Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 04/09 01.07.2009
B E S C H L U S S:
I. Der Antrag, die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 7.400,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner schlossen unter dem 25.9.2006 eine schriftliche Vereinbarung über eine vertragliche Zusammenarbeit (so genannter Business-Partnervertrag) für betriebsspezifische Beratungsleistungen. In der Vereinbarung ist festgelegt, dass sämtliche Streitigkeiten hieraus von einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, am Sitz des Antragstellers unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden werden. Der Antragsgegner begehrt im Schiedsverfahren von dem Antragsteller die Zahlung restlicher Vergütung über Leistungen, die er im Rahmen des Vertrages für den Antragsteller erbracht hat. Weiterhin verlangt der Antragsgegner Zahlung aufgrund einer Forderung, die ihm aus einem gleichlautenden Vertragsverhältnis von einem weiteren Partner des Antragstellers abgetreten worden ist.
Das Schiedsgericht beabsichtigte, einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 20.3.2009 festzusetzen. Zur Terminsvereinbarung rief der beisitzende Schiedsrichter Z. am 9.3.2009 den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers an und ließ sich den Termin bestätigen. Am 10.3.2009 teilte der Verfahrensbevollmächtigte dem Schiedsgericht mit, dass der Antragsteller am 20.3.2009 verhindert sei, und bat um eine Terminsverlegung auf Ende April. Am 13.3.2009 teilte der Obmann mit, dass der Termin nicht verschoben und notfalls ohne den Antragsteller stattfinden werde.
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17.3.2009 beim Schiedsgericht, den beisitzenden Schiedsrichter Z. sowie den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, Notar a.D. H., wegen Zweifeln an ihrer Unparteilichkeit als Schiedsrichter abzulehnen. Zur Begründung führte er an:
Der Termin vom 20.3.2009 sei mit allen Prozessbeteiligten einschließlich der Zeugen abgesprochen worden, nur von ihm werde auf massiven Druck des Antragsgegners verlangt, dass er Zeit haben müsse. Dies führe dazu, dass er kein Vertrauen mehr in die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts habe. Dieses Misstrauen werde dadurch bestärkt, dass schon im ersten Verhandlungstermin vom beisitzenden Schiedsrichter Z. einseitig Partei für den Kläger ergriffen worden sei. Er gehe davon aus, dass das Schiedsgericht bereits zu seinen Ungunsten entschieden habe, bevor es in eine Beweisaufnahme eingetreten sei, und deshalb das Verfahren ohne Rücksicht auf seine persönlichen Belange schnell abgeschlossen werde solle.
Mit undatiertem Beschluss, dem Antragsteller zugegangen am 28.4.2009, erklärte das Schiedsgericht das Ablehnungsgesuch für unbegründet. Eine einseitige Benachteiligung des Antragstellers sei nicht erfolgt. Das Gericht habe den Termin aus Gründen der Verfahrensförderung aufrechterhalten und nicht deshalb, wie der Antragsteller vermute, weil die Entscheidung bereits zur seinen Ungunsten gefallen sei. Der Antragsteller sei umfassend durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen worden, dass unter Umständen eine erneute Zeugeneinvernahme in Betracht komme. Das Vorbringen, Schiedsrichter Z. habe in der Verhandlung vom 12.2.2009 einseitig Partei für den Antragsgegner bezogen, könne den Befangenheitsantrag ebenfalls nicht stützen. Zum einen sei die Rüge verfristet, zum anderen beinhalte die Darlegung der rechtlichen Beurteilung nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Am 27.5.2009 hat der Antragsteller gerichtlich beantragt, die Ablehnung der beiden Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären. Zur Begründung führt er noch an, dem Obmann sei bewusst gewesen, dass er bei dem Termin persönlich anwesend sein wollte, um von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen, weil er mit nicht wahrheitsgemäßen Bekundungen der geladenen Zeugen gerechnet habe. Gleichwohl habe das Gericht den Termin nicht verlegt, obwohl es selbst die persönliche Anwesenheit des Antragstellers für erforderlich gehalten habe.
Der Antragsgegner hält das Gesuch für teils unzulässig, teils unbegründet.
Die beiden abgelehnten Schiedsrichter hatten Gelegenheit zur Äußerung.
II.
1.
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 16.11.2004, GVBl. 471). Da die Parteien kein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbart haben, finden die Vorschriften des § 1037 Abs. 2 und 3 ZPO Anwendung. 2. Das Ablehnungsgesuch bleibt erfolglos.
a)
Soweit der Antragsteller, ohne dies mit Tatsachen zu unterlegen, behauptet, Schiedsrichter Z. habe im ersten Verhandlungstermin am 12.2.2009 eindeutig Partei für den Schiedskläger bezogen, ist dieser Umstand - der als solcher eine Ablehnung ohnehin nicht rechtfertigen könnte (vgl. etwa OLG Karlsruhe OLGZ 1987, 248; OLG München - 13. Zivilsenat - MDR 2004, 52) - bereits wegen Versäumung der zweiwöchigen Frist nach § 1037 Abs. 2 ZPO präkludiert. Geltend gemacht wurde dieser Grund nämlich erst mit dem Antrag vom 17.3.2009.
b)
Im übrigen sind die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände im Zusammenhang mit der beibehaltenen Terminierung nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der beiden Schiedsrichter aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, die die Befangenheit eines staatlichen Richters begründen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 1036 Rn. 2).
(1)
Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers scheiden als Ablehnungsgrund aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG NJW 1993, 2230; BGH NJW-RR 2003, 1220/1221; Münchener Kommentar/Münch ZPO 3. Aufl. § 1036 Rn. 30). Einen Ablehnungsgrund bildet jedes Verhalten, das den Eindruck einseitiger Bevorzugung erweckt (Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 42 Rn. 14, 20 f.).
(2)
Die Ablehnung eines Terminverlegungsantrages kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründen, weil diese nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt (BGH NJW 2006, 2492/2494). Anders ist es dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. BGH aaO. m.w.N.).
aa)
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Termin nur mit ihm nicht abgesprochen worden sei, fehlt es bereits an einer Glaubhaftmachung dieser Behauptung. Nach den Stellungnahmen der beiden abgelehnten Schiedsrichter wurde auch mit dem Antragsgegner der Termin nicht persönlich abgesprochen. Gerichtliche Kontakte fanden vielmehr nur mit den beiderseitigen anwaltlichen Vertretern statt.
bb)
Es ist nicht ersichtlich, dass die beibehaltene Terminierung für den Antragsteller schlechthin unzumutbar gewesen wäre und sich ihm bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck aufdrängte, er werde sachwidrig benachteiligt.
Zwar hat das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen des Antragstellers zum Termin, da Zeugen vernommen werden sollten, für erforderlich gehalten. Das Gericht hat aber diesen Umstand bei seiner Entscheidung über die Ablehnung des Verlegungsgesuches mit berücksichtigt, indem es zugleich darauf hinwies, dass unter Umständen eine erneute Zeugeneinvernahme in Betracht kommen könne, sofern weitere klärungsbedürftige Fragen auftauchten. Das Schiedsgericht hat somit den Anspruch des Antragstellers auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs als unverzichtbare Grundlage für ein ordnungsgemäßes Verfahren (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wozu regelmäßig auch das Fragerecht im Rahmen der Beweiserhebung gehört, im Blick gehabt. Es hat demgegenüber u.a. erwogen, dass Einzelumstände zur Wichtigkeit des angeführten Geschäftstermins nicht vorgebracht waren und der Antragsteller auch der vorangegangenen mündlichen Verhandlung zeitweise aus eigener Entscheidung nicht beigewohnt hatte.
Wenn das Schiedsgericht bei Abwägung der für und gegen eine Terminsverlegung sprechenden Gründe in diesem Fall dem Umstand der Verfahrensbeschleunigung und –förderung den Vorrang beimaß, zumal für den Antragsteller und seinen Prozessvertreter frühestens fünf Wochen später ein neuer Termin in Betracht gekommen wäre, ist die gewählte Verfahrensweise bei objektiver und vernünftiger Betrachtung kein Ausdruck mangelnder Objektivität oder gar Willkür. Ob sie letztlich zutreffend und sachgerecht war, bedarf an dieser Stelle keiner Beurteilung.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von rund 22.200,00 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Entscheidung gegeben.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 04/08 13.06.2008 Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang Schiedsvereinbarung: - Abgrenzung, Schiedsgutachten
B E S C H L U S S:
I. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsgutachters wird abgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Parteien waren Gesellschafter einer Versicherungsagentur in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag (GV) enthält in § 18 Regelungen zur Abfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. § 18 Ziffer 3 lautet wörtlich wie folgt:
Erzielen die Gesellschaft und die ausscheidenden Gesellschafter über den Verkehrswert des Gesellschaftsvermögens im vorstehenden Sinne keine Einigkeit, wird dieser von zwei öffentlich vereidigten Sachverständigen, von denen je einer von der Gesellschaft und einer von dem ausscheidenden Gesellschafter benannt wird, festgelegt. Erzielen auch diese keine Einigkeit über den Verkehrswert, sollen die beiden Sachverständigen als Schiedsgutachter benennen, welcher den Verkehrswert für alle Gesellschafter verbindlich feststellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gesellschaft und der ausscheidende Gesellschafter je zur Hälfte.
Der Antragsteller ist zum 31.8.2003 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Parteien streiten über die Höhe seiner Abfindungsansprüche. Nachdem die von den Parteien benannten Sachverständigen bis heute keine Gutachten über den Verkehrswert der Gesellschaft erstellt haben und auch die Bestellung eines Schiedsgutachters nicht zustande kam, hat der Antragsteller die Bestellung des Schiedsgutachters durch das Oberlandesgericht beantragt. Der Antragsgegner bestreitet das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung.
II.
1. Der Antrag ist nicht statthaft.
a) Eine Zuständigkeit des Senats gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5,
§ 1035, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471) besteht nur für die Bestellung von Schiedsrichtern bei schiedsrichterlichen Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO. Für die Bestellung von Schiedsgutachtern gelten die §§ 1025 ff. ZPO nicht (RGZ 152, 200/204, Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1029 Rn. 5 Palandt/Grüneberg BGB 67. Aufl. § 317 Rn. 7). Ob ein Bestellungsantrag für ein Schiedsverfahren vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung (vgl. BGH NJW 2004, 2226).
b) Bei der Regelung in § 18 Ziffer 3 GV handelt es sich nicht um eine Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Schiedsgutachtenvereinbarung.
Eine Schiedsvereinbarung legt fest, dass ein Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte eine Rechtsstreitigkeit der Parteien entscheidet (BGHZ 48, 25/27; Senat vom 1.6.2005 MDR 2005,1186; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 3). Hingegen handelt es sich um die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens, wenn ein Dritter nur Tatumstände festzustellen und Teilfragen zu entscheiden hat, ohne befugt zu sein, auch letztverbindlich darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich daraus für die Parteien ergeben (RGZ 67, 71/73; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 4 m.w.N.). Wenig zuverlässig und damit nicht ausschlaggebend sind die von den Parteien selbst gebrauchten Bezeichnungen (Palandt/ Grüneberg § 317 Rn. 8).
Nach interessengerechter Auslegung des sprachlich unvollständigen § 18 Ziffer 3 GV sollen die beiden von den Parteien im Streitfall benannten Sachverständigen ihrerseits eine sachkundige Person benennen, wenn sie sich über den Verkehrswert des Gesellschaftsvermögens nicht einigen können. Der durch den Dritten für die Parteien verbindlich festgestellte Verkehrswert bildet gemäß § 18 Ziffer 2 GV die Grundlage, um den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters zu bemessen. Der Schiedsgutachter entscheidet somit nicht abschließend die Auseinandersetzung der Parteien über die Höhe der Abfindungsansprüche, sondern liefert lediglich die Basis ihrer Berechnung. Der Dritte als Schiedsgutachter soll dabei aufgrund seiner Sachkunde den ihm vorliegenden oder noch festzustellenden Sachverhalt würdigen und die wirtschaftlichen Werte ermitteln. Besteht die Tätigkeit des Dritten aber darin, nur ein Element der Entscheidung, hier den Wert des Gesellschaftsvermögens, zu bestimmen, handelt es sich nicht um eine Schiedsvereinbarung, sondern um eine Schiedsgutachtenvereinbarung (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 2 Rn. 1 und 2 unter Hinweis auf RGZ 67, 71/73; vgl. auch BGH WM 1976, 251/253; Senat vom 7.8.2006, 34 SchH 009/05 = SchiedsVZ 2006, 286). Dem steht nicht entgegen, dass der Schiedsgutachter den Verkehrwert für die Parteien verbindlich feststellen soll. Ein Schiedsgutachten, bei dem der Schiedsgutachter eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Anspruchsvoraussetzung oder ein sonstiges Anspruchselement bindend festzustellen hat, ist in der Regel nicht verbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist (BGH WM 1976, 251/253). Eine derartige Überprüfung vor staatlichen Gerichten schließt die Klausel gerade nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO, §§ 48, 63 Abs. 2 GKG. Auf der Grundlage des vom Antragsteller bezifferten Abfindungsanspruchs bewertet der Senat das Bestellungsinteresse mit (rund) einem Drittel dieses Betrages (vgl. zuletzt Beschluss vom 26.5.2008, 34 SchH 003/08).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 04/07 21.01.2008 Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, ernennende Stelle, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang, Kosten
B E S C H L U S S
I. Zum Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vom Antragsteller übernommenen Praxis des Antragsgegners, hier: Entgelt für die Überlassung eines Praxisraums und eines Stellplatzes aufgrund der Anlage zum Praxisübernahmevertrag vom 20.10.1998, wird bestellt:
II. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. [sic]
III. Der Streitwert wird auf 1.000 € festgesetzt.

G r ü n d e:
I. Die Parteien schlossen am 20.10.1998 einen Praxisübergabevertrag, nach dem der Antragsteller die bis dahin vom Antragsgegner betriebene internistische Praxis übernahm. Nach einer Anlage zum Praxisübergabevertrag vom gleichen Tag wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Antragsteller zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren einen noch zu bestimmenden Raum an den Antragsgegner zur weiteren Behandlung von einer geringen Anzahl an Privatpatienten sowie einen Stellplatz untervermietet und der Antragsgegner hierfür und für die Nutzung der Geräte und des Personals in der Praxis an den Antragsteller einen Betrag von 1.500 DM (766,93 €), sowie 100 DM (51,12 €) für den Stellplatz bezahlt.
Der Praxisübergabevertrag enthält in § 13 eine Schiedsvereinbarung. Danach sollen die Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt und die Auslegung dieses Vertrages durch ein Schiedsverfahren geschlichtet werden. In einer weiteren gesonderten Urkunde, ebenfalls vom 20.10.1998, ist unter Bezugnahme auf den Praxisübergabevertrag folgendes geregelt:
Alle evtl. Streitigkeiten aus dem Vertrag und seiner Erfüllung sollen nicht vor einem ordentlichen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entschieden werden. Es entscheidet ein Schiedsgericht, welches aus einem zum Richteramt befähigten Juristen, einem Steuerberater und einem Arzt besteht. Die Benennung der Schiedsrichter erfolgt durch die jeweiligen Kammern.
Die Parteien streiten über Mietzinsforderungen des Antragstellers für den Raum und den Stellplatz. Eine Klage des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Mietzahlung für die Monate Mai 2006 bis August 2006 hat das Amtsgericht mit Urteil vom 24.1.2007 aufgrund der bestehenden Schiedsabrede als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller will die Forderung nunmehr im Schiedsverfahren geltend machen und beantragte bei der Bayerischen Landesärztekammer die Benennung eines Arztes als Schiedsrichter. Die Bayerische Landesärztekammer lehnte eine Benennung ab. Der Antragsteller hat daher die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Oberlandesgericht beantragt. Der Antragsgegner hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471). Die Parteien haben beide ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Bayern. Es besteht die abschließende und zwingende erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1062 Rn. 1).
2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung des ärztlichen Schiedsrichters durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 4 ZPO).
a) Die Schiedsvereinbarung ist auf die vorliegende Streitigkeit anzuwenden. Die Parteien haben den Vertrag über die Nutzung des Praxisraumes und des Stellplatzes unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Praxisvertrag "zusätzlich" vereinbart. Damit gilt für eine Streitigkeit aus dem Zusatzvertrag zum Praxisübergabevertrag auch die Schiedsklausel. Die Parteien haben die Streitigkeiten aus dem Praxisübernahmevertrag umfassend an ein Schiedsgericht verwiesen. Im Zweifel ist eine Schiedsvereinbarung großzügig auszulegen (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 3 Rn. 19). Im Übrigen ist im Bestellungsverfahren die Gültigkeit und Reichweite der Schiedsklausel nicht abschließend zu prüfen (BayObLG BB 1999, 1785; Schwab/Walter Kap. 10 Rn. 24).
b) Das zwischen den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren ist insoweit gescheitert, als die vertraglich vorgesehene Bayerische Landesärztekammer keinen Schiedsrichter benennt. Eine Einigung der Parteien auf eine andere Organisation, die den ärztlichen Schiedsrichter benennen könnte, ist nicht erfolgt.
Unter diesen Voraussetzungen hat gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dies ist hier die Bestellung des ärztlichen Schiedsrichters, da die Auslegung der Schiedsvereinbarung ergibt, dass die Schiedsrichter der jeweiligen Berufsgruppe durch einen neutralen Dritten bestimmt werden sollten.
3. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO wählt der Senat die oben genannte Person zum Schiedsrichter aus.
An die von den Parteien geforderte Qualifikation ist das Gericht gebunden, § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der Benannte erfüllt die geforderte Qualifikation, da er Arzt ist. Er hat seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
4. Die Aufhebung der Kosten rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO. Dass das vereinbarte Bestellungsverfahren für den Schiedsrichter gescheitert ist, hat keine der Parteien zu vertreten. Alleine der Umstand, dass der Antragsteller die Initiative zur Bestellung des Schiedsrichters ergriffen hat, rechtfertigt es nicht, den Antragsgegner als unterlegene Partei zu behandeln.
5. Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO, §§ 48, 63 Abs. 2 GKG.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 04/06 26.04.2006 Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung, ernennende Stelle
B E S C H L U S S
I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten aus der Lieferung einer Druckmaschine gemäß Kaufvertrag No. 10035/1 vom Mai 2004 wird Rechtsanwalt Dr. W. bestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 750.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Die in Polen ansässigen Antragsteller beantragen für ein beabsichtigtes Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin, die ihren Firmensitz in V. (Bayern) hat, die Bestellung eines Schiedsrichters.
Die Parteien schlossen im Mai 2004 einen Kaufvertrag über die Lieferung einer Druckmaschine. Unter Punkt 10.3 vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Streitigkeiten, die sie nicht gütlich beilegen können, durch das deutsche Schiedsgericht entschieden werden.
Weil Verhandlungen zur Beilegung eines Streits über behauptete Fehler der gelieferten Maschine scheiterten, beabsichtigen die Antragstellerinnen die Anrufung des Schiedsgerichts. Dies zeigten sie am 29.12.2005 der Antragsgegnerin an, benannten einen Schiedsrichter und forderten zugleich die Antragsgegnerin zur Bestellung eines Schiedsrichters auf. Nach fruchtlosem Verstreichen der Monatsfrist haben die Antragsteller nunmehr am 27.2.2006 beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag in ihrer Stellungnahme vom 15.3.2006 nicht entgegengetreten. Sie hat für sich einen Schiedsrichter benannt, hilfsweise beantragt, die genannte Person als Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist noch nicht bestimmt.
2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung sind gegeben.
Der Vertrag der Parteien sieht die Streitbeilegung durch ein deutsches Schiedsgericht vor. Zur Bildung des Schiedsgerichts enthält der Vertrag keine Abreden. Es gilt daher die gesetzliche Regelung sowohl zur Größe (§ 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO) als auch zum Bestellungsverfahren (§ 1035 Abs. 1 und 3 ZPO). Nachdem die Antragsgegnerin nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der entsprechenden Aufforderung durch die Antragstellerinnen den Schiedsrichter bestellt hatte, verlor sie ihr Recht auf Schiedsrichterbenennung. Vielmehr obliegt es nunmehr dem staatlichen Gericht, auf Antrag der betreibenden Partei die Bestellung vorzunehmen (BayObLGZ 2002, 17/20; Kröll SchiedsVZ 2004, 113/116; siehe auch OLG Naumburg SchiedsVZ 2003, 235/236; a.A. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1035 Rn. 17; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7.Aufl. Kap. 10 Rn. 21). Der Senat übernimmt insoweit die Rechtsprechung des früher zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts. Dafür sprechen Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Daneben bleibt es den Beteiligten unbenommen, es der säumigen Partei im Wege einer nachträglichen Vereinbarung zu gestatten, trotz Ablaufs der Frist den zweiten Schiedsrichter zu bestellen.
Im Übrigen wäre auch nach der weitergehenden Meinung, dass die Bestellung bis zur gerichtlichen Antragstellung nachgeholt werden kann (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1035 Rn. 10; siehe auch Musielak/Voit ZPO § 1035 Rn. 10), das Bestellungsrecht auf den Senat übergegangen.
3. Der Senat bestellt deshalb auf Antrag der künftigen Schiedskläger gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO den im Tenor unter I. bezeichneten Rechtsanwalt zum weiteren beisitzenden Schiedsrichter. Die Antragsgegnerin hat diesen als Schiedsrichter vorgeschlagen und die Antragstellerin nach Anfrage durch den Senat hiergegen keine Bedenken erhoben.
Gründe, die einer Bestellung entgegenstünden (vgl. § 1035 Abs. 5 ZPO), sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Streitwertbemessung auf §§ 48, 63 Abs. 2 GKG und § 3 ZPO. Der Streitwert ist nach der Höhe der Hauptsacheforderung zu bemessen, die im Schiedsverfahren geltend gemacht werden soll (siehe BayObLG SchiedsVZ 2004, 316; Senat, Beschluss vom 29.6.2005, 34 SchH 005/05 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei der Schiedsrichterbestellung nur um einen vorbereitenden Akt; dieser bildet jedoch eine unerlässliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Schiedsgerichts im Ganzen. Dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer als in einem Hauptsacheverfahren ist, tragen die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV 1623) bzw. des Vergütungsverzeichnisses (VV 3327) bereits Rechnung.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 03/11 22.06.2011
B E S C H L U S S
I. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.650.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens.
1. Die Antragstellerin ist mit Anteilen zu 75,41 % und die Antragsgegner zu 1 bis 4 sind mit Anteilen von insgesamt 24,59 % die alleinigen Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5, einer Handelsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Am 4.3.2011 hat die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 5 die Einrichtung eines Beirates beschlossen, über dessen Befugnisse und erforderliche Beschlussmehrheiten Meinungsverschiedenheiten bestehen. Unter dem 5.3.2011 hat die Antragsgegnerin zu 1 Klage zum Landgericht erhoben mit dem Antrag, den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4.3.2011, soweit ein Beirat eingerichtet werden soll (TOP 11), für nichtig zu erklären sowie - sollte er rechtswirksam beschlossen und konstituiert worden sein - festzustellen, dass der Beirat für folgende Maßnahmen und Geschäfte nicht zuständig ist:
a) Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts,
b) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
c) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführung und Änderungen der Vertretungsbefugnis, sowohl bei der Gesellschaft als auch bei allen Landesholdings und Management-Gesellschaften,
d) Eröffnung eines neuen Standortes,
e) Liquidation der Gesellschaft,
f) die in § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages aufgeführten Angelegenheiten in Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin zu 5.
Weiterhin hat die Antragsgegnerin zu 1 die Feststellung begehrt, dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 stets mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen abzustimmen habe, soweit er über die in § 2 Abs. 3 der Geschäftsführerordnung bzw. § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 aufgeführten Gegenstände beschließt. Unter dem 28.3.2011 hat die Antragstellerin ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegner eingeleitet. Die Anträge dort betreffen die Feststellung der Zuständigkeit des Beirats der Antragsgegnerin zu 5 für bestimmte Maßnahmen und Geschäfte bzw. für die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen und Geschäften der Konzerngesellschaften. Das Schiedsgericht ist inzwischen konstituiert. Die Antragsgegner zu 1 bis 4 haben sich die Rüge der Zuständigkeit des Schiedsgerichts jedoch ausdrücklich vorbehalten.
2. § 8 der Unternehmenssatzung der Antragsgegnerin zu 5 bestimmt:
Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge… Nahezu wortgleich lautet der dazugehörige Schiedsvertrag in § 1 (Zuständigkeit des Schiedsgerichts).
3. Ebenfalls unter dem 28.3.2011 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht gerichtlichen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO gestellt. Sie beantragt hier:
I. festzustellen, dass das von ihr gegen die Antragsgegner eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren zur Feststellung des Umfangs der Zuständigkeit des Beirats der Antragsgegnerin zu 5 (im Folgenden: BAG) und der für die Beschlüsse des Beirats erforderlichen Mehrheit mit den folgenden Anträgen zulässig ist und das Schiedsgericht hierfür zuständig ist:
1. Der Beirat ist für die folgenden Maßnahmen und Geschäfte der BAG zuständig:
a. Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts
b. Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
c. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Änderungen der Vertretungsbefugnis, sowohl bei der BAG als auch bei allen Landes-Holdings und Management-Gesellschaften
d. Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
e. Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügungen über Beteiligungen
f. Zustimmung zum Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über 5 Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,--
g. Aufnahme stiller Gesellschafter
h. Liquidation
i. Billigung des Jahresbudgets (insbesondere Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzplan)
2. Der Beirat ist für die Zustimmung zu den für die folgenden Maßnahmen und Geschäfte der Konzerngesellschaften der BAG notwendigen Maßnahmen der BAG-Geschäftsführung zuständig:
a. Änderung der Gesellschaftsverträge
b. Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen
c. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
d. Erwerb, Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügungen über Beteiligungen
e. Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über 5 Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,-
f. Aufnahme stiller Gesellschafter
g. Liquidation der Gesellschaft
h. Billigung des Jahresbudgets (insbesondere Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzplan)
3. Beschlüsse des Beirats zu den unter 1. und 2. aufgeführten Angelegenheiten bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie im Verfahren vor dem Landgericht bisher nur darauf hingewiesen habe, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung durchgreifen würde. Sie habe auch angekündigt, im Verfahren vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung die Schiedseinrede zu erheben, da zwischen den Parteien eine Schiedsklausel vereinbart sei, diese aber noch nicht erhoben.
4. Die Antragsgegner zu 1 bis 4 haben sich dem Antrag widersetzt.
Die Antragsgegnerin zu 1 bringt dazu im Wesentlichen vor:
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin zu 5 sei bei Abstimmungen eine Mehrheit von 80 % erforderlich, so dass den Minderheitsgesellschaftern eine Sperrminorität zukomme. Die Antragstellerin wolle nunmehr mit Hilfe des Beirats, der mit einfacher Mehrheit entscheiden und wesentliche Aufgaben der Gesellschafterversammlung übernehmen solle, die Sperrminorität der Minderheitsgesellschafter in wesentlichen Punkten abschaffen.
a) Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Antragstellerin vor dem Landgericht die Schiedseinrede erhoben habe. Dabei sei es unerheblich, wenn dies erst nach der Stellung des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO stattfinde. Denn das Rechtschutzbedürfnis fehle bereits dann, wenn ein Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht anhängig sei. Das Prozessverfahren vor dem Landgericht und das gegenständliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht schlössen sich gegenseitig aus.
b) Aus der Schiedsvereinbarung ergebe sich, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht dem Schiedsgericht unterfielen, sondern ausdrücklich den staatlichen Gerichten zugewiesen seien. Deshalb seien die staatlichen Gerichte auch zur Klärung des Umfangs von Zuständigkeiten des Beirats und der für die Beschlüsse des Beirates erforderlichen Mehrheiten zuständig. Die Minderheitsgesellschafter beabsichtigten auch, deswegen gegen jeden Beschluss des Beirats Beschlussmängelklage zu erheben. Die Antragstellerin versuche nun, zu erwartende Beschlussmängelstreitigkeiten über Beiratsbeschlüsse vorab und für die Zukunft klären zu lassen. Diese Fragen gehörten aber zu den Beschlussmängelstreitigkeiten, die durch den Schiedsvertrag den ordentlichen Gerichten zugewiesen seien. Der Einwand der Antragstellerin, dass allgemeine Feststellungsklagen schiedsfähig seien, gehe fehl. Denn es habe den Parteien der Schiedsvereinbarung fern gelegen, die Entscheidung über Beschlussmängelstreitigkeiten dahingehend aufzuspalten, dass die formalen Fragen vor den ordentlichen Gerichten und die materiellrechtlichen Fragen vor dem Schiedsgericht geklärt werden sollten.
c) Der Schiedsvertrag gelte nur für Zwei-Parteien-Schiedsverfahren. Streitigkeiten mit mehr als zwei Parteien fielen von vorneherein heraus. Dies ergebe sich unter anderem aus § 2 Abs. 1 und 2 des Schiedsvertrags, wonach die klagende und die beklagte Partei jeweils einen Schiedsrichter benennen sollten. Wenn auf der Beklagtenseite mehrere Parteien stünden, könne man diese nicht darauf verweisen, sich auf einen Schiedsrichter zu einigen; dies verletze das Gebot der Waffengleichheit.
d) Der Schiedsvertrag sei auch wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Nach der Rechtsprechung sei es erforderlich, dass der Rechtsschutz vor dem Schiedsgericht wegen der von dem Schiedsspruch ausgehenden „inter omnes“- Wirkung demjenigen durch staatliche Gerichte gleichwertig ausgestaltet sein müsse. Der Schiedsvertrag genüge diesen Anforderungen nicht, weil nicht geregelt sei, dass alle Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden müssten. Es sei auch nicht sichergestellt, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert würden.
Die Antragsgegner zu 2 bis 4 weisen ergänzend noch darauf hin, dass sie im Prozessverfahren vor dem Landgericht den gegen sie gerichteten Feststellungsantrag anerkennen würden.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für Entscheidungen gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ergibt sich aus § 1025 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 4.11.2004 GVBl. S. 471).
2. Der gestellte Antrag ist unzulässig.
a) Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 13.9.2010, 20 SchH 3/09; zitiert bei Kröll SchiedsVZ 2011, 131/133) ergäbe sich dies bereits aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht mittlerweile konstituiert ist, das schiedsrichterliche Verfahren unabhängig von dem gegenständlichen Antrag eingeleitet und fortgeführt werden könne und dieses gemäß § 1040 Abs. 1 ZPO selbst befugt sei, über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Ob dem zu folgen ist (zweifelnd Kröll aaO.), kann der Senat offen lassen. Denn jedenfalls fehlt dem Antrag hier deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Klageverfahren vor dem Landgericht anhängig ist.
b) Die ZPO eröffnet den Parteien drei verschiedene Wege, um die Frage zu klären, ob für die Entscheidung einer Streitfrage anstelle staatlicher Gerichte ein Schiedsgericht zuständig ist. Zum einen kann der Beklagte vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend zu machen (Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 14/06 = OLG-Report 2006, 188; BayObLG vom 7.10.2002, 4 Z SchH 8/02 = SchiedsVZ 2003, 188; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 3). Das Gesetz enthält zwar Regelungen über das Verhältnis des schiedsrichterlichen Verfahrens gegenüber dem Verfahren vor den staatlichen Gerichten; eine Bestimmung über das Rangverhältnis von § 1032 Abs. 1 ZPO und § 1032 Abs. 2 ZPO untereinander fehlt jedoch. Es besteht jedenfalls kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (Senat vom 10.1.2007; BayObLG vom 7.10.2002; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262; Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rn. 15; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1032 Rn. 5; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1032 Rn. 23; Schroeter SchiedsVZ 2008, 288/291; a.A. MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 22), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht (Busse SchiedsVZ 2003, 189). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat sie kein Wahlrecht, in welchem Verfahren sie die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens klären lassen will. Denn sonst würde man zugleich die Wahlmöglichkeit des Schiedsgegners, der diese bereits durch Erhebung der Klage vor dem staatlichen Gericht ausgeübt hat, vernichten. Ein Anspruch desjenigen, der im Anschluss daran gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will, nunmehr seinerseits wieder die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren treffen zu können, gibt keinen Sinn. Regelmäßig wird das staatliche Gericht - auf Einrede - eine Entscheidung über die streitige Schiedsklausel zu treffen haben, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet, und damit die Unsicherheit zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beseitigt (vgl. auch Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1032 Rn.12 m.w.N.). Überzeugende Gründe, weswegen sich ein weiteres Gericht parallel dazu mit der gleichen Fragestellung befassen solle, sind nicht ersichtlich. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin im staatlichen Verfahren bereits die Schiedseinrede erhoben hat oder nur ankündigt, diese noch erheben zu wollen (vgl. Busse SchiedsVZ 2003, 189/190). Jedenfalls ist in beiden Fällen das Hauptsachegericht zu einer Entscheidung berufen. Wird die Schiedseinrede erhoben, so hat das Hauptsachegericht über die Zulässigkeit des bei ihm anhängig gemachten Verfahrens zu entscheiden. Erhebt die Antragstellerin als dortige Beklagte die Schiedseinrede jedoch nicht, so kann das Hauptsachegericht in der Sache selbst entscheiden. Für eine gesonderte Feststellung, ob ein Schiedsverfahren dann, wenn die Schiedseinrede erhoben worden wäre, zulässig gewesen wäre, fehlt jegliches Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus darf es nicht im Belieben einer Partei stehen, mit Hilfe eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO sowie der Verzögerung der Schiedseinrede eine ihr unliebsame Entscheidung des Prozessgerichts zu vermeiden und stattdessen – gegebenenfalls auch in einem fortgeschrittenen Stadium des Hauptsacheverfahrens – ein weiteres Gericht mit der strittigen Schiedsklausel zu befassen in der Erwartung, dieses Gericht werde sich von ihren Argumenten eher überzeugen lassen. Zudem würde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gefördert, wenn die Verfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO und § 1032 Abs. 2 ZPO selbständig nebeneinander betrieben werden könnten. § 148 ZPO bietet keinen ausreichenden Schutz, um einem Nebeneinander mehrerer Verfahren und der Gefahr daraus resultierender widersprüchlicher Entscheidungen wirkungsvoll zu begegnen (BayObLG SchiedsVZ 2003, 188 f.).
Auch der Grundsatz der Prozessökonomie spricht für die Sichtweise des Senats. Die Prozessökonomie beurteilt sich nicht danach, wie das Gericht der Hauptsache über die strittige Schiedsklausel entscheiden wird und inwieweit die Parteien diesbezüglich Rechtsmittel ankündigen. Ebenso wenig ist darauf abzustellen, wie das nach § 1032 Abs. 2 ZPO angerufene Gericht die Wirksamkeit der Schiedsklausel materiell-rechtlich beurteilen würde. Entscheidend ist vielmehr, dass bereits ein (staatliches) Gericht mit der Frage befasst ist und hinreichender Rechtsschutz und Rechtssicherheit für die Parteien in diesem Verfahren gewährleistet sind.
c) Es mag sich die Frage stellen, ob die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 8.4.2011 an das Landgericht (Anlage AG 7, dort S. 25 ff.: „Fehlende Zuständigkeit für Feststellungsklage“) die Schiedseinrede bereits erhoben hat. Denn die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Wille hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, die Sachentscheidung solle nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden (BGH NJW-RR 2009, 790 Rn. 30 f.; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1032 Rn. 6). Dies kann indessen nach den vorstehenden Überlegungen dahinstehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Streitwert auf § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 03/10 05.07.2010
B E S C H L U S S
I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen strittiger Ansprüche betreffend die Entschädigung für die Nutzung der Bettenstation der Antragstellerin im Jahr 2004 wird bestellt: xxx.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Bestellungsverfahrens wird auf 33.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Entschädigung für deren Nutzung ihrer Bettenstation in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.9.2004 auf der Grundlage einer zwischen den Parteien am 12.8.2002 getroffenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält in Ziffer III. im letzten Absatz folgende Bestimmung: Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vor einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht auszutragen. Es gelten die Regelungen der §§ 1025 ff. ZPO (Besetzung mit drei Schiedsrichtern).
Auf die zivilgerichtliche Klage der Antragstellerin erhob die Antragsgegnerin die Schiedseinrede. Das Oberlandesgericht Bamberg kam im Urteil vom 3.2.2010 (8 U 81/09) zu dem Ergebnis, dass die Klage der Antragstellerin wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Schiedsgerichtsvereinbarung unzulässig sei. Einer am 14.4.2010 an die Antragsgegnerin und den Vertreter der Antragsgegnerin gerichteten schriftlichen Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen, kam diese nicht nach. In dem Schreiben hatte die Antragstellerin zugleich für sich einen Schiedsrichter benannt. Am 27.5.2010 hat die Antragstellerin deshalb beim Oberlandesgericht die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin beantragt.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung. Sie hat beantragt, von den drei vom Senat vorgeschlagenen Personen Herrn ... zu ernennen.
II.
Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt aus § 1025 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471).
2. Wie das Oberlandesgericht Bamberg verbindlich festgestellt hat, besteht eine Schiedsabrede.
3. Die Parteien haben bestimmt, dass das Schiedsgericht aus drei Personen bestehen und die Regelungen der ZPO (§§ 1025 ff. ZPO) gelten sollen. Das Verfahren zur Bestellung von Schiedsrichtern richtet sich daher nach den gesetzlichen Regeln. Maßgeblich ist, da eine Partei keinen Schiedsrichter benannt hat, § 1035 Abs. 3 ZPO. Hat danach eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2002, 17; a.A. Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1035 Rn. 10 m.w.N.), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 26.5.2008, 34 SchH 003/08; Beschluss vom 26.4.2006, 34 SchH 004/06 =MDR 2006, 535), geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist auf das Gericht über.
4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben bezeichnete Person zum Schiedsrichter.
Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation der Beisitzer haben die Parteien nicht festgelegt. Der Senat wählt daher als zweiten Schiedsrichter einen langjährig (zivil-) praxiserfahrenen Berufsrichter aus, der auch bereits schiedsrichterliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Dieser ist zur Übernahme des weiteren Schiedsrichteramtes bereit. Umstände, die gegen seine Person sprechen, sind nicht ersichtlich. Er findet zudem die ausdrückliche Billigung der Antragsgegnerin.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von 100.000,00 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 01/07).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 03/09 18.06.2009
B E S C H L U S S:
I. Zum dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichts zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen der Geltend-machung von Ansprüchen aus der schriftlichen Vereinbarung vom 19. Februar 2007 über Produktion und Lieferung der Käsesorte wird bestellt:
Herr Richter xxx.
II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 400.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin, beide auf dem milchwirtschaftlichen Sektor tätig, stehen in geschäftlicher Verbindung. Gemäß schriftlicher Vereinbarung vom 19.2.2007 hat die Antragstellerin für die Antragsgegnerin exklusiv eine bestimmte Käsesorte herzustellen und zu liefern. Nach Ziff. 11.6 der Vereinbarung werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden, das aus drei Schiedsrichtern besteht. Jede Partei benennt bei Einleitung des Schiedsverfahrens einen Schiedsrichter. Die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter bestimmen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Für das Schiedsverfahren gelten die §§ 1025 ff. ZPO. Sitz des Schiedsgerichts ist München und Verfahrenssprache Deutsch.
Nach Benennung der Schiedsrichter durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.2.2009 und durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 7.4.2009 unterblieb zunächst die Bestimmung eines Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Antragstellerin hat deshalb mit am 8.5.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 7.5.2009 die gerichtliche Bestellung gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO beantragt.
Die Antragsgegnerin hat sich dem angeschlossen.
II.
Auf den zulässigen Antrag bestellt der Senat die im Tenor genannte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
1. Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 ZPO und § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471).
2. Gegen die Wirksamkeit der zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geschlossenen Schiedsklausel (§§ 1029, 1031 ZPO) bestehen keine Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über deren Gültigkeit bedarf.
3. Die Parteien haben bestimmt, dass sich das Schiedsgericht aus drei Personen zusammensetzen soll. Die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter haben den Vorsitzenden zu bestimmen. Für den Fall, dass dies unterbleibt, sehen die vertraglichen Vereinbarungen nichts vor. Es gelten deshalb ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen zur Bestellung, nämlich § 1035 ZPO.
Nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht u.a. dann zu bestimmen, wenn sich die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen. Hiernach ist nach Ablauf der Monatsfrist, jedenfalls aber bei gerichtlicher Antragstellung nach Fristablauf, ausschließlich das staatliche Gericht zur Bestellung des dritten Schiedsrichters berufen (vgl. BayObLGZ 2002, 17; Senat vom 26.6.2008, 34 Sch 007/08; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 1035 Rn. 8, jeweils für die Schiedsrichterbestellung der anderen Partei). Einer verspätet abgegebenen Bestellungserklärung kommt mangels ergänzender Parteivereinbarungen nur noch die Bedeutung einer Anregung gegenüber dem angerufenen Gericht zu.
Weil der von den beiden Schiedsrichtern eingeschlagene Weg, nämlich mangels eigener Verständigung auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts dessen - verbindliche - Benennung einem Dritten (dem Präsidenten des Oberlandesgerichts) zu übertragen, nicht von den Parteivereinbarungen und der gesetzlichen Lage gedeckt ist, führt dessen Bestellungsentscheidung vom 19.5.2009 nicht zur vertraglich bzw. gesetzlich vorgesehenen Besetzung des Schiedsgerichts; sie geht mangels Bestellungskompetenz ins Leere.
4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat den Richter am Oberlandesgericht Z. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation haben die Parteien nicht festgelegt. Die ausgewählte Person ist seit mehr als zehn Jahren im aktiven Dienst als Richter am Oberlandesgericht und derzeit stellvertretender Vorsitzender eines mit anspruchsvollen Aufgaben befassten Spezialsenats. Er erfüllt die dienstrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme des Amtes und bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfassung der mit der Streitigkeit verbundenen materiellrechtlichen Probleme sowie für ein justizförmiges und den Interessen der Parteien gerecht werdendes Verfahren. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Auswahl der von den beiden Parteien benannten Schiedsrichter offenbar in erster Linie nach fachbezogenen Gesichtspunkten erfolgte, erscheint es nach den Erfahrungen des Senats zweckmäßig, wenn den Vorsitz des Schiedsgerichts eine Person übernimmt, die mit gerichtlichen Verfahrensabläufen umfassend vertraut ist.
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der bestellten Person erwecken könnten, sind nicht zu Tage getreten. Die nicht weiter begründete Erklärung der Antragstellerin, mit Herrn Z. nicht einverstanden zu sein, steht der Bestellung nicht entgegen. Allein der Umstand, dass die Gegenseite mit Richter am Oberlandesgericht Z. einverstanden ist, bildet keinen sachlichen Verweigerungsgrund.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In Fällen wie diesem, in denen es der Zufall bestimmt, welche der Parteien zuerst den Antrag stellt, ist die Kostenaufhebung sachgerecht.
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil von etwa 1/3 des Hauptsachebetrags (die Antragsgegnerin beziffert die im Raum stehende Schadensersatzforderung mit 1,3 Mio. €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben.

ZPO § 1035 Abs. 3 und 5
Wenn sich die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, ist nach Ablauf der Monatsfrist, jedenfalls aber bei gerichtlicher Antragstellung nach Fristablauf, ausschließlich das staatliche Gericht zur Bestellung des dritten Schiedsrichters berufen. Die beiden bestellten Schiedsrichter können nicht "von sich aus", ohne entsprechende Parteivereinbarungen, die verbindliche Bestellung des dritten Schiedsrichters einem Dritten übertragen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 03/08 26.05.2008 Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang, Kosten Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Verweisung auf andere Dokumente, gesonderte Urkunde
B E S C H L U S S
I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Auseinandersetzung der gemeinschaftlichen Anwaltssozietät wird bestellt:
xxx.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 26.000 € festgesetzt.

G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerinnen und der Antragsgegner sind Rechtsanwälte und waren Mitglieder einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Sozietätsvertrag (§ 20) vom 16.6.2000 ist vereinbart, dass alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Partnern und/oder zwischen einem oder mehreren Partnern einerseits und der Sozietät andererseits entstehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden (Satz 1). Eine Schiedsvereinbarung, die nach Satz 2 in einer gesonderten Urkunde als Anlage zum Vertrag niederzulegen ist, existiert nicht.
Die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen fanden am 31.12.2005 ihr einvernehmliches Ende. Die Parteien streiten noch um die finanzielle Abwicklung. Der von den Antragstellerinnen veranlasste Auseinandersetzungsplan weist ihrem Vortrag zufolge ein vom Antragsgegner auszugleichendes Soll von 78.312,36 € aus. Mit ihrer beabsichtigten Klage zum Schiedsgericht wollen sie den Antragsgegner verpflichten, ihrem Auseinandersetzungsplan zuzustimmen. Einer an den Antragsgegner gerichteten und diesem am 24.1.2008 zugegangenen Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen, kam dieser nicht nach. Unter dem 28.2.2008 haben die Antragstellerinnen deshalb beim Oberlandesgericht die Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner beantragt.
Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme vom 7.3.2008 einen Schiedsrichter benannt. Er vertritt die Ansicht, die Bestellung seinerseits sei rechtzeitig, weil die Aufforderung zur Schiedsrichterbenennung unwirksam sei. Diese sei nämlich an ihn persönlich, nicht jedoch an seine anwaltlichen Vertreter gerichtet gewesen. Diese hätten die Antragstellerinnen ausdrücklich auf das für die Kanzleiabwicklung bestehende Mandatsverhältnis hingewiesen.

II.
Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Die Parteien des zukünftigen Schiedsverfahrens haben ihren Wohnsitz in Bayern.
2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel in § 20 des Sozietätsvertrags vom 16.6.2000, die in späteren Ergänzungen unverändert blieb, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsabrede bedarf.
Die Form des § 1031 Abs. 1 ZPO ist eingehalten. Die Schiedsvereinbarung kann auch in Form einer Klausel neben anderen vertraglichen Vereinbarungen geschlossen werden (§ 1029 Abs. 2 ZPO). § 1031 Abs. 5 ZPO ist nicht einschlägig, weil die Parteien in Bezug auf den gemeinsamen Gesellschaftsvertrag keine Verbraucher sind (§ 13 BGB; vgl. BGH WM 2005, 755).
Der Wirksamkeit der Schiedsabrede steht nicht entgegen, dass die Parteien die vorgesehene gesonderte Urkunde über die Schiedsvereinbarung als Anlage zum Gesellschaftsvertrag nicht erstellt haben. § 20 beinhaltet nämlich nach seinem Wortlaut die endgültige Schiedsvereinbarung der Parteien und nicht etwa nur die Absichtserklärung, erst noch eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen (vgl. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07; ferner Kröll SchiedsVZ 2008, 62/64). Eine nähere Ausgestaltung der Schiedsvereinbarung ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 6 vor Rn. 1).
3. Weil die Parteien keine abweichenden Bestimmungen getroffen haben, richtet sich das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts und zur Bestellung von Schiedsrichtern nach den gesetzlichen Regeln. Maßgeblich sind § 1034 Abs. 1 Satz 2, § 1035 Abs. 3 ZPO. Hiernach besteht das Schiedsgericht aus drei Personen. Jede Partei bestellt zunächst einen Schiedsrichter. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2002, 17; a.A. Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1035 Rn. 10 m.w.N.), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 26.4.2006, 34 SchH 004/06 = OLG-Report 2006, 535 - Leitsatz), geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist auf das Gericht über. Voraussetzung ist allerdings die wirksame Aufforderung, die nach herrschender Meinung die schriftliche Bezeichnung des eigenen Schiedsrichters und die ausreichende Bezeichnung der Rechtsstreitigkeit verlangt (Schwab/Walter Kap. 10 Rn. 19 und 20). Diese Voraussetzungen erfüllt das Aufforderungsschreiben der Antragstellerinnen vom 19.1.2008. Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die Aufforderung nicht dem Vertreter, sondern dem Antragsgegner unmittelbar zuging. Eine rechtsgeschäftliche Pflicht, mit dem Vertreter anstelle des Vertretenen zu korrespondieren, besteht nicht. Ein etwaiger Standesverstoß in Form der Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA) berührt die Wirksamkeit der Aufforderung als einer geschäftsähnlichen Handlung nicht (Hartung Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl. § 12 Rn. 20; Henssler/Prütting BRAO 2. Aufl. § 11 BORA Rn. 10).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO) kommt nicht in Betracht (Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1035 Rn. 15).
4.Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben bezeichnete Person zum Schiedsrichter.
Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation haben die Parteien nicht festgelegt. Gegenstand des beabsichtigten Schiedsverfahrens bildet die Schlussabwicklung einer aufgelösten Anwaltssozietät. Strittig ist nur noch die endgültige Festlegung des finanziellen Ausgleichs in Form einer Auseinandersetzungsbilanz. Der bestellte Schiedsrichter ist, wie die Parteien, Rechtsanwalt. Er ist auf dem Gebiet des Schiedswesens tätig und mit Verfahren dieser Art schon befasst gewesen. Er bietet die Gewähr für eine sachgerechte Besetzung des Schiedsgerichts.
Soweit der Antragsgegner im Bestellungsverfahren einen eigenen Personalvorschlag gemacht hat, ist dem der Senat nicht nähergetreten. Der von ihm benannte Rechtsanwalt war 2004, jedenfalls als Mediator, in die damals schon bestehenden Auseinandersetzungen der Parteien eingeschaltet. Die Antragstellerinnen bringen Einwände gegen dessen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit vor. Es kann dahinstehen, ob diese letztlich berechtigt sind. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass das Schiedsverfahren von vornherein mit Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit dieser Person als Schiedsrichter belastet wäre.
III.
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Der Senat geht, anders als die Antragstellerinnen, nicht von einer Feststellungs-, sondern von einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung aus (vgl. Zöller/Herget § 3 Rn. 16 Stichwort "Willenserklärung"). Abzustellen ist darauf, welcher Erfolg mit der Erklärung erstrebt wird. Maßgeblich ist insoweit der Wert des Guthabens, das in der Auseinandersetzungsbilanz festgelegt werden soll. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von rund 78.000 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 03/07 03.01.2008 Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, wegen Befangenheit
B E S C H L U S S
I. Das Gesuch, den Schiedsrichter Dr. h.c. R. B. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Die Parteien sind Gesellschafter einer aus insgesamt vier Personen bestehenden Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in N. (Bayern). Sie vereinbarten am 8.3.2005 die Liquidation der Gesellschaft und unterwarfen sich hinsichtlich verschiedener dabei möglicherweise auftretender Streitfragen, soweit eine Einigung nicht gelänge, dem Schiedsspruch von Rechtsanwalt Dr. B. Inzwischen führen die Parteien im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der GmbH mehrere Schiedsverfahren, in denen Rechtsanwalt Dr. B. als Einzelschiedsrichter zur Entscheidung berufen ist. Im gegenständlichen Schiedsverfahren hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller im Wege des Schiedsspruchs zu verpflichten, der Rückzahlung eines Darlehensbetrages in Höhe von 15.000 DM (= 7.699,38 €) zuzüglich Zinsen von der GmbH i.L. an sie zuzustimmen. Am 3.3.2007 kam es zwischen den Parteien, dem Schiedsrichter und einer weiteren Person zu einem Gespräch, in dem eine "Globallösung" für alle Streitigkeiten gefunden werden sollte. Ein Vergleichsvorschlag des Schiedsrichters wurde vom Antragsteller nicht angenommen.
Mit Schreiben vom 6.3.2007 lehnte der Antragsteller den Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser den variablen Konten der Mitgesellschafter bei der Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens nicht ausreichend Rechnung trage. Mit seinem Vergleichsvorschlag habe er sich in unerträglicher Weise parteiisch gezeigt, da ein derartiger Vergleich den Antragsteller erheblich benachteilige. Mit Schreiben vom 13.3.2007, eingegangen beim Antragsteller per Fax am selben Tag, erklärte der abgelehnte Schiedsrichter, er trete von seinem Amt nicht zurück. Er werde in seiner Entscheidung zum Befangenheitsantrag das Erforderliche ausführen. Eine weitere Entscheidung des Schiedsrichters erging nicht. Der Antragsteller hat am 13.4.2007 beim Oberlandesgericht Bamberg Entscheidung des Gerichts gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO beantragt. Das Oberlandesgericht Bamberg hat sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht München abgegeben. Die Antragsgegnerin hat beantragt das Gesuch als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der Antrag auf Ablehnung des Einzelschiedsrichters ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für den gestellten Antrag ergibt sich aus § 1037 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Die Parteien haben zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens keine gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO mögliche Vereinbarung getroffen. Auch das Schiedsgericht hat bisher den Ort für das Schiedsverfahren nicht bestimmt (vgl. § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich unter diesen Umständen aus § 1025 Abs. 3, § 1062 Abs. 3 ZPO. Alle Gesellschafter, auch der Antragsteller und die Antragsgegnerin, haben in N. (Bayern) ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Somit ist das Oberlandesgericht München für die Entscheidung zuständig.
2. Das nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschaltete Verfahren wurde durchgeführt.
a) Da die Parteien kein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbart haben, finden die Vorschriften des § 1037 Abs. 2 und 3 ZPO Anwendung (Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 1037 Rn. 2, 3).
b) Der Antragsteller hat die Ablehnungsgründe schriftlich und in der Frist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Einzelschiedsrichter gegenüber dargelegt.
c) Die Mitteilung des Einzelschiedsrichters, er trete nicht zurück, eröffnet den gerichtlichen Weg nach § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO (so Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1037 Rn. 2; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1037 Rn. 3; Münchner Kommentar/Münch ZPO 2. Aufl. § 1037 Rn. 9; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7 Aufl. Kap. 14 Rn. 22; anders wohl Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1037 Rn. 4).
Denn mit dem erklärten Nichtrücktritt gibt der Schiedsrichter den Parteien zu erkennen, dass er einen Grund für seine Ablehnung nicht sieht, sondern das Schiedsverfahren weiterzuführen beabsichtigt. Einer besonderen Begründung bedarf es dazu nicht.
3. Der Antrag an das Oberlandesgericht, den Schiedsrichter abzulehnen, war auch nicht verfristet (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Antragsteller von der Entscheidung des Einzelschiedsrichters am 13.3.2007 Kenntnis erlangt hat. Der an das Oberlandesgericht adressierte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging per Fax am 13.4.2007, also rechtzeitig, bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Justizbehörden (BGH Report 2003, 1035) ein. Zwar wurde der Antrag innerhalb der gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO bestimmten Frist bei einem örtlich unzuständigen Oberlandesgericht angebracht.
Bei § 1037 Abs. 3 ZPO handelt es sich jedoch nach ganz herrschender Meinung um eine materielle Ausschlussfrist und nicht um eine Notfrist (vgl. § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erhebung einer Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit eine ausschließliche ist (BGHZ 97, 155/161; 139, 305).
4. Die Ablehnung greift jedoch nicht durch, da keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters bestehen, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
a) Der Prüfungsmaßstab für die Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien, die für die Ablehnung eines staatlichen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gelten (Reichold in Thomas/Putzo ZPO § 1037 Rn. 2; Mankowski SchiedsVZ 2004, 304/307). Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn vom Standpunkt einer Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen (Reichold in Thomas/Putzo § 1036 Rn. 2; Schwab/Walter Kap. 14 Rn. 6). Rein subjektive Vorstellungen sind dabei nicht maßgeblich.
Es muss sich vielmehr um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung wecken kann, der Richter stehe seiner Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 42 Rn.10; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 9 jeweils m. w. N.).
b) Solche Gründe hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Der Antragsteller stützt seine Ablehnung auf Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Schiedsrichters.
Er trägt vor, der Schiedsrichter habe ihn zu einer gemeinsamen Besprechung eingeladen und sich dort für einen Vorschlag zu einer Gesamtbereinigung aller zwischen den Schiedsparteien bestehenden Ansprüche eingesetzt, der um 30.000 € unter seiner Gesamtforderung gelegen habe. Der Schiedsrichter habe sich nicht die Mühe gemacht, aufgrund der von ihm vorgebrachten Zahlen eine Bewertung der einzelnen Geschäftsanteile der Gesellschafter vorzunehmen. Das Vertrauensverhältnis sei dadurch massiv beeinflusst, dass der Schiedsrichter sich nicht bereit gezeigt habe, sein Prozessvorbringen vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen.
c) Zwar kann die fehlende Bereitschaft, das Prozessvorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, einen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO darstellen (OLG Köln MDR 1998, 432/433, Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 23). Befangenheit begründet auch jedes andere Verhalten, das den Eindruck der einseitigen Bevorzugung erweckt (Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 14, 20 f). Hierfür fehlt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten. Die Tatsache, dass ein Schiedsrichter im Rahmen von Vergleichsgesprächen mit den Schiedsparteien einen Vorschlag unterstützt, der von den Erwartungen der ablehnenden Partei weit entfernt ist, rechtfertigt allein nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. dazu Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 42 Rn. 54, jeweils m. w. N.). Vielmehr wäre dies aus der Sicht einer besonnen und vernünftig wertenden Partei nur dann der Fall, wenn sie berechtigterweise den Eindruck haben kann, das Verhalten oder die Verfahrensweise des Richters beruhe auf Voreingenommenheit oder auf Willkür. Soll im Rahmen von Vergleichsgesprächen eine gütliche Einigung erzielt werden, muss dem Richter ein breiter Spielraum für Vorschläge zugebilligt werden. Die Erwägungen des (Schieds-)Richters in einem solchen Rahmen sind noch weniger als sonst als Festlegung des Gerichts verstehen, sondern als Denkanstöße für die Beteiligten. Sollten die Beteiligten in den gerichtlichen Auffassungen oder Vorschlägen Irrtümer bemerken, steht es ihnen frei, dagegen zu argumentieren, gegebenenfalls, wie hier geschehen, einen Vergleich abzulehnen oder durch weiteren Vortrag und weitere Beweisanträge einen Meinungsumschwung beim Richter zu erreichen (VGH München vom 9.5.2000 Az. 22 B 96.1235/22 B, zitiert nach juris, Rn. 8). Dass der Schiedsrichter eine Partei dauerhaft bevorzugt oder übermäßigen Druck ausgeübt hätte, um diese zu bestimmten Schritten zu bewegen (Mankowski SchiedsVZ 2004, 304/311), ist nicht ersichtlich und angesichts der beruflichen Erfahrung des Antragstellers auch fernliegend.
Eigentlicher Gegenstand des Schiedsverfahrens ist die Zustimmung des Antragstellers zur Rückzahlung eines Darlehens, das die Antragsgegnerin der ehemals gemeinsamen Rechtsanwaltsgesellschaft gewährt hatte. Greift der Schiedsrichter zur Gesamtbereinigung den Vorschlag des Steuerberaters der Gesellschaft auf und stellt ihn unter den Beteiligten zur Diskussion, ist hieraus noch keine willkürliche und einseitige Bevorzugung zu erkennen, selbst wenn eine eigene Bewertung der Gesellschafteranteile oder anderer Rechtspositionen durch den Schiedsrichter bis dahin unterblieben war oder fehlerhaft gewesen sein sollte. Nicht die Tatsache, dass der Vorschlag für einen der Beteiligten vorteilhafter ist als für den anderen, sondern allenfalls begleitende Umstände, welche auf eine unsachliche Haltung des Richters hinweisen, könnten die Ablehnung rechtfertigen. Solche Umstände lägen etwa dann vor, wenn der Richter eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gibt, er werde von der eingenommenen Haltung, völlig unabhängig von dem weiteren Verlauf des Verfahrens oder der vorgetragenen Argumente, nicht mehr abrücken (OLG Naumburg MDR 2007, 794/795). Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar.
d) Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1.8.2007 weitere Ablehnungsgründe geltend macht, kann er insoweit ebenfalls nicht durchdringen.
Das Nachschieben von Ablehnungsgründen ist wegen der in § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Frist und des in § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschalteten Verfahrens nur möglich, soweit die bisherigen Gründe nur ergänzt werden, nicht aber, wie hier, neue Ablehnungsgründe vorgebracht werden (Münch in Münchner Kommentar ZPO 2. Aufl. § 1037 Rn. 12).
Der Antragsteller macht zusätzlich noch geltend, es bestehe für ihn der Verdacht, der Schiedsrichter habe ihn durch die Art seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch absichtlich in eine Verfristung des Ablehnungsgesuchs laufen lassen wollen.
Außerdem wolle der Schiedsrichter um jeden Preis einen Vergleich erzwingen und habe daher eine weitere Entscheidung zwischen den Beteiligten über die Kosten eines privat und betrieblich genutzten Fahrzeugs in nicht mehr hinnehmbarer Weise hinaus gezögert. Dieses Vorbringen steht in keinem direkten sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorwurf der Parteilichkeit durch einen unausgewogenen Vergleichsvorschlag.
Der Ablehnungsgrund, die fristgerechte Geltendmachung des Ablehnungsantrags bei Gericht bewusst verhindert haben zu wollen, wäre zudem auch verfristet, § 1037 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, selbst wenn man es als zulässig ansehen würde, dass während eines bei Gericht anhängigen Ablehnungsverfahrens die Ablehnungsgründe nicht zuerst gegenüber dem Schiedsrichter dargelegt werden müssen, sondern direkt bei Gericht geltend gemacht werden können. Spätestens mit der Einreichung des Antrags bei dem unzuständigen Oberlandesgericht am 13.4.2007 begann nämlich die Frist zu laufen, da sich der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt mit dem Vorgehen des Schiedsrichters auseinander gesetzt und beschlossen hatte, sicherheitshalber den Antrag auf Ablehnung des Schiedsrichters zu stellen. Sie war somit zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Ablehnungsgrundes im Schriftsatz vom 1.8.2007 längst abgelaufen.
Hinsichtlich der Behauptung der Untätigkeit fehlt es auch an einer Glaubhaftmachung (Münch in Münchner Kommentar § 1037 Rn. 12). Hierfür war es, auch für den Antragsteller erkennbar, nicht ausreichend, sich darauf zu beschränken, über drei Schreibmaschinenseiten Schriftverkehr aufzulisten und es dem Senat zu überlassen, den zur Glaubhaftmachung erforderlichen Sachverhalt aus den vorgelegten 37 Schriftsätzen heraus zu filtern.
5. Eine Entscheidung darüber, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, ist an dieser Stelle nicht veranlasst. Es genügt, dass eine offensichtliche Unwirksamkeit nicht gegeben ist. Insoweit gilt in Ablehnungsverfahren nichts anderes als in Bestellungsverfahren (vgl. dazu BayObLG BB 1999, 1785). Soweit der Antragsteller bereits eine gültige Schiedsvereinbarung in Abrede stellt, wird auf die Regelung des § 1040 ZPO zur Klärung der Zuständigkeit verwiesen.
III.
1. Der Antragsteller hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Dem Senat erscheint es angesichts einer Gesamtforderung von 15.000 DM (7.699,38 €) und der Tatsache, dass von der Schiedsrichterablehnung weitere Verfahren zwischen den Beteiligten tangiert sind, ein Betrag, wie im Tenor festgesetzt, angemessen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 02/11 05.07.2011
B E S C H L U S S
I. Der Antrag auf Schiedsrichterbestellung wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens trägt der Antragsteller persönlich.
III. Der Streitwert des Bestellungsverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 15.2.2011 hat der als Schiedsrichter bestimmte Herr U. beim Senat Antrag auf Bestellung eines dritten Schiedsrichters als Vorsitzenden eines Schiedsgerichts gestellt. Gegenstand der schiedsgerichtlichen Tätigkeit sollen Auseinandersetzungen zweier Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, deren Zweck eine Betriebsgemeinschaft zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe auf gemeinsame Rechnung unter ökonomisch und sozial günstigen Bedingungen ist. Im Schiedsvertrag vom 1.5.1999 ist bestimmt:
"Jeder Gesellschafter benennt einen Schiedsrichter binnen einer Woche. Die so benannten Schiedsrichter einigen sich binnen einer weiteren Woche auf den Schiedsrichter, der den Vorsitz übernimmt und möglichst Jurist sein sollte. Kommt binnen einer Woche keine Einigung zustande, so benennt das zuständige Amtsgericht auf Antrag einer oder mehrerer Parteien den Vorsitzenden."
Der Vorsitzende des zuständigen Senats hat hierauf mit Schreiben vom 22.2.2011 dem antragstellenden Schiedsrichter folgendes mitgeteilt:
"a) Das Schiedsrichterbestellungsverfahren richtet sich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, nach § 1035 ZPO, namentlich Abs. 3 Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung.
b) (Nur) Sofern sich die beiden bestellten Schiedsrichter nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, ist das Verfahren zur Bestellung in der von den Parteien festgelegten Form (siehe Schiedsvertrag vom 1.5.1999), ersatzweise nach der vorzitierten Bestimmung durchzuführen.
c) Nach dem Parteiwillen soll "das zuständige Amtsgericht" den dritten Schiedsrichter benennen. Aus § 2 Nrn. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags dürfte zu schließen sein, dass dazu mutmaßlich das Amtsgericht L (nicht K) bzw. dessen Leiter berufen sein dürfte.
Ein Bestellungsantrag an den Senat wäre nach der hiesigen Rechtsprechung nur erfolgreich, wenn nachgewiesen würde, dass die von den Parteien vorgesehene Stelle die Benennung verweigert. Es wird deshalb angeregt, zunächst dort um eine Bestellung nachzusuchen und ggf. eine schriftliche Erklärung dieser Stelle vorzulegen, dass eine Bestellung nicht vorgenommen wird.
d) Nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist der (dritte) Schiedsrichter auf Antrag einer (der beiden) Parteien zu (be-)stellen. Der Antrag kann deshalb nicht von einem der Schiedsrichter ausgehen. Es würde vom Senat allerdings als zulässig erachtet, wenn sich eine der Parteien (oder beide) dem gestellten Antrag ausdrücklich anschließt.
e) Sollte der Antrag - unter Behebung der vorstehenden Hindernisse - aufrecht erhalten bleiben, wäre es sinnvoll, Art und Gegenstand der aufgetretenen Streitigkeiten zu präzisieren. Dies ist für die Beurteilung, ob die Auseinandersetzung von der Schiedsklausel erfasst wird, sowie dafür von Bedeutung, über welche Qualifikation im Einzelnen der zu bestimmende Schiedsrichter verfügen müsste (vgl. § 1035 Abs. 5 ZPO)."
Weil innerhalb der bis 28.3.2011 gesetzten Frist kein Eingang zu verzeichnen war, wurde die Erledigung am 8.4.2011 schriftlich angemahnt und ggf. um Rücknahme des Gesuchs gebeten. Am 13.5.2011 hat der Vorsitzende des Senats den Schiedsrichter in einem Telefonat nochmals auf die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung des dritten Schiedsrichters und auf die Antragsberechtigung nur der Schiedspartei selbst hingewiesen. Die nun bis 1.6.2011 gesetzte Frist ist unerledigt verstrichen.
II.
Der Bestellungsantrag ist abzulehnen, weil die Antragsberechtigung fehlt (vgl. Senat vom 18.6.2009, 34 SchH 003/09 = OLG-Report 2009, 675; vgl. auch Senat vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10) und im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1035 Abs. 3 und 4 ZPO nicht dargetan sind. Die Antragsberechtigung liegt nach § 1035 Abs. 3 Satz 3 (am Ende) ZPO bei den Parteien des Schiedsverfahrens, nicht bei einem der bereits bestellten Schiedsrichter. Es mag angehen, wenn auch nicht zum eigentlichen Aufgabenkreis gehören, dass einer der bestellten Schiedsrichter als Vertreter einer Partei den gerichtlichen Antrag stellt, den dritten Schiedsrichter zu bestimmen. Dazu bedarf er jedoch entsprechender Bevollmächtigung. Diese ist hier indessen nicht dargetan, geschweige denn nachgewiesen.
Ergänzend wird auf das oben wiedergegebene gerichtliche Schreiben vom 22.2.2011 verwiesen. Insbesondere die zu b) und c) genannten Umstände sind auch in der Folgezeit nicht belegt worden.
Anzumerken ist noch, dass dieser Beschluss einem erneuten Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zur Durchführung eines Schiedsverfahrens wegen der Streitigkeiten unter den Gesellschaftern nicht entgegen steht. Er entfaltet nämlich keine Rechtskraft.
Kosten: § 91 ZPO i.V.m. § 89 ZPO analog. Die Verfahrenskosten sind dem Antragsteller (persönlich) aufzuerlegen, weil er seine Antragsberechtigung, nämlich namens der Parteien des Schiedsverfahrens zu handeln, nicht nachgewiesen hat.
Geschäftswert: § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 02/10 26.10.2010
B E S C H L U S S
I. Es wird die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt bezüglich des Streits zwischen den Parteien über die Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q-AG sowie der Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO durch den Antragsteller mit Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 19. August 2009 auf die gemäß Einbringungs- und Ausgliederungsvertrag vom 25. April 2006 (…) zwischen der Antragsgegnerin und der Q-AG, geändert und ergänzt durch folgende Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und der Q.-AG:
1. Vereinbarung vom 25. April 2006, geändert am 30. Oktober 2007;
2. notariell beurkundete Nachtragsvereinbarung vom 2. Juni 2006 (…);
3. notariell beurkundete Nachtragsvereinbarung vom 17. August 2006 (…);
4. notariell beurkundete Nachtragsvereinbarung vom 28. September 2006 (…);
5. Vereinbarung vom 31. August 2007;
6. Vereinbarung vom 30. April 2008;
7. Vereinbarung vom 21. Juli 2008;
der Antragsgegnerin gewährten Nutzungsrechte an Immaterialgüterrechten und Know-how der Q.-AG.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller ist der Insolvenzverwalter der in München ansässigen Q.-AG, die im Jahr 2006 durch Ausgliederung des Speicherchip-Bereichs aus der Antragsgegnerin im Weg der Einzelrechtsübertragung entstanden ist und über die am 1.4.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der am 25.4.2006 geschlossene und in der Folgezeit mehrfach geänderte und ergänzte Vertrag regelt die Ausgliederung und Einbringung des Speicherchip-Bereichs und die Übertragung von Vermögensgegenständen durch Einzelrechtsübertragung. Der Vertrag vom 25.4.2006 enthält in § 12 eine Schiedsklausel, wonach ein Schiedsgericht mit Sitz in München unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über dessen Gültigkeit entscheidet. Der Antragsteller erklärte gegenüber der Antragsgegnerin am 19.8.2009 die Nichterfüllung des Vertrags gemäß § 103 InsO. Unter den Parteien besteht Streit, ob die Wahl der Nichterfüllung auch die Einräumung von Nutzungsrechten sowie die Erteilung von Lizenzen an Immaterialgüterrechten und Know-how, vor allem an Patenten der Insolvenzschuldnerin erfasst, mithin, ob Lizenzen nach geltender Rechtslage insolvenzfest sind. Der Antragsteller meint, ein entsprechender Rechtsstreit sei von der Schiedsklausel nicht erfasst, weil es vorliegend um Rechtsfolgen der Insolvenz und ein gesetzliches Recht des Insolvenzverwalters gehe, über das die Insolvenzschuldnerin nicht habe verfügen können.
Der Antragsteller beantragt deshalb in der Hauptsache, die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens betreffend den Streit der Parteien über die Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Wahl der Nichterfüllung auf die vertraglich gewährten Nutzungsrechte an Immaterialgüterrechten und Know-how der Insolvenzschuldnerin festzustellen.
Die Antragsgegnerin erklärt zuletzt, den geltend gemachten Feststellungsanspruch anzuerkennen.
Die Antragstellerin bittet nun um antragsgemäße Entscheidung, jedoch nicht in Form eines „Anerkennungsbeschlusses“ nach § 307 ZPO. Es sei vielmehr kontradiktorisch unter Würdigung der Rechtslage zu entscheiden.
II.
Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1062 Abs. 1 Ziff. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471) zuständig, da als Sitz des Schiedsgerichts in § 12 des maßgeblichen Vertrags München bestimmt ist. Der Antrag ist vor Konstituierung des Schiedsgerichts gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig.
Die Antragsgegnerin hat den Feststellungsantrag wirksam anerkannt (§ 307 ZPO). Dessen ungeachtet sieht der Senat von einer entsprechenden Anwendung des § 313b ZPO (siehe Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 329 Rn. 34) im Hinblick auf den vom Antragsteller plausibel vorgetragenen Auslandsbezug ab (vgl. § 313b Abs. 3 ZPO).
Ein Anerkenntnis ist auch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2, § 1063 ZPO möglich (vgl. OLG Frankfurt vom 31.5.2001, 8 Sch 1/01, bei juris, für das Vollstreckbarerklärungsverfahren). Allgemein finden auf die in § 1062 ZPO genannten Verfahren die allgemeinen Vorschriften über das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug Anwendung, sofern sich aus der ratio legis nichts Abweichendes ergibt (vgl. Zöller/Geimer § 1063 Rn, 7 m.w.N.). Es ist kein Grund ersichtlich, ein Anerkenntnis nicht zuzulassen, soweit die Parteien über den Verfahrensgegenstand verfügen können. Eine Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses ist allerdings dann nicht möglich, wenn den Parteien die Dispositionsbefugnis fehlt (OLG Bremen SchiedsVZ 2009, 338). Auch wenn es Fälle gibt, in denen mangels Schiedsfähigkeit keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen werden kann, so ist der Verzicht auf ihre Geltendmachung – gleichgültig, ob sie wirksam oder unwirksam ist – der Disposition der Parteien, die sie abgeschlossen haben, nicht entzogen. Das gilt auch für den Insolvenzverwalter, der an die noch vom Schuldner getroffene Schiedsabrede grundsätzlich gebunden ist (BGH NJW 2004, 2898 f.).
Ein Grund, weshalb ein Anerkenntnis nur in Verfahren mit zwingend mündlicher Verhandlung abgegeben werden könne (so wohl OLG Bremen aaO.), ist nicht ersichtlich. Es wäre dann gerade auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht möglich. Ein Anerkenntnis kann im Erkenntnisverfahren erster Instanz etwa auch im schriftlichen Vorverfahren ergehen und dadurch den Parteien eine mündliche Verhandlung ersparen. Die ZPO-Reform durch das 1. JuMoG vom 24.8.2004 (BGBl I S. 2198) hat dies in § 307 Satz 2 ZPO eindeutig geregelt (siehe Zöller/Vollkommer § 307 Rn. 5). Eines ausdrücklichen Verfahrensantrags des Antragstellers bedarf es dazu nicht (Zöller/Vollkommer aaO.).
Ebenso wenig erschließt sich für den Senat der Einwand de Antragstellers, weshalb sich aus der Begründung der Entscheidung, nämlich dass sie auf dem Anerkenntnis einer Partei beruht, deren Nichtigkeit ergeben soll.
Es ist daher entsprechend dem Anerkenntnis ohne eine Prüfung der verzichtbaren Prozessvoraussetzungen und der Schlüssigkeit und Begründetheit des Anspruchs zu entscheiden. Anhaltspunkte, dass die verlangte Feststellung gesetz- oder sittenwidrig wäre, finden sich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) liegen nicht vor.
Streitwert: § 48 GKG, § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 02/09 27.05.2009
B E S C H L U S S:
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO, §§ 48, 63 Abs. 2 GKG. Hierbei hat der Senat das Interesse des Antragstellers am Streitgegenstand nach Maßgabe der im Entwurf vorgelegten Schiedsklage mit dem Ziel, eine Abschichtungsbilanz zu erstellen, zugrunde gelegt. Aus dem Schiedsklageentwurf ergibt sich, dass der aus der Anwaltssozietät ausgeschiedene Antragsteller mit einem Abfindungsguthaben von mehr als 300.000 € rechnet. Die zu erstellende Abschichtungsbilanz dient der Durchsetzung dieses Anspruchs und ist wie bei einer Auskunfts- und Rechnungslegungsklage geringer - vom Senat hier mit 1/5 - zu bewerten (siehe Zöller/Herget § 3 Rn. 16 Stichwort: Abfindungsbilanz). Schließlich hält der Senat bei der Bestellung von Schiedsrichtern einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts, der sich bei etwa 1/3 bewegt, im Allgemeinen für angemessen (vgl. Beschluss vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = OLG-Report 2007, 189). Daraus errechnet sich der festgesetzte Streitwert mit 20.000 €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 02/07 05.06.2007 sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung der Zulässigkeit/Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens; - Festsetzung des Streitwertes
B E S C H L U S S
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.

G r ü n d e:
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildete die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens im Streit über die Erhöhung von Gewerberaummiete. Zivilgerichtliche Streitigkeiten über die Anpassung gewerblichen Mietzinses werden nach § 9 Satz 1 ZPO bemessen (Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. 41 GKG Rn. 36, § 48 Anh. I; § 3 ZPO Rn. 79 je m.w.N.). Bei einer Vertragslaufzeit bis 30.6.2012 und einem Mieterhöhungsverlangen von jährlich 53.099 € beginnend ab 1.7.2007, ergibt dies einen strittinge Betrag von (Rund) 185.000 €. In Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - anders als in Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - ist nicht die Hauptsacheforderung selbst Verfahrensgegenstand. Vielmehr geht es nur um eine Vorfrage, so dass der Senat den Ansatz eines Bruchteils des Hauptsachestreitwerts, hier rund eines Drittels, für angemessen erachtet (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1063 Rn. 5; Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 14/06).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 02/06 28.06.2006 Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung
B E S C H L U S S:
I. Das Gesuch, Richter E. R. in seiner Eigenschaft als Vorsitzenden des für die Parteien tätigen Schiedsgerichts abzulehnen, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Ablehnungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 620.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien, zwei Kommanditgesellschaften, gründeten am 13.10.2000 die "L & W -GmbH". An dieser GmbH waren sie seit 2002 mit jeweils 50 % beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag ist in § 16 die fakultative Einrichtung eines Beirats geregelt. Dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte sind unter anderem wie folgt beschrieben:
"§ 16 Beirat
1. Zusammensetzung des Beirates
a) Die Gesellschaft hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat.
b) Die Beiratsmitglieder können Gesellschafter des jeweiligen Gesellschafterstammes der beiden Gesellschafter gemäß § 5 oder Dritte sein. Sie müssen über die notwendige Sachkenntnis verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung ihres Amtes entsprechen. Geschäftsführer und Prokuristen der Komplementär-GmbH und Prokuristen der Gesellschaft sowie im Wettbewerb zur Gesellschaft stehende Personen dürfen dem Beirat nicht angehören. Letztere Einschränkung gilt nicht für Gesellschafter der beiden Gesellschafterstämme gemäß § 5.
c) Jeder der beiden Gesellschafterstämme gemäß Buchst. b) hat das Recht, ein Beiratsmitglied zu wählen bzw. zu bestimmen. Diese beiden Beiratsmitglieder wählen bzw. bestimmen das dritte Mitglied. (...)
2. Aufgaben und Rechte des Beirats
a) Bei fehlender Mehrheit zu Gesellschafterbeschlüssen und allen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern und diesen untereinander oder auf Verlangen eines Gesellschafters tritt der Beirat entscheidend in Funktion und entscheidet endgültig (...) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges als Schiedsgericht. (...)
f) Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die §§ 1025 ff. ZPO anwendbar. Ort des Verfahrens ist der Sitz der Gesellschaft."
Der Gesellschaftsvertrag enthält weitere Regelungen zur inneren Ordnung des Beirats (§16 Nr. 3). Dort ist unter anderem bestimmt, dass Vorsitzender des Beirats, sofern die Gesellschafterversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschließt, das gemäß Absatz 1 Buchst. c) bestimmte dritte Mitglied ist. Die Ablehnung eines Beirats wegen Besorgnis der Befangenheit ist im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt.
Während des Bestehens der gemeinsamen GmbH wurde der Beirat von den Beteiligten eingesetzt, wobei die Antragstellerin Dr. P. und die Antragsgegnerin Dr. I. als jeweils ihren Beirat bestimmte. Diese wählten sodann gemeinsam den Richter R. als drittes Mitglied (Vorsitzenden).
Mit notariellem Vertrag vom 1./11.10.2004 veräußerte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihre Anteile an der "L & W - GmbH". Die Antragsgegnerin betreibt die GmbH nunmehr unter dem Namen "Auto W. - GmbH" weiter. In dem Vertrag ist unter Punkt III. Nr. 1 u.a. geregelt:
"Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 150.000 € zuzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldenstand der zum 30.9.2004 bestehenden Gesellschafterdarlehen, die der Veräußerer der Gesellschaft gewährt hat, entspricht, abzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldsaldo auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Veräußerers zum 30.9.2004 entspricht. Die genaue Höhe des Schuldenstandes des Gesellschafterdarlehens und des genauen Schuldsaldos auf dem Gesellschafterverrechnungskonto wird verbindlich durch den Beirat der Gesellschaft festgestellt und den Vertragsteilen mitgeteilt."
In der Folgezeit trat der Beirat der GmbH mehrfach zusammen, um über die Höhe des restlichen Kaufpreises zu beraten.
Aufgrund seines Vorgehens in der Sitzung vom 24.11.2005 sowie aufgrund weiterer Verhaltensweisen forderte die Antragstellerin den Vorsitzenden R. mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.12.2005 zum Rücktritt (Selbstablehnung) auf und stellte zugleich einen Ablehnungsantrag. Eine Selbstablehnung durch den Beiratsvorsitzenden erfolgte nicht. Auch eine Entscheidung des Beirats über das Ablehnungsgesuch erging nicht. Mit Schriftsatz vom 4.1.2006 hat die Antragstellerin beantragt, Richter R. als Schiedsgerichtsvorsitzenden wegen begründeter Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit abzulehnen. Der Antragsgegner hat beantragt, das Gesuch als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
II.
1. Der Antrag ist als Gesuch gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO zu bewerten. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für solche Entscheidungen ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 4.11.2004, GVBI S. 471).
2. Das Ablehnungsgesuch an das staatliche Gericht ist unzulässig. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Beirat ein wirksam eingesetztes Schiedsgericht im Sinne des 10. Buches der ZPO (§§ 1025 ff. ZPO) ist und hier in seiner Funktion als Schiedsgericht handelte. Denn jedenfalls fehlt es an der Durchführung des vorgeschalteten Verfahrens gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
a) Die Parteien haben das Ablehnungsverfahren vertraglich nicht selbständig geregelt. Im Vertrag vom 1./11.10.2004 ist keinerlei Regelung hierzu enthalten. Im Gesellschaftsvertrag vom 13.10.2000 sind hinsichtlich des schiedsrichterlichen Verfahrens allgemein die §§ 1025 ff. ZPO für anwendbar erklärt worden. Infolge dessen finden mangels abweichender individueller Regelung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung (vgl. Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. zu § 1037 Rn. 2, 3).
b) Eine Erstentscheidung des Beirats über die Ablehnung liegt nicht vor. Sieht man in der Vornahme weiterer Handlungen durch den Vorsitzenden dessen Entscheidung, nicht zurückzutreten, kann darin jedenfalls keine Entscheidung des dafür zuständigen Schiedsgerichts gesehen werden. Der Vorsitzende ist nicht alleiniger Schiedsrichter.
Selbst wenn von einer wirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung und einem schiedsgerichtlichen Verfahren ausgegangen wird, besteht das Schiedsgericht laut Gesellschaftsvertrag aus "dem Beirat", somit allen drei Beiratsmitgliedern. Dies entspricht auch dem gesetzlich vorgesehenen Modell in § 1034 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung dieses Gremiums (einschließlich des abgelehnten Richters, vgl. Senat, Beschluss vom 6.2.2006, 34 SchH 010/05; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1037 Rn. 4) über das Ablehnungsgesuch ist nicht ergangen.
c) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist nicht entbehrlich, insbesondere kann nicht deswegen darauf verzichtet werden, weil laut Vortrag der Antragstellerin der Vorsitzende nicht beabsichtige, über das Ablehnungsgesuch vom 7.12.2005 zu entscheiden. Das fehlerhafte Unterlassen einer Entscheidung nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann Auswirkungen auf den Bestand des späteren Schiedsspruchs haben (siehe § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO). Bei Untätigkeit eines oder mehrerer Schiedsrichter kommt gegebenenfalls auch ein Verfahren nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Betracht, nicht aber ein Abweichen von dem für das Ablehnungsverfahren gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang. Im Ablehnungsverfahren ist ohne Vorentscheidung des Schiedsgerichts die Anrufung des staatlichen Gerichts nicht möglich (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 14 Rn. 23). Ein solcher direkter Ablehnungsantrag ist unzulässig (vgl. Mankowski SchiedsVZ 2004, 304/305).
III.
Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG zu schätzen. Die Hauptsache, somit der wirtschaftliche Wert der Sachentscheidung, liegt in der Differenz zwischen dem Restkaufpreis laut Vorstellung der Antragstellerin (zu erhaltende 270.000 €) und der "Entscheidung des Beirats" (zu bezahlende 350.000 €), somit bei 620.000 €. Gemäß seiner Rechtsprechung zur Schiedsrichterbestellung (vgl. Senat, Beschluss vom 26.4.2006, 34 SchH 004/06 mwN.; a.A. OLG Frankfurt OLGR 2004, 121) legt der Senat auch bei der Schiedsrichterablehnung den vollen Streitwert zugrunde. Zwar handelt es sich bei der Schiedsrichterablehnung nur um einen Teilakt des schiedsrichterlichen Verfahrens. Dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer ist, tragen die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV 1624) bzw. des Vergütungsverzeichnisses (W 3327) jedoch bereits Rechnung.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 014/09 15.07.2010
I. Das Verfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 6 O 85/10 Landgericht Frankenthal (Pfalz) ausgesetzt.
II. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller, eine Vereinigung von Urhebern, beantragt, den Vorsitzenden einer
Schlichtungsstelle zur Aufstellung von Vergütungsregeln gemäß § 36a UrhG hinsichtlich der „Auftragsproduktionen“ zu bestellen und die Zahl der Beisitzer festzusetzen. Die Antragsgegnerin, eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt, hat beim Landgericht Frankenthal (6 O 85/10) Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass sie als Klägerin gegenüber dem Antragsteller als Beklagten nicht verpflichtet sei, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36a UrhG einzulassen. Sie ist der Meinung, sie sei nicht passivlegitimiert, da nicht Werknutzer i.S. von § 36 Abs. 1 UrhG, der Antragsteller nicht aktivlegitimiert, da er nicht repräsentativ sei und zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht ordnungsgemäß ermächtigt (36 Abs. 2 UrhG). Sie regt an, das Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Festsetzung der Zahl der Beisitzer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankenthal auszusetzen. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Aussetzung.
II.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO liegen vor. Der vor dem Landgericht Frankenthal geführte Rechtstreit ist für das vorliegende Verfahren vorgreiflich:
Die Entscheidung nach § 36a Abs. 3 UrhG, nämlich die Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer, ist vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 ZPO stellt auch die Frage dar, ob zwischen zwei Vereinigungen von Urhebern bzw. Werknutzern (§ 36 Abs. 1 UrhG) die Voraussetzungen für die Bildung einer Schlichtungsstelle zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vorliegen (§ 36a UrhG). Die Frage der Aktiv- bzw. Passivlegitimation stellt eine Vorfrage dar, die im Rahmen der Bestellungsentscheidung durch das Oberlandesgericht zu prüfen ist (vgl. zum Meinungsstand Dreier/Schulze UrhG 3. Aufl. § 36a Rn. 7; Schricker/Dietz UrhG 3. Aufl. § 36a UrhG Rn. 14; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger Urheberrecht 3. Aufl. § 36 UrhG Rn. 26). Nur so kann ein möglicherweise überflüssiges und mit erheblichen Kosten verbundenes Schlichtungsverfahren verhindert werden. Im Übrigen berührt bereits die Stellung als Beteiligter in einem Schlichtungsstellenverfahren die Rechte eines Betroffenen und kann wegen der Indizwirkung auch seine materielle Rechtsposition berührt sein (vgl. Ory ZUM 2006, 914). Selbst wenn man dem Oberlandesgericht insoweit nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zugesteht (KG ZUM 2005, 229), würde eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit dem Bestellungsverfahren entgegenstehen. Ob die inzidente Bejahung dieser Vorfrage durch das Oberlandesgericht die Parteien bindet und einer negativen Feststellungsklage entgegensteht, erscheint zumindest zweifelhaft. Die Klage zum Landgericht ist nicht offensichtlich unzulässig (vgl. KG aaO., Wandtke/Grunert aaO.). Wird in diesem Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36 UrhG zwischen den Parteien nicht vorliegen, so kommt eine Bestellung nach § 36a UrhG schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht. Wird die negative Feststellungsklage abgewiesen, steht grundsätzlich fest, dass das behauptete Verhältnis besteht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 322 Rn. 11 m. N.).
Der Zweck der Regelung des § 36a UrhG liegt in der Beschleunigung der Errichtung der Schlichtungsstelle, vor allem, wenn sich die Werknutzerseite Verhandlungen grundlos und hartnäckig verweigert. Dieser Zweck muss aber zurücktreten, wenn schon zweifelhaft und zwischen den Parteien strittig ist, ob es sich bei einer der Parteien tatsächlich um Werknutzer handelt. Wenn nämlich das angerufene Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens bejaht, ist zumindest zweifelhaft, ob eine Überprüfung im Wege der Rechtsbeschwerde möglich ist (vgl etwa Schricker/ Dietz § 36a Rn. 16), während für die negative Feststellungsklage der volle Instanzenweg zur Verfügung steht.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (als Erstrechtsmittel) beruht auf § 252, § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Ob § 1065 Satz 2 ZPO, der durch § 36a Abs. 3 Satz 3 UrhG für entsprechend anwendbar erklärt ist, einem Rechtsmittel entgegensteht, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Leitsatz
ZPO § 148
UrhG § 36, § 36a Abs. 3
Die den Gegenstand einer negativen Feststellungsklage bildende Frage, ob eine Partei gegenüber der anderen verpflichtet ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln einzulassen, ist für das Bestellungsverfahren gemäß § 36a Abs. 3 UrhG vorgreiflich, so dass eine Aussetzung dieses Verfahrens nach § 148 ZPO in Frage kommt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 01/11 09.02.2011
B E S C H L U S S
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin hat ihren beim Oberlandesgericht München am 26.1.2011 eingegangenen Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7.2.2011 zurückgenommen. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von 30.465,67 €) ist im Regelfall, so auch hier, der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters angemessen bewertet.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 01/10 22.04.2010
B E S C H L U S S
I. Zum dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichts zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten aus dem Geschäftsanteilsverkaufs vom 12. November 2002 über die Freistellung von Versorgungsleistungen wird bestellt:
xxx
II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien schlossen am 12.11.2002 einen Geschäftsanteilskaufvertrag, der in § 12.1 folgende Klausel enthält:
Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des Rechtsweges abschließend entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet auch über diese Schiedsgerichtsklausel. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter; diese haben sich auf einen Ombudsmann zu einigen, der die Befähigung zum Richteramt in Deutschland haben muss. Sofern eine Partei nicht binnen drei Wochen nach Aufforderung den Schiedsrichter benennt oder sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen drei Wochen seit ihrer Bestellung auf einen Ombudsmann einigen, wird die betreffende Person durch den Präsidenten des OLG München benannt. Die Verhandlungen des Schiedsgerichts finden in München statt. Die
Sprache des Schiedsgerichts ist Deutsch. Im Übrigen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages das für München zuständige Gericht, soweit nicht die Parteien im Einzelfall die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts aufgrund einer gesonderten Vereinbarung schriftlich festlegen.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr von der Antragsgegnerin die Freistellung von Betriebsrentenzahlungen, da die dafür 1995 eingerichtete Unterstützungseinrichtung mitgeteilt hat, dass sie wegen Vermögenslosigkeit die Zahlung der Versorgungsleistungen einstellen werde. Die Antragstellerin hat unter dem 23.11.2009 bei der DIS eine Schiedsklage eingereicht. Diese hat die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter erfolglos aufgefordert, den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu benennen. Der daraufhin eingeschaltete Präsident des Oberlandesgerichts München hat sich nicht in der Lage gesehen, einen Schiedsrichter zu bestellen.
Die Antragstellerin hat deshalb unter dem 9.3.2010 das Oberlandesgericht angerufen mit dem Antrag, den dritten Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Als Gerichtsstand ist zwischen den Parteien München vereinbart.
2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Geschäftsanteilskaufvertrag vom 12.11.2002 bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung bedarf.
3. Das Schiedsgericht soll sich nach der vereinbarten Schiedsklausel aus drei Personen zusammensetzen. Die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter haben den Vorsitzenden zu bestimmen. Für den Fall, dass diese den Vorsitzenden nicht bestimmen, bestimmt die Vereinbarung, dass dann der Präsident des Oberlandesgerichts München den Vorsitzenden bestimmen solle. Wie zu verfahren ist, wenn dieser, wie vorliegend, die Mitwirkung verweigert, regelt die Vereinbarung nicht. Insbesondere wird nicht klargestellt, ob in einem solchen Fall nach den Regeln der DIS, die ansonsten auf das Schiedsverfahren Anwendung finden sollen, oder nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1035 Abs. 4 ZPO verfahren werden soll.
Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass Streitigkeiten aus dem Vertrag durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (SO-DIS) entschieden werden soll. Für die Benennung der Schiedsrichter sieht die Vereinbarung jedoch eine Abweichung von der SO-DIS insoweit vor, als die Benennung der Schiedsrichter entgegen § 12 SO-DIS nicht vom Ernennungsausschuss der DIS, sondern durch eine von der Institution unabhängige Person erfolgen soll. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Einschaltung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit bei der Wahl der Schiedsrichter verhindert werden sollte. Für einen Rückgriff auf die SO-DIS nach dem Scheitern des Bestellungsverfahrens bleibt daher kein Raum. Da das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts nichts anderes vorsieht, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des § 1035 Abs. 4 ZPO, wonach jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen kann.
4. Gemäß § 1035 Abs. 3 und 5 ZPO bestellt der Senat den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. Dr. G. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die vom Senat ausgewählte Persönlichkeit erfüllt die von den Parteien festgelegten Kriterien und verfügt über langjährige richterliche Erfahrung im Vorsitz eines Handelssenats. Sie bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfassung der mit der Streitigkeit verbundenen materiell-rechtlichen Probleme sowie für ein justizförmiges und den Interessen der Parteien gerecht werdendes Verfahren. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der bestellten Person erwecken könnten, sind nicht zutage getreten. Einwände gegen den vom Senat unterbreiteten Personalvorschlag hat keine Partei erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In Fällen wie diesen, in denen es der Zufall bestimmt, welche Partei zuerst den Antrag auf Bestellung des dritten Schiedsrichters stellt, ist die Kostenaufhebung sachgerecht.
Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 01/09 13.10.2009
B E S C H L U S S:
I. Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO wird festgestellt, dass die Parteien mit Annahmeerklärung des Antragstellers vom 16. September 2009 und des Antragsgegners vom 12. Oktober 2009 folgenden unwiderruflichen
Vergleich
geschlossen haben:
I. Die Parteien einigen sich, abweichend von der zwischen ihnen getroffenen Schiedsvereinbarung vom 28.10.2004 darauf, dass das Schiedsgericht nur aus einem Einzelschiedsrichter bestehen soll.
II. Als Einzelschiedsrichter zur Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen den Parteien wegen Ansprüchen aus dem Vertrag
vom 28.10.2004 wird bestellt: A
III. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
II. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 01/08 08.04.2008 Bildung des Schiedsgerichts: - Qualifikation der Schiedsrichter; - Ersatzbenennung
B E S C H L U S S:
I. Zu Schiedsrichtern zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewähr erbrachter Einlagen gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 6. Mai 1989 werden bestellt:
1. Frau S.K
2. Herr U.V.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt.

G r ü n d e:
I.
Die Parteien waren Gesellschafter einer Praxisgemeinschaft. Zwischen den Gesellschaftern wurde eine Schiedsvereinbarung geschlossen. Danach sollen alle aus der Beteiligung an der Gesellschaft resultierenden Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht entschieden werden. Zur Besetzung des Schiedsgerichts bestimmt § 1 Nr. 3 des maßgeblichen Schiedsvertrages:
3. Das Schiedsgericht setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
a) Der Schiedsrichterobermann, der die Befähigung zum Richter haben muß. Er ist von allen Parteien gemeinsam zu benennen. Sollten sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichterobermann einigen können, ist dieser vom Präsidenten des Landgerichts zu benennen;
b) je einem von den streitenden Parteien zu benennenden ärztlichen Beisitzer, sowie - sofern es sich um finanzielle Meinungsverschiedenheiten handelt -
c) je einem weiteren, von den streitenden Parteien zu benennenden Beisitzer, der nicht Mitglied der Gemeinschaft sein darf, sondern Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist.
Die zusätzlichen Beisitzer gem. Buchstabe c) dürfen nicht zu einer der streitenden Parteien in einem ständigen Beratungs- oder Mandatsverhältnis stehen.
Die Antragsteller, die 50 % der Gesellschaftsanteile hielten, sind durch Kündigung zum 31.12.2004 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Nunmehr streiten sich die Parteien über die Rückgewähr erbrachter Einlagen gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages. Die Antragsteller wollen die Forderung im Schiedsverfahren geltend machen. Sie schlugen einen Schiedsobermann vor und bestellten ihre beiden Beisitzer. Der Antragsgegner kam der Aufforderung vom 17.12.2007 zur Bestellung eines ärztlichen und eines weiteren Beisitzers innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nicht nach. Die Antragsteller haben daher unter dem 29.1.2008 die Bestellung eines ärztlichen Beisitzers sowie eines weiteren Beisitzers durch das Oberlandesgericht beantragt.
Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren zwei Personen als Schiedsrichter vorgeschlagen, die die nach dem Schiedsvertrag vorausgesetzte Qualifikation aufweisen und zur Übernahme des Amtes bereit sind.
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Die Parteien haben beide ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Bayern. Es besteht die abschließende und zwingende erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1062 Rn. 1).
2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung der beiden beisitzenden Schiedsrichter durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO; vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 933).
a) Die Schiedsvereinbarung ist auf die vorliegende Streitigkeit anzuwenden.
b) Das zwischen den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren war insoweit gescheitert, als der Antragsgegner seiner Verpflichtung, innerhalb eines Monats die beiden Beisitzer zu benennen, nicht nachkam.
Unter diesen Voraussetzungen hat gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Maßnahmen, nämlich die Bestellung des ärztlichen Schiedsrichters sowie, da es sich um finanzielle Meinungsverschiedenheiten handelt, die Bestellung eines Schiedsrichters, der Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist, vorzunehmen.
3. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO wählt der Senat die oben genannten Personen zu Schiedsrichtern aus.
An die von den Parteien geforderte Qualifikation ist das Gericht gebunden, § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Die Benannten erfüllen die geforderten Qualifikationen. Sie haben ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
5. Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO, §§ 48, 63 Abs. 2 GKG.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 01/07 23.05.2007 Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung
B E S C H L U S S
I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der gemeinschaftlich betriebenen ärztlichen Praxis in K wird bestellt:
Dr. H L
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

G r ü n d e :
I.
Die Parteien sind Ärzte. Sie haben sich durch Vertrag vom 3.10.2000 zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. § 21 des Gemeinschaftspraxis-Vertrages lautet:
"Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Gesellschaftern oder zwischen einem Gesellschafter einerseits und der Gemeinschaftspraxis andererseits entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig entschieden. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist in einer gesonderten Urkunde als Anlage zu diesem Vertrag niedergelegt."
Entgegen der vertraglichen Vereinbarung wurde keine gesonderte Urkunde über die Schiedsgerichtsvereinbarung erstellt.
Zwischen den Parteien kam es zu Auseinandersetzungen darüber, ob dem Antragsgegner eine Sondervergütung für Hausbesuche zusteht, wie die im Jahr 2006 vereinnahmten Honorare abzurechnen sind sowie über die Beschäftigung und Vergütung für die in der Gemeinschaftspraxis mitarbeitende Ehefrau des Antragsgegners. Mit Schriftsatz vom 21.9.2006 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen wegen der im Einzelnen dargestellten Streitpunkte beauftragt habe. Mit Schriftsatz vom 11.1.2007 teilte er ihm mit, dass er die Einleitung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zur Klärung der vorgenannten Streitfragen wünsche. Zugleich benannte er einen Schiedsrichter und forderte den Antragsgegner auf, binnen Monatsfrist ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Eine weitere Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters erging an den Antragsgegner am 1.2.2007 mit Einschreiben sowie durch Zustellung durch den Gerichtsvollzieher am 7.2.2007. Der Antragsgegner reagierte auf die verschiedenen Schreiben nicht.
Mit Schriftsatz vom 9.3.2007 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht beantragt, für den Antragsgegner einen zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung des Schiedsverfahrens zu bestellen.
Der Antragsgegner hat auf Anfrage des Senats den Wunsch geäußert, Herrn Z. als zweiten beisitzenden Schiedsrichter zu bestellen. Dieser hat die Übernahme des Amtes jedoch abgelehnt.
II.
1. Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471). Es besteht die abschließende und zwingende erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Da der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens (noch) nicht bestimmt ist, begründen die jeweils in Bayern gelegenen Wohnsitze sowohl des Antragstellers als auch des Antragsgegners die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München.
2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung des zweiten beisitzenden Schiedsrichters durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
a) Die Verfahrensbeteiligten haben eine der Form des § 1031 Abs. 1 ZPO entsprechende rechtswirksame Schiedsabrede getroffen. Die Schiedsvereinbarung kann auch in Form einer Klausel neben anderen vertraglichen Vereinbarungen geschlossen werden, § 1029 Abs. 2 ZPO. § 1031 Abs. 5 ZPO ist nicht einschlägig, da die Parteien in Bezug auf den gemeinsamen Gesellschaftsvertrag keine Verbraucher sind (§ 13 BGB; vgl. BGH WM 2005, 755).
Der Wirksamkeit der Schiedsabrede steht nicht entgegen, dass die Parteien die vorgesehene gesonderte Urkunde über die Schiedsvereinbarung als Anlage zum Gesellschaftsvertrag nicht erstellt haben. § 21 des Gemeinschaftspraxisvertrages beinhaltet nach seinem Wortlaut die endgültige Schiedsvereinbarung der Parteien und nicht etwa nur eine Absichtserklärung dahingehend, eine entsprechende Vereinbarung noch zu schließen. Eine nähere Ausgestaltung der Schiedsvereinbarung ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 6 vor Rn. 1). Im Übrigen braucht der Senat im Rahmen der Bestellung eines Schiedsrichters nicht abschließend über die Gültigkeit einer Schiedsabrede zu entscheiden.
b) Das Verfahren über die Bildung des Schiedsgerichts richtet sich, da die Parteien keine Bestimmungen dazu getroffen haben, nach dem Gesetz. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Bestellung der Schiedsrichter erfolgt gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO.
Der Antragsgegner hat nach Empfang der Aufforderung, den zweiten Schiedsrichter zu benennen, nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat einen Schiedsrichter benannt. Der Gegenstand des zu entscheidenden Streits war jedenfalls durch die Aufforderung vom 1.2.2007, der eine Kopie des Schreibens vom 21.9.2006 beigefügt war, hinreichend konkret und klar umschrieben. Der Antragsteller hat weiterhin einen eigenen Schiedsrichter benannt und den Antragsgegner zur Bestellung seines Schiedsrichters aufgefordert und damit den Anforderungen des § 1035 Abs. 3 ZPO Genüge getan. Die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO ab Zugang des Aufforderungsschreibens war zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens durch den Antragsteller abgelaufen.
3. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, 5 ZPO wählt der Senat die oben genannte Person zum zweiten Beisitzer des Schiedsgerichts aus.
Besondere Anforderungen an die Qualifikation des Schiedsrichters haben die Parteien nicht festgelegt. Gegenstand des Schiedsverfahrens sind gesellschaftsrechtliche Fragen. Der Senat wählte daher als zweiten Schiedsrichter den oben Genannten aus, der Jurist ist und zudem als Richter jahrelang mit Handelssachen befasst war. Dieser ist zur Übernahme des weiteren Schiedsrichteramtes bereit. Umstände, die gegen seine Person sprechen, sind nicht ersichtlich.
4. Entsprechend § 91 ZPO hat der Antragsgegner die Kosten des Bestellungsverfahrens zu tragen, da aufgrund seiner nicht gerechtfertigten Weigerung, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken, die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens notwendig war.
5. Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO, §§ 48, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Interesse des Antragstellers am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist. Dieser hat den Streitwert der Schiedsklage mit rund 150.000 € beziffert. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hält der Senat nunmehr im Regelfall bei der Bestellung von Schiedsrichtern einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts, etwa 1/3, für angemessen (vgl. dazu Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = OLG-Report 2007, 189). Daraus errechnet sich somit der Streitwert für das gerichtliche Bestellungsverfahren von 50.000 €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 005/13 28.06.2013 Ablehnung von Schiedsrichtern; Befangenheitsgrund; Rückzahlung des Honorarvorschusses
BESCHLUSS
Tenor:
Der Antrag, die Schiedsrichter xxx und xxx wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien, deutsche Unternehmen, streiten in einem seit 5.3.2010 anhängigen DIS-Schiedsverfahren um Schadensersatzzahlungen.
1. Die Antragstellerin zu 1 (= Schiedsklägerin zu 1) lieferte an xxx Dieseltriebwägen. Von der Antragsgegnerin bezog die Antragstellerin zu 1 Brandschutzelemente zum Einbau in die Fahrzeuge. Die xxx verlangte von der Antragstellerin zu 1 Schadensersatz wegen Fehllöschungen. Diese begehrt nun für ihre Aufwendungen von der Antragsgegnerin Ersatz im Wege der Schiedsklage. Die Antragstellerin zu 2, ein Versicherungsunternehmen, ist auf Seiten der Antragstellerin zu 1 dem Verfahren beigetreten.
Der maßgebliche Rahmenvertrag zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegnerin über die Lieferung von Brandschutzelementen vom 13.3.2004/ 31.3.2004 enthält in Ziffer 24.8 („Schiedsgerichtsordnung“) folgende Klausel:

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden. Sitz des Schiedsgerichts ist Nürnberg.
Das Schiedsgericht bestand anfangs aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. K. als Vorsitzenden sowie Rechtsanwalt Dr. R. und Prof. Dr. V. als Beisitzer. Am 6.4.2012 teilte der Vorsitzende den Parteien des Schiedsverfahrens sowie den beiden Beisitzern des Schiedsgerichts mit, dass er mit sofortiger Wirkung von seinem Amt zurücktrete, da ihm unter den obwaltenden Umständen die weitere Ausübung nicht möglich sei.
2. Die Antragstellerin zu 2 erhob vor dem Landgericht Köln gegen den ehemaligen Vorsitzenden des Schiedsgerichts Klage auf Rückzahlung des Honorarvorschusses mit der Begründung, dieser habe trotz schriftlicher Aufforderung den Vorschuss nicht zurückgezahlt, sondern mit Zustimmung der beiden verbliebenen Schiedsrichter und des Vertreters der Antragsgegnerin als Honorar einbehalten. Der neu bestellte Vorsitzende des Schiedsgerichts habe seinerseits zu erkennen gegeben, dass er das Verfahren erst fortsetzen werde, wenn der Vorschuss von den Parteien vollständig an ihn entrichtet worden sei. Mit Endurteil vom 15.1.2013 hat das Landgericht den ehemaligen Schiedsrichter zur Rückzahlung des Vorschusses verurteilt.
3. Mit Schriftsatz vom 8.10.2012 an die DIS-Geschäftsstelle lehnten die Antragstellerinnen die beiden beisitzenden Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit aus folgenden Gründen ab:
a) Der ehemalige Vorsitzende des Schiedsgerichts habe ihrem anwaltlichen Vertreter auf telefonische Nachfrage zu den Gründen der Amtsniederlegung am 23.4.2012 mitgeteilt, dass er sich mit den beiden beisitzenden Schiedsrichtern zunächst in rechtlicher und dann in persönlicher Hinsicht überworfen habe, was schließlich in persönliche Angriffe ausgeufert sei. In seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 19.9.2012 habe der ehemalige Schiedsrichter die beiden beisitzenden Schiedsrichter als Zeugen dafür angeboten, dass er sein Amt nicht mehr habe weiterführen können.
b) Die beiden beisitzenden Schiedsrichter hätten sich mit dem Vorschlag des ehemaligen Schiedsrichters, den Vorschuss als Honorar einzubehalten, mit E-Mail vom 17.4.2012 einverstanden erklärt, ebenso der Vertreter der Antragsgegnerin gegenüber der Geschäftsstelle der DIS. Es werde deutlich, dass ein abgestimmtes Verhalten zu Lasten der Antragstellerinnen stattgefunden habe. Es sei nämlich unglaubwürdig, dass renommierte Juristen die Unrechtmäßigkeit der Zurückbehaltung des Vorschusses nicht erkannt hätten. Die Antragstellerinnen vermuteten, es solle verhindert werden, dass die Kündigungsgründe des ehemaligen Schiedsrichters aufgedeckt und für alle Beteiligten transparent werden.
c) Die beiden abgelehnten Schiedsrichter seien im gerichtlichen Verfahren wegen Rückzahlung des Honorarvorschusses von der dortigen Kläger- und der Beklagtenseite als Zeugen benannt worden.
d) Die beisitzenden Schiedsrichter hätten sich zu Unrecht vor dem Landgericht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Deren Zeugenrolle habe sich nicht auf Einzelheiten der Beratung und auf die materielle Entscheidung betreffende Erwägungen bezogen, sondern auf die Frage, wie es zu dem Zerwürfnis zwischen ihnen und dem ehemaligen Vorsitzenden gekommen sei. Dies sei vom Beratungsgeheimnis nicht mit umfasst.
e) Hinzu komme, dass Schiedsrichter Dr. R. mit seiner Benennung am 20.4.2010 mitgeteilt habe, dass der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin in seiner Kanzlei vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2005 als Associate tätig gewesen sei. Dr. R. habe auch in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts schon nach kurzer Zeit die Leitung an sich gezogen. In dieser angemaßten Rolle habe sich der Schiedsrichter gegenüber den Vertretern der Antragstellerinnen völlig unangemessen verhalten.
4. Mit Beschluss vom 21.1.2013 (S. 2: Ort mit handschriftlicher Datumsangabe und Unterschriften), vom Vorsitzenden wegen eines inhaltlichen Datumsfehlers berichtigt am 24.1.2013, hat das Schiedsgericht den Antrag auf Ablehnung der beiden Schieds-richter aus den Gründen ihrer jeweiligen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Ob in Bezug auf den früheren Vorsitzenden des Schiedsgerichts besondere Umstände vorgelegen hätten, die dessen Honorierung als Ausnahmefall erscheinen lassen könnten, vermöge das Schiedsgericht in der vorliegenden Besetzung nicht zu entscheiden.
5. Die Antragstellerinnen haben gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt. Sie sind der Ansicht, der Beschluss über den Ablehnungsantrag sei unzureichend begründet, daher mit einem erheblichen Verfahrensmangel behaftet und bereits deshalb aufzuheben. Über die gegenüber dem Schiedsgericht angeführten Gründe hinaus machen sie noch geltend, die beiden Schiedsrichter hätten ihre Offenbarungspflichten aus § 16.2 und § 16.3 DIS-SGO verletzt. Diese wären verpflichtet gewesen, die Hintergründe des Zerwürfnisses mit dem ehemaligen Schiedsrichter den Parteien bekannt zu geben. Die Parteien hätten dann entscheiden können, ob ein Grund vorliege, der Zweifel an der Unparteilichkeit der Schiedsrichter aufkommen lasse. Zudem sei mit Schriftsatz vom 12.11.2012 von dem beisitzenden Schiedsrichter Prof. Dr. V. die Vorlage der Nebentätigkeitsgenehmigung erbeten worden. Darauf sei bis jetzt keine Antwort eingegangen, was zusätzliches Misstrauen gegen diesen begründe.
6. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, dass der Ablehnungsantrag unzulässig und unbegründet sei. Das Oberlandesgericht München sei örtlich nicht zuständig, da sich die Parteien nachträglich auf Köln als Tagungsort und dann auch als Schiedsort geeinigt hätten. Beide Parteien seien im weiteren Verfahrensverlauf unwidersprochen von Köln als Ort für sämtliche weitere Schiedsverhandlungen ausgegangen. Die Zustimmung der Parteien zur Verlegung des Tagungsortes sei somit in eine Vereinbarung über den neuen Schiedsort übergegangen.
Die Schiedsrichter hatten Gelegenheit zur Äußerung. Auf deren den Parteien bekannt gegebenen schriftlichen Stellungnahmen wird Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die beiden Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 1036 Abs. 2, § 1037 ZPO; § 18 DIS-SGO), hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag. Das ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 i. V. m. § 7 GZVJu (vom 11.6.2012, GVBl S. 295), da die Parteien in der Schiedsvereinbarung Nürnberg als Schiedsort bestimmt haben. Daran ändert auch nichts, dass das Schiedsgericht mit Zustimmung der Parteien als Tagungsort Köln gewählt hat (siehe § 1043 Abs. 2 ZPO). Eine Änderung der Schiedsortes findet damit regelmäßig nicht statt (Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1043 Rn. 4). Ein beiderseitiger abweichender Parteiwille ist nicht feststellbar. Auch das Schiedsgericht sah dies, wie seine Zweite Verfügung (Anl. B4) belegt, nicht anders.
2. Die Frage, ob das Schiedsgericht den Beschluss vom 21.1.2013 ausreichend begründet hat - das Gesetz und die vereinbarte Schiedsgerichtsordnung stellen an die Begründung keine besonderen Anforderungen (§ 1037 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 18 DIS-SGO; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1077) -, ist für die Entscheidung unerheblich. Der Senat entscheidet nicht über die nach § 18.3 DIS-SGO ergangene Entscheidung des Schiedsgerichts, sondern prüft gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO selbst, ob begründete Ablehnungsgründe rechtzeitig vorgebracht worden sind (Senat vom 6.2.2006, 34 SchH 10/05 = MDR 2006, 944). Schon deshalb braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Berichtigungsbeschluss, der nur vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterzeichnet ist, Wirkung entfaltet. Dieser hätte auch als bloße Berichtigung eines Datumsversehens keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausgangsbeschlusses. Offensichtlich gewahrt ist die Antragsfrist des § 1037 Abs. 3 ZPO (Eingang beim unzuständigen Oberlandesgericht Nürnberg: 6.2.2013; Eingang beim zuständigen Oberlandesgericht München: 11.2.2013).
3. Die Antragstellerinnen sind mit ihren Rügen weitgehend präkludiert.
a) Soweit die Antragstellerinnen eine Parteilichkeit der abgelehnten Schiedsrichter daraus herleiten wollen, dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung nicht vorgelegt worden sei und die beiden Schiedsrichter ihre Offenbarungspflichten aus § 16.2. und § 16.3 DIS-SGO verletzt hätten, ist das vereinbarte Verfahren nicht eingehalten worden. Nach § 18.2 DIS-SGO ist die Ablehnung zuerst gegenüber der Geschäftsstelle der DIS zu erklären und zu begründen. Dies ist nicht geschehen. Das Nachschieben von Ablehnungsgründen ist wegen der in § 18.2 DIS-SGO, § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Frist und des in § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschalteten Verfahrens nur möglich, soweit die bisherigen Gründe ergänzt werden, nicht aber, wenn neue Ablehnungsgründe im gerichtlichen Verfahren vorgebracht werden (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1037 Rn. 28). Es kann offen bleiben, ob dies auch für den als Ablehnungsgrund geltend gemachten Umstand gilt, der Beschluss vom 21.1.2013 sei nicht ordnungsgemäß begründet. Unabhängig hiervon ist eine unzureichende Begründung der Entscheidung über die Ablehnung kein materieller Ablehnungsgrund.
b) Ebenfalls präkludiert ist die Ablehnung, soweit sie auf das Einverständnis der Schiedsrichter - eine für die Parteien verbindliche Entscheidung des Schiedsgerichts wurde insoweit entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht getroffen - gestützt wird, dass der ehemalige Vorsitzende den Vorschuss als Honorar behalten dürfe. Auch insoweit ist das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht eingehalten. Gemäß § 18.2 DIS-SGO hätten die Antragstellerinnen innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung aufgrund E-Mail vom 17.4.2012 einen Antrag unter Mitteilung des Ablehnungsgrundes an die Geschäftsstelle der DIS richten müssen. Dass dies (fristgerecht) geschehen sei, wurde nicht behauptet.
c) Ebenso verfristet ist die Geltendmachung des Ablehnungsgrunds, der Vertreter der Antragsgegnerin sei von 2000 bis 2005 als Associate in der Sozietät des beisitzenden Schiedsrichters Dr. R. tätig gewesen; dies war den Antragstellerinnen bereits seit 2010 bekannt (siehe Anl. B 10).
d) Ausgeschlossen sind die Antragstellerinnen auch mit dem Ablehnungsgrund, die beisitzenden Schiedsrichter hätten durch ihr Verhalten die Niederlegung des Schiedsrichteramtes des ehemaligen Vorsitzenden verursacht. Die Antragstellerinnen tragen nämlich selbst vor, dass ihnen der ehemalige Schiedsrichter während eines am 23.4.2012 geführten Telefonats mitgeteilt hat, dass es zwischen ihm und den beiden beisitzenden Schiedsrichtern zunächst zu rechtlichen Differenzen gekommen sei, die schließlich in persönliche Angriffe übergegangen seien, weshalb ihm die Weiterführung des Schiedsrichteramtes nicht mehr zumutbar gewesen sei. Daraus ergibt sich die Kenntnis der Antragstellerinnen, dass nach Ansicht des ehemaligen Obmannes die beiden beisitzenden Schiedsrichter seinen Rücktritt verursacht haben sollen. Seit diesem Zeitpunkt waren den Antragstellerinnen demnach die Gründe für den Rücktritt bekannt. Der erst im Oktober 2012 vorgetragene Ablehnungsgrund ist daher präkludiert. Daran ändert nichts, dass der ehemalige Schiedsrichter in seiner Klageerwiderung zum Landgericht Köln hat vortragen lassen:
Der Grund für den Entschluss zum Rücktritt lag in einem (wiederholten) Verhalten eines der Beisitzer in telefonischen Beratungen des Schiedsgerichts, das es nach fester Überzeugung des Beklagten ausschloss, dass das schiedsgerichtliche Verfahren weiterhin angemessen gefördert und ordnungsgemäß zu Ende geführt werden konnte …,
(Anlage 10, Schriftsatz vom 19.9.2012, Seite 3).
Denn neue Tatsachen, die den bis dahin bekannten Sachverhalt gravierend verändert hätten, werden nicht bekannt gegeben. Darüber hinaus fehlen ausreichende Darlegungen zu der Frage, welche Schlüsse sich aus dem Verhalten der beiden abgelehnten Schiedsrichter gerade in ihrer Einstellung gegenüber den Antragstellerinnen ziehen ließen.
Im Übrigen ist der Antrag auch in der Sache unbegründet. Die Antragstellerinnen haben keine Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der beiden Schiedsrichter aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO). Dafür gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, die die Befangenheit eines staatlichen Richters begründen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1030 Rn. 2; KG SchiedsVZ 2010, 225 m.w.N.).
Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten. Dabei rechtfertigen nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvorein-genommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung. Nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung (KG aaO.).
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien haben die Antragstellerinnen keine objektiven Gründe vorgetragen, die nach Meinung einer „ruhig und vernünftig denkenden Partei“ Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Schiedsrichter zu zweifeln. Die angeführten Gründe sind weder einzeln noch zusammen genommen geeignet, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
a) Soweit das Ablehnungsgesuch darauf gestützt wird, dass die beiden Schiedsrichter als Zeugen in dem vor dem Landgericht Köln geführten Prozess benannt worden waren, liegen keine Gründe vor, die Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen. So fehlt schlüssiger Vortrag dazu, inwieweit allein die Zeugenbenennung die Unparteilichkeit der Schiedsrichter beeinflussen könnte. Ausgeschlossen sind die Richter durch die Zeugenbenennung nicht. Nach § 41 Nr. 5 ZPO ist ein staatlicher Richter nur ausgeschlossen, wenn er vernommen worden ist (Hüßtege in Thomas/Putzo § 41 Rn. 6). Ob die Vorschrift entsprechend auf Schiedsrichter anzuwenden ist (vgl. dazu Lachmann Rn. 968; Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 1036 Rn. 8) und ob es sich bei dem den Honoraranspruch betreffenden Zivilverfahren überhaupt um dieselbe Sache wie die gegenständliche Schiedssache handelt, kann auf sich beruhen.
b) Auch die Weigerung, den Grund für die Auseinandersetzungen innerhalb des Schiedsgerichts zu offenbaren, begründet die Ablehnung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der den Streitigkeiten unter den Schiedsrichtern zugrunde liegende Anlass noch vom Beratungsgeheimnis mit umfasst wird. Denn selbst wenn die beiden Schiedsrichter den Umfang des Beratungsgeheimnisses falsch beurteilt hätten, wäre deren Parteilichkeit nicht zu besorgen. Es mag sein, dass den Schiedsrichtern daran gelegen ist, die Ursachen der Auseinandersetzung nicht an die Öffentlichkeit zu bringen. Allerdings fehlen hinreichende Ausführungen dazu, dass die Zwistigkeiten gerade auf einer negativen Einstellung gegenüber den Antragstellerinnen beruhen.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: § 3 ZPO. Der Senat bestimmt diesen in Nebenverfahren wie der Schiedsrichterablehnung grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache, wobei hier streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, dass die Ablehnung zwei der drei Richter betrifft (vgl. dazu bereits Senat vom 17.8.2010, 34 SchH 8/10).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 003/10 05.07.2010
I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen strittiger Ansprüche betreffend die Entschädigung für die Nutzung der Bettenstation der Antragstellerin im Jahr 2004 wird bestellt: xxx.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Bestellungsverfahrens wird auf 33.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Entschädigung für deren Nutzung ihrer Bettenstation in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.9.2004 auf der Grundlage einer zwischen den Parteien am 12.8.2002 getroffenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält in Ziffer III. im letzten Absatz folgende Bestimmung: Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vor einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht auszutragen. Es gelten die Regelungen der §§ 1025 ff. ZPO (Besetzung mit drei Schiedsrichtern).
Auf die zivilgerichtliche Klage der Antragstellerin erhob die Antragsgegnerin die Schiedseinrede. Das Oberlandesgericht Bamberg kam im Urteil vom 3.2..2010 (8 U 81/09) zu dem Ergebnis, dass die Klage der Antragstellerin wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Schiedsgerichtsvereinbarung unzulässig sei. Einer am 14.4.2010 an die Antragsgegnerin und den Vertreter der Antragsgegnerin gerichteten schriftlichen Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen, kam diese nicht nach. In dem Schreiben hatte die Antragstellerin zugleich für sich einen Schiedsrichter benannt. Am 27.5.2010 hat die Antragstellerin deshalb beim Oberlandesgericht die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin beantragt.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung. Sie hat beantragt, von den drei vom Senat vorgeschlagenen Personen Herrn L. zu ernennen.
II.
Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet.
1. Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt aus § 1025 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471).
2. Wie das Oberlandesgericht Bamberg verbindlich festgestellt hat, besteht eine Schiedsabrede.
3. Die Parteien haben bestimmt, dass das Schiedsgericht aus drei Personen bestehen und die Regelungen der ZPO (§§ 1025 ff. ZPO) gelten sollen. Das Verfahren zur Bestellung von Schiedsrichtern richtet sich daher nach den gesetzlichen Regeln. Maßgeblich ist, da eine Partei keinen Schiedsrichter benannt hat, § 1035 Abs. 3 ZPO. Hat danach eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2002, 17; a.A. Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1035 Rn. 10 m.w.N.), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 26.5.2008, 34 SchH 003/08; Beschluss vom 26.4.2006, 34 SchH 004/06 =MDR 2006, 535), geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist auf das Gericht über.
4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben bezeichnete
Person zum Schiedsrichter.
Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation der Beisitzer haben die Parteien nicht festgelegt. Der Senat wählt daher als zweiten Schiedsrichter einen langjährig (zivil-) praxiserfahrenen Berufsrichter aus, der auch bereits schiedsrichterliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Dieser ist zur Übernahme des weiteren Schiedsrichteramtes bereit. Umstände, die gegen seine Person sprechen, sind nicht ersichtlich. Er findet zudem die ausdrückliche Billigung der Antragsgegnerin.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von 100.000,00 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 23.5.2007,
34 SchH 001/07).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 SchH 001/10 22.04.2010
I. Zum dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichts zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten aus dem Geschäftsanteilsverkaufs vom 12. November 2002 über die Freistellung von Versorgungsleistungen wird bestellt:
xxx
II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien schlossen am 12.11.2002 einen Geschäftsanteilskaufvertrag, der in § 12.1 folgende Klausel enthält:
Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des Rechtsweges abschließend entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet auch über diese Schiedsgerichtsklausel. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter; diese haben sich auf einen Ombudsmann zu einigen, der die Befähigung zum Richteramt in Deutschland haben muss. Sofern eine Partei nicht binnen drei Wochen nach Aufforderung den Schiedsrichter benennt oder sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen drei Wochen seit ihrer Bestellung auf einen Ombudsmann einigen, wird die betreffende Person durch den Präsidenten des OLG München benannt. Die Verhandlungen des Schiedsgerichts finden in München statt.

Die Sprache des Schiedsgerichts ist Deutsch. Im Übrigen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages das für München zuständige Gericht, soweit nicht die Parteien im Einzelfall die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts aufgrund einer gesonderten Vereinbarung schriftlich festlegen.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr von der Antragsgegnerin die Freistellung von Betriebsrentenzahlungen, da die dafür 1995 eingerichtete Unterstützungseinrichtung mitgeteilt hat, dass sie wegen Vermögenslosigkeit die Zahlung der Versorgungsleistungen einstellen werde. Die Antragstellerin hat unter dem 23.11.2009 bei der DIS eine Schiedsklage eingereicht. Diese hat die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter erfolglos aufgefordert, den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu benennen. Der daraufhin eingeschaltete Präsident des Oberlandesgerichts München hat sich nicht in der Lage gesehen, einen Schiedsrichter zu bestellen.
Die Antragstellerin hat deshalb unter dem 9.3.2010 das Oberlandesgericht angerufen mit dem Antrag, den dritten Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Als Gerichtsstand ist zwischen den Parteien München vereinbart.
2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Geschäftsanteilskaufvertrag vom 12.11.2002 bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung bedarf.
3. Das Schiedsgericht soll sich nach der vereinbarten Schiedsklausel aus drei Personen zusammensetzen. Die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter haben den Vorsitzenden zu bestimmen. Für den Fall, dass diese den Vorsitzenden nicht bestimmen, bestimmt die Vereinbarung, dass dann der Präsident des Oberlandesgerichts München den Vorsitzenden bestimmen solle. Wie zu verfahren ist, wenn dieser, wie vorliegend, die Mitwirkung verweigert, regelt die Vereinbarung nicht. Insbesondere wird nicht klargestellt, ob in einem solchen Fall nach den Regeln der DIS, die ansonsten auf das Schiedsverfahren Anwendung finden sollen, oder nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1035 Abs. 4 ZPO verfahren werden soll.
Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass Streitigkeiten aus dem Vertrag durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (SO-DIS) entschieden werden soll. Für die Benennung der Schiedsrichter sieht die Vereinbarung jedoch eine Abweichung von der SO-DIS insoweit vor, als die Benennung der Schiedsrichter entgegen § 12 SO-DIS nicht vom Ernennungsausschuss der DIS, sondern durch eine von der Institution unabhängige Person erfolgen soll. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Einschaltung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit bei der Wahl der Schiedsrichter verhindert werden sollte. Für einen Rückgriff auf die SO-DIS nach dem Scheitern des Bestellungsverfahrens bleibt daher kein Raum. Da das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts nichts anderes vorsieht, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des § 1035 Abs. 4 ZPO, wonach jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen kann.
4. Gemäß § 1035 Abs. 3 und 5 ZPO bestellt der Senat den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. Dr. G. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die vom Senat ausgewählte Persönlichkeit erfüllt die von den Parteien festgelegten Kriterien und verfügt über langjährige richterliche Erfahrung im Vorsitz eines Handelssenats. Sie bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfassung der mit der Streitigkeit verbundenen materiell-rechtlichen Probleme sowie für ein justizförmiges und den Interessen der Parteien gerecht werdendes Verfahren. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der bestellten Person erwecken könnten, sind nicht zutage getreten. Einwände gegen den vom Senat unterbreiteten Personalvorschlag hat keine Partei erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In Fällen wie diesen, in denen es der Zufall bestimmt, welche Partei zuerst den Antrag auf Bestellung des dritten Schiedsrichters stellt, ist die Kostenaufhebung sachgerecht.
Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 8/10 14.03.2011
B E S C H L U S S
I. Das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern... erließ am 26. Februar 2010 in dem in München zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin als (Schieds-) Beklagten/Schiedswiderklägerin sowie der Antragsgegnerin als (Schieds-) klägerin/Schiedswiderbeklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch (Rn. 2157, 2158, 2167):
2157. Die Klägerin hat der Beklagten die Kapitalsumme von EUR 1.540.024,27 zu zahlen.
2158. Die Klägerin hat Zinsen in Höhe von EUR 200.752,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) auf EUR 550.067,88 seit dem 31. März 2007, auf EUR 394.000,00 seit dem 18. Februar 2009 und auf EUR 595.956,39 seit dem 4. Mai 2009 bis zum Tag der Zahlung zu zahlen.
2167. Die Klägerin hat der Beklagten EUR 650.000,00 zur Erstattung ihrer Kosten zu zahlen.
II. Dieser Schiedsspruch wird im vorgegebenen Umfang für die Antragstellerin für vollstreckbar erklärt.
III. Der Antrag der Antragsgegnerin, den Schiedsspruch vom 26. Februar 2010 aufzuheben, soweit dieser feststellt, dass
1. die Antragsgegnerin ihre eigenen "legal and other costs" zu tragen hat (Rn. 2168 des Schiedsspruchs vom 26.2.2010),
2. das Preliminary Acceptance Certificate (PAC) für die gesamte Kesselanlage zum 17.05.2006 zur Erteilung fällig war (Rn. 2165 des Schiedsspruchs vom 26.2.2010), wird abgewiesen.
IV. Der Antrag der Antragsgegnerin, den Zwischenschiedsspruch (Interim Award) vom 28. November 2008 aufzuheben, soweit dieser feststellt, das die Antragsgegnerin nicht berechtigt war, die Zahlung des instalment Nr. 9 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung einer Kesselanlage für das Biomasse-Kraftwerk in Höhe von 788.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2007 wegen der Bildung von Agglomerationen im Kessel zurückzuhalten (Rn. 365, Ziff. 8) wird abgewiesen.
V. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
VI. Der Beschluss ist, soweit er den Schiedsspruch vom 26. Februar 2010 für vollstreckbar erklärt, vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin - nunmehr unstreitig Rechtsnachfolgerin der Schiedsbeklagten - begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs.
1. Am 1.10.2004 schlossen die in Italien ansässige X - Rechtsvorgängerin der Schiedsbeklagten - und die Antragsgegnerin einen Vertrag, in dem sich die X verpflichtete, als Nachunternehmerin der Antragsgegnerin, die sich ihrerseits zur Errichtung eines Biomassekraftwerks in Österreich verpflichtet hatte, einen Biomassekessel mit Wirbelschichttechnik zu liefern, einzubauen und in Betrieb zu setzen.
§ 21 des in englischer Sprache abgefassten Vertragswerks enthält - in deutscher Übersetzung - folgende Schiedsklausel:
a) Sämtliche aus dem vorliegenden Vertrag entstehenden oder damit verbundenen Streitigkeiten aufgrund von Vertragsverletzungen, Beendigung, Wirksamkeit oder Ungültigkeit des Vertrages sind gemäß der Schiedsgerichtsordnung des International Chamber of Commerce (ICC) in Paris (Frankreich) von drei gemäß den vorgenannten Regelungen bestimmten Schiedsrichtern endgültig beizulegen. (&)
b) Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in München, Deutschland. Die Sprache des Verfahrens, der Dokumentation sowie des Schiedsspruchs ist Englisch. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist für alle Parteien endgültig und verbindlich und kann von jedem Gericht mit rechtlicher Zuständigkeit vollstreckt werden.
Es sollte deutsches Recht gelten.
2. Mit Schriftsatz vom 8.1.2007 reichte die Antragsgegnerin einen Antrag auf Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens beim Sekretariat des Gerichtshofs der ICC ein, mit dem sie Mängel geltend machte, insbesondere, dass sich beim Betrieb des Kessels an den Innenwänden Agglomerationen (Anbackungen) bildeten, die eine Abnahme des Werkes ausschlössen, und mit dieser Begründung unter anderem die Verurteilung der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin (Im Folgenden: Beklagte oder Schiedsbeklagte) zur Zahlung eines Vorschusses gemäß § 637 BGB begehrte. Darüber hinaus beantragte sie die Verurteilung zur Herausgabe einer vom TÜV Italia ausgestellten CE-Konformitätserklärung nach der Druckgeräterichtlinie 97/23/EC.
Mit Schriftsatz vom 30.3.2007 erhob die Schiedsbeklagte Widerklage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Klägerin oder Schiedsklägerin) wie folgt zu verurteilen:
Zahlung der 6. Rate (Instalment Nr. 6) aus dem Vertrag in Höhe von 394.000,00 €;
Zahlung einer weiteren Vergütung für zusätzliche Leistungen in Höhe von 35.394,00 €;
Zahlung der 9. Rate aus dem Vertrag (Instalment Nr. 9) über 788.000,00 €;
Zahlung von Nachtragsforderungen in Höhe von 3.423.489,00 €.
Mit Zustimmung der Parteien spaltete das Schiedsgericht das Verfahren in zwei Teile auf („Phase I“ und „Phase II“). Gegenstand des Verfahrens in Phase I waren folgende Anträge und Gegenanträge: Anträge der Schiedsklägerin
• Die Schiedsbeklagte zu verurteilen, an die Schiedsklägerin 300.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit als Vorschuss für die Kosten der Beseitigung der Mängel zu zahlen, die zur Entstehung der Agglomerationen im Biomassekessel geführt haben (dieser Antrag wurde später in einen Feststellungsantrag umgestellt).
• Die Schiedsbeklagte zu verpflichten, an die Schiedsklägerin die vom TÜV Italia ausgestellte CE-Konformitätserklärung nach der Druckgerätelinie 97/23/EC für den von der Schiedsbeklagten errichteten Biomassekessel herauszugeben.
• Festzustellen, dass die Schiedsbeklagte verpflichtet ist, die tatsächlichen Kosten zu erstatten, die entstehen, weil das Kraftwerk während der Mängelbeseitigungsarbeiten heruntergefahren werden muss.
• Festzustellen, dass die Schiedsbeklagte verpflichtet ist, der Antragsgegnerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die Antragstellerin die CE-Konformitätserklärung nicht geliefert hat.
Anträge der Schiedsbeklagten
• Die Schiedsklägerin zu verpflichten, an die Schiedsbeklagte einen Betrag in Höhe von 429.394,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Fälligkeit zu zahlen (6. Rate in Höhe von 394.000,00 € + 35.394,00 € für zusätzliche Leistungen).
• Die Schiedsklägerin zu verpflichten, an die Schiedsbeklagte einen Betrag in Höhe von 788.000,00 € für die fällige 9. Rate zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Fälligkeit zu zahlen.
• Die Schiedsklägerin zu verpflichten, das „preliminary acceptance certificate“ (= vorläufige Abnahmebescheinigung; PAC) gemäß Art. 15 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages mit Wirkung zum 17.5.2006 zu erteilen, weil diese nicht berechtigt sei, das PAC wegen der Agglomerationsbildung zu verweigern, da diese keinen Mangel des Boilers darstelle.
Auf den übereinstimmenden Wunsch der Parteien sollte die Entscheidung des Schiedsgerichts als nicht vollstreckbare Zwischenentscheidung ergehen. Gegenstand und Umfang der in Phase I zu treffenden Entscheidung hat das Schiedsgericht in einer verfahrensleitenden Verfügung vom 7.1.2008 (Anlage AG 2 [Deutsche Übersetzung = AG 2a]) festgehalten.
Die übrigen von den Parteien erhobenen Ansprüche sollten Gegenstand der Phase II des Verfahrens sein.
Am 28. 11. 2008 erging folgender Zwischenschiedsspruch (Rn. 365):
1.1. Es wird erklärt, dass die nachfolgende Haftungsbeschränkung in § 18 des Vertrags gültig ist: Darüber hinaus schließt ... ausdrücklich jeden mittelbaren, konkreten oder Folgeverlust oder -schaden, einschließlich, jedoch ohne darauf beschränkt zu sein, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Verlust oder Schaden aus, gleichgültig ob es sich um einen Verlust oder Schaden auf der Grundlage von Schadensersatz, Vertragsverletzung, einer gesetzlichen Verpflichtung, aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Haftungsgründen handelt, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt bzw. es sei denn das deutsche Recht schreibt zwingend etwas anderes vor.
1.2. Es wird erklärt, dass diese Haftungsbeschränkung auf jeden Fall bei der von der Klägerin in diesem Schiedsverfahren vorgebrachten Haftung der Beklagten Anwendung findet.
2.1. Der Antrag der Klägerin, dass erklärt werde, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Vorauszahlung für Maßnahmen zu leisten, die weiterhin für die Beseitigung der Ursachen einer übermäßigen Anlagerung von Belag/Verschlackung an den Innenwänden des Kessels des Biomassekraftwerks Heiligenkreuz erforderlich sind, wird abgewiesen.
2.2. Es wird erklärt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle im Rahmen des Vertrags geschuldeten Verluste zu ersetzen, es sei denn diese wurden gemäß § 18 des Vertrags ausgeschlossen. Dabei handelt es sich sowohl um Verluste, die bereits entstanden sind, als auch Verluste, die noch entstehen werden in Zusammenhang mit der auf Kosten der Klägerin vom Endkunden ... durchgeführten Beseitigung der Ursachen der Anlagerung von Belag/Verschlackung entlang der Innenwände des Kessels des Biomassekraftwerks Heiligenkreuz in Form von Substitutionsmaßnahmen.
3. Es wird erklärt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die vom TÜV Italien gemäß Richtlinie 97/23/EG ausgestellte CE-Konformitätsbescheinigung für den Biomassekessel, ..., auszuhändigen.
4. Es wird erklärt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den im Rahmen des Vertrags geschuldete Verlust, der nicht in § 18 des Vertrags ausgeschlossen ist, zu entschädigen, ausgenommen des Teils in § 18 des Vertrags, der in 1.1. zitiert wird, der dadurch entstanden ist, dass die Beklagte die CE-Konformitätsbescheinigung nicht ausgehändigt hat. 5. Der Antrag der Beklagten, dass erklärt werde, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten einen Betrag in Höhe von EUR 394.000,-- zu zahlen, für die Teilzahlung Nr. 6 des Vertrags zuzüglich darauf entfallende Zinsen ... wird abgewiesen, da die CE-Konformitätsbescheinigung nicht ausgehändigt wurde.
6. Der Antrag der Beklagten, dass erklärt werde, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten einen Betrag in Höhe von EUR 35.394,-- aus unbezahlten Rechnungen Nr. 2725900010 vom 26.7.2005 zu zahlen, wird als derzeit unbegründet abgewiesen, ohne den diesbezüglichen Anspruch in der Zukunft zu beeinträchtigen.
7. Es wird erklärt, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, die Ausstellung der PAC gemäß § 15 des Vertrags, zum 29.12.2006, aufgrund von Belag/Verschlackung im Kessel abzulehnen; entsprechend ist es der Beklagten nicht aufgrund von Belag/Verschlackung im Kessel zu verwehren, die PAC gemäß § 15 des Vertrags, zum 29.12.2006, zu erlangen.
8. Es wird erklärt, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, wegen Belag/Verschlackung im Kessel die Zahlung an die Beklagte in Höhe von EUR 788.000,-- für die Teilzahlung Nr. 9 des Vertragspreises zuzüglich darauf entfallende Zinsen ... zurückzuhalten.
9. Alle anderen Anträge der Parteien werden zu einem späteren Zeitpunkt beschieden.
In der Zeit vom 1.1. bis 3.7.2009 fand eine mündliche Verhandlung über die Ansprüche statt, die Gegenstand der Phase II sein sollten. Aufgrund der mündlichen Verhandlung hat das Schiedsgericht den Schiedsspruch vom 26.2.2010 erlassen. Dieser lautet – in Übersetzung - auszugsweise:
2157. Die Klägerin muss der Beklagten die Kapitalsumme in Höhe von EUR 1.540.024,27 zahlen.
2158. Die Klägerin muss Zinsen in Höhe von EUR 200.752,34 zuzüglich Zinsen zu einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) auf EUR 550.067,88 ab dem 31.03.2007, auf EUR 394.000,00 ab dem 18.02.2009 bzw. auf EUR 595.956,39 ab dem 04.05.2009 bis zum Tag der Zahlung zahlen.
2159. Es wird erklärt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle im Rahmen des Vertrags geschuldeten Verluste zu ersetzen, es sei denn diese wurden gemäß § 18 des Vertrags ausgeschlossen, wobei es sich sowohl um Verluste handelt, die bereits entstanden sind als auch Verluste, die noch entstehen werden im Zusammenhang damit, dass das Biomassesilo ein um 18,66 % niedrigeres nutzbares Volumen als vertraglich vorgesehen hat, insofern als ein solcher Verlust nicht bereits durch Preisminderung in der der Klägerin gewährten Höhe gemäß § 634 Nr. 3 BGB abgegolten ist.
2160. Es wird erklärt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle im Rahmen des Vertrags geschuldeten Verluste zu ersetzen, es sei denn diese wurden gemäß § 18 des Vertrags ausgeschlossen, wobei es sich sowohl um Verluste handelt, die bereits entstanden sind als auch Verluste, die noch entstehen werden im Zusammenhang mit dem Brand am 14.10.2006, insbesondere für alle von ... geforderten potentiellen Stillstandskosten, insofern als ein solcher Verlust nicht bereits durch den Schadensersatz abgegolten ist, der der Klägerin im Rahmen der Forderung Nr. 27 der Klägerin in Abs. 923 dieses Abschließenden Schiedsspruches gewährt wird.
2161. Es wird erklärt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen im Rahmen des Vertrags geschuldeten Verluste zu ersetzen, es sei denn diese wurden gemäß § 18 des Vertrags ausgeschlossen, wobei es sich sowohl um Verluste handelt, die bereits entstanden sind als auch Verluste, die noch entstehen werden im Zusammenhang mit der Kondensatbildung im Rezirkulationsluftkanal.
2162. Es wird erklärt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle im Rahmen des Vertrags geschuldeten Verluste zu ersetzen, es sei denn diese wurden gemäß § 18 des Vertrags ausgeschlossen, wobei es sich sowohl um Verluste handelt, die bereits entstanden sind als auch Verluste, die noch entstehen werden in Zusammenhang mit der Fehlfunktion des rechten Starter-Gasbrenners.
2163. Es wird erklärt, dass die Beklagte für die Kosten haftbar ist, die durch den Stillstand während der Ersetzung des Einspritzkühlers Nr. 3 entstanden sind.
2164. Es wird erklärt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle im Rahmen des Vertrags geschuldeten Verluste zu ersetzen, es sei denn diese wurden gemäß § 18 des Vertrags ausgeschlossen, wobei es sich sowohl um Verluste handelt, die bereits entstanden sind als auch Verluste, die noch entstehen werden im Zusammenhang mit der fehlenden Errichtungshilfe für den Motor des Hauptluftgebläses, insofern als ein solcher Verlust nicht bereits durch die Zahlungsforderung in Höhe von EUR 10.302,50 abgegolten ist, die der Klägerin gemäß §§ 634 Nr. 2, 638 BGB gewährt wurde.
2165. Es wird erklärt, dass die PAC für den gesamten Kessel zum 17.05.2006 auszustellen ist.
2166. Es wird erklärt, dass die vom ICC-Gericht auf USD 670.000,00 festgelegten Schiedsgerichtskosten von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen sind.
2167. Die Klägerin muss der Beklagten EUR 650.000,00 zur Erstattung ihrer Kosten zahlen.
2168. Die Klägerin trägt ihre eigenen Rechtsberatungs- und anderen Kosten.
2169. Alle übrigen Forderungen und Anträge der Parteien werden abgewiesen.
Der Betrag von 1.540.024,27 € (Rn. 2157) setzt sich im Wesentlichen (1.538.404,66 €) zusammen aus der 6. Rate (394.000,00 €), der 9. Rate (788.000,00 €), einem Schadenersatzanspruch wegen Behinderung (74.443,00 €) und einem Kostenerstattungsanspruch für Leistungen der Schiedsbeklagten nach der von ihr behaupteten Abnahmefähigkeit der Anlage in der Zeit von Juli bis Oktober 2006 (281.961,66 €).
3. Die Antragstellerin beantragt nunmehr im gerichtlichen Verfahren, den zwischen ihrer Rechtsvorgängerin als Schiedsbeklagten und der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin ergangenen Schiedsspruch vom 26. Februar 2010 in den Nrn. 2157, 2158 und 2167 für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen,
2. den Schiedsspruch in Rn. 2165 und 2168 aufzuheben,
3. den Zwischenschiedsspruch vom 28.11.2008 in Rn. 365 Ziff. 8 aufzuheben;
hilfsweise:
die Schiedssprüche vom 28.11.2008 und 26.02.2010 aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt, die Aufhebungsanträge zurückzuweisen.
4. Die Antragsgegnerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen folgendermaßen:
a) Die Verurteilung zur Zahlung der 6. Rate sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO sowie wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) aufzuheben, weil der Schiedsspruch unter Nichtbeachtung anderweitig ergangener rechtskräftiger Entscheidungen ergangen sei.
(1) Der Anspruch auf Zahlung der 6. Rate sei Gegenstand der Phase I des Verfahrens gewesen. Mit Zwischenschiedsspruch vom 28.11.2008 sei die hierauf gerichtete Klage abgewiesen worden, weil das CE-Zertifikat als Fälligkeitsvoraussetzung nicht übermittelt worden sei. In der Sache habe das Gericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Schiedsgerichtsverfahren sei insoweit beendet gewesen.
Im Schiedsspruch vom 26.2.2010 sei die Antragsgegnerin hingegen zur Zahlung eben jener 394.000,00 € verurteilt worden, die bereits Gegenstand der - abgewiesenen - Klage gewesen seien. Sie habe während der Phase II darauf hingewiesen, dass die Zahlung der 6. Rate nicht mehr gegenständlich sei. Dies ergebe sich aus der Prozeduralorder Nr. 14 (Anlage AG 2). Indem das Schiedsgericht sie gleichwohl in Phase II zur Zahlung verurteilt habe, habe es sich über seine eigene Klageabweisung hinweg gesetzt. Zwar schließe eine Klageabweisung als derzeit unbegründet eine erneute Geltendmachung in einem neuen Verfahren nicht aus. Eine solche sei aber nicht erfolgt, vielmehr habe das Schiedsgericht über die bereits abgewiesene Forderung ein zweites Mal entschieden. An anderer Stelle habe das Schiedsgericht die Auffassung vertreten, dass gerichtliche Feststellungen, die in dem zu Phase I ergangenen Schiedsspruch enthalten seien, endgültig sein sollten, so beispielsweise in Rn. 549 zu ihrem Feststellungsantrag in Phase I bezüglich der Haftung für die aus den Agglomerationen entstehenden Schäden. Es habe keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass die zu Rate Nr. 6 getroffene Entscheidung anders behandelt werden sollte. Es wäre erforderlich gewesen, den Anspruch auf Zahlung der 6. Rate als neuen Anspruch i.S.v. Art. 19 ICC-SGO in das Verfahren einzuführen, wozu es aber grundsätzlich der Zustimmung der Antragsgegnerin bedurft hätte.
(2) Die Zuerkennung dieses Anspruchs beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; denn das Schiedsgericht sei von einer vorher den Parteien mitgeteilten Rechtsansicht stillschweigend abgewichen. Es hätte vor Erlass des Schiedsspruchs mitteilen müssen, dass es gedenke, über diesen Anspruch auch im Rahmen der Phase II zu entscheiden. Durch die Abweisung des entsprechenden Klageantrags habe das Gericht den Eindruck erweckt, dass das Verfahren insofern mit Abschluss der Phase I beendet sei.
b) Der Schiedsspruch sei auch aufzuheben, soweit er die Antragsgegnerin zur Zahlung der 9. Rate in Höhe von 788.000,00 € verurteile. Dem Grunde nach sei die Verpflichtung zur Zahlung bereits in dem nicht vollstreckbaren Zwischenschiedsspruch vom 28.11.2008 festgestellt. Gegen diesen sei ein Aufhebungsantrag nicht zulässig gewesen, so dass erst jetzt die Aufhebung der vollstreckbaren Verurteilung zur Zahlung sowie der im Schiedsspruch vom 28.11.2008 enthaltenen Feststellung beantragt werde. Damals habe das Schiedsgericht festgestellt, dass die Bildung von Agglomerationen an der Innenseite der Kesselwände während des Betriebs der Anlage einen Mangel darstelle. Dieser berechtige den Auftraggeber zum Einbehalt von Werklohn in Höhe von mindestens dem Dreifachen der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten.
Die Regelung stelle sich als Konkretisierung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages dar. Sie habe gegen den Anspruch auf Zahlung der 9. Rate vorgebracht, dieser sei nicht fällig, da der Mangel die Verweigerung des PAC (Abnahme) rechtfertige und damit die Rate Nr. 9 gemäß Art. 3 Nr. 9 des Vertrages nicht fällig werde. Hilfsweise habe sie die Leistung nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB verweigert.
Weil nach Auffassung des Schiedsgerichts dieser Mangel nicht die Verweigerung des PAC gerechtfertigt habe, hätte es sich aber mit dem Vorliegen von Zurückbehaltungsrechten befassen müssen. Beständen solche nämlich, wäre ein Anspruch auf Zahlung dieser Rate nicht fällig gewesen. Hierzu habe das Schiedsgericht geäußert, dass Zahlungen nicht zurückbehalten werden könnten, wenn der Auftraggeber selbst Hauptleistungspflichten verletzt habe. Das Gericht sei also der Auffassung gewesen, die Antragsgegnerin habe, weil sie die Erteilung des PAC wegen der Mängel verweigert habe, ihre Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte verloren. Aufgrund dessen sei das Schiedsgericht zu dem verfehlten Ergebnis gelangt, dass sie den vollen Werklohn zu bezahlen habe, obwohl die Leistungen der Antragstellerin in erheblichem Umfang mangelhaft gewesen seien. Hierfür werde keinerlei Begründung geliefert außer dem leerformelhaften Hinweis auf ein allgemeines Prinzip. Die Entscheidung sei daher nicht nur falsch, sondern nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben. Schiedssprüche müssten nämlich begründet werden. An die Begründungspflicht dürften zwar nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden. Auch die Begründung eines Schiedsspruches müsse aber gewissen Ansprüchen genügen und zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln Stellung nehmen.
c) Im Rahmen ihrer Widerklage habe die Schiedsbeklagte zuletzt 861.105,00 € für Leistungen geltend gemacht, die sie nach der von ihr zum 17.5.2006 behaupteten Abnahmefähigkeit für den Betrieb der Anlage in der Zeit von Juli bis Oktober 2006 erbracht habe. Dieser Anspruch stehe im Zusammenhang mit der verweigerten PACErteilung. Wegen der verweigerten Abnahme seien die Betreiberpflichten bei der Beklagten verblieben. Zum Beleg der Höhe dadurch entstandener Mehrkosten habe sich die Schiedsbeklagte mit der Vorlage eines Eigendokuments (…) begnügt, außerdem habe sie ein 29-seitiges Dokument (…) vorgelegt, das Stundenzettel der angeblich auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer enthalten habe. Auch aus der Sicht des Schiedsgerichts sei sie im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Kosten beweisfällig geblieben. Die Zuerkennung eines Anspruchs in Höhe von 281.961,66 € beruhe daher auf einer Billigkeitsentscheidung, zu der das Schiedsgericht nicht ermächtigt gewesen sei. Die Entscheidung sei ergangen, ohne dass eine unbestrittene Schätzungsgrundlage vorgelegen habe. Das Schiedsgericht habe lediglich aufgrund nicht nachvollziehbarer Überlegungen von dem bestrittenen Schaden in drei Rechenschritten Abzüge vorgenommen. Dieses Vorgehen werde nicht von § 287 ZPO gedeckt. Durch die getroffene Ermessensentscheidung habe das Schiedsgericht nicht nur gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. g ICC-SGO, sondern auch gegen § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO verstoßen.
Der Schiedsspruch sei schließlich nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO aufzuheben, da das Schiedsgericht durch die getroffene Billigkeitsentscheidung die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschritten habe. Diese habe eine Ermächtigung zur Billigkeitsentscheidung nicht vorgesehen.
d) Auf einer unzulässigen Billigkeitsentscheidung beruhe auch die Zuerkennung eines Anspruchs in Höhe von 74.443,00 €.
Die Schiedsbeklagte habe im Rahmen ihrer Widerklage wegen angeblicher Behinderungen im Zuge der Bauausführung Zahlung von 259.203,00 € begehrt mit der Behauptung, durch von der Antragsgegnerin zu vertretende Umstände sei eine Behinderung über 50 Tage eingetreten. Die Dauer der Behinderung sei bestritten worden. Das Schiedsgericht habe nicht lediglich die Höhe des aus einer Behinderung resultierenden Schadens, sondern bereits die Dauer der Behinderung geschätzt und sich dabei „äußerlich“ auf die Vorschrift des § 287 ZPO gestützt. Dies erlaube § 287 ZPO jedoch nicht. Das Schiedsgericht habe auch insoweit in der Sache eine Billigkeitsentscheidung getroffen. Ferner habe es über die Höhe des Anspruchs entgegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. g ICC-SGO nach Billigkeit entschieden. Es habe sich, wie Rn. 2062 zeige, keinerlei Gedanken darüber gemacht, ob die Schätzungsgrundlagen zutreffend seien. Vielmehr habe es die bestrittene Dauer der Behinderung herunter gerechnet und, weil ihm in Anbetracht des vollkommen unzulänglichen Beweisangebotes diese Summe zu hoch erschienen sei, das Ergebnis halbiert (Rn. 2063).
e) Das Schiedsgericht habe festgestellt, dass das PAC mit Wirkung vom 17.5.2006 zu erklären gewesen sei. Dies habe Auswirkung auf die Verzinsung der 9. Rate, die nach Auffassung des Schiedsgerichts 60 Tage nach dem 17.5.2006 fällig geworden sei. Im Zwischenschiedsspruch vom 28.11.2008 sei das Schiedsgericht noch davon ausgegangen, die Abnahme sei spätestens am 29.12.2006 zu erklären gewesen. Wäre es hierbei geblieben, hätte ein Kostenerstattungsanspruch für den Betrieb der Anlage nicht bestanden. Die Entscheidung über den Abnahmezeitpunkt sei unter Gehörsverstoß ergangen.
Nach dem Vertrag wäre die Entscheidung des PAC nicht unmittelbar vom Schiedsgericht zu treffen gewesen, sondern von einem unabhängigen, vom Schiedsgericht benannten Dritten. Nach einer zeitaufwendigen Sachverständigenbefragung hätten aber die Schiedsparteien auf gerichtlichen Vorschlag vereinbart, dass diese Frage vom Schiedsgericht aufgrund der durchgeführten Sachverständigenanhörung beantwortet werden solle. In diesem Zusammenhang habe die Antragsgegnerin erklärt, Klausel 15c des Vertrags schließe eine fiktive Abnahmeerklärung aus, da hiernach die Parteien im Falle der Uneinigkeit über die Frage der PAC-Erteilung ein bestimmtes Verfahren durchführen müssten. Dies entspreche der allgemeinen zum deutschen Recht vertretenen Auffassung. Angesichts dessen hätte das Schiedsgericht eine fiktive Abnahme nicht ohne Weiteres annehmen dürfen, die Antragsgegnerin hierzu noch einmal anhören und sie auf die Möglichkeit einer konkludenten Abnahme zu einem früheren Zeitpunkt hinweisen müssen. Dies sei nicht geschehen und bilde einen Gehörsverstoß. Eine Erklärung des Vorsitzenden (….) habe bei ihr außerdem falsche Vorstellungen über die rechtliche Tragweite eines Verzichts auf die Einhaltung des vertraglich geregelten Verfahrens ausgelöst. Die Schlussfolgerung des Schiedsgerichts, dass die Anlage trotz der Mängel (Agglomerationen und Fehlen einer Rückbrandsicherung) abnahmereif gewesen sei, sei überraschend gewesen.
Wesentliche Argumente ihrerseits seien vom Schiedsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden. Sie habe nämlich eine Stellungnahme eines Brandschutzbüros vorgelegt, wonach die Überwachungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt ihrer Abfassung am 23.10.2006 bestanden hätten, unzureichend gewesen seien. Hierauf sei das Schiedsgericht mit keinem Wort eingegangen. Es habe die Abnahmefähigkeit der Anlage attestiert, obwohl hiernach die Mindestanforderungen an den Brandschutz nicht erfüllt gewesen seien. Damit hätte sie nicht rechnen müssen. Entsprechendes gelte für das Fehlen des „dritten Einspritzkühlers“ (attemperator No. 3), wozu sie eine gutachtliche Stellungnahme vorgelegt habe.
f) Damit entfalle auch die Grundlage der Zinsentscheidung.
g) Die Kostenentscheidung sei schon deshalb aufzuheben, weil in der Hauptsache mit einer Veränderung des Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unterliegen zu rechnen sei, darüber hinaus aber auch wegen Gehörsverstoßes. Sie habe als Schiedsklägerin ihre außergerichtlichen Kosten mit 453.627,76 € beziffert, die Schiedsbeklagte die ihren mit 973.468,97 €. Nach Art. 31 Abs.1 ICC-SGO entscheide das Schiedsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung über die angemessenen Aufwendungen. Das Schiedsgericht habe jedoch nicht dargelegt, weshalb die geltend gemachten Kosten angemessen seien, obwohl sie sich auf mehr als das Doppelte beliefen als ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Begründung der Kostenentscheidung genüge nicht. Sie sei auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, da sie nicht berücksichtigte, dass die Antragstellerin zwar Zahlung von über 4,5 Mio. € verlangt habe, ihr aber nur ein Betrag von rund 1,5 Mio. € zugesprochen worden sei. Auf der anderen Seite sei die Antragsgegnerin mit wichtigen Feststellungsanträgen durchgedrungen.
5. Die Antragstellerin hält dem entgegen, dass die Rügen durch Art. 33 ICC-SGO weitgehend ausgeschlossen seien. Eine Partei, die mit dem Schiedsverfahren fortfahre, ohne einen Verstoß zu rügen, könne diesen später nicht mehr geltend machen.
Die Antragsgegnerin habe sich zu keiner Zeit gegen die Art und Weise der Verfahrensgestaltung gewandt. Ihr Prozessvertreter habe am Ende der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2009, die die Phase II abgeschlossen habe, ausdrücklich die Frage nach Einwendungen hinsichtlich der Art und Weise des Schiedsverfahrens verneint.
a) Die Entscheidung über den Zahlungsanspruch aus der Rechnung Nr. 6 verletze weder den ordre public noch das rechtliche Gehör.
(1) Das Schiedsgericht habe mit dem Zwischenschiedsspruch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen, im Übrigen stünde eine solche auch nicht im Widerspruch zum endgültigen Schiedsspruch.
aa) Die Entscheidung im Zwischenschiedsspruch sei nicht endgültig gewesen und habe daher nicht in Rechtskraft erwachsen können. Das Schiedsgericht habe seine Entscheidungen dort nicht als abschließend oder bindend bezeichnet; es habe lediglich in Rn. 13 bestimmt, dass sie nicht vollstreckbar seien und mögliche Zurückbehaltungsrechte der Antragsgegnerin wahren sollten.
Eine abschließende Entscheidung hätte auch dem Schiedsauftrag widersprochen. Die Rechnung Nr. 6 habe trotz Unterteilung des Verfahrens in zwei Phasen auch Gegenstand des abschließenden Schiedsurteils bilden sollen. Erst in Phase II habe das Schiedsgericht über die Ansprüche der Antragsgegnerin entscheiden sollen, welche zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten im Bezug auf diesen Zahlungsanspruch berechtigt hätten, damit erst endgültig über den Zahlungsanspruch. Mit der Aussage, der Interim Award sei nicht vollstreckbar, hätten Schiedsgericht und Parteien klarzustellen wollen, dass diese Entscheidung nicht abschließend sei, sofern neue Umstände, wie insbesondere die Herbeiführung der Fälligkeit, einträten.
Im Übrigen bilde der Schiedsauftrag die maßgebliche Grundlage für die Verfahrensgegenstände des gesamten Schiedsverfahrens. Selbst die Antragsgegnerin habe den Zahlungsanspruch von Anfang an, wenn auch vorbehaltlich der Erteilung des CE-Zertifikats, anerkannt.
bb) Außerdem stehe ein inländischer Schiedsspruch in seinen rechtlichen Wirkungen einem rechtskräftigen Urteil gleich. Bei einem wegen fehlender Fälligkeit klageabweisenden Urteil erwachse nur in Rechtskraft, dass bis zum Schluss der Verhandlung die klagende Partei keinen fälligen Anspruch habe.
cc) Wenn der Anspruch auf Zahlung nur in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden könne und der Zwischenschiedsspruch eine rechtskräftige Entscheidung darstelle, handele es sich bei der Phase II um ein neues (Teil-) Verfahren, in welchem der Anspruch erneut vorgebracht werden könne. Dies habe sie im Schriftsatz vom 2 6.2010 (…) getan, die Antragsgegnerin habe sich hiergegen in Phase II weiterhin verteidigt.
(2) Da das Schiedsgericht nicht von seiner Rechtsansicht abgewichen sei, liege auch keine Gehörsverletzung vor; die Antragsgegnerin habe mit der Entscheidung rechnen müssen.
aa) Die Antragsgegnerin habe dem Schiedsgericht zwar mitgeteilt, dass sie den Anspruch auf Zahlung der Rate Nr. 6 nicht als Gegenstand von Phase II ansehe. Trotzdem habe sie dazu, in Widerspruch zu ihrer Position, erneut vorgetragen. Auch sei über das behauptete Zurückbehaltungsrecht als Fälligkeitshindernis verhandelt worden. Selbst wenn das Schiedsgericht der Antragsgegnerin vor seiner Entscheidung mitgeteilt hätte, dass es über den Anspruch auf Zahlung der 6. Rate abschließend zu entscheiden gedenke, hätte sie nur denselben Einwand erheben können, der bereits erhoben war, sodass es an der Ursächlichkeit fehle.
bb) Dass die Auffassung der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden sei, stelle keinen Gehörsverstoß dar. Im Übrigen habe das Schiedsgericht (siehe Rn.1397 f., 1402), den Einwand berücksichtigt und sich mit dem Parteivorbringen auseinandergesetzt (Rn. 1398).
b) Bei der Entscheidung über die Zahlung der 9. Rate handle es sich nicht um eine Billigkeitsentscheidung. Die Ausführungen im Zwischenschiedsspruch (Rn. 358) seien vom deutschen Recht gedeckt. Es sei anerkannt, dass dem Schuldner die Einrede des § 320 BGB versagt sei, wenn er sich selbst in Leistungsverzug befinde oder vertragsuntreu verhalte. Dies sei das allgemeine Prinzip, worauf das Schiedsgericht zu Recht verwiesen habe. Hierzu seien nähere Ausführungen nicht erforderlich gewesen. Ob die Entscheidung richtig sei, werde im vorliegenden Verfahren nicht überprüft.
Der Schiedsspruch sei insoweit auch ausreichend begründet. Es genüge im Allgemeinen, wenn sich das Schiedsgericht nicht auf das bloße Zu- oder Absprechen des Anspruchs beschränke, sondern seiner Entscheidung auch rechtfertigende Darlegungen beifüge. Nur wenn diese Darlegungen inhaltsleer oder widersinnig seien, handele es sich um einen nicht begründeten Schiedsspruch.
Das Schiedsgericht habe außerdem die wechselseitigen Positionen ausführlich dargelegt (Rn. 1435 ff.) und auf den Vortrag der Antragsgegnerin abgehoben, wonach die Zahlung der 9. Rate fällig sei, wenn das Abnahmezertifikat (PAC) zu erteilen sei. Das Schiedsgericht habe auch die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen durch die Antragsgegnerin nicht übersehen und berücksichtigt (Rn. 1443 ff.).
c) Ebenso wenig beruhe die Zubilligung des Kostenerstattungsanspruchs über 281.961,66 € auf einer Billigkeitsentscheidung. Das Schiedsgericht habe die angewandten Rechtsgrundsätze zutreffend in Rn. 123 beschrieben und ausgeführt. Das gelte auch für das nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen. Das Schiedsgericht habe sich ausführlich mit der Frage der Begründetheit und der Höhe der der Antragstellerin entstandenen Kosten für ihre Leistungen im Rahmen des Betriebs des Kessels von Juli bis Oktober 2006 auseinander gesetzt.
Das Schiedsgericht habe im Ergebnis der Schiedsbeklagten weniger als 1/3 des dem Grunde nach unstreitigen Anspruchs zugesprochen. Es habe unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden können, ob ein Schaden eingetreten sei, welchen Umfang er gehabt habe und ob er auf dem verpflichtenden Verhalten beruhe. Voraussetzung dafür sei lediglich gewesen, dass die Schiedsbeklagte die Schätzungsgrundlagen als Anknüpfungstatsachen dargelegt habe. Diese Voraussetzungen hätten die hätten die vorgelegten Stundenzettel erfüllt.
d) Hinsichtlich des Behinderungsschadens in Höhe von 74.443,00 € habe das Schiedsgericht ebenfalls nach § 287 ZPO eine Abwägung vorgenommen. Ausgangspunkt für die Ausübung des Ermessens sei die Annahme gewesen, dass die Schiedsbeklagte alle ihr zur Verfügung stehenden Beweise vorgelegt habe und eine weitere Beweisaufnahme keinen Erfolg versprechen würde. Das Schiedsgericht sei von einer Störungsdauer von 29 Tagen ausgegangen. Auch die Dauer der Behinderung dürfe im Rahmen von § 287 geschätzt werden.
e) Das Schiedsgericht habe nicht unter Verletzung des rechtliches Gehörs über das Fälligkeitsdatum für die Erteilung des PAC entschieden. Die Schiedsklägerin habe bereits in der Klageerwiderung den Standpunkt eingenommen, dass das PAC am 17.5.2006 hätte erteilt werden müssen. Von da an sei nämlich der Kessel in Betrieb gewesen und kommerziell betrieben worden. Die Antragsgegnerin habe dies unter Hinweis auf behauptete Mängel bestritten. Die widerstreitenden Positionen der Parteien seien im Schiedsauftrag (Terms of Reference - Anlage ASt 6) festgehalten worden. Dann sei einvernehmlich dem Schiedsgericht der Auftrag erteilt worden, zu entscheiden, ob der Beklagten das PAC zu erteilen sei und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt.
Die Parteien hätten bereits im Schiedsauftrag das Schiedsgericht beauftragt, das diesbezügliche Datum festzusetzen. Deswegen habe die Antragsgegnerin darauf verzichtet, das in Art. 15c des Vertrags geregelte Verfahren einzuhalten. Darüber hätten die Parteien auch verhandelt. Möglicherweise hätte eine fiktive Abnahme ausgeschlossen sein sollen. Das Schiedsgericht habe aber - wie auch die Antragstellerin - die Antragsgegnerin so verstanden, dass man letztlich darüber einig gewesen sei, das aufwendige Verfahren der Einschaltung eines weiteren externen Sachverständigen zu vermeiden. Diesem Verständnis habe die Antragsgegnerin auch in ihren späteren Schriftsätzen nicht widersprochen. Sie habe auch akzeptiert, dass das PAC spätestens am 29.12.2006 hätte ausgestellt werden müssen.
Das Schiedsgericht habe insoweit auch keine Überraschungsentscheidung getroffen. Die Antragstellerin verweist dazu auf die Ausführungen im Schiedsspruch (Rn.1422 - 1434).
f) Auch die Kostenentscheidung beruhe nicht auf einer Gehörsverletzung. Um die Angemessenheit von Aufwendungen zu beurteilen, stehe dem Schiedsgericht ein weitgehendes Ermessen zu. Die Ermessensentscheidung sei sachlich nicht überprüfbar. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genüge es, dass das Schiedsgericht den Kostenantrag einer Partei der Gegenseite übermittle. Es sei davon auszugehen, dass die Partei, die mit der Kostenaufstellung nicht einverstanden sei, dies dem Schiedsgericht auch ohne Aufforderung mitteile. Andernfalls könne sie später nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs einwenden. Den Parteien sei aufgegeben worden, ihre Kosten bis 30.10.2009 mitzuteilen. Die Antragsgegnerin habe sich zu dieser Anordnung nicht, auch nicht in ihrem abschließenden Schriftsatz zur Sache vom 15.10.2009, geäußert.
6. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 22.10.2010 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 17.1.2011 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Die Vollstreckbarerklärung ist im beantragten Umfang auszusprechen, der Antrag auf teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs sowie des Zwischenschiedsspruchs ist abzuweisen.
1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Vollstreckbarerklärung (bzw. Aufhebung) der in München ergangenen Schiedssprüche, die in beglaubigter Ablichtung vorgelegt sind (§ 1064 Abs. 1 ZPO), ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471).
2. Versagungs- und Aufhebungsgründe i.S.v. § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO liegen hinsichtlich des für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruchs nicht vor. Die Aufhebungsgründe ergeben sich abschließend aus § 1059 Abs. 2 ZPO.
a) Gerügt wird die Versagung des rechtlichen Gehörs. Insoweit kommt neben einem von Amts wegen zu beachtenden ordre public-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1042 Rn. 3; § 1059 Rn. 68) zugleich ein geltend zu machender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder d ZPO in Betracht (siehe Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40 m.w.N.).
Das Recht auf rechtliches Gehör gilt nicht nur im staatlichen Verfahren, sondern gleichermaßen im schiedsrichterlichen Verfahren (§ 1042 Abs. 1 ZPO). Allerdings begründen die Verfahrensgesetze im staatlichen Bereich richterliche Aufklärungs- und Hinweispflichten, die weit über den Rahmen des Art. 103 GG hinausgehen (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1298). Hinweispflichten werden indes durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht begründet (vgl. Lachmann aaO.; BGHZ 85, 288/291; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49). Zwar kann je nach Einzelfall die Verletzung von Hinweispflichten eine Gehörsverletzung darstellen und gegebenenfalls gegen den ordre public verstoßen, wenn der betroffenen Partei hierdurch Sachvortrag abgeschnitten wird. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt aber keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen (vgl. OLG Stuttgart aaO. m.w.N.). Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Richter ohne vorherigen Hinweis von einer bereits geäußerten oder sonst erkenntlich gemachten Rechtsansicht abweicht und die Parteien im Vertrauen auf die ursprüngliche Äußerung davon abgesehen haben, weiter vorzutragen (vgl. OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49/53 f.). Ganz allgemein verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass den Parteien die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt sind, sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern, ferner dass die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, soweit sie nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. z.B. Lachmann Rn. 1299).
(1) Der Verurteilung zur Zahlung der 6. Rate in Höhe von 394.000,00 € liegt kein Gehörsverstoß zugrunde. Das Schiedsgericht ist nicht von einer vorher geäußerten Rechtsmeinung abgewichen. Zwar wurde in der Phase I die Klage in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen, dies jedoch deshalb, weil eine Fälligkeitsvoraussetzung fehlte. Die Entscheidung war, wenn auch mit dieser Einschränkung, endgültig. Davon ist das Schiedsgericht indes nicht abgewichen. Denn in der Phase II wurde der Anspruch durch die Schiedsbeklagte erneut geltend gemacht; die Antragsgegnerin erhob hiergegen Einwendungen, die das Schiedsgericht geprüft hat. Da die in Phase I fehlende (Fälligkeits-) Voraussetzung nunmehr vorlag, ist das Schiedsgericht, indem es der Klage nun stattgab, nicht von einer vorher geäußerten Meinung abgewichen. Ob die Behandlung des an sich in Phase I entschiedenen, in Phase II erneut geltend gemachten Anspruchs verfahrensrechtlich zutreffend war, stellt sich nicht als Problem des rechtlichen Gehörs (s.nachfolgend unter II.b.(1) ).
(2) Dasselbe gilt für die Verurteilung zur Zahlung der 9. Rate in Höhe von 788.000,00 €. Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Es darf entscheidungserheblichen Vortrag und entscheidungserhebliche Beweismittel nicht übergehen. Ebenso wie die staatlichen Gerichte sind jedoch die Schiedsgerichte nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Das Recht auf rechtliches Gehör ist allerdings dann verletzt, wenn deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. Lachmann Rn. 1354; dazu BVerfG NJW 1999, 1387/1388). Das Schiedsgericht war der Auffassung, die Antragsgegnerin habe ihre Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte verloren. Ob diese Rechtsansicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren inhaltlich überprüfbar ist und sie letztlich auch zutrifft, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. Die Rechtsansicht des Schiedsgerichts zugrunde gelegt kam es jedenfalls auf Mängel nicht an. Dann musste sich das Schiedsgericht mit einzelnen Mängeln aber auch nicht auseinander setzen.
(3) Die Feststellung des Schiedsgerichts, dass das PAC mit Wirkung vom 17.5.2006 zu erteilen gewesen sei, beruht ebenfalls nicht auf Gehörsverletzung. Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass noch nach dem Zwischenschiedsspruch die Abnahme "spätestens" am 29.12.2006 zu erklären gewesen sei, weshalb die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts als Abweichung von der früher geäußerten Rechtsansicht und unter Gehörverstoß ergangen sei. Doch auch die Antragsgegnerin erkennt demnach schon aufgrund des Zwischenschiedsspruchs die Möglichkeit, dass die Abnahme vor dem 29.12.2006 zu erklären gewesen sei. Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Entscheidungsformel, die das Wort "spätestens" nicht ausdrücklich enthält, folgt aber - wovon ersichtlich auch die Antragsgegnerin ausgeht, da sie sonst nicht von einem "spätesten" Termin sprechen würde - aus Rn. 350 des Zwischenschiedsspruchs. Dort heißt es, dass immer noch Streit herrsche, ob die Agglomerationen der Abnahme entgegen stehen, der Endabnehmer jedoch "PAC" für die ganze Anlage mit Datum vom 29.11.2006 erklärt habe. Damit sei auch hinsichtlich des Vertragsgegenstandes für diesen Zeitpunkt "PAC" zu erklären. Der Zwischenschiedsspruch lässt demnach gerade die Möglichkeit eines früheren Zeitpunkts - über den die Parteien noch stritten - offen.
Es ist auch keineswegs eindeutig, dass das Schiedsgericht überhaupt von einer fiktiven oder konkludenten Abnahme ausgegangen ist. Es hat einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgestellt, zu dem das PAC hätte erteilt werden müssen. Ob dies nach dem vertraglich vorgesehenen Verfahren zulässig ist, kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren wegen des Verbots der revision au fond (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74) nicht überprüft werden. Auf die Frage, ob ein formelles Abnahmeverfahren die konkludente Abnahme ausschließt, musste das Schiedsgericht von seinem Standpunkt aus nicht weiter eingehen. Es musste insbesondere auch nicht vorher auf seine Rechtsauffassung hinweisen (vgl. OLG Stuttgart aaO.). Denn auch in dem von der Antragsgegnerin angeführten Rechtsgespräch (Anlage Ag 7/7a) hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts keine Rechtsauffassung geäußert, von der das Schiedsgericht in seiner Entscheidung abgewichen wäre.
Das Schiedsgericht ging bei seiner Beurteilung zum Zeitpunkt, zu dem die Abnahme zu erklären gewesen wäre, davon aus, dass die Anlage nicht in Dauerbetrieb genommen worden wäre, wenn wesentliche Mängel vorgelegen hätten. Im endgültigen Schiedsspruch (Rn. 1431/1432) ist dies ausdrücklich für die Brandschutzgenehmigung und für einen dritten Einspritzkühler ausgesprochen. Wenn das Schiedsgericht aber auf die Inbetriebnahme der Anlage abstellt, musste es nicht auf jeden nach Meinung der Antragsgegnerin bestehenden Mangel eingehen. Ausschlaggebend blieb die Tatsache der Inbetriebnahme.
(4) Auch der Kostenentscheidung liegt kein Gehörverstoß zugrunde. Unwidersprochen trägt die Antragstellerin vor, das der Antragsgegnerin der maßgebliche Schriftsatz Anfang November 2009 vorlag, ohne dass sich diese dazu geäußert hätte. Der Schiedsspruch erging erst am 26.2.2010. Die Antragsgegnerin hatte somit ausreichend Gelegenheit zur Äußerung, ohne davon Gebrauch zu machen. Eine ausdrückliche Aufforderung oder Fristsetzung verlangt das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht (vgl. Zöller/Greger Vor § 128 Rn. 6; auch Wolff in Lindner/Möstl/Wolff Verfassung des Freistaates Bayern Art. 91 Rn. 24).
(5) Für den Inhalt der Kostenentscheidung gilt im Übrigen auch das Verbot der revision au fond. Der Prüfungsumfang ist daher beschränkt auf die Vereinbarkeit mit dem ordre public (vgl. Senat vom 25.9.2006, 34 Sch 012/06 = OLG-Report 2006, 906) und - bei Rüge - auf verfahrensfehlerfreies Zustandekommen. Dem staatlichen Gericht ist es verwehrt, bei einer vom Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen abweichenden Kostenverteilung sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Schiedsgerichts zu setzen (vgl. Lachmann Rn. 917). Das Schiedsgericht ist grundsätzlich nicht an die Vorschrift des § 91 ZPO gebunden, es gilt § 1057 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Schiedsordnung, der sich die Parteien unterworfen haben, enthält darüber hinaus keine Vorschriften (vgl. Art. 31 Abs. 3 ICC-SGO). Das Schiedsgericht hat somit nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere, aber nicht nur, des Verfahrensausganges zu entscheiden.
Das Schiedsgericht hat sein Ermessen ausgeübt und die Gründe, die der Kostengrundentscheidung und der Festsetzung der zu erstattenden Kosten zugrunde liegen, dargestellt. Es hat berücksichtigt, dass beide Parteien obsiegt haben und unterlegen sind. Eine exakt dem entsprechende Quotierung ist nicht geboten. Das Schiedsgericht hat jedenfalls berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin als Schiedsklägerin im Ergebnis weniger erfolgreich war als die Schiedsbeklagte. Auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, lässt sich dies damit begründen, dass die Schiedsklägerin (Antragsgegnerin) im Wesentlichen mit Feststellungsanträgen erfolgreich war, die üblicherweise niedriger bewertet werden als Zahlungsansprüche. Das Schiedsgericht ist auch auf die deutliche höheren Kosten, die die Schiedsbeklagte geltend gemacht hat, eingegangen, hat sie aber nicht (Rn. 2149) für unvernünftig hoch oder exzessiv angesehen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die italienische Schiedsbeklagte den Rechtsstreit im Ausland führen musste und in Deutschland Anwälte beauftragte, ist die Kostenentscheidung aus Gründen des ordre public nicht zu beanstanden.
b) Auch sonstige Verstöße gegen das von den Parteien vereinbarte Verfahren (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO) liegen nicht vor.
(1) Das Schiedsgericht hat mit Zustimmung der Parteien das Verfahren in zwei Phasen aufgeteilt. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung der 6. Rate in Höhe von 394.000,00 € sollte Bestandteil von Phase I sein. Hierüber wurde auch entschieden. Der Klageantrag der Schiedsbeklagten wurde abgewiesen, da eine Fälligkeitsvoraussetzung fehlte, also als zur Zeit unbegründet. Dies stand einer späteren Geltendmachung, wenn die bis dahin fehlende Voraussetzung eingetreten ist, nicht entgegen.
Da die Frage aber abschließend in Phase II geklärt werden sollte, musste die Schiedsbeklagte erneut (Wider-) Klage erheben. Die Geltendmachung neuer Ansprüche ist nach der maßgeblichen ICC-SGO möglich und mit Schriftsatz vom 2.6.2009 (…) erfolgt. Über die Zulassung neuer Ansprüche entscheidet gemäß Art. 19 ICCSGO das Schiedsgericht. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Gegners.
(2) Eine Billigkeitsentscheidung ohne Ermächtigung durch die Parteien (§ 1051 Abs. 3 ZPO) - anstatt der gebotenen Rechtsentscheidung - würde jedenfalls bei bewusstem und willkürlichem Überschreiten der Ermächtigungsgrundlage den Schiedsspruch aufhebbar machen (Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05 = SchiedsVZ 2005, 308; vgl. Zöller/Geimer § 1051 Rn. 7 m.w.N.). Indes liegt eine derartige Entscheidung nicht vor.
Das Schiedsgericht hat in zwei Punkten unter Bezugnahme auf § 287 ZPO Schätzungen vorgenommen. Es hat in dem einen Fall (Zuerkennung eines Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 281.161,66 €: "Operation during Commercial Run") die Zahl der von der Antragsgegnerin zu vergütenden Arbeitsstunden bestimmt. Es zweifelte nicht an der Echtheit der vorgelegten Arbeitserfassungsbögen (Rn. 1862), sah aber Probleme in der Zuordnung und Aufteilung der Arbeitsstunden auf den Betrieb des Kessels während der kommerziellen Nutzung und auf die Behebung der von der Schiedsbeklagten gleichzeitig durchgeführten Mängelbeseitigung. Es hielt (Rn. 1863) die Unterlagen der Schiedsbeklagten für unvollständig, erachtete es aber gleichzeitig für unzumutbar, weitere Nachweise beizubringen. Auf dieser Grundlage kürzte es den geltend gemachten Anspruch durch Abzug von zunächst 15 %, dann um weitere 20 % (wegen der auf die Behebung von Mängeln entfallenden Arbeitsstunden, Rn. 1865) und schließlich wegen der unvollständigen Nachweise noch einmal um 50 %. Im anderen Fall (Behinderungsschadensersatzansprüche: "Disruption during Commissioning" in Höhe von 74.443,00 €) übte das Schiedsgericht das eigene Ermessen gemäß § 287 ZPO dahin aus (Rn. 2046), dass es anstelle der geltend gemachten 22 Tage tatsächlich nur 11 Tage anzusetzte.
Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Schätzung noch im Rahmen des vom Schiedsgericht herangezogenen § 287 ZPO gehalten hat. Die Parteien haben die Anwendung der ICC-SGO vereinbart. Hiernach (Art. 20 Abs. 1) hat das Schiedsgericht den Sachverhalt in möglichst kurzer Zeit mit allen angemessenen Mitteln festzustellen. In diesem - weiteren - Rahmen hält sich die Sachverhaltsermittlung des Schiedsgerichts in beiden Fällen. Dass das Schiedsgericht in diesem Zusammenhang eine Norm des deutschen Zivilprozessrechts herangezogen hat, ist unschädlich, solange die Vorgehensweise der maßgeblichen Verfahrensordnung entspricht. Im Übrigen ist auch ein staatliches Gericht bei Anwendung der ZPO nicht in jedem Falle daran gehindert, seine Überzeugung allein auf eine - gegebenenfalls mit Urkunden unterstützte, wenn dadurch auch nicht ausreichend belegte - Parteibehauptung zu stützen, wenn es nach dem Gesamtergebnis keine Zweifel an der Wahrheit hat (BGHZ 82, 13/20; vgl. Zöller/Greger § 286 Rn. 14 m. w. N.). Umso mehr muss dies für ein Schiedsgericht gelten.
Das Schiedsgericht hat die vorgelegten Urkunden für grundsätzlich aussagekräftig erachtet, auch wenn es diese für unvollständig gehalten hat. Ob damit eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO vorlag, kann aus dem vorgenannten Grund offen bleiben. Es liegt insbesondere keine Billigkeitsentscheidung (§ 1051 Abs. 3 ZPO) vor, die sich dadurch auszeichnet, dass das Schiedsgericht gänzlich davon Abstand nimmt, Erwägungen zum positiven Recht anzustellen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1051 Rn. 9 m. w. N.). Vorliegend hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe aufgrund von Anhaltspunkten ermittelt und sich dazu auf deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung berufen (Rn. 123; BGH NJW-RR 1992, 202/203). Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. Das Schiedsgericht selbst hat die ihm zugänglichen Belege als unzureichend angesehen, sie aber dennoch für eine Schätzung verwendet und sich erkennbar an der Lebenserfahrung orientiert. Es hat sich dabei mit den gegen die Berechnung sprechenden Einwendungen auseinander gesetzt und bei der Bestimmung des Schadens ein Ermessen ausgeübt. Dies genügt. Denn ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist, kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht überprüft werden.
(3) Ein Schiedsspruch ist, wenn die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, zu begründen. Allerdings stellt § 1054 Abs. 2 ZPO geringere Anforderungen auf als § 547 Nr. 6 ZPO. Er dient nicht dem Zweck, eine Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst b ZPO sicher zu stellen (vgl. Zöller/Geimer § 1054 Rn. 8). Auch wenn an die Begründung von Schiedssprüchen nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden, so darf sich die Begründung nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken (vgl. Zöller/Geimer aaO. m.w.N.). Der Schiedsspruch vom 28.11.2008 begründet die Verpflichtung zur Zahlung der 9. Rate (788.000,00 €) im Wesentlichen damit, dass "nach einem allgemeinen Prinzip" Zahlungen nicht zurückgehalten werden könnten, wenn der Auftraggeber seinerseits Hauptleistungspflichten verletzt habe, wobei das Schiedsgericht die Verletzung der Hauptleistungspflicht darin erkennt, dass die Antragsgegnerin die Erteilung des PAC verweigert hat. Der Hinweis auf ein allgemeines Prinzip stellt weder eine Leerfomel noch eine inhaltsleere Wendung dar. Das Schiedsgericht hat im Zwischenschiedsspruch (Rn. 358) zunächst auf Regelungen des deutschen Rechts verwiesen, wendet diese aber aufgrund eines von ihm postulierten allgemeinen Prinzips nicht an. Es entnimmt dieses allgemeine Prinzip ersichtlich (auch) der deutschen Rechtsordnung. Dass es die Herleitung nicht näher erläutert, macht die Begründung nicht zur "Leerformel". Es liegt auch keine Billigkeitsentscheidung vor, weil das Schiedsgericht gerade von einer als zwingend angesehenen Rechtsgrundlage ausgeht. Ob sich dem geltenden Recht ein derartiger Grundsatz in dieser Allgemeinheit tatsächlich entnehmen lässt und ob das Verhalten der Antragsgegnerin darunter subsumiert werden kann, hat das staatliche Gericht im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht entscheiden (vgl. Zöller/Geimer § 1060 Rn. 24).
c) Weil die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 26.2.2010 in den von der Antragstellerin beantragten Teilen gegeben sind, ergibt sich daraus als unmittelbare Folge auch die Unbegründetheit des (insoweit selbständigen) Aufhebungsantrags der Gegenseite, der die fehlende Berechtigung zum Einbehalt der Teilzahlung Nr. 9 (Zwischenschiedsspruch Rn. 365 Ziff. 8), die Feststellung des maßgeblichen Abnahmezeitpunkts (Schiedsspruch Rn. 2165) und die versagte Kostenerstattung (Schiedsspruch Rn. 2168) betrifft.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 7/15 15.04.2015 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Rechtsnachfolge; befreiende Schuldübernahme
Beschluss
I. Das aus den Schiedsrichtern D als Obmann, E und F bestehende Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München-Landshut e. V. erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 13. April 2016 in München folgenden Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3.477,50 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Diese betragen insgesamt Euro 2.646,38 bestehend aus den Schiedsgerichtskosten in Höhe von Euro 2.014,00 zzgl. 19% USt. in Höhe von Euro 382,66, welche die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat sowie Reisekosten/Auslagen der Schiedsrichter in Höhe von Euro 249,72, welche die Beklagte dem Schiedsgericht zu erstatten hat. II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffer 1 umfassend und in Ziffer 2 in der Kostengrundentscheidung (Satz 1) sowie in der Entscheidung zur Höhe (Satz 2) hinsichtlich eines von der (Schieds-)Beklagten der (Schieds-)Klägerin zu erstattenden Betrags in Höhe von 2.014,00 € zuzüglich 19 % USt. in Höhe von 382,66 € (= 2.396,66 €) – ausgenommen bleibt die Kostenerstattungsanordnung zugunsten des Schiedsgerichts im Betrag von 249,72 € - für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 5.874 € festgesetzt. Gründe:
I. In dem Schiedsverfahren zwischen der in Mindelheim (Bayern) ansässigen Antragstellerin als Schiedsklägerin und der in Sachsen ansässigen Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten wegen offener Rechnungen für die Lieferung von ca. 125 to Rapsschrot aufgrund Kontrakts vom 30.4.2014 erließ das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München-Landshut e. V. am 13.4.2016 in München einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schiedsspruch, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, an die Klägerin 3.477,50 € zu zahlen (Ziffer 1). Weiter sprach das Schiedsgericht aus, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Ziffer 2 Satz 1) und diese insgesamt 2.646,38 €, betragen, bestehend aus Schiedsgerichtskosten zu 2.014 € zuzüglich 19 % USt in Höhe von 382,66 €, welche die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat, sowie Reisekosten/Auslagen der Schiedsrichter in Höhe von Euro 249,72, welche die Beklagte dem Schiedsgericht zu erstatten hat. (Ziffer 2 Satz 2) Die dem Verfahren zugrundeliegende Schiedsgerichtsordnung (SGO) für das Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse vom 1.8.1978 i. d. F. vom 1.6.2008 regelt in Abschnitt III. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und in § 24 Ziff. 1 die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens - von hier nicht einschlägigen Fällen abgesehen - mit dem endgültigen Schiedsspruch. Dieser muss gemäß § 22 Ziffer 1 SGO neben der Bezeichnung der Schiedsrichter und der Parteien einen Ausspruch zur Sache und über die Kosten sowie Entscheidungsgründe enthalten. Gemäß Abschnitt IV. (§§ 28 ff. SGO) steht den Parteien gegen den Schiedsspruch das Rechtsmittel der Berufung zum Oberschiedsgericht offen, das binnen einer Frist von 10 Geschäftstagen nach Zustellung oder Empfang des Schiedsspruchs einzulegen ist. Nach § 31 Buchst. a) SGO erteilt der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Verlangen Bescheinigungen darüber, dass Berufung nicht eingelegt wurde. Die Kosten regelt Abschnitt VI.: § 37 SGO schlüsselt die Gebühren des Schiedsgerichts nach Gebührentatbestand und Gebührenhöhe auf; § 38 SGO bestimmt zur Kostentragung, dass die Gebühren und Auslagen von der unterliegenden Partei getragen werden. Unter Vorlage des Schiedsspruchs sowie einer Bescheinigung, dass innerhalb der bezeichneten Frist keine Berufung beim Oberschiedsgericht eingelegt wurde, jeweils im Original, hat die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist im begehrten Umfang erfolgreich. 1. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). 2. Der in der Formulierung unbeschränkte Parteiantrag kann entsprechend § 133 BGB dahin ausgelegt werden, dass Vollstreckbarerklärung nur begehrt wird, soweit der Antragstellerin selbst ein Anspruch auf Zahlung bestimmter Geldbeträge (Hauptsache sowie Erstattungsforderung) gegen die Antragsgegnerin zuerkannt wurde. Schiedssprüche sind zwar nicht nur insoweit für vollstreckbar zu erklären, als sie (für die Partei) einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. BGH SchiedsVZ 2006, 278). Vielmehr dient die (umfassende) Vollstreckbarerklärung (auch) dazu, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern (BGH a. a. O.; zum alten Recht BGHZ 99, 143/148). Abgesehen davon, dass ein umfassendes „Immunisierungsinteresse“ der Antragstellerin nicht erkennbar ist, hat diese auch zu erkennen gegeben, ein solches nicht zu verfolgen. Den schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass zum Kostenausspruch eine Vollstreckbarerklärung für Reisekosten/Auslagen der Schiedsrichter selbst nicht in Betracht komme, hat sie nämlich ohne Widerspruch hingenommen. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in diesem Umfang sind durch Vorlage des Originals des Schiedsspruchs sowie der Bescheinigung, dass Berufung beim Oberschiedsgericht nicht eingelegt wurde, erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die zur Vollstreckbarerklärung gestellte Entscheidung stellt sich ihrem Inhalt nach als endgültiger Schiedsspruch im Sinne von § 24 Ziffer 1 SGO dar, mit dem das Verfahren beendet wurde. 3. Der Schiedsspruch kann im begehrten Umfang zugunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt werden. a) Der im Original unterschriebene Schiedsspruch weist neben dem inländischen Schiedsort das Erlassdatum aus (§ 1054 Abs. 3 ZPO) und entspricht den (übrigen) gesetzlichen Formvorschriften (§ 1054 Abs. 1 und 2 ZPO). b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe i. S. v. § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO sind, was die Entscheidung zur Hauptsache (Ziffer 1) und die Kostengrundentscheidung (Ziffer 2 Satz 1; siehe dazu BGH SchiedsVZ 2006, 278 Rn. 13) angeht, weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Der inmitten stehende Verstoß des Schiedsgerichts gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO (ordre public) durch ein Richten in eigener Sache im Rahmen der Kosten(erstattungs)entscheidung hindert die Vollstreckbarerklärung des davon nicht betroffenen Teils im Übrigen nicht. a) Die nach § 1057 ZPO - soweit möglich - bereits im Ausgangsschiedsspruch zu treffende Entscheidung über die Kosten enthält über die Erstattung verauslagter Kosten der einen Partei (der Antragstellerin) durch die andere Partei (der Antragsgegnerin) eine insoweit notwendige Fixierung und unbedenkliche Tenorierung (vgl. etwa Zöller/Geimer § 1057 Rn. 1; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1057 Rn. 4; Manner in Nedden/Herzberg ICC-SchO/DIS-SchO § 35 DIS-SchO Rn. 9). Unzulässig ist eine derartige Erstattungsanordnung zugunsten der einen Partei nicht deshalb, weil damit auch die Gebühren des institutionellen Schiedsgerichts und seiner Schiedsrichter mitumfasst sind (vgl. § 33 i. V. m. § 37 SchO). Denn nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 193, 38 Rn. 10; Senat vom 21.6.2012, 34 Sch 4/12 = SchiedsVZ 2013, 287/288) wird nur über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden (vgl. § 1055 ZPO), nicht hingegen im Hinblick auf die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien (BGH a. a. O.). Die Höhe des Erstattungsanspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin lassen sich aufgrund der gewählten Fassung des Schiedsspruchs in Ziffer 2 (Satz 2) durch eine einfache Rechenoperation von weiteren - nicht im Voraus entrichteten - Kosten (des Schiedsgerichts) trennen. b) Die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs insoweit, als er wegen ungedeckter Kosten auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ausspricht, dem Schiedsgericht einen Betrag von 249,72 € zu erstatten, steht der Vollstreckbarerklärung, was den ebenfalls durchgeführten Kostenausgleich zugunsten der Antragstellerin angeht, nicht entgegen. Mag auch der Schiedsspruch insoweit ein Richten in eigener Angelegenheit und somit einen Verstoß gegen den materiellen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) beinhalten (vgl. BGH WM 1977, 319/320 f.; siehe auch BGHZ 193, 38 Rn. 6; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4; Übersicht bei Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1886 ff.), so „infiziert“ der unzulässige Teil nicht die Anordnung der Kostenerstattung im Übrigen. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH SchiedsVZ 2009, 176/178 Rn. 30; bereits RGZ 46, 419; siehe auch OLG Dresden vom 20.10.2010, 11 Sch 4/09 juris, für überschießende Vertragsstrafe; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 5) lassen sich Aufhebung wie Vollstreckbarerklärung auf selbständige Teile des Schiedsspruchs beschränken. Das ist bei der hier gewählten Fassung der Kostenentscheidung durchaus noch der Fall. Zwar sind die Auslagen der Schiedsrichter durch die Parteivorschüsse offensichtlich nicht vollständig abgedeckt. Die durch Vorschüsse der Antragstellerin abgedeckten Teile sind jedoch bestimmbar und sind einem Ausgleich unter den Parteien entsprechend der Grundentscheidung (Satz 1) zugänglich. Dass ein Restbetrag von Kosten des Schiedsgerichts offensteht und nicht ausgeglichen wird, ist fehlerhaft, berührt aber die Wirksamkeit des Schiedsspruchs im Übrigen nicht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 und 5 ZPO. Dem Hauptsachebetrag hinzuzurechnen ist auch der zugleich durch den Schiedsspruch zuerkannte Kostenbetrag (vgl. Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 31/06 juris).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 7/13 10.02.2014 Ordnungsgemäße Besetzung des Schiedsgerichts; Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Befangenheit des Vorsitzenden
B E S C H L U S S
Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Lorbacher, des Richters am Oberlandesgericht Hinterberger und der Richterin am Oberlandesgericht Paintner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2014 in dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache wegen Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
beschlossen:
I. Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern xxx als Obfrau sowie xxx und xxx, in Wolfratshausen erlassene Schiedsspruch vom 10.4.2013 wird aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens wird auf 2.294.622 € festgesetzt.
 
Gründe:
I.
1. Die Parteien streiten über die Laufzeit eines zwischen ihnen am 6.11.1986 abgeschlossenen Pachtvertrages, dessen Gegenstand der Betrieb eines Thermalbads ist; dieses hat die Antragstellerin (= Schiedsbeklagte) der Antragsgegnerin (= Schiedsklägerin), einer niederbayerischen Gemeinde, ab 1.1.1987 auf die Dauer von 30 Jahren verpachtet. Die Parteien haben in der Folgezeit verschiedene Zusatzvereinbarungen getroffen, so einen „Nachtrag Nr. 2“ vom 9.7.2001 sowie eine „Vertragsklarstellung“ vom 24./25.7.2000. Die Antragsgegnerin geht von Schriftform-verstößen (§ 581 Abs. 2, § 550 Abs. 1, § 126 BGB) aus mit der Folge, dass das Pachtverhältnis von beiden Seiten ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden könne.
In dem Ausgangsvertrag (§ 15) ist folgendes vereinbart:
(1) Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen.
(2) Die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag erfolgt durch ein Schiedsgericht nach näherer Maßgabe des beiliegenden Schiedsvertrages, der wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist.
Der zugleich abgeschlossene Schiedsvertrag enthält zum Verfahren des Schiedsgerichts folgende Regelung (§ 3 Abs. 1):
Das Schiedsgericht kann nur aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Es soll eine gütliche Beilegung des Streitfalles erstreben. Es ist befugt, rechtsgestaltende Regelungen festzusetzen, wenn dies zur sachgerechten Entscheidung des Streitfalles geboten ist.
Im Dezember 2010 erhob die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin Schiedsklage und begehrte festzustellen, dass das Pachtverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. Die von den beiden Parteien benannten Schiedsrichter verständigten sich auf die Richterin Dr. K. als Obfrau.
2. Mit Schriftsatz vom 3.1.2013 lehnte die Antragstellerin die Obfrau des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Schiedsgericht wies mit Beschluss vom 6.2.2013 den Ablehnungsantrag zurück. Auf Antrag der Antragstellerin erklärte der Senat mit Beschluss vom 3.1.2014 (Az. 34 SchH 7/13) die Ablehnung der Obfrau für begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
3. Mit Schiedsspruch vom 10.4.2013, der Antragstellerin zugestellt am 8.5.2013, hat das Schiedsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien aufgrund des Pachtvertrages vom 6.11.1986 bestehende Pachtverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlich niedergelegten Schiedsspruch Bezug genommen.
4. Unter dem 15.5.2013 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht beantragt, den Schiedsspruch vom 10.4.2013 aufzuheben. Die Antragstellerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Obfrau des Schiedsgerichts befangen gewesen sei. Sie meint, der Schiedsspruch sei auch aus weiteren Gründen aufzuheben, nämlich:
a) Der Antrag sei auf Verbescheidung einer Rechtsfrage – Dauer des Pachtverhältnisses - gerichtet gewesen; die Klärung einer Rechtsfrage sei aber nicht schiedstauglich. Darüber hinaus fehle der Antragsgegnerin auch das Feststellungsinteresse; diese habe nämlich nie beabsichtigt, das Pachtverhältnis zu kündigen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d, Nr. 2 Buchst. a und b ZPO).
b) Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b ZPO). Der Schiedsspruch sei für sie völlig überraschend gekommen. Während das Schiedsgericht in der Verfügung vom 22.8.2011 noch erklärt habe, es sei zu prüfen, ob sich die Antragstellerin auf § 242 BGB berufen könne, habe das Schiedsgericht ohne Hinweis seinen Rechtsstandpunkt im Schiedsspruch geändert.
c) Das Schiedsgericht habe Vortrag der Antragstellerin nicht berücksichtigt, den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt und es unterlassen, Beweise zu erheben (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
5. Die Antragsgegnerin verteidigt den Schiedsspruch und begehrt die Zurückweisung des Aufhebungsantrages. Sie trägt, soweit entscheidungserheblich, vor, dass ein Verfahrensfehler nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO nicht begründet geltend gemacht worden sei. Der Verfahrensfehler der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts setze nicht nur diese voraus. Notwendig sei darüber hinaus, dass der Schiedsspruch darauf beruhe. Dessen Aufhebung scheide daher aus, weil ohne Verfahrensfehler ebenso entschieden worden wäre. Denn die Entscheidung der drei Schiedsrichter sei einstimmig gefallen. Die Antragsgegnerin beruft sich hierzu auf ein von den beiden beisitzenden Schiedsrichtern unterzeichnetes Schreiben vom 30.1.2014, in dem erklärt wird, dass der Schiedsspruch von allen drei Schiedsrichtern einstimmig beschlossen worden sei und auch mit einem neuen Obmann ein Schiedsspruch mit dem gleichen Wortlaut erlassen werde.
6. Der Senat hat mit Beschluss vom 31.10.2013 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 10.2.2014 durchgeführt. Unter Verwahrung gegen die Beweislast hat die Antragsgegnerin zum Beweis dafür, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts einstimmig getroffen worden sei, die Vernehmung der beiden beisitzenden Schiedsrichter als Zeugen angeboten und für dieses Thema die Schiedsrichter von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Die Antragstellerin hält das Beweisangebot für unzulässig, beruft sich auf das Beratungsgeheimnis und darauf, ihrerseits die beiden Schiedsrichter nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden zu haben. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Der Aufhebungsantrag hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Endschiedsspruchs vom 10.4.2013 zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295). Die Parteien haben zwar, was vorrangig zu berücksichtigen wäre, noch unter dem früheren (vor dem 1.1.1998 geltenden) Recht als zuständiges Gericht das Landgericht Passau bezeichnet. Indessen ist die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte nach § 1062 (Abs. 1 bis 3) ZPO derogationsfest (Senat vom 21.11.2011, 34 SchH 11/11; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1062 Rn. 1).
2. Der Antrag auf Aufhebung des inländischen (vgl. § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 1043 Abs. 1 sowie 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
a) Die Antragstellerin hat begründet geltend gemacht, dass das Schiedsgericht bei Erlass des Schiedsspruchs nicht ordnungsgemäß besetzt war.
Der Vortrag der Antragstellerin genügt den formalen Anforderungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO, auch wenn die Vorschrift nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist. Für eine rechtswirksam erhobene Rüge ist die Nennung der konkreten Umstände, die für fehlerhaft gehalten werden, ausreichend (Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05 = SchiedsVZ 2005, 308; OLG Karlsruhe vom 8.9.2011, 10 Sch 1/11 nach juris; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 33). Die fehlende – ausdrückliche - Bezeichnung der Norm ist unschädlich (Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 1059 Rn. 6). Aus der – fristgerechten (§ 1059 Abs. 3 ZPO) - Antragsschrift vom 15.5.2013 lässt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass u. a. der Aufhebungsantrag darauf gestützt werden soll, an dem Schiedsspruch habe ein ausgeschlossener Schiedsrichter mitgewirkt. Der Schriftsatz enthält (siehe S. 3 bis 6) Ausführungen zur Frage der Begründetheit des damals beim Senat noch unerledigten Befangenheits-antrags (Az. 34 SchH 7/13). Anschließend wendet sich die Antragstellerin mit der Bemerkung, der Schiedsspruch sei „außer im Fall der Bestätigung der Ablehnung der Obfrau des Schiedsgerichts durch die Schiedsbeklagte auch aufzuheben, da …“ der Darlegung von weiteren Gründen zu, die aus ihrer Sicht zusätzlich die Aufhebung des Schiedsspruches rechtfertigen.
b) Es liegt, unabhängig von den sonst geltend gemachten nur auf Antrag oder auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründen, ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vor. Das Schiedsgericht war fehlerhaft gebildet, da an dem Schiedsspruch ein Schiedsrichter mitgewirkt hat, für den ein Befangenheitsgrund vorlag (BeckOK/Wilske ZPO Stand 15.7.1013 § 1059 Rn. 49; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1059 Rn. 36). Durch Beschluss des Senats vom 3.1.2014 (Az. 34 SchH 7/13) wurde festgestellt, dass die Obfrau des Schiedsgerichts befangen ist. Diese Entscheidung ist unumstößlich und unanfechtbar (vgl. § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO; MüKo/Münch § 1065 Rn. 2); sie bindet den Senat auch für die Hauptsache.
c) Der gegenständliche Schiedsspruch beruht auf diesem Mangel. An das Beruhen sind nur geringe Anforderungen zu stellen (Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1059 Rn. 16). Es genügt, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei einer fehlerfreien Besetzung des Schiedsgerichts dieses zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Denn das Kausalitätskriterium bezweckt nur, dass der Schiedsspruch nicht aus rein formalen Gründen aufgehoben werden muss und die dann erforderliche Durchführung eines neuen Verfahrens erkennbar zu dem gleichen Ergebnis kommen wird. Daher ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, dass ohne den Verstoß anders entschieden worden wäre (OLG Karlsruhe vom 8.9.2011; 10 Sch 1/11 nach juris; Musielak/Voit aaO.). Das ist hier der Fall. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass ein anders besetztes Schiedsgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (BayObLG NJW-RR 2000, 360; MüKo/Münch § 1059 Rn. 34). d) Dem widerspricht nicht, dass die Antragsgegnerin sich ein Schreiben der beiden Mitschiedsrichter vom 30.1.2014 zu eigen macht, in dem erklärt wird, der Schiedsspruch sei einstimmig ergangen und auch mit einem neuen Obmann werde der Schiedsspruch mit dem gleichen Wortlaut wie der vom 10.4.2013 erlassen. Denn regelmäßig besteht die Möglichkeit, dass ein Schiedsgericht in neuer Besetzung, nämlich anstelle der erfolgreich abgelehnten Schiedsrichterin mit einem neu bestimmten Obmann/einer neu bestimmten Obfrau in Beratung mit den beiden Mitschiedsrichtern zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (a. A. wohl Raeschke-Kessler in Prütting/Gehrlein ZPO 5. Aufl. § 1059 Rn. 35). Die Mehrheitsverhältnisse im „alten“ Schiedsgericht spielen bei derartigen, in aller Regel einer normativen Beurteilung unterliegenden Erkenntnisprozessen keine Rolle. Das Bayerische Oberste Landesgericht bezeichnet dieses Ergebnis für Kollegialgremien als selbstverständlich („versteht sich von selbst“; siehe BayObLG NJW-RR 2000, 360).
Darauf, ob die Antragstellerin den Umstand der einstimmigen Spruchfassung bestritten hat oder ob sie nur die Zulässigkeit einer darauf bezogenen Verwertung des gegnerischen Vorbringens mit einer etwaigen Beweiserhebung dazu in Abrede stellt, kommt es nicht an. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23, 138), die an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anschließt (vgl. RGZ 129, 15), ist die Vernehmung von Schiedsrichtern als Zeugen zum Inhalt des Schiedsspruchs, ersichtlich und erst recht auch zu Einzelheiten der Beratung und zur Abstimmung, regelmäßig auch nach Entbindung vom Beratungsgeheimnis unzulässig (vgl. Zöller/ Geimer § 1035 Rn. 31; § 1052 Rn. 5; Lachmann Handbuch für die Schieds- gerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1695). In Betracht kommt hiernach eine Beweisaufnahme nur dann, wenn sämtliche Beteiligten, das heißt die Parteien sowie die (alle) Schiedsrichter, einen Verzicht auf das Beratungsgeheimnis erklären (BGHZ 23, 138; MüKo/Münch § 1052 Rn. 5; Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 1052 Rn. 3; Lachmann aaO.; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 5. Aufl. Rn. 411, 436 f.; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 24 Rn. 42). Die Antragstellerin hat eine derartige Erklärung nicht abgegeben, weshalb mangels ausdrücklicher Regelung im Schiedsvertrag schon nicht von einer wirksamen Entbindung ausgegangen werden kann. Bei dieser Sachlage sähe sich der Senat auch außerstande, Erklärungen von Schiedsrichtern wie die in dem vorgelegten Schreiben vom 30.1.2014 zu verwerten, die unter das Beratungsgeheimnis fallen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 7/12 21.06.2012 Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Inkenntnissetzung von dem schiedsrichterlichen Verfahren; Bestellung eines Empfangsboten zur Zustellung von Schriftstücken; Konkretisierung der Zinsentscheidung eines Schie
Beschluss I. Das aus den Schiedsrichtern D bestehende Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 8. November 2010 in Prag/Tschechische Republik folgenden - seit 15. Dezember 2010 rechtskräftigen -  Schiedsspruch: 1. Der Beklagte, ständig wohnhaft E, Bundesrepublik Deutschland, mit Sitz F, G, ist verpflichtet, dem Kläger, der Gesellschaft H mit Sitz in I einen Betrag von 74.978,84 CZK nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug andauert, gültigen Reposatzes zu zahlen, erhöht um 7 Prozentpunkte des Betrages von 12.135,97 CZK ab 21.11.2006 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunkte des Betrages von 7.098, 60 CZK ab 22.12.2006 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.491,83 CZK ab 23.1.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 4.643,88 CZK ab 23.2.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 4.256,55 CZK ab 25.3.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.570,87 CZK ab 23.4.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.534,78 CZK ab 27.5.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 5.931,39 CZK ab 24.6.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 7.907,74 CZK ab 27.7.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 2.724,05 CZK ab 25.8.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.017,55 CZK ab 24.9.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 13.740,58 CZK ab 24.10.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 2.925,05 CZK ab 25.11.2007 bis zur Bezahlung, dies alles innerhalb von 15 Tagen ab Erlangung der Rechtskraft dieses Schiedsspruches unter der Sanktion der gerichtlichen Vollstreckung. 2. Der Beklagte J, ständig wohnhaft E, Bundesrepublik Deutschland, mit Sitz Fa ist verpflichtet, dem Kläger, der Gesellschaft H, mit Sitz in I, die Kosten des Schiedsverfahrens in einer Gesamthöhe von 30.840,- CZK zu zahlen, und zwar zu Händen der Rechtsanwältin des Klägers, JUDr. K, Anwaltskanzlei mit Sitz L, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab der Rechtskraft dieses Schiedsspruches unter der Sanktion der gerichtlichen Vollstreckung. II. Dieser oben aufgeführte Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Oberlandesgerichts Karlsruhe angefallen sind. Diese hat die Antragstellerin zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 4.200 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruchs, den das Schiedsgericht bei der Wirtschaftsstrafkammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik am 8.11.2010 in Prag erlassen hat. Die Parteien schlossen am 26.4.2006 einen Vertrag über Beratungsserviceleistungen. Dieser Vertrag enthält folgende Schiedsklausel: Sämtliche Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag und im Zusammenhang mit ihm, die nicht durch Verhandlungen der Parteien beigelegt werden können, werden endgültig bei dem Schiedsgericht der Handelskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik gemäß dessen Verfahrensordnung durch drei Schiedsrichter entschieden. Die Antragstellerin gewährte dem Antragsgegner rechtliche, steuerliche und sonstige Beratungsleistungen, machte dafür restliche Vergütung geltend und rief deswegen unter dem 18.12.2009 das Schiedsgericht an, das mit Schiedsspruch vom 8.11.2010 dem Leistungsantrag, wie im Tenor niedergelegt, stattgab. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original nebst deutscher Übersetzung und der Schiedsvereinbarung in Ablichtung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.11.2011 beim Oberlandesgericht Karlsruhe Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 2.5.2012 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Verfahren gemäß § 281 ZPO an das Oberlandesgericht München verwiesen. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung. II. Der Antrag ist erfolgreich. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München schon aufgrund der bindenden Verweisung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), im Übrigen gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471) zuständig. 2. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425) enthält keine Vorschriften die formellen Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat betreffend. Die deshalb maßgebliche Bestimmung von Art. IV UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden:UN-Ü; deutscher Text bei Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 vor Rn. 1) verlangt, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, die gehörig legalisierte Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift vorlegt, außerdem die Urschrift der Schiedsvereinbarung. Insoweit gilt aber nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip. Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin hat dem genügt, indem sie den Schiedsspruch im Original sowie in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, ohne dass es für den Senat hieran irgendwelche Authentizitäts- oder Identitätszweifel gibt. 3. Der endgültige und mit Rechtskraftklausel versehene Schiedsspruch ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Versagungsgründe weder dargetan, noch ersichtlich sind. Der Antragsgegner hat nicht am Schiedsverfahren teilgenommen. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs konnte ihm die Klage nicht zugestellt werden; das Schiedsgericht hat ihm einen "Empfangsboten" zur Zustellung von Schriftstücken bestellt (opatrovník = Treuhänder). Dies allein bildet als solches keinen (absoluten) Anerkennungsversagungsgrund (siehe dazu BGH SchiedsVZ 2009, 126). Denn Verfahrensverstöße gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. b UN-Ü, wozu neben sonstigen Gehörsverstößen die nicht gehörige Inkenntnissetzung vom schiedsrichterlichen Verfahren gehört, macht der Antragsgegner auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht geltend. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Gehörsverstoß kausal für die getroffene Entscheidung werden konnte. Darüber hinaus sind auch Versagungsgründe gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UN-Ü nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Verfahren des Schiedsgerichts, nachdem die Schiedsklage dem Antragsgegner sowohl unter seiner Geschäfts- als auch unter seiner Wohnanschrift nicht zugestellt werden konnte. Das vom Schiedsgericht eingehaltene Verfahren entspricht § 9 Abs. 7 seiner von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung. 4. Für die an sich mögliche Konkretisierung der Zinsentscheidung (vgl. BGH MDR 2012, 186) - das Schiedsgericht hat auf den Reposatz der Tschechischen Nationalbank Bezug genommen - besteht hier kein Bedarf. Die Reposätze lassen sich - auch für die Vergangenheit - zweifelsfrei auf der Internetseite der Tschechischen Nationalbank (http://www.cnb.cz) abrufen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 281 Abs. 3 Satz 2 und § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO und die Streitwertbemessung aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO. Az.: 34 Sch 7/12 Beschluss I. Das aus den Schiedsrichtern D bestehende Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 8. November 2010 in Prag/Tschechische Republik folgenden - seit 15. Dezember 2010 rechtskräftigen -  Schiedsspruch: 1. Der Beklagte, ständig wohnhaft E, Bundesrepublik Deutschland, mit Sitz F, G, ist verpflichtet, dem Kläger, der Gesellschaft H mit Sitz in I einen Betrag von 74.978,84 CZK nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug andauert, gültigen Reposatzes zu zahlen, erhöht um 7 Prozentpunkte des Betrages von 12.135,97 CZK ab 21.11.2006 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunkte des Betrages von 7.098, 60 CZK ab 22.12.2006 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.491,83 CZK ab 23.1.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 4.643,88 CZK ab 23.2.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 4.256,55 CZK ab 25.3.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.570,87 CZK ab 23.4.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.534,78 CZK ab 27.5.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 5.931,39 CZK ab 24.6.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 7.907,74 CZK ab 27.7.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 2.724,05 CZK ab 25.8.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.017,55 CZK ab 24.9.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 13.740,58 CZK ab 24.10.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 2.925,05 CZK ab 25.11.2007 bis zur Bezahlung, dies alles innerhalb von 15 Tagen ab Erlangung der Rechtskraft dieses Schiedsspruches unter der Sanktion der gerichtlichen Vollstreckung. 2. Der Beklagte J, ständig wohnhaft E, Bundesrepublik Deutschland, mit Sitz Fa ist verpflichtet, dem Kläger, der Gesellschaft H, mit Sitz in I, die Kosten des Schiedsverfahrens in einer Gesamthöhe von 30.840,- CZK zu zahlen, und zwar zu Händen der Rechtsanwältin des Klägers, JUDr. K, Anwaltskanzlei mit Sitz L, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab der Rechtskraft dieses Schiedsspruches unter der Sanktion der gerichtlichen Vollstreckung. II. Dieser oben aufgeführte Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Oberlandesgerichts Karlsruhe angefallen sind. Diese hat die Antragstellerin zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 4.200 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruchs, den das Schiedsgericht bei der Wirtschaftsstrafkammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik am 8.11.2010 in Prag erlassen hat. Die Parteien schlossen am 26.4.2006 einen Vertrag über Beratungsserviceleistungen. Dieser Vertrag enthält folgende Schiedsklausel: Sämtliche Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag und im Zusammenhang mit ihm, die nicht durch Verhandlungen der Parteien beigelegt werden können, werden endgültig bei dem Schiedsgericht der Handelskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik gemäß dessen Verfahrensordnung durch drei Schiedsrichter entschieden. Die Antragstellerin gewährte dem Antragsgegner rechtliche, steuerliche und sonstige Beratungsleistungen, machte dafür restliche Vergütung geltend und rief deswegen unter dem 18.12.2009 das Schiedsgericht an, das mit Schiedsspruch vom 8.11.2010 dem Leistungsantrag, wie im Tenor niedergelegt, stattgab. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original nebst deutscher Übersetzung und der Schiedsvereinbarung in Ablichtung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.11.2011 beim Oberlandesgericht Karlsruhe Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 2.5.2012 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Verfahren gemäß § 281 ZPO an das Oberlandesgericht München verwiesen. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung. II. Der Antrag ist erfolgreich. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München schon aufgrund der bindenden Verweisung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), im Übrigen gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471) zuständig. 2. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425) enthält keine Vorschriften die formellen Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat betreffend. Die deshalb maßgebliche Bestimmung von Art. IV UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden:UN-Ü; deutscher Text bei Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 vor Rn. 1) verlangt, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, die gehörig legalisierte Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift vorlegt, außerdem die Urschrift der Schiedsvereinbarung. Insoweit gilt aber nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip. Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin hat dem genügt, indem sie den Schiedsspruch im Original sowie in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, ohne dass es für den Senat hieran irgendwelche Authentizitäts- oder Identitätszweifel gibt. 3. Der endgültige und mit Rechtskraftklausel versehene Schiedsspruch ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Versagungsgründe weder dargetan, noch ersichtlich sind. Der Antragsgegner hat nicht am Schiedsverfahren teilgenommen. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs konnte ihm die Klage nicht zugestellt werden; das Schiedsgericht hat ihm einen "Empfangsboten" zur Zustellung von Schriftstücken bestellt (opatrovník = Treuhänder). Dies allein bildet als solches keinen (absoluten) Anerkennungsversagungsgrund (siehe dazu BGH SchiedsVZ 2009, 126). Denn Verfahrensverstöße gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. b UN-Ü, wozu neben sonstigen Gehörsverstößen die nicht gehörige Inkenntnissetzung vom schiedsrichterlichen Verfahren gehört, macht der Antragsgegner auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht geltend. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Gehörsverstoß kausal für die getroffene Entscheidung werden konnte. Darüber hinaus sind auch Versagungsgründe gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UN-Ü nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Verfahren des Schiedsgerichts, nachdem die Schiedsklage dem Antragsgegner sowohl unter seiner Geschäfts- als auch unter seiner Wohnanschrift nicht zugestellt werden konnte. Das vom Schiedsgericht eingehaltene Verfahren entspricht § 9 Abs. 7 seiner von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung. 4. Für die an sich mögliche Konkretisierung der Zinsentscheidung (vgl. BGH MDR 2012, 186) - das Schiedsgericht hat auf den Reposatz der Tschechischen Nationalbank Bezug genommen - besteht hier kein Bedarf. Die Reposätze lassen sich - auch für die Vergangenheit - zweifelsfrei auf der Internetseite der Tschechischen Nationalbank (http://www.cnb.cz) abrufen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 281 Abs. 3 Satz 2 und § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO und die Streitwertbemessung aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 7/10 12.06.2012
B E S C H L U S S:
A. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am 25. Januar 2010 in München in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten zu 1 geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
I. Es wird festgestellt, dass die Parteien am 7.11.2006 vor dem Schiedsgericht in München folgenden Vergleich geschlossen haben:
1. Die Schiedsbeklagte zu 1 zahlt an den Schiedskläger 41.000 €.
2. Die Schiedsbeklagte zu 2 ...
3. Die Schiedsbeklagten zahlen an den Schiedskläger jeweils 4.560 € als Ausgleich der von dem Schiedskläger bereits ausgelegten Kosten des Schiedsgerichtes. Es wird klargestellt, dass eine gesamtschuldnerische Haftung nicht besteht. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Den Schiedsbeklagten wird nachgelassen, die jeweiligen Vergleichsbeträge in drei gleichen Raten zu zahlen. Die erste Rate wird am 1.2.2007, die zweite Rate am 1.4.2007 und die dritte Rate am 1.6.2007 zur sofortigen Zahlung fällig. Mit der zweiten Rate ist auch der Kostenausgleich in Höhe von jeweils 4.560 € vorzunehmen. Kommen die Schiedsbeklagten mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Rückstand, so ist der jeweilige gesamte Vergleichsbetrag zur sofortigen Zahlung fällig. Der Betrag ist dann mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5. (Abgeltungsklausel)
6. (Widerrufsfrist)
II. Es wird festgestellt, dass der obige Vergleich nicht widerrufen wurde.
III. Das Schiedsverfahren ist beendet.
B. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffer I (1., 3. und 4.) gegen die Antragsgegnerin für vollstreckbar erklärt.
C. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
D. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
E. Der Streitwert wird auf 45.560 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hatte als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Bauunternehmens zunächst beantragt, einen vor dem Schiedsgericht am 7.11.2006 in München zustande gekommenen Vergleich mit der Antragsgegnerin als Beklagten zu 1 und einer weiteren Beklagten für vollstreckbar zu erklären. Der Senat lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21.2.2007 ab, weil ein Schiedsspruch nicht vorliege. Die
Voraussetzungen des § 1053 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO seien nicht gegeben, da der Vergleich weder in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten noch angegeben ist, dass es sich um einen Schiedsspruch handele; damit fehle es an einer zwingenden Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung (34 Sch 001/07).
Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller nunmehr eine als Schiedsspruch bezeichnete, mit Ortsangabe (M) und Datum (25.1.2010) versehene sowie von drei Schiedsrichtern unterschriebene Urkunde vorgelegt und Vollstreckbarerklärung (nur noch) in Richtung gegen die Antragsgegnerin (= Schiedsbeklagte zu 1) beantragt. Die zunächst vorgelegte Urkunde enthielt nur ein Kurzrubrum ("In der Schiedssache R [IV P.] gegen H. u.a."). Die nachgereichte Urkunde enthält, dem Schiedsspruch mit Schnur vorgeheftet, ein Deckblatt mit vollständigem Rubrum und die auf einem nachgehefteten Blatt erteilte Bescheinigung des Obmanns des Schiedsgerichts vom 15.4.2012:
Vorstehender Beschluss wird hiermit ausgefertigt und dem Schiedskläger zur Vorlage beim Oberlandesgericht M erteilt.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung, hiervon indessen keinen Gebrauch gemacht.
II.
Der Antrag ist zulässig und - bezogen auf die der Vollstreckung überhaupt zugänglichen Teile - begründet.
Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471).
In der Sache handelt es sich bei der vorgelegten Urkunde um einen Schiedsspruch nach beendetem Verfahren (vgl. § 1053 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht um eine sonstige Verfahrensbeendigung (vgl. § 1056 Abs. 2 ZPO), mag auch das Schiedsgericht die förmliche Beendigung in Ziffer III. des Entscheidungstenors festgehalten haben. Verfahrensbeendigung durch Beschluss nach § 1056 Abs. 2 ZPO erfasst nur Fälle, in denen kein Schiedsspruch ergeht (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1056 Rn. 2; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1056 Rn. 4 und 14). Wird durch Schiedsspruch im Sinne von § 1053 Abs. 2, § 1054 ZPO entschieden, ist für einen Beendigungsbeschluss nach § 1056 Abs. 2 ZPO kein Raum (MüKo/Münch § 1056 Rn. 14). Die insoweit vom Schiedsgericht getroffene Feststellung stellt sich als nicht bindende Meinungsäußerung zum Stand des Schiedsverfahrens dar und legt die Auffassung nieder, dieses sei durch endgültige Streiterledigung in Form eines nun ergangenen Schiedsspruchs beendigt worden.
Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original - nämlich unterschrieben von den drei mitwirkenden Schiedsrichtern (vgl. § 1054 Abs. 4 ZPO; siehe Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1054 Rn. 11) - erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
a) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren und hält auf Antrag der Parteien den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt (§ 1053 Abs. 1 ZPO). Ein derartiger Schiedsspruch ist gemäß § 1054 ZPO zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt (§ 1053 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
b) Auf der Grundlage des von den Parteien geschlossenen Vergleichs vom 7.11.2006 ist nach Ablauf der Widerrufsfrist binnen drei Wochen eine schiedsrichterliche Entscheidung ergangen. Unabhängig von etwaigen schiedsrichterlichen Pflichten, die über die Prüfung des ordre public hinausgehen (siehe Bredow SchiedsVZ 2010, 295/299), genügt es auf formeller Ebene, den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich in seinem Wortlaut als Schiedsspruch festzuhalten, diesen sozusagen durch das richterliche Plazet mit einem "Mantel" zu bekleiden (MüKo/Münch § 1053 Rn. 30). Aus der einleitenden Bemerkung, dass der vor dem Schiedsgericht geschlossene Vergleich "festgestellt" werde, entnimmt der Senat deshalb nicht, das der Spruch tatsächlich nur einen Akt der Beurkundung - nicht auch der Entscheidung - darstellt. Im Zweifelsfall ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Schiedsgericht mit seiner abschließenden Erkenntnis auch eine - wenn schon ausdrücklich als Schiedsspruch bezeichnet - als Titel geeignete Entscheidung treffen wollte.
Im Übrigen erfüllt der Schiedsspruch die formellen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Der Schiedsspruch ist schriftlich ergangen und von den drei beteiligten Schiedsrichtern unterschrieben. Einer Begründung bedarf es nicht, weil es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt (§ 1054 Abs. 2 ZPO). Dieser wird in der Urkunde zwar nicht als solcher bezeichnet, sein Inhalt ist insofern aber eindeutig. Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. § 1054 Abs. 3 ZPO) sind angegeben. Formelle Bedenken rechtfertigen sich auch nicht deswegen, weil das vorgelegte Exemplar die Parteien des Schiedsverfahrens nur unvollständig ausweist. Die Aufnahme eines dem Urteil staatlicher Gerichte vergleichbaren Rubrums (§ 313 Abs. 1 ZPO) ist für die (formelle) Gültigkeit des Schiedsspruchs nach § 1054 Abs. 1 ZPO keine zwingende Notwendigkeit (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1755; MüKo/Münch § 1054 Rn. 25; a.A. wohl Bredow SchiedsVZ 2010, 295/299), wenngleich für Zwecke der Vollstreckung insoweit unerlässlich, als die Parteien im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, § 1064 ZPO zweifelsfrei feststellbar sein müssen. Maßgeblich ist zunächst nur, dass es sich bei dem Schiedsspruch, wie er den Parteien nach § 1054 Abs. 4 ZPO als Schriftstück zuzuleiten ist, um ein Original handelt, also namentlich die Unterschrift der Schiedsrichter trägt (Zöller/Geimer § 1054 Rn. 11) und die vorbezeichneten Angaben enthält (Bredow aaO.). Insoweit steht die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs als solche nicht in Frage, selbst wenn dieser keine oder nur "verstümmelte" Parteibezeichnungen ausweist.
c) Der Senat ist davon überzeugt, dass der ergangene Schiedsspruch im Verhältnis der hier beteiligten Parteien ergangen ist. Er kann dazu als urkundlichen Beweis die schriftliche Erklärung in der sogenannten Ausfertigung des Schiedsspruchs durch den Obmann des Schiedsgerichts heranziehen. Die verkürzte Bezeichnung der Parteien auf dem (Original-) Schiedsspruch steht damit in Einklang, auch sonst bestehen gegen die Richtigkeit der hier von einer rechtskundigen - und verfahrensbeteiligten - Person abgegebenen Erklärung keine Zweifel. Auch das dem Senat vorliegende Protokoll über die dem Schiedsvergleich vorausgegangene Verhandlung vor dem Schiedsgericht erlaubt den Schluss auf gerade diese und keine anderen Parteien. Schließlich hat die angehörte Antragsgegnerin zuletzt keinerlei Einwände, auch nicht gegen ihre Parteistellung, vorgebracht.
4. Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat prüft an dieser Stelle deshalb auch nicht, ob die sonstigen formellen Voraussetzungen für den Erlass des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut - etwa ein beiderseitiger Antrag der Parteien (vgl. § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - vorlagen.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ff. ZPO i.V.m. § 48 GKG. Dieser bestimmt sich durch die im Schiedsspruch zuerkannten Beträge (Ziffern I. 1 und 3).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 5/13 23.04.2014 Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Parteifähigkeitsverlust durch Auflösung
BESCHLUSS
Tenor:
I. Der Antrag, den am 14. Januar 2013 in xxx/Russische Förderation ergangenen Schiedsspruchs des ständigen Schiedsgerichts xxx bei der xxx für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IIII. Der Streitwert wird auf 278.000,00 € festgesetzt.
 
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 14.1.2013 zu ihren Gunsten in xxx/Russische Förderation gegen die Antragsgegnerin ergangenen Schiedsspruchs wegen Schadensersatz aus der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen über die Lieferung medizinischer Geräte. Das Gesuch um Vollstreckbarerklärung wurde der Gegenseite am 4.7.2013 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt.
Die Antragsgegnerin betrieb in der Rechtsform einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) mit Sitz in München ein Unternehmen, das sich (u. a.) mit Im- und Export, Vermittlung und Handel mit Gerätschaften der Medizintechnik beschäftigte. Am 24.6.2013 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin mangels Masse abgelehnt und die Auflösung der Gesellschaft am 29.7.2013 von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.
II.
Der Antrag, den ausländischen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist unzulässig, da die Antragsgegnerin nicht mehr parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO) ist.
1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 7 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 11.06.2012, GVBl S. 295), weil er sich gegen eine zuletzt in Bayern ansässige Partei richtet.
2. Die Antragsgegnerin ist nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst, was am 29.7.2013 im Handelsregister eingetragen wurde. Sie hat ihre Parteifähigkeit verloren (BGH NJW 2008, 528). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Auflösung der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags noch nicht eingetragen war.
Der Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist daher wegen fehlender Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der Antragsgegnerin unzulässig. Die vermögenslose Antragsgegnerin verliert ihre Parteifähigkeit regelmäßig durch ihre Auflösung (BGH NJW 1995, 196). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn begründet vorgetragen wird, dass gegen die Antragsgegnerin noch Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind oder diese noch über Vermögensgegenstände verfügt (Hk-GmbHG/Kolmann § 74 Rn. 41). Derartiger Vortrag fehlt jedoch trotz gerichtlichen Hinweises. Dass die Antragsgegnerin durch den unzulässigen Antrag möglicherweise einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erlangt hat, bleibt bei der Beurteilung der Parteifähigkeit außer Betracht (BGH NJW 2008, 528).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 34 Sch 47/11 21.01.2013
B E S C H L U S S
Tenor:
Das aus der Einzelschiedsrichterin bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als
Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin
- 39.125,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit 1.8.2008, sowie
- Verzugszinsen in Höhe von 165,05 €, sowie
- außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.192,60 €, sowie
- Rechtsanwaltskosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 2.057,30 €
und
- Schiedsverfahrenskosten in Höhe von 2.000,00 €
zu bezahlen.
II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 44.375 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen
Schiedsspruchs. Die Antragstellerin ist Messeveranstalterin, die Antragsgegnerin ein russisches Unternehmen, das sich für eine Immobilien-Fachmesse angemeldet hatte und als Aussteller zugelassen wurde, dann jedoch seine Teilnahme absagte. Die Antragstellerin machte restliche Vergütung für den vorgehaltenen Messestand vor dem dazu vereinbarten Schiedsgericht entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.V.m. § 535 BGB geltend. Das Schiedsgericht erließ zugunsten der Antragstellerin am den oben wiedergegebenen Schiedsspruch.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift hat die Antragstellerin unter dem 21.12.2011 Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin erhielt im Rechtshilfeweg Gelegenheit zur Äußerung, hat hiervon aber keinen Gebrauch gemacht.
II.
Dem Antrag ist stattzugeben.
1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 [GVBl S. 295]).
2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist zulässig und
begründet.
a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruches in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).
b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
5. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO (Wert der im Schiedsverfahren zugesprochenen Beträge).
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