Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 SchH 05/99 | 30.03.2000 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse; - Präklusion Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Unwirksamkeit Ungültigkeit der Schiedsve | |
B E S C H L U S S I. Das Schiedsurteil des aus den Schiedsrichtern ... bestehenden Schiedsgerichts der Ungarischen Handelskammer in Budapest vom 25. Mai 1999 - VB/97142 - wird in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Der Schiedsurteil lautet wie folgt: Das Schiedsgericht verpflichtet die Beklagte (=Antragsgegnerin), daß sie innerhalb 30 Tagen, ge-rechnet von der Empfangnahme des gegenwärtigen Urteils, bei Zwangsvollstreckung der Klägerin (=Antragstellerin) DEM 46.957,02 Kaufpreis, ferner auf diese Summe ab der Fälligkeit, d.h. ab 15. September 1997 für den Zeitabschnitt bis zu dem eigentlichen Zahlungstag gerechnet, 5% Verzugszinsen zahlt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Verfahrenswert beträgt 46.957,02 DM. G r ü n d e : I. Die Parteien stehen/standen mindestens seit 1995 in ständiger Geschäftsbeziehung. Die Antragsgegnerin kauft von der Antragstellerin seit Jahren Sauerkirschen und anderes Obst. Im Juni 1997 kaufte die Antragsgegnerin 30 Lkw-Ladungen eingemachte Sauerkirschen (691.200 Gläser) mit einer Lieferfrist bis 15. August 1997. Die Antragstellerin bestätigte den Auftrag mit "Auftragsbestätigung" Nr. 7470 vom 6. Juni 1997 (Original Bl. 112) per Telefax. Das von ihr dafür - stets - verwendete Vertragsformular enthält unten - noch unterhalb der Unterschriftszeile - den kleingedruckten Hinweis "Gültig mit den umseitigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen". Die auf der Rückseite abgedruckten "Allgemeine(n) Verkaufsbedingungen" enthalten unter Nr. 8 folgende Regelung: "Im Falle von Rechtsstreitigkeiten unterwerfen sich die Parteien der Zuständigkeit des neben der Ungarischen Handelskammer in Budapest tätigen Schiedsgerichtes, jede der Parteien ist jedoch berechtigt - laut Wahl - gegen die andere auch vor dem ordentlichen Gericht des Landes des Beklagten einen Prozeß anzustrengen. Für den Vertrag sind die Regeln des Ungarischen Zivilrechts massgebend." Die Antragstellerin übermittelte mit Telefax nur die von ihr unterzeichnete Vorderseite, nicht die Rückseite mit den Geschäftsbedingungen. Die Antragsgegnerin unterschrieb die Fernkopie auf der Vorderseite in der Unterschriftszeile und faxte sie an die Antragstellerin zurück. Die Antragstellerin konnte die Kaufmenge in der vereinbarten Lieferzeit wegen witterungsbedingter Schwierigkeiten nur zum Teil liefern. Die Antragsgegnerin verweigerte daraufhin die Bezahlung der gelieferten Teilmenge und machte Gegenansprüche wegen Deckungskaufes geltend. Die Antragstellerin erhob Klage vor dem Schiedsgericht der Ungarischen Handelskammer, die Antragsgegnerin Widerklage auf Schadensersatz wegen ihr entstandener Kosten aus Deckungskauf sowie wegen eines weiteren - ebenfalls im Wege des Austausches von unterzeichneten Fernkopien der Vorderseite des von der Antragstellerin verwendeten Vertragsformulars abgeschlossenen - Kaufvertrages über Gemüsemais gemäß "Auftragsbestätigung" der Antragstellerin vom 6. August 1997 (Bl. 71), der nicht durchgeführt wurde. Das Schiedsgericht stellte auf Zuständigkeitsrüge der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 29. September 1998 (Bl. 74-76) vorab seine Zuständigkeit fest. Zur Begründung führte es aus, daß zwar die Verträge der Parteien die Bestimmungen des (ungarischen) Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1994 mangels gesonderter Unterzeichnung der die Schiedsgerichtsklausel enthaltenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht erfüllten, aber die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sich nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit auch daraus ergebe, daß die Antragsgegnerin in ihrer Klagerwiderung die in der Klage behauptete Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gerügt habe. Das Schiedsgericht erließ am 25. Mai 1999 folgendes Urteil: 1. Das Schiedsgericht verpflichtet die Beklagte, daß sie innerhalb 30 Tagen, gerechnet von der Empfangnahme des gegenwärtigen Urteils, bei Zwangsvollstreckung der Klägerin DEM 46.957,02 Kaufpreis, ferner auf diese Summe ab der Fälligkeit, d.h. ab 15. September 1997 für den Zeitabschnitt bis zu dem eigentlichen Zahlungstag gerechnet, 5% Verzugszinsen zahlt. Ansonsten weist das Schiedsgericht die Klage der Klägerin und die Widerklage der Beklagten ab. 2.- 4. ... Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zu Ziffer 1. Dem tritt die Antragsgegnerin mit folgender Begründung entgegen: Es fehle an einer wirksamen schriftlichen Schiedsvereinbarung im Sinne des Art II UNÜ. Das schiedsrichterliche Verfahren habe dem ungarischen Recht nicht entsprochen (Versagungsgrund nach Art V Abs. 1 lit d UNÜ). Dem Schiedsspruch sei schließlich aus dem Gesichtspunkt des Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ wegen Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung und Vollstreckbarkeit zu versagen. Im einzelnen macht sie geltend: (1) keine wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des Art II UNÜ: Wie das Schiedsgericht in seinem Beschluss vom 29. September 1998 bereits zutreffend ausgeführt habe, fehle es an einer wirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem hierfür maßgeblichen ungarischen Recht deshalb, weil die AGB-Klausel Ziffer 8 nicht durch die Unterschriften abgedeckt gewesen sei. Zu Unrecht habe das Schiedsgericht seine Zuständigkeit aber daraus hergeleitet, dass sie, die Antragsgegnerin, in ihrer Klagerwiderung vom 30. Januar1998 im Schiedsgerichtsverfahren das Zustandekommen einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht in Abrede genommen habe. Damit habe es aber nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin in der Klage den Abschluss einer Schiedsklausel nicht behauptet gehabt habe. Nach ungarischem Recht (hier: § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit) komme ein Schiedsvertrag durch Einlassung im schiedsgerichtlichen Verfahren aber nur in Betracht, wenn der Kläger den Abschluss eines Schiedsvertrages in der Klage behaupte. Das Schiedsgericht habe fehlerhaft auch nicht berücksichtigt, dass sie sich nicht vorbehaltlos auf die Schiedsklage eingelassen, sondern deutlich gemacht habe, sich eine endgültige Entscheidung über die Durchführung des Schiedsverfahrens nach Festlegung der Verfahrenssprache vorzubehalten. Nachdem das Schiedsgericht Ungarisch als Verfahrenssprache bestimmt gehabt habe, habe sie bereits mit Schriftsatz vom 16. März 1998 die mangelnde Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. (2) Versagungsgrund nach Art V Abs. 1 lit d UNÜ Das Schiedsgericht habe aufgrund des § 9 Abs. 3 der Verfahrensordnung die ungarische Sprache als Verfahrenssprache festgelegt. Nach § 9 Abs. 3 der Verfahrensordnung könne Ungarisch als Verfahrenssprache gewählt werden, wenn die ausländische Partei von einem ungarischen Rechtsanwalt vertreten werde. Dies sei tatsächlich jedoch nicht der Fall gewesen. Sie sei durch die Repräsentanten der Rechtsanwälte Nörr pp in Budapest vertreten worden, die jedoch nicht ungarische Anwälte seien. Darüber hinaus sei die Festlegung der ungarischen Sprache für das Verfahren rechtsmissbräuchlich gewesen. Wie das Schiedsgericht mit seinem Schreiben vom 4.3.1998 ausgeführt habe, seien alle Mitglieder des Schiedsgerichtes der deutschen Sprache kundig. Gleiches gelte für die Antragstellerin. Einer Durchführung des Verfahren in deutscher Sprache habe mithin nichts entgegen gestanden, sondern sei gemäß § 9 Abs. 2 der Verfahrensordnung geboten gewesen. Wenn gleichwohl die ungarische Sprache festgelegt worden sei, habe dies ausschließlich sie als einzige Verfahrensbeteiligte, die nicht beide in Betracht kommenden Sprachen beherrsche, benachteiligt. Das Schiedsgericht hätte schon nach dem auch in Ungarn geltenden Grundsatz eines fairen Verfahrens die deutsche Sprache wählen müssen. (3) Versagungsgrund nach Art V Abs. 2 lit b UNÜ Die Entscheidung des Schiedsgerichtes enthalte einen ausgedehnten, in erheblichem Umfang verwirrend formulierten Tatbestand; demgegenüber bestünden die Entscheidungsgründe aus wenigen apodiktischen Behauptungen, die nicht als Begründung für die getroffene Entscheidung angesehen werden könnten. So sei z.B. dem Schiedsspruch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, warum der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Anspruch gerade in einem Verhältnis von 60:40 verteilt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO (nF) in Verbindung mit dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 - (nachfolgend: UNÜ) - BGBl 1961 II, S. 121 - zulässig und begründet. 1. Die (örtliche) Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im hiesigen Bezirk hat. Die förmlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 1064, 1061 ZPO in Verbindung mit Art. IV UNÜ sind erfüllt. Den Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. IV UNÜ ist bereits dann Rechnung getragen, wenn Urkunden (Schriftstücke) vorgelegt werden, die sich auf einen Vertragsschluss beziehen und in denen von einer Schiedsvereinbarung die Rede ist (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl. 1994, Anh. zu § 1044 Rn 52 aE). Ob ein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt, ist für Art IV UNÜ unerheblich. Die Parteien haben nach den von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden eine der Formvorschrift des Art II Abs. 2 UNÜ genügende schriftliche Schiedsvereinbarung geschlossen. Der auf der Vorderseite des Vertragsdokuments am unteren Rand enthaltene (allgemeine) Hinweis auf die rückseitig abgedruckten AGB, die ihrerseits die Schiedsklausel enthalten, ist hierfür als ausreichend anzusehen. 2. Einwand fehlender (ungültiger) Schiedsvereinbarung Der Einwand der Ungültigkeit des Schiedsvereinbarung betrifft den Versagungsgrund nach Art V Abs. 1 lit a UNÜ, für den die Antragsgegnerin - wie für sämtliche Versagungsgründe nach Art V Abs. 1 UNÜ - darlegungs- und beweispflichtig ist. a) Voraussetzung ist indessen, dass überhaupt eine den Erfordernissen des Art II UNÜ genügende (formell) wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt (..., dass die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Art II geschlossen haben, ...). Nach dem Wortlaut des Art V Abs. 1 lit a UNÜ ist dafür derjenige beweispflichtig, der sich darauf beruft. Das ist die Antragstellerin (so auch Stein/ Jonas/ Schlosser, aaO Rn 56 aE; MüKo-ZPO/Gottwald, IZPR, Art V UNÜ Rn 6) Vom Vorliegen einer iSd Art II Abs. 2 UNÜ formwirksamen, nämlich schriftlichen Schiedsvereinbarung ist auszugehen. (1) Es ist anerkannt, dass Art II UNÜ eine Sachnorm darstellt, die - soweit es um die formellen Voraussetzungen geht - jegliches nationale Recht überlagert. Zur Auslegung und Reichweite kann deshalb nicht auf nationales Recht zurückgegriffen werden (Grundsatz der autonomen Interpretation), sei es nun hinsichtlich der Formvoraussetzungen strenger oder großzügiger. Dies ergibt sich (nunmehr) auch aus § 1061 ZPO nF, wonach die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sich (allein) nach dem UNÜ richtet. Unerheblich ist deshalb in diesem Zusammenhang zunächst einmal, dass das Schiedsgericht die nach ungarischem Recht unter Umständen engeren Formvorschriften nicht als gewahrt angesehen hat. Das von der Antragstellerin verwendete Vertragsformular mit dem am unteren Rand enthaltenen kleingedruckten Hinweis "Gültig mit den umseitigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen", die auch auf der Rückseite abgedruckt sind, genügt den formellen Gültigkeitsvoraussetzungen des Art II Abs. 2 UNÜ, auch wenn sich der Hinweis außerhalb des unterschriebenen Vertragstextes - weil unter der Unterschriftszeile - befindet. Dennoch handelt es sich um einen im Vertrag, nämlich in der Vertragsurkunde, enthaltenen Hinweis. Das reicht aus (vgl zB Bülow/Böckstiegel/Geimer/ Schütze (Bredow), Internationaler Rechtsverkehr Bd. II Anm. 714.16; BayObLG, RIW 1998, 965, 966; Stein/Jonas/Schlosser, aaO, Rn 41; ähnl. Wackenhuth, ZZP 99 [1986], S. 445, 457, 458). Die Antragsgegnerin hat diesem Vertrag und damit der Einbeziehung auch der AGB der Antragstellerin mit der Schiedsklausel zugestimmt. Die Antragsgegnerin macht allerdings geltend, ihr seien die auf der Rückseite abgedruckten AGB nicht bekannt gewesen, ihr sei nur die Vorderseite des streitgegenständlichen Vertrages per Fax übermittelt worden. Das trifft indessen nicht zu. Zum einen hat die Antragstellerin durch Vorlage weiterer Urkunden belegt, dass sie seit 1995 stets das gleiche Vertragsformular für ihre Geschäftsabschlüsse mit der Antragsgegnerin verwendet. Zum anderen hat sie - unwidersprochen - dargelegt, die Parteien hätten üblicherweise die "Auftragsbestätigungen" dergestalt unterzeichnet, dass jeweils ein Original bei jeder Vertragspartei verblieben sei. Dann aber hatte die Antragsgegnerin Kenntnis von den AGB der Antragstellerin und damit auch Kenntnis von der darin enthaltenen Schiedsklausel. Wenn sie unter solchen Umständen die "Auftragsbestätigung" unterschrieben an die Antragstellerin zurückfaxt, sind nicht nur die Formerfordernisse des Art II UNÜ erfüllt, sondern liegt eine aufgrund Einigung wirksame Schiedsvereinbarung vor. Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin bei einem anderen Vertrag - nämlich der Auftragsbestätigung vom 6. August 1997 über die Lieferung von Gemüsemais (Bl. 72), die Gegenstand ihrer Widerklage vor dem Schiedsgericht war - unter ihrer Unterschrift handschriftlich hinzugefügt hatte "Bitte umgehend die umseitigen allgemeinen Verkaufsbedingungen schicken, können wir nicht akzeptieren, da wir diese nicht kennen". Dieser Vertragsschluss erfolgte zeitlich später und kann schon deshalb für den hier im Streit stehenden Vertrag keine Rolle spielen, so dass offen bleiben kann, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin erstmalig den AGB widersprach. (2) Auch wenn die Parteien ursprünglich keine wirksame Schiedsklausel gemäß Art II Abs. 2 UNÜ vereinbart hätten, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes, weil die Antragsgegnerin sich im Schiedsgerichtsverfahren (schriftsätzlich) rügelos zur Hauptsache eingelassen hat. Ihr ist deshalb die Berufung auf den Formmangel verwehrt. Dem steht nicht entgegen, dass Art II UNÜ, anders als beispielsweise Art V Abs. 2 Genfer Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (EuÜ) oder nationale Rechtsordnungen (zB § 1031 Abs. 6 ZPO), eine solche Heilungsmöglichkeit im Falle des Mangels der Schriftform für die Schiedsvereinbarung nicht ausdrücklich vorsieht. Allerdings ist zu beachten, dass - wie bereits ausgeführt - Art II UNÜ eine jegliches nationale Recht überlagernde Sachnorm darstellt, so dass zur Auslegung und Reichweite allein auf Art II UNÜ abzustellen ist. Der Auffassung, die eine Heilungsmöglichkeit durch rügelose Einlassung zulässt, liegt aber zugrunde, dass das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ein (auch) dem UNÜ innewohnendes Rechtsprinzip darstellt, das im Rahmen des Art II UNÜ zu beachten sei (hM, vgl. zB Stein /Jonas /Schlosser, aaO, Rn 39; Schwab /Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl. 1995, Kap 44 Rn 10; Wackenhuth RIW 1985, 568, 569ff; Haas IPrax 1993, 382, 384 mwN). Dieser Auffassung schließt der Senat sich an. Zudem wird durch die schriftsätzliche rügelose Einlassung auch die Schriftformfunktion des Art II UNÜ (Stein/Jonas/Schlosser, aaO; Wackenhuth aaO) gewahrt. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, sie habe sich nicht vorbehaltlos eingelassen. Ausweislich ihrer auf die Schiedsklage eingereichten Klageerwiderung vom 30. Januar 1998 (Bl. 77 ff) - überschrieben mit "Antrag auf Bestimmung der Schiedssprache, Klagerwiderung und Widerklage" - hat sie sich gerade nicht auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung berufen, sondern sich zur Sache eingelassen und sogar Widerklage erhoben. Unerheblich ist der ihrem Antrag, als Sprache des Schiedsverfahrens Deutsch zu bestimmen, beigefügte Hinweis, die nachfolgenden Ausführungen (gemeint sind Klageerwiderung und Widerklage) hätten nur vorläufigen Charakter und erfolgten "vorbehaltlich der Entscheidung des Hohen Schiedsgerichts zur Sprache des Schiedsverfahrens. Sie behalte sich insbesondere vor, nach Festlegung der Schiedssprache den vorliegenden Schriftsatz zu ergänzen oder gegebenenfalls abzuändern." Das stellt mitnichten einen die rügelose Einlassung hindernden zulässigen Vorbehalt dar. b) Ist nach allem von einer im Sinne des Art II UNÜ (formell) wirksamen Schiedsvereinbarung auszugehen, kommt es darauf an, ob der Einwand der Antragsgegnerin durchgreift, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, weil nach dem hier maßgeblichen ungarischen Recht eine (materiell) wirksame Schiedsvereinbarung nicht vorliege und damit ein Versagungsgrund gemäß Art V Abs. 1 lit a UNÜ vorliege. Das ist nicht der Fall. (1) Die Antragsgegnerin ist allerdings mit diesem Einwand entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sie von ihrem Recht, die Aufhebung des Schiedsspruchs unter Berufung auf das Fehlen einer (form-) wirksamen Schiedsabrede vor den (zuständigen) Gerichten Ungarns zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat. Richtig ist, dass der Antragsgegnerin ein fristgebundener Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden hätte. Nach § 55 Abs. 1 lit b des ungarischen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1994 kann binnen sechzig Tagen nach Aushändigung des Schiedsspruches Klage beim Gericht auf Aufhebung des Schiedsspruches erhoben werden, wenn die Schiedsvereinbarung nach ungarischem Recht - das macht die Antragsgegnerin geltend - ungültig wäre. Auch hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zB BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr 1 Einwendungen 1; NJW 1984, 2763-2765, jeweils mwN) die Auffassung vertreten, dass zu dem die Rechtswirksamkeit des ausländischen Schiedsspruches bestimmenden ausländischen Recht auch das Verfahrensrecht gehöre. Daraus folge, dass Einwendungen, die im Ausland mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht geltend gemacht worden seien, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren seien. Diese Rechtsprechung ist allerdings - außerhalb des Anwendungsbereichs des UNÜ - zu § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (aF) ergangen, wonach der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen war, wenn der Schiedsspruch rechtsunwirksam und für die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs, soweit nicht Staatsverträge ein anderes bestimmten, das für das Schiedsverfahren geltende Recht maßgeblich war. Insoweit hat sich die Rechtslage aber durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene "Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts" geändert. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO (nF) richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nunmehr - unbeschadet des in § 1061 Abs. 1 Satz 2 verankerten Meistbegünstigungsprinzips - generell nach dem UNÜ. Damit verbleibt dem Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren die ihm durch Art V Abs. 1 lit a UNÜ ausdrücklich eröffnete Möglichkeit des Nachweises der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung. (2) Das Schiedsgericht hat über die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Unzuständigkeit nach Maßgabe der §§ 24, 25 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit vorab durch Zwischenentscheid vom 29. September 1998 seine Zuständigkeit festgestellt. Diese Entscheidung bindet das staatliche Gericht zwar nicht (keine Kompetenz-Kompetenz). Das Schiedsgericht, das die Zuständigkeitsrüge nicht - wie die Antragsgegnerin meint - gemäß Art V Abs. 2 UNÜ als präkludiert behandelt hat, hat die Rüge aber zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Schiedsspruch im Sinne des Art V Abs. 1 lit a UNÜ ungültig ist, kommt es - worauf auch die Antragsgegnerin selbst zutreffend hinweist - auf das für das Schiedsverfahren geltende Recht, hier das ungarische Recht, an. Insoweit ist zumindest von einer konkludenten Rechtswahl auszugehen oder aber, mangels Rechtswahl, das Recht Ungarns deshalb zugrunde zu legen, weil der Schiedsspruch in Ungarn ergangen ist. Das hiernach maßgebliche ungarische Recht (§ 5 Abs. 3 u. 5 des Gesetzes Nr. LXXI von 1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit) mag strengere Anforderungen als Art II UNÜ an die Schriftform stellen und verlangen, dass im unterzeichneten Vertragstext selbst mindestens ein Hinweis auf die gesondert abgedruckte Schiedsgerichtsklausel enthalten sein müsse, woran es bei dem streitgegenständlichen Vertrag in der Tat fehlt. Ob solche strengeren Formvorschriften des für die Schiedsvereinbarung anzuwendenden Rechts im Hinblick auf Art II UNÜ überhaupt beachtlich sind und über den Gültigkeitseinwand des Art V Abs. 1 lit a UNÜ berücksichtigt werden können, dürfte aus den bereits dargelegten Gründen zu verneinen sein, kann indes auf sich beruhen, weil auch nach ungarischen Recht die schiedsgerichtliche Zuständigkeit durch rügelose Einlassung begründet wird ("Als schriftlich abgeschlossener Schiedsvertrag ist auch zu betrachten, wenn eine der Parteien in ihrer Klagschrift behauptet und die andere Partei in der Beantwortung nicht verneint, dass zwischen ihnen ein Schiedsvertrag zustande kam", § 5 Abs. 4 des Gesetzes…über die Schiedsgerichtsbarkeit). Diese Regelung entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen und deckt sich beispielsweise mit dem deutschen Recht (§ 1040 Abs. 2 ZPO -nF-). Hiernach liegen die Voraussetzungen einer auch nach ungarischem Recht wirksamen - schriftlichen - Schiedsvereinbarung vor, weil die Antragsgegnerin sich auf die Schiedsklage, wie bereits ausgeführt, schriftsätzlich rügelos eingelassen hat. 3. Versagungsgrund nach Art V Abs. 1 lit d) Ohne Erfolg beanstandet die Antragsgegnerin die Durchführung des Verfahrens und hier den Umstand, dass das Schiedsgericht Ungarisch als Verfahrenssprache gewählt hat. Sie ist dadurch nicht benachteiligt worden, weil sie durch einen ungarischen Prozessbevollmächtigten vertreten war. 4. Die schiedsrichterliche Entscheidung verstößt nicht gegen den - von Amts wegen zu beachtenden - ordre public (Art. V Abs.2 lit b UNÜ): Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nach deutschem Recht nur vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Zusammenlebens regelt, oder wenn er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (zB BGH NJW-RR 1991, 757). Dabei entspricht es ganz überwiegender Meinung, dass die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche auch im Hinblick auf den ordre public regelmäßig einem weniger strengen Regime als die inländischen Schiedsgerichtsentscheidungen zu unterwerfen ist, weil zwischen dem ordre public interne und dem ordre public international zu unterscheiden ist (zB BGH NJW 1990, 2199, 2200). Generell wird deshalb einem (ausländischen) Schiedsspruch nur bei offensichtlichen und schwerwiegenden Mängeln, die fundamentale Rechtswerte berühren, und die das Entscheidungsergebnis als nicht mehr trag- und hinnehmbar erscheinen lassen, die Anerkennung zu versagen sein. Davon kann hier nach dem Inhalt des Schiedsspruches (einschließlich seiner Begründung) unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin keine Rede sein. Das gilt insbesondere auch für die vom Schiedsgericht für den Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Verteilungsquote von 60:40. Die Begründung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht gehört grundsätzlich nicht zum deutschen ordre public (BGH BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Begründung 1). |
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OLG Schleswig | 16 SchH 01/99 | 24.06.1999 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - ICC; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Ungültigkeit Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung; - ultra petita; - nicht ordnungsg | |
B E S C H L U S S I. Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters des Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer in Paris vom 30. September 1998 - ICC Nr. 8472/HV/JK/DK - wird in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Verfahrenswert beträgt 199.633,60 DM. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist ein slowenischer Metallverarbeitungsbetrieb, der unter anderem Metallverschlüsse herstellt und verkauft. Die Beklagte ist ein chemisches Unternehmen und auch im Bereich des Vertriebs von Verpackungen für Lebensmittel tätig. Am 23. April 1991 schlossen die "Fa. ... " und die Antragsgegnerin einen Vertrag, wonach erstere der Antragsgegnerin "das Recht des exclusiven Verkaufs für Verschlüsse in verschiedenen Größen und Qualität" in Deutschland erteilte. Gemäß Artikel 3 des Vertrags sollte die Antragsgegnerin die Importe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen. Artikel 10 des Vertrages lautet: "Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle bei Erfüllung dieses Vertrages evtl. entstehenden Streitfragen zunächst einvernehmlich zu lösen. Falls eine einvernehmliche Lösung nicht zustande kommt, gilt folgendes: Alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichfsordnung der internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet auch über das auf den Vertrag anzuwendende Recht. Sofern sich die Parteien im Schiedsgerichtsverfahren nicht auf einen anderen Schiedsort einigen können, ist der Schiedsort Paris." Bei den Verschlüssen, die Gegenstand des Vertrages sind, handelt es sich um sogenannte "Twist-Off Verschlüsse" (Abk.: "T.O.V."), wie sie überwiegend im Lebensmittelbereich zum Verschliessen von Konservengläsern benutzt werden. Die Verschlüsse bestehen aus einem Metalldeckel, dessen Innenseite mit einer Kunststoffbeschichtung, dem sogenannten "Compound", versehen ist. Zweck dieser Beschichtung ist, ein luftdichtes Verschliessen herzustellen, um die Ware gegen Verderb zu sichern. Die Gläser und ihr Inhalt werden - sobald sie gefüllt und mit dem Verschluss versehen sind - (bei 120°C) sterilisiert oder (bei 60-70°C) pasteurisiert. Der Vertrag wurde für die Dauer von fünf Jahren, beginnend ab 1. Mai 1991, abgeschlossen, und sollte sich unter bestimmten Bedingungen jeweils um ein Jahr verlängern. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien lief bis in die Mitte des Jahres 1992 ohne Probleme. Von da ab berichtete die Antragsgegnerin von zahlreichen Reklamationen aus ihrer Kundschaft wegen fehlerhafter Dichtung der Verschlüsse nach dem Sterilisationsverfahren. Von August 1992 bis Mai 1993 verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den Parteien. Die Antragstellerin bestritt die Reklamationen der Antragsgegnerin zum größten Teil oder stellte sie in Zweifel, während die Antragsgegnerin ihrerseits Forderungen aus der Rückgabe bereits bezahlter Waren und Schadenersatzansprüche geltend machte, die sie mit ausstehenden Rechnungen der Antragstellerin verrechnete. Nachdem die Antragstellerin vergeblich Zahlungen angemahnt hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 9. Juni 1993 den Vertrag. Am 30. November 1994 reichte sie Schiedsklage (bestehend aus Zahlungs- und Feststellungsklage) beim Schiedsgerichtshof der ICC in Paris ein, der die Sache einem Einzelschiedsrichter übertrug. Dessen Aufgaben wurden gemäß Art 13 der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer (in der seit 1. Januar 1988 gültigen Fassung, nachfolgend: SchO) in dem Schiedsauftrag der Parteien vom 30. Dezember 1995 geregelt. Nach dessen Ziffer 11 sollten die Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Schiedsgerichtshofes der ICC gelten und, soweit diese keine Bestimmungen enthielt, die Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung (§§ 1025 ff) für das Verfahren gelten. Als materielles Recht sollte deutsches Recht Anwendung finden. Die Antragsgegnerin bestritt bereits im Schiedsverfahren, daß die Antragstellerin (Schiedsklägerin) mit der vertragsschließenden S. identisch oder deren Rechtsnachfolgerin sei, so daß die Schiedsabrede im Verhältnis zur Antragstellerin gar nicht eingreife. Der Einzelschiedsrichter erließ am 30. September 1998 folgenden Schiedsspruch: 1. Die G. wird verurteilt, an die S. d.d. den Betrag von DM 199.633,60 zu bezahlen. Sie wird auch verurteilt, Zinsen auf den Gegenwert von SIT 11.826.286,62 mit Zinssatz von 18% ab dem 16.05.1993 zu bezahlen. Die Zahlung solcher Zinsen kann entweder in SIT oder in DM unter Berücksichtigung des am Tag der Zahlung gültigen Wechselkurs erfolgen. 2. Es wird festgestellt, dass der am 23. April 1991 geschlossene Vertragshändlervertrag durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 9. Juni 1993 wirksam beendet worden ist. 3. Alle übrigen Anträge der Parteien werden hiermit als unbegründet erklärt und abgewiesen. 4. Die G. soll die Kosten dieses Schiedsverfahrens in Höhe von US $ 19.000 und DM 15.063,90 für Anwaltkosten tragen, und dementsprechend, unter Berücksichtigung ihres schon bezahlten Kostenvorschusses, die Beträge von US $ 14.OOO.und DM 15.063,90 an die S. d.d. erstatten. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Dem tritt die Antragsgegnerin mit folgenden Erwägungen entgegen: Der Schiedsspruch und das Schiedsverfahren litten unter einer Fülle von Mängeln, die jeder für sich, aber auch in ihrer Gesamtheit so schwer wögen, daß dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen sei. Zusammengefaßt macht sie geltend: 1. Der Schiedsrichter sei nicht zuständig gewesen (Verstoß gegen Artikel V Abs. 1 c des UN-Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) 2. Der Schiedsrichter sei über das Klagbegehren hinausgegangen (Verstoß gegen Artikel V Abs. 1 d, Abs. 2 b UNÜ). 3. Der Schiedsrichter sei über den Schiedsauftrag der Parteien hinausgegangen (Verstoß gegen Artikel V Abs. 1 d UNÜ). 4. Das schiedsrichterliche Verfahren habe nicht der Vereinbarung der Parteien entsprochen (Verstoß gegen Artikel V Abs. 1 d UNÜ). 5. Der Schiedsgerichtshof habe in unzulässiger Weise Einfluß auf den Inhalt des Schiedsspruches genommen (Verstoß gegen Artikel V Abs. 2 b UNÜ). 6. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden (Verstoß gegen Artikel V Abs. 1 b), Abs. 2 b) UNÜ). 7. Der Schiedsrichter sei befangen gewesen, wobei seine Befangenheit auch noch im Schiedsspruch selbst zum Ausdruck gekommen sei und daher jetzt noch gerügt werden könne (Verstoß gegen Artikel V Abs. 1 d UNÜ). 8. Der Schiedsspruch sei in entscheidungserheblichen Passagen schlicht nicht verständlich und leide unter gravierenden Widersprüchen, die so schwerwiegend seien, daß sie unter dem Gesichtspunkt des ordre public nicht hingenommen werden könnten (Verstoß gegen Artikel V Abs. 2 b UNÜ). Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf ihren Schriftsatz vom 22. Februar 1999 (Bl. 65ff) Bezug genommen. Im übrigen wird auf die bis zur mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO (nF) in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: UNÜ) - BGBl 1961 II, S. 121 - zulässig und begründet. 1. Die (örtliche) Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr 4, Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im hiesigen Bezirk hat. Die förmlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach Art 4 UNÜ sind erfüllt. 2. Einwand fehlender/gültiger Schiedsvereinbarung: a) Die Antragsgegnerin macht geltend, mit der Antragstellerin bestehe keine Schiedsabrede, weil diese nicht Rechtsnachfolgerin des (ehemaligen) Staatsbetriebes S. (= "S. alt") sei, mit dem der Vertrag vom 23. April 1991 noch geschlossen worden sei. Dieser Betrieb sei im Zuge der Veränderungen im ehemaligen Jugoslawien in drei selbständige Teilbetriebe aufgespalten worden. Die Antragstellerin sei als Neugründung, nicht aus einer Umwandlung der "S. alt" entstanden, die auch nach der Neugründung der Antragstellerin Anfang 1992 noch fortbestanden habe. Auf die Antragstellerin seien zwar gewisse, aber eben nicht alle früheren Rechtsbe-ziehungen, insbesondere auch nicht der hier streitgegenständliche Rahmenvertrag übergegangen. Der Sache nach handelt es sich hierbei um einen Versagungsgrund nach Art. 5 Abs. 1 lit a, Art 2 UNÜ. Das Schiedsgericht hat diese Frage geprüft und im Sinne der Antragstellerin entschieden, die sich aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen als Rechtsnachfolgerin der "S. alt" angesehen hat (Zif 8.1.1 des Schiedsspruches). (1) Diese Entscheidung bindet den Senat, weil die Parteien für diese Frage eine sog. Kompetenz-Kompetenz des Schiedsrichters vereinbart haben. Sie ergibt sich aus dem "Schiedsauftrag" (Aufgabe gemäß Art 13 der ICC-Schiedsgerichtsordnung) vom 30. Dezember 1995. Denn dort sind unter Ziffer 8 die einzelnen Streitfragen bezeichnet, die der Schiedsrichter nach dem Willen der Parteien entscheiden sollte. Ziffer 8.1. "Eigenschaft und Vertretung der Klägerin" betrifft die u.a. vom Schiedsrichter zu entscheidende Frage, ob die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der Vertragspartnerin ("Firma S.") der Antragsgegnerin ist. Von dieser Frage hängt aber ab, ob eine die Parteien bindende Schiedsabrede vorliegt, Art 5 Abs. 1 lit a iVm Art 2 UNÜ ("... die eine Vereinbarung im Sinne des Art 2 geschlossen haben"). Unerheblich ist, daß die Antragstellerin im Verlauf des Schiedsverfahrens ihr Vorbringen in diesem Punkt ergänzte, wie im einzelnen auch im Schiedsspruch unter Ziffer 8.1.1. (S. 16ff) dargelegt ist, was dann Anlaß für die Antragsgegnerin war, daraufhin mit Schriftsatz vom 20. Juni 1996 die Einrede der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts mangels Schiedsabrede zwischen den Parteien gegen das Verfahren schlechthin zu erheben. (2) In einem solchen Fall ist das staatliche Gericht auf die Nachprüfung der Gültigkeit der sog. Kompetenz-Kompetenz-Klausel beschränkt (BGH NJW 1991, 2215ff; NJW-RR 1988, 1526, 1527 mwN). Bedenken gegen die Wirksamkeit der von den Parteien nach dem Entstehen der Streitigkeit vereinbarten Kompetenz-Kompetenz-Klausel bestehen nicht. § 1040 Abs. 3 (n.F.) ZPO, wonach die Kompetenz-Kompetenz jetzt allein bei den Gerichten liegt, ist auf das schiedsrichterliche Verfahren der Parteien nicht anzuwenden. Denn für schiedsrichterliche Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 schon begonnen hatten, ist das bisherige Recht maßgeblich, Art 4 § 1 Abs. 2 SchiedsVfG, worauf die Antragsgegnerin selbst zutreffend hinweist. Zudem haben die Parteien für das schiedsrichterliche Verfahren vorrangig die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Paris in der seinerzeit (ab 1. Januar 1988) gültigen Fassung vereinbart und nur subsidiär die Bestimmungen des zehnten Buches der ZPO a.F. (Schiedsauftrag Ziffer 11). Der Hinweis der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sie habe seinerzeit gar keine andere Möglichkeit gehabt als den Schiedsauftrag zu unterzeichnen, ist unerheblich und in der Sache auch nicht zutreffend. Zum einen hätte sie darauf dringen können, diese für sie so bedeutsame Frage vom Schiedsauftrag auszunehmen, d.h. dem Schiedsrichter nicht die Frage der Rechtsnachfolge zur Entscheidung zu übertragen (Zif. 8.1. des Schiedsauftrages), zum anderen hätte sie notfalls auch die Möglichkeit nach Maßgabe der Art 13 Nr. 2, 8 Nr. 3 SchO gehabt, die Unterzeichnung des Schiedsauftrages zu verweigern. In diesem Fall hätte der Schiedsrichter zwar (auch) über seine eigene Zuständigkeit entscheiden müssen und entschieden (Art 8 Nr. 3 u. 4 SchO), aber mangels Kompetenz-Kompetenz ohne Bindungswirkung für die staatlichen Gerichte (zB Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl. 1994, Anh. zu § 1044 Rn 67). b) Mit dem auf Art 5 Abs. 1 lit c) UNÜ gestützten Versagungsgrund, der Streit über die Zahlungsansprüche der Antragstellerin sei von der Schiedsabrede nicht erfaßt, kann die Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren ebenfalls nicht mehr gehört werden. Das Schiedsgericht, das sich mit der Frage der Reichweite der Abrede eingehend befaßt hat, hat dies bejaht. Diese Entscheidung bindet den Senat, weil die Parteien vereinbart haben, daß das Schiedsgericht auch über Gültigkeit und Reichweite der Schiedsabrede eine die staatlichen Gerichte bindende Entscheidung erlassen kann (sog. Kompetenz-Kompetenz). Diese (nachträgliche) Vereinbarung ergibt sich ebenfalls aus dem "Schiedsauftrag" vom 30. Dezember 1994. Nach Ziffer 8.2 haben die Parteien dem Schiedsrichter die Aufgabe übertragen, über die Frage seiner Zuständigkeit für die Zahlungsklage und damit über die Reichweite des Schiedsabrede verbindlich zu entscheiden. Das hat nichts damit zu tun, daß nach Art 13 Nr. 2, Art 8 Nr 3 SchO der Schiedsrichter über seine eigene Zuständigkeit entscheiden kann, wenn eine Partei Einwände "in bezug auf das Vorhandensein oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung" erhebt und sich aus diesem Grund weigert, an der Aufgabenbestimmung mitzuwirken oder die "Aufgabe" des Schiedsrichters zu unterzeichnen (vgl hierzu Stein/Jonas/Schlosser, aaO, Anh. zu § 1044 Rn 67). Bedenken gegen die Wirksamkeit der von den Parteien nach dem Entstehen der Streitigkeit vereinbarten Kompetenz-Kompetenz-Klausel bestehen aus den bereits dargelegten Gründen nicht. 3. Unbegründet ist der auf den Versagungsgrund gemäß Art 5 Abs. 1 lit c) und d), Abs. 2 lit b) UNÜ gestützte Einwand, der Schiedsrichter sei über das Klagebegehren und den Schiedsauftrag hinausgegangen: a) Im Zinspunkt wendet die Antragsgegnerin letztlich nur ein, die schiedsrichterliche Entscheidung sei falsch. Damit kann sie nicht gehört werden. b) Auch hinsichtlich des der Antragstellerin zuerkannten Hauptanspruchs sind Versagungsgründe nicht gegeben. Streitgegenstand war die bezifferte Forderung über (rund) 224.000 DM, die zunächst nur nicht ordnungsgemäß spezifiziert worden war. Es geht nicht um ein Kontokorrent, wie die Antragsgegnerin meint, sondern um nichts anderes als die offene Abrechnungsdifferenz, bestehend aus der Summe der Forderungen der Antragstellerin unter Berücksichtigung der von ihr erteilten Gutschriften und als berechtigt anerkannten Gegenforderungen der Antragsgegnerin. Das ist letztlich ein Problem des § 366 BGB und so vom Schiedsrichter auch behandelt worden. In der Sache liegt es so, daß die zunächst zu Recht als unschlüssig, wenn nicht schon wegen unbestimmten Streitgegenstandes als unzulässig beanstandete Klage die Antragstellerin hatte es versäumt, im einzelnen darzulegen, auf welche Rechnungen und zu welchem Teil sie die unstreitigen Zahlungen (145.958,89 DM) und anerkannten Gegenforderungen (34.657,61 DM) der Antragsgegnerin verrechnet hatte, also aus welchen Einzelforderungen sich ihre Klageforderung zusammensetzte letztlich ordnungsgemäß begründet und dadurch Mängel geheilt wurden. Das hat nichts mit einer unzulässigen Änderung des Streitgegenstandes zu tun, so daß der Einwand der "ultra petita" ins Leere geht. Das Schiedsgericht hat seiner Entscheidung den bereits in der Schiedsklage als offenen Ausgangsbetrag von 258.858,01 DM genannten Betrag zugrunde gelegt. Das einzige "Mißverständnis", das der Schiedsrichter zulässigerweise aufgeklärt hat, ist der Wert der Rücklieferungen im Umfang von 236.658,33 DM und seine Berücksichtigung. Die Klageforderung der Antragstellerin errechnete sich nämlich aus ihren nach Berücksichtigung dieser - bereits im Jahr 1992 erfolgten - Rücklieferungen verbleibenden offenen Forderungen, war also um diesen Betrag bereits bereinigt (Schiedsspruch Zif. 8.2.1/ S. 31). Dies berücksichtigt, ergibt sich auf der Grundlage des Rechenwerks der Antragsgegnerin (Ziff II 2 d ihres Schriftsatzes vom 16. Februar 1998 Bl. 68, 90,91) der Betrag des der Antragstellerin zuerkannten Zahlungsanspruchs. 4. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, das schiedsrichterliche Verfahren habe nicht der Vereinbarung der Parteien entsprochen (Versagungsgrund nach Art 5 Abs. 1 lit b) u. d), Abs. 2 lit b) UNÜ), weil der Schiedsrichter sich über die vereinbarten Verfahrensregeln hinweggesetzt habe. a) In der Sache wirft die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht hier vor, es habe fehlerhaft die angebotenen Beweismittel nicht erschöpft, insbesondere die von ihr benannten deutschen Zeugen (Aufstellung im Schiedsauftrag unter Ziffer 11), die nicht freiwillig vor dem Schiedsgericht zu erscheinen bereit gewesen seien, nicht durch die staatlichen (deutschen) Gerichte vernehmen lassen, obwohl für das Verfahren subsidiär auch die Anwendung der §§ 1025ff a.F. ZPO vereinbart gewesen seien. b) Der Schiedsrichter hat die erschienenen Zeugen vernommen, eine weitere Beweisaufnahme zur Sachverhaltsfeststellung (Art 14 SchO iVm § 1034 a.F. ZPO) aber nicht für erforderlich erachtet, wie der Begründung des Schiedsspruches zu entnehmen ist (S. 9/23ff). Abgesehen davon, daß der Grundsatz der Beweismittelerschöpfung im Schiedsverfahren nicht gilt (Stein/Jonas/Schlosser aaO, § 1044 a.F. Rn 52), stellen etwaige Mängel der Sachverhaltsfeststellung ohnehin keinen Versagungsgrund gemäß Art 5 Abs. 1 lit. b), d) UNÜ dar. c) Das Vorbringen der gemäß Art 5 Abs. 1 UNÜ darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegnerin ergibt zudem schlüssig Verfahrensfehler des Schiedsgerichts nicht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob im Anwendungsbereich des Art 5 Abs. 1 lit d) UNÜ jeder oder nur wesentliche (oder gar nur schlechthin unvertretbare) Verfahrensfehler ausreichen (vgl zB Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl. 1995, Kap. 57 IV, Rn 13 mwN - S. 496 -; Aden, NJW 1993, 1964ff; Stein-Jonas aaO, Anh. zu § 1044, Rn 73 mwN). Die Antragsgegnerin legt nicht dar, daß es auf die Aussage sämtlicher von ihr benannten Zeugen angekommen wäre, daß oder inwieweit der Schiedsspruch auf diesem (unterstellten) Verfahrensfehler beruhen könnte, zu welchen entscheidungserheblichen Fragen sich also die Nichterschöpfung der angebotenen Beweise zu ihren Lasten ausgewirkt haben soll. d) Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Schiedsrichter habe die Grundsätze eines fairen Verfahrens mißachtet, wird durch ihr tatsächliches Vorbringen hierzu nicht gestützt. Anhaltspunkte finden sich auch nicht in dem Schiedsspruch und dessen Begründung, wo ausführlich auf die Verfahrensgeschichte eingegangen wird. Die Gründe, die den Schiedsrichter zu einer "Neubewertung" der Sach- und Rechtslage nach Ablehnung seines Vergleichsvorschlages durch die Antragstellerin veranlaßten, hat er im einzelnen dargelegt. Zu dem ergänzenden Vorbringen der Antragstellerin zur Zusammensetzung ihrer Klageforderung hatte die Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie auch nutzte. Von einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ebensowenig die Rede sein wie von einer Überraschungsentscheidung. 5. Einwand, der Schiedsgerichtshof habe in unzulässiger Weise auf den Inhalt des Schiedsspruches Einfluß genommen (Art 5 Abs. 1 lit. d), Abs. 2 lit b) UNÜ): Die Antragsgegnerin führt keine tauglichen Anhaltspunkte für diesen Einwand auf. Ihr Vorbringen ist auf Ausforschung gerichtet. Aus Art 21 SchO ergibt sich darüber hinaus, daß der Schiedsgerichtshof Änderungen in der Form des ihm vom Schiedsrichter als Entwurf vorzulegenden Schiedsspruches verlangen kann, ein Schiedsspruch außerdem nicht ergehen kann, ohne daß er vom Schiedsgerichtshof in der Form genehmigt worden ist. 6. Versagungsgrund der Gehörsverletzung; Art 5 Abs. 1 lit b), Abs. 2 lit b) UNÜ: Dieser Einwand ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht begründet. Der Antragsgegnerin wurde ausweislich des Schiedsspruchs stets Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Antragstellerin gegeben, die sie auch nutzte. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt darüber hinaus schlüssig eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht. Dazu gehörte nämlich die Darlegung dessen, was sie denn - mit der Möglichkeit der Beeinflussung der Entscheidung - vorgetragen hätte, wenn ihr das nach ihrer Auffassung versagte rechtliche Gehör gewährt worden wäre. 7. Befangenheit des Schiedsrichters, Art 5 Abs. 1 lit d) UNÜ: Die Antragsgegnerin hat im Schiedsverfahren von ihrem Recht der Befangenheitsablehnung (Art 2 Abs. 8 SchO) Gebrauch gemacht. Der Schiedsgerichtshof hat den Antrag für unbegründet erachtet. Damit hat es sein Bewenden, weil nicht ersichtlich ist, daß diese Entscheidung - etwa wegen evidenter Befangenheitsgründe - grob fehlerhaft gewesen sein könnte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens angeblich sich ergebende neue Befangenheitsgründe hätten innerhalb der vorgegebenen Fristen erneut geltend gemacht werden müssen. Nachträglich ist dies nicht mehr möglich. 8. Die schiedsrichterliche Entscheidung verstößt nicht gegen den - von Amts wegen zu beachtenden - ordre public, Art 5 Abs.2 lit b) UNÜ: Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nach deutschem Recht nur vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Zusammenlebens regelt, oder wenn er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (zB BGH NJW-RR 1991, 757). Dabei entspricht es ganz überwiegender Meinung, daß die Anerkennung ausländischer Schieds-sprüche auch im Hinblick auf den ordre public regelmäßig einem weniger strengen Regime als die inländischen Schiedsgerichtsentscheidungen zu unterwerfen ist, weil zwischen dem ordre public interne und dem ordre public international zu unterscheiden ist (zB BGH NJW 1990, 2199, 2200; Stein-Jonas-Schlosser aaO, Anh. zu § 1044 Rn 86). Generell wird deshalb einem (ausländischen) Schiedsspruch nur bei offensichtlichen und schwerwiegenden Mängeln, die fundamentale Rechtswerte berühren und die das Entscheidungsergebnis als nicht mehr trag- und hinnehmbar erscheinen lassen, die Anerkennung zu versagen sein. Davon kann hier nach dem Inhalt des Schiedsspruches (einschließlich seiner Begründung) unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin keine Rede sein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläu-fige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 5/13 | 27.05.2014 | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; rechtliches Gehör | |
Beschluss Der zwischen den Parteien am 14. Dezember 2012 ergangene Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine (Az.: A-Az.) wird wie folgt für vollstreckbar erklärt: Die Firma B UG (Haftungsbeschränkt) & Co. KG ist verpflichtet, an die Private Aktiengesellschaft „C“ einen Betrag von € 33.228,50 für gelieferte Waren, einen Säumniszuschlag von € 30.000,-- sowie € 3.731,42 zu erstattende Schiedsgebühr, insgesamt somit € 66.959,92 zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Mit Vertrag Nr. 5 vom 01. März 2010 verpflichtete sich die Antragstellerin, Metallwaren an die Antragsgegnerin zu liefern. Unter Ziffer 11 des Vertrages wurde die Anwendung des materiellen und prozessualen Rechts der Ukraine sowie die Zuständigkeit des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine (im Folgenden: Schiedsgericht) vereinbart. Der Vertrag wurde in russischer Sprache abgefasst, der Briefverkehr zwischen den Parteien erfolgte in russischer Sprache. Die Antragsgegnerin unterhielt ein Büro in der Ukraine. Die Antragsgegnerin - zunächst firmierend unter D UG (Haftungsbeschränkt) & Co. KG bzw. Verwaltungsgesellschaft D UG mit Sitz in E-Stadt – verlegte ihren Sitz im Jahr 2012 nach F-Stadt. Sie bezahlte die in der Zeit vom 15. Februar 2012 bis zum 13. April 2012 von der Antragstellerin gelieferten Metallwaren im Gesamtwert von € 33.228,50 nicht, obwohl sie von der Antragsgegnerin per Email am 12. Mai 2012 aufgefordert worden war, die Forderungen zu begleichen. Die Antragstellerin erhob daraufhin Klage bei dem Schiedsgericht und benannte einen Schiedsrichter. Unter dem 26. September 2012 übersandte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin – an deren früheren Sitz in G-Adresse, wo auch andere Unternehmen ihren Sitz haben – Kopien der Verfahrensunterlagen, die Schiedsordnung und die Liste der Schiedsrichter, mit der Bitte, binnen 30 Tagen nach Zustellung Stellung zu nehmen und einen Schiedsrichter zu benennen. Der Empfang des Schreibens des Schiedsgerichts wurde am 27. September 2012 am früheren Sitz der Antragsgegnerin von einer Frau H, einer Mitarbeiterin der dort ansässigen Firma „I“, die der Antragsgegnerin unbekannt war, quittiert. Das Schreiben wurde nicht an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Nach Ablauf der Frist benannte der Präsident der Industrie- und Handelskammer der Ukraine anstelle der Antragsgegnerin einen Schiedsrichter. Die von der Antragstellerin und dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer der Urkaine benannten Schiedsrichter wählten daraufhin einen weiteren Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Schiedsrichtergremiums. Die Verhandlung des Schiedsgerichts wurde auf den 14. Dezember 2012 terminiert. Die Ladung Nr. J vom 01. November 2012 mit den Angaben über Ort und Zeit der Verhandlung des Schiedsgerichts sowie die Zusammensetzung des Schiedsrichtergremiums wurde der Antragsgegnerin – wiederum an deren früheren Sitz in E-Stadt – übersandt. Die Zustellung wurde dort am 02. November 2012 von einem Herrn K, ebenfalls ein Mitarbeiter der Firma „I“, quittiert und am 15. November 2012 an den Zustelldienst DHL zurückgegeben. Am 19. November 2012 wurde die Ladung am neuen Sitz der Antragsgegnerin in F-Stadt zugestellt. In der Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 14. Dezember 2012 erschien für die Antragsgegnerin niemand. Auf Antrag der Vertreter der Antragstellerin verhandelte das Schiedsgericht nach Aktenlage und stellte u.a. fest: „… 8. In Anbetracht des Dargelegten das Schiedsgericht der Auffassung ist, dass die Forderung der Kläger an den Beklagten über die Begleichung der Hauptschuld in Höhe von 33.228,50 Euro – den Wert der gelieferten Ware – begründet, durch die Aktenunterlagen belegt und in genannter Höhe zu erfüllen ist. 9. Am Tag der Gerichtsverhandlung in der Sache L-Az. der Beklagte seit mehr als sechs Monaten für die ihm gelieferte Ware in Zahlungsverzug war. Gem. Pkt. 9.3. des Kaufvertrages Nr. 5 vom 01. März 2012 hat der Käufer (Beklagte) einen Säumniszuschlag in Höhe von 2% des Warenwerts für jeden Tag des Verzuges zu bezahlen. Lt. Pkt. 9.3 des Vertrages hat der Kläger seine Forderung an den Beklagten über die Eintreibung des Säumniszuschlages in Höhe von 49.178,18 Euro, berechnet für den Zeitraum vom 01. Juli 2012 bis zum 13. August 2012 (74 Tage), gestellt: - 14,802,50 Euro (Höhe der Schulden der ersten Warenlieferung)*2%*74 Tage/ 100% = 21.906,96 Euro; - 18.426,50 Euro (Höhe der Schulden aus der zweiten Warenlieferung)*2%*74 Tage/ 100% = 27.271,22 Euro. Gem. Art. 551 T. 3 des Zivilgesetzbuches der Ukraine und Art. 233 T. 1 des Handelsgesetzbuches der Ukraine kann die Vertragsstrafe (Strafe, Säumniszuschläge) per Gerichtsbeschluss herabgesetzt werden, wenn sie die Schadenshöhe deutlich übersteigt sowie bei anderen wesentlichen Umständen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte seine Verpflichtungen nach dem Vertrag Nr. 5 vom 01. März 2010 gewissenhaft erfüllt hatte, und auf der Grundlage der genannten ukrainischen Gesetzesvorschriften gelangt das Schiedsgericht zu der Auffassung, dass der vom Kläger geforderte Säumniszuschlag unverhältnismäßig hoch im Vergleich zur Höhe des Schadens (Hauptschuld) ist und deswegen auf 30.000 Euro herabgesetzt werden muss. 10. Demgemäß sind die Klageforderungen des Klägers an den Beklagten zwecks der Eintreibung des Werts der gelieferten Ware in Höhe von 33.228,50 Euro durch die Akten belegt, begründet und in vollem Umfang zu befriedigen. Die Forderungen des Klägers auf die Eintreibung des Säumniszuschlages in Höhe von 49.178,18 sind herabzusetzen und zum Teil in Höhe von 30.000 Euro zu befriedigen. 11. Gem. Pkt. 12, Abschnitt VI der Verordnung über Schiedsgebühren und –kosten wird die Schiedsgebühr bei der teilweisen Befriedigung der Klageforderungen von dem Beklagten im Verhältnis zur Höhe der nicht befriedigten Forderungen zu bezahlen. Der Kläger hat eine Schiedsgebühr in Höhe von 49.959,85 UAH bezahlt, was entsprechend der per Tag der Zahlung aktuellen Wechselkurs der Nationalen Bank der Ukraine 4.863,06 Euro beträgt. Dementsprechend ist die Schiedsgebühr zu 76,73% oder im Wert von 3.731,42 Euro von dem Beklagten zu erstatten. … Auf der Grundlage des Kaufvertrages Nr. 5 vom 01.03.2010, der Spezifikation Nr. 1 vom 10.02.2012 und Nr. 2 vom 10.04.2012 zu dem genannten Vertrag, dessen feste Bestandteile sie sind, des Art. 53 der Übereinkommens der UNÜ über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wien, 1980), der Art. 526, 551, 629 des Zivilgestzbuches der Ukraine, des Art. 233 des Handelsgesetzbuches der Ukraine, (…) ergeht folgender Schiedsspruch Der Wert der gelieferten Ware in Höhe von 33.228,50 Euro sowie der Säumniszuschlag in Höhe von 30.000 Euro und 3.731,42 Euro als Erstattung der gezahlte Schiedsgebühr, insgesamt also 66.959,92 Euro, sind von der M & Co. KG (Deutschland) zu Gunsten der Privaten Aktiengesellschaft „C“ (Ukraine) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 1.131,64 Euro werden dem Kläger auferlegt. Dieser Schiedsspruch ist endgültig und unterliegt der sofortigen Vollstreckung. …“ Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013, eingegangen am 29. Oktober 2013, die Vollstreckbarerklärung des ersten Absatzes des Schiedsspruchs wie folgt beantragt, Die Firma B UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist verpflichtet, an die Private Aktiengesellschaft „C“ einen Betrag von € 33.228,50 für gelieferte Waren, einen Säumniszuschlag von € 30.000,-- sowie € 3.731,42 zu erstattende Schiedsgebühr, insgesamt € 66.959,92 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedspruch vom 14.12.2012 zurückzuweisen, hilfsweise, den Schiedsspruch aufzuheben. Sie behauptet, sie habe vor Erlass des Schiedsspruchs keinerlei Gelegenheit gehabt, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Antragstellerin habe von dem Umzug und der Sitzverlegung der Antragsgegnerin seit Januar 2012 gewusst. Sie, die Antragsgegnerin, habe dem Ladungsschreiben keine Bedeutung zumessen können und müssen. Es sei nicht übersetzt gewesen und habe nicht ansatzweise zu erkennen gegeben, worum es ging. Sie habe die streitgegenständlichen Warenlieferungen im Übrigen bezahlt. Die Antragsschrift, der u.a. anwaltlich beglaubige Ablichtungen des streitgegenständlichen Vertrages Nr. 5 in russischer Sprache sowie des Schiedsspruchs vom 14. Dezember 2012 in russischer Sprache nebst einer – von einer vom Präsidenten des Landsgerichts Nürnberg-Fürth öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzerin für die russische und die ukrainische Sprache übersetzten – Fassung in deutscher Sprache beigefügt waren, ist der Antragsgegnerin am 13. November 2013 zugestellt worden. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. 1. Die Zulässigkeit des Antrags folgt aus §§ 1025 Abs. 4, 1061 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121; im Folgenden: UNÜ). Die Bundesrepublik Deutschland und die Ukraine sind Vertragsstaaten des UNÜ. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Antrags auf Vollstreckbarerklärung zuständig, weil die Antragsgegnerin in dessen Bezirk ihren Sitz hat. Der Antrag entspricht den formalen Anforderungen von Art. IV UNÜ in Verbindung mit § 1064 Abs. 1 ZPO. Existenz und Inhalt der Schiedsvereinbarung und des Schiedsspruchs sind zwischen den Parteien nicht im Streit. 2. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zu entsprechen, weil Annerkennungsversagungsgründe im Sinne Art. V UNÜ nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, dass sie keinerlei Gelegenheit hatte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, mithin, dass sie im Sinne von Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Im Übrigen liegt ein Anerkennungsversagungsgrund im Sinne von Art. V Abs. 2 UNÜ nicht vor; insbesondere widerspricht die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ. Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des fairen Verfahrens genügt – und zwar sowohl hinsichtlich der gehörigen Kenntnisnahmemöglichkeit gemäß Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ als auch hinsichtlich des ordre public gemäß Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ – die Gewährleistung des in dem Vollstreckungsstaat für unverzichtbar gehaltenen Mindeststandards. Dieser Mindeststandard folgt für das hier maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 103 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach muss jeder Partei die Möglichkeit zur Äußerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage gegeben werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn eine Partei ihre Beteiligung an dem Schiedsverfahren verweigert oder wenn sie keine Sorge für eine Wahrnehmung ihrer Interessen im Schiedsverfahren trägt (vgl. Schwab/ Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 57 Rn 8, 9 und 11; siehe auch Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 128 Rn 3-6). Vorliegend hat die Antragsgegnerin keine hinreichende Sorge für die Wahrung ihrer Interessen in dem Schiedsverfahren getragen. Nach Auffassung des Senats kann dahinstehen, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der Anrufung des Schiedsgerichts Kenntnis von dem Umzug und der Sitzverlegung der Antragsgegnerin nach F-Stadt hatte und ob die Mitteilung des Schiedsgerichts vom 26. September 2012 die Antragsgegnerin erreicht hat oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, dass der Antragsgegnerin die Ladung des Schiedsgerichts – wenn auch über „Umwege“ – bereits am 19. November 2012 zugegangen war. Die Antragsgegnerin hätte spätestens ab diesem Zeitpunkt Sorge für die Wahrung ihrer Interessen in dem Schiedsverfahren tragen können und müssen. Dass das Ladungsschreiben lediglich in russischer Sprache abgefasst war, ist insoweit nicht von Belang. Mit Blick auf die im November 2012 bereits mehrjährigen Geschäftsbeziehungen der Parteien aufgrund des Vertrages vom 01. März 2010 und die Korrespondenz in russischer Sprache muss sich die Antragsgegnerin so behandeln lassen, als sei sie in der Lage gewesen, das Ladungsschreiben zu verstehen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 12. Mai 2012 von der streitgegenständliche Forderung der Antragstellerin wusste, und dass sie ggf. die in ihrem Büro in der Ukraine tätigen Mitarbeiter zum Verständnis des Ladungsschreibens hätte einbeziehen können. Mithin war die Antragsgegnerin von dem Schiedsverfahren und dem Sitzungstermin unterrichtet und in der Lage alles vorzubringen, was ihr für die Entscheidung des Schiedsverfahrens von Bedeutung erschien, oder jedenfalls um Terminsverlegung und weitere Informationen zum Gegenstand und zu dem bisherigen Gang des Schiedsverfahrens zu bitten. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin aber nach dem Erhalt des Ladungsschreibens keine Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen getroffen. Dem Schiedspruch darf die Anerkennung damit nicht versagt werden. Die hilfsweise begehrte Aufhebung des ausländischen Schiedsspruchs kommt nicht in Betracht. Da die Antragsgegnerin einen Anerkennungsversagungsgrund im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht „begründet“ geltend macht, hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., zu § 1059 Rn 1b und zu § 1063 Rn 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 4/15 | 22.09.2015 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; ordre public | |
Beschluss Der Schiedsspruch der Schiedsrichter A und B sowie der Schiedsrichterin C vom 11. Juni 2015 wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 1.679,66 € (1.085,10 € Kosten des Schiedsgerichts+ 594,56 € Kosten der Verfahrensbevollmächtigen der Schiedsklägerin) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015 zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfahrenswert beträgt 1.679,66 €. Gründe: I. Durch Beschluss vom 18. August 2015 hat der Senat den Schiedsspruch zur Hauptsache vom 29. Mai 2015 für vollstreckbar erklärt (16 Sch 2/15). Wegen des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Nunmehr beantragt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. August 2015, den im Original eingereichten Schiedsspruch über die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens vom 11. Juni 2015 für vollstreckbar zu erklären. Das Schiedsgericht hat darin die vom Schiedsbeklagten der Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten des Schiedsverfahrens nach einem Streitwert von 2.342,16 € der Höhe nach wie folgt festgesetzt: Die vom Schiedsbeklagten nach dem Schiedsspruch vom 29. Mai 2015 der Schiedsklägerin auf deren Antrag vom 1.06.2015 zu erstattenden Kosten des Schiedsverfahrens nach einem Streitwert von 2.342,16 € werden der Höhe nach wie folgt festgesetzt: 1. Kosten des Schiedsgerichts - für den Vorsitzenden 2,5 Gebühren nach RVG zu je 201,00 € = 502,50 € - Auslagenpauschale = 20,00 € - für die Schiedsrichterin C 1,3 Gebühren nach RVG = 261,30 € Auslagenpauschale = 20,00 € - für den Schiedsrichter B 1,3 Gebühren nach RVG = 261,30 € Auslagenpauschale = 20,00 € 1.085,10 € 2. Kosten des Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RVG 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG = 261,30 € Anrechnung 0,65 Gebühr Nr. 2300/3100 nach einem Streitwert von 1.417,00 € = ./. 68,25 € 1,2 Termingebühr Nr. 3104 Absatz 1 Nr. 1 VV RVG = 241,20 € Auslagenpauschale = 20,00 € 454,25 € Mehrwertsteuer 19% = 86,31 € 540,56 € Gerichtskosten = 54,00 € 594,56 € Summe aus 1. und 2.: 1.679,66 € Dieser Betrag ist ab 1.06.2015 mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Antragsschrift ist dem Antragsgegner zur Stellungnahme binnen drei Wochen am 22. August 2015 zugestellt worden. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060 f. ZPO zulässig und begründet. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ergibt sich aus den §§ 1062 Abs. 1, Abs. 4, 1043 Abs. 1 ZPO. D als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt im Zuständigkeitsbereich des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Für eine davon abweichende Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts in der Schiedsvereinbarung findet sich kein Anhaltspunkt. 2. Die förmlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat mit der Antragsschrift den Schiedsspruch vom 11. Juni 2015 im Original vorgelegt. 3. Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO macht der Antragsgegner – er hat sich auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren weiterhin nicht geäußert – nicht geltend. Auch von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe im Sinne der §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Gegenstand des Streits ist nach deutschem Recht schiedsfähig (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 a ZPO). Auch Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO liegen nicht vor. Ein solcher Aufhebungsgrund wäre nur dann gegeben, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dafür ist nichts ersichtlich. Es sind keine Normen verletzt, die die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln oder mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stehen (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 30 Rn. 21). Außerhalb dieses Bereichs ist der Schiedsspruch in der Sache nicht zu überprüfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 4/13 | 12.12.2013 | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche; rechtliches Gehör; ordre public; Befangenheit | |
Beschluss Der Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation vom 04. Juli 2013 (Fall Nr. D) wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: Die A GmbH, B-Stadt, Deutschland, hat der Offenen Aktiengesellschaft C, Russland, den als Anzahlung geleisteten Betrag in Höhe von € 862.400,00 sowie die mit der Bezahlung der schiedsgerichtlichen Gebühr verbundenen Kosten in Höhe von US$ 31.306,00 zurückzuerstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 885.160,00 € festgesetzt (882.400,00 € + 31.306 US$). Gründe I. Gegenstand des Schiedsverfahrens war das Begehren der Antragstellerin, von dem von ihr als Anzahlung für die Lieferung von insgesamt 594 Färsen der Rasse Holstein SBT (schwarzbunt) an die Antragsgegnerin – unstreitig – geleisteten Betrag in Höhe von 1.863.400,00 € einen Teilbetrag in Höhe von 862.400,00 € zurückzuerhalten. Die Parteien haben im Schiedsverfahren im Wesentlichen um die Bedingungen des von ihnen geschlossenen Kaufvertrages, insbesondere darüber, ob im Zusammenhang mit der Änderung des ursprünglichen Kaufvertrags Nr. E vom 11. September 2011 durch die Anlage Nr. F vom 29. Februar 2012 die Anwendung des materiellen Rechts der Russischen Föderation und die Schiedsklausel aus dem Vertrag gestrichen worden sind, sowie über die Gründe für die teilweise Nichterfüllung der Lieferungsverpflichtung der Antragsgegnerin im Umfang von 308 Färsen gestritten. Neben der Rückzahlung eines Teils der Anzahlung hat die Antragstellerin auch die Erstattung der in Rubel von ihr geleisteten Gebühr für das schiedsgerichtliche Verfahren in Höhe von (umgerechnet) US$ 31.306,00 verlangt. In dem Schiedsverfahren vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation (nachfolgend: IHSG) unterlag die Antragsgegnerin nach Maßgabe des Schiedsspruchs (Beschlusses) vom 04. Juli 2013 vollständig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen. Nachdem die Antragsgegnerin freiwillig diesem Beschluss nicht nachkam, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 06. September 2013 Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt. Sie beantragt, den Beschluss des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation vom 04.07.2013 zum Fall Nr. D über die Eintreibung des als Anzahlung geleisteten Betrags in Höhe von EUR 862.400,00 und der schiedsgerichtlichen Gebühr in Höhe von US$ 31.600,00 von der A GmbH, B-Stadt, Deutschland, zugunsten der OAO C, Russland, anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, das Schiedsgericht habe gegen Art. 11 der Wiener UN-Konvention vom 11. April 1980 verstoßen, weil es nicht jedes beliebige Beweismittel, speziell Zeugenaussagen, zugelassen habe. Ihr seien zudem die von dem Internationalen Kommerziellen Arbitrage Gericht erbetenen biografischen Angaben zu den Schiedsrichtern nicht bereitgestellt worden, so dass sie mögliche geschäftliche oder berufliche oder persönliche Beziehungen der in dieser Sache bestimmten Schiedsrichter zu der Antragstellerin nicht habe überprüfen können. II. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO iVm. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121) zulässig. a) Die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation sind Vertragsstaaten des UNÜ, das mithin hier Anwendung findet. b) Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Antrag zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in B-Stadt hat. c) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und genügt den formellen Anforderungen des UNÜ. Insbesondere hat die Antragstellerin mit dem Antrag gemäß Art. IV Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Art. II Abs. 2 UNÜ eine notariell beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs des IHSG vom 04. Juli 2013 sowie der Übersetzung nebst Apostille und eine beglaubigte Kopie des Kaufvertrags Nr. G einschließlich der Schiedsklausel vom 11. September 2011 vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat die Authentizität der Unterlagen nicht bestritten (vgl. BGH BB Beilage 2000, Nr. 12, 10 zitiert nach juris). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist auch begründet. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs darf nur aus den in Art. V ABs. 1 und 2 UNÜ genannten Gründen versagt werden. Solche Gründe liegen nicht vor. Weder hat die Antragsgegnerin Versagungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 1 UNÜ geltend gemacht, noch sind von Amts wegen zu berücksichtigende Versagungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 2 ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, das Schiedsgericht habe entgegen der Wiener UN-Konvention nicht jedes beliebige Beweismittel, speziell Zeugenaussagen, zugelassen, kommt eine Versagung gemäß Art. V Abs. 1 b) UNÜ – unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs – nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargestellt hat, zu welcher streitigen, entscheidungserheblichen Tatsache von ihr angebotene Beweismittel nicht berücksichtigt worden sein sollen, würde es sich bei einer etwaigen Nichtberücksichtigung von Beweismitteln (Nichteinvernahme von angebotenen Zeugen) durch das Schiedsgericht lediglich um nicht rügefähige Mängel der Sachverhaltsfeststellung handeln (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., zu Kap. 57 Rn. 11 m. w. Nachw.). Soweit die Antragsgegnerin einwendet, ihr seien die biografischen Angaben zu den in der vorliegenden Sache bestimmten Schiedsrichtern nicht zugänglich gemacht worden, ist nicht im Sinne von Art. V Abs. 2 b) UNÜ feststellbar, dass die Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs – unter dem Gesichtspunkt der Parteilichkeit des Schiedsrichters (vgl. Schwab/Walter a. a. O. Rn. 37) – der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen würde. Ein Schiedsspruch würde gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen, wenn er eine Rechtsnorm verletzt, welche die Grundlagen des staatlichen Lebens regelt oder mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Dazu gehören auch die grundlegenden Prinzipien des Verfahrensrechts, u. a. die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Schiedsrichter. Sind solche Mindestanforderungen nach dem Maßstab des deutschen Rechts nicht gewährleistet, so ist der Schiedspruch wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nicht anzuerkennen (vgl. Schwab/Walter, a. a. O., zu Kap. 30 Rn. 23). Nach der einschlägigen Regelung des deutschen Rechts in § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Solche Umstände, die – nach deutschem Recht - insbesondere Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter des IHSG begründen können, legt die Antragsgegnerin aber nicht dar und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin spricht insoweit auch lediglich von „möglichen“ geschäftlichen oder beruflichen oder privaten Beziehungen der Schiedsrichter zu der Antragstellerin, ohne dass sie offenkundig irgendwelche Anhaltspunkte dafür hat. Nach der Maßgabe des Beschlusses des IHSG vom 04. Juli 2013 („Sachlage“, Bl. 40 d. A.) sind der Antragsgegnerin – entgegen ihrer Darstellung – im Übrigen die angeforderten biografischen Angaben der Schiedsrichter bereits am 08. April 2013 übersandt worden, so dass die Schiedsrichter damit auch den Anforderungen des § 1036 Abs. 1 ZPO genügt haben, nämlich alle Umstände offen zulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit begründen könnten. Eine Verletzung der Mindestanforderungen des deutschen Rechts – ein Verstoß gegen den deutschen ordre public – kommt somit nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Bei der Wertberechnung hat der Senat den Umtauschkurs des US$ am 10. Dezember 2013 berücksichtigt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 4/12 | 15.01.2013 | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; formelle Antragserfordernisse; ordre public international | |
Beschluss Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters A, B-Stadt, vom 10. August 2009, wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: 1. Dem Kläger C wird aufgrund oder wegen jedweder seiner Forderungen in diesem Schiedsverfahren nichts zugesprochen. 2. Der Beklagten D GmbH wird ein Betrag in Höhe von eintausend Dollar und null Cent ($ 1.000,00) als symbolischer Schadensersatz gemäß Section 3360 des California Civil Code zugesprochen. Der Kläger C ist verpflichtet, diesen Betrag an die Beklagte D GmbH zu zahlen. 3. Der Kläger C muss den Beklagten E GmbH, vormals bekannt unter dem Namen F GmbH, und der D GmbH einen Gesamtbetrag in Höhe von einer Million einhundertsechsunddreißigtausend Dollar und null Cent ($ 1.136.000,00) als und für die angemessenen Kosten, die den Beklagten in Verbindung mit diesem Schiedsgerichtsverfahren entstanden sind, einschließlich Rechtsanwaltshonorare und Kosten (einschließlich aller Gebühren und Kosten von G wie auch einschließlich der Vergütung des Schiedsrichters, die bereits in Rechnung gestellt wurden oder noch in Rechnung zu stellen sind) zahlen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 900.000,00 € festgesetzt (= 1.137.000,00 $). Gründe I. Die Parteien haben im Schiedsverfahren im Kern um die Fakten, Umstände, Transaktionen und Geschehnisse gestritten, die primär mit der Gründung, aber auch mit der Durchführung und der Beendigung eines gescheiterten Joint-Ventures mit der Bezeichnung H, LLC in Verbindung stehen, welches im Oktober 2000 zum Zweck des Vertriebs der Phospholipid-Produkte von D und anderer Nahrungsmittelzusatzstoffe in Nordamerika gegründet wurde (vgl. S. 2 der beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs). Als Teil der zwischen den Parteien getroffenen Betriebsvereinbarung wurde eine Schiedsvereinbarung geschlossen (vgl. Artikel X, Ziffer 10.8, 10.13, sowie Anhang „D“ zur Betriebsvereinbarung, Bl. 76 ff.). Im Zusammenhang mit dem Scheitern des Joint-Ventures machte der Antragsgegner gegen die Antragsteller als Ersatz für ihm tatsächlich entstandene Schäden und als Schadensersatz mit Strafcharakter einen Betrag in Höhe von 10.000.000,00 $ geltend (vgl. S. 16 der beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs). Im Schiedsverfahren unterlag der Antragsgegner mit seinem Anspruch, der Antragstellerin zu 3) wurde ein Betrag in Höhe von 1.000,-- $ als symbolischer Schadensersatz zugesprochen und den Antragstellern zu 2) und zu 3) wurde ein Gesamtbetrag von 1.136.000,00 $ wegen der ihnen in Verbindung mit dem Schiedsgerichtsverfahren entstandenen Kosten zugesprochen. Die Antragsteller haben am 10. August 2012 einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt. Sie beantragen, 1. den endgültigen Schiedsspruch des Einzelrichters A, B-Stadt, vom 10. August 2009, durch den festgestellt wurde, dass a) dem Beklagten keinerlei Forderung gegen die Kläger zusteht und der Beklagte verurteilt wurde, einen Betrag von 1.000,-- $ als symbolischer Schadensersatz gemäß Section 3360 des California Civil Code an die Firma Lipoid GmbH zu zahlen und b) der Beklagte verurteilt wurde, an die Kläger einen Gesamtbetrag von 1.136.000,00 $ als angemessene Kosten, die den Klägern in Verbindung mit dem Schiedsgerichtsverfahren entstanden sind, einschließlich Rechtsanwaltshonorare und Kosten (einschließlich aller Gebühren und Kosten von G, einschließlich der Vergütung des Schiedsrichters, die bereits in Rechnung gestellt wurde oder noch in Rechnung zu stellen sind) zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. 3. Der Beschluss wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, der Schiedsspruch habe nach seiner Formulierung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ferner rügt er, dass entgegen Art. IV Abs. 1 a des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (nachfolgend: UNÜ) eine gehörig legalisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs bzw. eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, nicht vorgelegt worden sei und dass eine Urschrift der Schiedsvereinbarung im Sinne des Art. II des Übereinkommens, bzw. eine beglaubigte Abschrift hiervon ebenfalls fehle. Nach Hinweis des Senats, dass es zweifelhaft sei, ob die Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift erfüllt seien, da der Beglaubigungsvermerk mit der Kopie des Schiedsspruchs nicht unauflöslich verbunden, sondern nur „zusammengetackert“ sei, haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. November 2012 eine Kopie des Schiedsspruchs vorgelegt, die mit Siegeln mit einer Certification of Award verbunden ist, die I als General Manager von G, d.h. der J, unterschreiben hat. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27. November 2012 ergänzend vorgetragen: „Mir ist wohl bekannt, dass in diesem Verfahren keine materielle Prüfung des Schiedsurteils erfolgt. Dennoch erlaube ich mir ein paar Anmerkungen. Die Begründung dieser als symbolisch bezeichneten Schadenssumme von 1.000,-- US Dollar ist nach deutschem Recht nicht zu verstehen. Ich habe den erwähnten Betrag aus den USA auf ein deutsches Notaranderkonto überwiesen um damit die Forderung einer mir zustehenden Abfindung zu untermauern, wie mir von meinem deutschen Anwalt damals geraten wurde. Ich habe den Betrag dann wieder auf ein US-Konto der Firma D zurücküberwiesen, weil das nach amerikanischem Recht geboten erschien. In Anbetracht dessen und, dass es sich nur einen als symbolisch bezeichneten Schaden handelt, halte ich es für ungerecht, mir die gar nicht aufzubringenden Verfahrenskosten des Gegners von rund 1 Million Euro aufzubürden, wobei noch nicht einmal der Beweis erbracht werden musste, dass die Beträge tatsächlich gezahlt wurden. Die Darstellung des Schiedsrichters, dass ich meine Geschäftsbeziehung mit der italienischen Firma nicht beweisen konnte, ist inkorrekt, da es mir verwehrt wurde, eine Aussage zu einem wenige Tage zuvor geführten Telefongespräch mit dem Zeugen in Italien zu machen, was meinem Antragsgegner hingegen gewährt wurde, der sich natürlich an die entscheidenden Informationen nicht mehr erinnern konnte. Im Übrigen gab es ein Fax, dass die Geschäftsbeziehung ebenfalls bestätigt hätte.“ Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 hat der Senat die Parteien unter Angabe der wesentlichen Gründe darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, den Schiedsspruch antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Die Parteien haben dazu nicht Stellung genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) – BGBl. 1961 II, S. 121 – zulässig und begründet. Das UNÜ findet im Verhältnis zwischen den USA (Kalifornien) und der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (BGH NJW 2009, 2826). 1. Die Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil der Antragsgegner seinen Sitz im Kreis K im hiesigen Bezirk hat. 2. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass die vorgelegten Unterlagen die förmlichen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Art. IV UNÜ nicht erfüllen würden. Gemäß Art. IV Abs. 1 a UNÜ ist erforderlich, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit dem Antrag die gehörig legalisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorlegt. Gemäß Art. IV Abs. 1 b UNÜ ist ferner die Urschrift der Schiedsvereinbarung oder Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzulegen. Ist der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache des Landes abgefasst, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, so hat gemäß Art. IV Abs. 2 UNÜ die Partei, die seine Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, eine Übersetzung der erwähnten Urkunden in diese Sprache beizubringen, die von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein muss. Die formalen Anforderungen hinsichtlich des Schiedsspruchs gemäß Art. IV Abs. 1 a UNÜ haben die Antragsteller mit der mit Schriftsatz vom 21. November 2012 vorgelegten und mit einem Beglaubigungsvermerk versehenen und fest verbundenen Kopie des Schiedsspruchs erfüllt. Die vorgelegte Übersetzung des Schiedsspruchs erfüllt die Anforderungen des Art. IV Abs. 2 UNÜ. Im Übrigen gilt, dass Art. IV UNÜ als bloße Beweismittelregelung nicht eingreift, wenn die Authentizität der Unterlagen nicht bestritten ist (BGH NJW 2000, 3650). Ferner genügt es, wenn die in Art. IV Abs. 1 b UNÜ genannten Unterlagen den Anforderungen von § 1064 ZPO entsprechen (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 58 Rn. 2, S. 475); denn gemäß Art. III Satz 2 UNÜ darf die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen nicht wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Zum Nachweis der Schiedsvereinbarung haben die Antragsteller eine einfache Kopie der maßgeblichen Regelungen ihrer Betriebsvereinbarung vorgelegt. Der Antragsgegner hat zwar einen Verstoß gegen die in Art. IV UNÜ vorgesehene Form gerügt; ausweislich des Schiedsspruchs und der Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 27. November 2012, in dem er u.a. ausführt, dass ihm wohl bekannt sei, dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine materielle Prüfung des Schiedsurteils erfolge, bestreitet er aber das Bestehen einer Schiedsvereinbarung nicht. Die Vorlage der Schiedsvereinbarung oder gar besondere Formvorschriften im Falle der Vorlage der Schiedsvereinbarung sind zudem in § 1064 ZPO nicht vorgesehen. 3. Anerkennungsversagungsgründe im Sinne von Art. V UNÜ liegen nicht vor. a) Versagungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 1 UNÜ, für die der Antragsgegner den Beweis zu erbringen hätte, sind schon nicht vorgetragen. b) Versagungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 2 UNÜ, die von Amts wegen zu beachten sind, liegen nicht vor. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass entweder der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann oder dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde. Der Gegenstand des Streites, nämlich wechselseitige Ansprüche nach dem Scheitern eines Joint-Ventures und Regelungen zur Kostentragung in einem Schiedsverfahren, kann nach deutschem Recht i.S.v. Art. V Abs. 2 a UNÜ auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches widerspricht auch nicht im Sinne von Art. V Abs. 2 b UNÜ der öffentlichen Ordnung, dem sog. ordre public, der Bundesrepublik Deutschland. Abzustellen ist dabei nicht auf den nationalen ordre public, den die deutschen Gerichte bei eigener Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international (BGH NJW 1998, 2358). Mit diesem ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter – hätte er den Prozess entschieden – aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Davon kann hier keine Rede sein. Dies gilt zum einen für die Zuerkennung eines symbolischen Schadensersatzes von 1.000,-- $ für vom Schiedsrichter angenommenes missbräuchliches Verhalten des hiesigen Antragstellers (vgl. S. 14 des Schiedsspruchs). Dies gilt aber auch für die Erwägungen des Schiedsrichters zu den Verfahrenskosten (vgl. S. 14 – 23 des Schiedsspruchs). Insoweit verkennt der Antragsgegner, dass diese nicht nur im Zusammenhang mit dem Gegenanspruch der Antragsteller stehen, der nur in Höhe von 1.000,-- $ erfolgreich war, sondern sich insbesondere aus seiner, des Antragsgegners, Schadensersatzforderung von 10.000.000,00 $ ergeben. Ferner gibt es auch im deutschen Recht einen sog. Freistellungsanspruch, d.h. die Möglichkeit, einen Ersatzanspruch schon dann durchzusetzen, wenn man selbst noch nicht an seinen Gläubiger gezahlt hat. Das Schiedsgericht ist im Übrigen davon ausgegangen, dass alle Gebühren gezahlt wurden (S. 19 des Schiedsspruchs). Dass die umfassende Beweiswürdigung des Schiedsgerichts dem ordre public widerspricht, ist ebenfalls nicht erkennbar. 4. Auf die Regelungen des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsabkommens vom 29. Oktober 1954 über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen kommt es daneben nicht an, weil dieses gemäß Art. VII UNÜ neben dem UNÜ seine Bedeutung nur behält, soweit es anerkennungsfreundlicher ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 70. Aufl., Schlussanhang VI B Rn 1, S. 3054). 5. Der Senat ist bei der Tenorierung geringfügig von dem ausdrücklich gestellten Antrag der Antragsteller abgewichen, weil er den Tenor an den Wortlaut der vorgelegten Übersetzung des Schiedsspruchs angepasst hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat den Umtauschkurs im Dezember 2012 und Januar 2013 berücksichtigt; die Gebührensprünge liegen bei 850.000,-- € und 900.000,-- €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 3/16 | 23.02.2017 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Anerkenntnis | |
Beschluss Gemäß dem Anerkenntnis der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 06.02.2017 wird der am 25.04.2016 in A erlassene Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht B, Landgericht A, als Vorsitzendem und den Rechtsanwälten Dr. C in D und Dr. E in F als weiteren Schiedsrichtern, mit folgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: I.1) Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Einsicht in die Unterlagen der Sozietät G zu gewähren. Unter diese Unterlagen fallen Belege, Journal-, Grund-, Neben- und Hauptbücher sowie Aufzeichnungen, soweit vorhanden. Insbesondere gehören hierzu die Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 für Commerzbank H-BLZ I-Konto sowie sämtliche Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen in Kassen-, Scheck-, Wechsel- und Portobüchern und die sonstigen Aufzeichnungen über Buchungen ohne Geldfluss sowie die die einzelnen Bewegungen betreffenden Belege und die Aufzeichnungen nebst Auswertungen des Steuerberaters J. Hierzu darf die Schiedsklägerin in Begleitung einer sachkundigen, berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichteten Person erscheinen. Das Grundbuch ist als monatlicher Belegordner körperlich vorhanden. Haupt- und Nebenbücher werden elektronisch geführt und sind zum Zwecke der Einsicht lesbar zu machen. 2) Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Einsicht in seine Unterlagen aus der Zeit der Sozietät zu gewähren, sofern diese der Sozietät zugerechnet werden müssen. Unter diese Unterlagen fallen Belege, Journal-, Grund-, Neben- und Hauptbücher sowie Aufzeichnungen, soweit vorhanden. Insbesondere gehören hierzu die Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 für Sparkasse zu Lübeck K-BLZ L-Konto Volks- und Raiffeisenbank Mölln eG M-BLZ N-Konto nachfolgend infolge Fusion Raiffeisenbank Südstormarn Mölln eG O-BLZ P-Konto (richtig: Q-BLZ) Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg R-BLZ S-Konto sowie sämtliche Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen in Kassen-, Scheck-, Wechsel- und Portobüchern und die sonstigen Aufzeichnungen über Buchungen ohne Geldfluss sowie die die einzelnen Bewegungen betreffenden Belege. Hierzu darf die Schiedsklägerin in Begleitung einer sachkundigen, berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichteten Person erscheinen. Das Grundbuch ist als monatlicher Belegordner körperlich vorhanden. Haupt- und Nebenbücher werden elektronisch geführt und sind zum Zwecke der Einsicht lesbar zu machen. 3) Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Rechenschaft gemäß § 259 BGB zu erteilen über sämtliche erhaltenen Honorarzahlungen sowie alle Buchungen, Meldungen und Zahlungen der eingenommenen Umsatzsteuerleistungen hinsichtlich der zum 30.12.2011 in seinem Bestand verbliebenen Mandatsvorgänge der ehemaligen Sozietät, soweit dies erforderlich ist, um eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. III. Auf die Widerklage wird die Schiedsklägerin verurteilt, dem Schiedsbeklagten Rechenschaft gemäß § 259 BGB zu erteilen über alle veranlassten Fremdgeldauszahlungen und erhaltenen Honorarzahlungen sowie Nachweise zur vom eigenen Vermögen separierten Verwaltung dieser Umsätze und ordnungsgemäßer Verbuchung, Meldung und Zahlung der eingenommenen Umsatzsteuerleistungen hinsichtlich sämtlicher zum 30.12.2011 in den eigenen Bestand überführten Mandatsvorgänge der ehemaligen Sozietät. Von den Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen der Schiedsbeklagte 7/8 und die Schiedsklägerin 1/8. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§ 1064 Abs. 2 ZPO). Gründe Der Schiedsbeklagte hat den Antrag der Schiedsklägerin, den Teilschiedsspruch vom 25.04.2016 zu den Punkten I. 1, I. 2 und I. 3 für vorläufig vollstreckbar zu erklären, anerkannt. Ebenso hat die Schiedsklägerin den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.02.2017 gestellten Antrag des Schiedsbeklagten, den Beschlusstenor im Teilschiedsspruch vom 25.04.2016 zu III. für vollstreckbar zu erklären, anerkannt. Entsprechend § 307 ZPO war deshalb der Teilschiedsspruch dem Anerkenntnis der Parteien gemäß zu Ziffer I. und III. des Tenors für vollstreckbar zu erklären. Die BLZ der Raiffeisenbank Südstormarn Mölln eG lautet richtig T. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 269 Abs. 3, 91, 92 ZPO. Der Schiedsbeklagte hat seinen Aufhebungsantrag wegen des Tenors zu IV. im Termin vor dem Senat mit Zustimmung der Schiedsklägerin zurückgenommen. Für diesen Teil, der nach der Einschätzung des Senats 3/4 des Gesamtstreitwerts von 20.000,00 € ausmacht, trägt entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO der Schiedsbeklagte die Kosten. Das entspricht auch der Billigkeit; denn wenn der Schiedsbeklagte den Aufhebungsantrag nicht zurückgenommen hätte, hätte er als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Die jeweiligen Vollstreckbarerklärungsanträge bemisst der Senat mit jeweils 2.500,00 €. Die Vollstreckbarerklärungsanträge haben jeweils Erfolg, so dass jede Partei bezüglich des Antrags der Gegenseite jeweils unterliegt. Für die Schiedsklägerin gilt nichts anderes, auch wenn sie vor dem im Termin am 06.02.2017 erstmals gestellten Vollstreckbarerklärungsantrag nicht zur Rechenschaftslegung gemäß dem Tenor des Teilschiedsspruchs zu III. aufgefordert worden ist. Die in einem Schiedsspruch siegreiche Partei hat Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel; sie braucht nicht abzuwarten, ob der Gegner bei Fälligkeit freiwillig erfüllt (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 1060 Rn. 5 m. w. N.). Dem Schiedsbeklagten waren daher (17.500,00 € zu 20.000,00 €) 7/8 der Kosten und der Schiedsklägerin (2.500,00 € zu 20.000,00 €) 1/8 der Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 3/13 | 14.11.2013 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; materiell-rechtlicher Einwand gegen die Vollstreckbarerklärung | |
Beschluss Der Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsrichters Dr. A vom 26. Juni 2012 hinsichtlich der Ziff. 1 und 2 für vollstreckbar zu erklären, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteien schlossen am 04. Januar 2008 einen Generalunternehmervertrag über ein im Auftrag der Antragsgegnerin von der Antragstellerin schlüsselfertig zu errichtendes Wohn- und Geschäftshaus in B. Die Parteien vereinbarten in § 20 („Streitigkeiten“) des Vertrages u.a., dass „im Falle etwaiger Streitigkeiten aus diesem Vertrag“ – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs – Rechtsanwalt Dr. A in B mit verbindlicher Wirkung für beide Parteien entscheiden soll. Die Parteien gerieten über den Restwerklohnanspruch der Antragstellerin in Streit, die deshalb eine Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin erhob. Im Rahmen der Güteverhandlung vor dem Schiedsrichter Dr. A am 26. Juni 2012 schlossen die Parteien einen Vergleich u.a. mit folgendem Inhalt: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Restwerklohnanspruch in Höhe von 90.000,00 € (netto) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zusteht. 2. Dieser Betrag wird nach Vorlage eines Gutachtens gemäß Ziff. 3, diese Vergleichs auf einem von der Schiedsklägerin hierfür extra einzurichtenden Rechtsanwaltsanderkonto, dessen Nummer den Parteien rechtzeitig bekannt zu geben ist, durch die Schiedsbeklage eingezahlt. Die Einzahlung erfolgt innerhalb von 2 Wochen ab Vorlage des Gutachtens gemäß Ziff. 3. dieses Vergleichs. Der Schiedsrichter verpflichtet sich, diesen Betrag treuhänderisch zu verwalten. Die Parteien sind sich über folgende Treuhandvereinbarung einig: Sollte sich aufgrund der nach Ziff. 3 dieses Vergleichs einzuholenden Gutachten ein niedrigerer Betrag als die unter Ziff. 1. dieses Vergleichs genannte Restwerklohnforderung ergeben, wobei die Mängelbeseitigungskosten einfach zu rechnen sind, wird der Schiedsrichter den Betrag, der den einfachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten übersteigt, unverzüglich an die Schiedsklägerin auszuzahlen. … 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass über die nachfolgend beschriebenen Punkte zu a) bis c) ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll. Das Gutachten soll sich zum Vorhandensein der von der Schiedsbeklagten gerügten Mängel, die Art und Weise der Beseitigung sowie die Kosten der Beseitigung verhalten. … Hierbei handelt es sich um folgende Mängel: a) … b) Der Sachverständige soll weiter klären, ob die Mängel gemäß Gutachten D, angefertigt exemplarisch für die Wohnung 19, bei dieser Wohnung und den Wohnungen 5, 9, 14, 20 und 21 vorhanden sind. … c) … Am 28. Juni 2012 erließ der Schiedsrichter Dr. A einen Beweisbeschluss, geändert durch Beschluss vom 16. November 2012, und beauftragte nachfolgend die Sachverständigen E (als Hauptsachverständigen insbesondere zu den Mängeln an den Wohnungen 5, 9, 14, 19, 20 und 21) und F (als weiteren Sachverständigen zu den Mängeln am Wärmedämmverbundsystem) mit der Beantwortung der Beweisfragen. Die Gutachten der Sachverständigen vom 19. Juli 2013 (E) und 22. Juli 2013 (F) wurden den Parteien zugestellt. Die Antragstellerin hat unter dem 30. August 2013 beantragt, den Schiedsspruch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Ziff. 1 und 2 nach § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin bislang nicht fällig ist, weil das Gutachten des Sachverständigen E nicht vollständig sei, insbesondere weil dieser – was sich aus seinem Gutachten auch ergibt – die Wohnungen 5 und 9 gar nicht besichtigt und begutachtet hat. II. 1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO örtlich und sachlich für die Vollstreckbarkeitserklärung des in C ergangenen Schiedsspruchs vom 26. Juni 2012, bei dem es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbarten Wortlaut im Sinne von §§ 1053 Abs. 2, 1054 ZPO handelt, zuständig. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag eine von dem Schiedsrichter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs vorgelegt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Schiedsspruch erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen der §§ 1053 Abs. 2, 1054 Abs. 1 bis 4 ZPO. 3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe betreffend den Schiedsspruch im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Der Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel ist – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Antragstellerin vom 06. November 2013 auf den Hinweis des Senats vom 31. Oktober 2013 – aber unbegründet. Die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin aus Ziff. 1 des Schiedsspruchs ist nicht fällig. Die fehlende Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung betrifft eine materiell-rechtliche Einwendung der Antragsgegnerin, die – da auf diese Einwendung eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gestützt werden könnte – auch im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung vorgebracht werden kann. Es hätte keinen Sinn, wenn die Antragsgegnerin die Vollstreckbarkeitserklärung hinnehmen und wegen ihrer Einwendung einen (neuen) Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste (vgl. BGH NJW-RR 2008, 659, zitiert nach juris Rn. 31; BGH NJW-RR 2011, 213 zitiert nach juris Rn. 8). Eine Vollstreckungsgegenklage der Antragsgegnerin wäre vorliegend auch zulässig. Der Einwand der fehlenden Fälligkeit beruht auf Gründen, nämlich der Unvollständigkeit des gem. Ziff. 3 vorzulegenden Gutachtens, die nach Erlass des Schiedsspruchs und vor Abschluss des Vollstreckbarerklärungsverfahrens entstanden sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterfällt der Einwand der fehlenden Fälligkeit nicht der Zuständigkeit des Schiedsrichters. Dem vorliegenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut i. S. § 1053 Abs. 2 ZPO liegt seinerseits (ausdrücklich) ein Vergleich der Parteien i.S. § 779 BGB, also ein Vertrag, zugrunde. Der vorliegende Schiedsspruch enthält wiederum keine Schiedsklausel für Folgestreitigkeiten aus dem Schiedsspruch, die dazu führen würde, dass materiell-rechtliche Einwendungen aus Ziff. 2 des Schiedsspruchs gegen den unter Ziff. 1 titulierten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren von einem staatlichen Gericht nicht zu prüfen wären (vgl. OLG München SchiedsVZ 2006, 165, zitiert nach juris Rn. 11). Es kann hier auch dahin stehen, ob die Schiedsvereinbarung der Parteien in § 20 des Generalunternehmervertrages so gefasst ist, dass sie sich auch auf Streitigkeiten aus einem Schiedsspruch mit vereinbarten Wortlaut erstrecken sollte (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 220, zitiert nach juris Rn. 25). Jedenfalls hat der Schiedsrichter sich hier einer Entscheidung über den Einwand der fehlenden Fälligkeit enthalten, weil er - nach Maßgabe seines als Anlage K 4 vorgelegten Schreibens vom 19. September 2013 - offenbar der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen, obwohl ihm der Einwand der fehlenden Fälligkeit aufgrund der Email des Antragsgegners vom 27. August 2013 bekannt ist. Gleichviel ob der Schiedsrichter mit Recht oder Unrecht nicht auf die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung eingegangen ist, steht einer Wiederholung des Fälligkeitseinwands vor einem stattlichen Gericht damit nichts im Wege (siehe BGH NJW-RR 2011, 213, zitiert nach juris Rn. 8). Der Einwand der fehlenden Fälligkeit des Zahlungsbegehrens ist auch begründet. Die Ziff. 2 des Schiedsspruchs beinhaltet eine Fälligkeitsregelung im Sinne von § 271 BGB für die Zahlungsverpflichtung gemäß Ziff. 1. Die Fälligkeit tritt danach zwei Wochen nach Vorlage eines Gutachtens gemäß Ziff. 3 ein. Nach Maßgabe der Ziff. 3. war ein Gutachten zu den darin ausdrücklich aufgeführten Mängeln einzuholen, zumal die darin u.a. festzustellenden Kosten der Mangelbeseitigung gemäß Ziff. 2 Auswirkungen auf den gemäß dem weiteren Inhalt der Ziff. 2 an die Antragstellerin von dem Schiedsrichter auszuzahlenden Betrag haben. Damit setzt die Fälligkeit des Zahlungsbetrags eine vollständige Begutachtung der in Ziff. 3 des Schiedsspruchs aufgeführten Mängel voraus. Diese Voraussetzung liegt aber bislang nicht vor. Das Gutachten des Sachverständigen E, der insbesondere mit der Begutachtung von Mängeln in den Wohnungen 5, 9, 14, 20 und 21 beauftragt worden war, ist offenbar unvollständig. Der Sachverständige hat die Wohnungen 5 und 9 nicht besichtigt und begutachtet. Deshalb war der Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Gegenstandswert dieses Verfahrens beträgt 90.000,- €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 2/16; 16 Sch 4/16 | 12.01.2017 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; Ablehnung des Schiedsrichters; Präklusion; Befangenheit; rechtliches Gehör; Restitutionsgründe; Verfahrensbetrug; § 826 BGB; mündliche Verhan | |
Beschluss I. A. Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Dr. A - Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Notar a. D. - vom 31. Mai 2016 (16 Sch 2/16) wird mit folgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: 1. Der Beklagte und Widerkläger hat an den Kläger und Widerbeklagten 20.000,00 € zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2011 zu zahlen. 2. Der Beklagte und Widerkläger hat an den Kläger und Widerbeklagten weitere 5.324,76 € zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. November 2013 zu zahlen. 3. Der Beklagte und Widerkläger hat der Freigabe eines Betrages von 3.000,00 € zugunsten des Klägers und Widerbeklagten zuzustimmen, der beim Amtsgericht Elmshorn durch den Notar B (C AG Elmshorn) für beide Parteien hinterlegt ist 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Widerkläger hat weder einen Anspruch gegen den Widerbeklagten auf Auskunft von Umsätzen, die Rechtsanwältin D im Jahre 2009 im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der E in Liechtenstein erzielt hat, noch darauf, dass der Widerbeklagte die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt versichert. 6. Die Widerklage über 48.317,80 € wird als unbegründet zurückgewiesen. 7. Der Antrag auf Freigabeerklärung eines Teilbetrages von 1.500,00 € von 3.000,00 €, die beim Amtsgericht Elmshorn durch den Notar B (C AG Elmshorn) für beide Parteien hinterlegt sind, zu Gunsten des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen. 8. Die Widerklage über 215.000,00 € wird als unbegründet zurückgewiesen. 9. Der Streitwert beträgt 361.308,69 €. 10. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger und Widerbeklagte zu 8 % und der Beklagte und Widerkläger zu 92 %. B. Der Antrag des Schiedsbeklagten, den eben genannten Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. A. Der Schiedsspruch des vorgenannten Schiedsrichters vom 11. Juli 2016 (16 Sch 4/16) wird mit folgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: Die vom Beklagten und Widerkläger an den Kläger und Widerbeklagten zu zahlenden Kosten des Verfahrens werden auf 6.930,08 € festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 13. Juni 2016 mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. B. Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch vom 11. Juli 2016 aufzuheben, wird zurückgewiesen. III. Der Schiedsbeklagte trägt die Kosten beider Verfahren (16 Sch 2/16 und 16 Sch 4/16). IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§ 1064 Abs. 2 ZPO). Gründe I. Die Parteien waren auf der Grundlage ihres Sozietätsvertrages vom 5. April 1995 (Ast 9) seit dem 1. Juli 1995 miteinander in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Sozietätsbezeichnung „F“ zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. Ebenfalls unter dem 5. April 1995 haben die Parteien eine gesonderte Schiedsvereinbarung getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden werden sollen. Das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäftsjahres wurde durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt (§ 11 Abs. 3 des Sozietätsvertrages); danach sollten feste und variable Kapitalkonten für jeden Gesellschafter geführt werden (§ 12 Abs. 6); die Gewinnverteilung sollte zur Hälfte nach Köpfen und zur anderen Hälfte umsatzbezogen zwischen den Partnern aufgeteilt werden. Mit der vom Schiedsbeklagten aufgesetzten Vereinbarung vom 5. Dezember 2009 (Anl. Ast 3) haben die Parteien ihre Sozietät mit Ablauf des 30. Dezember 2009 beendet. Der Schiedsbeklagte sollte die Räumlichkeiten der Kanzlei verlassen. Nach Ziff. 3. der Vereinbarung sollten die Jahresabschlüsse sowie die Entwicklung der Kapitalkonten durch den Steuerberater G spätestens bis zum 30. Juni 2010 erstellt werden. Der Schiedsbeklagte oder ein von ihm Bevollmächtigter, der Berufsgeheimnisträger ist, hatten das Recht, in die zugrunde liegenden Unterlagen vollständig Einsicht zu nehmen. Bei der Gewinnermittlung für die Jahre 2007 bis 2009 sollten die Umsätze der angestellten Rechtsanwälte in ihren eigenen Mandaten jeweils hälftig dem Schiedskläger und dem Schiedsbeklagten zuzurechnen sein. Weiter heißt es in Ziff. 3.: „Die Kapitalkonten der Parteien sind entsprechend zu entwickeln. Sofern sich aus der Entwicklung der Kapitalkonten ein Differenzbetrag ergibt, ist dieser von demjenigen auszugleichen, zu dessen Lasten er sich ergibt. Der Ausgleich wird für Dr. H auf den Betrag begrenzt, den dieser als Abfindung bei Ausscheiden aus der Kanzlei zu beanspruchen hat.“ In Ziff. 5. der Auseinandersetzungsvereinbarung haben die Parteien den Betrag, den der Schiedsbeklagte als Ausgleich erhalten solle, auf 20.000,00 € festgelegt. Nur der Schiedsbeklagte erzielte Umsätze aus Notariatseinkünften. Vor dem Schiedsrichter hat der Kläger zuletzt sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.271,56 € zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2011 sowie weitere 5.324,76 € zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. November 2013 zu zahlen; weiter den Beklagten zu verurteilen, der Freigabe eines Betrages in Höhe von 3.000,00 €, hinterlegt beim AG Elmshorn durch den Notar I, C AG Elmshorn, zu seinen, des Klägers, Gunsten, zuzustimmen; ferner die Widerklage abzuweisen. Eine zunächst in Höhe von 12.500,00 € nebst Zinsen erhobene weitere Klage hat der Kläger zurückgenommen. Der Beklagte hat vor dem Schiedsrichter zuletzt (mit Schriftsatz vom 13.Mai 2016) beantragt, die Schiedsklage abzuweisen und den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, a) Auskunft über die von der Rechtsanwältin D im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der E (Lichtenstein) erzielten Umsätze im Jahre 2009 zu erteilen und die erteilten Auskünfte in ihrer Richtigkeit an Eides statt zu versichern, b) an ihn, den Beklagten und Widerkläger, 48.317,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, c) die Freigabe des hinterlegten Betrages in Höhe von 1.500,00 € (aufgrund des Rechtsstreit beim AG Elmshorn J-Az.) zu seinen Gunsten gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Elmshorn zu erklären, d) an ihn 215.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Schiedsgericht hat in vier mündlichen Verhandlungen über die widerstreitenden Anträge der Parteien verhandelt, nämlich am 19. November 2014, 24. Februar 2015, 27. April 2015 und 16. November 2015. In der letztgenannten Verhandlung ist der Steuerberater der Sozietät, der Zeuge G, vernommen worden (Anl. Ast 6). Mit Schreiben vom 28. März 2016 (Ast 7) hat der Beklagte den Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Kläger hat dem widersprochen. Der Schiedsrichter hat den Parteien mit Schreiben vom 21. April 2016 mitgeteilt, dass er sich selbst nicht als befangen betrachte, dass er den Antrag des Beklagten ablehne und nicht vom Amt des Schiedsrichters zurücktrete. Ebenfalls mit Schreiben vom 21. April 2016 hat der Schiedsrichter angekündigt, das Verfahren fortzusetzen und dabei alle Schriftsätze zu berücksichtigen, die bis zum 18. Mai 2016 bei ihm eingegangen seien. Beide Parteien haben innerhalb dieser Frist Schriftsätze eingereicht, der Beklagte den Schriftsatz vom 13. Mai 2016 (Anl. Ast 5). Der Schiedsrichter hat sodann – ohne weitere mündliche Verhandlung – am 31. Mai 2016 den streitigen Schiedsspruch zur Hauptsache erlassen. In der Sache begründet das Schiedsgericht - zusammengefasst – seine Entscheidung wie folgt: Klagantrag zu 1) auf Zahlung von 20.000,00 € : Der vom Steuerberater der Sozietät G im Auftrag der Parteien gefertigte Jahresabschluss und die Entwicklung der Kapitalkonten zum 31. Dezember 2009 ergebe einen Differenzbetrag von 83.724,19 € (Guthaben Kläger: 28.072.57 €, Negativsaldo Beklagter: 55.651,62 €). Der Ausgleich des Differenzbetrags zu Lasten des Beklagten sei auf 20.000,00 € – die vom Beklagten erhaltene Zahlung bei Ausscheiden – begrenzt (Ziff. 3. letzter S. i. V. m. Ziff. 5, Abs. 2 der Auseinandersetzungsvereinbarung ). Die Feststellung des Steuerberaters sei verbindlich. Die Gesellschafter hätten zumindest konkludent die jährlichen Feststellungsbeschlüsse gefasst. Für arglistige Täuschungen habe der Beklagten nicht vorgetragen, wer ihn getäuscht habe. Die Hinweise auf zahlreiche und vielfältige Fehler in der Buchhaltung reichten hierfür nicht aus, auch wenn die Fehler nach dem Vortrag des Beklagten alle zu seinen Lasten gingen. Fehler könnten auch fahrlässig verursacht worden sein. Dem Beklagten sei zuzugestehen, dass die dem Finanzamt eingereichten Steuererklärungen nichts über die Entwicklung der Kapitalkonten aussagten. Er könne jedoch nicht mit dem Argument gehört werden, er habe erst im Rahmen dieses Schiedsverfahrens von den nach seinem Vortrag vertragswidrigen Gewinnverteilungen Kenntnis erlangt. Denn diese Gewinnverteilungen seien Gegenstand der betrieblichen Steuererklärungen und der entsprechenden Bescheide. Dass er sich hiervon keine Kenntnis verschaffte habe, gehe ebenso zu seinen Lasten wie die von ihm behauptete Unkenntnis der jährlichen Kapitalkontenentwicklungen. Der Beklagte habe nicht behauptet, dass er sich ständig und nachhaltig, im Ergebnis allerdings erfolglos, um derartige Informationen bemüht habe. Er mache es sich auch zu leicht, wenn er sich statt eigenen Vortrags auf Gutachten über die Kapitalkontenentwicklung berufe. Denn er selbst habe Zugriff auf alle Informationen aus dem Rechnungswesen der früheren Sozietät. Dies folge aus dem Steuerberatungsvertrag zwischen der früheren Sozietät und dem Steuerberater. Der Beklagte hätte einfach aus dem Vorjahressaldo, der von ihm konkludent mitbeschlossenen jährlichen Gewinnverteilung unter Berücksichtigung der Einlagen und Entnahmen das Kapitalkonto jedes Gesellschafters errechnen können. Diese Möglichkeit habe für ihn sowohl während der Dauer der Sozietät wie insbesondere auch während dieses (Schieds-)Verfahrens bestanden. Genauso verhalte es sich mit dem Antrag des Beklagten, beweiseshalber dem Kläger aufzugeben, das Buchungsjournal für die Zeiträume Januar bis Dezember 2009 vorzulegen, damit er darlegen könne, dass es nach seiner Räumung der Kanzleiräume zu seinen Lasten Nachbuchungen des Steuerberaters gegeben habe. Ein derartiges Vorlageverlangen wäre nur berechtigt, wenn allein der Kläger Zugang zu den gewünschten Informationen hätte. Dies sei aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Das auf den ersten Blick berechtigte Monitum des Beklagten, dem Kläger werde vertragswidrig zur Bemessung des für die Gewinnverteilung erforderlichen Umsatzschlüssels ein Drittel des nur von ihm, dem Beklagten, selbst erwirtschafteten Notariatsumsatzes zugerechnet, halte einer näheren Nachprüfung nicht stand. Eine schriftliche Abweichung vom umsatzbezogenen Verteilungsschlüssel – die Umsätze des Notariats seien ausschließlich vom Beklagten als Notar generiert worden – liege insoweit vertragswidrig (§ 19 der Sozietätsvertrags) allerdings nicht schriftlich vor. Es gebe aber auch andere Abweichungen vom Vertrag, die nicht schriftlich festgehalten worden seien. Für die nach Angaben des Klägers gleich zu Beginn der Sozietät mündlich vereinbarte Zurechnung von einem Drittel des Notariatsumsatzes zu seinem Umsatz für die Ermittlung des Verteilungsschlüssels des Restgewinns sprächen auch objektive, wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe. Das jahrelange beanstandungsfreie Verfahren der Kapitalkontenberechnung sei also vertragsgemäß. Ob dem Beklagten weitere Beträge im Rahmen der Gewinnverteilungsquote zuzurechnen seien, könne dahinstehen. Die Differenz von 20.000,00 € zugunsten des Klägers bleibe unangetastet. Klagforderung zu 2.): – Zahlung von 13.271,36 € als Erstattungsanspruch wegen verauslagter Umsatzsteuer der Sozietät (Schiedsspruch S. 5, Bl. 12) – Diesen Anspruch hat das Schiedsgericht aberkannt, der Kläger hat dies nicht angegriffen, den Beklagten beschwert das nicht. Klagforderung zu 3.): - Anspruch des Klägers auf hälftige Erstattung aus einer Fremdgeldrückzahlung an die Rechtsschutzversicherung ÖRAG – Beide Parteien hätten den vom Rechtsschutzversicherer geleisteten nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschuss mit jeweils 5.309,76 € an die ÖRAG zurückgezahlt, und zwar im Jahre 2013. Da das Mandat allein von dem Beklagten bearbeitet worden sei, habe der Kläger den Betrag für ihn gezahlt und könne ihn zurückverlangen. Der Vorschuss sie nicht als Fremdgeld zu behandeln. Klagforderung zu 4.): - Freigabe eines beim Amtsgericht Elmshorn hinterlegten Betrages von 3.000,00 € – Der Betrag von 3.000,00 € sei am 6. Juni 2014 auf dem Konto der früheren Sozietät eingegangen. Er betreffe nicht ein Mandat des Beklagten und auch keine Notarsachen. Ob dieser Forderung Leistungen zugrunde lägen, die auch von dem angestellten Rechtsanwalt K erbracht worden seien, könne dahinstehen. Der Kläger habe im Übrigen der entsprechenden Behauptung widersprochen und der Beklagte für seinen Vortrag keinen Beweis angeboten. - Aufrechnungen des Beklagten gegen Forderungen des Klägers:- Der Beklagte könne nicht mit einer Zahlung von 23.732,02 € aufrechnen, die seiner Behauptung gemäß erst nach dem 30. Dezember 2009 dem Konto der früheren Sozietät belastet worden seien und der er nicht zugestimmt habe. Die Zahlungen seien – die Rechnung stamme vom 7. Dezember 2009 – vor dem 30. Dezember 2009 dem Sozietätskonto belastet worden. Das habe der Kläger durch Vorlage des Kontoauszuges Nr. 105 im Original nachgewiesen. Der Einwand des Beklagten, er habe dieser Ausgabe nicht zugestimmt und daher sei es keine Betriebsausgabe, widerspreche der in § 9 Abs. 3 des Sozietätsvertrages ausdrücklich und im Übrigen auch selbstverständlichen Eigenverantwortlichkeit jedes Partners hinsichtlich der von ihm verantworteten Mandate (S. 9, 19 des Schiedsspruches [Bl. 16, 26]). Mit der an die Mitarbeiter geleisteten Weihnachtsgeldzahlung könne der Beklagte ebenfalls nicht aufrechnen. Er habe zwar der Auszahlung des Weihnachtsgeldes ausdrücklich widersprochen. Aber wegen der sei vielen Jahren bestehenden Übung, vorbehaltlos Weihnachtsgeld zu zahlen, hätten die Angestellten der früheren Sozietät einen einklagbaren Anspruch auf diese Zahlung. Daher hätte der Kläger die Zustimmung des Beklagten einfordern können, um Schaden von der Kanzlei abzuwenden. Mit einem Anspruch, den man sofort wieder zurückzahlen müsste, könne der Beklagte daher nicht aufrechnen. Zur Widerklage: Das Schiedsgericht sehe alle Widerklageanträge, auch diejenigen, die im Schriftsatz vom 13. Mai 2016 (Anl. Ast 5, S. 28 und 29) „angekündigten“ als gestellt an. Die Praxis des zivilgerichtlichen Verfahrens mit dem Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung, in der Anträge in den Schriftsätzen zunächst angekündigt würden, um erst dann in der mündlichen Verhandlung gestellt zu werden, gelte nicht für das schiedsgerichtliche Verfahren. Dieses Verfahren kenne keine öffentlichen Verhandlungen und damit auch nicht den damit verbundenen Grundsatz der Mündlichkeit. Widerklage zu a): Ein Auskunftsanspruch bzw. ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Einkünfte, die die Rechtsanwältin D in Liechtenstein erzielt habe, bestehe gegen den Kläger nach Volljährigkeit von L nicht mehr. Widerklage zu b): Widerklageanspruch in Höhe von 48.317,80 €. aa) Diesen Antrag habe der Beklagte nach vollständiger Klärung des Sachverhalts zurückgenommen. Warum er ihn dann mit seinem Antrag vom 13. Mai 2016 wieder aufgegriffen habe und worauf er diesen stützen wolle, sei nicht ersichtlich. Was den Urlaubsabgeltungsanspruch betreffe, habe nach den Feststellungen des Steuerberaters G jede Partei ihre Verpflichtung durch Überweisung erfüllt. bb) Ein Schadensersatzanspruch für verhinderten Vorsteuerabzug wegen zweier Pkw über 8.696,46 € bestehe nicht. Welchen Vorwurf der Beklagte gegen den Kläger erhebe, werde nicht klar. Nicht ersichtlich sei, welches fehlende Rückforderungsschreiben des Finanzamtes dem Beklagten einen Vorsteueranspruch ermöglicht hätte. cc) aaa) Die Widerklage wäre in Höhe 5.817,44 € begründet, wenn diese Forderung nicht durch Aufrechnung untergegangen wäre (§ 389 BGB). Der Beklagte habe unbestritten aus eigenen Mitteln einen der früheren Sozietät gewährten Honorarvorschuss in Höhe von 11.634,88 € in der Sache M an die ÖRAG zurückgezahlt (vgl. Klagforderung zu Ziff. 3., die den Gerichtskostenvorschuss betrifft). In Höhe der Hälfte dieses Betrages habe er das für den Kläger getan. Dem Beklagten stehe daher ein Anspruch von 5.817,44 € zu. Die übrigen 12 Positionen über zusammen 3.005,02 € seien schon unschlüssig. Gegen die damit grundsätzlich gegebene Forderung von 5.817,44 € könne der Kläger aufrechnen mit Forderungen über 18.870,25 €. Selbst im Falle eines Widerspruchs würde nur die Reihenfolge der zu Aufrechnung stehenden Forderungen entsprechend § 366 Abs. 2 BGB abweichend festgelegt, nicht jedoch die Wirkung der Aufrechnung beeinträchtigt. Insoweit gehe es insbesondere um eine Forderung des Klägers auf Zahlung von 15.000,00 € gegen den Beklagten. Es gehe um das Strafmandat N. Der Betrag von 15.0000,00 € sei zwar erst nach dem Stichtag auf einem Konto des Beklagten eingegangen und stünde ihm aus dem Text der Auseinandersetzungsvereinbarung allein zu. Indessen sei es treuwidrig und damit unwirksam, dass der Beklagte sich hierauf berufe. Denn er habe diesen Umstand aus Eigennutz selbst herbeigeführt, indem er dem Vater des damaligen Mandanten der früheren Sozietät im Dezember 2009 sein eigenes Konto für die Überweisung aufgegeben habe, anstelle des Kontos der Sozietät. Denn N sen. hätte entgegen vorheriger eigener Vermutung doch noch in 2009 ausreichende Geldmittel bekommen, um diesen Betrag (noch) in 2009 zu bezahlen. Dies ergebe sich daraus, dass er im Dezember 2009 den Betrag irrtümlich auf das falsch bezeichnete Konto zu überweisen versucht hätte und sich daher im Dezember 2009 im Sekretariat der früheren Sozietät über die Kontonummer habe vergewissern wollen. bbb) Der Beklagte habe auch keinen Anspruch gegen den Kläger in Höhe von 6.442,16 €. Der Beklagte könne von dem Beklagten nicht die Erstattung von 5.309,76 € verlangen, die er als seinen Anteil an einem ehemaligen Gerichtskostenvorschuss an die ÖRAG zurückgezahlt habe. Die Forderung sei erloschen. Der Kläger habe den Gesamtbetrag des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 10.649,53 € dem Beklagten durch seine Aufrechnungserklärung gut gebracht. Ein Aufrechnungsverbot stehe nicht entgegen. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch gegen den Kläger auf Auskehrung von 1.000,00 € an ihn selbst; hierfür fehle eine Anspruchsgrundlage. Der Geldeingang sei vor dem Stichtag der Auflösung der Sozietät, nämlich am 18. November 2009, bei der früheren Sozietät eingegangen. Mangels näheren Vortrags des Beklagten könne dieser Betrag daher nicht zugesprochen werden. Widerklage zu c): Freigabe von hinterlegten 1.500,00 €: Aus den zur Klagforderung zu Ziff. 4.) angeführten Gründen könne der Freigabeantrag des Widerklägers keinen Erfolg haben. Widerklage zu d): Zahlung von 215.000,00 €: Ein Zahlungsanspruch über 215.000,00 € bestehe nicht. Würden die Schätzungen des Beklagten (siehe Darstellung auf S. 14 des Schiedsspruchs unter d), Bl. 21) durchstehen, ergäbe sich tatsächlich anstelle der Forderungen des Klägers gegen den Beklagten von 20.000,00 € eine Forderung des Beklagten gegen den Kläger von mehr als 215.000,00 €. Indessen hätten die vom Beklagten vorgenommenen Schätzungen weder im Sozietätsvertrag der Parteien noch in deren Auseinandersetzungsvereinbarung eine Anspruchsgrundlage. Der Beklagte greife zur Begründung dieses Widerklageantrags Argumente auf, die er bereits gegen die Klagforderung zu 1) vorgebracht habe. Daher könne hier auf die dort gegebenen Begründungen verwiesen werden. Das jahrelange beanstandungsfreie Verfahren der Kapitalkontenberechnung sei vertragsgemäß. Die nach dem Gesellschaftsvertrag für die Verbindlichkeit zwischen den Gesellschaftern erforderlichen jährlichen Beschlüsse über die Feststellung des Rechnungsbeschlusses lägen vor. Die Anfechtung des Beklagten greife gegen diese Beschlüsse nicht durch. Die Zurechnung von 1/3 des Notariatsumsatzes zum Umsatz des Klägers für die Ermittlung des Verteilungsschlüssels des Restgewinns sei vertragsgemäß. Es bleibe daher kein Raum, dem Beweisangebot des Beklagten zu folgen, ein Gutachten über die Entwicklung der Kapitalkonten seit 1995 einzuholen. Der Schiedskläger beantragt mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2016 (Bl. 1 f.) und 20. Juli 2016 (Bl. 40), die Schiedssprüche des Schiedsrichters Dr. A vom 31. Mai 2016 (16 Sch 2/16) und vom 11. Juli 2016 (16 Sch 4/16) für vollstreckbar zu erklären. Der Schiedsbeklagte beantragt, die Anträge auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und die Schiedssprüche vom 31. Mai 2016 (16 Sch 2/16) und 11. Juli 2016 (16 Sch 4/16) aufzuheben. Der Schiedskläger beantragt, die Aufhebungsanträge zurückzuweisen. II. A. Der Schiedsspruch zur Hauptsache vom 31. Mai 2016 ist auf den Antrag des Klägers gem. §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Der Aufhebungsantrag des Beklagten dagegen ist gem. §§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Der zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO eingereichte Aufhebungsantrag des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schiedsspruches liegen nicht vor. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn eine Partei von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder sie aus einem anderen Grund die Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) erfolgt die Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn das schiedsrichterliche Verfahren den Bestimmungen der ZPO oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Schließlich – und das ist auch vorliegend der Hauptpunkt – kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Schiedsspruch kann nach allem – kurz zusammengefasst – nur aufgehoben werden, wenn entweder wesentliche Regeln des Schiedsverfahrens nicht eingehalten sind und/oder der Schiedsspruch der öffentlichen Ordnung widerspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, I ZB 9/15) widerspricht die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs der öffentliche Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der zu vollstreckende Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Dabei stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH, a. a. O., Rn 7 m. w. N.). Die Verfahrensweise des Schiedsrichters widerspricht weder grundlegenden Verfahrensvorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren noch verlässt der Schiedsspruch die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung; es werden keine nicht abdingbaren Normen verletzt, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers sind. 1. Der Beklagte rügt zunächst unter I. seines Schriftsatzes vom 28. Juli 2016 (Bl. 50 f.), dass der Schiedsrichter den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. Seine, des Beklagten, Darlegung, dass die Kapitalkontenentwicklung, wie sie von dem Steuerberater G ermittelt worden sei, falsch sei, habe der Schiedsrichter nicht zur Kenntnis genommen. Nicht zur Kenntnis genommen habe er auch, dass beide Schiedsparteien mit einem einzuholenden Gutachten über die Kapitalkontenentwicklung einverstanden gewesen seien. Der Kläger tritt dem mit Schriftsatz vom 30. August 2016 (Bl. 115 f.) entgegen. Er habe die Fehlerhaftigkeit der Kapitalkontenentwicklung keinesfalls zugestanden. Er habe sich lediglich auf Fragen des Schiedsrichters bereit erklärt, sich bei einem entsprechenden Beweisbeschluss des Schiedsgerichts an dem zu erbringenden Kostenvorschuss zur Hälfte zu beteiligen. Mit seiner Rüge, die der Beklagte unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO fassen möchte, kann er nicht durchdringen. Aus dem Protokoll des Schiedsgerichts vom 26. November 2015 (Ast 6) ergibt sich nichts dafür, dass die Parteien – etwa im Sinne einer Vereinbarung – darüber einig gewesen wären, ein Gutachten einzuholen. Wäre das so, könnte dies in der Tat einen Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO darstellen, also einen Verstoß gegen eine Vereinbarung der Parteien im Rahmen des Schiedsverfahrens. Es war aber nicht so. Die Parteien haben ausweislich des Protokolls nur vorsorglich für den Fall, dass der Schiedsrichter ein Gutachten habe einholen wollen, die Kostenfrage geklärt. Dass er letztlich kein Gutachten eingeholt hat, steht mit der Verfahrensvorschrift des § 1042 Abs. 4 ZPO im Einklang. Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch der ZPO keine Regelungen enthält, werden danach die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen. Das Schiedsgericht hat sich mit der vom Beklagten aufgeworfenen Rüge der Richtigkeit der Kapitalkontenentwicklung auseinandergesetzt (Schiedsspruch S. 14, Ziff. 3. d) sowie die S. 15, 16 und 23). Der Schiedsrichter hat dem Beweisantrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die richtige Entwicklung der Kapitalkonten seit Beginn der Sozietät, also von 1995 bis 2009, nicht stattgegeben mit der Begründung, der Beklagte könne mit dem Argument nicht gehört werden, er habe erst im Rahmen dieses Schiedsverfahrens von der nach seinem Vortrag vertragswidrigen Gewinnverteilung Kenntnis erlangt. Denn diese (Gewinnverteilung) sei Gegenstand der betrieblichen Steuererklärungen und der entsprechenden Bescheide. Dass er sich hiervon keine Kenntnis verschafft habe, gehe ebenso zu seinen Lasten wie die von ihm behauptete Unkenntnis der jährlichen Kapitalkontenentwicklungen. Der Beklagte habe nicht behauptet, dass er sich ständig und nachhaltig, im Ergebnis allerdings erfolglos, um derartige Informationen bemüht hätte. Er mache es sich auch zu leicht, wenn er sich statt eigenen Vortrags auf Gutachten über die Kapitalkontenentwicklung berufe. Denn er selbst habe Zugriff auf alle Informationen aus dem Rechnungswesen der früheren Sozietät. Dies ergebe sich aus dem Steuerberatungsvertrag zwischen der früheren Sozietät und dem Steuerberater. Der Beklagte habe einfach aus dem Vorjahressaldo, der (von ihm konkludent mitbeschlossenen) jährlichen Gewinnverteilung unter Berücksichtigung der Einlagen und Entnahmen, die jeweils im Rechnungswesen der Sozietät aufgezeichnet gewesen seien, das Kapitalkonto jedes Gesellschafters errechnen können. Diese Möglichkeit habe für ihn sowohl während der Dauer der Sozietät als auch während der Dauer des Schiedsverfahrens bestanden. Diese Begründung für die Entscheidung, ein Gutachten nicht einzuholen, erscheint vertretbar, zumal der Schiedsrichter selbst als Steuerberater „vom Fach“ ist. Jedenfalls hat er mit der Entscheidung für die Nichteinholung eines Gutachtens seinen Ermessenspielraum nach § 1042 Abs. 4 ZPO nicht in untragbarer Weise überschritten. 2. Unter dem Gliederungspunkt I. seines Aufhebungsschriftsatzes erwähnt der Beklagte seinen Befangenheitsantrag gegen den Schiedsrichter mit Schriftsatz vom 28. März 2016 (Anl. Ast 7). Diesen Befangenheitsantrag hat der Schiedsrichters mit Schriftsatz vom 21. April 2016, der nicht vorliegt, unstreitig abgelehnt. Sollte der Beklagte geltend machen wollen, der Schiedsrichter habe zu Unrecht seine Befangenheit nicht angenommen, könnte er damit nicht durchdringen: Der Befangenheitsantrag wäre unzulässig und auch unbegründet. Nach § 1036 Abs. 2 ZPO kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 1037 Abs. 3 ZPO kann die ablehnende Partei, wenn ihr Antrag erfolglos bleibt, innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Diese Monatsfrist wäre für eine Entscheidung des Senats im vorliegenden Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren nicht gewahrt. Der Schiedsrichter hat mit Schriftsatz vom 21. April 2016 den Befangenheitsantrag abgelehnt. Die Anrufung des staatlichen Gerichts dagegen binnen Monatsfrist, wie § 1037 Abs. 3 ZPO verlangt, ist nicht erfolgt. Die Parteien haben auch keine andere Frist vereinbart. Der Beklagte ist deshalb mit dem Befangenheitsantrag jetzt präkludiert (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1037 Rn 6 m. w. N.). Der Schiedsspruch vom 31. Mai 2016 ist auch später als ein Monat nach der Entscheidung des Schiedsrichters über die Ablehnung der Befangenheit vom 21. April 2016 ergangen, sodass es auf die Streitfrage nicht ankommt, ob ein Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO noch zwingend erforderlich ist, wenn innerhalb der Monatsfrist bereits ein Schiedsspruch ergangen ist (vgl. Zöller/Geimer, § 1037, a. a. O.). Befangenheitsgründe sind überdies auch nicht glaubhaft gemacht. Der den Parteien mit Schreiben vom 7. März 2016 vom Schiedsrichter übermittelte Entwurf einer Sachverhaltsdarstellung (vgl. Schiedsspruch S. 5, Bl. 12) liegt nicht vor, sodass schon von daher dem Vorwurf des Beklagten, die Sachverhaltsdarstellung sei einseitig, nicht weiter nachgegangen werden kann. Aus dem Befangenheitsantrag des Beklagten vom 28. März 2016 ergibt sich, dass aus seiner Sicht wesentlich für den Ablehnungsantrag gewesen sein mag, dass der Gutachter keine weiteren Unterlagen, Buchungsjournale usw. zum Beleg für etwaige Fehlbuchungen habe anfordern wollen. Das bedeute, so der Beklagte, eine Entscheidung zu seinen Lasten. Darauf kann er aber seinen Befangenheitsantrag in der Sache nicht mit Erfolg stützen. Der Gutachter hat sich auch mit dem Punkt, weshalb er weitere Buchungsjournale nicht habe anfordern wollen, im Schiedsspruch beschäftigt. Dass er dies nicht hat tun wollen, unterliegt seinem schiedsrichterlichen Ermessen i. S. v. § 1042 Abs. 4 ZPO (vgl. S. 16 des Schiedsspruchs 3. Abs., Bl. 23). Dass der Beklagte dies in der Sache anders sieht, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters nicht. 3. Ohne Erfolg rügt der Beklagte die Verletzung des Mündlichkeitsprinzips durch den Schiedsrichter. Ein generelles Prinzip, in Schiedssachen mündlich zu verhandeln, gibt es nicht. Nach § 1047 Abs. 1 ZPO entscheidet – vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien – das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Wenn die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen haben, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt. Der Schiedsrichter entscheidet über die Verfahrensregeln nach § 1042 Abs. 4 ZPO nach freiem Ermessen. Entgegen der Auffassung des Beklagten gibt es im Schiedsverfahrensrecht nicht den Grundsatz, dass immer und nur mündlich verhandelt werden muss. Die insoweit vom Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 28. Januar 2014 (richtiges Az.: III ZB 40/13) sagt dazu nichts anderes. Den Vorgaben der §§ 1047, 1042 ZPO hat der Schiedsrichter hier allemal genügt. Er hat vier Mal mündlich verhandelt und in einer dieser Verhandlungen auch den Steuerberater der Sozietät G als Zeugen vernommen. Wenn er dann im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung mit einer Fristsetzung zur Vorlage von Schriftsätzen ins schriftliche Verfahren überleitet, ist das allemal von seinem Ermessen zur Verfahrensgestaltung, wie es in den §§ 1042, 1047 ZPO beschrieben ist, gedeckt. Dass dies Verhalten mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, ist erst recht nicht erkennbar. 4. Ohne Erfolgt rügt der Beklagte auch, dass der Schiedsrichter den in der Auseinandersetzungsvereinbarung der Parteien (Ast 3) für die Entwicklung der Kapitalkonten bestimmten Zeitraum 2007 bis 2009 nicht hinreichend berücksichtigt hat. Der Schiedsrichter hat sich mit der in Ziff. 3. der Auseinandersetzungsvereinbarung genannten Gewinnermittlung für die Jahre 2007 bis 2009 befasst. Er hat auf den zeitlich letzten gefertigten Jahresabschluss und die Entwicklung der Kapitalkonten zum 31. Dezember 2009 durch den Steuerberater der Sozietät G zurückgegriffen. Die sich daraus ergebene Kapitalkontenentwicklung hat er übernommen. Die Einwendungen des Beklagten dagegen hat er als nicht durchgreifend angesehen, weil dieser sich nicht (rechtzeitig) gegen die Feststellung des Jahresabschlusses gewehrt habe. Aus dem Sozietätsvertrag ergebe sich zwar nichts über die Form der jährlichen Beschlüsse über die Feststellung des Rechnungsabschlusses. Allerdings sehe der Vertrag (§ 11 Nr. 3) aber eine Frist von einem Monat nach Erstellung der Rechnungsabschlüsse vor für den Fall einer fehlenden Einigung; in einem solchen Fall solle ein Schiedsgutachter den Rechnungsabschluss feststellen. Dass ein derartiger Fall eingetreten sei, behaupte auch der Beklagte nicht. Daraus sei, so der Schiedsrichter, der Schluss zu ziehen, dass die Gesellschafter zumindest konkludent die jährlichen Feststellungsbeschlüsse (und also auch den Beschluss für das Jahr 2009) gefasst hätten (S. 15 Abs. 2 des Schiedsspruches, Bl. 22). Weiter führt der Schiedsrichter aus (S. 15 des Schiedsspruches letzter Abs., Bl. 22), dass der Beklagte mit dem Argument nicht gehört werden könne, er habe erst im Rahmen des Schiedsverfahrens von dem nach seinem Vortrag vertragswidrigen Gewinnverteilungen Kenntnis erlangt. Denn diese seien Gegenstand der betrieblichen Steuererklärungen und der entsprechende Bescheide. Dass er sich hiervon keine Kenntnis verschafft habe gehe ebenso zu seinen Lasten, wie die von ihm behauptete Unkenntnis der jährlichen Kapitalkontenentwicklung. Er habe auch nicht behauptet, dass er sich ständig und nachhaltig, im Ergebnis allerdings erfolglos, um derartige Informationen bemüht hätte. Er hätte vielmehr selbst jederzeit Zugriff auf alle Informationen aus dem Rechnungswesen der früheren Sozietät gehabt (Schiedsspruch S. 16). Diese Einschätzung des Schiedsrichters, weshalb er sich nicht näher mit den der Gewinnfeststellung 2009 vorangegangenen Buchungen beschäftigt hat, erscheint jedenfalls vertretbar. Ob die Rechtsauffassung des Schiedsrichters auch in der Sache zutrifft – oder ob man diese Frage nicht auch anders beantworten könnte – hat das staatliche Gericht nicht zu beurteilen. Nur bei einem unerträglichen Widerspruch zur Rechtslage, der hier ersichtlich nicht vorliegt, käme eine Aufhebung des Schiedsspruchs in Betracht. 5. Ohne Erfolg rügt der Beklagte weiter, dass der Schiedsrichter das Stichtagsprinzip zu seinen Lasten falsch angewendet habe. Diese Rüge betrifft insbesondere eine Honorarzahlung eines Mandanten des Beklagten, eines Herrn N, in Höhe von 15.000,00 €. Der Beklagte meint, ihm stünde das nach Beendigung der Sozietät auf seinem Konto am 4. Januar 2010 eingegangene Honorar allein zu. Der Kläger sieht das anders. Er meint, der Beklagte habe treuwidrig den Mandanten veranlasst, die Zahlung erst nach dem Ende der Sozietät auf sein eigenes Konto zu veranlassen. Der Schiedsrichter hat sich in den Gründen (zur Widerklage b) cc) aaa), S. 21, 22, Bl. 28, 29) mit der Position „N“ beschäftigt. Die Zahlung sei zwar nach Ende der Sozietät eingegangen, der Beklagte habe sich aber nach Treu und Glauben nicht darauf berufen dürfen, weil er dem Vater des Mandanten N schon sein eigenes Konto für die Überweisung angegeben habe anstelle des Kontos der Sozietät. Aus bestimmten Gründen ergebe sich, dass der Vater des Mandanten N auch noch im Dezember hätte zahlen können und auch wollen. Die Begründung des Schiedsrichters dafür, die Zahlung von 15.000,00 € noch der Sozietät zuzuordnen, erscheint plausibel. Ein „unerträglicher“ Fehler in der Rechtsanwendung liegt keinesfalls vor. 6. Der Aufhebungsantrag lässt sich auch nicht damit begründen, dass, wie der Beklagte rügt, der Schiedsrichter in Wahrheit gar keine eigene Ermittlung der Gewinnverteilung vorgenommen habe. Er, der Beklagte, habe zur fehlerhaften Umsatzverteilung der Umsätze der angestellten Anwälte und der Umsätze des Klägers zu dessen Gunsten sowohl für das Jahr 2009 als auch für die Jahre 2008 und 2007 umfangreich vorgetragen. Der Schiedsrichter habe gleichwohl ausschließlich die Zugeständnisse des Klägers zur Umsatzverteilung im Schiedsverfahren für das Jahr 2009 übernommen und sich für die Berechnung der Kapitalkonten zu eigen gemacht. Damit weiche der Schiedsrichter von der ihn bindenden Vereinbarung der Parteien unter Ziff. 3. der Auseinandersetzungsvereinbarung ab. Er treffe keine eigene Aussage zur Gewinn- und Umsatzverteilung in den Jahren 2007 bis 2009. Richtig ist, dass der Schiedsrichter offenbar tatsächlich die Feststellung des Steuerberaters G per 31. Dezember 2009 übernommen hat. Einwendungen des Beklagten zu den einzelnen Buchungspositionen will er nicht berücksichtigen, weil gegen die Feststellungen des Steuerberaters nichts erinnert worden sei und diese deshalb bindend seien. Das ist kurz und knapp, erscheint aber vertretbar und praktikabel. Mit dem Einwand des Beklagten, dass dem Kläger vertragswidrig zur Bemessung des für die Gewinnverteilung erforderlichen Umsatzschlüssels 1/3 des nur von ihm, dem Beklagten, erwirtschafteten Notariatsumsatzes zugerechnet werde (Schiedsspruch S. 16 vorletzter Abs., Bl. 23), hat sich der Schiedsrichter vertieft beschäftigt. Er hat die vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung über die Verteilung der Notariatsumsätze als erwiesen angesehen, weil dieser Verteilungsschlüssel, wie der Steuerberater G als Zeuge erläutert habe, von Anbeginn der Sozietät an so gehandhabt worden sei. Das jahrelange beanstandungsfreie Verfahren der Kapitalkontenberechnung sei also vertragsgemäß. Dass diese Änderung der Gewinnverteilung trotz Schriftformklausel im Sozietätsvertrag nicht schriftlich erfolgt sei, sei letztlich nicht schädlich. Für diese Feststellungen des Schiedsrichters sprechen gute Gründe. Dass der Beklagte in 15 Jahren der gemeinschaftlichen Sozietät die Gewinnverteilung hinsichtlich seiner Notariatsumsätze nicht bemerkt haben könnte, erscheint wenig wahrscheinlich. Für die entsprechende Beteiligung des Klägers an den Notariatseinkünften sprechen auch wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe, wie sie der Schiedsrichter nennt. Bei Sozietäten von Anwaltsnotaren und Anwälten ist es im Übrigen weit verbreitet, was dem Beklagten nicht gut verborgen geblieben sein kann, dass auch der Umsatz aus dem Notariat bei der Gewinnermittlung aller Sozien berücksichtigt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 9. Dezember 2009, Not 12/09, Rn 32 und 33 nach juris). Auch das spricht dafür, dass die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Verteilung des Gewinns aus dem Notariat jedenfalls gut plausibel ist. Ob die Feststellungen des Schiedsrichters letztlich richtig sind, muss das staatliche Gericht nicht entscheiden. Die Entscheidung des Schiedsrichters verletzt keinesfalls die elementaren Grundlagen unserer Rechtsordnung. 7. Ohne Erfolg rügt der Beklagte auch, der Schiedsrichter habe neuen Vortrag im Schriftsatz vom 13. Mai 2016 nicht mehr hinreichend zur Kenntnis genommen. Der Schiedsrichter habe sich, so der Beklagte, mit den von ihm vorgetragenen Fehlbuchungen für 2009 in Höhe von 90.000,00 € und dann noch einmal 156.000,00 € aus dem Mandat „O“ (Nacherklärung gegenüber dem Finanzamt) nicht beschäftigt. Das ist so nicht richtig. Der Schiedsrichter hat sich – wenn auch kurz und knapp – mit den Fehlbuchungen beschäftigt. Er hat im Sachbericht (S. 14 d)) zur Erläuterung der Widerklageforderung von 215.000,00 € den wesentlichen Vortrag des Beklagten aus dessen Schriftsatz vom 13. Mai 2016 zur Zuordnung der Notariatsumsätze und der Berichtigung von Fehlbuchungen der Anwaltsumsätze aus 2009 wiedergegeben. In der Begründung zur Abweisung der Widerklage (S. 23 des Schiedsspruchs) hat der Schiedsrichter dann auf die Ausführungen zur Klagforderung zu 1. - 20.000 € - verwiesen und dann noch Folgendes angeführt: „Das jahrelange beanstandungsfreie Verfahren der Kapitalkontenberechnung ist vertragsgemäß. Die nach dem Gesellschaftsvertrag für deren Verbindlichkeit zwischen den Gesellschaftern erforderlichen jährlichen Beschlüsse über die Feststellung des Rechnungsabschlusses liegen vor. Die Anfechtung des Beklagten greift gegen diese Beschlüsse nicht durch. Die Zurechnung von 1/3 des Notariatsumsatzes zum Umsatz des Widerbeklagten für die Ermittlung des Verteilungsschlüssels der Restgewinne ist vertragsgemäß. Es bleibt daher kein Raum, dem Beweisangebot des Widerklägers zu folgen, ein Gutachten über die Entwicklung der Kapitalkonten sei 1995 einzuholen.“ Die tragende Begründung des Schiedsrichters ist – wie schon bei der Klageforderung zu 1.) -, dass der Beklagte die vom Steuerberater der Sozietät festgestellten Abschlüsse und Kapitalkontenberechnungen nicht rechtzeitig angegriffen habe und nicht mehr angreifen könne und der Gewinnverteilungsschlüssel auch hinsichtlich der Notariatsumsätze vertragsgemäß sei. Das ist in der Tat nur eine knappe Begründung, reicht aber keinesfalls aus, um einen Verstoß gegen tragende Grundsätze unserer Wertvorstellungen anzunehmen. Der Beklagte muss die Folgen tragen, dass er nichts nachgefragt und hinterfragt hat. 8. Unter Überschrift „Mangelhafte Kenntnisnahme der Verteidigungsmittel des Beklagten“ rügt der Beklagte folgende Punkte: - Mit den Fehlbuchungen für das Jahr 2009 (vom Kläger im Schiedsverfahren in Höhe von 39.504,34 € für Umsätze sogar zugestanden) habe sich der Gutachter gar nicht befasst. - Auf fehlerhafte Umsatzzuordnungen in den Jahren 2007 und 2008 sei nicht eingegangen worden. - Die Stornierung einer rechtmäßigen Entnahme des Beklagten im Dezember 2009 sei nicht berücksichtigt worden. - In der Sache O sei nur ein Betrag von 147.274,40 € ausgeglichen worden; der Verbleib einer Differenz von 8.925,00 € zur vorgelegten Rechnung sei ignoriert worden. - Die fehlenden Zahlungseingänge für Miete von 9/16 der genutzten Bürofläche der Kanzlei durch den Steuerberater G sei nicht aufgegriffen worden. - Die Einlage von Reisekosten des Klägers im Schiedsverfahren in seinem Entnahmekonto habe keine Kenntnisnahme gefunden. - Der Vorwurf der systematischen vorsätzlichen Schädigung des Beklagten werde nicht thematisiert. Der Schiedsspruch sei, so der Beklagte, deshalb wegen mangelnder Kenntnisnahme seiner Verteidigungsmittel aufzuheben. Der Verzicht des Schiedsrichters auf ein Gutachten zu den Kapitalkonten trotz Befürwortung und Finanzierungszusage durch die Parteien, die Hinzuziehung der Buchungsunterlagen für die Jahre 2007 bis 2009 und die Neuberechnung der Kapitalkonten ohne die belegten Fehlbuchungen sei eine bewusste Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ignoranz bzw. mangelhafte Kenntnisnahme eines Verteidigungsmittels. Zu allem hat sich in der Tat der Schiedsrichter nur kurz und knapp verhalten. Er steht eben auf dem Standpunkt, dass die jeweils vorliegenden Abschlüsse nicht angegriffen sind und deshalb auch nicht aufgeschnürt werden können. Das ist und bleibt ein vertretbarer Standpunkt, auch und gerade im Hinblick darauf, dass Auseinandersetzungen auch von Rechtsanwaltssozietäten handhabbar bleiben müssen. Jedenfalls ist die Auffassung des Schiedsrichters, von den festgestellten Zahlen des Steuerberaters G auszugehen, nicht in einer Weise ungerecht, dass diese Entscheidung durch das staatliche Gericht durch Aufhebung des Schiedsspruchs korrigiert werden müsste. Die Parteien haben sich bewusst für eine abschließende Entscheidung ihrer Streitigkeiten gerade durch ein Schiedsgericht - ohne Instanzenzug - entschieden. 9. Unter III. seines Schriftsatzes vom 28. Juli 2016 (Bl. 65 f.) fasst der Beklagte noch einmal das Übergehen seiner Angriffs- und Verteidigungsmittel wie folgt zusammen: - Fehlerhafte Buchhaltung - Fehlerhafte Kapitalkontenentwicklung - Vorsätzliche Fehlbuchungen bei Umsatzzuordnung - Ignoranz des Verteilungsschüssels der Umsätze - Rückbuchung der Entnahme vom 30. Dezember 2009 - Vorgang „O“. Was die seiner Auffassung nach vorsätzlichen Fehlbuchungen bei der Umsatzzuordnung betreffen, rügt der Beklagte, dass der Schiedsrichter im Schiedsspruch die Frage der Vorsätzlichkeit nur als Tatbestandsmerkmal der vorsorglich erklärten Anfechtung hinsichtlich der angeblich beschlossenen Rechnungsabschlüsse aufgegriffen habe. Dieser Punkt sei nicht entscheidungserheblich für den Schiedsspruch. Weiter führt der Beklagte aus (S. 24 vorletzter Abs.): „Vorsätzlich... systematisch ... erfolgte Fehlzuordnungen bei der Umsatzzuordnung auf die Parteien sind mit Blick auf Rechtsverbindlichkeiten und Fristen ein entscheidungserhebliches Vorbringen jenseits des Anfechtungsrechts. Das Deliktsrecht aus § 823 f. BGB rückt bei der Betrachtung von Jahresabschlüssen, Gewinnermittlung, Kapitalkontenentwicklung und ordnungsgemäßer Buchhaltung in den Mittelpunkt. Auch wenn man eigene Aufklärungspflichten eines Schiedsgerichts ausschließen mag, umso wichtiger wird die Notwendigkeit der Kenntnisnahme, Erwägung und Erörterung dargelegter belegter Fakten zu unerlaubten Handlungen des Klägers im Schiedsverfahren. Ob unerlaubte Handlungen und sittenwidrige, vorsätzliche Schädigungen des Klägers vorgelegen haben, ist entscheidungserheblich für den gesamten Schiedsspruch und die Konkretisierung von Forderungen der Parteien. Insbesondere die Rechtsgedanken und -folgen des Deliktsrechts machen dies offenkundig und betreffen die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens. ...“ Was den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Beklagten (durch den Kläger gemeinschaftlich mit dem Steuerberater G?) betrifft, ist nichts Greifbares vorgetragen. Das gilt auch für den Schriftsatz des Beklagten vom 13. Mai 2016, in dem der Beklagte aus den vielen seiner Ansicht nach falschen Buchungen auf eine vorsätzliche systematische Schädigung schließt. Was die „stille und heimliche Zuordnung von 1/3 der Notariatsumsätze zu den Umsätzen des Klägers“ (S. 6 des Schriftsatzes) betrifft, ist der Schiedsrichter eben gerade von einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien ausgegangen. Was andere Fehlbuchungen betrifft, musste sich dem Schiedsrichter nach der Schilderung des Beklagten nicht aufdrängen, dass der Kläger und der Steuerberater G betrügerisch gegen ihn vorgegangen seien. Deswegen konnte sich der Schiedsrichter darauf zurückziehen, von den Abschlüssen auszugehen, die – wie er festgestellt hat – von dem Beklagten vorher nie angegriffen worden waren. Nach der Aussage des Zeugen G zu Protokoll vom 26. November 2015 (Ast 6) war der Beklagte von ihm, dem Zeugen, über die wirtschaftliche Entwicklung der gemeinsamen Sozietät jederzeit persönlich informiert gewesen; insbesondere seien die Umsatzkonten der Buchhaltung mindestens jährlich erörtert sowie die Kapitalkontenentwicklung besprochen worden. Es habe keine Sonderbehandlung eines der Beteiligten gegeben. Im Schiedsspruch (S. 15, vorletzter Abs., Bl. 22) hat sich der Schiedsrichter auch mit der Frage möglicher Täuschungen auseinandergesetzt. Er hat ausgeführt: „Für arglistige (= vorsätzliche) Täuschungen hat der Beklagte nicht vorgetragen, wer ihn wie getäuscht hat. Die Hinweise auf zahlreiche und vielfältige Fehler in der Buchhaltung reichen hierfür nicht aus, auch wenn diese nach seinem Vortrag alle zu seinen Lasten gingen. Fehler könnten auch fahrlässig verursacht worden sein, selbst wenn es sich um systematische Fehler gehandelt haben sollte. Dies könnte auch fehlerhaften Angaben innerhalb der Sozietät beruhen oder bei der Kommunikation mit dem Steuerberater eingetreten sein.“ Der Schiedsrichter hat sich also in einem bestimmten Sinne mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Falschbuchung beschäftigt hat. Dass dies im Zusammenhang mit der Anfechtung und nicht mit etwaigen deliktischen Ansprüchen ausgeführt wurde, ändert nichts daran, dass der Schiedsrichter die Frage der vorsätzlichen Fehlbuchungen gesehen und anders bewertet hat. Ob richtig oder falsch, ist im Aufhebungsverfahren nicht zu klären. Handgreiflich falsch jedenfalls sind die Erwägungen des Schiedsrichters nicht. Was die übrigen Einwendungen des Beklagten angeht, gilt auch hier, dass der Schiedsrichter die vorgetragenen Buchungsfehler deshalb nicht berücksichtigen will, weil die Abschlüsse jeweils nicht angegriffen worden und deshalb bestandskräftig geworden sind. 10. Der Beklagte rügt weiter, der Schiedsrichter habe fälschlich Mandantengelder als Fremdgelder verrechnet. Der Schiedsrichter hat dazu im Schiedsspruch auf S. 18 unter „Klagforderung zu 3.)“, Bl. 25) ausgeführt: „Der Kläger hat zugunsten des Beklagten 5.324,76 € an dessen Stelle an die ÖRAG als hälftige Rückzahlung eines Gebührenvorschusses gezahlt. Zu dieser Zahlung war der Beklagte verpflichtet, da ihm der gesamte Vorschuss im Wege der Verrechnung gegenseitiger Forderungen zwischen den Parteien zugeflossen war. Der Verrechnung steht kein Rechtsgrund entgegen. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Umständen ein allgemeines Aufrechnungsverbot für Fremdgeld greift. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich im vorliegenden Fall nämlich nicht um Geld von oder für Mandanten, das der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahrt, sondern um einen Gebührenvorschuss, der ihm und nicht einem Mandanten zusteht. Dass er bei zu hohem Vorschuss eine Rückzahlung an die Rechtsschutzversicherung zu leisten hat, ändert hieran nichts. Nicht anders wäre es, wenn er den zu hohen Vorschuss unmittelbar von einem Mandanten erhalten hätte und diesem nach Abschluss des Verfahrens einen Teil zurückzuzahlen hätte. Der Vorschuss würde in keinem Fall als Fremdgeld zu behandeln sein.“ Diese Rechtsauffassung dürfte richtig sein. Wäre sie es nicht, würde dies aber keinen Verstoß gegen den ordre public darstellen. 11. Ohne Erfolg rügt der Beklagte weiter, dass der Schiedsrichter den Gleichheitsgrundsatz, was die Zahlung N einerseits und die Entnahme am 30. Dezember 2009 andererseits betreffe, verletzt habe. Was die Sache „N“ angeht, hat der Schiedsrichter – wie oben erörtert – das Verhalten des Beklagten als treuwidrig angesehen. Was die im Schriftsatz vom 13. Mai 2016, S. 14 (Anl. Ast 5) vorgetragene Entnahmebuchung des Beklagten vom 30. Dezember 2009 betrifft, die der Kläger wieder zurückgebucht hat, fehlt ein ausdrückliches Eingehen des Schiedsrichters darauf. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 30. August 2016 (S. 21, Bl. 133) dazu ausgeführt, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 5. Dezember 2009, die der Beklagte entworfen habe, eine weitere Entnahme danach nicht mehr vorsehe. Das sei nur konsequent, da zwischen den Parteien ein Kapitalkontenausgleich für den Schiedsbeklagten in begrenzter Höhe vereinbart gewesen sei. Ob die Sichtweise des Klägers letztlich richtig ist oder nicht, kann auf sich beruhen. Jedenfalls gibt es vertretbare Gründe dafür, die Entnahme per 30. Dezember 2009 nicht mehr zu akzeptieren. Wenn der Schiedsrichter sich mit dieser im Gesamtzusammenhang eher marginalen Frage nicht im Einzelnen beschäftigt hat, dürfte dieses Unterlassen jedenfalls keinen groben Verstoß gegen das Verfahrensrecht und damit erst recht keinen Verstoß gegen den ordre public darstellen. 12. Die Rüge des Beklagten, der Schiedsrichter habe den Gleichheitsgrundsatz bzgl. der Honorarverteilung für die angestellten Anwälte, der Verrechnung von Fremdgeldern, der Zuerkennung von Ansprüchen ohne Rechtsgrundlage, der fehlenden Feststellung der Kapitalkontenhöhe Ende 2009 verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Was die Verteilung der Honorare der angestellten Anwälte betrifft, hat sich – wie bereits mehrfach erwähnt – der Schiedsrichter auf den Standpunkt gestellt, die einzelnen Buchungen seien nicht aufzuschnüren, es seien vielmehr die vom Steuerberater gefertigten und nicht zeitnah angegriffenen Abschlüsse zugrunde zu legen. Das mag angreifbar sein, rechtfertigt aber keinen Verstoß gegen den ordre public in Form der Verletzung des Gleichheitssatzes. Mit der Verrechnung von Fremdgeldern und der Verteilung der Notariatsumsätze hat sich der Schiedsrichter – wie ebenfalls schon ausgeführt – vertretbar befasst. Der Beklagte hat natürlich recht, dass die Kapitalkontenentwicklung falsch ist, wenn die Buchhaltung falsch ist. Der Sachverständige hat sich in der Tat mit den einzelnen behaupteten Fehlbuchungen nicht beschäftigt. Er hat sich insoweit allein auf die vorliegenden Abschlüsse des Steuerberaters G bezogen, an die der Beklagte gebunden sei. Das ist – wie ebenfalls schon mehrfach erwähnt – vertretbar und keinesfalls derart „schreiend“ ungerecht, dass es einen Verstoß gegen den ordre public darstellen könnte. 13. Der Schiedsspruch ist auch nicht gem. § 826 BGB deshalb aufzuheben, weil er durch Täuschung erschlichen worden wäre. a) Ein möglicher Verfahrensbetrug des Klägers allein als Aufhebungsgrund dürfte – den schlüssigen Vortrag hier unterstellt – nicht ausreichen. Läge ein Verfahrensbetrug vor, könnte allerdings der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO und damit ein Aufhebungsgrund i. S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO gegeben sein. Dieser unterläge aber – ebenso wie die Geltendmachung von Restitutionsgründen in Bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht – den Einschränkungen der §§ 581 f. ZPO. Es müsste deshalb – wie hier nicht – eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers wegen eines Verfahrensbetrugs vorliegen (§ 581 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2000, III ZB 55/99 Rn 6, 12 – 14 nach juris). b) Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen wäre aber jedenfalls der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gem. § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO abzulehnen und wohl auch der Schiedsspruch selbst aufzuheben, wenn zugunsten des Schiedsbeklagten der Einwand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB griffe. Die Voraussetzungen des § 826 BGB liegen hier indes nicht vor. Der Beklagte hat nicht hinreichend substanziiert zu einem betrügerischen Vorgehen des Klägers (im Zusammenwirken mit dem Steuerberater G und weiteren Kanzleiangestellten?) vorgetragen. Er hat zwar viele Buchungen, die seiner Ansicht nach den Sachverhalt zu seinen Lasten nicht richtig wiedergeben, aufgetan. Er bestreitet, dass der Beteiligung des Klägers an den Umsätzen aus dem Notariat eine Vereinbarung der Parteien zugrunde gelegen habe. Speziell der Vorgang „O“ sei deshalb falsch gebucht, weil der Kläger wahrheitswidrig behauptet habe, das Mandat alleine bearbeitet zu haben. In dieser Sache bliebe überdies eine Differenz zwischen Rechnungsbetrag und tatsächlich eingegangenem Betrag. Das alles reicht aber nicht hin, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Beklagten durch den Kläger und etwaige Mithelfer darzutun. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass in der vom Beklagten entworfenen Auseinandersetzungsvereinbarung vom 5. Dezember 2009 die Zurechnung von Umsätzen der angestellten Anwälte geregelt ist (Ziff. 3.; Anl. Ast 3) und der Beklagte (ebenfalls nach Ziff. 3. der Auseinandersetzungsvereinbarung) oder ein von ihm Bevollmächtigter, der Berufsgeheimnisträger ist, jederzeit das Recht hatte, in die zugrunde liegenden Unterlagen vollständig Einsicht zu nehmen. Eine solche Einsichtnahme ist auch erfolgt durch den vom Beklagten beauftragten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer P. Dieser sei, so der Kläger, zu dem Ergebnis gelangt, dass Beanstandungen nicht zu erheben seien. Dass der Beklagte unstreitig anschließend Herrn P von seinem Mandat entbunden habe, ändere nichts daran, so der Kläger weiter, dass die Vereinbarung vollständig erfüllt worden sei. Zweifelhaft ist überdies, ob allein mit dem vom Beklagten immer wieder verlangten Sachverständigengutachten alle Tatbestandsmerkmale eines Betruges zu seinen Lasten, insbesondere. auch zur subjektiven Seite des Klägers, beweisbar wären. Weitere Beweisantritte für ein betrügerisches Handeln des Klägers fehlen. Die Staatsanwaltschaft hat das auf Anzeige des Beklagten geführte Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen den Kläger eingestellt. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe des Beklagten, endend mit der Gehörsrüge zum Bundesverfassungsgericht, sind erfolglos geblieben. Nach allem reicht der Vortrag des Beklagten schon nicht aus, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Kläger darzulegen. Das gilt auch für den weiteren Vortrag des Beklagten zu den „Mietzahlungen von Untermieter Steuerberater G“ (S. 60 f. des Schriftsatzes vom 28. Juli 2016, Bl. Bl. 105 f.). Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag des Beklagten ist es so gewesen, dass der Steuerberater G als Untermieter in den Büroräumen der Sozietät über 10 Jahre hinweg keine gesonderten Mietzahlungen für rd. 300 qm Bürofläche gezahlt hat. Das aufgrund der Anzeige des Beklagten eingeleitete Strafverfahren gegen Steuerberater G wegen Untreue und Betruges ist, wie der Beklagte weiter unstreitig vorträgt, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil die nachgereichten Rechnungen für Leistungen des Steuerberaters G an die Parteien eine ausreichende Kompensation für die nicht gezahlte Miete darstellten. Objektiv feststellbar, so der Beklagte weiter, sei, dass die vorliegende Buchhaltung 2007 bis 2009 keinen einzigen Zahlungseingang aufweise, wohl aber Mietkosten der Kanzlei von ca. 80.000,00 € netto für den gesamten 3. Stock des Gebäudes für 543 qm an den Vermieter, von denen der Steuerberater G 9/16 der Mietfläche allein genutzt habe. Was und wer, so der Beklagte weiter, an dieser Stelle vorsätzlich und gewollt zusammengewirkt habe, könne nur spekuliert werden. Die nachgefertigten Rechnungen seien bei der Staatsanwaltschaft erst aufgetaucht, als die Ehefrau des Klägers die Verteidigung des Steuerberaters übernommen hätte. Dieser habe nachgefertigte Rechnungen ohne Rechtsgrundlage eingereicht, die, nie verbucht, plötzlich Anteile an Lohnkosten seiner Mitarbeiter und ein Beratungshonorar für ihn auswiesen. Unter dem Strich folge daraus, wie der Beklagte meint, eine offenkundig vorsätzlich Schädigung zu seinen Lasten, die der Kläger nicht zivilrechtlich gegen Steuerberater G verfolgen wolle. Der Sachverhalt hinsichtlich der ausgebliebenen Mietzahlungen des Steuerberaters G bleibt vage und dunkel. Ungewöhnlich erscheint dies alles schon, reicht aber nicht aus, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Beklagten durch den Kläger darzulegen. Der Kläger selbst will, wie seinem Schreiben vom 10. Oktober 2011 (Ast 13) zu entnehmen ist, nicht bemerkt haben, dass eine Verrechnung des Mietaufwandes - gemeint: in der Buchhaltung - nicht erfolgt sei. Im Termin vor dem Senat hat er erklärt, dass die Sozietät und der Steuerberater übereingekommen seien, sich wechselseitig keine Rechnungen zu stellen, was - angesichts seines langjährigen Schweigens zu dem Punkt plausibel - der Beklagte gewusst und mitgetragen habe. Wenn es im übrigen tatsächlich so ist (was die Staatsanwaltschaft geprüft haben dürfte), dass die Honorarforderungen des Steuerberaters G und dessen Mietverpflichtungen an die Kanzlei sich aufheben, dürfte den Schiedsparteien auch kein Schaden entstanden sein. Wenn nicht, dürfte der „Schaden“ beide Parteien in gleicher Weise treffen. In Bezug auf das Verhalten des Steuerberaters G ergeben sich nach dem Vortrag des Beklagten jedenfalls keine wirklich durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger (im Zusammenwirken mit dem Steuerberater G) insoweit den Beklagten vorsätzlich getäuscht haben könnte. Nach alledem ist der Antrag des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruches zur Hauptsache zurückzuweisen; der Antrag des Klägers auf Vollstreckbarerklärung hat Erfolg. B. Der Kostenschiedsspruch des Schiedsrichters Dr. Q vom 11. Juli 2016 (16 Sch 4/16) ist auf den Antrag des Klägers gem. §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Aufhebungsantrag des Beklagten ist dagegen gem. §§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zurückzuweisen. Der Aufhebungsantrag gegen den Kostenschiedsspruch ist zulässig. Der Aufhebungsantrag bzgl. des Hauptschiedsspruch mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 umfasst nach Auffassung des Senats ohne weiteres auch den der Hauptsache folgenden Schiedsspruch zu den Kosten. Der Aufhebungsantrag ist aber aus den Gründen zu A. jedenfalls unbegründet. Der Vollstreckbarerklärung auch des Kostenschiedsspruchs steht daher nichts im Wege. C. Der Senat hat den Schriftsatz des Beklagten vom 16. Dezember 2016 berücksichtigt und den Inhalt in seine Bewertungen einbezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Beschlüsse ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 2/15 | 18.08.2015 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; ordre public | |
Beschluss Der Schiedsspruch der Schiedsrichter A und B sowie der Schiedsrichterin C vom 29. Mai 2015 wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 2.342,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.417,00 € seit dem 8. Mai 2012, auf 626,00 € seit dem 1. Juni 2012 sowie auf weitere 299,16 € seit dem 7. Mai 2015 zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfahrenswert beträgt 2.342,16 €. Gründe I. Die Antragstellerin (und Schiedsklägerin) beantragt mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015, den im Original eingereichten Schiedsspruch vom 29. Mai 2015 für vollstreckbar zu erklären. Der Schiedsspruch ist dem Antragsgegner – versehentlich sogar im Original – ausweislich der Zustellungsurkunde am 19. Juni 2015 zugestellt worden (Bl. 10). Die Schiedsklägerin begehrt vom Schiedsbeklagten Zahlung aus einem Spielvertrag vom 12. September 2011. Bestandteil des Spielvertrages, von den Parteien gesondert unterzeichnet, ist ein Schiedsvertrag, wonach für alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus dem Spielvertrag ergeben sollten, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht zuständig sein soll. Die Schiedsklägerin hat im Schiedsverfahren beantragt, den Schiedsbeklagten zu verurteilen, 1. an sie 2.061,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 1.417,00 € seit dem 8. Mai 2012 und auf einen weiteren Teilbetrag von 644,00 € seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen und 2. an sie als Nebenforderung vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 273,66 € sowie Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage in Höhe von 7,50 € jeweils nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Schiedsklage ist dem Schiedsbeklagten am 7. Mai 2015 zugestellt worden verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, ob er sich gegen die Schiedsklage verteidigen wolle, ggf. binnen weiterer zwei Wochen darauf zu erwidern. Ferner ist er darauf hingewiesen worden, dass das Schiedsgericht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren treffen werde, wenn er seine Verteidigungsabsichten nicht anzeige. Der Beklagte hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Das Schiedsgericht hat sodann im schriftlichen Verfahren am 29. Mai 2015 für Recht erkannt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 2.342,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.417,00 € seit dem 8. Mai 2012, auf 626,00 € seit dem 1. Juni 2012 sowie auf weitere 299,16 € seit dem 7. Mai 2015 zu zahlen. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Schiedsklage abgewiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gem. den §§ 1060 f. ZPO zulässig und begründet. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ergibt sich aus den §§ 1062 Abs. 1, Abs. 4, 1043 Abs. 1 ZPO. D als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt im Zuständigkeitsbereich des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Für eine davon abweichende Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts in der Schiedsvereinbarung findet sich kein Anhalt. 2. Die förmlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 den Schiedsspruch vom 29. Mai 2015 im Original vorgelegt, der inzwischen nach Rückgabe durch den Antragsgegner, dem das Original zwischenzeitlich versehentlich zugeleitet worden war, wieder zur Akte gelangt ist. 3. Aufhebungsgründe i. S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO macht der Antragsgegner – er hat sich auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht geäußert – nicht geltend. Auch von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe i. S. der §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 a) ZPO, der voraussetzt, dass der Gegenstand des Streits nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist, scheidet von vornherein aus. Auch ein Aufhebungsgrund gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO liegt nicht vor. Ein solcher Aufhebungsgrund wäre nur dann gegeben, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dafür ist nichts ersichtlich. Es sind keinesfalls Normen verletzt, die die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln oder mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stehen (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rn 21). Dass das Schiedsgericht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen hat, hat es unter Ziff. 2. a) des Schiedsspruchs im Einzelnen plausibel begründet. Ein Verstoß gegen elementare Prozessrechtsgrundsätze liegt darin keinesfalls. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 2/12 | 16.05.2013 | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs | |
Beschluss Der Schiedsspruch Nr. A des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, bestehend aus dem Vorsitzenden B sowie den Schiedsrichtern C und D, wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die folgenden Beträge an die Antragstellerin zu zahlen: 1. gezahlten Vorschuss in Höhe von 89.100,00 €, 2. Zinsen für die Nutzung von fremden Geldern in Höhe von 5.529,00 €, 3. Verzugszinsen für die Nichtlieferung der Ware innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen in Höhe von 29.700,00 €, 4. entgangenen Gewinn in Höhe von 35.000,00 €, 5. die im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 1.267,00 € sowie 6. den im Verhältnis zu den stattgefundenen klagbezogenen Forderungen berechneten Betrag, der durch den Kläger bezahlten Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 15.395,76 US-Dollar. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Parteien verband ein Vertrag vom 25. März 2008 über die Lieferung eines Flughafen-Tankwagens durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin zum Preis von 297.000,00 € zum Liefertermin 10. Juni 2009. Die Antragsgegnerin kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 14. Mai 2008, das einen Bestätigungsvermerk eines Mitarbeiters E der Antragstellerin vom 17. Juni 2008 enthält (Bl. 144). Dennoch gab es in der Folgezeit einen Schriftwechsel zwischen den Parteien zur Frage der Erfüllung der Lieferverpflichtung. Die Antragsgegnerin machte die Lieferung von der Zahlung des Restkaufpreises abhängig, während der Vertrag in Ziff. 2 „Zahlungsbedingungen“ Zahlung des Restkaufpreises von 207.900,00 € binnen 20 Banktagen ab Datum der Lieferung und Unterzeichnung des endgültigen Übernahmeprotokolls vorsah. Mit Eingang am 6. Oktober 2009 beim Schiedsgericht erhob die Antragstellerin zunächst Klage auf Erfüllung der Lieferverpflichtung, später Klage auf Zahlung. Das Internationale Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation hat aufgrund des Art. 31 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über das Internationale Handelsschiedsgericht“ und der §§ 38 – 39 der MKAS-Geschäftsordnung am 2. Dezember 2010 beschlossen (Seite 20 der Übersetzung): 1. Der Vertrag Nr. 006-3/08-stb vom 25. März 2008 zwischen der ZAO Körperschaft „F“, Russland, Moskau und der „G GmbH“, H, Bundesrepublik Deutschland gilt als gekündigt. 2. Von der „G GmbH“, H, Bundesrepublik Deutschland, ist zugunsten der ZAO Körperschaft „F“, Russland, Moskau das Folgende einzutreiben: • Der Betrag des Vorschusses in Höhe von 89.100,00 €, • Zinsen für die Verfügung über fremde Geldmittel in Höhe von 5.529,00 €, • Verzugszinsen für die Nichtlieferung der Ware innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen in Höhe von 29.700,00 €, • Entgangener Gewinn in Höhe von 35.000,00 €, • Die im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 1.267,00 € sowie • Der im Verhältnis zu den stattgefundenen klagebezogenen Forderungen berechneten Betrag, der durch die Klägerin bezahlten Schiedsgerichtsgebühren in Höhe von 15.395,00 US-Dollar und 76 Cent. 3. Der restliche Teil der Klage wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012, eingegangen am 16. Mai 2012, die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich Ziff. 2 des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch Nr. A des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, bestehend aus dem Vorsitzenden B sowie den Schiedsrichtern C und D, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, die folgenden Beträge an die Antragstellerin zu zahlen: 1. gezahlten Vorschuss in Höhe von 89.100,00 €, 2. Zinsen für die Nutzung von fremden Geldern in Höhe von 5.529,00 €, 3. Verzugszinsen für die Nichtlieferung der Ware innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen in Höhe von 29.700,00 €, 4. entgangenen Gewinn in Höhe von 35.000,00 €, 5. die im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 1.267,00 € sowie 6. den im Verhältnis zu den stattgefundenen klagbezogenen Forderungen berechneten Betrag, der durch den Kläger bezahlten Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 15.395,76 US-Dollar, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. den Antrag vom 15. Mai 2012 auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation Nr. A zurückzuweisen, 2. den Schiedsspruch aufzuheben bzw. ihn in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag zu 2. der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin meint, es lägen formelle Versagungsgründe i. S. von Art. IV Abs. 1 a und b, Abs. 2 UNÜ sowie gem. Art. 5 Abs. 1 b und d UNÜ vor. 1. Dem Antrag sei keine gehörig legalisierte Urschrift des Schiedsspruches oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung i. S. von Art. IV Abs. 1 a und b UNÜ beigefügt worden. 2. Eine hinreichende Übersetzung i. S. von Art. IV Abs. 2 UNÜ sei nicht vorgelegt worden. 3. Die Antragsgegnerin sei von der Bestellung des Schiedsgerichts nicht i. S. von Art. V Abs. 1 b UNÜ gehörig in Kenntnis gesetzt worden. Das erste Schreiben des Schiedsgerichts vom 8. Februar 2010 und die Ladung vom 8. Juni 2010 seien ihr nicht zugestellt worden. Sie habe erst durch Mitteilung der Antragstellerin und durch das Schreiben des Schiedsgerichts vom 1. Juli 2010 Kenntnis von dem Verfahren erlangt und habe deshalb zunächst auch nur ganz allgemein Stellung genommen. 4. Sie meint, dass die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattgefunden habe i. S. von Art. V Abs. 1 d UNÜ i. V. m. §§ 17 ff. der Schiedsgerichtsordnung nicht entsprochen habe. Sie habe keine Kenntnis von der Bestellung eines Schiedsrichters durch die Antragstellerin gehabt, sei nicht aufgefordert worden, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen und habe keinerlei Kenntnis über die Bestellung der Ersatzschiedsrichter gehabt. 5. Die Anrufung des Schiedsgerichts sei wegen Verstoßes gegen Ziff. 8.1 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 25. März 2008 unzulässig, weil keine Streitschlichtung vor Anrufung des Schiedsgerichts stattgefunden habe. Es stimme nicht, dass die Antragstellerin sich mit Schreiben vom 23. Juli, 3. August und 10. August 2009 an die Antragsgegnerin gewandt habe. 6. Das Schiedsgericht habe die mündliche Verhandlung nicht ohne die Antragsgegnerin durchführen dürfen, weil diese Klageschrift und Ladung nicht erhalten habe und das Schreiben vom 1. Juli 2010 keine Veranlassung gegeben habe, eine Klageerwiderung zu verfassen, weil die mit den Verhältnissen in Russland und bei Schiedsverfahren gänzlich unerfahrene Antragsgegnerin angenommen habe, es handele sich um eine Art Vermittlungs-/Mediationsverfahren vor dem eigentlichen Schiedsverfahren. Die Antragsgegnerin meint ferner, der Anerkennung stünden materielle Versagungsgründe entgegen. 1. Der Senat sei weder an die Rechtsauffassung noch an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts gebunden. 2. Das Schiedsgericht habe in völlig unsubstanziierter Weise einen Lieferverzug der Antragsgegnerin angenommen. 3. Aufgrund der wirksamen Kündigung vom 14. Mai 2008, von der auch das Schiedsgericht ausgehe, habe das Schiedsgericht zu Unrecht einen Lieferverzug der Antragsgegnerin angenommen. Vielmehr sei die Antragsgegnerin berechtigt gewesen, die Lieferung von der Zahlung des Restkaufpreises abhängig zu machen, auch wenn zu Ziff. 2.1 „Zahlungsbedingungen“ vereinbart gewesen sei, dass der Restkaufpreis von 207.900,00 € binnen 20 Banktagen ab Lieferdatum zu zahlen gewesen sei. Hintergrund der Kündigung durch die Antragsgegnerin seien ja gerade finanzielle Unregelmäßigkeiten der Antragstellerin und das zerstörte Vertrauensverhältnis zu dem Inhaber und Geschäftsführer der Antragstellerin, E, gewesen. 4. Zu Unrecht und im Widerspruch zu Art. 25 und Art. 35 UN-Kaufrecht habe das Schiedsgericht Mängel des Fahrzeuges angenommen, die eine grobe Pflichtverletzung der Antragsgegnerin begründeten. Aus dem Abnahmeprotokoll ergäben sich lediglich kleinere Mängel. 5. Zu Unrecht habe das Schiedsgericht die Voraussetzungen von Art. 49 UN-Kaufrecht angenommen, wonach der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären könne, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem UN-Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstelle. Insoweit habe das Schiedsgericht verkannt, dass nach der Kündigung des Vertrages und der übereinstimmenden Vereinbarung, dass dennoch eine Lieferung erfolgen solle, gerade kein Lieferverzug der Antragsgegnerin darin gelegen habe, dass sie die Lieferung von der vorherigen Zahlung durch die Antragstellerin abhängig gemacht habe. 6. § 323 BGB werde von Art. 49 UN-Kaufrecht verdrängt und könne auch nicht ergänzend angewendet werden. Auch insoweit liege eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Schiedsgerichts vor. 7. Das Schiedsgericht habe verkannt, dass die Antragsgegnerin lieferbereit gewesen sei, sodass eine Leistungsverweigerung und damit eine wesentliche Pflichtverletzung keinesfalls habe vorliegen können. Die Antragsgegnerin habe hierauf sowie darauf, dass die Antragstellerin immer wieder zur Zahlung des Restkaufpreises aufgefordert worden sei, mit Schreiben vom 16. Juli 2010 an das Schiedsgericht hingewiesen. Das Schiedsgericht habe dieses Schreiben ignoriert, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenssprache russisch sei und man deswegen den Inhalt des Schreibens nicht verwerten könne. 8. Zu Unrecht habe das Schiedsgericht ignoriert, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Juli 2010 mit einer Gegenforderung in Höhe von 102.126,26 € aufgerechnet habe. 9. Verzugszinsen hätten nicht ausgeurteilt werden dürfen, da die Antragsgegnerin sich nicht in Verzug befunden habe, sondern die Lieferung des fertiggestellten Fahrzeuges mehrfach angeboten habe. Die Vertragsstrafe gem. Ziff. 6.1 des Vertrages sei nicht verwirkt gewesen, weil die Antragstellerin selbst nicht vertragstreu gewesen sei, sondern der Antragsgegnerin ihrerseits 102.526,26 € schulde. Die Höhe der im Vertrag festgesetzten Vertragsstrafe sei unzulässig und die Klausel somit unwirksam, da sie der Rechtsprechung des BGH, wonach die Vertragsstrafe eine Höchstgrenze von 5 % nicht übersteigen dürfe, widerspreche. Die vereinbarte Vertragsstrafe stehe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung und sei deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB herabzusetzen gewesen. 10. Mangels Verzug habe die weitere Zinsforderung in Höhe von 5.529,00 € gem. § 286 BGB nicht entstehen können. 11. Es sei willkürlich und unangemessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens von umgerechnet 1.267,00 € für das Schiedsgericht sowie 15.995,76 US-Dollar für die Schiedsklägerin und Antragstellerin aufzuerlegen. 12. Zu Unrecht sei der Antragstellerin entgangener Gewinn in Höhe von 35.000,00 € zugesprochen worden. Diese angebliche Schadensberechnung und der Vertrag mit der Fa. I sei der Antragsgegnerin nie übermittelt worden, sodass sie diese Unterlagen nicht habe überprüfen können. 13. Nach allem sei die Antragsgegnerin Opfer eines intransparenten und willkürlichen Verfahrens vor einem nach internationalem Maßstab willkürlichen Schiedsgericht, das völlig einseitig und unter Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze der Schiedsordnung sowie Denkgesetze geurteilt habe, geworden. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. A. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gem. §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem (New Yorker) Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: UNÜ) – BGBl. 1961 II, S. 121 – zulässig. Das UNÜ findet im Verhältnis zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im hiesigen Bezirk hat. Der Antrag ist nicht fristgebunden, sodass der Zeitablauf zwischen Erlass des Schiedsspruchs am 2. Dezember 2010 und Eingang des Vollstreckbarerklärungsantrags am 16. Mai 2012 keine Rolle spielt. Die förmlichen Anerkennungsvoraussetzungen gem. Art. IV UNÜ sind erfüllt. Insoweit gilt zunächst, dass es genügt, wenn die in Art. IV Abs. 1 a und b UNÜ genannten Unterlagen den - teils geringeren - Anforderungen von § 1064 ZPO entsprechen (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 58 Rn 2, S. 475). Vorliegend ist sowohl hinsichtlich des Schiedsspruchs, insoweit jedenfalls in der mit Schriftsatz vom 11. September 2012 vorgelegten neuen vollständigen Übersetzung, als auch hinsichtlich der Schiedsvereinbarung, die in von einem Rechtsanwalt beglaubigter Abschrift vorliegt, die Form gem. Art. IV UNÜ gewahrt. B. Der Antrag ist begründet. Anerkennungsversagungsgründe i. S. von Art. V UNÜ liegen nicht vor. 1. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass ein Anerkennungsversagungsgrund i. S. von Art. V Abs. 1 b UNÜ vorliege. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Bei dieser Vorschrift zum Verfahren geht es darum, dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, Gelegenheit haben soll, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend machen zu können. Dabei sind das nicht gehörige Inkenntnissetzen von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nur zwei Beispiele dafür, wann ein Fall vorliegen kann, dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Dies folgt aus dem Aufbau dieser Vorschrift, in der zunächst zwei Beispiele genannt werden und dann fortgeführt wird mit der Formulierung „oder dass sie aus einem anderen Grund“. Ein Grund, die Vollstreckbarerklärung zu versagen, liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn im Einzelfall eine Information einer Partei unterblieben ist, sondern erst dann, wenn dies dazu führt, dass sie ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. a) Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, in einem Umfang, der sie daran hinderte, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Unterlagen nicht erhalten zu haben. Dies folgt z. B. aus ihrem Schreiben vom 16. Juli 2010 an das Schiedsgericht, das mit den Worten beginnt „wir beziehen uns auf Ihr letztes Schreiben vom 1. Juli 2010 in oben genannter Angelegenheit“. Diese Formulierung beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass es schon zuvor Schreiben des Schiedsgerichts an die Antragsgegnerin gegeben hat; sonst wäre das Schreiben vom 1. Juli 2010 nicht das „letzte“ Schreiben. Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2010 folgt weiter, dass sie eine Ladung zu einer Sitzung des Schiedsgerichts am 24. August 2010 erhalten haben muss, da sie auf Seite 2 im letzten Satz ihres Schreibens vom 16. Juli 2000 mitteilt, dass sie der Aufforderung zu einem Gespräch am 24. August 2010 nicht folgen könne, da der Unterzeichner sich zu diesem Zeitpunkt auf Geschäftsreise befinde. Dass keine Zustellnachweise in Form von Empfangsquittungen der Antragsgegnerin vorliegen, ist unerheblich. Hinsichtlich der Übersendung und Übergabe von Dokumenten ist in § 16 der Schiedsgerichtsordnung bestimmt, dass Klageschriften, Vorbringen zu Klagen, Benachrichtigungen über Termine, Schiedssprüche und Beschlüsse durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder durch andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Versuchs der Zustellung der jeweiligen Sendung vorsieht, zu übersenden. Sonstige Dokumente können durch eingeschriebenen oder einfachen Brief zugestellt werden. Benachrichtigungen und Mitteilungen können auch per Telegraph, Telefax und E-Mail oder durch eine andere Übertragungsart übersandt werden, soweit diese eine Registrierung der Absendung der jeweiligen Mitteilung vorsieht. Aus dem Schiedsspruch ergibt sich, dass die Schiedsrichter jeweils von einer wirksamen Zustellung ihrer Schreiben ausgegangen sind. Mit der Vorlage von Kurierbelegen ohne Empfangsbestätigung kann die Antragsgegnerin deshalb den Nachweis, Unterlagen nicht bekommen zu haben nicht führen. Es ist, worauf die Antragsgegnerin schon mit der Ladungsverfügung vom 4. Dezember 2012 hingewiesen worden ist, auch in Deutschland üblich, dass Zustellungsurkunden vom Zusteller und nicht etwa vom Empfänger unterschrieben werden. „Eingeschriebener Brief gegen Rückschein“ im Sinne der Schiedsgerichtsordnung kann deshalb auch ein vom Zusteller ausgefüllter Rückschein sein. Der Antragsgegnerin ist mit derselben Verfügung Gelegenheit gegeben worden, zu den üblichen Zustellungsmethoden von UPS in Deutschland vorzutragen oder auch ihren Schriftwechsel mit dem Schiedsgericht zur Übersendung von Zustellbelegen vorzulegen. Die Antragsgegnerin hat ihren Schriftwechsel mit der MKAS trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats nicht vorgelegt. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sie Zustellnachweise nur unvollständig vorgelegt hat, zumal sie einen Briefumschlag mit der Nummer J und einem Poststempel vom 8. Juli 2010 vorgelegt hat, der nach der Nummer nicht zum Schreiben vom 1. Juli 2010 mit der Nummer K passt. Die Antragsgegnerin hat deshalb nicht bewiesen, dass die vorliegenden Zustellnachweise nicht Ausdruck einer insgesamt ordnungsgemäßen Zustellung i. S. von § 16 Schiedsgerichtsordnung sind. Das gilt auch in Ansehung dessen, dass die Angaben im Schiedsspruch zur Zustellung bei der Antragsgegnerin in zwei Fällen von den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kurierbelegen abweichen. Das Schreiben L ist nach dem Kurierbeleg am 5. März 2010 und nach dem Schiedsspruch am 8. März 2010 zugegangen, das Schreiben M nach dem Kurierbeleg am 9. Juni 2010 und nach dem Schiedsspruch am 11. Juni 2010. Die Abweichungen sind geringfügig und lassen sich im erstgenannten Schreiben damit erklären, dass es einen Eingangsstempel in deutscher Sprache mit dem Inhalt „eingegangen 08. März 2010“ trägt. b) Aber selbst wenn die Antragsgegnerin erst durch das Schreiben vom 1. Juli 2010 von dem Schiedsverfahren in Kenntnis gesetzt worden wäre, läge ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 b) UNÜ nicht vor, weil die Antragsgegnerin aufgrund dieses Schreibens Gelegenheit hatte, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Zwar handelte es sich nur um die Übersendung eines Schriftsatzes der Antragstellerin (vgl. Anl. AG 2, Bl. 120 ff.). Aus diesem ging jedoch hervor, dass die Antragstellerin auf eine Anfrage des Schiedsgerichts antwortete und umfassend zur Schadenshöhe Stellung nahm. Die Antragsgegnerin hatte einen Vertrag mit der Antragstellerin geschlossen, der zu Ziff. 8.2 vorsah, dass Streitfragen durch das Internationale kommerzielle Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation zu klären waren. Wenn sie von diesem Schiedsgericht Post erhielt, nach der es offensichtlich war, dass diese ein schon anhängiges Schiedsverfahren betraf, hätte sie spätestens in diesem Moment das Schiedsgericht darauf hinweisen müssen, dass sie erstmals von diesem Verfahren erfuhr und Einwände gegen den bisherigen Verfahrensablauf erheben müssen. Stattdessen hat sie sich auf eine Stellungnahme zur Sache mit Schreiben vom 16. Juli 2010 und die Mitteilung, dass der Geschäftsführer der Einladung zu einem Gespräch am 24. August 2010 nicht folgen könne, weil er auf einer Geschäftsreise sei, beschränkt. Die Antragsgegnerin hat keinen Vertagungsantrag gestellt, obwohl in § 32 der Schiedsgerichtsordnung ein Verhandeln in Abwesenheit vorgesehen ist. Das Schiedsgericht hat ausweislich Seite 11 des Schiedsspruchs das Schreiben vom 16. Juli 2010 zur Kenntnis genommen und dahin ausgelegt, dass ein Antrag auf Verlegung der Verhandlung wegen wichtiger Gründe nicht gestellt werde. Die Untätigkeit geht zu Lasten der Antragsgegnerin. Sich die Geltendmachung formeller Einwände zum Schiedsverfahren bis zum Vollstreckbarerklärungsantrag gleichsam „aufzusparen“, ist zwischen Kaufleuten unzulässig. 2. Die Antragsgegnerin hat nicht i. S. von Art. IV Abs. 1 b UNÜ bewiesen, dass die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder mangels einer solchen Vereinbarung dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat. Die Schiedsgerichtsordnung bestimmt in § 3, dass die Schiedsrichter gem. dieser Schiedsgerichtsordnung aus dem Kreis der Personen ausgewählt (benannt) oder bestellt werden, die über erforderliche Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Entscheidung der in den Zuständigkeitsbereich des IHSG fallenden Streitigkeiten verfügen. Die Person, welche die Funktion eines Schiedsrichters übernimmt, hat eine Erklärung auszufüllen und zu unterschreiben, deren Formular vom Präsidium des IHSG bestätigt wird und in der die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wird, die Funktion eines Schiedsrichters zu übernehmen und in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung des IHSG auszuüben. Kommt die Person, die als Schiedsrichter benannt oder bestellt wurde, den Forderungen von Absatz 2 nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des IHSG über ihre Wahl oder Bestellung nach, gilt es, dass sich diese Person geweigert hat, die Funktion eines Schiedsrichters zu übernehmen, und ihre Wahl bzw. Bestellung als nicht erfolgt. Schon hieraus folgt, dass es bis zur Bestellung des Schiedsgerichts ohne weiteres immer mal wieder zur Bestellung von Ersatzschiedsrichtern kommen kann. Im Schiedsspruch wird zudem ausführlich beschrieben, warum es immer wieder zur Bestellung von Ersatzschiedsrichtern gekommen ist (Seite 7 ff. der Übersetzung). Das schiedsrichterliche Verfahren ist nicht deshalb mangelhaft, weil möglicherweise die in Ziff. 8 des Vertrages vorgesehene vorherige Einigung nicht versucht worden ist. Auch insoweit gilt, dass es Sache der Antragsgegnerin gewesen wäre, dies alsbald nach Kenntniserlangung vom dem Schiedsverfahren zu rügen und nicht erst im Vollstreckbarerklärungsverfahren. Ferner steht aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin fest, dass ein solcher Einigungsversuch vergeblich gewesen wäre und das Festhalten daran eine bloße Förmelei. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Schriftwechsel der Parteien, insbesondere die Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Juli, 6. August und 2. September 2009 Ausdruck des Versuchs einer Streitschlichtung durch Verhandlungen sind. 3. Auch Anerkennungsversagungsgründe i. S. von Art. V Abs. 2 UNÜ liegen nicht vor. Diese sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Gem. Art. V Abs. 2 a UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann. Davon kann bei einem Streit über wechselseitige Ansprüche aus einem gekündigten Liefervertrag über ein Fahrzeug keine Rede sein. Gem. Art. V Abs. 2 b UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches auch versagt werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, widersprechen würde. Abzustellen ist dabei nicht auf den nationalen ordre public, den die deutschen Gericht bei eigener Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international (BGH NJW 1998, 2358). Mit diesem ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter – hätte er den Prozess entschieden – aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihn enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Schiedsgericht ist aufgrund des ursprünglich zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu dem Ergebnis gekommen, dass es trotz der Kündigung vom 14. Mai 2008 dabei geblieben ist, dass die Antragstellerin den Restkaufpreis erst nach Lieferung zahlt. Dies ist vertretbar. Immerhin ist sogar unstreitig, dass beide Seiten trotz der Kündigung der Antragsgegnerin davon ausgegangen sind, dass noch geliefert werden soll. Dann liegt Lieferverzug vor, wenn die Antragsgegnerin die Lieferung von der vorherigen Kaufpreiszahlung abhängig macht. Die Nichtberücksichtigung der ohnehin unschlüssigen und im Hinblick auf § 13 der Schiedsgerichtsordnung möglicherweise auch verspäteten Aufrechnung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2010 ist keinesfalls ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Sieht man die Aufrechnung als schlüssig dargelegt an, war die Nichtberücksichtigung ein Rechtsfehler, aber kein Verstoß gegen den ordre public, zumal die Antragsgegnerin ihre Forderung auch auf anderem Wege geltend machen kann. Das Schiedsgericht ist ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass die Antragsgegnerin angedroht habe, ohne vorherige Zahlung der Antragstellerin den Tankzug an einen Dritten zu liefern und dass dies auch geschehen sei. Ob dies nun tatsächlich ein Weiterverkauf nach Norwegen war, wie im Schiedsspruch ausgeführt, oder an eine Firma in Dubai für den Einsatz in Afghanistan, wie die Antragsgegnerin nunmehr mitteilt, spielt dafür keine Rolle. Nachdem dadurch der Antragsgegnerin aus Sicht des Schiedsgerichts die Lieferung an die Antragstellerin unmöglich geworden war, ist es unter dem Gesichtspunkt des ordre public nicht zu beanstanden, dass das Schiedsgericht angenommen hat, dass nunmehr die Antragstellerin sämtliche Folgen aus der Nichterfüllung des Vertrages durch die Antragsgegnerin geltend machen konnte. Hierzu gehören zwanglos die Rückzahlung der Anzahlung, ferner die Positionen Verzugszinsen, Vertragsstrafe und auch die Kosten des Schiedsverfahrens. Ob dabei im Einzelnen die Vorschriften deutschen Rechts, hier §§ 323, 339, 340, 348 BGB stets auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewandt worden sind, spielt keine Rolle, soweit das Ergebnis nicht in untragbarem Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht. So ist es hier. Durch den Weiterverkauf des Tankzuges an einen Dritten kann die Antragstellerin den beabsichtigten Gewinn durch Weiterverkauf nicht mehr realisieren. Höhere Vertragsstrafen als in Deutschland üblich oder die Kombination mit Verzugszinsen sind jedenfalls nicht untragbar. Tatsächlich sind die Summen bei einem Geschäft über fast 300,000,00 € und da die Antragstellerin 89.000,00 € vorgeleistet hat, nicht unverhältnismäßig, nämlich Zinsen von 5.529,00 €, Verzugszinsen von 29.700,00 €. Dass die Antragsgegnerin dann die mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten bezogen auf ihre Unterliegensquote trägt, ist nicht zu beanstanden. Auch ein Verstoß gegen Art. 25, 49 CISG ist nicht ersichtlich. Der wesentliche Vertragsvorteil im Sinne des CISG, nämlich die Erzielung von Gewinn durch Weiterverkauf einer Sache, ist der Antragstellerin entgangen, indem die Antragsgegnerin, nachdem die Antragstellerin nicht vorleisten wollte, an einen Dritten verkauft hat. Ob, wie die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin ihrerseits Streit mit ihrem Endkunden hat, weil der schon eine große Anzahlung geleistet hat, die die Antragstellerin ihm nicht zurückzahlt, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 1/16 | 21.07.2016 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schiedsspruchs | |
Beschluss I. 1. Der Schiedsspruch des Schiedsrichters A vom 30. April 2015 (Hauptsache) wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: Die Schiedsklage wird abgewiesen. Der Schiedskläger hat die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten der dem Schiedsbeklagten von dem Schiedskläger zu erstattenden Kosten bleibt einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten. 2. Der Schiedsspruch des Schiedsrichters A vom 2. März 2016 (Kosten) wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: Der Schiedskläger hat an den Schiedsbeklagten den Betrag in Höhe von 9.501,50 € zu zahlen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt Gründe I. Die Schiedsparteien haben wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einer zwischen ihnen bis zum 31. August 2007 gemeinsam geführten Rechtsanwaltssozietät geltend gemacht. Mit dem Schiedsspruch vom 30. April 2015 hat der Schiedsrichter die vom Schiedskläger erhobene Klage auf Zahlung von 170.179,60 € nebst Zinsen abgewiesen und dem Schiedskläger die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens auferlegt, wobei die Entscheidung über die Höhe der dem Schiedsbeklagten von dem Schiedskläger zu erstattenden Kosten einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten worden ist. Mit dem Schiedsspruch vom 2. März 2016 schließlich hat der Schiedsrichter die von dem Schiedskläger an den Schiedsbeklagten zu zahlenden Kosten auf einen Betrag von 9.501,50 € festgelegt. Der Schiedsbeklagte, der die Originale beider Schiedssprüche vorgelegt hat, beantragt mitSchriftsatz vom 24. Mai 2015, beide Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären. Der Schiedskläger hat dazu auch innerhalb der antragsgemäß bis zum 18. Juli 2016 verlängerten Frist nicht Stellung genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung beider Schiedssprüche ist gem. §§ 1060 f. ZPO zulässig und begründet. 1. Der örtliche Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche ergibt sich aus den §§ 1062 Abs. 1, Abs. 4, 1043 Abs. 1 ZPO, weil B als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Zuständigkeitsbereich des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts liegt. Für eine davon abweichende Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts findet sich kein Anhaltspunkt. 2. Die förmlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat mit der Antragsschrift beide Schiedssprüche im Original vorgelegt. 3. Aufhebungsgründe i. S. v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO macht der Antragsgegner - er hat sich im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht geäußert - nicht geltend. Auch von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe i. S. d. § 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Gegenstand des Streits ist nach deutschem Recht schiedsfähig (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 a) ZPO). Auch Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO liegen nicht vor. Ein solcher Aufhebungsgrund wäre nur dann gegeben, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Es sind hier aber keine Normen verletzt, die die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln oder mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stehen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rn 21). Außerhalb dieses Bereichs sind die Schiedssprüche in der Sache nicht zu überprüfen. 4. Der Schiedsspruch zur Hauptsache ist ebenfalls für vollstreckbar zu erklären, auch wenn er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2006, 1121; SchiedsVZ 2009, 176; a. M. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1060 Rn 6) kommt es nicht darauf an, ob der Schiedsspruch einen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Vollstreckbarerklärung dient nämlich nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von jeder Art von Aufhebungsgründen sichern (BGH WM 2006, a. a. O., Rn 10 und 11 nach juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 1/15 | 12.05.2015 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs | |
Beschluss Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. A vom 16. März 2015 wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 22.316,13 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.308.12 € seit dem 30. September 2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 9.008,01 €. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfahrenswert beträgt 22.316,13 €. Gründe: I. Die Schiedsklägerin begehrt von der Schiedsbeklagten die Zahlung einer Restwerklohnforderung. Mit Schiedsgerichtsvereinbarung vom 28. Oktober/30. November 2011 (Anl. K 4, Bl. 16) haben die Parteien vereinbart, dass alle aus dem genannten Bauvertrag entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Abweichend von den weiteren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts haben die Parteien in der Sitzung des Schiedsgerichts vom 19. Mai 2014 (Bl. 46) anerkannt, dass das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter a. D. A als Einzelschiedsrichter, ordnungsgemäß gebildet und für die Entscheidung des mit der Schiedsklage geltend gemachten Anspruchs zuständig ist. Mit dem im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 27. Februar 2015 am 16. März 2015 erlassenen Schiedsspruch hat der Einzelschiedsrichter A wie folgt erkannt: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 22.316,13 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.308,12 € seit dem 30. September 2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 9.008,01 €. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen notwendigen Kosten. Der Schiedsspruch ist der Schiedsbeklagten nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 27. April 2015 (Bl. 51) am 18. März im Original zugestellt worden. Die Antragstellerin (und Schiedsklägerin) beantragt mit Schriftsatz vom 16. März 2015, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Eine auch die Unterschrift des Schiedsrichters umfassende beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 vorgelegt (Bl. 64). Die Schiedsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 10. April 2015 (Bl. 40) im Hinblick auf den von ihr beabsichtigten Antrag, die Aufhebung des Schiedsspruchs zu beantragen, eine Fristverlängerung zur Stellungnahme auf den Antrag der Schiedsklägerin bis einschließlich 15. Juni 2015 beantragt. Mit Verfügung vom 13. April 2015 hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Stellungnahme verlängert bis einschließlich 27. April 2015 und ausgeführt, dass eine weitere Verlängerung ohne Zustimmung der Schiedsklägerin nicht gewährt werden könne, weil diese einen Anspruch darauf habe, möglichst bald aus dem Schiedsspruch vollstrecken zu können (Bl. 42). Die Schiedsklägerin hat einer weiteren Verlängerung der Frist über den 27. April 2015 hinaus nicht zugestimmt (Bl. 45). Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 hat die Schiedsbeklagte unter Hinweis auf die schwierige Meinungsbildung bei der Schiedsbeklagten (einer Wohnungseigentümergemeinschaft) erneut gebeten, die Frist im Hinblick auf einen möglichen Aufhebungsantrag zu verlängern, hilfsweise, die Vollstreckung des Schiedsspruches von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Mit Antrag vom 16. April 2015 (B. 53) hat die Schiedsbeklagte gegenüber dem Einzelschiedsrichter A beantragt, den unstreitigen Tatbestand in zwei Punkten zu berichtigen. Mit Verfügung vom 29. April 2015 hat der Senatsvorsitzende die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristverlängerung nicht gewährt werden könne und der Senat beabsichtige zu entscheiden, wenn die beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs eingereicht sei (was inzwischen der Fall ist). II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gem. §§ 1060 f. ZPO zulässig und begründet. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergibt sich aus Nr. 6 der Schiedsgerichtsvereinbarung (Anl. K 4, Bl. 16), wonach das für den Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens zuständige Oberlandesgericht zuständig sein soll. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist B; zuständig damit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (§§ 1062 Abs. 1, 1043 Abs. 1 ZPO). 2. Die förmlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 eine auch die Unterschrift des Einzelschiedsrichters A umfassende beglaubigte Ablichtung des Schiedsspruchs zur Akte gereicht (§ 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO). Nach § 1064 Abs. 1 S. 2 ZPO kann die Beglaubigung auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden, wobei die Beglaubigung auch die Unterschrift des Schiedsrichters erfassen muss (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rn 2). Dem entspricht die vorgelegte vom Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches (Bl. 64 f.). 3. Aufhebungsgründe i. S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO macht die Antragsgegnerin in diesem Verfahren nicht geltend – sie kündigt nur ihre Absicht an, ein entsprechendes Aufhebungsverfahren einleiten zu wollen. 4. Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe i. S. der §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 a) ZPO, der voraussetzt, dass der Gegenstand des Streits nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist, scheidet von vornherein aus. Auch ein Aufhebungsgrund gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO liegt nicht vor. Ein solcher Aufhebungsgrund wäre nur dann gegeben, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das der öffentlichen Ordnung („ordre public“) widerspricht. Dafür ist – auch unter Berücksichtigung des Berichtigungsantrags der Schiedsbeklagten – nichts ersichtlich. Es sind keinesfalls Normen verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln oder mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stehen (Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 30 Rn 21). Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren dienen nicht der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs, sondern sollen lediglich sicherstellen, dass elementare Grundlagen der Rechtsordnung nicht verletzt sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Für den Antrag, die Vollstreckung des Schiedsspruchs von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, gibt es keine Rechtsgrundlage. § 1063 Abs. 3 S. 3 ZPO betrifft nur den Fall der Anordnung vorläufiger Maßnahmen (vgl. BayObLGR 2005, 319, Rn 21 nach juris), der hier nicht vorliegt. Für die Wertfestsetzung hat der Senat die Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Zahlung von 22.316,13 € zugrunde gelegt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 07/07 | 15.05.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Aufhebung; - Parteifähigkeit/Antragsbefugnis Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public schiedsrichterliches Ve | |
B E S C H L U S S Der Schiedsspruch des aus dem Oberschiedsrichter Steuerberater und Rechtsbeistand Ing. (grad.) F. H. G. bestehenden Schiedsgerichts vom 22. November 2007 wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: 1. Es wird festgestellt, dass sich aus der Abwicklungsvereinbarung in Verbindung mit der Abwicklungsbilanz auf den 30. Juni 2001 ein Zahlungsanspruch der Schiedsbeklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtgläubiger in Höhe von 22.665,47 € gegen den Schiedskläger zu 1) ergibt. 2. Es wird festgestellt, dass die Schiedsklägerin zu 4) keinen Zahlungsanspruch gegen die Schiedsbeklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner in Höhe von 229.946,05 € nebst Zinsen hat. 3. Die Schiedsklägerin zu 4) wird verurteilt, an den Schiedsbeklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von 143.161,72 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01. Januar 2003 auf 35.790,43 €, ab 01. Januar 2004 auf 35.790,43 €, ab 01. Januar 2005 auf 35.790,43 €, ab 01. Januar 2006 auf 35.790,43 € zu zahlen. 4. Der Schiedskläger zu 1) wird verurteilt, an die Schiedsbeklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 22.665,47 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab 01. Januar 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens tragen die Schiedskläger zu 91% und die Schiedsbeklagten zu 9%. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfahrenswert beträgt in Abänderung des Beschlusses vom 28. April 2008 bis zur Verbindung der Verfahren 16 Sch 7/07 und 16 Sch 2/08 in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2008 im Verfahren 16 Sch 7/07 395.773,24 € und im Verfahren 16 Sch 2/08 252.611,52 € und für die Zeit nach der Verbindung 395.773,24 €. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus dem Verkauf eines Gewerbebetriebs. Sie haben in diesem Zusammenhang am 4. Juli 2001 verschiedene notarielle Vereinbarungen getroffen, die auf Seite 2 und 3 des Schiedsspruches dargestellt sind. Die Antragsgegner haben, nachdem es zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung gekommen war, im März 2003 das Schiedsverfahren eingeleitet, das durch den Schiedsspruch vom 22. November 2007 beendet worden ist. Ein von den Antragsgegnern gestellter Antrag auf Berichtigung des Schiedsspruches vom 21. Dezember 2007 ist vom Schiedsgericht unter dem 6. Februar 2008 abgelehnt worden. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 26. November 2007 die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich Ziffer 3 und Ziffer 4 des Schiedsspruches und mit weiterem Schriftsatz vom 8. Februar 2008 die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich Ziffer 1 und Ziffer 2 des Schiedsspruches beantragt. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 haben die Antragsgegner zum Aktenzeichen 16 Sch 2/08 die Aufhebung von Ziffer 1 und 2 des Schiedsspruches beantragt. Der Senat hat die beiden Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und bestimmt, dass das Aktenzeichen 16 Sch 7/07 führt. Die Antragsteller b e a n t r a g e n, den Schiedsspruch vom 22. November 2007 für vollstreckbar zu erklären und den Aufhebungsantrag der Antragsgegner zurückzuweisen. Die Antragsgegner b e a n t r a g e n, den Vollstreckbarerklärungsantrag zurückzuweisen und den Schiedsspruch zu Ziffer 1 und 2 des Tenors aufzuheben. Sie meinen, ein für die Antragsteller günstiger Beschluss dürfe gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO i.V.mit § 709 ZPO nur gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Hilfsweise haben sie schriftsätzlich beantragt, ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung des Senats gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Schiedsspruch vom 22. November 2007, dem Berichtigungsantrag vom 21. Dezember 2007 und dem hierzu ergangenen Beschluss vom 6. Februar 2008 sowie der Schiedsvereinbarung gemäß Urkunde Nr. 303 des Notars Uwe K. aus F. vom 4. Juli 2001 und den Hinweisen des Schiedsrichters vom 28. Juli 2006 und vom 2. Juli 2007. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß den §§ 1025, 1060, 1062 ff. ZPO zulässig. Der Antrag ist auch begründet. Versagungs- und Aufhebungsgründe liegen nicht vor. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Verbindung mit Abschnitt c) der Schiedsvereinbarung vom 4. Juli 2001, wonach die eingesetzten Schiedsrichter, wenn sie keine Einigung erzielen, die IHK Lübeck mit der Schlichtung als Oberschiedsrichter beauftragen werden und diese - wie es hier geschehen ist - gegebenenfalls einen Schiedsrichter einsetzt. 2. Die förmlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsteller haben eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches im Sinne von § 1064 Abs. 1 ZPO vorgelegt. 3. Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO werden von den Antragsgegnern in diesem Verfahren nicht geltend gemacht. 4. Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe im Sinne der §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auf die sich die Antragsgegner berufen, liegen nicht vor. Die Antragsgegner meinen zwar, die Vollstreckung des Schiedsspruchs werde zu einem Ergebnis führen, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO. Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor. Ein der öffentlichen Ordnung widersprechendes Ergebnis setzt voraus, dass der Schiedsspruch Normen verletzte, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Zusammenlebens regeln, oder dass er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stünde (BGH NJW-RR 1991, 757). Das ist hier offenkundig nicht der Fall. Die Vorgehensweise des Schiedsrichters ist nicht zu beanstanden. Durch die Schiedsvereinbarung war er ermächtigt, "über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den" dort aufgezählten "Verträgen und Vereinbarungen, einschließlich Streitigkeiten über ihren Bestand und ihre Beendigung" endgültig zu entscheiden. Er hatte also die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien, auch soweit nicht an allen Verträgen formal alle Parteien beteiligt waren, umfassend zu regeln. Hieraus ergibt sich zunächst, dass angesichts des in der Schiedsvereinbarung hergestellten Zusammenhangs zwischen den Verträgen keine Partei berechtigt ist, parallel ein weiteres Schiedsverfahren zur Klärung von Einzelfragen anhängig zu machen, wie es hier die Antragsgegnerin zu 4) getan hat. Da die von dem Steuerberater D. erstellte Bilanz ausweislich der Schiedsklage der Antragsgegnerin zu 4) vom 21. Februar 2006 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 21. Februar 2008, Bl. 101 in 16 Sch 7/07) von den Antragsgegnern nicht akzeptiert worden war, ist es nicht zu beanstanden, dass der Schiedsrichter, wenn er seinen umfassenden Auftrag nach der Schiedsvereinbarung nur mit Hilfe einer Bilanz erfüllen konnte, zur Regelung des komplexen Lebenssachverhalts den Weg gewählt hat, selbst eine Bilanz zu erstellen. Ob darin alle Positionen richtig eingestellt sind, ist keine Frage des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Im Einzelnen ist zu den Vorwürfen der Antragsgegner in der Reihenfolge ihres Vortrages Folgendes auszuführen: 1. Sie meinen, der Schiedsspruch befasse sich nicht mit dem unstreitigen Sachverhalt zu den verrechneten Kaufpreisraten. Das ist unzutreffend. Der Schiedsrichter führt auf Seite 17 des Schiedsspruchs aus, dass ihnen keine aufrechenbaren Ansprüche zugestanden hätten, so dass die Aufrechnung ins Leere gegangen sei. Hierzu haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. März 2008 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Aufrechnung im Zusammenhang mit einer von ihnen behaupteten abschließenden Zahlungsvereinbarung vom 21. November 2002 gestanden habe, die sie dann aber im Schiedsverfahren nicht haben beweisen können. Ihre Aufrechnungserklärungen waren hilfsweise für den Fall erfolgt, dass den Antragsgegnern überhaupt Forderungen zustanden. Jedenfalls ist eine solche Sicht der Dinge, wie sie hier der Schiedsrichter angenommen hat, vertretbar. 2. Sie meinen, die Schiedswiderbeklagte zu 1) sei nicht Schiedsklägerin, es gebe keine Schiedsklägerin zu 4). Der Schiedsrichter hat sich mit dieser Frage auf Seite 8 des Schiedsspruchs zu d) befasst und das Vorbringen der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der Abtretung von Ansprüchen an die Schiedsklägerin zu 4) entsprechend ausgelegt. Aber selbst, wenn die Antragsgegnerin zu 4) tatsächlich nicht Schiedsklägerin wäre, stünde das der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, da Ziffer 2 bis 4 des Tenors auf Anträge der Antragsteller zurückgehen. Die Antragsgegnerin zu 4) wäre dann, soweit sie betroffen ist, jedenfalls Drittwiderbeklagte (siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2006, Bl. 292 im Anlagenband). 3. Die Antragsgegner meinen, nur die Firmen zu Ziffer 2 und 3 seien Schiedskläger. Hierfür mag das von ihnen angeführte Schreiben vom 3. März 2003 (Bl. 1 im Anlagenband) sprechen, dagegen spricht zum Beispiel der Schriftsatz vom 28. August 2006 (Bl. 275 im Anlagenband). Jedenfalls kannten die Antragsgegner die weitergehende Auffassung des Schiedsrichters aus seinem Hinweis vom 28. Juli 2006 (Bl. 269 im Anlageband), aus dem Betreff seines Hinweises vom 2. Juli 2007 (Bl. 459 im Anlagenband) und insbesondere aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2006 (Bl. 292 im Anlagenband), in dem alle vier Schiedskläger auftauchen. Dass der Antragsgegner zu 1) im Schiedsspruch nicht als Widerbeklagter im Rubrum geführt wird, steht seiner Verurteilung zur Zahlung gemäß Ziffer 4 des Tenors nicht entgegen. Denn im Antrag, Seite 7 des Schiedsspruchs, wird er als Widerbeklagter behandelt. Der Senat hat deshalb sein Rubrum insoweit abweichend vom Schiedsspruch gefasst. 4. Die Antragsgegner meinen, der Schiedsrichter habe den Antrag zu 1) selbst geschaffen, er habe sich insoweit über eine Klagerücknahme hinweggesetzt und gegen § 308 ZPO verstoßen. Tatsächlich sind wohl auch die Antragsteller zunächst von einer Rücknahme ausgegangen, wie aus ihrem Schriftsatz vom 15. September 2006 (Bl. 281 im Anlagenband) folgt. In der mündlichen Schiedsverhandlung haben die Schiedsbeklagten aber, erstmals ausdrücklich zur Zustimmung aufgefordert, diese verweigert. Die Auffassung des Schiedsrichters, mangels Zustimmung sei die Klage nicht wirksam zurückgenommen, dürfte zwar mit § 269 Abs. 1 ZPO nicht zusammenpassen. Aber hierin liegt keine elementare Verletzung des Prozessrechts, zumal den Parteien die Auffassung des Schiedsrichters mitgeteilt worden war. Eine wesentliche Benachteiligung der Schiedskläger ist darin nicht zu sehen; der Ziffer 1 entsprechende Leistungstenor beruht nämlich auf einem Antrag der Antragsteller, er ist somit von der Bewertung der Rücknahme unabhängig. 5. Die Antragsgegner meinen, der Schiedsrichter habe sich selbst ermächtigt, eine Abrechnungsbilanz zu erstellen und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Wie oben dargelegt, hat der Schiedsrichter diese Befugnis aus dem Vertragswerk als Ganzem abgeleitet. Seine Auslegung ist möglich. Er hat diesen Rechtsstandpunkt auch den Parteien mit seinem Hinweis vom 2. Juli 2007 angekündigt. Er entnimmt den Verträgen zur Unternehmensübertragung, dass die Käufer, das heißt die Schiedskläger bzw. Antragsgegner, die für den Erwerb der GmbH- und Kommanditanteile keinen gesonderten Preis bezahlt haben, den Wert des Unternehmens per Stichtag ohne Berücksichtigung der Darlehensverrechnungskonten der Altgesellschafter erhalten sollten. Deswegen spielten Darlehen der KG an den Antragsteller zu 1) bzw. das Darlehen der Antragstellerin zu 2) an die KG keine Rolle. Das kann man so sehen, auch wenn die Schiedsparteien das zunächst wohl anders verstanden haben. Jedenfalls sind die Parteien von der Auffassung des Schiedsrichters ausweislich des Hinweises vom 2. Juli 2007 nicht überrascht worden. 6. Die Antragsgegner meinen, die Bilanz sei fehlerhaft, weil der Antragsgegner zu 1) keine persönlichen Verpflichtungen übernommen habe. Das ist ausweislich des Inhalts der Verträge hinsichtlich der Kommanditanteile und auch hinsichtlich des Kauf- und Abtretungsvertrages falsch. Richtig ist zwar, dass die Abwicklungsvereinbarung nur eine Anlage 3 zum Inventarvertrag ist. Zu Recht stellt der Schiedsrichter aber auf den Zusammenhang ab. Seine Auslegung, dass im vorliegenden Fall alles mit allem zusammenhängt, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsgegner diverse Einzelfragen zur Bilanz rügen, handelt es sich nur noch um Fragen der Richtigkeit der Entscheidung im Detail, die nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann. Maßgeblich ist, dass der Schiedsrichter seine Auffassung, weshalb das Darlehen der KG keine Rolle spielt, im Hinweis vom 2. Juli 2007 dargelegt und auch im Schiedsspruch begründet hat. Elementare Verfahrensregeln sind nicht verletzt worden. 7. Die Antragsgegner meinen, der Antragsgegner zu 1) sei nicht passiv legitimiert. Dagegen spricht, dass er teils Vertragspartei ist. Im Übrigen ist er jedenfalls im wirtschaftlichen Sinne "der Käufer". 8. Die Antragsgegner meinen, der Zahlungsantrag in Höhe von 65.432,81 € (Seite 7 des Schiedsspruchs) stimme nicht mit dem letzten schriftsätzlich gestellten Antrag, dort nämlich 58.679,55 € (Schriftsatz vom 12. Dezember 2006, Anlagenband Bl. 392), überein. Das mag stimmen, abgesehen davon, dass sich an anderer Stelle sogar ein Antrag gerichtet auf Zahlung von 67.816,69 € (Schriftsatz vom 15. September 2006, Anlagenband Bl. 281) findet. Aber maßgeblich ist, dass den Antragstellern noch weniger, nämlich nur 22.665,47 €, zuerkannt worden ist und der Schiedsrichter sich im Berichtigungsbeschluss vom 8. Februar 2008 mit dieser Frage beschäftigt hat. 9. Die Antragsgegner meinen, der Verjährungseinwand sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Dieser Gesichtspunkt greift nicht durch. Es entspricht dem Gedanken des § 203 BGB, wonach die Verjährung bei Verhandlungen gehemmt ist, dass diese Frage in einem viele Jahre dauernden Schiedsverfahren, dem gerade die Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt, Unstimmigkeiten auf diese Weise zu regeln, keine Rolle spielt. Auch zu diesem Gesichtspunkt hat der Schiedsrichter mit Hinweis vom 2. Juli 2007 Stellung genommen und vertretbar auf den Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit gemäß § 204 BGB abgestellt. 10. Die Antragsgegner meinen, es gebe keine Rechtsgrundlage für einen Zahlungsanspruch der Antragsteller. Dafür könnte der Inventarvertrag sprechen, der ausdrücklich nur eine Ausgleichsverpflichtung der Verkäuferin, also der Antragsteller vorsieht (Bl. 190 im Anlagenband). Dagegen spricht jedoch die Anlage 3 selbst, wonach ein positives Ergebnis den ehemaligen Gesellschaftern zusteht (Bl. 202 im Anlagenband). Die Rechtsauffassung des Schiedsrichters ist deshalb jedenfalls vertretbar. 11. Die Antragsgegner meinen, der negative Feststellungstenor sei unbestimmt, weil nicht erkennbar sei, welches Rechtsverhältnis geregelt werde. Dieser Gesichtspunkt kann nicht durchgreifen, weil es, wie oben dargestellt, gerade darum geht, eine Gesamtlösung im Verhältnis aller Beteiligten zueinander zu finden. Nach alledem sind im Zusammenhang mit dem hier streitigen Schiedsspruch Verstöße gegen die öffentliche Ordnung nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Beschluss des Senats ist eine Entscheidung, die einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO. Auf die Zwangsvollstreckung sind deshalb gemäß § 795 ZPO nur die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO entsprechend anzuwenden. Von einer Sicherheitsleistung kann die Vollstreckung nicht abhängig gemacht werden (Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, Band 9, 22. Aufl., § 1064 Rn 3; BayObLG SchiedsVZ 2004, 319). Raum für eine (entsprechende) Anwendung der von den Antragsgegnern herangezogenen §§ 708 ff ZPO besteht nicht (so aber Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1060 Rn 12; MK-Münch, ZPO, Band 3, 3. Aufl., § 1064 Rn 9, ausweislich Fn 16 ausdrücklich gegen die h. M.). Dem Interesse der Antragsgegner, vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mit einer Zwangsvollstreckung überzogen zu werden und hierdurch einen Schaden zu erleiden, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 1065 ZPO nicht nur bestimmt hat, dass die Rechtsbeschwerde stattfindet, sondern die §§ 707, 717 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt hat, wobei aus der Regelung in der Norm über die Rechtsbeschwerde zugleich folgt, dass der Bundesgerichtshof für Entscheidungen nach den §§ 707, 717 ZPO zuständig ist. § 707 ZPO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung, die Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde oder die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Ergänzend ist der Vollstreckungsgläubiger gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Vollstreckungsschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, wenn die Entscheidung des Senats durch den Bundesgerichtshof aufgehoben oder abgeändert wird. § 717 Abs. 3 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Entscheidung des Senats gerade kein Berufungsurteil im Sinne von § 708 Nr. 10 ZPO, sondern ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 ZPO ist. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat in Abänderung seines Beschlusses vom 28. April 2008 berücksichtigt, dass bis zur Verbindung der Verfahren 16 Sch 7/07 und 16 Sch 2/08 in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2008 Ziffer 1 und 2 des Tenors Gegenstand beider Verfahren gewesen sind und deshalb eine gesonderte Streitwertfestsetzung erforderlich ist. Da Ziffer 1 des Tenors aber nur eine Vorfrage zu Ziffer 4 des Tenors klärt, ist der Betrag von 22.665,47 € im Verfahren 16 Sch 7/07 und auch nach Verbindung jeweils nur einmal in die Streitwertberechnung einzustellen. Hieraus ergibt sich der Betrag von 395.773,24 €. Soweit nach der Verbindung Ziffer 1 und 2 des Tenors sowohl hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung als auch hinsichtlich der Aufhebung Gegenstand des Verfahrens sind, sind die jeweiligen Werte nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur einmal zu berücksichtigen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 04/07 | 13.03.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts; - nicht | |
B E S C H L U S S Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 13. Juni 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Der Antragsgegner schloss mit der Antragstellerin am 03. August 2005 einen Praxisübernahmevertrag über seine allgemeinmedizinische Praxis in L. Der Vertrag enthält in § 11 eine Schiedsgutachterklausel mit folgendem Wortlaut: "Treten nach Praxisübernahme Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsbeteiligten auf oder wird die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages streitig, so sollen sämtliche Differenzen zwischen den Vertragsschließenden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Zum Schiedsgericht bestellen die Parteien die Mitglieder des Schlichtungsausschusses der zuständigen Ärztekammer. Das Schiedsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verfahrens über das Schlichtungsverfahren. Sollten einzelne oder alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses die Annahme des Amtes als Schiedsrichter ablehnen oder der Schlichtungsausschuss nicht mehr vorgesehen sein, gilt folgende Schiedsabrede: Über alle Streitigkeiten jedwelcher Art im Zusammenhang mit diesem Vertrage oder über seine Gültigkeit entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, und zwar endgültig. 2. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kiel. 3. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter wählen einen dritten Schiedsrichter als Obmann. Er muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ernennt eine Partei ihren Schiedsrichter nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der ihr von der anderen Partei per Telefax oder Einschreibebrief zugesandten Aufforderung dazu oder einigen sich die parteiernannten Schiedsrichter binnen einer Frist von 14 Tagen nach ihrer Ernennung nicht über die Person des dritten Schiedsrichters, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Schleswig den fehlenden Schiedsrichter. Gleiches gilt, wenn ein Schiedsrichter ausfällt und innerhalb von vierzehn Tagen kein neuer ernannt wird oder wenn sich die beiden parteiernannten Schiedsrichter innerhalb einer solchen Frist nicht auf einen neuen Obmann einigen. 4. Das Schiedsgericht wendet deutsches materielles Recht an. 5. Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und für sonstige richterliche Handlungen nach § 1050 ZPO ist das Amtsgericht Itzehoe zuständig. Für vorläufige oder sichernde Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand ist das für den Schiedsort zuständige Amts- bzw. Landgericht zuständig. Für alle sonstigen Anträge ist das Oberlandesgericht Schleswig zuständig." Das Schiedsgericht bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein erließ aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. Januar 2007 unter dem 13. Juni 2007 folgenden endgültigen Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 70.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. Oktober 2006 abzüglich am 12. August 2006 gezahlter 5.000,00 € zu zahlen. 2. Der Antrag zu 2) wird als unzulässig abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als dass der Schiedskläger forderte, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass der Schiedskläger aus der Haftung als Bürge aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Schiedsbeklagte bei der x. Bank - Kontokorrentkreditkonto 613203181 - über 40.000,00 € entlassen wird. 4. Von den Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt der Schiedskläger 01/10 und die Schiedsbeklagte 09/10. Mit weiterem Beschluss vom 05. Juli 2007 ist der Schiedsspruch hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1. wegen einer offenkundigen Unrichtigkeit entsprechend § 319 ZPO dahin berichtigt worden, dass Zinsen schon ab dem 02. Oktober 2005 zu zahlen sind. Der Schiedskläger hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 2007, eingegangen am 13. Juli 2007 und dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten zugestellt am 07. August 2007, einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 Abs. 2 ZPO gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 im Verfahren 16 Sch 3/07, der Schiedsbeklagten zugestellt am 22. Januar 2008, entsprochen hat. Mit Beschluss vom 17. September 2007 hat das Amtsgericht Kiel in dem gegen die Antragstellerin gerichteten Insolvenzeröffnungsverfahren 26 IN 261/07 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Am 17. Juli 2007, dem Antragsgegner zugestellt am 4. August 2007, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt. Zur Begründung ihres Antrages macht sie geltend: - Das Schiedsgericht sei zur Entscheidung nicht zuständig gewesen. Seine Zusammensetzung entspreche weder § 11 Abs. 2 noch Ziff. 3 des Praxisübernahmevertrages. - Das Schiedsverfahren sei nicht nach den Vorschriften des Verfahrens über das Schlichtungsverfahren gem. § 11 Abs. 3 des Praxisübernahmevertrages durchgeführt worden. - Es sei gegen § 11 Ziff. 2 verstoßen worden, wonach das Schiedsgericht seinen Sitz in Kiel habe, indem in Bad Segeberg entschieden worden sei. - Der Schiedsspruch müsse aufgehoben werden, weil die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung im 10. Buches der ZPO "schiedsrichterliches Verfahren" oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe (§ 1059 Abs. 1 Nr. 1 d ZPO). - Damit sei zugleich ein Aufhebungsgrund gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO gegeben, da die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. Die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs seien durch den Umgang des Schiedsgerichts mit der Zuständigkeitsfrage, die gerügt worden sei, verletzt. Im Übrigen macht sie geltend: - Es fehle eine gültige Schiedsklausel, da der Praxisübernahmevertrag wegen anfänglicher Unmöglichkeit nichtig sei, da der Beklagte mit der Kassenarztpraxis einen Kaufgegenstand veräußert habe, den er mangels Kassenarztzulassung nicht mehr besessen habe. - Der vonseiten des Schiedsgerichts vorgelegte Schiedsvertrag sei nicht unterzeichnet worden und dieses folglich unzuständig gewesen. - Mangels Vereinbarung über die Verfahrensordnung sei ein schiedsgerichtliches Verfahren ohne Verfahrensregeln durchgeführt worden. - Eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme sei nicht durchgeführt worden. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den in der Schiedssache der Parteien vor dem Schiedsgericht II bei der Schleswig-Holsteinischen Ärztekammer am 13. Juni 2007 abgefassten Schiedsspruch aufzuheben. Der Antragsgegner b e a n t r a g t, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Er meint, der Aufhebungsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, weil er als Gläubiger bereits die Vollstreckbarerklärung beantragt habe. Im Übrigen setzt er sich mit den Argumenten der Antragstellerin in der Sache auseinander. Ergänzend wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist gem. §§ 1025, 1059, 1062 ff. ZPO zulässig. Der Senat ist zur Entscheidung zuständig, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens jedenfalls im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts liegt (§ 11 des Praxisübernahmevertrages). Die Antragsfrist gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO ist gewahrt. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist, § 1059 Abs. 3 S. 4 ZPO. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, weil der Schiedsspruch im Verfahren 16 Sch 3/07 erst mit Beschluss vom 19. Dezember 2007, d. h. nach Eingang des Aufhebungsantrages, für vollstreckbar erklärt worden ist. Da die Anträge am 13. bzw. 17. Juli 2007 eingegangen und am 07. August 2007 bzw. 04. August 2007 zugestellt worden sind, d. h. der Vollstreckbarerklärungsantrag zuerst eingegangen und der Aufhebungsantrag zuerst zugestellt worden ist,. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag auch nicht deshalb, weil es einfacher und billiger und der Antragstellerin zumutbar gewesen wäre, die Aufhebung nach § 1060 Abs. 2 ZPO im laufenden Vollstreckbarerklärungsverfahren zu betreiben (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis beim Aufhebungsantrag Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdnr. 22 f.). Das Verfahren ist nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Dabei kann offen bleiben, ob § 240 ZPO überhaupt auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren Anwendung findet. Denn die Voraussetzungen des § 240 S. 2 ZPO liegen nicht vor, weil der Schuldnerin kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Fall InsO auferlegt worden ist (BGH NJW 1999, 2822). Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist nicht begründet. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 ZPO liegen nicht vor. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in dem den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss vom 28. Februar 2008, in dem ausgeführt ist: "1. Die Voraussetzungen gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO liegen nicht vor. Danach kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der ZPO "Schiedsrichterliches Verfahren", §§ 1025 ff. ZPO, oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. a) Die Bildung des Schiedsgerichts entspricht einer zulässigen Vereinbarung der Parteien. Gem. § 11 des Praxisübernahmevertrages bestellen die Parteien die Mitglieder des Schlichtungsausschusses der zuständigen Ärztekammer zum Schiedsgericht. Aus dem Tätigkeitsbericht 2006 der Ärztekammer, herausgegeben vom Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein und abgedruckt im Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt 8/2007, S. 55 ff., S. 66, folgt, dass Frau V. und die Herren Dr. K. und Dr. S., die am Schiedsspruch mitgewirkt und sich dort als Schiedsgericht bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein bezeichnet haben, Mitglieder eines der beiden Schlichtungsausschüsse der zuständigen Ärztekammer sind. Auf Bestimmungen des 10. Buches der ZPO zur Bildung von Schiedsgerichten oder die Regelungen des § 11 des Praxisübernahmevertrages für die Situation, dass einzelne oder alle Mitglieder des Schlichtungsausschusses die Annahme des Amtes als Schiedsrichter ablehnen oder der Schlichtungsausschuss nicht mehr vorgesehen sein sollte, kommt es folglich nicht an. Nur in diesem letztgenannten Fall, der in § 11 Abs. 4 geregelt ist und für den allein, wie aus dem Doppelpunkt folgt, der nachfolgende Absatz 5 gilt, kommt es auf die Frage des Sitzes des Schiedsgerichts in Kiel gem. § 11 Nr. 2 des Vertrages oder der Ernennung der Schiedsrichter durch die Parteien gem. § 11 Nr. 3 des Vertrages an. Es versteht sich von selbst, dass, soweit die Mitglieder des Schlichtungsausschusses Schiedsgericht sind, es auf deren Sitz in Bad Segeberg und nicht auf einen etwaigen Sitz in Kiel ankommt und dass die Zusammensetzung sich nach § 7 Abs. 2 des Heilberufegesetzes richtet. b) Auch das schiedsrichterliche Verfahren hat einer zulässigen Vereinbarung der Parteien entsprochen. Gem. § 11 Abs. 3 des Vertrages richtet sich das Schiedsverfahren nach den Vorschriften des Verfahrens über das Schlichtungsverfahren. In Ermangelung solcher Vorschriften finden gem. § 7 Abs. 2 S. 3 des Heilberufegesetzes im Übrigen die Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechende Anwendung. Insoweit sind Verfahrensverstöße nicht ersichtlich. c) Verfahrensverstöße ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer Schiedsvereinbarung. § 11 Abs. 1 des Vertrages enthält nach seinem klaren Inhalt eine Schiedsklausel im Sinne von § 1029 ZPO. Die Bezeichnung als "Schiedsgutachterklausel" in der Überschrift führt zu keiner anderen Auslegung. Unerheblich ist, dass der den Parteien vom Schiedsgericht übersandte "Schiedsgerichtsvertrag" nur vom Schiedskläger unterschrieben worden ist. Er enthält ergänzende Regelungen zum Verfahren, zur Vergütung und zur Verschwiegenheit der Schiedsrichter und zur Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung durch einen Notar. Dass er nicht zustande gekommen ist, führt nur dazu, dass auf das in § 11 des Vertrages vereinbarte Schiedsverfahren ergänzend gesetzliche Regelungen Anwendung finden. d) Nach alledem stellt sich die Frage, ob anzunehmen ist, dass sich Fehler i. S. von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben, nicht. 2. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führt auch nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Der ordre public greift nur in extremen Ausnahmefällen ein, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre. (Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rn. 47). Das ist hier offenkundig nicht der Fall. Soweit die Schiedsbeklagte sich auf Zuständigkeits- und Verfahrensfragen beruft, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. In der Sache hat das Schiedsgericht sich mit allen Argumenten der Schiedsbeklagten befasst, sodass Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder das rechtliche Gehör nicht vorliegen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kann im Aufhebungsverfahren nicht überprüft werden." Den vorstehenden Ausführungen ist im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2008 nur hinzuzufügen: Das Schiedsgericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob der Antragstellerin vor Unterzeichnung des Vertrages die relevanten Informationen hinsichtlich der ärztlichen Praxis vorgelegen haben. Es hat insoweit in seine Entscheidung die Zusammenarbeit des Antragsgegners mit Frau Dr. M., die Möglichkeit der Einholung von Auskünften bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und die Überlassung von betriebswirtschaftlichen Daten eingestellt. Ferner hat es sich mit den Vorwürfen der Antragstellerin zu einer ungenügenden Patientendokumentation, zur mangelhaften Schulung und Ausbildung der Mitarbeiter sowie zu Wettbewerbsbeeinträchtigungen auseinandergesetzt. Ein extremer Ausnahmefall, in dem die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht. Die sachliche Richtigkeit als solche kann im Aufhebungsverfahren nicht überprüft werden (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 47). Ist nach alledem der Schiedsspruch nicht zu beanstanden, können die finanziellen Folgen, die sich nach der Schilderung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung für sie daraus ergeben haben, dass es nicht gelungen ist, die Praxis wirtschaftlich erfolgreich zu führen, keinen Eingang in die Entscheidung des Senats finden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 02/07 | 16.06.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; - rechtliches Gehör; - Aufhebung im | |
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des aus den Schiedsrichtern P. D., B. I. und K. E. S. bestehenden Schiedsgerichts vom 6. März 2007 wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: 1. Die Antragsgegnerin soll 119.830,36 € nebst Zinsen in Höhe von 9,40 % ab dem 12. Januar 2006, von 10 % ab dem 1. Juli 2006, von 10,75 % ab dem 1. Januar 2007, von 11,25 % ab dem 1. Juli 2007 und von 7 Prozent über dem von der dänischen Nationalbank veröffentlichten offiziellen Referenzzinssatz ab dem 1. Juli 2008 an die Antragstellerin zahlen. 2. Die Kosten für den externen vereidigten Dolmetscher und Übersetzer, Dol-metscherbeistand und die Verhandlung des Schiedsgerichtes werden je zur Hälfte zwischen den Parteien geteilt. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Prozesskosten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfahrenswert beträgt 119.830,36 €. G r ü n d e: I. Die Parteien schlossen am 10. Dezember 1996 einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Zement von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin. In die-sem Vertrag war bestimmt, dass die Bestimmungen über Schiedsverfahren und Gerichtsstand gemäß Anl. B gelten. Zu Ziff. 13 "Anwendbares Recht und Ge-richtsstand" ist geregelt: Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, sind nach dänischem Recht zu entscheiden, und zwar entweder im Wege eines Schiedsverfahrens oder vor dem Gericht in Aalborg A./dem Vestre V. Landsret L. nach Wahl der P. A/S. Entscheidet sich P., den Streit im Wege eines Schiedsverfahrens zu lösen, setzt sich das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern zusammen, die alle vom Vor-sitzenden des Vestre V. Landsret L. zu ernennen sind. Eines dieser Mitglieder - der Vorsitzende - muss die Befähigung zum Richteramt haben, wogegen die beiden anderen Mitglieder in Bezug auf den Streitgegenstand über Fachwissen verfügen müssen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Aalborg A.. In der Folgezeit wurden zwischen den Parteien wechselseitige Forderungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Lieferrahmenvereinbarung sowie der Lieferung von Zement streitig. Die Forderungen der Antragsgegnerin betreffen den entgangenen Gewinn (sog. Deckungsbeitrag) und Kosten für Silomiete, Fracht und Labor; die Forderungen der Antragstellerin die Lieferung von Ze-ment. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 13. März 2006 ein Schiedsverfahren eingeleitet. Das Schiedsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und am 6. März 2007 folgenden Schiedsspruch erlassen: Der Kläger, L. GmbH & Co. KG, soll binnen 14 Tagen an den Beklagten, P. A/S, zahlen 214.830,36 € zzgl. Prozesszinsen auf 28.284,13 € ab dem 13. Juni 2005, auf 12.813,70 € ab dem 20. Juni 2005, auf 26.675,52 € ab dem 27. Juni 2005, auf 13.099,47 € ab dem 3. Juli 2005, auf 24.288,42 € ab dem 17. Juli 2005, auf 6.006,00 € ab dem 24. Juli 2005, auf 11.691,89 € ab dem 30. Juni 2005, auf 18.625,88 € ab dem 29. August 2005, auf 20.440,19 € ab dem 12. September 2005 und auf 52.905,16 € ab dem 27. April 2006, alle bis die Zah-lung erfolgt. Binnen derselben Frist soll der Beklagte an den Kläger zahlen 95.000,00 € zzgl. Prozesszinsen ab dem 12. Januar 2006 bis die Zahlung erfolgt. Die Kosten für den externen vereidigten Dolmetscher und Übersetzer, Dolmetscherbeistand und die Verhandlung des Schiedsgerichtes werden je zur Hälfte zwischen den Parteien geteilt. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Prozesskosten. Die Antragsgegnerin hat sodann beim Gericht in Aalborg A. die Aufhebung des Schiedsspruches beantragt. Diese Klage ist mit Urteil vom 14. September 2007 abgewiesen worden. Der Antragsteller hat am 14. Mai 2007 einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt. Er b e a n t r a g t, 1. den Schiedsspruch des Schiedsgerichts - bestehend aus den Herren P D., B. I. und K. E. S. - vom 6. März 2007, durch den die Antragsgegnerin nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zur Zahlung des Betrages von 119.830,36 € nebst Zinsen seit dem 12. Januar 2006 verurteilt wurde, für vollstreckbar zu erklären; 2. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; 3. den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, das Schiedsgericht habe gegen ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ferner gegen den deutschen ordre public international verstoßen. Das Schiedsgericht habe Ansprüche der Antragsgegnerin auf entgangenen Gewinn für die Zeit nach dem Lieferstopp vom 15. August 2005 verneint, obwohl die Antragstellerin selbst nur Einwendungen gegen die Höhe des entgan-genen Gewinns erhoben habe. Die Frage der Aufrechnung, die nach dem Schiedsspruch zur völligen Vernichtung der Ansprüche der Antragsgegnerin geführt habe, sei in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen worden. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gem. §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: UNÜ) - BGBl. 1961 II, S. 121 - zulässig und begründet. Das UNÜ findet im Verhältnis zwischen Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland Anwendung - BGBl. 1973 II, S. 551. 1. Die Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im hiesigen Bezirk hat. 2. Es kann offen bleiben, ob die förmlichen Anerkennungsvoraussetzungen gem. Art. 4 UNÜ erfüllt, d. h. die dort genannten Unterlagen (Schiedsspruch, Schiedsvereinbarung) in der in Art. 4 UNÜ geregelten Form vorgelegt worden sind. Denn Art. 4 UNÜ als bloße Beweismittelregelung greift nicht ein, wenn - wie hier - die Authentizität der Unterlagen nicht bestritten ist (BGH NJW 2000, 3650). 3. Anerkennungsversagungsgründe i. S. von Art. 5 UNÜ liegen nicht vor. Gründe i. S. von Art. 5 Abs. 1 UNÜ, für die die Antragsgegnerin den Beweis zu erbringen hätte, sind schon nicht schlüssig vorgetragen. Gründe i. S. von Art. 5 Abs. 2 UNÜ, die von Amts wegen zu beachten sind, kommen nicht in Betracht. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass entweder der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann oder dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes wi-dersprechen würde. Es bedarf keiner Entscheidung mehr darüber, ob das Schiedsgericht das recht-liche Gehör der Antragsgegnerin und damit zugleich auch den deutschen ordre public verletzt hat, in dem es - so die Behauptung der Antragsgegnerin - kein rechtliches Gehör zum angeblichen Erlöschen des Schadensersatzanspruches gewährt und Gesichtspunkte seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die die Antragsstellerin nicht im Schiedsverfahren vorgetragen hat sowie seiner Entscheidung Sachverhalte bzw. Erwägungen zugrunde gelegt hat, die nie Grundlage des Schiedsverfahrens waren. Denn die Antragsgegnerin hat in dem in Dänemark vorgesehenen Verfahren beantragt, die Antragstellerin zur Anerkennung der Unwirksamkeit des Schiedsspruches zu verurteilen. Das Gericht in Aalborg A. hat sich in seiner Entscheidung vom 14. September 2007 mit den Einwänden der Antragsgegnerin, die auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, umfassend beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine erweiternde Auslegung des Vorbringens der Schiedsbeklagten während des Schiedsverfahrens nicht erkennen lasse und das Schiedsgericht auch nicht zu einem Vorbringen Stellung genommen zu haben scheine, welches von der Beklagten nicht geltend gemacht worden sei. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public scheidet nach alledem schon deshalb aus, weil der Antragsgegnerin in einem förmlichen Verfahren, nämlich durch Anrufung des Gerichtes in Aalborg A., die Möglichkeit gegeben worden ist, die Entscheidung im Hinblick auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs überprüfen zu lassen. Einen weitergehenden Anspruch sieht, wie aus § 1059 ZPO folgt, im Bereich des Schiedsverfahrensrechts auch das deutsche Recht nicht vor. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Gerichtes in Aalborg A.. Gründe für die von der Antragsgegnerin beantragte Aussetzung des Verfahrens bestehen auch im Hinblick auf das in Dänemark eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichtes in Aalborg A. nicht (vgl. zur Aussetzung Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 30 Rn 16; ers. zur Vollstreckbarerklärung trotz Aufhebungsverfahrens Kap. 57 Rn 20). Gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. VI UNÜ kann der Senat, wenn bei der im Sinne des Artikels V Absatz 1 Buchstabe e zuständigen Behörde in Dänemark ein Antrag gestellt worden ist, den Schiedsspruch aufzuheben und sofern er es für angebracht hält, die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, aussetzen. Da bereits eine Instanz im Aufhebungsverfahren zugunsten der Antragstellerin entschieden hat und angesichts der gesetzlichen Wertung des § 1061 Abs. 3 ZPO, der mit der Befugnis zur Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nach Aufhebung des Schiedsspruchs im Ausland eine Vollstreckbarerklärung trotz laufenden oder noch möglichen Aufhebungsverfahrens gerade voraussetzt, übt der Senat das ihm nach Art. VI UNÜ eröffnete Ermessen dahin aus, das Ver-fahren nicht auszusetzen. 4. Da der Schiedsspruch wechselseitige Zahlungsansprüche in der Hauptsache tenoriert, ist auf den Antrag der Antragstellerin der Schiedsspruch hin-sichtlich des Differenzbetrages in Höhe von 119.830,36 € für vollstreckbar zu erklären. Soweit der Schiedsspruch der Antragstellerin Prozesszinsen ab dem 12. Januar 2006 zuerkennt, ist er so, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu konkretisieren. Sind nach einem ausländischen Urteil Zuschläge zur ausgeurteilten Hauptsumme zu zahlen und verweist es zu deren Berechnung auf ausländische Gesetze, so hat das um Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Gericht auf einen Antrag hinzuwirken, der den deutschen Bestimmtheitsanforderungen genügt; ein nicht hinreichend konkretisierter Titel darf nicht für vollstreckbar erklärt werdenn (BGH NJW 1993, 1801). Diese Anforderung gilt auch für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche. Die Ermittlung von Rechtsnormen des ausländischen Rechts erfolgt gemäß § 293 ZPO durch von den Parteien beigebrachte Nachweise und andere Erkenntnisquellen. Privatgutachten sind zu berücksichtigen und es besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 293 Rn 16 ff.). Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass Prozesszinsen in Dänemark 7 % über dem von der dänischen Nationalbank veröffentlichten offiziellen Referenzzinssatz betragen. Diese Angaben hat sie durch die eidesstattliche Versicherung eines dänischen Rechtsanwalts sowie durch eine Kopie des dänischen Gesetzestextes aus einem Gesetzblatt sowie eine einfache Übersetzung dieses Textes belegt. Da die Antragsgegnerin sich dänischem Recht und einem dänischen Schiedsgericht unterworfen hat, ist angesichts der auch ihr obliegenden Mitwirkungspflicht ihrem darüber hinaus gehenden Begehren auf Vorlage der gesetzlichen Vorschriften im Original und in beglaubigter Übersetzung nicht zu entsprechen. Der angegebene Referenzzinssatz lässt sich über die Internetseite der dänischen Nationalbank nachvollziehen und ist deshalb vom Senat für die Zeit bis zum 30. Juni 2008 bereits in den Tenor aufgenommen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 01/09 | 15.05.2009 | ||
B E S C H L U S S Der Schiedsspruch des … Schiedsgerichts vom 31. Januar 2008 … wird mit nachfolgendem Wortlaut für vollstreckbar erklärt: Die beklagte Partei ist verpflichtet, der klagenden Partei die Summe von 129.062,90 € zu bezahlen als auch die Prozesskosten in der Höhe von 1.029,889,40 SKK inkl. MwSt. zu erstatten, alles innerhalb von 15 Tagen seit der Rechtskräftigkeit dieses Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfahrenswert beträgt 129.062,90 €. Gründe I. Die Parteien verband ein Kaufvertrag … vom 22. Januar 2003 über die Lieferung von 54 kompletten Sätzen des verschlossenen Toilettensystems … für modernisierte Personenwagen. Durch Mängel der Toilettensysteme kam es zur Leerung des Wasserspeichers durch die WC-Schüssel und in der Folge zu Schäden an den Wagen. Die Schäden an drei Wagen waren Gegenstand des Schiedsverfahrens … . Die Schäden an weiteren neun Wagen sind Gegenstand anderer Schiedsverfahren (…). Auf die Forderung der Antragstellerin von 316.890,23 € zahlte die Antragsgegnerin 167.907,32 €. Hinsichtlich eines Betrages von 22.500,00 € machte sie geltend, dass es sich um Sowieso-Kosten gehandelt habe. Die Zahlung des darüber hinausgehenden Betrages verweigerte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf eine Aufrechnung mit Kaufpreisforderungen aus anderen Verträgen (…). Die Antragstellerin berief sich darauf, dass die Aufrechnung der Antragsgegnerin ins Leere gehe, weil sie bereits zuvor gegen die Kaufpreisforderungen der Antragsgegnerin aus anderen Verträgen mit ihren Schadensersatzforderungen wegen anderer als der drei streitgegenständlichen Waggons aufgerechnet habe. Das Schiedsgericht hat am 31. Januar 2008 eine Entscheidung mit nachfolgendem Wortlaut erlassen: 1. Bezüglich der Summe von 167.907,-- EUR wird das Verfahren eingestellt. 2. Die beklagte Partei ist verpflichtet, der klagenden Partei die Summe von 129.062,90 EUR zu zahlen als auch die Prozesskosten in der Höhe von 1.029,889,40 SKK inkl. MwSt. zu erstatten, alles innerhalb von 15 Tagen seit der Rechtskräftigkeit dieses Schiedsspruchs. 3. Die klagende Partei ist verpflichtet, dem Gericht die besonderen Kosten in der Höhe von 7.854,60 SKK zu bezahlen, innerhalb von 15 Tagen seit der Rechtskräftigkeit dieses Schiedsspruchs. 4. Die beklagte Partei ist verpflichtet, dem Gericht die besonderen Kosten in der Höhe von 372,55 EUR zu zahlen, innerhalb von 15 Tagen seit der Rechtskräftigkeit dieses Schiedsspruchs. 5. Im Übrigen Teil wird die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2008, eingegangen am 6. Januar 2009, hat die Antragstellerin beantragt, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121) den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Slowakischen Handels- und Industriekammer in Bratislava … vom 31. Januar 2008 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass der Schiedsspruch Entscheidungen enthalte, die die Grenzen der Schiedsabrede überschritten, dass die geltend gemachte Forderung durch Aufrechnung erloschen sei und dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs gem. § 1059 Abs. 2 b ZPO der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik Deutschland widerspreche. II. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gem. §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: UNÜ) – BGBl. 1961 II, S. 121 – zulässig. Das UNÜ findet im Verhältnis zwischen der Slowakischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im hiesigen Bezirk hat. Es kann offen bleiben, ob die förmlichen Anerkennungsvoraussetzungen gem. Art. 4 UNÜ erfüllt, d. h. die dort genannten Unterlagen (Schiedsspruch, Schiedsvereinbarung) in der in Art. 4 UNÜ geregelten Form vorgelegt worden sind. Denn Art. 4 UNÜ als bloße Beweismittelregelung greift nicht ein, wenn – wie hier – die Authentizität der Unterlagen nicht bestritten ist (BGH NJW 2000, 3650). Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch im Original und in beglaubigter Übersetzung und den Kaufvertrag Nr. 1011/2003 mit der Schiedsklausel in Kopie und in beglaubigter Übersetzung vorgelegt. 2. Der Geltendmachung von Einwänden gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit, in der Slowakischen Republik mittels einer Klage die Aufhebung des Schiedsspruchs zu erreichen, keinen Gebrauch gemacht hat. Die unterlegene Schiedspartei kann legitime Gründe für ein solches Verhalten haben. Muss eine Partei keine Nachteile aus dem Schiedsspruch im Erlassstaat befürchten, etwa weil sie dort kein Vermögen hat, ist nicht ersichtlich, warum sie gehalten sein sollte, dort ein Kosten verursachendes Aufhebungsverfahren anzustrengen (BGH BGHReport 2008, 810). Anerkennungsversagungsgründe i. S. von Art. 5 Abs. 1 UNÜ, für die die Antragsgegnerin den Beweis zu erbringen hätte, werden von ihr nicht geltend gemacht. Versagungsgründe i. S. von Art. 5 Abs. 2 UNÜ, die von Amts wegen zu beachten sind, liegen nicht vor. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass entweder der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann oder dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde. Der Schiedsspruch widerspricht nicht der öffentlichen Ordnung (§ 1059 Abs. 2 b ZPO). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Die Entscheidung muss zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, d. h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen (BGH NJW 2009, 1215). Das Schiedsgericht hat die im Schiedsverfahren eingereichten Unterlagen, insbesondere das Schreiben der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2005, mit dem diese die Aufrechnung mit ihren Kaufpreisforderungen aus anderen Verträgen erklärt hat, dahin ausgelegt, dass der Schaden an den streitgegenständlichen drei Wagen in Höhe von 304.950,42 € unumstritten und nur hinsichtlich der Sowieso-Kosten in Höhe von 22.500,00 € umstritten ist. Es hat die auf eine Aufrechnung gerichtete Handlung der Antragsgegnerin als Schuldanerkenntnis interpretiert und dabei insbesondere auf die Formulierung „Summe der akzeptierten Forderungen“ im Schreiben vom 5. Oktober 2005 (…) abgestellt. In einem weiteren Schritt ist das Schiedsgericht davon ausgegangen, dass die Aufrechnung der Antragsgegnerin ins Leere gegangen ist, weil bereits zuvor die Antragstellerin gegen die Kaufpreisforderungen der Antragsgegnerin mit ihren Schadensersatzforderungen wegen anderer Waggons aufgerechnet hatte. Sodann hat es formuliert (Seite 18, Schiedsspruch in der Fassung der vorgelegten Übersetzung) „Das Senat geht für den Bedarf dieses Verfahrens davon aus, dass die Forderungen formell geltend gemacht worden, kompensiert wurden und es ist nicht nachgewiesen worden, dass diese ein Gegenstand eines Streitverfahrens wären. Hiermit möchte aber das Senat beim eventuellen Streit über die Existenz und Höhe der kompensierten Forderungen nicht entscheiden, was ihm nicht obliegt und welche von beliebiger Partei zur Geltung gebracht werden können.“ Die letztgenannte Formulierung ist in dem Sinne zu verstehen, dass das Schiedsgericht sich einer Entscheidung über die Frage, ob die Aufrechnungserklärungen einerseits der Antragstellerin und andererseits der Antragsgegnerin zum Erlöschen von Forderungen geführt haben, ausdrücklich enthalten hat. Es hat nur den Umstand, dass die Antragsgegnerin aufgerechnet und nicht etwa die Forderung bestritten hat, als Anerkenntnis ausgelegt, woraus sich dann zwangsläufig eine Restforderung der Antragstellerin im Schiedsverfahren ergeben hat. Diese Wertungen des Schiedsgerichts widersprechen nicht grundlegenden Wertentscheidungen des deutschen Gesetzgebers. Insbesondere hat das Schiedsgericht nicht eine Aufrechnung mit Forderungen der Antragstellerin zugelassen, die es selbst als bestritten angesehen hat (…). Es hat sich vielmehr insoweit einer Entscheidung enthalten und die Parteien des Schiedsverfahrens mit der Formulierung „welche von beliebiger Partei zur Geltung gebracht werden können“ darauf verwiesen, die wechselseitigen Forderungen anderweitig geltend zu machen. Die Auslegung der Aufrechnungserklärung der Antragstellerin als Anerkenntnis hinsichtlich der Forderung, gegen die aufgerechnet worden ist, ist nicht zu beanstanden. Eine weitergehende inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht statt. Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen den ordre public sich nicht aus einer Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ergibt. Das Schiedsgericht hat gerade nicht ohne vorherigen Hinweis eine Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung zugelassen. Die Frage der Anerkennung der Forderungen der Antragstellerin durch Zahlung und Aufrechnungserklärung ist Gegenstand der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien gewesen, deren Inhalt ausführlich im Schiedsspruch wiedergegeben worden ist (…). 3. Die Forderung der Antragstellerin ist nicht durch Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Vollstreckbarerklärungsverfahren erhoben werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte, § 767 Abs. 2 ZPO (BGH NJW-RR 2008, 659; BGH NJW 1990, 3210; BGH NJW 1961, 1627; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rn 12 ff.). Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können jedoch - jedenfalls dann, wenn der Aufrechnungsgegner sich auf die Schiedsgerichtsklausel beruft - nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die nicht ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegen (Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 3 Rn 13; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1060 Rn 12; BGH MDR 1963, 125; OLG München MDR 2005, 1244). Die Antragsgegnerin rechnet mit Kaufpreisforderungen aus den als Anlage AG 1 und AG 2 vorgelegten Kaufverträgen auf, die in Ziff. IX jeweils eine Schiedsabrede enthalten. Danach sind eventuelle aufgrund und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehende Streitigkeiten vorzugsweise durch die Vereinbarung und durch das Suchen des gemeinsamen Ausgangspunktes zu lösen und sind alle aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Differenzen einem Dreier-Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer mit Sitz in Zürich zur endgültigen Entscheidung gemäß den Vorschriften ihres Schiedsverfahren zu unterbreiten, wobei die Parteien je einen Schiedsrichter selbst bestimmen. Die Antragstellerin hat sich auf den Vorrang der Schiedsabrede berufen, indem sie auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 19. März 2009 die Unzulässigkeit der erhobenen Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht hat. Da für die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche der Antragsgegnerin ein anderes Schiedsgericht zuständig ist, folgt eine Zuständigkeit des Senats auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht sich einer Entscheidung über die Aufrechnung ausdrücklich enthalten hat. 4. Der Senat beschränkt die Vollstreckbarerklärung auf Ziff. 2 des Schiedsspruchs, weil sich aus Ziff. 1 sowie aus Ziff. 3 bis 5 kein vollstreckbarer Inhalt ergibt und die Antragstellerin dies in ihrem Antrag durch Fettdruck von Ziff. 2 des Schiedsspruchs zum Ausdruck gebracht hat. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Für die Streitwertfestsetzung ist nur die Hauptforderung berücksichtigt worden. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Schleswig | 16 Sch 01/00 | 19.10.2000 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Unwirksamkeit Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - ultra petita; - ordre public Schiedsve | |
B E S C H L U S S I. Das Schiedsurteil des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer Warschau vom 10. März 2000 (Kol. A. 4/99) - bestehend aus ... - das folgenden Wortlaut hat: 1. Die Beklagte ... GmbH in ... Bundesrepublik Deutschland, wurde zur Zahlung des Betrages in Höhe von 40.000,00 DM (vierzigtausend) zuzüglich der Jahreszinsen in Höhe von 8% (acht Prozent) zugunsten der ... (GmbH) in ... Polen für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum Zahlungstag, sowie zur Zahlung der Schiedsverfahrensgebühren in Höhe von 2.294 USD (zweitausendzweihundertvierundneunzig) verurteilt. 2. ... , wird in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Verfahrenswert beträgt 40.000 DM. G r ü n d e : I. Die Parteien haben im Schiedsgerichtsverfahren um Kaufpreisansprüche der Antragstellerin für insgesamt fünf Lieferungen Tiefkühl-Blumenkohl Standard à 20-30 mm von jeweils 20.000 kg im Zeitraum November 1996 bis Februar 1997 gestritten. Die Antragsgegnerin machte eine Minderung von jeweils 8.000 DM wegen angeblich überhöhter Bakteriologiewerte geltend und verweigerte in dieser Höhe die Zahlung. Die Antragstellerin erhob wegen ihrer Restansprüche Klage vor dem polnischen Schiedsgericht, wobei sie sich hinsichtlich der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes auf eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 1994 (Supply Contract No PL/ 670713161/94-006) stützte, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 85ff). Die Vereinbarung enthält unter anderem folgende Regelungen: 3. Quality - claims and procedure. In accordance with CIS standarization proved by their certificate. In the event of qualities delivered not conforming to the Polish standards the two contractual parties will make every efforts to make a necessary adjustments to find the solution in amicable way. Buyer is obliged to notify Seller by telex/fax about quantity or quality claims within 24 hours after delivery of goods to the place of destination. 7. Arbitration clause This contract is subject to the Polish law. In the event of any dispute arising from the contract, the two contractual parties are obliged to come to an amicable settlement. In case of any dispute arising from this contract the parties are obliged to make all possible efforts to settle it amicably. lf the amicable way of the settlement proves impossible the dispute shall be settled by the Polish Chamber of Commerce in Warsaw, the decision of which shall be final and binding both parties. 8. Final clause Any amendments, changes and alterations as well as annexes to the present contract will be valid only if confirmed by both parties in writing. This contract has been fixed for unlimited time, however specification of the goods and prices are to be subject of negotiations for each crop. Termination of this contract can be made after prior written consent between buyer and seller or 6 month prior notification. Auf die Zuständigkeitsrüge der Antragsgegnerin entschied das Präsidium des Schiedsgerichts auf der Grundlage der Schiedsordnung des Schiedsgerichts bei der polnischen Wirtschaftskammer (hier § 17 SchiedsO, wonach bei Zuständigkeitsrügen des Beklagten das Präsidium über die Rechtmäßigkeit der Rüge zu entscheiden hat) durch Beschluß vom 29. Juni 1999, daß das Schiedsgericht in der streitgegenständlichen Sache zuständig sei. Das Schiedsgericht hat der Schiedsklage durch Schiedsurteil vom 10. März 2000 (Bl. 14ff) stattgegeben, weil auf der Grundlage des das Rechtsverhältnis der Parteien bestimmenden Rahmenvertrages vom 12. Oktober 1994 die Einwände der Beklagten nicht begründet seien, insbesondere die Mängelrügen weder fristgemäß innerhalb der vereinbarten Reklamationsfrist von 24 Stunden (Klausel Nr. 3) erhoben noch belegt worden seien. Die Antragsgegnerin wendet sich mit folgender Begründung gegen die Vollstreckbarerklärung: - Es liege keine, jedenfalls keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vor. Zu Unrecht habe das Schiedsgericht seine Zuständigkeit auf die Vereinbarung vom 12. Oktober 1994 gestützt. Dieser Vertrag sei für die Ernte 1994 geschlossen worden, enthalte keine in die Zukunft gerichtete vertragliche Bindung zu bestimmten Mengen und Preisen, sei nicht auf unbegrenzte Dauer angelegt gewesen. Zudem sei der Vertrag vom Oktober 1994 wegen Nichtigkeit der Klausel Nr. 3, die unangemessen kurze Reklamationsfristen enthalte, insgesamt nichtig. - Die Schiedsabrede habe sich allenfalls auf Streitigkeiten über die Qualität bezogen (Qualitätsarbitrage), nicht aber auf alle Streitigkeiten schlechthin, insbesondere sind Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nicht erfaßt. - Nicht das Schiedsgericht selbst, sondern das Präsidium des Schiedsgerichts habe die Frage der Zuständigkeit entschieden. Das Schiedsgericht habe sich daran ausweislich seiner Entscheidungsgründe gebunden gefühlt. Damit habe eine Instanz die hier maßgebliche Entscheidung gefällt, deren Zuständigkeit die Parteien nicht vereinbart hätten und die auch nicht in neutraler Weise besetzt gewesen sei. Das Präsidium setze sich ausschließlich aus polnischen Staatsbürgern zusammen, die vorab in einem Verwaltungsverfahren bestimmt worden seien und auf deren Auswahl ein ausländischer Schiedsbeklagter keinen Einfluß habe. Hierdurch sei die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Schiedsrichter nicht gewährleistet und der "ordre public" verletzt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin wird insbesondere auf ihren Schriftsatz vom 14. Juli 2000 (Bl. 57ff) Bezug genommen. Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO (nF) in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: UNÜ) - BGBl 1961 II, S. 121 - zulässig und begründet. 1. Die (örtliche) Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im hiesigen Bezirk hat. Die förmlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach Art IV UNÜ sind erfüllt. 2. Einwand fehlender/gültiger Schiedsvereinbarung Dieser auf Art V Abs. 1 lit a, Art 2 UNÜ gestützte Versagungsgrund ist nicht begründet. Die bejahende Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit bindet das staatliche Gericht und damit den Senat allerdings nicht, weil die Parteien keine sog. Kompetenz-Kompetenz des Schiedsrichters vereinbart haben und sich eine solche Kompetenz auch aus dem UNÜ nicht ergibt. Die Antragsgegnerin hat sich im Schiedsgerichtsverfahren auch nicht rügelos eingelassen, sondern von Anfang an die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Der Schiedsspruch ist indes durch einen wirksamen Schiedsvertrag gedeckt. Der Senat folgt im Ergebnis der schiedsrichterlichen Beurteilung, daß der Supply Contract No PL/ 670713161/94-006 vom 12. Oktober 1994 mit seiner Klausel Nr. 7 auch auf die streitbefangenen 5 Lieferungen zwischen November 1996 und Februar 1997 Anwendung findet. Die Vereinbarung stellt sich als - auch von der Antragsgegnerin selbst so bezeichnet - Rahmenvertrag für die konkret zu vereinbarenden Bedingungen der vorgesehenen Einzellieferungen im Rahmen der jeweiligen Ernte, beginnend ab 1994, dar. Das ergibt sich unter anderem aus der Schlußklausel (Nr. 8): "…however specification of the goods and prices are to be subject of negotiations for each crop" Die Antragsgegnerin hat nicht behauptet, daß eine der vertraglich ausdrücklich vorgesehenen Beendigungs- oder Aufhebungsgründe vorliegen. Nach der Schlußklausel Nr. 8 des Rahmenvertrages hätte der ausdrücklich auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag entweder einverständlich schriftlich aufgehoben oder von einer Seite mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Vertrag habe nie eine Rolle gespielt und sei durch Zeitablauf gegenstandslos geworden, ist deshalb unzutreffend und auch unerheblich. Es stellt auch keine einverständliche Vertragsaufhebung dar, wenn in den streitgegenständlichen Verträgen eine von Nr. 3 des Rahmenvertrages abweichende Vereinbarung der zugrunde zu legenden Qualitätsstandards für den Blumenkohl wirksam zustande gekommen sein sollte. Es stand den Parteien natürlich frei, jederzeit in Einzelpunkten abweichendes zu vereinbaren (Klausel Nr. 8: Any amendments, changes and alternations as well as annexes to the present contract will be valid only if confirmed by both parties in writting) Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich schlüssig auch nicht, daß nach dem hier anzuwendenden materiellen polnischen Recht die - einmal zu ihren Gunsten unterstellte - Unwirksamkeit einer Bestimmung des Rahmenvertrages (Vertragsklausel Nr. 3 betreffend die Reklamationsfrist) zur Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt führt. Selbst nach (hier nicht anwendbaren) deutschem Recht wäre dies entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bei der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht der Fall (§ 139 BGB). Für die Frage der Wirksamkeit einer Schiedsabrede im Falle der Nichtigkeit des Hauptvertrages ist im übrigen anerkannt, daß sich die Nichtigkeit des Hauptvertrages im Zweifel nicht auf die Schiedsabrede erstreckt (zB BGH NJW 1979, 2567ff). 3. Einwand, die Streitigkeit falle nicht unter die Schiedsklausel (Art V Abs. 1 lit. c UNÜ) Die Vertragsregelung Nr. 7 "Arbitration clause" mag auslegungsfähig sein, jedoch nur in dem Sinne, daß ihr alle Vertragsstreitigkeiten der Parteien unterfallen, die Schiedsklausel mithin den Streitgegenstand abdeckt. Der Auffassung der Antragsgegnerin, mit der Klausel sei allenfalls eine Qualitätsarbitrage (im Gegensatz zu einem Schiedsverfahren) gemeint, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Wortlaut der Vereinbarung ist eindeutig, denn der Entscheidung (decision) der polnischen Wirtschaftskammer soll "any dispute arising from the contract" unterliegen. Dem entspricht, daß Schiedsklauseln nach ganz herrschender Auffassung in der (auch internationalen) Rechtsprechung grundsätzlich nicht eng, sondern großzügig auszulegen sind, weil die umfassende Streitbeilegung dem Interesse der Parteien entspricht (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 5. Aufl 1995, Kap. 3 Rn 19 m.w.N. - Fn 37 -; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl. 1999, § 1029 Rn 6). 4. Die schiedsrichterliche Entscheidung verstößt auch nicht gegen den - von Amts wegen zu beachtenden - ordre public (Art V Abs.2 lit b UNÜ) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nach deutschem Recht nur vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Zusammenlebens regelt, oder wenn er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (zB BGH NJW-RR 1991, 757). Dabei entspricht es ganz überwiegender Meinung, daß die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche auch im Hinblick auf den ordre public regelmäßig einem weniger strengen Regime als die inländischen Schiedsgerichtsentscheidungen zu unterwerfen ist, weil zwischen dem ordre public intern und dem ordre public international zu unterscheiden ist (zB BGH NJW 1990, 2199, 2200). Generell wird deshalb einem (ausländischen) Schiedsspruch nur bei offensichtlichen und schwerwiegenden Mängeln, die fundamentale Rechtswerte berühren, und die das Entscheidungsergebnis als nicht mehr trag- und hinnehmbar erscheinen lassen, die Anerkennung zu versagen sein. Die sich auf die fehlende Einflußnahme bei der Zusammensetzung des Präsidiums des Schiedsgerichts beziehenden Einwendungen der Antragsgegnerin geben zu Zweifeln an der Beachtung der grundlegenden Verfahrensprinzipien, die Bestandteil des deutschen ordre public sind (Schwab/Walter aaO, Kap. 30 Rn 21), keine Veranlassung. Das ausschließlich aus polnischen Staatsangehörigen bestehende Präsidium war lediglich nach Maßgabe des § 17 der SchiedsO aufgrund der Zuständigkeitsrüge der Antragsgegnerin mit der Vorabentscheidung (im Sinne einer Zwischenentscheidung) über die Zuständigkeitsfrage befaßt. Aber weder handelt es sich bei dem Präsidium um das den Rechtsstreit entscheidende Schiedsgericht noch handelt es sich bei seiner Entscheidung um einen Schiedsspruch. Das schiedsrichterliche Verfahren ist deshalb nur insoweit - mittelbar - betroffen, als es um die Frage seines Fortganges ging. Zudem kommt der Entscheidung über die Zuständigkeit mangels Kompetenz-Kompetenz, wie bereits ausgeführt, keine die staatlichen Exequaturgerichte bindende Wirkung zu. Das alles rechtfertigt nicht die Versagung der Anerkennung unter dem Gesichtspunkt eines Ordre-Public-Verstoßes. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Kiel | 16 O 35/09 | 29.06.2010 | ||
U R T E I L Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerinnen fordern Schadensersatz und hilfsweise unter anderem die Abgabe von Willenserklärungen durch die Beklagten zu 2) bis 5). Sie behaupten, die Beklagten hätten ihnen zwei wesentliche Tatsachen im Zusammenhang mit dem Kauf sämtlicher Geschäftsanteile an der X arglistig verschwiegen und dadurch einen Schaden zugefügt. Die Klägerinnen haben die Geschäftsanteile an der X auf der Grundlage eines notariellen Angebots der Beklagten vom 27.12.2005 (…), geändert am 27.12.2005 (…) und durch Änderungsvertrag vom gleichen Tage (…) sowie durch Annahmeerklärung vom gleichen Tage (…) erworben. Der Kaufvertrag wurde durch eine Ergänzungsvereinbarung von 09.03.2006 (…) modifiziert. Wegen des gesamten Vertragsinhalts wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen. Die Klägerinnen behaupten, die Beklagten hätten ihnen beim Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen, dass die X ihren ursprünglichen Status der Gemeinnützigkeit aufgegeben und in diesem Zusammenhang stille Reserven aufgedeckt hatte, was zu einem so genannten Alt- Eigenkapital 02 mit negativen steuerlichen Auswirkungen bei ihr geführt habe. Darüber hinaus hätten die Beklagten ihnen in gleicher Weise vorwerfbar nicht mitgeteilt, dass die X Mitglied der Y war, sämtliche zum Zeitpunkt des Erwerbs aktiven Mitarbeiter der X bei der Y zusatzrentenversichert waren und damals bereits ausgeschiedene Mitarbeiter Anwartschaften bei der Y erworben hatten bzw. von dieser bereits Altersrentenleistungen empfingen. Die Klägerinnen meinen, es habe sich hierbei um wesentliche, den Wert der X in erheblichem Umfang determinierende Tatsachen gehandelt, so dass die Beklagten diese Umstände im Zuge des Verkaufs hätten ausdrücklich offen legen müssen. Von beiden Tatsachen hätten sie erst deutlich nach Beurkundung des Geschäftsanteilskaufvertrages Kenntnis erlangt. Konkret ausgewirkt hätten sie sich beim Ende 2008/ Anfang 2009 erfolgten Weiterverkauf der Geschäftsanteile der X, bei dem sie in Folge dieser Tatsachen eine entsprechende Kaufpreisminderung und einen teilweisen Kaufpreiseinbehalt hätten hinnehmen müssen. Der Streit der Parteien in dieser Phase betrifft die Frage, ob die staatliche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist, oder ob die von den Parteien in § 16.3 des Kaufvertrages vereinbarte Schiedsklausel eingreift, die lautet: „Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Streitigkeiten jeder Art, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden; das Schiedsgericht kann auch bindend über die Gültigkeit des Vertrages einschließlich dieser Schiedsklausel entscheiden. Das Schiedsverfahren soll stattfinden in Hamburg; ausschließliche Verfahrenssprache ist deutsch. Ergänzend zu der DIS Schiedsgerichtsordnung findet das am Ort des Schiedsverfahrens geltende Verfahrensrecht Anwendung; eine Discovery ist in jedem Fall ausgeschlossen." Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Klage sei zulässig, weil die von dem Beklagten erhobene Schiedseinrede nicht durchgreife, da der Gegenstand der Klage nicht schiedsfähig sei. Jedenfalls aber sei die Schiedsklausel auf die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ansprüche aus § 311 BGB (Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten) und § 826 BGB (unerlaubte Handlung) nicht anwendbar. Zwar zielten sowohl der Hauptantrag, als auch der Hilfsantrag zu 1. auf eine Vermögenswerte Leistung ab, so dass es sich für sich genommen um schiedsfähige vermögensrechtliche Ansprüche handele. Der Hilfsantrag zu 2. sei aber gerichtet auf die Abgabe einer Gewährträgererklärung der Beklagten zu 2) - 5) gegenüber der Y. Ein Schiedsspruch hätte damit auch Wirkung gegenüber der am Verfahren unbeteiligten Y. Im Hinblick auf die Bindungswirkung der Y gegenüber könne hierüber nur durch die staatlichen Gerichte entschieden werden. Zudem hätte ein Schiedsspruch Bezug zum öffentlichen Recht was ebenfalls dazu führe, dass zumindest der mit dem Hilfsantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch der Schiedsabrede entzogen sei. Ferner sei die Schiedsklausel schon dem Rechtsgrund nach auf die geltend gemachten Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden und deliktischer Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht anwendbar, was sich bereits aus deren Wortlaut ergebe. Weil sie nur für Streitigkeiten jeder Art gelten solle, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstünden, erfasse sie nicht vor- und damit außervertragliche Aufklärungspflichtverletzungen und auch keine deliktischen Ansprüche. Richtig sei zwar, dass Schiedsvereinbarungen, die sich auf das Vertragsverhältnis beziehen, nach allgemeiner Ansicht weit auszulegen seien und auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfassen könnten. Das gelte aber nur, wenn sich die unerlaubte Handlung tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung decke, der vertragliche und der deliktische Anspruch demzufolge zueinander in Anspruchskonkurrenz stünden. Das sei hier nicht der Fall. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, so wäre doch die Schiedsklausel untrennbar mit der unwirksamen Rechtswahlklausel verbunden und daher gleichfalls nicht wirksam. Wegen des hierauf bezogenen Vorbringens der Klägerinnen wird auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 6.04.2010 (…) Bezug genommen. Die Klägerinnen haben zunächst Mahnbescheide gegen die Beklagten über 645.000,00 € erwirkt und beantragen nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 591.936,94 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 37.783,20 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen. hilfsweise, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, a) an die Klägerin zu 1) 199.870,32 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen; b) an die Klägerin zu 2) 12.757,68 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen; 2. die Beklagten zu 2) bis 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, zum Zwecke des Abschlusses einer besonderen Beteiligungsvereinbarung gemäß § 20 Abs. 3 Satzung der Y … zur Weiterversicherung der ehemaligen Mitarbeiter der X … deren Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebsübergangs auf die Z übergegangen sind, die hierfür gemäß Anhang 1 zur Satzung der Y in der Fassung vom Juli 2009, Ziff. VII11) a) Ausführungsbestimmungen zu § 20 Abs. 3 Y-Satzung erforderliche Gewährträgerhaftung zu übernehmen und eine Gewährträgererklärung gemäß dieser Bestimmung gegenüber der Y abzugeben. Die Beklagten erheben die Zuständigkeitsrüge sowie die Einrede des Schiedsgerichtsverfahrens und beantragen, die Klage als unzulässig abzuweisen. Sie vertreten die Auffassung, die Schiedsvereinbarung erfasse das Klagebegehren mit den Haupt- und Hilfsanträgen, weil die geltend gemachten Forderungen nach dem Sachvortrag der Klägerinnen ihre Ursache im Geschäftsanteilskaufvertrag hätten. Dies gelte unbenommen der Frage, ob sie ihre Ansprüche auch auf § 311 und 826 BGB stützen könnten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil die von den Beklagten erhobene Schiedsgerichtseinrede durchgreift. 1. Die Ansprüche aus den Hauptanträgen zu 1. und 2. sowie aus dem Hilfsantrag zu 1. sind schiedsfähig, was sich aus § 1030 ZPO ergibt. Danach kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Die Kammer bejaht die Schiedsfähigkeit auch wegen des Hilfsantrags zu 2. Mit ihm wird keine Entscheidung zu Lasten der Y erstrebt, sondern durch Abgabe einer Gewährträgererklärung würde sich die Rechtsstellung der Y verbessern. Es wäre ohne weiteres ein Vergleich des Inhalts möglich, dass sich die Beklagten verpflichten, ihre Haftung als Gewährträger gegenüber der Y zu erklären. Das wäre mit § 1030 ZPO vereinbar. Denn eine Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. Das wäre hier der Fall, ohne dass die Y zu beteiligen wäre oder sich ihre Rechtsstellung in irgendeiner Weise negativ verändern würde. Ob sich die Y mit einer Gewährträgerhaftungserklärung der Beklagten zu 2) - 5) begnügen würde, oder ob sie stattdessen verlangen wird, die Klägerinnen hätten ihre im hier gegebenen Falle der Beendigung der Mitgliedschaft der X bei der Y bestehende Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwertes in Höhe der auf Veranlassung der X errechneten 417.092,14 € (…) zu erfüllen, ist offen. Welche Option sie wählen wird, hängt allein von ihrer freien Entscheidung ab, die unabhängig davon ist, ob ein staatliches oder ein Schiedsgericht über den Rechtsstreit entscheidet. Welcher „Bezug zum öffentlichen Recht" der Wirksamkeit der Schiedsabrede entgegen stehen soll, sieht die Kammer nicht. 2. Das Argument der Klägerinnen, die Schiedsklausel sei auf die von ihr auch erhobenen Ansprüche aus § 311 Abs. 2 BGB (Verschulden bei Vertragsanbahnung) und § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) nicht anwendbar, überzeugt nicht. Die Schiedsklausel erfasst sämtliche Haftungstatbestände im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss; sie ist weit auszulegen (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rn. 77 ff.) und gilt im Zweifel auch für deliktische Anspruchsgrundlagen. Zwar soll dies insoweit nicht gelten, als die unerlaubte Handlung sich nicht mit der Vertragsverletzung deckt, so dass von der Schiedsvereinbarung keine Tathandlungen erfasst werden, die - bei Würdigung des Sachverhaltes als einheitlicher Lebensvorgang - der Vertragsverletzung zeitlich vorgelagert sind oder ihr nachfolgen. Letzteres ist hier entgegen der Ansicht der Klägerinnen gerade nicht der Fall. Mit ihrem Argument, die Beklagten hätten vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, verkennen sie, dass das Kaufrecht für den hier als richtig zu unterstellenden Tatbestand des arglistigen Verschweigens vertragswesentlicher Tatsachen eine abschließende Regelung enthält, so dass daneben § 311 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht anwendbar ist (BGH NJW2009, 2120 m. w. Nachw.). Es geht hier also nicht um vorvertragliche, sondern ausschließlich vertragliche Pflichtverletzungen, die - sollten sie feststehen - evtl. in Anspruchskonkurrenz zu deliktischen Ansprüchen stünden und daher unter die Schiedsklausel fallen. 3. Die Kammer teilt schließlich auch nicht die Auffassung der Klägerinnen, aus den Art. 40 und 42 EGBGB (Altfall, daher Rom I nicht anwendbar) folge die Unwirksamkeit der Schiedsklausel. Gemäß Art. 42 EGBGB können die Parteien das Recht wählen, dem ein außervertragliches Schuldverhältnis unterliegen soll, sofern die Rechtswahl nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, getroffen wurde. Es mag zwar sein und kann hier als richtig unterstellt werden, dass die Rechtswahlklausel in § 16.3 S. 1 des Geschäftsanteilskaufvertrages die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt, weil das den Beklagten vorgeworfene Verschweigen von Tatsachen zeitgleich mit dem Abschluss der Rechtswahlklausel erfolgt ist, also nicht nach der Begründung eines eventuellen deliktischen Anspruchs, der das in der Vorschrift genannte außervertragliche Schuldverhältnis darstellen würde. Das hätte indessen lediglich die Konsequenz, dass für Ansprüche der Klägerinnen aus unerlaubter Handlung Art. 40 EGBGB gelten würde, wonach solche Ansprüche dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Weil der Vertrag in Deutschland geschlossen wurde, wäre also deutsches Rechts anwendbar, wie in § 16.3 vorgesehen. Allerdings hätten die Klägerinnen als Verletzte das Recht zu verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten sei (Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Sollte das Zypern als Sitz der Klägerinnen sein, so wäre unter dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt offenen Voraussetzung zypriotisches Deliktsrecht anwendbar. Das führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel, was die Klägerinnen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.06.2008 (9 U 17/08) meinen. Das OLG Düsseldorf vertritt zwar (vgl. Rn.Nr. 55 zitiert nach Juris) die Auffassung, in entsprechender Anwendung des Art. 42 EGBGB führe eine unwirksame Rechtswahl zur Unwirksamkeit einer Schiedsabrede, was offenbar mit der Erwägung begründet werden soll, es sei kaum zu erwarten, dass das mit jenem Verfahren vereinbarte New Yorker Schiedsgericht deutsches Recht anwenden werde. Um dem Gedanken des Art. 42 EGBGB - vorweggenommene Rechtswahl bei einer unerlaubten Handlung unzulässig -Rechnung zu tragen, müsse daher die Unwirksamkeit der Rechtswahl durchschlagen auf die Schiedsabrede. Das überzeugt die Kammer indessen nicht im Ansatz. Es ist nicht ersichtlich, wieso das hier wirksam vereinbarte Schiedsgericht im Falle einer Entscheidung der Klägerinnen nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB das danach maßgebliche zypriotische Deliktsrecht nicht wird anwenden können. Falls dem anzurufenden Schiedsgericht dieses Recht unbekannt sein sollte, so hätte es - wie das ordentliche staatliche Gericht - ein Gutachten eines Instituts für internationales Recht zu den maßgeblichen Rechtsfragen einzuholen. Das ist problemlos möglich und lässt daher die Schiedsabrede unberührt. 4. Nach alledem war die Klage mit den sich aus §§ 91 und 709 ZPO ergebenden Nebenentscheidungen abzuweisen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG München I | 15HK O 23703/04 | 05.12.2005 | Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede | |
E n d u r t e i l 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz ... ist im Vertrieb von Halbleiterbausteinen tätig, und begehrt Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b von der Beklagten, einem amerikanischen Unternehmen mit Sitz in ... das Halbleiterbausteine herstellt. Mit Vertrag vom ... (Anlage K1) vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin die Produkte der Beklagten in Deutschland und Österreich vertreibt. Mit Nachtragsvereinbarung (Anlage K2) wurde das Vertragsgebiet auf die Länder Ungarn, Slowenien, Tschechische Republik und Polen mit Wirkung ab ... erweitert. In dem englischsprachigen Vertrag Anlage K 1 vereinbarten die Parteien - in deutscher Übersetzung - unter anderem Folgendes: Ziffer 14..2 "Sämtliche Streitigkeiten und Unstimmigkeiten, die durch oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Parteien auftreten, werden endgültig durch einen Schiedsspruch gemäß den Regelungen der American Arbitration Association, an welche beide Parteien gebunden sind, beigelegt. Das Schiedsverfahren sowie alle Schriftsätze und schriftlichen Beweise sind in englischer Sprache zu halten. Schriftliche Beweise, deren Originalsprache nicht Englisch ist, sind in englischer Übersetzung zusammen mit dem Original oder einer beglaubigten Kopie hiervon vorzulegen.... Ein Urteilsspruch gegen den Handelsvertreter soll im Vertragsgebiet mit mindestens gleicher Rechtskraft und Wirkung durchsetzbar sein, als wenn das Urteil durch ein zuständiges Gericht in Vertragsgebiet ergangen wäre. Der Urteilsspruch des Schiedsgutachters soll für beide Parteien endgültig und bindend sein und kann durch jedes zuständige Gericht vollstreckt werden. Ungeachtet des Vorstehenden können die Parteien vor der Bestellung eines Schiedsgutachters, sowie bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch danach, soweit notwendig, bei jedem zuständigen Gericht im Landkreis ..., eine Unterlassungsklage einreichen oder eine einstweilige Verfügung oder sonstige vorläufige, gleichwertige Entscheidung beantragen, ohne dass dies ein Verstoß gegen diese Schiedsvereinbarung darstellt oder die Befugnisse des Schiedsgutachtens einschränkt." 14.3 "Die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle Rechtsstreitigkeiten, Schiedsverfahren, Klagen oder Verfahren zwischen der Gesellschaft und dem Vertreter, die durch oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder durch oder im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Vertrags oder einem Verstoß gegen diesen Vertrag auftreten, vor den Staats- oder Bundesgerichten im Landkreis ... geführt werden. Jedoch kann die Gesellschaft zur Eintreibung von Zahlungen, die der Vertreter der Gesellschaft schuldet, vor jedem zuständigen Gericht ein Schieds- oder sonstiges Verfahren beantragen oder Klage einreichen, und der Vertreter hat der Gesellschaft sämtliche ihr hierdurch entstehenden Kosten (einschließlich Anwaltshonorare) zu erstatten. Der Vertreter stimmt der Rechtsprechung durch die oben genannten Staats- und Bundesgericht dem Landkreis ... verzichtete bei jeglichen vor einem diese Gerichte begonnen Verfahren auf das Recht, die Verweisung des Rechtsstreits zu beantragen." In Ziffer 14.5 (Anlage K1) vereinbarten die Parteien als anwendbares Recht das Recht des ... Für den Fall der ordentlichen Kündigung sah die Anlage K1 in Verbindung mit der Anlage K3 vor, dass die Kündigungsfrist 30 Tage betragen solle. Soweit die von Kunden im Vertretungsgebiet bestellte Ware durch die Distributoren ausgeliefert würde, sollte die Klägerin nur dann eine Provision erhalten, wenn die Kunden die gelieferte Ware bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt hätten. Die Klägerin ist im Zeitraum vom 14.9.98 bis 27.8.04 wie ein Handelsvertreter nach deutschem Recht als alleiniger Handelsvertreter für die Beklagte im jeweiligen Vertragsgebiet tätig geworden. Mit Schreiben vom 24.8. 04 (Anlage K6) erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung gegenüber der Klägerin unter Bezugnahme auf Ziffer 5.3 des Vertrages Anlage K1. Die Klägerin ließ der Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom ... widersprechen (Anlage K 7). Die Klägerin trägt vor, das Landgericht München I sei trotz der vertraglichen getroffenen Vereinbarungen zuständig. Dem stünden weder die Schiedsgerichtsklausel noch die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß den Ziffern 14.2 und 14.3 des Vertrages K 1 entgegen. Denn die Anwendung dieser vereinbarten Regelung würde dazu führen, dass sie des nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes materiellrechtlich unverzichtbaren Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters nur deshalb verlustig gehen würde, weil es kein zuständiges Gericht gebe, vor dem dieser Anspruch geltend gemacht werden könne. Dies stehe weder im Einklang mit dem deutschen Recht noch mit europarechtlichen Vorschriften. Die Gerichtsstandsklausel mit Prorogation der kalifornischen Gerichte und damit einhergehender Derogation der Gerichte der Europäischen Union, sei unwirksam, da auf Grund der sogenannten "Ingmar-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofes vom 9.11.00 (Betriebsberater 2001 Seiten 10 ff) feststehe, dass Art. 17 und 18 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.8.6 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auch dann zwingend anzuwenden seien, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat ausgeübt hat und der Unternehmer seinen Sitz in einem Drittland hat und der Vertrag vereinbarungsgemäß dem Recht dieses Landes unterliegt. Aus dem Gemeinschaftsrecht lasse sich damit selbst das Erfordernis eines Derogationsverbotes dieser Art entnehmen. Aus zwingenden internationalen Nonnen ergebe sich im vorliegenden Fall ein Derogationsverbot Die Wahl eines Gerichtsstandes sei unwirksam, wenn sie dazu führe, dass eine Norm des zwingenden Rechts der Europäischen Union ausgeschaltet werde. Eine Derogation von Gerichten der Europäischen Union müsse entfallen, wenn feststehe, dass das ausländische Gericht die eigenen international zwingenden Vorschriften nicht beachte. § 89 b HGB sei eine international derart zwingende Norm, dass sie der Rechtswahlfreiheit jedenfalls dann entzogen sei, wenn das vereinbarte Recht nicht einen entsprechenden Anspruch des Handelsvertreters vorsehe. Die Norm setze dann auch der Derogationsfreiheit Schranken. Der Handelsvertreter würde den Schutz der europäischen Richtlinie verlieren und drittstaatliche Unternehmen würden gegenüber den in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil genießen, wenn die schlichte Vereinbarung eines drittstaatlichen Gerichtes ausreichen könnte, den international zwingenden Regelungsgehalt der Richtlinie auszuschalten. Die Schiedsvereinbarungsklausel und die Gerichtsstandsvereinbarungsklausel enthielten perplexen Regelungsgehalt und seien deshalb nichtig. Das Landgericht München I sei gemäß §23 ZPO örtlich zuständig. 90 Prozent der von Kunden der. Beklagten bestellten Waren würden über die Distributoren ... ausgeliefert. Die Beklagte verfüge über Vermögen im Inland. Auf Grund des zwischen dem Distributor ... und der Beklagten vereinbarten Zahlungszieles von 60 Tagen verfüge die Beklagte ständig über Forderungen gegenüber dieser ... mit Sitz in ... in einer den Betrag von € ... übersteigenden Höhe. In gleicher Weise verfüge die Beklagte auf Grand des mit der ... vereinbarten Zahlungszieles von ebenfalls 60 Tagen ständig über Zahlungsforderungen gegenüber der ... mit Sitz in ... in einer den Betrag von € ... übersteigenden Höhe. Gegenüber der ... bestünden solche in den Betrag ... übersteigender Höhe, Schließlich bestünden solche gegenüber der ... in einer den Betrag von € ... übersteigender Höhe. Im Übrigen müsse das Gericht, wenn kein Vermögensgerichtsstand bestünde, dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorlegen, ob die Handelsvertreterrichtlinie in jedem Fall, also auch unabhängig vom autonomen internationalen Zivilverfahrensrecht, einen inländischen (Not-) Gerichtsstand verlange, an dem der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch geltend machen könne. Nach Auskunft hinzugezogener kalifornischer (Rechtsanwalt-) Kollegen sei es ausgeschlossen, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, auch unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vor einem kalifornischen Gericht geltend gemacht werden könne. Einen vergleichbaren Ausgleichsanspruch kenne das amerikanische Recht nicht. Ihr stünde ein angemessener Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB zu. Die durchschnittliche Provision der letzten fünf Jahre betrage ..., wie auf Seite 6 der Klageschrift dargestellt. Nur auf Grund ihrer Tätigkeit sei eine Umsatzsteigerung von ... auf ... im Vertreterbezirk erzielt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich auch in den folgenden Jahren im Vertretungsgebiet Umsätze mit den Produkten der Beklagten in Höhe von jährlich mindestens ... netto pro Jahr erzielen ließen, sodass unter Zugrundelegung des mit der Klägerin vereinbarten Provisionssatzes von fünf Prozent eine Provision von jährlich ... zu zahlen sein werde. Der zuständige Ansprechpartner der Beklagten habe zugestimmt, dass sie neben ihrer Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte auch als Repräsentant für ein weiteres Halbleiterunternehmen mit Sitz in Kalifornien auf den deutschen Markt tätig werde. Eine Konkurrenzsituation zu den Produkten der Beklagten habe sich hierbei nicht ergeben, da sich die Produkte dieser anderen Firma von den Produkten der Beklagten wesentlich unterschieden. Die fristlose. Kündigung der Beklagten, die sich auf ihre, der Klägerin, Tätigkeit für die andere Firma stütze, sei deshalb nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus erhalte die Beklagte einen ihr zustehenden, fälligen Betrag von ... ein, der derzeit noch nicht Gegenstand der Klageforderung sei. Die Klägerin beantragte zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsbetrag in ... zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2004. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Landgericht München I sei nicht zuständig. Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht unwirksam. Ein Schutzbedürfnis für die Klägerin als Kaufmann bestehe nicht. Die streitige Vertragsklausel stelle auch keine AGB dar. Die sog. Ingmar-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sei vorliegend nicht anwendbar, da die Klägerin zeitlich und räumlich überwiegend außerhalb von Europa bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum tätig gewesen sei. Das Urteil des international unzuständigen deutschen Gerichtes sei auch am Sitz der Beklagten nicht vollstreckbar, so dass auch die Prozessökonomie gegen eine Entscheidung des Landgerichts München I spreche. Die Klauseln seien auch nicht perplex, denn in 14.2 gehe es um "disputes, controversies or differences" und in 14.3. um "actions, arbitrations, suits or proceedings". Sie bestreite, dass diese beiden Klauseln überhaupt perplex seien. Ein Derogationsverbot wegen international zwingender Rechtsnormen bestehe nicht. Der Ingmar-Entscheidung könne kein zivilprozessuales Derogationsverbot entnommen werden. Die Entscheidung sei auch nicht anwendbar, weil die Klägerin hier in der Zeit vom ... bis ... in Deutschland und Österreich sowie in der Zeit vom ... bis ... auch in Ungarn, Slowenien, Tschechien und Polen tätig gewesen sei und die letzten vier Länder der EU erst am ... beigetreten seien. Die Klägerin sei während des überwiegenden Teils der Vertragslautzeit geographisch überwiegend außerhalb der Europäischen Union tätig gewesen. Sie bestreite, dass vor den nach der Gerichtsstandsvereinbarung zuständigen Gerichten der geltend gemachte Anspruch aus § 89b HGB nicht geltend gemacht werden könne. Die nach der Gerichtsstandsvereinbarung zuständigen Gerichte würden vielmehr, so weit sie die Richtlinien für international zwingend anwendbar hielten, diese Vorschriften selbstverständlich auch anwenden und anwenden können. Die Berufung auf eine Auskunft eines anonymen kalifornischen Kollegen sei keinesfalls geeignet, einen zwingenden Ausschluss der Anwendung von §89 b HGB bzw. der zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen durch die zuständigen Gerichte darzulegen. Sie bestreite, dass sie im Bezirk des Landgerichts München I über Vermögen im Sinne des § 23 ZPO verfüge. ' Im Übrigen bestünde auch kein Anspruch auf Ausgleich. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 5.12.05 nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unzulässig, da das Landgericht München I international nicht zuständig ist. Denn die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung, die ausschließlich als Gerichtsstand die Gerichte im Landkreis ... vorsieht, ist nicht unwirksam, da sie als Ausdruck der Privatautonomie zwischen kaufmännischen Parteien vereinbart wurde und die Frage der Zuständigkeit nicht davon abhängig gemacht werden kann, welches Gericht mit welcher Wahrscheinlichkeit der Klägerin einen Handelsvertreterausgleich zuspricht, auch wenn ein solcher nach Recht und Rechtsprechung in der Europäischen Union zwingend vorgeschrieben wäre. Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass ein kalifornisches Gericht möglicherweise das zwischen den Parteien vereinbarte kalifornische Recht anwenden wird und nicht die Auffassung der Europäischen Gerichte teilt, dass für in Mitgliedsländern der Europäischen Union tätige Handelsvertreter ein Handelsvertreterausgleichsanspruch auch gegenüber Unternehmen besteht, die ihren Sitz in Drittländern haben und dass hierdurch Unternehmen aus Drittländern eine Möglichkeit erkennen könnten, die in Mitgliedsländern der Europäischen Union zwingend geltenden Vorschriften zu umgehen, so kann die Kammer nach ihrer Rechtsauffassung im vorliegenden Fall gleichwohl nicht einfach deshalb, weil diese Möglichkeit vorhanden und eventuell nahe liegt, die zwischen den kaufmännischen Parteien hier getroffene Gerichtsstandsvereinbarung für unwirksam erklären. Dies würde nach der Überzeugung der Kammer den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzen, denn damit würde ein Gericht nur deshalb für zuständig erklärt und eine getroffene Vertragsklausel nur deshalb für unwirksam erklärt, damit ein bestimmtes Ergebnis mit größerer Wahrscheinlichkeit erzielt wird. Genau dies aber will der verfassungsrechtliche Grundsatz des gesetzlichen Richters verhindern. Eine Prüfung mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Gericht einer Partei recht geben wird oder nicht und nach Vornahme einer solchen Prüfung oder Einschätzung dann eine getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unter Formkaufleuten für wirksam oder unwirksam zu erklären, ist der Kammer verwehrt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die als zuständig vereinbarten Gerichte nicht an international geltendes Recht hielten, bestehen nicht. Nachdem im vorliegenden Fall durchaus die Möglichkeiten besteht, dass das zuständige kalifornische Gericht - auch unter Heranziehung von Recht der Europäischen Union - prüft, ob die getroffene Vereinbarung von kalifornischem Recht und die Abbedingung einer nach europäischem Recht unabdingbar zwingenden Zahlung an den Handelsvertreter bei Vertragsende im vorliegenden Fall wirksam war, und eventuell diese Vereinbarungen selbst für unwirksam hält und der Klägerin einen nach europäischem Recht eventuell zwingend zustehenden Anspruch auf eine Zahlung selbst zuspricht, ist die - der grundsätzlichen Vertragsfreiheil unterliegende - hier getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Kaufleuten nicht unwirksam. Dies ergibt sich auch daraus, dass keinerlei Anlass besteht, hier daran zu zweifeln, dass sich das zuständige amerikanische Gericht nicht an internationales Recht und objektive Rechtsgrundsätze und -Vorschriften halten wird. Es wird auch international zwingendes Recht der Europäischen Union bei der Beurteilung der Frage, ob die getroffenen Vereinbarungen wirksam sind, beachten. Im Übrigen ist die Klägerin als ... mit 18 Mitarbeitern bei Klageerhebung bezüglich des Handelsvertreterausgleiches auch nicht völlig mit dem Handelsvertreter zu vergleichen, der als natürliche Person im Hinblick auf entgangenen Rentenansprüche oder - soweit er das Rentenalter noch nicht erreicht hat - zur Überbrückung für die Zeit des Aufbaus einer neuen Tätigkeit auf einen solchen Zahlungsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages angewiesen ist. Die klägerische GmbH vertreibt, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, mittlerweile auch die Produkte einer weiteren Firma aus ... nämlich der ... Im vorliegenden Fall ist deshalb nicht erkennbar, dass die Klägerin als Formkaufmann von der Beklagten gleichsam unter Druck auf "Absicherung im Alter" oder "Überbrückungsgeld bis zum Aufbau einer neuen Tätigkeit" im Vertrag K1 verzichtet hat bzw. die Gerichtsstandsvereinbarung bezüglich der kalifornischen Gerichte - als Ausfluss einer wirtschaftlich schwächeren Position zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - akzeptiert hat und damit das Risiko einer Durchsetzung einer Zahlung bei Beendigung des Handelsvertretervertrages trotz Abbedingung im Vertrag vergrößert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Vertrag K1 unter Abwägung aller -wirtschaftlichen Gesichtspunkte für sich als günstig eingeschätzt und. deshalb in dieser Form abgeschlossen hat. Selbst wenn man, wie hier nicht, von einer Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ausginge, wäre jedenfalls die Schiedsgerichtsklausel damit nicht automatisch auch unwirksam. Die Beklagte hält nach ihrem Vortrag Landgericht München I auch deshalb für unzuständig, weil die Parteien eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen haben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solches Schiedsgericht die Argumente der Klägerin für den von ihr geltend gemachten Anspruch, auch wenn diese auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zurückgehen, nicht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin hält die Kammer auch die Schiedsgerichtsvereinbarung und die Gerichtsstandsvereinbarung nicht deshalb für unwirksam, weil ihr Verhältnis zueinander unklar wäre. Dass dieses Verhältnis nicht durch den Wortlaut der Vereinbarungen klargestellt wurde, kann aber im vorliegenden Fall nicht zu einer Unwirksamkeit führen, da ein "perplexer" Regelungsgehalt nach Überzeugung der Kammer nicht vorliegt. Denn in der gerichtlichen Praxis sind Klauseln, die nicht jeden Aspekt bzw. ihr Verhältnis zueinander nicht klar und ausdrücklich in ihrem Wortlaut regeln und deshalb auslegungsbedürftig sind, häufig. Dieser Umstand fuhrt jedoch nicht dazu, dass getroffene Vereinbarungen, die nicht jeden Aspekt im Wortlaut regeln, deshalb unwirksam wären. Die vorliegende Ausgestaltung widerspricht sich aber nicht so in ihrem Wortlaut, dass sie nicht miteinander vereinbar wären. Dies wäre lediglich etwa dann der Fall, wenn jede der Klauseln einander widersprechend für dieselbe Art Streitigkeit genau eine zulässige Möglichkeit oder eine zuerst durchzuführende Möglichkeit vorsehen würden. Nachdem vorliegend jedoch nichts derartiges, miteinander Unvereinbares geregelt wurde, sondern lediglich, dass auch eine schiedsgerichtliche Geltendmachung von Streitstandpunkten zwischen den Parteien für diese verbindlich möglich sein soll, würde damit eine Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung dazu führen, dass jedenfalls ein Schiedsverfahren vor der vereinbarten Stelle in ... von der Klägerin durchgeführt werden müsste. Schriftsatzfrist war der Klagepartei auf den zuletzt eingereichten Schriftsatz der Beklagten, datiert auf den 29.09.05, per Fax bei Gericht eingegangen am 29.11.05, nicht mehr zu gewähren, da das Gericht diesen Schriftsatz der Beklagten bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Düsseldorf | 15 O 110/07 | 28.03.2008 | ||
U R T E I L Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1) zu 2 %, dem Kläger zu 2) zu 69 % und dem Kläger zu 3) zu 29 % auferlegt. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegenüber den Klägern zu 2) und 3) aber nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger zu 1) kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. [1] Tatbestand: [2] Die Kläger verlangen von der Beklagten den Ersatz von Verlusten, die sie bei Börsentermingeschäften an der US-amerikanischen Börse erlitten haben, sowie die hälftige Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten. [3] Die Beklagte ist ein US-amerikanisches Brokerhaus. Sie nimmt als Depot- und Clearingstelle die Abwicklung von Wertpapiergeschäften für in- und ausländische Vermittler von Wertpapierdienstleistungen vor, mit denen sie entsprechende Verträge abschließt. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt über das Online-System der Beklagten. Bei diesem System geben Vermittler die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden und ihre eigenen Provisionen und Gebühren ein. [4] Die Kläger wurden von der GmbH, welche während ihres geschäftlichen Kontaktes zu den Klägern ihren Geschäftsbetrieb in D durchführte, telefonisch für Börsentermingeschäfte angeworben und betreut. Die Kläger schlossen mit der GmbH Geschäftsbesorgungsverträge, die die Vermittlung von hochspekulativen Börsengeschäften zum Gegenstand hatten (Anlagen K 27, K 28 zur Klageschrift). Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen. [5] Ab Januar 1997 war die Beklagte als Depot- und Clearingstelle u. a. auch für die … L … tätig. Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der L bildete ein bei der New York Stock Exchange hinterlegtes Verrechnungsabkommen vom 14.01.1997. Des Weiteren war die Beklagte ab Januar 2002 für die V tätig. Grundlage dieser Geschäftsbeziehung bildete das bei der New York Stock Exchange hinterlegte Verrechnungsabkommen vom 25.01.2002. Nach dem Inhalt der Verrechnungsabkommen verpflichtete sich die Beklagte, die von L und der V vermittelten Wertpapiergeschäfte auf deren Weisung abzuwickeln. Mit der ... GmbH und den Klägern hatte die Beklagte keinen direkten Kontakt. Wegen der Einzelheiten der Verrechnungsabkommen wird auf die Übersetzungen in der Klageerwiderungsschrift Bezug genommen. Vor dem Abschluss der Verrechnungsabkommen hatte die Beklagte sich am Markt über die Geschäftsgebaren der L und der V erkundigt und überprüft, ob aufsichtsrechtliche Verfahren gegen diese anhängig waren. Hinweise auf Pflichtversäumnisse erhielt sie hierbei nicht. In Deutschland arbeitet die Beklagte ausschließlich mit Vermittlern zusammen, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht registriert sind, über alle aufsichtsrechtlichen Genehmigungen verfügen und über die ihr nichts Negatives bekannt ist. [6] Auf Weisung der V eröffnete die Beklagte für den Kläger zu 1) am 07.07.2003 das Transaktionskonto mit der Nummer … und für den Kläger zu 3) am 14.03.2003 das Transaktionskonto mit der Nummer …. Auf Weisung der L eröffnete die Beklagte für den Kläger zu 2) am 14.09.2001 das Transaktionskonto mit der Nummer ... Die in englischer Sprache gehaltenen Kontoführungsverträge, die von den Klägern eigenhändig unterzeichnet wurden, enthalten Hinweise auf die ebenfalls in englischer Sprache verfassten Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach denen u. a. Beratungsleistungen seitens der Beklagten gegenüber den Anlegern ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der von den Klägern eingezahlten Beträge wird auf deren Darstellung in der Klageschrift (Bl. … GA) Bezug genommen. [7] Die Kläger behaupten, sie seien weder von der … GmbH noch von der Beklagten ausreichend über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt worden. Zwischen der …GmbH und der Beklagten habe eine sog. kick-back-Vereinbarung bestanden, wonach die Beklagte einen Teil der ihnen berechneten round-turn-Kommissionen an die … GmbH rückvergütet habe. Die verlangten Gebühren seien überhöht gewesen. Auch liege der Tatbestand des "churning" vor. Das "churning" ergebe sich aus der Vielzahl der für sie getätigten Optionsgeschäfte. So seien beim Kläger zu 1) 55,94 % des von ihm einbezahlten Betrages, beim Kläger zu 2) fast 50 % des einbezahlten Betrages und beim Kläger zu 3) 57,9 % des von ihm einbezahlten Betrages für Gebühren verbraucht worden. Dass zwischen der … GmbH und der Beklagten noch die L und die V zwischengeschaltet gewesen war, sei ihnen nicht bekannt gewesen. [8] Die Kläger beantragen, [9] die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 12.941,41 € [10] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz [11] aus 5.000,00 € vom 10.07.2003 bis 29.09.2003, [12] aus 10.000,00 € vom 30.09.2003 bis 14.05.2004, [13] aus 15.200,00 € vom 15.05.2004 bis 25.01.2006 und [14] aus 12.941,41 € seit dem 26.01.2006 zu bezahlen, [15] 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 408,20 € zu zahlen, [16] die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 383.539,68 € [17] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz [18] aus 22.000,00 € vom 18.09.2001 bis 11.10.2001, [19] aus 38.276,00 € am 12.10.2001, [20] aus 75.356,00 € vom 13.10.2001 bis 23.10.2001, [21] aus 185.853,00 € vom 24.10.2001 bis 15.11.2001, [22] aus 256.173,00 € am 16.11.2001, [23] aus 301.633,00 € vom 17.11.2001 bis 10.12.2001, [24] aus 323.633,00 € am 11.12.2001, [25] aus 348.633,00 € am 12.12.2001, [26] aus 383.633,00 € vom 13.12.2001 bis 30.01.2006 und [27] aus 383.539,68 € seit dem 31.01.2006 zu bezahlen, [28] die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 2.321,74 € zu [29] bezahlen, [30] die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) 161.387,00 € [31] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz [32] aus 5.000,00 € vom 19.03.2003 bis 27.03.2003, [33] aus 20.300,00 € vom 28.03.2003 bis 14.04.2003, [34] aus 35.500,00 € vom 15.04.2003 bis 08.05.2003, [35] aus 48.000,00 € vom 09.05.2003 bis 02.07.2003, [36] aus 64.800,00 € vom 03.07.2003 bis 12.08.2003, [37] aus 114.800,00 € vom 13.08.2003 bis 17.09.2003, [38] aus 139.800,00 € vom 18.09.2003 bis 30.09.2003, [39] aus 142.300,00 € vom 01.10.2003 bis 16.03.2004, [40] aus 147.300,00 € vom 17.03.2004 bis 02.04.2004, [41] aus 154.200,00 € vom 03.04.2004 bis 07.05.2004, [42] aus 161.100,00 € vom 08.05.2004 bis 22.06.2004, [43] aus 173.700,00 € vom 23.06.2004 bis 02.01.2006 und [44] aus 161.387,00 € seit dem 03.01.2006 zu bezahlen, [45] die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) 1.457,54 € zu [46] bezahlen. [47] Die Beklagte beantragt, [48] die Klage abzuweisen. [49] Im Wege der Widerklage beantragt sie, hilfsweise und für den Fall, dass das Landgericht Düsseldorf seine Zuständigkeit hinsichtlich der Klage der Kläger festgestellt haben sollte, [50] den Kläger zu 1) zu verurteilen, an sie 809,00 € nebst Zinsen [51] in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [52] 18.01.2008 zu zahlen, [53] den Kläger zu 2) zu verurteilen, an sie 3.786,00 € nebst Zinsen [54] in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [55] 18.01.2008 zu zahlen, [56] den Kläger zu 3) zu verurteilen, an sie 2.513,00 € nebst Zinsen [57] in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [58] 18.01.2008 zu zahlen. [59] Die Kläger beantragen, [60] die Widerklage abzuweisen. [61] Die Beklagte erhebt die Einrede des Schiedsvertrages und rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Hierzu verweist sie auf ihre Geschäftsbedingungen, die unter der Ziffer 15 ausführen, dass alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten dem Recht des Staates New York und der Schiedsgerichtsbarkeit der New York Stock Exchange bzw. anderer amerikanischer Wertpapierbörsen unterliegen. Abgesehen davon, dass sie eine Aufklärungsbedürftigkeit der Kläger in Abrede stellt, ist sie zudem der Ansicht, nur das kundennähere Unternehmen, nicht aber sie sei zu einer Risikoaufklärung der Kläger verpflichtet gewesen. Hierzu behauptet sie, ihre Funktion habe sich auf die technische Abwicklung der vom Vermittler, hier L und der V, zugeleiteten Aufträge und auf die Kontoführung beschränkt. Auf den Kontoauszügen und den Transaktionsbestätigungen, die die Kläger ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt beanstandet hätten und denen alle drei Monate ein Merkblatt beigefügt gewesen sei, in dem ihre Verantwortlichkeit nochmals zusammengefasst worden sei, seien sowohl die L als auch die V stets an prägnanter Stelle im Briefkopf erschienen, während sie, die Beklagte, nur als Clearing-Stelle angegeben worden sei. Mangels anderer Anhaltspunkte habe sie – so die Ansicht der Beklagten – auch davon ausgehen dürfen, dass die Vermittler ihren Aufklärungspflichten nachkommen würden. Über die vertraglichen Beziehungen zwischen den Klägern und der L sowie der V sei sie ebenso wenig informiert gewesen wie über die Vertragsbeziehungen zu der offenbar zwischengeschalteten … GmbH. Von dem behaupteten schädigenden Verhalten … GmbH habe sie demgemäß nichts gewusst. Eine kick-back-Vereinbarung habe es nicht gegeben; da sie, die Beklagte, von den Klägern nichts erhalten habe, habe es auch nichts gegeben, was an die Vermittler oder die … GmbH habe rückvergütet werden können. Sämtliche Optionsgeschäfte seien ihrer Kenntnis nach nur auf Wunsch der Kläger von dem jeweiligen Vermittler veranlasst worden. Die Tatsache, dass eine Transaktion für die Kläger jeweils mehrere Optionskontrakte umfasst habe, stelle dabei noch kein "churning" dar. Wegen der von den Klägern in den Jahren 2001-2003 getätigten Einzahlungen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Zudem behauptet sie, weitere Auszahlungen an die Kläger erbracht zu haben. Insoweit wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen. [62] Mit der Widerklage macht die Beklagte Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten geltend, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie dem Verlangen der Kläger begegnet ist. Sie ist der Ansicht, die unberechtigte Erhebung eines Anspruchs gegen sie stelle einen zum Schadensersatz verpflichtenden Verstoß gegen Ziffer 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. [63] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. [64] Die Beklagte hat der L und der V den Streit verkündet. Ein Beitritt der Streitverkündeten zum Rechtsstreit ist nicht erfolgt. [65] Entscheidungsgründe: [66] Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg; die Widerklage ist unbegründet. [67] I. [68] Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten international zuständig. Die Vorschrift verteilt nicht nur die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten, sondern sie legt auch den Umfang der internationalen Zuständigkeit fest (BGH NJW 1999, 1395 ff.). Die Kläger machen hier deliktsrechtliche Ansprüche mit der Begründung geltend, die Beklagte habe sich an unerlaubten Handlungen der … GmbH beteiligt, die diese nach der Darstellung der Kläger von ihrem Sitz in Düsseldorf aus begangen haben soll. [69] Der Gerichtsstand nach § 32 ZPO ist durch die von der Beklagten mit den Klägern getroffene Schiedsvereinbarung nicht wirksam abbedungen. Die Schiedsabrede in Verbindung mit der Rechtswahlklausel ist in Deutschland nicht anzuerkennen, soweit sie Börsentermingeschäfte von Inländern betrifft, weil sie zur Nichtbeachtung des Termineinwandes führen würde (vgl. BGH WM 1987, 1153). [70] II. [71] Die Klage ist aber nicht begründet. [72] Das Gericht ist mangels einer weitergehenden internationalen Zuständigkeit nur zur Prüfung gegen die Beklagte gerichteter deliktischer Schadensersatzansprüche berechtigt. Deliktische Ansprüche sind nach Tatortrecht zu beurteilen. Da der Erfolgsort der Taten in Deutschland liegt, ist insoweit deutsches Recht anwendbar. [73] Den Klägern stehen die geltend gemachten deliktischen Schadesersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. [74] Die Beklagte haftet den Klägern nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 31 Abs. 2 WpHG auf Schadensersatz. Der Beklagten oblagen gegenüber den Klägern keine vertraglichen Aufklärungspflichten, gegen die sie hätte verstoßen können. Die Kontoführungsverträge einschließlich der Ausführung der Optionsgeschäfte gemäß den Aufträgen der von den Klägern bevollmächtigten … GmbH begründeten zwar die Pflicht, die Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungen auszuführen, jedoch keine eigene Aufklärungspflicht der Beklagten. Vorliegend erfolgte die Auftragserteilung bezüglich der Optionsgeschäfte bei der Beklagten nicht unmittelbar durch die Kläger selbst, sondern diese erteilten der … GmbH einen Auftrag, den diese unmittelbar oder – nach dem Vorbringen der Beklagten – durch Einschaltung eines weiteren Vermittlers, nämlich der L bzw. der V, an die Beklagte weiterleitete. Beauftragt aber ein Kunde ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das seinerseits gemäß § 31 Abs. 2 WpHG zur Information verpflichtet ist, mit der Vermittlung von Optionsgeschäften und erteilt diesem Kontovollmacht, ist die depotführende Bank nicht gleichfalls zur Informationserteilung verpflichtet. Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung und dementsprechenden Aufklärung verpflichtet (BGH Z 147, 343, 353, m. w. N.). Im Fall der Vertretung eines Anlegers kommt es nämlich nicht auf dessen Kenntnisse und Erfahrungen bei Wertpapiergeschäften an, sondern auf die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (BGH aaO.). Dem steht nicht entgegen, dass es sich in dem vom BGH entschiedenen Fall um die Haftung einer depotführenden Bank gehandelt hat und nicht wie vorliegend bei der Beklagten um ein Brokerhaus. Denn die vom BGH ausgesprochene Befreiung von der Auskunftspflicht gilt nicht nur für Banken, sondern für jedes nachgelagerte Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Entscheidung des BGH beruht auf der Erwägung, dass sich das Ausmaß und die Erforderlichkeit der Aufklärung in Fällen der Vertretung eines Anlegers durch ein zwischengeschaltetes Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach den Kenntnissen des Vermögensverwalters als Vertreter richtet. Ob dieser Vermögensverwalter gegenüber einer Bank oder einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen auftritt, hat auf das Informationsinteresse und -bedürfnis des Anlegers keinen Einfluss. Dessen Aufklärungsbedürfnis ist durch das kundennähere Unternehmen zu befriedigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2006, I-16 U 186/05; Urteil vom 23.01.2008, I-15 U 18/07). Ein Anleger, der im Zusammenhang mit der Durchführung von Börsentermingeschäften die Dienstleistungen eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unterstehenden gewerblichen Finanzdienstleisters in Anspruch nimmt und diesen mit seiner Vertretung gegenüber dem Broker beauftragt, kann und darf grundsätzlich erwarten, dass dieser bei Entgegennahme des Auftrags und bei der Vertragserfüllung sein professionelles Expertenwissen einsetzt und die geschuldete Aufklärung des Anlegers über die Risiken von Börsentermingeschäften im Einklang mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung vornimmt. Entsprechend durfte die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass durch die Einschaltung der im Inland geschäftsansässigen … bzw. V als Vertreterin des Anlegers dessen Aufklärung gewährleistet ist und deswegen die Erforderlichkeit einer eigenen Aufklärung des einzelnen Anlegers entfiel (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.). Zudem ist die Beklagte ihre Geschäftsbeziehung nicht mit einem beliebigen Vermittler von Terminsoptionsgeschäften eingegangen, sondern mit einem der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen unterstehenden gewerblichen Finanzdienstleister. Als ausländisches Brokerhaus durfte die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass das Bundesaufsichtsamt seinen aufsichtsrechtlichen Pflichten nachkommt und begründete Missstände bei der L bzw. der V auch beanstandet hätte. Dass die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung der Kunden oder Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Geschäfte gehabt hätte, die die Beklagte ungeachtet des Vorhandenseins eines Aufsichtsamtes hätte veranlassen müssen, die ordnungsgemäße Aufklärung durch die L bzw. die V zu überprüfen oder sogar selber die Aufklärung durchzuführen, haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. [75] Die Kläger haben weiterhin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 830 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB. [76] Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Kläger überhaupt aufklärungsbedürftig waren und ob seitens der … GmbH eine sittenwidrige Schädigung der Kläger wegen einer unterlassenen Risikoaufklärung gegeben ist. Zwar wäre ohne die Beteiligung der Beklagten die Durchführung der Börsentermingeschäfte objektiv nicht durchführbar gewesen. Allerdings konnte sich die Beklagte – wie oben dargelegt – darauf verlassen, dass die hierzu erforderliche Aufklärung durch das im Inland ansässige und der behördlichen Aufsicht unterliegende Unternehmen durchgeführt werden würde. Dem steht nicht entgegen, dass sich ein Broker bei kollusivem Zusammenwirken mit einem Vermittler gemäß § 830 BGB die Handlungen des Vermittlers gleichwohl zurechnen lassen müsste (vgl. BGH WM 1999, 540, 541). Im vorliegenden Fall kann ein solches kollusives Zusammenwirken jedoch nicht festgestellt werden. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger haben eine Teilnahme oder Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Handlung der … GmbH nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. [77] Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Einfluss auf die Geschäftspraktiken der … GmbH hatte, deren Informationsmaterial kannte, mit dieser im Rahmen der Anlagevermittlung aktiv zusammengearbeitet oder Einfluss auf deren Anlageempfehlungen ausgeübt hat, bestehen nicht. Allein der Umstand, dass die … GmbH über keine Börsenzulassung in den USA verfügte und die Beklagte wiederum keine Erlaubnis besitzt, in Deutschland Kunden anzuwerben, rechtfertigt nicht die Annahme einer kollusiv begangenen unerlaubten Handlung. Auch sind die Kläger dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, sie, die Beklagte, arbeite in Deutschland ausschließlich mit Vermittlern zusammen, die über alle aufsichtsrechtlichen Genehmigungen verfügten und über die nichts Negatives bekannt sei und Hinweise auf Pflichtversäumnisse habe sie nicht erhalten. Dass sich die Beklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz an einer unerlaubten Handlung der … GmbH beteiligt hat, ist danach nicht feststellbar. [78] Die Kläger können sich als Indiz für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der … GmbH auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte sei an einer round-turn-Gebühr beteiligt gewesen (kick-back-Vereinbarung). Die insoweit beweispflichtigen Kläger haben nicht nachgewiesen, dass die Beklagte tatsächlich an einer round-turn-Gebühr partizipiert hat. Die Beklagte, die an den Geschäftsbesorgungsverträgen nicht beteiligt war, hat unter Bezugnahme auf das mit der L bzw. der V geschlossene Verrechnungsabkommen dargelegt, dass sie für die von ihr erbrachten Leistungen nur gegenüber der L und der V Clearing-Entgelte gemäß ihrer Preisliste berechnete und dass es daneben keine Gebührenabsprachen zwischen ihr und der … GmbH gegeben hat; auch aus den Kontoführungsverträgen mit den Klägern resultierten keine Gebührenansprüche. Soweit die Kläger behaupten nicht gewusst zu haben, dass zwischen der Beklagten und der … GmbH noch die L bzw. die V zwischengeschaltet war, macht das einen Schadensersatzanspruch wegen kollusiven Zusammenwirkens nicht schlüssig. [79] Die Kläger haben schließlich ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten mit der … GmbH im Rahmen einer sogenannten Gebührenschinderei ("churning") nicht schlüssig dargelegt. Unter "churning" versteht man den durch das Kundeninteresse nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den sich Vermittler oder Broker oder beide zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen. Die hohe Anzahl der Optionsgeschäfte, die die Kläger behaupten, ergibt sich jedoch erst daraus, dass die Kläger die Anzahl der durchgeführten Transaktionen mit den in den einzelnen Geschäften gehandelten Kontrakten multiplizieren. Eine hohe Anzahl an Kontrakten im Rahmen einer einzelnen Transaktion stellt aber keinen häufigen Umschlag im Sinne eines "churning" dar. Im Übrigen fehlt es auch an entsprechendem Sachvortrag zu einer Kenntnis der Beklagten von der Anzahl der durchgeführten Transaktionen und einer Schädigung der Kläger hierdurch. Die Kläger sind nämlich dem Vorbringen der Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, nach dem durch Nutzung des Onlinesystems der Beklagten die einzelnen Buchungsschritte automatisch, also ohne Überwachung durch einen Mitarbeiter, ausgeführt werden. Ohne weitere Anhaltspunkte erschließt sich dann aber nicht, wie bei über tausend Vermittlern und einem Vielfachen an Kunden die Beklagte hätte bemerken können, dass die GmbH bei den drei Klägern eine "Gebührenschinderei" betreibt. [80] Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch weder ein Anspruch auf Zinsen noch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. [81] III. [82] Die Widerklage ist nicht begründet. Einen allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gibt es nicht. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beklagten ist nicht ersichtlich. Als solche kommt insbesondere nicht ein etwaiger Verstoß gegen Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in Betracht. Soweit dort in englischer Sprache geregelt ist, dass der Kunde bereit und in der Lage ist, die finanziellen Risiken und Gefahren des Optionshandels zu übernehmen und die Beklagte in keiner Weise für etwaige Verluste haftbar machen wird, so wird davon nicht nur vom Wortlaut her, sondern auch vom Sinn und Zweck der Regelung der Fall eines Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger Schädigung aufgrund unterlassener Risikoaufklärung oder Teilnahme an einer sittenwidrigen Schädigung nicht erfasst. [83] IV. [84] Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1, 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. [85] Streitwert: 564.976,09 € (Klage: 557.868,09 €; Widerklage: 7.108,00 €) |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamburg | 14 U 111/98 (14 Sch 1/98) | 04.09.1998 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgrund: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren Schiedsspruch: - formale Anforderungen | |
I. Der Antrag der Antragstellerin, die Entscheidung des Oberschiedsgerichts des Waren-Vereins der Hamburger Börse e. V. vom 22. Januar 1998, mit der festgestellt worden ist, daß die Berufung der Antragstellerin als zurückgenommen gilt, aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. S a c h v e r h a l t : Die Klägerin des schiedsgerichtlichen Verfahrens hatte die Beklagte auf Provisionsforderungen in Höhe von 66.006,90 US $ in Anspruch genommen aus der Vermittlung von Kaufverträgen für Lieferungen aus Madagaskar. Auch die Beklagte war nur Vermittlerin dieser Verträge gewesen. Zwischen den Parteien bestand nach Behauptung der Klägerin eine a-Gesellschaft, nach Behauptung der Beklagten eine BGB-Gesellschaft. Die Klägerin ist davon ausgegangen, daß sie eine Provision für ihre Vermittlertätigkeit bekommt. Jedenfalls sind die vermittelten Geschäfte nachher im wesentlichen nicht durchgeführt worden. Zwischen den Parteien war das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. vereinbart worden. Mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Waren-Vereins vom 24. Februar 1997 hat das Schiedsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung beim Oberschiedsgericht eingelegt (Anl. K 3). Mit Schreiben vom 6. Mai 1997 (Anl. K 5) ist die Klägerin dann aufgefordert worden, gemäß § 30 Abs. 1 der SchGO innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens den Kostenvorschuß lt. der anliegenden Vorschuß-Anforderung zu zahlen. Diese lautete über 9.534,38 DM (Anl. K 6) mit dem Zusatz: "Wir bitten um Überweisung auf unser Konto Nr. ... bei der ... -Bank ... ". Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat das Schreiben am 7.5.1997 erhalten und an die Klägerin weitergeleitet. Nach einem Überweisungsauftrag, der am 20.5.1997 datiert ist (Anl. K 7), ist der Betrag gemäß Anl. K 8 am 21.5. vom Konto der Klägerin abgebucht worden und dann am 22.5 auf dem Konto des Warenvereins eingegangen. § 30 der SchGO des Warenvereins bestimmt: (1) Die Geschäftsstelle bestimmt dem Berufungskläger eine Frist, innerhalb derer er 1. den Kostenvorschuß für das Oberschiedsgericht zu zahlen hat und 2. sofern er durch den Schiedsspruch erster Instanz zu einer Zahlung verurteilt worden ist, den dem Gegner zugesprochenen Betrag beim Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. zu hinterlegen hat. .... (3) Wird eine Frist nicht eingehalten, so gilt die Berufung als zurückgenommen." In der Verhandlung des Oberschiedsgerichts am 22.1.1998 ist zur Frage der Rechtzeitigkeit der Eingang des Kostenvorschusses erörtert worden und die Parteien hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Das Gericht hat dann Vergleichsverhandlungen geführt. Als diese nicht zum Erfolg führten, hat es den Beschluß verkündet, daß die Berufung gemäß § 30 Abs. 3 der SchGO als zurückgenommen gilt, weil der Kostenvorschuß der Klägerin nicht fristgerecht eingezahlt worden ist. In einem weiteren Satz hat es die Auffassung vertreten, daß nicht der Tag des Überweisungsauftrages, sondern nach der Rechtsprechung die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers maßgebend sei. Mit dem vorliegenden Antrag beantragt die Antragstellerin (Klägerin), diese Entscheidung aufzuheben. Sie beantragt gleichzeitig, die Sache an das Oberschiedsgericht zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. II. G r ü n d e : 1. Der Antrag ist zulässig. Der Aufhebungsantrag ist gemäß § 1059 Abs. 1 zulässig. Ein Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO kann zulässig nur gestellt werden, wenn es sich bei der angegriffenen Entscheidung überhaupt um einen Schiedsspruch handelt. Das Oberschiedsgericht hat die Entscheidung vom 22.1.1998 selbst nicht als Schiedsspruch bezeichnet, sondern einen Beschluß verkündet, in dem es feststellt, daß die Berufung der Antragstellerin als zurückgenommen gilt. Demgemäß hält die Beklagte den Antrag der Antragstellerin bereits für unzulässig. Hierfür könnte die Beklagte die Auffassung von Zöller/Geimer zu §§ 1039 und 1040 ZPO a.F. zitieren, wonach rechtskräftige Schiedssprüche nur solche sind, die eine Entscheidung in der Sache (über den Streitgegenstand) enthalten. Dem entspricht der Satz zu § 1039, Rn. 2, ein Schiedsspruch sei nur die endgültige Entscheidung über den Streitgegenstand im ganzen oder über einen abgrenzbaren Teil. Ob nach dieser Meinung Entscheidungen über die Unzulässigkeit von Berufungen im Schiedsgerichtsverfahren als Schiedssprüche anzusehen sind, ist zumindest zweifelhaft. Zutreffender erscheint dem Senat die Kommentierung bei Thomas/Putzo (§ 1039, Rn. 3). Danach ist kein Schiedsspruch eine Zwischenentscheidung oder eine Feststellung, daß der Schiedsvertrag außer kraft getreten oder das Schiedsgericht unzuständig sei, weil dann ja das Schiedsgericht gerade seine Entscheidungsbefugnis verneint. Dagegen ist nach dieser Auffassung die Abweisung der Schiedsklage als unzulässig aus anderen Gründen als ein Schiedsspruch anzusehen. Im vorliegenden Fall spricht das Oberschiedsgericht mit seiner Entscheidung, die angefochten wird, die Unzulässigkeit der Berufung gegen den Schiedsspruch aus und entscheidet damit in der Sache, weil es die Entscheidung des Schiedsgerichts erster Instanz für endgültig erklärt. Das entspricht dem Inhalt des § 1040 ZPO a.F., nach dem der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat. Mit der Erklärung, die Berufung sei zurückgenommen, wird ein solches endgültiges Urteil ausgesprochen. 2. Der Aufhebungsantrag ist indessen nicht begründet. Die Aufhebungsgründe in § 1059 Abs. 2 ZPO benennen insgesamt gravierende Mängel des Schiedsspruchs, so nach Nr. 1 a) den ungültigen Schiedsvertrag, in Nr. 1 b) die verfahrensfehlerhafte Behinderung einer Partei, in Nr. 1 c) die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, unter Nr. 1 d) ein sonst unzulässiges Verfahren, wenn dieses kausal für den Schiedsspruch ist, nach Nr. 2 a) die mangelnde Schiedsfähigkeit des Gegenstandes und unter 2 b) einen Verstoß gegen den ordre public. Ein solcher gravierender Mangel liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Klägerin will sich auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d stützen und damit geltend machen, daß die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, daß sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Speziell macht sie geltend, daß keine zulässige Vereinbarung der Parteien vorgelegen habe. Sie verweist hierzu auch auf die bisher geltende Regelung des § 1041 Abs. 1 Nr. 1, wonach die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt werden konnte, wenn der Schiedsspruch "sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruhte". Zu § 1041 verkennt die Klägerin allerdings bereits, daß das staatliche Gericht nur zu prüfen hatte, ob das Schiedsgericht das von den Parteien gewählte Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht jedoch, ob es dieses Recht richtig ausgelegt hat. Ein unzulässiges Verfahren lag immer nur dann vor, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt waren, das Schiedsgericht beispielsweise Zeugen beeidigt hatte, oder über einen Streitpunkt entschieden hatte, der nicht Gegenstand des Schiedsvertrages war (vgl. hierzu Zöller/Geimer, § 1041, Rnr. 46). Die Klägerin verkürzt die Vorschrift des § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 d auch insoweit, als sie jetzt darauf hinaus will, daß § 30 der SchGO des Warenvereins unwirksam sei: es geht aber in der angezogenen Bestimmung darum, daß sich das Schiedsgericht nicht an eine zulässige Vereinbarung der Parteien gehalten hat, und das ist etwas ganz anderes. Wenn die Parteien ein anderes Verfahren vereinbart hatten und das Schiedsgericht sich nicht daran gehalten hat, kann man in der Tat von einem gravierenden Mangel des Verfahrens sprechen. Demgegenüber argumentiert die Klägerin, § 30 der SchGO verstoße gegen das AGBG. Deshalb sagt auch die Kommentierung zu den neuen Vorschriften bei Thomas/Putzo, § 1059, Rnr. 12, das unzulässige Verfahren könne die Bindung des Schiedsgerichts, das Schiedsgerichtsverfahren im ganzen, aber auch einzelne Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen betreffen. Als Beispiele werden dann weiter genannt, daß das Schiedsgericht eine ausländische Verfahrensordnung anwendet oder nicht die richtige materielle Rechtsordnung anwendet, daß ein Schiedsrichter geschäftsunfähig ist oder ein erfolgreich abgelehnter Schiedsrichter mitwirkt. Ferner wird dann die Entscheidung ohne erforderliche Beweiserhebung aufgeführt, weil die Partei den eingeforderten Vorschuß auf die Vergütung der Schiedsrichter nicht gezahlt hat und auf BGHZ, Bd. 94, S. 92 verwiesen. Die Entscheidung des BGHZ Bd. 94, S. 92 ff., 97 ff. ist die Leitentscheidung, auf die sich die Antragstellerin mit der Anlage K 19 stützt. Sie stammt vom 7. März 1985 und ist insoweit für den vorliegenden Fall parallel, weil dort das Schiedsgericht bereits tätig geworden war. Es hatte die Durchführung der Beweisaufnahme beschlossen und die Durchführung von einem weiteren Vorschuß abhängig gemacht. Die Partei hat aber nicht gezahlt, so daß das Schiedsgericht schließlich die Beweisaufnahme unterlassen hat und ohne Beweisaufnahme zum Nachteil der Partei entschieden hatte. In einem ergänzenden Schiedsspruch wurden der Partei sodann die Kosten auferlegt. Der BGH hat dieses Verfahren beanstandet und die Auffassung vertreten, die Schiedsrichter hätten durch die Anforderung des Kostenvorschusses für sich selbst gegen das Verbot verstoßen, in eigener Sache richterlich tätig zu werden. In den Gründen wird gesagt, die eine Partei hätte ja die andere Partei auf Zahlung des Vorschusses verklagen können, sie hätte den Schiedsvertrag auch aus wichtigem Grunde kündigen können und dann vor das staatliche Gericht gehen dürfen. Das Schiedsgericht hätte beim Ausbleiben des Vorschusses seine Leistung gemäß § 273 BGB zurückhalten dürfen, § 379 ZPO sei nicht entsprechend anwendbar gewesen, es handele sich dort um einen fiskalischen Regelungszweck, der auf das Schiedsgericht nicht anwendbar sei. Ob der Senat dieser Entscheidung, mit der praktisch verlangt wird, daß das Schiedsgericht eine Beweisaufnahme durchführt, obwohl abzusehen ist, daß die beweisbelastete Partei keinen Vorschuß zu zahlen bereit ist, folgen würde, kann dahingestellt bleiben. Der vorliegende Fall liegt bereits völlig anders als der Fall des BGH. Das Oberschiedsgericht hat hier nicht seine weitere Tätigkeit von einem Vorschuß abhängig gemacht, sondern es hat die verspätete Zahlung zum Anlaß genommen, die Berufung als zurückgenommen zu erklären, wie es § 30 der SchGO vorsieht. Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (Bd. 62, S. 174 ff.) ist nicht einschlägig. Es ging dort bei einem Schiffahrtsgericht darum, ob eine bereits angesetzte Verhandlung fortzuführen ist, wenn zwischenzeitlich der Kostenvorschuß eingefordert, aber nicht bezahlt worden ist. Nach allem vermag der Senat ein gravierend unzulässiges Verfahren nicht zu erkennen. Der zwischen den Parteien als Kaufleute vereinbarte § 30 der SchGO ist eindeutig: Wenn die Berufungsklägerin eine ihr gesetzte Frist für die Einzahlung eines Kostenvorschusses nicht einhält, so gilt die Berufung als zurückgenommen. Nach dieser von den Parteien vereinbarten Regelung ist das Oberschiedsgericht verfahren. Damit hat das Verfahren einer von den Parteien gewählten Vereinbarung entsprochen. Ein Aufhebungsgrund liegt deshalb nicht vor. Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ist nicht schon gegeben, wenn das Oberschiedsgericht die entsprechende Vorschrift der SchGO nicht richtig angewandt hätte. Obwohl es demgemäß nicht darauf ankommt, ist der Senat aber der Auffassung, daß das Oberschiedsgericht im vorliegenden Fall den § 30 der SchGO durchaus zutreffend angewandt hat und es sich insoweit auch um eine zulässige Vereinbarung handelt. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Zahlung ist es zwar so, daß im Schuldrecht bei Zahlung durch Überweisung grundsätzlich die Leistungshandlung entscheidet, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingegangen und auf dem Konto Deckung vorhanden ist (vgl. hierzu z. B. Palandt/Heinrichs, § 270, Rnr. 7). Aber auch im Schuldrecht ist bereits zu bedenken, ob sich aus der Vereinbarung der Parteien nicht eine sog. Rechtzeitigkeitsklausel ergibt, es für die Rechtzeitigkeit der Leistung also auf den Eintritt des Leistungserfolges ankommen soll (vgl. Palandt/Heinrichs, § 270, Rnr. 6). Hierzu muß im vorliegenden Fall gesagt werden, daß in § 30 SchGO die Zulässigkeit der Berufung an die Einhaltung der Frist geknüpft wird. Die Einhaltung der Frist muß deshalb berechenbar sein. Auf die Frage, wann eine Berufungsklägerin ihren Überweisungsauftrag bei einer Bank abgegeben hat, kann es deshalb nicht entscheidend ankommen; ebensowenig kann es darauf ankommen, wann der Überweisungsauftrag durch Abbuchung ausgeführt wird. Das Schiedsgericht kann deshalb nur prüfen, ob das Geld zu dem entsprechenden Termin da ist oder nicht. § 30 ist deshalb im Sinne einer Rechtzeitigkeitsklausel auszulegen. Wenn die Antragstellerin mit der Anlage K 22 auf eine Entscheidung des BGH zur rechtzeitigen Zahlung einer angemahnten Folgeprämie hinweist, die mit vordatiertem Verrechnungsscheck bezahlt wird und die Auffassung vertritt, "so sei auch seine Zahlung an den Waren-Verein" zu sehen, dann stellt sie einen unzulässigen Vergleich an. Aus den gleichen Gründen folgt der Senat der Antragstellerin auch nicht in ihrer Auffassung, § 30 SchGO verstoße gegen das AGBG und es handele sich insoweit um eine nicht zulässige Vereinbarung der Parteien. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Brandenburg | 13 U 11/10 | 16.02.2011 | ||
U R T E I L Die Berufung der Kläger gegen das am 21. Dezember 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 8 O 111/09 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO wegen der zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarung als unzulässig zurückgewiesen. Insbesondere sei dem Beklagten die Berufung auf die Schiedsvereinbarung nicht nach § 242 BGB verwehrt, weil er sich auf die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens eingelassen habe. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 20. September 2010 darauf hingewiesen, dass die Berufung der Kläger zurückzuweisen ist, da die Klage aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unzulässig sei. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 haben sich die Kläger vertiefend auf die Klauselrichtlinie RL 93/13/EWG berufen, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet seien, die Missbräuchlichkeit der Klausel von Amts wegen zu prüfen; dabei müsse kein Vortrag erfolgen, weshalb die Kläger benachteiligt seien. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 21. Dezember 2009 - Az.: 8 O 111/09 -, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 13.427,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Kläger von dem Anspruch der Firma G. gemäß Rechnung vom 27. November 2006 in Höhe von 366,26 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen des weitergehenden Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die von dem Beklagten erhobene Schiedseinrede zu Recht für durchgreifend erachtet und die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung sowie ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2010. Zwischen den Parteien ist auf Seite sieben des Bauvertrages vom 29. August 2006 mit der Bezeichnung „Anlage Schiedsvereinbarung“ eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen. 1. Die in dem Bauvertrag vom 29. August 2006 getroffene Schiedsvereinbarung ist ausreichend bestimmt. Sie erfüllt die Anforderungen an eine wirksame Schiedsvereinbarung. Schiedsvereinbarungen, an denen - wie hier - ein Verbraucher beteiligt ist, müssen grundsätzlich in einer von den Parteien unterzeichneten Urkunde enthalten sein, § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Mit dieser Vorschrift soll der Verbraucher davor geschützt werden, dass er sich durch die Unterzeichnung umfangreicher Klauselwerke einer Schiedsvereinbarung unterwirft, ohne dies zu merken (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1031 Rdnr. 35). Die Abrede kann dabei auch durch einen Formularvertrag vereinbart werden, wenn die Formerfordernisse eingehalten sind (vgl. BGH NJW 2005, 1125; Kniffka/ Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 1. Teil Rdnr. 93; Zöller/Geimer, a.a.O.). Die Parteien haben vorliegend einen Formularvertrag verwendet, der als „Anlage Schiedsgerichtsvereinbarung“ von den Parteien gesondert unterzeichnet wurde. Dass das Vertragsformular von den Parteien nicht vollständig ausgefüllt wurde, schadet nicht. Insofern ist auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu verweisen. Unstreitig haben die Parteien die Schiedsvereinbarung im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der übrigen Verträge unter dem gleichen Datum unterschrieben. Weiter ist unstreitig, dass die Vereinbarung als Anlage zum Bauvertrag mit diesem verbunden wurde. Auch wenn der „Kopf“, also die konkrete Parteienbezeichnung nicht ausgefüllt ist, ist durch die Unterschriften deutlich erkennbar, welche Personen Parteien dieser Vereinbarung sind, was sich auch schon aus der Verbindung mit dem Bauvertrag ergibt. Unklarheiten hinsichtlich der Vertragsparteien bestehen insofern nicht. 2. Ein Verstoß gegen die Inhaltskontrolle des § 307 BGB ist nicht feststellbar. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schiedsvereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar; insbesondere muss ein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts nicht vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1466). Aber auch unter Berücksichtigung der Generalklausel des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 ist entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner nicht erkennbar. Weder aus dem von den Klägern zitierten Klauselbeispiel des Anhangs zu Art. 3 der Richtlinie noch aus der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des EuGH (EuGH NJW 2007, 226; NJW 2010, 47) ergibt sich automatisch, dass die Vertragsbestimmungen der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien missbräuchlich sind. Weshalb die Kläger durch die Begründung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts benachteiligt sein sollen, haben sie nicht hinreichend dargetan. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger bei einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten ebenfalls gezwungen sind, die Vorschüsse für den Rechtsanwalt und das Gericht zu bezahlen. Eine Vereinbarung in der konkreten Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, wonach bezüglich der Zahlung der Vorschüsse der Honorare der Einzelschiedsrichter eine Vereinbarung getroffen wäre, ist nicht enthalten. Daher ist es unerheblich, was andere Schiedsvereinbarungen regelmäßig vorsehen. In der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung findet sich zumindest eine solche Regelung nicht. Wegen der Kosten sowie der Kostenverteilung des Schiedsverfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach § 1057 ZPO in einem Schiedsspruch, wobei die Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Inwiefern die Kläger mit einer solchen Entscheidung gegenüber einer Kostenentscheidung vor den staatlichen Gerichten benachteiligt sein sollen, ist ebenfalls nicht dargetan. Im Übrigen besteht auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten die Gefahr, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des beklagten Bauträgers der Kläger - auch bei seinem Obsiegen - die gesamten Gerichtskosten sowie seine Rechtsanwaltskosten allein zu tragen hat. Eine Benachteiligung der Kläger im Schiedsverfahren ist nicht erkennbar. Zumal sich auch das Schiedsverfahren in Beziehung zu den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung gesetzt ist. 3. Die Schiedsgerichtseinrede ist dem Beklagten nicht nach § 242 BGB versagt, weil er zur Feststellung der Mängel der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zugestimmt hat. Die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, dass bereits die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens bei wirksamer Schiedsabrede unzulässig gewesen ist. Wenn der Beklagte die Einrede der Schiedsvereinbarung im hiesigen Verfahren erhebt, verhält er sich nicht treuwidrig im Sinne widersprüchlichen Verhaltens. Grundsätzlich genügt es nach § 1032 Abs. 1 ZPO, wenn der Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache sich auf die Schiedsvereinbarung beruft. Der Beklagte hat sich bereits in seiner Klageerwiderung vom 14. April 2009 auf die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung berufen. Sein vorheriges Einverständnis mit der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens schließt nicht aus, dass er sich im Hauptsacheverfahren auf die Schiedsvereinbarung beziehen kann, § 1033 ZPO. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Hauptsache lässt für sich allein noch nicht die Dringlichkeit als Grund für eine einstweilige Maßnahme durch staatliche Gerichte entfallen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1033 Rdnr. 2). Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO fällt unter den § 1033 ZPO (vgl. Zöller/ Geimer, a.a.O., § 1033 Rdnr. 3). Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Frankfurt am Main | 13 Sch 1/10 | 10.12.2010 | Zwangsgeldverhängung bei für vollstreckbar erklärtem Schiedsspruch; bestrittener Erfüllungseinwand im Vollstreckungsverfahren | |
BESCHLUSS Tenor: Der Antrag des Antragstellers gemäß § 888 ZPO vom 19.10.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe: Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Schiedsspruch erwirkt, nach dessen Ziffer 1 der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller Zug um Zug gegen Freigabe eines hinterlegten Betrages von 200.000,- CHF eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 60 % des Stammkapitals an der A GmbH mit Sitz in Stadt1 anzubieten. Der Senat hat den Schiedsspruch hinsichtlich des vorbezeichneten Teils mit Beschluss vom 17.09.2010 (Bl. 139 ff. d.A.) für vollstreckbar erklärt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2010 (Bl. 154 ff. d.A.) hat der Antragsteller wegen Nichterfüllung der geschuldeten Handlung die Verhängung von Zwangsmitteln gegen den Antragsgegner beantragt. Der Antrag ist – wohl aufgrund eines redaktionellen Versehens – insoweit unvollständig, als er keine Angaben dazu enthält, zur Erfüllung welcher Handlung der Antragsgegner durch Zwangsmittel angehalten werden soll. Der Senat legt das Begehren dahingehend aus, dass der Antragsgegner die nach Ziffer 1 des Schiedsspruchs geschuldete Handlung vornehmen soll. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 171 ff. d.A.) eingewandt, er habe die ihm in Ziffer 1 des Schiedsspruchs auferlegte Verpflichtung erfüllt. II. Rechtsgrundlage für das verfahrensgegenständliche Begehren ist § 888 ZPO. Nach der genannten Vorschrift ist, sofern der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer ausschließlich von seinem Willen abhängigen höchstpersönlichen Handlung nicht erfüllt, auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prozessgericht des ersten Rechtszuges im vorbezeichneten Sinne ist im Fall von Entscheidungen nach § 1060 Abs. 1 ZP das Gericht, das die Vollsteckbarerklärung ausgesprochen hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 887 Rdnr. 6), hier der erkennende Senat. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gleichwohl ist der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln unzulässig. Der Antragsteller ist an der Vollstreckung seines in Ziffer 1. des Schiedsspruchs statuierten Anspruchs gehindert, solange nicht über den Erfüllungseinwand des Antragsgegners entschieden ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Erfüllungseinwand des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 161, 67). Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen zur Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwandes auch auf das Verfahren nach § 888 ZPO zu übertragen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 07.06.2010, Az. 7 W 13/10 - zitiert nach Juris -, m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; ebenso Zöller/Stöber, a.a.O., § 888 Rdnr. 11). Angesichts der Schiedsklausel in Ziffer 6.1. der Optionsvereinbarung der Verfahrensbeteiligten vom 03.02.2005 (Bl. 4 ff. d.A.) ist allerdings nicht der Senat, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung über den Erfüllungseinwand berufen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 17.09.2010 (Bl. 139 ff. d.A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beachtlichkeit des Erfüllungseinwands in Verbindung mit dem Entscheidungsvorbehalt zugunsten des Schiedsgerichts führt dazu, dass der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO verhängen kann. Soweit der Antragsteller meint, irreversible Rechtsnachteile im Verfahren nach § 888 ZPO seien für den Antragsgegner im Falle einer stattgebenden Entscheidung nicht zu befürchten, da letzterer anschließend Vollstreckungsgegenklage vor dem Schiedsgericht erheben könne, verfängt dies nicht. Mit dem Einwand der Erfüllung wäre der Antragsgegner nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, nachdem die geschuldete Leistung bereits im Frühjahr 2010 – im Wege der Zulassung des Antragstellers zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils – und damit vor der Entscheidung über den Antrag nach § 888 ZPO bewirkt worden sein soll. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vorangegangenen Vollstreckbarerklärungsverfahren. In diesem war für den Antragsgegner die Möglichkeit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage eröffnet, da keine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO entgegenstand; die behauptete Erfüllung lag zeitlich nach dem Erlass des Schiedsspruchs. Nur der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 171 ff. d.A.) sei darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Stuttgart in OLGR 1998, 424 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG München II | 13 O 7300/05 | 19.01.2006 | ||
B E S C H L U S S 1. Das Urteil des Arrondissementsrechtbank Te Rotterdam vom 4.10.2001 (...), durch das die Antragsgegnerin verurteilt wird, innerhalb von zwei Werktagen nach Zustellung dieses Urteils als Sicherheit für die Bezahlung der Forderung der Klägerin, wie diese im Endurteil des Schiedsgerichts vom 1. Oktober 1993 festgesetzt worden ist, die jedoch am 27. September 2001 hfl 730.211,52 beträgt, von einer gut beleumundeten Bank eine Bankgarantie von hfl 730.211,52 (in Worten: siebenhundertdreißigtausendzweihundertelf Gulden und zweiundfünfzig Cent) stellen zulassen, und zwar unter Androhung eines Zwangsgeldes zugunsten der Klägerin in Höhe von hfl 5.000,- für jeden Tag, den die Beklagte damit in Verzug ist, und zwar bis zu einem Maximum von hfl 1.000.000,-, und die Kosten dieses summarischen Verfahrens zu tragen, die auf Seiten der Klägerin auf hfl 587,35 an Auslagen und auf hfl 3.000,- an Honorar für den Prozessbevollmächtigten veranschlagt werden, ist mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Entscheidung beruht auf dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19.2.2001 (AVAG) und dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Die EuGVÜ unterliegt dem AVAG gem. § 11 Nr. 1 a) AVAG. Da das hier zu vollstreckende Urteil vor dem am 13.2002 erfolgten Inkrafttreten der EuGVVO (VO Nr. 44/2001) erlassen wurde, kommt die EuGVVO nicht zur Anwendung (Art. 66 EuGVVO). Das Landgericht München II ist gem. § 3 I, II AVAG, Art. 32 EuGVÜ örtlich und sachlich zuständig, da der Antragsgegner, der Verpflichtete i.S. des § 3 II AVAG, seinen Wohnsitz im hiesigen Bezirk hat. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer ohne Anhörung des Verpflichteten (§ 6 I, II AVAG). Der Antragsteller hat die gem. § 4 IV AVAG, Art. 46, 47 EuGVÜ beizubringenden Urkunden vorgelegt, nämlich das Original der zu vollstreckenden Entscheidung nebst beglaubigter Übersetzung sowie Abschriften hiervon. Der gem. Art. 47 Nr.l EuGVÜ mit Urkunden zu führende Nachweis der Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus der zu vollstreckenden Urkunde, dem Urteil vom 4.10.2001. Vollstreckungshindernisse i.S. der Art. 27, 28 EuGVÜ liegen nicht vor. Eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst findet nicht statt (Art. 34 III EuGVÜ). Gem. § 8 I AVAG war daher die Vollstreckung des Arrondissementsrechtbank Te Rotterdam vom 4.10.2001 zuzulassen und zu beschließen, dass der Titel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§814 AVAG, 788 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Wiesbaden | 13 O 150/02 | 27.02.2003 | Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede | |
Hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden. durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2003 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 23.008,13 € nebst Zinsen in Hohe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Davon 10.864,95 € als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 3. und 13., 1.533,88 € als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 3. und 7., 2.556,46 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 4., 1.533,08 € als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 5. und 13., 766,94 € als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 5. und 7., 2,300,81 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 6., 1.022,58 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 7., 1.022,58 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 8., 575,20 € .als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 9, und 12., 191,73 € als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 10. und 12., 383,47 € als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 10. und 7. und 255,65 € als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 11. und 8.. 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 2.556,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 49.595,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Davon 10.864,95 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 13. und 1., 1.533,83 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 7. und 1., 32.594,86 € als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 13. und 4.601,63 € als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 7.. 4. Der Beklagte zu 4. wird verurteilt, an den Kläger 10.225,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Davon 2.556,46 € als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu. 1.. 5. Der Beklagte zu 5. wird verurteilt, an den Kläger 9.203,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Davon 1.533,88 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 13., 766,94 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 7. Und 13., 4.601,63 € als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 13. und 2.300,81 € als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 7.. 6. Der Beklagte zu 6. wird, verurteilt, an den Kläger 9.203,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Davon 2.300,81 € als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1.. 7. Der Beklagte zu 7. wird verurteilt an den Kläger 14.827,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zählen. Davon 1.022,58 € als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1., 1.533,88 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 3., 4.601,63 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 3., 766,94' € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 5., 2.300,81 € als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 5. 383,47 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 10. und 1.150,41 € als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 10.. 8. Der Beklagte zu 8. wird verurteilt, an den Kläger 5.112,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Davon 1.022,58 € als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1., 255,65 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 11. und 766,94€ als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 11.. 9. Der Beklagte zu 9. wird verurteilt, an den Kläger 2.300,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Davon 575,20 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 12. und 1.725,61 € als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 12.. 10. Der Beklagte zu 10. wird verurteilt, an den Kläger 2.300,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Davon 191,73 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 12., 383,47 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 7., 575,20 € als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 12. und 1.150,41 € als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 7.. 11. Der Beklagte zu 11. wird verurteilt, an den Kläger 1.022,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Davon 255,65 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 8. und 766,94 € als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 8.. 12. Der Beklagte zu 12. wird verurteilt, an den Kläger 3.067,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Davon 575,20 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 9., 1.725,61 € als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 9., 191,73 € als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 10. und 575,20 € als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 10.. 13. Die Beklagte zu 13. wird verurteilt, an den Kläger 49.595,31€ nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Davon 10.864,95 € als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1. und 3., 32.594,86 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 3., 1.533,88 € als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1. und 5. und 4.601,63 € als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 5.. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten vollständig und die Gerichtskosten. und außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner im Verhältnis ihrer Zahlungsquoten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 2.11.1999 (10 IN 236/99 des Amtsgerichts Wiesbaden) ist der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der # vormals # bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin wurde zu UR-Nr. # des Notars in München am 10.6.1996 errichtet und am 13.8.1997 zu HRB # in das Handelsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen. Das Stammkapital betrug 200.000,- DM und wurde in Höhe von 180.000,- DM von der Beklagten zu 1. und in Höhe von 20.000,- DM von der Beklagten zu 2. übernommen. Anschließend wurden die Geschäftsanteile wiederholt geteilt und in vielfältiger Weise weiterübertragen, so dass sie den hier beklagten juristischen und natürlichen Personen schließlich zu den Anteilen gehören, wie sich das im Einzelnen aus der Klageschrift Bl. 17 - 27 d.A. ergibt. Insoweit wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Stammeinlagen wären zu ¼ sofort fällig; wann die übrigen Stammeinlagen fällig geworden sind, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls sind am 12.6.1997 50.000,- DM als Stammeinlage auf ein Konto der späteren Insolvenzschuldnerin in München eingezahlt worden, von wo sie am 7.7. auf das Konto, bei der Commerzbank in Wiesbaden mit der Kontonummer # überwiesen wurden. Dieses Konto trägt im Adressfeld die Bezeichnung #, war aber das Konto, über das die spätere Insolvenzschuldnerin ihre gesamten Geschäfte abgewickelt hat. Am gleichen Tag wurde ein Betrag von 1.835.000,- DM diesem Konto gutgeschrieben, der von der Firma # stammte und als Verwendungszweck "Kapitalrücklage und ausstehende Stammeinlage" trug. Schließlich sind weitere 15.000,- DM als Stammeinlage der Beklagten zu 2. am 30.4.1998 auf dieses Konto geflossen. Dieses Konto nahm am sog. ACMS-Verfahren teil, dem allgemeinen Cashmanagementsystem der B. Ursprünglich hatten die # der Firma # gehört und waren zentral von einer Firma # in Goslar geführt worden, die zuletzt unter der Firma # mit Sitz in München firmierte. Die etwa 55 Geschäfte in Gesamtdeutschland erwirtschafteten hohe Verluste, so dass sich die Firma # entschloss, die Möbelsparte insgesamt zu verkaufen. Es war von Anfang, an geplant, die einzelnen Möbelhäuser als voneinander völlig unabhängige Vorort-GmbHs weiter bestehen zu lassen. Eine dieser Vorort-GmbHs ist die Insolvenzschuldnerin. Diese Vorort-GmbHs sollten von interessierten Personen, insbesondere aus dem Management der jeweiligen Gesellschaften wirtschaftlich getragen werden und die Gelegenheit erhalten, auf Wunsch einzelne Dienstleistungen von der bestehen bleibenden # in Goslar, der alten Zentrale, zu erhalten. Dort wurden Logistik, Service und Einkauf gebündelt und insbesondere das ACMS-Konto geführt. Die ACMS-Absprache mit der Commerzbank sah vor, dass alle angeschlossenen Konten - die Teilnahme war für die einzelnen Vorort-Gesellschaften freiwillig - jeweils am Tagesende glattgestellt und die Guthaben auf das Poolkonto überführt wurden. Zugleich wurden aus dem Guthaben des Poolkontos die Konten derjenigen Gesellschaften glattgestellt, die sich im Soll befanden. Hierdurch Wurden erhebliche Zinsvorteile erzielt. Jede Gesellschaft war verpflichtet einen etwaigen Sollsaldo gegenüber dem Pool auszugleichen und haftete für ihr eigenes Soll jeweils allein, nicht also auch für fremde Schulden gegenüber dem Pool. Über Habenssalden konnte jede Vorort-Gesellschaft nach Belieben verfügen, wie es ihr auch freistand, weitere Konten zu unterhalten, die nicht am Pool teilnahmen. Das Poolkonto wurde Mitte 1998 aufgelöst und das bestehende Guthaben der späteren Gemeinschuldnerin gutgebracht. Sie hat im Jahr 1998 mehr aus dem Pool entnommen, als sie eingezählt hat. Das Konzept der Errichtung der Vorort-Gesellschaften sah vor, dass sie neben ihrem eigenen Stammkapital, das die neuen Gesellschafter aufbringen mussten, eine Kapitalrücklage erhielten, die von den Investoren stammte, die die Möbelhäuser insgesamt von der # übernommen hatten und die zugleich von der # einen erheblichen Darlehensbetrag zur Sanierung der Gruppe empfangen hatten. Zugleich übernahmen die jeweiligen Vorort-Gesellschaften deren Warenbestand und die Einrichtung ihrer jeweiligen Möbelhäuser. Deswegen schloss die spätere Insolvenzschuldnerin am 1.7.1997 mit der # Goslar einen Kaufvertrag, mit dem sie sämtliche Aktiva und Passiva des # übernahm und sich die Verkäuferin verpflichtete, für die Übernahme des verkauften Unternehmens einen Betrag in Höhe des Saldos zwischen den Buchwerten der übertragenen Aktiva und Passiva bis spätestens 31.12,1997 zu bezahlen. Eine solche Zahlung ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr hat die # Goslar der späteren Insolvenzschuldnerin für die Veräußerung des Warenlagers und des Inventars am 1.7.1997 4.846.747,45 DM in Rechnung gestellt. Hierüber existiert eine Kontoaufstellung der # München (vormals # Goslar) zu Lasten der späteren Gemeinschuldnerin, wo unter der Beleg-Nr. # unter dem Belegdatum 1.7.1997 eine Rechnung mit dem Belegtext "Verk. Vorratsverm." dieser Betrag im Soll (zu Lasten der späteren Gemeinschuldnerin) enthalten ist. Die Herkunft dieser Kontoaufstellung ist streitig. Die Klägerin hat einen Auszug des zentralen Cashpoolkontos für die Zeit vom 1.7. - 31.12.1997 vorgelegt, auf dessen. BI. 1 (Anlage K 20) die erste Buchung unter der Buchungsnummer # lautet "Rechnung Verk. Vorratsvermögen". Der Betrag beläuft sich auf 4.846.747,45 DM. Der Kläger hat einen weiteren Kontoauszug der Commerzbank in Saarbrücken für das Cashpoolzentralkonto vom 16.1.1998 vorgelegt. Der Buchungstext lautet: 1.7. 5002067 846.747,45 DM und in der Buchungszeile "16.1. 5002067 4.846.747,45 DM". Über diesem Text steht "#"mit Sternchenzeile vom Text getrennt und darunter # mit weiterer Sternchenzeile vom nächsten Text getrennt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihre Stammeinlagen nicht wirksam erbracht. Die ersten Einzahlungen auf das ACMS-Konto seien lediglich Hin- und Herzahlungen gewesen. So beginnt der erste Auszug des Kontos der späteren Insolvenzschuldnerin bei der Commerzbank in Wiesbaden mit einer Belastung des Kontos in Höhe von1.885.000,- DM. Dann folgen Habenbuchungen von 50.000,- und 1.835.000,-DM. Hierzu trägt er vor, das Konto sei zunächst mit einem Kredit belastet worden, später seien die beiden Habenbuchungen erfolgt, so dass das Konto am Tagesende glatt stand, während die Beklagten übereinstimmend vortragen, zunächst seien die Habenbuchungen erfolgt und am Tagesende sei entsprechend der ACMS-Vereinbarung das Konto glatt gestellt und im Gegenzug der späteren Gemeinschuldnerin ein Guthaben gegen den Pool zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, neben der Hin- und Herzahlung habe auch keine freie Verfügung der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin über das Konto bestanden, da diese nicht frei über ein etwaiges Guthaben auf dem Poolkonto hätten entscheiden können und darüber hinaus das Guthaben dort nicht sicher gewesen sei. Schon die ursprünglichen Gesellschafter seien verpflichtet gewesen, die gesamte Stammeinlage zu erbringen, da diese entsprechend den Planungen der Investoren die Stammeinlage, soweit sie ein Viertel überstieg, alsbald nach der Gründung der Gesellschaft angefordert hätten. Schließlich liege zumindest eine verdeckte Sachgründung vor, da von Anfang ah festgestanden habe, dass die Gesellschafter der Vorort-GmbHs verpflichtet waren, Warenbestand und Inventar zu übernehmen, wozu das Stammkapital keinesfalls ausgereicht habe. Nach alledem müssten die Beklagten die Stammeinlagen noch leisten, wobei die späteren Übernehmer gemäß § 16 Abs, 3 GmbHG hafteten. Der Kläger beantragt, zu entscheiden wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Stammeinlagen seien wirksam erbracht. Bei den Zahlungen auf das Konto der späteren Insolvenzschuldnerin bei der Commerzbank Wiesbaden handele es sich um wirksame Erfüllungen der Einlageverpflichtung. Die Zahlung von 50.000,-DM habe ohnehin fast vier Wochen zur freien Verfügung der Geschäftsführer auf dem Commerzbank-Konto in München gelegen, bevor sie auf das Konto der Commerzbank in Wiesbaden überwiesen wurde. Die beiden übrigen Zahlungen hätten sich zunächst zur freien Verfügung der Geschäftsführer auf dem Wiesbadener Konto befunden, bevor sie am Tagesende im Rahmen der freiwilligen ACMS-Vereinbarung in den Pool überführt worden seien. Aber auch im Pool hätte sich das Geld zur freien Verfügung der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin befunden, weil es dort jederzeit habe abgerufen werden können. Zumindest sei das Geld später vor Auflösung des Pools, spätestens aber bei seiner Auflösung der späteren Gemeinschuldnerin zugeflossen, so dass der wirtschaftliche Wert ihr nicht entzogen worden sei. Wolle man dagegen der Ansicht des Klägers folgen und annehmen; die Einlagen seien noch nicht vollständig erbracht, so fehle es an einem Nachweis, dass sie fällig seien, soweit mehr als ein Viertel der Einlagen verlangt werde: Dieses Viertel werde aber durch die Zahlung der 50.000,- DM ohnehin abgedeckt. Darüber hinaus sei schließlich zu bedenken, dass die späteren Erwerber der Anteile deswegen keine Gesellschafter geworden seien, weil sie den Erwerb niemals ordentlich angezeigt hätten, wie das § 16 Abs. 1 GmbHG verlangt. Von einer unzulässigen Sachgründung könne nicht die Rede sein, vielmehr habe der Erwerb von Inventar und Warenlager des Möbelhauses # in der freien unternehmerischen Entscheidung der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin gelegen. Eine Zahlung der späteren Gemeinschuldnerin am 16.1.1998 sei ohnehin nicht belegt, da nach dem Buchungstext davon ausgegangen werden müsse, dass er vom Möbelhaus in "H" erfolgt sei. Schließlich hätten die Geschäftsanteilsabtretungen an die Beklagten zu 3. und 4. nach § 10 des jeweiligen Geschäftsanteilsabtretungsvertrages unter der aufschiebenden Bedingung der vollen Einzahlung der Stammeinlage gestanden, wenn es dort heißt: Die Abtretung ist aufschiebend bedingt durch die volle Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage aus 97.000,- DM und die volle Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe des mündlich vereinbarten Verlustes der letzten 12 Monate.... Der Bedingungseintritt wird dem Erwerber schriftlich mitgeteilt. Mit dem Schreiben ist die, Bedingung eingetreten. Das Ausstehen der Bedingung wirke auch zu Gunsten der Rechtsnachfolger des Beklagten zu 3. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat Erfolg. Zunächst steht ihr die Schiedsabrede nicht entgegen, die in § 20 der Satzung der späteren Gemeinschuldnerin enthalten ist. Eine Schiedsabrede greift nämlich nur soweit, wie ihre Parteien über den Gegenstand des Schiedsgerichts auch Verfügungen treffen können. Das ist bezüglich der Einzahlung der Stammeinlagen nicht der Fall, weil die hierzu erlassenen Vorschriften dem Gläubigerschutz dienen und der Disposition der Gesellschafter entzogen sind. Zwar nimmt die herrschende Meinung an, bei Streit über den Wert oder die Mängel von Sacheinlagen könne ein Vergleich geschlossen werden, so dass auch eine Schiedsabrede möglich wäre und bezieht sich dabei auf die Entscheidung RGZ 79,274. In all diesen Fällen geht es jedoch um den tatsächlichen Streit über den Wert der Einlage, nicht darum, ob überhaupt eine Sachgründung vorliegt. Diese hier entscheidende Frage behandelt die angesprochen ne Entscheidung nicht. Es mag auch dahinstehen, ob alle Stammeinlagen ursprünglich wirksam erbracht worden sind. Bezüglich der Stammeinlage von 50.000,- DM bestehen hier keine Zweifel. Sie befand sich zunächst knapp 4 Wochen in der unbeschränkten Verfügungsmacht der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin auf einem Konto in München, bevor sie von diesem auf das Konto der Commerzbank in # überwiesen worden sind, das am ACMS-Verfahren teilnahm. Alle anderen Zahlungen sind unmittelbar auf dieses ACMS-Konto erfolgt und befanden sich nur für den Rest des Überweisungstages in der freien und unbeschränkten Verfügungsmacht der Geschäftsführer. Mit Tagesende wurden die Guthaben in den Pool übernommen, so dass die spätere Gemeinschuldnerin nur noch ein Guthaben gegenüber dem Pool besaß. An dessen Werthaltigkeit bestehen erhebliche Zweifel. Da der Pool den einzelnen teilnehmenden Finnen auch Kredit gewährte, für dessen Rückzahlung diese allein hafteten, war es denkbar, dass solche gewährten Kredite ausfielen, was sich dann zu Lasten der Poolteilnehmer auswirken musste, deren interne Poolkonten sich im Haben befänden. Es war nämlich der Fall denkbar, dass der Pool überschuldet war und die Guthabenkonten jedenfalls nicht mehr voll bedient werden konnten. Einem Bankkonto ist das Poolkonto damit nicht vergleichbar. All das mag aber dahinstehen, da die spätere Gemeinschuldnerin bei Auflösung des Poolkontos ein Guthaben hatte. Damit ist ihr spätestens in diesem Moment das Stammkapital wirtschaftlich zugeflossen und die Einlagen sind erbracht. Im Einzelnen ergibt sich diese Erfüllungswirkung aus den Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (DB 2001, 641, 642). Die Haftung leitet sich aber daraus her, dass eine verdeckte Sachgründung im Sinne des § 16 Abs. 5 GmbHG gegeben ist. Die spätere Gemeinschuldnerin war nämlich aufgrund des Vertrages vom 1.7.1997 verpflichtet, das Möbelhandelsgeschäft in # mit sämtlichen Aktiva und Passiva zu kaufen. Hierfür sollte zwar nach Ziffer 4 des Vertrages die Verkäuferin, die # mit Sitz in Goslar an die spätere Gemeinschuldnerin einen Betrag in Höhe des Saldos zwischen den Buchwerten der übertragenen Aktiva und Passiva zahlen, jedoch haben offenbar die Aktiva die Passiva überwogen, so dass die spätere Gemeinschuldnerin ihrerseits als Entgelt 4.846.747,45 DM zahlen musste. Das ergibt sich zum einen aus der Kontoaufstellung über das Konto der # München, das dort bezüglich der späteren Gemeinschuldnerin geführt wurde und in dem zur Hauptbelegsnummer # die Rechnung vom 1.7.1997 über den Verkauf des Vorratsvermögens zum 1.7.1997 mit diesem Betrag eingestellt ist. Genau dieser Betrag ist am 16.1.1998 auf das zentrale Cashpool-Konto überwiesen worden, wie sich das aus dem Tagesauszug mit dem Buchungsdatum 16.1.1998, Bl. 18, aus der zweiten Buchung ergibt (Anlage K 24). Hier ist als Absender über der Sternchenzeile die # benannt und die Hauptbelegsnummer #, die eine Zuordnung des Betrages, der auch der Höhe nach der Zahlungspflicht der späteren Gemeinschuldnerin entspricht, nach Wiesbaden zweifelsfrei möglich macht. Die unter dieser Buchung stehende Adresse # über der nächsten Sternchenzeile dient demnach zur Kennzeichnung des nächsten Zahlenden. Gegen die Einbuchung des Rechnungsbetrages ins Konto der späteren Gemeinschuldnerin bei der # München spricht nicht, dass die Beklagten sich nicht erklären können, woher die Kontoaufstellung stammt und dass sie mit # überschrieben ist, wiewohl diese am 1.7.1997 unter dieser Bezeichnung hoch nicht bestanden hat. Wurde nämlich der Kontoauszug später nach Umbenennung der Kontoinhaberin in # erstellt, so trägt er den neuen Namen in der Überschrift und gibt inhaltlich die Buchungen wieder, die noch unter der alten Firmenbezeichnung vorgenommen worden sind, nämlich unter # Goslar. Gerade diese Gesellschaft hatte unter dem 26.6.1997 den Geschäftsanteil der Beklagten zu 1. in Höhe von 180.000,- DM übernommen, so dass in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Übernahme der Vertrag vom. 1.7.1997 geschlossen wurde, der die Zahlungsverpflichtung der späteren Gemeinschuldnerin begründet. Dass diese Zahlungsverpflichtung erst am 31.12.1997 fällig werden sollte, ändert an der zeitlichen Verknüpfung der Vereinbarungen nichts. Bei Vorliegen einer solchen spricht die tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Abrede über die verdeckte Sacheinbringung (Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 80 m.w.N). Deswegen kann nicht von einem erlaubten üblichen Sach- und Rechtskauf ausgegangen werden, der im freien Belieben der Geschäftsführung der späteren Gemeinschuldnerin gelegen hätte und eine normale kaufmännische Entscheidung gewesen wäre. Eine Heilung der verdeckten Sacheinlage wäre nur durch Satzungsänderung möglich gewesen, an der es fehlt (vgl. Scholz/Winter, a.a.O., § 5 Rdnr. 106). Das Vorliegen der verdeckten Sacheinlage hat zur Folge, dass gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG die Stammeinlagen nicht als erbracht angesehen werden und nachgeleistet werden müssen. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, die Stammeinlagen seien jedenfalls bei Abtretung der Geschäftsanteile noch nicht fällig gewesen. Da sie nämlich vor Abtretung schon in bar geleistet wurden, wie oben dargestellt, spricht die Vermutung dafür, dass sie von der Geschäftsführung fällig gestellt worden sind, wie das die Satzung vorsah. Eine vorfällige Leistung ist nämlich im kaufmännischen Verkehr nicht üblich. Auch die Beklagten zu 3. und 4. und die Rechtsnachfolger des Beklagten zu 3. trifft eine Haftung für die Stammeinlagen, denn die Übernahme ist wirksam geworden. Zwar heißt es in § 10 der jeweiligen Übertragungsverträge, die Wirksamkeit der Abtretung sei aufschiebend bedingt durch die volle Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage. Dabei ergibt die Auslegung, dass nicht lediglich die Überweisung von Geld gemeint ist, wie sie unstreitig stattgefunden hat, sondern eine Erbringung der Stammeinlage, die den Abtretungsempfänger wegen ihrer Wirksamkeit davor schützt, nochmals auf die Stammeinlage in Anspruch genommen zu werden. Daran hat es wegen der verdeckten Sachgründung gerade gefehlt. Die Beklagten zu 3. und 4. können sich aber auf diesen Mangel nicht berufen. Der Beklagte zu 3. war bei der Abwicklung der gesamten Transaktion federführend tätig. Er musste daher erkennen, dass eine Sachgründung, vorlag und dass diese unwirksam war. Wird in Kenntnis dieser Umstände die Abtretung unter der genannten Bedingung vorgenommen, so ist eine spätere Berufung auf den Mangel nicht zulässig, weil es sonst der Handelnde in der Hand hätte, den Eintritt der Bedingung von vornherein zu verhindern, sich andererseits aber von jeglicher Haftung freizuzeichnen. Die Kammer geht davon aus, dass wegen der persönlichen Verflechtung auch der Sohn des Beklagten zu 3., der Beklagte zu 4., von diesen Umständen Kenntnis hatte. Die übrigen Gesellschafter können nicht einwenden, ihr Eintritt in die Gesellschaft sei nicht ordentlich im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG angezeigt worden. Die entsprechende Genehmigung der Gesellschaft liegt nämlich in der Anlage K 14 auf Bl. 509 der Parallelsache 13 O 158/00 vor und ist damit gerichtsbekannt. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Frankfurt am Main | 13 Ach 1/10 | 10.12.2010 | Zwangsgeldverhängung bei für vollstreckbar erklärtem Schiedsspruch; bestrittener Erfüllungseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren | |
BESCHLUSS Tenor: Der Antrag des Antragstellers gemäß § 888 ZPO vom 19.10.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe: Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Schiedsspruch erwirkt, nach dessen Ziffer 1 der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller Zug um Zug gegen Freigabe eines hinterlegten Betrages von 200.000,- CHF eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 60 % des Stammkapitals an der A GmbH mit Sitz in Stadt1 anzubieten. Der Senat hat den Schiedsspruch hinsichtlich des vorbezeichneten Teils mit Beschluss vom 17.09.2010 (Bl. 139 ff. d.A.) für vollstreckbar erklärt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2010 (Bl. 154 ff. d.A.) hat der Antragsteller wegen Nichterfüllung der geschuldeten Handlung die Verhängung von Zwangsmitteln gegen den Antragsgegner beantragt. Der Antrag ist – wohl aufgrund eines redaktionellen Versehens – insoweit unvollständig, als er keine Angaben dazu enthält, zur Erfüllung welcher Handlung der Antragsgegner durch Zwangsmittel angehalten werden soll. Der Senat legt das Begehren dahingehend aus, dass der Antragsgegner die nach Ziffer 1 des Schiedsspruchs geschuldete Handlung vornehmen soll. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 171 ff. d.A.) eingewandt, er habe die ihm in Ziffer 1 des Schiedsspruchs auferlegte Verpflichtung erfüllt.II. Rechtsgrundlage für das verfahrensgegenständliche Begehren ist § 888 ZPO. Nach der genannten Vorschrift ist, sofern der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer ausschließlich von seinem Willen abhängigen höchstpersönlichen Handlung nicht erfüllt, auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prozessgericht des ersten Rechtszuges im vorbezeichneten Sinne ist im Fall von Entscheidungen nach § 1060 Abs. 1 ZP das Gericht, das die Vollsteckbarerklärung ausgesprochen hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 887 Rdnr. 6), hier der erkennende Senat. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gleichwohl ist der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln unzulässig. Der Antragsteller ist an der Vollstreckung seines in Ziffer 1. des Schiedsspruchs statuierten Anspruchs gehindert, solange nicht über den Erfüllungseinwand des Antragsgegners entschieden ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Erfüllungseinwand des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 161, 67). Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen zur Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwandes auch auf das Verfahren nach § 888 ZPO zu übertragen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 07.06.2010, Az. 7 W 13/10 - zitiert nach Juris -, m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; ebenso Zöller/Stöber, a.a.O., § 888 Rdnr. 11). Angesichts der Schiedsklausel in Ziffer 6.1. der Optionsvereinbarung der Verfahrensbeteiligten vom 03.02.2005 (Bl. 4 ff. d.A.) ist allerdings nicht der Senat, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung über den Erfüllungseinwand berufen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 17.09.2010 (Bl. 139 ff. d.A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beachtlichkeit des Erfüllungseinwands in Verbindung mit dem Entscheidungsvorbehalt zugunsten des Schiedsgerichts führt dazu, dass der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO verhängen kann. Soweit der Antragsteller meint, irreversible Rechtsnachteile im Verfahren nach § 888 ZPO seien für den Antragsgegner im Falle einer stattgebenden Entscheidung nicht zu befürchten, da letzterer anschließend Vollstreckungsgegenklage vor dem Schiedsgericht erheben könne, verfängt dies nicht. Mit dem Einwand der Erfüllung wäre der Antragsgegner nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, nachdem die geschuldete Leistung bereits im Frühjahr 2010 – im Wege der Zulassung des Antragstellers zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils – und damit vor der Entscheidung über den Antrag nach § 888 ZPO bewirkt worden sein soll. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vorangegangenen Vollstreckbarerklärungsverfahren. In diesem war für den Antragsgegner die Möglichkeit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage eröffnet, da keine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO entgegenstand; die behauptete Erfüllung lag zeitlich nach dem Erlass des Schiedsspruchs. Nur der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 171 ff. d.A.) sei darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Stuttgart in OLGR 1998, 424 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Frankfurt am Main | 12 U 204/07 Urkundsverfahren | 04.12.2008 | 4 O 330/06 LG Darmstadt | |
U R T E I L im Urkundsverfahren Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. Juli 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. in Frankfurt am Main zu Aktenzeichen … auf Konto …, Kontonummer ... den anteiligen Vorschuss für das anhängige Schiedsgerichtsverfahren in Höhe von 41.855,27 € zu zahlen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eine geschlossene Aktiengesellschaft nach russischem Recht mit Sitz in Russland, die die Beklagte auf hälftigen Kostenvorschuss für ein Schiedsgerichtsverfahren in Anspruch nimmt. Am 11. Dezember 2001 wurde ein Kooperationsvertrag geschlossen, der nach seinem Wortlaut zwischen einer X und der Beklagten wechselseitige Rechte und Pflichten begründen sollte. Die Bezeichnung X kennzeichnet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach russischem Recht. Für die X wurde die Anschrift angegeben, unter der die Klägerin ihren Sitz hat. Der Kooperationsvertrag wurde von Dr. ... unterschrieben, dem Geschäftsführer der Klägerin. Aufgrund dieses Kooperationsvertrages sollte die Beklagte Teile des von ihr produzierten Zahnarztstuhles … an die russische Gesellschaft liefern, die diese in Russland vermarkten und montieren wollte. Gemäß Artikel 23 des Vertrages (…) unterwarfen sich die Parteien hinsichtlich aller Streitigkeiten aus, im Zusammenhang mit oder als Folge des Vertrages oder über dessen Bestand unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Schiedsgerichtsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS). Als maßgeblich für den Vertrag wurden die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland erklärt. Weiter heißt es in Artikel 23, diese Schiedsgerichtsklausel werde durch die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kooperationsvertrag Bezug genommen (…). In der Folgezeit kam es zur Aufnahme von Liefer- und Zahlungsbeziehungen zwischen russischen Gesellschaften unter der Bezeichnung X und der Beklagten. So stellte die Beklagte der X am 7. März 2003 15.360 € für Lizenzgebühren in Rechnung (…). Der X z.a.o. stellte die Beklagte am 7. Juli 2003 für die Lieferung von Ersatzteilen für den Patientenstuhl … 98.523 € in Rechnung und brachte die Ware am selben Tage an die Klägerin zum Versand (Blatt 68 f.). Am 19. Dezember 2003 stellte die Beklagte der X z.a.o. für Ersatzteile für Zahnarztstühle 126.588 € in Rechnung und hielt die Ware zur Abholung in Stadt1 bereit (…). Am 19. Dezember 2003 stellte die Beklagte der X Lizenzgebühren für 40 Bausätze X in Höhe von 20.480 € in Rechnung (Blatt 90). Zu einem nicht nähervorgetragenen Zeitpunkt kam die Zusammenarbeit aus dem Kooperationsvertrag zum Erliegen. Die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien streitig. Mit - undatierter - Klageschrift rief die X das Schiedsgericht an und beantragte dort, die Beklagte zur Zahlung von 1.119.362,01 € Schadensersatz zu verurteilen sowie festzustellen, dass die vertragliche Kooperation zum 31. Dezember 2005 geendet hat (...). Das Schiedsgericht hat sich konstituiert und die Schiedsgerichtskosten hälftig von beiden Parteien des Schiedsverfahrens angefordert. Mit Schreiben der Rechtsanwälte ... vom 4. August 2006 hat das Schiedsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin im Schiedsverfahren ihren Anteil mit Ausnahme der Mehrwertsteuer bezahlt hat, während die Schiedsbeklagte ihren Anteil an der Gebühr in Höhe von 41.885,27 € nicht entrichtet hat. Das Schiedsgericht hat der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, die fehlenden Gebühren bis zum 1. September 2006 nachzuzahlen und die Fortsetzung des Schiedsverfahrens davon abhängig gemacht. Ergänzend wird auf die Übersetzung der Mitteilung vom 4. August 2006 verwiesen (…). Von der Möglichkeit, die zweite Hälfte des Vorschusses auch zu entrichten, hat die Antragstellerin im Schiedsverfahren keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat die vorliegende Klage auf Zahlung der zweiten Hälfte des Vorschusses für das Schiedsgerichtsverfahren im Urkundenprozess eingereicht und sich hierfür auf den Kooperationsvertrag sowie die Mitteilungen des Schiedsgerichts bezogen. Die Klägerin hat behauptet, bei der Bezeichnung X handele es sich um eine von der Beklagten verursachte falsche Bezeichnung im Vertrag. Eine Gesellschaft mit dem Namen und der Rechtsform X habe niemals existiert. Deswegen sei sie auch nicht im Steuer-Register eingetragen gewesen, was konstitutiv sei (…). Nur die Klägerin habe die für den Import von medizinischen Produkten erforderliche Lizenz besessen (…). Lieferungen und Rechnungen seien auf den Namen der Klägerin erfolgt, die auch Zahlungen geleistet habe. Dabei habe die Klägerin stets den Kooperationsvertrag vom 11. Dezember 2001 als Rechtsgrundlage angegeben (...). Der Irrtum über die Bezeichnung der Gesellschaft sei bei der Erhebung der Schiedsklage übernommen worden. Im Schiedsverfahren hat die Antragstellerin deshalb unstreitig Rubrumsberichtigung beantragt. Bei den von der Beklagten in Bezug genommenen angeblichen Mitteilungen der X vom 7. April 2003 und vom 28. Oktober 2004 handele es sich um Fälschungen. Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den anteiligen Vorschuss für das zwischen den Parteien anhängige Schiedsverfahren in Höhe von 41.88 5,27 € zu zahlen. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zunächst vorgetragen, zwischen den Parteien sei ein Kooperationsvertrag geschlossen worden und die Klägerin habe eine Schiedsklage eingereicht (…). Daher sei die vorliegende Klage weder zulässig, noch begründet. Mit Schriftsatz vom 30. November 2006 hat die Beklagte dann bestritten, dass es sich bei der Angabe X um eine falsche Bezeichnung gehandelt habe und hat mit Nichtwissen bestritten, dass die so benannte Gesellschaft nicht existiere. Die Beklagte hat ferner die Einrede der Prozesskostensicherheit für Ausländer erhoben und sodann wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur der Klägerin und der Gesellschaft aus dem Kooperationsvertrag bestritten, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine Schiedsgerichtsvereinbarung geschlossen wurde (…). Deshalb bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses an ein Schiedsgericht (…). Die Beklagte hat behauptet, der Geschäftsführer ... der X habe durch Schreiben vom 28. Oktober 2004 Schadensersatzansprüche der von ihm beherrschten Gesellschaften unter dem Briefkopf der X gegen die Beklagte angemeldet (.). Gemäß Anlage … (…) habe der Geschäftsführer ... am 7. April 2003 im Namen der X gehandelt und die Beklagte aufgefordert, den Kooperationsvertrag zwischen der X vom 11. Dezember 2001 als ungültig zu betrachten und einen neuen Kooperationsvertrag mit der X zu unterzeichnen. Das Landgericht hat den Geschäftsführer ... der Klägerin im Termin am 23. Mai 2007 persönlich angehört. Der Geschäftsführer hat erklärt, er habe die Schreiben vom 28.10.2004 und 7.4.2003 nicht unterzeichnet (…). Die falsche Angabe der Gesellschaftsform im Kooperationsvertrag beruhe auf einem Versehen der von der Beklagten mit der Vorbereitung beauftragten Rechtsanwälte, welches ein Mitarbeiter der Beklagten zu korrigieren zugesagt habe. Mit Urteil vom 16. Juli 2007 hat das Landgericht die Klage im Urkundenprozess mit der Begründung abgewiesen, die Aktivlegitimation der Klägerin aus dem Kooperationsvertrag sei nicht nachgewiesen. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass eine Gesellschaft X nicht existiere und deshalb nicht Vertragspartnerin der Beklagten geworden sein könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil (…) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht habe die vorgelegten Dokumente unvollständig ausgewertet. Erstmals macht sie geltend, gemäß Artikel 9 des Gesetzes der Russischen Föderation über die staatliche Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmen sei die für die X fehlende Steuernummer unabdingbare Voraussetzung für die konstitutive Registrierung einer Gesellschaft (…). Für den Import medizinischer Erzeugnisse sei gemäß der Ministerialanordnung des staatlichen Zollkomitees Russlands und des Ministeriums für das Gesundheitswesen Russlands vom 13. August 2001 (Nr. 792/321) für die Einfuhr medizinischer Erzeugnisse eine Steuernummer der einführenden Gesellschaft sowie eine Einfuhrlizenz erforderlich (...). Gemäß Gesetz der Russischen Föderation vom 8. August 2001 über die Lizenzvergabe zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten sei die Herstellung von medizinischen Anlagen gemäß Artikel 17 lizenzpflichtig (...). Eine solche Lizenz habe nur die Klägerin, nicht aber eine nicht existierende X innegehabt. Eine X sei nach der Mitteilung der föderalen Steuerbehörde der Stadt2 vom 3. Dezember 2007 seit 2001 fortlaufend nicht staatlich registriert, nicht in das staatliche Einheitsregister für juristische Personen aufgenommen und nicht durch die Steuerbehörde erfasst (..). Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 5. Oktober 2007 verwiesen (…). Die Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Juli 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den anteiligen Vorschuss für das zwischen den Parteien anhängige Schiedsgerichtsverfahren in Höhe von 41.885,27 € an das Schiedsgericht in Frankfurt zu Aktenzeichen … Kontonummer ..., zu zahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufungsklage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und rügt erneut fehlende Prozesskostensicherheit. Sie behauptet erneut, die Originale der Schreiben vom 7. April 2003 und vom 28. Oktober 2004 seien von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden; sie hat in der mündlichen Berufungsverhandlung die Auffassung vertreten, der Beklagten müsse Gelegenheit gegeben werden, die Originale vorzulegen. Die Konkretisierung des Klageantrags durch Angabe des Empfängerkontos hat die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung mit Nichtwissen bestritten. Zu den mit der Berufungsbegründung neu vorgelegten Unterlagen hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren nicht erklärt. Sie hat auch die vorgetragene russische Rechtslage nicht in Abrede gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 (…) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 2008 Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat der Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 (…) Frist zur Erwiderung auf die Berufung bis zum 20. Dezember 2007 gesetzt. Die Verfügung wurde der Berufungsbeklagten am 9. November 2007 zugestellt (…). Durch Verfügung vom 7. November 2008 (…) hat das Berufungsgericht Hinweise erteilt. II. A. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 511, 519, 520 ZPO. Die Schiedsklausel steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil das Schiedsgericht in eigenen Vorschussangelegenheiten nicht tätig werden darf (vgl. BGHZ 94, 92, 95). Die auf die andere Partei entfallende Hälfte des Vorschusses für das Schiedsgericht ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Ein Verfahrenshindernis gem. §§ 110, 113 ZPO besteht nicht. Der in der Berufung wiederholte Antrag auf Ausländersicherheit ist gem. § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unbegründet, weil Russland Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens 1954 ist und russische Parteien daher keine Prozesskostensicherheit zu leisten haben (vgl. Zöller/Geimer Anhang V S. 2298). In der Konkretisierung des Berufungsantrags auf Zahlung an das Schiedsgericht liegt keine gemäß § 533 ZPO nur eingeschränkt zulässige Klageänderung. Das erstinstanzliche Klagebegehren war erkennbar auf Zahlung an das Schiedsgericht gerichtet und ist von der Beklagten auch in dieser Weise verstanden worden, wie ihr Schriftsatz vom 30. November 2006 zeigt. Der angekündigte Berufungsantrag enthielt insoweit lediglich eine ausfüllungsbedürftige Lücke, worauf der Senat gemäß § 139 Abs. 1 ZPO durch Verfügung vom 7. November 2008 hingewiesen hat und die die Berufungsklägerin in der mündlichen Verhandlung geschlossen hat. B. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Denn die Klägerin hat mit den eingeschränkten Beweismitteln des Urkundsverfahrens erstmals mit der Berufung den Nachweis erbracht, dass ihr der Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des hälftigen Vorschusses für das Schiedsverfahren an das Schiedsgericht zusteht. Die mit der Berufung neu vorgetragenen Tatsachen und Angriffsmittel sind gemäß der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil sie von der Beklagten nicht bestritten worden sind (vgl. BGH vom 18.11.2004, IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141). Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht Abstand vom Urkundenprozess genommen. Eine erstmalige Abstandnahme im Berufungsverfahren wäre nach Auffassung des Senats auch unzulässig gewesen (vgl. OLG Celle 20.6.2005, MDR 2006, 111; Zöller/Greger § 596 Rdnr. 4). Die Klage ist im Urkundenverfahren statthaft, weil alle anspruchsbegründenden Tatsachen mit Urkunden vorgetragen sind (vgl. OLG Frankfurt 31.5.1990, 3 U 13/90, zitiert nach juris). Die Aktivlegitimation muss mit Urkunden begründet werden; dies kann auch noch im Berufungsverfahren erfolgen, da die Frist des § 593 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt ist (vgl. Zöller/Greger § 593 Rdnr. 9). Die richtige Bezeichnung der Partei gehört dagegen nicht zu den klagebegründenden Tatsachen im Sinne des § 592 ZPO und muss deshalb nicht durch Urkunden belegt werden (RGZ 41, 407, 410). Die Klage ist begründet, weil die Klägerin aus dem Kooperationsvertrag aktiv legitimiert ist. Die Nichtexistenz der X ist urkundlich belegt. Da der Kooperationsvertrag vom 11. Dezember 2001 vom Geschäftsführer der Klägerin abgeschlossen und mit dieser teilerfüllt wurde, handelt es sich bei der Angabe X im Vertrag um eine Falschbezeichnung, mit der die Klägerin gemeint war. Der Vorschussanspruch ergibt sich aus § 25 der Schiedsgerichtsordnung in Verbindung mit der Kostenanforderung durch das Schiedsgericht. Auch die Schiedsvereinbarung ist urkundlich belegt und wirksam geschlossen worden. Die Klägerin kann den Vorschussanspruch im eigenen Namen geltend machen, weil sie an dem Schiedsverfahren materiell beteiligt ist; im Schiedsverfahren wird voraussichtlich eine Rubrumsberichtigung zu bewilligen sein. 1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 23.2 des Kooperationsvertrages vom 11. Dezember 2001 in Verbindung mit § 25 der Schiedsgerichtsordnung (DIS), da die Klägerin eigene Rechte geltend macht und die Schiedsvereinbarung wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die Parteien einer Schiedsvereinbarung sind bei Fehlen einer abweichenden Regelung verpflichtet, den Vorschuss anteilig aufzubringen; zu einer Vorauszahlung in voller Höhe ist keine der Parteien verpflichtet (vgl. BGHZ 55, 344, 348). Es ist daher entgegen der Ansicht der Beklagten ohne rechtliche Bedeutung, dass die Klägerin auf dem ordentlichen Rechtsweg den Gerichtskostenvorschuss alleine zahlen müsste. 2. Die Klägerin ist aus dem Kooperationsvertrag vom 11. Dezember 2001 aktiv legitimiert, obwohl sie mit der als Vertragpartner bezeichneten X nicht identisch ist. Denn es handelt sich bei der Angabe X im Kooperationsvertrag um eine Falschbezeichnung. Für das Vorliegen einer solchen ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Es ist eine Frage der Auslegung, mit wem der Vertrag zustande gekommen ist. Fälle der Falschbezeichnung löst die Rechtsprechung, indem der wahre Rechtsträger aus dem betriebsbezogenen Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet wird, wenn der Handelnde bevollmächtigt war (BGHZ 91, 148, 152; BGHZ 62, 216). In den Fällen, in denen der falsch bezeichnete Rechtsträger nicht existiert, aber ein ähnlich bezeichneter Rechtsträger, ist dieser der Vertragspartner, wenn dessen Bevollmächtigter den Vertrag geschlossen hat. Aufgrund Registerauszug vom 13. Juni 2006 (…) steht fest, dass die Klägerin von als Geschäftsführer vertreten wird, der auch den Kooperationsvertrag vom 11. Dezember 2001 als „Direktor X“ unterzeichnet hat (…). Die Frage, ob neben der klagenden X z.a.o. eine X existiert, beurteilt sich nach russischem Gesellschaftsrecht, weil beide Gesellschaften im Wirkungskreis des russischen Rechts konstituiert sein sollen. Hierzu hat die Klägerin mit der Berufung relevanten neuen, zulässigen Vortrag gehalten, der von der Beklagten nicht bestritten worden ist und der eine Abänderung des angefochtenen Urteils erforderlich macht. Demnach hatte der Senat ohne weitergehende Prüfung des ausländischen Rechts davon auszugehen, dass russische Rechtsvorschriften eine Einfuhr der medizinischen Geräte durch eine Gesellschaft ohne Steuernummer nicht gestattet. Gemäß der Regelung zum Verfahren der zollrechtlichen Ausgestaltung vom 13. August 2001 (…) bedarf der Importeur medizinischer Geräte einer Einfuhrerlaubnis, die vom Ministerium nur erteilt wird, wenn die Urkunden über die Gründung und Eintragung der Gesellschaft, deren Lizenz, die Steueranmeldung und die Nachweise über die Eignung der medizinischen Güter vorgelegt werden. Eine solche Lizenz besaß die Klägerin gemäß Anlage … . Von entscheidender Bedeutung für den Nachweis, dass eine X nicht rechtlich wirksam zur Entstehung gelangt ist, ist die Anlage …, mit der die Klägerin eine Bescheinigung des Russischen Finanzministeriums vom 3.12.2007 vorgelegt, wonach eine X seit 2001 weder im Einheitsregister für juristische Personen, noch durch die Steuerbehörde erfasst ist. Aus den jetzt vorgelegten und nicht angegriffenen russischen Rechtsregeln und den Bescheinigungen der russischen Behörden ergibt sich hinreichend, dass eine X nicht eingetragen war und wegen fehlender behördlicher Genehmigungen derartige Geschäfte wie hier vereinbart - und teilweise abgewickelt - nicht vornehmen durfte, wohingegen die klagende X z.a.o registriert und lizensiert war. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der klagenden X z.a.o. sind teils im Urkundenverfahren nicht statthaft gemäß § 598 ZPO, ansonsten sind die Einwendungen unbegründet. Die Begründung der Einwendungen mit Schreiben vom 7. April 2003 und vom 28. Oktober 2004 sind gemäß § 598 ZPO nicht statthaft, weil die Echtheit der Schreiben bestritten ist und die Beklagte den notwendigen Urkundennachweis damit nicht führen kann. Den Nachweis für ihre gegenteilige Behauptung zu führen ist allein Aufgabe der Beklagten. Parteivernehmung des Gegners gemäß § 595 Abs. 2 ZPO hat die Beklagte nicht beantragt. Ihr kommen auch nicht deshalb Beweiserleichterungen zugute, weil die Originalurkunden nach ihrer bestrittenen Behauptung beschlagnahmt worden sein sollen. Denn dieser Vortrag, der weder Zeitpunkt, noch Anlass oder Verfahren einer angeblichen Beschlagnahme erkennen lässt, ist ebenfalls beweislos. Auf ihren erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Dezember 2008 gestellten Antrag, die Urkunden nachzureichen, war der Beklagten keine Gelegenheit zur späteren Vorlage zu geben, weil die Echtheit der Urkunden schon in erster Instanz bestritten war und die Beklagte deshalb mit der Berufungserwiderung konkreten Vortrag zur angeblichen Beschlagnahme und Antrag auf Nachreichung der Originale hätte stellen müssen. Die Antragstellung erst in der mündlichen Berufungsverhandlung führt zur Verzögerung einer ansonsten im Urkundenverfahren entscheidungsreifen Sache, wofür Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht, noch erkennbar sind, §§ 530, 521 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO. Der streitige Vortrag der Parteien über die Verhandlungen im Vorfeld des Abschlusses des Kooperationsvertrages und eine Beteiligungsabsicht der Beklagten an einer russischen Gesellschaft hat im Urkundenverfahren gemäß der §§ 592, 598 ZPO unberücksichtigt zu bleiben, weil er nicht urkundlich belegt ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich daraus eine abweichende Würdigung zur Aktivlegitimation der Klägerin herleiten ließe. Die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind unbegründet. Daraus, dass die Beklagte Rechnungen an eine X ausgestellt hat, die beglichen wurden, ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Existenz der Adressatin; es fehlt an Anhaltspunkten, dass eine Zahlung durch die bezeichnete Rechnungsempfängerin erfolgt ist. Anschreiben der Beklagten an eine X belegen allenfalls, dass die Beklagte von deren Existenz ausgegangen ist. 3. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist wirksam, denn sie entspricht den Anforderungen des § 1031 ZPO, insbesondere dem Formzwang. Der Kooperationsvertrag ist für die Partei unterzeichnet durch ..., dem bevollmächtigten Vertreter der Klägerin. Die Frage, welche Gesellschaft er bei der Unterzeichnung vertreten hat, beantwortet der Senat in gleicher Weise wie für die Aktivlegitimation. Zur Begründung wird auf Ziffer II. B. 2. Bezug genommen. Die Klägerin ist bei zutreffender Auslegung auch Partei des Schiedsverfahrens. Die Beklagte ist daher zur Vorschußzahlung für das eingeleitete Schiedsverfahren verpflichtet. Zur Bevorschussung eines namens einer nicht existenten Partei eingeleiteten Schiedsverfahrens wäre sie hingegen nicht verpflichtet, weil dessen Kosten vom Veranlasser zu tragen wären. Gemäß Artikel 23.1 des Kooperationsvertrags ist deutsches Recht auf die Rechtsbeziehungen der Parteien anwendbar. Darin liegt eine Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Gemäß Artikel 23.2 des Kooperationsvertrages wird die Schiedsgerichtsklausel durch die deutschen Gesetze geregelt. Hieraus folgt in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung, dass die Berichtigung des Rubrums im Schiedsverfahren nach den Regeln der ZPO zu erfolgen hat. Die Berichtigung einer Parteibezeichnung ist danach nur zulässig, wenn Parteiidentität gewahrt bleibt (vgl. Zöller/Vollkommer Rdnr. 7 vor § 50). Daran können vorliegend nach Auffassung des Senats keine beachtlichen Zweifel bestehe, weil es nach den Feststellungen zur Aktivlegitimation keine X gab. Das Rubrum des Schiedsverfahrens kann daher auf den wahren und mit der Schiedsklage gemeinten Rechtsträger (vgl. BGH 23.10.2003, VII ZB 19/02, NJW-RR 2004, 501, zitiert nach Juris Rdnr. 8) berichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsklage bewusst im Namen einer inexisten Gesellschaft erhoben wurde, fehlen. Aus der Vollmacht vom 14. April 2005 (Anlage K 25, Bl. 277) konnte die Klägervertreterin die Rechtsform der Gesellschaft nicht erkennen, weil sie nicht genau angegeben war. Die Bezeichnung „Company“ ist mehrdeutig. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es gemäß § 184 GVG ohne Belang, ob sich aus dem kyrillischen Stempelabdruck auf der Vollmachtsurkunde etwas anderes ergibt. Die Kostenanforderung durch das Schiedsgericht ergibt sich nach Grund und Höhe aus dessen Mitteilung vom 4. August 2006 (…). Die Angaben zur Bankverbindung des Schiedsgerichts kann die Beklagte nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, weil das Schiedsgericht die Kosten von ihr angefordert hat und ihr daher bekannt ist, auf welches Konto die Zahlung zu erfolgen hat, § 138 Abs. 4 ZPO. C. Gemäß § 599 Abs. 1 ZPO hatte Vorbehaltsurteil zu ergehen, weil die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren erfolgt gemäß § 97 Abs. 2 ZPO zulasten der Klägerin, weil sie erst aufgrund neuen Vorbringens im Berufungsverfahren obsiegt, welches sie ohne weiteres bereits in erster Instanz hätte geltend machen können. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO zu Lasten der unterlegenen Beklagten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Frankfurt am Main | 12 U 204/07 | 07.10.2010 | LG Darmstadt - 4 O 330/06 | |
U R T E I L Das Vorbehaltsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 wird für vorbehaltlos erklärt. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Durch Vorbehaltsurteil vom 4. Dezember 2008 hat der Senat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16.Juli 2007 abgeändert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 4. Dezember 2008 Bezug genommen (…). Nach Erlass des Vorbehaltsurteils haben die Parteien weiter wie folgt unstreitig vorgetragen: Die Beklagte hat erstmals mit Schriftsatz vom 21. Januar 2009 (…) ein Original des Schreibens vom 28. Oktober 2004, welches nach ihrer Behauptung von der X stammen und von Dr. A unterschrieben sein soll, vorgelegt. Ferner hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 die hilfsweise Anfechtung der Schiedsgerichtsvereinbarung in dem Kooperationsvertrag vom 11. Dezember 2001, dort Artikel 23, erklärt (…). Sie hat dies damit begründet, durch Dokumente sowie mündlich über die Person der X getäuscht worden zu sein. Dazu bezieht sie sich auf die Schreiben, die nach ihrem Vortrag von der X stammen. Sie hält die Anfechtungsfrist für nicht verstrichen, weil sie bis heute nicht wisse, ob eine X existiere oder nicht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anfechtung könne in jedem Verfahrensabschnitt erklärt werden. Außerdem hat die Beklagte hilfsweise mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Strafgesetzbuch erklärt (…) und dies ebenfalls mit einer Täuschung durch Dr. A begründet. Schließlich hat die Beklagte es unternommen, die Klägerin und Dr. A am 28. Januar 2010 bei der Staatsanwaltschaft in Darmstadt wegen versuchten Prozessbetrugs und Verleumdung in diesem Rechtsstreit anzuzeigen (…). Hierauf stützt sie nunmehr einen Antrag gemäß § 149 ZPO. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, die Beklagte habe anders als vertraglich geschuldet Zahnarztstühle an andere russische Firmen, unter anderem an B (…). Die Beklagte behauptet, die Bestellung durch die X vom 23. September 2004, erstmals vorgelegt mit Schriftsatz vom 21. Januar 2009 (…), sei ebenfalls von Dr. A unterschrieben worden. Nach Vortrag der Beklagten habe sich die Klägerin im Schiedsgerichtsverfahren zur Begründung ihres Anspruchs auf eine Bestellung der X vom 4. März 2004 berufen (…). Dabei handelt es sich um ein Formular mit der Absenderangabe X und einem Vordruck für die Unterschrift von Dr. A. Der Vordruck ist weder unterschrieben, noch gestempelt. Weiterhin behauptet die Beklagte (…), das Schreiben der X vom 28. Oktober 2004 sei von der Staatsanwaltschaft Darmstadt in einem Ermittlungsverfahren für die russische Generalstaatsanwaltschaft am 16. Juni 2005 beschlagnahmt und von der Beklagten erst zwischen dem 8. und dem 19. Dezember 2008 zurückerlangt worden (Beweis. …). Die Beklagte meint, der Senat habe im Vorbehaltsurteil die Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Vertretenen bei Falschbezeichnung fehlerhaft zitiert und fehlerhaft angewendet. Die Beklagte beantragt, das Vorbehaltsurteil vom 4. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, das Vorbehaltsurteil aufrechtzuerhalten. Die Klägerin behauptet neu, bei dem Bestellformular vom 4. März 2004 handele es sich um eine Excel-Datei, welche die Klägerin an die Beklagte per Internet geschickt habe. Form und Inhalt der Excel-Datei sei von der Beklagten entwickelt und an die Klägerin übersandt worden. Die Klägerin habe jeweils nur die Zahl der bestellten Zahnarztstühle eingetragen (…). Die Klägerin behauptet ferner, die von der Beklagten vorgelegte Bestellung durch die X vom 23. September 2004 sei ebenso gefälscht wie die angebliche "Kündigung" des Kooperationsvertrages vom 7. April 2003 (…). Es habe zwar eine Bestellung unter diesem Datum gegeben, mit der dieselben Gegenstände bestellt worden seien; das Formular habe aber weder Stempel, noch Unterschrift, kein handschriftliches Datum und im Feld unten links keinen Text enthalten (…). Der Senat hat den Parteien nach Erlass des Vorbehaltsurteils durch Beschluss vom im 11. Februar 2010 (…) aufgegeben, nach den Originalen der Schreiben vom 7. April 2003 und 23. September 2004 zu forschen. Dazu haben die Parteien erklärt, es lägen keine Originale vor. Der weiteren Aufforderung aus dem Beschluss, den Zahlungsverkehr offen zulegen, sind die Parteien nicht nachgekommen. Ferner hat der Senat mit dem Beschluss vom 11. Februar 2010 (…) die Begutachtung des Schreibens vom 28. Oktober 2004 auf die Echtheit der Unterschrift unter diesem Schreiben angeordnet. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme das Gutachten des Sachverständige SV1 vom 21. Juni 2010 (…) Bezug genommen. II. Der mit dem Vorbehaltsurteil vom 4. Dezember 2008 zuerkannte Anspruch der Klägerin erweist sich auch im Nachverfahren mit seinen erweitert zulässigen Beweismitteln als begründet, weshalb das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären war. 1. Der Senat hat im Vorbehaltsurteil vom 4. Dezember 2008 entschieden, dass die Klägerin aus dem Kooperationsvertrag aktiv legitimiert ist, weil es sich bei der Angabe X um eine Falschbezeichnung gehandelt habe. Die Überprüfung dieser Anspruchsvoraussetzung anhand der Beweismittel im Nachverfahren hat ergeben, dass die Aktivlegitimation der Klägerin für den geltend gemachten Anspruch besteht. 2. Die Klägerin ist aktiv legitimiert, weil sie durch die Unterschrift ihres Geschäftsführers auf dem Kooperationsvertrag berechtigt und verpflichtet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes werden Fälle der Falschbezeichnung des Unternehmens, für das gehandelt wird, so gelöst, dass der wahre Rechtsträger aus dem (betriebsbezogenen) Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet wird, falls der Handelnde bevollmächtigt war (BGHZ 91, 148, 152; BGHZ 62, 216). Davon ist der Senat auch bei Erlass des Vorbehaltsurteils ausgegangen. Hieran hält der Senat fest. Vorliegend ergibt sich demnach unter Berücksichtigung der im Nachverfahren zulässigen Beweismittel, das Dr. A gemäß Registerauszug vom 13. Juni 2006 (…) bevollmächtigt war, die Y als Geschäftsführer zu vertreten und dass es sich bei dem Abschluss des Kooperationsvertrages um ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft über den gewerblichen Bezug von Zahnarztstühlen durch die in Russland ansässige Gesellschaft gehandelt hat. 3. Die Klägerin hat auch im Nachverfahren hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die Gesellschaft, deren Name im Kooperationsvertrag angegeben ist, nach russischem Recht nicht existiert und wegen fehlender behördlicher Genehmigungen derartige Geschäfte wie hier vereinbart – und teilweise abgewickelt – nicht vornehmen durfte, wohingegen die klagende Y registriert und lizensiert war. Bei dieser handelt es sich daher um den wahren Rechtsträger aus dem Kooperationsvertrag. Dies folgt – und insoweit wird auf Ziffer II. B. 2. Abs. 2 des Urteils vom 4. Dezember 2008 verwiesen – …. Die Einwendungen der Beklagten dagegen haben sich auch im Nachverfahren als unbegründet erwiesen. 4. Die Beklagte hat nicht gemäß § 440 ZPO nachzuweisen vermocht, dass die Privaturkunden, auf die sie sich für die Existenz einer X beruft, echt sind. Insoweit musste die Beklagte den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO führen, weil die Echtheit der Unterschrift bestritten ist (vergleiche BGH vom 22. März 1995, VIII ZR 191/93, NJW 1995, 1683, zitiert nach juris Randnummer 24). a) Dieser Nachweis ist nicht geführt, weil es sich bei der Unterschrift auf der Urkunde vom 28. Oktober 2004 aufgrund der Feststellung des Sachverständigen SV1 „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Nachahmungsfälschung“ handelt. Diesem eingehend begründeten Untersuchungsergebnis folgt der Senat. Denn der Schriftverlauf unterscheidet sich signifikant von den Vergleichsunterschriften und wurde verlangsamter geschrieben als diese (…). Zudem wurde die Unterschrift auf der Urkunde vom 28. Oktober 2010 anders als die Vergleichsunterschriften mit sehr gleichmäßig verlaufendem Schreibdruck geschrieben (…). Ebenso scheidet aus, dass es sich um eine ab-sichtlich verstellte Unterschrift handelt (…). Einer weitergehenden Untersuchung im Hinblick auf Einflüsse der glänzenden Papieroberfläche auf die Unterschrift bedurfte es nicht, weil der Sachverständige SV1 insoweit von einem minimalen Einfluss auf den Schreibfluss ausgeht. Seine Feststellungen zum Schriftverlauf und zum Schreibdruck (…) bestehen dagegen unabhängig von der Beschaffenheit der Papieroberfläche und begründen erhebliche Zweifel an der Echtheit der Unterschrift. Selbst in einem Fall, in dem ein Schriftgutachten hohe Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft ergibt, bleiben noch vernünftige, nicht nur theoretische Zweifel an der Urheberschaft (vgl. BGH MDR 1982, 862). Handelt es sich wie vorliegend sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung, so ist erst recht und ohne weitere Aufklärung kein Nachweis der Echtheit des Schreibens durch die Beklagte geführt. Der Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen für den Umlauf und die Bearbeitung des Schreibens vom 28. Oktober 2004 in ihrem Hause bedurfte es nicht, weil sich für die Echtheit der Urkunde daraus nichts ergibt; auch ein gefälschtes oder verfälschtes Schriftstück kann nach seiner Herstellung oder Abänderung in den Geschäftsgang gegeben werden, um den Eindruck der Echtheit zu festigen. b) Die sogenannte Bestellung vom 23. September 2004 erbringt keinen Beweis zugunsten der Beklagten. aa) Sie ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig. Der Vortrag wurde im Schriftsatz vom 21. Januar 2009 neu gehalten, das Schriftstück erstmals vorgelegt (…) und wird von der Klägerin hinsichtlich der Echtheit und inhaltlich bestritten. Zulassungsgründe gemäß § 531 Abs. 2, insbesondere Nr. 3, sind im Hinblick auf dieses Dokument nicht geltend gemacht. Die Beklagte behauptet nicht, dass auch dieses Dokument von der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft erfasst gewesen sei. Die nunmehr vorgelegten Asservatenlisten (…) weisen nur Handelsdokumente mit den Gesellschaften C und B aus (…). Die Benennung und die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Z1 beziehen sich ausdrücklich nur auf das Schreiben vom 28. Oktober 2004, nicht aber auf das Schreiben vom 23. September 2004 (…). bb) Für den Fall einer Berücksichtigung käme Schriftvergleichung nach § 441 ZPO in Betracht, die nicht nur durch Sachverständigengutachten, sondern auch durch Au-genschein erfolgen kann. Die Notwendigkeit einer Begutachtung steht demnach im Ermessen des Gerichts. Die Unterschrift … unterscheidet sich schon dem Au-genschein nach deutlich von den Vergleichsunterschriften (…), insbesondere hinsichtlich des hier durchgezogenen und eingedellten " … ". Darüber hinaus kann dem Gutachten SV1 entnommen werden, dass zu einer zuverlässigen Begutachtung der Echtheit der Unterschrift wegen der Strichstärke und Strichführung die Vorlage von Originalen erforderlich ist, die von diesem Schriftstück nicht vorhanden sind. Der Beweiswert von Kopien ist angesichts der Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung, Schriftstücke mit verändertem Inhalt zu reproduzieren, gleich null, wenn wie hier die Echtheit des Originals bestritten ist. cc) Darüber hinaus hat der Senat erhebliche inhaltliche Bedenken gegen den Beweiswert des Schreibens vom 23. September 2004. Denn der Zusatz „sonstige Bemerkungen“, der gesellschaftsrechtliche Hinweise enthält und dessen Echtheit die Klägerin bestreitet, ist im Zusammenhang mit einer Bestellung in einer laufenden Geschäftsbeziehung höchst ungewöhnlich und ist nur aus der Sicht der Beklagten, nicht aber aus der der Klägerin, von der das Schreiben stammen soll, sinnvoll. Das Dokument erbrächte folglich auch dann nicht den notwendigen Beweis, wenn es berücksichtigungsfähig wäre. c) Die Bestellung vom 4. März 2004 (Blatt 405) erbringt ebenfalls nicht den notwendigen Beweis, dass eine Gesellschaft X entgegen der von der Klägerin vorgelegten Nachweise existiert (hat). Der Vortrag wurde im Schriftsatz vom 21. Januar 2009 neu gehalten, das Schriftstück erstmals vorgelegt und wird von der Klägerin hinsichtlich seines Beweiswertes bestritten. Aus deren Schriftsatz vom 25. März 2009 (…) - bei der Datumsangabe 25. März 2008 handelt es sich um ein Schreibversehen – und den Erklärungen im Termin am 7. Oktober 2010 entnimmt der Senat, dass die Klägerin nicht den Versand der Bestellung, wohl aber die Herstellung der Vorlage mit den Angaben zur Rechtsform der Bestellerin als nicht von ihr stammend bestreitet. Angesichts dieses Streitstandes ist der Beweiswert der Bestellung vom 4. März 2004 denkbar gering. Das Versenden der Bestellung auf einer von der Beklagten erarbeiteten Vorlage beweist nicht, dass die von der Beklagten als X bezeichnete Bestellerin tatsächlich existiert (hat). Ebenso nahe liegend ist, dass der Versender der Bestellung von der Bezeichnung der Gesellschaft keine Notiz genommen hat, zumal die Bestellung in laufender Geschäftsbeziehung erfolgte und nicht durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer ausgelöst wurde. Die formularmäßig vorgesehene Unterschrift von Dr. A fehlt auf der Bestellung vom 4. März 2004. d) Die sogenannte Kündigung vom 7. April 2003 (…) erbringt ebenfalls nicht den notwendigen Beweis, dass eine Gesellschaft X entgegen der von der Klägerin vorgelegten Nachweise existiert (hat). Auch insoweit ist die Echtheit bestritten und von der Beklagten nicht gemäß § 440 ZPO bewiesen worden. Auch zu diesem Schreiben liegt kein Original vor. Die Kopie ist von so schlechter Qualität, dass die Unterschrift kaum erkennbar und daher nicht zuverlässig zu vergleichen ist. Dies geht zulasten der für die Echtheit beweisbelasteten Beklagten. Eine ergänzende Begutachtung der Kopie kam aus den vorgenannten Gründen (Ziffer II. 4. b) nicht in Betracht. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Erklärung als Kündigung zu verstehen ist oder nicht, ist allenfalls für den im Schiedsgerichtsverfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruch, nicht aber für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Vorschuss für das Schiedsgerichtsverfahren relevant. 5. Hinsichtlich der Begründetheit des Vorschussanspruchs wird auf die Begründung in Ziffer II. B. 3 des Vorbehaltsurteils voll inhaltlich verwiesen. 6. Die hilfsweise erklärte Anfechtung ist verfristet gemäß § 124 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Beklagte wusste spätestens bei Abfassung ihres Schriftsatzes vom 13. November 2006 (…), mit dem sie die Identität zwischen der Y und der X bestritten hat, um ihren Irrtum. Bei Erklärung der Anfechtung durch Schriftsatz vom 28. Januar 2010 war die Jahresfrist abgelaufen. Der Vortrag zur Anfechtung ist überdies unschlüssig, weil die Anfechtungsgründe aus Dokumenten und Erklärungen hergeleitet werden, die nach Abschluss des Kooperationsvertrages im Namen der X abgegeben worden sein sollen. 7. a) Die Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten ist gemäß § 533 ZPO nicht zulässig. Indem die Klägerin zu dem Anspruch nicht Stellung genommen hat, hat sie noch keine Einwilligung im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO erklärt. Die Frage der Sachdienlichkeit kann offen bleiben, weil die Voraussetzungen von §§ 533 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Beklagte stützt ihre Hilfsaufrechnung auf einen im Berufungsverfahren neuen, von der Klägerin bestrittenen Sachverhalt. b) Der für einen Erfolg einer zulässigen Hilfsaufrechnung notwendige Nachweis einer Täuschung der Beklagten ist nicht geführt. Es spricht im Gegenteil viel dafür, dass das Schreiben vom 23. September 2004, auf das sich die Beklagte stützt, gefälscht ist. Hinsichtlich der übrigen Dokumente, die nur in Kopie vorliegen und deren Echtheit die Klägerin bestreitet, fehlt es zumindest an der notwendigen Beweiskraft zugunsten der Beklagten. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 ZPO und betrifft allein die Kosten der erfolg-losen Begutachtung im Nachverfahren, die die Beklagte zu tragen hat. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren im Übrigen zu Lasten der Klägerin aus dem Vorbehaltsurteil bleibt davon unberührt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO. Der Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 149 ZPO ist nicht begründet, weil die Zivilsache entscheidungsreif war. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich einer Zurückverweisung des Nachverfahrens an das Gericht erster Instanz, wenn das Berufungsgericht erstmals ein Vorbehaltsurteil erlässt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Naumburg | 12 U 153/12 (Hs) | 13.02.2013 | Aufhebung des landgerichtlichen Urteils in der Berufungsinstanz Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Artikel 5 Nr. 1b EuGVVO Zur Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen dem UN-Kau | |
Urteil Tenor: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. September 2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Stendal zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 92.936,53 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über die Lieferung von Blaumohn in Anspruch. Sie und ihre Schwestergesellschaft, die F. Back GmbH, stellen Backwaren her. Insgesamt existieren drei F. - Gesellschaften. Neben der Klägerin, die Ihren Sitz in I. hat, sind dies die F. Back GmbH und die F. GmbH, die ihren Sitz in B. haben. Die Klägerin und die F. Back GmbH sind Konzerngesellschafter der Schweizer H. Gruppe, die ihrerseits zum A. -Konzern gehört, der seinen Sitz in Z. hat. Die H. Services AG ist ebenfalls eine H. -Konzerngesellschaft. Ihre Aufgabe ist u. a. die Vorbereitung, Verwaltung und Kontrolle der Finanzierung, Beschaffung und Lieferung von Rohstoffen. In diesem Rahmen ist sie auch zur Vertretung der Klägerin berechtigt. Die Beklagte importiert u. a. getrocknete Südfrüchte mit besonderer Kompetenz im Bereich Blaumohn. Sie unterbreitete mit E-Mail vom 12. November 2010 ein Angebot für Blaumohn zu einem Preis von 1,90 Euro/kg und bat um Mitteilung, ob das Muster an die H. zu Herrn B. oder an die F. Back GmbH gesendet werden soll. Am Ende der E-Mail heißt es: „Basierend auf den Konditionen der NZV“. Die Abkürzung NZV steht für die „Nederlandse Vereiniging voor de handel in Gedroogde Zudvruchten, Specerijen en Aanverwante Artikelen“. Nach Art. 3 des allgemeinen Teils der NZV findet auf alle zu den N.Z.V.- Bedingungen abgeschlossenen Verträgen, ungeachtet der Nationalität oder des Wohnortes der Parteien, das niederländische Recht Anwendung. Ferner ist der Käufer bei Qualitätsrügen nicht befugt, die Auflösung des Vertrages mit oder ohne Schadensersatz zu verlangen (Art. 10 Nr. 3 NZV). Er kann jedoch eine Vergütung für die Wertminderung fordern. Die Auflösung des Kaufvertrages mit oder ohne Schadensersatz kann danach unter der zusätzlichen Einschränkung des Art. 10 Nr. 4 der NZV nur geltend gemacht werden, wenn der Wertunterschied von außergewöhnlicher Art ist oder die Lieferung von Waren einer anderen Sorte, anderer Herkunft, Verpackung, Gravierung oder Ernte stattgefunden hat. Insoweit unterliegen sämtliche aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande gekommenen Verträge zusätzlich den Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung der N.Z.V, die ebenfalls Vertragsbestandteil wird (Art. 11 Nr. 1 der NZV). Nach Art. 2 dieser Schiedsgerichtsordnung werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten dem Schiedsgericht unterworfen, vorausgesetzt, dass diese Schiedsgerichtsordnung und/oder die N.Z.V.- Bedingungen in Bezug auf den ursprünglichen Vertrag für anwendbar erklärt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Inhalts der N.Z.V. und der Schiedsgerichtsordnung wird auf die Anlage B 3 (Bd. I, Bl. 76 ff. d. A.) verwiesen. Mit E-Mail vom 12. November 2010 bat der Einkäufer B. von der H. Services AG um Übermittlung eines Musters an die F. Back GmbH. Diese bestätigte per E-Mail vom 23. November 2010 dessen Eingang. Mit E-Mail vom 26. November 2010 bestätigte die F. Back GmbH, dass die Probe sensorisch in Ordnung sei. Ferner verwies sie auf bestimmte Anforderungen des Blaumohns (u. a. „Geschmack: rein, nicht muffig, schimmelig, ranzig oder alt, arteigen“). Des Weiteren bat sie die Beklagte, die im Anhang zu der E-Mail vorgelegten Unterlagen auszufüllen und unterzeichnet zurückzuschicken, was diese auch tat. Wegen des weiteren Inhalts der vorgenannten E-Mails wird auf die Anlage B 1 (Bd. I, Bl. 69 - 74 und 155 - 161 d. A.) Bezug genommen. Am 12. Januar 2011 unterzeichneten die Beklagte sowie ein Vertreter der H. Services AG ein sog. „Supplier Cost Sheet“, nach dem ein Teil der Lieferung nach B. und ein Teil nach I. an die Klägerin gehen sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (im Anlagenband) Bezug genommen. Ferner übersandte die Beklagte am 12. Januar 2011 an die H. Services AG ein Schreiben, in dem es u. a. heißt: „… Wir bestätigen hiermit Kontrakt 3824. Produkt: Blaumohn (CZ (A1, 99,95 % purity)) Qualität wie bemustert und freigegeben. Menge: 22.500 kg … Preis/kg: 1,79 Euro/kg 1,82/kg (inkl. 2 % Rückvergütung) Lieferkondition frei Haus B. oder I. auf H 1 Kunststoffpaletten Lieferung: zumindestens 4.500 kg von Februar bis Dezember 2011 Zahlung: netto Konstant innerhalb 30 Tage Kondition: NZV Konditionen Geschäftsbedingungen und Schiedsgerichtsordnung der niederländischen Vereinigung für den Handel in getrockneten Südfrüchten, Gewürzen und zugehörigen Artikeln. Herzlichen Dank für diesen Auftrag …“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B 2 (Bd. I, Bl. 75 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte lieferte am 27. Januar 2011 2.250 kg und am 01. Februar 2011 4.500 kg Blaumohn, abgepackt auf Paletten in 25 kg Säcken, jeweils an die Klägerin nach I. Mit dem gelieferten Blaumohn wurden ab 06. Februar 2011 Fertigprodukte (u. a. Kornquarkstangen und -sandwiches) in größeren Mengen produziert. Die Klägerin ließ die fertigen Backwaren und den noch nicht verarbeiteten Blaumohn am 11. Februar 2011 sperren, setzte aber mit einem Teil der Lieferung die Produktion zunächst fort. Am 15. Februar 2011 leitete sie schließlich eine Komplettsperrung ein und zeigte der Beklagten die Mangelhaftigkeit der Ware an. Als Reklamationsgrund gab sie an, dass der Blaumohn stark muffig/ranzig schmecke und rieche. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 12 verwiesen. Am 17. Februar 2011 fand ein Treffen im Werk der Klägerin in I. statt, an dem u. a. ein Mitarbeiter der Beklagten und ein Vertreter ihres Vorlieferanten teilnahmen. Nach dem Gespräch veranlasste die Beklagte eine Laboruntersuchung. Hinsichtlich der Analyseberichte der T. laboratories vom 24. Februar 2011, 02. und 03. März 2011 wird auf die Anlagen K 14 - K 16 Bezug genommen. Die Klägerin schaltete anschließend zur Prüfung des Mohns ein weiteres Labor ein. In dem Bericht der I. GmbH wird nach sensorischer Beurteilung im Originalzustand der Geruch mit leicht alt, muffig und der Geschmack als muffig, leicht alt, dumpf und nach sensorischer Beurteilung nach Erhitzung der Geruch als alt, muffig und der Geschmack als muffig, alt und dumpf bezeichnet. Ferner heißt es in dem Prüfbericht, dass die Probe nach dem Umfang der ermittelten Parameter hinsichtlich ihrer sensorischen Merkmale im Geruch und insbesondere hinsichtlich ihres Geschmacks starke Abweichungen aufweise und als nicht verkehrsfähig einzustufen sei. Wegen des weiteren Inhalts des Prüfberichts wird auf die Anlage K 17 Bezug genommen. Den unverarbeiteten Rohstoff nahm die Beklagte gegen Gutschrift zurück. Die Klägerin ließ sich mögliche Ansprüche ihrer Schwestergesellschaft sowie der H. Services AG abtreten. Die Klägerin hat behauptet, dass sie und die F. Back GmbH einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen hätten, in dem nicht die Geltung der niederländischen NZV vereinbart worden sei. Eine Schiedsabrede sei in den Gesprächen zwischen den Parteien niemals thematisiert worden. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Konditionen seien ausschließlich in dem „Supplier Cost Sheet“ enthalten. Für eine zusätzliche Auftragsbestätigung habe auch kein Grund bestanden. Denn in dem „Supplier Cost Sheet“ seien alle essentialia negotii enthalten. Darüber hinausgehende mündliche Vereinbarungen habe es ebenfalls nicht gegeben. Die Konditionen der NZV seien weder vor noch im Zuge der Vertragsverhandlungen zur Sprache gekommen. Es habe vielmehr Einigkeit bestanden, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollten. Alleiniger Zweck des Bestätigungsschreibens der Beklagten könne nur gewesen sein, dadurch ohne eine entsprechende Vereinbarung die eigenen Geschäftsbedingungen zum Bestandteil des Vertrages zu machen. Da sich der Inhalt dieses Schreibens jedoch so weit von dem zuvor besprochenen entferne, müsse sie sich nicht daran festhalten lassen. Mit ihrem nachträglichen Einverständnis habe die Beklagte auch nicht rechnen können. Die Klägerin hat weiter behauptet, dass die durchgeführte Eingangskontrolle des am 27. Januar 2011 gelieferten Blaumohns zunächst keinerlei Auffälligkeiten gezeigt habe. Ab dem 06. Februar 2011 seien deshalb damit verschiedene Fertigprodukte produziert worden, die anhand des sog. Teigzettels hinsichtlich der Rohstoffe zugeordnet hätten werden können. Erstmalig bei einer Qualitätskontrolle der fertigen Erzeugnisse am 11. Februar 2011 habe sie einen auffälligen Fremdgeschmack des Mohndekors in einem Teil der Backwaren festgestellt. Nach Sperrung und Untersuchung der Charge sei ein Teil des Mohns für nicht in Ordnung befunden worden. Der Mohn aus der zweiten Blaumohnlieferung vom 01. Februar 2011 sei hingegen als ordnungsgemäß eingestuft worden. Deshalb habe sie mit der zweiten Blaumohnlieferung weiter produziert. Bei einer Vorkostung am 15. Februar 2011 sei dann aber ebenfalls ein Fehlgeschmack festgestellt worden. Im Rahmen eines vereinbarten Treffens am 17. Februar 2011 habe die Beklagte zugesagt, Proben der betroffenen Charge von dem unabhängigen Prüflabor E. NL untersuchen zu lassen. Ein Ergebnis habe sie jedoch nie erhalten. Das von der Beklagten vorgelegte Analyseergebnis des Prüflabors T. laboratories besitze keine Aussagekraft, zumal zwei der drei analysierten Proben nicht von der streitgegenständlichen Charge stammten. Zudem sei die entscheidende sensorische Überprüfung insbesondere in Bezug auf Geruch und Geschmack nicht beauftragt worden. Das von ihr beauftragte Prüflabor habe indes die Mangelhaftigkeit des Mohns bestätigt. Dies hätten auch Mitarbeiter der Beklagten getan. Die Klägerin macht geltend, dass ihr durch die Mangelhaftigkeit des Blaumohns ein Schaden in Höhe von 95.627,81 Euro entstanden sei, der sich aus Produktionskosten in Höhe von 54.858,06 Euro, Analysekosten in Höhe von 618,80 Euro, Lagerkosten in Höhe von 16.744,76 Euro, Transportkosten in Höhe von 1.155,00 Euro, Aufwendungen für Deckungskäufe in Höhe von 4.564,50 Euro, Zusatzaufwendungen in Höhe von 14.995,41 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.691,28 Euro zusammensetze. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 92.936,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von sieben Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Februar 2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 2.691,28 Euro zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich darauf berufen, dass der Vertrag mit der F. Back GmbH mit Sitz in B. zustande gekommen sei. Die Klägerin sei daher nicht aktivlegitimiert. Darüber hinaus seien die NZV Vertragsbestandteil geworden, wonach sämtliche Rechtsstreitigkeiten dem Schiedsgericht unterworfen seien und hat ausdrücklich die Einrede der Vereinbarung der Schiedsgerichtsordnung erhoben. Ferner hat die Beklagte bestritten, dass sie mangelfreien Mohn geliefert habe. Dieser sei zudem vor der Abholung und Versendung kontrolliert worden und hätte jeweils eine gute Qualität ergeben. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte die Klägerin die behaupteten Mängel täglich feststellen können. Ferner sei diese ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. So habe sie von vornherein nicht die Produktion mit dem gelieferten Blaumohn aufnehmen dürfen. In jedem Fall hätte sie die Produktion früher einstellen müssen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es zwar international zuständig sei, der Klage aber die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegen stehe, was die Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auch gerügt habe. Zwischen den Parteien sei die Geltung der NZV wirksam vereinbart worden. Das „Supplier Cost Sheet“ vom 12. Januar 2011 enthalte hierzu zwar keine Angaben, allerdings seien die NZV aufgrund des kaufmännischen Bestätigungsschreibens vom 12. Januar 2011 Vertragsbestandteil geworden. Nach Art. 11 Nr. 1 NZV unterlägen sämtliche aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande gekommenen Verträge der Beurteilung durch die Bestimmung der Schiedsgerichtsordnung. Daran müsse sich die Klägerin nunmehr festhalten lassen. Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei. Das Landgericht habe unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach Lieferung des Musters die als Anlage K 3 und K 4 bereits vorgelegten Qualitätsstandards der Klägerin und die Rohstoffspezifikationen habe akzeptieren müssen. Dies sei notwendig gewesen, um für sie überhaupt als Vertragspartner in Betracht zu kommen. Dabei handele es sich um separate Vereinbarungen, die von der Beklagten am 02. Dezember 2010 und am 10. Januar 2011 akzeptiert und anschließend an sie übersandt worden seien. In den als Anlage K 3 vorgelegten „anerkannten Qualitätsstandards“ werde genau festgelegt, welchen Anforderungen an ihr Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagement-System die Beklagte habe nachkommen müssen, welche Inhaltsstoffe nicht zugelassen seien und welche Anforderungen an Transport und Verpackung der Produkte einzuhalten seien. Die als Anlage K 4 vorgelegte Rohstoff-Spezifikation lege hingegen detailliert die Eigenschaften des zu liefernden Blaumohns fest. So würden darin Aussehen, Form, Geschmack, mikrobiologische Grenzwerte und die Verpackungsart festgelegt. Erst nach Abschluss dieser Vereinbarungen hätten die Parteien den als Anlage K 1 vorgelegten „Supplier Cost Sheet“ vom 12. Januar 2011 - den eigentlichen Vertrag über die Lieferung von 22.500 kg Blaumohn - geschlossen. Dieser enthalte mit Preis, Kaufgegenstand, Liefermenge und Lieferbedingungen alle notwendigen Bestandteile für den Vertrag über die Lieferung des Blaumohns und sei von den Bevollmächtigten beider Parteien unterschrieben worden. Die von der Beklagten vorgelegte Auftragsbestätigung sei nachgeschoben worden, als die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bereits umfassend schriftlich fixiert gewesen seien. Mit der NZV würde niederländisches Recht gelten und gesonderte Zahlungsmodalitäten und Rügeobliegenheiten sowie spezielle Haftungsregelungen vereinbart. Der Beklagten hätte klar sein müssen, dass sie niemals in derart nachteilige Konditionen eingewilligt hätte. Daher sei auch ein Widerspruch nicht erforderlich gewesen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 01. Februar ihren Vortrag ergänzt habe, rüge sie dieses Vorbringen als verspätet. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Stendal vom 20. September 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 92.936,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von sieben Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Februar 2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 2.691,28 Euro zu erstatten; hilfsweise hat die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach Maßgabe des § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; hilfsweise hat die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach Maßgabe des § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, dass die NZV aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme in dem unwidersprochen gebliebenen kaufmännischen Bestätigungsschreiben vom 12. Januar 2011 kraft Vereinbarung wirksam Vertragsbestandteil geworden seien. Dem „Supplier Cost Sheet“ ließen sich zwar die wesentlichen Vertragsbestandteile und auch einige Nebenbestimmungen entnehmen, allerdings seien damit keineswegs umfassend alle Nebenbestimmungen geregelt. Die Einbeziehung der NZV-Bedingungen und insbesondere der NZV-Schiedsabrede sei darin gerade nicht schriftlich festgehalten, und es enthalte auch keine andere Vereinbarung zu dem Rechtsweg. Mit Schriftsatz vom 01. Februar 2013 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass Sie der Klägerin bereits mit E-Mail vom 12. November 2010 ein Angebot für Blaumohn zu einem Preis von 1,90 Euro/kg „basierend auf den Konditionen der NZV“ unterbreitet habe. In der Folgezeit hätten die Parteien Verhandlungen über den Kaufpreis geführt. Am 12. Januar 2011 sei es schließlich zu einem letzten mündlichen Gespräch zwischen den Parteien gekommen, in deren Verlauf sie eine mündliche Abrede betreffend den Kauf von 22.500 kg Blaumohn zu einem Preis von 1,79 Euro/kg getroffen hätten. Noch am selben Tag, nämlich am 12. Januar 2011, habe sie per Fax ihr Bestätigungsschreiben an die Klägerin übersandt. Mit E-Mail vom 19. Januar 2011, also eine Woche später, habe diese ihr ein „Supplier Cost Sheet“ mit dem ausgehandelten Preis übersandt und um Unterzeichnung des Dokuments gebeten. Sie sei dieser Bitte nachgekommen und habe das unterzeichnete „Supplier Cost Sheet“ am selben Tag per E-Mail an die Klägerin zurückgesandt. Dieses betreffe zwar den Kaufvertrag vom 12. Januar 2011. Selbst unterzeichnet habe sie es aber erst am 19. Januar 2011. II. Die zulässige Berufung ist insoweit begründet, als auf den Hilfsantrag der Klägerin die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Denn das Urteil verhält sich nur über die Zulässigkeit der Klage (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), die rechtsfehlerhaft verneint worden ist (§§ 513 Abs. 1 1. Fall, 546 ZPO). Zutreffend hat die Kammer zunächst festgestellt, dass sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts nach den Bestimmungen der EuGVVO richtet und demzufolge der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1b EuGVVO) einschlägig ist. Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1b EuGVVO ist hier I.. Denn die Beklagte hat den Blaumohn vertragsgemäß dorthin geliefert. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stendal folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann sich die Beklagte nicht auf die Einrede der Schiedsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO) berufen, da einen solche zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist. Insbesondere sind die Formvorgaben des § 1031 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Denn es liegt weder ein entsprechendes von den Parteien unterzeichnetes Dokument vor noch haben sie diesbezüglich Schreiben gewechselt, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. Für eine wirksame Schiedsvereinbarung nach § 1031 Abs. 2 ZPO genügt es zwar, dass diese in einem von der anderen Partei übermittelten Dokument enthalten ist und dessen Inhalt im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen werden kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die NZV sind nicht dadurch Vertragsbestandteil geworden, dass auf sie in dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 12. Januar 2011 verwiesen worden ist. Denn die Beklagte hat der Klägerin weder diese Bedingungen mitübersandt noch anderweitig zugänglich gemacht. Das Landgericht hat bereits übersehen, dass die Vertragsbeziehung der Parteien dem UN- Kaufrecht (CISG) unterliegt, dessen sachlicher Anwendungsbereich hier eröffnet ist, weil Deutschland und die Niederlande Vertragsstaaten dieses Abkommens sind (Art. 1 Abs. 1a CISG). Die Parteien unterfallen auch nicht dem Anwendungsausschluss des Art. 2 CISG und haben keine abweichende Rechtswahl getroffen. Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem dem UN- Kaufrecht unterliegenden Vertrag richtet sich nach den für diesen geltenden Vorschriften über den Abschluss von Verträgen (Art. 14, 18 CISG). Ein Rückgriff auf das nach internationalem Privatrecht berufene nationale Recht ist hingegen abzulehnen (z. B. BGH, NJW 2002, 370 m. w. N.). Dies gilt auch aus niederländischer Sicht (z. B. Hoge Raad Den Haag, Urteil vom 28. Januar 2005, C03/290HR, ZEuP 2005, 605). Allerdings enthält das CISG keine besonderen Regeln für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Es ist deshalb durch Auslegung (Art. 8 CISG) zu ermitteln, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Bestandteil des Vertrages sind. Insoweit wird übereinstimmend gefordert, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes, einer Auftragsbestätigung oder eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, dem allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (z. B. BGH, NJW 2002, 370 m. w. N.). Im Einheitskaufrecht ist hierfür erforderlich, dass der Verwender von AGB dem Erklärungsgegner deren Text übersenden oder anderweitig zugänglich machen muss, da es dem Grundsatz des guten Glaubens (Art. 7 Abs. 1 CISG) widerspricht, dem Empfänger eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich nicht übersandter AGB oder die Risiken unbekannter AGB aufzuerlegen (BGH a. a . O.). Denn aufgrund der eventuell erheblichen Unterschiede zwischen den jeweiligen AGB kann der Empfänger deren Inhalte vielfach nicht absehen. Grundsätzlich mögliche Erkundigungen über den Inhalt würden zu einer interessenwidrigen Verzögerung beim Geschäftsabschluss führen. Dass nach deutschem Recht bei Verträgen zwischen Unternehmen die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme zur Einbeziehung von AGB ausreicht, ist insoweit unerheblich. Denn im nationalen Handelsverkehr sind die AGB einer Branche vielfach ähnlich und in der Regel bekannt, zumindest ist dort eine Erkundigungspflicht bei unbekannten AGB zumutbar (BGH a. a. O.). Diese Rechtssprechung ist allerdings in der Literatur teilweise kritisiert worden (z. B. Schmidt-Kessel, NJW 2002, 3444; Pötter/Hübner, EWiR 2002, 339). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass von Unternehmen der Einsatz von E-Mails erwartet werden dürfe, so dass mögliche Verzögerungen des Geschäftsablaufes nur marginal sein dürften (z. B. Pötter/Hübner, a. a. O.). Es überzeuge auch nicht, dass im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zwischen Unternehmen höhere Anforderungen an die Einbeziehung von AGB aufstellt würden, als im nationalen Handelsverkehr. Ferner stehe die Aufstellung einheitlicher Anforderungen für die Einbeziehung von AGB ohne Berücksichtigung, ob der Vertragspartner Unternehmer oder Verbraucher ist, zu der Regelung aus Art. 8 Abs. 2 CISG in Widerspruch. Danach seien Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. Dabei seien auch Gebräuche zu berücksichtigen. So genüge ein bloßer Hinweis auf AGB für deren wirksame Einbeziehung auch in den Niederlanden (z. B. Pötter/Hübner, a. a. O.). Die Rechtsprechung anderer Oberster Gerichtshöfe hierzu in Europa ist uneinheitlich. So hat das belgische Tribunal Commercial de Nivelles entschieden, dass ein bloßer Hinweis auf die AGB in CISG-Verträgen für deren wirksame Einbeziehung ausreichen soll (siehe Pötter/Hübner, a. a. O.). Der österreichische OGH hat darauf abgestellt, dass das CISG für die Einbeziehung von AGB keine besonderen Voraussetzungen aufstelle. Die erforderlichen Regeln seien daher nach den Art. 14 ff. CISG, welche das äußere Zustandekommen eines Vertrages abschließend regelten, zu entwickeln. Demnach müssten die AGB um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, nach dem den Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei Bestandteil des Angebotes geworden sein. Dies könne auch stillschweigend geschehen oder sich aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder sich aus einer zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheit ergeben (OGH, Urteil vom 06. Februar 1996, 10 Ob 518/95). Die obergerichtliche deutsche Rechtsprechung ist jedoch dem BGH gefolgt. So hat das Oberlandesgericht München ausgeführt, dass im Einheitskaufrecht vom Verwender von AGB zu fordern sei, dass er dem Erklärungsgegner deren Text übersende oder anderweitig zugänglich mache (IHR 2009, 201). Soweit nach deutschem unvereinheitlichtem Recht im kaufmännischen Verkehr bzw. im Verkehr zwischen Unternehmern die in Bezug genommenen AGB auch dann Vertragsinhalt würden, wenn der Kunde sie nicht kenne, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme - etwa durch Anforderung beim Verwender - habe, gelte dies nicht im internationalen Handelsverkehr, da nach den Geboten des guten Glaubens der anderen Seite auch eine entsprechende Erkundigungspflicht nicht zugemutet werden könne. Das OLG Celle hat in einem Beschluss vom 24. Juli 2009 (NJW-RR 2010, 136) ebenfalls unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des BGH ausgeführt, dass nach Art. 8 CISG erforderlich sei, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes, dem AGB zugrunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben müsse, von diesem in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dafür sei neben dem erkennbaren Einbeziehungswillen vom Verwender von AGB im Einheitskaufrecht zu fordern, dass er dem Erklärungsgegner deren Text übersende oder anderweitig zugänglich mache. Soweit im deutschen unvereinheitlichten Recht im Verkehr zwischen Unternehmen die in Bezug genommenen AGB auch dann Vertragsinhalt würden, wenn der Kunde sie nicht kenne, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme habe, sei die den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nach Treu und Glauben treffende Erkundigungspflicht auf den internationalen Handelsverkehr nicht in gleicher Weise übertragbar. In Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Klauselwerken und der fehlenden Differenzierung bei der Anwendung des CISG zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten widerspreche es dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel sowie der allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht der Parteien, dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nachteile nicht bekannter gegnerischer AGB aufzubürden. Auch das OLG Jena hat in einem Urteil vom 10. November 2010 (BB 2011, 468) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH ausgeführt, dass das CISG keine besonderen Regeln zur Behandlung von AGB enthalte. Die Frage der wirksamen Einbeziehung sei daher durch Auslegung nach Art. 8 CISG zu beantworten. Danach sei es erforderlich, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes, dem AGB zugrunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben müsse, von dem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dies setze zunächst voraus, dass für den Empfänger des Angebots der Wille des Anbietenden erkennbar sein müsse, seine Bedingungen in den Vertrag einbeziehen zu wollen. Des Weiteren müsse der Anbietende dem Erklärungsgegner den Text der AGB übersenden oder diese anderweitig zugänglich machen. Anders als im nationalen Rechtsverkehr solle es hierbei im internationalen Rechtsverkehr nicht genügen, dass der Erklärungsempfänger die Möglichkeit erhalte, den Text beim Verwender anzufordern. Eine Erkundigungspflicht sei keine Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme. Der Senat folgt der vorgenannten Rechtsprechung. Denn die angeführte höhere Gefahr unbekannter AGB bei einer den Unternehmen (Empfängern) auferlegten Erkundigungsobliegenheit ist nicht von der Hand zu weisen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch nicht den Verkehrskreisen angehört, die regelmäßig mit der NZV arbeiten. Denn die NZV sind nach ihrem Inhalt nur für niederländische Fruchthändler ausgelegt und nicht etwa auch für Endabnehmer, wie die Klägerin. Diese hat daher mit der Einbeziehung in den Vertrag auch nicht ohne weiteres rechnen müssen. Zumindest wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Wortlaut dieser allgemeinen Vertragsbedingungen mit zu übersenden. Eine eigene Sachentscheidung des Senats ist im Hinblick auf den sonst eintretenden Verlust einer Tatsacheninstanz nicht angezeigt. Dies gilt hier umso mehr, als beide Parteien hilfsweise die Aufhebung des Urteils des Landgerichts und die Zurückverweisung des Verfahrens an dieses beantragt haben. Die Sache ist auch nicht ohne weitere Verhandlung und Beweisaufnahme spruchreif, da über die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des gelieferten Blaumohns Beweis zu erheben sein wird. Diese Beweisaufnahme hat im Hinblick auf die hierzu bereits angebotenen Beweismittel einen beträchtlichen Umfang, zumal auch die Einholung mindestens eines Sachverständigengutachtens erforderlich werden dürfte. Würde der Senat die notwendigen Beweise selbst erheben und in der Sache entscheiden, würde dies schon vom Umfang her die Hauptaufgabe der Rechtsfehlerkontrolle deutlich übersteigen, weil damit faktisch die Rolle der ersten Instanz übernommen würde was schon vor dem Hintergrund der dann für die Parteien nicht mehr möglichen Überprüfung der zu treffenden Feststellungen nicht sachgerecht ist (z. B. BGH NJW-RR 2004, 1537; BGH MDR 2005, 645). III. Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten, weil der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (z. B. BGH, JZ 1977, 232), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (z. B. OLG München, VersR 2011, 549). Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs.1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. |
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