Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 45/11 | 16.07.2012 | ||
B E S C H L U S S Die Streitwertfestsetzung vom 29. März 2012 wird geändert. Der Streitwert wird auf 29.049.- € festgesetzt. Gründe: Mit Beschluss vom 29.3.2012 hat der Senat Ziffer 1 und 2 eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut zugunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt und den Streitwert auf 85.000 € festgesetzt, in dem für vollstreckbar erklärten Teil wurde der Antragsgegner verurteilt, monatlich 1.500 € Ehegattenunterhalt sowie (im Ergebnis) 491 € Kindesunterhalt zu bezahlen. Der Streitwert beträgt richtig 29.049.- €. Er richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin. Für dieses ist nach § 51 Abs. 1 FamGKG zunächst maßgeblich der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags geforderte Betrag. Dies ergibt hier 12 x 491 € und 12 x 1.500 €. Hinzuzurechnen sind entspr. § 51 Abs. 2 FamGKG bei Erreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung am 12.12.2012 fällige (rückständige) Beträge, also 3 x 1719.- €, insgesamt 5157.- €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 40/11 | 16.01.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern … bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 2. November 2011 in München folgenden Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 408.873,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2006 zu bezahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel. Die Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten bleibt einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 408.873 € festgesetzt. G r ü n d e : I. In dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren nach der SGO Bau wegen einer Forderung von Restwerklohn aus einem Vertrag über Kabeltiefbauarbeiten erließ das Schiedsgericht am 2.11.2011 in München den oben wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift hat die Antragstellerin unter dem 13.12.2011 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr am 22.12.2011 mit Fristsetzung zugestellten Antrag nicht geäußert. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der im Schiedsverfahren zuerkannten Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 4/12 | 21.06.2012 | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Richten in eigener Sache; Kosten des Schiedsverfahrens | |
Beschluss I. Das aus der Einzelschiedsrichterin bestehende Schiedsgericht der Schweizer Handelskammern - Zürcher Handelskammer - erließ in dem zwischen den Antragstellerinnen als Schiedsklägerinnen und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten in Zürich (Schweiz) geführten Schiedsverfahren am 15. August 2011 folgenden mit Beschluss vom 2. September 2011 berichtigten Endschiedsspruch: 1. ... 2. Die Schiedskosten dieses Verfahrens werden auf CHF 29'500 festgesetzt. Sie sind im vollen Umfang durch die Einschreibgebühr und die Kostenvorschüsse der Klägerinnen gedeckt. Der Beklagte hat diese Kosten in voller Höhe zu tragen. 3. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerinnen CHF 29'500 für die Schiedskosten (Einschreibegebühr und Honorar der Schiedsrichterin) zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerinnen CHF 2'228.10 und EUR 51'554,77 für die Kosten der rechtlichen Vertretung und für weitere Parteikosten zu zahlen. 5. ... II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 77.839 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsgegner war alleiniger Kommanditist einer zum Zweck der Durchführung eines Bauvorhabens in München gegründeten Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Im Oktober 2009 übernahm eine tschechische Gesellschaft in der Rechtsform der s.r.o. (entspricht der deutschen GmbH) vom Antragsgegner eine Teilkommanditbeteiligung in Höhe von 22,5 %, die Antragstellerin zu 2 eine solche von 2,5 %. Der Anteil der tschechischen s.r.o. ist im Handelsregister eingetragen, ebenso der Anteil der Antragstellerin zu 2. 1. Am 15.10.2009 erklärte der Antragsgegner, seinen verbleibenden Kommanditanteil in zwei Teilen an die Antragstellerin zu 1 und an die Antragstellerin zu 2 abzutreten. Diese nahmen die entsprechenden Angebote an und verlangten vom Antragsgegner, bei der Anmeldung dieser Änderungen zum Handelsregister mitzuwirken. Als der Antragsgegner diesem Verlangen nicht nachkam, erhoben sie gegen diesen entsprechend einer Schiedsabrede im Gesellschaftsvertrag unter dem 30.3.2011 Schiedsklage bei der Zürcher Handelskammer. Zum Abschluss des Schiedsverfahrens reichten die Antragstellerinnen am 2. August 2011 ihre Kostenaufstellung über einen Gesamtbetrag von (umgerechnet) 51.554,77 € ein. Der Antragsgegner bezifferte die ihm entstandenen Kosten mit 16.996,80 €. Keine der Parteien nahm Stellung zu der Kostenaufstellung der Gegenseite. Das Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 15.8.2011 dem Klageantrag statt und verurteilte den Antragsgegner, bei der Anmeldung mitzuwirken. Es setzte die durch Einschreibgebühr und Kostenvorschüsse der Antragstellerinnen gedeckten Schiedskosten auf 29.500 CHF fest und bestimmte, dass der Antragsgegner diese Kosten zu tragen habe. Es verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung dieses Betrags sowie weiterer 2.228,10 CHF und 51.554,70 € an die Antragstellerinnen für die Kosten der rechtlichen Vertretung und für weitere Parteikosten. Außerdem setzte es den Streitwert auf 237.500 € fest und begründete dies mit dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerinnen. Das Schiedsgericht begründete seine die Kosten betreffende Entscheidung damit, dass der Antragsgegner diese übernehmen müsse, da er vollumfänglich unterliege. Die Kosten der Rechtsvertretung der Antragstellerinnen von insgesamt etwa 36.000 € wichen zwar deutlich von dem vom Antragsgegner dafür geltend gemachten Betrag über 14.250 € ab. Der Unterschied erkläre sich allerdings aus der Aktenlage. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Kosten erschienen in Anbetracht des Streitwerts und der Komplexität des Sachverhalts als angemessen. 2. Unter Vorlage des Schiedsspruchs (samt Schreibfehlerberichtigung) im Original und der Schiedsvereinbarung in Abschrift haben die Antragstellerinnen unter dem 27.2.2012 Vollstreckbarerklärung insoweit beantragt, als der Antragsgegner verurteilt wurde, den Antragstellerinnen 29.500 CHF für das Schiedsverfahren sowie 2.228,10 CHF und 51.554,77 € als Kosten der rechtlichen Vertretung und weitere Parteikosten zu bezahlen. Sie haben erklärt, der Hauptsacheanspruch sei erfüllt. Der Antragsgegner hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, soweit die geltend gemachten Kosten nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gehörten. Aus dem Vortrag der Antragstellerinnen lasse sich dies nicht ersehen. Die Kosten seien im Verhältnis zu denen des Schiedsverfahrens selbst augenfällig hoch. Der Antragsgegner beruft sich hierbei auf § 1057 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerinnen halten die erwähnte Bestimmung nicht für maßgeblich. Im Schiedsverfahren sei im Übrigen geklärt worden, dass die externen Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Der Antragsgegner habe die Kosten auch nicht in Zweifel gezogen. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Ausland ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Bayern hat. 2. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 2 ZPO) über den Antrag entscheiden. Anders wäre es nur, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO nach Aktenlage in Betracht kämen (BayObLGZ 1999, 55/57) oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestünde, dass in einer mündlichen Verhandlung ein Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht wird (vgl. Musielak/Voit ZPO 9. Aufl. § 1063 Rn. 3). Davon kann hier keine Rede sein. 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung haben die Antragstellerinnen durch Vorlage des Schiedsspruchs einschließlich des Berichtigungsschiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Zwar stellt Art. IV Abs. 1 Buchst. b des hier einschlägigen UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II, S. 122; abgedruckt bei Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 vor Rn. 1; im Folfenden: UN-Ü) an die Vorlage von Urkunden spezielle Anforderungen, denen die hier vorgelegten (Originale des Schiedsspruchs und seiner Berichtigung, Fotokopie der Schiedsklausel) nicht entsprechen. Gemäß Art. VII Abs. 1 UN-Ü gilt aber auch für die formelle Seite das Günstigkeitsprinzip (Reichold in Thomas/Putzo § 1061 Rn. 6; vgl. BGH SchiedsVZ 2010, 332; BGH NJW 2005, 3499). Nach dem anerkennungsfreundlicheren nationalen Recht (siehe § 1064 Abs. 1 ZPO) bedarf es nur der Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift. b) Die Antragstellerinnen beantragen lediglich die Vollstreckbarerklärung von Ziffern 2 bis 4 des Schiedsspruchtenors. Der Antrag kann, ohne dass auch der Schiedsspruch in der Hauptsache (Ziff. 1) selbst für vollstreckbar erklärt wird (siehe zu diesem Fragenkreis zuletzt Senat vom 11.4.2012, 34 Sch 21/11), auf die Kostenentscheidung beschränkt werden. Das Schiedsgericht ist bei der Entscheidung, welche der Parteien die Kosten zu tragen hat, von der Grundregel der vereinbarten und damit maßgeblichen Verfahrensordnung, das ist die Internationale Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (abgedruckt z.B. bei Schütze, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. V. Kap. S. 309 ff.; im folgenden: SchO), ausgegangen, nach deren Art. 40 Abs. 1 Satz 1 die Kosten des Schiedsverfahrens grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Dies unterliegt keinen Bedenken, zumal die deutsche Regelung in § 91 ZPO von demselben Grundsatz ausgeht. Den Ausgang der Hauptsache selbst hat der Senat angesichts des beschränkten Antrags nicht zu prüfen. Das Schiedsgericht hat auch die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen, den Antragstellerinnen die - vollständig - vorgeschossenen Verfahrenskosten des Schiedsgerichts zu erstatten. Dies verstößt, bezogen auf das darin enthaltene Schiedsrichterhonorar, nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (vgl. BGH NJW 1985, 1903/1904). Denn entschieden wird insoweit nur über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander (vgl. BGH NJW 2012, 1811; auch Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl. Rn. 467 f.). Der Senat verkennt nicht, dass sich die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2012, 1811) auf § 1057 ZPO und auf ein inländisches Schiedsverfahren bezieht. Indessen gelten für das internationale Schiedsverfahren vergleichbare Regeln (siehe schon Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06). Die zum inländischen Recht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs passt sich insoweit der internationalen Praxis an (vgl. Wolff SchiedsVZ 2006, 131/133). Auf der Grundlage der vereinbarten Verfahrensregeln (siehe Art. 38 ff. SchO) ist eine umfassende Festlegung der Kosten wie der Kostentragungspflicht ausdrücklich vorgesehen. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht hier - über die Festsetzung des Streitwerts hinaus - nach Art. 39 SchO mit Appendix B (Kostenverordnung) einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung seines Honorars hat. Auch insoweit erweist sich die konkrete Bestimmung durch das Schiedsgericht (vgl. Rn. 154 des Schiedsspruchs) als nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich. c) Anerkennungshindernisse, die nur auf Antrag berücksichtigt werden können (Art. V Abs. 1 UN-Ü), sind nicht geltend gemacht. Es kann daher dahinstehen, ob die Entscheidung (in Rn. 164) über die Parteiauslagen der Regelung in Art. 32 Abs. 3 SchO, wonach der Schiedsspruch zu begründen ist, bereits dadurch genügt, dass auf Aktenlage und Komplexität des Sachverhalts verwiesen wird. Soweit der Antragsgegner lediglich die Höhe der von ihm zu erstattenden Kosten rügt, ist der Senat wegen des Verbots der revision au fond an der Prüfung, ob die zugestandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren bzw. angemessen sind (Art. 38 Buchst. e SchO), gehindert. Dem Schiedsgericht kommt hier ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Schütze/Karrer Art. 38 Rn. 8). d) Gründe, die gemäß Art. V Abs. 2 UN-Ü von Amts wegen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die angeordnete Kostenerstattung, namentlich die Höhe der Kosten, dem deutschen ordre public widersprechen würde. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert deckt sich mit den zugesprochenen Kosten. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 4/11 | 08.11.2011 | ||
B E S C H L U S S Die der Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München entstandenen Kosten werden der als Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin aufgetretenen Rechtsanwaltsgesellschaft auferlegt. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 12.1.2011 wurde von einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft unter angezeigter Vertretung einer in Rumänien ansässigen Handelsgesellschaft (S.A.) Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines am 4.12.2009 ergangenen Schiedsspruchs des Internationalen Handelsschiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Rumäniens in Bukarest gestellt. Die dazu angehörte Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte rügte, dass über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und diese die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verloren habe. Der Antrag wurde schließlich "namens und in Vollmacht der Antragstellerin" am 10.5.2011 zurückgenommen. Auf den Antrag der Gegenseite, "der Antragstellerin" die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wurde zunächst eine von einem Vorstand der ausländischen Handelsgesellschaft den deutschen Rechtsanwälten am 11.3.2011 schriftlich erteilte Vollmacht vorgelegt. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung hat die Antragsgegnerin noch beantragt, gemäß § 89 ZPO direkt oder analog der einstweilen zur Prozessführung zugelassenen Vertreterin die Kosten aufzuerlegen. Die dazu angehörte Vertreterin hat hierzu ausdrücklich erklärt, dem nicht entgegenzutreten. II. Die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nach Zurücknahme des Antrags der als Bevollmächtigten der Antragstellerseite aufgetretenen Rechtsanwaltsgesellschaft aufzuerlegen. Die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht wurde substantiiert bestritten, der Antrag daraufhin zurückgenommen. Vorgelegt wurde im späteren Verfahren zwar die Vollmacht eines Vorstands der vermeintlichen Antragstellerin, jedoch nicht dargetan, dass dieser seinerseits die Antragstellerin noch vertreten konnte. Die Vertreterin selbst hat sich sodann mit der Übernahme der der Antragsgegnerin entstandenen Kosten ausdrücklich und unmissverständlich einverstanden erklärt. § 269 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 ZPO gehen vom allgemeinen Veranlassungsprinzip aus (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 88 Rn. 11 m.w.N.). Dieses Prinzip kann zwar grundsätzlich nicht auf Prozessvertreter angewandt werden, die gutgläubig im Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht sind (vgl. zu allem BGHZ 121, 397/400). Hier ist jedoch zu beachten, dass jedenfalls die Vollmachtsurkunde erst nach Antragstellung erteilt und ein Vertrauenstatbestand für die Vertreterin deshalb schon nicht bestanden haben dürfte. Entscheidend ist aber, dass sich die Vertreterin gar nicht auf einen entsprechenden Vertrauenstatbestand beruft, indem sie dem gegen sie gerichteten Antrag ausdrücklich nicht entgegen tritt. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, abweichend von § 269 Abs. 3 und § 91 ZPO nicht der Partei, sondern ihrem Vertreter unabhängig von den (engen) Voraussetzungen des § 89 ZPO die Kosten aufzuerlegen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 39/14 | 30.11.2015 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts; Schiedsspruch ohne vollstreckbaren Inhalt; Rechtsschutzbedürfnis; Verurteilung auf eine unmögliche Leistung; Erfüllung; Sc | |
Beschluss I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Dr. H bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter geführten Schiedsverfahren am 13. Januar 2013 in I folgenden Teil-Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in den Konzernabschluss gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten per 31.12.2007 für die zur Partner-Gruppe gehörenden Gesellschaften zu gewähren. 2. ... 3. ... II. Dieser Teil-Schiedsspruch wird (in Ziffer 1.) für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin war bis 31.12.2007 als sogenannte Equity Partnerin, und zwar als Kommanditistin, an der Antragsgegnerin beteiligt. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob und in welcher Höhe die Antragstellerin nach ihrem Ausscheiden Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens beanspruchen kann. Der Gesellschaftsvertrag (GV) vom 21.12.2006 enthält in § 27 unter Ziff. 3. folgende Schiedsklausel: Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges gemäß den Schiedsgerichtsregeln des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) durch drei Schiedsrichter endgültig entschieden. Einzelheiten hierzu regelt die als Anlage 4 beigefügte Schiedsvereinbarung. Gemäß Schiedsvereinbarung vom selben Tag soll Folgendes gelten: 1. Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag ... werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen Schiedsrichter endgültig und verbindlich entschieden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch alle Auseinandersetzungen um das Zustandekommen dieses Vertrages. ... 7. Für die Hinterlegung des Schiedsspruchs und das weitere Verfahren ist das Landgericht des Ortes zuständig, an dem die Mehrzahl der Gesellschafter zugelassen ist. 8. Ergänzend gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO. In dem von der Antragstellerin eingeleiteten schiedsgerichtlichen Verfahren erging am 13.1.2013 Teil-Schiedsspruch mit dem aus dem Tenor (zu Ziffer 1.; die weitergehende Tenorierung zu Ziffern 2. und 3. betrifft verfahrensbezogene Verfügungen) ersichtlichen Inhalt. Die Antragstellerin hat am 2.12.2014 die Vollstreckbarerklärung beantragt und nach Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift am 30.6.2015 ihr Begehren auf den Ausspruch beschränkt, mit dem die Schiedsbeklagte zur Gewährung von Einsicht in den den Anforderungen des § 12 GV entsprechenden Konzernabschluss für die zur D & Partner-Gruppe gehörenden Gesellschaften zum Stichtag 31.12.2007 verurteilt wurde. Die Antragsgegnerin hält das angegangene Oberlandesgericht für unzuständig. Zur Sache wendet sie ein, der Teil-Schiedsspruch (Ziff. 1) weise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Die ausgeurteilte Leistungspflicht habe sie zudem inzwischen mit der Vorlage eines Konzernabschlusses im Mai 2015 erfüllt. Sollte dieser Abschluss nicht ausreichend sein, so laute die Verurteilung auf eine unmögliche Leistung, denn Einblick in einen nicht existenten Abschluss könne nicht gewährt werden. Die Antragstellerin meint, der von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Abschluss sei nicht erfüllungstauglich, weil er den inhaltlichen Anforderungen des § 12 GV nicht entspreche. Jedenfalls sei nicht das staatliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung darüber berufen, ob der vorgelegte Abschluss den Vorgaben des § 12 GV und damit auch der ausgeurteilten Leistungsverpflichtung genüge. Sie beabsichtigt, nach Vollstreckbarerklärung des Teil- Schiedsspruchs die Antragsgegnerin zur Erstellung eines vertragsgemäßen Konzernabschlusses und zur Gewährung von Einsicht in diesen im Weg der Zwangsvollstreckung anzuhalten. Mit Beschluss vom 17.9.2015 hat der Senat die mündliche Verhandlung angeordnet. Auf die Sitzungsniederschrift vom 26.10.2015 (Bl. 82/84 d. A.) wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt, § 1043 Abs. 1 ZPO. Aus Ziff. 7 der Schiedsvereinbarung folgt entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts. Die Vertragsklausel regelt die örtliche Zuständigkeit für die Hinterlegung des Schiedsspruchs sowie das „weitere Verfahren“ und basiert auf einer überholten Rechtslage, denn eine Niederlegung des Schiedsspruchs bei Gericht kommt seit Aufhebung von § 1039 Abs. 3 Satz 1 ZPO (a. F.) zum 1.1.1998 nicht mehr in Betracht (Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1054 Rn. 11) Ob die Vertragsparteien bei der Regelung der Zuständigkeit für das „weitere Verfahren“ nur Annexverfahren zur Hinterlegung des Schiedsspruchs oder allgemein die im Zusammenhang mit einem Schiedsspruch in Betracht kommenden Verfahren vor dem staatlichen Gericht im Blick hatten oder - wie die Antragsgegnerin vorträgt - eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen haben, kann dahinstehen. In allen Fällen ist die Zuständigkeit des angegangenen Oberlandesgerichts begründet. Nach dem erstgenannten Verständnis erweist sich die Vereinbarung infolge der Aufhebung der zivilprozessualen Bestimmung über die Hinterlegung von Schiedssprüchen als obsolet. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich in diesem Fall aus dem Umstand, dass der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, wie er aus der Abschrift des Schiedsspruchs hervorgeht (S. 1), gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Bayern (Gemeinde Ia im Landkreis Fürstenfeldbruck) liegt, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i. V. m. § 7 GZVJu. Ausgehend von der zweitgenannten Verständnismöglichkeit einigten sich die Parteien zwar auf das Landgericht Nürnberg-Fürth als sachlich und örtlich zuständiges staatliches Gericht (§ 1062 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), denn im Bezirk dieses Landgerichts hat die Mehrzahl der Gesellschafter nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO). Da jedoch die sachliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen derogationsfest in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO normiert ist und der Landesgesetzgeber aufgrund der Ermächtigung in § 1062 Abs. 5 ZPO mit der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) die Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten in Bayern beim Oberlandesgericht München gleichfalls derogationsfest örtlich konzentriert hat, erweist sich die Vereinbarung, sofern sie unter diesen Umständen nicht als Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Oberlandesgerichts München ausgelegt werden kann (vgl. Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 15/09, juris Rn. 18), als unwirksam (Senat vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11 = SchiedsVZ 2012, 111/112; Senat vom 29.2.2012, 34 SchH 6/11 = SchiedsVZ 2012, 96/99; Zöller/Geimer § 1062 Rn. 1 f.). Die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts folgt bei Unwirksamkeit der Vereinbarung - wie bei ihrer Gegenstandslosigkeit - aus dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens und § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i. V. m. § 7 GZVJu. Nach dem drittgenannten Verständnis trafen die Parteien eine die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts, hier des Oberlandesgerichts München, determinierende Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, § 1062 Abs. 1 Alt. 2, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind durch dessen Vorlage in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO). 3. Der Antrag auf (teilweise) Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs (§ 1054 ZPO) ist begründet. a) Teil-Schiedssprüche haben eine vom Schiedsgericht nicht mehr abänderbare, einen Teil des Streitstoffs endgültig erledigende Entscheidung zum Gegenstand (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1008 m. w. N.; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1056 Rn. 7; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 8. Aufl. Kap. 18 Rn. 6). Sie können unter denselben Voraussetzungen wie den Streitstoff umfassend erledigende Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden. Der Ausspruch in Ziff. 1 des gegenständlichen Teil-Schiedsspruchs ist nach diesen Kriterien der Vollstreckbarerklärung zugänglich. Er spricht nämlich - einem Zwischenurteil bei Stufenklage vergleichbar - die Verpflichtung der Schiedsbeklagten aus, der Schiedsklägerin Einsicht in einen Konzernabschluss zu gewähren, den die Schiedsklägerin zur Bezifferung ihres beim Schiedsgericht anhängigen Zahlungsbegehrens benötigt. Auch die formalen Anforderungen an einen rechtswirksamen Schiedsspruch sind erfüllt. Der mit Gründen versehene Schiedsspruch ist vom Schiedsgericht unter Angabe des Erlassdatums und des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens unterzeichnet (vgl. § 1054 Abs. 1 bis 3 ZPO). b) Die Antragsgegnerin wendet in der Sache zutreffend ein, dass der Teil-Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist. Denn dieser genügt bereits formal nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen bei einer Bezugnahme auf Urkunden, wenn der Inhalt der Leistungspflicht nur aus diesen ermittelt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1210 Rn. 10; NJW-RR 2013, 1033 Rn. 17; NJW 1986, 1440). Zu seiner Konkretisierung müsste hier auf die nicht in den Leistungsausspruch integrierte Bestimmung eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags zurückgegriffen werden. Darüber hinaus kann beispielsweise, was unter den Parteien höchst streitig ist, dem Schiedsspruch nicht entnommen werden, welche Gesellschaften als „zur D & Partner-Gruppe gehörende Gesellschaften“ zum Stichtag 31.12.2007 anzusehen sind und deshalb vom zu erstellenden Konzernabschluss nach Grundsätzen, die sich ebenfalls nicht von selbst erschließen (vgl. § 12 Nr. 1 Buchst. e GV), umfasst sein müssen. Doch ist dieser Mangel, der auch durch Konkretisierung des Schiedsspruchs im Vollstreckbarkeitsausspruch hier ohne Einwirkung auf die schiedsrichterliche Willensbildung nicht behoben werden kann (vgl. BGH SchiedsVZ 2012, 41; MüKo/Münch § 1060 Rn. 24; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 22, 32; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 17), im gegenwärtigen Stadium unerheblich. Denn die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit eines Schiedsspruchs steht seiner Vollstreckbarerklärung regelmäßig nicht entgegen (BGH SchiedsVZ 2006, 278; BayObLG NJW-RR 2003, 502 und BB 1999, 1948; OLG Frankfurt vom 30.9.2010, 26 Sch 6/10, juris). Ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden Absicherung besteht auch hier, denn der Teil-Schiedsspruch stellt den grundsätzlich präzisierbaren Anspruch fest, der im weiteren Verlauf des schiedsrichterlichen Erkenntnisverfahrens der erforderlichen Konkretisierung zugeführt werden kann (vgl. auch Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 883 Rn. 11). Ein schlechthin wirkungsloser Schiedsspruch (vgl. BGH WM 1962, 430) liegt nicht vor. c) Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil - wie die Antragsgegnerin einwendet - der Ausspruch des Schiedsgerichts auf die Erbringung einer unmöglichen Leistung gerichtet ist und ein solcher Titel nicht vollstreckt werden darf (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1102; FamRZ 2009, 495; NJW-RR 1992, 450; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 704 Rn. 5). Die Leistungserbringung ist selbst dann nicht unmöglich, wenn ein Konzernabschluss der geschuldeten Art bisher nicht erstellt ist. In diesem Fall bedarf die ausgeurteilte Gewährung von Einsicht lediglich einer Vorarbeit, nämlich der Erstellung eines Konzernabschlusses gemäß gesellschaftsvertraglicher Verpflichtung; dass dies nicht möglich wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Deshalb kann nur von einem vorübergehenden subjektiven Unvermögen der Antragsgegnerin zur Gewährung der geschuldeten Einsicht die Rede sein. d) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist grundsätzlich auch der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die ausgeurteilte Verpflichtung nach Erlass des Schiedsspruchs erfüllt, zu berücksichtigen; denn bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist der Titelschuldner mit Einwendungen zu hören, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zählen (BGH SchiedsVZ 2008, 40/43; für das Stadium der Zwangsvollstreckung: BGH NJW-RR 2013, 1336; BGHZ 161, 67; OLG Hamm vom 7.6.2010, 7 W 13/10, juris). Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können nachträglich entstandene Einwendungen gegen den Schiedsspruch allerdings dann keine Berücksichtigung finden, wenn die Einwendung selbst der Schiedsabrede unterliegt und die Schiedseinrede erhoben ist (BGH SchiedsVZ 2010, 330; 2010, 275; BGHZ 99, 143/147 ff.; Senat vom 1.2.2008, 34 Sch 18/07 = SchiedsVZ 2008, 151; OLG Schleswig SchiedsVZ 2010, 276; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 11 m. w. N.). Ob die Antragsgegnerin nach Erlass des Teil-Schiedsspruchs die dort ausgeurteilte und in § 12 GV gründende Leistungsverpflichtung erfüllt hat, hängt davon ab, ob der zwischenzeitlich vorgelegte Abschluss den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages genügt, und ist zwischen den Parteien streitig. Die Entscheidung hierüber haben die Parteien mit der Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht zugewiesen, denn der Streit darüber, ob der erstellte Konzernabschluss den gesellschaftsvertraglichen Kriterien genügt, ist eine „Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag“. Die Parteien vertreten demgemäß übereinstimmend die Auffassung, dass über diese Meinungsverschiedenheit das mit Blick auf seine Fachkunde ausgewählte Schiedsgericht zu befinden habe. Die Antragstellerin hat, hierauf abstellend, die Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) erhoben, indem sie erklärt hat, es sei aus ihrer Sicht Aufgabe des Schiedsgerichts, darüber zu entscheiden, ob die zwischenzeitlich vorliegenden Auskünfte den Anspruch aus § 12 GV erfüllen. e) Aufhebungsgründe (siehe § 1059 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO), die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden (§ 1060 Abs. 2 ZPO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 (i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1) ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 38/05 | 08.05.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch, - DIS, - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Geltendmachung, - ordre public, - rechtiches Gehör, Behinderung in den Angrif | |
B E S C H L U S S: I. Das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt W. M., Dr. R.-D. S. und Dr. J. W., erließ in Würzburg in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren am 19. Oktober 2005 (Datum laut Schiedsspruch: 19. August 2005) folgenden Schiedsspruch: "1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller 18.040,19 € nebst 8 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.02 zu zahlen. Im Übrigen wird der Schiedsantrag zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Schiedsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten hat der Antragsgegner 95 % und der Antragsteller 5 % zu tragen." II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsspruch wird in Ziff. 1 Satz 1 und in Ziff. 2 für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 18.040 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien sind Zahnärzte. Aufgrund eines "Praxisübernahmevertrags" vom 30.7.1998 übertrug der Antragsgegner die von ihm betriebene Zahnarztpraxis an den Antragsteller. Ferner vereinbarten die Parteien, dass der Antragsgegner als Praxisveräußerer seine zahnärztliche Tätigkeit gegen einen Stundensatz von 140 DM in seinen früheren Praxisräumen in eingeschränktem Umfang fortsetzen könne. § 8 des "Praxisnutzungsvertrags" enthält eine Schiedsabrede, ebenso § 15 des Übernahmevertrags. Nach § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvertrags vom 30.7.1998 entscheidet das Schiedsgericht nach geltendem materiellem Recht; es bestimmt das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der §§ 1025 ff ZPO. Zuständiges staatliches Gericht soll gemäß § 5 des Schiedsvertrags das Landgericht W. sein. Zum 30.9.2002 hoben die Parteien den Praxisnutzungsvertrag auf. In der Folgezeit entstand Streit über die restliche Abwicklung, insbesondere über das Entgelt für die Praxisnutzung. Der Antragsteller verlangte vor dem Schiedsgericht unter Verrechnung gegen eine noch offene Kaufpreisrate vom Antragsgegner die Zahlung von 18.881,71 €. Der Antragsgegner, der Klageabweisung beantragt hatte, wandte vor dem Schiedsgericht im Wesentlichen ein, der Antragsteller habe als aufgrund der Praxisübernahme zuständiger Arbeitgeber den vereinbarten Personalstand nicht eingehalten, was mehrfach gerügt worden sei. Durch die unzulässigen Personaleinsparungen sei ein prozentualer Abschlag von den Stundenvergütungen gerechtfertigt und ein Umsatzschaden entstanden, mit dem aufgerechnet werde. Das Schiedsgericht gab, wie aus dem Tenor ersichtlich, der Klage mit Ausnahme von Behandlungs- und Materialkosten in Höhe von 234,97 € und Kosten für die Bereitstellung von Arbeitskräften in Höhe von 606,55 € statt. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, die Parteien hätten sowohl im Praxisübernahmevertrag als auch im Praxisnutzungsvertrag Schriftform vereinbart. Sie hätten weitgehend einvernehmlich für den Zeitraum vom 1.9.1998 bis einschließlich September 2001 die Abwicklung der Verträge vorgenommen. Trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 13.7.2005 seien keine entsprechenden schriftlichen Rügen vorgebracht worden. Auch sei weder Anzahl noch Qualifikation der bereitzustellenden Mitarbeiter in den Verträgen festgelegt worden. Das erstmals im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 12.8.2005 vorgelegte "Protokoll" der Personalversammlung vom 16.7.2001 weise erhebliche Mängel auf und enthalte jedenfalls keine entscheidungsrelevanten konkreten Rügen für eine unzureichende Personalausstattung. Bei den im Nachhinein erfolgten und unter "Beweis gestellten" Ausführungen fehle es insbesondere an einem konkreten Vortrag, wann und zu welchem Zeitpunkt angebliche, insbesondere personelle Unzulänglichkeiten vorgelegen hätten. Die Beweisanträge hierzu stellten daher einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er vertritt die Auffassung, dass der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1b ZPO vorliege. In dem Schriftsatz vom 12.8.2005, der durch Schriftsatz vom 15.8.2005 lediglich wegen eines Diktatversehens korrigiert worden sei, sei das Protokoll der Personalversammlung vom 16.7.2001 vorgelegt sowie Zeugen benannt und ein Sachverständigengutachten angeboten worden. Das Gericht habe es unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens unterlassen, sich mit den Ausführungen und Beweisangeboten für die Tatsache, dass der Antragsgegner von Anfang an die personelle Unterbesetzung der Praxis gerügt habe, auseinanderzusetzen. Das Gericht habe auch zuvor keine Ausschlussfrist gesetzt. Der Antragsteller hält einen Aufhebungsgrund für nicht gegeben. Der Antragsgegner habe im Laufe des schiedsgerichtlichen Verfahrens genug Zeit gehabt, zur Sache vorzutragen. Das Schiedsgericht habe ihn auch jeweils über die zu wahrenden Fristen belehrt. Zudem habe es das Protokoll vom 16.7.2001 gewürdigt und im Hinblick auf die Rügen für personelle Unzulänglichkeiten ausgeführt, dass es diesbezüglich an konkretem Sachvortrag fehle. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 13.3.2006 am 8.5.2006 eine mündliche Ver-handlung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München beruht auf § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu i.d.F vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Die Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts kann nicht durch Ver-einbarung der Parteien abgeändert werden (Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1062 Rn. 1). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Dem Antrag ist stattzugeben. Zu berücksichtigende Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor (§ 1060 Abs. 2 ZPO). a) Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nur dann beachtlich, wenn sie entsprechend den Anforderungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Revisionsbegründung (§ 551 Abs. 3 ZPO) entwickelt worden sind, geltend gemacht werden (HansOLG Hamburg OLGR 2000, 19; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 33; Kröll SchiedsVZ 2004, 113/118). Wird - wie hier - z.B. die Nichtanhörung von Zeugen oder Nichterholung eines Gutachtens geltend gemacht, ist detailliert vorzutragen, was die Zeugen ausgesagt bzw. der Sachverständige festgestellt hätten, und wie sich das auf das Verfahren ausgewirkt hätte (Kröll aaO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragsgegners nicht. b) Abgesehen davon sind dem Vorbringen des Antragsgegners keine der in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO genannten Gründe zu entnehmen. (1) Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1b ZPO trifft schon deswegen nicht zu, weil sich diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht auf einzelne Verteidigungsmittel bezieht (HansOLG Hamburg aaO; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40). (2) Auch § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO greift nicht durch. Nach der von den Parteien vereinbarten DIS-Schiedsgerichtsordnung (vgl. § 26) wie nach § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss das Schiedsgericht vor Erlass des Schiedsspruchs rechtliches Gehör gewähren. An die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sind dabei die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie vor den staatlichen Gerichten (BayObLG IPRspr. 1999 Nr. 184; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 15 Rn. 1; Zöller/Geimer § 1042 Rn. 5). Das Gericht ist somit nicht nur verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, sondern auch das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. Einl. I Rn. 13 m.w.N.). Wie aus den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs hervorgeht, hat sich das Schiedsgericht mit dem Vorbringen des Antragsgegners hinsichtlich der aus seiner Sicht unzureichenden Personalausstattung der Praxis ausführlich befasst. Eine Reduzierung des vereinbarten Stundensatzes für die Praxisnutzung hielt es schon deswegen für nicht gerechtfertigt, weil die vom Antragsgegner erhobenen Rügen nicht dem vertraglich festgelegten Schriftformerfordernis entsprochen hätten. Eine vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 12/15.8. 2005 erklärte Aufrechnung mit vermeintlichen Schadensersatzforderungen erachtete es für verspätet, da den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom13.7.2005 lediglich Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu einem Vergleichsvorschlag sowie abschließend zum Sach- und Streitstand zu äußern. Unabhängig davon sei der Sachvortrag - wie bereits der zur beantragten Herabsetzung des Nutzungsentgelts - nicht hinreichend substantiiert, um die Durchführung einer Beweisaufnahme, sei es durch die Einvernahme von Zeugen, sei es durch die Erholung eines Sachverständigengutachtens, zu ermöglichen. Das Gericht hat somit das Vorgetragene durchaus zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt. Hinzu kommt, dass das Schiedsgericht, ebenso wie ein staatliches Gericht, nicht jedes Vorbringen der Parteien in den Gründen einzeln verbescheiden muss (BayObLG aaO). Es besteht die Vermutung, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur umfassenden Würdigung des Parteivortrags nachgekommen ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass das Gericht das durch Schriftsatz vom 12.8.2005 vorgelegte Protokoll der Personalversammlung vom 16.7.2001 nicht für ausreichend erachtete, um hieraus den Beweis konkreter "Rügen" ableiten zu können. Erhöhte Anforderungen an das rechtliche Gehör rechtfertigen sich nicht aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht vereinbarungsgemäß abschließend und verbindlich ohne Überprüfungsmöglichkeit durch eine weitere Instanz zu entscheiden hatte. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Schiedsgerichts oder der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs findet im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht statt (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74). (3) Ein Verstoß gegen den ordre-public-Vorbehalt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO ist ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Ein offenkundiger Verstoß gegen elementare Verfahrensregeln, zu denen auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zählt (vgl. BayObLGZ 1999, 55/57), liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. 6. Der Geschäftswert wird nach §§ 3, 4, 6 ZPO, §§ 39, 43 GKG festgesetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 37/16 | 25.01.2017 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Prozessschiedsspruch; Rechtsschutzbedürfnis; verfahrensrechtlicher ordre public | |
Beschluss I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Dr. G bestehende Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) erließ in dem zwischen dem Antragsgegner als Schiedskläger und der Antragstellerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren (H) am 21. Juli 2016 in München folgenden Schiedsspruch (in deutscher Übersetzung): 1. Die im Schiedsverfahren vom Schiedskläger geltend gemachten Ansprüche sind unzulässig. 2. Der Einzelschiedsrichter erklärt sich für nicht zuständig. 3. Der Schiedskläger wird verurteilt, die Verfahrenskosten in Höhe von EUR I zu tragen und diese an die Schiedsbeklagte zu zahlen. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf J € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsgegner, ein als Einzelunternehmer tätiger Ingenieur, nahm mit Schiedsklage vom 31.12.2015 die Antragstellerin, eine Gesellschaft in der Rechtsform der Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) mit Sitz in Spanien, vor dem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) wegen behaupteter Ansprüche aus einem „technical partnership agreement“ in Anspruch. Die Schiedsbeklagte wandte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Fehlens einer wirksamen Schiedsvereinbarung ein. Am 21.7.2016 erließ der Einzelschiedsrichter in München einen Schiedsspruch mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt. Unter Vorlage der Entscheidung im Original hat die Antragstellerin am 28.11.2016 die Vollstreckbarerklärung beantragt und vorgetragen, dass die titulierte Kostenforderung trotz diverser Mahnungen nicht beglichen worden sei. Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Äußerung erhalten, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. II. Dem Antrag ist stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207). 1. Der Antrag ist zulässig. a) Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1, § 1054 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295) zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. b) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch die Vorlage des unterschriebenen Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1, § 1057 Abs. 2 Satz 1, § 1054 ZPO). Insbesondere stellt der Prozessschiedsspruch, mit dem das Schiedsgericht nicht nur seine Unzuständigkeit ausgesprochen, sondern die geltend gemachten Ansprüche unter Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Schiedskläger als im gewählten Verfahren unzulässig erklärt hat, sowohl seiner Form als auch seinem Inhalt nach eine Endentscheidung im Sinne von § 1056 Abs. 1 Alternative 1 ZPO dar, die der Vollstreckbarerklärung zugänglich ist (vgl. zum Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO: Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 719, 1721). Nach den Gründen der Entscheidung (Rn. 190 SSp) hat das Schiedsgericht zwei prozessuale Möglichkeiten für gegeben erachtet: den Erlass eines „Final Award thereby awarding the costs to Respondent“ und den Erlass einer „Preliminary Ruling on Jurisdiction (Award on Jurisdiction), Sec 1040 para 3 CPC“. Es hat sich für die erste Alternative entschieden und ausdrücklich festgehalten, dass es den Spruch als „Final Award“ erachtet (Rn. 191 SSp). c) Es besteht ein rechtlich anzuerkennendes Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckbarerklärung nicht nur wegen der Kostenentscheidung vom 21.7.2016. Zwar schafft die Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO. Die Vollstreckbarerklärung im Übrigen erfüllt jedoch das gleichfalls rechtlich geschützte Interesse, den (Prozess-)Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen abzusichern (vgl. BGH NJW-RR 2006, 995/996; BGHZ 151, 79/81). Die endgültige Befriedung der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten über etwaige Ansprüche aus dem vertraglichen Zusammenschluss sowie über die Art und Weise ihrer Verfolgung kann dadurch gefördert werden, dass jeder Zweifel an der Wirksamkeit und Bestandskraft der Prozessentscheidung ausgeräumt wird. 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. a) Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 ZPO) sind weder begründet geltend gemacht noch ersichtlich. Dass das Schiedsgericht durch abschließenden Prozessschiedsspruch die Geltendmachung der Ansprüche im Schiedsverfahren als unzulässig verbeschieden und gleichzeitig die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ausgesprochen hat, ohne zuvor eine Zwischenentscheidung entsprechend § 1040 Abs. 3 ZPO zu erlassen, verstößt nicht gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (vgl. BGHZ 151, 79/80 f.; auch BGH DNotZ 2014, 912/913; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2013, 341/343; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1040 Rn. 29 m. w. N.; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1040 Rn. 22; a. A. wohl Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1040 Rn. 10d mit § 1059 Rn. 39h; kritisch auch Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1040 Rn. 8). Da sich das Schiedsgericht in den Gründen ausführlich mit der Sicht des Schiedsklägers zur Zulässigkeit des Schiedsverfahrens und die hierfür geltend gemachten tatsächlichen sowie rechtlichen Gesichtspunkte befasst hat, besteht auch kein Anhaltspunkt für eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. b) Die Kompetenz des Schiedsgerichts, im unzulässigen Schiedsverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen, folgt mangels gegenteiliger Vereinbarung der Parteien aus § 1057 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BGHZ 151, 79/84; OLG Frankfurt SchiedsVZ 2013, 341/344; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 3; MüKo/Münch § 1040 Rn. 29 mit § 1057 Rn. 24 m. w. N.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckbarerklärung und beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 33/11 (2) | 23.01.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern … bestehende Schiedsgericht erließ am 8. Juli 2011 in M. in dem zwischen dem Antragsteller als (Schieds-) Kläger und der Antragsgegnerin (unter ihrer vormaligen Bezeichnung "X. Sch. GmbH & Co. KG") als (Schieds-) Beklagten geführten Verfahren folgenden Teil-Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Abschlagsbetrag auf dessen noch zu beziffernde Abfindung nach § 738 BGB in Höhe von Euro 2.200.000,00 (in Worten: zweimillionenzweihunderttausend) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Juli 2006 zu bezahlen. 2. ... 3. ... II. Dieser Schiedsspruch wird im wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert für das Vollstreckbarerklärungsverfahren wird auf 2.200.000 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 8.7.2011 in München ergangenen (Teil-) Schiedsspruchs zwischen den Parteien. 1. Der Antragsteller war Kommanditist der Antragsgegnerin, die wiederum Muttergesellschaft von Bauunternehmen ist. In § 23 des Gesellschaftsvertrags ist für die Entscheidung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts gemäß einem gesonderten Schiedsvertrag vereinbart. Laut dem Schiedsvertrag gilt dies auch für Streitigkeiten über die Beendigung des Gesellschaftsvertrages. Das Schiedsgericht hat nach dem geltenden materiellen Recht unter Berücksichtigung der Billigkeit zu entscheiden. Der Antragsteller erhob am 17.1.2007 als ausgeschiedener Gesellschafter der Antragsgegnerin Stufenklage auf Rechnungslegung (1.) und Zahlung eines Abfindungsbetrags (2.). Mit Teilschiedsspruch vom 30.10.2007 verpflichtete das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, dem Antragsteller über den vollen wirtschaftlichen Wert der Schiedsbeklagten als lebenden Unternehmens (einschließlich aller stillen Reserven und des Goodwill) zum Stichtag 6.5.2006 Rechnung zu legen durch Erstellung einer Abschichtungsbilanz über ihr Vermögen auf diesen Zeitpunkt. Die Antragsgegnerin legte am 27.2.2008 eine Abschichtungsbilanz vor, die mit einem Abfindungsguthaben des Antragstellers in Höhe von 4.244,08 € abschloss. Durch weiteren Teil-Schiedsspruch vom 1.12.2008 wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, Richtigkeit und Vollständigkeit der Abschichtungsbilanz an Eides statt zu versichern; dem kam der Geschäftsführer der Antragsgegnerin am 21.1.2009 nach. 2. Unter dem 1.4.2008 beantragte der Antragsteller Zahlung einer Abschlagssumme in Höhe von mindestens 2.500.000 € zuzüglich 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Abschlagsbetrag seit 20.7.2006, weil die Bezifferung der Abfindung noch nicht abschließend möglich sei. Die Abschichtungsrechnungen seien methodisch fehlerhaft, weil seine Abfindung nur nach dem Ertragswert bemessen würde, der - fälschlich – mit Null angesetzt sei. Der vorhandene Substanzwert müsse aber als Mindestwert angesetzt werden. Ein Sanierungsgutachten aus dem Jahr 2006 habe die Wirtschaftsgüter der Antragsgegnerin mit 9,2 Mio. € bewertet. Dieses Gutachten sei auch die Grundlage eines Sanierungskredits geworden, welcher der Antragsgegnerin kurz vor seinem Ausscheiden gewährt worden sei, während die Abschichtungsrechnungen der Antragsgegnerin zu einem Wert von lediglich 1,2 Mio. € gelangt seien. Ein solcher Wertverfall sei nicht anzunehmen. Die Antragsgegnerin wandte sich gegen den Antrag und erhob Widerklage auf Feststellung, dass dem Antragsteller eine dem Teil-Schiedsspruch vom 30.10.2007 entsprechende Bilanz erteilt worden sei, insbesondere das von ihr gewählte Bewertungsverfahren (Ertragswertmethode) richtig sei und die sich hieraus ergebenden Einzelansätze im Rahmen des Gesamtwertverfahrens zutreffend ermittelt worden seien, so dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seines negativen Kapitalkontos kein weiterer Anspruch mehr zustehe. Beide Parteien legten in der Folge Gutachten vor. Die Antragsgegnerin wies auf die durch die Aufdeckung stiller Reserven unvermeidbar anfallenden Steuern hin, weshalb schon aus diesem Grund die Rechnung fehlerhaft sei. Veräußere man, um den Substanzwert zu realisieren, die Grundstücke mit Gebäuden, müsse das Unternehmen liquidiert werden, wodurch allein Abfindungszahlungen an Mitarbeiter in Höhe von ca. 3,5 Mio. fällig würden. Die vom Antragsteller behaupteten Voraussetzungen für die Gewährung einer Abschlagszahlung lägen nicht vor. Es sei allein Sache eines Gutachters, sich mit den streitigen Wertansätzen oder dem Einbezug oder Nichteinbezug von Grundstücken auseinanderzusetzen. Der Substanzwert sei auch grundsätzlich nicht maßgebend für die Höhe der Abfindung. Das Schiedsgericht holte ein "Sachverständigengutachten zu der vorgelegten Ermittlung der Abfindung per 06.05.2006" ein, welches u.a. auf einem Sanierungsgutachten vom 3.2.2006 und Abschichtungsrechnungen der Antragsgegnerin, nicht aber auf eigenen Wertermittlungen basierte. Die Sachverständigen nahmen zu Fragenkatalogen der Schiedsparteien schriftlich Stellung; ergänzend fand eine mündliche Anhörung statt. Die Gutachter hielten nach Abzug des negativen Kapitalkontos des Antragstellers dessen Abfindung auf der Basis des Substanzwerts in Höhe von 2,2 Mio. € für zutreffend. 3. Am 8.7.2011 erließ das Schiedsgericht den im Tenor teilweise wiedergegebenen Schiedsspruch, mit dem es dem Antrag im Wesentlichen stattgab. Zur Begründung führte es im maßgeblichen Punkt aus: Dem Antragsteller stehe eine Mindestabfindung in Höhe von 2,2 Mio. € zu. In dieser Höhe könne durch Teil-Schiedsspruch entschieden werden. Der vom Antragsteller zuletzt gestellte Antrag beschränke den Streitgegenstand auf die Zahlung eines Abschlagsbetrags in einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden Höhe, mindestens jedoch 2.500.000 €. Die abschließende Ermittlung des Abfindungsguthabens sei somit derzeit nicht Aufgabe des Schiedsgerichts. Zwar setze eine Zahlungsklage grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraus, durch welche die Auseinandersetzung abgeschlossen werde. Eine Schlussabrechnung, in die alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abschließend Eingang gefunden hätten, liege noch nicht vor. Die Rechtsprechung lasse jedoch Ausnahmen von der "Durchsetzungssperre" zu. Eine solche Ausnahme gelte, wenn die Mindesthöhe eines Auseinandersetzungsguthabens schon vor der Schlussabrechnung feststehe. Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Abschlagsbetrags sei § 738 BGB. In dessen Rahmen sei anerkannt, dass der maßgebliche Verkehrswert derjenige sei, der sich bei einem Verkauf des lebenden Unternehmens als Einheit zum Stichtag des Ausscheidens ergeben würde. Dementsprechend sei die Antragsgegnerin auch durch den Teil-Schiedsspruch vom 30.10.2007 zur Rechnungslegung verurteilt worden. Zur Methode der Wertermittlung gebe es keine verbindlichen Vorgaben. Vielmehr sei die Bestimmung der anzuwendenden Methode Sache des Tatrichters. Diese sei sachverhaltsspezifisch auszuwählen. Hierbei sei die Ermittlung nach dem Ertragswert unter Berücksichtigung des Substanzwertes gebräuchlich. Das gerichtlich eingeholte Gutachten sei zwar nicht abschließend. Dies sei aber für die Überzeugungsbildung des Schiedsgerichts nicht erforderlich gewesen, da die Sachverhaltsgrundlagen unbestritten bzw. anerkannt gewesen seien und sich insbesondere aus dem (Sanierungs-)Gutachten vom 3.2.2006 unter besonderer Würdigung der Vollständigkeitserklärung ergäben, mit der der Geschäftsführer ausdrücklich bestätigt habe, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig und richtig seien. Die Berücksichtigung des Substanzwerts werde vor allem dadurch gerechtfertigt, dass ein großes, nicht betriebsnotwendiges Gesellschaftsvermögen vorhanden sei und der Ertragswert weit unter dem Substanzwert liege. Der reine Liquidationswert komme als Grundlage nicht in Betracht, da die Gesellschaft trotz der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Ertragsschwäche nicht liquidiert worden sei. Stelle man ausschließlich auf den Ertragswert ab, erhielte nämlich der ausscheidende Gesellschafter keinen angemessenen Ausgleich für die beträchtliche Substanz, die in dem Unternehmen stecke. Für das Schiedsgericht stehe fest, dass die Substanzwertmethode als Grundlage zu berücksichtigen sei. Es sei unstreitig, dass im Unternehmen in erheblichem Umfang nicht betriebsnotwendiges Vermögen vorhanden sei. Die Werte ergäben sich bereits aus dem früher eingeholten Gutachten. Am Stichtag habe auch eine positive Fortführungsprognose bestanden. Der vom Antragsteller errechnete Mindestsubstanzwert in Höhe von rund 7,2 Mio. € beruhe auf unstreitigem bzw. von der Schiedsbeklagten selbst stammendem Zahlenmaterial, untermauert durch die Vollständigkeitserklärung des Geschäftsführers. Unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen für geboten erachteten Korrekturen gelangten diese zu einem Unternehmenswert von 5.663.497,73 €. Von dem Hälfteanteil, der dem Antragsteller zustehe, sei noch dessen unstreitig negatives Darlehenskonto in Höhe von 612.317,37 € abzuziehen. Bei dem Betrag von 2,2 Mio. € handle es sich um einen Mindestbetrag. Das Gutachten sei nachvollziehbar und überzeugend begründet. Es stehe im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung, wonach auf den konkreten Einzelfall abzustellen sei. Der ermittelte Substanzwert werde auch durch den Ertragswert bestätigt. 4. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift hat der Antragsteller dessen Vollstreckbarerklärung in Ziffer 1 (Leistungsausspruch zu seinen Gunsten) beantragt. a) Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Teilschiedsspruch aufzuheben, was sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Schiedsspruch verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen den ordre public, gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung und gegen die Denkgesetze. (1) Weil der Urteilsformel eine Präzisierung der Abschlagszahlung nicht zu entnehmen sei, verstoße der Spruch gegen fundamentale zivilprozessuale Grundsätze. Es fehle an seiner Bestimmtheit. Zwar könne der bezifferte Betrag einer Vollstreckung zugeführt werden, jedoch ohne dabei zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht mit einer Abschlagszahlung eine Ausnahme vom Gesetz ausgeurteilt habe. Daher sei - die Zulässigkeit einer solchen Ausnahme unterstellt - die exakte Angabe, wofür der Abschlag zu zahlen sei, erforderlich gewesen. Das Schiedsgericht habe auf eine erst noch zu beziffernde Abfindung nach § 738 BGB hingewiesen. Ein Abschlag auf einen noch nicht einmal bezifferten Betrag sei aber nicht möglich. Es liege somit bereits im Tenor eine rechtsfehlerhafte Entscheidung vor und gleichzeitig eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Wenn ein Abfindungsanspruch noch nicht einmal beziffert sei, könne nachvollziehbar dazu nicht Stellung genommen werden. (2) Das Schiedsgericht habe gegen geltendes Recht und damit gegen den ordre public verstoßen. Gemäß § 738 BGB dürften Einzelansprüche nicht gesondert gefordert werden, sie würden vielmehr unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen komme es zu einer Durchbrechung dieses Verbots. Der Antragsteller habe zu keiner Zeit einen Antrag auf Zahlung eines (endgültigen) Abfindungsbetrags gestellt. Trotzdem habe das Schiedsgericht auf einen Abschlag hierauf erkannt. Ein Abschlag könne jedoch nur auf etwas bezahlt werden, was wenigstens beantragt worden sei. Der Schiedskläger hätte auch seinen Abfindungsanspruch beziffern können, da ihm nach der eidesstattlichen Versicherung keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Mithin hätte er die von ihm bestrittenen Abschichtungsbilanzwerte durch seine (vermeintlich richtigen) Werte zu ersetzen und dafür Beweis anzutreten gehabt. Das Schiedsgericht habe dies nicht berücksichtigt, mithin sich über zwei rechtskräftige Entscheidungen in den vorangegangenen Prozessstufen hinweggesetzt. Auch hierin liege ein gravierender Verstoß gegen den ordre public. Das Schiedsgericht habe ohne ordnungsmäßige Beweiserhebung nur auf einen "Vorschlag" hin einen Abschlagsanspruch aufgrund aus dem Zusammenhang gerissener und falscher Werte konstruiert und eine Überraschungsentscheidung gefällt, obwohl nicht ausgeschlossen sei, dass aus der Gesamtabrechnung umgekehrt Zahlungsansprüche erwüchsen. (3) Das Schiedsgericht habe mit seinem Überraschungsurteil sowohl gegen den ordre public als auch gegen Art. 103 GG verstoßen. Es habe auf die Möglichkeit, nach Billigkeit zu entscheiden, hingewiesen. Nach materiellem Recht hätte es nicht zu einem Abschlagsanspruch gelangen können. Es habe erst dann, als es die Billigkeitslösung als unhaltbar erkannt habe, zu einer unhaltbaren Anspruchsbegründung gegriffen. Dabei habe es sich auf einen vom Schiedskläger stammenden Vorschlag gestützt und Einwände der Antragsgegnerin ignoriert. Hätte das Schiedsgericht nicht mit dem Protokollhinweis auf eine Entscheidung nach Billigkeit den Eindruck erweckt, dass es von seiner mehrfach geäußerten Ansicht, wonach ein Abschlagszahlungsanspruch nicht begründet sei, nur mit Blick auf die Billigkeit abrücken werde, hätte die Antragsgegnerin ausführlich noch einmal zur rechtlichen Unhaltbarkeit einer derartigen Entscheidung nach materiellem Recht vorgetragen. Da die Gutachter keinen Substanz- und keinen Ertragswert ermittelt, sondern lediglich überschlägig den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens unter Berücksichtigung der darauf lastenden Verbindlichkeiten mit 1,2 Mio. € angegeben hätten, sei die Ausurteilung von 2,2 Mio. € ersichtlich willkürlich. Auch soweit sich das Schiedsgericht auf ein vorangehendes Gutachten gestützt habe, liege Willkür vor. Hätte das Schiedsgericht dieses Gutachten zutreffend als Ganzes berücksichtigt, wäre seine Entscheidung anders ausgefallen. (4) Das Schiedsgericht habe in keiner Weise ihren qualifizierten Parteivortrag, vorgelegt in Form eines Gutachtens, berücksichtigt. Andernfalls hätte die Entscheidung nicht zu einer Ausurteilung von 2,2 Mio. € geführt, sondern zur Abweisung des Antrags. Das Schiedsgericht hätte dann nämlich erkannt, dass sie eine Abschichtungsberechnung vorgenommen habe, während der Schiedskläger eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung zum Unternehmenswert aufgestellt habe. Das Schiedsgericht habe die durch eidesstattliche Versicherung bestätigte Abschichtungsbilanz vom Februar 2008 ignoriert. Es habe inzident festgestellt, dass diese Bilanz unrichtig sei, mithin auch die eidesstattliche Versicherung. Die Feststellung beinhalte zwangsläufig den Vorwurf einer Straftat ihres Geschäftsführers, obwohl keinerlei Ermittlung und Untersuchung der angegebenen Werte vorgenommen worden seien. Würde der Schiedsspruch in Rechtskraft erwachsen, sei damit zugleich festgestellt, dass eine unrichtige eidesstattliche Versicherung vorliege. In einem staatlichen Strafverfahren würde jedoch dann das Gegenteil festgestellt werden, nämlich die Richtigkeit der Abschichtungsbilanz und damit der eidesstattlichen Versicherung. Es liege also ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vor, was zugleich einen Verstoß gegen den ordre public bedeute. (5) Schließlich habe das Schiedsgericht auch in seiner Verfügung vom 23.5.2011 (Anl. G6) das rechtliche Gehör verweigert. b) Der Antragsteller erwidert hierauf im Wesentlichen: (1) Die Frage, ob der Teilschiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen sei er vollstreckungsfähig. Der Zahlungsanspruch sei hinreichend bestimmt, da er betragsmäßig festgelegt sei. Dass es sich um eine Abschlagszahlung handle, habe auf die Bestimmtheit keinen Einfluss. Die Antragsgegnerin habe auch zu dem "nicht bezifferten Abfindungsanspruch" Stellung nehmen können. (2) Ob § 738 BGB richtig angewandt sei, könne wegen des Verbots der révision au fond dahingestellt bleiben. Die Rechtsansichten und Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts seien der Prüfung durch das Oberlandesgericht entzogen. Der Schiedsspruch setze sich auch nicht über die vorher ergangenen Teilschiedssprüche hinweg. Der Tenor des Schiedsspruchs vom 30.10.2007 enthalte keine Festlegung der später anzuwendenden Bewertungsmethode. Er gebe der Antragsgegnerin lediglich auf, Auskunft über ihren vollen wirtschaftlichen Wert zu erteilen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dessen Begründung. Für eine Entscheidung zur Bewertungsmethode habe dem Schiedsgericht zu diesem Zeitpunkt auch die Grundlage gefehlt. (3) Es liege auch kein Überraschungsurteil vor. Die Frage der Entscheidungsreife sei zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht über mehr als drei Jahre allein auf der Grundlage des geltenden Rechts diskutiert worden. Aus der Bemerkung eines der drei Schiedsrichter, das Schiedsgericht könne allein nach Billigkeit entscheiden, ergebe sich noch nicht, dass dies auch so sein müsse. Ein etwaiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG - wie er nicht vorliege - wäre auch nicht kausal für die Entscheidung. Denn nach der Rechtsansicht des Schiedsgerichts habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Durchsetzungssperre der Abschlagszahlung nicht entgegen gestanden. Das Schiedsgericht habe ausdrücklich dargelegt, dass hiernach eine Abschlagszahlung zulässig sei. Das Schiedsgericht habe die Gutachter auch nicht mit der Erarbeitung eines Vorschlags für eine Vergleichslösung beauftragt, sondern mit einer Stellungnahme zum Abfindungswert und dazu, ob und in welcher Höhe die in der klägerischen Mindestwertberechnung enthaltenen Positionen bewertungsrelevant seien. Der Teilschiedsspruch sei kein Willkürurteil. Die Behauptung, das Schiedsgericht habe bewusst und gewollt Unternehmenswerte verzerrt, um "zum gewünschten Ergebnis zu gelangen", werde durch nichts gestützt. Aus der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung lasse sich dies nicht ableiten. Der Mindestunternehmenswert berücksichtige im Übrigen auch die Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin, die in der eidesstattlich versicherten Abschichtungsrechnung mit ca. 19,5 Mio. € angegeben worden seien. Die Wertfeststellungen zum Substanzwert hätten die Sachverständigen aufgrund der vom früheren Geschäftsführer der Antragsgegnerin ermittelten Verkehrswerte getroffen. Daher hätten sie eine eigene Mindestwertermittlung nicht vornehmen müssen. Die Verkehrswertermittlung hätte im Übrigen, da für die finanzierenden Banken bestimmt und Grundlage für eine Kreditentscheidung, vorsichtig erfolgen müssen. Das Schiedsgericht habe auch die Feststellung berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin ein nicht betriebsnotwendiges Vermögen von mindestens 1,2 Mio. € besitze. Dabei hätten die Sachverständigen dieses Vermögen nur deswegen herangezogen, um aus dessen Wert und dem Wert des betriebsnotwendigen Vermögens den Mindestunternehmenswert zu ermitteln. Das Schiedsgericht müsse nicht jedes Vorbringen der Parteien ausdrücklich verbescheiden. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ergebe, dass das Schiedsgericht einen qualifizierten Parteivortrag nicht beachtet hätte. Im Übrigen habe das Schiedsgericht mit der Darstellung des wesentlichen Tatsachenvortrags der Gegenseite verdeutlicht, dass es dessen Vorbringen bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen habe. Auf den Beweisantrag der Antragsgegnerin vom 2.5.2011 sei es im Übrigen nicht angekommen, da es für die Entscheidung über die beantragte Abschlagszahlung auf den Mindestunternehmenswert, nicht aber - so der Beweisantrag - auf den gesamten Unternehmenswert angekommen sei. (4) Auch gegen das Rechtsstaatsgebot sei nicht verstoßen worden. Das Schiedsgericht sei ebenso wie ein staatliches Gericht selbst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils nicht an dessen Feststellungen gebunden gewesen. In welcher Hinsicht das Schiedsgericht gegen die Schiedsvereinbarung verstoßen habe, sei nicht dargelegt, ebenso nicht, wodurch das Schiedsgericht einseitig die Interessen des Antragstellers berücksichtigt hätte. Die bilanzielle Überschuldung der Schiedsbeklagten zum Ausscheidensstichtag sei nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Schiedsgericht habe festgestellt, dass diese ihm eine Abfindung auf der Grundlage von Verkehrswerten schulde. Die vorhandenen stillen Reserven überstiegen dabei nach den Sachverständigenfeststellungen die bilanzielle Überschuldung. Darüber hinaus hätten die Sachverständigen die eidesstattlich versicherten Verbindlichkeiten vollständig berücksichtigt. (5) Soweit die Antragsgegnerin noch behaupte, das Schiedsgericht habe in einer prozessleitenden Verfügung kategorisch zum Ausdruck gebracht, weitere Schriftsätze zurückzuweisen, habe dieses sich eine Zurückweisung lediglich vorbehalten. Auch fehle es an der konkreten Darstellung der Antragsgegnerin, welchen neuen Sachvortrag sie ohne die angesprochene prozessleitende Verfügung in das Schiedsverfahren eingeführt hätte. 5. Mit Beschluss vom 14.12.2011 hat der Senat die mündliche Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) angeordnet, die am 23.1.2012 stattgefunden hat. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Vollstreckbarerklärung ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Teil-Schiedsspruchs erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Der Schiedsspruch bezeichnet den Ort seines Erlasses und erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 1054 ZPO. 3. Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinne von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO, die insoweit vom Gesetzgeber enumerativ aufgeführt sind, liegen nicht vor. a) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO werden nur berücksichtigt, wenn sie begründet geltend gemacht, d.h. in ihren Tatbestandsvoraussetzungen schlüssig, ggf. auch mit Beweisantritt, vorgetragen sind (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1059 Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es. Vielmehr stützt die Antragsgegnerin ihre Einwände gegen den Schiedsspruch ersichtlich auf die öffentliche Ordnung (ordre public), § 1059 Abs. 2 Buchst. b ZPO, in ihren verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Ausprägungen. b) Die behaupteten Verstöße gegen den ordre public, also eine offensichtliche Unvereinbarkeit der Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (vgl. etwa BGH WM 2009, 573 m.w.N.), insbesondere in der Form von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, des Verbots von Überraschungsentscheidungen, das Gebot eines fairen Verfahrens und das Rechtsstaatsprinzip liegen nicht vor. (1) Ob eine unbestimmte - nicht vollstreckungsfähige - Entscheidungsformel einer Vollstreckbarerklärung entgegensteht (verneinend BGH WM 2006, 1121), kann dahin stehen, da der Tenor des Schiedsspruches jedenfalls ausreichend bestimmt ist. Auch die Antragsgegnerin geht im Übrigen von der grundsätzlichen Vollstreckungsfähigkeit des seinem Betrag nach feststehenden und bezifferten Zahlungsanspruchs aus. Es spricht auch nichts grundsätzlich dagegen, einen Abschlag auf einen noch nicht endgültig betragsmäßig feststehenden Anspruch zuzusprechen. Aus der gewählten Tenorierung kann schon deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs hergeleitet werden, da die Entscheidung darauf nicht beruhen kann. (2) Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Abschlag zu Recht zugesprochen wurde. Denn dem steht das Verbot der révision au fond entgegen (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 2147; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1059 Rn. 74 je m.w.N.). Dass ein Abschlag auf die noch nicht endgültig feststehende Abfindungssumme zugesprochen wurde, kann vom staatlichen Gericht nicht unter dem Gesichtspunkt des ordre public beanstandet werden. Verletzt wäre der ordre public, wenn der Schiedsspruch gegen das Anstandsgefühl aller Billig- und Gerechtdenkenden verstoßen würde (vgl. Lachmann Rn. 2320 m. w. N.). Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass gemäß § 738 BGB Einzelansprüche nicht gesondert gefordert werden dürfen, spielt dies hier schon deshalb keine Rolle, weil nicht ein einzelner Rechnungsposten zugesprochen wurde, sondern ein Abschlag auf das insgesamt - nach Meinung des Schiedsgerichts - noch zu zahlende Abfindungsguthaben. Das Schiedsgericht hat auch nicht verkannt, dass ein Zahlungsantrag des Schiedsklägers grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraussetzt. Es hat auch gesehen, dass eine Schlussabrechnung, in die alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abschließend Eingang gefunden hätten, nicht vorlag. Das Schiedsgericht hat sich aber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH NJW 1998, 376) bezogen, wonach (Einzel-)Ansprüche der Gesellschafter zwar grundsätzlich zu unselbstständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz würden, unter bestimmten Voraussetzungen aber doch gesondert verfolgt werden können. Es hat dies, insbesondere die Bedingung, dass mit Sicherheit feststehen müsse, dass ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen könne, auf den vom Antragsteller verlangten Abschlagsbetrag angewandt. Es hat sich dabei innerhalb der Grenzen der Schiedsvereinbarung bewegt, die für die Entscheidung das geltende materielle Recht für anwendbar bestimmt. Ob das Schiedsgericht insoweit inhaltlich zutreffend entschieden hat, entzieht sich der Nachprüfung durch den Senat. Das Schiedsgericht hat sich mit dem Teilschiedsspruch auch nicht über seine eigenen - vorangehenden - Entscheidungen in der ersten und zweiten Prozessstufe hinweg gesetzt. Mit diesen wurde die Antragsgegnerin nur verurteilt, Auskunft zu erteilen bzw. die Richtigkeit ihrer Auskunft zu versichern. Der Antragsteller ist an die auf dieser Grundlage erteilte Auskunft, an deren Richtigkeit er offenbar zweifelte, nicht gebunden, ohne dass dies in Konflikt mit prozessualen Bindungen träte. Weil der Abfindungsbetrag zwischen den Parteien streitig war, hat das Schiedsgericht hierzu ein Gutachten zum Abfindungswert eingeholt. Zu diesem Gutachten konnten beide Parteien ausführlich Stellung nehmen und Fragen an die Sachverständigen stellen. Das Schiedsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es dem Gutachten folge. Diesem liegen wiederum Wertfeststellungen zugrunde, die entweder von der Antragsgegnerin selbst stammten oder zumindest auf deren Angaben beruhten, deren Richtigkeit vom Geschäftsführer ausdrücklich bestätigt wurde. Ob das Ergebnis "richtig" ist, ist ebenfalls der Überprüfung durch den Senat entzogen. (3) Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs in Form des Verbots einer Überraschungsentscheidung ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin verweist zwar darauf, dass das Schiedsgericht wiederholt die Ansicht geäußert habe, ein Abschlagszahlungsanspruch sei nicht begründet. Selbst wenn im Laufe des sich über Jahre hinziehenden Verfahrens derartige Äußerungen gefallen sein sollten, spielt dies angesichts der Tatsache keine Rolle, dass auf den gerade auf eine Abschlagszahlung gerichteten Antrag hin ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Aus dem Hinweis, es bestehe auch die Möglichkeit, nach Billigkeit zu entscheiden - insoweit wurde wohl auf den Schiedsvertrag mit seiner Absprache über das anzuwendende Recht Bezug genommen -, lässt sich nicht schließen, dass das Schiedsgericht - zu Recht oder Unrecht - eine Billigkeitsentscheidung treffen werde. Gerade das Vorgehen im Zusammenhang mit dem eingeholten Gutachten sprach schon dagegen. Es kommt somit auf die Frage nicht an, ob ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör darin begründet wäre, wenn die Antragsgegnerin wegen dieses Hinweises auf weiteren Vortrag zur Rechtslage verzichtet hätte. (4) Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder eine Willkürentscheidung lässt sich auch nicht damit begründen, dass das Schiedsgericht die durch eidesstattliche Versicherung bestätigte Abschichtungsbilanz vom Februar 2008 nicht übernommen hat. Das (LKC-) Gutachten vom 30.9.2009 setzt sich mit den Abschichtungsrechnungen der Antragsgegnerin auseinander. Auf diesem Gutachten basiert der Schiedsspruch. Die durch den damaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin abgegebene eidesstattliche Versicherung kann, auch wenn das Schiedsgericht nicht der Abschichtungsbilanz vom Februar 2008 gefolgt ist, nicht zu dem behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung führen. Selbst wenn sich in einem Strafverfahren herausstellen sollte, dass dem Geschäftsführer keine falsche eidesstattliche Versicherung zur Last liegt, hat dies keinen Einfluss auf das Urteil des Schiedsgerichts. Dieses wäre nicht - ebenso wie das staatliche Gericht - an die Ergebnisse eines Strafverfahrens gebunden, weil der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) gilt (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo § 14 EGZPO Rn. 1 unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Satz 1 EGZPO). (5) Mit prozessleitender Verfügung Nr. 35 vom 23.5.2011 werden den Parteien Klarstellungen zum Sitzungsprotokoll und die Auffassung des Schiedsgerichts mitgeteilt, dass damit Anregungen zum Protokoll Rechnung getragen werde und dass die Sache nun entscheidungsreif sei. Wenn das Schiedsgericht sich dabei vorbehält, neuen Sachvortrag (beider Schiedsparteien) zurückzuweisen, stellt dies einen Hinweis auf die Lage des Verfahrens dar und hindert auch keine Partei an der Darlegung von Rechtsauffassungen oder daran, Tatsachen, die sie bisher aus irgendwelchen Gründen nicht vorbringen konnte, nachzureichen. Ob neuer Sachvortrag dann tatsächlich verfahrensrechtlich korrekt hätte zurückgewiesen werden können, ist eine Frage, die sich mangels Vorbringens nicht stellt. (6) Auch im Übrigen ergibt die gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs keine von Amts wegen zu beachtende Gesichtspunkte, die ihn als zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stehend erscheinen lassen. Dass der Schiedsspruch, wird er vollzogen, für die Antragsgegnerin mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen, möglicherweise bis hin zur Insolvenz, verbunden sein wird, ist hinzunehmen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Damit erledigt sich auch, ohne dass es noch einer Entscheidung bedarf, die mit Beschluss vom 17.11.2011 getroffene Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 33/11 (1) | 17.11.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der Antrag der Schiedsklägerin, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht … am 28.04.2010 ergangenen und den Parteien am gleichen Tage übersandten Schiedsspruch zu Ziffer 1), durch den die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, der Bietergemeinschaft G. Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen, für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. Auf Antrag der Schiedsbeklagten wird der Schiedsspruch aufgehoben. Auf Antrag der Schiedsklägerin wird das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Schiedsklägerin zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.670.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien waren neben anderen Gesellschaftern in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „C.“ (= Bietergemeinschaft) verbunden. Diese Bietergemeinschaft war mit Vertrag vom 07.04.1998 gegründet worden und hatte unter anderem das Ziel, sich an einer Ausschreibung der N. mbH betreffend den Fahrweg für eine Magnetschnellbahn zwischen H. und B. zu beteiligen, um im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft den Auftrag für dessen Entwicklung und Erstellung zu erhalten. Dabei war beabsichtigt, neben Fahrwegträgern auf Stahlbasis im Nebenangebot auch einen sog. hybriden Fahrwegträger anzubieten. In § 9 des Vertrags war bestimmt, dass alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht erledigt würden und insoweit die Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen als vereinbart gelte. Wegen des weiteren Inhalts des Gründungsvertrags im Einzelnen wird auf die Anlage K 1(Bl. 67 – 73 GA) verwiesen. Nach der politischen Entscheidung gegen den Bau der Strecke H. - B. wurde die Ausschreibung der N. mbH im Februar 2000 förmlich aufgehoben. Die Schiedsbeklagten wurden im Januar 2002 aus der Bietergemeinschaft ausgeschlossen. Nachdem sich im Oktober 2000 eine chinesische Delegation in Deutschland auf der Versuchsanlage E. über die Magnetschnellbahnstrecke informierte, schloss ein chinesischer Bauherr Anfang 2001 mit der U. (= Konsortium), zu der unter anderem die Schiedsbeklagten zu 1) und 3) gehörten, einen Vertrag, dessen genauer Inhalt der Schiedsklägerin unbekannt und dessen Zweck streitig ist. Danach verpflichtete sich das Konsortium, durch Wissenstransfer und Beratung den Bau und den Einsatz eines hybriden Fahrwegträgers in China zu ermöglichen. Für die Überlassung der Lizenzen und des know how für einen Hybridfahrwegträger an die chinesischen Auftraggeber stellte die Bundesregierung dem Konsortium einen Betrag von 100 Millionen DM zur Verfügung. Die konkreten Auszahlungsbedingungen sind der Schiedsklägerin unbekannt. Die Schiedsklägerin und sechs weitere damalige Gesellschafterinnen der Bietergemeinschaft erhoben Ende Juli 2001 beim Landgericht K. Stufenklage gegen die Schiedsbeklagten auf Auskunft und ggf. Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.03.2002 (20 O 478/01) im Hinblick auf die in § 9 des Gründungsvertrags der Bietergemeinschaft MM vom 07.04.1998 getroffene Schiedsvereinbarung als unzulässig ab. Daraufhin leitete die Schiedsklägerin Anfang Oktober 2002 das schiedsrichterliche Verfahren ein. Sie hat behauptet, der hybride Fahrwegträger sei im Wesentlichen von der Bietergemeinschaft entwickelt worden. Nach dem Besuch der chinesischen Delegation bei der Versuchsanlage E. habe sich der chinesische Bauherr an die Schiedsbeklagte zu 1) als technische Geschäftsführerin der Bietergemeinschaft gewandt und sei entschlossen gewesen, das Konzept der Bietergemeinschaft zu übernehmen. Das Konsortium habe sodann das von der Bietergemeinschaft erworbene know how durch den Vertrag mit dem chinesischen Partner verwertet. Bis zur entsprechenden Entwicklungsarbeit der Bietergemeinschaft habe es keinen einsatzreifen hybriden Träger gegeben. Auch die Schiedsbeklagten hätten bis zur Gründung der Bietergemeinschaft nicht über eine einsatzfähige, einer Genehmigung durch das Eisenbahnbundesamt zugängliche Lösung verfügt. Dies betreffe insbesondere die Verbindungskonsole, den Funktionsebenenträger und den Spannbetonträger sowie das Logistikkonzept. Der für China vorgesehene Träger entspreche in allen wesentlichen technischen Details dem Träger, der von der Bietergemeinschaft entwickelt worden sei. Wegen des diesbezüglichen Sachvortrags der Schiedsklägerin im Einzelnen wird auf Seite 7 – 9, 12 des Schiedsspruches vom 28.04.2010 (Bl. 10 – 12, 15 GA) verwiesen. Die Schiedsklägerin hat gemeint, der Bietergemeinschaft stehe gegen die Schiedsbeklagten wegen der Verwertung des know how ein Schadensersatzanspruch zu. Zu dessen Bezifferung benötige sie Kenntnis über den Inhalt der Vereinbarung des Konsortiums mit dem chinesischen Bauherrn sowie Kenntnis über Zweckbestimmung, Rechtsgrund und Zahlungsmodalitäten des von der Bundesregierung für die Durchführung des Geschäfts gewährten Zuschusses. Nachdem die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagten zunächst einzeln verklagt und drei selbstständige Schiedsverfahren eingeleitet hatte, wurden die Verfahren im weiteren Verlauf auf ihren Antrag hin durch Beschluss des Schiedsgerichts verbunden. Der in dem verbundenen Verfahren gestellte Antrag enthielt bis auf die Umsetzung von Singular in Plural eine identische formulierung zu den in den jeweiligen Einzelverfahren angekündigten Klageanträgen (Anlagen AG 11/1 und 11/2). Die Schiedsklägerin hat unter anderem beantragt, die Schiedsbeklagten kostenpflichtig zu verurteilen, der Bietergemeinschaft MFM Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen. Wegen des Inhalts eines weiteren, hilfsweise gestellten Antrags wird auf Seite 14 des Schiedsspruchs vom 28.04.2010 (Bl. 17 GA) verwiesen. Die Schiedsbeklagten haben beantragt, die Schiedsklage abzuweisen. Sie haben behauptet, die Bietergemeinschaft besitze kein eigenes know how für den hybriden Fahrweg und habe keinen neuen Fahrwegträger entwickelt. Die für den hybriden Fahrweg erforderlichen Entwicklungs- und Planungsarbeiten hätten die C.-Gesellschaften bereits vor der Gründung der Bietergemeinschaft geleistet. Es sei auch ein funktionstauglicher, serien- und genehmigungsfähiger Träger entwickelt worden, es hätten lediglich die Module gefehlt. Die in S. eingesetzten Träger unterschieden sich zudem in wesentlichen technischen Merkmalen von den Trägern, welche Gegenstand der Entwicklung der Bietergemeinschaft gewesen sein sollten. Die chinesische Delegation habe im Oktober 2000 die Schiedsbeklagte zu 1) aufgesucht und sich für die Lösung C. entschieden. Wegen des diesbezüglichen Sachvortrags der Schiedsbeklagten im Einzelnen wird auf Seite 9 - 11, 13 des Schiedsspruches vom 28.04.2010 (Bl. 12 – 14, 16 GA) verwiesen. Die Schiedsbeklagten haben weiter gemeint, zur Auskunft und Vorlage der Vereinbarungen nicht verpflichtet zu sein, weil sie kein fremdes know how verwertet hätten. Für die Magnetschnellbahn in S. sei nicht der für die Strecke H. – B. vorgesehene Fahrwegträger, sondern eine Neukonstruktion verwendet worden. Dies sei wegen der in S. herrschenden besonderen klimatischen Bedingungen erforderlich gewesen. Zudem seien sie zu einer Auskunft nicht berechtigt, weil sie sich dem chinesischen Bauherrn gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet hätten. Mit Schiedsspruch vom 28.04.2010 verurteilte das Schiedsgericht … die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner, der Bietergemeinschaft MFM Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen. Des Weiteren verurteilte das Schiedsgericht die Schiedsbeklagten zur Tragung der Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Das Schiedsgericht nahm in seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug auf das Vorbringen der Parteien in den eingereichten Schriftsätzen sowie der vorgelegten Anlagen (Seiten 6, 7 des Schiedsspruchs, Bl. 9 f. GA). Zur Begründung führte es aus, die Schiedsklage sei zulässig. Die Schiedsklägerin sei prozessführungsbefugt. Sie habe auch Auskunft an sie selbst statt an die Bietergemeinschaft verlangen können, da außer den Parteien keine weiteren Gesellschafter mehr vorhanden seien. Die Schiedsklage sei im Hauptantrag auch begründet. Die Schiedsbeklagten seien zur Auskunft verpflichtet. Die Bietergemeinschaft habe know how erworben durch die Entwicklung eines einsatzfähigen hybriden Fahrwegträgers sowie des Zweifeld-Fahrwegträgers aus Beton, der Verbindungskonsole und des Funktionsebenenträ-gers sowie eines Logistikkonzeptes. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schiedsbeklagten dieses know how vollständig oder zumindest teilweise durch den Vertrag mit dem chinesischen Bauherrn verwertet hätten. Dementsprechend seien sie zur Auskunft und zur Vorlage der Verträge zu verurteilen, soweit diese die Errichtung der -Schnellbahn in S. sowie eine logistische Produktionskette zum Gegenstand hätten. Zum System eines hybriden Fahrträgers ist ausgeführt, nach Gutachten des Sachverständigen G. vom 22.06.2006 sowie dessen ergänzender Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2009 sei erwiesen, dass die Kenntnisse der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) zum Zeitpunkt der Gründung der Bietergemeinschaft nicht ausreichend gewesen seien, um einen einsatzfähigen Träger ohne zusätzliche Entwicklungen und Tests zu bauen. Der von der Bietergemeinschaft auf der Versuchsanlage E. (...) eingesetzte hybride Träger, dessen Einsatzreife erst im September 2000 erreicht worden sei, sei in einem kontinuierlichen Prozess entwickelt und die gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt worden. Er habe sich in mehrfacher Hinsicht von dem von der Schiedsbeklagten zu 1) vor Gründung hergestellten Demonstrationsträger unterschieden. Wegen der weiteren Ausführungen zu den technischen Details der Fahrwegträgerelemente (Verbindungskonsole, den Funktionsebenenträger und den Spannbetonträger sowie das Logistikkonzept) wird auf Seite 16 - 19 des Schiedsspruches (Bl. 19 – 22 GA) verwiesen. Die Schiedsklägerin könne im tenorierten Umfang Auskunft verlangen. Die Voraussetzungen dafür, dass der Bietergemeinschaft ein Schadensersatzanspruch zustehe, welchen die Schiedsklägerin im Wege der actio pro socio geltend machen und auf welchen sie einen Auskunftanspruch stützen könne, seien gegeben. Ein Gesellschafter verletze seine Treuepflicht, wenn er Geschäftschancen der Gesellschaft ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter zum eigenen Vorteil nutze. Es seien vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Treuepflichtverletzung der Schiedsbeklagten gegeben, die ohne die Zustimmung der Bietergemeinschaft deren Geschäftschancen zu eigenem Vorteil genutzt und möglicherweise treuwidrig Gewinne erzielt hätten. Die Schiedsbeklagten hätten, um kein know how der Bietergemeinschaft zu verwerten, in der Zeit zwischen deren Beendigung im Februar 2000 und den Gesprächen mit dem chinesischen Partner im Oktober 2001 ein eigenes, gänzlich neues System eines einsatzfähigen hybriden Trägers und ein neues Logistikkonzept entwickeln müssen. Dies sei nach der Einschätzung des Sachverständigen wenig wahrscheinlich. Vielmehr sei nach der Lebenserfahrung zu vermuten, dass eine Verwertung des know how der Bietergemeinschaft zumindest teilweise erfolgt sei. Der Vortrag der Schiedsbeklagten zu der Unterschiedlichkeit der Abmessungen der für die Strecke in S. verwendeten Fahrwegträger sei angesichts des Sachvortrags der Klägerin sowie der Ausführungen des Sachverständigen nicht hinreichend substantiiert. Weiterer Anhaltspunkt sei das pauschale Bestreiten der Schiedsbeklagten und ihre Weigerung, den gegnerischen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Ihrer Pflicht zu substantiiertem Bestreiten seien die Schiedsbeklagten nicht nachgekommen mit der Folge, dass der Vortrag der Schiedsklägerin als zugestanden gelte. Der Verweis der Schiedsbeklagten auf ihre Geheimhaltungspflicht begründe keine Unzumutbarkeit substantiierten Vortrags. Vielmehr sei es entsprechend dem Grundsatz des venire contra factum proprium treuwidrig, treuwidrig know how durch einen Vertragsschluss zu verwerten und die Offenlegung des Vertrags mit Rücksicht auf eine darin enthaltene Geheimhaltungspflicht zu verweigern. Zudem hätten die Schiedsbeklagten kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gegen die Schiedsklägerin, weil alle Beteiligten des Schiedsverfahrens zur Geheimhaltung verpflichtet seien. Mit Antrag vom 18.05.2010 hat die Schiedsklägerin das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches eingeleitet. Sie ist der Ansicht, nur die von Amts wegen zu prüfenden Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bildeten den vorliegend relevanten Prüfungsmaßstab, da die Schiedsbeklagten hinsichtlich der Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO durch § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO präkludiert seien. Die Schiedsbeklagten hätten die Aufhebungsgründe nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO vorgetragen. § 1041 ZPO a. F. habe für die frühere Aufhebungsklage keine Frist vorgesehen. Das mit der Neuregelung des Aufhebungsverfahrens verfolgte Ziel, durch Befristung des Antrags zügig Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruches zu schaffen, würde verfehlt, wenn der Schuldner nach fruchtlosem Fristablauf im Vollstreckbarerklärungsverfahren Aufhebungsgründe geltend machen könne, die nicht ohnehin von Amts wegen zu prüfen seien. Die Präklusionsvorschrift des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO dürfe deshalb nicht durch allgemeine Billigkeitserwägungen unterlaufen werden. Weiter macht sie geltend, zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches müsse dieser keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Der Zweck des Verfahrens bestehe vielmehr auch darin, den Schiedsspruch gegen das Vorbringen von Aufhebungsgründen zu sichern. Sie meint weiter, der Schiedsspruch verstoße nicht gegen den ordre public. Sofern die Schiedsbeklagten dies mit der Verletzung einfachen Rechts oder einer fehlerhafte Interessenabwägung begründeten, sei dem staatlichen Gericht eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs wegen des Verbots der révision au fond verwehrt. Schließlich behauptet sie, die Bietergemeinschaft existiere noch. Diese habe am 24.02.2000 beschlossen, die Entwicklungsarbeiten am hybriden Träger für die Magnetschwebebahn fortzusetzen. Dies habe die Schiedsbeklagte zu 1) dem Eisenbahnbundesamt mit Schreiben vom 02.03.2000 selbst mitgeteilt. Die Schiedsklägerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht … am 28.04.2010 ergangenen und den Parteien am gleichen Tage übersandten Schiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, der Bietergemeinschaft G. Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen, für vollstreckbar zu erklären. Mit Schriftsatz vom 04.03.2011 beantragt sie hilfsweise, den Rechtsstreit an das vorbezeichnete Schiedsgericht … zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Schiedsbeklagten beantragen, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 28.04.2010 des Schiedsgerichts … zurückzuweisen; den von den Schiedsrichtern … am 28.04.2010 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben. Hinsichtlich des maßgeblichen Prüfungsumfangs meinen sie, es seien sowohl die von Amts wegen zu prüfenden als auch die gemäß § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO vorzutragenden Aufhebungsgründe zu berücksichtigen. § 1059 Abs. 3 ZPO sei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht anwendbar. Der Wortlaut des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO stelle darauf ab, dass innerhalb der Frist kein Antrag auf Aufhebung gestellt worden sei. Damit werde auf das – vom Schiedsbeklagten zu betreibende – selbstständige Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen. Im Gegensatz dazu setze das – vom Schiedskläger zu betreibende – Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prüfung der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO keinen Antrag voraus, vielmehr müssten die Aufhebungsgründe lediglich geltend gemacht werden und der Schiedsspruch würde ggf. von Amts wegen aufgehoben. § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO sei daher seinem Wortlaut nach nur auf den Fall anwendbar, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt werde. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprächen vorliegend gegen die Anwendbarkeit des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO. Denn wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt werde, werde dadurch ein Aufhebungsverfahren wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, ein entsprechender Antrag gemäß § 1059 Abs. 1 S. 1 ZPO sei zurückzuweisen. Dem Schiedsbeklagten sei es aus Kostengründen nicht zuzumuten, einen unzulässigen Aufhebungsantrag zu stellen. Schließlich scheide auch eine analoge Anwendung des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO in dem Sinne aus, dass der Schiedsbeklagte zumindest innerhalb der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO die Aufhebungsgründe geltend zu machen habe, sofern das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor Ablauf dieser Frist eingeleitet worden sei. Hiergegen spreche der Wortlaut der Vorschrift, der auf die Stellung eines Antrags abstelle. Diese Anwendung hätte weiter zur Konsequenz, dass die unterlegene Schiedspartei nach Einleitung des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung die Erwiderung stückeln müsste und ggf. in kürzester Zeit die Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO geltend zu machen hätte, sich mit der Begründung der Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hingegen Zeit lassen könnte. Die Schiedsbeklagten machen weiter geltend, der Schiedsspruch sei nicht vollstreckungsfähig, da nicht erkennbar sei, wer Gläubiger des titulierten Auskunftsanspruchs sei. Im Tenor des Schiedsspruches werde die Bietergemeinschaft MG. genannt. In den Entscheidungsgründen führe das Schiedsgericht auf Seite 15 jedoch aus, dass die Auskunft an die Schiedsklägerin und gerade nicht an die Bietergemeinschaft zu erteilen sei. Unklar sei weiter, um welche Gesellschaft es sich bei der vom Schiedsgericht im Tenor bezeichneten Bietergemeinschaft MG. handele. Im Tatbestand werde sie abweichend Bietergemeinschaft MM genannt. Keine der beiden Gesellschaften existierte. Die Bietergemeinschaft sei bereits im Jahr 2000 aufgelöst worden. Ihr Zweck sei auf das Projekt Magnetschnellbahn H. – B. beschränkt gewesen. Als festgestanden habe, dass dieses Projekt nicht realisiert werde, habe der Gesellschaftszweck nicht mehr erfüllt werden können und sei dessen Erfüllung unmöglich geworden. Da eine Fortsetzung der Gesellschaft mit anderem Gesellschaftszweck nicht beschlossen worden sei, sei die Gesellschaft kraft Gesetzes aufgelöst worden. Schließlich fehle es an der Vollstreckungsfähigkeit, da nicht erkennbar sei, was im Tenor mit „Geschäfte“ gemeint sei. Für die Schiedsbeklagten seien damit Umfang und Grenzen der Auskunftspflicht nicht hinreichend erkennbar. Die Schiedsbeklagten machen weiter geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen den Grundsatz des ordre public. So habe das Schiedsgericht die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichend berücksichtigt und sich mit diesen nicht auseinandergesetzt. Es stünden der Auskunft jedoch erhebliche Geheimhaltungsinteressen entgegen, da die Schiedsbeklagten zu 1) und 2) eigenes know how in das Projekt in S. eingebracht hätten, dieses eigenständig und unabhängig von der Entwicklungstätigkeit der Bietergemeinschaft geschaffen worden sei und eine Offenbarung die Schiedsklägerin in die Lage versetzen würde, ihrerseits im Wettbewerb zu verwerten. Hinzu komme, dass ihnen die Auskunft, zu der sie verurteilt seien, im China-Vertrag vertraglich verboten worden sei. Hierüber habe sich das Schiedsgericht ohne nähere Differenzierung hinweggesetzt. Der vom Schiedsgericht zur Begründung herangezogene Einwand des venire contra factum proprium greife nur im Fall einer Rechtsverletzung. Dass eine solche vorliege, habe das Schiedsgericht nicht festgestellt und auch nicht nach deren Umfang differenziert. Weiter habe sich das Schiedsgericht nicht mit der von ihnen erhobenen Einrede der Verjährung befasst. Hierin liege ein erhebliches Begründungsdefizit des Schiedsspruches. Die Schiedsbeklagte zu 3) macht darüber hinaus geltend, ein Verstoß des Schiedsspruches gegen den ordre public folge auch daraus, dass er in sich widersprüchlich und damit widersinnig sei. Die Widersprüchlichkeit ergebe sich daraus, dass nicht klar sei, an wen die geschuldete Auskunft zu erteilen sei. Sie ergebe sich weiter daraus, dass in den Entscheidungsgründen der Umfang der Auskunftsverpflichtung abweichend zu dem im Tenor formulierten Umfang der Verurteilung festgeschrieben sei. Weiter sei ihr die Vorlage von Verträgen, zu der sie verurteilt worden sei, unmöglich, soweit damit Verträge mit dem chinesischen Bauherrn und/oder der Bundesrepublik Deutschland erfasst sein könnten. Sie habe bereits im Schiedsverfahren schriftsätzlich vorgetragen, dass sich Vertragsurkunden über mit dem chinesischen Auftraggeber oder mit der BRD abgeschlossene Verträge über die Errichtung der Magnetschwebebahn nicht in ihrem Besitz befänden. Über die Existenz solcher Verträge sei ihr nichts bekannt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2010 legen die Schiedsbeklagten ein Gutachten von T. über die Anerkennungsfähigkeit des Schiedsspruchs vom 28.04.2010 vor und machen dessen Inhalt zum Gegenstand ihres Vorbringens. Der Schiedsspruch sei aufzuheben, da er den Eindruck eines Endschiedsspruches vermittle und aus ihm nicht hervorgehe, dass nur über den ersten Teil der Schiedsklage (Auskunft) entschieden worden sei. Weiter sei das Schiedsgericht qualitativ und quantitativ vom Antrag der Schiedsklägerin abgewichen, indem es die Schiedsbeklagten eigenmächtig als Gesamtschuldner zur Auskunft und Vorlage verurteilt habe. Hierzu enthalte der Schiedsspruch keine Begründung, obwohl eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden könne. Bereits aus dem Wortlaut des Klageantrags ergebe sich, dass jede Schiedsbeklagte Auskunft nur über eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge und nicht auch über die Handlungen und Erträge der anderen Schiedsbeklagten bzw. des Konsortiums habe erteilen sollen. Aus dem Umstand, dass die Schiedsbeklagten zunächst jeweils einzeln verklagt und in den Einzelverfahren ein jeweils inhaltlich identischer Klageantrag gestellt worden sei, werde deutlich, dass das Klageziel als solches durch die Verbindung der drei Verfahren nicht geändert worden sei. Der Antrag sei insbesondere nach Verbindung nicht auf eine gesamtschuldnerische Haftung hin erweitert worden, wie dies noch im Verfahren vor dem Landgericht K. (Anlage AG 10) vor Einleitung des Schiedsverfahrens der Fall gewesen sei. Hierzu passe, dass der Verfahrensbevollmächtigte im Termin am 28.01.2011 unstreitig ausgeführt habe, der Auskunftsantrag sei nicht auf gesamtschuldnerische Verurteilung gerichtet gewesen und es sei ärgerlich, dass das Schiedsgericht im Tenor zu 1) insoweit vom Klageantrag abgewichen sei. Die Beklagte zu 3) führt ergänzend aus, das Klagebegehren der Schiedsklägerin sei auf der letzten Stufe auf Zahlung desjenigen Gewinns gerichtet gewesen, den jede Schiedsbeklagte jeweils erzielt habe bzw. erzielen werde. Das Auskunftsbegehren könne hierüber aber nicht hinaus reichen. Der Schiedsspruch sei ferner unbestimmt und nicht der materiellen Rechtskraft fähig, da die Bietergemeinschaft als Adressatin der Auskunft nicht hinreichend identifizierbar bezeichnet worden sei. Zudem solle Auskunft über ein zukünftiges Ereignis erteilt werden. Auch die vorzulegenden Verträge und die von der Auskunft erfassten Geschäfte seien nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Weiter enthalte der Schiedsspruch keine Begründung für die angeordnete Vorlageverpflichtung. Schließlich sei die Kostenentscheidung lediglich mit einem Verweis auf den nicht anwendbaren § 100 Abs. 4 ZPO begründet worden. Von dem angeordneten Ermessen habe das Schiedsgericht keinen Gebrauch gemacht. Es habe weiter bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, dass es nur über einen Teil der Schiedsklage habe entscheiden sollen. Schließlich wenden sich die Schiedsbeklagten im Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs gegen die Zurückverweisung des Verfahrens an das Schiedsgericht. Sie machen geltend, das staatliche Gericht sei gehindert, im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, da in § 1060 ZPO keine Regelungslücke bestehe, welche durch die Anwendung von 1059 Abs. 4 ZPO ausgefüllt werden könne. Auch die Gesetzessystematik spreche gegen die analoge Anwendung. Die Sache sei weiter auch nicht zur Zurückverweisung geeignet. Eine zeit- und kostengünstige Erledigung des Rechtsstreits werde durch die Zurückverweisung nicht erreicht, da auf Grund der gravierenden Verfahrensmängel erneut in die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eingetreten werden müsse. Der zu erzielende prozessökonomische Effekt sei also gering. Wegen der gravierenden Verfahrensmängel hätten die Schiedsbeklagten zudem das Vertrauen in die Gewissenhaftigkeit der Arbeit des Schiedsgerichts verloren. Die Zurückverweisung sei auch nicht zumutbar, da das Schiedsgericht verfahrenswidrig trotz mehrfachen Antrags der Schiedsbeklagten keinen Beweis durch Sachverständige erhoben habe, sondern im Wesentlichen den Erläuterungen des Parteigutachters der Schiedsklägerin gefolgt sei. Schließlich stehe der Zurückverweisung entgegen, dass ihr Vertrauen in die Unparteilichkeit der Schiedsrichter erschüttert sei, da der Obmann ihnen wiederholt Prozessbetrug vorgeworfen und aus ihrer Sicht relevanten Vortrag bewusst unbeachtet gelassen habe. Dies rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts. Der Senat hat am 28.01.2011 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom 09.05.2011 hat er im Einverständnis mit den Parteien den Übergang ins schriftliche Verfahren abgeordnet. Schriftsätze der Parteien sind bis zum 04.06.2011 berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2011 Bezug genommen. II. Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist zulässig, aber nicht begründet und daher gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO abzulehnen. Der Schiedsspruch ist wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 2b) aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 1059 Abs. 4 analog an das Schiedsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Antrag ist zulässig. Das Oberlandesgericht K. ist gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da in der Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 9 des Gründungsvertrags der Bietergemeinschaft) unter Absatz 3 als Schiedsgerichtsstand K. angegeben ist. Die Form der Antragstellung ist gewahrt, insbesondere liegt das gemäß § 1064 ZPO erforderliche Original des Schiedsspruches vor. Der Antrag ist jedoch gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen, da ein Aufhebungsgrund vorliegt. Der Vollstreckbarerklärung steht gemäß § 1059 Abs. 2 Ziff. 2b) ZPO entgegen, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches zu einem Ergebnis führen würde, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Denn der Schiedsspruch leidet an einem schweren Verfahrensfehler, da das Schiedsgericht mit der Verurteilung der Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über den von der Schiedsklägerin gestellten Antrag hinausgegangen ist. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz des ordre public. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt vor, wenn der Schiedsspruch mit wesentlichen fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist. Hierunter fallen alle Normen des zwingenden Rechts, welche die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren, sowie die elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen. Dies sind insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, alle Grundprinzipien des deutschen Rechts sowie ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit (vgl. Lachmann, a.a.O. Rz. 2303 m.w.N.). Zur Einordnung und Abgrenzung von Bedeutung ist, dass das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruches ist. Nur in extremen Ausnahmefällen, in welchen die Hinnahme des Schiedsspruches unerträglich wäre, greift der ordre public ein (Geimer in: Zöller, § 1059 Rz. 47). Der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit wird vom sog. verfahrensrechtlichen ordre public geschützt. Von einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist demzufolge nicht bereits bei einem einfachen Verfahrensfehler auszugehen. Er setzt vielmehr voraus, dass ein schiedsrichterliches Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH NJW 1990, 2199; Lachmann, a.a.O., Rz. 2305 m.w.N. in Fn. 3). Vorliegend weicht der Schiedsspruch dadurch von zwingenden Regeln staatlicher Prozessführung ab, dass die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner zur Erteilung der im Antrag näher bezeichneten Auskunft verurteilt wurden, obwohl die Schiedsklägerin dies nicht beantragt hatte. Mit dem im Schiedsspruch zitierten Antrag wurde eine kostenpflichtige Verurteilung der Schiedsbeklagten auf Auskunftserteilung begehrt, während das Schiedsgericht im Tenor des Schiedsspruches eine Verurteilung sowohl in der Hauptsache als auch hinsichtlich der Kosten „als Gesamtschuldner“ ausspricht. In dieser Divergenz liegt nicht, wie die Schiedsklägerin geltend macht, eine unschädliche, weil bloß quantitative Abweichung vom Schiedsklageantrag, sondern es handelt sich um eine gemäß § 308 Abs. 1 ZPO unzulässige „Aliud“-Entscheidung. Ein (Schieds-)Gericht verstößt beim Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Verurteilung nicht gegen § 308 ZPO, wenn sich zwar nicht aus dem Klageantrag, aber aus der Klagebegründung die gesamtschuldnerische Haftung ergibt (vgl. Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 308 Rz. 3). Mit dem Antrag begehrt die Schiedsklägerin von jedem der in Anspruch genommenen Schiedsbeklagten Auskunft über die Geschäfte, welche „sie im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschwebebahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind“. Eine dem diesbezüglichen Klageantrag entsprechende Verurteilung als Gesamtschuldner bliebe nur dann in quantitativer Hinsicht hinter dem vorgenannten Antrag zurück und stellte keine gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßende Überschreitung des begehrten Leistungsumfangs dar, wenn er dahingehend zu verstehen wäre, dass jede Schiedsbeklagte selbstständig Auskunft geben soll über die Geschäfte und daraus erwachsenden Erträge des Konsortiums aus dem Projekt S. mit dem chinesischen Partner, und zwar nicht lediglich bezogen auf ihre eigene Person, sondern bezogen auf die Schiedsbeklagten bzw. das Konsortium oder dessen Mitglieder insgesamt. Denn bei einer Verurteilung der Schiedsbeklagten ohne den Zusatz der gesamtschuldnerischen Verpflichtung schulden alle drei die Auskunftserteilung gesondert und nur in Bezug auf die eigene Person, und die Schiedsklägerin kann von jeder Schiedsbeklagten gesondert Auskunft fordern. Demgegenüber wäre sie bei gesamtschuldnerischer Verpflichtung gemäß § 421 BGB nur einmal zum Erhalt der gesamten Leistung berechtigt, bei Leistungserbringung einer der Schiedsbeklagten würden die beiden anderen ebenfalls frei. Ein solcher Inhalt kann dem in Bezug genommenen Antrag aber im Ergebnis nicht entnommen werden. Die Formulierung legt ihrem Wortlaut nach im Gegenteil ein Verständnis dahingehend nahe, dass jede Schiedsbeklagte selbstständig Auskunft nur über eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge und nicht auch über die Handlungen und Erträge der anderen Schiedsbeklagten bzw. des Konsortiums erteilen soll. Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs „als Konsortialpartner“, mit dem der Bezug zu der persönlichen Beteiligung der einzelnen Schiedsbeklagten an den Geschäften und zu den ihr zukommenden Erträgen hergestellt ist. Für eine Auslegung des Antrags im vorgenannten Sinn spricht weiter der Ablauf des Schiedsverfahrens bzw. der dort erfolgten Antragstellung. So hat die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagten unstreitig zunächst einzeln verklagt und drei selbstständige Schiedsverfahren eingeleitet. Die Verfahren sind im weiteren Verlauf auf Antrag der Schiedsklägerin verbunden worden. Der in den jeweiligen Einzelverfahren angekündigte Klageantrag (vgl. Anlagen AG 11/1 und 11/2), der sich naturgemäß lediglich auf eine Auskunft der jeweils betroffenen Schiedsbeklagten bezogen hat, ist nach Verfahrensverbindung inhaltlich identisch in den neuen Klageantrag eingeflossen und dabei lediglich vom Singular in den Plural gesetzt worden. Hieraus geht deutlich hervor, dass das Klageziel der Schiedsklägerin als solches durch die Verbindung der drei Verfahren nicht geändert und der Klageantrag nach Verbindung insbesondere nicht auf eine gesamtschuldnerische Haftung hin erweitert worden ist. Es spricht auch nichts dafür, dass die Schiedsklägerin bei Antragstellung den Willen hatte, eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Auskunfterteilung zu erreichen, und dies nur irrtümlich nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat. So haben die Schiedsbeklagten unwidersprochen vorgetragen, dass die Schiedsklägerin im Verfahren vor dem Landgericht K. (…) die gesamtschuldnerische Verurteilung der Schiedsbeklagten ausdrücklich beantragt hatte (Anlage AG 10), in den drei Schiedsverfahren bzw. dem verbundenen Schiedsverfahren die Verurteilung als Gesamtschuldner aber nicht in den Antrag aufgenommen wurde. Dies lässt darauf schließen, dass die Schiedsklägerin von der Beantragung einer gesamtschuldnerischen Verurteilung bewusst Abstand genommen hat. Dementsprechend hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2011 selbst ausgeführt, dass der Auskunftsantrag im Schiedsverfahren nicht auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung gerichtet gewesen und es ärgerlich sei, dass das Schiedsgericht im Tenor zu 1) insoweit vom Klageantrag abgewichen sei. Es sprechen weitere Indizien dafür, den Klageantrag bezogen ausschließlich auf eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge der Schiedsbeklagten zu verstehen. So richtete sich unstreitig, wie die Schiedsbeklagte zu 3) im Schriftsatz vom 04.03.2011 ausgeführt hat, ein im Schiedsverfahren gestellter Hilfs-Auskunftsantrag nicht gegen alle Schiedsbeklagten, sondern ausdrücklich nur gegen die Schiedsbeklagten zu 1) und 3) als vormalige geschäftsführende Gesellschafterinnen der Bietergemeinschaft. Der Hilfsauskunftsantrag diente der Verwirklichung des Rechtsschutzziels auf der letzten Stufe auf Zahlung desjenigen Gewinns, den jeder der beiden betroffenen Schiedsbeklagten (jeweils) erzielt hat bzw. zukünftig erzielen wird. Das Auskunftsbegehren kann jedoch nicht weiter reichen als das Leistungsbegehren, dessen Vorbereitung es dient. Gegen eine Auslegung des Schiedsklageantrags in Bezug auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Auskunftserteilung spricht schließlich, dass die Schiedsbeklagten nach unwidersprochenem Sachvortrag nicht über einen identischen Kenntnisstand verfügen, über den sie Auskunft zu geben hätten. Dies folgt bereits daraus, dass die Schiedsbeklagten zu 1) und 3), nicht aber die Schiedsbeklagte zu 2) für das Konsortium geschäftsführend tätig waren. Der Schiedsklageantrag ist nach dem Wortlaut und den vorgetragenen Sachumständen eindeutig dahingehend zu verstehen, dass jede Schiedsbeklagte selbstständig Auskunft nur über eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge und nicht auch über die Handlungen und Erträge der anderen Schiedsbeklagten bzw. des Konsortiums erteilen soll. Für ein anderes Verständnis bleibt kein Raum. Hieraus folgt, dass die Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Auskunftserteilung als Gesamtschuldner diesen Antrag gemäß § 308 Abs. 1 ZPO insoweit überschreitet, als dadurch jede Schiedsbeklagte (auch) zur Auskunftserteilung in Bezug auf die beiden anderen Schiedsbeklagten verurteilt wird. Entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin konnte der Senat das im Schiedsspruch liegende Auslegungsergebnis einer gesamtschuldnerischen oder lediglich individuellen Verpflichtung sachlich überprüfen. Dem staatlichen Gericht ist es zwar nach dem Grundsatz des Verbots der révision au fond verwehrt, den Schiedsspruch auf seine sachliche (Un-)Richtigkeit hin zu prüfen, die fehlerhafte Rechtsanwendung bildet für sich genommen grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund (BGHZ 151, 79; Geimer in: Zöller, a.a.O., § 1059 Rz. 74 m.w.N.). Ein Klageantrag ist grundsätzlich auch der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zugänglich und kann je nach dessen Sachinhalt eine gesamtschuldnerische Verurteilung auch ohne ausdrücklichen Antrag tragen. Vorliegend ist jedoch der Inhalt des Klageantrags - wie dargelegt - eindeutig und es bleibt daher von vornherein kein Raum für eine andere Auslegung, hinsichtlich derer eine Abwägung stattzufinden hätte. Für eine unzulässige Dementsprechend stellt sich die Frage, ob eine solche Abwägung wegen des Verbots der révision au fond unzulässig wäre, nicht. In der qualitativen Überschreitung des Schiedsklageantrags durch den Tenor des Schiedsspruches liegt ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz des ordre public und damit ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insofern handelt es sich zunächst um einen nach deutschem Recht erheblichen Verstoß, da der in § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz „ne ultra petita“ Bestandteil des grundlegenden zivilprozessualen Prinzips der Dispositionsmaxime ist, wonach die Entscheidungsbefugnis des Gerichts dem Umfang nach von den Parteien vorgegeben wird. In der Verurteilung der Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner liegt zudem ein Verstoß gegen den gemäß § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO zu beachtenden Grundsatz rechtlichen Gehörs, weil das Schiedsgericht die Frage der gesamtschuldnerischen Verurteilung unstreitig nicht mit den Parteien erörtert hat und die Schiedsbeklagten entsprechend keine Möglichkeit hatten, hierzu Stellung zu nehmen bzw. sich gegen eine diesbezügliche Verurteilung zur Wehr zu setzen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet auch im Schiedsverfahren die wichtigste verfahrensmäßige Sicherung der Parteien gegen Willkür der Schiedsrichter, der Anspruch hierauf ist das „prozessuale Urrecht“ des Menschen (vgl. Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1042 Rz. 3 m.w.N.). Das verfassungsrechtliche Gebot rechtlichen Gehörs begründet zwar im Gegensatz zu zivilprozessualen Vorschriften grundsätzlich keine Hinweis-, Frage- und Aufklärungspflichten und fordert im Regelfall auch kein Rechtsgespräch mit den Beteiligten (Lachmann, a.a.O. Rz. 1300; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 15 Rz. 3, jeweils m. w. N.). Es verbietet aber den Erlass von Überraschungsentscheidungen (vgl. Lachmann, a.a.O. Rz. 1321 m.w.N.). Wenn das Schiedsgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Parteivortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, kommt dies der Verhinderung von Vortrag gleich und stellt damit eine Gehörsverletzung dar (Lachmann, a.a.O. Rz. 1321 m.w.N.). Vorliegend ist das Schiedsgericht eigenmächtig über den Antrag der Schiedsklage hinausgegangen und hat die Schiedsbeklagten zu etwas anderem verurteilt ohne den vorherigen Hinweis, dass es den Klageantrag in entsprechender Weise verstehe. Damit hat es tatsächlichen Sachvortrag der Schiedsbeklagten unterbunden, den diese nach dem bisherigen Verfahrensverlauf aus eigener Sicht unter keinem Gesichtspunkt für notwendig zu erachten hatten. Dies kommt der Verhinderung von Vortrag gleich und stellt damit zugleich eine relevante Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Ein derartiger Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien des deutschen Rechts ist mit dem verfahrensrechtlichen ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO nicht zu vereinbaren, so dass der Schiedsspruch aus diesem Grund gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO aufzuheben ist. Eine Teilaufhebung kommt vorliegend ersichtlich nicht in Betracht. Die qualitative Überschreitung des Schiedsklageantrags durch den Tenor des Schiedsspruches stellt des Weiteren einen Aufhebungsgrund i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO dar. Danach kommt die Aufhebung in Betracht, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Ob auch dieser von den Schiedsbeklagten in gehöriger Form geltend gemachte Einwand Anlass zur Aufhebung des Schiedsspruches geben würde, ist fraglich, da die Schiedsbeklagten möglicherweise hinsichtlich der Prüfung der gemäß § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO geltend zu machenden Aufhebungsgründe dadurch präkludiert sind, dass sie diese nicht in der zumindest in analoger Anwendung der §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO erforderlichen Frist von drei Monaten nach Zugang des Schiedsspruches geltend gemacht haben. Einer vertieften Behandlung bzw. Entscheidung der damit verbundenen Rechtsfrage bedarf es angesichts des festgestellten Aufhebungsgrundes wegen des Verstoßes gegen den ordre public jedoch nicht. Weiter kann dahinstehen, ob in den von den Schiedsbeklagten erhobenen Einwänden weitere Aufhebungsgründe liegen. Dies gilt insbesondere für den von den Schiedsbeklagten geltend gemachten Einwand, der Schiedsspruch enthalte alle Merkmale eines Endschiedsspruches einschließlich einer Kostenentscheidung und sei daher nicht als Teilschiedsspruch interpretierbar, sowie für den weiteren Einwand, der Schiedsspruch sei hinsichtlich der Gläubigerstellung unklar, weil im Tenor des Schiedsspruches die Bietergemeinschaft MG. genannt werde, in den Entscheidungsgründen jedoch begründet ausgeführt sei, dass die Auskunft an die Schiedsklägerin persönlich und gerade nicht an die Bietergemeinschaft zu erteilen sei. Das Schiedsverfahren ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs an das bisherige Schiedsgericht zurückzuverweisen, damit die bisher gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden können. Dies ist auch im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO möglich, wenn die Vollstreckbarerklärung abgelehnt und der Schiedsspruch aufgehoben wird (vgl. Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 – zitiert nach juris Rz. 36 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 29.01.2007 – 34 Sch 23/06 und 34 Sch 023/06 – Rz. 19 f.; Geimer in: Zöller, a. a.,O., § 1060 Rz. 26; Voit in: Musielak, 8.Aufl. 2011, § 1060 Rz. 15 a.E.; Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1060 Rz. 27). Soweit die Schiedsbeklagten unter Bezugnahme auf die von Lachmann vertretene Rechtsansicht (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 2394) das staatliche Gericht für gehindert halten, im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, da in § 1060 ZPO keine Regelungslücke bestehe, schließt der Senat sich dieser Rechtsauffassung nicht an. Der Gesetzesbegründung zum neuen Schiedsverfahrensrecht (BT-Drucks. 13/5274, S. 60 f.) lässt sich zu der Frage der analogen Anwendbarkeit des § 1059 Abs. 4 ZPO auch für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nichts entnehmen. Ein etwaiger Wille des Gesetzgebers, das Aufhebungsverfahren unterschiedlich zu gestalten je nachdem, ob es vom Schuldner gemäß § 1059 ZPO oder im Zusammenhang mit dem vom Gläubiger eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahren betrieben wird, geht daraus nicht hervor. Auch ein etwaiger von den Schiedsbeklagten angeführter Wille des Gesetzgebers, weitgehenden Gleichlauf der Rechtsfolgen bei der Behandlung von inländischen und ausländischen Schiedssprüchen zu erreichen, steht für sich genommen der Möglichkeit der Zurückverweisung nicht entgegen. Dagegen erscheint nach Sinn und Zweck der §§ 1059, 1060 ZPO bzw. nach der Gesetzessystematik eine Differenzierung bei den Rechtsfolgen der Aufhebung eines fehlerhaften Schiedsspruchs je nachdem, ob sie im Rahmen eines isolierten Aufhebungsverfahrens nach § 1059 ZPO oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren eintreten, nicht sinnvoll. Dies gilt bereits deshalb, da nach überwiegender Meinung das Vollstreckbarerklärungsverfahren in seinen Rechtswirkungen weiter reicht als das isolierte Aufhebungsverfahren und diesem das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. dieses wegfällt, wenn Aufhebungsverfahren und Vollstreckbarerklärungsverfahren gleichzeitig anhängig sind bzw. das Vollstreckbarerklärungsverfahren nachträglich eingeleitet wird (vgl. Ausführungen bei Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1059 Rz. 20 ff.). Dafür, dass die Rechtsfolgen der Aufhebung bzw. konkret die Möglichkeit der Zurückverweisung davon abhängen sollen, im Rahmen welchen Verfahrens es zur Aufhebung des Schiedsspruchs kommt, sind keine Gründe ersichtlich. Sofern sich der konkrete Fall zur Zurückverweisung eignet, erweist sich diese Möglichkeit aus Gründen der Prozessökonomie in beiden Verfahren – isoliertes Aufhebungsverfahren oder Vollstreckbarerklärungsverfahren – als vorteilhaft. Einen Konnex zwischen beiden Verfahren stellt § 1060 Abs. 2 ZPO her (vgl. Geimer a.a.O., Rz. 21). Auch die Schiedsbeklagten gestehen aber eine Verzahnung beider Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie ausdrücklich zu. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts H. (a.a.O.) verwiesen, die der Senat teilt. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen vor. Nach § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen. Die Schiedsklägerin hat im Schriftsatz vom 04.03.2011 hilfsweise einen Antrag auf Zurückverweisung gestellt. Die Sache ist auch zur Zurückverweisung geeignet. In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, ob der Streit durch die Fortsetzung des Verfahrens schneller oder effektiver erledigt werden kann (Voit in Musielak, a.a.O., § 1059 Rn. 41). Schneller oder effektiver wird der Rechtsstreit immer dann erledigt, wenn es nicht zwingend erforderlich ist, das gesamte schiedsgerichtliche Verfahren erneut durchzuführen, weil der Fehler nur einen Teilaspekt des Verfahrens betrifft, wie z.B. einen reparablen Verfahrensverstoß, der ohne großen Aufwand behoben werden kann (Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 – zitiert nach juris Rz. 38 m. w. N.). Eine Sache ist zur Zurückverweisung nicht mehr geeignet, wenn das Schiedsgericht von Rechts wegen gar nicht oder nicht mehr zur Entscheidung berufen ist – wie z.B. bei Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung oder der Überschreitung der Grenzen der Schiedsvereinbarung - oder wenn der Aufhebungsgrund das gesamte Verfahren betrifft und daher - wie z.B. bei der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts, der nicht ordnungsgemäßen Vertretung der Parteien - das Verfahren wieder von vorn beginnen müsste (Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 – zitiert nach juris Rz. 38 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für eine Zurückverweisung spricht, dass es dem Schiedsgericht möglich ist, die vorliegend vorgebrachten Verfahrensfehler, die einer Vollstreckbarerklärung im Wege stehen bzw. stehen könnten, zu beheben, ohne das gesamte Verfahren zu wiederholen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf eine vom Schiedsgericht durchgeführte Beweisaufnahme und der Verwertung des erzielten Beweisergebnisses. Des Weiteren handelt es sich in der Sache um eine komplexe und inhaltlich schwierige Spezialmaterie, in welche sich die Mitglieder des Schiedsgerichts eingearbeitet haben und welche nach dem Vorbringen der Schiedsbeklagten zu 3) Anlass gab, den Parteien großzügige Fristen für schriftsätzliches Vorbringen zu gewähren. Dementsprechend ist es von großem Vorteil, dass das Schiedsgericht bei Fortsetzung des Verfahrens auf den erworbenen Kenntnisstand aufbauen kann. Schließlich spricht auch die Dauer des Schiedsverfahrens dafür, den vorstehenden Gründen aus prozessökonomischen Erwägungen besondere Bedeutung zukommen zu lassen. Soweit die Schiedsbeklagte zu 3) in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Prozessdauer neben dem krankheitsbedingt notwendigen Wechsel des Obmanns von der Länge der gewährten Schriftsatzfristen und des Aufwands der sachlichen Vorbereitung von Terminen bestimmt wurde, ist dies ein weiteres Argument dafür, das Schiedsverfahren nicht vollständig neu zu beginnen. Der von den Schiedsbeklagten erklärte Widerspruch gegen die Zurückverweisung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zunächst verlangt § 1059 Abs. 4 ZPO keinen übereinstimmenden Antrag beider Parteien. Die von den Schiedsbeklagten angeführten Gründe, die aus ihrer Sicht gegen eine Eignung der Sache zur Zurückverweisung sprechen, geben zu einer Änderung der im Hinweisbeschluss des Senats vom 21.04.2011 vertretenen Rechtsauffassung keinen Anlass. Dies gilt auch für die in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 04.06.2011 erhobenen Einwände. Sofern die Schiedsbeklagten einwenden, der Schiedsspruch leide unter einer Vielzahl schwerer Mängel, die kurzfristig nicht behoben werden könnten, so dass sich der prozessökonomische Effekt der Zurückverweisung nicht einstelle, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Sowohl der zur Aufhebung des Schiedsspruchs führende Mangel der gesamtschuldnerischen Verurteilung unter Überschreitung des Schiedsklageantrags als auch die übrigen von den Schiedsbeklagten angeführten Fehler – seien es die zutreffende Bezeichnung des Gläubigers oder die Erkennbarkeit der Entscheidung als Teilschiedsspruch – lassen sich ohne weiteres korrigieren, ohne dass es zu einer vollständigen Wiederholung des Schiedsverfahrens kommen muss. Soweit die Schiedsbeklagten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass ein Sachverständigenbeweis im Rahmen des Schiedsverfahrens zwar mehrfach beantragt, aber nicht erhoben worden sei und ohnehin nachgeholt werden müsse, ändert dies nichts an der Tatsache, dass ausweislich des von den Schiedsbeklagten selbst als Anlage AG 17 vorgelegten Protokolls der Sitzung vom 14.04.2008 eine Beweisaufnahme in Form der Anhörung sachverständiger Zeugen i.S.d. § 414 ZPO (auch solcher, die von den Schiedsbeklagten benannt wurden) stattgefunden hat und dass das Schiedsgericht sich in der Begründung seines Schiedsspruches auf dieses Beweisergebnis stützt. Der vom Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 21.04.2011 für die Zurückverweisung angeführte Grund, die Verwertung eines Beweisergebnisses zu ermöglichen, behält mithin Gültigkeit. Sofern die Schiedsbeklagten gegen eine Eignung der Sache zur Zurückverweisung weiter vortragen, der Schiedsspruch sei unsorgfältig abgefasst, so dass das Vertrauen der Schiedsbeklagten in die Gewissenhaftigkeit des Schiedsgerichts fehle, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Begründung von Schiedssprüchen nach herrschender Meinung nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden können. Sie muss lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen, nicht offenbar widersinnig sein oder der Entscheidung widersprechen, sie darf nicht inhaltsleer sein und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln Stellung nehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2002 – 17 Sch 3/01 – zitiert nach juris; Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1054 Rz. 8). Dies bedeutet nicht, dass jedes Element des Vortrags in der Begründung zu behandeln ist (Lachmann, a.a.O., Rz. 1771 m.w.N.). Auch ist an dieser Stelle wiederum zu bedenken, dass eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidung durch das über die Vollstreckbarerklärung befindende staatliche Gericht nicht zulässig ist. Die sonstigen Fehler, die dem Schiedsgericht bei Abfassung des Schiedsspruches unterlaufen sein mögen, lassen für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Sorgfaltsanforderungen im Verlauf des Schiedsverfahrens und insbesondere im Rahmen des Prozesses der Entscheidungsfindung nicht in der gebotenen Weise Beachtung gefunden haben. Es ist nach dem im Vollstreckbarerklärungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab an Hand der von den Schiedsbeklagten vorgetragenen Umständen nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts selbst unsorgfältig bzw. erkennbar fehlerhaft getroffen wurde. Auch der weitere Einwand der Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht habe entgegen ihrem mehrfachen Antrag keinen Sachverständigenbeweis erhoben, sondern sich allein auf die Aussage bzw. das Gutachten des sachverständigen Zeugen G. der Schiedsklägerin gestützt, vermag eine Zurückverweisung nicht zu hindern. Das Schiedsgericht hat bei der Beweiserhebung gemäß § 1042 Abs. 4 S. S. 2 ZPO ein weites Verfahrensermessen. Zwar muss das Schiedsgericht alle angetretenen Beweise erheben, wenn sie sich zu beweiserheblichen Punkten verhalten (Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1042 Rz. 30). Die Frage der Entscheidungserheblichkeit des Beweisantritts obliegt aber dem Schiedsgericht. Nach dem sich auf Grund der Aktenlage ergebenden Sachstand hat das Schiedsgericht die Prüfung dieser Beweiserheblichkeit nicht etwa unterlassen. Vielmehr hat es nach dem Vortrag der Schiedsbeklagten von einer (weiteren) Beweiserhebung deshalb abgesehen, weil es die Substantiierungsanforderungen, die an den Sachvortrag der Schiedsbeklagten gestellt wurden, nicht als erfüllt angesehen hat, dies mit der Rechtsfolge des § 138 Abs. 3 ZPO. Ob diese Entscheidung inhaltlich zutreffend ist oder nicht, ist vom Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu prüfen. Einen Rückschluss auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Schiedsgerichts, welches die Schiedsbeklagten nach Rückverweisung und Fortsetzung des Schiedsverfahrens zu besorgen hätten, ergibt sich insofern jedenfalls nicht. Schließlich tragen die Schiedsbeklagten gegen eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem bisherigen Schiedsgericht vor, ihr Vertrauen in die Unparteilichkeit der Schiedsrichter sei erschüttert, da der Obmann ihnen wiederholt Prozessbetrug vorgeworfen und aus ihrer Sicht relevanten Vortrag bewusst unbeachtet gelassen habe. Insofern ist zunächst anzumerken, dass die Schiedsbeklagten die von ihnen beanstandeten Verfahrenmängel bzw. die Verfahrensführung durch den Obmann während der Dauer des Schiedsverfahrens nicht zum Anlass genommen haben, ein Ablehnungsverfahren nach § 1037 ZPO einzuleiten. Zwar trifft es zu, dass das Vorliegen von Ablehnungsgründen einer Zurückverweisung gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO entgegenstehen kann. Vorliegend ist aber dem Senat nicht ersichtlich, dass Gründe vorliegen, die geeignet sind, bei den Schiedsbeklagten Misstrauen in die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts oder eines seiner Mitglieder zu rechtfertigen. Vorliegend sieht der Senat nach dem ihm vorgetragenen Sach- und Streitstand keinen Anlass zu der Besorgnis, das Schiedsgericht könnte gegenüber den Schiedsbeklagten voreingenommen sein oder eine unsachliche innere Einstellung ihnen gegenüber haben. Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters aufkommen lassen, § 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BGH, Beschluss vom 14.03.2003 – Ixa ZB 27/03 - = BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221 zu §§ 42 ff. ZPO; Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 Rz. 8, 9). Sofern der Richter im Rahmen der Verfahrensleitung der einen Partei ungünstige Rechtsausführungen macht, rechtfertigt dies die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 12.11.1997 – IV ZR 214/96 – zitiert nach juris = BGH NJW 1998, 612; Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 Rz. 28). Dies gilt unabhängig davon, ob die geäußerte Rechtsansicht als solche zutreffend oder fehlerhaft ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2002 – 16 W 49/02 – = OLGR 2002, 327). Denn die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH, beschluss vom 14.05.20002 – XI ZR 388/01 – zitiert nach juris Rz. 7). Die insoweit von den Schiedsbeklagten in Bezug genommenen Verfahrensmängel, etwa die Überschreitung des Schiedsklageantrags oder die angeführten weiteren Mängel, lassen schon im Ansatz keine einseitige Parteinahme erkennen, weil sie in ihren Auswirkungen der Schiedsklägerin zumindest in gleicher Weise zum Nachteil gereichen wie den Schiedsbeklagten. Denn durch eine dadurch bedingte Angreifbarkeit des Schiedsspruchs verzögert sich die weitere Rechtsverfolgung der Schiedsklägerin ebenfalls. Sofern das Schiedsgericht bzw. dessen Obmann Sachvortrag der Beklagten als unbeachtlich bezeichnet oder den Schiedsbeklagten im Zusammenhang mit deren Weigerung, bestimmte Unterlagen vorzulegen, versuchten Prozessbetrug vorgeworfen hat, liegt darin zunächst die – ggf. deutliche – Äußerung von Rechtsansichten, die wie dargelegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Besorgnis sachfremder Einstellung des Schiedsgerichts rechtfertigen. Auf der Grundlage des dem Senat eröffneten Prüfungsmaßstabs lässt der Schiedsspruch nicht erkennen, dass sich das Schiedsgericht mit den Argumenten der Schiedsbeklagten nicht auseinandergesetzt hätte. Eine unterschiedliche Auffassung des Schiedsgerichts einerseits sowie der Schiedsbeklagten auf der anderen Seite über den Umfang bzw. Reichweite von deren Substantiierungspflichten reicht insofern nicht aus. Das Verfahren ist an das bisherige Schiedsgericht zurückzuverweisen, die Neubestellung des Schiedsgerichts ist nicht erforderlich. Gemäß § 1056 Abs. 3 ZPO endet das Amt des Schiedsrichters erst mit Beendigung des Schiedsverfahrens, wobei das Schiedsverfahren eine Maßnahme nach § 1059 Abs. 4 ZPO einschließt (Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 –, zitiert nach juris Rz. 39 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die zu Gunsten der Schiedsklägerin entschiedene Frage der Zurückverweisung hat keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung. Der entscheidende Streit der Parteien betrifft die Frage, ob der Schiedsspruch aufzuheben ist, die Frage der Zurückverweisung ist nur eine Folgeentscheidung, die auch keine Auswirkung auf den Streitwert hat. Der Beschluss ist schon wegen der darin enthaltenen Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 33/11 | 17.11.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am 8. Juli 2011 in München in dem zwischen dem Antragssteller als (Schieds-) Kläger und der Antragsgegnerin (unter ihrer vormaligen Bezeichnung) als (Schieds-) Beklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Teil-Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Abschlagsbetrag auf dessen noch zu beziffernde Abfindung nach § 738 BGB in Höhe von € 2.200.000,00 (in Worten: zweimillionenzweihunderttausend) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Juli 2006 zu bezahlen. 2. ... 3. ... II. Dem Antragsteller wird gestattet, vorläufig, längstens bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, die Zwangsvollstreckung aus dem in Ziffer I. (1.) wiedergegebenen Schiedsspruch zu betreiben. Die Zwangsvollstreckung darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung des vorbezeichneten Anspruchs hinausgehen. Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800.000 € abzuwenden. Die Sicherheit kann auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts bewirkt werden. III. Die Zwangsvollstreckung gemäß Ziffer II. ist vor einer Zustellung an die Antragsgegnerin zulässig. IV. Der Antrag auf Pfändung von Vermögensgegenständen u.a. wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller hat unter Vorlage eines am 8.7.2011 in München ergangenen Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift beantragt, diesen für vollstreckbar zu erklären. Der Schiedsspruch spricht dem Antragsteller gegen die damals noch unter einer anderen Bezeichnung firmierenden Antragsgegnerin eine sechsstellige Abschlagsforderung auf eine noch zu beziffernde Abfindung nach § 738 BGB zu. Der Antragsteller begehrt nun, ohne vorherige Anhörung der Gegenseite die Sicherungsvollstreckung betreiben zu dürfen. II. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471) und damit auch über die vorgelagerte Sicherungsmaßnahme. Die gesetzlich weit gefassten Voraussetzungen des § 1063 Abs. 3 ZPO sind im Interesse einer effektiven Rechtsverfolgung einerseits unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Grundrechte der Antragsgegnerin, wie rechtliches Gehör und faires Verfahren andererseits, abzuwägen. a) Die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs hat der Antragsteller erfüllt. Der Schiedsspruch weist jedenfalls keine offensichtlichen Mängel auf, die von vornherein einer Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO entgegenstehen. b) Die Auswirkungen der Vollstreckbarerklärung auf die Schuldnerbelange sind als hinnehmbar zu veranschlagen. Die Antragsgegnerin hat die Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung. c) Dem gegenüber ist die mögliche Gefährdung der Zwangsvollstreckung für den Antragsteller schon angesichts der gegenständlichen Summe hoch zu veranschlagen. Der Antragsteller hat Umstände vorgetragen, die es nicht als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt einer Vollstreckbarerklärung nicht mehr über ausreichende Mittel zur Erfüllung des zugesprochenen Anspruchs verfügt. Angesichts der aufgeführten aktuellen Umstrukturierungen in der Unternehmensgruppe ist dies durchaus plausibel. d) In analoger Anwendung von § 929 Abs. 3 ZPO (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1063 Rn. 13) wird ausgesprochen, dass die Vollziehung schon vor der Zustellung der Anordnung an die Antragsgegnerin zulässig ist (vgl. auch Seßler/Schreiber SchiedsVZ 2006, 119/125). e) Ob das Oberlandesgericht analog § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO auch für die begehrten Pfändungsmaßnahmen zuständig wäre (vgl. Seßler/Schreiber aaO. S. 126), kann offen bleiben. Die Vollziehung ist schon vor der Zustellung der Anordnung an die Antragsgegnerin zulässig. Unter diesen Umständen erscheint die gleichzeitige Vornahme von Pfändungsmaßnahmen auch unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit nicht als notwendig. Eine wesentliche Verzögerung durch die Antragstellung beim zuständigen Vollstreckungsgericht ist nicht zu erwarten. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 32/11 (3) | 18.07.2012 | ||
B E S C H L U S S Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2011 für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch vom 27. Juni 2011 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 17.10.2011 hat der Senat einen zwischen den Parteien ergangenen Teil-Schiedsspruch vom 27.6.2011 für vollstreckbar erklärt, mit dem dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt wurde, dem Gläubiger Auskunft über den Bestand von Bankkonten und Buchhaltungskonten der früher zwischen ihnen bestehenden Rechtsanwaltssozietät zu erteilen. Auf Antrag des Gläubigers hat der Senat sodann am 18.6.2012 wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Schiedsspruch gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festgesetzt. Unter dem 5.7.2012 hat nunmehr der Schuldner u. a. Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO gestellt. II. Der Antrag ist abzulehnen. Das staatliche Gericht ist nicht zur Entscheidung zuständig. Gemäß § 769 Abs. 1 ZPO kann grundsätzlich das Gericht, das über die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden hat, die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen. Prozessgericht ist in diesem Fall das Schiedsgericht. Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 18.6.2012. Dem Schuldner ist darin Recht zu geben, dass das Schiedsgericht nicht gemäß § 769 Abs. 1 ZPO die staatliche Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen kann (vgl. etwa BGH NJW 1987, 651). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass nunmehr wieder das staatliche Gericht hierüber zu entscheiden hätte. Wenn das Schiedsgericht als Prozessgericht zu der Entscheidung nicht befugt ist, bedeutet dies nicht, dass nun ohne weiteres das Staatsgericht entscheiden kann. Die Rechtsverfolgung vor dem Schiedsgericht besitzt zwar nicht die gleiche Effektivität wie eine Vollstreckungsabwehrklage vor dem Staatsgericht, wenn dem Schiedsgericht die Einstellungsmöglichkeit fehlt. Dies muss der Schuldner aber hinnehmen, da es eine der im Abschluss eines Schiedsvertrages liegenden Folgen des teilweisen Verzichts auf den Rechtsschutz vor den Staatsgerichten darstellt (vgl. BGH aaO.). Damit kann auch in dringenden Fällen das staatliche Gericht als Vollstreckungsgericht keine einstweilige Anordnung erlassen (§ 769 Abs. 2 ZPO). Dagegen spricht nämlich, dass das Vollstreckungsgericht eine Frist bestimmen muss, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichtes beizubringen sei und dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird (§ 769 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Wenn das Schiedsgericht zu einer Maßnahme nach § 769 ZPO nicht befugt ist, kann auch eine Entscheidung unter Fristsetzung nicht erfolgen. Denn das Vollstreckungsgericht wird nur vorläufig anstelle des Prozessgerichtes tätig. Zudem wäre schon wegen des langen Abwartens des Schuldners mit dem Antrag ohnehin die Dringlichkeit fraglich. Der Antrag wäre im Übrigen auch aus sachlichen Gründen zurückzuweisen. Im Rahmen des § 769 ZPO findet eine Prüfung der Erfolgsaussicht statt. Nach dem eigenen mehrfachen Vortrag des Schuldners, liegen die Erfüllungshandlungen zumindest überwiegend zeitlich vor dem Teil-Schiedsspruch. Der Schuldner hat auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht vorgebracht, dass die Auskunftsansprüche bereits erfüllt seien. Dann liegt nahe, dass der Schuldner mit diesen Einwendungen (§ 767 Abs. 2 ZPO) präkludiert ist. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 32/11 (2) | 18.06.2012 | ||
B E S C H L U S S: I. Auf Antrag des Gläubigers wird gegen den Schuldner wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus dem mit Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2011 für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch vom 28. Juni 2012, dem Gläubiger Auskunft über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten der Rechtsanwaltssozietät xx zum 30.9.2008 zu erteilen, nämlich Auskunft zu erteilen über a) Umsatzerlöse der Rechtsanwälte xxx in der Zeit vom 01.01. bis 30.09.2008 b) Entwicklung und Stand des Fremdgeldkontos zum 30.09.2008 c) Kontoauszüge der Bankkonten Nr. xx bei der Sparkasse xx (BLZ xx) und Nr. xx bei der Volksbank xx (BLZ xx) ein Zwangsgeld von 2.000 € festgesetzt, falls diese Auskünfte nicht spätestens bis zum Ablauf des 20. Juli 2012 erteilt werden, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft. II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. III. Die Kosten dieses Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Gläubiger (Schiedskläger) hat gegen den Schuldner (Schiedsbeklagten) einen Teilschiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 27.6.2011 erwirkt, der im Tenor folgendermaßen lautet: I. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten der Rechtsanwaltssozietät xx zum 30.09.2008 zu erteilen. Dies umfasst insbesondere a) Kapitalkonten der Gesellschafter zum 30.09.2008 b) Umsatzerlöse der Rechtsanwälte W., B., M., Dr. Ba. und O. in der Zeit vom 01.01. bis 30.09.2008 c) Entwicklung und Stand des Fremdgeldkontos zum 30.09.2008 d) Kontoauszüge der Bankkonten Nr. ... bei der Sparkasse R. (BLZ ...) und Nr. ... bei der Volksbank R. (BLZ ...) für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2008. e) Einnahmen-Überschussrechnung der Rechtsanwaltssozietät xx für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2008. Der Senat hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.10.2011 diesen Teilschiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Der dem Schiedsverfahren zugrundeliegende Sozietätsvertrag enthält folgende Schiedsklausel: Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag, aus Gewinnverteilungsverträgen oder aus Anteilsübernahmeverträgen werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen Schiedsrichter entschieden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch alle Auseinandersetzungen um das Zustandekommen vorerwähnter Verträge. Unter dem 28.2.2012 hat der Antragsteller (Gläubiger) beantragt, gegen den Antragsgegner (Schuldner) wegen Nichterteilung der Auskunft ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er wendet Unbestimmtheit des Antrags und außerdem Erfüllung der Auskunftspflicht ein. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass die Einnahmen-Überschussrechnung der Rechtssanwaltssozietät für den Zeitraum 01.01. bis 30.9.2008 (Buchst. e) vorgelegt ist, zudem hat der Antragsteller eingeräumt, Auskunft gemäß Buchst. a der Leistungsverpflichtung erhalten zu haben. Im Übrigen streiten die Parteien über den Umfang der Verpflichtung des Schuldners und deren Erfüllung. II. Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig auch für Entscheidungen nach §§ 887 f. ZPO, wenn Grundlage für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Schiedsspruch bildet, den dieses Gericht gemäß seiner Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471) für vollstreckbar erklärt hat (vgl. Senat vom 8.12.2011, 34 Sch 025/08; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 887 Rn. 6). Insoweit ist das Oberlandesgericht München Prozessgericht. 2. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (vgl. Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 14 bis 17) liegen vor. Der Auskunftsanspruch ist als nicht vertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken (Zöller/Stöber § 888 Rn. 2 und 3, dort Stichwort: Auskunft m.w.N.). Der Antrag ist ausreichend bestimmt. Er umfasst den gesamten für vollstreckbar erklärten Teilschiedsspruch. Soweit allerdings Erfüllung behauptet wird und als zugestanden zu behandeln ist, ist der Antrag nicht begründet. 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Erfüllungseinwand des Schuldners nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO), sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (BGHZ 161, 67; Zöller/Stöber § 887 Rn. 7). Die Rechtsprechung zu § 887 ZPO ist auf § 888 ZPO übertragbar (Zöller/ Stöber § 888 Rn. 11; Musielak/Lackmann ZPO 9. Aufl. § 888 Rn. 8). Das Prozessgericht hat als Vollstreckungsgericht deshalb auch die Frage zu entscheiden, ob die vom Schuldner vorgenommenen Handlungen - solche haben hier unstreitig stattgefunden - das umfassen, was der Titel gebietet. Der Bundesgerichtshof leitet seine - zuvor stark umstrittene - Meinung aus dem in den genannten Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers und insbesondere aus folgender Überlegung her: Die Prüfung des Erfüllungseinwands im Verfahren nach § 887 (§ 888) ZPO statt erst bei der Vollstreckungsgegenklage kann prozessökonomisch sinnvoll sein. Eine Beweiserhebung über die Einwendungen des Schuldners ist, soweit nötig, in beiden Verfahren möglich und liegt stets in den Händen des Prozessgerichts. Dieses ist im Verfahren nach § 887 (§ 888) ZPO ohnehin grundsätzlich verpflichtet, Beweis zu erheben. Das Vollstreckungsverfahren würde auch nicht beschleunigt, wenn man den Schuldner auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage verweisen würde. Bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage müsste dem Schuldner unter Umständen auch Vollstreckungsaufschub nach § 769 ZPO gewährt werden, so dass das Verfahren angesichts der einzuhaltenden Fristen letztlich verzögert würde. Die Frage, ob die vom Schuldner unstreitig vorgenommenen Handlungen das sind, was der Titel ihm gebietet, kann das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht aufgrund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits am ehesten entscheiden. 4. Dies kann aber nicht ohne weiteres auf Schiedssachen übertragen werden. Dort hat das Gericht, das über die Zwangsvollstreckung zu entscheiden hat, nicht über den materiell-rechtlichen Anspruch entschieden. Zwar lässt der Bundesgerichtshof auch auf der Grundlage des neuen Schiedsverfahrensrechts im Verfahren der Vollstreckbarerklärung vor dem Oberlandesgericht den Erfüllungseinwand zu, so dass der Schuldner nicht auf das selbständige Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen ist (BGH WM 2010, 2236; siehe schon BGH WM 2008, 515/517 bei Rn. 19), für das ebenso das Oberlandesgericht zuständig wäre (BGH aaO. S. 2238). Jedoch gilt "selbstverständlich" anderes (BGH aaO. S. 2238 bei Rn. 10 a. E.), wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits der Schiedsabrede unterliegt; dann ist das Schiedsgericht und nicht das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (vgl. bereits BGHZ 99, 143/146). 5. Anders ist dies auch im gegenständlichen Verfahrensabschnitt (Zwangsvollstreckung) nicht zu beurteilen. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts, über den Erfüllungseinwand im Rahmen der Vollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO zu entscheiden, ergibt sich aus einem Gleichlauf mit der Zuständigkeit im Erkenntnisverfahren (vgl. oben II. 3.). Bei der Zuweisung des Streits an ein Schiedsgericht besteht ein derartiger Gleichlauf nicht. Vielmehr würde in die parteiautonom bestimmte schiedsgerichtliche Zuständigkeit durch das staatliche Gericht eingegriffen, wenn dieses im Rahmen der Vollstreckung nun befugt wäre, selbst über den Erfüllungseinwand zu entscheiden. Es ergäbe sich zudem ein Widerspruch zum vorgeschalteten Vollstreckbarerklärungsverfahren, in dem ein entsprechender Einwand mit Rücksicht auf die Schiedsklausel nicht überprüfbar gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der Gläubiger ohne Vollstreckungsmöglichkeit schutzlos gestellt würde, weil nicht erkennbar ist, wie er dem Erfüllungseinwand im Schiedsverfahren angemessen begegnen könnte. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 10.12.2010, 13 Sch 1/10, zitiert nach juris) weist keinen Weg auf, wie der Antragsteller zu einer positiven Entscheidung des Schiedsgerichts gelangen kann. Es geht aber ebenfalls davon aus, dass angesichts der Schiedsklausel nicht das staatliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung über den Erfüllungseinwand berufen ist (bei Rz. 8). Die Sichtweise des Senats führt zu keinen Unzuträglichkeiten für den Schuldner. Dieser kann sowohl beim Schiedsgericht als auch beim - für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zuständigen - staatlichen Gericht um den erforderlichen Rechtsschutz nachsuchen (vgl. § 1033 ZPO; § 1041 ZPO). Einwendungen, die nach Vollstreckbarerklärung entstanden sind, können mit der Vollsteckungsabwehrklage durchgesetzt werden (vgl. BGH WM 2008, 515/519). Die Frage, ob der Schuldner mit dem Erfüllungseinwand präkludiert ist, spielt an dieser Stelle keine Rolle (anders OLG Frankfurt aaO.), da der Schuldner mit einem Einwand, über den das staatliche Gericht im Verfahren nach § 888 ZPO wegen der Schiedsvereinbarung nicht entscheiden kann, auch nicht präkludiert sein kann. Die Situation ist nicht anders zu beurteilen als die umgekehrte bei der Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 ZPO. Einwendungen, die nicht der Schiedsvereinbarung unterfallen (vgl. Zöller/Geimer § 1060 Rn. 9), und Einwendungen, die zwar der Schiedsvereinbarung unterfallen, über die das Schiedsgericht aber nicht entschieden hat (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1060 Rn. 3), bleiben zulässig. 6. Die - weit auszulegende - Schiedsklausel umfasst den Erfüllungseinwand. 7. Soweit ein Teil der Verpflichtung nach der Einlassung der Parteien als erfüllt anzusehen ist - nämlich hinsichtlich Buchst. a) und e) der im Schiedsspruch konkretisierten Auskunftspflicht, wird der Antrag zurückgewiesen, ebenso, soweit über die genannten konkretisierten Handlungen hinaus ("inbesondere") eine allgemeine Verpflichtung ausgesprochen ist, Auskunft über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten der Rechtsanwaltssozietät xx zum 30.09.2008 zu erteilen. Denn in diesem Punkt ist der Schiedsspruch nicht ausreichend bestimmt (siehe auch Senat vom 8.12.2011, 34 Sch 025/08). Was die Kontoauszüge angeht (Buchst. d) hat der Gläubiger seinen Antrag auf den Zeitraum ab 1.1. 2008 beschränkt (Schriftsatz vom 18.5.2012). 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im gegenständlichen Verfahren nicht. Insoweit gelten streitwertunabhängige Festgebühren (KV 2111; siehe OLG Hamm vom 7.6.2010, I-7 W 13/10, bei juris). 9. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), beschränkt auf die Frage, ob das staatliche Gericht im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung der Schiedsvereinbarung unterliegende Einwendungen prüfen darf; diese ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 32/11 | 17.10.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt xx bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 27. Juni 2011 in Nürnberg folgenden Teil-Schiedsspruch: Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten der Rechtsanwaltssozietät xxx zum 30.9.2008 zu erteilen. Dies umfasst insbesondere a) Kapitalkonten der Gesellschafter zum 30.9.2008 b) Umsatzerlöse der Rechtsanwälte in der Zeit vom 01.01. bis 30.09.2008 c) Entwicklung und Stand des Fremdgeldkontos zum 30.9.2008 d) Kontoauszüge der Bankkonten Nr. x bei der Sparkasse x und Nr. x bei der Volksbank x e) Einnahmen-Überschussrechnung der Rechtsanwaltssozietät für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2008. II. Dieser Teil-Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren erkannte der Antragsgegner und Schiedsbeklagte hilfsweise gestellte Anträge an. Auf Antrag des Antragstellers und Schiedsklägers wurde am 27.6.2011 der obigem Tenor zu entnehmende (Teil-) Schiedsspruch erlassen. Unter dem 29.8.2011 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Nürnberg die Vollstreckbarerklärung beantragt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat das Verfahren an das Oberlandesgericht München abgegeben. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Nürnberg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 GVBl S. 471). 2. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs in Urschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Ob der Schiedsspruch zutreffend als solcher "mit vereinbartem Wortlaut" bezeichnet ist, kann dahinstehen. Er enthält eine - wenn auch kurze - Begründung und entspricht den Anforderungen des § 1054 ZPO. Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 31/15 | 29.01.2018 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Aufhebung eines inländischen Schiedsspruches; Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenz; Versagung rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen den ordre public | |
Az.: 34 Sch 31/15 Teil-Beschluss: 1. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den Antragsgegnerinnen als Schiedsbeklagten durch den Einzelschiedsrichter I am 29. Mai 2015 in München (Bundesrepublik Deutschland) ergangenen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (Fall Nr. J) für vollstreckbar zu erklären, wird im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 abgelehnt. 2. Der Schiedsspruch wird insoweit, als er im Verhältnis zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin zu 1 als Schiedsbeklagter ergangen ist, aufgehoben. 3. Die Antragstellerin trägt die der Antragsgegnerin zu 1 im Verfahren der Vollstreckbarerklärung erwachsenen außergerichtlichen Kosten sowie 50 % der gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Der Streitwert wird auf 1.200.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des überwiegend zu ihren Gunsten ergangenen inländischen Schiedsspruchs vom 29.5.2015. 1. Die Antragstellerin, ein im Bereich der erneuerbaren Energien tätiges Unternehmen mit Sitz in Spanien, schloss am 22.2.2008 mit der Antragsgegnerin zu 1, einer in Spanien ansässigen Konzerngesellschaft einer international agierenden Unternehmensgruppe im Sektor Erneuerbare Energien, einen Generalunternehmervertrag, mit dem sich die Antragsgegnerin zu 1 zur Planung und Herstellung einschließlich Inbetriebnahme einer Photovoltaik-Anlage in Spanien verpflichtete. Die Antragsgegnerin zu 2 (unter ihrer damaligen Firma), ein unter anderem im Solaranlagenvertrieb tätiges Unternehmen in der Rechtsform der GmbH mit Sitz in Deutschland, übernahm gemäß Ziff. 13 des Vertrags gegenüber der Antragstellerin die Garantie für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten der Antragsgegnerin zu 1. Unter Punkt 12.3 (“Streitbeilegungsvereinbarung“) enthält der Vertrag folgende Schiedsklausel: Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist München. Den geschuldeten Leistungsumfang beschreibt Ziff. 4.1 des Vertrags allgemein wie folgt: Der AN (= Auftragnehmer; Einfügung durch den Senat) hat sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur Planung und schlüssel- sowie gebrauchsfertigen Herstellung (unter Einschluss von Entwurf, Planung, Lieferung, Errichtung und Inbetriebnahme) der Anlage, die für den dauerhaften Betrieb geeignet sein muss, erforderlich sind, insbesondere die in der ... beigefügten funktionalen Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen. Nach 4.2 (Leistungen im Einzelnen), dort Abs. 6, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Einhaltung sämtlicher für die Planung, Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage geltenden EN-Vorschriften und technischen Standards Sorge zu tragen. Gemäß Ziff. 3.1 Abs. 7 gelten als Vertragsgrundlagen alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ... und technischen EN-Normen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, insbesondere die mit der Planung und Einrichtung von Photovoltaikanlagen zusammenhängenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, sowie die anerkannten Regeln der Technik. Unter Ziff. 12.1 ist vereinbart, dass das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (CISG) gelten soll. Nach Erstellung der Solaranlage entstand zwischen den Parteien Streit darüber, ob die Kabel fachgerecht gemäß den vertraglichen Vorgaben verlegt seien. Unter Vorlage eines Untersuchungsberichts (“Technical Report“) eines auf Solarparks spezialisierten spanischen Unternehmens vom Januar 2012 rügte die Antragstellerin insbesondere die Führung des Mittelspannungskabels oberhalb des Niederspannungskabels als unzulässig, die Abstände zwischen Nieder- und Mittelspannungsleitungen sowie zur Bodenoberfläche als unzureichend, weiter die Nichteinhaltung der für Mittelspannungskabel geltenden Bauvorschriften sowie fehlende physische Barrieren und fehlende Warnhinweise entlang der Kabeltrassen. 2. In dem mit Schiedsklage vom 29.8.2012 vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer eingeleiteten Verfahren hat die Antragstellerin mit der Behauptung, die Anlage weise die im Untersuchungsbericht dargestellten Mängel auf, von den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner zuletzt (gemäß Antrag vom 5.2.2015) die Zahlung eines Vorschusses auf die für die Mangelbeseitigung zu erwartenden Kosten in Höhe von 792.760,23 € sowie Ersatz des auf 5.265,08 € bezifferten Schadens aus der Abschaltung der Anlage anlässlich des schiedsrichterlichen Ortstermins, jeweils zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen, verlangt. Darüber hinaus hat sie die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch zum Ersatz der den Vorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten sowie des während der Reparatur infolge Nutzungsausfalls entstehenden Schadens verpflichtet seien, wobei sie, die Antragstellerin, über die Verwendung des Kostenvorschusses Rechnung zu legen habe. Der zu erwartende Aufwand für die Beseitigung der im Untersuchungsbericht festgestellten Mängel ergebe sich aus der eingeholten Kostenschätzung. Darüber hinaus würden Kosten für die Beseitigung der im Untersuchungsbericht noch nicht berücksichtigten, aber vom schiedsrichterlich bestellten Sachverständigen festgestellten Mängel anfallen. Die ihr im Schiedsverfahren erwachsenen Kosten der anwaltlichen Vertretung hat sie mit 453.012,52 € bekanntgegeben. Die Antragsgegnerinnen haben als Schiedsbeklagte im Wesentlichen eingewandt: - Die Kostenvorschussklage sei nicht schlüssig. Weil die Klage auf Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten in der erforderlichen Höhe zu richten sei und bei der Bewertung der Erforderlichkeit auf den voraussichtlichen Aufwand sowie die damit verbundenen Kosten abzustellen sei, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung aufwenden dürfe, gehöre zur schlüssigen Darlegung eines Vorschussanspruchs die nachvollziehbare Abrechnung des voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwands. Das beinhalte die Darlegung, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung geplant seien und weshalb diese bei wirtschaftlicher Betrachtung durchgeführt werden müssten. Die Notwendigkeit derart umfangreicher Maßnahmen, wie den Angeboten zugrunde gelegt, sei nicht dargetan und nach den Ausführungen des Sachverständigen im 4. Ergänzungsgutachten des Beweissicherungsverfahrens zwischen der Antragsgegnerin zu 1 und der mit der Kabelverlegung beauftragten Subunternehmerin auch nicht gegeben (Schriftsatz vom 14.8.2014, Seiten 22 bis 26 = Anlage AS 11). Darlegungs- und Beweiserleichterungen bestünden lediglich hinsichtlich der Höhe der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung, nicht aber hinsichtlich der Mängelbeseitigungsmaßnahmen selbst; welche Maßnahmen konkret zur Beseitigung der behaupteten Mängel der Kabelverlegungsarbeiten erforderlich seien, ergebe sich jedoch aus dem klägerischen Vorbringen mangels Beschreibung der Maßnahmen und ihrer Notwendigkeit nicht. Sollte eine schlüssige Darlegung des Vorschussanspruchs erfolgen, müsste über dessen Höhe Beweis durch Einholung eines - von der Schiedsklägerin zum Nachweis der behaupteten Erforderlichkeit angebotenen (Schriftsatz vom 22.9.2014 = Anlage AS 13) - Sachverständigengutachtens erhoben werden (Schriftsatz vom 29.9.2014, Seiten 12 bis 13 = Anlage AS 12). Auch wenn man annähme, dass der Anspruch der Höhe nach schlüssig dargelegt worden sei, müsste über die in allen Punkten bestrittenen Positionen des geltend gemachten Kostenvorschussanspruchs Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden (Schriftsatz vom 23.1.2015, Seiten 1 f. = Anlage AS 27). - Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Beweissicherungsfahren gegen die mit der Kabelverlegung beauftragte Subunternehmerin seien die Kabel vertragsgemäß verlegt gewesen, aber zu einem Zeitpunkt, als das Werk bereits abgenommen und die Gefahr auf die Antragstellerin übergegangen gewesen sei, bei starken Regenfällen freigeschwemmt worden. Danach habe die Antragstellerin selbst die Kabel nicht fachgerecht eingesandet und verfüllt. Im Zuge der unsachgemäß durchgeführten Beseitigung der Hochwasserschäden habe die Antragstellerin außerdem die Kabel durch Straßenbaumaschinen beschädigt (Schriftsätze vom 18.3.2013, Seiten 12 bis 14 = Anlage AS 6; und vom 14.8.2014, Seiten 9 f. und 18 f. = Anlage AS 11). - Die von der Schiedsklägerin zur Begründung angeblich vertragswidriger Normabweichungen herangezogenen lokalen Vorschriften (Schriftsätze vom 14.2.2014, Seiten 4 ff. = Anlage CC1 = Anlage AS 19; und vom 4.3.2014, Seiten 2 bis 13 = Anlage AS 20 = Anlage CC 1) seien für die Beurteilung der Mangelfreiheit nicht relevant. Nach den vertraglichen Bestimmungen sei die Einhaltung lokaler Vorgaben schon nicht vereinbart (Schriftsätze vom 18.3.2013, Seite 7 = Anlage AS 6; vom 14.8.2014, Seiten 1 bis 9 = Anlage AS 11; und vom 29.9.2014, Seiten 2 bis 9 = Anlage AS 12). Die im Schiedsverfahren als Anlagen CC 15 bis CC 23 vorgelegten spanischen Regierungsverordnungen und auf ihrer Grundlage erlassenen technischen Vorschriften würden zudem nicht für Anlagen der streitgegenständlichen Art gelten (Schriftsatz vom 28.3.2014, Seiten 3 bis 9 = Anlage AS 22). Nach den Ausführungen des im Beweissicherungsverfahren beauftragten Sachverständigen seien bestimmte, dem „Technical Report“ zugrunde gelegten Vorgaben weder üblich noch - z. B. mit Blick auf die Örtlichkeit der Verlegung außerhalb eines Stadtgebietes etc. - maßgeblich, teils sogar aus technischer Sicht kontraindiziert (Schriftsatz vom 18.3.2013, Seiten 9 bis 12 und 14 bis 15 = Anlage AS 6). Demgemäß habe die Schiedsklägerin das Werk in Kenntnis des Umstands, dass die Kabel „nur“ gemäß den DIN-Vorschriften verlegt worden seien, abgenommen und die Schlusszahlung geleistet (Schriftsatz vom 14.8.2014, Seiten 8 f. = Anlage AS 11; Schriftsatz vom 29.9.2014, Seiten 55 ff. = Anlage AS 12; Schriftsatz vom 16.1.2015, Seiten 4 ff. = Anlage AS 25). Für die Richtigkeit der Behauptung, dass die von der Schiedsklägerin aufgezählten lokalen Vorschriften für die streitgegenständliche Anlage nicht einschlägig seien und ihre Einhaltung auch aus technischer Sicht nicht erforderlich sei, wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten (Schriftsätze vom 18.3.2013, Seiten 9 bis 12 und 14 bis 15 = Anlage AS 6; und vom 28.3.2014, Seiten 5 bis 8 = Anlage AS 22). - Nach den sachverständigen Feststellungen im Beweissicherungsverfahren seien die der Schiedsklageforderung zugrunde liegenden Angebote völlig überhöht. Es würden Maßnahmen vorgeschlagen, die nach den geltenden Vorschriften nicht gefordert und zur Mängelbeseitigung nicht erforderlich seien. Auch für die Richtigkeit dieser Behauptung wurde Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten (Schriftsätze vom 18.3.2013, Seite 17 = Anlage AS 6; und vom 14.8.2014, Seiten 24 bis 26 = Anlage AS 11). - Bei der Solaranlage handele es sich um eine abgeschlossene elektrische Betriebsstätte. Auf solche Anlagen seien die von dem im Schiedsverfahren bestellten Sachverständigen angeführten Vorschriften nicht oder nur sehr eingeschränkt anwendbar (Schriftsatz vom 26.11.2014, Seiten 5 und 6 = Anlage AS 18). - Eine Beseitigung etwaiger Mängel durch die Antragsgegnerin zu 1 habe die Antragstellerin selbst vereitelt, indem sie die angeblichen Mängel nicht - wie gefordert - konkretisiert, Informationen zu den Mängeln und über die zur Schadensbeseitigung durchgeführten Maßnahmen verweigert sowie eine zeitnahe Besichtigung vor Ort nicht ermöglicht habe. - Ein etwaiger Anspruch sei jedenfalls verjährt. - Die für das Schiedsverfahren geltend gemachten Kosten seien nicht erstattungsfähig. Eine Honorarvereinbarung, die eine Anwaltsvergütung in der geltend gemachten Höhe erlaube, sei - gemessen an den gesetzlichen Gebührensätzen - sittenwidrig und daher nichtig. Dass die abgerechneten Stunden geleistet worden und erforderlich gewesen seien, werde bestritten (Schriftsatz vom 13.2.2015, Seiten 2 ff. = Anlage AS 26). Die vor Einleitung des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten seien nicht solche des Schiedsverfahrens und deshalb nicht festsetzungsfähig (Schriftsatz vom 23.1.2015, Seite 5 = Anlage AS 27). 3. Das Schiedsgericht hat am 14.4.2014 eine prozessleitende Verfügung erlassen, mit der es angekündigt hat, wegen der Frage der Anwendbarkeit lokaler technischer Normen auf die streitgegenständliche Anlage Kontakt mit spanischen „Baurechtlern“ einer international tätigen Kanzlei aufzunehmen, um dort Unterstützung anzufordern (Anlage AS 23). Mit prozessleitender Verfügung vom 30.6.2014 hat es die Schiedsbeklagten aufgefordert, weiter zur Frage der Anwendbarkeit der spanischen technischen Vorschriften Stellung zu nehmen. Darauf haben die Schiedsbeklagten unter Zeugenbeweis zum aus ihrer Sicht richtigen Verständnis der vertraglichen Vereinbarung vorgetragen (Schriftsätze vom 14.8.2014 und 29.9.2014 = Analgen AS 11 und AS 12). Das Schiedsgericht hat Beweis erhoben durch einen mehrtägigen Lokalaugenschein (in Anwesenheit sowohl des im Schiedsverfahren als auch des im Beweissicherungsverfahren bestellten Sachverständigen) sowie durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen, Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Mangelhaftigkeit aus technischer Sicht sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Dem beauftragten (deutschen) Sachverständigen hat es vorgegeben, spezifische lokale Vorschriften bei der Begutachtung zunächst nicht zu berücksichtigen. 4. Mit „Endschiedsspruch“ vom 29.5.2015, den Antragsgegnerinnen zugestellt am 3.6.2015, hat das Schiedsgericht unter Abweisung der weitergehenden Anträge den eingeklagten Kostenvorschuss ohne Zinsen sowie den bezifferten Schaden zuzüglich Zinsen zugesprochen und die begehrten Feststellungen getroffen. Darüber hinaus hat es die Verpflichtung der Antragstellerin ausgesprochen, über die Verwendung des Vorschusses Rechnung zu legen. Schließlich hat es die Antragsgegnerinnen verurteilt, der Antragstellerin auf die entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung einen Betrag von 264.000,- € zu erstatten. Zur Begründung hat das Schiedsgericht im Wesentlichen ausgeführt: - Die auf Zahlung von Kostenvorschuss gerichtete Schiedsklage sei schlüssig. Der Anspruch des Bestellers sei bei Mangelhaftigkeit der Leistung und Verzug des zur Nachbesserung Verpflichteten auf Vorschuss hinsichtlich der mutmaßlichen Kosten für die erforderlichen Nachbesserungsmaßnahmen gerichtet unbeschadet der Pflicht zur späteren Abrechnung. Zur schlüssigen Darlegung der Anspruchshöhe reiche es aus, die voraussichtlich anfallenden Kosten darzustellen. Dem genüge die Kostenschätzung in Form des vorgelegten Voranschlags eines auf Solarparks spezialisierten Unternehmens (CC 27, CC 30). Diese Kostenschätzung beinhalte eine nachvollziehbare Auflistung der Mängel und der einzelnen Arbeitsschritte zu ihrer Sanierung. Das Schiedsgericht sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Kostenvoranschlags zu zweifeln. Dem Anbieter sei die Anlage bestens bekannt, so dass keine Anhaltspunkte für die Annahme falscher oder gar fiktiver Ausmaße bestünden (Rn. 75, 76 SSp). - Die Mangelhaftigkeit sei aufgrund der sachverständigen Feststellungen (Verlegetiefe und Einsandung der Kabel; Abdeckungen und Warnstreifen; Kabeleinführung ins Erdreich; Kabelführung und -fixierung in den Stationen; Berücksichtigung von Erdbewegungen) erwiesen (Rn. 90 SSp). - Für die Beurteilung der Mangelfreiheit einer Photovoltaikanlage, die in Spanien errichtet und betrieben wird, seien angesichts der weiten vertraglichen Formulierung über die Pflicht zur Einhaltung des technischen Standards auch die spanischen technischen Normen heranzuziehen (Rn. 88 SSp). Die durchgeführte Zeugenvernehmung habe den Beweis für die Behauptung der Schiedsbeklagten, deren Geltung sei vertraglich ausgeschlossen worden, nicht erbracht (Rn. 88 SSp). - Den Beklagten habe es wiederholt freigestanden, die Anwendbarkeit der spanischen technischen Normen substantiiert zu bestreiten. Auf die 11. prozessleitende Verfügung vom 30.6.2014, mit der sie aufgefordert worden seien, zur Frage der Anwendbarkeit abschließend Stellung zu beziehen, hätten sie jedoch mit Schriftsatz vom 29.9.2014 lediglich bestritten, dass diese Normen vereinbart worden seien, aber nicht ausgeführt, weshalb unabhängig von der Frage der vertraglichen Vereinbarung eine bestimmte Norm nicht gelten solle. Die Schiedsklägerin habe aus Sicht des Schiedsgerichts den Nachweis für die Relevanz jeder benannten Norm durch entsprechende Belege erbracht. Die Schiedsbeklagten hätten lediglich eingewandt, dass spanische technische Standards nicht vereinbart worden seien (Rn. 91 SSp). - Der Geltungsbereich der von der Schiedsklägerin als Maßstab herangezogenen spanischen technischen Normen sei „derart klar definiert, dass an deren Anwendbarkeit seitens des Schiedsgerichtes - ungeachtet der mangelnden substantiierten Bestreitung durch die Schiedsbeklagten - kein Zweifel“ bestehe (Rn. 92 SSp). Maßgeblich seien deshalb die auf den Seiten 24 bis 32 des Schiedsspruchs tabellarisch unter Nennung der Bezeichnung, des Erlassdatums, der offiziellen Zitierung in spanischer Sprache, der Internetquelle, der verabschiedenden Stelle, des Datums des Inkrafttretens sowie des sachlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs aufgelisteten Standards (Rn. 92 SSp). Aus diesen technischen Standards würden sich weitere Abweichungen zu normativen Anforderungen und damit Mängel der Kabelverlegearbeiten ergeben, und zwar im Hinblick auf die auf den Seiten 33 und 34 des Schiedsspruchs tabellarisch dargestellten Anforderungen betreffend Verlegetiefe und -art sowie Markierung (Rn. 93 SSp). - Zwar entspreche der gegenwärtige Zustand aufgrund niederschlagsbedingter Auswaschungen des Bodens und deshalb von der Antragstellerin veranlasster Betonierungsarbeiten nicht mehr dem Zustand bei Fertigstellung. Das Werk habe jedoch auch zuvor nicht den vertraglichen Anforderungen entsprochen, denn die notwendigen Vorkehrungen gegen Erdbewegungen seien nicht getroffen worden. - Dahinstehen könne, ob die Anlage als abgeschlossene elektrische Betriebsstätte anzusehen und deshalb an anderen technischen Normen zu messen sei, denn die Mangelhaftigkeit stehe fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, der die für relevant erachteten technischen Normen herangezogen habe (Rn. 98 SSp). - Die im Beweissicherungsverfahren getroffenen sachverständigen Feststellungen würden nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern, wonach eine „richtige“ Kabelverlegung eine Berücksichtigung künftiger möglicher Erdbewegungen voraussetze (Rn. 99 SSp). - Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Kosten würden die Ausführungen zur Schlüssigkeit in Bezug genommen. Eine Unverhältnismäßigkeit des Nacherfüllungsaufwands sei nicht ersichtlich (Rn. 100 SSp). - Der Einwand, die Schiedsklägerin habe eine zeitnahe Nachbesserung durch die Schiedsbeklagten vereitelt, sei mit Blick darauf, dass die Schiedsbeklagten bis zum Abschluss des Verfahrens die Ordnungsmäßigkeit des abgelieferten Werks behauptet haben, unbeachtlich (Rn. 101 SSp). - Der Anspruch sei - unabhängig von der Frage der Abnahme - nicht verjährt, weil die vertraglich für Bauleistungen vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren maßgeblich sei (Rn. 80 SSp). - Die von der Schiedsklägerin aufgewandten Verfahrenskosten seien unangemessen hoch und daher nur zum Teil ersatzpflichtig (Rn. 115 bis 118 SSp). Eine allfällige Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sei für das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant von Bedeutung, schlage aber nicht per se auf den Kostenersatzanspruch durch. Die vereinbarten Stundenhonorare mit Sätzen zwischen 150 und 450 € seien zudem marktüblich (Rn. 119 SSp). 5. Nachdem die Antragsgegnerinnen am 3.9.2015 bei Gericht den Antrag angebracht haben, den Schiedsspruch wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und Willkür aufzuheben (Az. 34 Sch 24/15), hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9.12.2015 und erweiternd mit Schriftsatz vom 23.6.2017 bezugnehmend auf den in anwaltlich beglaubigter Abschrift vorliegenden Schiedsspruch dessen Vollstreckbarerklärung insoweit, als eine Verurteilung zu ihren Gunsten ausgesprochen worden ist, beantragt. 6. Am 1.6.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 2 eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat das Verfahren nicht aufgenommen. 7. Die Antragsgegnerin zu 1 beantragt zuletzt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Verfahren 34 Sch 24/15, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch - soweit er zu ihrem Nachteil ergangen ist - aufzuheben. Der Spruch verstoße gegen den ordre public, denn das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot seien verletzt worden. Zur Begründung führt sie aus: a) Den Einwand, der geltend gemachte Kostenvorschussanspruch sei insbesondere der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt, habe das Schiedsgericht grundlegend verkannt und in seinem Kern nicht zur Kenntnis genommen. Indem es keine Feststellungen getroffen habe zu der streitigen Frage, welche Maßnahmen zur Behebung welcher Mängel erforderlich seien, und auch nicht festgestellt habe, dass eine komplette Neuverlegung der Stromkabel zur Instandsetzung erforderlich sei, habe es wesentliches Verteidigungsvorbringen übergangen. Die Auffassung, das der Verurteilung zugrunde gelegte Vertragsangebot sei als Grundlage für die Bemessung des Vorschussanspruchs geeignet, sei daher gehörsverletzend nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen. Das Schiedsgericht habe sich auch über die Einwände gegen die Auswahl des der Klageforderung zugrunde gelegten Angebots sowie gegen die dortigen Mengenansätze ohne weitere Sachaufklärung hinweggesetzt. Mangels eigener Sachkunde hätte das Schiedsgericht Sachverständigenbeweis über die Erforderlichkeit der beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen erheben müssen, zumal mehrere Angebote auf der Basis unterschiedlicher Maßnahmen und mit höchst unterschiedlichem Kostenergebnis vorlägen. Die Feststellung, das Schiedsgericht sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Kostenvoranschlags zu zweifeln, genüge nicht zur Begründung dafür, weshalb gerade das dem Klageantrag zu Grunde liegende Angebot die zur Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen und Kosten ausweise. Dass das Schiedsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, welche Maßnahmen zur Beseitigung der angenommenen Mängel notwendig seien, und die notwendige Sachaufklärung dazu, weshalb das Angebot über eine komplette Neuverlegung der Stromkabel die dafür erforderlichen Maßnahmen und Kosten ausweisen solle, unterlassen habe, lasse sich nur dadurch erklären, dass es weder das Bestreiten der Erforderlichkeit der angebotenen Maßnahmen noch die verschiedenen Vertragsangebote über Nachbesserungsarbeiten und das diesbezügliche Vorbringen der Schiedsbeklagten zur Kenntnis genommen habe. Auf der unterlassenen Sachaufklärung zur Erforderlichkeit beruhe der Schiedsspruch. b) Soweit das Schiedsgericht die Mangelhaftigkeit der Kabelverlegungsarbeiten damit begründet habe, dass die lokalen technischen Vorschriften Anwendung fänden, ohne sich über deren Geltung im Wege der Amtsermittlung Gewissheit zu verschaffen, habe es das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt. Denn das Schiedsgericht habe das diesbezügliche Bestreiten der Schiedsbeklagten unter Bezugnahme nur auf deren Schriftsatz vom 29.9.2014 (Anlage AS 12) als unsubstantiiert behandelt, die detaillierten Ausführungen dazu im Schriftsatz vom 28.3.2014 (Anlage AS 22), dass und aus welchen Gründen die von der Gegenseite herangezogenen lokalen technischen Vorschriften nicht einschlägig seien, aber unberücksichtigt gelassen. Aus dem Schiedsspruch ergebe sich nicht der Umfang der mit der Geltung lokaler Vorschriften begründeten Mangelhaftigkeit der Kabelverlegung wegen „weiterer Abweichungen zu normativen Anforderungen“ (Rn. 93 SSp). Die Relevanz dieser Ausführungen für den Schiedsspruch werde auch nicht deutlich, denn auf weitere Normabweichungen zusätzlich zu den vom Sachverständigen bereits festgestellten käme es bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit nicht an. Gleichwohl beruhe der Schiedsspruch augenscheinlich auf den Feststellungen zur Geltung der lokalen Vorschriften. Bei Würdigung des übergangenen Vorbringens wäre das Schiedsgericht - jedenfalls nicht ausschließbar - nicht davon ausgegangen, dass die spanischen technischen Vorschriften einschlägig seien. c) Im Kern verkannt habe das Schiedsgericht den Vortrag, dass die Antragstellerin das Werk als vertragsgemäß akzeptiert habe, indem sie die erst nach Schlussabnahme und letzter Nachabnahme fällige Schlusszahlung in Kenntnis dessen erbracht habe, dass die Kabel („nur“) gemäß den einschlägigen DIN-Vorschriften verlegt waren. d) Gleichfalls unbeachtet gelassen habe das Schiedsgericht die beweisbewehrte Behauptung, dass die Verwendung hochwertiger Stromkabel eine Verlegetiefe von 1,2 m sowie das Verlegen von Schutzrohren entbehrlich gemacht habe. Verkannt habe das Schiedsgericht, dass diese Behauptung durch die vorgetragene Tatsache der in Kenntnis der Ausführungsweise erfolgten öffentlich-rechtlichen Abnahme gestützt werde. e) Obwohl der beim Ortstermin vorgefundene Zustand nicht dem der Fertigstellung entspreche, sondern auf Veränderungen durch die Schiedsklägerin zurückzuführen sei, habe das Schiedsgericht die Schiedsbeklagte denkgesetz- und gehörswidrig für den Zustand verantwortlich gemacht, ohne Feststellungen zum Zustand der Kabel bei Fertigstellung und Abnahme der Anlage getroffen zu haben. Dabei habe es unbeachtet gelassen, dass der Sachverständige ein ganz außergewöhnliches Wetterereignis, gegen das die Auftragnehmerin keine Vorkehrungen habe treffen müssen, nicht auszuschließen vermocht habe. f) Auch das Beweisangebot dafür, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Vorschriften nicht einschlägig seien, weil die Anlage als abgeschlossene elektrische Betriebsstätte zu qualifizieren sei, habe das Schiedsgericht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör ignoriert, indem es die Behauptung als „durch keinerlei Beweis untermauert“ behandelt habe. g) Die Kostenentscheidung verletze den ordre public dadurch, dass das Schiedsgericht angenommen habe, eine etwaige Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung schlage nicht automatisch auf den Kostenersatzanspruch durch. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht das Bestreiten der geltend gemachten Stundenanzahl übergangen und nicht beachtet, dass Kosten in erheblicher Höhe aus dem Zeitraum vor Einleitung des Schiedsverfahrens geltend gemacht wurden. h) In mehrfacher Hinsicht sei der Schiedsspruch objektiv willkürlich: aa) Verkannt habe das Schiedsgericht, dass die der Entscheidung zugrunde gelegte Kostenschätzung kein Gutachten über die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der vom Schiedsgericht festgestellten Mängel darstelle. Weil auch der im Schiedsverfahren bestellte Sachverständige keine Feststellungen zu den notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen getroffen habe, entbehre die Verurteilung zur Zahlung des Kostenvorschusses jeglicher Grundlage. Dies verstoße gegen das Willkürverbot. Dass das der Entscheidung zugrunde gelegte Angebot als ausreichende Grundlage zur Überzeugungsbildung angesehen worden sei, obgleich die zuvor bei der Schiedsklägerin angeforderte Plausibilisierung der Mengenansätze unterblieben sei, sei zudem widersprüchlich und nur mit sachfremden Erwägungen zu erklären. bb) Indem das Schiedsgericht bei Abfassung des Schiedsspruchs entgegen seiner prozessleitenden Verfügung vom 14.4.2014 zur Frage der Anwendbarkeit lokaler technischer Normen nicht die Unterstützung der in Aussicht genommenen Fachanwälte in Anspruch genommen und statt dessen angenommen habe, dass an der Anwendbarkeit aufgrund des klar definierten Geltungsbereichs der von der Schiedsklägerin als maßgeblich bezeichneten Vorschriften kein Zweifel bestehe, habe es sich widersprüchlich verhalten. Der begründungslos gebliebene Meinungsumschwung sei nicht verständlich und lege sachfremde Erwägungen nahe. Willkürlich sei es auch, dass das Schiedsgericht begründungslos angenommen habe (Rn. 91 SSp), die Schiedsklägerin habe den Nachweis für die Relevanz der von ihr benannten spanischen technischen Normen durch entsprechende Belege erbracht. cc) Die Feststellung, die Kabel seien zumindest so mangelhaft verlegt worden, dass es infolge von Erdbewegungen zum jetzigen Zustand kommen konnte (Rn. 95 SSp), widerspreche der gleichzeitig getroffenen Feststellung, dass der gegenwärtige Zustand auch auf Eingriffen der Antragstellerin selbst, z. B. durch Betonierung von Trassen, beruhe (Rn. 94 SSp). Sie sei daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und objektiv willkürlich. Die nicht auf Tatsachenfeststellungen beruhende Annahme, es sei wenig plausibel, dass die Schiedsklägerin selbst Bodenabtragungen vorgenommen und dadurch die Auswaschungen erst ermöglicht oder zumindest verstärkt habe (Rn. 97 SSp), stehe im Widerspruch zu der gleichzeitig getroffenen Feststellung (Rn. 94 SSp), dass die Schiedsklägerin „mehr oder weniger bauliche Veränderungen“ auf der Anlage vorgenommen habe. 8. Die Antragstellerin rügt die Darstellung der Gegenseite als gezielt lückenhaft und meint, unter dem Deckmantel des ordre public-Einwands und des Willkürvorwurfs werde eine unzulässige Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine Richtigkeit (révision au fond) erstrebt. 9. Der Senat hat mit Beschluss vom 4.7.2017 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 13.11.2017 durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 90/92 d.A.) wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 29.5.2015 ist im Prozessrechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 - unter Aufhebung desselben - abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Das Verfahren ist im Prozessrechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 2 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, da es die Insolvenzmasse der Partei betrifft (BGH WM 2017, 1116). Das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1 wird hierdurch nicht berührt, da die Antragsgegnerinnen als einfache Streitgenossen in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist trotz der Gefahr, dass bei Aufnahme des durch die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, wegen des Anspruchs der Prozessparteien auf effektiven Rechtsschutz eine Teilentscheidung im Prozessrechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1 zulässig (BGHZ 148, 214/216 zum Teilurteil). 2. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da das Schiedsverfahren in Bayern geführt wurde. 3. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind bei dem in anwaltlich beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruch (§ 1064 Abs. 1 ZPO), der den Anforderungen des § 1054 ZPO genügt, erfüllt. 4. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, weil ein von Amts wegen zu beachtender Aufhebungsgrund im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO und zugleich ein fristgerecht begründet geltend gemachter Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO vorliegt. Der Schiedsspruch verstößt gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin zu 1 auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. a) Die Bestimmungen des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO und Art. 22 Abs. 4 der Schiedsgerichtsordnung des ICC (ICC-SchO in der seit 1.1.2012 geltenden Fassung) sehen für die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens als allgemeine Verfahrensregel (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO) vor, dass jeder Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich eine Behinderung in der Geltendmachung von Verteidigungsmitteln (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO) und einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO; vgl. BGH SchiedsVZ 2005, 259/260; NJW 2015, 3234 Rn. 30). b) Zur wirksamen Geltendmachung eines ordre public-Verstoßes als Aufhebungsgrund genügen diesbezügliche Anhaltspunkte im tatsächlichen Vorbringen der Partei (MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1059 Rn. 50 und § 1060 Rn. 20), die das staatliche Gericht zu einer dahingehenden Prüfungstätigkeit veranlassen (Senat vom 13.5.2013, 34 Sch 13/12 = BeckRS 2015, 02548; MüKo/Münch § 1059 Rn. 50 und § 1060 Rn. 21). Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu 1 genügen diesen formalen Anforderungen. c) Nach dem Gebot rechtlichen Gehörs haben die Parteien Anspruch darauf, dass ihnen die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt gegeben werden und sie Gelegenheit erhalten, sich hierzu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerfGE 81, 123/126; BVerfG vom 14.12.2015, 2 BvR 3073/14, juris). Der Gehörsgrundsatz verpflichtet das Schiedsgericht ferner, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 42, 364/367 f.; 64, 1/12; 87, 1/33; BVerfG WM 2012, 492/493). Es darf als entscheidungserheblich angesehenes Vorbringen und einen hinreichend substantiiert vorgebrachten Beweisantrag, den es als erheblich ansieht, nicht übergehen (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 247/249; BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49; WM 2012, 492/493). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt allerdings nicht eine Pflicht des Schiedsgerichts, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seines Spruchs ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG NJW-RR 1995, 1033; BGH vom 10.03.2016, I ZB 99/14, juris Rn. 24). Vielmehr genügt es, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Denn grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Schiedsgerichte wie die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und geistig verarbeitet haben (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. Anhang zu § 1061 Rn. 95). Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder in seinem Kern nicht erfasst und bei der Entscheidung somit nicht erwogen worden ist (BVerfGE 47, 182/187 f.; 65, 293/295; 70, 288/293; 86, 133/145 f.; BVerfG NJW 1999, 1387/1388; 2009, 1585/1587; vom 19.6.2013, BvR 667/13, juris; Senat vom 20.4.2009, 34 Sch 17/08 =BeckRS 2009, 12100; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1354). Ebenso wenig genügen bloße Leerformeln (Senat vom 16.6.2014, 34 Sch 15/13 = SchiedsVZ 2014, 257). Art. 103 Abs. 1 GG schützt außerdem nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 21, 191/194; 69, 145/148 f.; 70, 288/294; 96, 205/216). Das gilt selbst dann, wenn diese Beurteilung fehlerhaft sein sollte, solange sie jedenfalls nicht lediglich vorgeschoben ist, um zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vorbringen überhaupt nicht befasst hat (BVerfGE 79, 51/62; 69, 141/143; BGH NJW 1992, 2299; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 1059 Rn. 40). Keine anderen Standards gelten im Hinblick auf die hier vereinbarte schiedsgerichtliche Verfahrensordnung (Art. 22 Abs. 4 ICC-SchO). d) Das Schiedsgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt, weil es deren Bestreiten der Erforderlichkeit der vorgesehenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und der hierfür veranschlagten Kosten nicht berücksichtigt und dadurch wesentlichen, entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat. aa) Der Anspruch auf Kostenvorschuss besteht - nur - in Höhe der voraussichtlichen oder mutmaßlichen Kosten für die Beseitigung der Mängel (BGHZ 68, 372; NJW 1997, 339), also für Maßnahmen, die dazu erforderlich sind, ein mangelfreies Werk entstehen zu lassen (OLG Köln vom 13.2.2015, 11 U 126/14, juris Rn. 5). Wegen des Vorschusscharakters des Anspruchs dürfen zwar an die Darlegungen zur Höhe nicht gleich strenge Anforderungen gestellt werden wie bei einer Klage auf Erstattung bereits aufgewandter Kosten der Ersatzvornahme. Für ein schlüssiges Kostenvorschussverlangen genügt es vielmehr, dass der Auftraggeber die Kosten schätzt (BGH vom 20.5.2010, V ZR 201/09, juris Rn. 8; NJW-RR 1999, 813; 2001, 739; OLG Koblenz vom 17.9.2013 und 4.11.2013, 3 U 689/13, juris). Mit der schlüssigen Darstellung ist der Anspruchsteller allerdings nicht seiner Beweisverpflichtung enthoben, wenn der Schuldner - wie hier - die Erforderlichkeit der schlüssig behaupteten Kosten für die Mängelbeseitigung bestreitet, insbesondere wenn - wie hier - streitig ist, in welcher Form die Mängelbeseitigung durchgeführt werden kann und muss. In diesem Fall hat der Gläubiger die sachliche Erforderlichkeit des geschätzten Kostenaufwands zu beweisen und in der Regel ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anzubieten (BGH vom 20.5.2010, V ZR 201/09, juris Rn. 9; NJW-RR 1999, 813; 2001, 739; 2003, 1239/1240; NJW 2003, 1038; OLG Düsseldorf BauR 2012, 1680/1681; OLG Koblenz a. a. O.; Peters/Jacoby in Staudinger BGB [2014] § 637 mit § 634 Rn. 88; MüKo/Busche BGB 7. Aufl. § 637 Rn. 21). Das Gericht hat dann, wenn es nicht über ausreichenden eigenen Sachverstand zur Beurteilung der Erforderlichkeit verfügt, den angebotenen Sachverständigenbeweis einzuholen (BGH NJW-RR 2001, 739; auch OLG Frankfurt, 24 U 194/03, juris Rn. 25; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1242/1243). bb) Wenngleich die Schiedsbeklagten schon die Darlegung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen für unzulänglich und deshalb die Klage für unschlüssig erachtet haben, haben sie darüber hinaus - teils unter dem rechtlich unzutreffend gewählten Oberbegriff der Schlüssigkeit der Klage - die Erforderlichkeit der der Vorschussforderung zugrunde gelegten Maßnahmen explizit bestritten. Ihr Bestreiten bezieht sich nicht nur auf die Mengenansätze des der Klageforderung zugrunde gelegten Angebots und ebenfalls nicht nur auf die Frage der Notwendigkeit einer kompletten Neuverlegung, sondern konkret auf die Erforderlichkeit der im Rahmen der Neuverlegung vorgesehenen Maßnahmen. Sie haben z. B. geltend gemacht, in den Angeboten vorgeschlagene Maßnahmen wie „komplette Rohrtrasse mit Leerrohren, einbetoniert und mit Zugschächten“ seien weder nach deutschen noch - soweit erkennbar - nach spanischen Vorschriften gefordert (Schriftsatz vom 18.3.2013, Seite 17 = Anlage AS 6); sie haben im Einzelnen (unter anderem) die Notwendigkeit von Kabelkanälen, einer betonierten Schutzschicht, der kompletten Neuverlegung der Hochspannungsleitung und die Angemessenheit der veranschlagten Kosten für die einzelnen in Aussicht genommenen Maßnahmen bestritten (Schriftsatz vom 14.8.2014, Seiten 22 bis 26 = Anlage AS 11). Sie haben weiter die vorgesehene Verlegung von Rohren in einem weiten Bogen außerhalb des Solarparks beanstandet und die Angemessenheit sowie Ortsüblichkeit der veranschlagten Kosten bestritten (Schriftsatz vom 26.11.2014, Seite 4 = Anlage AS 18). cc) Schon in der zusammenfassenden Darstellung des Vorbringens der Schiedsbeklagten (Rn. 66 bis 72 SSp) bleibt unerwähnt, dass die Schiedsbeklagten die Erforderlichkeit der (darüber hinaus schon nicht für schlüssig dargelegt erachteten) Mängelbeseitigungsmaßnahmen, für die der Vorschuss verlangt wird, bestritten haben. Im Abschnitt 3. „Entscheidungswesentliche Fragen“ befasst sich das Schiedsgericht sodann im Unterabschnitt 3.1 „Einwand der mangelnden Schlüssigkeit“ mit der Auffassung der Schiedsbeklagten, dass der Vorschussanspruch deshalb nicht schlüssig dargelegt sei, weil die Schiedsklägerin die hierfür notwendige Darlegung nicht geleistet habe, nämlich die Darlegung der konkret zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen (Rn. 75 SSp). Diese Auffassung lehnt das Schiedsgericht ab mit der Begründung, der von einem auf Solarparks spezialisierten Unternehmen eingeholte und der Klage zugrunde gelegte Kostenvoranschlag beinhalte aus seiner Sicht eine nachvollziehbare Auflistung der einzelnen Arbeitsschritte zur Sanierung der Mängel. Zur substantiierten Darlegung der Anspruchshöhe sei es ausreichend, die voraussichtlich anfallenden Kosten plausibel darzustellen. Dies sei unter Vorlage einer nachvollziehbaren Kostenschätzung geschehen (Rn. 76 SSp). Ob diese Würdigung zutreffend oder vertretbar ist, steht wegen des Verbots der révision au fond nicht zur Prüfung des Senats. Damit hat sich das Schiedsgericht allerdings nur mit dem Einwand fehlender Schlüssigkeit und unzulänglicher Darlegung der vorgesehenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen befasst. Dass die Schiedsbeklagten darüber hinaus die Erforderlichkeit konkreter, der Kostenschätzung zugrunde gelegter Sanierungsmaßnahmen in Abrede gestellt haben, wird aber wegen dieses verengten Blicks auf die Frage der Schlüssigkeit nicht weiter berücksichtigt. Das Schiedsgericht hat zwar - gleichfalls unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeit der Klage - bekundet, es sehe keine Veranlassung an der Richtigkeit des Kostenvoranschlages zu zweifeln, und dies damit begründet, dass es sich bei dem Anbieter um ein Spezialunternehmen handele, dem die Anlage bestens bekannt sei, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Kostenvoranschlag falsche oder gar fiktive „Ausmaße“ verwendet worden seien (Rn. 76 SSp). Damit ist jedoch nur die Schlüssigkeit der Klage wegen Vorlage einer nachvollziehbaren Kostenschätzung behandelt. Der Einwand fehlender Erforderlichkeit der dem Kostenvoranschlag zugrunde gelegten Maßnahmen und damit der Kern des diesbezüglichen Bestreitens ist aber, sollte er hier überhaupt angesprochen sein, unter Zuhilfenahme von Leerformeln übergangen. Der im Schiedsverfahren eingeschaltete Sachverständige hat zur Frage der Erforderlichkeit der veranschlagten Kosten und der ihnen zugrundeliegenden Maßnahmen kein Gutachten erstellt. Er war lediglich beauftragt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Anforderungen und Vorschriften bei der Verlegung von Stromkabeln einer Photovoltaikanlage im Erdreich zu beachten sind und ob diese Anforderungen und Vorschriften eingehalten wurden (Rn. 89 SSp), wobei er seine Beurteilung nach Maßgabe der einschlägigen EN-Normen vornehmen sollte. Ob die im Voranschlag vorgesehenen Maßnahmen und die hierfür kalkulierten Kosten zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, war hingegen nicht Gegenstand der Begutachtung. Die Schiedsbeklagten haben - wie bereits dargelegt - nicht lediglich die den Angeboten zugrunde gelegten Mengenansätze, sondern unter Bezugnahme auf die im Beweissicherungsverfahren gemachten Ausführungen des dort bestellten Sachverständigen die Sinnhaftigkeit und technische Notwendigkeit konkreter, zur Mängelbeseitigung angebotener Maßnahmen in Abrede gestellt. Die Schiedsklägerin hat mit Blick auf dieses Bestreiten Beweis für die Erforderlichkeit der Maßnahmen durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Die Schiedsbeklagten haben gegenbeweislich Sachverständigenbeweis angetreten. Eigene Fachkompetenz zur Beurteilung der Erforderlichkeit hat das Schiedsgericht für sich nicht in Anspruch genommen. Die Bemerkung, das Schiedsgericht sehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Kostenvoranschlags zu zweifeln, erlaubt daher den Schluss, dass das - auch in der zusammenfassenden Darstellung der Einlassung der Schiedsbeklagten nicht erwähnte - Bestreiten der Erforderlichkeit der der Kostenschätzung zugrunde liegenden Maßnahmen nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen worden ist. Indem das Schiedsgericht sodann die Frage der Angemessenheit des begehrten Kostenvorschusses erwähnt und hierzu lediglich auf die Ausführungen zur Schlüssigkeit der Klage verwiesen hat (Rn. 100 SSp), ist es gleichfalls auf den zentralen Streitpunkt der Erforderlichkeit der dem Verlangen zugrunde liegenden Nachbesserungsmaßnahmen nicht eingegangen. Wenn es im Übrigen darauf abstellt, dass die Schiedsbeklagten ein Verweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit des Aufwands nicht konkret dargetan hätten (Rn. 100 SSp), behandelt es lediglich den im Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 13.5.2014, Seite 3 (Anlagenkonvolut AS 15) vorgetragenen Einwand, die Beseitigung eines aus der Nichteinhaltung „jener technischen Vorschriften abgeleiteten Mangels (sei) mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so dass die Beklagten gemäß § 635 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung verweigern könnten.“ Aus der ein zentrales Verteidigungsvorbringen nicht behandelnden Begründung des Schiedsspruchs geht somit hervor, dass sich das Schiedsgericht mit der Frage, ob die laut Angebot geplanten Maßnahmen zur Herstellung eines mangelfreien Zustands nicht nur geeignet, sondern auch notwendig (erforderlich) sind, außer Acht gelassen und sich hiermit bei seiner Entscheidung nicht befasst hat. Dies stellt nicht lediglich eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts dar, sondern wegen Übergehens zentralen Verteidigungsvorbringens eine Verletzung rechtlichen Gehörs. dd) Hierauf kann der Schiedsspruch beruhen. Denn bei Berücksichtigung des Einwands hätte das Schiedsgericht sich nicht allein mit dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeit der Klage, sondern darüber hinaus mit dem der Beweisbedürftigkeit der behaupteten Erforderlichkeit der - schlüssig behaupteten - Kosten befasst und den hierzu von beiden Seiten angebotenen Sachverständigenbeweis eingeholt. Der Ausspruch des Schiedsgerichts hängt in dieser Situation vom Ergebnis der Beweiserhebung ab. e) Darüber hinaus hat das Schiedsgericht bei seiner Feststellung, der mangelfreie Zustand des Werks werde auch durch die von der Schiedsklägerin bezeichneten lokalen Vorschriften definiert, das diesbezügliche Bestreiten der Schiedsbeklagten übergangen und mit nichtssagenden Leerformeln abgetan. aa) Während das Schiedsgericht noch in der 10. prozessleitenden Verfügung vom 14.4.2014 angekündigt hatte, im Kontakt zu einer international ausgerichteten Anwaltskanzlei Unterstützung zur Frage der Anwendbarkeit der genannten lokalen Normen einzuholen, hat es im Schiedsspruch ausgeführt, der Geltungsbereich der von öffentlichen spanischen Stellen verabschiedeten Normen sei so klar definiert, dass an deren Anwendbarkeit „ungeachtet der mangelnden substantiierten Bestreitung durch die Schiedsbeklagten“ kein Zweifel bestünde (Rn. 92 SSp). (1) Schon das Bestreiten der Schiedsbeklagten im Schriftsatz vom 28.3.2014 (Anlage AS 22) war nicht unsubstantiiert. Die Schiedsklägerin hatte das Bestreiten der Schiedsbeklagten insoweit als unsubstantiiert gerügt, als es sich auf den Erlass einzelner Normen und die Legitimation hierzu bezog. Den darüber hinaus vorgetragenen Argumenten der Schiedsbeklagten, weshalb der sachliche Anwendungsbereich der von der Schiedsklägerin bezeichneten lokalen Normen nicht eröffnet sei oder einzelne Vorschriften über eine Angleichung an die EN-Normen nicht hinausgehen würden, ist die Schiedsklägerin hingegen inhaltlich mit Gegenargumenten entgegengetreten (Schriftsatz vom 4.4.2014 = Anlage CC 2); das Schiedsgericht hat daraufhin die prozessleitende Verfügung vom 14.4.2014 (Anlage AS 23) erlassen und angekündigt, die Unterstützung von Fachleuten im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der technischen Normen in Anspruch zu nehmen. Ihr substantiiertes Bestreiten haben die Schiedsbeklagten auch zu keiner Zeit aufgegeben, insbesondere nicht dadurch, dass sie auf die 11. prozessleitende Verfügung des Schiedsgerichts dieses Vorbringen nicht ausdrücklich wiederholt oder aufrechterhalten haben, sondern unter Zeugenbeweisantritt zur Frage der vertraglichen Einbeziehung vorgetragen haben. Die unter Rn. 91 SSp dargestellte Interpretation der Verfahrenshistorie belegt, dass das Schiedsgericht - ohne entsprechenden Hinweis - das zunächst als substantiiert erachtete und deshalb zur Grundlage der 10. prozessleitenden Verfügung gemachte Bestreiten als aufgegeben behandelt hat, denn es hat ausgeführt, die Schiedsbeklagten hätten „lediglich eingewandt, dass spanische technische Vorschriften nicht vereinbart worden seien“. Damit hat es das Vorbringen der Schiedsbeklagten in deren Schriftsatz vom 28.3.2014 (Anlage AS 22) außer Acht gelassen und im Schiedsspruch nicht gewürdigt. (2) Die im Schiedsspruch (Rn. 92) gegebene Begründung für die Überzeugung von der Maßgeblichkeit der von der Schiedsklägerin aufgelisteten lokalen Normen stellt sich als reine Leerformel dar. Die Behauptung, der Geltungsbereich sei so klar definiert, dass an der Anwendbarkeit „seitens des Schiedsgerichts“ kein Zweifel bestehe, steht schon in unvereinbarem Gegensatz zum Inhalt der 10. prozessleitenden Verfügung. Der sachliche Anwendungsbereich der Elektrotechnischen Niederspannungsverordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen technischen Normen wird aufgrund der nur auszugsweise wiedergegebenen Bestimmung in Art. 2 der Verordnung angegeben (Seite 25 SSp): „Die vorliegende Verordnung gilt für Anlagen zur Verteilung und Erzeugung von Elektroenergie für den Eigenbedarf und für Verbraucher innerhalb der nachfolgend genannten Nennspannungen: ...“. Der sachliche Geltungsbereich der Regierungsverordnung über die technischen Voraussetzungen und Sicherheitsauflagen für Elektrizitätswerke und Umspannstationen und der auf ihrer Grundlage erlassenen technischen Normen ist nach dem Zitat (Seite 27 SSp) eröffnet für Wechselstromanlagen mit einer wirksamen Nennspannung von mehr als 1 kV zwischen zwei beliebigen Leitern und einer Arbeitsfrequenz von weniger als 100 Hz, sofern nicht spezielle Vorschriften vorgreiflich sind. Die Behauptung, dass sich allein aus solchen Beschreibungen ganz klar die Maßgeblichkeit für die streitgegenständliche Anlage erkennen ließe, stellt sich als leere Worthülse dar. Zudem hat der vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige in seinem am 3.4.2014 schriftlich erstellten Gutachten (Anlage AS 21) auf den Seiten 14 ff. die schiedsklägerseitig benannten Anforderungen an die Kabelverlegung „kurz hinsichtlich ihrer Herkunft sowie ihres Anwendungsbereichs und damit hinsichtlich ihrer technischen Relevanz betrachtet“ und die Bereitschaft zu einer gutachterlichen umfassenden Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten sowie deren Anwendungsbereichen versichert für den Fall, dass die juristische Relevanz der benannten Anforderungen bejaht wird (Seite 14 des Gutachtens). Sodann hat der Sachverständige ausgeführt, dass mit der Bezugnahme auf die Elektrotechnische Niederspannungsverordnung nicht zwangsläufig „schärfere“ Anforderungen (gegenüber den EN-Normen) definiert werden sollten, weil nach dem Wortlaut auch andere Ausführungen bei gleichwertigem Sicherheitsniveau zugelassen seien (Seite 15 unter Zif. 3.2); dass bestimmte technische Normen nur für Leitungsnetze der öffentlichen Versorgung gelten dürften (Seite 16 unter Zif. 3.3) und deshalb Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit angebracht seien (Seite 17 oben); dass auch bei weiteren aufgelisteten Normen die Anwendbarkeit auf die gegenständliche Anlage zweifelhaft sei (Seite 18 unter Zif. 3.3, Seite 18 unter Zif. 3.4, Seite 19 unter Zif. 3.5, Seite 20 unter Zif. 3.6). Auf Seite 20 (Zif. 3.7) hat der Sachverständige ausgeführt: „Die gutachterlich vorbenannten Ausführungen lassen jedoch aus technischer Sicht erhebliche Zweifel entstehen, dass sämtliche der schiedsklägerseitig benannten Forderungen auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind.“ Die Schiedsklägerin hat diese Zweifel zwar für im Ergebnis unbegründet angesehen (Schriftsatz vom 13.5.2014, Seiten 14 bis 17 = Anlage AS 9), die angekündigte Hinzuziehung eines spanischen Anwalts zur Bestimmung der einschlägigen lokalen Normen aber ausdrücklich begrüßt (Schriftsatz vom 13.5.2014, Seite 13 sowie Seiten 18 und 19 = Anlage AS 9). Dies offenbart, dass die vom Schiedsgericht in Anspruch genommene völlige Klarheit (Rn. 92 SSp) nichts als eine Leerformel ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführung (Rn. 91 SSp), die Schiedsklägerin habe aus Sicht des Schiedsgerichts den Nachweis für die Relevanz jeder einzelnen von ihr benannten spanischen technischen Norm durch „entsprechende Belege“ erbracht, so dass das Schiedsgericht keinen Zweifel an deren Geltung habe. (3) Damit hat sich das Schiedsgericht über den substantiiert vorgetragenen Einwand der Schiedsbeklagten, das Werk müsse sich nicht an den von der Schiedsklägerin benannten Normen messen lassen, hinweggesetzt, ohne das Vorbringen ernsthaft in seinen Erwägungen zu berücksichtigen. bb) Hierauf kann der Schiedsspruch beruhen. Das Schiedsgericht hat ausgeführt (Rn. 93 SSp), dass sich aus den für maßgeblich erachteten Standards weitere Normabweichungen und damit Mängel der Kabelverlegearbeiten ergäben, und zwar gemäß tabellarischer Darstellung auf den Seiten 33 und 34. Zwar hat das Schiedsgericht eine Mangelhaftigkeit der Anlage außerdem bereits aufgrund der Feststellungen des bestellten Sachverständigen bejaht (Rn. 90 SSp). Der Gehörsverstoß kann sich dennoch auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Die Frage, welche Nachbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, ist untrennbar mit der Definition der für den mangelfreien Zustand maßgeblichen Standards verknüpft. Davon wiederum hängt die Frage ab, in welcher Höhe Vorschuss auf die Kosten der Mängelbeseitigung verlangt werden kann. f) Aus diesen Gründen kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Erfolg haben. Dahinstehen kann deshalb, ob das Schiedsgericht in den weiteren, von der Antragsgegnerin zu 1 angesprochenen Punkten gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen oder das Willkürverbot verletzt hat. Zugleich ist der Schiedsspruch aufzuheben, § 1060 Abs. 2 ZPO. 5. Die Kostenfolge beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach den Hauptsachebeträgen der im Schiedsspruch zuerkannten Forderung einschließlich der betragsmäßig ausgewiesenen Kosten, die mitvollstreckt werden sollten, zuzüglich eines geschätzten Betrags für die ausgesprochene Feststellung über die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 31/10 | 26.01.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus dem Einzelschiedsrichter bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten in Brno/Tschechische Republik geführten Schiedsverfahren am 20. Oktober 2010 folgenden am 8. November 2010 in Rechtskraft getretenen Schiedsspruch: „I. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Betrag von 5.840,15 EUR samt gesetzlichem Verzugszins zu bezahlen: aus 591,10 EUR in Höhe von 8% jährlich vom 2.3.2010 bis 30.6.2010, in Höhe von 7,75% jährlich vom 1.7.2010 bis 20.10.2010 und vom 21.10.2010 bis zur Bezahlung samt Jahreszins in der Höhe des durch die X-Bank festgesetzten und im X-Bank-Blatt verkündeten Reportsatzes, gültig für den ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahres, worin der Verzug des Beklagten andauert, zuzüglich 7 Prozentpunkte, aus 613,35 EUR in Höhe von 8% jährlich vom 5.3.2010 bis 30.6.2010, in Höhe von 7,75% jährlich vom 1.7.2010 bis 20.10.2010 und vom 21.10.2010 bis zur Bezahlung samt Jahreszins in der Höhe des durch die X-Bank festgesetzten und im X-Bank-Blatt verkündeten Reportsatzes, gültig für den ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahrs, worin der Verzug des Beklagten andauert, zuzüglich 7 Prozentpunkte, aus 550 EUR in der Höhe von 8% jährlich vom 26.3.2010 bis 30.6.2010, in Höhe von 7,75% jährlich vom 1.7.2010 bis 20.10.2010 und vom 21.10.2010 bis zur Bezahlung samt Jahreszins in der Höhe des durch die X-Bank festgesetzten und im X-Bank-Blatt verkündeten Reportsatzes, gültig für den ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahrs, worin der Verzug des Beklagten andauert, zuzüglich 7 Prozentpunkte, aus 550 EUR in Höhe von 8% jährlich vom 27.3.2010 bis 30.6.2010, in Höhe von 7,75% jährlich vom 1.7.2010 bis 20.10.2010 und vom 21.10.2010 bis zur Bezahlung samt Jahreszins in der Höhe des durch die X-Bank festgesetzten und im X-Bank-Blatt verkündeten Reportsatzes, gültig für den ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahrs, worin der Verzug des Beklagten andauert, zuzüglich 7 Prozentpunkte, aus 550 EUR in Höhe von 8% jährlich vom 28.3.2010 bis 30.6.2010, in Höhe von 7,75% jährlich vom 1.7.2010 bis 20.10.2010 und vom 21.10.2010 bis zur Bezahlung samt Jahreszins in der Höhe des durch die X-Bank festgesetzten und im X-Bank-Blatt verkündeten Reportsatzes, gültig für den ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahrs, worin der Verzug des Beklagten andauert, zuzüglich 7 Prozentpunkte, aus 550 EUR in Höhe von 8% jährlich vom 8.4.2010 bis 30.6.2010, in Höhe von 7,75% jährlich vom 1.7.2010 bis 20.10.2010 und vom 21.10.2010 bis zur Bezahlung samt Jahreszins in der Höhe des durch die X-Bank festgesetzten und im X-Bank-Blatt verkündeten Reportsatzes, gültig für den ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahrs, worin der Verzug des Beklagten andauert, zuzüglich 7 Prozentpunkte, aus 910 EUR in Höhe von 8% jährlich vom 10.4.2010 bis 30.6.2010, in Höhe von 7,75% jährlich vom 1.7.2010 bis 20.10.2010 und vom 21.10.2010 bis zur Bezahlung samt Jahreszins in der Höhe des durch die X-Bank festgesetzten und im X-Bank-Blatt verkündeten Reportsatzes, gültig für den ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahrs, worin der Verzug des Beklagten andauert, zuzüglich 7 Prozentpunkte, aus 615,70 EUR in Höhe von 8% jährlich vom 12.4.2010 bis 30.6.2010, in Höhe von 7,75% jährlich vom 1.7.2010 bis 20.10.2010 und vom 21.10.2010 bis zur Bezahlung samt Jahreszins in der Höhe des durch die X-Bank festgesetzten und im X-Bank-Blatt verkündeten Reportsatzes, gültig für den ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahrs, worin der Verzug des Beklagten andauert, zuzüglich 7 Prozentpunkte, aus 910 EUR in Höhe von 8% jährlich vom 24.4.2010 bis 30.6.2010, in Höhe von 7,75% jährlich vom 1.7.2010 bis 20.10.2010 und vom 21.10.2010 bis zur Bezahlung samt Jahreszins in der Höhe des durch die X-Bank festgesetzten und im X-Bank-Blatt verkündeten Reportsatzes, gültig für den ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahrs, worin der Verzug des Beklagten andauert, zuzüglich 7 Prozentpunkte, und all dies binnen 3 Tagen nach der Rechtskraft des Schiedsspruchs. II. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Verfahrenskosten in Höhe von 6.000 CZK zu bezahlen, und zwar binnen 3 Tagen nach der Rechtskraft des Schiedsspruchs.“ II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 5.840,00 € festgesetzt. Gründe: I. Am 5.5.2010 gab die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin in U. (Tschechische Republik) für nicht bezahlte Transporte aufgrund verschiedener fälliger Rechnungen ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 5.840,15 € ab. Das Schuldanerkenntnis enthielt die Vereinbarung tschechischen Rechts und die Klausel, dass sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag im Schiedsverfahren gemäß der gültigen Fassung der Schiedsordnung und Gebührenordnung der Vereinigung der Schiedsrichter (s.r.o.) mit dem Sitz in Brno (Brünn) gelöst werden. In dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren wegen offener Zahlungsansprüche aus dem Schuldanerkenntnis erließ das Schiedsgericht am 20.10.2010 in Brno/Tschechische Republik den oben wiedergegebenen und am 8.11.2010 in Rechtskraft getretenen Schiedsspruch. Die Antragsgegnerin hat sich am schiedsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in einer durch eine tschechische Behörde (Stadtbezirksamt) beglaubigten Abschrift nebst deutscher Übersetzung hat die Antragstellerin unter dem 13.12.2010 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr am 22.12.2010 mit Fristsetzung zum 18.1.2011 zugestellten Antrag nicht geäußert. II. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. 2. Maßgeblich für die Anerkennung des in der Tschechischen Republik ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425; im Folgenden: Europäisches Übereinkommen), das für die Tschechische Republik seit 1.1.1993 in Kraft ist (BGBl 1994 II S. 978). Jenes Übereinkommen ändert das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden: UN-Ü) teilweise ab (siehe Art. IX Abs. 2) und geht diesem vor (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH NJWRR 2004, 1504; BayOblGZ 2000, 233; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 1061 Rn. 7). 3. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Formelle Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aus einem anderen Vertragsstaat enthält das Europäische Übereinkommen nicht. Soweit Art. IV UN-Ü über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü ebenfalls das Günstigkeitsprinzip (BGH NJW 2000, 3650). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO). a) Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch nicht im Original vorgelegt, sondern in einer von einer tschechischen Behörde beglaubigten Abschrift. Art. IV Abs. 1 Buchst. a UN-Ü verlangt die beglaubigte Abschrift einer _gehörig legalisierten_ Urschrift (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1061 Rn. 67), woran es hier fehlt, wenn man darunter die amtliche Bestätigung der Authentizität des schiedsgerichtlichen Urteils durch einen deutschen Notar oder deutschen konsularischen Vertreter versteht (Schlosser aaO. Rn. 66). Gemäß der herrschenden Praxis genügt jedoch die vorliegende Form. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies gewohnheitsrechtlich begründen lässt (Schlosser § 1061 Rn. 67). Im Übrigen ist die Regelung nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen (BGH NJW 2000, 3650). b) Ferner verlangt Art. 4 Abs.1 Buchst. b UN-Ü die Vorlage der Schiedsvereinbarung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift. Die Antragstellerin hat nur eine Kopie der von Vertretern der beiden Parteien unterschriebenen Vereinbarung vorgelegt. Dies ist jedoch unschädlich, denn nach deutschem Recht (vgl. § 1064 Abs. 3 ZPO), das nach dem Günstigkeitsprinzip (Art. VII Abs. 1 UN-Ü) gilt, bedarf es für die Vollstreckbarerklärung nicht unbedingt der Vorlage der Schiedsvereinbarung (BGH SchiedsVZ 2005, 306). c) Schließlich ist auch für die beizubringende Übersetzung die Form des Art. IV Abs. 2 Satz 2 UN-Ü keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 30 Rn. 26). 4. Der Antrag ist begründet. a) Die Authentizität des vorgelegten Dokuments als Schiedsspruch ist hinreichend gesichert. Zum einen hat sich die Antragsgegnerin dazu nicht geäußert, so dass der Vortrag der Antragstellerin als zugestanden erachtet werden kann (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Zum anderen sind dem erkennenden Senat Aufbau und Gestaltung ausländischer Schiedssprüche und die Verfahrensgestaltung von Schiedsgerichten europäischer Nachbarländer aus mehrjähriger Praxis bekannt. Er hat keinerlei Zweifel, dass der endgültige Schiedsspruch vom 20.10.2008 so, wie er vorgelegt wurde, ergangen ist. b) Versagensgründe im Sinn von Art. V UN-Ü liegen nicht vor. Der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat sich nicht geäußert, so dass Versagensgründe nach Art. V Abs. 1 UN-Ü von vornherein nicht zu berücksichtigen sind. Solche nach Art. V Abs. 2 UN-Ü, die von Amts wegen zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 31/06 | 23.02.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; - Aufhebung im Ausland; - Entscheidung in eigener Sache Schiedsspruch: - f | |
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern ... (Vorsitzende), ... und ... bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Parteien in ... geführten Schiedsverfahren am 26. Juni 2006 folgenden Schiedsspruch: "1. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 163.669,20 (in Worten Euro einhundertdreiundsechzigtausendsechs-hundertneunundsechzigkommazwanzig), davon 20 % Umsatzsteuer, samt 6,5 % Zinsen p.a. ab dem 5.5.2004 bis zum Tag der Bezahlung bei sonstiger Vollstreckung zu bezahlen. 2. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 41.156,-sowie den Betrag von EUR 34.646,- (davon jeweils 20 % Umsatzsteuer) bei sonstiger Vollstreckung zu leisten." II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner gesamtschuldnerisch. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf EUR 239.471 festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien, drei in Österreich ansässige Gesellschaften, schlossen am 20.6.2001 einen Vertrag über die Nachbearbeitung von Filmen. Laut Vertrag sollte die Antragstellerin gegen Entgelt Produktdienstleistungen hinsichtlich bestimmter TV-Filme erbringen. Wegen der Bezahlung des Entgelts kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Unter Ziff. X des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war eine Schiedsvereinbarung getroffen worden. Aufgrund dessen erhob die Antragstellerin am 21.12.2004 Schiedsklage, über die das österreichische Schiedsgericht mit dem oben wieder gegebenen Schiedsspruch am 26.6.2006 entschied. Unter Nr. 1 des Schiedsspruchs ist dabei über die Hauptsache nebst Zinsen und unter Nr. 2 über die Kosten des Schiedsverfahrens entschieden. Die Schiedsklägerin hatte Vorschüsse in Hohe von 41.156 € und die Schiedsbeklagten in Hohe von 13.000 € an das Schiedsgericht geleistet. Im Schiedsspruch wurde der obsiegenden Schiedsklägerin ein Erstattungsanspruch gegen die Schiedsbeklagte in Hohe der verauslagten 41.156 € zugesprochen. Der Schiedsspruch erging gegen die Antragsgegnerin zu 2 unter deren früheren Namen. Die Antragstellerin hat durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.12.2006 beantragt, den Schiedsspruch in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Sie hat dabei vorgetragen, die Antragsgegnerinnen hatten auf den Schiedsspruch bisher keine Leistungen erbracht. Sowohl die Antragsgegnerin zu 1 als auch die Antragsgegnerin zu 2 hatten Ansprüche gegen die im Landkreis München ansässige B. M.-GmbH auf Ausschüttung von Verwertungserlosen. Die Antragsgegnerinnen haben vorgetragen, der am 26.6.2006 durch das Schiedsgericht ergangene Schiedsspruch werde von ihnen durch Klage beim Landesgericht S./ Osterreich bekämpft, da es sich bei dem Schiedsspruch um eine Fehlentscheidung handele. Sie haben deswegen angeregt, vor einer Entscheidung das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten. II. 1. Für den Antrag, den Schiedsspruch vom 26.6.2006 für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004 = GVBI S. 471). Die Antragstellerin hat schlüssig und unbestritten geltend gemacht, dass die Antragsgegnerinnen Forderungen gegen Drittschuldner mit Sitz im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts München haben. Ein Missbrauch des durch das Vermögen begründeten Gerichtsstandes (§ 1062 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH NJW 1997, 325/326) ist nicht ersichtlich. 2. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des österreichischen Landesgerichts S. kommt nicht in Betracht, da es dafür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die im Rahmen der Klage vor dem Landesgericht S. geltend gemachten Einwendungen gegen den Schiedsspruch sind überdies nicht beachtlich im Sinne des § 1059 ZPO. 3. Maßgeblich für die Anerkennung des in Österreich ergangenen Schiedsspruchs ist das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsspruche vom 10.6.1958 (BGBI 1961 II Seite 122 - UN-Ü; vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Vertrages über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6.6.1959 (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Auflage Kap. 59 Rn. 23). Nach Art. 12 Abs. 1 dieses Vertrages bestimmt sich die Anerkennung und die Vollstreckung von Schiedssprüchen nach dem Übereinkommen, das zwischen beiden Staaten jeweils in Kraft ist. Osterreich und die Bundesrepublik Deutschland sind jeweils Vertragsstaaten des UN-Übereinkommens und des EU-Übereinkommens über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961. Das EU-Übereinkommen enthalt dabei keine eigenen Regelungen über die Vollstreckbarerklärung (vgl. auch Schwab/ Walter Kap. 57 Rn. 26; Abdruck des EU-Ü bei Schwab/Walter Anhang A I. Nr. 4). a) Der Antrag ist zulassig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Soweit Art. IV UN-Ü über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzung und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip (BGH NJW-RR 2004, 1504). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedsspruche jedoch nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in einer beglaubigten Abschrift, § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Antragstellerin hat diesen Voraussetzungen genügt, indem sie den Schiedsspruch vom 26.6.2006 in notariell beglaubigter Kopie vorgelegt hat. b) Dieser endgültige Schiedsspruch ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Versagungsgründe nicht vorliegen. Gründe, die Anerkennung gemäß Art. V UN-Ü zu versagen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Streitgegenstand, die Entgeltzahlung aufgrund erbrachter Leistungen, ist schiedsfähig (vgl. Art. V Abs. 2 lit. a UN-U). Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs widerspricht nicht der deutschen öffentlichen Ordnung (Art. V Abs. 2 lit. b UN-U). Es ist nicht ersichtlich, dass das gewählte Schiedsverfahren grundlegende Prinzipien des deutschen Verfahrensrechts verletzt hätte oder sonst ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt. Der Einwand der Antragsgegnerinnen, die Entscheidung des Schiedsgerichts sei "eine Fehlentscheidung, weil eine klare vertragliche Formulierung vom Schiedssenat sinnwidrig und nicht nachvollziehbar umgedeutet wurde", stellt keinen im Rahmen der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigenden Einwand dar. Eine revision au fond, d. h. eine Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung, findet im Anerkennungsverfahren nicht statt. Die nach innerstaatlichem Recht gegebene Möglichkeit, den endgültigen Schiedsspruch im Rahmen der Wiederaufnahme aufzuheben, hindert die Vollstreckbarerklärung nicht (vgl. § 1061 Abs. 3 ZPO, Art. V Abs. 1 lit. e UN-Ü, auch Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. §1061 Rn. 15). c) Eine Vollstreckbarerklärung kann auch hinsichtlich des festgesetzten Erstattungsanspruchs der Parteien betreffend die Schiedsrichtervergütung erfolgen. Der Kostenausspruch ist als Teil des Schiedsspruchs der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich fähig, §§ 1060 ff. ZPO (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 33 Rn. 8). Hier hat das Schiedsgericht zwar nicht nur eine Kostengrundentscheidung getroffen, sondern in den Gründen des Schiedsspruchs die Kosten des Schiedsgerichts bereits der Hohe nach festgestellt und gemäß der Kostentragungslast den vollständig unterlegenen Schiedsbeklagten beziffert auferlegt. Eine Entscheidung in eigener Sache, die gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO, Art. V Abs. 2 lit. b UN-Ü (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) nicht anerkannt werden könnte, liegt dennoch nicht vor. Zwar dürfen Schiedsrichter ihr Honorar nicht selbständig festsetzen, auch nicht mittelbar, weil dem das Verbot des Richters in eigener Sache entgegensteht (BGHZ 94, 92/95 f.; BGH MDR 1977, 383; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4; vgl. auch Kröll SchiedsVZ 2006, 203/212; ausführlich Wolff SchiedsVZ 2006, 131 ff.). In dieser Hinsicht ist die getroffene Kostenausgleichung aufgrund des vom Schiedsgericht und den Parteien gewählten Verfahrens jedoch unbedenklich. Das Schiedsrichterhonorar ist durch die Vorschüsse vollständig abgedeckt, so dass mit dem bezifferten Kostenschiedsspruch zulässigerweise nur noch über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden wurde (so auch Zöller/Geimer § 1057 Rn. 5; vgl. auch Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1057 Rn. 5; Wolff SchiedsVZ 2006, 131/141; OLG Dresden SchiedsVZ 2004, 44). Streitwerthöhe und Honorar sind außer Streit. Der Senat verkennt nicht, dass dadurch das Prinzip, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, aufgelockert wird (vgl. auch Zöller/Geimer § 1057 Rn. 5). Dies erscheint in den Fallen, in denen ein Interessenkonflikt der Parteien und der Schiedsrichter nicht vorliegt, weil sowohl der Streitwert als auch die Kosten des Schiedsgerichts unstreitig und die Vorschüsse vollständig erbracht sind, vertretbar. Zudem liegt darin zugleich eine Angleichung an die internationale Praxis (vgl. Wolff, SchiedsVZ 2006, 131/133). 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung aus § 3, 6 ZPO. Dem Hauptsachebetrag hinzuzurechnen ist auch der zugleich zuerkannte Kostenbetrag (vgl. Senat Beschluss vom 4.5.2005, 34 Sch 11/05). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 30/13 | 21.01.2014 | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | |
B E S C H L U S S Tenor: I. Das aus den Schiedsrichtern xx. als Vorsitzenden sowie xxx und xxx als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ am 24. September 2013 in München in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, ihre Obliegenheiten aus dem zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen und unter Randnummer 21 dieses Schiedsspruchs wiedergegebenen Vergleich zu erfüllen. 2. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Folglich hat die Beklagte an den Kläger für ihren hälftigen Anteil an der DIS-Bearbeitungsgebühr EUR 250,00 zuzüglich 19% MwSt. (EUR 47,50) sowie für die Kosten des Schiedsgerichts EUR 6.600,00 zuzüglich 19% MwSt. (EUR 1.254,00) zu zahlen. 3. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. II. Dieser Schiedsspruch wird gegen die Antragsgegnerin für vollstreckbar erklärt. In Randnummer 21 des Schiedsspruchs ist festgehalten: 1. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 zu zahlen. Mit Zahlung dieses Betrages sind sämtliche gegenseitigen Forderungen aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis erledigt. 2. Der Beklagten wird nachgelassen, den geschuldeten Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 in monatlichen Raten jeweils zum 15. eines jeden Monats, beginnend am 15.10.2013 in Höhe von jeweils EUR 2.000,00 an den Kläger zu zahlen. 3. Sollte die Beklagte mit der Zahlung einer Rate in Verzug geraten, kann der Kläger die Zahlung des dann noch offenen Restbetrages auf einmal nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2013 verlangen. 4. Die Kosten des Schiedsverfahrens (d.h. die DIS-Bearbeitungsgebühren sowie die Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts) tragen die Parteien jeweils zur Hälfte, so dass der entsprechende hälftige Betrag von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist. Die jeder Partei entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 38.151 € festgesetzt. Gründe: I. In dem zwischen den Parteien geführten DIS-Schiedsverfahren stritten diese über Zahlungsansprüche aus einem Lizenzvertrag und wegen entgangenen Gewinns. Sie einigten sich auf den oben unter II. wiedergegebenen Vergleich und beantragten, diesen in einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut festzuhalten. Das Schiedsgericht erließ am 24.9.2013 in München den oben unter I. genannten Schiedsspruch. Unter dem 13.12.2013 hat der Antragsteller beantragt, den in beglaubigter Abschrift vorgelegten Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2013 und Kosten verpflichtet worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat erklärt, sich dem Antrag nicht zu widersetzen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch die Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). a) Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich erklärt, sich dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht zu widersetzen. b) Der Tenor des Schiedsspruchs enthält - neben der Kostengrundentscheidung und der Festsetzung der zu erstattenden Kosten - nur den Ausspruch, dass die Schiedsbeklagte ihre Obliegenheiten aus dem an anderer Stelle im schriftlich abgefassten Schiedsspruch wiedergegebenen Vergleich zu erfüllen hat. Dieser Teil der Gründe des Schiedsspruchs wurde zur Klarstellung in den Tenor dieses Beschlusses mit aufgenommen. (1) Der Inhalt eines Schiedsspruchs ist in erster Linie dem Tenor zu entnehmen (BGH WM 1962, 430). Ergeben sich Zweifel bei der Auslegung, so sind die Entscheidungsgründe mit heranzuziehen (BGH aaO.). Allerdings muss aus dem Schiedsspruch ohne schwierige Auslegungsanstrengung und vor allem ohne Zuhilfenahme anderer - nicht zum Bestandteil des Schiedsspruchs gemachter - Dokumente hervor gehen, was zwischen welchen Parteien entschieden worden ist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1054 Rn. 6). Denn für seine Bestimmtheit gilt nichts anderes als für die des Urteils eines staatlichen Gerichts (vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1054 Rn. 26). (2) Sache des staatlichen Gerichts im Vollstreckbarerklärungsverfahren, für das ebenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz gilt, ist es, für eine eventuell notwendige Konkretisierung zu sorgen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1060 Rn. 22; MüKo/Münch § 1054 Rn. 26). Es darf dabei den Schiedsspruch nicht ergänzen. Dies ist hier auch nicht notwendig, da das Schiedsgericht ausdrücklich auf den Vergleich Bezug nimmt und diesen in seinen Ausspruch integriert. Dass er darin nicht wörtlich zum Ausdruck kommt, ist nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer § 1060 Rn. 32; § 1053 Rn. 3). Es ist außer Zweifel, dass das Schiedsgericht diesen Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhalten wollte, wie dies die Parteien auch beantragt hatten (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. auch § 32 DIS-SGO). Es hat allerdings ausdrücklich - anders als die Formulierung im Vergleich - die Anordnung getroffen, dass bestimmte - in Bezug genommene - Obliegenheiten zu erfüllen sind. Dies entspricht der Tenorierung im Urteil eines staatlichen Gerichts (vgl. Zöller/Vollkommer § 313 Rn. 9). Da die deutsche Rechtspraxis daran gewöhnt ist, als vollstreckungsfähig nur einen Titel zu betrachten, in denen eine Partei "verurteilt wird", etwas zu tun oder zu unterlassen, ist dies auch sinnvoll und dient der Vollstreckbarkeit (vgl. in anderem Zusammenhang Schlosser in Stein/Jonas § 1053 Rn. 7). (3) Die Parteien haben in ihrem Vergleich eine Kostengrundentscheidung getroffen. Diese hat das Schiedsgericht um die Festsetzung der tatsächlich zu erstattenden Kosten ergänzt. Die Befugnis hierzu folgt aus § 1057 Abs. 2 ZPO und § 35.3 DIS-SGO. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Betrag (einschließlich berechneter Kosten), wegen welchem der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 30/11 | 16.12.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern … bestehende Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München - Landshut erließ in dem zwischen der Antragstellerin als (Schieds-) Klägerin und der Antragsgegnerin als (Schieds-) Beklagten geführten Schiedsverfahren am 30. Juni 2011 in München folgenden Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 34.080,00 zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2011 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Diese betragen € 4.624,00 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, welche die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 38.704,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien sind auf dem deutschen Markt tätige Unternehmen, die u. a. mit Bio-Getreide handeln. Im schiedsgerichtlichen Verfahren machte die Antragstellerin als Schiedsklägerin gegen die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte ursprünglich einen Betrag von 54.034,34 € als Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus einem Vertrag von Anfang Juli 2010 zur Lieferung von 300 to. Ökoweizen geltend. Diesen Klageantrag änderte sie später und verlangte zuletzt, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, in der Hauptsache 34.080 € zuzüglich Nebenforderungen zu bezahlen. Das Schiedsgericht erließ unter dem 30.6.2011 einen Schiedsspruch, mit dem der Klage stattgegeben wurde und der Schiedsklägerin auch Verfahrenskosten (4.624, €) zugesprochen wurden. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin unter dem 28.7.2011 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen. Sie habe keinen Kontrakt mit der Antragstellerin nach den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel geschlossen. Ein Kontrakt mit ihrer Unterschrift sei bis heute nicht vorgelegt worden. Die Antragstellerin verweist hierzu auf den Schiedsspruch, der u.a. ausführt: Der zugrunde liegende Kontrakt zwischen den Parteien sei zustande gekommen. Die Antragstellerin habe nach telefonischem Abschluss des Vertrags diesen der Antragsgegnerin per E-Mail zukommen lassen. Herr F. habe den Kontrakt am 9.7.2010 per E-Mail bestätigt, wobei die Liefertermine abgeändert worden seien. Eine Änderung des Vertragspartners sei nicht erfolgt, so dass die Antragstellerin davon ausgehen habe können, mit der Antragsgegnerin einen Vertrag geschlossen zu haben. Der Einwand der Antragsgegnerin, F. habe nicht für sie, sondern für eine andere Vereinigung (ÖkoVM) gehandelt, gehe ins Leere. Die Antragsgegnerin müsse sich das Verhalten von F., der mit der Antragstellerin in den letzten Jahren als Vertreter der Antragsgegnerin mehrfach Verträge geschlossen habe, zurechnen lassen. Auf eine persönliche Unterzeichnung des Kontrakts durch die Inhaberin der Schiedsbeklagten komme es für dessen Zustandekommen nicht an. Mit dem Vertrag seien die Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels (EB) und als Schiedsgericht die Bayerische Warenbörse München - Landshut vereinbart worden. Die Antragsgegnerin hat sich hierzu nicht mehr geäußert. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des - endgültigen - Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. a) Es besteht - ohne angeordnete mündliche Verhandlung - kein Anwaltszwang (vgl. § 1063 Abs. 4 ZPO). Die Antragstellerin konnte deshalb wirksam selbst um Vollstreckbarerklärung nachsuchen. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat sie durch Vorlage des Schiedsspruchs erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). b) Die Parteien haben eine Schiedsvereinbarung geschlossen. Deren Vorlage – soweit schriftliche Unterlagen vorhanden sind - verlangt § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht. Jedoch liegt die Darlegungs- und Beweislast für ihren Abschluss auf der Antragstellerseite. Das lässt sich für inländische Schiedssprüche unmittelbar aus § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO herleiten. Denn dort wird die Schiedsvereinbarung vorausgesetzt, während das Fehlen der subjektiven Schiedsfähigkeit bzw. die Ungültigkeit der getroffenen Abrede Aufhebungsgründe sind, die der Gegner (begründet) geltend zu machen hat. Die Antragstellerin hat insoweit auf den Schiedsspruch Bezug genommen. Hiernach ist der Vertrag am 2.7.2010 telefonisch zustande gekommen und anschließend der Antragsgegnerin per E-Mail zugegangen. Für diese hat ein Herr F. - wiederum per E-Mail - den Vertragsschluss bestätigt. F. konnte auch zumindest aufgrund einer Duldungsvollmacht für die Antragsgegnerin handeln. Denn letztere hat es über einen längeren Zeitraum hin wissentlich geschehen lassen, dass jener für sie Verträge abgeschlossen und abgewickelt hat (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 172 Rn. 8 m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin dazu nur vorbringt, es liege kein Kontrakt mit ihrer Unterschrift vor, ist dies für einen wirksamen Vertragsschluss durch Vertreterhandeln (vgl. § 164 Abs. 1 i.V.m. §§ 145 ff. BGB) unerheblich. Bestritten ist ebenfalls nicht, dass der Vertrag unter zulässiger (vgl OLG München - 20. Zivilsenat - vom 15.9.2010, 20 U 2515/2010, zitiert nach juris) Bezugnahme auf die Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels (EB) geschlossen wurde. Diese regeln in § 1 Abs. 1 die Einrichtung eines Schiedsgerichts und als Schiedsgericht - nach den ebenfalls unbestrittenen Feststellungen im Schiedsspruch - die Bayerische Warenbörse München - Landshut als dasjenige, das zwischen den Parteien vereinbart wurde (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 EB). Die Form des § 1031 Abs. 1 ZPO ist gewahrt; die Besonderheiten für Verbraucher (vgl. § 1031 Abs. 5 ZPO, § 13 BGB) gelten nicht, da solche hier nicht beteiligt sind. c) Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 30/10 | 28.02.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag, das Urteil des "Schiedsgerichts des K." vom 2. April 2010 als Schiedsspruch im Inland für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf 8.190 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin - ansässig in der russischen Föderation - begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils, das vom "Schiedsgericht des K." im Namen der Russischen Föderation erlassen wurde. Sie schloss unter dem 5.2.2008 mit der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Antragsgegnerin einen Kaufvertrag über ein CNC-Bearbeitungszentrum. Im Vertrag ist geregelt, dass alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit auf dem Verhandlungsweg geregelt werden; sollten die Vertragsparteien jedoch nicht zu einer Einigung kommen, werde die Angelegenheit unter Umgehung allgemeiner Gerichte "an ein Schiedsgerichtsverfahren" verwiesen (siehe Nr. 19). Als Ort des Schiedsgerichts ist K. bestimmt. Weil die Verkäuferin ihren Lieferpflichten nicht nachkam, beanspruchte die Antragstellerin Schadensersatz. Sie nahm gerichtliche Hilfe in Anspruch. Mit Urteil vom 2.4.2010 wurde ihrer Schadensersatzforderung teilweise stattgegeben. Unter dem 24.11.2010 hat die Antragstellerin sinngemäß beantragt, die Entscheidung des Schiedsgerichts des K. Nr. A 21-… vom 2.4.2010 in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag beigefügt ist die Ausfertigung eines Urteils des Schiedsgerichts des K. in … K., …, ergangen "Im Namen der Russischen Föderation", samt deutscher Übersetzung. Die in kyrillischer Schrift abgefasste Entscheidung enthält im Kopf die Bezeichnung "Arbitragegericht" ("Ðрбитраҗный Ñуд“). Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Unter anderem begründet sie dies damit, dass die vorgelegte Entscheidung kein Schiedsspruch im Sinne von Art. I des UN-Übereinkommens vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122 - UNÜ) sei. Es handle sich nämlich bei dem das Urteil erlassenden Schiedsgericht um ein Gericht der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit für Handelssachen. Der Schiedsrichter sei weder von den Parteien bestellt noch sei der Schiedsklausel zu entnehmen, wie der Schiedsrichter zu bestimmen sei. Die Antragstellerin verweist darauf, dass der Begriff "Schiedsspruch" nicht nur ein Schiedsurteil beinhalte, das von den (nur) in der jeweiligen Sache bestellten Schiedsrichtern ausgesprochen wurde, sondern auch solche von ständigen Schiedsgerichten. Das Schiedsgericht des K. sei ein ständiges Schiedsgericht. Die russischen Gerichtsorgane der ordentlichen Gerichtsbarkeit bearbeiteten keine Wirtschaftsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen. Auf entsprechenden Hinweis führt die Antragstellerin ergänzend noch aus, dass das Arbitragegericht des K. zum Gerichtssystem der russischen Föderation gehöre und ein ständiges Arbitrage-Organ sei. Dafür gelte ebenso das UN-Übereinkommen. II. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ist das Oberlandesgericht München zuständig, wenn der Antragsgegner - wie hier - seinen Sitz in Bayern hat (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu - vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, die laut vorgelegter und offenbar von diesem Gericht selbst erstellter Übersetzung vom Schiedsgericht des K. im Namen der Russischen Föderation erlassen wurde. In russischer Sprache lautet die Bezeichnung des Gerichts “Ðрбитраҗный Ñуд Òš.“. Die Antragstellerin ihrerseits bezeichnet in einem Schreiben das Gericht als "Arbitragegericht". Im Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beschränkt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts darauf, Schiedssprüche - inländische (§ 1060 ZPO) wie ausländische (§ 1061 ZPO) - für vollstreckbar zu erklären. Für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile staatlicher Gerichte ist es nicht zuständig; insoweit findet die Vollstreckung im Inland statt, wenn die Zulässigkeit im Prozessverfahren durch Urteil ausgesprochen ist (vgl. §§ 722, 723 i.V.m. § 328 ZPO). Daher stellt sich als Vorfrage, ob überhaupt ein Schiedsspruch oder aber das Urteil eines staatlichen Gerichts vorliegt, was zunächst nach deutschem Recht zu beurteilen ist (vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1061 Rn. 4 m.w.N.). Die Umdeutung des Antrags nach § 1061 ZPO in eine Klage nach § 722 ZPO ist nicht möglich (vgl. Zöller/Geimer § 1061 Rn. 6). Insoweit findet eine Prüfung von Amts wegen statt (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 2048 zum Gegenstand des Vollstreckbarerklärungsverfahrens). Als Schiedsgerichte können auch ständige und institutionelle Schiedsgerichte zu qualifizieren sein, bei denen die Auswahl der Schiedsrichter auf deren von den Parteien übernommenen Verfahrensordnung beruht und die eine eigene Verwaltungsstruktur aufweisen. Diese sind aber von staatlichen Gerichten mit ähnlichen Bezeichnungen zu unterscheiden. So besteht gerade in Russland eine große Zahl institutioneller Schiedsgerichte. Diese, als private, nicht dem staatlichen Gerichtssystem zugehörige Streitentscheidungsinstanzen sind aber nicht mit den staatlichen Wirtschaftsgerichten, den "Arbitragegerichten", zu verwechseln (vgl. z. B. Schütze/Trunk Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Kap. VII Rn. 1 bei FN 1; Märkl Schiedsgerichtsbarkeit in Russland S. 23 ff; Marenkov SchiedsVZ 2011, 136/139; vgl. auch OLG Köln IPRspr. 2005, 521). Die Arbitragegerichte sind (u.a.) zuständig für Wirtschaftsstreitigkeiten zwischen unternehmerisch tätigen Subjekten, etwa auch juristischen Personen als Handelsgesellschaften. Es handelt sich um spezialisierte Wirtschaftsgerichte. Streitigkeiten, für die das Arbitrage-Gericht zuständig ist, können allerdings durch das Arbitragegericht einem Schiedsgericht übergeben werden (vgl. Märkl S. 30 f.). Dabei kann es auf sich beruhen, aus welchen Gründen die hier angerufene Institution sich als zuständig erachtete, wie es auch offenbleiben kann, ob und weshalb die offenbar vereinbarte Schiedsklausel nicht zur Anwendung gekommen ist. Um ein solches Arbitragegericht handelt es sich hier jedoch. Dies ergibt sich bereits aus dem Kopf des Urteils, nämlich daraus, dass es in der russischen Fassung - anders als in der missverständlichen deutschen Übersetzung - als Arbitragegericht des K. bezeichnet ist und dass es sein Urteil im Namen der Russischen Föderation gefällt hat. Es enthält weiter eine Rechtsmittelbelehrung, die § 116 APK (Arbitragegesetzkodex) entspricht. All dies deckt sich mit den Angaben der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 27.9.2011 auf eine entsprechende Anfrage des Senats. Schließlich hat nach Urkundenlage dasselbe Gericht mit Datum vom 19.5.2010 den Vollstreckungsbefehl erstellt, was gerade Ausfluss staatlicher Autorität darstellt. Entscheidungen staatlicher Gerichte können aber nicht nach § 1061 ZPO für vollstreckbar erklärt werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 3/15 | 30.05.2016 | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Zulässigkeit des Antrages; Authentizität des Schiedsspruchs; Anforderungen an die Vorlage des Schiedsspruchs | |
BESCHLUSS I. Der Antrag, die am 18. November 2013 in Shanghai (Volksrepublik China) ergangene Entscheidung der China International Economic and Trade Arbitration Commission, Shanghai, als Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine in der Volksrepublik China ansässige Gesellschaft in der Rechtsform der „Limited“, die Solarmodule herstellt und vertreibt. Die Antragsgegnerin zu 1 ist eine in der Republik Österreich ansässige Gesellschaft (GmbH), der Antragsgegner zu 2 mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bayern) deren Geschäftsführer. Die Antragstellerin schloss mit der Antragsgegnerin zu 1 am 1.8.2012 einen Kaufvertrag über die Lieferung von Solarzellen-Komponenten im Gegenwert von 2.890.166,70 €. Dieser enthält in Ziffer 15 (Streitbeilegung und Rechtsanwendung) folgende sinngemäße Klausel: Für diesen Vertrag und die Ausführung sollen die Gesetze der Volksrepublik China (außer Hongkong, Macao und Taiwan) angewandt werden. Alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Ausführung sollen freundschaftlich durch Verhandlungen beigelegt werden. Falls keine Einigung erzielt werden kann, kann dieser Fall dann bei dem Schiedsgericht bei der China International Economic and Trade Arbitration Commission, Shanghai, nach deren Schiedsordnung eingereicht werden. Das Schiedsverfahren findet in Shanghai statt und die Entscheidung der Kommission ist endgültig und bindend für beide Parteien; keine Partei darf den Rechtsweg zu einem Gericht oder anderen Behörden beschreiten, um die Entscheidung überprüfen zu lassen. Die Schiedsgebühren gehen zu Lasten der unterlegenen Partei. Die in englischer Sprache abgefasste Kaufvertragsurkunde enthält textabschließend für den Käufer den Firmenstempel der Antragsgegnerin zu 1, dazu die Unterschrift ihres Geschäftsführers („representing I GmbH“) und unter dieser den Klammerzusatz „Guarantor“. Die Antragsgegnerin zu 1 erbrachte am 7.8.2012 die vertraglich vorgesehene Vorauszahlung in Höhe von 10%. Der Restkaufpreis wurde von der Antragsgegnerin zu 1 trotz Lieferung von Solarzellen-Komponenten nicht geleistet. Die Antragstellerin behauptet, sie habe daraufhin das Schiedsgericht bei der China International Economic and Trade Arbitration angerufen, das am 18.11.2013 in Abwesenheit der Antragsgegner nach den Schiedsregeln der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) in Shanghai folgenden Schiedsspruch erlassen habe: 1. Die Schiedsbeklagte zu 1 und der Schiedsbeklagte zu 2 zahlen den restlichen Kaufpreis in Höhe von EUR 2.598.140,63. 2. Die Schiedsbeklagte zu 1 und der Schiedsbeklagte zu 2 zahlen die Verzugszinsen in Höhe von 181.869,84 (Vorläufig werden die Verzugszinsen bis zum 19. Mai 2013 berechnet), und sie sind verpflichtet, die Verzugszinsen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung zu zahlen. 3. Die Schiedsbeklagte zu 1 und der Schiedsbeklagte zu 2 zahlen den Schadensersatz im Zusammenhang mit den Wechselkursschwankungen in Höhe von EUR 349.709,73 (Vorläufig wird der Verlust nach dem Mittelkurs des RMB vom 8. Mai 2013 berechnet), und sie sind verpflichtet, den anhand vom Mittelkurs des RMB am Tag der tatsächlichen Leistung zu berechnenden Verlust zu zahlen. 4. Die Schiedsbeklagte zu 1 und der Schiedsbeklagte zu 2 zahlen an die Schiedsklägerin deren Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Schiedsklage in Höhe von RMB 800.000,00. 5. Die Schiedsbeklagte zu 1 und der Schiedsbeklagte zu 2 übernehmen alle dadurch entstandenen Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von RMB 368.603,00. Nach den vorgelegten Dokumenten ging das Schiedsgericht namentlich davon aus, dass der Vertrag vom 1.8.2012 nach chinesischem Recht zu beurteilen und wirksam sei. Die Schiedsklägerin habe als Verkäuferin vertragsgemäß geliefert. Der Schiedsbeklagte zu 2 habe auch in Bürgenfunktion mitunterzeichnet; einer besonderen Bürgschaftsklausel bedürfe es im Hauptvertrag nicht. Der Schiedsbeklagte zu 2 hafte als Gesamtschuldner für alle Pflichten der Schiedsbeklagten zu 1. Ein entsprechendes Dokument ist den Antragsgegnern, die bestreiten, vom Verfahren ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden zu sein, und die sich am Verfahren nicht beteiligt hatten, am 29.11.2013 zugegangen. Unter dem 26.1.2015 hat die Antragstellerin unter Vorlage der bezeichneten Entscheidung in beglaubigter Kopie des Originals sowie einer deutschen Übersetzung beantragt, den Schiedsspruch [2013] CIETAC (Shanghai) Nr. 079 vom 18.11.2013 in Höhe eines Teilbetrags von 2.000.000,00 € für vollstreckbar zu erklären. Dazu vorgelegt hat sie zunächst ein Dokument in von einem Notariat der Stadt Maanshan (VR China) am 15.1.2014 beglaubigter Kopie, die ihrerseits am 29.9.2014 vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Shanghai (VR China) legalisiert war. Gleichermaßen beglaubigt und legalisiert ist der Kaufvertrag vom 21.8.2012 samt deutscher Übersetzung. Die Antragsgegner halten das Oberlandesgericht München teilweise für unzuständig und bestreiten die Echtheit des vorgelegten Schiedsspruches. Mit Beschluss vom 4.11.2015 hat der Senat die mündliche Verhandlung angeordnet. In der Sitzung hat der Senat die Antragstellerin u. a. darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Urkundenlage den Anforderungen von Art. IV Abs. 1 Nr. 1a und b UNÜ nicht Rechnung getragen sein dürfte. Auf die Sitzungsniederschrift vom 7.3.2016 (Bl. 160/164 d. A.) wird Bezug genommen. Im Anschluss an die mündliche Senatsverhandlung vom 7.3.2016 hat die Antragstellerin am 18.5.2016 noch vorgelegt: a) eine unbeglaubigte Kopie einer mit Briefkopf der CIETAC und Prägesiegel versehenen Bestätigung, dass der bezeichnete Schiedsspruch unter Mitwirkung der drei Schiedsrichter nach den Regeln der CIETAC ergangen ist (Anlage AS 39) b) eine unbeglaubigte Kopie einer beglaubigten deutschen Übersetzung hierzu, wobei die deutsche Übersetzung von einem „Schlichtungsverfahren“ [„arbitration proceeding“] spricht c) eine unbeglaubigte Kopie einer beglaubigten Kopie des Schiedsspruchs samt deutscher Übersetzung; d) eine unbeglaubigte Kopie des Schiedsspruchs mit (Schiedsrichter-) Unterschriftsbeglaubigungen durch die österreichischen Auslandsvertretungen in der VR China (Anlage AS 41); e) eine unbeglaubigte Kopie eines Beschlusses des Bezirksgerichts Mattighofen (Österreich) vom 7.4.2016 über die Vollstreckbarerklärung (Anlage AS 42). Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung bleibt erfolglos. 1. Für den Antrag gegen den Antragsgegner zu 2, einen im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 7 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 11.6.2012 – GZVJu -, GVBl S. 295), weil der Antragsgegner zu 2 seinen Wohnsitz in Bayern hat. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 ist das Oberlandesgericht München für die Vollstreckbarerklärung international wie national (örtlich) zuständig, weil sich inländisches Vermögen in dessen Zuständigkeitsbereich befindet (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu). Dies ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Jahresabschluss der Antragsgegnerin zu 1 (Anlage AS 33 S. 16), wonach diese an Unternehmen in Bayern beteiligt ist. Eine genauere Bewertung des Vermögens im Hinblick auf die Vollstreckungsaussichten ist nicht erforderlich (BGH NJW 1997, 325 OLG München BeckRS 2015, 100156; vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1062 Rn. 19). 2. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung muss der Erfolg versagt bleiben, da die Antragstellerin keine ausreichend legalisierte Urschrift bzw. beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt hat. a) Zwar genügt grundsätzlich nach dem in Art. VII Abs. 1 UNÜ verankerten Günstigkeitsprinzip gemäß § 1064 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs, da es leere Förmelei wäre, wenn die unstreitige Existenz und Authentizität eines Schiedsspruchs mittels der in Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ genannten Urkunden nachgewiesen werden müsste (BGH NJW 2000, 3650). Insoweit handelt es sich bei Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ lediglich um eine bloße Beweismittelregelung (BGH NJW 2000, 3650; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. Anhang zu § 1061 Rn. 134 so wohl auch MüKo/Adolphsen Art. IV UNÜ Rn. 7). Da aber die Echtheit des Schiedsspruchs durch die Antragsgegner bestritten wird und seine Authentizität auch nicht aus anderen Gründen – insbesondere nicht durch die vorgelegte unbeglaubigte Kopie eines Beschlusses des Bezirksgerichts Mattighofen vom 7.4.2016 (Anl. AS 42) – offenkundig ist, ist die Vorlage entsprechender legalisierter Urkunden (Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ) erforderlich (so wohl auch OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 12582). Der Beweis der Authentizität des Schiedsspruchs, der von der Antragstellerin erbracht werden muss, kann vielmehr nur mit den in Art. IV UNÜ genannten Urkunden geführt werden (BGH NJW 2000, 3650; Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 134). Das Bestreiten der Antragsgegner ist nicht rechtsmissbräuchlich, da die Antragsgegner an dem Verfahren selbst nicht beteiligt waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Antragsgegnern die Echtheit des Schiedsspruchs unzweifelhaft bekannt ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragstellerin muss daher den Nachweis, dass der Schiedsspruch tatsächlich so erlassen wurde, erbringen. b) Dies hat sie nicht getan. aa) Die Antragstellerin hat zuerst nur eine notariell beglaubigte Kopie des „Schiedsspruchs“ vorgelegt, welche weder die Originalunterschriften noch eine ausreichende Bestätigung der Echtheit/Authentizität der Unterschriften im Original trägt. Die im Original beigelegte Urkunde eines Notars der Volksrepublik China bestätigt nur, dass die dem Senat vorgelegte Kopie des Schiedsspruchs mit einem Original übereinstimmt. Die vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland vorgenommene Legalisation bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift des Beamten des Amts für Auswärtige Angelegenheiten der Provinz Anhui, nicht aber die Echtheit des Schiedsspruchs oder der Unterschriften der Schiedsrichter. Abgesehen davon fehlt eine Übersetzung dessen, was der Beamte des Amts für Auswärtige Angelegenheiten mit seiner Unterschrift bestätigen wollte. Für den Nachweis der Echtheit wäre eine amtliche Bestätigung der Authentizität der Unterschriften der Schiedsrichter durch einen deutschen Notar, einen deutschen konsularischen Vertreter (§ 13 KonsularG), oder – soweit zwischenstaatliche Abkommen über die wechselseitige Anerkennung von Beurkundungsakten existieren – einen ausländischen Notar oder sonstige anerkannte Beurkundungsperson erforderlich. bb) Auch die mit Schriftsatz vom 18.5.2016 vorgelegten Unterlagen (Anl. AS 39 bis 41), genügen den Anforderungen des Art. IV UNÜ nicht. Es kann dabei dahinstehen, ob bei Vorlage der Originalurkunden oder beglaubigter Abschriften ein ausreichender Nachweis der Authentizität erbracht wäre. Völlig ungenügend ist jedoch die Vorlage unbeglaubigter Kopien. So ist es für den Senat bereits nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, dass sich die Unterschriftsbeglaubigungen auf die Textseiten des als Schiedsspruch vorgelegten Dokuments beziehen. Die Beglaubigung der Unterschriften muss aber zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem Schiedsspruch erfolgen. Der Nachweis, dass es sich bei dem vorgelegten Spruch tatsächlich um einen Schiedsspruch der CIETAC handelt, ist daher nicht erbracht. 3. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (entsprechend §§ 156, 1063 Abs. 2 ZPO) aufgrund des Vortrags der Antragstellerin vom 18.5.2015 ist nicht angezeigt. Insbesondere hat die Antragstellerin keine Urkunden, sondern nur unbeglaubigte Kopien vorgelegt. Ein erneuter richterlicher Hinweis (§ 139 ZPO) über die Voraussetzungen von Art. IV Abs. 1 UNÜ war nicht erforderlich (§ 156 Abs. 2 ZPO). Eine Entscheidung über Aufhebungsgründe (§ 1061 Abs. 2 ZPO) trifft der Senat nicht, da dem Antrag der Antragstellerin bereits wegen Nichterfüllung der formellen Voraussetzungen der Erfolg zu versagen war. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 3/12 | 20.04.2012 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts; Schiedsspruch ohne vollstreckbaren Inhalt; Rechtsschutzbedürfnis | |
Beschluss I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 25. Oktober 2011 in Stuttgart folgenden Teilschiedsspruch: 1. Es wird festgestellt, dass der Schiedskläger aus der Sozietät „D, Steuerberatungsgesellschaft" ausgeschieden ist. 2. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger oder nach dessen Wahl einem von ihm beauftragten Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe Einsicht zu gewähren in: den kompletten Datenbestand der Buchführungs- und Abschlussbuchungsdaten, also sämtliche Buchungen, die in die Gewinnermittlungen der Sozietät "D, Steuerberatungsgesellschaft" für die Zeiträume vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 und vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 eingeflossen sind, den kompletten Datenbestand der Buchführungs- und Abschlussbuchungsdaten für den Zeitraum bis zum 31.12.2006 sowie alle etwa weiter erforderlichen Buchführungs- und Abschlussbuchungsdaten für die Ermittlung der Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.2006. 3. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, auf Anforderung dem Schiedskläger oder nach dessen Wahl einem von ihm beauftragten Angehörigen der rechts- und steuerberatenen Berufe Einsicht in die Belege, Konto- und Buchführungsunterlagen der Sozietät "D, Steuerberatungsgesellschaft" für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 zu gewähren. 4. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, auf Anforderung dem Schiedskläger oder nach dessen Wahl einem von ihm beauftragten Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe Einsicht in die Belege, Konto- und Buchführungsunterlagen der Einzelkanzlei E für den Zeitraum ab 01.01.2007 zu gewähren, soweit diese Vorgänge betreffen, die der Sozietät "D, Steuerberatungsgesellschaft" zuzurechnen sind, insbesondere das allein auf den Beklagten lautende Konto-Nr. F bei der Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren. 5. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, die Abfindungsbilanz der Sozietät "D, Steuerberatungsgesellschaft" zum 31.12.2006 bis spätestens drei Monate nach Zustellung des (Schluss)-Schiedsspruchs an den Schiedsbeklagten zu erstellen. 6. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, den Schiedskläger von den gemeinschaftlichen Schulden Kontokorrentkredit Nr. 65 836 39 Stand zum 01.10.2011 EUR117.716,99 Soll Darlehen Nr. 689 660 7063 Stand zum 01.10.2011 EUR 109.447,88 Soll zuzüglich Zinsen und Kosten gegenüber der Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren freizustellen oder nach seiner Wahl Sicherheit in Höhe von 227.164,87 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten bei der Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren zu leisten. 7. Es wird festgestellt, dass zu Gunsten des Schiedsklägers ein Betrag von EUR 1.936,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2007 in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist. 8. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger EUR 24.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.200,00 sei dem 06.02.2010 aus EUR 1.200,00 sei dem 06.03.2010 aus EUR 1.200,00 sei dem 07.04.2010 aus EUR 1.200,00 sei dem 06.05.2010 aus EUR 1.200,00 sei dem 08.06.2010 aus EUR 1.200,00 sei dem 06.07.2010 aus EUR 1.200,00 sei dem 06.08.2010 aus EUR 1.200,00 sei dem 04.09.2010 aus EUR 1.200,00 sei dem 06.10.2010 aus EUR 1.200,00 sei dem 06.11.2010 aus EUR 1.200,00 sei dem 07.12.2010 aus EUR 1.200,00 sei dem 06.01.2011 aus EUR 1.200,00 sei dem 08.02.2011 aus EUR 1.200,00 sei dem 09.03.2011 aus EUR 1.200,00 sei dem 06.04.2011 aus EUR 1.200,00 sei dem 07.05.2011 aus EUR 1.200,00 sei dem 07.06.2011 aus EUR 1.200,00 sei dem 06.07.2011 aus EUR 1.200,00 sei dem 06.08.2011 sowie aus EUR 1.200,00 sei dem 07.09.2011 zu bezahlen. 9. Es wird festgestellt, dass der Schiedsbeklagte verpflichtet ist, dem Schiedskläger alle weitere Zahlungen zu ersetzen, die dieser nach dem 23.09.2011 auf die unter Nr. 6 bezeichneten gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten bei der Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren leistet. 10. Es wird festgestellt, dass der Schiedsbeklagte verpflichtet ist, den Schiedskläger auch von allen weiteren derzeit noch unbekannten eventuell noch bestehenden gemeinschaftlichen Schulden freizustellen. 11. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussschiedsspruch vorbehalten. II. Dieser Schiedsspruch wird in den Ziffern 1. bis 5. sowie 7. bis 11. für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des Oberlandesgerichts Stuttgart entstandenen Kosten. Diese trägt der Antragsteller. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 282.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs. Unter den Parteien war in Stuttgart ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig. Dieses hat Forderungen, insbesondere Abfindungsansprüche, aus einem am 30.12.1998 geschlossenen Vertrag über eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Sozietät von Steuerberatern zum Gegenstand. Gleichzeitig hatten die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen, nach dem alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, auch zwischen den Gesellschaftern untereinander, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheidet. Der Schiedskläger kündigte den Sozietätsvertrag mit Schreiben vom 21.12.2006 zum 31. 1.2007 und erhob zur Auseinandersetzung und zur Durchsetzung seiner Abfindungsansprüche Schiedsklage. Nachdem die Parteien hinsichtlich einzelner Punkte den Streit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, erließ das Schiedsgericht unter dem 25.10.2011 in Stuttgart den im Tenor wiedergegebenen Teilschiedsspruch. Der Antragsteller hat unter dem 3.1.2012 beim Oberlandesgericht Stuttgart beantragt, den Teilschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Auf die erhobene Zuständigkeitsrüge hat der Antragsteller hilfsweise beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht München zu verweisen. Mit Beschluss vom 6.2.2012 hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß § 281 ZPO an das Oberlandesgericht München verwiesen. Die Parteien haben zuletzt die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der Schiedsbeklagte gemäß Ziffer 6. des Teilschiedsspruchs verpflichtet wird, den Schiedskläger von den gemeinschaftlichen Schulden auf Kontokorrent-/Darlehenskonten der Kreis- und Stadtsparkasse K. freizustellen oder nach seiner Wahl Sicherheit zu leisten. In der Zustimmung des Antragsgegners ist zwar von Ziffer 5.a des Teilschiedsspruchs die Rede, dies entspricht indessen der Bezeichnung von Ziffer 6. des Tenors im Tatbestand des Schiedsspruchs. II. Dem Antrag ist, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf, stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist aufgrund der bindenden Verweisung durch das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des vorgelegten Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu - vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs ist zulässig und begründet. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Soweit der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, fehlt es doch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antragsteller. Auch dann besteht ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung. Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend abzusichern (BGH NJW-RR 2007, 1366; NJW-RR 2006, 995; Senat vom 25.9.2006, 34 Sch 012/06 = OLG-Report 2006, 906). 3. Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 91a, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Auch für den erledigt erklärten Teil trifft unter Billigkeitsgesichtspunkten den Antragsgegner die Kostenlast, weil das erledigende Ereignis - Entlassung des Antragstellers aus den dort genannten Kreditverbindlichkeiten - erst erhebliche Zeit nach Anhängigkeit des gegenständlichen Antrags eingetreten ist. 5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. 6. Der Streitwert setzt sich zusammen aus 227.164,87 € für den erledigten Teil (Ziffer 6.) aus 968 € (= 50 % von 1936,55 €) für den Antrag zu Ziffer 7., aus 24.000 € für den Antrag zu Ziffer 8. und ist im Übrigen - entsprechend der Schätzung durch den Antragsteller - mit 30.000 € zu bewerten. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 3/10 | 06.03.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern S. P. S. als Vorsitzenden, J. G. P. und L.W. P. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren in Kiew/Ukraine folgenden am 13. März 2009 ergangenen und am 12. November 2009 berichtigten Schiedsspruch: „3 S“ hat der M sofort nach Erhalt dieses Urteils 17.016,20 Euro Warenwert, 15.484,74 Euro Verzugszinsen und 3.109,45 Euro Gerichtsgebühr, insgesamt 35.610,39 Euro (fünfunddreißigtausendsechshundertzehn Euro, 39 Cents) zu bezahlen. … II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 35.610 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 13.3. 2009 in Kiew /Ukraine ergangenen und am 12.11.2009 hinsichtlich der Namensbezeichnung der Antragsgegnerin („3 S“) ergänzten Schiedsspruchs. Die in Nordbayern ansässige Antragsgegnerin, eine Handelsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, ist im Möbelvertrieb tätig. In der Vergangenheit unterhielt sie mit der Antragstellerin, die in der Ukraine Möbel produziert und vertreibt, Geschäftsbeziehungen und bezog von dieser Warenlieferungen (Stühle) in einem Volumen von rund 310.000 €. Der gegenständlich zugrunde liegende Vertrag vom 24.1.2007 enthält unter Ziffer 10 folgende Schiedsklausel: 10.1. Streitigkeiten aus dem gegenwärtigen Vertrag werden die Parteien einvernehmlich beizulegen versuchen. 10.2. Für den Fall, dass die Parteien nicht zu einer Vereinbarung oder vergleichsweisen Regelung innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Verhandlungen gelangen, wird die Streitigkeit zur Entscheidung dem Internationalen Kommerziellen Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine vorgelegt. Bei der Entscheidung über Streitigkeiten kommt das materielle und prozessuale Recht des Lieferantenlandes und die Verfahrensordnung des entscheidenden Gerichts, d.h. des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine zur Anwendung. 10.3. Die Schiedsgerichtsentscheidung ist endgültig und für beide Parteien bindend und kann nur durch einen gütlichen Vergleich zwischen den Parteien ersetzt werden. Wegen eines noch offenen Rechnungsbetrags erhob die Antragstellerin Ende 2008 Schiedsklage zum Internationalen Kommerziellen Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine. Das Schiedsgericht gab mit Entscheidung vom 13.3.2009 der Klage in Höhe von insgesamt 35.610,39 € (Hauptsache zu 17.016,20 €, Verzugszinsen zu 15.484,74 € und Gerichtsgebühr zu 3.109,45 €) statt. Hinsichtlich der Bezeichnung der Schiedsbeklagten wurde am 12.11.2009 die Entscheidung um den Namenszusatz „3 S“ berichtigt und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die tatsächlich betroffene Beklagte auch geladen und vertreten war. Das Schiedsgericht hat seine nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der Antragsgegnerin ergangene Entscheidung vom 13.3.2009 im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Die Schiedsklägerin begehre von der Schiedsbeklagten aus dem Vertrag vom 24.1.2007 noch 33.040,58 € für Warenlieferungen und Verzugszinsen. Letztere habe sich gegen die Forderung damit verteidigt, dass ihr zusätzliche Kosten entstanden seien, weil die Klägerin die Möbel nicht rechtzeitig fertig gestellt habe. Deshalb seien höhere Transportkosten angefallen, weil die Lastkraftfahrzeuge nicht voll hätten beladen werden können. Weiterhin habe sie durch ihren Vertreter vorgebracht, dass ihr wegen der nicht vollständigen Fahrzeugauslastung sowie wegen Rückgabe von Möbeln durch Kunden Verluste entstanden seien. Demgegenüber habe die Klägerseite erklärt, dass der Vortrag der Beklagten keinen Bezug zur Klage habe und die ihr angeblich entstandenen Kosten auch nicht belegt seien. Darüber hinaus habe die Beklagte zu keiner Zeit die Qualität oder die Menge der gelieferten Ware reklamiert. Das Schiedsgericht kam abschließend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrags einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Kaufpreisschuld habe, da sie die bestellten Möbel geliefert und die Beklagte diese abgenommen habe. Der Verweis der Schiedsbeklagten darauf, dass ihr zusätzliche Kosten wegen unvollständiger Beladung von Transportfahrzeugen und für Nachlieferung von Ware an ihre Kunden entstanden seien, könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Beklagte keine Gegenklage eingereicht habe. Zum anderen habe sie auch keine Beweise für die entstandenen Verluste und auch keine Berechnung dazu vorgelegt. Unter Vorlage der Schiedssprüche vom 19.3.2009 und vom 12.11.2009 in beglaubigter Abschrift beantragt die Antragstellerin Vollstreckbarerklärung. Die Antragsgegnerin widersetzt sich einer Vollstreckbarerklärung und beantragt auszusprechen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei. Die Antragsgegnerin ist im Wesentlichen der Meinung, der Schiedsspruch widerspreche dem inländischen ordre public, da er durch unwahre Angaben der Antragstellerin erschlichen worden sei. Die Antragstellerin habe keine Ansprüche mehr besessen, weil die Antragsgegnerin mangelhafte Stühle geliefert habe, die nicht hätten verkauft werden können. Die Parteien hätten sich deshalb im September/Oktober 2007 darauf geeinigt, den Schaden der Antragsgegnerin mit noch offenen Rechnungsbeträgen zu verrechnen. Mit Schreiben vom 4.9.2008 habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihren Gesamtschaden in Höhe von 26.811,60 € höchstvorsorglich noch einmal in Rechnung gestellt. Da es in Bezug auf die streitgegenständlichen Rechnungen keine Mahnungen durch die Antragstellerin gegeben habe, habe sie darauf vertraut, dass es bei der von ihr vorgenommenen Verrechnung bleibe und die Antragstellerin an ihrem mündlich geäußerten Einverständnis festhalte. Im Schiedsverfahren habe die Antragstellerin wahrheitswidrig vorgetragen, dass niemals die Qualität gerügt und keine Ware an die Antragstellerin zurückgegeben worden sei, die Antragsgegnerin jedoch die Warenlieferungen nur teilweise bezahlt habe. Dieser Vortrag stelle einen gravierenden Verstoß der Antragstellerin gegen ihre prozessuale Lauterkeitspflicht dar. Weiterhin liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, weil das Schiedsgericht ihren Vortrag zur Verrechnung, zur Kundenreklamation sowie zur Belastungsanzeige nicht berücksichtigt und erst in seinem Urteil auf die Notwendigkeit einer Gegenklage hingewiesen habe. Das Gericht hätte auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken und ggfs. einen Hinweis erteilen müssen. II. Der Antrag, den ukrainischen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, hat Erfolg, ohne dass es noch auf den der Gegenseite bislang nicht bekannt gegebenen Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 15.12.2010 ankommt. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Voraussetzungen des § 1063 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. BGHZ 142, 204). 1. Der Antrag ist zulässig. a) Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil kein deutscher Schiedsort besteht und die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist formgerecht gestellt und auch im Übrigen zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO, Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961 II S. 122, im Folgenden: UN-Ü). Die Antragstellerin hat zwar den Schiedsspruch nicht im Original vorgelegt, sondern nur in einer anwaltlich beglaubigten Abschrift. Diese Form genügt, da die Regelung in Art. IV Abs. 1 Buchst. a UN-Ü („gehörig legalisiert“) nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen ist (BGH NJW 2000, 3650; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1061 Rn. 6). Die Authentizität des Schiedsspruchs einschließlich seiner Berichtigung wurde nicht in Zweifel gezogen. Gleichermaßen gilt dies für die schriftliche Schiedsvereinbarung (Art. II i.V.m. Art. IV Abs. 1 Buchst. b UN-Ü; vgl. BGH WM 2001, 971). 2. Der Antrag ist begründet. Versagungs- und Aufhebungsgründe, die sich hier allein aus Art. V UN-Ü (§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ergeben könnten, liegen nicht vor. a) Ob die Einwendungen der Antragsgegnerin nicht bereits präkludiert sind, weil sie es unterlassen hat, in der Ukraine eine befristete Aufhebungsklage zu erheben (siehe Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1061 Rn. 53), kann offen bleiben. Insbesondere nach der Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts ist es fraglich, ob die geltend gemachten und von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe – Verstoß gegen den ordre public, zu dem auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt (Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1061 Rn. 26) - überhaupt (vgl. Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1061 Rn. 23) oder je nach den innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und der Zumutbarkeit für die Partei, den dortigen Klageweg zu beschreiten, präkludierbar sind (dazu BGH vom 16.12.2010, III ZB 100/09 = JR 2012, 115/116 mit Anm. Elsing, insbes. S. 119). In seiner Entscheidung vom 29.4.1999 (BGH NJW 1999, 3198/3203) hat der Bundesgerichtshof die Rüge, der Gegner habe das ausländische (staatliche) Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erschlichen, dann zugelassen, wenn die Partei sich im Ausland nicht eingelassen hat. Hat sie sich hingegen eingelassen, so spricht einiges dafür, dass sie ihre Verteidigungsmittel auch dort – und zwar umfänglich - vorbringen muss. Denn die Schiedsvereinbarung und das darauf beruhende Verfahren würden bedenklich entwertet, wenn es im Belieben der Partei stände, was sie dort vorträgt. Augenscheinlich ist dies hier für die behauptete Abrede vom Herbst 2007, die ja nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin unmittelbar die Werklieferungsforderung zum Erlöschen gebracht hätte. b) Es kann weiter dahin stehen, ob die im Mittelpunkt stehende Gehörsrüge als hinreichend substanziierter Vortrag zu Art. V Abs. 1 Buchst. b UN-Ü („dass sie - die Partei - aus einem anderen Grund ihre Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können“) anzusehen oder allein unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung nach Art. V Abs. 2 Buchst. b UN-Ü in der Ausgestaltung des Gebots zu beurteilen ist, rechtliches Gehör im Wesentlichen wie in einem inländischen Verfahren zu gewähren (Musielak/Voit § 1061 Rn. 26), wenn auch ohne die im deutschen Zivilprozess speziell geltenden und einzelgesetzlich ausgeformten Anforderungen (vgl. Senat vom 14.11.2011, 34 Sch 10/11 = SchiedsVZ 2012, 43/46). (1) Das Recht auf rechtliches Gehör gilt auch im schiedsrichterlichen Verfahren (§ 1042 Abs. 1 ZPO). Allerdings begründen die Verfahrensgesetze im staatlichen Bereich richterliche Aufklärungs- und Hinweispflichten, die weit über den Rahmen des Art. 103 GG hinausgehen (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1298). Hinweispflichten werden einfachgesetzlich begründet (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO); sie beruhen nicht auf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Lachmann aaO.; BGHZ 85, 288/291; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49; Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 8/10). Zwar kann je nach Einzelfall die Verletzung von Hinweispflichten auch eine Gehörsverletzung darstellen und gegebenenfalls gegen den ordre public verstoßen, wenn der betroffenen Partei hierdurch Sachvortrag abgeschnitten wird. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt aber keinen Anspruch darauf, vom Schiedsgericht zur Stellung sachgerechter Anträge oder zur Erhebung einer Gegenklage aufgefordert zu werden. Ganz allgemein verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass den Parteien die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt sind, sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern, ferner dass die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, soweit sie nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. z.B. Lachmann Rn. 1299; Senat aaO.). Die Antragsgegnerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gehör darin, dass das Schiedsgericht ihren Tatsachenvortrag übergangen habe. Aus dem Schiedsspruch ergibt sich jedoch, dass sich das Schiedsgericht sehr wohl ihren schriftlichen wie mündlichem Sachvortrag, ihr sei durch unvollständige und fehlerhafte Lieferungen ein Schaden entstanden, zur Kenntnis genommen (siehe die dortigen Ziff. 7 und 8 zur Prozessgeschichte und zum Sachvortrag) und sich damit auch auseinander gesetzt hat. So kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vortrag insoweit irrelevant sei, weil die Antragsgegnerin keine Gegenklage erhoben habe, und weiter, dass die Antragsgegnerin keine Beweise für die entstandenen Verluste und auch keine Berechnung dazu vorgelegt habe (Ziff. 6 der Gründe). Ob das Gericht insoweit zu einem in jeder Hinsicht "richtigen" Ergebnis gekommen ist – die Voraussetzungen für die Nichtberücksichtigung des „Verrechnungseinwands“ also zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat, ist wegen des Verbots der revision au fond (siehe etwa Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11a; § 1059 Rn. 47) unerheblich. Soweit es die von der Antragsgegnerin in der Anlage (Ag 2) vorgelegten Unterlagen nicht ausführlich gewürdigt hat, liegt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. b) Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist auch nicht deswegen abzulehnen, weil zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen Erschleichung bzw. des Prozessbetrugs (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 69; § 328 Rn. 260) durchgreifen würde. (1) Zwar liegt ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO („wenn das Urteil... durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist“) konkretisierter Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor, wenn der Schiedsspruch durch Betrug erwirkt worden ist (BGH NJW 2001, 373). Dies ist der Fall, wenn die Urteilserschleichung bzw. das Gebrauchmachen von der rechtskräftigen Entscheidung als sittenwidrige Schädigung des Gegners i.S.v. § 826 BGB gewertet würde (BGH NJW 2001, 373/374). Einen solchen Betrug zu ihren Lasten behauptet die Antragsgegnerin, indem sie vorbringt, die Schiedsklägerin habe im dortigen Verfahren wider besseres Wissen den bestehenden Anspruch behauptet und vorgebrachte Mängelrügen, insbesondere eine daraufhin zustande gekommene Verrechnungsabrede verschwiegen. (2) Die Geltendmachung des genannten Aufhebungsgrundes unterliegt jedoch auch für den ausländischen Schiedsspruch (Zöller/Geimer § 1061 Rn. 45) den Einschränkungen des § 581 ZPO (vgl. BGH aaO.). Dies führt hier dazu, dass eine etwaige im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengehalten werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO). c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2010, 2236) ist die Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs grundsätzlich zulässig. Wie sich dies hier mit Rücksicht auf die behaupteten Schadensersatzforderungen der Antragsgegnerin gemäß der Aufstellung im Schreiben vom 4.9.2008 (Ag. 3) darstellen würde, kann dahin stehen. Denn eine Aufrechnungserklärung liegt bereits nicht vor. Überdies unterläge die schadensersatzrechtliche Forderung auch der Schiedsabrede aus dem Vertrag vom 24.1.2007. Das Schiedsgericht hat diese in erster Linie deshalb nicht behandelt, weil es der Ansicht war, der ihm unterbreitete und durch die Klage begrenzte Streitstoff erfasse diesen Anspruch nicht und bedürfe einer gesonderten Gegenklage. 3. Nebenentscheidungen: Kosten: § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO. Streitwert: § 48 Abs. 1 GKG mit §§ 3 ff. ZPO (Hauptsache nebst bezifferten Nebenforderungen). |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 29/15 | 04.07.2016 | Aufhebung eines inländischen Schiedsspruches; Kostenschiedsspruch; Verstoß des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen Gesetzesrecht; notwendige Kosten der Rechtsverfolgung; Zeithonorare | |
Beschluss I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 117.484 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines am 3.7.2015 zu ihrem Nachteil ergangenen und am 16.11.2015 um die Ortsangabe ergänzten sowie in den Gründen berichtigten inländischen Kostenschiedsspruchs. Die Antragstellerin, eine die Geflügelproduktion sowie -zucht und den Handel mit Geflügelfleisch betreibende GmbH mit Sitz in Niedersachsen stand als industrielle Sonderkundin mit der Antragsgegnerin, einem Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Bayern, in Geschäftsbeziehung. Danach hatte die Antragstellerin während der jeweils mehrjährigen Vertragslaufzeit an den jeweiligen Produktionsstandorten ausschließlich das von der Antragsgegnerin im vereinbarten Rahmen bereitzustellende Gas zu verwenden, soweit diese Mengen ausreichen. Gemäß Ziff. XVI. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu den in den Jahren 1999 und 2000 geschlossenen Gaslieferungsverträgen unterstellten die Parteien sämtliche Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs dem Schiedsgericht. Für das Verfahren sollte Folgendes gelten: Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Bamberg. Zuständiges Gericht im Sinne von § 1062 Abs. 1 Zivilprozessordnung ist das Oberlandesgericht Bamberg. Im übrigen gelten die §§ 1025 bis 1065 Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren. (Ast. 8) bzw. Zuständiges Gericht im Sinne von §§ 1045, 1046 Zivilprozeßordnung ist das Landgericht Bamberg. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren ... (Ast. 9) Mit ihrer zum Schiedsgericht erhobenen und nach richterlichem Hinweis erweiterten Teilklage nahm die Antragstellerin die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte auf Rückzahlung von Gasentgelt in Höhe von zuletzt 745.252,03 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Schiedsbeklagte habe nicht nur die anfänglich eingeklagten Erhöhungsbeträge des Jahres 2007 wegen Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel, sondern die im Bezugszeitraum 2007 bis 2012 erhaltenen Entgeltzahlungen insgesamt rechtsgrundlos vereinnahmt, weil die eine Alleinbezugs- und Gesamtbedarfsdeckungsvereinbarung enthaltenden Gaslieferungsverträge wegen Verstoßes gegen nationales und europäisches Kartellrecht nichtig seien. Das Schiedsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung über die Vertragsverhandlungen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den objektiven Gaswert und nach Hinweis vom 5.2.2015 auf den Umstand, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts seit Januar 2015 einen von der gegnerischen Anwaltskanzlei finanziell unterstützten Lehrstuhl an einer renommierten Universität übernommen habe, mit Schiedsspruch vom 20.2.2015 die Antragsgegnerin unter Abweisung der Schiedsklage im Übrigen (Ziff. 2) zur Zahlung von 357.583,26 € nebst Zinsen verurteilt (Ziff. 1) und auf den Gegenantrag der Schiedsbeklagten festgestellt, dass der Schiedsklägerin keine darüber hinausgehenden Rückzahlungsansprüche zustehen (Ziff. 3). Auf der Grundlage eines Verfahrensstreitwerts von 902.134,15 € bestimmte das Schiedsgericht, dass die Schiedsklägerin 3/5 und die Schiedsbeklagte 2/5 der Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hätten (Ziff. 4). Die Festsetzung der Kosten blieb einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten. Mit Schriftsätzen einerseits vom 13.3., 7.4. (“2.4.“) und 7.5.2015, andererseits vom 13.3., 7. und 29.5.2015 gaben die Parteien die ihnen entstandenen Kosten bekannt. Die Schiedsbeklagte hatte der in Tabellenform übersandten Aufstellung über die Anwaltskosten Abschriften der gestellten Rechnungen sowie eine stichpunktartige Auflistung der jeweils abgerechneten und für das Jahr 2015 noch abzurechnenden Tätigkeiten beigefügt und mitgeteilt, dass die Rechnungen bezahlt seien. Die Schiedsklägerin machte geltend, die Erstattungsfähigkeit sei auf den Betrag der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG begrenzt. Ein abweichendes Verständnis würde die Schiedsklägerin als Empfängerin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenseite und der darin enthaltenen Schiedsklausel unangemessen benachteiligen. Ferner bestritt sie den Anfall der abgerechneten Stunden und behauptete einen Synergieeffekt wegen mehrerer Parallelverfahren, aufgrund dessen die Vertreter der Schiedsbeklagten den Fall bis zur (ersten) mündlichen Verhandlung weitgehend im copy & paste-Verfahren hätten bearbeiten können. Mit Kostenschiedsspruch vom 3.7.2015, berichtigt gemäß in Bamberg erlassenem Schiedsspruch vom 16.11.2015 und in der berichtigten Fassung der Schiedsklägerin (erneut) übersandt am 20.11.2015, hat das Schiedsgericht nach Hinweis vom 17.3.2015 auf die aus seiner Sicht zu bejahende Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach vereinbartem Stundenhonorar die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens auf 512.628,80 € (Ziff. 1) und die von der Schiedsklägerin an die Schiedsbeklagte zu erstattenden Kosten auf 117.484,68 € (Ziff. 2) festgesetzt. Die von den Parteien angemeldeten Kosten ihrer jeweiligen anwaltlichen Vertretung hat das Schiedsgericht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Daher hat es in die Berechnung Anwaltskosten im Betrag von 117.943,49 € netto einerseits (auf der Seite der Schiedsklägerin) und 253.115,74 € netto andererseits (auf der Seite der Schiedsbeklagten) eingestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Auch in nationalen Schiedsverfahren könnten Anwaltskosten, die als Zeithonorar beansprucht werden, erstattungsfähig sein, zumal die Klassifizierung von Schiedsverfahren als „national“ oder „international“ wenig trennscharf sei. Eine Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Charakter der Schiedsklausel als Teil der Allgemeinen Gaslieferungsbedingungen. Eine unangemessene Benachteiligung der Schiedsklägerin durch die Schiedsklausel sei nicht erkennbar und nicht substantiiert vorgetragen. Das dem Schiedsgericht kraft Gesetzes zustehende Ermessen übe es unter Berücksichtigung insbesondere der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des Streitgegenstands und des daraus resultierenden Beratungsaufwands sowie der Üblichkeit von Honorarvereinbarungen gerade angesichts der hier gefragten hohen Spezialisierung dahingehend aus, dass die Erstattungsfähigkeit nicht auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren begrenzt sei. Die von der Schiedsbeklagten geltend gemachten Anwaltskosten hat das Schiedsgericht für plausibel erachtet; ein voller Nachweis müsse nicht geführt werden. Der - bestrittene - Einwand, die Schriftsätze hätten zu großen Teilen durch bloßes Kopieren von Textbausteinen aus ähnlich gelagerten Verfahren erstellt werden können, rechtfertige keine Kürzung. Zum einen sehe sich das Schiedsgericht zu einer Quantifizierung des Anteils entsprechender schriftsätzlicher Passagen nicht in der Lage. Zum anderen bestehe für eine schiedsgerichtliche Überprüfung einzelner Rechnungspositionen mangels konkreter Anhaltspunkte für Unrichtigkeit kein Anlass, weil der abgerechnete Beratungsaufwand von 723,4 Stunden unter Berücksichtigung der viereinhalbjährigen Dauer des Schiedsverfahrens und der Vielzahl komplexer Rechtsfragen aus dem AGB-, Kartell- und Bereicherungsrecht sowie der Bewertungfragen plausibel und angemessen sei. Ein Abgleich mit dem klägerseits geltend gemachten Beratungsaufwand von 557,25 Stunden allein ab dem durch die Verlagerung des Streits von der AGB-rechtlichen hin zur kartellrechtlichen Ausrichtung veranlassten Mandatswechsel bestätige das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung. Auch die abgerechneten Stundensätze hielten sich im Rahmen des in Deutschland Marktüblichen. Gegen den Schiedsspruch wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 6.10.2015 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen und von dort an das Oberlandesgericht München abgegebenen (Eingang 28.10.2015) Aufhebungsantrag, den sie am 26.11.2015 auf den berichtigten Kostenschiedsspruch vom 16.11.2015 erstreckt und ergänzend begründet hat. Sie macht geltend: 1. Der Schiedsspruch sei eine Überraschungsentscheidung. Er beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Vorschriften der ZPO und darüber hinaus auf einem Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und der prozessualen Fürsorgepflicht. Die entstandenen Anwaltskosten seien nur in Höhe der gesetzlichen Gebührensätze gemäß RVG erstattungsfähig. Indem das Schiedsgericht dieser im Festsetzungsverfahren vorgetragenen Sicht ohne vorherigen - erbetenen - Hinweis nicht gefolgt sei, habe es gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen. Im Falle eines Hinweises wären die Argumente, mit denen das Schiedsgericht seine abweichende Sicht begründet hat, entkräftet worden. Das Schiedsgericht habe es versäumt, darauf hinzuweisen, dass es den copy & paste-Einwand als bestritten behandle und das Vorbringen zur Unangemessenheit des Zeitaufwands als unzureichend und nicht substantiiert ansehe. Indem es der Schiedsbeklagten nicht aufgegeben habe, zu dem Einwand substantiiert Stellung zu nehmen, sei der Schiedsklägerin eigenes Verteidigungsvorbringen abgeschnitten worden. Denn die Schiedsklägerin hätte dargelegt, dass sich die individuellen Passagen auf nur zwei Abschnitte in zwei Schriftsätzen beschränken würden. Zudem sei der Umfang der copy & paste-Arbeit gerichtsbekannt gewesen. Allerdings hätte schon eine Prüfung auf Plausibilität den Einwand für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung bestätigt. Darüber hinaus wäre sogar der Vollbeweis bei Berücksichtigung des - übergangenen - Beweisangebots der Schiedsklägerin geführt worden. Eine Quantifizierung der nur geringen Aufwand verursachenden individuellen und der im copy & paste-Verfahren hergestellten Schriftsatzanteile sei auch ohne weiteres möglich. Hierfür und für die behauptete Unangemessenheit der geltend gemachten Anwaltskosten wird Sachverständigenbeweis angeboten. Die Vorgehensweise des Schiedsgerichts (kein Hinweis trotz ausdrücklicher Bitte, kein Setzen wechselseitiger Stellungnahmefristen) habe bewirkt, dass die Schiedsklägerin eine ausdrücklich vorbehaltene Stellungnahme auf gegnerisches Vorbringen nicht eingereicht habe. Damit liege auch ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vor. Wäre vor Erlass des Schiedsspruchs die auf den AGB-Charakter der Schiedsklausel abstellende Schlussfolgerung mitgeteilt worden, hätte sie vorgetragen, dass sich aus der Einbeziehung einer Schiedsklausel nicht die Erstattungsfähigkeit von Stundenhonoraren in nationalen Schiedsverfahren ableiten lasse, weil andernfalls die Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteilige, außerdem überraschend und geeignet sei, den Vertragspartner des Verwenders von der Verfolgung seiner Rechte abzuhalten. Sie hätte ferner unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass Schiedsklauseln in AGB eher den Ausnahmefall bildeten. Es stelle daher auch einen Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO dar, dass das Schiedsgericht das betreffende Vorbringen ohne vorherigen Hinweis als unsubstantiiert behandelt hat. Des Weiteren habe das Schiedsgericht die gebotene und auf den Parteiwillen abstellende (ergänzende) Auslegung der Schiedsklausel unterlassen. Da das Schiedsgericht die Einwände der Schiedsklägerin gegen die Erstattungsfähigkeit von Zeithonoraren im Schiedsspruch nicht berücksichtigt habe, liege - ungeachtet der unterlassenen Hinweise - eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. 2. Der Schiedsspruch verletze außerdem das Willkürverbot. Willkürlich sei die schiedsrichterliche Erwägung, dass ein Gleichlauf in der Kostenbehandlung von nationalen und internationalen Schiedsverfahren wegen geringer Trennschärfe der Verfahrensklassifizierung geboten sei. Ein Ermessen stehe dem Schiedsgericht bei der Entscheidung über die Ersatzfähigkeit von Stundenhonorar nicht zu. Ein etwaiges Ermessen habe es jedenfalls willkürlich ausgeübt, indem es in einem rein nationalen Sachverhalt die Wertungen der nationalen Regelungen (§§ 91 ff. ZPO) und der ihnen zugrunde liegenden Gerechtigkeitsgedanken außer Acht gelassen habe. Das Schiedsgericht habe seine Rechtsmeinung sachfremd und daher willkürlich auf nicht einschlägige, weil internationale Schiedsverfahren betreffende Literaturmeinungen gestützt. Wegen Nichtvereinbarkeit mit § 305c Abs. 2 BGB sei auch das geäußerte Klauselverständnis als willkürlich anzusehen. Indem das Schiedsgericht unter Verweis auf die Grenzen der Begründungspflicht die beantragte Berichtigung des Kostenschiedsspruchs durch getrennte Darstellung einer - zutreffend mit dem Gesamtbetrag - wiedergegebenen Kostenposition in Anwaltskosten einerseits und Aufwendungen andererseits abgelehnt hat, habe es willkürlich gehandelt. Ebenfalls auf Willkür beruhe die Ablehnung, die Erläuterung einer Kostenposition als „ohne Nachlässe“ zu berichtigen in „ohne 3 % Auslagenpauschale“. 3. Auch gegen das Gleichbehandlungsgebot habe das Schiedsgericht verstoßen. Indem es die Spezialisierung der von der Schiedsbeklagten mandatierten Anwälte außer Acht gelassen und bei seinen Erwägungen undifferenziert eine Komplexität des Sachverhalts angenommen habe, habe es die notwendige Unterscheidung wesentlich ungleicher Sachverhalte unterlassen. Der Verstoß zeige sich auch darin, dass der Kostenschiedsspruch deutlich zugunsten der Schiedsbeklagten ausgefallen und letztere nicht dazu angehalten worden sei, sich zu dem ihr möglicherweise nachteiligen Synergieeffekt aus Parallelverfahren zu erklären. Der vom Schiedsgericht angestellte Vergleich des jeweils geltend gemachten Stundenaufwands berücksichtige den Effekt des copy & paste-Verfahrens auf der Seite der Schiedsbeklagten nicht und verstoße auch deshalb gegen das Gleichheitsgebot. 4. Der Schiedsspruch beruhe auf einer unzulänglichen Feststellung des tatsächlichen Zeitaufwands, zumal die behauptete Zeitersparnis wegen paralleler Verfahren nicht ernsthaft bestritten gewesen sei. Jedenfalls hätte sich das Schiedsgericht nicht auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken dürfen. Das Schiedsgericht sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Der Schiedsspruch leide außerdem an fehlender Begründung, denn die Erstattungsfähigkeit der gegnerischen Anwaltskosten sei mit der Komplexität des Streitstoffs bejaht worden, ohne den Begriff zu erläutern und mit (fallbezogenen) Tatsachen zu unterlegen. 5. Schließlich unterstellt die Antragstellerin, dass sich der vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts am 5.2.2015 mitgeteilte Umstand zu ihrem Nachteil auf die Entscheidung ausgewirkt habe. Die Befangenheit des Vorsitzenden komme auch in der zeitlichen Verzögerung bei der Entscheidung über den Berichtigungsantrag zum Ausdruck. Die Antragsgegnerin tritt dem Aufhebungsantrag entgegen. Mangels Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs sowie der Gleichbehandlung und im Hinblick auf die Willkürfreiheit der in Ausübung gesetzlich eingeräumten Ermessens ergangenen schiedsrichterlichen Entscheidung liege ein Aufhebungsgrund nicht vor. Der Senat hat auf der Grundlage seines Beschlusses vom 2.5.2016 am 13.6.2016 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 77/78 d. A.) wird verwiesen. Zum Parteivorbringen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Aufhebungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 1 ZPO) des am Schiedsort Bamberg ergangenen inländischen Kostenschiedsspruchs vom 3.7.2015 in der Fassung vom 16.11.2015 (§ 1057 Abs. 2 Satz 2, § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 1043 Abs. 1 Satz 1 sowie § 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295). Die Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts ist derogationsfest (Senat vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11 = SchiedsVZ 2012, 111; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1062 Rn. 1). Der Antrag ist zulässig gestellt. Insbesondere ist der Kostenschiedsspruch - unter Beachtung des § 1059 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Kostengrundentscheidung - selbständig anfechtbar. Der Aufhebungsantrag ist schon deshalb nicht wegen Verfristung unzulässig, weil über den Antrag nach § 1058 ZPO erst am 16.11.2015 entschieden wurde (§ 1059 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 bis 3 ZPO). 2. In der Sache erweist sich der Antrag als unbegründet, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. a) Gerügt wird die Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Insoweit macht die Antragstellerin neben einem von Amts wegen zu beachtenden ordre public-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) zugleich einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO geltend (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40, 44d, 68 m. w. N.). Gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist den Parteien im schiedsrichterlichen Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass ihnen die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt gegeben werden und sie Gelegenheit erhalten, sich hierzu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerfGE 81, 123/126; BVerfG vom 14.12.2015, 2 BvR 3073/14, juris). Das Schiedsgericht hat ferner den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364/367 f.; BVerfG WM 2012, 492). Es darf als entscheidungserheblich angesehenes Vorbringen und einen hinreichend substantiiert vorgebrachten Beweisantrag, den es als erheblich ansieht, nicht übergehen (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 247/249; BVerfG NJW 2009, 1585/1586; 2011, 49; WM 2012, 492/493). Das Recht auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 47, 182/187 f.; 65, 293/295; 86, 133/145 f.; BVerfG NJW 1999, 1387/1388; 2009, 1585/1587; vom 19.6.2013, BvR 667/13, juris; Senat vom 20.04.2009, 34 Sch 17/08 = BeckRS 2009, 12100; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1354). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 247; 70, 288/294). Die über den Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehenden richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten, die für das Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit in den hierfür erlassenen Prozessgesetzen statuiert sind (insbesondere § 139 ZPO im Zivilprozess), gelten im schiedsgerichtlichen Verfahren nur, wenn die Parteien dies vereinbart haben (BGHZ 85, 288/292; Schmidt-Assmann in Maunz-Dürig GG Stand 23.5.2016 Art. 103 Abs. 1 Rn. 76 f.; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1042 Rn. 10; Lachmann Rn. 1298 und 1300 f.). Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts folgt aus Art. 103 GG nicht (BVerfGE 66, 116/147; BVerfG NJW 1996, 45/46). Zwar kann das Unterlassen eines Hinweises eine Gehörsverletzung darstellen, wenn der betroffenen Partei hierdurch Sachvortrag abgeschnitten wird, etwa weil das (Schieds-)Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133/144 f.) oder weil das (Schieds-)Gericht von einer zuvor mitgeteilten Rechtsmeinung stillschweigend abweicht (BGHZ 85, 288/293; Senat vom 14.11.2011, 34 Sch 10/11 = SchiedsVZ 2012, 43/46; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49/53). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt jedoch weder einen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen (BGH NJW 1990, 3210/3211), noch einen Anspruch auf ein Rechtsgespräch (BVerfG NJW 1996, 45; DtZ 1994, 67/68; Schmidt-Assmann in Maunz-Dürig Art. 103 Abs. 1 Rn. 78). Nach diesen Maßstäben, die mangels erweiternder Verfahrensvereinbarung im Sinne von § 1042 Abs. 3 ZPO (vgl. Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 15/09, juris Rn. 30; Lachmann Rn. 1302) hier maßgeblich sind, hat das Schiedsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. aa) Das Schiedsgericht hat die Parteien rechtzeitig und inhaltlich ausreichend darüber informiert, welche Rechtsansicht es dem Kostenschiedsspruch zugrunde legt. Ein weiterer Hinweis war zur Sicherstellung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich. Am 17.3.2015 hat das Schiedsgericht die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass aus seiner Sicht die erstattungsfähigen Anwaltskosten nicht auf die Höhe der gesetzlichen Gebühren beschränkt seien, sondern in den Grenzen des zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Notwendigen auf der Grundlage von Stundenhonoraren berechnet werden könnten (ASt. 12). Damit wurde der Schiedsklägerin die Möglichkeit gegeben - die sie auch wahrgenommen hat -, durch eine Stellungnahme unter Darlegung der eigenen Rechtssicht und der dafür maßgeblichen Argumente das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass die Erstattungsfähigkeit von Zeithonoraren abzulehnen sei. Dem Grundrecht wurde dadurch genügt. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfGE 86, 133). Ein weiterer Hinweis war nicht ausnahmsweise deshalb erforderlich, weil die Schiedsklägerin in ihrer Stellungnahme für den Fall, dass das Schiedsgericht dennoch an seiner Meinung festhält, um einen solchen gebeten hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsklägerin entgegen den geltenden Verfahrensgrundsätzen ein Schweigen als Aufgabe der mitgeteilten Rechtsansicht auffassen würde, bestanden nicht. Zu einer umfassenden Erörterung der Rechtslage mit den Parteien vor Erlass der Entscheidung verpflichtet das Gebot rechtlichen Gehörs nicht. bb) Über den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt war die Antragstellerin unterrichtet. Ein gerichtlicher Hinweis darauf, dass der copy & paste-Einwand als bestritten behandelt werde, war aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht geboten, denn über das ausdrückliche Bestreiten der Gegenseite war die Antragstellerin durch den übersandten Schriftsatz vom 7.5.2015 (Seite 2; bei ASt. 5) informiert. Indem die Vertreter der Schiedsbeklagten vortrugen, dass „entgegen der Behauptung der Schiedsklägerin ... die Schriftsätze selbstverständlich nicht durch ein bloßes 'copy/paste' erstellt werden“ konnten, indem sie weiter den geltend gemachten Zeitaufwand als durch das aktuelle Schiedsverfahren veranlasst darstellten und erläuterten, haben sie unmissverständlich daran festgehalten, dass die - trotz Zeitersparnis - angefallenen Stunden korrekt erfasst und zur Festsetzung bekannt gegeben worden sind. cc) Der Schiedsspruch beruht somit (nur) auf rechtlichen Erwägungen zu einem bekannten Tatsachenvortrag, mit denen ein gewissenhafter und prozesskundiger Beteiligter auch zu rechnen hatte. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. dd) Der Antragstellerin ist nicht unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs Sachvortrag abgeschnitten worden. (1) Aus der Sicht des Schiedsgerichts war für die Entscheidung nicht erheblich, in welchem Umfang die Wiederverwendbarkeit von Schriftsatzteilen aus Parallelverfahren zu einer Zeitersparnis geführt hat. Im Schiedsspruch hat es ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es das Vorbringen zum zeitlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit - auch unter Berücksichtigung des copy & paste-Einwands - nach dem für maßgeblich angesehenen Prüfungsmaßstab der Plausibilität als ausreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Entscheidungsfindung ansieht (Rn. 27). Deshalb stellt es keinen Gehörsverstoß dar, dass das Gericht davon abgesehen hat, den Vertretern der Schiedsbeklagten konkreten Vortrag zum Inhalt des Vorbringens in Parallelverfahren aufzugeben und der Schiedsklägerin so einen konkreten Schriftsatzvergleich oder sonst konkretisierenden Vortrag zum copy & paste-Einwand zu ermöglichen. Das rechtliche Gehör der Schiedsklägerin wurde auch nicht dadurch verletzt, dass das Schiedsgericht ohne vorherigen Hinweis die Beanstandung, der Zeitaufwand sei unangemessen, nicht zum Anlass für eine Überprüfung einzelner Rechnungspositionen genommen, vielmehr den Ausführungen der Schiedsklägerin keine konkreten Anhaltspunkte für unzutreffend berechnete oder offensichtlich unangemessene Positionen entnommen hat (Rn. 27). Die Schiedsklägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hiervon Gebrauch gemacht. Das Schiedsgericht brauchte die erhobenen Einwände unter Gehörsgesichtspunkten nicht für durchgreifend zu erachten. (2) Die Schiedsklägerin hatte durch Übersendung der Erwiderung vom 7.5.2015 Kenntnis vom Vorbringen der Gegenseite zum copy & paste-Einwand. Sie besaß bis zum Erlass des Kostenschiedsspruchs am 3.7.2015 ausreichend Gelegenheit, sich dazu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Eine Aufforderung oder Fristsetzung verlangt das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht (Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 8/10 = SchiedsVZ 2011, 159/166; Zöller/Greger vor § 128 Rn. 6; Wieczorek/Schütze § 1042 Rn. 11; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1057 Rn. 23). Eine solche war auch nicht deshalb erforderlich, weil sich die Schiedsklägerin eine Gegenerklärung ausdrücklich vorbehalten hatte. (3) Das Schiedsgericht hat ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör die nicht mit Tatsachenvorbringen (ASt. 10, 11, 13, 14) unterlegte Behauptung der unangemessenen Benachteiligung durch die Schiedsklausel als - offensichtlich - unsubstantiiert behandelt. Das im Fall eines Hinweises nachgeholte und unter Beweis gestellte Vorbringen ist zudem ungeeignet, auf das Ergebnis des Schiedsspruchs Einfluss zu nehmen. Das Schiedsgericht hat dem AGB-Charakter der Schiedsklausel keinerlei - weder einen positiven noch einen negativen - Indizwert für die Beurteilung der Frage beigemessen, ob die den Parteien im Verfahren erwachsenden Anwaltskosten in tatsächlich angefallener Höhe oder nur begrenzt auf die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig sind (Rn. 14 des Schiedsspruchs). Die Behauptung, eine Schiedsklausel benachteilige den Vertragspartner unangemessen und sei überraschend, wenn deren Einbeziehung den Schluss auf die Erstattungsfähigkeit von Stundenhonoraren zuließe, ist daher ebenso unerheblich wie die weiter unter Beweis gestellte Behauptung, Schiedsklauseln in AGB würden nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall darstellen. ee) Das Schiedsgericht hat die gegen die Erstattungsfähigkeit von Zeithonoraren und gegen den geltend gemachten Umfang anwaltlicher Tätigkeit erhobenen Einwände nicht übergangen. Es hat sich vielmehr im Schiedsspruch mit ihnen auseinandergesetzt. (1) Der aus dem Schiedsverfahren vorgelegte Akteninhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Schiedsgericht bei diesen Ausführungen am Kern der erhobenen Einwände vorbeigegangen sei und sie in Wahrheit bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen habe. Vielmehr erweist sich die Behauptung der Antragstellerin zum Umfang des individuell fallbezogenen Vorbringens der Schiedsbeklagten mit Blick auf die Klageerwiderung und die Duplik der Schiedsbeklagten (ASt. 16 und 17) als zweifelhaft, denn nicht nur die umfangreiche Sachdarstellung zu den Vertrags- und Preisverhandlungen, sondern auch die auf die Replik der Schiedsklägerin und die dortige Gedankenführung abstellenden Inhalte der (zweiten) Erwiderung weisen ein nicht standardisiertes, sondern individuell auf den konkreten Fall bezogenes Vorbringen auf. (2) Den Umfang der im copy & paste-Verfahren übernommenen Schriftsatzteile hat das Schiedsgericht - nachvollziehbar - als für sich genommen wenig aussagekräftig beurteilt. Weder den Hinweis der Schiedsklägerin auf dem Schiedsgericht bekannte, ähnlich gelagerte Parallelverfahren noch das diesbezügliche Beweisangebot der Schiedsklägerin hat es dadurch übergangen. (3) Den AGB-Charakter der Schiedsklausel hat das Gericht in seine Abwägung einbezogen. Übergangenen Vortrag betreffend eine auf den Parteiwillen abstellende, ergänzende Auslegung der Klausel, die im Einzelfall möglich sein kann (vgl. Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg NJW 1997, 613), hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. (4) Schon weil eine Überprüfung des Kostenschiedsspruchs auf inhaltliche Richtigkeit im Aufhebungsverfahren nicht stattfindet, ist die beantragte Beweisaufnahme zur Höhe der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten, insbesondere zur Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden unter Berücksichtigung einer Zeitersparnis wegen Befassung mit jedenfalls einer Parallelsache, nicht durchzuführen. ff) Die Überschreitung der Monatsfrist des § 1058 Abs. 3 ZPO bei Berichtigung des Kostenschiedsspruchs hat für das Aufhebungsverfahren keine Bedeutung. Insbesondere erlaubt sie nicht die Feststellung einer Gehörsverletzung (Lachmann Rn. 1357). b) Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung oder das Verbot von Willkür ist zu verneinen. Ob § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich Ausdruck des Willkürverbots ist und deshalb im Aufhebungsverfahren auf begründet geltend gemachte Rüge hin (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO) eine Willkürkontrolle stattfindet (vgl. Wieczorek/Schütze § 1042 Rn. 3; a. A. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1059 Rn. 8), bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit das Verbot der Ungleichbehandlung und der Willkür als Ausprägung von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273/278 f.; BVerfG NJW 1999, 1387) dem ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) zuzurechnen ist. aa) Willkür liegt vor, wenn ein Richterspruch nach objektivem Kontrollmaßstab offensichtlich unhaltbar und unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, weil er eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 62, 189/192; 80, 48/51; 87, 273/279; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; NJW 2003, 3201 f., je zu § 281 ZPO). (1) Die Ansicht des Schiedsgerichts zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Stundenhonoraren auch in Schiedsverfahren ohne Auslandsbezug und zur Prüfungstiefe bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Partei- und Anwaltskosten ist nicht offensichtlich unhaltbar. Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Bei seiner Rechtsfindung hat das Schiedsgericht den übereinstimmenden Wortlaut von § 1057 Abs. 1 ZPO und § 91 (Abs. 1 Satz 1) ZPO ausdrücklich berücksichtigt, hieraus aber aus den im Schiedsspruch dargelegten Sachgründen (Rn. 11 bis 14) nicht den Schluss gezogen, den die Schiedsklägerin ziehen möchte. Eine willkürliche Ausübung des dem Schiedsgericht eingeräumten Ermessens bzw. des ihm bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Anwaltskosten eingeräumten Beurteilungsspielraums ergibt sich daraus nicht. Die Behauptung, das Schiedsgericht habe sich für seine Rechtsfindung auf nicht einschlägige, weil internationale Schiedsverfahren betreffende Literaturmeinungen gestützt, trifft schon nicht zu. Die in Rn. 13 des Schiedsspruchs genannten Abhandlungen (Risse/Altenkirch SchiedsVZ 2012, 5; Saenger/Uphoff NJW 2014, 1412) behandeln die Frage der Erstattung von Anwaltshonoraren unter dem Blickwinkel nationaler Schiedsverfahren (SchiedsVZ 2012, 5/6: „Bei der Untersuchung der nachfolgenden Probleme wird ... unterstellt, dass der Schiedsort in Deutschland liegt und damit deutsches Schiedsrecht zur Anwendung kommt. ... (3) Ist die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten auf einen gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen ... beschränkt oder können auch teurere Stundenhonorare verlangt werden? Wie muss der Stundenaufwand gegebenenfalls belegt werden?“; NJW 2014, 1412/1416: „Bei inländischen Schiedsverfahren ... trifft das Schiedsgericht ... die Kostenentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. ... Vor allem wegen der komplexen Materie von Schiedsverfahren ... wird eine getroffene Honorarvereinbarung nach Stundensätzen regelmäßig als angemessen anzusehen sein. Eine entsprechende Kostenerstattungspflicht ist auch nicht unbillig, ...“). Soweit das Schiedsgericht eine klare Trennlinie zwischen einer Klassifizierung als nationales bzw. internationales Schiedsverfahren vermisst hat, stellt sich seine Überlegung nicht mit Blick auf § 1025 Abs. 4 ZPO als willkürlich dar. Zwar unterscheidet das Gesetz zwischen inländischen und ausländischen Schiedssprüchen nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, der gemäß § 1054 Abs. 3 ZPO auch im Schiedsspruch a |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 29/10 | 27.01.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. II. Der Streitwert wird auf 64.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten erging am 11.11.2010 in Augsburg ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, in dem sich der Antragsgegner verpflichtete, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 95.000 € zu zahlen. Da der Antragsgegner nur einen Teilbetrag von 31.000 € geleistet hatte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.11.2010 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut beantragt. Der Antrag wurde der Gegenseite am 1.12.2010 zugestellt. Nachdem die restliche Forderung mit Wertstellung zum 23.12.2010 erfüllt worden ist, hat die Antragstellerin die Hauptsache mit Schriftsatz vom 4.1.2011 für erledigt erklärt. Der Antragsgegner, dem die Erledigungserklärung unter Hinweis auf §91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO am 11.1.2011 zugestellt wurde, hat dem nicht widersprochen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Parteien haben das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog). Gemäß der im Verfahren nach §§ 1062 ff. ZPO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 91 a ZPO erscheint es billig, die Kosten dem ohne Erledigung voraussichtlich unterlegenen Antragsgegner aufzuerlegen. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hatte die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erbracht, § 1064 Abs. 1 ZPO. Der vorgelegte Schiedsspruch erfüllt die formalen Voraussetzungen des § 1053 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1054 ZPO. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Das erledigende Ereignis nach Zustellung des Antrags liegt in der Zahlung des vom Antragsgegner noch geschuldeten Betrags in Höhe von 64.000,00 €. Auch ohne Vollstreckbarerklärung hatte der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Der Antragsgegner befand sich mit der Zahlung des sofort fälligen (Rest-)Betrags im Rückstand. Denn eine nach den Umständen des Falles angemessene Wartefrist zur freiwilligen Erfüllung (siehe BGHNJW-RR 2003, 1581/1582: dort 14 Tage) war am 23.12.2010, also eineinhalb Monate nach Erlass des Schiedsspruchs, längst abgelaufen. Der Streitwert entspricht dem Hauptsachebetrag, soweit dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt hat (§§ 3, 4 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 28/16 | 05.02.2018 | Aufhebung eines inländischen Schiedsspruches; Rechtsschutzbedürfnis; Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung; unzulässige Rechtsausübung | |
Beschluss I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 295 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs. Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin) und die Antragsgegner(innen) (= Schiedsbeklagte) bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Teil II (Gemeinschaftsordnung) der nach § 8 WEG errichteten und in den Wohnungseigentumsgrundbüchern in Bezug genommenen notariellen Teilungserklärung vom 1.12.2005 enthält in § 19 folgende Bestimmung: Schiedsklausel/Schiedsvereinbarung I. Schiedsklausel Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 WEG werden durch ein Schiedsgericht nach dem Statut des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentumssachen in Leipzig … endgültig entschieden. ... II. Aufhebung und Änderung der Schiedsklausel 1. Die Aufhebung oder Abänderung der Schiedsklausel kann nach Ablauf von 5 Jahren seit ihrer Vereinbarung durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Sondereigentümer, ... 2. ... III. Schiedsvereinbarung mit dem Verwalter Im Hinblick auf I. dieser Regelung sind die Sondereigentümer berechtigt, als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung mit Stimmenmehrheit den Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit dem Verwalter über Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 4 WEG, soweit der Verwalter betroffen ist, zu beschließen. ... In der Eigentümerversammlung vom 8.7.2015 wurden zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Jahresgesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen für das Geschäftsjahr 2014 genehmigt. Gegen die Beschlussfassung wandte sich die Antragstellerin mit Schiedsklage vom 5.8.2015 an das Deutsche Ständige Schiedsgerichts für Wohnungseigentumssachen insoweit, als mit den Einzelabrechnungen die Verteilung von Reparaturkosten auf alle Eigentümer nach dem Verhältnis der Wohnflächen genehmigt worden war. Sie machte geltend, die Behandlung eines Teilbetrags von 469,97 € (253,15 € für eine Sicherung und 216, 82 € für Absperrventile) als Kosten des Gemeinschaftseigentums stehe im Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung. Nach deren Bestimmungen sei Sondereigentum von den Reparaturen betroffen gewesen und die Kostenlast dem jeweiligen Sondereigentümer allein zugewiesen. Der auf sie, die Schiedsklägerin, entfallende Anteil an den gesamten Reparaturkosten sei in der sie betreffenden Einzelabrechnung daher um einen Betrag von 4,83 € zu hoch ausgewiesen. Unter Angabe von München als Schiedsort und dem „036.06.2016“ als Erlassdatum, der Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 9.6.2016, wies das Schiedsgericht die Schiedsklage zurück. Der Genehmigungsbeschluss entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: - Es sei nicht geklärt, dass die beiden Kostenpositionen Sondereigentum beträfen. - Strittig und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt sei schon die Frage, ob sich der Sicherungskasten gemäß deren Behauptung im räumlichen Bereich eines Sondereigentums befinde. Deshalb komme es auf deren weitere Behauptung, Sicherungen im räumlichen Bereich eines Sondereigentums seien ebenfalls Sondereigentum, nicht an. Das zum Beweis hierfür angebotene Sachverständigengutachten sei daher nicht einzuholen gewesen. - Auch zu den Absperrventilen enthalte der Klagevortrag keine weiteren Darlegungen. Handele es sich aber gemäß der Behauptung der Beklagten um Absperrvorrichtungen, die dem Austausch von Warmwasserzählern und damit der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung dienten, so seien sie Gemeinschaftseigentum. - Aus den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung ergebe sich - auch nach Auslegung - nicht, dass die gesetzliche Kostenverteilung (§ 16 Abs. 2 WEG) dahingehend abbedungen sei, dass einzelne Sondereigentümer die Instandhaltungskosten für bestimmte im Gemeinschaftseigentum stehende und im räumlichen Bereich von Sondereigentum liegende Gebäudeteile zu tragen hätten. Mit bei Gericht am 8.9.2016 eingegangenem Schriftsatz wandte sich die Antragstellerin gegen diese Entscheidung mit dem Antrag auf Aufhebung. Das Gericht wies darauf hin, dass der Spruch ein nicht existentes Erlassdatum bezeichne, daher wie ein Spruch ohne Angabe eines Erlassdatums zu behandeln und somit vorbehaltlich einer Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts als nicht existent anzusehen sei. Darauf reichte die Antragstellerin das an ihre Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben des Einzelschiedsrichters vom 20.9.2016 herein, in dem der Schiedsrichter ausführte: Sehr geehrter Herr Kollege H, zu Ihrem genannten Schreiben teilen wir mit, dass der Schiedsspruch das Datum „06.06.2016“ trägt und es sich ersichtlich um einen Schreibfehler handelt. Mit freundlichen kollegialen Grüßen, I Sodann erließ das Deutsche Ständige Schiedsgericht für Wohnungseigentum unter der Angabe „München, 06.06.2016“ einen vom Einzelschiedsrichter unterzeichneten Schiedsspruch mit im Übrigen identischen Inhalt. Diesen übersandte der Einzelschiedsrichter mit Begleitschreiben vom 19.12.2017 an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Unter Vorlage dieses Spruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift beantragt die Antragstellerin zuletzt, den durch das Deutsche Ständige Schiedsgericht für Wohnungseigentum, bestehend aus I als Einzel-Schiedsrichter, zum Aktenzeichen J erlassenen Schiedsspruch vom 06.06.2016 aufzuheben. Sie rügt die Verletzung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a (2. Alternative) ZPO und § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO; die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Schiedsklausel sei nicht wirksam, das Schiedsgericht daher zur Entscheidung nicht zuständig gewesen. Beschlussanfechtungsklagen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG seien nach deutschem Recht nicht schiedsfähig. Das Schiedsverfahren biete zudem keinen Rechtsschutz, der dem vor den staatlichen Gerichten gleichwertig wäre. Die Schiedsabrede sei außerdem formunwirksam, denn die notarielle Beurkundung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung sowie die hierauf Bezug nehmende Eintragung im Grundbuch ließen nur das Erfordernis einer gesonderten Urkunde über die Schiedsvereinbarung, nicht aber das der Unterschrift entfallen. Als überraschende und missbräuchliche Allgemeine Geschäftsbedingung sei die Schiedsklausel darüber hinaus auch nach materiellem Recht ungültig. Die Antragstellerin habe sich ihr weder freiwillig noch bewusst unterworfen. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe bereits mit der Schiedsklage deutlich gemacht, dass sie das Schiedsgericht für nicht zuständig halte. Jedoch habe sie ihren Antrag vorsorglich beim Schiedsgericht gestellt, da die Schiedsbeklagten in einem die Einzelabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 betreffenden Anfechtungsprozess vor dem Wohnungseigentumsgericht die Schiedseinrede erhoben hätten. Eine materielle Überprüfung des Beschlusses sei mit Blick auf die für Beschlussanfechtungsklagen geltende einmonatige Ausschlussfrist sicher nur durch die Anrufung des Schiedsgerichts zu erlangen gewesen. Die Antragsgegner treten dem Antrag entgegen und begehren dessen Zurückweisung. Das angerufene Oberlandesgericht sei mangels entsprechender Bestimmung der Parteien nicht zuständig. Gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts seien im schiedsrichterlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben worden. Zudem habe das Schiedsgericht richtig entschieden, weil die Antragstellerin ihrer Substantiierungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. Die im Schiedsverfahren gewechselten Schriftsätze hat die Antragstellerin auf gerichtliche Aufforderung vorgelegt. Die Akte des Wohnungseigentumsgerichts betreffend die Anfechtung der Einzelabrechnungen 2012 und 2013 wurde beigezogen. Gemäß Urteil vom 20.1.2016 hat das Berufungsgericht die dort von den Antragsgegnern erhobene Schiedseinrede aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich angesehen, denn erst am 5.5.2016 hätten die Antragsgegner im Vorprozess ein Anerkenntnisurteil über sich ergehen lassen, ohne sich auf die Schiedsvereinbarung zu berufen. In der Folge habe die Eigentümerversammlung aufgrund einer identischen Beschlussvorlage eine Jahresabrechnung mit exakt denselben Mängeln genehmigt, was die Klägerin zur erneuten Anfechtung veranlasst habe. Sei aber zweieinhalb Monate nach Erlass des Anerkenntnisurteils eine mit denselben Fehlern behaftete Jahresabrechnung beschlossen worden, so verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn im daraufhin eingeleiteten Anfechtungsprozess - ohne jede Verteidigung in der Sache - die Schiedseinrede erhoben werde. Der Senat hat auf der Grundlage seines Beschlusses vom 16.11.2017 am 5.2.2018 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift einschließlich Anlagen wird verwiesen. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Aufhebungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Bereits gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen schwerwiegende Bedenken. a) Der Antrag ist allerdings statthaft, denn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung liegt mit dem vom Einzelschiedsrichter im Original unterschriebenen (§ 1054 Abs. 1 ZPO) und jedenfalls der Antragstellerin als Partei des Schiedsverfahrens übermittelten (§ 1054 Abs. 4 ZPO) Spruch mit dem Erlassdatum „06.06.2016“ und der Ortsbezeichnung „München“ ein den unverzichtbaren Formvorgaben des § 1054 ZPO genügender Schiedsspruch vor. Gegen den somit wirksamen, inländischen (§ 1025 Abs. 1 ZPO) Spruch kann ein Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO gestellt werden (vgl. Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 1059 Rn. 1). b) Der Aufhebungsantrag ist bei dem für die Entscheidung gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295) zuständigen Oberlandesgericht München gestellt, denn er betrifft einen am Schiedsort München erlassenen Schiedsspruch (vgl. § 1054 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO). c) Der Antrag ist fristgerecht erhoben (§ 1059 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). d) Bedenken bestehen jedoch im Hinblick auf das für die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags zu fordernde Rechtsschutzbedürfnis. aa) Eine ihr günstige Entscheidung in der den Gegenstand des Schiedsverfahrens bildenden Hauptsache kann die Antragstellerin selbst dann nicht erlangen, wenn der Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben würde. Weil die einmonatige Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG abgelaufen ist, verbliebe es auch im Falle einer Aufhebungsentscheidung bei der Bestandskraft des angefochtenen Eigentümerbeschlusses. Die Anrufung eines unzuständigen Schiedsgerichts steht nämlich einer Klageerhebung beim unzuständigen Gericht (vgl. BGHZ 139, 305) nicht gleich. Eine Verweisung des Rechtsstreits vom einen zum anderen Rechtsprechungsorgan scheidet schon grundsätzlich und vorliegend außerdem mit Blick auf die Verfahrenslage aus. Mangels Verfahrenseinheit kann somit durch Anrufung des unzuständigen Schiedsgerichts die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nicht gewahrt werden (a. A. Gehrlein GmbHR 2016, 329/335 f. zu § 246 Abs. 1 AktG). Weil auch Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis vorliegend nicht in Betracht kommen dürfte (vgl. OLG Zweibrücken ZMR 1986, 63/64; allgemein: Erman/Grziwotz BGB 15. Aufl. § 46 WEG Rn. 3), wäre der Weg zum staatlichen Gericht zum Zwecke der Beschlussanfechtung selbst nach einer aufhebenden Entscheidung versperrt. Auch eine nochmalige Befassung des Schiedsgerichts mit dem Beschlussanfechtungsbegehren in der Sache - etwa aufgrund § 1059 Abs. 4 oder Abs. 5 ZPO - scheidet nach einer auf der behaupteten Unzuständigkeit des Schiedsgerichts beruhenden Aufhebungsentscheidung aus. Andere Aufhebungsgründe als derjenige der - behaupteten - Unzuständigkeit des Schiedsgerichts sind aber weder geltend gemacht (§ 1059 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch sonst ersichtlich, und zwar auch insoweit, als sie von Amts wegen zu berücksichtigen wären (§ 1059 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). bb) Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag aus der mit dem Schiedsspruch ausgeurteilten Verpflichtung zur Kostentragung herzuleiten, erscheint in der hier vorliegenden Sonderkonstellation unzutreffend. Auch ein für die Entscheidung der Hauptsache nicht zuständiges Schiedsgericht hat gemäß § 1057 ZPO die Kompetenz und die Pflicht, über die Kostentragung durch (Prozess-) Schiedsspruch zu entscheiden. Zur Kostenverteilung und -festsetzung ist das angerufene Schiedsgericht nämlich selbst dann zuständig, wenn eine wirksame Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO, Art. II UNÜ) oder Schiedsverfügung (§ 1066 ZPO) nicht vorliegen und die Schiedsklage deshalb als unzulässig abgewiesen wird (Zöller/Geimer § 1057 Rn. 1). Die Kostenlast richtet sich dabei mangels abweichender Parteivereinbarung gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO nach dem Unterliegen, liegt somit bei der das unzuständige Schiedsgericht anrufenden Partei. Weil der Aufhebungsantrag auf keine anderen Gründe als die - behauptete - Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gestützt ist, käme somit selbst bei im Übrigen erfolgreichem Aufhebungsverlangen jedenfalls eine Aufhebung der Kostenentscheidung nicht in Betracht. Die für das Begehren vorgetragenen Gründe sind von vornherein nicht geeignet, eine Aufhebung der schiedsgerichtlichen Kostenentscheidung zu tragen. cc) Der Umstand, dass neben dem gegenständlichen Schiedsspruch mit Erlassdatum „06.06.2016“ ein als Schiedsspruch bezeichnetes Dokument mit - ungültigem - Datum „036.06.2016“ existiert, vermag gleichfalls kein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen, denn es liegt nur ein einziger Schiedsspruch vom 6.6.2016 vor. Dieser ist alleiniger Gegenstand des Aufhebungsverlangens. Die in die Form eines kollegialen Schreibens an den anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin gekleidete Mitteilung des Einzelschiedsrichters, wonach der Schiedsspruch (vom „036.06.2016“) das Datum „06.06.2016“ trage, wird den gesetzlichen Formanforderungen an eine Berichtigung oder Ergänzung nicht gerecht (§ 1058 Abs. 5 i. V. m. § 1054 ZPO) und hat deshalb keine Ersetzung der ungültigen sowie nicht auslegungsfähigen Datumsangabe „036.06.2016“ bewirkt. Somit liegt kein (weiterer) wirksamer Schiedsspruch vor (vgl. MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1054 Rn. 34 f. und 37; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1054 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 1054 Rn. 10; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 20 Rn. 3; BT-Drucks. 13/5274 S. 56; für diesen Fall wohl i. E. ebenso: Zöller/Geimer § 1054 Rn. 9; Musielak/Voit ZPO 14. Aufl. § 1054 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 76. Aufl. § 1054 Rn. 5; HK-ZPO/Saenger ZPO 7. Aufl. § 1054 Rn. 6; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1759; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 6. Aufl. Rn. 561; vgl. zur parallelen Fragestellung bei der Schiedsortangabe: Senat vom 5.1.2010, 34 Sch 7/07 = BeckRS 2011, 07475; vom 27.1.2010, 34 Sch 23/09 = BeckRS 2011, 07472; vom 24.8.2010, 34 Sch 21/10 = NJOZ 2011, 413/415; vom 2.3.2011, 34 Sch 6/11 = SchiedsVZ 2011, 167/168; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438/1439). 2. Ob das Aufhebungsbegehren schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, kann hier ausnahmsweise dahinstehen (vgl. Zöller/Heßler § 540 Rn. 16 mit § 572 Rn. 20 m. w. Nachw.). Es bedarf keiner dogmatisch differenzierten Erörterung und grundsätzlichen Entscheidung der aufgezeigten Rechtsfragen, denn der Aufhebungsantrag ist jedenfalls insgesamt nicht begründet. Auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts kann sich die Antragstellerin wegen treuwidrig widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg berufen, denn sie hat selbst das Schiedsgericht angerufen. a) Eine Klagepartei verhält sich widersprüchlich, wenn sie selbst unter Verweis auf eine Schiedsvereinbarung ein Schiedsgericht anruft und anschließend die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Fehlens einer Schiedsvereinbarung oder wegen fehlender Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands betreibt (vgl. RG JW 1931, 1800/1803 (Nr. 12); BayObLG BeckRS 2000, 29997 Rn. 5 mit 12 und 14; OLG München vom 10.10.2002, U (K) 1651/02, juris Rn. 74 ff.; OLG Celle OLGR 2007, 664/666; OLG Hamm SchiedsVZ 2013, 182/184; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 39a; MüKo/Münch § 1040 Rn. 36 und § 1059 Rn. 11 mit Fn. 30a; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit Kap. 3 Rn. 4; zum umgekehrten Fall widersprüchlichen Verhaltens der beklagten Partei: BGHZ 50, 191/195 bis 197; BGH NJW-RR 1987, 1194/1195; SchiedsVZ 2009, 287/288; WM 2017, 1111/1114 bis 1116). Ein(e) Schiedskläger(in) kann deshalb regelmäßig wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs geltend machen, nachdem das von der Partei selbst angerufene Schiedsgericht zu ihren Ungunsten entschieden hat. b) Der Antragstellerin ist es daher wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt, sich im Aufhebungsverfahren auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zu berufen (§ 242 BGB). aa) Sie hat das Schiedsgericht angerufen und vor diesem um Rechtsschutz nachgesucht. Damit hat sie die in der Gemeinschaftsordnung verankerte Schiedsabrede für sich in Anspruch genommen und die übrigen Wohnungseigentümer in ein Schiedsverfahren gezwungen. Sie verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn sie nun geltend macht, dass das Schiedsgericht nicht zuständig gewesen sei. An der Widersprüchlichkeit ihres Verhaltens ändert sich nichts deshalb, weil den Ausführungen auf Seite 2 (unten) der Schiedsklage (Anlage ASt 5) andeutungsweise entnommen werden kann, dass die Schiedsklägerin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Zweifel zieht. Dort teilte die Antragstellerin über das vor dem Wohnungseigentumsgericht in einer Parallelsache rechtshängige Anfechtungsverfahren mit, dass sie gegen das nach Erhebung der Schiedseinrede ergangene klageabweisende Urteil Berufung eingelegt habe. Allerdings hat die Antragstellerin weder in der Schiedsklage noch im weiteren Verlauf dezidiert die Rechtsmeinung vertreten, dass das von ihr selbst angerufene Schiedsgericht zur Entscheidung der ihm unterbreiteten Angelegenheit nicht zuständig sei. Mit ihrem Antrag erstrebte sie vielmehr dessen Entscheidung in der Hauptsache selbst. Dabei erklärte sie auf Seite 3 der Schiedsklage, das mit der Schiedsklage verfolgte Ziel bestehe in einer grundsätzlichen Klärung der Kostentragungspflichten; weil auch im Sondereigentum der Klägerin kurz oder mittelfristig Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anstehen würden, wünsche sie klare Verhältnisse über den Streitpunkt, wie mit den hierbei entstehenden Kosten umzugehen sei. Die mithin vorbehaltlose Anrufung des Schiedsgerichts steht in unauflöslichem Widerspruch dazu, wegen angeblicher Unzuständigkeit die Aufhebung des ergangenen Spruchs zu betreiben. Ob ein ausdrücklicher Vorbehalt gegen die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts eine andere Wertung rechtfertigen könnte, kann deshalb dahinstehen. bb) Zwar kann nicht schon in jedem widersprüchlichen Verhalten ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen werden. Vielmehr erscheint widersprüchliches Verhalten erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist hier aber der Fall. (1) Dem steht nicht entgegen, dass die Wirksamkeit der Schiedsabrede zwischen den Parteien streitig war. Denn jedenfalls mit der Anrufung des Schiedsgerichts und der Erklärung, sie erstrebe in der Sache eine Klärung der Kostentragungspflicht, hat die Antragstellerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, sie habe jedenfalls für den konkreten Anfechtungsgegenstand ihre verfahrensrechtlichen Bedenken zurückgestellt, um eine Sachentscheidung zu erlangen. (2) Darüber hinaus liegen weitere individuelle Umstände vor, die das Prozessverhalten der Antragstellerin als treuwidrig erscheinen lassen. (i) Mit der Erhebung der Schiedsklage hat die Antragstellerin die Antragsgegner in ein kostenträchtiges Verfahren gezwungen. Dabei war es letzteren schon nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, nach § 1040 Abs. 2 ZPO eine bindende Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts herbeizuführen. Stünde es der Antragstellerin offen, die Unzuständigkeit im anschließenden Aufhebungsverfahren geltend zu machen, so wäre es ihr gestattet, den Antragsgegnern ein sinnloses (Anfechtungs-)Verfahren aufzuzwingen. (ii) Mit der Anrufung des Schiedsgerichts hat die Antragstellerin die erstrebte materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Eigentümerbeschlusses intendiert und erlangt. (iii) Der durch private Schiedsgerichte gewährleistete Rechtsschutz ist grundsätzlich als demjenigen der staatlichen Gerichte gleichwertig anzusehen (BT-Drucks. 13/5274, 34; Zöller/Geimer Vor § 1025 Rn. 1). Konkret das durch die Gemeinschaftsordnung (auch) für Beschlussmängelstreitigkeiten vorgegebene Schiedsverfahren vor einem ständigen Schiedsgericht ist - wie erforderlich (BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II; BGH SchiedsVZ 2017, 197 - Schiedsfähigkeit III) - in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte in Wohnungseigentumssachen gleichwertigen Weise ausgestaltet. • Gemäß § 8 Abs. 1 des Statuts des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentum wendet das Ständige Schiedsgericht deutsches Recht an. • In Beschlussmängelstreitigkeiten vor dem Schiedsgericht sind gemäß der nach § 8 Abs. 2 des Statuts anwendbaren Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer Partei des Schiedsverfahrens. Diese sind in der Antragsschrift zu bezeichnen (§ 12 Abs. 2 des Statuts i. V. m. § 44 WEG). Deren Information über das Verfahren ist auf diese Weise sichergestellt, ebenso deren Möglichkeit zur Mitwirkung im Schiedsverfahren. • Dadurch, dass die Gemeinschaftsordnung die Zuständigkeit eines neutralen ständigen Schiedsgerichts vorgibt und gemäß § 6 Abs. 4 des Statuts der Präsident des Ständigen Schiedsgerichts die Mitglieder des Spruchkörpers aus einer beim Ständigen Schiedsgericht geführten Liste (§ 5 des Statuts) bestimmt, gibt es keine Disparität des Parteieinflusses auf die personelle Zusammensetzung des Schiedsgerichts. • Da gemäß § 8 Abs. 2 des Statuts für das Schiedsverfahren neben den Vorschriften des Statuts ergänzend die §§ 43 ff. WEG sowie die Vorschriften der ZPO gelten, ist die von § 47 Satz 1 WEG geforderte Zuständigkeitskonzentration für Beschlussanfechtungsklagen mit demselben Streitgegenstand bei demselben Schiedsgericht gewährleistet. • Die Regelungen der Gemeinschaftsordnung sind vorliegend als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen und entfalten somit gemäß § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3 WEG Wirkung für und gegen alle Sondernachfolger. Unabhängig von der Grundsatzfrage, ob auf diese Weise die subjektive Schiedsbindung der Wohnungs- und Teileigentümer in Beschlussmängelstreitigkeiten begründet werden kann (vgl. hierzu Staudinger/Rapp BGB [2018] Vorbemerkungen zu §§ 31-42 WEG Rn. 68 bis 74 und Rn. 134; Hügel/Elzer WEG 2. Aufl. Vor §§ 43 ff. Rn. 20, § 46 Rn. 28 f. m. w. Nachw.; Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 43 Rn. 3a; Niedenführ/Vandenhouten WEG 12. Aufl. § 43 Rn. 13 f.; Zöller/Geimer § 1066 Rn. 24, § 1031 Rn. 21; Schmitz RNotZ 2003, 591/607; Elzer ZWE 2010, 442 ff.), wurde das schiedsgerichtliche Verfahren jedenfalls zwischen der Antragstellerin und allen übrigen Wohnungseigentümern als Antragsgegnern geführt. Über die inter partes-Wirkung des ergangenen Schiedsspruchs (§ 1055 ZPO) ist deshalb gewährleistet, dass die Entscheidung in der vorliegenden Beschlussmängelstreitigkeit sämtliche damaligen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bindet. Über die analoge Anwendung der § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG kann darüber hinaus die Bindung auch der Sonderrechtsnachfolger gewährleistet werden (Staudinger/Rapp Vorbemerkungen zu §§ 31-42 WEG Rn. 72). (iv) Zur Klärung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens hätte der Antragstellerin sowohl der Weg über die Anfechtungsklage vor dem nach eigener Überzeugung zuständigen Wohnungseigentumsgericht als auch das Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO offen gestanden. Das Risiko, dadurch die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 WEG zu versäumen, fällt mit Blick auf die Geringfügigkeit der beanstandeten Kostenbelastung von 4,83 € nicht ins Gewicht. (v) Darüber hinaus wäre es der Antragstellerin wegen des niedrigen Streitwerts zumutbar gewesen, die Kosten für eine Erhebung der Anfechtungsklage sowohl vor dem staatlichen Gericht als auch vorsorglich vor dem Schiedsgericht aufzubringen, was keine „doppelte“ Rechtshängigkeit im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bewirkt hätte (vgl. BGH NJW 1958, 950; BGHZ 41, 104/107). cc) Einer Berücksichtigung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung steht nicht entgegen, dass der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO von Amts wegen zu beachten und im Regelfall der Parteidisposition entzogen ist. Der Gegenstand des Schiedsverfahrens betrifft nämlich eine vermögensrechtliche Streitigkeit unter Wohnungseigentümern über die zutreffende Verteilung von wohnungseigentumsbezogenen Kosten und ist gemäß § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht schlechthin schiedsunfähig. Auch § 1030 Abs. 3 ZPO ist nicht einschlägig, denn aus den Regelungen über die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit unter den staatlichen Gerichten in § 43 Nr. 4 WEG i. V. m. § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG folgt kein diesbezügliches Rechtsprechungsmonopol des Staates (Jennißen/Suilmann WEG 5. Aufl. § 43 Rn. 9). Die Antragstellerin muss sich daher an der getroffenen Wahl auch dann festhalten lassen, wenn das Schiedsverfahren - wie hier - für sie nachteilig geendet hat. Sonstige Aufhebungsgründe sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. 3. Eine grundsätzliche Entscheidung zu Umfang und Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in Wohnungseigentümergemeinschaften sowie zur subjektiven Schiedsbindung von Wohnungseigentümern aufgrund einer vom teilenden Eigentümer in der Gemeinschaftsordnung verfügten Schiedsanordnung ist deshalb vorliegend nicht erforderlich. Eine Überprüfung der konkret vorliegenden Klausel der Gemeinschaftsordnung nach AGB-rechtlichen Maßstäben, auch unter dem Gesichtspunkt des § 305c Abs. 2 BGB, oder am Maßstab der §§ 138, 242 BGB (vgl. LG München NJW-RR 2011, 162; Ermann/Roloff BGB 15. Aufl. § 305 Rn. 8; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 12. Aufl. (40) Rn. 3 bis 5; Spielbauer/Then WEG 3. Aufl. § 10 Rn. 13 f.; Timme/Dötsch WEG 2. Aufl. § 10 Rn. 195 f.; je m. w. Nachw.) ist gleichfalls nicht veranlasst. Auch auf die Frage, ob mit der Erhebung der Schiedsklage einerseits und der rügelosen Einlassung der Gegenseite andererseits stillschweigend eine Schiedsvereinbarung über den betreffenden Streitgegenstand zustande gekommen ist (vgl. MüKo/Münch § 1040 Rn. 35), kommt es deshalb nicht an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 48a GKG. Sie entspricht dem im Schiedsverfahren festgesetzten Wert, der das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der ergangenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Verpflichtung zur Tragung der schiedsgerichtlichen Kosten (200 € gemäß § 28 Abs. 3 und 5 des Statuts) nicht übersteigt. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 28/10 | 12.04.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus dem Einzelschiedsrichter bestehende Schiedsgericht erließ in F in dem zwischen der Antragstellerin als (Schieds-)Klägerin und der Antragsgegnerin als (Schieds-) Beklagten geführten Schiedsverfahren folgenden am 6. Juli 2010 ergangenen und am 26. Juli 2010 berichtigten Schiedsspruch: "Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 13.303,88 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2007 zu zahlen. ... Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %. Die Beklagte ist verpflichtet, für die Gebühren und Auslagen des Schiedsrichters an die Klägerin einen Betrag von 5.073,55 € zu erstatten." II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorgegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 13.303,88 € festgesetzt. Gründe: I. Unter den Parteien war in F (OLG-Bezirk Fr) ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig. Dieses hatte Forderungen aus einem Werkvertrag vom 18.7.2006 über Trockenbauarbeiten für ein Wohn- und Geschäftshaus in Erlangen zum Gegenstand. Im Bauvertrag hatten die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs eine Schiedsvereinbarung getroffen, die Anwendung der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (SGO Bau) vorgesehen und in Ziffer 21.4 (Satz 2) bestimmt: Gerichtsstand im Sinn des § 1062 ZPO ist das OLG Nürnberg. Nach Auftragserteilung forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, auch die Leistungen für den Innentürenbau anzubieten. Dies geschah auf Grundlage einer Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin am 9.8.2006. Am 16.10.2006 bestätigte diese den Auftrag auf der Grundlage des Hauptvertrages Trockenbau. Die Arbeiten wurden ausgeführt und in Rechnung gestellt. Die Abnahme ist strittig. Die Antragstellerin erhob Schiedsklage auf Zahlung von 21.409,06 € zuzüglich Zinsen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Restforderung für die Trockenbauarbeiten in Höhe von 5.560,73 € und einer Restforderung für die Innentüren in Höhe von 7.848,33 €. Bei letzterer Rechnung war eine Abschlagszahlung in Höhe von 8.000,00 € berücksichtigt. Hinsichtlich dieser machte die Antragsgegnerin als Beklagte geltend, dass die Zahlung auf ein anderes Bauvorhaben zu verrechnen sei. Die Klägerin erhöhte hierauf die Klageforderung um den Betrag. Sie meinte, die Abnahme sei erfolgt, Kürzungen der Beklagten hielt sie für unberechtigt. Die Antragsgegnerin war der Meinung, die im Bauvertrag vorgesehene förmliche Abnahme liege nicht vor, so dass die Forderung nicht fällig sei. Außerdem seien Kürzungen berechtigt, da einige Aufmaße unrichtig und Leistungen nicht erbracht seien. Unter anderem könne sie Abzüge wegen Ersatzvornahmekosten und Minderungen tätigen. Nach mündlicher Verhandlung und Vernehmung von Zeugen wurde mit dem im Tenor auszugsweise wiedergegebenen Schiedsspruch vom 6.7.2010 - im Zinsausspruch berichtigt am 26.7.2010 - entschieden und der Antragstellerin in der Hauptsache eine restliche Werklohnforderung von 13.303,88 € zuerkannt. In der Begründung des Schiedsspruchs (…) setzt sich der Einzelschiedsrichter unter anderem mit der von der Beklagten geltend gemachten Minderung wegen fehlender Parallelität einer Trennwand (1.375,00 €) und fehlender Fluchtgerechtigkeit einer GK-Wand (2.300,00 €) auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass bereits Zweifel an der Schlüssigkeit des Vortrags sowohl zum Grund als auch zur Höhe bestünden. Ein Anspruch könne sich nur aus § 13 Nr. 6 VOB/B ergeben. Dies setze Abnahme voraus. Die Beklagte sage aber selbst, dass eine solche bisher nicht vorliege. Weiter heißt es dort wörtlich: "Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Ursachen für die - von ihr auch bestrittenen - Mängel ihre Arbeiten sein sollen und auf fehlerhafte Rohbauarbeiten hingewiesen. Hierzu hat die Beklagte nicht mehr Stellung genommen. (…) Im Übrigen sei Nachbesserung für den Antragsgegner auch nicht unzumutbar. Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handle, seien an die Unzumutbarkeit strenge Anforderungen zu stellen. Ob dies hier zutreffe, erscheine zweifelhaft. Aus welchen Gründen tatsächlich eine komplette Erneuerung der beiden Wände notwendig sei, sage die Beklagte nicht. Andere Möglichkeiten der Mängelbeseitigung seien vorstellbar. Für die Beurteilung käme es auf den Umfang der Abweichungen an". Zur Berechnung der Minderung verweist der Schiedsrichter schließlich auf § 638 Abs. 3 BGB. Dieser Vorschrift trage die Beklagte mit ihren Ausführungen auch nicht im Ansatz Rechnung. Im Übrigen wird auf den Schiedsspruch vom 6.7.2010 Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt nun mit Schriftsatz vom 24.11.2010, den Schiedsspruch vom 6.7.2010 in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruchs vom 26.7.2010, soweit ihr günstig, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die mündliche Verhandlung anzuordnen, den Antrag zurückzuweisen und den Schiedsspruch aufzuheben. Sie rügt die Versagung rechtlichen Gehörs und verweist dazu auf den von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (verfahrensrechtlicher ordre public). Der Schiedsrichter habe einen erheblichen Beweisantrag übergangen. Sie habe wesentliche Mängel der Werkleistung in das Schiedsverfahren eingeführt und hieraus Minderungsansprüche aufgrund fehlender Parallelität der Trennwand zwischen Tanzsaal … und dem Büro sowie aufgrund fehlender Fluchtgerechtigkeit der GK-Wand im Treppenhaus (insgesamt 3.675,00 €) geltend gemacht und hierfür, einschließlich der Höhe der Minderungsbeträge, Zeugen- und Sachverständigenbeweis angeboten. Es sei zu den Mängeln und zur Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung ergänzend vorgetragen worden. Der Schiedsrichter habe in seinem Schiedsspruch ausgeführt, dass er Zweifel an der Schlüssigkeit des Vortrags sowohl zum Grund als auch zur Höhe habe. Er habe, ohne über die notwendige Fachkompetenz zu verfügen und ohne über die Beweisanträge zu entscheiden, festgestellt, dass deshalb keine Minderungen geltend gemacht werden könnten. Dies stelle eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar; denn die angebotenen Beweise seien für die Entscheidungsfindung notwendig gewesen. Entgegen den Ausführungen im Schiedsspruch habe die Antragsgegnerin nämliche substantiierte Ausführungen dazu gemacht, warum eine komplette Erneuerung beider Wände notwendig sei, und dargestellt, dass andere seriöse Möglichkeiten der Mängelbeseitigung nicht bestünden. So werde im Einzelnen ausgeführt, dass in beiden Fällen die Behebung des Mangels eine unzumutbare Belastung für sie darstelle. Allein die Wortwahl des Schiedsrichters dokumentiere, dass er die formalen Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts der Minderung überziehe, um ohne längere Beweisaufnahme die Minderungen ablehnen zu können. Da die Sachlage jedoch technisch kompliziert sei und der Schiedsrichter die Ausführungen nach eigenem Verständnis auslege, habe er die erheblichen Beweisanträge nicht übergehen dürfen. Gleiches gelte für dessen Ausführungen, dass der jeweilige Minderungsbetrag nicht nachvollziehbar berechnet sei. Hier genügten nämlich bereits Anhaltspunkte für die Größenordnung. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich zudem eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Auf den Gesichtspunkt der Unschlüssigkeit des Vortrags sowie der fehlenden Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung habe der Schiedsrichter nicht hingewiesen. Hierdurch sei der Antragsgegnerin die Möglichkeit genommen worden, auf diese Rechtsansicht zu reagieren und ergänzend vorzutragen. Sie sei von der Rechtsauffassung des Gerichts überrascht worden. II. Dem Antrag ist, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf, stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des vorgelegten Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu - vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Der Senat verweist insoweit auf seine den Parteien bekannte Entscheidung vom 29.10.2009 (34 Sch 015/09, bei juris), die hier auch von keiner Seite in Frage gestellt wird. Der zugrunde liegende Vertrag ist derselbe. 2. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 2 ZPO) über den Antrag entscheiden. Auch insoweit gestaltet sich die Lage nicht anders als in dem vorausgegangenen und mit Beschluss vom 29.10.2010 abgeschlossenen Vollstreckbarerklärungsverfahren (34 Sch 015/09). Notwendig ist, dass die geltend gemachten Gründe dieser Art nach Aktenlage in Betracht kommen (BayObLGZ 1999, 55/57) oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass in einer mündlichen Verhandlung ein Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht wird (Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1063 Rn. 3). Dies ist auch hier (siehe nachstehend unter 3.b)) nicht der Fall. 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs einschließlich des Berichtigungsschiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Der Antrag kann sich zulässigerweise auch auf die Kostengrundentscheidung erstrecken. Auf die Vollstreckbarkeit kommt es insoweit nicht an. Die Vollstreckbarerklärung bewirkt die Bestandskraft der mit dieser (Zwischen-) Entscheidung erreichten (teilweisen) Streitklärung (BGH WM 2006, 1121/1123). Soweit im Schiedsspruch im Zusammenhang mit der Kostengrundentscheidung auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen ist, der Antragstellerin die vorgeschossenen Gebühren des Schiedsrichters zu erstatten, verstößt dies nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (vgl. BGH NJW 1985, 1903). Mit dem bezifferten Kostenschiedsspruch wurde nur über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden (vgl. auch Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684). b) Anhaltspunkte für nach § 1059 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.b ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs führende Verfahrensfehler - Anerkennungshindernisse nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht geltend gemacht und solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO sind nicht ersichtlich - liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin. Es liegt insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor. Weitere Ausführungen sind angesichts der Einwände der Antragsgegnerin nur hinsichtlich der nicht berücksichtigten Minderungsposten (fehlende Parallelität einer Trennwand, fehlende Fluchtgerechtigkeit einer GK-Wand) geboten. (1) Der Schiedsrichter hat von der Antragsgegnerin benannte Beweise zu den Voraussetzungen von Minderungsansprüchen sowie zur Höhe der Minderungsbeträge nicht erhoben. In der vereinbarten SGO-Bau ist zwar in § 13 Abs. 9 geregelt, dass der Schiedsrichter "nach eigenem Ermessen" die Beweisanträge der Parteien ablehnen kann, wenn und soweit er sie für sachlich unerheblich erachtet. Trotzdem kann im völligen Übergehen eines Beweisantrags ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegen. Das Schiedsgericht braucht jedoch einem Beweisantrag nicht nachzukommen, wenn die Behauptung keine Entscheidungsrelevanz hat. Diese Beurteilung obliegt dem Schiedsgericht. Sie kann vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden (vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1042 Rn. 11a). Dabei braucht sich das Schiedsgericht in seiner Begründung aber nicht mit jedem Punkt des Parteivortrags zu befassen. Auszugehen ist immer von der rechtlichen Beurteilung durch das Schiedsgericht. Hier hat der Schiedsrichter zunächst "Zweifel" an der Schlüssigkeit des Vortrages der Beklagten hinsichtlich Grund und Höhe geäußert. Bloße Zweifel an der Schlüssigkeit schließen eine Beweisaufnahme nicht aus. Das Gericht muss hierüber zu einer eindeutigen Entscheidung gelangen. Soweit der Schiedsrichter weiter die Schlüssigkeit deswegen verneinen möchte, weil ein Anspruch auf Minderung Abnahme voraussetzt, die Beklagte aber selbst vortrage, dass eine Abnahme nicht vorliege, setzt sich der Schiedsrichter freilich zu seiner eigenen Argumentation in Widerspruch, dass die Antragsgegnerin selbst von einer Abnahme ausgehe, gerade weil die Minderung nur unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B möglich sei. Die materielle Richtigkeit und Widerspruchsfreiheit kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren aber grundsätzlich nicht geprüft werden. Der Schiedsrichter stützt die Ablehnung von Minderungsansprüchen außerdem offensichtlich auf Vortrag der Antragstellerin, dass die Ursachen für die - im Übrigen bestrittenen - Mängel nicht bei ihr zu suchen, sondern auf fehlerhafte Rohbauarbeiten zurückzuführen seien. Hierzu habe die Antragsgegnerin sich nicht mehr geäußert. Demzufolge geht das Schiedsgericht davon aus, dass von der Antragstellerin zu vertretende Mängel gar nicht nachgewiesen seien. Schließlich - wohl als Hilfsbegründung - verneint der Schiedsrichter auch die zu den Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B zählende Unzumutbarkeit für die Antragsgegnerin. Diese habe die Notwendigkeit der kompletten Erneuerung der gegenständlichen Wände nicht ausreichend vorgetragen, sodass aus der Sicht des Schiedsrichters weitere Fragen, insbesondere ob die Kompletterneuerung für die Antragsgegnerin unzumutbar gewesen sei, nicht mehr zu prüfen waren. Insoweit trägt nun die Antragsgegnerin zwar vor, sie habe gerade zur Frage der Notwendigkeit einer Kompletterneuerung substantiierte Ausführungen gemacht: Der von ihr dazu zitierte Vortrag enthält hierzu jedoch nichts. Das staatliche Gericht kann auch nicht nachprüfen, ob der Schiedsrichter an den Vortrag, aus dem sich die Höhe der Minderung ergeben soll, zu hohe Anforderungen gestellt hat. Anders wäre es nur im Fall von Willkür; hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Das Schiedsgericht war der Meinung, dass ein schlüssiger Vortrag noch nicht in der geforderten Summe der Minderung liege, vielmehr hält es, ausgehend von der von ihm herangezogenen Formel, Darlegungen zum mangelfreien und zum mangelhaften Verkehrswert für erforderlich. (2) Als Versagung des rechtlichen Gehörs sieht es die Antragsgegnerin auch an, dass der Schiedsrichter auf den Gesichtspunkt der Unschlüssigkeit oder Unsubstantiiertheit ihres Vortrags erstmalig im Schiedsspruch eingegangen sei und zuvor nicht darauf hingewiesen habe. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2007 auch Fragen der Substantiierung/Schlüssigkeit diskutiert habe und dass die Antragsgegnerin durch Hinweisbeschluss auf die Voraussetzungen des § 13 Nr. 6 VOB/B hingewiesen worden sei. Hiermit hat sich die Antragsgegnerin - obwohl vortragsbelastet - nicht auseinander gesetzt. Davon unabhängig liegt aber eine Verletzung der Aufklärungspflicht, die zu einer (teilweisen) Aufhebung des Schiedsspruches führen könnte, nicht vor. Zu prüfen ist nämlich im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO nur, ob die Verfahrensweise des Schiedsgerichts zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. Zu messen ist dies in erster Linie an Art. 103 Abs. 1 GG. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass niemand in seinen Rechten durch gerichtliche Maßnahmen betroffen werden darf, ohne vorher Gelegenheit zur Äußerung gehabt zu haben. Er erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zu geben, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen. Sie müssen auch zu allen Tatsachen und Beweismitteln Stellung nehmen können, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber weder eine allgemeine Aufklärungs- und Fragepflicht des Gerichts noch einen allgemeinen Anspruch der Parteien auf ein Rechtsgespräch. Diese für staatliche Gerichte maßgebenden Grundsätze gelten entsprechend für Schiedsgerichte (zusammenfassend: Zöller/Geimer § 1042 Rn. 5). Dabei ist die Gestaltung des Verfahrens, soweit die Parteien eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen haben, grundsätzlich dem freien Ermessen des Schiedsgerichts überlassen. Davon geht auch die Regelung in § 13 Abs. 9 SGO-Bau aus. Das Schiedsgericht muss daher die Vorschrift des § 139 ZPO nur beachten, soweit sich der Anspruch auf rechtliches Gehör mit ihrem Anwendungsbereich im Einzelfall deckt, etwa wenn es von einer vorher mitgeteilten Rechtsansicht stillschweigend abweicht und die Parteien dadurch am Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln gehindert werden (BGHZ 85, 288). Eine Hinweispflicht des Schiedsgerichts in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO wird überwiegend nur angenommen, wenn die Parteien eigens ein Verfahren nach den Regeln des deutschen staatlichen Gerichts vereinbart haben (vgl. Musielak/Voit § 1042 Rn. 13 m. w. N.). Der Senat folgt dieser Ansicht. Die Parteien haben weder die Verfahrensvorschriften eines deutschen staatlichen Gerichts vereinbart noch ausdrücklich einen Hinweis erbeten. Eine Überraschungsentscheidung liegt ebenfalls nicht vor. Denn der Schiedsrichter ist nicht von einer vorher mitgeteilten Rechtsansicht abgewichen (vgl. auch Senat vom 29.10.2009, Az.: 34 Sch 015/09). 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert bemisst sich gemäß dem Interesse der Antragstellerin nach dem Wert der Hauptsache im Umfang der begehrten Vollstreckbarerklärung. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 28/06 | 08.03.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schieds | |
B E S C H L U S S: I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Dr. L. bestehende Schiedsgericht erließ in dem in N. geführten Schiedsverfahren, an dem die Antragsteller und die Antragsgegner beteiligt waren, am 4. Oktober 2006 folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut: "Zum Ausgleich aller Forderungen aus diesem Schiedsverfahren zahlen die Beklagten (= Antragsgegner) als Gesamtschuldner an Herrn D., Kläger zu 1, Euro 18.385,69 bis zum 31.12.2006 und Euro 23.113,78 bis zum 30.6.2007, an Frau G L, Klägerin zu 2, Euro 9.192,97 bis zum 31.12.2006 und Euro 11.556,88 bis zum 30.6.2007. Mit diesem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut und seiner Erfüllung sind sämtliche Ansprüche der Kläger gegenüber den Beklagten sowie der L. Grundstücksgesellschaft Bürgerlichen Rechts gemäß Gesellschaftsvertrag vom 18./25.8.1993, aus dem Gesellschaftsverhältnis und anlässlich dessen Beendigung abgegolten und erledigt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung Der Streitwert beträgt Euro 50.000,--. Das Schiedsrichterhonorar beträgt Euro 6.727,50. Hiervon haben die beiden Kläger Herr D. Euro 3.450,-- und Frau L. Euro 1.725,-- sowie die Beklagten Euro 1.552,50 bezahlt. Gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner beträgt der Erstattungsanspruch von Herrn D. Euro 1.207,83 und der Erstattungsanspruch von Frau L. Euro 603,92. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten." II. Dieser Schiedsspruch wird hinsichtlich der Hauptsache mit der Maßgabe, dass die bis zum 31.12.2006 zu erbringenden Zahlungen geleistet sowie die Kostenerstattungsansprüche erfüllt sind, für vollstreckbar erklärt. III. Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2006 zu erbringenden Zahlungen an die Antragsteller und deren Kostenerstattungsansprüche erledigt haben. IV. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird auf 64.061 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Zwischen den Parteien war wegen gesellschaftsrechtlicher Abfindungsansprüche in N. ein Schiedsverfahren anhängig, an dem die Antragsteller als Schiedskläger sowie die Antragsgegner als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und in ihrer Eigenschaft als deren Gesellschafter auf Beklagtenseite beteiligt waren. In diesem Verfahren entschied das Schiedsgericht am 4.10.2006 über die Hauptsache durch Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, indem es die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu am 31.12.2006 und am 30.6.2007 fälligen Zahlungen verpflichtete. Im Einzelnen wird auf den im Tenor festgehaltenen Schiedsspruch verwiesen. Dem schließt sich in der Niederschrift des Schiedsspruchs unter der Überschrift Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung folgende von dem Einzelschiedsrichter sowie den beiden Parteivertretern unterschriebene sowie mit Datums- und Ortsangabe versehene Regelung an: "Der Streitwert beträgt Euro 50.000,--. Das Schiedsrichterhonorar beträgt Euro 6.727,50. Hiervon haben die beiden Kläger Herr ... Euro 3.450,-- und Frau ... Euro 1.725,-- sowie die Beklagten Euro 1.552,50 bezahlt. Gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner beträgt der Erstattungsanspruch von Herrn ... Euro 1.207,83 und der Erstattungsanspruch von Frau ... Euro 603,92. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten." Unter Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Ablichtung des Schiedsspruchs hat die Antragstellerin unter dem 21.11.2006 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegner haben in Aussicht gestellt, die erste Rate fristgerecht zu zahlen, jedenfalls müsste Zahlung bis 15.1.2007 geleistet sein. Hinsichtlich der Kostenerstattung haben sie zunächst die Auffassung vertreten, es fehle an einem vollstreckbaren Inhalt des Schiedsspruchs. Überdies werde auch hierauf gezahlt, wenn eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliege. Die Antragsteller haben die Zahlung der ersten Teilbeträge mit Eingang 10.1.2007 bestätigt. Die Kostenerstattungsansprüche sind am 1.2.2007 befriedigt worden. Insoweit haben die Antragsteller das Vollstreckbarerklärungsverfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben der Hauptsacheerledigung widersprochen. Sie sind der Meinung, vor Hauptsachefälligkeit sei ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung rechts-missbräuchlich. Der Schuldner brauche, ohne dadurch seine Pflichten zu verletzen, nicht vor der vereinbarten Leistungszeit zu bezahlen. Für einen dennoch gestellten Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Wegen der Kostenbeträge fehle es an einem Vollstreckbarkeitsinhalt. Im Übrigen seien die Antragsgegner davon ausgegangen, dass das Schiedsrichterhonorar der Umsatzsteuer unterliege und demzufolge ein Umsatzsteuerausweis geschuldet werde. Dass der Schiedsrichter wegen der Geringfügigkeitsgrenze im Umsatzsteuerrecht die Steuer nicht zahle, bilde den Ausnahmefall; demzufolge hätten sie bis zu einer entsprechenden Erklärung zuwarten können. Schließlich komme auch der Rechtsgedanke des § 751 ZPO zum Tragen. II. Dem Antrag ist stattzugeben. Soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist, ist die Vollstreckbarerklärung auszusprechen, im Übrigen die Erledigung festzustellen. 1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz i.d.F. vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung haben die Antragsteller durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). 3. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller fehlt nicht deswegen, weil die derzeit noch ausstehenden Hauptsacheforderungen nicht aktuell, sondern erst in Zukunft zu befriedigen sind. Die Antragsteller haben Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen die Antragsgegner; sie können nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob freiwillig bis 30.6.2007 erfüllt sein wird. Die für die Vollstreckung geltende Vorschrift des § 751 Abs. 1 ZPO greift schon deshalb nicht, weil das Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Vollstreckungsverfahren, sondern ein besonderes Erkenntnisverfahren darstellt (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 26 Rn. 3; Kap. 27 Rn. 1). 4. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 2 ZPO) ist im dargestellten Umfang für vollstreckbar zu erklären, weil Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinn von § 1059 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Insbesondere liegt eine Verletzung des materiellen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) nicht vor. Auch wenn sich das Schiedsverfahren zunächst offenbar gegen die aus den drei Antragsgegnern als Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtete, welche neben ihren Gesellschaftern eine eigene (Teil-) Rechts- und Parteifähigkeit besitzt (BGHZ 146, 341; siehe auch Senat vom 22.1.2007, 34 Sch 023/06), der Schiedsspruch jedoch die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, ist dies hier unbedenklich, weil offensichtlich zum Zweck eines Vergleichs, der dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut zugrunde liegt, ein Parteibeitritt stattfand. Das erschließt sich zudem aus der getroffenen Abgeltungsklausel und aus dem Umstand, dass die bisherigen Leistungen teils von der Gesellschaft, teils aber auch von einem der Gesellschafter erbracht worden sind. 5. Im Übrigen war der ursprüngliche Antrag insgesamt zulässig und begründet. Diesen haben die Antragsteller nach den erbrachten Teilzahlungen zulässig auf den noch offenen Rest beschränkt und die Hauptsache im Übrigen für erledigt erklärt. a) Der Senat legt den getroffenen Kostenausgleich als vom materiellen Vergleich der Parteien mit umfasst und in den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut einbezogen aus (vgl. Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1057 Rn. 7). Das ergibt sich daraus, dass die Parteivertreter die erstellte Urkunde mit unterzeichnet haben. Überdies folgt aus der von den Antragstellern vorgelegten Korrespondenz mit dem Schiedsrichter, dass Einigkeit über den Streitwert sowie das Schiedsrichterhonorar erzielt war. Insoweit werden die vom Senat in der Verfügung vom 29.11.2006 geäußerten Bedenken nicht mehr aufrechterhalten. b) Ohne die eingetretene Erledigung durch Erfüllung der Forderung hätte der Senat auch die Kostenerstattungsanordnung des Schiedsgerichts zugunsten der Antragsteller für vollstreckbar erklärt. Zwar dürfen Schiedsrichter ihr Honorar nicht selbständig festsetzen, auch nicht mittelbar, weil dem das Verbot des Richters in eigener Sache entgegensteht (BGHZ 94, 92/95 f.; BGH MDR 1977, 383; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4; vgl. auch Kröll SchiedsVZ 2006, 203/212; ausführlich Wolff SchiedsVZ 2006, 131). In dieser Hinsicht ist die getroffene Kostenausgleichung jedoch aufgrund des vom Schiedsrichter und den Parteien gewählten Verfahrens unbedenklich. Streitwerthöhe wie Honorar sind außer Streit. Zudem ist das Schiedsrichterhonorar durch die Vorschüsse vollständig abgedeckt (vgl. auch Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1057 Rn. 5; Wolff SchiedsVZ 2006, 131/141; ferner Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06). b) Aufgrund des Schiedsspruchs, der unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils entfaltet (§ 1055 ZPO), waren die Antragsgegner verpflichtet, auch die Erstattungsansprüche der Antragsteller für die verauslagten Schiedsrichterkosten zu erfüllen. Diese Ansprüche hingen nicht vom Eintritt einer Bedingung, insbesondere nicht von der Ausstellung einer spezifizierten Rechnung (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 271 Rn. 7 m.w.N.), oder vom Eintritt eines bestimmten Kalendertags ab; sie waren sofort fällig. Zudem hatten die Antragsteller erfolglos gemahnt und eine Frist zur Begleichung bis 17.11.2006 gesetzt. Auch wenn nach dem Rechtsgedanken des § 788 ZPO dem Schuldner ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stehen muss - in der Rechtsprechung wird gewöhnlich von mindestens 14 Tagen ausgegangen (vgl. Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 788 Rn. 9b; BGH NJW-RR 2003, 1581; LG Koblenz Rpfleger 2005, 99) -, war dieser Zeitraum bei Antragstellung am 22.11.2006 längst verstrichen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 4 ZPO. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kann zugunsten der Antragsgegner nicht herangezogen werden. Dass diese Anlass zur Antragstellung gegeben haben, folgt insbesondere aus ihrem Verhalten im Zusammenhang mit dem Ausgleich der Schiedsverfahrenskosten. Hat der Schuldner eine sofort fällige Teilschuld aus einem Schiedsspruch nicht erfüllt, kann der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich ohne Kostenrisiko sogleich die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Ganzen auch hinsichtlich solcher Positionen beantragen, die unter einer Befristung stehen (vgl. Senat vom 7.9.2005, 34 Sch 023/05). Ihm ist im Allgemeinen, so auch hier, nicht zuzumuten, seinen Antrag zunächst auf Teile des Schiedsspruchs zu beschränken und auf freiwillige Erfüllung der restlichen Forderungen zu hoffen. Hinzu kommt, dass nur die umfassende Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vor der Geltendmachung von Aufhebungsgründen schützt (vgl. BGH WM 2006, 1121). 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO und die Streitwertbemessung aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 und 6 ZPO. Zu berücksichtigen sind auch die mit umfassten Kostenerstattungsbeträge. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 27/14 | 09.11.2015 | Aufhebung eines inländischen Schiedsspruches; rechtliches Gehör; Begründung des Schiedsspruches; Verstoß gegen den ordre public; Mitverschulden | |
Beschluss I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Aufhebungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1 einen Anteil von 2/5 und die Antragstellerin zu 2 einen Anteil von 3/5. III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.663.257 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerinnen begehren die Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs. Die Antragstellerin zu 1, ein deutsches Großunternehmen, stellte Triebzüge her und rüstete diese auf Verlangen ihres Auftraggebers nachträglich mit einem Branderkennungs- und Brandbekämpfungssystem einer erhöhten Sicherheitsklasse aus. Die Antragstellerin zu 2 ist Rechtsnachfolgerin der Versicherungsgesellschaft, bei der die Antragstellerin zu 1 eine Montageversicherung abgeschlossen hat. Sie ist während des Schiedsverfahrens durch Verschmelzung im Wege der Aufnahme gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 UmwG entstanden. Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt als international tätiges Spezialunternehmen Brandschutzsystemlösungen. Mit Rahmenvertrag vom 13.3./31.3.2004 vereinbarten die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin die Konditionen für künftige Einzelaufträge betreffend die Entwicklung und Lieferung der Komponenten eines Brandmelde- und Brandbekämpfungssystems für die Triebzüge. Nach Ziff. 24.7 des Rahmenvertrags vereinbarten die Parteien die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Unter Ziff. 24.8 enthält der Rahmenvertrag eine Schiedsklausel folgenden Wortlauts: Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. ... Sitz des Schiedsgerichts ist Nürnberg. In der Anlage 1 zum Rahmenvertrag (Technische Spezifikation Brandmelde- und Brandbekämpfungsanlage) ist unter Ziff. 2.2.2 (Funktionelle Anforderungen an die Brandbekämpfungsanlage) zur Solleigenschaft der vereinbarten Leistung u.a. Folgendes vereinbart: Um die Löschmittelmenge gering und die Folgeschäden klein zu halten, hat die Löschung bzw. Brandbekämpfung nur in dem Bereich zu erfolgen, für den auch ein Alarm ausgelöst wurde. Die Antragstellerin zu 1 baute die von der Antragsgegnerin hergestellten Systemkomponenten in die Triebzüge ein, die mitgelieferte Steuerungssoftware wurde eingespielt. Nach Auslieferung der Triebzüge an den Hauptauftraggeber kam es im Zeitraum vom 11.2.2005 bis 18.6.2005 zu sechs ordnungsgemäß ausgelösten Löschvorgängen in den jeweiligen vom Brandmeldesystem detektierten Zugabschnitten. Weil nach Beendigung des Löschvorgangs das im Rohrsystem noch unverbraucht vorhandene und unter Druck stehende Restlöschmittel über die (nur) während des Löschvorgangs geschlossenen, danach aber ihre geöffnete Grundstellung einnehmenden Bereichsventile in die von der Brandmeldung nicht betroffenen Abschnitte freigesetzt wurde, wurde in allen Fällen die Sanierung auch dieser sekundär betroffenen Zugteile erforderlich. Einen Teil der Sanierungskosten hat die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2 (nachfolgend nur: Antragstellerin zu 2) der Antragstellerin zu 1 als versicherten Schaden ersetzt. Als Folge der Schadensfälle vereinbarten die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin am 21.10.2005 eine Modifikation zum Rahmenvertrag mit geänderter Grundstellung der Bereichsventile und geänderter Regelung der Ventilstellung nach beendetem Löschvorgang. Die Antragstellerinnen hielten die Antragsgegnerin wegen Lieferung eines spezifikationswidrigen und deshalb mangelhaften Brandmelde- und Brandbekämpfungssystems für ersatzpflichtig. Mit ihrer am 5.3.2010 erhobenen Schiedsklage machten sie - die Antragstellerin zu 2 aus übergegangenem Recht - Schadensersatzansprüche in Höhe von 474.805,85 € (Antragstellerin zu 1) und 1.188.452,97 € (Antragstellerin zu 2) jeweils nebst Zinsen gegen die Antragsgegnerin geltend. Die Antragsgegnerin stellte im Schiedsverfahren Mängel ihrer Leistungen in Abrede. Mit Schiedsspruch vom 18.6.2014, den Antragstellerinnen zugestellt am 30.6.2014, wies das Schiedsgericht die Schiedsklage zurück. Zur Begründung ist im Schiedsspruch im Wesentlichen ausgeführt: Zwar neige das Schiedsgericht zu der Auffassung, dass der geltend gemachte Schaden auf einer Mangelhaftigkeit von Leistungen und Lieferungen der Antragsgegnerin beruhe (Rn. 158). Es gehe jedoch von einem ausschließlichen Mitverschulden der Klägerin zu 1 aus (Rn. 158), weil diese im Zug der Abnahme keinen sog. „Heißtest“ (d.h. eine wirklichkeitsnahe Löschauslösung) durchgeführt habe (Rn. 175). Im Hinblick auf die Höhe der bei einer Fehlfunktion drohenden Schäden sei die Durchführung eines Realitätstests zusätzlich zur virtuellen Softwaresimulation naheliegend und notwendig gewesen. Dann hätten sich die Konsequenzen der gewählten Funktionsweise herausgestellt, so dass die später ergriffenen Abhilfemaßnahmen vorgezogen und somit die Schadensfälle vermieden worden wären. Das Ausmaß des Mitverschuldens betrage 100 %. Diese Gewichtung werde durch eine Kontrollüberlegung aus der ökonomischen Analyse des Rechts bestätigt, wonach für fahrlässig verursachte Schäden der „cheapest cost avoider“ haften solle, also derjenige, der den Eintritt des Schadens mit den geringsten Kosten hätte vermeiden können (Rn. 178). Im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigte das Schiedsgericht, dass die Klage nur wegen des angenommenen Mitverschuldens im Ergebnis erfolglos blieb. Im Hinblick auf diesen Umstand verpflichtete das Schiedsgericht die Parteien des Verfahrens, ihre eigenen Kosten selbst und die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens jeweils hälftig zu tragen. Mit ihrem bei Gericht am 26.9.2014 eingegangenen Antrag wenden sich die Antragstellerinnen gegen den Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original beantragen sie, den am 18.6.2014 erlassenen Schiedsspruch (DIS-SV-ES-014/10) aufzuheben. Sie rügen die Verletzung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, c und d ZPO sowie einen Verstoß gegen den inländischen ordre public und gegen das Willkürverbot, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor: Die Mangelhaftigkeit der Leistung sei schon deshalb zu bejahen, weil der werkvertraglich geschuldete Erfolg verfehlt worden sei. Indem das Schiedsgericht ohne juristische Festlegung des Vertragstypus und unter Übergehen der Beweisanträge betreffend Anspruchsgrund und Anspruchshöhe die Schiedsklage wegen angeblichen Mitverschuldens der Antragstellerin zu 1 unter Missachtung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vollständig abgewiesen habe, habe es - bewirkt, dass die Antragstellerinnen ihre Angriffsmittel nicht geltend machen konnten (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO); - den Streitgegenstand des Verfahrens überschritten, weil das zur Begründung von Mitverschulden angenommene Erfordernis, Heißtests durchzuführen und wesentliche Elektronikteile nach DIN EN 60529 gegen das Eindringen von Flüssigkeiten einzukapseln, nicht von den Parteien, sondern erst vom Schiedsgericht selbst in das Verfahren eingeführt worden sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO); dabei habe das Schiedsgericht unter Überschreiten des Verfahrensgegenstands die korrosive Wirkung des verwendeten Löschmitteladditivs herangezogen, ohne zu beachten, dass die in Bezug auf den Löschmittelzusatz ursprünglich erhobene Mängelrüge im Lauf des Verfahrens fallen gelassen wurde; - ohne entsprechende Ermächtigung durch die Parteien eine Billigkeitsentscheidung getroffen, statt das vereinbarte materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO); - einen erheblichen Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens verursacht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO), denn der Schiedsspruch entbehre in seinen wesentlichen Punkten (kein Verschuldens- und Haftungsanteil der Antragsgegnerin, angebliche Kausalität zwischen Löschmitteladditiv und Schäden, unerledigte Beweisanträge der Antragstellerinnen, angenommene Verpflichtung zur Durchführung von Heißtests, Bedeutsamkeit der DIN EN 60529) jeglicher Begründung, beruhe zudem auf einem logischen Denkfehler sowie auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und sei unter Verstoß gegen den Gehörsanspruch der Antragstellerinnen ergangen. Dabei habe das Schiedsgericht unter Verletzung seiner Hinweispflicht eine Überraschungsentscheidung gefällt. Die ohne Bezeichnung der einschlägigen Gesetzesvorschriften und ohne juristische Subsumtion des Sachverhalts vorgenommene Entscheidung verstoße gegen höchstrichterliche Kerngrundsätze des deutschen Schadensrechts. Sie sei getragen von dem Zweck, das schiedsgerichtliche Verfahren ohne Beweisaufnahme abzuschließen, und sei als willkürlich zu qualifizieren, zumal das Schiedsgericht seinen technischen Sachverstand zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Heißtests und zur Einhaltung der DIN EN 60529 nicht dargelegt habe. Heißtests entsprächen weder den vertraglichen Vereinbarungen noch dem technischen Standard noch behördlichen Vorgaben; sämtliche einschlägige DIN-Normen habe die Antragstellerin zu 1 eingehalten. Demzufolge habe sich die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren nicht auf die vom Schiedsgericht angenommenen Verstöße berufen. Der Schiedsspruch stehe aus all diesen Gründen auch in einem untragbaren Widerspruch zu den Gerechtigkeitsvorstellungen nach deutschem materiellem Recht und verletze den ordre public. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und begehrt dessen Zurückweisung. Sie meint, die Antragstellerinnen würden unter dem Deckmantel vorgeschobener Aufhebungsgründe eine Nachprüfung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht, eine révision au fond, anstreben. Die erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. Überraschend sei allenfalls die Kostenentscheidung. Im Übrigen stehe der Schiedsspruch im Einklang mit dem materiellen Recht. Der Senat hat auf der Grundlage seines Beschlusses vom 10.9.2015 am 26.10.2015 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 145/147 d. A.) wird verwiesen. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Aufhebungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des am Schiedsort Nürnberg ergangenen, inländischen Schiedsspruchs vom 18.6.2014 (vgl. § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 1043 Abs. 1 sowie § 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295). Der Antrag ist zulässig gestellt. Präklusion durch Verspätung (§ 1059 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 ZPO) ist nicht eingetreten. 2. In der Sache erweist sich der Antrag als unbegründet. a) Gerügt wird die Versagung des rechtlichen Gehörs. Insoweit machen die Antragstellerinnen neben einem von Amts wegen zu beachtenden ordre public-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) zugleich einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO geltend (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 40, 44c, 68 m. w. N.). Gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 26.1 Satz 2 DIS-SchO ist den Parteien im schiedsrichterlichen Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass ihnen die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern, ferner dass ihre Ausführungen von den Schiedsrichtern zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, soweit sie nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. z.B. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1299). Die über den Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehenden richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten, die für das Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit in den hierfür erlassenen Prozessgesetzen statuiert sind (insbesondere § 139 ZPO im Zivilprozess), gelten im schiedsgerichtlichen Verfahren hingegen nicht (BGHZ 85, 288/291 ff.; Lachmann Rn. 1298 und 1300). Zwar kann das Unterlassen eines Hinweises im Einzelfall eine Gehörsverletzung darstellen und gegebenenfalls gegen den ordre public verstoßen, wenn der betroffenen Partei hierdurch Sachvortrag abgeschnitten wird (BGHZ 85, 288/293; Senat vom 14.11.2011, 34 Sch 10/11 = SchiedsVZ 2012, 43/46; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49/53). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt aber keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen (BGH NJW 1990, 3210/3211 m. w. N.). Anderes gilt allerdings dann, wenn das (Schieds-)Gericht von einer bereits geäußerten oder sonst kenntlich gemachten Rechtsansicht abzuweichen gedenkt (OLG Stuttgart a. a. O.). Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Es darf entscheidungserhebliches Vorbringen und entscheidungserhebliche Beweismittel nicht übergehen. Ebenso wie die staatlichen Gerichte sind jedoch die Schiedsgerichte nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfG NJW 1999, 1387/1388). Das Recht auf rechtliches Gehör ist allerdings dann verletzt, wenn deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. dazu BVerfG NJW 1999, 1387; Senat vom 20.04.2009, 34 Sch 17/08 = BeckRS 2009, 12100; Lachmann Rn. 1354). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die hier vereinbarte schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. Die DIS-SchO statuiert keine die Schutzwirkung des Art. 103 Abs. 1 GG übersteigenden Aufklärungs- und Hinweispflichten (vgl. § 26 DIS-SchO; Stumpe/Haller in Nedden/Herzberg ICC-SchO/DIS-SchO Rn. 13 und 20 zu § 26 DIS-SchO) Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. aa) Das Schiedsgericht hat die Parteien rechtzeitig und inhaltlich ausreichend darüber informiert, dass und inwiefern es im Schiedsspruch von einem vorher erteilten Hinweis möglicherweise abweichen werde. Anlass für die Erteilung eines weitergehenden Hinweises bestand nicht. (1) Im Schiedsspruch hat das Schiedsgericht die streitige Frage, ob die Leistung der Schiedsbeklagten als mangelhaft zu werten ist, offen gelassen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, das Schiedsgericht neige zu der Auffassung, dass der geltend gemachte Schaden auf einer Mangelhaftigkeit beruhe. Eine Festlegung hat das Schiedsgericht vermieden und die Klage aus anderen Gründen abgewiesen. In diesem Punkt weicht der Schiedsspruch - ohne vorherigen Hinweis - ab von der im Hinweisbeschluss vom 1.7.2011 (in der Fassung nach Wechsel des Vorsitzenden, Anlage A 8) unter Ziff. 2. g und Ziff. 3.1 geäußerten Meinung, den Schiedsklägerinnen würden keine Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Hinweis- und Beratungspflicht zustehen. Dort hatte das Schiedsgericht noch angenommen, die Beklagte habe die vertraglichen Spezifikationsanforderungen erfüllt, ein Zurückbleiben ihrer Leistung hinter dem Stand der Technik sei ebensowenig zu erkennen wie ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder sonstige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen. Die Antragsgegnerin könnte allerdings verpflichtet gewesen sein, auf das aus der vereinbarten Grundstellung bei kurzer Löschdauer (sog. Beaufschlagungszeit) resultierende Risiko hinzuweisen. Indem das Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mehr an der zuvor vertretenen Mangelfreiheit der Leistung festgehalten hat, hat es auf das Vorbringen der Schiedsklägerinnen reagiert, die in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss dessen Sicht bekämpft und an der Qualifizierung des gerügten Nachlöschverhaltens der Anlage als Sachmangel festgehalten haben (Anlage AG 4, insbesondere Seiten 9 f. sowie 14 f.). Die Abstandnahme von der im Hinweisbeschluss geäußerten rechtlichen Einschätzung gereicht mithin den Antragstellerinnen zum Vorteil und stellt sich als Reaktion auf deren Stellungnahme dar. Dass die Antragstellerinnen wegen unterbliebenen Hinweises davon Abstand genommen hätten, über den gehaltenen Vortrag hinaus Ergänzendes vorzubringen, ist zudem nicht konkret dargetan. Zwar behaupten die Antragstellerinnen, das Schiedsgericht habe mit dieser Vorgehensweise Vortrag zu den Rechtsfolgen und insbesondere zur Kausalitätsfrage systematisch abeschnitten. Dies trifft aber nicht zu. Zur Begründung ihres auf der Behauptung eines Sachmangels basierenden Zahlungsbegehrens hatten die Antragstellerinnen zu den Rechtsfolgen und zur Kausalität ohnehin vorzutragen und dies auch getan (siehe unter anderem Anlage A 5, Seiten 31 bis 37; Anlage A 7 mit angeschlossenen Anlagen). Sie geben selbst nicht an, was sie darüber hinaus ausgeführt hätten. (2) Eine Pflicht, vor Erlass des Schiedsspruchs darauf hinzuweisen, dass das Mitverschulden der Antragstellerin zu 1 an der Schadensentstehung mit 100 % bemessen werde, bestand nicht. Bereits mit Beschluss vom 1.7.2011 in der Fassung vom 31.1.2014 (Anlage A 8) hat das Schiedsgericht unter Ziff. 4 darüber informiert, dass und aufgrund welcher Überlegungen aus seiner Sicht von einem deutlich überwiegenden Mitverschulden der Schiedsklägerin zu 1) auszugehen sein dürfte. Aufgrund der bei der Schiedsklägerin zu 1) vorhandenen Fachkompetenz und des Fehlens von Vorkehrungen gegen das Austreten von Löschwasser nach erneutem Öffnen der Bereichsventile habe die Schiedsklägerin zu 1) der Schiedsbeklagten klare Vorgaben machen müssen, wenn sie - trotz des Nachteils der dann längeren Zeitspanne bis zur erneuten Einsatzbereitschaft des Brandbekämpfungssystems - eine vollständige Entleerung der Rohre vor dem Wiederöffnen der Ventile gewünscht hätte. Ausweislich Rn. 166 des Schiedsspruchs wurden die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 31.1.2014 darüber hinaus auf die Möglichkeit hingewiesen, dass anstelle einer Teilung der Schadenstragung auch eine alleinige Schadenstragung der Schiedsklägerinnen aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens in Betracht komme. Die Antragstellerinnen hatten daher Gelegenheit, sich vor Erlass des Schiedsspruchs nicht nur allgemein zum Gesichtspunkt des Mitverschuldens und zu dessen Gewichtung, sondern darüber hinaus zu den speziellen rechtlichen Anforderungen an die Annahme eines 100 %-igen Mitverschuldens des Geschädigten zu äußern. Einer Vorabmitteilung über die dann im Schiedsspruch verlautbarte endgültige Rechtsmeinung des Schiedsgerichts bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Außerdem ist nicht dargetan, dass die Antragstellerinnen im - ohnehin nicht berechtigten - Vertrauen auf die ursprüngliche Äußerung davon abgesehen hätten, weiter vorzutragen (vgl. OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49/53 f.). Auch kann nicht erkannt werden, dass die Kombination der geänderten Rechtsansicht (mögliches Vorliegen eines Sachmangels, aber 100 %-iges Mitverschulden selbst bei Zugrundelegung einer gesteigerten Hinweispflicht) einen Hinweis notwendig gemacht hätte. Eine besondere „Kombinationswirkung“ ist schon nicht nachvollziehbar vorgetragen und liegt auch nicht vor. (3) Indem das Schiedsgericht die Frage, ob und in welchen Bestimmungen die Durchführung von „Heißtests“ vor Inbetriebnahme vorgeschrieben sei, entgegen seiner Ankündigung nicht dem Präsidenten des Eisenbahnbundesamtes zur rechtlichen Beurteilung vorgelegt, sondern ohne vorherigen Hinweis auf die Änderung der Vorgehensweise einen Schiedsspruch gefällt hat, wurde der Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör gleichfalls nicht verletzt. Die Rüge, dem Schiedsgericht fehle es für die anzustellende Beurteilung an der erforderlichen Fachkompetenz, haben die Schiedsklägerinnen im schiedsgerichtlichen Verfahren erhoben. Sie tragen selbst nicht vor, dass und was sie ergänzend vorgebracht hätten, hätten sie vor Erlass des Schiedsspruchs davon Kenntnis erlangt, dass die angekündigte Nachfrage unterbleibt. Zudem ging das Schiedsgericht - insoweit in Übereinstimmung mit den Antragstellerinnen - selbst nicht vom Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung kraft Rechtsnorm, technischer Vorschrift oder behördlicher Auflage aus (vgl. Rn. 187 f. des Schiedsspruchs), sondern von einer Obliegenheit der Schiedsklägerin zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung (Rn. 188 des Schiedsspruchs; dazu auch nachfolgend unter bb (2) und (3)). (4) Nach alledem beruht der Schiedsspruch nur auf solchen rechtlichen Erwägungen, mit denen ein gewissenhafter und prozesskundiger Beteiligter auch zu rechnen hatte. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. bb) Dass das Schiedsgericht erhebliches Vorbringen der Schiedsklägerinnen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen habe, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. (1) Indem das Schiedsgericht den Beweisanträgen der Schiedsklägerinnen zum Vorliegen eines Sachmangels sowie zur Höhe des Schadens nicht nachgegangen ist, hat es den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Schiedsgericht war der Auffassung, die Antragstellerinnen könnten wegen eines mit 100 % zu gewichtenden Mitverschuldens von der Antragsgegnerin keinen Schadensersatz wegen eines etwaigen Sachmangels verlangen. Ob diese Rechtsansicht im Aufhebungsverfahren trotz des Verbots der révision au fond (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74) inhaltlich überprüfbar ist und ob sie letztlich auch zutrifft, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. Die Rechtsansicht des Schiedsgerichts zugrunde gelegt kam es für die Entscheidung nicht darauf an, ob das Vorliegen eines Sachmangels zu bejahen oder zu verneinen ist. Dann musste sich das Schiedsgericht mit dieser Frage aber auch nicht auseinandersetzen und hierüber keine Beweise erheben. Gleiches gilt in Bezug auf den im schiedsgerichtlichen Verfahren gehaltenen Sachvortrag und Beweisantritt zur Schadenshöhe (vgl. BGH NJW 1990, 3210/3211). (2) Ein Gehörsverstoß zeigt sich auch nicht darin, dass das Schiedsgericht die Forderung der Schiedsklägerinnen, es möge seine Fachkompetenz zur Beurteilung der normativen Vorgaben für die Durchführung von Heißtests offenlegen, im Schiedsspruch nicht ausdrücklich verarbeitet hat. Das diesbezügliche Schweigen besagt nicht, dass es den Einwand übergangen hat (vgl. BVerfG NJW 1999, 1387/1388). Vielmehr geht das Schiedsgericht selbst weder von einer entsprechenden Norm noch von einer diesbezüglichen behördlichen Auflage aus. Es führt vielmehr zur Begründung und Gewichtung des Mitverschuldens (siehe Rn. 173 bis Rn. 188 des Schiedsspruchs) aus, die Durchführung eines solchen Tests habe „nahegelegen“ (Rn. 175 des Schiedsspruchs). Insbesondere mit Blick auf die bekannte korrosive Wirkung des Löschmitteladditivs und der dadurch bestehenden Gefahr eines hohen Schadens bei nicht regelgerechter Funktion der Anlage sei die Durchführung eines Realitätstests mit reinem Wasser auch „notwendig“ gewesen (Rn. 175 des Schiedsspruchs). Mithin hat das Schiedsgericht nicht eine Verletzung bestehender Normen, sondern einen Verstoß gegen diejenige Sorgfalt angenommen, welche die Antragstellerin zu 1 in der konkreten Situation im eigenen Interesse hätte walten lassen müssen, um sich selbst vor Schäden zu bewahren. Auf der Basis dieses im Rahmen des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB grundsätzlich zutreffenden Ansatzes musste das Schiedsgericht dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift keine Bedeutung zumessen (BGH NJW 2011, 1442/1445 f.; NJW 1952, 299/300 f.; Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 254 Rn. 8, 9 und 36). Auch eines Eingehens auf den diesbezüglich geforderten Kompetenznachweis bedurfte es deshalb im Schiedsspruch nicht. Ob die Rechtsansicht des Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren inhaltlich überprüfbar ist und zutrifft, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. (3) Ein Gehörsverstoß ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Schiedsgericht den Abwägungsprozess nicht dargelegt hat, aufgrund dessen es zu dem Ergebnis kommt, dass das Mitverschulden der Schiedsklägerin zu 1 nicht nur mit 75 %, sondern mit 100 % anzunehmen sei. Dass sich das Schiedsgericht mit Leerformeln begnügt und den ein Mitverschulden bestreitenden Vortrag der Schiedsklägerinnen nicht erwogen habe, ergibt sich daraus nicht. Die Ausführungen unter Rn. 175 bis 183 des Schiedsspruchs belegen vielmehr das Gegenteil. Dort hat das Schiedsgericht die aus seiner Sicht wesentlichen Gesichtspunkte ausgeführt. Den Einwand der Antragstellerinnen, die Durchführung von Realitätstests sei nicht möglich gewesen, hat es nicht gelten lassen (Rn. 176). b) Auch sonstige Verstöße der in § 1059 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Art bestehen nicht. aa) Das Schiedsgericht hat weder die ihm schiedsvertraglich eingeräumte Entscheidungskompetenz überschritten noch sonst ultra petita (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO) gehandelt, also die durch die Parteianträge und den zu ihrer Begründung vorgetragenen Sachverhalt gesetzten Grenzen verletzt. Daher liegen weder der gerügte Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO noch eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public wegen Überschreitens des dem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreiteten Streitstoffs (vgl. OLG Köln SchiedsVZ 2012, 161) vor. (1) Ob das Schiedsgericht in zulässiger Weise die Heißtest-Thematik und die DIN EN 60529 in das Verfahren eingeführt hat, ist keine Frage der Kompetenzüberschreitung i. S. v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO, sondern der Einhaltung des vereinbarten Verfahrens, §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO (dazu nachfolgend unter bb)). (2) Das Schiedsgericht hat den durch die konkrete Mängelrüge begrenzten Streitgegenstand (vgl. BGH NJW 2011, 2128/2129 f.; BGHZ 154, 342/347 f.) des Schiedsverfahrens nicht überschritten, indem es im Rahmen des Mitverschuldens die der Schiedsklägerin zu 1 bekannte korrosive Wirkung des Löschmitteladditivs und die damit einhergehende Schadensintensität im Fall einer Fehlfunktion des Brandlöschsystems berücksichtigt hat. Denn das Schiedsgericht hat nicht einen Gewährleistungsanspruch wegen vertragswidriger Löschmittelbefüllung geprüft und beurteilt, sondern die mit der korrosiven Wirkung des vertragsgemäß zugesetzten Antifrogen verbundene Schadensträchtigkeit in die Abwägung des dem Geschädigten im eigenen Interesse obliegenden Sorgfaltsmaßstabs eingestellt. Über die zuletzt nicht mehr aufrecht erhaltene Mängelrüge eines vertragswidrigen Löschmittelzusatzes hat das Schiedsgericht nicht befunden. (3) Erst recht liegt keine Erweiterung auf Streitpunkte vor, welche von der Schiedsklausel nicht mehr erfasst wären. bb) Eine Verletzung des vereinbarten Verfahrens kann auf der Basis der erhobenen Beanstandungen gleichfalls nicht erkannt werden, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO. (1) Die von den Parteien vereinbarte Verfahrensordnung statuiert nicht die Parteimaxime, sondern gemäß § 27.1 DIS-SchO einen beschränkten Untersuchungsgrundsatz, dessen Anwendung im Ermessen des Schiedsgerichts steht. Daher war es zulässig, dass das Schiedsgericht von sich aus die Fragen thematisiert, die aus seiner Sicht zur vollständigen Sachaufklärung erforderlich waren, und sich auf diese Weise als „case manager“ in das Verfahren einbringt (Stumpe/Haller in Nedden/Herzberg § 27 DIS-SchO Rn. 4). Indem das Schiedsgericht hier die Frage gestellt hat, ob Heißtests vereinbart waren oder durchgeführt wurden, indem es weiter im Hinblick auf die in den Schaltschränken entstandenen Korrosionsschäden die DIN EN 60529 angesprochen hat, hat es in zulässiger Weise agiert. Eine parteiische und deshalb unzulässige Unterstützung der Antragsgegnerin liegt schon deshalb nicht vor, weil die Auswirkungen auf das Verfahren von den tatsächlichen Umständen des dem Schiedsgericht nicht bekannten und daher abgefragten Sachverhalts abhingen. Eine Verletzung des vereinbarten Verfahrens liegt umgekehrt nicht darin, dass das Schiedsgericht keine Schlüsse daraus gezogen hat, dass die Antragsgegnerin die an sie gerichtete Vorlageanordnung betreffend die Softwareprogrammierung nicht befolgt hat (vgl. Stumpe/Haller in Nedden/Herzberg § 27 DIS-SchO Rn. 59). Die technische Ursache für den sekundären „Löschvorgang“ war im Verlauf des Schiedsverfahrens klar geworden. Lediglich die rechtliche Einordnung als Mangel war streitig geblieben, denn angesichts der vereinbarten Ausführungsart (geöffnete Grundstellung der Bereichsventile) bestand ein Zielkonflikt zwischen der angeforderten Geringhaltung von Begleitschäden und der gleichzeitg angeforderten effizienten Brandbekämpfung und einer hierfür notwendigen frühzeitigen Rückführung der Bereichsventile in die offene Grundstellung. Das Vorgehen des Schiedsgerichts, in dieser Situation keine der Antragsgegnerin nachteiligen Folgen aus der Nichtbefolgung der Vorlageanordnung zu ziehen, steht daher im Einklang mit § 30.2 DIS-SchO. Ein Verstoß gegen § 27.2 DIS-SchO wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung lässt sich auch nicht damit begründen, dass bei der Prüfung von Mitverschulden (§ 254 BGB) die erforderliche Abwägung erst dann erfolgen darf, wenn die für die beiderseitige Verursachung und das beiderseitige Verschulden maßgeblichen Umstände aufgeklärt sind (Palandt/Grüneberg § 254 Rn. 62). Soweit das Schiedsgericht streitige Fragen offen gelassen hat (Mangelhaftigkeit der Leistung, Hinweispflichtverletzung), hat es eine entsprechende Pflichtverletzung der Antragsgegnerin offenkundig unterstellt (Rn. 158, 160, 177 des Schiedsspruchs). Eine Feststellung dahingehend, dass alle Schäden auf den Einsatz des Löschmitteladditivs zurückzuführen seien, hat das Schiedsgericht nicht getroffen (vgl. Rn. 172 und 180 des Schiedsspruchs). Die auf die unzutreffende Beanstandung gestützte Behauptung einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung trifft deshalb nicht zu. (2) Gegen die gemäß § 34.3 DIS-SchO in - auch inhaltlicher - Übereinstimmung mit § 1054 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Pflicht zur Begründung des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht ebenfalls nicht verstoßen. An die Begründung von Schiedssprüchen sind geringere Ansprüche zu stellen als an die Begründung staatlicher Urteile. Auf die zum absoluten Revisionsgrund der fehlenden Urteilsbegründung, § 547 Nr. 6 ZPO, ergangene Rechtsprechung kann daher für die Beurteilung eines bedeutsamen Begründungsmangels nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr ist die Frage, ob die Begründung eines Schiedsspruchs wegen Verwendung lediglich inhaltsleerer Wendungen, Perplexität oder aus anderen Gründen dem Fehlen einer Begründung gleichsteht, nach dem Zweck der Begründungspflicht zu beurteilen. Dieser besteht darin, die Parteien über die tragenden Erwägungen des Schiedsgerichts zu informieren und dem staatlichen Gericht eine Nachprüfung (nur) unter dem Gesichtspunkt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO zu ermöglichen (BGH NJW 1986, 1436/1437 f.; Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 8/10 = SchVZ 2011, 159/167; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 19 Rn. 11 f.; Zöller/Geimer § 1054 Rn. 8; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1054 Rn. 29 f.). Dabei geht eine Auslegung des Schiedsspruchs, auch durch das staatliche Gericht, einer Aufhebung vor (MüKo/Münch § 1054 Rn. 28). Nach diesem Maßstab leidet der Schiedsspruch nicht an einem Begründungsmangel. i) Seine maßgeblichen, den Urteilsausspruch rechtfertigenden Erwägungen hat das Schiedsgericht in den dem Tenor der Entscheidung nachfolgenden Ausführungen dargestellt: Indem das Schiedsgericht mitteilte, es neige zu der Auffassung, dass „die Leistungen und Lieferungen der Beklagten mit Sachmängeln im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB behaftet waren“ (Rn. 158 des Schiedsspruchs) und zur Definition des Mangelbegriffs „im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB“ auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgestellt hat (Rn. 159 des Schiedsspruchs), hat es die für das Werkvertragsrecht geltenden Gewährleistungsvorschriften für maßgeblich erklärt und die vorgenommene rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses offen gelegt. Die dennoch erfolgte Klageabweisung hat das Schiedsgericht mit dem „ausschließlichen Mitverschulden der Klägerin zu 1“ (Rn. 158; Rn. 161 bis 188 des Schiedsspruchs) begründet. Dabei hat das Schiedsgericht seine Erwägungen offen gelegt. Dass es die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und den jeweiligen Verschuldensgrad nicht strukturiert gegenübergestellt und sodann den Abwägungsprozess einschließlich der vorgenommenen Gewichtung der jeweiligen Anteile nicht nachvollziehbar ausgeführt hat, steht einem Fehlen der Begründung nicht gleich. Die Darlegungen beschränken sich nicht auf inhaltsleere Wendungen oder widersprüchliche, perplexe oder zirkelschlusshafte Ausführungen. Es muss deshalb dahingestellt bleiben, dass die gegebene Begründung den an ein staatliches Gerichtsurteil zu stellenden Anforderungen nicht |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 27/10 | 27.03.2013 | ||
Beschluss: Tenor: I. Das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht der Arbitragekammer an der Landwirtschaftskammer hat in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren beschlossen, den Beklagten zugunsten des Klägers mit zur Zahlung von 9.979,20 (neuntausendneunhundertneunundsiebzig 20/100) Euro mit den Vertragszinsen von 1 % monatlich bis zum Zahlungstag und zur Zahlung von 5000,- (fünftausend) PLN netto für Schiedsgebühren und außerdem zur Zahlung von 1.500,- (eintausendfünfhundert) PLN als Erstattung außergerichtlicher Auslagen für die Verhandlungsvertretung zu verurteilen. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 11.500 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Schiedsspruchs. Die Parteien betreiben Import und Export von Obst und Gemüse. Die Antragstellerin, ein polnisches Unternehmen (Sp. z o.o.), schloss als Verkäuferin mit der Antragsgegnerin, einer deutschen Handelsgesellschaft (GmbH), als Käuferin einen Vertrag über die Lieferung von tiefgekühltem Broccoli. Der Vertrag enthält folgende Schiedsklausel: Freundschaftlich bzw. Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer gemäß dessen Schiedsgerichtsordnung. Die Antragstellerin erhob Schiedsklage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zur Kaufpreiszahlung von 9.978,20 € für die Gemüselieferung zu verurteilen. Die Antragsgegnerin verteidigte sich damit, dass die Forderung wegen von ihr vollzogener Abzüge erloschen sei. Die Parteien hätten nämlich einen Vertrag geschlossen, wonach die Antragstellerin der Antragsgegnerin vier Wagenladungen Gefrierhimbeeren liefern sollte. Die Antragstellerin habe die Verpflichtung nur teilweise erfüllt, indem sie zwei Wagenladungen an die mit der Antragsgegnerin zusammenarbeitende Firma (im folgenden: O.) geliefert habe. Die Antragsgegnerin habe zu einem höheren Preis anderswo die fehlende Ware erwerben müssen. Die Antragsgegnerin machte einen Betrag von 42.000,- € geltend und erklärte mit dem Teilbetrag von 9.979,20 Euro gegen die Klageforderung die Aufrechnung. Zum Nachweis legte die Antragsgegnerin eine schriftliche "Erklärung über Abzüge" (Aufrechnungserklärung) vom 1.10.2007 vor. Das Schiedsgericht sprach mit Entscheid die Forderung der Antragstellerin als von der Antragsgegnerin nicht bestritten zu. Die Gegenforderung sei unbegründet. Es sei nicht bewiesen, dass die Antragsgegnerin von der Antragstellerin überhaupt die Auslieferung der Ware gefordert hätte. Im Übrigen sei die Lieferung an die O. aufgrund eines "Ersatzvertrages" erfolgt. Der Vertrag der Antragstellerin mit diesem Unternehmen habe denjenigen zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens ersetzt. Auch deshalb gebe es keine Grundlage für die geltend gemachte Gegenforderung. Das Urteil des Bezirksgerichts in L. über die Forderungen der O. gegen die Antragstellerin habe in der vorliegenden Sache keine Bedeutung. Dem Verfahren vor dem staatlichen Gericht lag folgendes zugrunde: Die Antragstellerin hatte gegen die O. Klage auf Zahlung einer Restforderung für die Lieferung verkaufter Himbeeren in Höhe von PLN 84.754,59 erhoben. Die Beklagte rechnete mit der von der hiesigen Antragsgegnerin abgetretenen Forderung in Höhe von 32.020,80 € (PLN 120.846,50) auf. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte sie zur Zahlung der Klageforderung. Auf die Berufung der Beklagten wies das Bezirksgericht mit Urteil vom 24.4.2008 die Klage ab, da die Aufrechnungsforderung bestehe und die Aufrechnung auch prozessual wirksam sei. Die Antragstellerin hat in Deutschland Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestellt. Die Antragsgegnerin hat sich dem mit folgender Begründung widersetzt: Die Forderung sei aufgrund Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die Antragstellerin aus nicht erfülltem Vertrag "niedergeschlagen" worden. Sie habe die Forderung an die O. abgetreten. Mit Vertrag habe die O. die Forderung in Höhe von noch 36.091,91 PLN an sie rückübertragen. Hiermit rechnet die Antragsgegnerin nun im vorliegenden Verfahren auf. Sie legt dazu unter anderem Rechnungen für Deckungskäufe vor. Die Antragstellerin ist der Meinung, auf den Vertrag sei polnisches Recht anwendbar. Hiernach sei die Aufrechnung unwirksam. Das Schiedsgericht habe den Gegenanspruch der Antragsgegnerin als unbegründet erachtet. Die sachliche Prüfung des Schiedsspruchs im Vollstreckbarerklärungsverfahren sei unzulässig. Die Antragsgegnerin verweist hingegen darauf, dass Gegenstand ihrer Aufrechnung eine bestehende und fällige Forderung sei. Sie bezieht sich auf das ihr günstige Urteil des Bezirksgerichts. II. Der Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 i. V. m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil kein deutscher Schiedsort besteht und die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. 1. Der Antrag ist formgerecht gestellt und auch im Übrigen zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Der Schiedsspruch wurde zwar nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt, außerdem die deutsche Übersetzung durch eine in Polen beeidigte Dolmetscherin, die Schiedsvereinbarung nur in Ablichtung. Diese Form genügt, da die Regelungen in Art. II mit Art. IV Abs. 1 Buchst. a und b des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122 - im Folgenden UNÜ) nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen sind (BGH NJW 2000, 3650; WM 2001, 971; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. §1061 Rn. 6). Jedenfalls sind die anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ZPO) erfüllt (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ). Das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 426) enthält hierzu keine Bestimmungen. Im Übrigen sind die Schiedsabrede, die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs sowie dessen tragender Inhalt zwischen den Parteien unstreitig. 2. Die Vollstreckbarerklärung ist auszusprechen, weil Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen (Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UNÜ, § 1061 Abs. 2 ZPO), nicht vorliegen. Über die Aufrechnung hat das Schiedsgericht bereits entschieden. Diese Entscheidung ist wegen des Verbots der sachlichen Nachprüfung (révision au fond) hinzunehmen. a) Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UNÜ, namentlich Verstöße gegen den von Amts wegen zu beachtenden inländischen ordre public, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. b) Soweit die Antragsgegnerin mit einem rückabgetretenen Teilbetrag der von ihr behaupteten, zunächst an die O. abgetretenen Forderung aufrechnet, bringt dies unabhängig von der Frage, welches Recht für die Gegenforderung maßgeblich ist, die schiedsgerichtlich zuerkannte (Haupt-) Forderung nicht zum Erlöschen. Allerdings hat das staatliche Gericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch über eine Aufrechnung zu entscheiden, wenn gegenüber der der Aufrechnung zu Grunde liegenden Forderung nicht zu Recht die Schiedseinrede erhoben wird und wenn das Schiedsgericht die Aufrechnung - zu Recht oder zu Unrecht - nicht berücksichtigt hat (siehe BGH NJW-RR 2011, 213; Reichold in Thomas/Putzo § 1060 Rn. 3). Jedoch hat die Antragsgegnerin bereits im Schiedsverfahren mit derselben Forderung aufgerechnet und das Schiedsgericht darüber in der Sache entschieden, nämlich dergestalt, dass die Voraussetzungen des Anspruchs nicht bewiesen seien und der Vertrag mit der Antragsgegnerin, aus dem der Anspruch hergeleitet wurde, ersetzt ist durch einen Vertrag mit der O. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob die Gegenforderung tatsächlich besteht: Hat sie nicht bestanden, ging auch die Aufrechnung ins Leere. Ebenso gilt dies für die erneut erklärte Aufrechnung. Sollte die Forderung bestanden haben, so hat doch das Schiedsgericht negativ darüber entschieden. Dies kann wegen des Verbots der révision au fond nicht durch das staatliche Gericht überprüft werden (vgl. BGH SchiedsVZ 2008, 40/42; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1060 Rn. 24). Die zwischenzeitlich erfolgte Rückabtretung kann daran nichts ändern, weil die Forderungsidentität davon unberührt bleibt. Ebensowenig ist das Urteil des Bezirksgerichts erheblich. Die Antragsgegnerin hat nämlich bereits mit Erklärung aufgerechnet. Dann ist die Forderung - wenn sie bestanden hat und aufrechenbar war - erloschen und konnte auch nicht mehr an die Firma O. abgetreten, damit auch nicht rückabgetreten werden. Die O. hat nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin in dem Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht ausdrücklich die ihr von der Antragsgegnerin abgetretene Forderung geltend gemacht, so dass sich ein anderes Ergebnis auch nicht daraus ergibt, dass die O. der Antragsgegnerin eine eigene Forderung - über die das Schiedsgericht noch nicht entschieden hat und die nicht einer Schiedsabrede unterliegt - abgetreten hätte. Offen bleiben kann daher, ob die Aufrechnungsvoraussetzungen nach polnischem Recht vorgelegen haben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht gemäß dem Vollstreckungsinteresse der Antragstellerin dem Wert der Hauptsache zuzüglich der betragsmäßig bezifferten Verfahrenskosten (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 und § 5 ZPO). Die Primäraufrechnung wirkt nicht streitwerterhöhend (vgl. § 45 Abs. 3 GKG). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 27/06 | 20.12.2006 | Schiedsspruch: - Berichtigung, Ergänzung, Auslegung schiedsrichterliches Verfahren: Entscheidungsbefugnis Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgrün | |
B e s c h l u s s: 1. Der Antrag auf Aufhebung des Ergänzungsschiedsspruchs vom 27.9.2006 wird abgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 3. Der Streitwert wird auf 553.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Zwischen den Parteien war ein Schiedsverfahren in München anhängig. Der Schiedskläger (= Antragsteller dieses Verfahrens) machte Ansprüche im Zusammenhang mit einer angeblich gemeinsam von ihm und der inzwischen verstorbenen Mutter des Schiedsbeklagten betriebenen Autowaschanlage geltend. Er begehrte vom Schiedsbeklagten (= Antragsgegner dieses Verfahrens) als Erben seiner Mutter die Zahlung von insgesamt 166.767 € sowie die Feststellung, dass er, der Schiedskläger, zu 50 % Mitgesellschafter der Autowaschstraße in W. sei. Im Rahmen einer Schiedswiderklage begehrte der Schiedsbeklagte vom Schiedskläger aus verschiedenen Geschäften zwischen diesem und seiner verstorbenen Mutter die Zahlung von 41.526 € sowie die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen der Sparkasse W. aus einem Darlehensverhältnis mit einer Darlehenssumme von rund 207.000 €. Am 30.6.2006 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, in dem die Anträge des Schiedsklägers abgewiesen und den Anträgen des Schiedswiderklägers teilweise stattgegeben wurde. Das Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung dieses Schiedsspruchs wird beim Senat gesondert geführt (34 Sch 17/06). Der Antragsteller hält den Schiedsspruch für falsch. Er stellte am 3.8.2006 Antrag auf Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006 beim Schiedsgericht. Er begehrte dabei neben einer Entscheidung über von ihm geleistete Einlagen die "Schließung einer Gesamtlücke des Schiedsspruchs", was nach seiner Ansicht zu einer inhaltlichen Korrektur des ganzen Schiedsspruchs führen müsse. Das Schiedsgericht verhandelte am 12.9.2006 auf Antrag des Schiedsklägers rund 2 ¼ Stunden mündlich und wies die gestellten Anträge mit Schiedsspruch vom 27.9.2006 zurück. Mit Schriftsatz vom 30.10.2006 hat der Antragsteller beantragt, auch den Schiedsspruch vom 27.9.2006 aufzuheben, da er gegen elementare Verfahrensvorschriften (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO) und gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) verstoße. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsteller rügt, das Schiedsgericht habe gegen die Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die von ihm begehrte Ergänzung hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage sei in der mündlichen Verhandlung aus Zeitmangel nicht besprochen worden. Stellungnahmefristen seien zu kurz bemessen gewesen. Zudem habe der Vorsitzende des Schiedsgerichts bei dem Schiedsspruch vom 27.9.2006 mit entschieden, obwohl zu diesem Zeitpunkt beim staatlichen Gericht ein Antrag gemäß § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Beendigung von dessen Amt anhängig gewesen sei. Auch habe das Schiedsgericht sich geweigert, über den Verbleib der von ihm geleisteten Einlagen in die Gesellschaft ohne einen konkreten Antrag zu entscheiden. Auch ohne einen konkreten Leistungsantrag sei es aber verpflichtet gewesen, über alles, was zur Gesamtbereinigung der gegenseitigen Ansprüche gehöre, zu entscheiden. Die Stellung eines solchen Antrags sei ihm aber nicht zuzumuten gewesen, weil dies seiner Rechtsauffassung widerspreche. Der Senat hat das vorliegende Verfahren von dem Verfahren betreffend den Schiedsspruch vom 30.6.2006 abgetrennt, soweit in dem Schiedsspruch vom 27.9.2006 die Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006 abgelehnt wurde. Am 11.12.2006 hat der Senat über den Antrag, den Ergänzungsschiedsspruch aufzuheben, mündlich verhandelt. Das Verfahren betreffend den Schiedsspruch vom 30.6.2006 einschließlich des Auslegungsschiedsspruchs wird gesondert geführt (34 Sch 17/06). Der Senat hat mit Beschluss vom 23.10.2006 (34 SchH 8/06) den Antrag, das Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts für beendet zu erklären, abgelehnt. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 1. Für Anträge auf Aufhebung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Der Schiedsspruch vom 27.9.2006 entscheidet sowohl über die Auslegung als auch über die Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006. Soweit der Antragsgegner die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 27.9.2006 beantragt hat, wurde das Verfahren hinsichtlich der vom Schiedsgericht abgelehnten Ergänzung des Schiedsspruchs von der Entscheidung über die Auslegung abgetrennt. Anders als ein Auslegungsschiedsspruch ist ein Ergänzungsschiedsspruch ein selbständiger Schiedsspruch und deshalb unabhängig von der ursprünglichen Entscheidung für vollstreckbar zu erklären oder aufzuheben (Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1058 Rn. 4). Die Entscheidung über die Auslegung des Schiedsspruchs ist daher mit dem den Schiedsspruch vom 30.6.2006 betreffenden Verfahren, die Entscheidung über die Ergänzung des Schiedsspruchs gesondert zu behandeln. 3. Der Antrag auf Aufhebung des Ergänzungsschiedsspruchs ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. a) Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nur, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/351 - verfahrensrechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151). Eine "revision au fond" findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer § 1059 Rn 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen. b) Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs unbegründet, da Versagungs- oder Aufhebungsgründe insbesondere im Sinn des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d oder Nr. 2 b ZPO nicht vorliegen. (1) Ein Verstoß gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO wegen Nichtgewährung des rechtliches Gehörs liegt nicht vor, insbesondere liegt ein solcher nicht in einer zu kurzen Fristsetzung für die Stellungnahme des Antragstellers auf die Antragserwiderung des Antragsgegners (Fristsetzung vom 4.9.2006 bis 8.9.2006 zur Stellungnahme auf den Schriftsatz vom 15.8.2006, zugegangen am 18.8.2006). Dabei bestehen schon Zweifel daran, ob eine Bearbeitungszeit von rund drei Wochen selbst unter normalen Umständen als zu kurz bemessen anzusehen wäre. Jedenfalls hat das Schiedsgericht bei dieser Fristsetzung die gesetzliche Bestimmung beachtet, wonach eine Entscheidung über eine Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten ergehen soll, § 1058 Abs. 3 ZPO. Entsprechend der gesetzlichen Regelung musste der Antragsteller bei Zugang des Schriftsatzes am 18.8.2006 davon ausgehen, dass eine kurzfristige Erwiderung notwendig ist, ohne dass es der gesonderten Fristsetzung bedurfte. Zudem wurde am 12.9.2006 mündlich verhandelt, so dass die kurze Fristsetzung der Vorbereitung der Verhandlung diente. Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Antragstellers wurden nicht wegen Verspätung zurückgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller wegen außergewöhnlicher Umstände nicht möglich war, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr hat der Antragsteller mit sechsseitigem Schriftsatz vom 8.9.2006 auf den dreiseitigen Schriftsatz der Gegenseite geantwortet. (2) Ein unzulässiges Verfahren gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO bei der Entscheidung über den Ergänzungsantrag liegt nicht deshalb vor, weil das Schiedsgericht "nur" 2 ¼ Stunden über den Antrag auf Aufhebung und Ergänzung des Schiedsspruchs verhandelt hat und dabei die ursprüngliche Widerklage nicht zur Sprache kam. Hinsichtlich eines Antrags auf Ergänzung eines Schiedsspruchs gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 1042 ff. ZPO (vgl. Zöller/Geimer ZPO § 1058 Rn. 2). Danach ist, wie hier geschehen, auf Antrag mündlich zu verhandeln, § 1047 Abs. 1 ZPO. Die durchgeführte mündliche Verhandlung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen. Eine Verhandlung von über zwei Stunden ist im Hinblick auf ihre Länge objektiv nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, einen ganzen Tag zu verhandeln. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung reicht es dann aus, dass Gelegenheit zur Äußerung gegeben ist. Macht die Partei nicht rechtzeitig davon Gebrauch, so liegt das an ihr (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit Kap. 16 Rn. 32). Im Rahmen der Verhandlung hat das Schiedsgericht auch allgemeine Hinweise gegeben, was nach seiner Auffassung im Rahmen eines Ergänzungsschiedsspruchs entschieden werden kann und was von Seiten des Antragstellers dazu grundsätzlich vorzutragen ist. Die Abhandlung jedes einzelnen Begründungspunktes eines Ergänzungsantrags, bei dem konkrete Anträge nicht gestellt sind, ist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen ausreichend, dass der Antragsteller nach der mündlichen Verhandlung nochmals Gelegenheit erhielt, auf die Hinweise des Gerichts seine bislang gestellten Anträge zu konkretisieren. Davon machte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.9.2006 auch Gebrauch. (3) Das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen über alle in Betracht kommenden Ansprüche von Parteien untereinander zu entscheiden. Vielmehr hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die er seinen Anspruch stützt, darzulegen, § 1046 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Durch ihn bestimmt der Kläger den Streitgegenstand. Die Erfordernisse decken sich dabei im Wesentlichen mit denen einer Klage zum staatlichen Gericht, wobei "Anspruch" sich mit der "bestimmten Angabe des Gegenstandes" im Sinn des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO deckt (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1046 Rn. 2). Erforderlich sind daher klare, eindeutige Anträge. Dies gehört zum notwendigen Inhalt einer Klage und ist auch nicht disponibel. Klageanträge können deswegen im Schiedsgerichtsverfahren nicht (mehr) stillschweigend gestellt werden, auch wenn sie sich aus der Gesamtheit des Streitstoffes eindeutig ergeben (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 16 Rn. 2). Diese für die Klage zum Schiedsgericht geltenden Grundsätze gelten ebenso für den Antrag des Schiedsklägers auf Ergänzung hinsichtlich einer weiteren von ihm geltend gemachten Forderung. Unter diesen Umständen ist die Aufforderung an den Antragsteller, ggf. konkrete Anträge hinsichtlich der von ihm gewünschten weiteren Entscheidungen zu stellen, unter dem Gesichtspunkt des ordre public nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen auch der richterlichen Fürsorgepflicht. (4) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts war nicht an einer Mitwirkung an der Entscheidung gehindert, weil der Antragsteller einen Antrag gemäß § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim staatlichen Gericht gestellt hatte, über den im Zeitpunkt der schiedsrichterlichen Entscheidung noch nicht entschieden war. Ein Antrag auf Beendigung des Schiedsrichteramtes führt nicht dazu, dass der Schiedsrichter bis zur Entscheidung darüber nicht mehr tätig werden darf. Das bestehende Schiedsrichteramt wird erst beendet durch die Entscheidung des Gerichts (vgl. Reichold in Thomas/Putzo § 1038 Rn. 1, 4). Die Entscheidung ist gestaltender Natur (Münchner Kommentar/ Münch ZPO 2. Aufl. § 1038, Rn. 14). Während des Verfahrens kann das Schiedsgericht seine Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 1037 Abs. 3 Satz 2 fortsetzen (Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1038 Rn. 7). Ein Schwebezustand, währenddessen das Gericht nicht tätig werden darf, ist gesetzlich weder vorgesehen noch erforderlich. 4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. 5. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 3 ff. ZPO (vgl. Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. GKG Anh. I § 48 (§3 ZPO) Rn 145). Soweit der Antragsteller den Schiedsspruch ergänzt wissen wollte, handelt es sich nach seinen Angaben um die Korrektur einer "Gesamtlücke", die zu einer inhaltlichen Korrektur der gesamten Entscheidung hätte führen müssen. Auf die Zulässigkeit der Anträge kommt es bei der Festsetzung des Streitwertes nicht an. Es ist daher der Streitwert wie im Ausgangsverfahren (vgl. 34 Sch 17/06), mit Ausnahme der Kostenentscheidung, somit 553.000 € anzusetzen. |
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