Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 11/05 | 28.06.2006 | schiedsrichterliches Verfahren: - Entscheidungsbefugnis Schiedsspruch: - formale Anforderungen, Begründungspflicht, Unterschrift der Schiedsrichter sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfah | |
B E S C H L U S S: I. Die Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens werden als unzulässig verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 90.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten gründeten am 13.10.2000 die "L & W GmbH" mit Sitz in S. (Bayern). An dieser GmbH waren sie seit 2002 mit jeweils 50 % beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag ist in § 16 die Einrichtung eines fakultativen Beirats vorgesehen. Dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte sind unter anderem wie folgt beschrieben: "§ 16 Beirat 1. Zusammensetzung des Beirates a) Die Gesellschaft hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat. b) Die Beiratsmitglieder können Gesellschafter des jeweiligen Gesellschafterstammes der beiden Gesellschafter gemäß § 5 oder Dritte sein. Sie müssen über die notwendige Sachkenntnis verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung ihres Amtes entsprechen. Geschäftsführer und Prokuristen der Komplementär-GmbH und Prokuristen der Gesellschaft sowie im Wettbewerb zur Gesellschaft stehende Personen dürfen dem Beirat nicht angehören. Letztere Einschränkung gilt nicht für Gesellschafter der beiden Gesellschafterstämme gemäß § 5. (...) 2. Aufgaben und Rechte des Beirates a) Bei fehlender Mehrheit zu Gesellschafterbeschlüssen und allen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern und diesen untereinander oder auf Verlangen eines Gesellschafters tritt der Beirat entscheidend in Funktion und entscheidet endgültig (...) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges als Schiedsgericht. (...) f) Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die §§ 1025 ff. ZPO anwendbar. Ort des Verfahrens ist der Sitz der Gesellschaft. 3. Innere Ordnung des Beirates a) Vorsitzender des Beirats ist, sofern die Gesellschafterversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschließt, das gemäß Abs. 1 Buchst. c) bestimmte dritte Mitglied. (...) d) Schriftliche, fernschriftliche (auch Fax und E-mail), telegrafische und fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht und alle Mitglieder ihre Stimme abgeben. e) Über die Sitzungen des Beirats sowie über die nicht in Sitzungen gefassten Beiratsbeschlüsse sind unverzüglich Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen und allen Beiratsmitgliedern sowie den beiden Gesellschafterstämmen der Gesellschafter gem. § 5 zu senden hat. (...)" Während des Bestehens der gemeinsamen GmbH wurde der Beirat von den Beteiligten eingesetzt, wobei die Antragstellerin Dr. P. und die Antragsgegnerin Dr. I. als jeweils ihren Beirat bestimmte. Diese wählten sodann gemeinsam den Richter R. als Vorsitzenden. Mit Vertrag vom 1./11.10.2004 veräußerte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihre Anteile an der "L & W GmbH". Die Antragsgegnerin betreibt die GmbH nunmehr unter dem Namen "Auto W. - GmbH" weiter. Im Vertrag vom 1./11.10.2004 ist unter Punkt III. Nr. 1 u.a. geregelt: "Der vereinbarte Kaufpreis beträgt .... zuzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldenstand der zum 30.9.2004 bestehenden Gesellschafterdarlehen, die der Veräußerer der Gesellschaft gewährt hat, entspricht, abzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldsaldo auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Veräußerers zum 30.9.2004 entspricht. Die genaue Höhe des Schuldenstandes des Gesellschafterdarlehens und des genauen Schuldsaldos auf dem Gesellschafterverrechnungskonto wird verbindlich durch den Beirat der Gesellschaft festgestellt und den Vertragsteilen mitgeteilt." In der Folgezeit trat der Beirat der GmbH mehrfach zusammen, um über die Höhe des restlichen Kaufpreises zu beraten. Zwischen den Beteiligten ist dabei streitig, ob der Beirat sämtliche möglicherweise gegen die Antragstellerin bestehende Forderungen der früheren gemeinsamen GmbH in das Gesellschafterverrechnungskonto aufnehmen kann (oder muss), insbesondere auch Forderungen, die bestritten sind oder erst nach dem 30.9.2004 entstanden sind. Der Streit betrifft auch die Frage, ob die Beiratstätigkeit mit Beendigung der gemeinsamen GmbH - abgesehen von der ausdrücklichen Zuweisung der Entscheidung über die restliche Kaufpreishöhe an den Beirat- automatisch beendet ist. In der Sitzung des Beirats vom 12.11.2004 faste der Beirat laut dem vom Vorsitzenden gefertigten und unterschriebenen Protokoll u.a. folgende Beschlüsse: "Zu II. Nr. 1: Die in II b (Anm.: des Kaufvertrages vom 1./11.10.2004) vereinbarte Höchstbetragsbürgschaft soll die im gesamten Umfang noch nicht endgültig feststehende Kaufpreissumme in Höhe von 350.000 € sichern. Da aber auch durch notarielle Tatsachenfeststellung nachgewiesen und zwischen den vertragsschließenden Parteien auch unstreitig ein Betrag in Höhe von 150.000 € durch die W. GmbH & Co. KG auf diesen in seiner Höhe noch unbestimmten Kaufpreis bereits bezahlt ist, ist eine Bürgschaft zu einem Höchstbetrag in Höhe von 200.000 € den vertraglichen Absprachen gemäß als ordnungsgemäße Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung (II b) anzusehen. Zu II. Nr. 2: Zu der in II d vereinbarten Mietkautionsbürgschaft unterbreitet der Beirat folgenden Kompromissvorschlag: Diese Bürgschaft sollte durch den Erwerber W. GmbH & Co. KG insoweit nachgebessert werden, als die bereits vorgelegte Bürgschaft insgesamt nur sechsmal abgestuft wird, so dass für die gesamte Mietvertragsdauer eine Bürgschaft in Höhe von drei Monatsmieten als Sicherheit bestehen bleiben soll." In der Beiratssitzung vom 30.9.2005 wurde unter Tagesordnungspunkt 1a der Antrag des Beiratsmitgliedes Dr. P., die Tätigkeit des Beirats wegen des Endes der von den Beteiligten gemeinsam geführten GmbH einzustellen, mehrheitlich abgelehnt. Unter Tagesordnungspunkt 1c ist im Protokoll festgehalten: "Der Vorsitzende gibt das Schreiben des Beiratsmitglieds Dr. P. vom 30.9.2005 bekannt (Anm.: das Schreiben ist nicht Anlage des Protokolls, der Inhalt ist nicht wieder gegeben). (...) Es kommt zur Abstimmung: Die Beiräte Dr. I und R. sind für den Antrag, d.h. also der Beirat ist gemäß seiner kaufvertraglichen Verpflichtung unter Ziffer III zur Feststellung des Restkaufpreises zuständig. Dr. P. ist dagegen. Abstimmungsergebnis: 2:1 Zur Begründung gibt der Vorsitzende folgende Erklärung ab: Nach Meinung der für die Zuständigkeit des Beirats stimmenden Beiratsmitglieder ist in dem Kaufvertrag der Parteien unter Ziffer III 1 eine genaue schriftliche Fixierung der Vertrag schließenden Parteien erfolgt, die der Auslegung nicht zugänglich ist. Es wird in dieser vertraglichen Bestimmung klar festgelegt, welche Aufgabe der Beirat hat. Es ist dabei zu bedenken, dass in Ergänzung zu dieser klaren Aufgabe des Beirats auf § 16 Ziffer 2 a des Gesellschaftsvertrages hinzuweisen ist, dass nämlich eine Entscheidung des Beirats endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs als Schiedsgericht erfolgt." Beschlüsse, die Bezug nehmen auf die Beschlüsse aus der Sitzung vom 12.11.2004, diese abändern oder ergänzen, weist das Protokoll nicht aus. Das Protokoll der Sitzung wurde vom Vorsitzenden R. erstellt, unterschrieben und den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit Anschreiben vom 17.10.2005 übersandt. Es ging beim Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 18.10.2005 ein. Mit Schriftsatz vom 18.11.2005, per Fax eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin beantragt: 4. Zu Ziffer II, 1 und II, 2 in der Beschlussfassung vom 12.11. 2004 wird festgestellt, dass der Beirat der L. & W. GmbH in S. diese Beschlüsse nicht im Rahmen seiner Zuständigkeit als Beirat und als Schiedsgericht entscheiden, beschließen und empfehlen konnte. Die Ziffer II wird aufgehoben auch insoweit, als durch Protokollierung und Beschlussfassungen vom 30.9.2005 der Beirat Ergänzungen, Erläuterungen und/oder Modifikationen zu der Beschlussfassung vom 12.11.2004 vorgenommen hat. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Zuständigkeit des Beirats der früheren L. & W. GmbH als Beirat in schiedsrichterlicher Tätigkeit beschränkt auf die Kaufpreisfeststellung gemäß notarieller Vereinbarung der Kommanditgesellschaften L. GmbH & Co. KG (Verkäuferin) sowie W. GmbH & Co. KG (Käuferin) vom 1.10.2004. Danach sind die zum 30.9.2004 bestehenden Gesellschafterdarlehen des Veräußerers und der Schuldsaldo auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Veräußerers zum 30.9.2004 zu ermitteln und die daraus errechnete Kaufpreisrate der verkaufenden Kommanditgesellschaft wie auch der kaufenden Kommanditgesellschaft mitzuteilen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beirat der früheren L. & W. GmbH unzuständig ist, § 1040 ZPO, für Streitigkeiten und deren tatsächliche wie rechtliche Klärung der Kommanditgesellschaften L. GmbH & Co. KG sowie W. GmbH & Co. KG und/oder deren Gesellschaften und Geschäftsführer, soweit es sich nicht gemäß Ziff. 1 um gebuchte Gesellschafterdarlehen und gebuchte Verkäufer-Verrechnungskonto-Positionen am 30.9.2004 handelt. Entgegenstehende Beschlüsse des Beirats werden auf Grund der Unzuständigkeit für unwirksam erklärt. 7. Dem Antrag der L. GmbH & Co. KG vom 17.11.2004 auf Feststellung der Unzuständigkeit des vormaligen Beirats der L. & W. GmbH, über den Kaufvertrag der Kommanditgesellschaften zu verhandeln, soweit nicht die Salden-Feststellung gemäß der Ziffer III., Ziffer 1 des Notarvertrages vom 1.10.2004 erledigt wird, - verhandelt und entschieden vom Beirat in der Beiratssitzung vom 30.9.2005 - wird stattgegeben und die entgegenstehenden Kommentierungen und Beschlussfassungen im Sitzungsprotokoll der Sitzung vom 30.9.2005 werden aufgehoben, hilfsweise für nicht rechtsverbindlich erklärt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen, da sie unzulässig, jedenfalls aber unbegründet seien. Zudem seien sie verfristet, da der Vorsitzende des Beirats spätestens am 6.10.2005 per Telefon einer Angestellten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse aus der Sitzung vom 30.9.2005 mitgeteilt habe. II. 8. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Überprüfung etwaiger Entscheidungen eines Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO und für die Überprüfung von Schiedssprüchen gemäß § 1059 ZPO aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, jeweils i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 6.11.2004, GVBI. S. 471). 9. Der unter Nr. 1 gestellte Antrag ist unzulässig. a) Der Antrag zum in Ziffer II Nr. 1 des Protokolls vom 12.11.2004 gefassten Beschluss (in der Form vom 30.9.2005) zielt seiner Begründung zufolge auf dessen Aufhebung wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Antragstellerin hat dazu nämlich erklärt, eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzustreben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Anträge gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit richten. Dies ist bei dem Beschluss vom 12.11.2004 nicht der Fall. Eine Entscheidung des Senats gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist daher nicht möglich. b) Der Antrag kann sinnvollerweise auch nicht als Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gemäß § 1059 ZPO ausgelegt werden. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen der (eingeschränkten) staatlichen Überprüfung eines Schiedsurteils im Rahmen des § 1059 ZPO auch die von der Antragstellerin bestrittene Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die von ihm erlassene Entscheidung zu überprüfen. Für einen solchen Antrag fehlen jedoch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere liegt kein angreifbarer Schiedsspruch vor: Zulässigkeitsvoraussetzung eines Aufhebungsantrags nach § 1059 ZPO ist das Vorliegen eines Schiedsspruchs im Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1059 Rn. 2). Ein Aufhebungsantrag ist daher unter anderem erst dann statthaft, wenn die unverzichtbaren Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt sind. Das mit dem Aufhebungsantrag befasste Gericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob überhaupt ein Schiedsspruch vorliegt und ob die Voraussetzungen des § 1054 ZPO erfüllt sind (BGH NJW 2004, 2226; Zöller/GeimerZPO 25. Aufl. § 1054 Rn. 1). Die wesentlichen Erfordernisse des § 1054 ZPO für einen ordnungsgemäßen Schiedsspruch sind schriftliche Abfassung, Datierung und Unterzeichnung regelmäßig durch sämtliche Schiedsrichter und Übersendung an die Parteien (vgl. Zöller/Geimer § 1054 Rn. 4). Vor Erfüllung der unverzichtbaren Förmlichkeiten des §1054 Abs. 1 ZPO liegt kein wirksamer Schiedsspruch vor (vgl. Zöller/Geimer § 1054 Rn. 1). Auch muss der Schiedsspruch, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, Gründe enthalten und zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (Zöller/Geimer § 1054 Rn. 8). Jedenfalls an den Unterschriften der beisitzenden Schiedsrichter fehlt es vorliegend bei der Protokollabschrift über die Beiratssitzungen. Das zur Entscheidung berufene Gremium besteht aus drei Mitgliedern, nicht nur aus dem Vorsitzenden. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien, wonach der Beirat, bestehend aus drei Mitgliedern (§ 16 Nr. 1 a Gesellschaftsvertrag), als Schiedsgericht entscheiden soll (§ 16 Nr. 2 a Gesellschaftsvertrag). Die Unterschriften der weiteren Mitglieder sind nicht gemäß § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO entbehrlich. Schon mangels Einhaltung dieser zwingenden, nicht abdingbaren (Zöller/Geimer § 1054 Rn. 1,4) Förmlichkeit liegt damit ein Schiedsspruch nicht vor. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung wäre damit abzuweisen (vgl. Zöller/Geimer §1054Rn. 2). Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob hinsichtlich der in der Sitzung vom 12.11.2004 gefassten Beschlüsse, wenn denn diese formell einen Schiedsspruch beinhalten sollten, die Anfechtungsfrist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO (drei Monate) gewahrt wäre. Eine Umdeutung des gestellten Antrags in einen Antrag gemäß § 1059 ZPO, der dann ebenfalls unzulässig wäre, scheidet deshalb aus. c) Soweit der Antrag zu Nr. 1 die Aufhebung der Entscheidung zu Punkt II Nr. 2 des Protokolls vom 12.11.2004 begehrt, ist er ebenfalls unzulässig. In dem angegriffenen Punkt macht der Beirat einen Kompromissvorschlag. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Beirat dabei als Schiedsgericht tätig wurde. Jedenfalls aber fehlt es bei einem "Vorschlag" an einer endgültigen Entscheidung über den Streitgegenstand, die mit den Rechtsmitteln des § 1040 Abs. 3 ZPO oder § 1059 ZPO angegriffen werden könnte. d) Die Aufzählung der Tätigkeiten staatlicher Gerichte in Schiedssachen in §§ 1050, 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO ist abschließend (§ 1026 ZPO; vgl. Reichold in Tho-mas/Putzo § 1026 Rn. 1). Darüber hinausgehende Entscheidungen staatlicher Gerichte in Schiedssachen, insbesondere Eingriffe in laufende schiedsrichterliche Verfahren, sind gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig. 10. Der Antrag zu Nr. 2 ist darauf gerichtet, die Zuständigkeit des Beirats als Schiedsgericht im Rahmen der Kaufpreisfestlegung zu klären. Seine Zulässigkeit beurteilt sich daher gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ebenso ist der Antrag zu Nr. 4 darauf gerichtet, die Unzuständigkeit des Beirats festzustellen, soweit nicht die Saldenfeststellung der beiden angesprochenen Konten für den Kaufpreis behandelt wird. a) Der Antrag der Antragstellerin ist nicht verfristet. Gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein Antrag auf die Entscheidung des staatlichen Gerichts innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids des Schiedsgerichts zu beantragen. Es kann daher dahinstehen, ob und gegebenenfalls wann der Vorsitzende des Beirats telefonisch Mitteilung von den wesentlichen Ergebnissen der Beiratssitzung vom 30.9.2005 gemacht hat. Als schriftliche Mitteilung der Entscheidung kommt hier nur das Protokoll der Beiratssitzung in Betracht. Dieses wurde mit Anschreiben des Vorsitzenden des Beirats vom 17.10.2005 auf dem Postweg versandt und kann damit nicht vordem 18.10.2005 zugegangen sein. Tatsächlich ging die Niederschrift dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin laut eigenem Bekunden an diesem Tag zu. Die mit Schriftsatz vom 18.11.2005 eingereichte Antragsschrift ist daher fristgerecht. b) Weitere Voraussetzung für eine Entscheidung des staatlichen Gerichts ist, dass ein Schiedsgericht durch Zwischenbescheid über seine Zuständigkeit entschieden hat, § 1040 Abs. 3 ZPO. Tatsächlich hat der Beirat seine Zuständigkeit zur Feststellung des Restkaufpreises in der Sitzung vom 30.9.2005 bejaht (Tagesordnungspunkt 1 c). Dies wird jedoch von der Antragstellerin auch nicht angegriffen, weswegen die Frage, ob es sich hier formell um einen wirksamen Zwischenbescheid handelt, dahinstehen kann. Die Antragstellerin begehrt mit ihren beiden zu Nr. 2 und Nr. 4 gestellten Anträgen keine Abänderung der Entscheidung des Beirats, sondern eine für diesen verbindliche Auslegung über den Umfang der zur Ermittlung des Restkaufpreises relevanten Faktoren. Hierüber hat der Beirat aber keine, auch keine Zwischenentscheidung getroffen. Schon deswegen kann auch eine Entscheidung des Senats gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht ergehen. Soweit der Antrag der Antragstellerin vom 17.11.2004 weitergehend gewesen sein sollte, findet sich in dem Zuständigkeitsbeschluss des Beirats weder eine Bezugnahme auf diesen Antrag, noch lässt der Beschluss erkennen, dass über den genannten Antrag entschieden wurde. Eine Auslegung des Beschlusses unter Zugrundelegung dieses Antrags kommt damit nicht in Betracht. c) Die Entscheidung des Beirats, seine Tätigkeit nicht mit dem Ende der von den Beteiligten gemeinsam geführten GmbH als beendet anzusehen, ist keine Entscheidung über die grundsätzliche weitere Zuständigkeit als Schiedsgericht zwischen den Beteiligten. Bei dieser Entscheidung des Beirats ist die Tätigkeit als Schiedsgericht nicht angesprochen. Der weitere vom Beirat bei seiner Entscheidung zugrunde gelegte Aufgabenkreis ist nicht angegeben. Die GmbH, für die der Beirat eingesetzt wurde, besteht weiter. Unter diesen Umständen kann die Entscheidung des Beirats, seine Tätigkeit fortzusetzen, nicht als Zuständigkeitsentscheidung hinsichtlich einer etwaigen schiedsgerichtlichen Tätigkeit für die Beteiligten ausgelegt werden. 11. Soweit in den Anträgen pauschal die Aufhebung der der Zuständigkeit entgegenstehenden Entscheidungen und Beschlüsse beantragt wird, sind diese Anträge bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Eine Aufklärung durch den Senat ist nicht veranlasst, da, wie oben dargestellt (s.o. unter 2.), formell wirksame und damit gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO oder 1059 ZPO angreifbare Schiedssprüche insgesamt nicht vorliegen. 12. Im Antrag zu Nr. 3, Satz 1 begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für bestimmte Aufgaben. Die Zulässigkeit dieses Antrags bestimmt sich damit nach §1040 Abs. 3 ZPO. Voraussetzung ist auch hier eine isolierte Entscheidung (Zwischenentscheid) des Schiedsgerichts, das seine Zuständigkeit für die von der Antragstellerin aufgeführten Fälle bejaht. Daran fehlt es. Zwar beschäftigt sich nach Ansicht der Antragstellerin der Beirat als Schiedsgericht mit Vorgängen, für die er nicht zuständig ist. Er hat darüber aber keine isolierte Entscheidung hinsichtlich seiner Zuständigkeit getroffen. Eine konkludente Bejahung der Zuständigkeit scheidet bei dem förmlich ausgestalteten Verfahren des § 1040 Abs. 3 ZPO aus. Damit kommt eine Entscheidung des Senats gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO jedenfalls derzeit nicht in Betracht. Hinsichtlich des Antrags zu Nr. 3 Satz 2 gilt das oben unter 4. ausgeführte. 13. Die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens kann auch nicht gemäß § 1032 ZPO festgestellt werden. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts möglich, § 1032 Abs. 2 ZPO. Bei dem Beirat handelt es sich zwar um eine dauerhafte Einrichtung, weshalb hier nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts abgestellt werden kann. Es ist daher für die Frage, ob das Schiedsgericht schon besteht, darauf abzustellen, ob sich der Beirat möglicherweise in der Funktion als Schiedsgericht mit der Angelegenheit bereits befasst hat. In den von der Antragstellerin im Rahmen der gestellten Anträge genannten Bereichen ist dies der Fall, sonst gäbe es keine Verlautbarungen dazu, deren Beseitigung die Antragstellerin begehren könnte. Bei einem bereits bestehenden Schiedsgericht ist das Verfahren gemäß § 1040 ZPO (vgl. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. §1032 Rn. 24) bzw., wenn das Schiedsgericht die positive Entscheidung über die Zuständigkeit mit dem Schiedsspruch verbindet, gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a, c ZPO (vgl. Zöller/Geimer § 1040 Rn. 8) vorgesehen. III. Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Senat schätzt den Streitwert gemäß § 3 ZPO. Da hier "nur" Feststellungsanträge über den Umfang einermöglichen schiedsgerichtlichen Vereinbarung anhängig sind, hält der Senat ein Drittel der in der Hauptsache von der Antragstellerin geltend gemachten Forderungen, somit 90.000 € für angemessen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 10/13 | 10.09.2013 | ||
Beschluss I. Der Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.556.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerinnen, eine Schweizer Aktiengesellschaft (S.A.) und drei deutsche Handelsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, begehren als Beklagte eines Schiedsverfahrens dessen Unzulässigkeit festzustellen. Schiedsklägerinnen sind die Antragsgegnerin zu 1, ein Unternehmen der Sportartikelindustrie, und die Antragsgeg-nerin zu 2, deren 100%ige Tochtergesellschaft und Eigentümerin mehrerer Immobilien auf einem ehemaligen Kasernengelände. 1. Die Antragstellerinnen schlossen zu notarieller Urkunde vom 22.12.2010 mit den Antragsgegnerinnen einen Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen sowie als Anlagen hierzu u. a. entsprechende Einzelverträge. Der Rahmenvertrag (im Folgenden RV) enthält unter Nr. 16 folgende Regelungen: 16. Schiedsgericht 16.1 Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Ver-trag oder seinen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme der-jenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, wird entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsge-richtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden. 16.2 Sitz des Schiedsgerichts ist Nürnberg. ... 2. Die Antragsgegnerinnen leiteten mit Klageschrift vom 13.3.2012, eingegangen bei der DIS-Geschäftsstelle am 14.3.2012, das Schiedsverfahren ein. Gegenstand sind u.a. die Wirksamkeit verschiedener Verträge und die Löschung eingetragener Auflassungsvormerkungen. Mit ihrer Klageerwiderung vom 26.11.2012 rügten die Antragstellerinnen (u. a.) die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. 3. Mit Zwischenentscheid vom 5.3.2013 stellte das Schiedsgericht fest, dass es zur Entscheidung im Schiedsverfahren zuständig ist und begründete dies folgendermaßen: a) Die Schiedsklausel sei nicht wegen Verstoßes gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO insgesamt nichtig. Allerdings verstoße Nr. 16.1 Satz 2 RV gegen die genannte Norm. Das Schiedsgericht könne zwar über seine eigene Zuständigkeit und in diesem Zusammenhang über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarungen entscheiden. Eine solche Entscheidung sei für staatliche Gerichte aber nicht bindend. Insoweit sei die Schiedsvereinbarung unwirksam. Die Kompetenz-Kompetenz-Klausel und die Schiedsvereinbarung über die Hauptsache stellten jedoch zwei gesonderte Vereinbarungen dar, so dass die Unwirksamkeit der ersteren nicht die Unwirksamkeit der Schiedsabrede über die Hauptsache nach sich ziehe. Die eigenständige Vereinbarung in Satz 1 der Klausel bleibe von der Unwirksamkeit unberührt. b) Es handle sich auch nicht um eine pathologische Klausel. Zwischen Nr. 16.1 Satz 1 und Satz 2 RV bestehe kein Widerspruch, da die Kompetenz-Kompetenz-Abrede un-wirksam sei; es komme deshalb nicht darauf an, ob es sich bei Satz 2 um eine ad-hoc-Schiedsvereinbarung handle. c) Schließlich verstoße die Schiedsklausel auch nicht gegen § 305c BGB. Zwar könne es sich bei einer Schiedsklausel grundsätzlich auch um eine Allgemeine Geschäftsbe-dingung (AGB) handeln, diese könne wegen Verstoßes gegen § 305c BGB unwirksam sein. Da Nr. 16.1 Satz 2 RV aber schon aufgrund des Verstoßes gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO per se unwirksam sei, könne es sich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinn von § 305c BGB handeln. Auf die Frage, ob es sich um AGB oder eine Individualvereinbarung handle, komme es daher nicht an. Selbst wenn man aber die Regelung in Satz 2 als AGB-Klausel ansähe und ferner einen Verstoß gegen § 305c BGB annehme, führe dies nicht zur Unwirksamkeit und damit zu einer Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Der verbleibende Vertrag bleibe dann nach § 306 BGB wirksam. Grundsätzlich gelte zwar im Recht der AGB das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Eine Klausel sei grundsätzlich im Ganzen unwirksam, wenn nur ein Teil nicht wirksam einbezogen worden oder unwirksam sei. Etwas anderes gelte aber im Fall teilbarer Klauseln. Der unbedenkliche und abtrennbare Teil bleibe wirksam, selbst wenn er denselben Sachkomplex betreffe. d) Die Schiedsklausel sei auch nicht gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG, § 125 Satz 1 BGB nichtig. Mangels Beurkundungsbedürftigkeit der Schiedsvereinbarung sei auch die DIS-Schiedsgerichtsordnung (SGO), auf die sich die Klausel beziehe, nicht beurkundungsbedürftig. Ihre Notwendigkeit zur Beurkundung hänge von der von der herrschenden Meinung verneinten Beurkundungsbedürftigkeit der Schiedsklausel ab. Die Selbständigkeit der Schiedsvereinbarung sei in § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO statuiert. Schiedsvereinbarung und Hauptvertrag seien auch dann als selbständige Verträge zu betrachten, wenn sich die Schiedsklausel im Hauptvertrag befinde. Folglich müsse die Schiedsvereinbarung nicht einer für den Hauptvertrag geltenden strengeren Formvorschrift genügen. § 1031 ZPO ordne jedoch keine Beurkundungsbedürftigkeit an. Der Gegenansicht, dass dann, wenn sich die Parteien für eine Beurkundung der Schiedsvereinbarung entschlössen und diese wiederum auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nehme, letztere mitbeurkundet werden müsse, schließe sich das Schiedsgericht nicht an. Selbst wenn der beurkundungsrechtliche Vollständigkeitsgrundsatz anwendbar sei, zöge dies keine Beurkundungsbedürftigkeit der Schiedsordnung nach sich, da es an einer Verknüpfung zwischen Schiedsklausel und Schiedsordnung fehle. Zwar müsse die notarielle Urkunde etwa gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG das gesamte Verpflichtungsgeschäft sowie diejenigen Nebenabreden enthalten, die nach dem Parteiwillen Teil des Verpflichtungsgeschäfts sein sollen. Dem gegenüber müssten solche Nebenabreden nicht enthalten sein, die nach dem Willen der Parteien unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft sein sollten. Es hätte den Parteien also maßgeblich darauf ankommen müssen, dass eine bestimmte Fassung der DIS-SGO Anwendung finde. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Die Parteien hätten sich in der Schiedsvereinbarung für eine dynamische Verweisung entschieden, ihnen sei es nur auf die Einbeziehung der DIS-SGO in der jeweils gültigen Fassung angekommen. Das Grundstücksgeschäft sei nicht von der Schiedsordnung abhängig. § 17 BeurkG regle die notarielle Belehrung und begründe keine Beurkundungspflicht. Auch aus der Nichtamtlichkeit der DIS-SGO ergebe sich eine solche nicht. 4. Gegen den den Antragstellerinnen am 15.3.2013 zugestellten Zwischenentscheid haben diese am 15.4.2013 beim Oberlandesgericht München Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gestellt. 5. Der Antrag wird im Wesentlichen folgendermaßen begründet: a) Die Abrede in Nr. 16 des Rahmenvertrags vom 22.12.2010 sei nach ihrem tatsächli-chen Zustandekommen eine Standardschiedsklausel, die von den Antragsgegnerinnen in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werde, habe also die Qualität von AGB. Zum Zustandekommen der Klausel auf angebliches Diktat der Antragsgegnerinnen, die diese, wie deren beratende Anwälte, routinemäßig verwendeten, wird insbesondere auf den Sachvortrag mit Beweisangeboten in den Schriftsätzen vom 15.4.2013 (Bl. 8/10 d.A.), vom 21.6.2013 (Bl. 99/108) und vom 2.9.2013 (Bl. 180/205) Bezug ge-nommen. b) Die Schiedsklausel sei insgesamt unwirksam gemäß § 139 BGB. Dies ergebe sich aus der Unvereinbarkeit von Nr. 16.1 Satz 2 RV mit § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Damit sei die Unvereinbarkeit mit § 305 ff. BGB gegeben. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 und § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. c) Schließlich sei die Schiedsklausel in sich widersprüchlich und damit pathologisch. Folge man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und teile die Klausel in zwei gesonderte Schiedsvereinbarungen auf, führe dies erst recht zu deren Unwirksamkeit, weil dann eine DIS-Schiedsklausel und eine ad-hoc-Schiedsklausel unabhängig nebeneinander stünden. Streitigkeiten zwischen den Parteien würden dann zum einen einem Schiedsgericht nach der DIS-SGO, zum anderen aber einem ad-hoc-Schiedsgericht zugewiesen. Die Regelung in Ziffer 16.1 RV sei somit undurchführbar. d) Schließlich sei die Schiedsklausel wegen Formmangels gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Der Formzwang folge aus § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG und dem Vollständigkeitsgrundsatz. Der untrennbare rechtliche Zusammenhang folge da-raus, dass das Schiedsgericht auch über die Wirksamkeit des Rahmenvertrages ent-scheiden solle. Gerade dies begründe einen engen rechtlichen Zusammenhang. Der Formzwang gelte auch für das Schiedsverfahrensrecht. Die hierzu ergangenen Rege-lungen seien selbst essentialia negotii. Die DIS-SGO enthalte ein umfängliches Para-graphenwerk mit zum Teil erheblichen Abweichungen von den Regelungen der ZPO. So könne das Schiedsgerichtsverfahren nach freiem Ermessen bestimmt werden. Auch sei das Schiedsgericht ermächtigt, den zugrunde liegenden Sachverhalt von sich aus zu ermitteln. Im Hinblick auf die Kostentragung bestünden gravierende Unterschiede zu den Regelungen für staatliche Prozesse. Im Ergebnis sei das gesamte zusammengesetzte Rechtsgeschäft formbedürftig. Sämtliche im Vertragswerk zwischen den Schiedsparteien enthaltenen Einzelrechtsgeschäfte bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Damit erstrecke sich das Beurkundungserfordernis auch auf die Schiedsgerichtsordnung, da Verfahrensordnungen von Schiedsinstitutionen keinen amtlichen bzw. halbamtlichen Charakter hätten. Als gewöhnliche vertragliche Vereinbarungen unterlägen sie dem Formzwang. Schließlich folge die Beurkundungsnotwendigkeit auch aus der Belehrungspflicht des Notars, der dieser nur nachkommen könne, wenn er auch die gesamte vereinbarte Schiedsordnung beurkunde. e) Nr. 16.1 RV verstoße ebenfalls gegen gesetzliche Regelungen, da die Klausel mit dem Verbot des endgültigen Entzugs des staatlichen Richters unvereinbar sei. Die wörtliche Auslegung der Schiedsklausel führe zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte, wie in § 1032 Abs. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2, § 1059 ZPO vorgesehen, abbedungen sei. Die Antragstellerinnen beantragen daher, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 5.3.2013 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 13.3.2012 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist. 6. Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag zurückzuweisen. a) Sie bestreiten die Eigenschaft der Schiedsklausel im Rahmenvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung. Insoweit wird namentlich Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 8.5.2013 (hier Bl. 52 /59 d. A.) und vom 15.7.2013 (Bl. 145/153 d. A.). b) Satz 2 der Schiedsklausel stelle keine unzulässige letztverbindliche Kompe-tenz-Kompetenz-Regelung dar. Die Klausel wiederhole nur den Wortlaut von § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO. c) Die §§ 305 ff. BGB seien unanwendbar, da die Klauseln im Einzelnen ausgehandelt seien. Die Schiedsklausel sei zumindest nicht überraschend im Sinn von § 305c BGB. Hierfür bedürfe es nämlich einer erheblichen Diskrepanz zwischen den berechtigten Vorstellungen des Verwendungsgegners und dem Inhalt einer Regelung. Es genüge nicht, wenn Nr. 16.1 Satz 2 RV objektiv ungewöhnlich sei. Selbst wenn aber Satz 2 der Schiedsklausel AGB-Qualität besitzen und gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen würde, sei § 307 BGB nicht anwendbar; denn § 307 BGB finde nur auf dispositives Recht Anwendung. Auch ein Verstoß gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO oder gegen §§ 305 ff. BGB führe nicht zur Unwirksamkeit. Dies ergebe sich zum einen aus dem schiedsverfahrensrechtlichen Grundsatz der Unabhängigkeit einer Letzt-Kompetenz-Kompetenz-Klausel und zum anderen aus dem AGB-rechtlichen "blue-pencil"-Test. Es handle sich bei der Kompetenzabrede und der Schiedsvereinbarung um zwei gesonderte, voneinander unabhängige Vereinbarungen. Deswegen finde auch § 139 BGB keine Anwendung. Die Vereinbarung einer bestimmten Schiedsordnung sei ebenfalls nicht überraschend. Die DIS-Regeln wichen nicht so sehr von internationalen Standards ab, dass ein Über-raschungselement vorliege. Selbst AGB-rechtlich würde ein etwaiger Verstoß gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsklausel führen. Nach herrschender Meinung bleibe bei inhaltlicher Trennbarkeit einer Klausel der restliche, rechtlich unbedenkliche Teil bestehen (§ 306 BGB). Abtrennbarkeit liege aber dann vor, wenn der unwirksame Teil einer Klausel - wie hier - gestrichen werden könne, ohne dass der Sinngehalt des anderen Teils der Klausel leide. Diesem "blue-pencil-Test" folge der Bundesgerichtshof auch für Schiedsklauseln. Streiche man Satz 2 der Klausel, könne Satz 1 ohne Sinnverlust selbständig bestehen bleiben. d) Auch von einer pathologischen Klausel könne nicht die Rede sein. Aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergebe sich, dass die Parteien nur ein nach DIS-Regeln bestelltes Schiedsgericht vereinbart hätten. Zweifel, welches Schiedsgericht die Parteien zur Entscheidung berufen wollten, seien vorrangig im Wege der Auslegung zu klären. Die rechtliche Unabhängigkeit der Kompetenzzuweisung an das Schiedsgericht stehe einer systematischen Auslegung der in Nr. 16.1 RV enthaltenen Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Satz 2 enthalte eine Kompetenzzuweisung an "das Schiedsgericht" und nicht etwa an "ein (anderes) Schiedsgericht". Gemeint sei nur das Schiedsgericht, auf welches Nr. 16.1 Satz 1 RV Bezug nehme, also das nach den Regeln der DIS bestimmte. e) Schließlich sei die Schiedsklausel auch formwirksam vereinbart. Eine Pflicht zur Beurkundung der DIS-Regeln bestehe nicht. Denn nicht einmal die Schiedsklausel selbst habe der Beurkundungspflicht unterlegen. Selbst wenn man es anders sähe, müssten weitere Erfordernisse hinzu kommen, um eine Beurkundungspflicht zu begründen. Hieran ändere auch die freiwillige Mitbeurkundung der Schiedsklausel im Rahmenvertrag nichts. Die Schiedsklausel stelle einen unabhängigen Prozessvertrag dar, der eigenen Regeln folge. Formerfordernisse ergäben sich allein aus § 1031 ZPO. Es sei kein Grund ersichtlich, Schiedsverträge zur Regelung von Streitigkeiten aus beurkundungsbedürftigen Hauptverträgen anders als sonstige Schiedsverträge zu behandeln. Eine Beurkundungspflicht für an sich nicht beurkundungspflichtige Teile eines Vertrags bestünde ausnahmsweise nur dann, wenn diese so untrennbar miteinander verknüpft seien, dass sie mit dem Hauptvertrag "stehen und fallen". Schiedsvereinbarungen seien als Prozessvertrag keine Nebenabrede zum Hauptvertrag und vom materiellen Hauptvertrag unabhängig. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus Nr. 17.5 des Rahmenvertrags. Der Hauptvertrag solle hiernach bestehen bleiben, auch wenn eine einzelne Klausel unwirksam sei. Auch aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergebe sich nichts anderes. Die Beratungspflicht des Notars reiche lediglich so weit, als es um den von den Parteien angestrebten rechtlichen Erfolg geht. Mit der Schiedsklausel strebten die Parteien den Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs im Falle einer Streitigkeit an. Dieser angestrebte rechtliche Erfolg erfasse aber nicht die einzelnen Regelungen der gewählten Schiedsordnung. Ergänzend verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze. II. Von einer - in der Sache fakultativen (MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1063 Rn. 5) - münd-lichen Verhandlung im gegenständlichen Beschlussverfahren sieht der Senat ab. Der Antrag bleibt erfolglos. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Fest-stellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt. Der Antrag ist zulässig. Zu entscheiden hat der Senat über einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgrund des schiedsgerichtlichen Zwischenentscheids vom 5.3.2013 zur Zuständigkeit. 2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. a) Mit der Rüge der Unzuständigkeit sind die Antragsteller nicht präkludiert; denn die Monatsfrist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eingehalten. b) Die Schiedsklausel in Ziffer 16.1 RV ist indessen nicht wegen ihres Inhalts unwirk-sam. (1) Würde man mit den Antragsgegnerinnen Satz 2 der Klausel so auslegen, dass er einer Überprüfung der schiedsgerichtlichen Zwischenentscheidung durch das staatliche Gericht nicht entgegenstände, wäre die Klausel auch insoweit wirksam; sie könnte sich dann nicht auf die Wirksamkeit der Schiedsklausel insgesamt auswirken. Die Bestimmung in § 16.1 Satz 2 RV ist jedoch unwirksam, ohne dass es dafür der Heranziehung der §§ 305 ff. BGB bedürfte. Der Senat interpretiert Nr. 16.1 Satz 2 RV nämlich so, dass die Regelung dem Schiedsgericht die Befugnis einräumen soll, in letzter Instanz über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zu entscheiden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts soll dem Wortlaut zufolge und über § 1040 Abs. 1 Satz 1 BGB ersichtlich hinaus gehend bindend sein. Das bedeutet, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine eigene Zuständigkeit sachlich nicht überprüft werden kann. Zwar ist die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung auch nach § 1040 ZPO bindend, sofern kein Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestellt wird. Wenn die Klausel aber nur dies ausdrücken sollte, wäre sie überflüssig. Die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Entscheidung des staatlichen Gerichts herbeizuführen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO), kann indessen nicht abbedungen werden (vgl. z.B. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1040 Rn. 1). (2) Hingegen ist die Regelung in Nr. 16.1 Satz 1 RV - jedenfalls nach ihrem Inhalt - für sich genommen wirksam. Empfangsbedürftige Willenserklärungen (§ 133 BGB) sind nach den allgemeinen Regeln - von Ausnahmefällen abgesehen - so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ver-kehrssitte verstehen musste (vgl. z. B. Palandt/Ellenberger BGB 72. Aufl. § 133 Rn. 9). Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut. Hiernach wird jede Streitigkeit entsprechend der DIS-SGO endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird also für die Entscheidung über Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem (Rahmen-)Vertrag und über dessen Wirksamkeit ausgeschlossen. Dies entspricht aber der Gesetzeslage. § 1029 Abs. 1 ZPO definiert die Schiedsvereinbarung als eine Vereinbarung, durch die Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Die Streitentscheidung muss - gerade unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte - einem Schiedsgericht zugewiesen werden (vgl. MüKo/Münch § 1029 Rn. 90 und 93; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 379), was zwar nicht ausschließt, durch ausdrückliche Vereinbarung den Parteien freizustellen, innerhalb bestimmter Fristen den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis doch den Weg zu den staatlichen Gerichten zu beschreiten. Dies ändert aber nichts am Grundsatz, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts endgültig - wie eben auch in Nr. 16.1 Satz 1 RV angesprochen - und die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen sein muss. Nichts anderes kommt in der Klausel zum Ausdruck. Es darf nicht im Belieben der Parteien stehen, trotz und nach Entscheidung eines Schiedsgerichts doch den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten (vgl. Zöller/Geimer § 1029 Rn. 54). Die Endgültigkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidung schließt es nicht aus, dass während und nach dem Schiedsverfahren bestimmte Aspekte durch das staatliche Gericht überprüft werden. In der Hauptsache muss die Entscheidung grundsätzlich endgültig sein. Dies kommt auch im Verbot der révision au fond zum Ausdruck. Der Schiedsspruch kann zwar gemäß § 1059 ZPO aufgehoben werden. Dies betrifft aber insbesondere die - nicht abdingbare - staatliche Überprüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder der Bestellung des Schiedsgerichts selbst oder eben des von den Parteien vereinbarten Verfahrens, schließlich die Schiedsfähigkeit und eventuelle Verstöße gegen den ordre public. Das bedeutet aber nicht, dass gegen das Ergebnis des Schiedsverfahrens die staatlichen Gerichte in Anspruch genommen werden könnten. Die Entscheidung des Rechtsstreits obliegt allein dem Schiedsgericht. Nichts anderes wird durch die Klausel ausgedrückt, mag auch ihr Zusatz ("ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht") überflüssig (MüKo/Münch § 1029 Rn. 90; Schiedsgericht der IHK Kassel SchiedsVZ 2006, 167/168), jedoch ohne zusätzlichen Regelungsgehalt sein. (3) Die Unwirksamkeit von Nr. 16.1 Satz 2 RV berührt die Wirksamkeit von Nr.16.1 RV im Übrigen nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klauseln als AGB der Gegen-seite anzusehen wären. aa) Bei der unwirksamen Endkompetenz-Kompetenz-Klausel handelt es sich nämlich um eine zusätzliche Schiedsabrede zu der Frage von Gültigkeit und Auslegung des Schiedsvertrags (vgl. BGHZ 162, 9/14; BGH NJW 1991, 2215; BGH NJW-RR 1988, 1526; BGH NJW 1977, 1397). Damit war vor dem Schiedsverfahrens-Neuregelungs- gesetz vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) eine klare Trennung verbunden. Falls die Schiedsvereinbarung die Kompetenz-Kompetenz dem Schiedsgericht zugesprochen hatte, konnte das staatliche Gericht nur die letztere Klausel überprüfen. Der Bundesge-richtshof hat diese Rechtsprechung (BGHZ 162, 9) aber auch unter der Geltung des neuen Schiedsverfahrensrechts aufrecht erhalten. Zwar steht nunmehr dem Schiedsgericht die Kompetenz-Kompetenz nicht mehr zu. Dies ändert aber nichts daran, dass zwei gesonderte Schiedsvereinbarungen vorliegen, von denen freilich eine von vorne herein unwirksam ist. Dass die Parteien in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO.) zugrunde liegenden Rechtsstreit möglicherweise in Unkenntnis des neuen Rechtes die Schiedsvereinbarung getroffen hatten, spielt dabei keine Rolle. Denn die Entscheidung versteht sich nicht als bloße Übergangslösung. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Kompetenz-Kompetenz-Regelung nicht als eigenständiger Schiedsvertrag qualifiziert werden kann. Denn diese Klausel regelt, wer den Streit über die Zuständigkeit des staatlichen oder eines Schiedsgerichts zu entscheiden hat. In der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs blieb auch nicht unberücksichtigt, dass die vorangegangene Rechtsprechung sich auf das alte Schiedsverfahrensrecht bezog. Gerade wegen der nun von vorn herein und in jedem Fall gegebenen Unwirksamkeit dient die Aufspaltung in zwei Schiedsklauseln der erwünschten Aufrechterhaltung der Schiedsvereinbarung im Übrigen. Letztlich ist auch dies ein Fall des § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO; § 139 ZPO gilt gerade nicht (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1040 Rn. 1; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 1; MüKo/Münch § 1040 Rn. 8). Der "favor validitatis" gilt auch im Verhältnis dieser beiden Schiedsklauseln. Eine Schiedsvereinbarung ist auch im Falle ihrer Unwirksamkeit eine solche. Auch wenn eine wirksame Kompetenz-Kompetenz-Absprache nicht getroffen werden kann (vgl. hierzu Habscheid KTS 1964, 146/153), ändert die Unwirksamkeit nichts an der Eigenschaft als Schiedsabrede. Die Schiedsklausel in Ziffer 16.1 RV ist auch nicht in sich widersprüchlich und aus diesem Grund unwirksam. Nr. 16.1 Satz 2 RV stellt keine ad hoc-Schiedsklausel dar. Auch wenn man von zwei selbständigen Schiedsklauseln ausgeht, schließt dies nicht aus, dass die eine Schiedsklausel zur Auslegung der anderen herangezogen werden kann bzw. dass Nr. 16.1 Satz 2 RV auf Nr. 16.1 Satz 1 RV aufbaut. Denn Nr. 16.1 Satz 1 RV verweist zwar auf die DIS-SGO. Die in den beiden aufeinander folgenden Sätzen getroffenen Regelungen können aber nicht unabhängig voneinander gelesen werden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) bezieht sich Nr. 16.1 Satz 2 RV auf Satz 1. Es ist die Rede von dem Schiedsgericht. Damit ist aber ersichtlich das gemäß Nr. 16.1 Satz 1 RV gebildete Schiedsgericht gemeint. Es ist weder die Rede von (irgend) einem Schiedsgericht noch von "einem anderen" Schiedsgericht. Dies entspricht auch dem mutmaßlichen Willen der Parteien, die ersichtlich nicht die beiden Fragen verschiedenen Schiedsgerichten zuweisen wollten. Im Übrigen kommt es auf den inneren Widerspruch zwischen den Regelungen in Nr. 16.1 Satz 1 und Satz 2 RV schon deswegen nicht an, weil Nr. 16.1 Satz 2 RV aus den oben genannten Gründen unwirksam ist. bb) Dasselbe gilt, wenn man mit den Antragstellerinnen von einer einheitlichen Schiedsklausel ausgeht. Anwendbar ist dann § 139 BGB. Denn es ist anzunehmen, dass die Schiedsvereinbarung auch getroffen worden wäre, wenn den Parteien die Unwirksamkeit der Regelung in Nr. 16.1 Satz 2 RV bekannt gewesen wäre. Zu Recht weisen die Antragstellerinnen darauf hin, dass Nr. 16.1 Satz 2 RV eine "extrem große Abweichung" von den üblichen Regelungen enthält. Eine größere Abweichung von den üblichen Regelungen als eine unwirksame Klausel ist nicht denkbar. Dass in Kompetenz-Kompetenz-Regelungen eine eigene, einer selbständigen Beurteilung zugängliche Klausel gesehen wird, spricht schon gegen die von den Antragstellerinnen unterstellte untrennbare Einheit. Es ist auch nicht vorstellbar, dass die Antragsgegnerinnen - oder ein sonstiger an einem derartigen Schiedsvertrag Beteiligter - für den Fall, dass das Schiedsgericht nicht bindend über seine eigene Zuständigkeit entscheiden und gegen diese Entscheidung das staatliche Gericht angerufen werden kann, auf die Zuweisung an das Schiedsgericht gänzlich verzichtet und statt dessen die Entscheidung durch ein staatliches Gericht getroffen wissen will. Die Gründe, die üblicherweise dazu führen, dass die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart wird, werden vom Wegfall dieser Klausel nicht berührt. Beiden Parteien steht die Anrufung des staatlichen Gerichts zu. Von den denkbaren Motiven, die Schiedsvereinbarung zu treffen, könnte allenfalls der Wunsch nach einer im Verhältnis zu staatlichen Prozessen vermeintlich kürzeren Verfahrensdauer unwesentlich beeinträchtigt werden, wobei (vgl. Lachmann Rn. 155 ff.) auch im Schiedsverfahren - ohne staatliche Eingriffe - Verzögerungen etwa bei der Konstitution des Schiedsgerichts denkbar sind. Aus dem Rahmenvertrag ergibt sich zudem, dass offenbar die Vertraulichkeit ein ganz wesentlicher Aspekt für die Schiedsabrede war (siehe Nr. 15 im selben Abschnitt VI. wie die unmittelbar anschließende Schiedsabrede in Nr. 16). Mag auch die Vertraulichkeit durch die fehlende Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts Einschränkungen erfahren, so ist doch nicht anzunehmen, die Parteien hätten, wenn sie dies gewusst hätten, ihre Streitigkeiten umfassend in der Öffentlichkeit austragen wollen. Aus demselben Grund bliebe dann, wenn man zum einen von einer einheitlichen Schiedsklausel ausginge, zum anderen Nr. 16.1 als AGB-Regelung ansähe, die Wirk-samkeit von Nr. 16.1 Satz 1 RV nach § 306 Abs. 1 BGB erhalten. § 306 BGB gilt auch, wenn die Nichtigkeit nicht auf §§ 307 ff. BGB beruht, sondern auf § 134 BGB oder an-deren Vorschriften (BGHZ 129, 297/306; vgl. Palandt/Grüneberg § 306 Rn. 5 m.w.N.). c) Nr. 16.1 Satz 1 RV stellt auch keine überraschende Klausel dar. Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen sind Schiedsvereinbarungen nicht schon als solche überra-schend (Lachmann Rn. 429). Die gewählte Schiedsgerichtsordnung der DIS enthält auch keine überraschende - nämlich unübliche - Gestaltung des Schiedsverfahrens. d) Die Klausel ist auch nicht wegen Formmangels (§ 125 Satz 1 BGB) nichtig. Die Mitbeurkundung der DIS-SGO war für den formwirksamen Abschluss der Schiedsvereinbarung nicht erforderlich. Der Formzwang folgt weder aus § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB noch aus § 15 Abs. 4 GmbHG noch indirekt aus § 17 Abs. 1 BeurkG. Grundsätzlich muss die Schiedsvereinbarung nicht notariell beurkundet werden. Die Form der Schiedsvereinbarung ist vielmehr in § 1031 ZPO abschließend geregelt. Hät-ten die Parteien also in einer separaten Urkunde eine Schiedsvereinbarung geschlos-sen, wäre diese - vorbehaltlich einer "erschwerenden" Formmodifikation durch die Par-teien (MüKo/Münch § 1031 Rn. 29) - nur an § 1031 ZPO zu messen gewesen. Die schiedsverfahrensrechtlichen Formvorschriften sind auch insoweit abschließend (vgl. etwa Lachmann Rn. 362). Anders liegt der Fall aber dann, wenn die Schiedsabrede Teil eines einheitlichen nach § 15 GmbHG oder § 311b BGB formbedürftigen Vertragswerks ist. Sämtliche Vereinba-rungen aus denen sich der schuldrechtliche Vertrag nach dem Willen der Beteiligten zusammensetzen soll, unterliegen dann dem Formzwang (Vollständigkeitsgrundsatz). Die Vereinbarungen sind nur dann vollständig beurkundet, wenn sie alles verlautbaren, was die Parteien als regelungsbedürftig angesehen haben (vgl. Staudinger/Schumacher BGB Neubearb. 2011 § 311b Rn. 154 und 155 m.w.N.); formbedürftig sind zunächst die rechtlich wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii), nach einer Meinung aber auch Bestimmungen, von deren Wirksamkeit die Beteiligten der Bestand des Vertrages nicht abhängig gemacht haben (vgl. Staudinger/Schumacher § 311b Rn. 156 m.w.N.). Die Parteien können jedoch formwirksam auch die Bestimmung von Leistung und Ge-genleistung und sogar die Bezeichnung etwa des Erwerbers eines Grundstücks einem Beteiligten oder einem Dritten überlassen (vgl. Staudinger/Schumacher § 311b Rn. 168), gleichgültig ob das Bestimmungsrecht wesentliche oder nicht wesentliche Abreden betrifft. Das Bestimmungsrecht als solches muss zwar in der Urkunde selbst zum Ausdruck kommen. Die Überlassung des Bestimmungsrechts an einen Dritten kann aber gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Wenn sogar hinsichtlich der essentialia die Bestimmung einem Dritten überlassen werden kann, spricht nichts dagegen, auch etwa im Rahmen einer mitbeurkundeten Schiedsvereinbarung die Bestimmung des Verfahrens einem Dritten zu überlassen. Nichts anderes bedeutet aber die Vereinbarung, dass sich das Verfahren nach der DIS-SGO richtet. Dieser Institution wird damit die Bestimmung des Verfahrens durch deren Schiedsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung übertragen. Eine Pflicht zu deren Beurkundung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es den Parteien auf ganz bestimmte Verfahrensregelungen angekommen wäre und weder Schiedsklausel noch Hauptvertrag ohne diese Regelungen geschlossen worden wären. Denn bei den formbedürftigen Geschäften nach § 311b BGB und § 15 GmbHG erstreckt sich das Beurkundungserfordernis auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, auf nicht zum Grundstücksgeschäft gehörende Vereinbarung nur dann, wenn sie eine rechtliche Einheit mit diesem bilden sollen, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Vertragsschließenden derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" (vgl. etwa BGH NJW-RR 1989, 198). Hiervon ist hier aber schon deshalb nicht auszugehen, weil Schiedsvereinbarung und materiell-rechtlicher Vertrag getrennt zu beurteilen sind, Wirksamkeitsmängel nicht auf den jeweils anderen Vertrag durchschlagen sollen. Kommt es den Beteiligten darauf an, dass das betreffende institutionelle Schiedsgericht tätig wird und dass dieses dann seine jeweils gültige Verfahrensordnung anwendet, ist nur die Bestimmung der Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts und die Anwendung der zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung für das Schiedsgericht geltenden Verfahrensordnung vom Beurkundungserfordernis erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien hiervon abweichend etwa gerade die zum Zeitpunkt der Beurkundung geltende DIS-SGO angewandt wissen wollten und nicht die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gültige, sind nicht ersichtlich. Der Inhalt des Schiedsverfahrensordnung ist somit dem Schiedsgericht als Drittem zur näheren Bestimmung (ähnlich § 317 BGB) anvertraut (vgl. DNotI-Report 2008, 188; im Ergebnis ebenso Lachmann Rn. 365). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der notariellen Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG. Aus der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmung kann sich eine Beurkundungspflicht allenfalls mittelbar ergeben, da der Notar nur über das belehren kann, was ihm bekannt ist. Immer dann, wenn Regelungen der Bestimmung Dritter überlassen sind, kann der Notar allenfalls über die damit verbundenden Gefahren belehren. Gerade bei der Wahl einer Schiedsordnung einer anerkannten Schiedsorganisation wird sich der Umfang der Belehrungspflicht aber in Grenzen halten, wie denn dann eine Belehrungspflicht auch nur insoweit besteht, als eine Belehrung erforderlich ist, um den Willen der Beteiligten rechtswirksam, wahrheitsgemäß und vollständig niederzulegen (vgl. Lerch BeurkG 3. Aufl. § 17 Rn. 10 m.w.N.). e) Auch im Übrigen hat der Senat die Einwände der Antragstellerinnen gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts überprüft und hält sie für nicht durchschlagend. Ergänzend kann schließlich auf die umfassenden - zutreffenden - Erwägungen in dem Zwischenentscheid Bezug genommen werden. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil des Hauptsachewerts maßgeblich (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG), der hier - wie auch sonst - mit 1/3 angemessen angesetzt ist. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 10/10 | 15.11.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Zum Einzelschiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen der Kündigung des Gesellschaftsvertrages und zur etwaigen Entscheidung über die Höhe der dem Schiedskläger zustehenden Abfindung wird bestellt: Herr xxx. II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 400.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien sind die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit Vertrag vom 8.3.2006 errichtet wurde. In § 17 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und verbindlich von einem Schiedsgericht entschieden werden, das aus einem Schiedsrichter besteht. Auf das schiedsrichterliche Verfahren sollen die Vorschriften der ZPO Anwendung finden; als Ort des Schiedsverfahrens ist München vereinbart. Weitere Regelungen, insbesondere solche über die Bestellung des Schiedsrichters, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Der Antragsteller hat mit gleichlautenden Schreiben vom 21.6.2010 die GbR gegenüberden Antragsgegnern zum 31.12.2010 gekündigt. Mit gleichlautenden Schreiben vom 30.6.2010 haben auch die Antragsgegner die GbR gegenüber dem Antragsteller „mit Wirkung zum 31.12.2010“ gekündigt. Die Antragsgegner haben mit Schreiben vom 9.8.2010 eine weitere - außerordentliche - Kündigung ausgesprochen, die der Antragsteller für unwirksam hält. Die ordentlichen Kündigungen hält er wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist für nicht zum 31.12.2010 wirksam. Der Antragsteller will zur Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung Schiedsklage erheben. Der Schiedsrichter soll außerdem gegebenenfalls über die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Abfindung zu entscheiden haben. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben den Antragsgegnern am 17.8.2010 vorgeschlagen, Herrn X … , zum Schiedsrichter zu bestellen und die Antragsgegner dazu aufgefordert, dem Vorschlag bis zum 2.9.2010 zuzustimmen. Diese haben sich bis zum Ablauf der Frist nicht geäußert. Unter dem 3.9.2010 hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen und dabei wiederum Herrn X vorgeschlagen. Die Antragsgegner bringen nach einer vom Vorgeschlagenen vorgelegten Erklärung zur Unparteilichkeit keine Einwendungen gegen dessen Person mehr vor, weisen jedoch darauf hin, dass beim Landgericht München I (…) eine Klage des Antragstellers gegen die GbR anhängig sei. In diesem „Parallelverfahren“ stelle der Antragsteller zur Begründung seiner Ansprüche gegen die GbR auch auf Sachverhalte und Rechtsfragen ab, die im hiesigen Schiedsverfahren zu klären seien. Es müsse daher sichergestellt sein, dass der als Schiedsrichter vorgeschlagene Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht in dieser Eigenschaft nicht mit dem Parallelverfahren befasst werden wird. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München vorgesehen. 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung des Schiedsrichters durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 4 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über deren Gültigkeit bedarf. Die Parteien haben sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen können. Daher hat das staatliche Gericht gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO auf Antrag einer Partei die erforderlichen Maßnahmen, hier also die gerichtliche Bestellung des Einzelschiedsrichters, vorzunehmen. 3. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben genannte Person zum Einzelschiedsrichter. Für die Auswahl des Schiedsrichters enthält § 17 des Gesellschaftsvertrags keine Vorgaben. Auch wenn das Bestimmungsrecht auf das Gericht übergegangen ist, können Vorschläge der Parteien berücksichtigt werden. Mit dem Vorschlag des Antragstellers sind nunmehr auch die Antragsgegner grundsätzlich einverstanden. Soweit noch Bedenken geäußert werden, dass Herr X in seiner beruflichen Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht möglicherweise mit einem derzeit beim Landgericht anhängigen Rechtsstreit, in dem die im Schiedsverfahren zu klärenden Fragen ebenfalls eine Rolle spielen, befasst werden könnte, ergibt sich aus der Geschäftsverteilung für das Oberlandesgericht wie aus dessen Erklärung zur Unparteilichkeit vom 29.9.2010, dass der 19. Zivilsenat, dessen Vorsitz der Schiedsrichter inne hat, für Berufungen gegen Entscheidungen von Kammern für Handelssachen nicht zuständig ist. Die theoretische Möglichkeit, dass der 19. Zivilsenat nach Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof an einen anderen Senat (§ 563 Abs. 1 ZPO) einmal zuständig werden könnte, ist vernachlässigbar, wie letztlich auch Änderungen der Geschäftsverteilung nicht für alle Zeiten ausgeschlossen werden können. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Überparteilichkeit für Schiedsrichter wie für staatliche Richter. Der vom Senat bestellte Schiedsrichter ist ausgewiesener Experte in gesellschaftsrechtlichen Fragen. Er bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfassung der mit der Streitigkeit verbundenen materiell-rechtlichen Probleme sowie für ein justizförmiges und den Interessen der Parteien gerecht werdendes Verfahren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In Fällen, in denen sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter einigen können, ist die Kostenaufhebung sachgerecht. IV. Die Bestimmung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrages) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z. B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07; vom 14.10.2010, 34 SchH 007/10). Aus den vorgelegten Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner ergibt sich eine Größenordnung der möglicherweise zu prüfenden Abfindungsansprüche von 1,2 Mio. €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 1/12 | 05.04.2012 | ||
B E S C H L U S S: I. Zum dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichts zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien über die dem Antragsteller nach seinem Ausscheiden aus der M GmbH zustehenden Abfindungsansprüche auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags vom 15. Dezember 1999 wird bestellt: xxx II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien vereinbarten am 15.12.1999 mit Wirkung vom 1.1.2000 die Neufassung einer Gesellschaftssatzung, die in § 21 folgende Schiedsgerichtsklausel enthält: (1) Für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrags oder aus Anlass dieses Vertrags vereinbaren die Parteien den Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. (2) Stattdessen vereinbaren die Parteien die Anrufung eines Schiedsgerichts gemäß gesondert zu vereinbarender Schiedsvereinbarung. Die Schiedsvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1999 lautet in § 2 wie folgt: § 2 Zusammensetzung und Anrufung des Schiedsgerichts: (1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. (2) Jede Partei ernennt einen Beisitzer, die Beisitzer ernennen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. (3) Diejenige Partei, die das Schiedsgericht anrufen möchte, hat dies unter genauer Bezeichnung des Streitgegenstands bei gleichzeitiger Benennung eines Schiedsrichters der beklagten Partei schriftlich mitzuteilen. Zugleich hat sie die Gegenpartei aufzufordern, ihrerseits binnen zwei Wochen seit dem Tag der Aufgabe des Mitteilungsschreibens zur Post einen Schiedsrichter zu bestellen. (4) Benennt die beklagte Partei binnen der Frist des (3) keinen zur Amtsannahme bereiten Schiedsrichter, so wird dieser auf Antrag einer Partei von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München benannt. (5) Gleiches gilt, wenn sich die Beisitzer nicht binnen zweier weiterer Wochen seit Benennung des letzten von ihnen auf einen Vorsitzenden einigen können. Durch schriftliche Kündigung hatte der Antragsteller seinen Austritt aus der Gesellschaft zum 31.12.2008 erklärt. Da sich die Parteien über die dem Antragsteller zustehenden Abfindungsansprüche nicht einigen konnten, will der Antragsteller seine Ansprüche gegen die drei Mitgesellschafter durch ein Schiedsgericht feststellen lassen. Dazu benannte er den Schiedsrichter W. Die Antragsgegner benannten den Schiedsrichter K. Beide Schiedsrichter einigten sich auf G. als Vorsitzenden des Schiedsgerichts, der von dem Amt jedoch wieder zurücktrat, nachdem die Antragsgegner den von ihnen benannten Schiedsrichter auswechselten. Da sich die beiden zuletzt bestellten Schiedsrichter auf keinen gemeinsamen neuen Vorsitzenden einigen konnten, hat der Antragsteller die Industrie- und Handelskammer … (IHK) beauftragt, einen Vorsitzenden zu benennen. Die IHK machte F., …, namhaft. Die Antragsgegner ließen daraufhin über den von ihnen bestellten Schiedsrichter dem Antragsteller mitteilen, dass ausweislich des Schiedsvertrages der Präsident des Oberlandesgerichts München den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellen müsse. Der daraufhin vom Antragsteller eingeschaltete Präsident des Oberlandesgerichts München hat eine Benennung jedoch abgelehnt. Der Antragsteller hat deshalb unter dem 23.1.2012 das Oberlandesgericht München angerufen mit dem Antrag, den dritten Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBI S. 471). Soweit die Parteien in § 7 Abs. 2 der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht das Landgericht München I festgelegt haben, ist diese Bestimmung unwirksam, da insoweit eine derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, § 1062 Abs. 1 ZPO (Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. §1062 Rn.1). 2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 15.12.1999 bestehen im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung bedarf. 3. Das Schiedsgericht soll sich nach der vereinbarten Schiedsklausel aus drei Personen zusammensetzen (vgl. auch § 1034 Abs. 1 ZPO). Der vom Parteiwillen ersichtlich getragene Austausch des einen beisitzenden Schiedsrichters ist, jedenfalls vor Aufnahme der Gerichtstätigkeit zulässig (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1035 Rn. 20); der Senat hat dies zu beachten. Die beiden so von den Parteien benannten Schiedsrichter haben den Vorsitzenden zu bestimmen. Der ursprünglich bestellte Obmann G. ist zurückgetreten, so dass für dessen Person wiederum das vertraglich festgelegte Bestellungsverfahren bzw. § 1035 ZPO gilt (siehe § 1039 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Für den Fall, dass die bestellten Beisitzer den Vorsitzenden nicht bestimmen, legt die Vereinbarung fest, dass der Präsident des Oberlandesgerichts München den Vorsitzenden bestimmen solle. Wie zu verfahren ist, wenn dieser die Mitwirkung verweigert, regelt die Vereinbarung nicht. Da das vereinbarte Verfahren zur Sicherung der Bestellung des Vorsitzenden nichts anderes bestimmt, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des § 1035 Abs. 4 ZPO, wonach jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen kann. 4. Gemäß § 1035 Abs. 3 und 5 ZPO bestellt der Senat den … zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die vom Senat ausgewählte Persönlichkeit verfügt über langjährige richterliche Erfahrung. Sie bietet die Gewähr für eine sachgerechte Erfassung der mit der Streitigkeit verbundenen materiell-rechtlichen Probleme sowie für ein justizförmiges und den Interessen der Parteien gerecht werdendes Verfahren. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit des bestellten Schiedsrichters erwecken könnten, sind nicht zutage getreten. Personenbezogene Einwände gegen F. hat keine Partei erhoben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. In Fällen wie diesen, in denen es der Zufall bestimmt, welche Partei zuerst den Antrag auf Bestellung des dritten Schiedsrichters stellt, ist die Kostenaufhebung sachgerecht. Eine andere Entscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegner F., der zunächst auch von der IHK benannt worden war, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht akzeptierten. Denn die Schiedsvereinbarung sieht weder eine Benennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts durch die IHK noch durch die Parteien selbst vor. Sich auf den vereinbarten Verfahrensgang zu berufen ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 1/11 | 09.02.2011 | ||
B E S C H L U S S Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin hat ihren beim Oberlandesgericht München am 26.1.2011 eingegangenen Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7.2.2011 zurückgenommen. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von 30.465,67 €) ist im Regelfall, so auch hier, der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters angemessen bewertet. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 09/10 | 21.01.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag, einen Rentenberater zur Entscheidung über die Höhe und Ausgestaltung der von dem Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin abzuschließenden Rentenversicherung als Schiedsrichter zu bestellen, wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 9.5.2007 geschieden. Mit notariellem Vertrag vom 22.12.2005 hatten die Parteien den Versorgungsausgleich unter Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleichs vertraglich geregelt. Unter § 2 wurde vereinbart, dass im Streitfall über Höhe und Ausgestaltung einer abzuschließenden Rentenversicherung verbindlich ein vom Familiengericht am Wohnsitz der Beteiligten zu bestimmender Rentenberater entscheiden solle. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27.3.2009 den Antragsgegner aufgefordert, ein Rentenversicherungsangebot für die Antragstellerin entsprechend den Vorgaben des notariellen Vertrages vorzulegen. Die in der Folge vorgelegten Angebote genügten nach Meinung der Antragstellerin diesen Vorgaben nicht. Das angerufene, für den damaligen gemeinsamen Wohnsitz zuständige Familiengericht vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Bestimmung eines Rentenberaters um keine originäre Aufgabe des Familiengerichts handle. Die Klausel sei als Schiedsvereinbarung gemäß §§ 1029 ff. ZPO zu beurteilen, es gehe um die Bildung eines Schiedsgerichts. Dieser Meinung ist auch die nun im Bezirk des Oberlandesgerichts München wohnhafte Antragstellerin. Sie hat deshalb beim Oberlandesgericht beantragt, einen Rentenberater zur Entscheidung über die Höhe und Ausgestaltung der von dem Antragsgegner zu ihren Gunsten abzuschließenden Rentenversicherung zu benennen. Der angehörte Antragsgegner hat sich dazu, ob eine Schiedsvereinbarung getroffen worden sei, nicht geäußert. Die Antragstellerin hat noch eine Stellungnahme der früheren Rechtsanwälte vorgelegt, die am Zustandekommen der notariellen Ehevertrags mitgewirkt hatten. Diese beurteilen die fragliche Klausel als Vereinbarung eines Schiedsgutachtens gemäß § 317 BGB. II. 1. Da der Ort eines schiedsrichterlichen Verfahrens nicht bestimmt ist, ist das Oberlandesgericht München für die Ausübung der in § 1035 ZPO bezeichneten gerichtlichen Aufgabe zuständig. Denn die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz in Bayern (§ 1025 Abs. 1 und 3 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz i.d.F.v. 16.11.2004, GVBl S. 471). Die Antragstellerin geht von einer Schiedsvereinbarung aus. Für die Frage der Zuständigkeit spielt es keine Rolle, ob dem tatsächlich so ist. 2. Zwischen den Parteien wurde keine Schiedsvereinbarung geschlossen, der Antrag, einen Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen (vgl. § 1035 ZPO), hat demnach keinen Erfolg (RGZ 152, 201; Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 317 Rn. 7; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. Vor § 1025 Rn. 45 f.; vgl. auch Senat vom 7.8.2006, 34 SchH 009/05 = SchiedsVZ 2006, 286/288 für Ablehnungsverfahren). Denn die Vorschriften des 10. Buchs der ZPO sind weder direkt noch analog anwendbar. a) Eine wirksame Schiedsvereinbarung ist gemäß § 1029 ZPO nicht zustande gekommen. Eine solche legt fest, dass ein Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte eine Rechtstreitigkeit der Parteien entscheidet (Senat vom 2.10.2007, 34 Sch 017/07; zuletzt vom 13.1.2011, 34 Sch 24/11; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 365; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 1029 Rn. 3). Hingegen handelt es sich um die nicht die prozessuale Seite berührende Vereinbarung eines Schiedsgutachtens, wenn ein Dritter nur Tatumstände festzustellen und Teilfragen zu entscheiden hat, ohne befugt zu sein, auch letztverbindlich darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich daraus für die Parteien ergeben (vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 4 m.w.N.). Entscheidend ist, welche Wirkung der Feststellung des Dritten nach dem Parteiwillen zukommen soll. In Zweifelsfällen ist vom weniger weitgehenden Gutachtervertrag auszugehen (vgl. Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 8). Bei der Erstattung des Gutachtens kommt es - im Gegensatz zum schiedsgerichtlichen Verfahren – auch lediglich auf das materielle Ergebnis und nicht auf den Verfahrensweg an, der zu diesem Ergebnis führt. Maßgeblich für die Unterscheidung ist dabei der Inhalt der dem Dritten gestellten Aufgabe (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 77 und 79). Gegen die Annahme einer schiedsrichterlichen Tätigkeit spricht es insbesondere, wenn kein kontradiktorisches Verfahren vorgesehen ist (vgl. Senat vom 7.8.2006, 34 Sch 9/05 = SchiedsVZ 2006, 286; Lachmann Rn. 81). Der Schiedsgutachter soll Tatsachen und Umstände festlegen; dabei kann die Feststellungsmacht sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen beschränken, aber auch die Subsumtion und Beurteilung rechtlicher Vorfragen mit umfassen (vgl. Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 6). Gegen die Annahme einer schiedsgutachterlichen Tätigkeit spricht nicht, dass die Feststellungen verbindlich sein sollen. Auch die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter ist nämlich grundsätzlich für die Parteien sowie ein eventuell mit der Sache befasstes Gericht verbindlich (vgl. Lachmann aaO.). b) Legt man diese Maßstäbe an, haben die Parteien miteinander im Ehevertrag ein Schiedsgutachten vereinbart. Sie haben in § 2 Vorgaben für den Abschluss einer Rentenversicherung durch den Antragsgegner aufgestellt. Dabei wird zum einen auf eine Rente in Höhe von 1.500,00 € zu einem festgelegten Zeitpunkt abgestellt, zum anderen sind von der Ehefrau selbst erworbene Rentenansprüche abzuziehen. Die maßgebliche Berechnung und Ausgestaltung eines derartigen Versicherungsverhältnisses erfordern Sachkenntnisse im Rentenversicherungsrecht. Deshalb hat im Streitfall ein Fachmann, nämlich ein Rentenberater die Festsetzung zu treffen. Dieser soll lediglich über eine bestimmte Einzelfrage aufgrund seiner Fachkunde entscheiden. Er soll insbesondere nicht über einen durch bestimmte Anträge vorgegebenen Streitgegenstand unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheiden (vgl. Lachmann aaO.), sondern lediglich - wie sich aus dem Zusammenhang der Klausel ergibt - die für den Laien nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Berechnung vornehmen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. 4. Beim Streitwert ist, da es sich um ein vorbereitendes Verfahren handelt, von einem Bruchteil (1/4) des von den Parteien angenommenen Wertes für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (18.000,00 €) auszugehen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 09/09 | 03.03.2011 | ||
B E S C H L U S S 1. Die Parteien tragen die gerichtlichen Kosten des Bestellungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen Kosten tragen sie selbst. 2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Gründe: Den Antrag nach § 36a Abs. 3 UrhG vom 3.9.2009 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.2.2010 zurückgenommen. Der Antragsgegner hat beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Bestellungsverfahrens aufzuerlegen. Er sei nicht ermächtigt im Sinne des § 36 Abs. 2 UrhG gewesen, worauf er wiederholt hingewiesen habe. Der in § 36a Abs. 6 UrhG normierte Grundsatz der Kostenaufhebung finde für das gerichtliche Bestellungsverfahren keine Anwendung. Das gelte namentlich für solche Fälle, in denen ein offensichtlich nicht passivlegitimierter Antragsgegner mit einem unzulässigen Schlichtungsverfahren überzogen werde. Die Auffassung, § 36a Abs. 6 UrhG finde auf das gerichtliche Bestellungsverfahren gemäß § 36a Abs. 3 UrhG keine Anwendung, kann der Senat nicht teilen. Die Kostenvorschrift ist als spezielle Regelung ersichtlich auf das Schlichtungsstellenverfahren insgesamt zugeschnitten. Darauf deutet der Aufbau der Norm hin. § 36a Abs. 6 Sätze 1 und 2 UrhG kann auch nach seiner sprachlichen Fassung ohne Schwierigkeiten auf das gerichtliche Bestellungsverfahren bezogen werden (siehe Dreier/Schulze UrhG 3. Aufl. § 36a Rn. 17), das aus der Sicht des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen - nämlich bei fehlender Einigung der Parteien - vorgeschaltet und erforderlich wird. Als Annex bildet es eine notwendige Voraussetzung für die Arbeit der Schlichtungsstelle und ist kostenrechtlich nicht anders als das dortige Verfahren zu behandeln. Auch der Sache nach liegt es auf der Hand, in diesem Verfahren die Kosten nicht anders zu verteilen als im Schlichtungsverfahren selbst. Die Neufassung der Kostenvorschrift durch das Gesetz vom 10.9.2003 (BGBl I S. 1774) bezweckte eine ausgewogenere Kostenfolge, als es die Vorgängerregelung vorsah, die einseitig den Antragsteller - meist den Urheber - belastete (vgl. nur Dreier/Schulze § 36a Rn. 15; Dördelmann in Mestmäker/Schulze UrhG Stand Dez. 2003 § 36a Rn. 12; Dietz/Haedicke in Schricker/Loewenheim Urheberrecht 4. Aufl. § 36a Rn. 27). Der Gesetzgeber hat es hierbei bewusst auch hingenommen, dass in dem einen oder anderen Fall Verfahren in Gang gesetzt werden, die sich als unberechtigt erweisen, etwa weil die Gegenseite nicht eine Vereinigung im Sinne des § 36 UrhG darstellt (siehe Dreier/Schulze § 36a Rn. 15) oder - wie hier - deren Ermächtigung zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch ihre Mitglieder fehlt. Das ist hinzunehmen, zumal nach dem Verständnis des Senats die Kostenregelung in § 36a Abs. 6 UrhG nicht notwendigerweise materielle Ansprüche ausschließt, die durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Vereinigungen entstehen. Wendet man § 36a Abs. 6 Sätze 1 und 2 UrhG demgemäß an, tragen die Parteien die gerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte; ihre eigenen Kosten trägt jede Partei selbst. Streitwert: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (Vorsitzendenbestellung und Bestimmung der Zahl der Beisitzer). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 36a Abs. 3 Satz 3 UrhG i.V.m. § 1065 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 09/08 | 10.10.2008 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang, Kosten Schiedsvereinbarung: - Inhalt, Bestimmtheit/Umfang | |
B E S C H L U S S: I. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. II. Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrte aufgrund einer in einem Kaufvertrag über Nutzfahrzeuge vom 20.6.2007 getroffenen Schiedsvereinbarung die Benennung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 27.3.2008 hatte sie die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Aufforderung ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Zugleich hatte die Antragstellerin für sich einen Schiedsrichter bestellt. Mit Schriftsatz vom 4.7.2008 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sich der Antrag auf Schiedsrichterbestellung durch Zahlung erledigt hätte und das Bestellungsverfahren nicht mehr fortzusetzen sei. Die Antragsgegnerin, belehrt gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, hat nicht widersprochen. II. Der Antragsgegnerin sind entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO die Kosten des Bestellungsverfahrens aufzuerlegen. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Schriftsatz vom 4.7.2008 ist eine Erledigungserklärung zu sehen, der die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat. Aufgrund des Antrags der Antragstellerin wäre ohne das erledigende Ereignis ein Schiedsrichter zu bestellen gewesen. Die Antragstellerin hat eine Schiedsvereinbarung vom 20.6.2007 vorgelegt. In dieser ist als Sitz des Schiedsgerichts die Stadt München bestimmt. Sie hat ferner den Entwurf einer Schiedsklage vorgelegt, mit der ein Restkaufpreis von 6.000 € geltend gemacht wird. Es handelt sich um den Restkaufpreis aus einer Reihe von Kaufverträgen, von denen einer derjenige ist, der die vorgelegte Schiedsvereinbarung enthält. Sie hat weiter ihrerseits einen Schiedsrichter bestellt und in dem vorgelegten Schreiben vom 27.3.2008 die Antragsgegnerin unter Fristsetzung aufgefordert, ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen (vgl. § 1035 Abs. 3 ZPO). Zwar wäre der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters dann abzulehnen gewesen, wenn nach dem Parteivortrag offensichtlich kein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt (vgl. z.B. BayObLG BB 1999, 1785). Dies muss entsprechend auch dann gelten, wenn die Streitfrage offensichtlich von der Schiedsvereinbarung nicht umfasst ist. Der geltend gemachte Restkaufpreis kann aber hier zumindest teilweise gerade den Vertrag vom 20.6.2007 betreffen. Ob und in welcher Höhe er tatsächlich unter die Vereinbarung fällt, wäre nicht im Verfahren der gerichtlichen Schiedsrichterbestellung geprüft worden. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für Nebenverfahren, zu denen das Schiedsrichter-Bestellungsverfahren rechnet, ein Bruchteil des Hauptsachewerts, in der Regel ein Drittel, sachgerecht. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 09/06 | 19.01.2007 | Bildung des Schiedsgerichts: - Qualifikation der Schiedsrichter, Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung, ernennende Stelle | |
B e s c h l u s s : Als beisitzende Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung der bis 30.6.2002 betriebenen Gemeinschaftspraxis in ..., ..., werden bestellt: 1. ..., 2. ... II. Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien schlossen am 30.6.1993 einen Gesellschaftsvertrag, in dem sie sich zur Errichtung und Betreibung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis zusammenschlossen. Der Vertrag enthält in § 13 Abs. 2 eine Schiedsvereinbarung. In einer gesonderten Urkunde ebenfalls vom 30.6.1993 ist der Schiedsvertrag der Parteien enthalten, wonach über sämtliche Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftspraxisvertrag ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entscheidet (§ 1). Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist wie folgt geregelt: §2 Das Schiedsgericht besteht aus je einem von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf Antrag der klagenden Partei zu benennenden Arzt als Schiedsrichter sowie aus einem von den Schiedsrichtern zu benennenden Vorsitzenden, der Befähigung zum Richteramt haben muss. Kommt zwischen den Schiedsrichtern eine Einigung über die Benennung eines Vorsitzenden nicht zustande, so ernennt die für den Praxisort zuständige Rechtsanwaltskammer den Vorsitzenden. Am 17.5.2002 trafen die Parteien eine Auflösungsvereinbarung hinsichtlich der bestehenden Gemeinschaftspraxis. Die Gesellschaft wurde zum 30.6.2002 beendet. Im Rahmen der Auseinandersetzung kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, weshalb der Antragsteller am 11.5.2005 seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag erklärte. Der Antragsgegner wies dies zurück. Der Antragsteller will eine Schiedsklage erheben und beantragte deswegen bei der dafür gemäß der Schiedsvereinbarung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Benennung von zwei Ärzten als Beisitzer des Schiedsgerichts. Die Kassenärztliche Vereinigung lehnte die Benennung ab. Mit Schriftsatz vom 26.9.2006 hat der Antragsteller daraufhin beim Oberlandesgericht München die Bestellung von zwei Schiedsrichtern für das zu bildende Schiedsgericht beantragt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er hält die Schiedsvereinbarung nicht für einschlägig, da keine Streitigkeit "aus dem Gemeinschaftspraxisvertrag" vorliege. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Die Parteien haben beide ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Bayern. Es besteht die abschließende und zwingende erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1062 Rn. 1). Die nach früherem Recht getroffene anderweitige Vereinbarung der Parteien (§ 4 des Schiedsvertrags) ist unwirksam. Für das nach der Novelle vom 1.1.1998 eingeleitete Schiedsrichterbestellungsverfahren gilt das neue Recht. 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung der beisitzenden Schiedsrichter durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 4 ZPO). a) Die Schiedsvereinbarung ist auf die vorliegende Streitigkeit anzuwenden, obwohl die Parteien am 17.5.2002 einen Aufhebungsvertrag über die gemeinschaftliche Praxis geschlossen haben. Davon ist grundsätzlich auch die Schiedsvereinbarung betroffen. Die Parteien streiten hier jedoch über die Auseinandersetzung der Praxisgemeinschaft bzw. den dazu erklärten Rücktritt. Dies ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftspraxisvertrag, für die die Schiedsklausel gilt. Denn die Parteien haben vereinbart, "über sämtliche Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftspraxisvertrag" entscheide ein Schiedsgericht. Die Parteien haben damit die Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag umfassend an ein Schiedsgericht verwiesen. Im Zweifel ist eine Schiedsvereinbarung großzügig auszulegen (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 3 Rn. 19). Im Übrigen ist im Bestellungsverfahren die Gültigkeit und Reichweite der Schiedsklausel nicht abschließend zu prüfen (BayObLG BB 1999, 1785; Schwab/Walter Kap. 10 Rn. 24). b) Das zwischen den Parteien vereinbarte Bestellungsverfahren ist insoweit gescheitert, als die zuständige Kassenärztliche Vereinigung keine Schiedsrichter benennt. Auf Nachfrage des Senats hat die von den Parteien benannte Stelle ausdrücklich erklärt, die ihr laut Vertrag der Parteien übertragene Aufgabe nicht wahrnehmen zu können. Eine Einigung der Parteien auf eine andere Organisation, die die beisitzenden Schiedsrichter benennen könnte, ist nicht erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen greift nicht das gesetzliche Bestellungsverfahren des § 1035 Abs. 3 ZPO, sondern gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO hat das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Dies ist hier die Bestellung der beiden beisitzenden Schiedsrichter, da die Auslegung von § 2 der Schiedsvereinbarung ergibt, dass die beiden beisitzenden Schiedsrichter durch einen neutralen Dritten bestimmt werden sollten. 3. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO wählt der Senat die oben genannten Personen zu Beisitzern des Schiedsgerichts aus. Die Benannten erfüllen die von den Parteien geforderte Qualifikation, da sie beide Ärzte sind. Sie haben ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt. An die von den Parteien geforderte Qualifikation ist das Gericht gebunden, § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der Senat ist nicht berechtigt, von der von den Parteien gewünschten Qualifikation abzuweichen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, aufgrund der Art der Streitigkeit statt Ärzten Juristen auszuwählen. Zudem sieht die Schiedsklausel für den Obmann vor, dass er die Befähigung zum Richteramt aufweisen muss. Dadurch ist der vom Antragsgegner angesprochene juristische Sachverstand zur Entscheidung über die im Raum stehenden rechtlichen Fragen schon nach dem Parteiwillen auch im Schiedsgericht verankert. Die Benannten sind nicht aufgrund persönlicher Freundschaft oder beruflicher Verbundenheit vom Amt als Schiedsrichter ausgeschlossen. Die Tatsache, dass sich die beteiligten Schiedsrichter und zumindest der Antragsteller aufgrund derselben beruflichen Tätigkeit persönlich kennen, schließt ihre Bestellung nicht aus. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass keine engeren Bindungen, persönlichen Beziehungen oder gar Abhängigkeiten, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen, bestehen. Die Einwendungen des Antragsgegners dazu sind unsubstantiiert. 4. Die Aufhebung der Kosten rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO. Dass das vereinbarte Bestellungsverfahren für die beisitzenden Schiedsrichter gescheitert ist, hat keine der Parteien zu vertreten. Alleine der Umstand, dass der Antragsteller die Initiative zur Bestellung der Schiedsrichter ergriffen hat, rechtfertigt es nicht, den Antragsgegner als unterlegene Partei zu behandeln, auch wenn dieser der Bestellung entgegengetreten ist. 5. Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO, §§ 48, 63 Abs. 2 GKG, wobei das Interesse des Antragstellers am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist. Im Regelfall ist der Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtsuchenden jedoch nicht identisch mit dem des Hauptsacheverfahrens, sondern niedriger. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hält der Senat im Regelfall bei der Bestellung von Schiedsrichtern einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts, etwa ein Drittel, für angemessen (vgl. dazu Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06). Der Senat schätzt mangels anderer Anhaltspunkte den Streitwert auf 15.000 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 09/05 | 07.08.2006 | Schiedsvereinbarung: - Abgrenzung, Schiedsgutachten | |
B E S C H L U S S: I. Der Antrag wird als unzulässig verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 620.000 € festgesetzt. G R Ü N D E: I. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1, beide Handelsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co.KG, gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 13.10. 2000 die ... mit Sitz in S. (Bayern). An dieser GmbH waren sie seit 2002 mit jeweils 50 % beteiligt. Im Gesellschaftsvertrag ist in § 16 die Einrichtung eines Beirats vorgesehen. Dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte sind unter anderem wie folgt beschrieben: "§ 16 Beirat 1. Zusammensetzung des Beirates a) Die Gesellschaft hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat. b) Die Beiratsmitglieder können Gesellschafter des jeweiligen Gesellschafterstammes der beiden Gesellschafter ... oder Dritte sein. Sie müssen über die notwendige Sachkenntnis verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung ihres Amtes entsprechen. Geschäftsführer und Prokuristen der Komplementär-GmbH und Prokuristen der Gesellschaft sowie im Wettbewerb zur Gesellschaft stehende Personen dürfen dem Beirat nicht angehören. Letztere Einschränkung gilt nicht für Gesellschafter der beiden Gesellschafterstämme ... c) (Regelungen zur Wahl bzw. zur Bestimmung des Beirats) (...) 2. Aufgaben und Rechte des Beirates a) Bei fehlender Mehrheit zu Gesellschafterbeschlüssen und allen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern und diesen untereinander oder auf Verlangen eines Gesellschafters tritt der Beirat entscheidend in Funktion und entscheidet endgültig (...) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges als Schiedsgericht. (...) f) Auf das schiedsrichterliche Verfahren sind die §§ 1025 ff. ZPO anwendbar. Ort des Verfahrens ist der Sitz der Gesellschaft. 3. Innere Ordnung des Beirates a) Vorsitzender des Beirats ist, sofern die Gesellschafterversammlung nicht einstimmig etwas anderes beschließt, das gemäß Abs. 1 Buchst. c) bestimmte dritte Mitglied. (...) d) Schriftliche, fernschriftliche (auch Fax und E-mail), telegrafische und fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht und alle Mitglieder ihre Stimme abgeben. e) Über die Sitzungen des Beirats sowie über die nicht in Sitzungen gefassten Beiratsbeschlüsse sind unverzüglich Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen und allen Beiratsmitgliedern sowie den beiden Gesellschafterstämmen der Gesellschafter ... zu senden hat. (...)" . Während des Bestehens der gemeinsamen GmbH wurde ein Beirat eingesetzt, wobei die Antragstellerin Dr. P. und die Antragsgegnerin zu 1 Dr. I. als jeweils ihr Beiratsmitglied einsetzten. Diese wählten sodann gemeinsam den Richter R. als Vorsitzenden. Mit Kaufvertrag vom 1./11.10.2004 veräußerte die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 1 ihre Anteile an der "GmbH". Die Antragsgegnerin betreibt die GmbH nunmehr unter dem Namen GmbH (= Antragsgegnerin zu 2) weiter. Im Vertrag vom 1./11.10.2004 ist unter Punkt III. Nr. 1 u.a. geregelt: "Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 150.000 € zuzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldenstand der zum 30.9.2004 bestehenden Gesellschafterdarlehen, die der Veräußerer der Gesellschaft gewährt hat, entspricht, abzüglich eines Geldbetrages, der dem Schuldsaldo auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Veräußerers zum 30.9.2004 entspricht. Die genaue Höhe des Schuldenstandes des Gesellschafterdarlehens und des genauen Schuldsaldos auf dem Gesellschafterverrechnungskonto wird verbindlich durch den Beirat der Gesellschaft festgestellt und den Vertragsteilen mitgeteilt." In der Folgezeit trat der Beirat der GmbH mehrfach zusammen, um über die Höhe der von ihm zu ermittelnden Kontenstände zu beraten. Zwischen den Beteiligten ist der genaue Umfang der dem Beirat zugewiesenen Aufgabe streitig. Durch vertrauliche Informationen wurde der Antragstellerin am 7.1.2005 bekannt, dass mangels ausreichender sonstiger Finanzierung die Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Antragsgegnerin zu 1 nur dadurch möglich war, dass das Beiratsmitglied Dr. I. zugunsten der Antragsgegnerin zu 1 eine Zahlung in Höhe eines sechsstelligen Euro-Betrages eingebracht hatte. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.1.2005 beantragte sie wegen dadurch begründeter Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Dr. I. dessen Ablehnung gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO. In der Beiratssitzung vom 30.9.2005 wurde der Antrag abgelehnt. Über die in der Sitzung vom 30.9.2005 gefassten Beschlüsse informierte der Vorsitzende des Beirats eine Kanzleiangestellten des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 4., 5. oder 6.10.2005 telefonisch. Der Inhalt der Mitteilung ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Er erhielt von dem ablehnenden Beschluss zu dem von ihm gestellten Befangenheitsantrag laut eigenen Angaben mit Eingang des Protokolls der Beiratssitzung vom 30.9.2005 am 18.10.2005 Kenntnis. Am 24.11.2005 fand eine Beiratssitzung unter Beteiligung von Vertretern der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 statt, in der bekannt gegeben wurde, dass die Antragstellerin (= Verkäuferin) 350.000 € als "Restkaufpreis" zu bezahlen habe. Dieser Beschluss wurde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang 2006 vom Vorsitzenden nochmals schriftlich gefasst, begründet, von ihm unterschrieben und an die Parteien versandt. Mit am 7.11.2005 eingegangenem Fax hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO beantragt. Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen, da die Monatsfrist des § 1037 Abs. 3 ZPO nicht eingehalten worden sei. Die Antragstellerin habe bereits seit dem Telefonat des Vorsitzenden am 4., 5. oder 6.10.2005 Kenntnis von der Ablehnung ihres Antrags gehabt. Zudem sei Dr. I. kein Schiedsrichter, sondern Beiratsmitglied. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet, da die wirtschaftliche Beteiligung eines Beiratsmitglieds an einer Partei gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Parteien vom 15.11.2000 zulässig sei. Im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens hat Dr. I. seine mittelbare Beteiligung an der Antragsgegnerin zu 1 offen gelegt. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für Entscheidungen gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 4.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Der gestellte Antrag ist nicht bereits wegen Fristversäumung unzulässig. Der Antrag vom 7.11.2005 ist vielmehr fristgerecht gestellt. Gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein Antrag auf Entscheidung durch das staatliche Gericht innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Entscheidung des Schiedsgerichts zu stellen. Diese Frist wurde gewahrt. Die Sitzung am 30.9.2005 fand nicht im Beisein der Parteien statt. Entscheidend ist daher die spätere Kenntniserlangung der Partei, die nicht an eine bestimmte Form gebunden ist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1037 Rn. 5; Münch in Münchner Kommentar 2. Aufl. § 1037 Rn. 10). Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls wann der Vorsitzende des Beirats telefonisch die Zurückweisung des Dr. I. betreffenden Ablehnungsantrags mitteilte. Denn die Mitteilung erfolgte unstreitig an die Kanzleiangestellte des Verfahrensbevollmächtigten. Auf deren Kenntniserlangung kommt es aber nicht an, da sie nicht die Vertreterin der Partei ist, sondern im Verhältnis zu dieser Dritte (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 233 Rn. 23 "Büropersonal"). Entscheidend ist die Kenntniserlangung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der sich zumindest bis einschließlich 6.10.2005 im Urlaub befand. Falls er tatsächlich nach seiner Urlaubsrückkehr (frühestens 7.10.2005) und vor Zugang des Protokolls am 18.10.2005 von dem Beschluss Kenntnis erlangt haben sollte, steht dies der Einhaltung der Monatsfrist nicht entgegen. Einer näheren Sachverhaltsaufklärung dazu bedarf es daher nicht. 3. Der gestellte Antrag gegen beide Antragsgegnerinnen ist jedoch unzulässig, weil es sich bei dem Gremium, das über die restliche Kaufpreisforderung entscheiden soll, nicht um ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO handelt. Der von den Parteien eingesetzte Beirat wird jedenfalls bei der ihm durch den Kaufvertrag vom 1.10./11.10.2004 zugewiesenen Aufgabe nicht als Schiedsgericht tätig. a) Die Parteien haben mit Einsetzung des Beirats gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 13.10.2000 ein Gremium geschaffen, dessen Rechtsnatur durch Auslegung des von den Parteien Gewollten zu ermitteln ist (vgl. grds. BGH NJW 2004, 2226). Der sogenannte Beirat ist kein gesetzliches Organ der juristischen Person mit gesetzlich festgelegten Aufgaben und kann auch in unterschiedlichen Funktionen tätig werden. Daher ist bei der Auslegung, in welcher Funktion er tätig wird, auf den jeweiligen Einzelfall, hier auf die Aufgabenstellung aus dem Kaufvertrag vom 1./10.10.2004, abzustellen. b) Aus der Formulierung im Kaufvertrag ergibt sich eine Aufgabenzuweisung an den Beirat ohne kontradiktorisches Verfahren (vgl. § 1029 Abs. 1 ZPO). Diese Konstellation entspricht nicht der typischen Gestaltung im Rahmen von Schiedsverfahren, bei denen das Verfahren durch Antragsteller und Antragsgegner und ein entsprechendes streitiges Verfahren gekennzeichnet ist (vgl. § 1044 ff ZPO). Auch der Verfahrensgegenstand wird nicht wie bei einem Schiedsgericht üblich durch die gestellten Anträge vorgegeben. Dem Beirat wird hier aufgegeben, tatbestandliche Feststellungen zu unbekannten Einzelfaktoren zu treffen, aus denen sich dann die zweite Kaufpreisrate ergibt. Bei der Feststellung dieser Einzelfaktoren ist der Beirat an Antragsvorgaben nicht gebunden. Nach Ermittlung der beiden für den Restkaufpreis wertbildenden Faktoren soll der Beirat diese den Vertragsparteien mitteilen. Auch diese Formulierung spricht dagegen, dass mit der Feststellung und Mitteilung des Beirats ein zur Vollstreckung geeigneter Schiedsspruch angestrebt wird. Die Mitteilung von zwei Beträgen ist zur Vollstreckung ungeeignet. Die Auslegung der Vertragsgestaltung im Kaufvertrag ergibt daher, dass es sich eher um die Dritten überlassene Bestimmung von Tatsachen handelt, die für den Umfang der Leistung von Bedeutung sind. c) Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass die Parteien eine "verbindliche" Bestimmung der Kontenhöhe durch den Beirat wollen. Auch die Bestimmung durch einen Schiedsgutachter ist grundsätzlich verbindlich für die Beteiligten sowie ein eventuell mit der Sache befasstes Gericht. Sie ist nur im Rahmen des § 319 BGB durch das staatliche Gericht auf offenbare Unbilligkeit hin überprüfbar (Palandt/Grüneberg BGB 65. Aufl. § 319 Rn. 1; vgl. BGH NJW 1957, 1834; BB 1982, 1077). d) Auch die bisherigen Tätigkeit des Beirats unter Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrages der Parteien vom 13.10.2000 ergibt nicht, dass es sich zwingend und stets um eine schiedsgerichtliche Tätigkeit handelt. Zwar ist im Gesellschaftsvertrag der Parteien geregelt, dass der Beirat "als Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheidet" und "auf das Verfahren die §§ 1025 ff ZPO anwendbar" sind. Dies ist jedoch für den Fall von Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern (u.a.) vorgesehen, was bei der Aufgabenzuweisung im Kaufvertrag jedenfalls zunächst noch nicht gegeben ist. Zudem enthält der Vertragspassus über die Zusammensetzung des Beirats Regeln, die mit der Besetzung eines Schiedsgerichts unvereinbar sind. Erlaubt ist danach nämlich die Beiratszugehörigkeit von Gesellschaftern der beiden Gesellschafterstämme (Gesellschaftsvertrag § 16 Nr. 1 b, letzter Satz). Dies würde aber zu einem Schiedsrichter in eigener Sache führen (vgl. Mankowski SchiedsVZ 2004, 304/308 m.w.N.). Auch die Regelungen zur inneren Ordnung des Beirats (Gesellschaftsvertrag § 16 Nr. 3 d, e) sind mit zwingenden Vorschriften eines Schiedsgerichtsverfahrens unvereinbar (vgl. Senat vom 28.6.2006, 34 SchH 11/05). Letztlich spricht auch die bisherige Art und Weise der Aufgabenerfüllung des Beirats sowie dessen eigene Auffassung von seiner Stellung jedenfalls gegen die Annahme eines dauernden Schiedsgerichts. e) Der Kaufvertrag vom 1./11.10.2004 verwendet das Wort "Schiedsgericht" oder "Schiedsvereinbarung" nicht. Die Bezeichnung durch die Parteien ist jedoch für die Auslegung, was gewollt ist, nicht allein entscheidend (Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 8; Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. §1031 Rn. 12). Die Formvorschrift des § 1031 ZPO für Schiedsvereinbarungen wäre jedoch nur dann eingehalten, wenn auf den Gesellschaftsvertrag vom 13.10.2000 zurückgegriffen werden könnte (§ 1031 Abs. 3 ZPO) und dieser eine auch für den Kaufvertrag geltende, eindeutige Regelung enthielte. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Entsprechend ist in der Verwendung des Begriffs "Beirat" im Kaufvertrag und unter Auslegung dieses Begriffes unter Rückgriff auf den Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine Schiedsvereinbarung zu sehen. Ob möglicherweise eine allgemeine, im Gesellschaftsvertrag vom 13.10.2000 enthaltene Schiedsklausel auch Streitigkeiten der Parteien bei der Abwicklung des Kaufvertrages erfasst, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da der Beirat nach eigenem Bekunden bei der Kontenstandsermittlung ausdrücklich in Erfüllung der ihm durch den Kaufvertrag zugewiesenen Aufgabe und damit keinesfalls in schiedsrichterlicher Funktion tätig wurde. f) In Zweifelsfällen ist letztlich grundsätzlich davon auszugehen, dass wegen der erheblichen Tragweite der Regelung kein Schiedsgericht gewollt ist, sondern nur die gegenüber einer Schiedsabrede weniger weitgehende und daher für die Parteien weniger gefährliche Schiedsgutachterklausel (BGH BB 1982, 1077 f.; Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 8). 4. Die Frage, ob auf den Schiedsgutachter die gesetzlichen Regelungen über die Ablehnung von Schiedsrichtern analog anzuwenden sind (dafür Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 2 Rn. 12; dagegen Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 7 m.w.N.) oder aber die begründete Besorgnis der Befangenheit das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Gutachtervertrages gibt (vgl. BGH DB 1980, 967), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn für beide Verfahren besteht keine (erstinstanzliche) Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes gemäß § 1062 ZPO (str. für Befangenheitsanträge, vgl. Schwab/Walter und Palandt/Grüneberg, jeweils aaO.). Ausgehend davon, dass die besondere erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 1062 ZPO ausschließlich für schiedsrichterliche Verfahren festgelegt ist, die schiedsgutachterliche Tätigkeit aber gemäß § 319 BGB der Überprüfung durch die auch ansonsten zuständigen allgemeinen Zivilgerichte unterliegt, ist eine analoge Anwendung des § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO weder notwendig noch geboten. Auch für Streitigkeiten betreffend die Kündigung eines Schiedsgutachtervertrages verbleibt es bei den allgemeinen Zuständigkeiten (vgl. BGH aaO.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG zu schätzen. Der wirtschaftliche Wert der Hauptsacheentscheidung liegt in der Differenz zwischen dem Restkaufpreis laut Vorstellung der Antragstellerin (zu erhaltende 270.000 €) und der Entscheidung des Beirats (zu bezahlende 350.000 €), somit bei 620.000 €. Gemäß seiner Rechtsprechung zur Schiedsrichterbestellung (vgl. 34 SchH 004/06 m.w.N.) legt der Senat den vollen Streitwert für die Schiedsrichterablehnung zugrunde. Zwar handelt es sich bei der beantragten Schiedsrichterablehnung nur um einen Teilakt eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer ist, tragen die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV 1624) bzw. des Vergütungsverzeichnisses (VV 3327) jedoch bereits Rechnung. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 08/11 | 30.08.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für die am 29. April 2011 eingereichte Schiedsklage festzustellen, wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller, der Antragsgegner und eine weitere Person gründeten mit Vertrag vom 1.7.2005 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gemäß § 95 SGB V. In § 25 dieses Gesellschaftsvertrages ist geregelt: „Über etwaige Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag und über seine Wirksamkeit entscheidet ein Schiedsgericht. Hierzu schließen die Vertragsparteien einen eigenen Schiedsvertrag ab, der diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage beigefügt ist.“ Der Schiedsvertrag vom selben Tag enthält unter (2) die Klausel: „Sämtliche Streitigkeiten aus dem am heutigen Tag geschlossenen GbR-Vertrag sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden.“ Ebenfalls am 1.7.2005 schloss der Antragsgegner mit der GbR einen "Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit", der die Pflichten des Praxisarztes, insbesondere aber die Arbeitszeit und die Vergütung regelt. Der MVZ-Gesellschaftsvertrag regelt in § 1 ("Vertragszweck"): „(1) Die Gesellschafter verbinden sich zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrages mit Wirkung zum 1.7.2005. (2) Die Gesellschafter üben ihre vertragsärztliche und privatärztliche Tätigkeit als Medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V gemeinsam aus ..." In § 3 ("Grundsätze der Zusammenarbeit") ist geregelt: ... „(2) Gesellschafter 1 (= Antragsgegner) ist ärztlicher Leiter des MVZ und damit Ansprechpartner für die KV in allen abrechnungstechnischen und organisatorischen Belangen. Innerbetrieblich hat der ärztliche Leiter gegenüber den anderen Gesellschaftern und allen anderen Ärzten im MVZ Weisungsbefugnis. ... (4) Die Gesellschafter stellen der Gesellschaft ihre gesamte Arbeitskraft im Rahmen und zur Förderung des Vertragszwecks uneingeschränkt zur Verfügung.“ ... Der Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit enthält in § 5 ("Vergütung") folgende Regelung: „1) Der Praxisarzt erhält eine monatliche Vorabvergütung als kalkulatorischen Unternehmerlohn von 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro). Für die Funktion des ärztlichen Leiters erhält der Praxisarzt eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.500,00 € zusätzlich. Die Vergütung ist nachträglich zum Monatsende bis zum 5. des Folgemonats zu entrichten." Der Antragsgegner erhob mit Klageschrift vom 27.4.2011 - Eingang 29.4.2011 – gegen den Antragsteller und den weiteren Gesellschafter Schiedsklage, mit welcher er einen Zahlungsanspruch in Höhe von 75.000,00 € aus dem am 1.7.2005 geschlossenen Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit geltend macht. Der Antragsteller hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich mit Zwischenentscheid vom 21.6.2011 als zuständig bezeichnet. Unter dem 29.6.2011 - eingegangen am selben Tag - hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die am 29.4.2011 eingelegte Schiedsklage nicht bestehe. Es handle sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Antragsgegner mache vielmehr Ansprüche aus einem gesonderten Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelungen der Zusammenarbeit geltend, der nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrags sei und keine Schiedsvereinbarung enthalte. Die erhobenen Ansprüche beträfen solche des Schiedsklägers gegen die GbR im Außenverhältnis. Der Umstand, dass der Kläger statt der GbR einen vollhaftenden Gesellschafter in Anspruch nehme, ändere nichts daran, dass es sich um einen Anspruch gegen die GbR handle, der nicht das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffe. Dies werde umso deutlicher, wenn man den Gesamtcharakter des Vertrags betrachte. Es handle sich im Wesentlichen um einen Arbeitsvertrag. Die GbR sei nicht Partei des Schiedsvertrags. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Antrags. Es gehe um die Vorabvergütung eines Gesellschafters. Der Schiedskläger mache nicht arbeitsrechtliche Ansprüche aus seinem Anstellungsvertrag geltend, sondern seinen Anspruch auf Vorabgewinn. Es liege eine Streitigkeit im Rahmen der gesellschaftlichen Gewinnverteilung vor. § 18 Abs. 1 des MVZ-Vertrags erlaube im Einvernehmen der Gesellschafter eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnverteilung etwa in Fällen, in denen ein Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Gewinnanteil entstehe. Die Klausel binde den Anstellungsvertrag als Detailregelung in den Gesellschaftsvertrag ein. Deshalb gelte der Schiedsvertrag auch und gerade für eine solche Ergänzungsregelung, aus der konkrete Ansprüche des Gesellschafters abzuleiten seien. II. Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1040 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (vom 16.11.2004, GVBl S. 471) zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit des in Bayern geführten Schiedsverfahrens. 2. Der Antrag hat trotz Wahrung der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO in der Sache keinen Erfolg. Das Schiedsgericht hat zu Recht seine Zuständigkeit bejaht. a) Das Schiedsgericht hat im Zwischenentscheid im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachte Aufwandsentschädigung, die sich aus § 5 Abs. 1 des Vertrages über die Vergütung ärztlicher Leistungen und Regelung der Zusammenarbeit stütze, bilde eine Streitigkeit aus dem am selben Tag geschlossenen GbR-Vertrag im Sinne von Ziffer (2) des Schiedsvertrags. Der Vertrag über die Vergütung u.a. zwischen der GbR einerseits und dem Schiedskläger andererseits regle in § 1 Abs. 1 und 3 die Tätigkeit des Schiedsklägers im Rahmen der Leistungserbringergemeinschaft des MVZ, wobei der Schiedskläger als Facharzt für Orthopädie und Chirurgie zum Zwecke der ärztlichen Leistungserbringung des MVZ mitarbeite und das Vertragsverhältnis eine ständige Mitarbeit in der "Mitunternehmergemeinschaft" gemäß der Zulassung des MVZ begründe. Außerdem nehme der Schiedskläger nach dem Vertrag die Funktion des ärztlichen Leiters des MVZ wahr. Gemäß § 1 Abs. 4 des Vertrages über die Vergütung ärztlicher Leistungen fänden auf das Vertragsverhältnis die arbeitsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 611 ff. BGB keine Anwendung, die monatliche Vorabvergütung sei bezeichnet als "kalkulatorischer Unternehmerlohn". Damit korrespondierten die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Die Gesellschafter hätten gemäß § 4 der Gesellschaft ihre gesamte Arbeitskraft im Rahmen des Vertragszwecks uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, der Schiedskläger sei nach § 3 Abs. 2 ärztlicher Leiter des MVZ und damit Ansprechpartner für die KV in allen abrechnungstechnischen und organisatorischen Belangen. Innerbetrieblich habe der ärztliche Leiter gegenüber den anderen Gesellschaftern und anderen Ärzten im MVZ Weisungsbefugnis. Vertragszweck der Gesellschaft sei die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit der Gesellschafter (§ 1 Abs. 1). Hieraus ergebe sich, dass der Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen die in §§ 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags vereinbarten Beiträge der Gesellschafter konkretisiere. Denn die Tätigkeit des Schiedsklägers als ärztlicher Leiter des MVZ sei als gesellschaftsrechtliche (Beitrags-) Pflicht ausgestaltet, ebenso die Verpflichtung, die Arbeitskraft als Facharzt der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Wenn aber die Leistungen des Schiedsklägers, für die er die vereinbarte Gegenleistung mit der Schiedsklage geltend mache, gesellschaftsrechtlich aus dem Gesellschaftsvertrag des MVZ qualifiziert seien, so stelle dies den Zusammenhang auch mit der hierfür nach der Behauptung des Schiedsklägers vereinbarten Gegenleistung her und verknüpfe beide Verträge. b) Diese zutreffenden Erwägungen des Schiedsgerichts teilt der Senat. Für Schiedsklauseln wie die in § 25 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit Ziffer (2) des Schiedsvertrags gilt der Grundsatz der weiten Auslegung. Maßstab sind dabei Sinn und Zweck der Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO). Die weite Auslegung entspricht der Intension der Parteien, die sich berechtigterweise darauf verlassen, dass alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 472 m. w. N.; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 74). Zwar ist auch dann, wenn mehrere selbstständige Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien bestehen, für jedes einzelne gesondert zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung insoweit bestehen soll, und zwar auch dann, wenn die Verträge rechtlich oder wirtschaftlich miteinander zusammenhängen (vgl. z. B. OLG München - 7. Zivilsenat - NJW 2005, 832; OLG Köln vom 23.9.2010, 19 SchH 15/10, bei juris). Dies ist aber vorliegend der Fall. Der Grundsatz der weiten Auslegung gilt nämlich insbesondere dann, wenn die Parteien, so wie hier, eine Schiedsklausel denkbar umfassend formuliert haben (vgl. Lachmann Rn. 473). Danach sollen sämtliche Streitigkeiten aus dem GbR-Vertrag von der Schiedsabrede erfasst sein. Mit dem Vertrag über die Vergütung ärztlicher Leistungen wird gerade der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Gesellschafter konkretisiert. Es handelt sich nicht um einen Vertrag zwischen der GbR und einem Außenstehenden, sondern um die nähere Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gemäß §§ 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags. Die Streitigkeit lässt sich zwanglos und widerspruchsfrei als solche qualifizieren, die im Konnexitätsverhältnis mit den gesellschaftsrechtlichen Pflichten des Antragstellers steht. Dann spricht aber nichts dafür, dass die Parteien die Vergütungsklage eines Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter von der Schiedsvereinbarung ausschließen wollten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 4. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Entscheidung, also an der Vermeidung des schiedsrichterlichen Verfahrens. Es ist als Bruchteil der Hauptsache (hier 1/3 von 75.000,00 €) zu schätzen (vgl. Zöller/Herget § 3 Rn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren"). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 08/09 | 29.09.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, für die Antragsgegner zur Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens wegen Streitigkeiten aus dem Kooperationsvertrag vom 3. April 2003 einen Schiedsrichter zu bestellen, wird abgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Bestellungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Bestellungsverfahren beträgt 3.000,-- €. IV. Der Antrag, für das Schiedsrichterbestellungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller und die beiden Antragsgegner als Vertreter einer GmbH in Gründung schlossen am 3.4.2003 einen Kooperationsvertrag, wonach sich der Antragsteller gegen Provisionszahlungen verpflichtete, der von den Antragsgegnern vertretenen Gesellschaft verschiedene Unterlagen (know-how) auf dem Gebiet der Hochdruckhydraulik zur Verfügung zu stellen. Der Vertrag enthält zu VI. folgende Schiedsgerichtsklausel Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten anlässlich und aufgrund des vorliegenden Vertrages durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Als Schiedsgericht vereinbaren die Parteien, dass von jeder Vertragspartei 1 Patentanwalt aus einem Umkreis von 100 km um den Firmensitz der H. GmbH, ..., bestimmt wird. Diese benannten Patentanwälte haben, sofern sie sich zur Streitschlichtung bereit erklären, einen weiteren Patentanwalt zu benennen, so dass das Schiedsgericht aus 3 Personen besteht. Die Vertragsparteien unterwerfen sich dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ... Der ordentliche Gerichtsweg ist ausgeschlossen. Die Gegenseite hat den Vertrag zwischenzeitlich angefochten und vorsorglich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Der Antragsteller behauptet, im Besitz von Provisionsansprüchen zu sein und hat am 31.7.2009 beantragt, für die Gegenseite einen Schiedsrichter zu bestellen. Zugleich hat er für das Bestellungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Auf den schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung nicht schlüssig dargetan seien, hat der Antragsteller nicht mehr geantwortet. II. Der Bestellungsantrag ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des dafür maßgeblichen § 1035 ZPO nicht zur Überzeugung des Senats dargetan sind. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern hat jede Partei einen Schiedsrichter zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO). Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Notwendig ist eine Aufforderung, die den Namen des eigenen Schiedsrichters und das Verlangen an den Gegner enthält, seinerseits einen Schiedsrichter zu ernennen. Aus der Aufforderung muss ersichtlich sein, welcher Streit durch Schiedsrichter entschieden werden soll (Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1035 Rn. 14). Dass der Antragsteller die ihn treffenden Verpflichtungen zur Einrichtung des vereinbarten Schiedsgerichts erfüllt hat, wodurch erst die Pflicht der Gegenseite ausgelöst wird, nun ihrerseits einen Schiedsrichter zu bestellen, ist zur Überzeugung des Senats nicht dargetan. Der Antrag ist schon deshalb (derzeit) abzulehnen. Zweifelhaft ist überdies, ob sich der Antrag gegen die richtige Partei richtet. Denn Vertragspartner des Antragstellers sind nicht die Antragsgegner als Gesellschafter, sondern ist wohl die offensichtlich nun im Handelsregister eingetragene Gesellschaft (vgl. § 11 GmbHG). Auf die etwaige Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung im Hinblick darauf, dass die Kosten für das Schiedsgericht nicht aufgebracht werden können, wurde bereits hingewiesen. Prozesskostenhilfe kann schon aus diesen Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO). Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO sowie §§ 48, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1063 Rn. 5). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 08/08 | 23.07.2008 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung | |
B E S C H L U S S: I. Die Antragsteller tragen die Kosten des Ablehnungsverfahrens. II. Der Streitwert für das Ablehnungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Das Ablehnungsverfahren ist durch Antragsrücknahme beendigt. Mit Schriftsatz vom 16.7.2008 hat der Antragsgegner beantragt, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antrag wurde der Gegenseite zur Stellungnahme zugeleitet, eine Stellungnahme ging nicht ein. Analog dem auch in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 ZPO anwendbaren § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO) sind die Antragsteller verpflichtet, die Kosten zu tragen. Auf den entsprechenden Antrag hin ist dies durch gerichtlichen Beschluss auszusprechen, § 269 Abs. 4 ZPO. Darauf, ob ein Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners tatsächlich besteht, kommt es an dieser Stelle nicht an. Der Senat schätzt den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen, wobei das Interesse der Antragsteller am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = OLG Report 2007, 189 m.w.N.). Da im Regelfall der wirtschaftliche Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens ist, erscheint ein Bruchteil (hier: knapp 1/3) des Hauptsachestreitwertes in Höhe von ca. 300.000,00 € angemessen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 08/06 (2) | 10.01.2007 | sonstige Gerichtsverfahren: - Festsetzung des Streitwertes | |
B E S C H L U S S: Der Geschäftswert wird auf 184.000 € festgesetzt. Die Festsetzung im Beschluss des Senats vom 23.10.2006 (Ziff. III) wird entsprechend abgeändert. G r ü n d e: I. Der Senat hat im Beschluss vom 23.10.2006 den Antrag, das Amt eines Schiedsrichters für beendigt zu erklären (§ 1038 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVB1 S. 471), abgelehnt und den Streitwert auf 282.233 € festgesetzt. Der Senat hat dabei den vollen Streitwert der Hauptsache zugrunde gelegt, wie dies seiner bisherigen Rechtsprechung für andere Nebenverfahren wie z.B. Schiedsrichterbestellungen oder -ablehnungen entsprach (s. etwa Beschlüsse vom 4.9.2006, 34 SchH 06/06, vom 7.8.2006, 34 SchH 09/05, vom 5.7.2006, 34 SchH 05/06, vom 28.6.2006, 34 SchH 02/06, und vom 26.4.2006, 34 Sch 04/06). Mit seiner im Kostenfestsetzungsverfahren erhobenen Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller eine niedrigere, ins Ermessen des Senats gestellte Bewertung. Er verweist darauf, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Beendigung des Amtes eines von drei Schiedsrichtern gehe. Die Amtsbeendigung betreffe zudem nur einen kleinen Ausschnitt des gesamten Schiedsverfahrens, weil sie sich nur auf die weitere Behandlung seines Antrags auf Ergänzung und Auslegung des ursprünglichen Schiedsspruchs auswirke. II. Der zulässigen Gegenvorstellung wird stattgegeben. Der Senat hält an seiner generellen Beurteilung, Nebenverfahren gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht anders als Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) mit dem vollen Wert der Hauptsache anzusetzen, nicht mehr fest. 1. Tragend für seine bisherige Rechtsprechung war die Überlegung, dass bereits die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV 1624) bzw. des Vergütungsverzeichnisses (VV 3327) dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer ist, Rechnung tragen. Diese Überlegung ist für die Bewertung nicht zwingend. Der Wert ist über § 48 Abs. 1 GKG gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 2, § 2 Rz. 13 und 18; Musielak/Hemrich ZPO 2. Aufl., § 3 Rz. 6: Angreiferinteresse). Im Regelfall ist der Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens, sondern niedriger. Denn das Nebenverfahren verschafft keinen Titel, sondern bildet nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zum eigentlichen Rechtsschutzziel. Das gilt auch dann, wenn von dem Nebenverfahren der Rechtsstreit insgesamt berührt ist, etwa weil bei einer erfolgreichen Richterablehnung ein ergangener Schiedsspruch selbst aufzuheben wäre. Das Interesse des Antragstellers ist unabhängig davon zu bestimmen, in welcher Höhe für die jeweilige Sache Gerichtskosten und Anwaltsvergütung anfallen. Denn zunächst ist unabhängig von den Gebühren- und Vergütungssätzen der Streitwert zu bestimmen, aus dem sich sodann erst Gebühren und Vergütung errechnen. Entsprechend der wohl überwiegenden Rechtsprechung und Literaturmeinung (Nachweise bei Kröll SchiedsVZ 2006, 203/207; SchiedsVZ 2005, 139/142; ferner OLG Frankfurt SchiedsVZ 2004, 168; Reichold in Thomas/Putzo § 1062 Rz. 5; Musielak/Heinrich § 3 Rz. 23 Stichwort: Ablehnung; s. auch Schneider MDR 2002, 130/132) erscheint im Regelfall bei Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern ebenso wie bei der vergleichbaren Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramts ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts, nämlich ein Drittel, angemessen. Demgemäß veranschlagt der Senat auch hier das Antragstellerinteresse an der Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramts mit rund einem Drittel dieses Werts. 2. Der Senat hat inzwischen durch Beschlüsse vom 20.12.2006 über die Hauptanträge auf Vollstreckbarerklärung bzw. auf Aufhebung von Schiedssprüchen entschieden und dort den Streitwert auf 599.000 € (34 Sch 017/06: Schiedsspruch) bzw. auf 553.000 € (34 Sch 027/06: Ergänzungsschiedsspruch) festgesetzt hat. Für die Festsetzung des hiesigen Streitwerts ist von der im Verfahren zur Aufhebung des Ergänzungsschiedsspruchs (34 SchH 027/06) getroffenen Bewertung auszugehen, somit von einem Hauptsachewert von 553.000 €. Den hier gestellten Antrag auf Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO bewertet der Senat mit rund einem Drittel, also 184.000 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 08/06 (1) | 23.10.2006 | sonstige Gerichtsverfahren Bildung des Schiedsgerichts: - Qualifikation der Schiedsrichter; - Beendigung des Schiedsrichteramtes Schiedsspruch: - Berichtigung, Ergänzung, Auslegung | |
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, das Amt des Schiedsrichters XXX, gerichtlich für beendigt zu erklären, wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Geschäftswert wird auf 282.233 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Unter den Parteien war ein Schiedsverfahren anhängig. In diesem ging es zum einen um Ansprüche des Antragstellers im Zusammenhang mit dem behaupteten Bestehen einer BGB-Gesellschaft zum Zwecke des Betriebs einer Autowaschanlage, zum anderen um widerklageweise erhobene Ansprüche des Antragsgegners auf Freistellung aus einem Darlehensvertrag sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund Zahlung für angeblich beauftragte Planungs- und Architektenleistungen. Das Schiedsgericht erließ am 30.6.2006 einen Schiedsspruch, in dem es die Schiedsklage abwies und der Schiedswiderklage teilweise stattgab. Ferner traf es eine Entscheidung über die Verfahrenskosten. Unter dem 3.8./11.9.2006 hat der Schiedskläger Antrag auf Ergänzung und Auslegung des Schiedsspruchs gestellt. Das Schiedsgericht hat über diesen Antrag am 12.9.2006 mündlich verhandelt und mit Beschluss vom 27.9.2006 die Anträge auf Ergänzung und Auslegung des Schiedsspruchs zurückgewiesen. In diesem Schiedsspruch hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Rücktritts des Vorsitzenden gemäß § 1038 Abs.1 ZPO nicht vorliegen. Mit Antrag vom 25.9.2006 hat der Antragsteller die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beendigung des Schiedsrichteramts des Vorsitzenden des Schiedsgerichts - Rechtsanwalt Dr. E. - begehrt. Der Antragsteller begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht in der Lage sei, die von ihm - dem Antragsteller - aufgezeigten Lücken, Widersprüche und Unklarheiten im Schiedsspruch zu beseitigen und einen ordnungsgemäßen Ergänzungsschiedsspruch zu erlassen. Das Verlangen an den Antragsteller, "konkrete" Anträge zu stellen, sei unzumutbar, weil er dann von seinem rechtlichen Ausgangspunkt, zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners habe eine Innengesellschaft bestanden, abweichen müsste. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts komme seinen Aufgaben nicht nach. Er verkenne die Bedeutung des § 1058 ZPO, gebe unrichtige Hinweise und verweigere letztendlich die Abfassung eines ordnungsgemäßen Ergänzungsschiedsspruchs. Insbesondere hinsichtlich unstreitiger und nachweislich geleisteter Einlagen sei der Schiedsspruch lückenhaft, unverständlich und unklar. Der Schiedsspruch lasse den Umstand unberücksichtigt, dass Einlagen geleistet worden seien. Diese erlaubten als wesentliche Umstände den Schluss auf eine existente BGB-Innengesellschaft. Der Schiedsspruch sei auch grob unbillig, weil dem Schiedsbeklagten hiernach beispielsweise die Einlagen verbleiben sollten. Auch hinsichtlich der weiteren Streitpunkte wie Honorar für November 2003 sowie Schadensersatzforderungen habe der Schiedsspruch die faktisch-gesellschaftsrechtliche Berechtigung des Antragstellers nicht beachtet. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. II. Für den Antrag auf Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist das Oberlandesgericht München örtlich und sachlich zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 = GVBl S. 471). 1. Es ist fraglich, ob der Antragsteller für die begehrte Entscheidung noch ein Rechtsschutzinteresse hat. Das Schiedsgericht hat nach Erlass des Schiedsspruchs am 30.6.2006 am 27.9.2006 über die Anträge des Schiedsklägers (Antragstellers) nach § 1058 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO entschieden. Im Hinblick auf die Präklusionsfrist in § 1058 Abs. 2 ZPO besteht eine zeitliche Schranke für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Auslegung und Ergänzung, die inzwischen abgelaufen ist. Es ist nicht erkennbar, inwieweit das Schiedsgericht und dessen Vorsitzender noch weitergehend in diesem Verfahren mit Anträgen der Parteien befasst werden könnten. Letztlich kann dies jedoch auf sich beruhen, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. 2. Nach § 1038 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Beendigung des Amtes konstitutiv auszusprechen, wenn der Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt. Keiner dieser Gründe liegt vor. a) Rechtliche Hindernisse wie etwa Geschäftsunfähigkeit, Parteiidentität oder fehlende dienstrechtliche Genehmigungen (siehe etwa MüKo/Münch ZPO 2. Aufl. § 1038 Rn. 8) stehen der Tätigkeit des Schiedsrichters Dr. E. nicht entgegen. b) Tatsächliche Hindernisse für dessen Tätigwerden bestehen ebenfalls nicht. Dazu rechnen namentlich dauerhafte Verhinderung wie schwere Erkrankung, Wegzug in ein entferntes Land, Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe (MüKo/Münch § 1038 Rn. 9). Die Möglichkeit, durch das staatliche Gericht in das Schiedsverfahren einzugreifen, soll dessen ungebührliche Verzögerung verhindern. Davon kann hier keine Rede sein. c) Die dritte Fallgruppe erfasst die verzögerliche Aufgabenerfüllung und betrifft insoweit, jedenfalls in erster Linie, die zeitliche Komponente (MüKo/Münch § 1038 Rn. 10). In zeitlicher Hinsicht ist die Vorgehensweise des Schiedsgerichts, namentlich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006, jedoch nicht zu beanstanden. Dazu fehlt auch jeglicher substanzieller Vortrag. d) Ersichtlich geht es dem Antragsteller darum, die Beendigung des Schiedsrichteramtes von Dr. E. wegen dessen rechtlicher Bewertung des dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitstoffs durchzusetzen. Dazu dient das Verfahren nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Ob in Ausnahmefällen fehlende juristische oder sonstige von den Parteien vorausgesetzte technisch-wissenschaftliche Kenntnisse eines Schiedsrichters für die Bewältigung des unterbreiteten Streitstoffes einen Beendigungsgrund unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher subjektiver Unmöglichkeit bilden können, mag auf sich beruhen. Etwaige Fehler in der Erfassung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung, wie sie hier gerügt werden, fallen nicht darunter. Im Übrigen gilt für Kollegialschiedsgerichte das Beratungsgeheimnis (vgl. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1035 Rn. 31). Der gegen ein einzelnes Mitglied des Schiedsgerichts gerichtete Antrag erweist sich auch deshalb als unschlüssig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Geschäftswert wird entsprechend dem der Hauptsache festgesetzt (§ 3 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). Der Senat legt für Schiedsrichterbestellungen und -ablehnungen in ständiger Rechtsprechung den vollen Streitwert der Hauptsache zugrunde (z.B. Beschluss vom 4.9.2006, 34 SchH 006/06). Nichts anders kann für die Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes gelten. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 07/08 | 26.06.2008 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ersatzbenennung, gerichtliche Prüfungskompetenz/Umfang; - Ablehnungsgründe Schiedsvereinbarung: - Ersteckung auf Dritte, Rechtsnachfolger | |
B E S C H L U S S: I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus den Business-Partnerverträgen vom 25. September 2006 und 20. April 2007 wird bestellt: xxx. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.400,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller und der Antragsgegner schlossen unter dem 25.9.2006 eine Vereinbarung über eine vertragliche Zusammenarbeit (sogenannter Business-Partnervertrag) für betriebsspezifische Beratungsleistungen. Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Zahlung restlicher Vergütung über Leistungen, die er im Rahmen des Vertrages für den Antragsgegner erbracht hat. Weiterhin macht der Antragsteller aus einer Forderung, die ihm von einem weiteren Partner des Antragsgegners abgetreten worden ist, Zahlungsansprüche geltend. In der Vereinbarung vom 25.9.2006 ist festgelegt, dass sämtliche Streitigkeiten hieraus von einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, am Sitz des Antragsgegners unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden werden. Eine Schiedsvereinbarung mit demselben Wortlaut enthält auch der zwischen dem Zedenten und dem Antragsgegner geschlossene Vertrag. Einer an den Antragsgegner gerichteten und am 5.3.2008 zugegangenen Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen, kam dieser nicht nach. Unter dem 16.4.2008 hat der Antragsteller deshalb beim Oberlandesgericht die Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner beantragt. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung, in deren Rahmen er seinerseits Personen als geeignete Schiedsrichter namhaft machte. II. Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet. Die Zuständigkeit des Senats für die Bestellung eines Schiedsrichters folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 1025 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Gegen die Wirksamkeit der zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geschlossenen Schiedsklausel bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsabrede bedarf. Die Form des § 1031 Abs. 1 ZPO ist eingehalten. Die Schiedsvereinbarung kann auch als Klausel neben anderen vertraglichen Vereinbarungen geschlossen werden (§ 1029 Abs. 2 ZPO). § 1031 Abs. 5 ZPO ist nicht einschlägig, weil der zwischen den Parteien - sowie auch der zwischen dem Zedenten und dem Antragsgegner - geschlossene Vertrag der Sache nach dem gewerblich-beruflichen Bereich der Parteien zuzuordnen ist (§ 13 BGB; BGH NJW 2005, 1273/1274). Auch soweit der Antragsteller eine Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, bestehen gegen eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts keine Bedenken. Nach herrschender Meinung (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 521 m.w.N.; a.A. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 7 Rn. 32), der sich der Senat anschließt, ist der Zessionar an eine vom Zedenten vereinbarte Schiedsklausel gebunden, da durch die Zession die volle Gläubigerstellung, einschließlich aller Rechte, aber ebenso auch der Pflichten aus einer Schiedsvereinbarung, übertragen werden (Münchener Kommentar/Münch ZPO 3. Aufl. § 1029 Rn. 47). 3. Die Parteien haben bestimmt, dass das Schiedsgericht aus drei Personen bestehen soll. Jede Partei soll einen Schiedsrichter benennen, die dann einen Präsidenten wählen. Weil die Parteien keine abweichenden Bestimmungen getroffen haben, richtet sich das Verfahren zur Bestellung von Schiedsrichtern, wenn eine der Parteien ihren Pflichten zur Benennung eines Schiedsrichters nicht nachkommt, nach den gesetzlichen Regeln. Maßgeblich ist § 1035 Abs. 3 ZPO. Hat danach eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2002, 17; a.A. Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1035 Rn. 10 m.w.N.), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 26.4.2006, 34 SchH 004/06 = OLG-Report 2006, 535 - Leitsatz), geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist auf das Gericht über. Voraussetzung ist allerdings die wirksame Aufforderung, die nach herrschender Meinung die schriftliche Bezeichnung des eigenen Schiedsrichters und die ausreichende Bezeichnung der Rechtsstreitigkeit verlangt (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 19 und 20). Diese Voraussetzungen erfüllt das Aufforderungsschreiben des Antragstellers vom 3.3.2008. 4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat Herrn P. zum Schiedsrichter. Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation haben die Parteien nicht festgelegt. Herr P., der über viele Jahre Bürgermeister der Stadt R. war und Mitglied des Bezirkstags von O. ist, wurde vom Antragsgegner vorgeschlagen und wird auch vom Antragsteller ausdrücklich akzeptiert. Umstände, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit aufkommen ließen und ihn deshalb zur Bestellung ungeeignet machten (vgl. § 1035 Abs. 3 Satz 1 ZPO), sind nicht ersichtlich. Auf Anfrage des Senats hat Herr P. erklärt, er werde nach bestem Wissen und Gewissen urteilen. Während seiner 24-jährigen beruflichen Tätigkeit als 1. Bürgermeister einer Kleinstadt sei dies für ihn eine Selbstverständlichkeit. Beide Parteien kenne er persönlich. Übliche soziale Kontakte eines Schiedsrichters zu einer Partei, die von diesem auch offengelegt werden, lassen ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit, an dessen Unparteilichkeit nicht zweifeln (Münchener Kommentar/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 42 Rn. 9). Allein die gesellschaftliche Stellung des vorgeschlagenen Schiedsrichters P. bedingt zwangsläufig Kontakte zu einer Vielzahl von Menschen. Dessen kommunale Ämter verlangen es auch, sich den verschiedensten, auch geschäftlichen Anliegen von Bürgern anzunehmen. Konkrete Umstände, die eine besondere politische Bevorzugung des Antragsgegners erkennen ließen, haben sich nicht aufgetan. Beide Parteien haben gleichermaßen Vertrauen in eine unvoreingenommene Amtsführung dieses Schiedsrichters bekundet. Seine langjährige Erfahrung in der Ausübung verantwortungsvoller öffentlicher Ämter erlauben den Schluss, dass er die ihm angetragene Tätigkeit als Schiedsrichter unvoreingenommen und unparteiisch wahrnehmen wird (vgl. dazu auch OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1764; Mankowski SchiedsVZ 2004, 304/308). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von rund 22.200,00 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 07/07 | 19.08.2008 | sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Vertretungsmacht | |
B E S C H L U S S I. Der Antrag, die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.700.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin und die Insolvenzschuldnerin, die zum selben Konzern gehören, schlossen Ende Juli/Anfang August 2006 einen Grundlagenvertrag über ihre geschäftliche Zusammenarbeit (sogenannter Contract Manufacturing Agreements - CMA). In Vertretung der Insolvenzschuldnerin wurde der Vertrag am 31.7. und 3.8.2006 von zwei Handlungsbevollmächtigten unterzeichnet. Die den Handlungsbevollmächtigten am 29.11.2005 bzw. 11.1.2006 erteilte Vollmacht hat folgenden gleichlautenden Inhalt: Sehr geehrte(r) …, wir erteilen Ihnen für Ihre Aufgabe bei B. GmbH & Co. OHG (im Folgenden B.) Handlungsvollmacht. Als Handlungsbevollmächtigter sind Sie befugt, B. nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vertreten: Hinsichtlich der Geschäfte, die innerhalb Ihres Aufgabenbereiches gewöhnlich anfallen, gemeinsam mit einem Mitglied der Geschäftsführung, einem Prokuristen oder einem anderen Handlungsbevollmächtigten. Ferner sind Sie zur Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern berechtigt, allerdings nur zusammen mit einem mit Prokura oder Handlungsvollmacht ausgestatteten Mitarbeiter der zuständigen Personalabteilung. Hinsichtlich der Geschäfte, die über den Umfang der in Ihrem Aufgabenbereich gewöhnlich anfallenden Geschäfte hinausgehen, nur gemeinsam mit Ihrem Vorgesetzten, soweit er hierzu ermächtigt ist, einem Prokuristen oder einem Mitglied der Geschäftsführung. Als Handlungsbevollmächtigter sind Sie grundsätzlich nicht befugt zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen, zur Abgabe von Patronatserklärungen und zur Prozessführung. Bei dieser Vollmacht handelt es sich um die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung. Zur Abgabe bindender mündlicher Zusagen sind Sie dadurch nicht befugt. Sie zeichnen, indem Sie unter der Firmenzeile Ihren Namen setzen, unter Voransetzung der Buchstaben "i. V.". Der CMA enthält in Abschnitt 27 ("Arbitration") u.a. folgende Regelung: Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem CMA oder aus oder in Verbindung mit Verträgen, die dessen Durchführung dienen, eingeschlossen Fragen betreffend die Existenz, Gültigkeit oder Beendigung dieses CMA oder der Verträge, die dessen Durchführung dienen, sollen während und nach der Laufzeit dieses CMA einvernehmlich zwischen den Parteien beigelegt werden. Wenn ein Versuch einer Einigung gescheitert ist, soll jede Streitigkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte von einem mit drei Schiedsrichtern besetzten Schiedsgericht nach den am Tag des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gültigen Schiedsgerichtsregeln der "Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit" endgültig entschieden werden. Soweit die Schiedsgerichtsregeln der "Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit" keine Regelung eines prozessrechtlichen Aspekts beinhalten, sollen ergänzend die Bestimmungen der ZPO gelten. Das Verfahren ist in englischer Sprache zu führen und alle Entscheidungen sind in englischer Sprache zu treffen. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München, Deutschland." Am 29.9.2006 stellte die Insolvenzschuldnerin Insolvenzantrag. Die Antragstellerin macht aus auf dem CMA beruhenden Warenlieferungsverträgen Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter, den hiesigen Antragsgegner, geltend. Mit Schreiben vom 14.2.2007 meldete die Antragstellerin diese Forderungen zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 22.5.2007 nahm die Antragstellerin eine Korrektur der angemeldeten Forderungen auf 64.133.937,02 € vor. Am 22.5.2007 teilte das Insolvenzgericht der Antragstellerin mit, dass der Antragsgegner die Forderungen als nachrangig bestritten habe. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Umfang der den beiden Vertretern erteilten Handlungsvollmacht ausreichend für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung sei. Der Abschluss von Schiedsvereinbarungen sei ein für die Insolvenzschuldnerin übliches Geschäft gewesen; diese habe in Verträgen mit Zulieferern standardmäßig eine Schiedsabrede getroffen. Die Vertretungsmacht sei auch nicht durch § 54 Abs. 2 HGB ausgeschlossen, da die Vereinbarung einer Schiedsklausel nicht zur Prozessführung gehöre. Jedenfalls sei aber die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung konkludent erteilt worden, da die Bevollmächtigten mit der "Erstellung eines geeigneten Regelwerkes für Lieferbeziehungen" beauftragt worden seien und die üblichen Verträge mit Zulieferern innerhalb des Konzerns eine Schiedsklausel vorsähen. Der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin sei daher bei Auftragserteilung bewusst gewesen, dass eine Schiedsklausel geschlossen werden würde. Damit umfasse der Auftrag an die Bevollmächtigten auch den Abschluss einer Schiedsabrede. Darüber hinaus sei in der widerspruchslosen Umsetzung des Vertrages eine konkludente Genehmigung der Schiedsklausel zu erblicken. Im Übrigen habe die Insolvenz der Schuldnerin auf die Schiedsvereinbarung keinen Einfluss; der Insolvenzverwalter sei daran gebunden. Die Frage des Rangs sei von der Schiedsabrede erfasst. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei die Schuldnerin nicht zahlungsunfähig gewesen. Die Antragstellerin beantragt demgemäß festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren für die Frage der Feststellung des Bestehens und des Ranges der von ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldeten Forderungen zulässig ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er trägt dazu vor, dass den beiden Vertretern der Insolvenzschuldnerin keine hinreichende Vollmacht zum Abschluss der im CMA enthaltenen Schiedsklausel erteilt worden sei. Die beiden Vertreter hätten den Vertrag auf der Grundlage der schriftlich erteilten Handlungsvollmachten sowie des Auftrags, ein geeignetes Regelwerk für die Lieferbeziehungen zwischen dieser und anderen Konzerngesellschaften herzustellen, unterzeichnet. Weder dem lediglich allgemein auf "Herstellung eines geeigneten Regelwerkes" gerichteten Auftrag noch den erteilten Handlungsvollmachten lasse sich eine Bevollmächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung entnehmen, da eine spezielle Befugnis zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen darin gerade nicht enthalten sei. Zudem sei die Befugnis zur Prozessführung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es habe auch keine konkludente Bevollmächtigung stattgefunden. Der allgemeine Auftrag zur Herstellung eines geeigneten Regelwerkes könne so nicht ausgelegt werden. Die Erteilung einer konkludenten Vollmacht werde vorsorglich auch bestritten. Die Insolvenzschuldnerin habe die Schiedsklausel auch nicht genehmigt. Aus der Umsetzung der materiellrechtlichen Bestimmungen des CMA könne nicht auf eine Genehmigung der Schiedsklausel geschlossen werden, da es sich bei dem CMA einerseits, der Schiedsklausel andererseits um rechtlich selbständige Verträge handele. Außerdem binde eine von der Schuldnerin geschlossene Schiedsvereinbarung den Insolvenzverwalter nicht für Rechtsstreitigkeiten, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gemacht würden. Jedenfalls die Rangfrage sei nicht im Schiedsverfahren zu klären. Die Schiedsklausel sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil die Schuldnerin im Zeitpunkt ihres Abschlusses bekanntermaßen schon zahlungsunfähig gewesen sei. II. Der nach § 1032 Abs. 2, § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 ZPO vor Bildung des Schiedsgerichts gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471). Denn in der Schiedsklausel ist als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens München bestimmt worden. Zutreffend richtet sich der Antrag gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes, dem die Prozessführung anstelle der Schuldnerin obliegt, die diese durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren hat (§ 80 Abs. 1 InsO; vgl. Hüßtege in Thomas/Puto ZPO 28. Aufl. § 51 Rn. 25, 29/30). Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht , diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (Senat vom 12.2.2008, 34 SchH 006/07 = OLG-Report 2008, 430; BayObLGZ 1999, 255/269; Münch in Münchener Kommentar ZPO 2. Aufl. § 1032 Rn. 25). 2. Die Schiedsvereinbarung ist nicht wirksam zustande gekommen, da die Vertreter der Insolvenzschuldnerin nicht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung bevollmächtigt waren. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung setzt voraus, dass die allgemeinen, für einen Vertragsschluss geforderten Voraussetzungen vorliegen (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 272). Dazu gehört, dass die Insolvenzschuldnerin, eine OHG (vgl. § 124 HGB), bei Vertragsschluss wirksam vertreten, der Abschluss der Schiedsvereinbarung also von der erteilten (gewillkürten) Vollmacht mit umfasst war. a) Die Handlungsvollmacht nach § 54 HGB genügte zum Abschluss der gegenständlichen Schiedsvereinbarung nicht. Die für die OHG handelnden Personen, die nicht zum Kreis der Gesellschafter gehörten, hatten (eine ausdrücklich erteilte) Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB. Diese ist jedoch nicht umfassend, sondern wird durch das Gesetz in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 HGB begrenzt. Während § 54 Abs. 1 HGB die Vollmacht nur insoweit eingrenzt, als das vom Handlungsbevollmächtigten vorgenommene Geschäft zu dem Tätigkeitsbereich des Kaufmannes gehören und branchenüblich sein muss, nimmt § 54 Abs. 2 HGB einige Geschäfte vom gesetzlichen Regelungsgehalt der Handlungsvollmacht vollständig aus ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall ein derartiges Geschäft branchenüblich ist oder nicht (Westphalen DStR 1993, 1562/1563; Ensthaler/Schmidt GK-HGB 7. Aufl. § 54 HGB Rn. 17). Zweck dieser Vorschrift ist es, den Kaufmann vor Geschäften zu schützen, die als besonders gefährlich angesehen werden (Westphalen DStR 1993, 1562/1563). Für die Erlaubnis, diese Geschäfte vorzunehmen, ist eine besondere vom Geschäftsherrn abgeleitete Befugnis erforderlich. (1) Gemäß § 54 Abs. 2 HGB ist dem Handlungsbevollmächtigten u.a. die Prozessführung ohne besonders erteilte Ermächtigung versagt. Die vorgelegten Vollmachtsurkunden wiederholen dies ausdrücklich. Die Entscheidung, ob in einem Handelsgeschäft ein Prozess geführt werden soll, betrifft elementar die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Handelsherrn und dem Prozessgegner. Darüber hinaus sind Prozesse außerdem mit einem im Voraus oft unkalkulierbaren Sach- und Kostenrisiko verbunden. Der Entschluss, sie zu beginnen, ist eine geschäftspolitische Entscheidung ersten Ranges, die sich üblicherweise der Geschäftsherr selbst vorbehält (Winter GRUR 1978, 233). Die Einschränkung des § 54 Abs. 2 HGB umfasst dabei alle einen Rechtsstreit unmittelbar betreffenden Prozesshandlungen sowohl vor den ordentlichen Gerichten als auch vor einem Schiedsgericht (Sonnenschein/Weitemeyer § 54 HGB 2. Aufl. Band 1 Rn. 34; Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 17). Dazu zählt nicht nur die Frage, ob ein Prozess begonnen werden soll, sondern auch die - oftmals noch viel wichtigere - Frage, welche Gerichtsbarkeit dafür zuständig sein soll. Der Schutzzweck des § 54 Abs. 2 HGB, der dem Unternehmer die grundlegende Entscheidung vorbehält, ob er Prozesse führen will und wenn ja, vor welchem Gericht, gebietet es, bereits die wesentliche vorangehende Weichenstellung, ob Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Rechtsverhältnissen vor einem staatlichen oder vor einem nichtstaatlichen Gericht geführt werden sollen, mit einzubeziehen (Schlegelberger/ Schröder HGB 5. Aufl. § 54 Rn. 25; Roth in Koller/Roth/Morck HGB 6. Aufl. § 54 Rn. 12 für Gerichtsstandsvereinbarungen; Wagner in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 34 für Gerichtsstandsvereinbarungen; Vollkommer NJW 1974, 196; wohl auch Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. §1031 Rn. 13; a.A. Krebs in Münchener Kommentar zum HGB 2. Aufl. § 54 Rn. 40; Baumbach/Hopt HGB 33. Aufl. § 54 Rn. 15; Ensthaler/Schmidt § 54 Rn. 18; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1029 Rn. 5). (2) Daneben ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 HGB, der von "Prozessführung" spricht, dass bereits die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens mit umfasst ist. Bei dieser handelt es sich, jedenfalls auch, um einen Prozessvertrag; denn ihre Hauptwirkung ist die Gestaltung des prozessualen Verfahrens, nämlich der Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Entstehung einer prozesshindernden Einrede (BGH NJW 1987, 651/652; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 7 Rn. 37; Münch in Münchener Kommentar ZPO 3. Aufl. 2008 § 1029 Rn. 13). Damit ist die Entscheidung, welcher Rechtsweg im Falle einer Streitigkeit eröffnet werden soll, bereits ein wesentlicher Teil der Prozessführung. Dass ein erst in Zukunft anhängiges schiedsgerichtliches Verfahren selbst eine Prozessvollmacht erfordert, die außerhalb des Anwaltszwangs auch für einzelne Prozesshandlungen an gewillkürte Vertreter erteilt werden kann, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Vollkommer, NJW 1974, 196). (3) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf § 54 Abs. 3 HGB berufen, wonach sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht ein Dritter nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn er sie kannte oder kennen musste. Denn § 54 Abs. 3 HGB gilt nicht für die Fälle des Absatzes 2. Einen Schutz des guten Glauben an einen über Absatz 2 hinausgehenden Umfang der Handlungsvollmacht gibt es nicht (Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn § 54 Rn. 18). b) Eine konkludent erteilte Vollmacht bestand nicht. Die besondere Ermächtigung, die bei den Geschäften des § 54 Abs. 2 HGB erforderlich ist, kann auch konkludent, nämlich durch schlüssiges Verhalten des Geschäftsherrn, erteilt werden (Sonnenschein/Weitemeyer § 54 HGB Rn. 35; Schlegelberger/Schröder § 54 Rn. 26). Dafür müssen aber hinreichende zusätzliche, außerhalb der Erteilung der Vollmacht liegende Anhaltspunkte gegeben sein (Baumbach/Hopt § 54 Rn. 17; Krebs in Münchener Kommentar zum HGB § 54 Rn. 35). Derartige Umstände sind jedoch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Allein die Aufgabe der Handlungsbevollmächtigten, ein geeignetes Regelwerk zu erstellen, genügt für eine schlüssig erteilte Ermächtigung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht. Zusammen mit einer Handlungsvollmacht kann eine konkludente Erweiterung des Umfanges der Vollmacht nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden (Krebs in Münchener Kommentar zum HGB § 54 Rn. 35). Gerade in Fällen, in denen der gesetzliche Umfang der Vertretungsmacht dem Handlungsbevollmächtigten nicht die Befugnis zur Vertretung gibt, um den Geschäftsherrn zu schützen, kann eine durch schlüssiges Handeln erteilte Befugnis nur dann angenommen werden, wenn der Kaufmann dem Handlungsbevollmächtigten Aufgaben in einer Weise übertragen hat, die nach den Anschauungen des Handelsverkehrs nur auf das Bestehen zusätzlicher Befugnisse schließen lassen (Schlegelberger/Schröder § 54 Rn. 26). Dies ist hier nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob der Abschluss von Schiedsklauseln für die Insolvenzschuldnerin üblich war oder nicht. Jedenfalls schließt der Auftrag, ein geeignetes Regelwerk zu erstellen, nicht auch automatisch die Befugnis mit ein, prozessbezogene Handlungen wie den Abschluss eines Schiedsvertrages mit vornehmen zu können. Denn ein derartiges Regelwerk lässt sich jederzeit auch ohne den Abschluss einer Schiedsklausel erstellen. Wenn die Parteien zu dem Ergebnis kommen, dass eine derartige Vereinbarung sinnvoll nur mit einer Schiedsklausel geschlossen werden könne, so hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, eine ausdrückliche Genehmigung durch dafür zuständige Gesellschafter bzw. Prokuristen (vgl. Lachmann Rn. 275) einzuholen. Darüber hinaus soll durch § 54 Abs. 2 HGB gerade verhindert werden, dass das Bestehen der Vollmacht allein durch die Üblichkeit des Geschäfts begründet wird (Krebs in Münchener Kommentar zum HGB § 54 Rn. 35). c) Die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht, nämlich das wissentliche Geschehenlassen des Vertretenen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner das Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, der als Vertreter Handelnde besitze Vollmacht (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 172 Rn. 8 m.w.N.), sind ebenso wenig dargetan. Eine solche kommt zwar grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 HGB in Betracht (BGH WM 1978, 1046). Sie folgt jedoch nicht allein daraus, dass in der Branche eines derartigen Handelsgewerbes der Abschluss von Schiedsvereinbarungen - sei es nun mit Zulieferern, sei es, wie hier, auch mit einem dem Konzern angehörenden Unternehmen - üblich und gewöhnlich sein mag. Dafür, dass gerade die gegenständlich handelnden Personen oder auch nur andere Handlungsbevollmächtigte der Gemeinschuldnerin mit deren Wissen im Rahmen gewöhnlicher Geschäfte auch Schiedsklauseln vereinbart hätten, ist nichts vorgetragen. d) Auch eine (nachträgliche) Genehmigung der Klausel scheidet aus. Grundsätzlich kann die durch einen vollmachtslosen Vertreter abgeschlossene Schiedsvereinbarung durch den Geschäftsherrn (nachträglich) genehmigt werden. Die Durchführung des materiellen Teils des Vertrages stellt jedoch keine Genehmigung der Schiedsklausel dar. Gemäß § 1040 Abs. 1 ZPO sind Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung, auch wenn diese als Bestandteil des Hauptvertrages in derselben Urkunde als Schiedsklausel (vgl. § 1029 Abs. 2 ZPO) mit enthalten ist, streng voneinander zu trennen (Zöller/Geimer § 1040 Rn. 3). Die Unwirksamkeit des Hauptvertrages berührt nicht automatisch die Schiedsvereinbarung und umgekehrt, da die Schiedsvereinbarung autonom ist (Kröll, NJW 2007, 743/744; Senat vom 12.2.2008, 34 SchH 006/07 = OLG-Report 2008, 430). Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Schiedsklausel führt deswegen die Durchführung des materiellen Vertrages nicht ohne weiteres zu einer Genehmigung auch der Schiedsvereinbarung. Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen sowohl die Schiedsvereinbarung als auch der Hauptvertrag von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen wurden, die rügelose Durchführung des Vertrages auch die Genehmigung der Schiedsklausel beinhaltet (so wohl OLG Oldenburg vom 12.3.2003, 9 SchH 1/03 zitiert nach DIS-Datenbank). In diesem Fall muss sich nämlich der Geschäftsherr Gedanken darüber machen, ob er den Vertrag – als Ganzes – übernehmen will oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde jedoch ausschließlich die Schiedsvereinbarung ohne erforderliche Vollmacht abgeschlossen. Für den Geschäftsherrn bestand daher kein Anlass, sich über eine Genehmigung der unwirksamen Schiedsklausel Gedanken zu machen. Dann führt aber die Durchführung des Hauptvertrages nicht ohne weitere Anhaltspunkte zu einer Genehmigung der Schiedsklausel. Voraussetzung für eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln wäre, dass der Vertretene die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können (Palandt/Heinrichs § 177 Rn. 6). Tatsachen hierfür sind jedoch nicht ersichtlich. 3. Unter den gegebenen Umständen kommt es auf die sonstigen Einwände des Antragsgegners gegen die Gültigkeit der Schiedsklausel nicht mehr an. Ob der Abschluss einer Schiedsvereinbarung noch im Zeitpunkt der (unterstellten) Insolvenzreife überhaupt einen Nachteil für die Gläubiger der Schuldnerin mit sich bringen könnte und sie deshalb in dieser Hinsicht unbedenklich erschiene, erfordert keine Klärung. Die sonstigen Einwände würden schon im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht greifen (vgl. BGH vom 20.11.2003, III ZB 24/03 = BeckRS 2003, 10371 und BGH SchiedsVZ 2008, 148/150: Bindung des Insolvenzverwalters an die noch vom Schuldner getroffene Schiedsabrede sowie Umfang der Schiedsbefangenheit). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert ist über § 48 Abs. 1 GKG gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = OLG-Report 2007, 189 m.w.N.). Da im Regelfall der wirtschaftliche Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens ist, erscheint ein Bruchteil des Hauptsachestreitwertes angemessen. Der Senat bewertet das Interesse hier mit rund einem Drittel der Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 07/06 | 10.01.2007 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, Ablehnungsgründe | |
Beschluss: I. Der Antrag, Schiedsrichter XXX wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 333.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien führen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ein schiedsgerichtliches Verfahren. Vorsitzender des aus drei Personen bestehenden Schiedsgerichts ist ein pensionierter Richter, der in seiner aktiven Berufszeit auch Vorsitzender einer Strafkammer war. In dem schiedsgerichtlichen Verfahren wurde am 15.3.2006 mündlich verhandelt und Beweis darüber erhoben, ob der Schiedsbeklagte den Schiedskläger und dessen Ehefrau tätlich angegriffen hat. Am 15.3.2006 erging ein Teilschiedsspruch zu Lasten des Schiedsbeklagten, dessen Aufhebung der Schiedsbeklagte u.a. wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs begehrte (34 Sch 16/06). Die Verfahrensbevollmächtigte des Schiedsbeklagten gab mit Schriftsatz vom 29.6.2006 gegenüber dem zur Entscheidung über die Aufhebung des Teilschiedsspruchs berufenen Senat eine Versicherung an Eides Statt mit (auszugsweise) folgendem Wortlaut ab: "Ich habe daher gefragt, ob das Gericht den Schiedsbeklagten nicht zunächst persönlich anhören wolle, um sich ein Bild von seiner Sicht und auch von seiner Person zu machen. (...) Der Vorsitzende verneinte und winkte in etwa mit den - natürlich ironisch gemeinten - Worten, auch bei seinen Mördern seien nette Menschen gewesen, ab." Diese Versicherung an Eides statt wurde dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts bekannt. Mit Schreiben vom 22.7.2006 wandte er sich an die Verfahrensbevollmächtigte des Schiedsbeklagten und erklärte, die von ihr in der eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben seien unwahr. Er werde die Akten spätestens nach Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens der Staatsanwaltschaft vorlegen, falls es der Verfahrensbevollmächtigten nicht gelingen sollte, diese unerfreuliche Angelegenheit auf anständige Weise, verbunden mit einer Entschuldigung, aus der Welt zu schaffen. Im Übrigen rege er an, die vom Schiedskläger aufgeworfene Frage, ob sie, die Verfahrensbevollmächtigte, wegen vorangegangener Vertretung beider Parteien in einer Rechtssache nicht von der Mandatsausübung ausgeschlossen sei, dem Oberlandesgericht zur Prüfung eines möglichen Parteiverrats vorzulegen. Aufgrund dieses Schreibens an seine Verfahrensbevollmächtigte hat der Schiedsbeklagte den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz vom 4.8.2006 an das Schiedsgericht abgelehnt. Das Schreiben des Richters könne nur als massiver Einschüchterungsversuch verstanden werden. Mit Beschluss vom 9.8.2006 hat das Schiedsgericht den Antrag zurückgewiesen. Mit am 7.9.2006 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Schiedsbeklagte beantragt, die von ihm erklärte Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts für begründet zu erklären. Dem widersetzt sich der Antragsgegner. Am 9.8.2006 hat das Schiedsgericht einen weiteren Teilschiedsspruch erlassen. Das Schiedsverfahren dauert an. Der Senat hat dem betroffenen Schiedsrichter Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dieser hat angegeben, die ihm von der Verfahrensbevollmächtigten unterstellten Äußerungen in der Verhandlung vom 15.3.2006 nicht gemacht zu haben. Die Vorfälle sind nach wie vor streitig. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1037 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 16.11.2004, GVBI. S. 471). 2. Der Antrag gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist zulässig. a) Die Parteien haben das Ablehnungsverfahren für Schiedsrichter nicht selbständig geregelt. Infolge dessen finden mangels abweichender Individualvereinbarungen die gesetzlichen Vorschriften über das Ablehnungsverfahren Anwendung (vgl. Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. § 1037 Rn. 2, 3). b) Die notwendige Vorabentscheidung des Schiedsgerichts über das Ablehnungsgesuch gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt mit der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 9.8.2006 vor. Zu Recht hat auch der abgelehnte Schiedsrichter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt (vgl. Senat vom 5.7.2006, 34 SchH 005/06; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1037 Rn. 4). c) Die Frist für die Entscheidung durch das staatliche Gericht (§ 1037 Abs. 3 ZPO) wurde gewahrt. 3. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch nicht begründet. a) Der Prüfungsmaßstab für die Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien, die für die Ablehnung eines staatlichen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gelten (vgl. Mankowski SchiedsVZ 2004, 304/307; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 14 Rn. 5). Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Ausübung des Richteramtes zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Ablehnenden scheiden daher aus (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 42 Rn. 9). b) Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise sind die erhobenen Vorwürfe nicht geeignet, bei dem Ablehnenden die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. (1) Die Aufforderung an die Verfahrensbevollmächtigte des Schiedsbeklagten, sich zur Vermeidung eines Parteiverrats beim Oberlandesgericht kundig zu machen, kann nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Denn ein solcher Hinweis auf einen möglichen Parteiverrat schützt gerade die betroffene Partei. Auch hat der Richter offen ausgesprochen, dass ihm die genauen Umstände des Vorprozesses nicht bekannt sind, insoweit ein möglicher Parteiverrat von ihm nicht beurteilt werden kann. Ob die Anregung selbst zielführend ist, bedarf keiner Vertiefung. Soweit in den Formulierungen des Schreibens persönliche Spannungen des abgelehnten Richters zu der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zum Ausdruck kommen, kann dies den Ablehnungsantrag nicht begründen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat aus eigener Person kein Ablehnungsrecht (BayObLG NJW 1975, 699). Die Besorgnis der Befangenheit kann sich zwar im Einzelfall auch auf das Bestehen starker Spannungen zwischen dem Richter und dem Verfahrensbevollmächtigten der Partei gründen. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die ablehnende Einstellung des Richters gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten auch dem von diesem vertretenen Verfahrensbeteiligten gegenüber irgendwie in Erscheinung getreten ist; denn im Regelfall wird nur das Verhalten des Richters im konkreten Verfahren erkennen lassen, ob er nicht in der Lage ist, sein Verhältnis zu dem Verfahrensbevollmächtigten hinreichend vom Verfahren selbst zu trennen (BayObLG aaO.; OLG Köln NJW-RR 1988, 694; Borg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 42 Rn. 7). Hier liegen Anhaltspunkte dafür, dass diese Spannungen sich auf die Unparteilichkeit des Richters auswirken, nicht vor. Insbesondere erging die betreffende Aufforderung in einem persönlichen Brief an die Parteivertreterin und damit nicht im Verfahren selbst. Der Brief wurde zwar zur Kenntnis an andere Verfahrensbeteiligte, nicht aber an die vertretene Partei versandt. Die Kenntnis möglicher persönlicher Spannungen zwischen dem Richter und seiner Verfahrensbevollmächtigten beruht damit nicht darauf, dass der Richter dies in das Verfahren eingebracht hat, sondern auf der eigenen Entscheidung der Verfahrensbevollmächtigten. (2) Die Äußerung des Richters, die eidesstattliche Versicherung der Parteivertreterin sei falsch und er gedenke, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Besorgnis einer Befangenheit des Richters gegenüber dem Schiedsbeklagten. Der strafrechtliche Vorwurf richtet sich gegen die Verfahrensbevollmächtigte, nicht gegen den Antragsteller selbst. Auch hier gilt wiederum, dass der Parteivertreter selbst kein Ablehnungsrecht hat (s.o.). Die Auseinandersetzung wurde nicht vom Richter in das Schiedsverfahren hineingetragen, sondern erfolgte in dem persönlichen Brief an die Verfahrensbevollmächtigte mit der Möglichkeit der Stellungnahme und der Entschuldigung. Diese Vorgehensweise des Richters zeigt seine Trennung dieses Vorgangs vom Schiedsverfahren und ist deswegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit beim Antragsteller zu begründen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt hier allerdings deswegen in Betracht, weil sich der strafrechtliche Vorwurf durch den Vorsitzenden auf Vorfälle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sitzung vom 15.3.2006 bezog. Einer Aufklärung durch den Senat, wessen Sachverhaltsschilderung der Ereignisse vom 15.3.2006 den Tatsachen entspricht, bedurfte es dennoch nicht. Denn von einer vorsätzlich falschen Sachverhaltsdarstellung durch den Vorsitzenden geht auch der Schiedsbeklagte nicht aus, sondern hält im Schriftsatz vom 4.9.2006, S. 10, eine "divergierende Erinnerung" für möglich. Seine Besorgnis der Befangenheit gründet damit nicht auf der Annahme, der Richter wolle gegenüber der Staatsanwaltschaft bewusst unwahre Angaben machen, um ein Strafverfahren gegen seine Verfahrensbevollmächtigte in Gang zu bringen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei zu Recht die Besorgnis der Befangenheit hegt, kann dahinstehen, ob der Richter die Ereignisse so geschildert hat, wie sie tatsächlich waren oder aber so, wie er sie (objektiv falsch) wahrgenommen hat. In jedem Fall liegt eine aus subjektiver Sicht des Richters richtige Schilderung der Ereignisse vor, in der eine Parteilichkeit nicht zum Ausdruck kommt. Der betroffene Schiedsrichter musste die Schilderung der Vorgänge durch die Verfahrensbevollmächtigte unter diesen Umständen als zu Unrecht erhobenen Vorwurf fehlerhaften richterlichen Verhaltens hinsichtlich der Verfahrensführung und der angemessenen Wortwahl empfinden. Dagegen darf sich ein betroffener Richter mit den gebotenen Mitteln zur Wehr setzen. Es besteht keine Verpflichtung eines Richters, aufgrund eines laufenden Verfahrens Angriffe einer Partei ohne Gegenwehr hinnehmen zu müssen. Seine Reaktion muss jedoch hinreichend sachlich und angemessen sein und sich auf gesetzlich vorgesehene Abwehrmittel beschränken (vgl. Münchner Kommentar/Feiber ZPO 2. Aufl. § 42 Rn. 18). Dies ist hier der Fall, da der betroffene Richter die Bekanntgabe an die Staatsanwaltschaft in einem persönlichen Brief an die Verfahrensbevollmächtigte angekündigt und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt hat. Eine richterliche Äußerung gegenüber der Partei selbst erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Der Brief des Richters an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers kann auch nicht deswegen die Besorgnis der Befangenheit begründen, weil der Antragsteller ihn als "massiven Einschüchterungsversuch bei der Wahrnehmung seiner Rechte" verstehen muss. Er selbst wurde ohnehin nicht angeschrieben, infolgedessen auch nicht "eingeschüchtert". Der Richter drohte auch nicht mit persönlichen Konsequenzen für das Verfahren, sondern nahm gesetzlich vorgesehene Abwehrmittel für ein (auch) gegen ihn gerichtetes Verhalten wahr. Da aber jedenfalls aus Sicht des betroffenen Richters eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben und damit eine Straftat (§ 156 StPO) begangen wurde, darf der Richter auch auf deren Verfolgung hinwirken. III. Der Antragsteller hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. In Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung hält der Senat es nicht mehr für angemessen, Nebenverfahren in schiedsrichterlichen Angelegenheiten mit dem vollen Wert der Hauptsache anzusetzen (vgl. ausführlich Beschluss vom 10.1.2007, 34 SchH 8/06). Vielmehr wird im Regelfall bei Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern ebenso wie bei vergleichbaren Entscheidungen über die Beendigung des Schiedsrichteramtes ein Bruchteil des Hauptsachestreitwertes, nämlich rund ein Drittel, angemessen sein. Der Streitwert der Hauptsache liegt, nachdem über einen Teilanspruch bereits entschieden wurde, bei noch rund 1.000.000 €. Der Streitwert für den gestellten Antrag auf Schiedsrichterablehnung ist damit auf 333.000 € festzusetzen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 06/11 | 29.02.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag auf Feststellung, dass aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung vom 24. Februar 2001 das Schiedsgericht für das schiedsrichterliche Verfahren nicht mehr zuständig ist, wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. IV. Der Beschwerdewert beträgt 250.000,00 €. Gründe: I. Der in Frankreich lebende Antragsteller führt gegen die Antragsgegner ein inländisches Schiedsverfahren. Er begehrt nun die Feststellung, dass das angerufene Schiedsgericht aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung vom 24.2.2001 für das schiedsrichterliche Verfahren nicht mehr zuständig sei. 1. Der Antragsteller war zusammen mit den Antragsgegnern zu 2 und 3 Gesellschafter der damals noch als R. + S. + Partner Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) firmierenden Antragsgegnerin zu 1 mit Geschäftssitz in Bayreuth. Ihr Zweck bildete die gemeinsame Erbringung von Architektenleistungen. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Beteiligten am 24.2.2001 auch eine Schiedsvereinbarung (SV) getroffen, wonach alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Partnern untereinander oder zwischen Partnern und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss, endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht tagt am Sitz der Gesellschaft (§ 3 Abs. 1 SV). Als zuständiges Gericht im Sinne von § 1062 Abs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet (§ 4 SV). In § 11 des Gesellschaftsvertrags ist geregelt: Bei Ausscheiden eines Partners ... führen die verbleibenden Partner das Büro weiter. Die verbleibenden Partner sind berechtigt und verpflichtet, das Gesamthandsvermögen (...) zu übernehmen und für den Anteil des Ausscheidenden am materiellen und immateriellen Recht diesem oder dessen Erben eine Abfindung zu leisten. Maßgebend für den Anteil sind die Vermögensanteile der Partner gemäß § 7 Abs. 1. Das materielle Gesamthandsvermögen und der immaterielle Wert des Büros (Bürowert) werden durch ein Sachverständigengutachten auf der Basis einer Bürowertermittlung nach der Methode P. festgestellt. Können sich die Partner nicht binnen 3 Monaten ab dem Bekanntwerden des Ausscheidungstatbestandes auf einen Gutachter einigen, benennt diesen auf Antrag eines Partners der Präsident der Bayerischen Architektenkammer; jeder Partner kann an den benannten Sachverständigen den Auftrag erteilen ... Mit Schiedsklage vom 18.6.2008 hat der Antragsteller folgende Anträge gestellt: I. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger als Gewinnanteile 2001 bis 2004 einschließlich des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Vermögensvergleich einen Betrag in Höhe von € 467.570,03 nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.2005 zu bezahlen. II. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger per 30.06.2008 sieben Raten des Auseinandersetzungsanspruches einschließlich 6 % Zinsen in Höhe von insgesamt € 235.640,46 zu bezahlen. III. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden gesamtverbindlich verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 31.12.2004 schwebenden Geschäfte, jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres 2005, 2006 und 2007 und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben erforderlichenfalls an Eides Statt zu versichern. Die Auskunft hat Angaben darüber zu enthalten, ... IV. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger an Verzugszinsen für Minderentnahmen seit dem 01.01.2005 bis zum 30.06.2008 in Höhe von € 2.798,67 zu bezahlen. Unter dem 20.11.2010 kündigte der Antragsteller die Schiedsvereinbarung. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut: Fast 6 Jahre nach meinem Ausscheiden aus der Gesellschaft konnten aufgrund Eures unkorrekten Verhaltens meine Abfindungsansprüche noch immer nicht ermittelt werden. Auch über die schwebenden Geschäfte ist bisher von Euch keine Rechenschaft abgelegt worden. Eine Zusammenarbeit bei der erforderlichen Abstimmung der Basisdaten wird von Euch abgelehnt, die Einsicht in Unterlagen wird mir verweigert. Ich kündige daher gemäß § 314 BGB die Schiedsvereinbarung vom 24.2.2001 aus wichtigem Grund und stütze mich auf §§ 226, 242 und 826 BGB. Die Ermittlung eines zutreffenden Abfindungsanspruchs auf der Grundlage von objektivierten Basisdaten ist nun von einem Sachverständigen mit einem unübersehbaren zeitlichen Aufwand zu leisten. Die dafür erforderlichen erheblichen finanziellen Mittel kann ich nicht aufbringen. Unabhängig von den oben angeführten Gründen ist damit auch die Geschäftsgrundlage für die Schiedsvereinbarung nicht mehr gegeben, nämlich nicht nur effektiven, sondern auch adäquaten Rechtsschutz zu erhalten. Ich werde daher Klage vor dem staatlichen Gericht erheben. Der Antragsteller beantragte vor dem Schiedsgericht, durch Beschluss gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ZPO die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens wegen Kündigung aus wichtigem Grund festzustellen. Wichtige Gründe seien im besonders schikanösen und sittenwidrigen Verhalten der Antragsgegner zu sehen. Sie hätten Bewertungsansätze der Auseinandersetzungsbilanz und diesbezügliche Angaben vorsätzlich verfälscht, die sodann vom Gutachter ungeprüft und nachrichtlich übernommen worden seien. Er habe weiter wegen der Vielzahl der Projekte zu vorgelegten Abrechnungen eine angemessene Frist zur Stellungnahme - mindestens sechs Monate - beantragt. Diesem Antrag sei nicht stattgegeben worden. Ihm sei deshalb die Möglichkeit genommen, sich effektiv im Verfahren zu äußern, weshalb er die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs rüge. Ein Schiedsspruch sei auch bereits bei einem potentiellen Gehörverstoß aufzuheben. Die Antragsgegner ihrerseits begehrten hierauf, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. Mit schriftlichem Zwischenentscheid vom 11.4.2011 hat das Schiedsgericht festgestellt, dass es zur Entscheidung zuständig sei, und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die vorgebrachten Kündigungsgründe seien nicht ausreichend. Die Kündigung der Schiedsvereinbarung habe nur Erfolg, wenn der Schiedskläger in Armut gefallen sei und die für die Durchführung des Schiedsverfahrens notwendigen Vorschüsse nicht (mehr) aufzubringen vermöge. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Der Vortrag des Schiedsklägers sei unsubstantiiert. Er sei der ihm für die Feststellung obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Die Schiedsbeklagten hätten Anhaltspunkte dargelegt, wonach der Schiedskläger über Vermögen verfüge, und dazu auch auf bereits geleistete Vorschüsse Bezug genommen. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Schiedskläger seine Vermögensverhältnisse nicht vertieft dargelegt. Der Umstand der behaupteten Mittellosigkeit bleibe streitig. Der Vorwurf, die Schiedsbeklagten hätten durch sittenwidriges, schikanöses und treuwidriges Vorgehen die Schiedsvereinbarung zu Fall gebracht, greife nicht durch. Im Einzelfall könne zwar die Durchführung eines Schiedsverfahrens unzumutbar sein, wenn die andere Partei wesentliche Mitwirkungspflichten verletze und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung der Schiedsvereinbarung bestehe. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Schiedsbeklagten hätten ihrerseits die Voraussetzungen geschaffen, um die Klage schlüssig zu gestalten. Sie hätten erhebliche Mittel verauslagt, um ein nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliches Gutachten beizubringen. Sie seien darüber hinaus berechtigt, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte darzulegen und mit entsprechenden Ausführungen zu untermauern. Angesichts des Vortrags, es würde im Hinblick auf die bereits seit länger vorliegenden Aufstellungen zu dem Projektstatus eine weitergehende Frist benötigt, könne der Schiedskläger umgekehrt nicht den Schiedsbeklagten vorwerfen, diese würden eine dauerhafte Verfahrensförderungspflicht verletzen. Allein die Ausnutzung prozessualer Rechte stelle noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Die Tatsache, dass "die Parteien hinüber und herüber" von Täuschungshandlungen ausgingen, rechtfertige es nicht, den Schiedskläger nicht weiterhin an der Schiedsabrede festzuhalten. 2. Die Entscheidung ging dem Antragstelleram 15.4.2011 zu. Unter dem 16.5.2011 hat er bei dem in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht bezeichneten Oberlandesgericht Bamberg Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Feststellung gestellt, dass aufgrund des Erlöschens der Schiedsvereinbarung vom 24.2.2001 das angerufene Schiedsgericht für das schiedsrichterliche Verfahren nicht mehr zuständig ist. Zugleich hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Antrag nachgesucht. 3. Der Antragsteller stützt seine Anträge im Wesentlichen auf folgende Umstände: a) Er habe wichtige Gründe, die es ihm unzumutbar machten, das Schiedsverfahren fortzusetzen. Die bloße Verletzung der Wahrheitspflicht mit "einfachem Lügen" rechtfertige zwar noch keine Kündigung der Schiedsvereinbarung. Anders sei das "Verbiegen der Wahrheit" aber dann, wenn es in einem strafrechtlich relevanten Kontext geschehe. Strafrechtliches Verhalten stelle einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO dar. Beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte habe das Staatsgericht selbstständig zu untersuchen, ob der Schiedsspruch das Ergebnis einer Verfahrensstraftat sei. Der betroffenen Partei könne nicht zugemutet werden, dessen Erlass zunächst abzuwarten, um dann Aufhebungsantrag zu stellen. Ein Restitutionsgrund rechtfertige vielmehr die fristlose Kündigung der Schiedsvereinbarung. Strafrechtlich relevant sei das Verhalten der Antragsgegner in folgenden Punkten, weswegen er auch bei den zuständigen Ermittlungsbehörden Strafanzeige erstattet habe: (1) Prozessbetrug namentlich im Zusammenhang mit den dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten, subjektiv aufbereiteten und "selektierten" Unterlagen und Auskünften zur Ermittlung des Abfindungsguthabens. Hierzu nimmt der Senat ergänzend insbesondere auf Seite 11 des Antragsschriftsatzes Bezug. Die Sachverständige habe zur Erstellung der Abfindungsbilanz bereitwillig mit den Antragsgegnern "kooperiert" und entgegen den unter den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen parteilich mit unvollständigen und fehlerhaften Unterlagen die Bewertung vorgenommen. Ähnlich sei bei dem von den Antragsgegnern gesellschaftsvertragswidrig in Auftrag gegebenen Bürowertgutachten verfahren worden. Auch hier sei ein gut funktionierendes "Zusammenspiel" zwischen der Beklagtenseite und dem Sachverständigen festzustellen. (2) Computerbetrug durch unterbliebene Freischaltung der bearbeiteten Leistungsphase, was bewirke, dass bereits erreichte nachfolgende Leistungsphasen nicht berücksichtigt würden. Auch hierzu wird ergänzend namentlich auf Seite 16 f. der Antragsschrift verwiesen. (3) Urkundenfälschung durch "Aufbereitung" einer die nicht erstellte Eröffnungsbilanz ersetzenden "Bürofernwertanalyse" (Antragsschrift Seite 17). (4) Fälschung technischer Aufzeichnungen durch nachträgliche "Überarbeitung" des Zeiterfassungsprogramms für die Bearbeitung der Einzelprojekte (Antragsschrift S. 18). (5) Urkundenunterdrückung durch Verweigerung von Einsichtsrechten in Projektunterlagen (Antragsschrift S. 18 f.). b) Das äußerst schikanöse, treu- und sittenwidrige Prozessverhalten der Antragsgegner beschränke sich nicht hierauf. Es liege auch im Zusammenhang mit der Gutachterbeauftragung und -unterrichtung ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor. Die Ermittlung des materiellen wie des immateriellen Werts richte sich nach § 11 des Gesellschaftsvertrags. Bereits bei der Benennung des Gutachters hätten die Antragsgegner rechtsmissbräuchlich Einfluss ausgeübt, da der Antragsgegner zu 2 nach Aussage des Präsidenten der Bayerischen Architektenkammer diesem einen bestimmten Gutachter nahegelegt habe. Den Antragsgegnern sei indes bekannt gewesen, dass dieser Sachverständige von ihm abgelehnt werde. Nach dem geschlossenen Vertrag solle außerdem der Gutachter für die Antragsgegner ausschließlich beratend, also bewusst nicht neutral tätig werden. Für die Erstellung eines objektiven und sachgerechten Gutachtens wäre zudem die vorherige Abstimmung der in erheblichem Umfang strittigen Basisdaten erforderlich gewesen. Das heiße, dass die erforderlichen Daten vom Sachverständigen selbst hätten ermittelt werden müssen. In dem "Beratervertrag" sei jedoch bewusst vereinbart worden, dass die Wertermittlung auf den von der Beklagten als Auftraggebern zur Verfügung gestellten Unterlagen und Auskünften beruhen sollten. Das Gutachten sei weder sachgerecht noch verwertbar. Der Abfindungsanspruch des Antragstellers sei unterbewertet. Die für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs und dabei insbesondere für die Überprüfung der Projektabrechnung erforderliche Einsicht in Unterlagen werde ihm nach wie vor verwehrt bzw. von Vorbedingungen abhängig gemacht, deren Erfüllung unmöglich sei. Auch sei die nach § 740 BGB gebotene jährliche Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung der ihm hieraus gebührenden Beträge sowie Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte nach inzwischen über sechs Jahren trotz wiederholter Aufforderungen noch immer nicht erfolgt. Mit einer fragwürdigen Begutachtung versuchten die Antragsgegner in unredlicher Weise und wider besseres Wissen ihrer subjektivierten und parteilichen Abfindungsbilanz eine objektive Grundlage für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs zu geben. c) Die Antragsgegner hätten dem Antragsteller Abtretung einiger Forderungen, bei denen die Verjährung drohte, angeboten. Die Beitreibung habe der Antragsteller übernehmen sollen. Den Einblick in die dazu erforderlichen Unterlagen hätten sie ihm jedoch verwehrt. Die Antragsgegner hätten dann diese Forderungen zum Ende des Jahres 2010 bewusst verjähren lassen. d) Die für die Feststellung des Projektstatus zum Ausscheidungsstichtag unabdingbare Zuordnung von Leistungen zu Zeiträumen sei zum größten Teil verfälscht, zum Teil gar nicht vorgenommen worden. Die Zahlungseingänge der Jahre 2001 bis 2004 und deren Zuordnung auf die einzelnen Gesellschafter sei vereinbarungsgemäß bisher nur vorläufig erfolgt. Die von ihm mit der Schiedsklage vorgelegte endgültige Abrechnung sei "in höchst unlauterer Weise" zurückgewiesen worden. So sei wider besseres Wissen arglistig vorgegeben worden, dass er auf den sich hieraus ergebenden Abfindungsanspruch verzichtet habe, obwohl er die endgültige Abrechnung in wochenlanger Arbeit im Jahre 2006 teilweise sogar unter Mitwirkung der Antragsgegner erstellt habe. Ergänzend wird zu den einzelnen Vorwürfen auf den Vortrag namentlich in der Antragsschrift (S. 20 - 26) verwiesen. e) Zur eigenen Mittellosigkeit trägt er vor: Er sei infolge seiner erheblichen finanziellen Aufwendungen für die bisherige gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung sowie das Schiedsverfahren mittellos und die Fortführung des Verfahrens objektiv unmöglich geworden. Beweise dazu seien dem Schiedsgericht angeboten worden. Ergänzend könne er auf entsprechenden Hinweis auch hier vortragen. 4. Die Antragsgegner erwidern hierauf im Wesentlichen: Das Schiedsgericht habe dem Antragsteller Frist gesetzt, Fragen zu dem erstellten Bewertungsgutachten einzureichen. Dem sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Damit habe er seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. Er hätte auch eine vertragswidrige Unternehmensbewertung eingeführt. a) Strafbares Verhalten stellen sie in Abrede. Es sei die Aufgabe des Antragsgegners zu 1 gewesen, den Projektstatus zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers festzustellen. Dabei habe keine Verpflichtung bestanden, die Bewertung unter dessen Mitwirkung vorzunehmen. Gleichwohl sei ihm angeboten worden, an der Besprechung der Projektdaten mit dem Sachverständigen teilzunehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe. Der Antragsteller sei, weil er die maßgeblichen Bürowertdaten erhalten habe, in der Lage gewesen, etwaige Einwendungen zu erheben. Sie hätten die bei der Bürowertermittlung zu berücksichtigenden Projekte nach bestem Wissen und Gewissen bewertet und keine weitergegebenen Daten vorsätzlich verfälscht. Sie hätten auch nicht HOAI-widrig Projekte abgerechnet. Ergänzend wird hierzu namentlich auf den Schriftsatz der Antragsgegner zu 1 und 2 vom 27.6.2011 (S. 8 ff.) Bezug genommen. b) Bei der Frage, ob noch nicht abgerechnete Altfälle weiterverfolgt würden, handle es sich um eine unternehmerische Entscheidung. Den Antragsgegnern sei kein grobes Fehlverhalten anzulasten. Im Übrigen habe der Antragsteller bis 2004 die Möglichkeit gehabt, auf die Rechnungsstellung hinsichtlich noch schwebender Geschäfte, auch weit zurückliegender, Einfluss zu nehmen. Sie hätten mehrfach angeboten, Forderungen an den Antragsteller abzutreten und ihm die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. c) Soweit der Antragsteller an der vorgenommenen Feststellung des jeweiligen Projektstatus Anstoß nehme, könnten etwaige Differenzen im Rahmen des Schiedsverfahrens geklärt werden. d) Eine Mittellosigkeit des Antragstellers werde mit Nichtwissen bestritten. Dieser habe auch vor dem Schiedsgericht seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen. Der Antragsteller betreibe in Frankreich ein Architekturbüro. Er sei (Teil-) Eigentümer eines dort befindlichen Anwesens. Überdies seien der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2 zu gleichen Teilen Gesellschafter einer KG, zu deren Vermögen eine werthaltige Immobilie in Bayreuth gehöre. Dieses Objekt sei zwar mit zwei Hypotheken belastet. Auf den Geschäftsanteil des Antragstellers entfalle aber rechnerisch nur eine Belastung von 39.734,56 €. Es liege ein Kaufangebot in Höhe von 900.000 € vor. Der Antragsteller lehne es ab, das Objekt für diesen Betrag zu verkaufen. Einer Partei sei es aber, gegebenenfalls unter Hinnahme von Abstrichen, zuzumuten, Vermögenswerte zur Sicherstellung der Verfahrenskosten zu versilbern. Der Antragsteller habe außerdem zwischen 2001 und 2010 aus seiner Beteiligung Privatentnahmen in Höhe von nahezu 84.000 € getätigt. Zusätzlich seien ihm aus der Antragsgegnerin zu 1 insgesamt 846.931,08 € zugeflossen, einschließlich der von dem Antragsgegner zu 3 geleisteten Zahlung aus dem Anteilskauf. Er sei zwischenzeitlich 66 Jahre alt und dürfte somit auch Versorgungsleistungen erhalten. Sie hätten ihm auch angeboten, seinen Vorschussanteil bis zu einem Maximalbetrag von 15.000 € zu übernehmen. 5. Zur Mittellosigkeit und zur Verpflichtung, eigenes Vermögen einzusetzen, äußert sich der Antragsteller im Wesentlichen noch wie folgt: Neben Einkommen sei zwar auch vorhandenes Vermögen vorrangig zur Bestreitung der Verfahrens kosten einzusetzen. Die Verwertung von Immobilieneigentum könne durch den Einsatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die dingliche Belastung zum Zwecke der Sicherung eines zur Prozessfinanzierung aufgenommenen Kredits oder durch die Veräußerung der Immobilie erfolgen. Keine dieser Möglichkeiten komme aber in Betracht. Insoweit verweist der Antragsteller auf sein Schreiben vom 16.5.2011 im Prozesskostenhilfeverfahren mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Antragsgegner in die Erklärung und in die Belege keine Einsicht erhalten dürften. Die Veräußerung sei nicht möglich gewesen. Aufgrund der hohen Investitionskosten habe keine Verkaufs-, sondern nur eine Vermietungsabsicht bestanden. Die Mieteinnahmen sollten nach Tilgung der Darlehen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienen. Der Antragsgegner zu 2 und er hätten sich darüber abgestimmt, dass eine generelle Verkaufsbereitschaft nicht bestehe, eine Veräußerung jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dies aber mindestens zu einem Verkaufspreis von 1 Mio. €. Das letzte Angebot eines Kaufinteressenten über 900.000 € habe der Antragsgegner zu 2 abgelehnt. Später habe ihn der Antragsgegner zu 2 aufgefordert, das Kaufangebot anzunehmen, ohne sich aber vorher zu versichern, dass es noch Bestand habe. Der Antragsgegner zu 2 habe sich bei den späteren Verhandlungen nicht kooperativ gezeigt. Aus seinem bisherigen "retardierenden" Verhalten lasse sich nicht ableiten, ob Verkaufsbereitschaft tatsächlich bestehe oder nur prozesstaktisches Manöver darstelle. Im Übrigen ergebe sich die Grenze der Zumutbarkeit einer Verwertung durch Verkauf aus der entsprechenden Anwendung sozialrechtlicher Bestimmungen. Das für die Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzende Vermögen müsse verfügbar sein. Drohe wegen Zeitablaufs bis zu einer Verwertung eine Gefährdung des erforderlichen Rechtsschutzes, könne ihm dieser nicht verweigert werden. Das "retardierende" Verhalten des Antragsgegners zu 2 lasse ihn nicht auf dessen angebliche Verkaufsbereitschaft vertrauen. Wegen des weiteren Vortrags des Antragstellers zu den Kündigungsgründen wird noch auf die Schriftsätze vom 22.7.2011 (Bl.122/158 d. A.), vom 27.7.2011 (Bl. 163/174 d. A.), vom 24.8.2011 (Bl. 177/197 d. A.), vom 4.10.2011 (Bl. 238/246 d. A.), vom 2.11.2011 (Bl. 253/292 d.A.) und vom 22.12.2011 (Bl. 304/311 d. A.) verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBI S. 471). Die Parteien haben zwar, was vorrangig zu berücksichtigen wäre, als zuständiges Gericht das Oberlandesgericht Bamberg bezeichnet. Jedoch wird diese Bezeichnung überlagert von § 8 GZVJu, wonach die schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 ZPO landesweit dem Oberlandesgericht München übertragen sind. Der Senat hält diese Übertragung insoweit für derogationsfest, als ein anderes bayerisches Oberlandesgericht nicht durch Parteivereinbarung bestimmt werden kann. Sonst hätte dies das unbefriedigende Ergebnis, dass ein Oberlandesgericht bestimmen werden könnte, das mit derartigen Angelegenheiten gesetzlich nicht befasst ist. Die mit der Konzentration verbundenen Effekte der Spezialisierung, der Rationalisierung wie auch einer stetigen Rechtsfortbildung wären dadurch gefährdet. Nur zur Vollständigkeit ist anzufügen, dass man zum selben Ergebnis durch eine Auslegung der Klausel in § 4 SV gelangt (vgl. schon Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 015/09). Denn es dürfte nahe liegen, dass die Parteien dem für ihren Schiedsort (Bayreuth) in den Angelegenheiten des § 1062 ZPO zuständigen Oberlandesgericht die anfallenden gerichtlichen Entscheidungen übertragen wollten, nicht aber einem Oberlandesgericht, dem die gegenständliche Materie sachfremd ist. Zu entscheiden hat der Senat über einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgrund des schiedsgerichtlichen Zwischenentscheids vom 11.4.2011 über die eigene Zuständigkeit. Eine Entscheidung nach § 1056 ZPO, wie vom Antragsteller beantragt, ist nicht ergangen. Bei der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO handelt es sich, wie bei der des § 1037 Abs. 3 ZPO (dazu Senat vom 3.1.2008, 34 SchH 003/07 = SchiedsVZ 2008, 102), um eine materielle Ausschlussfrist und nicht um eine Notfrist. Für solche Ausschlussfristen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung der Klage (bzw. die Einreichung des Antrags) bei einem örtlich unzuständigen Gericht diese selbst dann wahrt, wenn die Zuständigkeit eine ausschließliche ist (BGHZ 97, 155/161; 139, 305; Senat aaO.). Insoweit ist der Antrag fristgerecht gestellt, da er am 16.5.2011 -einem Montag - bei Gericht eingegangen ist. 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Die Schiedsvereinbarung kann nach Beginn des Schiedsverfahrens gemäß oder entsprechend § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden (allgem. Meinung; Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1029 Rn. 12, 26). Die Schiedsabrede begründet ein besonderes Pflichtenverhältnis zwischen den Parteien. Ein Verstoß gegen diese Pflichten, etwa die Pflicht zur Verfahrensförderung (vgl. Musielak/Voit § 1029 Rn. 12) oder zur Loyalität (Musielak/Voit § 1029 Rn. 27), können bei sehr groben Verletzungen zur Kündigung berechtigen. Denkbar sind auch wichtige Gründe, die nicht im Verhalten einer Partei liegen. Ein wichtiger Grund ist jeder Umstand, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Verfahren fortzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass es keiner Partei möglich sein darf, durch Geltendmachung von angeblichem Fehlverhalten der anderen Partei das Verfahren zu sabotieren. Daher genügen selbst heftige Auseinandersetzungen der Parteien mit dem Vorwurf, die andere Partei habe gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, nicht als Kündigungsgrund (vgl. z. B. BGH NJW 1957, 589/590; NJW 1986, 2765). Wollte man der anderen Partei im Fall - von ihr so empfundener - besonders grober Verstöße gegen die Wahrheitspflicht ein Kündigungsrecht zugestehen, würde dies dazu führen, dass dieselben Fragen parallel zum Schiedsverfahren durch die staatlichen Gerichte geklärt werden müssten, die Tätigkeit des Schiedsgerichts auf lange Zeit hinaus lahmgelegt würde (vgl. BGH NJW 1957, 589/590) bzw. Gefahr liefe, trotz Verfahrensfortsetzung dann hinfällig zu werden (§ 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Da jedes Schiedsverfahren - grundsätzlich dem staatlichen Gerichtsverfahren gleichberechtigt - darauf gerichtet ist, unter den Parteien mit einem abschließenden, dem Urteil staatlicher Gerichte gleichgestellten Schiedsspruch (vgl. § 1055 ZPO) Rechtsfrieden zu schaffen, muss eine Lösung vom Schiedsvertrag durch Kündigung zwar dann, aber auch nur dann, statthaft sein, wenn Umstände eingetreten sind, aufgrund derer nicht mehr mit einem effektiven Rechtsschutz im Schiedsverfahren gerechnet werden kann, der Schiedsvertrag also undurchführbar geworden ist (vgl. BGH NJW 1986, 2765). Solange dies aber nicht der Fall ist, muss sich die Partei an der Schiedsvereinbarung festhalten lassen und sind auch schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten im Schiedsverfahren zu klären. Das Schiedsgericht hat, ebenso wie das staatliche Gericht, Möglichkeiten, Verstöße gegen die Wahrheitspflicht, aber auch etwa eine Beweisvereitelung, zu erkennen und darauf prozessual zu reagieren. Das aktuelle Schiedsverfahrensrecht geht demnach vom Grundsatz aus, dass die Schiedsgerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeiten bietet wie die staatliche Gerichtsbarkeit (Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. Vor § 1025 Rn. 1). Schon deshalb ist die Eingriffsschwelle für das staatliche Gericht in ein laufendes Schiedsverfahren hoch anzusetzen, wenn es um die Aufkündigung der Schiedsabrede wegen nicht mehr gewährleisteten effektiven Rechtschutzes geht. Auch wenn ein durch Prozessbetrug erwirkter Schiedsspruch gegen den ordre public verstoßen würde und vom staatlichen Gericht im Verfahren nach § 1059 ZPO aufzuheben wäre, folgt daraus nicht, dass bereits während des Schiedsverfahrens im Hinblick auf eine spätere, möglicherweise dem ordre public widersprechende Entscheidung das Schiedsverfahren zu beenden wäre. Denn derartiges lässt sich naturgemäß kaum sicher voraussehen. Damit würde entgegen der Schiedsvereinbarung die Tatsachenermittlung zunächst (oder parallel) in ein staatliches Verfahren verlagert, und dann, sollte sich der Vortrag des Kündigenden - ggf. erst nach aufwändiger Beweisaufnahme - nicht bestätigen, wieder allein dem Schiedsgericht überantwortet werden. Zudem lässt sich im laufenden Verfahren auch nicht feststellen, dass ein bestimmtes als Prozessbetrug oder Beweisvereitelung - zu Recht oder zu Unrecht - bezeichnetes Verhalten überhaupt Auswirkungen auf den zukünftigen Schiedsspruch hat. 3. Nach diesen Grundsätzen kann nicht davon die Rede sein, dass ein effektiver Rechtsschutz für den Antragsteller nicht gewährleistet wäre. a) Das verfahrensbezogene Verhalten der Antragsgegner gibt dazu keinen genügenden Anlass. (1) Die Antragsgegner haben nicht die Einleitung des Schiedsverfahrens sabotiert. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass sie etwa die Schiedsrichterbenennung schuldhaft hinausgezögert oder das Verfahren schuldhaft verschleppt hätten. Die Beurteilung von Prozesshandlungen der Antragsgegner obliegt zunächst dem Schiedsgericht. Dieses kann, wenn es etwa davon ausgeht, dass die Verhaltensweise einer Partei verfahrensfremden Zielen dient, hieraus seine Schlüsse und Konsequenzen im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. § 1042 Abs. 4 ZPO) ziehen. Präklusions- (z.B. § 1027 ZPO) und Säumnisvorschriften (z.B. § 1048 ZPO) geben dem Gericht Möglichkeiten an die Hand, Verfahrenssabotage einer Partei zu begegnen. Angesichts der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, dessen Vorsitzender ein erfahrener staatlicher Richter ist und dessen Beisitzer ebenfalls Volljuristen sind, hat der Senat keinerlei Zweifel, dass dieses Gericht auch mit schwierigen Parteien und umfangreichem Verfahrensstoff sachgerecht und einem staatlichen Gericht gleichwertig umgehen kann. (2) Das vom Antragsteller behauptete strafrechtlich relevante Verhalten wird -naturgemäß - von der Antragsgegnerseite bestritten. In dem derzeitigen Stadium obliegt es dem Schiedsgericht, die für seine Entscheidung notwendigen Tatsachengrundlagen festzustellen. Es kann daher in dieser Phase des Verfahrens nicht Sache des staatlichen Gerichts sein, durch Einholung von Sachverständigengutachten zu überprüfen, ob etwa Leistungsphasen richtig zugeordnet sind oder ob der für einzelne Projekte notwendige Zeitaufwand richtig angesetzt ist. Dasselbe gilt für eventuelle aus der Verjährung von Forderungen zu ziehende Konsequenzen. b) Die persönliche - wirtschaftliche - Lage des Antragstellers rechtfertigt die Kündigung aus wichtigem Grund ebenfalls nicht. Der Antragsteller ist nach Überzeugung des Senats auch nicht in einer Weise mittellos, dass er im Schiedsverfahren, das keine Prozesskostenhilfe kennt, effektiven Rechtsschutz nicht erlangen könnte. Der Antragsteller ist zu 50 % an einer Gesellschaft beteiligt, die Eigentümerin eines vermieteten Anwesens ist. Nach eigenem Vortrag stellt dieses einen Wert von mindestens 1 Mio. € dar und ist nur gering, mit weniger als 10 %, belastet. Der Antragsteller ist selbst bereit, die Immobilie zu veräußern, und hat dazu auch schon Vorbereitungen getroffen. Sein Mitgesellschafter - der Antragsgegner zu 2 - ist grundsätzlich damit einverstanden. Dann kann sich der Antragsteller aber nicht darauf berufen, die Veräußerung sei unzumutbar, weil er die Mieteinnahmen für die Alterssicherung benötige. Er bestreitet aber auch nicht den Vortrag der Antragsgegner, bereits über eine weitergehende - hinlängliche - Alterssicherung zu verfügen. Der Antragsteller kann sich ferner nicht darauf berufen, dass der Verkauf unzumutbar sei, weil zu einem anderen Zeitpunkt ein höherer Kaufpreis zu erzielen wäre und weil stille Reserven mit entsprechender steuerlicher Belastung aufgedeckt würden. Dies wäre im Übrigen nur das Spiegelbild früherer Steuervorteile, die ihm zugeflossen sind. Für eine Unzumutbarkeit, sich mit seinem Mitgesellschafter über den Verkauf der Immobilie, möglicherweise unter Zugeständnissen, zu einigen, spricht unter den hier anzusetzenden strengen Maßstäben letztlich nichts. Der Antragsteller hat schließlich auch nicht dargelegt, dass nicht auch der Verkauf des Gesellschaftsanteils möglich wäre. Ob bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von einer Unzumutbarkeit der Veräußerung auszugehen wäre, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Es reicht aus, dass der Antragsteller tatsächlich nicht mittellos ist und bei entsprechender finanzieller Anstrengung das Schiedsverfahren weiter betreiben kann, ohne auf effizienten Rechtsschutz verzichten zu müssen. Der Antragsteller hat aufgrund der geschlossenen Schiedsvereinbarung zunächst alles zu tun, um diese zu erfüllen. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass wirtschaftliches Unvermögen den Schuldner nicht befreit, lässt zwar die Ausnahme zu, dass das Schiedsverfahren nach seinem Zweck dann nicht mehr durchgeführt werden kann, wenn eine Partei die notwendigen Mittel nicht mehr zur Verfügung hat. Bis dahin hat sie aber ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu vertreten und ggf. auch durch Vermögensverwertung dafür zu sorgen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Die Nichterfüllung hat der Schuldner unabhängig von einem Verschulden zu vertreten (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 276 Rn. 28 und § 245 Rn. 15). Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, er könne nicht rechtzeitig verkaufen. Denn die Antragsgegnerseite hat sich zu einem Vorschuss von 15.000 € bereit erklärt. Selbst wenn der Betrag insgesamt nicht ausreichen sollte, so wird doch nicht dargelegt, dass er nicht wenigstens zur Überbrückung ausreicht, bis der Kaufpreis aus der Verwertung des Gesellschaftsanteils oder der Immobilie zur Verfügung steht. Ob der Antragsteller im Falle eines späteren Obsiegens auch die durch den Verkauf erlittenen Einbußen als Verfahrenskosten geltend machen kann, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Streitwert: § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO (Bruchteil der Hauptsache). III. Die Versagung von Prozesskostenhilfe für das gegenständliche Verfahren ergibt sich aus § 114 ZPO. Unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers sind hinreichende Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Überlegungen zu verneinen. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 06/10 (2) | 05.07.2011 | ||
B E S C H L U S S Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nach teilweiser Zurücknahme des Kostenfestsetzungsantrags die dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten sich auf 1.736,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 29. Dezember 2010 belaufen und die darüber hinausgehende Festsetzung wirkungslos ist. Gründe: I. Mit Beschluss vom 17.12.2010 wies der Senat den Antrag der Antragstellerin, die Beendigung des Schiedsrichteramtes des Schiedsrichters Rechtsanwalt und Steuerberater J. S. auszusprechen, zurück, legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 312.000,00 € fest. Der Antragsgegner hat die Festsetzung von Kosten seiner zuvor auch im schiedsgerichtlichen Verfahren tätigen anwaltlichen Bevollmächtigten in Höhe von 2.065,64 € beantragt, berechnet aus einer 0,75 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3327 VV RVG (1.716,00 €) sowie einer Pauschale gemäß § 7002 VV RVG (20,00 €) zuzüglich Umsatzsteuer (329,84 €). Der Rechtspfleger hat dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.1.2011 entsprochen. Gegen diesen ihm am 1.2.2011 zugestellten Beschluss richtet sich das am 9.2.2011 eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin, welches damit begründet wird, dass der Antragsgegner entgegen den Angaben im Kostenfestsetzungsantrag zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und dieser ihr gegenüber keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten habe. Die Parteien hätten nämlich mit schiedsgerichtlichem Zwischenvergleich vom 15.1.2003 vereinbart, die Kosten aus dem Schiedsverfahren gegeneinander aufzuheben. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 25.5.2011 hat der Antragsgegner erklärt, auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 329,84 € zu verzichten. II. 1. Der Rechtsbehelf ist als befristete Erinnerung zulässig. a) Der Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 21 Nr. 1 RPflG) unterliegt hier nicht der sofortigen Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, da diese Bestimmung ein nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften statthaftes Rechtsmittel voraussetzt. Daran fehlt es, wenn wie hier der Rechtspfleger des Oberlandesgerichts den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat. In einem solchen Fall ist gemäß § 567 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO kein Rechtsmittel eröffnet, mit der Folge, dass § 11 Abs. 2 RPflG anwendbar ist. Danach ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nur die befristete Erinnerung statthaft (BayObLG NJW-RR 2000, 141). b) Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG einzuhaltende Frist von zwei Wochen ist gewahrt. Der Senat entscheidet abschließend (BayObLG NJW-RR 2000, 141; Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 104 Rn. 10). 2. Der Antragsgegner hat zuletzt erklärt, die festgesetzte Umsatzsteuer von 329,84 € als Teilbetrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Antragstellerin nicht weiter geltend zu machen, weil er hierauf verzichte. Ob dieser zunächst einseitigen Erklärung materielle Bedeutung etwa in Form eines Erlassvertrags zukommt (vgl. dazu Palandt/ Grüneberg BGB 70. Aufl. § 397 Rn. 4), kann auf sich beruhen, da ihr der Senat weitergehend die prozessuale Erklärung entnimmt, teilweise den Kostenfestsetzungsantrag zurückzunehmen (vgl. § 269 ZPO). Diese Prozesshandlung ist bei nicht rechtskräftigen Kostenfestetzungsbeschlüssen auch noch nach Erinnerung des Gegners möglich (OLG Koblenz JurBüro 1976, 1116/1117; ferner Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort: Zurücknahme). Im Hinblick hierauf ist der ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vorab um die Summe zu kürzen, die der Antragsgegner - zu Recht oder zu Unrecht, was offen bleiben muss - nicht mehr geltend macht. 3. Die Erinnerung ist in dem noch anhängigen Umfang nicht begründet. a) Die angesetzte Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters usw. (Nr. 3327 VV-RVG) ist angefallen. Die Bezeichnung in der Kostenrechnung "Verfahrensgebühr für Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen" ist insoweit unschädlich. Die richtige Berechnung der Gebühr wird auch nicht bestritten. b) Die Antragstellerin macht jedoch geltend, im Schiedsverfahren sei vereinbart worden, dass die Kosten aus dem Schiedsverfahren gegeneinander aufgehoben würden. Hierbei handelt es sich um eine materiellrechtliche Einwendung, die im Kostenfestsetzungsverfahren im Gegensatz zu gebührenrechtlichen Einwendungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Musielak/Wolst ZPO 8. Aufl. § 104 Rn. 8). Denn das Kostenfestsetzungsverfahren dient lediglich dazu, die Höhe der gemäß der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten festzusetzen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien unstreitig und so eindeutig ist, dass keine Auslegungsschwierigkeiten auftauchen können (Musielak/Wolst aaO. Rn. 9). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Gegeneinander aufgehoben werden sollten die Kosten aus dem Schiedsverfahren. Dies ist zumindest nicht eindeutig so auszulegen, dass davon auch die Kosten von im Rahmen des Schiedsverfahrens eingeleiteten gerichtlichen Verfahren, etwa nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO, betroffen sein sollten. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht an. Den Rechtsanwälten, die bereits vorher Prozessbevollmächtigte waren, entstehen keine zusätzlichen Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Zöller/Herget § 104 Rn. 22). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 06/10 | 17.12.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramtes des Schiedsrichters auszusprechen, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 312.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes. Die Parteien, die hinsichtlich ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen am 24.3.1992 eine Schiedsvereinbarung geschlossen hatten, betrieben gemeinsam in der niederbayerischen Gemeinde A. eine Steuerberaterkanzlei. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Auflösung der Sozietät gekommen war, erhob die Antragstellerin am 7.11.2002 Schiedsklage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Durch die Steuerberaterkammer wurde der Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht S. in München zum Einzelschiedsrichter bestellt. Der Schiedsrichter stellte mit Verfügung vom 13.11.2002 fest, dass die Schiedsvereinbarung keine Regelung über das schiedsgerichtliche Verfahren enthalte. Er bestimmte gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO die allgemeinen zivilrechtlichen Verfahrensregeln der Zivilprozessordnung vor den Landgerichten zum maßgeblichen Verfahrensrecht, soweit in den §§ 1025 ff. ZPO nicht ein anderes geregelt ist. Es sollte zunächst ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden. Die Schiedsklägerin begehrte ursprünglich u. a. die Feststellung, dass ihr vom Schiedsbeklagten erklärter Ausschluss aus der Sozietät ebenso wie eine fristlose Kündigung unwirksam seien. In der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2003 einigten sich die Parteien auf Anraten des Schiedsrichters darauf, dass die Sozietät zum Stichtag 15.1.2003 einvernehmlich aufgelöst werde. Der Schiedsrichter wurde von den Parteien beauftragt, unter Vermittlung der Steuerberaterkammer M. ein Gutachten in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten sollte den Wert der Sozietät zum Stichtag und die Höhe des im Rahmen der Sozietätsauflösung zu erbringenden Ausgleichsbetrages ermitteln. Hiervon seien im Rahmen der ebenfalls vereinbarten Realteilung übernommene Vermögenswerte abzuziehen. Nach vorheriger Anhörung der Parteien zum Ergebnis des Gutachtens - wobei ausdrücklich die ZPO gelten sollte - sollte der Schiedsrichter die Person des Ausgleichspflichtigen und die Höhe des Ausgleichsbetrages für beide Parteien verbindlich festsetzen. Nachdem die zuständige Steuerberaterkammer unter dem 29.4.2003 Gutachter empfohlen hatte, bestellte der Schiedsrichter unter Verständigung der Parteien am 12.5.2003 einen Sachverständigen und teilte dies den Parteien mit. Unter dem 11.3.2004 beantragte die Schiedsklägerin, dem Sachverständigen gemäß § 404a ZPO hinsichtlich Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen, nachdem ein Besichtigungstermin gescheitert war, zum einen, weil er zu kurzfristig angesetzt war, zum anderen, weil der Schiedsbeklagte sich geweigert hatte, die Schiedsklägerin daran teilnehmen zu lassen. Daraufhin und auf ein entsprechendes Schreiben des Gutachters machte der Schiedsrichter unter dem 19.3.2004 dem Sachverständigen Vorschläge zur Beschaffung der für das Gutachten notwendigen Grundlagen. Mit dieser vom Schiedsrichter vorgesehenen Regelung war die Schiedsklägerin nicht einverstanden. Der Schiedsrichter regte daraufhin einen weiteren Teilvergleich an, der die verbindliche Feststellung des Kanzleiinventars und dessen Bewertung umfassen sollte. Außerdem schlug er die Anberaumung eines Termins vor. Die dem Schreiben beigefügte, vom Schiedsbeklagten erstellte Inventarliste wurde unter dem 19.4.2004 durch die Schiedsklägerin ergänzt. Am 4.5.2004 monierte die Schiedsklägerin, dass der Sachverständige von ihr bisher keinerlei Unterlagen angefordert und keine zielführenden Maßnahmen zur Erledigung seines Auftrages ergriffen habe. Sie beantragte, gemäß § 404a Abs. 5 und § 411 ZPO vorzugehen. Am 7.7.2004 verfügte das Schiedsgericht, die Gegenstände, die in den von beiden Parteien vorgelegten Listen aufgeführt waren, zu beschreiben, außerdem jeweils eine Liste der zum 30.4.2003 übernommenen Mandanten mit näheren Angaben vorzulegen. Hierfür wurde eine Frist bis 29.7.2004 gesetzt. Die Unterlagen wurden fristgemäß durch die Schiedsklägerin vorgelegt. Hinsichtlich der Liste der übernommenen Mandate bat der Schiedsbeklagte um Fristverlängerung bis 15.10.2004. Begründet wurde dies u. a. mit Bewertungsfragen. Insoweit teilte der Schiedsrichter mit, er habe die von der Beklagtenseite aufgeworfenen Bewertungsfragen vom Sachverständigen beantworten lassen. In der Folge forderte die Schiedsklägerin den Schiedsrichter wiederum auf, Weisungen und etwaige Fristsetzungen gemäß § 404 Abs. 5 ZPO mitzuteilen. Unter dem 4.10.2004 wies die Schiedsklägerin darauf hin, dass der Sachverständige die Durchführung des Verfahrens ungebührlich verzögere. Das Schiedsgericht solle den Sachverständigen auffordern, die Vorschüsse, die er von den Parteien empfangen habe, zurück zu zahlen. Der Schiedsrichter forderte mit Schreiben vom 13.10.2004 unter Fristsetzung und Androhung des Auftragsentzugs den Sachverständigen auf, die aufgeworfenen Bewertungsfragen kurzfristig zu klären und mitzuteilen, welche genauen Informationen zur Bewertung des Mandantenstammes relevant seien. Unter dem 22.10.2004 teilte der Sachverständige mit, dass er in der folgenden Woche beginnen werde, das Gutachten zu erstellen. Am 9.11.2004 mahnte der Schiedsrichter erneut das Gutachten an. Unter dem 10.11.2004 rügte die Schiedsklägerin unter Hinweis auf mögliche Ablehnungsgründe, dass der Sachverständige Unterlagen unmittelbar beim Schiedsbeklagten angefordert habe. Die Möglichkeit für diesen, das Ergebnis des Gutachtens zu bestimmen, solle offensichtlich noch verbessert werden. Der Schiedsrichter bat daraufhin unter dem 24.11.2004 den Vertreter des Schiedsbeklagten, ihm die dem Gutachter übermittelten Excel-Tabellen zuzusenden, um sie an die Gegenseite weiterzureichen.Unter dem 15.12.2004 teilte die Schiedsklägerin dem Schiedsrichter mit, dass sie die von der Gegenseite stammende und ihr mittlerweile übersandte Liste bis 31.1.2005 überarbeiten werde. Diese Frist wurde mehrfach verlängert. Ihre Stellungnahme ging beim Schiedsgericht schließlich am 4.7.2006 ein. Ein kurzfristig durch den Sachverständigen für den 2.11.2006 in den Kanzleiräumen des Schiedsbeklagten anberaumter Termin kam nicht zustande. Ein am 22.12.2006 unterbreiteter Einigungsvorschlag des Schiedsrichters wurde von den Parteien nicht angenommen. Unter dem 23.2.2007 forderte der Schiedsrichter den Sachverständigen zu Erstellung eines Teilgutachtens binnen drei Wochen auf, da eine gemeinsame Besichtigung der Kanzleiräumlichkeiten gescheitert sei. Der Sachverständige solle das Teilgutachten ohne Berücksichtigung des Kanzleianlagevermögens erstellen und darauf eingehen, welche maximalen Auswirkungen dieses Vermögen letztendlich auf die zu leistende Ausgleichssumme haben könne. Daraufhin erklärte sich der Schiedsbeklagte im März 2007 mit einer Besichtigung der Kanzleiräume einverstanden. Nach mehreren Versuchen, einen für alle Beteiligten akzeptablen Besichtigungstermin zu bestimmen, kam dieser schließlich am 13.6.2007 zustande. Am 10.8.2007 bat der Sachverständige die Parteien um Stellungnahme zu verschiedenen Daten, die er seinem Gutachten zugrunde legen wolle. Die in diesem Schreiben genannten Annahmen wurden von der Schiedsklägerin nicht akzeptiert. Der Schiedsbeklagte seinerseits monierte unter dem 21.9.2007, dass der Sachverständige auf Fragen zu dem genannten Schreiben nicht geantwortet habe. Daraufhin setzte der Schiedsrichter dem Sachverständigen eine Frist bis 25.10.2007. Auf die Stellungnahme des Sachverständigen beantragte die Schiedsklägerin u.a., den Sachverständigen von der Begutachtung zu entbinden. Der Schiedsrichter setzte nunmehr dem Sachverständigen eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 21.12.2007. Der Sachverständige erstellte das Gutachten unter dem 6.1.2008; beim Schiedsgericht ging es am 18.1.2008 ein. Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 15.2.2008 eingeräumt. Die Schiedsklägerin beantragte und erhielt Fristverlängerung bis 15.3.2008. Der Schiedsbeklagte formulierte unter dem 17.3.2008 Anmerkungen zum Gutachten. In ihrer Stellungnahme vom 14.3.2008 beurteilte die Schiedsklägerin das Gutachten als nicht verwertbar. Lediglich hilfsweise beantragte sie, den Sachverständigen zu laden. Sie legte ein Privatgutachten vom 12.3.2008 vor, das dem Gutachten vom 6.1.2008 methodische Mängel bescheinigte. Unter dem 9.7.2008 beantragte die Schiedsklägerin einen neuen Sachverständigen zu beauftragen. Begründet wurde dies mit _organisatorischen Mängeln_ u. a. Zu den Einwendungen der Parteien nahm der Sachverständige am 14.7.2008 schriftlich Stellung. Der Schiedsrichter bestimmte nun Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28.11.2008, verlegte ihn jedoch wegen Erkrankung auf den 16.1.2009. Mit einer an diesem Tag erlassenen schiedsgerichtlichen Verfügung wurde dem Sachverständigen aufgegeben, weitere Fragen zu beantworten; außerdem solle der Schiedsbeklagte weitere Informationen erteilen. Unter dem 9.9.2009 lehnte die Schiedsklägerin, die bereits mehrmals auf die Vorschrift des § 406 ZPO (Ablehnung) hingewiesen hatte, den Sachverständigen unter Hinweis auf ihre früheren schriftsätzlichen Beanstandungen ab. Nach wechselseitigen schriftsätzlichen Stellungnahmen beantragte die Schiedsklägerin unter dem 29.9.2009 wiederum, ein neues Gutachten einzuholen. Eine dem Schiedsbeklagten eingeräumte Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz vom 9.9.2009 wurde verlängert bis zum 20.11.2009. Unter dem 19.10.2009 teilte der Schiedsbeklagte jedoch mit, dass er eine Stellungnahme nicht für veranlasst halte, und regte an, zeitnah Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und hierzu den Sachverständigen zu laden. In der Zeit von November 2009 bis Juli 2010 kam das Verfahren zum Stillstand. Unter dem 7.7.2010 forderte die Schiedsklägerin den Schiedsrichter auf, von seinem Amt zurückzutreten, da seit einer schiedsgerichtlichen Verfügung vom 23.10.2009 und einer Stellungnahme vom selben Tag ein Fortgang des Verfahrens nicht mehr zu erkennen sei. Unter dem 19.7.2010 stellte der Schiedsrichter einen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.11.2009 der Klägerseite zu. Termin zur Entscheidung über das weitere Vorgehen wurde auf den 24.8.2010 bestimmt. Gleichzeitig fragte der Schiedsrichter an, ob in der 39./40. Kalenderwoche ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden könne. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Schiedsbeklagte aufgefordert, der Abberufung des Schiedsrichters zuzustimmen. Dies wurde abgelehnt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 19.7.2010, gerichtlich die Beendigung des Schiedsrichteramtes auszusprechen. Sie begründet dies damit, dass bereits das Verfahren bis zur Erstellung des Gutachtens mit Verzögerungen verbunden gewesen sei. Seit Erstellung des Gutachtens sei das Verfahren zum Erliegen gekommen. Der Schiedsrichter habe über einen Antrag der Schiedsklägerin vom 14.3.2008, einen neuen Sachverständigen zu beauftragen, trotz mehrfacher Wiederholung nicht entschieden. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Der Schiedsrichter sei in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen. Der Antragsgegner verweist auf die Erklärung des Schiedsrichters, dass dieser beabsichtige, das Verfahren noch in diesem Jahr zügig zum Abschluss zu bringen. Die Verzögerungen seien im Rahmen der Erstellung des Gutachtens und der Beantwortung weiterer Fragen durch den Sachverständigen entstanden. Der vom Senat angehörte Schiedsrichter tritt dem Antrag der Schiedsklägerin ebenfalls entgegen. Er habe am 19.7.2010 Termin zur Verkündung einer Entscheidung über das weitere Vorgehen auf den 24.8.2010 bestimmt. Damals habe noch nicht abschließend beurteilt werden können, ob das Schiedsgericht aufgrund eigener Sachkenntnis einen Schiedsspruch werde erlassen können oder ob mittels Beweisbeschlusses der Gutachter in einer mündlichen Verhandlung zu noch ungeklärten Fragen angehört werden solle. Der Schiedsrichter beabsichtige, nach Umstrukturierung der eigenen Kanzlei und Beseitigung eines erheblichen Auftragsrückstandes das Verfahren jetzt unter Berücksichtigung von Urlaubsabwesenheiten noch im laufenden Jahr zügig zum Abschluss zu bringen. Ein weiteres Gutachten sei entbehrlich. Am 24.8.2010 kündigte der Schiedsrichter die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in der ersten Dezemberhälfte sowie die Erstellung eines Fragenkatalogs für den Sachverständigen an. Die Parteien erhielten insoweit Gelegenheit zur Äußerung bis zum 30.9.2010. Mit Verfügung vom 15.10.2010 hat der Schiedsrichter die Erstellung des an den Sachverständigen zu richtenden Fragenkataloges im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren zurückgestellt. II. 1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes folgt aus § 1038 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Das Schiedsverfahren wird in Bayern geführt. 2. Der zulässige Antrag, die Beendigung des Schiedsrichteramtes auszusprechen, ist nicht begründet. Die Beendigung des Schiedsrichteramtes kann gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO dann ausgesprochen werden, wenn der Schiedsrichter entweder rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt. a) Für eine rechtliche oder tatsächliche Unfähigkeit, das Schiedsverfahren durchzuführen, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Schiedsrichter hat das Verfahren unverzüglich aufgenommen. Voraussetzung für den Ausspruch der Beendigung des Schiedsrichteramtes ist somit, dass der Schiedsrichter das Verfahren ungebührlich verzögert hat. b) Die Frage, ob der Schiedsrichter seinen Aufgaben binnen angemessener Zeit nachkommt, ist nach der Zumutbarkeit weiteren Abwartens zu beurteilen. Das Schiedsgerichtsverfahren soll den Parteien dienen. Wird es derart verzögert, dass ihnen Nachteile entstehen, die bei der Verhandlung vor den staatlichen Gerichten fehlen würden, greift § 1038 Abs. 1 ZPO ein (OLG Düsseldorf vom 8.7.2008, 4 Sch 4/08, zitiert nach juris; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 32). Es stehen aber nur offensichtlicher Missbrauch und Ausreißer einer Zumutbarkeit weiteren Abwartens entgegen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). Allerdings verbinden die Parteien mit der Vereinbarung eines Schiedsgerichts meist die Erwartung eines zügigeren Prozessierens als beim staatlichen Gericht. Andererseits können beim Verfahren vor dem staatlichen Gericht mehrere Instanzen mit der Sache befasst sein (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 38 Rn. 19). Entsprechend stehen im Schiedsverfahren grundsätzlich auch keine Korrekturmöglichkeiten durch eine höhere Instanz zur Verfügung. Staatlichen Gerichten wird aber durch § 1038 Abs. 1 ZPO nicht die Möglichkeit eröffnet, den Struktur- und Zeitplan eines Schiedsgerichts mit eigenen Vorstellungen auszufüllen. Der Anwendungsbereich der gerichtlichen Entscheidung ist deshalb auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1128). Eine Frist zur Stellung des Antrags ist nicht vorgesehen. Es ist auch selten möglich, einen genauen Zeitpunkt für den Fristbeginn zu fixieren. Wird aber mit dem Antrag zu lange zugewartet, so kann er unbegründet werden, wenn der Hinderungsgrund oder die Pflichtvergessenheit inzwischen behoben ist, der Schiedsrichter also wieder ordentlich gearbeitet hat (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1038 Rn. 5; Lachmann Rn. 1135). In Korrelation zu setzen ist auch die gesamte Verfahrensdauer und die Schwierigkeit des Falles mit einer während des Verfahrens aufgetretenen Verzögerung. c) Das bisherige procedere enthält bis zum November 2009 (Ablauf einer Frist zur Stellungnahme) keine größeren, durch bloßes Nichthandeln des Schiedsrichters verursachten Unterbrechungen oder Stillstände. Für die Leitung der Sachverständigentätigkeit gemäß der insoweit (mit-) vereinbarten Bestimmung des § 404a ZPO hat das (Schieds-) Gericht einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum, namentlich dazu, wann, in welcher Form und mit welchen Maßnahmen der Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens anzuhalten ist. Eine Bewertung, ob die jeweils ergriffenen schiedsrichterlichen Maßnahmen zur Beschleunigung geeignet und ausreichend waren, kann an dieser Stelle vom staatlichen Gericht nicht getroffen werden. Dabei wird die erhebliche Zeitdauer für die Gutachtenerstellung von Mai 2003 bis Januar 2008 zwar nicht außer Betracht gelassen; es sind aber auch die (objektiven) Verzögerungen zu berücksichtigen, die aus der Sphäre der Parteien stammen, so insbesondere auf Schiedsklägerseite die lange Dauer für eine Stellungnahme zu einer (excel-) Tabelle der Gegenseite (November 2004 bis Juni 2006) und auf Schiedsbeklagtenseite der Umstand, dass erst am 13.6.2007 eine Besichtigung der Kanzleiräume stattfinden konnte. Die Schiedsklägerin hat in dieser Phase auch keinen Anlass gesehen, die Beendigung des Schiedsrichteramtes anzutragen, sondern hat jeweils Stellungnahmen abgegeben, Anträge gestellt und sich am Verfahren beteiligt, auch selbst - wie genannt - erhebliche Fristverlängerungen erwirkt. d) Eine größere - und durchaus deutliche, aus den objektiven Verfahrensumständen nicht erklärbare - Lücke in der schiedsrichterlichen Bearbeitung hat sich schwerpunktmäßig in der ersten Hälfte des Jahres 2010 ergeben. Soweit der Schiedsrichter nunmehr - nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 1038 ZPO _ Anstalten zur Fortsetzung des Schiedsverfahrens getroffen und eine Entscheidung angekündigt hat, ist zwar die Ernsthaftigkeit dieser Ankündigung zu prüfen. Allein die Behauptung des Schiedsrichters, Verzögerungen seien künftig ausgeschlossen, sind im Regelfall unerheblich (vgl. z. B. Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1038 Rn. 6). Indessen hat der Schiedsrichter einen konkreten und nachvollziehbaren, in der Kanzleiumstrukturierung liegenden Grund für das zeitweilige Nichtbetreiben genannt, der bei Übernahme des Amtes so noch nicht absehbar war. Der in Frage stehende Zeitraum ist in Relation zu setzen zu den in der Vergangenheit aufgetretenen, teils auch von den Parteien und jedenfalls nicht vom Schiedsrichter verursachten Verzögerungen. Unter diesem Blickwinkel erscheint die angemessene Frist, die § 1038 Abs. 1 ZPO zum Maßstab nimmt, noch nicht überschritten. Der Umstand, dass der Schiedsrichter zuletzt dem Verfahren wiederum keinen Fortgang im Hinblick auf das anhängige Verfahren nach § 1038 ZPO gegeben hat, lässt der Senat - weil nach den Umständen wegen des hier nicht absehbaren Ausgangs des staatlichen Verfahrens vertretbar - unberücksichtigt, weist allerdings darauf hin, dass das Schiedsgericht von Rechts wegen entsprechend § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO an einer Fortsetzung nicht gehindert gewesen wäre. e) Soweit der Schiedsrichter auf die Anträge der Schiedsklägerin, einen neuen Sachverständigen zu bestellen, ebenso wie auf dessen Ablehnung bisher nicht förmlich eingegangen ist, erscheint zumindest jetzt klargestellt, dass der Schiedsrichter die Arbeit des Sachverständigen für geeignet hält, eine Grundlage für das weitere Verfahren zu bilden. Dem Sachverständigen können auch in einer mündlichen Verhandlung weitere Fragen vorgelegt werden. Dies hatte der Schiedsrichter in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 24.8.2010 so vorgesehen. Dass über die Ablehnung bisher förmlich - durch Beschluss - nicht entschieden ist, wie dies § 1049 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen über den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorsieht, könnte der Senat im vorliegenden Rahmen nur insofern berücksichtigen, als daraus für das Verfahren hinreichend sicher auf eine Nichtbearbeitung in angemessener Frist zu schließen wäre. Dies ist nicht der Fall. Dass die unterlassene förmliche Behandlung das Verfahren verzögern würde, ist gegenwärtig nicht festzustellen. Ob die Verfahrensweise selbst fehlerhaft ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Selbst die förmliche Zurückweisung des Ablehnungsantrags wäre vom staatlichen Gericht in diesem Verfahrensstadium nicht überprüfbar. § 1049 Abs. 3 ZPO verweist nämlich hinsichtlich der Ablehnung von Sachverständigen lediglich auf §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2, nicht aber auf § 1037 Abs. 3 ZPO. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 4. Der Streitwert orientiert sich am vom Schiedsgericht vorläufig festgestellten Wert von 312.264,71 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 06/09 | 13.10.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, das Amt des Schiedsrichters für beendet zu erklären, wird abgewiesen. II. Der Antrag, über die Höhe der Gerichtskosten im Schiedsverfahren zu entscheiden, wird als unzulässig verworfen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. IV. Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller erhob im Jahr 2008 Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin. Zugrunde lag eine Schiedsgerichtsklausel, wonach über alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheiden solle. Vereinbart war auch eine Schiedsgerichtsordnung, in der u. a. geregelt ist, dass je nach Wert des Streitgegenstandes der Vorsitzende des Schiedsgerichts allein entscheidet oder aber das Schiedsgericht in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das Schiedsgericht tagt hiernach grundsätzlich am Satzungssitz der Antragsgegnerin. Das Schiedsgericht hat auch darüber zu entscheiden, welche Partei die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen hat. Der Streitwert wird hiernach vom Schiedsgericht festgesetzt. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 670 BGB. Der Vorsitzende erhält eine Festvergütung von 1.000 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für jeden von ihm behandelten Fall. Am 20.11.2008 entschied das Schiedsgericht über die Schiedsklage und legte in dem Schiedsspruch die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Antragsgegnerin und zu zwei Drittel dem Antragsteller auf. Ein Kostenschiedsspruch erging zunächst nicht. Mit Schreiben vom 4.12.2008 stellte der Vorsitzende des Schiedsgerichts entstandene Gebühren aus Festvergütung zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3.173,34 € dem Antragsteller in Rechnung (2/3 von 4.760 €). Diesen Betrag hat der Antragsteller am 19.12.2008 an die Kanzlei des Vorsitzenden überwiesen, nachdem er vorher schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass er die Vergütung für zu hoch angesetzt ansehe. In einem Schreiben vom 11.2.2009 berechnete der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Gerichtskosten (Vergütung des Vorsitzenden und der beiden Beisitzer) neu und kam zu einem Gesamtbetrag von 6.122,42 €, wovon der Antragsteller unter Berücksichtigung bereits bezahlter 3.173,34 € noch 908,27 € zu erstatten habe. Der Antragsteller beanstandete dies. So verwies er mit Schreiben vom 23.2.2009 darauf, dass für eine verbindliche Festsetzung der Höhe der Kosten eine förmliche Entscheidung des Schiedsgerichts nach § 1057 ZPO erforderlich, zu einer solchen Entscheidung das Schiedsgericht jedoch nicht befugt sei, da die Schiedsrichter die sie selbst betreffenden Gebühren nicht festsetzen könnten. Am 14.4.2009 entschied das Schiedsgericht über die vom Antragsteller der Antragsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten. Ein Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wurde am 5.5.2009 durch Beschluss der beiden Beisitzer abgewiesen. Mit Schreiben vom 27.5.2009 teilte der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Antragsteller mit, dass er das schiedsgerichtliche Verfahren für beendet halte. Der Antragsteller ist der Meinung, es sei unzulässig, über die Höhe der Kosten als Richter in eigener Sache zu entscheiden. Andererseits sei ein Schiedsspruch über die (Gerichts-) Kosten, wie er nach § 1057 ZPO erforderlich sei, nicht erfolgt, weil der Vorsitzende untätig geblieben sei und den Erlass eines solchen Schiedsspruchs ausdrücklich verweigert habe. Außerdem habe er nicht bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag mitgewirkt. Der Antragsteller beantragt deshalb, das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, Professor Dr. A., für beendet zu erklären. Zudem beantragt er, über die Höhe der im Schiedsverfahren entstandenen Gerichtskosten, d. h. über die Vergütung des Vorsitzenden und den Aufwendungsersatz der Beisitzer zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. II. 1. Für den Antrag auf Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist das Oberlandesgericht München örtlich und sachlich zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 = GVBl. S. 471). 2. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass er sich auf das konkrete Schiedsverfahren bezieht, das der Antragsteller betrieben hat. Für die Abberufung eines institutionellen Schiedsgerichts ohne Bezug auf ein konkretes Verfahren ist kein Interesse des Antragstellers ersichtlich. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob dies im Rahmen des § 1038 ZPO überhaupt möglich ist. Dahingestellt bleiben kann auch, ob der Antragsteller für die begehrte Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramts im konkreten Fall ein Rechtsschutzinteresse hat, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Nach § 1038 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Beendigung des Amtes konstitutiv auszusprechen, wenn der Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nachkommt. Keiner dieser Gründe liegt vor. a) Der Antragsteller ist der Meinung, dass über einen Befangenheitsantrag nicht wirksam entschieden sei. Über den Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts hat das Schiedsgericht entschieden, allerdings ohne den Abgelehnten. Wenn die Parteien nicht gemäß § 1037 Abs. 1 ZPO ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters vereinbart haben, entscheidet gemäß § 1037 ZPO „das Schiedsgericht“ über den Antrag, also einschließlich der abgelehnten Schiedsrichter (vgl. Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1037 Rn. 2; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 251 ff.; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1037 Rn. 4; Senat vom 6.2.2006, SchH 010 /05 = MDR 2006, 944). Allerdings wurde (vgl. z. B. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 1037 Rn. 4) auch die Meinung vertreten, der abgelehnte Schiedsrichter dürfe bei dieser Entscheidung nicht mitwirken. Eine Regelung durch die Parteien ist ausweislich der vorgelegten Schiedsordnung nicht erfolgt; es ist in deren Ziff. 3 festgelegt, dass, soweit die Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, die §§ 1025 ff. ZPO gelten. Ob der herrschenden Meinung zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Nichtmitwirkung des abgelehnten Schiedsrichters im Ablehnungsverfahren bleibt sanktionslos (vgl. Zöller/Geimer aaO.; Senat aaO.). Gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO kann die ablehnende Partei, falls die Ablehnung erfolglos bleibt, innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Ablehnung ihres Antrags eine Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts über die Ablehnung beantragen. Für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts war daher in diesem Zusammenhang ein weiteres Tätigwerden nicht veranlasst; auf einen rechtzeitig gestellten Antrag hin hätte das staatliche Gericht über die Ablehnung entscheiden können und müssen. b) Der Antragsteller möchte außerdem eine Entscheidung über die Kosten gemäß § 1057 ZPO herbeiführen, wobei er selbst davon ausgeht, dass das Schiedsgericht nicht in eigener Sache über die ihm zustehenden Kosten entscheiden darf. Gemäß § 1057 ZPO hat das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Soweit die Kosten feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ausnahmsweise darf das Schiedsgericht nach nicht unstrittiger Auffassung auch über die Höhe der eigenen Kosten entscheiden, wenn es von den Parteien hierzu ermächtigt worden ist. Eine solche Ermächtigung kann vorliegen, wenn die Parteien hälftig Vorschuss gewähren und sich damit auch der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Verwendung des Vorschusses unterwerfen (vgl. Zöller/Geimer § 1057 Rn. 5 m.w.N.). Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch darüber entschieden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten zu tragen haben. Es hat im gesonderten Kostenschiedsspruch vom 14.4.2009 auch über die vom Schiedskläger an die Schiedsbeklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten entschieden. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung auch über die Kosten des Schiedsgerichts liegen auch nach der angeführten Meinung nicht vor. Der Antragsteller hat zwar am 19.12.2008 einen Vorschuss-Anteil überwiesen. Mit Schreiben vom 10.12.2008 hat er aber darauf hingewiesen, dass darin keine Einverständniserklärung mit der Berechnung der Gerichtskosten durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts liege. Damit bleibt für eine Entscheidung über die Vergütung der Schiedsrichter nur die Klage auf Zahlung oder Feststellung vor dem staatlichen Gericht (vgl. Zöller/Geimer aaO. Rn. 4). Die in § 1038 ZPO vorausgesetzte Untätigkeit bezieht sich nur auf Aufgaben, die der Schiedsrichter von Gesetzes wegen oder kraft Parteivereinbarung erfüllen kann. 3 Soweit der Antragsteller in diesem Verfahren eine Entscheidung über die Höhe der Gerichtskosten im Schiedsverfahren beantragt, ist dieser Antrag unzulässig. Zahlungs- und Feststellungsansprüche, die die Vergütung der Schiedsrichter betreffen, sind im Zivilprozess geltend zu machen (BGH NJW 1985, 1903; Zöller/Geimer § 1035 Rn. 25). Abgesehen davon, dass ein bestimmter Antrag nicht gestellt ist, fehlt dem Oberlandesgericht die sachliche Zuständigkeit. Diese ergibt sich in Schiedssachen aus dem abschließenden Katalog des § 1062 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Höhe der Schiedsgerichtskosten ist dort nicht vorgesehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 5. Der Streitwert des Nebenverfahrens ist mit einem Bruchteil des Wertes der Angelegenheit anzusetzen (Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = SchiedsVZ 2007, 189). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 06/07 | 12.02.2008 | sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit; - Unwirksamkeit, Anfechtung | |
B E S C H L U S S I. Der Antrag, festzustellen, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens aufgrund der Schiedsvereinbarung aus der Urkunde des Notars vom 15. Dezember 2006 unzulässig ist, wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III.. Der Streitwert wird auf 750.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Arzt und betreibt eines der größten medizinischen Labors in Europa. Zudem ist er Mit- und Alleininhaber verschiedener Gesellschaften, die im Pharma- und Medizinbereich tätig sind. Der Antragsgegner war bis Ende September 2005 als Hochschullehrer Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsinformatik. Zum Kontakt der Parteien kam es im Jahr 1999 über einen ehemaligen Doktoranden des Antragsgegners, den späteren Staatsanwalt Dr. H., als gegen den Antragsteller strafrechtlich ermittelt wurde. In der Folgezeit war der Antragsgegner für den Antragsteller neben weiteren Rechtsanwälten auch als Strafverteidiger und Rechtsberater tätig, so auch noch in der zweiten Jahreshälfte 2006 und in der ersten Jahreshälfte 2007. Insbesondere kam es im September 2006 wegen Verdachts der Bestechung bzw. der Vorteilsgewährung -Anlass war ein dem Staatsanwalt Dr. H. gewährtes Darlehen - zur kurzzeitigen Verhaftung des Antragstellers. Zudem zeigte der Antragsgegner Interesse an der Geschäftsidee des Antragstellers, ein Unternehmen aufzubauen, das Generika von Lohnherstellern produzieren lassen und diese über eine Versandapotheke unter Ausnutzung des für Laborleistungen bestehenden Netzwerks zu Ärzten vertreiben sollte. Der Antragsgegner wollte sich am Aufbau dieses Unternehmens beteiligen, sollte die Aufgaben eines Geschäftsführers übernehmen und durch Anteile an der Projektgesellschaft vergütet werden. Zu diesem Zweck hatte der Antragsteller im November 2005 die S-P Projekt GmbH & Co KG (im folgenden: KG) gegründet. Zwischen dieser und der vom Antragsgegner und dessen Ehefrau betriebenen N-GmbH bestand seit 25.4.2006 eine schriftliche Dienstleistungsvereinbarung über die für den Aufbau der KG erforderlichen Leistungen im IT-Bereich, im administrativen Bereich und zur strategischen Beratung gegen ein monatliches Honorar von 22.000 €. Im Dezember 2006 wurde die KG umstrukturiert, indem der Antragsteller als Kommanditist ausschied. Die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH übertrug der Antragsteller am 15.12.2006 an eine weitere GmbH, deren Alleingesellschafter er war. Seit Januar 2007 firmiert diese als M.S.-GmbH. Ebenfalls am 15.12.2006 schlössen die Parteien mit dem Antragsteller als Verpflichteten und dem Antragsgegner als Berechtigtem eine notarielle Optionsvereinbarung, nach deren § 1 der Berechtigte zeitlich unbefristet das Recht erhält, jederzeit die unentgeltliche Übertragung von bis zu insgesamt 3 % der Anteile an der GmbH vom Verpflichteten zu fordern. Zudem bietet der Verpflichtete in § 2 dem Bezugsberechtigten unwiderruflich und unbefristet an, dieses Optionsrecht zu kaufen (Put-Option). Als Kaufpreis wird der jeweils am Tag der Annahme dieses Angebots durch den Bezugsberechtigten bestehende gemeine Wert des Optionsrechts festgesetzt, mindestens aber der Betrag von 1,5 Mio. €. Die Ermittlung des Verkehrswerts erfolgt im Streitfall durch ein verbindliches Schiedsgutachten (§ 3). Nach § 4 Abs. 4 gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der maßgeblichen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht soll ein Drei-Personen-Schiedsgericht sein. Als Ort des Schiedsverfahrens ist München bestimmt. Mit Wirkung vom 10.6.2007 beendete der Antragsgegner die mit dem Antragsteller noch bestehenden Mandatsverhältnisse. Am 25.6.2007 erklärte der Antragsgegner als Bezugsberechtigter die notarielle Annahme des in der Urkunde vom 15.12.2006 enthaltenen Kaufangebots. Er macht nunmehr gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung des Mindestkaufpreises von 1,5 Mio. € geltend und hat am 19.7.2007 Schiedsklage erhoben. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 24.8.2007 die Anfechtung der Vereinbarungen aus der Urkunde vom 15.12.2006 "aufgrund widerrechtlicher Drohung, die zum Abschluss der vorgenannten Verträge führte", erklärt, und zwar ausdrücklich auch hinsichtlich der Schiedsvereinbarung. Der Antragsteller trägt im Wesentlichen dazu vor: Die Schiedsvereinbarung sei nichtig, weil der Hauptvertrag wegen Formmangels (§ 125 BGB) unwirksam sei. Jedenfalls sei sie infolge wirksamer Anfechtung nichtig. Überdies sei sie wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz mit der Nichtigkeitsfolge aus § 134 BGB vor. Der Antragsgegner habe den Antragsteller im Zusammenhang mit der Erklärung zur Put-Option im Vertrag vom 15.12.2006 (§ 2) arglistig getäuscht, indem er ihm vorgespiegelt habe, er befürchte eigene dienstrechtliche Probleme aus seiner Beziehung zu Staatsanwalt Dr. H. bis hin zum Verlust seiner Ruhestandsbezüge. Es sei nicht ausgeschlossen, selbst in die Ermittlungen gegen den Antragsgegner und Staatsanwalt Dr. H. hineingezogen zu werden. Das berge für ihn neben strafrechtlichen auch enorme finanzielle Risiken. Er müsse deshalb für seine weitere Tätigkeit honorarmäßig abgesichert werden. Dem habe er, der Antragsteller, weil selbst unter strafrechtlichen Druck geraten, Glauben geschenkt und die notarielle Erklärung abgegeben, dabei zusätzlich auch der, freilich nicht schriftlich fixierten, Zusage vertraut, der Antragsgegner mache von der Option nur Gebrauch, wenn sich die Gefahr, straf-und/oder disziplinarrechtlich belangt zu werden, tatsächlich - wie nicht - verwirkliche. Die Vereinbarung sei auch nach § 138 BGB nichtig. Die Put-Option mit mindestens 1,5 Mio. € stehe in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Anteilswert, der höchstens 31.800 € betrage. Die Umstände des Vertragsschlusses ließen auf eine verwerfliche Gesinnung des Antragsgegners schließen, der die besondere Notsituation und seine Vertrauensstellung ausgenutzt habe, um ihm die Vereinbarung abzupressen. Das gelte gleichermaßen für die Schiedsabrede. Es fehle an der Freiwilligkeit eines Verzichtes auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten. Es sei die Täuschung des Antragsgegners über dessen persönliche Situation gewesen, die ihn veranlasst habe, sich darauf einzulassen und vor allem rechtsstaatliche Sicherungen und die Überprüfungsmöglichkeit durch verschiedene gerichtliche Instanzen aufzugeben. Schließlich sei die Schiedsvereinbarung auch deshalb nichtig, weil die gesamte Vereinbarung im Zusammenhang mit der Tätigkeit gemäß dem Dienstleistungsvertrag vom 25.4.2006 zu sehen sei und die dort beschriebenen Aufgaben solche der Rechtsberatung seien. Der Antragsteller hat deshalb am 28.9.2007 die Feststellung beantragt, dass die Durchführung des Schiedsverfahrens unzulässig ist. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er bestreitet eine Verknüpfung zwischen seiner strafrechtlich beratenden Tätigkeit, den Verpflichtungen der N-GmbH aus dem Vertrag vom 25.4.2006 und dem Anlass für die Option mit Kaufangebot vom 15.12.2006. Mit letzterer habe seine Geschäftsführertätigkeit für das Unternehmen des Antragstellers honoriert werden sollen. Darüber sei man bereits im September 2005 einig gewesen. Seit Sommer 2006 hätten die Parteien mit vom Antragsteller ausgewählten Beratern die rechtlichen und steuerlichen Aspekte der Übertragung von Stammkapital an der Gesellschaft diskutiert. Man habe damit rechnen müssen, dass die Finanzverwaltung den Unternehmenswert mit 50 Mio. € und damit den 3 %-igen Anteil mit 1,5 Mio. € ansetzen würde. Dies wäre bei einem Steuersatz von 50 % für ihn mit einem Kapitalabfluss von rund 750.000 € verbunden gewesen. Um dies zu vermeiden, sei das Optionsmodell entwickelt und als Mindestbetrag für den Abkauf des Optionsrechts mit 1,5 Mio. € der aktuelle mit potentiellen Investoren vereinbarte Wert angesetzt worden. Ein Zusammenhang mit der Verteidigertätigkeit zugunsten des Antragstellers, insbesondere anlässlich dessen kurzzeitiger Verhaftung im September 2006, habe nicht bestanden. Ebenso wenig sei die Vereinbarung auf dem Hintergrund eines befürchteten Verlusts von Pensionsansprüchen zu sehen. Davon sei nie die Rede gewesen. Eine Zusage, von der Option nur bei Verlust der Pensionsansprüche Gebrauch zu machen, sei nicht abgegeben worden. Überdies sei die Schiedsvereinbarung unabhängig von der Wirksamkeit der Optionsvereinbarung zu beurteilen. Sie sei überhaupt nicht wirksam angefochten. Es bestehe kein Anfechtungsgrund, weil er nicht arglistig getäuscht habe. Weiter fehle es, selbst bei unterstellter Täuschung, an deren Kausalität mit der abgeschlossenen Schiedsvereinbarung. Diese sei weder sittenwidrig noch verstoße sie gegen ein gesetzliches Verbot. II. Der nach § 1032 Abs. 2 ZPO vor Bildung des Schiedsgerichts gestellte Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBIS.471). Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (BayObLGZ 1999, 255/269). 1. Am formell wirksamen Zustandekommen der zu notarieller Urkunde am 15.12.2006 getroffenen Schiedsvereinbarung gibt es keine Zweifel. Einer besonderen vom Hauptvertrag getrennten Urkunde bedarf es dazu nicht (§1031 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO; Zöller/GeimerZPO 26. Aufl. § 1031 Rn. 38). Ist die schiedsvertragliche Form eingehalten, ist es für die Gültigkeit der Schiedsklausel jedenfalls dann nicht erheblich, ob der Hauptvertrag selbst formgerecht beurkundet ist (vgl. BGHZ 69, 260/263; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtliche Praxis 3. Aufl. Rn. 362), wenn die Schiedsklausel - wie hier - auch Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrags erfasst (BGHZ 69, 260/263 f.). 2. Die Schiedsvereinbarung ist nicht nichtig. a) Selbst wenn die Klausel eine Kompetenz des Schiedsgerichts begründen sollte, auch über dessen Zuständigkeit abschließend, d.h. unter Ausschluss des staatlichen Gerichts zu entscheiden, so wäre nur dieser Teil der Vereinbarung unwirksam, nicht jedoch die Vereinbarung insgesamt. Das Schiedsgericht bleibt zuständig; allerdings kann seine Zuständigkeit vom staatlichen Gericht überprüft werden (BGH NJW 2005, 1125; Zöller/Geimer § 1032 Rn. 22). b) Die Anfechtung vom 24.8.2007 greift nicht durch. (1) Es ist bereits zweifelhaft, ob die auf "widerrechtliche Drohung" gestützte Erklärung den Anfechtungsgrund der "arglistigen Täuschung" mit umfasst. Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) schließen sich gegenseitig aus. Jedoch kann der Berechtigte Anfechtungsgründe auch, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen (§§ 121, 124 BGB), nachschieben (Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 143 Rn. 3; BGH NJW 1966, 39). Unterstellt man den Vortrag des Antragstellers als zutreffend, die Unrichtigkeit der vom Antragsgegner behaupteten Risiken habe sich für ihn frühestens im Laufe des Frühjahrs 2007 mit Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Staatsanwalt Dr. H. herausgestellt, dann wäre eine Anfechtungserklärung im Antrag vom 28.9.2007 noch rechtzeitig, vorausgesetzt, der Anwaltsschriftsatz ließe sich auch in diesem Sinne interpretieren. Abschließend muss sich der Senat aber aus den nachstehenden Gründen damit nicht auseinandersetzen. (2) Zur Überzeugung des Senats liegt ein Grund zur Anfechtung der Schiedsvereinbarung nicht vor. aa) Hauptvereinbarung und Schiedsvereinbarung sind, auch wenn sie in einer Urkunde enthalten sind, streng voneinander zu trennen. Die Unwirksamkeit des Hauptvertrags berührt nicht automatisch die Schiedsvereinbarung oder umgekehrt. Die Schiedsvereinbarung ist autonom; § 139 BGB gilt nicht (vgl. § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 1; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1040 Rn. 1). Nichtigkeitsgründe betreffen im Grundsatz nur den Vertrag, bei dem sie vorliegen. Möglich ist, dass derselbe Nichtigkeitsgrund bei Hauptvertrag und Schiedsvertrag zugleich gegeben ist. Wenn die Nichtigkeit des Hauptvertrags, etwa wegen Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoßes (§§ 138, 134 BGB), im Raum steht, ist es in der Regel gerade der Zweck der Schiedsklausel, den Streit darüber im vereinbarten Verfahren auszuräumen. Die Schiedsklausel ist in derartigen Fällen regelmäßig wirksam. Bei Arglistanfechtung nach § 123 BGB kommt es darauf an, ob die für den Abschluss des Hauptvertrags ursächliche Täuschung auch den Abschluss der Schiedsvereinbarung unmittelbar beeinflusst hat (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 4 Rn. 16-18 m.w.N.). bb) Auf den Umstand, dass der Antragsteller sich zur Schiedsklausel nur durch Täuschung bereit gefunden habe, weil der Antragsgegner ihm erfolgreich vorgespiegelt haben soll, wegen einer Gefährdung seiner Altersbezüge sei es notwendig, etwaige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Option außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit mit verkürztem Rechtsschutz und nichtöffentlich auszutragen, kann die Anfechtung nicht erfolgreich gestützt werden. Der Antragsgegner stellt bereits die Täuschungshandlung als solche entschieden in Abrede. Der Antragsteller kann indes weder eine Täuschungshandlung noch deren Kausalität für die abgeschlossene Schiedsvereinbarung belegen. Für die Vereinbarung einer Schiedsklausel sprechen hingegen naheliegende Umstände, nämlich der ursprünglich schon vor September 2006 in Aussicht genommene internationale Bezug des Unternehmens, ein Sachverhalt mit wirtschaftlich komplexem Hintergrund und auf beiden Seiten Parteien, deren persönlicher und wirtschaftlicher Ruf durch öffentlichkeitswirksame Gerichtsverfahren Schaden nehmen kann. Denn auch der Antragsteller konnte nicht daran interessiert sein, etwaige rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner wegen dessen Geschäftsführerentlohnung öffentlich auszutragen. Dies wäre nämlich dem im Aufbau befindlichen Unternehmen nicht förderlich gewesen. Auch wären Interna zur Firmenbewertung an die Öffentlichkeit gelangt. Demgemäß wurde eine entsprechende Klausel schon in früheren Verträgen des im Aufbau befindlichen Unternehmens verwendet. Zur Schiedsklausel passt ferner die zur Verkehrswertermittlung getroffene Schiedsgutachtensregelung in § 3, die eine zügige und für die Beteiligten verbindliche Bewertung durch einen neutralen Dritten außerhalb des insoweit schwerfälligen gerichtlichen Verfahrens sicherstellen sollte. cc) Die behauptete Täuschung im Zusammenhang mit der Put-Option und der Schiedsklausel soll in einem Gespräch unter vier Augen stattgefunden haben. Dafür kann der beweisbelastete (Heinrichs/Ellenberger in Palandt § 123 Rn. 30) Antragsteller nur sich selbst als Partei anbieten. Das dazu notwendige ausdrückliche Einverständnis des Gegners (§ 447 ZPO) ist nicht erklärt. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen nicht vor, weil diese Vorschrift eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Antragstellerbehauptungen erfordert (Zöller/Greger § 448 Rn. 4), eine solche jedoch nicht besteht. Sie lässt sich auch nicht hinreichend durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. I. schaffen, der als Berater der GmbH bekunden können soll, dass die Frage der Altersversorgung des Antragsgegners unter den Parteien durchaus im Gespräch war. Abgesehen davon, dass der Antragsteller entsprechende Äußerungen weder zeitlich noch örtlich hinreichend präzise darstellen kann, könnte eine derartige Wahrnehmung zunächst allenfalls für die Put-Option, nicht aber auch für die Schiedsklausel von Bedeutung sein. Dass die Verteidigertätigkeit des Antragsgegners in einen Zeitraum fällt, in dem auch die maßgeblichen Prüfungen und Verhandlungen zum Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 15.12.2006 stattfanden, stellt den erforderlichen Zusammenhang nicht her. Hingegen deutet der im Wesentlichen vom Antragsgegner vorgelegte Schriftverkehr eher darauf hin, dass mit Option und Kaufangebot eine Geschäftsführertätigkeit des Antragsgegners finanziell abgedeckt werden sollte und steuerliche Motive für die konkrete Vertragsausgestaltung maßgeblich gewesen sein dürften. c) Soweit der Antragsteller die Nichtigkeit aus § 138 BGB abzuleiten versucht, kann er damit jedenfalls die Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht in Zweifel ziehen. Stände die Option einschließlich Kaufangebot in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der im Rahmen des vereinbarten Bezugsrechts zugesagten Gesellschaftsanteile und handelte es sich danach in der Sache um ein wucherähnliches Rechtsgeschäft, so ließe dies die Wirksamkeit der Schiedsabrede unberührt, weil gerade über einen solchen strittigen Punkt das Schiedsgericht entscheiden soll. Dass nach dem Maßstab des § 1025 Abs. 2 ZPO a.F. der Schiedsvertrag unwirksam wäre, weil eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zu seinem Abschluss zu nötigen, ist ebenso wenig festzustellen. Die Schiedsklausel selbst bietet dafür keinen Anhaltspunkt; vielmehr belegt sie die Ausgewogenheit der Verhandlungssituation. Mit der Maßgeblichkeit der DIS-Schiedsgerichtsordnung, der Bestimmung eines Drei-Personen-Schiedsgerichts - von dem auch der gesetzliche Regelfall (§ 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ausgeht - und der Wahl des Schiedsorts erfährt keine Partei Nachteile. In ihren zivilen Geschäftsbeziehungen begegneten sich die Parteien "auf gleicher Augenhöhe". Der Antragsteller ist eigener Darstellung zufolge nicht nur erfolgreicher Arzt, sondern auch erfolgreicher und erfahrener Geschäftsmann, der sich auch in seinen bisherigen geschäftlichen Aktivitäten bereits der Verwendung von Schiedsklauseln, wie etwa in dem von der Gegenseite vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem niederländischen Unternehmen vom April 2006, bedient hat. d) Schließlich verstößt die Schiedsklausel auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot und wäre deswegen nichtig (§ 134 BGB). Selbst wenn die Dienstleistungsvereinbarung vom 25.4.2006 mit der N-GmbH in einem unmittelbaren rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang zur Geschäftsführertätigkeit des Antragsgegners stände und inhaltlich eine unerlaubte Rechtsberatung vereinbart gewesen wäre, schlägt dies nicht auf die davon unabhängige Schiedsklausel durch. Denn von einer Fehleridentität (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 535 ff.) kann keine Rede sein. 3. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Schiedsvereinbarung als solche nicht durchführbar wäre (dazu Reichold in Thomas/Putzo § 1032 Rn. 3). Der Streit um die Zahlung des Kaufpreises aus der Annahme des Kaufangebots im Vertrag vom 15.12.2006 fällt unter die dort in § 4 Abs. 4 getroffene Schiedsabrede. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Beim Zulässigkeitsstreit ist das Interesse an der Vermeidung des schiedsrichterlichen Verfahrens, in der Regel ein Bruchteil der Hauptsache, maßgeblich. Angemessen erscheint insoweit die Hälfte der mutmaßlichen Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 06/06 | 04.09.2006 | Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Existenz der Schiedsklausel; Unwirksamkeit, Erlöschen, vertragliche Aufhebung; - Kompetenz-Kompetenz sonstige Gerichtsverfahren: - Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens | |
b e s c h l o s s e n : I. Der Antrag auf Bestellung eines weiteren Schiedsrichters zur Bildung eines Schiedsgerichts über die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf anteilige Auskehrung von Fahrgeldeinnahmen für Beförderungsdienstleistungen ab 1. September 1999 (Anlage B des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 2. Juni 2006 i.V.m. dem Schriftsatz vom 21. Juni 2006) wird abgelehnt. II. Es wird festgestellt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren in Bezug auf die beabsichtigte Klage unzulässig ist. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird auf 5.000.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien erbringen Linienverkehrsleistungen mit Kraftfahrzeugen bzw. Straßenbahnen in einem Verkehrsverbund, dem noch andere Verkehrsleistungsunternehmen angehören. Mit der bei dem Schiedsgericht beabsichtigten Klage will die Antragstellerin einen Anspruch auf Anteile an den Fahrentgelteinnahmen der Parteien und an der Zuscheidung des Verkehrsverbundes für die Zeit ab September 1999 bis Ende 2005 in Höhe von 3.346.744,75 € (nebst Zinsen) geltend machen. Ferner erstrebt sie die Zahlung von 1.025.759,71 € für Januar bis Mai 2006 und die Feststellung eines eigenen Anteils der Fahrgeldeinnahmen aus der Verkehrsgemeinschaft in Höhe von mindestens 8,25 % ab 1.6.2006. Mit "Vertrag über die Zusammenarbeit in einer Tarif- und Verkehrsgemeinschaft" vom 20.9.1977 (VGA-Vertrag) schlossen sich die Antragstellerin, damals und heute Eigenbetrieb der Stadt G., und die Antragsgegnerin, damals Eigenbetrieb der Stadt A., zu einer Verkehrsgemeinschaft zusammen. Der Vertrag regelt u.a. die Aufteilung der Fahrleistungen sowie der Einnahmen der Gemeinschaft. Nach § 16 Nr. 1 des Vertrages kann jeder Partner den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende der Fahrplanperiode bzw. zum 31. August durch eingeschriebenen Brief kündigen. Nach § 17 entscheidet über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ein Schiedsgericht. In dem in § 17 in Bezug genommenen Schiedsvertrag vom 20.9.1977 ist zur Besetzung des Schiedsgerichts u.a. geregelt, dass dieses aus drei Personen besteht. Nach § 2 des Schiedsvertrags ernennt jede Partei einen Schiedsrichter; die beiden ernannten Schiedsrichter bestellen wiederum den Obmann. Nach § 3 des Schiedsvertrags fordert die das Schiedsgericht anrufende Partei unter Bezeichnung ihres Schiedsrichters die Gegenpartei auf, innerhalb einer dreiwöchigen Frist ihrerseits einen Schiedsrichter zu bestellen. Erfolgt die Benennung nicht fristgerecht, wird der zweite Schiedsrichter durch den Präsidenten des Landgerichts A. ernannt. Aufgrund Rahmenvertrags unter Beteiligung des Freistaats Bayern vom 27.3.1985 gründeten die Stadt A. und die umliegenden Landkreise am 24.4.1985 einen Verkehrsverbund. Unter Beteiligung der Parteien wurde mit Kooperationsvertrag vom gleichen Tag das Verhältnis zwischen Verkehrsverbund und Verkehrsgemeinschaft geregelt, wobei in § 1 dieses Vertrags der VGA-Vertrag vom 20.9.1977 und der Rahmenvertrag zur Grundlage der Kooperation gemacht wurden. Nach Änderungen am 25.4.1991, 3.11.1992 und 28.10.1993 wurde der Kooperationsvertrag am 23.10.1995 neu gefasst. Auch in der Neufassung ist der VGA-Vertrag nebst Rahmenvertrag als Grundlage bestimmt (§ 1 Abs. 1). Unter dem 5.8.1998 kündigten die Stadtwerke A. den VGA-Vertrag vom 20.9.1977 zum 31.8.1999 durch Einschreibebrief. Am 23.12.1999 ist der Verkehrsbetrieb der Stadtwerke aus dem Vermögen der Stadt A. ausgegliedert worden, wodurch die Antragsgegnerin entstand. Am 1.5.2000 schlossen die Parteien gemeinsam mit einem weiteren Partner erneut einen Kooperationsvertrag. Einleitend heißt es in diesem Vertrag: Die Neufassung wird durch die Beendigung des VGA-Vertrages zwischen den Stadtwerken G. und A. zum September 1999 notwendig. Sie erfolgt aus formalen Gründen; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden oder bezweckt. In § 1 Abs. 1 ist als Grundlage des Vertrags auf den Rahmenvertrag Bezug genommen. § 13 lautet auszugsweise wie folgt: (1) Dieser Vertrag tritt am 01.09.1995 in Kraft... (5) Für den Fall der Beendigung des VGA-Vertrages verpflichten sich die Partner dieses Kooperationsvertrages zu seiner entsprechenden Anpassung. Zwischen den Parteien kam es zum Streit über die Verteilung der Einnahmen ab 1.9.1999. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass der VGA-Vertrag vom 20.9.1977 einschließlich der Schiedsgerichtsvereinbarung fortgilt. Mit der Kündigung des Vertrags sollte die gemeinsame Erbringung von Verkehrsleistungen keinesfalls beendet werden. Vielmehr sei die Kooperation nach dem Vertrag von 1995, wie durch Vertrag vom 1.5.2000 bekräftigt, fortgesetzt worden, weswegen die Kündigung nach den Grundsätzen der "unbeachtlichen Verwahrung" unwirksam sei. Auch eine Teilkündigung liege nicht vor. Selbst wenn man aber von der Wirksamkeit der Vertragskündigung ausginge, führe die faktische Fortsetzung der Zusammenarbeit dazu, dass mangels anderweitiger Regelung auf die früheren Vertragsbedingungen bei der Einnahmenverteilung zurückgegriffen werden könne. Mit Schreiben vom 10.4.2006 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Benennung "ihres" Schiedsrichters auf, binnen drei Wochen ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Nachdem die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, begehrte die Antragstellerin gemäß § 3 Satz 2 des Schiedsvertrags beim Präsidenten des Landgerichts A. die Bestellung eines Schiedsrichters. Dieser lehnte den Antrag am 30.5.2006 ab. Die Antragstellerin hat durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2.6.2006 beim Oberlandesgericht beantragt, einen weiteren Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Ferner begehrt sie "widerklagend" die Feststellung, dass das schiedsrichterliche Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO unzulässig ist. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der die Schiedsklausel umfassende Vertrag wirksam zum 31.8.1999 gekündigt worden sei. Die gegenständlichen Forderungen seien erst nach diesem Zeitpunkt entstanden, so dass das schiedsrichterliche Verfahren unzulässig sei. Für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters sei es ebenfalls erforderlich, dass die Schiedsvereinbarung wirksam sei. Die Antragstellerin ist dem Widerantrag entgegengetreten. II. Der zulässige Widerantrag erweist sich als begründet. Das schiedsrichterliche Verfahren ist unzulässig. Demgemäß ist der Antrag auf Bestellung eines weiteren Schiedsrichters abzulehnen. 1. Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 Abs. 4 ZPO sowie für den Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist gemäß § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 4.11.2004, GVBl. S. 471) das Oberlandesgericht München zuständig. Das gerichtliche Verfahren bestimmt sich dabei nach neuem Recht, auch wenn die maßgebliche Schiedsvereinbarung vor dem 1.1.1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224) geschlossen wurde (BayObLGZ 2000, 57/58). Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist als Widerantrag (§ 33 ZPO) zu dem Bestellungsantrag zulässig und vor Konstituierung des Schiedsgerichts gestellt. Zwischen den beiden Anträgen besteht ein prozessualer Zusammenhang (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 33 Rn. 4). 2. Der Antrag auf Bestellung eines weiteren Schiedsrichters ist abzulehnen, da der Widerantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens der Sache nach Erfolg hat (s. unter 3.). Damit ist davon auszugehen, dass für die beabsichtigte Klage kein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt. Dieser Umstand ist für den zugleich mit dem Widerantrag befassten Senat offensichtlich (vgl. BayObLG BB 1999, 1785; Reichold in Thomas/Putzo § 1035 Rn.9; Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1035 Rn. 17 f.). § 1032 Abs. 3 ZPO rechtfertigt in dieser Verfahrenslage schon zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen keine abweichende Beurteilung. 3. Der Widerantrag ist begründet. Im gerichtlichen Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO hat bezüglich der geltend gemachten Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens eine Prüfung nur dahingehend zu erfolgen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, sie durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt (BayObLGZ 1999, 255/269). a) Nach § 17 des VGA-Vertrags vom 20.9.1977 entscheidet über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ein Schiedsgericht. Näheres hierzu ist in dem Schiedsvertrag vom selben Tag geregelt. Die Wirksamkeit dieser vor dem 1.1.1998 geschlossenen Schiedsvereinbarung beurteilt sich nach altem Recht (BayObLGZ 2000, 57/59). Gegen die Formwirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestehen hier keine Bedenken (§ 1025 Abs. 1, § 1027 Abs. 1 und 2 ZPO a.F.). b) Der VGA-Vertrag wurde jedoch unstreitig durch Schreiben der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin vom 5.8.1998 fristgemäß zum 31.8.1999 gekündigt, wobei die Kündigung in der in § 16 Abs. 1 des Vertrags vorgesehenen Form erfolgte. Die umfassend ausgesprochene Kündigung erstreckte sich dabei auch auf die Schiedsvereinbarung in § 17 und zugleich auf den hierauf gründenden Schiedsvertrag, so dass die gegenständlichen Ansprüche auf Auskehrung von seit dem 1.9.1999 erzielten Einnahmen von der Schiedsklausel nicht mehr erfasst werden. (1) Dass die Antragsgegnerin die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin im Verkehrsverbund als solche nicht aufgeben, sondern fortsetzen wollte und fortgesetzt hat, macht die Kündigung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht von vornherein nach den Grundsätzen der "unbeachtlichen Verwahrung" (vgl. BGH NJW 1965, 387/388; BGHZ 95, 383/399) unwirksam. Vielmehr ging es der Antragsgegnerin, wie auch aus dem Kündigungsschreiben selbst deutlich wird, in Anbetracht der zwischen den Parteien bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Einnahmenaufteilung darum, sich tatsächlich von dem Vertrag zu lösen. Dass die Antragsgegnerin andererseits aufgrund des Rahmenvertrags vom 27.3.1985 zu einer Zusammenarbeit innerhalb eines Verkehrsverbunds verpflichtet ist und dass dementsprechend auch am 1.5.2000 ein neuer Kooperationsvertrag geschlossen wurde, führt nicht dazu, die Wirksamkeit der Kündigung als solche von vornherein deswegen in Frage zu stellen, weil sich die Antragsgegnerin hierdurch zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch gesetzt hätte (§ 242 BGB). Vielmehr ging es der Antragsgegnerin, wie auch die Antragstellerin einräumt, darum, die den Anlass für die vorhandenen Streitigkeiten bietende, in Anlage 3 zum VGA-Vertrag enthaltene Regelung über die Höhe der Anteile der beiden Stadtwerke an den Einnahmen zu beseitigen. Die Kündigung des gesamten Vertrags mit dem Ziel von Neuverhandlungen, insbesondere über streitige Punkte, führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das das Schuldverhältnis für die Zukunft beendet (Palandt/Grüneberg BGB 65. Aufl. Einf. v. § 346 Rn. 12). Daher ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch das Verhalten der Antragsgegnerin nach Wirksamwerden der Kündigung, insbesondere die Fortführung der Einnahmenverteilung nach den bisherigen Grundsätzen, nicht ohne weiteres geeignet, den einmal beendeten Vertrag gleichsam wieder aufleben zu lassen. (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vertragsschluss vom 1.5.2000. Im Gegenteil zeigt der zwischen den Parteien und einem Dritten abgeschlossene Kooperationsvertrag, dass auch die Antragstellerin davon ausging, der VGA-Vertrag sei inzwischen beendet, wie auch aus der Präambel dieses neuen Vertrags eindeutig hervorgeht. Sofern in dieser Präambel gleichzeitig festgehalten ist, eine inhaltliche Änderung sei nicht bezweckt, heißt das nicht, dass entgegen vorstehender Formulierung gerade die in dem VGA-Vertrag enthaltenen Regelungen fortbestehen bzw. wieder Geltung erlangen sollen. Vielmehr bezieht sich diese Klausel zunächst jedenfalls auf den früheren, ohnehin nicht nur zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag, der infolge des Wegfalls des VGA-Vertrags aus Sicht der am Vertragsschluss Beteiligten neu zu fassen war. Anhaltspunkte dafür, dass diese Formulierung, etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. Palandt/Heinrichs § 157 Rn. 2 ff.) und unter Berücksichtigung von §§ 133, 157 BGB, so verstanden werden kann, dass insbesondere die Schiedsabrede aus dem nur die Parteien betreffenden VGA-Vertrag für Ansprüche aus der neu begründeten Vertragsbeziehung fortgelten soll, bestehen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kooperationsvertrag vom 1.5.2000 insoweit eine Regelungslücke enthält. Schließlich entspricht es der Regel, dass Ansprüche vor den staatlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Eine Lücke weist der neu geschlossene Vertrag daher insofern nicht auf. Er bildet vielmehr eine selbständige Regelungseinheit. Im Übrigen enthält der Vertrag vom 1.5.2000 bezüglich der beabsichtigten Klage keine Schiedsvereinbarung in der Form des § 1031 Abs. 1 oder Abs. 3 ZPO. Die in § 12 Abs. 7 des Kooperationsvertrags enthaltene Befugnis der Regierung von S., unter anderem über Fragen der Einnahmenzuscheidung als "Schiedsstelle" nach billigem Ermessen zu entscheiden, soll lediglich die Möglichkeit schaffen, mangels Einstimmigkeit nicht zustandegekommene Beschlüsse des "Gemeinsamen Ausschusses" zu ersetzen. Eine die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließende (Reichold in Thomas/Putzo § 1029 Rn. 3) Schiedsklausel gemäß § 1029 ZPO ist der Regelung nicht zu entnehmen. Die Regelung in § 13 Abs. 1 des Vertrags vom 1.5.2000 bestimmt dessen Inkrafttreten allerdings auf den 1.9.1995. § 13 Abs. 5 enthält zudem eine Bestimmung "für den Fall der Beendigung des VGA-Vertrags". Hieraus lassen sich aber schon angesichts der eindeutigen Präambel keine Schlussfolgerungen ableiten. § 13 Abs. 1 und Abs. 5 sind wortgleich mit der Neufassung des Kooperationsvertrags im Jahr 1995. Es liegt nahe, dass eine Anpassung in dem Vertrag vom 1.5.2000 lediglich versehentlich unterblieben ist. (3) Die Kündigung des VGA-Vertrages zum 31.8.1999 führt dazu, dass die zwischen den Parteien streitigen Ansprüche für die Zeit ab September 1999 nicht Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage der Schiedsklausel des VGA-Vertrags von 1977 sein können. Zwar ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbedingungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln (§ 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Musielak/Voit ZPO 4. Aufl. § 1029 Rn. 13). Der Schiedsvertrag gilt aber hier lediglich für Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem VGA-Vertrag (§ 17 VGA-Vertrag). Solche werden mit der beabsichtigten Klage aber nicht verfolgt. Dass die Schiedsvereinbarung unabhängig vom Bestehen der Verkehrsgemeinschaft für alle möglichen Streitigkeiten der Parteien, die ihre Grundlage in späteren Vertragsverhältnissen haben, fortbestehen soll, ist § 17 VGA-Vertrag nicht zu entnehmen. Auch der Kündigungserklärung der Antragsgegnerin als einseitiger Willenserklärung ist, unbeschadet der Frage der Möglichkeit eines solchen Vorbehalts, nicht zu entnehmen, dass die Schiedsvereinbarung auch für die Zukunft und für künftige Rechtsverhältnisse aufrechterhalten bleiben soll. (4) Keiner Entscheidung bedarf an dieser Stelle die Frage, nach welchen Regeln die Verteilung der Einnahmen für die Zeit nach dem 1.9.1999 stattzufinden hat und ob die zuvor geltenden Bestimmungen insoweit herangezogen werden können. Wenn entgegen § 5 des Kooperationsvertrags vom 1.5.2000 ein neuer Einnahmenzuscheidungsvertrag nicht zustande gekommen ist, wird die Frage der Einnahmenverteilung ohne eine derartige Zusatzvereinbarung gegebenenfalls durch das für die Hauptsache zuständige ordentliche Gericht zu klären sein. c) Aus der Schiedsvereinbarung vom 20.9.1977 ergibt sich nicht, dass die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung insoweit der Prüfung durch die staatliche Gerichtsbarkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entzogen sein soll. § 17 des VGA-Vertrags ist zwar weit gefasst und weist Streitigkeiten der Partner "im Zusammenhang mit dem Vertrag" einem Schiedsgericht zu. Die Abrede, ein Schiedsgericht solle über Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden, bedeutet im Zweifel, dass das Gericht auch darüber zu entscheiden hat, ob der Vertrag wirksam ist und welche Folgen gegebenenfalls seine Unwirksamkeit hat (BGHZ 53, 315). Ebenso umfasst die schiedsrichterliche Kompetenz in der Regel auch die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eines Vertrags einschließlich der damit verbundenen Folgen (Münch in Münchener Kommentar zur ZPO § 1029 Rn. 48; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1029 Rn. 40; Musielak/Voit § 1029 Rn. 13). Denn in der Regel ist es gerade Aufgabe des Schiedsgerichts, über die Frage der Abwicklung eines Rechtsverhältnisses und deren Folgen zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist insoweit aber nicht zwangsläufig eine ausschließliche. Das Außerkrafttreten der Schiedsvereinbarung kann hier vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Geimer § 1029 Rn. 90; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 8 Rn. 15 ff.). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die nach altem Recht zu beurteilende (vgl. oben a) Schiedsabrede eine nach neuem Recht nicht mehr mögliche (BGHZ 162, 2) Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts auch für die Wirksamkeit der Kündigung des Vertrags und für künftige Rechtsverhältnisse enthielte. Maßgebend für die Reichweite der Schiedsvereinbarung ist auch insoweit ihre nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung. Eine Ausschließlichkeitsklausel enthält die Schiedsabrede in § 17 VGA-Vertrag gerade nicht. Für die stillschweigende Vereinbarung einer solchen Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts fehlen jegliche Anhaltspunkte. Zudem stammen die hier gegenständlichen materiellen Ansprüche aus der Zeit nach Beendigung des VGA-Vertrags. Die Antragstellerin hat diese Vertragsbeendigung, wie der Abschluss des Kooperationsvertrags vom 1.5.2000 zeigt, (jedenfalls zunächst) gelten lassen. Ob die jetzige Berufung auf die Schiedsklausel vor diesem Hintergrund als widersprüchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB anzusehen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls kann der Schiedsabrede die von der Antragstellerin intendierte Reichweite nicht entnommen werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Der Senat legt für die Schiedsrichterbestellung in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 7.8.2006, 34 SchH 9/05) den vollen Streitwert der Hauptsache zugrunde. Dieser Wert wird durch den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO hier wirtschaftlich gesehen nicht erhöht. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 05/11 | 20.09.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Zum Einzelschiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen strittiger Ansprüche aus dem Praxisübernahmevertrag vom 3. September 2010 wird bestellt: xxx II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin, eine Zahnärztin, veräußerte mit Praxisübernahmevertrag vom 3.9.2010 ihre Praxis an den Antragsgegner. § 15 des Vertrages lautet: „Mediation / Schiedsgericht 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit und aus diesem Vertrag vor der Einleitung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens gemäß Abs. 2 eine Mediation durchzuführen. Sie werden sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen auf einen geeigneten Mediator einigen. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb dieser Frist keine Einigung, wird auf Antrag einer Partei die Zahnärztliche Vereinigung Bayerns einen Mediator bestimmen. Dieser muss die Ausbildung zum Wirtschaftsmediator (IHK) haben. 2. Sollte im Rahmen des Mediationsverfahrens binnen eines Monats ab Beginn keine Konfliktlösung erreicht werden, ist jede Partei berechtigt, ein schiedsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Die Parteien werden sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen auf einen geeigneten Schiedsrichter einigen. Erzielen die Parteien innerhalb dieser Frist keine Einigung, wird auf Antrag einer Partei die Zahnärztliche Vereinigung Bayerns einen Schiedsrichter festlegen. 3. Diese Vereinbarung hindert keine Vertragspartei daran, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen…“ Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner in der Hauptsache Zahlung des restlichen Kaufpreises für die Praxis in Höhe von 30.000,00 €, zahnärztliches Honorar für das 3. und 4. Quartal 2010 sowie Zinsen aus einer Darlehensfälligkeitsstellung im Gesamtbetrag von 37.200,40 €. Die Durchführung des vereinbarten Mediationsverfahrens scheiterte an der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegners. Die daraufhin angerufene (Kassen-) Zahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) teilte dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 11.3.2011 mit, dass sie sich nicht in der Lage sehe, Mediatoren vorzuschlagen. Gleiches gelte auch für Schiedsrichter. Mit Schriftsatz vom 6.4.2011 erhob die Antragstellerin Klage vor dem Landgericht München I (Az. 10 O 7371/11). Nach Hinweis des Gerichts, dass die Weigerung der KZVB, einen Schiedsrichter zu bestellen, nicht zur Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung führe, hat die Antragstellerin unter dem 18.5.2011 beim Oberlandesgericht München um Bestellung eines Schiedsrichters nachgesucht. Der Antragsgegner hat sich der Bestellung widersetzt. Er ist der Ansicht, dass für eine Schiedsrichterbestellung derzeit das Rechtschutzbedürfnis fehle, da bisher kein Versuch einer Mediation stattgefunden habe. II. Dem zulässigen Antrag ist durch die begehrte Bestellung stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). 2. Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bestellung des Schiedsrichters durch den Senat sind gegeben (§ 1035 Abs. 3 ZPO). Vereinbart ist, wie sich aus § 15 Ziff. 2 des Praxisübernahmevertrags ergibt, ein Ein-Personen-Schiedsgericht, welches die Parteien wirksam vereinbaren können (vgl. § 1034 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestehen im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über deren Gültigkeit bedarf. Dem Bestellungsverfahren fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis. Zwar sieht der Praxisübernahmevertrag vor, dass die Parteien vor Anrufung eines Schiedsgerichts ein Mediationsverfahren zu durchlaufen haben. Der Antragsgegner kann sich vorliegend jedoch nicht auf die Mediationsklausel berufen, da er nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin an der Mediation nicht mitgewirkt hat, insbesondere vertragswidrig nicht bereit war, an der Bestellung eines Mediators mitzuwirken. In einem solchen Fall ist die Berufung auf die Einrede rechtsmissbräuchlich (Unberath NJW 2011, 1320/1322 bei Fn. 23). 3. Wie zu verfahren ist, wenn das für den Schiedsrichter vereinbarte Bestellungsverfahren nicht durchführbar ist, weil die Institution, die die Bestellung vornehmen soll, die Mitwirkung verweigert, regelt die Vereinbarung nicht. In diesem Fall gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des § 1035 Abs. 4 ZPO, wonach jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen, hier die Bestellung des Einzelschiedsrichters, beantragen kann. 4. Gemäß § 1035 Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben genannte Person zum Einzelschiedsrichter. Für die Auswahl des Schiedsrichters enthält § 15 des Praxisübernahmevertrages keine Vorgaben. Der Senat wählt daher als Einzelschiedsrichter einen langjährig (zivil-) praxiserfahrenen Berufsrichter aus, der bereits mehrfach schiedsrichterliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Dieser ist zur Übernahme des Schiedsrichteramtes bereit. Umstände, die gegen seine Person sprächen (vgl. § 1036 ZPO), sind weder bekannt geworden noch sonst wie ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (1/4 bis 1/3 des Hauptsachebetrags) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 23.5.2007, 34 SchH 001/07). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 05/09 | 13.11.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Ansprüchen aus dem Kauf- und Liefervertrag vom ... wird bestellt: A II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin, zwei Handelsunternehmen mit Sitz in Süd-Korea und in der Bundesrepublik Deutschland (Bayern), haben am ... einen Vertrag über die Lieferung von Granulat geschlossen. Dieser Vertrag beinhaltet in Ziff. 8.2 eine Schiedsvereinbarung, die in der deutschen Übersetzung lautet: "Alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Umsetzung ergeben, sollen einvernehmlich durch Verhandlungen beigelegt werden. Sollte keine Einigung erreicht werden können, so ist der Fall einem Schiedsgericht in Deutschland oder dem internationalen Schiedsgerichtshof vorzulegen. Der Schiedsspruch der Schiedsrichter soll abschließend und verbindlich für beide beteiligten Parteien sein." Die Parteien streiten um die Rückerstattung des von der Antragstellerin ihrem Vortrag zufolge gezahlten Kaufpreises in Höhe von 687.500 US-Dollar. Mit Schreiben vom ... , dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am ... , kündigte die Antragstellerin die Anrufung eines Schiedsgerichts an, benannte eine Schiedsrichterin und forderte die Antragsgegnerin auf, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Dieser Aufforderung kam die Antragsgegnerin nicht nach. Unter dem ... hat die Antragstellerin beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter gerichtlich zu bestellen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung. Die getroffene Auswahl beruht auf einem letztlich übereinstimmenden Vorschlag der Parteien. II. Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in ... . 2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel in Ziff. 8.2 des Vertrags bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es im Rahmen des Bestellungsverfahrens einer abschließenden Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsabrede bedarf. Insbesondere steht das den Vertragspartnern eingeräumte Wahlrecht der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. 3. Weil die Parteien keine abweichenden Bestimmungen getroffen haben, richtet sich das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts und zur Bestellung von Schiedsrichtern nach den gesetzlichen Regeln. Maßgeblich ist § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hiernach besteht das Schiedsgericht aus drei Personen. Jede Partei bestellt zunächst einen Schiedsrichter. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, ist der Schiedsrichter auf Antrag der anderen Partei durch das Gericht zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Mit fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters auf das Gericht über (BayObLGZ 2002, 17; OLG München OLGReport 2006, 535). Voraussetzung ist die wirksame Aufforderung, die nach herrschender Meinung die schriftliche Bezeichnung des eigenen Schiedsrichters und die ausreichende Bezeichnung der Rechtsstreitigkeit verlangt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin vom ... . 4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die oben bezeichnete Person zum Schiedsrichter. Besondere Anforderungen an die schiedsrichterliche Qualifikation haben die Parteien nicht festgelegt. Auch wenn das Bestimmungsrecht auf das Gericht übergegangen ist, können Vorschläge der Parteien berücksichtigt werden. Mit dem nunmehrigen Vorschlag der Antragsgegnerin ist auch die Antragstellerin einverstanden. Gründe, die einer Bestellung des Vorgeschlagenen, eines in internationaler Kooperation arbeitenden Rechtsanwalts, entgegenstehen könnten, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. III. Die Streitwertbestimmung beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Antragstellerin geht es um die Rückerstattung eines bereits bezahlten Kaufpreises in Höhe von 687.500 Dollar. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrags von umgerechnet rund 456.000 €) ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung gegeben (vgl. z.B. Senat vom 26.5.2008 - 34 Sch 003/08; vom 23.5.2007 - 34 Sch 001/07). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 05/08 | 23.07.2008 | sonstige Gerichtsverfahren: - Verfahrensgegenstand, Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens | |
B E S C H L U S S: I. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. II. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der auf § 1040 Abs. 3 ZPO gestützte Antrag wurde am 4.7.2008 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 14.7.2008 hat der Antragsgegner beantragt, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antrag wurde der Gegenseite zur Stellungnahme zugeleitet, eine Stellungnahme ging nicht ein. Analog dem auch in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 ZPO anwendbaren § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO) sind die Antragsteller verpflichtet, die Kosten zu tragen. Auf entsprechenden Antrag hin ist dies durch gerichtlichen Beschluss auszusprechen, § 269 Abs. 4 ZPO. Der Senat schätzt den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen, wobei das Interesse der Antragsteller am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007, 34 SchH 008/06 = OLG Report 2007, 189 m.w.N.). Da im Regelfall der wirtschaftliche Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens ist, erscheint ein Bruchteil (hier: knapp 1/3) des Hauptsachestreitwertes in Höhe von ca. 300.000,00 € angemessen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 05/07; 34 SchH 08/07; 34 SchH 02/08 | 10.04.2008 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung; - Ablehnungsgr | |
B E S C H L U S S I. Die Verfahren 34 SchH 005/07 (Antrag vom 13.9.2007), 34 SchH 008/07 (Antrag vom 26.11.2007) und 34 SchH 002/08 (Antrag vom 25.2.2008) werden miteinander verbunden. Führend ist das älteste Verfahren (34 SchH 005/07). II. Die Anträge, das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. X, Dr. X. und X., wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden abgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird auf 10 Millionen € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Parteien arbeiteten gemeinsam an der Entwicklung von Produkten für Mobilfunk-Messgeräte. Ihre Zusammenarbeit beruhte auf einem schriftlichen Vertrag vom 9.5.2000/16.5.2000, in dem sie, sofern ein Einigungsversuch scheitern sollte, vereinbarten (§ 19 Nr. 2 Abs. 2), die Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS-SGO) durch ein Dreier-Schiedsgericht endgültig entscheiden zu lassen. Als Ort des Schiedsverfahrens ist München bestimmt. In dem seit längerem anhängigen Schiedsverfahren begehrte die Antragstellerin als Schiedsklägerin von der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten zunächst Auskunft über an Kunden ausgelieferte Software bzw. Softwarelizenzen und beantragte schließlich, diese zum Schadensersatz in Höhe von 20 Millionen € zu verurteilen. A. Zum Antrag vom 13.9.2007 In der mündlichen Verhandlung vom 19. und 20.3.2007 wurde u. a. der vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige, der einen Gutachtensentwurf am 7.11.2006 und ein schriftliches Gutachten am 5.3.2007 vorgelegt hatte, einvernommen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien und dem Sachverständigen über die Frage, auf welcher Grundlage der Sachverständige die Aufteilung der einzelnen Leistungsanteile, die seinem Gutachten zugrunde lagen, vorgenommen habe. Der Gutachter erklärte hierzu, dass diese Aufteilung in einer Besprechung erstmals von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin genannt worden sei. Ein Mitarbeiter der Antragstellerin habe sie in einer Form, an die er sich nicht mehr erinnern könne, bestätigt. Dies wurde von der Antragstellerin bestritten und darauf hingewiesen, dass sie auf dieses Verhalten des Sachverständigen möglicherweise einen Befangenheitsantrag stütze. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts schlug daraufhin vor, die Verhandlung zu unterbrechen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, zu einer etwaigen Einvernahme von präsenten, von der Antragstellerin angebotenen, Zeugen Stellung zu nehmen. Anschließend wurde der Sachverständige ausführlich zu der Frage, aufgrund welcher Umstände er die Aufteilung der Leistungsanteile festgelegt habe, befragt. Am Ende des zweiten Verhandlungstages teilte das Schiedsgericht den Parteien mit, dass es seine Beschlüsse über den Fortgang des Verfahrens nach Vorliegen des Protokolls der beiden Sitzungstage fassen werde. Beide Parteien stimmten dem Vorschlag des Gerichts zu, Zeugenaussagen zu der strittigen Behauptung des Sachverständigen vorerst schriftlich dem Gericht vorzulegen. Hiernach wollte das Gericht entscheiden, ob die Zeugen gehört werden müssten. Weiter heißt es im Protokoll: "Das Gericht wird in seinem nächsten Beschluss darüber hinaus einen festen Zeitplan erarbeiten, in dem nach den jetzigen Schätzungen des Zeitbedarfs der weitere Verlauf des Verfahrens festgelegt wird. Dies wird sich darauf beschränken, den bis jetzt vorliegenden und am 19.3.07 abgeschlossenen Sachvortrag zu würdigen, wobei den Parteien Gelegenheit gegeben werden wird, sich zu Einzelfragen schriftsätzlich zu äußern. Dies betrifft für die Klägerin insbesondere eine Zusammenfassung ihrer Behauptungen zu einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen sowie zu den für sie als wichtig erachteten technischen Punkten. ... Beide Parteien sind sich darin einig, dass - derzeit noch nicht definierbare - Teile des Gutachtens von Dr. S. möglicherweise verwertbar sind. Hierzu wird die Klägerin sich in angemessener Frist erklären. Das Schiedsgericht regt an, unabhängig von einer Frage einer möglichen Befangenheit des Sachverständigen, die Fragen, die von der Klägerin für technisch entscheidend gehalten werden, schon jetzt in einer übersichtlichen Darstellung so vorzubereiten, dass sie entweder Grundlage eines Auftrags an einen Schiedsgutachter oder Grundlage für die Beantwortung weiterer Fragen der Parteien sein können." Mit Beschluss vom 4.4.2007 setzte das Schiedsgericht den Parteien eine Frist zur Vorlage der angekündigten schriftlichen Zeugenaussagen bis 30.4.2007 und gab ihnen ferner Gelegenheit, darzulegen, an welchen Stellen sie das Gutachten des Sachverständigen gegebenenfalls für unrichtig hielten. Auf Antrag der Antragstellerin wurde diese Frist bis 7.5.2007 verlängert. Mit Schriftsatz vom 7.5.2007 lehnte die Antragstellerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 18.6.2007 wies das Schiedsgericht den Antrag als verspätet zurück. Zur Begründung führte das Schiedsgericht im Wesentlichen aus: § 1037 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung bestimme, dass eine Partei, die einen Sachverständigen ablehnen wolle, den Ablehnungsgrund innerhalb einer Präklusionsfrist von zwei Wochen, nachdem ihr ein Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 ZPO bekannt geworden sei, dem Schiedsgericht schriftlich darzulegen habe. Ob die Ablehnungsfrist bereits mit Zustellung des schriftlichen Gutachtens vom 5.3.2007 zu laufen begonnen habe, könne dahinstehen. Zugunsten der Antragstellerin werde davon ausgegangen, dass diese erst die persönlichen Äußerungen des Gutachters habe abwarten wollen. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2007 sei aufgrund der Diskussion über das Verhalten des Sachverständigen überdeutlich geworden, dass die Antragstellerin weiterhin Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hege und seine Ablehnung erwäge. Sie hätte den Ablehnungsantrag daher spätestens am 2.4.2007 stellen müssen. Hieran habe auch nichts geändert, dass das Schiedsgericht unabhängig davon beschlossen habe, schriftliche Zeugenaussagen einzuholen, um sich ein eigenes Bild von dem Sachverhalt zu verschaffen und um dann entscheiden zu können, ob dem Sachverständigen der Auftrag zu entziehen sei. Darüber hinaus sei der Ablehnungsantrag auch unbegründet, da keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen beständen. Am 29.6.2007 lehnte die Antragstellerin das Schiedsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies mit dem Vorgehen des Schiedsgerichts bei der Auswahl des Gutachters und während der Erstellung des Gutachtens sowie bei der Verhandlung am 19./20.3.2007. Das Schiedsgericht hat mit Beschluss vom 3.8.2007, eingegangen bei der Antragstellerin am 13.8.2007, den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat am 13.9.2007 die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt. Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: a) Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich schon daraus, dass sich das Schiedsgericht mit dem Ablehnungsantrag vom 29.6.2007 inhaltlich nur ungenügend, insbesondere zu kurz, auseinandergesetzt habe. Bei verständiger Würdigung des Ablehnungsantrages hätte es von sich aus zurücktreten müssen. b) Darüber hinaus sei die Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegen den Sachverständigen nicht nur fehlerhaft, sondern auch treuwidrig, da die Antragstellerin nach dem Verlauf der Verhandlung vom 19./20.3.2007 davon hätte ausgehen dürfen, sie könne zur Stellung des Ablehnungsantrages die vom Schiedsgericht gesetzte Frist ausnutzen. Die Frist für eine Ablehnung des Sachverständigen beginne frühestens nach Vorlage der schriftlichen Zeugenaussagen zu laufen. Das Gericht habe mit seinen Erklärungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Es sei daher treuwidrig, wenn der Antrag gegen den Gutachter in erster Linie aus formalen Gründen abgelehnt werde. Ein Gericht, das sich zu Lasten einer Partei nicht an seine eigenen Vorgaben halte, müsse bei dieser die begründete Besorgnis hervorrufen, dass es der Sache nicht unparteilich gegenüberstehe. c) Das Schiedsgericht habe mit seinem Vorgehen auch die höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet. Es hätte ihr eine Frist zur Stellung des Befangenheitsantrages setzen müssen. Ein Gericht, das dies unterlasse, erwecke bei der betroffenen Partei den Eindruck, dass es ihm nicht darum gehe, eine unbefangene und neutrale Entscheidung zu fällen. d) Darüber hinaus sei auch die hilfsweise Zurückweisung des Ablehnungsantrages als unbegründet fehlerhaft. So habe das Schiedsgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen und die Aufklärung eines eindeutigen Widerspruchs zwischen den Angaben der von ihr benannten Zeugen und des Sachverständigen unterlassen, Anknüpfungstatsachen ignoriert, Zeugenaussagen unzulässig ausgelegt, den Verfahrensgang falsch wiedergegeben und Sachvortrag ignoriert. e) Weiterhin habe das Gericht in der Verhandlung vom 19. und 20.3.2007 unrichtig zugunsten der Antragsgegnerin entschieden. So habe es u.a. präsente Zeugen der Antragstellerin auf Widerspruch der Antragsgegnerin nicht angehört mit der Begründung, dass es sich derzeit außerstande sehe, über die Vielzahl der Anträge sofort zu entscheiden, obwohl nur zwei Anträge gestellt worden seien. B. Zum Antrag vom 26.11.2007 Mit Schriftsatz vom 2.10.2007 lehnte die Antragstellerin die Schiedsrichter im Zusammenhang mit deren Entscheidung vom 18.9.2007 erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesem Antrag gab das Schiedsgericht mit Entscheidung vom 26.10.2007 nicht statt. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung ging am 26.11.2007 beim Oberlandesgericht München ein. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus: a) Das Schiedsgericht habe mit Beschluss vom 4.4.2007 den Parteien eine Frist zur Stellungnahme bis zum 30.4.2007 gesetzt, die dann auf den 7.5.2007 verlängert worden sei. Mit Schriftsatz vom 7.5.2007 habe sie einen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen gestellt und gleichzeitig eine erneute Fristverlängerung beantragt. Über dieses Gesuch habe das Schiedsgericht bis heute nicht entschieden. b) Mit Beschluss vom 18.6.2007 habe das Schiedsgericht den Parteien aufgegeben, bis 2.7.2007 diejenigen Punkte in dem Gutachten des Sachverständigen anzugeben, die einer weiteren mündlichen Darlegung bedürften. Mit Schriftsatz vom 2.7.2007 habe sie beantragt, diese Frist zu verlängern, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorliege. Über diesen Antrag habe das Gericht bis heute nicht entschieden. c) Stattdessen habe das Schiedsgericht mit Beschluss vom 18.9.2007 über die Verfahrensfortsetzung, neuen Sachvortrag sowie neue Beweisanträge ausgeschlossen mit der Begründung, dass die hierzu gesetzten Fristen verstrichen seien, obwohl sie mehrfach angekündigt habe, zu dem Gutachten Stellung nehmen zu wollen, da es schwerwiegend fehlerhaft sei. d) Das Schiedsgericht habe in seinem Beschluss vom 18.9.2007 über die Verfahrensfortsetzung behauptet, dass seit der letzten mündlichen Verhandlung vom 19./20.3.2007 neuer Sachvortrag nicht mehr zugelassen sei und keine der Parteien weiter in den in der Sache als solcher streitigen und entscheidungserheblichen Punkten vorgetragen und weitere Beweismittel dazu vorgebracht habe. Dies sei falsch, da das Schiedsgericht selbst mit Beschluss vom 4.4.2007 den Parteien Gelegenheit gegeben habe, bis 30.4.2007 "darzulegen, an welchen Stellen sie das Gutachten des Sachverständigen gegebenenfalls für unrichtig halten und wie ihrer Ansicht nach seine sachlich richtige sachverständige Feststellung lauten müsste". Weiterhin habe sie bereits mit Schriftsatz vom 7.5.2007 ein Privatgutachten vorgelegt. Diesen Sachvortrag ignoriere das Schiedsgericht ganz offensichtlich, da es sich hierzu in keiner Weise geäußert habe und in unerklärlicher Weise behaupte, es sei kein weiterer Sachvortrag mehr erfolgt. C. Zum Antrag vom 25.2.2008 Mit Schriftsatz vom 23.11.2007 lehnte die Antragstellerin den Vorsitzenden des Schiedsgerichts erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Schiedsgericht hat mit Beschluss vom 16.1.2008 den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der schiedsgerichtlichen Entscheidung hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht München um eine Entscheidung über die Ablehnung nachgesucht. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden, da zwischen dessen Anwaltskanzlei und der der Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten Verbindungen bestünden. a) So seien aus den beiden Kanzleien - in denen jeweils eine Vielzahl von Anwälten beschäftigt ist - in der Zeit vom Februar 2004 bis Juni 2007 bei insgesamt mindestens sieben Fortbildungsveranstaltungen Mitglieder der beiden Kanzleien, darunter auch der Vorsitzende des Schiedsgerichts und die sachbearbeitende Rechtsanwältin der Schiedsbeklagten, als Referenten gemeinsam aufgetreten. Diese Regelmäßigkeit der gemeinsamen Auftritte belege, dass die beiden Kanzleien eng und dauerhaft miteinander kooperierten. b) Weiterhin bestünden auch Verbindungen zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts, dem Sachverständigen und eines Mitglieds der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten. So seien die vorgenannten Personen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI), wobei der Vorsitzende des Schiedsgerichts Mitglied des Beirats der DGRI sei. Ein Mitglied der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten sei Mitglied des Vorstandes der DGRI. Die DGRI werbe auf ihrer Homepage damit, dass die Gesellschaft im Kreise ihrer Mitglieder einen intensiven persönlichen Austausch in freundschaftlicher Atmosphäre pflegen würde. Die Schiedsklägerin müsse daher befürchten, dass dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts das Anliegen der Schiedsbeklagten auch außerhalb des Schiedsverfahrens in freundschaftlicher Atmosphäre näher gebracht wurde und er sich sowohl mit dem Gutachter als auch der Schiedsbeklagten ausgetauscht habe. Diese Befürchtung bestünde insbesondere auch deshalb, weil der Vorsitzende des Schiedsgerichts in der Verhandlung vom 19.3.2007 selbst zugegeben habe, dass er mehrmals telefonischen und persönlichen Kontakt mit dem Sachverständigen gehabt habe. Diese persönliche Verbindung erkläre auch, warum der Vorsitzende des Schiedsgerichts einen gerichtsunerfahrenen Gutachter, der bereits im Jahre 2003 Leistungen eines zur Firmengruppe der Schiedsbeklagten gehörenden Unternehmens begutachtet habe, bestellt habe. D) Zuletzt führte die Antragstellerin noch an, der von der Schiedsbeklagten benannte Schiedsrichter Sch. sei Mitautor eines u.a. von der Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten herausgegebenen Werkes. Diese gemeinsame literarische Tätigkeit habe der Schiedsrichter pflichtwidrig nicht offenbart. Die Antragsgegnerin ist den Ablehnungsanträgen entgegengetreten. II. Die Anträge auf Ablehnung der Schiedsrichter sind unbegründet. Das angerufene Gericht ist nach § 1037 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO (i.V.m. § 8 GZVJu) zuständig. Die formalen Voraussetzungen des von den Parteien vereinbarten Verfahrens nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung (hier: § 18) sind erfüllt. Da die Ablehnungen nach diesem Verfahren erfolglos blieben, kann die ablehnende Partei die Entscheidung des staatlichen Gerichts beantragen (§ 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die dort bestimmte Monatsfrist ist jeweils eingehalten. Ob die dem Antrag vom 26.11.2007 vorausgegangene schiedsgerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO wegen der fehlenden Unterschriften der zwei Beisitzer formal korrekt ist (bejahend Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1054 Rn. 2) kann offen bleiben. 2. Die Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Umstände sind weder einzeln noch zusammengenommen geeignet, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen zu lassen (§ 18.1 DIS-SGO, § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, die die Befangenheit eines staatlichen Richters begründen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1036 Rn. 2). Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH vom 28.8.2006, NotZ 49/05 zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Münch ZPO 2. Aufl. § 1036 Rn. 15). Hierzu gehört auch jedes Verhalten, das den Eindruck einseitiger Bevorzugung erweckt (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 42 Rn. 14, 20 f.). Ein solcher Grund kann bestehen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen muss (OLG Oldenburg vom 25.2.2008, 5 W 10/08 zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 24 m.w.N.). Allein eine unzutreffende Rechtsanwendung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BAG NJW 1993, 879). Auch nahe persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen einem Richter und einer Partei können bei einer vernünftigen und besonnenen Partei die Befürchtung erwecken, der Richter stehe ihrer Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Allgemeine soziale Kontakte oder die Mitgliedschaft im gleichen Verein genügen jedoch nicht (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 12 ff.). A. Zum Antrag vom 13.9.2007 a) Soweit die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts (ergänzend) auch daraus herleiten will, dass sich das Schiedsgericht mit ihrem Ablehnungsantrag in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 3.8.2007 nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe, kann sie nicht durchdringen. Das Nachschieben von Ablehnungsgründen ist wegen der in § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Frist und des in § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschalteten Verfahrens nur möglich, soweit die bisherigen Gründe nur ergänzt werden, nicht aber, wenn wie hier, neue Ablehnungsgründe vorgebracht werden (Münchener Kommentar/Münch ZPO § 1037 Rn. 12). Die Antragstellerin hätte für diesen Umstand wiederum das vereinbarte Verfahren (siehe § 18.2 DIS-SGO) einhalten müssen. b) Die Ablehnung des gegen den Sachverständigen angebrachten Befangenheitsantrages bietet keinen Anlass, die Besorgnis der Befangenheit der Schiedsrichter zu begründen. (1) Die Frage, ob das Schiedsgericht die Fristen richtig berechnet hat, kann dahinstehen, da allein die unrichtige Anwendung von gesetzlichen oder vereinbarten Verfahrensvorschriften oder die fehlende Kenntnis einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet (OLG Frankfurt vom 22.10.2004, 2 Sch 1/04 zitiert nach juris). Denn die Ablehnung ist kein geeignetes Mittel, um sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (BAG NJW 1993, 879; Hüßtege in Thomas/Putzo § 42 Rn. 15), es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung der Richter oder auf Willkür. Dafür finden sich jedoch keine Anhaltspunkte. So hat das Schiedsgericht in seinem Beschluss vom 18.6.2007 mehrere alternative Betrachtungen auch zugunsten der Antragstellerin angestellt, ist aber gleichwohl zu einem der Antragstellerin ungünstigen Ergebnis gekommen. Wie im Anwendungsbereich von § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Frist zutreffend zu bestimmen ist (vgl. BGH NJW 2005, 1869), spielt an dieser Stelle keine Rolle. Denn die über § 1049 Abs. 3 ZPO anwendbare Regelung des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO (die DIS-SGO enthält dazu keine eigenständige Regelung) bestimmt autonom eine zweiwöchige Frist nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes. Die Verschärfung gegenüber dem staatlichen Verfahrensrecht rechtfertigt sich aus der im Allgemeinen höheren Professionalität der am Schiedsverfahren Beteiligten sowie an deren besonderem Beschleunigungsinteresse. Überdies war hier Anknüpfungspunkt auch nicht das schriftliche Gutachten vom 5.3.2007, sondern aus der Sicht des Schiedsgerichts ein erst in der Verhandlung vom 19.3.2007 bekannt gewordener Umstand. Es ist darüber hinaus Sache der anwaltlich vertretenen Parteien, selbst die maßgeblichen Fristen zu prüfen und einzuhalten. (2) Das Verhalten des Schiedsgerichts war auch nicht deshalb treuwidrig, weil es eine von der Frist für die Sachverständigenablehnung abweichende Frist zur Stellungnahme setzte. Nach dem Protokoll gab das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei es insbesondere die Antragstellerin aufforderte, ihre Behauptung, der Sachverständige sei befangen, zusammenzufassen. Zwar mag die Wortwahl des Schiedsgerichts insoweit nicht glücklich erscheinen. Die prozessuale Maßnahme diente jedoch ersichtlich nicht dazu, der Antragstellerin damit eine vom Gesetz, abweichende, verlängerte Frist zur Stellung ihres Befangenheitsantrages zu gewähren. Das Gericht gab vielmehr der Antragstellerin nur die Möglichkeit, ihre Einschätzung zur Person des Sachverständigen sowie seines Gutachtens darzulegen, um anschließend seinerseits entscheiden zu können, ob mit dem Sachverständigen weiter gearbeitet werden kann (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO). Bestünden nämlich aufgrund ausreichend substantiierter Parteieinwendungen Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit, kommt dessen Ablösung auch bei einem wegen Verfristung erfolglosen Ablehnungsgesuch grundsätzlich in Betracht (Musielak/Huber § 412 Rn. 1; § 406 Rn. 18). Ein Hinweis an die Antragstellerin, dass die Frist zur Stellung eines Antrags auf Ablehnung des Sachverständigen nicht identisch ist mit der eingeräumten Frist zur Stellungnahme, drängte sich jedenfalls nicht auf. (3) Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht die Antragstellerin vorsätzlich über die Fristen täuschen wollte, liegen nicht vor. Selbst wenn man - wie offensichtlich die Antragstellerin - davon ausgehen sollte, dass das Schiedsgericht während der Verhandlung noch der Auffassung war, die Fristen frei bestimmen und insbesondere verlängern zu können, um später, bei genauer Prüfung des Ablehnungsantrages festzustellen, dass es sich bei der Zweiwochenfrist des § 1037 ZPO mangels abweichender Parteivereinbarung um eine verbindliche Frist handelt (vgl. z.B. Münchener Kommentar/Münch § 1037 Rn. 6), so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsansicht des Schiedsgerichts war dieses gezwungen, den Antrag wegen Verfristung abzulehnen, da eine andere nicht mit der Schiedsabrede konforme Entscheidung wiederum bei der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit hätte begründen können. (4) Soweit das Schiedsgericht den Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen auch aus materiellen Gründen zurückgewiesen hat, bieten die dafür herangezogenen Erwägungen keinen Anlass zu einer Besorgnis der Befangenheit. Zwar kann die fehlende Bereitschaft, das Prozessvorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, einen Ablehnungsgrund darstellen (OLG Köln MDR 1998, 432/433; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 42 Rn. 23). Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich und/oder in einem bestimmten Umfang zu verbescheiden (vgl. BGH NJW 1992, 2299; OLG Düsseldorf vom 14.8.2007, I-4 Sch 2/06 zitiert nach juris). Es darf sich vielmehr auf die aus seiner Sicht tragenden Punkte beschränken, insbesondere wenn es nur um an sich überflüssige hilfsweise Erwägungen geht. (5) Keinen Ablehnungsgrund begründet die nach Ansicht der Antragstellerin fehlerhafte Beweiswürdigung sowie das Unterlassen der mündlichen Anhörung der Zeugen sowie des Sachverständigen. Fehler bei der Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhalts rechtfertigen den Ablehnungsantrag nicht, da das Institut der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kein geeignetes Mittel ist, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Auffassungen eines Gerichts zu wehren (Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 28). Soweit die Antragstellerin anführt, das Schiedsgericht habe Anknüpfungstatsachen ignoriert, indem es darauf hingewiesen habe, dass zum Themenbereich "Preisanpassung" noch Aufklärungsbedarf bestehe, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Derartige Hinweise dienen gerade dazu, den Parteien Gelegenheit zur Verdeutlichung ihrer Argumente - vor allem in umfangreichen Verfahren - zu geben und möglicherweise fehlerhafte oder unvollständige Wahrnehmungen des Gerichts zu korrigieren. c) Sollte die Antragstellerin ihren Befangenheitsantrag auch auf den Ablauf der Verhandlung vom 19/20.3.2007 stützen wollen, wäre sie insoweit präkludiert, da die in § 18.2 DIS-SGO festgelegte Frist und Vorgehensweise nicht eingehalten worden ist. B. Zum Antrag vom 26.11.2007 a) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts ergäbe sich daraus, dass das Schiedsgericht die Verlängerungsanträge vom 7.5.2007 und 2.7.2007 nicht verbeschieden habe, kann sie nicht durchdringen, da der Ablehnungsgrund in beiden Fällen jedenfalls präkludiert ist. Spätestens mit Zugang des Beschlusses vom 18.6.2007 stand fest, dass der Antrag vom 7.5.2007 nicht mehr verbeschieden werden wird. Die Geltendmachung dieses Befangenheitsgrundes am 2.10.2007 erfolgte damit nicht mehr in der von § 18.2 DIS-SGO festgelegten Frist. Hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme vom 2.7.2007 stand spätestens mit Beschluss des Schiedsgerichts vom 3.8.2007 fest, dass das Schiedsgericht dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin nicht stattgeben und somit eine Verlängerung der Schriftsatzfrist bis zur Entscheidung der staatlichen Gerichte über den Ablehnungsantrag nicht gewährt wird. Somit wurde auch hier die von § 18.2 DIS-SGO vorgeschriebene Frist nicht gewahrt. b) Der Ausschluss neuer Tatsachen und Beweisangebote durch den Beschluss des Schiedsgerichts vom 18.9.2007 begründet unter keinem Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit. Zum einen erklärte die Schiedsklägerin in ihrer Begründung des die Befangenheit des Schiedsgerichts darlegenden Schriftsatzes selbst nicht einmal, dass sie neue Tatsachen oder Beweisangebote vorbringen wolle. Sie gab vielmehr nur an, zu dem Gutachten noch Stellung nehmen zu wollen. Rechtliche Stellungnahmen und Ausführungen sind durch den Beschluss des Schiedsgerichts vom 18.9.2007 jedoch nicht ausgeschlossen. Zum anderen bestand kein Anspruch auf mehrfache Verlängerung der vom Gericht gesetzten Fristen. Auch im staatlichen Verfahrensrecht (vgl. § 223 Abs. 2 ZPO) können richterliche Fristen nur verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht worden sind. Gründe für eine Verlängerung wurden in beiden Anträgen nicht einmal behauptet. Die Ansicht der Schiedsklägerin, dass eine Stellungnahme nutzlos wäre, wenn ihren verschiedenen Befangenheitsanträgen stattgegeben werden würde, stellt jedenfalls keinen erheblichen Grund dar. Eine positive Verbescheidung der Verlängerungsanträge fand nicht statt. Die Schiedsklägerin durfte sich zu keinem Zeitpunkt darauf verlassen, dass etwa eine stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit erfolge, zumal § 33.1 DIS-SGO eine zügige Verfahrensführung vorschreibt und eine Friständerung grundsätzlich ausdrücklich erfolgen muss (vgl. Zöller/Stöber § 225 Rn. 4). Spätestens mit der Ablehnung des Aussetzungsantrages durch Beschluss vom 3.8.2007 war klar ersichtlich, dass das Schiedsgericht keine Fristverlängerung bis zur Entscheidung des staatlichen Gerichts über den Befangenheitsantrag gewähren würde. Im Übrigen kommt es auf die Richtigkeit der vom Schiedsgericht getroffenen Maßnahmen zum Verfahrensfortgang nicht an. Anzumerken bleibt, dass auch die Ermessensausübung des Schiedsgerichts, das Verfahren trotz Anhängigkeit des Ablehnungsverfahrens vor dem staatlichen Gericht fortzusetzen (vgl. § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO), hier keine berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schiedsrichter begründen kann. Das Schiedsgericht hat sich in den Beschlüssen vom 3.8.2007, 18.9.2007 und 16.1.2008 mit dem Für und Wider der Verfahrensfortsetzung eingehend und sachbezogen auseinandergesetzt. Das Abwägungsergebnis überprüft der Senat nicht (vgl. OLG Frankfurt vom 4.10.2007, 26 Sch 8/07 zitiert nach juris). Evident unrichtig ist es jedenfalls nicht. c) Die fehlende Bereitschaft des Schiedsgerichts, das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, kann einen Ablehnungsgrund darstellen. Dafür, dass die Schiedsrichter Vortrag der Schiedsklägerin nicht zur Kenntnis genommen hätten, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Auch die DIS-SGO enthält Regelungen, die es zulassen, verspäteten Parteivortrag auszuschließen. Ob in dem Beschluss vom 18.9.2007 diese Regelungen verfahrensfehlerfrei angewendet worden sind, ist hier nicht zu überprüfen. Unabhängig von der Richtigkeit des schiedsrichterlichen Vorgehens ist jedenfalls vom Standpunkt einer besonnenen Partei nicht ersichtlich, dass es sich einseitig zu deren Lasten verhalten hat. Das Schiedsgericht geht willkürfrei davon aus, dass seit der mündlichen Verhandlung kein neuer Sachvortrag durch die Parteien mehr erfolgt ist. Soweit die Schiedsklägerin moniert, dass das Schiedsgericht das vorgelegte Privatgutachten nicht als Sachvortrag bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten nur eine andere Berechnungsmethode zum Inhalt hat, was im Rahmen der sachlichen und rechtlichen Würdigung, wie das Schiedsgericht auch anerkennt, zu berücksichtigen sein wird. C. Zum Antrag vom 25.2.2008 Die Tatsache, dass Anwälte aus den Kanzleien des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie der Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten auf verschiedenen Tagungen gemeinsam als Referenten aufgetreten sind, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Zwar kann grundsätzlich eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen einem Richter und einer Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 12 m.w.N.). Allein der Umstand, dass Mitglieder aus zwei großen Anwaltskanzleien sich immer wieder auf Fortbildungsveranstaltungen sowohl als aktive als auch als passive Teilnehmer treffen, reicht für ein - auch nur subjektives - Misstrauen an der Unparteilichkeit des Richters nicht aus. Ebensowenig genügt die Mitgliedschaft einer Partei und eines Richters im selben Verein, auch wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts dort Mitglied im Beirat und ein Mitglied der Anwaltskanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten Mitglied im Vorstand dieses Vereins ist. Selbst wenn sich durch die Tätigkeit in den Vereinsgremien eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Schiedsrichter und einem Anwalt der Kanzlei der Schiedsbeklagten ergeben hätte - was nicht einmal von der Schiedsklägerin behauptet wird -, würde dies nicht ohne weiteres ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen (vgl. OLG Hamburg vom 18.11.2002, 13 U 15/02 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1764). Die Werbung der DGRI im Internet, dass ihre Mitglieder einen persönlichen Austausch in freundschaftlicher Atmosphäre pflegen würden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn selbst eine Freundschaft zwischen einem Richter und dem Prozessbevollmächtigten einer Partei würde für sich allein noch keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. OLG Hamburg aaO m.w.N.), umso weniger eine nicht auf bestimmte Personen zugeschnittene Werbung im Internet. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche und/oder geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit des Richters in Frage zu stellen (BGH vom 31.1.2005, II ZR 304/03 zitiert nach juris). Dass zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und einem Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten eine derart enge Freundschaft besteht, wurde nicht einmal von der Schiedsklägerin behauptet. Lose gesellschaftliche Kontakte begründen keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BVerfG NJW 2004, 3550/3551). Ebensowenig kann die Mitgliedschaft eines Sachverständigen, eines Richters und einer Partei in einem Verein die Besorgnis der Befangenheit begründen. Soweit sich die Schiedsklägerin in ihrem Antrag auch darauf bezieht, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts während der Erstellung des Gutachtens mit dem Sachverständigen Kontakt aufgenommen hatte, kann sie damit nicht mehr gehört werden, da das von § 18.1 DIS-SGO vorgeschriebene Verfahren insoweit nicht eingehalten worden ist. Die Tatsache, dass es zu Besprechungen zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dem Sachverständigen gekommen war, ist der Schiedsklägerin bereits seit der Verhandlung vom 19./20.3.2007 bekannt. D. Soweit die Schiedsklägerin zuletzt noch vorbringt, einer der beisitzenden Schiedsrichter sei Mitautor in einem Werk, das von der Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten mit herausgegeben wird und habe dies nicht bereits bei seiner Bestellung offenbart, kann sie damit schon deshalb nicht gehört werden, da sie das von § 18.1 DIS-SGO vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat. Darüber hinaus würde auch die Mitautorenschaft eines Richters in einem von einer Partei mit herausgegebenen Werk einer vernünftig denkenden Partei keinen Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des betreffenden Richters geben (vgl. dazu BGH vom 31.1.2005, II ZR 304/03 zitiert nach juris = BGH-Report 2005, 1350). III. Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Streitwert: § 3 ZPO. Angesichts des Umfangs der Sache sowie des Bezugs auf sämtliche drei Schiedsrichter erscheint die Bewertung mit rund der Hälfte der Hauptsache angemessen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 SchH 05/06 | 05.07.2006 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, Ablehnungsgründe | |
B E S C H L U S S I. Das Gesuch, den Schiedsrichter Dr. F. L. H. abzulehnen, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf € 353.400 festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft in M./Bayern, die sich mit der Vermarktung und dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen gegen Höchstgebot beschäftigt. Die Antragsgegnerin, eine Beteiligungsgesellschaft mit Sitz ebenfalls in M./ Bayern, hielt seit Mitte 2000 bis Februar 2006 eine stille Beteiligung an der Antragstellerin. In § 11 des Beteiligungsvertrags vom 7.5./11.7.2000 ist eine Schiedsvereinbarung enthalten, die auf einen gesonderten Schiedsvertrag (Anlage 4 des Beteiligungsvertrages) verweist, der das Schiedsverfahren der Parteien näher regelt. Die Parteien haben dort u.a. folgende Regelung getroffen: § 2 Jede Partei hat im Streitfall einen Schiedsrichter zu benennen. (...) § 3 Die beiden Schiedsrichter sollen zunächst versuchen, die Streitigkeiten im Wege des Vergleichs beizulegen. § 4 Kommt ein Vergleich innerhalb von 14 Tagen nach Benennung des zweiten Schiedsrichters nicht zustande, so haben die Schiedsrichter einen Obmann zu bestimmen, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen muss. Können sich die Schiedsrichter auf einen Obmann innerhalb von 10 Tagen nicht einigen, so bestimmt ihn auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei der Präsident des für den Sitz der T... zuständigen Oberlandesgerichts. Als Schiedsrichter sollen geschäftserfahrene und wirtschaftskundige Personen benannt werden. Beim Ausscheiden der Antragsgegnerin aus der Gesellschaft kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten über die Endvergütung. Die Antragsgegnerin und Schiedsklägerin macht dabei als die ihr zustehende Endvergütung einen Betrag von 353.400 € geltend. Mit Schriftsatz vom 18.4.2006 leitete die Antragsgegnerin ein Schiedsverfahren ein und benannte Dr. H. als ihren Schiedsrichter. Die Antragstellerin benannte mit Schriftsatz vom 26.4.2006 Dr. N. als ihren Schiedsrichter. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 27.4.2006 beim Schiedsgericht, Dr. H. wegen Zweifeln an seiner Unparteilichkeit als Schiedsrichter abzulehnen, da er in enger, persönlicher, quasi verwandtschaftlicher Beziehung zu einem Mitglied der Sozietät stehe, die die Antragsgegnerin vertrete. Dr. H. sei mit der Familie von Rechtsanwältin Dr. E. eng befreundet und zudem Taufpate von Dr. E. Diese sei mit dem Verfahren zwischen den Parteien auch persönlich befasst. Als der eigentliche Sachbearbeiter Dr. W. verhindert gewesen sei, habe Dr. E. in der Sache mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin telefoniert. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Mit Beschluss vom 28.4.2006 wiesen die beiden benannten Schiedsrichter den Antrag auf Ablehnung des Schiedsrichters Dr. H. wegen Besorgnis der Befangenheit zurück. Mit am 22.5.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch beantragt. Der Antragsgegner hat beantragt, das Gesuch als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat dem betroffenen Schiedsrichter Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dieser hat bestätigt, der Taufpate von Dr. E. zu sein. Er sei ihrer Familie freundschaftlich verbunden, der persönliche Kontakt sei aber eher gering, sein Patenkind sehe er etwa ein- bis zweimal im Jahr. Über das Schiedsverfahren und seine Bestellung zum Schiedsrichter habe er mit ihr nie gesprochen. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 16.11.2004, GVBl. 471). Soweit die Parteien als zuständiges Gericht das Landgericht M. (Bayern) vereinbart haben, ist diese Vereinbarung unwirksam, da insoweit eine derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, § 1062 Abs. 1 ZPO (Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1062 Rn. 1). Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 5 der Schiedsvereinbarung, wonach - vorbehaltlich eines hier nicht einschlägigen Falls - der Sitz der Antragsgegnerin (München) auch Sitz des Schiedsgerichts sein soll. 2. Der Antrag gemäß § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist zulässig. a) Die Parteien haben das Ablehnungsverfahren für Schiedsrichter nicht selbständig geregelt. Im Beteiligungsvertrag ist dazu keine Regelung enthalten. Infolge dessen finden mangels abweichender individueller Regelungen die gesetzlichen Vorschriften über das Ablehnungsverfahren Anwendung (vgl. Albers in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. § 1037 Rn. 2, 3). b) Die notwendige Vorabentscheidung des Schiedsgerichts über das Ablehnungsgesuch gemäß § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt mit der Entscheidung der beiden bisher benannten Schiedsrichter vom 28.4.2006 vor. Zwar sind die beiden benannten Schiedsrichter zunächst "nur" befugt, auf einen Vergleich hinzuwirken. Für ein streitiges Verfahren ist die Bestimmung eines Obmanns und die Verhandlung vor dem mit drei Richtern besetzten Schiedsgericht erforderlich. In diesem Dreiergremium sollen die beiden bisher Benannten als Schiedsrichter mitwirken. Das Zweiergremium ist daher nicht als reine Schlichtungsstelle, sondern als Vorstufe des Schiedsgerichts zu beurteilen, auf die die Grundsätze des schiedsrichterlichen Ablehnungsverfahrens Anwendung finden. Dies entspricht auch dem Interesse der Parteien, da ein jetzt bereits vorliegender Ablehnungsgrund während des "Schlichtungsverfahrens" notwendig im eigentlichen schiedsgerichtlichen Verfahren zu beachten wäre. c) Die Fristen sowohl für das Ablehnungsgesuch an das Schiedsgericht als auch für die Entscheidung durch das staatliche Gericht wurden gewahrt. d) Zu Recht hat auch der abgelehnte Schiedsrichter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt (vgl. Senat v. 6.2.2006, 34 SchH 10/05; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1037 Rn. 4). 3. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch nicht begründet. a) Der Prüfungsmaßstab für die Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien, die für die Ablehnung eines staatlichen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gelten (vgl. Markowski SchiedsVZ 2004, 304/307; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 14 Rn. 5). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es gerade Eigentümlichkeit des Schiedsverfahrens ist, dass die Parteien Personen ihres Vertrauens auswählen können. Dies werden häufig Personen sein, zu denen eine persönliche Beziehung besteht. Die Grundsätze der Richterablehnung nach § 42 ZPO können daher nicht ohne weiteres auf die Schiedsrichterablehnung übertragen werden. Die Möglichkeit der persönlichen Auswahl durch eine Partei bedingt, dass bei der Auslegung des Begriffs "berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit" nur eine sehr intensive Verbundenheit des Schiedsrichters mit "seiner" Partei als Ablehnungsgrund angesehen werden kann (Schwab/Walter Rn. 7). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die Patenschaft des Schiedsrichters Dr. H. mit einem Sozietätsmitglied des Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin nicht dazu, dass berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit bestehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Näheverhältnis nicht zu der Partei selbst, sondern zu einem Mitglied der von dieser beauftragten Kanzlei besteht. Zudem ist das "Patenkind" des benannten Schiedsrichters zwar Sozietätsmitglied, nicht aber die Sachbearbeiterin des Verfahrens. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass Rechtsanwältin Dr. E. einmal in Vertretung für den abwesenden Sachbearbeiter den Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten zurückgerufen hat. Die persönliche Freundschaft mit einem Anwalt derjenigen Sozietät, welche eine Partei vertritt, kann eine Besorgnis der Befangenheit nur dann begründen, wenn es sich um den konkreten mandats- und verfahrensbetreuenden Anwalt handelt, nicht aber, wenn es sich um einen anderen Partner oder Associate handelt (Mankowski aaO S. 308). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine nicht ganz kleine Sozietät handelt. Die hier betroffene Sozietät hat allein in M. 12 Mitglieder. Die Verbindung eines Schiedsrichters als Taufpate eines Sozietätsmitglieds begründet unter den gegebenen Umständen kein Näheverhältnis zu einem anderen Sozietätsmitglied und dessen Mandanten und damit auch keine berechtigten Zweifel an seiner Unabhängigkeit (so im Rahmen des § 42 ZPO für ein Verwandtschaftsverhältnis auch OLG Celle OLGR 1995, 272; KG NJW-RR 2000, 1164). Dies gilt hier umso mehr, als das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Patenkind nicht außergewöhnlich eng ist. Besondere Umstände, die die Beurteilung ändern könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Antragstellerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG zu schätzen. Die Hauptsache, somit der wirtschaftliche Wert der Sachentscheidung liegt in der von der Schiedsklägerin geltend gemachten Forderung im Schiedsverfahren. Gemäß seiner Rechtsprechung zur Schiedsrichterbestellung (vgl. 34 SchH 004/06 m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt, OLGR 2004, 121) legt der Senat auch bei der Schiedsrichterablehnung den vollen Streitwert zugrunde. Zwar handelt es sich bei der Schiedsrichterablehnung nur um einen Teilakt des schiedsrichterlichen Verfahrens. Dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer ist, tragen die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV 1624) bzw. des Vergütungsverzeichnisses (VV 3327) jedoch bereits Rechnung. |
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OLG München | 34 SchH 04/10 | 09.12.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. II. Der Streitwert beträgt 80.000,00 €. Gründe: Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Abfüllvertrages vom 11.6.2002 ein Schiedsverfahren zur Regelung bestimmter Streitigkeiten zulässig sei; weiter hat sie die Bestellung eines Einzelschiedsrichters wegen Streitigkeiten um Auskunft und/oder Rückerstattung von zum Zwecke der Sicherheitsleistung für die deutschen Zollbehörden zur Verfügung gestellten Geldmitteln beantragt. Sie geht von einem ihr zustehenden Betrag von 245.694,90 € aus. Unter dem 10.11.2010 hat sie die Anträge zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. § 269 Abs. 3 ZPO gilt entsprechend für die Rücknahme aller Anträge, über die eine mündliche Verhandlung zulässig ist (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 1). Dies ist in Antragsverfahren nach § 1032 Abs. 2, § 1035 ZPO der Fall (§ 1063 ZPO; vgl. Zöller/Geimer § 1035 Rn. 17; vgl. auch Senat vom 26.10.2010 - 34 Sch H 002/10 für Anerkenntnis im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO). Der Wert ist über § 48 Abs. 1 GKG gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (vgl. Senat vom 10.1.2007 SchiedsVZ 2007, 280; Zöller/Herget ZPO § 3 Rn. 16: "schiedsrichterliches Verfahren"). Bei Nebenverfahren wie den hier vorliegenden ist vom Interesse der Antragstellerin an der Durchführung gerade des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie der Schiedsrichterbestellung auszugehen. Im Regelfall ist der Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens, sondern niedriger. Das Nebenverfahren verschafft keinen Titel, sondern bildet nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zum eigentlichen Rechtsschutzziel. Für die beiden eng zusammenhängenden Anträge hält der Senat hier je 40.000 € für angemessen. |
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