Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 3/16 13.07.2016 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Kostenschiedsspruch; Beschränkung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel; Versagung rechtlichen Gehörs; Informationspflicht des Schiedsgerichts
Beschluss

I.
Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebung des Schiedsspruchs in der Hauptsache vom 1. Oktober 2015 (Aktenzeichen 6 Sch 1/16), wird
zurückgewiesen.
II.
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern I am 8. Dezember 2015 ergangene Kostenschiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 121.992,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2015 verurteilt wurde, wird in Höhe von € 79.907,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen  Basiszinssatz seit dem 29.Oktober 2015 für vollstreckbar erklärt.
III.
Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin 35 % und die Antragsgegnerin 65 % nach einem Streitwert in Höhe von € 121.992,23 zu tragen.
IV.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Kostenschiedsspruchs (Anlagenkonvolut Ast 2).
Die Parteien verbindet ein Zeitcharter-Vertrag betreffend das Schiff MS J. In dem Vertrag ist eine Schiedsgerichtsklausel nach den Regeln der GMAA vereinbart worden. Die Antragsgegnerin als Schiedsklägerin hat die Antragstellerin als Schiedsbeklagte auf Zahlung von Mietcharter und auf Ersatz bereits angefallener sowie zukünftig anfallender Kosten in Anspruch genommen, die ihr aus Anlass ihrer Auffassung nach unberechtigt verweigerter Übernahme des MS J in die Zeitcharter entstanden seien. Die Antragstellerin hat sich auf zwei von ihr ausgesprochene Kündigungen berufen, über deren Wirksamkeit sich die Parteien streiten.
Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsstellerin/Schiedsbeklagten, das gebaute Schiff weise im Verhältnis zum geplanten Schiff eine mangelhafte Stabilität auf, hat das vereinbarte Schiedsgericht, bestehend aus I Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. K, Hamburg.
Mit Schiedsspruch vom 1. Oktober 2015 (Anlagenkonvolut Ast 2) hat das Schiedsgericht die Schiedsklage abgewiesen und der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt.
Die Abweisung der Schiedsklage mit Schiedsspruch vom 1. Oktober 2015 (Anlagenkonvolut Ast 2) hat das Schiedsgericht damit begründet, der auf die mangelnde Stabilität des Schiffes gestützte Rücktritt der Schiedsbeklagten/Antragsgegnerin sei begründet. Zur Überzeugung des Schiedsgerichts würden sich drei Punkte ergeben, in denen die Stabilität des gebauten Schiffes von der des geplanten Schiffes abweiche:
„1.          Im nach IS Code geforderten Homogenen Ladefall kann das gebaute Schiff 5711 t Ladung transportieren zu 6043 t beim geplanten Schiff, -5,5 %.
2.            Die beispielhaften Berechnungen für das Beladen mit den bordeigenen Kranen zeigen, dass das gebaute Schiff einzelne Operationen nicht ausführen kann, so eine Ladung von 160 t von Backbord bei voller Ausladung.
3.            Für den Einsatz von Projektladungen wurde zusätzlich ein Fall mit reiner Decksladung gerechnet, der eine erhebliche Differenz aufweist.
Diese drei Punkte, in denen es an der Stabilität mangelt –im Verhältnis geplantes zu gebautem Schiff-, sind so erheblich, dass die Schiedsbeklagte nach der Überzeugung der Mehrheit des Schiedsgerichts berechtigt gewesen ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Dem Begehren der Schiedsklägerin fehlt mithin eine Grundlage, ihre Schiedsklage ist abzuweisen.“ (Schiedsspruch Anlagenkonvolut Ast 2).
Mit Kostenschiedsspruch vom 8. Dezember 2015 (Anlagenkonvolut Ast 2) wurde die Antragsgegnerin (Schiedsklägerin) verurteilt, an die Antragstellerin (Schiedsbeklagte) € 121.992,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2015 zu zahlen. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Bruttobetrag.
In dem vor dem Senat geführten Parallelverfahren 6 Sch 1/16 umgekehrten Rubrums begehrt die (hiesige) Antragsgegnerin die Aufhebung des Schiedsspruchs, mit der ihre Schiedsklage abgewiesen wurde. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat diesen Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt vor, bei dem Kostenschiedsspruch handele es sich um einen eigenständigen Schiedsspruch iSd § 1057 Abs.2 S.2 ZPO, über den bereits vor Rechtskraft einer Entscheidung zum Hauptsacheschiedsspruch entschieden werden könne. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin in dem Verfahren 6 Sch 1/16 geltend gemachten Aufhebungsgründe in dem hiesigen Verfahren zu berücksichtigen wären, würden sie eine Aufhebung des Kostenschiedsspruches nicht begründen, da der entsprechende Antrag bereits offensichtlich unbegründet sei (Bezugnahme auf den Schriftsatz in der Sache 6 Sch 1/16 vom 27.1.2016 [Anlage Ast 5]).
Nachdem die Antragstellerin zunächst beantragt hatte, den Kostenschiedsspruch in voller Höhe für vollstreckbar zu erklären, beantragt sie nunmehr unter Beachtung des Hinweises der Antragsgegnerin auf ihre Vorsteuerabzugsberechtigung und unter Verzicht auf den ihr darüber hinaus zugesprochenen Betrag,
den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch
das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern I am 8. Dezember 2015 ergangenen Kostenschiedsspruch in Höhe von € 79.907,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.Oktober 2015 für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen,
hilfsweise
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebung des Schiedsspruchs in der Hauptsache vom 1.Oktober 2015 (Az. 6 Sch 1/16) auszusetzen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Kostenschiedsspruch als Teilentscheidung sei nicht vollstreckbar, weshalb der entsprechende Antrag unzulässig sei. Es erscheine sachgerecht, dem bereits vorher anhängigen Aufhebungsantrag den prozessualen Vorrang einzuräumen. Der Schiedsspruch genüge den Förmlichkeiten des § 1054 ZPO nicht, weil der Grund für die fehlende Unterschrift des einen Schiedsrichters nicht angegeben sei. Der Vollstreckbarerklärung stünden die in der Sache 6 Sch 1/16 geltend gemachten Aufhebungsgründe (dortige Schriftsätze eingeführt mit den Anlagen AG 1 - AG 3) entgegen. Schließlich müsse die Antragstellerin ihre Vorsteuerabzugsberechtigung berücksichtigen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.
1.)
Der Hilfsantrag der Antragsgegnerin, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebung des Schiedsspruchs in der Hauptsache vom 1.Oktober 2015 (Az. 6 Sch 1/16) auszusetzen, ist zurückzuweisen. Bei dem Kostenschiedsspruch handelt es sich um einen eigenständigen Schiedsspruch im Sinne von § 1057 Abs.2 S.2 ZPO, der daher auch eigenständig für vollstreckbar erklärt werden kann. Es kann bereits vor Rechtskraft einer Entscheidung zur Hauptsache über die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs entschieden werden. Denn wenn dem Aufhebungsantrag stattgegeben werden würde, würde damit auch die Kostengrundentscheidung und damit die Grundlage für den Kostenschiedsspruch entfallen (OLG München, Beschluss vom 11. April 2012 – 34 Sch 21/11 –, Rn. 44, juris). Dem Verfahren 6 Sch 1/16 muss daher nicht der Vorrang eingeräumt werden, wobei es der Senat für sinnvoll erachtet hat, beide Sachen gleichzeitig zu terminieren und zu entscheiden.

2.)
a.)
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen.
Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO.
Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Kostenschiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht.
B.)
Die Förmlichkeiten des § 1054 Abs.1 ZPO: „Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.“ sind erfüllt. Denn als Grund für die fehlende Unterschrift des Schiedsrichters … ist angegeben, dass dessen Unterschrift nicht zu erlangen ist. Dieses Vorgehen steht in Einklang mit § 14 Nr. 4 i der GMAA-Schiedsgerichtsordnung:
„(…)Besteht das Schiedsgericht aus mehr als zwei Schiedsrichtern, und ist die Unterschrift eines Schiedsrichters, der an der Abstimmung über den Schiedsspruch mitgewirkt hat, nicht zu erlangen, so reicht die Unterschrift der übrigen Schiedsrichter aus. Die unterschreibenden Schiedsrichter haben unter dem Schiedsspruch zu vermerken, dass die Unterschrift des einen Schiedsrichters nicht zu erlangen war.“
c.)
Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 und/oder 2 ZPO liegen nicht vor. Soweit sich die Antragsgegnerin ausschließlich auf die in dem Verfahren 6 Sch 1/16 geltend gemachten Aufhebungsgründe bezieht, hält es der Senat bereits für zweifelhaft, ob diese in dem vorliegenden selbständigen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs Berücksichtigung finden können. Diese Frage kann indes dahinstehen, da die geltend gemachten Aufhebungsgründe jedenfalls unbegründet sind. Der Senat nimmt insoweit auf die nachfolgend wiedergegebene Begründung seiner Entscheidung in der Sache 6 Sch 1/16 Bezug (bei der dortigen Antragstellerin handelt es sich um die hiesige Antragsgegnerin und umgekehrt):
„In der Sache hat der Aufhebungsantrag jedoch keinen Erfolg.
Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. B) ZPO vorliege, weil sie ihre „Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können“. Die Antragsgegnerin rügt mithin die Verletzung rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist unbegründet.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Aufhebungsgrundes im Sinne von § 1059 ZPO trägt die Antragsgegnerin als diejenige, die sich auf das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes beruft (vgl. BGH WM 1979, 1006, 1007; BayObLG NJW-RR 2000, 807, zitiert nach juris, Tz. 12; OLGR Naumburg 2006, 31, zitiert nach juris, Tz. 29; OLG Köln, Beschluss vom 23. 12. 2011, 19 Sch 27/10, zitiert nach juris, Tz. 65).
Der verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäß § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO auch im Schiedsverfahren zu beachten. Dabei Schiedsgerichte rechtliches Gehör grundsätzlich im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren (Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl., § 1042 Rz 5; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, S. 220). Bei der Prüfung der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist zu beachten, dass das Schiedsgericht Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung nicht notwendig ausdrücklich bescheiden muss; vielmehr liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat . Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – I ZB 3/14 –, juris Rz 30 mit entspr. Rspr.nachweisen).

2.1.)
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör gewahrt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich ein Schiedsspruch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden darf. Es gilt das Verbot der sog. „révision au fond“ (vgl. BGH NJW 1999, 2974, zitiert nach juris, Tz. 5; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059, Rz 74). Eine bloße - etwaige - unrichtige Beurteilung des Sachverständigengutachtens oder die nicht ausreichende Beachtung von - etwaigen - Widersprüchen in den Ausführungen des Sachverständigen würden daher eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht rechtfertigen.
Im Einzelnen:

a.)
Im Wesentlichen rügt die Antragstellerin, dass das Schiedsgericht den Ausführungen des vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen kritiklos gefolgt sei, ohne ihre (der Antragstellerin) Ausführungen, die durch einen Privatsachverständigen untermauert worden seien, zur Kenntnis zu nehmen.
A.a.) Die Antragstellerin bezieht sich in erster Linie darauf, dass sich das Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit ihren Argumenten und insbesondere mit ihren Einwänden gegen das Sachverständigengutachten auseinandersetze. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Im Regelfall ist allerdings davon auszugehen, dass das Schiedsgericht dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Da die Gerichte - und wie sie die Schiedsgerichte - nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, lässt ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, sich aber nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BGH NJW 1992, 2299, zitiert nach juris, Tz 15, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die Kürze der Begründung ist dabei regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BGH a.a.O., Tz 17).
Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor.
Der auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Oktober 1996 – Az.1 BvR 520/95 –(juris) gestützten Auffassung der Antragstellerin, vorliegend sei eine Vermutung zu ihren Gunsten zugrundezulegen, nach der sich das Schiedsgericht nicht mit ihren Einwendungen gegen das schiedsgerichtliche Gutachten auseinandergesetzt habe, folgt der Senat nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung ausgeführt, dass dann, wenn ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, dieses auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen lässt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Wie dargelegt, ist indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausgangspunkt seiner Prüfung einer Gehörsverletzung die Annahme, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40, 101 (104 f.)). Art. 103 Abs. 1 GG ist danach allerdings dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar (Hervorhebung durch den Senat) ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 (140); 34, 344 (347)). Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus, dass dann, wenn es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben müssen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 –, juris Rz 16). Zur Überzeugung des Senats reicht die Tatsache, dass sich das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch nur wenig mit der an dem Gutachten geäußerten Kritik auseinandersetzt und insbesondere überhaupt nicht auf die Stellungnahme der Antragstellerin zu dem Ergebnis der mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen eingeht, nicht aus, um auf eine Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens zu schließen. Hiergegen sprechen vielmehr die folgenden Umstände:
Nach Aktenlage hat das Schiedsgericht den Sachverständigen offenbar veranlasst, zu Argumenten der Antragstellerin Stellung zu nehmen, weil der Sachverständige am 3. 12. 2014 ausdrücklich eine Stellungnahme u.a. zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. 11. 2014 abgegeben hat (Anlage Ast 7). Offensichtlich hat das Schiedsgericht den Sachverständigen auch veranlasst, zu dem Gutachten des Privatsachverständigen Prof. L vom 21. 4. 2015 (Anlage Ast 13) Stellung zu nehmen, weil der Sachverständige in seinem Statement zur mündlichen Verhandlung vom 4. 5. 2015 (Anlage Ast 9) an einer Stelle ausdrücklich auf eine Äußerung von Prof. L Bezug nimmt. Aus Anlage Ast 11, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. 5. 2015, ergibt sich, dass der Sachverständige in mündlicher Verhandlung sein Gutachten erläutert hat. Er hat dabei auf Fragen der Prozessbevollmächtigten beider Parteien geantwortet, auch auf Fragen der von beiden Parteien zum Termin mitgebrachten Privatsachverständigen (Herr M für die Antragsgegnerin, Prof. L für die Antragstellerin). Dieses Vorgehen belegt, dass das Schiedsgericht sich jedenfalls mit dem Vorbringen der Antragstellerin vor der mündlichen Befragung des Sachverständigen auseinander gesetzt hat. Soweit sich das Schiedsgericht sodann im Schiedsspruch im Wesentlichen darauf beschränkt hat, den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Haupt- bzw. Erstgutachten zu folgen und im Übrigen lediglich geschrieben hat, dass sich aus seiner Sicht durch die Befragung des Sachverständigen keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen erschüttern, ist dieses zur Überzeugung des Senats kein Nachweis dafür, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerin überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat. Denn zu berücksichtigen ist vorliegend zunächst, dass der Sachverständige bereits vor der mündlichen Anhörung vom 4.5.2015 zu Argumenten der Antragstellerin (wie auch der Antragsgegnerin) Stellung genommen hatte, ohne vom Ergebnis seines Gutachtens Abstand zu nehmen. Dieses war auch während seiner mündlichen Anhörung nicht der Fall. Sicher hätte es nahe gelegen, dass sich das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch mit einem der zentralen Angriffe der Antragstellerin gegen das Gutachten –zu ungenaue und fehlerbehaftete Grundannahmen für die Rückrechnung eines vcg (vertical centre of gravity (Höhenschwerpunkt)) von 7,49- und den von dem Sachverständigen zu der von ihm angewandten Methodik abgegebenen Erklärungen (Anlage Ast 11):
“Die Unterlagen von Herrn N. habe ich damals nicht gekannt. Das gebaute Schiff ist dann etwas kleiner gewesen, als es geplant war. Es hätte also auch leichter sein können, weil da so viele Sachen reinspielen.“
und
„Bei einer Projektarbeit gehe ich selbstverständlich anders an die Berechnung heran und da gibt es auch andere Kriterien. Hier aber ist es so, dass ich eine ungewöhnliche Aufgabenstellung bekommen habe und deswegen bin ich so wie geschildert vorgegangen.“
und auch damit auseinandergesetzt hätte, dass die Antragsgegnerin selbst von einem geplanten vcg von 8,549 m ausging (Schriftsatz vom 31. März 2014S.4 (Anlagenkonvolut Ast 10 Teil 1/6). Zu beachten ist jedoch zum einen, dass an die Begründung des Schiedsspruchs nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an die Urteile staatlicher Gerichte. Selbst lückenhafte und falsche Begründungen führen per se noch nicht zur Aufhebbarkeit des Schiedsspruches (MünchKommZPO/Münch ZPO 4. Aufl. § 1054 Rz 29). Zum anderen spricht gerade der Umstand, dass das Schiedsgericht vor der mündlichen Verhandlung den Einwendungen der Antragstellerin nachgegangen ist, dafür, dass es auch ihre weiteren Einwendungen zur Kenntnis genommen, aber deshalb nicht erwähnt hat, weil es sie für unerheblich hielt.
Soweit sich die Antragstellerin für ihre Behauptung, das Schiedsgericht habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt, auf das Zeugnis der drei Schiedsrichter sowie auf das Sachverständigenzeugnis ihres Parteisachverständigen Prof. L bezieht, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen, weil es sich bei allen vier benannten Zeugen um ungeeignete Beweismittel handelt. Was den Parteisachverständigen anbelangt, kann dieser aus eigener Wahrnehmung nichts zu der Behauptung der Antragstellerin sagen, weil er nicht an den Beratungen des Schiedsgerichts teilgenommen hat. Soweit die Antragstellerin in das Zeugnis ihres Parteisachverständigen ihre Behauptung stellt, das Schiedsgericht hätte anders entschieden, wenn es ihren Vortrag nebst Gutachten und Stellungnahme ihres Parteisachverständigen zur Kenntnis genommen hätte, handelt es sich lediglich um eine mögliche, aber keineswegs zwingende Schlussfolgerung. Ebenso denkbar ist, dass das Schiedsgericht aufgrund seiner -ggf. falschen- Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Vortrag der Antragstellerin und die Ausführungen des Parteisachverständigen unerheblich sind. Die drei Schiedsrichter würden mit einer Aussage gegen das Beratungsgeheimnis verstoßen, das gewährleistet, dass die Diskussion innerhalb des Spruchkörpers keinem Außenstehenden bekannt wird.
B.b.) Auch die Argumentation der Antragstellerin, das Schiedsgericht hätte im Rahmen seiner Begründung darlegen müssen, woher es die Sachkompetenz gezogen habe, um die offensichtlichen Widersprüche der Feststellungen und Aussagen des Sachverständigen komplett zu ignorieren und die ursprünglichen Feststellungen des Sachverständigen bezüglich der Stabilität und des Verbrauchs des Schiffes ohne Berücksichtigung der Aussagen der Sachverständigen im Termin als bewiesen zu akzeptieren, führt nicht zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs. Wenn das Schiedsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme (also insbesondere das Sachverständigen-Gutachten) falsch gewürdigt haben sollte, wäre das ggf. ein Rechtsfehler, der aber im Verfahren auf Aufhebung oder auf Vollstreckbarerklärung nicht zu prüfen wäre. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des BGH in VersR 2015, 1293, beruft, in der der BGH eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen hat, betrifft das einen anderen Fall. Dort hatte das Berufungsgericht Vortrag einer Partei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO gar nicht erst zugelassen (a.a.O., Tz 5). Darin hat der BGH den Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gesehen. Dass schon eine falsche Beweiswürdigung bzw. die falsche Würdigung eines Sachverständigen-Gutachtens als solche einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs darstellt, ergibt sich aus der Entscheidung des BGH nicht. Soweit sich die Antragstellerin für ihre Auffassung, im Rahmen seiner Begründung hätte das Schiedsgericht die Widersprüche der Feststellungen und Aussagen des Sachverständigen zur Kenntnis nehmen, erörtern und in Erwägung ziehen müssen, anstatt sich den schiedsrichterlichen Aufgaben zu entziehen und im Kern dem Sachverständigen zu übertragen, auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 27. Oktober 1975 ( Az.: 6 U 2/75 in BB 1976, 251) stützt, ist auch diese Entscheidung nicht einschlägig. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte ein Berater des Schiedsgerichts, der u.a. als Protokollführer tätig war, auch die Entscheidung des Schiedsgerichts abgesetzt. Dieses Vorgehen hatte das OLG Düsseldorf deshalb als zulässig angesehen, weil der Berater an die in der Beratung festgelegten Gründe gebunden und nur in der Formulierung frei gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat das OLG Düsseldorf erwogen, dass die Gefahr bestehen könne, dass sich der Berater nicht an die ihm auferlegten Beschränkungen hält und auch auf die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung Einfluss nimmt, wozu die Möglichkeit bestünde, die Zulässigkeit dieses Verfahrens durch das staatliche Gericht prüfen zu lassen. Aus dieser Entscheidung kann die Antragstellerin nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten. Dass das Schiedsgericht in weiten Teilen in seinem Schiedsspruch das Gutachten des Sachverständigen wörtlich wiedergegeben hat (vgl. dazu die entsprechende Gegenüberstellung der Antragstellerin mit Anlage Ast 16), ist nicht mit dem Fall gleichzusetzen, dass einem Dritten die eigenständige Abfassung des Schiedsspruches überlassen wird. Denn vorliegend hat sich das Schiedsgericht mangels eigener hinreichender Sachkunde des Sachverständigen bedient, um die streitgegenständlichen Fragen zu klären. Wenn es dann dem Sachverständigen folgen will, ist es nahe liegend, zur Begründung den Inhalt des Gutachtens wiederzugeben.

B.)
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass in der mündlichen Verhandlung vom 4. 5. 2015 nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden sei, stellt dieses keinen Grund dar, der wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann.
Zwar sollen die Prozessbeteiligten nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnis erörtern und zur Sache verhandeln, § 279 Abs. 3, § 285 Abs. 1, § 370 Abs. 1 ZPO, was unstreitig im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Vorsitzende des Schiedsgerichts am Ende der Beweisaufnahme die Parteien gefragt hat, ob sie zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandeln oder schriftlich Stellung nehmen wollen und sich die Parteien für Letzteres entschieden haben, was die Antragsgegnerin behauptet und von der Antragstellerin in Abrede genommen wird. Jedenfalls ergibt sich aus dem Protokoll (Anlage Ast 11), dass beiden Parteien Gelegenheit gegeben worden ist, schriftlich binnen 5 Wochen nach Zustellung des Protokolls zur mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Hiervon hat die Antragstellerin –vermutlich die Antragsgegnerin ebenfalls- umfassend Gebrauch gemacht (Anlagenkonvolut Ast 10, Teil 1/6). Hiermit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Es handelt sich insoweit nicht um ein „Minus“ im Vergleich zu der Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Termin. Im Gegenteil ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten kann, wenn von einer Partei eine umfassende Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 – VII ZR 184/09 –, juris, Rz 6 mit entsprechenden Nachweisen).

C.) Der Auffassung der Antragstellerin, das Schiedsgericht hätte von sich aus darlegen müssen, zu welcher vorläufigen Einschätzung es aufgrund der Beweisaufnahme gelangt ist, folgt der Senat ebenfalls nicht. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird. Vielmehr müssen sie nur Gelegenheit haben, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern (vgl. Beschluss des BGH vom 16.09.2008, Az.: X ZB 29/07, juris Rz 12). Diese Gelegenheit war den Parteien unstreitig eröffnet.
Aus denselben Gründen geht auch der Einwand der Antragstellerin fehl, um ihr rechtliches Gehör zu gewähren, hätte sie mindestens darauf hingewiesen werden müssen, dass das Schiedsgericht sich nicht hat einigen können. Gemäß § 14 Nr.1 der GMAA-Schiedsgerichtsordnung entscheidet das Schiedsgericht mit der Mehrheit seiner Stimmen. Die Antragstellerin musste daher immer damit rechnen, dass ein Ergebnis des Schiedsgerichts auch nicht einstimmig ausfallen kann.

D.)
Der Senat folgt auch der Auffassung der Antragstellerin nicht, allein der fehlende Hinweis des Schiedsgerichts an die Antragstellerin, auch zu dem Vergleich zwischen dem „geplanten“ Schiff des Sachverständigen und MS J weiter vorzutragen, stelle eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 10. März 2016 – VII ZR 47/13 –, , juris Rz 10). Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Hieran gemessen liegt eine Hinweispflichtverletzung des Schiedsgerichts nicht vor. Die Antragstellerin hat erkennbar nicht übersehen, dass es auf den Vergleich des von dem Sachverständigen geplanten Schiff und der tatsächlich gebauten MS Ja ankommen könnte und hat entsprechend hierzu in der Verhandlung vom 4. Mai 2015 (Anlage Ast 11) Fragen an den Sachverständigen gerichtet (S.5) und hat sich auch in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2015 zum Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen (Anlagenkonvolut Ast 10, Teil 1/6) mit dem von dem Sachverständigen vorgenommenen Vergleich zwischen einem nach seiner Auffassung geplanten Schiff und der gebauten MS J ausführlich befasst.

E.)
Die Antragstellerin wirft dem Schiedsgericht schließlich auch ohne Erfolg vor, dass es ihrem mittels eines Parteisachverständigengutachtens substantiierten Vortrag, einige Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen könnten nicht zutreffen, nicht nachgegangen ist.
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 – VI ZR 163/14 –, juris Rz 6). Auch das Schiedsgericht ist zwar grundsätzlich verpflichtet, Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nachzugehen. Zum einen ist das Schiedsgericht im vorliegenden Fall jedoch gemäß § 11 Nr. 1 GMAA-Schiedsgerichtsordnung an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Zum anderen obliegt die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptung allein dem Schiedsgericht; dessen Entscheidung kann vom staatlichen Gericht nicht nachgeprüft werden, so dass eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts in diesem Zusammenhang für sich allein keinen Aufhebungsgrund darstellt (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008, 40, 42; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1042 Rz. 11 a m.w.N.). Hinzu kommt vorliegend schließlich, dass zur Überzeugung des Senats die Behauptung der Antragstellerin, einige Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen könnten nicht zutreffen, nicht Gegenstand von - gesonderten - Beweisanträgen sein kann, sondern dass es sich hierbei vielmehr um die Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Richtigkeit des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens handelt. Ob das Schiedsgericht der Argumentation der Antragstellerin zu Recht nicht gefolgt ist, ist von dem staatlichen Gericht nicht zu überprüfen.
Soweit die Antragstellerin argumentiert, ihre Behauptung könne deshalb Gegenstand von gesonderten Beweisanträgen sein, weil das Gericht gemäß § 412 ZPO verpflichtet sei, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, ist bereits nicht dargetan, dass die Parteien die Geltung von § 412 ZPO ausdrücklich vereinbart hätten. Gegen ein unkritisches Hinweggehen spricht zudem, dass das Schiedsgericht –wie oben dargelegt- nach Aktenlage den Sachverständigen offenbar veranlasst hat, zu Argumenten der Antragstellerin und zu dem Gutachten des Privatsachverständigen Prof. L vom 21. 4. 2015 (Anlage Ast 13) Stellung zu nehmen und sein Gutachten in mündlicher Verhandlung zu erläutern.

2.2.)
Auch ein Verstoß gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit.b ZPO, ist nicht gegeben. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Nicht jeder Widerspruch der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts verletzt den ordre public; erforderlich ist vielmehr, dass die verletzte Norm Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH Beschluss vom 28.01.2004, Az. III ZB 40/13, juris Rz 8; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rz. 47 - 64; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rz 2303 ff.). Hingegen dient das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht wie ein Rechtsmittel der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rz. 47). Einen Gehörsverstoß und damit einen Verstoß gegen den inländischen verfahrensrechtlichen ordre public (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – I ZB 3/14 –, juris Rz 30 BGH WM 2015, 2018; OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2008, 156/159) behauptet die Antragstellerin zwar, dieser liegt aber nicht vor. Auf die Ausführungen unter 2.1.) wird Bezug genommen. Der Senat hat auch Anhaltspunkte dafür dargelegt, weshalb er davon ausgeht, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Außerdem hat der Senat begründet, warum er dem angebotenen Zeugen- und Sachverständigenbeweis nicht nachgegangen ist.“

Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind auch im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruches nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch dafür, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht.
D.)
Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden.

3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 28/13 25.02.2014 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Aufrechnung; Schiedsbefangenheit
Beschluss Der am 05.11.2007 erlassene Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vom 05.11.2007, Az. V 20/07 E, bestehend aus dem Obmann I sowie den Schiedsrichtern J und K , wird im Umfang des folgenden Tenors für vollstreckbar erklärt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.260,97 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 3.260,97 festgesetzt. Gründe: Der Antragssteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches. Mit Beschluss des AG Mannheim vom 01.07.2006 wurde der Antragsteller zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Ba bestellt (Anl. 1). Die Schuldnerin und die Antragsgegnerin standen in einer ständigen Geschäftsbeziehung. Der Antragsteller erhob gegen die Antragsgegnerin Schiedsklage vor dem vereinbarten Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V mit Sitz in Hamburg auf Zahlung von € 26.082,81 wegen einer offenen Kaufpreisforderung für die Lieferung einer Partie von ca. 3000 t EU Futterweizen, die die Schuldnerin wie folgt in Rechnung gestellt hatte :
Rechnung Nr. 8014 vom 19.04.2006 € 10.139,44 Rechnung Nr. 8037 vom 21.04.2006 € 3.006,68 Rechnung Nr. 8074 vom 25.04.2006 € 9.675,72 Rechnung Nr. 8174 vom 12.05.2006 € 3.260,97 € 26.082,81. Mit Schiedsspruch vom 05.11.2007 hat das Schiedsgericht die Antraggegnerin verurteilt, an den Antragsteller € 3.260,97 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2006 zu zahlen und die weitergehende Schiedsklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Schiedsgericht aufgeführt, die Antragsgegnerin habe mit ihrer Gegenforderung aus Tagespreisdifferenzen in Höhe von insgesamt € 27.310,30 nur gegenüber den ersten drei Rechnungen der Schuldnerin Nr. 8014, 8037 und 8074 über insgesamt € 22.821,84 die Aufrechnung erklärt und die verbleibende Restforderung in Höhe von € 4.488,46 zur Insolvenztabelle angemeldet. Gegenüber der Rechnung Nr. 8074 vom 12.05.2006 über € 3.260,97 habe die Antragsgegnerin hingegen keine Aufrechnungserklärung abgegeben.
Mit Anwaltsschreiben vom 23.11.2007 erklärte die Antragsgegnerin gegen die Forderung aus der Rechnung der Schuldnerin Nr. 8074 vom 12.05.2006 über € 3.260,97 die Aufrechnung, so dass sie nicht verpflichtet sei, auf den durch den Schiedsspruch ausgeurteilten Betrag zu zahlen (Anl. B 1).
Der Antragsteller beantragt,
den Schiedsspruch des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse eV vom 05.11.2007, erlassen durch die Schiedsrichter I, J und K , durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an Herrn A als Insolvenzverwalter über das Vermögen B GmbH & Co. KG EUR 3.260,97 nebst 8 % Zinsen p.a. seit dem 18.05.2006 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Antraggegnerin ist der Auffassung, der durch das Schiedsgericht ausgeurteilte Zahlungsanspruch aus der Rechnung der Schuldnerin Nr. 8074 vom 12.05.2006 über € 3.260,97 sei durch Aufrechnung mit ihrer zur Insolvenztabelle festgestellten und damit unstreitigen Gegenforderung auf Zahlung von € 4.488,46 erloschen. Mit diesem Einwand könne sie auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren gehört werden.
Demgegenüber vertritt der Antragsteller die Ansicht, eine Aufrechnung könne im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nur berücksichtigt werden, wenn die Gegenforderung i.S.v. § 767 Abs. 2 ZPO erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstanden sei. Das Schiedsgericht habe aber bereits über die Gegenforderung, mit der die Antragsgegnerin aufrechnen wolle, entschieden. Hinzukomme, dass auch die Gegenforderung der Schiedsabrede unterliege, so dass das Oberlandesgericht nicht befugt sei, über die Aufrechnung zu entscheiden. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Hamburg) liegt im Bezirk des erkennenden Gerichtes. Der Antragsteller hat den Schiedsspruch vom 05.11.2007 im Original vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan.
2. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, werden von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Weder bestanden Hindernisgründe, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht.
3. Die Antragsgegnerin kann in diesem Verfahren nicht geltend machen, der Kaufpreisanspruch aus der Rechnung der Schuldnerin Nr. 8074 vom 12.05.2006 über € 3.260,97, zu dessen Zahlung an den Antragsteller sie das Schiedsgericht verurteilt habe, sei durch die Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung auf Zahlung von € 4.488,46 gem. § 389 BGB i.V.m. § 94 InsO erloschen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren gem. §§ 1060 ff ZPO sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zwar zulässig (vgl. BGH NJW-RR 2011, 213 Tz. 8).
Der Antragsteller kann auch nicht die Ausnahme für sich in Anspruch nehmen, wonach eine Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht berücksichtigt werden kann, wenn sich eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf beruft, dass die einer Aufrechnung zu Grunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege (BGH, aaO, Tz. 12). Hier hat der Antragsteller zwar im Schriftsatz vom 04.02.2014 die Einrede des Schiedsvertrags erhoben und die Gegenforderung der Antragsgegnerin ist auch schiedsbefangen, sie wird aber vom Antragsteller nicht bestritten. Bei unstreitigen Gegenforderungen hindert aber ein Schiedsvertrag, unter den die Gegenforderung fällt, die Beachtung einer Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht. Ist eine Forderung unstreitig, liegt nämlich ein Eingriff in die von den Parteien vereinbarte Entscheidungsbefugnis nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2010, Az. III ZB 48/09, Tz. 5, zit. nach juris).
Die Antragsteller kann aber die Einschränkung geltend machen, dass in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein müssen, d.h. bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens entstanden sein (vgl. BGH NJW – RR 2011, 2011, 213 Tz. 8). Letzteres gilt zwar nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH NJW-RR 2011, 213 Tz. 8). So liegen die Dinge hier aber nicht. Denn das Schiedsgericht hat sich mit einer Aufrechnung gegen die Rechnung der Schuldnerin Nr. 8074 vom 12.05.2006 über € 3.260,97 ausdrücklich deshalb nicht befasst, weil die Antragsgegnerin insoweit keine Aufrechnungserklärung abgegeben habe. Anders als in dem vom BGH erörterten Ausnahmefall hat die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren den Aufrechnungseinwand gegen die hier interessierende Klagforderung im Schiedsverfahren nicht erhoben. Hätte sie das getan, hätte das Schiedsgericht auch über die Aufrechnung befunden. Die Antragsgegnerin kann in diesem Verfahren daher gem. § 767 Abs. 2 ZPO analog mit dem Aufrechnungseinwand nicht gehört werden.
An der Präklusion ändert sich auch nichts dadurch, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unstreitig ist. Ohne das laufende Insolvenzverfahren wäre die Antragsgegnerin demnach darauf zu verweisen, die Gegenforderung in einem neuen Klagverfahren gegen die Schuldnerin zu verfolgen. Daran ist sie hier aber wegen des Insolvenzverfahrens gem. § 87 InsO gehindert, so dass es bei der Anmeldung der Gegenforderung zur Tabelle und dem Ergebnis der Schlussverteilung sein Bewenden haben muss. Die Privilegierung durch die gem. § 94 InsO eröffnete Möglichkeit zur Aufrechnung hat sie aus den genannten Gründen dadurch vereitelt, dass sie die Aufklärung nicht während des Schiedsverfahrens erklärt hat. Dazu wäre eine ausdrückliche Erklärung notwendig gewesen, woran es aber auch nach ihrem Vortrag fehlt.
Die Antragsgegnerin kann auch nicht einen Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB mit der Begründung geltend machen, es widerspreche dem Zweck einer Verfahrensvereinfachung, wenn sie ihre unbestrittene, titulierte Gegenforderung im Wege der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage verfolgen müsste. Denn einer solchen Klage stünden, wie dargelegt, die Vorschriften der § 87 InsO und § 767 Abs. 2 ZPO entgegen. Die Titulierung der Gegenforderung durch die Feststellung zur Insolvenztabelle gem. § 178 Abs. 3 InsO kommt auch nicht zum Tragen, solange das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist (§ 201 Abs. 2 InsO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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OLG Hamburg 6 Sch 28/13 25.02.2014 Sachlich-rechtliche Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren; Voraussetzungen eines Aufrechnungseinwandes; schiedsbefangene Gegenforderung
Tenor:
Der am 05.11.2007 erlassene Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vom 05.11.2007, Az. V 20/07 E, wird im Umfang des folgenden Tenors für vollstreckbar erklärt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.260,97 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 3.260,97 festgesetzt.
Gründe:
Der Antragssteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches.
Mit Beschluss des AG Mannheim vom 01.07.2006 wurde der Antragsteller zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ... GmbH & Co. bestellt (Anl. 1). Die Schuldnerin und die Antragsgegnerin standen in einer ständigen Geschäftsbeziehung. Der Antragsteller erhob gegen die Antragsgegnerin Schiedsklage vor dem vereinbarten Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V mit Sitz in Hamburg auf Zahlung von € 26.082,81 wegen einer offenen Kaufpreisforderung für die Lieferung einer Partie von ca. 3000 t EU Futterweizen, die die Schuldnerin wie folgt in Rechnung gestellt hatte :
Rechnung Nr. 8014 vom 19.04.2006            € 10.139,44
Rechnung Nr. 8037 vom 21.04.2006            € 3.006,68
Rechnung Nr. 8074 vom 25.04.2006            € 9.675,72
Rechnung Nr. 8174 vom 12.05.2006            € 3.260,97
                                                               € 26.082,81.
Mit Schiedsspruch vom 05.11.2007 hat das Schiedsgericht die Antraggegnerin verurteilt, an den Antragsteller € 3.260,97 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2006 zu zahlen und die weitergehende Schiedsklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Schiedsgericht aufgeführt, die Antragsgegnerin habe mit ihrer Gegenforderung aus Tagespreisdifferenzen in Höhe von insgesamt € 27.310,30 nur gegenüber den ersten drei Rechnungen der Schuldnerin Nr. 8014, 8037 und 8074 über insgesamt € 22.821,84 die Aufrechnung erklärt und die verbleibende Restforderung in Höhe von € 4.488,46 zur Insolvenztabelle angemeldet. Gegenüber der Rechnung Nr. 8074 vom 12.05.2006 über € 3.260,97 habe die Antragsgegnerin hingegen keine Aufrechnungserklärung abgegeben.
Mit Anwaltsschreiben vom 23.11.2007 erklärte die Antragsgegnerin gegen die Forderung aus der Rechnung der Schuldnerin Nr. 8074 vom 12.05.2006 über € 3.260,97 die Aufrechnung, so dass sie nicht verpflichtet sei, auf den durch den Schiedsspruch ausgeurteilten Betrag zu zahlen (Anl. B 1).
Der Antragsteller beantragt,
den Schiedsspruch des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse eV vom 05.11.2007, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an Herrn ... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH & Co. KG EUR 3.260,97 nebst 8 % Zinsen p.a. seit dem 18.05.2006 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Antraggegnerin ist der Auffassung, der durch das Schiedsgericht ausgeurteilte Zahlungsanspruch aus der Rechnung der Schuldnerin Nr. 8074 vom 12.05.2006 über € 3.260,97 sei durch Aufrechnung mit ihrer zur Insolvenztabelle festgestellten und damit unstreitigen Gegenforderung auf Zahlung von € 4.488,46 erloschen. Mit diesem Einwand könne sie auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren gehört werden.
Demgegenüber vertritt der Antragsteller die Ansicht, eine Aufrechnung könne im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nur berücksichtigt werden, wenn die Gegenforderung i.S.v. § 767 Abs. 2 ZPO erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstanden sei. Das Schiedsgericht habe aber bereits über die Gegenforderung, mit der die Antragsgegnerin aufrechnen wolle, entschieden. Hinzukomme, dass auch die Gegenforderung der Schiedsabrede unterliege, so dass das Oberlandesgericht nicht befugt sei, über die Aufrechnung zu entscheiden.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
1.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Hamburg) liegt im Bezirk des erkennenden Gerichtes.
Der Antragsteller hat den Schiedsspruch vom 05.11.2007 im Original vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan.
2.
Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, werden von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Weder bestanden Hindernisgründe, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht.
3.
Die Antragsgegnerin kann in diesem Verfahren nicht geltend machen, der Kaufpreisanspruch aus der Rechnung der Schuldnerin Nr. 8074 vom 12.05.2006 über € 3.260,97, zu dessen Zahlung an den Antragsteller sie das Schiedsgericht verurteilt habe, sei durch die Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung auf Zahlung von € 4.488,46 gem. § 389 BGB i.V.m. § 94 InsO erloschen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren gem. §§ 1060 ff ZPO sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zwar zulässig (vgl. BGH NJW-RR 2011, 213 Tz. 8).
Der Antragsteller kann auch nicht die Ausnahme für sich in Anspruch nehmen, wonach eine Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht berücksichtigt werden kann, wenn sich eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf beruft, dass die einer Aufrechnung zu Grunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege (BGH, aaO, Tz. 12). Hier hat der Antragsteller zwar im Schriftsatz vom 04.02.2014 die Einrede des Schiedsvertrags erhoben und die Gegenforderung der Antragsgegnerin ist auch schiedsbefangen, sie wird aber vom Antragsteller nicht bestritten. Bei unstreitigen Gegenforderungen hindert aber ein Schiedsvertrag, unter den die Gegenforderung fällt, die Beachtung einer Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht. Ist eine Forderung unstreitig, liegt nämlich ein Eingriff in die von den Parteien vereinbarte Entscheidungsbefugnis nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2010, Az. III ZB 48/09, Tz. 5, zit. nach juris).
Die Antragsteller kann aber die Einschränkung geltend machen, dass in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein müssen, d.h. bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens entstanden sein (vgl. BGH NJW – RR 2011, 2011, 213 Tz. 8). Letzteres gilt zwar nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH NJW-RR 2011, 213 Tz. 8). So liegen die Dinge hier aber nicht. Denn das Schiedsgericht hat sich mit einer Aufrechnung gegen die Rechnung der Schuldnerin Nr. 8074 vom 12.05.2006 über € 3.260,97 ausdrücklich deshalb nicht befasst, weil die Antragsgegnerin insoweit keine Aufrechnungserklärung abgegeben habe. Anders als in dem vom BGH erörterten Ausnahmefall hat die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren den Aufrechnungseinwand gegen die hier interessierende Klagforderung im Schiedsverfahren nicht erhoben. Hätte sie das getan, hätte das Schiedsgericht auch über die Aufrechnung befunden. Die Antragsgegnerin kann in diesem Verfahren daher gem. § 767 Abs. 2 ZPO analog mit dem Aufrechnungseinwand nicht gehört werden.
An der Präklusion ändert sich auch nichts dadurch, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unstreitig ist. Ohne das laufende Insolvenzverfahren wäre die Antragsgegnerin demnach darauf zu verweisen, die Gegenforderung in einem neuen Klagverfahren gegen die Schuldnerin zu verfolgen. Daran ist sie hier aber wegen des Insolvenzverfahrens gem. § 87 InsO gehindert, so dass es bei der Anmeldung der Gegenforderung zur Tabelle und dem Ergebnis der Schlussverteilung sein Bewenden haben muss. Die Privilegierung durch die gem. § 94 InsO eröffnete Möglichkeit zur Aufrechnung hat sie aus den genannten Gründen dadurch vereitelt, dass sie die Aufklärung nicht während des Schiedsverfahrens erklärt hat. Dazu wäre eine ausdrückliche Erklärung notwendig gewesen, woran es aber auch nach ihrem Vortrag fehlt.
Die Antragsgegnerin kann auch nicht einen Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB mit der Begründung geltend machen, es widerspreche dem Zweck einer Verfahrensvereinfachung, wenn sie ihre unbestrittene, titulierte Gegenforderung im Wege der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage verfolgen müsste. Denn einer solchen Klage stünden, wie dargelegt, die Vorschriften der § 87 InsO und § 767 Abs. 2 ZPO entgegen. Die Titulierung der Gegenforderung durch die Feststellung zur Insolvenztabelle gem. § 178 Abs. 3 InsO kommt auch nicht zum Tragen, solange das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist (§ 201 Abs. 2 InsO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 A bs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 23/13 24.09.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Verhältnis von Kostenschiedsspruch und Kostengrundentscheid; vollstreckungsfähiger Inhalt eines Schiedsspruches
Beschluss Der im Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Schiedsrichterin Frau Dr. H als Vorsitzende und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. I und Rechtsanwalt J, am 4. 5. 2013 erlassene Schluss-Schiedsspruch (DIS-SV-AN-1147/11), dessen Tenor wie folgt lautet: "Der Kläger hat die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens nach einem Streitwert von € 100.000,- zu tragen. Die den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf deren Antrag durch einen gesonderten Kostenschiedsspruch festgestellt werden." und der am 16. 6. 2013 erlassene und den Parteien am 18. 6. 2013 übersandte Kosten-Schiedsspruch (DIS-SV-AN-1147/11), dessen Tenor wie folgt lautet: "Die von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens einschließlich der ihnen entstandenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten werden auf € 17.345,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 festgesetzt." werden für vollstreckbar erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe: I. Die Antragsteller begehren die Vollstreckbarkeitserklärung eines von dem o.g. vereinbarten Schiedsgericht am 16. 6. 2013 erlassenen Kostenschiedsspruchs. Die Parteien schlossen am 31. 3. 2006 einen notariellen Vertrag über den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen an der K GmbH.  In § 9 des Vertrages heißt es, dass alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den in diesem Vertrag Bezug genommenen Verträgen oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden (§ 9 Abs. 1).  Weiter heißt es, dass der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens Hamburg ist (§ 9 Abs. 2).  Auf Anlage ASt 2 wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 30. 12. 2011 hat der Antragsgegner gegen die Antragsteller Feststellungsklage im schiedsgerichtlichen Verfahren erhoben.  Auf Anlage ASt 1 wird Bezug genommen.  Das Schiedsgericht hat sich in einem Teil-Schiedsspruch vom 30. 1. 2013 für zuständig erklärt, die Feststellungsklage aber als unzulässig abgewiesen.  Auf Anlage ASt 4 wird Bezug genommen.  Das Schiedsgericht hat durch Schluss-Schiedsspruch vom 4. 5. 2013 festgestellt, dass das Schiedsgerichtsverfahren beendet ist.  Es hat ferner den Antragsgegner verurteilt, die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens nach einem Streitwert von € 100.000,- zu tragen.  Auf Anlage ASt 3 wird Bezug genommen.  Durch Kostenschiedsspruch vom 16. 6. 2013 hat es die von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 17.345,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2013 festgesetzt.  Auf Anlage ASt 5 wird Bezug genommen. Die Antragsteller beantragen, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Schiedsrichterin Frau Dr. H als Vorsitzende und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. I und Rechtsanwalt Holger S, am 16. 6. 2013 erlassenen und den Parteien am 18. 6. 2013 übersandten Kosten-Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von € 17.345,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. 5. 2013 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner stellt keinen ausdrücklichen Antrag, trägt aber vor, dass das Hanseatische Oberlandesgericht nicht zuständig sei. II. Der Senat legt den Antrag der Antragsteller so aus, dass nicht nur der Kosten-Schiedsspruch vom 16. 6. 2003 für vollstreckbar erklärt werden soll.  Der Kosten-Schiedsspruch vom 16. 6. 2003 setzt nur die Höhe der zu erstattenden Kosten fest, verurteilt allein den Antragsteller aber nicht zur Zahlung.  Aus dem Antrag der Antragsteller ("... verurteilt worden ist") geht hervor, dass die Antragsteller den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt haben wollen, durch den der Antragsgegner tatsächlich zur Zahlung verurteilt worden ist.  Dies ist aber nicht durch den Kosten-Schiedsspruch vom 16. 6. 2013, sondern durch den Schluss-Schiedsspruch vom 4. 5. 2013, der die Kostengrundentscheidung enthält, erfolgt.  Nur beide Schiedssprüche zusammen (der Schluss-Schiedsspruch vom 4. 5. 2013 und der Kosten-Schiedsspruch vom 16. 6. 2013) haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist zu entsprechen. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff. ZPO. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 erster Satzteil ZPO.  Maßgebend ist, welches Oberlandesgericht in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist.  Da es in § 9 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 31. 3. 2006 (Anlage ASt 2) ausdrücklich heißt, dass der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens Hamburg ist, ist das Hanseatische Oberlandesgericht örtlich zuständig.  Die Antragsteller haben sich auf Seite 2 der Antragsschrift ausdrücklich auf diese Regelung bezogen.  Auf den (privaten) Wohnsitz der Vorsitzenden des Schiedsgerichts kommt es dabei genauso wenig an wie auf den Wohnsitz der beiden anderen Schiedsrichter.  Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren auch in Hamburg durchgeführt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei allen Schiedssprüchen vor dem Datum heißt: "Hamburg, ...".  Dass die DIS-Schiedsgerichtsordnung vereinbart worden ist (§ 9 Abs. 1 des Vertrages vom 31. 3. 2006), ändert daran nichts.  Die DIS-Schiedsgerichtsordnung legt keinen Ort des Schiedsverfahrens fest.  Die DIS empfiehlt eine bestimmte Formulierung der Schiedsklausel, in der es u.a. ausdrücklich heißen soll: "Der Ort des Schiedsverfahrens ist ...".  Dass bei Anwendung der DIS-Schiedsgerichtsordnung eine DIS-Geschäftsstelle eingeschaltet wird, bedeutet nicht, dass am Ort der DIS-Geschäftsstelle das schiedsrichterliche Verfahren stattfindet.  Das ergibt sich aus § 21 der DIS-Schiedsgerichtsordnung, in dem es heißt "Haben die Parteien den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht vereinbart, so wird er vom Schiedsgericht bestimmt".  Aus dieser Regelung ergibt sich, dass es auf den Ort der DIS-Geschäftsstelle nicht ankommt, sondern auf die Vereinbarung der Parteien, ersatzweise auf die Bestimmung des Schiedsgerichts. Die Antragsteller haben die Schiedssprüche vom 30. 1. 2013, vom 4. 5. 2013 und vom 16. 6. 2013 in beglaubigter Abschrift vorgelegt.  Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan. Der Antragsgegner hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragsteller in angemessener Frist Stellung zu nehmen.  Von dieser Möglichkeit hat er erst nach Ablauf der Frist Gebrauch gemacht (da der Antrag am 29. 8. 2013 zugestellt worden ist, ist die vom Senat gesetzte Frist zur Stellungnahme von 3 Wochen am 19. 9. 2013 abgelaufen).  Der Senat hat die am 23. 9. 2013 eingegangene Zuständigkeitsrüge berücksichtigt.  Sie greift aber aus den oben genannten Gründen nicht durch. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben.  Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schluss-Schiedsspruchs in Verbindung mit dem Kosten-Schiedsspruch der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht.  Weitere Prüfungen sind nicht vorzunehmen. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.  Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.



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OLG Hamburg 6 Sch 21/16 12.10.2017 Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Versagung rechtlichen Gehörs; Prozesskostensicherheit; Übersetzung des Schiedsspruches
Beschluss   I. Der Schiedsspruch der Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission vom 29.10.2015, bestehend aus den Schiedsrichtern I und J sowie dem Vorsitzen Schiedsrichter K ,dessen Tenor wie folgt lautet: " Die Antragsgegnerin wird verurteilt, 1. die im Verzug befindlichen Kaufpreiszahlungen in Höhe von USD 467.885,80 an die Antragstellerin zu zahlen. 2. Zinszahlungen in Höhe von USD 17.081,04 (410 Tage, zu Jahreszinssatz 3,25 %, 365 Tage p.a.) für die langfristige Verfügung über Fremdkapital an die Antragstellerin zu leisten. 3. USD 37.768 als Ersatz für die Anwaltskosten an die Antragstellerin zu zahlen. 4. die Kosten für das Schiedsverfahren in Höhe von CNY 135.619 zu übernehmen. Da die Kosten von der Antragstellerin ausgelegt wurden, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, zum Tag der Pflichterfüllung den Betrag von CNY 135.619 umgerechnet in USD an die Antragstellerin zurückzuzahlen. Die Zahlungsverpflichtungen aus Punkten 1 - 4 sind innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten dieses Schiedsspruches zu erfüllen. Dieser Schiedsspruch ist eine endgültige Entscheidung und tritt in Kraft mit sofortiger Wirkung.“ wird für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von € 448.825,61 zu tragen. III. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. - - Gründe: - I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches der „Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission, Shanghai International Arbitration Center“ vom 29. Oktober 2015 zum Az. SG2015052. Dieser wurde der Antragsgegnerin am 2. November 2015 zugestellt. Der Antragsgegnerin ist mit Verfügung des Senats vom 28. Dezember 2016, die am 2. Januar 2017 zugestellt worden ist, Gelegenheit gegeben worden, binnen drei Wochen zu dem Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung Stellung zu nehmen. Nach Fristverlängerung bis zum 6.Februar 2017 hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 31.Januar 2017 (Eingang 2. Februar 2017) beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Zwischen den Parteien bestand seit 2008 eine Handelspartnerschaft. Im Zuge dieser Handelspartnerschaft schlossen die Parteien am 16.06.2014 einen Kaufvertrag, in dessen Absatz 10 vereinbart wurde, dass Streitigkeiten aus diesem Vertrag von der China International Economic and Trade Arbitration Commission, (CIETAC) Shanghai Sub-Commission zu entscheiden sind (Vertrag vom 16.06.2014 [Anlage K 1], Übersetzung des Vertrages vom 16.06.2014 [Anlage K 2]). Die Antragsgegnerin hat die gelieferte Ware nicht bezahlt. Die Antragstellerin hat daher den im Vertrag vom 16.06.2014 vereinbarten Kaufpreis von USD 467.855,80 sowie Verzugszinsen und Anwaltskosten bei der Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission (SHIAC) geltend gemacht. Das Schiedsgericht hat in Shanghai, dem Sitz des Schiedsgerichts, den o.g. Schiedsspruch erlassen und der Antragstellerin die Kaufpreiszahlung, einen Teil der von der Antragstellerin geltend gemachten Zinsen und einen Teil der von der Antragstellerin geltend gemachten Anwaltskosten wie im Schiedsspruch niedergelegt zugesprochen sowie der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt (Schiedsspruch vom 29. Oktober 2015 nebst Übersetzung Anlagen K 3, K 18). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 29. Oktober 2015 verwiesen. Die Antragstellerin verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Sie hält die Einwendungen der Antragsgegnerin für unbegründet. Als Schiedsgericht sei die China International Economic and Trade Arbitration Commission (Cietac, Shanghai Sub-Commission (Arbitration Center)) vereinbart worden, dieses sei die SHIAC, wie sich aus dem Schiedsspruch ergebe (deutsche Übersetzung S.1 der Anlage K 3: „Die Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission (Bekannt als „Shanghai International Arbitration Center“, früher „China International Economic and Trade Arbitration Commission, Shanghai Branch“, im Folgenden Schiedsgericht genannt) hat am (…)“. Eine Verletzung des Anspruches der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör liege nicht vor. So seien die Zustelllungen weder fehlerhaft noch unvollständig gewesen. Sie habe den Schiedsspruch auch in legalisierter Urschrift vorgelegt. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Schiedsspruch der Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission vom 29.10.2015, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von USD 467.855,80 sowie Zinszahlungen in Höhe von USD 17.081,04 sowie Anwaltskosten in Höhe von USD 37.768 sowie Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von USD 19.554,04 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. 2. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 3. den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Antragsgegnerin erhebt die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO. Sie macht außerdem geltend, der Schiedsspruch sei nicht in legalisierter Form zugestellt worden. Da eine Apostillierung fehle, sei der Antrag unzulässig. Die auf der Anlage K 18 unten so dargestellte Legalisation eines Notars in Shanghai durch den Konsularbeamten L des Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Shanghai stelle weder eine wirksame Apostillierung noch eine wirksame Legalisation dar. Die Antragsgegnerin bestreitet in diesem Zusammenhang, dass ein chinesischer Notar der Volksrepublik China wirksame Legalisations- bzw. Apostillierungserklärungen abgeben könne und die rechtliche Kompetenz zur Abgabe derartiger Erklärungen habe. Sie trägt weiter vor, ausweislich eines von ihr vorgelegten „Merkblatt zur Legalisation“ mit dem Datum 2015/11/02 (Bl.98 ff d.A.) der Botschaft der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland seien die chinesischen Regeln entsprechend der Formblätter B und C einzuhalten. Vorliegend seien jedoch weder eine chinesische Behörde, der Name der Antragstellerin und ihr Sitz genannt noch sei ein Bezug auf einen Handelsregisterauszug bzw. auf einen Pass oder Personalausweis des Geschäftsführers der Antragstellerin vorhanden. Zu beachten sei auch, dass eine Gegenseitigkeit der Vollstreckungsanerkennung zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland nicht verbürgt sei. Die Vollstreckung ausländischer Gerichtsschiedssprüche in der Volksrepublik China sei nicht möglich. Außerdem sei der Schiedsspruch von der unzuständigen Schiedskommission und auch auf der Grundlage einer nicht geltenden Schiedsordnung zustande gekommen. Denn nach der Schiedsabrede sei die CIETAC anzurufen, der Schiedsspruch sei indes von der SHIAC beschlossen worden und zwar auf der Grundlage einer nicht geltenden Schiedsordnung. Es sei nicht erkennbar, dass die den Schiedsbeschluss verkündende SHIAC angeblich identisch sein solle mit der in Anlage K 1 unter Ziffer 10 genannten CIETAC. Es sei vielmehr bekannt, dass es seit dem Jahr 2012 hinsichtlich des Inkrafttretens der CIETAC-Schiedsregeln zum 1.5.2012 Streit zwischen der Kommission in Shanghai und dem Hauptsitz der CIETAC in Peking gegeben habe. Der Disput zwischen der Zentrale in Peking und den Subkommissionen in Shanghai und Shenzhen sei soweit gegangen, dass Anfang des Jahres 2013 die Kommissionen in Shanghai und Shenzhen sich für unabhängig erklärt hätten, weil zuvor die Hauptniederlassung in Peking die Subkommissionen für nicht mehr befugt betrachtet hätte, Schiedsverfahren anzunehmen und durchzuführen. Die Kommissionen in Shanghai und Shenzhen hätten daraufhin eigene Schiedsregeln entworfen, die durch einen Beschluss des 2. Intermediate People’s Court of Shanghai Municipality vom 31.12.2014 erklärt hätten, dass die Shanghai Kommission nunmehr eine eigenständig wirksam gegründete Schiedsinstitution darstelle. Die CIETAC mit Hauptsitz in Peking habe die Legitimität der Unabhängigkeitserklärung der CIETAC in Shanghai bzw. in Shenzhen bestritten. Bei der SHIAC – Shanghai handele es sich um eine völlig neue Schiedskommission, die nicht identisch sei mit der CIETAC Peking und deren Regeln. Da ihr der Schiedsspruch ausschließlich in chinesischer Sprache in der Bundesrepublik erstmals am 30.10.2015  zugestellt worden sei, sei der Schiedsspruch auch aus diesem Grund nichtig und sei ihm die Anerkennung zu versagen. Die Antragsgegnerin rügt ferner die Verletzung der Rechte auf rechtliches Gehör. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Schiedsspruch eine endgültige Entscheidung darstelle und sie damit jeglicher Rechte auf Überprüfung des Schiedsspruches beraubt sei. Dieses widerspreche dem Weltrechtsprozessprinzip, dass Entscheidungen eines Schiedsgerichtes auch einer weiteren instanzlichen Überprüfung zu unterliegen hätten.  Da ihr die Klage, die Mitteilung, dass ein Schiedsgericht gebildet worden sei, die Ladung und der Schiedsspruch lediglich -unstreitig- in chinesischer Sprache zugestellt worden seien, sei eine wirksame Zustellung nicht erfolgt. Dieses ergebe sich auch nicht daraus, dass in Shanghai in chinesischer Sprache verhandelt worden sei. Zudem habe die Antragstellerin nach Durchführung der mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen eingereicht, die ihr –der Antragsgegnerin– nicht zugestellt worden seien und wozu sie mithin nicht gehört worden sei. Auch die Zustellung des Protokolls der mündlichen Verhandlung sei unterblieben. Soweit die Antragstellerin die Anlage K 11 vorgelegt habe, nach der sie –die Antragsgegnerin- innerhalb von 5 Tagen auf 5 nicht weiter spezifizierte Unterlagen hätte erwidern können, sei diese in chinesischer Sprache gesetzte kurze Frist von vornherein nicht geeignet, Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewähren. Dass 5 Exemplare von Zusatzbeweismitteln vorgelegt worden seien, werde sowohl mit Nichtwissen bestritten als auch in inhaltlicher Hinsicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1061 Abs.1 ZPO i. V. m. Art I ff. UN-Ü (New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl. 1961 II S.122) zulässig (1.) und begründet (2.). 1.) a.) Das angerufene Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO zuständig, weil die Antragsgegnerin in Hamburg ihren Sitz hat. b.) Dem Antrag steht nicht die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit entgegen. § 110 ZPO legt nach seinem Wortlaut die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit dem Kläger auf. Der Anwendungsbereich des § 110 ZPO wird daher ganz überwiegend auf Klagen begrenzt (vgl. Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 110, Rz 13; Baumbach/Lauter- bach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 110, Rz 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 110, Rz 3). Nach ganz allgemeiner Ansicht besteht daher keine Pflicht zur Sicherheitsleistung in Verfahren, die auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen Vergleichs gerichtet sind (vgl. BGHZ 52, 321; Stein/Jonas/Muthorst, a.a.O., Rz 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rz 9; Zöller/Herget, ZPO, 31.Aufl., § 110, Rz. 3). Dieser Auffassung hat sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen. c.) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist formgerecht gestellt und auch im Übrigen zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO, Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961 II S. 122, im Folgenden: UN-Ü). (1) Das New Yorker Übereinkommen ist auf den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch anzuwenden, denn dieser ist in einem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Bundesrepublik Deutschland ergangen (Art. I Abs.1 UN-Ü). (2) Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch im Termin im Original vorgelegt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). (3) Die von der Antragstellerin vorgelegte deutsche Übersetzung des Schiedsspruches und der Schiedsvereinbarung erfolgten durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro (Art. IV Abs.2 UN-Ü). (4) Der Einwand der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch sei nicht in legalisierter Form zugestellt worden, ist unbegründet. Gemäß Art. IV Abs.1 a) UN-Ü ist mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedsspruch in gehörig legalisierter Urschrift oder in einer Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzulegen Dieser Nachweis der Echtheit des Schiedsspruches durch Vorlage der legalisierten Urschrift ist allerdings nur dann erforderlich, wenn die Authentizität des Schiedsspruches zwischen den Parteien streitig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2000, Az.: III ZB 43/99, juris; Zöller/Geimer,a.a.O., Art. IV Abs.1 a) UN-Ü Rz 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7.Aufl., S.44; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., Anh. Zu 3 1061 Rz 134; Nagel/Gottwald, Int. Zivilprozessrecht, 7. Aufl., 3 18 Rz 197). Dieses ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die Echtheit des vorgelegten Schiedsspruches nicht bestritten, wobei sie die Möglichkeit hatte, die Echtheit des vorgelegten Schiedsspruches zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, weil ihr von der SHIAC ein Exemplar des Schiedsspruches zugestellt wurde (Anlage K 6) und sie diesen daher mit dem vorgelegten Exemplar abgleichen konnte. Mit ihrem Hinweis auf die fehlende Legalisierung/Apostillierung wendet sich die Antragsgegnerin ersichtlich ausschließlich gegen die Zulässigkeit des Antrages auf Vollstreckbarerklärung (Schriftsatz vom 8. März 2017, S.1 (Bl.31 d.A.). (5) Die Antragsgegnerin macht auch ohne Erfolg geltend, dass eine Gegenseitigkeit der Vollstreckungsanerkennung zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland nicht verbürgt sei. Die Frage, ob ausländische Gerichtsentscheidungen in der Volksrepublik China vollstreckt werden können, ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Denn die Antragsgegnerin übersieht, dass es hier nicht um ein Urteil eines staatlichen chinesischen Gerichts, sondern um die Entscheidung eines privaten Schiedsgerichts geht. Dafür ist allein maßgeblich, dass die Volksrepublik China dem UN-Ü am 22.04.1987 beigetreten (vgl. Musielak/Voit ZPO 7. Aufl., § 1061 Rz 7 bei Fn 26) und damit verpflichtet ist, ausländische Schiedssprüche in China zu vollstrecken. 2. Der Schiedsspruch ist für vollstreckbar zu erklären, weil Gründe nach Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UN-Ü, ihm die Anerkennung zu versagen, weder nachgewiesen (Abs. 1) noch sonst erkennbar (Abs. 2) sind. a.) Der Schiedsspruch ist für die Parteien nach der Schiedsklausel in dem Vertrag vom 16.Juni 2014 (Anlage K 2, Ziffer 10) und nach dem Tenor des Schiedsspruches (Anlage K 3, deutsche Übersetzung S.14) endgültig und damit unanfechtbar (Art. V Abs.1 e UN-Ü). Die Antragsgegnerin macht im Zusammenhang mit der Unanfechtbarkeit des Schiedsspruches ohne Erfolg geltend, dieses widerspreche dem Weltrechtsprozessprinzip, dass Entscheidungen eines Schiedsgerichtes auch einer weiteren instanzlichen Überprüfung zu unterliegen hätten. Denn zum einen gibt es ein derartiges Weltrechtsprozessprinzip nicht, zum anderen haben die Parteien –wie dargelegt- mit der Schiedsklausel ausdrücklich vereinbart, dass der Schiedsspruch endgültig und für beide Seiten verbindlich ist. b.) Der Einwand der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch sei von der unzuständigen Schiedskommission und auch auf der Grundlage einer nicht geltenden Schiedsordnung zustande gekommen, ist unbegründet. Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Parteien in der Schiedsklausel (Anlage K 1 Ziffer 10) eine Entscheidung durch die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) Shanghai Sub-Commission vereinbart haben, während der Schiedsspruch von der SHIAC (Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission) erlassen wurde. Zu beachten ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Juni 2014) eine „CIETAC Shanghai Sub-Commission“ nicht mehr existierte, nachdem am 8. April 2013 die Namensänderungg in „SHIAC“ erfolgte (vgl. Neelmeier, SchiedsVZ 2015, 252). Die in der Schiedsvereinbarung gewählte Bezeichnung ist mithin unzutreffend, so dass im Wege der Auslegung des Schiedsvertrages zu ermitteln war, welches Schiedsgericht im Falle der Falschbezeichnung nach dem Willen der Parteien entscheiden sollte. Diese Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass das Schiedsgericht vereinbart worden ist, das dann tatsächlich entschieden hat, nämlich die SHIAC (Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission). Denn zum einen spricht dafür, dass die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Shanghai gewollt haben, der Umstand, dass sie in der Schiedsvereinbarung die Shanghai Sub-Commission der CIETAC aufgeführt haben. Hinzu kommt, dass sich dieses Schiedsgericht auch als Nachfolgerin der ehemaligen Subkommission sieht (Schiedsspruch [Anlage K 3], 1. Absatz). Schließlich würde auch die Anwendung der Grundsätze, die das Oberste Volksgericht in der Entscheidung vom 23.06.2015 aufgestellt hat (SchiedsVZ 2015, S. 251), im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis führen. Dieser Entscheidung war vorangegangen, dass sich von dem Zeitpunkt an, als sich die Subkommissionen der CIETAC in Shanzghai und Shenzen 2012/2013 verselbständigt hatten und sich in „SHANGHAI International Arbitration Center“ (SHIAC) und „Shenzhen Court of International Arbitration“ (SCIA) umbenannt hatten, bei Schiedsklauseln, die sich auf eine dieser beiden nicht mehr existierenden Subkommissionen bezogen, Unsicherheit über die Zuständigkeit herrschte. Auf Anfrage verschiedener Gerichte hat hierüber am 15.Juli 2015 das Oberste Volksgericht der Volksrepublik China entschieden. Diese Antwort ist am 17. Juli 2015 in Kraft getreten (SchiedsVZ 2015, 251). Für die hier maßgebliche Konstellation hat das Oberste Volksgericht ausgeführt (S.251 Ziffer 1., 2.Absatz: „Haben die Parteien nach der Namensänderung der South China Sub-Commission in SCIA oder nach der Namensänderung der Shanghai Sub-Commission in SHIAC (inkl. Des Tages der Namensänderung) und vor Inkrafttreten dieser Antwort eine Schiedsklausel vereinbart, wonach die Streitigkeit zwischen den Parteien durch die South China Sub-Commission oder durch die Shanghai Sub-Commission entschieden werden soll, ist CIETAC für die Schiedssache zuständig. Hat eine Partei dennoch bei SCIA oder bei SHIAC ein Schiedsverfahren beantragt und die andere Partei keine Einwände gegen die Zuständigkeit erhoben, wird das Volksgericht keinem Antrag stattgeben, womit eine Partei nach der Entscheidung des Schiedsgerichts aufgrund der Unzuständigkeit der SCIA oder der Unzuständigkeit der SHIAC die Anfechtbarkeit oder Nichtvollstreckung der Schiedssprüche geltend macht.“ Da die Parteien ihre Schiedsabrede mit der Vereinbarung der CIETAC nach der Namensänderung getroffen haben, wäre nach der Entscheidung des Obersten Volksgerichts die CIETAC für die Schiedssache zuständig. Die Antragstellerin hat das Schiedsverfahren aber bei der SHIAC beantragt, wogegen die Antragsgegnerin keine Einwendungen erhoben hat. Das Oberste Volksgericht würde einem Antrag auf Nichtvollstreckbarkeit oder Feststellung der Unzuständigkeit der SHIAC mithin nicht stattgeben. Der Senat legt die Schiedsvereinbarung außerdem dahin aus, dass bei Vereinbarung des Schiedsgerichts in Shanghai auch dessen Schiedsordnung anwendbar sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien wollten, dass das von ihnen vereinbarte Schiedsgericht auf der Grundlage einer fremden Schiedsordnung tätig wird, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht dargetan, dass und inwiefern sich die Anwendung der Schiedsordnung der SHIAC auf das Ergebnis des Schiedsspruchs ausgewirkt hat. c.) Die Tatsache, dass der Antragstellerin der Schiedsspruch in chinesischer Sprache zugestellt wurde, die Mitteilungen im Schiedsverfahren ebenfalls in chinesischer Sprache erfolgten und auch die im Schiedsverfahren übersandten Unterlagen in chinesischer Sprache verfasst waren, steht der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gilt für die Zustellung der Urkunden nicht § 184 GVG. Denn das GVG gilt gemäß § 2 EGGVG für die ordentliche Gerichtsbarkeit, wozu ein Schiedsverfahren nach einer privaten Schiedsordnung nicht gehört. Was die Zustellung des Schiedsspruches in chinesischer Sprache anbelangt, sehen weder das deutsche Recht noch die hier anwendbare Schiedsordnung vor, dass der Schiedsspruch in Übersetzung zugestellt werden müsse. Die Erforderlichkeit der Vorlage einer Übersetzung ergibt sich erst im Vollstreckungsverfahren aus § 1061 ZPO iVm Art IV Abs.2 UN-Ü. Die Anwendung der chinesischen Sprache im Schiedsverfahren widerspricht nicht der Parteivereinbarung (Art. V Abs. 1 d UN-Ü). Denn in ihrer Schiedsklausel vom 16. Juni 2014 haben die Parteien eine Verfahrenssprache nicht vereinbart. Wie oben dargelegt, haben sich die Parteien mit ihrer Schiedsabrede aber der Verfahrensordnung der SHIAC (Fassung vom 1.1.2015 siehe www.shiac.org/SHIAC/arbitrate_rules_detail_E.aspx?=12, dort unter „rules“) unterworfen, welche in Art. 60 regelt, dass dann, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die Verfahrenssprache getroffen haben, die Verfahrenssprache die chinesische Sprache ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch weder dargelegt, hierdurch in ihrer Verteidigung relevant behindert worden zu sein, noch dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. Musielak/Voit § 1061 Rz 17) d.) Der Anerkennung des Schiedsspruchs stehen weder Art. V Abs. 1 Buchst. B UN-Ü (wegen fehlender Möglichkeit der Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln) noch Art. V Abs. 2 Buchst. B UN-Ü (ordre public) entgegen. Die Antragsgegnerin rügt insoweit ohne Erfolg, durch fehlerhafte und unvollständige Zustellungen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Unstreitig wurden der Antragsgegnerin die Klagschrift, die Mitteilung über die Bildung des Schiedsgerichts und die Ladung zugestellt. Dass diese Dokumente in chinesischer Sprache abgefasst waren, steht der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches aus den oben dargelegten Gründen nicht entgegen. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Ladung zur Verhandlung am 7.Augst 2015 erst am 20.August 2015 erhalten zu haben, ist dieses ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 12 – K 15) unzutreffend. Die Zustellung der Ladung erfolgte vielmehr bereits am 16.07.2015. Ausweislich der Anlagen K 8a, K 9, K 10, K 11 hat die Antragsgegnerin auch die ergänzende Stellungnahme der Antragstellerin, eingegangen beim Schiedsgericht am 20.08.2015, erhalten. Da die Antragstellerin die Zustellung belegt hat, vermag sie mit ihrem Vortrag „Völlig unklar ist, welche „Zusatzbeweismittel jeweils 5 Exemplare“ mit welchen Inhalten und Bedeutungen die Antragstellerin über das Schiedsgericht der Antragsgegnerin zugestellt hat bzw. zustellen wollte“ einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu belegen. Der Senat folgt auch nicht der Argumentation der Antragsgegnerin, eine in chinesischer Schriftsprache gesetzte Erwiderungsfrist von 5 Tagen sei von vornherein nicht geeignet, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten. Da aus den oben dargelegten Gründen die Anwendung der chinesischen Sprache im vorliegenden Schiedsverfahren nicht der Parteivereinbarung widerspricht, hätte die Antragsgegnerin substantiiert darlegen müssen, aus welchem Grund die gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen sein soll (Art. V Abs. 1 d UN-Ü). Ihr Vortrag, die Belehrung der SHIAC (Anlage K 15), dass innerhalb von 7 Tagen Fristverlängerungsanträge hätten gestellt werden können, beschreibe wiederum, dass die von der Antragstellerin und dem Schiedsgericht zur Anwendung gebrachte Schiedsordnung nicht geeignet sei, rechtliches Gehör nach den Grundsätzen des Art. 103 GG zu gewähren, ist nicht nachvollziehbar. Da die Verwendung der chinesischen Sprache aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist, ist nicht dargetan, warum nicht innerhalb der genannten Frist ein Fristverlängerungsantrag hätte gestellt werden können. Die Kausalität der behaupteten Verstöße für das Ergebnis des Schiedsspruches hat die Antragsgegnerin erneut nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin rügt ohne Erfolg die unterbliebene Zustellung des Protokolls. Denn in Art. 36 der Verfahrensordnung der SHIAC, der sich mit dem Protokoll befasst, ist eine Zustellung des Protokolls an die nicht erschienene Partei nicht vorgesehen. Dass das Schiedsgericht das Schreiben der Antragstellerin vom 2. September 2015 nicht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat, ist unerheblich, weil das Schiedsgericht dieses Schreiben ausweislich des Schiedsspruches ausdrücklich nicht berücksichtigt hat (Schiedsspruch in deutscher Übersetzung, Anlage K 3, S.2, drittletzter Absatz). Da nach allem eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nicht vorliegt, ist unter diesem Gesichtspunkt auch ein Verstoß gegen den ordre public nicht gegeben. Es sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die unter dem Gesichtspunkt des ordre public zur Versagung der Anerkennung führen würden. Eine revision au fond, also die Überprüfung, ob das Schiedsgericht in der Sache richtig entschieden hat, findet nicht statt (Zöller/Geimer, § 1059 Rz 74). Die Grundanforderungen eines fairen Verfahrens sind nicht verletzt. Die in der Hauptsache zuerkannte Rechtsfolge, nämlich Zuerkennung offener Kaufpreisforderungen, die der Höhe nach von der Antragsgegnerin vorprozessual anerkannt worden waren, steht zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in einem derartigen Widerspruch, dass es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (BGH NJW 2002, 960/961). d.) Soweit die Antragstellerin in ihrem Antrag die Kosten des Schiedsverfahrens in USD angegeben hat, war dem Antrag nicht nachzukommen, da dieser insoweit dem Tenor des Schiedsspruchs nicht entspricht. Denn dort werden die Schiedskosten mit CNY 135.619 angegeben, wobei dieser Betrag erst zum Tag der Pflichterfüllung in USD umzurechnen ist. 3.) Auf Antrag der Antragsgegnerin hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt (vgl. dazu Zöller/Geimer § 1063 Rz 2). III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 1064 Abs. 2 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat von dem EZB-Referenzkurs am 23.12.2016 (Eingang des Antrages) 1 USD = € 0,9593 ausgegangen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 21/12 22.04.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Verstoß gegen den ordre public; Verhandlungsgrundsatz; Prozessbetrug
Tenor:
I. Der Antrag des Antragsgegners, den Schiedsspruch vom 24.10.2012 gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO aufzuheben, wird zurückgewiesen.
II. Der am 24.10.2012 durch das Schiedsgericht erlassene Schluss-Schiedsspruch, dessen Tenor wie folgt lautet:
„Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger weitere € 390.987,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2009 zu bezahlen.
Der Schiedsbeklagte wird weiter verurteilt, dem Schiedskläger € 4.658,61 außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage im Schiedsverfahren (29. September 2009) zu erstatten.
Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen
Der Streitwert wird auf € 865.026,75 festgesetzt.
Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der Schiedsbeklagte zu 56,3 % und der Schiedskläger zu 43,7 %."
wird für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
I.
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruches.
Dem Antragsgegner ist mit Verfügung vom 26. November 2012 Gelegenheit gegeben worden, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 19. Januar 2013 hat der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 9. Januar 2013 beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zurückzuweisen und den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 24. Oktober 2012 ergangenen Schiedsspruch aufzuheben.
Die Parteien schlossen sich mit Wirkung ab dem 01.08.1994 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, die den Betrieb einer gemeinsamen Zahnarztpraxis zum Gegenstand hatte. Mit Schreiben vom 27.03.2007 kündigte der Antragsteller den Vertrag zum 30.09.2007.
Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind die Ansprüche des Antragstellers am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn sowie ein Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit den von dem Antragsgegner durch Mehrentnahmen verursachten Kontoüberziehungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 24. Oktober 2012 (Anlage ASt 1) verwiesen.
Am 26.07.2011 hat das Schiedsgericht einen Teilschiedsspruch erlassen, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von € 96.144,75 als Teilanspruch auf Abfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2008 verurteilt worden ist. In dem vor dem Senat geführten Verfahren 6 Sch 20/11 hat der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung dieses Teilschiedsspruches begehrt. Nachdem der Antragsgegner diese Forderung beglichen hatte, wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Ein weiteres Mal war der Senat mit diesem schiedsgerichtlichen Verfahren zuvor in der Sache 6 SchH 6/11 befasst, das die Ablehnung der Schiedsrichter durch den Antragsgegner zum Gegenstand hatte.
Mit Schluss-Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 24. Oktober 2012 hat das Schiedsgericht dem Antragsteller rückständige Gewinnansprüche in Höhe von € 390.987,64 zugesprochen und den in Höhe von € 25.981,48 geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den Überentnahmen des Antragsgegners abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Schiedsspruch vom 24. Oktober 2012 (Anlage ASt 1) verwiesen.
Der Antragsteller verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Zu dem von dem Antragsgegner geäußerten Verdacht des versuchten Prozessbetruges trägt der Antragsteller vor, er habe den Steuerberater nicht aufgefordert, den Gewinn 2007 abweichend vom Schiedsspruch zu verteilen. Der Steuerberater sei vielmehr angehalten worden, für 2007 nicht von einer Gewinnverteilung nach Entnahmen, sondern – wie vom Schiedsgericht erkannt – nach dem Gesellschaftsvertrag auszugehen. Dazu sei dem Steuerberater als Schema die Anlage 1 übermittelt worden, die als vorläufige Gewinnverteilung 2007 aber noch keine gesicherten Zahlen enthalten habe, sondern von dem Steuerberater mit den inzwischen gesicherten Zahlen hätte versehen werden müssen, was indes in der Anlage 2 nicht geschehen sei. Wie aus dieser Anlage ersichtlich, habe der Steuerberater sodann den Versuch unternommen, eine Gewinnverteilung nach dem Gesellschaftsvertrag vorzunehmen, wobei er aber bei fast allen Rechnungsposten von anderen Werten ausgegangen sei als der Antragsteller in der Klage, weshalb er auch zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, nämlich zu einem Gewinnanteil des Antragstellers von € 60.644,26, einem Betrag, der – entgegen der Behauptung des Antragsgegners – nicht identisch sei mit der Entnahme des Antragstellers im Jahre 2007 in Höhe von € 66.362,83.
Der Antragsteller beantragt, den Antrag vom 09.01.2013 auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 24. Oktober 2012 abzulehnen
und
den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern ... als Vorsitzenden und Dr. ... und Dr. ... , am 24.10.2012 ergangenen und den Parteien mit Schreiben vom 24.10.2012 übersandten Schluss-Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von € 390.987,64 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2009 sowie zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von € 4.658,61 zzgl. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.09.2009 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
1. den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen,
und
2. den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 24.Oktober 2012 ergangenen Schiedsspruch aufzuheben.
Der Antragsgegner macht geltend, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches vom 24. Oktober 2012 würde zu einem Ergebnis führen, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. Denn zum einen habe das Schiedsgericht seinem Schiedsspruch einem von ihm selbst kreierten Sachverhalt zugrunde gelegt, der dem Vortrag der Parteien, insbesondere dem klagbegründenden Vortrag des Antragstellers widerspreche. Dieses zeige sich daran, dass das Schiedsgericht einen Sachverhalt zugrunde lege, nach welchem der Antragsteller von seinem Gewinn im Geschäftsjahr 2004 lediglich einen Betrag in Höhe von € 37.515,45 entnommen hat, anstatt von ihm selbst vorgetragener € 95.827,88, und von seinen Gewinnen in den Geschäftsjahren 2005 bis 2007 überhaupt nichts entnommen hat, anstatt selbst vorgetragener € 81.841,34 in 2005, € 81.881,91 in 2006 und € 66.352,83 in 2007. Es komme hierbei nicht darauf an, ob die vom Schiedsgericht vorgenommene Verrechnung nach § 366 Abs.2 BGB grundsätzlich oder in einem abstrakten Fall möglich oder zutreffend sei. Es gehe vielmehr ausschließlich um den konkret von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt. An diesen sei das Gericht zwingend gebunden, alles andere sei reine Willkür. Darüber hinaus habe der Antragsteller mit seiner Schiedsklage ausdrücklich "den Ausgleich seines Kapitalkontos in Höhe von Euro 695.545,27" geltend gemacht. Das Schiedsgericht habe dann zwar zunächst zutreffend festgestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Führung von Kapitalkonten nicht habe nachgewiesen werden können. Anstatt die Klage daraufhin abzuweisen, habe das Schiedsgericht dem Antragsteller stattdessen Gewinne für die Jahre 2004 bis 2007, also einen vollkommen anderen Anspruch und mithin einen vollkommen anderen Streitgegenstand zugesprochen, obwohl dieser vom Antragsteller nicht mit der Schiedsklage geltend gemacht worden sei und er diese nach eigenem Vortrag bereits erhalten habe. Im Übrigen gebe es Anlass für den Verdacht, dass das angegriffene Urteil des Schiedsgerichts auf einem Prozessbetrug beruhe. Denn der Antragsteller habe in seiner Klagschrift vorgetragen, sein Gewinnanteil des Geschäftsjahres 2007 betrage € 124.026,44, was das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch fälschlicherweise als "unbestritten" gewürdigt habe. Im Widerspruch zu seinem eigenen gerichtlichen Vorbringen habe er nun aber gegenüber dem Steuerberater der BGB-Gesellschaft die Anweisung erteilt, dass der auf ihn entfallende Gewinn für das Geschäftsjahr 2007 lediglich € 60.644,26 betrage (Anlagen AG 4 - AG 6), also in Höhe der in 2007 tatsächlich erfolgten Entnahmen. Mithin handele es sich bei dem Vortrag des Antragstellers in dem Schiedsverfahren, der Gewinnanspruch für das Geschäftsjahr 2007 betrage € 124.026,44, um einen bewusst falschen Sachvortrag vor Gericht, der den Verdacht eines Prozessbetruges begründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1.
Der Aufhebungsantrag ist unbegründet, weil ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 ZPO nicht vorliegt.
Einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht.
Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs.2 Nr. 2 b.) aufzuheben. Die vom Antragsgegner erhobenen Einwände im Hinblick auf die vom Schiedsgericht zugesprochenen Gewinnanteile rechtfertigen nicht die Befürchtung, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Denn die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Das Aufhebungsverfahren ist demnach kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, ZPO 29.Aufl., § 1059 Rz 47). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann von Willkür des Schiedsgerichts keine Rede sein, denn der von dem Antragsgegner erhobene Vorwurf, das Schiedsgericht habe seinem Schiedsspruch einen selbst erfundenen Sachverhalt zugrunde gelegt und damit gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen, ist ebenso unbegründet (a.) wie der Vorwurf des Antragsgegners, das Schiedsgericht habe dem Antragsteller einen anderen Anspruch als den mit der Klage geltend gemachten zugesprochen (b). Anhaltspunkte für einen versuchten Prozessbetrug hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt (c).
(a) Der Antragsgegner macht ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht sei nicht befugt gewesen, die Erfüllungswirkungen der Entnahmen des Antragstellers nach § 366 Abs.2 BGB zu beurteilen, weil das dem Tatsachenvortrag des Antragstellers widerspreche. Denn als Tatsachen hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, was er jährlich entnommen und welchen Gewinnanspruch er jährlich erworben hat. Soweit der Antragsteller in der Schiedsklage für die einzelnen Jahre seinen Gewinnanteil errechnet und für jedes Jahr darlegt, was er "davon" entnommen habe, kann dahinstehen, ob damit eine Entnahme auf den dem Antragsteller im Entnahmejahr zugewiesenen Gewinn gemeint war, wie der Antragsgegner behauptet, oder nicht. Denn insoweit handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine rechtliche Bewertung. Im Übrigen war der Antragsteller als Gläubiger gar nicht befugt, nachträglich eine Anrechnungsbestimmung zu treffen, es war vielmehr Sache des Schiedsgerichts, die Rechtsfolgen der einzelnen Entnahmen zu bewerten. Das Vorgehen des Schiedsgerichts erscheint insoweit keinesfalls als willkürlich. Denn das Schiedsgericht hat dargelegt, dass die Erfüllung der Gewinnansprüche der einzelnen Jahre im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Schiedskläger mangels Tilgungsbestimmungen der Gesellschaft nach § 366 Abs.2 BGB zu beurteilen seien. Da alle Gewinnansprüche zur Zeit der Entnahmen des Schiedsklägers fällig, gleich sicher und gleich lästig waren, sei die Tilgung der jeweiligen Ansprüche des Antragstellers nach dem Alter der einzelnen Ansprüche erfolgt. Der Senat hält dieses Vorgehen für gut vertretbar, jedenfalls ist es ersichtlich nicht derart fern liegend, dass die Schwelle der Willkür erreicht wäre.
(b) Das Schiedsgericht hat dem Antragsteller auch keinen anderen Anspruch als den mit der Klage geltend gemachten zugesprochen. Der Argumentation des Antragsgegners, da der Antragsteller mit seiner Schiedsklage ausdrücklich "den Ausgleich seines Kapitalkontos in Höhe von Euro 695.545,27" geltend gemacht und das Schiedsgericht zutreffend festgestellt habe, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Führung von Kapitalkonten nicht habe nachgewiesen werden können, hätte das Schiedsgericht die Klage abweisen müssen und dem Antragsteller nicht etwa stattdessen Gewinne für die Jahre 2004 bis 2007 zusprechen dürfen, folgt der Senat nicht. Zwar hat der Antragsteller auf Seite 23 seiner Schiedsklage (Anlage AG 1) – wie vom Antragsgegner zitiert – einen Anspruch auf Ausgleich seines Kapitalkontos dargelegt. Dabei ging es dem Antragsteller jedoch ersichtlich um seinen Gewinnanteil. Dieses ergibt sich bereits aus seiner einleitenden Erklärung des Klagantrages zu 1.) in der Schiedsklage (S.5), mit der er darlegt, dass mit diesem Antrag sein Anspruch auf den auf ihn entfallenden Anteil des Gesellschaftsvermögens (A), seine Gewinnanteile in den Jahren der Zusammenarbeit abzüglich der Entnahmen (B) sowie ein Anspruch auf Ersatz von Kosten der von dem Antragsgegner durch Mehrentnahme verursachten Kontoüberziehungen (C.), geltend gemacht werde. Mit der Schiedsklage werden sodann für die einzelnen Jahre im streitgegenständlichen Zeitraum die Gewinnanteile des Klägers errechnet, die seiner Auffassung nach seinem Kapitalkonto gutzuschreiben waren. Zwar hat die vom Schiedsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung nicht die von dem Antragsteller behauptete Fortführung der Kapitalkonten nach dem 31.12.1999 ergeben. Da sich aus der Schiedsklage jedoch zweifelsfrei ergibt, dass mit ihr u.a. die Gewinnanteile des Antragstellers geltend gemacht werden, liegt nicht etwa deshalb ein anderer Streitgegenstand vor, weil das Schiedsgericht sich hinsichtlich der Gewinnermittlung nicht auf Kapitalkonten stützen konnte, sondern für die Jahre 2000 bis 2006 die Gewinnanteile entsprechend den Angaben der Parteien gegenüber dem Finanzamt und für das Geschäftsjahr 2007 nach dem Vertragswortlaut ermittelt hat.
c) Anhaltspunkte, die den von ihm geäußerten Verdacht des versuchten Prozessbetruges seitens des Antragstellers stützen würden, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Seine Behauptung, der von dem Antragsteller im Schiedsverfahren vorgetragene Gewinnanspruch für das Geschäftsjahr 2007 in Höhe von € 148.951,92 habe nicht der Wahrheit entsprochen, ist unbelegt. Derartige Belege sind insbesondere nicht in den vorgelegten Schriftstücken (Anlagen AG 4 - AG 6) zu sehen. Aus ihnen lässt sich allenfalls herleiten, dass der Steuerberater L. entweder den Antragstellervertreter und den Steuerberater S. oder den Schiedsspruch zum Teil missverstanden hat. Denn soweit er mit Schreiben vom 30. Januar 2013 (Anlage AG 6) darlegt:
"(...) Herr D. und Herr S. teilten mir mit, dass ihrer Ansicht nach die steuerlich zugrunde zu legende Gewinnverteilung losgelöst vom Schiedsgerichtsurteil ausschließlich nach dem Gesellschaftsvertrag zu erfolgen hat und somit Herrn Dr. M. im Rahmen der steuerlichen Verteilung des Ergebnisses per 30.09.2007 ein Gewinn in Höhe von EUR 60.644,26 zu zuweisen sei.(...)", verkennt er, dass eine Gewinnverteilung nach dem Gesellschaftsvertrag keineswegs "losgelöst" von dem Schiedsspruch erfolgt, sondern das Schiedsgericht vielmehr ausdrücklich darlegt, dass für das Geschäftsjahr 2007 von einer Gewinnermittlung nach dem Wortlaut des Vertrages auszugehen sei (Schluss-Schiedsspruch, Anlage ASt 1, S.17). Entgegen der Behauptung des Antragsgegners stimmt der von dem Steuerberater L. ermittelte Gewinnanteil für den Antragsteller in Höhe von € 60.644,26 (Anlage AG 4) auch nicht mit der von dem Antragsteller im Schiedsverfahren vorgetragenen Entnahme für das Jahr 2007 überein, denn diese betrug € 66.352,83 (Schiedsklage (AG 1,S.23)).
2.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schluss-Schiedsspruches vom 24.10.2012 ist zulässig und begründet.
Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt im Bezirk des erkennenden Gerichts.
Der Antragsteller hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 24. Oktober 2012 vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan.
Der Antragsgegner hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren des Antragstellers in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er Gebrauch gemacht.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch liegt aus den unter Ziffer 1 dargelegten Gründen ein Verstoß gegen den ordre public vor.
3.
Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden.
Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung war nicht mündlich zu verhandeln.
Das Gericht hat gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollsteckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 in Betracht kommen. Was die erste Variante "beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs" anbelangt, betrifft sie nur das förmliche Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO, nicht jedoch einen Aufhebungsantrag des Antragsgegners als Gegenantrag im Rahmen des von der Antragstellerin eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens (BGH MDR 1999, 1281 (1282)). Soweit im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine mündliche Verhandlung gemäß § 1063 Abs.2 2.Variante ZPO anzuordnen ist, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, setzt dieses voraus, dass sie begründet geltend gemacht werden. Daran fehlt es, wenn sich – wie hier aus den unter Ziffer 1. und 2. dargelegten Gründen – bereits aus der Begründung ergibt, dass der Antragsgegner damit nicht durchdringen wird (BGH NJW 1999, 2974 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 2).
4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 21/12 22.04.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Verstoß gegen den ordre public; mündliche Verhandlung
Beschluss I. Der Antrag des Antragsgegners, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter H und den Schiedsrichtern Dr. I und Dr. J, vom 24.10.2012 gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Der am 24.10.2012 durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter H und den Schiedsrichtern Dr. I und Dr. J erlassene Schluss-Schiedsspruch, dessen Tenor wie folgt lautet: „Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger weitere € 390.987,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.März 2009 zu bezahlen. Der Schiedsbeklagte wird weiter verurteilt, dem Schiedskläger € 4.658,61 außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage im Schiedsverfahren (29.September 2009) zu erstatten. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen Der Streitwert wird auf € 865.026,75 festgesetzt. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der Schiedsbeklagte zu 56,3 % und der Schiedskläger zu 43,7 %." wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruches. Dem Antragsgegner ist mit Verfügung vom 26.November 2012 Gelegenheit gegeben worden, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 19.Januar 2013 hat der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 9.Januar 2013 beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zurückzuweisen und den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 24.Oktober 2012 ergangenen Schiedsspruch aufzuheben. Die Parteien schlossen sich mit Wirkung ab dem 01.08.1994 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, die den Betrieb einer gemeinsamen Zahnarztpraxis zum Gegenstand hatte. Mit Schreiben vom 27.03.2007 kündigte der Antragsteller den Vertrag zum 30.09.2007. Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind die Ansprüche des Antragstellers am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn sowie ein Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit den von dem Antragsgegner durch Mehrentnahmen verursachten Kontoüberziehungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 24. Oktober 2012 (Anlage Ast 1) verwiesen. Am 26.07.2011 hat das Schiedsgericht einen Teilschiedsspruch erlassen, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von € 96.144,75 als Teilanspruch auf Abfindung nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2008 verurteilt worden ist. In dem vor dem Senat geführten Verfahren 6 Sch 20/11 hat der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung dieses Teilschiedsspruches begehrt. Nachdem der Antragsgegner diese Forderung beglichen hatte, wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Ein weiteres Mal war der Senat mit diesem schiedsgerichtlichen Verfahren zuvor in der Sache 6 SchH 6/11 befasst, das die Ablehnung der Schiedsrichter durch den Antragsgegner zum Gegenstand hatte. Mit Schluss-Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 24.Oktober 2012 hat das Schiedsgericht dem Antragsteller rückständige Gewinnansprüche in Höhe von € 390.987,64 zugesprochen und den in Höhe von € 25.981,48 geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den Überentnahmen des Antragsgegners abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Schiedsspruch vom 24. Oktober 2012 (Anlage Ast 1) verwiesen. Der Antragsteller verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Zu dem von dem Antragsgegner geäußerten Verdacht des versuchten Prozessbetruges trägt der Antragsteller vor, er habe den Steuerberater nicht aufgefordert, den Gewinn 2007 abweichend vom Schiedsspruch zu verteilen. Der Steuerberater sei vielmehr angehalten worden, für 2007 nicht von einer Gewinnverteilung nach Entnahmen, sondern -wie vom Schiedsgericht erkannt- nach dem Gesellschaftsvertrag auszugehen. Dazu sei dem Steuerberater als Schema die Anlage 1 übermittelt worden, die als vorläufige Gewinnverteilung 2007 aber noch keine gesicherten Zahlen enthalten habe, sondern von dem Steuerberater mit den inzwischen gesicherten Zahlen hätte versehen werden müssen, was indes in der Anlage 2 nicht geschehen sei. Wie aus dieser Anlage ersichtlich, habe der Steuerberater sodann den Versuch unternommen, eine Gewinnverteilung nach dem Gesellschaftsvertrag vorzunehmen, wobei er aber bei fast allen Rechnungsposten von anderen Werten ausgegangen sei als der Antragsteller in der Klage, weshalb er auch zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, nämlich zu einem Gewinnanteil des Antragstellers von € 60.644,26, einem Betrag, der -entgegen der Behauptung des Antragsgegners- nicht identisch sei mit der Entnahme des Antragstellers im Jahre 2007 in Höhe von € 66.362,83. Der Antragsteller beantragt, den Antrag vom 09.01.2013 auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 24.Oktober 2012 abzulehnen und den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern H als Vorsitzenden und Dr. I und Dr. J, am 24.10.2012 ergangenen und den Parteien mit Schreiben vom 24.10.2012 übersandten Schluss-Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von € 390.987,64 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2009 sowie zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von € 4.658,61 zzgl. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.09.2009 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, 1. den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen, und 2. den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 24.Oktober 2012 ergangenen Schiedsspruch aufzuheben. Der Antragsgegner macht geltend, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches vom 24.Oktober 2012 würde zu einem Ergebnis führen, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. Denn zum einen habe das Schiedsgericht seinem Schiedsspruch einem von ihm selbst kreierten Sachverhalt zugrunde gelegt, der dem Vortrag der Parteien, insbesondere dem klagbegründenden Vortrag des Antragstellers widerspreche. Dieses zeige sich daran, dass das Schiedsgericht einen Sachverhalt zugrunde lege, nach welchem der Antragsteller von seinem Gewinn im Geschäftsjahr 2004 lediglich einen Betrag in Höhe von € 37.515,45 entnommen hat, anstatt von ihm selbst vorgetragener € 95.827,88, und von seinen Gewinnen in den Geschäftsjahren 2005 bis 2007 überhaupt nichts entnommen hat, anstatt selbst vorgetragener € 81.841,34 in 2005, € 81.881,91 in 2006 und € 66.352,83 in 2007. Es komme hierbei nicht darauf an, ob die vom Schiedsgericht vorgenommene Verrechnung nach § 366 Abs.2 BGB grundsätzlich oder in einem abstrakten Fall möglich oder zutreffend sei. Es gehe vielmehr ausschließlich um den konkret von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt. An diesen sei das Gericht zwingend gebunden, alles andere sei reine Willkür. Darüber hinaus habe der Antragsteller mit seiner Schiedsklage ausdrücklich "den Ausgleich seines Kapitalkontos in Höhe von Euro 695.545,27" geltend gemacht. Das Schiedsgericht habe dann zwar zunächst zutreffend festgestellt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Führung von Kapitalkonten nicht habe nachgewiesen werden können. Anstatt die Klage daraufhin abzuweisen, habe das Schiedsgericht dem Antragsteller stattdessen Gewinne für die Jahre 2004 bis 2007, also einen vollkommen anderen Anspruch und mithin einen vollkommen anderen Streitgegenstand zugesprochen, obwohl dieser vom Antragsteller nicht mit der Schiedsklage geltend gemacht worden sei und er diese nach eigenem Vortrag bereits erhalten habe. Im Übrigen gebe es Anlass für den Verdacht, dass das angegriffene Urteil des Schiedsgerichts auf einem Prozessbetrug beruhe. Denn der Antragsteller habe in seiner Klagschrift vorgetragen, sein Gewinnanteil des Geschäftsjahres 2007 betrage € 124.026,44, was das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch fälschlicherweise als "unbestritten" gewürdigt habe. Im Widerspruch zu seinem eigenen gerichtlichen Vorbringen habe er nun aber gegenüber dem Steuerberater der BGB-Gesellschaft die Anweisung erteilt, dass der auf ihn entfallende Gewinn für das Geschäftsjahr 2007 lediglich € 60.644,26 betrage (Anlagen AG 4 - AG 6), also in Höhe der in 2007 tatsächlich erfolgten Entnahmen. Mithin handele es sich bei dem Vortrag des Antragstellers in dem Schiedsverfahren, der Gewinnanspruch für das Geschäftsjahr 2007 betrage € 124.026,44, um einen bewusst falschen Sachvortrag vor Gericht, der den Verdacht eines Prozessbetruges begründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet, weil ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 ZPO nicht vorliegt. Einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs.2 Nr. 2 b.) aufzuheben. Die vom Antragsgegner erhobenen Einwände im Hinblick auf die vom Schiedsgericht zugesprochenen Gewinnanteile rechtfertigen nicht die Befürchtung, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Denn die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Das Aufhebungsverfahren ist demnach kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, ZPO 29.Aufl., § 1059 Rz 47). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann von Willkür des Schiedsgerichts keine Rede sein, denn der von dem Antragsgegner erhobene Vorwurf, das Schiedsgericht habe seinem Schiedsspruch einen selbst erfundenen Sachverhalt zugrunde gelegt und damit gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen, ist ebenso unbegründet (a.) wie der Vorwurf des Antragsgegners, das Schiedsgericht habe dem Antragsteller einen anderen Anspruch als den mit der Klage geltend gemachten zugesprochen (b). Anhaltspunkte für einen versuchten Prozessbetrug hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt ©. (a) Der Antragsgegner macht ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht sei nicht befugt gewesen, die Erfüllungswirkungen der Entnahmen des Antragstellers nach § 366 Abs.2 BGB zu beurteilen, weil das dem Tatsachenvortrag des Antragstellers widerspreche. Denn als Tatsachen hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, was er jährlich entnommen und welchen Gewinnanspruch er jährlich erworben hat. Soweit der Antragsteller in der Schiedsklage für die einzelnen Jahre seinen Gewinnanteil errechnet und für jedes Jahr darlegt, was er "davon" entnommen habe, kann dahinstehen, ob damit eine Entnahme auf den dem Antragsteller im Entnahmejahr zugewiesenen Gewinn gemeint war, wie der Antragsgegner behauptet, oder nicht. Denn insoweit handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine rechtliche Bewertung. Im Übrigen war der Antragsteller als Gläubiger gar nicht befugt, nachträglich eine Anrechnungsbestimmung zu treffen, es war vielmehr Sache des Schiedsgerichts, die Rechtsfolgen der einzelnen Entnahmen zu bewerten. Das Vorgehen des Schiedsgerichts erscheint insoweit keinesfalls als willkürlich. Denn das Schiedsgericht hat dargelegt, dass die Erfüllung der Gewinnansprüche der einzelnen Jahre im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Schiedskläger mangels Tilgungsbestimmungen der Gesellschaft nach § 366 Abs.2 BGB zu beurteilen seien. Da alle Gewinnansprüche zur Zeit der Entnahmen des Schiedsklägers fällig, gleich sicher und gleich lästig waren, sei die Tilgung der jeweiligen Ansprüche des Antragstellers nach dem Alter der einzelnen Ansprüche erfolgt. Der Senat hält dieses Vorgehen für gut vertretbar, jedenfalls ist es ersichtlich nicht derart fern liegend, dass die Schwelle der Willkür erreicht wäre. (b) Das Schiedsgericht hat dem Antragsteller auch keinen anderen Anspruch als den mit der Klage geltend gemachten zugesprochen. Der Argumentation des Antragsgegners, da der Antragsteller mit seiner Schiedsklage ausdrücklich "den Ausgleich seines Kapitalkontos in Höhe von Euro 695.545,27" geltend gemacht und das Schiedsgericht zutreffend festgestellt habe, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Führung von Kapitalkonten nicht habe nachgewiesen werden können, hätte das Schiedsgericht die Klage abweisen müssen und dem Antragsteller nicht etwa stattdessen Gewinne für die Jahre 2004 bis 2007 zusprechen dürfen, folgt der Senat nicht. Zwar hat der Antragsteller auf Seite 23 seiner Schiedsklage (Anlage AG 1) -wie vom Antragsgegner zitiert- einen Anspruch auf Ausgleich seines Kapitalkontos dargelegt. Dabei ging es dem Antragsteller jedoch ersichtlich um seinen Gewinnanteil. Dieses ergibt sich bereits aus seiner einleitenden Erklärung des Klagantrages zu 1.) in der Schiedsklage (S.5), mit der er darlegt, dass mit diesem Antrag sein Anspruch auf den auf ihn entfallenden Anteil des Gesellschaftsvermögens (A), seine Gewinnanteile in den Jahren der Zusammenarbeit abzüglich der Entnahmen (B) sowie ein Anspruch auf Ersatz von Kosten der von dem Antragsgegner durch Mehrentnahme verursachten Kontoüberziehungen (C.), geltend gemacht werde. Mit der Schiedsklage werden sodann für die einzelnen Jahre im streitgegenständlichen Zeitraum die Gewinnanteile des Klägers errechnet, die seiner Auffassung nach seinem Kapitalkonto gutzuschreiben waren. Zwar hat die vom Schiedsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung nicht die von dem Antragsteller behauptete Fortführung der Kapitalkonten nach dem 31.12.1999 ergeben. Da sich aus der Schiedsklage jedoch zweifelsfrei ergibt, dass mit ihr u.a. die Gewinnanteile des Antragstellers geltend gemacht werden, liegt nicht etwa deshalb ein anderer Streitgegenstand vor, weil das Schiedsgericht sich hinsichtlich der Gewinnermittlung nicht auf Kapitalkonten stützen konnte, sondern für die Jahre 2000 bis 2006 die Gewinnanteile entsprechend den Angaben der Parteien gegenüber dem Finanzamt und für das Geschäftsjahr 2007 nach dem Vertragswortlaut ermittelt hat. C) Anhaltspunkte, die den von ihm geäußerten Verdacht des versuchten Prozessbetruges seitens des Antragstellers stützen würden, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Seine Behauptung, der von dem Antragsteller im Schiedsverfahren vorgetragene Gewinnanspruch für das Geschäftsjahr 2007 in Höhe von € 148.951,92 habe nicht der Wahrheit entsprochen, ist unbelegt. Derartige Belege sind insbesondere nicht in den vorgelegten Schriftstücken (Anlagen AG 4 - AG 6) zu sehen. Aus ihnen lässt sich allenfalls herleiten, dass der Steuerberater K entweder den Antragstellervertreter und den Steuerberater L oder den Schiedsspruch zum Teil missverstanden hat. Denn soweit er mit Schreiben vom 30.Januar 2013 (Anlage AG 6) darlegt: "(…) Herr M und Herr L teilten mir mit, dass ihrer Ansicht nach die steuerlich zugrunde zu legende Gewinnverteilung losgelöst vom Schiedsgerichtsurteil ausschließlich nach dem Gesellschaftsvertrag zu erfolgen hat und somit Herrn Dr. N im Rahmen der steuerlichen Verteilung des Ergebnisses per 30.09.2007 ein Gewinn in Höhe von EUR 60.644,26 zu zuweisen sei.(…)", verkennt er, dass eine Gewinnverteilung nach dem Gesellschaftsvertrag keineswegs "losgelöst" von dem Schiedsspruch erfolgt, sondern das Schiedsgericht vielmehr ausdrücklich darlegt, dass für das Geschäftsjahr 2007 von einer Gewinnermittlung nach dem Wortlaut des Vertrages auszugehen sei (Schluss-Schiedsspruch, Anlage Ast 1, S.17). Entgegen der Behauptung des Antragsgegners stimmt der von dem Steuerberater K ermittelte Gewinnanteil für den Antragsteller in Höhe von € 60.644,26 (Anlage AG 4) auch nicht mit der von dem Antragsteller im Schiedsverfahren vorgetragenen Entnahme für das Jahr 2007 überein, denn diese betrug € 66.352,83 (Schiedsklage (AG 1,S.23)). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schluss-Schiedsspruches vom 24.10.2012 ist zulässig und begründet. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt im Bezirk des erkennenden Gerichts. Der Antragsteller hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 24.Oktober 2012 vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Der Antragsgegner hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren des Antragstellers in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er Gebrauch gemacht. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch liegt aus den unter Ziffer 1 dargelegten Gründen ein Verstoß gegen den ordre public vor. 3. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung war nicht mündlich zu verhandeln. Das Gericht hat gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollsteckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 in Betracht kommen. Was die erste Variante "beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs" anbelangt, betrifft sie nur das förmliche Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO, nicht jedoch einen Aufhebungsantrag des Antragsgegners als Gegenantrag im Rahmen des von der Antragstellerin eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens (BGH MDR 1999, 1281 (1282)). Soweit im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine mündliche Verhandlung gemäß § 1063 Abs.2 2.Variante ZPO anzuordnen ist, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, setzt dieses voraus, dass sie begründet geltend gemacht werden. Daran fehlt es, wenn sich - wie hier aus den unter Ziffer 1. und 2. dargelegten Gründen - bereits aus der Begründung ergibt, dass der Antragsgegner damit nicht durchdringen wird (BGH NJW 1999, 2974 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 2). 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 20/16 16.03.2017 Aufhebung eines Schiedsspruches; Verstoß gegen Parteivereinbarung; Präklusion, Anwendung des richtigen Sachrechts, Oberschiedsgericht
Beschluss Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 193.561,91 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien verbindet zwei Kaufverträge über Soja- und Sonnenblumen-Fettsäuren (Anlagen ASt 3 und ASt 4), wobei die Antragstellerin Käuferin und die Antragsgegnerin Verkäuferin ist. Jeweils auf Seite 8 der Verträge heißt es in Art. 16 (Anlage ASt 3) bzw. Art. 15 (Anlage ASt 4) unter der Überschrift „Arbitration and Law“: “All disputes arising in connection with the present Contract shall be finally settled under the Rules of Conciliation and Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Arbitration proceeding shall take place in Hamburg (Germany); German Law will apply. At Buyer’s option Arbitration can be done under “Rules and Appeal of the Federation of Oils, Seeds and Fats Associations Limited”, seat in Hamburg (Germany)”. Die Parteien streiten über die Qualität der gelieferten Fettsäuren. Die Antragsgegnerin beantragte mit E-Mail vom 15. 5. 2013 ein Schiedsverfahren (Anlage ASt 7). Die Antragstellerin entschied sich für ein Schiedsverfahren nach den FOSFA-Regeln (Anlage ASt 8). In 1. Instanz wurde die Schiedsklage zunächst wegen verspäteter Erhebung der Schiedsklage abgewiesen. Dieser Schiedsspruch ist in der Berufungsinstanz aufgehoben worden (Anlage ASt 10; dieser Berufungsschiedsspruch ist Gegenstand des Verfahrens 6 Sch 2/16) In der Sache wurde das Schiedsverfahren wieder an die 1. Instanz zurückverwiesen. Im neuen Verfahren der 1. Instanz konnten sich die beiden Schiedsrichter in der Sache nicht einigen, ebensowenig auf die Person eines Umpire, so dass dieser von der FOSFA bestellt wurde (Mr. I). Der Umpire hat sodann am 23. 9. 2016 einen Schiedsspruch erlassen und ihn dann (ohne Datum) ergänzt. Dieser Schiedsspruch ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Umpire hat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung von Gegenansprüchen eine Summe von 202.194,78 $ zuerkannt (von geltend gemachten 336.258,70 $) und die Kosten 80 % zu 20 % zu Lasten der Antragstellerin verteilt. In der undatierten Ergänzung hat er die Kosten für die 1. Instanz (bis zur Berufungsinstanz) gegeneinander aufgehoben. Gegen diesen Schiedsspruch ist keine Berufung eingelegt worden, obwohl die FOSFA-Regeln eine solche grundsätzlich zulassen. Die Antragstellerin trägt vor, dass der Schiedsspruch aufzuheben sei, weil der Umpire entgegen der Vereinbarung der Parteien nicht deutsches, sondern englisches Recht angewandt habe. Die Antragstellerin beantragt, den FOSFA Award of Arbitration No. 4482 des Umpire I vom 23. September 2016, der Antragstellerin zugestellt am 4. Oktober 2016, in der Fassung der am 31. Oktober 2016 zugestellten Ergänzung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Umpire kein englisches Recht angewandt und somit auch nicht gegen eine Parteivereinbarung verstoßen habe. Hinsichtlich des weiteren Vortrags beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Der Aufhebungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. 1) Der Antrag ist gemäß § 1059 ZPO zulässig. Diese Vorschrift gilt zwar nur für inländische und nicht für ausländische Schiedssprüche (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1059, Rn. 1). Hier handelt es sich aber um einen inländischen Schiedsspruch. Entscheidend ist gemäß § 1043 Abs. 1 ZPO zunächst die Vereinbarung der Parteien. Im Vertrag ist ausdrücklich Hamburg als Schiedsort vereinbart. Dass in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung 1. Instanz (nach Abschluss des Berufungsverfahrens) keine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist irrelevant. Die 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO ist eingehalten, da der ursprüngliche Schiedsspruch am 4. 10. 2016 zugestellt worden ist und der Antrag am 23. 12. 2016 bei Gericht eingegangen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antrag nicht schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin gegen den erstinstanzlichen Schiedsspruch keine Berufung (vor dem Berufungs-Schiedsgericht) eingelegt hat. Der Senat hat bereits in einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom 14. 3. 2013 (6 Sch 14/12) ausgeführt:: „Der Auffassung der Antragstellerin, das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO finde nur gegen Endentscheidungen der Schiedsgerichte statt und nicht gegen beim Oberschiedsgericht anfechtbare erstinstanzliche Schiedssprüche, die sie auf Zöller/Geimer, ZPO, 29.Aufl., § 1059 Rz 12, stützt, folgt der Senat nicht. Denn die dortige Äußerung ist zur Überzeugung des Senats dahin zu verstehen, dass die Schiedssprüche nicht mehr beim Oberschiedsgericht anfechtbar sein dürfen. Dieses folgt aus dem dortigen Verweis auf § 1042 Rz 46, wo es heißt “Nur der das schiedsrichterliche Verfahren endgültig abschließende und in ihm nicht mehr abänderbare Spruch ist Schiedsspruch iSd §§ 1051 ff“. Diese Voraussetzung liegt vor. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufhebungsantrages war der Schiedsspruch endgültig. ... Im Übrigen ist auch der Argumentation der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass gerade in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht wird, der Antragsteller nicht auf eine Erschöpfung des Instanzenweges im Schiedsverfahren verwiesen werden könne.“ Das zweite in der zitierten Entscheidung genannte Argument ist zwar hier nicht anwendbar, weil sich die Antragstellerin hier nicht auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung beruft. Der Senat hält aber an seiner damaligen Rechtsauffassung fest; das erstgenannte Argument gilt nach wie vor (Anmerkung: bei Zöller/Geimer hat sich in der aktuellen 31. Auflage nichts geändert; für eine Zulässigkeit des Antrags gemäß § 1059 ZPO bei einem rechtskräftigen Schiedsspruch, gegen den eine mögliche Berufung nicht eingelegt worden ist, auch Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1059, Rn. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 22, Rn. 2; wohl auch Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 1059, Rn. 1 i.V.m. § 1054, Rn. 2, der nur dann auf den Schiedsspruch in der Berufungsinstanz abstellt, wenn von einem vorgesehenen Instanzenweg Gebrauch gemacht wird). Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass bei Verfassungsbeschwerden vorher von Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden muss, ist bei der Aufhebung von Schiedssprüchen nach Auffassung des Senats nicht einschlägig. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist in § 90 Abs. 2 BVerfGG ausdrücklich normiert. Eine entsprechende Vorschrift gibt es in der ZPO für Aufhebungsanträge betreffend Schiedssprüche nicht. Soweit sich die Antragsgegnerin auf § 1040 Abs. 2 ZPO stützt, ist dies irrelevant, weil es nicht um die (unbestrittene) Zuständigkeit des Schiedsgerichts geht. Die Antragsgegnerin kann sich, soweit es um die Zulässigkeit eines Antrags nach § 1059 ZPO geht, auch nicht auf § 1027 ZPO stützen. 2) a) Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines Antrags nach § 1059 ZPO ist der Senat der Auffassung, dass sich ein Antragsteller eines Aufhebungsantrages auch materiell auf Mängel des Schiedsverfahrens berufen kann, obwohl er nicht den zulässigen Instanzenweg im Schiedsverfahren beschritten hat. Diese Frage ist in der Kommentarliteratur allerdings streitig. Zum Teil wird eine solche Möglichkeit bejaht (vgl. Schwab/Walter a.a.O.), zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Nichtanrufung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen höheren schiedsrichterlichen Instanz für die beschwerte Partei die Folge hat, dass Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Aufhebungsantrag nicht mehr geltend gemacht werden können. Denn die Vereinbarung eines Instanzenzugs sei in aller Regel so zu deuten, dass alle nicht geltend gemachten Mängel präkludiert würden (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1042, Rn. 26). Das Reichsgericht (RGZ 159, 96) hat die Rechtsfrage offen gelassen, hat aber wohl eher der Auffassung, dass keine Präklusion vorliegt, zugeneigt: „Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Vorderrichters, dass eine Partei, welcher die Möglichkeit der Anrufung einer höheren Schiedsinstanz zustehe, ganz allgemein durch das Unterlassen dieser Anrufung sich des Rechts begebe, Mängel des bisherigen Schiedsverfahrens im Wege der §§ 1041, 1042 Abs. 2 ZPO geltend zu machen … Indessen braucht hierauf nicht eingegangen zu werden“. Der Senat hält eine Präklusion nicht für gerechtfertigt. Eine Präklusion ist wegen der damit verbundenen Einschränkung des rechtlichen Gehörs eine so einschneidende Folge, dass es dafür einer eindeutigen Grundlage bedarf. § 1027 ZPO ist keine ausreichende Grundlage. Es ist zwar unstreitig, dass bei einem Verlust des Rügerechts nach § 1027 ZPO der Verfahrensverstoß auch im Aufhebungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1027, Rn. 3, m.w.N.). § 1027 ZPO stellt aber nur auf Rügen innerhalb des Verfahrens einer Instanz ab. Eine Erforderlichkeit, zulässige Rechtsmittel einzulegen, würde über eine bloße „Rügepflicht“ hinausgehen § 1027 beruht auf Art. 4 des UNCITRAL-Modellgesetzes (vgl. Stein/ Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1027, Rn. 3). Dort heißt es (inoffizielle Übersetzung auf der Website der DIS): „Ist einer Bestimmung dieses Gesetzes, von der die Parteien abweichen können, oder einem Erfordernis der Schiedsvereinbarung nicht entsprochen worden, und setzt eine Partei trotz Kenntnis hiervon das schiedsrichterliche Verfahren fort, ohne gegen diesen Verstoß unverzüglich oder, falls hierfür eine Frist vorgesehen ist, innerhalb dieser Frist Einspruch zu erheben, so wird angenommen, sie habe auf die Einrede verzichtet“. Erforderlich ist also die Fortsetzung des schiedsrichterlichen Verfahrens, was bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels gerade nicht der Fall ist. Das UNCITRAL-Modellgesetz kann zur Auslegung von § 1027 ZPO herangezogen werden. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/5274, S. 24), dass die deutsche ZPO (zum Schiedsrecht) das UNCITRAL-Modellgesetz als Vorbild genommen hat. Zu § 1027 ZPO heißt es (a.a.O., S 32), dass die Vorschrift eine allgemeine Präklusion von Verfahrensrügen vorsehe und inhaltlich weitgehend Artikel 4 ModG entspreche. Es wird auch auf § 295 ZPO als Vorbild hingewiesen. Das spricht aber auch nicht für die Auffassung, dass eine Partei durch Nichteinlegung der Berufung präkludiert sei, weil § 295 ZPO eine Norm ist, die innerhalb einer Instanz gilt und mit den Präklusionsvorschriften aus dem Berufungsrecht nichts zu tun hat. b) In der Sache kann eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht darauf gestützt werden, dass der Umpire nicht deutsches, sondern englisches Recht angewandt hätte. Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen eines Aufhebungsgrundes ist die Antragstellerin (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. 12. 2011, 19 Sch 27/10, zitiert nach juris, Tz. 65). Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass sich der Umpire nicht an die Vereinbarung gehalten habe, dass deutsches Recht gelten solle. Dass (jedenfalls für die 1. Instanz) die Geltung deutschen Rechts vereinbart war, ist unstreitig. Der Umpire verweist im Schiedsspruch (Anlage ASt 1) in Rz. 2.11 selbst darauf. Er erwähnt auch in Rz. 2.16, dass das Schiedsgericht (in der ursprünglichen Zusammensetzung) eine längere rechtliche Stellungnahme (legal opinion) eines deutschen Rechtsanwalts erhalten hat. Er erwähnt auch, dass noch eine weitere „legal opinion on German Law“ eingereicht worden sei (Rz. 2.20). Beide „Legal Opinions“ seien vom Schiedsgericht in der ursprünglichen Zusammensetzung zugelassen worden (Rz. 2.22). Dass der Umpire trotz dieser Ausführungen kein deutsches Recht angewandt hat, ergibt sich aus dem Schiedsspruch nicht. Die Antragstellerin hebt zwar hervor, dass im Schiedsspruch keine einzige Rechtsvorschrift des deutschen Rechts genannt sei, insbesondere nicht § 437 ff. BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln), hier in erster Linie § 441 BGB (Minderung). Das ist aber kein ausreichendes Indiz, zumal - wie von der Antragsgegnerin hervorgehoben wird – auch keine Vorschriften oder Rechtsgrundsätze / Präjudizien des englischen Rechts genannt werden. Grundsätzlich können an die Begründung von Schiedssprüchen nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden. Die Begründung eines Schiedsspruchs muss lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen; sie darf sich nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (BGHZ 96, 40, zitiert nach juris, Tz. 32). Angesichts dieses eingeschränkten Begründungsumfangs ist es nicht erforderlich, dass ein Schiedsgericht ausdrücklich gesetzliche Vorschriften nennt. Dann können aber aus dem Fehlen solcher Angaben auch keine Rückschlüsse gezogen werden, dass das Schiedsgericht hier kein deutsches Recht angewandt hätte. Auch weitere Umstände, die für eine Anwendung englischen Rechts durch den Umpire sprechen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin rügt, dass der Umpire sich jeweils darauf beschränkt habe, in den Verträgen nach speziellen vertraglichen Regelungen zu suchen. Er sei der englischen Rechtsvorstellung gefolgt, dass Ansprüche zwischen den Parteien eines Vertrages ausschließlich bestehen können, soweit diese ausdrücklich im Vertrag selbst geregelt seien. Er habe daher im Ergebnis englisches und nicht deutsches Recht angewandt. Es muss nicht geklärt werden, ob es diese (von der Antragsgegnerin bestrittene) englische Rechtsvorstellung überhaupt gibt. Jedenfalls ergibt sich aus dem Schiedsspruch nicht, dass der Umpire insoweit kein deutsches, sondern englisches Recht (die von der Antragstellerin erwähnte Rechtsvorstellung einmal unterstellt) angewandt hätte. Richtig ist, dass der Umpire praktisch ausschließlich auf den Inhalt der Verträge abstellt, ohne gesetzliche Vorschriften (welcher Rechtsordnung auch immer) zu erwähnen. Es ist aber auch der deutschen Rechtsordnung (angesichts der Vertragsfreiheit) nicht fremd, zunächst den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zugrunde zu legen. Insbesondere wenn diese abschließend sind (was eine Auslegungsfrage ist) und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstoßen, kommt es auf gesetzliche Vorschriften nicht mehr an. Die Einzelheiten des Schiedsspruchs lassen nicht den Schluss zu, dass der Umpire kein deutsches Recht angewandt hätte. Dabei ist zu beachten, dass im Verfahren nach § 1059 ZPO die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht nachgeprüft werden darf (Verbot der révision au fond), so dass es in diesem Verfahren nicht darauf ankommt, ob der Umpire das deutsche Recht richtig angewandt hat. Die folgenden Ausführungen sind mit dieser Einschränkung zu verstehen. Der Umpire hat untersucht, ob der von der Antragstellerin gemachte Abzug vom Kaufpreis („deduction“) gerechtfertigt ist. Dabei kann offenbleiben, ob „deduction“ mit „Minderung“ gleichgesetzt werden kann (in der als Anlage ASt 12 eingereichten Legal Opinion wird auf S. 6 die „Minderung“ gemäß § 441 BGB mit „price reduction“ übersetzt). In Rz. 6.35 des Schiedsspruchs (Anlage ASt 1) hat der Umpire festgestellt, dass der ursprüngliche Vertrag („contract“) eine Preisanpassung nur vorsieht bei einer Qualitätsabweichung bezogen auf „Moisture & Impurities“ (Art. 3 des Vertrages, abgedruckt auf Seite 8 des Schiedsspruchs Anlage ASt 1). Der Schiedsrichter hat dann ausgeführt, dass in allen anderen Fällen der Qualitätsabweichung der Vertrag keine Preisanpassung vorsieht, sondern nur die Möglichkeit offenlässt, die Ware zurückzuweisen („rejection“). Aus dem Umstand, dass der Schiedsrichter §§ 437 ff. BGB (insbesondere § 441 BGB) nicht erwähnt hat, kann man nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass der Schiedsrichter kein deutsches Recht angewandt hat oder anwenden wollte. Es ist durchaus möglich, dass der Schiedsrichter aus der vertraglichen Bestimmung, dass (nur) in den Fällen der Abweichung bezogen auf „Moisture & Impurities“ eine Preisanpassung vorgesehen ist, den Umkehrschluss gezogen hat, dass in allen anderen Fällen keine Preisanpassung möglich ist, der Vertrag also eine abschließende Regelung enthält. Der Umpire hat zwar im Schiedsspruch keine Ausführungen dazu gemacht, dass § 441 BGB - abgesehen von Verbraucherverträgen - dispositiv ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 441, Rn. 5), das musste er angesichts des eingeschränkten Begründungszwangs aber auch nicht. Ob der Schiedsrichter den Vertrag richtig ausgelegt hat, ist im Verfahren nach § 1059 ZPO nicht zu beurteilen. Für die Frage, welches Recht der Schiedsrichter angewandt hat, ist dies ohne Relevanz. Der Schiedsrichter hat dann untersucht, ob die „deductions“ zwar nicht aufgrund der ursprünglichen Verträge („contracts“), aber aufgrund der später getroffenen Vereinbarung („agreement“) vom 10. 1. 2013 gerechtfertigt sein könnten (Rz. 6.39). Das hat er grundsätzlich durchaus bejaht, aber ausgeführt, dass diese Vereinbarung nur 3 (J, K, L) von 5 genannten Schiffslieferungen beträfe (Rz. 6.41), so dass bei 2 Schiffslieferungen (M und N) weiterhin und allein die ursprünglichen Verträge gälten, die eine Preisanpassung gerade nicht vorsähen. Ob diese Auslegung der Vereinbarung vom 10. 1. 2013 zutreffend ist oder nicht, ist im Verfahren nach § 1059 ZPO nicht zu prüfen. Es ist nicht erkennbar, dass diese Vertragsauslegung vom anwendbaren Recht abhängig wäre. Soweit der Umpire die Vereinbarung vom 10. 1. 2013 für anwendbar gehalten hat (3 Schiffslieferungen), hat der Umpire bei 2 Schiffslieferungen (L und K) ausgeführt, dass die Ware vom Endabnehmer (“original end-buyer and receiver“, also dem Kunden der Antragstellerin) zum vollen Preis abgenommen worden sei (vgl. Rz. 6.22), so dass kein Anlass für eine Preisanpassung bestehe. Auch hier ist nicht erkennbar, dass diese Beurteilung vom anwendbaren Recht abhängig wäre. In einem Fall (J) habe es einen geringeren Preis gegeben, der vom Endabnehmer gezahlt worden sei. Der Umpire hat argumentiert, dass es sich dabei aber nicht um einen bestmöglichen Preis gehandelt habe, wie er in der Vereinbarung vom 10. 1. 2013 zugrunde gelegt worden sei (“at best possible conditions“), weil es sich um eine bloße Vereinbarung (“arbitrary discount“) der Antragstellerin und ihrem Kunden gehandelt habe, ohne dass Makler (“brokers or other intermediaries“) zwischengeschaltet worden seien, die einen realistischen Marktpreis hätten feststellen können (Rz. 6.25). Daher müsse er (der Umpire) selbst einen Marktpreis schätzen (Rz. 6.26). Das hat er dann in Rz. 6.51 getan, ohne dass erkennbar ist, dass diese Schätzung von der Anwendbarkeit deutschen oder englischen Rechts abhängig gewesen wäre. Der Umpire hat dann noch Gegenansprüche der Antragstellerin untersucht (demurrage). Er unterscheidet demurrage bezüglich drei Schiffslieferungen (J, K und La), auf die sich das „agreement“ vom 10. 1. 2013 beziehe, und drei andere Schiffslieferungen (M, O und N), auf die sich das „agreement“ nicht beziehe. Der Umpire verweist darauf, dass die ursprünglichen Verträge ausdrücklich einen Haftungsausschluss enthielten für „indirect or consequential losses“ (vgl. Art. 13 des „contracts“, abgedruckt auf Seite 12 des Schiedsspruchs) (Rz. 7.6). Da der Umpire diesen Haftungsausschluss zugrunde gelegt hat, kam es auf das (ohne diesen Haftungsausschluss sonst anwendbare) Recht nicht an. Schlüsse, ob der Umpire nun deutsches oder englisches Recht angewandt hat, lassen sich daraus nicht ziehen. Soweit es um die 3 Schiffslieferungen geht, die dem „agreement“ unterlagen, hat der Umpire der Antragstellerin durchaus Ansprüche zuerkannt, aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung („agreement“), wo von „relevant expenses“ die Rede ist, aber nicht in voller Höhe. Er hat darauf verwiesen, dass die Endabnehmer die Ware am 18. Januar 2013 akzeptiert hätten, die Container aber erst sehr viel später zurückgegeben worden seien (Rz. 7.10), was nicht der Antragsgegnerin anzulasten sei. Er hat dann den demurrage-Anspruch geschätzt (Rz. 7.12 und 7.13). Dass diese Argumentation und die folgende Schätzung vom anwendbaren Recht abhängen, ist nicht ersichtlich. Diese genannten Überlegungen des Umpires, wie sie sich im Schiedsspruch widerspiegeln, beruhen letztlich auf Vertragsauslegung, auf Schätzungen, auf Auswertung des Sachverhalts, sind aber unabhängig von der Frage, ob deutsches oder englisches Recht anwendbar ist Eine Aufhebung des Schiedsspruchs ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich der Umpire bei der Ergänzung des Schiedsspruchs (insoweit ging es um die erstinstanzlichen Kosten des Schiedsverfahrens bis zum Berufungsverfahren) auf section 57 des englischen Arbitration Acts berufen hat. Bei dieser Vorschrift geht es (nur) um die Zulässigkeit und die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Schiedsspruchs. Eine entsprechende Vorschrift gibt es in § 1058 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wobei aber etwas andere Fristen für den Antrag (Deutschland: 1 Monat; England: 28 Tage) und für die Entscheidung (Deutschland: 2 Monate; England: 56 Tage) gelten (vgl. auch Art. 33 des UNCITRAL-Moedllgesetzes). Dass der Umpire bei der ergänzenden Kostenentscheidung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ergänzung des Schiedsspruchs britisches und nicht deutsches Recht angewandt hat, lässt aber keinen Rückschluss auf die Frage zu, welches materielle Recht er bei der Sachentscheidung anwenden wollte. Wie bereits ausgeführt, hat der Umpire im ursprünglichen Schiedsspruch ausdrücklich erwähnt, dass sich die Parteien auf deutsches Prozessrecht und materielles Recht geeinigt hätten (Rz. 2.11). Angesichts des Zeitablaufs bis zur Ergänzung des Schiedsspruchs mag der Umpire dies vergessen haben. Dass er diesen Umstand bereits bei Abfassung des Schiedsspruchs (in dem er ihn selbst erwähnt) vergessen hätte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Ergänzung des Schiedsspruchs weisen das deutsche und das englische Recht - wie ausgeführt - keine entscheidenden Unterschiede auf. Auf den materiellen Inhalt der ergänzenden Kostenentscheidung hat die Frage des anwendbaren Rechts keine erkennbaren Auswirkungen gehabt; jedenfalls werden diese nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zur Zahlung von 202.194,78 US$ verurteilteilt worden ist, wobei der Referenzkurs der EZB am 23. 12. 2016 (Eingang des Antrags bei Gericht) 1,0446 betrug.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 2/16 16.03.2016 Aufhebung eines Schiedsspruches; Richten in eigener Sache; Anwendung des richtigen Prozessrechts; Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch das Schiedsgericht
Beschluss Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 307.563,06 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien verbindet zwei Kaufverträge über Soja- und Sonnenblumen-Fettsäuren (Anlagen ASt 3 und ASt 4), wobei die Antragstellerin Käuferin und die Antragsgegnerin Verkäuferin ist. Jeweils auf Seite 8 der Verträge heißt es in Art. 16 (Anlage ASt 3) bzw. Art. 15 (Anlage ASt 4) unter der Überschrift „Arbitration and Law“: “All disputes arising in connection with the present Contract shall be finally settled under the Rules of Conciliation and Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Arbitration proceeding shall take place in Hamburg (Germany); German Law will apply. At Buyer’s option Arbitration can be done under “Rules and Appeal of the Federation of Oils, Seeds and Fats Associations Limited”, seat in Hamburg (Germany)”. Die Parteien streiten über die Qualität der gelieferten Fettsäuren. Die Antragsgegnerin beantragte mit E-Mail vom 15. 5. 2013 ein Schiedsverfahren (Anlage ASt 12). Die Antragstellerin entschied sich für ein Schiedsverfahren nach den FOSFA-Regeln (Anlage ASt 13). In 1. Instanz wurde die Schiedsklage abgewiesen (Anlage ASt 2). Dies beruhte darauf, dass nach Ansicht der 1. Instanz die Schiedsklage zu spät erhoben wurde. In den FOSFA-Regeln (abgedruckt in Anlage ASt 14) heißt es in Ziff. 2 (b) (ii), dass die Schiedsklage 60 Tagen nach Entstehung des Streits („not later than 60 consecutive days after the dispute has arisen“) erhoben werden muss. Ausgehend vom 15. 5. 2013 (Anlage ASt 12) hat das Schiedsgericht in 1. Instanz 60 Tage zurückgerechnet und entschieden, dass die Schiedsklage nur dann rechtzeitig gewesen wäre, wenn der Streit nach dem 16. 3. 2013 entstanden wäre. Tatsächlich sei der Streit aber um den 10. 1. 2013 herum entstanden (Seite 12 des Schiedsspruchs Anlage ASt 2, Rz. 6.3). Hiergegen hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren ging es um die Frage, ob schriftlich entschieden werden kann oder mündlich verhandelt werden muss. Die Antragstellerin bestand auf einer mündlichen Verhandlung in Hamburg (vgl. Anlage AG 5). Die Berufungsinstanz hat dann auch in Hamburg terminiert, aber von der Antragstellerin eine Sicherheitsleistung („deposit“) von 8.000 £ angefordert (Anlage ASt 22). Die Antragstellerin weigerte sich zu zahlen (Anlage ASt 30). Das Berufungsgericht setzte dann den Termin (statt in Hamburg) in London an (Anlage ASt 35). Der Termin in London fand statt. Die Antragstellerin beteiligte sich nicht daran. Am 4. 12. 2015 hob die Berufungsinstanz den Schiedsspruch 1. Instanz auf. Sie bezog sich auf eine E-Mail der Antragsgegnerin vom 15. 3. 2013, in der die Antragsgegnerin Zahlung binnen 72 Stunden verlangt und sich rechtliche Schritte vorbehalten hatte (zitiert auf Seite 9 des Berufungs-Schiedsspruchs Anlage ASt 1, Rz. 4.6). Diese E-Mail war erst in der Berufungsinstanz vorgelegt worden, ihre Existenz ist aber auch unstreitig. Die Parteien streiten, ob das Berufungsgericht diese E-Mail hätte berücksichtigen dürfen. Es hat das jedenfalls getan (Seite 13 des Berufungs-Schiedsspruchs Anlage ASt 1, Rz. 5.20). Das Berufungsgericht hat die Entstehung des Streits auf den 18. 3. 2013 (Ablauf der 72-Stunden-Frist) angesetzt (Seiten 10 und 13 des Berufungs-Schiedsspruchs Anlage ASt 1, Rz. 4.17 und 5.22). Es hat die Erhebung der Schiedsklage daher nicht als verspätet angesehen (Seite 13 des Berufungs-Schiedsspruchs Anlage ASt 1, Rz. 5.23). Es hat ferner die Kosten der Berufungsinstanz der Antragstellerin auferlegt. Der Sache nach ist der Schiedsspruch 1. Instanz damit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass verschiedene Aufhebungsgründe vorlägen. Zum einen sei vom vereinbarten Ort der mündlichen Verhandlung (Hamburg) abgewichen worden. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot, in eigener Sache richterlich tätig zu werden, vor. Es sei gegen die Vereinbarung der Parteien, auf den Schiedsstreit prozedurales deutsches Recht anzuwenden, verstoßen worden. Es sei gegen die Vereinbarung der Parteien, den Rechtsstreit auf der Grundlage der Vorschriften des materiellen deutschen Rechtes zu entscheiden, verstoßen worden. Es sei ohne ausdrückliche Ermächtigung der Parteien nach - vermeintlicher - Billigkeit entschieden worden. Die Antragstellerin beantragt, den Arbitration Appeal Award No. 1112 der Federation of Oils, Seeds and Fats Associations Ltd. (FOSFA) vom 4. Dezember 2015 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass keiner der von der Antragstellerin geltend gemachten Aufhebungsgründe vorliege. Hinsichtlich des weiteren Vortrags beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Antrag ist gemäß § 1059 ZPO zulässig. Diese Vorschrift gilt zwar nur für inländische und nicht für ausländische Schiedssprüche (vgl. Zöller/Geimer, 31. Aufl., § 1059, Rn. 1). Hier handelt es sich aber um einen inländischen Schiedsspruch. Entscheidend ist gemäß § 1043 Abs. 1 ZPO zunächst die Vereinbarung der Parteien. In den Verträgen ist ausdrücklich jeweils Hamburg als Schiedsort vereinbart. Dass die mündliche Verhandlung in London stattgefunden hat, ist irrelevant. Die 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO ist eingehalten, da der Schiedsspruch am 4. 12. 2015 erlassen worden ist (zum Zeitpunkt des Empfangs des Schiedsspruchs ist nichts vorgetragen, der Empfang kann aber nicht vor dem 4. 12. 2015 erfolgt sein) und der Antrag der Antragstellerin am 3. 2. 2016 bei Gericht eingegangen ist. 2. Der Antrag ist unbegründet. Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 ZPO liegt nicht vor. a) Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht auf eine Abweichung vom vereinbarten Ort der mündlichen Verhandlung gestützt werden. Gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Schon die Voraussetzung, dass das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat, ist nicht gegeben. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Parteien sich auf Hamburg als Ort der Schiedsverhandlung geeinigt hätten. Das sei für das Schiedsgericht verbindlich gewesen. Die Antragsgegnerin ist hingegen der Auffassung, die Parteien hätten sich nur auf den Sitz des Schiedsgerichts geeinigt, nicht aber auf den Tagungsort. Der Senat ist der Auffassung, dass die Parteien keinen Tagungsort vereinbart haben. Gemäß § 1043 Abs. 1 ZPO können die Parteien eine Vereinbarung über den Ort des Schiedsverfahrens treffen. Dies ist zunächst nur von Bedeutung für das anwendbare Verfahrensrecht und für die Qualifikation als in- oder ausländischer Schiedsspruch (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1043, Rn. 1). Die Vereinbarung über den Ort des Schiedsverfahrens ist zu unterscheiden von der Vereinbarung über den Tagungsort (vgl. Zöller/Geimer a.a.O.). Das ergibt sich bereits aus dem Gesetz, nämlich aus § 1043 Abs. 2 ZPO, wonach das Schiedsgericht an jedem geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung zusammentreten kann. Dies steht allerdings nach dem Gesetzeswortlaut unter dem Vorbehalt, dass die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Wortlaut in den Verträgen (Anlagen ASt 3 und ASt 4, Art. 15 bzw. Art. 16) ist schon im jeweiligen Absatz 1 unklar. Es heißt dort: „Arbitration proceeding shall take place in Hamburg“. Der Ausdruck „take place“ spricht eher dafür, dass die Verhandlungen auch tatsächlich in Hamburg stattfinden sollen. Diese Auslegung ist aber nicht zwingend. Die Antragstellerin trägt vor, dass sich die Antragsgegnerin auf Hamburg eingelassen hätte, weil sie in Hamburg durch einen Rechtsanwalt (Herrn I) vertreten werden konnte, was nach Ziff. 4 (g) der FOSFA-Regeln (Anlage ASt 14) nicht möglich gewesen wäre. Das lässt aber keine Rückschlüsse auf den Inhalt der Vereinbarung zu. Wenn man als rechtlichen Sitz des Schiedsverfahrens Hamburg bestimmt und insoweit deutsche Regeln gelten (die FOSFA-Regeln sollten ja darüber hinaus gelten), ist für die Frage, ob die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten werden können, nach dem geltenden Recht und nicht nach dem tatsächlichen Ort der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Letztlich kann dies dahinstehen. Für die Auslegung der Verträge ist in erster Linie maßgebend, dass die Formulierung „Arbitration proceeding shall take place in Hamburg“ sich nur im ersten Absatz des betreffenden Artikels befindet, wo in erster Linie ein Schiedsverfahren nach den Regeln der International Chamber of Commerce vereinbart ist. In Absatz 2 ist dann (mit einem Wahlrecht der Käuferin = Antragstellerin) geregelt, dass auch ein Schiedsverfahren nach den FOSFA-Regeln möglich sein soll (wobei die Antragstellerin dieses Wahlrecht dann zugunsten der FOSFA-Regeln ausgeübt hat). In diesem 2. Absatz heißt es aber nicht mehr „take place“, sondern „seat in Hamburg“. Es ist schon Auslegungsfrage, ob grundsätzlich die Regelungen in Absatz 1 der Vertragsklausel auch für den Fall des Absatzes 2 (Wahl der FOSFA-Regeln) gelten sollten. Die Regelung „shall take place“ ist nach Auffassung des Senats jedenfalls nur im Fall des Absatzes 1 anwendbar, weil Absatz 2 insofern eine eigenständige Regel enthält („seat in Hamburg“). Wenn die Regelung „shall take place“ in Absatz 1 ohnehin für die Fälle des Absatzes 2 hätte gelten sollen, hätte man die Regelung in Absatz 2 („seat in“) nicht mehr gebraucht. Der Ausdruck „seat in“ deutet mehr auf den Ort des Schiedsverfahrens (im Sinne von § 1043 Abs. 1 ZPO) als auf den Tagungsort (im Sinne von § 1043 Abs. 2 ZPO) hin. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin nicht bestritten habe, dass die Parteien im Rahmen der 1. Instanz vor dem Schiedsgericht Hamburg als Tagungsort vereinbart hätten. Die Antragstellerin hat (unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Schiedsspruch [Anlage ASt 2], Rz. 2.10 und 2.11) vorgetragen, dass auf Nachfrage der Schiedsrichter beide Parteien die bereits aus der Schiedsklausel folgende Vereinbarung bestätigt hätten, dass die mündliche Verhandlung des Schiedsverfahrens in Hamburg stattfinden sollte. Der Senat folgt der Argumentation der Antragsgegnerin, dass die Nachfrage der Schiedsrichter in 1. Instanz sich nur auf die dort vorgesehene mündliche Verhandlung bezogen habe, aber nicht auf sämtliche Verhandlungen. Das folgt aus den von der Antragstellerin selbst zitierten Rz. 2.10 und 2.11 der Anlage ASt 2. Dort wird lediglich das Einverständnis der Parteien mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz in Hamburg referiert. Um eine etwaige Verhandlung in der (noch gar nicht absehbaren) 2. Instanz ging es hingegen nicht. Auf die Frage, ob anzunehmen ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat, kommt es deshalb nicht an. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch diese Voraussetzung nicht vorliegt. Zwar reicht die bloße Möglichkeit, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte, für eine Aufhebung aus (vgl. BGH MDR 2015, 670, zitiert nach juris, Tz. 10). Es liegt auch nahe, die Möglichkeit einer anderen Entscheidung zu bejahen, wenn die Antragstellerin an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte (was sie nicht getan hat). Die deutsche ZPO und auch die FOSFA-Regeln sehen nicht ohne Grund vor, dass von einer mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung der Parteien abgesehen werden darf. Es ist immer möglich, dass sich in der mündlichen Erörterung neue Gesichtspunkte ergeben, dass man gezielt auf bestimmte Argumente eingehen und dadurch das Schiedsgericht von seiner Ansicht überzeugen kann. Die mündliche Verhandlung hat aber stattgefunden und die Antragstellerin hatte auch die Möglichkeit, daran teilzunehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Verhandlung in Hamburg (die auch in Englisch abgehalten worden wäre) die Antragstellerin andere Argumente vorgebracht und andere Überzeugungsarbeit geleistet hätte als sie es bei einer Teilnahme an der Verhandlung in London getan hätte. Auf die Frage des verlangten Vorschusses von 8.000 £ (für eine Verhandlung in Hamburg) kommt es dabei nicht an. Unstreitig fand die mündliche Verhandlung in London auch ohne Zahlung dieses Vorschusses statt. Es war der Antragstellerin auch nicht unzumutbar, nach London zu fahren. Dabei kommt es nicht auf den verlangten Vorschuss an (dieser ist nicht gezahlt worden), sondern auf die Kosten, die mit einer Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung in London verbunden gewesen wären. Der Vortrag der Antragstellerin, dass durch die Teilnahme „erhebliche Kosten entstanden wären, deren Erstattung durch die Antragsgegnerin nicht durchsetzbar gewesen wäre“, reicht insoweit nicht aus. Dass hier Reise- und Übernachtungskosten in unzumutbarer Höhe angefallen wären, ergibt sich aus diesem nicht näher spezifizierten Vortrag der Antragstellerin nicht. b) Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann auch nicht auf einen Verstoß gegen das Verbot, in eigener Sache richterlich tätig zu werden, gestützt werden. Der Umstand, dass das Schiedsgericht für eine Verhandlung in Hamburg einen Vorschuss von 8.000 £ angefordert hat, reicht nicht aus. Insbesondere liegt kein Fall vor, der dem Fall vergleichbar wäre, den der BGH am 7. 3. 1985 in der Sache III ZR 169/83 (NJW 1985, 1903) entschieden hat. Über die Zahlung des Vorschusses betreffend die eigene Vergütung darf das Schiedsgericht nicht verbindlich entscheiden (a.a.O., juris-Tz. 15). Das Schiedsgericht darf seinen Anspruch auf Vorschuss auch nicht selbst gerichtlich geltend machen (a.a.O., juris-Tz. 21), sondern kann allenfalls seine Leistung zurückhalten oder das Verfahren aussetzen (a.a.O., juris-Tz. 20). Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O., juris-Tz. 24) verstößt ein Schiedsgericht auch dann gegen das Verbot, in eigener Sache richterlich tätig zu werden, wenn es auf diese Weise eine bestimmte Verfahrenshandlung von der Leistung eines für seine Mitglieder bestimmten Vorschusses abhängig macht und an dessen Ausbleiben unzulässige verfahrensrechtliche Sanktionen knüpft, die den Inhalt des Schiedsspruchs maßgeblich bestimmen. Die säumige Partei wird dadurch zu einer Zahlung an das Schiedsgericht gezwungen, wenn sie nicht Gefahr laufen will, dass eine ihr nachteilige und inhaltlich unrichtige Entscheidung gefällt wird. Dieser mittelbare Zwang wiegt nicht weniger schwer als eine unmittelbare Festsetzung der Vergütung selbst. Es fehlt im vorliegenden Fall schon an einem Nachweis, dass der Vorschuss für die Mitglieder des Schiedsgerichts bestimmt sein und nicht bloß Auslagen decken sollte (vgl. zu dieser Differenzierung auch BGH a.a.O., juris-Tz. 26, 27). Die Antragstellerin schließt aus der Höhe des Vorschusses, dass es im Wesentlichen um die Vergütung der Schiedsrichter für den erhöhten Zeitaufwand gehen sollte, was die Antragsgegnerin allerdings bestreitet. Das Schiedsgericht selbst hat im Schreiben vom 8. 9. 2015 (Anlage ASt 18) eine Vorschussanforderung unter Hinweis auf „additional costs and expenses (secretarial services)“ angekündigt, ohne diese näher zu spezifizieren. Die Vorschussanforderung wurde in den Schreiben vom 23. 9. 2015 und vom 28. 9. 2015 (Anlagen ASt 22 und ASt 24) auf Ziff. 9 (d) der FOSFA-Regeln gestützt, wobei Angaben dazu fehlen, wie das Schiedsgericht die Höhe des Vorschusses ermittelt hat. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich daher nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Vorschussanforderung für die Mitglieder des Schiedsgerichts bestimmt war. Die Höhe des Vorschusses mag ein Indiz sein, reicht aber allein nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Aufhebungsgrundes trägt die Antragstellerin (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. 12. 2011, 19 Sch 27/10, zitiert nach juris, Tz. 65, unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zum EuGVÜ). Sie hat trotz Bestreitens der Antragsgegnerin insoweit keinen Beweis angetreten. Im Übrigen ist auch die weitere Voraussetzung für eine Aufhebung nicht gegeben. Nach der genannten Rechtsprechung des BGH ist es unzulässig, wenn an das Ausbleiben der Vorschusszahlung „unzulässige verfahrensrechtliche Sanktionen“ geknüpft werden, die den Inhalt des Schiedsspruchs maßgeblich bestimmen. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Durchführung einer Beweisaufnahme, von der das dortige Schiedsgericht wegen Nichtzahlung des Vorschusses abgesehen hatte. Im vorliegenden Fall ging es hingegen lediglich um die Frage, ob eine mündliche Verhandlung in London oder in Hamburg durchgeführt wird (die Durchführung der mündlichen Verhandlung an sich wurde ja nicht von der Vorschusszahlung abhängig gemacht). Dies ist mit der vom BGH entschiedenen Fallkonstellation nicht vergleichbar. Letztlich ist eine unzulässige verfahrensrechtliche Sanktion schon deshalb nicht angedroht worden, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung in Hamburg hatte. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen oben unter lit. a) Bezug. Wenn Hamburg als Tagungsort nicht vereinbart ist, hängt die Durchführung der mündlichen Verhandlung in London (wo die FOSFA ihren Sitz hat) nahe. Wenn das Schiedsgericht bei Ausbleiben der Vorschusszahlung die Durchführung der mündlichen Verhandlung in London ankündigt, ist dies nicht die Drohung mit einer unzulässigen Sanktion. c) Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht auf einen Verstoß gegen die Vereinbarung der Parteien, auf den Schiedsstreit prozedurales deutsches Recht anzuwenden, gestützt werden. Es ist schon fraglich, ob die Parteien deutsches prozedurales Recht für die 2. Instanz vereinbart haben. In den Verträgen steht jeweils in Absatz 1 (wo es eigentlich um ein ICC-Schiedsverfahren geht): „German Law will apply“. Ob sich das auch auf Absatz 2 bezieht (Wahl eines Schiedsverfahrens nach FOSFA-Regeln), ist unklar. Ob sich die Vertragsbestimmung auf Prozessrecht oder (nur) auf materielles Recht bezieht, ist ebenfalls unklar. Die Antragsgegnerin stellt eine Vereinbarung für die 1. Instanz (Einigung auf deutsches materielles Recht und Prozessrecht) nicht in Abrede, meint aber, dass die FOSFA-Regeln anwendbar seien, soweit nicht zwingende deutsche Normen in Rede stünden. Dies kann aber dahinstehen. Ein Verstoß gegen deutsches Recht liegt nicht vor. In Betracht kommt nur ein Verstoß gegen § 1046 Abs. 2 ZPO. Anderes Prozessrecht, das hier durch den Berufungs-Schiedsspruch verletzt worden sein könnte, ist nicht erkennbar. In § 1046 Abs. 2 ZPO heißt es: „Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.“ Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die Parteien eines Schiedsvertrages von einer Verfahrensordnung (hier FOSFA) abweichen können (OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2013, 49, juris-Tz. 54)., was die Parteien hier durch Vereinbarung deutschen Prozessrechts getan hätten. Die Antragsgegnerin argumentiert, dass sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 1046 Abs. 2 ZPO ergebe, dass es sich nicht um zwingendes Recht handele. Wenn die Parteien dann (aufgrund einer Wahl der Antragstellerin) die FOSFA-Regeln vereinbarten, handele es sich um eine zulässige von § 1046 Abs. 2 ZPO abweichende Vereinbarung. Logisch sind nach Auffassung des Senats beide Argumentationen. Letztlich ist es Auslegungsfrage, ob die Parteien hier einen Vorrang von § 1046 Abs. 2 ZPO oder einen Vorrang der FOSFA-Regeln vereinbaren wollten. Letztlich kommt es darauf nicht an. Ein Verstoß gegen § 1046 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Es ist schon fraglich, ob § 1046 Abs. 2 ZPO mit der Formulierung „es sei denn“ überhaupt eine Pflicht des Schiedsgerichts begründet, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. In der Kommentarliteratur (etwa bei Zöller/Geimer, a.a.O., § 1046, Rn. 3 a.E.) wird es nur als Aufhebungsgrund angesehen, wenn eine rechtswidrige Zurückweisung verspäteten Vortrags erfolgt. Jedenfalls handelt es sich bei § 1046 Abs. 2 ZPO nur um eine Kannvorschrift (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O.). Zu berücksichtigen ist das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie vor den staatlichen Gerichten (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2014, 154, zitiert nach juris, Tz. 34). Das Schiedsgericht muss eine Entscheidung im Spannungsfeld zwischen den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und der Prozessbeschleunigung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen (OLG Frankfurt a.a.O., juris-Tz. 34 a.E.). Hier geht es um (möglicherweise) verspätetes Vorbringen in der Berufungsinstanz. Bei einem Verfahren vor einem staatlichen deutschen Gericht wäre die Beachtung erstmaligen Vortrags in der 2. Instanz nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten, wenn dieser Vortrag unstreitig ist (die Existenz der E-Mail vom 15. 3. 2013 ist unstreitig). Irgend eine fehlerhafte Ermessensentscheidung des Berufungs-Schiedsgerichts bei Anwendung von § 1046 Abs. 2 ZPO liegt daher nach Auffassung des Senats nicht vor. Die Entscheidung entspricht daher deutschem Prozessrecht. Dass die deutsche ZPO-Norm in der Entscheidung nicht genannt wird, ist irrelevant. d) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann auch nicht auf einen Verstoß gegen die Vereinbarung der Parteien, den Rechtsstreit auf der Grundlage der Vorschriften des materiellen deutschen Rechts zu entscheiden, gestützt werden. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Die Antragstellerin argumentiert, dass das Schiedsgericht im Rahmen der Prüfung, ob die Schiedsklage rechtzeitig erhoben worden ist, bei der Frage, wann der Streit entstanden ist (“the dispute has arisen“) nicht das deutsche Recht angewandt habe, und verweist auf die Kommentierung zu § 38 ZPO. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, geht es bei der Beantowrtung der Frage, wann der Streit entstanden ist, gar nicht um deutsches Recht. Vielmehr geht es um die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Schiedsklage. Diese Problematik würde sich nach deutschem Recht gar nicht stellen, weil es eine 60-Tage-Frist für die Einreichung einer Klage nicht gibt. Vergleichbar wären die Verjährungsvorschriften, die aber ganz andere Fristen vorsehen und bei denen der Fristbeginn auch nicht von der Entstehung des Streits abhängt (vielmehr – jedenfalls überwiegend – von der Entstehung des Anspruchs). Die kurze Frist von 60 Tagen ist nur in den FOSFA-Regeln vorgeschrieben (nicht im deutschen Recht). Auch der Fristbeginn (Entstehung des Streits) ist nur in den FOSFA-Regeln vorgeschrieben und nicht im deutschen Recht. Es geht also einzig und allein um die Anwendung der FOSFA-Regeln. Dass die FOSFA-Regeln insoweit grundsätzlich anwendbar sind, bestreitet die Antragstellerin gar nicht, die sich ja gerade auf die Verfristung der Schiedsklage beruft (was nur nach den einschlägigen FOSFA-Regeln der Fall sein könnte, nicht nach den deutschen Verjährungsvorschriften). Dann sind die FOSFA-Regeln insoweit auch „autonom“ auszulegen. Um deutsches Recht geht es nicht. Das Begehren der Antragstellerin geht dahin, dass ein englischer Rechtsbegriff so ausgelegt wird, wie bei wörtlicher Übersetzung der entsprechende deutsche Rechtsbegriff auszulegen wäre, auch wenn ein ganz anderer rechtlicher Zusammenhang besteht. Im Zusammenhang mit § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss man den Begriff „nach dem Entstehen der Streitigkeit“ so auslegen, dass derjenige, der eine Gerichtsstandsvereinbarung trifft (und kein Kaufmann etc. im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO ist), weiß, worauf er sich einlässt. Das ist nach der Intention des Gesetzes erst der Fall, wenn er weiß, dass es zu einer Streitigkeit gekommen ist und um was es bei einem möglichen Gerichtsverfahren vor dem vereinbarten Gericht geht. Bei einer Auslegung des § 38 Abs. 1 ZPO können nach Sinn und Zweck des Gesetzes ganz andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen als bei der Auslegung einer Klausel im Zusammenhang mit der etwaigen Verfristung einer Schiedsklage (bei einer sehr kurzen Frist von 60 Tagen), bei der die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes mit ins Kalkül zu ziehen ist. Ob die FOSFA-Klausel hinsichtlich der Frage, wann der Streit entstanden ist („the dispute has arisen“), bei autonomer Auslegung richtig angewandt worden ist, ist unerheblich, weil es im Verfahren nach § 1059 ZPO das Verbot der révision au fond gibt. Eine Überprüfung ist nur möglich im Rahmen der Frage, ob ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor, wenn ein Schiedsgericht einer Schiedsklägerin mehr als 60 Tage Zeit für die Erhebung einer Schiedsklage gibt. e) Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann auch nicht darauf gestützt werden, dass eine Billigkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung der Parteien vorliege. Nach § 1059 Abs. 3 ZPO darf ein Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Bei bewusstem Über- oder Unterschreiten der Ermächtigungsgrundlage ist der Schiedsspruch aufhebbar (vgl. BGH NJW 1986, 1436, juris-Tz. 27; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1051, Rn. 7, und § 1059, Rn. 43). Allein der Umstand, dass das Schiedsgericht im Schiedsspruch (Anlage ASt 1) unter Rz. 5.10 und 5.21 die Formulierung „for us, commercial people“ wählt, führt nicht dazu, im vorliegenden Fall von einer Billigkeitsentscheidung auszugehen. Bei den Ausführungen des Schiedsgerichts ging es um die Frage, welche Rolle die E-Mail vom 15. 3. 2013 für die Verfristung der Schiedsklage im Sinne von Ziff. 2 (b) (ii) der FOFSA-Rules (Anlage ASt 14) spielte. Das Schiedsgericht hat ausgeführt, dass (erst) nach Ablauf der in der E-Mail vom 15. 3. 2013 genannten 72-Stunden-Frist die Voraussetzungen für den Beginn der 60-Tag-Frist entstanden waren (“a monies due claim has arisen“). Da in Ziff. 2 (b) (ii) der FOSFA-Rules sowohl von „any monies due“ als auch von „the dispute has arisen“ die Rede ist, ging es dem Schiedsgericht offensichtlich um die Anwendung der genannten Vorschrift im Lichte des Schreibens vom 15. 3. 2013, also um eine Auslegungs- bzw. Rechtsfrage. Für eine Billigkeitsentscheidung gibt es keine Anhaltspunkte, zumal vom Schiedsgericht auch keine Argumente angeführt werden, die für Billigkeitsüberlegungen eine Rolle spielen könnten. Rechtsbegriffe müssen ggf. ausgelegt werden. Wenn man zur Auslegung das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise (“commercial people“) heranzieht, ist das kein Hinweis auf eine Billigkeitsentscheidung. Der BGH hat für eine vergleichbare Formulierung entschieden, dass eine Auslegung „in a common sense manner“ nicht auf eine Billigkeitsentscheidung hindeute (BGH NJW 1986, 1436, juris-Tz. 28). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass letztlich Ziel der Aufhebung des Berufungs-Schiedsspruchs die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung war, mit der der Antrag der Antragsgegnerin (Schiedsklägerin) auf Zahlung von 336.258,70 USD abgelehnt worden war. Bei einem Referenzkurs der EZB am 3. 2. 2016 (Eingang des Aufhebungsantrags bei Gericht) von 1,9033 entspricht das 307.563,06 €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 19/14 29.06.2015 Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Versagung rechtlichen Gehörs; Überschreitung schiedsrichterlicher Befugnisse; Präklusion wegen widersprüchlichem Verhalten
Beschluss Der Schiedsspruch des nach der Schiedsgerichtsordnung des Korean Commercial Arbitration Board von dem Schiedsgericht mit Sitz in Seoul, Südkorea, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter  H, und den Schiedsrichtern I und J, erlassenen Schiedsspruchs vom 05.09.2014, Aktenzeichen K (Klage) und L (Widerklage), wonach die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin zu zahlen: € 212.774,47 zuzüglich Zinsen in Höhe von 12,045 % p.a. auf € 93.990,00 ab dem 05.02.2013, auf € 86.610,00 ab dem 26.03.2013 und auf € 32.174,47 ab dem 19.11.2013 wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Gegenstandswert von € 212.774,47. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines nach der Schiedsgerichtsordnung des Korean Commercial Arbitration Board (KCAB) von dem Schiedsgericht mit Sitz in Seoul, Korea, am 05.09.2014 erlassenen Schiedsspruchs, Aktenzeichen K (Klage) und L (Widerklage). Die Parteien schlossen am 20.03.2009 eine Vertriebsvereinbarung (Distributorship Agreement), in dem die Antragstellerin der Antragsgegnerin das alleinige Vertriebsrecht für ihre in Appendix A aufgelisteten medizinischen Produkte in Deutschland einräumte (Anl. Ast 1). Klausel 15 der Vereinbarung lautet wie folgt: 15. Arbitration All disputes, controversies or differences which may arise between the parties, out of or in relation to or in connection with this AGREEMENT, or for the breach thereof, shall be finally settled by arbitration in Seoul, Korea, in accordance with the Commercial Arbitration Rules of the Korean Commercial Arbitration Board under the laws of Korea. The award rendered by the arbitrators(s) shall be final and binding upon both parties concerned. Mit der Schiedsklage machte die Antragstellerin Zahlungsansprüche für an die Antragsgegnerin gelieferte Produkte geltend. Widerklagend begehrte die Antragsgegnerin Schadensersatz wegen Lieferverzugs, Mängeln und unberechtigter Vertragskündigung. Im Schiedsverfahren rügte die Antragsgegnerin die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und behauptete, ihr Vertragspartner für die streitgegenständlichen Geschäfte sei nicht die Antragstellerin gewesen, sondern deren Tochtergesellschaft M. In seinem rechtskräftigen Schiedsspruch vom 05.09.2014 hat das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter N und den Schiedsrichtern O und P die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin € 212.774,47 zuzüglich Zinsen in Höhe von 12,045 % p.a. auf € 93.990,00 ab dem 05.02.2013, auf € 86.610,00 ab dem 26.03.2013 und auf € 32.174,47 ab dem 19.11.2013 zu zahlen (Anl. Ast 3). Die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Schiedsgericht u.a. ausgeführt, die Antragsgegnerin rüge zu Unrecht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Denn die Tochtergesellschaft der Antragstellerin habe ihre Aufgaben aufgrund der Regelungen im Distributorship Agreement wahrgenommen, wie z.B. zur Aufnahme der Bestellungen, den Verschiffungen und den Abrechnungen. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 05.09.2014 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 05.09.2014 zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht vollstreckbar ist. Die Antragsgegnerin meint, die Anerkennung des Schiedsspruchs sei gem. Art. 5 Abs. 2 lit. C) des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) nicht zulässig, weil das Schiedsgericht über eine Streitigkeit entschieden habe, die nicht von der Schiedsabrede erfasst sei. Die Antragstellerin habe sie nämlich im Sommer 2009 eigenmächtig angewiesen, die Infusionspumpen nicht mehr bei ihr zu bestellen, sondern bei der M. Das habe sie auch getan. Die M habe auch die Rechnungen gestellt. Mit der M habe sie das Distributorship Agreement (Anl. Ast 1) aber nicht vereinbart, so dass mit der M abgeschlossene Geschäfte auch nicht der Schiedsabrede in Klausel 15 Distributorship Agreement unterfielen. Mit einem Schriftsatz aus dem Monat April 2014 habe sie im Schiedsverfahren noch vor dem Verhandlungstermin am 18.04.2014 geltend gemacht, dass zwischen ihr und der M kein Schiedsvertrag bestehe (Anl. Ag 7). Zudem sei sie in einem Schriftsatz aus dem Monat August 2014 der Behauptung der Antragstellerin entgegengetreten, die M sei nur ein Teilbetrieb der Antragstellerin (Anl. Ag 8). Die Widerklage habe sie erst im Juni 2014 eingereicht, also nach der Verhandlung vom 18.04.2014. Das Schiedsgericht habe auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 5 Abs. 2 lit. B) UNÜ). Die Antragstellerin trägt vor, die in Klausel 15 Distributorship Agreement getroffene Schiedsvereinbarung gelte auch im Verhältnis der Antragsgegnerin zur M. Die M sei nämlich ein Bestandteil ihres Konzerns und damit keine dritte Partei des Distributorship Agreement. Außerdem habe die Antragsgegnerin in ihrer Schiedsklagerwiderung vom 17.01.2014 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anerkannt (Anl. M 3). Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 20.09.2011 ist zulässig und begründet. 1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Hamburg. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 05.09.2014 (Anl. Ast 2) nebst Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen amtlichen koreanischen Übersetzer (Anl. Ast 3) vorgelegt. Damit ist den Anforderungen des Art. IV UNÜ i.V.m. § 1064 Abs.1 und 3 ZPO Genüge getan (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anh § 1061, Art. IV UNÜ, Rn. 4). 2. Versagungsgründe gem. Art. V des UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961 II S. 121) sind nicht gegeben. A) Die Parteien haben in Klausel 15 Distributorship Agreement eine wirksame Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. V 1 a UNÜ geschlossen (Anl. Ast 1). Das stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede. B) Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. C) UNÜ vor. Danach ist die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu versagen, wenn er eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsvereinbarung nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmung der Schiedsklausel fällt oder Entscheidungen enthält, die die Grenze der Schiedsabrede überschreiten. Das ist hier nicht der Fall. Der Schiedsspruch vom 05.09.2014 betrifft eine Streitigkeit, in der die Antragstellerin ihre mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich auf die Belieferung mit Produkten stützt, die Gegenstand des Distributorship Agreement sind. Das Schiedsgericht hat seine Kompetenzen damit nicht überschritten. Der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die streitgegenständlichen Verträge nicht mit der Antragstellerin geschlossen, sondern mit deren Tochtergesellschaft M , so dass allenfalls dieser Vergütungsansprüche zustehen könnten, berührt nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, über die von der Antragstellerin geltend gemachten und auf das Distributorship Agreement gestützten Zahlungsansprüche zu entscheiden, sondern die Aktivlegitimation der Antragstellerin und damit die materielle Begründetheit der Schiedsklage. Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung auf eine fehlende Schiedsvereinbarung auch präkludiert. Einer Partei, die im Schiedsverfahren zwar die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgericht erhoben hat, das Verfahren jedoch aktiv betrieben und Sachanträge gestellt hat, steht gem. § 242 ZPO der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens entgegen (vgl. OLG München, Urteil vom 10.10.2002, Az. U (K) 1651/02 Tz. 74 - juris - ; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2574). So liegen die Dinge im Streitfall. Die Antragsgegnerin hat zwar vor der Verhandlung vom 18.04.2014 in ihrem nicht genauer datierten Schriftsatz aus dem Monat April 2014 die Unzuständigkeit des Schiedsgericht mit der Begründung gerügt, dass für die zwischen ihr und der M getätigten Transaktionen kein schriftlicher Schiedsvertrag existiere (Anl. Ag 7). Sie hatte aber zuvor in ihrer Klagerwiderung vom 17.01.2017 (Anl. M 3) unter Ziffer II. 6. ausdrücklich anerkannt, dass die Streitigkeit unter die in Klausel 15 Distributorship Agreement getroffene Schiedsvereinbarung fällt :   „Respondent concurs that this dispute is subject to the arbitration agreement set forth in Article 15 of the Distributorship Agreement (the „Agreement“) entered into between the Parties on 20 March 2009. As indicated therein, the dispute is brought under the KCAB Rules and is to proceed with a final hearing in Seoul before an arbitral tribunal.” Unter Ziffer II.7 hat sie ferner daran erinnert, mit einer Mail vom 18.12.2013 die Liste ihrer Schiedsrichterkandidaten an das Sekretariat des KCAB übersandt zu haben. In ihrem Schriftsatz vom Juli 2014, also nach der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2014, erklärt sie im letzten Absatz ausdrücklich, dass sie zugestimmt habe, die Angelegenheit dem Schiedsgericht zu übertragen (Anl. Ag 9). Auch in ihrem Schriftsatz vom August 2014 geht sie mit keinem Wort auf die noch im Schriftsatz von April 2014 gerügte Unzuständigkeit des Schiedsgericht ein und beantragt, die Schiedsklage sachlich abzuweisen (Anl. Ag 8). Zudem hat sie unstreitig nach der Verhandlung vom 18.04.2014 im Juni 2014 Widerklage auf Zahlung von € 267.574,00 erhoben. Die Antragsgegnerin hat damit ungeachtet einer nur zwischenzeitlich im Schriftsatz vom April 2014 erhobenen Rüge, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, das Schiedsverfahren aktiv betrieben, so dass es ihr gem. § 242 BGB verwehrt ist, im Verfahren der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruch, mit der sie auf die Schiedsklage der Antragstellerin zur Zahlung von € 212.774,47 verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen wurde, geltend zu machen, das Schiedsgericht sei mangels Schiedsabrede nicht für die Entscheidung zuständig gewesen. C) Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin unter Hinweis auf Art. V Abs. 2 b UNÜ ein, das Schiedsgericht habe ihr rechtliches Gehör verweigert. Der pauschale Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 06.02.2001, wonach das Verfahrensrecht auf rechtliches Gehör den Anspruch jeder Partei begründet, dass ihre Anträge und Ausführungen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (BVerfG NJW 2001, 1565), genügt nicht für die Darlegung eines konkret bezeichneten Gehörsverstoßes, der für die Entscheidung kausal gewesen sein könnte. Die Schriftsätze der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren zeigen zudem, dass sie sehr wohl Gelegenheit hatte, sich gegen die Schiedsklage zu verteidigen (Anl. M 3, Ag 7 – 9). Unstreitig hat auch am 18.04.2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht stattgefunden. Der Schiedsspruch selbst ist zwar knapp formuliert, setzt sich aber auch mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin auseinander (Anl. Ast 3). Im Übrigen muss sich ein Schiedsgericht im schriftlichen Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Parteivortrags auseinandersetzen (vgl. BGH RIW 1990, 494 Tz 27 - juris -; OLG München IBR 2009, 430 Tz. 55 – juris -; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn 13; Kröll, NJW 2011, 1265, 1268). Es liegen auch sonst keine sonstigen Versagungsgründe gem. Art. V Abs. 2 UN-Übereinkommen vor. Der Gegenstand des Streits kann nach deutschem Recht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs widerspricht auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 19/12 21.12.2012 Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
B E S C H L U S S
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Schiedsklage an die DIS-Hauptgeschäftsstelle eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens.
Die Parteien sind im Großhandel von Sanitär- und Haustechnik tätig.
Die Parteien schlossen einen Kooperationsvertrag mit dem Ziel einer langfristi-gen Zusammenarbeit (Anl. K 4 im Anlagenkonvolut K1). § 21 Abs. 5 des Vertrages enthält eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut
"Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeiten e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet mit einem Schiedsrichter. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Hamburg. Das schiedsrichterliche Verfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt. Verlangt zwingendes Recht die Entscheidung einer Angelegenheit aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Durchführung durch ein ordentliches Gericht "ist der Gerichtsstand Hamburg.“
Mit Schreiben erklärte die Antragstellerin die Kündigung des Kooperationsver-trags mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund (Anl. K 3 - K 6).
Die Antragsgegnerin reichte bei der DIS-Hauptgeschäftsstelle eine Schiedsklage ein (Anl. K1). Im Rahmen einer Stufenklage beantragt sie dort zunächst, die Antragstellerin zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Einkaufsvorteile, Skonti, Boni u.a. die Gesellschaften der Unternehmensgruppe der Antragstellerin erhalten haben.
Die Antragstellerin hält die Durchführung des Schiedsverfahren für unzulässig. Die vollständige Kündigung des Hauptvertrages umfasse auch die Schiedsklausel in § 21 Abs. 5. Das Vertragsverhältnis sei vollständig beendet. Das zeige sich auch darin, dass ihre Geschäftsführerin (…) sogleich zum (…) als Vorstand der zur Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin gehörenden X Holding AG ausgeschieden sei.
Die Erstreckung der Kündigung auf die Schiedsklausel entspreche deren Sinn und Zweck. Denn ausweislich der Präambel des Vertrages sei es Ziel der Beteiligten gewesen, eine dauerhafte Kooperation zwischen beiden Unternehmensgruppen einzugehen mit dem Ziel, unternehmerische Synergien zu erzielen. Die Schiedsklausel habe demzufolge gewährleisten sollen: das Bemühen um eine einvernehmliche Lösung im Konfliktfall, ein vertrauliches Verfahren vor der DIS unnter Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs und insbesondere der Gerichtsöffentlichkeit, eine Abkürzung des Instanzenweges und die Aufrechterhaltung der in der Präambel niedergelegten Absichten und Ziele der Parteien. Die Absichten und Ziele der Vertragsparteien seien mit der Schiedsklausel gem. § 21 Abs. 5 des Vertrages unweigerlich derart miteinander verknüpft, dass sie i.S.v, § 139 BGB miteinander stehen und fallen sollten. Damit sei auch die Geschäftsgrundlage für die Schiedsklausel weggefallen.
Die Aufhebung der Schiedsklausel durch die vollständige Vertragskündigung werde auch dadurch gestützt, dass die Beteiligten im Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag weitere Einzelvereinbarungen geschlossen hätten, die allgemeine Gerichtsstandklauseln enthielten bzw. weder eine Schiedsgericht- noch eine Gerichtsstandklausel (Anl. K 8 - K11).
Unabhängig davon habe die Antragsgegnerin gem. § 242 BGB ihr Recht verwirkt, sich auf die Schiedsklausel in § 21 Abs. 5 des Kooperationsvertrages zu berufen. Denn sie habe nach der Kündigung fast 21 Monate gewartet, bevor sie die Schiedsklage erhoben habe.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Schiedsklage gerichtet an die DIS-Hauptgeschäftsstelle Köln - erhobene schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, wegen des Trennungsprinzips zwischen Schiedsvereinbarung und Hauptvertrag wirke sich die Kündigung des Kooperationsvertrages auf den geschlossenen Schiedsvertrag nicht aus. Die mit der Schiedsklausel verfolgten Ziele seien durch die Kündigung des Hauptvertrages auch nicht weggefallen. Von einer Verwirkung könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil sie sich in den vergangenen 21 Monaten kontinuierlich um eine außergerichtliche Einigung mit der Antragstellerin bemüht habe (Anl. B 1 - B 3). Die Antragstellerin habe sich daher nicht darauf verlassen dürfen, dass sie die Ansprüche nicht vor dem Schiedsgericht geltend machen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1\.
Der Antrag ist gem. § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Das Schiedsgericht hat sich gem. § 17. 3 DIS-Schiedsgerichtsordnung erst mit der Bestellung des Einzelschiedsrichters durch die DIS-Hauptgeschäftsstelle konstituiert (Anl. K17). Der Antrag gem. § 1032 Abs. 2 ZPO war schon zuvor beim Oberlandesgericht eingegangen.
Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach ist für Verfahren gem. § 1032 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Nach § 21 Abs. 5 S. 3 Kooperationsvertrag ist Hamburg der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Anl. K1).
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist nicht angezeigt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Sachverhalt, soweit er die Entscheidung gem. § 1032 Abs. 2 ZPO betrifft, übersichtlich und auch die rechtliche Beurteilung ist nicht schwierig. Der durch eine Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO eröffnete Prüfungsrahmen beschränkt sich darauf, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (vgl. Urteil des Senats vom 07.09,2009, Az. 6 SchH 4/08, HmbSchRZ2009, 7; BayObLG NJW-RR 2003, 323). Ob die Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO Insgesamt selten sind, kann für die Frage, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, auch nicht maßgeblich sein.
2\.
Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin eingeleiteten Schiedsverfahrens ist unbegründet. Die Parteien haben in § 21 Abs. 5 des Kooperationsvertra-ges eine Schiedsvereinbarung getroffen. Danach werden Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung durch einen Einzelschiedsrichter entschieden. Die Schiedsklage der Antragsgegnerin fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Schiedsklausel, die insoweit weiterhin gültig ist.
a) Die Kündigung des Kooperationsvertrages berührt die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht. Diese bleibt gültig für alle Streitigkeiten, die in ihren sachlichen Anwendungsbereich fallen. Das ergibt sich aus der in § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO postulierten Trennung von Schiedsvereinbarung und Hauptvertrag. Danach ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Das Trennungsprinzip führt dazu, dass die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung unabhängig davon ist, ob der Hauptvertrag zu Stande gekommen, nichtig, durch Rücktritt aufgehoben, gekündigt oder geändert worden ist (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3, Aufl., Rn. 532). Das bringt § 21 Abs. 5 Kooperationsvertrag zudem dadurch zum Ausdruck, dass die Schiedsvereinbarung auch für alle Streitigkeiten gilt, die über die Gültigkeit des Kooperationsvertrages geführt werden. Im Übrigen erstreckt sich die Schiedsklausel auf alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag ergeben. Die von der Antragsgegnerin angestrengte Schiedsklage fällt in den beschriebenen sachlichen Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung, weil sie als Rechtsgrund für den geltend gemachten Anspruch § 12 und § 18 des Kooperationsvertrags benennt (S. 9 der Schiedsklage / Anl. K1).
Ohne Erfolg bezieht sich die Antragsgegnerin auf den Beschluss des OLG München vom 04.09.2006, Az. 34 SchH 006/06 (BeckRS 2006,10841). Dort wird zwar ausgeführt, dass sich die Kündigung des (…) Vertrages zum 31.08.1999 auch auf die Schiedsvereinbarung erstrecke. Das OLG München stellt aber später klar, dass die Schiedsklausel deshalb nicht grei-fe, weil der Schiedsvertrag lediglich für Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem (…)-Vertrag gelte. Um solche Ansprüche ging es bei den dort streitgegenständlichen Ansprüchen aber nicht. Dagegen fällt der von der Antragsgegnerin mit der Schiedsklage verfolgte Anspruch in den sachlichen Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung.
b) Die Schiedsklage widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der vertraglichen Schiedsklausel. Eine Schiedsvereinbarung bezweckt, dass Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich erledigt werden können, nicht durch ein staatliches Gericht entschieden werden, sondern durch ein Schiedsgericht. Unerheblich ist dabei, ob die ersten Vertragsentwürfe keine Schiedsklausel enthielten (Anl. K19).
Kommt es zu einem Streit, der in eine Beendigung der Vertragsbeziehung mündet, lässt sich mithin nicht argumentieren, damit sei auch eine vereinbarte Schiedsklausel obsolet geworden. Der Hinweis der Antragstellerin auf die in der Präambel genannten positiven Vertragszwecke geht daher fehl. Wenn sich die Parteien so sehr streiten, dass eine Partei den Vertrag fristlos kündigt, entfällt auch nicht die Geschäftsgrundlage für die Schiedsklausel, sondern wird der mit ihr verfolgte Zweck vielmehr erst wirksam, nämlich Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht an Stelle der staatlichen Gerichte entscheiden zu lassen.
c) Unerheblich ist, ob die Parteien in anderen Einzelvereinbarungen keine Schiedsvereinbarung getroffen haben. Die Frage, ob Streitigkeiten vor den staatlichen Gerichten oder vor einem Schiedsgericht auszutragen sind, ist für jeden Vertrag autonom zu beurteilen. Hier macht die Antragsgegnerin Ansprüche geltend, die sie unmittelbar auf die im Kooperationsvertrag eingegangenen Verpflichtungen stützt. Für genau diesen Fall wurde in § 21 Abs. 5 Kooperationsvertrag eine Schiedsvereinbarung getroffen. Auf § 9 „Gerichtsbarkeit" des Entwurfs einer Beendigungsvereinbarung (Anl. K 20) kommt es nicht an, weil die Antragsgegnerin nicht zugestimmt hat.
d) Die Antragsgegnerin hat ihr in § 21 Abs. 5 Kooperationsvertrag vereinbartes Recht, im Streitfall ein Schiedsgericht nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung anzurufen, nicht verwirkt. Die Grundsätze der Verwirkung gelten zwar auch im Prozessrecht einschließlich des Anspruchs auf gerichtliche Klärung (vgl. BGH NJW2011, 1833 Tz. 21 ff; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 242 Rn. 89). Es bestehen aber Zweifel, ob das auch die Entscheidung betreffen kann, ob ein Schiedsgericht oder die staatlichen Gerichte zuständig sind. Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment. Eine Verwirkung ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte durch Mahnung, Widerspruch oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass er auf seinem Recht beharrt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 94). So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin ist zwischen der Kündigung und der Einreichung der Schiedsklage nicht untätig geblieben, sondern hat ausweislich der Anwaltsschriftsätze mit der Antragstellerin verhandelt (Anl. B 1 - B 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 18/16 23.02.2017 Aufhebung eines Schiedsspruches; Aktivlegitimation; Beschränkung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel; Verstoß gegen den ordre public wegen Versagung rechtlichen Gehörs
Beschluss 1. Der Antrag, den hamburgischen Schiedsspruch vom 2. Mai 2016, erlassen von den Schiedsrichtern Dr. I und Dr. J , aufzuheben, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 1.984.480,00 festgesetzt. Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt mit Antrag vom 17. August 2016 die Aufhebung des Schiedsspruchs in Sachen D gegen B vom 2. Mai 2016 (Anlage Ast 1), mit der sie zur Zahlung von USD 2.239.982,64 nebst Zinsen verurteilt wurde. Gegenstand des Schiedsverfahrens ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin und Schiedsbeklagten aus einer zugunsten der Antragsgegnerin abgegebenen „Chartergarantie“ für Heuerzahlungen einer Tochtergesellschaft, die von der Antragsgegnerin einen Öltanker gechartert hatte. Die Parteien haben u.a. über die Aktivlegitimation der Schiedsklägerin/Antragsgegnerin gestritten. Die Antragstellerin bringt vor, sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem ihr Schriftsatz vom 7. Januar 2016 vom Schiedsgericht nicht berücksichtigt worden sei. Dieses folge daraus, dass das Schiedsgericht sich weder in der Prozessgeschichte auf das Schreiben vom 7. Januar 2016 bezogen noch sich mit ihren Ausführungen mit diesem Schriftsatz auseinandergesetzt habe. Im Schriftsatz vom 7. Januar 2016 habe sie sich im Detail mit den im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2015 vorgelegten Dokumenten befasst. Die Antragsgegnerin habe die behauptete Weiterabtretung an die Bremer Landesbank nicht schlüssig dargelegt, da eine Abtretung nur an Hypothekengläubiger erfolgen durfte und die Antragsgegnerin die von ihr im Schriftsatz vom 7. Januar 2016 bestrittene Hypothekengläubigereigenschaft der Bremer Landesbank nicht nachgewiesen habe. Im Schiedsspruch finde sich zu all diesen Punkten keinerlei inhaltliche Auseineinandersetzung. Hätte das Schiedsgericht den Schriftsatz vom 7. Januar 2016 erwogen, hätte es zu dem Schluss kommen können und müssen, dass die Aktivlegitimation der Antragsgegnerin nicht bestand und damit die Schiedsklage für unzulässig zu erklären war. Die Antragstellerin beantragt, den hamburgischen Schiedsspruch vom 2. Mai 2016, erlassen von den Schiedsrichtern Dr. I und Dr. J , aufzuheben und der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt den Schiedsspruch. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Aufhebungsantrag hat keinen Erfolg.
1.) Das angerufene Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Antragstellerin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da Hamburg der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist. 2.) Der Aufhebungsantrag ist zulässig, insbesondere ist Präklusion durch Verspätung (§ 1059 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO) nicht eingetreten. 3.) In der Sache erweist sich der Aufhebungsantrag jedoch als unbegründet. Gerügt wird die Versagung des rechtlichen Gehörs. Insoweit macht die Antragstellerin neben einem von Amts wegen zu beachtenden ordre public-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. B ZPO) zugleich einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. B und d ZPO geltend (vgl. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1059 Rn. 40, 44c, 68 m. w. N.). 3.1.) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Aufhebungsgrundes im Sinne von § 1059 ZPO trägt die Antragstellerin als diejenige, die sich auf das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes beruft (vgl. BGH WM 1979, 1006, 1007; BayObLG NJW-RR 2000, 807, zitiert nach juris, Tz. 12; OLGR Naumburg 2006, 31, zitiert nach juris, Tz. 29; OLG Köln, Beschluss vom 23. 12. 2011, 19 Sch 27/10, zitiert nach juris, Tz. 65). Der verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäß § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO auch im Schiedsverfahren zu beachten. Dabei müssen Schiedsgerichte rechtliches Gehör grundsätzlich im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren (Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl., § 1042 Rz 5; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, S. 220). Da die Gerichte - und wie sie die Schiedsgerichte - nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 5, 22, 24), lässt ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, sich nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 22, 267, 274; 80, 269, 286; stRspr, zitiert nach BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – III ZR 169/90 –, Rn. 15, juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör gewahrt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich ein Schiedsspruch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden darf. Es gilt das Verbot der sog. „révision au fond“ (vgl. BGH NJW 1999, 2974, zitiert nach juris, Tz. 5; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059, Rz 74). Eine bloße - etwaige - unrichtige Beurteilung des Vortrags der Antragstellerin zu der Aktivlegitimation der Antragsgegnerin würde daher eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht rechtfertigen. Im Einzelnen: a.) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich aus der Tatsache, dass ihr Schriftsatz vom 7. Januar 2016 nicht ausdrücklich in der Prozessgeschichte aufgeführt ist und das Schiedsgericht im Schiedsspruch ausführt: „Following receipt of these submissions the Tribunal gave both parties the option to make final submissions by the end of January 2016. Neither party made use of this option.” (Anlage Ast 1, S.5) nicht schließen, dass das Schiedsgericht ihren Schriftsatz vom 7. Januar 2016 nicht zur Kenntnis genommen hat. Im Gegenteil könnte vielmehr der Umstand, dass das Schiedsgericht, nachdem die Antragstellerin außer einem Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 einen weiteren Schriftsatz vom 7. Januar 2016 eingereicht hat, den Parteien mit Verfügung vom 11. Januar 2016 eine weitere Schriftsatzfrist bis zum 1. Februar 2016 gewährt hat, für eine Kenntnis des Schriftsatzes vom 7. Januar 2016 sprechen, der außerhalb der ursprünglich gesetzten Schriftsatzfrist eingereicht wurde. Da der Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Januar 2016 bereits vorlag, als das Schiedsgericht die weitere Schriftsatzfrist gewährte, und unstreitig auch keine weiteren Schriftsätze eingereicht wurden, sind auch die Ausführungen des Schiedsgerichts zutreffend, dass keine der Parteien von der weiteren Schriftsatzfrist Gebrauch gemacht hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Schriftsätze der Parteien vom 15. Dezember auch nicht mit Datum erwähnt wurden, vielmehr wurde in dem Schiedsspruch allgemein das zusammengefasste Vorbringen beider Parteien wiedergegeben. b.) Ein Gehörsverstoß zeigt sich auch nicht darin, dass sich das Schiedsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit der Argumentation der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Januar 2016 auseinandersetzt. Denn wie dargelegt gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG zwar, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Im Regelfall ist allerdings davon auszugehen, dass das Schiedsgericht dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Da die Gerichte - und wie sie die Schiedsgerichte - nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, lässt ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, sich aber nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BGH NJW 1992, 2299, zitiert nach juris, Tz 15, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die Kürze der Begründung ist dabei regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BGH a.a.O., Tz 17). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat die Frage der Aktivlegitimation der Antragsgegnerin nicht erstmals mit Schriftsatz vom 7.Januar 2016 problematisiert, sondern hat die Aktivlegitimation der Antragsgegnerin von Beginn an in Abrede genommen, weshalb das Schiedsgericht zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 ausführlich Stellung genommen (Protokoll Anlage Ast 2) und sich auch im Schiedsspruch mit diesem Aspekt befasst hat (Anlage Ast 1, S.6). Dass das Schiedsgericht sich in dem Schiedsspruch nicht ausdrücklich mit dem neuen Vorbringen der Antragstellerin befasst hat, begründet aus den dargelegten Gründen ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsstellerin deutet die Aussage des Schiedsgerichts „that the original loans granted by the financing banks were meanwhile repaid“ (Anl. Ast 1 S. 6) auch nicht darauf hin, dass das Schiedsgericht den streitgegenständlichen Sachverhalt mit dem Sachverhalt in dem parallel verhandelten Schiedsverfahren vermengt hat. Denn im Streitfall war es ausweislich des Schreibens der Bremer Landesbank vom 08.06.2015 zu einer Refinanzierung gekommen (Anl. Ast 8). Ob das Schiedsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Antragsgegnerin die Wirksamkeit der Abtretung an die Bremer Landesbank lückenlos belegt und damit ihre Aktivlegitimation nachgewiesen hat, muss offen bleiben, da der Schiedsspruch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden darf. 3.2.) Auch ein Verstoß gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. B ZPO, kann nicht festgestellt werden. Auf die Ausführungen unter 2.1.) wird Bezug genommen. 4.) Der Senat hat gemäß § 1063 ZPO über den Aufhebungsantrag mündlich verhandelt. 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat entsprechend dem Wert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 ZPO Rz 16 "Schiedsrichterliches Verfahren") und eine Umrechnung in EURO zum Kurs bei Eingang des Aufhebungsantrags vorgenommen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 18/12 19.12.2012 Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens; Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; anwendbares Recht
BESCHLUSS
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird festgestellt, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antragstellerin aus den Auftragsbestätigungen der Antragsgegnerin 2000165 vom 11. März 2011 und 2000308 vom 1. November 2011 ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. zulässig ist.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens.
Die Antragsgegnerin belieferte die Antragstellerin im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung seit 2007 mit getrockneten Zwiebeln und ähnlichen Produkten (Anl. Ag 2 – Ag 11).
Seit Januar 2009 enthielten die Auftragsbestätigungen der Antragsgegnerin folgenden Hinweis (Anl. Ag 2):
„Wir danken für Ihren Auftrag und verkaufen Ihnen gemäß den Geschäftsbedingungen des „Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. “ Hamburg.“
Im Jahr 2011 führte die Antragsgegnerin Auftragsbestätigungen in englischer Sprache unter der Bezeichnung „Contract“ ein, in der es nunmehr hieß:
„We thank you for your order and sell according to the arrangement of the “Waren-Verein der Hamburger Börse e.V.“
Nach § 2 Waren-Vereins-Bedingungen ist das deutsche Recht anzuwenden. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 – CISG – soll keine Anwendung finden.
In § 30 Waren-Vereins-Bedingungen heißt es unter der Überschrift „Schiedsgericht“:
(1) Alle Streitigkeiten aus einem zu diesen Geschäftsbedingungen oder mit der Klausel „Waren-Vereins-Arbitrage“ abgeschlossenen Verträge werden unter Ausschluss des Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden. ... Für die Organisation dieses Schiedsgerichts, für das von ihm einzuhaltende Verfahren, für die Kosten des Verfahrens und für die Zuständigkeit staatlicher Gerichte (§ 1062 ZPO) ... gilt die von der Mitgliederversammlung des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. beschlossene Schiedsgerichtsordnung; für jede Verfahrenshandlung gilt die jeweils neueste Fassung.
§ 31 Waren-Vereins-Bedingungen bestimmt unter der Überschrift „Sachverständige“:
(1) Der streitige Minderwert einer Ware oder der streitige Marktpreis einer Ware oder ein streitiger Gewichtsabgang bei Käufen nach ausgeliefertem Gewicht (§ 35 Abs. 4) können durch ein nach der Verfahrensordnung für Sachverständige erwirktes Gutachten bewiesen werden. Die streitige Beschaffenheit einer Ware oder eines Musters kann nur durch ein derart herbeigeführtes Gutachten bewiesen werden.
(2) Die Verfahrensordnung wird von der Mitgliederversammlung des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. beschlossen. Für jede Verfahrenshandlung gilt die jeweils neueste Fassung. Das Gutachten ist für das Schiedsgericht verbindlich, es sei denn, dass es offenbar unrichtig ist oder auf einem unzulässigen Verfahren beruht. ...
Unter dem 11.03.2011 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen „contract“ Nr. 2000165, in dem sie das Angebot der Antragstellerin über den Kauf von ca. 60.000,00 kg getrocknete Zwiebeln zu einem Gesamtpreis von € 147.000,00 bestätigte (Anl. Ast 3). Mit einem „contract“ Nr. 2000308 vom 01.11.2011 bestätigte die Antragsgegnerin die Kauforder der Antragstellerin über eine weitere Partie von ca. 60.000,00 kg getrockneten Zwiebeln zu einem Gesamtpreis von € 147.000,00 (Anl. Ast 3).
Die Geschäfte wurden nicht ausgeführt. In einer E-Mail vom 12.09.2012 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin u.a. mit: „ ... we wish to close this matter down finally and cancel the contracts 2000308 and also 2000165 due to huge problems with quality.” (Anl. Ag 20).
Mit Anwaltsschreiben vom 17.09.2012 warf die Antragsgegnerin der Antragstellerin vor, sie habe die Erfüllung beider Kontrakte zu Unrecht verweigert, so dass sie gem. § 18 Abs. 2 Waren-Vereins-Bedingungen berechtigt sei, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen (Anl. Ast 1). Außerdem kündigte sie an, zunächst die vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware durch ein Gutachten nach § 31 Abs. 1 S. 2 Waren-Vereins-Bedingungen klären zu lassen, benannte einen eigenen Sachverständigen und forderte die Antragstellerin auf, ihrerseits einen Sachverständigen zu benennen.
Die Antragstellerin meint, eine Schiedsklausel sei nicht wirksam vereinbart worden. Die Waren - Vereins-Bedingungen - seien nicht wirksam einbezogen worden. Auch habe die Antragsgegnerin ihr die Schiedsklausel nicht zur Kenntnis gebracht.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren, insbesondere eine „Qualitätsarbitrage“ im Sinne der „Verfahrensordnung des Waren-Verein der Hamburger Börse e.V.“, zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin unzulässig ist, soweit es die Auftragsbestätigungen der Antragsgegnerin Nr. 2000165 vom 11.3.2011 und Nr. 2000308 vom 01.11.2011 betrifft.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und beantragt ferner,
festzustellen, dass für die Geltendmachung von Ansprüchen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin aus den Auftragsbestätigungen der Antragsgegnerin 2000165 vom 11. März 2011 und 2000308 vom 1. November 2011 ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. zulässig ist.
Die Antragsgegnerin meint, die Verträge 2000165 und 2000308 seien zustande gekommen. Desgleichen seien die Waren-Vereins-Bedingungen durch den ausdrücklichen Hinweis in den Auftragsbestätigungen wirksam einbezogen worden, so dass gem. § 30 der Bedingungen das dort vereinbarte Schiedsgericht für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständig sei. Sie habe der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.02.2009 (Anl. Ag 1) ausdrücklich mitgeteilt, dass sie mit Beginn des Jahres 2009 ihre AGB den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. angepasst habe und auf einen Link im Internet hingewiesen, über den sowohl die deutsche als auch die englische Fassung der Waren-Vereins-Bedingungen eingesehen werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist nur zum Teil zulässig, in der Sache ist er, soweit zulässig, unbegründet. Der Antrag der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
1.
a) Der Antrag der Antragstellerin ist gem. § 1032 Abs. 2 ZPO insoweit zulässig, als er sich auf die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens richtet. Nach dieser Vorschrift kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach der Schiedsgerichtsordnung des Waren-Vereins (Anl. Ast 1), das Schiedsgericht hat sich aber noch nicht konstituiert.
Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach ist für Verfahren gem. § 1032 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Nach § 11 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung des Waren-Vereins (Anl. Ast 1) ist das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zuständig für Entscheidungen über Anträge gem. § 1062 Abs. 1 ZPO. Im vorliegenden Verfahren geht es zwar vorab um die Klärung, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung vorliegt. Ist das der Fall, ist das Hanseatische Oberlandesgericht aber als das für Entscheidungen gem. § 1062 Abs. 1 ZPO zuständige staatliche Gericht in der Schiedsvereinbarung bezeichnet. Außerdem bestimmt § 2 Schiedsgerichtsordnung Hamburg als Sitz des Schiedsgerichts.
b) Der Antrag der Antragstellerin ist hingegen unzulässig, soweit er sich auf die Feststellung richtet, dass eine Qualitätsarbitrage unzulässig ist. § 31 Abs. 1 S. 2 der Waren-Vereins-Bedingungen i.V.m. §§ 16 ff der Verfahrensordnung für Sachverständige des Waren-Vereins sieht zwar eine Qualitätsarbitrage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vor (Anl. Ast 1). Die Antragsgegnerin hat im Anwaltsschriftsatz vom 17.09.2012 auch die Klärung der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Zwiebeln durch die Einholung eines solchen Gutachtens angekündigt (Anl. Ag 1). Die Qualititätsarbitrage ist aber kein schiedsrichterliches Verfahren, in dem ein Schiedsgericht an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, sondern es handelt sich vielmehr um ein Schiedsgutachten zur Klärung bestimmter Tatsachen, nämlich der Beschaffenheit der verkauften Ware (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1029 Rn. 4). Das Verfahren gem. § 1032 Abs. 2 ZPO bezieht sich indes allein auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Die begehrte Feststellung der Qualitätsarbitrage ist in diesem Verfahren mithin unstatthaft und damit unzulässig.
2.
Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin beabsichtigten Schiedsverfahrens nach der Schiedsgerichtsordnung des Waren-Vereins ist unbegründet. Die Parteien haben eine Schiedsvereinbarung getroffen. § 30 der Waren-Vereins-Bedingungen sieht die Entscheidung von Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung des Waren-Vereins vor. Die Waren-Vereins-Bedingungen sind auch wirksam in die beiden streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse einbezogen worden.
a) Die Frage, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung durch eine entsprechende Willenseinigung der Parteien zustande gekommen ist, ist bei Fällen mit Auslandsbezug nach dem Schiedsvereinbarungsstatut zu beurteilen, das nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts zu ermitteln ist. Nach der Rechtsprechung des BGH führen diese Regeln, wenn wie hier keine Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung getroffen ist, zur Geltung des Statuts des Hauptvertrages (vgl. BGH WM 2010, 2025 Tz. 30 ff; WM 2010, 2032 Tz. 26 ff; SchiedsVZ 2011, 157 Tz. 24).
Die Entscheidungen erfolgten allerdings noch auf der Grundlage der dort zeitlich noch anwendbaren Art. 27 ff EGBGB a.F. Die seit dem 17.12.2009 und damit auch vorliegend anwendbare Rom I – VO nimmt aber Schiedsvereinbarungen ebenso wie Gerichtsstandvereinbarungen in Art. 1 Abs. 2 e) ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Das ist ein zusätzliches Argument für die im Schrifttum vertretene Auffassung, die die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung unter Hinweis auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO mangels einer Rechtswahl stets nach dem deutschen Recht beurteilen will, also auch dann, wenn es nicht um die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines schon erlassenen Schiedsspruchs geht, sondern auch schon im Verfahren gem. § 1032 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 Rn. 109, 113 f; MünchKommZPO/Münch, ZPO, 3. Aufl., § 1029 Rn. 31 ff; Schmidt-Ahrendts/Höttler, SchiedsVZ 2011, 267 ff; König, SchiedsVZ 2012, 129 ff; differenzierend Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 1029 Rn. 28).
Ob Art. 1 Abs. 2 e) Rom I – VO der bislang vom BGH vertretenen Anknüpfung des Schiedsvereinbarungsstatuts an das Statut des Hauptvertrags entgegensteht, kann indes dahin stehen. Denn auch dieser Weg führt hier zur Anwendung des deutschen Rechts und damit zum gleichen Ergebnis wie eine unmittelbare Anknüpfung an § 1059 Abs.2 Nr. 1 a) ZPO.
Stellt man nämlich auf das Statut des Hauptvertrages ab, ist auch eine Rechtswahl der Parteien für den Hauptvertrag zu beachten (vgl. BGH WM 2010, 2032 Tz. 29). Nach § 2 Waren-Vereins-Bedingungen gilt deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 –CISG- (Anl. Ast 1). Nach Art. 6 CISG können die Parteien die Anwendung des Übereinkommens auch ausschließen. Ob die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts wirksam ist, richtet sich nach dem deutschen Recht. Denn gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I - VO beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen nach dem Recht, das nach der Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. Das gilt gem. Art. 3 Abs. 5 Rom I – VO auch für eine für den Hauptvertrag geschlossene Rechtswahlvereinbarung (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 72. Aufl., Rom I 10 Rn. 1). Die Wahl des deutschen Rechts unter Ausschluss des CISG begegnet gem. Art. 3 Abs. 1 Rom I – VO i.V.m. Art. 6 CISG keinen Bedenken.
b) Fraglich könnte allerdings sein, ob die Antragstellerin der Rechtswahl in § 2 der Bedingungen überhaupt zugestimmt hat, weil es sich bei den Waren-Vereins-Bedingungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Auch das ist indes zu bejahen. Die Einbeziehung von AGB einer Partei, auch wenn dort eine Rechtswahl getroffen wird, gehört zum Zustandekommen des Vertrages i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Rom I – VO (vgl. Palandt/Thorn, a.a.O., Rom I 10, Rn. 1 und 3; MünchKommBGB/Spellenberg, 5. Aufl., Art. 10 Rom I – VO, Rn. 150, 165). Die Einbeziehung der Waren-Vereins-Bedingungen richtet sich mithin nach deutschem Recht. Danach genügt es im Verkehr zwischen Unternehmern, dass der Verwender dem anderen Teil die Möglichkeit verschafft, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (vgl. BGHZ 102, 304, Tz. 28, zit. nach juris; BGH NJW 2002, 370, 372; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 53). Bei Verträgen mit Auslandsberührung ist ein für den ausländischen Vertragspartner verständlicher Hinweis auf die AGB erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 58).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Parteien befinden sich seit 2007 in einer ständigen Geschäftsverbindung. Seit Januar 2009 wiesen die Auftragsbestätigungen des Antragsgegnerin deutlich darauf hin, dass sie nach den Geschäftsbedingungen des Vereins der Hamburger Börse e.V. Hamburg verkaufe (Anl. Ag 2). Dass die Auftragsbestätigungen und der Hinweis auf die AGB in deutscher Sprache verfasst sind, steht einer Einbeziehung nicht entgegen. Denn die Antragstellerin behauptet nicht, dass sie den Inhalt der Auftragsbestätigungen nicht verstanden habe, weil sie die deutsche Sprache nicht beherrscht. Vor diesem Hintergrund steht der Einbeziehung der Waren-Vereins-Bedingungen in die hier streitigen Verträge durch die in englischer Sprache verfassten Auftragsbestätigungen nicht entgegen, dass der für AGB unübliche Begriff „arrangement“ verwendet wurde (Anl. Ast 3), wie schon zuvor in den Bestätigungen für die seit Januar 2011 abgeschlossenen Geschäfte (Anl. Ag 3). Die Antragstellerin wusste, dass die Antragsgegnerin seit 2009 auf der Grundlage der Waren-Vereins-Bedingungen arbeitete. Die etwas unbeholfene, inhaltlich aber eindeutige Übersetzung des AGB-Hinweises bei der Umstellung der Korrespondenz in die englische Sprache änderte daran nichts.
c) Es besteht auch kein Anlass, der Anwendung des deutschen Rechts über die Billigkeitskontrolle gem. Art. 10 Abs. 2 Waren-Vereins-Bedingungen die Geltung zu versagen. Nach dieser Vorschrift kann sich eine Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung ihres Verhaltens nach dem in Art. 10 Abs. 1 Rom I – VO bezeichneten Recht zu bestimmen. Zweck der Vorschrift ist es, der Partei für ihr Verhalten bei Vertragsschluss das ihr vertraute Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes zugutekommen zu lassen. Die Partei soll nicht nach einem ihr fremden Recht rechtsgeschäftlich gebunden werden, mit dessen Geltung sie noch nicht zu rechnen brauchte, so dass sie ihr Verhalten nicht nach diesen fremden rechtsgeschäftlichen Verhaltensregeln ausrichten musste. Das betrifft auch die Einbeziehung von AGB (vgl. BGH NJW 1997, 1697, 1699 f zu Art. 31 Abs. 2 EGBGB a.F.).
Da die Antragstellerin ihren ständigen Aufenthalt in Tschechien hat, fände das tschechische Recht Anwendung, das eine Einbeziehung der Waren-Vereins-Bedingungen möglicherweise verneinen würde. Denn die tschechische Republik ist Vertragspartner des CISG mit der Folge, dass dieses internationale Einheitsrecht unmittelbar in den Vertragsstaaten gilt (vgl. MünchKommBGB/ Westermann, 6. Aufl., vor Art. 1 CISG, Rn. 1 und 7). Die hier in Rede stehenden Kaufverträge über getrocknete Zwiebeln fallen auch in den gem. Art. 1 Abs. 1 a) CISG bestimmten Anwendungsbereich des Übereinkommens, weil es sich um Kaufverträge über Waren zwischen Personen handelt, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben, nämlich der Bundesrepublik und der tschechischen Republik.
Das CISG enthält zwar keine besonderen Regeln über die Einbeziehung von AGB. Dessen ungeachtet richtet sich die Einbeziehung von AGB in einem dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 31.10.2001 nach den für diesen geltenden Vorschriften der Art. 14, 18 CISG für den Vertragsschluss (BGH NJW 2002, 370). Im Rahmen des CISG fordert der BGH, über die Anforderungen des deutschen unvereinheitlichten Rechts hinausgehend, dass der Verwender dem Erklärungsgegner eines Vertragsangebots, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden sollen, den Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht (BGH NJW 2002, 370, 371; OLG Celle, NJW-RR 2010, 136 Tz. 15 ff; MünchKommBGB/Westermann, a.a.O., Art. 4 CISG Rn. 5).
Unstreitig hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Text der Waren-Vereins-Bedingungen nicht übersendet. Es kann auch offen bleiben, ob ein Verwender seine AGB dadurch „anderweitig zugänglich macht“, dass er auf einen Internet-Link zu den AGB hinweist (vgl. zur Problematik OLG Celle, NJW-RR 2010, 136 Tz. 15 ff; MünchKommBGB/Gruber, 6. Aufl., Art. 14 CISG Rn. 30 f). Denn die Antragstellerin bestreitet den Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin vom 02.02.2009, das auf den Link zum Abruf der Waren-Vereins-Bedingungen im Internet hinweist (Anl. Ag 1).
Die Sonderanknüpfung nach Art. 10 Abs. 2 Rom I – VO kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass die Beurteilung der Einbeziehung der AGB nach dem durch Art. 10 Abs. 1 Rom I – VO berufenen deutschen Recht nicht gerechtfertigt wäre. Dann müsste es nämlich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere den bisherigen Gepflogenheiten der Parteien unbillig sein, die streitige Zustimmung der Antragstellerin ausschließlich nach dem ihr fremden deutschen Vertragsstatut zu bemessen (vgl. Palandt /Thorn, a.a.O., Rom I 10 Rn. 4). Das ist aber nicht der Fall. Die Parteien stehen seit 2007 in einer ständigen Geschäftsbeziehung. Seit 2009 findet sich in den Auftragsbestätigungen der Antragsgegnerin ein Hinweis auf die Waren-Vereins-Bedingungen. Die Antragstellerin wusste oder musste wissen, dass die Antragsgegnerin ihre AGB einbeziehen wollte. Sie konnte auch damit rechnen, dass sich in den AGB eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts unter Ausschluss des CISG befinden würde. Um Klarheit zu erhalten, hätte sie die Antragsgegnerin um Übersendung der Waren-Vereins-Bedingungen bitten können. Sie hätte die Waren-Vereins-Bedingungen auch im Internet aufrufen können, was mittels einer Suchmaschine auch ohne Kenntnis des Link möglich ist. Angesichts der ständigen Geschäftsbeziehung mit einem deutschen Lieferanten, der in seinen Schreiben stets auf AGB Bezug nimmt, erscheint es nicht unbillig i.S.v. Art. 10 Abs. 2 Rom I – VO, die Einbeziehung der AGB nach dem gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I - VO berufenen deutschem Recht zu entscheiden.
Der Senat setzt sich mit dieser Wertung nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH (NJW 2002, 370). Denn dort gab es in den AGB keine Rechtswahl. In den hier zu beurteilenden AGB findet sich hingegen eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts mit einem ausdrücklichen Ausschluss des CISG, was gem. Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom – VO zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts - ohne die Bestimmungen des CISG - auch für die Frage führt, ob die AGB überhaupt einbezogen wurden. Die dargestellten Erwägungen erfolgen also auf einer anderen Ebene, nämlich einer Überprüfung des grundsätzlich anwendbaren Rechts im Hinblick auf eine etwaige Unbilligkeit (Art. 10 Abs. 2 Rom I – VO).
d) Die Vereinbarung der Waren-Vereins-Bedingungen samt Rechtswahl und Schiedsklausel scheitert auch nicht daran, dass es zu keinem Vertragsschluss im Übrigen – ungeachtet der Einbeziehung der AGB – gekommen ist. Ihre Zustimmung zu beiden Verträgen mit dem Inhalt der Auftragsbestätigungen vom 11.03.2011 und vom 01.11.2011 (Anl Ast 3) hat die Antragstellerin nicht nur durch ihr Schweigen bestätigt. Ihr eigenes Verständnis von einem verbindlichen Abschluss hat sie für den Vertrag 2000165 vom 11.03.2011 dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einer E-Mail vom 09.05.2012 um eine Verlängerung bis zum Jahresende 2012 bat (Anl. Ag 12). Unter dem 17.05.2012 bat sie sodann um eine Aufhebung des zweiten Vertrags Nr. 2000308 vom 01.11.2011( „ ... Regarding the contract of Dried onion no. 2000308 I would like to ask you kindly to cancel this contract “ / Anl. Ag 14). Ebenso hat sie mit ihrer E-Mail vom 12.09.2012 um Aufhebung beider Verträge 2000308 und 2000165 gebeten, was zunächst einen Abschluss voraussetzt (Anl. Ag 20).
e) Die Auftragsbestätigungen erfüllen auch die Anforderungen an die Form einer Schiedsvereinbarung gem. § 1031 Abs. 3 ZPO. Es genügt, dass die einbezogenen Waren-Vereins-Bedingungen-Bedingungen in § 30 eine Schiedsklausel enthalten. Ein spezieller Hinweis auf die Schiedsklausel ist nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1031 Rn. 9 und 24).
3.
Aus den genannten Gründen folgt zugleich, dass der Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens vor dem Schiedsgericht des Warenvereins der Hamburger Börse e.V. gem. § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 17/13 24.03.2014 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Umfang der Vollstreckbarerklärung; Rechtsschutzbedürfnis
Beschluss
I. Der am 19.09.2012 erlassene Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. , Az. 2/12, bestehend aus dem Schiedsrichter H als Obmann und den Schiedsrichtern I und J , dessen Tenor wie folgt lautet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Euro 34.903,94 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über jeweiligem Basiszinssatz p.a. seit dem 1.11.2011 sowie weitere Euro 1.603,13 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über jeweiligem Basiszinssatz p.a. seit dem 1.8.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Lagermiete für die im Kühlhaus K eingelagerten zwei Partien „TK-Pilze“ (geschnittene Steinpilze und Pfifferlinge aus dem Kontrakt Nr. 6178 der Klägerin vom 29.07.2011) ab 1.8.2012 bis zur Abnahme der Partien zu ersetzen.
3. Die Beklagte trägt die hiermit auf Euro 6.110,82 festgesetzten Schiedsgerichtskosten. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Euro 6.110,82 an Schiedsgerichtskosten zu erstatten.
wird im Hinblick auf den (Feststellungs-)Tenor zu 2) für vollstreckbar erklärt und im Hinblick auf den Tenor zu 1) insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Beklagte/Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Klägerin/Antragstellerin, € 153,01 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 1.810,25 festgesetzt (€ 231,82 und € 1.578,43 = 80 % von € 1.973,04). Gründe: I. Das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. hat die Antragsgegnerin mit Schiedsspruch vom 19.09.2012 in dem im Beschlusstenor wiedergegebenen Umfang verurteilt. Die Antragsgegnerin zahlte vor Stellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung den Betrag der Hauptforderung von € 34.903,94 und weitere € 8.926,24, der sich zusammensetzte aus € 2.790,80 (Zinsen aus der Hauptforderung), € 24,62 (Zinsen aus der Forderung Lagerkosten) und € 6.110,82 (Schiedsgerichtskosten). Die Antragstellerin behauptet, von den Zinsen auf die Hauptforderung sei noch ein Betrag von € 231,82 offen (€ 3.022,62 – € 2.790,80), hilfsweise € 153,01 (€ 2.943,81 – € 2.790,80). Außerdem seien noch die Lagerkosten für die Zeit vom 24.10.2011 bis zum 30.09.2012 nebst Zinsen offen, insgesamt € 1.973,04 -Tenor zu 2) des Schiedsspruchs -. Die Antragsgegnerin habe aus dem Schiedsspruch daher insgesamt noch € 2.204,86 zu zahlen (€ 231,82 und € 1.973,04).
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.12.2013 hilfsweise geltend gemachten Betrag von € 2.126,05 angewiesen (€ 153,01 und € 1.973,04). II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, der weitergehende Antrag ist unbegründet.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Hamburg) liegt im Bezirk des erkennenden Gerichts. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 19.09.2012 in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan.
Im Hinblick auf den Tenor zu 1) des Schiedsspruchs ist der Antrag dahin auszulegen, dass die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung nur in Höhe von € 231,82 begehrt, auch wenn dies bei der Formulierung des Antrags nicht zum Ausdruck kommt. Das ergibt sich aus den Ausführungen im letzten Absatz auf Seite 3 der Antragschrift vom 18.06.2013 (Bl. 3 d.A.). Soweit in der Verfügung vom 12.08.2013 auf § 91 a ZPO hingewiesen wurde, handelt es sich um einen Irrtum, weil übersehen wurde, dass die Antragsgegnerin die Zahlungen bereits vor dem Antrag auf Vollstreckbarkeit geleistet hatte. Dass die Zinsen auf die Hauptforderung noch in dieser Höhe offen sind, hat die Antragstellerin allerdings auch in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2013 nicht nachvollziehbar dargelegt (Bl. 41 f d.A.). Der Antrag ist daher nur in Höhe des hilfsweise geltend gemachten Betrages von € 153,01 begründet, den die Antragsgegnerin durch die Zahlungsankündigung im Schriftsatz vom 10.01.2014 anerkannt hat (Bl. 47 d.A.). Nachdem die Antragstellerin den Zahlungseingang bestritten hat, hat die Antragsgegnerin die behauptete Zahlung jedoch nicht nachgewiesen.
Soweit die Antragstellerin wegen der Lagerkosten die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs für weitere € 1.973, 04 begehrt, ist der Antrag unbegründet. Dieser Betrag bezieht sich auf den Tenor zu 2) des Schiedsspruchs, der allerdings nur eine Feststellung enthält. Weiter kann daher auch die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs nicht gehen. Die Antragstellerin beziffert die Lagerkosten zwar mit € 1.973,04. Wie ihre Antragstellung zeigt, begehrt sie damit aber nicht die Vollstreckbarkeitserklärung im Hinblick auf die Titulierung eines Zahlungsanspruchs. Die Antragstellerin beantragt nur die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs für die Feststellung. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH auch zulässig, obgleich der Schiedsspruch insoweit keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Das anerkennenswerte Interesse an einer Vollstreckbarerklärung der Feststellung besteht darin, dass die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern soll (vgl. BGH WM 2006,1121 Tz. 10 f zitiert nach juris; SchiedsVZ 2009, 176 Tz. 18, zitiert nach juris; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1060 Rn. 6).
Im Übrigen sind von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, nicht gegeben. Weder bestanden Hindernisgründe, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.




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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 15/16 23.02.2017 Aufhebung eines Schiedsspruches; Aktivlegitimation; Beschränkung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel; Verstoß gegen den ordre public wegen Versagung rechtlichen Gehörs
Beschluss 1. Der Antrag, den hamburgischen Schiedsspruch vom 2. Mai 2016, erlassen von den Schiedsrichtern Dr. I und Dr. J , aufzuheben, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 1.984.480,00 festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt mit Antrag vom 17. August 2016 die Aufhebung des Schiedsspruchs in Sachen D gegen B vom 2. Mai 2016 (Anlage Ast 1), mit der sie zur Zahlung von USD 2.239.982,64 nebst Zinsen verurteilt wurde. Gegenstand des Schiedsverfahrens ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin und Schiedsbeklagten aus einer zugunsten der Antragsgegnerin abgegebenen „Chartergarantie“ für Heuerzahlungen einer Tochtergesellschaft, die von der Antragsgegnerin einen Öltanker gechartert hatte. Die Parteien haben u.a. über die Aktivlegitimation der Schiedsklägerin/Antragsgegnerin gestritten. Die Antragstellerin bringt vor, sie sei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem ihr Schriftsatz vom 7. Januar 2016 vom Schiedsgericht nicht berücksichtigt worden sei. Dieses folge daraus, dass das Schiedsgericht sich weder in der Prozessgeschichte auf das Schreiben vom 7. Januar 2016 bezogen noch sich mit ihren Ausführungen mit diesem Schriftsatz auseinandergesetzt habe. Im Schriftsatz vom 7. Januar 2016 habe sie sich im Detail mit den im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2015 vorgelegten Dokumenten befasst. Die Antragsgegnerin habe die behauptete Weiterabtretung an die Bremer Landesbank nicht schlüssig dargelegt, da eine Abtretung nur an Hypothekengläubiger erfolgen durfte und die Antragsgegnerin die von ihr im Schriftsatz vom 7. Januar 2016 bestrittene Hypothekengläubigereigenschaft der Bremer Landesbank nicht nachgewiesen habe. Im Schiedsspruch finde sich zu all diesen Punkten keinerlei inhaltliche Auseineinandersetzung. Hätte das Schiedsgericht den Schriftsatz vom 7. Januar 2016 erwogen, hätte es zu dem Schluss kommen können und müssen, dass die Aktivlegitimation der Antragsgegnerin nicht bestand und damit die Schiedsklage für unzulässig zu erklären war. Die Antragstellerin beantragt, den hamburgischen Schiedsspruch vom 2. Mai 2016, erlassen von den Schiedsrichtern Dr. I und Dr. J , aufzuheben und der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt den Schiedsspruch. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Aufhebungsantrag hat keinen Erfolg. 1.) Das angerufene Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Antragstellerin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da Hamburg der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist. 2.) Der Aufhebungsantrag ist zulässig, insbesondere ist Präklusion durch Verspätung (§ 1059 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO) nicht eingetreten. 3.) In der Sache erweist sich der Aufhebungsantrag jedoch als unbegründet. Gerügt wird die Versagung des rechtlichen Gehörs. Insoweit macht die Antragstellerin neben einem von Amts wegen zu beachtenden ordre public-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. B ZPO) zugleich einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. B und d ZPO geltend (vgl. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1059 Rn. 40, 44c, 68 m. w. N.). 3.1.) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Aufhebungsgrundes im Sinne von § 1059 ZPO trägt die Antragstellerin als diejenige, die sich auf das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes beruft (vgl. BGH WM 1979, 1006, 1007; BayObLG NJW-RR 2000, 807, zitiert nach juris, Tz. 12; OLGR Naumburg 2006, 31, zitiert nach juris, Tz. 29; OLG Köln, Beschluss vom 23. 12. 2011, 19 Sch 27/10, zitiert nach juris, Tz. 65). Der verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäß § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO auch im Schiedsverfahren zu beachten. Dabei müssen Schiedsgerichte rechtliches Gehör grundsätzlich im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren (Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl., § 1042 Rz 5; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, S. 220). Da die Gerichte - und wie sie die Schiedsgerichte - nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 5, 22, 24), lässt ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, sich nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 22, 267, 274; 80, 269, 286; stRspr, zitiert nach BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – III ZR 169/90 –, Rn. 15, juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör gewahrt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich ein Schiedsspruch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden darf. Es gilt das Verbot der sog. „révision au fond“ (vgl. BGH NJW 1999, 2974, zitiert nach juris, Tz. 5; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059, Rz 74). Eine bloße - etwaige - unrichtige Beurteilung des Vortrags der Antragstellerin zu der Aktivlegitimation der Antragsgegnerin würde daher eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht rechtfertigen. Im Einzelnen: a.) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich aus der Tatsache, dass ihr Schriftsatz vom 7. Januar 2016 nicht ausdrücklich in der Prozessgeschichte aufgeführt ist und das Schiedsgericht im Schiedsspruch ausführt: „Following receipt of these submissions the Tribunal gave both parties the option to make final submissions by the end of January 2016. Neither party made use of this option.” (Anlage Ast 1, S.5) nicht schließen, dass das Schiedsgericht ihren Schriftsatz vom 7. Januar 2016 nicht zur Kenntnis genommen hat. Im Gegenteil könnte vielmehr der Umstand, dass das Schiedsgericht, nachdem die Antragstellerin außer einem Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 einen weiteren Schriftsatz vom 7. Januar 2016 eingereicht hat, den Parteien mit Verfügung vom 11. Januar 2016 eine weitere Schriftsatzfrist bis zum 1. Februar 2016 gewährt hat, für eine Kenntnis des Schriftsatzes vom 7. Januar 2016 sprechen, der außerhalb der ursprünglich gesetzten Schriftsatzfrist eingereicht wurde. Da der Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Januar 2016 bereits vorlag, als das Schiedsgericht die weitere Schriftsatzfrist gewährte, und unstreitig auch keine weiteren Schriftsätze eingereicht wurden, sind auch die Ausführungen des Schiedsgerichts zutreffend, dass keine der Parteien von der weiteren Schriftsatzfrist Gebrauch gemacht hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Schriftsätze der Parteien vom 15. Dezember auch nicht mit Datum erwähnt wurden, vielmehr wurde in dem Schiedsspruch allgemein das zusammengefasste Vorbringen beider Parteien wiedergegeben. B.) Ein Gehörsverstoß zeigt sich auch nicht darin, dass sich das Schiedsgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit der Argumentation der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Januar 2016 auseinandersetzt. Denn wie dargelegt gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG zwar, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Im Regelfall ist allerdings davon auszugehen, dass das Schiedsgericht dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Da die Gerichte - und wie sie die Schiedsgerichte - nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, lässt ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, sich aber nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BGH NJW 1992, 2299, zitiert nach juris, Tz 15, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die Kürze der Begründung ist dabei regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BGH a.a.O., Tz 17).
Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat die Frage der Aktivlegitimation der Antragsgegnerin nicht erstmals mit Schriftsatz vom 7.Januar 2016 problematisiert, sondern hat die Aktivlegitimation der Antragsgegnerin von Beginn an in Abrede genommen, weshalb das Schiedsgericht zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 ausführlich Stellung genommen (Protokoll Anlage Ast 2) und sich auch im Schiedsspruch mit diesem Aspekt befasst hat (Anlage Ast 1, S.6). Dass das Schiedsgericht sich in dem Schiedsspruch nicht ausdrücklich mit dem neuen Vorbringen der Antragstellerin befasst hat, begründet aus den dargelegten Gründen ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsstellerin deutet die Aussage des Schiedsgerichts „that the original loans granted by the financing banks were meanwhile repaid“ (Anl. Ast 1 S. 6) auch nicht darauf hin, dass das Schiedsgericht den streitgegenständlichen Sachverhalt mit dem Sachverhalt in dem parallel verhandelten Schiedsverfahren vermengt hat. Denn im Streitfall war es ausweislich des Schreibens der Bremer Landesbank vom 08.06.2015 zu einer Refinanzierung gekommen (Anl. Ast 8). Ob das Schiedsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Antragsgegnerin die Wirksamkeit der Abtretung an die Bremer Landesbank lückenlos belegt und damit ihre Aktivlegitimation nachgewiesen hat, muss offen bleiben, da der Schiedsspruch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden darf. 3.2.) Auch ein Verstoß gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. B ZPO, kann nicht festgestellt werden. Auf die Ausführungen unter 2.1.) wird Bezug genommen. 4.) Der Senat hat gemäß § 1063 ZPO über den Aufhebungsantrag mündlich verhandelt. 5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat entsprechend dem Wert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 ZPO Rz 16 "Schiedsrichterliches Verfahren") und eine Umrechnung in EURO zum Kurs bei Eingang des Aufhebungsantrags vorgenommen.
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OLG Hamburg 6 Sch 15/13 02.08.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung wegen Formunwirksamkeit; Heilung einer unwirksamen Schiedsvereinbarung; Frist für die Geltendmachung von Aufhebungsgründen
Beschluss Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des von dem Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V., bestehend aus den Schiedsrichtern H und I sowie J als Obmann erlassenen Schiedsspruchs vom 19. März 2013 -Az.: K- wird abgelehnt. Der Schiedsspruch wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf € 36.020,00 festgesetzt. - Gründe: - I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 26.04.2013 eingegangenen Antrag die Vollstreckbarkeitserklärung des vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruches des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vom 19. März 2013 zum Az. K, mit dem der Antragsgegner zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines Kontraktes über die Lieferung von B-Weizen in Höhe von € 36.020,- verurteilt wurde. Der Antragsgegner hat sich an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt. Das Schiedsgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien „unstreitig ein Kaufvertrag mit dem Inhalt der Kontraktbestätigung der Klägerin vom 05.03.2012 über die Lieferung von 500 t B-Weizen zustande gekommen (sei)“. Der Schiedsspruch wurde dem Antragsgegner am 23.03.2013 zugestellt. Die Parteien streiten darüber, ob sie den o.g. Kontrakt geschlossen und eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben. Die Antragstellerin hat die Kontraktbestätigung vom 2.3.12 (Anlagenkonvolut AST 3) vorgelegt, die nur von ihr unterschrieben ist und in der bestätigt wird, dass der Kauf unter den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel unter Einbeziehung des Schiedsgerichtes VdG Hamburg erfolgt. Die Antragstellerin verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Sie trägt vor, im Vorfeld des dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren zugrunde liegenden Vertrages habe der Antragsgegner zunächst eine Preisanfrage gegenüber ihrem Mitarbeiter Herrn L gestellt. Herr L sei sodann in einem Telefonat mit dem Antragsgegner vom 2.3.2012 mit diesem übereingekommen, von ihm 500 t B-Weizen zum Preis von 18,50 € zzgl. Gesetzlicher MwSt./100kg zu kaufen. Die Mitschrift des Herrn L sei sodann in das Warenwirtschaftssystem übertragen und der Ausdruck vom 5.3.2012 erstellt worden (Mitschrift und Ausdruck Anlagenkonvolut AST 3), der an den Antragsgegner am 5.3.2012 abgesandt worden sei (Zeugnis L , M ). Als Herr L sodann auf eine telefonische Düngerbestellung des Antragsgegners diesem am 7.3.2012 telefonisch mitgeteilt habe, dass ein Verkauf von Dünger allenfalls gegen Vorkasse in Betracht komme, habe der Antragsgegner hierauf sehr ungehalten reagiert und habe gegenüber dem Zeugen L mitgeteilt, dass die Antragstellerin sich nun „auch den Kontrakt vom 2.3.2012 in die Haare schmieren könne“ (Zeugnis: L ). Dem Antragsgegner sei durch ihre Aufforderungen zur Leistungserfüllung und durch die Schiedsklage bekannt gewesen, dass sie Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Kontrakt geltend mache, ohne dass er hiergegen Einwendungen erhoben hätte. Die Antragstellerin beantragt, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern H , I und J am 19. 03. 2013 erlassenen Schiedsspruch mit folgendem Inhalt 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 36.020,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens i.H.v. € 3.592,00, die von der Klägerin zu verauslagen sind, hat ihr der Beklagte zu erstatten. Die von der Klägerin auf die Verfahrenskosten zu entrichtenden 19 % Umsatzsteuer = € 682,48 kann sie als Vorsteuerabzug geltend machen. Wird für vollstreckbar erklärt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, er habe lediglich eine Preisanfrage für Betriebsmittel bei der Antragstellerin vorgenommen. Ein Lieferkontrakt über Weizen sei nicht abgeschlossen worden, weshalb es auch keine Schiedsvereinbarung gebe. Die von der Antragstellerin als Anlage AST 3 vorgelegte Kontraktbestätigung sei ihm nicht zugegangen.  Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 19. März 2013 ist - unter Aufhebung desselben - abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt in Hamburg. 2. Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. 3. Der Antrag ist jedoch gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, da ein in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneter Aufhebungsgrund vorliegt, weil es an einer nach deutschem Recht wirksamen Schiedsvereinbarung fehlt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 litt. A ZPO). A.) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung trägt diejenige Partei, die sich darauf beruft, im Vollstreckbarerklärungsverfahren mithin die Antragstellerin (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Anh § 1061 Rz 6, § 1064 Rz 1). Diesen ihr obliegenden Nachweis hat die Antragstellerin nicht erbracht. Für die formellen Anforderungen an die Schiedsvereinbarung ist § 1031 ZPO einschlägig. Denn da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Hamburg und damit in Deutschland liegt, führt dies gemäß § 1025 Abs.1 ZPO zur Anwendung der §§ 1025 ff ZPO. Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben (oder einer anderen Form der Nachrichtenübermittlung) enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. Ausreichend ist bei mehreren gleichlautenden Dokumenten die Unterzeichnung auf dem für den Partner bestimmten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 1031 Rz 4). Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird (§ 1031 Abs.2 ZPO). Sind die Erfordernisse des § 1031 nicht erfüllt, so ist die Vereinbarung immer unwirksam, § 1059 II Nr.1 a ZPO (Zöller/Geimer, § 1031 Rz 39). Da die Antragstellerin nur eine ausschließlich von ihr unterschriebene Kontraktbestätigung vom 2.3.12 (Anlagenkonvolut AST 3) vorgelegt hat, hätte sie darlegen und beweisen müssen, dass dem Antragsgegner diese Kontraktbestätigung zugegangen ist (§ 1031 Abs.2 ZPO). Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen, es fehlt bereits an einem einer Beweisaufnahme zugänglichen Vortrag: Unmittelbaren Beweis für ihre Behauptung, die Kontraktbestätigung sei dem Antragsgegner zugegangen, hat die Antragstellerin nicht angetreten. Soweit sie für den Zugang der Kontraktbestätigung das Vorliegen von Indizien behauptet und unter Beweis stellt, würde zur Überzeugung des Senats der Beweis dieser Indiztatsachen weder für sich noch in einer Gesamtschau ausreichen, den Nachweis des Zugangs als geführt anzusehen, weshalb eine Beweisaufnahme nicht in Betracht kam. Im Einzelnen: Ob der Mitarbeiter der Antragstellerin Herr L in einem Telefonat mit dem Antragsgegner vom 2.3.2012 mit diesem übereinkam, von ihm 500 t B-Weizen zum Preis von 18,50 € zgl. Gesetzlicher MwSt./100kg zu kaufen, kann dahin stehen. Denn selbst wenn die Gesprächspartner während dieses Telefonates auch eine Schiedsabrede getroffen hätten, was die Antragstellerin selbst nicht behauptet, wäre eine bloße mündliche Abrede nach den oben dargelegten Formerfordernissen unwirksam. Die unter Beweis gestellte Versendung der Kontraktbestätigung beweist deren Zugang bei dem Antragsgegner nicht. Wenn der Antragsgegner auf die telefonische Mitteilung der Antragstellerin, ein Verkauf von Dünger an ihn komme allenfalls gegen Vorkasse in Betracht, geäußert haben sollte, dass die Antragstellerin sich nun „auch den Kontrakt vom 2.3.2012 in die Haare schmieren könne“, ließe sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass ihm die Kontraktbestätigung zugegangen sein muss. Genauso denkbar, wenn nicht nahe liegender ist der Schluss darauf, dass der Antragsgegner -ebenso wie die Antragstellerin- von einem wirksamen Vertragsschluss bereits in dem Telefonat vom 2.3.2012 ausging (was er im vorliegenden Verfahren -wie den gesamten Vortrag der Antragstellerin- allerdings in Abrede nimmt). Was schließlich die Tatsache anbelangt, dass der Antragsgegner auf die Aufforderungen zur Vertragserfüllung und auf die Zustellung der Antragsschrift zum Schiedsverfahren nicht reagiert und insbesondere nicht eingewandt hat, die Kontraktbestätigung nicht erhalten zu haben, lassen sich hieraus weitergehende Schlüsse als der, dass der Antragsgegner mit den Ansprüchen der Antragsstellerin nichts zu tun haben wollte, nicht ziehen. B.) Da sich der Antragsgegner an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt hat, kommt eine Heilung durch rügelose Einlassung nicht in Betracht. C.) Der Antragsgegner ist mit der Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes auch nicht etwa deshalb präkludiert, weil er nicht innerhalb der 3-Monatsfrist des § 1060 Abs.2 S.3 ZPO iVm § 1059 Abs.3 ZPO einen Aufhebungsantrag gestellt hat. Denn das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist anhängig geworden (26.4.2013), bevor die Frist für den Aufhebungsantrag (23.06.2013) abgelaufen ist (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1060 Rz 11). Der Antragsgegner hat mit seinem Schreiben vom 30. Mai 2013 -und damit innerhalb der 3-Monatsfrist- beantragt, den Vollstreckbarerklärungsantrag zurückzuweisen (wenn diesem Antrag stattgegeben wird, ist der Schiedsspruch zugleich aufzuheben) und hat geltend gemacht, dass es keine Schiedsvereinbarung gibt. 4.   Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. 5. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Hauptsachebetrag der im Schiedsspruch zuerkannten Forderung.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 15/12 15.01.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Beschränkung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel; Fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts; Präklusion durch Nichteinlegung von Rechtsbehelfen; mündliche Verhandlu
Beschluss I. Der Antrag der Antragsgegnerin, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. vom 27. Juni 2012, Az.: 3/13, gemäß § 1059 Abs.2 ZPO aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Der am 27. Juni 2012 durch das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn H und Herrn I sowie dem J als Obmann, erlassene Schiedsspruch, Az.:3/12, dessen Tenor wie folgt lautet: „1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Euro 17.368,64 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den hiermit auf Euro 2.338,35 festgesetzten Schiedsgerichtskosten trägt die Beklagte Euro 1.987,60. Die Klägerin trägt restliche Euro 350,75 der Schiedsgerichtskosten. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Euro 1.987,60 an Schiedsgerichtskosten zu erstatten." wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruches. Der Antragsgegnerin ist mit Verfügung vom 22. August 2012, die am 25. August 2012 zugestellt worden ist, Gelegenheit gegeben worden, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Mit ihrem Schriftsatz vom 26. September 2012 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben. Mit Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 27.06.2012 hat das Schiedsgericht den in Höhe von € 20.248,64 geltend gemachten Anspruch der Schiedsklägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Höhe von € 17.368,64 zuerkannt und hat die Kosten entsprechend gequotelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 27. Juni 2012 verwiesen. Die Antragstellerin verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Die Antragstellerin beantragt, den Aufhebungsantrag abzulehnen und den aufrecht erhaltenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Schiedsspruch des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. vom 27.Juni 2012, Az.: 3/12 aufzuheben. Die Antragsgegnerin macht geltend, bei der Bildung des Schiedsgerichts sei einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen worden, weil die Antragstellerin in ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Aufforderungsschreiben (Anlage 1), einen Schiedsrichter zu benennen, entgegen § 13 der geltenden Schiedsgerichtsordnung keinen eigenen Schiedsrichter benannt hat. Im Übrigen sei die Ernennung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin auch deshalb rechtswidrig, weil die Benennung durch eine Frau K und damit entgegen § 9 Abs.1 Nr.1 der Schiedsgerichtsordnung nicht durch den Vorsitzenden erfolgt sei. Soweit der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in der Sitzung des Schiedsgerichts vom 31.5.2012 die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Schiedsgerichts anerkannt habe (Anlage 3), sei diese Erklärung mangels ausreichender juristischer und nur lückenhafter sprachlicher Kenntnisse prozessual unbeachtlich. Das schiedsrichterliche Verfahren habe im Übrigen auch nicht den entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder den Vereinbarungen der Parteien entsprochen, weil das Schiedsgericht trotz Säumnis der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung entgegen § 1048 ZPO nicht nach den vorliegenden Erkenntnissen entschieden, sondern weitere Belege eingeholt habe. Außerdem habe das Schiedsgericht sodann entgegen § 1059 ZPO und Art. 103 GG der Antragsgegnerin weder eine Frist zur Stellungnahme zu den von der Antragstellerin nachgereichten Unterlagen eingeräumt noch eine angemessene Wartefrist bis zu der Entscheidung eingehalten. Die Antragsgegnerin hätte die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bestritten. Insbesondere sei nicht belegt, dass der Kontrakt mit der Fa. L in der Türkei tatsächlich so ausgeführt worden sei. Es fehlten Liefernachweise, Rechnung und Zahlungsbelege. Schließlich hätte ein Deckungskauf auch aus einer anderen Nation als der Türkei erfolgen können. Das Schiedsgericht habe keine Angaben dazu gemacht, ob der Deckungskauf nicht z.B. günstiger aus Aserbaidschan hätte erfolgen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Der Aufhebungsantrag ist unbegründet, weil ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 ZPO nicht vorliegt. a.) Einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO hat die Antragsgegnerin nicht begründet geltend gemacht. Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Benennung eines Schiedsrichters für die Beklagte sei rechtswidrig, weil die Klägerin in ihrem Aufforderungsschreiben den eigenen Schiedsrichter nicht benannt habe und die Benennung des Schiedsrichters für die Beklagte durch eine Frau K statt durch den Vorsitzenden erfolgt sei, ist sie mit diesem Vorbringen im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert. Denn die Partei, die sich auf die fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts beruft, muss alle ihr zustehenden Rechtsbehelfe zuvor ausgeschöpft haben (vgl. Zöller/Geimer, 29.Aufl., § 1059 Rz.42). Dieses ist bei der Antragsgegnerin ersichtlich nicht der Fall. Die Antragsgegnerin macht auch ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht habe gegen § 1048 ZPO verstoßen, indem es nach Säumnis der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht nach den vorliegenden Erkenntnissen entschieden, sondern weitere Belege eingeholt habe und sodann weder der Antragsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme gesetzt noch eine angemessene Wartefrist bis zur Entscheidung eingehalten habe. Denn es können auch nur solche Mängel des schiedsgerichtlichen Verfahrens gerügt werden, die nicht nach § 1027 präkludiert sind (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rz.43). Das ist hier nicht der Fall, denn die Rüge ist nicht in einem sofortigen Schriftsatz nach Erhalt des Schreibens des Schiedsgerichts vom 5.Juni 2012 und Erhalt der angeforderten Belege erhoben worden. Hinzu kommt ein Weiteres: In den Fällen des § 1059 Abs.2 Nr.1 d ZPO (hier: das schiedsrichterliche Verfahren hat nach dem Vortrag der Antragsgegnerin einer Bestimmung des 10. Buches der ZPO nicht entsprochen) ist der Schiedsspruch nur aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das staatliche Gericht muss unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes des Aufhebungsverfahrens eine Prognose treffen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rz 44). Der Senat hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass das Schiedsgericht bei Kenntnis des Vorbringens der Antragsgegnerin in diesem Verfahren von der beabsichtigten Vorgehensweise abgerückt wäre und eine für die Antragsgegnerin günstigere Entscheidung getroffen hätte. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie hätte geltend gemacht, dass nicht belegt sei, dass der Verkaufskontrakt wie behauptet durchgeführt worden sei, insbesondere fehlten Liefernachweise, Rechnung und Zahlungsbelege, wäre die Antragsgegnerin mit diesem Vorbringen aller Voraussicht nach nicht durchgedrungen. Denn dass das Schiedsgericht die Vorlage der von der Antragsgegnerin (jetzt) geforderten Unterlagen nicht für erforderlich hielt, ergibt sich schon aus seiner Aufforderung vom 5.6.2012 (Anlage 4), in der diese Unterlagen nicht aufgeführt sind. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, ein Deckungskauf hätte auch aus einer anderen Nation als der Türkei erfolgen können, das Schiedsgericht mache keine Angaben dazu, ob nicht der Deckungskauf z.B. aus Aserbaidschan hätte günstiger erfolgen können, hat sie offensichtlich auf die Schiedsklage hin Einwendungen gegen den Deckungskauf nicht geltend gemacht. Dass ein Deckungskauf aus einem anderen Land zu günstigeren Konditionen hätte erfolgen können, hat die Antragsgegnerin zudem auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert dargetan. Der Senat hält es daher für gänzlich fern liegend, dass das Schiedsgericht, wenn es der Antragsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt und die Antragsgegnerin wie dargelegt vorgetragen hätte, eine für die Antragsgegnerin günstigere Entscheidung getroffen hätte. b.) Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public aufzuheben. Zwar kann ein Verstoß gegen den ordre public wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs dann vorliegen, wenn eine Partei keine Gelegenheit hatte, sich zu allen Tatsachen und Beweismitteln zu äußern, welche das Schiedsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen möchte (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rz 9, § 1059 Rz 68). Fraglich ist insoweit jedoch bereits, ob sich die Antragsgegnerin nicht auch ohne ausdrückliche Fristsetzung vor Verkündung der Entscheidung hätte äußern können oder ob sie ggf. um Einräumung einer weiträumigen Frist hätte bitten müssen. Die Frage kann indes dahin stehen. Denn eine Aufhebung des Schiedsspruches ist nur dann möglich, wenn sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Dieses ist aus den unter Ziffer 1.a.) dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall. 2. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO. Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch im Original vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO wurden - wie unter Ziffer 1 dargelegt - nicht begründet geltend gemacht. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch dafür, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Was die hierzu von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 Bezug genommen. 3. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung war nicht mündlich zu verhandeln. Das Gericht hat gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollsteckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 in Betracht kommen. Was die erste Variante "beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs" anbelangt, betrifft sie nur das förmliche Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO, nicht jedoch einen Aufhebungsantrag des Antragsgegners als Gegenantrag im Rahmen des von der Antragstellerin eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens (BGH MDR 1999, 1281 (1282)). Soweit im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine mündliche Verhandlung gemäß § 1063 Abs.2 2.Variante ZPO anzuordnen ist, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, setzt dieses voraus, dass sie begründet geltend gemacht werden. Daran fehlt es, wenn sich - wie hier aus den unter Ziffer 1. und 2. dargelegten Gründen - bereits aus der Begründung ergibt, dass der Antragsgegner damit nicht durchdringen wird (BGH NJW 1999, 2974 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 2). 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 14/15 20.08.2015 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Erteilung der Vollstreckungsklausel; Aufrechnung; Schiedsbefangenheit
Beschluss 1. Der am 12.März 2015 durch das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn H und Herrn I sowie Herrn J als Obmann, erlassene Schiedsspruch, dessen Tenor wie folgt lautet: „1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Euro 56.671,64 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über jeweiligen Basiszinssatz/p.a. - auf 4.929,79 Euro seit dem 2. Januar 2013 bis zum 6. Januar 2013 - auf 279,65 Euro seit dem 7. Januar 2013 - auf 32.282,84 Euro seit dem 13. April 2013 bis zum 8. Juli 2013 - auf 28.777,06 Euro seit dem 9. Juli 2013 bis zum 25. März 2014 - auf 8.575,15 Euro seit dem 27. März 2014 - auf 23.430,95 Euro seit dem 30. Dezember 2013 - auf 10.681,72 Euro seit dem 7. März 2014 - auf 23.574,24 Euro seit dem 7. März 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. 1. Die Schiedsbeklagte trägt die hiermit auf Euro 4.244,58 festgesetzten Schiedsgerichtskosten. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Euro 4.244,58 Schiedsgerichtskosten zu erstatten. 2. Die Berufungsfrist wird auf einen Monat festgesetzt und beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem dieser Schiedsspruch der Beklagten zugestellt wird.“ wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von € 56.671,64 zu tragen. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt mit Antrag vom 10. Juni 2015 die Vollstreckbarkeitserklärung des vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruches. Die von ihr gewählte Formulierung, sie bitte um Erteilung der Vollstreckungsklausel, hat der Senat als konkludenten Antrag auf Vollstreckbarerklärung ausgelegt, was er den Parteien mit Verfügung vom 14. Juli 2015 mitgeteilt hat. Die Antragstellerin hat die Richtigkeit dieser Auslegung bestätigt. Gegenstand des Schiedsverfahrens war die Inanspruchnahme der Schiedsbeklagten durch die Antragstellerin wegen eines Restkaufpreises aus der Lieferung unterschiedlicher Ananasprodukte der Firma K. Im Schiedsverfahren haben die Parteien darüber gestritten, ob es zwischen ihnen eine Vereinbarung gab, dass die Schiedsklägerin die Kosten für durch die Schiedsbeklagte durchgeführte Werbemaßnahmen übernehme und -soweit das der Fall ist- ob die Schiedsbeklagte diese Kosten gegen die Forderungen der Schiedsklägerin verrechnen könne. Das Schiedsgericht hat der Schiedsklage ganz überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat das Schiedsgericht ausgeführt, die Schiedsbeklagte könne gegen die Restkaufpreisforderung der Schiedsklägerin nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob es zwischen den Schiedsparteien eine Vereinbarung gegeben habe, dass die Schiedsklägerin die Kosten für durch die Schiedsbeklagte durchgeführte Werbemaßnahmen übernehme. Denn die zwischen den Parteien vereinbarte Barzahlungsklausel „prompt netto Kasse gegen Rechnung/Andienung“ beinhalte gleichzeitig auch eine Vereinbarung über den Ausschluss einer Aufrechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 12. März 2015 verwiesen. Der Antragsgegnerin ist mit Verfügung vom 16. Juni 2015 unter Beifügung des Antrags der Antragstellerin vom 10. Juni 2015 und des Schiedsspruches Gelegenheit gegeben worden, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin trägt vor, es sei im Schiedsverfahren bereits ausführlich dargelegt und erörtert worden, dass der Antragsgegnerin keinerlei Forderung gegen die Antragstellerin aus angeblichen Werbemaßnahmen zustehe. Der Antragsgegnerin stünden auch keine darüber hinausgehenden Forderungen gegen die Antragstellerin zu, mit denen aufgerechnet werden könnte. Mit solchen Forderungen wäre die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren im Übrigen präkludiert. Die Antragsgegnerin macht geltend, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel bedürfe der vorherigen Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, die bisher weder vorliege noch beantragt sei. Die Vollstreckung wäre im Übrigen missbräuchlich, da sie noch offene Forderungen gegenüber der Antragstellerin habe. Es handele sich um Forderungen aus erbrachten Werbemaßnahmen sowie um weitere Forderungen, die nicht in das schiedsgerichtliche Verfahren eingeführt worden seien. Soweit das Schiedsgericht auf die Vereinbarung „prompt netto Kasse gegen Rechnung/Andienung“ abgestellt habe, lasse es unberücksichtigt, dass die Kontrakte nicht von den Parteien unterschrieben und individuelle Absprachen hinsichtlich der Verrechnung der Kosten getroffen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Wie eingangs dargelegt, handelt es sich bei dem Antrag der Antragstellerin vom 10. Juni 2015 um einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 12. März 2015. Diesem Antrag ist zu entsprechen. 1.) Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO. Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch im Original vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO wurden nicht begründet geltend gemacht. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch dafür, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Die Antragsgegnerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Behandlung ihrer behaupteten Gegenforderung im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen durch das Schiedsgericht. Denn im Vollstreckbarerklärungsverfahren findet eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruches nicht statt (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rz. 47). Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus weitere Gegenforderungen behauptet, fehlt sowohl substantiierter Vortrag zu diesen weiteren Forderungen als auch zur Aufrechnungslage. Vor dem staatlichen Gericht darf eine Aufrechnung im Übrigen nur berücksichtigt werden, wenn es sich um eine nach Schluss der Schiedsverhandlung entstandene und daher im Verfahren der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich berücksichtigungsfähige Einwendung handelt (BGH SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 31 f.), und die Gegenforderung auch nicht der Schiedsabrede unterliegt (BGHZ 60, 85/89; BGH NJW-RR 2008, 556 Rn. 10). Auch hierzu fehlt jeder Vortrag der Antragsgegnerin. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden.
2.) Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Ü 3.) Über den hilfsweise gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf „Vollstreckungsschutz“ war nicht zu entscheiden, da die Antragsgegnerin trotz einen gerichtlichen Hinweises vom 14. Juli 2015 nicht erläutert hat, was sie darunter versteht.



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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 14/12 14.03.2013 Ungleichbehandlung; Fehlen einer gültigen Schiedsvereinbarung; Inkenntnissetzen vom Schiedsverfahren
Tenor:
I. Der Antrag der Antragsgegnerin, den Schiedsspruch des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vom 22. Mai 2012 gemäß § 1059 Abs.2 ZPO aufzuheben, wird zurückgewiesen.
II. Der am 22. Mai 2012 erlassene Schiedsspruch des aufgrund der Schiedsgerichtsordnung des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vorschriftsmäßig berufenen und zusammengesetzten Schiedsgerichts,  bestehend aus den Herren ..., ernannt von der Klägerin, ... als Zwangsschiedsrichter und Dr. ... als Obmann, dessen Tenor wie folgt lautet:
„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 382.729,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15.096,00, die von der Klägerin verauslagt wurden, sind ihr von der Beklagten zu erstatten.“
wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
 
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vom 22. Mai 2012, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin € 382.729,67 zzgl. Zinsen zu zahlen und ihr die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15.096,00 zu erstatten. Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruches.
Die Antragstellerin hat in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse von der Antragsgegnerin die Rückzahlung eines als Vorschuss geleisteten Kaufpreises in Höhe von € 382.729,67 verlangt.
Die Antragstellerin ist ein österreichisches Unternehmen, das biologisch erzeugte landwirtschaftliche Produkte produziert und vermarktet. Die Antragsgegnerin ist eine Produzentin und Händlerin von Bio-Getreide mit Geschäftssitz in Italien. Am 9. Mai 2011 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung von insgesamt 3.000 MT Bio-Futter-Gerste (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk1). Als Bestimmungsort der per Schiff zu liefernden Futter-Gerste vereinbarten die Vertragsparteien den Alberneer Hafen in Wien. Gemäß dem Vertrag sollte die Lieferung dort spätestens am 10. August 2011 erfolgen. Dem Vertrag wurden die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (Einheitsbedingungen) mit Verkäufers Schiedsgericht wie folgt zugrunde gelegt:
„Contract:  All other terms, conditions, rules, sampling rules not in contradiction with the above, contained in the current contract Unified Contract Terms for the German Cereal Trade, newest edition, (of which the parties to this contract admit to have knowledge and notice) apply to this contract;
Arbitration of seller's;”.
Die Antragsgegnerin lieferte bis zum 10. August 2011 nicht, die Antragstellerin leistete dennoch eine Anzahlung in Höhe von € 382.729,67. Nachdem der Antragstellerin von dem mit dem Transport der Gerste beauftragten Unternehmen mitgeteilt worden war, dass zwei der drei mit der Bio-Futter-Gerste beladenen Schiffe voraussichtlich am 14. bzw. 15. Oktober 2011 in Wien eintreffen sollten, fragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin an, ob es möglich sei, diese Ware in Krems abzuladen (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 5). Über die Bedingungen hierfür verhandelten die Parteien fortan per E-Mail (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 6,7). Schließlich bot die Antragstellerin mit E-Mail vom 31. Oktober 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 8) an, die weiterhin ausstehenden Lieferungen wie folgt abzuwickeln:
“Unload of 350-400 Tons on Wednesday after customs clear and SGS in Vienna
140.000 € (we will do the payment if the vessels located in Krems or on the way to Krems and send you the payment confirmation per PDF per mail)
200.000 € + 15.000 € (7,5 €/ton) –After SGS-Report and Lab-Report
This solution also includes, that the 3.vessel and also the arbitral court (Borsa merci Bologna) is canceled and the “organic Barley contract 101006” is finished. (…)”
Die Antragsgegnerin antwortete hierauf mit E-Mail vom selben Tage: „Ok for the conditions as agreed.“
Die Antragsgegnerin lieferte in der Folgezeit trotz Nachfristsetzung weiterhin nicht. Mit Schreiben vom 10. November 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 11) wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin nochmals auf die gesetzte Nachfrist hin und informierte sie darüber, dass entgegen der von dieser in einem Telegramm vom Vortag geäußerten Auffassung entsprechend § 1 Einheitsbedingungen nur ein Schiedsgericht bei einer deutschen Produktenbörse als kontraktgemäßes Schiedsgericht und nicht das Schiedsgericht der Börse von Bologna gewählt werden könne. Nach fruchtlosem Fristablauf trat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. November 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 12) vom Vertrag zurück, forderte u.a. die geleistete Anzahlung zurück und forderte die Antragsgegnerin auf, bis zum 18. November 2011 ein kontraktgemäßes Schiedsgericht zu benennen. Nachdem die Antragsgegnerin innerhalb dieser Frist kein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse eingerichtetes Schiedsgericht benannt hatte, ließ die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. November 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 13) das Schiedsgericht beim Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse als zuständiges Schiedsgericht wählen und erhob unter dem 1. Dezember 2011 Schiedsklage (Anlage K 2). Die Antragsgegnerin leitete in Italien ein Schiedsverfahren vor der Getreidebörse in Bologna ein. Diese teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Februar 2012 (17/12 Bl.51) mit, dass die angefragte Ernennung eines Schiedsrichters von Amts wegen nicht durchgeführt werden könne, weil die Vertragsparteien, die nicht Mitglieder von AGER oder Besucher der Güterbörse von Bologna sind, keine Schiedsklausel vereinbart oder einen Vertrag unterzeichnet haben, der auf die Bedingungen von AGER und/oder die vorliegende Verordnung Bezug nimmt.
Mit Schiedsspruch vom 22. Mai 2012 hat das Schiedsgericht beim Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse wie im Tenor dieses Beschlusses aufgeführt entschieden. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit mit der Begründung bejaht, maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit sei § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel. Mit der Vereinbarung "Arbitration of seller's" hätten die Parteien festgelegt, dass – wie auch in allen übrigen Fällen gemäß § 1 Abs.3.c) der Einheitsbedingungen – das Wahlrecht der Bestimmung des Schiedsgerichts dem Verkäufer, also der Schiedsbeklagten zustehen sollte. Diese habe mit dem Beharren auf der Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Bologna ihr Wahlrecht jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt mit der Folge, dass die Klägerin zu Recht mit Schreiben vom 21.11.2011 ihrerseits das Bestimmungsrecht des Schiedsgerichts gegenüber der Beklagten ausgeübt habe. Die Klage sei auch begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Kaufpreise aus § 19 Abs.1 a) der Einheitsbedingungen i.V.m. § 346 BGB habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 22. Mai 2012 verwiesen.
Die Antragstellerin verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Sie ist der Auffassung, der Aufhebungsantrag sei aus zwei Gründen unzulässig: Zum einen bestehe für den vorliegenden Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin ihre Aufhebungsgründe in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend machen könne, zum anderen sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin keine Berufung zum Oberschiedsgericht eingelegt habe. Die Antragstellerin trägt zudem vor, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin existiere durchaus eine gültige Schiedsvereinbarung, insbesondere sei die Schiedsklausel nicht durch die Formulierung "arbitration of seller's" aufgehoben worden, diese halte sich vielmehr im System des § 1 Einheitsbedingungen und bestätige dessen Anwendung. Keineswegs sei mit dieser Formulierung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Warenbörse in Bologna bestimmt worden. Etwas anderes folge auch nicht aus der E-Mail-Korrespondenz vom 31. Oktober 2011. Die dortige Formulierung "this solution also includes, that (...) the arbitral court (Borsa merci Bologna) is canceled (...)" sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Antragstellerin bereits vorgerichtlich behauptet habe, das Schiedsgericht an der Warenbörse Bologna sei zuständig. Auch die dem Vertrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei mit dieser Formulierung nicht aufgehoben worden. Die Parteien seien sich vielmehr darüber einig gewesen, dass über Rechtsstreitigkeiten das Schiedsgericht zu entscheiden habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Antragstellerin und Schiedsklägerin EUR 382.729,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpukten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2011 und die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 15.096,00 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären und den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des "Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V." vom 22. Mai 2012 zum Aktenzeichen V 67/2011 aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, die Klausel „contract“ im Kaufvertrag enthalte an ihrem Ende hinsichtlich der in den Einheitsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel einen klaren Ausschluss der Schiedsklausel der Einheitsbedingungen. Dieses folge aus dem Zusatz der Klausel: „Arbitration of seller's“, die beide Parteien übereinstimmend dahin verstanden hätten, dass für eine Streitigkeit nicht „ein bei einer deutschen Getreide- und Produktbörse eingerichtetes Schiedsgericht“, sondern das Schiedsgericht der Warenbörse Bologna zuständig sein sollte. Dieses ergebe sich nicht nur aus der Schiedsklage (S.4 unter Ziffer VII), sondern auch aus der E-Mail-Korrespondenz vom 31. Oktober 2011 (Anlage SK 9). Der dort vereinbarten Streichung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Warenbörse Bologna mangele es an der von § 1031 Abs.3 ZPO geforderten klaren Bezugnahme auf § 1 der Einheitsbedingungen, weshalb es an der notwendigen Schriftform fehle, was wiederum zur Folge habe, dass zwischen den Parteien überhaupt keine Schiedsvereinbarung mehr bestanden habe und dass daher die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte eröffnet worden sei. Da das von ihr –der Antragsgegnerin – angenommene Angebot der Antragstellerin vom 31.10.2011 zudem beinhaltete, den "organic Barley contract 101006" als beendet zu betrachten, habe auch aus diesem Grund die Anwendung der Einheitsbedingungen geendet. Die Antragsgegnerin, der die verfahrenseinleitenden Schriftstücke in deutscher Sprache übersandt wurden, macht ferner geltend, zu einer gehörigen Inkenntnissetzung hätte gehört, ihr die das Verfahren einleitenden Schriftstücke nicht nur in der Sprache des Schiedsgerichts, sondern auch in ihrer Heimatsprache zuzustellen. Außerdem hätte das Gericht sie in einer ihr verständlichen Sprache auf die Folgen einer unterbliebenen Einlassung auf die Klage und auf die Folgen eines Nichterscheinens im Termin aufmerksam machen müssen. Die Antragstellerin sieht außerdem eine Ungleichbhandlung darin, dass das Schiedsgericht ihr in italienischer Sprache verfasstes Schreiben vom 23. Dezember 2011 (6 Sch 17/11, Anlage K 3) nicht beachtet habe, während die englischsprachigen Anlagen der Schiedsklage Berücksichtigung gefunden hätten. Vor diesem Hintergrund hätte ihrer Auffassung nach das Schiedsgericht zumindest die Anlage K 3 ins Deutsche übersetzen lassen müssen. Wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel würde schließlich auch ein Verstoß gegen den ordre public vorliegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Antrag der Antragstellerin ging am 13.08.2012 bei Gericht ein und erhielt das Az. 6 Sch 14/12. Nach zwischenzeitlicher Übersetzung wurde er der Antragsgegnerin am 9. Oktober 2012 zugestellt (Bl.20 d.A.14/12). Am 13.09.2012 ging der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruches ein, der das Aktenzeichen 6 Sch 17/12 erhielt.
Der Antragsgegnerin ist mit Verfügung vom 20. August 2012, die der Antragsgegnerin am 9. Oktober 2013 zugestellt worden ist, Gelegenheit gegeben worden, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. In der Sache 6 Sch 17/12 ist der Antragstellerin (dortige Antragsgegnerin) mit Verfügung vom 27.09.2012, die der Antragstellerin am 1. Oktober 2012 zugestellt wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben worden. Auch die Antragstellerin hat von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013 wurden die Verfahren 6 Sch 14/12 und 6 Sch 17/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, wobei 6 Sch 14/12 führt und deren Parteirollen – „..... GmbH“ ist die Antragstellerin, die „... SPA“ ist die Antragsgegnerin – für das verbundene Verfahren maßgeblich sind.
II.
1.
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zwar zulässig (a.), aber unbegründet (b.).
a.) Dem Aufhebungsantrag fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil zum Zeitpunkt seines Einganges dem Gericht bereits der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin vorlag. Denn dieser war zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellung bei der Antragsgegnerin noch nicht rechtshängig.
Der Auffassung der Antragstellerin, das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO finde nur gegen Endentscheidungen der Schiedsgerichte statt und nicht gegen beim Oberschiedsgericht anfechtbare erstinstanzliche Schiedssprüche, die sie auf Zöller/Geimer, ZPO, 29.Aufl., § 1059 Rz 12, stützt, folgt der Senat nicht. Denn die dortige Äußerung ist zur Überzeugung des Senats dahin zu verstehen, dass die Schiedssprüche nicht mehr beim Oberschiedsgericht anfechtbar sein dürfen. Dieses folgt aus dem dortigen Verweis auf § 1042 Rz 46, wo es heißt:“Nur der das schiedsrichterliche Verfahren endgültig abschließende und in ihm nicht mehr abänderbare Spruch ist Schiedsspruch iSd §§ 1051 ff“. Diese Voraussetzung liegt vor. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufhebungsantrages war der Schiedsspruch endgültig (vgl. Anlage AG 1, 6 Sch 17/12).
Im Übrigen ist auch der Argumentation der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass gerade in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht wird, der Antragsteller nicht auf eine Erschöpfung des Instanzenweges im Schiedsverfahren verwiesen werden könne.
b.) Es liegt weder ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO (a.a.) noch ein solcher gemäß § 1059 Abs.2 Nr.2 ZPO (b.b.) vor.
a.a.)
a.a.a.) Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer gültigen Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs.2 Nr.1a ZPO) berufen.
Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus dem Zusatz der Klausel "contract": „Arbitration of seller's“ folge, dass für eine Streitigkeit nicht „ein bei einer deutschen Getreide- und Produktbörse eingerichtetes Schiedsgericht“, sondern das Schiedsgericht der Warenbörse Bologna zuständig sein sollte, findet in dem Wortlaut der Klausel keine Stütze. Abgesehen davon, dass es nahe gelegen hätte, dort „Borsa merci Bologna“ statt „Arbitration of seller's“ anzugeben, wenn die Warenbörse Bologna als zuständig vereinbart gewesen sein sollte, passt die Regelung „Arbitration of seller's“ durchaus zu der Regelung in § 1 Nr. 1 der „Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel“, die zwischen den Parteien vereinbart wurden und nach der alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften entstehen, durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse eingerichtetes Schiedsgericht entschieden werden. Denn in § 1 Ziffer 3 ist der Fall geregelt, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts getroffen wurde. In diesem Fall bestimmt sich das zuständige Schiedsgericht in erster Linie danach, ob beide Vertragsparteien derselben Getreide- und Produktenbörse angehören (§ 1 Nr.3 a.) und, wenn dieses nicht der Fall ist, in zweiter Linie durch ein vom Verkäufer auszuübendes Wahlrecht (§ 1 Nr.3 b und c). Die Parteien hätten mithin nicht unbedingt „Arbitration of seller's“ vereinbaren müssen, weil sich dieses bereits aus der Vereinbarung der Einheitsbedingungen ergibt. Klarstellend aufzunehmen, welche der möglichen Alternativen vorliegt, ergibt jedoch einen Sinn.
Angesichts der Tatsache, dass die „Einheitsbedingungen“ vereinbart wurden, die für Streitigkeiten „ein bei einer deutschen Getreide- und Produktbörse eingerichtetes Schiedsgericht“ vorsehen und des Umstandes, dass die Formulierung „arbitration of seller's“ in das System von § 1 der Einheitsbedingungen passt, obliegt der Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, es sei die Zuständigkeit der Warenbörse Bologna vereinbart worden. Substantiierter unter Beweis gestellter Vortrag fehlt. Für die Behauptung der Antragsgegnerin spricht auch nicht der Vorschlag der Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 31.10.2011, nach der auch „the arbitral court (Borsa merci Bologna) is canceled(..)”. Denn hierzu hat die Antragstellerin plausibel vorgetragen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der laufenden Auseinandersetzungen behauptet habe, das Schiedsgericht an der Warenbörse Bologna sei zuständig. Ihre Formulierung in der E-Mail vom 31.10.2011 sei daher nur so gemeint gewesen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der angestrebten Einigung von der kontraktwidrigen Behauptung abrücken sollte, für eventuelle Streitigkeiten sei das Schiedsgericht der Warenbörse Bologna zuständig. Das bloße Bestreiten dieses Vortrags durch die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin ist unzureichend, zumal die Antragstellerin zu Recht darauf hinweist, dass die Formulierung des Einverständnisses durch die Antragsgegnerin „Ok for the conditions as agreed“ für ihren –den der Antragstellerin- Vortrag spricht, weil sich die Antragsgegnerin danach mit den vereinbarten Konditionen einverstanden erklärt.
Es kann mithin auch keine Rede davon sein, dass es an der von § 1031 Abs.3 ZPO geforderten klaren Bezugnahme auf § 1 der Einheitsbedingungen und deshalb an einer Schiedsvereinbarung fehle.
Der Senat folgt auch der weiteren Argumentation der Antragsgegnerin, weil das von ihr angenommene Angebot beinhaltete, den "organic Barley contract 101006" als beendet zu betrachten, habe auch aus diesem Grund die Anwendung der Einheitsbedingungen geendet, nicht. Denn mit dem Angebot war ersichtlich gemeint, dass dann, wenn von den drei noch nicht gelieferten Schiffsladungen 2 gelöscht werden würden, der Vertrag als erfüllt angesehen und auf die letzte Schiffsladung verzichtet werden würde.
b.b.b.) Die Antragsgegnerin hat auch einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1b ZPO (nicht gehöriges Inkenntnissetzen von dem schiedsrichterlichen Verfahren) nicht begründet geltend gemacht (§ 1059 Abs.2 Nr.1b ZPO).
Gemäß § 1045 Abs.1 ZPO können die Parteien die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien bedurfte es vorliegend nicht, da gemäß § 5 Abs.5 der Schiedsgerichtsordnung für das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse (6 Sch 17/12, Anl. K 7) die Verfahrenssprache Deutsch ist. Es war mithin ausreichend, der Antragsgegnerin die Schriftstücke in deutscher Sprache zu übersenden.
Hinzu kommt, dass derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen § 1059 Abs.2 Nr.1b ZPO und damit auf die Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, darlegen muss, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (vgl.Zöller/Geimer, § 1059 Rz 40). Derartigen Vortrag hat die Antragsgegnerin nicht gehalten. Dazu ist sie auch nicht in der Lage. Denn sie hat schließlich durchaus zu der Mitteilung des Schiedsgerichts über die Anmeldung des Schiedsgerichts durch die Antragstellerin (6 Sch 17/12 AG 2 nebst Anlagen, so der Schiedsklage) über Rechtsanwalt Rebellato (6 Sch 17/12) Stellung genommen. Mit diesem Schreiben macht Rechtsanwalt Rebellato geltend, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor dem Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse unzulässig sei, weil zwischen den Parteien das Schiedsgericht der Warenbörse von Bologna vereinbart worden sei. Ausweislich der Gründe des Schiedsspruches (6 Sch 17/12, Anlage K 1, S.5) hat das Schiedsgericht die Auffassung der Antragsgegnerin zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Warenbörse von Bologna nicht geteilt.
Was den gerügten unterlassenen Hinweis auf die Folgen einer unterbliebenen Einlassung auf die Klage und auf die Folgen eines Nichterscheinens im Termin anbelangt, ist nicht ersichtlich, unter welchen Aufhebungsgrund die Antragsgegnerin diesen Sachverhalt subsumiert. Aus den dargelegten Gründen fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität.
c.c.c.) Auch eine Ungleichbehandlung der Parteien liegt nicht vor.
Gemäß § 1042 Abs.1 ZPO sind die Parteien gleich zu behandeln. Ein Verstoß hiergegen fällt unter § 1059 Abs.2 Nr.1d).
Die Argumentation der Antragsgegnerin, eine Ungleichbehandlung sei darin zu sehen, dass das Schiedsgericht ihr in italienischer Sprache verfasstes Schreiben vom 23. Dezember 2011 (6 Sch 17/11, Anlage K 3) nicht beachtet habe, während die englischsprachigen Anlagen der Schiedsklage Berücksichtigung gefunden hätten, weshalb das Schiedsgericht zumindest die Anlage K 3 ins Deutsche hätte übersetzen lassen müssen, vermag nicht zu überzeugen. Da es sich bei den englischsprachigen Anlagen um die Unterlagen der Parteien handelt, die – anders als der italienische Text – einfach zu verstehen sind, liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor. Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 1059 Abs.2 Nr. 1d erforderlichen Darlegung, dass sich diese Ungleichbehandlung auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
bb.)
Die Antragsgegnerin hat auch Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.2 ZPO nicht begründet geltend gemacht.
Soweit sie sich auf einen Verstoß gegen den ordre public beruft, kommt dieser zwar bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs oder einer Ungleichbehandlung in Betracht. Aus den oben dargelegten Gründen liegt jedoch weder eine Ungleichbehandlung noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.
2.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen.
Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO.
Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch im Original vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht.
Wie unter Ziffer 1.) dargelegt, wurden Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO nicht begründet geltend gemacht.
Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch dafür, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Insoweit wird auf die unter Ziffer 1. dargelegten Gründe Bezug genommen.
Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden.
Das Gericht hat gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 in Betracht kommen. Ohne Kenntnis von dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin zu haben, hat die Antragsgegnerin die Aufhebung des Schiedsspruches beantragt, weshalb der Senat eine mündliche Verhandlung angeordnet hat.
3.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 14/12 14.03.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Rechtsschutzbedürfnis, Oberschiedsgericht
Beschluss I. Der Antrag der Antragsgegnerin, den Schiedsspruch des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vom 22.Mai 2012 (Az.: V 67/2011) gemäß § 1059 Abs.2 ZPO aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Der am 22.Mai 2012 erlassene Schiedsspruch (Az.: V 67/2011) des aufgrund der Schiedsgerichtsordnung des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vorschriftsmäßig berufenen und zusammengesetzten Schiedsgerichts, bestehend aus den Herren I , ernannt von der Klägerin, J als Zwangsschiedsrichter und K als Obmann, dessen Tenor wie folgt lautet: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 382.729,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2011 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15.096,00, die von der Klägerin verauslagt wurden, sind ihr von der Beklagten zu erstatten.“ wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vom 22.Mai 2012, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin € 382.729,67 zzgl. Zinsen zu zahlen und ihr die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15.096,00 zu erstatten. Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruches. Die Antragstellerin hat in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse von der Antragsgegnerin die Rückzahlung eines als Vorschuss geleisteten Kaufpreises in Höhe von € 382.729,67 verlangt. Die Antragstellerin ist ein österreichisches Unternehmen, das biologisch erzeugte landwirtschaftliche Produkte produziert und vermarktet. Die Antragsgegnerin ist eine Produzentin und Händlerin von Bio-Getreide mit Geschäftssitz in Italien. Am 9.Mai 2011 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung von insgesamt 3.000 MT Bio-Futter-Gerste (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk1). Als Bestimmungsort der per Schiff zu liefernden Futter-Gerste vereinbarten die Vertragsparteien den Alberneer Hafen in Wien. Gemäß dem Vertrag sollte die Lieferung dort spätestens am 10.August 2011 erfolgen. Dem Vertrag wurden die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (Einheitsbedingungen) mit Verkäufers Schiedsgericht wie folgt zugrunde gelegt: „Contract: All other terms, conditions, rules, sampling rules not in contradiction with the above, contained in the current contract Unified Contract Terms for the German Cereal Trade, newest edition, (of which the parties to this contract admit to have knowledge and notice) apply to this contract; Arbitration of seller's;”. Die Antragsgegnerin lieferte bis zum 10.August 2011 nicht, die Antragstellerin leistete dennoch eine Anzahlung in Höhe von € 382.729,67. Nachdem der Antragstellerin von dem mit dem Transport der Gerste beauftragten Unternehmen mitgeteilt worden war, dass zwei der drei mit der Bio-Futter-Gerste beladenen Schiffe voraussichtlich am 14. bzw. 15.Oktober 2011 in Wien eintreffen sollten, fragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin an, ob es möglich sei, diese Ware in Krems abzuladen (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 5). Über die Bedingungen hierfür verhandelten die Parteien fortan per E-Mail (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 6,7). Schließlich bot die Antragstellerin mit E-Mail vom 31.Oktober 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 8) an, die weiterhin ausstehenden Lieferungen wie folgt abzuwickeln: “Unload of 350-400 Tons on Wednesday after customs clear and SGS in Vienna 140.000 € (we will do the payment if the vessels located in Krems or on the way to Krems and send you the payment confirmation per PDF per mail) 200.000 € + 15.000 € (7,5 €/ton) –After SGS-Report and Lab-Report This solution also includes, that the 3.vessel and also the arbitral court (Borsa merci Bologna) is canceled and the “organic Barley contract 101006” is finished. (…)” Die Antragsgegnerin antwortete hierauf mit E-Mail vom selben Tage: „Ok for the conditions as agreed.“ Die Antragsgegnerin lieferte in der Folgezeit trotz Nachfristsetzung weiterhin nicht. Mit Schreiben vom 10.November 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 11) wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin nochmals auf die gesetzte Nachfrist hin und informierte sie darüber, dass entgegen der von dieser in einem Telegramm vom Vortag geäußerten Auffassung entsprechend § 1 Einheitsbedingungen nur ein Schiedsgericht bei einer deutschen Produktenbörse als kontraktgemäßes Schiedsgericht und nicht das Schiedsgericht der Börse von Bologna gewählt werden könne. Nach fruchtlosem Fristablauf trat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.November 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 12) vom Vertrag zurück, forderte u.a. die geleistete Anzahlung zurück und forderte die Antragsgegnerin auf, bis zum 18.November 2011 ein kontraktgemäßes Schiedsgericht zu benennen. Nachdem die Antragsgegnerin innerhalb dieser Frist kein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse eingerichtetes Schiedsgericht benannt hatte, ließ die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.November 2011 (6 Sch 17/12, Anlagenkonvolut K 2, Sk 13) das Schiedsgericht beim Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse als zuständiges Schiedsgericht wählen und erhob unter dem 1.Dezember 2011 Schiedsklage (Anlage K 2). Die Antragsgegnerin leitete in Italien ein Schiedsverfahren vor der Getreidebörse in Bologna ein. Diese teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16.Februar 2012 (17/12 Bl.51) mit, dass die angefragte Ernennung eines Schiedsrichters von Amts wegen nicht durchgeführt werden könne, weil die Vertragsparteien, die nicht Mitglieder von AGER oder Besucher der Güterbörse von Bologna sind, keine Schiedsklausel vereinbart oder einen Vertrag unterzeichnet haben, der auf die Bedingungen von AGER und/oder die vorliegende Verordnung Bezug nimmt. Mit Schiedsspruch vom 22.Mai 2012 hat das Schiedsgericht beim Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse wie im Tenor dieses Beschlusses aufgeführt entschieden. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit mit der Begründung bejaht, maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit sei § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel. Mit der Vereinbarung "Arbitration of seller's" hätten die Parteien festgelegt, dass -wie auch in allen übrigen Fällen gemäß § 1 Abs.3.c) der Einheitsbedingungen- das Wahlrecht der Bestimmung des Schiedsgerichts dem Verkäufer, also der Schiedsbeklagten zustehen sollte. Diese habe mit dem Beharren auf der Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Bologna ihr Wahlrecht jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt mit der Folge, dass die Klägerin zu Recht mit Schreiben vom 21.11.2011 ihrerseits das Bestimmungsrecht des Schiedsgerichts gegenüber der Beklagten ausgeübt habe. Die Klage sei auch begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Kaufpreise aus § 19 Abs.1 a) der Einheitsbedingungen i.V.m. § 346 BGB habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 22.Mai 2012 verwiesen. Die Antragstellerin verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Sie ist der Auffassung, der Aufhebungsantrag sei aus zwei Gründen unzulässig: Zum einen bestehe für den vorliegenden Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin ihre Aufhebungsgründe in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend machen könne, zum anderen sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin keine Berufung zum Oberschiedsgericht eingelegt habe. Die Antragstellerin trägt zudem vor, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin existiere durchaus eine gültige Schiedsvereinbarung, insbesondere sei die Schiedsklausel nicht durch die Formulierung "arbitration of seller's" aufgehoben worden, diese halte sich vielmehr im System des § 1 Einheitsbedingungen und bestätige dessen Anwendung. Keineswegs sei mit dieser Formulierung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Warenbörse in Bologna bestimmt worden. Etwas anderes folge auch nicht aus der E-Mail-Korrespondenz vom 31.Oktober 2011. Die dortige Formulierung "this solution also includes, that (...) the arbitral court (Borsa merci Bologna) is canceled (...)" sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Antragstellerin bereits vorgerichtlich behauptet habe, das Schiedsgericht an der Warenbörse Bologna sei zuständig. Auch die dem Vertrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei mit dieser Formulierung nicht aufgehoben worden. Die Parteien seien sich vielmehr darüber einig gewesen, dass über Rechtsstreitigkeiten das Schiedsgericht zu entscheiden habe. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Antragstellerin und Schiedsklägerin EUR 382.729,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpukten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.November 2011 und die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 15.096,00 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären und den Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des "Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V." vom 22.Mai 2012 zum Aktenzeichen V 67/2011 aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Klausel „contract“ im Kaufvertrag enthalte an ihrem Ende hinsichtlich der in den Einheitsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel einen klaren Ausschluss der Schiedsklausel der Einheitsbedingungen. Dieses folge aus dem Zusatz der Klausel: „Arbitration of seller's“, die beide Parteien übereinstimmend dahin verstanden hätten, dass für eine Streitigkeit nicht „ein bei einer deutschen Getreide- und Produktbörse eingerichtetes Schiedsgericht“, sondern das Schiedsgericht der Warenbörse Bologna zuständig sein sollte. Dieses ergebe sich nicht nur aus der Schiedsklage (S.4 unter Ziffer VII), sondern auch aus der E-Mail-Korrespondenz vom 31.Oktober 2011 (Anlage SK 9). Der dort vereinbarten Streichung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Warenbörse Bologna mangele es an der von § 1031 Abs.3 ZPO geforderten klaren Bezugnahme auf § 1 der Einheitsbedingungen, weshalb es an der notwendigen Schriftform fehle, was wiederum zur Folge habe, dass zwischen den Parteien überhaupt keine Schiedsvereinbarung mehr bestanden habe und dass daher die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte eröffnet worden sei. Da das von ihr -der Antragsgegnerin- angenommene Angebot der Antragstellerin vom 31.10.2011 zudem beinhaltete, den "organic Barley contract 101006" als beendet zu betrachten, habe auch aus diesem Grund die Anwendung der Einheitsbedingungen geendet. Die Antragsgegnerin, der die verfahrenseinleitenden Schriftstücke in deutscher Sprache übersandt wurden, macht ferner geltend, zu einer gehörigen Inkenntnissetzung hätte gehört, ihr die das Verfahren einleitenden Schriftstücke nicht nur in der Sprache des Schiedsgerichts, sondern auch in ihrer Heimatsprache zuzustellen. Außerdem hätte das Gericht sie in einer ihr verständlichen Sprache auf die Folgen einer unterbliebenen Einlassung auf die Klage und auf die Folgen eines Nichterscheinens im Termin aufmerksam machen müssen. Die Antragstellerin sieht außerdem eine Ungleichbhandlung darin, dass das Schiedsgericht ihr in italienischer Sprache verfasstes Schreiben vom 23.Dezember 2011 (6 Sch 17/11, Anlage K 3) nicht beachtet habe, während die englischsprachigen Anlagen der Schiedsklage Berücksichtigung gefunden hätten. Vor diesem Hintergrund hätte ihrer Auffassung nach das Schiedsgericht zumindest die Anlage K 3 ins Deutsche übersetzen lassen müssen. Wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel würde schließlich auch ein Verstoß gegen den ordre public vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Antrag der Antragstellerin ging am 13.08.2012 bei Gericht ein und erhielt das Az. 6 Sch 14/12. Nach zwischenzeitlicher Übersetzung wurde er der Antragsgegnerin am 9.Oktober 2012 zugestellt (Bl.20 d.A.14/12). Am 13.09.2012 ging der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des Schiedsspruches ein, der das Aktenzeichen 6 Sch 17/12 erhielt. Der Antragsgegnerin ist mit Verfügung vom 20.August 2012, die der Antragsgegnerin am 9.Oktober 2013 zugestellt worden ist, Gelegenheit gegeben worden, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. In der Sache 6 Sch 17/12 ist der Antragstellerin (dortige Antragsgegnerin) mit Verfügung vom 27.09.2012, die der Antragstellerin am 1.Oktober 2012 zugestellt wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben worden. Auch die Antragstellerin hat von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 21.Februar 2013 wurden die Verfahren 6 Sch 14/12 und 6 Sch 17/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, wobei 6 Sch 14/12 führt und deren Parteirollen -„Ba GmbH“ ist die Antragstellerin, die „Da SPA“ ist die Antragsgegnerin- für das verbundene Verfahren maßgeblich sind. II. 1.) Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zwar zulässig (a.), aber unbegründet (b.). a.) Dem Aufhebungsantrag fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil zum Zeitpunkt seines Einganges dem Gericht bereits der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin vorlag. Denn dieser war zu diesem Zeitpunkt mangels Zustellung bei der Antragsgegnerin noch nicht rechtshängig. Der Auffassung der Antragstellerin, das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO finde nur gegen Endentscheidungen der Schiedsgerichte statt und nicht gegen beim Oberschiedsgericht anfechtbare erstinstanzliche Schiedssprüche, die sie auf Zöller/Geimer, ZPO, 29.Aufl., § 1059 Rz 12, stützt, folgt der Senat nicht. Denn die dortige Äußerung ist zur Überzeugung des Senats dahin zu verstehen, dass die Schiedssprüche nicht mehr beim Oberschiedsgericht anfechtbar sein dürfen. Dieses folgt aus dem dortigen Verweis auf § 1042 Rz 46, wo es heißt:“Nur der das schiedsrichterliche Verfahren endgültig abschließende und in ihm nicht mehr abänderbare Spruch ist Schiedsspruch iSd §§ 1051 ff“. Diese Voraussetzung liegt vor. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufhebungsantrages war der Schiedsspruch endgültig (vgl. Anlage AG 1, 6 Sch 17/12).
Im Übrigen ist auch der Argumentation der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass gerade in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht wird, der Antragsteller nicht auf eine Erschöpfung des Instanzenweges im Schiedsverfahren verwiesen werden könne.
b.) Es liegt weder ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO (a.a.) noch ein solcher gemäß § 1059 Abs.2 Nr.2 ZPO (b.b.) vor. a.a.) a.a.a.) Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer gültigen Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs.2 Nr.1a ZPO) berufen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus dem Zusatz der Klausel "contract": „Arbitration of seller's“ folge, dass für eine Streitigkeit nicht „ein bei einer deutschen Getreide- und Produktbörse eingerichtetes Schiedsgericht“, sondern das Schiedsgericht der Warenbörse Bologna zuständig sein sollte, findet in dem Wortlaut der Klausel keine Stütze. Abgesehen davon, dass es nahe gelegen hätte, dort „Borsa merci Bologna“ statt „Arbitration of seller's“ anzugeben, wenn die Warenbörse Bologna als zuständig vereinbart gewesen sein sollte, passt die Regelung „Arbitration of seller's“ durchaus zu der Regelung in § 1 Nr. 1 der „Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel“, die zwischen den Parteien vereinbart wurden und nach der alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften entstehen, durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse eingerichtetes Schiedsgericht entschieden werden. Denn in § 1 Ziffer 3 ist der Fall geregelt, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts getroffen wurde. In diesem Fall bestimmt sich das zuständige Schiedsgericht in erster Linie danach, ob beide Vertragsparteien derselben Getreide- und Produktenbörse angehören (§ 1 Nr.3 a.) und, wenn dieses nicht der Fall ist, in zweiter Linie durch ein vom Verkäufer auszuübendes Wahlrecht (§ 1 Nr.3 b und c). Die Parteien hätten mithin nicht unbedingt „Arbitration of seller's“ vereinbaren müssen, weil sich dieses bereits aus der Vereinbarung der Einheitsbedingungen ergibt. Klarstellend aufzunehmen, welche der möglichen Alternativen vorliegt, ergibt jedoch einen Sinn. Angesichts der Tatsache, dass die „Einheitsbedingungen“ vereinbart wurden, die für Streitigkeiten „ein bei einer deutschen Getreide- und Produktbörse eingerichtetes Schiedsgericht“ vorsehen und des Umstandes, dass die Formulierung „arbitration of seller's“ in das System von § 1 der Einheitsbedingungen passt, obliegt der Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, es sei die Zuständigkeit der Warenbörse Bologna vereinbart worden. Substantiierter unter Beweis gestellter Vortrag fehlt. Für die Behauptung der Antragsgegnerin spricht auch nicht der Vorschlag der Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 31.10.2011, nach der auch „the arbitral court (Borsa merci Bologna) is canceled(..)”. Denn hierzu hat die Antragstellerin plausibel vorgetragen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der laufenden Auseinandersetzungen behauptet habe, das Schiedsgericht an der Warenbörse Bologna sei zuständig. Ihre Formulierung in der E-Mail vom 31.10.2011 sei daher nur so gemeint gewesen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der angestrebten Einigung von der kontraktwidrigen Behauptung abrücken sollte, für eventuelle Streitigkeiten sei das Schiedsgericht der Warenbörse Bologna zuständig. Das bloße Bestreiten dieses Vortrags durch die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin ist unzureichend, zumal die Antragstellerin zu Recht darauf hinweist, dass die Formulierung des Einverständnisses durch die Antragsgegnerin „Ok for the conditions as agreed“ für ihren –den der Antragstellerin- Vortrag spricht, weil sich die Antragsgegnerin danach mit den vereinbarten Konditionen einverstanden erklärt. Es kann mithin auch keine Rede davon sein, dass es an der von § 1031 Abs.3 ZPO geforderten klaren Bezugnahme auf § 1 der Einheitsbedingungen und deshalb an einer Schiedsvereinbarung fehle. Der Senat folgt auch der weiteren Argumentation der Antragsgegnerin, weil das von ihr angenommene Angebot beinhaltete, den "organic Barley contract 101006" als beendet zu betrachten, habe auch aus diesem Grund die Anwendung der Einheitsbedingungen geendet, nicht. Denn mit dem Angebot war ersichtlich gemeint, dass dann, wenn von den drei noch nicht gelieferten Schiffsladungen 2 gelöscht werden würden, der Vertrag als erfüllt angesehen und auf die letzte Schiffsladung verzichtet werden würde. b.b.b.) Die Antragsgegnerin hat auch einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1b ZPO (nicht gehöriges Inkenntnissetzen von dem schiedsrichterlichen Verfahren) nicht begründet geltend gemacht (§ 1059 Abs.2 Nr.1b ZPO). Gemäß § 1045 Abs.1 ZPO können die Parteien die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien bedurfte es vorliegend nicht, da gemäß § 5 Abs.5 der Schiedsgerichtsordnung für das Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse (6 Sch 17/12, Anl. K 7) die Verfahrenssprache Deutsch ist. Es war mithin ausreichend, der Antragsgegnerin die Schriftstücke in deutscher Sprache zu übersenden. Hinzu kommt, dass derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen § 1059 Abs.2 Nr.1b ZPO und damit auf die Verletzung rechtlichen Gehörs beruft, darlegen muss, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (vgl.Zöller/Geimer, § 1059 Rz 40). Derartigen Vortrag hat die Antragsgegnerin nicht gehalten. Dazu ist sie auch nicht in der Lage. Denn sie hat schließlich durchaus zu der Mitteilung des Schiedsgerichts über die Anmeldung des Schiedsgerichts durch die Antragstellerin (6 Sch 17/12 AG 2 nebst Anlagen, so der Schiedsklage) über Rechtsanwalt L (6 Sch 17/12) Stellung genommen. Mit diesem Schreiben macht Rechtsanwalt L geltend, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor dem Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse unzulässig sei, weil zwischen den Parteien das Schiedsgericht der Warenbörse von Bologna vereinbart worden sei. Ausweislich der Gründe des Schiedsspruches (6 Sch 17/12, Anlage K 1, S.5) hat das Schiedsgericht die Auffassung der Antragsgegnerin zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Warenbörse von Bologna nicht geteilt. Was den gerügten unterlassenen Hinweis auf die Folgen einer unterbliebenen Einlassung auf die Klage und auf die Folgen eines Nichterscheinens im Termin anbelangt, ist nicht ersichtlich, unter welchen Aufhebungsgrund die Antragsgegnerin diesen Sachverhalt subsumiert. Aus den dargelegten Gründen fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität. c.c.c.) Auch eine Ungleichbehandlung der Parteien liegt nicht vor. Gemäß § 1042 Abs.1 ZPO sind die Parteien gleich zu behandeln. Ein Verstoß hiergegen fällt unter § 1059 Abs.2 Nr.1d). Die Argumentation der Antragsgegnerin, eine Ungleichbehandlung sei darin zu sehen, dass das Schiedsgericht ihr in italienischer Sprache verfasstes Schreiben vom 23.Dezember 2011 (6 Sch 17/11, Anlage K 3) nicht beachtet habe, während die englischsprachigen Anlagen der Schiedsklage Berücksichtigung gefunden hätten, weshalb das Schiedsgericht zumindest die Anlage K 3 ins Deutsche hätte übersetzen lassen müssen, vermag nicht zu überzeugen. Da es sich bei den englischsprachigen Anlagen um die Unterlagen der Parteien handelt, die -anders als der italienische Text- einfach zu verstehen sind, liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor. Jedenfalls fehlt es an der gemäß § 1059 Abs.2 Nr. 1d erforderlichen Darlegung, dass sich diese Ungleichbehandlung auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. bb.) Die Antragsgegnerin hat auch Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.2 ZPO nicht begründet geltend gemacht. Soweit sie sich auf einen Verstoß gegen den ordre public beruft, kommt dieser zwar bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs oder einer Ungleichbehandlung in Betracht. Aus den oben dargelegten Gründen liegt jedoch weder eine Ungleichbehandlung noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. 2,) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO. Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch im Original vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht. Wie unter Ziffer 1.) dargelegt, wurden Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO nicht begründet geltend gemacht. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch dafür, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Insoweit wird auf die unter Ziffer 1. dargelegten Gründe Bezug genommen. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. Das Gericht hat gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 in Betracht kommen. Ohne Kenntnis von dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin zu haben, hat die Antragsgegnerin die Aufhebung des Schiedsspruches beantragt, weshalb der Senat eine mündliche Verhandlung angeordnet hat. 3.) Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.



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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 13/08 09.04.2009
B E S C H L U S S:
Der am 16.04.2008 erlassene Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. , Az. ...., bestehend aus ...... als Obmann und den Schiedsrichtern ....... und ......, dessen Tenor wie folgt lautet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin USD 145.000,00 und weitere € 7.322,00 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den hiermit auf € 10.833,08 festgesetzten Schiedsgerichtskosten trägt die Klägerin € 4.333,24. Die Beklagte trägt restliche € 6.499,84 dieser Kosten.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 6.499,84 an Schiedsgerichtskosten zu erstatten.
3. Die Berufungsfrist wird auf einen Monat festgesetzt und beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem dieser Schiedsspruch der Beklagten zugestellt wird.
wird für vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. hat die Antragsgegnerin mit Schiedsspruch vom 16.04.2008, Az. ....., verurteilt, an die Antragstellerin USD 145.000,00 und weitere € 7.322,00 als Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines Kaufvertrages über mehrere Lieferungen Mandeln zu zahlen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit erhalten, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie innerhalb der ihr gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht und mitgeteilt, nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine Anträge zu stellen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Hamburg) liegt im Bezirk des erkennenden Gerichtes.
Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 16.04.2008 in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan.
Die Antragsgegnerin hat gem. § 1063 Abs. 1 S. 2 ZPO Gelegenheit erhalten, sich zum Antrag der Antragstellerin vom 25.11.2008 zu äußern.
Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Weder bestanden Hindernisgründe, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 13/08 09.04.2009
B E S C H L U S S: Der am 16.04.2008 erlassene Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. , Az. ...., bestehend aus ...... als Obmann und den Schiedsrichtern ....... und ......, dessen Tenor wie folgt lautet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin USD 145.000,00 und weitere € 7.322,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den hiermit auf € 10.833,08 festgesetzten Schiedsgerichtskosten trägt die Klägerin € 4.333,24. Die Beklagte trägt restliche € 6.499,84 dieser Kosten. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 6.499,84 an Schiedsgerichtskosten zu erstatten. 3. Die Berufungsfrist wird auf einen Monat festgesetzt und beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem dieser Schiedsspruch der Beklagten zugestellt wird. wird für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. hat die Antragsgegnerin mit Schiedsspruch vom 16.04.2008, Az. ....., verurteilt, an die Antragstellerin USD 145.000,00 und weitere € 7.322,00 als Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines Kaufvertrages über mehrere Lieferungen Mandeln zu zahlen. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit erhalten, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie innerhalb der ihr gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht und mitgeteilt, nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine Anträge zu stellen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Hamburg) liegt im Bezirk des erkennenden Gerichtes. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 16.04.2008 in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat gem. § 1063 Abs. 1 S. 2 ZPO Gelegenheit erhalten, sich zum Antrag der Antragstellerin vom 25.11.2008 zu äußern. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Weder bestanden Hindernisgründe, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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OLG Hamburg 6 Sch 12/12 23.08.2012 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Vorbehaltsschiedsspruch
Beschluss
Der am 15. April 2010 durch das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus dem Obmann VRiOLG a.D. Dr. A, Herrn B, von der Antragstellerin ernannt, und Herrn C, von der Antragsgegnerin ernannt, erlassene Vorbehalts-Schiedsspruch, Az. 1/07, dessen Tenor wie folgt lautet:
"1.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin USD 1.260.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2007 zu zahlen.
2. Die Entscheidung über die Aufrechnung der Beklagten mit einer an sie abgetretenen Forderung der Firma … GmbH wegen Nichtbelieferung durch die Klägerin aus dem Vertrag Nr. 163 vom 11. 03. 2003 bleibt dem Nachverfahren vorbehalten.
3. Die Kosten des Schiedsgerichts hat die Beklagte zu tragen. Sie werden hiermit auf € 45.755,35 festgesetzt.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 45.304,35 an Schiedsgerichtskosten zu erstatten.
4. ..."
sowie der am 14. Mai 2012 durch dasselbe Schiedsgericht erlassene Schiedsspruch im Nachverfahren, dessen Tenor wie folgt lautet:
"1.         Der Vorbehalts-Schiedsspruch vom 15. April 2010 wird für vorbehaltlos erklärt.
2.           Die Beklagte trägt auch die hiermit auf Euro 10.493,17 festgesetzten Schiedsgerichtskosten des Nachverfahrens.
3.           ..."
werden für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
1. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung eines von dem o.g. Schiedsgericht am 15. 4. 2010 erlassenen Vorbehalts-Schiedsspruchs sowie eines am 14. 5. 2012 vom selben Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruchs im Nachverfahren.
Der Tenor der o.g. Schiedssprüche - soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt haben - ergibt sich aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses.
2. Dem Antrag auf Vollstreckbarererklärung ist zu entsprechen.
Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff. ZPO.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Vorbehalts-Schiedsspruch und den Schiedsspruch im Nachverfahren in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden.
Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Weitere Prüfungen sind nicht vorzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 11/16 11.05.2017 Aufhebung eines Schiedsspruches; Verstoß gegen Parteivereinbarung; Zurückverweisung an das Schiedsgericht, Anwendung des richtigen Sachrechts, Oberschiedsgericht
Beschluss 1. Der FOSFA Award of Arbitration Nr.4450 des Umpire I , Hamburg, vom 2. Februar 2016 wird aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf € 266.340,66 festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt mit Antrag vom 17. Juni 2016 die Aufhebung des Schiedsspruchs der FOSFA Nr. 4450 vom 2. Februar 2016 (Anlage AST 1), mit der sie insgesamt zur Zahlung von USD 212.569,55, weiterer € 55.670,87 sowie GBP 17.863,07, jeweils zzgl. Zinsen sowie zur Zahlung des Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von GBP 40.352,50 zzgl. Noch zu vereinbarender bzw. festzusetzender Anwaltskosten verurteilt wurde. Die Parteien verbindet ein Kaufvertrag vom 20. September 2012 (Anlage AST 2) über die Lieferung von 2.300 mt Soja- und/oder Sonnenblumenfettsäuren argentinischer Herkunft, wobei die Antragstellerin Käuferin und die Antragsgegnerin Verkäuferin ist. Die Lieferung sollte in vier monatlichen Raten im September, Oktober, November und Dezember 2012 FOB Hafen Buenos Aires oder Hafen Zárate erfolgen. Zu den Lieferdaten heißt es ergänzend in Art. 2 des Vertrages: „Dates above have to be considered indicative being subject to availability of ISO tankers at origin and to vessels ETA at loading port. Delivery schedules above and also partial shipments, if any, have a tolerance of ± 14 (Fourteen) calendar days.” Zur Qualität der Ware bestimmt Art. 3 des Vertrages: „The entire volume to be supplied under this contract shall be a homogeneous quality of „soy and/or sunflower fatty“ matching the minimum and maximum quality specification as follows:“ In den nachfolgenden Spezifikationen ist unter anderem bestimmt, dass „Feuchtigkeit und Verunreinigungen“ („M&I“) einen maximalen Gehalt von 2 % in der Ware haben dürfen. Für Endosulfan ist ein maximaler Gehalt von 0,01ppm und für Benzoapyren ein maximaler Gehalt von 0,5 ppb vorgeschrieben. Ergänzend zu diesen Höchsgehalten heißt es sodann: „If „Moisture and Impurities“ will be higher than 2 % (two percent), price will be proportionally adjusted pro rata.“ Für eventuelle Höchstgehaltsüberschreitungen bei Endosulfan und Benzoapyren gibt es keine gleichlautende Regelung. Gemäß Art. 8 und 9 des Vertrages wurde die Qualität der verschifften Ware mittels Probennahme und Analyse am Verschiffungsort durch von den Parteien gemeinsam bestimmte und bezahlte Verladungskontroleure festgestellt. Art. 13 des Vertrages enthält folgende Haftungsbeschränkung: „Neither party shall be liable in any circumstances whatsoever for a) loss of profit, loss of revenue, loss of use, lost or increased production costs or loss of good will, or b) any other indirect or consequential loss suffered or incurred by such party under or in connection with this agreement.“ Art. 14 bestimmt unter anderem: „The UN Convention on the International Sale of goods (1980) shall not apply.“ Art. 15 des Vertrages enthält eine Schieds- und Rechtswahlklausel mit folgendem Inhalt: „Article 15 – Arbitration and Law All disputes arising in connection with the present Contract shall be finally settled under the Rules of Conciliation and Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Arbitration proceeding shall take place in Hamburg (Germany); German Law will apply. At Buyer’s option Arbitration can be done under „Rules and Appeal of the Federation of Oils, Seeds and Fats Association limited“, seat in Hamburg (Germany).“ Nachdem die erste Lieferung beanstandungsfrei erfolgte, kam es infolge der anschließenden mangelhaften Lieferungen und des Ablaufs der vertraglich vereinbarten Lieferzeit zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung erklärte die Antragstellerin den Rücktritt vom Vertrag. Mit Schreiben vom 22.März 2013 stellte die Antragsgegnerin Schiedsantrag gegen die Antragstellerin. Nachdem die Parteien ihre Schriftsätze gewechselt hatten (Anlagen AST 3 – 6), sandte der Schiedsrichter K für das Schiedsgericht unter dem Datum vom 13. Januar 2014 per E-Mail eine das Schiedsverfahren leitende Verfügung (Anlage AST 7) in der u.a. um Beantwortung der folgenden Frage bis zum 10. Februar 2014 gebeten wurde: „The arbitrators have been discussing the case following receipt of Claimant Sellers Reply Submissions. Before closing the pleadings, there is one point on which the tribunal would appreciate receiving both sides submissions. It is this: given that the parties have opted for FOSFA arbitration, albeit with the seat of the arbitration to be Hamburg, what procedural and substantive law do the parties consider the Tribunal should apply?“ Die Antragstellerin beantwortete diese Frage mit Schreiben vom 31. Januar 2014 (Anlage AST 8) wie folgt: „We refer to the tribunal’s order from January 13th, 2014 and we herewith ask the tribunal to apply German law in this arbitration. This was clearly the intention of the contract, and confirmed accordingly in the contract.“ Die Antragsgegnerin antwortete nach erneuter Aufforderung mit Fristsetzung per E-Mail vom 18. März 2014 (Anlage AST 10): „In response to your request for advice, we join the respondent’s view that German law is the applicable procedural and substantive law.“ Das Schiedsgericht stellte mit Schreiben vom 2. April 2014 (Anlage AST 11) fest, dass die Parteien sich auf die Anwendung prozessualen und materiellen deutschen Rechtes für das Schiedsverfahren geeinigt hatten. Da sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlung die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter, Herr J und Herr K , nicht über die zu treffende Entscheidung einigen konnten, bestimmte die FOSFA am 30. September 2015 Herrn I als Umpire, mit dem Auftrag, in der Sache zu entscheiden. Mit Schiedsspruch vom 2. Februar 2016 vertrat Herr I die Auffassung, die Antragsgegnerin habe der Anwendung materiellen deutschen Rechts auf den zu entscheidenden Rechtsstreit nicht zugestimmt. Aufgrund einer Auslegung von Art. 15 des Vertrages kam er zu dem Schluss, dass auf den Rechtsstreit zwischen den Parteien englisches Recht anzuwenden sei und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der von der Antragstellerin geforderten Anwendung deutschen Rechts um einen „nachträglichen Einfall“ handele. Er verurteilte die Antragstellerin sodann zur Zahlung von insgesamt USD 212.569,55, weiterer € 55.670,87 sowie GBP 17.863,07, jeweils zzgl. Zinsen sowie zur Zahlung des Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von GBP 40.352,50 zzgl. Noch zu vereinbarender bzw. festzusetzender Anwaltskosten. Die Antragstellerin bringt vor, der Umpire, Herr I, habe den Rechtsstreit entgegen der zwischen den Parteien ausdrücklich getroffenen Vereinbarung nicht auf der Grundlage deutschen Rechts entschieden, was sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Die Antragstellerin beantragt, 1. den FOSFA Award of Arbitration Nr.4450 des Umpire I, Hamburg, vom 2. Februar 2016 aufzuheben sowie 2. der Antragsgegnerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin kostenpflichtig abzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat dem Aufhebungsantrag stattgibt, 1. die Sache gemäß § 1059 Abs.4 ZPO an den im FOSFA Verfahren ernannten Umpire, Herrn I, zurückzuverweisen. Hilfsweise für den Fall, dass dem vorstehenden ersten Hilfsantrag nicht entsprochen werde, 2. die Sache gemäß § 1059 Abs.4 ZPO an die im FOSFA Verfahren benannten Parteischiedsrichter, Herrn J , und Herrn K , zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt den Schiedsspruch. Sie ist der Auffassung, dass der Schiedsspruch dem von der Antragstellerin angestrebten Aufhebungsverfahren bereits unzugänglich sei, weil die Antragstellerin bewusst den Rechtsweg des Schiedsverfahrens nicht ausgeschöpft habe. Der Aufhebungsantrag sei auch unbegründet, weil es entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine Parteivereinbarung zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts nicht gebe. Der Vertrag enthalte keine ausdrückliche Parteivereinbarung zum anwendbaren Recht im Falle eines Schiedsverfahrens nach den FOSFA-Regeln. Die Parteien hätten auch während des Schiedsverfahrens keine ausdrückliche oder konkludente nachträgliche Rechtswahl hinsichtlich der Anwendbarkeit deutschen Rechts getroffen. Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Kausalität. Es sei offensichtlich, dass der Umpire in seinen Schiedsspruch weder streitentscheidende Bestimmungen des deutschen noch des englischen materiellen Rechts habe einfließen lassen, er habe seine Entscheidung vielmehr allein aufgrund der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages und des Parteiverhaltens getroffen. Die Basis für die von dem Umpire vorgenommene Vertragsauslegung sei die von ihm angeführte Vertragsfreiheit. Denn wesentlicher Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit sei, dass Vertragsparteien vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende Vereinbarungen treffen und ihre Rechtsverhältnisse nach ihren eigenen Bedürfnissen gestalten können. Da sowohl das deutsche als auch das englische Recht bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen vom Wortlaut der Erklärung ausgingen, sei die von dem Schiedsrichter anhand des Wortlauts vorgenommene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen und schließlich die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zu beanstanden. Überdies übersehe die Antragstellerin offenbar, dass sich die Parteien in Artikel 13 des Vertrages auf den Ausschluss indirekter Schäden geeinigt hätten. Dieses sei von dem Umpire bei seiner Entscheidungsfindung in Ziffer 9.51 und 9.52 berücksichtigt worden. Im Übrigen würden weder das englische Gesetzesrecht noch das nicht kodifizierte Fallrecht Schadensersatzansprüche beschränken. Vielmehr würden Gesetzesrecht und Fallrecht alternative Wege hinsichtlich der Berechnung des Schadensersatzes in Abhängigkeit von den jeweiligen Gegebenheiten des Falles beschreiben. Eine Notwendigkeit oder Obliegenheit für Parteien eines Vertrages, sich selbst in ihren Verträgen Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz zu schaffen, gebe es es daher schlicht nicht. Was schließlich die von der Antragstellerin behaupteten Mängelrechte anbelange, seien Mängelrechte des deutschen Kaufrechts abdingbar. Ausweislich der Regelungen unter Art. 3 und 14 des Vertrages seien sich die Parteien einig gewesen, dass die vertraglich vereinbarte Preisanpassung im Fall der Überschreitung der Werte von „Moisture & Impurities“ die einzige Konsequenz im Falle der Abweichung vertraglicher Spezifikationen sein solle. Weitere Mängelrechte der §§ 437 ff. BGB hätten den Kaufvertragsparteien gerade nicht zustehen sollen. Zu ihren Hilfsanträgen trägt die Antragsgegnerin vor, es sei dem Umpire möglich, den von der Antragstellerin behaupteten Aufhebungsgrund der vermeintlichen Nichtanwendung deutschen Rechts trotz einer angeblichen dahingehenden Rechtswahl der Parteien zu beheben, ohne das gesamte schiedsgerichtliche Verfahren zu wiederholen. Es sei daher zweckmäßig und im Interesse einer schnellen und effektiven Verfahrensbeendigung, wenn dem Empire unmittelbar die Gelegenheit gegeben wird, seinen angeblichen Verfahrensverstoß zu korrigieren. Die Antragstellerin trägt zu den Hilfsanträgen der Antragsgegnerin vor, der Schiedsstreit könne nicht gemäß § 1059 Abs.4 ZPO an den Umpire I zurückverwiesen werden. § 1059 Abs.4 ZPO ermögliche dem Gericht allenfalls, einen Schiedsstreit „an das Schiedsgericht“ zurückzuverweisen. Das staatliche Gericht könne nicht unter Umgehung der von den Parteien gewählten Schiedsordnung und der hieraus für das Schiedsgericht folgenden Kompetenzverteilung den Schiedsstreit an eine einzelne Person als Umpire zurückverweisen. Im Übrigen sei der vorliegende Schiedsstreit kein im Sinne des § 1059 Abs.4 ZPO für die Zurückverweisung „geeigneter Fall“. Die Zurückweisung an den Umpire I wäre für die Antragstellerin unzumutbar, da der Umpire durch sein Verhalten Anlass zu begründen Zweifeln an seiner Unparteilichkeit und Unbefangenheit gegenüber der Antragstellerin gegeben habe. Sollte der Umpire I von der FOSFA erneut als Umpire bestellt werden, werde sie ihn daher wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Aufhebungsantrag hat Erfolg. 1.) Das angerufene Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Antragstellerin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da Hamburg der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist. 2.) Der Aufhebungsantrag ist zulässig, insbesondere ist weder Präklusion durch Verspätung (§ 1059 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO) (a.) noch durch Nichteinlegung des Rechtsmittels des Appeal gemäß Rule 7 der „FOSFA-Rules of Arbitration and Appeal“ (Anlage AST 21) beim Berufungsschiedsgericht eingetreten (b.). A. Die Dreimonatsfrist des § 1059 Abs.3 ZPO ist eingehalten. Der angegriffene Schiedsspruch ist der Antragstellerin am 30. Mai 2016 zugegangen, der Aufhebungsantrag ging am 20. Juni 2016 ein. B. Das Rechtsmittels des Appeal gemäß Rule 7 der „FOSFA-Rules of Arbitration and Appeal“ (Anlage AST 21) ist nicht mehr möglich, weil die ausstehenden Schiedskosten später als 42 Tage nach dem Datum des Schiedsspruchs an die FOSFA gezahlt wurden (Rule 7a). Die Antragsgegnerin macht ohne Erfolg geltend, der Zulässigkeit des Aufhebungsantrages stehe bereits entgegen, dass es sich nicht um eine Endentscheidung über das Klage- bzw- Widerklagebegehren der Parteien handele, weil erstinstanzliche Schiedssprüche eines FOSFA Verfahrens grundsätzlich vor einem Oberschiedsgericht anfechtbar seien, was die Antragstellerin aber bewusst vereitelt habe, weil sie trotz zweimaliger Aufforderung des FOSFA-Sekretariats die Kosten nicht rechtzeitig beglichen habe und daher nicht in diesem Verfahren vor einem staatlichen Gericht die Aufhebung des Schiedsspruches begehren könne. Die Nichteinlegung der Berufung (vor dem Berufungs-Schiedsgericht) steht der Zulässigkeit des Aufhebungsantrages nicht entgegen. Der Senat hat bereits in einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom 14. 3. 2013 (6 Sch 14/12) ausgeführt: „Der Auffassung der Antragstellerin, das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO finde nur gegen Endentscheidungen der Schiedsgerichte statt und nicht gegen beim Oberschiedsgericht anfechtbare erstinstanzliche Schiedssprüche, die sie auf Zöller/Geimer, ZPO, 29.Aufl., § 1059 Rz 12, stützt, folgt der Senat nicht. Denn die dortige Äußerung ist zur Überzeugung des Senats dahin zu verstehen, dass die Schiedssprüche nicht mehr beim Oberschiedsgericht anfechtbar sein dürfen. Dieses folgt aus dem dortigen Verweis auf § 1042 Rz 46, wo es heißt “Nur der das schiedsrichterliche Verfahren endgültig abschließende und in ihm nicht mehr abänderbare Spruch ist Schiedsspruch iSd §§ 1051 ff“. Diese Voraussetzung liegt vor. Denn zum Zeitpunkt des Eingangs des Aufhebungsantrages war der Schiedsspruch endgültig. … Im Übrigen ist auch der Argumentation der Antragsgegnerin zuzustimmen, dass gerade in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht wird, der Antragsteller nicht auf eine Erschöpfung des Instanzenweges im Schiedsverfahren verwiesen werden könne.“ Das zweite in der zitierten Entscheidung genannte Argument ist zwar hier nicht anwendbar, weil sich die Antragstellerin hier nicht auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung beruft. Der Senat hält aber an seiner damaligen Rechtsauffassung fest; das erstgenannte Argument gilt nach wie vor (Anmerkung: bei Zöller/Geimer hat sich in der aktuellen 31. Auflage nichts geändert; für eine Zulässigkeit des Antrags gemäß § 1059 ZPO bei einem rechtskräftigen Schiedsspruch, gegen den eine mögliche Berufung nicht eingelegt worden ist, auch Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1059, Rn. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 22, Rn. 2; wohl auch Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 1059, Rn. 1 i.V.m. § 1054, Rn. 2, der nur dann auf den Schiedsspruch in der Berufungsinstanz abstellt, wenn von einem vorgesehenen Instanzenweg Gebrauch gemacht wird). 3.) Der Aufhebungsantrag erweist sich auch in der Sache als begründet. Maßgebende Vorschrift für die Aufhebung ist § 1059 ZPO. Diese Vorschrift gilt zwar nur für inländische und nicht für ausländische Schiedssprüche (vgl. Zöller/Geimer Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 1059 ZPO, Rz 1.) Hier handelt es sich aber um einen inländischen Schiedsspruch. Entscheidend ist gemäß § 1043 Abs.1 ZPO zunächst die Vereinbarung der Parteien. Im Vertrag ist ausdrücklich Hamburg als Schiedsort vereinbart. Gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO ist ein Schiedsspruch unter anderem aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Parteivereinbarung nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Zu den zulässigen Vereinbarungen der Parteien gehört auch eine Vereinbarung über das auf den Rechtsstreit anzuwendende materielle Recht (vgl. BGH NJW 1986, 1436 ff). Das staatliche Gericht hat nur zu prüfen, ob das Schiedsgericht das von den Parteien gewählte Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht jedoch, ob es dieses Recht richtig ausgelegt hat (Zöller/Geimer,a.a.O., § 1059 ZPO, Rz 43). Die Voraussetzung der Ursächlichkeit ist bereits erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – I ZB 23/14 –, juris Rz 10 juris Stein/Jonas-Schlosser, 23.Aufl., § 1059 Rz 48; BTDrucks 13/5274 S.59). Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Aufhebungsgrundes im Sinne von § 1059 ZPO trägt die Antragstellerin als diejenige, die sich auf das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes beruft (vgl. BGH WM 1979, 1006, 1007; BayObLG NJW-RR 2000, 807, zitiert nach juris, Tz. 12; OLGR Naumburg 2006, 31, zitiert nach juris, Tz. 29; OLG Köln, Beschluss vom 23. 12. 2011, 19 Sch 27/10, zitiert nach juris, Tz. 65). A.) Die Parteien haben die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. A.a.) Ob sich die Vereinbarung deutschen Rechts bereits aus Art. 15 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, in dem es heißt „German Law will apply“, ergibt, ist zwar zweifelhaft. Denn bei der Auslegung ist zu beachten, dass sich diese Formulierung nur im ersten Absatz befindet, wo in erster Linie ein Schiedsverfahren nach den Regeln der International Chamber of Commerce vereinbart ist. Im 2. Absatz hingegen ist dann mit einem Wahlrecht der Käuferin (=Antragstellerin) geregelt, dass auch ein Schiedsverfahren nach den FOSFA-Regeln möglich sein soll (welches die Antragstellerin vorliegend ausgeübt hat). In diesem 2. Absatz ist von dem anwendbaren Recht nicht die Rede. Daraus könnte man schließen, dass die Rechtswahl nur für den Fall der Durchführung des Schiedsverfahrens nach den Regeln der International Chamber of Commerce vereinbart ist. Hierfür könnte insbesondere sprechen, dass für ein Schiedsverfahren nach den Regeln der International Chamber of Commerce nach der Schiedsordnung das anwendbare Recht nicht geregelt ist. Nach Art. 21 Abs.1 können die Parteien das anzuwendende Recht frei vereinbaren. Tun sie dieses nicht, wendet das Schiedsgericht diejenigen Rechtsregeln an, die es für geeignet hält. Um nicht von der Rechtswahl durch das Schiedsgericht überrascht zu werden, ist es für die Schiedsparteien in ihrem eigenen Interesse angezeigt, eine Rechtswahlvereinbarung zu treffen. Bei einem Schiedsverfahren nach den FOSFA-Regeln ist es anders, denn für dieses Schiedsverfahren gilt englisches Recht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Der Argumentation der Antragstellerin, dass das deutsche Recht nicht nur für das Schiedsverfahren nach den Regeln der International Chamber of Commerce vereinbart worden sei, zeige sich daran, dass die Rechtswahl durch ein Semikolon von der ICC-Variante getrennt sei, ist entgegenzuhalten, dass die –ausschließliche- Verbindung zu der ICC-Variante dadurch hergestellt wird, dass sich der Satz „German Law will apply“ nicht nur in demselben Absatz, sondern auch in derselben Zeile befindet, in der die ICC-Variante dargestellt wird. Diese Frage kann aber letztlich dahin stehen, weil sich die Parteien aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls im Laufe des Schiedsverfahrens auf die Anwendung deutschen Rechts geeinigt haben. B.b.) Dass sich die Parteien im Laufe des Schiedsverfahrens auf die Anwendung deutschen Rechts geeinigt haben, ergibt sich aus ihren Antwortschreiben (Anlagen AST 8 und AST 10) auf die Anfrage des Schiedsgerichts nach dem anwendbaren Recht für ein Schiedsverfahren nach den FOSFA-Regeln (Anlage AST 7). Die Antragstellerin hat zwar etwas unscharf formuliert, dass das Schiedsgericht gebeten werde, deutsches Recht anzuwenden (Anlage AST 8). Sie hat jedoch weiter ausgeführt, dass dieses die Intention des Vertrages sei, die ihre entsprechende Bestätigung im Vertrag gefunden habe. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit E-Mail vom 18. März 2014 (Anlage AST 10) geantwortet, dass sie sich der Sichtweise der Antragstellerin anschließe, dass materielles und prozedurales Recht das deutsche Recht sein soll. Der Auffassung der Antragsgegnerin, die Parteien hätten auf das Ersuchen des Schiedsgerichts lediglich ihre Meinung kundgetan, folgt der Senat nicht. Für die Auffassung der Antragsgegnerin spricht zwar der Wortlaut des Schreibens des Schiedsgerichts (AST 7):“(…) what procedural and substantive law do the parties consider the Tribunal should apply?“ (Unterstreichung durch den Senat). Dass das Schiedsgericht jedoch erfahren wollte, ob zwischen den Parteien Einigkeit über das anzuwendende Recht besteht, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 2. April 2014 (Anlage AST 11), in dem es heißt: „Now that the Submissions are closed and both parties have agreed that German procedural ans substantive law shall govern, (…)” (Unterstreichung durch den Senat). Der Argumentation der Antragsgegnerin, eine nachträgliche Rechtswahl scheitere daran, dass die Parteien keine übereinstimmende Willenserklärung abgegeben hätten, weil sich die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme ausdrücklich auf deutsches materielles Recht sowie die FOSFA Regeln bezogen habe, wohingegen die Antragstellerin deutsches materielles und prozessuales Recht für anwendbar gehalten habe, folgt der Senat ebenfalls nicht. Von materiellem deutschen Recht ist in dem Schreiben der Antragstellerin nicht die Rede, sondern nur von deutschem Recht. Insoweit besteht also Übereinstimmung zwischen den Parteien. Soweit sich die Antragstellerin für die FOSFA Rules ausgesprochen hat, war dieses nichts Neues. Das war gerade der Hintergrund der Anfrage des Schiedsgerichts „Given that the parties have opted for FOSFA arbitration (…)“ (Anlage AST 7). Soweit es in dem 2. Absatz des Antwortschreibens der Antragstellerin (AST 8) heißt: „Further, we ask the Tribunal to find the Award of Arbitration in accordance with the FOSFA Rules of Arbitration and Appeal, which includes Rule 4 (g).” wird aus dem Hinweis auf Rule 4 (g) deutlich, dass sich die Antragstellerin hiermit darauf bezog, dass das Schiedsgericht die Parteien mit E-Mail vom 13.01.2014 (AST 7 ) daran erinnert hat, dass die Parteien nach der Regel 4 (g) der FOSFA Rules in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht durch einen Anwalt vertreten werden dürfen, es sei denn es wird ein abweichendes Verfahren vereinbart. Sie hat sich also dafür ausgesprochen, dass es bei dem Ausschluss der Vertretung durch Rechtsanwälte bleibt. Mit der Frage einer Rechtswahl hat dieses nichts zu tun. Dass die Parteien im Verlauf des Schiedsverfahrens jedenfalls konkludent eine Einigung auf die Anwendung deutschen Rechts getroffen haben, ergibt sich schließlich daraus, dass beide Parteien der Feststellung des Schiedsgerichts: „ Now that the Submissions are closed and both parties have agreed that German procedural and substantive law shall govern, (…)” nicht widersprochen haben. Die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Annahme einer nachträglichen Rechtswahl vermögen nicht zu überzeugen. So ist es unzutreffend, dass die Äußerungen der Parteien zur möglichen Anwendung eines bestimmten Rechts erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens zur Schiedsklage und Widerklage erfolgten. Bereits die Einleitung der entsprechenden Anfrage des Schiedsgerichts „Before closing the pleading (..)“, macht deutlich, dass die Stellungnahmen der Parteien hierzu noch Teil des schriftlichen Vorverfahrens waren. Im Übrigen kommt es hierauf auch gar nicht an, weil die Parteien Vereinbarungen zur Regelung des Verfahrens zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens treffen können (vgl. MünchKommZPO/Münch, 4.Aufl., § 1042 Rz 81). Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin ihren Anspruch in der mündlichen Verhandlung auf deutsches Recht gestützt, was sich aus den Anlagen AST 12, AST 13 ergibt. Dieser Vortrag wurde im Übrigen vom Schiedsgericht nicht als verspätet zurückgewiesen, wie sich aus Ziffer 2.21 des Schiedsspruches ergibt. B.) Von dieser Parteivereinbarung ist der Umpire abgewichen. Er ist nach einer Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis gelangt, dass das vertraglich vereinbarte Recht das englische Recht ist (AST 1, Ziff. 9.22). Daraus ergibt sich, dass der Umpire das deutsche Recht für nicht anwendbar hielt. Ob er das englische Recht angewandt hat oder unabhängig vom englischen Recht die Ansprüche allein auf Basis der vertraglichen Regelungen geprüft hat, kann dahinstehen. Eine Abweichung von einer Parteivereinbarung liegt jedenfalls vor. Ob diese sich ausgewirkt hat, ist im Rahmen der Kausalität zu prüfen. C.) Es ist auch anzunehmen, dass sich die entgegen der Vereinbarung der Parteien erfolgte Anwendung englischen Rechts auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Wie dargelegt, sind an die Voraussetzung der Ursächlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Wenn eine andere als die vereinbarte Rechtsordnung Anwendung findet, liegt die Möglichkeit nahe, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte. Richtig ist zwar, dass der Umpire praktisch ausschließlich auf den Inhalt der Verträge abstellt, ohne etwa den Sale of Goods Act oder Präzedenzfälle zu erwähnen, und dass es auch der deutschen Rechtsordnung angesichts der Vertragsfreiheit nicht fremd ist, zunächst den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zugrunde zu legen. Insbesondere wenn diese abschließend sind (was eine Auslegungsfrage ist) und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstoßen, kommt es auf gesetzliche Vorschriften nicht mehr an. Ob der Umpire die Auslegung richtig vorgenommen hat, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung, weil im Verfahren nach § 1059 ZPO die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht nachgeprüft werden darf (Verbot der révision au fond). Die folgenden Ausführungen sind mit dieser Einschränkung zu verstehen: Bei Anwendung deutschen Rechts hätte sich der Umpire im Hinblick auf sämtliche streitigen Lieferungen hinsichtlich des den 2 % übersteigenden Gehalts von Endosulfan und Benzopyren, für die ein vertragliches Minderungsrecht nicht vorgesehen ist, die Frage stellen müssen, ob insoweit ein Minderungsrecht gemäß § 441 Abs.3 BGB besteht. Es besteht die Möglichkeit, dass der Umpire diese Frage mit der Begründung verneint hätte, dass § 441 Abs.3 BGB von den Parteien abbedungen wurde, was möglich ist, weil kein Verbraucher beteiligt ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass er nicht zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass § 441 Abs.3 BGB abbedungen wurde, dass eine Fristsetzung aus den von der Antragstellerin mit Schriftsatz AST 12, S.5 dargelegten Gründen entbehrlich war und die Antragstellerin zur Minderung berechtigt war. Was den Selbsthilfeverkauf der fünften Lieferung anbelangt, die den vertraglich vereinbarten Höchstwert an Feuchtigkeit und Verunreinigungen um fast das Zehnfache überstieg, hätte der Umpire bei Anwendung deutschen Rechts zu dem Ergebnis kommen können, dass die Antragstellerin zum Rücktritt berechtigt war, sofern er nicht davon ausgegangen wäre, dass § 437 Nr.2 BGB abbedungen wurde. Wenn er nicht von einer Berechtigung zum Rücktritt ausgegangen wäre, hätte er prüfen müssen, ob auf die Durchführung des Selbsthilfeverkaufs § 373 HGB oder §§ 280, 296, 281 BGB Anwendung finden und ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch insoweit kommt eine andere Entscheidung in Betracht. Hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzforderung für Demurrage-Kosten, die durch die Mangelhaftigkeit der von der Antragsgegnerin gelieferten Ware verursacht wurden, kommt bei Anwendung deutschen Rechts ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1 BGB in Betracht. Die Begründung des Umpire für die Abweisung dieser Schadensersatzforderung, die Antragstellerin sei zur Zurückweisung der Ware nicht berechtigt gewesen, käme bei Anwendung deutschen Rechts nicht zum Tragen, weil ein Recht zur Zurückweisung nicht Tatbestandsvoraussetzung des Schadenersatzanspruches nach §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1 BGB ist. Unter den Haftungsausschluss des Art. 13 des Vertrages dürfte diese Schadenersatzforderung nicht fallen, weil es sich nicht um einen Mangelfolgeschaden wie die dort aufgelisteten Schäden handeln dürfte. 4.) Den Hilfsanträgen der Antragsgegnerin, die Sache an den Umpire, hilfsweise an die im FOSFA-Verfahren ernannten Schiedsrichter zurückzuverweisen, hat der Senat nicht entsprochen. Nach § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen. Einen entsprechenden (Hilfs-)Antrag hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.März 2017 gestellt. Ob eine Zurückverweisung an den Umpire unter eine Zurückverweisung „an das Schiedsgericht“ fällt, was die Antragstellerin in Abrede nimmt, kann dahinstehen. Denn die Sache ist zur Zurückverweisung an den Umpire nicht geeignet. In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, ob der Streit durch die Fortsetzung des Verfahrens schneller oder effektiver erledigt werden kann (Musielak-Voit, a.a.O., § 1059 Rn. 41). Schneller oder effektiver wird der Rechtsstreit immer dann erledigt, wenn es nicht zwingend erforderlich ist, das gesamte schiedsgerichtliche Verfahren erneut durchzuführen, weil der Fehler nur einen Teilaspekt des Verfahrens betrifft, wie z.B. einen reparablen Verfahrensverstoß, der ohne großen Aufwand behoben werden kann (OLG München, NJW 2007, 2129 (2130); OLG München, SchiedsVZ 2005, 308 (310); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007- 4 Sch 2/06). Z.T. wird eine Geeignetheit bereits in den Fällen verneint, in denen die andere Partei widerspricht (so Schwab/Walter, a.a.O., § 1059 Rz 19, a.A. Zöller/Geimer,a.a.O., § 1059, Rz 88, MünchKommZPO/Münch, 4.Aufl., § 1059 Rz 78). Vorliegend ist nicht nur ein Widerspruch der Antragstellerin gegeben, diese hat darüber hinaus angekündigt, den Umpire I wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, sollte er erneut als Umpire bestellt werden. Da der Fehler -Abweichung von einer Parteivereinbarung- hier nicht nur einen Teilaspekt des Verfahrens betrifft und die erforderliche Durchführung eines Ablehnungsverfahrens gegen eine schnellere und effektivere Erledigung des Rechtsstreits durch den Umpire I spricht, hält der Senat die Sache zur Zurückverweisung an den Umpire nicht für geeignet. Was den weiteren Hilfsantrag der Antragsgegnerin anbelangt, die Sache an die Parteischiedsrichter, Herrn J und Herrn Ka, zurückzuverweisen, hat sie Gründe, weshalb die Sache zur Zurückverweisung an die Parteischiedsrichter geeignet sein soll, nicht dargelegt. Im Gegenteil - wie die Antragsgegnerin selbst ausführt (Schriftsatz vom 24. März 2017, S.3 [Bl.131 d.A.]), sei weder ersichtlich noch zu erwarten, dass die Parteischiedsrichter sich im Falle einer Zurückweisung an sie in der Entscheidung des Rechtsstreits einigen könnten. Eine schnellere und effektivere Erledigung des Rechtsstreits durch Zurückweisung an die Parteischiedsrichter scheidet damit aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zur Zahlung von 212.569,55 US$ (entsprechen € 187.583,43 [EZB-Referenzkurs am 20.06.16 (Eingang des Antrages) = 1,1332]) zuzüglich 17.863,07 GPD (entsprechen € 23.086,36 [EZB-Referenzkurs am 20.06.16 (Eingang des Antrages) =0,77375]) und € 55.670,87 verurteilt worden ist.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 11/13 16.07.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Unzuständigkeit des Schiedsgerichts; Präklusion; Unparteilichkeit von Schiedsrichtern; Branchen-Schiedsgericht; Verhandlungsgrundsatz
Beschluss I. Der am 20.November 2012 durch das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn H und Herrn I sowie Dr. J als Obmann, erlassene Schiedsspruch, Az.:5/12, dessen Tenor wie folgt lautet: „ 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 178.030,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über jeweiligem Basiszinssatz p.a. seit dem 20.12.2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die hiermit auf € 10.217,58 festgesetzten Schiedsgerichtskosten zu erstatten. Der Beklagte hat die Reisekosten des Schiedsrichters HI in Höhe von € 965,35 zu tragen. 3. Die Berufungsfrist wird auf einen Monat festgesetzt und beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem dieser Schiedsspruch dem Beklagten zugestellt wird." wird für vollstreckbar erklärt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des vorstehend in der Beschlussformel wiedergegebenen Schiedsspruches. Dem Antragsgegner ist mit Verfügung vom 8. April 2013, die am 12. April 2013 zugestellt worden ist, Gelegenheit gegeben worden, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Mit seinem Schriftsatz vom 24. April 2013 hat der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen. Mit ihrer Schiedsklage hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Kaufpreiszahlung in Höhe von € 178.030,- in Anspruch genommen. Der Antragsgegner kaufte von der Antragsstellerin gemäß deren Auftragsbestätigung K vom 22. Februar 2012 19.000 kg Black-Tiger Schrimps, IQF, mit Ursprung Bangladesch zum Preis von insgesamt Euro 178.030,00 (netto), CIF Bremerhaven, unverzollt. Der Kaufpreis war netto Kasse 60 Tage nach B/L-Datum zu zahlen. Einleitend heißt es in diesem Kontrakt (Anlage 5): "Wir danken für Ihren Auftrag und bestätigen ihn zu den unten stehenden und umseitigen Bedingungen. VERKÄUFER (...) ZU DEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES WAREN-VEREINS DER HAMBURGER BÖRSE E.V., DESSEN SCHIEDSGERICHT UND SACHVERSTÄNDIGE AUCH ZUR ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG ALLER STREITIGKEITEN ZUSTÄNDIG SEIN SOLLEN, IST FOLGENDER ABSCHLUSS ZUSTANDE GEKOMMEN:" Bei den "umseitigen" Bedingungen handelt es sich um die Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Antragstellerin (Anlagenkonvolut 3), die unter Ziffer 9. "Erfüllungsort und Gerichtsstand" in Absatz 2 folgenden Wortlaut haben: "Streitigkeiten werden nach unserer Wahl entweder -beim Konservenhandel- durch die Qualitätsarbitrage und das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V." und im Falle anderer Waren durch das Schiedsgericht der "Hamburger freundschaftlichen Arbitrage" oder - in beiden genannten Fällen - durch die ordentlichen Gerichte in Hamburg entschieden." Nach Anlieferung der Ware reklamierte der Antragsgegner die Ware wegen unzureichenden Kochgrads und Salzgehalts. Die Antragstellerin nahm die Ware zurück und vereinbarte mit dem Antragsgegner eine Ersatzlieferung. Die Antragstellerin übersandte daraufhin dem Antragsgegner eine revidierte Auftragsbestätigung, die außer dem Datum mit der oben genannten Auftragsbestätigung inhaltlich identisch war. Mit Schreiben vom 4. November 2011 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner das Bill of Lading vom 20.Oktober 2011 mit weiteren Dokumenten und fügte ihre Rechnung vom 4. November 2011 über € 178.030,00 bei. Der Antragsgegner bediente sich der Dokumente und nahm die Ersatzlieferung auf sein Lager. Den Kaufpreis zahlte der Antragsgegner jedoch nicht, sondern erhob eine Mängelrüge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruches vom 20. November 2012 verwiesen. Mit Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 20.November 2012 hat das Schiedsgericht den Antragsgegner antragsgemäß verurteilt. Das Schiedsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es sei zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, weil der (anwaltlich vertretene) Beklagte die Rüge der Unzuständigkeit nicht mit der Klagbeantwortung vom 30.April 2012 vorgebracht habe (§ 1040 Abs.2 S.1 ZPO). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei das Schiedsgericht auch ordnungsgemäß zusammengesetzt. Dass über das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 21.September 2012 gegen den von der Klägerin benannten Schiedsrichter Ia nicht das Schiedsgericht, sondern gemäß § 8 Abs.1 S.1 Schiedsgerichtsordnung (SchGO) der Vorstand des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. entschieden habe, sei unbedenklich, eine (unangemessene) Benachteiligung des Beklagten sei nicht ersichtlich. Ferner habe auch die Mitwirkung eines Beraters im Sinne von § 7 Abs.1 S.3 SchGO entgegen der Ansicht des Beklagten kein unzulässiges Verfahren zur Folge. Das Schiedsgericht hat die Klage schließlich auch für begründet erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Schiedsspruches vom 20. November 2012 verwiesen. Die Antragstellerin verteidigt den erlassenen Schiedsspruch. Die Antragstellerin beantragt, der am 20.November 2012 durch das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus dem Obmann Dr. J, Herrn I und Herrn H, erlassenen Schiedsspruch, Az.:5/12, für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. vom 20.11.2012 abzulehnen. Der Antragsgegner macht geltend, da die einschlägigen Klauseln zur Zuständigkeit für die Entscheidung über die Streitigkeiten der Parteien auf Vor- und Rückseite der Auftragsbestätigung der Antragstellerin widersprüchlich seien, sei mangels hinreichender Bestimmtheit und Transparenz keine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen. Die von ihm erhobene Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts dürfte auch nicht verspätet im Sinne von § 1040 Abs.2 ZPO erfolgt sein, jedenfalls wäre eine solche Verspätung genügend entschuldigt im Sinne von § 1040 Abs.2 S.4 ZPO gewesen, weil das Schiedsgericht auf eine zweifelhafte Zuständigkeit nicht rechtzeitig hingewiesen habe. Das Schiedsgericht habe eine eingehende und nachvollziehbare Prüfung seiner Zuständigkeit jedoch nicht durchgeführt. Der Antragsgegner rügt zudem, dass das Schiedsgericht trotz seiner Anregung keinen gerichtlich überprüfbaren Zwischenbescheid im Sinne von § 1040 Abs.3 S.1 ZPO erlassen habe. Zudem liege nicht nur wegen der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern auch deshalb ein Verstoß gegen den ordre public vor, weil in der Person des Ia ein offenkundig befangener Schiedsrichter mitgewirkt habe. Schließlich sieht der Antragsgegner in dem Umstand, dass der Schiedsrichter Ha seine Unterschrift unter den Schiedsspruch seiner Kenntnis nach deshalb verweigert hat, weil er im Vorfeld der mündlichen Schiedsverhandlung im Gespräch mit dem Obmann und dem Schiedsrichter Ia. den Eindruck gewonnen habe, dass es beschlossene Sache sei, den Antragsgegner antragsgemäß zu verurteilen, einen Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz und damit ebenfalls einen Verstoß gegen den ordre public. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Der Aufhebungsantrag des Antragsgegners ist zulässig (1), aber unbegründet (2). 1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt im Bezirk des erkennenden Gerichtes. Der Aufhebungsantrag vom 24. April 2013 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er ist ebenfalls am 24. April 2013 bei Gericht eingegangen. Die Frist von drei Monaten gem. § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO gegen den Schiedsspruch vom 20.11.2012, der dem Antragsgegner am 31. Januar 2013 zugestellt wurde (Anlage 1), war also noch nicht abgelaufen. 2. Der Aufhebungsantrag ist jedoch unbegründet, weil ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 ZPO nicht vorliegt. a.) Einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 a ZPO hat der Antragsteller nicht begründet geltend gemacht. Denn zum einen ist die Rüge der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung bereits verspätet (a.a.) und zum anderen liegt entgegen der Auffassung des Antragsgegners eine wirksame Schiedsvereinbarung vor (b.b.). a.a.) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist ausgeschlossen, weil sie nicht innerhalb der in § 1040 Abs.2 S.1 ZPO bestimmten Frist vorgebracht worden ist. Gemäß § 1040 Abs.2 S.1 ZPO ist die Rüge spätestens mit der Klagbeantwortung geltend zu machen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zwar hat sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. März 2012 (Anlage 2) sämtliche Einwendungen, "insbesondere auch hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts" vorbehalten. Mit der Klagerwiderung vom 30.April 2012 hingegen hat der Antragsgegner die vermeintliche Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gerügt. Die erst mit Schriftsatz vom 4.September 2012 erhobene Rüge (Anlage 3) erfolgte nicht mehr innerhalb der in § 1040 Abs.2 S.1 ZPO normierten Frist und war daher verspätet. Das Schiedsgericht ist auch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine genügende Entschuldigung im Sinne von § 1040 Abs.2 S.4 ZPO nicht vorliegt. Wie das Schiedsgericht zutreffend dargelegt hat, sind an einen Rechtsanwalt strenge Anforderungen zu stellen, die sich die Partei zurechnen lassen muss. Der Antragsgegner macht ohne Erfolg geltend, eine genügende Entschuldigung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn das Schiedsgericht auf eine zweifelhafte Zuständigkeit nicht rechtzeitig hingewiesen habe. Denn abgesehen davon, dass aus den nachfolgenden Gründen (b.b.) eine zweifelhafte Zuständigkeit nicht vorliegt, bieten zur Überzeugung des Senats weder der Grundsatz des fairen Verfahrens noch der des rechtlichen Gehörs eine Grundlage dafür, von Gerichten oder Schiedsgerichten Beratungen einer Partei über ihr eventuell zustehende Einreden zu verlangen. Die Nutzung von Gestaltungsrechten und Einreden ist vielmehr Aufgabe der Parteien (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3.Aufl., Rz 701). Selbst wenn man dieses grundsätzlich anders sähe, ist vorliegend der Argumentation des Schiedsgerichts zu folgen, dass der Antragsgegner anwaltlich vertreten war und jener Prozessbevollmächtigte bereits einen Vorbehalt zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hatte, weshalb das Schiedsgericht abwarten durfte, womit der Antragsgegner seine vorbehaltene Rüge begründen würde. b.b.) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fehlt es nicht an einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Der Antragsgegner rügt ohne Erfolg, es sei mehrdeutig, welches Schiedsgericht zuständig sei. So käme das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., das der "Hamburger freundschaftlichen Arbitrage" oder die ordentliche Gerichtsbarkeit in Hamburg in Betracht. Dieser Einwand ist zwar grundsätzlich erheblich. Denn eine Schiedsvereinbarung ist mangels genügender Bestimmtheit nichtig, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar ist, weil nach der Schiedsklausel zwei verschiedene ständige Schiedsgerichte in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1983, 1267; Zöller/Geimer, 29.Aufl., § 1029 Rz 53). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Regelung in der individuellen Auftragsbestätigung jedoch sowohl hinreichend bestimmt als auch hinreichend transparent im Sinne des § 307 Abs.1 S. 2 BGB. Denn die in Großbuchstaben hervorgehobene Regelung "ZU DEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES WAREN-VEREINS DER HAMBURGER BÖRSE E.V., DESSEN SCHIEDSGERICHT UND SACHVERSTÄNDIGE AUCH ZUR ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG ALLER STREITIGKEITEN ZUSTÄNDIG SEIN SOLLEN, IST FOLGENDER ABSCHLUSS ZUSTANDE GEKOMMEN:" enthält nicht nur den Hinweis auf die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., sondern darüber hinaus die ausdrückliche Klarstellung, dass das Schiedsgericht des Waren-Vereins zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein soll. Die Bestimmtheit und Transparenz dieser auf der Vorderseite der Auftragsbestätigung niedergelegten Schiedsvereinbarung, die eindeutig die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. bestimmt, wird nicht dadurch berührt, dass zuvor in der Auftragsbestätigung auch auf die "umseitigen Bedingungen", d.h. auf die auf der Rückseite abgedruckten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Bezug genommen wird. Denn die dortige abweichende Regelung in Ziffer 9 Abs.2 (Anlagenkonvolut 3, dort Anlage B 9) ist unbeachtlich, weil der Vertragstext der Auftragsbestätigung insoweit eine besonders hervorgehobene vorrangige Regelung enthält. Hinzu kommt, dass das Rangverhältnis auch durch den Wortlaut der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen eindeutig bestimmt ist. Denn diese enthalten gleich zu Beginn den eindeutigen Hinweis, dass sie nur gelten, sofern keine abweichenden besonderen Bedingungen vereinbart sind. Wie dargelegt, ist letzteres mit der in Großbuchstaben auf der Vorderseite wiedergegebenen Vereinbarung jedoch eindeutig der Fall. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht schließlich auch Ziffer 9 Abs.1 der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, wonach Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg ist, dieser Auslegung nicht entgegen, denn diese Klausel enthält ausschließlich eine örtliche Bestimmung. Diese steht mit der Regelung des Schiedsgerichtsstandes durch den Verweis auf die Geschäftsbedingungen des Hamburger Waren-Vereins e.V. und dessen Schiedsgerichtsordnung (§ 30 der Geschäftsbedingungen) im Einklang, da der Sitz des Schiedsgerichts gemäß § 2 der Schiedsgerichtsordnung Hamburg ist. b.) a.a.) Der Antragsgegner hat auch einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 d) ZPO nicht begründet geltend gemacht. Wie dargelegt, hat das Schiedsgericht seine Hinweispflichten nicht verletzt und hat die Rüge der Unzuständigkeit zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war das Schiedsgericht auch nicht verpflichtet, einen Zwischenentscheid im Sinne von § 1040 Abs.3 ZPO zu erlassen. Es durfte vielmehr aus Gründen der Verfahrensökonomie -die Sache war entscheidungsreif- erst im Schiedsspruch positiv über seine Zuständigkeit entscheiden (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1040 Rz 8, 9). b.b.) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners begründet auch die Mitwirkung des Schiedsrichters Ia nicht den Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 d) ZPO. Zum einen ist die Geltendmachung von Ablehnungsgründen im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren von vornherein ausgeschlossen (1), zum anderen ist der von dem Antragsgegner erhobene Befangenheitsvorwurf auch unbegründet (2). (1) Für die Befangenheitsablehnung ist das Verfahren nach § 1037 ZPO in Verbindung mit § 16 der Schiedsordnung des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. einzuhalten, d.h. im Falle eines erfolglosen Ablehnungsgesuches ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses zu stellen (§ 16 Abs.3 Schiedsgerichtsordnung). Diese Fristen hat der Antragsgegner nicht eingehalten. Von der Zurückweisung seines auf die wirtschaftliche Verbundenheit der Unternehmen gestützten Ablehnungsgesuches hat der Antragsgegner im Februar 2012 (Anlage 7) und von der Zurückweisung seines zweiten Ablehnungsgesuches am 31.Oktober 2012 Kenntnis erlangt (Anlage 9). Um sein Ablehnungsgesuch weiterzuverfolgen, hätte der Antragsgegner daher bis spätestens zum 14. November 2012 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen müssen, dieses hat er jedoch nicht getan. Im Falle der Fristversäumung ist die Schiedspartei mit den Ablehnungsgründen ausgeschlossen, insbesondere können diese nicht mehr im Rahmen des Vollstreckbarkeits- oder Aufhebungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1037 Rz 6 mit weiteren Nachweisen). (2) Der von dem Antragsgegner erhobene Befangenheitsvorwurf ist auch unbegründet. Gemäß § 16 Abs.1 S.1 der Schiedsgerichtsordnung kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Einen Grund, der geeignet ist Misstrauen in die Unparteilichkeit des abgelehnten Schiedsrichter zu begründen, hat der Antragsgegner jedoch nicht dargelegt. Was die Begründung des Antragsgegners anbelangt, der Schiedsrichter Ia stehe als Geschäftsführer der M GmbH & Co. KG mit der Antragstellerin in einer Geschäftsbeziehung, vermag dieses Vorbringen einen Befangenheitsvorwurf nicht zu begründen. Wie vielmehr der Vorstand des Waren-Vereins zutreffend ausgeführt hat, ist es gerade Sinn und Zweck der Vereinbarung eines Branchen-Schiedsgerichts -wie es das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. darstellt-, dass Sachkenner aus der Branche als Schiedsrichter tätig werden, womit einher geht, dass geschäftliche Verbindungen zwischen einer Partei und dem von ihr bestellten Schiedsrichter nicht unüblich sind. Allein der Umstand, dass ein Schiedsrichter für ein Unternehmen tätig ist, das mit einer der Parteien Geschäftsbeziehungen unterhält, begründet daher keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters zu zweifeln. Dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und der Ma GmbH über den Umfang und die Art und Weise hinausgehen, die bei Schiedsrichtern eines Branchen-Schiedsgerichts sachbedingt häufiger anzutreffen sind, hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Antragsgegner sein Ablehnungsgesuch damit begründet, der Mitgeschäftsführer des Herrn Ib bei der M GmbH & Co. KG, Herr N, gehöre dem Vorstand und dem Präsidium des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. an, ist dieses ausweislich der Website des Waren-Vereins insofern unzutreffend, als Herr N zwar dem Präsidium, nicht aber dem Vorstand angehört. Aus der Sicht einer vernünftig urteilenden Prozesspartei handelt es sich hierbei zudem nicht um einen Grund, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Schiedsrichters Ia zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8.Mai 2006, 6 SchH 1/06; Beschluss vom 23.Mai 2006, 6 SchH 4/06) rechtfertigt die gemeinsame Mitgliedschaft von Schiedskläger und Schiedsrichter im Waren-Verein ebenso wenig die Besorgnis der Befangenheit wie die frühere Vorstandstätigkeit des Schiedsrichters im Waren-Verein. Da im vorliegenden Fall noch nicht einmal der abgelehnte Schiedsrichter selbst, sondern lediglich sein Mitgeschäftsführer dem Präsidium des Waren-Vereins angehört, kommt ein Ablehnungsgrund erst recht nicht in Betracht. Auch eine Gesamtschau der vorliegenden Umstände - der von der Schiedsklägerin benannte Schiedsrichter ist Geschäftsführer eines Handelspartners der Schiedsklägerin, der Mitgeschäftsführer dieses Schiedsrichters ist Präsidiumsmitglied des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. und das von dem Schiedsrichter und seinem Mitgeschäftsführer geführte Unternehmen ist Mitglied im Waren-Verein der Hamburger Börse- vermag eine Befangenheit des abgelehnten Schiedsrichters nicht zu begründen, weil sich auch hieraus der erforderliche in der Person des Abgelehnten liegende individuellen Grund (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rz 30) nicht ergibt. Wie der Senat in seiner Entscheidung 6 SchH 1/06 dargelegt hat, ist die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verband nur dann geeignet, die Neutralität eines Richters (Schiedsrichters) zu gefährden, wenn mit dem Ausgang des Rechtsstreits eigene echte wirtschaftliche oder nicht unerhebliche persönliche Belange auf dem Spiel stehen (Zöller-Vollkommer, aaO, § 42 Rz 11 mit Nachw.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war der Schiedsrichter Ia nach allem auch nicht verpflichtet, "auf die Personalunion von Herrn N als Co-Geschäftsführer der M GmbH & Co. KG sowie als Präsidiumsmitglied des Waren-Verein der Hamburger Börse e.V." hinzuweisen. Gemäß § 1036 Abs.1 ZPO ist eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, verpflichtet, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Er bleibt auch nach seiner Ernennung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände unverzüglich offenzulegen. Der Umstand, dass der Schiedsrichter Ia nicht von sich aus auf den eben genannten Ablehnungsgrund hingewiesen hat, rechtfertigt seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht, weil aus den dargelegten Gründen dieser Umstand von vornherein nicht geeignet war, bei einer vernünftigen Prozesspartei Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit zu wecken. Der Schiedsrichter muss nicht auf alles Mögliche hinweisen, sondern nur auf Umstände, von denen er annehmen musste, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit wecken. Dieses ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2001, Az.: 10 SchH 3/01, zitiert nach -juris- Rz 36-39). c.c.) Ins Leere geht schließlich auch der Einwand des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Verweigerung der Unterschriftsleistung des Schiedsrichters Ha, das Schiedsgericht habe gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen. Der Vortrag des Antragsgegners, er habe im Vorfeld der mündlichen Schiedsverhandlung im Gespräch mit dem Obmann sowie dem Schiedsrichter den Eindruck gewonnen, dass es zwischen beiden bereits beschlossene Sache gewesen sei, den Antragsgegner antragsgemäß zu verurteilen, vermag einen derartigen Verfahrensverstoß nicht zu begründen. Denn der Verhandlungs- oder auch Beibringungsgrundsatz bedeutet, dass der vom Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde zulegende tatsächliche Prozessstoff ausschließlich von den Parteien beizubringen ist (Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 128 Rz 10). Einen Verstoß gegen diesen Grundsatz hat der Antragsgegner in keiner Weise dargetan. c.) Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public aufzuheben. Aus den dargelegten Gründen hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners weder ein befangener Schiedsrichter an der Entscheidung mitgewirkt noch hat das Schiedsgericht gegen den Verhandlungsgrundsatz verstoßen. Dass sich der Obmann und der Schiedsrichter Ia bei der Entscheidungsfindung von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, hat der Antragsgegner weder dargelegt noch ist dieses sonst ersichtlich. III. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO. Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan. Der Antragsgegner hat Gelegenheit gehabt, zum Begehren der Antragstellerin in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er Gebrauch gemacht. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs.2 Nr.1 ZPO wurden - wie unter Ziffer II.2.) dargelegt - nicht begründet geltend gemacht. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht gegeben. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Hindernisgründe bestanden, den Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege zu regeln, noch dafür, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Was die hierzu von dem Antragsgegner geltend gemachte Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und die gerügte Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters anbelangt, wird ebenfalls auf die Ausführungen unter Ziffer II.2.) Bezug genommen. Die Vorschrift des § 1063 ZPO ist beachtet worden. Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung war nicht mündlich zu verhandeln. Das Gericht hat gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollsteckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 in Betracht kommen. Was die erste Variante "beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs" anbelangt, betrifft sie nur das förmliche Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO, nicht jedoch einen Aufhebungsantrag des Antragsgegners als Gegenantrag im Rahmen des von der Antragstellerin eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens (BGH MDR 1999, 1281 (1282)). Soweit im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine mündliche Verhandlung gemäß § 1063 Abs.2 2.Variante ZPO anzuordnen ist, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, setzt dieses voraus, dass sie begründet geltend gemacht werden. Daran fehlt es, wenn sich - wie hier aus den unter Ziffer 1. und 2. dargelegten Gründen - bereits aus der Begründung ergibt, dass der Antragsgegner damit nicht durchdringen wird (BGH NJW 1999, 2974 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 2). IV. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.



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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 11/12 26.10.2012 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Sicherungsvollstreckung; Verhältnis zu insolvenzrechtlichen Bestimmungen
Beschluss Der Antrag des Antragstellers, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts beim Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V. vom 21. Mai 2012 zum Aktenzeichen V 64/11 gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners mit der Maßgabe für vollstreckbar zu erklären, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen soll und der Antragsgegner befugt sein soll, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist der Antragsgegner durch Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse e.V., bestehend aus Herrn G als Obmann und den Herren H , verurteilt worden, an den Antragsteller 60.621,04 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.775,- € seit dem 11. 12. 2011 sowie auf 54.846,04 € seit dem 26. 2. 2012 zu zahlen. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist der Antragsgegner ferner verurteilt worden, 4/5 der vom Antragsteller verauslagten Kosten (insgesamt 5.532,- €), mithin 4.425.60 €, zu erstatten. Der Antragsteller hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs eingereicht. Der Antragsteller stellt den Antrag, den genannten Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsteller stellt ferner den Antrag, den genannten Schiedsspruch ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners mit der Maßgabe für vollstreckbar zu erklären, dass eine Zwangsvollstreckung nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen soll und der Antragsgegner befugt sein soll, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden. Der Antragsteller trägt vor, dass der anwaltliche Vertreter des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht sinngemäß ausgeführt habe, dass der Antragsgegner erstens schwer krank und zweitens durch die aus dem Schiedsspruch resultierende Zahlungsverpflichtung unmittelbar insolvenzgefährdet sei. Der Antragsgegner ist bisher nicht angehört worden. II. Der Antrag des Antragstellers, gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO die Sicherungsvollstreckung ohne vorherige Anhörung des Gegners zuzulassen, ist zulässig, aber nicht begründet. Nach dem bisherigen einseitigen Vortrag des Antragstellers (vorbehaltlich der ausstehenden Stellungnahme des Antragsgegners) wäre der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zwar in der Hauptsache begründet. Die begehrte Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach §§ 1060 ff. ZPO. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan. Von Amts wegen zu beachtende Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung des Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Die in § 1063 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Anhörung des Gegners hat im Hinblick auf den Eilantrag noch nicht stattgefunden. Der Eilantrag gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO ist allerdings nicht begründet. Bei der Entscheidung nach § 1063 Abs. 3 ZPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Münch in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 1063, Rn. 31; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 1063, Rn. 4; Sessler/Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119, 120). Das Gesetz gibt zwar ausdrücklich keine Ermessensrichtlinie vor (Sessler/ Schreiber, a.a.O., S. 121). Der Zweck, die effektive Sicherung von Vermögenswerten für die Zwangsvollstreckung, und das hierfür angewandte Mittel, die Erlaubnis der Sicherungsvollstreckung, müssen jedenfalls in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (Sessler/ Schreiber, a.a.O., S. 122). Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung sind das Sicherungsbedürfnis und die Eilbedürftigkeit (vgl. Münch in Münchener Kommentar, a.a.O.). Diese müssen plausibel dargelegt werden (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063, Rn. 13; Zöller/ Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1063, Rn. 4; Sessler/ Schreiber, a.a.O., S. 123). Der Umstand, dass der anwaltliche Vertreter des Antragsgegners im Rahmen des Schiedsverfahrens geäußert hat, dass der Antragsgegner schwer krank und dass er durch die aus dem Schiedsspruch resultierende Zahlungsverpflichtung unmittelbar insolvenzgefährdet sei, reicht nicht aus, um dem Sicherungsinteresse des Antragstellers den Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragsgegners einzuräumen, dass eine Zwangsvollstreckung erst nach Gewährung rechtlichen Gehörs ermöglicht wird. Die Erlaubnis der Sicherungsvollstreckung wird dann als angemessen erachtet, wenn der Verdacht oder auch nur die Möglichkeit besteht, dass der Schuldner während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens Vermögensgegenstände in einer Weise aus Deutschland abziehen könnte, dass die vollständige Befriedigung des Gläubigers aus dem Schiedsspruch gefährdet wäre (vgl. Sessler/Schreiber, a.a.O., S. 123; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 1063, Rn. 9). Eine solche Gefahr kann insbesondere dann bestehen, wenn ein Schuldner mit Sitz im Ausland in Deutschland nur Bankguthaben besitzt (vgl. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 227, zitiert nach juris, dort Tz. 4). Auch das Verhalten des Schuldners im Schiedsverfahren und ggf. in anderen Vollstreckungsstaaten kann Berücksichtigung finden (Sessler/Schreiber, a.a.O., S. 123). Eine solche Gefahr ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat seinen Sitz und offenbar auch seinen Betrieb im Inland. Dass sich im Inland nur leicht ins Ausland zu verlagernde Vermögensgegenstände befinden, ist nicht erkennbar. Der bloße Umstand, dass der Antragsgegner schwer krank sein soll (ohne dass dies näher erläutert wäre), ist für die Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung ohne unmittelbare Bedeutung. Die Existenz oder Nichtexistenz von Vermögenswerten, in die eine Zwangsvollstreckung erfolgen könnte, wird durch die behauptete Krankheit des Antragsgegners nicht berührt. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner aufgrund der im Schiedsspruch ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung insolvenzgefährdet sein soll, rechtfertigt eine Sicherungsvollstreckung im Sinne von § 1063 Abs. 3 ZPO nicht. In der Kommentarliteratur wird zwar zum Teil bejaht, dass eine Sicherungsvollstreckung nach § 1063 Abs. 3 ZPO zuzulassen ist, wenn ein Insolvenzverfahren droht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O.). Diese Ansicht teilt der Senat aber nicht. Die im vorliegenden Fall behauptete Insolvenzgefährdung soll auf der Zahlungsverpflichtung als solcher beruhen. Dann spielt der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung keine entscheidende Rolle. Ein schnellerer Zugriff auf das Vermögen des Antragsgegners im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung würde das Risiko einer Insolvenz nicht vermindern. Das etwaige Interesse des Antragstellers, sich durch schnellen Zugriff auf Vermögenswerte des Antragsgegners zu sichern, bevor es andere Gläubiger tun, wäre durch § 1063 Abs. 3 ZPO nicht geschützt. Eine Einzelzwangsvollstreckung (die durch § 1063 Abs. 3 ZPO zeitlich früher ermöglicht werden soll) würde nach der Rechtsprechung des BGH immer eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO darstellen (vgl. etwa BGHZ 157, 350, 353), die ggf. nach § 131 InsO anfechtbar sein könnte, insbesondere dann, wenn der Antragsteller durch den Anwalt des Antragsgegners auf die unmittelbare Insolvenzgefährdung hingewiesen worden ist. Sinn und Zweck der Anfechtungsvorschriften ist es, die Gläubigergleichbehandlung zeitlich in die Krise vorzuverlegen (vgl. dazu BGH a.a.O., bei juris Tz. 11). Auch wenn man –da es noch gar nicht zu einer Zwangsvollstreckung und einem Insolvenzeröffnungsantrag gekommen ist– gar nicht beurteilen könnte, ob eine etwaige Sicherungszwangsvollstreckung ggf. anfechtbar wäre, kann es nicht Sinn und Zweck des § 1063 Abs. 3 ZPO sein, dem Antragsteller in einer Krise des Antragsgegners (von der angesichts des Vortrags des Antragstellers auszugehen ist) einen Vorsprung vor anderen Gläubigern zu ermöglichen. Das wäre ein Wertungswiderspruch zu den angeführten insolvenzrechtlichen Vorschriften. Die Insolvenzgefährdung allein kann daher die Zulassung einer Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO nicht rechtfertigen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 11/05 14.03.2006 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - vollstreckungsfähiger In
B E S C H L U S S:
Der Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer (ICC) vom 31. August 2005 in der [...], erlassen durch den Einzelschiedsrichter [...] in Genf/Schweiz, durch den die Antragsgegnerin (Beklagte) verurteilt worden ist, an die Antragstellerin (Klägerin) CHF 66.937.- und € 7.562,50 zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e:
I.
Die Parteien schlossen am 10./12.9.2001 einen in englischer Sprache abgefassten Vertrag über die Durchführung von Kabelverlegungsarbeiten in Mozambique. Der Vertrag enthielt in Nr. 35 - Arbitration - Regelungen über die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens (insbesondere Nr. 35.2). Im Zusammenhang mit der Durchführung der vereinbarten Arbeiten kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, in deren Folge die Antragstellerin eine Klage vor dem in dem Vertrag bezeichneten Schiedsgericht erhob.
Die Antragsgegnerin als Beklagte stellte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Frage, weil die Regelung in Nr. 35 in unauflösbarem Widerspruch zu Nr. 31 des Vertrages - Applicable Law - stehe. Nr. 31 lautet wie folgt:
"This Contract shall be governed and construed in accordance with the Laws and shall be subject to the non-exclusive jurisdiction of the German Courts."
Die Antragsgegnerin rügte ferner die Befugnis des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Wegen der Alternativität der Regelungen in Nrn. 31 und 35 könne auch nicht von einem "Vorschaltverfahren des Schiedsgerichts" ausgegangen werden.
Durch den "Partial Award on Jurisdiction" vom 31.8.2005 entschied der Einzelschiedsrichter:
"1. The present dispute is within the jurisdiction of the Sole Arbitrator.
2. Respondent shall bear its own legal and other costs with regard to the arbitration proceedings dealing with the issue of jurisdiction, and Respondent shall reimburse Claimant such legal and other costs in the amounts of SFR 66,937.00 and EUR 7,562.50.
3. All other claims of Claimant for reimbursement of legal and other costs relating to the proceedings on jurisdiction are rejected.
4. All other decisions on the merits or on the costs of this arbitration, other than dealt with in this Partial Award, including the costs to be fixed by the Court, remain reserved."
Wegen der Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf die Anl. [...] Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin ihrerseits hatte als Klägerin vor dem Landgericht Hannover im Urkundenprozess Klage gegen die Antragstellerin als Beklagte auf Zahlung von Werklohn erhoben (Az. 24 O 134/04). Diese rügte die Zuständigkeit des Gerichts unter Hinweis auf die Schiedsgerichtsklausel im Vertrag vom 10./12.9.2001. Das Landgericht Hannover wies die Klage als unzulässig ab, die von der Antragsgegnerin eingelegte Berufung zum OLG Celle hatte keinen Erfolg (Urteil vom 25.8.2005, Az. 5 U 86/05). Ebenso blieb die (zugelassene) Revision der Antragsgegnerin erfolglos (Urteil vom 12.1.2006, Az. III ZR 214/05).
Die Antragstellerin hat mit einem am 11.11.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 31.8.2005 beantragt, soweit er eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin ausspricht.
Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat unter Hinweis auf §§ 1063 Abs.2, 1059 Abs. 2 ZPO beantragt, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ferner regt sie an, im Falle einer Vollstreckbarerklärung die Rechtsbeschwerde zum BGH zuzulassen (§ 574 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 3 ZPO). Die Antragsgegnerin rügt wiederum die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Unwirksamkeit der vertraglichen Schiedsgerichtsvereinbarung, insbesondere aber auch die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts mit der Begründung, es bestehe keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung, wie sie bereits in dem Schiedsgerichtsverfahren vorgetragen habe. Es sei auch nicht von einem Vorschaltverfahren des Schiedsgerichts auszugehen. Wollte man dies jedoch bejahen, so müsse ihr die Möglichkeit gegeben werden, den Teilschiedsspruch durch ein deutsches Gericht überprüfen zu lassen. In Ermangelung einer Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auch nicht für die Vollstreckbarerklärung zuständig.
Eine Vollstreckbarerklärung komme aber weiter deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen endgültigen Ausspruch handele, der das Verfahren ganz oder zu einem abtrennbaren Teil abschließe.
Der Teilschiedsspruch enthalte unzulässigerweise eine Kostenentscheidung. Dieser könne lediglich Bindungswirkung für den Endschiedsspruch beigemessen werden. Eine Vollstreckbarerklärung folge daraus jedenfalls nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet.
1. Die Antragstellerin hat für ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs den "Partial Award" vom 31.8.2005 in beglaubigter Abschrift vorgelegt.
Damit ist den Bestimmungen gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 3 und 1 ZPO genüge getan (BGH WM 2004, 703).
Die Rügen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Vorlage von Urkunden in englischer Sprache sind, soweit es um den Vertrag vom 10./12.9.2001 und den Schiedsspruch geht, nicht berechtigt, weil die Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Anlagen keinen Anspruch auf eine Übersetzung in die deutsche Sprache hat. Den Vertag haben die Parteien selbst in englischer Sprache abgeschlossen, für das Schiedsgerichtsverfahren haben die Parteien Englisch als Verhandlungssprache vereinbart. Es hätte deshalb der von der Antragsgegnerin eingereichten Übersetzung des Vertrages nicht bedurft.
2. Versagungsgründe nach Art. V UNÜ sind nicht gegeben.
Es liegt eine wirksame Schiedsabrede vor, Art. II Abs. 2 UNÜ.
Sämtliche Einwände der Antragsgegnerin gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen in Nr. 35 des Vertrages vom 10./12.9.2001 sind nicht berechtigt. Dies haben nicht nur das LG Hannover und das OLG Celle erkannt, sondern auch der BGH hat in seinem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Schiedsgerichtsklausel in Nr. 35.2 des Vertrages keinen Bedenken begegnet und entgegen der von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumentation insbesondere nicht wegen Widersprüchlichkeit zu Nr. 31 unwirksam ist.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteile gemäß Anl. ASt 30 und 34 Bezug.
Der Einzelschiedsrichter war mithin befugt, nach den in der Schiedsgerichtsklausel vereinbarten Regeln der International Chamber of Commerce (ICC) zu entscheiden.
Es handelt sich bei dem vorgelegten Schiedsspruch um einen vollstreckungsfähigen "Partial Award", denn der Einzelschiedsrichter hat, wozu er nach der maßgeblichen ICC-Schiedsgerichtsordnung berechtigt war, über die Frage der Zuständigkeit endgültig entschieden und zugleich über die Kosten dieses Verfahrensabschnitts eine endgültige Regelung zwischen den Parteien getroffen. Dies ist ein "Zwischenschiedsspruch", der sich deutlich von einer vorläufigen Entscheidung, die keine endgültige Wirkung beansprucht, unterscheidet.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Antragstellerin das Recht hätte, die Anerkennung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Zuständigkeitsproblematik zu verlangen, denn sie beantragt nur die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung, die der Einzelschiedsrichter in Anwendung von Art. 31 ICC-Schiedsgerichtsordnung als endgültige Kostenentscheidung für diesen Verfahrensabschnitt erlassen hat.
Es handelt sich insoweit eindeutig um einen "endgültigen" Schiedsspruch mit vollstreckungsfähigem Inhalt.
Die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung hindert die Vollstreckbarerklärung nicht, denn ersichtlich handelt es sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine solche, die ebenfalls der Schiedsgerichtsklausel unterliegt und in dem Schiedsgerichtsverfahren von Seiten der Antragstellerin (Klägerin) nach dem im Schiedsspruch geschilderten Sachverhalt insoweit bereits verrechnet worden ist mit den von der Antragstellerin (Klägerin) insgesamt gegenüber der Antragsgegnerin (Beklagte) geltend gemachten Forderungen.
Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung war nicht mündlich zu verhandeln. Die Voraussetzungen des § 1063 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Zwar hat die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten die Schiedsgerichtsvereinbarung sei unwirksam und damit einen Aufhebungsgrund nach § 1059 ZPO zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung geltend gemacht, gleichwohl führt dies nicht zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Diese ist nämlich nur dann anzuordnen, wenn "bei einem Antrag auf [...] Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen". Aufhebungsgründe kommen in diesem Sinne aber nur dann in Betracht, wenn sie "begründet geltend gemacht werden" (so ausdrücklich BGHZ 142, 204, 207; Münch in MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 1063 Rdnr. 5: Vortrag geziemend "verdächtiger" bzw. schlüssiger Tatsachen; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rdnr.2: Anordnung nur dann, wenn sich nicht bereits aus der Begründung ergibt, dass der Antragsgegner nicht durchdringen wird).
Die vorstehenden Ausführungen machen aber deutlich, dass die Antragsgegnerin derartige Aufhebungsgründe nicht begründet geltend gemacht hat, vielmehr lag ihre Erfolglosigkeit offen zutage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 1/16 13.07.2017 Aufhebung eines Schiedsspruches; Beschränkung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel; Versagung rechtlichen Gehörs; Ausführlichkeit der Begründung des Schiedsspruches
Beschluss 1. Der Antrag, den Schiedsspruch in Sachen I bezüglich MS „J“ vom 1. Oktober 2015, aufzuheben, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 2.660.000,- festgesetzt.   Gründe:   I. Die Antragstellerin begehrt mit Antrag vom 6. Januar 2016 die Aufhebung des Schiedsspruchs in Sachen I MS J vom 1. Oktober 2015 (Anlage Ast 1), mit der ihre Schiedsklage abgewiesen wurde. Die Parteien verbindet ein Zeitcharter-Vertrag betreffend das Schiff MS J. In dem Vertrag ist eine Schiedsgerichtsklausel nach den Regeln der GMAA vereinbart worden. Die Antragstellerin als Schiedsklägerin hat die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte auf Zahlung von Mietcharter und auf Ersatz bereits angefallener sowie zukünftig anfallender Kosten in Anspruch genommen, die ihr aus Anlass ihrer Auffassung nach unberechtigt verweigerter Übernahme des MS J in die Zeitcharter entstanden seien. Die Antragsgegnerin hat sich auf zwei von ihr ausgesprochene Kündigungen berufen, über deren Wirksamkeit sich die Parteien streiten. Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsgegnerin/Schiedsbeklagten, das gebaute Schiff weise im Verhältnis zum geplanten Schiff eine mangelhafte Stabilität auf, hat das vereinbarte Schiedsgericht, bestehend aus K Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. L, Hamburg. Der Sachverständige erstattete sein schriftliches Gutachten am 22. August 2014 (Textteil Ast 6), verfasste zwei ergänzende schriftliche Stellungnahmen vom 3. Dezember 2014 (Anlage Ast 7) und vom 12. Dezember 2014 (Anlage Ast 8), legte ein „Statement zur mündlichen Verhandlung Schiedsverfahren MS J am 4. Mai 2015“ vor (Anlage Ast 9) und wurde schließlich am 4. Mai 2015 ergänzend angehört (Protokoll vom 4. Mai 2015, Anlage Ast 11). Die Abweisung der Schiedsklage mit Schiedsspruch vom 1. Oktober 2015 (Anlage Ast 1) hat das Schiedsgericht damit begründet, der auf die mangelnde Stabilität des Schiffes gestützte Rücktritt der Schiedsbeklagten/Antragsgegnerin sei begründet. Zur Überzeugung des Schiedsgerichts würden sich drei Punkte ergeben, in denen die Stabilität des gebauten Schiffes von der des geplanten Schiffes abweiche: „1. Im nach IS Code geforderten Homogenen Ladefall kann das gebaute Schiff 5711 t Ladung transportieren zu 6043 t beim geplanten Schiff, -5,5 %. 2. Die beispielhaften Berechnungen für das Beladen mit den bordeigenen Kranen zeigen, dass das gebaute Schiff einzelne Operationen nicht ausführen kann, so eine Ladung von 160 t von Backbord bei voller Ausladung. 3. Für den Einsatz von Projektladungen wurde zusätzlich ein Fall mit reiner Decksladung gerechnet, der eine erhebliche Differenz aufweist. Diese drei Punkte, in denen es an der Stabilität mangelt -im Verhältnis geplantes zu gebautem Schiff-, sind so erheblich, dass die Schiedsbeklagte nach der Überzeugung der Mehrheit des Schiedsgerichts berechtigt gewesen ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Dem Begehren der Schiedsklägerin fehlt mithin eine Grundlage, ihre Schiedsklage ist abzuweisen.“ (Schiedsspruch Ast 1). Die Antragstellerin bringt vor, sie habe ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht geltend machen können. Zum einen habe das Schiedsgericht sich nicht mit den mehrfach von ihr geltend gemachten Unzulänglichkeiten des Sachverständigengutachtens und der Widersprüche zwischen dem schriftlichen Gutachten und den mündlichen Äußerungen des Sachverständigen auseinandergesetzt. Zum anderen habe das Schiedsgericht die vollständige Würdigung des Falles dem Sachverständigen überlassen. Das Schiedsgericht habe es nicht nur versäumt, Feststellungen und Schlüsse zu überprüfen, das Schiedsgericht habe es auch dem Sachverständigen überlassen, die aus seiner Sicht maßgeblichen Rechtsfragen zu beantworten. Es fehle auch jegliche Auseinandersetzung mit ihrem Tatsachenvortrag. Eine Berücksichtigung ihres Vortrages bei der Entscheidungsfindung habe nicht stattgefunden (Beweis Zeugnis der Schiedsrichter, Sachverständigen Zeugnis Prof. M). Ganz überwiegend werde er nicht einmal im Tatbestand genannt. Außerdem habe das Schiedsgericht das Gebot der Durchführung einer Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme übersehen und eine Auseinandersetzung nicht zugelassen. Eine weitere Verhandlung wäre insbesondere bei der hier durch fehlende Unterzeichnung des vollständigen Schiedsgerichts zu Tage tretenden mutmaßlichen Uneinigkeit der Schiedsrichter untereinander geboten gewesen. Das Schiedsgericht habe das Gebot des rechtlichen Gehörs auch dadurch verletzt, dass es ihren Beweisantritt zu ihrer Behauptung, einige Annahmen des Sachverständigen könnten nicht zutreffen, nicht nachgegangen ist. Da es ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des Art. 103 Abs.1 GG entspreche, dass das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei, in den Entscheidungsgründen eingehen müsse, anderenfalls der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt sei, sei eine Vermutung zu ihren Gunsten zugrundezulegen, dass das Schiedsgericht ihren Vortrag nicht berücksichtigt und gewürdigt habe. Da der vorliegend gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zugleich einen den Kernbereich des ordre public betreffenden Verstoß darstelle, sei für eine auf keine konkreten Tatsachen gestützte Vermutung des Senats, das Schiedsgericht habe den hier maßgeblichen Prozessstoff beachtet und gewürdigt, kein Raum. Dieses auch deshalb nicht, weil sie -die Antragstellerin- Beweis dafür angeboten habe, dass die Entscheidung der Schiedsrichter nur durch Nichtbeachten unstreitigen und klägerseitigen Vortrags sowie der Widersprüche in den gutachterlichen Äußerungen aus dem Gutachten und den protokollierten Aussagen zu erklären sei. Ferner habe das Schiedsgericht Hinweispflichten verletzt. Da das Schiedsgericht ausweislich seiner Begründung nicht die Beschreibung des Schiffes in der Charter, sondern allein den Vergleich des MS J mit dem „geplanten“ Schiff des Sachverständigen für entscheidend gehalten habe, hätte das Schiedsgericht die Antragstellerin darauf hinweisen müssen, dass sie sich zu diesem Vergleich weiter erklären müsse. Schließlich fehle es auch an einer Darlegung des Schiedsgerichts, woher es die Sachkompetenz gezogen habe, um die offensichtlichen Widersprüche der Feststellungen und Aussagen des Sachverständigen komplett zu ignorieren und die ursprünglichen Feststellungen des Sachverständigen bezüglich der Stabilität und des Verbrauchs des Schiffes ohne Berücksichtigung der Aussagen des Sachverständigen im Termin als bewiesen zu akzeptieren. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch in Sachen I bezüglich MS „J“ vom 1. Oktober 2015, der Antragstellerin zugestellt am 6. Oktober 2015, aufzuheben.   Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin rügt die Nichtbeachtung der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs.3 ZPO. Im Übrigen verteidigt die Antragsgegnerin den Schiedsspruch. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege nicht vor, die Antragstellerin sei schlicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zufrieden und verfolge mit ihrem Antrag nichts anderes als eine révision au fond. Unzutreffend sei die Behauptung der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe eine Auseinandersetzung über das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zugelassen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe vielmehr am Ende der Beweisaufnahme die anwesenden Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten gefragt, ob der Wunsch bestehe, zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln oder ob die Parteien hierzu schriftlich Stellung nehmen wollen, worauf die Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien erklärt hätten, schriftlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.     II. Das angerufene Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Antragstellerin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da Hamburg der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist.   1.) Der Aufhebungsantrag ist zulässig, insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Übermittlung des Schiedsspruchs an die Antragstellerin bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden. Denn der Schiedsspruch ist der Antragstellerin am 6 Oktober 2015 zugestellt worden (E-Mail des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 8. Oktober 2015, Anlage Ast 2), ihr Aufhebungsantrag ging am 6. Januar 2016 per Fax bei Gericht ein. Dass der Schiedsspruch der Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt in anderer Weise zugegangen ist, ist weder von der Antragsgegnerin dargetan noch sonst ersichtlich. Der Vortrag der Antragsgegnerin, es sei nicht plausibel, dass die Antragstellerin den Schiedsspruch erst am Dienstag, den 6. Oktober 2015 erhalten haben will, während er ihr selbst bereits am Freitag, den 2 Oktober 2015, zugegangen sei, ist vor dem Hintergrund, dass zwischen beiden Daten nicht nur ein Wochenende lag, sondern es sich bei dem Sonnabend um einen Feiertag gehandelt hat, allein nicht ausreichend. 2.) In der Sache hat der Aufhebungsantrag jedoch keinen Erfolg. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. B) ZPO vorliege, weil sie ihre „Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können“. Die Antragsgegnerin rügt mithin die Verletzung rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist unbegründet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Aufhebungsgrundes im Sinne von § 1059 ZPO trägt die Antragsgegnerin als diejenige, die sich auf das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes beruft (vgl. BGH WM 1979, 1006, 1007; BayObLG NJW-RR 2000, 807, zitiert nach juris, Tz. 12; OLGR Naumburg 2006, 31, zitiert nach juris, Tz. 29; OLG Köln, Beschluss vom 23. 12. 2011, 19 Sch 27/10, zitiert nach juris, Tz. 65). Der verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäß § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO auch im Schiedsverfahren zu beachten. Dabei müssen Schiedsgerichte rechtliches Gehör grundsätzlich im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren (Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl., § 1042 Rz 5; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, S. 220). Bei der Prüfung der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist zu beachten, dass das Schiedsgericht Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung nicht notwendig ausdrücklich bescheiden muss; vielmehr liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat . Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – I ZB 3/14 –, juris Rz 30 mit entspr. Rspr. Nachweisen). 2.1.) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör gewahrt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich ein Schiedsspruch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft werden darf. Es gilt das Verbot der sog. „révision au fond“ (vgl. BGH NJW 1999, 2974, zitiert nach juris, Tz. 5; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059, Rz 74). Eine bloße - etwaige - unrichtige Beurteilung des Sachverständigengutachtens oder die nicht ausreichende Beachtung von - etwaigen - Widersprüchen in den Ausführungen des Sachverständigen würden daher eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht rechtfertigen. Im Einzelnen:   a.) Im Wesentlichen rügt die Antragstellerin, dass das Schiedsgericht den Ausführungen des vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen kritiklos gefolgt sei, ohne ihre (der Antragstellerin) Ausführungen, die durch einen Privatsachverständigen untermauert worden seien, zur Kenntnis zu nehmen. A.a.) Die Antragstellerin bezieht sich in erster Linie darauf, dass sich das Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit ihren Argumenten und insbesondere mit ihren Einwänden gegen das Sachverständigengutachten auseinandersetze. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Im Regelfall ist allerdings davon auszugehen, dass das Schiedsgericht dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Da die Gerichte - und wie sie die Schiedsgerichte - nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, lässt ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, sich aber nur feststellen, wenn er sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BGH NJW 1992, 2299, zitiert nach juris, Tz 15, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die Kürze der Begründung ist dabei regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BGH a.a.O., Tz 17). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Der auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Oktober 1996 – Az.1 BvR 520/95 –(juris) gestützten Auffassung der Antragstellerin, vorliegend sei eine Vermutung zu ihren Gunsten zugrundezulegen, nach der sich das Schiedsgericht nicht mit ihren Einwendungen gegen das schiedsgerichtliche Gutachten auseinandergesetzt habe, folgt der Senat nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung ausgeführt, dass dann, wenn ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, dieses auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen lässt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Wie dargelegt, ist indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausgangspunkt seiner Prüfung einer Gehörsverletzung die Annahme, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40, 101 (104 f.)). Art. 103 Abs. 1 GG ist danach allerdings dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar (Hervorhebung durch den Senat) ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 (140); 34, 344 (347)). Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus, dass dann, wenn es einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben müssen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 –, juris Rz 16). Zur Überzeugung des Senats reicht die Tatsache, dass sich das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch nur wenig mit der an dem Gutachten geäußerten Kritik auseinandersetzt und insbesondere überhaupt nicht auf die Stellungnahme der Antragstellerin zu dem Ergebnis der mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen eingeht, nicht aus, um auf eine Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens zu schließen. Hiergegen sprechen vielmehr die folgenden Umstände: Nach Aktenlage hat das Schiedsgericht den Sachverständigen offenbar veranlasst, zu Argumenten der Antragstellerin Stellung zu nehmen, weil der Sachverständige am 3. 12. 2014 ausdrücklich eine Stellungnahme u.a. zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. 11. 2014 abgegeben hat (Anlage Ast 7). Offensichtlich hat das Schiedsgericht den Sachverständigen auch veranlasst, zu dem Gutachten des Privatsachverständigen Prof. M vom 21. 4. 2015 (Anlage Ast 13) Stellung zu nehmen, weil der Sachverständige in seinem Statement zur mündlichen Verhandlung vom 4. 5. 2015 (Anlage Ast 9) an einer Stelle ausdrücklich auf eine Äußerung von Prof. M Bezug nimmt. Aus Anlage Ast 11, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. 5. 2015, ergibt sich, dass der Sachverständige in mündlicher Verhandlung sein Gutachten erläutert hat. Er hat dabei auf Fragen der Prozessbevollmächtigten beider Parteien geantwortet, auch auf Fragen der von beiden Parteien zum Termin mitgebrachten Privatsachverständigen (Herr N für die Antragsgegnerin, Prof. M für die Antragstellerin). Dieses Vorgehen belegt, dass das Schiedsgericht sich jedenfalls mit dem Vorbringen der Antragstellerin vor der mündlichen Befragung des Sachverständigen auseinander gesetzt hat. Soweit sich das Schiedsgericht sodann im Schiedsspruch im Wesentlichen darauf beschränkt hat, den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Haupt- bzw. Erstgutachten zu folgen und im Übrigen lediglich geschrieben hat, dass sich aus seiner Sicht durch die Befragung des Sachverständigen keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen erschüttern, ist dieses zur Überzeugung des Senats kein Nachweis dafür, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerin überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat. Denn zu berücksichtigen ist vorliegend zunächst, dass der Sachverständige bereits vor der mündlichen Anhörung vom 4.5.2015 zu Argumenten der Antragstellerin (wie auch der Antragsgegnerin) Stellung genommen hatte, ohne vom Ergebnis seines Gutachtens Abstand zu nehmen. Dieses war auch während seiner mündlichen Anhörung nicht der Fall. Sicher hätte es nahe gelegen, dass sich das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch mit einem der zentralen Angriffe der Antragstellerin gegen das Gutachten –zu ungenaue und fehlerbehaftete Grundannahmen für die Rückrechnung eines vcg (vertical centre of gravity (Höhenschwerpunkt)) von 7,49- und den von dem Sachverständigen zu der von ihm angewandten Methodik abgegebenen Erklärungen (Anlage Ast 11): “Die Unterlagen von Herrn Na habe ich damals nicht gekannt. Das gebaute Schiff ist dann etwas kleiner gewesen, als es geplant war. Es hätte also auch leichter sein können, weil da so viele Sachen reinspielen.“ und „Bei einer Projektarbeit gehe ich selbstverständlich anders an die Berechnung heran und da gibt es auch andere Kriterien. Hier aber ist es so, dass ich eine ungewöhnliche Aufgabenstellung bekommen habe und deswegen bin ich so wie geschildert vorgegangen.“ und auch damit auseinandergesetzt hätte, dass die Antragsgegnerin selbst von einem geplanten vcg von 8,549 m ausging (Schriftsatz vom 31. März 2014 S.4 (Anlagenkonvolut Ast 10 Teil 1/6). Zu beachten ist jedoch zum einen, dass an die Begründung des Schiedsspruchs nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an die Urteile staatlicher Gerichte. Selbst lückenhafte und falsche Begründungen führen per se noch nicht zur Aufhebbarkeit des Schiedsspruches (MünchKommZPO/Münch ZPO 4. Aufl. § 1054 Rz 29). Zum anderen spricht gerade der Umstand, dass das Schiedsgericht vor der mündlichen Verhandlung den Einwendungen der Antragstellerin nachgegangen ist, dafür, dass es auch ihre weiteren Einwendungen zur Kenntnis genommen, aber deshalb nicht erwähnt hat, weil es sie für unerheblich hielt. Soweit sich die Antragstellerin für ihre Behauptung, das Schiedsgericht habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt, auf das Zeugnis der drei Schiedsrichter sowie auf das Sachverständigenzeugnis ihres Parteisachverständigen Prof. M bezieht, war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen, weil es sich bei allen vier benannten Zeugen um ungeeignete Beweismittel handelt. Was den Parteisachverständigen anbelangt, kann dieser aus eigener Wahrnehmung nichts zu der Behauptung der Antragstellerin sagen, weil er nicht an den Beratungen des Schiedsgerichts teilgenommen hat. Soweit die Antragstellerin in das Zeugnis ihres Parteisachverständigen ihre Behauptung stellt, das Schiedsgericht hätte anders entschieden, wenn es ihren Vortrag nebst Gutachten und Stellungnahme ihres Parteisachverständigen zur Kenntnis genommen hätte, handelt es sich lediglich um eine mögliche, aber keineswegs zwingende Schlussfolgerung. Ebenso denkbar ist, dass das Schiedsgericht aufgrund seiner -ggf. falschen- Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Vortrag der Antragstellerin und die Ausführungen des Parteisachverständigen unerheblich sind. Die drei Schiedsrichter würden mit einer Aussage gegen das Beratungsgeheimnis verstoßen, das gewährleistet, dass die Diskussion innerhalb des Spruchkörpers keinem Außenstehenden bekannt wird. B.b.) Auch die Argumentation der Antragsteller, das Schiedsgericht hätte im Rahmen seiner Begründung darlegen müssen, woher es die Sachkompetenz gezogen habe, um die offensichtlichen Widersprüche der Feststellungen und Aussagen des Sachverständigen komplett zu ignorieren und die ursprünglichen Feststellungen des Sachverständigen bezüglich der Stabilität und des Verbrauchs des Schiffes ohne Berücksichtigung der Aussagen der Sachverständigen im Termin als bewiesen zu akzeptieren, führt nicht zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs. Wenn das Schiedsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme (also insbesondere das Sachverständigen-Gutachten) falsch gewürdigt haben sollte, wäre das ggf. ein Rechtsfehler, der aber im Verfahren auf Aufhebung oder auf Vollstreckbarerklärung nicht zu prüfen wäre. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des BGH in VersR 2015, 1293, beruft, in der der BGH eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen hat, betrifft das einen anderen Fall. Dort hatte das Berufungsgericht Vortrag einer Partei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO gar nicht erst zugelassen (a.a.O., Tz 5). Darin hat der BGH den Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gesehen. Dass schon eine falsche Beweiswürdigung bzw. die falsche Würdigung eines Sachverständigen-Gutachtens als solche einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs darstellt, ergibt sich aus der Entscheidung des BGH nicht. Soweit sich die Antragstellerin für ihre Auffassung, im Rahmen seiner Begründung hätte das Schiedsgericht die Widersprüche der Feststellungen und Aussagen des Sachverständigen zur Kenntnis nehmen, erörtern und in Erwägung ziehen müssen, anstatt sich den schiedsrichterlichen Aufgaben zu entziehen und im Kern dem Sachverständigen zu übertragen, auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 27. Oktober 1975 ( Az.: 6 U 2/75 in BB 1976, 251) stützt, ist auch diese Entscheidung nicht einschlägig. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte ein Berater des Schiedsgerichts, der u.a. als Protokollführer tätig war, auch die Entscheidung des Schiedsgerichts abgesetzt. Dieses Vorgehen hatte das OLG Düsseldorf deshalb als zulässig angesehen, weil der Berater an die in der Beratung festgelegten Gründe gebunden und nur in der Formulierung frei gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat das OLG Düsseldorf erwogen, dass die Gefahr bestehen könne, dass sich der Berater nicht an die ihm auferlegten Beschränkungen hält und auch auf die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung Einfluss nimmt, wozu die Möglichkeit bestünde, die Zulässigkeit dieses Verfahrens durch das staatliche Gericht prüfen zu lassen. Aus dieser Entscheidung kann die Antragstellerin nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten. Dass das Schiedsgericht in weiten Teilen in seinem Schiedsspruch das Gutachten des Sachverständigen wörtlich wiedergegeben hat (vgl. dazu die entsprechende Gegenüberstellung der Antragstellerin mit Anlage Ast 16), ist nicht mit dem Fall gleichzusetzen, dass einem Dritten die eigenständige Abfassung des Schiedsspruches überlassen wird. Denn vorliegend hat sich das Schiedsgericht mangels eigener hinreichender Sachkunde des Sachverständigen bedient, um die streitgegenständlichen Fragen zu klären. Wenn es dann dem Sachverständigen folgen will, ist es nahe liegend, zur Begründung den Inhalt des Gutachtens wiederzugeben. B.) Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass in der mündlichen Verhandlung vom 4. 5. 2015 nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden sei, stellt dieses keinen Grund dar, der wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann. Zwar sollen die Prozessbeteiligten nach einer Beweisaufnahme möglichst im gleichen Termin deren Ergebnis erörtern und zur Sache verhandeln, § 279 Abs. 3, § 285 Abs. 1, § 370 Abs. 1 ZPO, was unstreitig im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Vorsitzende des Schiedsgerichts am Ende der Beweisaufnahme die Parteien gefragt hat, ob sie zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandeln oder schriftlich Stellung nehmen wollen und sich die Parteien für Letzteres entschieden haben, was die Antragsgegnerin behauptet und von der Antragstellerin in Abrede genommen wird. Jedenfalls ergibt sich aus dem Protokoll (Anlage Ast 11), dass beiden Parteien Gelegenheit gegeben worden ist, schriftlich binnen 5 Wochen nach Zustellung des Protokolls zur mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Hiervon hat die Antragstellerin -vermutlich die Antragsgegnerin ebenfalls- umfassend Gebrauch gemacht (Anlagenkonvolut Ast 10, Teil 1/6). Hiermit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Es handelt sich insoweit nicht um ein „Minus“ im Vergleich zu der Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Termin. Im Gegenteil ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist zum Beweisergebnis gebieten kann, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie Zeit braucht, um - in Kenntnis der Sitzungsniederschrift - angemessen vorzutragen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 – VII ZR 184/09 –, juris, Rz 6 mit entsprechenden Nachweisen).   C.) Der Auffassung der Antragstellerin, das Schiedsgericht hätte von sich aus darlegen müssen, zu welcher vorläufigen Einschätzung es aufgrund der Beweisaufnahme gelangt ist, folgt der Senat ebenfalls nicht. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird. Vielmehr müssen sie nur Gelegenheit haben, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern (vgl. Beschluss des BGH vom 16.09.2008, Az.: X ZB 29/07, juris Rz 12). Diese Gelegenheit war den Parteien unstreitig eröffnet. Aus denselben Gründen geht auch der Einwand der Antragstellerin fehl, um ihr rechtliches Gehör zu gewähren, hätte sie mindestens darauf hingewiesen werden müssen, dass das Schiedsgericht sich nicht hat einigen können. Gemäß § 14 Nr.1 der GMAA-Schiedsgerichtsordnung entscheidet das Schiedsgericht mit der Mehrheit seiner Stimmen. Die Antragstellerin musste daher immer damit rechnen, dass ein Ergebnis des Schiedsgerichts auch nicht einstimmig ausfallen kann. D.) Der Senat folgt auch der Auffassung der Antragstellerin nicht, allein der fehlende Hinweis des Schiedsgerichts an die Antragstellerin, auch zu dem Vergleich zwischen dem „geplanten“ Schiff des Sachverständigen und MS J weiter vorzutragen, stelle eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 10. März 2016 – VII ZR 47/13 –, , juris Rz 10). Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Hieran gemessen liegt eine Hinweispflichtverletzung des Schiedsgerichts nicht vor. Die Antragstellerin hat erkennbar nicht übersehen, dass es auf den Vergleich des von dem Sachverständigen geplanten Schiff und des tatsächlich gebauten MS J ankommen könnte und hat entsprechend hierzu in der Verhandlung vom 4. Mai 2015 (Anlage Ast 11) Fragen an den Sachverständigen gerichtet (S.5) und hat sich auch in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2015 zum Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen (Anlagenkonvolut Ast 10, Teil 1/6) mit dem von dem Sachverständigen vorgenommenen Vergleich zwischen einem nach seiner Auffassung geplanten Schiff und der gebauten MS Ja ausführlich befasst. E.) Die Antragstellerin wirft dem Schiedsgericht schließlich auch ohne Erfolg vor, dass es ihrem mittels eines Parteisachverständigengutachtens substantiierten Vortrag, einige Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen könnten nicht zutreffen, nicht nachgegangen ist. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 – VI ZR 163/14 –, juris Rz 6). Auch das Schiedsgericht ist zwar grundsätzlich verpflichtet, Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nachzugehen. Zum einen ist das Schiedsgericht im vorliegenden Fall jedoch gemäß § 11 Nr. 1 GMAA-Schiedsgerichtsordnung an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Zum anderen obliegt die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptung allein dem Schiedsgericht; dessen Entscheidung kann vom staatlichen Gericht nicht nachgeprüft werden, so dass eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts in diesem Zusammenhang für sich allein keinen Aufhebungsgrund darstellt (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008, 40, 42; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1042 Rz. 11 a m.w.N.). Hinzu kommt vorliegend schließlich, dass zur Überzeugung des Senats die Behauptung der Antragstellerin, einige Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen könnten nicht zutreffen, nicht Gegenstand von - gesonderten - Beweisanträgen sein kann, sondern dass es sich hierbei vielmehr um die Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Richtigkeit des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens handelt. Ob das Schiedsgericht der Argumentation der Antragstellerin zu Recht nicht gefolgt ist, ist von dem staatlichen Gericht nicht zu überprüfen. Soweit die Antragstellerin argumentiert, ihre Behauptung könne deshalb Gegenstand von gesonderten Beweisanträgen sein, weil das Gericht gemäß § 412 ZPO verpflichtet sei, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, ist bereits nicht dargetan, dass die Parteien die Geltung von § 412 ZPO ausdrücklich vereinbart hätten. Gegen ein unkritisches Hinweggehen spricht zudem, dass das Schiedsgericht –wie oben dargelegt- nach Aktenlage den Sachverständigen offenbar veranlasst hat, zu Argumenten der Antragstellerin und zu dem Gutachten des Privatsachverständigen Prof. M vom 21. 4. 2015 (Anlage Ast 13) Stellung zu nehmen und sein Gutachten in mündlicher Verhandlung zu erläutern. 2.2.) Auch ein Verstoß gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. B ZPO, ist nicht gegeben. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Nicht jeder Widerspruch der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts verletzt den ordre public; erforderlich ist vielmehr, dass die verletzte Norm Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH Beschluss vom 28.01.2004, Az. III ZB 40/13, juris Rz 8; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rz. 47 - 64; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rz 2303 ff.). Hingegen dient das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht wie ein Rechtsmittel der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rz. 47). Einen Gehörsverstoß und damit einen Verstoß gegen den inländischen verfahrensrechtlichen ordre public (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – I ZB 3/14 –, juris Rz 30 BGH WM 2015, 2018; OLG Düsseldorf SchiedsVZ 2008, 156/159) behauptet die Antragstellerin zwar, dieser liegt aber


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Düsseldorf 6 Sch 08/02 19.08.2002 Sonstige gerichtsverfahren Verbandsschiedsgerichtsbarkeit
T E N O R:
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 1062, 1066 ZPO wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
G R Ü N D E:
I.
Der Antragsgegner hat mit Beschluss vom 15.4.2002 gegen den Antragsteller im Wege der Sofortmaßnahme das Ruhen aller Rechte aus der Mitgliedschaft in der Partei für drei Monate angeordnet. In der schriftlichen Bekanntgabe vom 18.4.2002 ist zur Begründung ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller an der Stückelung von Parteispenden mitgewirkt und dazu beigetragen habe, dass die X-Partei gegen das Parteiengesetz verstoßen und zu Unrecht Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung der Partei erhalten habe. Weiter heißt es, dass die Klärung nur in einem ordentlichen Parteiordnungsverfahren möglich sei und die Anordnung der Sofortmaßnahme gem. § 19 Abs. 1 der Schiedsordnung der X-Partei gleichzeitig als Antrag auf Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens gelte.
Die Landesschiedskommission I der X-Partei, Landesverband NRW, mit Sitz in D. (im Folgenden: Landesschiedskommission I) hat in dem nachfolgenden Parteiordnungsverfahren am 6.6.2002 beschlossen, dass die Sofortmaßnahme über das Ruhen aller Rechte aus der Mitgliedschaft aufrechterhalten wird. Mit Beschluss vom 29.6.2002 hat die Landesschiedskommission I den Hauptantrag des Antragstellers, ihren Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als offensichtlich rechtsmissbräuchlich verworfen und seinen Hilfsantrag, nur den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurückgewiesen. Darüber hinaus hat die Landesschiedskommission I mit Beschluss vom selben Tag den Antrag des Antragstellers, Rechtsanwalt S. als Beistand zuzulassen, abgelehnt.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 1062, 1066 ZPO begehrt der Antragsteller in erster Linie die Feststellung, dass die Landesschiedskommission I nicht zuständig sei, sowie Aufhebung des Beschlusses der Landesschiedskommission I vom 6.6.2002 und der Beschlüsse vom 29.6.2002, sowie die Aufhebung der Anordnung des Antragsgegners vom 18.4.2002, die als Antrag auf Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens gilt, bzw. die Abweisung dieses Antrags als unzulässig. Der Antragsgegner wendet hiergegen ein, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei bereits unzulässig, weil es sich bei der Schiedskommission I nicht um ein Schiedsgericht i.S.d. 10. Buches der ZPO handele.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 1062, 1066 ZPO ist nicht zulässig.
Das Verfahren nach dem 10. Buch der ZPO wäre für das Begehren des Antragstellers nur dann statthaft, wenn es sich bei der Landesschiedskommission I um ein echtes Schiedsgericht i.S.d. §§ 1066, 1025 ff. ZPO handeln würde. Das ist aber nicht der Fall. Die aufgrund von § 34 des Organisationsstatuts und der Schiedsordnung der X-Partei eingerichtete Schiedskommission I ist ausschließlich ein Parteischiedsgericht im Sinne eines besonderen Parteiorgans, dem nach § 15 Abs. 1 Buchst. a) der Schiedsordnung i.V.m. 35 Abs. 2 des Organisationsstatuts der X-Partei die Befugnis obliegt, auf bestimmte Ordnungsmaßnahmen zu erkennen. Hierbei handelt es sich nicht um Entscheidungen einer externen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern um parteiinterne Maßnahmen.
Wesentlich für ein echtes Schiedsgericht ist der Ausschluss des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten (§ 1032 ZPO). Eine ausdrückliche Bestimmung, dass die Schiedskommission I anstelle des staatlichen Gerichts entscheidet, enthält die Schiedsordnung der X-Partei aber nicht. Auch i.Ü. lässt die Schiedsordnung keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sein soll. Im Gegenteil: Der Inhalt der von der Schiedskommission im Parteiordnungsverfahren zu treffenden möglichen Entscheidungen und die personelle Besetzung der Schiedskommission weisen darauf hin, dass es sich bei ihr nicht um ein echtes Schiedsgericht handelt (vgl. hierzu BGH v. 28.11.1994 - II ZR 11/94, MDR 1995, 862 = NJW 1995, 583 [587]): Im Parteiordnungsverfahren kann die Schiedskommission I gem. § 15 Abs. 1 Buchst. a) der Schiedsordnung i.V.m. § 35 Abs. 2 des Organisationsstatuts der X-Partei nur auf die Erteilung einer Rüge, die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen und das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Parteimitgliedschaft sowie auf den Ausschluss aus der Partei erkennen. Diese Entscheidungen sind mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts aber nicht zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen gem. §§ 1055, 1060 ZPO bestimmt. Ferner konnte der Antragsteller nicht einmal Einfluss auf die Auswahl der Mitglieder der Schiedskommission nehmen. Diese werden nämlich gem. § 34 Abs. 5 des Organisationsstatuts der X-Partei von Parteitagen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Abgesehen davon ist auch das Verfahren vor der Schiedskommission I nicht den Vorschriften des 10. Buches der ZPO entspr. ausgestaltet. Der Sachverhalt liegt insoweit im Wesentlichen nicht anders als in der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 29.7.1970 (NJW 1970, 2250 ff.) und eine Änderung der Rechtslage ist seither nicht erfolgt, auch nicht aufgrund der Neufassung des 10. Buches der ZPO durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997. Insbesondere stimmt § 1066 ZPO wörtlich überein mit der Vorgängerregelung, und zwar dem § 1048 ZPO a.F.
Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 1066, 1062 ZPO bedeutet keine Einschränkung des Rechtsschutzes des Antragstellers. Im Gegenteil: Nach der st. Rspr. des BGH unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen - auch solche politischer Parteien - der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte (BGH v. 14.3.1994 - II ZR 99/93, MDR 1994, 951 = NJW 1994, 2610 ff.). Diese Kontrolle beschränkt sich, auch wenn in Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einzuhalten sind, nicht auf einzelne schwerwiegende Mängel, wie dies in § 1059 ZPO für die Aufhebung eines Schiedsspruchs vorgesehen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Der Streitwert für dieses Verfahren und die Beschwer des Antragstellers werden auf 10.000 Euro festgesetzt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Hamburg 6 Sch 07/01 17.01.2002 Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Aufhebung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts
B E S C H L U S S:
Der am 9. Juni 2001 von den Schiedsrichtern ... und Rechtsanwalt ... erlassene Schiedsspruch, dessen Tenor wie folgt lautet:
"1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt,
a) an die Schiedsklägerin US-$ 317.808,21 nebst 5 % Zinsen seit dem 7. November 2000 und weitere DM 38.717,50 nebst 5 % Zinsen seit dem 7. November 2000 zu zahlen,
b) die Schiedsklägerin von der Forderung der Gerichtskasse in Hamburg in Höhe von DM 5.982,50 in der Sache ... - Az. 6 U ... - laut Rechnung der Justizkasse Hamburg vom 6.4.2001, Rechnungs-Nr. ... freizuhalten.
2. Im übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Schiedsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 812.515,27 tragen die Schiedsbeklagte 95 % und die Schiedsklägerin 5 %.."
wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des vorgenannten Schiedspruchs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Er beschwert die Antragsgegnerin um EURO 402.823,38 (DM 787.854,05).

G r ü n d e
I. Durch Schiedsspruch der Schiedsrichter ... und Rechtsanwalt ... vom 9. Juni 2001 ist die Antragsgegnerin verurteilt worden, an die Antragstellerin USD 317.808,21 nebst 5 % Zinsen seit dem 7. November 2000 und weitere DM 38.717,50 nebst 5 % Zinsen seit dem 7. November 2000 zu zahlen und die Schiedsklägerin von der Forderung der Gerichtskasse Hamburg in Höhe von DM 5.982,50 in der Sache ..., Az. 6 U ..., laut Rechnung der Justizkasse Hamburg vom 6. April 2001, Rechnungsnr.: ..., freizuhalten. Ferner sind von den Kosten des Schiedsverfahrens nach einem Gegenstandswert von DM 812.515,27 der Schiedsklägerin 5 % und der Schiedsbeklagten 95 % auferlegt worden. Wegen der Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf die Anlage AS 2 Bezug genommen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären sei. Gründe, die eine Aufhebung des Schiedsspruches rechtfertigen könnten, seien nicht vorhanden. Das Schiedsgericht sei ordnungsgemäß gebildet worden. Auch im übrigen sei das schiedsgerichtliche Verfahren nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Klage ordnungsgemäß erhoben worden. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 21. September 2001 Bl. 20 ff. d.A.) und vom 23. November 2001 (Bl. 40 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch vom 9. Juni 2001, erlassen in Hamburg durch die Schiedsrichter ... und Rechtsanwalt ..., welche die Antragsgegnerin verurteilt haben, an die Antragstellerin US-$ 317.808,21 nebst 5 % Zinsen seit dem 7. November 2000 und weitere 38.717,50 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 7. November 2000 zu zahlen und die Schiedsklägerin von der Forderung der Gerichtskasse in Hamburg in Höhe von DM 5.982,50 in der Sache ... - Az. 6 U ... - laut Rechnung der Justizkasse Hamburg vom 6.4.2001, Rechnungs-Nr. ... freizuhalten sowie von den Kosten des Schiedsverfahrens nach einem Gegenstandswert von DM 812.515,27 95 % zu tragen, für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. den Antrag vom 6. Juli 2001 auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 9. Juni 2001 zurückzuweisen;
2. den vorgenannten Schiedsspruch aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antrag der Antragsgegnerin, den Schiedsspruch aufzuheben, zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß bestellt worden sei. Die direkt an die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 (Anl. AG 13) gerichtete Aufforderung zur Bestellung eines Ersatzschiedsrichters für den Schiedsrichter ... genüge nicht den Anforderungen im Sinne von § 4 GMAA bzw. § 1035 Abs. 3 ZPO, weil daraus nicht hervorginge, welche Ansprüche wegen welches Vorfalls die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin geltend mache und dem von ihr angerufenen Schiedsgerichts zur Entscheidung unterbreiten wolle. Ferner fehle der Aufforderung zur Schiedsrichterbenennung die Benennung des eigenen Schiedsrichters. Aus diesen Gründen sei das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß gebildet worden. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Seiten 1 - 8 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 2. August 2001 (Bl. 6 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Schiedsspruch sei ferner gemäß § 1059 Abs. 2 Ziffer 1d) ZPO wegen der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Das Schiedsgericht habe sich bei der Feststellung der Haftung der Antragsgegnerin für den hier gegenständlichen Ladungsschaden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auf das rechtskräftige Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. August 2000 gestützt. Es sei hierbei davon ausgegangen, dass die tragenden Entscheidungsgründe des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verhältnis zur Schiedsbeklagten gemäß §§ 68, 74 ZPO aufgrund der Streitverkündung eine bindende Wirkung entfalteten. Diese Rechtsauffassung des Schiedsgerichts sei falsch. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf die Seiten 8 f. des vorgenannten Schriftsatzes (Bl. 13 f. d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 (Bl. 47 f. d.A.) Bezug genommen. Das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin damit kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt, so dass gemäß § 1059 Abs. 2 Ziffer 1d) ZPO der Schiedsspruch aufzuheben sei.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 9. Juni 2001 ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Die begehrte Vollstreckbarerklärung richtet sich nach §§ 1060 ff. ZPO.
Die Antragstellerin hat mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches vom 9. Juni 2000 vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs. 1 ZPO genüge getan. Aufhebungsgründe, die gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1059 Abs. 2 ZPO die Vollstreckbarerklärung hindern würde, liegen nicht vor.
Die Bildung des Schiedsgerichts und das schiedsrichterliche Verfahren haben den Vereinbarungen der Parteien und den Vorschriften des 10. Buches der ZPO entsprochen.
Das Schiedsgericht ist ordnungsgemäß gebildet worden.
Die Benennung des Schiedsrichters ..., verbunden mit der Aufforderung, einen eigenen Schiedsrichter zu bestellen, ist gegenüber der Antragsgegnerin erfolgt. Unstreitig ist das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin vom 22. Juli 1997 (Anl. AG 1) nicht nur an die ...-GmbH gerichtet gewesen, sondern auch an die Firma ...GmbH & Co., die zuvor auf Verlangen der Antragstellerin in Vollmacht der Antragsgegnerin in regelmäßigen Abständen die Ausschlussfrist des § 612 HGB verlängert hatte. Damit ist die Mitteilung von der Benennung des Schiedsrichters Rechtsanwalt ... verbunden mit der Aufforderung zur Benennung eines eigenen Schiedrichters einer rechtsgeschäftlich bestellten Vertreterin der Antragsgegnerin zugegangen. Es verbleiben daher beim Senat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung des Schiedsrichters Rechtsanwalt ....
Nach Wegfall der Schiedsrichter ... und ... hat die Antragstellerin eine vergebliche Aufforderung zur Bestellung eines Ersatzschiedsrichters nicht nur an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt ..., gerichtet, sondern am 19. Dezember 2000 (Anl. AG 13) an die Antragsgegnerin selbst. Der Inhalt dieses Aufforderungsschreibens entspricht den Anforderungen des § 1035 Abs. 3 ZPO. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Antragsgegnerin bereits am 2. November 1998 in dem Rechtsstreit vor dem erkennenden Senat der Streit verkündet worden war und die Antragsgegnerin sich ausserprozessual hierzu gegenüber der Antragstellerin erklärt hat (Anl. AS 8, B 7.2) war der Antragsgegnerin bekannt, welcher Streit durch den Schiedsrichter entschieden werden sollte (vgl. zur Problematik Zöller/Geimer, ZPO, 22. Aufl., Rdn. 14 zu 1035 ZPO). Nach vergeblichem Fristablauf entsprach damit die Bestellung des Schiedsrichters ... durch den Vorsitzenden der GMAA deren Regularien.
Der Senat kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht entnehmen, dass das schiedsgerichtliche Verfahren den Vereinbarungen der Parteien oder einer Bestimmung der ZPO nicht entsprochen hat.
Rechtsanwalt ... hat die Schiedsklage unstreitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht entweder von der Antragstellerin direkt oder von dem Schiedsgericht erhalten. Es ist nunmehr unerheblich, ob Rechtsanwalt ... zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragt gewesen ist, die Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht zu vertreten. Zumindest war Rechtsanwalt ... zu dem Zeitpunkt beauftragt, als er für die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht aufgetreten ist. Der Antragsgegnerin ist damit im schiedsgerichtlichen Verfahren insoweit das rechtliche Gehör von dem Schiedsgericht gewährt worden.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie mit der Beauftragung von Rechtsanwalt ... dessen bisherige Prozessführung nicht genehmigt habe, die Schiedsklage also nicht vor Ablauf der Frist des § 612 HGB zugestellt worden ist. Das Schiedsgericht hat gegenteilig entschieden. Selbst wenn die diesbezügliche Auffassung des Schiedsgerichts unrichtig sein sollte, wäre dem staatlichen Gericht eine sachliche Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts verwehrt (vgl. zur Problematik Zöller/Geimer, ZPO, 22. Aufl., Rn. 43 zu § 1059 ZPO). Das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ist insoweit gewahrt. Das Schiedsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs ausführlich mit der gegenteiligen Ansicht der Antragsgegnerin auseinandergesetzt. Wenn die Rechtsauffassung einer Partei, wie hier, Gegenstand in der mündlichen Verhandlung war, und das Schiedsgericht sich in den Entscheidungsgründen nochmals mit dem Problemkreis auseinandergesetzt hat, kann der Anspruch der unterlegenen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden sein.
Dies gilt auch für den Vortrag der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht sei verpflichtet gewesen, trotz der Streitverkündung in dem Rechtsstreit vor dem erkennenden Senat erneut Beweis zu erheben. Das Schiedsgericht hat insoweit gegenteilig entschieden. Es hat sich jedoch wiederum mit der gegenteiligen Auffassung der Antragsgegnerin in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruches auseinandergesetzt, so dass auch hier das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör gewahrt ist.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der Beschwer beruht auf §§ 1065 Abs. 1, 546 Abs. 2 ZPO.
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