Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 09/10 | 21.01.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag, einen Rentenberater zur Entscheidung über die Höhe und Ausgestaltung der von dem Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin abzuschließenden Rentenversicherung als Schiedsrichter zu bestellen, wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 9.5.2007 geschieden. Mit notariellem Vertrag vom 22.12.2005 hatten die Parteien den Versorgungsausgleich unter Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleichs vertraglich geregelt. Unter § 2 wurde vereinbart, dass im Streitfall über Höhe und Ausgestaltung einer abzuschließenden Rentenversicherung verbindlich ein vom Familiengericht am Wohnsitz der Beteiligten zu bestimmender Rentenberater entscheiden solle. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27.3.2009 den Antragsgegner aufgefordert, ein Rentenversicherungsangebot für die Antragstellerin entsprechend den Vorgaben des notariellen Vertrages vorzulegen. Die in der Folge vorgelegten Angebote genügten nach Meinung der Antragstellerin diesen Vorgaben nicht. Das angerufene, für den damaligen gemeinsamen Wohnsitz zuständige Familiengericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Bestimmung eines Rentenberaters um keine originäre Aufgabe des Familiengerichts handle. Die Klausel sei als Schiedsvereinbarung gemäß §§ 1029 ff. ZPO zu beurteilen, es gehe um die Bildung eines Schiedsgerichts. Dieser Meinung ist auch die nun im Bezirk des Oberlandesgerichts München wohnhafte Antragstellerin. Sie hat deshalb beim Oberlandesgericht beantragt, einen Rentenberater zur Entscheidung über die Höhe und Ausgestaltung der von dem Antragsgegner zu ihren Gunsten abzuschließenden Rentenversicherung zu benennen. Der angehörte Antragsgegner hat sich dazu, ob eine Schiedsvereinbarung getroffen worden sei, nicht geäußert. Die Antragstellerin hat noch eine Stellungnahme der früheren Rechtsanwälte vorgelegt, die am Zustandekommen der notariellen Ehevertrags mitgewirkt hatten. Diese beurteilen die fragliche Klausel als Vereinbarung eines Schiedsgutachtens gemäß § 317 BGB. II. 1. Da der Ort eines schiedsrichterlichen Verfahrens nicht bestimmt ist, ist das Oberlandesgericht München für die Ausübung der in § 1035 ZPO bezeichneten gerichtlichen Aufgabe zuständig. Denn die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz in Bayern (§ 1025 Abs. 1 und 3 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz i.d.F.v. 16.11.2004, GVBl S. 471). Die Antragstellerin geht von einer Schiedsvereinbarung aus. Für die Frage der Zuständigkeit spielt es keine Rolle, ob dem tatsächlich so ist. 2. Zwischen den Parteien wurde keine Schiedsvereinbarung geschlossen, der Antrag, einen Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen (vgl. § 1035 ZPO), hat demnach keinen Erfolg (RGZ 152, 201; Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 317 Rn. 7; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. Vor § 1025 Rn. 45 f.; vgl. auch Senat vom 7.8.2006, 34 SchH 009/05 = SchiedsVZ 2006, 286/288 für Ablehnungsverfahren). Denn die Vorschriften des 10. Buchs der ZPO sind weder direkt noch analog anwendbar. a) Eine wirksame Schiedsvereinbarung ist gemäß § 1029 ZPO nicht zustande gekommen. Eine solche legt fest, dass ein Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte eine Rechtstreitigkeit der Parteien entscheidet (Senat vom 2.10.2007, 34 Sch 017/07; zuletzt vom 13.1.2011, 34 Sch 24/11; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 365; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 1029 Rn. 3). Hingegen handelt es sich um die nicht die prozessuale Seite berührende Vereinbarung eines Schiedsgutachtens, wenn ein Dritter nur Tatumstände festzustellen und Teilfragen zu entscheiden hat, ohne befugt zu sein, auch letztverbindlich darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich daraus für die Parteien ergeben (vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 4 m.w.N.). Entscheidend ist, welche Wirkung der Feststellung des Dritten nach dem Parteiwillen zukommen soll. In Zweifelsfällen ist vom weniger weitgehenden Gutachtervertrag auszugehen (vgl. Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 8). Bei der Erstattung des Gutachtens kommt es - im Gegensatz zum schiedsgerichtlichen Verfahren – auch lediglich auf das materielle Ergebnis und nicht auf den Verfahrensweg an, der zu diesem Ergebnis führt. Maßgeblich für die Unterscheidung ist dabei der Inhalt der dem Dritten gestellten Aufgabe (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 77 und 79). Gegen die Annahme einer schiedsrichterlichen Tätigkeit spricht es insbesondere, wenn kein kontradiktorisches Verfahren vorgesehen ist (vgl. Senat vom 7.8.2006, 34 Sch 9/05 = SchiedsVZ 2006, 286; Lachmann Rn. 81). Der Schiedsgutachter soll Tatsachen und Umstände festlegen; dabei kann die Feststellungsmacht sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen beschränken, aber auch die Subsumtion und Beurteilung rechtlicher Vorfragen mit umfassen (vgl. Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 6). Gegen die Annahme einer schiedsgutachterlichen Tätigkeit spricht nicht, dass die Feststellungen verbindlich sein sollen. Auch die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter ist nämlich grundsätzlich für die Parteien sowie ein eventuell mit der Sache befasstes Gericht verbindlich (vgl. Lachmann aaO.). b) Legt man diese Maßstäbe an, haben die Parteien miteinander im Ehevertrag ein Schiedsgutachten vereinbart. Sie haben in § 2 Vorgaben für den Abschluss einer Rentenversicherung durch den Antragsgegner aufgestellt. Dabei wird zum einen auf eine Rente in Höhe von 1.500,00 € zu einem festgelegten Zeitpunkt abgestellt, zum anderen sind von der Ehefrau selbst erworbene Rentenansprüche abzuziehen. Die maßgebliche Berechnung und Ausgestaltung eines derartigen Versicherungsverhältnisses erfordern Sachkenntnisse im Rentenversicherungsrecht. Deshalb hat im Streitfall ein Fachmann, nämlich ein Rentenberater die Festsetzung zu treffen. Dieser soll lediglich über eine bestimmte Einzelfrage aufgrund seiner Fachkunde entscheiden. Er soll insbesondere nicht über einen durch bestimmte Anträge vorgegebenen Streitgegenstand unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. Lachmann aaO.), sondern lediglich - wie sich aus dem Zusammenhang der Klausel ergibt - die für den Laien nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Berechnung vornehmen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. 4. Beim Streitwert ist, da es sich um ein vorbereitendes Verfahren handelt, von einem Bruchteil (1/4) des von den Parteien angenommenen Wertes für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (18.000,00 €) auszugehen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 09/09 | 03.03.2011 | ||
B E S C H L U S S 1. Die Parteien tragen die gerichtlichen Kosten des Bestellungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen Kosten tragen sie selbst. 2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Gründe: Den Antrag nach § 36a Abs. 3 UrhG vom 3.9.2009 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.2.2010 zurückgenommen. Der Antragsgegner hat beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Bestellungsverfahrens aufzuerlegen. Er sei nicht ermächtigt im Sinne des § 36 Abs. 2 UrhG gewesen, worauf er wiederholt hingewiesen habe. Der in § 36a Abs. 6 UrhG normierte Grundsatz der Kostenaufhebung finde für das gerichtliche Bestellungsverfahren keine Anwendung. Das gelte namentlich für solche Fälle, in denen ein offensichtlich nicht passivlegitimierter Antragsgegner mit einem unzulässigen Schlichtungsverfahren überzogen werde. Die Auffassung, § 36a Abs. 6 UrhG finde auf das gerichtliche Bestellungsverfahren gemäß § 36a Abs. 3 UrhG keine Anwendung, kann der Senat nicht teilen. Die Kostenvorschrift ist als spezielle Regelung ersichtlich auf das Schlichtungsstellenverfahren insgesamt zugeschnitten. Darauf deutet der Aufbau der Norm hin. § 36a Abs. 6 Sätze 1 und 2 UrhG kann auch nach seiner sprachlichen Fassung ohne Schwierigkeiten auf das gerichtliche Bestellungsverfahren bezogen werden (siehe Dreier/Schulze UrhG 3. Aufl. § 36a Rn. 17), das aus der Sicht des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen - nämlich bei fehlender Einigung der Parteien - vorgeschaltet und erforderlich wird. Als Annex bildet es eine notwendige Voraussetzung für die Arbeit der Schlichtungsstelle und ist kostenrechtlich nicht anders als das dortige Verfahren zu behandeln. Auch der Sache nach liegt es auf der Hand, in diesem Verfahren die Kosten nicht anders zu verteilen als im Schlichtungsverfahren selbst. Die Neufassung der Kostenvorschrift durch das Gesetz vom 10.9.2003 (BGBl I S. 1774) bezweckte eine ausgewogenere Kostenfolge, als es die Vorgängerregelung vorsah, die einseitig den Antragsteller - meist den Urheber - belastete (vgl. nur Dreier/Schulze § 36a Rn. 15; Dördelmann in Mestmäker/Schulze UrhG Stand Dez. 2003 § 36a Rn. 12; Dietz/Haedicke in Schricker/Loewenheim Urheberrecht 4. Aufl. § 36a Rn. 27). Der Gesetzgeber hat es hierbei bewusst auch hingenommen, dass in dem einen oder anderen Fall Verfahren in Gang gesetzt werden, die sich als unberechtigt erweisen, etwa weil die Gegenseite nicht eine Vereinigung im Sinne des § 36 UrhG darstellt (siehe Dreier/Schulze § 36a Rn. 15) oder - wie hier - deren Ermächtigung zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch ihre Mitglieder fehlt. Das ist hinzunehmen, zumal nach dem Verständnis des Senats die Kostenregelung in § 36a Abs. 6 UrhG nicht notwendigerweise materielle Ansprüche ausschließt, die durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Vereinigungen entstehen. Wendet man § 36a Abs. 6 Sätze 1 und 2 UrhG demgemäß an, tragen die Parteien die gerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte; ihre eigenen Kosten trägt jede Partei selbst. Streitwert: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (Vorsitzendenbestellung und Bestimmung der Zahl der Beisitzer). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 36a Abs. 3 Satz 3 UrhG i.V.m. § 1065 ZPO). |
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OLG München | 34 SchH 09/08 | 10.10.2008 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang, Kosten Schiedsvereinbarung: - Inhalt, Bestimmtheit/Umfang | |
B E S C H L U S S: I. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. II. Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrte aufgrund einer in einem Kaufvertrag über Nutzfahrzeuge vom 20.6.2007 getroffenen Schiedsvereinbarung die Benennung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 27.3.2008 hatte sie die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Aufforderung ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Zugleich hatte die Antragstellerin für sich einen Schiedsrichter bestellt. Mit Schriftsatz vom 4.7.2008 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sich der Antrag auf Schiedsrichterbestellung durch Zahlung erledigt hätte und das Bestellungsverfahren nicht mehr fortzusetzen sei. Die Antragsgegnerin, belehrt gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, hat nicht widersprochen. II. Der Antragsgegnerin sind entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO die Kosten des Bestellungsverfahrens aufzuerlegen. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Schriftsatz vom 4.7.2008 ist eine Erledigungserklärung zu sehen, der die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat. Aufgrund des Antrags der Antragstellerin wäre ohne das erledigende Ereignis ein Schiedsrichter zu bestellen gewesen. Die Antragstellerin hat eine Schiedsvereinbarung vom 20.6.2007 vorgelegt. In dieser ist als Sitz des Schiedsgerichts die Stadt München bestimmt. Sie hat ferner den Entwurf einer Schiedsklage vorgelegt, mit der ein Restkaufpreis von 6.000 € geltend gemacht wird. Es handelt sich um den Restkaufpreis aus einer Reihe von Kaufverträgen, von denen einer derjenige ist, der die vorgelegte Schiedsvereinbarung enthält. Sie hat weiter ihrerseits einen Schiedsrichter bestellt und in dem vorgelegten Schreiben vom 27.3.2008 die Antragsgegnerin unter Fristsetzung aufgefordert, ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen (vgl. § 1035 Abs. 3 ZPO). Zwar wäre der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters dann abzulehnen gewesen, wenn nach dem Parteivortrag offensichtlich kein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt (vgl. z.B. BayObLG BB 1999, 1785). Dies muss entsprechend auch dann gelten, wenn die Streitfrage offensichtlich von der Schiedsvereinbarung nicht umfasst ist. Der geltend gemachte Restkaufpreis kann aber hier zumindest teilweise gerade den Vertrag vom 20.6.2007 betreffen. Ob und in welcher Höhe er tatsächlich unter die Vereinbarung fällt, wäre nicht im Verfahren der gerichtlichen Schiedsrichterbestellung geprüft worden. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für Nebenverfahren, zu denen das Schiedsrichter-Bestellungsverfahren rechnet, ein Bruchteil des Hauptsachewerts, in der Regel ein Drittel, sachgerecht. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 09/06 | 19.01.2007 | Bildung des Schiedsgerichts: - Qualifikation der Schiedsrichter, Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung, ernennende Stelle | |
B e s c h l u s s : Als beisitzende Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung der bis 30.6.2002 betriebenen Gemeinschaftspraxis in ..., ..., werden bestellt: 1. ..., 2. ... II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien schlossen am 30.6.1993 einen Gesellschaftsvertrag, in dem sie sich zur Errichtung und Betreibung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis zusammenschlossen. Der Vertrag enthält in § 13 Abs. 2 eine Schiedsvereinbarung. In einer gesonderten Urkunde ebenfalls vom 30.6.1993 ist der Schiedsvertrag der Parteien enthalten, wonach über sämtliche Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftspraxisvertrag ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entscheidet (§ 1). Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist wie folgt geregelt: §2 Das Schiedsgericht besteht aus je einem von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf Antrag der klagenden Partei zu benennenden Arzt als Schiedsrichter sowie aus einem von den Schiedsrichtern zu benennenden Vorsitzenden, der Befähigung zum Richteramt haben muss. Kommt zwischen den Schiedsrichtern eine Einigung über die Benennung eines Vorsitzenden nicht zustande, so ernennt die für den Praxisort zuständige Rechtsanwaltskammer den Vorsitzenden. Am 17.5.2002 trafen die Parteien eine Auflösungsvereinbarung hinsichtlich der bestehenden Gemeinschaftspraxis. Die Gesellschaft wurde zum 30.6.2002 beendet. Im Rahmen der Auseinandersetzung kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, weshalb der Antragsteller am 11.5.2005 seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag erklärte. Der Antragsgegner wies dies zurück. Der Antragsteller will eine Schiedsklage erheben und beantragte deswegen bei der dafür gemäß der Schiedsvereinbarung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Benennung von zwei Ärzten als Beisitzer des Schiedsgerichts. Die Kassenärztliche Vereinigung lehnte die Benennung ab. Mit Schriftsatz vom 26.9.2006 hat der Antragsteller daraufhin beim Oberlandesgericht München die Bestellung von zwei Schiedsrichtern für das zu bildende Schiedsgericht beantragt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er hält die Schiedsvereinbarung nicht für einschlägig, da keine Streitigkeit "aus dem Gemeinschaftspraxisvertrag" vorliege. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Die Parteien haben beide ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Bayern. Es besteht die abschließende und zwingende erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1062 Rn. 1). Die nach früherem Recht getroffene anderweitige Vereinbarung der Parteien (§ 4 des Schiedsvertrags) ist unwirksam. Für das nach der Novelle vom 1.1.1998 eingeleitete Schiedsrichterbestellungsverfahren gilt das neue Recht. 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung der beisitzenden Schiedsrichter durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 4 ZPO). a) Die Schiedsvereinbarung ist auf die vorliegende Streitigkeit anzuwenden, obwohl die Parteien am 17.5.2002 einen Aufhebungsvertrag über die gemeinschaftliche Praxis geschlossen haben. Davon ist grundsätzlich auch die Schiedsvereinbarung betroffen. Die Parteien streiten hier jedoch über die Auseinandersetzung der Praxisgemeinschaft bzw. den dazu erklärten Rücktritt. Dies ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftspraxisvertrag, für die die Schiedsklausel gilt. Denn die Parteien haben vereinbart, "über sämtliche Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftspraxisvertrag" entscheide ein Schiedsgericht. Die Parteien haben damit die Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag umfassend an ein Schiedsgericht verwiesen. Im Zweifel ist eine Schiedsvereinbarung großzügig auszulegen (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 3 Rn. 19). Im Übrigen ist im Bestellungsverfahren die Gültigkeit und Reichweite der Schiedsklausel nicht abschließend zu prüfen (BayObLG BB 1999, 1785; Schwab/Walter Kap. 10 Rn. 24). b) Das zwischen den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren ist insoweit gescheitert, als die zuständige Kassenärztliche Vereinigung keine Schiedsrichter benennt. Auf Nachfrage des Senats hat die von den Parteien benannte Stelle ausdrücklich erklärt, die ihr laut Vertrag der Parteien übertragene Aufgabe nicht wahrnehmen zu können. Eine Einigung der Parteien auf eine andere Organisation, die die beisitzenden Schiedsrichter benennen könnte, ist nicht erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen greift nicht das gesetzliche Bestellungsverfahren des § 1035 Abs. 3 ZPO, sondern gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO hat das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dies ist hier die Bestellung der beiden beisitzenden Schiedsrichter, da die Auslegung von § 2 der Schiedsvereinbarung ergibt, dass die beiden beisitzenden Schiedsrichter durch einen neutralen Dritten bestimmt werden sollten. 3. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO wählt der Senat die oben genannten Personen zu Beisitzern des Schiedsgerichts aus. Die Benannten erfüllen die von den Parteien geforderte Qualifikation, da sie beide Ärzte sind. Sie haben ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt. An die von den Parteien geforderte Qualifikation ist das Gericht gebunden, § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der Senat ist nicht berechtigt, von der von den Parteien gewünschten Qualifikation abzuweichen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, aufgrund der Art der Streitigkeit statt Ärzten Juristen auszuwählen. Zudem sieht die Schiedsklausel für den Obmann vor, dass er die Befähigung zum Richteramt aufweisen muss. Dadurch ist der vom Antragsgegner angesprochene juristische Sachverstand zur Entscheidung über die im Raum stehenden rechtlichen Fragen schon nach dem Parteiwillen auch im Schiedsgericht verankert. Die Benannten sind nicht aufgrund persönlicher Freundschaft oder beruflicher Verbundenheit vom Amt als Schiedsrichter ausgeschlossen. Die Tatsache, dass sich die beteiligten Schiedsrichter und zumindest der Antragsteller aufgrund derselben beruflichen Tätigkeit persönlich kennen, schließt ihre Bestellung nicht aus. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass keine engeren Bindungen, persönlichen Beziehungen oder gar Abhängigkeiten, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen, bestehen. Die Einwendungen des Antragsgegners dazu sind unsubstantiiert. 4. Die Aufhebung der Kosten rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO. Dass das vereinbarte Bestellungsverfahren für die beisitzenden Schiedsrichter gescheitert ist, hat keine der Parteien zu vertreten. Alleine der Umstand, dass der Antragsteller die Initiative zur Bestellung der Schiedsrichter ergriffen hat, rechtfertigt es nicht, den Antragsgegner als unterlegene Partei zu behandeln, auch wenn dieser der Bestellung entgegengetreten ist. 5. Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO, §§ 48, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Interesse des Antragstellers am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist. Im Regelfall ist der Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtsuchenden jedoch nicht identisch mit dem des Hauptsacheverfahrens, sondern niedriger. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hält der Senat im Regelfall bei der Bestellung von Schiedsrichtern einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts, etwa ein Drittel, für angemessen (vgl. dazu Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06). Der Senat schätzt mangels anderer Anhaltspunkte den Streitwert auf 15.000 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 09/05 | 07.08.2006 | Schiedsvereinbarung: - Abgrenzung, Schiedsgutachten | |
B E S C H L U S S: I. Der Antrag wird als unzulässig verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 620.000 € festgesetzt. G R Ü N D E: I. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1, beide Handelsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co.KG, gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 13.10. 2000 die ... mit Sitz in S. (Bayern). An dieser GmbH waren sie seit 2002 mit jeweils 50 % beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag ist in § 16 die Einrichtung eines Beirats vorgesehen. Dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte sind unter anderem wie folgt beschrieben: "§ 16 Beirat 1. Zusammensetzung des Beirates a) Die Gesellschaft hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat. b) Die Beiratsmitglieder können Gesellschafter des jeweiligen Gesellschafterstammes der beiden Gesellschafter ... oder Dritte sein. Sie müssen über die notwendige Sachkenntnis verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung ihres Amtes entsprechen. Geschäftsführer und Prokuristen der Komplementär-GmbH und Prokuristen der Gesellschaft sowie im Wettbewerb zur Gesellschaft stehende Personen dürfen dem Beirat nicht angehören. Letztere Einschränkung gilt nicht für Gesellschafter der beiden Gesellschafterstämme ... c) (Regelungen zur Wahl bzw. zur Bestimmung des Beirats) (...) 2. Aufgaben und Rechte des Beirates a) Bei fehlender Mehrheit zu Gesellschafterbeschlüssen und allen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern und diesen untereinander oder auf Verlangen eines Gesellschafters tritt der Beirat entscheidend in Funktion und entscheidet endgültig (...) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges als Schiedsgericht. (...) f) Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die §§ 1025 ff. ZPO anwendbar. Ort des Verfahrens ist der Sitz der Gesellschaft. 3. Innere Ordnung des Beirates a) Vorsitzender des Beirats ist, sofern die Gesellschafterversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschließt, das gemäß Abs. 1 Buchst. c) bestimmte dritte Mitglied. (...) d) Schriftliche, fernschriftliche (auch Fax und E-mail), telegrafische und fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht und alle Mitglieder ihre Stimme abgeben. e) Über die Sitzungen des Beirats sowie über die nicht in Sitzungen gefassten Beiratsbeschlüsse sind unverzüglich Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen und allen Beiratsmitgliedern sowie den beiden Gesellschafterstämmen der Gesellschafter ... zu senden hat. (...)" . Während des Bestehens der gemeinsamen GmbH wurde ein Beirat eingesetzt, wobei die Antragstellerin Dr. P. und die Antragsgegnerin zu 1 Dr. I. als jeweils ihr Beiratsmitglied einsetzten. Diese wählten sodann gemeinsam den Richter R. als Vorsitzenden. Mit Kaufvertrag vom 1./11.10.2004 veräußerte die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 1 ihre Anteile an der "GmbH". Die Antragsgegnerin betreibt die GmbH nunmehr unter dem Namen GmbH (= Antragsgegnerin zu 2) weiter. Im Vertrag vom 1./11.10.2004 ist unter Punkt III. Nr. 1 u.a. geregelt: "Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 150.000 € zuzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldenstand der zum 30.9.2004 bestehenden Gesellschafterdarlehen, die der Veräußerer der Gesellschaft gewährt hat, entspricht, abzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldsaldo auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Veräußerers zum 30.9.2004 entspricht. Die genaue Höhe des Schuldenstandes des Gesellschafterdarlehens und des genauen Schuldsaldos auf dem Gesellschafterverrechnungskonto wird verbindlich durch den Beirat der Gesellschaft festgestellt und den Vertragsteilen mitgeteilt." In der Folgezeit trat der Beirat der GmbH mehrfach zusammen, um über die Höhe der von ihm zu ermittelnden Kontenstände zu beraten. Zwischen den Beteiligten ist der genaue Umfang der dem Beirat zugewiesenen Aufgabe streitig. Durch vertrauliche Informationen wurde der Antragstellerin am 7.1.2005 bekannt, dass mangels ausreichender sonstiger Finanzierung die Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Antragsgegnerin zu 1 nur dadurch möglich war, dass das Beiratsmitglied Dr. I. zugunsten der Antragsgegnerin zu 1 eine Zahlung in Höhe eines sechsstelligen Euro-Betrages eingebracht hatte. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.1.2005 beantragte sie wegen dadurch begründeter Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Dr. I. dessen Ablehnung gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO. In der Beiratssitzung vom 30.9.2005 wurde der Antrag abgelehnt. Über die in der Sitzung vom 30.9.2005 gefassten Beschlüsse informierte der Vorsitzende des Beirats eine Kanzleiangestellten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 4., 5. oder 6.10.2005 telefonisch. Der Inhalt der Mitteilung ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Er erhielt von dem ablehnenden Beschluss zu dem von ihm gestellten Befangenheitsantrag laut eigenen Angaben mit Eingang des Protokolls der Beiratssitzung vom 30.9.2005 am 18.10.2005 Kenntnis. Am 24.11.2005 fand eine Beiratssitzung unter Beteiligung von Vertretern der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 statt, in der bekannt gegeben wurde, dass die Antragstellerin (= Verkäuferin) 350.000 € als "Restkaufpreis" zu bezahlen habe. Dieser Beschluss wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang 2006 vom Vorsitzenden nochmals schriftlich gefasst, begründet, von ihm unterschrieben und an die Parteien versandt. Mit am 7.11.2005 eingegangenem Fax hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO beantragt. Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen, da die Monatsfrist des § 1037 Abs. 3 ZPO nicht eingehalten worden sei. Die Antragstellerin habe bereits seit dem Telefonat des Vorsitzenden am 4., 5. oder 6.10.2005 Kenntnis von der Ablehnung ihres Antrags gehabt. Zudem sei Dr. I. kein Schiedsrichter, sondern Beiratsmitglied. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet, da die wirtschaftliche Beteiligung eines Beiratsmitglieds an einer Partei gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Parteien vom 15.11.2000 zulässig sei. Im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens hat Dr. I. seine mittelbare Beteiligung an der Antragsgegnerin zu 1 offen gelegt. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für Entscheidungen gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 4.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Der gestellte Antrag ist nicht bereits wegen Fristversäumung unzulässig. Der Antrag vom 7.11.2005 ist vielmehr fristgerecht gestellt. Gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein Antrag auf Entscheidung durch das staatliche Gericht innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Entscheidung des Schiedsgerichts zu stellen. Diese Frist wurde gewahrt. Die Sitzung am 30.9.2005 fand nicht im Beisein der Parteien statt. Entscheidend ist daher die spätere Kenntniserlangung der Partei, die nicht an eine bestimmte Form gebunden ist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1037 Rn. 5; Münch in Münchner Kommentar 2. Aufl. § 1037 Rn. 10). Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls wann der Vorsitzende des Beirats telefonisch die Zurückweisung des Dr. I. betreffenden Ablehnungsantrags mitteilte. Denn die Mitteilung erfolgte unstreitig an die Kanzleiangestellte des Verfahrensbevollmächtigten. Auf deren Kenntniserlangung kommt es aber nicht an, da sie nicht die Vertreterin der Partei ist, sondern im Verhältnis zu dieser Dritte (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 233 Rn. 23 "Büropersonal"). Entscheidend ist die Kenntniserlangung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der sich zumindest bis einschließlich 6.10.2005 im Urlaub befand. Falls er tatsächlich nach seiner Urlaubsrückkehr (frühestens 7.10.2005) und vor Zugang des Protokolls am 18.10.2005 von dem Beschluss Kenntnis erlangt haben sollte, steht dies der Einhaltung der Monatsfrist nicht entgegen. Einer näheren Sachverhaltsaufklärung dazu bedarf es daher nicht. 3. Der gestellte Antrag gegen beide Antragsgegnerinnen ist jedoch unzulässig, weil es sich bei dem Gremium, das über die restliche Kaufpreisforderung entscheiden soll, nicht um ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO handelt. Der von den Parteien eingesetzte Beirat wird jedenfalls bei der ihm durch den Kaufvertrag vom 1.10./11.10.2004 zugewiesenen Aufgabe nicht als Schiedsgericht tätig. a) Die Parteien haben mit Einsetzung des Beirats gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 13.10.2000 ein Gremium geschaffen, dessen Rechtsnatur durch Auslegung des von den Parteien Gewollten zu ermitteln ist (vgl. grds. BGH NJW 2004, 2226). Der sogenannte Beirat ist kein gesetzliches Organ der juristischen Person mit gesetzlich festgelegten Aufgaben und kann auch in unterschiedlichen Funktionen tätig werden. Daher ist bei der Auslegung, in welcher Funktion er tätig wird, auf den jeweiligen Einzelfall, hier auf die Aufgabenstellung aus dem Kaufvertrag vom 1./10.10.2004, abzustellen. b) Aus der Formulierung im Kaufvertrag ergibt sich eine Aufgabenzuweisung an den Beirat ohne kontradiktorisches Verfahren (vgl. § 1029 Abs. 1 ZPO). Diese Konstellation entspricht nicht der typischen Gestaltung im Rahmen von Schiedsverfahren, bei denen das Verfahren durch Antragsteller und Antragsgegner und ein entsprechendes streitiges Verfahren gekennzeichnet ist (vgl. § 1044 ff ZPO). Auch der Verfahrensgegenstand wird nicht wie bei einem Schiedsgericht üblich durch die gestellten Anträge vorgegeben. Dem Beirat wird hier aufgegeben, tatbestandliche Feststellungen zu unbekannten Einzelfaktoren zu treffen, aus denen sich dann die zweite Kaufpreisrate ergibt. Bei der Feststellung dieser Einzelfaktoren ist der Beirat an Antragsvorgaben nicht gebunden. Nach Ermittlung der beiden für den Restkaufpreis wertbildenden Faktoren soll der Beirat diese den Vertragsparteien mitteilen. Auch diese Formulierung spricht dagegen, dass mit der Feststellung und Mitteilung des Beirats ein zur Vollstreckung geeigneter Schiedsspruch angestrebt wird. Die Mitteilung von zwei Beträgen ist zur Vollstreckung ungeeignet. Die Auslegung der Vertragsgestaltung im Kaufvertrag ergibt daher, dass es sich eher um die Dritten überlassene Bestimmung von Tatsachen handelt, die für den Umfang der Leistung von Bedeutung sind. c) Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass die Parteien eine "verbindliche" Bestimmung der Kontenhöhe durch den Beirat wollen. Auch die Bestimmung durch einen Schiedsgutachter ist grundsätzlich verbindlich für die Beteiligten sowie ein eventuell mit der Sache befasstes Gericht. Sie ist nur im Rahmen des § 319 BGB durch das staatliche Gericht auf offenbare Unbilligkeit hin überprüfbar (Palandt/Grüneberg BGB 65. Aufl. § 319 Rn. 1; vgl. BGH NJW 1957, 1834; BB 1982, 1077). d) Auch die bisherigen Tätigkeit des Beirats unter Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrages der Parteien vom 13.10.2000 ergibt nicht, dass es sich zwingend und stets um eine schiedsgerichtliche Tätigkeit handelt. Zwar ist im Gesellschaftsvertrag der Parteien geregelt, dass der Beirat "als Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheidet" und "auf das Verfahren die §§ 1025 ff ZPO anwendbar" sind. Dies ist jedoch für den Fall von Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern (u.a.) vorgesehen, was bei der Aufgabenzuweisung im Kaufvertrag jedenfalls zunächst noch nicht gegeben ist. Zudem enthält der Vertragspassus über die Zusammensetzung des Beirats Regeln, die mit der Besetzung eines Schiedsgerichts unvereinbar sind. Erlaubt ist danach nämlich die Beiratszugehörigkeit von Gesellschaftern der beiden Gesellschafterstämme (Gesellschaftsvertrag § 16 Nr. 1 b, letzter Satz). Dies würde aber zu einem Schiedsrichter in eigener Sache führen (vgl. Mankowski SchiedsVZ 2004, 304/308 m.w.N.). Auch die Regelungen zur inneren Ordnung des Beirats (Gesellschaftsvertrag § 16 Nr. 3 d, e) sind mit zwingenden Vorschriften eines Schiedsgerichtsverfahrens unvereinbar (vgl. Senat vom 28.6.2006, 34 SchH 11/05). Letztlich spricht auch die bisherige Art und Weise der Aufgabenerfüllung des Beirats sowie dessen eigene Auffassung von seiner Stellung jedenfalls gegen die Annahme eines dauernden Schiedsgerichts. e) Der Kaufvertrag vom 1./11.10.2004 verwendet das Wort "Schiedsgericht" oder "Schiedsvereinbarung" nicht. Die Bezeichnung durch die Parteien ist jedoch für die Auslegung, was gewollt ist, nicht allein entscheidend (Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 8; Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. §1031 Rn. 12). Die Formvorschrift des § 1031 ZPO für Schiedsvereinbarungen wäre jedoch nur dann eingehalten, wenn auf den Gesellschaftsvertrag vom 13.10.2000 zurückgegriffen werden könnte (§ 1031 Abs. 3 ZPO) und dieser eine auch für den Kaufvertrag geltende, eindeutige Regelung enthielte. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Entsprechend ist in der Verwendung des Begriffs "Beirat" im Kaufvertrag und unter Auslegung dieses Begriffes unter Rückgriff auf den Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine Schiedsvereinbarung zu sehen. Ob möglicherweise eine allgemeine, im Gesellschaftsvertrag vom 13.10.2000 enthaltene Schiedsklausel auch Streitigkeiten der Parteien bei der Abwicklung des Kaufvertrages erfasst, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da der Beirat nach eigenem Bekunden bei der Kontenstandsermittlung ausdrücklich in Erfüllung der ihm durch den Kaufvertrag zugewiesenen Aufgabe und damit keinesfalls in schiedsrichterlicher Funktion tätig wurde. f) In Zweifelsfällen ist letztlich grundsätzlich davon auszugehen, dass wegen der erheblichen Tragweite der Regelung kein Schiedsgericht gewollt ist, sondern nur die gegenüber einer Schiedsabrede weniger weitgehende und daher für die Parteien weniger gefährliche Schiedsgutachterklausel (BGH BB 1982, 1077 f.; Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 8). 4. Die Frage, ob auf den Schiedsgutachter die gesetzlichen Regelungen über die Ablehnung von Schiedsrichtern analog anzuwenden sind (dafür Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 2 Rn. 12; dagegen Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 7 m.w.N.) oder aber die begründete Besorgnis der Befangenheit das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Gutachtervertrages gibt (vgl. BGH DB 1980, 967), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn für beide Verfahren besteht keine (erstinstanzliche) Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes gemäß § 1062 ZPO (str. für Befangenheitsanträge, vgl. Schwab/Walter und Palandt/Grüneberg, jeweils aaO.). Ausgehend davon, dass die besondere erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 1062 ZPO ausschließlich für schiedsrichterliche Verfahren festgelegt ist, die schiedsgutachterliche Tätigkeit aber gemäß § 319 BGB der Überprüfung durch die auch ansonsten zuständigen allgemeinen Zivilgerichte unterliegt, ist eine analoge Anwendung des § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO weder notwendig noch geboten. Auch für Streitigkeiten betreffend die Kündigung eines Schiedsgutachtervertrages verbleibt es bei den allgemeinen Zuständigkeiten (vgl. BGH aaO.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG zu schätzen. Der wirtschaftliche Wert der Hauptsacheentscheidung liegt in der Differenz zwischen dem Restkaufpreis laut Vorstellung der Antragstellerin (zu erhaltende 270.000 €) und der Entscheidung des Beirats (zu bezahlende 350.000 €), somit bei 620.000 €. Gemäß seiner Rechtsprechung zur Schiedsrichterbestellung (vgl. 34 SchH 004/06 m.w.N.) legt der Senat den vollen Streitwert für die Schiedsrichterablehnung zugrunde. Zwar handelt es sich bei der beantragten Schiedsrichterablehnung nur um einen Teilakt eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer ist, tragen die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV 1624) bzw. des Vergütungsverzeichnisses (VV 3327) jedoch bereits Rechnung. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 08/11 | 30.08.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für die am 29. April 2011 eingereichte Schiedsklage festzustellen, wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller, der Antragsgegner und eine weitere Person gründeten mit Vertrag vom 1.7.2005 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gemäß § 95 SGB V. In § 25 dieses Gesellschaftsvertrages ist geregelt: „Über etwaige Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag und über seine Wirksamkeit entscheidet ein Schiedsgericht. Hierzu schließen die Vertragsparteien einen eigenen Schiedsvertrag ab, der diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage beigefügt ist.“ Der Schiedsvertrag vom selben Tag enthält unter (2) die Klausel: „Sämtliche Streitigkeiten aus dem am heutigen Tag geschlossenen GbR-Vertrag sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden.“ Ebenfalls am 1.7.2005 schloss der Antragsgegner mit der GbR einen "Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit", der die Pflichten des Praxisarztes, insbesondere aber die Arbeitszeit und die Vergütung regelt. Der MVZ-Gesellschaftsvertrag regelt in § 1 ("Vertragszweck"): „(1) Die Gesellschafter verbinden sich zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrages mit Wirkung zum 1.7.2005. (2) Die Gesellschafter üben ihre vertragsärztliche und privatärztliche Tätigkeit als Medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V gemeinsam aus ..." In § 3 ("Grundsätze der Zusammenarbeit") ist geregelt: ... „(2) Gesellschafter 1 (= Antragsgegner) ist ärztlicher Leiter des MVZ und damit Ansprechpartner für die KV in allen abrechnungstechnischen und organisatorischen Belangen. Innerbetrieblich hat der ärztliche Leiter gegenüber den anderen Gesellschaftern und allen anderen Ärzten im MVZ Weisungsbefugnis. ... (4) Die Gesellschafter stellen der Gesellschaft ihre gesamte Arbeitskraft im Rahmen und zur Förderung des Vertragszwecks uneingeschränkt zur Verfügung.“ ... Der Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit enthält in § 5 ("Vergütung") folgende Regelung: „1) Der Praxisarzt erhält eine monatliche Vorabvergütung als kalkulatorischen Unternehmerlohn von 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro). Für die Funktion des ärztlichen Leiters erhält der Praxisarzt eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.500,00 € zusätzlich. Die Vergütung ist nachträglich zum Monatsende bis zum 5. des Folgemonats zu entrichten." Der Antragsgegner erhob mit Klageschrift vom 27.4.2011 - Eingang 29.4.2011 – gegen den Antragsteller und den weiteren Gesellschafter Schiedsklage, mit welcher er einen Zahlungsanspruch in Höhe von 75.000,00 € aus dem am 1.7.2005 geschlossenen Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit geltend macht. Der Antragsteller hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich mit Zwischenentscheid vom 21.6.2011 als zuständig bezeichnet. Unter dem 29.6.2011 - eingegangen am selben Tag - hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die am 29.4.2011 eingelegte Schiedsklage nicht bestehe. Es handle sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Antragsgegner mache vielmehr Ansprüche aus einem gesonderten Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelungen der Zusammenarbeit geltend, der nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrags sei und keine Schiedsvereinbarung enthalte. Die erhobenen Ansprüche beträfen solche des Schiedsklägers gegen die GbR im Außenverhältnis. Der Umstand, dass der Kläger statt der GbR einen vollhaftenden Gesellschafter in Anspruch nehme, ändere nichts daran, dass es sich um einen Anspruch gegen die GbR handle, der nicht das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffe. Dies werde umso deutlicher, wenn man den Gesamtcharakter des Vertrags betrachte. Es handle sich im Wesentlichen um einen Arbeitsvertrag. Die GbR sei nicht Partei des Schiedsvertrags. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags. Es gehe um die Vorabvergütung eines Gesellschafters. Der Schiedskläger mache nicht arbeitsrechtliche Ansprüche aus seinem Anstellungsvertrag geltend, sondern seinen Anspruch auf Vorabgewinn. Es liege eine Streitigkeit im Rahmen der gesellschaftlichen Gewinnverteilung vor. § 18 Abs. 1 des MVZ-Vertrags erlaube im Einvernehmen der Gesellschafter eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnverteilung etwa in Fällen, in denen ein Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Gewinnanteil entstehe. Die Klausel binde den Anstellungsvertrag als Detailregelung in den Gesellschaftsvertrag ein. Deshalb gelte der Schiedsvertrag auch und gerade für eine solche Ergänzungsregelung, aus der konkrete Ansprüche des Gesellschafters abzuleiten seien. II. Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1040 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (vom 16.11.2004, GVBl S. 471) zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit des in Bayern geführten Schiedsverfahrens. 2. Der Antrag hat trotz Wahrung der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO in der Sache keinen Erfolg. Das Schiedsgericht hat zu Recht seine Zuständigkeit bejaht. a) Das Schiedsgericht hat im Zwischenentscheid im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachte Aufwandsentschädigung, die sich aus § 5 Abs. 1 des Vertrages über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit stütze, bilde eine Streitigkeit aus dem am selben Tag geschlossenen GbR-Vertrag im Sinne von Ziffer (2) des Schiedsvertrags. Der Vertrag über die Vergütung u.a. zwischen der GbR einerseits und dem Schiedskläger andererseits regle in § 1 Abs. 1 und 3 die Tätigkeit des Schiedsklägers im Rahmen der Leistungserbringergemeinschaft des MVZ, wobei der Schiedskläger als Facharzt für Orthopädie und Chirurgie zum Zwecke der ärztlichen Leistungserbringung des MVZ mitarbeite und das Vertragsverhältnis eine ständige Mitarbeit in der "Mitunternehmergemeinschaft" gemäß der Zulassung des MVZ begründe. Außerdem nehme der Schiedskläger nach dem Vertrag die Funktion des ärztlichen Leiters des MVZ wahr. Gemäß § 1 Abs. 4 des Vertrages über die Vergütung ärztlicher Leistungen fänden auf das Vertragsverhältnis die arbeitsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 611 ff. BGB keine Anwendung, die monatliche Vorabvergütung sei bezeichnet als "kalkulatorischer Unternehmerlohn". Damit korrespondierten die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Die Gesellschafter hätten gemäß § 4 der Gesellschaft ihre gesamte Arbeitskraft im Rahmen des Vertragszwecks uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, der Schiedskläger sei nach § 3 Abs. 2 ärztlicher Leiter des MVZ und damit Ansprechpartner für die KV in allen abrechnungstechnischen und organisatorischen Belangen. Innerbetrieblich habe der ärztliche Leiter gegenüber den anderen Gesellschaftern und anderen Ärzten im MVZ Weisungsbefugnis. Vertragszweck der Gesellschaft sei die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit der Gesellschafter (§ 1 Abs. 1). Hieraus ergebe sich, dass der Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen die in §§ 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags vereinbarten Beiträge der Gesellschafter konkretisiere. Denn die Tätigkeit des Schiedsklägers als ärztlicher Leiter des MVZ sei als gesellschaftsrechtliche (Beitrags-) Pflicht ausgestaltet, ebenso die Verpflichtung, die Arbeitskraft als Facharzt der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Wenn aber die Leistungen des Schiedsklägers, für die er die vereinbarte Gegenleistung mit der Schiedsklage geltend mache, gesellschaftsrechtlich aus dem Gesellschaftsvertrag des MVZ qualifiziert seien, so stelle dies den Zusammenhang auch mit der hierfür nach der Behauptung des Schiedsklägers vereinbarten Gegenleistung her und verknüpfe beide Verträge. b) Diese zutreffenden Erwägungen des Schiedsgerichts teilt der Senat. Für Schiedsklauseln wie die in § 25 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit Ziffer (2) des Schiedsvertrags gilt der Grundsatz der weiten Auslegung. Maßstab sind dabei Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO). Die weite Auslegung entspricht der Intension der Parteien, die sich berechtigterweise darauf verlassen, dass alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 472 m. w. N.; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 74). Zwar ist auch dann, wenn mehrere selbstständige Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien bestehen, für jedes einzelne gesondert zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung insoweit bestehen soll, und zwar auch dann, wenn die Verträge rechtlich oder wirtschaftlich miteinander zusammenhängen (vgl. z. B. OLG München - 7. Zivilsenat - NJW 2005, 832; OLG Köln vom 23.9.2010, 19 SchH 15/10, bei juris). Dies ist aber vorliegend der Fall. Der Grundsatz der weiten Auslegung gilt nämlich insbesondere dann, wenn die Parteien, so wie hier, eine Schiedsklausel denkbar umfassend formuliert haben (vgl. Lachmann Rn. 473). Danach sollen sämtliche Streitigkeiten aus dem GbR-Vertrag von der Schiedsabrede erfasst sein. Mit dem Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen wird gerade der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Gesellschafter konkretisiert. Es handelt sich nicht um einen Vertrag zwischen der GbR und einem Außenstehenden, sondern um die nähere Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gemäß §§ 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags. Die Streitigkeit lässt sich zwanglos und widerspruchsfrei als solche qualifizieren, die im Konnexitätsverhältnis mit den gesellschaftsrechtlichen Pflichten des Antragstellers steht. Dann spricht aber nichts dafür, dass die Parteien die Vergütungsklage eines Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter von der Schiedsvereinbarung ausschließen wollten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 4. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Entscheidung, also an der Vermeidung des schiedsrichterlichen Verfahrens. Es ist als Bruchteil der Hauptsache (hier 1/3 von 75.000,00 €) zu schätzen (vgl. Zöller/Herget § 3 Rn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren"). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 08/09 | 29.09.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, für die Antragsgegner zur Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens wegen Streitigkeiten aus dem Kooperationsvertrag vom 3. April 2003 einen Schiedsrichter zu bestellen, wird abgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Bestellungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Bestellungsverfahren beträgt 3.000,-- €. IV. Der Antrag, für das Schiedsrichterbestellungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller und die beiden Antragsgegner als Vertreter einer GmbH in Gründung schlossen am 3.4.2003 einen Kooperationsvertrag, wonach sich der Antragsteller gegen Provisionszahlungen verpflichtete, der von den Antragsgegnern vertretenen Gesellschaft verschiedene Unterlagen (know-how) auf dem Gebiet der Hochdruckhydraulik zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag enthält zu VI. folgende Schiedsgerichtsklausel Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten anlässlich und aufgrund des vorliegenden Vertrages durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Als Schiedsgericht vereinbaren die Parteien, dass von jeder Vertragspartei 1 Patentanwalt aus einem Umkreis von 100 km um den Firmensitz der H. GmbH, ..., bestimmt wird. Diese benannten Patentanwälte haben, sofern sie sich zur Streitschlichtung bereit erklären, einen weiteren Patentanwalt zu benennen, so dass das Schiedsgericht aus 3 Personen besteht. Die Vertragsparteien unterwerfen sich dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ... Der ordentliche Gerichtsweg ist ausgeschlossen. Die Gegenseite hat den Vertrag zwischenzeitlich angefochten und vorsorglich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Der Antragsteller behauptet, im Besitz von Provisionsansprüchen zu sein und hat am 31.7.2009 beantragt, für die Gegenseite einen Schiedsrichter zu bestellen. Zugleich hat er für das Bestellungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Auf den schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung nicht schlüssig dargetan seien, hat der Antragsteller nicht mehr geantwortet. II. Der Bestellungsantrag ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des dafür maßgeblichen § 1035 ZPO nicht zur Überzeugung des Senats dargetan sind. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern hat jede Partei einen Schiedsrichter zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO). Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Notwendig ist eine Aufforderung, die den Namen des eigenen Schiedsrichters und das Verlangen an den Gegner enthält, seinerseits einen Schiedsrichter zu ernennen. Aus der Aufforderung muss ersichtlich sein, welcher Streit durch Schiedsrichter entschieden werden soll (Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1035 Rn. 14). Dass der Antragsteller die ihn treffenden Verpflichtungen zur Einrichtung des vereinbarten Schiedsgerichts erfüllt hat, wodurch erst die Pflicht der Gegenseite ausgelöst wird, nun ihrerseits einen Schiedsrichter zu bestellen, ist zur Überzeugung des Senats nicht dargetan. Der Antrag ist schon deshalb (derzeit) abzulehnen. Zweifelhaft ist überdies, ob sich der Antrag gegen die richtige Partei richtet. Denn Vertragspartner des Antragstellers sind nicht die Antragsgegner als Gesellschafter, sondern ist wohl die offensichtlich nun im Handelsregister eingetragene Gesellschaft (vgl. § 11 GmbHG). Auf die etwaige Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung im Hinblick darauf, dass die Kosten für das Schiedsgericht nicht aufgebracht werden können, wurde bereits hingewiesen. Prozesskostenhilfe kann schon aus diesen Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO sowie §§ 48, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1063 Rn. 5). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 08/08 | 23.07.2008 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung | |
B E S C H L U S S: I. Die Antragsteller tragen die Kosten des Ablehnungsverfahrens. II. Der Streitwert für das Ablehnungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Das Ablehnungsverfahren ist durch Antragsrücknahme beendigt. Mit Schriftsatz vom 16.7.2008 hat der Antragsgegner beantragt, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antrag wurde der Gegenseite zur Stellungnahme zugeleitet, eine Stellungnahme ging nicht ein. Analog dem auch in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 ZPO anwendbaren § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO) sind die Antragsteller verpflichtet, die Kosten zu tragen. Auf den entsprechenden Antrag hin ist dies durch gerichtlichen Beschluss auszusprechen, § 269 Abs. 4 ZPO. Darauf, ob ein Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners tatsächlich besteht, kommt es an dieser Stelle nicht an. Der Senat schätzt den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen, wobei das Interesse der Antragsteller am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = OLG Report 2007, 189 m.w.N.). Da im Regelfall der wirtschaftliche Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens ist, erscheint ein Bruchteil (hier: knapp 1/3) des Hauptsachestreitwertes in Höhe von ca. 300.000,00 € angemessen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 08/06 (2) | 10.01.2007 | sonstige Gerichtsverfahren: - Festsetzung des Streitwertes | |
B E S C H L U S S: Der Geschäftswert wird auf 184.000 € festgesetzt. Die Festsetzung im Beschluss des Senats vom 23.10.2006 (Ziff. III) wird entsprechend abgeändert. G r ü n d e: I. Der Senat hat im Beschluss vom 23.10.2006 den Antrag, das Amt eines Schiedsrichters für beendigt zu erklären (§ 1038 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVB1 S. 471), abgelehnt und den Streitwert auf 282.233 € festgesetzt. Der Senat hat dabei den vollen Streitwert der Hauptsache zugrunde gelegt, wie dies seiner bisherigen Rechtsprechung für andere Nebenverfahren wie z.B. Schiedsrichterbestellungen oder -ablehnungen entsprach (s. etwa Beschlüsse vom 4.9.2006, 34 SchH 06/06, vom 7.8.2006, 34 SchH 09/05, vom 5.7.2006, 34 SchH 05/06, vom 28.6.2006, 34 SchH 02/06, und vom 26.4.2006, 34 Sch 04/06). Mit seiner im Kostenfestsetzungsverfahren erhobenen Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller eine niedrigere, ins Ermessen des Senats gestellte Bewertung. Er verweist darauf, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Beendigung des Amtes eines von drei Schiedsrichtern gehe. Die Amtsbeendigung betreffe zudem nur einen kleinen Ausschnitt des gesamten Schiedsverfahrens, weil sie sich nur auf die weitere Behandlung seines Antrags auf Ergänzung und Auslegung des ursprünglichen Schiedsspruchs auswirke. II. Der zulässigen Gegenvorstellung wird stattgegeben. Der Senat hält an seiner generellen Beurteilung, Nebenverfahren gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht anders als Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) mit dem vollen Wert der Hauptsache anzusetzen, nicht mehr fest. 1. Tragend für seine bisherige Rechtsprechung war die Überlegung, dass bereits die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV 1624) bzw. des Vergütungsverzeichnisses (VV 3327) dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer ist, Rechnung tragen. Diese Überlegung ist für die Bewertung nicht zwingend. Der Wert ist über § 48 Abs. 1 GKG gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 2, § 2 Rz. 13 und 18; Musielak/Hemrich ZPO 2. Aufl., § 3 Rz. 6: Angreiferinteresse). Im Regelfall ist der Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens, sondern niedriger. Denn das Nebenverfahren verschafft keinen Titel, sondern bildet nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zum eigentlichen Rechtsschutzziel. Das gilt auch dann, wenn von dem Nebenverfahren der Rechtsstreit insgesamt berührt ist, etwa weil bei einer erfolgreichen Richterablehnung ein ergangener Schiedsspruch selbst aufzuheben wäre. Das Interesse des Antragstellers ist unabhängig davon zu bestimmen, in welcher Höhe für die jeweilige Sache Gerichtskosten und Anwaltsvergütung anfallen. Denn zunächst ist unabhängig von den Gebühren- und Vergütungssätzen der Streitwert zu bestimmen, aus dem sich sodann erst Gebühren und Vergütung errechnen. Entsprechend der wohl überwiegenden Rechtsprechung und Literaturmeinung (Nachweise bei Kröll SchiedsVZ 2006, 203/207; SchiedsVZ 2005, 139/142; ferner OLG Frankfurt SchiedsVZ 2004, 168; Reichold in Thomas/Putzo § 1062 Rz. 5; Musielak/Heinrich § 3 Rz. 23 Stichwort: Ablehnung; s. auch Schneider MDR 2002, 130/132) erscheint im Regelfall bei Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern ebenso wie bei der vergleichbaren Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramts ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts, nämlich ein Drittel, angemessen. Demgemäß veranschlagt der Senat auch hier das Antragstellerinteresse an der Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramts mit rund einem Drittel dieses Werts. 2. Der Senat hat inzwischen durch Beschlüsse vom 20.12.2006 über die Hauptanträge auf Vollstreckbarerklärung bzw. auf Aufhebung von Schiedssprüchen entschieden und dort den Streitwert auf 599.000 € (34 Sch 017/06: Schiedsspruch) bzw. auf 553.000 € (34 Sch 027/06: Ergänzungsschiedsspruch) festgesetzt hat. Für die Festsetzung des hiesigen Streitwerts ist von der im Verfahren zur Aufhebung des Ergänzungsschiedsspruchs (34 SchH 027/06) getroffenen Bewertung auszugehen, somit von einem Hauptsachewert von 553.000 €. Den hier gestellten Antrag auf Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO bewertet der Senat mit rund einem Drittel, also 184.000 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 08/06 (1) | 23.10.2006 | sonstige Gerichtsverfahren Bildung des Schiedsgerichts: - Qualifikation der Schiedsrichter; - Beendigung des Schiedsrichteramtes Schiedsspruch: - Berichtigung, Ergänzung, Auslegung | |
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, das Amt des Schiedsrichters XXX, gerichtlich für beendigt zu erklären, wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Geschäftswert wird auf 282.233 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Unter den Parteien war ein Schiedsverfahren anhängig. In diesem ging es zum einen um Ansprüche des Antragstellers im Zusammenhang mit dem behaupteten Bestehen einer BGB-Gesellschaft zum Zwecke des Betriebs einer Autowaschanlage, zum anderen um widerklageweise erhobene Ansprüche des Antragsgegners auf Freistellung aus einem Darlehensvertrag sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund Zahlung für angeblich beauftragte Planungs- und Architektenleistungen. Das Schiedsgericht erließ am 30.6.2006 einen Schiedsspruch, in dem es die Schiedsklage abwies und der Schiedswiderklage teilweise stattgab. Ferner traf es eine Entscheidung über die Verfahrenskosten. Unter dem 3.8./11.9.2006 hat der Schiedskläger Antrag auf Ergänzung und Auslegung des Schiedsspruchs gestellt. Das Schiedsgericht hat über diesen Antrag am 12.9.2006 mündlich verhandelt und mit Beschluss vom 27.9.2006 die Anträge auf Ergänzung und Auslegung des Schiedsspruchs zurückgewiesen. In diesem Schiedsspruch hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Rücktritts des Vorsitzenden gemäß § 1038 Abs.1 ZPO nicht vorliegen. Mit Antrag vom 25.9.2006 hat der Antragsteller die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beendigung des Schiedsrichteramts des Vorsitzenden des Schiedsgerichts - Rechtsanwalt Dr. E. - begehrt. Der Antragsteller begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht in der Lage sei, die von ihm - dem Antragsteller - aufgezeigten Lücken, Widersprüche und Unklarheiten im Schiedsspruch zu beseitigen und einen ordnungsgemäßen Ergänzungsschiedsspruch zu erlassen. Das Verlangen an den Antragsteller, "konkrete" Anträge zu stellen, sei unzumutbar, weil er dann von seinem rechtlichen Ausgangspunkt, zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners habe eine Innengesellschaft bestanden, abweichen müsste. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts komme seinen Aufgaben nicht nach. Er verkenne die Bedeutung des § 1058 ZPO, gebe unrichtige Hinweise und verweigere letztendlich die Abfassung eines ordnungsgemäßen Ergänzungsschiedsspruchs. Insbesondere hinsichtlich unstreitiger und nachweislich geleisteter Einlagen sei der Schiedsspruch lückenhaft, unverständlich und unklar. Der Schiedsspruch lasse den Umstand unberücksichtigt, dass Einlagen geleistet worden seien. Diese erlaubten als wesentliche Umstände den Schluss auf eine existente BGB-Innengesellschaft. Der Schiedsspruch sei auch grob unbillig, weil dem Schiedsbeklagten hiernach beispielsweise die Einlagen verbleiben sollten. Auch hinsichtlich der weiteren Streitpunkte wie Honorar für November 2003 sowie Schadensersatzforderungen habe der Schiedsspruch die faktisch-gesellschaftsrechtliche Berechtigung des Antragstellers nicht beachtet. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. II. Für den Antrag auf Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist das Oberlandesgericht München örtlich und sachlich zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 = GVBl S. 471). 1. Es ist fraglich, ob der Antragsteller für die begehrte Entscheidung noch ein Rechtsschutzinteresse hat. Das Schiedsgericht hat nach Erlass des Schiedsspruchs am 30.6.2006 am 27.9.2006 über die Anträge des Schiedsklägers (Antragstellers) nach § 1058 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO entschieden. Im Hinblick auf die Präklusionsfrist in § 1058 Abs. 2 ZPO besteht eine zeitliche Schranke für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auslegung und Ergänzung, die inzwischen abgelaufen ist. Es ist nicht erkennbar, inwieweit das Schiedsgericht und dessen Vorsitzender noch weitergehend in diesem Verfahren mit Anträgen der Parteien befasst werden könnten. Letztlich kann dies jedoch auf sich beruhen, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. 2. Nach § 1038 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Beendigung des Amtes konstitutiv auszusprechen, wenn der Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt. Keiner dieser Gründe liegt vor. a) Rechtliche Hindernisse wie etwa Geschäftsunfähigkeit, Parteiidentität oder fehlende dienstrechtliche Genehmigungen (siehe etwa MüKo/Münch ZPO 2. Aufl. § 1038 Rn. 8) stehen der Tätigkeit des Schiedsrichters Dr. E. nicht entgegen. b) Tatsächliche Hindernisse für dessen Tätigwerden bestehen ebenfalls nicht. Dazu rechnen namentlich dauerhafte Verhinderung wie schwere Erkrankung, Wegzug in ein entferntes Land, Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe (MüKo/Münch § 1038 Rn. 9). Die Möglichkeit, durch das staatliche Gericht in das Schiedsverfahren einzugreifen, soll dessen ungebührliche Verzögerung verhindern. Davon kann hier keine Rede sein. c) Die dritte Fallgruppe erfasst die verzögerliche Aufgabenerfüllung und betrifft insoweit, jedenfalls in erster Linie, die zeitliche Komponente (MüKo/Münch § 1038 Rn. 10). In zeitlicher Hinsicht ist die Vorgehensweise des Schiedsgerichts, namentlich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006, jedoch nicht zu beanstanden. Dazu fehlt auch jeglicher substanzieller Vortrag. d) Ersichtlich geht es dem Antragsteller darum, die Beendigung des Schiedsrichteramtes von Dr. E. wegen dessen rechtlicher Bewertung des dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitstoffs durchzusetzen. Dazu dient das Verfahren nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Ob in Ausnahmefällen fehlende juristische oder sonstige von den Parteien vorausgesetzte technisch-wissenschaftliche Kenntnisse eines Schiedsrichters für die Bewältigung des unterbreiteten Streitstoffes einen Beendigungsgrund unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher subjektiver Unmöglichkeit bilden können, mag auf sich beruhen. Etwaige Fehler in der Erfassung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung, wie sie hier gerügt werden, fallen nicht darunter. Im Übrigen gilt für Kollegialschiedsgerichte das Beratungsgeheimnis (vgl. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1035 Rn. 31). Der gegen ein einzelnes Mitglied des Schiedsgerichts gerichtete Antrag erweist sich auch deshalb als unschlüssig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Geschäftswert wird entsprechend dem der Hauptsache festgesetzt (§ 3 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). Der Senat legt für Schiedsrichterbestellungen und -ablehnungen in ständiger Rechtsprechung den vollen Streitwert der Hauptsache zugrunde (z.B. Beschluss vom 4.9.2006, 34 SchH 006/06). Nichts anders kann für die Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes gelten. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 07/08 | 26.06.2008 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang; - Ablehnungsgründe Schiedsvereinbarung: - Ersteckung auf Dritte, Rechtsnachfolger | |
B E S C H L U S S: I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus den Business-Partnerverträgen vom 25. September 2006 und 20. April 2007 wird bestellt: xxx. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.400,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller und der Antragsgegner schlossen unter dem 25.9.2006 eine Vereinbarung über eine vertragliche Zusammenarbeit (sogenannter Business-Partnervertrag) für betriebsspezifische Beratungsleistungen. Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Zahlung restlicher Vergütung über Leistungen, die er im Rahmen des Vertrages für den Antragsgegner erbracht hat. Weiterhin macht der Antragsteller aus einer Forderung, die ihm von einem weiteren Partner des Antragsgegners abgetreten worden ist, Zahlungsansprüche geltend. In der Vereinbarung vom 25.9.2006 ist festgelegt, dass sämtliche Streitigkeiten hieraus von einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, am Sitz des Antragsgegners unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden werden. Eine Schiedsvereinbarung mit demselben Wortlaut enthält auch der zwischen dem Zedenten und dem Antragsgegner geschlossene Vertrag. Einer an den Antragsgegner gerichteten und am 5.3.2008 zugegangenen Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen, kam dieser nicht nach. Unter dem 16.4.2008 hat der Antragsteller deshalb beim Oberlandesgericht die Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner beantragt. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung, in deren Rahmen er seinerseits Personen als geeignete Schiedsrichter namhaft machte. II. Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet. Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 1025 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Gegen die Wirksamkeit der zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geschlossenen Schiedsklausel bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsabrede bedarf. Die Form des § 1031 Abs. 1 ZPO ist eingehalten. Die Schiedsvereinbarung kann auch als Klausel neben anderen vertraglichen Vereinbarungen geschlossen werden (§ 1029 Abs. 2 ZPO). § 1031 Abs. 5 ZPO ist nicht einschlägig, weil der zwischen den Parteien - sowie auch der zwischen dem Zedenten und dem Antragsgegner - geschlossene Vertrag der Sache nach dem gewerblich-beruflichen Bereich der Parteien zuzuordnen ist (§ 13 BGB; BGH NJW 2005, 1273/1274). Auch soweit der Antragsteller eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, bestehen gegen eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts keine Bedenken. Nach herrschender Meinung (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 521 m.w.N.; a.A. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 7 Rn. 32), der sich der Senat anschließt, ist der Zessionar an eine vom Zedenten vereinbarte Schiedsklausel gebunden, da durch die Zession die volle Gläubigerstellung, einschließlich aller Rechte, aber ebenso auch der Pflichten aus einer Schiedsvereinbarung, übertragen werden (Münchener Kommentar/Münch ZPO 3. Aufl. § 1029 Rn. 47). 3. Die Parteien haben bestimmt, dass das Schiedsgericht aus drei Personen bestehen soll. Jede Partei soll einen Schiedsrichter benennen, die dann einen Präsidenten wählen. Weil die Parteien keine abweichenden Bestimmungen getroffen haben, richtet sich das Verfahren zur Bestellung von Schiedsrichtern, wenn eine der Parteien ihren Pflichten zur Benennung eines Schiedsrichters nicht nachkommt, nach den gesetzlichen Regeln. Maßgeblich ist § 1035 Abs. 3 ZPO. Hat danach eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2002, 17; a.A. Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1035 Rn. 10 m.w.N.), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 26.4.2006, 34 SchH 004/06 = OLG-Report 2006, 535 - Leitsatz), geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist auf das Gericht über. Voraussetzung ist allerdings die wirksame Aufforderung, die nach herrschender Meinung die schriftliche Bezeichnung des eigenen Schiedsrichters und die ausreichende Bezeichnung der Rechtsstreitigkeit verlangt (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 19 und 20). Diese Voraussetzungen erfüllt das Aufforderungsschreiben des Antragstellers vom 3.3.2008. 4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat Herrn P. zum Schiedsrichter. Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation haben die Parteien nicht festgelegt. Herr P., der über viele Jahre Bürgermeister der Stadt R. war und Mitglied des Bezirkstags von O. ist, wurde vom Antragsgegner vorgeschlagen und wird auch vom Antragsteller ausdrücklich akzeptiert. Umstände, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit aufkommen ließen und ihn deshalb zur Bestellung ungeeignet machten (vgl. § 1035 Abs. 3 Satz 1 ZPO), sind nicht ersichtlich. Auf Anfrage des Senats hat Herr P. erklärt, er werde nach bestem Wissen und Gewissen urteilen. Während seiner 24-jährigen beruflichen Tätigkeit als 1. Bürgermeister einer Kleinstadt sei dies für ihn eine Selbstverständlichkeit. Beide Parteien kenne er persönlich. Übliche soziale Kontakte eines Schiedsrichters zu einer Partei, die von diesem auch offengelegt werden, lassen ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit, an dessen Unparteilichkeit nicht zweifeln (Münchener Kommentar/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 42 Rn. 9). Allein die gesellschaftliche Stellung des vorgeschlagenen Schiedsrichters P. bedingt zwangsläufig Kontakte zu einer Vielzahl von Menschen. Dessen kommunale Ämter verlangen es auch, sich den verschiedensten, auch geschäftlichen Anliegen von Bürgern anzunehmen. Konkrete Umstände, die eine besondere politische Bevorzugung des Antragsgegners erkennen ließen, haben sich nicht aufgetan. Beide Parteien haben gleichermaßen Vertrauen in eine unvoreingenommene Amtsführung dieses Schiedsrichters bekundet. Seine langjährige Erfahrung in der Ausübung verantwortungsvoller öffentlicher Ämter erlauben den Schluss, dass er die ihm angetragene Tätigkeit als Schiedsrichter unvoreingenommen und unparteiisch wahrnehmen wird (vgl. dazu auch OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1764; Mankowski SchiedsVZ 2004, 304/308). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von rund 22.200,00 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 07/07 | 19.08.2008 | sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Vertretungsmacht | |
B E S C H L U S S I. Der Antrag, die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.700.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin und die Insolvenzschuldnerin, die zum selben Konzern gehören, schlossen Ende Juli/Anfang August 2006 einen Grundlagenvertrag über ihre geschäftliche Zusammenarbeit (sogenannter Contract Manufacturing Agreements - CMA). In Vertretung der Insolvenzschuldnerin wurde der Vertrag am 31.7. und 3.8.2006 von zwei Handlungsbevollmächtigten unterzeichnet. Die den Handlungsbevollmächtigten am 29.11.2005 bzw. 11.1.2006 erteilte Vollmacht hat folgenden gleichlautenden Inhalt: Sehr geehrte(r) …, wir erteilen Ihnen für Ihre Aufgabe bei B. GmbH & Co. OHG (im Folgenden B.) Handlungsvollmacht. Als Handlungsbevollmächtigter sind Sie befugt, B. nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vertreten: Hinsichtlich der Geschäfte, die innerhalb Ihres Aufgabenbereiches gewöhnlich anfallen, gemeinsam mit einem Mitglied der Geschäftsführung, einem Prokuristen oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten. Ferner sind Sie zur Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern berechtigt, allerdings nur zusammen mit einem mit Prokura oder Handlungsvollmacht ausgestatteten Mitarbeiter der zuständigen Personalabteilung. Hinsichtlich der Geschäfte, die über den Umfang der in Ihrem Aufgabenbereich gewöhnlich anfallenden Geschäfte hinausgehen, nur gemeinsam mit Ihrem Vorgesetzten, soweit er hierzu ermächtigt ist, einem Prokuristen oder einem Mitglied der Geschäftsführung. Als Handlungsbevollmächtigter sind Sie grundsätzlich nicht befugt zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen, zur Abgabe von Patronatserklärungen und zur Prozessführung. Bei dieser Vollmacht handelt es sich um die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung. Zur Abgabe bindender mündlicher Zusagen sind Sie dadurch nicht befugt. Sie zeichnen, indem Sie unter der Firmenzeile Ihren Namen setzen, unter Voransetzung der Buchstaben "i. V.". Der CMA enthält in Abschnitt 27 ("Arbitration") u.a. folgende Regelung: Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem CMA oder aus oder in Verbindung mit Verträgen, die dessen Durchführung dienen, eingeschlossen Fragen betreffend die Existenz, Gültigkeit oder Beendigung dieses CMA oder der Verträge, die dessen Durchführung dienen, sollen während und nach der Laufzeit dieses CMA einvernehmlich zwischen den Parteien beigelegt werden. Wenn ein Versuch einer Einigung gescheitert ist, soll jede Streitigkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte von einem mit drei Schiedsrichtern besetzten Schiedsgericht nach den am Tag des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gültigen Schiedsgerichtsregeln der "Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit" endgültig entschieden werden. Soweit die Schiedsgerichtsregeln der "Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit" keine Regelung eines prozessrechtlichen Aspekts beinhalten, sollen ergänzend die Bestimmungen der ZPO gelten. Das Verfahren ist in englischer Sprache zu führen und alle Entscheidungen sind in englischer Sprache zu treffen. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München, Deutschland." Am 29.9.2006 stellte die Insolvenzschuldnerin Insolvenzantrag. Die Antragstellerin macht aus auf dem CMA beruhenden Warenlieferungsverträgen Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter, den hiesigen Antragsgegner, geltend. Mit Schreiben vom 14.2.2007 meldete die Antragstellerin diese Forderungen zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 22.5.2007 nahm die Antragstellerin eine Korrektur der angemeldeten Forderungen auf 64.133.937,02 € vor. Am 22.5.2007 teilte das Insolvenzgericht der Antragstellerin mit, dass der Antragsgegner die Forderungen als nachrangig bestritten habe. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Umfang der den beiden Vertretern erteilten Handlungsvollmacht ausreichend für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung sei. Der Abschluss von Schiedsvereinbarungen sei ein für die Insolvenzschuldnerin übliches Geschäft gewesen; diese habe in Verträgen mit Zulieferern standardmäßig eine Schiedsabrede getroffen. Die Vertretungsmacht sei auch nicht durch § 54 Abs. 2 HGB ausgeschlossen, da die Vereinbarung einer Schiedsklausel nicht zur Prozessführung gehöre. Jedenfalls sei aber die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung konkludent erteilt worden, da die Bevollmächtigten mit der "Erstellung eines geeigneten Regelwerkes für Lieferbeziehungen" beauftragt worden seien und die üblichen Verträge mit Zulieferern innerhalb des Konzerns eine Schiedsklausel vorsähen. Der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin sei daher bei Auftragserteilung bewusst gewesen, dass eine Schiedsklausel geschlossen werden würde. Damit umfasse der Auftrag an die Bevollmächtigten auch den Abschluss einer Schiedsabrede. Darüber hinaus sei in der widerspruchslosen Umsetzung des Vertrages eine konkludente Genehmigung der Schiedsklausel zu erblicken. Im Übrigen habe die Insolvenz der Schuldnerin auf die Schiedsvereinbarung keinen Einfluss; der Insolvenzverwalter sei daran gebunden. Die Frage des Rangs sei von der Schiedsabrede erfasst. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei die Schuldnerin nicht zahlungsunfähig gewesen. Die Antragstellerin beantragt demgemäß festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren für die Frage der Feststellung des Bestehens und des Ranges der von ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldeten Forderungen zulässig ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er trägt dazu vor, dass den beiden Vertretern der Insolvenzschuldnerin keine hinreichende Vollmacht zum Abschluss der im CMA enthaltenen Schiedsklausel erteilt worden sei. Die beiden Vertreter hätten den Vertrag auf der Grundlage der schriftlich erteilten Handlungsvollmachten sowie des Auftrags, ein geeignetes Regelwerk für die Lieferbeziehungen zwischen dieser und anderen Konzerngesellschaften herzustellen, unterzeichnet. Weder dem lediglich allgemein auf "Herstellung eines geeigneten Regelwerkes" gerichteten Auftrag noch den erteilten Handlungsvollmachten lasse sich eine Bevollmächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung entnehmen, da eine spezielle Befugnis zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen darin gerade nicht enthalten sei. Zudem sei die Befugnis zur Prozessführung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es habe auch keine konkludente Bevollmächtigung stattgefunden. Der allgemeine Auftrag zur Herstellung eines geeigneten Regelwerkes könne so nicht ausgelegt werden. Die Erteilung einer konkludenten Vollmacht werde vorsorglich auch bestritten. Die Insolvenzschuldnerin habe die Schiedsklausel auch nicht genehmigt. Aus der Umsetzung der materiellrechtlichen Bestimmungen des CMA könne nicht auf eine Genehmigung der Schiedsklausel geschlossen werden, da es sich bei dem CMA einerseits, der Schiedsklausel andererseits um rechtlich selbständige Verträge handele. Außerdem binde eine von der Schuldnerin geschlossene Schiedsvereinbarung den Insolvenzverwalter nicht für Rechtsstreitigkeiten, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gemacht würden. Jedenfalls die Rangfrage sei nicht im Schiedsverfahren zu klären. Die Schiedsklausel sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil die Schuldnerin im Zeitpunkt ihres Abschlusses bekanntermaßen schon zahlungsunfähig gewesen sei. II. Der nach § 1032 Abs. 2, § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 ZPO vor Bildung des Schiedsgerichts gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471). Denn in der Schiedsklausel ist als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens München bestimmt worden. Zutreffend richtet sich der Antrag gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes, dem die Prozessführung anstelle der Schuldnerin obliegt, die diese durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren hat (§ 80 Abs. 1 InsO; vgl. Hüßtege in Thomas/Puto ZPO 28. Aufl. § 51 Rn. 25, 29/30). Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht , diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (Senat vom 12.2.2008, 34 SchH 006/07 = OLG-Report 2008, 430; BayObLGZ 1999, 255/269; Münch in Münchener Kommentar ZPO 2. Aufl. § 1032 Rn. 25). 2. Die Schiedsvereinbarung ist nicht wirksam zustande gekommen, da die Vertreter der Insolvenzschuldnerin nicht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung bevollmächtigt waren. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung setzt voraus, dass die allgemeinen, für einen Vertragsschluss geforderten Voraussetzungen vorliegen (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 272). Dazu gehört, dass die Insolvenzschuldnerin, eine OHG (vgl. § 124 HGB), bei Vertragsschluss wirksam vertreten, der Abschluss der Schiedsvereinbarung also von der erteilten (gewillkürten) Vollmacht mit umfasst war. a) Die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB genügte zum Abschluss der gegenständlichen Schiedsvereinbarung nicht. Die für die OHG handelnden Personen, die nicht zum Kreis der Gesellschafter gehörten, hatten (eine ausdrücklich erteilte) Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB. Diese ist jedoch nicht umfassend, sondern wird durch das Gesetz in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 HGB begrenzt. Während § 54 Abs. 1 HGB die Vollmacht nur insoweit eingrenzt, als das vom Handlungsbevollmächtigten vorgenommene Geschäft zu dem Tätigkeitsbereich des Kaufmannes gehören und branchenüblich sein muss, nimmt § 54 Abs. 2 HGB einige Geschäfte vom gesetzlichen Regelungsgehalt der Handlungsvollmacht vollständig aus ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall ein derartiges Geschäft branchenüblich ist oder nicht (Westphalen DStR 1993, 1562/1563; Ensthaler/Schmidt GK-HGB 7. Aufl. § 54 HGB Rn. 17). Zweck dieser Vorschrift ist es, den Kaufmann vor Geschäften zu schützen, die als besonders gefährlich angesehen werden (Westphalen DStR 1993, 1562/1563). Für die Erlaubnis, diese Geschäfte vorzunehmen, ist eine besondere vom Geschäftsherrn abgeleitete Befugnis erforderlich. (1) Gemäß § 54 Abs. 2 HGB ist dem Handlungsbevollmächtigten u.a. die Prozessführung ohne besonders erteilte Ermächtigung versagt. Die vorgelegten Vollmachtsurkunden wiederholen dies ausdrücklich. Die Entscheidung, ob in einem Handelsgeschäft ein Prozess geführt werden soll, betrifft elementar die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Handelsherrn und dem Prozessgegner. Darüber hinaus sind Prozesse außerdem mit einem im Voraus oft unkalkulierbaren Sach- und Kostenrisiko verbunden. Der Entschluss, sie zu beginnen, ist eine geschäftspolitische Entscheidung ersten Ranges, die sich üblicherweise der Geschäftsherr selbst vorbehält (Winter GRUR 1978, 233). Die Einschränkung des § 54 Abs. 2 HGB umfasst dabei alle einen Rechtsstreit unmittelbar betreffenden Prozesshandlungen sowohl vor den ordentlichen Gerichten als auch vor einem Schiedsgericht (Sonnenschein/Weitemeyer § 54 HGB 2. Aufl. Band 1 Rn. 34; Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 17). Dazu zählt nicht nur die Frage, ob ein Prozess begonnen werden soll, sondern auch die - oftmals noch viel wichtigere - Frage, welche Gerichtsbarkeit dafür zuständig sein soll. Der Schutzzweck des § 54 Abs. 2 HGB, der dem Unternehmer die grundlegende Entscheidung vorbehält, ob er Prozesse führen will und wenn ja, vor welchem Gericht, gebietet es, bereits die wesentliche vorangehende Weichenstellung, ob Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Rechtsverhältnissen vor einem staatlichen oder vor einem nichtstaatlichen Gericht geführt werden sollen, mit einzubeziehen (Schlegelberger/ Schröder HGB 5. Aufl. § 54 Rn. 25; Roth in Koller/Roth/Morck HGB 6. Aufl. § 54 Rn. 12 für Gerichtsstandsvereinbarungen; Wagner in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 34 für Gerichtsstandsvereinbarungen; Vollkommer NJW 1974, 196; wohl auch Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. §1031 Rn. 13; a.A. Krebs in Münchener Kommentar zum HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 40; Baumbach/Hopt HGB 33. Aufl. § 54 Rn. 15; Ensthaler/Schmidt § 54 Rn. 18; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1029 Rn. 5). (2) Daneben ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 HGB, der von "Prozessführung" spricht, dass bereits die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens mit umfasst ist. Bei dieser handelt es sich, jedenfalls auch, um einen Prozessvertrag; denn ihre Hauptwirkung ist die Gestaltung des prozessualen Verfahrens, nämlich der Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Entstehung einer prozesshindernden Einrede (BGH NJW 1987, 651/652; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 7 Rn. 37; Münch in Münchener Kommentar ZPO 3. Aufl. 2008 § 1029 Rn. 13). Damit ist die Entscheidung, welcher Rechtsweg im Falle einer Streitigkeit eröffnet werden soll, bereits ein wesentlicher Teil der Prozessführung. Dass ein erst in Zukunft anhängiges schiedsgerichtliches Verfahren selbst eine Prozessvollmacht erfordert, die außerhalb des Anwaltszwangs auch für einzelne Prozesshandlungen an gewillkürte Vertreter erteilt werden kann, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Vollkommer, NJW 1974, 196). (3) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf § 54 Abs. 3 HGB berufen, wonach sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht ein Dritter nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn er sie kannte oder kennen musste. Denn § 54 Abs. 3 HGB gilt nicht für die Fälle des Absatzes 2. Einen Schutz des guten Glauben an einen über Absatz 2 hinausgehenden Umfang der Handlungsvollmacht gibt es nicht (Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn § 54 Rn. 18). b) Eine konkludent erteilte Vollmacht bestand nicht. Die besondere Ermächtigung, die bei den Geschäften des § 54 Abs. 2 HGB erforderlich ist, kann auch konkludent, nämlich durch schlüssiges Verhalten des Geschäftsherrn, erteilt werden (Sonnenschein/Weitemeyer § 54 HGB Rn. 35; Schlegelberger/Schröder § 54 Rn. 26). Dafür müssen aber hinreichende zusätzliche, außerhalb der Erteilung der Vollmacht liegende Anhaltspunkte gegeben sein (Baumbach/Hopt § 54 Rn. 17; Krebs in Münchener Kommentar zum HGB § 54 Rn. 35). Derartige Umstände sind jedoch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Allein die Aufgabe der Handlungsbevollmächtigten, ein geeignetes Regelwerk zu erstellen, genügt für eine schlüssig erteilte Ermächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht. Zusammen mit einer Handlungsvollmacht kann eine konkludente Erweiterung des Umfanges der Vollmacht nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden (Krebs in Münchener Kommentar zum HGB § 54 Rn. 35). Gerade in Fällen, in denen der gesetzliche Umfang der Vertretungsmacht dem Handlungsbevollmächtigten nicht die Befugnis zur Vertretung gibt, um den Geschäftsherrn zu schützen, kann eine durch schlüssiges Handeln erteilte Befugnis nur dann angenommen werden, wenn der Kaufmann dem Handlungsbevollmächtigten Aufgaben in einer Weise übertragen hat, die nach den Anschauungen des Handelsverkehrs nur auf das Bestehen zusätzlicher Befugnisse schließen lassen (Schlegelberger/Schröder § 54 Rn. 26). Dies ist hier nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob der Abschluss von Schiedsklauseln für die Insolvenzschuldnerin üblich war oder nicht. Jedenfalls schließt der Auftrag, ein geeignetes Regelwerk zu erstellen, nicht auch automatisch die Befugnis mit ein, prozessbezogene Handlungen wie den Abschluss eines Schiedsvertrages mit vornehmen zu können. Denn ein derartiges Regelwerk lässt sich jederzeit auch ohne den Abschluss einer Schiedsklausel erstellen. Wenn die Parteien zu dem Ergebnis kommen, dass eine derartige Vereinbarung sinnvoll nur mit einer Schiedsklausel geschlossen werden könne, so hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, eine ausdrückliche Genehmigung durch dafür zuständige Gesellschafter bzw. Prokuristen (vgl. Lachmann Rn. 275) einzuholen. Darüber hinaus soll durch § 54 Abs. 2 HGB gerade verhindert werden, dass das Bestehen der Vollmacht allein durch die Üblichkeit des Geschäfts begründet wird (Krebs in Münchener Kommentar zum HGB § 54 Rn. 35). c) Die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht, nämlich das wissentliche Geschehenlassen des Vertretenen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner das Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, der als Vertreter Handelnde besitze Vollmacht (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 172 Rn. 8 m.w.N.), sind ebenso wenig dargetan. Eine solche kommt zwar grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 HGB in Betracht (BGH WM 1978, 1046). Sie folgt jedoch nicht allein daraus, dass in der Branche eines derartigen Handelsgewerbes der Abschluss von Schiedsvereinbarungen - sei es nun mit Zulieferern, sei es, wie hier, auch mit einem dem Konzern angehörenden Unternehmen - üblich und gewöhnlich sein mag. Dafür, dass gerade die gegenständlich handelnden Personen oder auch nur andere Handlungsbevollmächtigte der Gemeinschuldnerin mit deren Wissen im Rahmen gewöhnlicher Geschäfte auch Schiedsklauseln vereinbart hätten, ist nichts vorgetragen. d) Auch eine (nachträgliche) Genehmigung der Klausel scheidet aus. Grundsätzlich kann die durch einen vollmachtslosen Vertreter abgeschlossene Schiedsvereinbarung durch den Geschäftsherrn (nachträglich) genehmigt werden. Die Durchführung des materiellen Teils des Vertrages stellt jedoch keine Genehmigung der Schiedsklausel dar. Gemäß § 1040 Abs. 1 ZPO sind Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung, auch wenn diese als Bestandteil des Hauptvertrages in derselben Urkunde als Schiedsklausel (vgl. § 1029 Abs. 2 ZPO) mit enthalten ist, streng voneinander zu trennen (Zöller/Geimer § 1040 Rn. 3). Die Unwirksamkeit des Hauptvertrages berührt nicht automatisch die Schiedsvereinbarung und umgekehrt, da die Schiedsvereinbarung autonom ist (Kröll, NJW 2007, 743/744; Senat vom 12.2.2008, 34 SchH 006/07 = OLG-Report 2008, 430). Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Schiedsklausel führt deswegen die Durchführung des materiellen Vertrages nicht ohne weiteres zu einer Genehmigung auch der Schiedsvereinbarung. Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen sowohl die Schiedsvereinbarung als auch der Hauptvertrag von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen wurden, die rügelose Durchführung des Vertrages auch die Genehmigung der Schiedsklausel beinhaltet (so wohl OLG Oldenburg vom 12.3.2003, 9 SchH 1/03 zitiert nach DIS-Datenbank). In diesem Fall muss sich nämlich der Geschäftsherr Gedanken darüber machen, ob er den Vertrag – als Ganzes – übernehmen will oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde jedoch ausschließlich die Schiedsvereinbarung ohne erforderliche Vollmacht abgeschlossen. Für den Geschäftsherrn bestand daher kein Anlass, sich über eine Genehmigung der unwirksamen Schiedsklausel Gedanken zu machen. Dann führt aber die Durchführung des Hauptvertrages nicht ohne weitere Anhaltspunkte zu einer Genehmigung der Schiedsklausel. Voraussetzung für eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln wäre, dass der Vertretene die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können (Palandt/Heinrichs § 177 Rn. 6). Tatsachen hierfür sind jedoch nicht ersichtlich. 3. Unter den gegebenen Umständen kommt es auf die sonstigen Einwände des Antragsgegners gegen die Gültigkeit der Schiedsklausel nicht mehr an. Ob der Abschluss einer Schiedsvereinbarung noch im Zeitpunkt der (unterstellten) Insolvenzreife überhaupt einen Nachteil für die Gläubiger der Schuldnerin mit sich bringen könnte und sie deshalb in dieser Hinsicht unbedenklich erschiene, erfordert keine Klärung. Die sonstigen Einwände würden schon im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht greifen (vgl. BGH vom 20.11.2003, III ZB 24/03 = BeckRS 2003, 10371 und BGH SchiedsVZ 2008, 148/150: Bindung des Insolvenzverwalters an die noch vom Schuldner getroffene Schiedsabrede sowie Umfang der Schiedsbefangenheit). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert ist über § 48 Abs. 1 GKG gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = OLG-Report 2007, 189 m.w.N.). Da im Regelfall der wirtschaftliche Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens ist, erscheint ein Bruchteil des Hauptsachestreitwertes angemessen. Der Senat bewertet das Interesse hier mit rund einem Drittel der Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 07/06 | 10.01.2007 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, Ablehnungsgründe | |
Beschluss: I. Der Antrag, Schiedsrichter XXX wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 333.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien führen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ein schiedsgerichtliches Verfahren. Vorsitzender des aus drei Personen bestehenden Schiedsgerichts ist ein pensionierter Richter, der in seiner aktiven Berufszeit auch Vorsitzender einer Strafkammer war. In dem schiedsgerichtlichen Verfahren wurde am 15.3.2006 mündlich verhandelt und Beweis darüber erhoben, ob der Schiedsbeklagte den Schiedskläger und dessen Ehefrau tätlich angegriffen hat. Am 15.3.2006 erging ein Teilschiedsspruch zu Lasten des Schiedsbeklagten, dessen Aufhebung der Schiedsbeklagte u.a. wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs begehrte (34 Sch 16/06). Die Verfahrensbevollmächtigte des Schiedsbeklagten gab mit Schriftsatz vom 29.6.2006 gegenüber dem zur Entscheidung über die Aufhebung des Teilschiedsspruchs berufenen Senat eine Versicherung an Eides Statt mit (auszugsweise) folgendem Wortlaut ab: "Ich habe daher gefragt, ob das Gericht den Schiedsbeklagten nicht zunächst persönlich anhören wolle, um sich ein Bild von seiner Sicht und auch von seiner Person zu machen. (...) Der Vorsitzende verneinte und winkte in etwa mit den - natürlich ironisch gemeinten - Worten, auch bei seinen Mördern seien nette Menschen gewesen, ab." Diese Versicherung an Eides statt wurde dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts bekannt. Mit Schreiben vom 22.7.2006 wandte er sich an die Verfahrensbevollmächtigte des Schiedsbeklagten und erklärte, die von ihr in der eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben seien unwahr. Er werde die Akten spätestens nach Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens der Staatsanwaltschaft vorlegen, falls es der Verfahrensbevollmächtigten nicht gelingen sollte, diese unerfreuliche Angelegenheit auf anständige Weise, verbunden mit einer Entschuldigung, aus der Welt zu schaffen. Im Übrigen rege er an, die vom Schiedskläger aufgeworfene Frage, ob sie, die Verfahrensbevollmächtigte, wegen vorangegangener Vertretung beider Parteien in einer Rechtssache nicht von der Mandatsausübung ausgeschlossen sei, dem Oberlandesgericht zur Prüfung eines möglichen Parteiverrats vorzulegen. Aufgrund dieses Schreibens an seine Verfahrensbevollmächtigte hat der Schiedsbeklagte den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz vom 4.8.2006 an das Schiedsgericht abgelehnt. Das Schreiben des Richters könne nur als massiver Einschüchterungsversuch verstanden werden. Mit Beschluss vom 9.8.2006 hat das Schiedsgericht den Antrag zurückgewiesen. Mit am 7.9.2006 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Schiedsbeklagte beantragt, die von ihm erklärte Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts für begründet zu erklären. Dem widersetzt sich der Antragsgegner. Am 9.8.2006 hat das Schiedsgericht einen weiteren Teilschiedsspruch erlassen. Das Schiedsverfahren dauert an. Der Senat hat dem betroffenen Schiedsrichter Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dieser hat angegeben, die ihm von der Verfahrensbevollmächtigten unterstellten Äußerungen in der Verhandlung vom 15.3.2006 nicht gemacht zu haben. Die Vorfälle sind nach wie vor streitig. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1037 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 16.11.2004, GVBI. S. 471). 2. Der Antrag gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist zulässig. a) Die Parteien haben das Ablehnungsverfahren für Schiedsrichter nicht selbständig geregelt. Infolge dessen finden mangels abweichender Individualvereinbarungen die gesetzlichen Vorschriften über das Ablehnungsverfahren Anwendung (vgl. Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. § 1037 Rn. 2, 3). b) Die notwendige Vorabentscheidung des Schiedsgerichts über das Ablehnungsgesuch gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt mit der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 9.8.2006 vor. Zu Recht hat auch der abgelehnte Schiedsrichter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt (vgl. Senat vom 5.7.2006, 34 SchH 005/06; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1037 Rn. 4). c) Die Frist für die Entscheidung durch das staatliche Gericht (§ 1037 Abs. 3 ZPO) wurde gewahrt. 3. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch nicht begründet. a) Der Prüfungsmaßstab für die Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien, die für die Ablehnung eines staatlichen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gelten (vgl. Mankowski SchiedsVZ 2004, 304/307; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 14 Rn. 5). Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Ausübung des Richteramtes zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Ablehnenden scheiden daher aus (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 42 Rn. 9). b) Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise sind die erhobenen Vorwürfe nicht geeignet, bei dem Ablehnenden die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. (1) Die Aufforderung an die Verfahrensbevollmächtigte des Schiedsbeklagten, sich zur Vermeidung eines Parteiverrats beim Oberlandesgericht kundig zu machen, kann nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Denn ein solcher Hinweis auf einen möglichen Parteiverrat schützt gerade die betroffene Partei. Auch hat der Richter offen ausgesprochen, dass ihm die genauen Umstände des Vorprozesses nicht bekannt sind, insoweit ein möglicher Parteiverrat von ihm nicht beurteilt werden kann. Ob die Anregung selbst zielführend ist, bedarf keiner Vertiefung. Soweit in den Formulierungen des Schreibens persönliche Spannungen des abgelehnten Richters zu der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zum Ausdruck kommen, kann dies den Ablehnungsantrag nicht begründen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat aus eigener Person kein Ablehnungsrecht (BayObLG NJW 1975, 699). Die Besorgnis der Befangenheit kann sich zwar im Einzelfall auch auf das Bestehen starker Spannungen zwischen dem Richter und dem Verfahrensbevollmächtigten der Partei gründen. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die ablehnende Einstellung des Richters gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten auch dem von diesem vertretenen Verfahrensbeteiligten gegenüber irgendwie in Erscheinung getreten ist; denn im Regelfall wird nur das Verhalten des Richters im konkreten Verfahren erkennen lassen, ob er nicht in der Lage ist, sein Verhältnis zu dem Verfahrensbevollmächtigten hinreichend vom Verfahren selbst zu trennen (BayObLG aaO.; OLG Köln NJW-RR 1988, 694; Borg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 42 Rn. 7). Hier liegen Anhaltspunkte dafür, dass diese Spannungen sich auf die Unparteilichkeit des Richters auswirken, nicht vor. Insbesondere erging die betreffende Aufforderung in einem persönlichen Brief an die Parteivertreterin und damit nicht im Verfahren selbst. Der Brief wurde zwar zur Kenntnis an andere Verfahrensbeteiligte, nicht aber an die vertretene Partei versandt. Die Kenntnis möglicher persönlicher Spannungen zwischen dem Richter und seiner Verfahrensbevollmächtigten beruht damit nicht darauf, dass der Richter dies in das Verfahren eingebracht hat, sondern auf der eigenen Entscheidung der Verfahrensbevollmächtigten. (2) Die Äußerung des Richters, die eidesstattliche Versicherung der Parteivertreterin sei falsch und er gedenke, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Besorgnis einer Befangenheit des Richters gegenüber dem Schiedsbeklagten. Der strafrechtliche Vorwurf richtet sich gegen die Verfahrensbevollmächtigte, nicht gegen den Antragsteller selbst. Auch hier gilt wiederum, dass der Parteivertreter selbst kein Ablehnungsrecht hat (s.o.). Die Auseinandersetzung wurde nicht vom Richter in das Schiedsverfahren hineingetragen, sondern erfolgte in dem persönlichen Brief an die Verfahrensbevollmächtigte mit der Möglichkeit der Stellungnahme und der Entschuldigung. Diese Vorgehensweise des Richters zeigt seine Trennung dieses Vorgangs vom Schiedsverfahren und ist deswegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit beim Antragsteller zu begründen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt hier allerdings deswegen in Betracht, weil sich der strafrechtliche Vorwurf durch den Vorsitzenden auf Vorfälle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sitzung vom 15.3.2006 bezog. Einer Aufklärung durch den Senat, wessen Sachverhaltsschilderung der Ereignisse vom 15.3.2006 den Tatsachen entspricht, bedurfte es dennoch nicht. Denn von einer vorsätzlich falschen Sachverhaltsdarstellung durch den Vorsitzenden geht auch der Schiedsbeklagte nicht aus, sondern hält im Schriftsatz vom 4.9.2006, S. 10, eine "divergierende Erinnerung" für möglich. Seine Besorgnis der Befangenheit gründet damit nicht auf der Annahme, der Richter wolle gegenüber der Staatsanwaltschaft bewusst unwahre Angaben machen, um ein Strafverfahren gegen seine Verfahrensbevollmächtigte in Gang zu bringen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei zu Recht die Besorgnis der Befangenheit hegt, kann dahinstehen, ob der Richter die Ereignisse so geschildert hat, wie sie tatsächlich waren oder aber so, wie er sie (objektiv falsch) wahrgenommen hat. In jedem Fall liegt eine aus subjektiver Sicht des Richters richtige Schilderung der Ereignisse vor, in der eine Parteilichkeit nicht zum Ausdruck kommt. Der betroffene Schiedsrichter musste die Schilderung der Vorgänge durch die Verfahrensbevollmächtigte unter diesen Umständen als zu Unrecht erhobenen Vorwurf fehlerhaften richterlichen Verhaltens hinsichtlich der Verfahrensführung und der angemessenen Wortwahl empfinden. Dagegen darf sich ein betroffener Richter mit den gebotenen Mitteln zur Wehr setzen. Es besteht keine Verpflichtung eines Richters, aufgrund eines laufenden Verfahrens Angriffe einer Partei ohne Gegenwehr hinnehmen zu müssen. Seine Reaktion muss jedoch hinreichend sachlich und angemessen sein und sich auf gesetzlich vorgesehene Abwehrmittel beschränken (vgl. Münchner Kommentar/Feiber ZPO 2. Aufl. § 42 Rn. 18). Dies ist hier der Fall, da der betroffene Richter die Bekanntgabe an die Staatsanwaltschaft in einem persönlichen Brief an die Verfahrensbevollmächtigte angekündigt und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt hat. Eine richterliche Äußerung gegenüber der Partei selbst erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Der Brief des Richters an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers kann auch nicht deswegen die Besorgnis der Befangenheit begründen, weil der Antragsteller ihn als "massiven Einschüchterungsversuch bei der Wahrnehmung seiner Rechte" verstehen muss. Er selbst wurde ohnehin nicht angeschrieben, infolgedessen auch nicht "eingeschüchtert". Der Richter drohte auch nicht mit persönlichen Konsequenzen für das Verfahren, sondern nahm gesetzlich vorgesehene Abwehrmittel für ein (auch) gegen ihn gerichtetes Verhalten wahr. Da aber jedenfalls aus Sicht des betroffenen Richters eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben und damit eine Straftat (§ 156 StPO) begangen wurde, darf der Richter auch auf deren Verfolgung hinwirken. III. Der Antragsteller hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. In Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Senat es nicht mehr für angemessen, Nebenverfahren in schiedsrichterlichen Angelegenheiten mit dem vollen Wert der Hauptsache anzusetzen (vgl. ausführlich Beschluss vom 10.1.2007, 34 SchH 8/06). Vielmehr wird im Regelfall bei Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern ebenso wie bei vergleichbaren Entscheidungen über die Beendigung des Schiedsrichteramtes ein Bruchteil des Hauptsachestreitwertes, nämlich rund ein Drittel, angemessen sein. Der Streitwert der Hauptsache liegt, nachdem über einen Teilanspruch bereits entschieden wurde, bei noch rund 1.000.000 €. Der Streitwert für den gestellten Antrag auf Schiedsrichterablehnung ist damit auf 333.000 € festzusetzen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 06/11 | 29.02.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag auf Feststellung, dass aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung vom 24. Februar 2001 das Schiedsgericht für das schiedsrichterliche Verfahren nicht mehr zuständig ist, wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. IV. Der Beschwerdewert beträgt 250.000,00 €. Gründe: I. Der in Frankreich lebende Antragsteller führt gegen die Antragsgegner ein inländisches Schiedsverfahren. Er begehrt nun die Feststellung, dass das angerufene Schiedsgericht aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung vom 24.2.2001 für das schiedsrichterliche Verfahren nicht mehr zuständig sei. 1. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der damals noch als R. + S. + Partner Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) firmierenden Antragsgegnerin zu 1 mit Geschäftssitz in Bayreuth. Ihr Zweck bildete die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung (SV) getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht tagt am Sitz der Gesellschaft (§ 3 Abs. 1 SV). Als zuständiges Gericht im Sinne von § 1062 Abs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet (§ 4 SV). In § 11 des Gesellschaftsvertrags ist geregelt: Bei Ausscheiden eines Partners ... führen die verbleibenden Partner das Büro weiter. Die verbleibenden Partner sind berechtigt und verpflichtet, das Gesamthandsvermögen (...) zu übernehmen und für den Anteil des Ausscheidenden am materiellen und immateriellen Recht diesem oder dessen Erben eine Abfindung zu leisten. Maßgebend für den Anteil sind die Vermögensanteile der Partner gemäß § 7 Abs. 1. Das materielle Gesamthandsvermögen und der immaterielle Wert des Büros (Bürowert) werden durch ein Sachverständigengutachten auf der Basis einer Bürowertermittlung nach der Methode P. festgestellt. Können sich die Partner nicht binnen 3 Monaten ab dem Bekanntwerden des Ausscheidungstatbestandes auf einen Gutachter einigen, benennt diesen auf Antrag eines Partners der Präsident der Bayerischen Architektenkammer; jeder Partner kann an den benannten Sachverständigen den Auftrag erteilen ... Mit Schiedsklage vom 18.6.2008 hat der Antragsteller folgende Anträge gestellt: I. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Gewinnanteile 2001 bis 2004 einschließlich des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Vermögensvergleich einen Betrag in Höhe von € 467.570,03 nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.2005 zu bezahlen. II. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger per 30.06.2008 sieben Raten des Auseinandersetzungsanspruches einschließlich 6 % Zinsen in Höhe von insgesamt € 235.640,46 zu bezahlen. III. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden gesamtverbindlich verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 31.12.2004 schwebenden Geschäfte, jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres 2005, 2006 und 2007 und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern. Die Auskunft hat Angaben darüber zu enthalten, ... IV. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger an Verzugszinsen für Minderentnahmen seit dem 01.01.2005 bis zum 30.06.2008 in Höhe von € 2.798,67 zu bezahlen. Unter dem 20.11.2010 kündigte der Antragsteller die Schiedsvereinbarung. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut: Fast 6 Jahre nach meinem Ausscheiden aus der Gesellschaft konnten aufgrund Eures unkorrekten Verhaltens meine Abfindungsansprüche noch immer nicht ermittelt werden. Auch über die schwebenden Geschäfte ist bisher von Euch keine Rechenschaft abgelegt worden. Eine Zusammenarbeit bei der erforderlichen Abstimmung der Basisdaten wird von Euch abgelehnt, die Einsicht in Unterlagen wird mir verweigert. Ich kündige daher gemäß § 314 BGB die Schiedsvereinbarung vom 24.2.2001 aus wichtigem Grund und stütze mich auf §§ 226, 242 und 826 BGB. Die Ermittlung eines zutreffenden Abfindungsanspruchs auf der Grundlage von objektivierten Basisdaten ist nun von einem Sachverständigen mit einem unübersehbaren zeitlichen Aufwand zu leisten. Die dafür erforderlichen erheblichen finanziellen Mittel kann ich nicht aufbringen. Unabhängig von den oben angeführten Gründen ist damit auch die Geschäftsgrundlage für die Schiedsvereinbarung nicht mehr gegeben, nämlich nicht nur effektiven, sondern auch adäquaten Rechtsschutz zu erhalten. Ich werde daher Klage vor dem staatlichen Gericht erheben. Der Antragsteller beantragte vor dem Schiedsgericht, durch Beschluss gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ZPO die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens wegen Kündigung aus wichtigem Grund festzustellen. Wichtige Gründe seien im besonders schikanösen und sittenwidrigen Verhalten der Antragsgegner zu sehen. Sie hätten Bewertungsansätze der Auseinandersetzungsbilanz und diesbezügliche Angaben vorsätzlich verfälscht, die sodann vom Gutachter ungeprüft und nachrichtlich übernommen worden seien. Er habe weiter wegen der Vielzahl der Projekte zu vorgelegten Abrechnungen eine angemessene Frist zur Stellungnahme - mindestens sechs Monate - beantragt. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden. Ihm sei deshalb die Möglichkeit genommen, sich effektiv im Verfahren zu äußern, weshalb er die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs rüge. Ein Schiedsspruch sei auch bereits bei einem potentiellen Gehörverstoß aufzuheben. Die Antragsgegner ihrerseits begehrten hierauf, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. Mit schriftlichem Zwischenentscheid vom 11.4.2011 hat das Schiedsgericht festgestellt, dass es zur Entscheidung zuständig sei, und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die vorgebrachten Kündigungsgründe seien nicht ausreichend. Die Kündigung der Schiedsvereinbarung habe nur Erfolg, wenn der Schiedskläger in Armut gefallen sei und die für die Durchführung des Schiedsverfahrens notwendigen Vorschüsse nicht (mehr) aufzubringen vermöge. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Der Vortrag des Schiedsklägers sei unsubstantiiert. Er sei der ihm für die Feststellung obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Die Schiedsbeklagten hätten Anhaltspunkte dargelegt, wonach der Schiedskläger über Vermögen verfüge, und dazu auch auf bereits geleistete Vorschüsse Bezug genommen. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Schiedskläger seine Vermögensverhältnisse nicht vertieft dargelegt. Der Umstand der behaupteten Mittellosigkeit bleibe streitig. Der Vorwurf, die Schiedsbeklagten hätten durch sittenwidriges, schikanöses und treuwidriges Vorgehen die Schiedsvereinbarung zu Fall gebracht, greife nicht durch. Im Einzelfall könne zwar die Durchführung eines Schiedsverfahrens unzumutbar sein, wenn die andere Partei wesentliche Mitwirkungspflichten verletze und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung der Schiedsvereinbarung bestehe. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Schiedsbeklagten hätten ihrerseits die Voraussetzungen geschaffen, um die Klage schlüssig zu gestalten. Sie hätten erhebliche Mittel verauslagt, um ein nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliches Gutachten beizubringen. Sie seien darüber hinaus berechtigt, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte darzulegen und mit entsprechenden Ausführungen zu untermauern. Angesichts des Vortrags, es würde im Hinblick auf die bereits seit länger vorliegenden Aufstellungen zu dem Projektstatus eine weitergehende Frist benötigt, könne der Schiedskläger umgekehrt nicht den Schiedsbeklagten vorwerfen, diese würden eine dauerhafte Verfahrensförderungspflicht verletzen. Allein die Ausnutzung prozessualer Rechte stelle noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Die Tatsache, dass "die Parteien hinüber und herüber" von Täuschungshandlungen ausgingen, rechtfertige es nicht, den Schiedskläger nicht weiterhin an der Schiedsabrede festzuhalten. 2. Die Entscheidung ging dem Antragstelleram 15.4.2011 zu. Unter dem 16.5.2011 hat er bei dem in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht bezeichneten Oberlandesgericht Bamberg Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Feststellung gestellt, dass aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung vom 24.2.2001 das angerufene Schiedsgericht für das schiedsrichterliche Verfahren nicht mehr zuständig ist. Zugleich hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Antrag nachgesucht. 3. Der Antragsteller stützt seine Anträge im Wesentlichen auf folgende Umstände: a) Er habe wichtige Gründe, die es ihm unzumutbar machten, das Schiedsverfahren fortzusetzen. Die bloße Verletzung der Wahrheitspflicht mit "einfachem Lügen" rechtfertige zwar noch keine Kündigung der Schiedsvereinbarung. Anders sei das "Verbiegen der Wahrheit" aber dann, wenn es in einem strafrechtlich relevanten Kontext geschehe. Strafrechtliches Verhalten stelle einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO dar. Beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte habe das Staatsgericht selbstständig zu untersuchen, ob der Schiedsspruch das Ergebnis einer Verfahrensstraftat sei. Der betroffenen Partei könne nicht zugemutet werden, dessen Erlass zunächst abzuwarten, um dann Aufhebungsantrag zu stellen. Ein Restitutionsgrund rechtfertige vielmehr die fristlose Kündigung der Schiedsvereinbarung. Strafrechtlich relevant sei das Verhalten der Antragsgegner in folgenden Punkten, weswegen er auch bei den zuständigen Ermittlungsbehörden Strafanzeige erstattet habe: (1) Prozessbetrug namentlich im Zusammenhang mit den dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten, subjektiv aufbereiteten und "selektierten" Unterlagen und Auskünften zur Ermittlung des Abfindungsguthabens. Hierzu nimmt der Senat ergänzend insbesondere auf Seite 11 des Antragsschriftsatzes Bezug. Die Sachverständige habe zur Erstellung der Abfindungsbilanz bereitwillig mit den Antragsgegnern "kooperiert" und entgegen den unter den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen parteilich mit unvollständigen und fehlerhaften Unterlagen die Bewertung vorgenommen. Ähnlich sei bei dem von den Antragsgegnern gesellschaftsvertragswidrig in Auftrag gegebenen Bürowertgutachten verfahren worden. Auch hier sei ein gut funktionierendes "Zusammenspiel" zwischen der Beklagtenseite und dem Sachverständigen festzustellen. (2) Computerbetrug durch unterbliebene Freischaltung der bearbeiteten Leistungsphase, was bewirke, dass bereits erreichte nachfolgende Leistungsphasen nicht berücksichtigt würden. Auch hierzu wird ergänzend namentlich auf Seite 16 f. der Antragsschrift verwiesen. (3) Urkundenfälschung durch "Aufbereitung" einer die nicht erstellte Eröffnungsbilanz ersetzenden "Bürofernwertanalyse" (Antragsschrift Seite 17). (4) Fälschung technischer Aufzeichnungen durch nachträgliche "Überarbeitung" des Zeiterfassungsprogramms für die Bearbeitung der Einzelprojekte (Antragsschrift S. 18). (5) Urkundenunterdrückung durch Verweigerung von Einsichtsrechten in Projektunterlagen (Antragsschrift S. 18 f.). b) Das äußerst schikanöse, treu- und sittenwidrige Prozessverhalten der Antragsgegner beschränke sich nicht hierauf. Es liege auch im Zusammenhang mit der Gutachterbeauftragung und -unterrichtung ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor. Die Ermittlung des materiellen wie des immateriellen Werts richte sich nach § 11 des Gesellschaftsvertrags. Bereits bei der Benennung des Gutachters hätten die Antragsgegner rechtsmissbräuchlich Einfluss ausgeübt, da der Antragsgegner zu 2 nach Aussage des Präsidenten der Bayerischen Architektenkammer diesem einen bestimmten Gutachter nahegelegt habe. Den Antragsgegnern sei indes bekannt gewesen, dass dieser Sachverständige von ihm abgelehnt werde. Nach dem geschlossenen Vertrag solle außerdem der Gutachter für die Antragsgegner ausschließlich beratend, also bewusst nicht neutral tätig werden. Für die Erstellung eines objektiven und sachgerechten Gutachtens wäre zudem die vorherige Abstimmung der in erheblichem Umfang strittigen Basisdaten erforderlich gewesen. Das heiße, dass die erforderlichen Daten vom Sachverständigen selbst hätten ermittelt werden müssen. In dem "Beratervertrag" sei jedoch bewusst vereinbart worden, dass die Wertermittlung auf den von der Beklagten als Auftraggebern zur Verfügung gestellten Unterlagen und Auskünften beruhen sollten. Das Gutachten sei weder sachgerecht noch verwertbar. Der Abfindungsanspruch des Antragstellers sei unterbewertet. Die für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs und dabei insbesondere für die Überprüfung der Projektabrechnung erforderliche Einsicht in Unterlagen werde ihm nach wie vor verwehrt bzw. von Vorbedingungen abhängig gemacht, deren Erfüllung unmöglich sei. Auch sei die nach § 740 BGB gebotene jährliche Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung der ihm hieraus gebührenden Beträge sowie Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte nach inzwischen über sechs Jahren trotz wiederholter Aufforderungen noch immer nicht erfolgt. Mit einer fragwürdigen Begutachtung versuchten die Antragsgegner in unredlicher Weise und wider besseres Wissen ihrer subjektivierten und parteilichen Abfindungsbilanz eine objektive Grundlage für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs zu geben. c) Die Antragsgegner hätten dem Antragsteller Abtretung einiger Forderungen, bei denen die Verjährung drohte, angeboten. Die Beitreibung habe der Antragsteller übernehmen sollen. Den Einblick in die dazu erforderlichen Unterlagen hätten sie ihm jedoch verwehrt. Die Antragsgegner hätten dann diese Forderungen zum Ende des Jahres 2010 bewusst verjähren lassen. d) Die für die Feststellung des Projektstatus zum Ausscheidungsstichtag unabdingbare Zuordnung von Leistungen zu Zeiträumen sei zum größten Teil verfälscht, zum Teil gar nicht vorgenommen worden. Die Zahlungseingänge der Jahre 2001 bis 2004 und deren Zuordnung auf die einzelnen Gesellschafter sei vereinbarungsgemäß bisher nur vorläufig erfolgt. Die von ihm mit der Schiedsklage vorgelegte endgültige Abrechnung sei "in höchst unlauterer Weise" zurückgewiesen worden. So sei wider besseres Wissen arglistig vorgegeben worden, dass er auf den sich hieraus ergebenden Abfindungsanspruch verzichtet habe, obwohl er die endgültige Abrechnung in wochenlanger Arbeit im Jahre 2006 teilweise sogar unter Mitwirkung der Antragsgegner erstellt habe. Ergänzend wird zu den einzelnen Vorwürfen auf den Vortrag namentlich in der Antragsschrift (S. 20 - 26) verwiesen. e) Zur eigenen Mittellosigkeit trägt er vor: Er sei infolge seiner erheblichen finanziellen Aufwendungen für die bisherige gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung sowie das Schiedsverfahren mittellos und die Fortführung des Verfahrens objektiv unmöglich geworden. Beweise dazu seien dem Schiedsgericht angeboten worden. Ergänzend könne er auf entsprechenden Hinweis auch hier vortragen. 4. Die Antragsgegner erwidern hierauf im Wesentlichen: Das Schiedsgericht habe dem Antragsteller Frist gesetzt, Fragen zu dem erstellten Bewertungsgutachten einzureichen. Dem sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Damit habe er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. Er hätte auch eine vertragswidrige Unternehmensbewertung eingeführt. a) Strafbares Verhalten stellen sie in Abrede. Es sei die Aufgabe des Antragsgegners zu 1 gewesen, den Projektstatus zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers festzustellen. Dabei habe keine Verpflichtung bestanden, die Bewertung unter dessen Mitwirkung vorzunehmen. Gleichwohl sei ihm angeboten worden, an der Besprechung der Projektdaten mit dem Sachverständigen teilzunehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe. Der Antragsteller sei, weil er die maßgeblichen Bürowertdaten erhalten habe, in der Lage gewesen, etwaige Einwendungen zu erheben. Sie hätten die bei der Bürowertermittlung zu berücksichtigenden Projekte nach bestem Wissen und Gewissen bewertet und keine weitergegebenen Daten vorsätzlich verfälscht. Sie hätten auch nicht HOAI-widrig Projekte abgerechnet. Ergänzend wird hierzu namentlich auf den Schriftsatz der Antragsgegner zu 1 und 2 vom 27.6.2011 (S. 8 ff.) Bezug genommen. b) Bei der Frage, ob noch nicht abgerechnete Altfälle weiterverfolgt würden, handle es sich um eine unternehmerische Entscheidung. Den Antragsgegnern sei kein grobes Fehlverhalten anzulasten. Im Übrigen habe der Antragsteller bis 2004 die Möglichkeit gehabt, auf die Rechnungsstellung hinsichtlich noch schwebender Geschäfte, auch weit zurückliegender, Einfluss zu nehmen. Sie hätten mehrfach angeboten, Forderungen an den Antragsteller abzutreten und ihm die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. c) Soweit der Antragsteller an der vorgenommenen Feststellung des jeweiligen Projektstatus Anstoß nehme, könnten etwaige Differenzen im Rahmen des Schiedsverfahrens geklärt werden. d) Eine Mittellosigkeit des Antragstellers werde mit Nichtwissen bestritten. Dieser habe auch vor dem Schiedsgericht seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen. Der Antragsteller betreibe in Frankreich ein Architekturbüro. Er sei (Teil-) Eigentümer eines dort befindlichen Anwesens. Überdies seien der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2 zu gleichen Teilen Gesellschafter einer KG, zu deren Vermögen eine werthaltige Immobilie in Bayreuth gehöre. Dieses Objekt sei zwar mit zwei Hypotheken belastet. Auf den Geschäftsanteil des Antragstellers entfalle aber rechnerisch nur eine Belastung von 39.734,56 €. Es liege ein Kaufangebot in Höhe von 900.000 € vor. Der Antragsteller lehne es ab, das Objekt für diesen Betrag zu verkaufen. Einer Partei sei es aber, gegebenenfalls unter Hinnahme von Abstrichen, zuzumuten, Vermögenswerte zur Sicherstellung der Verfahrenskosten zu versilbern. Der Antragsteller habe außerdem zwischen 2001 und 2010 aus seiner Beteiligung Privatentnahmen in Höhe von nahezu 84.000 € getätigt. Zusätzlich seien ihm aus der Antragsgegnerin zu 1 insgesamt 846.931,08 € zugeflossen, einschließlich der von dem Antragsgegner zu 3 geleisteten Zahlung aus dem Anteilskauf. Er sei zwischenzeitlich 66 Jahre alt und dürfte somit auch Versorgungsleistungen erhalten. Sie hätten ihm auch angeboten, seinen Vorschussanteil bis zu einem Maximalbetrag von 15.000 € zu übernehmen. 5. Zur Mittellosigkeit und zur Verpflichtung, eigenes Vermögen einzusetzen, äußert sich der Antragsteller im Wesentlichen noch wie folgt: Neben Einkommen sei zwar auch vorhandenes Vermögen vorrangig zur Bestreitung der Verfahrens kosten einzusetzen. Die Verwertung von Immobilieneigentum könne durch den Einsatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die dingliche Belastung zum Zwecke der Sicherung eines zur Prozessfinanzierung aufgenommenen Kredits oder durch die Veräußerung der Immobilie erfolgen. Keine dieser Möglichkeiten komme aber in Betracht. Insoweit verweist der Antragsteller auf sein Schreiben vom 16.5.2011 im Prozesskostenhilfeverfahren mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Antragsgegner in die Erklärung und in die Belege keine Einsicht erhalten dürften. Die Veräußerung sei nicht möglich gewesen. Aufgrund der hohen Investitionskosten habe keine Verkaufs-, sondern nur eine Vermietungsabsicht bestanden. Die Mieteinnahmen sollten nach Tilgung der Darlehen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen. Der Antragsgegner zu 2 und er hätten sich darüber abgestimmt, dass eine generelle Verkaufsbereitschaft nicht bestehe, eine Veräußerung jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dies aber mindestens zu einem Verkaufspreis von 1 Mio. €. Das letzte Angebot eines Kaufinteressenten über 900.000 € habe der Antragsgegner zu 2 abgelehnt. Später habe ihn der Antragsgegner zu 2 aufgefordert, das Kaufangebot anzunehmen, ohne sich aber vorher zu versichern, dass es noch Bestand habe. Der Antragsgegner zu 2 habe sich bei den späteren Verhandlungen nicht kooperativ gezeigt. Aus seinem bisherigen "retardierenden" Verhalten lasse sich nicht ableiten, ob Verkaufsbereitschaft tatsächlich bestehe oder nur prozesstaktisches Manöver darstelle. Im Übrigen ergebe sich die Grenze der Zumutbarkeit einer Verwertung durch Verkauf aus der entsprechenden Anwendung sozialrechtlicher Bestimmungen. Das für die Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzende Vermögen müsse verfügbar sein. Drohe wegen Zeitablaufs bis zu einer Verwertung eine Gefährdung des erforderlichen Rechtsschutzes, könne ihm dieser nicht verweigert werden. Das "retardierende" Verhalten des Antragsgegners zu 2 lasse ihn nicht auf dessen angebliche Verkaufsbereitschaft vertrauen. Wegen des weiteren Vortrags des Antragstellers zu den Kündigungsgründen wird noch auf die Schriftsätze vom 22.7.2011 (Bl.122/158 d. A.), vom 27.7.2011 (Bl. 163/174 d. A.), vom 24.8.2011 (Bl. 177/197 d. A.), vom 4.10.2011 (Bl. 238/246 d. A.), vom 2.11.2011 (Bl. 253/292 d.A.) und vom 22.12.2011 (Bl. 304/311 d. A.) verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBI S. 471). Die Parteien haben zwar, was vorrangig zu berücksichtigen wäre, als zuständiges Gericht das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet. Jedoch wird diese Bezeichnung überlagert von § 8 GZVJu, wonach die schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 ZPO landesweit dem Oberlandesgericht München übertragen sind. Der Senat hält diese Übertragung insoweit für derogationsfest, als ein anderes bayerisches Oberlandesgericht nicht durch Parteivereinbarung bestimmt werden kann. Sonst hätte dies das unbefriedigende Ergebnis, dass ein Oberlandesgericht bestimmen werden könnte, das mit derartigen Angelegenheiten gesetzlich nicht befasst ist. Die mit der Konzentration verbundenen Effekte der Spezialisierung, der Rationalisierung wie auch einer stetigen Rechtsfortbildung wären dadurch gefährdet. Nur zur Vollständigkeit ist anzufügen, dass man zum selben Ergebnis durch eine Auslegung der Klausel in § 4 SV gelangt (vgl. schon Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 015/09). Denn es dürfte nahe liegen, dass die Parteien dem für ihren Schiedsort (Bayreuth) in den Angelegenheiten des § 1062 ZPO zuständigen Oberlandesgericht die anfallenden gerichtlichen Entscheidungen übertragen wollten, nicht aber einem Oberlandesgericht, dem die gegenständliche Materie sachfremd ist. Zu entscheiden hat der Senat über einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgrund des schiedsgerichtlichen Zwischenentscheids vom 11.4.2011 über die eigene Zuständigkeit. Eine Entscheidung nach § 1056 ZPO, wie vom Antragsteller beantragt, ist nicht ergangen. Bei der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO handelt es sich, wie bei der des § 1037 Abs. 3 ZPO (dazu Senat vom 3.1.2008, 34 SchH 003/07 = SchiedsVZ 2008, 102), um eine materielle Ausschlussfrist und nicht um eine Notfrist. Für solche Ausschlussfristen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung der Klage (bzw. die Einreichung des Antrags) bei einem örtlich unzuständigen Gericht diese selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit eine ausschließliche ist (BGHZ 97, 155/161; 139, 305; Senat aaO.). Insoweit ist der Antrag fristgerecht gestellt, da er am 16.5.2011 -einem Montag - bei Gericht eingegangen ist. 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Die Schiedsvereinbarung kann nach Beginn des Schiedsverfahrens gemäß oder entsprechend § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden (allgem. Meinung; Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1029 Rn. 12, 26). Die Schiedsabrede begründet ein besonderes Pflichtenverhältnis zwischen den Parteien. Ein Verstoß gegen diese Pflichten, etwa die Pflicht zur Verfahrensförderung (vgl. Musielak/Voit § 1029 Rn. 12) oder zur Loyalität (Musielak/Voit § 1029 Rn. 27), können bei sehr groben Verletzungen zur Kündigung berechtigen. Denkbar sind auch wichtige Gründe, die nicht im Verhalten einer Partei liegen. Ein wichtiger Grund ist jeder Umstand, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Verfahren fortzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass es keiner Partei möglich sein darf, durch Geltendmachung von angeblichem Fehlverhalten der anderen Partei das Verfahren zu sabotieren. Daher genügen selbst heftige Auseinandersetzungen der Parteien mit dem Vorwurf, die andere Partei habe gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, nicht als Kündigungsgrund (vgl. z. B. BGH NJW 1957, 589/590; NJW 1986, 2765). Wollte man der anderen Partei im Fall - von ihr so empfundener - besonders grober Verstöße gegen die Wahrheitspflicht ein Kündigungsrecht zugestehen, würde dies dazu führen, dass dieselben Fragen parallel zum Schiedsverfahren durch die staatlichen Gerichte geklärt werden müssten, die Tätigkeit des Schiedsgerichts auf lange Zeit hinaus lahmgelegt würde (vgl. BGH NJW 1957, 589/590) bzw. Gefahr liefe, trotz Verfahrensfortsetzung dann hinfällig zu werden (§ 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Da jedes Schiedsverfahren - grundsätzlich dem staatlichen Gerichtsverfahren gleichberechtigt - darauf gerichtet ist, unter den Parteien mit einem abschließenden, dem Urteil staatlicher Gerichte gleichgestellten Schiedsspruch (vgl. § 1055 ZPO) Rechtsfrieden zu schaffen, muss eine Lösung vom Schiedsvertrag durch Kündigung zwar dann, aber auch nur dann, statthaft sein, wenn Umstände eingetreten sind, aufgrund derer nicht mehr mit einem effektiven Rechtsschutz im Schiedsverfahren gerechnet werden kann, der Schiedsvertrag also undurchführbar geworden ist (vgl. BGH NJW 1986, 2765). Solange dies aber nicht der Fall ist, muss sich die Partei an der Schiedsvereinbarung festhalten lassen und sind auch schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten im Schiedsverfahren zu klären. Das Schiedsgericht hat, ebenso wie das staatliche Gericht, Möglichkeiten, Verstöße gegen die Wahrheitspflicht, aber auch etwa eine Beweisvereitelung, zu erkennen und darauf prozessual zu reagieren. Das aktuelle Schiedsverfahrensrecht geht demnach vom Grundsatz aus, dass die Schiedsgerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeiten bietet wie die staatliche Gerichtsbarkeit (Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. Vor § 1025 Rn. 1). Schon deshalb ist die Eingriffsschwelle für das staatliche Gericht in ein laufendes Schiedsverfahren hoch anzusetzen, wenn es um die Aufkündigung der Schiedsabrede wegen nicht mehr gewährleisteten effektiven Rechtschutzes geht. Auch wenn ein durch Prozessbetrug erwirkter Schiedsspruch gegen den ordre public verstoßen würde und vom staatlichen Gericht im Verfahren nach § 1059 ZPO aufzuheben wäre, folgt daraus nicht, dass bereits während des Schiedsverfahrens im Hinblick auf eine spätere, möglicherweise dem ordre public widersprechende Entscheidung das Schiedsverfahren zu beenden wäre. Denn derartiges lässt sich naturgemäß kaum sicher voraussehen. Damit würde entgegen der Schiedsvereinbarung die Tatsachenermittlung zunächst (oder parallel) in ein staatliches Verfahren verlagert, und dann, sollte sich der Vortrag des Kündigenden - ggf. erst nach aufwändiger Beweisaufnahme - nicht bestätigen, wieder allein dem Schiedsgericht überantwortet werden. Zudem lässt sich im laufenden Verfahren auch nicht feststellen, dass ein bestimmtes als Prozessbetrug oder Beweisvereitelung - zu Recht oder zu Unrecht - bezeichnetes Verhalten überhaupt Auswirkungen auf den zukünftigen Schiedsspruch hat. 3. Nach diesen Grundsätzen kann nicht davon die Rede sein, dass ein effektiver Rechtsschutz für den Antragsteller nicht gewährleistet wäre. a) Das verfahrensbezogene Verhalten der Antragsgegner gibt dazu keinen genügenden Anlass. (1) Die Antragsgegner haben nicht die Einleitung des Schiedsverfahrens sabotiert. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass sie etwa die Schiedsrichterbenennung schuldhaft hinausgezögert oder das Verfahren schuldhaft verschleppt hätten. Die Beurteilung von Prozesshandlungen der Antragsgegner obliegt zunächst dem Schiedsgericht. Dieses kann, wenn es etwa davon ausgeht, dass die Verhaltensweise einer Partei verfahrensfremden Zielen dient, hieraus seine Schlüsse und Konsequenzen im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. § 1042 Abs. 4 ZPO) ziehen. Präklusions- (z.B. § 1027 ZPO) und Säumnisvorschriften (z.B. § 1048 ZPO) geben dem Gericht Möglichkeiten an die Hand, Verfahrenssabotage einer Partei zu begegnen. Angesichts der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, dessen Vorsitzender ein erfahrener staatlicher Richter ist und dessen Beisitzer ebenfalls Volljuristen sind, hat der Senat keinerlei Zweifel, dass dieses Gericht auch mit schwierigen Parteien und umfangreichem Verfahrensstoff sachgerecht und einem staatlichen Gericht gleichwertig umgehen kann. (2) Das vom Antragsteller behauptete strafrechtlich relevante Verhalten wird -naturgemäß - von der Antragsgegnerseite bestritten. In dem derzeitigen Stadium obliegt es dem Schiedsgericht, die für seine Entscheidung notwendigen Tatsachengrundlagen festzustellen. Es kann daher in dieser Phase des Verfahrens nicht Sache des staatlichen Gerichts sein, durch Einholung von Sachverständigengutachten zu überprüfen, ob etwa Leistungsphasen richtig zugeordnet sind oder ob der für einzelne Projekte notwendige Zeitaufwand richtig angesetzt ist. Dasselbe gilt für eventuelle aus der Verjährung von Forderungen zu ziehende Konsequenzen. b) Die persönliche - wirtschaftliche - Lage des Antragstellers rechtfertigt die Kündigung aus wichtigem Grund ebenfalls nicht. Der Antragsteller ist nach Überzeugung des Senats auch nicht in einer Weise mittellos, dass er im Schiedsverfahren, das keine Prozesskostenhilfe kennt, effektiven Rechtsschutz nicht erlangen könnte. Der Antragsteller ist zu 50 % an einer Gesellschaft beteiligt, die Eigentümerin eines vermieteten Anwesens ist. Nach eigenem Vortrag stellt dieses einen Wert von mindestens 1 Mio. € dar und ist nur gering, mit weniger als 10 %, belastet. Der Antragsteller ist selbst bereit, die Immobilie zu veräußern, und hat dazu auch schon Vorbereitungen getroffen. Sein Mitgesellschafter - der Antragsgegner zu 2 - ist grundsätzlich damit einverstanden. Dann kann sich der Antragsteller aber nicht darauf berufen, die Veräußerung sei unzumutbar, weil er die Mieteinnahmen für die Alterssicherung benötige. Er bestreitet aber auch nicht den Vortrag der Antragsgegner, bereits über eine weitergehende - hinlängliche - Alterssicherung zu verfügen. Der Antragsteller kann sich ferner nicht darauf berufen, dass der Verkauf unzumutbar sei, weil zu einem anderen Zeitpunkt ein höherer Kaufpreis zu erzielen wäre und weil stille Reserven mit entsprechender steuerlicher Belastung aufgedeckt würden. Dies wäre im Übrigen nur das Spiegelbild früherer Steuervorteile, die ihm zugeflossen sind. Für eine Unzumutbarkeit, sich mit seinem Mitgesellschafter über den Verkauf der Immobilie, möglicherweise unter Zugeständnissen, zu einigen, spricht unter den hier anzusetzenden strengen Maßstäben letztlich nichts. Der Antragsteller hat schließlich auch nicht dargelegt, dass nicht auch der Verkauf des Gesellschaftsanteils möglich wäre. Ob bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von einer Unzumutbarkeit der Veräußerung auszugehen wäre, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Es reicht aus, dass der Antragsteller tatsächlich nicht mittellos ist und bei entsprechender finanzieller Anstrengung das Schiedsverfahren weiter betreiben kann, ohne auf effizienten Rechtsschutz verzichten zu müssen. Der Antragsteller hat aufgrund der geschlossenen Schiedsvereinbarung zunächst alles zu tun, um diese zu erfüllen. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass wirtschaftliches Unvermögen den Schuldner nicht befreit, lässt zwar die Ausnahme zu, dass das Schiedsverfahren nach seinem Zweck dann nicht mehr durchgeführt werden kann, wenn eine Partei die notwendigen Mittel nicht mehr zur Verfügung hat. Bis dahin hat sie aber ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu vertreten und ggf. auch durch Vermögensverwertung dafür zu sorgen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Die Nichterfüllung hat der Schuldner unabhängig von einem Verschulden zu vertreten (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 276 Rn. 28 und § 245 Rn. 15). Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, er könne nicht rechtzeitig verkaufen. Denn die Antragsgegnerseite hat sich zu einem Vorschuss von 15.000 € bereit erklärt. Selbst wenn der Betrag insgesamt nicht ausreichen sollte, so wird doch nicht dargelegt, dass er nicht wenigstens zur Überbrückung ausreicht, bis der Kaufpreis aus der Verwertung des Gesellschaftsanteils oder der Immobilie zur Verfügung steht. Ob der Antragsteller im Falle eines späteren Obsiegens auch die durch den Verkauf erlittenen Einbußen als Verfahrenskosten geltend machen kann, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Streitwert: § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO (Bruchteil der Hauptsache). III. Die Versagung von Prozesskostenhilfe für das gegenständliche Verfahren ergibt sich aus § 114 ZPO. Unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers sind hinreichende Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Überlegungen zu verneinen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 06/10 (2) | 05.07.2011 | ||
B E S C H L U S S Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nach teilweiser Zurücknahme des Kostenfestsetzungsantrags die dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten sich auf 1.736,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 29. Dezember 2010 belaufen und die darüber hinausgehende Festsetzung wirkungslos ist. Gründe: I. Mit Beschluss vom 17.12.2010 wies der Senat den Antrag der Antragstellerin, die Beendigung des Schiedsrichteramtes des Schiedsrichters Rechtsanwalt und Steuerberater J. S. auszusprechen, zurück, legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 312.000,00 € fest. Der Antragsgegner hat die Festsetzung von Kosten seiner zuvor auch im schiedsgerichtlichen Verfahren tätigen anwaltlichen Bevollmächtigten in Höhe von 2.065,64 € beantragt, berechnet aus einer 0,75 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3327 VV RVG (1.716,00 €) sowie einer Pauschale gemäß § 7002 VV RVG (20,00 €) zuzüglich Umsatzsteuer (329,84 €). Der Rechtspfleger hat dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.1.2011 entsprochen. Gegen diesen ihm am 1.2.2011 zugestellten Beschluss richtet sich das am 9.2.2011 eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin, welches damit begründet wird, dass der Antragsgegner entgegen den Angaben im Kostenfestsetzungsantrag zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und dieser ihr gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten habe. Die Parteien hätten nämlich mit schiedsgerichtlichem Zwischenvergleich vom 15.1.2003 vereinbart, die Kosten aus dem Schiedsverfahren gegeneinander aufzuheben. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 25.5.2011 hat der Antragsgegner erklärt, auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 329,84 € zu verzichten. II. 1. Der Rechtsbehelf ist als befristete Erinnerung zulässig. a) Der Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 21 Nr. 1 RPflG) unterliegt hier nicht der sofortigen Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, da diese Bestimmung ein nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften statthaftes Rechtsmittel voraussetzt. Daran fehlt es, wenn wie hier der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat. In einem solchen Fall ist gemäß § 567 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO kein Rechtsmittel eröffnet, mit der Folge, dass § 11 Abs. 2 RPflG anwendbar ist. Danach ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur die befristete Erinnerung statthaft (BayObLG NJW-RR 2000, 141). b) Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG einzuhaltende Frist von zwei Wochen ist gewahrt. Der Senat entscheidet abschließend (BayObLG NJW-RR 2000, 141; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 104 Rn. 10). 2. Der Antragsgegner hat zuletzt erklärt, die festgesetzte Umsatzsteuer von 329,84 € als Teilbetrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Antragstellerin nicht weiter geltend zu machen, weil er hierauf verzichte. Ob dieser zunächst einseitigen Erklärung materielle Bedeutung etwa in Form eines Erlassvertrags zukommt (vgl. dazu Palandt/ Grüneberg BGB 70. Aufl. § 397 Rn. 4), kann auf sich beruhen, da ihr der Senat weitergehend die prozessuale Erklärung entnimmt, teilweise den Kostenfestsetzungsantrag zurückzunehmen (vgl. § 269 ZPO). Diese Prozesshandlung ist bei nicht rechtskräftigen Kostenfestetzungsbeschlüssen auch noch nach Erinnerung des Gegners möglich (OLG Koblenz JurBüro 1976, 1116/1117; ferner Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort: Zurücknahme). Im Hinblick hierauf ist der ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vorab um die Summe zu kürzen, die der Antragsgegner - zu Recht oder zu Unrecht, was offen bleiben muss - nicht mehr geltend macht. 3. Die Erinnerung ist in dem noch anhängigen Umfang nicht begründet. a) Die angesetzte Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters usw. (Nr. 3327 VV-RVG) ist angefallen. Die Bezeichnung in der Kostenrechnung "Verfahrensgebühr für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen" ist insoweit unschädlich. Die richtige Berechnung der Gebühr wird auch nicht bestritten. b) Die Antragstellerin macht jedoch geltend, im Schiedsverfahren sei vereinbart worden, dass die Kosten aus dem Schiedsverfahren gegeneinander aufgehoben würden. Hierbei handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung, die im Kostenfestsetzungsverfahren im Gegensatz zu gebührenrechtlichen Einwendungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 104 Rn. 8). Denn das Kostenfestsetzungsverfahren dient lediglich dazu, die Höhe der gemäß der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten festzusetzen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien unstreitig und so eindeutig ist, dass keine Auslegungsschwierigkeiten auftauchen können (Musielak/Wolst aaO. Rn. 9). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Gegeneinander aufgehoben werden sollten die Kosten aus dem Schiedsverfahren. Dies ist zumindest nicht eindeutig so auszulegen, dass davon auch die Kosten von im Rahmen des Schiedsverfahrens eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, etwa nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO, betroffen sein sollten. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht an. Den Rechtsanwälten, die bereits vorher Prozessbevollmächtigte waren, entstehen keine zusätzlichen Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Zöller/Herget § 104 Rn. 22). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 06/10 | 17.12.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramtes des Schiedsrichters auszusprechen, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 312.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes. Die Parteien, die hinsichtlich ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen am 24.3.1992 eine Schiedsvereinbarung geschlossen hatten, betrieben gemeinsam in der niederbayerischen Gemeinde A. eine Steuerberaterkanzlei. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Auflösung der Sozietät gekommen war, erhob die Antragstellerin am 7.11.2002 Schiedsklage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Durch die Steuerberaterkammer wurde der Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht S. in München zum Einzelschiedsrichter bestellt. Der Schiedsrichter stellte mit Verfügung vom 13.11.2002 fest, dass die Schiedsvereinbarung keine Regelung über das schiedsgerichtliche Verfahren enthalte. Er bestimmte gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO die allgemeinen zivilrechtlichen Verfahrensregeln der Zivilprozessordnung vor den Landgerichten zum maßgeblichen Verfahrensrecht, soweit in den §§ 1025 ff. ZPO nicht ein anderes geregelt ist. Es sollte zunächst ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden. Die Schiedsklägerin begehrte ursprünglich u. a. die Feststellung, dass ihr vom Schiedsbeklagten erklärter Ausschluss aus der Sozietät ebenso wie eine fristlose Kündigung unwirksam seien. In der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2003 einigten sich die Parteien auf Anraten des Schiedsrichters darauf, dass die Sozietät zum Stichtag 15.1.2003 einvernehmlich aufgelöst werde. Der Schiedsrichter wurde von den Parteien beauftragt, unter Vermittlung der Steuerberaterkammer M. ein Gutachten in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten sollte den Wert der Sozietät zum Stichtag und die Höhe des im Rahmen der Sozietätsauflösung zu erbringenden Ausgleichsbetrages ermitteln. Hiervon seien im Rahmen der ebenfalls vereinbarten Realteilung übernommene Vermögenswerte abzuziehen. Nach vorheriger Anhörung der Parteien zum Ergebnis des Gutachtens - wobei ausdrücklich die ZPO gelten sollte - sollte der Schiedsrichter die Person des Ausgleichspflichtigen und die Höhe des Ausgleichsbetrages für beide Parteien verbindlich festsetzen. Nachdem die zuständige Steuerberaterkammer unter dem 29.4.2003 Gutachter empfohlen hatte, bestellte der Schiedsrichter unter Verständigung der Parteien am 12.5.2003 einen Sachverständigen und teilte dies den Parteien mit. Unter dem 11.3.2004 beantragte die Schiedsklägerin, dem Sachverständigen gemäß § 404a ZPO hinsichtlich Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen, nachdem ein Besichtigungstermin gescheitert war, zum einen, weil er zu kurzfristig angesetzt war, zum anderen, weil der Schiedsbeklagte sich geweigert hatte, die Schiedsklägerin daran teilnehmen zu lassen. Daraufhin und auf ein entsprechendes Schreiben des Gutachters machte der Schiedsrichter unter dem 19.3.2004 dem Sachverständigen Vorschläge zur Beschaffung der für das Gutachten notwendigen Grundlagen. Mit dieser vom Schiedsrichter vorgesehenen Regelung war die Schiedsklägerin nicht einverstanden. Der Schiedsrichter regte daraufhin einen weiteren Teilvergleich an, der die verbindliche Feststellung des Kanzleiinventars und dessen Bewertung umfassen sollte. Außerdem schlug er die Anberaumung eines Termins vor. Die dem Schreiben beigefügte, vom Schiedsbeklagten erstellte Inventarliste wurde unter dem 19.4.2004 durch die Schiedsklägerin ergänzt. Am 4.5.2004 monierte die Schiedsklägerin, dass der Sachverständige von ihr bisher keinerlei Unterlagen angefordert und keine zielführenden Maßnahmen zur Erledigung seines Auftrages ergriffen habe. Sie beantragte, gemäß § 404a Abs. 5 und § 411 ZPO vorzugehen. Am 7.7.2004 verfügte das Schiedsgericht, die Gegenstände, die in den von beiden Parteien vorgelegten Listen aufgeführt waren, zu beschreiben, außerdem jeweils eine Liste der zum 30.4.2003 übernommenen Mandanten mit näheren Angaben vorzulegen. Hierfür wurde eine Frist bis 29.7.2004 gesetzt. Die Unterlagen wurden fristgemäß durch die Schiedsklägerin vorgelegt. Hinsichtlich der Liste der übernommenen Mandate bat der Schiedsbeklagte um Fristverlängerung bis 15.10.2004. Begründet wurde dies u. a. mit Bewertungsfragen. Insoweit teilte der Schiedsrichter mit, er habe die von der Beklagtenseite aufgeworfenen Bewertungsfragen vom Sachverständigen beantworten lassen. In der Folge forderte die Schiedsklägerin den Schiedsrichter wiederum auf, Weisungen und etwaige Fristsetzungen gemäß § 404 Abs. 5 ZPO mitzuteilen. Unter dem 4.10.2004 wies die Schiedsklägerin darauf hin, dass der Sachverständige die Durchführung des Verfahrens ungebührlich verzögere. Das Schiedsgericht solle den Sachverständigen auffordern, die Vorschüsse, die er von den Parteien empfangen habe, zurück zu zahlen. Der Schiedsrichter forderte mit Schreiben vom 13.10.2004 unter Fristsetzung und Androhung des Auftragsentzugs den Sachverständigen auf, die aufgeworfenen Bewertungsfragen kurzfristig zu klären und mitzuteilen, welche genauen Informationen zur Bewertung des Mandantenstammes relevant seien. Unter dem 22.10.2004 teilte der Sachverständige mit, dass er in der folgenden Woche beginnen werde, das Gutachten zu erstellen. Am 9.11.2004 mahnte der Schiedsrichter erneut das Gutachten an. Unter dem 10.11.2004 rügte die Schiedsklägerin unter Hinweis auf mögliche Ablehnungsgründe, dass der Sachverständige Unterlagen unmittelbar beim Schiedsbeklagten angefordert habe. Die Möglichkeit für diesen, das Ergebnis des Gutachtens zu bestimmen, solle offensichtlich noch verbessert werden. Der Schiedsrichter bat daraufhin unter dem 24.11.2004 den Vertreter des Schiedsbeklagten, ihm die dem Gutachter übermittelten Excel-Tabellen zuzusenden, um sie an die Gegenseite weiterzureichen.Unter dem 15.12.2004 teilte die Schiedsklägerin dem Schiedsrichter mit, dass sie die von der Gegenseite stammende und ihr mittlerweile übersandte Liste bis 31.1.2005 überarbeiten werde. Diese Frist wurde mehrfach verlängert. Ihre Stellungnahme ging beim Schiedsgericht schließlich am 4.7.2006 ein. Ein kurzfristig durch den Sachverständigen für den 2.11.2006 in den Kanzleiräumen des Schiedsbeklagten anberaumter Termin kam nicht zustande. Ein am 22.12.2006 unterbreiteter Einigungsvorschlag des Schiedsrichters wurde von den Parteien nicht angenommen. Unter dem 23.2.2007 forderte der Schiedsrichter den Sachverständigen zu Erstellung eines Teilgutachtens binnen drei Wochen auf, da eine gemeinsame Besichtigung der Kanzleiräumlichkeiten gescheitert sei. Der Sachverständige solle das Teilgutachten ohne Berücksichtigung des Kanzleianlagevermögens erstellen und darauf eingehen, welche maximalen Auswirkungen dieses Vermögen letztendlich auf die zu leistende Ausgleichssumme haben könne. Daraufhin erklärte sich der Schiedsbeklagte im März 2007 mit einer Besichtigung der Kanzleiräume einverstanden. Nach mehreren Versuchen, einen für alle Beteiligten akzeptablen Besichtigungstermin zu bestimmen, kam dieser schließlich am 13.6.2007 zustande. Am 10.8.2007 bat der Sachverständige die Parteien um Stellungnahme zu verschiedenen Daten, die er seinem Gutachten zugrunde legen wolle. Die in diesem Schreiben genannten Annahmen wurden von der Schiedsklägerin nicht akzeptiert. Der Schiedsbeklagte seinerseits monierte unter dem 21.9.2007, dass der Sachverständige auf Fragen zu dem genannten Schreiben nicht geantwortet habe. Daraufhin setzte der Schiedsrichter dem Sachverständigen eine Frist bis 25.10.2007. Auf die Stellungnahme des Sachverständigen beantragte die Schiedsklägerin u.a., den Sachverständigen von der Begutachtung zu entbinden. Der Schiedsrichter setzte nunmehr dem Sachverständigen eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 21.12.2007. Der Sachverständige erstellte das Gutachten unter dem 6.1.2008; beim Schiedsgericht ging es am 18.1.2008 ein. Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 15.2.2008 eingeräumt. Die Schiedsklägerin beantragte und erhielt Fristverlängerung bis 15.3.2008. Der Schiedsbeklagte formulierte unter dem 17.3.2008 Anmerkungen zum Gutachten. In ihrer Stellungnahme vom 14.3.2008 beurteilte die Schiedsklägerin das Gutachten als nicht verwertbar. Lediglich hilfsweise beantragte sie, den Sachverständigen zu laden. Sie legte ein Privatgutachten vom 12.3.2008 vor, das dem Gutachten vom 6.1.2008 methodische Mängel bescheinigte. Unter dem 9.7.2008 beantragte die Schiedsklägerin einen neuen Sachverständigen zu beauftragen. Begründet wurde dies mit _organisatorischen Mängeln_ u. a. Zu den Einwendungen der Parteien nahm der Sachverständige am 14.7.2008 schriftlich Stellung. Der Schiedsrichter bestimmte nun Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28.11.2008, verlegte ihn jedoch wegen Erkrankung auf den 16.1.2009. Mit einer an diesem Tag erlassenen schiedsgerichtlichen Verfügung wurde dem Sachverständigen aufgegeben, weitere Fragen zu beantworten; außerdem solle der Schiedsbeklagte weitere Informationen erteilen. Unter dem 9.9.2009 lehnte die Schiedsklägerin, die bereits mehrmals auf die Vorschrift des § 406 ZPO (Ablehnung) hingewiesen hatte, den Sachverständigen unter Hinweis auf ihre früheren schriftsätzlichen Beanstandungen ab. Nach wechselseitigen schriftsätzlichen Stellungnahmen beantragte die Schiedsklägerin unter dem 29.9.2009 wiederum, ein neues Gutachten einzuholen. Eine dem Schiedsbeklagten eingeräumte Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz vom 9.9.2009 wurde verlängert bis zum 20.11.2009. Unter dem 19.10.2009 teilte der Schiedsbeklagte jedoch mit, dass er eine Stellungnahme nicht für veranlasst halte, und regte an, zeitnah Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und hierzu den Sachverständigen zu laden. In der Zeit von November 2009 bis Juli 2010 kam das Verfahren zum Stillstand. Unter dem 7.7.2010 forderte die Schiedsklägerin den Schiedsrichter auf, von seinem Amt zurückzutreten, da seit einer schiedsgerichtlichen Verfügung vom 23.10.2009 und einer Stellungnahme vom selben Tag ein Fortgang des Verfahrens nicht mehr zu erkennen sei. Unter dem 19.7.2010 stellte der Schiedsrichter einen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.11.2009 der Klägerseite zu. Termin zur Entscheidung über das weitere Vorgehen wurde auf den 24.8.2010 bestimmt. Gleichzeitig fragte der Schiedsrichter an, ob in der 39./40. Kalenderwoche ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden könne. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Schiedsbeklagte aufgefordert, der Abberufung des Schiedsrichters zuzustimmen. Dies wurde abgelehnt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 19.7.2010, gerichtlich die Beendigung des Schiedsrichteramtes auszusprechen. Sie begründet dies damit, dass bereits das Verfahren bis zur Erstellung des Gutachtens mit Verzögerungen verbunden gewesen sei. Seit Erstellung des Gutachtens sei das Verfahren zum Erliegen gekommen. Der Schiedsrichter habe über einen Antrag der Schiedsklägerin vom 14.3.2008, einen neuen Sachverständigen zu beauftragen, trotz mehrfacher Wiederholung nicht entschieden. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Der Schiedsrichter sei in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen. Der Antragsgegner verweist auf die Erklärung des Schiedsrichters, dass dieser beabsichtige, das Verfahren noch in diesem Jahr zügig zum Abschluss zu bringen. Die Verzögerungen seien im Rahmen der Erstellung des Gutachtens und der Beantwortung weiterer Fragen durch den Sachverständigen entstanden. Der vom Senat angehörte Schiedsrichter tritt dem Antrag der Schiedsklägerin ebenfalls entgegen. Er habe am 19.7.2010 Termin zur Verkündung einer Entscheidung über das weitere Vorgehen auf den 24.8.2010 bestimmt. Damals habe noch nicht abschließend beurteilt werden können, ob das Schiedsgericht aufgrund eigener Sachkenntnis einen Schiedsspruch werde erlassen können oder ob mittels Beweisbeschlusses der Gutachter in einer mündlichen Verhandlung zu noch ungeklärten Fragen angehört werden solle. Der Schiedsrichter beabsichtige, nach Umstrukturierung der eigenen Kanzlei und Beseitigung eines erheblichen Auftragsrückstandes das Verfahren jetzt unter Berücksichtigung von Urlaubsabwesenheiten noch im laufenden Jahr zügig zum Abschluss zu bringen. Ein weiteres Gutachten sei entbehrlich. Am 24.8.2010 kündigte der Schiedsrichter die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in der ersten Dezemberhälfte sowie die Erstellung eines Fragenkatalogs für den Sachverständigen an. Die Parteien erhielten insoweit Gelegenheit zur Äußerung bis zum 30.9.2010. Mit Verfügung vom 15.10.2010 hat der Schiedsrichter die Erstellung des an den Sachverständigen zu richtenden Fragenkataloges im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren zurückgestellt. II. 1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes folgt aus § 1038 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Das Schiedsverfahren wird in Bayern geführt. 2. Der zulässige Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramtes auszusprechen, ist nicht begründet. Die Beendigung des Schiedsrichteramtes kann gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO dann ausgesprochen werden, wenn der Schiedsrichter entweder rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt. a) Für eine rechtliche oder tatsächliche Unfähigkeit, das Schiedsverfahren durchzuführen, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Schiedsrichter hat das Verfahren unverzüglich aufgenommen. Voraussetzung für den Ausspruch der Beendigung des Schiedsrichteramtes ist somit, dass der Schiedsrichter das Verfahren ungebührlich verzögert hat. b) Die Frage, ob der Schiedsrichter seinen Aufgaben binnen angemessener Zeit nachkommt, ist nach der Zumutbarkeit weiteren Abwartens zu beurteilen. Das Schiedsgerichtsverfahren soll den Parteien dienen. Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten fehlen würden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (OLG Düsseldorf vom 8.7.2008, 4 Sch 4/08, zitiert nach juris; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 32). Es stehen aber nur offensichtlicher Missbrauch und Ausreißer einer Zumutbarkeit weiteren Abwartens entgegen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). Allerdings verbinden die Parteien mit der Vereinbarung eines Schiedsgerichts meist die Erwartung eines zügigeren Prozessierens als beim staatlichen Gericht. Andererseits können beim Verfahren vor dem staatlichen Gericht mehrere Instanzen mit der Sache befasst sein (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 38 Rn. 19). Entsprechend stehen im Schiedsverfahren grundsätzlich auch keine Korrekturmöglichkeiten durch eine höhere Instanz zur Verfügung. Staatlichen Gerichten wird aber durch § 1038 Abs. 1 ZPO nicht die Möglichkeit eröffnet, den Struktur- und Zeitplan eines Schiedsgerichts mit eigenen Vorstellungen auszufüllen. Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1128). Eine Frist zur Stellung des Antrags ist nicht vorgesehen. Es ist auch selten möglich, einen genauen Zeitpunkt für den Fristbeginn zu fixieren. Wird aber mit dem Antrag zu lange zugewartet, so kann er unbegründet werden, wenn der Hinderungsgrund oder die Pflichtvergessenheit inzwischen behoben ist, der Schiedsrichter also wieder ordentlich gearbeitet hat (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1038 Rn. 5; Lachmann Rn. 1135). In Korrelation zu setzen ist auch die gesamte Verfahrensdauer und die Schwierigkeit des Falles mit einer während des Verfahrens aufgetretenen Verzögerung. c) Das bisherige procedere enthält bis zum November 2009 (Ablauf einer Frist zur Stellungnahme) keine größeren, durch bloßes Nichthandeln des Schiedsrichters verursachten Unterbrechungen oder Stillstände. Für die Leitung der Sachverständigentätigkeit gemäß der insoweit (mit-) vereinbarten Bestimmung des § 404a ZPO hat das (Schieds-) Gericht einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum, namentlich dazu, wann, in welcher Form und mit welchen Maßnahmen der Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens anzuhalten ist. Eine Bewertung, ob die jeweils ergriffenen schiedsrichterlichen Maßnahmen zur Beschleunigung geeignet und ausreichend waren, kann an dieser Stelle vom staatlichen Gericht nicht getroffen werden. Dabei wird die erhebliche Zeitdauer für die Gutachtenerstellung von Mai 2003 bis Januar 2008 zwar nicht außer Betracht gelassen; es sind aber auch die (objektiven) Verzögerungen zu berücksichtigen, die aus der Sphäre der Parteien stammen, so insbesondere auf Schiedsklägerseite die lange Dauer für eine Stellungnahme zu einer (excel-) Tabelle der Gegenseite (November 2004 bis Juni 2006) und auf Schiedsbeklagtenseite der Umstand, dass erst am 13.6.2007 eine Besichtigung der Kanzleiräume stattfinden konnte. Die Schiedsklägerin hat in dieser Phase auch keinen Anlass gesehen, die Beendigung des Schiedsrichteramtes anzutragen, sondern hat jeweils Stellungnahmen abgegeben, Anträge gestellt und sich am Verfahren beteiligt, auch selbst - wie genannt - erhebliche Fristverlängerungen erwirkt. d) Eine größere - und durchaus deutliche, aus den objektiven Verfahrensumständen nicht erklärbare - Lücke in der schiedsrichterlichen Bearbeitung hat sich schwerpunktmäßig in der ersten Hälfte des Jahres 2010 ergeben. Soweit der Schiedsrichter nunmehr - nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 1038 ZPO _ Anstalten zur Fortsetzung des Schiedsverfahrens getroffen und eine Entscheidung angekündigt hat, ist zwar die Ernsthaftigkeit dieser Ankündigung zu prüfen. Allein die Behauptung des Schiedsrichters, Verzögerungen seien künftig ausgeschlossen, sind im Regelfall unerheblich (vgl. z. B. Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1038 Rn. 6). Indessen hat der Schiedsrichter einen konkreten und nachvollziehbaren, in der Kanzleiumstrukturierung liegenden Grund für das zeitweilige Nichtbetreiben genannt, der bei Übernahme des Amtes so noch nicht absehbar war. Der in Frage stehende Zeitraum ist in Relation zu setzen zu den in der Vergangenheit aufgetretenen, teils auch von den Parteien und jedenfalls nicht vom Schiedsrichter verursachten Verzögerungen. Unter diesem Blickwinkel erscheint die angemessene Frist, die § 1038 Abs. 1 ZPO zum Maßstab nimmt, noch nicht überschritten. Der Umstand, dass der Schiedsrichter zuletzt dem Verfahren wiederum keinen Fortgang im Hinblick auf das anhängige Verfahren nach § 1038 ZPO gegeben hat, lässt der Senat - weil nach den Umständen wegen des hier nicht absehbaren Ausgangs des staatlichen Verfahrens vertretbar - unberücksichtigt, weist allerdings darauf hin, dass das Schiedsgericht von Rechts wegen entsprechend § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO an einer Fortsetzung nicht gehindert gewesen wäre. e) Soweit der Schiedsrichter auf die Anträge der Schiedsklägerin, einen neuen Sachverständigen zu bestellen, ebenso wie auf dessen Ablehnung bisher nicht förmlich eingegangen ist, erscheint zumindest jetzt klargestellt, dass der Schiedsrichter die Arbeit des Sachverständigen für geeignet hält, eine Grundlage für das weitere Verfahren zu bilden. Dem Sachverständigen können auch in einer mündlichen Verhandlung weitere Fragen vorgelegt werden. Dies hatte der Schiedsrichter in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 24.8.2010 so vorgesehen. Dass über die Ablehnung bisher förmlich - durch Beschluss - nicht entschieden ist, wie dies § 1049 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen über den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorsieht, könnte der Senat im vorliegenden Rahmen nur insofern berücksichtigen, als daraus für das Verfahren hinreichend sicher auf eine Nichtbearbeitung in angemessener Frist zu schließen wäre. Dies ist nicht der Fall. Dass die unterlassene förmliche Behandlung das Verfahren verzögern würde, ist gegenwärtig nicht festzustellen. Ob die Verfahrensweise selbst fehlerhaft ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Selbst die förmliche Zurückweisung des Ablehnungsantrags wäre vom staatlichen Gericht in diesem Verfahrensstadium nicht überprüfbar. § 1049 Abs. 3 ZPO verweist nämlich hinsichtlich der Ablehnung von Sachverständigen lediglich auf §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2, nicht aber auf § 1037 Abs. 3 ZPO. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 4. Der Streitwert orientiert sich am vom Schiedsgericht vorläufig festgestellten Wert von 312.264,71 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 06/09 | 13.10.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, das Amt des Schiedsrichters für beendet zu erklären, wird abgewiesen. II. Der Antrag, über die Höhe der Gerichtskosten im Schiedsverfahren zu entscheiden, wird als unzulässig verworfen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. IV. Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller erhob im Jahr 2008 Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin. Zugrunde lag eine Schiedsgerichtsklausel, wonach über alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheiden solle. Vereinbart war auch eine Schiedsgerichtsordnung, in der u. a. geregelt ist, dass je nach Wert des Streitgegenstandes der Vorsitzende des Schiedsgerichts allein entscheidet oder aber das Schiedsgericht in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Schiedsgericht tagt hiernach grundsätzlich am Satzungssitz der Antragsgegnerin. Das Schiedsgericht hat auch darüber zu entscheiden, welche Partei die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen hat. Der Streitwert wird hiernach vom Schiedsgericht festgesetzt. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 670 BGB. Der Vorsitzende erhält eine Festvergütung von 1.000 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für jeden von ihm behandelten Fall. Am 20.11.2008 entschied das Schiedsgericht über die Schiedsklage und legte in dem Schiedsspruch die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Antragsgegnerin und zu zwei Drittel dem Antragsteller auf. Ein Kostenschiedsspruch erging zunächst nicht. Mit Schreiben vom 4.12.2008 stellte der Vorsitzende des Schiedsgerichts entstandene Gebühren aus Festvergütung zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3.173,34 € dem Antragsteller in Rechnung (2/3 von 4.760 €). Diesen Betrag hat der Antragsteller am 19.12.2008 an die Kanzlei des Vorsitzenden überwiesen, nachdem er vorher schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass er die Vergütung für zu hoch angesetzt ansehe. In einem Schreiben vom 11.2.2009 berechnete der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Gerichtskosten (Vergütung des Vorsitzenden und der beiden Beisitzer) neu und kam zu einem Gesamtbetrag von 6.122,42 €, wovon der Antragsteller unter Berücksichtigung bereits bezahlter 3.173,34 € noch 908,27 € zu erstatten habe. Der Antragsteller beanstandete dies. So verwies er mit Schreiben vom 23.2.2009 darauf, dass für eine verbindliche Festsetzung der Höhe der Kosten eine förmliche Entscheidung des Schiedsgerichts nach § 1057 ZPO erforderlich, zu einer solchen Entscheidung das Schiedsgericht jedoch nicht befugt sei, da die Schiedsrichter die sie selbst betreffenden Gebühren nicht festsetzen könnten. Am 14.4.2009 entschied das Schiedsgericht über die vom Antragsteller der Antragsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten. Ein Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wurde am 5.5.2009 durch Beschluss der beiden Beisitzer abgewiesen. Mit Schreiben vom 27.5.2009 teilte der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Antragsteller mit, dass er das schiedsgerichtliche Verfahren für beendet halte. Der Antragsteller ist der Meinung, es sei unzulässig, über die Höhe der Kosten als Richter in eigener Sache zu entscheiden. Andererseits sei ein Schiedsspruch über die (Gerichts-) Kosten, wie er nach § 1057 ZPO erforderlich sei, nicht erfolgt, weil der Vorsitzende untätig geblieben sei und den Erlass eines solchen Schiedsspruchs ausdrücklich verweigert habe. Außerdem habe er nicht bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag mitgewirkt. Der Antragsteller beantragt deshalb, das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, Professor Dr. A., für beendet zu erklären. Zudem beantragt er, über die Höhe der im Schiedsverfahren entstandenen Gerichtskosten, d. h. über die Vergütung des Vorsitzenden und den Aufwendungsersatz der Beisitzer zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. II. 1. Für den Antrag auf Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist das Oberlandesgericht München örtlich und sachlich zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 = GVBl. S. 471). 2. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass er sich auf das konkrete Schiedsverfahren bezieht, das der Antragsteller betrieben hat. Für die Abberufung eines institutionellen Schiedsgerichts ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren ist kein Interesse des Antragstellers ersichtlich. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob dies im Rahmen des § 1038 ZPO überhaupt möglich ist. Dahingestellt bleiben kann auch, ob der Antragsteller für die begehrte Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramts im konkreten Fall ein Rechtsschutzinteresse hat, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Nach § 1038 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Beendigung des Amtes konstitutiv auszusprechen, wenn der Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt. Keiner dieser Gründe liegt vor. a) Der Antragsteller ist der Meinung, dass über einen Befangenheitsantrag nicht wirksam entschieden sei. Über den Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts hat das Schiedsgericht entschieden, allerdings ohne den Abgelehnten. Wenn die Parteien nicht gemäß § 1037 Abs. 1 ZPO ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbart haben, entscheidet gemäß § 1037 ZPO „das Schiedsgericht“ über den Antrag, also einschließlich der abgelehnten Schiedsrichter (vgl. Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1037 Rn. 2; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 251 ff.; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1037 Rn. 4; Senat vom 6.2.2006, SchH 010 /05 = MDR 2006, 944). Allerdings wurde (vgl. z. B. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 1037 Rn. 4) auch die Meinung vertreten, der abgelehnte Schiedsrichter dürfe bei dieser Entscheidung nicht mitwirken. Eine Regelung durch die Parteien ist ausweislich der vorgelegten Schiedsordnung nicht erfolgt; es ist in deren Ziff. 3 festgelegt, dass, soweit die Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, die §§ 1025 ff. ZPO gelten. Ob der herrschenden Meinung zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Nichtmitwirkung des abgelehnten Schiedsrichters im Ablehnungsverfahren bleibt sanktionslos (vgl. Zöller/Geimer aaO.; Senat aaO.). Gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO kann die ablehnende Partei, falls die Ablehnung erfolglos bleibt, innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Ablehnung ihres Antrags eine Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts über die Ablehnung beantragen. Für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts war daher in diesem Zusammenhang ein weiteres Tätigwerden nicht veranlasst; auf einen rechtzeitig gestellten Antrag hin hätte das staatliche Gericht über die Ablehnung entscheiden können und müssen. b) Der Antragsteller möchte außerdem eine Entscheidung über die Kosten gemäß § 1057 ZPO herbeiführen, wobei er selbst davon ausgeht, dass das Schiedsgericht nicht in eigener Sache über die ihm zustehenden Kosten entscheiden darf. Gemäß § 1057 ZPO hat das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Soweit die Kosten feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ausnahmsweise darf das Schiedsgericht nach nicht unstrittiger Auffassung auch über die Höhe der eigenen Kosten entscheiden, wenn es von den Parteien hierzu ermächtigt worden ist. Eine solche Ermächtigung kann vorliegen, wenn die Parteien hälftig Vorschuss gewähren und sich damit auch der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Verwendung des Vorschusses unterwerfen (vgl. Zöller/Geimer § 1057 Rn. 5 m.w.N.). Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch darüber entschieden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten zu tragen haben. Es hat im gesonderten Kostenschiedsspruch vom 14.4.2009 auch über die vom Schiedskläger an die Schiedsbeklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten entschieden. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung auch über die Kosten des Schiedsgerichts liegen auch nach der angeführten Meinung nicht vor. Der Antragsteller hat zwar am 19.12.2008 einen Vorschuss-Anteil überwiesen. Mit Schreiben vom 10.12.2008 hat er aber darauf hingewiesen, dass darin keine Einverständniserklärung mit der Berechnung der Gerichtskosten durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts liege. Damit bleibt für eine Entscheidung über die Vergütung der Schiedsrichter nur die Klage auf Zahlung oder Feststellung vor dem staatlichen Gericht (vgl. Zöller/Geimer aaO. Rn. 4). Die in § 1038 ZPO vorausgesetzte Untätigkeit bezieht sich nur auf Aufgaben, die der Schiedsrichter von Gesetzes wegen oder kraft Parteivereinbarung erfüllen kann. 3 Soweit der Antragsteller in diesem Verfahren eine Entscheidung über die Höhe der Gerichtskosten im Schiedsverfahren beantragt, ist dieser Antrag unzulässig. Zahlungs- und Feststellungsansprüche, die die Vergütung der Schiedsrichter betreffen, sind im Zivilprozess geltend zu machen (BGH NJW 1985, 1903; Zöller/Geimer § 1035 Rn. 25). Abgesehen davon, dass ein bestimmter Antrag nicht gestellt ist, fehlt dem Oberlandesgericht die sachliche Zuständigkeit. Diese ergibt sich in Schiedssachen aus dem abschließenden Katalog des § 1062 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Höhe der Schiedsgerichtskosten ist dort nicht vorgesehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 5. Der Streitwert des Nebenverfahrens ist mit einem Bruchteil des Wertes der Angelegenheit anzusetzen (Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = SchiedsVZ 2007, 189). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 06/07 | 12.02.2008 | sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit; - Unwirksamkeit, Anfechtung | |
B E S C H L U S S I. Der Antrag, festzustellen, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens aufgrund der Schiedsvereinbarung aus der Urkunde des Notars vom 15. Dezember 2006 unzulässig ist, wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III.. Der Streitwert wird auf 750.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Arzt und betreibt eines der größten medizinischen Labors in Europa. Zudem ist er Mit- und Alleininhaber verschiedener Gesellschaften, die im Pharma- und Medizinbereich tätig sind. Der Antragsgegner war bis Ende September 2005 als Hochschullehrer Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsinformatik. Zum Kontakt der Parteien kam es im Jahr 1999 über einen ehemaligen Doktoranden des Antragsgegners, den späteren Staatsanwalt Dr. H., als gegen den Antragsteller strafrechtlich ermittelt wurde. In der Folgezeit war der Antragsgegner für den Antragsteller neben weiteren Rechtsanwälten auch als Strafverteidiger und Rechtsberater tätig, so auch noch in der zweiten Jahreshälfte 2006 und in der ersten Jahreshälfte 2007. Insbesondere kam es im September 2006 wegen Verdachts der Bestechung bzw. der Vorteilsgewährung -Anlass war ein dem Staatsanwalt Dr. H. gewährtes Darlehen - zur kurzzeitigen Verhaftung des Antragstellers. Zudem zeigte der Antragsgegner Interesse an der Geschäftsidee des Antragstellers, ein Unternehmen aufzubauen, das Generika von Lohnherstellern produzieren lassen und diese über eine Versandapotheke unter Ausnutzung des für Laborleistungen bestehenden Netzwerks zu Ärzten vertreiben sollte. Der Antragsgegner wollte sich am Aufbau dieses Unternehmens beteiligen, sollte die Aufgaben eines Geschäftsführers übernehmen und durch Anteile an der Projektgesellschaft vergütet werden. Zu diesem Zweck hatte der Antragsteller im November 2005 die S-P Projekt GmbH & Co KG (im folgenden: KG) gegründet. Zwischen dieser und der vom Antragsgegner und dessen Ehefrau betriebenen N-GmbH bestand seit 25.4.2006 eine schriftliche Dienstleistungsvereinbarung über die für den Aufbau der KG erforderlichen Leistungen im IT-Bereich, im administrativen Bereich und zur strategischen Beratung gegen ein monatliches Honorar von 22.000 €. Im Dezember 2006 wurde die KG umstrukturiert, indem der Antragsteller als Kommanditist ausschied. Die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH übertrug der Antragsteller am 15.12.2006 an eine weitere GmbH, deren Alleingesellschafter er war. Seit Januar 2007 firmiert diese als M.S.-GmbH. Ebenfalls am 15.12.2006 schlössen die Parteien mit dem Antragsteller als Verpflichteten und dem Antragsgegner als Berechtigtem eine notarielle Optionsvereinbarung, nach deren § 1 der Berechtigte zeitlich unbefristet das Recht erhält, jederzeit die unentgeltliche Übertragung von bis zu insgesamt 3 % der Anteile an der GmbH vom Verpflichteten zu fordern. Zudem bietet der Verpflichtete in § 2 dem Bezugsberechtigten unwiderruflich und unbefristet an, dieses Optionsrecht zu kaufen (Put-Option). Als Kaufpreis wird der jeweils am Tag der Annahme dieses Angebots durch den Bezugsberechtigten bestehende gemeine Wert des Optionsrechts festgesetzt, mindestens aber der Betrag von 1,5 Mio. €. Die Ermittlung des Verkehrswerts erfolgt im Streitfall durch ein verbindliches Schiedsgutachten (§ 3). Nach § 4 Abs. 4 gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der maßgeblichen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht soll ein Drei-Personen-Schiedsgericht sein. Als Ort des Schiedsverfahrens ist München bestimmt. Mit Wirkung vom 10.6.2007 beendete der Antragsgegner die mit dem Antragsteller noch bestehenden Mandatsverhältnisse. Am 25.6.2007 erklärte der Antragsgegner als Bezugsberechtigter die notarielle Annahme des in der Urkunde vom 15.12.2006 enthaltenen Kaufangebots. Er macht nunmehr gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung des Mindestkaufpreises von 1,5 Mio. € geltend und hat am 19.7.2007 Schiedsklage erhoben. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 24.8.2007 die Anfechtung der Vereinbarungen aus der Urkunde vom 15.12.2006 "aufgrund widerrechtlicher Drohung, die zum Abschluss der vorgenannten Verträge führte", erklärt, und zwar ausdrücklich auch hinsichtlich der Schiedsvereinbarung. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen dazu vor: Die Schiedsvereinbarung sei nichtig, weil der Hauptvertrag wegen Formmangels (§ 125 BGB) unwirksam sei. Jedenfalls sei sie infolge wirksamer Anfechtung nichtig. Überdies sei sie wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz mit der Nichtigkeitsfolge aus § 134 BGB vor. Der Antragsgegner habe den Antragsteller im Zusammenhang mit der Erklärung zur Put-Option im Vertrag vom 15.12.2006 (§ 2) arglistig getäuscht, indem er ihm vorgespiegelt habe, er befürchte eigene dienstrechtliche Probleme aus seiner Beziehung zu Staatsanwalt Dr. H. bis hin zum Verlust seiner Ruhestandsbezüge. Es sei nicht ausgeschlossen, selbst in die Ermittlungen gegen den Antragsgegner und Staatsanwalt Dr. H. hineingezogen zu werden. Das berge für ihn neben strafrechtlichen auch enorme finanzielle Risiken. Er müsse deshalb für seine weitere Tätigkeit honorarmäßig abgesichert werden. Dem habe er, der Antragsteller, weil selbst unter strafrechtlichen Druck geraten, Glauben geschenkt und die notarielle Erklärung abgegeben, dabei zusätzlich auch der, freilich nicht schriftlich fixierten, Zusage vertraut, der Antragsgegner mache von der Option nur Gebrauch, wenn sich die Gefahr, straf-und/oder disziplinarrechtlich belangt zu werden, tatsächlich - wie nicht - verwirkliche. Die Vereinbarung sei auch nach § 138 BGB nichtig. Die Put-Option mit mindestens 1,5 Mio. € stehe in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Anteilswert, der höchstens 31.800 € betrage. Die Umstände des Vertragsschlusses ließen auf eine verwerfliche Gesinnung des Antragsgegners schließen, der die besondere Notsituation und seine Vertrauensstellung ausgenutzt habe, um ihm die Vereinbarung abzupressen. Das gelte gleichermaßen für die Schiedsabrede. Es fehle an der Freiwilligkeit eines Verzichtes auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten. Es sei die Täuschung des Antragsgegners über dessen persönliche Situation gewesen, die ihn veranlasst habe, sich darauf einzulassen und vor allem rechtsstaatliche Sicherungen und die Überprüfungsmöglichkeit durch verschiedene gerichtliche Instanzen aufzugeben. Schließlich sei die Schiedsvereinbarung auch deshalb nichtig, weil die gesamte Vereinbarung im Zusammenhang mit der Tätigkeit gemäß dem Dienstleistungsvertrag vom 25.4.2006 zu sehen sei und die dort beschriebenen Aufgaben solche der Rechtsberatung seien. Der Antragsteller hat deshalb am 28.9.2007 die Feststellung beantragt, dass die Durchführung des Schiedsverfahrens unzulässig ist. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er bestreitet eine Verknüpfung zwischen seiner strafrechtlich beratenden Tätigkeit, den Verpflichtungen der N-GmbH aus dem Vertrag vom 25.4.2006 und dem Anlass für die Option mit Kaufangebot vom 15.12.2006. Mit letzterer habe seine Geschäftsführertätigkeit für das Unternehmen des Antragstellers honoriert werden sollen. Darüber sei man bereits im September 2005 einig gewesen. Seit Sommer 2006 hätten die Parteien mit vom Antragsteller ausgewählten Beratern die rechtlichen und steuerlichen Aspekte der Übertragung von Stammkapital an der Gesellschaft diskutiert. Man habe damit rechnen müssen, dass die Finanzverwaltung den Unternehmenswert mit 50 Mio. € und damit den 3 %-igen Anteil mit 1,5 Mio. € ansetzen würde. Dies wäre bei einem Steuersatz von 50 % für ihn mit einem Kapitalabfluss von rund 750.000 € verbunden gewesen. Um dies zu vermeiden, sei das Optionsmodell entwickelt und als Mindestbetrag für den Abkauf des Optionsrechts mit 1,5 Mio. € der aktuelle mit potentiellen Investoren vereinbarte Wert angesetzt worden. Ein Zusammenhang mit der Verteidigertätigkeit zugunsten des Antragstellers, insbesondere anlässlich dessen kurzzeitiger Verhaftung im September 2006, habe nicht bestanden. Ebenso wenig sei die Vereinbarung auf dem Hintergrund eines befürchteten Verlusts von Pensionsansprüchen zu sehen. Davon sei nie die Rede gewesen. Eine Zusage, von der Option nur bei Verlust der Pensionsansprüche Gebrauch zu machen, sei nicht abgegeben worden. Überdies sei die Schiedsvereinbarung unabhängig von der Wirksamkeit der Optionsvereinbarung zu beurteilen. Sie sei überhaupt nicht wirksam angefochten. Es bestehe kein Anfechtungsgrund, weil er nicht arglistig getäuscht habe. Weiter fehle es, selbst bei unterstellter Täuschung, an deren Kausalität mit der abgeschlossenen Schiedsvereinbarung. Diese sei weder sittenwidrig noch verstoße sie gegen ein gesetzliches Verbot. II. Der nach § 1032 Abs. 2 ZPO vor Bildung des Schiedsgerichts gestellte Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBIS.471). Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (BayObLGZ 1999, 255/269). 1. Am formell wirksamen Zustandekommen der zu notarieller Urkunde am 15.12.2006 getroffenen Schiedsvereinbarung gibt es keine Zweifel. Einer besonderen vom Hauptvertrag getrennten Urkunde bedarf es dazu nicht (§1031 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO; Zöller/GeimerZPO 26. Aufl. § 1031 Rn. 38). Ist die schiedsvertragliche Form eingehalten, ist es für die Gültigkeit der Schiedsklausel jedenfalls dann nicht erheblich, ob der Hauptvertrag selbst formgerecht beurkundet ist (vgl. BGHZ 69, 260/263; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtliche Praxis 3. Aufl. Rn. 362), wenn die Schiedsklausel - wie hier - auch Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrags erfasst (BGHZ 69, 260/263 f.). 2. Die Schiedsvereinbarung ist nicht nichtig. a) Selbst wenn die Klausel eine Kompetenz des Schiedsgerichts begründen sollte, auch über dessen Zuständigkeit abschließend, d.h. unter Ausschluss des staatlichen Gerichts zu entscheiden, so wäre nur dieser Teil der Vereinbarung unwirksam, nicht jedoch die Vereinbarung insgesamt. Das Schiedsgericht bleibt zuständig; allerdings kann seine Zuständigkeit vom staatlichen Gericht überprüft werden (BGH NJW 2005, 1125; Zöller/Geimer § 1032 Rn. 22). b) Die Anfechtung vom 24.8.2007 greift nicht durch. (1) Es ist bereits zweifelhaft, ob die auf "widerrechtliche Drohung" gestützte Erklärung den Anfechtungsgrund der "arglistigen Täuschung" mit umfasst. Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) schließen sich gegenseitig aus. Jedoch kann der Berechtigte Anfechtungsgründe auch, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen (§§ 121, 124 BGB), nachschieben (Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 143 Rn. 3; BGH NJW 1966, 39). Unterstellt man den Vortrag des Antragstellers als zutreffend, die Unrichtigkeit der vom Antragsgegner behaupteten Risiken habe sich für ihn frühestens im Laufe des Frühjahrs 2007 mit Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Staatsanwalt Dr. H. herausgestellt, dann wäre eine Anfechtungserklärung im Antrag vom 28.9.2007 noch rechtzeitig, vorausgesetzt, der Anwaltsschriftsatz ließe sich auch in diesem Sinne interpretieren. Abschließend muss sich der Senat aber aus den nachstehenden Gründen damit nicht auseinandersetzen. (2) Zur Überzeugung des Senats liegt ein Grund zur Anfechtung der Schiedsvereinbarung nicht vor. aa) Hauptvereinbarung und Schiedsvereinbarung sind, auch wenn sie in einer Urkunde enthalten sind, streng voneinander zu trennen. Die Unwirksamkeit des Hauptvertrags berührt nicht automatisch die Schiedsvereinbarung oder umgekehrt. Die Schiedsvereinbarung ist autonom; § 139 BGB gilt nicht (vgl. § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 1; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1040 Rn. 1). Nichtigkeitsgründe betreffen im Grundsatz nur den Vertrag, bei dem sie vorliegen. Möglich ist, dass derselbe Nichtigkeitsgrund bei Hauptvertrag und Schiedsvertrag zugleich gegeben ist. Wenn die Nichtigkeit des Hauptvertrags, etwa wegen Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoßes (§§ 138, 134 BGB), im Raum steht, ist es in der Regel gerade der Zweck der Schiedsklausel, den Streit darüber im vereinbarten Verfahren auszuräumen. Die Schiedsklausel ist in derartigen Fällen regelmäßig wirksam. Bei Arglistanfechtung nach § 123 BGB kommt es darauf an, ob die für den Abschluss des Hauptvertrags ursächliche Täuschung auch den Abschluss der Schiedsvereinbarung unmittelbar beeinflusst hat (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 4 Rn. 16-18 m.w.N.). bb) Auf den Umstand, dass der Antragsteller sich zur Schiedsklausel nur durch Täuschung bereit gefunden habe, weil der Antragsgegner ihm erfolgreich vorgespiegelt haben soll, wegen einer Gefährdung seiner Altersbezüge sei es notwendig, etwaige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Option außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit mit verkürztem Rechtsschutz und nichtöffentlich auszutragen, kann die Anfechtung nicht erfolgreich gestützt werden. Der Antragsgegner stellt bereits die Täuschungshandlung als solche entschieden in Abrede. Der Antragsteller kann indes weder eine Täuschungshandlung noch deren Kausalität für die abgeschlossene Schiedsvereinbarung belegen. Für die Vereinbarung einer Schiedsklausel sprechen hingegen naheliegende Umstände, nämlich der ursprünglich schon vor September 2006 in Aussicht genommene internationale Bezug des Unternehmens, ein Sachverhalt mit wirtschaftlich komplexem Hintergrund und auf beiden Seiten Parteien, deren persönlicher und wirtschaftlicher Ruf durch öffentlichkeitswirksame Gerichtsverfahren Schaden nehmen kann. Denn auch der Antragsteller konnte nicht daran interessiert sein, etwaige rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner wegen dessen Geschäftsführerentlohnung öffentlich auszutragen. Dies wäre nämlich dem im Aufbau befindlichen Unternehmen nicht förderlich gewesen. Auch wären Interna zur Firmenbewertung an die Öffentlichkeit gelangt. Demgemäß wurde eine entsprechende Klausel schon in früheren Verträgen des im Aufbau befindlichen Unternehmens verwendet. Zur Schiedsklausel passt ferner die zur Verkehrswertermittlung getroffene Schiedsgutachtensregelung in § 3, die eine zügige und für die Beteiligten verbindliche Bewertung durch einen neutralen Dritten außerhalb des insoweit schwerfälligen gerichtlichen Verfahrens sicherstellen sollte. cc) Die behauptete Täuschung im Zusammenhang mit der Put-Option und der Schiedsklausel soll in einem Gespräch unter vier Augen stattgefunden haben. Dafür kann der beweisbelastete (Heinrichs/Ellenberger in Palandt § 123 Rn. 30) Antragsteller nur sich selbst als Partei anbieten. Das dazu notwendige ausdrückliche Einverständnis des Gegners (§ 447 ZPO) ist nicht erklärt. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen nicht vor, weil diese Vorschrift eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Antragstellerbehauptungen erfordert (Zöller/Greger § 448 Rn. 4), eine solche jedoch nicht besteht. Sie lässt sich auch nicht hinreichend durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. I. schaffen, der als Berater der GmbH bekunden können soll, dass die Frage der Altersversorgung des Antragsgegners unter den Parteien durchaus im Gespräch war. Abgesehen davon, dass der Antragsteller entsprechende Äußerungen weder zeitlich noch örtlich hinreichend präzise darstellen kann, könnte eine derartige Wahrnehmung zunächst allenfalls für die Put-Option, nicht aber auch für die Schiedsklausel von Bedeutung sein. Dass die Verteidigertätigkeit des Antragsgegners in einen Zeitraum fällt, in dem auch die maßgeblichen Prüfungen und Verhandlungen zum Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 15.12.2006 stattfanden, stellt den erforderlichen Zusammenhang nicht her. Hingegen deutet der im Wesentlichen vom Antragsgegner vorgelegte Schriftverkehr eher darauf hin, dass mit Option und Kaufangebot eine Geschäftsführertätigkeit des Antragsgegners finanziell abgedeckt werden sollte und steuerliche Motive für die konkrete Vertragsausgestaltung maßgeblich gewesen sein dürften. c) Soweit der Antragsteller die Nichtigkeit aus § 138 BGB abzuleiten versucht, kann er damit jedenfalls die Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht in Zweifel ziehen. Stände die Option einschließlich Kaufangebot in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der im Rahmen des vereinbarten Bezugsrechts zugesagten Gesellschaftsanteile und handelte es sich danach in der Sache um ein wucherähnliches Rechtsgeschäft, so ließe dies die Wirksamkeit der Schiedsabrede unberührt, weil gerade über einen solchen strittigen Punkt das Schiedsgericht entscheiden soll. Dass nach dem Maßstab des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. der Schiedsvertrag unwirksam wäre, weil eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zu seinem Abschluss zu nötigen, ist ebenso wenig festzustellen. Die Schiedsklausel selbst bietet dafür keinen Anhaltspunkt; vielmehr belegt sie die Ausgewogenheit der Verhandlungssituation. Mit der Maßgeblichkeit der DIS-Schiedsgerichtsordnung, der Bestimmung eines Drei-Personen-Schiedsgerichts - von dem auch der gesetzliche Regelfall (§ 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ausgeht - und der Wahl des Schiedsorts erfährt keine Partei Nachteile. In ihren zivilen Geschäftsbeziehungen begegneten sich die Parteien "auf gleicher Augenhöhe". Der Antragsteller ist eigener Darstellung zufolge nicht nur erfolgreicher Arzt, sondern auch erfolgreicher und erfahrener Geschäftsmann, der sich auch in seinen bisherigen geschäftlichen Aktivitäten bereits der Verwendung von Schiedsklauseln, wie etwa in dem von der Gegenseite vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem niederländischen Unternehmen vom April 2006, bedient hat. d) Schließlich verstößt die Schiedsklausel auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot und wäre deswegen nichtig (§ 134 BGB). Selbst wenn die Dienstleistungsvereinbarung vom 25.4.2006 mit der N-GmbH in einem unmittelbaren rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang zur Geschäftsführertätigkeit des Antragsgegners stände und inhaltlich eine unerlaubte Rechtsberatung vereinbart gewesen wäre, schlägt dies nicht auf die davon unabhängige Schiedsklausel durch. Denn von einer Fehleridentität (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 535 ff.) kann keine Rede sein. 3. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Schiedsvereinbarung als solche nicht durchführbar wäre (dazu Reichold in Thomas/Putzo § 1032 Rn. 3). Der Streit um die Zahlung des Kaufpreises aus der Annahme des Kaufangebots im Vertrag vom 15.12.2006 fällt unter die dort in § 4 Abs. 4 getroffene Schiedsabrede. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Beim Zulässigkeitsstreit ist das Interesse an der Vermeidung des schiedsrichterlichen Verfahrens, in der Regel ein Bruchteil der Hauptsache, maßgeblich. Angemessen erscheint insoweit die Hälfte der mutmaßlichen Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 06/06 | 04.09.2006 | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Existenz der Schiedsklausel; Unwirksamkeit, Erlöschen, vertragliche Aufhebung; - Kompetenz-Kompetenz sonstige Gerichtsverfahren: - Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens | |
b e s c h l o s s e n : I. Der Antrag auf Bestellung eines weiteren Schiedsrichters zur Bildung eines Schiedsgerichts über die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf anteilige Auskehrung von Fahrgeldeinnahmen für Beförderungsdienstleistungen ab 1. September 1999 (Anlage B des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 2. Juni 2006 i.V.m. dem Schriftsatz vom 21. Juni 2006) wird abgelehnt. II. Es wird festgestellt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren in Bezug auf die beabsichtigte Klage unzulässig ist. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird auf 5.000.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien erbringen Linienverkehrsleistungen mit Kraftfahrzeugen bzw. Straßenbahnen in einem Verkehrsverbund, dem noch andere Verkehrsleistungsunternehmen angehören. Mit der bei dem Schiedsgericht beabsichtigten Klage will die Antragstellerin einen Anspruch auf Anteile an den Fahrentgelteinnahmen der Parteien und an der Zuscheidung des Verkehrsverbundes für die Zeit ab September 1999 bis Ende 2005 in Höhe von 3.346.744,75 € (nebst Zinsen) geltend machen. Ferner erstrebt sie die Zahlung von 1.025.759,71 € für Januar bis Mai 2006 und die Feststellung eines eigenen Anteils der Fahrgeldeinnahmen aus der Verkehrsgemeinschaft in Höhe von mindestens 8,25 % ab 1.6.2006. Mit "Vertrag über die Zusammenarbeit in einer Tarif- und Verkehrsgemeinschaft" vom 20.9.1977 (VGA-Vertrag) schlossen sich die Antragstellerin, damals und heute Eigenbetrieb der Stadt G., und die Antragsgegnerin, damals Eigenbetrieb der Stadt A., zu einer Verkehrsgemeinschaft zusammen. Der Vertrag regelt u.a. die Aufteilung der Fahrleistungen sowie der Einnahmen der Gemeinschaft. Nach § 16 Nr. 1 des Vertrages kann jeder Partner den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende der Fahrplanperiode bzw. zum 31. August durch eingeschriebenen Brief kündigen. Nach § 17 entscheidet über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ein Schiedsgericht. In dem in § 17 in Bezug genommenen Schiedsvertrag vom 20.9.1977 ist zur Besetzung des Schiedsgerichts u.a. geregelt, dass dieses aus drei Personen besteht. Nach § 2 des Schiedsvertrags ernennt jede Partei einen Schiedsrichter; die beiden ernannten Schiedsrichter bestellen wiederum den Obmann. Nach § 3 des Schiedsvertrags fordert die das Schiedsgericht anrufende Partei unter Bezeichnung ihres Schiedsrichters die Gegenpartei auf, innerhalb einer dreiwöchigen Frist ihrerseits einen Schiedsrichter zu bestellen. Erfolgt die Benennung nicht fristgerecht, wird der zweite Schiedsrichter durch den Präsidenten des Landgerichts A. ernannt. Aufgrund Rahmenvertrags unter Beteiligung des Freistaats Bayern vom 27.3.1985 gründeten die Stadt A. und die umliegenden Landkreise am 24.4.1985 einen Verkehrsverbund. Unter Beteiligung der Parteien wurde mit Kooperationsvertrag vom gleichen Tag das Verhältnis zwischen Verkehrsverbund und Verkehrsgemeinschaft geregelt, wobei in § 1 dieses Vertrags der VGA-Vertrag vom 20.9.1977 und der Rahmenvertrag zur Grundlage der Kooperation gemacht wurden. Nach Änderungen am 25.4.1991, 3.11.1992 und 28.10.1993 wurde der Kooperationsvertrag am 23.10.1995 neu gefasst. Auch in der Neufassung ist der VGA-Vertrag nebst Rahmenvertrag als Grundlage bestimmt (§ 1 Abs. 1). Unter dem 5.8.1998 kündigten die Stadtwerke A. den VGA-Vertrag vom 20.9.1977 zum 31.8.1999 durch Einschreibebrief. Am 23.12.1999 ist der Verkehrsbetrieb der Stadtwerke aus dem Vermögen der Stadt A. ausgegliedert worden, wodurch die Antragsgegnerin entstand. Am 1.5.2000 schlossen die Parteien gemeinsam mit einem weiteren Partner erneut einen Kooperationsvertrag. Einleitend heißt es in diesem Vertrag: Die Neufassung wird durch die Beendigung des VGA-Vertrages zwischen den Stadtwerken G. und A. zum September 1999 notwendig. Sie erfolgt aus formalen Gründen; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden oder bezweckt. In § 1 Abs. 1 ist als Grundlage des Vertrags auf den Rahmenvertrag Bezug genommen. § 13 lautet auszugsweise wie folgt: (1) Dieser Vertrag tritt am 01.09.1995 in Kraft... (5) Für den Fall der Beendigung des VGA-Vertrages verpflichten sich die Partner dieses Kooperationsvertrages zu seiner entsprechenden Anpassung. Zwischen den Parteien kam es zum Streit über die Verteilung der Einnahmen ab 1.9.1999. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass der VGA-Vertrag vom 20.9.1977 einschließlich der Schiedsgerichtsvereinbarung fortgilt. Mit der Kündigung des Vertrags sollte die gemeinsame Erbringung von Verkehrsleistungen keinesfalls beendet werden. Vielmehr sei die Kooperation nach dem Vertrag von 1995, wie durch Vertrag vom 1.5.2000 bekräftigt, fortgesetzt worden, weswegen die Kündigung nach den Grundsätzen der "unbeachtlichen Verwahrung" unwirksam sei. Auch eine Teilkündigung liege nicht vor. Selbst wenn man aber von der Wirksamkeit der Vertragskündigung ausginge, führe die faktische Fortsetzung der Zusammenarbeit dazu, dass mangels anderweitiger Regelung auf die früheren Vertragsbedingungen bei der Einnahmenverteilung zurückgegriffen werden könne. Mit Schreiben vom 10.4.2006 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Benennung "ihres" Schiedsrichters auf, binnen drei Wochen ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Nachdem die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, begehrte die Antragstellerin gemäß § 3 Satz 2 des Schiedsvertrags beim Präsidenten des Landgerichts A. die Bestellung eines Schiedsrichters. Dieser lehnte den Antrag am 30.5.2006 ab. Die Antragstellerin hat durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2.6.2006 beim Oberlandesgericht beantragt, einen weiteren Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Ferner begehrt sie "widerklagend" die Feststellung, dass das schiedsrichterliche Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO unzulässig ist. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der die Schiedsklausel umfassende Vertrag wirksam zum 31.8.1999 gekündigt worden sei. Die gegenständlichen Forderungen seien erst nach diesem Zeitpunkt entstanden, so dass das schiedsrichterliche Verfahren unzulässig sei. Für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters sei es ebenfalls erforderlich, dass die Schiedsvereinbarung wirksam sei. Die Antragstellerin ist dem Widerantrag entgegengetreten. II. Der zulässige Widerantrag erweist sich als begründet. Das schiedsrichterliche Verfahren ist unzulässig. Demgemäß ist der Antrag auf Bestellung eines weiteren Schiedsrichters abzulehnen. 1. Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 Abs. 4 ZPO sowie für den Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist gemäß § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 4.11.2004, GVBl. S. 471) das Oberlandesgericht München zuständig. Das gerichtliche Verfahren bestimmt sich dabei nach neuem Recht, auch wenn die maßgebliche Schiedsvereinbarung vor dem 1.1.1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224) geschlossen wurde (BayObLGZ 2000, 57/58). Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist als Widerantrag (§ 33 ZPO) zu dem Bestellungsantrag zulässig und vor Konstituierung des Schiedsgerichts gestellt. Zwischen den beiden Anträgen besteht ein prozessualer Zusammenhang (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 33 Rn. 4). 2. Der Antrag auf Bestellung eines weiteren Schiedsrichters ist abzulehnen, da der Widerantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens der Sache nach Erfolg hat (s. unter 3.). Damit ist davon auszugehen, dass für die beabsichtigte Klage kein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt. Dieser Umstand ist für den zugleich mit dem Widerantrag befassten Senat offensichtlich (vgl. BayObLG BB 1999, 1785; Reichold in Thomas/Putzo § 1035 Rn.9; Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1035 Rn. 17 f.). § 1032 Abs. 3 ZPO rechtfertigt in dieser Verfahrenslage schon zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen keine abweichende Beurteilung. 3. Der Widerantrag ist begründet. Im gerichtlichen Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO hat bezüglich der geltend gemachten Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens eine Prüfung nur dahingehend zu erfolgen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (BayObLGZ 1999, 255/269). a) Nach § 17 des VGA-Vertrags vom 20.9.1977 entscheidet über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ein Schiedsgericht. Näheres hierzu ist in dem Schiedsvertrag vom selben Tag geregelt. Die Wirksamkeit dieser vor dem 1.1.1998 geschlossenen Schiedsvereinbarung beurteilt sich nach altem Recht (BayObLGZ 2000, 57/59). Gegen die Formwirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestehen hier keine Bedenken (§ 1025 Abs. 1, § 1027 Abs. 1 und 2 ZPO a.F.). b) Der VGA-Vertrag wurde jedoch unstreitig durch Schreiben der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin vom 5.8.1998 fristgemäß zum 31.8.1999 gekündigt, wobei die Kündigung in der in § 16 Abs. 1 des Vertrags vorgesehenen Form erfolgte. Die umfassend ausgesprochene Kündigung erstreckte sich dabei auch auf die Schiedsvereinbarung in § 17 und zugleich auf den hierauf gründenden Schiedsvertrag, so dass die gegenständlichen Ansprüche auf Auskehrung von seit dem 1.9.1999 erzielten Einnahmen von der Schiedsklausel nicht mehr erfasst werden. (1) Dass die Antragsgegnerin die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin im Verkehrsverbund als solche nicht aufgeben, sondern fortsetzen wollte und fortgesetzt hat, macht die Kündigung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht von vornherein nach den Grundsätzen der "unbeachtlichen Verwahrung" (vgl. BGH NJW 1965, 387/388; BGHZ 95, 383/399) unwirksam. Vielmehr ging es der Antragsgegnerin, wie auch aus dem Kündigungsschreiben selbst deutlich wird, in Anbetracht der zwischen den Parteien bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Einnahmenaufteilung darum, sich tatsächlich von dem Vertrag zu lösen. Dass die Antragsgegnerin andererseits aufgrund des Rahmenvertrags vom 27.3.1985 zu einer Zusammenarbeit innerhalb eines Verkehrsverbunds verpflichtet ist und dass dementsprechend auch am 1.5.2000 ein neuer Kooperationsvertrag geschlossen wurde, führt nicht dazu, die Wirksamkeit der Kündigung als solche von vornherein deswegen in Frage zu stellen, weil sich die Antragsgegnerin hierdurch zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch gesetzt hätte (§ 242 BGB). Vielmehr ging es der Antragsgegnerin, wie auch die Antragstellerin einräumt, darum, die den Anlass für die vorhandenen Streitigkeiten bietende, in Anlage 3 zum VGA-Vertrag enthaltene Regelung über die Höhe der Anteile der beiden Stadtwerke an den Einnahmen zu beseitigen. Die Kündigung des gesamten Vertrags mit dem Ziel von Neuverhandlungen, insbesondere über streitige Punkte, führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das das Schuldverhältnis für die Zukunft beendet (Palandt/Grüneberg BGB 65. Aufl. Einf. v. § 346 Rn. 12). Daher ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch das Verhalten der Antragsgegnerin nach Wirksamwerden der Kündigung, insbesondere die Fortführung der Einnahmenverteilung nach den bisherigen Grundsätzen, nicht ohne weiteres geeignet, den einmal beendeten Vertrag gleichsam wieder aufleben zu lassen. (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vertragsschluss vom 1.5.2000. Im Gegenteil zeigt der zwischen den Parteien und einem Dritten abgeschlossene Kooperationsvertrag, dass auch die Antragstellerin davon ausging, der VGA-Vertrag sei inzwischen beendet, wie auch aus der Präambel dieses neuen Vertrags eindeutig hervorgeht. Sofern in dieser Präambel gleichzeitig festgehalten ist, eine inhaltliche Änderung sei nicht bezweckt, heißt das nicht, dass entgegen vorstehender Formulierung gerade die in dem VGA-Vertrag enthaltenen Regelungen fortbestehen bzw. wieder Geltung erlangen sollen. Vielmehr bezieht sich diese Klausel zunächst jedenfalls auf den früheren, ohnehin nicht nur zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag, der infolge des Wegfalls des VGA-Vertrags aus Sicht der am Vertragsschluss Beteiligten neu zu fassen war. Anhaltspunkte dafür, dass diese Formulierung, etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. Palandt/Heinrichs § 157 Rn. 2 ff.) und unter Berücksichtigung von §§ 133, 157 BGB, so verstanden werden kann, dass insbesondere die Schiedsabrede aus dem nur die Parteien betreffenden VGA-Vertrag für Ansprüche aus der neu begründeten Vertragsbeziehung fortgelten soll, bestehen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kooperationsvertrag vom 1.5.2000 insoweit eine Regelungslücke enthält. Schließlich entspricht es der Regel, dass Ansprüche vor den staatlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Eine Lücke weist der neu geschlossene Vertrag daher insofern nicht auf. Er bildet vielmehr eine selbständige Regelungseinheit. Im Übrigen enthält der Vertrag vom 1.5.2000 bezüglich der beabsichtigten Klage keine Schiedsvereinbarung in der Form des § 1031 Abs. 1 oder Abs. 3 ZPO. Die in § 12 Abs. 7 des Kooperationsvertrags enthaltene Befugnis der Regierung von S., unter anderem über Fragen der Einnahmenzuscheidung als "Schiedsstelle" nach billigem Ermessen zu entscheiden, soll lediglich die Möglichkeit schaffen, mangels Einstimmigkeit nicht zustandegekommene Beschlüsse des "Gemeinsamen Ausschusses" zu ersetzen. Eine die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließende (Reichold in Thomas/Putzo § 1029 Rn. 3) Schiedsklausel gemäß § 1029 ZPO ist der Regelung nicht zu entnehmen. Die Regelung in § 13 Abs. 1 des Vertrags vom 1.5.2000 bestimmt dessen Inkrafttreten allerdings auf den 1.9.1995. § 13 Abs. 5 enthält zudem eine Bestimmung "für den Fall der Beendigung des VGA-Vertrags". Hieraus lassen sich aber schon angesichts der eindeutigen Präambel keine Schlussfolgerungen ableiten. § 13 Abs. 1 und Abs. 5 sind wortgleich mit der Neufassung des Kooperationsvertrags im Jahr 1995. Es liegt nahe, dass eine Anpassung in dem Vertrag vom 1.5.2000 lediglich versehentlich unterblieben ist. (3) Die Kündigung des VGA-Vertrages zum 31.8.1999 führt dazu, dass die zwischen den Parteien streitigen Ansprüche für die Zeit ab September 1999 nicht Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage der Schiedsklausel des VGA-Vertrags von 1977 sein können. Zwar ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbedingungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln (§ 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Musielak/Voit ZPO 4. Aufl. § 1029 Rn. 13). Der Schiedsvertrag gilt aber hier lediglich für Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem VGA-Vertrag (§ 17 VGA-Vertrag). Solche werden mit der beabsichtigten Klage aber nicht verfolgt. Dass die Schiedsvereinbarung unabhängig vom Bestehen der Verkehrsgemeinschaft für alle möglichen Streitigkeiten der Parteien, die ihre Grundlage in späteren Vertragsverhältnissen haben, fortbestehen soll, ist § 17 VGA-Vertrag nicht zu entnehmen. Auch der Kündigungserklärung der Antragsgegnerin als einseitiger Willenserklärung ist, unbeschadet der Frage der Möglichkeit eines solchen Vorbehalts, nicht zu entnehmen, dass die Schiedsvereinbarung auch für die Zukunft und für künftige Rechtsverhältnisse aufrechterhalten bleiben soll. (4) Keiner Entscheidung bedarf an dieser Stelle die Frage, nach welchen Regeln die Verteilung der Einnahmen für die Zeit nach dem 1.9.1999 stattzufinden hat und ob die zuvor geltenden Bestimmungen insoweit herangezogen werden können. Wenn entgegen § 5 des Kooperationsvertrags vom 1.5.2000 ein neuer Einnahmenzuscheidungsvertrag nicht zustande gekommen ist, wird die Frage der Einnahmenverteilung ohne eine derartige Zusatzvereinbarung gegebenenfalls durch das für die Hauptsache zuständige ordentliche Gericht zu klären sein. c) Aus der Schiedsvereinbarung vom 20.9.1977 ergibt sich nicht, dass die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung insoweit der Prüfung durch die staatliche Gerichtsbarkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entzogen sein soll. § 17 des VGA-Vertrags ist zwar weit gefasst und weist Streitigkeiten der Partner "im Zusammenhang mit dem Vertrag" einem Schiedsgericht zu. Die Abrede, ein Schiedsgericht solle über Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden, bedeutet im Zweifel, dass das Gericht auch darüber zu entscheiden hat, ob der Vertrag wirksam ist und welche Folgen gegebenenfalls seine Unwirksamkeit hat (BGHZ 53, 315). Ebenso umfasst die schiedsrichterliche Kompetenz in der Regel auch die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eines Vertrags einschließlich der damit verbundenen Folgen (Münch in Münchener Kommentar zur ZPO § 1029 Rn. 48; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1029 Rn. 40; Musielak/Voit § 1029 Rn. 13). Denn in der Regel ist es gerade Aufgabe des Schiedsgerichts, über die Frage der Abwicklung eines Rechtsverhältnisses und deren Folgen zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist insoweit aber nicht zwangsläufig eine ausschließliche. Das Außerkrafttreten der Schiedsvereinbarung kann hier vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Geimer § 1029 Rn. 90; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 8 Rn. 15 ff.). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die nach altem Recht zu beurteilende (vgl. oben a) Schiedsabrede eine nach neuem Recht nicht mehr mögliche (BGHZ 162, 2) Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts auch für die Wirksamkeit der Kündigung des Vertrags und für künftige Rechtsverhältnisse enthielte. Maßgebend für die Reichweite der Schiedsvereinbarung ist auch insoweit ihre nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung. Eine Ausschließlichkeitsklausel enthält die Schiedsabrede in § 17 VGA-Vertrag gerade nicht. Für die stillschweigende Vereinbarung einer solchen Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts fehlen jegliche Anhaltspunkte. Zudem stammen die hier gegenständlichen materiellen Ansprüche aus der Zeit nach Beendigung des VGA-Vertrags. Die Antragstellerin hat diese Vertragsbeendigung, wie der Abschluss des Kooperationsvertrags vom 1.5.2000 zeigt, (jedenfalls zunächst) gelten lassen. Ob die jetzige Berufung auf die Schiedsklausel vor diesem Hintergrund als widersprüchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB anzusehen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls kann der Schiedsabrede die von der Antragstellerin intendierte Reichweite nicht entnommen werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Der Senat legt für die Schiedsrichterbestellung in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 7.8.2006, 34 SchH 9/05) den vollen Streitwert der Hauptsache zugrunde. Dieser Wert wird durch den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO hier wirtschaftlich gesehen nicht erhöht. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 05/11 | 20.09.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Zum Einzelschiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen strittiger Ansprüche aus dem Praxisübernahmevertrag vom 3. September 2010 wird bestellt: xxx II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin, eine Zahnärztin, veräußerte mit Praxisübernahmevertrag vom 3.9.2010 ihre Praxis an den Antragsgegner. § 15 des Vertrages lautet: „Mediation / Schiedsgericht 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit und aus diesem Vertrag vor der Einleitung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens gemäß Abs. 2 eine Mediation durchzuführen. Sie werden sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen auf einen geeigneten Mediator einigen. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb dieser Frist keine Einigung, wird auf Antrag einer Partei die Zahnärztliche Vereinigung Bayerns einen Mediator bestimmen. Dieser muss die Ausbildung zum Wirtschaftsmediator (IHK) haben. 2. Sollte im Rahmen des Mediationsverfahrens binnen eines Monats ab Beginn keine Konfliktlösung erreicht werden, ist jede Partei berechtigt, ein schiedsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Die Parteien werden sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen auf einen geeigneten Schiedsrichter einigen. Erzielen die Parteien innerhalb dieser Frist keine Einigung, wird auf Antrag einer Partei die Zahnärztliche Vereinigung Bayerns einen Schiedsrichter festlegen. 3. Diese Vereinbarung hindert keine Vertragspartei daran, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen…“ Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner in der Hauptsache Zahlung des restlichen Kaufpreises für die Praxis in Höhe von 30.000,00 €, zahnärztliches Honorar für das 3. und 4. Quartal 2010 sowie Zinsen aus einer Darlehensfälligkeitsstellung im Gesamtbetrag von 37.200,40 €. Die Durchführung des vereinbarten Mediationsverfahrens scheiterte an der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegners. Die daraufhin angerufene (Kassen-) Zahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) teilte dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 11.3.2011 mit, dass sie sich nicht in der Lage sehe, Mediatoren vorzuschlagen. Gleiches gelte auch für Schiedsrichter. Mit Schriftsatz vom 6.4.2011 erhob die Antragstellerin Klage vor dem Landgericht München I (Az. 10 O 7371/11). Nach Hinweis des Gerichts, dass die Weigerung der KZVB, einen Schiedsrichter zu bestellen, nicht zur Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung führe, hat die Antragstellerin unter dem 18.5.2011 beim Oberlandesgericht München um Bestellung eines Schiedsrichters nachgesucht. Der Antragsgegner hat sich der Bestellung widersetzt. Er ist der Ansicht, dass für eine Schiedsrichterbestellung derzeit das Rechtschutzbedürfnis fehle, da bisher kein Versuch einer Mediation stattgefunden habe. II. Dem zulässigen Antrag ist durch die begehrte Bestellung stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung des Schiedsrichters durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 3 ZPO). Vereinbart ist, wie sich aus § 15 Ziff. 2 des Praxisübernahmevertrags ergibt, ein Ein-Personen-Schiedsgericht, welches die Parteien wirksam vereinbaren können (vgl. § 1034 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestehen im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über deren Gültigkeit bedarf. Dem Bestellungsverfahren fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis. Zwar sieht der Praxisübernahmevertrag vor, dass die Parteien vor Anrufung eines Schiedsgerichts ein Mediationsverfahren zu durchlaufen haben. Der Antragsgegner kann sich vorliegend jedoch nicht auf die Mediationsklausel berufen, da er nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin an der Mediation nicht mitgewirkt hat, insbesondere vertragswidrig nicht bereit war, an der Bestellung eines Mediators mitzuwirken. In einem solchen Fall ist die Berufung auf die Einrede rechtsmissbräuchlich (Unberath NJW 2011, 1320/1322 bei Fn. 23). 3. Wie zu verfahren ist, wenn das für den Schiedsrichter vereinbarte Bestellungsverfahren nicht durchführbar ist, weil die Institution, die die Bestellung vornehmen soll, die Mitwirkung verweigert, regelt die Vereinbarung nicht. In diesem Fall gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des § 1035 Abs. 4 ZPO, wonach jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen, hier die Bestellung des Einzelschiedsrichters, beantragen kann. 4. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben genannte Person zum Einzelschiedsrichter. Für die Auswahl des Schiedsrichters enthält § 15 des Praxisübernahmevertrages keine Vorgaben. Der Senat wählt daher als Einzelschiedsrichter einen langjährig (zivil-) praxiserfahrenen Berufsrichter aus, der bereits mehrfach schiedsrichterliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Dieser ist zur Übernahme des Schiedsrichteramtes bereit. Umstände, die gegen seine Person sprächen (vgl. § 1036 ZPO), sind weder bekannt geworden noch sonst wie ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (1/4 bis 1/3 des Hauptsachebetrags) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 05/09 | 13.11.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Ansprüchen aus dem Kauf- und Liefervertrag vom ... wird bestellt: A II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin, zwei Handelsunternehmen mit Sitz in Süd-Korea und in der Bundesrepublik Deutschland (Bayern), haben am ... einen Vertrag über die Lieferung von Granulat geschlossen. Dieser Vertrag beinhaltet in Ziff. 8.2 eine Schiedsvereinbarung, die in der deutschen Übersetzung lautet: "Alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Umsetzung ergeben, sollen einvernehmlich durch Verhandlungen beigelegt werden. Sollte keine Einigung erreicht werden können, so ist der Fall einem Schiedsgericht in Deutschland oder dem internationalen Schiedsgerichtshof vorzulegen. Der Schiedsspruch der Schiedsrichter soll abschließend und verbindlich für beide beteiligten Parteien sein." Die Parteien streiten um die Rückerstattung des von der Antragstellerin ihrem Vortrag zufolge gezahlten Kaufpreises in Höhe von 687.500 US-Dollar. Mit Schreiben vom ... , dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am ... , kündigte die Antragstellerin die Anrufung eines Schiedsgerichts an, benannte eine Schiedsrichterin und forderte die Antragsgegnerin auf, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Dieser Aufforderung kam die Antragsgegnerin nicht nach. Unter dem ... hat die Antragstellerin beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung. Die getroffene Auswahl beruht auf einem letztlich übereinstimmenden Vorschlag der Parteien. II. Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in ... . 2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel in Ziff. 8.2 des Vertrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsabrede bedarf. Insbesondere steht das den Vertragspartnern eingeräumte Wahlrecht der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. 3. Weil die Parteien keine abweichenden Bestimmungen getroffen haben, richtet sich das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts und zur Bestellung von Schiedsrichtern nach den gesetzlichen Regeln. Maßgeblich ist § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hiernach besteht das Schiedsgericht aus drei Personen. Jede Partei bestellt zunächst einen Schiedsrichter. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, ist der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters auf das Gericht über (BayObLGZ 2002, 17; OLG München OLGReport 2006, 535). Voraussetzung ist die wirksame Aufforderung, die nach herrschender Meinung die schriftliche Bezeichnung des eigenen Schiedsrichters und die ausreichende Bezeichnung der Rechtsstreitigkeit verlangt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin vom ... . 4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben bezeichnete Person zum Schiedsrichter. Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation haben die Parteien nicht festgelegt. Auch wenn das Bestimmungsrecht auf das Gericht übergegangen ist, können Vorschläge der Parteien berücksichtigt werden. Mit dem nunmehrigen Vorschlag der Antragsgegnerin ist auch die Antragstellerin einverstanden. Gründe, die einer Bestellung des Vorgeschlagenen, eines in internationaler Kooperation arbeitenden Rechtsanwalts, entgegenstehen könnten, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. III. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Antragstellerin geht es um die Rückerstattung eines bereits bezahlten Kaufpreises in Höhe von 687.500 Dollar. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von umgerechnet rund 456.000 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 26.5.2008 - 34 Sch 003/08; vom 23.5.2007 - 34 Sch 001/07). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 05/08 | 23.07.2008 | sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens | |
B E S C H L U S S: I. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. II. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der auf § 1040 Abs. 3 ZPO gestützte Antrag wurde am 4.7.2008 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 14.7.2008 hat der Antragsgegner beantragt, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antrag wurde der Gegenseite zur Stellungnahme zugeleitet, eine Stellungnahme ging nicht ein. Analog dem auch in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 ZPO anwendbaren § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO) sind die Antragsteller verpflichtet, die Kosten zu tragen. Auf entsprechenden Antrag hin ist dies durch gerichtlichen Beschluss auszusprechen, § 269 Abs. 4 ZPO. Der Senat schätzt den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen, wobei das Interesse der Antragsteller am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = OLG Report 2007, 189 m.w.N.). Da im Regelfall der wirtschaftliche Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens ist, erscheint ein Bruchteil (hier: knapp 1/3) des Hauptsachestreitwertes in Höhe von ca. 300.000,00 € angemessen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 05/07; 34 SchH 08/07; 34 SchH 02/08 | 10.04.2008 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung; - Ablehnungsgr | |
B E S C H L U S S I. Die Verfahren 34 SchH 005/07 (Antrag vom 13.9.2007), 34 SchH 008/07 (Antrag vom 26.11.2007) und 34 SchH 002/08 (Antrag vom 25.2.2008) werden miteinander verbunden. Führend ist das älteste Verfahren (34 SchH 005/07). II. Die Anträge, das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. X, Dr. X. und X., wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden abgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird auf 10 Millionen € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Parteien arbeiteten gemeinsam an der Entwicklung von Produkten für Mobilfunk-Messgeräte. Ihre Zusammenarbeit beruhte auf einem schriftlichen Vertrag vom 9.5.2000/16.5.2000, in dem sie, sofern ein Einigungsversuch scheitern sollte, vereinbarten (§ 19 Nr. 2 Abs. 2), die Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS-SGO) durch ein Dreier-Schiedsgericht endgültig entscheiden zu lassen. Als Ort des Schiedsverfahrens ist München bestimmt. In dem seit längerem anhängigen Schiedsverfahren begehrte die Antragstellerin als Schiedsklägerin von der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten zunächst Auskunft über an Kunden ausgelieferte Software bzw. Softwarelizenzen und beantragte schließlich, diese zum Schadensersatz in Höhe von 20 Millionen € zu verurteilen. A. Zum Antrag vom 13.9.2007 In der mündlichen Verhandlung vom 19. und 20.3.2007 wurde u. a. der vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige, der einen Gutachtensentwurf am 7.11.2006 und ein schriftliches Gutachten am 5.3.2007 vorgelegt hatte, einvernommen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien und dem Sachverständigen über die Frage, auf welcher Grundlage der Sachverständige die Aufteilung der einzelnen Leistungsanteile, die seinem Gutachten zugrunde lagen, vorgenommen habe. Der Gutachter erklärte hierzu, dass diese Aufteilung in einer Besprechung erstmals von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin genannt worden sei. Ein Mitarbeiter der Antragstellerin habe sie in einer Form, an die er sich nicht mehr erinnern könne, bestätigt. Dies wurde von der Antragstellerin bestritten und darauf hingewiesen, dass sie auf dieses Verhalten des Sachverständigen möglicherweise einen Befangenheitsantrag stütze. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts schlug daraufhin vor, die Verhandlung zu unterbrechen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, zu einer etwaigen Einvernahme von präsenten, von der Antragstellerin angebotenen, Zeugen Stellung zu nehmen. Anschließend wurde der Sachverständige ausführlich zu der Frage, aufgrund welcher Umstände er die Aufteilung der Leistungsanteile festgelegt habe, befragt. Am Ende des zweiten Verhandlungstages teilte das Schiedsgericht den Parteien mit, dass es seine Beschlüsse über den Fortgang des Verfahrens nach Vorliegen des Protokolls der beiden Sitzungstage fassen werde. Beide Parteien stimmten dem Vorschlag des Gerichts zu, Zeugenaussagen zu der strittigen Behauptung des Sachverständigen vorerst schriftlich dem Gericht vorzulegen. Hiernach wollte das Gericht entscheiden, ob die Zeugen gehört werden müssten. Weiter heißt es im Protokoll: "Das Gericht wird in seinem nächsten Beschluss darüber hinaus einen festen Zeitplan erarbeiten, in dem nach den jetzigen Schätzungen des Zeitbedarfs der weitere Verlauf des Verfahrens festgelegt wird. Dies wird sich darauf beschränken, den bis jetzt vorliegenden und am 19.3.07 abgeschlossenen Sachvortrag zu würdigen, wobei den Parteien Gelegenheit gegeben werden wird, sich zu Einzelfragen schriftsätzlich zu äußern. Dies betrifft für die Klägerin insbesondere eine Zusammenfassung ihrer Behauptungen zu einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen sowie zu den für sie als wichtig erachteten technischen Punkten. ... Beide Parteien sind sich darin einig, dass - derzeit noch nicht definierbare - Teile des Gutachtens von Dr. S. möglicherweise verwertbar sind. Hierzu wird die Klägerin sich in angemessener Frist erklären. Das Schiedsgericht regt an, unabhängig von einer Frage einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen, die Fragen, die von der Klägerin für technisch entscheidend gehalten werden, schon jetzt in einer übersichtlichen Darstellung so vorzubereiten, dass sie entweder Grundlage eines Auftrags an einen Schiedsgutachter oder Grundlage für die Beantwortung weiterer Fragen der Parteien sein können." Mit Beschluss vom 4.4.2007 setzte das Schiedsgericht den Parteien eine Frist zur Vorlage der angekündigten schriftlichen Zeugenaussagen bis 30.4.2007 und gab ihnen ferner Gelegenheit, darzulegen, an welchen Stellen sie das Gutachten des Sachverständigen gegebenenfalls für unrichtig hielten. Auf Antrag der Antragstellerin wurde diese Frist bis 7.5.2007 verlängert. Mit Schriftsatz vom 7.5.2007 lehnte die Antragstellerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 18.6.2007 wies das Schiedsgericht den Antrag als verspätet zurück. Zur Begründung führte das Schiedsgericht im Wesentlichen aus: § 1037 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung bestimme, dass eine Partei, die einen Sachverständigen ablehnen wolle, den Ablehnungsgrund innerhalb einer Präklusionsfrist von zwei Wochen, nachdem ihr ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden sei, dem Schiedsgericht schriftlich darzulegen habe. Ob die Ablehnungsfrist bereits mit Zustellung des schriftlichen Gutachtens vom 5.3.2007 zu laufen begonnen habe, könne dahinstehen. Zugunsten der Antragstellerin werde davon ausgegangen, dass diese erst die persönlichen Äußerungen des Gutachters habe abwarten wollen. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2007 sei aufgrund der Diskussion über das Verhalten des Sachverständigen überdeutlich geworden, dass die Antragstellerin weiterhin Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hege und seine Ablehnung erwäge. Sie hätte den Ablehnungsantrag daher spätestens am 2.4.2007 stellen müssen. Hieran habe auch nichts geändert, dass das Schiedsgericht unabhängig davon beschlossen habe, schriftliche Zeugenaussagen einzuholen, um sich ein eigenes Bild von dem Sachverhalt zu verschaffen und um dann entscheiden zu können, ob dem Sachverständigen der Auftrag zu entziehen sei. Darüber hinaus sei der Ablehnungsantrag auch unbegründet, da keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen beständen. Am 29.6.2007 lehnte die Antragstellerin das Schiedsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies mit dem Vorgehen des Schiedsgerichts bei der Auswahl des Gutachters und während der Erstellung des Gutachtens sowie bei der Verhandlung am 19./20.3.2007. Das Schiedsgericht hat mit Beschluss vom 3.8.2007, eingegangen bei der Antragstellerin am 13.8.2007, den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat am 13.9.2007 die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt. Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: a) Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich schon daraus, dass sich das Schiedsgericht mit dem Ablehnungsantrag vom 29.6.2007 inhaltlich nur ungenügend, insbesondere zu kurz, auseinandergesetzt habe. Bei verständiger Würdigung des Ablehnungsantrages hätte es von sich aus zurücktreten müssen. b) Darüber hinaus sei die Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegen den Sachverständigen nicht nur fehlerhaft, sondern auch treuwidrig, da die Antragstellerin nach dem Verlauf der Verhandlung vom 19./20.3.2007 davon hätte ausgehen dürfen, sie könne zur Stellung des Ablehnungsantrages die vom Schiedsgericht gesetzte Frist ausnutzen. Die Frist für eine Ablehnung des Sachverständigen beginne frühestens nach Vorlage der schriftlichen Zeugenaussagen zu laufen. Das Gericht habe mit seinen Erklärungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Es sei daher treuwidrig, wenn der Antrag gegen den Gutachter in erster Linie aus formalen Gründen abgelehnt werde. Ein Gericht, das sich zu Lasten einer Partei nicht an seine eigenen Vorgaben halte, müsse bei dieser die begründete Besorgnis hervorrufen, dass es der Sache nicht unparteilich gegenüberstehe. c) Das Schiedsgericht habe mit seinem Vorgehen auch die höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet. Es hätte ihr eine Frist zur Stellung des Befangenheitsantrages setzen müssen. Ein Gericht, das dies unterlasse, erwecke bei der betroffenen Partei den Eindruck, dass es ihm nicht darum gehe, eine unbefangene und neutrale Entscheidung zu fällen. d) Darüber hinaus sei auch die hilfsweise Zurückweisung des Ablehnungsantrages als unbegründet fehlerhaft. So habe das Schiedsgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen und die Aufklärung eines eindeutigen Widerspruchs zwischen den Angaben der von ihr benannten Zeugen und des Sachverständigen unterlassen, Anknüpfungstatsachen ignoriert, Zeugenaussagen unzulässig ausgelegt, den Verfahrensgang falsch wiedergegeben und Sachvortrag ignoriert. e) Weiterhin habe das Gericht in der Verhandlung vom 19. und 20.3.2007 unrichtig zugunsten der Antragsgegnerin entschieden. So habe es u.a. präsente Zeugen der Antragstellerin auf Widerspruch der Antragsgegnerin nicht angehört mit der Begründung, dass es sich derzeit außerstande sehe, über die Vielzahl der Anträge sofort zu entscheiden, obwohl nur zwei Anträge gestellt worden seien. B. Zum Antrag vom 26.11.2007 Mit Schriftsatz vom 2.10.2007 lehnte die Antragstellerin die Schiedsrichter im Zusammenhang mit deren Entscheidung vom 18.9.2007 erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesem Antrag gab das Schiedsgericht mit Entscheidung vom 26.10.2007 nicht statt. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung ging am 26.11.2007 beim Oberlandesgericht München ein. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus: a) Das Schiedsgericht habe mit Beschluss vom 4.4.2007 den Parteien eine Frist zur Stellungnahme bis zum 30.4.2007 gesetzt, die dann auf den 7.5.2007 verlängert worden sei. Mit Schriftsatz vom 7.5.2007 habe sie einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen gestellt und gleichzeitig eine erneute Fristverlängerung beantragt. Über dieses Gesuch habe das Schiedsgericht bis heute nicht entschieden. b) Mit Beschluss vom 18.6.2007 habe das Schiedsgericht den Parteien aufgegeben, bis 2.7.2007 diejenigen Punkte in dem Gutachten des Sachverständigen anzugeben, die einer weiteren mündlichen Darlegung bedürften. Mit Schriftsatz vom 2.7.2007 habe sie beantragt, diese Frist zu verlängern, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorliege. Über diesen Antrag habe das Gericht bis heute nicht entschieden. c) Stattdessen habe das Schiedsgericht mit Beschluss vom 18.9.2007 über die Verfahrensfortsetzung, neuen Sachvortrag sowie neue Beweisanträge ausgeschlossen mit der Begründung, dass die hierzu gesetzten Fristen verstrichen seien, obwohl sie mehrfach angekündigt habe, zu dem Gutachten Stellung nehmen zu wollen, da es schwerwiegend fehlerhaft sei. d) Das Schiedsgericht habe in seinem Beschluss vom 18.9.2007 über die Verfahrensfortsetzung behauptet, dass seit der letzten mündlichen Verhandlung vom 19./20.3.2007 neuer Sachvortrag nicht mehr zugelassen sei und keine der Parteien weiter in den in der Sache als solcher streitigen und entscheidungserheblichen Punkten vorgetragen und weitere Beweismittel dazu vorgebracht habe. Dies sei falsch, da das Schiedsgericht selbst mit Beschluss vom 4.4.2007 den Parteien Gelegenheit gegeben habe, bis 30.4.2007 "darzulegen, an welchen Stellen sie das Gutachten des Sachverständigen gegebenenfalls für unrichtig halten und wie ihrer Ansicht nach seine sachlich richtige sachverständige Feststellung lauten müsste". Weiterhin habe sie bereits mit Schriftsatz vom 7.5.2007 ein Privatgutachten vorgelegt. Diesen Sachvortrag ignoriere das Schiedsgericht ganz offensichtlich, da es sich hierzu in keiner Weise geäußert habe und in unerklärlicher Weise behaupte, es sei kein weiterer Sachvortrag mehr erfolgt. C. Zum Antrag vom 25.2.2008 Mit Schriftsatz vom 23.11.2007 lehnte die Antragstellerin den Vorsitzenden des Schiedsgerichts erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Schiedsgericht hat mit Beschluss vom 16.1.2008 den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der schiedsgerichtlichen Entscheidung hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht München um eine Entscheidung über die Ablehnung nachgesucht. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden, da zwischen dessen Anwaltskanzlei und der der Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten Verbindungen bestünden. a) So seien aus den beiden Kanzleien - in denen jeweils eine Vielzahl von Anwälten beschäftigt ist - in der Zeit vom Februar 2004 bis Juni 2007 bei insgesamt mindestens sieben Fortbildungsveranstaltungen Mitglieder der beiden Kanzleien, darunter auch der Vorsitzende des Schiedsgerichts und die sachbearbeitende Rechtsanwältin der Schiedsbeklagten, als Referenten gemeinsam aufgetreten. Diese Regelmäßigkeit der gemeinsamen Auftritte belege, dass die beiden Kanzleien eng und dauerhaft miteinander kooperierten. b) Weiterhin bestünden auch Verbindungen zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts, dem Sachverständigen und eines Mitglieds der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten. So seien die vorgenannten Personen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI), wobei der Vorsitzende des Schiedsgerichts Mitglied des Beirats der DGRI sei. Ein Mitglied der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten sei Mitglied des Vorstandes der DGRI. Die DGRI werbe auf ihrer Homepage damit, dass die Gesellschaft im Kreise ihrer Mitglieder einen intensiven persönlichen Austausch in freundschaftlicher Atmosphäre pflegen würde. Die Schiedsklägerin müsse daher befürchten, dass dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts das Anliegen der Schiedsbeklagten auch außerhalb des Schiedsverfahrens in freundschaftlicher Atmosphäre näher gebracht wurde und er sich sowohl mit dem Gutachter als auch der Schiedsbeklagten ausgetauscht habe. Diese Befürchtung bestünde insbesondere auch deshalb, weil der Vorsitzende des Schiedsgerichts in der Verhandlung vom 19.3.2007 selbst zugegeben habe, dass er mehrmals telefonischen und persönlichen Kontakt mit dem Sachverständigen gehabt habe. Diese persönliche Verbindung erkläre auch, warum der Vorsitzende des Schiedsgerichts einen gerichtsunerfahrenen Gutachter, der bereits im Jahre 2003 Leistungen eines zur Firmengruppe der Schiedsbeklagten gehörenden Unternehmens begutachtet habe, bestellt habe. D) Zuletzt führte die Antragstellerin noch an, der von der Schiedsbeklagten benannte Schiedsrichter Sch. sei Mitautor eines u.a. von der Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten herausgegebenen Werkes. Diese gemeinsame literarische Tätigkeit habe der Schiedsrichter pflichtwidrig nicht offenbart. Die Antragsgegnerin ist den Ablehnungsanträgen entgegengetreten. II. Die Anträge auf Ablehnung der Schiedsrichter sind unbegründet. Das angerufene Gericht ist nach § 1037 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO (i.V.m. § 8 GZVJu) zuständig. Die formalen Voraussetzungen des von den Parteien vereinbarten Verfahrens nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung (hier: § 18) sind erfüllt. Da die Ablehnungen nach diesem Verfahren erfolglos blieben, kann die ablehnende Partei die Entscheidung des staatlichen Gerichts beantragen (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die dort bestimmte Monatsfrist ist jeweils eingehalten. Ob die dem Antrag vom 26.11.2007 vorausgegangene schiedsgerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO wegen der fehlenden Unterschriften der zwei Beisitzer formal korrekt ist (bejahend Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1054 Rn. 2) kann offen bleiben. 2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Umstände sind weder einzeln noch zusammengenommen geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen zu lassen (§ 18.1 DIS-SGO, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, die die Befangenheit eines staatlichen Richters begründen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1036 Rn. 2). Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH vom 28.8.2006, NotZ 49/05 zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Münch ZPO 2. Aufl. § 1036 Rn. 15). Hierzu gehört auch jedes Verhalten, das den Eindruck einseitiger Bevorzugung erweckt (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 42 Rn. 14, 20 f.). Ein solcher Grund kann bestehen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen muss (OLG Oldenburg vom 25.2.2008, 5 W 10/08 zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 24 m.w.N.). Allein eine unzutreffende Rechtsanwendung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BAG NJW 1993, 879). Auch nahe persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen einem Richter und einer Partei können bei einer vernünftigen und besonnenen Partei die Befürchtung erwecken, der Richter stehe ihrer Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Allgemeine soziale Kontakte oder die Mitgliedschaft im gleichen Verein genügen jedoch nicht (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 12 ff.). A. Zum Antrag vom 13.9.2007 a) Soweit die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts (ergänzend) auch daraus herleiten will, dass sich das Schiedsgericht mit ihrem Ablehnungsantrag in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 3.8.2007 nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe, kann sie nicht durchdringen. Das Nachschieben von Ablehnungsgründen ist wegen der in § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Frist und des in § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschalteten Verfahrens nur möglich, soweit die bisherigen Gründe nur ergänzt werden, nicht aber, wenn wie hier, neue Ablehnungsgründe vorgebracht werden (Münchener Kommentar/Münch ZPO § 1037 Rn. 12). Die Antragstellerin hätte für diesen Umstand wiederum das vereinbarte Verfahren (siehe § 18.2 DIS-SGO) einhalten müssen. b) Die Ablehnung des gegen den Sachverständigen angebrachten Befangenheitsantrages bietet keinen Anlass, die Besorgnis der Befangenheit der Schiedsrichter zu begründen. (1) Die Frage, ob das Schiedsgericht die Fristen richtig berechnet hat, kann dahinstehen, da allein die unrichtige Anwendung von gesetzlichen oder vereinbarten Verfahrensvorschriften oder die fehlende Kenntnis einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet (OLG Frankfurt vom 22.10.2004, 2 Sch 1/04 zitiert nach juris). Denn die Ablehnung ist kein geeignetes Mittel, um sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (BAG NJW 1993, 879; Hüßtege in Thomas/Putzo § 42 Rn. 15), es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung der Richter oder auf Willkür. Dafür finden sich jedoch keine Anhaltspunkte. So hat das Schiedsgericht in seinem Beschluss vom 18.6.2007 mehrere alternative Betrachtungen auch zugunsten der Antragstellerin angestellt, ist aber gleichwohl zu einem der Antragstellerin ungünstigen Ergebnis gekommen. Wie im Anwendungsbereich von § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Frist zutreffend zu bestimmen ist (vgl. BGH NJW 2005, 1869), spielt an dieser Stelle keine Rolle. Denn die über § 1049 Abs. 3 ZPO anwendbare Regelung des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO (die DIS-SGO enthält dazu keine eigenständige Regelung) bestimmt autonom eine zweiwöchige Frist nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes. Die Verschärfung gegenüber dem staatlichen Verfahrensrecht rechtfertigt sich aus der im Allgemeinen höheren Professionalität der am Schiedsverfahren Beteiligten sowie an deren besonderem Beschleunigungsinteresse. Überdies war hier Anknüpfungspunkt auch nicht das schriftliche Gutachten vom 5.3.2007, sondern aus der Sicht des Schiedsgerichts ein erst in der Verhandlung vom 19.3.2007 bekannt gewordener Umstand. Es ist darüber hinaus Sache der anwaltlich vertretenen Parteien, selbst die maßgeblichen Fristen zu prüfen und einzuhalten. (2) Das Verhalten des Schiedsgerichts war auch nicht deshalb treuwidrig, weil es eine von der Frist für die Sachverständigenablehnung abweichende Frist zur Stellungnahme setzte. Nach dem Protokoll gab das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei es insbesondere die Antragstellerin aufforderte, ihre Behauptung, der Sachverständige sei befangen, zusammenzufassen. Zwar mag die Wortwahl des Schiedsgerichts insoweit nicht glücklich erscheinen. Die prozessuale Maßnahme diente jedoch ersichtlich nicht dazu, der Antragstellerin damit eine vom Gesetz, abweichende, verlängerte Frist zur Stellung ihres Befangenheitsantrages zu gewähren. Das Gericht gab vielmehr der Antragstellerin nur die Möglichkeit, ihre Einschätzung zur Person des Sachverständigen sowie seines Gutachtens darzulegen, um anschließend seinerseits entscheiden zu können, ob mit dem Sachverständigen weiter gearbeitet werden kann (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO). Bestünden nämlich aufgrund ausreichend substantiierter Parteieinwendungen Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit, kommt dessen Ablösung auch bei einem wegen Verfristung erfolglosen Ablehnungsgesuch grundsätzlich in Betracht (Musielak/Huber § 412 Rn. 1; § 406 Rn. 18). Ein Hinweis an die Antragstellerin, dass die Frist zur Stellung eines Antrags auf Ablehnung des Sachverständigen nicht identisch ist mit der eingeräumten Frist zur Stellungnahme, drängte sich jedenfalls nicht auf. (3) Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht die Antragstellerin vorsätzlich über die Fristen täuschen wollte, liegen nicht vor. Selbst wenn man - wie offensichtlich die Antragstellerin - davon ausgehen sollte, dass das Schiedsgericht während der Verhandlung noch der Auffassung war, die Fristen frei bestimmen und insbesondere verlängern zu können, um später, bei genauer Prüfung des Ablehnungsantrages festzustellen, dass es sich bei der Zweiwochenfrist des § 1037 ZPO mangels abweichender Parteivereinbarung um eine verbindliche Frist handelt (vgl. z.B. Münchener Kommentar/Münch § 1037 Rn. 6), so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsansicht des Schiedsgerichts war dieses gezwungen, den Antrag wegen Verfristung abzulehnen, da eine andere nicht mit der Schiedsabrede konforme Entscheidung wiederum bei der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit hätte begründen können. (4) Soweit das Schiedsgericht den Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen auch aus materiellen Gründen zurückgewiesen hat, bieten die dafür herangezogenen Erwägungen keinen Anlass zu einer Besorgnis der Befangenheit. Zwar kann die fehlende Bereitschaft, das Prozessvorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, einen Ablehnungsgrund darstellen (OLG Köln MDR 1998, 432/433; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 42 Rn. 23). Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich und/oder in einem bestimmten Umfang zu verbescheiden (vgl. BGH NJW 1992, 2299; OLG Düsseldorf vom 14.8.2007, I-4 Sch 2/06 zitiert nach juris). Es darf sich vielmehr auf die aus seiner Sicht tragenden Punkte beschränken, insbesondere wenn es nur um an sich überflüssige hilfsweise Erwägungen geht. (5) Keinen Ablehnungsgrund begründet die nach Ansicht der Antragstellerin fehlerhafte Beweiswürdigung sowie das Unterlassen der mündlichen Anhörung der Zeugen sowie des Sachverständigen. Fehler bei der Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhalts rechtfertigen den Ablehnungsantrag nicht, da das Institut der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kein geeignetes Mittel ist, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Auffassungen eines Gerichts zu wehren (Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 28). Soweit die Antragstellerin anführt, das Schiedsgericht habe Anknüpfungstatsachen ignoriert, indem es darauf hingewiesen habe, dass zum Themenbereich "Preisanpassung" noch Aufklärungsbedarf bestehe, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Derartige Hinweise dienen gerade dazu, den Parteien Gelegenheit zur Verdeutlichung ihrer Argumente - vor allem in umfangreichen Verfahren - zu geben und möglicherweise fehlerhafte oder unvollständige Wahrnehmungen des Gerichts zu korrigieren. c) Sollte die Antragstellerin ihren Befangenheitsantrag auch auf den Ablauf der Verhandlung vom 19/20.3.2007 stützen wollen, wäre sie insoweit präkludiert, da die in § 18.2 DIS-SGO festgelegte Frist und Vorgehensweise nicht eingehalten worden ist. B. Zum Antrag vom 26.11.2007 a) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts ergäbe sich daraus, dass das Schiedsgericht die Verlängerungsanträge vom 7.5.2007 und 2.7.2007 nicht verbeschieden habe, kann sie nicht durchdringen, da der Ablehnungsgrund in beiden Fällen jedenfalls präkludiert ist. Spätestens mit Zugang des Beschlusses vom 18.6.2007 stand fest, dass der Antrag vom 7.5.2007 nicht mehr verbeschieden werden wird. Die Geltendmachung dieses Befangenheitsgrundes am 2.10.2007 erfolgte damit nicht mehr in der von § 18.2 DIS-SGO festgelegten Frist. Hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme vom 2.7.2007 stand spätestens mit Beschluss des Schiedsgerichts vom 3.8.2007 fest, dass das Schiedsgericht dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin nicht stattgeben und somit eine Verlängerung der Schriftsatzfrist bis zur Entscheidung der staatlichen Gerichte über den Ablehnungsantrag nicht gewährt wird. Somit wurde auch hier die von § 18.2 DIS-SGO vorgeschriebene Frist nicht gewahrt. b) Der Ausschluss neuer Tatsachen und Beweisangebote durch den Beschluss des Schiedsgerichts vom 18.9.2007 begründet unter keinem Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit. Zum einen erklärte die Schiedsklägerin in ihrer Begründung des die Befangenheit des Schiedsgerichts darlegenden Schriftsatzes selbst nicht einmal, dass sie neue Tatsachen oder Beweisangebote vorbringen wolle. Sie gab vielmehr nur an, zu dem Gutachten noch Stellung nehmen zu wollen. Rechtliche Stellungnahmen und Ausführungen sind durch den Beschluss des Schiedsgerichts vom 18.9.2007 jedoch nicht ausgeschlossen. Zum anderen bestand kein Anspruch auf mehrfache Verlängerung der vom Gericht gesetzten Fristen. Auch im staatlichen Verfahrensrecht (vgl. § 223 Abs. 2 ZPO) können richterliche Fristen nur verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht worden sind. Gründe für eine Verlängerung wurden in beiden Anträgen nicht einmal behauptet. Die Ansicht der Schiedsklägerin, dass eine Stellungnahme nutzlos wäre, wenn ihren verschiedenen Befangenheitsanträgen stattgegeben werden würde, stellt jedenfalls keinen erheblichen Grund dar. Eine positive Verbescheidung der Verlängerungsanträge fand nicht statt. Die Schiedsklägerin durfte sich zu keinem Zeitpunkt darauf verlassen, dass etwa eine stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit erfolge, zumal § 33.1 DIS-SGO eine zügige Verfahrensführung vorschreibt und eine Friständerung grundsätzlich ausdrücklich erfolgen muss (vgl. Zöller/Stöber § 225 Rn. 4). Spätestens mit der Ablehnung des Aussetzungsantrages durch Beschluss vom 3.8.2007 war klar ersichtlich, dass das Schiedsgericht keine Fristverlängerung bis zur Entscheidung des staatlichen Gerichts über den Befangenheitsantrag gewähren würde. Im Übrigen kommt es auf die Richtigkeit der vom Schiedsgericht getroffenen Maßnahmen zum Verfahrensfortgang nicht an. Anzumerken bleibt, dass auch die Ermessensausübung des Schiedsgerichts, das Verfahren trotz Anhängigkeit des Ablehnungsverfahrens vor dem staatlichen Gericht fortzusetzen (vgl. § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO), hier keine berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schiedsrichter begründen kann. Das Schiedsgericht hat sich in den Beschlüssen vom 3.8.2007, 18.9.2007 und 16.1.2008 mit dem Für und Wider der Verfahrensfortsetzung eingehend und sachbezogen auseinandergesetzt. Das Abwägungsergebnis überprüft der Senat nicht (vgl. OLG Frankfurt vom 4.10.2007, 26 Sch 8/07 zitiert nach juris). Evident unrichtig ist es jedenfalls nicht. c) Die fehlende Bereitschaft des Schiedsgerichts, das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, kann einen Ablehnungsgrund darstellen. Dafür, dass die Schiedsrichter Vortrag der Schiedsklägerin nicht zur Kenntnis genommen hätten, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Auch die DIS-SGO enthält Regelungen, die es zulassen, verspäteten Parteivortrag auszuschließen. Ob in dem Beschluss vom 18.9.2007 diese Regelungen verfahrensfehlerfrei angewendet worden sind, ist hier nicht zu überprüfen. Unabhängig von der Richtigkeit des schiedsrichterlichen Vorgehens ist jedenfalls vom Standpunkt einer besonnenen Partei nicht ersichtlich, dass es sich einseitig zu deren Lasten verhalten hat. Das Schiedsgericht geht willkürfrei davon aus, dass seit der mündlichen Verhandlung kein neuer Sachvortrag durch die Parteien mehr erfolgt ist. Soweit die Schiedsklägerin moniert, dass das Schiedsgericht das vorgelegte Privatgutachten nicht als Sachvortrag bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten nur eine andere Berechnungsmethode zum Inhalt hat, was im Rahmen der sachlichen und rechtlichen Würdigung, wie das Schiedsgericht auch anerkennt, zu berücksichtigen sein wird. C. Zum Antrag vom 25.2.2008 Die Tatsache, dass Anwälte aus den Kanzleien des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie der Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten auf verschiedenen Tagungen gemeinsam als Referenten aufgetreten sind, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Zwar kann grundsätzlich eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen einem Richter und einer Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 12 m.w.N.). Allein der Umstand, dass Mitglieder aus zwei großen Anwaltskanzleien sich immer wieder auf Fortbildungsveranstaltungen sowohl als aktive als auch als passive Teilnehmer treffen, reicht für ein - auch nur subjektives - Misstrauen an der Unparteilichkeit des Richters nicht aus. Ebensowenig genügt die Mitgliedschaft einer Partei und eines Richters im selben Verein, auch wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts dort Mitglied im Beirat und ein Mitglied der Anwaltskanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten Mitglied im Vorstand dieses Vereins ist. Selbst wenn sich durch die Tätigkeit in den Vereinsgremien eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Schiedsrichter und einem Anwalt der Kanzlei der Schiedsbeklagten ergeben hätte - was nicht einmal von der Schiedsklägerin behauptet wird -, würde dies nicht ohne weiteres ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen (vgl. OLG Hamburg vom 18.11.2002, 13 U 15/02 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1764). Die Werbung der DGRI im Internet, dass ihre Mitglieder einen persönlichen Austausch in freundschaftlicher Atmosphäre pflegen würden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn selbst eine Freundschaft zwischen einem Richter und dem Prozessbevollmächtigten einer Partei würde für sich allein noch keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. OLG Hamburg aaO m.w.N.), umso weniger eine nicht auf bestimmte Personen zugeschnittene Werbung im Internet. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche und/oder geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit des Richters in Frage zu stellen (BGH vom 31.1.2005, II ZR 304/03 zitiert nach juris). Dass zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und einem Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten eine derart enge Freundschaft besteht, wurde nicht einmal von der Schiedsklägerin behauptet. Lose gesellschaftliche Kontakte begründen keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BVerfG NJW 2004, 3550/3551). Ebensowenig kann die Mitgliedschaft eines Sachverständigen, eines Richters und einer Partei in einem Verein die Besorgnis der Befangenheit begründen. Soweit sich die Schiedsklägerin in ihrem Antrag auch darauf bezieht, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts während der Erstellung des Gutachtens mit dem Sachverständigen Kontakt aufgenommen hatte, kann sie damit nicht mehr gehört werden, da das von § 18.1 DIS-SGO vorgeschriebene Verfahren insoweit nicht eingehalten worden ist. Die Tatsache, dass es zu Besprechungen zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dem Sachverständigen gekommen war, ist der Schiedsklägerin bereits seit der Verhandlung vom 19./20.3.2007 bekannt. D. Soweit die Schiedsklägerin zuletzt noch vorbringt, einer der beisitzenden Schiedsrichter sei Mitautor in einem Werk, das von der Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten mit herausgegeben wird und habe dies nicht bereits bei seiner Bestellung offenbart, kann sie damit schon deshalb nicht gehört werden, da sie das von § 18.1 DIS-SGO vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat. Darüber hinaus würde auch die Mitautorenschaft eines Richters in einem von einer Partei mit herausgegebenen Werk einer vernünftig denkenden Partei keinen Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des betreffenden Richters geben (vgl. dazu BGH vom 31.1.2005, II ZR 304/03 zitiert nach juris = BGH-Report 2005, 1350). III. Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 3 ZPO. Angesichts des Umfangs der Sache sowie des Bezugs auf sämtliche drei Schiedsrichter erscheint die Bewertung mit rund der Hälfte der Hauptsache angemessen. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 05/06 | 05.07.2006 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, Ablehnungsgründe | |
B E S C H L U S S I. Das Gesuch, den Schiedsrichter Dr. F. L. H. abzulehnen, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf € 353.400 festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft in M./Bayern, die sich mit der Vermarktung und dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen gegen Höchstgebot beschäftigt. Die Antragsgegnerin, eine Beteiligungsgesellschaft mit Sitz ebenfalls in M./ Bayern, hielt seit Mitte 2000 bis Februar 2006 eine stille Beteiligung an der Antragstellerin. In § 11 des Beteiligungsvertrags vom 7.5./11.7.2000 ist eine Schiedsvereinbarung enthalten, die auf einen gesonderten Schiedsvertrag (Anlage 4 des Beteiligungsvertrages) verweist, der das Schiedsverfahren der Parteien näher regelt. Die Parteien haben dort u.a. folgende Regelung getroffen: § 2 Jede Partei hat im Streitfall einen Schiedsrichter zu benennen. (...) § 3 Die beiden Schiedsrichter sollen zunächst versuchen, die Streitigkeiten im Wege des Vergleichs beizulegen. § 4 Kommt ein Vergleich innerhalb von 14 Tagen nach Benennung des zweiten Schiedsrichters nicht zustande, so haben die Schiedsrichter einen Obmann zu bestimmen, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen muss. Können sich die Schiedsrichter auf einen Obmann innerhalb von 10 Tagen nicht einigen, so bestimmt ihn auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei der Präsident des für den Sitz der T... zuständigen Oberlandesgerichts. Als Schiedsrichter sollen geschäftserfahrene und wirtschaftskundige Personen benannt werden. Beim Ausscheiden der Antragsgegnerin aus der Gesellschaft kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten über die Endvergütung. Die Antragsgegnerin und Schiedsklägerin macht dabei als die ihr zustehende Endvergütung einen Betrag von 353.400 € geltend. Mit Schriftsatz vom 18.4.2006 leitete die Antragsgegnerin ein Schiedsverfahren ein und benannte Dr. H. als ihren Schiedsrichter. Die Antragstellerin benannte mit Schriftsatz vom 26.4.2006 Dr. N. als ihren Schiedsrichter. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 27.4.2006 beim Schiedsgericht, Dr. H. wegen Zweifeln an seiner Unparteilichkeit als Schiedsrichter abzulehnen, da er in enger, persönlicher, quasi verwandtschaftlicher Beziehung zu einem Mitglied der Sozietät stehe, die die Antragsgegnerin vertrete. Dr. H. sei mit der Familie von Rechtsanwältin Dr. E. eng befreundet und zudem Taufpate von Dr. E. Diese sei mit dem Verfahren zwischen den Parteien auch persönlich befasst. Als der eigentliche Sachbearbeiter Dr. W. verhindert gewesen sei, habe Dr. E. in der Sache mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin telefoniert. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Mit Beschluss vom 28.4.2006 wiesen die beiden benannten Schiedsrichter den Antrag auf Ablehnung des Schiedsrichters Dr. H. wegen Besorgnis der Befangenheit zurück. Mit am 22.5.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch beantragt. Der Antragsgegner hat beantragt, das Gesuch als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat dem betroffenen Schiedsrichter Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dieser hat bestätigt, der Taufpate von Dr. E. zu sein. Er sei ihrer Familie freundschaftlich verbunden, der persönliche Kontakt sei aber eher gering, sein Patenkind sehe er etwa ein- bis zweimal im Jahr. Über das Schiedsverfahren und seine Bestellung zum Schiedsrichter habe er mit ihr nie gesprochen. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 16.11.2004, GVBl. 471). Soweit die Parteien als zuständiges Gericht das Landgericht M. (Bayern) vereinbart haben, ist diese Vereinbarung unwirksam, da insoweit eine derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, § 1062 Abs. 1 ZPO (Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1062 Rn. 1). Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 5 der Schiedsvereinbarung, wonach - vorbehaltlich eines hier nicht einschlägigen Falls - der Sitz der Antragsgegnerin (München) auch Sitz des Schiedsgerichts sein soll. 2. Der Antrag gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist zulässig. a) Die Parteien haben das Ablehnungsverfahren für Schiedsrichter nicht selbständig geregelt. Im Beteiligungsvertrag ist dazu keine Regelung enthalten. Infolge dessen finden mangels abweichender individueller Regelungen die gesetzlichen Vorschriften über das Ablehnungsverfahren Anwendung (vgl. Albers in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. § 1037 Rn. 2, 3). b) Die notwendige Vorabentscheidung des Schiedsgerichts über das Ablehnungsgesuch gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt mit der Entscheidung der beiden bisher benannten Schiedsrichter vom 28.4.2006 vor. Zwar sind die beiden benannten Schiedsrichter zunächst "nur" befugt, auf einen Vergleich hinzuwirken. Für ein streitiges Verfahren ist die Bestimmung eines Obmanns und die Verhandlung vor dem mit drei Richtern besetzten Schiedsgericht erforderlich. In diesem Dreiergremium sollen die beiden bisher Benannten als Schiedsrichter mitwirken. Das Zweiergremium ist daher nicht als reine Schlichtungsstelle, sondern als Vorstufe des Schiedsgerichts zu beurteilen, auf die die Grundsätze des schiedsrichterlichen Ablehnungsverfahrens Anwendung finden. Dies entspricht auch dem Interesse der Parteien, da ein jetzt bereits vorliegender Ablehnungsgrund während des "Schlichtungsverfahrens" notwendig im eigentlichen schiedsgerichtlichen Verfahren zu beachten wäre. c) Die Fristen sowohl für das Ablehnungsgesuch an das Schiedsgericht als auch für die Entscheidung durch das staatliche Gericht wurden gewahrt. d) Zu Recht hat auch der abgelehnte Schiedsrichter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt (vgl. Senat v. 6.2.2006, 34 SchH 10/05; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1037 Rn. 4). 3. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch nicht begründet. a) Der Prüfungsmaßstab für die Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien, die für die Ablehnung eines staatlichen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gelten (vgl. Markowski SchiedsVZ 2004, 304/307; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 14 Rn. 5). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es gerade Eigentümlichkeit des Schiedsverfahrens ist, dass die Parteien Personen ihres Vertrauens auswählen können. Dies werden häufig Personen sein, zu denen eine persönliche Beziehung besteht. Die Grundsätze der Richterablehnung nach § 42 ZPO können daher nicht ohne weiteres auf die Schiedsrichterablehnung übertragen werden. Die Möglichkeit der persönlichen Auswahl durch eine Partei bedingt, dass bei der Auslegung des Begriffs "berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit" nur eine sehr intensive Verbundenheit des Schiedsrichters mit "seiner" Partei als Ablehnungsgrund angesehen werden kann (Schwab/Walter Rn. 7). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die Patenschaft des Schiedsrichters Dr. H. mit einem Sozietätsmitglied des Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin nicht dazu, dass berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit bestehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Näheverhältnis nicht zu der Partei selbst, sondern zu einem Mitglied der von dieser beauftragten Kanzlei besteht. Zudem ist das "Patenkind" des benannten Schiedsrichters zwar Sozietätsmitglied, nicht aber die Sachbearbeiterin des Verfahrens. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass Rechtsanwältin Dr. E. einmal in Vertretung für den abwesenden Sachbearbeiter den Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten zurückgerufen hat. Die persönliche Freundschaft mit einem Anwalt derjenigen Sozietät, welche eine Partei vertritt, kann eine Besorgnis der Befangenheit nur dann begründen, wenn es sich um den konkreten mandats- und verfahrensbetreuenden Anwalt handelt, nicht aber, wenn es sich um einen anderen Partner oder Associate handelt (Mankowski aaO S. 308). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine nicht ganz kleine Sozietät handelt. Die hier betroffene Sozietät hat allein in M. 12 Mitglieder. Die Verbindung eines Schiedsrichters als Taufpate eines Sozietätsmitglieds begründet unter den gegebenen Umständen kein Näheverhältnis zu einem anderen Sozietätsmitglied und dessen Mandanten und damit auch keine berechtigten Zweifel an seiner Unabhängigkeit (so im Rahmen des § 42 ZPO für ein Verwandtschaftsverhältnis auch OLG Celle OLGR 1995, 272; KG NJW-RR 2000, 1164). Dies gilt hier umso mehr, als das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Patenkind nicht außergewöhnlich eng ist. Besondere Umstände, die die Beurteilung ändern könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG zu schätzen. Die Hauptsache, somit der wirtschaftliche Wert der Sachentscheidung liegt in der von der Schiedsklägerin geltend gemachten Forderung im Schiedsverfahren. Gemäß seiner Rechtsprechung zur Schiedsrichterbestellung (vgl. 34 SchH 004/06 m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt, OLGR 2004, 121) legt der Senat auch bei der Schiedsrichterablehnung den vollen Streitwert zugrunde. Zwar handelt es sich bei der Schiedsrichterablehnung nur um einen Teilakt des schiedsrichterlichen Verfahrens. Dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer ist, tragen die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV 1624) bzw. des Vergütungsverzeichnisses (VV 3327) jedoch bereits Rechnung. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 04/10 | 09.12.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. II. Der Streitwert beträgt 80.000,00 €. Gründe: Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Abfüllvertrages vom 11.6.2002 ein Schiedsverfahren zur Regelung bestimmter Streitigkeiten zulässig sei; weiter hat sie die Bestellung eines Einzelschiedsrichters wegen Streitigkeiten um Auskunft und/oder Rückerstattung von zum Zwecke der Sicherheitsleistung für die deutschen Zollbehörden zur Verfügung gestellten Geldmitteln beantragt. Sie geht von einem ihr zustehenden Betrag von 245.694,90 € aus. Unter dem 10.11.2010 hat sie die Anträge zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. § 269 Abs. 3 ZPO gilt entsprechend für die Rücknahme aller Anträge, über die eine mündliche Verhandlung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 1). Dies ist in Antragsverfahren nach § 1032 Abs. 2, § 1035 ZPO der Fall (§ 1063 ZPO; vgl. Zöller/Geimer § 1035 Rn. 17; vgl. auch Senat vom 26.10.2010 - 34 Sch H 002/10 für Anerkenntnis im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO). Der Wert ist über § 48 Abs. 1 GKG gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007 SchiedsVZ 2007, 280; Zöller/Herget ZPO § 3 Rn. 16: "schiedsrichterliches Verfahren"). Bei Nebenverfahren wie den hier vorliegenden ist vom Interesse der Antragstellerin an der Durchführung gerade des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie der Schiedsrichterbestellung auszugehen. Im Regelfall ist der Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens, sondern niedriger. Das Nebenverfahren verschafft keinen Titel, sondern bildet nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zum eigentlichen Rechtsschutzziel. Für die beiden eng zusammenhängenden Anträge hält der Senat hier je 40.000 € für angemessen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 04/09 | 01.07.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.400,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller und der Antragsgegner schlossen unter dem 25.9.2006 eine schriftliche Vereinbarung über eine vertragliche Zusammenarbeit (so genannter Business-Partnervertrag) für betriebsspezifische Beratungsleistungen. In der Vereinbarung ist festgelegt, dass sämtliche Streitigkeiten hieraus von einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, am Sitz des Antragstellers unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden werden. Der Antragsgegner begehrt im Schiedsverfahren von dem Antragsteller die Zahlung restlicher Vergütung über Leistungen, die er im Rahmen des Vertrages für den Antragsteller erbracht hat. Weiterhin verlangt der Antragsgegner Zahlung aufgrund einer Forderung, die ihm aus einem gleichlautenden Vertragsverhältnis von einem weiteren Partner des Antragstellers abgetreten worden ist. Das Schiedsgericht beabsichtigte, einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 20.3.2009 festzusetzen. Zur Terminsvereinbarung rief der beisitzende Schiedsrichter Z. am 9.3.2009 den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers an und ließ sich den Termin bestätigen. Am 10.3.2009 teilte der Verfahrensbevollmächtigte dem Schiedsgericht mit, dass der Antragsteller am 20.3.2009 verhindert sei, und bat um eine Terminsverlegung auf Ende April. Am 13.3.2009 teilte der Obmann mit, dass der Termin nicht verschoben und notfalls ohne den Antragsteller stattfinden werde. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17.3.2009 beim Schiedsgericht, den beisitzenden Schiedsrichter Z. sowie den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, Notar a.D. H., wegen Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit als Schiedsrichter abzulehnen. Zur Begründung führte er an: Der Termin vom 20.3.2009 sei mit allen Prozessbeteiligten einschließlich der Zeugen abgesprochen worden, nur von ihm werde auf massiven Druck des Antragsgegners verlangt, dass er Zeit haben müsse. Dies führe dazu, dass er kein Vertrauen mehr in die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts habe. Dieses Misstrauen werde dadurch bestärkt, dass schon im ersten Verhandlungstermin vom beisitzenden Schiedsrichter Z. einseitig Partei für den Kläger ergriffen worden sei. Er gehe davon aus, dass das Schiedsgericht bereits zu seinen Ungunsten entschieden habe, bevor es in eine Beweisaufnahme eingetreten sei, und deshalb das Verfahren ohne Rücksicht auf seine persönlichen Belange schnell abgeschlossen werde solle. Mit undatiertem Beschluss, dem Antragsteller zugegangen am 28.4.2009, erklärte das Schiedsgericht das Ablehnungsgesuch für unbegründet. Eine einseitige Benachteiligung des Antragstellers sei nicht erfolgt. Das Gericht habe den Termin aus Gründen der Verfahrensförderung aufrechterhalten und nicht deshalb, wie der Antragsteller vermute, weil die Entscheidung bereits zur seinen Ungunsten gefallen sei. Der Antragsteller sei umfassend durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen worden, dass unter Umständen eine erneute Zeugeneinvernahme in Betracht komme. Das Vorbringen, Schiedsrichter Z. habe in der Verhandlung vom 12.2.2009 einseitig Partei für den Antragsgegner bezogen, könne den Befangenheitsantrag ebenfalls nicht stützen. Zum einen sei die Rüge verfristet, zum anderen beinhalte die Darlegung der rechtlichen Beurteilung nicht die Besorgnis der Befangenheit. Am 27.5.2009 hat der Antragsteller gerichtlich beantragt, die Ablehnung der beiden Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären. Zur Begründung führt er noch an, dem Obmann sei bewusst gewesen, dass er bei dem Termin persönlich anwesend sein wollte, um von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen, weil er mit nicht wahrheitsgemäßen Bekundungen der geladenen Zeugen gerechnet habe. Gleichwohl habe das Gericht den Termin nicht verlegt, obwohl es selbst die persönliche Anwesenheit des Antragstellers für erforderlich gehalten habe. Der Antragsgegner hält das Gesuch für teils unzulässig, teils unbegründet. Die beiden abgelehnten Schiedsrichter hatten Gelegenheit zur Äußerung. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 16.11.2004, GVBl. 471). Da die Parteien kein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbart haben, finden die Vorschriften des § 1037 Abs. 2 und 3 ZPO Anwendung. 2. Das Ablehnungsgesuch bleibt erfolglos. a) Soweit der Antragsteller, ohne dies mit Tatsachen zu unterlegen, behauptet, Schiedsrichter Z. habe im ersten Verhandlungstermin am 12.2.2009 eindeutig Partei für den Schiedskläger bezogen, ist dieser Umstand - der als solcher eine Ablehnung ohnehin nicht rechtfertigen könnte (vgl. etwa OLG Karlsruhe OLGZ 1987, 248; OLG München - 13. Zivilsenat - MDR 2004, 52) - bereits wegen Versäumung der zweiwöchigen Frist nach § 1037 Abs. 2 ZPO präkludiert. Geltend gemacht wurde dieser Grund nämlich erst mit dem Antrag vom 17.3.2009. b) Im übrigen sind die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände im Zusammenhang mit der beibehaltenen Terminierung nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der beiden Schiedsrichter aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, die die Befangenheit eines staatlichen Richters begründen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 1036 Rn. 2). (1) Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG NJW 1993, 2230; BGH NJW-RR 2003, 1220/1221; Münchener Kommentar/Münch ZPO 3. Aufl. § 1036 Rn. 30). Einen Ablehnungsgrund bildet jedes Verhalten, das den Eindruck einseitiger Bevorzugung erweckt (Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 42 Rn. 14, 20 f.). (2) Die Ablehnung eines Terminverlegungsantrages kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründen, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt (BGH NJW 2006, 2492/2494). Anders ist es dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. BGH aaO. m.w.N.). aa) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Termin nur mit ihm nicht abgesprochen worden sei, fehlt es bereits an einer Glaubhaftmachung dieser Behauptung. Nach den Stellungnahmen der beiden abgelehnten Schiedsrichter wurde auch mit dem Antragsgegner der Termin nicht persönlich abgesprochen. Gerichtliche Kontakte fanden vielmehr nur mit den beiderseitigen anwaltlichen Vertretern statt. bb) Es ist nicht ersichtlich, dass die beibehaltene Terminierung für den Antragsteller schlechthin unzumutbar gewesen wäre und sich ihm bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck aufdrängte, er werde sachwidrig benachteiligt. Zwar hat das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen des Antragstellers zum Termin, da Zeugen vernommen werden sollten, für erforderlich gehalten. Das Gericht hat aber diesen Umstand bei seiner Entscheidung über die Ablehnung des Verlegungsgesuches mit berücksichtigt, indem es zugleich darauf hinwies, dass unter Umständen eine erneute Zeugeneinvernahme in Betracht kommen könne, sofern weitere klärungsbedürftige Fragen auftauchten. Das Schiedsgericht hat somit den Anspruch des Antragstellers auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs als unverzichtbare Grundlage für ein ordnungsgemäßes Verfahren (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wozu regelmäßig auch das Fragerecht im Rahmen der Beweiserhebung gehört, im Blick gehabt. Es hat demgegenüber u.a. erwogen, dass Einzelumstände zur Wichtigkeit des angeführten Geschäftstermins nicht vorgebracht waren und der Antragsteller auch der vorangegangenen mündlichen Verhandlung zeitweise aus eigener Entscheidung nicht beigewohnt hatte. Wenn das Schiedsgericht bei Abwägung der für und gegen eine Terminsverlegung sprechenden Gründe in diesem Fall dem Umstand der Verfahrensbeschleunigung und –förderung den Vorrang beimaß, zumal für den Antragsteller und seinen Prozessvertreter frühestens fünf Wochen später ein neuer Termin in Betracht gekommen wäre, ist die gewählte Verfahrensweise bei objektiver und vernünftiger Betrachtung kein Ausdruck mangelnder Objektivität oder gar Willkür. Ob sie letztlich zutreffend und sachgerecht war, bedarf an dieser Stelle keiner Beurteilung. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von rund 22.200,00 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Entscheidung gegeben. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 04/08 | 13.06.2008 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang Schiedsvereinbarung: - Abgrenzung, Schiedsgutachten | |
B E S C H L U S S: I. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsgutachters wird abgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Parteien waren Gesellschafter einer Versicherungsagentur in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag (GV) enthält in § 18 Regelungen zur Abfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. § 18 Ziffer 3 lautet wörtlich wie folgt: Erzielen die Gesellschaft und die ausscheidenden Gesellschafter über den Verkehrswert des Gesellschaftsvermögens im vorstehenden Sinne keine Einigkeit, wird dieser von zwei öffentlich vereidigten Sachverständigen, von denen je einer von der Gesellschaft und einer von dem ausscheidenden Gesellschafter benannt wird, festgelegt. Erzielen auch diese keine Einigkeit über den Verkehrswert, sollen die beiden Sachverständigen als Schiedsgutachter benennen, welcher den Verkehrswert für alle Gesellschafter verbindlich feststellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gesellschaft und der ausscheidende Gesellschafter je zur Hälfte. Der Antragsteller ist zum 31.8.2003 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Parteien streiten über die Höhe seiner Abfindungsansprüche. Nachdem die von den Parteien benannten Sachverständigen bis heute keine Gutachten über den Verkehrswert der Gesellschaft erstellt haben und auch die Bestellung eines Schiedsgutachters nicht zustande kam, hat der Antragsteller die Bestellung des Schiedsgutachters durch das Oberlandesgericht beantragt. Der Antragsgegner bestreitet das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung. II. 1. Der Antrag ist nicht statthaft. a) Eine Zuständigkeit des Senats gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1035, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471) besteht nur für die Bestellung von Schiedsrichtern bei schiedsrichterlichen Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO. Für die Bestellung von Schiedsgutachtern gelten die §§ 1025 ff. ZPO nicht (RGZ 152, 200/204, Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1029 Rn. 5 Palandt/Grüneberg BGB 67. Aufl. § 317 Rn. 7). Ob ein Bestellungsantrag für ein Schiedsverfahren vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung (vgl. BGH NJW 2004, 2226). b) Bei der Regelung in § 18 Ziffer 3 GV handelt es sich nicht um eine Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Schiedsgutachtenvereinbarung. Eine Schiedsvereinbarung legt fest, dass ein Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte eine Rechtsstreitigkeit der Parteien entscheidet (BGHZ 48, 25/27; Senat vom 1.6.2005 MDR 2005,1186; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 3). Hingegen handelt es sich um die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens, wenn ein Dritter nur Tatumstände festzustellen und Teilfragen zu entscheiden hat, ohne befugt zu sein, auch letztverbindlich darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich daraus für die Parteien ergeben (RGZ 67, 71/73; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 4 m.w.N.). Wenig zuverlässig und damit nicht ausschlaggebend sind die von den Parteien selbst gebrauchten Bezeichnungen (Palandt/ Grüneberg § 317 Rn. 8). Nach interessengerechter Auslegung des sprachlich unvollständigen § 18 Ziffer 3 GV sollen die beiden von den Parteien im Streitfall benannten Sachverständigen ihrerseits eine sachkundige Person benennen, wenn sie sich über den Verkehrswert des Gesellschaftsvermögens nicht einigen können. Der durch den Dritten für die Parteien verbindlich festgestellte Verkehrswert bildet gemäß § 18 Ziffer 2 GV die Grundlage, um den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters zu bemessen. Der Schiedsgutachter entscheidet somit nicht abschließend die Auseinandersetzung der Parteien über die Höhe der Abfindungsansprüche, sondern liefert lediglich die Basis ihrer Berechnung. Der Dritte als Schiedsgutachter soll dabei aufgrund seiner Sachkunde den ihm vorliegenden oder noch festzustellenden Sachverhalt würdigen und die wirtschaftlichen Werte ermitteln. Besteht die Tätigkeit des Dritten aber darin, nur ein Element der Entscheidung, hier den Wert des Gesellschaftsvermögens, zu bestimmen, handelt es sich nicht um eine Schiedsvereinbarung, sondern um eine Schiedsgutachtenvereinbarung (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 2 Rn. 1 und 2 unter Hinweis auf RGZ 67, 71/73; vgl. auch BGH WM 1976, 251/253; Senat vom 7.8.2006, 34 SchH 009/05 = SchiedsVZ 2006, 286). Dem steht nicht entgegen, dass der Schiedsgutachter den Verkehrwert für die Parteien verbindlich feststellen soll. Ein Schiedsgutachten, bei dem der Schiedsgutachter eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Anspruchsvoraussetzung oder ein sonstiges Anspruchselement bindend festzustellen hat, ist in der Regel nicht verbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist (BGH WM 1976, 251/253). Eine derartige Überprüfung vor staatlichen Gerichten schließt die Klausel gerade nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO, §§ 48, 63 Abs. 2 GKG. Auf der Grundlage des vom Antragsteller bezifferten Abfindungsanspruchs bewertet der Senat das Bestellungsinteresse mit (rund) einem Drittel dieses Betrages (vgl. zuletzt Beschluss vom 26.5.2008, 34 SchH 003/08). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 04/07 | 21.01.2008 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, ernennende Stelle, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang, Kosten | |
B E S C H L U S S I. Zum Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vom Antragsteller übernommenen Praxis des Antragsgegners, hier: Entgelt für die Überlassung eines Praxisraums und eines Stellplatzes aufgrund der Anlage zum Praxisübernahmevertrag vom 20.10.1998, wird bestellt: II. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. [sic] III. Der Streitwert wird auf 1.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Parteien schlossen am 20.10.1998 einen Praxisübergabevertrag, nach dem der Antragsteller die bis dahin vom Antragsgegner betriebene internistische Praxis übernahm. Nach einer Anlage zum Praxisübergabevertrag vom gleichen Tag wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Antragsteller zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren einen noch zu bestimmenden Raum an den Antragsgegner zur weiteren Behandlung von einer geringen Anzahl an Privatpatienten sowie einen Stellplatz untervermietet und der Antragsgegner hierfür und für die Nutzung der Geräte und des Personals in der Praxis an den Antragsteller einen Betrag von 1.500 DM (766,93 €), sowie 100 DM (51,12 €) für den Stellplatz bezahlt. Der Praxisübergabevertrag enthält in § 13 eine Schiedsvereinbarung. Danach sollen die Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt und die Auslegung dieses Vertrages durch ein Schiedsverfahren geschlichtet werden. In einer weiteren gesonderten Urkunde, ebenfalls vom 20.10.1998, ist unter Bezugnahme auf den Praxisübergabevertrag folgendes geregelt: Alle evtl. Streitigkeiten aus dem Vertrag und seiner Erfüllung sollen nicht vor einem ordentlichen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entschieden werden. Es entscheidet ein Schiedsgericht, welches aus einem zum Richteramt befähigten Juristen, einem Steuerberater und einem Arzt besteht. Die Benennung der Schiedsrichter erfolgt durch die jeweiligen Kammern. Die Parteien streiten über Mietzinsforderungen des Antragstellers für den Raum und den Stellplatz. Eine Klage des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Mietzahlung für die Monate Mai 2006 bis August 2006 hat das Amtsgericht mit Urteil vom 24.1.2007 aufgrund der bestehenden Schiedsabrede als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller will die Forderung nunmehr im Schiedsverfahren geltend machen und beantragte bei der Bayerischen Landesärztekammer die Benennung eines Arztes als Schiedsrichter. Die Bayerische Landesärztekammer lehnte eine Benennung ab. Der Antragsteller hat daher die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Oberlandesgericht beantragt. Der Antragsgegner hat sich zu dem Antrag nicht geäußert. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471). Die Parteien haben beide ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Bayern. Es besteht die abschließende und zwingende erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1062 Rn. 1). 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung des ärztlichen Schiedsrichters durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 4 ZPO). a) Die Schiedsvereinbarung ist auf die vorliegende Streitigkeit anzuwenden. Die Parteien haben den Vertrag über die Nutzung des Praxisraumes und des Stellplatzes unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Praxisvertrag "zusätzlich" vereinbart. Damit gilt für eine Streitigkeit aus dem Zusatzvertrag zum Praxisübergabevertrag auch die Schiedsklausel. Die Parteien haben die Streitigkeiten aus dem Praxisübernahmevertrag umfassend an ein Schiedsgericht verwiesen. Im Zweifel ist eine Schiedsvereinbarung großzügig auszulegen (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 3 Rn. 19). Im Übrigen ist im Bestellungsverfahren die Gültigkeit und Reichweite der Schiedsklausel nicht abschließend zu prüfen (BayObLG BB 1999, 1785; Schwab/Walter Kap. 10 Rn. 24). b) Das zwischen den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren ist insoweit gescheitert, als die vertraglich vorgesehene Bayerische Landesärztekammer keinen Schiedsrichter benennt. Eine Einigung der Parteien auf eine andere Organisation, die den ärztlichen Schiedsrichter benennen könnte, ist nicht erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen hat gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dies ist hier die Bestellung des ärztlichen Schiedsrichters, da die Auslegung der Schiedsvereinbarung ergibt, dass die Schiedsrichter der jeweiligen Berufsgruppe durch einen neutralen Dritten bestimmt werden sollten. 3. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO wählt der Senat die oben genannte Person zum Schiedsrichter aus. An die von den Parteien geforderte Qualifikation ist das Gericht gebunden, § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der Benannte erfüllt die geforderte Qualifikation, da er Arzt ist. Er hat seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 4. Die Aufhebung der Kosten rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO. Dass das vereinbarte Bestellungsverfahren für den Schiedsrichter gescheitert ist, hat keine der Parteien zu vertreten. Alleine der Umstand, dass der Antragsteller die Initiative zur Bestellung des Schiedsrichters ergriffen hat, rechtfertigt es nicht, den Antragsgegner als unterlegene Partei zu behandeln. 5. Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO, §§ 48, 63 Abs. 2 GKG. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 04/06 | 26.04.2006 | Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung, ernennende Stelle | |
B E S C H L U S S I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten aus der Lieferung einer Druckmaschine gemäß Kaufvertrag No. 10035/1 vom Mai 2004 wird Rechtsanwalt Dr. W. bestellt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 750.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die in Polen ansässigen Antragsteller beantragen für ein beabsichtigtes Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin, die ihren Firmensitz in V. (Bayern) hat, die Bestellung eines Schiedsrichters. Die Parteien schlossen im Mai 2004 einen Kaufvertrag über die Lieferung einer Druckmaschine. Unter Punkt 10.3 vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Streitigkeiten, die sie nicht gütlich beilegen können, durch das deutsche Schiedsgericht entschieden werden. Weil Verhandlungen zur Beilegung eines Streits über behauptete Fehler der gelieferten Maschine scheiterten, beabsichtigen die Antragstellerinnen die Anrufung des Schiedsgerichts. Dies zeigten sie am 29.12.2005 der Antragsgegnerin an, benannten einen Schiedsrichter und forderten zugleich die Antragsgegnerin zur Bestellung eines Schiedsrichters auf. Nach fruchtlosem Verstreichen der Monatsfrist haben die Antragsteller nunmehr am 27.2.2006 beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag in ihrer Stellungnahme vom 15.3.2006 nicht entgegengetreten. Sie hat für sich einen Schiedsrichter benannt, hilfsweise beantragt, die genannte Person als Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist noch nicht bestimmt. 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung sind gegeben. Der Vertrag der Parteien sieht die Streitbeilegung durch ein deutsches Schiedsgericht vor. Zur Bildung des Schiedsgerichts enthält der Vertrag keine Abreden. Es gilt daher die gesetzliche Regelung sowohl zur Größe (§ 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO) als auch zum Bestellungsverfahren (§ 1035 Abs. 1 und 3 ZPO). Nachdem die Antragsgegnerin nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der entsprechenden Aufforderung durch die Antragstellerinnen den Schiedsrichter bestellt hatte, verlor sie ihr Recht auf Schiedsrichterbenennung. Vielmehr obliegt es nunmehr dem staatlichen Gericht, auf Antrag der betreibenden Partei die Bestellung vorzunehmen (BayObLGZ 2002, 17/20; Kröll SchiedsVZ 2004, 113/116; siehe auch OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 235/236; a.A. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1035 Rn. 17; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7.Aufl. Kap. 10 Rn. 21). Der Senat übernimmt insoweit die Rechtsprechung des früher zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts. Dafür sprechen Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Daneben bleibt es den Beteiligten unbenommen, es der säumigen Partei im Wege einer nachträglichen Vereinbarung zu gestatten, trotz Ablaufs der Frist den zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Im Übrigen wäre auch nach der weitergehenden Meinung, dass die Bestellung bis zur gerichtlichen Antragstellung nachgeholt werden kann (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1035 Rn. 10; siehe auch Musielak/Voit ZPO § 1035 Rn. 10), das Bestellungsrecht auf den Senat übergegangen. 3. Der Senat bestellt deshalb auf Antrag der künftigen Schiedskläger gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO den im Tenor unter I. bezeichneten Rechtsanwalt zum weiteren beisitzenden Schiedsrichter. Die Antragsgegnerin hat diesen als Schiedsrichter vorgeschlagen und die Antragstellerin nach Anfrage durch den Senat hiergegen keine Bedenken erhoben. Gründe, die einer Bestellung entgegenstünden (vgl. § 1035 Abs. 5 ZPO), sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Streitwertbemessung auf §§ 48, 63 Abs. 2 GKG und § 3 ZPO. Der Streitwert ist nach der Höhe der Hauptsacheforderung zu bemessen, die im Schiedsverfahren geltend gemacht werden soll (siehe BayObLG SchiedsVZ 2004, 316; Senat, Beschluss vom 29.6.2005, 34 SchH 005/05 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei der Schiedsrichterbestellung nur um einen vorbereitenden Akt; dieser bildet jedoch eine unerlässliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Schiedsgerichts im Ganzen. Dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer als in einem Hauptsacheverfahren ist, tragen die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV 1623) bzw. des Vergütungsverzeichnisses (VV 3327) bereits Rechnung. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 03/11 | 22.06.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens wird als unzulässig verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.650.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens. 1. Die Antragstellerin ist mit Anteilen zu 75,41 % und die Antragsgegner zu 1 bis 4 sind mit Anteilen von insgesamt 24,59 % die alleinigen Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5, einer Handelsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Am 4.3.2011 hat die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 5 die Einrichtung eines Beirates beschlossen, über dessen Befugnisse und erforderliche Beschlussmehrheiten Meinungsverschiedenheiten bestehen. Unter dem 5.3.2011 hat die Antragsgegnerin zu 1 Klage zum Landgericht erhoben mit dem Antrag, den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4.3.2011, soweit ein Beirat eingerichtet werden soll (TOP 11), für nichtig zu erklären sowie - sollte er rechtswirksam beschlossen und konstituiert worden sein - festzustellen, dass der Beirat für folgende Maßnahmen und Geschäfte nicht zuständig ist: a) Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts, b) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, c) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführung und Änderungen der Vertretungsbefugnis, sowohl bei der Gesellschaft als auch bei allen Landesholdings und Management-Gesellschaften, d) Eröffnung eines neuen Standortes, e) Liquidation der Gesellschaft, f) die in § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages aufgeführten Angelegenheiten in Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin zu 5. Weiterhin hat die Antragsgegnerin zu 1 die Feststellung begehrt, dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 stets mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen abzustimmen habe, soweit er über die in § 2 Abs. 3 der Geschäftsführerordnung bzw. § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 aufgeführten Gegenstände beschließt. Unter dem 28.3.2011 hat die Antragstellerin ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegner eingeleitet. Die Anträge dort betreffen die Feststellung der Zuständigkeit des Beirats der Antragsgegnerin zu 5 für bestimmte Maßnahmen und Geschäfte bzw. für die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen und Geschäften der Konzerngesellschaften. Das Schiedsgericht ist inzwischen konstituiert. Die Antragsgegner zu 1 bis 4 haben sich die Rüge der Zuständigkeit des Schiedsgerichts jedoch ausdrücklich vorbehalten. 2. § 8 der Unternehmenssatzung der Antragsgegnerin zu 5 bestimmt: Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge… Nahezu wortgleich lautet der dazugehörige Schiedsvertrag in § 1 (Zuständigkeit des Schiedsgerichts). 3. Ebenfalls unter dem 28.3.2011 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht gerichtlichen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt. Sie beantragt hier: I. festzustellen, dass das von ihr gegen die Antragsgegner eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren zur Feststellung des Umfangs der Zuständigkeit des Beirats der Antragsgegnerin zu 5 (im Folgenden: BAG) und der für die Beschlüsse des Beirats erforderlichen Mehrheit mit den folgenden Anträgen zulässig ist und das Schiedsgericht hierfür zuständig ist: 1. Der Beirat ist für die folgenden Maßnahmen und Geschäfte der BAG zuständig: a. Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts b. Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung c. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Änderungen der Vertretungsbefugnis, sowohl bei der BAG als auch bei allen Landes-Holdings und Management-Gesellschaften d. Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten e. Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügungen über Beteiligungen f. Zustimmung zum Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über 5 Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,-- g. Aufnahme stiller Gesellschafter h. Liquidation i. Billigung des Jahresbudgets (insbesondere Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzplan) 2. Der Beirat ist für die Zustimmung zu den für die folgenden Maßnahmen und Geschäfte der Konzerngesellschaften der BAG notwendigen Maßnahmen der BAG-Geschäftsführung zuständig: a. Änderung der Gesellschaftsverträge b. Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen c. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten d. Erwerb, Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügungen über Beteiligungen e. Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über 5 Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,- f. Aufnahme stiller Gesellschafter g. Liquidation der Gesellschaft h. Billigung des Jahresbudgets (insbesondere Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzplan) 3. Beschlüsse des Beirats zu den unter 1. und 2. aufgeführten Angelegenheiten bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie im Verfahren vor dem Landgericht bisher nur darauf hingewiesen habe, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung durchgreifen würde. Sie habe auch angekündigt, im Verfahren vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung die Schiedseinrede zu erheben, da zwischen den Parteien eine Schiedsklausel vereinbart sei, diese aber noch nicht erhoben. 4. Die Antragsgegner zu 1 bis 4 haben sich dem Antrag widersetzt. Die Antragsgegnerin zu 1 bringt dazu im Wesentlichen vor: Nach dem Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin zu 5 sei bei Abstimmungen eine Mehrheit von 80 % erforderlich, so dass den Minderheitsgesellschaftern eine Sperrminorität zukomme. Die Antragstellerin wolle nunmehr mit Hilfe des Beirats, der mit einfacher Mehrheit entscheiden und wesentliche Aufgaben der Gesellschafterversammlung übernehmen solle, die Sperrminorität der Minderheitsgesellschafter in wesentlichen Punkten abschaffen. a) Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Antragstellerin vor dem Landgericht die Schiedseinrede erhoben habe. Dabei sei es unerheblich, wenn dies erst nach der Stellung des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO stattfinde. Denn das Rechtschutzbedürfnis fehle bereits dann, wenn ein Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht anhängig sei. Das Prozessverfahren vor dem Landgericht und das gegenständliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht schlössen sich gegenseitig aus. b) Aus der Schiedsvereinbarung ergebe sich, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht dem Schiedsgericht unterfielen, sondern ausdrücklich den staatlichen Gerichten zugewiesen seien. Deshalb seien die staatlichen Gerichte auch zur Klärung des Umfangs von Zuständigkeiten des Beirats und der für die Beschlüsse des Beirates erforderlichen Mehrheiten zuständig. Die Minderheitsgesellschafter beabsichtigten auch, deswegen gegen jeden Beschluss des Beirats Beschlussmängelklage zu erheben. Die Antragstellerin versuche nun, zu erwartende Beschlussmängelstreitigkeiten über Beiratsbeschlüsse vorab und für die Zukunft klären zu lassen. Diese Fragen gehörten aber zu den Beschlussmängelstreitigkeiten, die durch den Schiedsvertrag den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien. Der Einwand der Antragstellerin, dass allgemeine Feststellungsklagen schiedsfähig seien, gehe fehl. Denn es habe den Parteien der Schiedsvereinbarung fern gelegen, die Entscheidung über Beschlussmängelstreitigkeiten dahingehend aufzuspalten, dass die formalen Fragen vor den ordentlichen Gerichten und die materiellrechtlichen Fragen vor dem Schiedsgericht geklärt werden sollten. c) Der Schiedsvertrag gelte nur für Zwei-Parteien-Schiedsverfahren. Streitigkeiten mit mehr als zwei Parteien fielen von vorneherein heraus. Dies ergebe sich unter anderem aus § 2 Abs. 1 und 2 des Schiedsvertrags, wonach die klagende und die beklagte Partei jeweils einen Schiedsrichter benennen sollten. Wenn auf der Beklagtenseite mehrere Parteien stünden, könne man diese nicht darauf verweisen, sich auf einen Schiedsrichter zu einigen; dies verletze das Gebot der Waffengleichheit. d) Der Schiedsvertrag sei auch wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Nach der Rechtsprechung sei es erforderlich, dass der Rechtsschutz vor dem Schiedsgericht wegen der von dem Schiedsspruch ausgehenden „inter omnes“- Wirkung demjenigen durch staatliche Gerichte gleichwertig ausgestaltet sein müsse. Der Schiedsvertrag genüge diesen Anforderungen nicht, weil nicht geregelt sei, dass alle Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden müssten. Es sei auch nicht sichergestellt, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert würden. Die Antragsgegner zu 2 bis 4 weisen ergänzend noch darauf hin, dass sie im Prozessverfahren vor dem Landgericht den gegen sie gerichteten Feststellungsantrag anerkennen würden. II. Der Antrag bleibt erfolglos. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für Entscheidungen gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ergibt sich aus § 1025 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 4.11.2004 GVBl. S. 471). 2. Der gestellte Antrag ist unzulässig. a) Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 13.9.2010, 20 SchH 3/09; zitiert bei Kröll SchiedsVZ 2011, 131/133) ergäbe sich dies bereits aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht mittlerweile konstituiert ist, das schiedsrichterliche Verfahren unabhängig von dem gegenständlichen Antrag eingeleitet und fortgeführt werden könne und dieses gemäß § 1040 Abs. 1 ZPO selbst befugt sei, über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Ob dem zu folgen ist (zweifelnd Kröll aaO.), kann der Senat offen lassen. Denn jedenfalls fehlt dem Antrag hier deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Klageverfahren vor dem Landgericht anhängig ist. b) Die ZPO eröffnet den Parteien drei verschiedene Wege, um die Frage zu klären, ob für die Entscheidung einer Streitfrage anstelle staatlicher Gerichte ein Schiedsgericht zuständig ist. Zum einen kann der Beklagte vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend zu machen (Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 14/06 = OLG-Report 2006, 188; BayObLG vom 7.10.2002, 4 Z SchH 8/02 = SchiedsVZ 2003, 188; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 3). Das Gesetz enthält zwar Regelungen über das Verhältnis des schiedsrichterlichen Verfahrens gegenüber dem Verfahren vor den staatlichen Gerichten; eine Bestimmung über das Rangverhältnis von § 1032 Abs. 1 ZPO und § 1032 Abs. 2 ZPO untereinander fehlt jedoch. Es besteht jedenfalls kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (Senat vom 10.1.2007; BayObLG vom 7.10.2002; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rn. 15; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1032 Rn. 5; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1032 Rn. 23; Schroeter SchiedsVZ 2008, 288/291; a.A. MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 22), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht (Busse SchiedsVZ 2003, 189). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat sie kein Wahlrecht, in welchem Verfahren sie die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens klären lassen will. Denn sonst würde man zugleich die Wahlmöglichkeit des Schiedsgegners, der diese bereits durch Erhebung der Klage vor dem staatlichen Gericht ausgeübt hat, vernichten. Ein Anspruch desjenigen, der im Anschluss daran gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will, nunmehr seinerseits wieder die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren treffen zu können, gibt keinen Sinn. Regelmäßig wird das staatliche Gericht - auf Einrede - eine Entscheidung über die streitige Schiedsklausel zu treffen haben, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet, und damit die Unsicherheit zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beseitigt (vgl. auch Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1032 Rn.12 m.w.N.). Überzeugende Gründe, weswegen sich ein weiteres Gericht parallel dazu mit der gleichen Fragestellung befassen solle, sind nicht ersichtlich. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin im staatlichen Verfahren bereits die Schiedseinrede erhoben hat oder nur ankündigt, diese noch erheben zu wollen (vgl. Busse SchiedsVZ 2003, 189/190). Jedenfalls ist in beiden Fällen das Hauptsachegericht zu einer Entscheidung berufen. Wird die Schiedseinrede erhoben, so hat das Hauptsachegericht über die Zulässigkeit des bei ihm anhängig gemachten Verfahrens zu entscheiden. Erhebt die Antragstellerin als dortige Beklagte die Schiedseinrede jedoch nicht, so kann das Hauptsachegericht in der Sache selbst entscheiden. Für eine gesonderte Feststellung, ob ein Schiedsverfahren dann, wenn die Schiedseinrede erhoben worden wäre, zulässig gewesen wäre, fehlt jegliches Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus darf es nicht im Belieben einer Partei stehen, mit Hilfe eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO sowie der Verzögerung der Schiedseinrede eine ihr unliebsame Entscheidung des Prozessgerichts zu vermeiden und stattdessen – gegebenenfalls auch in einem fortgeschrittenen Stadium des Hauptsacheverfahrens – ein weiteres Gericht mit der strittigen Schiedsklausel zu befassen in der Erwartung, dieses Gericht werde sich von ihren Argumenten eher überzeugen lassen. Zudem würde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gefördert, wenn die Verfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO und § 1032 Abs. 2 ZPO selbständig nebeneinander betrieben werden könnten. § 148 ZPO bietet keinen ausreichenden Schutz, um einem Nebeneinander mehrerer Verfahren und der Gefahr daraus resultierender widersprüchlicher Entscheidungen wirkungsvoll zu begegnen (BayObLG SchiedsVZ 2003, 188 f.). Auch der Grundsatz der Prozessökonomie spricht für die Sichtweise des Senats. Die Prozessökonomie beurteilt sich nicht danach, wie das Gericht der Hauptsache über die strittige Schiedsklausel entscheiden wird und inwieweit die Parteien diesbezüglich Rechtsmittel ankündigen. Ebenso wenig ist darauf abzustellen, wie das nach § 1032 Abs. 2 ZPO angerufene Gericht die Wirksamkeit der Schiedsklausel materiell-rechtlich beurteilen würde. Entscheidend ist vielmehr, dass bereits ein (staatliches) Gericht mit der Frage befasst ist und hinreichender Rechtsschutz und Rechtssicherheit für die Parteien in diesem Verfahren gewährleistet sind. c) Es mag sich die Frage stellen, ob die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 8.4.2011 an das Landgericht (Anlage AG 7, dort S. 25 ff.: „Fehlende Zuständigkeit für Feststellungsklage“) die Schiedseinrede bereits erhoben hat. Denn die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Wille hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, die Sachentscheidung solle nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden (BGH NJW-RR 2009, 790 Rn. 30 f.; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 6). Dies kann indessen nach den vorstehenden Überlegungen dahinstehen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Streitwert auf § 3 ZPO. |
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