Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 26/15 | 01.12.2015 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut; Schiedsspruch ohne vollstreckbaren Inhalt; Rechtsschutzbedürfnis; Verstoß gegen Treu und Glauben bei Rechtsausübung trotz e | |
Beschluss I. Das aus den Schiedsrichtern H, I und J bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und Schiedswiderbeklagtem sowie dem Antragsgegner als Schiedsbeklagtem und Schiedswiderkläger geführten Schiedsverfahren am 9. Juni 2015 in München folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt 1. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zur Abfindung aller diesem bis zum 31.8.2015 entstandenen und bis dahin noch entstehenden klagegegenständlichen Forderungen einen Betrag in Höhe von € 19.000.- zu zahlen. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Pachtvertrag vom 11.7.2005 weiter gilt, jedoch mit folgender Maßgabe: a) Der Pachtvertrag endet am 31.8.2020. b) Der Kläger kann vorzeitig zum Schluß des Pachtjahres am 31.8. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. c) Der jährliche Pachtpreis beträgt ab dem 1.9.2015 für die Wohnung € 2.000.- und die übrige Pachtsache € 11.000.- sowie für alle Nebenkosten € 500.-. d) Der Beklagte ist nicht mehr verpflichtet, dem Kläger Grünflächen zur Verfügung zu stellen. e) Der Beklagte betreibt die Biogasanlage selbständig. Der Kläger hat weder Gülle zu liefern noch erhält er Gärsubstrat. f) Dem Kläger ist gestattet, im bisherigen Umfang Rinder - aber ab 1.8.15 nicht mehr in der Bergehalle - zu halten und Holz zu lagern, ohne den Zugang zur Waage zu behindern. g) Der Kläger verpflichtet sich, auf dem Pachtobjekt keine Untervermietung vorzunehmen. Holzhandel ist gestattet. 3. Mit Abschluss dieses Vergleichs sind alle streitgegenständlichen gegenseitigen Ansprüche abgegolten. Die Regelung der in diesem Verfahren angesprochenen angeblichen Schäden durch unzureichendes Düngen sowie an der Bergehalle und der Dachrinne bleibt bis zum Ende des Pachtvertrages vorbehalten. 4. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger € 15.000.- zu bezahlen, wenn dieser bis spätestens 31.8.2020 ausgezogen ist und den gesamten Viehbestand sowie das Wohnungsinventar entfernt hat. 5. Die gesamten Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben. II. Dieser Schiedsspruch wird als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut in Ziffer 1. für den Antragsteller und in Ziffer 2. f) für den Antragsgegner für vollstreckbar erklärt. III. Von den Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens tragen der Antragsteller 1/5 und der Antragsgegner 4/5. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 23.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien, Pächter und Verpächter eines landwirtschaftlichen Guts, begehren wechselseitig, den zwischen ihnen am 9.6.2015 ergangenen inländischen Schiedsspruch mit vereinbartem „Inhalt“ in - unterschiedlichen - Teilen für vollstreckbar zu erklären. Der zwischen dem Antragsteller als Pächter und dem Antragsgegner als Verpächter am 11.7.2005 geschlossene Hofpachtvertrag enthält unter § 18 folgende Schiedsklausel: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern im Zusammenhang mit diesem Pachtvertrag entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges ein Schiedsgericht nach Maßgabe des beiliegenden Schiedsvertrages. ... Der Schiedsvertrag ist Bestandteil des Pachtvertrages. Die unter demselben Datum getroffene Schiedsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Bei allen Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Pachtvertrag entstehen und nicht gütlich beigelegt werden können, entscheidet, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. § 2 Das Schiedsgericht soll aus drei Personen bestehen ... § 3 ... In einem zwischen den Parteien wegen wechselseitig erhobener Forderungen aus dem Pachtverhältnis geführten Schiedsverfahren erging am 9.6.2015 in München ein Schiedsspruch mit vereinbartem „Inhalt“, mit dem sich der Antragsgegner und Schiedsbeklagte verpflichtet hat, an den Kläger zur Abfindung aller diesem bis zum 31.8.2015 entstandenen und bis dahin noch entstehenden klagegegenständlichen Forderungen einen Betrag in Höhe von € 19.000.- zu zahlen (Ziff. 1 des Schiedsspruchs). Außerdem wurde die Fortgeltung des Pachtvertrags nach Maßgabe diverser Regelungen ausgesprochen (Ziff. 2 des Schiedsspruchs). Danach soll es (unter anderem) dem Antragsteller und Schiedskläger gestattet sein, im bisherigen Umfang Rinder - aber ab 1.8.15 nicht mehr in der Bergehalle - zu halten und Holz zu lagern, ohne den Zugang zur Waage zu behindern (Ziff. 2 Buchst. f). Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original begehrt der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich Ziff. 1. Der Antragsgegner habe die geschuldete Zahlung nicht geleistet. Der Antragsgegner tritt dem Begehren entgegen. Er macht geltend, der Antragsteller halte sich selbst nicht an die im Schiedsspruch übernommenen Verpflichtungen. Sein Begehren verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, zumal der Schiedsspruch unter der Bedingung zustande gekommen sei, dass sich beide Seiten an ihn halten. Der Antragsteller verstoße nachhaltig seit dem 1.8.2015 gegen die Verpflichtung aus Ziff. 2 f) des Schiedsspruchs, den Zugang zur Waage durch das Lagern von Holz nicht zu behindern. Außerdem habe der Antragsteller am 18.8.2015 gegen 12.00 Uhr und am 19.8.2015 gegen 14.00 Uhr auf andere Weise den Zugang zur Waage versperrt. Schließlich habe er entgegen Ziff. 2 f) des Schiedsspruchs die Rinderhaltung aufgestockt. Er fordert den Antragsteller auf, unter Vorlage sogenannter Hit-Listen über den Rinderbestand bei Erlass des Schiedsspruchs und zum gegenwärtigen Zeitpunkt Auskunft zu geben. Mit Blick auf die behaupteten Verhaltenspflichtverletzungen beantragt der Antragsgegner daher seinerseits die Vollstreckbarerklärung von Ziff. 2 f) des Schiedsspruchs. Der Antragsteller hält die vorgetragenen Einwände für unbehelflich; zum Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat er nicht ausdrücklich Stellung genommen. II. Den wechselseitig gestellten Anträgen ist stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt, § 1043 Abs. 1 ZPO. 2. Die Anträge auf (teilweise) Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut sind zulässig, § 1060 ZPO. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Schiedsspruch in Ziff. 2 f) eine „Verurteilung“ (vgl. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1060 Rn. 6 f.), also eine Leistungspflicht des Schiedsklägers dahingehend ausspricht, den Zugang zur Waage nicht durch Holzlagerung zu behindern. Selbst wenn mit der festgehaltenen Einigung der Parteien lediglich der Inhalt des Pachtvertrages gestaltet und der Umfang des Nutzungsrechts des Schiedsklägers festgestellt worden sein sollten, der Schiedsspruch mithin keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte, ist dem (Wider-) Antrag auf Vollstreckbarerklärung das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen (BGH SchiedsVZ 2006, 278 m w. N.; Senat vom 30.11.2015, 34 Sch 39/14; BayObLG NJW-RR 2003, 502 und BB 1999, 1948; OLG Frankfurt vom 30.9.2010, 26 Sch 6/10, juris; Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 1060 Rn. 1). Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Sie soll vielmehr den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Mit dem von den Schiedsrichtern unterzeichneten und auch im Übrigen formgerechten (§ 1054 Abs. 1 und 3 ZPO) Schiedsspruch mit vereinbartem „Inhalt“ liegt - trotz der vom Gesetz abweichenden Bezeichnung - ein rechtswirksamer Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne von § 1053 ZPO vor, der nach § 1054 Abs. 2 ZPO keiner Begründung bedarf und gemäß § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO den zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleich festhält. Dass der Schiedsspruch unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§ 158 BGB; vgl. RGZ 121, 279) und mithin auf der Basis des Tatsachenvortrags des Antragsgegners entweder noch nicht oder nicht mehr rechtswirksam und somit einer Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich wäre (BGHZ 10, 325/327), trifft nicht zu. Für die behauptete Bedingung gibt es im Wortlaut des Schiedsspruchs keinen Anhalt. Die Frage der Zulässigkeit eines bedingten oder unter einen Vorbehalt der Parteien gestellten Schiedsspruchs (Zöller/Geimer § 1029 Rn. 10) bedarf deshalb keiner Entscheidung. Die Vollstreckbarerklärung kann auf Teile des Schiedsspruchs beschränkt werden, die gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs einen selbständigen prozessualen Anspruch regeln (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 34 Rn. 8 f.; Schwab NJW 1961, 735). Für die hier von den Anträgen erfassten Abschnitte des Schiedsspruchs ist eine solche Teilbarkeit gegeben, denn sie regeln einzelne und für sich selbständige prozessuale Ansprüche aus einem (einheitlichen) Vertragsverhältnis. 3. Die formellen Voraussetzungen für die (teilweise) Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind durch dessen Vorlage im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4. Die wechselseitig gestellten Anträge sind begründet. a) Gesetzliche Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO). b) Die gegen die Vollstreckbarerklärung von Ziff. 1 des Schiedsspruchs erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen haben im Ergebnis keinen Erfolg. (1) Gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Zahlungsanspruch können zwar (bereits) im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung materiell-rechtliche Einwendungen geltend gemacht werden, die nach der Zeitgrenze des § 767 Abs. 2 ZPO entstanden und deshalb nicht präkludiert sind (BGH NJW-RR 2011, 213/214; 2014, 953 Rn. 5; Thomas/Putzo § 1060 Rn. 3; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 9, 10 und 12). Deshalb ist das Vorbringen des Antragsgegners entgegen der Meinung des Antragstellers grundsätzlich beachtlich. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die vorgetragenen Einwände ihrerseits wohl unter die Schiedsabrede fallen dürften, denn der Antragsteller hat die Schiedseinrede, § 1032 Abs. 1 ZPO, nicht erhoben (BGH NJW-RR 2011, 213/214; Zöller/Geimer § 1060 Rn.11). (2) Der Einwand mangelnder Vertragstreue, § 242 BGB, hindert die begehrte Vollstreckbarerklärung hier jedoch nicht. Zwar kann eine Rechtsausübung gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verstoßen, wenn sich der Berechtigte selbst nicht vertragstreu verhält und die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass nur derjenige Rechte geltend machen könne, der sich selbst rechtstreu verhält, existiert hingegen nicht (BGH NJW 2010, 289/290 f.; Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 242 Rn. 46; MüKo/Bachmann BGB 7. Aufl. § 241 Rn. 90 und MüKo/Schubert § 242 Rn. 345; Looschelders/Olzen in Staudinger BGB [2015] § 242 Rn. 250). Eigene Vertragsuntreue hat daher nicht per se den Verlust der eigenen vertraglichen Ansprüche zur Folge. Vielmehr regeln Gesetz und gegebenenfalls vertragliche Bestimmungen die jeweiligen Ansprüche bei Vertragsverletzungen. Dass die im Schiedsspruch festgehaltenen wechselseitigen Verpflichtungen in Fortfall geraten sollen, wenn die jeweils andere Seite ihre Verpflichtung(en) nicht oder nicht vollständig erfüllt, lässt sich dem Schiedsspruch nicht entnehmen. Nach dessen Konzeption bestehen die Verpflichtungen vielmehr selbständig nebeneinander, wobei jede Partei ihren Erfüllungsanspruch gegebenenfalls auf dem rechtsstaatlich dafür vorgesehenen Weg durchsetzen muss. Darüber hinaus ist ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Zahlungsanspruch des Antragstellers und den Verhaltenspflichten, die der Antragsgegner als verletzt rügt, nicht vorgetragen und nicht ersichtlich (vgl. BGH NJW 2007, 504 Rn. 17). Der Betrag der geschuldeten Zahlung ist zudem als erheblich zu bezeichnen. Nach Abwägung der aufgezeigten Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass allenfalls beiderseitige Rechtsverstöße im Raum stehen, ist es dem Antragsteller nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die ihm in Ziff. 1 des Schiedsspruchs zuerkannte Rechtsposition durch Vollstreckbarerklärung abzusichern. (3) Der Sache nach beruft sich der Antragsteller zudem auf ein Zurückbehaltungsrecht, das er aus der behaupteten Verletzung eigener Verpflichtungen des Antragstellers herleitet. Mangels Gegenseitigkeit der im Schiedsspruch festgehaltenen Verpflichtungen kommt ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichterfüllung konnexer Verpflichtungen, § 273 Abs. 1 BGB, besteht nicht. Die Zahlung gemäß Ziff. 1 des Schiedsspruchs kann nicht Zug um Zug gegen Erfüllung der als Dauerverpflichtung konzipierten Verhaltenspflichten geschuldet sein, weil damit die Fälligkeit der Zahlung entgegen dem offensichtlich Gewollten auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinausgeschoben wäre. Zudem ist mit Blick auf die Höhe der fälligen Forderung aus Ziff. 1 ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verhaltenspflichtverletzungen, deretwegen der Antragsgegner nicht von sich aus, sondern erst aus Anlass des vorliegenden Antrags der Gegenseite um Rechtsschutz nachgesucht hat, wegen Unverhältnismäßigkeit nach dem Rechtsgedanken des § 320 Abs. 2 BGB oder nach § 242 BGB nicht anzuerkennen (vgl. BGH NJW 2012, 528 Rn. 17; Palandt/Grüneberg § 273 Rn. 17). c) Der Vollstreckbarerklärung von Ziff. 2 f) des Schiedsspruchs steht ein die Vollstreckungsfähigkeit hindernder Mangel an Bestimmtheit, soweit er bestehen sollte, nicht entgegen (BGH SchiedsVZ 2006, 278; BayObLG NJW-RR 2003, 502; BB 1999, 1948; OLG Frankfurt vom 30.9.2010, 26 Sch 6/10, juris). Eine Sachlage, in der die unterbliebene Konkretisierung (zulässiges Maß der Rinderhaltung und der Holzlagerung) im Vollstreckbarkeitsausspruch nachgeholt werden könnte und müsste (vgl. BGH SchiedsVZ 2012, 41; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1060 Rn. 24; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 22; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 17), besteht nicht, denn der Mangel kann nicht ohne Einwirkung auf die schiedsrichterliche Willensbildung behoben werden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO. Dabei hat der Senat das wirtschaftlich nicht identische Interesse der Parteien an der Vollstreckbarerklärung jeweils eines Teils des Schiedsspruchs addiert (§ 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG) und, soweit es nicht auf eine bezifferte Forderung gerichtet war, nach § 3 ZPO geschätzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 26/10 | 02.12.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter, erließ am 26. Juli 2010 in Fürth/Bayern in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedsbeklagten und dem Antragsgegner als Schiedskläger geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut: 1. Zur Beendigung und Abwicklung der zum 30.6.2008 aufgelösten GbR zahlt der Schiedskläger an den Schiedsbeklagten 22.200,00 €. Dem Schiedskläger wird gestattet, diesen Betrag wie folgt zu bezahlen: - zum 30.8.2010 einen Betrag 1.200,00 € - zum 30.9.2010 den Betrag von 11.000,00 € - und ab 30.10.2010 insgesamt fünf Raten à 2.000,00 €, jeweils zum 30. des Monats (bzw. 28.2.2011). Kommt der Schiedskläger mit der Bezahlung einer Rate länger als 14 Tage in Rückstand, so wird der zu diesem Zeitpunkt insgesamt noch offene Betrag in einem zur Zahlung fällig. 2.-7. … II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass bereits ein Betrag in Höhe von 14.200,00 €, und zwar zur Erfüllung der zum 30. August 2010, zum 30. September 2010 und zum 30. Oktober 2010 fälligen Raten, geleistet wurde. Insoweit wird der Antrag abgewiesen. III. Von den Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens tragen der Antragsteller 2/3 und der Antragsgegner 1/3. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 22.200,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Das Schiedsgericht erließ am 26.7.2010 in Fürth (Bayern) den oben auszugsweise wiedergegebenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift hat der Antragsteller mit Eingang beim Oberlandesgericht (Nürnberg) am 20.10.2010 gegen den Antragsgegner Vollstreckbarerklärung von Ziffer 1 des Schiedsspruches, wonach ihm 22.200 € in Raten zugesprochen wurden, beantragt. Der Antragsgegner begehrt Zurückweisung des Antrags, da derzeit – insoweit unbestritten - kein Zahlungsrückstand mehr bestehe. Er habe sich zu keinen Zeitpunkt mehr als 14 Tage mit einer Rate im Verzug befunden, so dass keine Gesamtfälligkeit eingetreten sei. Darüber hinaus habe er seine Verpflichtungen bisher ohne Zwangsvollstreckung erfüllt. II. Dem Antrag ist in dem im Tenor angegebenen Umfang stattzugeben. 1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München sachlich und örtlich zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des Schiedsspruchs erfüllt, § 1064 Abs. 1 ZPO. 3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 2, § 1054 ZPO) ist im dargestellten Umfang für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung fehlt für den noch geschuldeten Betrag nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse wegen der vereinbarten Ratenzahlung. Diese beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht. Zum einen kann nur die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vor der Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend schützen (BGH WM 2006, 1121), und zum anderen hat der Antragsteller regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Antragsgegner. Er kann im Allgemeinen – auch bei signalisierter Erfüllungsbereitschaft - nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, ob der Antragsgegner bereit ist, die restlichen Raten freiwillig bei Fälligkeit zu zahlen (Senat vom 8.3.2007, 34 Wx 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164). Dass ein derartiges Interesse des Antragstellers besteht, ergibt sich aus der Einlassung des Antragsgegners, der schon bisher die festgesetzten Raten nicht pünktlich und teils unvollständig geleistet hat. Bei der Vollstreckbarerklärung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats jedoch die unstreitig bereits erfolgte Teilzahlung in Höhe von zusammen 14.200 € zu berücksichtigen. Diese lässt sich der Antragsteller zwar ausdrücklich entgegenhalten, stellt aber seinen Antrag nicht um, sei es, dass er teilweise für erledigt erklärt, sei es, dass er teilweise zurücknimmt. Für eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs über den noch offenen Betrag hinaus fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Vielmehr ist die unstreitige Zahlung, die eine Vollstreckungsgegenklage begründen könnte, bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 659/661, siehe schon BGH NJW 1990, 3210). Andernfalls müsste der Antragsgegner nicht nur die Vollstreckbarerklärung des gesamten Schiedsspruches hinnehmen, sondern auch die vollen Kosten tragen, obwohl er zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung bereits teilweise erfüllt hat (vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1060 Rn. 9). Der Antrag ist daher in dieser Höhe abzuweisen, da insoweit bereits Erfüllung eingetreten und der Zahlungsanspruch erloschen ist. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Beantragt war und ist die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in seinem gesamten Leistungsausspruch zu Ziff. 1. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 26/08 | 22.06.2009 | ||
B E S C H L U S S: Tatbestand I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in Spanien ergangenen Schiedsspruchs. Mit Vertrag vom 19.2.2001 schlossen die Antragstellerin, ein spanisches Pharmaunternehmen, und die Antragsgegnerin, ein deutsches Unternehmen des Pharmahandels, das bei Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens seinen Sitz in Bayern hatte, einen Exklusivvertriebsvertrag ab. Danach hatte die Antragsgegnerin Produkte der Antragstellerin, so genannte Antiallergene, abzunehmen und in Deutschland zu vertreiben. Der Vertrag hatte eine Laufzeit bis 31.12.2010. Er ist gemäß Ziff. 15.1 dem spanischen Recht unterstellt. Sämtliche Streitigkeiten sind nach Ziff. 15.2 gemäß Gesetz 36/88 durch das Schiedsgericht der Handelskammer Madrid zu entscheiden. Als Schiedsort ist Madrid und als Schiedsgerichtssprache Englisch bestimmt. Die Parteien stritten u.a. über Mindestabnahmeverpflichtungen der Antragsgegnerin in den Jahren 2001 bis 2004. Die Antragstellerin kündigte deshalb im Juni 2005 den Vertrag wegen Nichterfüllung. Im Schiedsverfahren machte sie rückständige, in der Sache unstreitige, Rechnungsbeträge von insgesamt 496 064,98 Euro aus Pharmalieferungen an die Antragsgegnerin geltend. Gegenstand des Schiedsverfahrens bildeten ferner wechselseitige Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen wegen behaupteter Vertragsverletzungen und aus unberechtigter Kündigung. Soweit die Schiedsbeklagte widerklagend Entschädigung wegen Verlusts des Kundenstamms begehrte, rechnete sie u.a. gegen die Zahlungsforderung der Schiedsklägerin mit Entschädigungsforderungen auf. Am 1.2.2007 entschied das angerufene Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer Madrid, dass die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin den Betrag der ausstehenden Rechnungen in Höhe von insgesamt 496 064,98 Euro "sowie die Verzugszinsen zu dem gesetzlichen Zinssatz im Zusammenhang mit jeder einzelnen ausgestellten Rechnung zu bezahlen (habe), die nach Ablauf der jeweilig eingeräumten Zahlungsfrist von 30 Tagen angefallen sind". Die wechselseitigen Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen wies das Schiedsgericht ab, die Kündigung selbst erklärte es für rechtmäßig. Den schriftlich niedergelegten Schiedsspruch hat der von der Antragsgegnerin benannte dritte Schiedsrichter nicht unterschrieben; ein Grund für die fehlende Unterschrift ist nicht angegeben. Die Antragsgegnerin erhob mit Schriftsatz vom 4.4.2007 zum Landgericht Madrid (Audiencia Provincial de Madrid) Nichtigkeitsklage gegen den vorgenannten Schiedsspruch. Sie stützte die Anfechtung darauf, dass das Schiedsverfahren in spanischer und nicht in englischer Sprache, wie in der Schiedsabrede vereinbart, geführt worden sei. Ferner sei ihr die Anwesenheit eines Dolmetschers zur Unterstützung ihrer damaligen Geschäftsführerin, Frau R., nicht erlaubt worden. Der Schiedsspruch sei nur von zwei der drei ernannten Schiedsrichter unterschrieben. Er widerspreche dem ordre public und Bestimmungen der spanischen Verfassung, da sie rechtsschutzlos gewesen sei. Das Landgericht Madrid wies die Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 17.6.2008 ab. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17.12.2008 nunmehr beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichtshofs der Handelskammer Madrid vom 1.2.2007 in Höhe von 496 064.98 Euro zuzüglich Zinsen gemäß der von ihr gefertigten Zinsaufstellung (Ast 6) für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin wendet gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im Wesentlichen ein: a) Das Schiedsgericht sei nicht richtig besetzt gewesen. Unter dem schriftlichen Schiedsspruch fehle die Unterschrift des von ihr benannten Schiedsrichters T., der sein Amt Anfang Januar 2007 niedergelegt habe. Ob er an der Entscheidung mitgewirkt habe, wisse sie nicht. Sie bestreite dies. b) Das Schiedsverfahren habe nicht in der von den Parteien vereinbarten englischen, sondern in spanischer Sprache stattgefunden. Das Schiedsgericht habe übersehen, dass die vertragliche Vereinbarung der Satzung der Handelskammer Madrid vorgehe. Es sei nicht richtig, dass sie sich mit Spanisch als Verhandlungssprache einverstanden erklärt habe. c) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs würde gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoßen. Ihrer damaligen Geschäftsführerin sei in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts am 13.12.2006 das rechtliche Gehör verweigert worden. Das Gericht habe es nicht nur abgelehnt, ihre Geschäftsführerin als Partei zu hören, sondern ihr auch einen Dolmetscher vorenthalten. Dieser Verstoß sei für den Schiedsspruch kausal gewesen. Das Gericht sei nämlich davon ausgegangen, dass sie, die Antragsgegnerin, die Kündigung des Vertriebsvertrags hätte vermeiden können, wenn sie die für die Mindestumsätze erforderlichen Produkte bei der Antragstellerin gekauft und auf Lager genommen hätte. Dies sei nach Auffassung des Gerichts in ihren Verantwortungsbereich gefallen. Da sie solche Zukäufe nicht getätigt habe, sei die Antragstellerin berechtigt gewesen, den Vertriebsvertrag zu kündigen. Frau R., die Geschäftsführerin, hätte diese Fehlbeurteilung durch den Hinweis auf den Charakter der pharmazeutischen Produkte als Rezepturarzneimittel entkräften können. Frau R. hätte auch noch vortragen können, dass die Antragstellerin Vorteile aus dem Kundenstamm der Antragsgegnerin gezogen habe. d) Im Übrigen seien ihr Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit versagt worden, wozu auch der missglückte Versuch des Schiedsgerichts gehört habe, sich ein für sie positives Urteil entgelten zu lassen. Die Antragstellerin erwidert hierauf: zu a) Die fehlende Unterschrift des dritten Schiedsrichters sei unschädlich. Das folge aus Art. 45 der Schiedsordnung der Handelskammer Madrid. Außerdem sei dieser Einwand erfolglos im Aufhebungsverfahren vor dem Landgericht Madrid geltend gemacht worden. zu b) Die Parteien hätten zunächst im Vertragswerk Englisch als Verfahrenssprache bestimmt gehabt, jedoch dabei nicht bedacht, dass Art. 6 der maßgeblichen Schiedsordnung Spanisch als Verfahrenssprache vorschreibt. Um diesen Widerspruch aufzulösen, habe sie vorgeschlagen, alle Dokumente nach Verlangen auf Spanisch und Englisch vorzulegen und keine Einwendungen zu erheben, wenn Dokumente auf Englisch vorgelegt oder Handlungen auf Englisch vorgenommen würden. Sie habe aber deutlich gemacht, dies deshalb vorgeschlagen zu haben, um nicht gegen Art. 6 der Schiedsordnung der Handelskammer Madrid zu verstoßen. Damit sei klar gestellt gewesen, dass die offizielle Verfahrenssprache Spanisch sein sollte. Die Antragsgegnerin habe sich damit einverstanden erklärt, was sich aus verschiedenen Erklärungen ihrerseits erschließe. Spanisch sei auch als Verfahrenssprache deshalb zwingend gewesen, weil sich die Parteien dem Schiedsverfahren eines institutionellen Schiedsgerichts unterworfen und damit auch dessen Schiedsordnung akzeptiert hätten. Diese auf der Parteiautonomie beruhenden Vereinbarungen gingen gesetzlichen spanischen Regelungen vor. Schließlich bilde die Anwendung von Spanisch als Verfahrenssprache keinen zur Aufhebung führenden wesentlichen Verfahrensverstoß. Jedenfalls sei die Antragsgegnerin auch keineswegs rechtlos gestellt gewesen, weil sie während des gesamten Schiedsverfahrens durch einen spanischen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei und sich über diesen habe äußern können. Letztlich sei ein etwaiger Verstoß nicht kausal für den Schiedsspruch geworden und durch das erfolglose Vorbringen im Verfahren vor dem Landgericht Madrid auch ausgeschlossen. Denn ein im Ausland erfolglos durchgeführtes Aufhebungsverfahren schließe die Geltendmachung entsprechender Versagungsgründe im Inland aus. zu c) Das Recht einer Partei, selbst angehört zu werden, sei nicht Bestandteil des deutschen ordre public. Es genüge, wenn sich für die Parteien deren Bevollmächtigte äußern könnten. Am fraglichen Terminstag (13.12.2006) habe gar keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Termin habe tatsächlich nur dazu gedient, die Prozessvertreter der Parteien anzuhören und nicht die Parteien selbst, die gar nicht geladen gewesen seien. Die Prozessvertreter sollten bei dieser Anhörung dem Schiedsgericht nur ihre abschließenden schriftlichen Stellungnahmen mündlich entsprechend der maßgeblichen Schiedsordnung erläutern. Die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin sei im Übrigen nicht in der Ausführung ihrer Rechte behindert gewesen. Insbesondere sei ihr schon lange vor dem 13.12.2006 die Auffassung der Antragstellerseite wie auch des Schiedsgerichts bekannt gewesen, dass von einer Ankaufsverpflichtung der Antragsgegnerin ausgegangen werde. Überdies sei Frau R. am 27.9.2006 in Anwesenheit zweier Dolmetscher angehört worden und hätte Gelegenheit gehabt, ihre gegenteilige Auffassung dem Schiedsgericht in deutscher Sprache vorzutragen. Auf die Stellung eines Dolmetschers am 13.12.2006 habe sie keinen Anspruch gehabt. Auch das Landgericht Madrid habe in diesem Punkt keinen Verfahrensverstoß feststellen können. Ein etwaiger Mangel wäre zudem nicht kausal für den Schiedsspruch geworden, weil das Schiedsgericht auch bei unterstellter Verkaufsverpflichtung der Antragsgegnerin nicht anders entschieden hätte. zu d) Die von der Antragsgegnerin behaupteten Manipulationsvorwürfe gegen das Schiedsgericht würden in dieser Form bestritten. Auch scheide jede Ursächlichkeit eines Bestechungsvorwurfs für den Schiedsspruch aus. Der Senat hat mit Beschluss vom 8.4.2009 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 25.5.2009 durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe II. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 1.2.2007 im bezeichneten Umfang für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zuständig (§ 1025 Abs. 4, §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 GVBl.S. 471). Die Antragsgegnerin hat ihren Geschäftssitz (§ 17 ZPO) zwar inzwischen nach Hamburg verlegt, sie hatte diesen Anfang 2009 bei Zustellung des Antrags jedoch im Bezirk des Oberlandesgerichts München. Die Sitzverlegung beruhte erst auf einem Gesellschafterbeschluss vom 8.4.2009. Entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO wird die örtliche Zuständigkeit des Gerichts durch diesen später eingetretenen Umstand nicht berührt. 2. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch in anwaltlich beglaubigter Abschrift (§ 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sowie in deutscher Übersetzung, zusätzlich auch den Vertrag mit der in ihm enthaltenen Schiedsklausel (in englischer Sprache), vorgelegt. Trotz teilweise höherer Anforderungen in internationalen Übereinkommen genügt dies hier. a) Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 14.11.1983 (BGBl 1987 II, 34; 1988 II, 207) ist nach dessen Art. 3 Nr. 4 nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden. Das im spanisch-deutschen Verhältnis geltende Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II, 425; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 1061 Rn. 10) ändert das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II, 122; im Folgenden UN-Ü) teilweise ab (siehe Art. IX Abs. 2) und geht diesem vor (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist ( BGH NJW-RR 2004, 1504; SchiedsVZ 2005, 306; BayObLGZ 2000, 233; Reichold in Thomas/Putzo § 1061 Rn. 7). Demnach sind die formellen Voraussetzungen für den Antrag erfüllt (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Europäische Übereinkommen besagt nichts über die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat. Soweit Art. IV UN-Ü über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü das anerkennungsfreundlichere nationale Recht ( BGH NJW-RR 2004, 1504). Dieses verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Die Beibringung von Übersetzungen oder der Schiedsvereinbarung dienen dem innerstaatlichen Gericht allein dazu, die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen (vgl. auch Senat vom 11.5.2009, 34 Sch 023/08 ). b) Bei dem schiedsrichterlichen Erkenntnis vom 1.2.2007 handelt es sich um einen Schiedsspruch, nämlich um die endgültige verbindliche Entscheidung über den von den Parteien unterbreiteten Streitgegenstand. An einer abschließenden verbindlichen Entscheidung des Schiedsgerichts fehlt es nicht deshalb, weil den Schiedsspruch nur zwei der drei Schiedsrichter unterschrieben haben und der Grund für die fehlende dritte Unterschrift nicht angegeben ist. (1) Das maßgebliche spanische Recht (Art. 37 Abs. 3 Ley de Arbitraje 60/2003 vom 23.12.2003, Anlage Agg 2) enthält allerdings, wie auch dem vorgelegten Urteil des Landgerichts Madrid vom 17.6.2008 zu entnehmen ist, eine dem deutschen Recht in § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO vergleichbare Regelung. Im Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen hiernach die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder. Notwendig ist jedoch die Angabe des Grundes für die fehlende Unterschrift, worauf nach deutschem Recht nicht verzichtet werden kann (herrschende Meinung; Reichold in Thomas/Putzo § 1054 Rn. 10; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1054 Rn. 2 und 7; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1752). Ohne den Zusatz ist der Schiedsspruch noch nicht wirksam. Ob aus Art. 45 der von den Parteien bestimmten Schiedsordnung der Handelskammer Madrid vom 26.3.2004 (Ast 4) gefolgert werden kann, dass der dritte Schiedsrichter nicht zu unterschreiben braucht und die fehlende Unterschrift ohne Angabe von Gründen als Anschluss an die von den beiden übrigen Schiedsrichtern getroffene Mehrheitsentscheidung zu werten ist, die entsprechende Bestimmung also einen etwaigen Zusatz überflüssig macht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Denn das im Aufhebungsverfahren befasste staatliche spanische Gericht hat im Zuge der Nichtigkeitsklage unter "Neuntens" im Umstand der fehlenden dritten Unterschrift keinen Nichtigkeitsgrund erkannt. Der Senat entnimmt hieraus, dass das spanische Gericht damit auch die Vorfrage der Existenz oder Wirksamkeit des Schiedsspruchs bejaht hat. Im Verhältnis der Parteien bindet jene Entscheidung vom 17.6.2008 nach Maßgabe von § 328 Abs. 1 ZPO, d.h. die im ausländischen Urteil festgestellte Rechtsfolge ist auch für das inländische Gericht bindend, soweit es um die Vorfrage geht, ob ein wirksamer Schiedsspruch nach nationalem spanischem Recht überhaupt vorliegt (vgl. OLG Bremen BB 2000 Beil. 12, 18 f.; MünchKomm/Gottwald ZPO 3. Aufl. § 328 Rn. 7; Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1059 Rn. 20; Harbst SchiedsVZ 2007, 22/30). Ein Grund, dem Urteil des ausländischen Gerichts nach § 328 Abs. 1 ZPO die Anerkennung im Inland zu versagen, liegt insoweit nicht vor. Insbesondere kennt auch das deutsche staatliche Recht die Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen ohne die Unterschriften sämtlicher Richter und auch ohne Kenntlichmachung von Gründen für die fehlende Unterschrift (vgl. BGHZ 148, 55/59; BayObLG ZWE 2001, 594; Reichold in Thomas/Putzo § 329 Rn. 11). (2) Aus der Entscheidung des Landgerichts Madrid folgt zudem, dass die fehlende Unterschrift mitnichten auf einer fehlenden Abschlussberatung beruhte, sondern die Entscheidung des gesamten Schiedsrichterkollegiums bereits am 9.1.2007 getroffen wurde und der dritte Schiedsrichter erst im Anschluss hieran Rücktrittsgründe erfolglos geltend machte. Insoweit ist der Senat auch in der Sache davon überzeugt, dass das den Parteien übermittelte Exemplar tatsächlich den Schiedsspruch wiedergibt und nicht nur einen noch abschließend im Gremium zu beratenden Entwurf beinhaltet. 3. Der Schiedsspruch ist in dessen Ausspruch zu "Erstens" in dem oben wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar zu erklären, weil Gründe nach Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UN-Ü, ihm die Anerkennung zu versagen, weder nachgewiesen (Abs. 1) noch sonst erkennbar (Abs. 2) sind. a) Die Anwendung der spanischen Sprache im Schiedsverfahren widerspricht nicht der Parteivereinbarung (Art. V Abs. 1 Buchst. d UN-Ü). (1) In ihrer Schiedsklausel vom 19.2.2001 vereinbarten die Parteien allerdings Englisch als Verfahrenssprache. Jedoch unterwarfen sie sich der Jurisdiktion eines institutionellen Schiedsgerichts und damit auch dessen Verfahrensordnung, welche in Art. 6 die spanische Sprache vorschreibt und in Verbindung mit der maßgeblichen Übergangsbestimmung (Disposicion Transitoria, Ast 4, S. 34) auf die im Dezember 2005 erhobene Schiedsklage anzuwenden ist. Diesen Widerspruch aufgelöst haben die Parteien jedoch einvernehmlich dadurch, dass sie bei Einleitung des Schiedsverfahrens Abweichendes vereinbarten, nämlich unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 6 der Schiedsordnung auf Vorschlag der Schiedsklägerin, (1.) alle Dokumente auf Verlangen in Spanisch und Englisch vorzulegen und (2.) keine Einwände zu erheben, wenn Dokumente auf Englisch vorgelegt oder Handlungen auf Englisch vorgenommen werden (Antragsschrift vom 17.12.2005, S. 3 = Agg 4). Die Beklagtenseite hat dies gebilligt mit ihrer Klageerwiderung vom 19.12.2005 (S. 3 unter "Tercero"; Ast 9) und erneut ausdrücklich mit Schriftsätzen vom 5.5.2006 (S. 53 unter "Idioma"; Ast 10) sowie bestätigt unter dem 13.12.2006 (S. 4 unter 1.: "Idioma"; Ast 11). Für die durch einen spanischen Verfahrensbevollmächtigten vertretene Antragsgegnerin war hierbei ersichtlich, dass mit Unterwerfung der Streitigkeit unter die Rechtsprechungsgewalt dieses Schiedsgerichts Spanisch als maßgebliche Verfahrenssprache akzeptiert wurde (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der maßgeblichen Schiedsordnung) und Englisch nur eine Hilfsfunktion im Verkehr der Parteien untereinander hatte. (2) Im Übrigen kann dahinstehen, ob das Verfahren des Schiedsgerichts, bezogen auf die Verfahrenssprache und die Zulassung englischsprachiger Dokumente, fehlerhaft war. Die Antragsgegnerin rügt insoweit namentlich die Verfügung des Schiedsgerichts vom 24.7.2006 (Agg 4a), wonach sie alle eingereichten Dokumente (auch) in die spanische Sprache übersetzen lassen müsse. Sie kann aber nicht belegen, hierdurch in ihrer Verteidigung relevant behindert worden zu sein, geschweige denn, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. Musielak/Voit § 1061 Rn. 17; § 1059 Rn. 17 zur Parallelvorschrift des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d). Die Antragsgegnerin war im gesamten Schiedsverfahren durch einen Spanisch sprechenden Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Dass Vortrag nicht berücksichtigt worden wäre, weil er in englischer Sprache gebracht worden ist, behauptet sie selbst nicht. Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn zwischen wesentlichen und unwesentlichen Verfahrensmängeln unterschieden würde (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 57 Rn. 13). Denn die durch zusätzliche Aufwendungen der Antragsgegnerin bedingten Erschwernisse bei der Geltendmachung ihrer Rechte sind in der Gesamtschau nicht derart wesentlich, als dass sie die Versagung der Anerkennungsfähigkeit rechtfertigen könnten. (3) Demnach ist auch nicht der Beweis erbracht, dass die Antragsgegnerin aus Gründen der Verwendung einer anderen als der vereinbarten Verfahrenssprache ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b UN-Ü). (4) Schließlich kann sich die Antragsgegnerin auf den Versagungsgrund der Verwendung einer nicht vereinbarten Verfahrenssprache auch deshalb nicht berufen, weil das Landgericht Madrid im Nichtigkeitsverfahren sich unter "Zweitens" und "Fünftens" (am Ende) mit den Erschwernissen der Antragsgegnerin durch die Verwendung einer ihr fremden Verfahrenssprache ausdrücklich befasst und eine darauf begründete Nichtigkeit des Schiedsspruchs verneint hat. Insoweit ist jenem Urteil des staatlichen spanischen Gerichts die Anerkennungswirkung nach § 328 ZPO ebenfalls nicht zu versagen (s.o. unter II.2.b.(1)). b) Der Vollstreckbarerklärung steht unter dem Gesichtspunkt eines fehlerhaften Verfahrens (Art. V Abs. 1 Buchst. d UN-Ü) auch nicht entgegen, dass das Schiedsgericht dem Antrag der Antragsgegnerin, in der Verhandlung vom 13.12.2006 deren Geschäftsführerin mit Hilfe eines Dolmetschers anzuhören, nicht nachgekommen ist. Das Verfahren beruhte insoweit auf der kraft Parteiabrede maßgeblichen Schiedsordnung der Handelskammer Madrid und dessen Art. 39 Abs. 1, wonach das Schiedsgericht am 13.12.2006 eine mündliche Anhörung der Parteivertreter zu deren Schlussvorträgen angesetzt hatte. Nach dem unbestrittenen Verfahrensablauf wurden zuvor bereits am 27.9.2006 Zeugen vernommen und die gesetzlichen Vertreter der Parteien angehört. Im Rahmen dieses Termins kam auch die Geschäftsführerin R. zu Wort. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Schiedsgericht gewählte Verfahrensweise der Parteivereinbarung widersprochen hätte. c) Der Anerkennung des Schiedsspruchs stehen weder Art. V Abs. 1 Buchst. b UN-Ü (wegen fehlender Möglichkeit der Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln) noch Art. V Abs. 2 Buchst. b UN-Ü (ordre public) entgegen. Die Antragsgegnerin rügt insoweit, dass die Verfahrensweise des Schiedsgerichts, namentlich im Zusammenhang mit der unterbliebenen Anhörung ihrer Geschäftsführerin am 13.12.2006 und die Verweigerung eines Dolmetschers, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe. Doch kann sie auch damit nicht durchdringen. (1) Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Versagungsgrund für die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Bei der Frage der Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann nicht ein Vergleich zwischen dem deutschen und dem ausländischen Recht vorgenommen werden. Es ist vielmehr auf die Grundwerte zurückzugehen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Das ist einmal der Umstand, dass es das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Zum anderen verlangt es die Unantastbarkeit der Menschenwürde, dass ein Verfahrensbeteiligter auf die Verfahrensgestaltung aktiv Einfluss nehmen kann (z.B. BGH NJW 1978, 1114/ 1115; 2007, 772/774; WM 2009, 573/574). (2) Die Antragsgegnerin hatte in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen; sie war, auch im Schlusstermin vom 13.12.2006, durch einen der Gerichtssprache mächtigen Bevollmächtigten vertreten. Die Befugnis zu jederzeitigen unmittelbaren Parteiausführungen ist von Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit umfasst ( BVerwG NJW 1984, 625/626; BVerfGE 31, 364/370 ). Im Falle anwaltlicher Vertretung verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht, dass auch der Beteiligte selbst angehört werden muss (Maunz-Dürig GG Art. 103 Rn. 109; BayVerfGH 23, 177; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff Verfassung des Freistaates Bayern Art. 91 Rn. 17), mag dies das einfachgesetzliche Recht wie etwa in § 137 Abs. 4 ZPO auch verlangen. (3) Überdies hatte das Schiedsgericht die Geschäftsführerin am 27.9.2006 in deren Muttersprache unmittelbar angehört. Hierbei hätte Frau R. Gelegenheit gehabt, dem Schiedsgericht ihre Sichtweise der maßgeblichen Punkte, nämlich keine Ankaufs-, sondern Verkaufsverpflichtung (siehe Ziff. 4 des Vertrags vom 19.2.2001: "purchase objectives") und Aneignung des Kundenstamms der Antragsgegnerin, darzustellen. Die unterschiedlichen Vertragsinterpretationen waren bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, wie der Schriftsatz der Antragstellerseite vom 8.6.2006 (Art. 14) an das Schiedsgericht zeigt. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Geschäftsführerin noch im Verlauf des Anhörungstermins vom 27.9.2006 keine Gelegenheit gehabt hätte, auf die Einlassung des im selben Termin vernommenen Geschäftsführers der Antragstellerin zu antworten, dessen Unternehmen habe von der Firma N. in Bezug auf den Kundenstamm kein Geld erhalten. Auf die im Übrigen nach dem Schiedsspruch zweifelhafte Kausalität der behaupteten Verstöße für dessen Ergebnis braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden. (4) Schließlich sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die unter dem Gesichtspunkt des ordre public zur Versagung der Anerkennung führen würden. Eine revision au fond, also die Überprüfung, ob das Schiedsgericht in der Sache richtig entschieden hat (Lachmann Rn. 2147), findet nicht statt (z.B. BayObLG vom 23.9.2004, 4Z Sch 005/04). Insbesondere sind die Grundanforderungen eines fairen Verfahrens nicht verletzt. Die in der Hauptsache zuerkannte Rechtsfolge, nämlich Zuerkennung eines offenen Rechnungsbetrags von 496 046,98 ? für Medikamentenlieferungen unter Abweisung einer insoweit auch zur Aufrechnung gestellten Entschädigungsforderung wegen vertragswidriger Kündigung, steht zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in einem derartigen Widerspruch, dass es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (BGH NJW 2002, 960/961). Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin mutmaßt, die Schiedsrichter seien bestechlich gewesen. Unstreitig hat keine der Parteien irgendwelche Beträge an das Schiedsgericht gezahlt, so dass die Ursächlichkeit eines etwaigen Bestechungsversuchs für den Ausgang des Schiedsverfahrens von vornherein ausscheidet. 4. Hingegen ist der Zinsausspruch des Schiedsgerichts in dieser Form zur Vollstreckbarerklärung ungeeignet, weil ihm die hinreichende Bestimmtheit fehlt. Nach dem Schiedsspruch zu verzinsen sind die jeweiligen Beträge aus einer Vielzahl einzelner ausgestellter Rechnungen nach Ablauf der jeweilig eingeräumten Zahlungsfrist von dreißig Tagen. Aus dem Titel selbst ergeben sich nicht der jeweilige Beginn der Verzinsung und die jeweiligen Rechnungsbeträge, die in der zuerkannten Gesamtsumme enthalten sind. Der Senat kann dies auch von sich aus nicht anhand der von der Antragstellerin vorgelegten tabellarischen Aufstellung (Ast 6) präzisieren, da diese auf tatsächlichen Feststellungen zum Rechnungsdatum, Fälligkeitsdatum und Rechnungsbetrag aufbaut, die der Schiedsspruch selbst nicht enthält. Jedoch ist aus dem Schiedsspruch noch hinreichend ersichtlich, dass die sich aus verschiedenen Rechnungsbeträgen zusammensetzende Forderung nicht nur fällig war, sondern sich die Antragsgegnerin spätestens im Zeitpunkt des Schiedsspruchs mit der Zahlung auch in Verzug befand (Schiedsspruch zu 7. I, S. 17). Demnach hält es der Senat unter Wahrung von § 308 ZPO und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für ausländische Titel ( BGH WM 1990, 1122; NJW 1993, 1801/1803) für zulässig, den Spruch dementsprechend nach Zeitpunkt und Zinssätzen zu konkretisieren. Der "gesetzliche Zinssatz" nach dem von den Parteien gewählten spanischen Recht errechnet sich entsprechend Art. 1 des Gesetzes 25/1984 und beläuft sich nach dem unbestrittenen und mit entsprechenden Gesetzesauszügen unterlegten Vortrag der Antragstellerin für 2007 auf 5 %, für 2008 auf 5,5 % und für 2009 auf 4 %. 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 1064 Abs. 2 ZPO sowie § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 6 ZPO. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 26/07 | 07.05.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern ... als Vorsitzenden, ... und ... bestehende Schiedsgericht erließ in München in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und den Antragsgegnern als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren A) am 23. Oktober 2007 folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Schiedskläger 85.746,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2007 zu bezahlen. 2. Die Schiedsbeklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.366,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Schiedsklage als unzulässig abgewiesen. 4. Die Schiedswiderklage wird abgewiesen. 5. Die Schiedsbeklagten haben die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Parteien zu tragen. 6. Der Streitwert des Schiedsverfahrens wird auf 171.317,15 € festgesetzt. B) am 7. Januar 2008 folgenden Ergänzungsschiedsspruch (Kostenfestsetzung): Die dem Schiedskläger von den Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner zu erstattenden Kosten werden auf 13.246,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.12.2007 festgesetzt. II. Es werden für vollstreckbar erklärt: Der in I. wiedergegebene Schiedsspruch vom 23.10.2007 (A) in dessen Ziffern 1 bis 5 bei Ziffer 2 mit der Maßgabe, dass der Betrag richtig lautet: 3.366, 32 €; der Ergänzungsschiedsspruch vom 7. Januar 2008 (B) in vollem Umfang. III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert für das Vollstreckbarerklärungsverfahren wird auf 102.358,45 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 und 3 sind Ärzte für Frauenheilkunde und Anästhesie. Sie schlossen sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= die Antragsgegnerin zu 1) zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis und einer Tagesklinik mit Praxissitz in München zusammen. Der Antragsteller hielt ein Drittel der Gesellschaftsanteile. Der maßgebliche Gesellschaftsvertrag vom 18.2.1998 enthält in § 18 eine Klausel, nach der für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart wird und die Einzelheiten über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren in einem gesonderten Schiedsvertrag geregelt werden. Im zugleich abgeschlossenen Schiedsvertrag (§ 3) ist u.a. bestimmt, dass das Schiedsgericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der §§ 1025 ff. ZPO bestimmt. Der Schiedsspruch hat aufgrund mündlicher Verhandlung zu ergehen, sofern die Parteien auf eine mündliche Anhörung nicht schriftlich verzichten. Der allseitig abgeschlossene Schiedsrichtervertrag vom 11.5.2007 enthält u.a. folgende Bestimmungen: 2. Anwendbares Verfahrensrecht Das Schiedsverfahren wird nach den Bestimmungen des 10. Buches der ZPO unter Beachtung der Regelungen der Schiedsvereinbarung und den nachfolgenden Vereinbarungen durchgeführt. 5. Ort des Schiedsverfahrens, zuständiges Gericht Als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne von § 1043 Abs. 1 ZPO wird München vereinbart. Für ein gerichtliches Verfahren im Sinne von §§ 1062 ff. ZPO ist das Oberlandesgericht München zuständig. 6. Gütliche Einigung, Schiedsspruch 6.1 Das Schiedsgericht ist verpflichtet, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§§ 1053, 1054 ZPO). Gelingt eine solche nicht, so entscheidet es durch streitigen Schiedsspruch. 6.2 Ein streitiger Schiedsspruch ist zu begründen. Hierbei sind die tragenden Gründe der Entscheidung in Kürze darzustellen. Aus den Gründen soll sich gegebenenfalls ergeben, weshalb beantragte Beweise nicht erhoben worden sind. 7. Kündigung des Schiedsrichtervertrags, Ablehnung eines Schiedsrichters 7.1 Eine Partei alleine kann den Schiedsrichtervertrag nicht kündigen. Beide Schiedsparteien gemeinsam können den Schiedsrichtervertrag gegenüber dem Schiedsgericht durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden Schiedsrichter jederzeit kündigen. Die Kündigung gegenüber einem einzelnen Schiedsrichter ist ausgeschlossen. Das Recht der Parteien zur Ablehnung eines Schiedsrichters bleibt unberührt. 9. Kostenentscheidung Das Schiedsgericht hat - gegebenenfalls durch gesonderten Schiedsspruch - auch betragsmäßig über die Tragung der Kosten des Schiedsgerichts und die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens durch die Parteien nach Maßgabe der §§ 1057, 91 ff. ZPO zu entscheiden. Nach Aufnahme der gemeinsamen Berufstätigkeit kam es zu Spannungen unter den Gesellschaftern und schließlich zu einer außerordentlichen Kündigung des Antragstellers, über deren Wirksamkeit zunächst Streit bestand. Aufgrund eines in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 12.7.2006 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs sind sich die Parteien darüber einig, dass der Antragsteller am 30.6.2006 aus dem Gesellschaftsvertrag ausgeschieden ist. Der Antragsteller erhob wegen der von ihm beanspruchten ersten Rate seines Abfindungsguthabens Schiedsklage. Seinen Anspruch berechnete er auf der Grundlage von Auswertungen des Steuerberaters der Gesellschaft unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten rückwirkenden Neuverteilung des Gewinns für die vorangegangenen Jahre mit 85.746 €. Geltend gemacht hat der Antragsteller als Schiedskläger ferner Bankgebühren für eine notwendige Zwischenfinanzierung (1.499 €), Notarkosten für die Bestellung einer zur Besicherung notwendigen Grundschuld (271,32 €) sowie im Schiedsverfahren entstandene Anwaltskosten (1.596 €). Zur Abfindung findet sich im Gesellschaftsvertrag (§ 14 Nr. 3 und Nr. 4) auszugsweise folgende Regelung: 3. Der immaterielle Praxiswert (Good will) wird wie folgt bewertet: Ausgangspunkt ist der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre. 4. Die vorstehende Regelung des Abs. 3 gilt bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung nur insoweit, als der Planungsbereich im Zeitpunkt des Ausscheidens nicht gesperrt ist. Ist der Planungsbereich gesperrt, steht dem Ausscheidenden sein voller Anteil am Good will nur dann zu, wenn er sich außerhalb des Planungsbereiches niederlässt. Lässt er sich im Planungsbereich nieder, ist der Good will in die anteilige Abfindung nur zu ¼ einzubeziehen und diese auch nur dann, wenn er sich in einer Entfernung von mindestens 10 Kilometern, ausgehend vom Praxissitz, niederlässt. Der Anteil am Substanzwert ist in allen Fällen abzufinden. Der Antragsteller hat nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis eine Praxis am Münchener Flughafen eröffnet und gleichzeitig die Position eines Chefarztes der frauenärztlichen Abteilung der Airport-Klinik übernommen. Weiter ist er Belegarzt der G.-Klinik in München. Die räumliche Distanz zwischen der G.-Klinik und den Praxisräumen der Antragsgegnerin zu 1 beträgt weniger als 10 km. Die Klinik liegt, ebenso wie die Gemeinschaftspraxis, geografisch im Planungsbereich München, der für die Niederlassung von Kassenärzten gesperrt ist. Die Praxis des Antragstellers am Flughafen München befindet sich nicht im Planungsbereich München, sondern im Planungsbereich Oberbayern. Dieser ist ebenfalls für Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenkassen gesperrt. Die Antragsgegner bestritten unter Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag einen Abfindungsanspruch des Antragstellers. Widerklagend machten sie den Ausgleich des vom Steuerberater errechneten negativen Vermögenswertes und einen Kapitalkontenausgleich in Gesamthöhe von 78.204,33 € geltend. Vor dem Schiedsgericht wurde am 27.6. und 26.9.2007 mündlich verhandelt, im ersten Termin nur in Anwesenheit der Parteivertreter, im zweiten Termin in Anwesenheit der Parteivertreter, des Antragstellers und der Antragsgegner zu 2 und 3. Im Termin vom 26.9.2007 beschloss das Schiedsgericht im Einverständnis der Parteien, schriftlich zu entscheiden und hierbei Schriftsätze zu berücksichtigen, die bis spätestens 19.10.2007 beim Vorsitzenden eingingen. Das Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 23.10.2007 der Klage im Wesentlichen statt. Die Schiedswiderklage wies es ab. Ferner entschied es, dass die Schiedsbeklagten die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Parteien zu tragen hätten. Den Streitwert bestimmte es mit 171.317,15 €. Mit Ergänzungsschiedsspruch vom 7.1.2008 setzte das Schiedsgericht die dem Schiedskläger von den Schiedsbeklagten als Gesamtschuldnern zu erstattenden Kosten auf 13.246,13 € nebst Zinsen fest. Der Antragsteller hat unter dem 19.11.2007 und dem 28.1.2008 beantragt, die Schiedssprüche vom 23.10.2007 und 7.1.2008 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegner haben unter dem 20.12.2007 und dem 22.2.2008 beantragt, die Schiedssprüche aufzuheben und die Vollstreckbarerklärung abzulehnen. A) Die Antragsgegner tragen dazu im Wesentlichen vor: 1. Der Schiedsspruch vom 23.10.2007 beruhe auf einem fehlerhaften Verfahren. Außerdem sei der Schiedsrichtervertrag aus wichtigem Grund gekündigt worden und die Entscheidungsbefugnis der Schiedsrichter damit entfallen. Hilfsweise werde gegen den zuerkannten Betrag aufgerechnet. Schließlich fehle dem Antragsteller die Aktivlegitimation. a) Das Schiedsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die Antragsgegner zu 2 und 3 hätten keine Gelegenheit gehabt, an dem vom 5.7.2007 ohne ihr Einvernehmen auf den 27.6.2007 vorverlegten Verhandlungstermin persönlich teilzunehmen. Die anwesenden Parteivertreter hätten die notwendige Parteianhörung oder -vernehmung nicht ersetzen können. Bereits am 27.6.2007 habe sich das Schiedsgericht auf eine der Antragsgegnerseite nachteilige Vertragsauslegung festgelegt. Zu dem erst nach Erörterung des Sach- und Streitstands am 27.6.2007 übergebenen Schriftsatz des Antragstellers vom 26.6.2007 hätten sich die Antragsgegner nicht mehr äußern können. In jenem Schriftsatz werde behauptet, der Antragsteller operiere in der G.-Klinik "nur in Ausnahmefällen" und es handle sich dort tatsächlich um "ein grundlegend unterschiedliches Betätigungsfeld". Gerade dies habe das Schiedsgericht zu der den Antragsgegnern nachteiligen Vertragsauslegung bewogen. Hätten sich die Antragsgegner hierzu äußern können, wären die Schiedsrichter, zumindest mehrheitlich, zu einer anderen Einschätzung gekommen. b) Im Termin vom 26.9.2007 hätten der Schiedskläger und die Schiedsbeklagten zu 2 und 3 persönlich zwar Gelegenheit zum Sachvortrag gehabt. Nach einer Sitzungsunterbrechung habe der Vorsitzende jedoch im Anschluss an die Parteieinvernahme eine Bewertung der Sach- und Rechtslage mit dem Satz abgeschlossen, das Schiedsgericht halte den Klageanspruch deshalb für gerechtfertigt. Zuvor hätten die Parteien verfahrenswidrig keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Dies habe der Beklagtenvertreter ausdrücklich beanstandet, weshalb der Vorsitzende den ins Protokoll genommenen Absatz über die Bewertung als "vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten" formulierte. In das erstellte Protokoll diktiert worden sei während der Verhandlung nicht der später vorgefundene Satz: "Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme". Dieser Satz sei nachträglich eingebaut worden, um den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1990, 121 -Katzelmacher - zu genügen. Den diesbezüglichen Protokollberichtigungsantrag vom 2.10.2007 habe das Schiedsgericht sodann im Schiedsspruch selbst abgelehnt. Abgelehnt habe das Schiedsgericht auch den Tatbestandsberichtigungsantrag, der die unrichtigen Ausführungen im Schiedsspruch zum Anlass und zum Inhalt des Protokollberichtigungsantrags betroffen habe. Wäre rechtliches Gehör ordnungsgemäß gewährt worden, hätten die Antragsgegner die später im Schriftsatz vom 16.10.2007 gebrachten Ausführungen und Hinweise machen können. Das Schiedsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch dadurch verstoßen, dass es rechtlich und logisch verfehlt eine Einvernahme der Schiedsbeklagten zu 2 und 3 als Parteien von Amts wegen abgelehnt habe. Zu rügen sei insoweit auch die falsche Anwendung der zivilprozessualen Regelungen zur Beweislastverteilung sowie zur Verwertung von beweiserheblichen Aussagen. Das Schiedsgericht sei fehlerhaft besetzt. Der von der Gegenseite benannte Schiedsrichter Prof. Dr. Sch. habe an der Eröffnung der Flughafenpraxis des Antragstellers im Juli 2006 teilgenommen, was dieser selbst dem Zeugen Rechtsanwalt K. gegenüber bekundet habe. Im Widerspruch dazu habe Prof. Dr. Sch. im Schiedsverfahren jedoch erklärt, er habe vom Schiedskläger niemals eine Einladung erhalten und auch nicht an der Eröffnung seiner Praxis teilgenommen. Er sei niemals in der Praxis des Schiedsklägers gewesen und wisse nicht einmal, wo sich diese befinde. Nunmehr werde die Ablehnung des Schiedsrichters Prof. Dr. Sch. beantragt. Es sei nicht möglich oder zumutbar gewesen, das Ablehnungsverfahren bereits während des Schiedsverfahrens zu betreiben. e) Sie hätten den Schiedsrichtervertrag mit Schreiben vom 8.10.2007 aus wichtigem Grund gekündigt. Maßgeblich dafür sei gewesen, dass die Schiedsrichter mehrfach gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätten, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Der Schiedsgerichtsvorsitzende habe das Protokoll vom 26.9.2007 manipuliert, indem er nachträglich den Satz: "Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme" aufgenommen habe. Dies habe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten des Verfahrensablaufs entsprochen. f) Schließlich weise der Schiedsspruch den weiteren schwerwiegenden Fehler auf, dass die Kosten der Zwischenfinanzierung als unstreitig von den Schiedsrichtern behandelt worden, tatsächlich aber nicht unstreitig gewesen seien. g) Der Antragsteller sei auch nicht mehr aktiv legitimiert, weil er etwaige Ansprüche auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens mit Vertrag vom 23./28.7.1998 an eine Bank abgetreten und diese mit Schreiben vom 6.11.2007 die dem Antragsteller bisher eingeräumte Einziehungsermächtigung widerrufen und mitgeteilt habe, dass Zahlungen nur noch an sie selbst zu erbringen seien. h) Letztendlich werde hilfsweise aufgerechnet mit einer Schadensersatzforderung in Höhe der im Schiedsspruch enthaltenen Urteilssumme, weil der Antragsteller seine kassenärztliche Praxis mit der dazugehörigen Zulassung freihändig verkauft habe, jedoch gesellschaftsvertraglich verpflichtet gewesen wäre, den KV-Sitz und das damit verbundene Nachbesetzungsrecht bei den verbliebenen Partnern zu belassen. 2. Gegen den Ergänzungsschiedsspruch wenden die Antragsgegner im Wesentlichen ein, dieser sei nicht nach dem gemäß der Parteivereinbarung maßgeblichen geltenden Recht ergangen. Die für die Kostenfestsetzung zugrunde gelegte Streitwertfestsetzung sei fehlerhaft; sie verstoße gegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil Anspruch und Gegenanspruch hier denselben Streitgegenstand beträfen. Zwischen den beiderseitigen Ansprüchen habe eine Abhängigkeit im Sinne einer Entweder-oder Entscheidung bestanden. B) Der Antragsteller ist dem entgegengetreten. Parteirechte der Antragsgegner, insbesondere das Recht auf Gehör, seien in beiden Verhandlungsterminen des Schiedsgerichts nicht verletzt worden. Die verlautbarten Vorstellungen der Antragsgegner für einen Vergleich habe er zurückgewiesen, weil sie für ihn unannehmbar gewesen seien. Auf die Verfahrensrüge im Anschluss an die Parteianhörung vom 26.9.2007 habe das Schiedsgericht nicht sogleich entschieden, sondern den Antragsgegnern noch Gelegenheit zu schriftsätzlichem Vortrag bis 19.10.2007 eingeräumt. Die Niederschrift im Schiedsverfahren habe hinsichtlich ihres Beweiswerts nicht eine dem gerichtlichen Protokoll vergleichbare Bedeutung. Eine Parteieinvernahme von Amts wegen sei mangels ihrer gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Frage gekommen. Eine einseitige Kündigung des Schiedsrichtervertrags, auch aus wichtigem Grund, scheide aus. Seine Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs bestehe fort; im Übrigen hätten die Antragsgegner die Möglichkeit, den zugesprochenen Betrag zu hinterlegen. Die nun zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung hätte im Schiedsverfahren geltend gemacht werden müssen; im Übrigen sei den Antragsgegnern 2 und 3 der Vertragsarztsitz angeboten worden. Der Senat hat mit Beschluss vom 3.3.2008 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 14.4.2008 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung der beiden endgültigen Schiedssprüche ergibt sich aus § 1043 Abs. 1, §§ 1054, 1057, 1060 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Überdies ist das Oberlandesgericht München als zuständiges Gericht für Entscheidungen nach §§ 1062 ff. ZPO von den Parteien im Schiedsrichtervertrag ausdrücklich bestimmt worden. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch die Vorlage der beiden Schiedssprüche jeweils im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). An den formellen Voraussetzungen des § 1054 ZPO scheitert eine Vollstreckbarerklärung nicht. Aus dem die Hauptsache betreffenden Schiedsspruch vom 23.10.2007 ergibt sich im Übrigen auch der nach § 1043 Abs. 1 ZPO bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. § 1054 Abs. 3 ZPO). Für vollstreckbar erklärt werden können auch Teile schiedsrichterlicher Erkenntnisse, die, wie hier die Abweisung der Klage im Übrigen, die Abweisung der Schiedswiderklage und die Kostenentscheidung dem Grunde nach, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (BGH WM 2006, 1121). Auszunehmen ist nur die vom Schiedsgericht getroffenen Streitwertbemessung, die im staatlichen Verfahren ohne jegliche Bedeutung ist, insbesondere das staatliche Gericht auch nicht binden kann. 2. Der Antragsteller ist berechtigt, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche zu seinen Gunsten zu betreiben. Er war Partei des Schiedsverfahrens und hat im Wesentlichen obsiegt. Damit ist er auch originär antragsberechtigt (vgl. BGH WM 2007, 1051). a) Ursprünglich war der Antragsteller aufgrund der Sicherungszession aus dem Jahr 1998 (K 17) ermächtigt, im eigenen Namen den Abfindungsanspruch sowie sonstige Aufwendungsersatzansprüche gegen die Gesellschaft und ihre Gesellschafter geltend zu machen. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist bei einem eigenen recht-schutzwürdigen Interesse des Prozessstandschafters, das bei Sicherungsabtretungen in der Regel zu bejahen ist, zulässig (BGH NJW-RR 1992, 61; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 51 Rn. 31 und 34). Daran ändert sich nichts, dass der Si-cherungsnehmer nach Erlass des Schiedsspruchs die dem Antragsteller ursprünglich erteilte Einzugsermächtigung dergestalt eingeschränkt hat, dass Zahlungen nur noch an ihn geleistet werden dürfen. Nach Offenlegung der Sicherungsabtretung hat dies nämlich nur zur Folge, dass im Erkenntnisverfahren nunmehr auf Leistung an den Sicherungsnehmer, nicht aber, wie bis dahin, an den Sicherungsgeber, zu klagen ist (BGH NJW-RR 1992, 61). Die Zulässigkeit der Prozessstandschaft, jedenfalls für das nicht zur Zwangsvollstreckung zählende Vollstreckbarerklärungsverfahren (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 27 Rn. 5), bleibt hiervon unberührt. In die Tenorierung des Schiedsspruchs kann das staatliche Gericht nicht eingreifen und braucht es auch nicht, weil der Vollstreckungsschuldner durch die Möglichkeit, schuldbefreiend zu hinterlegen (§ 372 Satz 2, § 378 BGB), hinreichend geschützt ist (vgl. BGH NJW 2001, 231). Im Ergebnis nichts anderes gilt, falls die Sicherungsabtretung aus dem Jahr 1998 in deren Nr. 6 einschränkend dahin zu verstehen wäre, dass sie keine Einzugsermächtigung enthält, sondern - in Verbindung mit der Bestätigung der Schuldner vom 18.9.2000 - nur das Einverständnis des Sicherungsnehmers, bis auf dessen Anforderung hin weiter an den Sicherungsgeber leisten zu dürfen. Nach dieser Sichtweise hätte schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht keine Aktivlegitimation des Antragstellers für die im Schiedsspruch vom 23.10.2007 zugesprochenen Forderungen mehr bestanden. Dies hätte zur Folge, dass die Antragsgegner schon wegen § 767 Abs. 2 ZPO den Einwand fehlender Aktivlegitimation nicht mit Erfolg im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend machen könnten. Schließlich bezieht sich die Zahlungsanforderung vom 6.11.2007 auf eine in den Vereinbarungen mit den Antragsgegnern vom Juli 1998 und September 2000 enthaltene Bestimmung, an den Sicherungsgeber leisten zu können. Damit verbunden war nicht ein Widerruf der dem Sicherungsgeber erteilten Einzugsermächtigung. - Auf die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Erklärung der Sicherungsnehmerin vom 25.4.2008 kommt es nicht an. Sollte die Erklärung des Sicherungsgebers vom 15.1.2008, der Antragsteller sei trotz der bestehenden Sicherungszession ermächtigt, das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung zu betreiben, nur die Abrede einer unzulässigen Vollstreckungsstandschaft (vgl. BGH NJW 1985, 809; NJW-RR 1992, 61) enthalten, so kommt es hierauf nicht mehr an. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Abtretung sämtliche der in diesem Verfahren zu titulierenden Ansprüche aus beiden Schiedssprüchen erfasst. 3. Die Schiedssprüche vom 23.10.2007 und vom 7.1.2008 sind für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgünde nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen (§ 1060 Abs. 2 mit Abs. 1 ZPO). Dabei berücksichtigt der Senat auch die in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Gründe, weil die Antragsgegner die in § 1059 Abs. 3 ZPO festgelegten Fristen durch ihre Anträge vom 20.12.2007 bzw. 22.2.2008 gewahrt haben (§ 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Geltend gemacht wurden und in Betracht kommen die Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b 2. Alt. ZPO (die betreffende Schiedspartei hat aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können), § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO (Mängel in der Bildung des Schiedsgerichts oder im schiedsrichterlichen Verfahren mit Auswirkung auf den Schiedsspruch) und nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (ordere public). Soweit es um Vorwürfe der Verletzung rechtlichen Gehörs geht, überschneidet sich der Aufhebungsgrund in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO weitgehend mit dem des ordre public-Verstoßes (Schwab/Walter Kap. 24 Rn. 11; Reichold in Thomas/Putzo § 1059 Rn. 9). a) Ein die Aufhebung rechtfertigender Verfahrensfehler des Schiedsgerichts liegt nicht vor. Insbesondere wurde der Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Gehör nicht entscheidungserheblich verletzt. Der auf Art. 103 Abs. 1 GG beruhende Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch ein unverzichtbarer Grundpfeiler des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Schiedsgerichte haben nach ständiger Rechtsprechung rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren. Das rechtliche Gehör erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zu geben, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen. Das Gericht muss das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Allerdings ist das rechtliche Gehör erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Erforderlich sind hiernach besondere Umstände, die verdeutlichen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (jüngst BVerfG WM 2008, 721/722 m.w.N.). Werden diese Regeln verletzt, ist dem Schiedsspruch jedenfalls dann die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruht (BGH NJW 1992, 2299). (1) Auf die Vorverlegung des ersten schiedsgerichtlichen Termins auf den 27.6.2007 und die damit verbundene Unmöglichkeit der Antragsgegner zu 2 und 3, daran persönlich teilnehmen zu können, kann ein Aufhebungsgrund nicht gestützt werden. Der Termin fand in Gegenwart der beiden anwaltlichen Parteivertreter statt. Die verfahrensmäßige Gleichbehandlung (vgl. § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO) war dadurch sichergestellt, dass mit dem Schiedsgericht vereinbart war, auch der Schiedskläger werde persönlich nicht zugegen sein. Nur in Parteianwesenheit zu verhandeln war weder im Schiedsvertrag noch im Schiedsrichtervertrag festgelegt. Dass ein Gericht nach Aktenlage und insbesondere nach dem Studium der hier grundlegend maßgeblichen gesellschaftsvertraglichen Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Rechtsmeinung äußert (in der Niederschrift ist davon die Rede, dass das Schiedsgericht "nach bisherigem Verfahrensstand dazu neigt"), ist alles andere als ungewöhnlich. Hinweise im Sinn von § 139 ZPO sind "so früh wie möglich" zu erteilen (vgl. § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bildet auch regelmäßig keinen Befangenheitsgrund, frühzeitig eine rechtliche Einschätzung der Prozesslage abzugeben (vgl. Zöller/ Greger ZPO 26. Aufl. § 139 Rn. 3; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 26 m.w.N.). Dass das aus praxiserfahrenen Juristen besetzte Schiedsgericht sich zu diesem Zeitpunkt bereits unverrückbar festgelegt hatte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon die weitere Behandlung der Schiedssache in einem zeitintensiven Folgetermin in Anwesenheit der Parteien. Demgemäß enthält der Schiedsspruch selbst (namentlich zu 2.2, S. 9) auch eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit späterem Vorbringen, die es aus der Sicht des Senats ausschließt, dass das Schiedsgericht sich schon am 27.6.2007 abschließend festgelegt hätte und weiterem Vorbringen der Antragsgegnerseite nicht mehr zugänglich gewesen wäre. Nichts anderes gilt, soweit die Antragsgegner bemängeln, ihnen sei ein Schriftsatz der Gegenseite vom 26.6.2007 erst nach Erörterung des Sach- und Streitstands im Verlauf der Sitzung am 27.6.2007 übergeben worden. Durch die Verfahrensbehandlung des Schiedsgerichts, nämlich Vertagung der Verhandlung auf den 26.9.2007, hatten die Antragsgegner hinreichend Gelegenheit zur Äußerung und diese auch mit Schriftsatz vom 18.9.2007 wahrgenommen. Der Schiedsspruch kann demnach nicht auf einem in diesem Abschnitt unterlaufenen möglichen Verfahrensverstoß beruhen. (2) Auch das weitere Verfahren des Schiedsgerichts rechtfertigt es nicht, die Vollstreckbarerklärung zu versagen. Dies gilt zunächst für die umstrittene Frage, ob der anwaltliche Vertreter der Antragsgegner unmittelbar im Anschluss an die umfangreiche beiderseitige Parteianhörung noch vor Bekanntgabe der schiedsrichterlichen Verfahrenseinschätzung Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wie dies in der vorgelegten Niederschrift (S. 6) festgehalten ist. Bei einem derartigen Protokoll handelt es sich im Gegensatz zu richterlichen Sitzungsprotokollen (§§ 159 ff. ZPO) um eine Privaturkunde, der nicht die Beweiskraft des § 165 ZPO zukommt (Schwab/Walter Kap. 15 Rn. 17; Kap. 16 Rn. 40). Unabhängig davon, ob der Vermerk erst nach der Verhandlung in das Protokoll eingefügt wurde und ob das Schiedsgericht dazu befugt gewesen wäre, kommt es im Rahmen von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO nur darauf an, ob die betroffene Partei tatsächlich Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Dabei spielt es für den Senat aus den folgenden Überlegungen keine entscheidende Rolle, ob den Antragsgegnern gerade an dieser Stelle des Verfahrens Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen: aa) Nach staatlichem Verfahrensrecht haben im Anschluss an eine Beweisaufnahme die Parteien über deren Ergebnis zu verhandeln (§ 285 Abs. 1 ZPO); ohne entsprechende Gelegenheit darf die Beweisaufnahme nicht im Urteil verwertet werden (Reichold in Thomas/Putzo § 285 Rn. 1). Dieser Umstand gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung und ist ins richterliche Protokoll (siehe § 160 Abs. 2 ZPO) aufzunehmen (BGH NJW 1990, 121). Im gegenständlichen Schiedsverfahren fand eine förmliche Beweisaufnahme, an die § 285 ZPO anknüpft, nicht statt. Vielmehr begnügte sich das Schiedsgericht mit einer Parteianhörung, die als Mittel der Erkenntnisgewinnung nach Voraussetzungen und Folgen nicht mit einer zur Beweisaufnahme rechnenden Parteivernehmung im Sinne von § 448 ZPO gleichzusetzen ist (Zöller/Greger § 141 Rn. 1). Schon deshalb kann die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Verhandlung unmittelbar im Anschluss an die Beweisaufnahme nicht unbesehen auf die hiesige Prozesslage übertragen werden. bb) Das Schiedsgericht ist im Anschluss an die dazu erhobene Verfahrensrüge mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten in das schriftliche Verfahren gewechselt. Das hat zur Folge, dass dem Schluss der mündlichen Verhandlung der vom (Schieds-) Gericht bestimmte Zeitpunkt entspricht, bis zu dem eingehende Schriftsätze berücksichtigt werden (vgl. § 128 Abs. 2 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo § 128 Rn. 33 und 34). Entscheidungsgrundlage bilden dann die mündliche Verhandlung, eine etwaige Beweisaufnahme und der gesamte bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt vorliegende Akteninhalt. Ist dem aber so, kann auf eine etwaige Nichtgewährung rechtlichen Gehörs unmittelbar im Anschluss an die Parteianhörung ein relevanter Verfahrensverstoß nicht gestützt werden. Soweit die Parteien im Schiedsvertrag (§ 3 Satz 3) vereinbart hatten, dass der Schiedsspruch aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht, sofern sie auf eine mündliche Anhörung nicht schriftlich verzichten, ist ein etwaiger Verstoß hiergegen jedenfalls nach § 1027 ZPO präkludiert. cc) Die Möglichkeit, Verteidigungsmittel geltend zu machen, wurde nicht dadurch abgeschnitten, dass das Schiedsgericht nach einer Sitzungsunterbrechung im Anschluss an die Parteibefragung sogleich eine unveränderliche Sachentscheidung getroffen hätte. Einer derartigen Bewertung der mit "vorläufiger Einschätzung der Erfolgsaussichten" eingeleiteten Bekanntgabe des Schiedsgerichts widerspricht der unmittelbar folgende weitere Verfahrensablauf, in dem beispielsweise die Notwendigkeit, weiteren Beweis zu erheben, erörtert wurde. Gegen die Behauptung, das Schiedsgericht sei zu diesem Zeitpunkt schon unverrückbar festgelegt gewesen, sprechen die oben zu 3 a (1) angestellten Erwägungen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung zur Richterablehnung auch die Eindeutigkeit, mit der sich Richter zum Ausgang des Verfahrens - jedenfalls hier in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium - äußern, für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet, wobei es auf einen ausdrücklich geäußerten Vorbehalt nicht ankommt (OLG München MDR 2004, 52; OLG Karlsruhe OLGZ 1987, 248; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 26). Umstände, die erkennen lassen, dass die Schiedsrichter unabhängig vom weiteren Ablauf des Verfahrens von ihrem einmal eingenommenen Standpunkt nicht mehr abrücken würden, sind nicht gegeben. Im Übrigen würde sich insoweit die Frage der Präklusion (§ 1027 ZPO) stellen, weil die Antragsgegner bei ihrer Sicht der Dinge die Richter konsequenterweise wegen Besorgnis der Befangenheit zu diesem Zeitpunkt hätten ablehnen müssen. dd) Die unterbliebene Einvernahme der (beklagten) Partei steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Schiedsrichter § 448 ZPO anzuwenden hatten und nach Maßgabe des von den Beklagten herangezogenen Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 22.5.2007 (NJW 2007, 2427; kritisch Noethen NJW 2008, 334) die Einvernahme der Schiedsbeklagten zu 2 und 3 veranlasst gewesen wäre, könnte ein solcher Verstoß allenfalls einen einfachrechtlichen Verfahrensfehler begründen (vgl. BGH NJW 1992, 2299/2300; Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1059 Rn. 13), was zu überprüfen der Senat nicht berufen ist. Das Schiedsgericht hat sich jedenfalls im Schiedsspruch (unter 2.2) hinreichend mit der Frage einer förmlichen Parteieinvernahme - nicht nur vorgeschoben - befasst und diese verneint. Ein Anspruch, die Streitfrage im Sinne der Beklagten zu entscheiden, bestand nicht. Entsprechende Überlegungen gelten, soweit die Beklagten eine fehlerhafte Beweislastverteilung bzw. Verwertung von beweiserheblichen Aussagen rügen. ee) Der Senat geht nicht davon aus, dass der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 16.10.2007 bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben ist. Vielmehr lassen dessen ausdrückliche Erwähnung im Schiedsspruch (S. 7, 3. und 5. Abs. und schon zuvor S. 6 im vorletzten Absatz zum Schadensersatzanspruch wegen Praxisverkaufs), auch die dortige Abhandlung der in diesem Schriftsatz (teils wiederholend) angesprochenen Gesichtspunkte wie z.B. Kündigung des Schiedsvertrags, Versuch einer gütlichen Einigung, Vertragsauslegung und Parteieinvernahme, zur Überzeugung des Senats den gegenteiligen Schluss zu. Die nunmehr vorgelegte Erklärung des Schiedsrichters Prof. Dr. Sch. vom 26.3.2008 zum Befangenheitsantrag im neuerlichen Schiedsverfahren enthält zwar die Aussage, zum Ergebnis der Hauptverhandlung vom 26.9.2007 habe der Beklagtenvertreter keine Stellungnahme abgegeben, sondern vielmehr mit Schriftsatz vom 8.10.2007 den Schiedsrichtervertrag einseitig gekündigt. Dass dem nicht so ist und der Schiedsrichter - immerhin bereits ca. fünf Monate nach der vorangegangenen Entscheidung - sich in diesem Punkt irrt, folgt zwingend aus dem Schiedsspruch. b) Das Schiedsgericht war nicht fehlerhaft besetzt (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO). (1) Mit der nun erklärten Ablehnung des Schiedsrichters Prof. Dr. Sch. sind die Antragsgegner jedenfalls präkludiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 2370/2371 m.w.N.) kann ein Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nach Erlass des Schiedsspruchs grundsätzlich nicht mehr abgelehnt werden. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen schließt dieser Grundsatz die Möglichkeit nicht aus, noch im Vollstreckbarerklärungsverfahren über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden, so bei einem besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit, der es rechtfertigt, das schiedsgerichtliche Verfahren als unzulässig anzusehen. Ob der von den Antragsgegnern bezeichnete - bestrittene - Grund, Schiedsrichter Prof. Dr. Sch. habe an der Eröffnung der Flughafenpraxis im Juli 2006 entgegen seinen Erklärungen teilgenommen, hierzu zählt, kann offen bleiben. Denn die Antragsgegner hätten diesen Grund bereits im schiedsrichterlichen Verfahren geltend machen können und müssen. Die Frage, ob der Schiedsrichter an der Praxiseröffnung teilgenommen hatte, war Thema zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 26.9.2007. Der Schiedsrichter Prof. Dr. Sch. verneinte, an der Praxiseröffnung teilgenommen zu haben; er sei niemals in den Räumlichkeiten gewesen und wisse nicht einmal, wo sich diese befänden. Der Vertreter der Antragsgegner gab sich mit dieser Erklärung zufrieden, obwohl er aus seiner Sicht die Erklärung leicht durch die Befragung des anwesenden Mitschiedsrichters K. hätte widerlegen können. Es ist nicht erklärlich, weshalb der anwaltliche Vertreter der Antragsgegner bei dieser Sachlage erst am 1.10.2007 weitere Nachforschungen anstellte und selbst zu diesem Zeitpunkt keine Ablehnung anbrachte, sondern einen entsprechenden Antrag erst im Vollstreckbarerklärungsverfahren am 22.2.2008 stellte. (2) Ungeachtet der von den Antragsgegnern unter dem 8.10.2007 erklärten Kündigung des Schiedsrichtervertrags aus wichtigem Grund blieben die Schiedsrichter zum Erlass der gegenständlichen Schiedssprüche berufen. Mit der herrschenden Meinung (Musielak/Voit § 1035 Rn. 30; Schwab/Walter Kap. 13 Rn. 8; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 4. Aufl. Rn. 74; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 4368) ist davon auszugehen, dass der Schiedsrichtervertrag zwar jederzeit und unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes, jedoch in der Regel nur gemeinsam von den Schiedsparteien gekündigt werden kann. Die denkbare Ausnahme, nämlich das erfolgreiche Ablehnungsgesuch einer Partei (vgl. Musielak/Voit und Schwab/Walter je a.a.O.), liegt nicht vor. Auf die für die außerordentliche Kündigung vorgebrachten Gründe kommt es nicht an. c) Auch im Übrigen liegen keine Gründe vor, dem Schiedsspruch vom 23.10.2007 die Anerkennung zu versagen. Insbesondere verstößt die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht gegen den materiellen ordre public, das heißt, dessen Anerkennung greift weder die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens an noch steht das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch, dass man es für untragbar hielte (BGH NJW 2002, 960; ZIP 1999, 483). Die eng am Wortlaut der vertraglichen Klausel (§ 14 Nr. 4) orientierte Auslegung ist denkbar und auch im Hinblick auf das Ergebnis der schiedsrichterlichen Parteianhörung jedenfalls vertretbar. Ob die Behandlung der Finanzierungskosten als "nicht bestritten" bzw. "nicht substantiiert bestritten" (siehe Beschluss des Schiedsgerichts vom 5.12.2007 zum Tatbestandsberichtigungsantrag) zutrifft, hat der Senat nicht zu überprüfen. Auch ein etwaiger verfahrensrechtlicher Fehler des Schiedsgerichts würde insoweit die Vollstreckbarerklärung nicht hindern. Zum Schriftsatz der Antragstellerseite vom 26.6.2007 hatten die Antragsgegner jedenfalls nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit nun beanstandet wird, die dort als K 33 vorgelegte Bankbestätigung sei ihnen nicht ausgehändigt worden (vgl. § 1047 Abs. 3 ZPO), sind sie mit diesem Einwand im gegenständlichen Verfahren präkludiert (§ 1027 ZPO). Die Antragsgegner können nicht erfolgreich mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes des Antragstellers gegen die Bestimmungen in § 14 Nrn. 8 und 9 des Gesellschaftsvertrags (Verpflichtung des ausscheidenden Gesellschafters, den Vertragsarztsitz den die Praxis fortführenden Gesellschaftern anzudienen) aufrechnen (§§ 387 ff. BGB). Dem steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH SchiedsVZ 2008, 40/43; a.A. BayObLGZ 2000, 124) zwar nicht grundsätzlich das gegenständliche Beschlussverfahren entgegen, wohl aber hier der Umstand, dass die Einwendung schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht bzw. dem entsprechend § 128 Abs. 2 ZPO festgelegten Zeitpunkt entstanden war (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung vom 26.9.2007 erklärt, er habe "seine kassenärztliche Zulassung verkauft". Der Verkauf der kassenärztlichen Praxis mit der dazu gehörigen Zulassung wird im Schriftsatz der Antragsgegner vom 16.10.2007 unter Punkt 8 (S. 12/13) auch nicht in Frage gestellt. Darauf, wann die Aufrechnung erklärt wurde, kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, wann die Tatsachen, auf denen die Einwendungen beruhen, entstanden sind (BGH NJW 2005, 2926; Hüßtege in Thomas/Putzo § 767 Rn. 22 und 22a). Auslösend für den behaupteten Schadensersatzanspruch ist der Praxisverkauf. Den daraus für die Gesellschaft entstandenen Schaden berechnen die Antragsgegner mit dem in München erzielbaren Erlös für kassenärztliche Praxen mit gynäkologischem KV-Sitz. Damit hätte ersichtlich schon im Schiedsverfahren aufgerechnet und der (bestrittene) vertragliche Anspruch so in das dortige Verfahren einbezogen werden können, zumal für diesen ausdrücklich die Schiedsvereinbarung gilt (vgl. § 14 des Gesellschaftsvertrags mit § 1 Satz 21 des Schiedsvertrags: "Das Schiedsgericht entscheidet auch über Forderungen, mit denen aufgerechnet worden ist"). Der Senat hat hinsichtlich der Verzugsschadensposition (Ziffer 2) ein offensichtliches Schreibversehen im Schiedsspruch berichtigt. Weil die Notarkosten für die Besicherung der Zwischenfinanzierung 271, 32 € betragen, beläuft sich der Gesamtbetrag auf 3.366,32 € (statt 3.366,82 €). f) Auch der Kostenschiedsspruch (vgl. § 1057 ZPO) ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Mit dem Einwand fehlerhafter Streitwertberechnung durch das Schiedsgericht kann der Erfolg des Antrags nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere liegt kein Fall des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vor, wonach ein Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat. Soweit das Schiedsgericht nach materiellem geltendem Recht zu entscheiden hat (§ 3 Satz 1 des Schiedsvertrags), erfordert dies für die Vollstreckbarerklärung nicht eine materiell richtige schiedsrichterliche Entscheidung. Verlangt ist vielmehr die Anwendung des (deutschen) materiellen Rechts, mögen auch bei der Rechtsfindung selbst Fehler unterlaufen. Der Senat braucht sich demnach nicht mit der Frage zu befassen, ob das Schiedsgericht zu Recht einen Fall des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG verneint hat. Soweit der Ergänzungsschiedsspruch Beträge enthält, die die Kosten des Schiedsgerichts umfassen (vgl. §§ 8, 9 des Schiedsrichtervertrags), ist dies in der gegebenen Konstellation - das Honorar hängt nicht von der bestrittenen Streitwerthöhe ab - unbedenklich (vgl. Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164; vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4 und 5). Sonstige Versagungs- oder Aufhebungsgründe sind weder begründet vorgebracht noch sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 und 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Den Streitwert hat der Senat nach § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt und der Höhe nach gemäß §§ 3, 5 und 6 ZPO bestimmt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 25/11 | 01.03.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag, das Urteil des Bridge-Sportverbands Südbayern e.V. – Schieds- und Disziplinargericht – vom 15. April 2011 als Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert beträgt bis zu 300 €. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Mitglied des Bridgeclubs A., der Mitglied des Bridge-Sportverbands Südbayern e.V. ist. Dieser wiederum gehört dem Deutschen Bridge-Verband e.V. (DBV) an. Die Antragstellerin wurde am 22.9.2010 von dem Clubmitglied L. darüber informiert, dass sie von dem Clubmitglied W. als "blöde Kuh" bezeichnet worden sei. Diesen Sachverhalt schilderte die Antragstellerin dem Bridgeclub A., bat um Einleitung der notwendigen disziplinären Schritte und Weiterleitung an die zuständigen Instanzen. Die Antragstellerin zahlte auf Anforderung eine Protestgebühr in Höhe von 200 €. Der Bridgeclub A. beantragte daraufhin aus eigenem Recht und als eigene Partei beim Bridge-Sportverband Südbayern e.V. die Durchführung eines Schiedsverfahrens gegen das Mitglied W. Frau W. ihrerseits beantragte gegen Frau L. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen übler Nachrede. Nach erfolglosen Vergleichsbemühungen verband das in Berg (Landkreis Starnberg) tagende Schieds- und Disziplinargericht des Bridge-Sportverbands Südbayern e.V. am 15.4.2011 die beiden Verfahren und erließ folgendes Urteil: 1. Der Antrag von (= Antragstellerin) vom 27.9.2010 auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Frau W. wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag von Frau W. vom 18.1.2011 auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Frau L. wird zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte. In der Folgezeit wurden der Antragstellerin auf die vorgestreckte Gebühr von 200 € ein nicht verbrauchter Betrag von 177,55 € zurückerstattet. Der Bridge-Sportverband Südbayern e.V. hat nach § 15 der Satzung ein sogenanntes Schieds- und Disziplinargericht als oberste Instanz des Verbandes, seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder eingerichtet. Das Gericht verfährt aufgrund Verweises in der Satzung nach der Verfahrensordnung für die Sportgerichtsbarkeit sowie die Schieds- und Disziplinargerichtsbarkeit im DBV (=VO). Unter Vorlage der Entscheidung vom 15.4.2011 hat die Antragstellerin deren Aufhebung beantragt. Sie hält es für unzutreffend, ihr (einen Teil der) Verfahrenskosten aufzuerlegen. Darüber hinaus gehe es ihr darum, nicht mit einem Schiedsurteil belastet zu werden, das in einem Verfahren ergangen sei, das sie nicht beantragt habe und in dem sie nicht Partei gewesen sei. II. Der Antrag ist unzulässig. 1. Das Oberlandesgericht München ist nur für bestimmte (staats-)gerichtliche Entscheidungen zuständig, die schiedsgerichtliche Verfahren im Sinne des 10. Buchs der ZPO betreffen, so etwa für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1059 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung nach § 1059 Abs. 1 ZPO ist, wie sich aus dessen Wortlaut und dessen systematischer Stellung ergibt, nur statthaft, wenn er sich gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch richtet. Dies ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung (BGHZ 159, 207/210). Bei der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich nicht um einen Schiedsspruch im Sinne des 10. Buchs der ZPO. Vielmehr geht es um einen Fall vereinsinterner Gerichtsbarkeit (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 25 ff.). „Echte“ Schiedsgerichte zeichnen sich dadurch aus, dass sie verbindlich unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit entscheiden (Lachmann Rn. 28). Dafür ist notwendig, dass die Parteien auf ihr Recht des Zugangs zu den staatlichen Gerichten (Justizgewährungsanspruch) mit der dafür gebotenen Eindeutigkeit verzichten (vgl. auch BayObLG vom 13.5.2003, 4 Z Sch 35/02, bei juris). Schon daran fehlt es. Vielmehr ist aus der maßgeblichen Satzung des Bridge-Sportverbands Südbayern e.V. in Verbindung mit den von dieser in Bezug genommenen Vorschriften des Dachverbands nicht ersichtlich, dass die Verbandsgerichtsbarkeit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausschließt. Die Satzung selbst enthält in ihrer Regelung über das Schieds- und Disziplinargericht dazu keinen Hinweis. Die in Bezug genommene VO des Bundesverbands verweist in ihrer Präambel darauf, dass die verbandseigene Gerichtsbarkeit die Aufgabe habe, vereins- oder verbandsinterne Streitigkeiten außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit einvernehmlich beizulegen, und, wenn dies nicht gelinge, durch verbandsinterne Entscheidungen auszutragen. Sie entfalte über den Verband und seine Gliederungen hinaus keine Rechtswirkungen. Soweit die vom Senat eingesehene Satzung des Deutschen Bridge-Verbands in § 19 Abs. 6 für einen Sonderfall - vermögensrechtliche Streitigkeiten - ein „echtes“ Schiedsgericht vorsieht, ist dieser nicht einschlägig. Überdies enthält die maßgebliche Satzung des Bridge-Sportverbands Südbayern e.V. eine derartige Klausel nicht. Die Aufgabenzuweisung nach § 15 der Satzung des Bridge-Sportverbands Südbayern e.V. ist schließlich typischerweise eine solche vereinsinterner Art (vgl. auch BGHZ 159, 207/211), nämlich Zuständigkeiten zur Schlichtung/Entscheidung von Streitigkeiten unter Vereinsorganen und Verstößen gegen Satzung und Beschlüsse. Dementsprechend ist der Ahndungskatalog auch im Wesentlichen vereins- und funktionsbezogen (siehe § 15 Abs. 2 Buchst. c bis e mit Verboten zur Ämter-/Funktionsausübung, Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, Nutzung von Vereinseinrichtungen). 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, der Streitwert aus § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin mit einem Betrag von nicht mehr als 300 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 25/10 | 14.03.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus dem Einzelschiedsrichter bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten in N. geführten Schiedsverfahren am 12. August 2010 folgenden Schiedsspruch: I. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 58.417,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.984,15 € seit 1.4.2006 zu zahlen. II. Auf Schiedswiderklage hin wird die Schiedsklägerin verurteilt, an den Schiedsbeklagten 3.354,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.328,42 € seit 1.4.2006 und aus 26,13 € seit 6.11.2009 zu zahlen. III. Die Parteien werden verurteilt, die Kündigung der Konten der Gemeinschaftspraxis ... auszusprechen, der Kündigung der jeweils anderen Partei zuzustimmen und die ... Bank anzuweisen, die Konten abzurechnen und die jeweiligen Guthaben je zur Hälfte an die Schiedsklägerin und den Schiedsbeklagten freizugeben. IV. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien aus dem Betrieb der kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis ... und deren Beendigung über die vorstehend zugesprochenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ansprüche mehr bestehen. V. ... VI. ... II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffer I. in Höhe von 556,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2010 für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 556,40 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien schlossen am 3.12.1999 einen Gesellschaftsvertrag zur gemeinsamen Ausübung einer kieferorthopädischen Praxis. Im Juni 2005 kündigte die Antragstellerin die Gemeinschaftspraxis zum 31.12.2005. Versuche, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einverständlich auseinanderzusetzen, blieben erfolglos. Es kam zu mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen. Am 4./7.12.2008 schlossen die Parteien eine Schiedsvereinbarung: "zur Regelung aller zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten, namentlich des Rechtsstreits beim Landgericht R., Az.: ..., jedoch auch aller Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der bis Ende 2005 bestehenden früheren Gemeinschaftspraxis der Parteien...". Ort des Schiedsverfahrens sollte Nürnberg sein. Das von der Antragstellerin angerufene Schiedsgericht erließ am 12.8.2010 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Am 1.10.2010 bezahlte der Antragsgegner einen Betrag von 77.931,74 €. Die sich aus Ziff. I. (zugesprochene Klageforderung nebst Zinsen) abzüglich Ziff. II. (zugesprochene Widerklageforderung nebst Zinsen) zugunsten der Antragstellerin ergebende Differenz betrug am 30.9.2010 unstreitig 78.488,24 € (siehe Anlage B 6 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 29.10.2010). Im Hinblick auf den offenen Rest hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1.10.2010 Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch wegen einer Forderung in Höhe von 556,40 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2010 für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat mit einem Betrag von insgesamt 556,40 € aufgerechnet. Dieser errechnet sich aus Nachbelastungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vom 1.9.2010, von denen er die Hälfte (28,31 €) geltend macht, sowie aus einem weiteren (Hälfte-) Betrag von 528,19 €. Hierbei soll es sich um Gelder aus Überweisungen von Patienten des Antragsgegners nach Beendigung der früheren Gemeinschaftspraxis handeln, die nichts desto weniger auf Konten der Gemeinschaftspraxis geflossen sind. Er trägt weiter vor, er habe sich die Ansprüche der Patienten aus den vorgenommenen Fehlüberweisungen abtreten lassen, und beruft sich zum Beweis auf Abtretungsvereinbarungen aus dem Jahre 2007. Die Antragstellerin erhebt die Einrede der Schiedsklage. Sie ist ferner der Meinung, die aufgerechneten - bestrittenen - Ansprüche könnten nicht mehr geltend gemacht werden, da im Schiedsspruch festgestellt sei, dass zwischen den Parteien aus dem Betrieb der kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis und deren Beendigung über die zugesprochenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ansprüche mehr bestünden. Mit dem Schiedsspruch seien sämtliche denkbare Ansprüche zwischen den Parteien aus der Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis erledigt. Die geltend gemachten Forderungen seien schließlich, weil vor Erlass des Schiedsspruchs entstanden, präkludiert. Die Ansprüche wegen der Fehlüberweisungen habe der Antragsgegner in dem in der Schiedsabrede ausdrücklich erwähnten Streitverfahren im Wege der Widerklage geltend gemacht. Damit seien diese Ansprüche ebenfalls Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen. Der Antragsgegner ist der Meinung, Ziel des Schiedsverfahrens sei nicht die Trennung der finanziellen Verhältnisse der Parteien, sondern die Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis gewesen. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in N. ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist im begehrten Umfang zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Die vom Antragsgegner vorgebrachte Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) steht der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Aufrechnung zulässig (vgl. BGH NJW-RR 2008, 659; BGH MDR 2010, 1415). Dies gilt auch nach der Reform des Schiedsverfahrensrechts durch das Gesetz vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224). Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt hier, die Aufrechnungslage darf nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Anders ist es nur, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - z. B. mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte (vgl. BGH aaO.; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 2460). Dabei genügt es, wenn die Einwendung bestanden hat. Kenntnis der Partei vom Grund wird nicht verlangt (vgl. z. B. Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 767 Rn. 14). Die Aufrechnung scheidet ferner aus, wenn die Gegenforderung ebenfalls der Schiedsabrede unterliegt und der Gläubiger die Schiedseinrede erhoben hat (vgl. BGH MDR 2010, 1415; Senat vom 27.6.2005 MDR 2005, 1244). (2) Die Antragstellerin hat die Schiedseinrede erhoben. Die zur Aufrechnung gestellten Forderungen unterfallen der Schiedsvereinbarung vom 4./7.12.2008. Nach dieser sollen alle zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten und alle Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis durch den Schiedsrichter entschieden werden, insbesondere auch solche, die den Gegenstand eines bestimmten Rechtsstreits bildeten. Die Nachbelastung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung war den Parteien zwar bei Abschluss der Schiedsvereinbarung noch nicht bekannt, stand für den objektiven Beobachter aber bereits fest. Ebenso erfolgten die Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto lange vor der Schiedsvereinbarung. Soweit der Antragsgegner seine Gegenansprüche (auch) auf die Abtretung von Rückerstattungsansprüchen stützt, haben die Zessionen ebenfalls schon geraume Zeit vor Abschluss der Schiedsabrede stattgefunden. Sämtliche Ansprüche fallen unter die Schiedsvereinbarung. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin waren die strittigen Überweisungen auf das Gemeinschaftskonto Gegenstand des in der Schiedsabrede ausdrücklich erwähnten Rechtsstreits. Geklärt werden sollten alle zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten, nämlich alle Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis. Hierzu gehörte naturgemäß auch die Auflösung der Gemeinschaftskonten. Dies wurde im Schiedsspruch sogar ausdrücklich behandelt. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen unterfallen der Schiedsklausel, auch wenn Einzelheiten den Parteien noch nicht bewusst waren. Daran ändert nichts, dass die Rückerstattungsansprüche ursprünglich nicht dem Antragsgegner zustanden. Mit der Abtretung im Jahr 2007 waren es ersichtlich solche, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis standen und nun - wofür übrigens auch die Abtretung als solche spricht - einer umfassenden Klärung zugeführt werden sollten. Es gilt das allgemein anerkannte Prinzip der weiten Auslegung von Schiedsvereinbarungen (dazu Lachmann Rn. 472 f. m.w.N.), wobei als Maßstab auf deren Sinn und Zweck abzustellen ist. Dies zugrunde gelegt sollten aber gerade derartige praxisbezogene Auseinandersetzungen, mögen sie auch nicht unmittelbar aus den Vertragsbeziehungen der Parteien untereinander stammen, davon umfasst sein. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem offenen Betrag, wegen welchem der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären ist. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 25/08 (2) | 08.12.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Gründe: I. Der Gläubiger (Schiedskläger) hat gegen die Schuldnerin (Schiedsbeklagte) einen Teilschiedsspruch vom 12.11.2008 erwirkt, der folgendermaßen lautet: Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger über die Provisionsansprüche aus der Vereinbarung zur Zusammenarbeit vom 1. Juli 2003 abzurechnen und einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, für die dem Kläger eine Provision gebührt. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 5. Dezember 2007 das Vertragsverhältnis aus der Vereinbarung vom 1. Juli 2003 nicht aufgelöst hat und das Vertragsverhältnis über den 5. Dezember 2007 hinaus bis 31. Dezember 2008 fortbesteht. Der Senat hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.1.2010 den Teilschiedsspruch in den vorstehenden Ziffern 1 und 2 für vollstreckbar erklärt. Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende schriftliche Handelsvertretervertrag vom 1.7.2003 enthält in § 9 (2) folgende Schiedsklausel: Die Vertragspartner werden Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen sowie aus sämtlichen weiteren Rechtsverhältnissen, die mit seinem Gegenstand im Zusammenhang stehen, durch Verhandlungen beizulegen versuchen. Sollten solche Verhandlungen erfolglos bleiben, werden die Meinungsverschiedenheiten nach der Schiedsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist München. Mit Schriftsatz vom 12.10.2010 hat der Gläubiger wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der geschuldeten Handlung beantragt, ihn zu ermächtigen, die Provisionsabrechnung durch einen von ihm ausgewählten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen, die Schuldnerin anzuweisen, für die voraussichtlichen Kosten einen Vorschuss zu leisten, dem vom Gläubiger bestellten Wirtschaftsprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit erforderlich, zu gewähren und der Schuldnerin für den Fall der Nichteinhaltung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft anzudrohen. Die Schuldnerin wendet, wie schon im Verfahren der Vollstreckbarerklärung, ein, sie habe bereits am 24.6.2004 einen Buchauszug vorgelegt, welcher alle relevanten Informationen enthalte. Gleichwohl habe sie zuletzt noch einen Buchauszug mit Provisionsabrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen lassen, der sechs Aktenordner umfasse, und diesen auch dem Gläubiger übergeben. Der Gläubiger ist weiter der Ansicht, dass das vorgelegte Abrechnungskonvolut nicht annähernd die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Buchauszuges erfülle. II. Der Antrag auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Anspruchs auf Abrechnung und Buchauszug hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag nach §§ 887, 888 ZPO. Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Sinne der genannten Vorschriften ist bei Entscheidungen nach § 1060 Abs. 1 ZPO das Gericht, das die Vollsteckbarerklärung ausgesprochen hat (vgl. Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 887 Rn. 6), also das Oberlandesgericht München. 2. Rechtsgrundlage für das verfahrensgegenständliche Begehren bildet nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NZG 2011, 554; NJW-RR 2010, 279; NJW-RR 2007, 1475) ausschließlich § 887 ZPO. 3. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung mögen erfüllt sein. Der titulierte Anspruch ist jedoch nicht hinreichend bestimmt, um die begehrte Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Daran ändert die Vollstreckbarerklärung des (Teil-) Schiedsspruchs durch den Senat nichts, da es im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht darauf ankommt, ob der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt hat (BGH NJW 2006, 995; OLG Frankfurt vom 30.9.2010, 26 Sch 6/10 zitiert nach juris). a) Um zu einer vollstreckungsfähigen Urteilsformel zu gelangen, wird für die Klage auf Erteilung eines Buchauszugs teilweise die konkrete Angabe verlangt, wie der Buchauszug inhaltlich beschaffen sein soll (OLG Saarbrücken NJW-RR 2002, 34/35; Baumbach/Hopt HGB 34. Aufl. § 87c Rn. 21; Muster bei Staub/Emde § 87c Rn. 172/173; siehe auch BGH NJW 2001, 2333). Dem würde der Ausspruch des Schiedsgerichts ersichtlich nicht genügen, weil er letztlich nur den Inhalt der gesetzlichen Verpflichtung wiedergibt, was im Allgemeinen nicht ausreichend ist (vgl. BGH DB 2007, 1190). Teilweise wird dies großzügiger gesehen (Staub/Emde HGB 5. Aufl. § 87c Rn. 171; auch OLG Frankfurt MDR 2002, 478), jedoch als Mindestmaß verlangt, dass der Zeitraum und die Geschäfte bezeichnet sind, für die der Auszug zuerkannt ist (Emde MDR 2003, 1151/1159; siehe etwa auch OLG Hamburg MDR 1968, 673), während der Begriff des Buchauszugs wegen seiner in der Rechtsprechung gefundenen Konkretisierung hinreichend bestimmt ist und dieser den Umfang der daraus abzuleitenden Verpflichtung, nämlich alles zu übermitteln, was provisionsrelevant ist, auch vollstreckungsrechtlich ausreichend umschreiben dürfte. Indessen dürfen Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG vom 15.4.2009, 3 AZB 93/08 zitiert nach juris). Den vollstreckungsfähigen Anspruch muss der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel jedoch inhaltlich bestimmt ausweisen. Das ist dann der Fall, wenn der Titel aus sich heraus verständlich ist und für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (Zöller/Stöber 29. Aufl. § 704 Rn. 4). b) Diesen Anforderungen wird der vorgelegte Titel, auch wenn man dem oben dargestellten großzügigen Maßstab folgt, nicht gerecht. Hinsichtlich des Zeitraums, für den der Buchauszug verlangt werden kann, mag der Titel noch genügen. Denn er legt - ohne Hinweis auf Ausnahmen - als frühesten Zeitpunkt den der Vereinbarung über die Zusammenarbeit vom 1.7.2003 (Ziff. 1) und als abschließenden Zeitpunkt den der festgestellten Beendigung des Vertragsverhältnisses (Ziff. 2) am 31.12.2008 fest. Der Titel enthält jedoch keine Angaben zum Kreis der Geschäfte, über die abzurechnen und für die der Buchauszug zu erteilen ist. Der Hinweis auf die Vereinbarung zur Zusammenarbeit vom 1. 7.2003 genügt nicht, da die Dritten nicht bekannte Vereinbarung zur Konkretisierung des Titels nicht herangezogen werden kann. Die Begrenzung des Anspruchs auf solche Geschäfte, „für die dem Kläger eine Provision gebührt“ (vgl. § 87c Abs. 2 a.E. i.V.m. § 87 HGB), wiederholt nur den gesetzlichen Wortlaut (BGH DB 2007, 1190), ohne den Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte, über den ein Buchauszug zu erteilen ist, selbst hinreichend abzugrenzen. Für eine Festlegung des Inhalts der Verpflichtung des Schuldners ist aber im Vollstreckungsverfahren regelmäßig kein Platz. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner eine durch den titulierten Anspruch festgelegte Verpflichtung erfüllt hat, nicht aber, worin diese besteht (BAG vom 15.4.2009, 3 AZB 93/08 zitiert nach juris). Urteilsformeln lassen sich nach überwiegender Meinung auch durch Rückgriff auf die Urteilsgründe auslegen (Zöller/Stöber § 704 Rn. 5; MüKo/Krüger ZPO 3. Aufl. § 704 Rn. 8). Aus den Gründen des Beschlusses über die Vollstreckbarerklärung als maßgeblichen Titel (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO) kann eine genauere Bestimmung des Tenors jedoch nicht abgeleitet werden, da darin Angaben - ebenso wie im Schiedsspruch selbst - zum genauen Umfang der Pflichten des Schuldners nicht gemacht wurden. Zudem ist ein Rückgriff auf andere Urkunden wie etwa den Schiedsspruch oder die im Tenor genannte Vereinbarung nicht zulässig (BAG vom 15.4.2009, 3 AZB 93/08 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 95; HK-ZPO/Kindl 4. Aufl. § 704 Rn. 6; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 704 Vorbem I-III Rn. 16; MüKo/Krüger ZPO 3. Aufl. § 704 Rn. 8; Musielak/Lackmann ZPO 8. Aufl. § 704 Rn. 6). 4. Unabhängig von der vollstreckungsrechtlichen Problematik würde nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (vom 10.12.2010, 13 Sch 1/10 zitiert nach juris) die Schiedsklausel den Senat als zuständiges Vollstreckungsgericht daran hindern, den Erfüllungseinwand der Schuldnerin zu prüfen. Dieser ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1475; BGHZ 161, 67). Die Beachtlichkeit des Erfüllungseinwands in Verbindung mit dem Entscheidungsvorbehalt zugunsten des Schiedsgerichts würde hiernach bedingen, dass Zwangsmaßnahmen nach §§ 887, 888 ZPO, selbst wenn die formalen Voraussetzungen gegeben wären, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verhängt werden könnten. Ob der Senat diese Konsequenz ebenfalls zöge, kann angesichts der voranstehenden Ausführungen indessen offen bleiben. III. Die Kostentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; Abs. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 25/08 | 22.01.2010 | ||
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 12. November 2008 in München folgenden Teilschiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger über die Provisionsansprüche aus der Vereinbarung zur Zusammenarbeit vom 1. Juli 2003 abzurechnen und einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, für die dem Kläger eine Provision gebührt. 2. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 5. Dezember 2007 das Vertragsverhältnis aus der Vereinbarung vom 1. Juli 2003 nicht aufgelöst hat und das Vertragsverhältnis über den 5. Dezember 2007 hinaus bis 31. Dezember 2008 fortbesteht. 3. Die Kostenentscheidung bleibt einem Schlussschiedsspruch vorbehalten. II. Dieser Schiedsspruch wird hinsichtlich der vorstehend wiedergegebenen Ziffern 1. und 2. für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller schloss für eine aus ihm und einer Mitgesellschafterin bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Antragsgegnerin am 1.7.2003 einen Handelsvertretervertrag ab, wonach die GbR für die Antragsgegnerin auf Provisionsbasis in der Kundenaquisition tätig sein sollte. Der schriftliche Vertrag enthält in § 9 (2) folgende Schiedsklausel: Die Vertragspartner werden Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen sowie aus sämtlichen weiteren Rechtsverhältnissen, die mit seinem Gegenstand im Zusammenhang stehen durch Verhandlungen beizulegen versuchen. Sollten solche Verhandlungen erfolglos bleiben, werden die Meinungsverschiedenheiten nach der Schiedsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist München. Im Jahr 2006 schied ein Gesellschafter aus der GbR aus und übertrug seine Rechte auf den Antragsteller. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin erfolglos auf, ihm eine Abrechnung und einen Buchauszug zu erteilen. Er erhob eine Klage zum Landgericht, in der die Antragsgegnerin die Einrede der Schiedsabrede erhob. Die Antragsgegnerin kündigte mit Schreiben vom 5.12.2007 das Vertragsverhältnis fristlos. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses unwirksam sei, und machte mit der erhobenen Schiedsklage im Wege der Stufenklage u.a. Ansprüche auf Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges über alle Geschäfte geltend, für die ihm eine Provision zustehe. Weiterhin beantragte er festzustellen, dass die Kündigung vom 5.12.2007 das Vertragsverhältnis nicht beendet habe. Das angerufene Schiedsgericht erließ am 12.11.2008 einen Teilschiedsspruch, mit dem es die Antragsgegnerin zur Abrechnung sowie zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilte. Weiterhin stellte es fest, dass die Kündigung das Vertragsverhältnis nicht aufgelöst habe und dieses bis zum 31.12.2008 fortbestehe. Der Antragsteller hat unter Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Kopie des Teilschiedsspruchs beantragt, diesen für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, sie habe jedenfalls im Zuge des Vollstreckbarerklärungsverfahrens die von ihr verlangten Auskünfte erteilt und Auszüge vorgelegt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei deshalb zurückzuweisen. Der Antragsteller bestreitet die Ordnungsmäßigkeit der Auszüge. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Teilschiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs ist, wie im Tenor festgehalten, zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). b) Der Teilschiedsspruch erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO, da er abschließend und bindend einen trennbaren Teil des Streitstoffs regelt. Er kann daher für vollstreckbar erklärt werden (BGH WM 2007, 1050). c) Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antragsteller hinsichtlich des feststellenden Teils fehlt nicht deswegen, weil der Schiedsspruch insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Denn für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn dieser nicht vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern soll auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend absichern (BGH NJW-RR 2007, 1366; NJW-RR 2006, 995; Senat vom 29.7.2009, 34 Sch 006/09). d) Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. e) Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Erfüllungseinwand steht der Vollstreckbarerklärung auch bezüglich der Abrechnung und der Erstellung eines Buchauszuges nicht entgegen. Strittige materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind, können im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie selbst in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1060 Rn. 3; siehe auch BGHZ 99, 143; Senat vom 22.2.2006, 34 Sch 002/06 = OLG-Report 2006, 405, und vom 17.7.2006, 34 Sch 011/06; a.A. wohl BGH NJW-RR 2008, 659/662), das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und die geltend gemachten Einwendungen der Schiedsvereinbarung unterliegen (Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1030 Rn. 7). Die maßgebliche Schiedsabrede umfasst derartige Streitigkeiten unter anderem dann, wenn sie - wie hier - so gefasst ist, dass sie sich auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erstrecken soll (OLG Saarbrücken vom 16.9.2005, 4 Sch 2/05 zitiert nach juris). Es ist dann nicht Sache des staatlichen Gerichts, im Vollstreckbarerklärungsverfahren eines Teilschiedsspruchs der Frage nachzugehen, inwieweit die erteilte Auskunft den zuerkannten Auskunftsanspruch der Antragstellerin auch tatsächlich erfüllt (Senat vom 1.2.2008, 34 Sch 018/07 = SchiedsVZ 2008, 152; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 68. Aufl. § 1060 Rn. 10). Dafür spricht insbesondere, dass bei einer Stufenklage (vgl. § 254 ZPO) das Schiedsverfahren nicht fortgeführt werden kann, solange die vorangehende Stufe, etwa durch Blockade des Auskunftspflichtigen, noch nicht erledigt ist. Zwangsweise durchgesetzt werden kann die Rechnungslegung jedoch erst nach Vollstreckbarerklärung des entsprechenden Teilschiedsspruchs. Die Frage, ob bei einem abgeschlossenen Schiedsverfahren im Interesse der Verfahrenskonzentration bestrittene Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren zuzulassen sind (BGH NJW-RR 2008, 659), die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören, braucht daher nicht entschieden zu werden. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Ausnahmeregelung des § 93 ZPO greift nicht ein. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert des Abrechnungs- und Auskunftsanspruchs mit rund 1/5 der klägerischen Vorstellungen zur Provisionshöhe (490.000,00 €) und die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung mit 1/4 von 200.000,00 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 25/07 | 10.04.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schiedsspruchs Schiedsspruch: - formale Anforderung | |
B E S C H L U S S I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt xxx bestehende Schiedsgericht erließ am 29. Juni 2007 in Nürnberg in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Verfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Der Gegenstandswert beträgt EUR 33.384,80. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu erstatten (§ 40 DIS-SchO) und zwar: 2.1 Verwaltungsgebühr DIS: EUR 667,78 zzgl. 16% Mehrwertsteuer 2.2 Kosten des Schiedsgerichts: EUR 3.900,00 zzgl. 16 % Mehrwertsteuer 2.3 Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die Klägerin: EUR 1.680,00 zzgl. 16% Mehrwertsteuer 2.4. Die Mehrwertsteuer ist nur dann erstattungsfähig, wenn die Klägerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffer 2. (Punkte 2.1 bis 2.4) mit der Maßgabe, dass der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 2.445,42 € auf die Kosten geleistet hat, für vollstreckbar erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 6.247,68 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Zwischen den Parteien war wegen Zahlungsansprüchen des Antragstellers in Nürnberg ein Schiedsverfahren anhängig. Grundlage dieses Verfahrens bildete eine Schiedsvereinbarung, mit der die Maßgeblichkeit der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS-SGO) verabredet wurde. Am 25.11.2004 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, durch den der Schiedsbeklagte zur Zahlung an den Schiedskläger Zug um Zug gegen Herausgabe von Werkzeug verurteilt wurde. Jenen Schiedsspruch hat der Senat mit Beschluss vom 7.9.2005 für vollstreckbar erklärt (34 Sch 021/05 = OLG-Report 2006, 208). Am 29.6.2007 erging der gegenständliche Schiedsspruch, nach dem der Beklagte dem Kläger die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß dem im Tenor dargestellten Umfang zu erstatten hat. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller am 19.11.2007 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Im Hinblick auf eine außergerichtliche Ratenzahlungsvereinbarung wurde das Verfahren zeitweise nicht betrieben. Zuletzt hat der Antragsteller eine vom Antragsgegner unbestritten gebliebene Forderungsaufstellung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Hauptsache bezahlt ist und auf die Kosten seit 17.10.2007 ein anrechenbarer Überschuss von 2445,42 € verbleibt. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Nürnberg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist, wie im Tenor festgehalten, zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der nach § 40 DIS-SGO berechneten maßgeblichen Kostenerstattungsforderungen sowie der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallenen Anwaltsgebühren auf der Antragstellerseite sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das gilt auch, soweit die Mehrwertsteuer umfasst ist, obwohl, wie aus Ziffer 2.4 folgen dürfte, eine Erklärung des Schiedsklägers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann, offenbar nicht vorlag (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO; dazu BGH NJW 2003, 1543). Denn eine Ergänzung der erforderlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen oder eine Richtigkeitskontrolle durch das staatliche Gericht findet im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht statt. Ob der Antragsteller aus dem Titel hinsichtlich der Mehrwertsteuer die Vollstreckung betreiben könnte, ist nicht erheblich (vgl. BGH NJW-RR 2006, 995). Im Übrigen, nämlich soweit Teilbeträge am 17.10.2007 bereits vor Antragstellung geleistet sind und auf die Kosten verrechnet werden können, ist der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 24/14 | 19.05.2015 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Aufrechnung; Schiedsbefangenheit | |
BESCHLUSS I. Das aus den Schiedsrichtern F als Vorsitzendem, G und H als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 21. August 2012 in München folgenden Schiedsspruch: 1. Der Beklagte hat an den Kläger 2.929,49 Euro nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2011 zu bezahlen. 2. … II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 2.929 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller und der Antragsgegner, beide Rechtsanwälte, hatten sich mit Sozietätsvertrag vom 28.12.2001 zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag (GV) enthält unter § 18 eine Schiedsklausel, wonach „alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, die zwischen den Partnern und/oder zwischen einem Partner oder mehreren Partnern einerseits und der Sozietät andererseits entstehen, … unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig und verbindlich entschieden (werden)“. Nach dem mit Schreiben vom 13.8.2007 bewirkten Ausschluss des Antragsgegners aus der GbR erhob der Antragsteller, auf den gemäß § 16 Abs. 2 GV das Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen ist, im schiedsgerichtlichen Verfahren Klage gegen den Antragsgegner wegen eines behaupteten Anspruchs auf Verlustausgleich und wegen behaupteter Aufwendungsersatzansprüche. Das Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 21.8.2012 dem Klageantrag teilweise statt und verurteilte den Schiedsbeklagten zur Zahlung von 2.929,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2011. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller am 27.8.2014 beantragt, diesen Schiedsspruch im Hauptsacheausspruch für vollstreckbar zu erklären. Der hierzu angehörte Antragsgegner hat am 19.9.2014 die Aufrechnung mit einer nach seiner Behauptung an ihn am 18.12.2012 abgetretenen und gegen die GbR bzw. den Antragsteller als deren Rechtsnachfolger gerichteten Forderung auf Aufwendungsersatz erklärt und auf dieser Grundlage Zurückweisung beantragt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Kontokorrentkonto der GbR war dieser ein Verfügungsrahmen von 25.000 € eingeräumt. Mit Vertrag vom 23.2.2005 trat der Vater des Antragsgegners seine Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Stadtsparkasse aus dem Kontokorrentkreditvertrag an diese ab. Im April 2009 wurden die Sicherheit verwertet und dem Kontokorrentkonto der erzielte Erlös in Höhe von 28.556,63 € gutgeschrieben. Der Antragsgegner behauptet unter Verweis auf die ihm gemäß § 9 Abs. 2 GV eingeräumte Alleinvertretungsberechtigung, der Aufwendungsersatzanspruch des Sicherungsgebers richte sich gegen den Antragsteller als Rechtsnachfolger der GbR, weil er – der Antragsgegner – den Sicherungsgeber in Vertretung der GbR darum ersucht habe, die Sicherheit für den Kontokorrentkredit zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller rügt, dass über die behauptete Forderung im Schiedsverfahren zu befinden wäre. Außerdem bestreitet er ein Handeln des Antragsgegners in fremdem Namen und meint, dass der Aufwendungsersatzanspruch des Drittsicherungsgebers gegen den Antragsgegner selbst gerichtet sei. Sei der Antragsgegner aber tatsächlich im Namen der GbR aufgetreten, so habe er sich über die aus der gemeinsamen Geschäftsführungszuständigkeit gemäß § 9 Abs. 1 GV folgende interne Beschränkung seiner Vertretungsmacht hinweggesetzt. Zur Beschaffung einer Sicherheit sei der Antragsgegner persönlich als Verursacher des Negativsaldos auf dem Kontokorrentkonto verpflichtet gewesen. Am 31.12.2005 habe sich das Kontokorrentkonto der GbR wegen unberechtigter Entnahmen des Antragsgegners aus dem Gesellschaftsvermögen mit 28.893,00 € im Minus befunden. II. Dem Antrag ist stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207) und auch kein ausdrücklicher Parteiantrag gestellt wurde (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1063 ZPO Rn. 2). 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind durch dessen Vorlage im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des – inländischen – Schiedsspruchs (§§ 1060, 1054 ZPO) ist zulässig und begründet. a) Aufhebungsgründe (siehe § 1059 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO), welche der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden (§ 1060 Abs. 2 ZPO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) mit einer Gegenforderung kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Richtet sich die bestrittene Gegenforderung nicht gegen den Antragsteller, so liegt schon keine Aufrechnungslage vor. Richtet sie sich aber gegen den Antragsteller als Rechtsnachfolger der GbR, so ist der Streit über die behauptete Forderung aufgrund der geschlossenen Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht zugewiesen. Der Antragsteller hat die Schiedseinrede erhoben. (1) Auch nach der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) ist es im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, im Vollstreckbarerklärungsverfahren Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören. Als eine solche nach Schluss der Schiedsverhandlung (§ 767 Abs. 2 ZPO) entstandene und daher im Verfahren der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich berücksichtigungsfähige Einwendung kommt auch eine Aufrechnung in Betracht (BGH SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 31 f.), hier mit einer Forderung, welche der Antragsgegner seiner Behauptung zufolge erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens erworben hat, so dass sie im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht werden konnte und Präklusion nicht eingetreten ist. (2) Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen Schiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht jedoch nicht beachtet werden (BGHZ 60, 85/89; BGH NJW-RR 2008, 556 Rn. 10). Die Schiedsvereinbarung enthält das vertragliche Verbot, einem staatlichen Gericht durch Geltendmachung des Aufrechnungseinwandes die Prüfung zu unterbreiten, ob eine dem Schiedsvertrag unterfallende Forderung besteht, über die nach dem Willen der Parteien das Schiedsgericht entscheiden sollte. aa) Die Parteien streiten nicht nur darüber, ob die an den Antragsgegner abgetretene und gemäß § 670 BGB auf die Leistung von Aufwendungsersatz gerichtete (ursprüngliche Dritt-) Forderung gegen die GbR als angebliche Auftraggeberin gerichtet ist, sondern auch darüber, ob der Antragsgegner auf der Grundlage seines Vorbringens infolge der Abtretung Inhaber einer Forderung geworden ist, zu deren Begründung er im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander nicht berechtigt gewesen sei und von der er deshalb die GbR im Wege des Schadensersatzes freizustellen habe. Er bringt nämlich vor, der Antragsgegner habe im Falle einer Auftragserteilung namens der GbR die im Innenverhältnis zu beachtenden Grenzen seiner Vertretungsbefugnis überschritten. Sein Vorgehen sei nicht von einem Beschluss der die Geschäftsführung gemeinschaftlich ausübenden (§ 9 Abs. 1 GV) Gesellschafter gedeckt gewesen. Gesellschaftsintern sei der Antragsgegner persönlich als Urheber der Kontoüberziehung zur Beibringung einer Sicherheit verpflichtet gewesen, denn er habe in strafrechtlich relevanter Weise der Gesellschaft Vermögen entzogen und auf diese Weise die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits notwendig gemacht. bb) Der Streit über die zur Aufrechnung gestellte Forderung hat mithin seinen Kern im gesellschaftsrechtlichen Verbund der Parteien. Die Auseinandersetzung hierüber haben die Parteien gemäß § 18 GV den staatlichen Gerichten entzogen und auf private Schiedsgerichte übertragen, denn die weit formulierte Schiedsklausel erstreckt sich ausdrücklich auf „alle Streitigkeiten … im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag“, somit auch auf die hier zu klärende Meinungsverschiedenheit über eine aus dem Gesellschaftsverhältnis resultierende Beschränkung des Antragsgegners bei der Aufrechnung. Dass Rechtsinhaber der – behaupteten – zedierten Forderung ursprünglich ein durch die Schiedsklausel nicht gebundener Dritter war, führt zu keiner anderen Würdigung. Ob dem Antragsgegner als Zessionar die Aufrechnung der zedierten Forderung zu versagen ist, beurteilt sich allein nach den im Zusammenhang mit der Durchführung des Gesellschaftsvertrages geschaffenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen und stellt sich daher als Streitigkeit im Sinne der Schiedsklausel dar (zur Auslegung vgl. BGHZ 99, 143/149). (3) Eine Konstellation, in der ausnahmsweise die Aufrechnung dennoch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung berücksichtigungsfähig ist, liegt nicht vor. Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die schiedsbefangene (Gegen-) Forderung beendet wurde; denn bei einer solchen Sachlage wird die von den Parteien gewollte Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts gewahrt (BGH NJW-RR 2008, 556 Rn. 10). Entsprechendes gilt, wenn über einen vor dem Schiedsgericht erhobenen Einwand keine Entscheidung ergangen ist, weil das Schiedsgericht seine Unzuständigkeit angenommen hat. In diesem Fall kann der Einwand vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht werden (BGH SchiedsVZ 2014, 31 Rn. 5). Letzteres gilt auch dann, wenn der Einwand zwar vor dem Schiedsgericht nicht erhoben wurde, aber feststeht, dass das Schiedsgericht sich damit mangels Zuständigkeit nicht befasst hätte (BGH a. a. O.). In dem zwischen den Parteien durchgeführten Schiedsverfahren ist eine Entscheidung über die erst nach den Erlass des Schiedsspruchs abgetretene und aufgerechnete Gegenforderung nicht ergangen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit für die zur Aufrechnung gestellte Forderung ablehnen würde. Der Vorrang des Schiedsgerichts ist daher im vorliegenden Verfahren zu beachten. Eine Beweisaufnahme über die behauptete Gegenforderung und die Berechtigung zur Aufrechnung hat vor dem staatlichen Gericht deshalb zu unterbleiben. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache. Der Wert der Gegenforderung bleibt gemäß § 45 Abs. 3 GKG unberücksichtigt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 24/12 | 17.01.2013 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Erfüllung; Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung | |
Beschluss I. Der Antrag, den in München ergangenen Schiedsspruch vom 16. Februar 2011 in Ziffer II. in Höhe eines Teilbetrags vom 20.000 € für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 16.2.2011 in München ergangenen Schiedsspruchs zwischen der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin (und Schiedswiderbeklagten) und dem Antragsteller als Schiedsbeklagten und Schiedswiderkläger zu 1; Schiedsbeklagte zu 2 war eine Aktiengesellschaft, zu dessen Vorstand der Antragsteller gehörte. 1. Im Schiedsverfahren ging es um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei durch die Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin. Auf die Widerklage des Antragstellers verurteilte das Schiedsgericht - soweit hier von Bedeutung - die Schiedsklägerin (Antragsgegnerin) zur Zahlung von 751.851,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten aus 709.581,85 € seit dem 23.12.2009 und aus 42.270 € seit dem 24.12.2009 an den Schiedsbeklagten zu 1 (Antragsteller), die Schiedsbeklagte zu 2 zur Zahlung von 380.470,38 € (nebst Zinsen) an die Schiedsklägerin (Antragsgegnerin). Von dem ihm zugesprochenen Betrag von 751.851,85 € hat der Antragsteller an die Schiedsbeklagte zu 2 einen Betrag von 371.381,47 € abgetreten, den diese wiederum am 2.3.2011 gegen den der Schiedsklägerin (Antragsgegnerin) zugesprochenen Anspruch aufrechnete. In der Folge wurden - seitens der Antragsgegnerin durch Rechtsanwalt Dr. D - Gespräche geführt, in denen darauf hingewiesen wurde, dass die Antragsgegnerin Insolvenzantrag stellen müsse, da sie zahlungsunfähig und überschuldet sei. Ein Insolvenzantrag sei bereits vorbereitet. Eine E-Mail vom 14.3.2011, verfasst von Dr. D, lautet in den hier wesentlichen Teilen: Ich habe im Anschluss an unser Telefonat mit dem Geschäftsführer der (Antragsgegnerin), Herrn E, gesprochen. Die Gesellschaft könnte Herrn F (= Antragsteller) maximal eine finale Zahlung von EUR 50.000,00 unter Einschluss des Kostenerstattungsanspruchs mit Zahlungstermin 31.3.2011 anbieten. Auf die restliche Forderung müsste er verzichten. Eine Stundung genügt nicht, da unter Berücksichtigung der Verbindlichkeit aus dem Schiedsspruch die Gesellschaft nach Einschätzung des Geschäftsführers heute nicht nur zahlungsunfähig, sondern auch überschuldet ist. Zusätzliche Beiträge von Gesellschafterseite zur Finanzierung eines über den genannten Betrag hinausgehenden Vergleichs, der in der angebotenen Größe noch aus der Realisierung von Restvermögen der GmbH dargestellt würde, wird es nicht geben. Die Gesellschafter werden maximal noch die Kosten einer insolvenzfreien Restabwicklung übernehmen, mehr nicht. Gehen Sie bitte auch davon aus, dass der Schiedsspruch im Gesellschafterkreis wenig Verständnis, geschweige denn Akzeptanz findet, so dass die Bereitschaft, zu dessen Finanzierung privates Geld nachzuschießen, gleich Null ist. Herr E hat den Insolvenzantrag bereits vorbereitet und wird diesen auch stellen, es sei denn, Sie könnten mir morgen früh bis spätestens 11.00 Uhr bestätigen, dass Herr F (= Antragsteller) auf seine Ansprüche, soweit sie insgesamt EUR 50.000,00 übersteigen, verzichtet und diesen Betrag bis 31.3.2011 stundet. Selbstverständlich können Sie den Verzicht auflösend bedingen für den Fall, dass der Betrag von EUR 50.000,00 nicht bis zum 31.3.2011 gezahlt wird. Sollte ich bis morgen 11.00 Uhr keine derartige Nachricht erhalten, wird der Insolvenzantrag eingereicht, da Herr E wegen anderweitiger Termine die Sache dann abschließen muss und die Dreiwochenfrist morgen abläuft. Am 16.3.2011 schloss der Antragsteller mit der Antragsgegnerin folgenden Vergleich: "1. (Die Antragsgegnerin) verpflichtet sich, an (den Antragsteller) EUR 75.000,00 zu bezahlen. Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 50.000,00 ist am 31.03.2011, der weitere Teilbetrag in Höhe von EUR 25.000,00 ist am 30.04.2011 zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs ist (der Antragsteller) berechtigt, von diesem Vergleich zurückzutreten. 2. (Der Antragsteller) verzichtet - auflösend bedingt auf die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 1 - auf seine Ansprüche gegen die (Antragsgegnerin) aus dem Schiedsspruch vom 16.02.2011 (...). Gleichzeitig verzichtet die (Antragsgegnerin) auf ihre Ansprüche gegen die (Schiedsbeklagte zu 2) aus dem Schiedsspruch vom 16.02.2011. Die Verzichte werden jeweils angenommen. 3. ..." Die Antragsgegnerin hat den Vergleich erfüllt. Der Antragsteller hat ihn mit Schreiben vom 29.10.2012 wegen arglistiger Täuschung angefochten. 2. Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 hat der Antragsteller Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Höhe eines Teilbetrags von 20.000 €-Teil aus dem ihm zugesprochenen Hauptsachebetrag in Ziff. II. des tenorierten Schiedsspruchs begehrt. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine Vollstreckbarerklärung. Sie verweist auf den Vergleich vom 16.3.2011. 3. Der Antragsteller begründet seinen Antrag folgendermaßen: Nach der Aufrechnungserklärung vom 2.3.2011 habe sich Dr. D als mittelbarer Gesellschafter der Antragsgegnerin für diese an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gewandt. Er habe darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin Insolvenzantrag stellen müsse, da sie zahlungsunfähig und überschuldet sei. Im Insolvenzfall würde aber die Aufrechnung nicht insolvenzfest sein, sodass die Schiedsbeklagte zu 2 riskiere, den Urteilsbetrag in voller Höhe an den Insolvenzverwalter zahlen zu müssen. Schließlich habe Dr. D noch mitgeteilt, am 15.3.2011 würde der schon vorbereitete Insolvenzantrag eingereicht. Daher habe er - der Antragsteller - den Vergleich geschlossen. Später, am 2.2.2012, habe der Antragsteller Einsicht in den Jahresabschluss der Antragsgegnerin für das Kalenderjahr 2010 gehabt. Hieraus sei ersichtlich gewesen, dass das Aktivvermögen per 31.12.2010 957.921,67 € betragen hätte. Dem seien Rückstellungen in Höhe von 294.192 € gegenübergestanden. Hieraus errechne sich ein Nettovermögen von 663.729,67 €, weshalb er den Vergleich angefochten habe. In der Zwischenzeit habe er auch Einsicht in den Jahresabschluss der Antragsgegnerin zum 31.12.2011 gehabt, woraus sich zum Geschäftsjahresende ein Aktivvermögen von 806.613,53 € ergebe. Das gesamte auf der Aktivseite ausgewiesene Vermögen habe der Antragsgegnerin zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Schiedsspruch zur Verfügung gestanden. Hätte er dies gewusst, wäre es nicht zum Vergleichsabschluss gekommen. Der Antragsteller ist der Meinung, selbst wenn einzelne Forderungen teilweise bestritten gewesen sein sollten, hätte man diese an ihn abtreten können. Die Forderungen seien werthaltig gewesen, die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht überschuldet und sei dies auch heute nicht. Am 5.5.2014 habe er über den Bundesanzeiger Kenntnis vom Jahresabschluss der Antragsgegnerin per 31.12.2012 erlangt. Hiernach hätten sich die Darlehensforderungen gegen die mittelbaren Gesellschafter um 289.000 € vermindert. In dieser Höhe seien also Gewinne an die mittelbaren Gesellschafter ausgeschüttet worden. Auch dieser Vorgang zeige, dass er über die Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin vorsätzlich getäuscht worden sei. Da es bei den behaupteten Wertberichtigungen um Forderungen gegen Gesellschafter gehe, könne es keine Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Überschuldungsstatus geben. Der Wertansatz in der Handelsbilanz sei daher auch für den Überschuldungsstatus zugrunde zu legen. Im Fall einer Insolvenz seien bei der behaupteten Wertberichtigung die Forderungen gegen die Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung mit den entsprechenden steuerlichen Folgen für die Gesellschaft oder als Liquidationserlös zu behandeln, wodurch sich zusätzliche Steuerbelastungen für die Gesellschafter ergäben. Selbst wenn aber der Überschuldungsstatus zum 31.3.2011 richtig gewesen wäre, hätte nach Meinung des Antragstellers bei dem auf der Aktivseite nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 205.341 € und sonstigen Rückstellungen mit 423.000 € immer noch eine Differenz von ca. 218.000 € als positives Vermögen für ihn zur Verfügung gestanden; die Antragsgegnerin wäre, hätte sie in dieser Höhe gezahlt, immer noch nicht überschuldet gewesen. Die pauschale Forderungsabschreibung von ca. 500.000 € sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es fehle schon an der substantiierten Darlegung der Gründe für die Abschreibung. Wenn aber die Forderungen tatsächlich nicht voll werthaltig gewesen sein sollten, hätten sie nach Meinung des Antragstellers auch im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2011 einzelwertberichtigt werden müssen. Bei Forderungen gebe es keine differenzierende Betrachtungsweise im handelsrechtlichen Jahresabschluss und im Überschuldungsstatus, was den Fachleuten auf Seiten der Antragsgegnerin bekannt sei. Ziel der Antragsgegnerin sei es gewesen, "die Insolvenz zu vermeiden", hierzu habe sie den Vergleich benötigt. Sie habe diesen durch Vortäuschung einer Überschuldung, die tatsächlich nicht vorgelegen habe, erreicht. Die Erklärungen ihres Vertreters Dr. D müsse sie sich im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Die Erstellung eines Überschuldungsstatus durch einen Steuerberater werde bestritten, ebenso die Absicht, Insolvenzantrag zu stellen. Zumindest seien die Erklärungen von Dr. D „ins Blaue hinein“ erfolgt. Auf die behauptete Überschuldung - zu der ein substantiierter Vortrag fehle - komme es aber gar nicht an. Selbst unter Zugrundelegung der pauschalen Abschreibung von 500.000 € sei nach dem Überschuldungsstatus noch ein Reinvermögen von 217.808,27 € vorhanden gewesen, hätten somit mehr als die behaupteten 50.000 € bezahlt werden können. Auch insoweit sei er getäuscht worden. 4. Die Antragsgegnerin trägt vor, der nicht gedeckte Fehlbetrag habe sich auf 205.341,73 € belaufen. Dies habe der Überschuldungsstatus per 14.3.2011 ergeben, da Forderungen an mittelbare Gesellschafter mit Null zu bewerten seien. Hierzu wird im Einzelnen auf die Anlage zum Schriftstück vom 14.3.2011 (WTS 4: Eigenantrag - Bilanz zum 31.3.2011) Bezug genommen. Die Differenzen zwischen dem Überschuldungsstatus per 14.3.2011 und dem veröffentlichten Jahresabschluss zum 31.12.2010 resultierten im Wesentlichen aus Wertberichtigungen, die für dessen Erstellung vorgenommen worden seien. Der Jahresabschluss per 31.12.2010 sei erst am 22.12.2011 fertig gestellt worden mit der Folge, dass wertaufhellende Tatsachen, die im Zeitraum zwischen 14.3. und 22.12.2011 aufgetreten seien, nur im Jahresabschluss berücksichtigt werden konnten. So sei die Wertberichtigung der Forderungen gegenüber Gesellschaftern in Höhe von insgesamt 501.269 € größtenteils aus einer Abschreibung von mehreren von den jeweiligen Schuldnern nicht anerkannten Forderungen gegenüber verschiedenen mittelbaren Gesellschaften entstanden. Insoweit sei in den meisten Fällen im März 2011 die Einbringlichkeit für Zwecke eines Überschuldungsstatus bei fehlender Fortführungsprognose verneint worden, weil davon auszugehen gewesen sei, dass die jeweiligen Schuldner die Forderungen in einem Insolvenzszenario bestreiten und zusätzlich die Verjährungseinrede erheben würden. Andererseits sei bei einer Unternehmensfortführung nicht davon auszugehen gewesen, dass Einwendungen gegen die Forderungen erhoben worden wären. Über eine Forderung sei auch ein Rechtsstreit anhängig gewesen, der im März 2011 noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Die Differenz in der Position „Guthaben bei Kreditinstituten“ sei in den unterschiedlichen Kontoständen per 31.12. bzw. per 14.3. begründet. Auf der Passivseite lägen die Unterschiede außerhalb des Eigenkapitals in Differenzen in den Rückstellungen sowie in Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 10.4.2013 (Bl. 18/24 d. A.) Bezug genommen. Im Rahmen der Vergleichsgespräche habe im Übrigen der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Abtretung von Forderungen verlangt. Sie habe nach Ergehen des Schiedsspruchs intensiv sowohl über Möglichkeiten zur Beseitigung ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage - sie wäre nicht nur überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig geworden - als auch über die Konsequenzen für den Fall, dass mit dem Antragsteller keine Einigung erzielt werden könne, diskutiert. Der Insolvenzantrag habe, um eine Strafbarkeit des Geschäftsführers gemäß § 15a Abs. 4 InsO zu vermeiden, rechtzeitig vorbereitet werden müssen. Hierzu habe sie den Überschuldungsstatus von einem Steuerberater vorbereiten lassen. Außerdem habe man sich anwaltlichen Rat eingeholt. Dr. D sei weder als anwaltlicher Vertreter noch aufgrund sonstigen Mandats für sie aufgetreten, sondern habe aus eigener Initiative als mittelbarer Gesellschafter Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen. 5. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 6. Der Antragsteller hat Sachverständigenbeweis dafür, dass es sich bei den in den Jahresabschlüssen der Antragsgegnerin per 31.12.2010 und 31.12.2011 ausgewiesenen Vermögensgegenständen ausschließlich um liquide Mittel und Forderungen handle, so dass sich daraus keine Abweichungen bei der Bewertung ergebe, angeboten, ferner dafür, dass es bei Forderungen gegen die Gesellschafter keine Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Überschuldungsstatus geben könne und dass der Wertansatz von 602.301 € in der Handelsbilanz auch für den Überschuldungsstatus zugrunde zu legen sei. 7. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.3.2014 die mündliche Verhandlung angeordnet, wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7.7.2014 Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 16.2.2011 - beschränkt auf einen Teilbetrag von 20.000 € - ist zurückzuweisen. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295) zuständig, da das Schiedsverfahren in Bayern geführt wurde. 2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da die Parteien sich über die Erfüllung des Schiedsspruchs (Ziffer II. des Tenors) geeinigt haben und die Antragsgegnerin den abgeschlossenen Vergleich erfüllt hat. Sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 2011, 213). Ein nach dem Schiedsverfahren abgeschlossener Vergleich ist daher zu berücksichtigen. Dieser Vergleich vom 16.3.2011 ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass der Abschluss des Vergleichs auf arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) beruht. a) Die Anfechtung ist darauf gestützt, dass die vorgelegte Überschuldungsbilanz (fachlich) falsch sei. Dass überhaupt eine solche zum damaligen Zeitpunkt in Auftrag gegeben wurde, bestreitet der Antragsteller ebenso wie die sonstigen Vorbereitungen für einen Insolvenzantrag. (1) Dem, der sich auf die Anfechtung (§ 123 BGB) beruft, obliegt grundsätzlich die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 123 Rn. 30). Allerdings trifft die Anfechtungsgegnerin wegen der Schwierigkeit des Negativbeweises und bei Vorgängen in ihrer Sphäre eine sekundäre Darlegungslast (BGH NJW 2008, 982/984; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 138 Rn. 8b). Die Antragsgegnerin muss in diesem Rahmen also substantiiert darlegen, dass sie tatsächlich davon ausging, wegen der Verpflichtung aus dem Schiedsspruch überschuldet und zahlungsunfähig zu sein, und dass sie beabsichtigte, Insolvenzantrag zu stellen (vgl. etwa Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. Vorbem. § 284 Rn. 28 und 37). Die Antragsgegnerin hat den ihrem Vortrag zufolge mit der Fertigung eines Überschuldungsstatus (WTS 4) beauftragten Steuerberater als Zeugen benannt und auch die Vorbereitung des Insolvenzantrags unter Zeugenbeweis gestellt. Der dafür allein in Frage kommende kurze Zeitraum vor dem 14.3.2011 steht fest. Sie ist hiermit ihrer Darlegungslast nachgekommen. Den Antragsteller trifft nun die Beweislast dafür, dass ein derartiger Überschuldungsstatus nicht in Auftrag gegeben und nicht gefertigt wurde bzw. dass die Antragsgegnerin den Insolvenzantrag nicht vorbereitet hat (vgl. BGH NJW 2005, 2766 für die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung). Der Antragsteller hat hierfür - trotz Hinweises durch die Antragsgegnerin - keinen Beweis angeboten und ist somit beweisfällig geblieben. (2) Das beantragte Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen. Auf die Richtigkeit des Überschuldungsstatus kommt es nicht an, wenn die Antragsgegnerin tatsächlich im Vertrauen auf die Überschuldungsbilanz und um eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO zu vermeiden, Insolvenzantrag stellen wollte. Sie hat dann nicht über das beabsichtigte weitere Vorgehen und dessen Gründe getäuscht. Hiervon hat der Senat aber (s.o. II. 3. a) (1)) auszugehen. Der Antragsteller stützt seine Anfechtung darauf, dass die Wertberichtigung fachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dies entnimmt der Senat daraus, dass ein Sachverständigengutachten beantragt und zum Beweis dafür angeboten ist, dass die Ansätze im Überschuldungsstatus identisch sein müssten mit denen in der handelsrechtlichen Jahresbilanz. Die Anfechtung ist nicht darauf gestützt, dass der mit der Erstellung Beauftragte von ihm von der Antragsgegnerin vorgegebenen unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist. Allerdings stellt der Antragsteller in Abrede, dass die jeweiligen Schuldner die Forderungen bestreiten und/oder die Verjährungseinrede erheben würden. Ob die Forderungen im Insolvenzfall bestritten worden wären und ob sie durch den Verwalter hätten beigetrieben werden können, ist Gegenstand einer Prognose und kann nicht durch ein Gutachten geklärt werden. Hierauf kommt es überdies nicht an, soweit die Antragsgegnerin auf die Überschuldungsbilanz vertraut hat und darauf vertrauen durfte. (3) Der Antragsteller meint, dass die Ansätze im Überschuldungsstatus immer denen in der Handelsbilanz entsprechen müssten. Auch er geht davon aus (Anlage zum Schriftsatz vom 16.7.2014), dass es für die Bewertung der Aktiva und Passiva im Überschuldungsstatus keine gesetzliche Regelung gibt. Eine Regel, dass die Ansätze in der Handelsbilanz ausnahmslos auch im Überschuldungsstatus übernommen werden müssen, kann der Senat nicht erkennen. Auch im Falle einer Unrichtigkeit des Überschuldungsstatus aus diesem Grund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe der Antragsgegnerin dies ebenfalls so gesehen und diesen trotzdem ihrem Vergleichsangebot zugrundegelegt hätten. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber ausgeführt, sie sei im konkreten Fall davon ausgegangen, Einreden wären zwar im Insolvenzfall, nicht aber bei einer Fortführung der GmbH erhoben worden. Dies erscheint angesichts der Interessenlage der Gesellschafter nachvollziehbar. b) Ein Anfechtungsgrund ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nicht von sich aus auf das auch nach dem Überschuldungsstatus vorhandene Reinvermögen von 217.808,27 € hingewiesen hatte. Ihre Angabe, sie wäre nach Bezahlung des gesamten noch offenen Betrags aus dem Schiedsspruch überschuldet gewesen, war - geht man von der Richtigkeit des Überschuldungsstatus aus - nicht falsch. Es lag auch nicht nahe, dass - wiederum nach dem Überschuldungsstatus - überhaupt kein oder so gut wie kein Reinvermögen vorhanden gewesen wäre. Das Vergleichsangebot war nicht allein auf Überschuldung, sondern auch auf Zahlungsunfähigkeit gestützt, wobei es nachvollziehbar erscheint, dass Forderungen nicht sofort entsprechend der Fälligkeit des durch den Schiedsspruch zugesprochenen Betrages realisierbar sind. Entsprechend trägt auch der Antragsteller die Bereitschaft zur Stundung vor. Soweit nun in der E-Mail vom 14.3.2011 (Absatz 1) davon die Rede ist, dass maximal eine „finale Zahlung“ von 50.000 € angeboten werden könnte, sagt dies nichts über ein verbliebenes Vermögen nur in dieser Höhe aus. Zum Ausdruck gebracht (vgl. § 133 BGB) wird nur, dass kurzfristig ein solcher Betrag von der Gesellschaft aufgebracht werden kann. Das legt schon der Umstand nahe, dass es dem Antragsteller kurzfristig gelang, den Vergleichsbetrag auf 75.000 € zu erhöhen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage, dass - im Zusammenhang mit dem Unwillen der Gesellschafter, privates Geld nachzuschießen - dieser Betrag noch „aus der Realisierung von Restvermögen“ dargestellt werden könne. Auch damit ist nichts anderes gesagt, als dass man bereit ist, den genannten Betrag kurzfristig zur Verfügung zu stellen, und dies wirtschaftlich auch kann, nicht jedoch, dass es kein weiteres - zu dem Zeitpunkt eben nicht realisierbares - Vermögen gibt. Von der Abtretung von Forderungen war ersichtlich nicht die Rede. c) Angesichts der vorliegenden Überschuldungsbilanz kann auch nicht von einer Behauptung des Vertreters Dr. D „ins Blaue hinein“ ausgegangen werden, der sich in der genannten E-Mail ausdrücklich auf Informationen durch den Geschäftsführer beruft. d) Spätere Bilanzentwicklungen erlauben ebenso wenig ausreichende Rückschlüsse auf eine Arglist im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Insbesondere ist ein ausgewiesener Gewinn, der im Übrigen mit Gesellschafterforderungen verrechnet wurde, Folge gerade des Vergleichs. 3. Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 24/10 | 13.01.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag, die Entscheidung des Sachverständigen vom 18. Februar/13. September 2010 als Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf 3.439,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin lieferte dem Antragsgegner ein Getriebe für eine Windenergieanlage. Es kam zu Meinungsverschiedenheiten über dem Antragsgegner zustehende Gewährleistungsansprüche. Am 15./16.1.2010 schlossen die Parteien eine "Vereinbarung über ein Schiedsverfahren" mit folgendem - auszugsweise wiedergegebenen - Inhalt: 1. ... 2. Problemlage a. CMS-Daten: ... b. Graufleckigkeit: ... c. Problem zwischen den Parteien: K. (= Antragsgegner) vertritt ... den Standpunkt, dass sich diese Graufleckigkeit als Initialschaden zu einem der betriebsüblichen Nutzungsdauer des Getriebes verringernden Schaden mit erheblichen Folgekosten hin entwickeln kann. Er verlangt Gewährleistungsverlängerung, um die Entwicklung der Graufleckigkeit beobachten zu können, bevor B. (= Antragstellerin) aus der Gewährleistung entlassen werden kann. B. vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die als Graufleckigkeit bezeichneten Bereiche im Endoskopie-Prüfbericht nach 2 Jahren Laufzeit als betriebsüblich anzusehen sind. ... B. lehnt die Gewährleistungsverlängerung, auch wenn sie technisch als risikolos einzuschätzen ist, aus grundsätzlichen Erwägungen ab. 3. Lösungsansatz: K. und B. sind übereingekommen, einen Sachverständigen zur Begutachtung des obengenannten Getriebes ... zu beauftragen. Zum Sachverständigen wird bestimmt: Dipl.-Ing. ...... Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgt durch B. im Namen der Parteien. B. muss zunächst die notwendigen Kosten verauslagen. ... Die Parteien werden dem Sachverständigen auf Anforderung alle für seine Arbeit erforderlichen Dokumente ...zur Verfügung stellen und K. ihm den Zugang ... zwecks Untersuchung des Getriebes ermöglichen. Der Sachverständige hat zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen, die Berechtigung der vorgetragenen Positionen der Parteien zu prüfen und zu beurteilen sowie ggf. nach seinem Gutachten erforderliche Maßnahmen einer der Parteien aufzuerlegen: - Liegt im Getriebe an der Verzahnung der Sonne, der Planeten sowie der Stirnradstufen Graufleckigkeit vor? - Handelt es sich bei ggf. gefundenen Auffälligkeiten um gewährleistungspflichtige Mängel oder um einen der Einsatzzeit entsprechenden Zustand der Bauteile? - Welchen Ursachen sind Grund für die ggf. gefundenen Mängel und wer hat dies zu verantworten? - Sollten Mängel vorliegen, sind diese zu quantifizieren und ihre Auswirkungen auf die betriebsübliche Nutzungsdauer ist zu ermitteln. Die Parteien werden sich bedingungslos dem Spruch des Sachverständigen unterwerfen. Die unterlegene Partei hat die Kosten des Sachverständigen zu tragen. Ist keine eindeutige Zuordnung zu einer Partei möglich, wird der Sachverständige eine entsprechende Quotierung anhand seiner Befunde festlegen. Der Sachverständige wird den Umfang und den Zeitraum für ggf. erforderliche Maßnahmen in angemessenem Rahmen festlegen. Der Sachverständige kann nach Abschluss dieser Vereinbarung und nach Erstellung des Gutachtens nur abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit bestehen oder das Gutachten offensichtlich fachliche Mängel enthält. Die Gründe sind gegenüber der anderen Partei und dem Gutachter innerhalb von vier Wochen schriftlich darzulegen. Sind dagegen noch Aspekte obengenannter Fragen ungeklärt, hat jede Partei das Recht, innerhalb von vier Wochen Ergänzungsfragen an den Gutachter zu dessen schriftlicher Beantwortung zu stellen. Das Gutachten ist schriftlich zu erstellen und beiden Parteien zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Parteien verpflichten sich diesbezüglich jegliche Kommunikation mit dem Sachverständigen allen Parteien umfassend zur Kenntnis zu geben und wenn immer möglich die schriftliche Form zu bevorzugen. ..." Am 18.2.2010 erstattete der Sachverständige ein Gutachten zur Getriebeprüfung, in dem er zu dem Schluss kam, dass es sich bei den monierten Auffälligkeiten um normale und auch übliche Erscheinungen aus dem laufenden Betrieb handle, die erfahrungsgemäß keine negativen Auswirkungen auf die Lebensdauer der Komponenten hätten. Der Sachverständige stellte der Antragstellerin eine Rechnung über 3.439,10 €, die diese ausglich. Mit Schreiben vom13.9.2010 teilte der Sachverständige den Parteien folgendes mit: Sehr geehrte Damen und Herren, das Schiedsgutachten vom 18.2.2010 wird wie folgt ergänzt: Die Parteien haben sich in der Schiedsvereinbarung vom 15./16.1.2010 dahingehend geeinigt haben, dass die unterlegene Partei die Kosten der Schiedsvereinbarung trägt. Nach dem Ergebnis des Gutachtens "Am Getriebe selbst sind keine Maßnahmen erforderlich", hat Herr K. als unterlegene Partei die Kosten in Höhe von brutto 3.439,10 € zu tragen. Der Betrag zuzüglicher eventueller Mahnkosten und Zinsen ist an die Firma B. zu bezahlen, da die Firma B. die Rechnung Nr. 1016 vom 17.2.2010 an das Sachverständigenbüro St. im Februar 2010 bereits bezahlt hat. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) Die Antragstellerin ist der Meinung es handele sich um ein mit Schiedsspruch abgeschlossenes Schiedsverfahren und hat am 5.10.2010 beim Oberlandesgericht München den Antrag gestellt, den am 18.2.2010 erlassenen und am 13.9.2010 ergänzten Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner wendet sich gegen diesen Antrag, da keine Schiedsvereinbarung, sondern ein Schiedsgutachtenvertrag vorliege. II. 1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München sachlich und örtlich zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz i.d.F.v. 16.11.2004, GVBl S. 471). Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines im Bezirk des Oberlandesgerichts München erstellten Dokuments, das sie als Schiedsspruch im Sinne des 10. Buchs der ZPO qualifiziert. Auch für diese Entscheidung ist das Oberlandesgericht München zuständig. Auf die Frage, ob es sich tatsächlich um einen Schiedsspruch handelt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 2. Zwischen den Parteien wurde keine Schiedsvereinbarung geschlossen, auf deren Grundlage ein Schiedsspruch ergangen ist, der für vollstreckbar erklärt werden könnte. Der Antrag erweist sich demnach als unzulässig. a) Eine wirksame Schiedsvereinbarung gemäß § 1029 ZPO ist nicht zustande gekommen. Eine solche legt fest, dass ein Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte eine Rechtstreitigkeit der Parteien entscheidet (OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; Senat vom 2.10.2007 34 Sch 017/07; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 1029 Rn. 3). Hingegen handelt es sich um die nicht die prozessuale Seite berührende Vereinbarung eines Schiedsgutachtens, wenn ein Dritter nur Tatumstände festzustellen und Teilfragen zu entscheiden hat, ohne befugt zu sein, auch letztverbindlich darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich daraus für die Parteien ergeben (vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1029 Rn. 4 m.w.N.). Wenig zuverlässig sind die von den Parteien selbst gebrauchten Bezeichnungen (Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 317 Rn. 8). Entscheidend ist vielmehr, welche Wirkung der Feststellung des Dritten nach dem Parteiwillen zukommen soll. Behalten sich die Parteien etwa vor, den Spruch letztlich durch staatliche Gerichte inhaltlich darauf überprüfen zu lassen, ob er der Billigkeit entspricht oder auch offenbar unrichtig ist, liegt ein Schiedsgutachtenvertrag vor; soll dies ausgeschlossen sein, handelt es sich um einen Schiedsvertrag im Sinn von §§ 1029 ff. ZPO (vgl. BGHZ 48, 25/30 f.; BGH NJW 1975, 1556; Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 8; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 78). In Zweifelsfällen ist vom weniger weitgehenden Gutachtervertrag auszugehen (Palandt/Grüneberg § 317 Rn. 8). b) Nach diesen Maßstäben haben die Parteien keinen Schiedsvertrag geschlossen. Dies ergibt sich aus dem als solchen unstrittigen Text der schriftlich vorliegenden Vereinbarung, ohne dass es noch der beantragten Anhörung oder Parteivernehmung bedarf. Die Parteien sind überein gekommen, eine bestimmte sachkundige Einzelperson zur technischen Begutachtung eines Getriebes zu beauftragen, die zu einer Reihe konkret gestellter Fragen im Zusammenhang mit behaupteten technischen Mängeln Stellung nehmen sollte. Schon der ganz im Bereich sachverständiger Tätigkeit liegende Auftrag und die Person des Beauftragten sprechen nicht für ein Schiedsgericht. Die Parteien vereinbarten zwar, sich bedingungslos dem Spruch des Sachverständigen zu unterwerfen. Gleichzeitig enthält die Vereinbarung aber die Klausel, dass der Sachverständige nach Erstellung des Gutachtens u.a. abgelehnt werden kann, wenn das Gutachten offensichtlich fachliche Mängel enthält. Insoweit ist also gerade eine Prüfung auf Richtigkeit vorgesehen, die dann nur ein staatliches Gericht vornehmen kann. c) Entsprechend hat der Sachverständige auch das Ergebnis seiner Überprüfung mit "Gutachten" überschrieben und seine Entscheidung, dass der Antragsgegner die Kosten zu tragen hat, mit "Ergänzungsgutachten" bezeichnet. Bereits aus der Vereinbarung ergibt sich im Übrigen, dass die unterlegene Partei die Kosten des Sachverständigen (!) zu tragen hat. Nur falls eine eindeutige Zuordnung zu einer Partei nicht möglich sei, solle der Sachverständige eine entsprechende Quotierung festlegen, wofür wiederum die von ihm ermittelten technischen Befunde den Maßstab bilden. Die diesbezügliche Regelung belegt, dass die Parteien auch für die aus dem Ergebnis des Gutachtens abzuleitende Kostentragung kein die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließendes Schiedsgericht vereinbaren wollten. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 24/09 | 03.02.2010 | ||
B E S C H L U S S Das Oberlandesgericht München erklärt sich für unzuständig. Die Sache wird an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Frankfurt verwiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine GmbH, hat Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs gestellt, mit diesem auszugsweise einen Rahmenvertrag mit Schiedsklausel zwischen der Antragsgegnerin und einer GmbH und Co. OHG vorgelegt und vorgetragen, dieser würde zwischen den Parteien gelten. Der Schiedsspruch vom 2.8.2009 enthält vor den Unterschriften der Schiedsrichter und dem Datum die Ortsangabe "Frankfurt am Main". Nach gerichtlichem Hinweis auf Zuständigkeitsbedenken hat die Antragstellerin hilfsweise die Verweisung an das Oberlandesgericht Frankfurt beantragt. Der auszugsweise vorgelegte Rahmenvertrag enthält unter § 15 Nr. 2 eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten, die sich "aus oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und den jeweiligen Einzelverträgen ergeben", nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht tritt nach § 15 Nr. 2 Satz 3 des Rahmenvertrags in München zusammen. II. Das Oberlandesgericht München ist nicht zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig. 1. Örtlich zuständig ist das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Oberlandesgericht oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). a) Zur Frage, welches Gericht für die Vollstreckbarerklärung zuständig sein soll, ist eine von den Parteien abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorgetragen. Die vorgelegte Schiedsklausel enthält dazu nichts. Die dortige Regelung zum Ort des Zusammentritts des Schiedsgerichts ist von einer etwaigen Gerichtsstandsbestimmung zu trennen. b) Damit richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens. Ob der vorgelegte Rahmenvertrag zwischen den Parteien dieses Verfahrens gilt, kann offen bleiben, da auch in diesem Fall das Oberlandesgericht Frankfurt zuständig wäre. aa) Gemäß § 1054 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist im Schiedsspruch der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 ZPO bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen (§ 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Aus dem Zusammenhang zwischen Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 lässt sich schließen, dass der Ort, an dem der Schiedsspruch als erlassen gilt, auch den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bezeichnet. Dieser Ort wird gemäß § 1043 Abs. 1 ZPO entweder durch die Parteien vereinbart oder, falls eine solche Vereinbarung fehlt, vom Schiedsgericht bestimmt. Fraglich ist bereits, ob vorliegend - unterstellt, der Rahmenvertrag gilt zwischen den Verfahrensparteien - eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens getroffen wurde. München ist hiernach der Ort, an dem das Schiedsgericht "zusammentritt". Dieser Ort muss aber nicht der Ort des Schiedsverfahrens sein (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1397; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1043 Rn. 4). bb) Es ist immerhin denkbar, dass die Parteien mit der gewählten Formulierung ebenfalls den Schiedsort festlegen wollten. Aber auch dann wäre für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht vom Schiedsort München auszugehen. Zwar soll sich (vgl. Lachmann Rn. 1764) die Zuständigkeitsregelung des § 1062 Abs. 1 ZPO primär auf die Ortsangabe in der Schiedsvereinbarung und nur dann, wenn eine solche Angabe fehlt, darauf beziehen, wo der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, weil bereits der Wortlaut des § 1062 Abs. 1 ZPO entgegensteht. Hiernach kommt es auf den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens an. Auch wenn die Parteivereinbarung einer Bestimmung des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens durch das Schiedsgericht vorgeht (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1043 Rn. 2), so schließt dies nicht aus, dass die Parteien später einen anderen Schiedsort bestimmen oder einvernehmlich dem Schiedsgericht die Bestimmung des anderen Schiedsorts überlassen (vgl. Lachmann Rn. 1398). Derartige Fragen können im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung nicht zeitnah überprüft werden. Nach der gesetzlichen Konzeption muss dem staatlichen Gericht die Schiedsvereinbarung nicht vorgelegt werden (vgl. § 1064 Abs. 1 ZPO; Zöller/Geimer § 1064 Rn. 1). Ihm muss auch eine spätere Änderung nicht bekannt werden. Die Angabe des Orts des Schiedsverfahrens im Schiedsspruch (§ 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO), der mit dem Antrag verbindlich mit vorzulegen ist (§ 1064 Abs. 1 ZPO), bewirkt, dass der Schiedsspruch als an diesem Ort erlassen gilt. Da weiter davon auszugehen ist, dass der Schiedsspruch als am Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens erlassen gilt, auch wenn er tatsächlich an einem anderen Ort ergangen ist (vgl. z.B. Lachmann Rn. 1761; Reichold in Thomas/Putzo § 1054 Rn. 8), bestimmt sich dieser Ort grundsätzlich auch als der Schiedsort, selbst wenn er (vgl. Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1062 Rn. 3) von einem von den Parteien vereinbarten Schiedsort abweicht. Für diese Sichtweise spricht auch, dass es so den Parteien vorbehalten bleibt, bei einer fehlerhaften Ortsangabe den Schiedsspruch berichtigen zu lassen (§ 1058 ZPO). Ob anderes gilt, wenn sich aus dem Schiedsspruch selbst Bedenken ergeben, dass der angegebene Ort tatsächlich derjenige des Schiedsverfahrens ist (vgl. OLG Düsseldorf vom 19.08.2003, Az. I-6 Sch 2/99), kann dahin stehen. Denn so liegt der Fall hier nicht. 2. Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin verweist der Senat die Sache deshalb in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 23/10 | 13.10.2010 | LG Kleve 6 O 87/10 | |
B E S C H L U S S Die Übernahme wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Zwischen der Klägerin als Schiedsklägerin und einer Handelsgesellschaft (GmbH) als Schiedsbeklagten, erging am 10.4.2007 in München folgender Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut: „I. Die Beklagte zahlt an die Klägerin EUR 84.575,00 und verpflichtet sich, zukünftig keinerlei Geschäftstätigkeiten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung auszuüben. II. Wird ein Betrag von EUR 45.000,00 bis spätestens 16.04.2007 gezahlt, so ist der Beklagten der Restbetrag erlassen. Im Falle der rechtzeitigen Zahlung sind sich die Parteien einig, dass zwischen ihnen aus dem Kooperationsvertrag und dessen Beendigung mit Ausnahme des Wettbewerbsverbots gemäß Ziffer I des Vergleichs keinerlei gegenseitige Ansprüche bestehen und dass das Vertragsverhältnis zum 31. Oktober 2005 beendet worden ist. Im Falle der rechtzeitigen Zahlung verzichtet die Klägerin im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter auf Ersatzansprüche in Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag und dessen Beendigung gegen Herrn R. und Herrn B. persönlich. III. (Kostenentscheidung)“ Die Klägerin erhob unter dem 25.3.2010 gegen den damaligen Geschäftsführer der Schiedsbeklagten Klage zum Landgericht Kleve mit folgenden Anträgen: 1. Der Schiedsspruch vom 10.04.2007 des Schiedsgerichts, bestehend aus ...., wird im Wege der Zwischenfeststellung für nichtig erklärt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatzteilbetrag € 50.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Das Landgericht Kleve hat mit Beschluss vom 9.9.2010 den Klageantrag zu 1 abgetrennt, mit Beschluss vom 17.9.2010 sich insoweit für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit antragsgemäß, auch hinsichtlich des Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten, an das Oberlandesgericht München verwiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, die Klägerin begehre rechtsgestaltend die Nichtigerklärung des Schiedsspruchs durch ein staatliches Gericht. Damit sei ihr Klageantrag auf die Aufhebung des Schiedsspruchs gerichtet. Dafür sei aber nach §§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als Eingangsgericht das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. II. Die Übernahme wird abgelehnt. Das Oberlandesgericht München ist zur Entscheidung nicht zuständig; die Verweisung ist nicht bindend. 1. Gemäß §§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist für den Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (u.a.) das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Ein derartiger Antrag liegt indes nicht vor. Die Klägerin hat nämlich ausdrücklich Zwischenfeststellungsklage („im Wege der Zwischenfeststellung“) gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erhoben. Ihr Ziel ist nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 10.04.2007, sondern die Feststellung, dass dieser – aufgrund ihrer Anfechtung - nichtig sei, was sie als Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten erachtet. Für diese Beurteilung spricht auch, dass die Klägerin ihre Anträge trotz entsprechender Hinweise von Gericht und Gegenseite nicht gegen die andere Partei im Schiedsverfahren, sondern gegen den am Schiedsverfahren nicht beteiligten Beklagten richtet. Lediglich im Verhältnis zu Letzterem und als Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen will sie die Unwirksamkeit, im Übrigen weit außerhalb der Fristen des § 1059 Abs. 3 ZPO, immer noch lediglich festgestellt wissen. Angesichts des eindeutigen Antrags ändert auch die Erwähnung einer analogen Anwendung des § 1059 Abs. 2 ZPO im Falle der arglistigen Täuschung oder des vorsätzlichen sittenwidrigen Erschleichens im Schriftsatz vom 23.7.2010 nichts. Wenn eine solche Feststellungsklage zulässig sein sollte, unterfällt sie der geläufigen Zuständigkeitsordnung (Amtsgericht/Landgericht; siehe MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1059 Rn. 80). Ob dieser Antrag den Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO genügt, ob es trotz des Wortlauts in § 1059 Abs. 1 ZPO („nur“; vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1059 Rn. 1a; MüKo/Münch § 1059 Rn. 1 und 80) überhaupt zulässig ist, außerhalb eines Aufhebungsverfahrens die Nichtigkeit eines gemäß § 1055 ZPO materiell rechtskraftfähigen Schiedsspruches feststellen zu lassen, und ob von einer derartigen Nichtigkeit in der Sache hier die Rede sein kann, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Maßgeblich ist, was die Klägerin mit der Klage erreichen möchte. Auch das verweisende Gericht sieht, dass im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits ein Aufhebungsverfahren nicht durchgeführt werden kann. 2. Die Verweisung ist nicht bindend. Eine Bindung tritt entgegen dem Wortlaut von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO dann nicht ein, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, sie als objektiv willkürlich erscheint (vgl. Zöller/Greger § 281 Rn. 17 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Rechtsstreit an ein Oberlandesgericht als erste Instanz verwiesen wird (vgl. BGH NJW 1951, 802/803; RGZ 119, 379/384; Musielak/Foerste ZPO 7. Aufl. § 281 Rn. 17). Ein Fall, in dem das Oberlandesgericht tatsächlich erstinstanzlich tätig wird, liegt nicht vor. 3. Daneben erscheint es auch bedenklich, § 281 ZPO entsprechend auf Fälle unterschiedlicher Verfahren (Prozessverfahren – Beschlussverfahren) anzuwenden. Offen lässt es der Senat, ob die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 1062 ZPO eine funktionale ist, für die § 281 ZPO von vorneherein nicht gilt (so OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 645). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 23/09 | 27.01.2010 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. II. Der Streitwert wird auf 14.044,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die beiden Parteien - Fachärzte für Innere Medizin - begründeten mit Vertrag vom 20.8.2003 eine Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Vertrag enthält in § 20 eine Schiedsgerichtsklausel. Das vom Antragsteller wegen Auseinandersetzung u.a. angerufene Schiedsgericht erließ am 2.10.2009 in München einen Schluss-Schiedsspruch, in dem der Antragsgegner zur Zahlung von 14.044,68 € und der Antragsteller, im Weg der Widerklage, zur Zahlung von 9.594,90 € jeweils zuzüglich Zinsen verurteilt wurden. Mit Schriftsatz vom 12.11.2009, dem Antragsgegner zugestellt am 21.11.2009, hat der Antragsteller Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, soweit zu seinen Gunsten ergangen, beantragt. Der Antragsgegner hat Anfang Dezember 2009 den ausstehenden Differenzbetrag zu Händen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bezahlt. Die Parteien haben nunmehr unter Verwahrung gegen die Kosten die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt. II. Gemäß der im Verfahren nach §§ 1062 ff. ZPO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 91a ZPO erscheint es billig, die Kosten dem ohne Erledigung voraussichtlich unterlegenen Antragsgegner aufzuerlegen. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hatte der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erbracht, § 1064 Abs. 1 ZPO. Der vorgelegte Schiedsspruch erfüllt die formalen Mindestvoraussetzungen des § 1054 ZPO. Die fehlende Ortsangabe macht ihn nicht unwirksam (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1439), da der Schiedsort aus dem vorgelegten Schiedsrichtervertrag ermittelbar ist. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Das erledigende Ereignis nach Zustellung des gerichtlichen Antrags liegt zum einen in der Zahlung des vom Antragsgegner noch geschuldeten, von der Aufrechnungslage nicht erfassten restlichen Betrags von rund 4.450 €. Auch ohne Vollstreckbarerklärung hatte der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Der Antragsgegner befand sich mit der Zahlung des sofort fälligen (Rest-) Betrags im Rückstand. Denn eine nach den Umständen des Falles angemessene Wartefrist zur freiwilligen Erfüllung (siehe BGH NJW-RR 2003, 1581/1582: dort 14 Tage) war Anfang Dezember 2009, also zwei Monate nach Erlass des Schiedsspruchs, längst abgelaufen. Zum, anderen bestand nach dem Schluss-Schiedspruch eine Aufrechnungslage (vgl. §§ 387, 389 BGB). Erst die Aufrechnungserklärung bildet das erledigende Ereignis für den bis dahin zulässigen und begründeten Antrag (vgl. BGH NJW 2003, 3134; Palandt/Grüneberg BGB 69. Aufl. § 389 Rn. 2 a.E.). Diese ist konkludent in der Zahlung der Differenzsumme zu sehen. Der Streitwert entspricht dem Hauptsachebetrag, dessen Vollstreckbarerklärung der Antragsteller begehrt hat (§§ 3, 4 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 23/08 | 11.05.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik erließ durch den Einzelschiedsrichter in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 4. April 2007 folgenden Schiedsspruch: Der Beklagte ist verpflichtet, der klagenden Partei a) Den Betrag in Höhe von 124.244,-- USD (in Worten: einhundertvierundzwanzigtausendzweihundertvierundvierzig US-Dollar), b) den Verzugszins vom Betrag in Höhe von 124.244,-- USD in Höhe von 8,75 % p.a. von 16.12.2005 bis 31.12.2005, c) den Verzugszins vom Betrag in Höhe von 124.244,-- USD in Höhe des von der Tschechischen Nationalbank festgelegten Repo-Satzes, der für den ersten Tag des Kalenderhalbjahres gültig ist, in dem der Verzug der beklagten Partei andauert, erhöht um 7 % vom 1.1.2006 bis zur Zahlung, d) die Gebühr für das Schiedsverfahren in Höhe von 114.544,-- CZK und die Pauschale für die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts in Höhe von 116.000,-- CZK, e) die Kosten der anwaltlichen Vertretung der klagenden Partei in Höhe von 36.920,-- CZK zzgl. 19 % MWSt, d.h. insgesamt 43.934,80 CZK zu Händen des Rechtsvertreters der klagenden Partei, und zwar alles binnen drei Tagen ab Rechtskraft dieses Schiedsspruchs zu zahlen. II. Dieser oben aufgeführte Schiedsspruch wird mit der Maßgabe, daß am30. September 2008,29. Oktober 2008, 26. November 2008, 16. Dezember 2008, 17. 23. Januar 2009, 18. Februar 2009, 19. 17. März 2009, jeweils ein Betrag in Höhe von 10.000,-- CZK ohne Verrechnungsabrede gezahlt wurde, für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.V. Der Streitwert wird auf 95.000,00 € festgesetzt.Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruchs, den das Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik am 4.4.2007 in Prag erlassen hat. Der Antragsgegner stellte am 11.10.2005 an Order der Antragstellerin einen Wechsel aus über einen Betrag von 174.244,-- US-Dollar, fällig am 15.12.2005. Am 17.10.2005 schlossen die Parteien eine Schiedsvereinbarung, in der das Schiedsgericht bei der tschechischen Wirtschaftskammer und der Agrarkammer als zuständiges Schiedsgericht bestimmt wurde. Nachdem der Beklagte nur einen Teilbetrag gezahlt hatte, rief die Antragstellerin wegen der offenen Restforderung in Höhe von 124.244,--US-Dollar das Schiedsgericht an, das den Anträgen, wie im Tenor niedergelegt, stattgab.Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original nebst deutscher Übersetzung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6.11.2008 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen, da die Parteien im Rahmen der in der Tschechischen Republik betriebenen Zwangsvollstreckung am 17./.19.9.2008 einen Ratenzahlungsvertrag geschlossen hätten. Auf Grund dieser Vereinbarung zahle er am 30. eines jeden Monats einen Betrag von 10.000,-- CZK an die Antragstellerin. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass sich die Antragstellerin verpflichtet habe, die Forderung nicht zu vollstrecken und auch keine vollstreckungsvorbereitenden Maßnahmen zu treffen, solange die Ratenzahlungen geleistet würden. Die Teilzahlungsvereinbarung sei geschlossen worden, um die Zwangsvollstreckung auszuschließen. Er erwarte eine Zahlung in Höhe von 2,3 Millionen € und werde dann in der Lage sein, die noch offene Forderung zu begleichen. Die Antragstellerin bestreitet, eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen zu haben. Der Antragsgegner habe sich vielmehr freiwillig und einseitig gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf einen Zahlungsplan eingelassen. Eine Tilgung erfolge durch die Ratenzahlung nicht, da die angekündigten 10.000,- CZK gerade einmal 50 v.H. der monatlich anfallenden Zinsen decken würden.II.1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Bayern hat.2. Maßgeblich für die Anerkennung des in der Tschechischen Republik ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425; im Folgenden: Europäisches Übereinkommen), das für die Tschechische Republik seit 1.1.1993 in Kraft ist (BGBl 1994 II S. 978). Jenes Übereinkommen ändert das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden: UN-Ü) teilweise ab (siehe Art. IX Abs. 2) und geht diesem vor (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH NJW-RR 2004, 1504; BayObLGZ 2000, 233; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 1061 Rn. 7).3. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Formelle Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat enthält das Europäische Übereinkommen nicht. Soweit Art. IV UN-Ü über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü ebenfalls das Günstigkeitsprinzip (BGH aaO). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche jedoch nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO).Die Antragstellerin hat diesen Voraussetzungen genügt, indem sie den Schiedsspruch vom 4.4.2007 im Original sowie eine deutsche Übersetzung vorgelegt hat.Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse wegen des vom Antragsgegner behaupteten Ratenzahlungsvertrags. Seine Existenz unterstellt beseitigt er das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht. Zum einen kann nur die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vor der Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend schützen (BGH WM 2006, 1121) und zum anderen hat die Antragstellerin, selbst wenn man das Bestehen einer Ratenzahlungsvereinbarung unterstellt, regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Antragsgegner. Sie kann im Allgemeinen - auch bei signalisierter Erfüllungsbereitschaft - nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, ob der Antragsgegner bereit ist, freiwillig zu zahlen (OLG München vom 8.3.2007, 34 Wx 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164; OLG Frankfurt vom 18.5.2006, 26 Sch 26/05). Dies ist vorliegend angesichts der Höhe der Forderung einerseits, der Höhe der Teilleistungen andererseits, augenscheinlich.Der Antrag erweist sich auch nicht deswegen als unzulässig, weil zwischen den Parteien ein Stillhalteabkommen bestünde (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1048/1049). Die Antragstellerin hat substantiiert bestritten, dass ein derartiges Abkommen zustande gekommen ist. Die vom Antragsgegner zu Untermauerung seines Vorbringens vorgelegten Schriftstücke sind nicht geeignet, eine notwendigerweise beidseitige vertragliche Abrede zu begründen. 4. Der endgültige und mit Rechtskraftklausel versehene Schiedsspruch ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Versagungsgründe weder dargetan noch ersichtlich sind. Insbesondere hindert die vom Antragsgegner behauptete Ratenzahlungsvereinbarung selbst dann die Vollstreckbarerklärung nicht, wenn sie ein Hinausschieben der Fälligkeit enthalten sollte, da die Fälligkeit der durch den Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche nicht Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung ist (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 2459). Auch eine damit möglicherweise erklärte Erfüllungsbereitschaft stünde einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (OLG Frankfurt vom 18.5.2006, 26 Sch 26/05). 5. Für vollstreckbar zu erklären ist der tatsächliche Leistungsausspruch in seiner konkreten Form, wie ihn das ausländische Schiedsgericht getroffen hat. Deshalb findet die Umrechnung von im Schiedsspruch verlautbarten ausländischen Währungen in EUR nicht statt (OLG München vom 28.11.2005, 34 Sch 019/05 m.w.N.). 6. Im Rahmen der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen sind allerdings die unstreitig erfolgten Teilzahlungen. Eine Verrechnungsabrede wurde nicht getroffen. Es gilt daher die gesetzliche Tilgungsreihenfolge für das Verhältnis von Hauptsache, Zinsen und Kosten, die sich hier nach dem von den Parteien vereinbarten materiellen Recht der Tschechischen Republik richtet (vgl. Art. 27 EGBGB). Verfahrensrechtlich geht der Senat hinsichtlich der bis März erbrachten Teilbeträge davon aus, dass der Antrag wegen der bis zu dessen Zustellung am 14.11.2008 geleisteten Raten zurückgenommen und wegen der im Laufe dieses Verfahrens erfolgten Zahlungen für erledigt erklärt wurde. 7. Der Antragsgegner hat gemäß §§ 91, 91a 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens setzt voraus, dass der Antragsgegner darlegt und ggf. beweist, durch sein Verhalten keine Veranlassung für die Stellung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung gegeben zu haben (OLG Frankfurt vom 18.5.2006, 26 Sch 18/05). Allein die einseitige Erklärung, monatlich einen Betrag zu zahlen, der gerade einmal etwa 50 v.H. der Zinsen abdeckt, gibt der Antragstellerin ersichtlich keine Gewissheit, es mit einem leistungswilligen Schuldner zu tun zu haben. 8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO, die Streitwertbemessung aus § 48. |
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OLG München | 34 Sch 23/06 | 29.01.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - ordre public; - rechtliches Ge | |
B E S C H L U S S: I. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Ziffern 1 bis 3 des am 22. August 2006 in München im schiedsgerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruchs wird abgelehnt. II. Der Schiedsspruch vom 22. August 2006 wird in den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgehoben. Das Verfahren wird in diesem Umfang an das Schiedsgericht zurückverwiesen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. IV. Der Streitwert wird auf 1.150.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Mit Kaufvertrag vom 21.6.1999 verkaufte der Antragsteller an die Antragsgegnerin ein medizinisches Labor. Der Kaufvertrag der Parteien enthält eine Schiedsklausel. Im zugleich abgeschlossenen Schiedsvertrag war unter anderem die Geltung des 10. Buchs der Zivilprozessordnung geregelt. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten hinsichtlich des Kaufvertrages. Der Antragsteller klagte daraufhin vor dem Schiedsgericht gegen "die Gesellschaft bürgerlichen Rechts... (Straße, Ort), bestehend aus ... (natürliche Personen Nr. 1 bis 8)". Das Schiedsgericht erließ nach Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung am 22.8.2006 auszugsweise folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Schiedskläger 1.022.583,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über den Basiszinssatz seit dem 21.5.2004 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde der B. Bank vom 21.10.1999 in Höhe von bis zu 2 Mio. DM. 2. Die Schiedsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Bürgschaftsurkunde Nr. ... über die Bürgschaft der Sparkasse E. vom 20.9.1999 in Höhe von bis zu 1 Mio. DM an den Schiedskläger herauszugeben. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Schiedsbeklagten mit der Annahme der Leistung zu Ziffer 1 in Verzug befinden. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner 83/100, der Schiedskläger 17/100. Der Schiedsspruch wurde nicht zeitgerecht erfüllt. Mit Schriftsatz vom 21.9.2006 hat der Antragsteller beantragt, den oben wiedergegebenen Schiedsspruch in den Ziffern 1 bis 3 und 5 für vollstreckbar zu erklären. In der Folgezeit wurde der Schiedsspruch unter Vorbehalt der Rückforderung in Ziffer 1 erfüllt. Der Antragsteller hat daraufhin seinen Antrag zu den Ziffern 1 und 3 hilfsweise für erledigt erklärt. Für den Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs hat er beantragt, das Verfahren an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Falls diesem Antrag nicht stattgegeben wird, hat er beantragt, den Schiedsspruch auch in Ziffer 4 aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Schiedsspruch (ohne Ziffer 4) aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen. Der Erledigterklärung des Antragstellers hat sie sich nicht angeschlossen, da sie den Antrag auf Vollstreckbarerklärung von Anfang an für unzulässig, hilfsweise für unbegründet, hält. Sie trägt dazu vor, der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public. Verklagt worden sei vor dem Schiedsgericht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den dort genannten Gesellschaftern. Mit dem vorliegenden Schiedsspruch seien jedoch die Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner verurteilt worden. Diese selbst seien nicht Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Für den Fall der Aufhebung hat sie sich gegen eine Zurückverweisung an dasselbe Schiedsgericht ausgesprochen. Am 11.10.2006 erließ das Schiedsgericht einen Ergänzungsschiedsspruch, wonach Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens München ist. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auf den Antrag der Antragsgegnerin war der Schiedsspruch im beantragten Umfang aufzuheben. 1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004 = GVBl S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt, § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 3. Es liegt ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO vor. Die im Tenor des Schiedsspruchs zur Leistung Verurteilten sind nicht identisch mit der Schiedsbeklagten. Beklagte laut Rubrum des Schiedsspruchs ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus insgesamt acht natürlichen Personen. Dies entspricht auch der erhobenen Schiedsklage. Nach Anerkennung der BGB-Gesellschaft als teilrechtsfähig (BGHZ 146, 341) besitzt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Insoweit besitzt sie auch die Parteifähigkeit im Zivilprozess, die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert (BGH aaO.). Die Auslegung der Schiedsklage, die sich mit dem Rubrum des Schiedsspruchs deckt, ergibt hier, dass die Gesellschaft verklagt ist, somit Partei des Schiedsverfahrens geworden ist (§ 50 ZPO, § 1046 Abs. 1, § 253 ZPO). Die Gesellschafter selbst werden auch durch eine Bezeichnung, die der Identifizierung der Gesellschaft dient, nicht Partei. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller und Schiedskläger mit der Bezeichnung der einzelnen Gesellschafter diese selbst verklagen wollte, nicht die Gesellschaft, liegen nicht vor. Eine Klage gegen die Gesellschafter persönlich, neben der gegen die Gesellschaft (vgl. BGH aaO.), ist nicht erfolgt. Die Verurteilung der einzelnen Gesellschafter zur gesamten Hand verstößt unter diesen Umständen gegen den ordre public, insbesondere auch gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Die Gesellschafter selbst sind nicht Partei des Schiedsverfahrens. Durch die Verurteilung werden sie zu einer Leistung verpflichtet, ohne zuvor am Verfahren beteiligt gewesen zu sein. Das haftende Vermögen ist ein anderes, nämlich nicht die Sondermasse Gesellschaftsvermögen, sondern das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. BayObLG, NJW-RR 2002, 991). Dieses ist mit den grundsätzlichen Verfahrensprinzipien der deutschen Rechtsordnung nicht zu vereinbaren. Der Schiedsspruch ist daher, soweit die Vollstreckbarerklärung beantragt ist, aufzuheben, § 1060 Abs. 2 ZPO. Da der Senat das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverweist (s.u., Nr. 4), kommt der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers betreffend die Aufhebung des Schiedsspruchs in Ziffer 4 nicht zum Tragen. Eine Aufhebung des gesamten Schiedsspruchs von Amts wegen ist nicht veranlasst. Grundsätzlich ist eine Teilaufhebung eines Schiedsspruchs möglich, wenn der selbständig angegriffene Teil vom übrigen Schiedsspruch getrennt werden kann (Zöl-ler/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1059 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, da sowohl der aufgehobene als auch der aufrecht erhaltene Teil des Schiedsspruchs selbständig und unabhängig von dem jeweils anderen Teil bestehen bleiben können. Dies gilt grundsätzlich im Fall von Geldforderungen (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 25 Rn. 14 a). Aus den Gründen des Schiedsurteils, insbesondere aus der Darstellung der mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche, ergibt sich eindeutig der Umfang der abgewiesenen Klage und damit des bestehen bleibenden Teils des Schiedsspruchs. 4. Der Senat verweist das Verfahren gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO auf Antrag des Schiedsklägers und trotz der Einwendungen des Schiedsbeklagten an das Schiedsgericht zurück. Die Parteien haben für den Fall der Aufhebung eines Schiedsspruchs in ihrer Schiedsvereinbarung vom 21.6.1999 ausdrücklich geregelt, dass dann erneut ein Schiedsverfahren durchzuführen ist. Auch der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass bei Aufhebung des Schiedsspruchs die Schiedsvereinbarung wieder auflebt (vgl. § 1059 Abs. 5 ZPO; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1059 Rn. 87/88). Es erscheint sachgerecht, das bestehende Schiedsgericht erneut mit der Sache zu befassen. Es sprechen keine gewichtigen Gründe gegen die Vertrauenswürdigkeit des Schiedsgerichts (vgl. dazu Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. §1059 Rn. 27). Der zur Aufhebung des Schiedsspruchs führende Verstoß gegen den ordre public ist nicht dergestalt, dass das schon bestehende Schiedsgericht ihn nicht ohne größeren Aufwand beheben könnte. Dies gilt auch dann, wenn ein beisitzender Schiedsrichter inzwischen verstorben ist und deswegen ein Beisitzer neu bestellt werden muss. Der Senat geht davon aus, dass sich auch in diesem Fall die bestehende Sachkenntnis und Überzeugungsbildung der übrigen Schiedsrichter verfahrensfördernd auswirken werden. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5 und 6 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 22/16 | 22.11.2016 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Fehlen der Angabe des Orts des schiedsrichterlichen Verfahrens; Kostenschiedsspruch; Schiedsspruch ohne vollstreckbaren Inhalt; Rechtsschutzbedürfnis | |
Beschluss Das aus den Schiedsrichtern Dr. H, Dr. I und Dr. J bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagtem geführten Schiedsverfahren am 20. Mai 2016 in München folgenden Schiedsspruch: 1. Es wird festgestellt, dass durch das Kündigungsschreiben des Schiedsbeklagten vom 04.10.2012 der Schiedsbeklagte zum 31.12.2013 aus der gemeinsamen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Dr. m. K und Dr. m. L, Fachärzte für Chirurgie, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) ausschied und seine 50 prozentige Beteiligung an dieser gemeinsamen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, betrieben an den Standorten M und N, dem Schiedskläger gegen Zahlung einer Abfindung gemäß § 12 Nr. 1 i. V. m. § 12 Nr. 2b i. V. m. § 12 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags vom 01. Oktober 2000 anwächst. 2. Die Widerklagen werden abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 115.175 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien waren die Gesellschafter einer mit Vertrag vom 1.10.2000 gegründeten zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sie sich zum Betrieb einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis an Standorten in München zusammengeschlossen hatten. In dem zwischen ihnen geführten Schiedsverfahren begehrte der Antragsteller als Schiedskläger die Feststellung, dass der Antragsgegner und Schiedsbeklagte aufgrund der Kündigung vom 4.10.2012 zum 31.12.2013 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und dessen Hälfteanteil dem Schiedskläger gegen Abfindungszahlung angewachsen sei. Der Schiedsbeklagte hatte widerklagend die Feststellung begehrt, dass die Gesellschaft durch die Kündigung vom 4.10.2012 mit sofortiger Wirkung beendet worden sei. Außerdem machte er verzinsliche Zahlungsansprüche von 1.641,96 € und 13.533,85 €, hilfsweise die Feststellung geltend, dass die bezifferten Ansprüche in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien. Nach dem zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern für das Verfahren geschlossenen Vertrag (§ 9) ist München der Sitz des Schiedsgerichts. Am 20.5.2016 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt. Eine Ortsangabe enthält der Schiedsspruch nicht. Unter Vorlage des Spruchs im Original hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch umfassend für vollstreckbar zu erklären. Er hat geltend gemacht, dass keine Aufhebungsgründe vorlägen und der Antragsgegner trotz Aufforderung seiner dem Grunde nach titulierten Kostenerstattungspflicht nicht nachgekommen sei. Außerdem würde die Vollstreckbarerklärung die endgültige Streiterledigung erleichtern. Die fehlende Vollstreckungsfähigkeit stehe einem berechtigten Interesse an der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Der Antragsgegner hält den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Er hat deshalb die kostenpflichtige Antragszurückweisung beantragt. II. Dem Antrag ist stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207). 1. Der Antrag ist zulässig. a) Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). b) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch die Vorlage des unterschriebenen Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1, § 1054 ZPO). Dieser enthält zwar entgegen § 1054 Abs. 3 ZPO nur den Tag, an dem er erlassen wurde, hingegen keine ausdrückliche Angabe über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens. Das macht den Schiedsspruch aber weder unwirksam noch zwingend ergänzungsbedürftig, weil der Schiedsort aus den Umständen und insbesondere aus § 9 der zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern ausdrücklich getroffenen Vereinbarung hergeleitet werden kann (vgl. Senat vom 25.2.2013, 34 Sch 12/12 = SchiedsVZ 2013, 231 m. Anm. Münch; vom 2.3.2011, 34 Sch 6/11 = SchiedsVZ 2011, 167; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438/1439; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1054 Rn. 10; Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 1054 Rn. 8; a. A. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1054 Rn. 35; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1756 ff.). c) Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, obwohl der Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Dass eine Begleichung der dem Antragsgegner auferlegten Verfahrenskosten allein aufgrund der Vollstreckbarerklärung der Kostengrundentscheidung schon deshalb nicht (mehr) im Raum steht, weil auf Antrag inzwischen auch ein Kostenschiedsspruch nach § 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO erlassen wurde, steht dem nicht entgegen. Die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung (§ 1060 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO) zu ermöglichen; sie soll den Schiedsspruch vielmehr auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO kann der Aufhebungsantrag nur dann - stets - nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist (BGH NJW-RR 2006, 995/996). Dass die endgültige Erledigung des Streits gefördert werden kann, indem jeder Zweifel an der Wirksamkeit und Bestandskraft des Schiedsspruchs (§ 1055 ZPO) mit der Vollstreckbarerklärung ausgeräumt wird, ist schon deshalb anzunehmen, weil die wirtschaftliche Auseinandersetzung der Parteien aus Anlass der Auflösung der Gesellschaft noch bevorsteht. Der Spruch enthält Feststellungen über das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und mit dem Ausspruch zur Widerklage weitere Vorgaben, die für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs von maßgeblicher Bedeutung sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich der dem Grunde nach titulierten Kostentragungspflicht. 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 ZPO) sind weder begründet geltend gemacht noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert des Schiedsverfahrens (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 22/12 | 20.11.2012 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Das aus dem Vorsitzenden Richter als Einzelschiedsrichter bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren in München folgenden Schiedsspruch: 1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 37.946,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.4.2011 zu zahlen. 2. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin 5.645,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.275,00 € seit dem 8.10.2012 zu zahlen. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt der Antragsgegner. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 43.592 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs. Am 28.11./11.12.2003 schlossen die Parteien einen Gesellschaftsvertrag, um in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft einen Lebensmittelmarkt zu betreiben. Der Vertrag enthält für alle Streitigkeiten hieraus eine Schiedsklausel. Nach Kündigung des Vertrags durch die Antragstellerin verlangte diese vom Antragsgegner mit ihrer Schiedsklage den Fehlbetrag aus der Liquidations-Abschlussbilanz der Gesellschaft in Höhe von 37.946,78 €, der ihr mit in München ergangenem Schiedsspruch nebst Kosten und Zinsen zugesprochen wurde. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin unter dem 22.10.2012 Vollstreckbarerklärung beantragt. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 [GVBl. S. 295]). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruches im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. 4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. 5. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 22/08 (2) | 10.03.2009 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut; - Verfahren, Kostenentscheidungsonstige Gerichtsverfahren | |
B E S C H L U S SDie Anhörungsrüge der Antragsgegner wird zurückgewiesen.G r ü n d e :I.Mit Beschluss vom 28.1.2009 hat der Senat über die beantragte Vollstreckbarerklärung des am 26.6.2008 in München zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut entschieden und von den Kosten dieses Verfahrens der Antragstellerin 1/6 und den Antragsgegnern 5/6 auferlegt (34 Sch 022/08).Gegen den am 2.2.2009 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsgegner mit ihrem Antrag vom 16.2.2009, das Verfahren fortzuführen (§ 321a Abs. 1 und 5 ZPO).Sie rügen eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die zu ihrem Nachteil ergangene Kostenentscheidung. Sie hätten sich ausdrücklich gegen die Kostenbelastung verwahrt und, abgesehen von der streitigen Teilleistung über 11.362,42 €, keinen Anlass zur Stellung eines unbeschränkten Antrags auf Vollstreckbarerklärung gegeben. Vielmehr habe positiv eine fortbestehende Einigkeit unter den Parteien über die Abwicklung der durch den Schiedsspruch begründeten Verpflichtungen bestanden. Bei zutreffender Würdigung hätten der Antragstellerseite 4/5 der Verfahrenskosten auferlegt werden müssen.Die Antragstellerin beantragt, die Gehörsrüge zurückzuweisen.II.1. Die Rüge ist zulässig.Die Abhilfe nach § 321a ZPO ist auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren anwendbar.Denn die Interessenlage gestaltet sich, bezogen auf den Beschluss nach § 1060 ZPO, hier nicht anders als bei sonstigen instanzabschließenden Entscheidungen, gleichgültig in welcher Form sie ergehen. Wegen § 99 Abs. 1 ZPO kann die Kostenentscheidung mit der Gehörsrüge selbständig angegriffen werden (siehe § 321a Abs. 1 Nr. 1; OLG Frankfurt NJW 2005, 517; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 99 Rn. 1). Form und Frist für die Rüge (§ 321a Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 ZPO) sind gewahrt.2. Der Rechtsbehelf erweist sich als unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör der Antragsgegner nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.Im Beschluss vom 28.1.2009 hat der Senat, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend (WM 2006, 1121), zunächst dargelegt, weshalb auch hinsichtlich der Ziff. II. bis VII. des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckbarerklärung besteht. Insoweit ist das maßgebliche Argument der herrschenden, wenn auch nicht unumstrittenen (vgl. Wolff/Falk SchiedsVZ 2006, 280/281; Wolff SchiedsVZ 2009, 64/65), Rechtsprechung das der umfassenden Sicherung des Schiedsspruchs gegen Aufhebungsgründe, namentlich solche, die gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Die Kostenentscheidung ist ausdrücklich nicht (auch) auf § 93 ZPO gestützt (Beschluss S. 6 unten/S. 7 zu II. 3.). Die von der Antragstellerseite vorgelegten Anlagen K 1 bis K 3 hat der Senat gewürdigt. Erwähnt ist in der Entscheidung ausdrücklich zwar nur das Schreiben vom 10.7.2008 (K 2). Aus der Begründung, dass nämlich die weitere Vergleichsabwicklung nach jenem Schreiben unter dem Vorbehalt gestanden habe, nicht mehr als den dort errechneten Betrag zahlen zu müssen, und demgemäß zunächst auch keine weitere Zahlung stattgefunden habe, erschließt sich jedoch, dass der Meinung der Antragsgegner, es habe eine Teileinigung stattgefunden, die eine Vollstreckbarerklärung in diesen Punkten überflüssig mache, nicht beigetreten wurde.Gegen eine derartige Argumentation spricht im Übrigen auch der Rechtsgedanke des § 154 Abs. 1 BGB.3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 22/08 | 28.01.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern ... bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als (Schieds-) Klägerin und den Antragsgegner als (Schieds-) Beklagten in München geführten Schiedsverfahren am 26. Juni 2008 folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut: 1. Die Beklagten zahlen an die Klägerin € 15.690,-- zzgl. 16 % Mwst., brutto € 18.200,-- sowie Verzugszinsen in Höhe von € 1.800,-- zur pauschalen Abgeltung des Zinsanspruchs, insgesamt somit € 20.000,--, Zug-um-Zug gegen Übergabe der beiden von der Vereinigte Sparkassen G. am 27.10.2006 ausgestellten Bürgschaften gemäß § 648a BGB über einen Höchstbetrag von je € 25.000,--. 2. Die Beklagten geben an die Klägerin die von der Sparkasse M. ausgestellte Vertragserfüllungsbürgschaft über einen Betrag in Höhe von € 100.000,-- zurück.3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin die Gewährleistung bis zum 18.12.2016 im Hinblick auf die Dichtigkeit der im streitgegenständlichen Anwesen eingebauten Pressfittings (gemäß Ziffer 24 des Schriftsatzes der Beklagten vom 25.3.2008) übernimmt. Dies gilt ebenfalls für die in Ziffer 11.2 des Vertrages vom 29.9.2005 unter dem Unterpunkt „wasserdichte Wanne, Kellergeschoß, Tiefgarage“ geregelte Sachmängelhaftung. Im Übrigen sind sich die Parteien einig, dass als Abnahmetermin und Beginn der Gewährleistungsfrist der 19.12.2006 anzusehen ist. 4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass den Beklagten ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von € 42.000,-- zusteht, bezogen auf die Regelgewährleistungszeit von 5 Jahren. Nach Ablauf dieser Gewährleistungsfrist reduziert sich der Sicherheitseinbehalt auf € 20.000,-- zur Absicherung der Gewährleistungsansprüche bzgl. der wasserdichten Wanne, Kellergeschoß, Tiefgarage sowie Pressfittings. Diese Beträge können abgelöst werden durch VOB-gemäße Gewährleistungsbürgschaften in Höhe der vorstehenden Beträge. 5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verpflichtung gemäß vorstehender Ziffer II. nur Zug-um-Zug gegen Übergabe der unter Ziffer IV. erwähn ten Gewährleistungsbürgschaft über € 42.000,-- zu erfüllen ist. 6. Mit diesem Vergleich sind die von beiden Parteien in diesen Rechtsstreit eingeführten Ansprüche abgegolten und erledigt mit Ausnahme folgender etwaiger Gewährleistungsansprüche (gemäß Auflistung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.3.2008): Nr. 13 Brandabschottung Tiefgarage Nr. 22 Brandschutznachweis Badentlüftung Nr. 23 Entwässerungslüftung Nr. 24 Pressfittings. Die Parteien sind sich einig, dass Gewährleistungsansprüche im Übrigen, soweit sie in dieses Verfahren nicht eingeführt wurden, unberührt bleiben. Dies gilt insbesondere für etwaige Schallmängel. Mit diesem Vergleich sind auch etwaige weitergehende Zahlungsansprüche der Klagepartei aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben abgegolten. 7. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 8. Die Parteien gehen davon aus, dass die Beklagten bisher (nur) € 716.000,-an Abschlagszahlungen geleistet haben. Wenn die Beklagten nachweisen können, dass sie mehr als € 716.000,-- an die Klagepartei bezahlt haben, verringert sich der in Ziffer I. erwähnte Zahlbetrag entsprechend. II. Dieser Schiedsspruch wird in den Ziffern II. bis VII. für vollstreckbar erklärt. III. Von den Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens haben die Antragstellerin 1/6 und die Antragsgegner 5/6 zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 52.200 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Parteien standen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in geschäftlicher Verbindung. Wegen der Abrechnung kam es zu Streitigkeiten, weshalb die Antragstellerin das vereinbarte Schiedsgericht anrief. Dieses erließ am 26.6.2008 auf Antrag der Parteien einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Wegen des Inhalts wird auf den obigen Tenor unter I. verwiesen. Die Antragstellerin hat unter dem 30.10.2008 beantragt, den Schiedsspruch - insgesamt - für vollstreckbar zu erklären. Auf Anfrage des Senats hat die Antragstellerin klargestellt, dass auf Ziffer I. des Schiedsspruchs am 12.8.2008, also vor Antragstellung, 8.637,58 € und am 22.12.2008, nach Zustellung des Antrags, 11.362,42 € gezahlt wurden. Mit der Höhe der geschuldeten Restzahlung befasst sich Ziffer VIII. des Schiedsspruchs, über dessen Auslegung es zu Meinungsverschiedenheiten kam und weshalb das Schiedsgericht auf Antrag der Schiedsklägerin am 1.10.2008 einen Auslegungsschiedsspruch erließ. Die Antragstellerin hat zuletzt erklärt, dass Ziffer I. des Schiedsspruchs nunmehr vollständig erledigt sei und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung insoweit teilweise für erledigt erklärt wird. Die Antragsgegner haben sich hinsichtlich der im Schiedsspruch enthaltenen Zahlungsverpflichtung der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast – insgesamt – angeschlossen. Sie meinen, keinen Anlass zur Antragstellung gegeben zu haben, weil sie die übrigen Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch hingenommen hätten und sich einer Vollstreckbarerklärung auch nicht widersetzen würden. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1053 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut ist, soweit nicht für erledigt erklärt, zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs vom 26.6.2008 in Urschrift erfüllt (vgl. § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Der Schiedsspruch selbst erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1053 Abs. 2 Satz 1, § 1054 Abs. 1 und 3 ZPO. c) Die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO hängt nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2006, 1121) nicht davon ab, dass der Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Vollstreckbarerklärung soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Dies ist nur durch die Vollstreckbarerklärung gewährleistet (BGH aaO). Nichts anderes gilt bei einem auf Antrag der Parteien nach einem Vergleich ergangenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 ZPO). Dieser unterliegt, wie ein gewöhnlicher Schiedsspruch, der ordre-public-Prüfung des staatlichen Gerichts. Auch nach Ablauf der für den Aufhebungsantrag bestimmten Fristen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) sind die Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen. Nur dann, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist, kann der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr gestellt werden (§ 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO; vgl. BGH NJW 2001, 373). Insoweit kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch an der Vollstreckbarerklärung eines in einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut festgehaltenen Vergleichs, unabhängig von dessen vollstreckbarem Inhalt (wie hier etwa Ziffern III., IV. und VI.), grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse besteht und dessen Fehlen die Ausnahme bildet. Im Hinblick auf die erreichte Streitklärung und die mehrjährige Bindung der Parteien an die getroffenen Abreden hat der Senat am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin keine Zweifel. Zudem schafft Ziffer II. hinsichtlich der Vertragserfüllungsbürgschaft einen vollstreckungsfähigen Herausgabetitel, der gemäß Ziffer V. Zug um Zug zu erfüllen ist (vgl. § 756 ZPO). Nach dem Ausspruch in Ziffer VII., dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, kann die Antragstellerin von den Antragsgegnern zwar keine Erstattung ihrer außerschiedsgerichtlichen Kosten, also insbesondere ihrer Anwaltskosten, verlangen; es ist aber nicht auszuschließen, dass hinsichtlich vorgestreckter Kosten für das schiedsgerichtliche Verfahren ein Kostenerstattungsanspruch in Frage kommt (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 92 Rn. 5) und der Ausspruch des Schiedsgerichts insoweit die Grundlage für einen späteren Kostenschiedsspruch bilden kann (BGH WM 2006, 1121/1123). d) Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinn von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO (vgl. OLG Stuttgart OLG-Report 2009, 30) ist zugunsten der Antragsgegner schon deshalb nicht heranzuziehen, weil diese durch die verzögerte Erfüllung ihrer (vollständigen) Zahlungspflicht aus Ziffer I. einen Anlass gegeben haben, den Antrag vom 30.10.2008 zu stellen. Um die damalige Zeit konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegner ihren weiteren Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch, so etwa aus Ziffer II. (Herausgabe der Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft), freiwillig nachkämen. Denn die weitere Vergleichsabwicklung stand nach dem Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 10.7.2008 unter dem Vorbehalt, nicht mehr als den dort errechneten Betrag zahlen zu müssen. Demgemäß hatte zunächst auch keine weitere Zahlung stattgefunden, wenngleich seit Anfang Oktober 2008 der die Rechtsauffassung der Antragstellerin bestätigende Auslegungsschiedsspruch vom 1.10.2008 vorlag. Soweit es um den erledigten Teil des Antrags geht, sind folgende Erwägungen maßgeblich: a) Die Antragstellerin hat ursprünglich ohne Einschränkungen die Vollstreckbarerklärung beantragt, obwohl bereits vor Anhängigkeit ein Teilbetrag in Höhe von 8.637,58 € bezahlt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hätte insoweit eine Einschränkung des Antrags vorgenommen werden müssen, weil an der Vollstreckbarerklärung eines - auch nur teilweise - ohne Vorbehalt erfüllten Schiedsspruchs kein Rechtsschutzinteresse besteht. b) Wegen der im Zuge des anhängigen Verfahrens bezahlten weiteren 11.362 € wären die Antragsgegner unterlegen gewesen, weil die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung sowohl des Schiedsspruchs (Ziffern I. und VIII.) als auch des die Höhe der Zahlungsverpflichtung betreffenden Auslegungsschiedsspruchs vom 1.10.2008 erfolgreich gewesen wäre. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Im Einzelnen bewertet der Senat Ziffern I., V. und VIII. sowie den Auslegungsschiedsspruch mit 20.000 €, Ziffer II. mit 25.000 €, nämlich 1/4 des Nennbetrags, Ziffer III. mit 1.500 €, Ziffer IV. mit 4.200 €, nämlich 10 % des Gewährleistungseinbehalts, Ziffer VI. mit 1.500 €. Der Kostenausspruch (Ziffer VII.) hat neben der Hauptsache keinen selbständigen Wert (vgl. § 4 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 21/11 | 11.04.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern P., W. und H. als Vorsitzendem bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin (unter ihrer damaligen Firmierung S. GmbH) als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 6. Juni 2011 in Zürich (Schweiz) folgenden Kostenschiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin insgesamt € 437.736,84 plus CHF 3.767,4 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent aus diesen Beträgen ab Zustellung des Kostenschiedsspruchs zu zahlen. 2. ... II. Dieser Schiedsspruch wird im vorgegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass 3. der in CHF bezeichnete Betrag zutreffend lautet: CHF 3.367,49; 4. Zinsen in der bezeichneten Höhe ab 10. Juni 2011 zu zahlen sind. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 441.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 6.6.2011 in Zürich/Schweiz ergangenen Kostenschiedsspruchs zwischen deutschen Kapitalgesellschaften. 5. Die Antragstellerin verkaufte mit Vertrag vom 30.6.2005 an eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin alle Anteile an ihrer eigenen Tochtergesellschaft, P. GmbH (im Folgenden P.). Die Antragsgegnerin wurde als "Garantin" Vertragspartei und sollte gemäß Ziff. 2.5 des Unternehmenskaufvertrages dafür Sorge tragen, dass P. in der Folge keine Ansprüche gegen die Antragstellerin aus oder im Zusammenhang mit ihrer Gesellschafterstellung erhob. Ebenfalls am 30.6.2005 verzichtete die Antragstellerin auf Darlehensansprüche gegenüber P.. Eine Schwestergesellschaft der Antragstellerin, die S. Immobilien AG, erwarb von P. deren Betriebsgrundstück in L. zum Kaufpreis von 14.500.000 €. Der Erlös floss teilweise an Gläubiger von P., um letztere zu entschulden. Im Zeitraum von 2005 bis 2008 machte die P. aus dem Gesellschaftsverhältnis Ansprüche in Höhe von 22.307.316,62 € gegen die Antragstellerin geltend. In einem am 28.8.2008 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Antragstellerin zur Zahlung von 7.500.000,00 € zur Abgeltung aller Ansprüche von P. aus dem Gesellschaftsverhältnis. Der Kaufvertrag vom 30.6.2005 enthält eine Schiedsklausel. Hiernach sollen alle Streitigkeiten am Schiedsort Zürich durch drei Schiedsrichter entsprechend den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) beigelegt werden (im Folgenden DIS-SchO). 6. Die Antragstellerin machte als Klägerin im Schiedsverfahren einen Zahlungsanspruch aus Ziffer 2.5 des Unternehmenskaufvertrags geltend. Sie verlangte von der Antragsgegnerin die Vergleichssumme von 7.500.000,00 € sowie Anwaltskosten für die außerprozessuale Abwehr von Ansprüchen. Mit Schiedsspruch vom 27.1.2011 gab das Schiedsgericht der Klage im Wesentlichen statt. Wegen des Inhalts dieses Schiedsspruchs verweist der Senat auf seinen den Parteien bekannten Beschluss über dessen Vollstreckbarerklärung vom 24.10.2011 (34 Sch 10/11, bei juris). Jener Schiedsspruch hat der Antragsgegnerin auch die Kosten auferlegt, indessen über den auszugleichenden Kostenbetrag noch nicht entschieden. 7. Die Schiedsklägerin hat begehrt, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, an sie im Rahmen des Kostenausgleichs einen Betrag von 451.436,70 € sowie 3.367,49 CHF jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag ab dem 1.6.2011 zu bezahlen. Diesen Anspruch errechnete sie aus folgenden Positionen: 8. Kosten des Schiedsgerichts 1.1 Vorschuss Bearbeitungsgebühr DIS (ohne Ust) 25.000,-- € 1.2 Vorschuss Honorar des Schiedsgerichts (50 % Kostenanteil Kläger, ohne Ust) 94.162,34 € 1.3 Vorschuss Auslagenersatz für das Schiedsgericht (ohne Ust) 6.000,-- € 9. Kosten der anwaltlichen Vertretung 326.274,36 € Summe 451.436,70 € 10. Reisekosten der Vertreter der Kläger 2.055,49 CHF Reisekosten Zeuge R. 1.312,-- CHF Summe 3.367,49 CHF Beigefügt waren die Kostennoten der Prozessvertreter, die auf Zeithonorarbasis abgerechnet hatten. Den Belegen war zu entnehmen, wie viele Stunden welcher Anwälte im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu welchem Stundensatz in Rechnung gestellt worden sind. Die Rechnungen waren nicht an die Klägerin selbst, sondern an andere Konzerngesellschaften adressiert. Die Klägerin trug vor, sie habe im Innenverhältnis diese Kosten tragen müssen. Die Beklagte beantragte Zurückweisung, soweit der Antrag die erstattungsfähigen Kosten - ihrer Meinung nach 119.162,34 € - übersteige. Sie bestritt, dass die Klägerin im Innenverhältnis die Kosten hätte tragen müssen. Hilfsweise wandte sie sich gegen den Ansatz von Zeithonorar dem Grunde und der Höhe nach und bestritt sämtliche möglicherweise zugrunde liegenden Tatsachen mit Nichtwissen, insbesondere dass die Prozessvertreter der Klägerin gegen diese oder deren Muttergesellschaft einen Anspruch darauf gehabt hätten, die Klägerin oder ihre Muttergesellschaft die Beträge bezahlt hätten oder bezahlen würden, die abgerechneten Leistungen erbracht worden seien, für die genannten Bearbeiter die angegebenen Zeiten aufgrund des Schiedsverfahrens angefallen seien, schließlich die pauschal aufgeführten Zeiten für die nicht genannten Tätigkeiten erforderlich und angemessen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Ergänzend wies sie zur Geltendmachung von Zeithonoraren auf den Hauptsacheschiedsspruch (S. 41) hin, wo das Schiedsgericht wörtlich ausgeführt habe: Die Beklagte hat zutreffend das Fehlen genauer Stundenabrechnungen gerügt. Solche Abrechnungen sind in der Tat im internationalen Verkehr heute üblich. Es ist daher die hilfsweise von der Klägerin vorgenommene niedrigere Berechnung nach RVG zu Grunde zu legen, die als Maßstab für die Angemessenheit der Kostenhöhe geeignet erscheint. Die Beklagte bezog sich weiter auf die deutsche Zivilrechtsprechung, wonach ein Zeithonorar gegenüber dem eigenen Mandanten nur abgerechnet werden könne, wenn die konkreten Maßnahmen des Rechtsanwalts schlüssig dargelegt würden. Das Schiedsgericht gab in einer verfahrensleitenden Verfügung vom 24.3.2011 verschiedene rechtliche Hinweise. So stehe der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen, dass die Klägerin nicht Empfängerin der Rechnungen war; die bisherigen Nachweise zum Zeitumfang und zur Honorarhöhe seien jedoch noch nicht ausreichend. Es werde eine ergänzende Substantiierung und Glaubhaftmachung des Zeitaufwands und des Umfangs sowie der tatsächlichen Notwendigkeit, zur Vereinbarung der Höhe der Stundensätze und zur zeitnahen Bezahlung der Rechnungen erbeten. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, zugleich Erklärungen der mit der Schiedssache befassten Anwälte beizubringen, in denen diese unter Bezugnahme auf ihren Berufseid entsprechende Versicherungen abgeben könnten. Die Beklagte bemängelte Unklarheiten in der gerichtlichen Verfügung und bat um deren Ausräumung. So ergäben die Hinweise zusammen mit der Feststellung des Schiedsgerichts auf Seite 41 des Schiedsspruchs, dass das Gericht die Vorlage detaillierter, prüffähiger Tätigkeitsberichte für erforderlich halte. Der Klägerin sei jedoch lediglich aufgegeben worden, Erklärungen ihrer Anwälte beizubringen, dass die angegebenen Arbeitsstunden tatsächlich angefallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Es erscheine damit zweifelhaft, ob das Schiedsgericht der Klägerin tatsächlich eine weitergehende Substantiierung aufgegeben habe. Dem Wortsinn nach sei ihr nur eine die Beweisebene betreffende Glaubhaftmachung aufgegeben worden. Sie selbst sei anhand des dem Schiedsgericht offenbar ausreichenden bisherigen Vortrags zu einer Prüfung nicht in der Lage. Auch dem Schiedsgericht sei es auf der Grundlage pauschaler Stundenabrechnung nicht möglich, zu prüfen, ob die in Rechnung gestellten Arbeitsstunden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Die Klägerin legte unter Bezugnahme auf die Verfügung Erklärungen von sieben der neun Anwälte vor. Eine weitere Aufschlüsselung des Zeitaufwands unterblieb. Die Beklagte rügte nun, dass mangels Substantiierung die behaupteten 833,7 Anwaltsstunden nicht nachprüfbar und einlassungsfähig dargelegt worden seien, dass auch nicht dargelegt sei, wann und zwischen welchen Parteien eine formwirksame, mit Nichtwissen bestrittene, Honorarvereinbarung geschlossen worden sei und dass das Zeithonorar im Ergebnis tatsächlich von der Schiedsklägerin getragen worden sei. Schließlich sei die Honorarvereinbarung nicht vorgelegt worden, so dass deren Wirksamkeit nicht habe überprüft werden können. 11. Am 6.6.2011 erließ das Schiedsgericht den wiedergegebenen Kostenspruch, den es im Wesentlichen so begründete: Die geltend gemachten Schiedsgerichtskosten ergäben sich aus der Aktenlage und würden von der Beklagten nicht bestritten. Diese habe mit ihren Rechtsargumenten gegen die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren im Wesentlichen keinen Erfolg. Die Kosten und Auslagen seien erstattungsfähig, auch wenn Empfängerin der vorgelegten Rechnungen andere Konzerngesellschaften seien, nicht aber die Klägerin. Die Kostenveranlassung durch den Schiedsrechtsstreit werde dadurch nicht in Frage gestellt. Selbst eine - nicht nachgewiesene - Freistellung der Klägerin innerhalb des Konzerns ließe den Kostenerstattungsanspruch unberührt. Im Übrigen seien die entstandenen Kosten über den Rahmen des RVG hinaus erstattungspflichtig. Die Abrechnung nach Arbeitsstunden sei grundsätzlich zulässig. Das RVG sei schon mit Rücksicht auf den schweizerischen Schiedsort zumindest nicht unmittelbar einschlägig. Auch die DIS-SchO nehme darauf nicht Bezug. Das schließe es nicht aus, dass eine Berechnung nach RVG hilfsweise entsprechend angewandt werden könne, so, wenn die Kosten außergerichtlich entstanden und anschließend im Verfahren als Teil der Hauptsache geltend gemacht würden und der zunächst angebotene anderweitige Kostennachweis den in diesem Fall strengeren Anforderungen möglicherweise nicht voll entspreche. Auch in einem deutschen Schiedsverfahren nach der DIS-SchO sei § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in der für Gerichtsverfahren üblichen Interpretation anwendbar, dass nur die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig seien. Die Vorschrift enthalte keine Legaldefinition für die Notwendigkeit der Kosten. In der Praxis sei es für eine Schiedspartei auch fast immer unumgänglich, eine Honorierung ihrer Anwälte nach Arbeitsstunden zu vereinbaren. Im Rahmen der Kostenfestsetzung als Nebensache sei es auch zulässig, sich mit der Glaubhaftmachung der Kosten zu begnügen. Zwar stelle die (deutsche) Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Substantiierung, wenn Stundenhonorare von Anwälten als Hauptsache eingeklagt würden. Hier aber könne man sich mit der Glaubhaftmachung begnügen. Der Bundesgerichtshof habe dies als die generelle Regel für die Kostenfestsetzung nach der ZPO bezeichnet. Fraglich sei, ob auch eine weitere Substantiierung der Arbeitszeit jemals eine vollständige Nachprüfbarkeit schon durch den Mandanten ermöglichen würde. Hier gehe es um Plausibilität. Hinzu komme das Problem der Vertraulichkeit, wenn nach Abschluss des Verfahrens von den Rechtsanwälten eine voll nachprüfbare Substantiierung verlangt werde. Der Anforderung an die Glaubhaftmachung habe die Klägerin dadurch genügt, dass sie die entsprechenden Versicherungen der sachbearbeitenden Anwälte vorgelegt habe. Auch die Höhe des Zeithonorars sei ausreichend vereinbart, indem es in jeder Rechnung mitgeteilt und anstandslos bezahlt worden sei. Die Formvorschrift des § 3a RVG gelte nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit ausländischen Schiedsverfahren. Nach § 36 Nr. 1 RVG gelte das Vergütungsverzeichnis auch nur für Schiedsverfahren nach dem 10. Buch der ZPO. Wegen einiger weiterer Positionen hat das Gericht die Erstattungsfähigkeit verneint. 12. Am 1.7.2011 hat die Antragstellerin unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift dessen Vollstreckbarerklärung in Ziffer 1 (Leistungsausspruch zu ihren Gunsten) - zu dem in CHF ausgewiesenen Betrag berichtigt und mit Zinsbeginn vom 9.6.2011 an (= ab Zustellung des Kostenschiedsspruchs) - beantragt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, nach mündlicher Verhandlung die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch insoweit in Deutschland nicht anzuerkennen sei. Sie trägt hierzu unter Aufrechterhaltung ihrer schon vor dem Schiedsgericht vertretenen Rechtsauffassung im Wesentlichen noch vor: Zunächst sei die Anerkennung wegen derselben Gehörsverletzung zu versagen, auf der auch der in der Hauptsache ergangene Schiedsspruch vom 27.01.2011 beruhe. Daneben bestünden Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisse gemäß § 1061 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. b), lit. c) und lit. d) sowie Abs. 2 lit. b) UN-Ü wegen einer weiteren Gehörsverletzung, der Überschreitung der schiedsrichterlichen Entscheidungsbefugnis sowie eines Verstoßes gegen das schiedsrichterliche Verfahren. Die weiteren Versagungsgründe ergäben sich aus der Verfahrensführung nach Erlass des Hauptsacheschiedsspruchs und bestünden daher nur in Ansehung des Kostenschiedsspruchs. (1) Mit der Hauptsacheentscheidung habe das Schiedsgericht bereits die Kostengrundentscheidung getroffen und der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt, was es mit dem nahezu vollständigen Unterliegen der Antragsgegnerin begründet habe. Auf der Kostengrundentscheidung im Schiedsspruch vom 27.1.2011 beruhe der nunmehr ergangene Kostenschiedsspruch. Im Verfahren über den Hauptsacheschiedsspruch habe das Schiedsgericht ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Insoweit verweist sie auf ihr Vorbringen im Verfahren betreffend den Hauptsacheschiedsspruch. (2) Der Betrag von 451.436,70 € habe unter anderem angefallene Kosten der anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin enthalten. Als Beleg für anwaltliches Zeithonorar in Höhe von 326.274,36 € habe die Antragstellerin Rechnungen ihrer Prozessvertreter, die noch dazu an eine andere Gesellschaft gerichtet gewesen seien, beigefügt. Welche Tätigkeiten die einzelnen Anwälte im jeweiligen Zeitraum erbracht hätten, lasse sich diesen jedoch nicht entnehmen. Sie habe auch das Bestehen einer wirksamen Stundenhonorarvereinbarung bestritten. Indem das Schiedsgericht keine weitere Substantiierung verlangt habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das Schiedsgericht habe ihr die Möglichkeit abgeschnitten, zum Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Es habe die Antragstellerin nämlich von prozessual gebotenem prüf- und einlassungsfähigem Vortrag entbunden, auf dessen Grundlage sie erst in der Sache hätte Stellung nehmen können. Schon auf der Darlegungsebene hätte die Antragstellerin konkret und nachprüfbar erläutern müssen, welche Tätigkeiten ihrer Anwälte in den abgerechneten Stunden erbracht worden seien, dass die Stunden auch das Schiedsverfahren beträfen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Außerdem hätte die Antragstellerin die Honorarvereinbarung vorlegen müssen. (3) Die Verfahrensweise des Schiedsgerichts überschreite dessen Entscheidungsbefugnis (Art. 5 Abs.1 lit. c UN-Ü) bzw. begründe einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das vereinbarte Verfahren (Art. 5 Abs. 1 lit. d UN-Ü). Das Schiedsgericht habe keine Rechtsentscheidung getroffen, sondern ohne vertragliche Grundlage nach Billigkeit entschieden. Rechtlich wäre zu entscheiden gewesen, ob die abgerechneten 833,7 Stunden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (siehe § 35.1 DIS-SchO). Durch die Entbindung von prüf- bzw. einlassungsfähigem Vortrag habe das Schiedsgericht jegliche Prüfmöglichkeit abgeschnitten und damit die Entscheidung über die Notwendigkeit der Kosten der Antragstellerin selbst überlassen, folglich auch keine Rechtsentscheidung und noch nicht einmal eine Billigkeitsentscheidung getroffen. (4) Außerdem sei das Rechtsstaatsprinzip verletzt (Art. 5 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 UN-Ü). Eine diesem Prinzip genügende Urteilsgrundlage fehle, wenn der Richter einem Sachverständigengutachten, dessen Befundtatsachen bestritten seien, ohne nähere Prüfung folge und sich darauf verlasse, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegten und nicht im Einzelnen konkretisierten tatsächlichen Feststellungen richtig seien. Nicht der Richter unter Beteiligung der Parteien, sondern der Sachverständige stelle in einem solchen Fall die Urteilsgrundlagen fest. Vergleichbar sei dies hier, indem das Schiedsgericht nicht auf ihr umfangreiches Bestreiten eingegangen sei, sondern sich darauf verlassen habe, dass die zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände zuträfen. 13. Die Antragstellerin hält die Angriffe der Gegenseite, soweit diese nicht ohnehin etliche Kostenpositionen außer Streit gestellt habe, für nicht durchgreifend. Das Schiedsgericht müsse zwar feststellen, ob die von einer Partei geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden seien. Dabei sei aber anerkannt, dass dem Schiedsgericht ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme, wie dies aus § 27.1 DIS-SchO zu folgern sei. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 14. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i. V. m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. 15. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 2 ZPO) über den Antrag entscheiden. Gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung nur anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Eine Aufhebung kommt bei einem ausländischen Schiedsspruch nicht in Betracht. Nach § 1063 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 1059 Abs. 2 ZPO ist nur dann mündlich zu verhandeln, wenn gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Aufhebungsgründe begründet geltend gemacht werden oder gemäß Nr. 2 von Amts wegen zu beachten sind (vgl. BGHZ 142 204; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1063 Rn. 1). Notwendig ist, dass die geltend gemachten Gründe dieser Art nach Aktenlage in Betracht kommen (BayObLGZ 1999, 55/57) oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass in einer mündlichen Verhandlung ein Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht wird (Musielak/Voit ZPO 9. Aufl. § 1063 Rn. 3). Dies ist aber (siehe nachstehend unter 3) nicht der Fall. 16. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des selbständigen Kostenschiedsspruchs (vgl. § 35.3 Satz 2 DIS-SchO; § 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zulässig und begründet. a) Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch anwaltlich beglaubigt vorgelegt. Soweit Art. 4 UN-Ü über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. 7 Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip. Nach dem insoweit anerkennungsfreundlicheren nationalen Recht genügt auch für ausländische Schiedssprüche die Vorlage des Schiedsspruchs, sei es im Original oder sei es in anwaltlich beglaubigter Abschrift. b) Der Schiedsspruch ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil die gerügten Verfahrensverstöße nicht vorliegen und im Übrigen kein von Amts wegen zu beachtendes Anerkennungshindernis (Art. V Abs. 2 UN-Ü; siehe Musielak/Voit § 1061 Rn. 28) besteht. (1) Der Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs steht nicht entgegen, dass die Kostengrundentscheidung im zur Hauptsache ergangenen Schiedsspruch vom 27.1.2011 im Beschluss des Senats vom 24.10.2011 nicht ebenfalls für vollstreckbar erklärt wurde, weil der Senat insoweit an den beschränkten Antrag gebunden war (vgl. § 308 ZPO). Zwar hätte - auf Antrag - auch die Kostengrundentscheidung für vollstreckbar erklärt und somit deren "Bestandskraft" herbeigeführt werden können (vgl. BGH WM 2006, 1121/1123). Indessen entfaltet ein Schiedsspruch auch ohne Vollstreckbarerklärung unter den Parteien die Wirkungen des § 1055 ZPO. Die im Schiedsspruch vom 27.1.2011 ausgesprochene Kostentragungspflicht als solche ist dem Ausspruch zur Hauptsache gefolgt (siehe § 35.2 Satz 1 DIS-SchO); mit einer Entscheidung nach § 1061 Abs. 2 ZPO zum Hauptsacheschiedsspruch würde deshalb auch die Grundlage für die Kostengrundentscheidung und damit für die hier gegenständliche Kostenfestsetzung entfallen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438/1439). Gleichermaßen würde die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs seine Wirkung verlieren. Demnach spricht auch nichts dagegen, über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des gegenständlichen Kostenschiedsspruchs bereits vor Rechtskraft der Entscheidung zum Hauptschiedsspruch zu befinden. Nur ergänzend ist deshalb noch anzumerken, dass der Senat von der Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung aus den im Beschluss zur Vollstreckbarerklärung der Hauptsache dargelegten, den Parteien bekannten Gründen ausgeht. Soweit die Antragsgegnerin unter Wiederholung ihres dortigen Vorbringens wiederum rügt, im Verfahren über den Hauptsacheschiedsspruch habe das Schiedsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wird deshalb Bezug genommen auf den Beschluss vom 24.10.2011 (34 Sch 10/11). (2) Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Erlass des Kostenschiedsspruchs ist nicht verletzt. Ein ausländischer Schiedsspruch, der auf einer Gehörsverletzung beruht, kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, da er gegen den deutschen ordre public verstößt. Freilich umfasst der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht die in den nationalen Verfahrensgesetzen begründeten richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflichten, die weit über den Rahmen des Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehen. Der verfassungsmäßig geschützte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet den Spruchkörper (nur), dafür zu sorgen, dass den Parteien die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt sind, ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, und die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1298, 1299; aus der Rechtspr. BVerfG NJW 1998, 2273; BGH NJW 1992, 2299; ZIP 2010, 1669). Auch eine fehlerhafte Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts durch das Schiedsgericht führt noch nicht zu einer Gehörsverletzung (vgl. etwa für die Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1059 Rn. 40). Die vorgelegten Rechnungen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und die Versicherung ihrer Richtigkeit durch die beauftragten Anwälte stellten die schiedsgerichtliche Entscheidungsgrundlage dar. Diese war der Antragsgegnerin bekannt; sie konnte hierzu Stellung nehmen und hat es auch getan. Ein Gericht, das unzureichendes Substantiieren als dennoch ausreichenden Sachvortrag erachtet, verletzt allein deswegen nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Wenn sich das Schiedsgericht mit einer - nach Meinung des Gegners - unzureichend substantiierten Darlegung begnügt, mag dies sachlich-rechtlich unrichtig sein, stellt aber, sofern die Entscheidungsgrundlage der Gegenseite bekannt ist, keinen Gehörsverstoß dar. Das Schiedsgericht hat der Antragstellerseite nicht die Entscheidung über die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten überlassen, sondern die Frage selbst geprüft und den Vortrag dazu für glaubhaft befunden. Ob dies, namentlich bezogen auf Darlegung und Glaubhaftmachung, zu Recht geschehen ist, ist wegen des Verbots der révision au fond vom Senat nicht nachzuprüfen (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74). Das Schiedsgericht hat die Einwendungen der Antragsgegnerin nicht übergangen. Es hat begründet, weshalb aus seiner Sicht die Fragen, wer Rechnungsadressat war und wer letztendlich für die Bezahlung aufkam, keine Rolle spielten. Es hat dabei auf die deutsche Rechtslage, wonach die Rechtspflicht zur Zahlung genüge und die Freistellung durch einen Dritten den Erstattungsanspruch nicht berühre, hingewiesen. Ob dies damit vergleichbar ist, dass von vorneherein nicht feststeht, wer zahlungspflichtig ist, kann wegen des Verbots der révision au fond dahinstehen. Das Schiedsgericht hat auch begründet, weshalb es Kosten über den Rahmen des RVG hinaus für erstattungsfähig hält. Soweit es im Hauptschiedsspruch eine Berechnung nach RVG herangezogen hat, hat es dargelegt, weshalb es demgegenüber in der Kostenfestsetzung die Anforderungen als herabgesetzt erachtet. Eine Überraschungsentscheidung stellt dies schon wegen des erkennbar anderen Zusammenhangs nicht dar. Dasselbe gilt für die Frage, welche Anforderungen an die Substantiierung zu stellen sind und ob eine Glaubhaftmachung an die Stelle der - an sich vorgelagerten - Substantiierung treten kann. Das Schiedsgericht hat ausführlich begründet, weshalb es eine weitere Substantiierung nicht für geeignet hält, eine vollständige Nachprüfbarkeit zu ermöglichen. (3) Das Schiedsgericht hat keine unzulässige Billigkeitsentscheidung getroffen und auch sonst nicht gegen das schiedsrichterliche Verfahren verstoßen (Art. 5 Abs. 1 lit. c bzw. d UN-Ü). Seine Entscheidung beruht zur Höhe der als erstattungsfähig erachteten Kosten auf § 35.1 mit § 35.3 Satz 2 DIS-SchO. Es hat anhand rechtlicher Subsumtionsregeln geprüft, ob es sich bei den angemeldeten auch um notwendige Kosten handelt und dabei die Notwendigkeit durch die anwaltlichen Bestätigungen als ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht angesehen. (4) Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist nicht ersichtlich. Parteivortrag kann vom Gegner wie vom Gericht daraufhin überprüft werden, ob er ausreichend substantiiert ist. Ist dem so, kann er auch sachlich überprüft werden. Sieht sich das (Schieds-)Gericht - wenn auch nach Meinung einer Partei zu Unrecht - dazu in der Lage, darf es keine weitergehende Substantiierung verlangen, sondern muss entscheiden. Das von der Antragsgegnerin herangezogene Beispiel geht fehl. Denn werden Befundtatsachen bestritten und hängt die gerichtliche Entscheidung von nicht weiter aufgeklärten Anknüpfungen des Sachverständigen ab, so fehlt es an einer eigenständigen gerichtlichen Entscheidungsbasis. Das Schiedsgericht hat sich hier aber ausdrücklich mit der Frage, ob die Kosten zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig waren, auseinandergesetzt. Es hat dies auf der Grundlage des beiden Parteien und dem Gericht zugänglichen Materials getan. Ob die Entscheidung rechtlich zutreffend ist, kann wegen des Verbots der révision au fond nicht geprüft werden (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74). 17. Das Schiedsgericht hat Zinsen ab Zustellung des Kostenschiedsspruchs - ohne Datumsbezeichnung - zuerkannt. Der Senat kann dies im gegenständlichen Verfahren konkretisieren (vgl. BGH WM 2012, 179). Ab Zustelldatum ist unwidersprochen der 9.6.2011 angegeben worden (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Allerdings zählt der Tag der Zustellung selbst nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB; Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. § 187 Rn. 1). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs (§ 3 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 21/10 | 24.08.2010 | ||
I. Das Schiedsgericht bestehend aus den Schiedsrichtern erließ am 23. Juli 2010 in dem am Flughafen München zwischen der Antragstellerin als Schiedsbeklagten und der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 2. Der Schiedsklägerin werden die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Schiedsbeklagten auferlegt. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. A. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen klageabweisenden Schiedsspruchs vom 23.7.2010. Die Antragsgegnerin ist neben 14 weiteren Eishockey-Clubs eine der Gesellschafterinnen der Antragstellerin … . Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Förderung und Entwicklung des berufsmäßig ausgeübten Eishockeysportes, insbesondere durch Organisation und Durchführung des Spielbetriebes der Eishockeyliga. Da über das Vermögen der Antragsgegnerin am 28.4.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, versagte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.6.2010 für die Wettkampfsaison 2010/2011 die Bestätigung der Spiellizenz und kündigte mit Schreiben vom selben Tag den bestehenden Clublizenzvertrag vom 4.7.2008 außerordentlich. Unter dem 6.7.2010 beantragte die Antragsgegnerin beim Oberlandesgericht München festzustellen, dass die Schiedsvereinbarung gemäß § 21 des Gesellschaftsvertrages unwirksam und ein schiedsrichterliches Verfahren vor dem Schiedsgericht der DEL wegen der Kündigung des Lizenzvertrages unzulässig sei (34 SchH 005/10). Über den Antrag ist noch nicht entschieden. Am 7.7.2010 erhob die Antragsgegnerin mit gleichzeitiger „Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts“ Schiedsklage vor dem DEL-Schiedsgericht mit dem Antrag, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München über die Zulässigkeit des Verfahrens auszusetzen, hilfsweise festzustellen, dass die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des Clublizenzvertrages unwirksam und die Antragstellerin verpflichtet sei, die Lizenz der Antragsgegnerin zu bestätigen und ihr die Teilnahme am Spielbetrieb 2010/2011 zu gestatten, äußerst hilfsweise die Antragstellerin zu verpflichten, die Lizenz der Antragsgegnerin abhängig von der Erfüllung von Auflagen zu bestätigen und ihr die Teilnahme am Spielbetrieb zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Schiedsklage zur Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vorgetragen, dass § 21 des Gesellschaftsvertrages jedenfalls in Bezug auf Beschlussmängelstreitigkeiten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6.4.2009, II ZR 255/08 = WM 2009, 991) unwirksam sei und die Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Schiedsvereinbarung führe. Unter dem gleichen Datum hat die Antragsgegnerin vor dem Landgericht Köln Klage erhoben u.a. mit dem Antrag, festzustellen, dass die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des Club-Lizenzvertrages unwirksam und die Antragstellerin verpflichtet sei, die Lizenz für die Spielzeit 2010/2011 zu bestätigen und die Teilnahme am Spielbetrieb zu gestatten. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vom 23.7.2010 hat dieses durch eine Zwischenentscheidung seine Zuständigkeit für das Verfahren bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlich niedergelegte Zwischenentscheidung Bezug genommen. Unter dem 23.7.2010 hat das Schiedsgericht sodann folgenden Schiedsspruch erlassen: 3. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 4. Der Schiedsklägerin werden die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Schiedsbeklagten auferlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlich niedergelegten und begründeten Schiedsspruch Bezug genommen. B. Über ein Schiedsgericht enthalten die Vereinbarungen der Parteien folgende Regelungen: 5. Im Gesellschaftsvertrag (GV): § 11 Gesellschafterversammlung … (11) Über den Verlauf jeder Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das insbesondere alle gefassten Beschlüsse mit den dazu abgegebenen Stimmen aufzunehmen sind. … § 21 Schiedsgerichtsbarkeit (1) Über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, einschließlich von Beschlussmangelstreitigkeiten, zwischen der Gesellschaft, den Gesellschaftern sowie Organen bzw. Organmitgliedern gegen- oder untereinander, welche diesen Vertrag, die Ordnungen oder die Richtlinien sowie Entscheidungen der Organe der Gesellschaft und deren Beauftragte betreffen, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Rechts entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. (2) Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit dieses Vertrages oder einzelne seiner Bestimmungen. (3) Sofern dieser Vertrag, die Ordnungen oder Richtlinien der Gesellschaft sowie einzelvertragliche Vereinbarungen nichts anderes vorschreiben, sind Schiedsklagen grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des beschwerenden Ereignisses zu erheben. Bei Beschlussmangelstreitigkeiten gilt eine Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe. (4) Die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichtes werden in der Schiedsgerichtsordnung geregelt. (5) Diese Schiedsklausel und der Schiedsvertrag gelten auch für alle zukünftigen Gesellschafter. 6. Die Schiedsgerichtsordnung (SGO) vom 17.5.2002, die in der Gesellschafterversammlung vom 17.5.2002, an der auch die Antragsgegnerin teilgenommen hat, beschlossen wurde, regelt u.a: § 1 Name Das ständige Schiedsgericht führt den Namen „Schiedsgericht der Deutschen Eishockey Liga“. § 2 Unabhängigkeit Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteilich. Sie haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und sind an keine Weisungen gebunden. § 3 Zuständigkeit – Schiedsgericht (1) Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges dazu berufen, über alle Streitigkeiten, einschließlich Beschlussmängelstreitigkeiten, zwischen der Ligagesellschaft, ihren Gesellschaftern, den Lizenzträgern sowie zwischen der Ligagesellschaft, ihren Gesellschaftern, den Lizenzträgern sowie sämtlichen Dritten, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb der DEL – in welcher Funktion auch immer – eingesetzt werden, zu entscheiden. … § 4 Grundlagen der Rechtsfindung Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung des Selbstverständnisses der Ligagesellschaft, ihres Gesellschaftsvertrages sowie ihrer Ordnungen und Richtlinien, der hierzu abgeschlossenen Verträge und Regeln der IIHF. § 5 Besetzung des Schiedsgerichts (1) Das Schiedsgericht entscheidet grundsätzlich durch eine Kammer in der Besetzung des Vorsitzenden und zwei Beisitzer. … (3) Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen weder bezahltes noch unbezahltes Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der Ligagesellschaft oder eines ihrer Gesellschafter sein. § 6 Berufung der Mitglieder des Schiedsgerichtes (1) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes, sein Stellvertreter und die beiden Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden von der Gesellschafterversammlung der Ligagesellschaft auf die Dauer von drei Geschäftsjahren der Ligagesellschaft gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Scheidet ein bestellter oder gewählter Richter vorzeitig aus, ist für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmann zu bestellen. Bis zu einer Neubestellung bleiben die bestellten und gewählten Mitglieder des Schiedsgerichtes im Amt. … (3) Den Mitgliedern des Schiedsgerichtes ist untersagt, die Ligagesellschaft oder einen Lizenzträger in Angelegenheiten aus dem Lizenzverhältnis zu beraten oder zu vertreten. Ein Mitglied des Schiedsgerichtes kann in einem Schiedsgerichtsverfahren nicht mitwirken, wenn er in der gleichen Angelegenheit einen Beteiligten beraten oder vor einem ordentlichen oder einem Verbandsgericht vertreten hat. § 8 Gerichtsort Schiedsort ist München. … § 9 Befangenheit von Mitgliedern des Schiedsgerichtes: Es gelten die §§ 1036 und 1037 ZPO. 7. Der am 4.7.2008 geschlossene Club-Lizenzvertrag bestimmt: § 2 Lizenzgrundlagen (1) Grundlage dieses Lizenzvertrages sind in der nachfolgend bestimmten Reihenfolge: a) Gesellschaftsvertrag der Ligagesellschaft b) Lizenzordnung (LizO) der Ligagesellschaft c) Spielordnung (SpO) der Ligagesellschaft d) Schiedsgerichtsordnung (SchGO) der Ligagesellschaft e) Richtlinien der Ligagesellschaft …. (2) Der Lizenz-Club erkennt hiermit diese Lizenzgrundlagen, die ihm insgesamt bekannt sind, als für ihn uneingeschränkt verbindlich an. … § 5 Verpflichtungen des Lizenzclubs (7) Der Lizenz-Club erkennt die rechtmäßig ergangenen Entscheidungen der Ligagesellschaft und deren Organe für sich, seine Organe, seine Angestellten und seine Beauftragten als verbindlich an. Die Vorgenannten erkennen die im Rahmen der Schiedsgerichtsordnung ergangenen Entscheidungen des Schiedsgerichts als für sich verbindlich an. § 6 Vollmacht (1) Der Lizenz-Club bevollmächtigt und ermächtigt die Ligagesellschaft, ihn im Rahmen dieses Lizenzvertrages rechtsgeschäftlich, insbesondere bei Vertragsverhandlungen und bei dem Abschluss von Rechteverwertungsverträgen zu vertreten. Ihre Vertretungsmacht erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeiten, die sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben auszuführen hat. (2) Die Ligagesellschaft ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (3) Die Ligagesellschaft hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen. … 8. Die Lizenzordnung (LizO) der Antragsgegnerin bestimmt u.a.: § 1 Grundsätze … (3) Die Lizenzträger erkennen durch Abschluss der Lizenzverträge den Gesellschaftsvertrag und die Ordnungen der Ligagesellschaft sowie die hierzu ergangenen Richtlinien als für sich verbindlich an und vereinbaren für die Regelung sämtlicher Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. … § 18 Dauer des Lizenzvertrages … (5) Gegen die Kündigung des Lizenzvertrages durch die Ligagesellschaft steht dem Lizenz-Club die Anrufung des Schiedsgerichtes der Deutschen Eishockey Liga innerhalb einer Notfrist von einer Woche offen. Entsprechendes gilt bei einer Verweigerung des Abschlusses eines Lizenzvertrages mit einem neuen Bewerber-Club. C. Im schriftlichen Protokoll der 72. Gesellschafterversammlung vom 3.3.2009, zu der im Namen des Vorstandes, unterschrieben im Auftrag des Geschäftsführers, eingeladen wurde, ist festgehalten: TOP 14: G., Richter im DEL-Schiedsgericht legt sein Amt zur kommenden Saison nieder. Als Nachfolger hat sich F. beworben, der von den Gesellschaftern akzeptiert wird. Die offiziellen Regelungen wird Herr T. (= der Geschäftsführer) im Rahmen des neuen Schiedsrichtervertrages im Sommer vornehmen. Die Antragsgegnerin hat nicht selbst durch ihren Geschäftsführer an der Gesellschafterversammlung teilgenommen, sondern sich durch den Bevollmächtigten einer anderen Gesellschaft vertreten lassen. In der Einladung mit Tagesordnung ist die Wahl von Schiedsrichtern nicht aufgeführt. Die Antragsgegnerin hat dem Geschäftsführer der Antragstellerin mit Schreiben vom 3.3.2009 mitgeteilt: … Wir haben unser Stimmrecht für die Gesellschafterversammlung am 3.3.2009 Herrn K. von den F. übertragen. D. Im April 2009 unterzeichnete der Geschäftsführer der Antragstellerin mit fünf Schiedsrichtern einen Schiedsrichtervertrag auch namens der Antragstellerin. In dem Schiedsrichtervertrag ist u.a. festgehalten: … 9. Das Schiedsgericht wird aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Schiedsvereinbarung tätig. 10. Die Schiedsparteien erkennen das Schiedsgericht als für ihre Streitfälle zuständig an. 11. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist die Schiedsvereinbarung und die Schiedsgerichtsordnung maßgebend; ergänzend gilt die ZPO. … 12. Dieser Schiedsrichtervertrag hat eine Laufzeit vom 1.5.2009 bis zum 30.4.2012. Sollte bis zum Abschluss eines neuen Schiedsrichtervertrages eine neue Sache anhängig werden, gelten vorübergehend die bisherigen Vereinbarungen. Die Antragstellerin hat ein Schreiben vorgelegt, wonach sie unter dem 4.5.2009 den Vertrag der Antragsgegnerin "für die Akten" übermittelt hat. Die Antragsgegnerin bestreitet, den Schiedsrichtervertrag auf diesem Wege erhalten zu haben. E. Unter dem 5.8.2010 hat die Antragstellerin unter Vorlage des Schiedsspruchs vom 23.7.2010 in beglaubigter Abschrift die Vollstreckbarerklärung beantragt. Sie meint, dass es sich bei dem Schiedsgericht der DEL um ein echtes Schiedsgericht handele, das wirksam bestellt und auch ordnungsgemäß besetzt gewesen sei und das Verfahren keine die Vollstreckbarerklärung hindernde Verfahrensmängel aufweise. Die Antragsgegnerin hat sich dem Antrag widersetzt und bringt dazu im Wesentlichen vor: 13. Der Antrag sei bereits deshalb unzulässig, weil der Schiedsspruch nicht durch ein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung, sondern von einem Verbandsschiedsgericht, erlassen worden sei. Sie verweist auf die sog. Landseer-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 2004, 2226). Gegen die Qualifizierung als echtes Schiedsgericht spreche insbesondere, dass * das Schiedsgericht auch über verbandsinterne Streitigkeiten entscheiden dürfe, * § 4 SGO eine Entscheidung nach geltendem Recht zwar vorsehe, gleichzeitig aber die Beachtung des Selbstverständnisses der Ligagesellschaft vorschreibe, * das Schiedsgericht nicht unabhängig und unparteilich sei, * die Parteien keine gleichberechtigte Einflussmöglichkeit auf die Zusammensetzung des Gerichts hätten, da die Schiedsrichter von der Gesellschafterversammlung gewählt würden, wobei es auch nicht darauf ankomme, dass die Antragsgegnerin für die Schiedsrichter gestimmt habe, * seine Entscheidungen nicht dafür vorgesehen seien, durch staatliche Stellen vollstreckt zu werden. Weiterhin weise das Schiedsgericht noch folgende Mängel auf: * Es fehle ein Geschäftsverteilungsplan; ein transparentes Verfahren für die Besetzung des Dreier-Schiedsgerichts aus dem Pool der fünf Schiedsrichter existiere nicht. * Die Satzungsunterlagen seien unvollständig, da sie nicht die notwendigen Regeln für die Zusammensetzung und Auswahl sowie Bestellung der Schiedsrichter enthielten. * Es sei die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an Dritte, aber nicht an die Beteiligten, angeordnet. * Dritte würden in die Entscheidungsgewalt des Schiedsgerichts mit einbezogen, was zeige, dass den Entscheidungen nur verbandsinterne Wirkung zukommen solle. * Verhandlungen vor dem DEL-Schiedsgericht seien verbandsöffentlich, Verhandlungen vor einem echten Schiedsgericht dagegen vertraulich. 1. Es liege der Aufhebungsgrund von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO vor, da die Schiedsvereinbarung ungültig sei. a) Die wesentlichen Regelungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes ergäben sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, sondern aus einer separaten Schiedsgerichtsordnung. Schon deshalb sei die Schiedsvereinbarung in § 21 GV unwirksam. Hinzu komme, dass die SGO selbst keine Regelung enthalte, wie ein Schiedsgericht im konkreten Streitfall zu bilden sei, etwa wie sich das Dreierschiedsgericht aus den fünf gewählten Schiedsrichtern zusammensetze. § 5 SGO sei lückenhaft; es fehle deshalb an einer Parteivereinbarung über die Bestellung des Schiedsgerichts. b) Die Schiedsvereinbarung sei auch deshalb unwirksam, weil keine wirksame Wahl der Schiedsrichter in der 72. Gesellschafterversammlung stattgefunden habe; denn ausweislich des Protokolls sei keine Beschlussfassung erfolgt. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass Herr F. für das Schiedsrichteramt kandidiere. Im Übrigen seien etwa gefasste Beschlüsse nichtig. § 6 Abs. 1 SGO bestimme, dass die Schiedsrichter von der Gesellschafterversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt würden. Gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG erfordere dies zwingend einen Beschluss, wie dies früher auch gehandhabt worden sei. Ein Rügeverzicht durch die Antragsgegnerin habe nicht stattgefunden. Nichtigkeitsgründe könnten jederzeit festgestellt werden, etwaige Anfechtungsgründe seien nicht verfristet, weil die Anfechtungsfrist nur laufe, wenn ein Beschluss ordnungsgemäß festgestellt worden sei. Auch eine Verwirkung käme nicht in Betracht, da sie eine Kopie des Schiedsrichtervertrages erst im Rahmen des Schiedsverfahrens erhalten habe. Im Übrigen habe es für sie vor dem Schiedsverfahren ohnehin keinen Anlass gegeben, dessen Wirksamkeit zu überprüfen. Der Abschluss des Schiedsrichtervertrages könne das Erfordernis einer Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung nicht ersetzen; daraus könne auch keine wirksame Konstituierung des Schiedsgerichts hergeleitet werden. Denn dieser Vertrag regele nur die Vergütungsansprüche der Schiedsrichter. Der Schiedsrichtervertrag sei ohnehin nicht wirksam abgeschlossen worden, da eine wirksame Bevollmächtigung des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht vorgelegen habe. Ihr Vertreter in der 72. Gesellschafterversammlung sei nur zur Stimmabgabe, nicht aber zur Erteilung einer Vollmacht bevollmächtigt gewesen. Im Übrigen hätte es zu diesem außergewöhnlichen Geschäft ebenfalls einer Beschlussfassung bedurft. Die Annahme des Schiedsgerichts, es könne für sich von einer Anscheinsvollmacht ausgehen, sei unhaltbar. Es gehe nicht darum, ob das Schiedsgericht auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen durfte, sondern darum, ob im Verhältnis zwischen den Schiedsparteien eine Schiedsrichterbestellung erfolgt sei. In jedem Fall läge aber ein Verstoß gegen § 181 BGB vor, da der Geschäftsführer der Antragstellerin, ohne von dessen Beschränkungen befreit worden zu sein, beim Vertragsschluss aufeinander bezogene und nicht nur parallel laufende Willenserklärungen abgegeben habe. c) Die Schiedsvereinbarung sei schließlich deshalb unwirksam (§ 139 BGB), weil Beschlussmängelstreitigkeiten, für die ebenfalls ein schiedsgerichtliches Verfahren vereinbart sei, so, wie darin vorgesehen, auf keinen Fall geregelt werden könnten. 2. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO). a) Das Schiedsgericht habe den Zwischenschiedsspruch erlassen, ohne darauf hinzuweisen, dass es für die Bejahung seiner Zuständigkeit auf die Unterzeichnung des Schiedsrichtervertrages abstellen werde. Erst durch die Zustellung des Zwischenentscheids am 5.8.2010 habe die Antragsgegnerin hiervon Kenntnis erhalten. b) Entgegen ihren Anträgen sei auch über die Frage, ob die Schiedsrichter ordnungsgemäß gewählt worden seien, keine Beweisaufnahme durchgeführt worden. Dies sei willkürlich. c) Auch seien ihre Anträge nicht vollständig zur Kenntnis genommen worden. So habe sich das Schiedsgericht im Schiedsspruch weder zur Frage der Befangenheit der Prüfer noch zur bilanziellen Auswirkung des Insolvenzplanes noch zur vorgetragenen Ungleichbehandlung der Antragsgegnerin im Lizenzprüfungsverfahren geäußert. d) Sie habe u.a. vorgetragen, dass Unterlagen, die sie im Lizenzierungsverfahren überreicht habe, während des laufenden Verfahrens anderen Gesellschaftern zur Verteidigung im einstweiligen Verfügungsverfahren über ihren Ausschluss zur Verfügung gestellt wurden. Dies sei, wenn die Unterlagen von den Lizenzprüfern weitergegeben worden seien, eine Verletzung der Neutralitätspflicht. Die Antragsgegnerin habe deshalb beantragt, das Schiedsverfahren solange auszusetzen, bis das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, wer die Lizenzunterlagen weitergereicht habe, hilfsweise, das Schiedsgericht möge diese Ermittlungen selbst durchführen. Dieses habe sich damit nicht, jedenfalls nicht hinreichend, auseinandergesetzt. e) Weiterhin habe das Schiedsgericht den Vortrag der Befangenheit des als Prüfer tätigen Geschäftsführers der Antragstellerin nicht berücksichtigt. Die Befangenheit ergebe sich bereits daraus, dass in die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung ihr Ausschluss nebst Kündigung des Lizenzvertrages in die Tagesordnung aufgenommen worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Frist für die Einreichung der Lizenzunterlagen abgelaufen war. Der Geschäftsführer der Antragstellerin sei, wie sich daraus ergebe, nicht gewillt gewesen, die erst noch einzureichenden Lizenzunterlagen ernsthaft zu prüfen. Die Befangenheit der Prüfer ergebe sich ferner aus diversen Presseäußerungen und sei auch daraus abzuleiten, dass diese die Repräsentanten anderer Clubs seien. Diesen Clubs sei die Lizenz trotz offensichtlich erheblicher finanzieller Probleme aber erteilt worden. Hätte das Schiedsgericht den Vortrag zur Kenntnis genommen, so wäre es zu der Ansicht gekommen, dass die Verweigerung der Lizenzerteilung bereits aus formalen Gründen rechtswidrig gewesen wäre. f) Sie habe vorgetragen, aus welchen Gründen, unabhängig von der fehlenden Rechtskraft des Insolvenzplans, von ihrer Entschuldung auszugehen sei. Das Schiedsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen dazu aber nicht in jeder Hinsicht befasst. Andernfalls hätte es festgestellt, dass sie trotz der ausstehenden Rechtskraft des Insolvenzplans bereits jetzt wirtschaftlich leistungsfähig sei. g) Sie habe auch vorgetragen, dass die Entscheidung über die Lizenzprüfung ermessensfehlerhaft gewesen sei, weil die Prüfer die Erteilung von Auflagen nicht erwogen und andere Clubs trotz Finanzierungslücken die Lizenz erhalten hätten. Wenn sich das Schiedsgericht damit auseinandergesetzt hätte, hätte es erkennen müssen, dass bei der Vergabe der Lizenz der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei. h) Durch die schnelle Entscheidung des Schiedsgerichts sei es ihr unmöglich gemacht worden, alles aus ihrer Sicht Erforderliche vorzutragen. Ansonsten hätte sie Belege dafür geliefert, dass bei der Lizenzvergabe mit zweierlei Maß gemessen worden sei. 3. Es liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d 1. Alt. ZPO vor, da die Bildung des Schiedsgerichts fehlerhaft gewesen sei. a) Eine Wahl der Schiedsrichter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SGO habe nicht stattgefunden. b) Weiterhin sei das Schiedsgericht unter Verletzung des Gebots der Gleichheit der Parteien gebildet worden, da das Ernennungsverfahren gemäß § 6 SGO die Antragsgegnerin benachteilige. c) Das Schiedsgericht sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil es an transparenten Besetzungsregeln dazu fehle. Die Auswahl der Beisitzer durch den Vorsitzenden aus einem Pool nehme ihr die Möglichkeit, gleichberechtigt an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Weiterhin sei auch die Mitwirkung des zum Stellvertreter des Vorsitzenden gewählten Beisitzers F. fehlerhaft, da er nur bei Verhinderung des Vorsitzenden als Schiedsrichter berufen gewesen wäre. d) Die Schiedsrichter seien befangen gewesen. Sie hätten den Streitwert auf den im Schiedsrichtervertrag vorgesehenen Höchstwert ohne ihre vorherige Anhörung festgesetzt. Die Schiedsrichter hätten ihr keine Möglichkeit eingeräumt, vollumfänglich auf die Schiedsklageerwiderung zu replizieren, ihr in der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör verkürzt und das Verfahren unsachgemäß geleitet. Sie hätten sich geweigert, eine Unabhängigkeitserklärung abzugeben, und zahlreiche weitere Verfahrensfehler begangen. So hätten sie Beweisanträge zur Wahl der Schiedsrichter unmotiviert übergangen. 4. Es liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d 2. Alt. ZPO vor, da das schiedsgerichtliche Verfahren den Bestimmungen der ZPO sowie dem vereinbarten Verfahren nicht entsprochen habe. Die Entscheidung sei durch ein unzuständiges Schiedsgericht ergangen. Das Schiedsgericht habe gegen die vereinbarten Verfahrensregeln verstoßen, indem es seine Befugnisse ignoriert und be- und entlastende Umstände nicht ermittelt, einen Beweisantrag willkürlich übergangen sowie keine Unabhängigkeitserklärung abgegeben habe. Es habe durch eine überraschende Entscheidung sowie die unterlassene Kenntnisnahme von Sachvortrag ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weiterhin habe es durch seine Entscheidung über die Wirksamkeit des Schiedsrichtervertrages in eigener Sache gerichtet, da es nicht nur über die Wirksamkeit der eigenen Bestellung, sondern zugleich auch über die Grundlage seiner Honoraransprüche entschieden habe. Zudem habe es über ihre Befangenheitsanträge vom 27.7.2007 nicht entschieden. 5. Der Schiedsspruch unterliege auch deshalb der Aufhebung, weil keine Schiedsfähigkeit vorliege (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO). 6. Der Schiedsspruch sei schließlich wegen Verstoßes gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (ordre public) aufzuheben. Das Schiedsgericht sei nicht unabhängig und unparteiisch gewesen, es habe das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt, in eigener Sache gerichtet und willkürlich Beweisanträge übergangen. Weiterhin habe es vorgelegte Entscheidungen ordentlicher Gerichte im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren nicht beachtet. 7. Es liege der besondere Aufhebungsgrund des § 826 BGB vor. Die Entscheidungen der Kölner Zivilgerichte in den von der Antragsgegnerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren zeigten, dass es hier darum gehe, einen missliebigen Minderheitsgesellschafter auf rechtwidrige Weise aus der Gesellschaft auszuschließen und seine Teilnahme am Spielbetrieb zu verhindern. F. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.8.2010 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 24.8.2010 durchgeführt wurde. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. A. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Vollstreckbarerklärung des in Bayern ergangenen Schiedsspruchs ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). B. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Der Schiedsspruch selbst erfüllt die Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Er trägt zwar keine Ortsangabe, wie dies § 1054 Abs. 3 ZPO verlangt. Jedoch ist unstreitig, dass am Flughafen München verhandelt und entschieden wurde. In Verbindung mit den Regelungen über den Schiedsort (München; § 8 SGO) und der Ort den Geschäftsstelle des Schiedsgerichts (Landshut; § 18 SGO) kann es keinen Zweifel geben, dass der Schiedsspruch in Bayern ergangen ist. Wirksamkeitsvoraussetzung für den Schiedsspruch ist die Ortsangabe nicht (OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 1054 Rn. 8). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar hat der einen Feststellungsantrag ablehnende Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht aber auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassen abzusichern (BGH NJW-RR 2007, 1366; NJW-RR 2006, 995; Senat vom 25.9.2006, 34 Sch 012/06 = OLG-Report 2006, 906). C. Der Senat ist für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs funktionell zuständig, da es sich bei dem Schiedsgericht um ein echtes Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO handelt. Der Antrag ist nur statthaft, wenn ein in einem schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassener (inländischer) Schiedsspruch vorliegt. Dies ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung. 8. Die Zuständigkeitsübertragung für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf private Schiedsgerichte durch Parteivereinbarung ist grundsätzlich zulässig (vgl. § 1029 ZPO). Sie findet ihre Grenze u.a. darin, dass wesentliche verfassungsmäßig gebotene Standards, wie z.B. der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 ZPO), gewahrt werden müssen. Von einer schiedsgerichtlichen Streitigkeit abzugrenzen sind Verfahren, in denen ein Entscheidungsprozess über die Willensbildung eines Gremiums zur Rede steht, ohne dass damit der spätere Weg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist. Insbesondere sind dabei Vereins- oder Verbandsgerichte, die einseitig gegenüber einem Mitglied Maßnahmen mit Sanktionscharakter verhängen, von echten Schiedsgerichten abzugrenzen. Nicht entscheidend ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung als Schiedsgericht. Die §§ 1025 ff. ZPO kommen vielmehr nur zur Anwendung, wenn die gesteigerten Voraussetzungen erfüllt sind, die an ein Schiedsgericht in Abgrenzung zu einem internen Gremium zu stellen sind. Die Anforderungen an Vereinssatzungen, die eine Schiedsvereinbarung enthalten (vgl. BGH NJW 2004, 2226 - Landseer-), sind nicht unbesehen auf Abreden unter Gesellschaftern einer GmbH zu übertragen, zumal wenn diese selbst durchwegs Handelsgesellschaften (GmbH) sind. So kommt bei einem in einer Satzung vereinbarten Schiedsgericht gemäß § 1066 ZPO lediglich die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches der ZPO in Betracht (BGH NJW 2004, 2226; OLG Braunschweig SchiedsVZ 2005, 262; MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1066 Rn. 23), weil dort die Einsetzung gerade nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Demgegenüber ist hier die Schiedsvereinbarung ein Unterfall des Prozessvertrags (BGH NJW 2009, 1962 Rn. 17), fällt das direkt unter § 1029 ZPO dar, da sie im Gesellschaftsvertrag begründet wurde. 9. Vorliegend besteht daher eine vertragliche Bindung von Parteien, die sich bewusst dem Spruch eines privaten Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte unterworfen haben (vgl. § 21 Abs. 1 a.E. GV), und somit um ein echtes Schiedsgericht, da es die Mindestanforderungen, die an ein solches zu stellen sind, jedenfalls erfüllt. a) Voraussetzung für das Bestehen eines Schiedsgerichts ist, dass es verbindlich – unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit – entscheidet (Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 28). Dies ist für das Schiedsgericht der DEL gemäß § 3 SGO ausdrücklich und eindeutig geregelt, da dort bestimmt ist, dass es unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs dazu berufen ist, über alle Streitigkeiten, einschließlich von Beschlussmängelstreitigkeiten, zu entscheiden. Insoweit wird die gesellschaftsvertragliche Regelung in § 21 GV umgesetzt. b) Das Schiedsgericht ist als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert (Lachmann Rn. 30). In § 2 SGO wird ausdrücklich festgelegt, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts unabhängig und unparteilich und bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind. Um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu gewährleisten bestimmt § 5 Abs. 3 Satz 2 SGO u.a. darüber hinaus, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts weder bezahltes noch unbezahltes Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der Ligagesellschaft sein dürfen; § 6 Abs. 3 SGO untersagt es den Mitgliedern des Schiedsgerichts zusätzlich, die Ligagesellschaft der einen der Lizenzträger in Lizenzangelegenheiten zu beraten oder zu vertreten. Auch die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist nicht bei der Antragstellerin angesiedelt, sondern in der Kanzlei des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, was nach außen hin sinnfällig die unabhängige Stellung dieser Einrichtung verdeutlicht. c) Soweit dem Schiedsgericht nach der SGO weitere Aufgaben zugewiesen sind, wie die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Organen, hindert dies hier die Qualifizierung als echtes Schiedsgericht nicht. Sowohl die Ausgestaltung der SGO als auch die Zuweisung von Beschlussmängelstreitigkeiten – ob als solche wirksam oder nicht - zeigen, dass ein echtes Schiedsgericht vorliegt. Selbst wenn dieses Schiedsgericht neben seinen schiedsrichterlichen Aufgaben auch andere Streitigkeiten zu erledigen hätte – wobei hier nicht zu entscheiden ist, ob es sich dabei um echte Schiedsgerichtsverfahren handelt (zur Zulässigkeit, auch gesellschaftsinterne Entscheidungen einem Schiedsgericht zu unterwerfen, vgl. Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. vor § 1025 Rn. 5) -, würde dies an seiner Qualität als echtes Schiedsgericht im gegenständlichen Verfahren nichts ändern. d) Dem Schiedsgericht ist durch § 4 SGO aufgegeben, nach geltendem Recht zu entscheiden. Damit ist den Richtern eine Grundlage für ein faires und unparteiliches Verfahren vorgegeben. Ihnen ist es verwehrt, nach Billigkeit (was dem Schiedswesen nicht gänzlich unbekannt ist; vgl. § 1051 Abs. 3 ZPO) oder gar willkürlich zu entscheiden. Dass sich das Schiedsgericht in zweiter Linie auch am Selbstverständnis der Vereinigung sowie seiner Verträge und Richtlinien orientieren soll, ist Ausfluss der autonomen Entscheidung der Parteien, ein Gericht zu vereinbaren, das sich zwar in erster Linie am geltenden Recht, in dessen Rahmen aber auch an den Belangen der von ihnen gebildeten Gesellschaft orientieren soll. e) Zwar geht der Bundesgerichtshof in der Landseer-Entscheidung (NJW 2004, 2226) davon aus, dass es bei einem Verein nicht genüge, wenn die Mitgliederversammlung die Schiedsrichter auswähle, weil das einzelne Mitglied bei Streitigkeiten mit dem Verein keine rechtlichen Möglichkeiten habe, im gleichen Umfang an der Zusammensetzung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Bei der Antragstellerin handelt es sich jedoch um keinen Verein, sondern um ein Wirtschaftsunternehmen in der Form einer GmbH, das die Wahl der Schiedsrichter in der Gesellschafterversammlung vertraglich festgelegt hat. Insoweit besteht ein gewichtiger Unterschied zu dem Aufbau und der Struktur eines Vereins, dessen Mitgliederstand – anders als bei einer Gesellschaft - typischerweise wechselt. Vorliegend bestimmt eine überschaubare Zahl von Gesellschaftern, von denen jeder laut Schiedsgerichtsordnung die Möglichkeit hat, an der Auswahl und Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts mitzuwirken, über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts (BGH NJW 2009, 1962). f) Aus § 18 Abs. 3 SGO, der anordnet, dass die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts für den Vollzug der Entscheidungen zuständig ist, lässt sich nicht folgern, dass alle Entscheidungen selbst vollzogen werden sollen. Zum einen erscheint es folgerichtig, Vollzugsaufgaben im Sinne verwaltungsmäßiger Umsetzung (Fertigung von Niederschriften, Versendung u.ä.) der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts – und nicht einem Gesellschaftsorgan - zuzuweisen. Zum anderen ist der Klausel nicht zu entnehmen, dass die Geschäftsstelle die Macht besäße, Entscheidungen mit Sanktionscharakter ohne Einschaltung staatlicher Stellen umzusetzen. Vorliegend sind nach der SGO derartige Maßnahmen, zumindest bei Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern oder der Gesellschafter mit der Antragstellerin, nicht vorgesehen und auch nicht möglich. g) Soweit die Antragsgegnerin bemängelt, dass bei Streitigkeiten mit Angestellten der einzelnen Gesellschafter die Zustellung der Antragsschriften an die Lizenz-Clubs und nicht an die Angestellten (Spieler) persönlich erfolge, ist dies für die Qualifikation nicht ausschlaggebend. Zum einen erkennt auch die Zivilprozessordnung unter bestimmten Vorraussetzungen die Zustellung an Dritte an, zum anderen sind für Antragsschriften im schiedsgerichtlichen Verfahren keine förmlichen Zustellungen erforderlich. Es muss nur gewährleistet sein, dass den jeweiligen Parteien rechtliches Gehör gewährt wird. Auf welchem Wege die Parteien Kenntnis vom Schiedsverfahren erlangen, ist von untergeordneter Bedeutung. h) Soweit die SGO auch für Dritte gelten soll, erweitert dies nur die Zuständigkeit des Schiedsgerichts; es soll auch für solche Verfahren zuständig sein, in denen mit Dritten Schiedsabreden unter Verweis auf die maßgebliche SGO getroffen werden. Dies spricht gerade gegen ein reines Verbandsgericht. i) Gegen ein echtes Schiedsgericht spricht auch nicht, dass die Verfahren verbandsöffentlich stattfinden sollen. Es besteht keine zwingende Vorschrift, dass Schiedsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen. Es steht den Parteien insoweit frei, zu vereinbaren, ob und in welchem Umfang ein Verfahren öffentlich sein soll. k) Die von der Antragsgegnerin angeführten etwaigen organisatorischen Unzulänglichkeiten des Schiedsgerichts beeinflussen die rechtliche Einordnung im Übrigen nicht. D. Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinn von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Aufhebungsgründe sind in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend aufgezählt. 10. a) Die Frage, ob die Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen worden ist und ob das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt war, war bereits Gegenstand der Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts vom 23.7.2010. Eine vom Schiedsgericht gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffene Zwischenentscheidung über die Zuständigkeit wird materiell rechtskräftig und bindet das staatliche Gericht im Aufhebungsverfahren (Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1040 Rn. 12), wenn sie nicht rechtzeitig angefochten wird (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1040 Rn. 12). Da die Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen und das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt war, kann die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Anfechtung der Zwischenentscheidung nach Erlass der Schiedsspruchs noch zulässig und zur Verhinderung einer möglichen Präklusion erforderlich ist, dahinstehen. b) Aus den oben genannten Gründen braucht auch die Frage nicht geklärt zu werden, ob die Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Schiedsgerichts wegen verspäteter Rüge nicht bereits präkludiert ist. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Schiedsklage vom 7.7.2010 nur die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben, weil die Schiedsvereinbarung nichtig sei, und beantragt, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung des Senats auszusetzen. Die Rüge, dass die Wahl der Schiedsrichter unwirksam gewesen sei, wurde zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben. 11. Ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO liegt nicht vor. Zwischen den Parteien ist eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen. a) Es kann dahinstehen, ob die Schiedsvereinbarung von den Gesellschaftern in § 21 GV wirksam abgeschlossen worden ist. Insbesondere braucht nicht geklärt zu werden, ob die im Gesellschaftsvertrag und in der SGO mit aufgenommenen Beschlussmängelstreitigkeiten wirksam vereinbart wurden. Bei dem von den Parteien geführten Schiedsverfahren handelt es sich weder um eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag noch um eine Beschlussmängelstreitigkeit. Streitgegenstand vor dem Schiedsgericht war die Frage, ob die durch Schreiben vom 30.6.2010 erklärte außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Club-Lizenzvertrages vom 4.7.2008 wirksam war. Dies betrifft ausschließlich eine zwischen den Parteien bestehende Sonderbeziehung, ohne dass auch die übrigen Gesellschafter beteiligt wären. Wie das Schiedsgericht schon in seiner Zwischenentscheidung vom 23.7.2010 festgestellt hat, haben die Parteien in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Lizenzvertrag (§ 1 Abs. 3 LizO) erklärt, dass Streitigkeiten aus diesem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Der Club-Lizenzvertrag wurde von den beiden Parteien schriftlich niedergelegt und unterzeichnet. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b) und d) des Lizenzvertrages wurden die Lizenzordnung sowie die Schiedsgerichtsordnung der Ligagesellschaft zur Grundlage gemacht. Nimmt ein (schriftlicher) Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine (eigenständige) Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie das Dokument zum Bestandteil des Vertrages macht (§ 1031 Abs. 3 ZPO; Lachmann Rn. 348). Auch die Lizenzordnung, deren Geltung die Antragstellerin im Rahmen des Lizenzvertrages anerkannt hat, regelt in § 1 Abs. 3, dass sämtliche Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht erledigt werden sollen. Weiterhin ergibt sich aus § 5 Abs. 7 Satz 2 des Club-Lizenzvertrages, dass die Parteien die im Rahmen der Schiedsgerichtsordnung ergangenen Entscheidungen des Schiedsgerichts für sich als verbindlich anerkennen. b) Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht etwa deshalb undurchführbar, weil es an einer ordnungsmäßigen Bestellung der Schiedsrichter fehlen würde. aa) Durch den Abschluss des Schiedsrichtervertrages im April 2009 wurden die Schiedsrichter im Ganzen mit Wirkung für und gegen die Antragsgegnerin als für die Parteien zuständiges Schiedsgericht anerkannt. (1) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Club-Lizenzvertrages hat die Antragsgegnerin der DEL eine ausreichende Vollmacht zum Abschluss des Schiedsrichtervertrages erteilt. § 6 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Antragsgegnerin die DEL bevollmächtigt, sie rechtsgeschäftlich zu vertreten. In Satz 2 wird die Vertretungsmacht auf sämtliche Tätigkeiten ausgedehnt, die die DEL zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben auszuführen hat. Zur Erfüllung der Aufgaben der DEL gehört auch, die Funktionsfähigkeit des zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgerichts sicherzustellen; dies umso mehr als der Vertrag dem Lizenzclub im Kündigungsfall nur die Möglichkeit eröffnet, innerhalb einer Woche das Schiedsgericht anzurufen (§ 10 Abs. 5). Insoweit ist eine derartige Vollmacht auch unbedenklich, weil die Ligagesellschaft als potentielle Schiedsbeklagte auf die Auswahl der Schiedsrichter selbst - diese erfolgt allein durch die Gesellschafter - keinen Einfluss hat. (2) Der Abschluss des Schiedsrichtervertrages diente auch der Erfüllung der der DEL von der Antragsgegnerin übertragenen Aufgaben; der Geschäftsführer der Antragstellerin war nach dem Ergebnis der 72. Gesellschafterversammlung berechtigt und auch verpflichtet, den Schiedsrichtervertrag abzuschließen. Wie sich aus dem schriftlichen Protokoll ergibt, dessen Inhalt als solcher unbestritten ist, war das ständige Schiedsgericht Thema der Versammlung. Entgegen den gesellschaftsvertraglichen Regeln zu Form und Inhalt der Protokollierung (§ 11 Abs. 11 Satz 1 GV) wurde das Ergebnis der Befassung weder mit „Beschluss“ überschrieben noch wurde das Abstimmungsergebnis im Einzelnen festgehalten. Feststellen lässt sich aus der Protokollierung indes, dass der Geschäftsführer der DEL beauftragt worden war, „die offiziellen Regelungen“ im Rahmen des Schiedsrichtervertrages vorzunehmen. Ungeachtet des mit einem Beweisantrag untermauerten Vortrags, dass keine Wahl durch Beschluss stattgefunden habe, ist die festgehaltene Willensbekundung jedenfalls als Auftrag an den Geschäftsführer der LIGA zu verstehen, die entsprechenden Vereinbarungen mit den bereits bekannten Schiedsrichtern und dem neu hinzugekommenen Schiedsrichter im Namen der Gesellschafter abzuschließen. Ob dies der anwesende Zeuge K. subjektiv dahin wertete, es handele sich nur um eine vorbereitende Mitteilung und keine abschließende Entscheidung, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Der Formulierung des Protokolls ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin den neuen Schiedsrichtervertrag abschließen sollte. Da der neue im April 2009 abgeschlossene Schiedsrichtervertrag inhaltlich mit den bisher mehrfach abgeschlossenen Schiedsrichterverträgen der Sache nach identisch ist, spricht nichts für die von der Antragsgegnerin behauptete Interpretation, der Vertrag habe den Gesellschaftern erst zur Kenntnisnahme vorgelegt werden sollen und müssen. Wollte die Antragsgegnerin ein entsprechendes Tätigwerden des Geschäftsführers nicht gegen sich gelten lassen, hätte sie sich in Kenntnis der Niederschrift dagegen unverzüglich wehren können und müssen. Weil es um die Einrichtung eines ständigen Schiedsgerichts geht, kann sie sich auch nicht darauf zurückziehen, ein Tätigwerden ihrerseits vor Einleitung eines Schiedsverfahrens unter ihrer Beteiligung sei nicht erforderlich gewesen. Da es nur darauf ankommt, ob der Geschäftsführer der LIGA mit dem Abschluss des Schiedsrichtervertrages beauftragt wurde, aber nicht darauf, ob die Wahl der Schiedsrichter formwirksam ist, war eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des von der Antragsgegnerin angebotenen Zeugen K. dazu, dass eine Entscheidung über die Wahl des anstelle des ausgeschiedenen Schiedsrichters G. zu berufenden Schiedsrichters F. durch eine Beschlussfassung nicht stattgefunden hat, nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass die anwesenden bzw. vertretenen Gesellschafter gegen die Besetzung des Schiedsgerichts mit den bisherigen Schiedsrichtern sowie dem neu hinzugetretenen Schiedsrichter F. ersichtlich einverstanden waren, was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt. Unschädlich ist dabei, dass zu der 72. Gesellschafterversammlung im Namen des Aufsichtsrates eingeladen wurde. Die Kompetenz zur Einberufung der Gesellschafterversammlung hat nach § 49 GmbHG der Geschäftsführer. Auch nachdem Gesellschaftsvertrag (§ 11 Abs. 4) ist die Einberufung der Gesellschafterversammlung einem Geschäftsführer zugewiesen. Darüber hinaus kann die Satzung (Gesellschaftsvertrag) die Einberufungsbefugnis auf den Aufsichtsrat erweitern (Seeling DStR 2009, 1097). Der Gesellschaftsvertrag hat in § 12 Abs. 3 die Aufgabe, die Gesellschafterversammlung vorzubereiten, dem Aufsichtsrat übertragen, so dass die Formulierung „im Namen des Aufsichtsrates“ durchaus den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen entspricht. Die Einladung wurde auch im Auftrag des Geschäftsführers versandt. Dass dieser die Einladung nicht persönlich unterschrieben hat, ist unschädlich, da die Einberufung durch den Geschäftsführer kein höchstpersönliches Geschäft ist, sondern durch einen beauftragten Vertreter vorgenommen werden kann (Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG 18. Aufl. § 49 Rn. 5). Unschädlich ist letztlich auch, dass die Besetzung des Schiedsgerichts sowie der Abschluss des Schiedsrichtervertrages nicht Bestandteil der schriftlichen Tagesordnung war, sondern ohne vorherige Ankündigung unter dem Punkt „Verschiedenes“ in der Versammlung abgehandelt wurden. Denn dies macht eine etwaige Beschlussfassung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Bayer in Lutter/Hommelhoff GmbHG 17. Aufl. Anh zu § 47 Rn. 13; Baumbach/Hueck/Zöllner § 51 Rn. 37), dies indes nicht für den Gesellschafter, der ohne Widerspruch an der Beschlussfassung mitgewirkt hat. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie selbst der Gesellschafterversammlung fern geblieben und nur einen Vertreter entsandt habe, dem zwar das Stimmrecht übertragen worden sei, nicht aber eine Vollmacht für die Beauftragung des Geschäftsführers der DEL. Unabhängig von der Frage, ob die Vollmacht über den engen Wortlaut hinaus auch derartige Befugnisse mit umfasste, hat die Antragsgegnerin durch Kenntnisnahme des Protokolls und dessen unbeanstandete Hinnahme über mehr als ein Jahr ein entsprechendes Verhalten ihres Vertreters genehmigt (vgl. § 182 BGB). bb) Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist auch der Einwand der Antragsgegnerin, im Schiedsrichtervertrag sei ein Club „vergessen“ worden und ein Club habe an der 72. Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen. Vorliegend geht es nämlich um das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin. Inwieweit der Schiedsrichtervertrag hinsichtlich anderer Beteiligter wirksam ist, muss an dieser Stelle und in diesem Verfahren nicht entschieden werden. cc) Die Wirksamkeit des Vertragsschlusses wird auch nicht durch § 181 BGB in Frage gestellt. Die rechtliche Organisation der Stellvertretung beim Rechtsgeschäft ermöglicht dem Vertreter auch Willenserklärungen an sich selbst. Er kann gleichzeitig Erklärender und Empfänger einer Willenserklärung sein, wobei er einerseits im Namen des Vertretenen, andererseits im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten (sog. Mehrvertretung) auftritt. § 181 BGB setzt die Zulässigkeit solcher Insichgeschäfte grundsätzlich voraus (MüKo/Schramm BGB 5. Aufl. § 181 BGB Rn. 1). § 181 BGB enthält kein gesetzliches Verbot von Insichgeschäften. Die Vorschrift beschränkt lediglich die Vertretungsmacht. Daher ist ein durch Insichgeschäft vorgenommenes Rechtsgeschäft nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam (MüKo/Schramm aaO. Rn. 41). In § 6 LizO hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, also die Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte gestattet. Soweit sie einwendet, dass die Antragstellerin selbst eine derartige Befreiung nicht erteilt habe, ist dies unwesentlich, weil die Antragstellerin selbst die Vertreterin ist, die ihrerseits durch den Geschäftsführer handelt. Der Inhalt des mit den Schiedsrichtern abgeschlossenen Vertrags entspreche auch der bisherigen Praxis, wie sich aus den vorgelegten Verträgen von 2002, vom Mai 2003 sowie Mai 2006 ergibt und die der Antragsgegnerin als Gründungsmitglied der DEL nicht verborgen geblieben sein können. dd) Durch den wirksamen Abschluss des Schiedsrichtervertrages vom April 2009 wurden die Schiedsrichter als das zuständige Schiedsgericht von den Parteien gemäß § 2 dieses Vertrages ausdrücklich anerkannt. Zwar wird der Schiedsrichtervertrag grundsätzlich auf der Ebene von Schiedsrichtern und Parteien geschlossen. Es ist jedoch, wie hier in Ziff. 2 geschehen, nicht ungewöhnlich, dass in diese Vereinbarung zugleich ein Verzicht auf Einwendungen über die Konstituierung des Schiedsgerichts zwischen den Parteien erklärt wird (Triebel/Hafner SchiedsVZ 2009, 313/319; Stein/Jonas/Schlosser § 1029 Rn. 7), um sicher zu gehen, dass etwaige Fehler bei der Konstituierung des Schiedsgerichts nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen können. Da der Schiedsrichtervertrag den für die Schiedsvereinbarung geltenden Formvorschriften entspricht, wäre er darüber hinaus sogar geeignet, bei einer Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung zur Begründung der schiedsrichterlichen Entscheidungszuständigkeit zu dienen (Stein/Jonas/Schlosser § 1029 Rn. 7). 12. Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO) aufzuheben. a) Eine Pflicht des Schiedsgerichts die Antragsgegnerin vor Erlass der Zwischenentscheidung auf die beabsichtigte Begründung hinzuweisen, bestand nicht. Weder Schiedsgerichte noch ordentliche Gerichte sind verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung darzulegen, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigen. Die Verträge und Regelwerke, auf die sich das Schiedsgericht beruft, waren den Parteien bekannt; auch die Antragsgegnerin hat sich mit der Problematik der Wirksamkeit des Schiedsrichtervertrages bereits in ihrem Schriftsatz vom 14.7.2010 (Anlage AG 10 zum Schriftsatz vom 12.8.2010) auseinandergesetzt. Es ist nicht erforderlich, alle für oder gegen den Standpunkt einer Partei sprechenden Aspekte im Einzelnen zu erörtern. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs genügt vielmehr die Erörterung der für die Entscheidung wesentlichen Fragen und Probleme (BGH IPRax 1991, 244/246; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1042 Rn. 11, 13). Diesen Anforderungen ist das Schiedsgericht jedenfalls nachgekommen. b) Ein willkürliches Übergehen von Beweisanträgen der Antragsgegnerin liegt nicht vor. Wie das Schiedsgericht in seiner Zwischenentscheidung ausführlich dargelegt hat, kam es für seine Entscheidung, ob das Schiedsverfahren zulässig ist, nicht darauf an, ob in der 72. Gesellschafterversammlung eine ordnungsgemäße Wahl erfolgt ist. Insoweit hatte das Schiedsgericht auch keinen Grund, Zeugen zu der Frage, ob eine ordnungsgemäße Wahl stattgefunden hat, zu vernehmen. c) Der Antrag das Verfahren bis zum Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen auszusetzen, wurde vom Schiedsgericht verbeschieden. Eine ausführliche Begründung durch das Schiedsgericht ist nicht erforderlich. An die Begründung des Schiedsspruchs können nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an die Urteile staatlicher Gerichte (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1054 Rn. 29). Selbst lückenhafte und falsche Begründungen führen per se noch nicht zur Aufhebbarkeit des Schiedsspruches (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1054 Rn. 29). Vorliegend hat das Schiedsgericht durch die ausdrückliche Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens genügend kundgetan, dass es diesen Antrag der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen habe. Eine weitergehende schriftliche Auseinandersetzung mit dem „Hilfsantrag“ war nicht erforderlich. Die Frage, ob eine Aussetzung sinnvoll gewesen wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden, da eine Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs nicht stattfindet (Verbot einer revision au fond; vgl. dazu MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1059 Rn. 6). Selbst eventuelle Fehlentscheidungen – die hier nicht ersichtlich sind – müssten hingenommen werden. d) Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht sei auf den Vortrag, dass der Tagesordnungspunkt „Ausschluss der K. H. GmbH, Einziehung des Geschäftsanteils, Kapitalmaßnahmen nach Einziehung, Kündigung des Lizenzvertrages" eine Befangenheit der Prüfer der Lizenzunterlagen belege, nicht eingegangen, begründet dies unter keinem Gesichtspunkt einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Denn das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, sich in allen Einzelheiten mit Parteivortrag schriftlich auseinander zu setzen (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1042 Rn. 13). Insbesondere ist das Schiedsgericht, das nur einer eingeschränkten Begründungspflicht unterliegt (vgl. oben), nicht verpflichtet, sich mit aus seiner Sicht fernliegenden Argumenten auseinanderzusetzen. § 18 Abs. 2 LizO regelt, dass die Kündigung des Lizenzvertrages mit sofortiger Wirkung möglich ist, wenn Gründe bestehen, die auch zum Ausschluss als Gesellschafter berechtigen. Wenn also über den Ausschluss der Antragsgegnerin in der Gesellschafterversammlung beraten werden soll, ist es folgerichtig, sich in der Gesellschafterversammlung gleichzeitig auch über eine Kündigung des Lizenzvertrages Gedanken zu machen. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht hätte sich mit ihrem Vortrag auseinandersetzen müssen, die Prüfer seien befangen gewesen, weil es sich bei ihnen auch um Repräsentanten der anderen Gesellschafter der Liga gehandelt habe und diese auch in verschiedenen Zeitungen zitiert worden seien, bestand aus den vorgenannten Gründen für das Schiedsgericht keine Veranlassung, auf die für dessen Entscheidungsfindung ersichtlich bedeutungslosen Argumente im schriftlichen Schiedsspruch einzugehen. Denn für das Schiedsgericht war hiernach ausschlaggebend, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen, den unbestrittenen Fakten (insbesondere das offene Insolvenzverfahren und die nicht ausreichend nachgewiesenen Sponsorengelder) und den daraus zu ziehenden Folgerungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein Kündigungsgrund für den Lizenzvertrag ergab. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin das von ihr beanstandete Lizenzprüfungsverfahren als Gründungsmitglied der LIGA mit initiiert und sich danach auch im Rahmen des Club-Lizenzvertrages darauf eingelassen. e) Das Schiedsgericht hat sich insbesondere auch mit den Auswirkungen des Insolvenzplanes befasst und ausdrücklich festgestellt, dass mangels Rechtskraft der Insolvenzplanbestätigung die Überschuldung am Stichtag fortbestand. Ob diese Auffassung richtig ist, hat der Senat nicht prüfen (vgl. oben). Für das Schiedsgericht bestand auch kein Anlass, sich mit Entscheidungen über die Lizenzerteilung in anderen Fällen auseinanderzusetzen. Eventuelle Fehlentscheidungen in anderen Fällen sind auch nicht relevant, da die Antragsgegnerin für sich nicht beanspruchen kann, ebenfalls so behandelt zu werden. f) Soweit die Antragsgegnerin von einer Eilentscheidung und fehlenden Schriftsatzfristen spricht, ist zu bedenken, dass sie selbst die Schiedsklägerin war. Für das Schiedsgericht bestand daher nicht ohne weiteres die Notwendigkeit, der Klägerin weitere Fristen einzuräumen, insbesondere da sich bereits aus der Frist (§ 18 Abs. 5 LizO) für die Erhebung der Schiedsklage gegen eine Kündigung der Lizenz ergibt, dass die Verfahren im Interesse eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes schnellstmöglich durchzuführen sind. Die Antragsgegnerin hatte bis zur mündlichen Verhandlung genügend Zeit - mehr als zwei Wochen -, um alles Notwendige vorzutragen. Zum anderen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts am 23.7.2010 am Ende der Verhandlung ausweislich des unbestrittenen Protokolls erklärt, keine Anträge zu stellen. Sie kann sich daher nicht jetzt darauf berufen, dass Anträge, die nicht gestellt wurden, nicht beachtet worden seien. 13. Auch der Einwand, die Bildung des Schiedsgerichts habe der Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d 1. Alt. ZPO), greift nicht durch. a) Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass eine wirksame Wahl der Schiedsrichter nicht stattgefunden habe, wird auf II. D. 2. b) Bezug genommen. b) Bei der Bildung des Schiedsgerichts wurde die Antragsgegnerin nicht benachteiligt. § 5 Abs. 1 legt SGO fest, dass das Schiedsgericht grundsätzlich durch einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer besetzt sein muss. Anders als beim staatlichen Gericht besteht vor dem Schiedsgericht kein Anspruch auf einen gesetzlichen Richter sowie einen schriftlich niedergelegten internen Geschäftsverteilungsplan. Die Auswahl der Richter wird durch die Parteien bestimmt. Diese können die Auswahl der Beisitzer auch einem Dritten, hier dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, übertragen, der seinerseits von der Antragsgegnerin mit ausgewählt wurde. Darüber hinaus kommt eine Benachteilung der Antragsgegnerin schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin bei der Wahl der Schiedsrichter nicht beteiligt wird. Denn die Auswahl der Schiedsrichter erfolgt laut Schiedsgerichtsordnung ausschließlich durch die Gesellschafter der Antragstellerin, nicht aber durch diese selbst. Auch die Mitwirkung des als stellvertretenden Vorsitzenden bestellten Richters F. als Beisitzer war nicht fehlerhaft. Seine Stellung als stellvertretender Vorsitzender besagt nicht, dass er nicht als Beisitzer tätig werden kann. § 6 Abs. 1 SGO legt der Senat dahingehend aus, dass - wie bei den ordentlichen Gerichten - der Stellvertreter das Amt des Vorsitzenden übernimmt, wenn der Vorsitzende verhindert ist; ansonsten wird er als Beisitzer tätig. c) Anhaltspunkte dafür, dass die entscheidenden Schiedsrichter befangen waren und dies die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts bedingt, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe den Streitwert ohne vorherige Anhörung der Parteien festgesetzt, hat sie offensichtlich übersehen, dass ausweislich der von ihr vorgelegten Verfügung nur eine vorläufige Streitwertbestimmung für die Erhebung des Kostenvorschusses seitens des Vorsitzenden festgesetzt wurde. Es hätte daher der Antragsgegnerin jederzeit freigestanden, sich noch zur Höhe des Streitwertes zu äußern und eine Änderung zu beantragen. Nach der Begründung des Schiedsspruchs bestand für das Schiedsgericht keine Veranlassung, der Antragsgegnerin erneut Gelegenheit zu einer Replik zu geben. Denn das Schiedsgericht hat nach seinen Ausführungen im Schiedsspruch, die nicht bestritten wurden, die Ausführungen der Antragstellerin nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin herangezogen. Hinsichtlich der Rüge, das Schiedsgericht habe keine „Unabhängigkeitserklärung“ abgegeben und sei deshalb befangen gewesen, wird auf den Senatsbeschluss vom 17.8.2010 (34 SchH 008/10) Bezug genommen. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe einen Zeugen, den sie zur Wahl der Schiedsrichter angeboten habe, nicht vernommen, wird auf II. D. 3. b) Bezug genommen. 14. Die von der Antragsgegnerin erhobene Einwendung, das schiedsgerichtliche Verfahren habe den Bestimmungen der ZPO sowie dem vereinbarten Verfahren nicht entsprochen, (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d 2. Alt. ZPO) hindert die Vollstreckbarerklärung nicht. Weder ist die Entscheidung durch ein unzuständiges Schiedsgericht ergangen noch war das Schiedsgericht verpflichtet, eine „Unabhängigkeitserklärung“ abzugeben, noch hat es willkürlich einen Beweisantrag übergangen, noch das rechtliche Gehör verletzt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe be- und entlastende Umstände nicht ermittelt, indem es nicht aufgeklärt habe, ob die Wahl der Schiedsrichter wirksam zustande gekommen ist, waren derartige Ermittlungen nicht erforderlich, da das Schiedsgericht seine Zuständigkeit nicht auf die Wahl in der 72. Gesellschafterversammlung stützt, sondern auf den Schiedsrichtervertrag. Soweit die Antragsgegnerin meint, mit dem Erlass der Zwischenentscheidung verstoße das Schiedsgericht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache, ist auf § 1040 Abs. 1 ZPO hinzuweisen, der ausdrücklich vorsieht, dass das Schiedsgericht vorab über seine Zuständigkeit entscheiden kann. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass das Schiedsgericht bis heute nicht über den Befangenheitsantrag vom 27.7.2010 entschieden habe, war der Befangenheitsantrag bereits nicht mehr zulässig. Nach Erlass des Schiedsspruchs ist eine Ablehnung unzulässig, weil der Schiedsspruch nunmehr nur noch im Wege des Aufhebungsantrages beseitigt werden kann (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1037 Rn. 3). 15. Der Verfahrensgegenstand, die Kündigung des Lizenzvertrages, ist nach deutschem Recht schiedsfähig (§ 1030 ZPO), so dass für eine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO kein Raum ist. 16. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) greift ebenso wenig durch wie der Einwand, es liege der besondere Aufhebungsgrund des § 826 BGB vor. Die Anerkennung des Schiedsspruchs führt weder zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerspricht, noch führt sie zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Antragsgegnerin. Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO nur dann, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960, 961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass sie nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/315 – verfahrensrechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151). Eine „revision on fond“ findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen. Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. D. Bezug genommen. Soweit die Antragsgegnerin noch rügt, dass das Schiedsgericht die Entscheidungen ordentlicher Gerichte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht berücksichtigt habe, bestand für dieses kein Anlass, sich damit inhaltlich auseinander zu setzen. Denn diese beschränkten das Schiedsgericht in seiner eigenen Entscheidungsgewalt nicht. Zum einen handelte es sich nur um Verfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, von denen nur eine Entscheidung mit Gründen versehen war, sich jedoch nicht mit der Kündigung des Lizenzvertrages, sondern mit dem Ausschluss der Antragsgegnerin als Gesellschafterin der Antragstellerin befasste. Doch selbst wenn sich das Landgericht Köln dabei inzident auch mit dem Lizenzprüfungsverfahren und damit befasst hat, wie die Insolvenz der Antragsgegnerin zu bewerten sei, ist die Ansicht des ordentlichen Gerichts für das Schiedsgericht nicht bindend. Denn in den dortigen Verfahren ging es nur um einstweiligen Rechtsschutz und damit lediglich darum, ob die Antragsgegnerin einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft machen konnte. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 21/05 | 07.09.2005 | Schiedsspruch: - Inhalt des Schiedsspruchs, Bestimmtheit des Schiedsspruchs Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: – ordre p | |
B E S C H L U S S: I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt F. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Parteien in Kötzting geführten Schiedsverfahren am 25. November 2004 folgenden Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.692,40 € - nebst 7 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2003 - zu bezahlen und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des Schraubstocks und der Bohrmaschine (Marke Bosch, PSB 680-ZRE). 2. Die Beklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. II. Der unter I. wiedergegebene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 16.692,40 € festgesetzt. G r ü n d e : I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren machte der Antragsteller gegen den Antragsgegner Vergütungsansprüche für die Durchführung von Schweißarbeiten an Bauvorhaben geltend. Der Antragsgegner wandte im Schiedsverfahren unter anderem ein, der Antragsteller sei im Besitz eines Schraubstocks und einer Bohrmaschine, die dem Antragsgegner gehören würden. Das Schiedsgericht erließ am 25. November2004 den in Ziffer I des Beschlusstenors wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller beantragt, diesen für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner widersetzt sich dem Antrag. Er wendet ein, dass der Schiedsspruch dem Bestimmtheitserfordernis nicht genüge und damit nicht vollstreckbar sei. Zwar habe der Antragsteller mittlerweile die Bohrmaschine zurückgegeben, nicht jedoch den im Tenor des Schiedsspruchs nicht näher umschriebenen Schraubstock. Der vom Antragsteller übersandte Schraubstock sei nicht der richtige gewesen und deshalb vom Antragsgegner wieder zurückgeschickt worden. Offenbar habe der Antragsteller den fraglichen Schraubstock bereits während des Schiedsverfahrens nicht mehr identifizieren können und lediglich "ins Blaue hinein" die Herausgabe angeboten. Dies stelle einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar, so dass der Schiedsspruch aufzuheben sei. Außerdem sei dem Antragsteller die Herausgabe des Schraubstocks unmöglich, damit sei der vom Schiedsgericht zu Unrecht angenommene Annahmeverzug des Antragsgegners beendet. Auch dies stehe der Vollstreckbarerklärung entgegen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände ausschließlich im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 756 ZPO, nicht jedoch bei der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu beachten seien. Zudem habe er den Schraubstock, den er vom Antragsgegner erhalten habe, zurückgegeben. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist seit 1.1.2005 das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz i.d.F. vom 16.11.2004 = GVBl. Seite 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs vom 25.11.2004 im Original (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erfüllt. 3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Einwendungen stehen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 25.11.2004 nicht entgegen (§ 1060 Abs. 2 ZPO). a) Zwar wurde im Schiedsspruch der Schraubstock, der u.a. Zug um Zug gegen Zahlung von € 16.692, 40 nebst Zinsen herauszugeben ist, nicht näher beschrieben. Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kommt es jedoch nicht darauf an, ob dieser einen vollstreckungsfähigen, nämlich hinreichend bestimmten Inhalt hat. Der Sinn der Vollstreckbarerklärung liegt auch in der Präklusionswirkung des § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO, wonach der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr gestellt werden kann, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist. Deshalb kann die Frage, ob ein Schiedsspruch eine vollstreckbare Verurteilung enthält, im Vollstreckbarerklärungsverfahren offen bleiben. Sie ist erst im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen (BayObLG vom 27.7.1999, 4 Z Sch 31/ 99 = BB 1999, 1948, m.w.N.). b) Auch führt die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Er unterliegt grundsätzlich nicht einer inhaltlichen Nachprüfung ("révision au fond") durch ein staatliches Gericht. Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts werden ebenso hingenommen, wie bei unanfechtbaren Entscheidungen deutscher staatlicher Gerichte. Denn weder das Aufhebungsverfahren noch das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eröffnen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs schlechthin unerträglich wäre, greift der ordre public ein. Ein Schiedsspruch verstößt dann gegen den ordre public, wenn er eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 30 Rn. 21 m.w.N.). Hierzu zählen beispielsweise die Verurteilung zu einer verbotenen oder offensichtlich sittenwidrigen Handlung, zur Erfüllung eines offensichtlich sittenwidrigen Vertrags oder die Erwirkung des Schiedsspruchs durch Betrug. Die pauschale und bestrittene Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller habe im Schiedsverfahren"ins Blaue hinein" die Herausgabe des überlassenen Schraubstocks angeboten, trägt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public. Selbst wenn der Antragsteller im Schiedsverfahren nicht hinreichend sorgfältig geprüft haben sollte, ob er den vom Antragsgegner überlassenen Schraubstock noch im Besitz hat, würde dies weder den Vorwurf des Betrugs noch der Sittenwidrigkeit rechtfertigen. Im Übrigen ist die Rechtsposition des Antragsgegners aufgrund der Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen die Herausgabe des Schraubstocks hinreichend gesichert. Soweit sich der Antragsgegner gegen die Bejahung eines Annahmeverzugs in den Gründen des Schiedsurteils wendet, zielt dies auf eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung ab, die, wie dargelegt, im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausgeschlossen ist. 4. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO. 6. Streitwert: §§ 5 und 6 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 20/16 | 09.01.2017 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Einschränkung der Angriffs- und Verteidigungsmittel; rechtliches Gehör; Verstoß gegen Schiedsordnung; Behandlung von Sachvortrag als unstreitig; Verhandlungsprotoko | |
BESCHLUSS I. Das aus der Einzelrichterin Dr. H bestehende Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter geführten Schiedsverfahren am 5. Juli 2016 in München folgenden Schlussschiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin einen Betrag in Höhe von EUR I zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR J seit dem 15.09.2013, aus EUR K seit dem 15.10.2013 und aus EUR L seit dem 20.07.2014 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin als Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einen Betrag in Höhe von EUR M und einen weiteren Betrag in Höhe von EUR N zu zahlen. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 235.751 € festgesetzt. Gründe: I. 1. Die Parteien, zwei Handelsgesellschaften, streiten über Forderungen aus einem Lizenzvertrag. Die Antragstellerin (Schiedsklägerin) stellt u. a. Automaten und Zubehör für die Überprüfung von Halbleitern auf ihre Funktionsfähigkeit sowie von Automaten im Bereich der Sortierung von Halbleiterbauelementen her. Sie ist Erfinderin einer Vorrichtung und eines Verfahrens zur Ausrichtung einer Mehrzahl singulierter Halbleiterbauelemente in Aufnahmetaschen eines plattenartigen Klemmträgers, den sogenannten InCarriern. Für diese Vorrichtung sowie das Verfahren verfügt die Antragstellerin über mehrere Patente. Die Antragsgegnerin entwickelte und verkaufte sogenannte InCarrier-Gurter, die dazu bestimmt sind, InCarrier zu be- und entladen. Mit Lizenzvertrag (LV) vom 21./30.4.2011 stellte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein bestimmtes Know-How zur Verfügung und erteilte ihr Lizenzen. § 3 enthält folgende Regelung zur Vergütung: Für jeden InCarrier-Gurter, den (die Antragsgegnerin) in Ausübung der Lizenz hergestellt und verkauft hat, zahlt (die Antragsgegnerin) an (die Antragstellerin) eine Lizenzgebühr. Lizenzgebühren sind einmalig pro Gurter zu zahlen. a. Die Lizenzgebühren sind in einer separaten Übersicht in Anlage 2 detailliert … Die Antragstellerin stellte mit zwei Rechnungen vom 14.8.2013 und einer weiteren vom 3.7.2014 Lizenzgebühren für 16 InCarrier-Gurter in Höhe von insgesamt P € in Rechnung. Aufgrund eines bereits vorab geschlossenen Vergleichs zahlte die Antragsgegnerin im Jahr 2015 der Antragstellerin einen Betrag von Q €. Mit der Schiedsklage zum nach § 9 LV vereinbarten DIS-Schiedsgericht (Einzelschiedsrichter) begehrte die Antragstellerin die restlichen R € als Lizenzgebühren. Das Schiedsgericht hat am 10.3.2016 mündlich verhandelt und Zeugen vernommen. Über die Erörterung der Sach- und Rechtslage ist folgendes protokolliert (Anlage R 2, Seite 3 oben): Im Zuge der Erörterung signalisierte die Schiedsbeklagte, dass außer den streitgegenständlichen 16 Modulen wohl keine weiteren Module verkauft wurden, wobei sie sich nicht exakt festlegen will. Mit Schriftsatz vom 15.4.2016 (Anlage R 1) beharrte die Schiedsbeklagte darauf, Schutzrechte nicht verletzt, außerdem bereits eine Zahlung von Q € geleistet zu haben. Des Weiteren beanstandete sie (Seite 5), dass in der Sitzungsniederschrift die Aussage des Zeugen R unvollständig aufgenommen sei. Es fehle dessen Angabe, dass eine Lizenzpflicht nur anzunehmen sei, soweit Anlagen als InCarrier-Gurter fungieren, so dass für den Umfang der Lizenzpflicht die Gesamtzahl der mit InCarrier- Modulen betriebenen Anlagen maßgeblich sei. Darauf gestützt rechnete sie vor (Seite 6), dass bei insgesamt 26 gelieferten Anlagen, von denen nach ihren Recherchen lediglich 10 Gurter mit InCarrier-Zuführung arbeiten, und entrichteten Lizenzgebühren für 8 Anlagen nur noch maximal zwei weitere Gebühren abzüglich der Vergleichszahlung beansprucht werden könnten. Anlagen mit einer Anlagennummer höher als G 46 habe sie ohnehin nicht geliefert, weshalb die Rechnung vom 3.7.2014 angesichts der dort bezeichneten Anlagennummern G 46 bis G 50 zu kürzen sei. Außerdem seien die gelieferten Anlagen G 32 bis G 37 nicht mit InCarrier-Gurtern ausgestattet worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 13.5.2016 (Anlage AS 2) führte die Schiedsbeklagte ergänzend und hilfsweise berichtigend aus, dass nach aktuell beim Lieferempfänger durchgeführter Bestandsaufnahme insgesamt nur 15 Anlagen gemäß konkretisierender Aufstellung als InCarrier-Gurter anzusehen seien. Das Schiedsgericht übersandte am 1.7.2016 den Verfahrensbeteiligten ein ergänztes Protokoll (Anlage R 4), das den Ergänzungsantrag der Schiedsbeklagten vom 15.4.2016 und die widersprechende Stellungnahme der Schiedsklägerin vom 22.6.2016 (R 3) wiedergibt und hierzu ausführt, die Schiedsrichterin könne die vorgeschlagene Ergänzung auch unter Rückgriff auf ihre eigenen Notizen „insbesondere nicht in dieser Detailtiefe“ bestätigen. Am 5.7.2016 erließ das Schiedsgericht in München folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin einen Betrag in Höhe von EUR I zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR J seit dem 15.09.2013, aus EUR K seit dem 15.10.2013 und aus EUR L seit dem 20.07.2014 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin als Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einen Betrag in Höhe von EUR M und einen weiteren Betrag in Höhe von EUR N zu zahlen. Nach Darstellung des Verfahrensgangs unter Auflistung der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nach Datum und stichpunktartiger Wiedergabe ihres Gegenstands (Rn. 8 bis 22 des Schiedsspruchs – SSp), führte das Schiedsgericht zum unstreitigen Sachverhalt aus (SSp. Rn. 35): Die Schiedsklägerin stellte der Schiedsbeklagten insgesamt Lizenzgebühren für 16 InCarrier Gurter in Rechnung …. Die InCarrier Gurter sind in den Rechnungen als G29, G30, G31, G38, G39, G40, G41, G42, G43, G44, G45, G46, G47, G48, G49, G50 bezeichnet. Diese InCarrier Gurter hat die Schiedsbeklagte an die Firma S geliefert. Bei der Würdigung der zum richtigen Verständnis der Lizenzvergütungsvereinbarung vernommenen Zeugen stellte es u. a. auf die Aussage des Zeugen Q ab (SSp. Rn. 56). Dieser habe bestätigt, dass jedes Inverkehrbringen eines neuen Moduls mit Lizenzgebühren belegt sein soll. Die Höhe der geschuldeten Lizenzgebühren begründete es wie folgt (SSp. Rn. 61 f.): Die Schiedsbeklagte (gemeint: Schiedsklägerin) hat einen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren für 16 Lizenzen … Zwischen den Parteien war zunächst streitig, wie viele InCarrier Gurter … geliefert wurden. Auch hat die Schiedsbeklagte unterschiedlich schriftsätzlich vorgetragen, wie viele InCarrier Gurter in Verkehr gebracht worden seien. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Schiedsbeklagte auf Frage des Schiedsgerichts, dass 16 Module verkauft wurden. Sie konnte keine definitiven Angaben dazu machen, ob weitere Module verkauft wurden. 2. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2.8.2016 unter Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift um dessen Vollstreckbarerklärung nachgesucht. Dem hat sich die Antragsgegnerin widersetzt. Sie ist der Ansicht, zu ihren Lasten sei gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen worden. a) Die Schiedsrichterin habe streitentscheidenden Sachvortrag ignoriert und bestrittenen Vortrag als unstreitig der Entscheidung zugrunde gelegt, indem es die Lieferung von 16 InCarrierGurtern (bezeichnet in den Rechnungen als G 29 – G 31, G 38 – G 50) als unstreitig behandelt habe (SSp. Rn. 35). Gerade dies habe sie, die Antragsgegnerin, jedoch bestritten. Sie habe ihrerseits dargelegt, für welche Anlagen überhaupt Lizenzgebühren geltend gemacht werden könnten (Anlage R 1), und ausdrücklich bestritten, überhaupt Module geliefert zu haben, die in der Summe die Lizenzforderung begründen könnten (Anlage AS 2). Diesen Vortrag habe das Schiedsgericht ebenso ignoriert wie das Vorbringen, keine Anlagen mit einer Nummer nach G 46 geliefert und die Anlagen G 32 bis G 37 nicht mit InCarrier-Gurtern ausgestattet zu haben. Die bei der Firma S, der einzigen Kundin der Antragsgegnerin, befindlichen Anlagen könnten sowohl mit als auch ohne Gurter der beschriebenen Technologie betrieben werden. Eine Lizenzpflicht könnten nur solche Anlagen auslösen, in denen ein InCarrier Modul eingesetzt sei. Dabei seien die Module zwischen den Anlagen austauschbar. Indem das Schiedsgericht jedes Inverkehrbringen eines neuen Moduls als entgeltpflichtig angesehen habe, habe es außerdem – so wörtlich – gegen das „Prinzip des notwendigen Parteivorbringens“ verstoßen. Das gesamte Vorbringen der Schiedsklage habe sich nämlich ausschließlich auf die Behauptung bezogen, die in den Rechnungen benannten Anlagen würden eine Lizenzpflicht auslösen. Ob und welche Module geliefert worden seien, habe die Antragstellerin hingegen nicht vorgetragen. b) Das Schiedsgericht habe im Zuge der Ergänzung des offensichtlich lückenhaften Verhandlungsprotokolls vom 10.3.2016 den tatsächlichen Inhalt der Zeugenaussage Q trotz seiner wesentlichen Bedeutung nicht – ggfls. durch erneute Zeugenvernehmung – aufgeklärt. Infolgedessen habe es im Schiedsspruch (insbesondere unter Rn. 56) den nicht protokollierten Teil der Aussage unberücksichtigt gelassen. 3. Die Antragstellerin hält das Vorbringen der Antragsgegnerin bereits für präkludiert (§ 1027 ZPO); während des Schiedsverfahrens sei zu keiner Zeit die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt worden. Außerdem sei die Anzahl der gelieferten InCarrier- Gurter und damit die Höhe der Lizenzforderung in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden. Soweit die Antragsgegnerin – in der Sache unzutreffend – die Unvollständigkeit des Protokolls rüge, sei auf die die Stellungnahmen der Parteien berücksichtigende Ergänzung zu verweisen. Das Schiedsgericht habe kein Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin übergangen, denn diese habe eine nochmalige Zeugenvernehmung nicht beantragt. Unabhängig davon fehle es an Vortrag dazu, was sich aus der Zeugenaussage hätte ergeben sollen und wie die Entscheidung deshalb bei Berücksichtigung ausgefallen wäre. 4. Der Senat hat am 14.10.2016 die mündliche Verhandlung angeordnet (§ 1063 Abs. 2 ZPO) und diese am 21.11.2016 durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 24/26 d. A.) wird verwiesen. Zum Parteivorbringen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind bei dem in anwaltlicher Beglaubigung vorgelegten Schiedsspruch (§ 1064 Abs. 1 ZPO), der den gesetzlichen Anforderungen des § 1054 ZPO genügt, erfüllt 3. Der Schiedsspruch ist für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO nicht begründet geltend gemacht sind (Nr. 1) und, soweit sie von Amts wegen zu berücksichtigen sind (Nr. 2), nicht vorliegen (§ 1060 Abs. 1 und 2 ZPO). a) Gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wurde nicht verstoßen. aa) Ob dessen Verletzung nur wegen begründeter Geltendmachung des in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO bezeichneten Aufhebungsgrundes oder schon wegen des amtswegig zu berücksichtigenden verfahrensrechtlichen ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO beachtlich ist, kann auf sich beruhen. Denn zu einer unterschiedlichen Beurteilung führt dies hier nicht. bb) Gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 26.1 Satz 2 DIS-SchO ist den Parteien im schiedsrichterlichen Verfahren rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie vor staatlichen Gerichten zu gewähren (vgl. nur BGHZ 96, 40/47 f.). Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Parteien Anspruch darauf, dass ihre Ausführungen von den Schiedsrichtern zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (BVerfGE 42, 364/367 f.; BVerfG WM 2012, 492; BGH a. a. O.), soweit das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BVerfGE 50, 32/35 f.; 60, 147; 70, 288/294). Allerdings sind auch die Schiedsgerichte – wie die staatlichen Gerichte – nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Schiedsgerichte entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Gegebenenfalls kommt es darauf an, ob dem Gesamtzusammenhang des Urteils unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des urteilenden (Schieds-)Gerichts entnommen werden kann, dass es das Vorbringen zwar erwogen, aber als unwesentlich beurteilt hat (BVerfGE 86, 133/146; BVerfG NJW 1999, 1387/1388; Sandrock BB 2001, 2173/2176). Dieser Maßstab gilt auch im Hinblick auf die hier vereinbarte schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. Die DIS-SchO statuiert keine die Schutzwirkung des Art. 103 Abs. 1 GG übersteigenden Pflichten (vgl. § 26 DIS-SchO; Haller in Nedden/Herzberg ICC-SchO/DIS-SchO Rn. 13 und 20 zu § 26 DIS-SchO). cc) Das Schiedsgericht hat die als übergangen gerügten Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 15.4. und 13.5.2016 bei der Darstellung des Verfahrensgangs ausdrücklich erwähnt. Aus der Kurzangabe zum Inhalt geht zudem hervor, dass es die Schriftsätze inhaltlich zur Kenntnis genommen hat (Ssp. Rn. 17 und 19). Dass es die Lieferung von 16 InCarrier-Gurtern von der Antragsgegnerin an die Fa. S nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung für unstreitig angesehen (Ssp. Rn. 62) und das Vorbringen in den nachgereichten Schriftsätzen nicht als nachträgliches Bestreiten und demzufolge nicht als entscheidungserhebliches Vorbringen gewertet hat, stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. (1) Die Antragsgegnerin behauptet selbst nicht, dass ihre Einlassung in der im Schiedsverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung unzutreffend protokolliert worden sei. Mit ihrem Antrag auf Protokollberichtigung hat sie diesen Teil der Niederschrift auch im Schiedsverfahren nicht beanstandet. Sollte die Antragsgegnerin ihre festgehaltene Äußerung als (so) nicht gefallen bestreiten oder als anders verstanden wissen wollen, wäre es an ihr gewesen, sich mit dem Antrag auf Protokollberichtigung auch zu dieser Passage zu erklären oder aber nun klar zu stellen, dass sie ihr früheres Bestreiten nicht aufgegeben habe. (2) Mit den Schriftsätzen vom 15.4. und 13.5.2016 hat sie zwar geltend gemacht, dass nach den angestellten Recherchen aktuell lediglich 10 bzw. 15 Gurter mit InCarrier- Zuführung arbeiteten und – nach der insoweit nicht protokollierten Aussage des Zeugen Q – eine Lizenzpflicht nur bestehe, soweit Anlagen als InCarrier-Gurter fungierten. Daraus musste die Schiedsrichterin aber unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs nicht zwingend den Schluss ziehen, die in der mündlichen Verhandlung zugestandene Tatsache, (mindestens) im klagegegenständlichen Umfang (16 Stück) InCarrier-Gurter geliefert zu haben, bestreiten zu wollen. Die Schriftsätze vom 15.4. und 13.5.2016 decken zudem die Behauptung der Antragsgegnerin nicht ab, sie habe ausdrücklich die Lieferung einer Anzahl von Modulen bestritten, die in der Summe die Lizenzforderung begründen könnten. Ihre Ausführungen betreffen differierende Ergebnisse aktueller Bestandsaufnahmen, nicht jedoch den zurückliegenden Lieferumfang. Es stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, wenn das Schiedsgericht in den Angaben zu Recherchen über den aktuellen Einsatz bei der Fa. S keinen Widerruf der protokollierten Äußerung über den Lieferungsumfang sieht. Ob eine andere Würdigung möglich erschiene, bedarf wegen des Verbots der „revision au fond“ keiner Vertiefung. (3) Ein nachträgliches Bestreiten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 15.4.2016 zu den Anlagen G 32 bis G 37 ausführte, diese seien nicht mit InCarrier-Gurtern ausgestattet gewesen. Diese Anlagen waren ohnehin nicht berechnet (SSp. Rn. 35). (4) Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie habe keine Anlagen mit Nummern höher als G 46 an die Fa. S geliefert, zwang unter Gehörsgesichtspunkten nicht dazu, den Lieferumfang an lizenzpflichtigen Modulen als bestritten anzusehen. Die Antragsgegnerin führte nämlich zugleich aus, dass die von der Antragstellerin gewählte Abrechnungsweise durch Bezeichnung der bei der Fa. S geführten Anlagennummern wenig sachdienlich sei, weil es der Fa. S überlassen sei, ob und bei welchen Anlagen sie die gelieferten Module einsetze oder austausche. (5) Die Würdigung des Vorbringens dahingehend, die Antragsgegnerin habe den Verkauf der streitgegenständlichen 16 Module unstreitig gestellt und dies nicht nachträglich widerrufen, ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin behauptete Zahlung für acht Lizenzen hat das Schiedsgericht bei der Bemessung der deshalb geschuldeten Vergütung - unangegriffen - als nicht erwiesen angesehen. dd) Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe die Aussage des Zeugen Q unvollständig protokolliert und deshalb bei der Entscheidung einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen, ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht festzustellen. Soweit es sich um formale Verstöße bei der nach § 29 DIS-SchO erforderlichen Protokollierung handelt, bleibt deren Verletzung als solche sanktionslos (vgl. Stumpe/Haller § 29 DIS-SchO Rn. 11). Im Übrigen hat das Schiedsgericht die Behauptung, es sei unvollständig protokolliert worden, in einem ergänzten Protokoll festgehalten. Dass es die Rüge nicht zur Kenntnis genommen hätte, kann daher ausgeschlossen werden. Dass der Zeuge die behauptete, nicht protokollierte Angabe tatsächlich gemacht hat, ist allerdings streitig geblieben und nicht unter Beweis gestellt. Schon deshalb kann nicht festgestellt werden, dass das Schiedsgericht bei der Entscheidung erheblichen Prozessstoff außer Acht gelassen hat. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt auch nicht darin, dass das Schiedsgericht den Zeugen nicht erneut einvernommen hat. Die Antragsgegnerin hat im Schiedsverfahren weder eine erneute Zeugenvernehmung beantragt noch sonst Beweis für den Inhalt der – angeblich – gemachten Aussage angetreten. Entsprechende Verteidigungsmittel hat das Schiedsgericht deshalb nicht übergangen. Dass das Schiedsgericht seiner Überzeugungsbildung über das zutreffende Verständnis der Vergütungsvereinbarung die insoweit streitig gebliebene Behauptung über den Inhalt der Zeugenaussage nicht zugrunde gelegt hat (Ssp. Rn. 56), verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Die von den Parteien vereinbarte Verfahrensordnung statuiert zwar nicht die Parteimaxime, sondern gemäß § 27.1 DIS-SchO einen beschränkten Untersuchungsgrundsatz, dessen Anwendung im Ermessen des Schiedsgerichts steht. Dass das Schiedsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt und deshalb gegen das rechtliche Gehör verstoßen hätte, indem es den Zeugen Q nicht von Amts wegen erneut einvernommen hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Deshalb ist auch ein Verstoß gegen das vereinbarte Verfahren, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO, unabhängig von der Frage der hinreichenden Geltendmachung, nicht gegeben. b) Auch sonstige Verstöße der in § 1059 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Art liegen nicht vor. Das Schiedsgericht hat weder die ihm schiedsvertraglich eingeräumte Entscheidungskompetenz überschritten noch sonst ultra petita (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO) gehandelt, also die durch die Parteianträge und den zu ihrer Begründung vorgetragenen Sachverhalt gesetzten Grenzen verletzt. Die Behauptung, das Schiedsgericht habe eine Vergütungspflicht für gelieferte Module zugesprochen, obwohl die Antragstellerin nicht vorgetragen habe, ob und welche Module geliefert worden seien, geht schon im Tatsächlichen fehl, weil der Lieferumfang – aus der nicht zu beanstandenden Sicht des Schiedsgerichts (siehe zu a)) – im Verfahren unstreitig gestellt worden ist. Daher liegen weder ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO – unabhängig davon, ob er hinreichend geltend gemacht worden ist (vgl. BGH NJW 2001, 373) – noch eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public wegen Überschreitens des dem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreiteten Streitstoffs (vgl. OLG Köln SchiedsVZ 2012, 161) vor. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der mit dem Schiedsspruch zuerkannten Zahlungsansprüche (Hauptsache und Kosten). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 20/11 | 04.07.2011 | ||
B E S C H L U S S Die Sache wird vor Beteiligung des Antragsgegners zuständigkeitshalber an das Kammergericht Berlin abgegeben. Gründe: I. Der Antragsteller als Insolvenzverwalter der inländischen Schiedsklägerin hat mit Schriftsatz vom 1.7.2011 beim Oberlandesgericht München beantragt, den am 1.7.2009 in G (Schweiz) ergangenen Schiedsspruch zwischen der in Insolvenz befindlichen Schiedsklägerin und dem Königreich xxx als Schiedsbeklagten für vollstreckbar zu erklären und vor Vollstreckbarerklärung ohne Anhörung der Gegenseite Sicherungsmaßnahmen nach § 1063 Abs. 3 ZPO zu ergreifen. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München leitet er aus dem Umstand ab, dass sich zurzeit ein Flugzeug Boeing 737-400 der xxx (militärische Codierung "xx") am Flughafen München befindet und Presseberichten zufolge vom Kronprinzen des xxx Königshauses zur Absolvierung privater Flugstunden genutzt wird. II. Das Oberlandesgericht München ist für die begehrte Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs - damit auch für in diesem Verfahren vorgelagerte sichernde Maßnahmen nach § 1063 Abs. 3 ZPO - nicht zuständig. 1. Für die Zuständigkeit maßgeblich ist auch bei ausländischen Schiedssprüchen (vgl. § 1025 Abs. 4 ZPO) die Vorschrift des § 1062 ZPO. Danach ist, falls der Antragsgegner im Bezirk des angerufenen Gerichts keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darauf abzustellen, ob sich in diesem Bezirk Vermögen des Antragsgegners befindet. Um willkürliche und zufällige Anknüpfungen zu vermeiden, ist es - ähnlich wie im Anwendungsbereich des insoweit wortgleichen § 23 ZPO - erforderlich, dass eine gewisse Verfestigung hinsichtlich der Belegenheit der Sache stattgefunden hat. Dies ist für ein funktionsfähiges, gerade zum Ortswechsel bestimmtes Flugzeug, das tatsächlich auch bewegt wird (…), nicht der Fall. Dass es in München, ohne hier "stationiert" zu sein, tatsächlich über eine gewisse Zeitdauer startet, landet und verweilt, reicht nicht aus. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23.11.2009 (SchiedsVZ 2010, 227) befasst sich nicht mit vergleichbaren Zuständigkeitsfragen. 2. Selbst wenn man von einem Vermögensgegenstand im Bezirk des Oberlandesgerichts München ausginge, so scheidet doch dieses Flugzeug als (einzig) mögliches Objekt eines derzeitigen Vollstreckungszugriffs im Inland aus. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren gehört zwar noch nicht zur Zwangsvollstreckung; indessen ist es herrschende und vom Senat gebilligte Meinung, dass zuständigkeitsbegründend nur ein solcher Vermögensgegenstand sein kann, der einem Vollstreckungszugriff unterliegt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 23 Rn. 7a; auch BGH NJW 1997, 325). Das kann im Rahmen von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht anders zu beurteilen sein. Nun handelt es sich hier a) um ein Luftfahrzeug eines fremden Staates (vgl. zur entsprechenden Lage bei Schiffen RGZ 157, 389; Zöller/Lückemann § 20 GVG Rn. 5); b) um eine militärischen Zwecken dienende und zugeordnete Maschine, wie die Beschriftung, Kodierung und der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers belegen. Damit erscheint dem Senat ein Zugriff in dieses Vermögen aus völkerrechtlichen Gründen von vorneherein ausgeschlossen. Nicht in Frage stellt dies, dass ein Mitglied des Königshauses die Maschine - nach Meinung des Antragstellers "privat" - nutzt. Der namentlich erwähnte Kronprinz ist Mitglied des xxx Königshauses. In http:// www. … ist er neben seinen Eltern in militärischer Uniform abgebildet. Die Königlich xxx Luftstreitkraft, international als xxx Air Force bezeichnet sind die Luftstreitkräfte xxx, die auch über eine Flugschule und Maschinen des fraglichen Typs (Boeing 737-400 als sog. VIP-Transporter) verfügen (http://...). Es spricht nichts dafür, dass das Flugzeug aus seiner staatsbezogenen - militärischen - Verwendung herausgelöst und dem Kronprinzen zur Privatnutzung überlassen wurde. 3. Hieran ändert auch nichts Art. 10 des Vertrags vom 24.6.2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich xxx über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl 2004 II, S. 48). Denn die vorstehenden allgemeinen Regeln für die innerstaatliche Vollstreckbarerklärung werden mit diesem Abkommen nicht außer Kraft gesetzt. 4. Demnach scheidet eine (nationale) Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München aus. Die Auffangzuständigkeit des Kammergerichts folgt aus § 1062 Abs. 2 a.E. ZPO. Der Senat gibt, wie hilfsweise auch angeregt, das Verfahren formlos an dieses Gericht ab. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 20/09 | 13.01.2010 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. II. Der Streitwert beträgt 908 €. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 26.10.2009 hat die Antragstellerin Vollstreckbarerklärung eines am 02.10.2009 erlassenen Schiedsspruchs beantragt. Dieser Schriftsatz ging bei Gericht am 28.10.2009 ein und wurde dem Antragsgegner zugestellt am 03.11.2009. Unter dem 04.11.2009 erklärte die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt und teilte mit, der im Schiedsspruch ausgeurteilte Betrag von 907,94 € zuzüglich Nebenforderungen sei am 27.10.2009 bezahlt worden, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 06. und 23.10.2009 unter Fristsetzung bis 16. bzw. 23.10.2009 vergeblich zur Zahlung aufgefordert worden sei. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner die Kosten für das Vollstreckbarerklärungsverfahren aufzuerlegen. Der Antragsgegner wendet sich dagegen und verweist darauf, dass der Vollstreckbarerklärungsantrag erst nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages bei Gericht eingegangen sei. II. Der Antragsgegner hat entsprechend dem im hiesigen Verfahren anwendbaren § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen: 1. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragstellerin hat dies ausdrücklich getan. Der Antragsgegner hat, indem er der Erledigungserklärung nicht nur nicht widersprochen, sondern sich auch zur Frage der Kostentragung geäußert hat, konkludent dieser Erklärung zugestimmt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 91a Rn. 10). Im Übrigen wäre nach denselben Grundsätzen zu entscheiden, wenn die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hätte. Gemäß dem auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren anwendbaren (vgl. Zöller/Greger § 269 Rn. 1) § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist wie im Fall des § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor der Rechtshängigkeit weggefallen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Erledigung schon vor Einreichung der Klage eingetreten ist (vgl. Zöller/Greger § 269 Rn. 18 d). 2. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Das erledigende Ereignis liegt in der Zahlung. Zu diesem Zeitpunkt bestand der durch das Schiedsgericht festgestellte Anspruch. Auch ohne Vollstreckbarerklärung hatte der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Der Antragsgegner befand sich mit der Zahlung des sofort fälligen Betrags im Rückstand. Denn eine nach den Umständen des Falles angemessene Wartefrist zur freiwilligen Erfüllung (siehe BGH NJW-RR 2003, 1581/1582: dort 14 Tage) war jedenfalls nach dem 23.10.2009 abgelaufen. Anhaltspunkte dafür, dass bei Einreichung des Antrags die Zahlung bereits bekannt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Diese Möglichkeit liegt angesichts des zeitlichen Ablaufs auch fern. Der Antrag ging auf dem Postweg beim Oberlandesgericht am 28.10.2009 ein. Er muss also am Sitz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Bad Neustadt/Saale spätestens am 27.10.2009 aufgegeben worden sein. Erst im Laufe dieses Tages ging die Zahlung ein. Kreuzen sich geschuldete Leistung und Antragseinreichung, entspricht der Billigkeit, wenn der Antragsgegner die Kosten trägt (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 269 Rn. 16). 3. Streitwert: § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG, §§ 3 ff. ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 20/08 | 12.10.2009 | ||
B E S C H L U S S:I. Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des am 19. Juni 2008 in Stockholm/Schweden im schiedsrichterlichen Verfahren zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruchs wird abgelehnt.II. Es wird festgestellt, dass der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern ..., in dem zwischen den Parteien in Stockholm/Schweden geführten Schiedsverfahren am 19. Juni 2008 erlassene Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.IV. Der Streitwert wird auf 297.000,00 € festgesetzt.G r ü n d e :I.Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in Schweden ergangenen Schiedsspruchs.Die Antragstellerin ist eine in Schweden registrierte Handelsgesellschaft, die auf Hochdrucktechnik spezialisiert ist. Sie unterhielt mit der Antragsgegnerin, einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft (mbH), die sich u.a. mit Produktentwicklungen in der Anschlusstechnik befasst, seit 1995 Geschäftsbeziehungen.Am 24.1.2006 bestellte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine bestimmte Menge von Ventilsystemen gemäß gültiger Zulassungskennung ECE R 110-000098 mit Verschraubungsteilen. Die schriftliche Bestellung (...) weist die Preise für die Produkte, nicht aber den Preis für die Rohrverschraubungen aus. Sie verweist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Antragsgegnerin, nach denen bei Streitigkeiten der Weg zu den ordentlichen Gerichten sowie ein Gerichtsstand vereinbart sein soll. Am 13.2.2006 übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Auftragsbestätigung über Ventilsysteme mit Verschraubungen, die auf ihre eigenen auf der Rückseite in englischer und schwedischer Sprache abgedruckten AGB verwies. In der englischen Version ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichtsinstituts der Stockholmer Handelskammer, in der schwedischen Version nur die Zuständigkeit eines schwedischen Schiedsgerichts bestimmt. In einer e-mail vom 21.2.2006 wies die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hin, dass die Produkte ohne Verschraubungen (let-loks) geliefert werden müssen. Die Antragstellerin antwortete hierauf am 22.2.2006, dass eine Lieferung der Ventile ohne die Verschraubungen nicht zu empfehlen sei. In einer weiteren e-mail vom 15.3.2006 führte die Antragsgegnerin aus, dass der Auftrag bindend gewesen sei, jedoch keine Verschraubungen eingekauft werden sollten und die Preise noch nicht bestätigt werden könnten. Dies bekräftigte die Antragsgegnerin am 25.4.2006 per Telefax.Auf beide e-mails antwortete die Antragstellerin, dass die Produktion bereits begonnen habe und es unmöglich sei, die Produkte ohne let-loks zu liefern.Die Antragsgegnerin nahm nur zwei Teillieferungen ab und zahlte hierfür einen Teil. Am 13.9.2006 lehnte die Antragsgegnerin es ab, weitere Lieferungen abzuholen und die Rechnungen für die Lieferungen vom 15.8. und 7.9.2006 zu bezahlen.Am 28.5.2007 reichte die Antragstellerin beim Schiedsgerichtsinstitut der Stockholmer Handelskammer einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen die Antragsgegnerin wegen Ersatzes der durch Vertragsverletzung entstandenen Schäden ein. Die Antragsgegnerin erklärte ausdrücklich, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht anzuerkennen, und hielt diese Rüge im Schiedsverfahren ausdrücklich aufrecht.Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme gab das Schiedsgericht am 19.6.2008 dem Antrag im Wesentlichen statt. Es sprach der Schiedsklägerin 296.365,33 EUR als Schäden aus entgangenem Gewinn sowie verauslagte Schiedsverfahrenskosten zu.Das Schiedsgericht sah es als erwiesen an, dass die Parteien im Rahmen zweier Telefongespräche zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn G., und dem Zeugen A., einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, am 13.2.2006 einen wirksamen Vertrag unter Einbeziehung der Schiedsklausel geschlossen hätten. Da das nach Ansicht des Schiedsgerichts anwendbare schwedische Recht keine speziellen Formanforderungen an die Schiedsvereinbarung stelle, sei diese auch wirksam.Die Antragstellerin hat beantragt den Schiedsspruch vom 19.6.2008 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen.Die Antragsgegnerin wendet, soweit entscheidungserheblich, gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im Wesentlichen ein:Es sei keine Vereinbarung über eine Schiedsklausel und auch kein sonstiger Vertrag zustandegekommen. Die Auftragsbestätigung der Antragstellerin weiche von der Bestellung der Antragsgegnerin ab und widerspreche auch den mündlichen Absprachen. Man habe sich darauf geeinigt, dass die Antragsgegnerin die Bestellung nur für die Ventile ohne Verschraubungen tätige und man die Art und die technische Spezifikation der Verschraubungsteile ausdrücklich offen lasse und in weiteren Verhandlungen kläre. Entgegen dieser Absprache enthalte die Auftragsbestätigung eine Passage, wonach die Verbindungselemente mit Verschraubungen bestellt worden seien. Die Antragstellerin habe daher eine Bestellung bestätigt, die so nicht vorgenommen worden sei.Die Bestellung habe den Preis für die Verbindungsteile ausdrücklich offen gelassen, während die Auftragsbestätigung der Antragstellerin bereits eine konkrete Preisangabe enthalten habe.Der Auftragsbestätigung sei mehrfach widersprochen worden. Am 21.2.2006 sei noch einmal ausdrücklich festgehalten worden, dass die Ventile ohne Fittings geliefert werden müssten. Später sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass für den Auftrag keine Verschraubungen eingekauft würden und die Preise noch nicht bestätigt werden könnten.Die Antragstellerin führt demgegenüber aus:Bereits das Schiedsgericht habe rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Die Parteien hätten seit Jahren ihre Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage der AGB der Antragstellerin abgewickelt. Die Antragsgegnerin habe zwar im September 2005 versucht, die bisherige Regelung zu ändern und auf der Grundlage ihrer eigenen AGB zu arbeiten. Dies sei von der Antragstellerin aber nicht akzeptiert worden.Der Zeuge B. habe in seiner Vernehmung bestätigt, dass die Parteien in zwei Telefonaten am 13.2.2006 den streitgegenständlichen Vertrag vereinbart hätten. Diese Aussage sei u.a. deshalb glaubhaft, weil die entsprechenden Vertragsunterlagen einen nahezu identischen Inhalt hätten und die Bestellung am 24.1.2006 nur einen Tag nach Übersendung der Auftragsbestätigung für den Vorgängerauftrag erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe zudem, nämlich mit e-mail vom 15.3.2006 sowie im Telefaxschreiben vom 25.4.2006, ausdrücklich bestätigt, dass der geschlossene Vertrag weiterhin wirksam sein und ausgeführt werden solle.Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2009 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 31. August 2009 durchgeführt. Er hat die Zeugen A. und B., welche unbeeidigt blieben, vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.II.1.Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat.2.Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Soweit Art. IV UNÜbereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer - 7 - Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden: UN-Ü) über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip (BGH NJW 2005, 3499). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche jedoch nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO; vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1061 Rn. 6). Die Antragstellerin hat diesen Voraussetzungen genügt, indem sie den in englischer Sprache abgefassten Schiedsspruch vom 19.6.2008 in anwaltlich beglaubigter Abschrift sowie eine von einer allgemein beeidigten Dolmetscherin gefertigte deutsche Übersetzung vorgelegt hat.3.Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen und gleichzeitig festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist (§ 1061 Abs. 2 ZPO).a)Maßgeblich für die Anerkennung des in Schweden ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das UN-Ü. Das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 findet keine Anwendung, da Schweden den Vertrag nicht ratifiziert hat (Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1061 Rn. 7 bei FN 33). Da die Antragstellerin ihre Niederlassung in Schweden hat, findet insoweit auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBI. 1989 II S. 588; CISG) auf den möglichen Vertragsschluss keine Anwendung (Staudinger/Magnus BGB Neubearb. 2005 CISG Art. 1 Rn. 114).Dem Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, kann nur stattgegeben werden, wenn die schiedsrichterliche Entscheidung durch eine "schriftliche Vereinbarung" i.S.v. Art. II Abs. 2 UN-Ü legitimiert ist. Deren Fehlen wird dadurch, dass das Schiedsgericht vom Vorliegen einer solchen Vereinbarung ausgegangen ist, nicht geheilt (BayObLGZ 2002, 392; OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165; Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08 zitiert nach juris).Die Antragstellerin hat darzulegen und zu beweisen, dass zwischen den Parteien des Verfahrens eine schriftliche Schiedsvereinbarung geschlossen wurde (BayObLGZ 2002, 392; Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08). Hierbei kommt es auf die Beweislastregel des Art. V Abs. 1 UN-Ü nicht an, weil die Antragsgegnerin sich nicht darauf beruft, dass eine Schiedsvereinbarung aus den in Art. V UN-Ü genannten Gründen unwirksam sei. Art. V Abs. 1 UN-Ü setzt gerade voraus, dass eine schriftliche Schiedsvereinbarung im Sinne des Art. II Abs. 1 UN-Ü geschlossen wurde (OLG Brandenburg vom 13.6.2002, 8 Sch 2/01 = BeckRS 2002, 30265774). Die Antragsgegnerin bestreitet dies bereits. Sie beruft sich damit auf das Fehlen der Voraussetzungen nach Art. II UN-Ü.b)Grundsätzlich kann die Form des Art. II Abs. 2 UN-Ü auch dann gewahrt sein, wenn die Schiedsklausel lediglich in den AGB einer Partei enthalten ist. Hierzu ist nicht erforderlich, dass diese Geschäftsbedingungen in den Text der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde integriert sind. Vielmehr genügt auch eine bloße Bezugnahme im Text der Vertragsurkunde oder in den ausgetauschten Schreiben, wenn diese entweder auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckt oder als Anlage beigefügt sind (Staudinger/Hausmann 13. Bearb. 2002 Anhang II zu Art. 27-37 EGBGB Rn. 276). Entscheidendes Kriterium ist die Wechselseitigkeit. Die einseitige Zusendung einer Auftragsbestätigung und die stillschweigende Annahme des darin enthaltenen neuen Vertragsangebotes genügt für die Schriftform nicht (MüKo/Adolphsen ZPO 3. Aufl. § 1061 Anh. 1 Art. II UN-Ü Rn. 15). Die Übersendung der Auftragsbestätigung vom 13.2.2006 erfüllt damit die Anforderungen nicht.c)Auf das Erfordernis einer beiderseits unterzeichneten Schiedsabrede oder eines gegenseitigen Schriftwechsels kann jedoch (unter Umständen) im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel (Art. VII Abs. 1 UN-Ü, § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO) verzichtet werden, wenn das hier maßgebliche nationale Recht keine Schriftform verlangt (MüKo/Adolphsen § 1061 Anh. 1 Art. II UN-Ü Rn. 17). Nationales Recht ist auch im Bereich des UN-Ü anzuwenden, wenn es für die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VII Abs. 1 UN-Ü; BGH NJW 2005, 3499/3500 m.w.N.). Es umfasst nationale Kollisionsregeln und das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht (BGH aaO.). Vorliegend kommt als günstigeres Recht nur deutsches oder schwedisches Recht - das Recht der Länder, in der die beiden Parteien ihren Sitz haben - in Frage, da eine Vereinbarung, die das Recht eines dritten Staates für anwendbar erklärt, nicht geschlossen wurde (§ 28 EGBGB).(1)Auch bei Anwendung des (insoweit der Antragstellerin günstigsten) schwedischen Rechts liegt eine wirksame Schiedsabrede nicht vor.aa)Nach schwedischem Recht wäre grundsätzlich eine mündlich vereinbarte Schiedsklausel wirksam. Diese setzt den Nachweis voraus, dass die Parteien die Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheiten durch ein Schiedsgericht im Rahmen eines Vertrages gemeinsam verabredet hätten.Das Schiedsgericht leitet die Schiedsvereinbarung und damit seine Zuständigkeit aus einer am 13.2.2006 getroffenen mündlichen Vereinbarung her. Die Antragsgegnerin bestreitet dies.Bei der Prüfung, ob eine Schiedsvereinbarung vorliegt, ist der Senat nicht an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/09 m.w.N.). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist es nicht erwiesen, dass eine Schiedsklausel mündlich vereinbart wurde. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass am 13.2.2006 zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin und dem Zeugen A. von der Antragsgegnerin zwei Telefongespräche stattgefunden haben, bei denen ein Vertrag unter Einbeziehung der AGB einschließlich der Schiedsabrede abgeschlossen worden ist.Der von der Antragstellerin benannte Zeuge B. konnte den Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht zur Überzeugung des Senats bestätigen. Der Zeuge gab an, im Büro anwesend gewesen zu sein, als zwischen dem Geschäftsführer G. der Antragstellerin sowie einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, dem Zeugen A., am 13.2.2006 zwei Telefongespräche - eines vor und eines nach dem Mittagessen - stattgefunden hätten, wobei er nur gehört habe, was der Geschäftsführer der Antragstellerin gesagt habe. Die Antworten des Zeugen A. habe er nicht gehört. Er wisse nicht mehr, von wem das Telefongespräch am Vormittag ausgegangen sei, es könne aber auch sein, dass er erst ins Zimmer gekommen sei, als das Telefongespräch bereits im Gange gewesen sei. Herr G. habe ihm dann gesagt, dass das Geschäft noch einmal im Hinblick auf den Preis überprüft werden müsse. Nach einer Neukalkulation des Preises habe Herr G. den Zeugen A. dann am Nachmittag zurückgerufen. Nachdem der Zeuge B. zuerst angab, dass Gesprächsthema auch die Fortgeltung der Lieferbedingungen gewesen sei, relativierte der Zeuge auf Nachfrage seine Aussage dahingehend, dass nur über den Preis gesprochen worden sei. Insbesondere erklärte er ausdrücklich, sich nicht daran erinnern zu können, dass über die Beschreibung der Kaufsache Diskussionsbedarf bestanden habe. Der Zeuge gab weiter an, dass er aus den Reaktionen des Herrn G., insbesondere der Äußerung, es solle alles sein wie vorher, auf eine Einigung geschlossen habe. Weiterhin erklärte der Zeuge, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Auftragsbestätigung im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin übersandten Auftrag (Nr. 70607) übersandt habe; den genauen Zeitpunkt wisse er nicht mehr. Diese Auftragsbestätigung wurde zwar von der Antragstellerin in den vorbereitenden Schriftsätzen mehrmals erwähnt, jedoch zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich des Datums konkretisiert oder gar vorgelegt.Schon die Angaben des Zeugen B. erlauben nicht den Schluss, dass die Einbeziehung der AGB der Antragstellerin während der Telefongespräche ein Thema war und insoweit auch eine Einigung erzielt worden ist. Eigene Wahrnehmungen zu den Äußerungen des Zeugen A. konnte der Zeuge B. nicht wiedergeben, da er nur gehört hat, was der Geschäftsführer G. geantwortet hat. Der Zeuge konnte auf Nachfrage auch nur bestätigen, dass allein über den Preis der Ware gesprochen worden sei. Selbst wenn Herr G. geäußert haben sollte, es solle alles sein wie zuvor, lässt sich - wenn vorher nur über den Preis verhandelt worden ist - daraus weder schließen, dass auch eine Einigung über AGB als Vertragsbestandteil zustande kam, noch dass ein Vertrag mit dem Inhalt, den später die Auftragsbestätigung wiedergibt, überhaupt geschlossen wurde. Dahingestellt bleiben kann daher, inwieweit der Zeuge B. in der Lage war, dem Telefongespräch, das nach seinen Angaben zumindest teilweise in deutscher Sprache geführt wurde, überhaupt folgen konnte. Denn nach eigenem Bekunden hat er deutsch nur in der Schule gelernt. Er gab zwar an, er "verstehe eine Menge". Dem Senat hat sich der Eindruck, der Zeuge verstehe ohne Übersetzung alles, was in der Verhandlung gesprochen wurde, aber nicht aufgedrängt. Vielmehr entstand der Eindruck, dass der Zeuge einem deutschen Gespräch allenfalls bruchstückhaft folgen konnte. Dann hätte der Zeuge die Äußerungen des Geschäftsführers G. ebenfalls nur bruchstückhaft mitbekommen und sein Eindruck, es sei ein Vertrag unter Einbeziehung der AGB der Antragstellerin zustandegekommen, allein aus den Informationen gewonnen, die ihm Herr G. nach dem Telefongespräch zukommen ließ.Auch aus den Angaben des Zeugen A. lässt sich ein Vertragsschluss nicht herleiten. Zwar bestätigte dieser, dass er in der Zeit zwischen 24.1.2006 und 13.2.2006 wohl mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin telefoniert habe, wobei es bei den Gesprächen weniger um den Auftrag als vielmehr um einen Nachtrag bei der Genehmigungsbehörde gegangen sei. Aus seiner Sicht sei es definitiv nicht auch zu einer Einigung gekommen. Ebenso wenig sei mit ihm Anfang 2006 darüber gesprochen worden, welche Geschäftsbedingungen dem Kontrakt zugrunde liegen sollten. Trotzdem habe Herr G. der Antragsgegnerin eine Auftragsbestätigung übersandt, die mit dem erteilten Auftrag nicht übereingestimmt habe. Insbesondere sei es zu keiner Einigung über den Preis gekommen, weil die Frage der Rohrverschraubungen noch offen gewesen sei. Bei den ersten Lieferungen mit Rohrverschraubungen seien diese deshalb herausgedreht und wieder zurückgeschickt und die Rechnungsbeträge gekürzt worden.bb)Ein Vertrag zwischen den Parteien unter Einbeziehung der eine Schiedsklausel enthaltenden AGB der Antragstellerin ist auch nicht durch die Übersendung der Auftragsbestätigung zustandegekommen.aaa)Eine Annahme des Angebotes (Auftrag-Nr. 70607) hat durch die Übersendung der Auftragsbestätigung vom 13.2.2006 nicht stattgefunden, da die Auftragsbestätigung in wesentlichen Teilen von dem Angebot abweicht. So enthält das Angebot u.a. die AGB der Antragsgegnerin. Dass diese Bedingungen möglicherweise für den gegenständlichen Vertrag nicht in vollem Umfang geeignet waren, ist dabei unbeachtlich. Es steht der Partei eines Vertrages frei, ihren Vertragsangeboten auch solche Bedingungen zugrundezulegen, die ihr möglicherweise keinen Vorteil bringen. Weiterhin sind auch keine Preise genannt worden. Die Auftragsbestätigung wäre daher nur als neues Angebot zu verstehen, zu dem eine Annahme nicht erfolgt ist.bbb)Eine Annahme des die Auftragsbestätigung enthaltenden Angebots durch die Antragsgegnerin hat auch nicht mangels Widerspruchs stattgefunden.Nach § 6 des schwedischen Vertragsgesetzes gelten Antworten, die beinhalten, dass ein Angebot angenommen wird, die aber nicht mit dem Angebot übereinstimmen, als Ablehnung des alten und Abgabe eines neuen Angebots (§ 6 Abs. 1 schwedisches Vertragsgesetz). Der Empfänger dieses Angebots ist, wenn der Antwortgebende der Auffassung ist, dass dieses mit dem Angebot übereinstimmt und der Empfänger dies so verstehen muss (§ 6 Abs. 2), verpflichtet, ohne ungebührliches Zögern davon Mitteilung zu machen, dass er das neue Angebot nicht annehmen wolle. Da eine Einigung über den Vertrag durch die Telefonate am 13.2.2006 nicht nachgewiesen ist und die Auftragsbestätigung von der Bestellung der Antragsgegnerin erheblich abweicht, hätte auch ein Schweigen allein nicht zum Vertragsschluss mit den von der Antragstellerin festgelegten Konditionen geführt. Denn ein Angebotgeber, der keinen Bescheid vom Empfänger erhält, kann nur dann davon ausgehen, dass sein Angebot angenommen worden ist, wenn sich die Parteien vorab zumindest über die wesentlichen Punkte geeinigt gehabt hätten. Diese Rechtslage ergibt sich zum einen aus dem Schiedsspruch selbst und zum anderen aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen, die über die maßgeblichen Bestimmungen des schwedischen Rechts und seine Auslegung genügenden Aufschluss geben.Darüber hinaus antwortete die Antragsgegnerin bereits am 21.2.2006. Entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts neigt der Senat dazu, insoweit nicht von einer ungebührlich langen Zeit auszugehen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin keine acht (Arbeits-)Tage verstreichen lassen. Da die Auftragsbestätigung nach Angaben des Zeugen B. nur per Post versandt worden ist, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung die Auftragsbestätigung frühestens am 15.2.2006 bei der Antragsgegnerin eingegangen sein. Angesichts der Größe und des Umfanges des Auftrages kann aber eine Zeit von fünf Arbeitstagen nicht als ungebührliches Zögern bewertet werden, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass zwischen der Angebotsabgabe und der Auftragsbestätigung mehrere Wochen lagen. Unerheblich ist dabei, dass die e-mail der Antragsgegnerin vom 21.2.2006 nicht ausdrücklich auf die Auftragsbestätigung Bezug nahm. Da nicht einmal die Antragstellerin vorgetragen hat, dass bereits ein weiterer Auftrag verhandelt worden ist, auf den sich das Schreiben beziehen könnte, ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens eindeutig, dass die Antragsgegnerin nicht bereit war, einen Vertragsschluss, der die Verbindungselemente einbezog, zu akzeptieren. Die Auftragsbestätigung wurde auch nicht durch das Telefax vom 25.4.2006 genehmigt, in dem sich die Antragsgegnerin ausdrücklich auf die Verbindlichkeit ihrer Bestellung bezieht und mitteilt, dass man nach wie vor die Ventile ohne die let-loks beziehen wolle.(2)Ob nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UN-Ü) ein Rückgriff auf das deutsche Recht erlaubt ist, nämlich auf die Vorschriften der ZPO (§ 1025 Abs. 4, §§ 1061 bis 1065 ZPO), welche bei Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UN-Ü die Anwendung von im Vergleich zu Art. II Abs. 2 UN-Ü zurückhaltenderen nationalen Formvorschriften wie die des § 1031 ZPO ermöglichen (offen gelassen in BGH NJW 2005, 3499), braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden.§ 1031 Abs. 2 ZPO setzt nämlich zumindest voraus, dass eine Partei der anderen ein Schriftstück mit einer entsprechenden Vereinbarung übermittelt, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Parteien auf eine Schiedsklausel verständigt haben, und die andere Partei nicht rechtzeitig widerspricht. Ein Widerspruch ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Bestätigungsschreiben so weit vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen musste (Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 147 Rn. 8). Da eine mündliche Einigung nicht erzielt worden ist (vgl. oben), würde ein fehlender Widerspruch nicht zu einer Einbeziehung führen.(3)Eine Schiedsvereinbarung ist auch nicht auf andere Weise, etwa durch das Kündigungsschreiben der Antragsgegnerin oder frühere Rahmenverträge, zustande gekommen. Dazu, dass ein aktueller Rahmenvertrag unter Einbeziehung der AGB der Antragstellerin geschlossen worden sei, wurde nichts vorgetragen. Allein dadurch, dass in der Vergangenheit den Verträgen zwischen den Parteien die AGB der Antragstellerin zugrundegelegt wurden, ergibt sich noch kein Automatismus, dass dies für jeden der folgenden Verträge ebenfalls gelten muss, insbesondere, weil das Angebot der Antragsgegnerin ausdrücklich auf ihre AGB Bezug nahm und auch die von der Antragstellerin vorgelegten und vom Schiedsgericht zugrundegelegten Bedingungen sich ausdrücklich immer nur auf den gegenständlichen Vertrag bezogen.Aus der Erklärung vom 13.9.2006, den Hauptvertrag kündigen zu wollen, lassen sich Schlüsse auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht herleiten.(4)Auf die Frage, ob die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch deshalb Bedenken unterliegt, weil die Antragstellerin in ihrer Auftragsbestätigung auf zwei verschiedensprachige Versionen ihrer AGB Bezug genommen hat und diese inhaltlich voneinander abweichen, kommt es nicht mehr an.d)Die Einwendungen der Antragsgegnerin sind schließlich nicht deshalb unbeachtlich, weil sie präkludiert wären. Hat sich eine Partei nicht der schiedsrichterlichen Entscheidung durch "schriftliche Vereinbarung" im Sinn von Art. II Abs. 2 UN-Ü unterworfen bzw. kann dies nicht nachgewiesen werden, ist ihr auch nicht zuzumuten, im Erlassstaat ein gerichtliches Aufhebungsverfahren zu betreiben (Senat vom 19.1.2009, 34 Sch 004/08; ebenso Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1061 - 15 - Rn. 22). Von einer Verwirkung des Rechts, die Einwendungen geltend zu machen, kann keine Rede sein.Eine Heilung des Formmangels hat nach dem unstreitigen Sachverhalt auch nicht im Rahmen des schiedsrichterlichen Verfahrens stattgefunden. Weder hat sich die Antragsgegnerin ausdrücklich zu Protokoll des Schiedsgerichts unterworfen noch hat sie sich rügelos zur Sache eingelassen (vgl. BayObLGZ 2002, 392/396). Dass die Antragsgegnerin hilfsweise zur Hauptsache Stellung genommen hat, schadet nicht (vgl. Zöller/Geimer 1061 Rn. 22).4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Vollstreckungsinteresse der Antragstellerin; dies ist der Wert der schiedsgerichtlichen Verurteilung in der Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 19/16 | 15.09.2016 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Rechtsschutzbedürfnis; Wirkung eines Schiedsspruches auf Abgabe einer Willenserklärung; Streitwertfestsetzung | |
Aktenzeichen: 34 Sch 19/16 Beschluss I. Das aus den Schiedsrichtern Präsident des Oberlandesgerichts a. D. D (Obmann), Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. E und Rechtsanwalt F bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedsbeklagtem sowie Schiedswiderkläger und der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte in Lohr am Main (Bayern) geführten Schiedsverfahren am 6. Dezember 2015 folgenden Schiedsspruch: I. Auf die Klage und die Widerklage werden die Parteien jeweils verurteilt, den nachfolgend aufgeführten Änderungen der „Neufassung des Gesellschaftsvertrages" der XX mit Sitz in Lohr am Main vom 02.05.2011 (GesV 2011) zuzustimmen und selbst die Willenserklärungen zu entsprechenden Änderungen gegenüber der jeweils anderen Partei und der XX mit Sitz in Würzburg abzugeben: 1. § 11 Abs. 7 GesV 2011 erhält folgende Fassung: „(7) Solange der Gesellschafter XX als Kommanditist an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und die XX oder eine andere GmbH als persönlich haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft teilnimmt, deren alleiniger Gesellschafter die Kommanditgesellschaft oder deren Kommanditisten sind, hat sie das Recht, zu verlangen, daß die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter der XX oder die Gesellschafter der anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH sie ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 zum nur aus wichtigem Grunde abberufbaren Geschäftsführer der XX oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter beteiligten GmbH bestellen mit der Ermächtigung, die Gesellschaft einzeln und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu vertreten. Ist der Kommanditist XX zum Geschäftsführer der XX oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligten GmbH mit der vorerwähnten Vertretungsermächtigung bestellt, so gelten ihr ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 im Rahmen der Geschäftsverteilung auch über den 31.12.2011 und den 31.12.2015 hinaus die in der Anlage 1 aufgezählten Geschäftsbereiche der Kommanditgesellschaft zugewiesen, gilt sie ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 als zum Sprecher (= Vorsitzender) der Geschäftsführung bestellt und ist sie ab dem 01.03.2009 bis zum 31.12.2020 zu angemessenen Bedingungen als Geschäftsführer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen. Das vorerwähnte Verlangen des Kommanditisten XX bedarf der Schriftform. Die anderen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter der XX oder der anderen an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH verpflichten sich gegenüber dem Kommanditisten XX, dieser die vorerwähnten Rechte auf die vorerwähnte Dauer einzuräumen. Falls die Kommanditgesellschaft und der Kommanditist XX sich nicht unverzüglich über die angemessenen Bedingungen einigen, zu denen diese auf die vorerwähnte Dauer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen ist, bestimmt diese auf schriftlichen Antrag des Kommanditisten XX oder der Kommanditgesellschaft ein von der für den Sitz der Kommanditgesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellender Sachverständiger als Schiedsgutachter im Wege der Leistungsbestimmung durch einen Dritten. Die Kosten des Schiedsgutachters trägt die Kommanditgesellschaft. Auf die Dauer der vorerwähnten Anstellung des Kommanditisten XX als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft ruht der zwischen dem Gesellschafter XX und der Kommanditgesellschaft am 12.03.2003 geschlossene Anstellungsvertrag nebst Nachtrag vom 12.03.2008. Die Gesellschafterin XX hat das Recht, ihr Amt als Geschäftsführer der XX oder einer anderen, an deren Stelle an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH ab dem 31.12.2015 jederzeit niederzulegen. Die Amtsniederlegungserklärung der Gesellschafterin XX bedarf der Schriftform. Sie ist an die Kommanditgesellschaft zu richten, wenn diese im Zeitpunkt der Amtsniederlegung der einzige Gesellschafter der XX oder einer anderen, an deren Stelle als persönlich haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft teilnehmenden GmbH ist. Wird der Gesellschafter Dr. XX Sprecher der Geschäftsführung und werden ihm die in der Anlage 1 Ziffer II Spiegelstriche 9 und 15 genannten Geschäftsbereiche übertragen, hat eine erfolgte Amtsniederlegung der Gesellschafterin XX ihre Freistellung von der Bewirkung von Dienstleistungen für die Kommanditgesellschaft aufgrund des zwischen dieser und ihr zu ihrer Anstellung geschlossenen Dienstvertrages zur Folge unter Fortzahlung der der Gesellschafterin XX nach diesem Dienstvertrag zustehenden Bezüge bis zum 31.12.2020. Die Freistellung vom Dienstvertrag erfaßt auch die Freistellung von der Bewirkung von Dienstleistungen aufgrund des ruhenden Anstellungsvertrages. Solange der Gesellschafter Dr. XX als Kommanditist an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und die XX oder eine andere GmbH als persönlich haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft teilnimmt, deren alleinige Gesellschafter die Kommanditgesellschaft oder deren Kommanditisten sind, hat er das Recht, zu verlangen, daß die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter der XX oder die Gesellschafter XX der anderen an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter beteiligten GmbH ihn ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2032 zum nur aus wichtigem Grunde abberufbaren Geschäftsführer der XX oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter beteiligten GmbH bestellen mit der Ermächtigung, die Gesellschaft einzeln und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu vertreten. Ist der Kommanditist Dr. XX zum Geschäftsführer der XX oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligten GmbH mit der vorerwähnten Vertretungsermächtigung bestellt, so gelten ihm ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 im Rahmen der Geschäftsverteilung ausschließlich die in der Anlage 1 Ziffer III., Spiegelstrich 1 bis 12 aufgezahlten Geschäftsbereiche der Kommanditgesellschaft, also nicht die Geschäftsbereiche der Anlage 1, Ziffer III., Spiegelstriche 13 und 14, und ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2032 alle vorgenannten Geschäftsbereiche, also einschließlich der Geschäftsbereiche der Anlage 1, Ziffer III., Spiegelstriche 13 und 14, als zugewiesen, gilt er ab der Beendigung der Bestellung von XX zum Sprecher (= Vorsitzender) der Geschäftsführung als zum Sprecher (= Vorsitzender) der Geschäftsführung bestellt und ist er ab dem 01.03.2009 bis zum 31.12.2032 zu angemessenen Bedingungen als Geschäftsführer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen. Das vorerwähnte Verlangen des Kommanditisten Dr. XX bedarf der Schriftform. Die anderen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter der XX oder der anderen an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH verpflichten sich gegenüber dem Kommanditisten Dr. XX, diesem die vorerwähnten Rechte auf die vorerwähnte Dauer einzuräumen. Falls die Kommanditgesellschaft und der Kommanditist Dr. XX sich nicht über die angemessenen Bedingungen einigen, zu denen dieser auf die vorerwähnte Dauer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen ist, bestimmt diese auf schriftlichen Antrag des Kommanditisten Dr. XX oder der Kommanditgesellschaft ein von der für den Sitz der Kommanditgesellschaft zuständige Industrie- und Handelskammer zu bestellender Sachverständiger als Schiedsgutachter im Wege der Leistungsbestimmung durch einen Dritten. Die Kosten des Schiedsgutachters trägt die Kommanditgesellschaft. Auf die Dauer der vorerwähnten Anstellung des Kommanditisten Dr. XX als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft ruht der zwischen dem Gesellschafter Dr. XX und der Kommanditgesellschaft am 01.04.2006 geschlossene Anstellungsvertrag." 2. In § 11 Abs. 8 GesV 2011 wird jeweils die Angabe ,,31.12.2028" durch die Angabe ,,31.12.2032" ersetzt. 3. In § 14 GesV 2011 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst sowie ein neuer Absatz 2a eingefügt: „(1) Alle Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der vorhandenen Gesellschafterstimmen gefasst, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart ist. Insbesondere erfolgt die Bestellung des Abschlussprüfers, falls der Jahresabschluss und der Lagebericht der Kommanditgesellschaft von einem Abschlussprüfer zu prüfen sind, mit der einfachen Mehrheit der vorhandenen Gesellschafterstimmen. (2) Eines mit einer Mehrheit von 75 v. H. der vorhandenen Gesellschafterstimmen zu fassenden Gesellschafterbeschlusses bedarf es für 1. die Vornahme von Handlungen, die der persönlich haftende Gesellschafter nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vornehmen darf, 2. die Feststellung des Jahresbudgets, 3. die Feststellung des Jahresabschlusses, 4. die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters, 5. die Feststellung einer Abschichtungsbilanz, 6. die Zustimmung zu einer von einem Gesellschafter vorgenommenen Abtretung seiner Darlehen, seiner Anspruche auf Haftungsrisikoprämien, Auslagenersatz und Zinsen, seines Gewinnanteils, seines Entnahmeanspruchs und/oder seines Abfindungsguthabens und der Zinsen hierauf, soweit eine Zustimmung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist. (2a) Eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedarf es für 1. die Zustimmung zu Wettbewerbshandlungen eines Gesellschafters, 2. die Stimmabgabe auf Gesellschafterversammlungen des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn der Kommanditgesellschaft Geschäftsanteile am persönlich haftenden Gesellschafter gehören, insbesondere bezüglich der Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern, der Bestimmung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer und dem Abschluss, der Änderung und der Beendigung der zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und seinen Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverträge, 3. die Bestimmung der Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern des persönlich haftenden Gesellschafters in Bezug auf die Kommanditgesellschaft, 4. die Bestellung und Abberufung des Sprechers (= Vorsitzender) der Geschäftsführung, 5. die Entscheidung, ob die Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters von diesem oder von der Kommanditgesellschaft angestellt werden; der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von zwischen den Geschäftsführern des persönlich haftenden Gesellschafters und der Kommanditgesellschaft abzuschließenden Dienstverträgen, 6. die Beschränkung einer dem Gesellschafter Dr. XX zustehenden Abfindung auf 50 v.H. der ihm unter Berücksichtigung einer angemessenen Abzinsung entgehenden Vergütung, 7. die Entlastung der Beiratsmitglieder und die Festlegung ihrer Vergütung sowie die Abberufung der Beiratsmitglieder aus wichtigem Grund gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3, 8. die Zulassung weiterer als im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmter Entnahmen eines Gesellschafters, 9. die Zustimmung zu einer von einem Gesellschafter vorgenommenen Abtretung seines Anteils am Gesellschaftsvermögen, soweit eine Zustimmung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist, 10. die Auflösung der Gesellschaft, 11. die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren; die Anordnungen betreffend die Geschäftsführung, denen die Liquidatoren Folge zu leisten haben; die Inverwahrunggabe der Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft an einen Gesellschafter und/oder einen Dritten, 12. die Vornahme von Handlungen, die der persönlich haftende Gesellschafter nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vornehmen darf, soweit es sich um Handlungen gemäß § 10 Abs. 5 Buchstabe d) oder e) handelt, die wesentliche Betriebe, Teilbetriebe oder Beteiligungen an Unternehmen betreffen." 4. In § 28 GesV 2011 entfallen die Absatze 4 und 5. II. Auf die Klage wird der Beklagte weiter verurteilt, den nachfolgend aufgeführten Änderungen der „Neufassung des Gesellschaftsvertrages" der XX vom 02.05.2011 (GesV 2011) zuzustimmen und selbst die entsprechenden Änderungen gegenüber der Klägerin und der XX mit Sitz in Würzburg zu erklären: 1. § 8 Abs. 3 GesV 2011 erhält folgende Fassung: „(3) Gesellschafter-Darlehen, die von einem Kommanditisten der Kommanditgesellschaft hingegeben sind, sind, soweit ihre Rückerstattung nicht nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages über die Entnahmen erfolgt, nach den Bestimmungen des BGB ordentlich kündbar." 2. § 25 Abs. 1 lit. c) GesV 2011 erhält folgende Fassung: „c) ein ihm zustehender Auslagenersatz, in dem Zeitpunkt, in dem die Auslagen, die zu ersetzen sind, tatsächlich bewirkt wurden," 3. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung: „Die Rechtsverhältnisse der XX, eingetragen im Handelsregister A des Amtsgerichts Würzburg, HRA XX, werden derzeit durch den Gesellschaftsvertrag vom 02.05.2011 geregelt. Einzige Gesellschafter der XX - die XX mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB XX als persönlich haftende Gesellschafterin, - Frau XX, geb. XX, wohnhaft in Lohr- Rodenbach mit einer Einlage in Hohe von € 4.500.000,00 als Kommanditistin und - Herr Dipl.-lng. Dipl.-Wirtsch.lng. Dr. XX, geb. XX, wohnhaft in Würzburg mit einer Einlage in Hohe von € 1.500.000,00 als Kommanditist. Die letzte Fassung des Gesellschaftsvertrages der XX datiert vom 02.05.2011. Dies vorausgeschickt vereinbaren 1. die XX mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB XX, vertreten durch ihre jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer Lic. Oec. (HSG) XX und Dipl.- lng. Dipl.-Wirtsch.lng. Dr. XX, ebenda, 2. XX, geb. XX, wohnhaft in Lohr-Rodenbach, 3. Dipl.-lng. Dipl.-Wirtsch.lng. Dr. XX, geb. XX, wohnhaft in Würzburg, folgende Neufassung des Gesellschaftsvertrags der XX" 4. § 3 Abs. 1 GesV 2011 erhält folgende Fassung: „(1) Gesellschafter sind die XX mit Sitz in Würzburg, Lic. Oec. (HSG) XX, wohnhaft in Lohr-Rodenbach, und Dipl.-lng. Dipl.-Wirtsch.lng. Dr. XX, wohnhaft in Würzburg." 5. § 3 Abs. 3 GesV 2011 erhält folgende Fassung: ,,(3) Bei den Gesellschaftern XX und Dr. XX ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten, aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage beschränkt. XX und Dr. XX sind folglich Kommanditisten. Ihre aus dem Handelsregister ersichtliche Einlage beträgt für - XX € 4.500.000,00, - Dr. XX € 1.500.000,00." 6. § 5 Abs. 4 GesV 2011 erhält folgende Fassung: „(4) Die Gesellschafter XX und Dr. XX sind zu in Geld oder Sachen zu bewirkenden Vermögenseinlagen verpflichtet. Die Vermögenseinlagen betragen für - XX € 4.500.000,00, - Dr. XX € 1.500.000,00." 7. § 5 Abs. 5 GesV 2011 entfällt. 8. § 7 Abs. 2 GesV 2011 erhält folgende Fassung: „(2) Vom Gesellschaftskapital entfallen auf den Gesellschafter XX ein Kapitalanteil von € 0,00, den Gesellschafter XX ein Kapitalanteil von € 4.500.000,00, den Gesellschafter Dr. XX ein Kapitalanteil von € 1.500.000,00.“ 9. § 7 Abs. 4 GesV 2011 erhält folgende Fassung: „(4) Am Gesellschaftskapital sind die Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalanteile beteiligt. Demnach sind beteiligt der Gesellschafter XX mit 0 v.H., der Gesellschafter XX mit 75 v.H., der Gesellschafter Dr. XX mit 25 v.H." III. Auf die Widerklage 1. wird die Klägerin verurteilt, den nachfolgend bezeichneten Änderungen der „Neufassung des Gesellschaftsvertrages" der XX mit Sitz in Lohr am Main vom 02.05.2011 (GesV 2011) zuzustimmen und Willenserklärungen zu entsprechenden Änderungen gegenüber dem Beklagten und der XX mit Sitz in Würzburg abzugeben: § 17 GesV 2011 wird in Absatz 1 bis Absatz 4 wie folgt neu gefasst: „(1) Die Kommanditgesellschaft hat einen Beirat. (2) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder dürfen keine Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sein. Die Beiratsmitglieder sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. (3) Jeder Kommanditist benennt nach vorheriger Anhörung des anderen ein Beiratsmitglied durch Einschreiben an den anderen. Mit Zugang des Einschreibens ist das Beiratsmitglied bestellt. Benennt ein Kommanditist ein Beiratsmitglied nicht binnen sechs Wochen nach Zugang des Bestellungsschreibens des anderen, wird das Beiratsmitglied auf Antrag des anderen Kommanditisten durch den Präsidenten der für den Sitz der Kommanditgesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer bestellt; dieser ist an keinen Vorschlag gebunden und entscheidet nach freiem Ermessen nach Anhörung beider Kommanditisten. Die beiden danach bestellten Mitglieder wählen das dritte Beiratsmitglied, das der Vorsitzende des Beirats ist. Einigen sich die beiden Beiratsmitglieder nicht, gilt für die Wahl des Vorsitzenden Satz 3 entsprechend. (4) Die Bestellung des jeweiligen Beiratsmitglieds erfolgt jeweils auf die Dauer von drei Geschäftsjahren der Kommanditgesellschaft. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit des jeweiligen Beiratsmitglieds beginnt, wird nicht mitgerechnet. Innerhalb der Amtszeit eines Beiratsmitglieds kann dieses nur aus wichtigem Grunde und nur durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden." 2. wird festgestellt, dass der in Anlage 1 zur Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung der Gesellschafter XX vom 11.11.2014 protokollierte Gesellschafterbeschluss zu 2. nichtig ist. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. VI. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. VII. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Klage 6 Mio. Euro Widerklage 500.000 Euro. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 6,5 Mio. Euro festgesetzt. Gründe: I. Zwischen den Parteien, den alleinigen Kommanditisten einer in Bayern ansässigen Kommanditgesellschaft, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin ihrer einzigen Komplementärin, einer GmbH, ist, bestand Streit über die Gültigkeit des am 2.5.2011 vereinbarten Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft sowie über die wechselseitige Verpflichtung zur Anpassung diverser gesellschaftsvertraglicher Regelungen an veränderte Umstände. In dem deswegen zwischen der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin (sowie Schiedswiderbeklagter) und dem Antragsteller als Schiedsbeklagtem (sowie Schiedswiderkläger) geführten Schiedsverfahren erließ das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht am 6.12.2015 in Lohr am Main (Bayern) einen Schiedsspruch mit dem aus der Tenorierung ersichtlichen Inhalt. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift hat der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit erhalten, sich zum Antrag zu äußern, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. II. Dem Antrag ist ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 1 und 2 ZPO) stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München, an das das angerufene Oberlandesgericht Bamberg das Verfahren abgegeben hat, folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt. 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). 3. Der Schiedsspruch (§ 1055 ZPO) ist in vollem Umfang für vollstreckbar zu erklären. A) Der im Original unterschriebene Schiedsspruch (§ 1054 Abs. 1 ZPO) weist neben dem - inländischen - Schiedsort das Erlassdatum aus (§ 1054 Abs. 3 ZPO) und entspricht den (übrigen) gesetzlichen Formvorschriften (§ 1054 Abs. 1 und 2 ZPO). B) Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung besteht unabhängig davon, ob ein inländischer Schiedsspruch, der zur Abgabe von Willenserklärungen verurteilt, wegen der ihm gemäß § 1055 ZPO beigelegten Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (BGH NJW-RR 2009, 790) bereits aus sich heraus die Erklärungen gemäß Entscheidungssausspruch nach § 894 Satz 1 ZPO fingiert (so OLG Dresden vom 8.5.2001, 11 Sch 8/01, juris; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 6; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1055 Rn. 3, § 1060 Rn. 22 mit § 722 Rn. 17), oder ob es hierfür einer (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO bedarf (so die wohl h. M.; BGH KTS 1961, 31; BPatG vom 10.6.2002, 5 W (pat) 7/01 sowie 5 W (pat) 8/01, jeweils juris Rn. 30; KG vom 1.11.2006, 26 U 28/06, juris Rn. 37 f.; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2009, 307/310; Zöller/Stöber § 894 Rn. 3 a. E.; Musielak/Lackmann ZPO 13. Aufl. § 894 Rn. 7; Musielak/Voit § 1060 Rn. 2; MüKo/Gruber ZPO 4. Aufl. § 894 Rn. 7; MüKo/Münch § 1060 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 1060 Rn. 5; Olzen in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 894 Rn. 5; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. Rn. 1788; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 28 Rn. 18 und Kap. 21 Rn. 12 a. E.; Walter Festschrift für Karl Heinz Schwab S. 557 f.). Das Rechtsschutzinteresse folgt schon daraus, dass (nur) die umfassende Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichert, § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO (BGH MDR 1962, 397; SchiedsVZ 2006, 278; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 5; Schlosser in Stein/Jonas § 1030 Rn. 1). Allerdings folgt der Senat nicht der Meinung, bereits der Schiedsspruch entfalte wegen § 1055 ZPO die Fiktionswirkung des § 894 ZPO. Der zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilende Schiedsspruch ist – wie ein entsprechendes gerichtliches Urteil – auf die Erbringung einer Leistung gerichtet. Die durch § 894 ZPO angeordnete Wirkung „ersetzt“ die Abgabe der Erklärung durch den verurteilten Schuldner. Dies stellt sich als gesetzlich besonders ausgestaltete Bestimmung über die Zwangsvollstreckung von Leistungsurteilen des betroffenen Inhalts dar (BGH KTS 1961, 31; BayObLGZ 1953, 111/117 m. w. Nachw.; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2009, 307/310; Zöller/Stöber § 894 Rn. 5; Musielak/Lackmann § 894 Rn. 1; ausführlich Walter a. a. O. S. 539 ff., S. 558). Grundlage der zwangsweisen Durchsetzung der ausgeurteilten Verpflichtung kann jedoch nicht der Schiedsspruch sein, sondern nur die im Verfahren über dessen Vollstreckbarerklärung, einem Erkenntnisverfahren besonderer Art (Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 28/06 = SchiedsVZ 2007, 164/165; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 3), ergangene gerichtliche Entscheidung (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO). C) Versagungs- oder Aufhebungsgründe i. S. v. § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst aus dem Inhalt des Schiedsspruchs und dem daraus ersichtlichen Gegenstand des Streits (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO) sowie der Art seiner Erledigung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) ersichtlich. Der Entscheidungsausspruch ist in vollem Umfang – einschließlich der abweisenden Bestandteile (vgl. BGH SchiedsVZ 2006, 278), der Kostengrundentscheidung und der Geschäftswertfestsetzung – einer Vollstreckbarerklärung zugänglich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Bei seiner Festsetzung orientiert sich der Senat an dem für das Schiedsverfahren festgesetzten und von den Parteien nicht beanstandeten Wert, der jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch in seiner Gesamtheit erfasst, dem Wert des Schiedsspruchs entspricht und daher den Wert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bestimmt (vgl. Zöller/Herget § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren“; Noethen in Schneider/Herget Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 4915 f.; Hartmann Kostengesetze 46. Aufl. Anh. I zu § 48 GKG (§ 3 ZPO) Rn. 98). Der Senat folgt dabei nicht der Meinung des OLG Dresden (11 Sch 8/01 a. a. O.), dass die Vollstreckbarerklärung des zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilenden Schiedsspruchs lediglich deklaratorisch wirke (siehe Ziff. 3. b) und ihr daher kein eigener Streitwert innewohne. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 19/15 | 22.11.2016 | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Zulässigkeit des Antrags; Anforderungen an die Vorlage des Schiedsspruches; Günstigkeitsprinzip; Verstoß gegen den internationalen ordre public | |
Beschluss I. Das aus dem Einzelschiedsrichter D bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten in Brno/Tschechische Republik geführten Schiedsverfahren am 19. April 2012 folgenden Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarkeit seit dem 28. April 2012 besteht: 1. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Betrag in Höhe von 10.823,16 EUR zusammen mit den gesetzlichen Verzugszinsen von 7,75 % p.a. zu bezahlen von dem Betrag von 58,34 EUR ab 18.8.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 799 EUR ab 20.8.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 843,50 EUR ab 21.8.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 874,76 EUR ab 23.8.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 988,80 EUR ab 3.9.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 957,84 EUR ab 8.9.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 954,40 EUR ab 12.9.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 330 EUR ab 28.9.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 916 EUR ab 7.10.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 894,24 EUR ab 7.10.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 1202,88 EUR ab 9.10.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 1308 EUR ab 10.10.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 695,40 EUR ab 20.10.2011 bis Bezahlung, und das alles innerhalb von drei Tagen ab Rechtskraft des Schiedsspruchs. 2. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger von den Verfahrenskosten den Betrag in Höhe von 6.453 CZK zu bezahlen, und zwar innerhalb von drei Tagen ab Rechtskraft des Schiedsspruchs. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Am 14.12.2011 gab die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin für nicht bezahlte Transportleistungen aufgrund verschiedener fälliger Rechnungen eine „Verpflichtungsanerkennung“ über Gesamtschulden in Höhe von 21.693,16 € ab. Das Anerkenntnis enthält die Klausel, dass sämtliche Streitigkeiten hieraus im Schiedsverfahren durch einen einzigen Schiedsrichter, der durch den Aufsichtsratsvorsitzenden einer näher bezeichneten Gesellschaft ernannt werden solle, gelöst werden. In dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren wegen offener Zahlungsansprüche aus dem Anerkenntnis in Höhe von noch 10.823,16 EUR erließ das Schiedsgericht am 24.4.2012 in Brno/Tschechische Republik den oben wiedergegebenen und seit 28.4.2012 als vollstreckbar bezeichneten Schiedsspruch. Die Antragsgegnerin hatte sich am schiedsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in einer durch einen tschechischen Notar beglaubigten Abschrift nebst deutscher Übersetzung hat die Antragstellerin am 4.7.2012 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr am 10.7.2012 mit Fristsetzung zum 30.7.2012 zugestellten Antrag nicht geäußert. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 7 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 11.6.2012, GVBl S. 295), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. 2. Maßgeblich für die Anerkennung des in der Tschechischen Republik ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425; im Folgenden: Europäisches Übereinkommen), das für die Tschechische Republik seit 1.1.1993 in Kraft ist (BGBl 1994 II S. 978). Jenes Übereinkommen ändert das UN- Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden: UN-Ü) teilweise ab (siehe Art. IX Abs. 2) und geht diesem vor (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH NJW-RR 2004, 1504; BayOblGZ 2000, 233; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 Rn. 7). 3. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Formelle Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aus einem anderen Vertragsstaat enthält das Europäische Übereinkommen nicht. Soweit Art. IV UN-Ü über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü ebenfalls das Günstigkeitsprinzip (BGH NJW 2000, 3650). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO). a) Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch nicht im Original vorgelegt, sondern in einer von einem tschechischen Notar beglaubigten Abschrift. Art. IV Abs. 1 Buchst. a UN-Ü verlangt die beglaubigte Abschrift einer - gehörig legalisierten - Urschrift (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1061 Rn. 67), woran es hier fehlt, wenn man darunter die amtliche Bestätigung der Authentizität des schiedsgerichtlichen Urteils durch einen deutschen Notar oder deutschen konsularischen Vertreter versteht (Schlosser aaO. Rn. 66). Gemäß der herrschenden Praxis genügt jedoch die vorliegende Form, insbesondere da die Regelung nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen (BGH NJW 2000, 3650) ist. b) Ferner verlangt Art. 4 Abs.1 Buchst. b UN-Ü die Vorlage der Schiedsvereinbarung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift. Die Antragstellerin hat nur eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung vorgelegt. Dies ist jedoch unschädlich, denn nach deutschem Recht (vgl. § 1064 Abs. 3 ZPO), das nach dem Günstigkeitsprinzip (Art. VII Abs. 1 UN-Ü) gilt, bedarf es für die Vollstreckbarerklärung nicht unbedingt der Vorlage der Schiedsvereinbarung (BGH SchiedsVZ 2005, 306). c) Schließlich ist auch für die beizubringende Übersetzung die Form des Art. IV Abs. 2 Satz 2 UN-Ü keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 30 Rn. 26). 4. Der Antrag ist begründet. a) Die Authentizität des vorgelegten Dokuments als Schiedsspruch ist hinreichend gesichert. Zum einen hat sich die Antragsgegnerin dazu nicht geäußert, so dass der Vortrag der Antragstellerin als zugestanden erachtet werden kann (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Zum anderen sind dem erkennenden Senat Aufbau und Gestaltung ausländischer Schiedssprüche und die Verfahrensgestaltung von Schiedsgerichten europäischer Nachbarländer aus mehrjähriger Praxis bekannt. Er hat keinerlei Zweifel, dass der Schiedsspruch vom 19.4.2012 so, wie er vorgelegt wurde, ergangen ist. b) Versagensgründe im Sinn von Art. V UN-Ü liegen nicht vor. Der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat sich nicht geäußert, so dass Versagensgründe nach Art. V Abs. 1 UN-Ü von vornherein nicht zu berücksichtigen sind. Solche nach Art. V Abs. 2 UN-Ü, die von Amts wegen zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. |
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