Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Thüringen | 4 Sch 04/03 | 08.11.2004 | Aufhebungs-/ Anerkennungs-/ Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/ Versagungsgründe: - ordre public; - rechtliches Gehör, Behindern in den Angriffs-/Verteidigungsmitte | |
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des internationalen geschäftlichen Schiedsgerichtes Vilnius vom 29, April 2003 - Nr. 8/2TKA -, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 2.378,96 sowie US$ 500,00 Registergebühr und US$ 1.000,00 Arbitragegebühr verurteilt worden ist, wird f ü r v o l l s t r e c k b a r e r k l ä r t. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf 2.378,96 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung eines litauischen Schiedsspruches. Das internationale geschäftliche Schiedsgericht Vilnius erließ am 29.04.2003 ein Schiedsurteil, durch das die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin einen Betrag von € 2.378,96 nebst Arbitrage- und Registergebühren zu bezahlen. Dem Schiedsspruch lag ein Kaufvertrag vom 18.06.2002 über die Lieferung von "1 LKW" Palettenholz zu € 105/m3 zugrunde. Streitigkeiten sollten "einem oder mehreren nach Verfahrensvorschriften des Internationalen Handelsschiedsgerichts von Vilnius oder nach dem Reglement von UNCITRAL ernannten Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung überwiesen" werden. Der Vertrag wurde per Fax geschlossen. Der auf Geschäftspapier der Antragstellerin vorbereitete Vertragstext weist als "Verkäufer" die Antragstellerin und als "Käufer" die Antragsgegnerin - unter der Bezeichnung "H.G." - aus. In der Unterschriftszeile ist für den Verkäufer "K. M.", für den Käufer "Herr T." angegeben; unterschrieben ist jeweils mit - nicht lesbaren -Handzeichen unter Verwendung von Firmenstempeln, wobei der Stempel der Antragsgegnerin wiederum lediglich die Firmenbezeichnung "H.G." nebst Postanschrift und Telefonnummer aufweist. Die Antragstellerin hat an die Antragsgegnerin am 28.06.2002 und 10.07.2002 Palettenholz geliefert. In den - auch gegenüber den Zollbehörden vorgelegten - Begleitpapieren ist für die Lieferung vom 28.06.2002 ein Warenwert von € 1.806,81 und für die Lieferung vom 10.07.2002 ein Warenwert von € 1.900,35 angegeben. Abgerechnet hat die Antragstellerin - zum vertraglich vereinbarten Preis von € 105,00/m3 - für die Lieferung vom 28.06.2002 € 2.948,30 und für die Lieferung vom 10.07.2002 € 3.137,82. Die Antragsgegnerin zahlte - nach Eröffnung und Bekanntgabe des Schiedsverfahrens - den sich aus den Begleitpapieren ergebenden Warenwert; wegen des Differenzbetrages zu den Rechnungsbeträgen wurde das Schiedsverfahren fortgesetzt. In ihrer Stellungnahme vom 01.04.2003 hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Schiedsgericht erklärt, dass nicht Herr T., sondern der Geschäftsinhaber Hr. G. Ansprechpartner des Schiedsgerichtes sei und dass sie - zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung - nur die bei der Zollstelle eingereichten "Rechnungen" über € 1.806,81 und € 1.900,35 anerkennen könne. In diesem Sinne würde sich - mit Zahlung dieser Beträge - "der Termin am 29.04.2003 erübrigen". Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2003, an der die Antragsgegnerin nicht teilnahm, hat das Schiedsgericht Vilnius entschieden, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Vertrages vom 18.06.2002 verpflichtet ist, den dort vereinbarten Preis zu bezahlen. Eine Mängelrüge "wegen der Menge und Qualität der Waren" sei nicht erhoben worden. Maßgebend für die Leistungspflicht der Antragsgegnerin sei deshalb der im Vertrag festgesetzte Preis; eine Preisbestimmung durch Angaben in den Frachtbriefen sei nicht vereinbart. Im vorliegenden Verfahren rügt die Antragsgegnerin ihre fehlende Aktiv- oder Passivlegitimierung unter der Bezeichnung "H.G.", da es sich hierbei lediglich um eine Firmenbezeichnung, nicht aber um eine rechtsfähige juristische Person handele. Dem lnhaber der Antragsgegnerin sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, da er durch die an Herrn T. gerichteten Terminsmitteilungen nicht ordnungsgemäß geladen gewesen sei. Er habe sich deshalb mangels ausreichender Möglichkeit vor dem Schiedsgericht nicht eingelassen. Eine Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches würde auch der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen, da das von der Antragstellerin gelieferte Holz nicht den vereinbarten Abmaßen entsprochen hätte. Nur die vereinbarten Abmaße entsprächen dem vereinbarten Preis von € 105,00/m3, für die tatsächlichen gelieferten Zuschnitte betrage der Preis dagegen - entsprechend der in den Begleitpapieren angegebenen Warenwerte - € 78,00/75,00 m3. Da die Antragstellern das Schiedsurteil aufgrund tatsächlich nicht gelieferter Waren erwirkt und das Vorliegen unterschiedlicher Rechnungen verschwiegen habe, läge ein Betrug vor, der einer Vollstreckbarerklärung entgegenstünde. II. Das angerufene Gericht ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1052 Abs. 1 Nr. 4 ZPO örtlich und sachlich für die beantragte Vollstreckbarerklärung zuständig. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 3 ff. des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (BGBl. 1961 II, S. 121) liegen vor. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch sowohl in der Urschrift als auch in einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt, § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO. Gegen die beantragte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 29.04.2003 bestehen keine Bedenken. Versagungsgründe nach Art. 5 Abs. 1 und 2 UNÜ 1958 (entsprechend § 1059 Abs. 2 ZPO), die einer Vollstreckbarerklärung entgegenstünden, sind nicht vorgebracht und nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Ein Kaufmann (Gewerbetreibender) kann unter seiner Firma am Rechtsverkehr teilnehmen, klagen und verklagt werden, § 17 Abs. 2 HGB. Auch wenn der Firmeninhaber in einer Klage nicht bezeichnet ist, richtet sich eine Zwangsvollstreckung gegen den tatsächlichen Inhaber und nicht gegen die als solche nicht rechtsfähige Geschäftsbezeichnung (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Auflage, § 17 RN 45 f). Die Antragsgegnerin ist im Schiedsverfahren nicht in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden. Sie ist ausweislich ihres Schreibens vom 01.04.2003 rechtzeitig von dem eingeleiteten Schiedsverfahren und dem auf den 29.04.2003 anberaumten Verhandlungstermin vor dem Schiedsgericht Vilnius informiert worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Postsendungen des Schiedsgerichts an "Herrn T., H.G., Strasse ..., Deutschland" adressiert waren. Die Antragsgegnerin hat sich offenbar gegenüber der Antragstellerin von diesem Herrn T. repräsentieren lassen. Dass gegenüber der Antragstellerin vor Einleitung des Schiedsverfahrens der Geschäftsinhaber Hr. G. als "Ansprechpartner" offengelegt worden wäre, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht zu erkennen. Vielmehr weist der Kaufvertrag vom 18.06.2002 als "Käufer" nur den "H.G." ohne Inhaberzusatz und in der Unterschriftszeile Herrn T. als Vertreter des Käufers aus; seitens der Antragsgegnerin ist dies unbeanstandet unterschrieben worden, wobei wiederum ein Stempel ohne Inhaberzusatz verwendet wurde. Die Antragsgegnerin muss es deshalb jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass die Antragstellerin Herrn T. als vertretungsberechtigten Repräsentanten der Antragstellerin ansah und dementsprechend das Schiedsgericht ihn als "Ansprechpartner" in die Adressbezeichnung der Antragsgegnerin aufnahm. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin in irgend einer Weise an der Teilnahme an dem Schiedsverfahren dadurch gehindert worden wäre, dass Anschreiben des Schiedsgerichtes neben der Firmenbezeichnung auch den Namen des Herrn T. in der Adresse führten. Vielmehr lässt das Schreiben der Antragsgegnerin vom 01.04.2003 an das Schiedsgericht Vilnius erkennen, dass sie von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme und Teilnahme an dem Schiedsverfahren - mithin ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör - Gebrauch gemacht hat. Das Schiedsgericht hat in seinen Urteilsgründen diese Stellungnahme auch berücksichtigt und gewürdigt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und nicht näher dargetan, Inwiefern sich die - über den Verfahrensgegenstand und den Verhandlungstermin informierte -Antragsgegnerin gegenüber dem Schiedsgericht "mangels ausreichender Möglichkeiten nicht eingelassen hat". Die Vollstreckbarerklärung verstößt auch nicht gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Ein solcher Verstoß gegen den ordre public liegt vor bei "schwerwiegenden Mängeln des Schiedsgerichtsverfahrens, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berühren" (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 2. Auflage, RN 1325 m.w.N.). Solche Mängel lässt das Schiedsurteil vom 29.04.2003 nicht erkennen. Das Schiedsgericht Vilnius hat bei seiner Entscheidungsfindung das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass zwei verschiedene Rechnungen zu den jeweiligen Lieferungen vorlägen, berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Es hat insbesondere erkannt, dass es sich bei den Transport-Begleitpapieren - offensichtlich - nicht um Rechnungen handelt, auch wenn dort ein Warenwert angegeben ist. Es hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Leistungspflicht der Antragsgegnerin sich nach der bestehenden vertraglichen Abrede und nicht nach Warenwertangaben in den Transport-Begleitpapieren richtet. Schließlich hat es anhand der ihm vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass die Antragsgegnerin keine Mängelrügen oder Minderungsansprüche geltend gemacht hat, wonach von einer vertragsgerechten Leistung der Antragstellerin ausgegangen werden müsse. Dies entspricht in den Grundzügen der inländischen - deutschen -Rechtslage (vgl. z.B. §§ 241 BGB, 377 HGB) und begründet keinen Verstoß gegen den ordre public, auch wenn das Schiedsgericht nicht geklärt hat, was es mit den von den Rechnungsbeträgen abweichenden Wertangaben in den Begleitpapieren auf sich hat und welche Auswirkungen sich hieraus auf die Steuerehrlichkeit der Antragsgegnerin ergeben können. Auch das von der Antragsgegnerin beschriebene Verhalten der Antragstellern begründet schließlich keinen Verstoß gegen den ordre public. Zwar verstößt ein durch vorsätzlich falschen Vortrag ("Betrug") erwirktes (Schieds)Urteil gegen die deutsche öffentliche Ordnung (BGH, Beschluss vom 06.05.2004, IX ZB 43/03 m.w.N.). Wegen der nur eingeschränkten Nachprüfbarkeit einer ausländischen Sachentscheidung sind aber an den dahingehenden Vortrag des Antragsgegners, der im gerichtlichen (Anerkennungs)Verfahren nur noch zugelassen werden kann, wenn er sich nicht bereits vor dem Schiedsgericht verteidigt hat, hohe Anforderungen zu steilen (BGH, a.a.O.). Die Antragsgegnerin hatte sich mit ihrer Stellungnahme vom 01.04.2003 vor dem Schiedsgericht Vilnius verteidigt. Ein nun behaupteter angeblicher qualitätsbedingter Minderpreis fand dort keine Erwähnung. Bereits deshalb kann sie mit ihrem auf diesen verspäteten Sachvortrag gestützten Betrugsvorwurf im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden. Im Übrigen genügt das Vorbringen der Antragsgegnerin zu angeblichen vertragswidrigen Abmaßen des gelieferten Holzzuschnittes keinen "hohen Anforderungen". Die Antragsgegnerin trägt diesen, für die Auseinandersetzung mit der Antragstellerin wesentlichen Umstand erstmals im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor. In ihrem Schreiben vom 01.04.2003 an das Schiedsgericht Vilnius hatte sie hingegen ihre (teilweise) Zahlungsverweigerung alleine mit möglichen Schwierigkeiten bei der steuerlichen Abwicklung aufgrund des in den "Rechnungen" CMP 635739 und 720296 angegebenen geringeren Warenwertes begründet; eine vertragswidrige Lieferung fand dort keine Andeutung. Die Antragsgegnerin trägt auch nicht vor, dass sie solche abweichenden Zuschnitte einmal gegenüber der Antragstellerin gerügt hätte (was schon deshalb nahegelegen hätte, weil das Schiedsgericht seine Entscheidung gerade auch hierauf gestützt hat). Einen Nachweis dafür, dass die geringere Angabe des Warenwertes auf den Begleitpapieren tatsächlich auf geringwertigen Zuschnittmaßen und nicht auf anderen Gründen (z.B. Kürzung der Zollabgaben) beruht, bietet sie nicht an. Dies spricht für einen nachträglich konstruierten Sachvortrag. Auch wenn aber das Vorbringen der Antragsgegnerin insoweit zutreffend sein sollte und noch Berücksichtigung finden könnte, wäre hiermit noch nicht dargetan, dass die Antragstellerin sich das Schiedsurteil durch betrügerisches Vorgehen arglistig erschlichen hätte. Denn hierzu gehörte, dass sie in Kenntnis einer vertragswidrigen Lieferung ihre - überhöhten -Ansprüche im Schiedsverfahren geltend gemacht hätte, um sich bewusst einen ihr nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies setzt voraus, dass ein auf Irrtum beruhendes Verhalten der Antragstellerin ausgeschlossen werden könnte. Nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin kann aber bereits eine Kenntnis der Antragstellerin von vertragswidrigen Abmaßen des Holzzuschnittes nicht unterstellt werden, da nicht vorgetragen und nicht ersichtlich ist, dass die Parteien sich jemals über etwas anderes als die steuerliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Rechnungen auseinander gesetzt nähen. Dies lässt - auch bei Wahrunterstellung der Tatsachenbehauptungen der Antragsgegnerin - ein Versehen der Antragstellerin oder Abstimmungsprobleme zwischen einzelnen Betriebsteilen (Zuschnitt, Verpackung, Buchhaltung, Rechtsabteilung, Geschäftsführung) möglich erscheinen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Wert des Verfahrens bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, nämlich dem Wert des Schiedsspruchs mit Ausnahme der Kosten und Zinsen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3, Rn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren"). Maßgeblich für die Wertberechnung sind danach die ausstehenden Rechnungsbeträge, während die im Schiedsspruch enthaltenen Arbitrage- und Registergebühren den Kosten des Schiedsverfahrens zuzuordnen sind. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Saarbrücken | 4 Sch 03/10 | 30.05.2011 | ||
U R T E I L 1. Der Schiedsspruch des ICC Internationalen Schiedsgerichts Stockholm/Schweden vom 7.10.2010 des Einzelschiedsrichters J. H. – Az. 16561/JHN - wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert dieses Verfahrens beträgt 649.324,10 EUR (416.000 EUR + DKK 1.522.699 + GBP 19.567,81 + EUR 3.203,40 + SEK 31.013,50). Gründe A. Der Antragsteller, der in ein Gestüt betreibt und Pferde züchtet, und der Antragsgegner schlossen unter dem Datum 2./ 3. September 2008 einen schriftlichen Kaufvertrag über den am 3.5.1998 geborenen Hengst „Z. F.“ (Anlage Ast 4). In § 2 „Beschaffenheitsvereinbarung“ findet sich nach Angaben zum Geburtsdatum, Geschlecht, zur Farbe und der Lebens-Nr. des Hengstes der Eintrag „Einsatzzweck: Zucht- und/oder Dressurpferd“. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Hengst nach mündlicher Absprache im Dressursport auf „internationalem Niveau“ zum Einsatz kommen sollte. Die Parteien haben sich (mündlich) auf einen Kaufpreis von 1.3 Mio EUR geeinigt. Auf Wunsch des Antragstellers wurde der Kaufpreis (aus steuerlichen Gründen) in § 3 der Vertragsurkunde mit 1.040.000 EUR angegeben. 60 % des (tatsächlich vereinbarten) Kaufpreises sollten mit der Übergabe des Pferdes fällig werden; weitere 20 % des Kaufpreises mit dem Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten des Vertrages und restliche 20 % mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres. In § 4 „Ankaufuntersuchung“ wurde festgelegt, dass auf Veranlassung des Käufers am 3.9.2008 eine abschließende tierärztliche Ankaufuntersuchung in der Tierklinik stattfindet, deren Protokoll dem schriftlichen Kaufvertrag als Anlage 2 beigefügt war und deren Ergebnis auch dem Verkäufer in Kopie zur Verfügung gestellt wird. Der Käufer wurde vom Verkäufer im zweiten Absatz von § 4 informiert, dass die Qualität des Spermas des Pferdes bis 2007 unterschiedlich war. Im dritten Absatz heißt es, dass die durch den Tierarzt getroffenen Feststellungen nicht Beschaffenheitsvereinbarung, sondern eigene Erklärung des Tierarztes mit dem von ihm für den Käufer festgestellten Gesundheitsstatus sind. In § 7 verpflichtete sich der Verkäufer, den Hengst zum Zweck der tierärztlichen Untersuchung zur Pferdeklinik zu transportieren, wo nach § 3 Ziff. 4 die Übergabe erfolgen sollte, sobald 60 % des Kaufpreises auf ein in § 3 Ziff. 3 genanntes Konto angewiesen sind. In § 8 erster Abschnitt verpflichtete sich der Käufer, dem Verkäufer den Hengst zum Einsatz für Zuchtzwecke in dessen Stallungen anzubieten, sobald dieser nicht mehr als Dressurpferd eingesetzt wird, aber spätestens, wenn das Pferd 20 Jahre alt geworden ist. Der Hengst sollte dann weiter im Eigentum des Verkäufers verbleiben und die erwirtschaftete Decktaxe zu gleichen Teilen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aufgeteilt werden. Weitere Einzelheiten sollten nach § 8 Abschnitt 2 spätestens bis zur Überlassung des Pferdes an den Verkäufer einvernehmlich geregelt werden. In § 10 (Rechtswahl pp.) heißt es in Ziff. 1, dass der Vertrag ausschließlich den Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) unterliegt. Nach Ziff. 2 sollen alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden. Als zuständig wurde das .. und als Verhandlungssprache Englisch vereinbart. Nach am 3.9.2008 erfolgter tierärztlicher Kaufuntersuchung in der Pferdeklinik (vgl. dazu das Untersuchungsprotokoll des Tierarztes gleichen Datums, ...) und nach Zahlung von insgesamt 884.000 EUR (624.000 EUR per Banküberweisung und 260.000 EUR in bar) wurde der Hengst dem Antragsgegner noch am gleichen Tag übergeben. Der Antragsgegner überließ „Z. F.“ anschließend dem Reiter und Ausbilder E. zum professionellen Dressurtraining. Mit der Behauptung, zwischenzeitlich durchgeführte weitere tierärztliche Untersuchungen und Begutachtungen hätten ergeben, dass bei dem Hengst schon zum Zeitpunkt der Übergabe eine Lahmheit am rechten Vorderbein und Veränderungen im Rückenbereich vorgelegen hätten, die den beabsichtigten Einsatz im Dressursport auf internationalem Niveau unmöglich machten, außerdem sei der Hengst für den Zuchteinsatz ungeeignet gewesen, weil sein Samen in tiefgefrorenem Zustand nicht die Mindestanforderungen des WBFSH erfülle, beantragte der Antragsgegner am 19.8.2009 bei dem ICC international Court of Arbitration die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens. Der Antragsgegner strebte die Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG mit den Rechtsfolgen der Art. 81 f. CISG an. Neben der Rückerstattung der bereits gezahlten 884.000 EUR begehrte er Schadensersatz wegen Vertragsverletzung (Art. 81 Abs.1 S.1; 74 ff. CISG) in Höhe von 52.400 EUR und hilfsweise eine Minderung des Kaufpreises um die noch nicht gezahlten 40 %. Der Antragsteller ist dem Vertragsaufhebungs- und Schadensersatzverlangen entgegengetreten und hat seinerseits die Feststellung beantragt, dass der Antragsgegner ihm den Restkaufpreis von 416.000 EUR (1.3 Mio EUR - 884.000 EUR) zu bezahlen hat. Darüber hinaus hat er Verzugszinsen aus einem Betrag von 208.000 EUR ab dem 3.9.2009 und aus weiteren 208.000 EUR ab dem 3.9.2010 sowie Ersatz weiterer Kosten (u.a. Anwaltshonorare und Kosten veterinärärztlicher Gutachten) verlangt. In den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht - die Parteien haben sich darauf verständigt, dass die Sache durch einen Einzelschiedsrichter entschieden wird - wurde über die vom Antragsgegner behaupteten Mängel Beweis erhoben. Ausweislich der Ziff. V 2.4. des Schiedsspruches kamen auch die Rückenprobleme des Hengstes zur Sprache. Jedoch hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, die enttäuschenden Rückenqualitäten reichten für einen Vertragsrücktritt nicht aus. Durch rechtskräftigen Schiedsspruch vom 7.10.2010, auf den wegen der die Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen Bezug genommen wird (Seite 53 bis 68 des Schiedsspruches), hat der Einzelschiedsrichter die Anträge des Antragsgegners abgelehnt (Ziff.1) und er hat den Antragsgegner angewiesen, die Rechtskraft des Vertrages zwischen den Parteien anzuerkennen und an den Antragsteller 416.000 EUR nebst Zinsen von sieben Prozent über der von der dänischen Nationalbank festgesetzten Referenzrate aus 208.000 EUR ab dem 3.9.2009 und aus weiteren 208.000 EUR seit dem 3.9.2010 zu zahlen (Ziff. 2 und 3). Der Antragsgegner wurde weiter angewiesen, dem Antragsteller anzubieten, dass das Pferd gemäß § 8 des Vertrages für Zuchtzwecke in dessen Stallungen zurückgeführt wird (Ziff.4). Darüber hinaus wurde er verpflichtet, dem Antragsteller Rechtskosten und weitere Auslagen, die diesem in dem Schiedsverfahren entstanden sind, nebst Zinsen zu entschädigen (Ziff.5). Schließlich sollte der Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens tragen. Da die Parteien dem Schiedsgericht hierfür gesamtschuldnerisch haftbar waren, wurde dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller den auf diesen entfallenden Kostenanteil von 52.000 US-Dollar nebst Zinsen zu erstatten (Ziff.6). Der Antragsteller, der die inländische Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches anstrebt, ist der Ansicht, der Vollstreckbarerklärung stünden keine Gründe entgegen. Die Schiedsvereinbarung sei wirksam, der mit dem Antragsgegner vereinbarte Kaufpreis sei nicht sittenwidrig überhöht, der Antragsgegner habe die von ihm behaupteten, angeblich bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Mängel des Pferdes in dem Schiedsgerichtsverfahren nicht beweisen können. Der Schiedsspruch verstoße auch nicht gegen den deutschen „ordre public“. Im Übrigen seien materiell-rechtliche Einwendungen gegen den zuerkannten Anspruch präkludiert, soweit sie nicht erst nach Erlass des Schiedsspruches entstanden sind. Der Antragsteller beantragt (…), den Schiedsspruch des vom 7.10.2010 für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt (…), den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner rügt einen Verstoß gegen den inländischen ordre public. Unter Hinweis auf die bereits im Schiedsgerichtsverfahren vorgelegten veterinärärztlichen Zeugnisse sowie eine weitere Stellungnahme des Prof. Dr. vom 2.12.2010 (...) hält der Antragsgegner an der Behauptung fest, der Hengst habe zum Zeitpunkt der Übergabe gravierende Mängel aufgewiesen. Wegen eines lahmenden rechten Vorderbeines und krankhafter Veränderungen im Rückenbereich sei das Pferd zu dem vertraglich vorausgesetzten Einsatz im Dressursport auf höchstem internationalem Niveau ungeeignet gewesen. Auch zu Zuchtzwecken sei der Hengst nicht zu verwenden. Zum einen könne er seinen züchterischen Wert nicht durch Sporterfolge untermauern. Außerdem sei das Sperma des Hengstes mangels ausreichender Qualität für die in der modernen Pferdezucht gebräuchliche Besamung mittels Tiefgefriersperma ungeeignet. Folge sei, dass der Verkehrswert des Hengstes bei Übergabe nicht 1.3 Mio EUR, sondern allenfalls 100.000 EUR betragen habe. Mithin liege ein krasses Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkehrswert des Hengstes vor, was nach dem auf den Kaufvertrag wegen der in Deutschland erfolgten Übergabe anwendbaren § 138 BGB die Nichtigkeit zur Folge habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehe eine tatsächliche Vermutung für eine auf Verkäuferseite vorhandene verwerfliche Gesinnung, wenn der Kaufpreis den Verkehrswert um 100 % übersteige. Da die Vorschrift des § 138 BGB Bestandteil des deutschen ordre public sei, sei der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zurückzuweisen. Wenn aber der Kaufvertrag wegen des sittenwidrig überhöhten Kaufpreises insgesamt nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei, liege auch keine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vor, was im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ selbst dann eingewandt werden könne, wenn dies – wie hier - im Schiedsgerichtsverfahren nicht gerügt worden sei. B. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des rechtskräftigen Schiedsspruches des ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Antrag ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden UNÜ) statthaft. Vorliegend handelt es sich um einen ausländischen Schiedsspruch im Sinne der §§ 1061, 1055 ZPO. Das Saarländische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. II. Die Voraussetzungen nach Art. 3 ff. des UN-Übereinkommens für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches vom 7. Oktober 2010 liegen vor: Die formellen Anforderungen von Art IV des UNÜ sind erfüllt: Der Antragsteller hat die mit einer Apostille versehene Abschrift des Schiedsspruchs, deren Übereinstimmung mit der Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt wurde, sowie eine von einer amtlichen Übersetzerin gefertigte ebenfalls beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt (Art. IV Abs. 1 und 2). Gründe, die nach Art. V des UNÜ eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung rechtfertigen können, liegen nicht vor: Der Antragsgegner rügt einen Verstoß gegen den inländischen ordre public, den er damit begründet, der vereinbarte Kaufpreis von 1.3 Mio EUR sei wegen (bereits im Schiedsgerichtsverfahren) behaupteter Mängel des Hengstes bei Gefahrübergang weit übersetzt gewesen. Es habe ein besonders grobes Missverhältnis zum Verkehrswert des Hengstes vorgelegen, der allenfalls 100.000 EUR betragen habe. Deshalb, so die Argumentation des Antragsgegners, sei der Kaufvertrag in Anwendung der nach seinem Dafürhalten wegen der in Deutschland erfolgten Übergabe in materiell-rechtlicher Hinsicht maßgeblichen Vorschrift des § 138 Abs.1 BGB insgesamt nichtig. Nach gefestigter deutscher Spruchpraxis bestehe in Fällen, bei denen der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt, eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln des Verkäufers aus verwerflicher Gesinnung. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB habe auch die Unwirksamkeit der in § 10 getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung zur Folge. Die Einwendungen sind im Prinzip beachtlich: Die Überprüfung eines ausländischen Schiedsspruches erstreckt sich gemäß Art V Abs. 2 lit. b. UNÜ auf Verstöße gegen den inländischen ordre public. Auch das Fehlen oder die Unwirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist ein im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1061 BGB i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. a. UNÜ zu berücksichtigendes Hindernis für die Vollstreckbarerklärung. 1. Der Einwand, eine wirksame Schiedsvereinbarung liege nicht vor, ist dem Antragsgegner entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers allerdings nicht schon deshalb verwehrt, weil er die behauptete Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im ausländischen Schiedsgerichtsverfahren nicht beanstandet hat. Entgegen einer von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht muss das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Beschluss vom 16.12.2010 – III ZB 100/09 = NJW 2011, 1290 bis 1292) zur Vermeidung einer Präklusion nicht schon im ausländischen Schiedsverfahren gerügt werden. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl. I, 3224), durch das u.a. § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. aufgehoben worden ist, dem Einwand, das ausländische Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig gewesen, nicht entgegensteht, dass der Schiedsbeklagte es versäumt hat, dies im Schiedsverfahren zu rügen oder gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen (BGH a.a.O.). Auch ein substantiiert dargelegter Verstoß gegen den deutschen ordre public wäre ein beachtlicher Einwand (Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl. Rn. 30, 31 zu § 1061). Der Streitfall weist jedoch die Besonderheit auf, dass der Antragsgegner den Verstoß gegen den ordre public und die geltend gemachte Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auf eine materiell-rechtliche Einwendung stützt, deren Tatsachengrundlage ihm im Schiedsgerichtsverfahren bereits bekannt war und die nicht erst nach dem Erlass des ausländischen Schiedsspruches entstanden ist. Der Antragsgegner wusste um die behaupteten Mängel des Hengstes, mit denen er nun die grobe Wertdiskrepanz begründet, die zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB führen und die zugleich das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung zur Folge haben soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 1997, 1289: NJW 1990, 3210,3211; BGHZ 34, 274, 277 ff.) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren neben gesetzlichen Aufhebungsgründen zwar auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (BGH, Beschluss vom 30.9.2010 – III ZB 57/10; zitiert bei juris). Hiervon ausgehend ist der Antragsgegner mit dem vor Erlass des Schiedsspruches entstandenen materiell-rechtlichen Einwand eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts, dessen tatsächliche Grundlagen ihm im Schiedsgerichtsverfahren bekannt waren, in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen und deshalb daran gehindert, im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ den (angeblichen) Verstoß gegen den ordre public und das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung auf die bereits vor Erlass des Schiedsspruchs entstandene materiell-rechtliche Einwendung zu stützen, die er wegen vorhandener Tatsachenkenntnis schon in dem Schiedsgerichtsverfahren hätte erheben können. Die „Ordre-public-Prüfung“ dient nicht dazu, eine nachlässige oder unzweckmäßige Rechtswahrnehmung im Ausland zu korrigieren (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rz. 3926a iVm Rz. 2991). Selbst wenn man materiell-rechtliche Einwendungen, die einen Verstoß gegen den inländischen ordre public und die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge haben könnten, entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO als präkludiert ansehen wollte, würde auch das der Rechtsverteidigung des Antragsgegners nicht zum Erfolg verhelfen: 2. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein für vollstreckbar zu erklärender ausländischer Schiedsspruch gegen den inländischen ordre public verstößt, ist Ausgangspunkt der Überlegungen das für ausländische Schiedssprüche - ebenso wie für Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte – geltende Verbot der révision au fond. Hiernach findet weder eine umfassende Kontrolle der Tatsachenfeststellungen in dem ausländischen Schiedsspruch statt, noch ist eine unrichtige Rechtsanwendung für sich allein ein Grund, dem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung zu verweigern. Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen ebenso hinzunehmen wie entsprechende Urteile staatlicher Gerichte (Zöller-Geimer a.a.O. Rn. 40 zu § 1061). Diese Grundsätze und die dem Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ immanente eingeschränkte Richtigkeitskontrolle des ausländischen Schiedsspruches lässt der Antragsgegner außer Betracht, wenn er meint, die Unwirksamkeit des Kaufvertrages mit einem groben Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung begründen zu können, das auf ihm im Schiedsgerichtsverfahren bekannten streitigen Mängeln des Kaufgegenstandes bei Übergabe beruhen soll, über die das Schiedsgericht mit einem dem Antragsgegner nachteiligen Ergebnis Beweis erhoben hat. Der ordre public greift nur in krassen Fällen zur Wahrung grundlegender und unverzichtbarer Werte der deutschen Rechtsordnung ein, bei Fallgestaltungen also, wo die Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstoßen und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- und Vollstreckungsstaates stehen würde (EuGH NJW 2000, 1853, 1854). Was zum ordre public des Anerkennungsstaates zählt, legt das nationale Recht fest (Mü-Ko-Gottwand, ZPO, 3. Aufl., Art. 36 IZPR Rdnr. 5). Ein Verstoß gegen den ordre public kommt wie dargelegt nur ausnahmsweise in Betracht, wobei die Voraussetzungen im nationalen Recht international auszulegen sind (BGH NJW 1990, 2201, 2203). Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den ordre public (BGH NJW 1993, 3269, 3270). Ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1061 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit b. UNÜ) kann sich sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ergeben. a. Ebenso wie bei der Anerkennung ausländischer Urteile staatlicher Gerichte erzwingt der ordre public eine Kontrolle des ausländischen Schiedsverfahrens. Gegenstand der Kontrolle ist allerdings nicht die Beachtung der nach dem maßgeblichen ausländischen Schiedsverfahrensstatut zwingenden Verfahrensregeln, sondern des in Deutschland schlechthin unabdingbaren Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit (Zöller-Geimer a.a.O. Rn. 31 mwNw). Nicht jeder, sondern nur besonders schwere Verfahrensmängel verletzen in verfahrensrechtlicher Hinsicht den deutschen ordre public. Dass das dem ausländischen Schiedsspruch zugrunde liegende Verfahren – vor dem Schiedsgericht hat eine Beweisaufnahme über die streitige Mangelhaftigkeit des Pferdes im Zeitpunkt der Übergabe stattgefunden, es wurden die beiderseits angebotenen Beweise erhoben – insgesamt nicht mehr als geordnetes, rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH NJW 1990, 2201, 2203), ist weder dargetan noch ersichtlich. Gravierende Verfahrensmängel der oben beschriebenen Art behauptet der Antragsgegner, der sich allein auf einen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public beruft, nicht. b. Ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public liegt vor, wenn der Inhalt der ausländischen Entscheidung den Grundwertungen der deutschen Rechtsordnung völlig zuwider läuft, d.h. unabhängig davon, ob das ausländische Gesetz auf den gleichen Prinzipien wie die inländische Regelung beruht, das konkrete Ergebnis einer Anerkennung und Vollstreckung des zuerkannten Anspruches unter Berücksichtigung des Grades der Inlandsbeziehung des Sachverhalts vom Standpunkt des inländischen Rechts krass zu missbilligen ist (BGH NJW 1993, 1801, 1802). Im rechtlichen Ansatz ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass einem ausländischen Schiedsspruch, der Ansprüche zuerkennt, die aus einem Vertrag resultieren, der bei Anlegung inländischer Maßstäbe gegen die guten Sitten verstößt, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung u.U. zu versagen sein kann. Denn die Rechtsvorschrift des § 138 BGB verweist auf der deutschen Rechtsordnung immanente rechtsethische Werte und Prinzipien, weshalb sie jedenfalls im Kernbereich zum inländischen „ordre public“ gehört (Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl. Rn. 3 zu § 138). Das bedeutet jedoch nicht, dass ausländische Gerichtsurteile oder Schiedssprüche, die Ansprüche aus einem Vertrag zuerkennen, dem nach der Spruchpraxis deutscher Gerichte die Wirksamkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zu versagen wäre, ausnahmslos nicht anzuerkennen und nicht für vollstreckbar zu erklären sind. § 138 BGB gehört nicht in allen Ausprägungen, die die Vorschrift durch die deutsche Rechtsprechung erfahren hat, zum inländischen ordre public. Gerade die Rechtsprechung zu anderen wucherähnlichen Geschäften im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und zu einer bei besonders grobem Missverhältnis (ab rund 100 %) zwischen Leistung und Gegenleistung bestehenden tatsächlichen Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung und die bei so gelagerter Fallgestaltung angenommene Vertragsunwirksamkeit ist stark auf die inländische Rechtsanschauung zugeschnitten. Die Rechtsprechung kann nicht Messlatte für den ordre public und Grund dafür sein, ausländischen Schiedssprüchen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu versagen. Die deutsche Rechtsordnung hat es hinzunehmen, dass Rechtsordnungen anderer Staaten der privatautonomen Preisgestaltung möglicherweise weniger enge Grenzen setzen, als dies nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte zu § 138 Abs. 1 BGB der Fall ist. Wollte man Entscheidungen ausländischer staatlicher Gerichte oder ausländischen Schiedssprüchen nur deshalb, weil das für sie maßgebliche Recht eine der deutschen Rechtsprechung zu § 138 Abs. 1 BGB vergleichbare Handhabung nicht kennt, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung versagen, hätte das im Ergebnis eine révision au fond unter Anwendung von Inlandsrecht zur Folge. Auch wenn man die Inlandsrechtsprechung zu wucherähnlichen Rechtsgeschäften entgegen der hier vertretenen Auffassung als Bestandteil des ordre public ansehen wollte, bliebe die Rechtsverteidigung des Antragsgegners erfolglos, da die tatsächlichen Voraussetzungen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nicht belegt sind. Auf den Kaufvertrag gelangt dänisches Recht zur Anwendung: aa. Das CISG, auf dessen Geltung die Vertragsparteien sich in § 10 des Kaufvertrages verständigt haben, regelt nach dem für den sachlichen Geltungsbereich maßgeblichen Art. 4 S. 2 lit. b nicht die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen. Die Inhaltskontrolle von Kaufverträgen unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit den guten Sitten ist im CISG nicht vereinheitlicht (Mü-Ko-Westermann, BGB, 4. Aufl. (CISG) Rn. 8 zu Art. 4 CISG). bb. Da die in Art. 3 Nr. 1 lit. a und b EGBGB genannten Kollisionsnormen der Rom-II und Rom-I-Verordnungen erst im Jahr 2009 und damit nach Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages in Kraft getreten sind, bestimmt sich das auf den Vertrag der Parteien anwendbare materielle Recht nicht nach Art. 28, 29 ROM-I und Art. 32 Rom-II, sondern nach den Art. 27, 28 EGBGB a.F. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag weder ausdrücklich noch konkludent eine Rechtswahl getroffen (Art. 27 EGBGB a.F.). Auch aus Art. 17 der ICC-Ordnung ergibt sich keine Festlegung, welches materielle Recht das Schiedsgericht anzuwenden hat (vgl. hierzu Rn. 71. des Schiedsspruches). cc. Mithin unterliegt der Vertrag gemäß Art.28 Abs.1 EGBGB a.F. dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Nach Art. 28 Abs.2 EGBGB a.F.wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bzw., wenn der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen wurde, ihre Niederlassung hat. Bei einem Kaufvertrag ist nach allgemeiner Auffassung die Übergabe und Übereignung der Sache, die bei Fehlen anderweitiger Bestimmungen am Wohnsitz oder dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers bei Vertragsschluss erfolgt (§§ 269 Abs. 1 und 2 BGB), die vertragscharakteristische Leistung. Die Parteien haben zwar in § 7 Ziff. 2 des Kaufvertrages vereinbart, dass das Pferd in der Tierklinik B. an den Käufer übergeben wird, und der Verkäufer hat die Organisation des Transportes übernommen. Jedoch sollte die Gefahr der Beeinträchtigung oder des Todes des Pferdes bereits mit der Übergabe des Pferdes an die Transportperson auf den Käufer übergehen (Art. 67 Abs.1 S. 1 CISG; vgl. auch § 447 BGB). Liegt der Fall so, lässt die Vereinbarung eines von der Niederlassung des Verkäufers abweichenden Ablieferungsortes den gesetzlichen Leistungsort unberührt, wobei die Rechtsprechung, wenn das CISG anzuwenden ist, einen einheitlichen Leistungsort an der Niederlassung des Verkäufers annimmt (BGH NJW 1992, 2428; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. Rn. 1,10, 15 zu § 269 mwNw). dd. Dazu, ob das auf den Kaufvertrag anwendbare dänische Recht eine § 138 BGB vergleichbare Regelung enthält und ob dänische Gerichte, wenn der Kaufpreis mehr als das Doppelte des üblichen Verkehrswertes beträgt, von einem unwirksamen wucherähnlichen Rechtsgeschäft ausgehen, ist nichts vorgetragen. Der im Schiedsspruch (Rn. 83 f.) erwähnte § 33 des dänischen Vertragsgesetzes vom 8. Mai 1977 ist entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht mit § 138 BGB vergleichbar. Nach § 33 des Vertragsgesetzes kann sich eine Partei nicht nur in Fällen klassischen Betruges (§ 30), sondern auch dann nicht auf eine Willenserklärung berufen, wenn es aufgrund von Umständen, die sie beim Empfang der Erklärung hätte kennen müssen, unredlich wäre, wenn sie vertragliche Ansprüche geltend machen würde (Inger Dübeck, Einführung in das dänische Recht, 1. Aufl. S. 179). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Generalklausel des § 36 zu sehen, die bestimmt, dass ein Vertrag ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, wenn die Durchsetzung des Vertrages unangemessen oder unredlich wäre (Inger Dübeck a.a.O. S. 180). In dem durch das Verbot einer révision au fond vorgegebenen Prüfungsrahmen ist die Rechtsanwendung und die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 33 Vertragsgesetz nicht zu beanstanden. Das Schiedsgericht geht davon aus, dass der Antragsgegner den erforderlichen Nachweis, dass der Verkäufer bei Vertragsabschluss die (angeblich) fehlende Dressur- und Zuchteignung des Hengstes hätte kennen müssen und dass es deshalb unredlich wäre, den Käufer an der vertraglichen Willenserklärung festzuhalten, nicht geführt hat. Unter diesem rechtlichen Blickwinkel kann sich daher kein Verstoß gegen den inländischen ordre public ergeben. ee. Das dänische Vertragsgesetz enthält jedoch in § 31 eine Regelung, die dem deutschen § 138 BGB in etwa vergleichbar ist: Wer sich nämlich durch Ausnutzung wesentlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines anderen und durch Ausnutzung dessen fehlender Einsichtsfähigkeit oder dessen Leichtsinns und wer sich durch Missbrauch eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses o.ä. eine Leistung gewähren oder versprechen lässt, die im erheblichen Missverhältnis zur Gegenleistung steht oder für die keine Gegenleistung erbracht wird, kann seine Forderungen nicht gegenüber dem Ausgebeuteten zwangsweise durchsetzen lassen (Inger Dübeck a.a.O. S. 179). Zu einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt verhält sich der Schiedsspruch nicht, was nicht verwundert, da sich der Antragsgegner im schiedsgerichtlichen Verfahren hierauf nicht berufen und zu den objektiven und vor allem subjektiven tatsächlichen Voraussetzungen nicht beweiskräftig vorgetragen hat. ff. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass dänische Gerichte § 31 des Vertragsgesetzes in einer der Rechtsprechung deutscher Gerichte zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB korrelierenden Weise anwenden, würde auch das der Rechtsverteidigung des Antragsgegners keinen Erfolg bescheren: Denn das vom Antragsgegner behauptete krasse Missverhältnis zwischen dem mit allenfalls 100.000 EUR angegebenen Verkehrswert des Hengstes und dem vereinbarten Kaufpreis von 1.3 Mio EUR knüpft an das Vorliegen streitiger Mängel bei Vertragsabschluss an, für die das Schiedsgericht den Antragsgegner als Käufer nach Gefahrübergang (Art. 36 CISG) und „rügeloser Annahme“ im Anwendungsbereich des CISG rechtsfehlerfrei als beweisbelastet angesehen hat (zur Beweislast vgl. BGHZ 129, 75, 81; Cour de Cassation.CISG Online-Nr. 791;Mü-Ko-Gruber, BGB, 4. Aufl. CISG Rn. 44 zu Art. 35 mwNw). Das Schiedsgericht hat zur Frage der Mangelhaftigkeit umfangreich Beweis erhoben und es hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ausführlich begründet, weshalb es die vom Antragsgegner behaupteten Mängel bei Übergabe nicht als bewiesen ansieht. An die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts ist der Senat im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ, dessen Prüfungsmaßstab auf Verstöße gegen den verfahrens- oder materiell-rechtlichen ordre public reduziert ist, gebunden. Die Beweisaufnahme des Schiedsgerichts war frei von Verfahrensfehlern und die Beweiswürdigung lässt bei einer wegen des Verbots der révision au fond auf gravierende Fehler beschränkten Richtigkeitskontrolle keine relevanten Defizite erkennen: Die Beweiswürdigung in dem Urteil eines ausländischen staatlichen Gerichts oder in der Entscheidung eines ausländischen Schiedsgerichts kann wegen des Verbots einer révision au fond nicht im gleichen Umfang überprüft werden, wie dies beispielsweise deutsche Berufungsgerichte in Zivilsachen tun, die nur in den von § 529 ZPO gezogenen Schranken an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden sind. Beachtliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Beweiswürdigung können schon dann bestehen, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse (nicht notwendig überwiegende) Wahrscheinlichkeit für ein anderes Beweisergebnis besteht. Dass die Beweiswürdigung vertretbar erscheint, genügt nicht. Dieser Maßstab darf bei der Überprüfung der Beweiswürdigung in Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Schiedsgerichte im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht angelegt werden. Das Gericht, das über den Antrag nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ entscheidet, ist kein dem ausländischen Spruchkörper übergeordnetes Instanzgericht und ihm ist keine entsprechende Tatsachenkontrollfunktion zugewiesen. Die Beweiswürdigung kann daher allenfalls in dem Rahmen nachgeprüft werden, in dem sie in Revisionsverfahren der Richtigkeitskontrolle unterliegt. Es kann also untersucht werden, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist, ob sie den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder ob sie entscheidungserhebliche Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (zum Prüfungsumfang der Revision vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl. Rn. 13 zu § 546 mwNw). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts hinzunehmen. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt insoweit nicht vor: Das Schiedsgericht hat sich mit den vom Antragsgegner gerügten Mängeln und den hierzu erhobenen Beweisen in der Begründung des Schiedsspruches eingehend auseinandergesetzt. Das Schiedsgericht hat einleuchtend ausgeführt, weshalb die fehlende Zuchteignung aufgrund (angeblich) unzureichender Spermaqualität (vgl. hierzu Ziff. V.2.3.; Rn. 268 f.) und eine Lahmheit am rechten Vorderbein des Pferdes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nach seiner Einschätzung beweislos geblieben sind (vgl. hierzu Ziff. V.2.2., Rn. 238 f.). Auch mit den Rückenproblemen, die der Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren in den Vordergrund zu stellen versucht und die ihm (ausweislich der Ziff. V.2.4 des Schiedsspruches) schon im Schiedsgerichtsverfahren bekannt waren, hat sich das Schiedsgerichts befasst. (1) Beanstandungsfrei stellt das Schiedsgericht fest, dass die fehlende Zuchteignung nicht belegt ist. Rechtlich nachvollziehbar und in einer wegen des Verbots der révision au fond hinzunehmenden Weise geht das Schiedsgericht davon aus, dass dem Kaufvertrag allein wegen des in § 2 genannten Einsatzzweckes „Zucht- und/oder Dressurpferd“ keine Beschaffenheits- oder Eigenschaftsvereinbarung der Vertragsparteien nach Art. 35 CISG dergestalt zu entnehmen ist, dass der Hengst, auf dessen bis zum Jahr 2007 wechselhafte Spermaqualität der Käufer in § 4 Abschnitt 2 des Kaufvertrages ausdrücklich hingewiesen wurde, nur dann als vertragsgemäß anzusehen wäre, wenn er für alle denkbaren Arten der Besamung uneingeschränkt einsatzfähig ist. Dass der Hengst, der nach den vom Antragsgegner nicht in Frage gestellten Feststellungen des Schiedsgerichts nach dänischen Zuchtstatistiken bis zum Jahr 2009 insgesamt 56 Fohlen gezeugt hat, Stuten mit Erfolg decken kann und dass Stuten mit frischem Samen des Hengstes auch künstlich befruchtet werden können, bestreitet der Antragsgegner nicht. Schwierigkeiten ergeben sich nur bei der künstlichen Befruchtung mit tiefgefrorenem Samen, weil der gefrorene Samen des Hengstes „Z. F.“ nach einem Bericht des Dr. nicht die Mindestanforderungen des WBFSH erfüllt, die besagen, dass 35 % der Spermien nach dem Auftauen schwimmen können müssen. Allein wegen dieses Befundes wird in Übereinstimmung mit der rechtlichen Wertung des Schiedsgerichts die vertraglich vorausgesetzte (prinzipielle) Eignung des Hengstes für Zuchtzwecke nicht in Frage gestellt. Die Vertragsauslegung ist vertretbar und in dem eingangs dargestellten beschränkten Kontrollumfang hinzunehmen. (2) Auch wegen der vom Schiedsgericht ebenfalls als nicht bewiesen angesehenen Lahmheit am rechten Vorderbein im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, mit der der Antragsgegner die fehlende Eignung als Dressurpferd im Schiedsgerichtsverfahren in erster Linie begründet hat, und den vom Antragsgegner zum Nachweis vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen hat sich das Schiedsgericht im Einzelnen auseinandergesetzt und es hat ausführlich begründet, weshalb es den Nachweis nach der unterschiedlichen Bewertung der Röntgenkontrollbefunde durch die von den Parteien beauftragten Veterinärmediziner, die als Zeugen gehört wurden, nicht als geführt ansieht. Das in der Antragserwiderung in Bezug genommene (Kauf-) Untersuchungsprotokoll des Dr. med. vet. … von der Pferdeklinik (…) sowie der Befundbericht des Tierarztes vom 19.12.2008 (…) und die Stellungnahme des Prof. Dr. med. vet. … vom 29.4.2009 (...) lagen dem Schiedsgericht vor. Das Schiedsgericht hat sich mit diesen ärztlichen Befunden und mit den teilweise abweichenden Bewertungen der Röntgenbefunde durch die vom Antragsteller als Zeugen benannten dänischen Tierärzte Dr. und Dr. in Ziff. V.2.2. ausführlich befasst. Die nun vorgelegte, erst nach dem Erlass des Schiedsspruches gefertigte Stellungnahme von Prof. Dr. vom 2.12. 2010 (...) kann das im Schiedsspruch festgestellte Beweisergebnis ebenfalls nicht entscheidungserheblich in Frage stellen, und zwar schon deshalb nicht, weil der weitere Befund – unbeschadet der Frage, ob er überhaupt zu berücksichtigen ist - wegen der behaupteten Lahmheit am rechten Vorderbein in der Sache keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Prof. Dr. stellt fest, dass in dem (unauffälligen) Kaufuntersuchungsprotokoll der Pferdeklinik B. vom 3.9.2008 die Röntgenbefunde zwar unvollständig, aber im Ergebnis richtig beschrieben sind. Die Einstufung der Gleichbeine vorne rechts und links in die Röntgenklasse II kann Prof. Dr. nachvollziehen. Das von dem Tierarzt Dr. erhobene Untersuchungsergebnis hält er ebenfalls für nachvollziehbar, wohingegen Prof. Dr. die dem Antragsgegner mit Blick auf die geltend gemachte Lahmheit des rechten Vorderbeines zum Vorteil gereichende Beurteilung von Prof. nur eingeschränkt teilt. Die von Prof. Dr., dessen fachliche Qualifikation und Berechtigung zur Führung des Professorentitels der Antragsteller bezweifelt, auf den Röntgenaufnahmen gesehenen „erheblichen“ Strukturveränderungen in Form „extremer“ Kanalbildung an beiden Gleichbeinen der rechten Vordergliedmaße vermag Prof. Dr. in den Steigerungsformen „erheblich“ und „extrem“ nicht nachzuvollziehen (Stellungnahme …). Das vom Schiedsgericht wegen (angeblich) mangelnder Zuchteignung und Lahmheit des rechten Vorderbeines festgestellte Beweisergebnis mag den Antragsgegner nicht überzeugen. Fehler der Beweiswürdigung, die einen Verstoß gegen den inländischen ordre public begründen könnten, sind jedenfalls nicht zu erkennen. (3) Der Antragsgegner kann das behauptete grobe Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Kaufpreis aus Rechtsgründen schließlich auch nicht mit Erfolg auf krankhafte Veränderungen im Rückenbereich des Hengstes und einer deshalb schon bei Übergabe fehlenden Eignung für den Dressursport stützen. Der Antragsgegner trägt vor, die pathologischen Veränderungen am Rücken des Pferdes hätten sich schon bei der von Dr. am 3.9.2008 durchgeführten Untersuchung und dem hierüber errichteten Protokoll ergeben. Jedoch habe Dr. dem Befund im Rückenbereich fehlerhaft keine Bedeutung und keine nennenswerte Relevanz für die dressursportliche Verwendung des Hengstes beigemessen. Das ist so nicht ganz richtig, denn in Ziff. V „Bewertung des Untersuchungsergebnisses“ findet sich am Ende folgende Einschränkung: „Insbesondere die Befunde des Rückens sind hinsichtlich ihrer Auswirkung auf künftige dressursportliche Verwendung nicht einschätzbar“ (...). Eine von Dr. im Auftrag des Antragsgegners am 3.12.2008 durchgeführte Knochenzintigrafie hat die Befunde als solche bestätigt. Jedoch hat Dr. den Befund im Rückenbereich anders bewertet als Dr.. Er ist in seiner Stellungnahme vom 19.12.2008 zu dem Ergebnis gelangt, dass insbesondere die Veränderungen im Rücken ein dauerhaftes turniersportliches Training und eine dauerhafte schmerzfreie reiterliche Nutzung des Pferdes oder seine weitere Ausbildung als fragwürdig erscheinen lassen (...). Aus der vom Antragsgegner vorgelegten weiteren Stellungnahme des Prof. Dr. vom 2.12.2010 ergeben sich nach Einschätzung des Arztes bei Auswertung einer CD vom 12.1.2008 mit Röntgenaufnahmen, die vom vorderen und hinteren Rückenabschnitt des Hengstes gefertigt wurden, Hinweise auf pathologische Veränderungen (...). Die Veränderungen der Dornfortsätze seien im Kaufuntersuchungsbericht der Pferdeklinik auch beschrieben, jedoch sei keine Röntgenklasse angegeben worden, die Prof. Dr. mit III bis IV annimmt (...). Ob der Einschätzung von Prof. Dr. wegen der Röntgenklasse der Veränderungen an den Dornfortsätzen zu folgen ist, kann im Verfahren nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ, das wie dargelegt nicht dazu dient, eine mangelhafte Rechtswahrnehmung im Schiedsgerichtsverfahren zu korrigieren und in dem sich eine révision au fond verbietet, dahinstehen. Selbst wenn man aufgrund der nunmehr vorgelegten weiteren ärztlichen Stellungnahme einen Mangel bei Gefahrübergang für möglich halten würde, war dieser dem Antragsgegner bereits aufgrund des tierärztlichen Befundberichtes des Dr. vom 19.12.2008 mit der Folge des Einwendungsausschlusses (arg. § 767 Abs. 2 ZPO) bekannt. Obwohl der Antragsgegner an der Geltendmachung des Mangels (ggfs. unter Vorlage weiterer aussagekräftiger tierärztlicher Stellungnahmen) nicht gehindert war, hat er sein Vertragsaufhebungsverlangen im Schiedsgerichtsverfahren, wie Ziff. V.2.4. der Begründung des Schiedsspruches verdeutlicht, (zuletzt) nicht auf diesen Mangel gestützt, möglicherweise auch deshalb, weil der Antragsteller sich darauf berufen hat, die Lebensgefährtin des Antragsgegners Frau habe die aus dem tierärztlichen Kaufuntersuchungsprotokoll des Dr. und dessen radiographischen Befunden des Rückens und der Beine ersichtlichen Risiken akzeptiert (vgl. hierzu Schiedsspruch Seite 13; Rn. 45 und 46). gg. Auch der Einwand, das Schiedsgericht habe der Frage einer möglichen Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB von Amts wegen nachgehen müssen, geht fehl. Zum einen findet die Rechtvorschrift des § 138 Abs. 1 BGB auf den hier zu beurteilenden Kaufvertrag keine Anwendung. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen von § 31 des dänischen Vertragsgesetzes hat der Antragsgegner im Schiedsgerichtsverfahren nichts vorgetragen. Hierzu genügt nicht, dass eine Vertragspartei bei einem Kaufvertrag im Geltungsbereich des CISG Mängel bei Gefahrübergang rügt und die Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG) mit den sich aus Art. 81 f. CISG ergebenden Rechtsfolgen anstrebt. Selbst wenn dem Vortrag des Antragsgegners wegen der im Schiedsgerichtsverfahren gerügten Mängel das nach § 31 des dänischen Vertragsgesetzes in objektiver Hinsicht erforderliche „erhebliche Missverhältnis“ von Leistung und Gegenleistung ggfs. zu entnehmen war, fehlte beweiskräftiger Vortrag zu den – ebenso wie bei der Wuchervorschrift des § 138 Abs. 2 ZPO – zum Tatbestand des § 31 gehörenden weiteren Voraussetzungen. Ob das dänische Recht in Fällen besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung über die Wortfassung des § 31 Vertragsgesetz hinaus ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung genügen lässt und eine Prüfung der subjektiven Voraussetzungen als entbehrlich ansieht, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % übersteigt, kann ebenfalls dahinstehen: Zum einen begründen (mögliche) Rechtsanwendungsfehler des Schiedsgerichts wie dargelegt für sich allein keinen Verstoß gegen den ordre public. Im Übrigen setzt die Anwendung der von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Vermutungsregel voraus, dass das besonders grobe Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung für den Verkäufer bei Vertragsabschluss bzw. Übergabe erkennbar war (BGH NJW 2004, 3553; 2002, 55). Der diesbezügliche Nachweis ist nach der im eingeschränkten Prüfungsumfang hinzunehmenden Beweiswürdigung des Schiedsgerichts nicht geführt: Weder aus den tierärztlichen Stellungnahmen, die der Rechtsverteidigung des Antragsgegners günstig sind, noch aus sonstigen im schiedsgerichtlichen Verfahren nachgewiesenen Umständen ergibt sich, dass eventuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen des Hengstes im Bein- und Rückenbereich und ein deshalb (möglicherweise) deutlich geringerer Verkehrswert für den Antragsteller als Nichtmediziner bei Vertragsabschluss und Übergabe erkennbar waren. Der den Vertragsparteien vorliegende Befund der Kaufkontrolluntersuchung war nach Einschätzung des Tierarztes Dr. unauffällig. Es mag sein, dass Dr. die ihm vorliegenden Röntgenbefunde falsch bewertet hat. Dafür, dass der Antragsgegner als medizinischer Laie diesen Fehler bemerken musste oder gar bemerkt hat oder dass mögliche gesundheitliche Mängel des Hengstes bei Vertragsabschluss für ihn sonst erkennbar waren, gibt es nach den Feststellungen des Schiedsgerichts zu Art. 33 des dänischen Vertragsgesetzes keinen konkreten Anhalt. Kann aber selbst bei Anlegung des Inlandsmaßstabes nicht festgestellt werden, dass der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 138 Abs.1 BGB unwirksam wäre, widerspricht der ausländische Schiedsspruch auch nicht dem ordre public. 3. Der vom Antragsgegner gegen die Ärzte Dr. und Dr. erhobene Vorwurf der bewussten Falschaussage könnte zwar u.U. einen Versagungsgrund nach Art. V Abs. 2 lit b. UNÜ darstellen. Der Vorwurf ist schon in objektiver, zumindest ist er in subjektiver Hinsicht substanzlos und vermag einen Verstoß gegen den inländischen ordre public nicht zu begründen, weil die vom Antragsgegner unterstellte strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch die ärztlichen Zeugen nicht im Wege rechtskräftiger Verurteilung feststeht (arg. aus §§ 580 Nr. 3, 581 ZPO), wogegen der Antragsgegner ohne Erfolg die Unzuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden einwendet. Der Antragsgegner war an der Erstattung einer Strafanzeige in Schweden nicht gehindert. Eine Ahndung der behaupteten Straftat durch schwedische Strafgerichte wäre möglich gewesen. 4. Kann eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages aber weder nach dänischem Recht noch nach dem vom Antragsgegner für anwendbar gehaltenen § 138 Abs. 1 BGB festgestellt werden, geht der weitere Einwand, es fehle an einer wirksamen Schiedsvereinbarung, schon deshalb ins Leere. Im Übrigen hat es erkennbar dem Parteiwillen entsprochen, dass sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag sich ergebenden Streitigkeiten – mithin auch solche über die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Vertrages - von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden. Selbst wenn es im dänischen Recht eine § 139 BGB entsprechende Vorschrift geben sollte, hätte die Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht zugleich die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (BGH NJW 1979, 2568; Palandt-Ellenberger a.a.o. Rn. 15 zu § 139). Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung war daher stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses aus § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO und die Streitwertfestsetzung aus den §§ 43 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG (Zöller/Herget a.a.O. Rn. 16 zu § 3 Stichwort „Schiedsrichterliches Verfahren“). Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Wert des Schiedsspruches. Dieser ergibt sich aus dem Restkaufpreis von 416.000 EUR und den dem Antragsteller in Ziff. 5 des Schiedsspruches als Schadensersatz nach Art. 81, 74 ff. CISG zugesprochenen Kosten der Rechtsverfolgung. Die in Ziff. 4 des Schiedsspruches mit Blick auf § 8 des Kaufvertrages festgestellte Anbietungspflicht erhöht den Streitwert nicht, da der Hengst Eigentum des Antragsgegners bleibt und weil die Modalitäten des Zuchteinsatzes einvernehmlich zu regeln sind. Die vom Schiedsgericht auf die Hauptforderungen zugesprochenen Zinsen und die Kosten des Schiedsverfahrens (Ziff.6) werden nicht hinzugerechnet. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Thüringen | 4 Sch 03/06 | 08.08.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch Aufhebungs-/Versagungsgründe: ordre public; - rechtliches Gehör; - Aufhebung im Ausland, rechtskräftige Entscheidung Schiedsspruch: - Schieds | |
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts in Zürich (Schweiz) vom 30.01.2006 - ICC Arbitration No. 12131/DK - wird auf Antrag beider Parteien in der beglaubigten Übersetzung der Diplom-Übersetzerin R. P. vom 14.08.2006 in folgendem Umfang a n e r k a n n t und f ü r v o l l s t r e c k b a r e r k l ä r t: auf Antrag der Antragstellerin die Feststellungen - zu gesetzlich geschütztem Know how (A.s) in den Punkten A 1), 3), 5), 7), 9), 11), 19), 21), 22), 23), 24), 26), 28) und 29), - ferner zu Verstößen (S.s) gegen Nutzungsbeschränkungen gemäß dem ALA in den Punkten B 30), C 32) und D 34) sowie zu A.s Klagebegehren auf Vertragserfüllung und Unterlassung die Anweisungen des Schiedsgerichts an S. in den Punkten E 36), 37) und 38); auf Antrag der Antragsgegnerinnen die Feststellungen - der Ablehnung von Verstößen gegen gesetzlich geschütztes Know how (A.s) in den Punkten A 2), 4), 6), 8), 10), 12), 13), 14), 15), 16), 17), 18), 20), 25) und 27), - ferner der Ablehnung von Verstößen (S.s) gegen Nutzungsbeschränkungen in den Punkten B 31), C 33) und D 35), sowie der Ablehnung weiterer Anträge (A.s) in den Punkten E 39), 40), 41) und 42). Die Kosten des Anerkennungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Eine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Erzwingungsmaßnahmen für den Fall der Zuwiderhandlung der für vollstreckbar erklärten Unterlassungsgebote - Ziffern E 36), 37) und 38) - bleibt vorbehalten. G r ü n d e: I. Beide Parteien sind im Bereich der Glasproduktion und Entwicklung von Glas-Technologien tätig; sie haben am 29.5.1992 umfangreiche vertragliche Vereinbarungen geschlossen, u.a. das A. License Agreement (ALA) sowie (sog.) SAM-Verträge zur (gemeinsamen) Entwicklung einer neuen Flachglas-Technologie-Herstellung von bestimmten Spezialflachgläsern (Borosilikatglas) im sog. Microfloatverfahren - auf der Basis des Know-hows beider Parteien; die SAM-Verträge hatten eine Laufzeit von 10 Jahren. Im Jahre 2003 errichtete S. eine Fertigungsanlage in Jena. Die Antragstellerin hat behauptet, dass die von den Antragsgegnerinnen entwickelte (neue) Technologie auf ihrem Know-how beruhe, das sie den Antragsgegnerinnen lizenziert habe. Da die Geltungsdauer der SAM-Vereinbarungen abgelaufen sei, hätten die Antragsgegnerinnen das Know-how der Antragstellerin unter Verletzung der vertraglich vereinbarten Anwendungseinschränkungen (weiter geltende field of use restriction) genutzt. Wegen solcher Vertragsverletzungen läuft ein Schiedsverfahren vor dem von beiden Parteien vereinbarten Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (ICC) mit Sitz in Zürich; in diesem Verfahren will die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen die (weitere) Nutzung und Offenlegung von im Einzelnen spezifizierten Elementen des A. Know-how verbieten lassen; außerdem verlangt sie von S. Schadensersatz. Das angerufene Schiedsgericht hatte bereits mit Schiedsspruch ("Award") vom 17.3.2004 festgestellt, dass die Anwendungsbeschränkungen gemäß ALA auch nach dessen Beendigung anwendbar seien, ferner die Antragsgegnerinnen hiergegen verstoßen hätten; eine Entscheidung über die Quantität (der Verstöße pp) sowie über die Kosten und Zahlung einer Entschädigung blieb der Endentscheidung vorbehalten. Am 30.1.2006 erging der weitere - hier streitgegenständliche - Schiedsspruch, wegen dessen Einzelheiten auf die als Anlage diesem Beschluss beigefügte beglaubigte Übersetzung der Dolmetscherin R. P. Bezug genommen wird. Gegen diesen - hier streitgegenständlichen - Schiedsspruch hatten die Antragsgegnerinnen bereits eine (sog.) staatsrechtliche Beschwerde zum (Schweizer) Bundesgericht erhoben, das diese Beschwerde mit Urteil vom 19.6.2006 abgewiesen hat. Mit Antragsschriftsatz vom 22.02.2006 - gerichtet an das Oberlandesgericht in Koblenz - beantragte die Antragstellerin die vorläufige Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs vom 30.01.2006 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, ferner die Anordnung von Erzwingungsmaßnahmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die für vollstreckbar erklärten Unterlassungsgebote. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Antragsschriftsatz Bezug genommen. Die Antragsgegnerinnen rügten zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (OLG Koblenz) und beantragten deshalb die Verwerfung des Antrags, schlossen sich dann jedoch einem Verweisungsantrag der Antragstellerin vom 21.07.2006, das Anerkennungsverfahren ans hiesige Oberlandesgericht zu verweisen, an. Mit Schriftsatz vom 14.08.2006 beantragten die Antragsgegnerinnen ihrerseits die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. im Übrigen rügen sie, dass der streitgegenständliche Schiedsspruch hinsichtlich der zu A.s Klagebegehren auf Vertragserfüllung und Unterlassungsanspruch ergangenen Anweisungen des Schiedsgerichts in den Ziffern E 36) bis 38) gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland verstoße, und zwar in zweierlei Hinsicht: 1. Das Schiedsgericht habe ihren materiellen Vortrag nicht berücksichtigt; es habe insbesondere ihre zentrale Verteidigungslinie zur Vereinbarung der ALA nicht zur Kenntnis genommen und 2 schriftliche Zeugenaussagen - Dr. O. L. und T. K. - nicht, jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigt (Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs). 2. Das Schiedsgericht habe einen Verstoß gegen Art. 81 Abs.2 EG i.V.m. §§ 1 GWB, 134 BGB nicht (ausreichend) geprüft bzw. beachtet; diese Vorschriften seien auch von dem hiesigen Senat in eigenständiger Verantwortung bei der Prüfung der Anerkennung/Vollstreckbarerklärung voll im Rahmen der Prüfung des ordre public zu überprüfen. II. Nach bindender Verweisung durch das Oberlandesgericht in Koblenz mit Beschluss vom 27.09.2006 - 2 Sch 1/06 - ist der Senat zur Entscheidung befugt. Auf Antrag der Parteien fand am 18.07.2007 eine mündliche Verhandlung statt (§ 1063 Abs. 2 ZPO); auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tag wird Bezug genommen. Das Verfahren bestimmt sich nach §§ 1062 - 1064 ZPO. III. Die Anträge der Parteien auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ICC-Schiedsspruchs vom 30.01.2006 sind zulässig. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Schiedsspruch nur um einen Zwischenbescheid, so dass sich dem Senat die Frage nach der Zulässigkeit eines Antrags nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestellt hat; insbesondere, ob die Feststellungen dieses Bescheids überhaupt einen anerkennungsfähigen (vollstreckbaren) Inhalt haben. Anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können grundsätzlich nur Sachentscheidungen (dieselbe Problematik gilt bei ausländischen Zwischenurteilen). Nach der gängigen Definition sind Sachentscheidungen solche "Erkenntnisse", welche dem Klagebegehren stattgeben oder dieses als unbegründet abweisen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl. § 328 Rz 39). Nicht anerkennungsfähig sind dagegen Prozessabweisungen (Prozessurteile) oder sonstige Entscheidungen (Zwischenurteile) über prozessuale Fragen. Hier enthalten die Feststellungen des Schiedsgerichts in Bezug auf das Klagebegehren (A.s) aber bereits die Parteien bindende Zwischenfeststellungen, die deshalb auch - wie endgültige Entscheidungen in der Sache -anerkennungsfähig sind; es geht um die berechtigte oder unberechtigte Nutzung des A. Know-hows in Bezug auf die neue Technologie und deren Offenlegung nach Ablauf der SAM-Vereinbarungen. IV. Die Anträge sind in dem erkannten Umfang begründet. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung richtet sich hier nach § 1061 ZPO, da ein ausländischer Schiedsspruch vorliegt. § 1061 Abs. 1 ZPO verweist auf das UNÜ (= UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, s. BGBl. 1961 Il, 121 ff). Danach kommt es darauf an, ob der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der ordre public (der BRD) entgegen steht (vgl. Art. V Abs. 2 b UNÜ). Dies behaupten die Antragsgegnerinnen in zweifacher Hinsicht (s.o.); diese Rügen greifen jedoch nach Auffassung des Senats nicht. Zunächst gilt Folgendes: Im Anerkennungsverfahren nach § 1061 ZPO gilt - das ergibt sich aus dem Verweis auf das UNÜ - der Grundsatz des Verbots der révision au fond. Das bedeutet für die Anerkennung/Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche, dass es in diesem Verfahren nicht um die sachliche Nachprüfung dieser Schiedssprüche geht. Die (eventuelle) sachliche Unrichtigkeit (eines ausländischen Schiedsspruchs) ist ebenso wie bei einem ausländischen Urteil hinzunehmen; sie ist insbesondere kein Aufhebungsgrund (vgl. Zöller-Geimer a.a.O., § 1059 Rz 74 m.w.Nw.). Es kommt im Anerkennungsverfahren danach lediglich darauf an, einen Missbrauch der den privaten Schiedsrichtern zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Grund: Die Schiedsgerichte sprechen an Stelle der staatlichen Gerichte Recht. Die Schiedsgerichte dürfen nicht zu einer bloßen Vorinstanz degradiert werden. Lässt der Staat Schiedsgerichte zu, muss er auch unrichtige Schiedssprüche hinnehmen, selbst wenn das Schiedsgericht gegen zwingendes Recht verstößt. Aber: Die (enge) Ausnahme bildet der ordre public. Dispositives Recht gehört - das ist ganz h.M. - nicht zum ordre public; fraglich ist, ob zwingendes (insbesondere materielles) Recht dazu gehört. Nach h.M. gehört jedenfalls nicht jedes zwingende Recht, also der Parteidisposition entzogene Normen dazu (vgl. Zöller-Geimer a.a.O.; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rz. 1223 ff m.w.Nw. in FN 4 S. 412), nur das entsprechend dem Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit als gleichwertiger Rechtsprechungs-Alternative zu beachtende Recht. Dazu zählen alle wesentlichen fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätze. Der ordre public umfasst also sämtliche Normen des zwingenden Rechts, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren, sowie die elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen (Lachmann a.a.O. Rz. 1224 m.w.Nw. in FN 5 S. 412; u.a. BGHZ 50, 370, 376; BGHZ 54, 132, 140). Zum ordre public zählen insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, alle Grundprinzipien des deutschen Rechts und ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit (BGH NJW-RR 1991, 1211, 1213). Dazu gehört zweifellos auch der Grundsatz der Gewährung umfassenden rechtlichen Gehörs. Dieses ist vorliegend aber den Antragsgegnerinnen im Schiedsverfahren ausreichend gewährt worden. Hierzu hat sich bereits das (Schweizer) Bundesgericht in seinem Urteil vom 19.6.06 ausführlich - im Aufhebungsverfahren - auseinandergesetzt und ausgeführt, der Vorwurf der Antragsgegnerinnen entspräche nicht den Tatsachen und auch nicht der Wertung des Schiedsgerichts. Dieses habe sich vielmehr eingehend mit den Behauptungen der Antragsgegnerinnen auseinandergesetzt (s. im Einzelnen Bl. 8 ff, 10 ff d. Urteils). Dem schließt sich der Senat an. Der Senat konnte auch insoweit auf die Ausführungen des Schweizer Bundesgerichts zurückgreifen. Die staatsrechtliche Beschwerde an das (Schweizer) Bundesgericht entspricht dem Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO. Der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b genannte Aufhebungsgrund ist der des ordre public; er erfasst - wie ausgeführt - den Grundsatz der umfassenden Gewährung rechtlichen Gehörs. Das (Schweizer) Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 19.06.2006 festgestellt, dass dieser Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht entspricht. Hieraus leite sich insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äußern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidungswesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen ... Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthalte aber keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid ... Damit entspricht der Umfang und Inhalt dieses Anspruchs auf rechtliches Gehör nach dem vom Bundesgericht geprüften Verfassungsrecht exakt dem des deutschen Rechts. Auch die sachliche Würdigung des "Witness Statement" des Zeugen Dr. L. (Bl. 7-9 der EG dieses Urteils) und des schriftlichen "Witness Statement" des Zeugen K. (Bl. 9-11 der EG d. U.) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Würdigung ist in sich stimmig und nachvollziehbar; sie nimmt auf den englischen Text und die entsprechende deutsche Übersetzung Bezug und widerlegt daraus die Auffassung der Beschwerdeführerinnen (hier Antragsgegnerinnen). Es kann nicht Aufgabe des hiesigen Senats im Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsverfahren sein, diese Schlussfolgerungen (des Schweizer Bundesgerichts) zu konterkarieren, so lange diese nicht erkennbar falsch und grob fehlerhaft ist. Insoweit bindet das - hier vorgeschaltete - Aufhebungsverfahren den erkennenden Senat, nachdem das (Schweizer) Bundesgericht rechtskräftig den Bestand des streitgegenständlichen Schiedsspruchs - durch Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde - festgestellt hat. Auch die zweite Rüge greift nicht. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerinnen, der Schiedsspruch verstoße gegen europäisches Kartellrecht. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Senat gehalten ist, den Schiedsspruch vollinhaltlich auf seine Übereinstimmung mit europäischem Kartellrecht zu überprüfen; allerdings ist wohl anerkannt, dass im Anerkennungsverfahren die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft erlassenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie das nationale und europäische Kartellrecht unter den Schutzumfang des ordre public fallen (Lachmann a.a.O. Rz. 1226 m.w.Nw. in FN 6 S. 413). Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 01.06.1999 – Rs. C - 126/97 - Art. 81 EG als von der ordre public Regelung in Art. V UNÜ 1958 erfasst angesehen. Allerdings haben die Antragsgegnerinnen erstmals konkret mit Schriftsatz vom 04.07.2007 ausgeführt, der Schiedsspruch verstoße gegen zwingendes Kartellrecht, weil das Schiedsgericht Art. 8.2 des A. License Agreement so ausgelegt habe, dass die Vertragsklausel eine sachliche Beschränkung ("field of use restriction") und eine räumliche Beschränkung ("territorial restriction") enthalte, mithin S. die von A. lizenzierte Technik weder während der Laufzeit des Vertrags/ALA noch danach in Asien zum Einsatz bringen dürfe und S. dauerhaft eine sachliche Beschränkung in der Anwendung dieser lizenzierten Technologie - auch innerhalb der Europäischen Union - auferlege. Diese Auslegung - bezogen auf die "dissenting opinion" des Schiedsrichters Dr. P. - ist jedenfalls nicht zwingend. Das ergibt sich schon aus einer (lediglich) summarisch vorgenommenen Plausibilitätsüberlegung. Das ALA gestattete es den Antragsgegnerinnen doch gerade, das lizenzierte Know how (A.s) in Europa zu nutzen; lediglich war es ihnen untersagt, die Vertragsprodukte in Asien zu vermarkten. Damit ist eine Auswirkung auf den deutschen und europäischen Markt gerade nicht plausibel. Auch die sachliche Beschränkung der Lizenz hat - nach der Stellungnahme der Antragstellerin - keine Auswirkungen auf den europäischen Markt, da es keinen europäischen Markt für TFT Glas gebe. Im Übrigen könnten die Antragsgegnerinnen jede Art von Glas, auch TFT-LCD Glas herstellen und vertreiben, solange sie nicht die Technologie der Antragstellerin benutzten. Auch das leuchtet ein. Dem entspricht auch das Ergebnis der umfassenden Prüfung durch das Schiedsgericht selbst, wie es in der Entscheidung des Schiedsgerichts Rz. 573 - 580 ausgeführt ist. Danach fällt das ALA nicht unter den Anwendungsbereich des EG Wettbewerbsrechts, bewirkt keine Wettbewerbsbeschränkung und wäre im Übrigen freistellungsfähig. Wie die Antragstellerin zu Recht ausgeführt hat, ist dieses Ergebnis in der Sache hinzunehmen und einer erneuten - umfänglichen - Überprüfung auf seine kartellrechtliche Zulässigkeit durch den Senat im Anerkennungsverfahren nicht zugänglich (Verbot der révision au fond; s.o.). Danach war im Ergebnis entsprechend den Anträgen der Parteien der Inhalt des Schiedsspruchs im Umfang der Tenorierung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. V. Eine Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft wird zurück gestellt, weil der Senat derzeit keine Veranlassung hat, daran zu zweifeln, dass nach Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs die Antragsgegnerinnen sich den für vollstreckbar erklärten Unterlassungsgeboten unterwerfen werden. Im Übrigen bestehen nach wie vor Bedenken an der Zuständigkeit des hiesigen Senats für die beantragte Androhung von Erzwingungsmaßnahmen. § 890 ZPO ist nicht direkt einschlägig. Nach dieser Vorschrift kann (lediglich) das Prozessgericht des 1. Rechtszuges Erzwingungsmaßnahmen - auf Antrag des Gläubigers - anordnen. Übertragen auf das (laufende) Schiedsverfahren würde dies aber bedeuten, dass die Androhung/Anordnung solcher Erzwingungsmaßnahmen in die Kompetenz des Schiedsgerichts fiele. Nach überwiegender Meinung ist das Schiedsgericht aber - anders als die staatlichen Gerichte - weder zur Androhung, noch zur Verhängung von Ordnungsmitteln berechtigt (Lachmann a.a.O. Kap. 15, Rz. 1458). Die von der Gegenmeinung (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 2005, Kap. 17a Rz. 16) vertretene Ansicht, das Schiedsgericht dürfe Zwangs- und Ordnungsmittel androhen, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, weil nach allgemeinen Grundsätzen deutschen Verfassungsrechts staatliche Zwangsmittel den staatlichen Gerichten vorbehalten ist; (die Beachtung des staatlichen Gewaltmonopols ist verfassungsrechtlich geboten, so insbesondere Geimer, Schiedsgerichtsbarkeit und Verfassung 1994, 194). Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem der Senat einen ausländischen Schiedsspruch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkennt und für das deutsche Staatsgebiet für vollstreckbar erklärt. Danach liegt es zwar nahe, die Androhung und Verhängung von Zwangsmaßnahmen in die Kompetenz des Oberlandesgerichts zu verlagern, das über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des (ausländischen) Schiedsspruchs entscheidet (so wohl Zöller-Stöber, ZPO-Komm., 26. Aufl. § 890 Rz. 14 unter Bezugn. auf § 887 Rz. 6). Andererseits ist für sonstige richterliche Handlungen nach §§ 1050, 1062 Abs. 4 ZPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die beantragte Handlung vorgenommen werden soll. Lachmann (a.a.O. Kap. 15, Rz 1460) vertritt die Meinung, dass die Verhängung von Ordnungsmitteln auch als sonstige richterliche Maßnahme anzusehen sei, zu der das Schiedsgericht nicht befugt sei, es mithin der Unterstützung durch das betreffende Amtsgericht bedürfe. Aber: Diese Auffangzuständigkeit sei misslich, weil das Oberlandesgericht schon wegen der ihm obliegenden Vollziehung näher am Fall dran sei. Wie dem auch sei, es fehlt bis dato eine eindeutige gesetzliche (Zuständigkeits)Regelung für die Androhung/Verhängung von Erzwingungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung eines (hier ausländischen) Schiedsspruchs. Des ungeachtet stellt bereits die Anordnung von Zwangsmitteln den Beginn der Zwangsvollstreckung dar (vgl. BGH MDR 1979, 116; OLG Bremen NJW 1971, 58; OLG Karlsruhe Justiz 86, 407), d.h. zu diesem Zeitpunkt müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vorliegen. Zwar setzt - nach der Rechtsprechung - die Androhung (von Zwangsmitteln) weder eine Zuwiderhandlung (OLG Bremen NJW 1971, 58; OLG Hamm MDR 1988, 506), noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis (OLG Karlsruhe MDR 1994, 728) voraus, andererseits ist aber dennoch im Verhältnis der Parteien die mit einer solchen Androhung verbundene Außenwirkung für deren Geschäftsverkehr zu beachten, wie die Antragsgegnerinnen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt haben. Daher erachtet der Senat derzeit auch die Androhung von Zwangsmitteln noch nicht für geboten, weil dies (jedenfalls derzeit noch) einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechtsposition der Antragsgegnerinnen bedeuten würde. VI. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 1064 Abs. 2 u. 3 ZPO. Nach letzterer Vorschrift war auch der Beschluss, durch den der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gemäß §§ 574 Abs. 1 Ziff. 1, 1065 Abs. 1 ZPO ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Saarbrücken | 4 Sch 02/04 | 16.09.2005 | Schiedsvereinbarung: - Inhalt, Bestimmtheit, Umfang Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut; - Vollstreckbarerklärung; - Verfahren, Kostenentscheid | |
B E S C H L U S S: 1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Im schiedsgerichtlichen Verfahren der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin haben die Beteiligten am 9.7.2004 vor dem Schiedsgericht in Saarbrücken mündlich verhandelt. Das Schiedsgericht hat folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut protokolliert: "Die Schiedsbeklagte erteilt der Schiedsklägerin bis zum 30. September 2004 auf der Grundlage der ihrer Klageerwiderung als Anlage B 8 beigefügten Aufstellung eine vorläufige Schlussrechnung für das aufgrund des Vertrages mit der Schiedsklägerin vom 2. September 1999 auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur ..., Flurstück ... und () errichtete Erlebnisbad sowie eine Abrechnung über die Verwendung der hierzu seitens der Schiedsklägerin erhaltenen Gelder i. H. v. insgesamt 50.850.000 DM, belegt durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und gesondert nachgewiesene Aufwandspositionen. Soweit die Schiedsbeklagte sich bei einzelnen Positionen der vorläufigen Schlussrechnung derzeit zu abschließenden Angaben außer Stande sieht, ist dies zu kennzeichnen und näher zu begründen. Die Schlussrechnung ist in drei Teile zu untergliedern, und zwar nach Baukosten, Pre-Opening-Kosten und Kosten des Know-how. Im Übrigen hat sie sich nach der DIN 276 - soweit möglich - zu orientieren." Die Antragsgegnerin hat per 30.9.2004 umfangreiche Unterlagen übergeben und mit einem weiteren Schreiben vom 27.10.2004 unter Übergabe von Anlagen eine Abrechnung erteilt. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. den Schiedsspruch vom 9.7.2004 für vollstreckbar zu erklären, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, der Antragstellerin bis zum 30.9.2004 eine vorläufige Schlussrechnung für das aufgrund des Vertrages mit der Antragstellerin vom 2.9.1999 auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur ..., Flurstück ... und () errichtete Erlebnisbad sowie eine Abrechnung über die Verwendung der hierzu seitens der Antragstellerin erhaltenen Gelder in Höhe von insgesamt 50.850.000 DM, belegt durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und gesondert nachgewiesene Aufwandspositionen zu erteilen; 2. den beantragten Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären und den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, F. R. und G. K., ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EUR ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 1.000 EUR anzudrohen für den Fall, dass der Schiedsspruch vom 9.7.2004 nicht erfüllt wird. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die im Schiedsspruch enthaltene Verpflichtung zur Rechnungslegung erfüllt. Der Senat hat am 1.2.2002 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf die Antragsgegnerin Aktenordner mit Bankjournalen übergeben hat. Bzgl. des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Antragsgegnerin habe ihre Verpflichtung aus der Schiedsabrede erst mit Vorlage der im Termin übergebenen Aktenordner und erst mit Erstellung der Schlussrechnung vom 15.2.2005 erbracht. Sie behauptet, die am 30.9.2004 übergebenen fünf Leitz-Ordner hätten keinerlei Systematik aufgewiesen. In keinem der Ordner hätten sich Verwendungsnachweise, belegt durch Rechnungen mit korrespondierenden Zahlungsnachweisen befunden. Erstmals durch Einsicht in die im Termin übergebenen Bankjournale sei die Antragstellerin in die Lage versetzt worden zu prüfen, ob der Schiedsspruch erfüllt worden sei oder nicht. Die Antragstellerin erklärt den Antrag für erledigt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin behauptet, bereits aus den chronologisch sortierten Leitz-Ordnern, die am 30.9.2004 übergebenen worden seien, habe sich die Verwendung der Mittel ergeben. Der jeweilige Rechnungsbetrag habe den jeweiligen Rechnungsvorgängen, sortiert nach Daten, zugeordnet werden können. Die im Termin übergebenen Unterlagen seien überobligatorisch und rein redaktioneller Natur. Bereits unmittelbar nach den Schiedsspruch sei der Antragstellerin angeboten worden, Einsicht in die Kontoauszüge der Antragsgegnerin zu nehmen, um so die Buchführungsvorgänge einer Verifizierung zu unterziehen. Dieses Verfahren sei der Antragstellerin zu aufwändig gewesen, weshalb es später auf Vorschlag der Schiedsbeklagten zur Erstellung und Übergabe des Bankjournals gekommen sei. Hierbei handele es sich lediglich um eine Vereinfachung der Arbeitsweise. Das Angebot zur Verifizierung über Kontoauszüge habe schon vor Einleitung des Verfahrens bestanden. II. Nachdem die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war in analoger Anwendung von § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl. § 1063 Rdnr. 14; vgl. auch OLGR Hamm 2001, 335). Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin, da diese ohne Erledigung bei einer Entscheidung über die gestellten Anträge aller Voraussicht nach im Wesentlichen unterlegen gewesen wäre und auch Billigkeitserwägungen keine abweichende Verteilung der Kosten verlangen. A. Die gestellten Anträge waren bis auf den Antrag, Zwangsmittel anzudrohen, zulässig und begründet: 1) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. 2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung setzt zunächst voraus, dass der Schiedsspruch den Erfordernissen des § 1054 ZPO entspricht (§ 1059 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu: Saenger, MDR 1999, 662, 663). Diese sind erfüllt. 3) Fraglich erscheint, ob eine Vollstreckbarerklärung auch dann ausscheiden muss, wenn die gem. § 1053 Abs. 1 ZPO erforderliche Antragstellung der Parteien nicht protokolliert worden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 6.11.2002 - 4 Sch 4/02). Nach § 1053 Abs. 1 ZPO ist ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut nur dann zu erlassen, wenn die Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Die Rechtsfrage nach den Konsequenzen einer unterbliebenen Protokollierung kann im vorliegenden Fall dahinstehen: Zwar ist aus dem Protokoll der Schiedsverhandlung nicht ausdrücklich zu ersehen, ob dem Schiedsspruch korrespondierende Anträge der Parteien vorausgegangen sind. Allerdings ist auf Seite 2 des Protokolls festgehalten, dass der erlassene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vorgespielt und von den Parteien genehmigt worden ist. Hinsichtlich der Richtigkeit dieser Protokollierung erheben beide Schiedsparteien keine Einwände. Mithin besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der erlassene Schiedsspruch dem übereinstimmenden Willen beider Schiedsparteien entsprochen hat. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Schiedsspruch allein mit formalem Blick auf die unterlassene Protokollierung die Vollstreckbarerklärung vorzuenthalten. 4) Soweit die Antragsgegnerin sich mit der Behauptung verteidigt, sie habe die streitgegenständliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt, ist der Erfüllungseinwand der Prüfungskompentenz des Senats entzogen. a) In Literatur und Rechtsprechung herrscht Streit, ob materiellrechtliche Einwände gegen den Schiedsspruch im Verfahren nach § 1060 ZPO nach Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts zulässig sind. So vertritt insbesondere das BayObLG (JZ 2000, 1170, 1171; zustimmend Weigel, MDR 2000, 969; ebenso OLG Stuttgart, MDR 2001, 595; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 1060 Rdn. 3; krit. Günther, EWiR 2000, 891) die Auffassung, die Prüfung materiellrechtlicher Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung widerspräche dem Ziel der Reform des Schiedsverfahrensrechts. Denn der Gesetzgeber habe im Interesse einer zügigen Beendigung des Schiedsverfahrens das zeitraubende und schwerfällige Verfahren in ein Beschlussverfahren mit eingeschränktem Instanzenzug umwandeln wollen. Ein solches Ziel würde verfehlt, wenn das Oberlandesgericht umfassend Beweis zur materiellrechtlichen Rechtslage erheben müsse. Zudem stünden einer Berücksichtigung materiellrechtlicher Einwände das Interesse der Parteien entgegen, da nach neuem Recht gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur die Rechtsbeschwerde zulässig sei. Mithin finde eine Überprüfung der tatrichterlichen Feststellungen nur unter dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab der Rechtsbeschwerde statt. Wäre demgemäß die Prüfung der materiellrechtlichen Einwände dem vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf des § 767 ZPO vorbehalten, so besäßen die Schiedsparteien eine zweite Tatsacheninstanz. Dem treten die Gegner einer eingeschränkten Prüfungskompetenz mit dem Argument entgegen, dass die dargestellten Erwägungen zur Prozessökonomie und zur Systemkonformität bereits deshalb nicht verfangen würden, weil das Oberlandesgericht auch zur Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage zuständig wäre (eingehend Wagner, JZ 2000, 1171, 1173 ff.; ders. JZ 2001, 598 f.; Hamm OLGR 2001, 335; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rdn. 4; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 1060 Rdn. 12; MünchKomm(ZPO)/Münch, 2. Aufl., § 1060 Rdn. 14; Münch, FS Ishikawa (2001), 335 ff.; dagegen Peters, JZ 2001, 598, der die Auffassung vertritt, dass in analoger Anwendung von § 1062 Abs. 1 ZPO ein erstinstanzliches Gericht zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage berufen sei). b) Die Rechtsfrage bedarf im zur Entscheidung stehenden Verfahren keiner abschließenden Beurteilung. Den Argumenten des BayObLG ist jedenfalls dann zu folgen, wenn die Schiedsabrede mit hinreichender Klarheit auch eine Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage erfasst. Denn dann greifen die Argumente der Gegenansicht, die sich letztlich allein auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage zuständigen Gerichts gründen, ins Leere. Im vorliegenden Fall haben die Schiedsparteien unter Ziff. 1) des Schiedsvertrages klargestellt, dass das Schiedsgericht ohne Einschränkung über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vereinbarung, einschließlich solcher Streitigkeiten über ihren Bestand oder ihre Beendigung, endgültig entscheidet. Diese weitgehende Fassung der Schiedsabrede schließt ohne einen relevanten Auslegungsspielraum auch Streitigkeiten über Einwendungen ein, die den durch den Schiedsspruch festgestellten Antrag selbst betreffen und in der Systematik der ZPO dem Anwendungsbereich des § 767 ZPO unterfallen. Damit ist der zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung berufene Senat im vorliegenden Sachverhalt an einer Berücksichtung des Erfüllungseinwandes gehindert. c) Die Prüfungskompetenz des angerufenen Senats hinsichtlich des erhobenen Erfüllungseinwandes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Senat in seiner Eigenschaft als Prozessgericht bei einer Entscheidung über die gleichfalls beantragten Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zur Entscheidung über den Erfüllungseinwand berufen wäre: aa) Der Schiedsspruch verpflichtet die Antragsgegnerin zur Schlussrechnungserteilung und Urkundenvorlage. Der Gläubigerin kommt es darauf an, dass die Schuldnerin die geschuldete Handlung in eigener Person vornimmt und eine eigene rechtsverbindliche Erklärung über die Rechnungslegung abgibt. Mithin schuldet die Antragsgegnerin die Vornahme einer unvertretbaren Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. nur MünchKomm(ZPO)/Schilken, § 888 Rdn. 3 f.; Musielak/Lackmann, aaO, § 887 Rdn. 15; Zöller/Stöber, aaO, § 888 Rdn. 3). Hierbei ist der Schuldner vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs im Wege der Vollstreckung auf Antrag zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten. Nach allgemeiner Auffassung ist bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht auch zur Entscheidung über die Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 berufen (MünchKomm(ZPO)/Schilken, aaO, § 887 Rdn. 10 i. V. m. § 888 Rdn. 11; Zöller/Stöber, aaO, § 887 Rdn. 4; Musielak/Lackmann, aa0., § 887 Rdn. 18; Stein/Jonas/Brehm, aaO., § 887 Rdn. 5). Ob der Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 888 ZPO Beachtung finden kann, ist ebenfalls umstritten (zum Meinungsstand: Zöller/Stöber, aaO, § 888 Rdn. 9). Der Senat schließt sich einer vermittelnden Auffassung an: Die Bereitstellung der Vollstreckungsklage nach § 767 ZPO und die eingeschränkte Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Rahmen des Verfahrens nach § 775 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO zeigen, dass das Vollstreckungsverfahren im Interesse einer zügigen Durchführung der Zwangsvollstreckung im Regelfall nicht mit einer mitunter zeitraubenden Beweisaufnahme über materielle Einwendungen belastet werden soll. Demnach ist dem Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 888 ZPO nur dann nachzugehen, wenn er ohne aufwändige Beweisaufnahme durch präsente Beweismittel, insbesondere durch die Vorlage liquider Urkunden, unschwer erbracht werden kann (OLG Saarbrücken - 5 W 73/04-26, Beschl. v. 2.4.2004, zit. nach juris; OLG Köln MDR 2003, 894; Rostock OLGR 2004, 23; Celle OLGR 2003, 294; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.7.2003 - 5 W 29/02, zit. nach juris). In diesem eingeschränkten Prüfungsrahmen kann der Beweis der Erfüllung im vorliegenden Verfahren nicht erbracht werden. bb) Zwar ist die vorgelegte Schlussrechnung aus sich selbst heraus verständlich. Sie ist in Erfüllung der Vorgabe aus dem Schiedsspruch in drei Teile (nach Baukosten, Pre-Opening-Kosten und Kosten des Know-hows) gegliedert. Auch orientiert sie sich an den Vorgabe der DIN 276. Die Parteien streiten vordringlich darüber, ob es der Antragsgegnerin gelungen ist, vor der Einleitung des Verfahrens ihrer Pflicht zur nachvollziehbaren Darlegung der Zahlungsnachweise und Rechnungsbelege nachzukommen: Nach dem Wortlaut des Schiedsspruchs sollte die Schlussrechnung durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und gesondert nachgewiesene Aufwandpositionen belegt werden. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin seien die am 30.9.2004 übergebenen 5 Ordner nicht prüffähig gewesen, da in den Ordnern keinerlei Systematik zu erkennen gewesen sei; in keinem der Leitz-Ordner hätten sich Verwendungsnachweise befunden, die durch Rechnungen mit korrespondierenden Zahlungsnachweisen belegt gewesen seien. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie habe ihre Verpflichtung aus der Schiedsabrede bereits am 30.9.2004 vollständig erfüllt. Die anlässlich der mündlichen Verhandlung übergebenen weitergehenden Unterlagen seien überobligatorisch und redaktioneller Natur gewesen. Der jeweilige Rechnungsvorgang hätte sortiert nach Daten zugeordnet werden können. Die Aufklärung dieses bestrittenen Sachverhalts ist nicht ohne eine umfangreiche Beweisaufnahme zu klären. Denn die Beweisaufnahme kann sich nicht auf eine Überprüfung der äußeren Systematik der vorgelegten Ordner beschränken. Vielmehr ist nachzuvollziehen, ob die Antragsgegnerin alle Zahlungsnachweise lückenlos vorgelegt hat. Es erscheint zweifelhaft, ob der Senat in Anbetracht des beträchtlichen Umfanges der Baumaßnahme (die Schlussrechnungssumme beläuft sich auf über 50 Mio. DM) einen solch komplexen Sachverhalt ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantworten kann. In jedem Fall erfordert die gebotene Prüfung einen erheblichen Zeitaufwand, der den Rahmen einer dem Vollstreckungsgläubiger zumutbaren Verzögerung übersteigt: Die Antragstellerin selbst hat nach Übergabe der zusätzlichen Unterlagen im Termin vom 25.1.2005 mehrere Monate benötigt und erst mit Schriftsatz vom 21.6.2005 den Abschluss der Prüfung angezeigt. Mithin war der Senat auch nach den Maßstäben des § 888 ZPO an einer Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes gehindert. 5) Hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 2), die Verhängung eines Ordnungsgeldes anzudrohen, hätte das Begehren der Antragstellerin ohne Erledigungserklärung der Zurückweisung unterlegen. Denn gem. § 888 Abs. 2 ZPO findet eine Androhung der Zwangsmittel gerade nicht statt. Dennoch bleibt das Unterliegen der Antragstellerin bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt, da durch den die Zwangsvollstreckung betreffenden Antrag keine zusätzlichen Kosten veranlasst wurden. B. Schließlich hält die der Antragsgegnerin auferlegte Kostenlast auch einer Billigkeitskontrolle stand: Es mag sein, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin unmittelbar nach dem Schiedsspruch anbot, Einsicht in die Kontoauszüge der Antragsgegnerin zu nehmen, um die Buchungsvorgänge einer Verifizierung zu unterziehen. Eine solche Bereitschaft zur Offenlegung der Unterlagen ließ die im Schiedsspruch übernommene Verpflichtung der Antragsgegnerin unberührt, eine durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und gesondert nachgewiesene Aufwandspositionen nachvollziehbar belegte Schlussrechnung zu erstellen. Dieser ihr selbst obliegenden Verpflichtung konnte die Antragsgegnerin nicht dadurch entgehen, dass sie der Antragstellerin anheimstellte, sich die entsprechenden Unterlagen durch Einsicht in einen umfangreichen Dokumentenbestand selbst herauszusuchen. Es erscheint daher nicht unbillig, dass die Antragstellerin trotz der Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Offenlegung des Datenbestandes auf der vollständigen Erfüllung der im Schiedsspruch eingegangenen Verbindlichkeit beharrte. C. Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert des Anspruchs, über den im Schiedsverfahren erkannt worden ist (Stein/Jonas/Schlosser, aaO., § 1063 Rdnr. 14). Der Senat schätzt das Interesse der Antragstellerin an der titulierten Rechnungsstellung gem. § 3 ZPO aufgrund des für eine Rechnungsstellung erforderlichen erheblichen Aufwandes auf 15.000 EUR. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Thüringen | 4 Sch 01/03 | 10.03.2004 | Aufhebungs-/ Anerkennungs-/ Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - ordre public; - Verfahrens | |
B E S C H L U S S Der Schiedsspruch der Schiedskommission für den internationalen Wirtschaftshandel Chinas in Beijing vom 23. September 2002, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von Renminbi 142.422,65 Yuan nebst 0,02% Tageszinsen seit dem 14.10.2002 verurteilt worden ist, wird f ü r v o l l s t r e c k b a r e r k l ä r t. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf 14.448,14 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung eines chinesischen Schiedsspruches. Die Schiedskommission für den internationalen Wirtschaftshandel Chinas, Beijing, erließ am 23.09.2002 einen Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner verurteilt worden ist, an die Antragsstellerin einen Betrag von 117.782,65 Yuan zuzüglich anteiliger Kosten des Schiedsverfahrens i.H.v. 24.640 Yuan, insgesamt also 142.422,65 Yuan nebst 0,02% Tageszinsen ab dem Tag des Schiedsspruchs zu bezahlen. Dem Schiedsspruch lagen zwei Kaufverträge vom 18.01.2000 über die Lieferung von Buchenholzstämmen zugrunde. Beide Kaufverträge enthielten jeweils unter Ziff. 20 eine Schiedsvereinbarung, wonach sämtliche Streitigkeiten aus den Verträgen von der "Foreign Trade Arbitration Commission des China Council" entschieden werden sollten. In den Schiedsklauseln war festgelegt, dass die Entscheidung der Schiedskommission bindend und endgültig ist. Der Kaufvertrag mit dem Kaufpreis von 730,00 DM bzw. 760,00 DM je m3 Holz wurde im Original von dem Antragsgegner als Verkäufer mit Firmenstempel unterzeichnet. Ob die ebenfalls auf der Vertragsurkunde befindliche Unterschrift mit dem Firmenstempel der Antragstellerin von einer für die Antragstellerin vertretungsberechtigten Person abgegeben worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der zweite Kaufvertrag mit einem Preis von 750,00 DM/m3 Holz wurde per Fax abgeschlossen. Auf dem von der Antragstellerin vorgelegten Fax-Dokument sind ebenfalls für den Verkäufer die Unterschrift des Antragsgegners mit seinem Firmenstempel sowie für den Käufer der Firmenstempel der Antragstellerin mit einer Unterschrift abgebildet. Die Antragstellerin hat vor dem Schiedsgericht in Beijing Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Mangelhaftigkeit der Buchenholzstämme i.H.v. insgesamt 809.994,78 Yuan geltend gemacht. Im Einzelnen hat sie ihren Schadensersatzanspruch vor dem Schiedsgericht in Beijing wie folgt beziffert: - Zollkosten i.H.v. 93.000,00 Yuan, - Kosten für Containerreparaturen: 6.179,00 Yuan, - Lagerkosten sowie der Verlust durch den Verkauf der Ware zu herabgesetzten Preisen: 668.473,78 Yuan, - Reisekosten, die der Antragstellerin extra zu Problemlösungen in Deutschland entstanden seien: 42.342,00 Yuan. Das Schiedsgericht hat der Antragstellerin die Lagerhaltungskosten i.H.v. 75.440,65 Yuan und die Reisekosten der Antragstellerin nach Deutschland zur Beilegung der Streitigkeiten i.H.v. 42.342,00 Yuan, insgesamt also 117.782,65 Yuan sowie Kosten des Verfahrens i.H.v. 24.640,00 Yuan zugesprochen und im Übrigen die Schadensersatzansprüche der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarkeitserklärung dieses Schiedsspruches. Sie trägt vor, sämtliche von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen gegen den Schiedsspruch seien unbeachtlich, da diese lediglich eine Wiederholung seines Vortrages im Schiedsverfahren darstellen würden, der bereits im Schiedsverfahren gewürdigt worden sei. Der Antragsgegner wendet im Wesentlichen ein, die Vollstreckung aus dem Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public, außerdem stehe der Vollstreckbarkeitserklärung der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch Gebrauch eines durch arglistige Täuschung erschlichenen Schiedsspruches entgegen. Hilfsweise beantragt der Antragsgegner im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch der CIETAC vom 23.09.2003 für unzulässig zu erklären. Der Antragsgegner rügt zudem die wirksame Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Insbesondere bestreitet er, dass die zu den Akten gereichte Prozessvollmacht seitens der Antragsstellerin von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet worden sei. Es habe bereits im Schiedsverfahren in China nicht zweifelsfrei geklärt werden können, durch wen die Außenhandelsfirma der Antragstellerin tatsächlich vertreten wird. Weiterhin trägt der Antragsgegner vor, die Kaufverträge vom 18.01.2000 seien nicht wirksam zustande gekommen, weil der für die Antragstellerin handelnde Herr S. M. zur Vertretung der Gesellschaft nicht befugt gewesen sei. Daher würde auch keine gültige Schiedsvereinbarung vorliegen. Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages nach chinesischem Recht sei, dass auf Seiten des Käufers oder Auftraggebers jeweils der Vertreter der Gesellschaft, der im Register als Vertreter eingetragen sei, seine Unterschrift leistet bzw. den Vertrag mit einem Rundsiegel versehen würde. Auf den von der Antragstellerin vorgelegten Vertragsdokumenten sei ein solches Rundsiegel jedoch nicht angebracht worden. Außerdem behauptet der Antragsgegner, die Antragstellerin habe der Schiedskommission in Beijing zum Nachweis dafür, dass ihr durch den Weiterverkauf des Holzes zu Minderpreisen ein Schaden entstanden sei, gefälschte Rechnungen vorgelegt. Diese Rechnungen seien insbesondere nicht mit einem Rundsiegel oder einer Nummer versehen worden, was nach chinesischem Recht zur Wirksamkeit einer Rechnung erforderlich sei. Tatsächlich sei das von dem Antragsgegner gelieferte Holz von einer mangelfreien Qualität gewesen, so dass die Antragstellerin beim Weiterverkauf einen sehr viel höheren Preis als von ihr im Schiedsverfahren behauptet habe erzielen können. Zudem habe das Schiedsgericht zu Unrecht die Mangelhaftigkeit der gelieferten BuchenhoIzstämme aufgrund eines Prüfzertifikates der Wareninspektion angenommen. Es gelte als Allgemeingut in China, dass derartige Erklärungen "beim Tee" erhältlich seien. Eine objektive Beurteilung des Mangels sei nicht erfolgt. Zudem sei die zweite Warenlieferung entgegen der Feststellung der Wareninspektionen nicht am 29.04.2000, sondern schon am 10.04.2000 im Hafen Qingdao angekommen. Die Ware habe jedoch über 4 Wochen im Hafen von Qingdao gelegen, weil die Antragstellerin die Lieferung nicht, wie vereinbart, durch Akkreditiv habe bezahlen können. Eine etwaige Qualitätsverschlechterung sei daher, wenn überhaupt, auf die Lagerzeit zurückzuführen. Zudem habe die Antragstellerin den Mangel auch nicht, wie im Vertrag vorgesehen (Ziff. 16, Abs. 2) innerhalb von 90 Tagen nach Ankunft der Ware im Zielhafen gerügt. Soweit das Schiedsgericht der Antragstellerin Reisekosten und Lagerhaltungskosten zugesprochen habe, habe es die Beweisangebote des Antragsgegners übergangen, insbesondere habe es den Vortrag des Antragsgegners nicht berücksichtigt, dass die Reise nach Deutschland zum Zwecke der Anbahnung neuer Geschäfte und nicht, um die Mangelhaftigkeit des Holzes zu erörtern, erfolgt sei. Darüber hinaus rechnet der Antragsgegner mit einer Schadensersatzforderung in Höhe der Aufwendungen für die Inanspruchnahme der Bevollmächtigten des Antragsgegners und deren Korrespondenzanwälte in Beijing, die für die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners im Schiedsverfahrens entstanden seien, auf. Hierzu legt der Antragsgegner Rechnungen i.H.v. insgesamt 23.471,30 $ vor. Diese Kosten habe der Antragsgegner nicht im Schiedsverfahren geltend machen können, da im Verfahren vor dem Schiedsgericht in China ein Kostenausgleich nur in Bezug auf die Gerichtskosten stattfinde. Die Kosten für die Beauftragung der Anwälte in China seien jedoch erforderlich gewesen, um die von der Antragstellerin betrügerisch erfundenen Forderungen abzuwehren. II. Das angerufene Gericht ist nach §§ 1025,Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO örtlich und sachlich für die beantragte Vollstreckbarerklärung zuständig. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 3 ff. des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (BGBl, 1961 II, S. 121) liegen vor. Die Antragstellerin hat sowohl die Urschrift des Schiedsspruchs und der Schiedsvereinbarung (Art. 4 Abs. 1 UN-Übereinkommen) wie auch Übersetzungen der erwähnten Urkunden, die von einer beeidigten Übersetzerin herrühren (Art. 4 Abs. 2 UN-Übereinkommen), vorgelegt. Die Antragsstellerin hat ferner die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten durch Vorlage einer Vollmacht des im chinesischen Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers Y. M. nachgewiesen. Der Antragsgegner hat den Nachweis dafür, dass Versagungsgründe nach Art. 5 Abs. 1 und 2 UN-Übereinkommen (entsprechend § 1059 Abs. 2 ZPO) vorliegen, nicht erbracht. Insbesondere liegt eine wirksame Schiedsklausel nach Art. 2 Abs.1 UN-Übereinkommen vor. Die Parteien haben gem. Ziff. 20 der Kaufverträge vom 10.01.2000 die "Foreign Trade Arbitration Commission des China Council zur Förderung des internationalen Handels" mit Sitz in Beijing, China, als Schiedsgericht vereinbart. Es liegt auch eine schriftliche Vereinbarung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 UN-Übereinkommen vor, auch wenn der zweite Vertrag per Fax abgeschlossen worden ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 UN-Übereinkommen ist auch eine von den Parteien unterzeichnete Schiedsklausel, die in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben, ausreichend. Dabei steht das Telefax dem "Telegramm" i.S.v. Art. 2 Abs. 2 UN-Übereinkommen gleich. Mithin ist auch bei dem zweiten Vertrag von einer schriftlichen Schiedsklausel i.S.v. Art. 2 Abs. 1 UN-Übereinkommen auszugehen. Die Antragsstellerin hat durch Vorlage der von dem Geschäftsführer der Antragsstellerin ausgestellten Vollmachtsurkunde nachgewiesen, dass der für die Antragstellerin bei Abschluss der Kaufverträge handelnde Herr S. M. berechtigt war, die Antragsstellerin bei Abschluss der Verträge zu vertreten. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung scheitert auch nicht daran, dass die Verträge seitens der Antragstellerin nicht mit einem "Rundstempel" versehen worden sind, da Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 UN-Übereinkommen ein solches Formerfordernis nicht aufstellt. Ist aber von einer wirksamen Schiedsvereinbarung auszugehen, kann der Antragsgegner nicht mehr einwenden, das Schiedsgericht habe zu Unrecht die abgeschlossenen Kaufverträge als wirksam angesehen, da die Beurteilung dieser Frage gerade der Schiedsvereinbarung unterliegt. Soweit der Antragsgegner geltend gemacht hat, dass er als "Minderkaufmann" nicht in der Lage gewesen sei, wirksam eine Schiedsvereinbarung abzuschließen (Art. 5 Abs. 1 lit. a UN-Übereinkommen), kann dem nicht gefolgt werden. Die subjektive Schiedsfähigkeit, d. h., die Fähigkeit, Schiedsvereinbarungen zu schließen, hängt auch nach deutschem Recht nicht von der Kaufmannseigenschaft ab (vgl.: § 1029 ff. ZPO). Der Antragsgegner konnte daher wirksam eine Schiedsvereinbarung abschließen. Die Anerkennung des Schiedsspruches führt auch nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerspricht (Art. 5 Abs.2 lit. b UN-Übereinkommen). Insbesondere hat das Schiedsgericht dem Antragsgegner rechtliches Gehör eingeräumt. Der Antragsgegner war im Verfahren vor dem Schiedsgericht in Beijing anwaltlich vertreten. Er konnte sich vor dem Schiedsgericht äußern, das Schiedsgericht hat sich auch ausführlich mit den Einwendungen des Antragsgegners auseinandergesetzt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Schiedsgericht einseitig zugunsten der Antragstellerin entschieden hätte, zumal es den überwiegenden Teil der Schadensersatzforderungen der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Der Umstand, dass das Schiedsgericht die der Antragstellerin zugesprochenen Positionen "Lagerhaltungskosten" und "Reisekosten" nicht näher begründet hat, führt noch nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public. Eine fehlende Begründung des Schiedsspruches ist für sich allein - ebenso wie bei Urteilen ausländischer staatlicher Gerichte - noch kein Grund, die Anerkennung zu verweigern (Zöller-Geimer, Rn. 49 zu § 1061 ZPO). Beide Positionen wären auch nach deutschem Recht erstattungsfähig. Der Umstand, dass der Antragsgegner mit seinem im Schiedsverfahren vorgebrachten Einwand, die Reisekosten seien überhöht und auch deshalb nicht erstattungsfähig, weil die Reise von dem Mitarbeiter oder Vertreter der Antragstellerin aus anderem Anlass unternommen worden sei, im Ergebnis nicht durchgedrungen ist, kann nicht dazu führen, dem Schiedsspruch der CIETAC vom 23.09.2002 die Anerkennung zu versagen. Im Übrigen verstößt es auch nicht gegen den ordre public, wenn das Schiedsgericht die gelieferten Buchenholzstämme aufgrund des Prüfzertifikates der Wareninspektion als mangelhaft angesehen hat, denn nach Ziff. 16 Abs. 3 der Kaufverträge vom 18.01.2002 durfte die Antragstellerin den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Lieferung anhand eines Inspektionsberichtes des "China Commodity Inspection Bureau" führen. Das Schiedsgericht hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass auch die Ware des zweiten Vertrages der "Güteklasse A" zu entsprechen hatte. Soweit der Antragsgegner behauptet, derartige Erklärungen bzw. Zertifikate der Wareninspektion seien in China "beim Tee" erhältlich, hat er jedenfalls eine Fälschung oder eine vorsätzlich unrichtige Bescheinigung weder substantiiert dargelegt, noch unter Beweis gestellt. Mithin liegen Gründe, die eine Nichtanerkennung des Schiedsspruches i.S.v. § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 UN-Übereinkommen rechtfertigen könnten, nicht vor. Der vom Antragsgegner erhobene Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Zwar kann nach Auffassung des BGH das Vorliegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auch im Verfahren nach §§ 1062 ff. ZPO geltend gemacht werden (BGH NJW 2001, 373). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 826 BGB in Form einer sittenwidrigen Titelerschleichung oder Titelausnutzung vorliegen. Soweit der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe durch gefälschte Rechnungen überhöhte Schadensersatzansprüche geltend gemacht, ist zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht der Antragstellerin den Schadensersatzanspruch wegen des angeblich durch den Weiterverkauf erzielten Minderpreises gerade nicht zugesprochen hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nach chinesischem Recht eine wirksame Rechnung nur vorliegt, wenn diese mit einem "Rundstempel" versehen worden ist. Hierzu ist zu bemerken, dass von den von dem Antragsgegner vorgelegten Rechnungen seines chinesischen Prozessbevollmächtigten keine einzige Rechnung einen solchen "Rundstempel" aufweist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und von dem Antragsgegner auch nicht - substantiiert vorgetragen worden, dass sich die Antragstellerin die ihr zuerkannten Schadensersatzpositionen "Lagerhaltungskosten" und "Reisekosten" durch gefälschte Dokumente oder sonst durch Prozessbetrug erschlichen hat. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht allein deswegen vor, weil der Antragsgegner meint, die Forderung der Antragstellerin sei durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Prozesskosten erloschen. Der Antragsgegner kann gegen die durch den Schiedsspruch der CIETAC vom 23.09.2002 titulierte Forderung auch nicht mit einem Anspruch auf Erstattung von aufgewendeten Prozesskosten aufrechnen. Nach h. M. sind zwar materielle Einwendungen im Beschlussverfahren zuzulassen, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie im Schiedsverfahren hätten geltend gemacht werden müssen (MüKo-Münch, Rn. 14 zu § 1060 ZPO; Zöller-Geimer, Rn. 21 zu § 1061 ZPO, OLG Hamburg, OLG-Rep. 96, 268), so dass auch nach neuem Recht eine Aufrechnung im Verfahren nach den §§ 1062 ff. ZPO zu berücksichtigen ist, wenn die Aufrechnung, wie hier, im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht werden konnte (so auch: OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362; Wagner, JZ 2000, 1171, 1173, a. A.: BayObLGZ 2000, 124). Die von dem Antragsgegner erklärte Aufrechnung scheitert auch nicht schon daran, dass der von ihm geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ebenfalls der Schiedsabrede unterfallen würde, so dass er nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor dem Schiedsgericht geltend zu machen wäre (vgl. BayObLGZ 1929, 531, 552; BGHZ 38, 255; BGHZ 99, 143, BGH NJW-RR 1996, 508), denn die Antragsstellerin hat die Einrede des Schiedsvertrages hinsichtlich der Aufrechnungsforderung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2004 gem. § 1032 Abs.1 ZPO erhoben. Jedoch ist eine Anspruchsgrundlage für den von dem Antragsgegner geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Anwaltskosten nicht ersichtlich. Ein eventueller Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners richtet sich grundsätzlich nach der für das angerufene Schiedsgericht einschlägigen Verfahrensordnung. Der Antragsgegner trägt selbst vor, dass die für die Schiedskommission für den internationalen Wirtschaftshandel Chinas maßgebliche Verfahrensordnung, die "CIETAC Arbitration Rules" (abgedruckt in: Labes/Lörcher, Nationales und Internationales Schiedsverfahrensrecht, München, 1998), eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten grundsätzlich nicht vorsieht. Ob dies in dieser Allgemeinheit zutreffend ist (vgl. Art. 59 der CIETAC Arbitration Rules), kann dahinstehen, da die Schiedskommission in dem Schiedsspruch vom 23.09.2003 jedenfalls keine Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Parteien bestimmt hat. In diesem Fall kann der Antragsgegner diese Kosten jedoch nicht auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruches ersetzt verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich kein Raum, soweit es um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden, ihre Erstattung richtet sich (allein) nach prozessrechtlichen Grundsätzen (BGH, MDR 1994, 632; BGH, WM 1987, 247; Schneider, MDR 1981, 353 ff., 358, Zöller-Herget, Rdnr. 11 vor § 91 ZPO). Hinzu kommt, dass ausweislich der Schiedsklausel die Entscheidung des Schiedsgericht bindend und endgültig sein sollte. Mit dieser von den Parteien gewollten Bindungswirkung wäre es jedoch nicht zu vereinbaren, wenn die von dem Schiedsgericht getroffene Kostenentscheidung in einem späteren Verfahren nochmals in Frage gestellt werden könnte (BGHZ 45, 251). Mithin steht dem Beklagten kein materieller Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten gegen die Antragsstellerin zu. Der von dem Antragsgegner angekündigte Hilfswiderklageantrag ist nach Auffassung des Senates nur für den Fall gestellt worden, dass der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des BayObLG (BayObLGZ 2000, 124) eine Aufrechnung im Beschlussverfahren nach §§ 1062 ZPO für unbeachtlich gehalten hätte. Da der Senat die Aufrechnung jedoch grundsätzlich für zulässig angesehen hat, war über den von dem Antragsgegner gestellten Hilfswiderklageantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Hilfswiderklage wäre im Übrigen auch nicht zulässig gewesen, weil im Verfahren nach § 1062 ff. ZPO mangels "Verfahrenskompatibilität" eine Widerklage nicht möglich ist. Für die Zulassung einer hilfsweise eingelegten Vollstreckungsgegenklage besteht auch kein Bedürfnis, weil im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1062 ff. ZPO Einwendungen i.S.v. § 767 Abs. 2 ZPO, die nach Entscheidung des Schiedsgerichtes entstanden sind, ohnehin geltend gemacht werden können (vgl. MüKo-Münch, Rn. 14 zu § 1060 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht entsprechend auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Wert des Verfahrens bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, nämlich dem Wert des Schiedsspruchs mit Ausnahme der Kosten und Zinsen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3, Rn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren"). Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages (§ 4 Abs.1 ZPO). Ausweislich des Betrages der Hauptsache von CNY 117.782,65 ergibt sich bei einem Umrechnungskurs von 1 € = 8,1521 CNY ein Gegenstandswert von 14.448,14 €. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
VGH Baden-Württemberg | 4 S 1542/05 | 13.10.2005 | ||
B E S C H L U S S Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2005 - 2 K 1296/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin sämtliche Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertragliche Vereinbarungen der Antragsgegnerin seit 01.01.1995 zum Zwecke ihrer Sicherstellung vor einer noch durchzuführenden Prüfung vorläufig auszuhändigen oder bei einer durch das Gericht zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antrag ist unzulässig, da die Streitsache nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. 2 Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe entgegen ihrem dahingehenden Antrag ohne mündliche Verhandlung entschieden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn das Verwaltungsgericht hat dadurch, dass es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, keinen Verfahrensfehler begangen. Zwar finden auf Beschlüsse, die ein selbständiges Verfahren wie das nach § 123 VwGO abschließen, grundsätzlich alle für Urteilsverfahren geltenden prozessrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Dies gilt aber nicht für das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung. Nach § 101 Abs. 3 VwGO können nämlich Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach bedurfte der im Verfahren nach § 123 VwGO ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts mangels einer gegenteiligen Bestimmung keiner vorherigen mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht hatte allerdings gemäß § 101 Abs. 3 VwGO die Möglichkeit, nach seinem Ermessen im vorliegenden Eilverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 2005, § 101 RdNr. 3, § 122 RdNr. 4). Die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe ermessensfehlerhaft von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Soweit sie geltend macht, wegen „grundsätzlicher Fragen“ sei eine mündliche Verhandlung notwendig gewesen, legt sie nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, im Einzelnen dar, worin die behauptete grundsätzliche Bedeutung gelegen habe. Dazu hätte es eines näheren Eingehens im Sinne einer über ein bloßes Benennen hinausgehenden Erläuterung oder einer vertiefenden Stellungnahme bedurft. „Darlegen“ bedeutet nämlich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; es bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263, und vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der im Einzelnen nicht genannten „Fragen“ nicht gerecht. 3 Davon abgesehen hätte auch eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Eilverfahren aufgeworfenen Fragen, soweit diese angesichts der Vorläufigkeit der darin aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung ergehenden Entscheidung überhaupt denkbar erscheint, das Verwaltungsgericht nicht gezwungen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Denn dieses Verfahren ist von seinem gesetzlichen Zuschnitt her auf eine zügige Entscheidung ausgerichtet; die Klärung grundsätzlicher Fragen ist deshalb regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 4 Auch das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe ermessensfehlerhaft von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Denn das Verwaltungsgericht dürfte sein Ermessen in einer verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Weise dahin ausgeübt haben, ohne eine erhebliche Verzögerung, wie sie durch eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland eingetreten wäre, über den vorliegenden Eilantrag zu entscheiden. Wenn die von der Antragstellerin erstrebte mündliche Verhandlung dazu dienen soll, die Tatsachengrundlage des Gerichts zu verbreitern, kann dies im Übrigen noch im Hauptsacheverfahren geschehen. Davon abgesehen ist in diesem Zusammenhang auch die Verfahrensposition der Antragsgegnerin von Bedeutung, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat. Die Darlegung der Antragstellerin, sie empfinde die Begründung des Verwaltungsgerichts, es habe den Antrag wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung abgelehnt, „fast als Hohn“, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts bei der Anwendung des § 101 Abs. 3 VwGO anzunehmen. Denn das prozessuale Ermessen des Verwaltungsgerichts beinhaltete die Befugnis, die regelmäßig vorauszusetzende Eilbedürftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO auch im vorliegenden Zusammenhang zu bejahen und seiner Entscheidung deshalb allein das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten zugrunde zu legen. 5 Die Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unter Berufung auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte verneint. Ihre Einwendungen, die sie auf die in der rechtswissenschaftlichen Literatur von Jeand´Heur/Korioth (Grundzüge des Staatskirchenrechtes, 2000, RdNrn. 366, 367, S. 252) und von von Campenhausen (Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 384) entwickelten kritischen Stellungnahmen zu der im vorliegenden Zusammenhang ergangenen und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung stützt, können nicht überzeugen. Die Antragstellerin vertritt unter - zutreffender - Bezugnahme auf die von ihr genannten Literaturstellen die Auffassung, die Respektierung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften verlange nicht rechtsschutzfreie Zonen, die der staatlichen Gerichtsbarkeit von vornherein entzogen seien, die Verneinung des Rechtsweges in Fällen der vorliegenden Art verhindere die erforderliche Güteabwägung zwischen dem kirchlichen Selbstverständnis und dem allgemeinen Gesetz, das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften könne den durch die staatliche Justizgewährungspflicht gebotenen Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit nicht verbauen und die staatlichen Gerichte seien auch bei den inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaften dazu berufen, im Rahmen der Begründetheitsprüfung einer streitigen Rechtssache im Wege der praktischen Konkordanz das Selbstbestimmungsrecht der jeweiligen Religionsgesellschaft gegenüber der Justizgewährungspflicht in besonderem Maße zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieses Verständnisses legt die Antragstellerin dar, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angewandte Lehre von der „Bereichsscheidung“ das staatskirchenrechtliche System des Grundgesetzes missachte; vielmehr sei eine Lösung nur auf der Grundlage von Güterabwägungen im jeweiligen Einzelfall, die das staatliche Gericht vornehmen müsse, zu gewinnen. Mit diesen Erwägungen wendet sich die Beschwerde gegen die in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen „kirchlichen“ Maßnahmen, also Maßnahmen der Religionsgesellschaften, die dem inneren („innerkirchlichen“) Bereich zuzurechnen sind, und solchen, die diesen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen. Ergeht danach eine Maßnahme allein im Bereich der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft, ohne mit ihren Auswirkungen in den Bereich des Öffentlichen hinüber zu greifen, innerhalb dessen der Staat ordnen kann, sind staatliche Gerichte hinsichtlich einer derartigen Maßnahme unzuständig, so dass entsprechende Rechtsschutzbegehren unzulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1965, BVerfGE 18, 385; Kammerbeschluss vom 18.09.1998, NJW 1999, 349; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, BVerwGE 66, 241 = NJW 1983, 2580). Mit dem Verwaltungsgericht ist aber auch der Senat der Auffassung, dass an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bis in die Gegenwart hinein seit Jahrzehnten in Kenntnis der gegen sie erhobenen staatskirchenrechtlichen Einwendungen aufrechterhalten worden ist, zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit, die durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermittelt wird, entgegen den von der Antragstellerin vorgetragenen Erwägungen festzuhalten ist. Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die von der Antragstellerin begehrte Herausgabe und Hinterlegung sämtlicher Jahresabschlüsse, Buchhaltungsunterlagen, Kontenunterlagen und vertraglichen Vereinbarungen der Antragsgegnerin seit dem 01.01.1995 in das verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten hinsichtlich der ihrem inneren Bereich zuzurechnenden Angelegenheiten eingreifen würde und deshalb der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. Denn die Verwaltung des eigenen Vermögens, die wirtschaftliche Tätigkeit und die darauf bezogene Buchführung gehören zum Bereich der allein inneren Angelegenheiten (vgl. Jean´Heur/Korioth, a.a.O., RdNrn. 176, 190), die nach der Rechtsprechung bereits der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind, so dass sie keiner von den staatlichen Gerichten im Einzelfall im Rahmen der Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens vorzunehmenden Güterabwägung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992, BVerwGE 90, 112, 116 = NJW 1992, 2496). Dies gilt auch für die Geltendmachung von darauf bezogenen Kontrollbefugnissen zwischen den Untergliederungen der Religionsgemeinschaften. Die Antragstellerin hat insoweit keine dem staatlichen Recht zugehörige Anspruchsgrundlage genannt, mit deren Hilfe sie ihr Begehren auf Herausgabe und Hinterlegung der betreffenden Unterlagen hätte glaubhaft machen können. Eine derartige Anspruchsgrundlage ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass ihr Finanzgebaren mit dem geltenden Abgaben- und Steuerrecht übereinstimmen müsse und sie hierzu Kontrollbefugnisse gegenüber ihren Untergliederungen auszuüben in der Lage sein müsse, kann daraus noch nicht hergeleitet werden, die interne wirtschaftliche und finanzielle Tätigkeit der Beteiligten rage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) in die staatliche Rechtsordnung hinein mit der Folge, dass der Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit eröffnet würde. Denn entscheidend ist die Erwägung, dass die Kontrollbefugnisse zwischen den über- und untergeordneten Gliederungen einer Religionsgesellschaft mangels einschlägiger staatlicher Rechtsvorschriften zu dem Bereich ihrer rein internen Angelegenheiten gehören und von den in den staatlichen Bereich hineinragenden steuerrechtlichen Pflichten zu trennen sind. 6 Das weitere Vorbringen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Notzuständigkeit verneint, verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn eine derartige Notzuständigkeit staatlicher Gerichte besteht, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, in Fällen der vorliegenden Art selbst dann nicht, wenn bei einer Angelegenheit im inneren Bereich einer Religionsgemeinschaft der so genannte „innerkirchliche“ Rechtsschutz gar nicht oder unzulänglich ausgebildet sein sollte. Eine derartige Ausnahme, die das Eingreifen der staatlichen Gerichtsbarkeit rechtfertigen könnte, verbietet sich gerade wegen der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV angeordneten Autonomie der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft, wie sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) entwickelt worden ist. Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte davon aus, dass Maßnahmen von Religionsgemeinschaften, die allein ihre inneren Angelegenheiten betreffen und keine unmittelbaren Rechtswirkungen im staatlichen Bereich entfalten, auch dann unter dem Blickwinkel der Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 92 GG) keiner Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegen, wenn Rechtsschutz innerhalb der Religionsgemeinschaften nicht zu erlangen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.1990, KirchE 28, 59; OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1999, KirchE 37, 446; a.A. für Ausnahmesituationen Bayer. VGH, Beschluss vom 19.07.1985, DVBl. 1985, 1073). 7 Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Zusammenhang Rechtsschutz innerhalb der israelitischen Religionsgemeinschaft nicht zu erlangen wäre. Denn die Antragstellerin hat beim Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland unter dem 16.03.2005 Klage erhoben und unter dem 13.05.2005 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die dasselbe Rechtsschutzziel wie im vorliegenden Verfahren verfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein derartiges Begehren generell nur einen unzulänglichen Rechtsschutz zur Folge haben muss. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Benennung höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.02.2000, NJW 2000, 1555; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.1999, NJW 1999, 3720) ausgeführt, dass das Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland einen Rechtsschutz bietet, der - vergleichbar dem staatlichen Rechtsschutz - den Belangen der israelitischen Religionsgemeinschaft hinreichend gerecht wird. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, die Praxis des Schiedsgerichts genüge den rechtsstaatlichen Erfordernissen nicht, ist nicht hinreichend substantiiert und veranlasst keine andere Betrachtung. Soweit sie geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb unzutreffend, weil die darin vertretene Auffassung dazu führe, dass Entscheidungen des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden könnten, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die Frage der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen dieses Schiedsgerichts im Wege der Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes als Vollstreckungshilfe ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem eine derartige Vollstreckung nicht in Rede steht. Im Übrigen ist die Erkenntnis, dass Fälle der vorliegenden Art der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, unabhängig von der Frage, ob die Vollstreckung einer Entscheidung des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland möglich oder wünschenswert ist. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.10.1998 - 13 O 3662/98 -, zitiert nach Beck-online) die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte als Vollstreckungsbehörden nach § 169 VwGO durch dieses Schiedsgericht mangels entsprechender Gesetze oder Verträge für nicht möglich hält, steht dies der vom beschließenden Senat in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung zur Unzuständigkeit staatlicher Gerichte in Angelegenheiten, die zum inneren Bereich einer Religionsgemeinschaft gehören, nicht entgegen; dabei ist es unerheblich, ob die Religionsgemeinschaft eine interne Gerichtsbarkeit eingerichtet hat. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf an, ob das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1066, 1025 ff. ZPO ist (offengelassen von OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.07.2005 - 26 Sch 03/05 -). 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hinblick auf die geringere Bedeutung des Eilverfahrens hält der Senat die Hälfte des für ein vergleichbares Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts für angemessen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; NVwZ 2004, 1327). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 9/12 | 07.06.2013 | Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung durch Schlussnote des Handelsmaklers | |
BESCHLUSS Tenor: Der Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Der Streitwert wird auf 450.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine Genossenschaft mit Sitz in Südhessen, verlangt die Feststellung der Unzulässigkeit eines von der Antragsgegnerin, einer bayerischen Handelsgesellschaft, bei der Internationalen Schiedsgerichtskammer Paris (Chambre Arbitrale Internationale de Paris) eingeleiteten Schiedsverfahrens. 1. Die Antragsgegnerin handelt mit Getreide, Futtermitteln und Ölsaaten, die Antragstellerin betreibt für ihre Mitglieder den gemeinsamen Einkauf landwirtschaftlicher Bedarfsartikel sowie den gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit sonstigen Waren. In dem vor dem Schiedsgericht in Paris eingeleiteten Verfahren begehrt die Antragsgegnerin die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von 1.305.733,40 € (einschließlich Zinsen und Nebenforderungen) aus ihrem Vortrag zufolge von Ende Juni 2011 bis Ende März 2012 zwischen den Parteien abgeschlossenen MATIF- (Marché de Terme International de France SA) Weizen- und Rapsverträgen. Die Antragsgegnerin legte hierzu u. a. eine Vielzahl von Schriftstücken der Heike und Volker B. GbR - Getreidemakler (im Folgenden: B. GbR) vor, die jeweils eine Kontrakt-Nummer enthalten und in denen Volker B. vermittelte Abschlüsse bestätigt. Die Schriftstücke enthalten ausnahmslos die Klausel Schiedsgericht: Paris und den Zusatz Vorstehende Abschlussbestätigung gilt als anerkannt, wenn nicht umgehend dagegen Einspruch erhoben wird. 2. Die Antragstellerin hat noch vor Konstituierung des Schiedsgerichts beantragt festzustellen, dass die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens unzulässig ist. Dies ergebe sich aus der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarungen. a) Die der Schiedsklage zugrunde liegenden Verträge seien von Jörg H. abgeschlossen worden. Dieser sei am 9.5.2006 zum "Geschäftsführer" und durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 24.5.2011 ab 1.6.2011 zum hauptamtlichen gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied bestellt worden. Die Bestellung sei am 23.8.2011 im Genossenschaftsregister eingetragen und am 25.8.2011 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Die Parteien hätten im Jahr 2009 erstmals Warentermingeschäfte abgeschlossen, auf Seiten der Antragstellerin durch den seinerzeit noch als "Geschäftsführer" tätigen Jörg H.. Dieser habe der B. GbR den Auftrag erteilt, bestimmte landwirtschaftliche Produkte zu kaufen oder zu verkaufen. Letztere habe sodann das entsprechende Geschäft zwischen den Parteien vermittelt und im Anschluss hieran an beide Parteien sogenannte Kontrakte versandt, wobei die den Parteien jeweils übersandten Kontrakte zumeist inhaltlich identisch gewesen seien. In einzelnen Fällen habe die Antragsgegnerin die Kontrakte noch einmal direkt gegenüber der Antragstellerin bestätigt. Bei diesen Abschlussbestätigungen sei jeweils auf der Vorderseite am unteren Rand vermerkt: Bestandteil dieses Vertrages sind, soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart wurden, die umseitigen Bedingungen. Sämtliche Kontrakte und Auftragsbestätigungen seien auf Seiten der Antragstellerin ausschließlich von Jörg H. entgegengenommen und verwahrt worden. Lediglich die nach Abschluss der jeweiligen Geschäfte erteilte Gutschrift oder Rechnung habe er zur weiteren Veranlassung in die Buchhaltung gegeben. Auch diese Rechnungen und Gutschriften hätten jeweils Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Antragsgegnerin genommen. Darin enthalten seien u. a. folgende Regelungen: Dieser Vertrag alleine ist maßgeblich und verbindlich als Grundlage des umseitig spezifizierten Geschäftes. Gegenbestätigungen des Vertragspartners sowie Maklerschlussscheine sind nicht maßgeblich für diesen Vertrag und die Abwicklung des Vertrages. Getroffene Vereinbarungen und Absprachen bei Vertragsschluss sind nur dann gültig für uns, wenn umseitig bestätigt oder im Nachhinein durch uns bestätigt. Gegenbestätigungen durch den Vertragspartner sind ungültig. ... Erfüllungsort für die Zahlung aus diesem Vertrag und der Gerichtsstand ist der Sitz der (Antragsgegnerin). Eine Generalvollmacht für diese Art von Warentermingeschäften sei Jörg H. nicht erteilt worden. Am 5.4.2011 habe eine Vorstands- und Aufsichtsratssitzung stattgefunden, an der auch der Makler Volker B. teilgenommen habe. Im Rahmen dieser Sitzung hätten Vorstand und Aufsichtsrat sowie Jörg H. ein Warenrisikomanagement beschlossen. Dieses habe vorgesehen, dass der Geschäftsführer maximal offene Geschäfte in Höhe eines Viertels des Eigenkapitals der Genossenschaft tätigen könne; pro Jahr durfte maximal ein Verlust in dieser Höhe erwirtschaftet werden. Dies habe einem Betrag von rund 135.000 € entsprochen. Man sei sich darüber einig gewesen, dass die Einhaltung dieser Vorgabe überwacht werden solle. Hierzu habe sich Volker B. ausdrücklich bereit erklärt. Nach der Bestellung von Jörg H. zum - gesamtvertretungsberechtigten - Vorstandsmitglied habe am 27.9.2011 eine Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat stattgefunden. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass Börsentermingeschäfte durch den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand abgedeckt sein müssten. Außerdem sei auf das gesetzlich notwendige Vier-Augen-Prinzip in der Genossenschaft hingewiesen worden. Jörg H. habe daraufhin erklärt, er nehme zum gegenwärtigen Zeitpunkt sowieso keine Warentermingeschäfte vor. Bereits seit Anfang 2011 hätten Privatpersonen - zumeist Mitglieder der Antragstellerin - Jörg H. beauftragt, für sie Warentermingeschäfte abzuschließen. Nach außen hin habe diese die Antragstellerin geschlossen. Die Auftraggeber seien davon ausgegangen, es handle sich um Direktgeschäfte, die an der Börse abgewickelt würden. Ohne Wissen der übrigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder habe Jörg H. über die B. GbR auch im Jahre 2011 im Namen der Antragstellerin Warentermingeschäfte mit der Antragsgegnerin geschlossen. Am 10.11.2011 seien die aus den genannten Geschäften resultierenden Verbindlichkeiten - ihre wirksame Vertretung bei Vertragsschluss unterstellt - soweit angestiegen, dass die Antragstellerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese zu begleichen. Jörg H. habe ohne Wissen der übrigen Vorstandsmitglieder, des Aufsichtsrats, sowie der Mitglieder der Genossenschaft die Antragsgegnerin um Stundung und Gewährung einer Ratenzahlung gebeten. Unter Verrechnung von zwei Gutschriften habe ein offener Saldo in Höhe von 505.493,00 € zugunsten der Antragsgegnerin bestanden. Diese Forderung habe Jörg H. am 11.11.2011 anerkannt. Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin hierfür ein Darlehen gewährt; ihr sei gestattet worden, das Darlehen in folgenden Raten zu begleichen: - 1. Rate: € 205.450,00 bis 25.11.2011; 2. Rate: € 178.000,00 bis 15.02.2012; 3. Rate: € 122.043,00 bis 15.03.2012. Die erwähnten Rechnungen und Gutschriften seien nicht in die Buchhaltung gelangt, ebenso wenig die Ratenzahlungsvereinbarung, sondern gegenüber den übrigen Organen und Mitgliedern der Antragstellerin verheimlicht worden. Um die Forderungssumme zu verschleiern, habe H. die Antragsgegnerin gebeten, zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der oben genannten Raten "gefälschte Rechnungen" zu erstellen, aus denen der tatsächliche Inhalt der geschlossenen Geschäfte nicht hervorgehe. Die Antragsgegnerin habe am 17.11.2011 sowie am 10.2.2012 diese Rechnungen erstellt, die eine an das Datum der Rechnungserstellung angelehnte fiktive Rechnungsnummer getragen und folgenden Wortlaut gehabt hätten: Wir berechnen MATIF-Weizen/Raps - Abrechnung November (bzw. Februar) 2011: € .... Zahlbar sofort netto Kasse auf unser unten stehendes Bankkonto. Sowohl im Dezember 2011 als auch im Januar 2012 hätten die Parteien weiterhin Warentermingeschäfte abgeschlossen. Im März 2012 seien die noch offenen Kontrakte aufgelöst worden. Zahlreiche Verträge seien nicht so, wie von der Antragsgegnerin behauptet, abgeschlossen worden. Für folgende Verträge gebe es deswegen auch keine Schiedsvereinbarung: a) Der Kontrakt Nr. 11105 sei nicht geschlossen und weder von der Maklergesellschaft noch von der Antragsgegnerin bestätigt. Der Kontrakt 11272 liege ebenfalls nicht vor. Statt des von der Antragsgegnerin behaupteten Kontrakts Nr. 11302 lägen neun andere Kontrakte über dieselbe Menge Weizen vor. Andere Kontrakte führe die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Schiedsklage wiederum nicht auf. Außerdem gebe es Differenzen zwischen von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren behaupteten Einkaufskontrakten und den bei der Antragstellerin eingetragenen Kontrakten mit ähnlichen Nummern. b) Im einzelnen ergebe sich die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarungen aus folgendem: (1) Der damalige nicht organschaftliche "Geschäftsführer" habe keine ausdrückliche Vollmacht zum Abschluss von Warentermingeschäften besessen. Demgemäß sei er auch nicht bevollmächtigt gewesen, im Zusammenhang mit deren Abschluss Schiedsvereinbarungen zu treffen. Daran ändere auch das am 5.4.2011 beschlossene Risikomanagement nichts, da dies - mit Ausnahme gegenüber Volker B. - nicht nach außen gelangt sei und in dessen Rahmen keinem der damals Anwesenden eine entsprechende Einzelvollmacht erteilt worden sei. (2) Jörg H. habe auch keine Handlungsvollmacht zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen besessen. Eine etwaige Handlungsvollmacht sei spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung als Vorstandsmitglied hinfällig. Ein organschaftlicher Vertreter könne nicht gleichzeitig Handlungsbevollmächtigter sein. Gemäß § 29 Abs. 2 GenG müsse sich die Antragsgegnerin spätestens ab 7.9.2011 so behandeln lassen, als habe sie von der Bestellung des Herrn H. als (nur) gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied gewusst. Dieser Umstand sei ihr positiv bekannt gewesen. (3) Auch wenn man die Erteilung einer Handlungsvollmacht unterstelle, sei von dieser nicht mehr der Abschluss der gegenständlichen Rechtsgeschäfte und damit auch von Schiedsvereinbarungen gedeckt gewesen. Eine Handlungsvollmacht umfasse nur branchenübliche Geschäfte, hier nur solche, die der Betrieb einer Warengenossenschaft für gewöhnlich mit sich bringe. Warentermingeschäfte zu Spekulationszwecken seien für sie nicht branchenüblich. Die Geschäfte seien auch aufgrund ihres Umfangs nicht branchenüblich. So habe die Antragstellerin einen regelmäßigen Jahresumsatz von ca. 7 Mio. €, während sich der Umfang der Warentermingeschäfte auf monatlich zwischen 4,5 Mio. und 11 Mio. € belaufen habe. Eine Einzelvollmacht für den Abschluss der streitgegenständlichen Warentermingeschäfte und damit auch für den Abschluss der damit im Zusammenhang stehenden Schiedsvereinbarungen sei nie erteilt worden. (4) Auch die Grundsätze einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht seien nicht anwendbar. Eine Duldungsvollmacht scheide aus, weil weder die übrigen Vorstandsmitglieder noch die restlichen Mitglieder der Genossenschaft etwas von den gegenständlichen Geschäften und auch nichts von den in in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen gewusst hätten. Weder eine Anscheins- noch eine Duldungsvollmacht bestehe, wenn eine solche in ihren Wirkungen der Umwandlung einer Gesamtvertretungsbefugnis in eine Einzelvertretungsbefugnis gleich käme. Eine solche Umwandlung könne nur durch einen der Satzung entsprechenden Beschluss vollzogen werden. Daraus ergebe sich auch, dass es nicht möglich sei, einem (nur) gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eine Generalvollmacht zu erteilen, die diesen faktisch einem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gleichstelle. Spätestens ab dem 1.6.2011, in jedem Fall jedoch ab dem 6.9.2011, also 14 Tage nach Bekanntmachung der Bestellung, käme eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht mehr in Betracht. (5) Selbst wenn aber die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht prinzipiell zur Anwendung kämen, sei deren Unterstellung spätestens ab dem 10.11.2011 ausgeschlossen. Eine Rechtsscheinsvollmacht setze nämlich stets voraus, dass das Vertrauen des Geschäftsgegners objektiv und subjektiv gerechtfertigt sei. Ein Rechtsschein erstrecke sich nicht ohne weiteres auf außergewöhnliche Geschäfte. Der Umfang der Geschäfte sei hier so außergewöhnlich hoch gewesen, dass dies zumindest für Dezember 2011 (mit einem Volumen von 11.400.000 €) nicht in Frage komme. Außerdem hätten Umstände vorgelegen, die Anlass zu Misstrauen und zu erhöhter Vorsicht gegeben hätten. Bei Zweifeln müsse sich der Geschäftsgegner beim Vertretenen erkundigen. Spätestens nachdem Jörg H. am 10.11.2011 offenbart habe, dass die Antragstellerin ihre offenen Rechnungen nicht bezahlen könne, sei dies der Fall gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich aber damit begnügt, ausschließlich mit Jörg H. allein die Darlehens- und Stundungsvereinbarung zu schließen. Nicht einmal die offenbarte Zahlungsunfähigkeit habe die Antragsgegnerin veranlasst, bei den übrigen Organmitgliedern nachzufragen oder aber sich die Geschäfte genehmigen zu lassen. Vielmehr habe sie die Geschäftsbeziehungen noch intensiviert. Am 15.11.2011 habe sie sogar die (erste) "gefälschte" Rechnung erteilt. Als deren Zweck sei nur denkbar, die Warentermingeschäfte und die Existenz der tatsächlichen Verbindlichkeiten gegenüber ihren übrigen Organmitgliedern zu verheimlichen. (6) Gegen das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht spreche auch, dass sich die Antragsgegnerin der B. GbR bedient habe. Diese sei als Erklärungsbote anzusehen. Volker B. wiederum habe von der fehlenden Alleinvertretungsbefugnis gewusst. Zumindest aber habe er von dem Risikomanagement gewusst, welches ausdrücklich eine Beschränkung der Geschäfte auf 135.000,00 € vorgesehen habe. Die Antragsgegnerin müsse sich sein Wissen zurechnen lassen. (7) Die jeweiligen Verträge und die darin enthaltenen Schiedsklauseln seien auch nicht nachträglich genehmigt worden. Insbesondere sei in der späteren "Glattstellung" der Kontrakte keine Genehmigung zu sehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass von den Schiedsvereinbarungen nicht die Rede gewesen sei. Eine nachträgliche Genehmigung setze außerdem regelmäßig voraus, dass sich der Genehmigende der Unwirksamkeit bewusst ist und mit ihr gerechnet hat. Die übrigen Vorstandsmitglieder hätten sich am 26.3.2012 aber keinerlei Gedanken über eine etwaige Unwirksamkeit gemacht. Die Frage der wirksamen Vertretung sei erstmals am 27.3.2012 thematisiert worden. Im ersten Gespräch mit der Antragsgegnerin am 29.3.2012 sei dann die Wirksamkeit der Geschäfte bestritten worden. (8) Die Antragsgegnerin habe ihre AGB in die gesamten Vertragsbeziehungen mit einbezogen. Auf Rechnungen und Gutschriften sei klargestellt, dass die AGB allen zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen zugrunde lägen. Hierdurch seien diese Bestandteil sämtlicher während der Vertragslaufzeit geschlossenen Verträge geworden, selbst wenn man die Vollmachtsproblematik außer Betracht ließe. Dann läge eine ständige Geschäftsbeziehung vor, bei dem die Antragsgegnerin durch wiederholte Hinweise zu erkennen gegeben habe, dass ihre AGB dauerhaft für sämtliche Verträge gelten sollten. In Ziffer 12 (AGB) sei ausdrücklich die ordentliche Gerichtsbarkeit und als Gerichtsstand der Sitz der Antragsgegnerin vereinbart worden. In Ziffer 4 (AGB) sei geregelt, dass Maklerschlussscheine für die Bestätigung des Inhalts eines Vertrages unbeachtlich seien, vielmehr allein die Auftragsbestätigung der Antragsgegnerin selbst maßgeblich sei. In sämtlichen Fällen, in denen lediglich ein Maklerschlussschein vorliege, sei somit kein wirksamer Vertrag und somit keine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen worden. (9) Schließlich sei das Schiedsgericht in Paris deshalb nicht zuständig, weil keine Verbindung zu Frankreich bestehe. Beide Parteien hätten ihren Sitz in Deutschland. Die Geschäfte seien ausschließlich in Deutschland abgewickelt worden. Eine Vertragserfüllung in Frankreich sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Um ein Schiedsgericht in Paris zu vereinbaren, müsse wenigstens irgendeine Verknüpfung mit dem französischen Recht vorliegen. 3. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält die Schiedsvereinbarungen für wirksam. a) Die Schiedsklauseln seien als von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarungen zu behandeln und daher unabhängig von der Wirksamkeit des Hauptvertrages. Maßgeblich sei allein, dass diese wirksam zustande gekommen seien. (1) Für die am 26.3.2012 abgeschlossenen MATIF-Verträge ergebe sich die Wirksamkeit schon aus dem Vortrag der Antragstellerin. Die Verträge seien nämlich von deren Vorstandsmitgliedern Dirk M. und Hans-Jürgen F. telefonisch unter Vermittlung der B. GbR abgeschlossen und der Abschluss dieser drei Verträge sei auch noch vom Makler schriftlich bestätigt worden. Die beiden Weizenverträge enthielten die Klausel: "Schiedsgericht: Paris" sowie den Verweis auf die Bedingungen der "INCOGRAINS Abwicklung gem. Reglement Euronext, Paris", der Rapsvertrag enthalte die Klausel "Schiedsgericht: gem. MATIF-Reglement". Das in Bezug genommene Schiedsgericht sei die Chambre Arbitrale Internationale de Paris. (2) Den Parteien habe es frei gestanden, einen ausländischen Schiedsort zu wählen. Der von der Antragstellerin geforderte Bezug zum französischen Recht ergebe sich schon daraus, dass die MATIF-Verträge ohne die im vorliegenden Fall jeweils vereinbarten "Wash-outs" nach den Regeln und Kursen der Pariser MATIF-Börse abzurechnen gewesen seien. (3) Für vor dem 26.3.2012 abgeschlossene MATIF-Verträge, auf Seiten der Antragstellerin durch deren "Geschäftsführer" bzw. späteres Vorstandsmitglied Jörg H., lägen wirksame Schiedsvereinbarungen vor. Jörg H. sei zu deren Abschluss bevollmächtigt gewesen. Der Vorstand der Antragstellerin habe dies gebilligt. Unabhängig vom Bestand einer Vollmacht für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen seien die dem Verfahren vor der Schiedsgericht zugrunde liegenden Schiedsvereinbarungen spätestens durch das Schweigen der Antragstellerin auf die über die Hauptverträge und Schiedsvereinbarungen ausgestellten kaufmännischen Bestätigungsschreiben zustande gekommen. (4) Jörg H. sei bevollmächtigt gewesen, im Zusammenhang mit den von ihm für die Antragstellerin abgeschlossenen Verträgen über den Kauf und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse Schiedsvereinbarungen abzuschließen. Denn ohne eine derartige Vollmacht wäre er angesichts der beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestehenden Bräuche nicht in der Lage gewesen wäre, seine Tätigkeit für die Antragstellerin auszuüben. Die in den MATIF-Verträgen enthaltene Schiedsklausel sei dem Vorstand der Antragstellerin bekannt gewesen und von diesem gebilligt worden, wie der eigene Vortrag belege. Jörg H. habe nämlich mit den MATIF-Geschäften von 2009 bis November 2011 für die Antragstellerin einen Gewinn von 913.875,50 € erzielt. Dies sei letztlich auch der Grund dafür, dass er im August 2011 vom "Geschäftsführer" zum Vorstandsmitglied aufgestiegen sei. Er habe sowohl in der Jahreshauptversammlung 2009 als auch in der von 2010 seine Börsengeschäfte dargestellt. Er habe sogar öffentlich "Börsenschulungen" für Landwirte durchgeführt. Unter anderem habe Jörg H. auch MATIF-Verträge für ein weiteres Vorstandsmitglied der Antragstellerin abgeschlossen. (5) Die Behauptung, der Inhalt der MATIF-Verträge und die dortigen Schiedsklauseln seien dem Vorstand unbekannt gewesen, werde auch durch den Vortrag zu der Besprechungen am 5.4., 10.5. und 27.9.2011 widerlegt. Zwar sei der behauptete Inhalt dieser Besprechungen - Beschluss eines Risikomanagementsystems in Anwesenheit von Herrn B. - zu bestreiten. Es bleibe aber festzuhalten, dass sich Vorstand und Aufsichtsrat der Antragstellerin in den genannten Terminen mit den MATIF-Verträgen befasst hätten. Diese seien sogar mit den Prüfern des Genossenschaftsverbands im September 2011 erörtert worden. (6) Dass Jörg H. für die Antragstellerin generell zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen bevollmächtigt gewesen sei, ergebe sich auch aus sonstigen Vertragsabschlüssen. Er habe nämlich für die Antragstellerin neben den streitigen MATIF-Verträgen laufend Verträge über den Einkauf von Agrarprodukten geschlossen und diese Waren an die Antragsgegnerin und andere Handelsunternehmen weiter verkauft. Diesen und weiteren Verkaufsverträgen hätten, wie es im Landhandel üblich sei, vorformulierte Kontraktbedingungen zugrunde gelegen, insbesondere die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel, deren § 1 eine Schiedsklausel enthalte. Vergleichbare Klauseln enthielten alle anderen im Handel mit Agrarprodukten gebräuchlichen Kontraktbedingungen. (7) Auch die Bestätigungsschreiben zu den Verträgen 11105, 11272 und 11302 seien der Antragstellerin übersandt worden. Auf ausdrückliche Nachfrage habe der zuständige Prüfer des Genossenschaftsverbands bestätigt, dass zu allen Verträgen Bestätigungsschreiben aufgefunden worden seien, die den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verträgen entsprächen. Die für den Vertrag 11302 vorgelegten neuen Verträge seien wohl nachträglich abgefasst worden. Für diese liege nämlich kein Bestätigungsschreiben der Antragsgegnerin vor. Diese habe aber für alle Weizenverträge durchwegs eigene Bestätigungsschreiben versandt (vgl. Anl. AST 1). Daten und Nummern der Verträge stünden auch nicht im Einklang mit allen anderen zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen. Das Fehlen des angeblich durch neue andere Verträge ersetzten Vertrages 11302 habe spätestens bei der Abrechnung der MATIF-Weizen-Verträge mit Termin November 2011 auffallen und bemängelt werden müssen, was nicht geschehen sei. Im Übrigen enthielten auch die von der Antragstellerin vorgelegten Verträge durchwegs Schiedsklauseln, die auf die Zuständigkeit desselben Schiedsgerichts verwiesen. (8) Ähnliches gelte für die Behauptung, statt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verträge 12360, 12361 und 12362 sei die Antragstellerin im Besitz von Vertragsurkunden mit gleicher Nummerierung, aber anderen Inhalts. Auch diese enthielten aber Schiedsklauseln desselben Inhalts. Die genannten Verträge, so wie ursprünglich abgeschlossen und als Bestätigungsschreiben von der Antragsgegnerin mit der Schiedsklage vorgelegt, hätten dem "Wash-out" der zu dieser Zeit noch offenen Rapskontrakte mit Termin Februar 2012 gedient. Wäre dieser "Wash-out" zum Datum des Abschlusses der drei Verträge nicht erfolgt, hätten aber die noch offenen Rapskontrakte bereits im Januar 2012, dem letzten Handelstag vor Februar 2012, zu dem an diesem Tag festgestellten MATIF-Börsenpreis abgerechnet werden müssen. Dies sei nicht geschehen. (9) Die Antragstellerin habe den ihr zugegangenen Bestätigungsschreiben nicht widersprochen. Damit seien die aus den Klauseln in der Bestätigungsschreiben folgenden Schiedsvereinbarungen durch Schweigen auf die Bestätigungsschreiben zustande gekommen. Selbst wenn der ursprüngliche Abschluss durch einen vollmachtlosen Vertreter getätigt worden sein sollte, würde dies das Zustandekommen des Vertrags nicht hindern. Die Behauptung, H. habe die Bestätigungsschreiben ausschließlich entgegen genommen und allein bei sich verwahrt, sei falsch. Die Schreiben müssten nämlich mindestens bei den Vertragsabrechnungen zum November 2011 sowie zum März und Februar 2012 als Belege für die Buchhaltung vorgelegen haben. (10) Den Bestätigungsschreiben stünden auch keine formellen Bedenken entgegen. Solche ergäben sich weder aus dem Umstand, dass sie nicht gegengezeichnet worden seien, noch aus Verweisen auf die eigenen AGB der Antragsgegnerin. Die Notwendigkeit zur Gegenzeichnung ergebe sich nicht aus § 94 Abs. 2 HGB. Da die Unterschriften der Parteien nur dem Zweck der Beweissicherung dienten und keine Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Schlussnote seien, ändere ihr Fehlen nichts daran, dass das Schweigen der Parteien auf den Zugang der Schlussnote die gleiche Wirkung habe wie das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Auch die auf den Briefköpfen der Antragsgegnerin enthaltenen Verweise auf deren Geschäftsbedingungen seien unschädlich. Diese würden gelten, soweit in den bestätigten Vertragstexten keine anders lautenden Regelungen enthalten seien. Der Verweis auf den ordentlichen Gerichtsstand könne von vornherein gegenüber der im eigentlichen Vertragstext enthaltenen Schiedsklausel keine Wirkung entfalten. Die in Ziffer 4.1 AGB enthaltene Abwehrklausel gegenüber Vertragsbestätigungen der Gegenseite und Maklerschlussscheinen gelte nur für den jeweiligen Vertrag, also allenfalls dann, wenn die Antragsgegnerin tatsächlich eine Vertragsbestätigung übersandt hätte. (11) Schließlich habe die Antragstellerin, vertreten durch die Vorstandsmitglieder M. und F., die strittigen Verträge einschließlich der darin enthaltenen Schiedsklauseln genehmigt, zum einen durch den "Wash out" vom 26.3.2012, zum anderen durch die spätere ausdrückliche Zustimmung zur Verrechnung eigener Kaufpreisansprüche mit den Forderungen der Antragsgegnerin aus den MATIF-Verträgen. Zuletzt seien die MATIF-Verträge einschließlich Schiedsklausel noch durch Saldenanerkenntnis vom 28.3.2012/10.4.2012 genehmigt worden. Die Behauptung, dieses Anerkenntnis sei von einer Sekretärin ohne Wissen und Genehmigung des Vorstands abgegeben worden, sei unglaubwürdig. (12) Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin gehöre zum Gegenstand ihres Unternehmens auch der Einkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Der Beschluss über die Einführung eines Warenrisikomanagements sei nicht am 5.4.2011 in Anwesenheit des Maklers gefasst, hierüber sei nur diskutiert worden. Der Wortlaut des jetzt vorgelegten Protokolls sei falsch. Aus der von der Antragstellerin selbst vorgelegten Anlage AST 11 ergebe sich, dass ein Risikomanagement allenfalls am 10.5.2011 formuliert worden sei. Ersichtlich unwahr sei, dass Jörg H. im Jahre 2011 ohne Wissen des Vorstands MATIF-Verträge und schließlich die Stundungsvereinbarung abgeschlossen habe. Von einem kollusiven Zusammenspiel zwischen ihr und Jörg H. im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Rechnungen über die jeweiligen Raten könne keine Rede sein. (13) Wenn vom Makler Vertragsbestätigungen mit unterschiedlichem Wortlaut erstellt worden sein sollten, hätte derartiges bei der Endabrechnung zwingend auffallen müssen. 4. Die Antragstellerin hält an ihrer Sichtweise unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vortrags fest. Hierzu verweist der Senat ergänzend namentlich auf deren Schriftsätze vom 25.1. (Bl. 61/94) und 5.4.2013 (Bl. 108/116). II. Der Antrag bleibt erfolglos. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl. S. 295). Denn die Antragsgegnerin hat ihren Geschäftssitz (§ 17 Abs. 1 ZPO) in Bayern. Damit ist auch die internationale Zuständigkeit bestimmt (§ 1025 Abs. 2 ZPO; vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1062 Rn. 8). 2. Der Antrag ist zulässig. Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann er bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Bei Eingang des Antrags hatte sich das Schiedsgericht unstreitig noch nicht konstituiert. Der einmal zulässige Antrag wird auch nicht nachträglich unzulässig, wie sich aus § 1032 Abs. 3 ZPO ergibt. 3. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg, da der von der Antragsgegnerin erhobenen Schiedsklage wirksame Schiedsvereinbarungen zugrunde liegen. a) Für die formellen Anforderungen an die Schiedsvereinbarung ist § 1031 ZPO einschlägig, da sich dies nach deutschem Recht bestimmt. Die Vereinbarungen sind als Klauseln (vgl. § 1029 Abs. 2 ZPO) im Rahmen von Kaufverträgen zwischen deutschen Unternehmen in Inland geschlossen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1031 Rn. 1). Dass als Schiedsort Paris vereinbart wurde, ändert an der Maßgeblichkeit des § 1031 ZPO nichts. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass für die Vollstreckbarerklärung des französischen Schiedsspruchs das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (UNÜ) einschlägig sein wird und damit auch grundsätzlich die strengeren Voraussetzungen des Art. II UNÜ gelten. Anerkannt ist aber auch, dass ein ausländischer Schiedsspruch im Inland für vollsteckbar erklärt werden kann, wenn er der für inländische Schiedsvereinbarungen geltenden Formvorschrift des § 1031 ZPO genügt (BGHZ 187, 126). Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben (oder einer anderen Form der Nachrichtenübermittlung) enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. Diese Form gilt gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO u. a. auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Die Einbeziehung des von einem Dritten an beide Parteien gerichteten Schreibens erfasst auch die Schlussnote des Handelsmaklers (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1031 Rn. 4). In Fällen ohne Auslandsbezug ist die Bindung an unwidersprochen gebliebene kaufmännische Bestätigungsschreiben und Schlussnoten ("Schlussscheine") eines Handelsmaklers gewohnheitsrechtlich verfestigt (vgl. Schlosser aaO.). Die Vereinbarung eines ausländischen Schiedsorts führt zu keiner anderen Bewertung. b) Die Schlussscheine der B. GbR genügen diesen Anforderungen. (1) Die Parteien sind sich einig, dass über die Mehrzahl der gegenständlichen Geschäfte von der B. GbR Schlussscheine versandt wurden. Die Einordnung als Schlussschein ist unstreitig und wird auch durch die Bezugnahme auf § 94 HGB bestätigt. Diese Schlussscheine enthalten die Klausel: "Schiedsgericht: Paris". Hinzu kommt bei den meisten Verträgen der Hinweis "INCOGRAINS Abwicklung gem. Reglement Euronext, Paris". Dass damit das angerufene Schiedsgericht gemeint ist, wird von der Antragstellerin nicht bestritten. Damit steht nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. §§ 133, 157 BGB) fest, dass aus den genannten Verträgen herrührende Rechtsstreitigkeiten der Entscheidung durch ein, und zwar dieses, Schiedsgericht unterworfen sein sollten, auch wenn im Einzelfall der Hinweis "INCOGRAINS" fehlen sollte. (2) Unterschrieben sind die Schlussscheine von Volker B., einem Gesellschafter der B. GbR. Ob dieser berechtigt war, die Gesellschaft allein zu vertreten, kann offenbleiben. Der Schlussschein ist keine Willenserklärung, sondern eine dem Beweis dienende private Urkunde. Sie soll Klarheit über das Zustandekommen und den Inhalt des vermittelten Vertrags schaffen. Der Handlungsmakler ist Urkundsperson. Durch die Schlussnote soll den Parteien für das abgeschlossene Geschäft ein Beweismittel gesichert werden. Der Makler beurkundet lediglich den zustande gekommenen Vertrag (vgl. MüKo/von Hoyningen-Huene HGB 3. Aufl. § 94 Rn. 1 und 3). Vermittelt hat die Verträge aber unstreitig Volker B. Nur er konnte daher auch den Abschluss des Vertrages beurkunden. (3) Vorbehaltlose Annahme durch die Parteien - Schweigen auf die Schlussnote - bedeutet nach Handelsbrauch Zustimmung zur Verbindlichkeit des Abschlusses mit dem angegebenen Inhalt, führt also zu einer Genehmigungsfiktion (vgl. MüKo/von Hoyningen-Huene § 94 Rn. 12; Staub/Thiessen HGB 5. Aufl. § 94 Rn. 23). Die Wirkung entspricht der des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (vgl. Staub/Thiessen aaO.). Voraussetzung ist lediglich die vorbehaltlose Annahme, also die körperliche Entgegennahme und das "inhaltliche Einverständnis", das sich aus dem Schweigen ergibt. Wie im Falle des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (vgl. z. B. BGH NJW 1964, 1951; Palandt/Ellenberger BGB 72. Aufl. § 147 Rn. 11) wird auch das Fehlen der Vertretungsbefugnis geheilt. (4) Bei den durch die Schlussscheine beurkundeten Geschäften handelt es sich um Termingeschäfte mit der Folge, dass der Schlussschein den Parteien zur Unterschrift zuzustellen ist (vgl. § 94 Abs. 2 HGB). Auf diese Förmlichkeit kann aber zum Einen verzichtet werden (vgl. MüKo/von Hoyningen-Huene § 94 Rn. 17). Zum Anderen (MüKo/von Hoyningen-Huene § 94 Rn. 12) gilt die Genehmigungsfiktion auch bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen. Die gemäß § 94 Abs. 2 HGB erforderlichen Unterschriften dienen nur der Beweissicherung. (5) Die von der Antragstellerin behauptete Kenntnis des Maklers von der fehlenden Vertretungsbefugnis des Vorstandsmitglieds Jörg H. steht der Wirksamkeit der von diesem beurkundeten Verträge nicht entgegen. Gesetzlich geregelt ist die Wissenszurechnung in § 166 Abs. 1 BGB für den Vertreter. Der den Schlussschein erteilende Makler wird in der Regel als Bote fungieren (vgl. z. B. MüKo/von Hoyningen-Huene § 94 Rn. 1). Hiervon ist auch hier auszugehen. Auf den Boten ist § 166 BGB grundsätzlich nicht anwendbar, da er keine eigene Willenserklärung abgibt (vgl. z. B. MüKo/Schramm BGB 6. Aufl. § 166 Rn. 40). Allerdings sind hier die Grenzen fließend und es ist auf den Einzelfall abzustellen (vgl. MüKo/Schramm aaO.). Kennen und kennen Müssen des Abschlussgehilfen analog § 166 Abs. 1 BGB ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn die Hilfsperson ähnlich wie ein Vertreter erkennbar als für den Geschäftsherrn handelnd in Erscheinung getreten ist. Der Makler jedoch ist in der Regel nicht Hilfsperson seines Auftraggebers, sondern Dritter. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er als Hilfsperson der Vertragspartei als Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe tätig wird und damit die Aufgaben übernimmt, die typischerweise der Vertragspartei obliegen (vgl. MüKo/Schramm § 166 Rn. 40). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Der Vorstand der Antragstellerin hatte sich an den Makler gewandt. Einem Vertragsschluss entgegenstehende Hindernisse in der Sphäre der Antragstellerin kann der Geschäftspartner nicht kennen. Eine Kenntnis des Maklers ist diesem grundsätzlich - auch im gegebenen Fall - nicht zuzurechnen. (6) Eigene Kenntnis der Antragsgegnerin vom Fehlen der (Allein-) Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds Jörg H. ergibt sich nicht aus den ihr am 10.11.2011 offenbarten Zahlungsschwierigkeiten. Sie lässt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin als "gefälscht" bezeichneten Rechnungen herleiten. Die Antragsgegnerin hat mit Jörg H. eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Wenn dieser aus - vielleicht nur vorgeschobenen - buchhalterischen Gründen hierfür eine Rechnung verlangte, musste die Antragsgegnerin noch nicht an seiner Vertretungsbefugnis zweifeln. (7) Soweit die Antragstellerin einige der von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren vorgelegten "Kontrakte" nicht im Besitz haben und auch nicht erhalten haben will, ist der Senat überzeugt, dass ihr auch insoweit Schlussscheine mit den entsprechenden Schiedsklauseln zugegangen sind. Zum Einen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Makler sie nur an eine Partei - entgegen § 94 HGB und der zuverlässigen Handhabung in den zahlreichen übrigen Fällen - versandt haben sollte. Zum Anderen bezweifelt der Senat nicht, dass die Schlussscheine bei der Antragstellerin auch eingegangen sind. Diese betreffen nämlich Warentermingeschäfte mit teilweise langen Laufzeiten. Wäre ihr in einzelnen Fällen keine wie immer geartete Dokumentation des Vertragsschlusses zugegangen, hätte die Antragstellerin bzw. der für sie handelnde Jörg H. dies mit Sicherheit moniert. Derartiges wird aber nicht behauptet. Schließlich legt es der von der Antragstellerin geschilderte Umgang mit den eingegangenen Dokumenten nahe, dass auch in den übrigen Fällen ebenfalls Schlussscheine eingegangen sind, aber nicht aufgefunden werden konnten. Die den angeblich fehlenden Schlussscheinen zuzuordnenden Geschäfte wurden offensichtlich durchgeführt. (8) Unerheblich ist, ob das Vorstandsmitglied Jörg. H. die Schlussscheine "abgefangen" hat. Zugegangen sind Erklärungen dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt sind, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, wobei zum Bereich des Empfängers auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen gehören (vgl. für Willenserklärungen Palandt/Ellenberger § 130 Rn. 5). Wenn deshalb aufgrund von im Bereich des Empfängers liegenden Umständen die zur Entscheidung Befugten nicht in den Besitz von Erklärungen gelangen, kann dies für die mit dem Bestätigungsschreiben verbundenen Wirkungen keine Rolle spielen (siehe auch BGH NJW 1964, 1951). Im Übrigen sind die Schlussscheine in den Bereich des (gesamtvertretungsberechtigten) Vorstandsmitglieds Jörg H. gelangt. Dies genügt, da zur Passivvertretung jeder Gesamtvertreter allein berechtigt ist (vgl. z. B. Palandt/Ellenberger § 167 Rn. 14 m.w.N.). (9) Soweit die Antragstellerin behauptet, die Schlussscheine zu den Kontrakten 12360, 12361 und 12362 seien ihr mit einem anderen als dem von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt zugegangen, ist zwischen dem Kaufvertrag und der Schiedsklausel zu unterscheiden (§ 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die stets vorhandene Schiedsklausel deckt sich jeweils. Sie bezieht sich auf eine bestimmte Kontraktnummer. Inwieweit ein Vertrag im Übrigen zustande gekommen ist, ist gerade im (schieds-) gerichtlichen Verfahren zu klären. (10) Sofern der Antragstellerin der Kontrakt 11302 nicht vorliegt, gilt das oben Gesagte. Wenn die Antragstellerin im Besitz von neun Kontrakten mit derselben Warenmenge ist, spricht dies nicht gegen die Zustellung des Kontraktes 11302 über 22.850 Tonnen Weizen. Offensichtlich geht die Antragsgegnerin allein aus diesem Kontrakt vor. Dies ist auch nachvollziehbar, denn der von der Antragstellerin mit den Unterlagen aus dem Schiedsverfahren vorgelegte Schlussschein 11302 trägt den Zusatz "Wash-out zu bestehenden Kontrakten", was auf eine Verrechnung oder Zusammenfassung von Warentermingeschäften schließen lässt. Auch dies zu klären ist letztlich Aufgabe des Schiedsgerichts. (11) Zwar muss der Geschäftspartner Änderungen, die im Genossenschaftsregister eingetragen sind, gegen sich gelten lassen (§ 29 Abs. 2 GenG). Das bedeutet aber nicht, dass die Antragsgegnerin so zu behandeln wäre, als hätte sie die - behauptete - fehlende Vertretungsbefugnis gekannt. Zum Vertragsschluss kann führen, wenn ein (nur) gesamtvertretungsberechtigtes Organ Kenntnis vom Inhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens erhält, ohne dass dem Inhalt widersprochen worden wäre (vgl. BGH NJW 1988, 1199/ 1200). Für Schlussscheine kann nichts anderes gelten. Ob Kenntnis des anderen Teils schadet, kann offen bleiben, denn die Tatsache, dass Jörg H. (nur) gesamtvertretungsbefugt war, schließt nicht zwingend aus, dass er nicht doch gerade zum Abschluss der gegenständlichen Geschäfte allein vertretungsberechtigt war (vgl. § 25 Abs. 3 GenG). (12) Soweit die Antragsgegnerin selbst Bestätigungsschreiben versandt hat, kann es dahinstehen, ob deren AGB, nach welchen Maklerschlussscheine nicht "maßgeblich" für diesen Vertrag seien, es verhindern, dass aufgrund der Genehmigungsfiktion des § 94 HGB die Schiedsvereinbarung zustande gekommen ist. Bei den Bestätigungsschreiben, wie sie beispielhaft von der Antragstellerin vorgelegt sind, handelt es sich um kaufmännische Bestätigungsschreiben und nicht etwa um Auftragsbestätigungen (vgl. etwa Palandt/Ellenberger § 147 Rn. 12). Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Empfänger die Möglichkeit des schriftlichen Widerspruchs innerhalb von 24 Stunden nach Eingang ausdrücklich eingeräumt ist. Auch diese Schreiben enthalten aber die Klausel: "Schiedsgericht: Paris". Darin liegt kein Widerspruch zu dem in den AGB bestimmten Gerichtsstand. Die Vereinbarung eines Gerichtsstands bedeutet nämlich nicht denknotwendig, dass die staatlichen Gerichte für alle Streitigkeiten zuständig sein müssen und damit Schiedsvereinbarungen ausgeschlossen sind. Die Vereinbarung ergibt vielmehr auch dann einen Sinn, wenn sie nur für den Fall gelten soll, dass ausnahmsweise die staatlichen Gerichte zuständig sind (vgl. BGH WM 2007, 698; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 389). Soweit die Antragsgegnerin keine eigene Auftragsbestätigung versandt hat, stehen deren AGB der Wirkung, die von den erstellten Schlussscheinen ausgeht, nicht entgegen. Diese sollen nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für den jeweiligen Vertrag ("dieser Vertrag") maßgeblich sein. Entsprechend ist auch eine Vielzahl von Geschäften abgewickelt worden. (13) Ein rechtlicher Grund, der gegen die Wirksamkeit des übereinstimmend bestimmten Schiedsorts Paris sprechen würde, ist nicht ersichtlich. Die Parteien sind Kaufleute. Grundsätzlich ist es unbedenklich, für Streitigkeiten unter Inländern aus gegenseitigen Verträgen auch einen ausländischen Schiedsort zu wählen. Begrenzt ist diese Befugnis, wenn die Wahl des Schiedsortes einen Vertragsteil gröblich benachteiligen würde (vgl etwa OLG Dresden IPRax 2010, 241 für Franchiseverträge; vgl. Schulz/Niedermaier SchiedsVZ 2009, 196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Partei im Verhältnis zur anderen durch die Wahl des ausländischen Schiedsorts benachteiligt würde. Zudem betrafen die Verträge an der französischen Warenbörse gehandeltes Getreide, überwiegend sind sie den dort aufgelegten Regeln ("INCOGRAINS") unterstellt. Dann gibt die Vereinbarung des französischen Schiedsortes auch einen durchaus sachbezogenen Grund, weil damit gerechnet werden kann, dass das dortige (institutionelle) Schiedsgericht in besonderer Weise über die speziellen Kenntnisse zur Erfassung und Beurteilung des Sachverhalts verfügt. c) Der Vernehmung der insbesondere zum Verhalten des Vorstandes Jörg H. und zur Festlegung eines Risikomanagements angebotenen Zeugen bedarf es unter diesen Umständen nicht. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil (ein Drittel) der beim Schiedsgericht anhängigen Hauptsache festzusetzen (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG). |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 9/10 | 21.01.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag, einen Rentenberater zur Entscheidung über die Höhe und Ausgestaltung der von dem Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin abzuschließenden Rentenversicherung als Schiedsrichter zu bestellen, wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 9.5.2007 geschieden. Mit notariellem Vertrag vom 22.12.2005 hatten die Parteien den Versorgungsausgleich unter Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleichs vertraglich geregelt. Unter § 2 wurde vereinbart, dass im Streitfall über Höhe und Ausgestaltung einer abzuschließenden Rentenversicherung verbindlich ein vom Familiengericht am Wohnsitz der Beteiligten zu bestimmender Rentenberater entscheiden solle. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27.3.2009 den Antragsgegner aufgefordert, ein Rentenversicherungsangebot für die Antragstellerin entsprechend den Vorgaben des notariellen Vertrages vorzulegen. Die in der Folge vorgelegten Angebote genügten nach Meinung der Antragstellerin diesen Vorgaben nicht. Das angerufene, für den damaligen gemeinsamen Wohnsitz zuständige Familiengericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Bestimmung eines Rentenberaters um keine originäre Aufgabe des Familiengerichts handle. Die Klausel sei als Schiedsvereinbarung gemäß §§ 1029 ff. ZPO zu beurteilen, es gehe um die Bildung eines Schiedsgerichts. Dieser Meinung ist auch die nun im Bezirk des Oberlandesgerichts München wohnhafte Antragstellerin. Sie hat deshalb beim Oberlandesgericht beantragt, einen Rentenberater zur Entscheidung über die Höhe und Ausgestaltung der von dem Antragsgegner zu ihren Gunsten abzuschließenden Rentenversicherung zu benennen. Der angehörte Antragsgegner hat sich dazu, ob eine Schiedsvereinbarung getroffen worden sei, nicht geäußert. Die Antragstellerin hat noch eine Stellungnahme der früheren Rechtsanwälte vorgelegt, die am Zustandekommen der notariellen Ehevertrags mitgewirkt hatten. Diese beurteilen die fragliche Klausel als Vereinbarung eines Schiedsgutachtens gemäß § 317 BGB. II. 1. Da der Ort eines schiedsrichterlichen Verfahrens nicht bestimmt ist, ist das Oberlandesgericht München für die Ausübung der in § 1035 ZPO bezeichneten gerichtlichen Aufgabe zuständig. Denn die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz in Bayern (§ 1025 Abs. 1 und 3 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz i.d.F.v. 16.11.2004, GVBl S. 471). Die Antragstellerin geht von einer Schiedsvereinbarung aus. Für die Frage der Zuständigkeit spielt es keine Rolle, ob dem tatsächlich so ist. 2. Zwischen den Parteien wurde keine Schiedsvereinbarung geschlossen, der Antrag, einen Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen (vgl. § 1035 ZPO), hat demnach keinen Erfolg (RGZ 152, 201; Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 317 Rn. 7; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. Vor § 1025 Rn. 45 f.; vgl. auch Senat vom 7.8.2006, 34 SchH 009/05 = SchiedsVZ 2006, 286/288 für Ablehnungsverfahren). Denn die Vorschriften des 10. Buchs der ZPO sind weder direkt noch analog anwendbar. a) Eine wirksame Schiedsvereinbarung ist gemäß § 1029 ZPO nicht zustande gekommen. Eine solche legt fest, dass ein Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte eine Rechtstreitigkeit der Parteien entscheidet (Senat vom 2.10.2007, 34 Sch 017/07; zuletzt vom 13.1.2011, 34 Sch 24/11; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 365; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 1029 Rn. 3). Hingegen handelt es sich um die nicht die prozessuale Seite berührende Vereinbarung eines Schiedsgutachtens, wenn ein Dritter nur Tatumstände festzustellen und Teilfragen zu entscheiden hat, ohne befugt zu sein, auch letztverbindlich darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich daraus für die Parteien ergeben (vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 4 m.w.N.). Entscheidend ist, welche Wirkung der Feststellung des Dritten nach dem Parteiwillen zukommen soll. In Zweifelsfällen ist vom weniger weitgehenden Gutachtervertrag auszugehen (vgl. Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 8). Bei der Erstattung des Gutachtens kommt es - im Gegensatz zum schiedsgerichtlichen Verfahren – auch lediglich auf das materielle Ergebnis und nicht auf den Verfahrensweg an, der zu diesem Ergebnis führt. Maßgeblich für die Unterscheidung ist dabei der Inhalt der dem Dritten gestellten Aufgabe (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 77 und 79). Gegen die Annahme einer schiedsrichterlichen Tätigkeit spricht es insbesondere, wenn kein kontradiktorisches Verfahren vorgesehen ist (vgl. Senat vom 7.8.2006, 34 Sch 9/05 = SchiedsVZ 2006, 286; Lachmann Rn. 81). Der Schiedsgutachter soll Tatsachen und Umstände festlegen; dabei kann die Feststellungsmacht sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen beschränken, aber auch die Subsumtion und Beurteilung rechtlicher Vorfragen mit umfassen (vgl. Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 6). Gegen die Annahme einer schiedsgutachterlichen Tätigkeit spricht nicht, dass die Feststellungen verbindlich sein sollen. Auch die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter ist nämlich grundsätzlich für die Parteien sowie ein eventuell mit der Sache befasstes Gericht verbindlich (vgl. Lachmann aaO.). b) Legt man diese Maßstäbe an, haben die Parteien miteinander im Ehevertrag ein Schiedsgutachten vereinbart. Sie haben in § 2 Vorgaben für den Abschluss einer Rentenversicherung durch den Antragsgegner aufgestellt. Dabei wird zum einen auf eine Rente in Höhe von 1.500,00 € zu einem festgelegten Zeitpunkt abgestellt, zum anderen sind von der Ehefrau selbst erworbene Rentenansprüche abzuziehen. Die maßgebliche Berechnung und Ausgestaltung eines derartigen Versicherungsverhältnisses erfordern Sachkenntnisse im Rentenversicherungsrecht. Deshalb hat im Streitfall ein Fachmann, nämlich ein Rentenberater die Festsetzung zu treffen. Dieser soll lediglich über eine bestimmte Einzelfrage aufgrund seiner Fachkunde entscheiden. Er soll insbesondere nicht über einen durch bestimmte Anträge vorgegebenen Streitgegenstand unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. Lachmann aaO.), sondern lediglich - wie sich aus dem Zusammenhang der Klausel ergibt - die für den Laien nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Berechnung vornehmen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. 4. Beim Streitwert ist, da es sich um ein vorbereitendes Verfahren handelt, von einem Bruchteil (1/4) des von den Parteien angenommenen Wertes für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (18.000,00 €) auszugehen. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 8/12 | 30.10.2013 | Ablehnung von Schiedsrichtern; Offenlegungspflicht | |
BESCHLUSS Tenor: Die Rüge wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.7.2013 den Antrag des Antragstellers, die Schiedsrichter E., Dr. R. und Dr. W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts und wegen der dafür maßgeblichen Begründung wird auf die Entscheidung vom 10.7.2013, die dem Antragsteller am 15.7.2013 zugestellt wurde, Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 26.7.2013 erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers. Dieser macht im Wesentlichen geltend, der Senat habe wesentliche Umstände seines Ablehnungsgesuchs nicht geprüft, weil fälschlich von Präklusion ausgegangen worden sei. Sein Vortrag zur Aussetzung des Schiedsverfahrens analog § 148 ZPO sei weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen worden. Er sei auf Bedenken hinsichtlich der Fristwahrung seiner Ablehnungsanträge nicht hingewiesen und ihm entsprechend auch keine Gelegenheit zur Äußerung zu dem vermeintlich übersehenen Gesichtspunkt der Verfristung gegeben worden. Zudem habe der Senat zu Unrecht angeblich verfristete Ablehnungsgründe, die ihre Bedeutung aber erst im Zusammenhang mit der Offenlegung von persönlichen Verflechtungen der Schiedsrichter erhalten hätten, bei seiner Beurteilung nicht mit herangezogen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass bei eindeutigen Verstößen der Schiedsrichter gegen die Neutralitätspflicht Ablehnungsgründe überhaupt nicht präkludiert sein könnten. Schließlich habe der Senat zum Ausdruck gebracht, das Vorbringen zu ehrverletzenden, herabwürdigenden und verächtlich machenden Äußerungen eines der Schiedsrichter sei sachlich zu prüfen, habe dies dann aber doch nicht getan. Auch daraus ergebe sich, dass der Senat seinen Vortrag nicht gewürdigt und schlichtweg übergangen habe. II. Die Gehörsrüge bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist das Verfahren auf Rüge einer beschwerten Partei fortzuführen, wenn bei einer nicht mit Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidung deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wird. 1. Die gegenständliche Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar (siehe §§ 1037, 1062 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Förmlichkeiten und die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Rüge sind gewahrt (vgl. § 321a Abs. 2 ZPO). Notwendig ist zudem eine hinreichende Darlegung, dass der Gehörsanspruch in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Verlangt wird eine substantiierte Darstellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 321a Rn. 13). Es müssen die einzelnen Umstände dargelegt werden, aus denen sich aus der Sicht der rügenden Partei der Gehörsverstoß ergibt (vgl. BGH NJW 2009, 1609). Ob dem der - wenn auch umfangreiche - Vortrag des Antragstellers genügt, kann auf sich beruhen, weil die dargelegten Umstände keinen Gehörsverstoß begründen. 2. Dazu ist in der gebotenen Kürze (vgl. § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO) auszuführen: a) Ein Gehörsverstoß liegt nicht darin, dass Ablehnungsgründe nicht berücksichtigt wurden, weil und soweit der Antragsteller gegenüber dem Schiedsgericht die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten hat. Zwar mag es sein, dass der Senat nicht jeden einzelnen zur Ablehnung herangezogenen Grund in seiner Entscheidung vom 10.7.2013 angesprochen hat. Er hat aber abgegrenzt, welche vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden - möglichen - Ablehnungsgründe wegen Versäumung der Frist nicht geprüft wurden. Ob diese Gründe zu einer erfolgreichen Ablehnung der Schiedsrichter geführt hätten, kann offen bleiben. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Das bedeutet, dass das Gericht Sachvortrag aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lassen darf (vgl. BGH NJW 2009, 1609 m.w.N.). Der Senat hat dargelegt, dass er die Ausschlussfrist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1037 Rn. 2; vgl. auch OLG Frankfurt SchiedsVZ 2006, 329/331) des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO als nicht eingehalten ansieht und deswegen die vom Antragsteller nun in seiner Anhörungsrüge aufgezählten Argumente nicht zu prüfen sind. Soweit der Antragsteller insoweit seine Rechtsansicht anstelle derjenigen des Senats setzt, kann dies eine Gehörsverletzung nicht begründen. Zwar kann eine Gehörsverletzung auch darin liegen, dass das Äußerungsrecht der Partei durch fehlerhafte Rechtsanwendung bewusst verkürzt wird (Beispiele bei Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 9 a). Es handelt sich um die Fälle ungerechtfertigter Präklusion, also um Fälle, in denen Vorbringen als verspätet oder aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze finden (BVerfGE 50, 36), nicht berücksichtigt wird. Dem steht die Nichtberücksichtigung von Gründen, weil in einem früheren Verfahrensstadium eine (Ausschluss-) Frist nicht eingehalten wurde (vgl. Zöller/Vollkommer aaO.), nicht gleich. Der Senat hat die Argumente des Antragstellers geprüft, sie allerdings auch an der Vorschrift des § 1037 Abs. 2 ZPO gemessen und ist dabei zu einem anderen Ergebnis als der Antragsteller gelangt. Namentlich hat er keine Gründe erkannt, die im gegebenen Fall geeignet gewesen wären, die Präklusionsfrist außer Kraft zu setzen. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist auf dieses Argument auch ausdrücklich, wenn auch kurz eingegangen worden. b) Der Senat hat den Antragsteller vorab nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO für nicht eingehalten hält. Eine Gehörsverletzung kann auch in der Verletzung von Hinweispflichten zu finden sein. Indessen hat die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zum Gegenstand. § 321a ZPO geht nicht über den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz hinaus und beschränkt sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH NJW 2008, 2126). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine allgemeine richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht (vgl. z. B. Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 10). Das rechtliche Gehör verlangt aber jedenfalls, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Das Gericht darf seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, zu denen die Parteien vorher Stellung nehmen konnten (vgl. Zöller/Vollkommer § 321a Rn. 7 m.w.N.). Dass der Antragsteller nicht auf die Rechtsansicht des Senats zur Frage der Aussetzung des Schiedsverfahrens und damit verbunden zur Frage des Fristablaufs nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen wurde, verletzt aber schon nicht § 139 ZPO. Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung darauf hinzuweisen, welcher der von den Parteien vertretenen Ansichten es folgen möchte. Es darf zwar keine Überraschungsentscheidung treffen. Es darf auch nicht seine Entscheidung auf von den Parteien erkennbar übersehene oder für unerheblich gehaltene Gesichtspunkte stützen (vgl. Zöller/Greger § 139 Rn. 6 m.w.N.). Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Antragsteller selbst ist auf die Frage der analogen Anwendung des § 148 ZPO und deren Auswirkung auf den Fristenlauf eingegangen, wozu die Gegenseite unter Hinweis auf § 1037 Abs. 2 ZPO und die im Raum stehende Präklusion hingewiesen hatte. Auch wenn nicht jede Ausführung des Prozessgegners die gerichtliche Hinweispflicht ohne weiteres entfallen lässt (vgl. Zöller/Greger §§ 139 Rn. 6 a), war dem Antragsteller doch die Problematik bewusst. Im Übrigen trägt der Antragsteller auch nicht vor, was er über sein bisheriges Vorbringen hinaus im Falle eines ausdrücklichen Hinweises zu diesem Punkt weiter vorgetragen hätte. c) Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass bei einem eindeutigen Verstoß der Schiedsrichter gegen ihre Neutralitätspflicht Ablehnungsgründe nicht präkludiert sein könnten, handelt es sich um eine Rechtsmeinung, die er an die Stelle derjenigen des Senats setzt. Eine selbständige Gehörsverletzung kann darin nicht gesehen werden. d) Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat der Senat nicht ausgeführt, dass die Äußerungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2010 geprüft werden könnten, diese dann aber übergangen. Vielmehr hat er die (unter II.2.(5) aa; S. 13 des Beschlusses vom 10.7.2013) - ausdrücklich zur Kenntnis genommenen - Ablehnungsgründe wegen Präklusion (§ 1037 Abs. 2 ZPO) nicht geprüft. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 8/12 | 10.07.2013 | Ablehnung von Schiedsrichtern; persönliche Verflechtung mit Parteivertretern; Offenlegungspflicht | |
BESCHLUSS Tenor: I. Der Antrag, die Schiedsrichter xxx, xxx und xxx wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Ablehnungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 700.000 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Ablehnung sämtlicher drei Richter in einem Schiedsverfahren, das die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung einer Architektengemeinschaft zum Gegenstand hat. 1. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der damals noch als xxx (GbR) firmierenden Antragsgegnerin zu 1 mit Geschäftssitz in Bayreuth. Ihr Zweck ist die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung (SV) getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht tagt am Sitz der Gesellschaft (§ 3 Abs. 1 SV). Als zuständiges Gericht im Sinne von § 1062 Abs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet (§ 4 SV). Im Juni 2008 hat der Antragsteller Schiedsklage gegen die Antragsgegner erhoben, mit welcher er Zahlungs- und Auskunftsansprüche geltend macht. Am 20.11.2010 kündigte der Antragsteller die Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht erließ am 11.4.2011 einen Zwischenentscheid, wonach es weiterhin zur Entscheidung zuständig sei. Der Antragsteller stellte am 16.5.2011 beim Oberlandesgericht München den Antrag, festzustellen, dass aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht für das Verfahren nicht mehr zuständig sei (Az. 34 SchH 6/11). Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 29.2.2012 - auf den im Übrigen Bezug genommen wird - zurückgewiesen. 2. In einer Sitzung des Schiedsgerichts am 20.11.2010 hat dessen Vorsitzender - wie sich aus dem Beschluss vom 14.7.2012 (Anlage 15) ergibt - geäußert, das Schiedsverfahren sei "nicht justiziabel", besonders dann nicht, wenn "eine Partei nicht prozessfähig" sei. Mit Schriftsatz vom 16.3.2012 hat der Antragsteller die Schiedsrichter ersucht, gemäß § 1036 Abs. 1 ZPO alle Verhältnisse offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen könnten. Dazu gehörten "insbesondere Nähebeziehungen zu den Parteien, personelle Verbundenheit, geschäftliche Beziehungen und vor allem Parteikontakte, die sich auf den Verfahrensgegenstand beziehen". Unter den Parteien seien auch deren Rechtsbeistände zu verstehen. Habe ein Schiedsrichter den Verdacht, einer der Mitschiedsrichter sei parteiisch, müsse er das Beratungsgeheimnis brechen und der betroffenen Partei Gelegenheit geben, einen Befangenheitsantrag zu stellen. Der Vorsitzende hat daraufhin unter dem 17.4.2012 erklärt, die Antragsgegner zu 2 und 3 erst durch das schiedsgerichtliche Verfahren kennengelernt zu haben. Der Beisitzer Dr. Siegfried W. hat mit Schreiben vom 18.4.2012 erklärt, dass ihm die Parteien des Schiedsverfahrens bis zur Anfrage des damaligen Klägervertreters unbekannt gewesen seien. Der ursprüngliche Klägervertreter, Rechtsanwalt P., sei in der Zeit vom 1.10.2005 bis 28.2.2007 Anwalt in der Kanzlei gewesen, deren Partner er - Dr. W. - bis zum 31.3.2004 gewesen und in der er jetzt im Ruhestand als freier Mitarbeiter tätig sei. Der Bevollmächtigte der Antragsgegner zu 1 und 2 sei bis Frühjahr 2005 ebenfalls Partner dieser Sozietät gewesen. Der Antragsgegnervertreter zu 3 habe in der ersten Hälfte der siebziger Jahre ebenfalls in derselben Kanzlei wie er gearbeitet. Der Schiedsrichter Dr. Gebhart R. führte mit Erklärung vom 19.4.2012 aus, alle Parteien seien ihm zur Zeit der Anfrage, ob er das Schiedsrichteramt übernehmen wolle, unbekannt gewesen. Mit keiner habe er außerhalb des Schiedsverfahrens Kontakt gehabt. In einer baurechtlichen Angelegenheit seien die Antragsgegner potentielle Anspruchsgegner gewesen, dieses Verfahren habe er nach Benennung zum Schiedsrichter nicht mehr fortgeführt. Er sei aber bis zum Jahre 1988 mit dem Vertreter des Antragsgegners zu 3 in einer gemeinsamen Sozietät verbunden gewesen, aus der dieser zum 31.12.1998 ausgeschieden sei. 3. Ebenfalls mit Schreiben vom 16.3.2012 hat der Antragsteller den Obmann und mit Schreiben vom 10.5.2012 die beisitzenden Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. a) Hinsichtlich des Vorsitzenden hat er dies zum einen mit der oben genannten Bemerkung begründet, zum anderen mit der Äußerung, man müsse mit dem Verfahren zu einem baldigen Ende kommen, da die Antragsgegner ein Büro hätten, um das sie sich kümmern müssten. Auf den Hinweis des Antragstellers, dass er ebenfalls ein Büro habe, habe der Vorsitzende bemerkt, dass der Schiedskläger dann wohl Tag und Nacht arbeiten würde. Zum Ende der Sitzung habe der Vorsitzende noch zum Kläger gewandt geäußert: "Nous verrons". Dies habe sich auf die in der Verhandlung diskutierte Frage zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts bezogen und habe nur als "Warnhinweis" interpretiert werden können. Außerdem sei im Protokoll vermerkt worden, dass das Schiedsgericht geäußert habe, für das gegenständliche Verfahren weiter zuständig zu sein, was in der Sitzung jedoch nicht zum Ausdruck gebracht worden sei. Dieser Passus erwecke daher den Eindruck, dass bewusst "auf Präklusion gesetzt" worden sei. Hätte der Kläger gegen diese in der Verhandlung nicht geäußerte Auffassung des Schiedsgerichts nicht unverzüglich Rüge erhoben, hätte das Schiedsverfahren wegen der durch die Rügeversäumnis veranlassten Präklusion fortgesetzt werden können. Darüber hinaus sei der Vorsitzende seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller Verhältnisse, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen könnten, nicht nachgekommen. Im selben Schreiben hat der Antragsteller "zur Verwahrung gegen vermutetes Einverständnis" mit der Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts verschiedene Rügen erhoben. Die Prozessführung habe berechtigte Zweifel an dessen Neutralität hervorgerufen. Auch deshalb lehne er den Vorsitzenden ab. b) Die Ablehnung der Beisitzer hat der Antragsteller damit begründet, dass sie ihrer Offenbarungspflicht als Schiedsrichter nicht nachgekommen seien. Aus ihren Erklärungen ergäben sich vielfältige Verflechtungen mit der Gegenpartei. Die daraus folgende Majorisierung stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Das Recht auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes sei bedroht. Die fehlende Neutralität der Schiedsrichter ergebe sich schon aus ihrem konkreten Prozessverhalten. Sie hätten auch Kontakte zu den Prozessvertretern der Gegenpartei nicht offengelegt und nicht auf die Frage geantwortet, ob ein Schiedsrichter den Verdacht habe, dass einer der Mitschiedsrichter parteiisch sei. In seinem Ablehnungsgesuch bittet der Antragsteller erneut um Offenlegung. Dies gelte im Übrigen auch für den Vorsitzenden. Der Antragsteller führt Indizien an, aus denen er schließt, dass dem Vorsitzenden entgegen dessen Erklärung der Antragsgegner zu 3 doch schon bekannt gewesen sei. 4. Mit Beschluss vom 14.7.2012 hat das Schiedsgericht den Antrag abgelehnt. Die Äußerungen des Vorsitzenden entsprängen weder einer Voreingenommenheit noch erweckten sie bei einem objektiven Betrachter einen derartigen Eindruck; sie dienten der Förderung des Verfahrensfortgangs auf der Grundlage des bisherigen Verfahrens. Der Umstand, dass ein Schiedsrichter früher einmal derselben Sozietät angehört habe wie einer der Verfahrensbevollmächtigten, begründe keinen Ablehnungsgrund. Der Antragsteller erlangte von dem Beschluss Kenntnis am 6.8.2012. 5. Am 5.9.2012 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der drei Schiedsrichter beantragt. Er begründet den Antrag im Wesentlichen folgendermaßen: a) Zur Ablehnung des Vorsitzenden: (1) Dessen Äußerung, das Verfahren sei "nicht justiziabel", insbesondere dann nicht, wenn "eine Partei nicht prozessfähig" sei, sei in ihrem ersten Teil nicht eindeutig, könne aber so aufgefasst werden, dass der Weg bereitet werden solle zu einem "willkürlichen Durchentscheiden" ohne Aufklärung des Sachverhalts. Eine Ermächtigung zum Billigkeitsentscheid habe das Schiedsgericht aber nicht. Insbesondere liege der Ablehnungsgrund aber im auf den Antragsteller bezogenen zweiten Teil der Äußerung. Diese sei ehrverletzend, herabwürdigend und verächtlich machend. Aus ihr ergebe sich die Voreingenommenheit des Vorsitzenden. Dasselbe sei bei den beisitzenden Schiedsrichtern durch ihr "zustimmendes Schweigen" zu vermuten. (2) Aus der im weiteren Verlauf der Verhandlung gefallenen Äußerung, dass man mit dem Verfahren zu einem baldigen Ende kommen müsse, da die Antragsgegner ein Büro hätten, um das sie sich kümmern müssten, ergebe sich, dass nach Auffassung des Vorsitzenden die Interessen der Antragsgegner Priorität hätten. Damit werde gegen das Verfahrensprinzip der Gleichbehandlung verstoßen. (3) Die Äußerung zum Ende der Sitzung ("Nous verrons") habe sich eindeutig auf die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Kündigung der Schiedsvereinbarung bezogen. Sie habe nur als Warnhinweis und sogar als Drohung interpretiert werden können. (4) Das Verhandlungsprotokoll sei entgegen früherer Übung bereits innerhalb zweier Tage erstellt worden und habe noch vor der Stellungnahme des Schiedsklägers zur Prozesslage diesem zur Kenntnis gebracht werden sollen. Dass "nach Auffassung des Schiedsgerichts dieses für das gegenständliche Verfahren weiter zuständig bleibt", sei in der Sitzung nicht zum Ausdruck gebracht und daher unter Verstoß gegen die Anforderungen des § 160 ZPO aufgenommen worden. Der Passus habe das Protokoll verfälscht und erwecke zudem den Eindruck, das Schiedsgericht habe bewusst "auf Präklusion gesetzt". (5) Die Schiedsrichter hätten die Dauerpflicht, alle Verhältnisse offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen könnten. Dies umfasse auch den Verdacht, dass einer der Mitschiedsrichter parteiisch sei. Ihrer Verpflichtung seien die drei Schiedsrichter in den über vier Jahren des Verfahrens nicht nachgekommen. Bis zur Sitzung am 20.11.2010 habe es auch so ausgesehen, als lägen keine Gründe für eine Offenlegung vor. Der die Schiedsbeklagten überaus und einseitig begünstigende Verfahrensverlauf habe jedoch beim Antragsteller seitdem Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden aufkommen lassen. Daher habe er am 16.3.2012 die Schiedsrichter ersucht, alle Verhältnisse offenzulegen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen könnten. Die Erklärung des Vorsitzenden, er fühle sich nicht befangen, hätte seine berechtigten Zweifel nicht ausräumen können. Der Antragsteller habe daher mit Schriftsatz vom 10.5.2012 noch einmal um Offenlegung nachgesucht und gleichzeitig die ihn erheblich benachteiligende Verfahrensgestaltung aufgezeigt. Zu der konkreten Prozessführung in der Verhandlung am 20.11.2010 habe sich der Vorsitzende bisher nicht geäußert. Dieser habe nicht offengelegt, ob während des Schiedsverfahrens zu den Beklagten und deren Prozessvertretern Kontakte bestanden hätten, die sich über die Abklärung organisatorischer Fragen hinaus auch auf den Verfahrensgegenstand bezogen hätten. Auch auf die Frage, ob ein Verdacht bestehe, dass einer der Mitschiedsrichter parteiisch sei, sei der Vorsitzende nicht eingegangen. Daher sei die Pflicht zur vollständigen Offenlegung nicht erfüllt. Aufgrund des Verlaufs des Schiedsverfahrens könne nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Kontakte bestanden hätten. Als Beweis bietet der Antragsteller den Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner als Zeugen an. (6) Der Vorsitzende habe bei der ersten Verhandlung am 30.1.2010 dargelegt, dass er den Schiedskläger und den Schiedsbeklagten zu 2 vorher nicht gekannt habe. Im Hinblick auf den Schiedsbeklagten zu 3 habe er sich nicht geäußert, was wegen inzwischen bekannt gewordener Umstände von Bedeutung sein könne. Der Vorsitzende sei daher unter dem 10.5.2012 noch einmal um Bestätigung gebeten worden, dass der Schiedsbeklagte zu 3 ihm tatsächlich vorher nicht bekannt gewesen sei, was der Vorsitzende mit Schreiben vom 14.5.2012 versichert habe. Dem Antragsteller sei aber bekannt, dass der Antragsgegner zu 3 sich einem Strafprozess vor dem Landgericht Bayreuth, in dem es um den Tod seines Sohnes gegangen sei, als Nebenkläger angeschlossen habe. Deshalb habe er den Vorsitzenden um ergänzende Offenlegung ersucht, ob dieser in dem besagten Strafprozess als Strafrichter tätig gewesen sei. Der Vorsitzende habe daraufhin am 14.7.2012 erklärt, ihm sei vom tragischen Tod des Sohnes des Schiedsbeklagten zu 3 bisher nichts bekannt und er sei mit einem entsprechenden Verfahren als Strafrichter nicht befasst gewesen. Diese Aussage sei indes nicht glaubwürdig. Nach dem Geschäftsverteilungsplan habe das Landgericht Bayreuth zwei Strafkammern. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts mit dem Strafverfahren befasst gewesen sei, liege daher bei 50 %. Wegen verschiedener Umstände könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegnervertreter zu 3 aufgrund der "Nähebeziehung" zu seinem ehemaligen Sozius und mit dem Hintergrund des seinerzeit anhängigen Strafverfahrens die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichts im Interesse des Antragsgegners zu 3 und damit auch der anderen Schiedsbeklagten beeinflusst habe. Es gebe ansonsten keinen plausiblen Grund, einen Strafrichter als Vorsitzenden des Schiedsgerichts vorzuschlagen. Die Besetzung des damaligen Gerichts sei über die Beiziehung der Akten dieses Strafverfahrens zu klären. Der Antragsteller wisse vom Antragsgegner zu 3, dass der Strafrichter sich seinerzeit vergeblich bemüht habe, Fremdverschulden am Tod des Sohnes des Antragsgegners zu 3 nachzuweisen. Wenn sich also bestätigen sollte, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts tatsächlich mit diesem Verfahren befasst gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die lancierte Bestellung des Vorsitzenden in der Absicht stattgefunden habe, das Mitleid und daher die Voreingenommenheit des Strafrichters des damaligen Verfahrens für die Zwecke der Antragsgegner einzusetzen. (7) Das Schreiben vom 23.4.2012 mit den Erklärungen der Schiedsrichter zur Offenlegung habe der Antragsteller am 7.5.2012 erhalten. Der Grund für die Zustelldauer liege darin, dass der Vorsitzende das Schreiben so gefaltet habe, dass der Empfängerort im Sichtfenster des Umschlags nicht lesbar gewesen sei. Zu diesem Schreiben sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt worden. Durch die ihm mitgeteilten Erklärungen hätten sich die berechtigten Zweifel an der Neutralität des Vorsitzenden verdichtet und die anfänglichen Zweifel an der Neutralität der Beisitzer als berechtigt erwiesen. Hätte das Briefzentrum nicht zeitnah die Empfängeradresse ermitteln können, wäre das Schreiben bei ihm höchstwahrscheinlich erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist eingegangen und nicht nur die vom Schiedsgericht gesetzte Frist zur Stellungnahme, sondern insbesondere die Frist zur Ablehnung von Schiedsrichtern versäumt gewesen. (8) Mit Schreiben vom 20.7.2012 sei der Beschluss des Schiedsgerichts vom 14.7.2012 über die Ablehnung übersandt worden. Dem Schreiben seien noch weitere Erklärungen der Schiedsrichter E. und Dr. R. beigelegen. In den Gründen der Zurückweisung habe das Schiedsgericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, nach bestandskräftigem Abschluss des Ablehnungsverfahrens mit der Umsetzung des Beschlusses vom 20.11.2010 durch Setzung neuer Fristen fortzufahren. Damit sei das Schiedsgericht erneut dem im Schriftsatz vom 8.5.2012 vorgebrachten Antrag der Antragsgegner zu 1 und 2 gefolgt, einen alsbaldigen Termin anzuberaumen und ihm unter Setzung einer Ausschlussfrist aufzugeben, Ziffer 1 eines früheren Beschlusses, der u.a. die Einreichung von an den Sachverständigen zu stellenden und von diesem mündlich zu beantwortenden Fragen betraf, zu erfüllen. (9) Er habe den Vorsitzenden des Schiedsgerichts am 6.8.2012 telefonisch davon informiert, dass er das Schreiben vom 20.7.2012 kenne. Gleichzeitig habe er eine Stellungnahme zum Beschluss und zu den beigefügten Erklärungen angekündigt. Am 9.8.2012 habe der Vorsitzende ihn telefonisch gebeten, vorab das Empfangsbekenntnis zurückzusenden, um die Schiedsbeklagten zu informieren, damit sich diese zeitlich einrichten könnten. Dabei sei diesem bewusst gewesen, dass bei einer getrennten Versendung von Empfangsbekenntnis und Stellungnahme die Gefahr des Rügeverlustes bestanden habe. Die Bitte um vorherige Zusendung des Empfangsbekenntnisses habe der Vorsitzende damit begründet, dass der Kläger sich für die Stellungnahme ausreichend Zeit nehmen könne, da keine Fristen zu beachten seien, was unrichtig sei. Der Vorsitzende habe erneut "auf Präklusion gesetzt" und ihn offensichtlich von der Einhaltung der Frist des § 1027 ZPO abzuhalten versucht, um dann den Interessen der Schiedsbeklagten folgend "durchentscheiden" zu können. b) Zur Ablehnung des Schiedsrichters Dr. R. (1) Dieser habe die gegen den Vorsitzenden bestehenden Ablehnungsgründe - nicht nur durch zustimmendes Schweigen - mit zu vertreten. (2) Auch Dr. R. sei seiner Offenlegungsverpflichtung in über vier Jahren des Schiedsverfahrens nicht nachgekommen. Bereits das Unterlassen auf die ausdrückliche Aufforderung vom 16.3.2012 stelle einen Ablehnungsgrund dar. In seiner Erklärung vom 19.4.2012 habe der Schiedsrichter nur offengelegt, dass er mit dem Bevollmächtigten des Schiedsbeklagten zu 3 bis zum Jahr 1988 in einer gemeinsamen Sozietät verbunden gewesen sei. Die fehlende Neutralität sei aufgrund seines Prozessverhaltens vermutet worden. Die anfänglichen Zweifel hätten sich mit der Erklärung als begründet erwiesen. (3) Eventuelle Kontakte zu den Bevollmächtigten der Gegenparteien mit Bezug insbesondere auf das Schiedsverfahren habe der Schiedsrichter nicht offenbart. Er sei auch nicht auf die Frage eingegangen, ob er den Verdacht habe, dass einer der Mitschiedsrichter parteiisch sei. Zwischenzeitlich wisse der Antragsteller aus einem im Internet veröffentlichten Personenprofil, dass der Schiedsrichter 1985 bis 1988 wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten gewesen sei. Er habe daher den Schiedsrichter um ergänzende Offenlegung ersucht, ob es sich bei diesem Bundestagsabgeordneten um den Antragsgegnervertreter zu 3 gehandelt habe. Dies sei zunächst erfolglos geblieben. Unter dem 12.7.2012 habe der Schiedsrichter mitgeteilt, er sei in der fraglichen Zeit nicht wissenschaftlicher Mitarbeiter des Antragsgegnervertreters zu 3 gewesen, und habe klargestellt, in dieser Zeit bei dem Berliner Bundestagsabgeordneten Peter K. tätig gewesen zu sein. Dies sei indes nicht glaubwürdig, weil der Schiedsrichter mit dem Vertreter des Antragsgegners zu 3 bis zum Jahre 1988 in einer gemeinsamen Sozietät verbunden gewesen sei. Der Schiedsrichter habe vor seinem Eintritt in die Sozietät keine Beziehung zum Kanzleiort gehabt. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Rahmen seines Studiums mit dem Antragsgegnervertreter zu 3 in Verbindung gekommen sei, woraus sich dann die wissenschaftliche Mitarbeit sowie die gemeinsame Berufsausübung ergeben habe. Über den tatsächlichen Sachverhalt hätten sich die Beteiligten als Zeugen zu erklären. (4) Auch eventuelle Kontakte zu den Bevollmächtigten der Gegenpartei seien trotz wiederholter Anmahnung nicht offengelegt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Kontakte bestanden hätten. c) Zur Ablehnung des Schiedsrichters Dr. W. (1) Auch dieser Schiedsrichter habe das zur Ablehnung des Vorsitzenden führende Verhalten mit zu vertreten. (2) Der Schiedsrichter habe zu Beginn mitgeteilt, dass keinerlei Berührungspunkte vorlägen, die ihn befangen machen könnten. Er hätte "Verflechtungen und Nähebeziehungen" spätestens nach Kenntnis der Namen der Bevollmächtigten offenlegen müssen. Mit Schreiben vom 16.3.2012 sei auch er ersucht worden, alle Verhältnisse offenzulegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen könnten. Bereits das Unterlassen stelle einen Ablehnungsgrund dar. In seiner Erklärung vom 18.4.2012 habe der Schiedsrichter angegeben, dass der Bevollmächtigte der Antragsgegner zu 1 und 2, Rechtsanwalt Dr. L., Partner der Sozietät gewesen sei, der er ebenfalls angehört habe. Er habe auch zugegeben, dass er mit dem Antragsgegnervertreter zu 3 in den siebziger Jahren in einer Kanzlei zusammengearbeitet habe. Zweifel an der Unparteilichkeit hätten sich in der "wenn auch nur teilweise erfolgten" Offenlegung als berechtigt erwiesen. Eventuelle Kontakte zu dem Bevollmächtigten der Gegenpartei, insbesondere mit Bezug auf das Schiedsverfahren, seien nicht offenbart worden. Auch dieser Schiedsrichter sei nicht auf die Frage eingegangen, ob er den Verdacht habe, dass einer der Mitschiedsrichter parteiisch sei. Die verlangte ergänzende Erklärung habe der Schiedsrichter nicht abgegeben, weshalb nicht auszuschließen sei, dass derartige Kontakte insbesondere aufgrund der Verflechtungen des Schiedsrichters mit beiden Bevollmächtigten der Gegenparteien bestanden hätten. d) Die im Verlauf des mehrjährigen Schiedsverfahrens festzustellenden Verfahrensfehler erweckten den Eindruck, dass die Schiedsrichter sich ihre Rechtsauffassung nicht unvoreingenommen bildeten und in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt seien. Insoweit verweist der Antragsteller auf seinen Schriftsatz vom 16.3.2012 (Anlage 1 und Ablehnungsantrag S. 36 - 43). Insbesondere rügt der Antragsteller Parteilichkeit und Verstöße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs. e) Verfristet sei das Ablehnungsgesuch nicht, auch soweit es weiter zurückliegende Vorgänge betreffe, da nach der Kündigung der Schiedsvereinbarung am 20.11.2010 und dem Antrag gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO das Schiedsgericht zunächst das Ergebnis des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht abgewartet habe. Damit sei das Schiedsverfahren analog § 148 ZPO ausgesetzt worden. Hätte er die Ablehnung weiter verfolgt, hätte dies als konkludentes Anerkenntnis der weiteren schiedsgerichtlichen Zuständigkeit ausgelegt werden können. Hingegen hätten sich die anfänglichen Zweifel an der Neutralität der Schiedsrichter Dr. W. und Dr. R. erst durch deren Erklärungen vom April 2012 zur Gewissheit verdichtet. 6. Die Antragsgegner beantragen Zurückweisung. Ergänzend wird wegen des weiteren Vorbringens auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 6.12.2012 (Bl. 90 - 146 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegner zu 1 und 2 vom 7.10.2012 (Bl. 52 - 57 d. A.) und vom 20.2.2013 (Bl. 153 - 155 d. A.) sowie des Antragsgegners zu 3 vom 10.10.2012 (Bl. 80/81 d. A.) Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Ablehnung folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Die Parteien haben zwar, was vorrangig zu berücksichtigen wäre, als zuständiges Gericht das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet. Jedoch wird diese Bezeichnung überlagert von § 7 GZVJu, wonach die schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 ZPO landesweit dem Oberlandesgericht München übertragen sind. Diese Übertragung ist insoweit derogationsfest, als ein anderes bayerisches Oberlandesgericht nicht durch Parteivereinbarung bestimmt werden kann. Sonst hätte dies das unbefriedigende Ergebnis, dass ein Oberlandesgericht bestimmt werden könnte, das mit derartigen Angelegenheiten gesetzlich nicht befasst ist. Die mit der Konzentration verbundenen Effekte der Spezialisierung, der Rationalisierung wie auch einer stetigen Rechtsfortbildung wären dadurch gefährdet. 2. Die Frist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eingehalten. Indessen ist ein wesentlicher Teil der Ablehnungsgründe wegen Verfristung bereits präkludiert und kann schon deshalb nicht inhaltlich geprüft werden (a). Aber auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet (b). a) Nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Ablehnungsgründe innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Schiedsgericht schriftlich darzulegen. (1) Die Frist beginnt mit Kenntnis der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder aber eines Umstandes im Sinn von § 1036 Abs. 2 ZPO, also eines Umstandes, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lässt. Daraus ist zu schließen, dass Umstände nicht nur innerhalb dieser Frist, sondern auch, dass sie zunächst gegenüber dem Schiedsgericht darzulegen sind, das - in voller Besetzung - zunächst über den Ablehnungsantrag befindet, sofern der Abgelehnte nicht von seinem Amt zurücktritt oder die andere Partei zustimmt. "Subsidiär" entscheidet dann das rechtzeitig angerufene (§ 1037 Abs. 3 ZPO) staatliche Gericht. Dieses nimmt eine eigenständige und vom Vorschaltverfahren unabhängige Prüfung vor (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 1102). Es ist bei seiner Entscheidung weder an die Sachverhaltsfeststellung noch an die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts gebunden. Daraus folgt, dass im Verfahren vor dem staatlichen Gericht (nicht präkludierte) Ablehnungsgründe nachgeschoben werden können (vgl. Lachmann Rn. 1103), dies freilich nur insoweit, als neue Tatsachen den Rahmen der ursprünglich vor dem Schiedsgericht geltend gemachten Gründe nicht sprengen, da sonst § 1037 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Zweiwochenfrist) und das Subsidiaritätserfordernis leer liefen (vgl. MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1037 Rn. 21 und 28). (2) Die Frist des § 1037 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auch vom staatlichen Gericht zu beachten, selbst wenn das Schiedsgericht über den Ablehnungsantrag in der Sache entschieden hat. Dies ergibt sich daraus, dass das staatliche Gericht eine eigenständige Prüfung vornimmt. Andernfalls könnte die gesetzliche Frist des § 1037 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Verfahrensweise des Schiedsgerichts außer Kraft gesetzt werden. Wird die Frist versäumt, ist der Ablehnungsgrund auch im Verfahren vor dem staatlichen Gericht nach § 1037 Abs. 3 ZPO präkludiert (vgl. Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1037 Rn. 3). (3) Die zweiwöchige Frist ist nicht durch das staatliche Verfahren nach § 1040 ZPO gehemmt gewesen. Während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann das Schiedsgericht sein Verfahren fortsetzen (§ 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Wartet das Schiedsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1040 Rn. 8) den Ausgang des Verfahrens ab, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Aussetzung analog § 148 ZPO. Den Erlass einer entsprechenden Entscheidung analog § 1048 ZPO hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen. Ein faktischer Stillstand ist dem nicht gleichzusetzen. Die Gründe, die das Schiedsgericht bewogen haben mögen, abzuwarten, stehen einer rechtzeitigen Geltendmachung der Ablehnungsgründe nicht entgegen. Ob das Schiedsgericht dann sofort darüber entscheidet oder nicht, obliegt allein dessen Entscheidung. (4) Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass durch seine Kündigung die Schiedsvereinbarung erloschen und das Schiedsgericht nachträglich unzuständig geworden sei. Denn darüber entscheidet zunächst das Schiedsgericht, auf Antrag dann das staatliche Gericht (vgl. § 1040 Abs. 2 und 3 ZPO). Dass in dem Ablehnungsgesuch ein konkludentes Anerkenntnis der weiteren Zuständigkeit gesehen werden könnte, kann der Schiedskläger verhindern, indem er die Ablehnung vorsorglich anbringt und ausdrücklich auf seiner Rechtsansicht zur - vorrangigen - Beendigung des Schiedsverfahrens besteht. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der ein Schiedsbeklagter sich trotz Rüge der Unzuständigkeit weiter am Schiedsverfahren beteiligt. Auch insoweit schadet dies nicht. (5) Daraus ergibt sich, dass der Senat an der Prüfung folgender nunmehr vom Antragsteller vorgebrachten Gründe gehindert ist: aa) Schiedsrichter E. (Vorsitzender des Schiedsgerichts): Das Ablehnungsgesuch gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO wurde am 16.3.2012 angebracht. Damit sind Ablehnungsgründe, die sich aus den Äußerungen in der Verhandlung des Schiedsgerichts am 20.11.2010 ergeben könnten, präkludiert (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo § 1037 Rn. 9). Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Fassung des Protokolls dieser Sitzung erhobenen Vorwürfe und für den im Schreiben vom 16.3.2012 bezeichneten Grund, der Vorsitzende habe seiner Verpflichtung, auch ohne Aufforderung alle Verhältnisse offenzulegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen könnten, nicht genügt. Sind aber diese Vorwürfe präkludiert, so kann der Senat auch nicht prüfen, ob das weitere Verhalten des Vorsitzenden im Zusammenhang mit der Offenlegung von Beziehungen zu den Antragsgegnern Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lässt. Rügen hierzu können auch nicht als "ergänzende" Gründe nachgeschoben werden, setzt dies doch einen vom staatlichen Gericht zu prüfenden Vorwurf voraus, zu dem erst Gründe nachgeschoben werden können. Fehlt es hieran, ist zunächst das Verfahren nach § 1037 Abs. 2 ZPO einzuhalten - wobei hier offen bleiben kann, ob die dort vorgesehene Frist eingehalten ist. Das gilt besonders auch für die nicht nachvollziehbaren Vermutungen des Antragstellers, der abgelehnte Vorsitzende wolle "aus Mitleid" dem Antragsgegner zu 3 helfen. Ebenfalls neu und noch nicht vom Schiedsgericht entschieden ist der Vorwurf, der Vorsitzende habe bewusst ein Schreiben so versandt, dass es nicht rechtzeitig beim Antragsteller eingehen konnte. Dasselbe gilt für das weitere Schreiben vom 20.7.2012 und die daraus vom Antragsteller gezogenen Schlussfolgerungen sowie für das Telefonat vom 9.8.2012. bb) Schiedsrichter Dr. R.: Soweit der Antragsteller Ablehnungsgründe aus dem "zustimmenden Schweigen" herleiten möchte, gilt dasselbe wie für die Erklärung des Vorsitzenden im Termin vom 20.11.2010. Ein Ablehnungsgrund - sofern insoweit überhaupt einer bestanden hat - ist verfristet. Nichts anderes gilt für die behauptete Verletzung der Offenlegungsverpflichtung durch Unterlassen in der Vergangenheit. cc) Schiedsrichter Dr. W.: Zur Präklusion gilt dasselbe wie für den Schiedsrichter Dr. R. b) Soweit die Ablehnung sachlich zu prüfen ist, erweisen sich die Anträge als unbegründet: (1) Gegen den Vorsitzenden vorgebrachte Ablehnungsgründe aus dessen Verhalten und verbalen Äußerungen können insgesamt vom Senat nicht geprüft werden. (2) Ablehnung des Schiedsrichters Dr. R. wegen persönlicher Verflechtungen: Der Antragsteller meint, Zweifel an dessen Unparteilichkeit ergäben sich daraus, dass dieser mit dem Bevollmächtigten des Schiedsbeklagten zu 3 bis zum Jahr 1988 in einer gemeinsamen Sozietät verbunden gewesen sei und es bis zur vom Antragsteller geforderten Erklärung vom 19.4.2012 nicht von sich aus erklärt habe. Die Regelung in § 1036 Abs. 2 ZPO verweist zwar nicht auf die Gründe für die Ablehnung eines staatlichen Richters, diese können aber als Anhaltspunkt dafür dienen, in welchen Fällen Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (vgl. z. B. Musielak/Voit § 1036 Rn. 4 m.w.N.). Persönliche Beziehungen können einen solchen Ablehnungsgrund bilden. Maßgebend ist in erster Linie das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Partei. Eine Freundschaft oder sonstige nahe Beziehung der Schiedsrichter untereinander oder zu einem Bevollmächtigten einer Partei bildet in der Regel keinen Ablehnungsgrund (vgl. z. B. KG SchiedsVZ 2010, 225/226; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1036 Rn. 11; Musielak/Voit § 1036 Rn. 8). Zwangsläufig kennen sich Juristen, die in der Schiedsgerichtsbarkeit bzw. gemeinsam in Gremien oder Institutionen der Schiedsgerichtsbarkeit tätig sind oder sich auf gemeinsamen Veranstaltungen begegnen. Auch der Antragsteller legt nicht dar, dass etwa ein ins Private gehendes engeres Freundschaftsverhältnis zwischen Bevollmächtigten der Gegenpartei und dem Schiedsrichter besteht oder bestanden hat. Allein die Tatsache, dass er vor vielen Jahren zusammen mit diesem in einer Sozietät verbunden war, reicht nicht aus. Unter Umständen anders zu beurteilen könnte zwar die Frage sein, ob der abgelehnte Schiedsrichter den Umstand, dass er mit dem Bevollmächtigten des Antragsgegners zu 3 früher in einer gemeinsamen Sozietät verbunden war, hätte von sich aus offenlegen müssen und ob sich aus dem Unterlassen dieser Offenlegung ein Ablehnungsgrund ergibt. So wird die Meinung vertreten, dass die Offenbarungspflicht weiter greift als das Ablehnungsrecht, dass "irgendwelche Zweifel" (vgl. etwa MüKo/Münch § 1036 Rn. 20; vgl. Musielak/Voit § 1036 Rn. 2) genügen. Auch wenn man dies bejaht, sind persönliche Beziehungen zu den Verfahrensvertretern der Parteien nicht ohne weiteres anzugeben (vgl. KG SchiedsVZ 2010, 225; Musielak/Voit aaO.; a. A. wohl OLG Frankfurt NJW 2008, 1325 bei Mietverhältnis und besonderer Nähe). Eine Anzeigepflicht soll auch bestehen für geschäftliche und engere persönliche Beziehungen zu einer Schiedspartei (vgl. Reichold in Thomas/Putzo § 1036 Rn. 1). Allgemein wird vertreten, dass § 1036 Abs. 1 ZPO restriktiv auszulegen ist (vgl. Zöller/Geimer § 1036 Rn. 9). Zu trennen von der Frage, ob eine Offenbarungspflicht besteht, ist aber die, ob sich aus einer eventuellen Verletzung der Pflicht schon die Besorgnis der Befangenheit ergibt, was einen Ausnahmefall darstellen dürfte (vgl. Zöller/Geimer § 1036 Rn. 9). Angesichts der Vielzahl der in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinungen, wird man nicht ohne weiteres aus dem Verschweigen einer geschäftlich/beruflichen Beziehung zum Prozessbevollmächtigten einer Partei auf fehlende Neutralität schließen können. Eine viele Jahre zurückliegende gemeinsame Tätigkeit in einer Sozietät dürfte schon nicht offenbarungspflichtig sein. Aus ihr ergeben sich ohne sonstige Anhaltspunkte - wie etwa eine noch nicht abgeschlossene Auseinandersetzung - keine Bindungen für die Gegenwart, die dazu führen könnten, dass der Schiedsrichter für den Antragsgegner zu 3 voreingenommen ist. Zumindest aber wird angesichts der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinungen die unterbliebene Offenbarung eines Umstands, der aus der Sicht des abgelehnten Schiedsrichters unerheblich ist, nicht auf mangelnde Neutralität schließen lassen. Wer eine Offenlegung unterlässt, zu der er sich mit guten Gründen nicht verpflichtet fühlen konnte, erregt damit bei einer ruhigen und besonnenen Partei noch keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Soweit der abgelehnte Schiedsrichter Dr. R. zunächst nicht und dann auf Nachfrage angegeben hat, er sei zwischen 1985 und 1988 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundestagsabgeordneten Peter K. gewesen, und der Antragsteller nun vermutet, der Schiedsrichter habe für den Antragsgegnervertreter zu 3 gearbeitet, kann offen bleiben, ob sich aus der ursprünglich unterbliebenen Angabe - die Tatsache allein kann nach dem oben Gesagten keinen Ablehnungsgrund begründen - die Besorgnis der Befangenheit ergibt. Der Antragsteller hat den behaupteten Ablehnungsgrund nämlich nicht glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung wird allgemein als ausreichend angesehen (vgl. MüKo/Münch § 1037 Rn. 29), ist aber auch notwendig. Ob daneben auch eine Beweiserhebung mit vom Gericht zu ladenden Zeugen in Betracht kommt, kann offen bleiben. Denn das Beweisangebot läuft auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinaus. Dagegen lässt sich aus der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1988, 1529) nichts herleiten. Es mag im Zivilprozess zulässig sein, eine nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Das bedeutet aber nicht, dass das Ablehnungsverfahren dazu benutzt werden kann, erst Ablehnungsgründe zu suchen, für die es bis dahin keine Tatsachengrundlage gibt, sondern die auf bloßen Vermutungen des Ablehnenden beruhen. Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller Angaben zur Befangenheit der Mitschiedsrichter vermisst. (3) Ablehnung des Schiedsrichters Dr. W. wegen persönlicher Verflechtungen: Insoweit kann auf die Ausführungen zur Ablehnung des Schiedsrichters Dr. R. verwiesen werden. Zwar liegt die Zusammenarbeit in einer Sozietät nicht so lange zurück wie im Falle jenes Schiedsrichters. Trotzdem erkennt der Senat keine in die Gegenwart reichenden Berührungspunkte, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. (4) Zur Ablehnung der Schiedsrichter Dr. R. und Dr. W. wegen angeblicher Verfahrensfehler: Mit Schriftsatz vom 10.5.2012 hat der Antragsteller auch die konkrete Prozessführung als ein Indiz für das Fehlen der notwendigen Neutralität herangezogen, weil durch die Erklärungen vom 18. und 19.4.2012 sich die bislang schon bestehenden Zweifel bestätigt hätten und nun erst bestimmten Schiedsrichtern zugeordnet werden könnten. Damit mag dies als Ablehnungsgrund dem Schiedsgericht unterbreitet worden sein. Ein Ablehnungsgrund ist gleichwohl nicht dargetan. Allerdings können (vgl. z. B. Musielak/Voit § 1036 Rn. 8) gravierende Verfahrensfehler im Einzelfall Indiz dafür sein, dass die Schiedsrichter sich ihre Meinung nicht verfahrensmäßig korrekt bilden. Dazu kommen im Allgemeinen Fehler wie etwa die Ablehnung von Terminsverlegungsgesuchen in Betracht. Es genügt aber nicht, dass das Schiedsgericht nach Auffassung des Ablehnenden eine andere Rechtsmeinung vertritt als er selbst. So ist es aber hier. Der Antragsteller verweist wegen Verfahrensfehlern auf seine Aufstellung im Schreiben vom 16.3.2012. Darin setzt er lediglich seine Meinung an die Stelle derjenigen des Schiedsgerichts. Inwieweit das Schiedsgericht seine Einwendungen und Anträge nicht zur Kenntnis genommen hat, kann ohnehin erst mit Erlass des Schiedsspruchs sicher bestimmt werden. Ebenso kann erst dann beurteilt werden, welche Schlussfolgerungen aus bestimmten Reaktionen des Schiedsgerichts auf das Verhalten der Schiedsbeklagten, die nach Vortrag des Antragstellers einer Verfügung des Schiedsgerichts bisher nicht nachgekommen sind, gezogen werden können. Wenn das Schiedsgericht einen Antrag der Schiedsbeklagten auf Anhörung eines Sachverständigen stattgibt, ist darin noch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gar Parteilichkeit zu sehen. Für die Anträge nach § 740 BGB (Rechenschaft über inzwischen beendigte Geschäfte) gilt Ähnliches. Hier scheint es bereits fraglich, inwieweit solche Ansprüche nach dem Schiedsklageantrag zum Verfahrensgegenstand gehören. Wäre dies der Fall, so könnte die Entscheidung hierüber auch Teil des abschließenden Schiedsspruchs werden. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Streitwert: §§ 48 GKG, 3 ZPO. Der Senat bestimmt diesen in Nebenverfahren wie der Schiedsrichterablehnung grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Ablehnung sämtliche Richter betrifft (vgl. dazu bereits Senat vom 17.8.2010, 34 SchH 8/10), so dass der angemessene Streitwert nahe dem Hauptsachewert liegt. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 8/11 | 30.08.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für die am 29. April 2011 eingereichte Schiedsklage festzustellen, wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller, der Antragsgegner und eine weitere Person gründeten mit Vertrag vom 1.7.2005 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gemäß § 95 SGB V. In § 25 dieses Gesellschaftsvertrages ist geregelt: „Über etwaige Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag und über seine Wirksamkeit entscheidet ein Schiedsgericht. Hierzu schließen die Vertragsparteien einen eigenen Schiedsvertrag ab, der diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage beigefügt ist.“ Der Schiedsvertrag vom selben Tag enthält unter (2) die Klausel: „Sämtliche Streitigkeiten aus dem am heutigen Tag geschlossenen GbR-Vertrag sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden.“ Ebenfalls am 1.7.2005 schloss der Antragsgegner mit der GbR einen "Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit", der die Pflichten des Praxisarztes, insbesondere aber die Arbeitszeit und die Vergütung regelt. Der MVZ-Gesellschaftsvertrag regelt in § 1 ("Vertragszweck"): „(1) Die Gesellschafter verbinden sich zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrages mit Wirkung zum 1.7.2005. (2) Die Gesellschafter üben ihre vertragsärztliche und privatärztliche Tätigkeit als Medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V gemeinsam aus ..." In § 3 ("Grundsätze der Zusammenarbeit") ist geregelt: ... „(2) Gesellschafter 1 (= Antragsgegner) ist ärztlicher Leiter des MVZ und damit Ansprechpartner für die KV in allen abrechnungstechnischen und organisatorischen Belangen. Innerbetrieblich hat der ärztliche Leiter gegenüber den anderen Gesellschaftern und allen anderen Ärzten im MVZ Weisungsbefugnis. ... (4) Die Gesellschafter stellen der Gesellschaft ihre gesamte Arbeitskraft im Rahmen und zur Förderung des Vertragszwecks uneingeschränkt zur Verfügung.“ ... Der Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit enthält in § 5 ("Vergütung") folgende Regelung: „1) Der Praxisarzt erhält eine monatliche Vorabvergütung als kalkulatorischen Unternehmerlohn von 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro). Für die Funktion des ärztlichen Leiters erhält der Praxisarzt eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.500,00 € zusätzlich. Die Vergütung ist nachträglich zum Monatsende bis zum 5. des Folgemonats zu entrichten." Der Antragsgegner erhob mit Klageschrift vom 27.4.2011 - Eingang 29.4.2011 – gegen den Antragsteller und den weiteren Gesellschafter Schiedsklage, mit welcher er einen Zahlungsanspruch in Höhe von 75.000,00 € aus dem am 1.7.2005 geschlossenen Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit geltend macht. Der Antragsteller hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich mit Zwischenentscheid vom 21.6.2011 als zuständig bezeichnet. Unter dem 29.6.2011 - eingegangen am selben Tag - hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die am 29.4.2011 eingelegte Schiedsklage nicht bestehe. Es handle sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Antragsgegner mache vielmehr Ansprüche aus einem gesonderten Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelungen der Zusammenarbeit geltend, der nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrags sei und keine Schiedsvereinbarung enthalte. Die erhobenen Ansprüche beträfen solche des Schiedsklägers gegen die GbR im Außenverhältnis. Der Umstand, dass der Kläger statt der GbR einen vollhaftenden Gesellschafter in Anspruch nehme, ändere nichts daran, dass es sich um einen Anspruch gegen die GbR handle, der nicht das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffe. Dies werde umso deutlicher, wenn man den Gesamtcharakter des Vertrags betrachte. Es handle sich im Wesentlichen um einen Arbeitsvertrag. Die GbR sei nicht Partei des Schiedsvertrags. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags. Es gehe um die Vorabvergütung eines Gesellschafters. Der Schiedskläger mache nicht arbeitsrechtliche Ansprüche aus seinem Anstellungsvertrag geltend, sondern seinen Anspruch auf Vorabgewinn. Es liege eine Streitigkeit im Rahmen der gesellschaftlichen Gewinnverteilung vor. § 18 Abs. 1 des MVZ-Vertrags erlaube im Einvernehmen der Gesellschafter eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnverteilung etwa in Fällen, in denen ein Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Gewinnanteil entstehe. Die Klausel binde den Anstellungsvertrag als Detailregelung in den Gesellschaftsvertrag ein. Deshalb gelte der Schiedsvertrag auch und gerade für eine solche Ergänzungsregelung, aus der konkrete Ansprüche des Gesellschafters abzuleiten seien. II. Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1040 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (vom 16.11.2004, GVBl S. 471) zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit des in Bayern geführten Schiedsverfahrens. 2. Der Antrag hat trotz Wahrung der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO in der Sache keinen Erfolg. Das Schiedsgericht hat zu Recht seine Zuständigkeit bejaht. a) Das Schiedsgericht hat im Zwischenentscheid im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachte Aufwandsentschädigung, die sich aus § 5 Abs. 1 des Vertrages über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit stütze, bilde eine Streitigkeit aus dem am selben Tag geschlossenen GbR-Vertrag im Sinne von Ziffer (2) des Schiedsvertrags. Der Vertrag über die Vergütung u.a. zwischen der GbR einerseits und dem Schiedskläger andererseits regle in § 1 Abs. 1 und 3 die Tätigkeit des Schiedsklägers im Rahmen der Leistungserbringergemeinschaft des MVZ, wobei der Schiedskläger als Facharzt für Orthopädie und Chirurgie zum Zwecke der ärztlichen Leistungserbringung des MVZ mitarbeite und das Vertragsverhältnis eine ständige Mitarbeit in der "Mitunternehmergemeinschaft" gemäß der Zulassung des MVZ begründe. Außerdem nehme der Schiedskläger nach dem Vertrag die Funktion des ärztlichen Leiters des MVZ wahr. Gemäß § 1 Abs. 4 des Vertrages über die Vergütung ärztlicher Leistungen fänden auf das Vertragsverhältnis die arbeitsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 611 ff. BGB keine Anwendung, die monatliche Vorabvergütung sei bezeichnet als "kalkulatorischer Unternehmerlohn". Damit korrespondierten die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Die Gesellschafter hätten gemäß § 4 der Gesellschaft ihre gesamte Arbeitskraft im Rahmen des Vertragszwecks uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, der Schiedskläger sei nach § 3 Abs. 2 ärztlicher Leiter des MVZ und damit Ansprechpartner für die KV in allen abrechnungstechnischen und organisatorischen Belangen. Innerbetrieblich habe der ärztliche Leiter gegenüber den anderen Gesellschaftern und anderen Ärzten im MVZ Weisungsbefugnis. Vertragszweck der Gesellschaft sei die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit der Gesellschafter (§ 1 Abs. 1). Hieraus ergebe sich, dass der Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen die in §§ 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags vereinbarten Beiträge der Gesellschafter konkretisiere. Denn die Tätigkeit des Schiedsklägers als ärztlicher Leiter des MVZ sei als gesellschaftsrechtliche (Beitrags-) Pflicht ausgestaltet, ebenso die Verpflichtung, die Arbeitskraft als Facharzt der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Wenn aber die Leistungen des Schiedsklägers, für die er die vereinbarte Gegenleistung mit der Schiedsklage geltend mache, gesellschaftsrechtlich aus dem Gesellschaftsvertrag des MVZ qualifiziert seien, so stelle dies den Zusammenhang auch mit der hierfür nach der Behauptung des Schiedsklägers vereinbarten Gegenleistung her und verknüpfe beide Verträge. b) Diese zutreffenden Erwägungen des Schiedsgerichts teilt der Senat. Für Schiedsklauseln wie die in § 25 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit Ziffer (2) des Schiedsvertrags gilt der Grundsatz der weiten Auslegung. Maßstab sind dabei Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO). Die weite Auslegung entspricht der Intension der Parteien, die sich berechtigterweise darauf verlassen, dass alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 472 m. w. N.; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 74). Zwar ist auch dann, wenn mehrere selbstständige Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien bestehen, für jedes einzelne gesondert zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung insoweit bestehen soll, und zwar auch dann, wenn die Verträge rechtlich oder wirtschaftlich miteinander zusammenhängen (vgl. z. B. OLG München - 7. Zivilsenat - NJW 2005, 832; OLG Köln vom 23.9.2010, 19 SchH 15/10, bei juris). Dies ist aber vorliegend der Fall. Der Grundsatz der weiten Auslegung gilt nämlich insbesondere dann, wenn die Parteien, so wie hier, eine Schiedsklausel denkbar umfassend formuliert haben (vgl. Lachmann Rn. 473). Danach sollen sämtliche Streitigkeiten aus dem GbR-Vertrag von der Schiedsabrede erfasst sein. Mit dem Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen wird gerade der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Gesellschafter konkretisiert. Es handelt sich nicht um einen Vertrag zwischen der GbR und einem Außenstehenden, sondern um die nähere Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gemäß §§ 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags. Die Streitigkeit lässt sich zwanglos und widerspruchsfrei als solche qualifizieren, die im Konnexitätsverhältnis mit den gesellschaftsrechtlichen Pflichten des Antragstellers steht. Dann spricht aber nichts dafür, dass die Parteien die Vergütungsklage eines Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter von der Schiedsvereinbarung ausschließen wollten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 4. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Entscheidung, also an der Vermeidung des schiedsrichterlichen Verfahrens. Es ist als Bruchteil der Hauptsache (hier 1/3 von 75.000,00 €) zu schätzen (vgl. Zöller/Herget § 3 Rn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren"). |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 8/10 | 20.08.2017 | ||
I. Der Antrag, die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, sowie der Antrag auf Feststellung der Beendigung des Schiedsrichteramtes, werden abgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 300.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist neben 14 weiteren Eishockey-Clubs eine der Gesellschafterinnen der in der Rechtsform einer GmbH organisierten Antragsgegnerin. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Entwicklung des berufsmäßig ausgeübten Eishockeysports, insbesondere durch Organisation und Durchführung des Spielbetriebs der Deutschen Eishockey Liga (DEL). § 21 des Gesellschaftsvertrages lautet: § 21 Schiedsgerichtsbarkeit (1) Über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, einschließlich von Beschlussmangelstreitigkeiten, zwischen der Gesellschaft, den Gesellschaftern sowie Organen bzw. Organmitgliedern gegen- oder untereinander, welche diesen Vertrag, die Ordnung oder die Richtlinie sowie Entscheidungen der Organe der Gesellschaft und deren Beauftragte betreffen, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Rechts entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. (2) Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages oder einzelne seiner Bestimmungen. (3) Sofern dieser Vertrag, die Ordnungen oder Richtlinien der Gesellschaft sowie einzelvertragliche Vereinbarungen nicht anderes vorschreiben, sind Schiedsklagen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des beschwerenden Ereignisses zu erheben. Bei Beschlussmangelstreitigkeiten gilt eine Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe. (4) Die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichtes werden in der Schiedsgerichtsordnung geregelt. (5) Diese Schiedsklausel und der Schiedsvertrag gelten auch für alle zukünftigen Gesellschafter. Die Schiedsgerichtsordnung regelt u.a: § 8 Gerichtsort Schiedsort ist München. … § 9 Befangenheit von Mitgliedern des Schiedsgerichtes: Es gelten die §§ 1036 und 1037 ZPO. Da über das Vermögen der Antragstellerin am 28.4.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, versagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.6.2010 für die Wettkampfsaison 2010/2011 die Bestätigung der Spiellizenz und kündigte mit Schreiben vom gleichen Tag den bestehenden Clublizenzvertrag außerordentlich. Am 7.7.2010 erhob die Antragstellerin unter Rüge der Zuständigkeit Schiedsklage vor dem DEL-Schiedsgericht mit dem Antrag, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit des Verfahrens auszusetzen, hilfsweise festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des Clublizenzvertrages unwirksam ist. Unter dem gleichen Datum hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht München Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt und beim Landgericht Köln Beschlussanfechtungsklage erhoben. In der Verhandlung vom 23.7.2010 hat das Schiedsgericht zunächst durch eine Zwischenentscheidung seine Zuständigkeit für das Verfahren bejaht. Daraufhin lehnte die Antragstellerin die drei Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte die Antragstellerin zu Protokoll aus, das Schiedsgericht habe über die Frage der wirksamen Wahl der Schiedsrichter ohne Beweisaufnahme entschieden und dadurch eine ggfs. erforderliche Beweisaufnahme vorweggenommen. Dies sei ein Anzeichen für Befangenheit. Weiterhin hätten die Schiedsrichter keine Unabhängigkeitserklärung abgegeben. Dies sei eine Verletzung der Offenbarungspflicht, was Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter aufkommen lasse. Nach Unterbrechung der Sitzung erklärte das Schiedsgericht noch am selben Tag in einem schriftlich niedergelegten Beschluss die Ablehnung der Schiedsrichter für unbegründet. Ebenfalls am 23.7.2010 erging ein Schiedsspruch, mit dem die Schiedsklage kostenpflichtig abgewiesen wurde. Die Antragstellerin hat am 3.8.2010 gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beendigung des jeweiligen Schiedsrichteramts festzustellen. Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: 1. Das Schiedsgericht habe ohne Durchführung einer Beweisaufnahme in einer Zwischenentscheidung festgestellt, dass es ordnungsgemäß gewählt worden sei, obwohl sich dies aus dem Protokoll der 72. Gesellschafterversammlung nicht ergebe. Das Schiedsgericht berufe sich für seine Zuständigkeit zu Unrecht auf den Abschluss des Schiedsrichtervertrags. Die Zurückweisung ihres Beweisantrags stelle eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar und führe zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts. Es liege auf der Hand, dass die Schiedsrichter ein ureigenstes persönliches und wirtschaftliches Interesse daran hätten, ihre wirksame Wahl anzunehmen, um sich ihr zukünftiges Betätigungsfeld nicht abzuschneiden. 2. Sie sei bei der Besetzung des Schiedsgerichts benachteiligt worden, da schon die Wahl des ständigen DEL-Schiedsgerichts durch die Gesellschafterversammlung nicht den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an eine gleichberechtigte Besetzung genüge. Darüber hinaus habe sie kein Mitspracherecht über die konkrete Zusammensetzung des Schiedsgerichts gehabt. Es bestehe nicht einmal eine schriftlich niedergelegte abstrakte Regelung, die vor der Entscheidung des Streits nachvollziehbar regle, wie sich das Dreier-Gremium aus dem Pool der zur Verfügung stehenden fünf Schiedsrichter zusammensetze. Nach Angaben des Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestehe nur eine mündliche Absprache. Die Bestimmung der Besetzung allein durch den Vorsitzenden biete Einfluss- und Manipulationsmöglichkeiten, die erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen ließen. 3. Die Antragstellerin ist ferner der Ansicht, dass die Befangenheitsanträge schon deshalb begründet seien, weil die Schiedsrichter keine Unabhängigkeitserklärung abgegeben hätten. Darauf habe sie – die Antragstellerin – ausdrücklich, aber erfolglos gedrängt. Unverzüglich nach Bekanntgabe der Besetzung des Schiedsgerichts habe sie sich an dessen Mitglieder gewandt mit der Bitte, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit erwecken könnten, verbunden mit einer Erklärung, dass die Schiedsrichter auch nachfolgend bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens alle Gründe offen legen würden. Weiterhin sei um Offenlegung gebeten worden, ob einer der Schiedsrichter in der Vergangenheit oder gegenwärtig bezahltes oder unbezahltes Mitglied eines Organs der Antragsgegnerin oder eines ihrer Gesellschafter war oder ist. Vor dem Termin am 23.7.2010 sei eine derartige Erklärung nicht abgegeben worden. Erst nach der Entscheidung über die Befangenheitsanträge habe der Vorsitzende verlautbart, dass es nichts zu erklären gebe. Nach einer weiteren Diskussion habe ein Schiedsrichter erklärt, dass er erst seit kurzem dem DEL-Schiedsgericht angehöre. Der Vorsitzende habe erklärt, dass es für ihn nichts zu berichten gebe, er sei seit 1974 Schiedsrichter, zunächst für die Vorgängerorganisation der Antragsgegnerin und seit 1997 für die Antragsgegnerin. In den achziger Jahren sei er Präsident eines Eishockey-Clubs gewesen. Der dritte Schiedsrichter habe sinngemäß nur mitgeteilt, das gleiche gelte auch für ihn. Die Antragstellerin meint, dass die Schiedsrichter zur Offenlegung der Verhältnisse verpflichtet gewesen seien, da eine Verbindung der Schiedsrichter, von denen zwei bereits über 10 Jahre dem ständigen Schiedsgericht angehörten, mit der Antragsgegnerin in der Natur der Sache liege. Es beständen auch wirtschaftliche Interessen, weil die Schiedsrichter ihre Tätigkeit weiterhin ausüben wollten. Die enge Verbindung zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und der Antragsgegnerin zeige sich auch darin, dass die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts in dessen Kanzlei untergebracht sei. Weitere Verbindungen zwischen den Schiedsrichtern und den einzelnen Gesellschaftern der Antragsgegnerin lägen nahe. So sei der zweite Schiedsrichter auch einmal Insolvenzverwalter eines Eishockey-Clubs gewesen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie hält die Anträge nach §§ 1037, 1038 ZPO für unzulässig und für unbegründet. Dem Befangenheitsantrag vom 3.8.2010 stehe bereits die Rechtskraft des ergangenen und vermutlich schon zuvor übermittelten Schiedsspruchs entgegen. Auch gehe der eigene Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 3.8.2010 vor; ein Rechtschutzbedürfnis für eine gesonderte Entscheidung über die Ablehnung bestehe deshalb nicht mehr. Im Übrigen griffen die angeführten Befangenheitsgründe nicht durch. Die Abgabe einer Unabhängigkeitserklärung im Sinne eines „Negativattests“ verlange das Gesetz nicht. Ein Umstand, von dem man annehmen müsse, er könnte bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken, sei nicht vorgetragen und liege auch objektiv nicht vor. Schließlich begründe das Übergehen eines Beweisantrags keinen Ablehnungsgrund. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Beendigung des Schiedsrichteramts sei schon unschlüssig, jedenfalls aber wegen des bereits ergangenen Schiedsspruchs und des vorgehenden Antrags auf Vollstreckbarerklärung unzulässig, schließlich auch unbegründet. Die Schiedsrichter hatten Gelegenheit zur Äußerung; sie haben von einer Stellungnahme abgesehen. II. Der Antrag, die drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§§ 1036, 1037 ZPO), hat keinen Erfolg. Der Senat entscheidet darüber ohne mündliche Verhandlung. Für die Entscheidung über Anträge auf Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist, wie sich aus § 1063 Abs. 1 und 2 ZPO ergibt, die mündliche Verhandlung freigestellt. Gründe, die sie erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die formellen Voraussetzungen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichter sind erfüllt. Die Schiedsgerichtsordnung der DEL verweist für die Befangenheit von Mitgliedern auf §§ 1036, 1037 ZPO. Die abgelehnten Schiedsrichter sind nicht zurückgetreten. Mit Beschluss vom 23.7.2010 hat das Schiedsgericht über die Ablehnung entschieden (vgl. § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist form- und fristgerecht gestellt worden (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 5. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung über den Antrag ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471); denn unbestrittenermaßen ist der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern gelegen. 6. Ähnlich wie im Schiedsrichterbestellungsverfahren (dazu Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31 Aufl. § 1035 Rn. 9) prüft der Senat an dieser Stelle weder bindend noch abschließend, ob die Voraussetzungen für ein schiedsrichterliches Verfahren dem Grunde nach vorliegen und die Schiedsrichter wirksam im Amt sind. Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung aufgeworfenen Fragen, ob es sich bei dem gesellschaftsvertraglich installierten Schiedsgericht der DEL um ein solches nach dem 10. Buch der ZPO handelt - woran der Senat keine ernsthaften Zweifel hat (vgl. BGH NZG 2009, 620; BGH NJW 2004, 2226) -, ob die Schiedsvereinbarung als solche gültig ist und den gegenständlichen Streit erfasst, schließlich ob sich das Schiedsgericht ordnungsgemäß gebildet hat, brauchen an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden. Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass aus anderen als den hier vorgetragenen Ablehnungsgründen die hier tätigen Schiedsrichter zur Entscheidungsfindung nicht berufen waren. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass zwischenzeitlich, ein Schiedsspruch ergangen ist. Es steht keineswegs fest, dass mit dem Schiedsspruch das Schiedsverfahren in jeder Hinsicht bereits beendet ist (§ 1056 Abs. 1, 3 ZPO). Denn die Möglichkeit, Antrag nach § 1058 ZPO zu stellen, steht hier noch offen. Ferner steht ein etwaiger Kostenschiedsspruch nach § 1057 Abs. 2 ZPO noch aus. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der begehrten Feststellung besteht über den abschließenden Schiedsspruch hinaus fort (siehe BGHZ 40, 342; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96). 7. Grundsätzlich unzulässig ist - wie auch im Verfahren auf Ablehnung von Richtern nach §§ 42 ff. ZPO – die Ablehnung des Schiedsrichtergremiums in seiner Gesamtheit. Bedenken bestehen jedenfalls insoweit, als sich die Ablehnung auf den Umstand stützt, das Schiedsgericht sei fehlerhaft von seiner Zuständigkeit ohne vorherige Beweiserhebung ausgegangen. Denn in der jeweiligen Person eines Schiedsrichters kann ein derartiger Ablehnungsgrund schon deshalb nicht festgemacht werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die beanstandete Entscheidung nicht einheitlich zustande gekommen ist. Indes kann der Senat aus den nachstehenden Gründen die Frage letztlich offen lassen. 8. Das Ablehnungsgesuch ist nämlich nicht begründet. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO). Dafür gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, die die Befangenheit eines staatlichen Richters begründen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo § 1030 Rn. 2; KG SchiedsVZ 2010, 225 m.w.N.). Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten. Dabei rechtfertigen allerdings nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung, wobei nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung (KG aaO.). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien hat die Antragstellerin keine objektiven Gründe vorgetragen, die nach Meinung einer „ruhig und vernünftig denkenden Partei“ Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der drei abgelehnten Richter zu zweifeln. Die angeführten Gründe sind weder einzeln noch zusammen genommen geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Schiedsrichter zu rechtfertigen. a) Die Weigerung, eine „Unabhängigkeitserklärung“ abzugeben, begründet keinen Ablehnungsgrund. Eine Pflicht zur Abgabe einer derartigen Erklärung ist aus dem Gesetz nicht herzuleiten. Gemäß § 1036 Abs. 1 ZPO sind die Schiedsrichter nur verpflichtet, alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit erwecken könnten. Eine Pflicht, ein Negativzeugnis auszustellen, besteht jedoch nicht. Insbesondere sind Schiedsrichter auch nicht gehalten zu versichern, dass sie Umstände, die sich in der Zukunft ergeben können, offenbaren werden. Denn diese Offenbarungspflicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Die vereinbarte Schiedsordnung geht nicht darüber hinaus. Aus dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich auch keine Verletzung vonOffenbarungspflichten erkennen. Eine Erklärung der Schiedsrichter, seit wann sie als solche tätig sind, war ebenso wenig erforderlich wie die Mitteilung, wo sich die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts befindet. Unabhängig von der fehlenden Offenbarungspflicht sprachen auch die Umstände dafür, dass dies der Antragstellerin bekannt war, weil sich – bis auf die Person eines der drei Schiedsrichter – die Verhältnisse in der DEL, bezogen auf die Organisation der Schiedsgerichtsbarkeit, nicht anders als in den vorangegangenen 10 Jahren darstellten. Ebenso wenig bestand eine Pflicht der Richter, sich darüber zu erklären, dass zwei von ihnen in der Vergangenheit einmal Clubpräsident und Insolvenzverwalter eines Eishockeyclubs waren. Nicht einmal die Antragstellerin behauptet, dass diese beiden Clubs Gesellschafter der Antragsgegnerin sind. Woraus sich aus den früheren Tätigkeiten für einen vernünftigen Betrachter die Besorgnis der Befangenheit ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Ein Schiedsrichter muss aber nur auf diejenigen Umstände hinweisen, von denen er annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit erwecken (KG SchiedsVZ 2010, 225). b) Die Zurückweisung eines Beweisantrags der Antragstellerin begründet keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter, dies regelmäßig auch dann nicht, wenn sich die Beweiserhebung auf die eigene Kompetenzbegründung bezieht. Selbst wenn die Ablehnung des Beweisantrags vor Erlass der Zwischenentscheidung verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, rechtfertigt dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn die Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (BAG NJW 1993, 879; OLG Saarbrücken vom 6.12.2007, 5 W 299/07, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der Schiedsrichter oder Willkür beruhte, sind nicht ersichtlich. Das Schiedsgericht hat in seinem Zwischenentscheid vom 23.7.2010 begründet, warum es der Vernehmung des angebotenen Zeugen nicht bedurfte. In dem Schiedsspruch vom selben Tag ist zusätzlich niedergelegt, dass es seine wirksame Bestellung (jedenfalls) aus dem auch von einem Vertreter der Antragstellerin unterzeichneten Schiedsrichtervertrag herleitet. Zweifel an der Unparteilichkeit ergeben sich hieraus nicht. Ob die Rechtsauffassung als solche zutrifft, kann dahin stehen. c) Soweit die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit daraus herleiten will, dass sie bei der Besetzung des Schiedsgerichts benachteiligt worden sei und dass dessen Zusammensetzung allein durch den Vorsitzenden bestimmt wurde, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil dieser Grund nicht Gegenstand des Befangenheitsantrages in der Sitzung vom 23.7.2010 war. Das Nachschieben von Ablehnungsgründen ist wegen der in § 1037 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist und des in § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschalteten Verfahrens nur möglich, soweit die bisherigen Gründe nur ergänzt werden, nicht aber, wenn wie hier, neue Ablehnungsgründe vorgebracht werden (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1037 Rn. 21). III. Der Antrag auf Feststellung, dass das Amt der drei Schiedsrichter beendet ist (§ 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist ebenfalls erfolglos. Gründe, warum die Schiedsrichter über die Ablehnungsgründe hinaus rechtlich oder tatsächlich außerstande sein sollten, ihrem Schiedsrichteramt nachzukommen (Beispiele bei Reichold in Thomas/Putzo § 1037 Rn. 3), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO. Streitwert: § 3 ZPO (grundsätzlich Bruchteil von ca. 1/3 der Hauptsache, wobei hier die Ablehnung sämtliche drei Richter betrifft, weshalb der Senat den mutmaßlichen Gesamtwert ansetzt). |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 7/13 | 03.01.2014 | Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters § 1037 Abs. 2 ZPO | |
B E S C H L U S S Tenor: I. Die Ablehnung der Vorsitzenden des Schiedsgerichts xxx wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Ablehnungsverfahrens wird auf 700.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über die Laufzeit eines zwischen ihnen am 6.11.1986 abgeschlossenen Pachtvertrages, dessen Gegenstand der Betrieb eines Thermalbads ist; dieses hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin, einer niederbayerischen Gemeinde, verpachtet. 1. Die Antragstellerin ist Inhaberin von Wasserrechten an der Therme in F. und aufgrund eines Nießbrauchs berechtigt, das Grundstück, zu dem die Wasserrechte gehören, sowie ein benachbartes Grundstück – beide stehen im Eigentum der Familie O. - zur Tiefenwasserförderung, Errichtung und Betrieb von Anlagen zu nutzen. Die Antragsgegnerin hatte im vergangenen Jahrhundert dort ein Kurhaus errichtet und die Anlagen mehrmals erweitert. Nach wiederholten Streitigkeiten zwischen den Parteien wurde mit Vertrag vom 6.11.1986 eine neue Regelung getroffen, wonach die Antragstellerin an die Antragsgegnerin die Therme und deren Einrichtungen verpachtet. In dem Vertrag (§ 15) ist folgendes vereinbart: (1) Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. (2) Die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag erfolgt durch ein Schiedsgericht nach näherer Maßgabe des beiliegenden Schiedsvertrages, der wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist. Der zugleich abgeschlossene Schiedsvertrag enthält zum Verfahren des Schiedsgerichts folgende Regelung (§ 3 Abs. 1): Das Schiedsgericht kann nur aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Es soll eine gütliche Beilegung des Streitfalles erstreben. Es ist befugt, rechtsgestaltende Regelungen festzusetzen, wenn dies zur sachgerechten Entscheidung des Streitfalles geboten ist. Am 17.11.1986 traf die Antragsgegnerin in Absprache mit der Antragstellerin eine Vereinbarung mit den Erben (im Folgenden: V.) eines ehemaligen Gesellschafters der Antragstellerin, denen 40% aus der Schüttung der Therme zustehen. Hiernach verpflichtete sich die Antragsgegnerin, V. ein Entgelt für die Nutzung des Wassers zu entrichten. Anfang 2008 ersuchte die Antragsgegnerin die Antragstellerin, die Erben V. sowie die Familie O. wegen beabsichtigter Investitionen um eine Verringerung der Pacht. Familie O. und V. lehnten dies ab. Die Antragstellerin wäre zwar zu einer Reduzierung der Pacht bereit gewesen, man konnte sich aber auf die Modalitäten nicht einigen. Die Antragsgegnerin berief sich nun darauf, dass der Pachtvertrag vom 6.11.1986 infolge eines Formmangels nicht bis 31.12.2031 fest abgeschlossen sei, sondern auf unbestimmte Zeit laufe und jederzeit gekündigt werden könne. Im Dezember 2010 erhob die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin Schiedsklage und begehrte festzustellen, dass das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. Die von den beiden Parteien benannten Schiedsrichter verständigten sich auf die Richterin Dr. K. als Obfrau. Das Schiedsgericht am Schiedsort Wolfratshausen traf am 20.12.2012, nachdem mehrere Vergleichsbemühungen gescheitert waren, folgende Verfügung (A6): 1. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf … 2. Das Schiedsgericht könnte sich vorstellen, dass eine auf Dauer befriedigende Lösung zu erreichen wäre, wenn die Familie O. und die Rechtsnachfolger nach Familie V. in die Verhandlungen mit einbezogen werden. In der Verhandlung am 9.1.2013 bietet das Schiedsgericht die Plattform für derartige Gespräche. Voraussetzung dieser Gespräche ist die Teilnahme aller vier Beteiligten (Klägerin, Beklagte, Rechtsnachfolger V., Familie O. – jeweils ein Verhandlungsbevollmächtigter ist ausreichend) an diesem Termin. Die Parteien des Verfahrens werden gebeten, insoweit Kontakt zu den Familien O. und Z. aufzunehmen. Sollte Interesse an einem solchen Gespräch bestehen, ist das Schiedsgericht im Falle der Verhinderung eines Beteiligten gerne bereit, eine neue Terminabsprache zu treffen. Das Schiedsgericht bittet um Äußerung bis spätestens 4.1.2013. Andernfalls wird am 9.1.2013 ein Schiedsspruch verkündet werden. In diesem Fall genügt die Anwesenheit der anwaltlichen Vertreter. 3. Das Schiedsgericht geht davon aus, dass der angeforderte Vorschuss vollständig bis spätestens 4.1.2013 eingegangen ist. 2. Mit Schriftsatz vom 3.1.2013 lehnte die Antragstellerin die Obfrau des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ihr Verfahrensbevollmächtigter begründete dies u.a. folgendermaßen: Schließlich ist hier von Relevanz, dass die Klägerin und Herr Bürgermeister B. – wie gehabt – bereits vor dem 24.12.2012 über die Absichten des Schiedsgerichtes informiert waren und in F. verlautbarten, dass das Schiedsgericht im Termin vom 9.1.2013 einen Schiedsspruch verkünden würde, wenn nicht neuerliche Vergleichsverhandlungen stattfinden und zum Ergebnis führen würden. … Ich habe den Zweck des Termins vom 9.1.2013 dann erst am 27.12.2012 mit Zugang des Schreibens vom 21.12.2012 nebst Beschluss vom 20.12.2012 erfahren. Die Gegenseite kannte ihn aber bereits vor Weihnachten (siehe oben)! Der Unterfertigte hatte schon mit Schriftsatz vom 31.10.2012 … für die Beklagte beklagt, dass Herr Bürgermeister B. sich regelmäßig über die Absichten des Schiedsgerichts informiert gezeigt hatte, die der Beklagten bis dahin unbekannt waren, was denknotwendig voraussetzte, dass er solche Informationen auch tatsächlich erhalten hatte. … Die abgelehnte Richterin gab am 9.1.2013 zu dem Gesuch folgende Stellungnahme ab: 1. Es besteht kein Anlass, von meinem Amt als Vorsitzende des Schiedsgerichts zurückzutreten. 2. Der Beschluss vom 20.12.2012 war das Ergebnis einer mehrstündigen Beratung des gesamten Schiedsgerichts. Er wurde in Anwesenheit aller Schiedsrichter gemeinsam verfasst und am nächsten Tag durch Verfügung der Vorsitzenden an die Parteien versandt. 3. Mit Herrn Bürgermeister B. (= Vertreter der Antragsgegnerin) hatte ich zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2012 Kontakt. Unter dem 10.1.2013 hat die Antragstellerin die Obfrau des Schiedsgerichts erneut abgelehnt, weil deren Stellungnahme vom 9.1.2013 in Ziffer 3 nicht der Wahrheit entspreche. Tatsächlich habe noch nach der Sitzung vom 9.5.2012 Kontakt zu Bürgermeister B. bestanden. Zur Erklärung dazu führte die Vorsitzende in ihrer weiteren Stellungnahme vom 15.1.2013 aus: Meine Stellungnahme vom 9.1.2013 bezog sich ausschließlich auf die in dem Befangenheitsantrag der Schiedsbeklagten vom 3.1.2013 gegen meine Unparteilichkeit erhobenen Vorwürfe, insbesondere, ich hätte mit der Schiedsklägerin oder deren Vertreter der Schiedsbeklagten nicht bekannte Gespräche geführt. Derartige Gespräche fanden nicht statt. Das Schiedsgericht wies mit Beschluss vom 6.2.2013 den Ablehnungsantrag zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: … 7. … Die Äußerung der Vorsitzenden, mit Herrn Bürgermeister B. seit dem Termin vom 9.5.2012 keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, bezog sich auf den Vorwurf der Schiedsbeklagten, die Schiedsklägerin vorab und einseitig über Fortgang und Ausgang des Verfahrens informiert zu haben. Sich in der dienstlichen Stellungnahme zu dem der Schiedsbeklagten bekannten Kontakt am 25.6.2012 zu verhalten, hatte die Vorsitzende keinen Anlass. Dieser Kontakt betraf die – wie der Schiedsbeklagten bekannt ist - seinerzeitigen Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, insbesondere den Wunsch der Schiedsbeklagten, Personalunterlagen zu erhalten, für deren Übersendung sich die Vorsitzende verwenden wollte. Dieses Gespräch wurde somit im Interesse der Schiedsbeklagten geführt und wurde von der Vorsitzenden – selbstverständlich – niemals geleugnet. Im Gegenteil findet sich in den Akten der Vorsitzenden über dieses Gespräch ein Aktenvermerk. … 3. Die Antragstellerin hat am 27.2.2013 gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt und zur Begründung u.a. vorgebracht: a) Bereits mit der Bestimmung des Streitwerts und der Kostenanforderung für die Schiedsrichter habe das Gericht unterstellt, dass ein Vergleich geschlossen werde. Die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht hätten sich auch immer um einen möglichen Vergleich gedreht. Die Obfrau habe im ersten Termin am 2.3.2011 – ohne die Beisitzer – getrennte Vergleichsgespräche mit den Parteien geführt, allerdings ohne Ergebnis. Im Termin vom 5.5.2011 habe die Obfrau aufgrund von Zahlen, die die Antragsgegnerin vorgegeben habe, anhand eines Schaubildes einen Vergleichsvorschlag entwickelt, den die Antragstellerin jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe die Obfrau ein Gespräch mit deren Geschäftsführer ohne Beteiligung des Anwalts führen wollen, was ebenso abgelehnt worden sei. Um das Verfahren nicht schon in diesem Stadium zu belasten, habe die Antragstellerin seinerzeit auf einen Befangenheitsantrag verzichtet. b) Mit Beschluss vom 5.7.2011 habe das Schiedsgericht die Anhörung von Zeugen angeordnet und die Antragsgegnerin aufgefordert, zu diesem Termin O. und V. „zum Zwecke der Abklärung einer gütlichen Erledigungsmöglichkeit zu stellen“. Sie sei hierzu nicht befragt worden und habe sich dem widersetzt; u.a. deswegen, weil gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit verstoßen werde. Bei einer Öffnung des Verfahrens für Dritte sei nämlich die Zustimmung beider Parteien erforderlich. Der Beschluss sei stillschweigend nicht ausgeführt worden. c) Das Gericht habe mit Verfügung vom 22.8.2011 den Parteien einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitet, auf den diese sich aber nicht hätten einigen können. Ähnliches habe sich im Termin vom 9.5.2012 wiederholt. d) Mit Beschluss vom 15.10.2012 habe das Schiedsgericht bei den Parteien angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe, was bejaht worden sei. Am 30.11.2012 habe das Schiedsgericht einen neuerlichen Verhandlungstermin für den 9.1.2013 angekündigt. Mit Beschluss vom 20.12.2012, der Antragstellerin zugegangen am 27.12.2012, habe das Schiedsgericht den Termin bestimmt und gleichzeitig angeregt, weitere an der Therme Beteiligte zu dem Termin mitzubringen. Andernfalls werde das Gericht einen Schiedsspruch verkünden. Aus dieser Anordnung ergebe sich, dass die Obfrau nicht bereit sei, die für das Schiedsverfahren erforderliche Vertraulichkeit zu beachten, und nicht mehr unparteilich entscheiden könne. Es ergebe sich der Verdacht, dass die Vorsitzende hierbei auch eigene Interessen verfolge, nämlich die bei einem Vergleichsabschluss fällige höhere Vergütung zu erzielen. Der Antragstellerin sei auch bekannt geworden, dass der Vertreter der Antragsgegnerin von diesem Beschluss bereits während der Weihnachtsfeiertage Kenntnis gehabt habe, so dass wieder einmal jene zuvor in Kenntnis gesetzt worden sei. e) Die Obfrau habe in Ziffer 3 ihrer Stellungnahme vom 9.1.2013 eine nachweislich falsche Erklärung abgegeben. Sie habe nämlich noch im Juni 2012 mit Bürgermeister B. telefoniert, was sie auch in einem damaligen Telefongespräch gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erwähnt habe. Warum die Obfrau diese Rücksprache in Abrede gestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es nähre aber die Furcht, dass sie nicht unvoreingenommen handle. 4. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat – soweit für die Entscheidung relevant – ausgeführt: a) Wie sich aus dem Schiedsvertrag ergebe, sei es Aufgabe des Schiedsgerichts, auf eine gütliche Einigung des Streitfalls hinzuwirken. Da die Beendigung des Pachtvertrags auch unmittelbare Auswirkungen auf Dritte habe, sei es doch sinnvoll, eine Einigung unter Hinzuziehung nicht am Verfahren Beteiligter anzustreben. Eine Voreingenommenheit lasse sich daraus nicht ableiten. Ebenso wenig lasse sich aus dem Beschluss vom 20.12.2012 die Drohung mit einem Schiedsspruch herleiten. Vielmehr sei nicht verwunderlich, dass das Schiedsgericht im Hinblick auf den Schiedsvertrag versucht habe, sämtliche Möglichkeiten einer gütlichen Streitbeilegung auszuloten. b) Die Stellungnahme der Obfrau vom 9.1.2013 gebe keine Zweifel an deren Unvoreingenommenheit. Diese habe nur klarstellen wollen, dass der Vorwurf, die Antragsgegnerin sei vor der Antragstellerin von dem Beschluss vom 20.12.2012 informiert worden, unzutreffend sei. Dass die in Ziffer 3 abgegebene Erklärung zu den tatsächlichen Gegebenheiten nicht passe, stelle die Unparteilichkeit nicht infrage. Denn es sei bei der Erklärung nur darum gegangen, die Vorhaltungen der Antragstellerin, die Gegenseite sei bereits vor dem 24.12.2012 über die Absichten des Schiedsgerichts informiert gewesen, zu entkräften. In dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 3.1.2013 seien andere angebliche Kontakte zwischen der Obfrau und der Antragsgegnerin nicht thematisiert, so dass sich diese in ihrer Stellungnahme ersichtlich ausschließlich mit dem letzten behaupteten Kontakt habe auseinandersetzen müssen. Der unbefangene Beobachter lese hieraus, dass sie habe mitteilen wollen, keineswegs im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 20.12.2012 Kontakt mit dem Vertreter der Antragsgegnerin gehabt zu haben, sondern dass der letzte Kontakt schon sehr lange zurückliege. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der letzte Kontakt tatsächlich in der Sitzung vom 9.5.2012 stattgefunden habe, oder kurz vor dem 25.6.2012. Überdies habe die Antragstellerin davon Kenntnis gehabt; es könne keine Rede davon sein, dass die Obfrau einen Kontakt zur Gegenseite vorsätzlich verschwiegen habe. 3. Der Senat hat der abgelehnten Schiedsrichterin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hat mit Schreiben vom 11.3.2013 ergänzend zu ihren Äußerungen vom 9. und 15.1.2013 u.a. ausgeführt, es sei nach dem Schiedsvertrag ihre Aufgabe, stets auf eine gütliche Beilegung hinzuwirken. Vorschuss für eine Einigungsgebühr sei weder angefordert noch bezahlt worden. Die erwähnten Verfügungen und Beschlüsse seien sämtlich das Ergebnis von Beratungen des gesamten Schiedsgerichts. 4. Das Schiedsgericht erließ am 10.4.2013 einen abschließenden Schiedsspruch. Mit ihm wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien aufgrund Pachtvertrags vom 6.11.1986 bestehende Pachtverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Die Antragstellerin – Schiedsbeklagte – hat am 15.5.2013 beim Oberlandesgericht München beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben (Az. 34 Sch 7/13). Hierüber ist noch nicht entschieden. II. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin, über das der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 1063 Abs. 1 i. V. m. § 128 Abs. 4 ZPO), hat Erfolg. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1037, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 Abs. 1 ZPO – Wolfratshausen) liegt im Bezirk dieses Gerichts. Die Parteien haben zwar, was vorrangig zu berücksichtigen wäre, noch unter dem früheren (vor dem 1.1.1998 geltenden) Rechtszustand als zuständiges Gericht das Landgericht Passau bezeichnet. Indessen ist die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 1062 (Abs. 1 bis 3) ZPO derogationsfest (Senat vom 21.11.2011, 34 SchH 11/11; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1062 Rn. 1). 2. Die formellen Voraussetzungen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Vorsitzenden sind erfüllt. Der Schiedsvertrag enthält hierfür keine speziellen Regelungen, sondern verweist in § 6 auf §§ 1025 ff. ZPO. Die abgelehnte Obfrau ist nicht zurückgetreten. Mit Beschluss vom 6.2.2013 hat das Schiedsgericht über die Ablehnungsgesuche entschieden (vgl. § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist form- und fristgerecht gestellt worden (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO), die Antragstellerin mithin auch nicht präkludiert. 3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht deshalb unzulässig, weil das Schiedsgericht am 10.4.2013 einen Schiedsspruch in der Hauptsache getroffen hat, dessen Aufhebung beantragt ist (vgl. Az. 34 Sch 7/13). Denn es steht damit keineswegs fest, dass mit dem Schiedsspruch das Verfahren in jeder Hinsicht bereits beendet ist (vgl. § 1056 Abs. 1, 3 ZPO i. V. m. § 1057 Abs. 2, § 1058 ZPO). Aufgrund des Aufhebungsantrages ist es überdies nicht ausgeschlossen, dass das Schiedsgericht erneut mit der Sache befasst werden kann (vgl. § 1059 Abs. 4 ZPO). Dann aber besteht das Amt der Schiedsrichter ohne Neubestellung fort (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 88; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 2391). Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der begehrten Feststellung ist daher über den abschließenden Schiedsspruch hinaus vorhanden und das Ablehnungsverfahren ist fortzusetzen (siehe BGHZ 40, 342; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96; Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 1037 Rn. 6). Nach einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.9.2013 (MDR 2013, 1362) kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) entfallen, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts ein Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen wird. Dafür sprechen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besonders auch verfahrensökonomische Überlegungen (siehe Rz. 11). Anders als bei einer Entscheidung über einen Zwischenentscheid ist bei einem Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters gesetzlich aber bereits nicht sichergestellt, dass für beide Entscheidungen das-selbe Gericht zuständig ist. Denn nach § 1025 Abs. 3 ZPO kann, wenn das Ablehnungsgesuch bereits vor Bestimmung des Orts des schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt wird, das für den Befangenheitsantrag örtlich zuständige Oberlandesgericht ein anderes sein als das für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung bzw. die Aufhebung des Schiedsspruchs. Schon deshalb spricht vieles für die auch nach neuem Recht fortbestehende Unabhängigkeit beider Verfahren. Dass das Schiedsgericht gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen kann, beschreibt deshalb auch nicht den Regelfall (siehe MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1037 Rn. 26 bei Fn. 65), sondern will diesem ein Mittel gegen Verfahrenssabotage an die Hand geben. Bei einer Entscheidung über die Aufhebung des Schiedsspruches muss zudem nicht stets über die Frage der Befangenheit eines Schiedsrichters mitentschieden werden. Denn wenn andere Gründe vorliegen, die die Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen, muss nicht zwangsläufig auch die Befangenheitsfrage einer Klärung zugeführt werden. Dies kann ein neuerliches Schiedsverfahren zur Folge haben, ohne dass über die zuvor bereits gerichtlich anhängig gemachte Frage, ob das Schiedsgericht zuständig ist, entschieden worden wäre. Hinzu kommt der Gesichtspunkt, dass – anders als in den Verfahren nach § 1040 ZPO sowie § 1059, §§ 1060 ff. ZPO (siehe § 1062 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ZPO) – im Ablehnungsverfahren (§ 1037 ZPO) die Rechtsbeschwerde nicht stattfindet (§ 1065 Abs. 1 ZPO; siehe auch OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96/99). Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart (SchiedsVZ 2003, 84/87) über die Ablehnung zugleich im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens entschieden hat, lag dem zugrunde, dass das Befangenheitsgesuch erst nach Verkündung des Schiedsspruchs angebracht wurde. Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich im Beschluss vom 26.7.2012 (3 SchH 04/12 = SchiedsVZ 2012 Heft 5 VI) mit einer Fallgestaltung zu befassen, dass der gerichtliche Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO zugleich mit dem Aufhebungsantrag gestellt wurde, nachdem die schiedsgerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 2 ZPO zugleich mit dem Schiedsspruch getroffen worden war. Insoweit ist das Gericht von fehlendem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Ablehnungsverfahrens ausgegangen. Mit diesen Verfahrenssituationen ist die vorliegende nicht vergleichbar, in der das Verfahren nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO durchlaufen und der gerichtliche Antrag nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO geraume Zeit vor Erlass des Schiedsspruchs gestellt worden war. 4. Das Ablehnungsgesuch ist in der Sache begründet. Die Antragstellerin hat Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichterin aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO). Für die Beurteilung gelten trotz unterschiedlicher gesetzlicher Fassung im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe wie für die Befangenheit eines staatlichen Richters (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; KG SchiedsVZ 2010, 225; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2008, 96/99; MüKo/Münch ZPO § 1036 Rn. 30; Hk-ZPO/Saenger § 1036 Rn. 7 ff.). a) Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für jeden Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte, zu beachten. Dabei rechtfertigen allerdings nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist (siehe Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 9). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung (KG SchiedsVZ 2010, 225). b) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien hat die Antragstellerin noch ausreichende Umstände vorgetragen, die auch nach Meinung einer „ruhig und vernünftig denkenden Partei“ Anlass zu einem subjektiven Misstrauen geben. (1) Objektiv unzutreffend ist die Tatsachenmitteilung der Vorsitzenden in ihrer Stellungnahme vom 9.1.2013, sie habe zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2012 Kontakt zu dem Vertreter der Klägerin gehabt. Tatsächlich hatte die Richterin noch später, nämlich um den 25.6.2012, wie ausdrücklich in einem zeitnahen Telefonat mit dem Antragstellervertreter offengelegt wurde, unmittelbaren Kontakt mit dem Vertreter der Schiedsklägerin. Dies wird von keiner Seite in Abrede gestellt. Auch die Schiedsrichterin selbst hat in ihrer Stellungnahme vom 15.1.2013 ihre Erklärung vom 9.1.2013 dahingehend eingeschränkt, dass diese sich ausschließlich auf die Vorwürfe in dem Antrag vom 3.1.2013 bezogen hätte; sie habe keine der Schiedsbeklagten nicht bekannten Gespräche mit der Klägerseite geführt. (2) Auch wenn man die Erklärung vor dem Hintergrund des Ablehnungsgesuchs (S. 3 letzter Absatz: „Schließlich ist hier von Relevanz, …“) würdigt, kann sie nicht als belangloser Irrtum verstanden werden, der keinen Grund zur Annahme der Voreingenommenheit böte (vgl. OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 134/138). Im Mittelpunkt standen zwar Kontakte der Vorsitzenden im Zusammenhang mit der von der Antragstellerin vermuteten vorzeitigen Information der Gegenseite über den Inhalt des Beschlusses vom 20.12.2012. Darum ging es jedoch nicht allein. Vielmehr berief sich die Antragstellerin in ihrem Gesuch ausdrücklich auch auf einen vorangegangenen – vom Schiedsgericht unbeantwortet gebliebenen – Schriftsatz vom 31.10.2012 („vgl. dort S. 1/2“). An der bezeichneten Stelle wurde aus bekannt gewordenen Äußerungen von Vertretern der Gegenseite – jedenfalls in umschriebener Form: Die Beklagte und der Unterfertigte können und wollen sich nicht vorstellen, dass das Schiedsgericht oder Mitglieder des Schiedsgerichts gegenüber der Klägerin und/oder ihrem Protagonisten Äußerungen getätigt haben, die die zitierten Annahmen rechtfertigen– der Verdacht geäußert, das Schiedsgericht behandle die Parteien im Informationsfluss ungleich, nämlich die Klägerseite bevorzugt, weil in gerichtlichen Verhandlungsterminen derartige Äußerungen wie die von der Gegenseite zum voraussichtlichen Verfahrensausgang in Umlauf gebrachten nicht gefallen seien. Insoweit umfasste die Stellungnahme aus Sicht der Partei einen ersichtlich weiter gefassten Rahmen als nur den Zeitraum zwischen Erlass und Bekanntgabe des Beschlusses vom 20.12.2012 und war auch nicht auf solche nach dem 9.5.2012 beschränkt, die der Antragstellerin unbekannt sein mussten. (3) Unzulängliche Stellungnahmen eines Richters zum Ablehnungsgesuch können ebenso wie unsachliche Stellungnahmen die Besorgnis der Befangenheit begründen (OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 858; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 24 m.w.N.). Dazu zählen auch objektiv unrichtige Darstellungen, die den Schluss zulassen, der Richter arbeite nicht mit der nötigen Sorgfalt (vgl. OLG Frankfurt MDR 1978, 409; siehe auch OLG Köln OLGZ 1994, 210/213). Dabei spielt es keine Rolle, dass der Antragstellerin der weitere Kontakt mit Bürgermeister B. im Juni 2012 bekannt war. Denn das subjektive Misstrauen einer Partei genügt, wenn der Ablehnende Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Schiedsrichter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und seine Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH BeckRS 2012, 19562). Dafür genügen Umstände, die geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, weil es darum geht, bereits den bösen Schein einer fehlenden Unvoreingenommenheit oder Objektivität zu vermeiden (BGH BeckRS 2012, 19562). Derartige Umstände liegen hier vor. Die Antragstellerin kann bei besonnener und vernünftiger Würdigung der Sachlage die Befürchtung hegen, dass die Obfrau des Schiedsgerichts, die ihre Stellungnahme zu einem Befangenheitsantrag derart unpräzise formuliert und einen wichtigen Kontakt – der sich noch dazu aus einem Aktenvermerk ergibt – nicht erwähnt, auch sonst unsorgfältig verfährt, dies jedenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin. Gerade in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot (§ 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - dieses zählt zu den bedeutsamsten Prinzipien im Schiedsverfahrensrecht (MüKo/Münch § 1042 Rn. 1) - kann insoweit kein großzügiger Maßstab angelegt werden. Auf die weiteren zur Befangenheit vorgetragenen Gründe kommt es bei dieser Sachlage nicht an. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO. Der Streitwert (§ 3 ZPO) entspricht dem Bruchteil (ca. 1/3) des Wertes der Hauptsache. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 7/11 | 17.10.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Zum Einzelschiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen einer Forderung aus dem Vertrag vom 25. Juni 2007 wird bestellt: Rechtsanwalt xxx II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 18.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin, ein nationaler Ski-Verband, verlangt von der Antragsgegnerin Zahlung einer Restforderung in Höhe von 55.000,00 €. Durch den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 25.6.2007 wurde die Antragsgegnerin berechtigt, die Werbeflächen auf den Ausrüstungsgegenständen der Antragstellerin gegen Zahlung von 175.000,00 € zu vermarkten. In § 7 des Vertrags wurde vereinbart, dass Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig und verbindlich von einem Schiedsgericht in München entschieden werden sollen. Zur Bestellung des Schiedsrichters wurde in der am gleichen Tag geschlossenen Schiedsvereinbarung folgendes festgelegt: Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Schiedsrichter zusammen. Der Schiedsrichter ist aus einer von der IHK München oder der DIS erstellten Liste auszuwählen und wird von C. (= die Antragsgegnerin) ernannt. Der Schiedsrichter darf keine Abhängigkeitsbeziehung oder eine dauernde Geschäftsbeziehung mit der Partei führen, durch welche er ernannt wurde. S. (= die Antragstellerin) ist nur befugt, einen Schiedsrichter abzulehnen, falls eine solche Abhängigkeit oder dauernde Geschäftsbeziehung mit der Partei besteht, durch welche der Schiedsrichter ernannt wurde. Der am 26.6.2008 durch die Antragsgegnerin ausgesprochenen Kündigung des Vertrags hat die Antragstellerin widersprochen. Von dem vereinbarten Vermarktungshonorar in Höhe von 175.000,00 € hat die Antragsgegnerin bisher nur eine Teilzahlung in Höhe von 120.000,00 € geleistet. Den Rest will die Antragstellerin nunmehr vor einem Schiedsgericht geltend machen. Die Antragstellerin hat am 22.12.2010 die Antragsgegnerin aufgefordert, gemäß der Schiedsvereinbarung einen Schiedsrichter zu benennen. Diese hat sich dazu jedoch nicht geäußert und bis jetzt auch keinen Schiedsrichter benannt. Unter dem 27.5.2011 hat die Antragstellerin beantragt, einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit sich zu äußern, jedoch zur Sache selbst keine Stellungnahme abgegeben. II. Dem Bestellungsantrag ist zu entsprechen. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München vorgesehen. 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung des Schiedsrichters durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 4 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung als solcher bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über deren Gültigkeit bedarf. Die Frage, ob das einseitige Benennungsrecht der Antragsgegnerin vorliegend zu einem Übergewicht bei der Schiedsrichterbestellung führen würde, kann offen bleiben. Denn auch das Übergewicht einer Partei hätte nicht die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge (§ 1034 Abs. 2 ZPO; BGH vom 1.3.2007, III ZR 164/06 = ZfIR 2007, 364 bei Rn. 16; vgl. MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1034 Rn. 6; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1034 Rn. 12), sondern gäbe der Antragstellerin nur das Recht, beim staatlichen Gericht eine abweichende Schiedsrichterbenennung zu beantragen. Die Antragsgegnerin hat trotz ihrer Verpflichtung aus § 1 der Schiedsvereinbarung den Einzelschiedsrichter nicht benannt. Auf die dafür maßgeblichen Gründe, etwa die Unmöglichkeit, auf etwaige Vorschlagslisten einschlägiger Institutionen zurückgreifen zu können, kommt es an dieser Stelle nicht an. Daher hat das staatliche Gericht gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO auf Antrag einer Partei die erforderlichen Maßnahmen, hier also die gerichtliche Bestellung des Einzelschiedsrichters, vorzunehmen. 3. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben genannte Person zum Einzelschiedsrichter. Besondere Anforderungen an die Qualifikation des Einzelschiedsrichters haben die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung nicht festgelegt. Soweit die Parteien vereinbart haben, bei der Benennung des Einzelschiedsrichters auf Vorschlagslisten zweier Institutionen zurückzugreifen, sieht sich der Senat schon deshalb daran nicht gebunden, weil damit offensichtlich nur gewollt ist, die von der Antragsgegnerin zu treffende Auswahl des Einzelschiedsrichters vom Personenkreis her einzuschränken und für die nicht zur Benennung berechtigte Partei objektivierbar zu machen. Der Senat wählt daher als Schiedsrichter einen langjährig praxiserfahrenen, zu keiner der Parteien in einem Näheverhältnis stehenden Rechtsanwalt aus, der auch bereits schiedsrichterliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Dieser ist zur Übernahme des Schiedsrichteramtes bereit. Umstände, die gegen seine Person sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Ingangsetzung des Schiedsverfahrens an der Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Schiedsrichterbestellung scheiterte. Jedenfalls wäre es ihr möglich gewesen, sich von den entsprechenden Organisationen Personalvorschläge zu beschaffen und daraus sodann auszuwählen. Die Bestimmung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrages) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z. B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07; vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10). |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 7/10 | 14.10.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Ansprüchen aus dem Sozietätsvertrag vom 28. Dezember 2001 auf Schadensersatz, Rückerstattung von Entnahmen, Rückgabe eines Laptops sowie Erstattung weiterer Kosten wird bestellt: Rechtsanwalt xxx II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens. III. Der Streitwert des Bestellungsverfahrens wird auf 25.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien gründeten am 28.12.2001 zusammen mit einem inzwischen wieder ausgeschiedenen Gesellschafter eine Rechtsanwaltssozietät. Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 18 (Schiedsgericht) folgende Bestimmung: Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, die zwischen den Partnern und/oder zwischen einem Partner oder mehreren Partnern einerseits und der Sozietät andererseits entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig und verbindlich entschieden. Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der ZPO Anwendung. Ort des Schiedsgerichts ist München. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Antragsgegner im Wege der Schiedsklage Ansprüche auf Schadensersatz, Rückerstattung von Entnahmen aus dem Sozietätsvermögen, Herausgabe eines Laptops sowie Erstattung weiterer Kosten geltend zu machen. Mit Schreiben vom 22.6.2010 forderte der vom Antragsteller benannte Schiedsrichter den Antragsgegner namens und im Auftrag des Antragstellers auf, einen weiteren Schiedsrichter zu benennen. Dieser Aufforderung kam der Antragsgegner nicht nach. Unter dem 2.8.2010 hat der Antragsteller deshalb beim Oberlandesgericht die Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner beantragt und drei Vorschläge für nach seiner Meinung geeignete und bereite Schiedsrichter unterbreitet. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung. Er wendet gegen den Antrag ein, er sei nicht wirksam zur Benennung eines Schiedsrichters aufgefordert worden, da er nicht vom Antragsteller, sondern unzulässigerweise von dessen Schiedsrichter dazu aufgefordert worden sei. Darüber hinaus lehnt er die vom Antragsgegner gemachten Personalvorschläge ab. II. Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet. 1. Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt aus § 1025 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471), da in der Schiedsvereinbarung München als Schiedsort bezeichnet ist (§ 1062 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). 2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung bedarf. 3. Weil die Parteien keine abweichenden Bestimmungen getroffen haben, richtet sich das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts und zur Bestellung von Schiedsrichtern nach den gesetzlichen Regeln. Maßgeblich ist § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hiernach besteht das Schiedsgericht aus drei Personen. Jede Partei bestellt zunächst einen Schiedsrichter. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, ist der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters auf das Gericht über (BayObLGZ 2002, 17; Senat vom 26.4.2006, 34 SchH 004/06 = OLG-Report 2006, 535). Voraussetzung ist die wirksame Aufforderung, die nach herrschender Meinung die schriftliche Bezeichnung des eigenen Schiedsrichters und die ausreichende Bezeichnung der Rechtsstreitigkeit verlangt (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Diese Voraussetzungen erfüllt das Aufforderungsschreiben vom 22.6.2010. Da die Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen, nicht notwendig durch den Antragsteller persönlich erfolgen muss, ist es unschädlich, wenn die Anzeige der Benennung, verbunden mit der Aufforderung an die andere Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, durch eine dritte Person, hier durch den vom Antragsteller benannten Schiedsrichter, in dessen Vollmacht vorgenommen wird. Eine bestimmte Form für die Aufforderung ist nicht vorgeschrieben; es muss nur klargestellt sein, dass sie vom Antragsteller selbst ausgeht. Eine formlose Beauftragung des bereits benannten Schiedsrichters, die Anzeige vorzunehmen, ist dabei zulässig (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1035 Rn. 2; HK-ZPO/Sänger 3. Aufl. § 1035 Rn. 8). Die vom Antragsgegner dagegen herangezogene Entscheidung des Kammergerichts vom 13.8.2007 (20 SchH 2/07 zitiert nach juris) verhält sich dazu nicht. Da das Aufforderungsschreiben vom 22.6.2010 für den Antragsgegner zweifelsfrei ausweist, dass nicht der Absender in seiner Eigenschaft als zukünftiger Schiedsrichter, sondern der potentielle Schiedskläger dessen Urheber ist, und das Bestehen einer entsprechenden Vollmacht vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen wurde, erfüllt das Schreiben die Voraussetzungen des § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Ob ein Zurückweisungsoder Beanstandungsrecht entsprechend §§ 174, 180 BGB bestanden hätte (vgl. BGH NJW 2003, 963/964 f.), braucht nicht entschieden zu werden. 4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben bezeichnete Person zum Schiedsrichter. Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation der Beisitzer haben die Parteien nicht festgelegt. Der Senat wählt daher als zweiten Schiedsrichter einen langjährig praxiserfahrenen Rechtsanwalt aus, der auch bereits schiedsrichterliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Dieser ist zur Übernahme des weiteren Schiedsrichteramtes bereit. Umstände, die gegen seine Person sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von ca. 75.000,00 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07). |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 6/13 | 09.10.2013 | Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts; Umfang der Rechtskraft eines deutschen Prozessurteils über die Unzulässigkeit einer Klage auf Fortbestehen eines Vertragsverhältnisses | |
BESCHLUSS Tenor: Der Antrag auf Bestellung eines (Einzel-) Schiedsrichters wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert des Bestellungsverfahrens beträgt 100.000 €. Gründe: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt mit derzeitigem Wohn- und Kanzleisitz in Berlin. Er begehrt vor dem Oberlandesgericht München Schiedsrichterbestellung für ein beabsichtigtes Schiedsverfahren gegen einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Rechtsform einer "General Partnership" nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio. 1. Zum 1.1.2003 trat der Antragsteller als Partner der Antragsgegnerin bei. Diese ist weltweit wirtschaftsrechtlich beratend tätig. Ihre Geschäfte werden von einem "Managing Partner" geleitet. In Deutschland unterhält sie derzeit drei Büros, nämlich in Düsseldorf, Frankfurt und München. In dem letzteren war der Antragsteller tätig. Der Sitz der rechts- und parteifähigen Antragsgegnerin befindet sich derzeit in Washington D.C. Die Aufnahme des Antragstellers fand zu den Bedingungen eines "Partnership Agreements" vom 1.1.1999 statt (im Folgenden PSA). Dieses enthält u. a. (in deutscher Übersetzung) folgende Regelungen: 14.2 Die Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung unterliegen den Gesetzen des US-Bundesstaates Ohio, ohne dass dessen Kollisionsregelungen zur Anwendung kommen, sofern nicht der Managing Partner schriftlich festgelegt hat, dass diese Vereinbarung nach den Gesetzen eines anderen Gerichtsbezirkes in den USA auszulegen ist. Wenn der Managing Partner in einem Büro außerhalb der USA ansässig ist, bestimmt er/sie entsprechend der Gerichtsbarkeit, deren Recht dann gemäß dem vorstehenden Satz die Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung unterliegt, schriftlich eine Stadt, wo gemäß Artikel 14.3 und 14.4 ein Schiedsverfahren durchgeführt oder Klage eingereicht werden kann. Bestimmungen des Managing Partners im Rahmen des vorstehenden Satzes sind Zusätze zu diesem Artikel 14.2. 14.3 (a) Soweit dieser Artikel 14.3 nichts anderes bestimmt, werden jegliche Ansprüche, wann immer diese geltend gemacht werden und unabhängig davon, ob sie erhoben werden aufgrund von unerlaubten Handlungen oder Vertragsverletzungen, basierend auf Gewohnheitsrecht oder auf einer angeblichen Verletzung der Gesetze und Vorschriften auf Bundesstaats- oder Bundesebene, aus Rechtsstreitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen oder unter den Partnern, ehemaligen Partnern oder deren Nachfolgern (...) oder zwischen der Kanzlei und einem oder mehreren Partnern, ehemaligen Partnern oder deren Nachfolgern im Hinblick auf die Geschäfte, Tätigkeiten oder Angelegenheiten der Kanzlei oder einer ihrer Partner, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, ... den Partnerschaftsstatus eines jeglichen Partners oder ehemaligen Partners (...), im Rahmen eines Schiedsverfahrens von einem Schiedsrichter, der ein ehemaliger Richter ist, nach den Regeln und Verfahrensweisen, die in Anlage D zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind, entschieden. (b) Sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, ist ein Schiedsverfahren im Rahmen dieses Artikels 14.3 und der Anlage D die einzige Methode, um über Ansprüche zu entscheiden und unter keinen Umständen darf über einen Anspruch auf andere Art und Weise entschieden werden. Ohne Einschränkung des Vorstehenden hat der Schiedsrichter, und kein Gericht auf Bundes-, Bundesstaats- oder regionaler Ebene, die ausschließliche Befugnis, eine Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung, Anwendbarkeit, Vollstreckbarkeit oder des Abschlusses dieser Vereinbarung zu entscheiden, insbesondere jeglichen Anspruch, dass diese Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig oder anfechtbar sei. Der endgültige Schiedsspruch und die Entscheidung (nach einer zulässigen Berufung gemäß Abschnitt 9, Anlage D) sind für die Parteien im größtmöglichen rechtlich zulässigen Rahmen endgültig und verbindlich. (c) ... (d) Soweit dieser Artikel 14.3 oder Anlage D nichts anderes bestimmt, unterliegen Verfahren im Rahmen dieser Vereinbarung dem Federal Arbitration Act. Sollte der Federal Arbitration Act nicht anwendbar sein, gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Schiedsgerichtsvereinbarungen des jeweiligen Gerichtsstands, der in Artikel 14.2 festgelegt ist. 14.4 Jegliche Klage eines Partners, ehemaligen Partners oder Nachfolgers gegen die Kanzlei, ob zur Erzwingung eines Schiedsverfahrens in Bezug auf einen Anspruch oder zur Bestätigung oder Anfechtung der Durchsetzung eines Schiedsspruchs, ist in dem zuständigen ordentlichen Gericht an dem Ort zu erheben, an dem der Managing Partner zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage sein Hauptbüro hat oder, wenn das Büro nicht in den Vereinigten Staaten liegt, in der Stadt, die zuletzt gemäß Artikel 14.2 vor Erhebung der Klage bezeichnet wurde. ... Keine der Bestimmungen dieses Artikels 14.4 kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Einreichung einer Klage hinsichtlich einer jeglichen Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit, die gemäß Artikel 14.3 einem obligatorischen Schiedsverfahren unterliegt, zulässig ist. In Anlage D ist weiter geregelt: Schiedsverfahren von Ansprüchen 1. Anwendbare Verfahrensordnung. Über die Geltendmachung jeglicher Ansprüche wird im Rahmen eines endgültigen und verbindlichen Schiedsverfahrens vor einem Schiedsrichter, bei dem es sich um einen ehemaligen Richter handelt, entschieden, gemäß den jeweils geltenden Vorschriften der Employment Arbitration Rules of Judicial Arbitration & Mediation Services, Inc. ("J*A*M*S") oder deren Rechtsnachfolger (ausgenommen, dass diese Vereinbarung oder eine Anlage davon eine andere Verfahrensart festlegt). Falls die J*A*M*S nicht mehr existiert und es keinen Rechtsnachfolger gibt, erfolgt das Schiedsverfahren unter dem Vorsitz einer ähnlichen, privaten Schiedsinstitution, die sich aus ehemaligen Richtern zusammensetzt, und deren Bestimmungen den J*A*M*S Employment Arbitration Rules entsprechen, die ab dem Datum dieser Vereinbarung anwendbar sind, sofern hierin nichts anderes festgelegt wird. Geeignete ehemalige Richter, sind Richter die als Federal Judge, State Trial Judge oder Appellate Judge an Gerichten allgemeiner Zuständigkeit tätig waren. ... ... 4. Schiedsort. Schiedsort ist die Stadt, in der sich das Hauptbüro des Managing Partners zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Geltendmachung eines Anspruchs durch den Anspruchsteller befindet; wenn sich das besagte Büro nicht in den USA befindet, ist der Schiedsort zu wählen, der zuletzt gemäß Artikel 14.2 vor der schriftlichen Mitteilung der Geltendmachung eines Anspruchs festgelegt wurde. 5. Wahl des Schiedsrichters. Der Schiedsrichter ist wie folgt zu wählen: die J*A*M*S-Niederlassung in der Stadt, in der das Schiedsverfahren stattfinden wird, händigt jeder Partei eine Liste mit neun Schiedsrichtern aus. Die Parteien streichen dann alle Namen von der Liste, die sie für nicht geeignet erachten. Wenn nur ein von beiden Parteien als geeignet erachteter Name übrig bleibt, ist diese Person als Schiedsrichter zu benennen. Wenn mehr als ein von beiden Parteien als geeignet erachteter Name übrig bleibt, streichen die Parteien abwechselnd jeweils einen der gemeinsamen Namen von der Liste, bis nur noch ein Name übrig bleibt. Die Partei, die nicht den Anspruch erhoben hat, streicht den ersten Namen. Wenn es keinen gemeinsamen Namen auf den Listen der Parteien gibt, stellt die J*A*M*S eine zusätzliche Liste zur Verfügung, und die Parteien streichen abwechselnd Namen von der Liste, wobei die Partei, die den Anspruch erhoben hat, den ersten Namen streicht, bis nur noch ein Name übrig bleibt. Diese Person wird zum Schiedsrichter ernannt. ... ... ... ... ... 10. Gerichtliches Verfahren. Jede Partei eines Anspruchs kann Klage vor einem zuständigen Gericht an dem in Artikel 14.4 genannten Gerichtsstand erheben, um ein Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrags zu erzwingen oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs zu bestätigen oder anzufechten. ... 2. Die Antragsgegnerin beendete im Juli 2008 die Partnerschaft mit dem Kläger aus wichtigem Grund ("for cause"). Die Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht, hatte vor den Arbeitsgerichten keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht gelangte wie bereits die Vorinstanz zur Überzeugung, dass unter den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Soweit für den Fall, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers nicht bejaht werden könne, ebenfalls Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertragsverhältnisses gestellt war, wurde der Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Dieses wies auf die durch die Antragsgegnerin erhobene Schieds- einrede hin am 11.6.2012 die Klage als unzulässig ab. Die Berufung wurde mit Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 14.1.2013 (Az. 21 U 2904/12) mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen: Es könne offen bleiben, ob der Kläger von vorneherein nicht Partner der Beklagten geworden sei, weil der seinerzeitige Managing Partner letztere nicht habe vertreten können. In diesem Fall fehle der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Andernfalls stünde die Schiedsklausel der Zulässigkeit der Klage entgegen. Auf das zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis sei deutsches Recht anzuwenden. Dies ergebe sich hier aus Art. 27, 28 EGBGB. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB unterliege der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht, wobei sich die Rechtswahl ausdrücklich und mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falles ergeben müsse. Die vereinbarte Geltung des PSA bewirke, dass auch Ziffer 14.2 gelten solle; wegen Verstoßes gegen Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB stelle diese Regelung aber keine wirksame Rechtswahlklausel dar. Die Rechtswahl werde nämlich nicht im Vertrag selbst getroffen, vielmehr dem Managing Partner die Möglichkeit eingeräumt, einseitig und ohne Zustimmung der anderen Partner festzulegen, dass nicht das Recht des Staates Ohio sondern das Recht eines anderen Staates der USA oder gegebenenfalls auch irgend eines anderen Staates weltweit gelten solle. Allein die Möglichkeit, dass er dies jederzeit tun konnte, bewirke, dass sich die Rechtswahl nicht mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages ergebe. Dann folge aus Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB, dass deutsches Recht anzuwenden sei. Charakteristische Leistung sei nämlich die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt. Im Zeitpunkt seines Beitritts habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und als deutscher Anwalt in der deutschen Niederlassung der Beklagten in München tätig werden sollen. Dies habe zur Folge, dass auch das Schiedsverfahren in Deutschland durchzuführen sei. Die Parteien hätten eine Regelung getroffen, dass dann, wenn nicht US-amerikanisches Recht angewendet werde, sondern das Recht eines Staates außerhalb der USA, Sitz des Schiedsgerichts die Stadt sein solle, deren Recht Anwendung finde. Diese Vereinbarung sei, wenn nicht schon unmittelbar, jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hier anzuwenden. Dasselbe ergebe sich aus folgender auf § 139 BGB beruhender Überlegung: Es sei nicht anzunehmen, dass die Parteien als Ort des Schiedsgerichts grundsätzlich den Sitz des Managing Partners in den USA vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Rechtswahlklausel mit der grundsätzlich vorgesehenen Anwendung des Rechts des Staates Ohio unwirksam sei. Bei einem Schiedsverfahren in Deutschland unter Anwendung deutschen Rechts führten die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte nicht zu einer Unwirksamkeit auch der Schiedsklausel als solcher. Es könne dahinstehen, ob dessen Einwände zuträfen, ein Schiedsverfahren in den USA sei unzumutbar teuer, verstoße gegen den deutschen ordre public und führe zu in Deutschland nicht vollstreckbaren Ergebnissen. 3. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16.2.2013 beantragt, einen Einzelschiedsrichter gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu bestellen. Er ist der Meinung, die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung binde die Parteien, soweit dort festgestellt ist, dass zwischen ihnen ein Schiedsverfahren nach deutschem Recht am Ort des Münchner Büros der Antragsgegnerin durchzuführen sei; es präjudiziere auch die Schiedsrichterbestellung im hiesigen Verfahren. Tragende Grundlage des Urteils sei die Schlussfolgerung, dass ein deutsches Schiedsgericht nach deutschem Recht über die Kündigung zu entscheiden habe, weil die Regelungen des PSA zur Rechtswahl und zum Schiedsort unbestimmt und unwirksam seien. Es bleibe eine "nackte Schiedsvereinbarung", weshalb die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht zuständig sei. Insbesondere sei ein Schiedsort Washington in keiner der Vereinbarungen erwähnt. Zum Zeitpunkt der Beitrittsverhandlungen habe der damalige Managing Partner sein Büro in Cleveland/Ohio gehabt. Schon deshalb könne von einem vereinbarten Schiedsort Washington keine Rede sein. In Cleveland befänden sich auch die wesentlichen Teile der Verwaltung der Antragsgegnerin. Das Schiedsverfahren sei nach der genannten Entscheidung auch in München und nicht "irgendwo" durchzuführen. Ein amerikanisches Schiedsverfahren nach den Regelungen der J*A*M*S könne aus den dort genannten Gründen nicht stattfinden. 4. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Antrag. Sie ist der Meinung, es fehle an der Zuständigkeit des angerufenen wie auch jedes anderen deutschen Oberlandesgerichts. Der Schiedsort befinde sich nach der ausdrücklichen vertraglichen Regelung in Washington D.C. Soweit das Urteil vom 14.1.2013 zur Anwendung deutschen Rechts gelange und daraus folgere, dass auch das Schiedsverfahren in Deutschland durchzuführen sei, sei dies verfehlt. Die Feststellung sei auch nicht rechtskräftig geworden, das Gericht hätte sich nicht mit der Rechtswahlklausel im PSA befassen dürfen. Für die rechtliche Bewertung müsse nämlich strikt zwischen PSA und Schiedsvereinbarung unterschieden werden. Beide Vereinbarungen seien als selbständig anzusehen, auch wenn sie in derselben Vertragsurkunde enthalten seien. Es sei allein entscheidend, ob die Schiedsvereinbarung als eigenständiger Vertrag wirksam sei. Inhaltliche Fragen des PSA müssten vom Schiedsgericht entschieden werden. Ausführungen zur Wirksamkeit der Rechtswahlklausel seien zur Prüfung der Schiedsvereinbarung weder erforderlich noch zulässig. Außerdem sei zur Prüfung der Rechtswahlklausel das von den Parteien gewählte Recht des US-Bundesstaats Ohio und nicht deutsches Recht anzuwenden gewesen. Selbst nach Art. 27 EGBGB sei die Klausel aber wirksam. Soweit Art. 14.2 dem Managing Partner die Möglichkeit einräume, das Recht eines anderen US-Bundesstaats festzulegen, beeinträchtige dies nicht die grundsätzliche Wirksamkeit der Rechtswahlklausel. Der Antragsteller sei durch diese Regelung nicht betroffen. Für seine Partnerschaft in der Zeit vom 1.1.2003 bis zum 17.7.2008 gelte allein das Recht von Ohio. Im Übrigen hätten die Vertragsparteien bezüglich Reichweite und Art der Rechtswahl erheblichen Spielraum. Die Rechtswahlklausel könne die Bestimmung des anwendbaren Rechts auch nur einer Partei, sogar einem Dritten, überlassen. Selbst wenn deutsches Recht anzuwenden sei, führe dies nicht dazu, dass das Schiedsverfahren in Deutschland durchzuführen sei. Es gebe keine kausale Verknüpfung zwischen Schiedsort und anzuwendendem materiellen Recht. Das staatliche Gericht hätte auch den Schiedsort nicht selbst bestimmen dürfen. Dies sei Sache der Parteien, hilfsweise des Schiedsgerichts. Die gerichtliche Beurteilung des auf das PSA anwendbaren Rechts sowie zum Schiedsort seien nicht in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig geworden sei lediglich die grundsätzliche Feststellung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im PSA. In Rechtskraft erwachse allein die ausgesprochene Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstiger Vorfragen. Nach Anordnung der abgesonderten Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage sei es nur noch um die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung gegangen. Diese habe das Gericht bejaht. Auch die materielle Rechtskraft des Prozessurteils besage nur, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umständen mindestens aus dem in den Entscheidungsgründen genannten Grund unzulässig gewesen sei. Die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel sei dem gegenüber vollkommen irrelevant für die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung gewesen. Damit fehle es auch bereits an der Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts. Die Schiedsvereinbarung enthalte vielmehr ausdrückliche Regelungen zum Schiedsort und zur Bestellung des Einzelschiedsrichters. Der Antragsteller habe seine vermeintlichen Ansprüche mit Schreiben vom 17.7.2009 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Hauptbüro des Managing Partners unstreitig in Washington D.C. befunden. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Namentlich meint der Antragsteller noch, dass die vielen von ihm vorgetragenen Beanstandungen (Unwirksamkeit der Rechtswahl, Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung wegen Einseitigkeit, wegen Verletzung von zwingenden Regelungen der J*A*M*S und wegen mehrerer erheblicher Verstöße gegen den deutschen ordre public) gerade deshalb nicht vom Gericht zu prüfen seien, weil sich diese Bedenken bei der Prüfung des Falles nach deutschen Recht von einem deutschen Schiedsgericht nicht stellten. Es erscheine als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Fairnessgebot des Art. 6 EMRK, wenn dies ins Gegenteil verkehrt und er damit dem Schutz des deutschen Rechts entzogen würde. II. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt bereits an der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Hilfe bei der Konstituierung des Schiedsgerichts. Ob sich ein Sitz der Antragsgegnerin in München befindet, bedarf keiner Prüfung. Von einer mündlichen Verhandlung - wie von der Antragsgegnerin beantragt - war nach dem Ermessen des Senats abzusehen. 1. Gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung - als Ausdruck des Territorialitätsprinzips - dann anzuwenden, wenn der Schiedsort i. S. v. § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Daran knüpfen die gerichtlichen Zuständigkeiten in § 1062 ZPO an, so dass ein Gleichlauf von anwendbarem Schiedsverfahrensrecht und gerichtlicher Zuständigkeit hergestellt wird (siehe Wagner SchiedsVZ 2004, 317/318). In Ergänzung dieses Grundsatzes sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in § 1035 ZPO bezeichneten gerichtlichen Aufgabe (Schiedsrichterbestellung) auch dann zuständig, wenn ein Schiedsort noch nicht bestimmt ist und der Beklagte oder Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 1025 Abs. 3 ZPO). Dies soll eine zügige Konstituierung des Schiedsgerichts ermöglichen (Wagner a.a.O.), weil in diesem Fall die territoriale Anknüpfung (noch) versagt (MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1025 Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des vormals zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts besteht die Bestellungskompetenz des deutschen Gerichts darüber hinaus auch dann, wenn zwar feststeht, dass das Schiedsverfahren im Ausland stattfinden wird, ein konkreter Schiedsort aber noch nicht bestimmt ist (vgl. BayObLG SchiedsVZ 2004, 316 mit kritischer Anm. Wagner; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1025 Rn. 3). 2. Ob Letzterem zu folgen ist, kann offen bleiben, denn zum einen steht fest, dass ein eventuelles Schiedsverfahren im Ausland stattzufinden hat und damit auch deutsches Schiedsverfahrensrecht nicht gilt (Wagner a.a.O.); zum anderen ist auch der (konkrete) ausländische Schiedsort bestimmt, jedenfalls bestimmbar. a) Die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14.1.2013 steht dieser eigenständigen Beurteilung durch den Senat nicht entgegen. (1) Ein Urteil entscheidet rechtskräftig darüber, ob eine bestimmte Rechtsfolge eingetreten ist oder nicht (vgl. BGHZ 42, 349; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. vor § 322 Rn. 37). Das klageabweisende Urteil stellt fest, dass die streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus einem bestimmten Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann (vgl. Zöller/Vollkommer vor § 322 Rn. 41). Der Inhalt der Entscheidung ist für die Frage nach der Rechtskraftfähigkeit ohne Bedeutung; insbesondere ist auch ein Prozessurteil, das eine Klage als unzulässig abweist, der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. Zöller/Vollkommer vor § 322 Rn. 8 m.w.N.). Die materielle Rechtskraft des Prozessurteils besagt nicht nur, dass die abgewiesene Klage unzulässig war, sondern auch, dass die Klage mit dem damals anhängigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umständen mindestens aus dem in den Entscheidungsgründen genannten Grund unzulässig war und ist. Eine neue Klage kann nur als zulässig behandelt werden, wenn sich die prozessualen Umstände im fraglichen Punkt gegenüber dem Vorprozess geändert haben (Zöller/Vollkommer § 322 Rn. 1 a). (2) Aufgrund der Entscheidung vom 14.1.2013 steht nur die Unzulässigkeit der Klage fest. Die Unzulässigkeit wird damit begründet, dass entweder mangels wirksamer Vertretung der Antragsgegnerin beim Vertragsschluss kein Partnerschaftsvertrag und auch keine Schiedsvereinbarung zustandegekommen sei und damit der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle oder aber eine Klage vor dem staatlichen Gericht wegen des Vorrangs der Schiedsvereinbarung unzulässig (§ 1032 Abs. 1 ZPO) sei. Damit steht nicht rechtskräftig fest, wo ein Schiedsverfahren nach welcher Verfahrensordnung zu führen ist, mag sich auch das Urteil hiermit befassen. Wird eine Klage als unzulässig abgewiesen, so bildet nur die Zulässigkeitsfrage den Gegenstand der Entscheidung. Die Beurteilung von Vorfragen, auch materiell-rechtlicher Art, aus denen sich der Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, erwächst nicht in Rechtskraft. Fest steht nur die Unzulässigkeit der Klage aufgrund des jeweiligen Zulässigkeitsmangels. Der Unzulässigkeitsgrund als solcher erwächst nicht in Rechtskraft, so dass die Rechtskraft sich nicht auf weitere prozessuale oder gar materielle Rechtsfolgen auswirken kann, die sich aus diesem Unzulässigkeitsgrund ableiten ließen (vgl. Leipold in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 322 Rn. 131). Das Urteil gelangt für den Fall, dass überhaupt ein Gesellschaftsvertrag zustandegekommen ist, zur Wirksamkeit der Schiedsklausel. Es trifft hierzu Erwägungen zum anzuwendenden Recht und zum sich hieraus ergebenden Schiedsort (in Deutschland). Daraus leitet es ab, dass es auf weitere Einwände des Antragstellers nicht mehr ankomme. Hierbei handelt es sich durchwegs um Vorfragen, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind. b) Wäre eine Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen, so bestünde auch kein Anlass zur Bestellung eines Schiedsrichters. Ist eine solche aber wirksam, was der Senat im Folgenden unterstellt, liegt der Schiedsort nicht in Deutschland und ist im Übrigen auch bestimmt, jedenfalls zweifelsfrei bestimmbar. (1) Eine Unwirksamkeit des PSA wirkt sich nicht automatisch auf die Schiedsvereinbarung aus. Sollte aber nach dem maßgeblichen (ausländischen) Recht eine eventuelle Unwirksamkeit auf die Schiedsvereinbarung durchschlagen, käme schon aus diesem Grund eine Schiedsrichterbestellung nicht in Betracht. Es kann daher zunächst offen bleiben, ob die Schiedsvereinbarung nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio, nach deutschem oder nach sonstigem Recht zu beurteilen ist. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die Vereinbarung getrennt vom Hauptvertrag zu prüfen ist, wie dies das deutsche Recht in § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt und sich entsprechend in den meisten ausländischen Verfahrensrechten findet ("Trennungsprinzip"; vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 532; Zöller/Geimer § 1040 Rn. 3). Die Schiedsvereinbarung legt ausdrücklich fest, dass das Schiedsgericht über die Wirksamkeit des PSA entscheidet (Art. 14.3 (b)). Auch dies spricht für die Unabhängigkeit der Klausel vom übrigen Vertrag. (2) Der Senat geht weiter davon aus, dass Nr. 14.2 PSA wirksam ist und die Gesetze des US-Bundesstaats Ohio zur Anwendung kommen. Etwas anderes ergäbe sich zunächst dann, wenn der "Managing Partner" schriftlich festgelegt hätte, dass diese Vereinbarung nach den Gesetzen eines anderen Gerichtsbezirks in den USA auszulegen ist. Dafür fehlen im Parteivortrag jegliche Anhaltspunkte. Der Bundesgerichtshof hat für Zustandekommen und Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall die auch im hiesigen Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27, 28 EGBGB herangezogen, wonach regelmäßig das Statut des Hauptvertrags gilt, sofern eine ausdrückliche auf die Schiedsvereinbarung bezogene Abrede fehlt (vgl. BGH SchiedsVZ 2006, 46/48 m. w. N.; anders Zöller/Geimer § 1029 Rn. 107). Aus Art. 27 (Abs. 1 Satz 2) EGBGB ergibt sich für den erkennenden Senat nicht, dass die Rechtswahl unwirksam wäre. Soweit dort vorausgesetzt ist, dass die Rechtswahl ausdrücklich sein muss oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falles ergeben muss, ist dies der Fall. Es genügt nämlich nach herrschender Meinung, wenn einer Partei oder auch einem Dritten (selbst im Rahmen einer Losentscheidung) die Wahl zwischen mehreren Rechten zugewiesen wird (vgl. Staudinger/Magnus BGB Bearb. 2002, Art. 27 EGBGB Rn. 44 m.w.N.; MüKo/Martiny BGB 4. Aufl. Art. 27 Rn. 17). Dabei kann dahin stehen, ob die Wahl eines ausländischen Vertragsstatuts bei inlandsbezogenen Sachverhalten unbeschränkt zulässig ist (vgl. dazu Ostendorf SchiedsVZ 2010, 234/241 f.); denn bei der Beteiligung an einer Partnerschaft mit Sitz im Ausland handelt es sich schon nicht um einen solchen Sachverhalt. (3) Im Fall eines wirksamen Schiedsvertrags befindet sich der Schiedsort zum einen nicht in Deutschland und ist zum anderen zumindest bestimmbar. Schiedsort ist (Anlage D Nr. 4) grundsätzlich die Stadt, in der sich das Hauptbüro des Managing Partners zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Geltendmachung des Anspruchs befindet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrags scheidet die Wahl eines Schiedsortes in der Bundesrepublik Deutschland aus. Wenn der Managing Partner in einem Büro außerhalb der USA ansässig ist, hat er entsprechend der Gerichtsbarkeit, deren Recht dann gemäß "dem vorstehenden Satz" die Gültigkeit, Auslegung und Durchsetzbarkeit dieser Vereinbarung unterliegt, eine Stadt zu bestimmen, wo gemäß Art. 14.3 und 14.4 PSA ein Schiedsverfahren durchgeführt oder Klage eingereicht werden kann. Da es sich aber nach Art. 14.2 Satz 1 PSA um das Recht eines US-amerikanischen Staates handeln muss, kommt auch nur ein Schiedsort in den USA in Betracht. Dass die Parteien keinen Schiedsort außerhalb der Vereinigten Staaten im Auge hatten, ergibt sich im Übrigen aus Nr. 5 von Annex D. Das dort vorgesehene System zur Wahl des Schiedsrichters setzt das Vorhandensein einer J*A*M*S-Niederlassung voraus. Es setzt auch voraus, dass der Schiedsrichter ehemaliger US-amerikanischer Richter war. Im Übrigen läge die Wahl eines Schiedsrichters außerhalb der Vereinigten Staaten angesichts der Firmengeschichte und -ausrichtung völlig fern. 3. Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob die Bestimmung eines Schiedsorts in den USA eine unzumutbare Benachteiligung des Antragstellers darstellt. Da nämlich nach dem Willen der Vertragsparteien der Schiedsort in den USA liegen muss, könnte dies allenfalls zu einer Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung - mit der oben genannten Folge - führen. Eine derartige Benachteiligung sieht der Senat aber nicht schon darin, dass in einer gesellschaftsrechtlichen Streitigkeit als Schiedsort der Sitz der Gesellschaft bestimmt ist. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach einem Bruchteil der Hauptsache (regelmäßig 1/3), die der Antragsteller mit 300.000 € veranschlagt hat (§ 48 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO; Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 08/06 = SchiedsVZ 2007, 280). |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 6/10 (2) | 05.07.2011 | ||
B E S C H L U S S Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nach teilweiser Zurücknahme des Kostenfestsetzungsantrags die dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten sich auf 1.736,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 29. Dezember 2010 belaufen und die darüber hinausgehende Festsetzung wirkungslos ist. Gründe: I. Mit Beschluss vom 17.12.2010 wies der Senat den Antrag der Antragstellerin, die Beendigung des Schiedsrichteramtes des Schiedsrichters Rechtsanwalt und Steuerberater J. S. auszusprechen, zurück, legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 312.000,00 € fest. Der Antragsgegner hat die Festsetzung von Kosten seiner zuvor auch im schiedsgerichtlichen Verfahren tätigen anwaltlichen Bevollmächtigten in Höhe von 2.065,64 € beantragt, berechnet aus einer 0,75 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3327 VV RVG (1.716,00 €) sowie einer Pauschale gemäß § 7002 VV RVG (20,00 €) zuzüglich Umsatzsteuer (329,84 €). Der Rechtspfleger hat dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.1.2011 entsprochen. Gegen diesen ihm am 1.2.2011 zugestellten Beschluss richtet sich das am 9.2.2011 eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin, welches damit begründet wird, dass der Antragsgegner entgegen den Angaben im Kostenfestsetzungsantrag zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und dieser ihr gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten habe. Die Parteien hätten nämlich mit schiedsgerichtlichem Zwischenvergleich vom 15.1.2003 vereinbart, die Kosten aus dem Schiedsverfahren gegeneinander aufzuheben. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 25.5.2011 hat der Antragsgegner erklärt, auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 329,84 € zu verzichten. II. 1. Der Rechtsbehelf ist als befristete Erinnerung zulässig. a) Der Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 21 Nr. 1 RPflG) unterliegt hier nicht der sofortigen Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, da diese Bestimmung ein nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften statthaftes Rechtsmittel voraussetzt. Daran fehlt es, wenn wie hier der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat. In einem solchen Fall ist gemäß § 567 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO kein Rechtsmittel eröffnet, mit der Folge, dass § 11 Abs. 2 RPflG anwendbar ist. Danach ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur die befristete Erinnerung statthaft (BayObLG NJW-RR 2000, 141). b) Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG einzuhaltende Frist von zwei Wochen ist gewahrt. Der Senat entscheidet abschließend (BayObLG NJW-RR 2000, 141; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 104 Rn. 10). 2. Der Antragsgegner hat zuletzt erklärt, die festgesetzte Umsatzsteuer von 329,84 € als Teilbetrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Antragstellerin nicht weiter geltend zu machen, weil er hierauf verzichte. Ob dieser zunächst einseitigen Erklärung materielle Bedeutung etwa in Form eines Erlassvertrags zukommt (vgl. dazu Palandt/ Grüneberg BGB 70. Aufl. § 397 Rn. 4), kann auf sich beruhen, da ihr der Senat weitergehend die prozessuale Erklärung entnimmt, teilweise den Kostenfestsetzungsantrag zurückzunehmen (vgl. § 269 ZPO). Diese Prozesshandlung ist bei nicht rechtskräftigen Kostenfestetzungsbeschlüssen auch noch nach Erinnerung des Gegners möglich (OLG Koblenz JurBüro 1976, 1116/1117; ferner Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort: Zurücknahme). Im Hinblick hierauf ist der ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vorab um die Summe zu kürzen, die der Antragsgegner - zu Recht oder zu Unrecht, was offen bleiben muss - nicht mehr geltend macht. 3. Die Erinnerung ist in dem noch anhängigen Umfang nicht begründet. a) Die angesetzte Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters usw. (Nr. 3327 VV-RVG) ist angefallen. Die Bezeichnung in der Kostenrechnung "Verfahrensgebühr für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen" ist insoweit unschädlich. Die richtige Berechnung der Gebühr wird auch nicht bestritten. b) Die Antragstellerin macht jedoch geltend, im Schiedsverfahren sei vereinbart worden, dass die Kosten aus dem Schiedsverfahren gegeneinander aufgehoben würden. Hierbei handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung, die im Kostenfestsetzungsverfahren im Gegensatz zu gebührenrechtlichen Einwendungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 104 Rn. 8). Denn das Kostenfestsetzungsverfahren dient lediglich dazu, die Höhe der gemäß der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten festzusetzen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien unstreitig und so eindeutig ist, dass keine Auslegungsschwierigkeiten auftauchen können (Musielak/Wolst aaO. Rn. 9). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Gegeneinander aufgehoben werden sollten die Kosten aus dem Schiedsverfahren. Dies ist zumindest nicht eindeutig so auszulegen, dass davon auch die Kosten von im Rahmen des Schiedsverfahrens eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, etwa nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO, betroffen sein sollten. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht an. Den Rechtsanwälten, die bereits vorher Prozessbevollmächtigte waren, entstehen keine zusätzlichen Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Zöller/Herget § 104 Rn. 22). |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 4/11 | 04.08.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren gegen den Antragsteller auf der Grundlage der Schiedsklage vom 31. März 2011 unzulässig ist. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert beträgt 700.000 €. Gründe: I. Der Antragsteller beantragt die Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Antragsgegnerin ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Antragsteller trat ihr mit Wirkung zum 1.1.2009 bei. Die Beitrittserklärung enthält keine Schiedsklausel. Allerdings sollen nach § 25 des Gesellschaftsvertrags alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) entschieden werden. Der Antragsteller hat den Gesellschaftsvertrag mit Schreiben vom 28.1.2011 außerordentlich gekündigt, nachdem er bereits zuvor eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31.3.2011 ausgesprochen hatte. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, die Vertragsbeziehungen zum Antragsteller endeten erst zum 31.12.2011. Außerdem berühmt sie sich, Schadensersatzansprüche gegen den Antragsteller zu besitzen. Am 31.3.2011 reichte sie bei der DIS Schiedsklage ein. Das aus drei Mitgliedern bestehende Schiedsgericht hat sich noch nicht konstituiert. Der Antragsteller hält die Schiedsklausel wegen eines Formmangels für unwirksam. Schiedsvereinbarungen müssten nämlich nach § 1031 Abs. 5 ZPO dann, wenn an ihr - wie hier - ein Verbraucher beteiligt sei, in einer von den Parteien unterzeichneten Urkunde enthalten sein, die keine über die Schiedsvereinbarung hinausgehende Vereinbarung enthält. Eine solche Urkunde habe er nicht unterschrieben. Er beantragt deshalb, festzustellen, dass das mit Schiedsklage vom 31.3.2011 eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist. Die Antragsgegnerin erkennt zuletzt den Antrag an. II. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1062 Abs. 1 Ziff. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471) zuständig, da im Fall der Geltung der gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens München bestimmt ist. Der Antrag ist vor abschließender Bildung des Schiedsgerichts gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Antragsgegnerin hat den Feststellungsantrag wirksam anerkannt (§ 307 ZPO), weshalb antragsgemäß zu entscheiden ist (vgl. Senat vom 26.10.2010, 34 SchH 02/10). Auch wenn es Fälle geben mag, in denen mangels Schiedsfähigkeit keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen werden kann, so ist der Verzicht auf ihre Geltendmachung, gleichgültig ob sie wirksam oder unwirksam ist, der Disposition der Parteien, die sie abgeschlossen haben, nicht entzogen. Daher ist entsprechend dem Anerkenntnis ohne die Prüfung der verzichtbaren Prozessvoraussetzungen und der Schlüssigkeit und Begründetheit des Anspruchs zu entscheiden. Anhaltspunkte, dass die verlangte Feststellung gesetz- oder sittenwidrig wäre, finden sich nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) liegen nicht vor. Streitwert: § 48 GKG, § 3 ZPO (ca. 1/3 der Hauptsache). Der Senat hat sich dabei an dem in der Schiedsklage plausibel bezifferten Wert orientiert. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 4/10 | 09.12.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. II. Der Streitwert beträgt 80.000,00 €. Gründe: Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Abfüllvertrages vom 11.6.2002 ein Schiedsverfahren zur Regelung bestimmter Streitigkeiten zulässig sei; weiter hat sie die Bestellung eines Einzelschiedsrichters wegen Streitigkeiten um Auskunft und/oder Rückerstattung von zum Zwecke der Sicherheitsleistung für die deutschen Zollbehörden zur Verfügung gestellten Geldmitteln beantragt. Sie geht von einem ihr zustehenden Betrag von 245.694,90 € aus. Unter dem 10.11.2010 hat sie die Anträge zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. § 269 Abs. 3 ZPO gilt entsprechend für die Rücknahme aller Anträge, über die eine mündliche Verhandlung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 1). Dies ist in Antragsverfahren nach § 1032 Abs. 2, § 1035 ZPO der Fall (§ 1063 ZPO; vgl. Zöller/Geimer § 1035 Rn. 17; vgl. auch Senat vom 26.10.2010 - 34 Sch H 002/10 für Anerkenntnis im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO). Der Wert ist über § 48 Abs. 1 GKG gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007 SchiedsVZ 2007, 280; Zöller/Herget ZPO § 3 Rn. 16: "schiedsrichterliches Verfahren"). Bei Nebenverfahren wie den hier vorliegenden ist vom Interesse der Antragstellerin an der Durchführung gerade des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie der Schiedsrichterbestellung auszugehen. Im Regelfall ist der Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens, sondern niedriger. Das Nebenverfahren verschafft keinen Titel, sondern bildet nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zum eigentlichen Rechtsschutzziel. Für die beiden eng zusammenhängenden Anträge hält der Senat hier je 40.000 € für angemessen. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 2/11 | 05.07.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag auf Schiedsrichterbestellung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens trägt der Antragsteller persönlich. III. Der Streitwert des Bestellungsverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Schreiben vom 15.2.2011 hat der als Schiedsrichter bestimmte Herr U. beim Senat Antrag auf Bestellung eines dritten Schiedsrichters als Vorsitzenden eines Schiedsgerichts gestellt. Gegenstand der schiedsgerichtlichen Tätigkeit sollen Auseinandersetzungen zweier Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, deren Zweck eine Betriebsgemeinschaft zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe auf gemeinsame Rechnung unter ökonomisch und sozial günstigen Bedingungen ist. Im Schiedsvertrag vom 1.5.1999 ist bestimmt: "Jeder Gesellschafter benennt einen Schiedsrichter binnen einer Woche. Die so benannten Schiedsrichter einigen sich binnen einer weiteren Woche auf den Schiedsrichter, der den Vorsitz übernimmt und möglichst Jurist sein sollte. Kommt binnen einer Woche keine Einigung zustande, so benennt das zuständige Amtsgericht auf Antrag einer oder mehrerer Parteien den Vorsitzenden." Der Vorsitzende des zuständigen Senats hat hierauf mit Schreiben vom 22.2.2011 dem antragstellenden Schiedsrichter folgendes mitgeteilt: "a) Das Schiedsrichterbestellungsverfahren richtet sich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, nach § 1035 ZPO, namentlich Abs. 3 Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung. b) (Nur) Sofern sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, ist das Verfahren zur Bestellung in der von den Parteien festgelegten Form (siehe Schiedsvertrag vom 1.5.1999), ersatzweise nach der vorzitierten Bestimmung durchzuführen. c) Nach dem Parteiwillen soll "das zuständige Amtsgericht" den dritten Schiedsrichter benennen. Aus § 2 Nrn. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags dürfte zu schließen sein, dass dazu mutmaßlich das Amtsgericht L (nicht K) bzw. dessen Leiter berufen sein dürfte. Ein Bestellungsantrag an den Senat wäre nach der hiesigen Rechtsprechung nur erfolgreich, wenn nachgewiesen würde, dass die von den Parteien vorgesehene Stelle die Benennung verweigert. Es wird deshalb angeregt, zunächst dort um eine Bestellung nachzusuchen und ggf. eine schriftliche Erklärung dieser Stelle vorzulegen, dass eine Bestellung nicht vorgenommen wird. d) Nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist der (dritte) Schiedsrichter auf Antrag einer (der beiden) Parteien zu (be-)stellen. Der Antrag kann deshalb nicht von einem der Schiedsrichter ausgehen. Es würde vom Senat allerdings als zulässig erachtet, wenn sich eine der Parteien (oder beide) dem gestellten Antrag ausdrücklich anschließt. e) Sollte der Antrag - unter Behebung der vorstehenden Hindernisse - aufrecht erhalten bleiben, wäre es sinnvoll, Art und Gegenstand der aufgetretenen Streitigkeiten zu präzisieren. Dies ist für die Beurteilung, ob die Auseinandersetzung von der Schiedsklausel erfasst wird, sowie dafür von Bedeutung, über welche Qualifikation im Einzelnen der zu bestimmende Schiedsrichter verfügen müsste (vgl. § 1035 Abs. 5 ZPO)." Weil innerhalb der bis 28.3.2011 gesetzten Frist kein Eingang zu verzeichnen war, wurde die Erledigung am 8.4.2011 schriftlich angemahnt und ggf. um Rücknahme des Gesuchs gebeten. Am 13.5.2011 hat der Vorsitzende des Senats den Schiedsrichter in einem Telefonat nochmals auf die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung des dritten Schiedsrichters und auf die Antragsberechtigung nur der Schiedspartei selbst hingewiesen. Die nun bis 1.6.2011 gesetzte Frist ist unerledigt verstrichen. II. Der Bestellungsantrag ist abzulehnen, weil die Antragsberechtigung fehlt (vgl. Senat vom 18.6.2009, 34 SchH 003/09 = OLG-Report 2009, 675; vgl. auch Senat vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10) und im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1035 Abs. 3 und 4 ZPO nicht dargetan sind. Die Antragsberechtigung liegt nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 (am Ende) ZPO bei den Parteien des Schiedsverfahrens, nicht bei einem der bereits bestellten Schiedsrichter. Es mag angehen, wenn auch nicht zum eigentlichen Aufgabenkreis gehören, dass einer der bestellten Schiedsrichter als Vertreter einer Partei den gerichtlichen Antrag stellt, den dritten Schiedsrichter zu bestimmen. Dazu bedarf er jedoch entsprechender Bevollmächtigung. Diese ist hier indessen nicht dargetan, geschweige denn nachgewiesen. Ergänzend wird auf das oben wiedergegebene gerichtliche Schreiben vom 22.2.2011 verwiesen. Insbesondere die zu b) und c) genannten Umstände sind auch in der Folgezeit nicht belegt worden. Anzumerken ist noch, dass dieser Beschluss einem erneuten Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zur Durchführung eines Schiedsverfahrens wegen der Streitigkeiten unter den Gesellschaftern nicht entgegen steht. Er entfaltet nämlich keine Rechtskraft. Kosten: § 91 ZPO i.V.m. § 89 ZPO analog. Die Verfahrenskosten sind dem Antragsteller (persönlich) aufzuerlegen, weil er seine Antragsberechtigung, nämlich namens der Parteien des Schiedsverfahrens zu handeln, nicht nachgewiesen hat. Geschäftswert: § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 18/13 | 07.07.2014 | Schiedsort; Schiedsfähigkeit; anwendbares Recht | |
BESCHLUSS Tenor: I. Es wird festgestellt, dass für den Streit der Parteien um Schadensersatzansprüche wegen Abbruchs der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem Software License Agreement vom 12. Dezember 2010 ein Schiedsverfahren nach den Schiedsverfahrensregeln der International Chamber of Commerce (ICC) gemäß Ziffer 19.10 des Software License Agreement vom 12. Dezember 2010 zulässig ist. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens. 1. Die Antragstellerin - eine inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - ist Zulieferer von Infotainment-Geräten für Fahrzeughersteller. Sie schloss mit der Antragsgegnerin, einer französischen Aktiengesellschaft (SA), die sich mit Softwareentwicklung befasst, am 12.12.2010 einen entsprechenden Entwicklungsvertrag (Software License Agreement - im Folgenden: SLA). Der in englischer Sprache abgefasste Vertrag enthält - in Übersetzung - folgende Schiedsklausel (Ziff. 19.10): Alle Streitigkeiten betreffend oder in Verbindung mit diesem Vertrag werden endgültig entschieden in einem Schiedsverfahren, durchgeführt gemäß den Schiedsregeln der International Chamber of Commerce (ICC), durch einen Schiedsrichter, benannt nach den genannten Regeln. Der Schiedsort ist München, Deutschland, und die in diesem Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch. Der Schiedsspruch ist gegenüber den Parteien abschließend und verbindlich und vollstreckbar durch jedes zuständige Gericht. ... Vereinbart ist die Anwendung deutschen materiellen Rechts. 2. Die Antragsgegnerin verlangt von der Antragstellerin Schadensersatz. Sie hat inzwischen zum (staatlichen) Handelsgericht Paris (Tribunal de Commerce de Paris) Klage erhoben, wegen deren Inhalts auf die Anlage A 4 (zu Bl. 33/36) Bezug genommen wird. Sie macht geltend, die Antragstellerin habe im Mai 2013 ohne Angabe von Gründen behauptet, das genannte Projekt müsse in zwei verschiedene Tranchen aufgesplittet werden (MIB 1 und MIB 2), wobei vorgesehen sei, den Auftrag für MIB 2 an einen Dritten zu vergeben bzw. intern zu entwickeln. Das "MIB High Projekt" würde jedoch durch eine solche Segmentierung plötzlich und unerwartet abgebrochen. Sie habe mitgeteilt, dass sie die "bösgläubige Ausklammerung" nicht akzeptiere, sondern das Verhalten der Antragstellerin als arglistige Täuschung und dem Deliktsrecht unterfallend werte. 3. Die Antragstellerin hat am 6.12.2013 Feststellung beantragt, dass für den Streit der Parteien um angebliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem SLA vom 12.12.2010 ein Schiedsverfahren nach den Verfahrensregeln der International Chamber of Commerce (ICC) gemäß Ziffer 19.10 des genannten Vertrags zulässig ist. Sie hat zuletzt klargestellt, dass sich dieser Streit dem Umfang nach mit der nach Antragstellung zum Handelsgericht Paris erhobenen Klage deckt. 4. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie begründet dies im Wesentlichen folgendermaßen: a) Der Antrag sei nicht zulässig, weil der Gegenstand des künftigen Schiedsverfahrens nicht bezeichnet sei. b) Das Schiedsverfahren sei unzulässig, die Schiedsklausel nicht durchführbar, der Gegenstand des Verfahrens unterliege nicht der Schiedsklausel. (1) Die Aufspaltung des ursprünglichen Vertrags stelle eine unerlaubte Handlung dar. Die plötzliche Ausschaltung eines Vertragspartners mitten in der Ausführung eines langfristigen Projektes sei zumindest treuwidrig. Die anschließende Nutzung der schon ausgearbeiteten Elemente zum eigenen Vorteil sei als deliktische Handlung zu werten. Für die dadurch veranlasste deliktische Klage sei das französische (staatliche) Gericht zuständig, nicht der vertraglich zuständige Schiedsrichter. Unerlaubte Handlungen begründeten ein außervertragliches Schuldverhältnis, das gemäß Art. 4 Rom II-VO nach dem Recht des Staates zu beurteilen sei, in dem der Schaden eintrete. Dies sei am Sitz der Antragsgegnerin in Frankreich, mithin sei französisches Recht anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des französischen Kassationshofs dürften, soweit deliktisches Verhalten vorliege, vertragliche Klauseln, insbesondere Gerichtsstandsklauseln, nicht berücksichtigt werden. Ansprüche wegen "brutalen Abbruchs" gefestigter Handelsbeziehungen (Art. L.442-6-1.5 Code de Commerce - CC -) würden nicht als Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag angesehen. Schiedsvereinbarungen seien im Falle der Verletzung dieser Bestimmung nicht durchführbar. Sie würden von der französischen Rechtsprechung für nicht anwendbar erklärt, denn nach der Zielsetzung von Art. L.442.-6-1.5 CC könnten Vertragsbestimmungen an der Anwendung dieser zwingenden Vorschrift nichts ändern. Der französische Staat habe im Hinblick auf solche Verletzungshandlungen ein besonderes Klagerecht, sobald eine inländische Gesellschaft betroffen sei. Dessen Befugnisse könnten durch die Anwendung einer Schieds- oder Gerichtsstandsklausel nicht tangiert werden. (2) Eine Schiedsvereinbarung müsse sich nicht über den Hauptvertrag hinaus auch auf unerlaubte Handlungen erstrecken. Die Zuständigkeit des prorogierten Schiedsgerichts sei nicht gegeben, wenn die unerlaubte Handlung, aus der der Kläger seinen Anspruch herleite, sich nicht mit einer Vertragsverletzung decke, wenn also mindestens ein Teil der Ausführungsakte der unerlaubten Handlung nicht zugleich eine Vertragsverletzung darstelle. So liege der Fall hier. Das Verhalten der Antragstellerin stelle keine Verletzung einer konkreten Vertragsbestimmung dar, sondern sei unmittelbar als deliktische Handlung zu qualifizieren. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen sittenwidriger Schädigung würden nicht durch eine Schiedsklausel erfasst, die Ansprüche in Bezug auf einen Vertrag betreffe. So werde auch nicht behauptet, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten gegen eine konkrete Bestimmung des Vertrages verstoßen habe, sondern vielmehr geltend gemacht, dass die Antragstellerin sich durch die Entfernung der Antragsgegnerin aus dem gemeinsamen Projekt eines "brutalen Abbruchs" einer etablierten Handelsbeziehung nach französischem Deliktsrecht schuldig mache. Die Antragstellerin würde, wenn sie ihre Position aufrecht erhalte, die Patente der Antragsgegnerin unberechtigt verwenden. Dies wäre eine unerlaubte Ausnutzung fremder geistiger Leistung und damit eine sittenwidrige Schädigung. Anspruchsgrundlage sei bei anwendbarem französischen Deliktsrecht unmittelbar Art. L.615-1 Code de la Propriété Intellectuelle. Es handle sich um Ansprüche originär deliktischer Natur, die Teil des französischen ordre public seien. Es gehe hier um die künstliche zum Zwecke des Beiseiteschiebens der Antragsgegnerin erfundene Spaltung des ursprünglichen Projekts in zwei getrennte Projekte mit neuem Volumen und neuen Preisen sowie die unterbliebene Einbeziehung der Antragsgegnerin in das so bezeichnete "MIB 2", obwohl gerade auch dieses Projekt ausdrücklich spätestens im Februar 2013 an sie vergeben worden sei. Es handle sich um nicht von der Schiedsklausel erfasste Ansprüche aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und nicht um die Nutzung gewerblicher Schutzrechte im Rahmen des SLA; denn die Nutzung ihrer Patente durch die Antragstellerin in diesem Rahmen sei unstreitig. Streitig sei vielmehr, ob die Antragstellerin für MIB 2 weiterhin die Patente und das know how der Antragsgegnerin nutze, ohne eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Dieser Vorwurf werde dadurch untermauert, dass die Antragstellerin im März 2013 rund 100 Mitarbeiter einer anderen Firma übernommen habe, um ihre internen Kapazitäten zur Softwareentwicklung auszubauen. Dieses neue Team habe wahrscheinlich Zugang zur Technologie der Antragsgegnerin. Falls aber deutsches Recht anwendbar sei, sei § 139 PatG unmittelbar heranzuziehen. Auch insoweit bestünden keine konkurrierenden vertraglichen Ansprüche. (3) Selbst nach Meinung der Antragstellerin fielen die Ansprüche nicht in den Anwendungsbereich der Schiedsklausel, wie sich aus deren Schreiben vom 6.12.2013 (AG 9) ergebe. Wenn das Projekt MIB 2, das Anlass zur Klage gebe, nicht unter den Anwendungsbereich des SLA falle, unterliege der Gegenstand einer Schadensersatzklage ebenfalls nicht der im SLA enthaltenen Schiedsklausel. (4) Die Schiedsklausel sei auch nach dem für das SLA gewählten deutschen Recht unwirksam. Für den Handelsvertreterausgleich sei bereits entschieden, dass Eingriffsnormen des nationalen Rechts nicht dadurch vereitelt werden könnten, dass über die Rechtswahl hinaus der ausschließliche Gerichtsstand eines Drittstaats gewählt werde, dessen Recht dem Handelsvertreterausgleich entsprechende Ansprüche nicht kenne. Nicht erforderlich sei, dass die Nichtanwendung der Eingriffsnorm vor dem ausländischen Schiedsgericht bereits feststehe. Es reiche die naheliegende Gefahr aus, dass das Gericht des Drittstaats in aus seiner Sicht vertretbarer Rechtsauslegung zwingendes deutsches Recht nicht zur Anwendung bringe. Mit Blick auf die vereinbarte Schiedsklausel sowie auf die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts sei zu erwarten, das deutsche Schiedsgericht werde die zwingenden Schutzvorschriften des französischen Rechts nicht anwenden. Anders als französische Gerichte, die nach Art. 1448 Code de Procédure civile bei Vorliegen einer Schiedsklausel nur prüfen dürften, ob diese offensichtlich nichtig oder unanwendbar sei, ermögliche § 1032 ZPO den deutschen Gerichten eine vollständige Prüfung. 5. Die Antragstellerin meint hierzu: a) Rechtsfolge eines - unterstellten - Anspruchs nach Art. L.442-6-1.5 CC sei nicht Ersatz entgangenen Gewinns, sondern nur Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist entstehe. b) Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweise, sei grundsätzlich weit auszulegen. Unabhängig von der Zuordnung des Streitgegenstands in das Vertrags- oder Deliktsrecht unterfalle der behauptete Schadensersatzanspruch der Schiedsvereinbarung. In ihr finde sich keine Unterscheidung zwischen vertraglichen und deliktischen Streitigkeiten, sie beziehe sich vielmehr auf alle Streitigkeiten betreffend den oder im Zusammenhang mit dem Vertrag. Die Behauptung der Antragsgegnerin, aus dem bestehenden Vertragsverhältnis ausgeschlossen worden zu sein, sei eine "genuine Frage" möglicher Vertragsverletzung. Auch der Vorwurf einer Patentverletzung durch die Antragstellerin beruhe auf einer Auslegung des SLA, in welchem der Nutzungsumfang der Patente und des know how der Antragsgegnerin bestimmt werde. Auch wenn man einen deliktischen Anspruch unterstelle, wäre der Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung eröffnet. c) Die Schiedsfähigkeit bemesse sich wegen des deutschen Schiedsorts allein nach deutschem Recht. Sowohl Ansprüche wegen Abbruchs bestehender Vertragsbeziehungen als auch solche wegen Patentverletzung seien hiernach schiedsfähig. Selbst bei einer rein deliktischen Einordnung des streitigen Sachverhalts würde sich das anwendbare Recht nach Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO bestimmen. Die Parteien hätten nicht nur eine Schiedsvereinbarung, sondern auch eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen. Aus Art. 14 Abs. 2 Rom II-VO folge, dass die Rechtswahl nicht durch französisches zwingendes Recht berührt werde, da nicht alle Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Eintritts des - vermeintlich - schadenbegründenden Ereignisses in Frankreich belegen seien. Selbst nach französischem Recht sei jedoch die Schiedsfähigkeit der behaupteten Ansprüche gegeben. d) Die zwischenzeitlich erhobene Klage vor dem französischen Gericht bestätige sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des Antrags. Die dort gestellten Anträge seien auf Leistungen aus dem Vertrag gerichtet und belegten, dass der Streit von der Schiedsklausel umfasst sei. Die Antragsgegnerin mache Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 18,5 Mio. € geltend. Streitgegenstand bilde die Frage, ob die Antragsgegnerin von der Antragstellerin aus dem laufenden Vertrag ausgeschlossen worden sei. Die Antragsgegnerin selbst betone in der Klageschrift mehrmals vermeintliche Ansprüche aus dem Vertrag. Sie mache Erfüllungsansprüche anhand der im SLA vorgesehenen Einheiten geltend - positives Interesse -, verlange Ersatz von Forschungs- und Entwicklungskosten, die sie im Zusammenhang mit dem Projekt aufgewendet habe - negatives Interesse -, schließlich Ersatz des Reputationsschadens, den sie mit 10 Mio. € beziffert habe. 6. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 6.12.2013, 10.2. und 14.4.2014 sowie vom 13.1. und 14.3.2014 Bezug genommen. 7. Der Senat hat mit Beschluss vom 25.4.2014 die mündliche Verhandlung angeordnet und am 2.6.2014 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Dem Antrag, die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen, ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295) zuständig, da vertraglicher Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens die Landeshauptstadt München ist. 2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann der Antrag bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden. Das Schiedsgericht hat sich noch nicht konstituiert. Die zum französischen Handelsgericht im Jahr 2014 erhobene Klage steht nicht entgegen. Zwar wird vertreten, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn bereits eine Klage nach § 1032 Abs. 1 ZPO beim staatlichen Gericht anhängig ist (vgl. Senat vom 22.6.2011 = SchiedsVZ 2011, 340; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1032 Rn. 5; a.A. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1032 Rn. 22). Jedoch beseitigt die der Antragstellung nachfolgende Klageerhebung das Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1032 Rn. 3a). Ob es auch bei internationalen Sachverhalten auf diese Frage ankommt, erscheint zweifelhaft. Abschließend damit befassen muss sich der Senat schon deshalb nicht, weil im Rechtsstreit vor französischen Gerichten die Frage der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nur summarisch geprüft wird, nämlich nur darauf, ob die Schiedsklausel offensichtlich (“manifestement“) nichtig oder unanwendbar ist (Art. 1448 Code de Procédure civile). Wegen des weitergehenden Prüfungsmaßstabs im deutschen Recht besteht das Rechtsschutzbedürfnis hiervon unabhängig fort. Der Antrag ist schließlich nicht deswegen unzulässig, weil er zu unbestimmt wäre. Er bezieht sich auf die nunmehr zum (staatlichen) französischen Gericht erhobenen Klage mit dem dort beschriebenen Gegenstand. 3. Das Schiedsverfahren ist in dem bezeichneten Rahmen zulässig. a) Die Schiedsvereinbarung betrifft alle in Verbindung mit dem SLA entstehenden Streitigkeiten ohne Einschränkung auf vertragliche Ansprüche. (1) Die von den Parteien vereinbarte Anwendung deutschen Rechts betrifft ausdrücklich nur das materielle Recht. Dessen ungeachtet spricht alles dafür, deutsches Recht - jedenfalls konkludent - auch für die Wirksamkeit der Schiedsklausel als vereinbart anzusehen. Denn im Zusammenhang mit der vertraglichen Bestimmung deutschen Sachrechts (Ziff. 19.10 Abs. 1 des Vertrags) ist auch ein deutscher Schiedsort gewählt worden (Ziff. 19.10 Abs. 2). Ohnehin käme subsidiär als Schiedsvereinbarungsstatut das Recht des Schiedsorts zur Anwendung (Zöller/Geimer § 1029 Rn. 107; siehe auch König SchiedsVZ 2012, 129/133). Dann hat auch die Auslegung der Schiedsvereinbarung nach § 133 BGB zu erfolgen (Zöller/ Geimer § 1029 Rn. 108). Schiedsklauseln sind nach allgemein gängiger - nationaler wie internationaler - Praxis in ihrer Reichweite großzügig auszulegen (BGHZ 53, 315/322; BGH NJW-RR 2002, 387; Reichold in Thomas/Putzo § 1029 Rn. 6; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 78). Maßstab sind Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 472). Dabei ist von vorneherein schon davon auszugehen, dass eine Schiedsvereinbarung über künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung umfasst, wenn diese sich tatbestandlich mit der Vertragsverletzung decken (vgl. BGH NJW 1965, 300; Reichold in Thomas/Putzo § 1029 Rn. 7; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 80; Lachmann Rn. 480). Der klagende Vertragspartner soll es nämlich nicht in der Hand haben, die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts dadurch herbeizuführen, dass er bei einer Vertragsstörung statt der vertraglichen die deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage heranzieht. Vorliegend sind ausdrücklich alle Streitigkeiten, die den Vertrag betreffen oder auch nur in Verbindung mit ihm stehen, einbezogen. Gerade die Formulierung „in Verbindung mit diesem Vertrag“ (im Original: „in connection“) spricht für einen umfassenden Geltungsbereich, der auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließt. (2) Die vor dem französischen Gericht erhobene Klage bezieht sich ausdrücklich auf den Vertrag vom 12.12.2010 (SLA) und baut auf der Spaltung des ursprünglich einheitlichen Projekts auf, in der die Antragsgegnerin einen „plötzlichen Abbruch“ der Geschäftsbeziehung sieht und nach Maßgabe des französischen Rechts als eine unerlaubte Handlung würdigt. Die Antragsgegnerin verweist zwar auch darauf, dass sie für die Weiterentwicklung des Projekts ein (neues) Angebot vorgelegt habe, das vor ihrem plötzlichen Ausschluss auch angenommen worden sei. Sie wirft der Antragstellerin jedoch vor, einen Gesamtkomplex aufgegliedert zu haben, und legt in ihrer Klage dar, dass es sich gerade nicht um ein separates Projekt handle. Die Pflichtverletzung der Antragstellerin wird darin erblickt, dass sie das ursprüngliche Projekt aufgegliedert und damit die bestehende Geschäftsbeziehung abgebrochen habe. Damit fällt der nun vor dem staatlichen Gericht eingeleitete Rechtsstreit unter die weit auszulegende Schiedsvereinbarung, unabhängig davon, ob man neben der Vertragsverletzung auch eine oder mehrere unerlaubte Handlungen sehen möchte. b) Da der Schiedsort in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO), richtet sich die Schiedsfähigkeit nach § 1030 ZPO. Gemäß § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Als vermögensrechtlich zu qualifizieren sind solche Ansprüche, die auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, und außerdem alle auf Geld (oder geldwerte Sachen und Rechte) gerichteten Ansprüche (vgl. Zöller/Geimer § 1030 Rn. 1). Darunter fallen die Ersatzansprüche für den „Reputationsschaden“, ebenso etwaige Schadensersatzansprüche aus Patent- und sonstigen Schutzrechtsverletzungen, weil solche ersichtlich vermögensrechtlicher Art sind (§ 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl Müko/Münch § 1030 Rn. 15). c) Unerheblich ist, ob die Ansprüche nach französischem Recht schiedsfähig wären. Denn die Parteien haben einen deutschen Schiedsort bestimmt (siehe Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1030 Rn. 4 und - ausdrücklich - Rn. 19; Prütting in Prütting/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 1030 Rn. 9; MüKo/Münch § 1030 Rn. 22; Zöller/Geimer § 1030 Rn. 24). Soweit teilweise (zusätzlich) an das für die Schiedsabrede maßgebliche Recht angeknüpft wird (Musielak/Voit ZPO 11. Aufl. § 1030 Rn. 10; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl. Rn. 206), wäre das Ergebnis nicht anders, weil auch hierfür deutsches Recht gilt (siehe II.3.a.(1)). Selbst wenn trotz der Wahl deutschen Rechts französische Normen, die in Frankreich einer Schiedsfähigkeit entgegenstünden, auf dem Weg über Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO bzw. Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Rom II-VO anwendbar wären, verbliebe es bei § 1030 ZPO für die Beurteilung der Schiedsfähigkeit. Eine eventuelle Schiedsunfähigkeit nach ausländischem, nämlich französischem, Recht - was dem Senat allerdings zweifelhaft erscheint (vgl. Cour de Cassation vom 8.7.2010 - 09-67.013 und dazu Reinmüller/Bücken IPrax 2013, 91) - ist aus der Sicht des deutschen Schiedsrechts irrelevant. Die mögliche Nichtanerkennung des deutschen Schiedsspruchs im Ausland muss im Interesse der unkomplizierten Anwendung des deutschen Schiedsrechts in Kauf genommen werden (vgl Zöller/Geimer § 1030 Rn. 24 m. w. N.). Soweit trotz entgegenstehender Rechtswahl die Anwendung französischen Rechts überhaupt in Frage kommt, kann dies nur das materielle Recht betreffen. Für das Verfahrensrecht gilt dies nicht; § 1030 ZPO als Verfahrensvorschrift sieht die Berücksichtigung ausländischer (Eingriffs-) Normen und des ausländischen ordre public nicht vor. d) Die Möglichkeit, dass Vorschriften des französischen Rechts - falls solche trotz der getroffenen Rechtswahl anzuwenden wären - im deutschen Schiedsspruch nicht Berücksichtigung finden (vgl. für das deutsche Recht BGH WM 1987, 1153; OLG München WM 2006, 1556), macht aus denselben Gründen das Schiedsverfahren nicht unzulässig. Dies gilt auch für die fehlende Möglichkeit des französischen Staates, auf das in Deutschland geführte schiedsgerichtliche Verfahren Einfluss nehmen zu können. Es bleibt im Übrigen dem Schiedsgericht überlassen zu prüfen, ob zwingende Normen des französischen Rechts, etwa auf dem Weg über Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO, Art. 14 Abs. 2 Rom II-VO ausnahmsweise trotz der zugunsten des deutschen Rechts getroffenen Rechtswahl anzuwenden sind. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 15/06 | 09.02.2007 | Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren | |
B e s c h l u s s : Das Oberlandesgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe. G r ü n d e : I. Die Parteien schlossen am 2.6.2006 einen Kaufvertrag, der u.a. folgende Vereinbarungen enthält: §9 Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern über die Gültigkeit dieses Vertrages oder im Zusammenhang mit seinem Gegenstand werden ausschließlich und abschließend durch ein Schiedsgericht entschieden. Dazu soll ein von der Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger als Schiedsgutachter entscheiden. § 11 (...) Anwendbares Recht, Gerichtsstand Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und ihren Rechtsnachfolgern bezüglich des Gegenstandes dieses Vertrages unterliegen ausschließlich deutschem Recht und - unbeschadet der Schiedsklausel (§ 9) - der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der für Mannheim zuständigen ordentlichen Gerichte. Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten über die Zahlung des Kaufpreises. Die Antragstellerin hat daraufhin beim Oberlandesgericht München beantragt, entsprechend der Schiedsklausel und in Verbindung mit § 1025 Abs. 3, § 1034 ZPO ein Schiedsgericht zu benennen und den Ort des Schiedsgerichtsverfahrens festzulegen. Nach Hinweis des Senats auf die örtliche Unzuständigkeit hat die Antragstellerin hilfsweise die Verweisung an das Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls die Verweisung an das Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt. II. Entsprechend § 281 Abs. 1 ZPO hat sich das Oberlandesgericht München für örtlich unzuständig zu erklären. Auf den Antrag der Antragstellerin hin ist das Verfahren an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe zu verweisen. Es fehlt bereits an der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung über die Bestellung von Schiedsrichtern für den Rechtsstreit der Parteien. Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung wird durch die zulässige Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien im Kaufvertrag vom 2.6.2006 verdrängt. Danach besteht der ausschließliche Gerichtsstand der für Mannheim zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dies ist für gerichtliche Verfahren in Schiedssachen für Mannheim das Oberlandesgericht Karlsruhe, § 1062 Abs. 1, 1. Hs. u. Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Wie die in § 9 des Kaufvertrags enthaltene Klausel auszulegen ist und ob darin eine wirksame Schiedsvereinbarung zu sehen ist, bleibt offen. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 14/09 | 15.07.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Das Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 6 O .../10 Landgericht Frankenthal (Pfalz) ausgesetzt. II. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller, eine Vereinigung von Urhebern, beantragt, den Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle zur Aufstellung von Vergütungsregeln gemäß § 36a UrhG hinsichtlich der „Auftragsproduktionen“ zu bestellen und die Zahl der Beisitzer festzusetzen. Die Antragsgegnerin, eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt, hat beim Landgericht Frankenthal (6 O .../10) Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass sie als Klägerin gegenüber dem Antragsteller als Beklagten nicht verpflichtet sei, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36a UrhG einzulassen. Sie ist der Meinung, sie sei nicht passivlegitimiert, da nicht Werknutzer i.S. von § 36 Abs. 1 UrhG, der Antragsteller nicht aktivlegitimiert, da er nicht repräsentativ sei und zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht ordnungsgemäß ermächtigt (36 Abs. 2 UrhG). Sie regt an, das Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Festsetzung der Zahl der Beisitzer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankenthal auszusetzen. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Aussetzung. II. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO liegen vor. Der vor dem Landgericht Frankenthal geführte Rechtstreit ist für das vorliegende Verfahren vorgreiflich: Die Entscheidung nach § 36a Abs. 3 UrhG, nämlich die Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer, ist vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 ZPO stellt auch die Frage dar, ob zwischen zwei Vereinigungen von Urhebern bzw. Werknutzern (§ 36 Abs. 1 UrhG) die Voraussetzungen für die Bildung einer Schlichtungsstelle zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vorliegen (§ 36a UrhG). Die Frage der Aktiv- bzw. Passivlegitimation stellt eine Vorfrage dar, die im Rahmen der Bestellungsentscheidung durch das Oberlandesgericht zu prüfen ist (vgl. zum Meinungsstand Dreier/Schulze UrhG 3. Aufl. § 36a Rn. 7; Schricker/Dietz UrhG 3. Aufl. § 36a UrhG Rn. 14; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger Urheberrecht 3. Aufl. § 36 UrhG Rn. 26). Nur so kann ein möglicherweise überflüssiges und mit erheblichen Kosten verbundenes Schlichtungsverfahren verhindert werden. Im Übrigen berührt bereits die Stellung als Beteiligter in einem Schlichtungsstellenverfahren die Rechte eines Betroffenen und kann wegen der Indizwirkung auch seine materielle Rechtsposition berührt sein (vgl. Ory ZUM 2006, 914). Selbst wenn man dem Oberlandesgericht insoweit nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zugesteht (KG ZUM 2005, 229), würde eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit dem Bestellungsverfahren entgegenstehen. Ob die inzidente Bejahung dieser Vorfrage durch das Oberlandesgericht die Parteien bindet und einer negativen Feststellungsklage entgegensteht, erscheint zumindest zweifelhaft. Die Klage zum Landgericht ist nicht offensichtlich unzulässig (vgl. KG aaO., Wandtke/Grunert aaO.). Wird in diesem Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36 UrhG zwischen den Parteien nicht vorliegen, so kommt eine Bestellung nach § 36a UrhG schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht. Wird die negative Feststellungsklage abgewiesen, steht grundsätzlich fest, dass das behauptete Verhältnis besteht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 322 Rn. 11 m. N.). Der Zweck der Regelung des § 36a UrhG liegt in der Beschleunigung der Errichtung der Schlichtungsstelle, vor allem, wenn sich die Werknutzerseite Verhandlungen grundlos und hartnäckig verweigert. Dieser Zweck muss aber zurücktreten, wenn schon zweifelhaft und zwischen den Parteien strittig ist, ob es sich bei einer der Parteien tatsächlich um Werknutzer handelt. Wenn nämlich das angerufene Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens bejaht, ist zumindest zweifelhaft, ob eine Überprüfung im Wege der Rechtsbeschwerde möglich ist (vgl etwa Schricker/ Dietz § 36a Rn. 16), während für die negative Feststellungsklage der volle Instanzenweg zur Verfügung steht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (als Erstrechtsmittel) beruht auf § 252, § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Ob § 1065 Satz 2 ZPO, der durch § 36a Abs. 3 Satz 3 UrhG für entsprechend anwendbar erklärt ist, einem Rechtsmittel entgegensteht, hat der Senat nicht zu entscheiden. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 13/09 | 02.03.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Zum dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichts für ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Überentnahme aus dem Gesellschaftsvermögen wird bestellt: xxx. II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 27.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs. Die Parteien sind im Obst- und Gemüsehandel tätig und standen seit geraumer Zeit hin und wieder in Geschäftsverbindung. Die Antragsgegnerin, eine deutsche Fruchtgroßhändlerin, fragte bei einer Agentin Aprikosen aus Südfrankreich nach. Diese vermittelte die Antragstellerin als Lieferantin. Die von der Antragsgegnerin ausgestellte Rechnung Nr. 13083 vom 8.6.2007 lautete über 8.992,15 €. Die Ware wurde am 11.6.2007 in München ausgeliefert. Die Antragsgegnerin meldete am 14.6.2007 Mängel an und ließ am 15.6.2007 die Ware durch einen Sachverständigen begutachten. Auf die Rechnung überwies die Antragsgegnerin als Erlös aus Kommissionsverkauf 2.125,44 €. Wegen des offenen Restes reichte die Antragstellerin am 5.12.2007 Klage beim Schiedsgericht der Internationalen Schiedskammer für Obst und Gemüse ein. Die Antragsgegnerin nahm hierzu schriftlich Stellung, rügte in erster Linie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und machte in zweiter Linie geltend, dass die gelieferte Ware mangelhaft und aufgrund ihrer Merkmale von den Behörden nicht für den Verkauf freigegeben worden sei. Das Schiedsgericht - Einzelschiedsrichter - gab mit Schiedsspruch vom 14.2.2008 der Klage in Höhe von 6.866,71 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen nach französischem Recht ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung (8.7.2007) einschließlich der Kosten für das Schiedsverfahren in Höhe von 1.849,33 € statt. Als Gegner ist in dem Schiedsspruch die „Gesellschaft ....“ mit Sitz „Großmarkthalle ...“ bezeichnet. Mit Bescheinigung vom 4.2.2009 wurde bestätigt, dass gegen den Schiedsspruch kein Rechtsmittel zum Oberschiedsgericht eingelegt wurde. Vom Tribunal de Grande Instance de Paris wurde der Schiedsspruch am 14.8.2008 für vollstreckbar erklärt. Die Antragstellerin ist der Meinung, unter den Parteien sei eine wirksame Schiedsabrede zustande gekommen. Sie verweist auf eine Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007, die vorderseitig folgende Bedingungen enthalten habe: Les conditions générales de vente sont celles édictées par COFREUROP. Tout litige pour la présente affaire relèvera de la compétence du Tribunal de commerce de l’expéditeur VERKAUF NUR COFREUROP VENTE COFREUROP-SALES COFREUROP Chambre Arbitrale de Strassbourg Das angerufene, in Paris tagende Schiedsgericht sei das vereinbarte und somit zuständig gewesen. Gründe, die der Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs im Inland entgegenständen, seien nicht vorhanden. Die Antragstellerin hat deshalb unter dem 21.4.2009 die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Inland beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich dem widersetzt und bringt dazu im Wesentlichen vor: a) Sie sei in dem vorgelegten Schiedsspruch nicht bezeichnet; sie sei nicht passivlegitimiert. b) Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122 - im Folgenden: UN-Ü -), dort insbesondere Art. II Abs. 2 UN-Ü, lägen nicht vor. Eine Schiedsklausel sei nicht vereinbart worden. c) Es sei bereits zweifelhaft, ob die COFREUROP-Bedingungen vereinbart worden seien. Sie habe nur ein Schriftstück (Rechnung) vom 8.6.2007 erhalten mit dem Hinweis auf die Handelsbedingungen COFREUROP und die Zuständigkeit des Handelsgerichts Tarascon-sur-Rhone. Die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts in Paris sei keinesfalls vereinbart worden. d) Ausdrücklich werde eingewandt, dass die Antragstellerin nicht die in Art. IV UN-Ü bezeichneten Schriftstücke vorgelegt habe. e) Die COFREUROP-Bedingungen seien nicht als kodifizierter Handelsbrauch in der maßgeblichen Branche anzusehen. Aber auch nach deren Ziff. 8 sei die Zuständigkeit dieses oder eines anderen Schiedsgerichts zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Daran fehle es. Darauf habe sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.1.2008 gegenüber dem Schiedsgericht auch ausdrücklich hingewiesen. f) Das Schiedsgericht habe die weiter vorgebrachte Einwendung, dass die Ware am 15.6.2007 gutachtlich als mangelhaft beanstandet worden und deshalb die vorgenommene Kaufpreisminderung begründet sei, aus unerfindlichen Gründen nicht berücksichtigt. Höchst vorsorglich werde geltend gemacht, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs der deutschen öffentlichen Ordnung widersprechen würde, weil kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 4.8.2009 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 12.10.2009 durchgeführt wurde. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Der Antrag ist gemäß § 1025 Abs. 4, §§ 1061-1065 ZPO i.V.m. Art. I ff. UN-Ü zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu - vom 16.11.2004 (GVBl S. 471); die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern. 2. Der Antrag scheitert nicht an formellen Gründen und insbesondere nicht daran, dass die zur Vollstreckbarerklärung vorgelegten Unterlagen nicht den in Art. IV UN-Ü gestellten Anforderungen entsprächen. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch zwar nicht im Original vorgelegt, sondern in einer vom Generalsekretär der Schiedskammer von Paris beglaubigten Abschrift. Art. IV Abs. 1 Buchst. a UN-Ü sieht solches grundsätzlich vor, verlangt jedoch die beglaubigte Abschrift einer „gehörig legalisierten“ Urschrift (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1061 Rn. 67), woran es hier fehlt, wenn man darunter die amtliche Bestätigung der Authentizität des schiedsgerichtlichen Urteils durch einen deutschen Notar oder deutschen konsularischen Vertreter versteht (Schlosser Rn. 66). Mit der herrschenden Praxis genügt dem Senat jedoch die vorliegende Form. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies gewohnheitsrechtlich begründen lässt (Schlosser Rn. 67). Im Übrigen ist die Regelung nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen (BGH NJW 2000, 3650). Nichts anderes gilt für die nach Art. IV Abs. 1 Buchst. b UN-Ü vorzulegende Schiedsvereinbarung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (vgl. BGH WM 2001, 971). Die Antragstellerin hat insoweit nur eine (nicht unterzeichnete) einseitige Verkaufsbestätigung vorlegen können. Ob sich daraus materiell-rechtlich eine wirksame Schiedsabrede entnehmen lässt, stellt keine Zulässigkeitsfrage dar. 3. Der Antrag ist abzulehnen; zugleich ist die Feststellung nach § 1061 Abs. 2 ZPO auszusprechen. a) Allerdings ist der Senat davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin Partei im Schiedsverfahren war und der Schiedsspruch so, wie er vorgelegt wurde, gegen diese als Beklagte ergangen ist. Das folgt aus den beiderseits vorgelegten Schriftstücken mit demselben Aktenzeichen (...). Das Schreiben der Schiedskammer vom 22.1.2008 an „...“ weist überdies aus, dass seitens der für die Antragsgegnerin handelnden Personen kein Zweifel über die Zuordnung zur GmbH bestand. Denn das Schriftstück trägt unter der Zuleitung an den damaligen Verfahrensvertreter den Stempel der GmbH. Für eine weitere Gesellschaft desselben Namens mit identischem Sitz („Großmarkthalle ...“) fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die Schreibweise des Namens (mit „o“ statt mit „ö“) beruht darauf, dass die französische Sprache das „ö“ nicht kennt. Der Senat kann, wenn auch in engen, hier jedoch gewahrten Grenzen, eine klarstellende Fassung des ausländischen Schiedsspruchs im Rahmen der Vollstreckbarerklärung vornehmen (vgl. Beschluss vom 28.11.2005, 34 Sch 019/05 = SchiedsVZ 2006, 111; ferner BGH NJW-RR 2009, 854 für ausländischen gerichtlichen Titel). Dies gilt auch für die Parteibezeichnung, wenn sie im Schiedsspruch unvollständig oder mehrdeutig wiedergegeben ist, die damit gemeinte Partei jedoch unzweifelhaft und eindeutig bestimmbar ist. b) Die inländische Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage des UN-Ü scheitert indes daran, dass es an einer schriftlichen Vereinbarung in wechselseitigem Schriftverkehr gemäß Art. II Abs. 2 UN-Ü fehlt (vgl. Art. V Abs. 1 Buchst. a UN-Ü). Insoweit liegt nach der Rechtsprechung des Senats die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, der die Vollstreckbarerklärung begehrt (Beschluss vom 1.12.2008, 34 Sch 004/08 = OLGReport 2009, 263; BayObLGZ 2002, 392/394; vgl. auch Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1061 Rn. 14; § 1059 Rn. 10). Gründe, den Einwand der Unzuständigkeit im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1083), sind nicht erkennbar. Insbesondere hat sich die Antragsgegnerin bereits im Verfahren vor dem Schiedsgericht ausdrücklich darauf berufen, dass eine Schiedsklausel nicht getroffen worden sei, womit sich der Schiedsrichter in seinem abschließenden Schiedsspruch auch auseinander gesetzt hat. Die Antragstellerin hatte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anlass zur Annahme, die Antragsgegnerin werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht widersetzen. Die einseitige Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007erfüllt die Formerfordernisse des Art. II Abs. 2 UN-Ü nicht. Für eine wirksame Schiedsabrede ist nämlich (zumindest) erforderlich, dass sie in Schriftstücken enthalten ist, die die Parteien gewechselt haben. Verlangt ist ein gegenseitiger Schriftwechsel; die einseitige Zusendung eines Vertragstextes genügt nicht (BayObLGZ 2002, 392/395; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 44 Rn. 7; auch BGH NJW 2005, 3499/3500 unter 2. a). Der als Schiedsklausel erachtete schriftliche Zusatz („Chambre Arbitrale de Strassbourg“) findet sich einzig auf der Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007 des für die Antragstellerin tätigen Maklers. Die Antragsgegnerin hat dieses Dokument zwar am 15.6.2007 im Zusammenhang mit der Rüge von Mängeln für eine Fax-Sendung verwendet (K 4). Jedoch setzt Art. II Abs. 2 UN-Ü zumindest eine formale Kongruenz des beiderseitigen Parteiwillens voraus. Notfalls im Wege der Auslegung muss dem Verhalten des Vertragspartners entnommen werden können, dass dieser die auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung gerichtete Klausel auch tatsächlich in seinen rechtsgeschäftlichen Willensprozess aufgenommen hat (Hausmann in Reithmann/Martiny Internationales Vertragsrecht 5. Aufl. Rn. 2344; Wackenhuth ZZP 99 (1986), 445/460 f.). Daran fehlt es, weil die nach dem eigentlichen Vertragsschluss geführte Korrespondenz, auch für die Antragstellerin ersichtlich, die Mängelgewährleistung anging und nicht bezweckte, bis dahin nicht abgeschlossene Vereinbarungen über die Verweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht zu treffen. Demgemäß kann schließlich auch ein Hin- und Hersenden des diese Verkaufsbestätigung enthaltenden Dokuments (K 4) am 15.6.2007 per Fax den Abschluss einer Vereinbarung i.S.v. Art. II UN-Ü nicht begründen. c) Anerkannt ist, dass nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü im (hier gegebenen) Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 426) die Meistbegünstigung gilt (z.B. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1061 Rn. 7; MüKo/Adolphsen 3. Aufl. § 1061 Anh. 1 Art. VII UN-Ü Rn. 9). Die Form der Schiedsvereinbarung hat sich in diesem Fall nach Art. I Abs. 2 Buchst. a EuÜ zu richten, welcher das Schriftformerfordernis auflockert (MüKo/Adolphsen § 1061 Anh. 2 EuÜ Rn. 13). Dies setzt voraus, dass beide Parteien Vertragsstaaten angehören, deren Rechtsordnungen für Schiedsvereinbarungen keine Schriftform erfordern. Nach deutschem Recht (vgl. § 1031 Abs. 2 ZPO) gilt das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben unter Kaufleuten als Zustimmung, wenn der Empfänger jenem Inhalt nicht unverzüglich bzw. „rechtzeitig“ widerspricht (vgl. Mü/Ko/Münch § 1031 Rn. 36). Im französischen Recht ist nach den dem Senat zugänglichen Quellen nicht eindeutig geklärt, ob das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit Schiedsklausel eine Bindung herbeiführt (vgl. Sandrock in Witz/Bopp Französisches Vertragsrecht für deutsche Exporteure 1989 S. 54/61; Groos RIW 1987, 343/344). Insoweit mag allgemein eine zunehmend großzügige Tendenz zu beobachten sein (vgl. auch Schlosser,Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Rn. 380). Doch kommt es darauf letztlich nicht an, weil die Antragstellerin nicht nachgewiesen hat, dass die Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007, mag das Schriftstück auch durchaus als kaufmännisches Bestätigungsschreiben für einen schon zuvor formlos abgeschlossenen Vertrag zu qualifizieren sein (vgl. OLG Hamburg OLG-Report 2004, 66/67), der Antragsgegnerin gerade im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugegangen ist. Diese hat den Zugang - von Anfang an - in Abrede gestellt. Mit der Anlage K 4 kann die Antragstellerin den Nachweis nicht erbringen. Denn diese dokumentiert unstreitig eine erst nach Auslieferung geführte Korrespondenz wegen Mängel der Ware. Es ist zwar offensichtlich, dass die Antragsgegnerin das als K 4 vorgelegte Formular am 15.6.2007 der Antragsgegnerin zugefaxt hat, es ihr deshalb auch zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, sondern nach dem auf dem unteren Rand des Schriftstücks aufgebrachten Fax-Leiste sogar nahe liegend, dass die Verkaufsbestätigung „der Einfachheit halber“ in diesem Zeitpunkt zum Austausch von darauf zusätzlich handschriftlich angebrachten Erklärungen („Wir melden den Vorfall bei unserer Versicherung…“; „siehe Bericht“) verwendet wurde. Für diesen Fall ist die mit dem Schriftstück transportierte Erklärung seiner Funktion nach aber nicht mehr auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung angelegt. Denn das Schriftstück diente lediglich dazu, anderweitige Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit einem (mündlich) bereits zustande gekommenen Vertrag auszutauschen, nicht aber dieses Vertragsverhältnis und insbesondere die autonome Schiedsklausel erst inhaltlich zu fixieren. d) Auch wenn das französische Recht das Zustandekommen von Vertragsbedingungen durch die Entgegennahme einer Rechnung kennt (Schlosser Rn. 380), würde dies hier schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die zugegangene Rechnung (Ag 1) nur eine Gerichtsstandsklausel, nicht aber eine Schiedsklausel enthält. e) Schließlich verfängt auch nicht der Hinweis der Antragstellerin auf die COFREUROP-Bedingungen als kodifizierter Handelsbrauch dieser Branche. Selbst wenn dem so wäre, was der Senat hier nicht entscheiden muss, weisen die vorgelegten Bedingungen in Ziff. 8 gerade aus, dass die Zuständigkeit des maßgeblichen (oder eines anderen) Schiedsgerichts zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden muss. Demnach genügt allein die Geltung der COFREUROP-Bedingungen unter den Parteien zur Begründung der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit nicht. f) Ob die fragliche Klausel auf der Verkaufsbestätigung im Übrigen hinreichend eindeutig und das angerufene Schiedsgericht das in der Klausel genannte ist, bedarf keiner Prüfung mehr. Ebenso wenig ist eine Auseinandersetzung mit den Versagungsgründen nach Art. V Abs. 2 UN-Ü veranlasst. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO sowie § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 6 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 12/13 | 19.02.2014 | Bestellung eines Schiedsrichters, Qualifikationsanforderungen an einen Vorsitzenden | |
BESCHLUSS Zum dritten Schiedsrichter und Obmann des Schiedsgerichts für die Durchführung des mit Antragsschrift vom 21. Mai 2013 eingeleiteten Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wird bestellt: Herr xxx, c/o Oberlandesgericht 80097 München. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 600.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Radiologe in München. Er schloss am 17.3.2010 mit der Antragsgegnerin zu 1, einer Privatklinik in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, einen Kooperationsvertrag über kernspintomographische Untersuchungen und Befunderstellungen in deren Räumlichkeiten. Die Kooperationsvereinbarung enthält in Ziff. IX. folgende Schiedsklausel: Über alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesellschaftsverhältnis ergeben, sowohl zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, als auch zwischen Gesellschaftern untereinander, entscheidet unter Ausschluss des Rechtswegs ein Schiedsgericht. Das gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags. Das Nähere regelt ein gesonderter Schiedsvertrag. Am 8.3.2010 trat der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 1 als Kommanditist bei. Deren Gesellschaftsvertrag vom 13.6.2009 enthält in § 24 folgende Schiedsklausel: Über alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesellschaftsverhältnis ergeben, sowohl zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, als auch zwischen Gesellschaftern untereinander, entscheidet unter Ausschluss des Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieses Gesellschaftsvertrags. Das Nähere regelt ein gesonderter Schiedsvertrag. Der Antragsgegner zu 2 ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und ebenfalls Kommanditist der Antragsgegnerin zu 1. Der Antragsteller wirft den Antragsgegnern vor, ihre vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Pflichten nicht eingehalten zu haben, weshalb es zur außerordentlichen Kündigung des Kooperationsvertrags gekommen sei. Mit seiner Schiedsklage vom 21.5.2013 begehrt er Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 1.354.364,74 € für den Zeitraum bis zum Ablauf des Jahres 2018 sowie für den anschließenden Zeitraum der Rechtsnachfolge einen Teilbetrag von 645.635,26 € als offene Teilklage. Die Parteien haben bei Verfahrensbeginn eine Schiedsgerichtsvereinbarung abgeschlossen (K 2) und jeweils einen Schiedsrichter - beiderseits einen Rechtsanwalt - bestellt. Sie sind sich einig, dass die Streitigkeit von der Schiedsklausel im Kooperationsvertrag erfasst wird. Der Antragsgegner zu 2 meint indessen, Ansprüche aus der Kooperationsvereinbarung könnten nicht gegen ihn als Kommanditisten der Gesellschaft geltend gemacht werden. Die Bestellung des von ihm benannten Schiedsrichters bezieht sich deshalb auf die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel. Insoweit hat er sich auch vorbehalten, die Anwendbarkeit der Schiedsklausel aus dem Kooperationsvertrag auf seine Person zu rügen. Weil sich die beiderseits bestellten Schiedsrichter auf einen Obmann nicht einigen konnten, hat der Antragsteller unter dem 2.8.2013 das Oberlandesgericht München angerufen mit dem Antrag, den dritten Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Seiten unterbreiteten Personalvorschläge. Während der Antragsteller der Meinung ist, der Schwerpunkt des Verfahrens liege im Gesellschaftsrecht, sehen die Antragsgegner das Schwergewicht in den Einwendungen, die sich aus dem ärztlichen Berufsrecht ergäben. Zuletzt regten die Antragsgegner an, den Obmann aus den Richtern des Berufsgerichts bzw. des Landesberufsgerichts für die Heilberufe auszuwählen. II. Dem Bestellungsantrag ist stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt bereits aus der im Zusammenhang mit der Klageerhebung getroffenen Vereinbarung (K 2), die in Ziff. VI. das Oberlandesgericht München als zuständig im Sinne von § 1062 ZPO (hier: § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO) bestimmt. 2. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass sich die Parteien wirksam auf die Durchführung eines schiedsgerichtlichen anstelle eines Verfahrens vor den staatlichen Gerichten (vgl. § 1029 Abs. 1 ZPO) geeinigt haben. Im Rahmen des Bestellungsverfahrens von Schiedsrichtern bedarf es dazu ohnehin keiner abschließenden Entscheidung. Nicht geklärt werden muss an dieser Stelle auch die Reichweite der jeweils in der Kooperationsvereinbarung und im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Schiedsklausel. Jedenfalls besteht Einigkeit, dass hierüber im Einzelnen ein Schiedsgericht im Rahmen des begonnenen Verfahrens befinden soll, ohne dass dadurch die Kompetenz-Kompetenz der (staatlichen) Gerichte (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 4. Aufl. § 1040 Rn. 8) in Frage steht. Im Übrigen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die vertraglich nicht abweichend geregelte gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden vor (vgl. § 1035 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO). 3. Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen (§ 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Parteien haben keine besonderen Voraussetzungen aufgestellt, namentlich keine speziellen (persönlichen bzw. fachlichen) Qualifikationen vertraglich festgelegt. Der Antragsteller einerseits und die Antragsgegner andererseits sehen den Schwerpunkt des Verfahrens jeweils auf einem anderen Rechtsgebiet. Der Senat geht davon aus, dass sie dies bei der Bestellung des jeweils von ihnen ernannten Schiedsrichters berücksichtigt haben. Den Stellungnahmen beider Seiten entnimmt der Senat weiter, dass ihnen eine in der (gerichtlichen) Verhandlungsführung erfahrene Person geeignet erschiene. Gemäß § 1035 Abs. 3 und 5 ZPO bestellt daher der Senat die im Tenor bezeichnete Persönlichkeit zum Obmann des Schiedsgerichts. Herr M. ist aktiver Richter an einem höheren Gericht und verfügt über langjährige berufliche Erfahrung, namentlich auch in einem Kollegialgremium. Er bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfassung der mit der Streitigkeit verbundenen materiell-rechtlichen Probleme sowie für ein justizförmiges und den Interessen der Parteien gerecht werdendes Verfahren. Er ist einerseits Mitglied eines Zivilsenats, andererseits aber auch Untersuchungsführer beim Landesberufsgericht für die Heilberufe. Anhaltspunkte, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erwecken könnten, haben sich nicht ergeben. Personenbezogene Einwände gegen ihn hat keine Partei erhoben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In Fällen wie diesen, in denen es der Zufall bestimmt, welche Partei zuerst den Antrag auf Bestellung des dritten Schiedsrichters stellt, ist die Kostenaufhebung sachgerecht. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Anzusetzen ist ein Bruchteil der Hauptsache. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 12/11 | 29.03.2012 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, die Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin beantragten schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. III. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Am 28.7.2010 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem sich die Antragsgegnerin zur Lieferung von Saatgut verpflichtete, der Antragsteller seinerseits zum Anbau von Dinkel und zur Lieferung der auf der Vertragsfläche von 12 ha erzeugten Ware an das nächstgelegene Lager der Antragsgegnerin in G.. Der Vertrag enthielt unter anderem die Klausel: “Es gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel sowie das Schiedsgericht des Käufers". Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel enthalten in § 1 folgende Regelung: § 1 Schiedsgericht 1. Alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften sowie aus weiteren damit im Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden. 2. ... 3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt Folgendes: a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat der Verkäufer das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen; c) in allen übrigen Fällen steht dem Verkäufer das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) zu. ... 4.-5. .... Der Antragsteller lieferte die Ernte 2011 nicht. Die Antragsgegnerin reichte deshalb vor dem Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse in München unter dem 26.10.2011 Schiedsklage auf Zahlung von 8.279,60 € ein. Unter dem 9.11.2011 leitete der Syndikus der Bayerischen Warenbörse die Klage dem Antragsteller zu mit Fristsetzung bis zum 25.11.2011 zur Benennung eines Schiedsrichters, zur Äußerung zur Schiedsklage und außerdem zur Mitteilung, ob gegen die Übernahme des Amtes als Obmann durch den Syndikus Einwendungen bestünden. Der Antragsteller hat am 16.11.2011 beantragt festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin beantragte schiedsrichterliche Verfahren unzulässig sei. Zur Begründung führt er an, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien nicht existiere. Der Satz "Es gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel sowie das Schiedsgericht des Käufers" stelle keine solche dar. Es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) vor. Der Antragsteller habe den Passus überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und sei mit keinem Wort darauf hingewiesen worden. Für den juristischen Laien sei aus diesem Satz nicht erkennbar, dass überhaupt eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden sollte. Er betreibe einen kleinen landwirtschaftlichen Hof. Die Antragsgegnerin habe nicht annehmen können, dass ihm die "Getreidebedingungen" bekannt seien. Im Übrigen habe der Antragsteller den Vertrag unter dem 7.10.2011 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er sei mit der Behauptung getäuscht worden, er könne seine Ernte in G. anliefern, obwohl dies unstreitig nicht möglich gewesen sei. Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel seien aber ohnehin nicht einschlägig, da mit keinem Wort der hier gegenständliche Fall der "Ernteerfassung" geregelt sei. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Schiedsgerichtsabrede sei wirksam getroffen. Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel seien Bestandteil des Vertrages. Der Antragsteller sei als Landwirt Unternehmer. Die Anfechtung sei unwirksam, da dem Schreiben vom 7.10.2011 keine Originalvollmacht beigelegen habe. II. Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Das von der in Bayern ansässigen Antragsgegnerin eingeleitete Schiedsverfahren soll in München geführt werden. 2. Der Antrag ist zulässig. Die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ist allerdings nur bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1032 Rn. 5, § 1035 Rn. 6) möglich. Danach kann die Rüge der Unzuständigkeit (zunächst) nur noch nach § 1040 Abs. 2 ZPO vor dem Schiedsgericht geltend gemacht werden (vgl. BGH SchiedsVZ 2011, 281; BayObLGZ 1999, 255/263; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 25). Angesichts der von der Geschäftsstelle des potentiellen Schiedsgerichts getroffenen Fristsetzung vom 9.11.2011 zur Benennung eines Schiedsrichters bis 25.11.2011 ist es auszuschließen, dass sich beim Eingang des gerichtlichen Antrags am 16.11.2011 das Schiedsgericht bereits konstituiert hatte. 3. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg. a) Die Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 2 ZPO) entspricht den Formerfordernissen des § 1031 Abs. 3 ZPO. Der Vertrag vom 28.7.2010 wurde von beiden Parteien unterschrieben. In ihm ist ausdrücklich auf die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel Bezug genommen, der wiederum in § 1 die Schiedsklausel enthält. Diese Bezugnahme macht die Schiedsklausel zum Bestandteil des Vertrags, zumal noch ausdrücklich auf das "Schiedsgericht" (des Käufers) hingewiesen wurde. Da es sich bei den Einheitsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und diese gegenüber dem Antragsteller als Landwirt und damit Unternehmer im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. § 14 Rn. 2) verwendet werden, ist gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausdrückliche Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB nicht erforderlich (vgl. z. B. OLG München - 20. Zivilsenat - Urteil vom 15.9.2010, 20 U 2515/10, zitiert nach juris). Wer Unternehmer im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB ist, bestimmt sich nach § 14 BGB. Auf den Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es dabei nicht an (vgl. Palandt/Ellenberger § 14 Rn. 2). Es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) vor. Die Bezugnahme auf die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel ist eindeutig. Auf die Schiedsvereinbarung wird noch einmal durch die Bestimmung "Schiedsgericht des Käufers" hingewiesen. Fraglich könnte allenfalls sein, welches Schiedsgericht gemeint ist. Denn nach dem Vertrag vom 28.7.2010 sollten beide Seiten Ware liefern und abnehmen. Im Vordergrund steht allerdings die Abnahme des angebauten und geernteten Dinkels durch die Antragsgegnerin. Der Ernteertrag von 12 ha (16 bis 85 Doppelzentner) steht 2,05 Tonnen überlassenes Saatgut gegenüber. Der Vertrag ist deshalb dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass "Käufer" der Abnehmer der Ernte ist, nicht hingegen der Saatgutbezieher. Das wird augenscheinlich auch dadurch gestützt, dass der schriftliche, vorgefertigte Vertragstext gerade im Regelungsbereich der Anbau-/Liefervereinbarung die Schiedsklausel platziert hat und im Zusammenhang mit Transportkostenregelungen den Begriff des "Verkäufers" für den Anlieferer des Getreides, also den Landwirt, verwendet. b) Auch eine wirksame Anfechtung der Schiedsvereinbarung ist nicht dargetan. Dabei kann offen bleiben, ob der Mangel der Originalvollmacht rechtzeitig gerügt wurde. Offen bleiben kann auch, ob sich aus dem Anfechtungsschreiben vom 7.10.2011 die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung ergeben. Denn die Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich als eine von den Vertragsbestimmungen des Hauptvertrages unabhängige Vereinbarung zu behandeln (§ 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Selbst die allgemeine zivilrechtliche Regelung, wonach die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft umfasst (§ 139 BGB), erstreckt sich zwar auf alle Elemente des Hauptvertrages, nicht aber auf die (siehe oben) selbstständige Schiedsklausel (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 532 m.w.N.). Anders wäre es allenfalls, wenn Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung an denselben Fehlern litten (Problem der "Fehleridentität" vgl. Lachmann Rn. 535). Dies wird aber nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Die Schiedsvereinbarung dient nämlich gerade dem Zweck, den Streit der Parteien über den Hauptvertrag auszuräumen (vgl. Lachmann Rn. 536 m.w.N.). Nur in Ausnahmefällen kann die Nichtigkeit des Hauptvertrages auf die Schiedsvereinbarung durchschlagen. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles spricht hier nichts. Der Antragsteller hat den Vertrag mit der Begründung angefochten, ihm sei vorgespiegelt worden, dass die Antragsgegnerin in G. ein Lager betreibe, wo er die Ernte selbst anliefern könne. Die Frage, ob tatsächlich eine Täuschung durch die Antragsgegnerin stattgefunden hat und diese kausal für den Vertragsschluss war, ist gerade durch das Schiedsgericht zu beurteilen. Der (mögliche) Willensmangel betrifft nicht die Schiedsvereinbarung, sondern die Abwicklung des Hauptvertrages. Die behauptete Täuschungshandlung war nicht auf den Abschluss der gesondert zu bewertenden Schiedsvereinbarung gerichtet. Angesichts der ausdrücklichen Vereinbarung der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel ist es auch unerheblich, ob der vorliegende Fall der "Ernteerfassung" von diesen geregelt wird. Im Übrigen wird dort unter "I. Einleitung" der Anwendungsbereich auf alle Geschäfte mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus gewonnenen Fabrikaten erstreckt. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO nach einem Bruchteil der Hauptsache. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 12/09 | 21.04.2010 | ||
B E S C H L U S S Der Streitwert wird auf 1.400.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Beantragt war die Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, nachdem der frühere Obmann verstorben war. Als Streitwert ist daher ein Bruchteil der Hauptsache, hier 1/3 (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2004, 121; Zöller/Herget ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 „schiedsrichterliches Verfahren“), anzusetzen. Das Schiedsgericht, das bereits einen Teilschiedsspruch erlassen hat, geht für die Stufenklage von einem Streitwert von 4.200.000 € aus, ohne dass hiergegen Einwendungen erhoben worden wären. Dieser Schätzung folgt auch der Senat, sodass ein Wert von 1.400.000 € hier angemessen erscheint (§ 3 ZPO). |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 11/13 | 22.10.2013 | Gründe für Schiedsrichterablehnung, Verfahrensfehler, Aüßerung fehlerhafter Rechtsansichten | |
BESCHLUSS Tenor: Der Antrag, den Einzelschiedsrichter xxx wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Ablehnungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet die Ablehnung eines Einzelschiedsrichters. Die Parteien des Schiedsverfahrens betrieben in der Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2007 ein "Medizinisches Versorgungszentrum" in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Antragsgegner macht als Schiedskläger zusätzliche Aufwandsentschädigung für Leistungen als ärztlicher Leiter über 30 Monate in Höhe von 75.000 € geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2012 äußerte der Schiedsrichter die Auffassung, dass die Bestimmung in § 13 des Gesellschaftsvertrags vom 1.7.2005 (Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis), auf die sich der Antragsteller als Schiedsbeklagter in seinem Abweisungsantrag bezogen hatte, als überraschende Klausel (§ 305c BGB) unwirksam sein könne. Der Antragsteller wies mit Schriftsatz vom 17.1.2013 auf § 310 Abs. 4 BGB hin, wonach der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffende Abschnitt keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts finde. Damit sei auch eine Unwirksamkeit als "überraschende Klausel" ausgeschlossen und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Dessen ungeachtet erließ der Schiedsrichter am 27.3.2013 einen Beweisbeschluss. Mit Schreiben vom 28.3.2013 bat daraufhin der Antragsteller um kurzen rechtlichen Hin-weis, weshalb die Ausschlussfrist nicht zur Anwendung komme, "nachdem die Anwendung der AGB-Bestimmungen gesetzlich ausgeschlossen" sei. Der Schiedsrichter führte dazu mit Antwortschreiben vom 5.4.2013 aus: ... Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten meint, die Anwendung der AG-Bestimmungen sei gesetzlich ausgeschlossen, kann ich dieses nicht nachvollziehen. Die frühere Bestimmung des § 23 Abs. 1 AGB ist nicht mit der BGB-Reform in die jetzt maßgeblichen § 305 bis § 310 übernommen worden. Hierzu sei noch der Hinweis gestattet, dass nach § 1 Abs. 4 des Vertrages vom 01.07.2005 auf das Vertragsverhältnis arbeitsrechtliche Vorschriften grundsätzlich keine Anwendung finden sollen. Im Übrigen können wir alle rechtlichen Argumente selbstverständlich mit offenem Ausgang im neuen Verhandlungstermin diskutieren. Daraufhin lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 10.4.2013 den Einzelschiedsrichter mit der Begründung ab, dieser habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Da das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung über den Beweisbeschluss den Beklagtenvortrag nicht berücksichtigt habe, verletze es auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Schiedsgericht habe den Beweisbeschluss erkennbar ohne hinreichende Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvortrag gefasst. Dieses Verhalten begründe Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters. Mit Schreiben vom 8.5.2013 an die Parteien erklärte der Schiedsrichter, er halte sich nicht für befangen, und erinnerte daran, im Schreiben vom 5.4.2013 darauf hingewiesen zu haben, dass im neuen Termin alle rechtlichen Argumente mit offenem Ausgang diskutiert werden könnten. Eine "allenfalls vertretene falsche Rechtsauffassung" könne keinen Ablehnungsgrund darstellen. Er sehe keine Veranlassung, von seinem Amt als Schiedsrichter zurückzutreten. Am 7.6.2013 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO gestellt, den er wiederum damit begründet, dass der Schiedsrichter sich mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 17.1.2013 nicht auseinandergesetzt, ihn also möglicherweise inhaltlich gar nicht zur Kenntnis genommen habe. Hieraus ergäben sich Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters. Der Antragsgegner ist der Meinung, der Schiedsrichter habe weder das rechtliche Gehör des Antragstellers noch Rechtsvorschriften für das Schiedsverfahren verletzt. Er habe vielmehr betont, dass die Frage in der nächsten mündlichen Verhandlung diskutiert werden könne. Ein Beweisbeschluss bedeute nicht, dass sich das Gericht schon fest-gelegt hätte. Die Beweisaufnahme sei vom Schiedsbeklagten selbst beantragt worden. Sie sei in jedem Fall nötig, auch wenn man von einer Wirksamkeit der Klausel ausgehe. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1040 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl. S. 295) zuständig für die Entscheidung über die Ablehnung des Einzelschiedsrichters in dem in Bayern geführten Schiedsverfahren. 2. Der Antrag hat trotz Wahrung der Frist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO keinen Erfolg. Zwar ist die Zweiwochenfrist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO, innerhalb welcher Ablehnungsgründe dem Schiedsgericht darzulegen sind, offensichtlich gewahrt. Jedoch hat der Antragsteller keine Umstände dargetan, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit (§ 1036 Abs. 1 ZPO) des Schiedsrichters ergeben. a) § 1036 ZPO verweist nicht ausdrücklich auf die für den staatlichen Richter geltenden Ablehnungsgründe. Da aber das Schiedsgericht anstelle des staatlichen Gerichts entscheidet, sind an einen Schiedsrichter grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. Rn. 2 m.w.N.). Die Tatbestände der §§ 41, 42 ZPO begründen in der Regel Zweifel im Sinn des § 1036 ZPO (vgl. z. B. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1036 Rn. 10). b) Der Antragsteller rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG) und die Nichtbeachtung anzuwendender Rechtsvorschriften zu seinen Lasten als der beklagten Partei. Auszugehen ist zunächst davon, dass fehlerhafte Entscheidungen und auch Verfahrensverstöße für sich gesehen noch keinen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. BayObLGZ 1986, 249/253; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 28). Erst recht gilt dies bei der Äußerung fehlerhafter Rechtsansichten im Rahmen der Verfahrensleitung (OLG Köln SchiedsVZ 2012, 161/168; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 40) oder im Fall einer "oberflächlichen" Bearbeitung (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52/54 bei Rn. 18). Befangenheit begründet aber ein Verhalten, das den Eindruck der einseitigen Bevorzugung erweckt. Bei Rechtsausführungen kann das dann der Fall sein, wenn der Ein-druck einer einseitigen vorzeitigen Festlegung entsteht (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 14 Rn. 8). Im Einzelfall können auch gravierende Verfahrensfehler ein Indiz dafür sein, der Schiedsrichter habe sich seine Meinung nicht verfahrensmäßig korrekt gebildet, so dass die Vermutung, er sei voreingenommen, naheliegt (vgl. Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1036 Rn. 8). Die Häufung von Fehlern kann im Einzelfall Zweifel nähren, aber auch auf persönliche Fehleinschätzung zurückgehen (vgl. MüKo/Münch § 1036 Rn. 40). c) Soweit der Antragsteller dem Schiedsrichter die fehlerhafte Beurteilung des Anwendungsbereichs von AGB-Normen mit den bereichsspezifischen Ausnahmen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB (§ 23 Abs. 1 AGBGB) mit der Folge vorwirft, daraus zu Unrecht die Ausschlussklausel im Vertrag vom 1.7.2005 als unwirksam anzusehen, mag dies - ohne dass sich der Senat hiermit auseinandersetzen müsste - eine falsche Rechtsansicht darstellen. Auch mag die angesetzte Beweisaufnahme auf dieser Ansicht beruhen. Allein daraus lässt sich aber eine Befangenheit des Schiedsrichters nicht herleiten. d) Soweit der Antragsteller sein Gesuch auf eine Nichtbeachtung seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 17.1.2013 stützt, weil sich der Schiedsrichter inhaltlich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe und somit die Entscheidung über den Beweisbeschluss vom 27.3.2013 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sei, trägt dies die Ablehnung hier ebenfalls nicht. Richtig ist, dass der Antragsteller den Wortlaut des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach die Anwendung des die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelnden Abschnitts auf gesellschaftsrechtliche Verträge ausgeschlossen ist, ausdrücklich schriftlich zitiert hatte. Es kann an dieser Stelle unterstellt werden, dass der Schiedsrichter zur Anwendbarkeit dieses Abschnitts eine vorgefasste - fehlerhafte - Meinung hatte. Möglicherweise hat der Schiedsrichter auch bei der Abfassung des Beweisbeschlusses und bei der Beantwortung der Anfrage des Antragstellers vom 28.3.2013 - eventuell wieder aufgrund einer vorgefassten Meinung - den Schriftsatz des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt zur Kenntnis genommen. Weil aber aus unzureichender Durchdringung der Rechtsmaterie (vgl. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52/54) für sich allein die Parteilichkeit des Schiedsrichters nicht zu belegen ist, führt auch dies hier nicht zum Erfolg. Wenn der Schiedsrichter bis dahin eine Rechtsansicht des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen hatte, kann dies für sich betrachtet auf einen im bisherigen Verfahren unterlaufenen Gehörsverstoß beruhen. Das schließt es aber nicht aus, einen derartigen Verstoß im weiteren Verfahren noch zu beheben. Gegen eine Voreingenommenheit des Schiedsrichters und eine vorzeitige endgültige Festlegung auf eine - möglicherweise fehlerhafte - Rechtsansicht spricht aber gerade das Antwortschreiben des Schiedsrichters vom 5.4.2013, in dem er darauf hinweist, dass über "alle rechtlichen Argumente ... im neuen Verhandlungstermin diskutiert" werden könne. Schließlich beruht der Beweisbeschluss auch auf dem Vorbringen gerade des Antragstellers. Das Ablehnungsrecht gilt nicht der Korrektur von Rechtsfehlern bereits im laufenden Schiedsverfahren, sondern der Sicherung der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 48 GKG, § 3 ZPO. Der Senat bestimmt in Nebenverfahren wie der Schiedsrichterablehnung den Streitwert grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache. Hier erscheint ein Drittel als angemessen. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 11/11 | 21.12.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der Schiedsrichterbestellung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 170.000, 00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Schiedsrichterbestellung. Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, in die der Antragsteller mit Beteiligungsvertrag vom 23.3.2006 aufgenommen wurde. Der Antragsgegner zu 2 gehört der Partnerschaft an. § 4 des Beteiligungsvertrags enthält eine Schiedsklausel. Die dort vorgesehene gesonderte Schiedsvereinbarung wurde Urkunde vom selben Tag abgeschlossen. In ihr ist, soweit hier von Bedeutung, folgendes festgelegt: … 2. Im Wege der Einigung soll ein Schiedsrichter bestimmt werden. Hierzu benennen beide Parteien jeweils zwei Personen als mögliche Schiedsrichter. Hat eine Partei nach Aufforderung durch die andere Partei innerhalb einer Frist von einem Monat keinen Schiedsrichter benannt, so steht das Benennungsrecht endgültig der anderen Partei zu. 3. Kommt innerhalb eines Monats ab Benennung aller möglichen Schiedsrichter keine Einigung auf einen Schiedsrichter zustande, wird ein dreiköpfiges Schiedsgericht gebildet, wobei jede Partei einen Schiedsrichter benennen darf. Benennt eine Partei nach Aufforderung durch die andere innerhalb einer Frist von einem Monat keinen Schiedsrichter, so geht das Benennungsrecht für beide Schiedsrichter endgültig auf die andere Partei über. Die beiden auf diese Weise benannten Schiedsrichter wählen ihrerseits einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernehmen soll. … Mit Schreiben vom 10.6.2011 hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragt. Seine Schiedsklage stammt vom 24.8.2011. Sie lautet auf Feststellung, dass der Beschluss, mit welchem die Partnerschaft des Antragstellers gekündigt wurde, nichtig ist. Weiterhin begehrt er gegen den Antragsgegner zu 2 die Feststellung, ihm gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, weil dieser die „Equity-Partner“ wissentlich unrichtig über angebliche ihn betreffende Mandantenkritik informiert habe. Gleichzeitig benannte der Antragsteller einen Schiedsrichter. Unter dem 23.9.2011, 11.10.2011 und 26.10.2011 erweiterte der Antragsteller seine Klage auf jeweils weitere von der Antragsgegnerin zu 1 ausgesprochene fristlose Kündigungen. In der dritten Klageerweiterung benannte der Antragsteller RA Dr. P. als Schiedsrichter, da der ursprünglich von ihm bestellte Schiedsrichter seine Bereitschaft zur Amtsübernahme widerrufen hatte. Am 23.9.2011 rügten die Antragsgegner unter Hinweis auf die Schiedsvereinbarung vom 23.3.2006 die nicht ordnungsgemäße Erhebung der Schiedsklage. Höchst vorsorglich benannten die Antragsgegner RA Dr. B. als Schiedsrichter. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Schiedsvereinbarung zwar vorsehe, im Wege der Einigung zunächst einen (Einzel-)Schiedsrichter zu bestimmen. Hierbei handele es sich aber nicht um einen zwingenden Verfahrensabschnitt, dessen Auslassung zu einem „schweren und nicht reparablen Mangel“ bei der Bildung des Schiedsgerichts führe. Der Verfahrensabschnitt verliere seine Berechtigung, wenn eine Einigung von vorneherein ausgeschlossen sei. Dies sei der Fall, da für ihn angesichts des Verhaltens der Antragsgegner eine Verständigung auf einen Einzelschiedsrichter nicht in Frage komme. Die Berufung auf einen fehlenden Einigungsschritt sei rechtsmissbräuchlich, da sie zu einer nicht zu rechtfertigenden Verzögerung des ihm zustehenden Rechtsschutzes führe. Darüber hinaus könnten die Antragsgegner einen etwaigen Mangel des Bestellungsverfahrens gar nicht mehr geltend machen, da sie nicht unverzüglich gerügt hätten. Der Antragsteller hat deshalb am 31.10.2011 die Feststellung beantragt, dass die in seiner Schiedsklage vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters, nach dessen Widerruf die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. B. als Schiedsrichter rechtswirksam und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schiedsvereinbarung vom 23.3.2006 erfolgt sei. Die Antragsgegner haben sich dem Antrag widersetzt. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Soweit die Parteien als zuständiges Gericht „für die Hinterlegung des Schiedsspruches und des sonstigen Verfahrens“ das Landgericht München I vereinbart haben, ist diese Vereinbarung unwirksam, da insoweit eine derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, § 1062 Abs. 1 ZPO (Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1062 Rn. 1). Ersichtlich beruht die Klausel auf dem überholten Rechtszustand vor der seit 1.1.1998 in Kraft befindlichen Schiedsverfahrensreform durch das Gesetz vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224). 2. Der Antrag ist entsprechend § 1035 Abs. 4 ZPO statthaft. Der Streit der Parteien, ob die Ernennung von Schiedsrichtern wirksam und das vereinbarte Verfahren hierzu eingehalten ist, ist auf der Grundlage von § 1035 Abs. 4 ZPO zu entscheiden (OLG Hamm SchiedsVZ 2003, 79; Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1035 Rn. 14 mit Fn. 56; Kröll SchiedsVZ 2003, 81; a.A. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1035 Rn. 20). Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da sich eine Verweisung der Parteien auf eine Entscheidung des Streits als Vorfrage in einem Verfahren auf Ersatzbenennung nach § 1035 Abs. 4 ZPO hier verbietet. Es geht nicht um die Benennung von (Ersatz-)Schiedsrichtern, sondern es soll geklärt werden, ob der Antragsteller verpflichtet ist, das von den Parteien vereinbarte Benennungsverfahren einzuhalten. Dieses Verfahren ist vorliegend gerade noch nicht gescheitert (siehe Kröll SchiedsVZ 2003, 81/82), sondern wurde vielmehr vom Antragsteller umgangen. Eine Klärung dieser Frage als Vorfrage in einem nach § 1035 ZPO ausdrücklich geregelten Verfahren käme nur dann in Betracht, wenn die beiden benannten Schiedsrichter sich – möglicherweise wegen Zweifeln an der Wirksamkeit ihrer Bestellung – weigern, einen Obmann zu bestellen. Dieser Weg erschiene jedoch nicht prozessökonomisch und würde gleichzeitig für den Fall, dass das Gericht das Bestellungsverfahren als zulässig erachtet, dazu führen, einen Obmann durch das Gericht und nicht durch die beiden Schiedsrichter zu bestellen. Insoweit würde das staatliche Gericht aber unnötig in die Parteiautonomie eingreifen. Gleichfalls erscheint eine Verweisung der Parteien auf den Weg des § 1040 Abs. 1 ZPO prozessökonomisch nicht sinnvoll und stünde dem Grundsatz entgegen, möglichst frühzeitig alle Streitigkeiten bezüglich Zusammensetzung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu klären. 2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Bestellungsverfahren wurde nicht entsprechend der verbindlichen Schiedsvereinbarung ordnungsgemäß durchgeführt. a) Der Antragsteller kann nicht entgegenhalten, die Antragsgegner hätten bereits ihr Rügerecht nach § 1027 ZPO verloren, weil sie die Rüge nicht unverzüglich erhoben oder fristgemäß geltend gemacht hätten. Vielmehr ist auf § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzustellen. Hiernach kann die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts bis zur Klagebeantwortung geltend gemacht werden. Diese Bestimmung geht nach Sinn und Zweck als die speziellere der allgemeinen Präklusionsvorschrift in § 1027 ZPO vor (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1027 Rn. 3). b) Das von den Parteien vereinbarte Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts wurde nicht eingehalten. Die Schiedsvereinbarung vom 23.3.2006 sieht vor, dass im Wege der Einigung ein Schiedsrichter benannt werden soll. Dazu soll jede Partei zwei Schiedsrichter benennen. Nur wenn innerhalb eines Monats keine Einigung zustande kommt, soll ein Dreierschiedsgericht gebildet werden. Dieses von den Parteien vereinbarte Verfahren mag umständlich, möglicherweise auch - gerade in einem Streitfall wie diesem - praktisch schwer umzusetzen sein. Als gescheitert oder von vorneherein nicht durchführbar erachtet es der Senat jedoch nicht. Zu beachten ist, dass es das vorrangige Ziel der Vertragsparteien auch für einen Konfliktfall war, ein Ein-Personen-Schiedsgericht zu bilden. Erst wenn sich dessen Bildung nach dem vorgesehenen Verfahren als unmöglich herausstellt, soll es zur Bildung eines dreiköpfigen Schiedsgerichts kommen. Der Antragsteller kann diesen Weg nicht dadurch umgehen, indem er vereinbarungswidrig bereits vorab jede Möglichkeit in Abrede stellt, sich mit den Antragsgegnern auf einen Schiedsrichter zu einigen, ohne deren Personalvorschläge zu kennen, geschweige sich damit auseinanderzusetzen. Genauso wenig ist es auszuschließen, dass die Antragsgegner bereit wären, sich auf einen der vom Antragsteller benannten Schiedsrichter einzulassen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Bestimmung des (endgültigen) Streitwertes beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrages) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die begehrte Feststellung gegeben (vgl. z. B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07; vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10). In der vorgelegten schiedsrichterlichen Klage ist das Interesse des Antragstellers mit 500.000,00 € beziffert, woraus der Senat den gegenständlichen Streitwert errechnet. Die vorgenommene (vorläufige) Bewertung in der Antragsschrift vom 31.10.2011 erscheint untersetzt. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG München | 34 SchH 11/09 | 29.01.2010 | ||
B E S C H L U S S: I. Als beisitzende Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten aus dem Betrieb der ärztlichen Gemeinschaftspraxis in ... werden bestellt: 1. xxx, 2. xxx. II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien betreiben seit August 2004 in G. eine Gemeinschaftspraxis für Gynäkologie. Am 31.8.2004 schlossen die Parteien eine Schiedsvereinbarung mit u.a. folgendem Inhalt: ... 2. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den Vorständen der zuständigen Ärztekammer und der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu benennenden Arzt als Schiedsrichter, sowie aus einem von den Schiedsrichtern zu benennenden Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muß. ... Die Parteien streiten um Vergütungsregelungen bzw. finanzielle Ausgleichsansprüche. Mit Schreiben vom 28.10.2009 bat die Antragstellerin die Bayerische Landesärztekammer sowie die Kassenärztliche Vereinigung Bayern, je einen Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zu benennen. Beide Organisationen lehnten dies ab. Unter dem 23.11.2009 hat die Antragstellerin beantragt, die beiden beisitzenden Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung. Sie ist der Ansicht, dass kein wirksamer Schiedsvertrag vorliege, da die Schiedsvereinbarung unter der Bedingung geschlossen worden sei, dass die vorgenannten Organisationen je einen Arzt als Schiedsrichter benennen. Hilfsweise hat sie zwei aus ihrer Sicht geeignete Personen als Schiedsrichter vorgeschlagen, mit denen die Antragstellerin jedoch nicht einverstanden ist. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Beide Parteien haben ihren Wohnsitz in Bayern. 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung der beisitzenden Schiedsrichter durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 4 ZPO). a) Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (vgl. § 1029 ZPO) bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über deren Gültigkeit bedarf. Insbesondere steht die Weigerung der Landesärztekammer sowie der kassenärztlichen Vereinigung, einen Schiedsrichter zu benennen, der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen (§ 1035 Abs. 4 ZPO). Denn gerade für den Fall, dass das von den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren scheitert, sieht das Gesetz die ersatzweise Heranziehung des staatlichen Gerichts vor, um dem Schiedsvertrag zum Erfolg zu verhelfen ("Reservefunktion"; vgl. BayObLGZ 2000, 187/189; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1035 Rn. 19). Dass ein Ersatzbestellungsverfahren nach § 1035 Abs. 4 ZPO nach dem maßgeblichen Willen der Parteien ausgeschlossen sein soll, ist der Schiedsabrede nicht zu entnehmen. b) Das zwischen den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren ist insoweit gescheitert, als die maßgeblichen Gremien nicht bereit sind, einen Schiedsrichter zu benennen. Eine Einigung der Parteien, die Schiedsrichter anderweit zu bestimmen, ist nicht erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen greift nicht das gesetzliche Bestellungsverfahren des § 1035 Abs. 3 ZPO. Vielmehr hat gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dies ist hier die gerichtliche Bestellung der beiden beisitzenden Schiedsrichter, da die Auslegung der Schiedsvereinbarung ergibt, dass die beiden beisitzenden Schiedsrichter durch einen neutralen Dritten bestimmt werden sollen. 3. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben genannten Personen als Beisitzer des Schiedsgerichts. Die Benannten erfüllen die von den Parteien geforderte Qualifikation, da sie beide Ärzte sind. Sie haben ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt. An die von den Parteien geforderte Qualifikation ist das Gericht gebunden, § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der Senat ist nicht berechtigt, davon abzuweichen und etwa aufgrund der Art der Streitigkeit statt Ärzten Juristen auszuwählen. Zudem sieht die Schiedsklausel für den Obmann vor, dass er die Befähigung zum Richteramt aufweisen muss. Dadurch ist der von der Antragstellerin angesprochene juristische Sachverstand zur Entscheidung über die im Raum stehenden rechtlichen Fragen schon nach dem Parteiwillen auch im Schiedsgericht verankert. 4. Die Aufhebung der Kosten rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO. Dass das vereinbarte Bestellungsverfahren für die beisitzenden Schiedsrichter gescheitert ist, hat keine der Parteien zu vertreten. Alleine der Umstand, dass die Antragstellerin die Initiative zur Bestellung der Schiedsrichter ergriffen hat, rechtfertigt es nicht, die Antragsgegnerin als unterlegene Partei zu behandeln, auch wenn diese der Bestellung entgegengetreten ist. 5. Die Streitwertbemessung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. |
||||
Vollansicht |