das gleiche gilt für die Verfügungsklägerin zu 4) mit der Besonderheit, daß in deren Erklärung sogar ausdrücklich auf Abschnitt 7 des Regelwerks Bezug genommen wird und im Übrigen dort nicht von der jeweils gültigen Fassung, sondern nur von der zukünftigen Beachtung der Zulassungsfolgepflichten die Rede ist.
c) Auch die Verfügungsklägerin zu 2) hat das Regelwerk nicht in seiner jeweils gültigen Fassung anerkannt, sondern ausdrücklich nur in der Fassung vom "15.9.1999", und sie hat noch hinzugefügt: Änderungen des Regelwerks werden uns gegenüber wirksam, wenn wir nicht innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe gegenüber der Frankfurter Wertpapierbörse eine gegenteilige Erklärung abgegeben haben ("Anerkennungserklärung" vom 15.10.1999). Wenn die Erklärung der Verfügungsklägerin zu 2), die ausdrücklich an die Frankfurter Wertpapierbörse gerichtet war, im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten wirkt, kann auch die vorbehaltene Ablehnungserklärung der Verfügungsklägerin zu 2) gegenüber der Verfügungsbeklagten wirksam abgegeben werden. Die Ablehnung der hier streitigen Änderung ist jedenfalls dadurch erfolgt, daß die Verfügungsklägerin zu 2) den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Anwendung der betreffenden Klausel beantragt hat. Sie hat dabei die selbst gesetzte Monatsfrist eingehalten, wobei es nicht darauf ankommt, ob man die "Bekanntgabe" im Sinne der Erklärung vom 15.10.1999 erst in der Veröffentlichung des neuen Regelwerks in seiner ab 1.10.2001 geltenden Fassung sieht oder schon in dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 21.9.2001 an die Verfügungsklägerin zu 2) und andere Emittenten. Auch im letzteren Fall war der Widerspruch der Verfügungsklägerin zu 2) gegen die Änderung rechtzeitig, denn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist der Verfügungsbeklagten am 5.10.2001 zugestellt worden. Warum die Verfügungsbeklagte aus diesen von ihr selbst bestätigten Daten den Schluß zieht, zwischen der Bekanntgabe und dem Widerspruch habe mehr als ein Monat gelegen (Schriftsatz vom 4.4.2002), ist nicht verständlich.
d) Die Verpflichtungserklärung der Verfügungsklägerin zu 6) lautet: "Wir erkennen das Regelwerk Neuer Markt der Deutschen Börse AG an". Auch das schließt zukünftige Änderungen nicht ein.
e) Die Verfügungsklägerin zu 5) hat folgende Erklärung abgegeben: "Im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren .... erklärt die Gesellschaft ausdrücklich die Anerkennung des Regelwerks Neuer Markt der Gruppe Deutsche Börse, jeweils in der aktuellsten Fassung. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den in der jeweils aktuellsten Fassung dieses Regelwerks aufgestellten Verpflichtungen nachzukommen".
Diese Erklärung bedarf einer interessengerechten Auslegung, Selbst wenn die Verfügungsklägerin zu 5) den zweiten Satz nicht hinzugefügt hätte, wäre für einen objektiven Erklärungsempfänger in der Rolle der Verfügungsbeklagten erkennbar gewesen, daß die Verfügungsklägerin zu 5) nur die im Regelwerk statuierten Pflichten in ihrem jeweiligen Umfang anerkennen wollte, nicht aber auch die Möglichkeit eines Ausschlusses ohne Pflichtverletzung. Erst recht gebietet die Klarstellung in Satz 2 der Erklärung diese Auslegung.
2. Auch aus Abschnitt 1 Ziffer 2 des Regelwerks kann die Verfügungsbeklagte keine einseitige Änderungsbefugnis herleiten. Dort heißt es: "Änderungen und Ergänzungen der in Ziffer 1 genannten Bedingungen werden durch Veröffentlichungen in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder auf elektronischem Wege bekannt gegeben. Die DBAG bestimmt das elektronische Medium".
Aus einer Formulierung, die kein Wort zum Umfang eventuell zu erwartender Änderungen enthält, ein Recht zur Beendigung der Zulassung herleiten zu wollen, erscheint schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen fern liegend. Das Schiedsgericht weist in seinem Schiedsspruch vom 10.9.2001 (BKR 2001/153, 155) zutreffend darauf hin, daß der Klausel durch das am Wortlaut orientierte Verständnis auch nicht etwa ihre eigenständige Funktion genommen wird. Das ergibt sich schon aus der Feststellung, dass sich die Verfügungsbeklagte in allen Fassungen des Regelwerks die Möglichkeit vorbehalten hat, das Entgeltverzeichnis einseitig zu ändern oder zu ergänzen (so auch in der letzten Fassung gemäß Abschnitt 4 Ziffer 4 Abs. 2 des Regelwerks), worauf sich auch Abschnitt 1 Ziffer 2 beziehen kann.
Danach braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß Abschnitt 1 Ziffer 2 wegen seiner Schrankenlosigkeit gegen das Transparenzgebot und damit gegen § 9 AGB-Gesetz verstieße, wenn man die Klausel im Sinne einer allgemeinen Änderungsbefugnis der Verfügungsbeklagten auslegen würde (vgl. auch Wolf a.a.O., S. 1786).
3. Mit der widerspruchslosen Hinnahme früherer Änderungen haben die Verfügungsklägerinnen der Verfügungsbeklagten ebenfalls keine einseitige Änderungsbefugnis (konkludent) eingeräumt.
Allein aus unterlassenen Beanstandungen einer oder mehrerer Vertragsänderungen, die ein Vertragspartner vornimmt, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß der andere mit der einseitigen Form der Änderung einverstanden sei, sondern nur, daß er inhaltlich nichts gegen die Änderung einzuwenden habe. Erst recht verbietet sich die Schlußfolgerung auf ein Einverständnis mit zukünftigen einseitigen Vertragsänderungen, unabhängig davon, ob spätere Änderungen inhaltlich eine vergleichbare Bedeutung haben oder schwerer wiegen als die früheren Änderungen. Besonders gilt das, wenn die spätere Änderung darin besteht, daß einseitig Gründe für die Beendigung des Vertrags Verhältnisses von einer Vertragspartei eingeführt werden, wie im vorliegenden Fall.
4. Eine einseitige Änderungsbefugnis bezüglich der streitgegenständlichen Ausschlußkriterien ergibt sich auch nicht aus §§ 78 Abs. 1 BörsG, 66a BörsO.
a) In diesen Bestimmungen liegt nach allgemeiner Meinung jedenfalls keine Ermächtigung zum Erlaß von Handelsrichtlinien mit Satzungsgewalt oder in sonstiger öffentlich-rechtlicher Form (vgl. u.a. Wolf a.a.O., Seite 1787; Schiedsspruch des Primary Markets Arbitration Panel vom 12.2.2002. Seite 8 ff).
Zwar erwägen Bauer/Pleyer/Hirche in ihrem Rechtsgutachten für die Verfügungsbeklagte, inwiefern öffentlich-rechtliche Elemente in den nach § 78 Abs. 1 BörsG zu erlassenden Handelsrichtlinien enthalten sind und sehen facettenreiche Verschränkungen von öffentlichem und privatem Recht (BKR 2002/102, 106 ff.). Sie halten die Einordnung des Regelwerks in den Rechtsquellenkanon des öffentlichen Rechts nicht von vornherein für ausgeschlossen, weil weder dem Wortlaut noch den Materialien zu § 78 BörsG die rechtliche Qualifikation eindeutig zu entnehmen sei (a.a.O., Seite 113). Aber letztlich kommen auch diese Autoren zu dem Ergebnis, daß derzeit die überwiegenden Gründe gegen eine öffentlich-rechtliche Qualifikation der Freiverkehrsrichtlinien und damit auch des Regelwerks sprächen und daß die historische Entwicklung sowie der gesetzgeberische Wille zu einer privatrechtlichen Qualifikation führten (a.a.O., Seite 114 mit Hinweis auf die herrschende Meinung in Fußnote 181).
b) Ob den weiteren Gedankengängen in dem Rechtsgutachten zu folgen ist, wonach sich aus § 78 BörsG in Verbindung mit § 66a BörsO eine einseitige Änderungsbefugnis der Verfügungsbeklagten herleiten lasse, die im Bereich des Privatrechts mit Hilfe privater Rechtsnormen ausgeübt werden könne, um die gesetzliche Zielsetzung zu erreichen, bedarf hier keiner vertiefenden Betrachtung. Denn eine Ausdehnung des "staatlichen Geltungsbefehls", den Bauer/Pleyer/Hirche der Vorschrift des § 78 Abs. 1 BörsG entnehmen, auf die in der Neuregelung enthaltenen Beendigungskriterien würde wegen der fehlenden Konkretisierung im Gesetzestext angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Rechtsposition der Verfügungsklägerinnen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Das gleiche gilt in Bezug auf § 66a BörsO (vgl. auch Wolf a.a.O., S. 1787 unter Hinweis auf Art. 12 und 14 GG).
5. Auch ohne vertragliche oder gesetzliche Änderungsbefugnis der Verfügungsbeklagten kommt die Anwendbarkeit des geänderten Regelwerks auf die Verfügungsklägerinnen in Betracht, wenn sich die streitgegenständliche Ausschlußklausel als Ausformung gesetzlicher Kündigungsgründe darstellt und die Verfügungsbeklagte unter diesen Voraussetzungen schon nach dem Schuldrecht des BGB zur Kündigung der Vertragsbeziehungen mit den Verfügungsklägerinnen berechtigt ist.
a) Eine ordentliche Kündigung scheidet von vornherein aus, denn die Verfügungsklägerinnen haben anläßlich der Zulassung ihrer Aktien zum Neuen Markt mit der Verfügungsbeklagten jeweils sinngemäß vereinbart, daß das dabei zustande gekommene Dauerschuldverhältnis von Seiten der Verfügungsbeklagten nicht ordentlich gekündigt werden kann. Das ergibt sich aus der Festlegung einzelner konkreter Beendigungsgründe im Regelwerk, die es auch schon vor der angegriffenen Erweiterung gab, in Verbindung mit den erkennbaren Erwartungen der Verfügungsklägerinnen bei der Zulassung ihrer Aktien zum Handel am Neuen Markt. Bei Abschluß des jeweiligen Vertrages mit den Verfügungsklägerinnen war für die Verfügungsbeklagte klar erkennbar, daß jeder Emittent darauf vertraut, nur unter den im Regelwerk präzise angegebenen Voraussetzungen von der weiteren Teilnahme seiner Aktien am Handel in diesem Marktsegment ausgeschlossen werden zu können. Die Verfügungsklägerin zu 2) beziffert in ihrer Berufungsbegründung allein die Kosten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren und für den Segmentwechsel vom Freiverkehr zum Neuen Markt mit über 2,5 Mio. Euro, was die Verfügungsbeklagte nicht bestreitet. Es kann davon ausgegangen werden, daß bei den anderen Verfügungsklägerinnen ähnlich hohe Kosten entstanden sind. Hinzu kommen erhebliche laufende Kosten, die im Falle einer Beendigung der Zulassung ebenfalls weitgehend nutzlos entstanden wären.
In Anbetracht dieses Aufwandes, den die Emittenten betreiben, um überhaupt am Neuen Markt teilnehmen zu können, wäre die Annahme, die Verfügungsbeklagte sei bei Vertragsabschluß davon ausgegangen, das Dauerschuldverhältnis ohne konkreten Anlaß kündigen zu können, lebensfremd. Die Frage nach einer angemessenen Kündigungsfrist stellt sich dabei nicht (vgl. hierzu Wolf, a.a.O., Seite 1788 ff), denn keine - auch keine lange - Frist kann den konkludent vereinbarten Ausschluß einer ordentlichen Kündigung beseitigen.
b) Dagegen können die neu eingeführten Beendigungskriterien als Konkretisierung eines Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Dauerschuldverhältnisse angesehen werden.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Verfügungsbeklagte auf diese Weise für die Emittenten, sonstige Marktteilnehmer und andere Interessenten zu erkennen gibt, unter welchen Voraussetzungen sie meint, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu haben. Es fordert auch die Transparenz, wenn die Verfügungsbeklagte festlegt, welche Frist sie bei einer außerordentlichen Kündigung aus den genannten Gründen einhalten wird (hier ein Monat gemäß Abschnitt 2 Ziffer 2.1.5 Abs. 3 des geänderten Regelwerks).
Aber die neu eingeführten Beendigungskriterien können nur dann Grundlage einer wirksamen außerordentlichen Kündigung sein, wenn der Verfügungsbeklagten bei ihrem Vorliegen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.
Nach allgemeiner Meinung kann ein Dauerschuldverhältnis außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Einl. vor § 241 Rn. 19 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der aus den §§ 554a a.F., 626, 723 BGB, 89a HGB abgeleitete Rechtsgrundsatz muß im vorliegenden Fall noch dahin erweitert werden, daß auch die Interessen Dritter - insbesondere der potentiellen oder bereits engagierten Anleger - zu berücksichtigen sind.
Die Verfugungsbeklagte hat jedoch in diesem Verfahren keine Tatsachen vorgetragen, aus denen der Senat schließen könnte, daß ihr die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen bei Eintritt der umstrittenen Voraussetzungen - unter Berücksichtigung der erwähnten Drittinteressen - unzumutbar sei. Ihr Vortrag beschränkt sich auf abstrakte, schlagwortartige Formulierungen wie z.B. "Anpassung an die dynamische Entwicklung der nationalen und internationalen Kapitalmärkte; Funktionsfähigkeit des Neuen Marktes; Steigerung der Konkurrenzfähigkeit; Verbesserung des Anlegerschutzes" u.a.
Ein berechtigtes Interesse der Verfügungsbeklagten an den genannten Zielsetzungen steht außer Frage, aber es ist nicht erkennbar, inwiefern Schwellenwerte von 1 Euro Kurswert und 20 Mio. Euro Marktkapitalisierung hierbei eine entscheidende Rolle spielen sollen.
Zwar deutet die Verfügungsbeklagte angebliche Auswirkungen an bestimmten Stellen wenigstens an, wenn sie u.a. behauptet, auch bei Unternehmen, die von ihrer Struktur her in den Neuen Markt passen, zeige sich die Tendenz, dieses Marktsegment zu verlassen oder von vornherein zu meiden. Aber auch insoweit fehlt jegliche Erläuterung, warum die Zurückhaltung solcher Unternehmen und das im gleichen Zusammenhang beklagte Ausbleiben neuer Börsengänge etwas mit den Kursen und der Marktkapitalisierung anderer Unternehmen zu tun haben soll anstatt mit der augenblicklichen gesamtwirtschaftlichen Lage und dem ungünstigen Börsenumfeld. In anderem Zusammenhang lobt die Verfügungsbeklagte sogar die. wirtschaftliche Vernunft derjenigen Unternehmen, die aus Kostengründen freiwillig den Neuen Markt verlassen.
Unverständlich ist insbesondere die Hürde einer Marktkapitalisierung von 20 Mio. Euro, die die Verfügungsbeklagte im geänderten Regelwerk aufgebaut hat. Damit trifft sie nur Unternehmen, deren Aktien am Neuen Markt bereits gehandelt werden, denn bei der Neuzulassung muß kein Unternehmen diesen Schwellenwert erreichen. Die im Schreiben an die Emittenten vom 21.9,2001 angerührte und in der mündlichen Verhandlung wiederholte Begründung, eine Marktkapitalisierung von 20 Mio. Euro stelle allgemein eine untere Grenze für das Engagement institutioneller Investoren dar, ist wenig überzeugend, wenn dieser Wert bei der Neuzulassung keine Rolle spielt.
Zwar führt in der ersten Phase der von der Verfügungsbeklagten jetzt eingeführten Fristen (30 Börsentage) die Unterschreitung einer Marktkapitalisierung von 20 Mio. Euro für sich allein nicht zum Ausschluß, aber wenn der Aktienkurs erst einmal 30 Börsentage lang unter 1 Euro gelegen hat, kann das Unternehmen dem Ausschluß nicht mehr entgehen, sofern es seine Marktkapitalisierung nicht auf mindestens 20 Mio. Euro hochschraubt; denn in der zweiten Phase müssen an mindestens 15 aufeinander folgenden Börsentagen beide Schwellenwerte nebeneinander erreicht werden.
Das bedeutet: Ein Unternehmen, das gerade erst zugelassen worden ist, kann nach einem vorübergehenden Absinken seines Aktienkurses unter 1 Euro schon wieder die Voraussetzungen für einen Ausschluß erfüllen, obwohl die Marktkapitalisierung von Anfang an immer weit unter 20 Mio. Euro gelegen hat. Eine solche Konsequenz ergäbe selbst dann keinen Sinn, wenn die Verfügungsbeklagte überzeugend dargelegt hätte, warum eine Marktkapitalisierung von 20 Mio. Euro zur Erreichung der von ihr aufgezählten Zielsetzungen geeignet und erforderlich sei.
Darüber hinaus fehlt eine Darlegung der Verfügungsbeklagten, warum die Notwendigkeit der eingeführten Grenzwerte erst jetzt erkannt worden ist. Wenn die Werte für die Erreichung der abstrakt formulierten Ziele (Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des Neuen Marktes, Anlegerschutz, internationale Verflechtung usw.) von so großer Bedeutung sind, daß sie eine Beendigung der Zulassung zum Neuen Markt rechtfertigen, müßten sie schon bei Schaffung dieses Marktsegments im Frühjahr 1997 und erst recht anläßlich früherer Regelwerksänderungen erkannt worden sein, die sich nach Darstellung der Verfügungsbeklagten vornehmlich auf die Zulassungsbedingungen bezogen haben.
Da nach alledem die vermeintliche Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Dauerschuldverhältnisse mit den Verfügungsklägerinnen, nicht ausreichend vorgetragen ist, braucht nicht erörtert zu werden, ob die Beendigung der Zulassung durch die Möglichkeit, ohne weitere Formalien in den Geregelten Markt wechseln zu können, abgemildert wird; denn zu einer solchen Abwägung käme man erst nach schlüssiger Darlegung der Unzumutbarkeit.
6. Der Senat hat auch erwogen, ob der Verfügungsbeklagten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Recht zur Einfügung von Vertragsklauseln zusteht, aufgrund dessen sie vertragliche Kündigungsgründe in das Regelwerk aufnehmen kann. Ein solches besonderes Kündigungsrecht könnte in Betracht kommen, wenn die Verfügungsbeklagte beabsichtigen würde, das Konzept des Neuen Marktes grundlegend neu zu gestalten; denn sie ist nicht verpflichtet, für alle Zeiten an dem bisherigen Konzept festzuhalten. In einem solchen Fall wäre die entscheidende Frage, welchen zeitlichen Vorlauf sie den Emittenten geben müßte, um sich auf eine solche Veränderung einzustellen.
Das bedarf aber hier keiner weiteren Erörterung, weil die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, hat, mit der Einführung der streitgegenständlichen Beendigungsklausel keine Änderung des Konzepts anzustreben, sondern nur das bereits bestehende verwirklichen zu wollen.
7. Ob und inwieweit der Verfügungsbeklagten bei unverändertem Konzept eine Befugnis zur einseitigen Änderung des Regelwerks aufgrund ergänzender Vertragsauslegung zusteht, braucht in diesem Verfahren ebenfalls nicht entschieden zu werden. Wenn man die Verfügungsbeklagte unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt grundsätzlich für änderungsbefugt hält und wenn man ihr im Interesse einer dauerhaften Funktionsfähigkeit des Neuen Marktes einen weiten Gestaltungsspielraum einräumt, ändert dies nichts daran, dass sie in einem Rechtsstreit über die Beendigung der Zulassung zum Neuen Markt konkret darlegen und ggf. glaubhaft machen oder beweisen muß, dass beim Eintritt der Ausschlußkriterien, die sie neu in das Regelwerk aufgenommen hat, die Beendigung der Zulassung zum Neuen Markt erforderlich ist, um die mit dem Handelssegment Neuer Markt verfolgten Ziele nicht zu gefährden oder um drohenden Schaden oder andere konkrete Nachteile vom Neuen Markt abzuwenden. Dafür ist nicht eine Rechtfertigung im Einzelfall - bezogen auf das betreffende Unternehmen - notwendig, wohl aber eine generalisierende Rechtfertigung der Ausschlußkriterien im Hinblick auf den angestrebten Zweck.
An einer solchen Darlegung fehlt es. Insoweit gelten die Ausführungen oben zu Ziffer 5. b) entsprechend. Das dort behandelte Vorbringen der Verfügungsbeklagten ist auch dann unzureichend, wenn man an die Darlegung der "Erforderlichkeit" im Sinne der vorstehenden Ausführungen geringere Anforderungen stellt als an die Darlegung der "Unzumutbarkeit" im Sinne der Ausführungen zu Ziffer 5.b).
II. Für den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügungen besteht auch ein Verfügungsgrund.
1. Er ergibt sich für die Verfügungsklägerinnen zu 1), 2) und 4) bis 6) daraus, daß die Verfügungsbeklagte für diese Emittenten die Beendigung der Zulassung bereits beschlossen und bekannt gegeben hat. Da die Bekanntgabe auch den Hinweis enthielt, daß die Beendigung nach Ablauf eines Monats wirksam wird, ist der Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügungen jedenfalls zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich (§ 940 ZPO); denn anderenfalls beendet die Verfügungsbeklagte den Handel der jeweiligen Aktien am Neuen Markt mit Ablauf eines Monats nach ihrer Beendigungsentscheidung.
Auch für die Verfügungsklägerin zu 3) liegt ein Verfügungsgrund vor, denn die Entscheidung der Verfügungsbeklagten über die Beendigung der Zulassung der Aktien dieser Verfügungsklägerin steht kurz bevor, nachdem der größte Teil der zweiten Frist der streitgegenständlichen Klausel bereits abgelaufen ist.
Der Umstand, daß die Verfügungsklägerin zu 6) bereits am 22.10.2001eine einstweilige Verfügung erwirkt, aber die Vollziehungsfrist nicht eingehalten hat, ändert schon deshalb nichts, weil die Verfügungsbeklagte durch die Entscheidung über die Beendigung des Handels der Aktien der Verfügungsklägerin zu 6) einen neuen Verfügungsgrund geschaffen hat.
2. Der Umstand, daß die Verfügungsklägerinnen gegen die Entscheidungen der Verfügungsbeklagten das Schiedsgericht anrufen und dort - möglicherweise - relativ kurzfristig eine Entscheidung in der Hauptsache erhalten können und daß die Verfügungsbeklagte erklärt hat, bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht keine weiteren Maßnahmen zu treffen, ändert ebenfalls nichts am Verfügungsgrund.
Die Verfügungsklägerinnen können nicht auf diese Weise indirekt gezwungen werden, sich in der Hauptsache der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, die im Regelwerk nicht zwingend vereinbart ist. Schon der Umstand, daß in der neuen Bestimmung gemäß Abschnitt 2 Ziffer 2.1.6 des Regelwerks, die sich mit der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Streitigkeiten über oder aus der Zulassung zum Neuen Markt befaßt, die Fälle der Ziffer 2.1.5 und damit auch die hier streitige Beendigungsklausel nicht mit aufgezählt sind, begründet erhebliche Bedenken gegen die Annahme einer ausschließlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Aber selbst wenn man die Textfassung als redaktionell fehlerhaft ansieht und auf Ziffer 2.1.5 Abs. 6 in Verbindung mit Ziffer 2.1.4 Abs. 4 abstellt, ergibt sich eine ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Hauptsache nicht mit der notwendigen Klarheit. In Ziffer 2.1.4 Abs. 4 heißt es: "Gegen Maßnahmen .... kann der Emittent .... das Primary Markets Arbitration Panel anrufen". Das bedeutet nicht, dass nur das Schiedsgericht angerufen werden kann. Zur Auslegung dieser Klausel kann die Verfügungsbeklagte nicht auf frühere Regelungen zurückgreifen, aus denen sich seit Bestehen des Neuen Marktes ein bestimmtes Verständnis der Beteiligten ergeben haben soll. In ihrem Schriftsatz vom 4.4.2002 weist sie auf die frühere Fassung der Ziffer 2 des Abschnitts 5 hin, wonach über Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen ihr und dem Emittenten ein Schiedsgericht entscheiden und § 48 der BörsO für die Frankfurter Wertpapierbörse entsprechend gelten sollte. Selbst wenn man diese frühere Regelung zum heutigen Verständnis heranziehen wollte, würde sich daraus nicht mit der nötigen Klarheit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den hier zu beurteilenden Streitgegenstand ergeben. Denn die damalige Verweisung auf § 48 BörsO führt zu einem eingeschränkten Anwendungsbereich. Nach § 48 BörsO entscheidet ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus Geschäften, die in die Börsengeschäftsabwicklung der Frankfurter Wertpapierbörse eingegeben wurden oder einzugeben waren, einschließlich der Frage, ob zwischen den Parteien ein Geschäft zustande gekommen ist. Dazu gehört die vorliegende Streitigkeit nicht.
3. Der Verfügungsgrund ist auch nicht für diejenigen Verfügungsklägerinnen entfallen, die in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, sie hätten kurz zuvor das Schiedsgericht angerufen oder sie beabsichtigten dies bis zum Ablauf der Zweiwochen-Frist gemäß Abschnitt 2 Ziffer 2.1.4 Abs. 4 des Regelwerks.
In diesem Vorgehen ist kein Einverständnis der betreffenden Verfügungsklägerinnen mit der Zuständigkeit des Schiedsgerichts in der Hauptsache zu erblicken. Teilweise ging es den Verfügungsklägerinnen darum, vorsorglich die Zweiwochen-Frist nach der Beendigungsentscheidung der Verfügungsbeklagten zu wahren; teilweise soll die Anrufung des Schiedsgerichts nur dazu dienen, dessen Unzuständigkeit feststellen zu lassen. Alle Verfügungsklägerinnen haben sich in der mündlichen Verhandlung eindeutig dahin geäußert, daß sie sich für die Klärung des hier in Rede stehenden Streitstoffs nicht auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts einlassen wollen.
III Für die Verfügungsklägerinnen zu 1) bis 4) und 6) war die Wirkung der einstweiligen Verfügungen auf die Zeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache zu begrenzen, wozu auch eine Entscheidung des Schiedsgerichts gehört. Denn es ist denkbar, daß bis dahin Erkenntnisse vorliegen, die eine weitere Aufrechterhaltung des jetzigen Urteils bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtfertigen.
Die abweichende Tenorierung für die Verfügungsklägerin zu 5) beruht auf deren Antrag.
Das Verbot der Anwendung bedeutet, daß die in Abschnitt 2 Ziffer 2.1.5 Abs. 2 Nr. 2 des geänderten Regelwerks genannten Fristen nicht vor den im Urteilstenor genannten Zeitpunkten zu laufen beginnen.
Der Verfügungsbeklagten brauchte nicht gesondert untersagt zu werden, eine eventuelle noch beabsichtigte Beendigungs-Entscheidung bezüglich der Aktien der Verfügungsklägerin zu 3) in Vollzug zu setzen, denn aufgrund des Verbots in Ziffer 1. des Urteilstenors darf die Verfügungsbeklagte schon die Beendigung nicht aussprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die teilweise Zurückweisung des Antrags der Verfügungsklägerin zu 4) betrifft nur die beantragte Wirkungsdauer der einstweiligen Verfügung. Die Differenz ist unbedeutend und hat keine besonderen Kosten verursacht.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 5 U 116/13 06.05.2014 Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten; zweistufige Streitbeilegungsclausel; Schlichtungsverfahren
URTEIL
Tenor:
Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 23.04.2013 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Gesellschafterbeschlüsse der A-… GmbH & Co. KG und der B1-… GmbH & Co. KG. Diese gehören, wie die Parteien, zur A-…-Gruppe. Die Klägerin hält 39 % des Kommanditkapitals der A-… GmbH & Co. KG, die übrigen 61 % werden von der Beklagten zu 1) gehalten. Komplementärin der A-… GmbH & Co. KG ist die Beklagte zu 2). Die Beteiligungsverhältnisse der B-… GmbH & Co. KG sind mit denjenigen der A-… GmbH & Co. KG identisch. Komplementärin der B-… GmbH & Co. KG ist die Beklagte zu 3). Sämtliche Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 2) und 3) werden von der C GmbH gehalten, an deren Stammkapital die Klägerin mit 45 % und die Beklagte zu 1) mit 55 % beteiligt sind. Über die Vermögen sowohl der A-… GmbH & Co. KG als auch der B1-… GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Grundlage der Gesellschaftsverhältnisse in den beiden Kommanditgesellschaften (A-… und B-…) sind die Gesellschaftsverträge in der Fassung vom 01.01.1978. In § 13 enthalten diese Verträge folgende Bestimmung:
„Sofern es zu Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag kommt, werden die streitenden Parteien jeder einen Vertrauensmann bestellen, die sich gemeinsam um eine Verständigung bemühen sollen. Erst wenn diese Verständigung binnen 2 Monaten versucht worden ist, steht den Parteien der Gerichtsweg offen. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
In einer Gesellschaftervereinbarung vom 18.11.2009 wurden die Verträge teilweise geändert. U.a. wurde in § 2 Abs. 6 Satz 3 folgende Bestimmung aufgenommen:
„Klagen auf Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen müssen binnen drei Monaten nach Zugang des betreffenden Protokolls erhoben sein.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge vom 1.1.1978/18.11.2009 wird auf die Anlagen K 7 - K 10 (Anlagenordner) Bezug genommen.
Am 14.09.2011 fanden Gesellschafterversammlungen der A GmbH & Co. KG sowie der B-… GmbH & Co. KG statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der Versammlungen sowie der dort gefassten Beschlüsse wird auf die Anlage K 14 (Anlagenordner) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 03.11.2011 (Anlage K 12) leitete die Klägerin gegenüber den Beklagten das Vertrauensmänner-Verfahren gemäß § 13 der Gesellschaftsverträge vom 01.03.1978 ein und forderte diese auf, bis zum 11.11.2011 mitzuteilen, ob sie sich an diesem beteiligen werden. Als ihren Vertrauensmann benannte die Klägerin Herrn Rechtsanwalt E. Mit Klageschrift vom 04.11.2011, bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingegangen am 07.11.2011, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. In ihrer Klageschrift hat sie u.a. den Antrag angekündigt, das Verfahren bis zur Durchführung des Vertrauensmännerverfahrens auszusetzen, wozu es jedoch nicht gekommen ist.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Klage zulässig sei. Der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass das Vertrauensmänner-Verfahren bei Klageerhebung noch nicht durchgeführt gewesen sei. Jedenfalls könnten sich die Beklagten hierauf nicht berufen. Die Beklagten seien auch passiv legitimiert, da es sich um die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen von Kommanditgesellschaften handele.
In der Sache hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen vom 14.09.2011 nichtig seien, soweit ihre Auskunfts- und Einsichtsrechte beschränkt wurden (Klageanträge zu 1 und 2). Ebenfalls nichtig seien die Beschlüsse, soweit die Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Klägerin gefasst habe (Klageanträge zu 3 und 4). Im Übrigen hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass eine Reihe von abgelehnten Beschlüssen tatsächlich gefasst worden seien (Klageanträge zu 5 - 14).
In dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin folgende Anträge gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der der A-… GmbH & Co. KG mit Sitz in O1 am 14. September 2011 gefasste Beschluss,
„die Auskunfts- und Einsichtsrechte der D AG … werden dahingehend eingeschränkt, als dass die D AG … zukünftig hinsichtlich der folgenden Themenbereiche
1. Verträge mit Autoren, Agenten, Lieferanten, Abnehmern sowie hinsichtlich der Auslieferung,
2. Verträge mit Mitarbeitern, soweit die Gehälter oberhalb von € 35.000,00 pro Jahr liegen;
3. Wirtschaftliche Situation der Gesellschaft hinsichtlich von Deckungsbeiträgen in den Buchreihen und monatliches Reporting;
4. Markt, Branche und Strategie,
5. Planungen für die Programmgestaltung,
6. Prozessabläufe in den Bereichen Herstellung, Verkauf und Rechte und Lizenzen
nicht mehr berechtigt ist, ihre Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber der Gesellschaft selbst auszuüben. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der D AG … zu diesen Themenbereichen wird zukünftig von einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) ausgeübt, die sowohl von der D AG … wie auch von der Gesellschaft selbst Vertrauen genießt, die sowohl gegenüber der D AG … wie auch gegenüber der Gesellschaft eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat und die von ihr im Rahmen der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewonnenen Informationen lediglich als Ergebnis, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Details, an die D AG … weitergibt."
nichtig ist.
2. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der B1-… GmbH & Co. KG mit Sitz in O1 am 14. September 2011 gefasste Beschluss,
„die Auskunfts- und Einsichtsrechte der D AG … werden dahingehend eingeschränkt, als dass die D AG … zukünftig hinsichtlich der folgenden Themenbereiche
1. Verträge mit Autoren, Agenten, Lieferanten, Abnehmern sowie hinsichtlich der Auslieferung,
2. Verträge mit Mitarbeitern, soweit die Gehälter oberhalb von € 35.000,00 pro Jahr liegen;
3. Wirtschaftliche Situation der Gesellschaft hinsichtlich von Deckungsbeiträgen in den Buchreihen und monatliches Reporting;
4. Markt, Branche und Strategie,
5. Planungen für die Programmgestaltung,
6. Prozessabläufe in den Bereichen Herstellung, Verkauf und Rechte und Lizenzen
nicht mehr berechtigt ist, ihre Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber der Gesellschaft selbst auszuüben. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der D AG … zu diesen Themenbereichen wird zukünftig von einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) ausgeübt, die sowohl von der D AG … wie auch von der Gesellschaft selbst Vertrauen genießt, die sowohl gegenüber der D AG … wie auch gegenüber der Gesellschaft eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat und die von ihr im Rahmen der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewonnenen Informationen lediglich als Ergebnis, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Details, an die D AG … weitergibt."
nichtig ist.
3. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der A-… GmbH & Co. KG am 14. September 2011 gefasste Beschluss:
„1. Die Gesellschafterversammlung erteilt ihre Zustimmung, dass die Gesellschafterin Familienstiftung sämtliche Ansprüche der Gesellschaft (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz usw.) gegen die Gesellschafterin D AG … aufgrund des Sachverhalts, dass die D AG … betriebsinterne Informationen und Betriebsgeheimnisse an Dritte, an Wettbewerber und/oder an Herrn F weitergegeben hat, außergerichtlich und gerichtlich geltend macht und durchsetzt.
2. Ebenso wird die Geschäftsführung ermächtigt, wobei es aber Entscheidung der Geschäftsführung ist, ob sie die Ansprüche für die Gesellschaft selbst verfolgen will oder aber dies der Familienstiftung überlassen möchte."
nichtig ist.
4. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der B1-… GmbH & Co. KG am 14. September 2011 gefasste Beschluss:
„1. Die Gesellschafterversammlung erteilt ihre Zustimmung, dass die Gesellschafterin Familienstiftung sämtliche Ansprüche der Gesellschaft (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz usw.) gegen die Gesellschafterin D AG … aufgrund des Sachverhalts, dass die D AG … betriebsinterne Informationen und Betriebsgeheimnisse an Dritte, an Wettbewerber und/oder an Herrn F weitergegeben hat, außergerichtlich und gerichtlich geltend macht und durchsetzt.
2. Ebenso wird die Geschäftsführung ermächtigt, wobei es aber Entscheidung der Geschäftsführung ist, ob sie die Ansprüche für die Gesellschaft selbst verfolgen will oder aber dies der Familienstiftung überlassen möchte."
nichtig ist.
5. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A-… GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:
„Das Mietverhältnis des A-… zur Grundstücksgemeinschaft
G betreffend H-Straße … wird gekündigt."
6. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A-… GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:
„Der D wird das Reporting und alle sonstigen Auskünfte auch in Zukunft uneingeschränkt gemäß § 1 Ziffer 7 der Satzung in der Fassung der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 zur Verfügung gestellt"
7. Hilfsweise zu 6.: Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A-… GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:
„Es wird die Weitergeltung des satzungsmäßigen Einsichts- und Auskunftsrechts der D bis zur rechtskräftigen Erledigung einer etwa von der D gegen den vorstehenden Beschluss erhobenen Beschlussanfechtungsklage beschlossen."
8. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der B1-… GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:
„Der D wird das Reporting und alle sonstigen Auskünfte auch in Zukunft uneingeschränkt gemäß § 1 Ziffer 7 der Satzung in der Fassung der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 zur Verfügung gestellt."
9. Hilfsweise zu 8.: Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der B1-… GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:
„Es wird die Weitergeltung des satzungsmäßigen Einsichts- und Auskunftsrechts der D bis zur rechtskräftigen Erledigung einer etwa von der D gegen den vorstehenden Beschluss erhobenen Beschlussanfechtungsklage beschlossen."
10. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A-… GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:
„Die Geschäftsführung der AC GmbH wird angewiesen, die Auskünfte zu den folgenden Fragen der D zu erteilen:
a) Welche Kosten sind in den letzten drei Jahren in der von der A-… GmbH & Co. KG angemieteten Wohnung in der Fasanenstraße angefallen, welche Veranstaltungen haben dort stattgefunden.
b) Entfällt
c) Die D verlangt [dafür] eine Übersendung des Grundrisses und der Etagen-Aufteilungen des Gesamtgebäudes H-Straße … mit Abgrenzung derjenigen Räumlichkeiten, die Gegenstand des Mietvertrages sind.
Welche Rechnungen liegen den Abrechnungen der Grundstücksgemeinschaft G gegenüber dem A-… hinsichtlich Ausstattung bzw. Mobiliar der H-Straße zugrunde? Ich fordere ausdrücklich die Offenlegung der Belege der inzwischen bekannt gewordenen Rechnung Nr. … der Grundstücksgemeinschaft G an die A-… GmbH & Co. KG vom 15. November 2010.
d) Welche Veranstaltungen haben vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 für den A-… in der H-Straße … stattgefunden? Welche Autoren haben wann für wie lange in den „Autoren-Appartements" gearbeitet bzw. gewohnt?
e) Da die D inzwischen - wie sich aus dem Vorgang H-Straße ergibt und wie ich in der Schadenersatzklage deutlich gemacht habe - unter dem Eindruck steht, dass sie sehr viel intensiver als bisher von ihrem Informations- und Kontrollrecht Gebrauch machen muss, verlange ich für die D ferner die Kopien sämtlicher Arbeitsverträge aller Mitarbeiter sowie ein Organigramm insbesondere der Mitarbeiter, die für die Räumlichkeiten in der H-Straße und der I-Straße zuständig sind.
f) Die D bittet um Hergabe des KNO-Vertrages und der dazu im letzten Jahr geführten Korrespondenz, bzw. um die Erteilung einer Erläuterung eines etwa mündlich erreichten Verhandlungsstandes.
g) Welchen Stand gibt es über die Möglichkeiten der Berlin-Förderung? Welche Investitionskosten sind nach der augenblicklichen Aussage der IBB Voraussetzung für welche Förderung? Wie langfristig müsste ein Mietvertrag sein, um die in Aussicht gestellte Förderung zu erhalten? Welches ist der letzte schriftliche oder mündliche Verhandlungsstand Wir bitten um je zwei Belegexemplare aller Neuerscheinungen in den Verlagen von 2007 an, damit die D sich ein eigenes Bild von der Sinnhaftigkeit der verschiedenen Buch-Reihen der zur A-Gruppe gehörenden Verlage machen kann. Welche Autorenverträge bestehen zwischen dem Verlag und Mitgliedern der Geschäftsführung?
h) Welche monatlichen Aufwands-Ersatzanspruchs-Zahlungen gemäß § 7 Ziffer 1 i.V.m. § 6 Ziffer 1 der KG-Satzung in der Fassung der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 sind in den letzten zwei Jahren geleistet worden? Wir bitten um eine tabellarische Aufstellung."
11. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A-… GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:
„Der von der D gegen die Geschäftsführer der Komplementär GmbH eingereichten Schadensersatzklage, die inzwischen beim Landgericht O1 das Aktenzeichen … erhalten hat und die nunmehr auch kurzfristig zugestellt werden wird, wird zugestimmt."
12. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der B1-… GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:
„Der von der D gegen die Geschäftsführer der Komplementär GmbH eingereichten Schadensersatzklage, die inzwischen beim Landgericht O1 das Aktenzeichen … erhalten hat und die nunmehr auch kurzfristig zugestellt werden wird, wird zugestimmt."
13. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A-… GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:
„Die Gesellschafter verpflichten sich dazu, darauf hinzuwirken, dass das Alleinvertretungsrecht von Herrn K als Geschäftsführer mit Wirkung ab 1. Januar 2010 umgewandelt wird in ein Gemeinschafts-Vertretungs-Verhältnis, hilfsweise mit sofortiger Wirkung das Alleinvertretungsrecht in ein Gemeinschaftsvertretungsverhältnis umgewandelt wird und die Geschäftsführung angewiesen wird, die Eintragung dieses Beschlusses im Handelsregister zu bewirken, dass Herr K nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt ist."
14. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der B1-… GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:
„Die Gesellschafter verpflichten sich dazu, darauf hinzuwirken, dass das Alleinvertretungsrecht von Herrn K als Geschäftsführer mit Wirkung ab 1. Januar 2010 umgewandelt wird in ein Gemeinschafts-Vertretungs-Verhältnis, hilfsweise mit sofortiger Wirkung das Alleinvertretungsrecht in ein Gemeinschaftsvertretungsverhältnis umgewandelt wird und die Geschäftsführung angewiesen wird, die Eintragung dieses Beschlusses im Handelsregister zu bewirken, dass Herr K nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt ist."
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Klage als unzulässig angesehen, da das gesellschaftsvertraglich vorgesehene Vertrauensmänner-Verfahren nicht durchgeführt worden sei. Darüber hinaus haben sie die Passivlegitimation der Beklagten bestritten. Vielmehr hätte eine Beschlussmängelklage jeweils gegen die Kommanditgesellschaften gerichtet werden müssen.
Inhaltlich haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Klageanträge zu 1) - 4) wirksam gefasst und die Beschlussfassungen hinsichtlich der Klageanträge zu 5) - 14) wirksam abgelehnt worden seien.
In einem (zweiten) Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.12.2012 hat die Klägerin erklärt, die Feststellungsanträge zu 3) und 4) zurückzunehmen. Weiter lautet das Protokoll der Verhandlung wie folgt:
„Die Beklagtenvertreter erklären übereinstimmend, der Klagerücknahme zuzustimmen und stellen entsprechenden Kostenantrag.
Sodann erklärt der Beklagtenvertreter zu 1): Ich stimme der Klagerücknahme nicht zu.
Das Gericht weist den Beklagtenvertreter darauf hin, dass diese Erklärung in Widerspruch zu seiner zuvor abgegebenen Erklärung steht.
Dazu erklärt der Beklagtenvertreter zu 1): Dabei muss es sich um ein Missverständnis gehandelt haben.
Der Rechtsstreit wird mit den Parteien erörtert.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 19.04.2013 (Bl. 483 d.A.) hat der Beklagte zu 1) einen Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht J gestellt. Mit Beschluss vom 23.04.2013 (Bl. 491 ff d.A.) hat das Landgericht diesen Antrag als unzulässig zurück gewiesen. In der danach stattfindenden mündlichen Verhandlung am 23.04.2013 hat die Beklagte zu 1) weitere vier Befangenheitsanträge gestellt sowie zu Protokoll erklärt, dass sie nur unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsposition und unter Aufrechterhaltung der Befangenheitsanträge mündlich verhandele.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2013 verkündetem Urteil hat das Landgericht den Klageanträgen zu 1), 2), 5), 6), 8), 10), 11), 12), 13) und 14) stattgegeben. Eine schriftliche Begründung des am 23.04.2013 verkündeten Urteils ist nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 11.09.2013 hat der Senat ein weiteres Befangenheitsgesuch der Beklagten zu 1) vom 18.06.2013 gegen die an dem Urteil beteiligten Richter für begründet erklärt (Bl. 645 ff d.A.).
Mit ihren Berufungen verfolgen die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel auf Klageabweisung weiter. Hilfsweise begehren sie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Zur Begründung beziehen sich die Beklagten auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie nochmals kurz zusammenfassen.
Die Beklagten beantragen,
das am 23.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und die Klage abzuweisen,hilfsweise,das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verteidigt im Ergebnis das angefochtene Urteil und nimmt hierzu auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug, den sie nochmals kurz zusammenfasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mangels der Absetzung von Entscheidungsgründen endete die Berufungsfrist gemäß § 517 a.E. am 23.09.2013. Die Berufungsschriften sind am 30.07.2013 eingegangen (Berufung der Beklagten zu 1. Bl. 629 d.A., Berufung der Beklagten zu 2. und 3. Bl. 634 d.A.). Die Berufungsbegründungsfrist endete gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 am 23.11.2013. Die Berufungsbegründung der Beklagten zu 1) ist am 04.10.2013 eingegangen (Bl. 655 d.A.), diejenige der Beklagten zu 2) und 3) am 22.11.2013 (Bl. 668 d.A.).
Die Berufungen haben auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unzulässig, da das in den Gesellschaftsverträgen vom 01.01.1978 vorgesehenen Vertrauensmänner-Verfahren vor Klageerhebung nicht durchgeführt wurde.
Nach der Regelung in § 13 der Gesellschaftsverträge ist der Gerichtsweg für Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit den Kommanditgesellschaftsverträgen erst zulässig, wenn binnen zwei Monaten keine Verständigung zwischen den Vertrauensmännern zustande gekommen ist. Vorliegend hat die Klägerin erst mit Schreiben vom 03.11.2011, mithin zirka sieben Wochen nach den streitgegenständlichen Beschlussfassungen das Vertrauensmännerverfahren eingeleitet, jedoch bereits mit Klageschrift vom folgenden Tag, dem 04.11.2011, eingegangen bei Gericht am 07.11.2011 und nach Einzahlung des mit Schreiben vom 07.11.2011 angeforderten Kostenvorschusses am 17.11.2011 zugestellt am 22.11.2011, Klage erhoben. Mit Schreiben vom 08.11.2011 antwortete die Beklagte zu 1) auf das Schreiben vom 03.11.2011. Die Beklagten zu 2) und 3) antworteten am 01.12.2011. Das Protokoll der streitgegenständlichen Versammlung vom 14.09.2011 wurde der Klägerin am 23.09.2011 zugestellt, so dass die in § 2 Abs. 6 der Änderungsvereinbarung vom 18.11.2009 vereinbarte dreimonatige Frist zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen am 23.12.2011 ablief.
Bei der Klausel in § 13 der Gesellschaftsverträge handelt es sich um eine sog. Schlichtungsklausel, nicht um eine Schiedsvereinbarung. Denn das Vertrauensmänner-Verfahren soll lediglich einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten vorgeschaltet sein, dieses aber - es sei denn, es kommt zu einer gütlichen Einigung - nicht ersetzen. Eine derartige Schlichtungsklausel schließt die sofortige Klagbarkeit aus (BGH, Urteil vom 29.10.2008, XII ZR 165/06, NJW-RR 2009, S. 637, zitiert nach Juris, Rdnr. 18 ff). Es handelt sich insoweit um eine Einrede. Diese ist von den Beklagten vor der ersten mündlichen Verhandlung ausdrücklich erhoben worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 336/03, NJW 2005, S. 437 ff, zitiert nach Juris, für den Fall eines landesgesetzlich vorgeschriebenen Güteverfahrens gemäß § 15 a EGZPO) muss der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Eine ohne diesen Versuch erhobene Klage ist (derzeit) unzulässig. Die Zulässigkeit lebt nicht später wieder auf, etwa wenn bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung das Schlichtungsverfahren durchgeführt, aber gescheitert ist. Den Grund hierfür sieht der BGH darin, dass durch das Schlichtungsverfahren die Justiz entlastet und Konflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden sollen. Diese Zielsetzung könne nur erreicht werden, wenn die Rechtssuchenden vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssten. Könnte ein Schlichtungsversuch noch nach Klageerhebung problemlos nachgeholt werden, ohne dass Rechtsnachteile befürchtet werden müssten, so wären die vom Gesetzgeber angestrebten Zwecke kaum zu verwirklichen (a.a.O., Rdnr. 17, 18).
Nach Auffassung des Senats muss dies im Ergebnis auch im vorliegenden Fall einer vertraglichen Vereinbarung der Prozessvoraussetzung gelten. Denn auch diese hat nur dann einen Sinn, wenn durch das vorgesehene Schlichtungsverfahren die - kostenauslösende - Erhebung einer Klage verhindert und ein Öffentlichwerden des internen Konfliktes vermieden wird. Zudem entsteht ein Einigungsdruck nur dann, wenn auf diese Weise ein Klageverfahren vermieden werden kann. Wäre grundsätzlich neben der Einleitung des Vertrauensmänner-Verfahrens die Klageerhebung zulässig, wie dies die Klägerin vertritt, bestünde die Gefahr, dass dann das Vertrauensmänner-Verfahren nur noch zu einer für die Parteien lästigen Formalie verkäme, um nach dessen Scheitern das Klageverfahren fortsetzen zu können (im Ergebnis so auch BGH, a.a.O., 18).
Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Klausel in § 13 der Gesellschaftsverträge nicht unzumutbar, unbillig und daher unwirksam. Denn derjenige Gesellschafter, der die Nichtigkeit gefasster Beschlüsse feststellen lassen will, wird in seinen Rechten nicht unbillig benachteiligt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass bei Aktiengesellschaften Anfechtungsklagen gemäß § 246 Abs. 1 AktG binnen eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden müssen. Eine entsprechende Regelung für den Bereich von Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird allgemein für zulässig, wenn nicht sogar in Analogie zu § 246 Abs. 1 AktG als vorgegeben erachtet (für eine Übersicht über den Diskussionsstand vgl. z.B. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47, Rn. 144 ff.). In § 2 Abs. 6 der Änderungsvereinbarung vom 18.11.2009 (Anlage K 10) wurde in Abweichung hiervon eine „Anfechtungsfrist“ von drei Monaten nach Zugang des Protokolls vereinbart. Da es streng genommen bei Personengesellschaften keine „Anfechtung“ mit der Folge der „Nichtigerklärung“ gibt, sondern lediglich gemäß § 256 Abs. 1 ZPO eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eröffnet ist (Baumbach/ Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119, Rdnr. 32 m.w.N.), ist diese Klausel zwanglos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sieht man eine Klagefrist von einem Monat entsprechend § 246 Abs. 1 AktG als angemessen und zulässig an, verbleiben innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 2 Abs. 6 der Änderungsvereinbarung noch zwei Monate zur Durchführung des Vertrauensmänner-Verfahrens gemäß § 13 der Gesellschaftsverträge. Im Interesse der Rechtssicherheit (Feststellung des Fristenlaufs) wie auch, um eine unbillige Benachteiligung des „anfechtungswilligen“ Gesellschafters zu gewährleisten, muss § 13 dabei dahingehend verstanden werden, dass die 2-Monatsfrist mit der Einleitung des Vertrauensmänner-Verfahrens und nicht etwa erst mit dem Zusammentritt der Vertrauensmänner beginnt. Denn andernfalls hätte es die Gegenseite in der Hand, durch eine dilatorische Behandlung der Bestellung des eigenen Vertrauensmanns bzw. der Vereinbarung eines Verständigungstermins den Ablauf des Verfahrens ggf. bis über den Ablauf der 3-Monatsfrist hinauszuzögern.
Der „anfechtungswillige“ Gesellschafter hat somit grundsätzlich bis zu einem Monat Zeit zu überlegen, ob er das Vertrauensmänner-Verfahren einleiten will. Auch wenn es Postlaufzeiten etc. gebieten können, das Einleitungsschreiben vor Ablauf eines Monats zu versenden, wird er hierdurch nicht benachteiligt. Denn es bleibt ihm unbenommen, auch während des Vertrauensmänner-Verfahrens bereits zu prüfen, ob er im Falle eines Scheiterns Klage erheben will. Im Ergebnis hat er hierfür drei Monate Zeit. Dies übersteigt die in § 246 Abs. 1 AktG angeordnete Frist erheblich.
Der Umstand, dass aufgrund der Drei-Monatsfrist gemäß § 2 Abs. 6 der Änderungsvereinbarung die Vertrauensmänner unter einem zeitlichen Druck stehen, das Verfahren zügig zu betreiben, ist nach der Auffassung des Senats - im Gegensatz zur Auffassung der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 13.09.2012 zwischen den Parteien, Anlage K 69, dort allerdings im Ergebnis offen gelassen - durchaus sinnvoll. Gerade dieser „heilsame Zeitdruck“ kann die Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung fördern, um ein Klageverfahren und die hierdurch ausgelösten Kosten, öffentliche Aufmerksamkeit etc. zu vermeiden.
Der Umstand, dass gemäß § 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGZPO Klagen, die binnen einer gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, von der Ermächtigung an die Landesjustizverwaltung zur Einführung eines obligatorischen Güteverfahrens ausgenommen sind, spricht nicht gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung. Denn hierbei handelt es sich um eine Wertung des Gesetzgebers, um Härten (z.B. im Fall von § 246 Abs. 1 AktG) zu vermeiden. Im vorliegenden Fall haben dies die Parteien mit der Vereinbarung der langen Klagefrist in § 2 Abs. 6 der Änderungsvereinbarung bereits getan.
Die Klausel ist auch nicht formunwirksam. Denn für Schlichtungsklauseln wie die vorliegende Vereinbarung besteht ein gesetzlicher Formzwang nicht. Eine analoge Anwendung der für Schiedsvereinbarungen geltenden Formvorschriften (jetzt: § 1031 ZPO) kommt wegen deren Ausnahmecharakters nicht in Betracht (so zutreffend Unberath, NJW 2011, S. 1320, 1322; für eine Übersicht über den Meinungsstand in der Literatur vgl. dort Fn. 28).
Den Beklagten ist es auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die getroffene Vereinbarung zu berufen. Hierbei kann dahinstehen, ob sie ggf. das mit Schreiben vom 03.11.2011 eingeleitete Verfahren dilatorisch behandelt haben. Denn selbst wenn man dies annehmen wollte, war es nicht ursächlich für die Erhebung der unzulässigen Klage. Aufgrund der alsbaldigen Zustellung wurde diese nämlich gemäß § 167 ZPO rückwirkend am 07.11.2011 rechtshängig. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte das Vertrauensmänner-Verfahren in keinem Fall durchgeführt werden können. Unabhängig davon kann den Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Rechtslage zutreffend beurteilten und von einer Unzulässigkeit der erhobenen Klage mangels vorheriger Durchführung des Vertrauensmänner-Verfahrens ausgingen, weswegen es durch eine ggf. verzögernde Behandlung bei der Auswahl der Vertrauensmänner oder der Terminvereinbarung etc. zu keinem Rechtsverlust der Klägerin mehr kommen konnte.
Angesichts der Unzulässigkeit der erhobenen Klage bereits mangels vorheriger Durchführung des vereinbarten Vertrauensmänner-Verfahrens kommt es auf die weiteren im Prozess aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der einzelnen Klageanträge für die Entscheidung nicht an.
Was die ehemaligen Klageanträge zu 3) und 4) betrifft, so hat die Klägerin diese wirksam zurückgenommen. Denn ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 (Bl. 495 d.A.) haben die Beklagtenvertreter übereinstimmend der Klagerücknahme zugestimmt und entsprechenden Kostenantrag gestellt. Die nachfolgende Erklärungen des Beklagtenvertreters zu 1), er stimme der Klagerücknahme nicht zu und es habe sich bei seiner zuvor abgegebenen Erklärung um ein Missverständnis gehandelt, ändert hieran nichts. Denn eine Anfechtung, z.B. wegen eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums, kommt hinsichtlich der Zustimmung zu der Klagerücknahme nicht in Betracht, da die Vorschriften des materiellen Rechts über die Anfechtung von Willenserklärungen auf diese auch nicht entsprechend anwendbar sind (Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl., vor § 128, Rdnr. 21). Einen Antrag auf Protokollberichtigung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) nicht gestellt. Lediglich in seinem Schriftsatz vom 19.04.2013, mit welchem er die Vorsitzende Richterin am Landgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, moniert er die „mehrdeutige Protokollierung“ seiner Stellungnahme zu der Rücknahme der Klageanträge zu 3) und 4) und stützt auch hierauf seine Besorgnis der Befangenheit. In ihrer Berufungsbegründung greift die Beklagte zu 1) diesen Punkt nicht auf und beantragt insoweit keine Abänderung des angefochtenen Urteils sondern lediglich eine Verurteilung des Klägers in die Kosten „soweit die Klägerin ihre Klageanträge zurückgenommen hat bzw. diese zurückgewiesen wurden“.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.04.2014 (Bl. 802 ff. d.A.) war, soweit er neues Vorbringen enthält, nicht mehr zu berücksichtigen, § 296 a Satz 1 ZPO. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der - verfahrensfehlerfrei - geschlossenen mündlichen Verhandlung besteht nicht.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
LG Rostock 5 O 67/00 11.08.2000 Schlichtung
1. Die einstweilige Verfügung vom 12.05.2000 wird in folgender Fassung bestätigt:
Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, aufgegeben,
es zu unterlassen, für andere fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1, § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz zu besorgen, insbesondere es zu unterlassen, an der außergerichtlichen Streitbeilegung in Rechtsstreitigkeiten mitzuwirken, ohne dass daran zur Rechtsbesorgung befugte Personen beteiligt sind; sowie in diesem Zusammenhang es zu unterlassen, durch Rundschreiben, Zeitungsanzeigen und auf anderem Wege werbend in der Öffentlichkeit damit aufzutreten, dass die außergerichtliche Streitbeilegung von ihm zu den Rechtskosten bis 60% kostengünstiger herbeigeführt werden kann.
2. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Verfügungskläger sind Rechtsanwälte und betreiben in Greifswald eine Rechtsanwaltskanzlei.
Der Verfügungsbeklagte tritt als Geschäftsführer unter der Firmierung Vario Wirtschaftsdienste als Mediator und Berater für Marketing in Greifswald auf.
Der Verfügungsbeklagte schaltete im April 2000 im Greifswalder Stadtmagazin Nr. 4 eine Anzeige, in der er für eine Lösung von Konflikten aller Art, insbesondere aber von Zahlungskonflikten, mittels Mediation warb. Er führt aus, die Konfliktlösung wird verbindlich zwischen den Parteien in einem Vertrag fixiert. Im weiteren warb er u.a. damit, die außergerichtliche Streitbeilegung mit bis zu 60% geringeren Kosten als bei herkömmlichen Verfahren wie Inkasso oder Gerichtsverfahren durchführen zu können.
In der Ostseezeitung vom 18. April 2000 erschient ein Artikel über den Verfügungsbeklagten. Darin wird er mit den Worten zitiert, dass die von ihm durchgeführte Streitschlichtung "oft halb so teuer wie allein die erste Instanz auf dem Rechtsweg" ist.
Ein weiterer Artikel zu einem Interview mit dem Verfügungsbeklagten zum Thema Mediation erschien im Ostsee-Anzeiger vom 12. April 2000. Im Wirtschaftsreport M-V 5/2000 erschien ein Beitrag des Verfügungsbeklagten unter der Überschrift: "Außergerichtliche Lösung von Konflikten" sowie der Unterzeile "Mediation - ein Erfolg versprechendes Verfahren bei zurückgehaltenem Werklohn".
In einem persönlichen Gespräch am 25. April 2000 mit einem der Anwälte der Verfügungskläger übergab der Verfügungsbeklagte ein von ihm unterschriebenes Rundschreiben. In diesem Rundschreiben stellt er seinen Unternehmensgegenstand vor und weist insbesondere auf die deutlich geringeren Kosten als bei einem herkömmlichen Gerichtsverfahren hin.
Die Verfügungskläger tragen vor, in einem Gespräch sei vom Verfügungsbeklagten auf die Frage eines Verfügungsklägers, ob bei der von ihm beworbenen Mediation auch Rechtsanwälte teilnehmen könnten, sinngemäß erklärt worden, dass Rechtsanwälte zwar teilnehmen könnten, dieses jedoch von ihm nicht unbedingt beabsichtigt werde. Es würde ihm darauf ankommen, ohne anwaltliche Beteiligung den Streit möglichst kostengünstig zwischen den Parteien beizulegen. Das sei ja gerade auch die Unternehmensidee.
Auf die weitere Frage nach der Höhe der Kosten der Mediation soll der Verfügungsbeklagte sinngemäß geantwortet haben, dass die bei seinem Unternehmen entstehenden Kosten in jedem Einzelfall selbständig nach Art und Umfang des Aufwandes festgelegt werden würden. Die bei seinem Unternehmen anfallenden Kosten würden jedoch in jedem Fall deutliche unter der BRAGO liegen.
Auf den Antrag der Verfügungskläger hat das Landgericht dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, für andere fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1, § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetzes zu besorgen, insbesondere es zu unterlassen, an der außergerichtlichen Streitbeilegung mitzuwirken, ohne das daran `Personen, die Rechtsberatungen durchführen dürfen, beteiligt sind. ; sowie es zu unterlassen, durch Rundschreiben, Zeitungsanzeigen und auf anderem Wege werbend in der Öffentlichkeit damit aufzutreten, dass die außergerichtliche Streitbeilegung ohne Beteiligung von Rechtsanwälten kostengünstig herbeigeführt werden kann.
Dagegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungskläger verfolgen den Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG weiter.
Ihr Auffassung nach liege in dem Verhalten des Verfügungsbeklagten ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. dem Rechtsberatungsgesetz. Der Verfügungsbeklagte sei nicht zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten legitimiert. Seine Tätigkeit, Rechtsstreitigkeiten der von ihm über sine Werbebotschaften angesprochenen Personen auf außergerichtlichem Wege beizulegen, stelle die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Er gestalte unmittelbar die rechtlichen Angelegenheiten der von ihm angesprochenen Personen und Unternehmen. Die Mediation bezwecke auch die Neubegründung und Neuformulierung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Damit handelt es sich nicht mehr bloß um Belehrungen allgemeiner Art. Durch den vom Verfügungsbeklagten beabsichtigten Abschluss eines sogenannten Mediationsvertrages werde Recht zwischen den Parteien neu gesetzt. Die Mediation sei auch keine bloße Nebentätigkeit.
Die vom Verfügungsbeklagten unter dem sogenannten Schlagwort "Mediation" ausgeübte Tätigkeit sei nach Auffassung der Verfügungskläger ohne Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht möglich.
Die Absicht des Verfügungsbeklagten, eine Streitschlichtung ohne anwaltliche Beteiligung herbeizuführen, werde durch die Werbung mit den deutlich niedrigeren Kosten erkennbar. Die Aussage, dass hier ein Streit mit bis zu 60% geringeren Kosten gegenüber der 1. Instanz geschlichtet werden könne, sei nur dann realisierbar, wenn Anwälte nicht an der außergerichtlichen oder gerichtlichen Streitbeilegung beteiligt seien.
Die Verfügungskläger beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 12.05.2000 zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 12.05.2000 aufzuheben und
den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, Gegenstand der Mediation sei es nicht, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Die von ihm praktizierte Art der Durchführung der außergerichtlichen eigenverantwortlichen Streitbeilegung sei nicht unzulässig. Die Einbeziehung des Rechts in die Mediation erfolge dadurch, dass die Medianten sich vor der Mediation und/oder vor Abschluss der Abschlussvereinbarung (Mediationsvertrag) anwaltlich beraten lassen könnten und würden. Darauf würden die Medianten von ihm stets hingewiesen und belehrt.
Auch sei er nicht werbend in der Öffentlichkeit damit aufgetreten, dass die außergerichtliche Streitbeilegung ohne die Beteiligung von Rechtsanwälten kostengünstiger herbeigeführt werden könne.
Im übrigen sei die Tätigkeit als Mediator gemäß Art. 1 § 2 RBerG erlaubnisfrei oder falle äußerst hilfsweise unter die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 RBerG, weil die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten lediglich eine untergeordnete Rolle in der Gesamttätigkeit des Mediators darstelle und insofern als ein notwendiges Hilfsgeschäft des Mediators anzusehen sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen hingewiesen.
Die Parteien haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allen (§ 349 Abs. 3 ZPO) zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten ist die einstweilige Verfügung unter Neufassung des Unterlassungstenors im Kern zu bestätigen.
Den Verfügungsklägern steht als Rechtsanwälten ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten zu, denn nach den Gegebenheiten ist die ernstliche Befürchtung begründet (Erstbegehungsgefahr), dass der Verfügungsbeklagte im Zuge der von ihm erworbenen Mediation von Rechtsstreitigkeiten, wie z.B. von Zahlungsstreitigkeiten aus Handelskauf, in Fällen zurückgehaltener Werklohnzahlungen oder in Baurechtsstreitigkeiten zugleich fremde Rechtsangelegenheiten besorgt (§ 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG).
Im weiteren ist die Werbung des Verfügungsbeklagten zur Ersparnis von sogenannten Rechtskosten bei der Mediation von Rechtsstreitigkeiten irreführend (§ 3 UWG), weil er bei auftretenden Rechtsfragen im Zuge seiner Mediation doch Parteianwälte außergerichtlich beteiligt wissen will, so dass deren Gebühren anfallen und damit die von ihm beworbene Ersparnis von bis zu 60% der Rechtskosten allein in erster Instanz nicht offenkundig wird, jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht ist.
Ob die außergerichtliche Vermittlung (Mediation) bei Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien (Medianten) durch eine nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht berechtigte neutrale Person, die als Mediator tätig wird (Mediator; folgend auch in Unterscheidung zum Anwaltsmediator so bezeichnet) mit dem Ziel der Konfliktbewältigung und Herbeiführung einer Einigung stets Rechtsbesorgung ist und gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Entscheidend ist der Auftrag der Medianten an den Mediator und ob den Medianten an einer Mediation im "rechtlichen Rahmen" oder allein an der spezifischen mediativ geweckten Stärkung ihrer Parteiautonomie und einer Konfliktlösung nur auf pädagogisch-therapeutischem Gebiet gelegen ist; des weitren sind das "Wie" der mediativen Leistung des Mediators, insbesondere seine Mediationstechnik, und deren Inhalte bestimmend. Dessen mediative Leistung darf inhaltlich jedenfalls keine rechtsbesorgende Tätigkeit im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG sein. Ein Auftrag an einen Mediator zu einer rein psychotherapeutisch bzw. sozialpädagogisch bestimmten Mediation oder einer solchen, die sich auf den rein psychosozialen Bereich des Konflikts beschränkt, jeweils ohne inhaltliche Behandlung von rechtlichen Fragestellungen, begegnet dann jedenfalls selbst vor dem Hintergrund einer Rechtsstreitigkeit wegen des fehlenden rechtlichen Rahmens keinen durchgreifenden Bedenken bezüglich eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist auch dann nicht zu erwarten und gegeben, wenn z.B. ein Mediator auf Grund seiner psychosozialen Spezialkenntnisse interdisziplinär mit einem Anwaltsmediator oder anderen berechtigten Personen nach dem Rechtsberatungsgesetz rechtlich gelagerte Mediationsfälle gemeinsam bearbeitet oder die Medianten während der Mediation jeweils begleitend durch Parteianwälte zu den anstehenden Rechtsfragen beraten sind und der Mediator sich auf seinen nicht rechtlichen Spezialbereich in der Mediation beschränkt.
Diese Fälle sind hier jedoch nicht die streitgegenständlichen im Verfügungsverfahren, denn der Verfügungsbeklagte will unstreitig als Mediator die Mediation bei Rechtsstreitigkeiten auf Wunsch der Medianten auch allein führen und stellt insoweit nur auf eine von ihm erteilte Belehrung ab.
Auf die Belehrung gegenüber den Medianten, dass diese in der Mediation keine Rechtsberatung erhalten und den damit verbundenen Hinweis zur Hinzuziehung von Rechtsanwälten kommt es indes entscheidend nicht an. Maßgeblich für den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG sind die in Person des Mediators fehlenden persönlichen Voraussetzungen nach dem Rechtsberatungsgesetz sowie dessen mediative Leistung als solche.
Nach den hier gegebenen Umständen sowie den Darlegungen des Verfügungsbeklagten zu der von ihm beworbenen mediativen Leistung besteht in Fällen der Mediation von Zahlungsstreitigkeiten aus Handelskauf, zurückgehaltenen Werklohnzahlungen oder in Baurechtsstreitigkeiten die ernstliche Befürchtung, dass der Verfügungsbeklagte dabei zugleich fremde Rechtsangelegenheiten besorgt.
Diese Befürchtung wird im weiteren dadurch gestützt, dass der Verfügungsbeklagte, der sich erklärtermaßen als bisheriger Angestellter einer GmbH nunmehr als Mediator und Berater für Marketing selbständig gemacht hat, nicht hinreichend darlegt und glaubhaft macht, dass und wie er sich überhaupt als Mediator qualifiziert hat. Es genügt insoweit auch nicht, dass er über seine Prozessbevollmächtigten wesentliche allgemeine Grundsätze über die Mediation vortragen lässt, wenn er nicht zugleich darlegt und glaubhaft macht, dass auch er mit hinreichender Gewähr in der Lage ist, diese Grundsätze umzusetzen.
1. Der Verfügungsbeklagte ist bei fremden Rechtsstreitigkeiten zur Rechtsbesorgung auch nicht im Zuge eines Mediationsverfahrens berechtigt.
Mediation (lat.) ist die Vermittlung zwischen Streitenden (Duden, 21. Aufl., Sonderausgabe für die Behörden des Landes M-V, S. 484 "Mediation"). Als solche berührt sie grundsätzlich zunächst nicht das Rechtsberatungsgesetz.
Der Verfügungsbeklagte bewirbt unbestritten die Mediation von Rechtsstreitigkeiten.
Mediation in Rechtsstreitigkeiten ist die Vermittlung in einem Konflikt verschiedener Parteien mit dem Ziel einer Einigung, deren Besonderheit darin besteht, dass die Parteien freiwillig eine faire und rechtsverbindliche Lösung mit Unterstützung des Mediators auf der Grundlage der vorhandenen rechtlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten und Interessen selbstverantwortliche erarbeiten (BRAK-Ausschuss Mediation, BRAK-Mitt. 5/1996,. S. 186). Diese beinhaltet bei einem rechtlichen Rahmen stets notwendig die Rechtsbesorgung. Denn für eine Rechtsbesorgung genügt bereits jede Tätigkeit, durch die fremde Rechtsangelegenheiten unmittelbar gefördert werden oder z.B. die vergleichsweise Erledigung einer geltend gemachten Forderung (Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rn. 24 m.w.N.).
Der Verfügungsbeklagte ist bereits als Mediator tätig und er will nach eigener Darstellung auch in fremden Rechtsangelegenheiten als Mediator allein mediativ tätig werden.
Klägerseits ist dazu klargestellt worden, dass sich der Verfügungsantrag nur gegen das Mediationsangebot des Verfügungsbeklagten zur Mediation von Rechtsstreitigkeiten, in denen er allein tätig wird, richtet und dieses Angebot zu sonstigen Streitigkeiten sowie seine übrige Tätigkeit als Mediator, wie allgemein unter I. oben dargestellt, unberührt bleibt.
Der Verfügungsbeklagte ist unstreitig kein Anwaltsmediator.
In seiner Person liegen auch nicht die Voraussetzungen einer nach dem Rechtsberatungsgesetz berechtigten Person vor.
Ihm ist keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz für einen Sachbereich gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG erteilt. Er gehört auch nicht zu den namentlichen Personen nach Art. 1 § 3 RBerG.
Der Verfügungsbeklagte will erklärtermaßen konkrete Rechtsangelegenheiten der Medianten behandeln, die damit für ihn fremde Rechtsangelegenheiten sind.
Bei der Mediation der beworbenen Rechtsstreitigkeiten wie Zahlungsstreitigkeiten aus Handelskauf, in Fällen zurückgehaltener Werklohnzahlungen oder in Baurechtsstreitigkeiten handelt es sich um Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG, die sowohl auf die Rechtsverwirklichung als auch auf die Rechtsgestaltung gerichtet sind. Die Herbeiführung und der Abschluss der Abschlussvereinbarung bei erfolgreicher Mediation ist wiederum Rechtsgestaltung.
Ein konkreter Verstoß des Verfügungsbeklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz im Zuge einer bereits durchgeführten Mediation einer Rechtsangelegenheit ist klägerseits nicht dargelegt.
Ein solcher Verstoß ist jedoch zu befürchten.
Dafür, dass der Verfügungsbeklagte rechtsbesorgend tätig werden könnte, ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte aus der Werbung selbst. Er umschreibt seine mediative Leistung in der Eigenwerbung bzw. lässt diese in der redaktionellen Werbung zur Vermittlung in Rechtstreitigkeiten wie folgt darstellen:
"Die Konfliktparteien werden in Vermittlungs- und Schlichtungsgespräche durch einen überparteilichen Mediator zu einer einvernehmlichen, sachgerechten Lösung geführt. ... Die Konfliktlösung wird verbindlich zwischen den Beteiligten in einem Vertrag fixiert."; "Der Mediator moderiert zwischen den Konfliktparteien und bietet Lösungen an. Schließlich wird eine schriftliche Vereinbarung erarbeitet - der Mediationsvertrag. Frage: "Was geschieht, wenn eine Seite diesen Vertrag bricht? Wenn vereinbart, die Zwangsvollstreckung."; Er (Mediator) kann durch verschiedene Techniken und Methoden den unlösbaren Beziehungskonflikt in eine Auseinandersetzung wandeln, in der es nur um die Sache geht. Dazu verfügen Mediatoren, je nach Fachgebiet über interdisziplinäre Kenntnisse, unter anderen Psychologie und Kommunikation, und sind in der Lage, Sachverhalte in ihrem ökonomischen und juristischen Kontext einzuordnen. Sie sind fähig, sich in die Interesse- und Gefühlslage jeder Konfliktseite zu versetzen, ohne dabei Partei zu ergreifen. Dadurch können sie helfen, Lösungsmodelle zu entwickeln oder vorzuschlagen. So können Ergebnisse erzielt werden, die alle Beteiligten zufrieden stellen. Diese werden dann in einem Mediationsvertrag zwischen den Parteien festgeschrieben und sind somit rechtsverbindlich. ... Erfahrungen in Unternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern haben gezeigt, dass die Mediation auch ein Erfolg versprechendes Verfahren bei zurückgehaltenen Werklohnzahlungen ist. Prozessrisiken werden von vorn herein vermieden, da die Mediationsergebnisse, unter Prozessgestaltung des Konfliktvermittlers, gemeinsam verhandelt werden."
Der Verfügungsbeklagte bewirbt damit die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist bereits die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten durch Rechtsberatung oder Entwerfen von Schriftsätzen usw., dergestalt, dass diese Rechtsangelegenheit einem gewissen Abschluss, sei es zwecks Rechtsgestaltung (Schaffung und Veränderungen von Rechtsverhältnissen), sei es zwecks Rechtsverwirklichung (Durchsetzung, Sicherung und Klarstellung von Rechten) zugeführt werden (Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Auflage, Art. 1 § 1 Rn. 61 m.w.N.). Dabei kommt es im Hinblick auf die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten nicht darauf an, ob der Rechtsbesorger nur für eine Partei oder mehrere Parteien, auch bei Streitparteien, tätig wird. Dem gemäß bedeutet "besorgen" nicht bloß, eine Angelegenheit abschließend zu erledigen, es genügt vielmehr jede Tätigkeit, durch die fremde Rechtsangelegenheiten unmittelbar gefördert werden. Der BGH sieht eine unmittelbare Förderung der betreffenden Angelegenheiten schon dann als gegeben an, wenn eine Beratung stattfindet, "deren Schwerpunkt im Rechtlichen liegt" (Altenhoff/Busch/Chemnitz; ebenda). Mit der Erarbeitung und dem Abschluss des Vergleichvertrages erfolgt zugleich eine Rechtsgestaltung, denn Sinn und Zweck der Vermittlung ist es, ein bestimmtes Rechtsverhältnis neu zu schaffen. Die vom Verfügungsbeklagten hervorgehobenen besonderen Interessen der Medianten ändern nicht daran, dass derjenige, der für andere eine Tätigkeit ausübt, die für den oder die Anderen Rechtswirkungen auslöst, eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, mag auch deren wirtschaftliches oder sonstiges Interesse noch so stark im Vordergrunde stehen (vgl. auch Altenhoff/Busch/Chemnitz, a.a.O., Art. 1 § 1, Rn. 68).
Der Verfügungsbeklagte legt zu seiner Mediation bei Rechtsstreitigkeiten nicht hinreichend dar und macht es insbesondere auch nicht glaubhaft, dass in den Fällen, in denen er allein die Mediation führt, seine mediative Leistung, d.h. seine strukturierte Verhandlungsführung und Schlichtung bei den von ihm exemplarisch angeführten typischen Rechtsstreitigkeiten nicht im Rechtlichen liegt. Insbesondere legt er nicht dar, wie er die Rechtsfragen, die bei solchen typischen Rechtsstreitigkeiten in aller Regel und nach allgemeiner Lebenserfahrung anstehen und die die Parteien hindern, den Rechtsstreit selbst außergerichtlich beizulegen, allein mediativ aufgreifen und ohne diese zu behandeln bei der Konfliktbewältigung lösen will. Das gilt auch für die Fälle, in denen er anstehende Rechtsfragen erklärtermaßen von den Parteien über deren Rechtsanwälte vorbesprechen oder zwischenbehandeln lässt, danach aber die Mediation wiederum allein fortführen will. Abgesehen davon, dass er dabei den Konflikt offensichtlich doch nach anstehenden Rechtsfragen bei den einzelnen Medianten bereits vor"filtert", um diese Fragen zum einen den Medianten aufzeigen zu können, zum anderen, um sie sodann über die Medianten einer weiteren Behandlung durch deren Rechtsanwälte zuzuführen, legt er im weiteren nicht dar, wie er nach erfolgter rückläufiger Mitteilung der - von ihm zugestandenen oftmals auch dann nicht übereinstimmenden - rechtlichen Bewertungen durch die Parteianwälte den Rechtsstreit ohne Einbeziehung der so gefundenen, weiterhin differierenden rechtlichen Standpunkte und den damit fortbestehenden Rechtsfragen bis hin zur Einigung oder bei der Erarbeitung möglicher Vergleichsmodelle vermitteln will. Er macht auch nicht glaubhaft, worin dann seine eigentliche mediative Leistung bei der Vermittlung in dem konkreten Rechtsstreit dem Inhalt nach besteht.
2. Die vom Verfügungsbeklagten beworbene Tätigkeit als Mediator in Rechtsstreitigkeiten ist nicht erlaubnisfrei nach Art. 1 § 2 RBerG und fällt auch nicht unter die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 RBerG.
a. Die Tätigkeit des Mediators fällt nicht unter Art. 1 § 2 RBerG.
Der Mediator ist in der Norm nicht genannt. Diese Vorschrift ist eng auszulegen. Sie nennt nur den Schiedsrichter.
Diese Norm deckt gerade nicht die Tätigkeit des Mediators (argumentum e contrario), denn dessen Tätigkeit ist eine grundlegend andere als die des Schiedsrichters und schon daher nicht analogiefähig. Zweck des Rechtsberatungsgesetzes ist neben dem als Berufsordnungsgesetz der Rechtsbeistände sowohl der Schutz der Allgemeinheit als auch der Schutz des Anwaltsstandes und der anderen zugelassenen Rechtsberater gegen den Wettbewerb solcher die Rechtsberatung ausübender Personen, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlichen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen (Altenhoff/Busch/Chemnitz, a.a.O., Art. 1 § 1 Rn. 16, 18, 19, 216 m.w.N.).
Die Tätigkeit des Schiedsrichters ist bereits im Ansatz nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet. Ihm obliegt allein die Streitentscheidung anstelle staatlicher Gerichte. Der Schiedsrichter wird dazu in der Regel auf der Grundlage eines sog. Schiedsrichtervertrages (Vertrag eigener Art) als Privatgericht allein oder mit weiteren Schiedsrichtern tätig.
Der Mediator dagegen ist Mittler ohne Entscheidungskompetenz, der versucht, die Parteien in einer konkreten Rechtsstreitigkeit mit unterschiedlichen Rechtsstandpunkten zu einer autonom herausgearbeiteten gütlichen Einigung zu führen (Henssler/Schwackenberg MDR 1997, 409; BRAK-Mitt. 1996, 186).
b) Der Verfügungsbeklagte kann hier auch nicht die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 RBerG für sich in Anspruch nehmen, weil etwa die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten lediglich eine untergeordnete Rolle in der Gesamttätigkeit des Mediators zukomme und insofern als ein notwendiges Hilfsgeschäft des Mediators anzusehen sei.
Zur gesetzlichen Ausnahme von Art. 1 § 1 RBerG, d.h. eine Freistellung für rechtsbesorgende Tätigkeit durch einen nicht rechtsbesorgenden Beruf, trägt der Verfügungsbeklagte die Behauptungs- und Beweis(Glaubhaftmachungs)last.
Abgesehen davon, dass für eine Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG der Verfügungsbeklagte im Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag im Rahmen seiner mediativen Leistung damit doch eine rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeit ausüben würde, hat er, um in dem Genug der gesetzlichen Freistellung zu kommen, hinreichend dazu legen und glaubhaft zu machen, dass diese Rechtsbesorgungstätigkeit als notwendiges Hilfsgeschäft der Ausführung seines Berufsgeschäfts dient. Das tut er bereits nicht.
Auch darf dann die Rechtsbesorgung nicht selbständiger Gegenstand eines Auftrages, sondern muss einem anderen bestimmten Berufsgeschäft der in Art. 1 § 5 RBerG bezeichneten Art untergeordnet sein (Altenhoff/Busch/Chemnitz, a.a.O., Art. 1 § 5 Rn. 501 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Vorliegend ist jedoch die Beilegung der Rechtsstreitigkeit Gegenstand und Hauptzweck seiner Tätigkeit als Mediator. Er wirbt damit, dass sich die Streitparteien gerade aus diesem Grund als Medianten beauftragend an ihn, als Mediator wenden sollen.
Die Mediation stellt sich insoweit nur als die spezielle Methode der außergerichtlichen Konfliktbehandlung dar.
3. Soweit der Verfügungsbeklagte im weiteren damit wirbt, dass er die außergerichtliche Streitbeilegung u.a. bei Rechtsstreitigkeiten mit bis zu 60% geringeren Kosten als bei herkömmlichen Verfahren wie Inkasso oder Gerichtsverfahren durchführen könne, oder bis zu 60% der Rechtskosten allein in der 1. Instanz gespart werden könnten bzw. die von ihm durchgeführte Streitschlichtung "oft halb so teuer wie allein die erste Instanz auf dem Rechtsweg" sei, erweckt er den Eindruck einer wesentlichen Kostenersparnis bei der Mediation.
Indem er aber vortragen lässt, dass er bei der Vermittlung anstehender Rechtsfragen diese von den Parteien bzw. den Medianten über Rechtsanwälte vorbesprechen oder zwischenbehandeln lässt, ist seine Werbung zur Kostenersparnis gegenüber den "Rechtskosten" oder Kosten der 1. (Gerichts)Instanz unklar und offenkundig irreführend (§ 3 UWG). Denn dann fallen neben den Kosten der erfolgreichen Mediation zumindest die Rechtsanwaltskosten gemäß § 118 BRAGO an und werden von den Medianten gerade nicht erspart.
Die Höhe der Kostenersparnis seiner Mediation von Rechtsstreitigkeiten ist danach jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht.
Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
LG Krefeld 5 O 502/04 31.01.2006 Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede; - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verbraucher
U R T E I L
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) € 37.967,15 nebst 4 % Zinsen
aus € 5.934,72 vom 30.11.1999 bis 16.12.1999,
aus € 15.723,29 vom 17.12.1999 bis 10.01.2000,
aus € 25.478,25 vom 11.01.2000 bis 08.03.2000 und
aus € 37.967,15 seit dem 09.03.2000
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von € 680,11 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) € 5.112,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 12.01.2000 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag von € 254,85 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) € 21.365,03 nebst 4 % Zinsen
aus € 6.006,75 vom 22.12.1999 bis 22.02.2000,
aus € 12.064,53 vom 23.02.2000 bis 09.03.2000,
aus € 17.307,87 vom 10.03.2000 bis 19.04.2000,
aus € 22.641,57 vom 20.04.2000 bis 20.09.2001 und
aus € 21.365,03 seit dem 21.09.2001 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) einen Betrag von € 487,08 zu zahlen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d::
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von Verlusten in Anspruch, die er in Zusammenhang mit Börsentermingeschäften erlitten hat.
Die Beklagte ist ein amerikanisches Brokerhaus ohne eigenen Firmensitz in Deutschland. Sie führte für den Kläger Börsentermingeschäfte aus. Die Firma X GmbH stellte den Kontakt zwischen den Parteien her. In diesem Zusammenhang wurde ein Konto des Klägers bei der Beklagten eröffnet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Eröffnung des Kontos auf Vermittlung durch die X GmbH vom Kläger selbst oder von der Firma X GmbH für den Kläger erfolgte. Als von dem Kläger beauftragter Anlage- und Abschlußvermittler reichte die X GmbH in der Folge dessen Aufträge zur Ausführung an die Beklagte weiter, wobei die einzelnen Aufträge seitens der X GmbH ausdrücklich im Namen des Klägers erteilt wurden.
Zwischen der Firma X und der Beklagten bestand eine Rahmenvereinbarung nach der die Firma X GmbH der Beklagten Kunden zwecks Eröffnung eines Aktienkontos vermittelt. Die einzelnen Kundenkonten sollten mit einer Kommission von US-Dollar 45 belastet werden, wozu sämtliche anderen Abgaben, (Fees, ticket-charge, postage etc.), welche dem Kunden ebenfalls direkt belastet werden, hinzukommen sollten. Von den 45 US-Dollar sollten 35 Dollar an die X GmbH zurück vergütet werden. In diesem Zusammenhang wird wegen der weiteren Einzelheiten auf ein Schreiben der Y INTERNATIONAL AG vom 18.03.1998 (Blatt 141 der Akten) Bezug genommen.
Ausweislich der Buchungsbescheinigungen (Anlagen K 5 ff. zum Schriftsatz der Klägerseite vom 06.07.2005) zahlte der Kläger am 11.05.2000 einen Betrag von 6.000 US-Dollar, am 23.06.2000 einen Betrag von 15.000 US-Dollar und am 15.09.2000 einen weiteren Betrag von 13.000 US-Dollar ein. Mit Scheck vom 23.10.2001 erhielt der Kläger von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 665,23 Euro seinem damaligen Kontoguthaben in Höhe von 599,77 US-Dollar entsprechend zurück.
Der Kläger hatte von der Firma X GmbH jedenfalls die Broschüre "Putting the investor first" Stand Februar 1998 erhalten. Wegen des näheren Inhaltes dieser Broschüre wird auf die Anlage K 9 vom Schriftsatz der Klägerseite vom 01.08.2005 Bezug genommen.
Von der Beklagten erhielt er das in englischer Sprache verfaßte Schriftstück "Cash & Margin Agreement", das in den Ziffern 28 und 29 eine Schiedsvereinbarungsregelung und in Ziffer 20 eine Regelung hinsichtlich der Vereinbarung des Rechtes des US-Staates New York enthält. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf ihre zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 21.06.2005) Bezug genommen. Darüber hinaus erhielt der Kläger jedenfalls Kontoeröffnungsunterlagen bestehend aus der Account Application und der Account Agreement Signature Page. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die zu den Gerichtsakten gereichten Kopien (Blatt 104 ff. der Akten) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, jeder einzelne Auftrag, den er erhalten habe, sei bereits bis auf seine Unterschrift ausgefüllt gewesen; welche Optionsgeschäft für ihn, den Kläger bei der Beklagten getätigt hätte werden sollen, sei in dem jeweiligen Auftrag bereits angegeben gewesen, ebenso, ob der Kaufpreis durch eine Einzahlung des Klägers zu Lasten dessen Kontoguthaben bezahlt werden solle; die einzelnen Aufträge seien ihm von der Firma X GmbH lediglich zur Unterschrift durchgefaxt worden; die Firma X habe ihm, dem Kläger, beim Erwerb der einzelnen Optionsgeschäfte auch nicht beraten; die Beklagte hafte gemäß § 826 BGB wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Optionsgeschäften aber auch wegen Verschleierung einer zwischen ihr und der Firma X GmbH getroffenen kick-back-Vereinbarung. Kenntnis von seinem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen habe er erst in dem Moment erlangt, indem er seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten beauftragt habe, das Mandat gegen die Beklagte zu übernehmen; dies sei am 13.10.2003 geschehen. Insoweit hat er die Kopie einer auf diesen Zeitpunkt datierenden Vollmacht als Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 06.07.2005 zu den Gerichtsakten gereicht.
Der Kläger b e a n t r a g t,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) € 37.967,15 nebst 4 % Zinsen
aus € 5.934,72 vom 30.11.1999 bis 16.12.1999,
aus € 15.723,29 vom 17.12.1999 bis 10.01.2000,
aus € 25.478,25 vom 11.01.2000 bis 08.03.2000 und
aus € 37.967,15 seit dem 09.03.2000
zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von € 680,11 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) € 5.112,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 12.01.2000 zu zahlen.
4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen Betrag von € 254,85 zu zahlen.
5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) € 21.365,03 nebst 4 % Zinsen
aus € 6.006,75 vom 22.12.1999 bis 22.02.2000,
aus € 12.064,53 vom 23.02.2000 bis 09.03.2000,
aus € 17.307,87 vom 10.03.2000 bis 19.04.2000,
aus € 22.641,57 vom 20.04.2000 bis 20.09.2001 und
aus € 21.365,03 seit dem 21.09.2001 zu zahlen.
6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) einen Betrag von € 487,08 zu zahlen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld und erhebt die Einrede des Schiedsvertrages. Sie trägt vor, der Kläger habe auch das Merkblatt wichtige Information über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften (Blatt 111 ff. der Akten) und eine Bestätigung über Ausschluß der Beratung (Blatt 119 der Akten) erhalten und unterschrieben; auch von der Firma X GmbH habe er weitere Vertragsunterlagen erhalten, so einen Vermittlungsvertrag, eine Kundenvereinbarung, eine Schrift "Risiken von Termingeschäften" im Überblick, eine Information gemäß § 23 a Abs. 1 Satz 3 Kreditwesengesetz sowie eine Handlungsvollmacht; für den Kläger sei es offensichtlich gewesen, daß die Zahlungen an die Firma X GmbH über die Beklagte erfolgten; entsprechendes ergebe sich im übrigen auch aus den Seiten 15 ff. der Informationsschrift "Putting the investor first"; zudem sei der Kläger auch durch die Kundenvereinbarung der X GmbH über die Form ihrer Vergütung informiert; vor allem sei die Art und Weise der Vergütung auch in dem vom Kläger und der X abgeschlossenen Vermittlungsvertrag ausdrücklich geregelt gewesen; für ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der X GmbH bestünden daher nicht die geringsten Anhaltspunkte. Im übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und trägt hierzu vor, es müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger bereits seit langem mit der Verfolgung seiner vermeintlichen Ansprüche gegen sie, die Beklagte, befaßt sei; er sei jedenfalls bereits im Vorfeld seines Vorgehens gegen den Zeugen Y anwaltlich beraten gewesen und habe diesem angeboten, sich zu vergleichen, um im Anschluß gegen sie, die Beklagte, vorzugehen. Bereits vor dem Jahre 2001 sei der Kläger zudem von Herrn Z auf das Bestehen vermeintlicher Ansprüche gegen sie, die Beklagte, hingewiesen worden; Herr Z kooperiere seit Jahren mit der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers und habe seinerzeit sämtliche ehemaligen Kunden der X GmbH kontaktiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines geltend gemachten Schadens in Höhe von 36.984,01 Euro gemäß den §§ 826, 830 Abs. 2 BGB.
1. Die erhobene Klage ist zulässig.
a) Die internationale Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Nach Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 1999, 1395) sind die deutschen Gerichtsstandsvorschriften grundsätzlich doppelfunktional. Sie verteilen nicht nur die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten, sondern legen auch den Umfang der deutschen internationalen Zuständigkeit fest. Die Voraussetzungen von § 32 ZPO, der nach Auffassung des BGH allerdings keine internationale Zuständigkeit Deutschlands für vertragliche Ansprüche begründet (BGH, NJW 1974, 410; BGH, NJW 1996, 1411) liegen vor. Der Kläger macht nämlich gegen die Beklagte deliktsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 826, 830 BGB geltend, wobei er - wie dies bereits für eine Bejahung von § 32 ZPO ausreichend gewesen wäre - nicht nur schlüssige Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsstand begangenen unerlaubten Handlung ergibt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW, 1984, 1413). Vielmehr ist die aus §§ 826, 830 Abs. 2 BGB gestützte Klage, wie im folgenden darzulegen sein wird, sogar begründet. Die hier in Rede stehenden unerlaubten Handlungen sind auch im Sinne von § 32 ZPO in Deutschland begangen, da in diesem Land der bereits durch die Überweisungen des Klägers an die Beklagte entstandene Schaden eingetreten ist (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Auflage, 2001, Randnummer 1524).
b) Der gegen die Beklagte gerichteten Klage steht auch nicht die Einrede des Schiedsvertrages entgegen. Der Kläger und die Beklagte haben keine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen. Die Schiedsvereinbarung ist nämlich bereits wegen Formmangels nach § 1031 V ZPO unwirksam. Nach dieser Vorschrift darf eine Urkunde, die eine Schiedsvereinbarung mit einem Verbraucher enthält andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, nicht enthalten. Hieran fehlt es vorliegend.
§ 1031 V ZPO ist auch anwendbar. Der Kläger ist Verbraucher i.S.v. § 13 BGB. Die Schiedsvereinbarung ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Zwar ist in Ziffer 20 des Cash & Margin Agreement (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 21.06.2005) vorgesehen, daß das Recht des US-Staates New York anwendbar ist. Diese Rechtswahlklausel ist jedoch unwirksam. Nach Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (WM, 1994, 376; 1995, 1349; 1996, 1489), der sich das Gericht anschließt, ist die Vereinbarung der Anwendung englischen Rechts mit einem vorformulierten Vertrag zwischen einem englischen Broker und einem deutschen Anlageinteressenten, den ein deutscher Vermittler in Deutschland zur Durchführung von Börsentermingeschäften erworben hat unwirksam. Dies muß aber für den vorliegenden Fall, in dem es um einen amerikanischen Broker geht, der wie hier im Rahmen eines Cash & Margin Agreement das Recht des US-Staates New York zur Anwendung bringen möchte genauso gelten. Hintergrund für die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist nämlich, daß ein solcher vorformulierter Vertrag gemäß Artikel 29 EGBGB in Verbindung mit § 3 EGBGB a.F. unwirksam ist. Nach diesen Vorschriften darf bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, die weder beruflichen noch gewerblichen Zwecken dienen, eine Rechtswahl nämlich nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts seines Heimatstaates gewährte Schutz entzogen wird (OLG Düsseldorf, WM 1996, 1492). Zu diesen zwingenden Bestimmungen gehört aber auch § 3 EGBGB, wonach ungewöhnliche, nach dem Erscheinungsbild des Vertrages von dem Verbraucher nicht zu erwartende Bestimmungen in vorformulierten Verträgen nicht Vertragsbestandteil werden. Eine das Recht des US-Staates New York für anwendbar erklärende Klausel in einem Vertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften ist aber eine derart überraschende Bestimmung, da wie die Beklagtenseite selber ausführt, nach dem Recht des Staates New York keine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger vorliegt. Deshalb bietet das Recht des Staates New York für den in Börsentermingeschäften spekulierenden privaten Anleger im Gegensatz zum deutschen Recht mit seinen Grundsätzen hinsichtlich einer Haftung wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften praktisch keinen Schutz. Darauf, daß das Cash & Margin Agreement in englischer Sprache verfaßt wird kann es dabei nicht ankommen, da unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage inwieweit der Kläger die englische Sprache beherrscht die vorgenannte Rechtsprechung an die Frage der Schutzmöglichkeit privater Anleger auf der Grundlage verschiedener Rechtsordnungen anknüpft. Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab läßt sich aber aus dem Umstand, daß der Text der Cash & Margin Agreement in Englisch verfaßt ist nichts gegen die Annahme einer überraschenden Klausel herleiten.
Der vorstehenden Betrachtung steht auch nicht die Vorschrift des Artikel 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB entgegen, wonach Artikel 29 EGBGB für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht anwendbar ist. Das Gericht hält es bereits für zweifelhaft, ob Artikel 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB für Börsentermingeschäfte überhaupt gilt. Immerhin ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, daß insoweit nur an Hotelunterbringung und an Sprachkurse im Ausland gedacht war (vgl. BGHZ 123, 388). Deshalb spricht mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte viel dafür die Vorschrift einschränkend in dem Sinne auszulegen, daß Finanzdienstleistungen, wie sie vorstehend von der Beklagten erbracht worden sind, nicht von Artikel 29 Abs. 4 erfaßt werden (Staudinger-Reinhart, 13. Auflage, Artikel 29, Randnummer 112). Letztlich bedarf diese Frage vorliegend aber keiner Entscheidung, da die Voraussetzungen von Artikel 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, selbst wenn man ihn für anwendbar halten würde, nicht vorliegen. An ein Durchgreifen dieser Vorschrift sind nämlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich an dem "ausschließlich" im Wortlaut der Norm fest machen: Bereits das kleinste Dienstleistungselement, das sich im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers verwirklicht, schließt eine Anwendung dieser Vorschrift aus (Mankowski, Anwaltsblatt, 2001, Seite 252; Soergel/van Hoffmann, Artikel 29 EGBGB, Randnummer 27). Es darf während des Erfüllungsstadiums überhaupt keine Berührung zum Aufenthaltsstaat des Verbrauchers vorliegen (Mankowski, Anwaltsblatt, 2001, Seite 252; Soergel/van Hoffmann, Artikel 29 EGBGB, Randnummer 27). Derartige Berührungen fanden vorliegend aber gerade statt. Schon die Einzelanweisungen des Klägers an den Beklagten, bestimmte Geschäfte durchzuführen stellten nämlich nichts anderes dar als eine grenzüberschreitende Koordination des Artikel 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ausschließt (vgl. Markowski, a.a.O.). Schließlich ergibt sich die fehlende Anwendbarkeit von Artikel 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aber auch aus dem Umstand, daß diese Vorschrift nur Verträge erfaßt bei der Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen Staat erbracht werden müssen, als demjenigen, in dem der Verbraucher seinen gewohnten Aufenthalt hat. Im Hinblick auf die zwischen der Beklagten und der Firma X GmbH getroffenen Rückvergütungsvereinbarung bestand aber seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger eine eigenständige Auskunftspflicht unabhängig von den die Firma X GmbH treffenden Offenlegungsverpflichtungen (vgl. BGHZ 146, 239; Barta, BKR, 2004, Seite 438; Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht 2002, Randnummer 8.51). Darüber hinaus besteht im Hinblick der auch bei Offenlegung der Rückvergütungsvereinbarung geschaffenen Gefährdung für die Interessen des Anlegers eine Verpflichtung Vorsorge gegen den Mißbrauch dieser Vertragskonstruktion durch den Vermögensverwalter zu treffen und in diesem Zusammenhang den Anleger gegebenenfalls zu warnen(vgl. BGH, WM 2004, 1771). Dabei ändert sich an dieser Betrachtung auch nichts, wenn man das Beklagtenvorbringen als wahr unterstellt, wonach der Kläger am 02.05.2000 eine mit "Bestätigung über Ausschluß der Beratung" überschriebene Erklärung unterschrieben hat (Blatt 119 der Akten), geht es doch bei den oben beschriebenen Verpflichtungen nicht um Beratungsleistungen, sondern um Informationen über die Preisgestaltung und hiermit verbundene Warnpflichten, die unabhängig von einer Beratungspflicht bestehen (Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht, 2002, Randnummer 8.12; Barta, BKR, 2000, Seite 438). Bestanden aber gegenüber dem Kläger die oben beschriebenen Hinweis- und Warnpflichten, waren diese durch etwaige Hinweise an den Kläger in dessen Aufenthaltsstaat, also in der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen. Dann musste die Beklagte ihre Dienstleistungen aber gerade nicht nur in den USA, sondern auch in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Kläger erbringen, so daß für eine Anwendbarkeit von Artikel 29 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EGBGB kein Raum ist.
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 36.984,01 Euro.
a.) Es kann dahinstehen, ob sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß § 826 BGB bereits aus dem Umstand ergibt, daß sie ihre, nach dem oben Gesagten bestehende, Pflicht zur Offenbarung der Rückvergütungsvereinbarung nicht nachgekommen ist - immerhin hat der BGH bereits entschieden, daß eine vorsätzliche Verheimlichung einer kick-back-Vereinbarung in Bereicherungsabsicht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB auslöst (BGH, MDR, 1990, 715). Dabei erscheint es fraglich, ob es darauf ankäme, ob man die zwischen der Firma X GmbH und der Beklagten getroffene Vereinbarung als "Kick back" bezeichnet, ergeben sich doch jedenfalls aus ihr, wie noch zu zeigen sein wird, beträchtliche Gefahren für den Anleger. Ebenfalls kann offen bleiben, ob sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Überwachungspflichten begründen lässt, wofür spricht dass eine Verletzung derartiger Pflichten ebenfalls ein eigenständiges Rechtswidrigkeitsurteil begründet (Barta, BKR, 2000, Seite 439).
b.) Jedenfalls ergibt sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus § 826 BGB in Verbindung mit § 830 Abs. 2 BGB.
Die Beklagte hat der Firma X GmbH bei deren vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gegenüber dem Kläger nämlich jedenfalls Beihilfe im Sinne von § 830 Abs. 2 BGB geleistet.
(1) Seitens der X GmbH liegt der Tatbestand des § 826 BGB vor.
Nach der Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, macht sich derjenige nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig, der einen Anleger ohne hinreichende Risikoaufklärung zu dessen Warentermingeschäften veranlaßt (BGH, MDR 1994, 367; MDR 1999, 621; OLG Düsseldorf, WM 1996, 1494). Zu einer ausreichenden Risikoerklärung in diesem Sinne ist es dabei erforderlich, daß über die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts aufgeklärt wird (BGH, WM 1991, 128; WM 1994, 150; WM 1994, 454).
Zu der notwendigen Aufklärung gehört es unter anderem, daß dem Anleger die Höhe der Optionsprämie genannt und er ferner darauf hingewiesen wird, daß die Prämie den Rahmen eines Risikobereiches kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist. In diesem Zusammenhang muss der Käufer auch darüber aufgeklärt werden, daß jeder Aufschlag auf die Börsenprämie - wie etwa eine zusätzliche Provision oder Gebühr - die Gewinnaussichten verschlechtert, weil ein höherer Kursschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehen und notwendig ist, um überhaupt in die Gewinnzone zu kommen. Die insoweit erforderliche Darstellung muß zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von deren Eigenarten und Risiken zu vermitteln (vgl. BGH, NJW, 1992, 1880). Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die geschäftsspezifischen Risiken und die Verschlechterung der Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren, dürfen dabei drucktechnisch oder durch ihre Plazierung nicht in den Hintergrund treten (BGH, NJW, 1992, 1880), sondern müssen schriftlich und in einer für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch Beschönigungen, noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden dürfen (BGH, WM, 1994, 454; WM, 1994, 1747). Diesen Anforderungen wird der dem Kläger von der Firma X GmbH unstreitig zur Verfügung gestellte Prospekt mit dem Titel "Putting the investor first" in der Fassung von Februar 1998 nicht gerecht. Das Gericht folgt insoweit der vom OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.07.2002, Aktenzeichen 17 U 200/01 vertretenen Auffassung, wonach dieser Prospekt nicht ausreicht. Einerseits fehlt es an drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweisen mit markantem und einfachem verständlichen Hinweis. Andererseits werden Warnhinweise durch Werbeaussagen wieder entkräftet. So lautet das Vorwort: "Wir möchten Ihnen mittels dieser Broschüre Aufklärung über die Risiken geben und ihnen zeigen, was sie bei ihrem ganz persönlichen Börsengang erwartet. Wir bieten Ihnen, unter dem Motto "zuerst der Investor" eine faire und erfolgreiche Partnerschaft an".
Bereits durch dieses Vorwort wird aber der Eindruck erweckt, die mit den Optionsgeschäften verbundenen Risiken seien durch Anleger bzw. die X GmbH aufgrund ihrer Seriösität und Erfahrungen im Anlagegeschäft beherrschbar, was zu einer Verschleierung der tatsächlich vorhandenen Risiken führt. Aber auch in der unter 6.3. "Selbsterkenntnis" im Prospekt gewählten Formulierung, die Spekulation sei ein Spiel, dieses Spiel habe in der wirklichen Welt der Wirtschaft einen hohen Unterhaltungswert und Reiz, es sei auch lehrreich, verharmlost die Risiken angesichts der tatsächlichen Chancen und Risikoverteilung der von der Firma X GmbH angebotenen Anlagegeschäfte, ist es doch tatsächlich so, daß das Verlustrisiko exorbitant hoch, ein Verlust daher kaum vermeidbar und eine Gewinnerzielung nahezu ausgeschlossen ist. Nach alledem haftet die Firma X GmbH daher wegen unzureichender Risikoaufklärung dem Kläger auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB. Zu ersetzen sind dabei die vom Kläger an die Beklagte getätigten Zahlungen. Soweit die Beklagte die vom Kläger insoweit in Ansatz gebrachten Umrechnungskurse von US-Dollar in Euro bestreitet, bedurfte es für deren Richtigkeit keines Beweises, da es sich insoweit um offenkundige Tatsachen gemäß § 291 ZPO handelt. Die Umrechnungskurse zu den jeweiligen Tagen der Überweisungen lassen sich nämlich ohne weiteres der Internetseite des Bankenverbandes "www. Bankenverband.de". entnehmen. Dann handelt es sich aber um Tatsachen, die aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar, also offenkundig sind. Das Gericht konnte die sich aus der Internetseite ergebenden Umrechnungsdaten auch ohne richterlichen Hinweis der Entscheidung zugrunde legen. Bei offenkundigen Tatsachen ist ein Hinweis nämlich dann entbehrlich, wenn es sich um Umstände handelt, die allen Beteiligten ohne weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (BGHZ 31, 45). So liegt der Fall im Hinblick auf die bestrittenen Umrechnungskurse aber hier.
Soweit die Beklagte vorträgt, es seien höhere Kompensationszahlungen erfolgt, als vom Kläger vorgetragen, fehlt es an einem Beweisangebot, was zu Lasten der insoweit beweisbelasteten X. letztlich geht es um die Erfüllung eines bereits entstandenen Schadensersatzanspruches- Beklagten geht.
Die zwischen dem schädigenden Verhalten der Firma X GmbH und der Einzahlung der Beträge, also dem entstandenen Schaden erforderliche Kausalität wird im Falle einer hier in Rede stehenden Aufklärungspflichtverletzung vermutet (BGHZ 61, 118, 121; BGH, NJW-RR, 1998, 1271). Diese Kausalitätsvermutung hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht widerlegt.
(2) Die Beklagte haftet gemäß § 830 Abs. 2 BGB wegen ihrer Beteiligung an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Firma X GmbH, in dem letztere den Kläger durch nicht ausreichende Aufklärung zur Auszahlung der entsprechenden Beträge an die Beklagte veranlaßte.
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die Teilnahme verlangt demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. Objektiv muß eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muß ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH, NJW, 1998, 377; NJW, 2004, 3425). Da in Fällen der vorliegenden Art sich nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten zur Vornahme der sittenwidrigen Handlung ohne eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung feststellen lassen, ist es entscheidend, ob sich aus den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (BGH, NJW, 2004, Seite 3425). Vorliegend ergibt sich aufgrund dieser Umstände zur Überzeugung des Gerichtes (§ 286 BGB), daß sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB haftungsrechtlich relevanten Teilnahmehandlung vorliegen.
Die objektiven Merkmale liegen vor. Die insoweit erforderliche Förderung der Tat ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß durch nicht ausreichenden Informationen bedingt die Zahlungen des Klägers an die Beklagte erfolgten, also ohne Mitwirkung der Beklagten als Broker die von der Firma X GmbH beabsichtigte Vorgehensweise, die gem. Ziffer 9 des Prospektes "Putting the investor first" die Beteiligung eines Brokers mit einschloß überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Es kommt hinzu, daß infolge der zwischen der Firma X GmbH und der Beklagten vereinbarten Rückvergütungsabrede die aufgrund des sittenwidrigen Vorgehens, nämlich der nicht ausreichenden Risikoaufklärung, erzielten Provisionen der Firma X GmbH zufielen. Der Gesamtvorgang war also durch die Mitwirkung der Beklagten mitgeprägt.
Auch das Vorliegen der subjektiven Merkmale für die Teilnahmehandlung der Beklagten ist zu bejahen.
Das Gericht ist davon überzeugt, daß der Beklagten die mit der Rückvergütungsvereinbarung verbundene Gefahr, daß die Firma X unter außer Achtlassung der Anliegerinteressen im eigenen Provisionsinteresse möglichst häufig Provisionen wechselte, bekannt war. Die Beklagte macht insoweit selbst nicht geltend, dieser Gefahr in irgendeiner Weise durch geeignete Schutzmaßnahmen entgegengewirkt zu haben und dies, obwohl bereits das Bestehen dieser Vereinbarung für die Beklagte die Verpflichtung begründete, Vorsorge gegen den Mißbrauch dieser Vertragskonstruktion durch die Firma X zu treffen, insbesondere die Seriosität der Firma X zu überprüfen (vgl. BGH, NJW, 2004, Seite 3427). Dabei wäre eine solche Überprüfung schon aufgrund der zwischen der Beklagten und der Firma X GmbH getroffenen Rückvergütungsvereinbarung, angesichts des Umstandes, daß sie eine vom Anleger kaum zu kontrollierende Möglichkeit des churning., also der Möglichkeit für die Firma X ohne Rücksicht auf die Anlage- und Investmentziele des Anlegers durch eine übermäßige Anzahl von Transaktionen Provisionen zu erzielen beinhaltete, geboten.
Dabei ergab sich diese für die Beklagte ohne weiteres erkennbare Gefahr auch wenn die Beklagte insoweit nur Zahlstelle war, wie dies die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 24.10.2005 vorträgt. Der Umstand, dass gem. der Rückvergütungsvereinbarung ein Betrag an die Beklagte gezahlt wird und diese dann die Provisionen an die Firma X GmbH zurückzahlt birgt nämlich die nahe liegende Gefahr mit sich, dass dem Anleger die Höhe der Provisionen bei Auftragserteilung und damit auch deren Auswirkung auf die Gewinnaussicht genauso wenig bewusst wird, wie das auf Grund der Provisionshöhe- anlegerwidrige Interesse der Firma X GmbH an möglichst vielen Transaktionen.
Insoweit wird dem Anleger durch die Rückvergütungsvereinbarung( Bl. 141 d.A.) daher verschleiert, dass von gezahlten 45 US-Dollar, 35 US-Dollar als Provisionen rückvergütet werden.
Schon wegen dieser Umstände hätte sich der Beklagten aber hinsichtlich der Seriosität der Firma X GmbH die Frage aufdrängen müssen, ob der Kläger von der Firma X in ausreichender Weise aufgeklärt worden ist. Erscheint es doch angesichts des Umstandes, daß das Verlustrisiko so exorbitant hoch ist, daß ein Verlust kaum vermeidbar und eine Gewinnerzielung nahezu ausgeschlossen ist kaum verständlich, daß jemand der hierüber eindeutig und unmissverständlich ohne jegliche Verharmlosungen und Beschönigungen aufgeklärt worden ist, überhaupt entsprechende Anlagen tätigt. Ein Brokerhaus, wie die Beklagte, das unter den gegebenen Umständen die nahe liegende Gefahr der praktizierten Rückvergütungsvereinbarung für den Anleger kennt und sie gleichwohl ohne jedwede Schutzmaßnahme praktiziert, nicht einmal die Seriosität des Beratungsunternehmens überprüft, leistet aber zumindest bedingt vorsätzliche Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Beraters (vgl. auch BGH, NJW 2004, Seite 3425). Ob die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund des Brokers ist, ist dabei für die Haftung unerheblich (BGHZ 70, 277, 286).
Diese Betrachtungsweise wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Rückvergütungsvereinbarung durch die Firma XGmbH offengelegt war und wie die Beklagtenseite vorträgt, derartige Provisionsabreden absolut üblich sein mögen. Die Gefahr, daß die vorliegend getroffene Vereinbarung dem Berater die vom Anleger nicht zu kontrollierende Möglichkeit eines churning bot, bestand nämlich gleichwohl. Gleiches gilt angesichts des Vorgesagten hinsichtlich der nicht ausreichenden Risikoabklärung, die auch für die Beklagte auf der Hand liegen mußte.
(3) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Eine Verjährung ergibt sich nicht aus § 37 a WpHG, da diese Norm nur deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Fehlberatung erfaßt. Vorliegend stehen jedoch Ansprüche wegen Vorsatzes der Beklagten in Rede.
Der Anspruch ist auch nicht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften verjährt.
Gemäß Artikel 229 § 6 EGBGB Abs. 2 richtet sich die Verjährung nach § 852 BGB a. F. da es sich deswegen um eine gegenüber §§ 195, 199 BGB n. F. kürzere Verjährung handelt, weil nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. die Verjährungsfrist erst mit dem Schluß des sich aus dieser Vorschrift ergebenden maßgeblichen Jahres beginnt. Eine Verjährung gemäß § 852 BGB liegt jedoch nicht vor. Die insoweit beweisbelastete Beklagte (vgl. Palandt-Heinrichs, 62. Auflage, 2002, § 199 Randnummer 46) hat nicht bewiesen, daß der Kläger vor dem 13.10.2003 Kenntnis von seinem Schaden und der Person der Beklagten als Ersatzpflichtigen erlangt hat. Zwar verlangt § 852 Abs. 1 BGB nicht die Kenntnis des Schadenshergangs in allen Einzelheiten, es reicht für den Verjährungsbeginn im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die es dem Geschädigten erlaubt, eine hinreichend und aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (BGH, NJW 1988, 1446; NJW 1994, 3093). Erforderlich ist jedoch, daß der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage ist, eine auf einer deliktischen Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (BGH, NJW, 1994, 3093). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge, die bei Warenterminoptionsgeschäften zu Verlusten führen für den Nichteingeweihten in der Regel nicht durchschaubar sind (BGH, NJW, 1994, 3093). Dann kann aber offenbleiben, ob gemäß dem Beklagtenvorbringen der "Sachverständige" Ö. und der Zeuge S. den Kläger auf das Bestehen vermeintlicher Ansprüche gegen die Beklagte bereits vor dem Jahre 2001 hingewiesen haben. Angesichts der Komplexheit der wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge bei Warentermingeschäften könnte eine Kenntnis des Klägers nämlich frühestens bejaht werden, wenn durch diese beiden Personen die Sachverhaltselemente klar herausgestellt worden wären, aus denen sich die Tatumstände für die objektive und subjektive Seite der Haftung der Beklagten ergibt (vgl. BGH, NJW 1994, 3093). Hierfür läßt sich dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten jedoch nichts entnehmen. Auch eine Zurechnung der Kenntnis der maßgeblichen Umstände durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers kommt vorliegend vor dem zugestandenen Zeitpunkt, nämlich dem 13.10.2003 nicht in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt lag nach dem Klägervortrag nämlich eine Beauftragung vor. Einer Partei kann das Wissen seines Prozeßbevollmächtigten aber erst ab dem Zeitpunkt von dessen Beauftragung zugerechnet werden (LG Frankfurt, WM 1993, 331). Soweit die Beklagtenseite vorträgt der Kläger sei jedenfalls bereits im Vorfeld seines Vorgehens gegen den Zeugen S anwaltlich beraten und habe diesem entsprechend der üblichen und der Beklagten mittlerweile bekannten Vorgehensweise seiner Prozeßbevollmächtigten angeboten, sich zu vergleichen, um im Anschluß gegen die Beklagte vorzugehen, läßt sich diesem Vorbringen schon nicht entnehmen, wann Herrn S. das Angebot genau unterbreitet worden ist. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob das Angebot von dem Kläger selbst oder seinem Prozeßbevollmächtigten abgegeben worden sein soll. Im Übrigen könnte eine Zurechnung gemäß § 852 Abs. 1 BGB nach dem oben Gesagten auch nur dann erfolgen, wenn der Kläger seine Prozeßbevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt auch bereits hinsichtlich eines Vorgehens gegen die Beklagte mandatiert hätte. Nicht einmal dies wird aber beklagtenseits behauptet.
Schließlich kehrt sich entgegen der Auffassung der Beklagtenseite hinsichtlich der Verjährungsfrage auch nicht die Darlegungslast um. Diese liegt vielmehr bei der Beklagten, da diese sich auf den Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist berufen hat ( vgl. nur Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Auflage, § 852 BGB, Rdnr. 1)
II.
Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 849, 291, 288, 246 BGB.
Dabei war zu berücksichtigen, daß die Zinsvorschrift des § 849 lediglich auf den gesetzlichen Zinsfuß des § 246 BGB verweist, so daß nur eine Verzinsung von 4 % in Betracht kommt. Erst ab Rechtshängigkeit kann der Kläger daher den von ihm begehrten Zinssatz gemäß §§ 891, 288 BGB geltend machen.
III
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. II, 709 ZPO.
Relevanter Streitwert: 36.984,01 Euro.
[Diese Entscheidung ist erhältlich unter www.nrwe.de "Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW"].
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 13/99 28.02.2000 sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens; - Übergangsvorschriften Schiedsvereinbarung: - Unwirksamkeit; - Inhalt, Bestimmbarkeit des Schiedsgerichts
I. Die Anträge auf Bestellung eines Schiedsgerichts bestehend aus drei Schiedsrichtern, hilfsweise auf Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin und eines Obmannes, hilfsweise auf Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
II. Es wird festgestellt, daß ein schiedsrichterliches Verfahren aufgrund der Vereinbarung vom 4./10. Dezember unzulässig ist.
III. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens wird auf 2.402 DM festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Die Parteien haben am 4./10.12.1996 einen Bauvertrag über den Neubau eines Doppelhauses mit Garagen in Schrobenhausen geschlossen.
Unter § 2 "Vertragsbestandteile und Vertragsgrundlagen" haben die Parteien u.a. folgende Vereinbarung getroffen:
"Bei Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht durch die Handwerkskammer."
Die Antragstellerin beabsichtigt, aus der Schlussrechnung für dieses Bauvorhaben einen Restbetrag von 12015,11 DM nebst Zinsen und vorgerichtliche Mahnkosten geltend zu machen. Eine hierüber beim Landgericht Augsburg eingereichte Klage nahm die Antragstellerin nach gerichtlichem Hinweis auf die vertragliche Schiedsklausel wieder zurück.
Die Handwerkskammern von München und Oberbayern sowie von Schwaben lehnten es ab, ein schiedsrichterliches Verfahren durchzuführen oder Schiedsrichter zu benennen.
Unter Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter nicht benannt habe und auch keine Bereitschaft hierzu erkennen lasse, andererseits jedoch mitgeteilt habe, dass sie auf den Einwand der Schiedsgerichtsklausel nicht verzichte, stellt die Antragstellerin folgende Anträge:
Es möge ein Schiedsgericht bestehend aus drei Schiedsrichtern durch das Gericht bestellt werden,
hilfsweise für den Antragsgegner einen Schiedsrichter und einen Obmann,
hilfsweise für den Antragsgegner einen Schiedsrichter zu ernennen,
hilfsweise festzustellen, dass das schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist.
Die Antragsgegnerin ihrerseits wies darauf hin, dass sie sich einem schiedsgerichtlichen Verfahren nicht widersetze, jedoch der Benennung von drei Schiedsrichtern durch das Gericht. Die Klausel sei so auszulegen, dass die Ernennung eines Schiedsrichters vereinbart werden sollte. Die Antragsgegnerin sei mit der Benennung eines Schiedsrichters durch die bezeichneten Handwerkskammern oder das Gericht einverstanden. Einer Aufforderung des Senats, im Sinne einer neuen Schiedsvereinbarung einen Schiedsrichter zu benennen, ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet, soweit er die Bestellung eines oder mehrerer Schiedsrichter anstrebt. Er hat aber Erfolg mit dem Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Die Schiedsklausel vom 4./10.12.1996 ist nichtig.
1. Da das gerichtliche Verfahren nach dem 1.1.1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224 – SchiedsVfG -) anhängig gemacht wurde, beurteilt sich das gerichtliche Verfahren und dessen Anwendungsvoraussetzungen nach dem neuen Recht.
Zwar bestimmt die Übergangsvorschrift des Art. 4 § 1 Abs. 3 des SchiedsVfG ausdrücklich nur für gerichtliche Verfahren, die am 1.1.1998 bereits anhängig waren, dass dann das bisher geltende Recht weiter anzuwenden sei. Aus dieser Feststellung ist jedoch auch zu entnehmen, dass auf gerichtliche Verfahren, die erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig werden, die ZPO in der geänderten Fassung Anwendung finden soll. Um eine auf unabsehbare Zeit mögliche Spaltung gerichtlicher Zuständigkeiten zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber für die vorliegende Stichtagsregelung entschieden (so BT-Drs 13/5274 S. 72 zur zeitlichen Regelung für die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen).
Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Senat auch über den Hilfsantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO n. F.) in einem vereinfachten Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 1063 Abs. 1 ZPO n.F.) zu entscheiden hat. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung hätte diese Frage im Klageverfahren vor dem Amts- oder Landgericht mit der Möglichkeit weiterer Instanzen entschieden werden müssen § 1046 mit § 1045 Abs. 1, § 1037 ZPO a. F.).
2. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 4./10.12.1996 beurteilt sich jedoch nach dem alten Recht, da sie vor dem Stichtag 1.1.1998 getroffen wurde (Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG).
3. Die beantragte Bestellung eines oder mehrerer Schiedsrichter durch das Gericht (§ 1035 Abs. 2 ZPO n.F.) kann nicht erfolgen, da die von den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung vom 4./10.12.1996 nichtig ist.
a) Die handschriftlich in ein Vertragsformular eingefügte Vereinbarung "Bei Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht durch die Handwerkskammer" ist als Schiedsvereinbarung von der Form her unbedenklich, weil beide Parteien Vollkaufleute sind und es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.).
b) Die Vereinbarung ist jedoch nichtig, weil darin das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht weder eindeutig bestimmt, noch bestimmbar ist (BGH NJW 1983, 1267/1268).
Ein derartiger Fall ist gegeben, wenn nach der Vereinbarung zwei verschiedene ständige Schiedsgerichte in Betracht kommen (BGH aa0).
Diese Fallgestaltung trifft auch auf die Vereinbarung zwischen den Parteien zu. Unabhängig von der Frage, ob die angesprochene Handwerkskammer ein Schiedsgericht bereit hält, ist die Vereinbarung schon deshalb mehrdeutig, weil zumindest zwei Handwerkskammern, die von München und Oberbayern sowie die von Schwaben, in Betracht kommen, ohne dass eine von beiden eindeutig bestimmbar gewesen wäre. Hinzu kommt, dass keine der beiden Handwerkskammern ein Schiedsgericht bereithält oder auch nur bereit war, einen Schiedsrichter zu benennen. Deshalb war der vereinbarten Klausel der Boden für eine Auslegung entzogen.
c) Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen war dem weiteren Hilfsantrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO n.F.) stattzugeben. Ein Schiedsgericht war noch nicht gebildet.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 12/99 20.06.2000 Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung, ernennende Stelle
I. Rechtsanwalt R wird als weiterer Schiedsrichter (Obmann) zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien bestellt.
II. Die Antragsgegner tragen die Kosten dieses Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20 000 DM festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller beantragt, für ein beabsichtigtes Schiedsverfahren gegen die Antragsgegner den noch fehlenden dritten Schiedsrichter (Obmann) zu bestellen.
Die Parteien sind Rechtsanwälte. Sie schlossen sich mit Vertrag vom 5.5.1994 zur gemeinsamen Berufsausübung in einer überörtlichen Sozietät zusammen.
In § 18 des Vertrages und in Ziffer 1 der als gesonderte Urkunde diesem Vertrag als Anlage beigefügten Schiedsvereinbarung vom 5.5.1994 vereinbarten sie, daß alle Streitigkeiten aus dem Partnerschaftsvertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Partnern und/oder einem oder mehreren Partnern einerseits und der Partnerschaft andererseits entstehen, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden.
Hinsichtlich der Bestellung des Schiedsgerichts trafen die Parteien in Ziffer 2 der Schiedsvereinbarung folgende Regelung:
"2. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den Streitparteien zu benennenden Rechtsanwalt ihres Vertrauens als Schiedsrichter. Stehen auf Seiten einer Streitpartei mehrere Partner, werden diese gemeinsam durch einen Schiedsrichter vertreten. Besteht das Schiedsgericht aus einer geraden Zahl von Schiedsrichtern, so werden die benannten Schiedsrichter gemeinsam einen weiteren Rechtsanwalt als Schiedsrichter benennen. Die Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, hat dies unter gleichzeitiger Benennung eines Schiedsrichters der anderen Partei durch Einschreiben/Rückschein mitzuteilen und die andere Partei gleichzeitig aufzufordern, innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Zustellung des Schreibens ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen.
Wenn die andere Partei der Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht nachkommt oder wenn, falls erforderlich, die benannten Schiedsrichter bei gerader Zahl sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Benennung auf die Person eines weiteren Schiedsrichters einigen, werden die fehlenden Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München bestellt."
Nachdem die Antragsgegner dem Antragsteller gegenüber Kündigungserklärungen und Ausschließungserklärungen abgegeben und sie die entsprechenden Erklärungen auch bereits in der Weise vollzogen hatten, daß die überörtliche Sozietät Dritten gegenüber nur mehr mit den Antragsgegnern auftritt und außergerichtliche Bemühungen um Beilegung der Streitigkeit keinen Erfolg hatten, entschloß sich der Antragsteller 1999, das Schiedsgericht anzurufen.
Da sich die von den Parteien benannten Schiedsrichter nicht auf einen weiteren Schiedsrichter (Obmann) zu einigen vermochten und die Präsidentin des Oberlandesgerichts München mit Schreiben vom 14.12.1999 und 9.2.2000 die Bitte des Antragstellers, einen weiteren Schiedsrichter zu bestellen, ablehnte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 22.12.1999 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht den fehlenden dritten Schiedsrichter zu bestellen.
Auf die Bitte des Senats um Benennung eines geeigneten Kammermitglieds seines Bezirks hat der Präsident der Rechtsanwaltskammer Nürnberg Rechtsanwalt R als weiteren Schiedsrichter (Obmann) vorgeschlagen. Rechtsanwalt R hat sich zur Übernahme des Schiedsrichteramtes bereit erklärt. Die Parteien wurden hiervon verständigt. Einwendungen haben sie innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
II.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5 ZPO i.V.m. § 6a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz für den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zuständig.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Da das schiedsrichterliche Verfahren erst nach dem 1.1.1998 eingeleitet wurde, findet bei Hindernissen, die der Durchführung eines von den Parteien vereinbarten Bestellungsverfahrens entgegen stehen, § 1035 Abs. 4 ZPO n.F. Anwendung.
Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO liegen vor, da die beiden Schiedsrichter sich nicht auf einen weiteren Schiedsrichter einigen konnten und die Präsidentin des Oberlandesgerichts München die beantragte Bestellung des Schiedsrichters abgelehnt hat. Durch die Ablehnung der Bestellung des Schiedsrichters durch die Präsidentin wurde das Schiedsverfahren nicht undurchführbar, weil die "Reservefunktion" des staatlichen Gerichts erhalten bleibt, wenn das vereinbarte Ersatzbestellungsverfahren erfolglos verläuft (Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Aufl. Rn. 503; Henn, Schiedsverfahrensrecht, 3. Aufl. Rn. 283/292), es sei denn, die Parteien hätten die Ersatzzuständigkeit des staatlichen Gerichts abbedungen, was hier jedoch nicht geschehen ist.
Gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO hat deshalb das Gericht auf Antrag einer Partei unter Beachtung der Grundsätze des § 1035 Abs. 5 ZPO den Schiedsrichter zu bestimmen.
Der Senat bestellt den Rechtsanwalt R zum weiteren Schiedsrichter, da er alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und sich bereit erklärt hat, als Schiedsrichter tätig zu werden. Gründe, die einer Bestellung entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 09/04 05.10.2004 Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung; sonstige Gerichtsverfahren: - Zuständigkeit
B E S C H L U S S
I. Für das von den Parteien mit Vertrag vom 1. Juni 1995 vereinbarte Schiedsgericht wird für die Antragsgegnerin als Schiedsrichter bestellt: ....
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 650.039, 21 EUR festgesetzt.

G R Ü N D E:
I. Die Parteien haben mit Wirkung zum 1. Juni 1995 einen Vertriebsvertrag geschlossen, wonach der Antragsgegnerin der Alleinvertrieb der Produkte der Antragstellerin in Deutschland und Österreich übertragen wurde. In Art. 15 des Vertrages haben die Parteien eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart. Danach sollen alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag abschließend in einem Schiedsgerichtsverfahren in Japan nach den Gesetzen Japans beigelegt werden.
Die Antragstellerin hat den Vertriebsvertrag am 26.05.2003 gekündigt und verlangt nunmehr von der Antragsgegnerin die Begleichung von Kaufpreisforderungen in Höhe von 650.039,21 Euro. Da die Antragsgegnerin keine Zahlung geleistet hat, hat die Antragstellerin am 28.05.2004 die Durchführung des Schiedsverfahrens eingeleitet und A als Schiedsrichter bestellt. Der Aufforderung, binnen 30 Tagen ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen, ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.
Die Antragstellerin beantragt, einen Schiedsrichter für die Antragsgegnerin zu bestellen.
Sie ist der Auffassung, dass das angerufene Gericht gemäß §§ 1025 Abs. 3, 1062 Abs. 3 ZPO international zuständig sei, da der Ort des Schiedsverfahrens noch nicht bestimmt sei.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen.
Sie macht geltend, die Benennung des Schiedsrichters falle nicht in die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, da feststehe, dass das Schiedsgerichtsverfahren in Japan durchzuführen sei.
II.
1. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig.
Die Antragstellerin begehrt die Bestellung eines Schiedsrichters für ein unstreitig in Japan nach den japanischen Gesetzen durchzuführendes Schiedsgericht, somit für ein ausländisches Schiedsverfahren. Die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit für einen solchen Antrag international zuständig ist, ist ausschließlich anhand der deutschen Gesetze zu beurteilen. Die Mitwirkung deutscher Gerichte bei ausländischen Schiedsverfahren regeln § 1025 Abs. 2 bis 4 ZPO. Vorliegend ergibt sich die internationale (und zugleich auch die sachliche und örtliche) Zuständigkeit des Senats aus § 1062 Abs. 3 i.V.m. §§ 1025 Abs. 3, 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO, § 6 a Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung. Danach kann eine Partei bei Gericht die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht beantragen, wenn die andere Partei nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung den von ihr zu benennenden Schiedsrichter bestimmt hat. Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch nicht bestimmt ist, besteht nach dem Wortlaut des § 1025 Abs. 3 ZPO für die deutschen Gerichte eine internationale Zuständigkeit für die Ausübung dieser Aufgabe. Der konkrete Schiedsort, d.h. eine einzelne Stadt oder politische Gemeinde, ist unstreitig weder von den Parteien noch von dem (noch zu konstituierenden) Schiedsgericht festgelegt worden. Die Voraussetzungen des § 1025 Abs. 3 ZPO für das Tätigwerden eines deutschen Gerichts sind damit erfüllt.
Weder Sinn und Zweck der Regelung noch die Gesetzessystematik gebieten eine einschränkende Auslegung des § 1025 Abs. 3 ZPO. Die Vorschrift regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass deutsche Gerichte an ausländischen Schiedsverfahren nicht mitwirken. Der Gesetzgeber eröffnet in § 1025 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit, in einem frühen Stadium des Schiedsverfahrens, nämlich bei der Bildung des Schiedsgerichts den Rechtsschutz der deutschen Gerichte in Anspruch zu nehmen, sofern über den Sitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt einer Partei ein Inlandsbezug besteht. Die Regelung dient dazu, seitens der deutschen Gerichte bei der Konstituierung eines Schiedsgerichts behilflich zu sein, damit die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht bereits in einem frühen Stadium scheitert. Die Zuständigkeit knüpft dabei nicht an die Frage an, ob das Schiedsverfahren im In- oder Ausland stattfindet oder ob dies ungewiss ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der Ort des Schiedsverfahrens bestimmt ist oder noch ungewiss ist. Ist ein konkreter ausländischer Schiedsort festgelegt, besteht grundsätzlich auch kein Bedarf, ein deutsches Gericht zu bemühen. Die Festlegung eines Schiedsortes eröffnet regelmäßig die Möglichkeit, Rechtschutz vor dem (ausländischen) Gericht zu erlangen, in dessen Bezirk der Schiedsort liegt. Dementsprechend sieht § 1025 Abs. 3 ZPO eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei dieser Fallkonstellation nicht vor. Bei einem ungewissem Schiedsort fehlt dagegen ein maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit in den nationalen Verfahrensordnungen, was die Gefahr mangelnden effektiven Rechtsschutzes birgt. Dass der Gesetzgeber die Justizgewährung bei der Konstituierung des Schiedsgerichts auf Schiedsverfahren beschränken wollte, bei denen zumindest die theoretische Möglichkeit besteht, dass sie im Inland stattfinden, ist nicht ersichtlich.
Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz im Freistaat Bayern. Dies begründet die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
2. Der Senat bestimmt als Schiedsrichter für die Antragsgegnerin den im Tenor genannten Rechtsanwalt. Da der Schiedsvertrag keine Ausführungen zur Qualifikation des Schiedsrichters enthält und die Antragsgegnerin die Gelegenheit, Vorschläge zur Person des Schiedsrichters zu machen, nicht wahrgenommen hat, wurde ein in Tokio ansässiger, mit dem japanischen Recht vertrauter und zugleich der deutschen Sprache mächtiger Rechtsanwalt ausgewählt. Dieser hat seine Bereitschaft erklärt, das Amt eines Schiedsrichters zu übernehmen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 2, 3 und 4 ZPO in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung festgelegt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 09/01 16.01.2002 Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung
I. C wird zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter des aus dem Obmann Rechtsanwalt A und dem weiteren beisitzenden Schiedsrichter B bestehenden Schiedsgerichts bestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Der Streitwert wird auf 13.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.
Für ein Bauvorhaben in Rostock haben die Parteien am 20.11.2000 einen Bauvertrag geschlossen, wonach die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Metallbau- und Schlosserarbeiten beauftragt hat. Als Schlusszahlung verlangt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin einen Hauptsachebetrag von 77.628,58 DM. Dem Bauvertrag haben die Parteien Allgemeine Vertragsbedingungen zugrundegelegt, die unter Nr. 14 eine Schiedsvereinbarung beinhaltet, nach der alle Streitigkeiten aus dem Bauvertrag durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind:
"Bei einem Streitwert von über DM 50.000,00 setzt sich das Schiedsgericht zusammen aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Der Obmann soll ein in Baurechtsfragen erfahrener Jurist sein und wird von dem für den Betriebssitz des Auftraggebers zuständigen Präsidenten des Landgerichtes benannt. Je ein Beisitzer wird von dem Auftraggeber und Auftragnehmer benannt. Die Beisitzer müssen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sein. Es gelten ergänzend für das gesamte Verfahren die Rechtsvorschriften der §§ 1034 bis 1066 ZPO."
Mit Schreiben vom 6.6.2001 mahnten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter Fristsetzung den ausstehenden Werklohn bei der Antragsgegnerin an.
Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist benannten sie mit Schreiben vom 6.7.2001 den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen B als Beisitzer des Schiedsgerichts und forderten die Antragsgegnerin auf, ihrerseits den zweiten Beisitzer zu bestellen. Mit Schreiben vom 13.8.2001 gab die Antragstellerin der Antragsgegnerin bekannt, dass aufgrund ihres Antrags zwischenzeitlich Rechtsanwalt A vom Präsidenten des Landgerichts zum Obmann des Schiedsgerichts bestellt worden war. Mit Schriftsatz vom 12.10.2001 beantragte sie die gerichtliche Bestellung des zweiten Beisitzers.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2001 legten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gerichtetes Schreiben vom selben Tage vor, mit dem nunmehr der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) C als von der Antragsgegnerin bestellter Beisitzer des Schiedsgerichts benannt wurde. Die Antragstellerin ließ mit Schriftsatz vom 17.12.2001 mitteilen, dass gegen den vorgeschlagenen beisitzenden Schiedsrichter keine Bedenken bestehen.

II.
1. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters ist zulässig. Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a GZVJu i.d.F. vom 15.6.1998 (GVBI. S. 358) für die Bestellung des Schiedsrichters zuständig.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung des weiteren beisitzenden Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO liegen vor.
a) Der formgerechte Schiedsvertrag der Parteien vom 20.11.2000 sieht vor, dass jede Partei einen beisitzenden Schiedsrichter ernennt. Dem ist die Antragsgegnerin trotz Aufforderung der Antragstellerin erst nach Ablauf der aufgrund der Schiedsvereinbarung der Parteien anzuwendenden Frist von einem Monat (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO) nachgekommen. Dies hat zur Folge, dass ihre Benennung eines Beisitzers weder für die Schiedsklägerin noch für das angerufene Gericht bindend ist.
b) Die Parteien haben zwar keine Regelung darüber getroffen, in welcher Frist der jeweilige Gegner seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen hat, einen Schiedsrichter zu bestellen. Da nach dem Willen der Parteien aber ergänzend die gesetzlichen Vorschriften gelten, war die Antragsgegnerin verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Empfang der entsprechenden Aufforderung der Antragstellerin den Beisitzer zu benennen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Eines Hinweises auf diese gesetzliche Monatsfrist bedurfte es nicht (a.A. Baumbach/ Lauterbach/Albers ZPO 60. Aufl. § 1035 Rn 9).
c) Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen Frist hat die Antragsgegnerin ihr Recht auf Schiedsrichterernennung verloren, da gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach Fristablauf der Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei durch das Gericht zu bestellen ist (vgl. auch Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren 3. Aufl. Rn 32; Schütze, Handbuch des Schiedsverfahrens 2. Aufl. Rn 204; Wieczorek/Schütze ZPO 3. Aufl. § 1029 Rn 17; Raeschke-Kessler/Berger Recht und Praxis des Schiedsverfahrens 3. Aufl. Rn 507; OLG Breslau OLG-Rspr. 19, 174/175; OLG Hamburg a.a.O. 17, 213; RGZ 45, 382/384 f.; OLG Bremen .NJW 1972, 454). Auch nach der in der Literatur vielfach vertretenen Meinung, die Versäumung der Monatsfrist sei bis zur Antragstellung an das Gericht heilbar (vgl. Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 1035 Rn 8; Zöller/Geimer ZPO 22. Aufl. § 1035 Rn 17; Baumbach/Lauterbach/Albers § 1035 Rn 9; Musielak/Voit ZPO 2. Aufl. §1035 Rn 10; BTDrucks. 13/5274 S. 40), hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ihr Recht auf Schiedsrichterernennung verloren, da sie von diesem Recht auch nicht bis zum Eingang des Antrags bei Gericht (16.10.2001) Gebrauch machte. Der in der Literatur ebenfalls vielfach vertretenen Ansicht, das Ernennungsrecht der säumigen Partei erlösche erst mit Rechtsbestand der Ersetzungsentscheidung des Gerichts (so Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 1029 Rn 2; MK/Münch ZPO 2. Aufl. § 1035 Rn 24; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. Kap. 10 Rn 21; Lachmann/König Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 1998 Kap. 7 Rn 270; Rosenberg/Schwab/ Gottwald ZPO 15. Aufl. § 173 III.3; Schlosser Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Rn 477, 480), vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade in der neuralgischen Phase der Bildung des Schiedsgerichts wird durch § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO einer möglichen Verzögerungs- oder Blockadetaktik vorgebeugt. Rechtssicherheit und -klarheit sind für beide Parteien gleichermaßen gewährleistet, wenn feststeht, dass nunmehr nur noch das Gericht den zweiten Schiedsrichter bestellen kann, was jedoch nicht die Möglichkeit einer (nachträglichen) Vereinbarung der Vertragsparteien dahin ausschließt, dass die säumige Partei trotz Ablaufs der Bestellungsfrist den zweiten Schiedsrichter bestellen darf.
Der Eingriff des staatlichen Gerichts in die Parteiautonomie der säumigen Schiedsgerichtspartei kann in aller Regel dadurch abgemildert bzw. sogar kompensiert werden, dass die Antragsgegnerin bei eingetretener Fristversäumung einen Schiedsrichter (deklaratorisch) benennt und das staatliche Gericht - wie geschehen - diesen Schiedsrichter bestellt bzw. die Parteien - wie oben dargestellt - eine nachträgliche Vereinbarung über die Bestellung des zweiten Schiedsrichters treffen.
d) Nach § 1035 Abs. 4 ZPO ist deshalb auf den Antrag der Schiedsklägerin unter Beachtung der Grundsätze des § 1035 Abs. 5 ZPO der zweite beisitzende Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen.
3. Der Senat bestellt den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) C zum weiteren beisitzenden Schiedsrichter, weil die Antragsgegnerin diesen Schiedsrichter benannt und die Antragstellerin nach Anfrage durch den Senat hiergegen keine Bedenken erhoben hat.
Gründe, die einer Bestellung entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO
5. Streitwert: § 3 ZPO (ca. ein Drittel des Hauptsachebetrages nach den insoweit maßgeblichen Angaben der Antragstellerin).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 08/04 11.11.2004 Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung
B e s c h l u s s:
I. Für ein auf Grund des Schiedsvertrags vom 31.10.1991 und des Kommanditgesellschaftsvertrags vom 11.6.1992 beabsichtigtes schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien werden als Mitglieder des Schiedsgerichts bestimmt:
Beisitzende Schiedsrichter:
Frau Vorsitzende Richterin am Landgericht München I Elisabeth W.
und
Herr Vorsitzender Richter am Landgericht München I Dr. Klaus B.
Obmann des Schiedsgerichts:
Herr Vorsitzender Richter am OLG München Dr. Fritz Q.
II. Die Kosten des Bestimmungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Streitwertfestsetzung vom 28.7.2004 (Euro 1.100.000) wird bestätigt.
G r ü n d e:
1. Für die Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts ist der Senat nach § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 6a GZVJustiz zuständig, da nach § 8 des Schiedsvertrags vom 31.10.1991 das beabsichtigte schiedsrichterliche Verfahren in München durchgeführt werden soll.
2. Der Antrag auf Bestellung der Schiedsrichter ist nach § 1035 Abs. 3-4 ZPO begründet, da das im Schiedsvertrag für eine außergerichtliche Bestellung der Schiedsrichter allein vorgesehene Verfahren (Benennung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts) nicht zum Erfolg geführt hat; eine § 1035 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechende Regelung enthält der Schiedsvertrag nicht.
3. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit gegeben, im Rahmen des § 2 des Schiedsvertrags für die Ämter der beisitzenden Schiedsrichter Vorschläge zu machen. Die bestellten Schiedsrichter entsprechen diesen Vorschlägen, die Bestellung des Obmanns folgt einer Anregung der beisitzenden Schiedsrichter. Die drei bestellten Schiedsrichter haben sich auf Anfrage des Senats - vorbehaltlich der noch einzuholenden dienstlichen Genehmigungen - zur Übernahme der jeweiligen Ämter bereit erklärt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 98 Satz 1 ZPO, da keine Partei im Sinne von §§ 91, 92 ZPO unterlegen ist. Die Anrufung des Senats war nicht die Folge einer unterlassenen (aber vertraglich geschuldeten) Mitwirkungshandlung einer Partei, sondern Folge des Umstandes, dass der Schiedsvertrag für eine außergerichtliche Bestellung der Schiedsrichter nur ein einziges Verfahren vorsah, das hier nicht zum Erfolg führte, was keine Partei zu vertreten hat.
5. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf Grund entsprechender Angaben der Parteien geschätzt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 08/03 13.11.2003 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verweisung auf andere Dokumente, "Schriftlichkeit", Verbraucher, gesonderte Urkunde sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
B E S C H L U S S:
I. Der Antrag, in Abänderung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 11. August 2003 die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für die gegen die Antragsteller erhobene Schiedsklage vom 18. Oktober 2002 festzustellen, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 16.667 Euro festgesetzt.

G R Ü N D E:
I. Dem Schiedsverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 5.6.2001 unterzeichneten die Antragstellerin zu 2, die Antragsgegnerin und weitere, nicht am Streit beteiligte natürliche und juristische Personen in München eine "Aktionärsvereinbarung X-AG". Für die Antragstellerin zu 2 unterzeichnete deren Komplementär, der Antragsteller zu 1. In dem 26-seitigen Vertragswerk wird in § 25 auf eine Schiedsvereinbarung "gemäß Anlage 25.1" Bezug genommen, die nicht gesondert unterschrieben worden ist. In einem am 26.4.2002 in München datierten "Beteiligungsvertrag X-AG" sind in § 4 Abs. 1 lit. b Bestimmungen über von dem Antragsteller zu 1 als "Neuinvestor" in die "Kapitalrücklage der Gesellschaft" zu leistende Zahlungen, über Zahlungstermine, über einen Schuldbeitritt der Antragstellerin zu 2 (für den Fall, dass der Antragsteller zu 1 bei Fälligkeit seinen zuvor genannten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt) und über eine in diesem Fall eintretende gesamtschuldnerische Haftung beider Antragsteller gegenüber den übrigen Aktionären enthalten. Laut Unterschriftenblatt (Seite 19 der Vertragsurkunde) sind Parteien dieses Vertrages u.a. die Antragsgegnerin, der Antragsteller zu 1 als natürliche Person und die Antragstellerin zu 2 als Kommanditgesellschaft. Die "Schlussbestimmungen" des Vertrages werden in § 16 Abs. 1 mit dem Satz "Es gilt die Schiedsabrede gemäß Anlage zur Aktionärsvereinbarung" eingeleitet. Eine in § 4 Abs. 1 lit. b des letztgenannten Vertrags bis spätestens 30.9.2002 vorgesehene Einzahlung des Antragstellers zu 1 von 350.000 Euro hat unstreitig nicht stattgefunden. Ein Anfang Oktober 2002 gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-AG wurde mangels Masse abgewiesen.
Aus der in der vorgenannten Vertragsbestimmung vorgesehenen Zahlungsverpflichtung in Höhe von 350.000 Euro will die Antragsgegnerin (als Schiedsklägerin) vor einem nach der DIS-Schiedsordnung bereits konstituierten Schiedsgericht einen Teilbetrag von 50.000 Euro gegen die Antragsteller, Kommanditgesellschaft und deren persönlich haftenden Gesellschafter als Schiedsbeklagte, einklagen. Im Rahmen der Klageerwiderung rügte der Antragsteller zu 1 vor dem Schiedsgericht, das Schiedsverfahren sei ihm gegenüber nicht zulässig, weil er die in einer Vertragsanlage enthaltene Schiedsabrede nicht (gesondert) unterzeichnet habe; seine Unterschrift unter dem Vertragstext allein genüge nicht, denn er sei mit dem Vertrag eine Unternehmensbeteiligung als Privatperson eingegangen, es habe sich um ein Geschäft der privaten Vermögensverwaltung gehandelt.
In dem in München geführten schiedsrichterlichen Verfahren erkannte das Schiedsgericht mit Zwischenentscheid vom 11.8.2003 wie folgt: Das Schiedsgericht ist für die Schiedsklage gegen den Schiedsbeklagten zu 1 zuständig.
Gegen den ihnen am 20.8.2003 zugestellten Zwischenentscheid wenden sich die Antragsteller mit dem am 19.9.2003 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Bei dem Streit um den mit der Schiedsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch handle es sich nicht um eine Streitigkeit, die von der in Betracht kommenden Schiedsabrede umfasst werde. Gegenüber dem Antragsteller zu 1 sei die Schiedsabrede nicht wirksam geworden, da eine nach § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO erforderliche Unterzeichnung der separaten Schiedsabrede nicht stattgefunden habe.
Sie b e a n t r a g e n:
In Abänderung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 11.8.2003 die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für die jeweils gegen die Antragsteller erhobenen Schiedsklagen festzustellen.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t:
Zurückweisung dieses Antrags, dem sie mit Sach- und Rechtsausführungen entgegentritt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags und der Vertragsgestaltung wird auf den Wortlaut der vorgenannten Verträge, auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 19.9. und 23.10.2003, auf die Antragserwiderung vom 1.10.2003, auf den Zwischenentscheid vom 11.8.2003 sowie auf den Inhalt der von den Parteien im Übrigen vorgelegten Anlagen ergänzend verwiesen.
II. 1. Der nach § 1025 Abs. 1, § 1040 Abs. 3 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 ZPO zulässige Antrag des Antragstellers zu 1 ist unbegründet. Für einen selbständigen Antrag der Antragstellerin zu 2 auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist dagegen kein Raum, da das Schiedsgericht bereits gebildet ist. Die Antragsteller sind andererseits von Rechts wegen nicht daran gehindert, im Rahmen des nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbehelfs auch zu rügen, dass der mit der Schiedsklage verfolgte Anspruch nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel falle, denn andernfalls wäre der Einwand der Unwirksamkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO) präkludiert (Zöller/Geimer ZPO 23. Aufl. § 1059 Rn. 39, § 1040 Rn. 12 m.w.N.).

1. Die im Vertrag vom 26.4.2002 enthaltene Schiedsabrede umfasst den mit der Schiedsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch; an diese Schiedsabrede ist auch der Antragsteller zu 1 gebunden.
a) Der Gegenstand der Schiedsklage vom 18.10.2002 betrifft eine Streitigkeit, die unter die Bestimmungen der für die Parteien des Schiedsverfahrens geltenden Schiedsklausel fällt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO). Mit dem Satz "Es gilt die Schiedsabrede gemäß Anlage zur Aktionärsvereinbarung" (§ 16 Abs. 1 des Vertrags vom 26.4.2002) haben die Parteien dieses Vertrages in der Form einer Schiedsklausel (§ 1029 Abs. 2 ZPO) eine Schiedsvereinbarung getroffen mit dem Inhalt, dass sie sich den Wortlaut der "Schiedsabrede" vom 5.6.2001 zu Eigen machen und deren Bestimmungen angewendet wissen wollen. Hierdurch kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck (§ 157 BGB), dass die Parteien des Vertrags vom 26.4.2002 für alle Streitigkeiten, die in den durch diesen Vertrag begründeten Beziehungen .auftreten können, den ordentlichen Rechtsweg ausgeschlossen und die endgültige Entscheidung einem nach der DIS-Schiedsordnung gebildeten Schiedsgericht zugewiesen haben. Eine Beschränkung nur auf solche Streitigkeiten, die zwischen Aktionären und der Gesellschaft entstehen können (mit anderen Worten: eine Ausklammerung von Streitigkeiten zwischen den Aktionären bzw. "Altinvestoren" und "Neuinvestoren" untereinander) kann weder aus § 16 Abs. 1 noch aus einer anderen Bestimmung des Vertrags vom 26.4.2002 abgeleitet werden.
b) An die in diesem Vertrag enthaltene Schiedsvereinbarung ist auch der Antragsteller zu 1 gebunden. Zur Bejahung dieser Rechtsfolge kommt es nicht auf die von den Antragstellern vor dem Schiedsgericht und vor dem Senat in den Vordergrund gestellte Frage an, ob - wegen Nichteinhaltung der Form des § 1031 Abs. 5 ZPO (Verbrauchereigenschaft des Antragstellers zu 1, Unterlassung einer gesonderten Unterzeichnung der Schiedsabrede) - der Antragsteller zu 1 bereits ab 26.4.2002 an die Schiedsvereinbarung gebunden war. Eine solche Bindung ist spätestens ab 1.10.2002 eingetreten, weil mit Ablauf der in § 4 Abs. 1 lit. b des Vertrags vom 26.4.2002 vereinbarten Frist zur Einzahlung von 350.000 Euro (als Teil einer "Neuinvestition" von insgesamt 737.262,46 Euro, zu der sich der Antragsteller zu 1 in dieser Vertragsbestimmung verpflichtet hatte) die tatsächlichen Voraussetzungen ("seinen ... Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommt") eingetreten sind, unter denen der zunächst nur aufschiebend bedingte Schuldbeitritt der Antragstellerin zu 2 zum Tragen kommt. Von diesem Zeitpunkt an haftet die Kommanditgesellschaft als Gesamtschuldnerin neben dem "Neuinvestor" für dessen Zahlungsverpflichtungen aus § 4 Abs. 1 dieses Vertrags. Die Kommanditgesellschaft (für die als Formkaufmann \[§§ 1, 6 abs. 1 hgb] die Schutzvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO nicht gilt) ist ihrerseits als Partei des Vertrags vom 26.4.2002 an die in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags enthaltene Schiedsvereinbarung gebunden. Diese Bindung erstreckt sich nach § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB auf den Antragsteller zu 1 in seiner Eigenschaft als Komplementär der vor dem Schiedsgericht auf Zahlung in Anspruch genommenen Kommanditgesellschaft; er kann damit - jedenfalls seit 1.10.2002 - auch vor dem Schiedsgericht wie ein Gesamtschuldner neben der Gesellschaft auf Zahlung aus den von ihm und der Gesellschaft in § 4 Abs. 1 des Vertrags vom 26.4.2002 eingegangenen Verpflichtungen in Anspruch genommen werden. Ob der Anspruch materiell-rechtlich begründet ist, wird das Schiedsgericht zu prüfen und zu entscheiden haben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO (1/3 aus 50.000 Euro).


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 08/02 07.10.2002 Schiedsfähigkeit: - Beschlussmängelstreitigkeiten; - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Gesellschaftsverträge Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede Sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Zulässigkeit/Unzuläs
I. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens wird verworfen.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert für das Feststellungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
In der Gesellschafterversammlung vom 28.2.2002 fassten die Gesellschafter der Antragstellerin zu 2, einer GmbH, mehrheitlich drei Beschlüsse zur Neuregelung der Geschäftsführung, mit denen der Antragsteller zu 1 als überstimmter Gesellschafter nicht einverstanden war. Er focht die Beschlüsse mit einer am 24.4.2002 bei dem Landgericht und der Antragstellerin zu 2 als Beklagten am 2.5.2002 zugestellten Klage an. Seine Klageanträge lauten:
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.2.2002,
"A wird zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt. Er vertritt gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er nicht befreit."
und
"Die Gesellschafterversammlung möge beschließen, mit A den in der Anlage beigefügten Geschäftsführerdienstvertrag abzuschließen. Die Gesellschafterin B wird bevollmächtigt - von der Gesellschafterversammlung, handelnd für die Gesellschaft - den in der Anlage beiliegenden Geschäftsführerdienstvertrag abzuschließen."
und
"Der Geschäftsführer C wird angewiesen, dem Geschäftsführer A uneingeschränkte Akteneinsicht in alle Unterlagen mit Bezug zum Unternehmen, innerhalb wie außerhalb des Firmengebäudes, zu gewähren."
werden für nichtig erklärt.
Die Antragstellerin zu 2 ließ als Beklagte einwenden, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei ausgeschlossen, weil nach der Schiedsgerichtsvereinbarung in § 16 des Gesellschaftsvertrages vom 8.2.1993 die Streitigkeit durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sei. Sie stelle gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgenden Antrag: "Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren zulässig ist."
Der Antragsteller zu 1 erklärte am 31.5.2002 als Kläger, dass er sich dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens anschließe. Die zum Landgericht erhobene Klage hielt er aufrecht.
Am 3.6.2002 erließ das Landgericht den Beschluss: "Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren zulässig ist."
Die Antragsgegnerin B beteiligte sich am landgerichtlichen Verfahren als Nebenintervenientin, erklärte, sie trete dem Verfahren auf Seiten der Beklagten bei, und kündigte für die mündliche Verhandlung Antrag auf Klageabweisung an. Gegen den Beschluss vom 3.6.2002 legte sie Beschwerde u. a. mit der Rüge ein, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt; der Beschluss sei ergangen, bevor ihr die Anschlusserklärung des Antragstellers zu 1 vom 31.5.2002, der bis dahin den Standpunkt vertreten hatte, ein schiedsgerichtliches Verfahren sei unzulässig, bekannt gegeben worden war.
Das Landgericht erließ am 22.7.2002 folgenden Beschluss:
I. Auf die Beschwerde der Nebenintervenientin wird der Beschluss vom 3.6.2002 aufgehoben.
II. Die Akten werden dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über den Antrag, die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens festzustellen, vorgelegt.
Den Streitwert für das Klageverfahren setzte das Landgericht vorläufig auf 25.000 Euro fest.
Vor dem Senat halten die Antragsteller ihre Anträge auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens aufrecht.
Die Antragsgegnerin bittet, die Feststellungsanträge zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Schriftsätze ... - einschließlich beigefügten Anlagen - verwiesen.
In der Zeit nach Rechtshängigkeit der Klage vom 24.5.2002 haben die Antragsteller die Bildung eines Schiedsgerichts betrieben. Am 27.8.2002 hat sich ein aus drei Rechtsanwälten bestehendes Schiedsgericht in ... konstituiert und am 9.9.2002 Frist zur Einreichung der Schiedsklage gesetzt.
1. Zur Entscheidung über den von den Antragstellern zu 1 und 2 gestellten Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Senat gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 6 a Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz berufen, da der Ort des beabsichtigten und bereits eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.
2. Der Senat ist durch den Beschluss des Landgerichts vom 3.6.2002 nicht an einer Entscheidung gehindert, da das Landgericht im Wege zulässiger Selbstkorrektur (vgl. BGH NJW 2002, 1577) seine Unzuständigkeit für die getroffene Entscheidung erkannt und den Beschluss vom 3.6.2002 aufgehoben hat (§ 321 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4, 5, § 572 Abs. 1 Satz 1 Hs 1 ZPO analog). Die Antragsgegnerin (Nebenintervenientin im landgerichtlichen Verfahren) hat die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör fristgerecht gerügt.
3. Der nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO gestellte Feststellungsantrag ist jedoch als unzulässig zu verwerfen. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig ist und dort die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben wurde (vgl. OLG Koblenz OLGR 2000, 4; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. V Rn. 12; Bredow in Anm. zu OLG Hamm BB 1999 Beil. 11 S. 10 und Henn Schiedsverfahrensrecht 3. Aufl. S. 43 Fn. 337; a.A. MK/Münch ZPO 2. Aufl. § 1032 Rn. 11, 12 und wohl auch Musielak/Voit ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 10 - 14).
a) Außer Zweifel steht, dass den Parteien, die über einen materiell-rechtlichen Streit hinaus auch über die Frage streiten, ob für die Entscheidung die staatlichen Gerichte oder ein vereinbartes Schiedsgericht zuständig ist, das Gesetz in § 1032, § 1040 Abs. 3 und § 1059 Abs. 1 - 3 ZPO zunächst verschiedene Wege anbietet, um über die Kompetenzfrage eine abschließende Klärung herbeizuführen. Einigkeit besteht auch noch darin, dass die Parteien grundsätzlich die Wahl haben, in welchem Verfahren sie die Klärung der Kompetenzfrage erreichen wollen (Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 60. Aufl. § 1032 Rn. 9 a.E.).
b) Der Senat vermag der von Münch a.a.O. vertretenen Ansicht, für einen Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO bestehe "durchweg ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse" nicht zu folgen. Denn sie ist mit wesentlichen Verfahrensgrundsätzen nicht zu vereinbaren. Im Urteil vom 27.6.2002 (NJW 2002, 2720 m.w.N.) hebt der BGH als "allgemeinen Grundsatz" hervor, dass Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen werden dürfen. Ein allgemeiner Grundsatz ist auch das Gebot der Vermeidung der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen (vgl. Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 301 Rn. 2, 2 a), wie es z. B. für gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in den Zuständigkeits- und Konzentrationsbestimmungen in § 246 und § 249 Abs. 2 AktG zum Ausdruck kommt. Nicht zuletzt würde es auch dem das Schiedsverfahrensrecht beherrschenden Grundsatz der Beschleunigung zuwiderlaufen, wenn die über die Frage der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens streitenden Parteien sowohl in einem Hauptsacheprozess vor dem staatlichen Gericht (§ 1032 Abs. 1 ZPO) als auch in einem Hauptsacheverfahren vor einem angerufenen Schiedsgericht (§ 1032 Abs. 3 i.V.m. § 1040 Abs. 3 ZPO) als auch noch zusätzlich in einem obergerichtlichen Feststellungsverfahren (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO) nach Belieben n e b e n e i n a n d e r die Klärung der streitigen Kompetenzfrage durch mehrere staatliche Gerichte (und die ihnen übergeordneten Rechtsmittelinstanzen) betreiben könnten. § 148 ZPO bietet keine ausreichende Schranke, um einem solchen Nebeneinander mehrerer Verfahren und der Gefahr daraus resultierender widersprüchlicher Entscheidungen wirkungsvoll zu begegnen.
4. Die Kosten des vorliegenden Feststellungsverfahrens haben die Antragsteller zu tragen, § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
5. Der Senat bewertet das Feststellungsinteresse mit 10.000 Euro (§ 3 ZPO).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 06/99 15.12.1999 Verbandsschiedsgerichtsbarkeit Schiedsvereinbarung: - Erstreckung auf Dritte, Bindung der Vereinsmitglieder Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang
I. Die Anträge der Schiedsbeklagten zu 1) und 2), für das Schiedsverfahren der Parteien das "eingesetzte Schiedsgericht neu zu besetzen", werden als unzulässig verworfen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1 Million DM festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
1. Der Antragsgegner macht mit der auf den 21.4.1999 datierten bei seinem Verbandsgericht eingereichten Schiedsklage gegen die Antragsteller zu 1) und 2) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 8 Millionen DM geltend. Diese Schiedsklage ist bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 1) am 6.8.1999 eingegangen.
Der satzungsgemäß ernannte Vorsitzende des Verbandsgerichts hat mit Schreiben vom 3.5.1999 einen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigenden Sachverhalt bekanntgegeben, den der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsgerichts mit Verfügung vom 5.8.1999 als "Rücktritt" nach § 33 Abs. 3 Satz 2 der Rechts- und Schiedsgerichtsordnung des Klägers (RuSchO) behandelt hat.
2. Der Antragsgegner stützt die Schiedsklage auf "culpa in contrahendo" und positive Vertragsverletzung.
Hierzu wird im wesentlichen vorgetragen: Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken der ehemaligen Sportschule an die Gemeinde für 70 Millionen DM und dem Erwerb von Grundstücken zum Neubau einer Sportschule habe der BLSV und der Bayerische Fußballverband (BFV) als Miteigentümer je zur Hälfte, gesetzlich vertreten durch die beiden Schiedsbeklagten, im Rahmen einer Sammelverbriefung am 10.2.1989 mit den Verkäufern zusätzlich zu dem Kaufpreis von 131,25 DM/m² bzw. für Peripherieflächen von 120,00 DM/m² eine Kaufpreiszuzahlungsklausel vereinbart. Diese enthalte die Verpflichtung, den Verkäufern einen entsprechenden Aufpreis bis zur Höhe des höchsten bezahlten Preises zu zahlen für den Fall, daß für den vorgesehenen Zweck einem anderen Verkäufer ein höherer als der ... vereinbarte Preis bezahlt wird. Entsprechende Kaufpreiszuzahlungsklauseln seien mit weiteren Verkäufern (...) vereinbart worden. Die Kaufpreiszuzahlungsklauseln seien vom Beschluß des Verbandsausschusses vom 20.2.1988 nicht gedeckt, mit dem der Veräußerung der Sportschule und der Erwerb eines ca. 200.000 m² großen Grundstücks vom Landkreis mit der Maßgabe zugestimmt worden sei, daß der Grundstückspreis von 131,25 DM/m² auch von den übrigen Grundstückseigentümern akzeptiert wird. Die beiden Beklagten hätten diese Vereinbarung längere Zeit sowohl gegenüber dem Verwaltungsrat als auch gegenüber dem Präsidium des BLSV verschwiegen.
Den Beklagten habe von Anfang an klar sein müssen, daß die mit mehreren Grundstücksverkäufern abgeschlossenen Kaufpreiszuzahlungsklauseln "ihre Rechtswirksamkeit entfalten würden", wenn es nicht gelänge, auch die übrigen privaten Verkäufer auf den Kaufpreis von 131,25 DM/m² zu verpflichten, was ebenso vorhersehbar gewesen sei.
Der Schaden des Klägers setze sich im wesentlichen zusammen aus den Nachforderungen aufgrund der Kaufpreiszuzahlungsklauseln und von Zahlungen an die A-GmbH aufgrund von "Transaktionsverträgen", mit denen der A-GmbH der Verlust in Höhe von ca. 658.000 DM erstattet worden sei. Dieser Verlust sei dadurch entstanden, daß die A-GmbH in drei Fällen als Zwischenkäufer aufgetreten und dabei an die Verkäufer einen höheren Quadratmeterpreis gezahlt habe, als der Preis von 131,25 DM/m², für den sie anschließend die Grundstücke an den BLSV und den BFV weiterveräußert habe.
Die Zahlungspflicht des BLSV und des BFV sei durch Zivilurteile - u. a. durch Urteil des OLG München vom 7.6.1996 im Fall des Grundstücksverkäufers X in Höhe von 1.486.218,75 DM - sowie durch gerichtliche Vergleiche rechtskräftig bestätigt worden.
3. Der Antragsteller zu 1) begehrt mit dem am 19.8.1999 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag, das für dieses Schiedsverfahren satzungsgemäß eingerichtete Verbandsschiedsgericht gemäß § 1034 Abs. 2 ZPO neu zu besetzen.
Er trägt im wesentlichen vor, durch die zwingende Mitgliedschaft in einem verbandsangehörigen Verein seien die Schiedsrichter von Anfang an im "klägerischen Lager". Eine Trennung der eigenen, mitgliedschaftlichen Interessen von denjenigen der Klägerseite sei aus diesem Grund nicht mehr gewährleistet. Diese Befangenheit werde durch den Charakter des Rechtsstreits als angeblich existenziell noch verstärkt. Es komme hinzu, daß gemäß § 53 Abs. 3 der Satzung des BLSV die beiden Beisitzer des Schiedsgerichts vom Verbandsausschuß und damit von einem Organ des (Schieds-) Klägers gewählt werden. Mit dieser Regelung sichere sich die Klägerseite - ohne daß die Beklagtenseite in diesem Rechtsstreit bisher irgendeine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts gehabt habe - den maßgeblichen Einfluß auf die Ernennung des Richtergremiums und damit auf die Entscheidungsfindung und erlange auf diese Weise ein unzumutbares Übergewicht im Sinne des § 1034 Abs. 2 ZPO.
Die Problematik der Regelung in § 53 Abs. 2 der Satzung, wonach die Bestellung zum Mitglied des Schiedsgerichts die Mitgliedschaft in einem Verein des Schiedsklägers voraussetzt, liege darin, daß der BLSV in einem Fall wie dem vorliegenden dem Beklagten zu 1) wie einem Dritten gegenüber tätig werde. Deshalb spiele hier auch eine Lagerzugehörigkeit sehr wohl eine Rolle. Wegen dieser Besonderheit sei auch die Zuständigkeit der Rechtsausschüsse, die gemäß § 53 Abs. 5 der Satzung zwingend anzurufen seien, verneint worden. Entgegen § 1040 ZPO n.F. habe das Verbandsgericht zur Zulässigkeit seiner Anrufung bisher nicht Stellung genommen.
Der Antragsteller zu 1) und Schiedsbeklagte zu 1) beantragt daher, das für den o. g. Rechtsstreit eingesetzte Schiedsgericht neu zu besetzen. Der Antragsteller zu 2) und Schiedsbeklagte zu 2) beantragt ebenfalls, das für den genannten Rechtsstreit eingesetzte Schiedsgericht neu zu besetzen. Er schließt sich auch hinsichtlich der Begründung dem Vortrag des Antragstellers zu 1) an.
Der Antragsgegner und Schiedskläger beantragt, den Antrag der Schiedsbeklagten als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, ihn als unbegründet zurückzuweisen.
Nach der Übergangsregelung in Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG bestimme sich "die Beurteilung des Übergewichts bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts" nach bisherigem Recht. Dieses habe eine Bestimmung wie § 1034 n.F. ZPO nicht gekannt, weshalb der Antrag unzulässig sei.
Die Replik des Antragstellers zu 1) hält er allerdings für beachtlich, wonach neues Recht gelte, weil es nicht auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung als solcher, sondern auf den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens ankomme, das dann auch § 1034 ZPO n.F. als neuer Verfahrensvorschrift unterliege. Andernfalls würde § 1034 ZPO n.F. bei Sazungs- bzw. Verbandsschiedsgerichten praktisch ins Leere laufen.
Von unterschiedlichen Lagern in bezug auf Kläger und Beklagte könne nicht die Rede sein, da beide Beklagte weiterhin Mitglieder in Sportverbänden seien, die wiederum Mitglied bei der Klagepartei seien. Beide Beklagte seien außerdem als Mitglieder des Verbandsausschusses selbst an der Wahl der Beisitzer des Verbandsgerichts, die zuletzt auf Vorschlag des Beklagten zu 1) als Ehrenvorsitzendem des Präsidiums am 16.5.1996 einstimmig erfolgt sei, beteiligt gewesen. In dieser Sitzung des Verbandsausschusses seien auch als Vorsitzender ... und ... als sein Stellvertreter vorgeschlagen und dementsprechend durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts nach § 53 Abs. 3 der Satzung für die Zeit von vier Jahren ernannt worden. Das Schiedsgericht sei zu einem Zeitpunkt gebildet worden, zu dem der Konflikt zwischen dem Kläger und den Beklagten jedenfalls vom Kläger noch nicht erkannt worden sei.
Der Durchführung eines Vorverfahrens im Verbandsrechtsausschuß nach § 53 Abs. 5 der Satzung habe es mangels Zuständigkeit nicht bedurft. Die diesem Ausschuß zugewiesenen Streitigkeiten seien solche organisatorischer Art. Im übrigen habe der Beklagte zu 1) die gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO n.F. bestehende Möglichkeit zur Erzwingung einer Entscheidung des Verbandsgerichts über dessen eigene Zuständigkeit, zu der es nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. befugt sei, nicht wahrgenommen. Bisher fehle es auch an einer Klagebeantwortung, mit der spätestens die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vorzubringen sei (§ 1040 Abs. 2 ZPO n.F.).
II.
1. Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz zur Entscheidung über den Antrag auf eine abweichende Besetzung des satzungsgemäß eingesetzten Verbandsschiedsgerichts berufen. Der Ort des durch Klageeinreichung eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens liegt in Bayern.
2. Der Antrag ist unzulässig, da ein gerichtliches Schiedsrichter-Bestellungsverfahren nach § 1034 Abs. 2 ZPO n.F. für die beim Schiedsgericht des Antragsgegners am 21.4.1999 eingereichte Schiedsklage mangels eines in die Kompetenz dieses Schiedsgerichts fallenden Verfahrensgegenstands nicht in Betracht kommt.
a) Grundlage des angestrebten schiedsrichterlichen Verfahrens ist § 53 der Satzung des BLSV i.d.F. v. 17.5.1996, wonach der Verband als ständige Einrichtung ein Schiedsgericht (Verbandsgericht) unterhält (Abs. 1). Nach § 53 Abs. 4 ist das Verbandsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten ... "zur Entscheidung durch Schiedsspruch zuständig in allen Streitigkeiten, die in einem engen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder der Zugehörigkeit zum Verband oder dem Status als Gliederung oder Anschlußorganisation des Verbandes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des Verbandes stehen".
b) Nach der Anrufung des staatlichen Gerichts zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Besetzung des Schiedsgerichts (Verbandsgerichts) kommt es zunächst darauf an, ob der Senat als staatliches Gericht beim gegenwärtigen Stand des schiedsrichterlichen Verfahrens inzident die Kompetenz des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eingereichte Schiedsklage zu prüfen, also darüber zu befinden hat, ob der Gegenstand der Schiedsklage in den in § 53 der o. a. Satzung umrissenen Kompetenzbereich fällt.
Die Frage ist zu bejahen, denn das staatliche Gericht kann nicht für eine letztlich sinnlose, ins Leere gehende Entscheidung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Streitigkeit offensichtlich nicht unter die Schiedsvereinbarung fällt bzw. keinen Fall betrifft, für den sich die Verbandsmitglieder der satzungsgemäßen Kompetenz des Verbandsschiedsgerichts unterworfen haben (StJ/Sch,losser ZPO 21. Aufl. § 1029 a.F. Rn. 5; Lachmann, Handbuch der schiedsgerichtlichen Praxis, Rn. 298 m.w.N.).
Daß nach neuem Schiedsverfahrensrecht (§ 1040 Abs. 1 ZPO) das Schiedsgericht selbst über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden kann, steht dem nicht entgegen, da die Entscheidung des Senats über die fehlende Kompetenz des Schiedsgerichts zur Entscheidung des vorliegenden Falles für das Schiedsgericht nicht bindend ist (Zöller/ Geimer ZPO 21. Aufl. § 1035 Rn. 18; StJ/Schlosser aa0; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 4. Aufl. Abschnitt II Kap. 10 Rn. 19, jeweils m.w.N.).
c) Der Gegenstand der Schiedsklage fällt nicht in den sich aus § 53 der Satzung ergebenden Kompetenzbereich des Verbandsgerichts.
Im vorliegenden Fall betrifft die Schiedsklage zwar eine Streitigkeit von der - rein formal - Verbandsmitglieder betroffen sind. Diese Streitigkeit hat ihre Grundlage aber nicht im Mitgliedschaftsverhältnis als solchem, sondern betrifft eine Angelegenheit, die ihre Grundlage im Abschluß von Rechtsgeschäften von ehemaligen Vertretern des Verbandes mit außenstehenden Dritten hat. Der dabei nach der Behauptung des Schiedsklägers zu seinen Lasten von den Antragstellern aufgrund der Verletzung von Sorgfaltspflichten verursachte Schaden hat mit dem Mitgliedschaftsverhältnis der Schiedsbeklagten zum Verband nichts zu tun; er betrifft vielmehr die Interessen des Verbands insgesamt.
Im Gegensatz zu der im Zweifel anzunehmenden statuarischen Natur derartiger satzungsgemäßer Schiedsklauseln (StJ/Schlosser § 1048 a.F. Rn. 6; Schwab/Walter Abschn. VI Kap. 32 Rn. 9 f., jeweils m.w.N.) ist die hier vorliegende Streitigkeit weder durch das typische Dreiecksverhältnis wie bei Auseinandersetzungen von Vereinsmitgliedern untereinander über Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand vereinsmäßiger (statuarischer) Bindung bilden, gekennzeichnet noch handelt es sich um eine Streitigkeit von Vereinsmitgliedern mit dem Verein, bei der es um eine derartige vereinsmäßige Bindung geht. Die Auseinandersetzung betrifft vielmehr das Verhältnis des Verbandes mit seinen derzeitigen gesetzlichen Vertretern und deren Interessenlage gegen die damalige Vereinsführung, soweit sie in der strittigen Angelegenheit den Verband repräsentiert haben.
Die Regelung in § 53 Abs. 4 der Satzung begrenzt die Kompetenz des Verbandsgerichts klar auf Streitigkeiten, die die statuarische Bindung der Vereinsmitglieder betreffen. Deshalb fallen Streitigkeiten aus gegenseitigem Geschäftsverkehr bzw. individualrechtliche Streitigkeiten von Verbandsmitgliedern nicht unter die Schiedsklausel (Schwab/Walter Ab-schnitt VI Kap. 32 Rn. 9, 10; Wieczorek/Schütze ZPO 3. Aufl. § 1048 a.F. Rn. 2). An der individualrechtlichen Natur der in der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche ändert auch der Umstand nichts, daß Schiedskläger und Schiedsbeklagte als jeweilige Vertreter des Verbands handeln bzw. gehandelt haben, wobei letztere deswegen persönlich in Anspruch genommen werden sollen.
Da somit der Streitgegenstand der Schiedsklage von der satzungsgemäßen Schiedsklausel nicht erfaßt wird, kann beim staatlichen Gericht auch nicht eine abweichende Besetzung des Schiedsgerichts (§ 1034 Abs. 2 ZPO n.F.) beantragt werden.
4. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
5. Streitwert: 1 Million DM. Der Senat schätzt das Interesse der Antragsteller an einer abweichenden Besetzung des Verbandsschiedsgerichts auf 1/8 der Hauptsache (§ 3 ZPO; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 1063 Rn. 5).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 06/01 25.10.2001 sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit; - Erstreckung auf Dritte
I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.5.2001 eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 500 000 DM festgesetzt.
IV. Die Beschwer der Antragstellerin übersteigt 60 000 DM.

G r ü n d e :
I.

1. Die Parteien streiten vor dem Senat über die Frage, ob zur Entscheidung über eine von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin beabsichtigte Schadensersatzklage ein Schiedsgericht berufen ist. Sie waren zusammen mit weiteren Partnern als Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft gesellschaftsrechtlich verbunden. Parallel zu den Gesellschaftsverträgen, die den Gesellschaftern Wettbewerbsverbote auferlegten, schlossen die Gesellschafter Schiedsgerichtsverträge. Die Antragstellerin übertrug ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung auf Dritte. Sie meint, damit sei auch ihre Bindung an die Schiedsgerichtsvereinbarungen entfallen. Die Antragsgegnerin geht von dem Fortbestehen dieser Bindung aus und sieht in der Übertragung der Beteiligung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot; in ihrer auf Konstituierung des Schiedsgerichts gerichteten Aufforderung hat sie ihr Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Antragstellerin mit 50 Millionen Deutsche Mark beziffert.
2. Zur Stützung ihrer entgegengesetzten Standpunkte berufen sich die Parteien im einzelnen auf folgende Vorgänge:
a) Am 6.2.1998 kam es im Handelsregister zur Eintragung der A-GmbH & Co KG (im folgenden abgekürzt: A-KG). Sie war mit Gesellschaftsvertrag vom 10.12.1997 unter Beteiligung der Antragstellerin als eine von 14 Kommanditistinnen gegründet worden. § 17 dieses Vertrags bestimmt: "Die Entscheidung aller Streitigkeiten ... zwischen Gesellschaftern untereinander ... erfolgt durch ein Schiedsgericht nach Maßgabe des gesondert vereinbarten Schiedsvertrages".

b) In Ausführung dieser Bestimmung unterzeichneten die Antragstellerin und die übrigen Parteien des Vertrags vom 10.12.1997 am selben Tag einen "Schiedsgerichtsvertrag". Er bestimmt, "dass unter Ausschluss der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte die Entscheidung über ... die Gültigkeit dieses Schiedsgerichtsvertrages ... das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander ... im schiedsrichterlichen Verfahren erfolgen soll."
c) Eine der 14 Kommanditistinnen war die B-GmbH & Co KG. Die Antragstellerin erwarb alle Beteiligungen an dieser Gesellschaft mit Wirkung zum 1.1.1998.
d) Die Antragsgegnerin trat am 28.12.1998 der A-KG als Kommanditistin bei. Sie firmierte damals "C-GmbH". Als Anlage zum Beitrittsvertrag unterzeichneten alle Vertragsparteien einschließlich Antragstellerin am selben Tag einen "Schiedsgerichtsvertrag", dessen Ziffer 1 bestimmt, "dass über alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern des Beitrittsvertrages betreffend alle Rechtsangelegenheiten aus dem Beitrittsvertrag ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheidet".
e) Mit Vertrag vom 30.12.1998 übertrug die Antragstellerin ihren Kommanditanteil an der A-KG auf die D-GmbH, einer eigenen Tochtergesellschaft.
f) Mit Wirkung zum 1.8.2000 verkaufte und übertrug die Antragstellerin "im Rahmen einer Neuausrichtung der "D-Gruppe" alle Beteiligungen an der unter c genannten Kommanditgesellschaft und an der unter e genannten Tochtergesellschaft an die E-GmbH & Co OHG.
g) Diesen Übertragungsakt sah die Antragsgegnerin als Verletzung des in § 11 des Gesellschaftsvertrags vom 10.12.1997 vereinbarten Wettbewerbsverbots in Verbindung mit der dem Vertrag als Anlage beigefügten "Liste der Konkurrenzunternehmen" an und leitete mit Aufforderungsschreiben vom 14.5.2001 die Konstituierung eines Schiedsgerichts ein, das die Schadensersatzpflicht wegen Wettbewerbsverstoßes feststellen soll. Das Schiedsgericht ist noch nicht gebildet. Durch Firmenänderung nahm die Antragsgegnerin 1999 den im Beschlussrubrum wiedergegebenen Namen F-GmbH an.

1. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf den Inhalt der Anlagen verwiesen.
2. Für ihre Rechtsauffassung, sie sei an die unter I. 2 dargestellten Schiedsgerichtsvereinbarungen nicht mehr gebunden, weil auch diese vertragliche Bindung mit der Übertragung aller Gesellschaftsbeteiligungen auf die Erwerberin übergegangen sei, beruft sich die Antragstellerin auf höchstrichterliche Rechtsprechung (RGZ 146, 52; BGH NJW 1976, 852, NJW 1977, 1397/1398, NJW 1978, 1585/1586, NJW 1979, 2567/2568, NJW 1980, 1797, NJW 1998, 371, NJW 2000, 2346 und BGHZ 77, 32/35).
Sie beantragt,
die Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin durch Schriftsatz vom 14.5.2001 gegen sie eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt
Zurückverweisung des Antrags.
Sie hält das von ihr eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren für zulässig, weil mit der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen nicht eine Bindung der Antragstellerin an die Schiedsgerichtsvereinbarungen entfallen sei; es sei unerheblich, ob die Erwerberin der Beteiligungen etwa z u s ä t z l i c h an die Schiedsgerichtsvereinbarungen gebunden sei.
Die am 25.5.2001 eingegangene Antragsschrift vom selben Tag ist der Antragsgegnerin am 6.6.2001 zugestellt worden.
Beweise hat der Senat nicht erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 25.5., 8.8. und 16.10.2001 und die der Antragsgegnerin vom 20.6. und 24.9.2001 und die darin jeweils in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
3. Der Antrag ist nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft, da sich ein Schiedsgericht noch nicht konstituiert hat.
Es sind die Verfahrensvorschriften der §§ 1025 ff. ZPO in der seit 1.1.1998 geltenden Fassung anzuwenden, da das gerichtliche Verfahren nach diesem Zeitpunkt anhängig geworden ist. Das bedeutet, dass durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO), zu entscheiden ist (BayObLGZ 2000, 57/59). Nur die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 10.12.1997 ist nach altem Recht zu beurteilen (BayObLGZ 1999, 255/263), da sie vor dem Stichtag 1.1.1998 getroffen wurde (Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG).
4. Die sachliche Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 6a GZVJu. Seine örtliche Zuständigkeit ist gegeben, da der vertraglich festgelegte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt. Diese Festlegung ist maßgeblich, da die Benennung eines Oberlandesgerichts unterblieben ist. Die in beiden Schiedsgerichtsverträgen enthaltene Vereinbarung eines Landgerichts ist wirkungslos, da die in § 1062 Abs. 1 ZPO seit 1.1.1998 eingeführte obergerichtliche sachliche Zuständigkeit nicht derogiert werden kann.
5. Eine zwischen den Parteien wirksame Schiedsvereinbarung liegt in Gestalt der Schiedsgerichtsverträge vom 10.12.1997 und vom 28.12.1998 vor; der erstgenannte erfüllt die zur Zeit seiner Unterzeichnung geltenden Formvorschriften des § 1027 ZPO a.F., der zweitgenannte die zur Zeit seiner Unterzeichnung geltenden Formvorschriften des § 1029 Abs. 2 und § 1031 Abs. 1 ZPO n.F.
6. Der im Aufforderungsschreiben vom 14.5.2001 angekündigte Streitgegenstand - Feststellung der Schadensersatzpflicht - ist, da er einen vermögensrechtlichen Anspruch betrifft, schiedsfähig (§ 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frage, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) erfüllt sind, ist nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO; sie wird gegebenenfalls im schiedsrichterlichen Verfahren zu prüfen sein.
7. Der Senat bejaht die von den Parteien in den Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens gestellte Rechtsfrage: Die Bindung der Antragstellerin an die von ihr am 10.12.1997 und am 28.12.1998 unterzeichneten Schiedsgerichtsverträge besteht für den von der Antragsgegnerin behaupteten Schadensersatzanspruch fort.
a) Der Streit über eine mögliche Schadensersatzpflicht der Antragstellerin ist im Sinne von Ziffer 1 d des Schiedsgerichtsvertrages vom 10.12.1997 eine Rechtsstreitigkeit, die dem "Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander" entspringt, denn die Antragsgegnerin stützt ihren Anspruch auf eine Verletzung des Wettbewerbsverbots, dem sich in Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 10.12.1997 alle diesen Vertrag unterzeichnenden Gesellschafter, also auch die Antragstellerin, unterworfen haben. Das Wettbewerbsverbot ist im Vertrag weder auf eine bestimmte Zeit beschränkt noch an die Inhaberschaft der Kommanditistenstellung gebunden, es ist nach der Regelung in § 12 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages auch im Falle der "Abtretung ... von Gesellschafterrechten" zu beachten.
b) Entsprechend sind auch die Schiedsgerichtsverträge vom 10.12.1997 und vom 28.12.1998 weder auf eine bestimmte Zeit beschränkt noch an die Inhaberschaft der Kommanditistenstellung gebunden. Denn - wie der vorliegende Sachverhalt deutlich zeigt - können sich gerade aus einer (in § 12 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich zugelassenen) Übertragung der Gesellschafterrechte auf einen Dritten "Rechtsstreitigkeiten" ergeben, die aus dem "Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander" entspringen (Ziffer 1 d des Schiedsgerichtsvertrags vom 10.12.1997, der auf Grund des Beitrittsvertrags vom 28.12.1998 auch die Antragsgegnerin in den Kreis der Gesellschafter und damit in den Schutz des Wettbewerbsverbots einbezieht).
c) Eine im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich mögliche Freistellung der Antragstellerin aus allen am 10.12.1997 und am 28.12.1998 von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen (einschließlich Wettbewerbsverbot und Schiedsvereinbarung) durch eine weitere, z. B. zum Zeitpunkt der Übertragung der Gesellschafterrechte getroffene Vereinbarung mit den übrigen Parteien der Verträge vom 10.12.1997 und vom 28.12.1998 hat nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht stattgefunden.
d) Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung beruft, entwickelten Grundsätze sind nicht geeignet, eine Freistellung der Antragstellerin von der mit Schiedsgerichtsvertrag vom 10.12.1997 eingegangenen Bindung zu begründen. Denn, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, befassen sich alle von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen mit der Frage, ob ein Rechtsnachfolger an eine Schiedsvereinbarung gebunden ist, die sein Rechtsvorgänger getroffen hatte, jedoch nicht mit der Frage, ob die Bindung des Rechtsvorgängers fortbesteht. Im vorliegenden Streit kommt es auf eine Beantwortung der zuerst aufgeführten Frage nicht an. Der Umfang der von der Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin eingegangenen Verpflichtungen hat keinen Einfluss auf den Umfang der in der Person der Antragstellerin fortbestehenden Verpflichtungen. Eine Vereinbarung mit den Gläubigern, die die Antragstellerin von allen Verpflichtungen hätten freistellen können (§ 414 BGB), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
8. Im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens korrespondiert der Umfang der vorzunehmenden Prüfung mit den Anforderungen, die nach § 1032 Abs. 1 ZPO an die Geltendmachung der Schiedseinrede im Klageverfahren vor staatlichen Gerichten zu stellen sind (BayObLGZ 1999, 255/269), d. h. es ist nur zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt. Diese Anforderungen sind erfüllt.
9. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
10. Einer Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§ 1064 Abs. 2, § 709 Nr. 10 ZPO) bedarf es nicht, da für die im Beschlussverfahren ergangene Kostenentscheidung § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt.
11. Der Streitwert wird entsprechend der von der Antragstellerin vorgenommenen Bewertung ihres Interesses an der beantragten Feststellung festgesetzt (§ 3 ZPO).
12. Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 546 Abs. 1 ZPO) bedarf es nicht, da das Verfahren eine Streitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche betrifft und die Beschwer der Antragstellerin 60 000 DM übersteigt.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 04/02 13.05.2002 Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung, ernennende Stelle
I. Die Antragsgegner sind verpflichtet, der Benennung eines Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch den Präsidenten des Landgerichts Augsburg für das von der Antragstellerin beabsichtigte schiedsrichterliche Verfahren zuzustimmen.
II. Der Hauptantrag wird abgelehnt.
III. Die Kosten dieses Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Die Parteien betreiben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit 1.10.1993 eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis. Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien sind in einem Gesellschaftsvertrag vom 30.10.1993 näher geregelt. Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, die durch ein vorgängiges berufskollegiales Schlichtungsverfahren nicht ausgeräumt werden können, ist die Zuständigkeit eines auf Antrag eines Vertragspartners zu bildenden Schiedsgerichts vereinbart.
Die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts, seine Konstituierung und die Verfahrensgestaltung sind in einem als Anlage zum Gesellschaftsvertrag genommenen Schiedsvertrag vom 30.10.1993 gesondert geregelt. Danach besteht das Schiedsgericht aus drei Personen, nämlich je einem Beisitzer von der streitenden Partei und der Gegenpartei sowie einem nach Möglichkeit einvernehmlich zu benennenden Vorsitzenden. Hinsichtlich dieses Vorsitzenden enthält § 3 des Schiedsvertrags vom 30.10.1993 folgende Regelung:
1) a) Der Vorsitzende (Schiedsrichter), der die Befähigung zum Richteramt haben muss, ist nach Möglichkeit im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und den von ihnen benannten Beisitzern zu benennen.
b) Er soll sowohl über prozessuale, als auch über arztrechtliche Kenntnisse verfügen.
2) a) Kommt keine Einigung zustande, so soll der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Antrag einer Vertragspartei oder eines Beisitzers von einem auf diese Dinge spezialisierten ärztlichen Berufsverband wie z.B. dem Verband zur Förderung ärztlicher Kooperationsformen e.V. oder vom Präsidenten des für den Sitz der Arztpraxis zuständigen Landgerichtes benannt werden.
b) Der Vorschlag des Präsidenten des zuständigen Landgerichts bindet die Parteien unanfechtbar, wenn der Schiedsrichter die Berufung annimmt.
3) a) Das Schiedsgericht tagt am Ort des Landgerichts, das für den Sitz der Gemeinschaftspraxis zuständig ist, es sei denn, der Schiedsrichter und die Beisitzer bestimmen übereinstimmend einen anderen Tagungsort.
b) Durch eine Verlegung gem. vorstehend a) dürfen keine Mehrkosten entstehen.
4) Soweit die Mitwirkung eines ordentlichen Gerichts erforderlich ist, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Gemeinschaftspraxis liegt.
Zu Beginn des Jahres 2001 kam es zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu tiefgreifenden Streitigkeiten u.a. über die Art der Gewinnverteilung und die Arbeitsleistung der Antragstellerin, die schließlich in einem Ausschluss der Antragstellerin aus der Gemeinschaftspraxis gipfelten. Ein durchgeführtes Schlichtungsverfahren scheiterte.
Die Antragstellerin erstrebt nunmehr die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens, mit dem sie u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit ihres Ausschlusses aus der Gemeinschaftspraxis, die vertragsgemäße Überweisung der eingenommenen Honorare auf die vereinbarten Gemeinschaftskonten sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Antragsgegner hinsichtlich der Folgen eines angeblich rechtswidrigen Gesellschaftsbeschlusses erreichen will.
Die Parteien haben je einen Beisitzer für das Schiedsgericht benannt. Eine einvernehmliche Benennung des Vorsitzenden ist trotz mehrfacher wechselseitiger Vorschläge der Parteien gescheitert.
Mit einem Schreiben vom 11.12.2001 baten die Antragsgegner den Verband zur Förderung ärztlicher Kooperationsformen e.V. (VFK) um die Benennung eines Vorsitzenden. Der Verband schlug daraufhin den Rechtsanwalt R vor, den die Antragstellerin aber schon bei einem früheren Einigungsversuch abgelehnt hatte.
Da die Antragstellerin an ihrer ablehnenden Haltung gegenüber R festhielt, teilten die Antragsgegner mit, dass sie die Bestimmung des Obmanns durch den VFK als bindend ansähen. Dieser Auffassung widersprach die Antragstellerin mit dem Hinweis, dass nach § 3 Abs. 2 b des Schiedsvertrags nur der Vorschlag des Präsidenten des Landgerichts Augsburg bindend sei.
Mit Schreiben vom 29.1.2002 bat die Antragstellerin den Präsidenten des Landgerichts um Benennung des Obmanns. Dieses Schreiben übersandte der Landgerichtspräsident den Antragsgegnern unter Fristsetzung bis 25.2.2002 zur Kenntnis und Stellungnahme. Mit einem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25.2.2002 an den Landgerichtspräsidenten wiederholten die Antragsgegner ihre Rechtsauffassung, dass die Benennung des Rechtsanwalts R als Obmann durch den VFK bindend sei.
Der Präsident des Landgerichts übermittelte daraufhin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 4.3.2002 folgende Stellungnahme:
"Aus dem Schreiben vom 25.2.2002 nebst den beigefügten Anlagen ergibt sich, dass zwischen den Parteien offensichtlich keine Einigkeit darüber besteht, ob die Voraussetzungen für die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts gemäß dem § 3 Abs. 2 des Schiedsvertrags vom 30.10.1993 durch den Präsidenten des Landgerichts vorliegen. Dies bedeutet für mich folgendes:
Die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch den Präsidenten des Landgerichts wäre eine reine Gefälligkeit, aus der weder Ansprüche gegen den Freistaat Bayern noch gegen mich persönlich hergeleitet werden können. Auch bin ich in keiner Weise zu einer Bestellung rechtlich verpflichtet, weshalb ich auch in keine Prüfung eintreten werde, ob nach dem Schiedsvertrag die Voraussetzungen für die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch den Präsidenten des Landgerichts erfüllt sind. Bei gegebener Sachlage werde ich mich mit der Angelegenheit erst wieder befassen, wenn beide Parteien die Voraussetzungen für die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch mich als gegeben ansehen."
Die Antragstellerin ist der Meinung, die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Vorsitzenden lägen gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO vor, weil der im Falle mangelnder Einigung mit der Benennung eines Obmanns betraute Landgerichtspräsident die Wahrnehmung dieser Aufgabe unter den gegebenen Umständen abgelehnt habe und der Vorschlag des VFK im Gegensatz zu demjenigen des Landgerichtspräsidenten die Parteien nicht binde.
Die Antragstellerin beantragt:
einen weiteren Schiedsrichter (Obmann) zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien zu bestellen;
hilfsweise:
anzuordnen, dass die Antragsgegner gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts zu erklären haben, dass sie die Voraussetzungen für die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch den Präsidenten des Landgerichts als erfüllt ansehen.
Die Antragsgegner beantragen, die Anträge als unbegründet zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, die Voraussetzungen des § 1035 Abs. 4 ZPO seien nicht gegeben, weil nach dem Schiedsvertrag der Parteien bei mangelnder Einigung auch die Benennung durch einen ärztlichen Berufsverband Bindungswirkung entfalte. § 3 Abs. 2 a des Schiedsvertrags sei dahin zu verstehen, dass dem Vorschlag des Landgerichtspräsidenten nur dann der Vorzug zu geben sei, wenn die Parteien gleichzeitig einen Antrag auf Benennung eines Obmanns einerseits bei einem ärztlichen Berufsverband und andererseits beim Landgerichtspräsidenten gestellt haben sollten.
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5 ZPO i.V.m. § 6 a der GZVO Justiz für den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zuständig.
2. Der Antrag ist im Hilfsantrag begründet, im Hauptantrag unbegründet.
a) Die Voraussetzungen des § 1035 Abs. 4 ZPO für eine gerichtliche Mitwirkung an der Schiedsrichterbestellung auf Antrag einer Partei liegen vor.
Die Parteien haben in § 3 des Schiedsvertrags vom 30.10.1993 für die Benennung des Vorsitzenden ein Bestellungsverfahren vereinbart. Eine Einigung entsprechend diesem Verfahren konnte nicht erzielt werden. Dies hat zur Folge, dass jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen kann.
b) Der Hauptantrag der Antragstellerin, einen Vorsitzenden zu benennen, ist unbegründet, weil die Parteien in § 3 Abs. 2 a und b ihres Schiedsvertrags bei fehlender Einigung eine die Parteien bindende Benennung des Vorsitzenden durch den Landgerichtspräsidenten vorgesehen haben, die Antragstellerin beim Landgerichtspräsidenten um diese Benennung nachgesucht hat und ein entsprechender Vorschlag des Landgerichtspräsidenten, der ein Tätigwerden in dieser Angelegenheit noch nicht endgültig abgelehnt hat, bei der gebotenen Zustimmung der Antragsgegner zu dem von der Antragstellerin eingeleiteten Bestellungsverfahren noch erwartet werden kann.
Aus dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 4.3.2002 ist ersichtlich, dass der Landgerichtspräsident gegenwärtig von der Benennung eines Obmanns nur deshalb abgesehen hat, weil die Antragsgegner im Hinblick auf die vermeintliche Bindungswirkung des Vorschlags des VFK nicht bereit waren, eine bindende Vorschlagskompetenz des Landgerichtspräsidenten anzuerkennen.
Die Antragsgegner sind aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, einen Vorschlag des Landgerichtspräsidenten zu akzeptieren.
Nach der von den Parteien in § 3 Abs. 2 a getroffenen Regelung soll bei fehlender Einigung der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Antrag einer Vertragspartei oder eines Beisitzers von einem auf diese Dinge spezialisierten ärztlichen Berufsverband oder vom Präsidenten des für den Sitz der Arztpraxis zuständigen Landgerichts benannt werden. Da das Antragsrecht auf Benennung des Obmanns durch einen Dritten jeder Vertragspartei zusteht, ist es möglich, dass von den Parteien unterschiedliche Berufsverbände - der Verband VFK ist nur beispielhaft angeführt - oder, wie hier geschehen, neben einem Berufsverband auch der zuständige Landgerichtspräsident um eine Benennung gebeten werden. Für diesen Fall macht es Sinn, dass in § 3 Abs. 2 b des Schiedsvertrags bestimmt ist, dass nur der Vorschlag des Landgerichtspräsidenten die Parteien unanfechtbar bindet, wenn der Schiedsrichter die Berufung annimmt.
Die von den Antragsgegnern vertretene Rechtsauffassung, dem Vorschlag des Landgerichtspräsidenten solle nur dann der Vorzug zukommen, wenn die streitenden Parteien einen Antrag auf Benennung eines Vorsitzenden Schiedsrichters gleichzeitig bei einem ärztlichen Berufsverband und beim Präsidenten des zuständigen Landgerichts gestellt haben sollten, ist angesichts der klaren Regelung in § 3 Abs. 2 des Schiedsvertrags nicht vertretbar. Danach spielt die zeitliche Priorität des Antrags einer Streitpartei für die Verbindlichkeit des auf diesen Antrag den Parteien unterbreiteten Vorschlags keine Rolle.
Die Vereinbarung einer Bindungswirkung nur für den Vorschlag des Landgerichtspräsidenten erscheint auch zweckmäßig, weil, wie bereits aufgezeigt, von den Parteien unterschiedliche ärztliche Berufsverbände angerufen werden können, bei denen offen ist, welchem Vorschlag dann aufgrund welcher Kriterien ein Vorzug einzuräumen ist, und weil der an arztberuflichen Konfliktsituationen in aller Regel nicht beteiligte Landgerichtspräsident eine besonders neutrale Stellung innehat.
Die in § 3 Abs. 2 des Schiedsvertrags getroffene Regelung hat somit nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt. Sie ist daher auch nicht auslegungsbedürftig.
Der Hauptantrag auf gerichtliche Bestellung eines Vorsitzenden war abzulehnen, weil der Landgerichtspräsident die Erfüllung der ihm nach dem vereinbarten Bestellungsverfahren übertragenen Aufgabe noch nicht endgültig abgelehnt hat, und bei Zustimmung der Antragsgegner zu einem Tätigwerden des Landgerichtspräsidenten ein Vorschlag von dessen Seite noch erwartet werden kann.
c) Der Hilfsantrag erweist sich als begründet.
Nach der in §3 Abs. 2 des Schiedsvertrags getroffenen Vereinbarung sind die Antragsgegner verpflichtet, das von der Antragstellerin beim Präsidenten des Landgerichts beantragte Bestellungsverfahren zu akzeptieren und sich einem dort unterbreiteten Vorschlag zu unterwerfen. Ein weiteres Bestreiten der Vorschlagskompetenz des Landgerichtspräsidenten durch die Antragsgegner hätte zur Folge, dass dieser eine Mitwirkung an der Bestellung eines Vorsitzenden weiterhin ablehnt. Die Antragsgegner würden damit vertragswidrig den Erfolg des von den Parteien vereinbarten Bestellungsverfahrens vereiteln.
Als "erforderliche Maßnahme" i.S. des § 1035 Abs. 4 ZPO war daher auf den Hilfsantrag anzuordnen, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, der Benennung eines Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch den Präsidenten des Landgerichts zuzustimmen.
3. Kosten: § 92 ZPO.
4. Streitwert: § 3 ZPO (kleiner Bruchteil aus der Hauptsache in Höhe von 920.000 Euro).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 03/99 09.09.1999 sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Schiedsfähigkeit Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verweisung auf andere Dokumente; - Erstreckung auf Dritte, Rechtsnachfo
I. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des mit Schreiben des Antragsgegners vom 10. März 1999, dem Antragsteller zugegangen am 11. März 1999, eingeleiteten Schiedsverfahrens wird abgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren beträgt 15.320.502 DM.
IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

G r ü n d e :
I.
A.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Auseinandersetzung über die Erbberechtigung bezüglich des Hausgutes des Fürstenhauses zu N.
Am 14. 4. 1925 hatte Fürst zu N. (= Erblasser) mit seiner Ehefrau und den damals noch lebenden Abkömmlingen (A, B und C) einen Erbvertrag über die Regelung der Erbfolge in den Hausgütern geschlossen. Der Vertrag beinhaltete u.a. folgende Bestimmungen:
I. ... Zur Erbfolge in meinen vorbezeichneten Nachlaß ist und bleibt die Geburt aus einer hausgesetzmäßigen Ehe (§ 25 des Hausgesetzes) und das Bekenntnis zum evangelischen Glauben erforderlich (§ 4 des Hausgesetzes). Die Erbfolge geschieht im Mannesstamm des Fürstlichen Hauses und nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linaealerbfolge; unter gleichnahen Linien wird die jüngere von der älteren ausgeschlossen.
...
III.... Im Streitfall entscheiden auf Antrag eines Beteiligten das in § 40 des Fürstlichen Hausgesetzes vom 23. 10. 1897 vorgesehene Schiedsgericht endgültig. ....
Das erwähnte Hausgesetz vom 23. 10. 1897 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 25
...
Die Prinzen und Prinzessinnen des Fürstlichen Hauses können sich nur mit vorgängiger schriftlicher Einwilligung des Fürsten vermählen.
Glaubt ein Familienmitglied, daß ihm die Einwilligung zur Vermählung seitens des Fürsten ohne zureichenden Grund verweigert worden sei, so steht ihm die Berufung eines Schiedsgerichts (§ 40) zu, dessen Einwilligung diejenige des Fürsten ersetzt.
Familienmitglieder, welche vorstehenden Bestimmungen zuwider eine eheliche Verbindung eingehen, sind für sich, ihre Ehegatten und Nachkommen von den Rechten und Bezügen ausgeschlossen, welche ihnen dieses Hausgesetz gewährt.
§ 40
In allen Fällen, wo nach vorstehendem Hausgesetze die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig ist, wird dasselbe aus drei unbeteiligten, über 30 Jahre alten Mitgliedern der deutschen, evangelischen, standesherrlichen Familien gebildet. Von diesen drei Schiedsrichtern erwählen die beiden Parteien je einen, und diese beiden wiederum, den dritten als Obmann.
Am gleichen Tage verzichteten die Ehefrau des Erblassers sowie dessen Söhne A, B und C zu notarieller Urkunde auf alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte ... in Ansehung des Nachlasses ihres Ehemanns und Vaters, soweit der Nachlaß aus Gegenständen bestehe, die Bestandteile des früheren Fürstlichen Hausguts gewesen seien.
Am 28. 3. 1934 unterzeichneten die vorbezeichneten Mitglieder des Fürstenhauses folgende Erklärung:
In dem Fürstlichen Hausgesetz vom 23. 10. 1897 und dem notariellen Erbvertrag vom 14.4.1925 sind verschiedene Bestimmungen enthalten, die den Gliedern des Fürstlichen Hauses die Befugnis geben, das in § 40 des erwähnten Hausgesetzes geregelte Schiedsgericht anzurufen. Nachdem nun aber das Gesetz vom 27.10. 1933 zur Änderung des Verfahrens im bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eines Schiedsvertrages die Festlegung der diesbezüglichen Vereinbarungen in schriftlicher Form auf einer besonderen Urkunde erforderlich ist, so vereinbaren wir unterzeichnete Glieder des Fürstlichen Hauses für uns und unsere Nachkommen und Erben untereinander kraft dieser Urkunde und unserer eigenhändigen Unterschrift, daß die eingangs gedachten Bestimmungen des Hausgesetzes und Erbvertrages hinsichtlich des Schiedsgerichts und schiedsgerichtlichen Verfahrens, sofern ein jeder von uns sich auf sie berufen kann, auch in Zukunft für unsere und unsere Nachkommen und Erben gelten soll.
Nach dem Tod des Erblasser wurde dieser von seinem Sohn A, und dieser wiederum von A1, dem Vater des Antragstellers und des Antragsgegners, beerbt.
Am 3. 4. 1974 unterzeichnete A1 in dem Bestreben, die Bestimmungen des Hausgesetzes vom 23. 10.1897 im Interesse des Ansehens und der Wohlfahrt der Fürstlichen Familie unter den veränderten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen aufrecht zu erhalten, Familien-, vermögens- und erbrechtliche Regelungen des Fürstlichen Hauses N, die in den Jahren 1974, 1975 und 1976 auch von seiner Ehefrau, seinen vier Kindern und seinem Bruder unterzeichnet wurden. Die darin enthaltenen Regelungen entsprechen inhaltlich weitgehend dem bereits genannten Fürstlichen Hausgesetz von 1897.
Jeweils unter gleichem Datum unterzeichneten die Mitglieder des Fürstenhauses einen Schiedsvertrag, der u.a. wie folgt lautet:
1. Über alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen des Fürstlichen Hauses über Rechte und Ansprüche nach den Bestimmungen über die Familien-, vermögens- und erbrechtliche Regelungen des Fürstlichen Hauses N entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges.
2. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall besonders gebildet. Es besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann.
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter aus unbeteiligten, über 30 Jahre alten Mitgliedern von deutschen, evangelischen ehemals standesherrlichen Familien.
Die das Schiedsgericht anrufende Partei hat der Gegenseite unter Darlegung des geltend gemachten Anspruchs schriftlich Namen und Anschrift ihres Schiedsrichters mitzuteilen und sie aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen.
...
Der Antragsgegner wurde durch notariellen Erbvertrag vom 23. 12. 1974, ergänzt durch notariellen Vertrag vom 15. 1. 1985, bzw. durch notarielles Testament vom 19. 12. 1984 von A1 zum Alleinerben seines gesamten Vermögens eingesetzt.
Die erste Ehefrau des Antragsgegners ist im Jahre 1989 tödlich verunglückt. Im Jahr 1991 schloß der Antragsgegner eine zweite Ehe mit E2. Ob A1 dieser Eheschließung zugestimmt hatte, ist streitig. Bereits am 22. 5. 1991 hatte A1 sein Testament vom 19. 12. 1984 ergänzt und festgestellt, daß die vom Antragsgegner beabsichtigte Eheschließung den Grundsätzen der "Regelungen" (von 1974) nicht entspreche, so daß die Abkömmlinge aus dieser Ehe nicht successionsberechtigt seien. Er schließe diese daher von der Erbfolge und der Ersatzerbfolge aus.
Am 9. 10. 1991 errichtete A1 ein weiteres notarielles Testament, in dem er unter Widerruf aller früheren letztwilligen Verfügungen seinen zweitgeborenen Sohn, den Antragsteller, zu seinem alleinigen Erben einsetzte. Das Testament erfasse auch "dasjenige ... , das der Nacherbfolge oder einem Nachvermächtnis unterliegen würde ... ". Der Antragsgegner sei von jeder Erbfolge ausgeschlossen.
Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 9. 10. 1991 focht A1 den Erbvertrag vom 14. 4. 1925 mit der Begründung an, der Antragsgegner lebe nicht in einer hausgesetzmäßigen Ehe. In einer weiteren notariell beglaubigten Erklärung vom gleichen Tage führte er aus, daß er dieser Ehe niemals zugestimmt habe. Er habe die Zustimmung vielmehr verweigert. Hingegen lebe der Antragsteller in einer hausgesetzmäßigen Ehe, der er zugestimmt habe. Auch der Antragsteller focht mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 9. 10. 1991 den Erbvertrag an. Nachdem A1 im Jahr 1991 verstorben war, focht der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. 12. 1991 dessen Testament vom 9. 10. 1991 an.
Im Nachlaßverfahren betreffend die Nacherbfolge nach dem Erblasser wies das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 31. 7. 1992 die Erbscheinsanträge des Antragstellers zurück und kündigte einen Erbschein an, demzufolge der Erblasser aufgrund des Vertrages vom 14. 4. 1925 vom Antragsgegner allein beerbt worden sei.
Die Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht mit Beschluß vom 15. 3. 1995 zurück. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hob das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 3. 9. 1996 (BayObLGZ 1996, 204) diese Entscheidung wieder auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dieses änderte mit Beschluß vom 17. 9. 1997 den Beschluß des Amtsgerichts vom 31. 7. 1992 dahingehend ab, daß ein Erbschein erteilt würde, wonach der Erblasser vom Antragsteller allein beerbt werde, wenn nicht fristgemäß gegen diese Entscheidung weitere Beschwerde erhoben würde. Diese weitere Beschwerde verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 4. 8. 1999.
B.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. 3. 1999, dem Antragsteller am 11. 3. 1999 zugegangen, gab der Antragsgegner unter Hinweis auf §§ 25 und 40 des Fürstlichen Hausgesetzes vom 23. 10. 1987 bekannt, bezüglich der Ersetzung der Zustimmung des A1 zu seiner Heirat mit E2 vom Jahr 1991 ein Schiedsgericht anrufen zu wollen. Er benannte seinen Schiedsrichter und forderte den Antragsteller auf, binnen eines Monats seinerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31. 3. 1999 nach.
Der Obmann des Schiedsgerichts wurde von beiden Schiedsrichtern mit Schreiben vom 29. 4. 1999 benannt. Er nahm mit Schreiben vom 1. 5. 1999 das Amt an.
Mit Schriftsatz vom 17. 6. 1999 erhob der Antragsgegner beim Schiedsgericht Klage mit dem Antrag, die Zustimmung zur Eheschließung des Schiedsklägers mit E2 vom Jahr 1991 zu erteilen.
C.
Mit seinem am 1. 4. 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Feststellung der Unzulässigkeit vorbezeichneten Schiedsverfahrens.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
1. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig (§ 1032 Abs. 2 ZPO).
Er ist fristgerecht erhoben, weil durch das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 10. 3. 1999 das Schiedsverfahren zwar eingeleitet worden war, bis zur Einreichung des Antrags im gerichtlichen Verfahren am 1. 4. 1999 jedoch das Schiedsgericht sich noch nicht konstituiert hatte. Der benannte Obmann hat erst mit Schreiben vom 1. 5. 1999 an die beiden anderen Schiedsrichter das angetragene Amt angenommen (Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 1035 Rn. 6).
2. Die sachliche Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO n.F. i.V.m. § 6a GZVJU n.F.
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, weil ein Oberlandesgericht in der Schiedsvereinbarung nicht bezeichnet und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht festgelegt ist, der Antragsgegner jedoch im Zu-ständigkeitsbereich des Bayerischen Obersten Landesgerichts seinen Wohnsitz hat (§ 1025 Abs. 1 i.V.m. 1062 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative, Abs. 2 ZPO).
B.
1.Eine zwischen den Parteien wirksame Schiedsvereinbarung bezüglich der Regelung familienrechtlicher, vermögensrechtlicher und erbrechtlicher Angelegenheiten des Fürstlichen Hauses N liegt vor.
a) Die Wirksamkeit einer derartigen Schiedsvereinbarung beurteilt sich nach altem Recht (Art. 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. 12. 1997 [BGBl. I 3224]).
b) Das Hausgesetz von 1897 verlor zwar die Qualität einer Rechtsnorm, enthält aber als Familienschluß vertragliche Bestimmungen über Streitentscheidungen durch ein Schiedsgericht, die der seinerzeit gültigen Rechtslage entsprachen und damit als damals wirksame Schiedsvereinbarung zu werten sind.
c) Auch in dem Erbvertrag vom 14. 4. 1925 haben der damalige Fürst, dessen Gattin und alle drei Söhne nach der damals gültigen Fassung der §§ 1025 bis 1048 der ZPO wirksam die Entscheidung aller Streitfälle über die Anwendung und Auslegung einzelner Vorschriften des Hausgesetzes von 1897 durch ein Schiedsgericht, vereinbart.
d) Mit der am 1. 1. 1934 in Kraft getretenen Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Gesetz vom 27. 10. 1933 – RGBl. I 780) durfte ein wirksamer Schiedsvertrag andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, nicht mehr enthalten (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO a.F.). Im Art. 9 Nr. Ill 5 des Gesetzes wurde als Übergangsrecht bestimmt, daß Schiedsverträge, die den Erfordernissen des § 1025 Abs. 2 und des § 1027 der ZPO nicht entsprachen, ihre Rechtswirksamkeit verlieren, sofern sich die Parteien in einem zu diesem Zeitpunkt laufenden schiedsgerichtlichen Verfahren nicht bereits zur Hauptsache eingelassen haben.
Nachdem sowohl das Hausgesetz von 1897 als auch der Erbvertrag von 1925 Vereinbarungen enthielt, die sich nicht auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, verloren beide ihre Bedeutung als Schiedsvereinbarungen zum 1. 1. 1934, ohne daß damit die übrigen Bestimmungen der beiden Dokumente ihre Wirksamkeit eingebüßt hätten (RGZ 146, 366/368).
e) Der Fürst, seine Gattin und seine drei Söhne haben jedoch mit der Erklärung vom 28. 3. 1934, worin vereinbart wurde, daß die Bestimmungen des Hausgesetzes und des Erbvertrages hinsichtlich des Schiedsgerichts und schiedsrichterlichen Verfahrens, sofern sich ein jeder der Vertragsparteien auf sie berufen kann, auch in Zukunft für die Vertragsparteien, deren Nachkommen und Erben gelten sollen, die Formerfordernisse des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. erfüllt und damit eine wirksame Schiedsvereinbarung neu geschlossen.
Mit der Neufassung des § 1027 ZPO im Jahre 1933 wollte der Gesetzgeber rechtlich Unerfahrene vor Mißbrauch der Schiedsgerichtsbarkeit schützen. Es sollte demjenigen, der vor der Entscheidung steht, ob er einen Schiedsvertrag abschließen will, die Tragweite dieses Entschlusses verdeutlicht und ihm vor Augen geführt werden, daß er damit auf den gesetzlichen Richter verzichtet (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BGHZ 68, 356/ 360; 71, 162/166).
Deshalb konnte ein Schiedsvertrag ab 1. 1. 1934 nur Wirksamkeit entfalten, wenn er schriftlich
- und in gesonderter Urkunde die Erledigung eines Streits eindeutig einem Schiedsgericht übertrug, ohne daß das Schriftstück ausdrücklich als Schiedsvertrag bezeichnet werden mußte (Baumbach/Albers ZPO 54. Aufl. § 1027 Rn. 2 - 4). Diese drei Voraussetzungen erfüllt die Erklärung vom 28. 3. 1934. Darin haben die zu diesem Zeitpunkt lebenden Mitglieder des Fürstlichen Hauses in Kenntnis der geänderten Wirksamkeitsvoraussetzungen und im Bewußtsein, daß familien- oder erbrechtliche Streitigkeiten jedenfalls seit 1897 durch ein Schiedsgericht zu entscheiden waren, in gesonderter Urkunde schriftlich vereinbart, auch in Zukunft die im Hausgesetz von 1897 und im Erbvertrag von 1925 genannten Fälle durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Mit dieser Erklärung wurde den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses deutlich ins Bewußtsein gerufen, daß bereits seit 1897 bestimmte familieninterne Streitigkeiten unter Ausschluß eines staatlichen Gerichts durch ein Schiedsgericht zu entscheiden waren und auch in Zukunft in gleichem Umfang entschieden werden sollten.
f) Daß die Vereinbarung vom 28. 3. 1934 nicht alle für das Schiedsverfahren maßgeblichen Einzelheiten enthält, vielmehr diesbezüglichen Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897 und des Erbvertrages von 1925 verweist, stellt keinen Verstoß gegen die Formvorschriften des § 1027 ZPO a.F. dar.
Solange sich aus der Vereinbarung in besonderer Urkunde deutlich ergibt, daß ein Schiedsgericht entscheiden soll, wurde nach der früheren Rechtslage für die Festlegung der Einzelheiten die Bezugnahme auf eine Schiedsgerichtsklausel in einem anderen zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Vertrag (OLG Oldenburg MDR 1951, 690/691) oder auf eine bestimmte, laut Verbandssatzung schon bestehende Schiedsgerichtsordnung (OLG Hamm WM 1972, 984) für zulässig erachtet (Stein/Jonas-Schlosser ZPO 21. Aufl. § 1027 Rn. 2; Thomas/ Putzo ZPO 19. Aufl. 1995 § 1027 Rn. 2; Schütze/Tscherning/ Wais Handbuch des Schiedsverfahrens 2. Aufl. 1990 Rn. 68; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 5. Aufl. 1995 S. 41 Rn. 1).
Nachdem die Erklärung vom 28. 3. 1934 ausdrücklich darauf hinweist, daß sowohl im Hausgesetz von 1897 als auch im Erbvertrag von 1925 verschiedene Bestimmungen enthalten seien, die den Gliedern des Fürstlichen Hauses die Befugnis gäben, das in § 40 des Hausgesetzes geregelte Schiedsgericht anzurufen, genügt diese Festlegung dem Bestimmtheitsgebot und beinhaltet keine unzulässige pauschale Verweisung (Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. Rn. C I a; Maier, Handbuch der Schiedsgerichtsbarkeit 1979 Rn. 27; Glossner/Bredow/Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, 3. Aufl. 1990 Rn. 84).
Die in Bezug genommenen Dokumente selbst müssen nicht den Formerfordernissen des § 1027 ZPO a.F. entsprechen. Deshalb erfordert § 1027 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO a.F. nur für die Schiedsvereinbarung selbst eine besondere Form.
g) Für die Tatsache, daß im Fürstlichen Hause unter den jeweiligen Mitgliedern die Überzeugung Geltung hatte und auch weiterhin haben sollte, bestimmte hausinterne Streitigkeiten durch Anrufung eines Schiedsgerichts beilegen zu lassen, spricht auch, daß 1974 bis 1976 A1, seine Ehefrau, seine vier Kinder und der Bruder des Fürsten eine neue Vereinbarung "Familien-, vermögens- und erbrechtliche Regelungen des Fürstlichen Hauses N" im Bestreben unterzeichnet haben, die Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897 aufrechtzuerhalten.
Zeitgleich haben alle Unterzeichner - somit auch die Parteien dieses Schiedsverfahrens - einen Schiedsvertrag geschlossen, wonach über alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Angehörigen des Fürstlichen Hauses über Rechte und Ansprüche nach den Bestimmungen des Vertrages 1974/1976 ein Schiedsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden habe. Die zeitlich verzögerte Unterzeichnung beider Verträge ergab sich daraus, daß der Antragsteller und seine Schwester 1974 noch nicht volljährig waren, diese Unterschriften erst nach dem jeweiligen Eintritt der Volljährigkeit am 17. 5. 1975 und 10. 12. 1976 geleistet wurden.
Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung haben auch der Antragsteller und der Antragsgegner ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen, für Streitigkeiten aus der 1974 getroffenen Regelung die Bestimmungen des Hausgesetzes von 1897 aufrechtzuerhalten und hieraus resultierende Streitigkeiten, mithin auch die Ersetzung der Einwilligung des Fürsten zur Eheschließung eines Agnaten einem Schiedsgericht vorzubehalten (§ 25 Abs. 3 des Hausgesetzes).
h) Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 28. 3. 1934 bedarf es vorliegend keiner Prüfung der Frage, ob die im Erbvertrag von 1925 erwähnte Möglichkeit der Anrufung eines Schiedsgerichts für den Fall von Streitfällen über die Anwendung und Auslegung einzelner Vorschriften des Hausgesetzes (Ziff. IV, 2. Absatz des Erbvertrages) eine wirksame testamentarische Anordnung eines Schiedsgerichts beinhaltet, die der Form des § 1027 ZPO a.F. nicht bedurft hätte.
2. Die wirksame Schiedsvereinbarung vom 28. 3. 1934 gilt auch für die Parteien des vorliegenden Schiedsverfahrens.
a) Die Parteien dieser Schiedsvereinbarung vom 28. 3. 1934 haben diese auch mit Wirkung für ihre Nachkommen und Erben abgeschlossen. Daraus ist zu entnehmen, daß die Vereinbarung durch den Tod der Unterzeichnenden nicht aufgehoben werden sollte. Vielmehr wurde die Vereinbarung mit statuarischer Rechtswirkung ausgestattet, so daß sie Gesamt- und Sonderrechtsnachfolger binden konnte (BGH NJW 1979, 2567/2568).
Der Antragsteller ist als Alleinerbe des Fürsten aufgrund einer Kette von Universalsukzessionen beginnend mit dem Erblasser, der die Vereinbarung vom 28. 3. 1934 selbst unterzeichnet hat, Partei des Schiedsverfahrens geworden. Nach allgemeiner Meinung war es möglich, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung auf den in das Rechtsverhältnis Eintretenden zu erstrecken (BGHZ 68, 356, 359), ohne daß es hierzu einer den Formerfordernissen des § 1027 ZPO a.F. entsprechenden weiteren Vereinbarung bedurft hätte (BGHZ 71, 162/165; 77, 32; Thomas/Putzo aaO S 1027 Rn. 5 m.w.N.).
Ebenso erstreckte sich nach herrschender Auffassung die Wirkung einer Schiedsvereinbarung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben (BGHZ 68, 356/359).
b) Der Antragsgegner ist befugt, das Schiedsgericht anzurufen.
Seine Berechtigung ergibt sich aus der Erklärung vom 28. 3. 1934. Die damaligen Unterzeichnenden haben die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung in Hausgesetz und Erbvertrag in der Weise festgelegt, daß "die eingangs gedachten Bestimmungen des Hausgesetzes und Erbvertrages hinsichtlich des Schiedsgerichts und schiedsgerichtlichen Verfahrens, sofern ein jeder von uns sich auf sie berufen kann, auch in Zukunft für uns und unsere Nachkommen und Erben gelten soll."
Diese Erklärung beinhaltet somit auch einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Nachkommen, die nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Erbenstellung erlangen werden.
Eine Schiedsvereinbarung kann als Vertrag zugunsten Dritter i. S. von § 328 BGB abgeschlossen werden (BGHZ 48, 35, 45; Stein/Jonas-Schlosser aaO § 1025 Rn. 38; Thomas/Putzo aaO § 1025 Rn. 14; Staudinger-Jagemann BGB 13. Aufl. 1995 § 328 Rn. 175). Dabei ist es ohne Bedeutung, daß der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Abschlusses der begünstigenden Vereinbarung noch nicht gelebt hat (RGZ 65, 277, 280, 281; BGHZ 129, 297, 305).
Die besondere Form des § 1027 a.F. muß - wie ausgeführt - nicht eingehalten werden, soweit es um die Rechtsnachfolge des Antragstellers bezüglich der Schiedsvereinbarung und die Ausübung des Rechts aus dieser Vereinbarung durch den Antragsgegner geht (Stein/Jonas-Schlosser § 1027 Rn. 7, § 1048 Rn. 3).
3. Der im Schiedsverfahren gestellte Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Fürsten zur Eheschließung eines Familienmitgliedes (§ 25 Abs. 3 des Hausgesetzes) ist objektiv schiedsfähig.
a) Dies wurde für die Ersetzung der Einwilligung vor der Eheschließung bereits in einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. 2. 1913 als mit der Gesetzeslage vereinbar festgestellt (BayObLGZ 14, 97/118).
b) Aber auch nach der zum Zeitpunkt des Schiedsfalles (1991) herrschenden Rechtsansicht war die als Gestaltungsklage zu wertende Einschaltung des Schiedsgerichts zur Ersetzung der fürstlichen Einwilligung in die Eheschließung zulässig.
Die objektive Schiedsfähigkeit eines Anspruchs wurde zu dieser Zeit nicht mehr nur nach dessen Vergleichsfähigkeit beurteilt. Vielmehr wurde die objektive Schiedsfähigkeit nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Staat im Interesse besonders schützwürdiger, der Verfügungsmacht der Partei entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGH NJW 1991, 2215). Deshalb sind insbesondere Statusverfahren, wie Ehescheidungs- und Kindschaftssachen nicht schiedsfähig, weil sie der Parteidisposition entzogen sind (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 4 S. 33; Zöller/Geimer ZPO 19. Aufl. § 1025 Rn. 27).
Auch Urteilsaussprüche mit gestaltender Wirkung wurden u.a. in Verfahren nach §§ 127, 133, 140, 142 HGB oder nach § 767 ZPO als schiedsfähig angesehen (vgl. K. Schmidt AG 1995, 551 f. m.w.N.). Wenn auf dem Gebiet des Rechts der Kapitalgesellschaften die Schiedsfähigkeit rechtsgestaltender Ansprüche - wie auch heute noch - heftig umstritten war (Musielak/Voit ZPO § 1025 a.F. Rn. 20, 21), so stützt die herrschende Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 1753) dies auf besondere Umstände in der Außenwirkung einer Entscheidung, wie sie für den vorliegenden Schiedsgegenstand nicht gegeben sind.
Unter Berücksichtigung des Kriteriums der sachlichen Dispositionsbefugnis der Parteien über einen Streitgegenstand, hatte sich die die Schiedsfähigkeit bejahende Ansicht im Bereich erbrechtlicher Ansprüche bereits durchgesetzt.
c) Nach der für den vorliegenden Fall noch nicht maßgeblichen seit dem 1. 1. 1998 gültigen Rechtslage (§ 1030 Abs. 1 ZPO n.F.) bestünde gleichermaßen kein Zweifel an der Schiedsfähigkeit des hier geltend gemachten Anspruchs auf Einwilligung des Fürsten zur Eheschließung, weil der Gesetzgeber der oben unter b) dargestellten Rechtsmeinung Rechnung getragen und sie in die Neufassung des Gesetzes mitübernommen hat (BT-Drucks 13/5274 S. 34, 35).
d) Daß die Einwilligung zur Eheschließung disponibel und damit schiedsfähig ist, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß A1 seine vom Antragsgegner begehrte Einwilligung am 22. 5. 1991 vom Abschluß dreier Verträge abhängig gemacht hatte, die eine Einschränkung in der Sukzession, in der Verwaltung und Vererbung des Hausgutes beinhaltet hätte. Zur Verweigerung der der Eheschließung vorgängigen Einwilligung ist es nur deshalb gekommen, weil der Antragsgegner sich geweigert hat, zwei der drei vorliegenden vertragsentwürfe zu unterschreiben.
4. Weiteren Vortrag hat der Senat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO n.F. nicht zu prüfen.
a) Der Umfang der im gerichtlichen Verfahren in diesem frühen Stadium des schiedsrichterlichen Verfahrens vorzunehmenden Prüfung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO n.F. korrespondiert mit den Anforderungen, die an die Geltendmachung der Schiedseinrede im Klageverfahren vor staatlichen Gerichten zu stellen sind (§ 1032 Abs. 1 ZPO n.F.).
Dort führt der Einwand des Vorliegens eines Schiedsvertrages nur dann nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, wenn das Gericht feststellt, daß die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist (§ 1032 Abs. 1 ZPO).
Daher hat im gerichtlichen Verfahren gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift bezüglich der geltendgemachten Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens eine Prüfung nur dahingehend zu erfolgen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 1032 Rn. 5). Die Prüfung weiterer Zulässigkeitsvoraussetzungen wie insbesondere der Prozeßvoraussetzungen und der Begründetheit der Schiedsklage ist ausschließlich dem Schiedsgericht vorbehalten.
b) Der Senat hatte sich nicht mit der Frage der Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers zu befassen, weil das Fehlen dieser Befugnis auf Seiten des Schiedsbeklagten (Antragstellers) zur Abweisung der Schiedsklage als unbegründet führen würde (Thomas/Putzo § 51 Rn. 22).
Aus gleichem Grunde sind die aufgeworfenen Fragen der Verwirkung und der Verfristung des geltend gemachten Anspruchs einer Prüfung im gerichtlichen Verfahren entzogen.
Auch die Bewertung der Auswirkungen des Begriffs der Vorgängigkeit im Zusammenhang mit der Erteilung der Einwilligung des Fürsten zur Eheschließung des Agnaten (§ 25 Abs. 2 Hausgesetz) sowie der Möglichkeit einer nachträglichen Ersetzung dieser Einwilligung müssen deshalb der Entscheidung des Schiedsgerichts vorbehalten bleiben.
5. ...
6. Der Streitwert des Verfahrens wird auf ein Zehntel des im Erbscheinverfahren fetsgestellten wirtschaftlichen Wertes fetsgesetzt (Zöller/Herget ZPO 21. Aufl., § 3: Schiedsrichterliche Verfahren, § 1063 Rn. 5)
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 02/98 16.09.1998 Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung
I. A wird zum Einzelschiedsrichter bestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller und der Kaufmann X sind aufgrund eines notariellen Gesellschaftsvertrags vom 4. März 1992 geschäftsführende Gesellschafter der Antragsgegnerin, einer GmbH.
Der Antragsteller will unter Berufung auf eine in § 12 der Satzung der Antragsgegnerin enthaltene Schiedsklausel im schiedsrichterlichen Verfahren gegen die Antragsgegnerin Klage auf Feststellung erheben, daß der Beschluß der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 1997, den Geschäftsführer der Antragsgegnerin X aus wichtigem Grund abzuberufen, wirksam ist.
§ 12 der Satzung der Antragsgegnerin bestimmt, daß über Streitigkeiten aus dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 4. März 1992 ein Schiedsgericht, hilfsweise der Präsident der zuständigen Industrie- und Handelskammer entscheidet.
Der Antragsteller trägt vor, er habe mit Schreiben vom 12. Januar 1998 die Antragsgegnerin erfolglos aufgefordert, einen Schiedsrichter für das beabsichtigte Schiedsverfahren zu benennen. Der gemäß § 12 der Satzung der Antragsgegnerin bei mangelnder Einigung der Parteien auf ein Schiedsgericht zuständige Präsident der Industrie- und Handelskammer habe die Übernahme des Schiedsrichteramts aus zeitlichen und fachlichen Gründen abgelehnt und statt seiner A. als Schiedsrichter benannt.
A. sei mit seiner Benennung als Schiedsrichter grundsätzlich einverstanden, vertrete aber die Meinung, daß § 12 der Satzung der Antragsgegnerin kein Benennungsrecht des Präsidenten der IHK beinhalte.
Mit der Behauptung, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin verweigere jegliche Mitarbeit bei der Bestimmung des Schiedsgerichts beantragt der Antragsteller daher, im gerichtlichen Verfahren ein Schiedsgericht zu bestellen.
Die Antragsgegnerin hat zu dem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
Der Senat hat unter Darlegung seiner Rechtsauffassung den Parteien mitgeteilt, daß er beabsichtige, den vom Präsidenten der IHK vorgeschlagenen A. als Einzelschiedsrichter zu bestellen.
Die Parteien haben hiergegen innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben.
II.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 und 5 ZPO i. V. m. § 6a der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz für den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zuständig. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO liegen vor.
§ 12 der Satzung der Antragsgegnerin sieht vor, daß primär zur Entscheidung ein Schiedsgericht berufen ist, bei dem die Anzahl der Schiedsrichter nicht bestimmt ist, so daß nach der gesetzlichen Regelung des § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO deren Zahl drei beträgt. Mangels einer abweichenden Vereinbarung hätte daher im vorliegenden Fall jede Partei einen Schiedsrichter zu bestellen, die ihrerseits den dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmen (§ 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
An diese Verfahrensweise hat sich die Antragsgegnerin nicht gehalten. Sie hat trotz Aufforderung durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter bestellt. Für diesen Fall haben die Parteien eine vorrangige Ersatzregelung getroffen; denn in § 12 der Satzung der Antragsgegnerin ist bestimmt, daß hilfsweise der Präsident der zuständigen Industrie- und Handelskammer über die Streitigkeit als Einzelschiedsrichter entscheidet.
Der Präsident der IHK hat jedoch die Übernahme des Schiedsrichteramts mit der Begründung abgelehnt, er sei zeitlich hierzu nicht in der Lage und verfüge nicht über das juristische Fachwissen. Damit kommt auch die von den Parteien vorgesehene Ersatzregelung nicht zum Tragen.
Gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO kann deshalb - da ein Dritter seine ihm von den Parteien übertragene Aufgabe nicht erfüllt - das Gericht auf den Antrag einer Partei unter Beachtung der Grundsätze des § 1035 Abs. 5 ZPO den Schiedsrichter bestimmen.
3. Der Senat bestellt A als Einzelschiedsrichter für die Entscheidung über die vom Antragsteller beabsichtigte Klage im Schiedsverfahren.
Wie die in § 12 der Satzung der Antragsgegnerin getroffene Ersatzregelung zeigt, entspricht es dem Willen der Parteien, daß beim Nichtzustandekommen eines einvernehmlichen Schiedsgerichts ein Einzelschiedsrichter entscheiden soll.
Die Bestellung von A. erscheint sachgerecht. Es sind keine Umstände ersichtlich, die Anlaß böten, an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von A zu zweifeln. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers ist A. für die in der vorliegenden Schiedssache zu lösenden Streitfragen fachlich hoch qualifiziert und teilweise auch schon mit der Problematik des Falles vertraut. Beide Parteien haben gegen die ihnen mitgeteilte Absicht des Senats, A. als Einzelschiedsrichter zu bestellen, innerhalb der gesetzten Frist auch keine Einwendungen erhoben.
A. hat laut seinem Schreiben vom 22.2.1998 - bei Erteilung der beamtenrechtlichen Genehmigung der Nebentätigkeit - seine Bereitschaft erklärt, als Schiedsrichter tätig zu werden.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 02/01 08.05.2001 sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, gesonderte Urkunde
I. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens für Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Handelsvertrag der Parteien vom 1. Januar 1995 entstehen oder entstanden sind, wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.
II. Der Streitwert wird auf 5 000 DM festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Die Antragsgegnerin als Unternehmerin übertrug dem Antragsteller als Handelsvertreter aufgrund eines von beiden Parteien unterzeichneten "Handelsvertreter-Vertrags" vom 1.1.1995 die Alleinvertretung für ihren gesamten Produktbereich.
In Ziffer VII des Vertrags vom 1.1.1995 ist bestimmt, daß sämtliche Streitigkeiten die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind.
Unter Berufung auf diese Schiedsgerichtsklausel teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.1.2001 mit, daß er beabsichtige, wegen einer aus dem Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien entstandenen Streitigkeit Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin zu erheben.
Die Antragsgegnerin bestritt mit Schreiben vom 15.2.2001, daß zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliege.
Der Antragsteller beantragt:
Es wird festgestellt, daß gemäß Ziffer VII des Handelsvertretervertrags vom 1.1.1995 für sämtliche Streitigkeiten die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach altem Recht zu beurteilen sei. Nach der damaligen gesetzlichen Regelung entspreche die Klausel in Ziffer VII des Handelsvertretervertrags vom 1.1.1995 nicht der Formvorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. lägen nicht vor, weil der Antragsteller nur Minderkaufmann sei.
II.

1. Der Antrag ist zulässig.
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1032 Abs. 2 ZPO und § 6a GZVJu n.F. Beide Parteien haben ihren Sitz in Bayern.

2. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens erweist sich jedoch als unbegründet, weil nicht bewiesen ist, daß zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht. Der Antragsteller hat nicht den ihm obliegenden Nachweis geführt, daß die in Ziffer VII des Handelsvertretervertrags enthaltene Schiedsklausel den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht.
Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1.1.1998, dem Tag des Inkrafttretens der Neufassung des 10. Buches der ZPO, geschlossen worden sind, beurteilt sich gemäß Art. 4 § 1 SchiedsVfG nach dem bis dahin geltenden Recht. Dies hat zur Folge, daß gemäß § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. die besondere Urkunde über den ausdrücklich und in Schriftform geschlossenen Schiedsvertrag außer den Abreden über den Schiedsvertrag keine weiteren Vereinbarungen enthalten darf und räumlich vom Hauptvertrag getrennt oder bei räumlicher Verbindung gesondert unterschrieben sein muß (Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 1027 a.F. Rn. 4). Dies ist bei dem vom Antragsteller vorgelegten Handelsvertretervertrag nicht der Fall. Der Vertrag enthält eine umfassende Regelung der zwischen den Parteien bestehenden (Gesamt-)Vertragsbeziehung. Die Schiedsklausel in Ziffer VII ist weder räumlich vom Hauptvertrag getrennt noch gesondert unterschrieben.
§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F. befreit allerdings Handelsschiedsverträge von den Formvorschriften des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. Voraussetzung ist jedoch, daß auf beiden Seiten Vollkaufleute stehen und es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erwiesen.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB a.F. ist der Handelsvertreter Kaufmann kraft Gewerbebetriebs. Ob er Voll- (§ 1-HGB a.F.) oder Minderkaufmann (§ 4 HGB a.F.) ist, richtet sich nach Art und/oder Umfang seiner Tätigkeit, d.h. ob diese eine kaufmännische Einrichtung erfordert oder nicht. Die Antragsgegnerin bestreitet dies für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers und behauptet, der Umsatz des Antragstellers übersteige sicher nicht 300 000 DM pro Jahr. Der insoweit beweispflichtige Antragsteller hat dem nicht widersprochen. Er hat keine Tatsachen vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt, die den Schluß zuließen, daß die Bewältigung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter eine kaufmännische Einrichtung benötige.
Unter diesen Umständen hat der Senat davon auszugehen, daß die Schiedsklausel in Ziffer VII des Handelsvertretervertrags vom 1.1.1995 formbedürftig ist und den Formerfordernissen des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. nicht entspricht, ein schiedsrichterliches Verfahren wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag mithin nicht zulässig ist.
3. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
4. Streitwert: § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 01/99 04.06.1999 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang
I. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters "als Vorsitzenden des Schiedsgerichts für die bei der Bayerischen Warenbörse anhängige Schiedsklage B 23/98 zwischen der Firma A.-GmbH (Klägerin) und der Firma B.-AG (Beklagte)" wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 8.166 DM festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
1. Die Antragstellerin macht mit der unter dem 7. 10. 1998 bei der Bayerischen Warenbörse in München eingereichten Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin Ansprüche in Höhe von insgesamt 81.664,50 DM geltend.
Sie stützt diese Schiedsklage
a) auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Nichtabnahme von 1000 t Braugerste) in Höhe von 26.750 DM (einschließlich 7 % MwSt);
b) auf Nichtzahlung einer Restvergütung in Höhe von 29.765,41 DM für eine Lieferung von 461.900 t Braugerste aufgrund eines Ende Juli/Anfang August 1996 mündlich geschlossenen Vertrages;
c) auf ungerechtfertigte Einbehaltung von Abzügen in Höhe von 6.053,34 DM aus einer Lieferung vom 9. 1. 1995, Kontraktnummer P 48844 und
d) auf Lagerkosten in Höhe von 19.095,75 DM für die Einlagerung von Getreide laut Kontraktnummer P 48844 für die Zeit vom 9. 1. bis 6. 4. 1995.
2. Die Antragstellerin begehrt für diese Schiedsklage die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters. Eine dem eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahren zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sieht sie im Ergebnis einer Besprechung vom 24. 1. 1997, wie sie in der hierüber von Rechtsanwalt R. erstellten Aktennotiz und dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. 6. 1997 zum Ausdruck komme.
Eine Schiedsklausel enthält lediglich der "Liefer-Kontrakt Nr. P 48844" aus dem 6.053,34 DM geltend gemacht werden, insofern, als dort als besondere Bedingung die Vertragsklausel "Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel ... Schiedsgericht München" aufgeführt ist.
Die Antragstellerin meint, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, das Schiedsverfahren von einem 1-Mann-Schiedsgericht, das bei der Bayerischen Warenbörse in München einzuberufen sei, erledigen zu lassen. Eine Vereinbarung (Einigung) der Parteien über die Schiedsrichterbestellung sei hingegen nicht zustande gekommen.
Sie beantragt daher
"die Bestellung eines Schiedsrichters als Vorsitzenden des Schiedsgerichts für die bei der Bayerischen Warenbörse anhängige Schiedsklage B 23/98 zwischen der Firma A.-GmbH (Klägerin) und der Firma B.-AG (Beklagte)" und
hilfsweise für den Fall, daß der Senat das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung verneint, die "Verweisung des Rechtsstreits vom Bayerischen Obersten Landesgericht an das Landgericht München" unter Beiziehung der Schiedsgerichtsakte sowie - höchst vorsorglich - die "Zulassung der Rechtsbeschwerde."
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag vom 1. 2. 1999 zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Lagergeld in Höhe von 19.095,75 DM (Ziff. 3 d der Schiedsklage) sei keine Schiedsvereinbarung geschlossen worden, weil sich weder das Protokoll vom 24. 1. 1997 noch der Brief der Antragsgegnerin auf diesen Anspruch beziehe. Das Protokoll behandle lediglich die Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von 26.750 DM (Ziff. 3 a der Schiedsklage) und auf Zahlung eines Restkaufpreises in Höhe von 29.765,41 DM (Ziff. 3 b der Schiedsklage). Der Brief vom 9. 6. 1997 betreffe sogar ausschließlich den Schadensersatzanspruch.
Die möglicherweise in der Erhebung der Schiedsklage und dem Brief der Antragsgegnerin vom 6. 11. 1998 liegende Einigung in bezug auf den Anspruch in Höhe von 19.095,75 DM sei mangels Einigung über das Verfahren doch nicht zustande gekommen. Mit einem Schiedsverfahren ohne Festlegung der Schiedsgerichtsordnung sei die Antragsgegnerin nie einverstanden gewesen.
Hinsichtlich der Ansprüche in Höhe von 29.765,41 und 26.750 DM liege in bezug auf die behauptete Schiedsvereinbarung ein Dissens vor, denn die Erklärungen der Antragsgegnerin vom 9. 6. 1997 sowie im Schiedsverfahren gingen eindeutig von der Vereinbarung der Schiedsgerichtsordnung für das Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse aus, wobei es sich um einen wesentlichen Punkt handle.
Sofern von einer Schiedsvereinbarung auszugehen sei, hätten sich die Parteien entgegen § 1035 Abs. 3 ZPO sehr wohl über das Verfahren zur Bestellung eines Einzelschiedsrichters geeinigt, nämlich insofern, als dieser Schiedsrichter vom Präsidenten der Bayerischen Warenbörse zu ernennen sei.
II.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 und 5 ZPO i.V.m. § 6a der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz für den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zuständig. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt in Bayern.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen.
a) Die beantragte gerichtliche Bestellung eines Einzelschiedsrichters (§ 1035 Abs. 3 Satz 1 ZPO) setzt zunächst das Bestehen einer rechtswirksamen Schiedsvereinbarung/Schiedsklausel voraus. Inwieweit dabei die Wirksamkeit des Schiedsvertrages bereits im Ernennungsverfahren exakt zu prüfen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (zum Meinungsstand vgl. statt vieler: Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis S. 131/Rn. 298 m.w.N.).
Ob der herrschenden Meinung zu folgen ist, wonach inzident über die Gültigkeit des Schiedsvertrags zu entscheiden ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da jedenfalls dann die Ernennung abzulehnen ist, wenn sich - wie hier - schon aus der Antragsbegründung dessen Zweifelhaftigkeit ergibt und schließlich nach dem Parteivortrag offensichtlich kein wirksamer Schiedsvertrag gegeben ist (StJ/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 1029 a.F. Rn. 5).
b) Soweit sich die Antragstellerin auf die Besprechung vom 24. 1. 1997 und in diesem Zusammenhang auf die Aktennotiz des Rechtsanwalts R. sowie auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. 6. 1997 beruft, hat sich ergeben, daß Gegenstand einer hierauf gestützten Vereinbarung nur die in der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 26.750 DM (Ziff. 3 a der Schiedsklage) und 29.765,41 DM (Ziff. 3 b der Schiedsklage) sein können, weil von den in der Schiedsklage erhobenen Forderungen nur diese beiden auch Gegenstand der genannten Besprechung waren. In bezug auf diese Ansprüche sowie hinsichtlich der Forderung in Höhe von 19.095,75 DM (Ziff. 3 d der Schiedsklage), bei der entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin eine Schiedsabrede noch im Zusammenhang mit bzw. nach der Einreichung der Schiedsklage in Betracht kommen könnte, liegt jedoch mangels Einigung über das Verfahren, also über einen wesentlichen Teil des Verfahrensgegenstandes, ein Dissens zwischen den Parteien vor, weshalb insofern kein Schiedsvertrag zustande gekommen ist (§ 155 BGB).
Während sich die Antragstellerin ein Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter, das lediglich am Sitz (Ort) der Bayerischen Warenbörse stattfinden sollte, vorgestellt hat, kam es der Antragsgegnerin - abgesehen von der Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter - stets darauf an, daß im übrigen die Schiedsgerichtsordnung der Bayerischen Warenbörse Anwendung finden sollte. Hierzu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, ein Berufungsverfahren durchzuführen. Dieser widerstreitende Parteiwille ergibt sich ferner aus der Äußerung der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 9. 6. 1997, wonach sie "jedoch auf einem Schiedsgericht bei der Bayerischen Warenbörse in München bestehen" müsse. Daß damit auch die möglichst umfassende Geltung von deren Schiedsgerichtsordnung gemeint war, folgt schon aus der Tatsache, daß es sich dabei um ein ständiges Schiedsgericht mit einer festgelegten Verfahrensordnung handelt.
Diese Auslegung der Parteierklärungen steht auch nicht in Widerspruch zu dem Umstand, daß nur hinsichtlich der Lieferung vom 9. 1. 1995 im Kontrakt Nr. P 48844 (Abzüge in Höhe von 6.053,34 DM) eine Schiedsklausel enthalten war, in der von einem Schiedsgericht in München die Rede ist. Es liegt nahe, daß damit wiederum das ständige Schiedsgericht bei der Bayerischen Warenbörse gemeint war, das nach seiner Schiedsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung verfahren sollte.
Diese Schiedsgerichtsordnung sieht aber ein nur aus einem Schiedsrichter bestehendes Schiedsgericht nicht vor (§ 2 Abs. 1 SGO i.F.v. 1. 9. bzw. 9. 11. 1998). Die Antragstellerin hat jedoch lediglich die Bestellung eines Einzelschiedsrichters und nicht etwa eine Schiedsrichterbestellung im Zusammenhang mit dem Tätigwerden eines "Dreierschiedsgerichts" beantragt.
3. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
4. Streitwert: § 3 ZPO.
5. Dass den Hilfsanträgen (Verweisung, Rechtsbeschwerdezulassung) nicht zu entsprechen war, bedarf angesichts der Tatsachen, dass der Gegenstand der Schiedsklage (Hauptsache) beim Bayerischen Obersten Landesgericht nicht anhängig ist, die Zuständigkeit dieses Gerichts dagegen nur für den Antrag auf Schiedsrichterbestellung in Betracht kommt (§§ 1035, 1062 Abs. 1 und 5 ZPO i.V.m. § 6a der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz), sowie im Hinblick auf § 1065 Abs. 1 ZPO, wonach die dort nicht genannten Entscheidungen, zu denen auch ein Antrag auf Schiedsrichterbestellung gemäß § 1035 ZPO gehört, unanfechtbar sind (Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. § 1065 Rn. 8), keiner weiteren Begründung.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
BayObLG 4Z SchH 01/01 23.02.2001 Bildung des Schiedsgerichts: - ErsatzbenennungSchiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, gesonderte Urkunde
I. Der Antrag vom 19.1.2001 auf Bestellung eines Schiedsrichters wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 11.667 DM festgesetzt.

G r ü n d e :

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner, mit dem er vom 01.01.1991 bis zum 30.6.1996 eine Rechtsanwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben hatte, Forderungen aus der Auseinandersetzung der Gesellschaft geltend.
In § 15 des Sozietätsvertrags vom 01.12.1991 trafen die Parteien folgende Vereinbarung:
"Schiedsverfahren
1. Streitigkeiten zwischen den Partnern sollen einvernehmlich gelöst werden. Ist dies nicht möglich, so werden diese Meinungsverschiedenheiten unter Ausschluß des ordentlichen Gerichtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden.
2. Ein Schiedsvertrag wird derzeit nicht geschlossen."
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Antragsgegner bei einem noch zu errichtenden Schiedsgericht eine Schiedsklage mit folgendem Antrag zu stellen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Schuldsaldo auf dem Kontokorrentkonto Nr.13300 als Alleinschuldner zu übernehmen und den Kläger im Innenverhältnis von Forderungen aus dem Kontokorrentvertrag zum Konto Nr.13 300 freizustellen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
25.814,38 DM nebst 10,25 % Zinsen hieraus seit dem 1.4.1997 zu zahlen.“
Da sich nach dem Vortrag des Antragstellers die Parteien nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen konnten, beantragt er mit Schreiben vom 19.1.2001 in Verbindung mit Schreiben vom 15.02.2001 einen Schiedsrichter als Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestellen.

II.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Senat ist gemäß § 1062 Abs.1 und 3 ZPO i.V.m. § 6a der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz für den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zuständig.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BB 1999, 1785) ist der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO jedenfalls dann abzulehnen, wenn nach dem Parteivortrag offensichtlich kein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt. Dies ist der Fall.
b) Die Schiedsklausel in § 15 des Sozietätsvertrages vom 1.2.1991 ist unwirksam (§ 1027 Abs.1 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 125 BGB). Ihre Wirksamkeit beurteilt sich nach altem Recht, weil sie vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrensgesetzes vom 22.12.1997, d.h. vor dem 1.1.1998 geschlossen wurde (Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG).
Nach § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. muß der Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedarf der Schriftform. Außerdem darf die Urkunde andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, nicht enthalten.
Ob § 15 des Sozietätsvertrages überhaupt einen Schiedsvertrag enthält, was im Hinblick auf dessen Abs. 2 fraglich ist, kann dahinstehen, denn dieser wäre bereits gemäß § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. deshalb unwirksam, weil die Urkunde noch andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, enthält. Eine Heilung des Formmangels ist nicht eingetreten.
3. Kosten: § 91 Abs.1 ZPO. 4. Streitwert: § 3 ZPO.
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