Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 11/15 | 08.11.2016 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Teil-Schiedsspruch; Rechtsschutzbedürfnis; Aktivlegitimation; Prozessstandschaft; Erfüllung; Schiedsbefangenheit | |
BESCHLUSS I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt H als Vorsitzendem, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. I und Rechtsanwältin J als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedsbeklagten (und -widerkläger) sowie der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin (und -widerbeklagten) geführten Schiedsverfahren am 10. Dezember 2014 in Würzburg folgenden Teil-Schiedsspruch: 1. … 2. … 3. Auf die Widerklage des Schiedsbeklagten wird die Schiedsklägerin verurteilt, dem Schiedsbeklagten a) Abrechnungen über die verdienten Provisionen vom 01.01.2013 bis 21.02.2013 zu erteilen. … b) einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, welche die Klägerin mit Kunden im Vertretungsgebiet (BRD alle Postleitzahlenbereiche, Österreich, Schweiz und Holland) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 21.01.2013, sowie für die Zeit von einem Monat nach dem 21.01.2013 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat: • Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer; • Datum des Auftrages; • Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Produkte, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen); • Datum der Auftragsbestätigung; • Inhalt der Auftragsbestätigung (Nummer der Bestätigung, Produkt- und Warenbezeichnungen, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen); • Datum der Lieferung; • Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen); • Datum der Rechnung; • Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Produkte, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen); • Datum der Kundenzahlung; • gezahlter Betrag; • bestellte, aber nicht gelieferte Produkte (Produktbezeichnung und Betrag); • Gründe für die Nichtlieferung • vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung; Gutschriftsbetrag); • Gründe für die Retouren; • Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung, sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 a Abs. 2 HGB nebst Gründen. II. Dieser Teil-Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin (= Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte) schloss am 21.6.2010 mit dem Antragsteller einen schriftlichen Handelsvertretervertrag. Dieser enthält in § 13 eine Schiedsklausel folgenden Inhalts: § 13 Schiedsgericht (1) Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich seiner Beendigung ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht für beide Teile bindend entschieden. (2) … Mit Schreiben vom 16.11.2012 kündigte der Antragsteller den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt und sodann nochmals vorsorglich fristlos am 21.1.2013. Im Juni 2013 erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage, mit der sie Erstattung von Leasing- und Fahrzeugkosten, Rückzahlung von Geldleistungen sowie überzahlter Provisionen geltend machte. Der Antragsteller erhob (Stufen-)Widerklage, begehrte Abrechnung der entstandenen Provisionen und zu deren Vorbereitung die Erteilung eines Buchauszugs. Am 10.12.2014 erließ das Schiedsgericht in Würzburg einen Teil-Schiedsspruch, mit dem der Antragsteller zur Zahlung von 112.642,86 € zuzüglich Zinsen an die Antragsgegnerin verpflichtet wurde (Ziff. 1.). Ziffer 2 betrifft die Feststellung des Anspruchsgrunds für eine Teilforderung. Ziffer 3. betrifft die Widerklage des Antragstellers und verpflichtet die Antragsgegnerin zur Abrechnung über verdiente Provisionen sowie zur Erteilung eines Buchauszugs mit im Einzelnen aufgeführtem Inhalt. Am 13.3.2015 hat die Antragsgegnerin unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original um dessen Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des ihr in Ziffer 1. zuerkannten Betrags nachgesucht. Dem hat der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.5.2015 (Az.: 34 Sch 9/15) stattgegeben. Der Antragsteller hat seinerseits beantragt, den Teil-Schiedsspruch zu Ziff. 3 (Abrechnung und Buchauszug) für vollstreckbar zu erklären. Dem hat sich die Antragsgegnerin widersetzt. Sie meint, dem Antragsteller fehle bereits die Aktivlegitimation; denn er habe die geltend gemachten Ansprüche zum einen bereits am 28.2.2014 abgetreten. Zum anderen seien die Ansprüche gemäß Verfügung vom 26.9.2014 vom Finanzamt gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden. Dies habe der Antragsteller im Schiedsverfahren verschwiegen. Vor diesem Hintergrund habe bereits der Teilschiedsspruch nicht ergehen dürfen. Zuletzt seien Forderungen gegen die Antragsgegnerin mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.8.2015 gepfändet worden. Der neue Gläubiger sei mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Antragsteller nicht einverstanden. Daraus folge, dass dem Antragsteller mögliche Provisionsansprüche ebenso wie Hilfsansprüche zu deren Vorbereitung und Durchsetzung nicht mehr zustünden. Für eine Vollstreckbarerklärung sei weder ein anerkennenswerter Grund noch ein berechtigtes Interesse ersichtlich. Das Vorgehen sei auch rechtsmissbräuchlich, da der Antragsteller die Abtretung und Pfändung im Schiedsverfahren verschwiegen habe. Hätte er wahrheitsgemäß vorgetragen, wäre der Schiedsspruch in der jetzt vorliegenden Form nicht ergangen. Der Antragsteller habe sich den Schiedsspruch unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht erschlichen, um gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs durchzusetzen. Jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 826 BGB sei dem Antragsteller die zwangsweise Durchsetzung zu versagen. Darüber hinaus fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, da es dem Antragsteller nicht um die Vorbereitung zur Durchsetzung angeblicher Zahlungsansprüche, sondern um die Erlangung von Betriebsgeheimnissen für einen Konkurrenten der Antragsgegnerin gehe. Weiterhin sei der Anspruch jedenfalls weit überwiegend durch Erfüllung erloschen; denn die geforderten Unterlagen seien übersandt worden. Der Antragsteller bestreitet Erfüllung durch die ihm überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte. Auf die Forderungsinhaberschaft komme es nicht an. Er sei auf den Buchauszug angewiesen, um seine Zahlungsansprüche beziffern zu können. Schließlich hat er hinsichtlich des Erfüllungseinwands der Antragsgegnerin die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. Ergänzend wird auf die unter den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag auf beschränkte Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs ist im begehrten Umfang zulässig und begründet. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu schon deshalb nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207). 1. Der Antrag ist zulässig. a) Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Würzburg ergangenen Teil-Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 11.6.2012, GVBl S. 295). b) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Der Schiedsspruch liegt in Urschrift vor. c) Der Teil-Schiedsspruch erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO, da er abschließend und bindend einen trennbaren Teil des Streitstoffs regelt. Er kann daher – auch im begehrten Umfang teilweise - für vollstreckbar erklärt werden (BGH WM 2007, 1050). 2. Der Antragsteller ist berechtigt, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu betreiben. Weder ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wegen fehlender Aktivlegitimation oder aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich noch fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis. a) Der Antragsteller ist als Partei des Schiedsverfahrens originär antragsberechtigt, soweit er obsiegt hat (Senat vom 7.5.2008, 34 Sch 26/07 = NJOZ 2008, 4808/4811). b) Ob dem Antragsteller aufgrund der Abtretung vom 28.2.2014 die Aktivlegitimation fehlt, kann auf sich beruhen. Ist die Abtretung (§§ 398, 401 BGB) wirksam, so war der Antragsteller jedenfalls von der Zessionarin dazu ermächtigt, deren - für ihn nach der Abtretung fremdes - Recht im eigenen Namen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Das ergibt sich aus der zu den Akten gelangten Erklärung vom 27.8.2015 der Zessionarin (Bl. 29 d. A. mit Anlage), mit der sie ihr Einverständnis mit dem Vorgehen des Antragstellers und ihre ausdrückliche Billigung der Anspruchsverfolgung in Prozessstandschaft ausdrückt. Prozessstandschaft ist auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren regelmäßig zulässig (Senat vom 7.5.2008). Namentlich besteht bei Sicherungsabtretungen ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Zedenten als Prozessstandschafter (Senat a. a. O.; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 51 Rn. 31 und 34). c) Soweit Provisionsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin einschließlich Nebenrechten (§ 87c HGB) gepfändet wurden, bleibt der Antragsteller ohnehin aktivlegitimiert. Denn trotz der Pfändung ist er (Provisionsanspruchs-)Inhaber geblieben und damit berechtigt, Rechtshandlungen, die weder den Bestand des Pfandrechts noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, vorzunehmen (Hk- ZPO/Kemper 6. Aufl. § 829 Rn. 29; Becker in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 829 Rn. 18; MüKo/Smid ZPO 4. Aufl. § 829 Rn. 49). Der gegenständliche Anspruch aus § 87c HGB ist ein unselbständiges, weder selbständig abtretbares noch pfändbares Hilfsrecht, das die Durchsetzung des Provisionsanspruchs ermöglichen und erleichtern soll (MüKo/von Hoyningen-Huene HGB 3. Aufl. § 87c Rn. 4; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 3. Aufl. § 87c Rn. 3). Die Durchsetzung eines derartigen Hilfsanspruchs kann ersichtlich nicht ein bestehendes Pfändungspfandrecht beeinträchtigen; insoweit ist der Schuldner an der Geltendmachung nicht gehindert (siehe BGH NJW 1968, 2059/2060). d) Dafür, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich gestellt worden wäre, fehlt substantiierter Vortrag. Allein die durch nichts belegte Vermutung, dem Antragsteller ginge es nur darum, Betriebsgeheimnisse zu erfahren, genügt nicht. 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch in der Sache begründet. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan (Nr. 1) noch ersichtlich (Nr. 2). a) Der Vorwurf, dass sich der Antragsteller den Schiedsspruch in dem ihm günstigen Teil unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht erschlichen hätte, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Wie dargestellt war und ist der Antragsteller berechtigt, die gegenständlichen Hilfsrechte aus § 87c HGB geltend zu machen. Darüber hinaus war der Antragsgegnerin die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 26.9.2014 schon geraume Zeit vor Erlass des Teilschiedsspruchs vom 10.12.2014 bekannt, ohne dass sie den angeblichen Verlust der Aktivlegitimation im Schiedsverfahren eingewandt hätte. b) Der Erfüllungseinwand der Antragsgegnerin hindert die Vollstreckbarerklärung nicht. Strittige materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind, können im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie selbst in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1336 Rn. 19; NJOZ 2014, 390; Senat vom 22.2.2006, 34 Sch 002/06 = OLG-Report 2006, 405; vom 17.7.2006, 34 Sch 011/06; KG SchiedsVZ 2011, 285; OLG Köln SchiedsVZ 2014, 203/205; Hk-ZPO/Saenger § 1060 Rn. 8) und der Antragsteller die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben hat. Die Schiedsabrede umfasst Streitigkeiten über den Erfüllungseinwand unter anderem dann, wenn sie - wie hier in § 13 des Handelsvertretervertrags (s.o.) - so gefasst ist, dass sie sich auf alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich seiner Beendigung erstrecken soll. Dies sehen vorliegend auch die Parteien so. Es ist dann nicht Sache des staatlichen Gerichts, im Vollstreckbarerklärungsverfahren der Frage nachzugehen, inwieweit durch die überlassenen Unterlagen der zuerkannte Anspruch auch tatsächlich erfüllt ist (Senat vom 1.2.2008, 34 Sch 018/07 = SchiedsVZ 2008, 152). Dafür spricht insbesondere, dass bei einer Stufenklage (vgl. § 254 ZPO) das Schiedsverfahren nicht fortgeführt werden kann, solange die vorangehende Stufe, etwa durch Blockade des Verpflichteten, noch nicht erledigt ist. Zwangsweise durchgesetzt werden kann die Rechnungslegung jedoch erst nach Vollstreckbarerklärung des entsprechenden Schiedsspruchs. Es obliegt dann ggfs. dem Verpflichteten, beim Schiedsgericht die Feststellung zu beantragen, dass er seine Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch erfüllt hat. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert des Hilfsanspruchs mit rund 1/5 der Vorstellungen des Antragstellers zur Provisionshöhe. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 11/13 | 31.08.2015 | Aufhebung eines Schiedsspruches; Versagung rechtlichen Gehörs; mündliche Verhandlung; Verstoß gegen den ordre public; abstrakte Schadensberechnung | |
Aktenzeichen: 34 Sch 11/13 BESCHLUSS I. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Aufhebungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.330.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs. 1. Die Parteien sind Stromhandelsunternehmen. Die Antragstellerin und Schiedsbeklagte hat ihren Sitz in Rumänien, die Antragsgegnerin und Schiedsklägerin ihren Sitz in Deutschland. Im Jahr 2006 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag (sog. EFET-Vertrag), der unter anderem regelt: § 8 - Rechte bei Nichtlieferung und Nichtabnahme 1. … 2. Nichtabnahme: Soweit die zur Abnahme verpflichtete Partei die Vertragsmenge ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß abnimmt und soweit eine solche Nichtabnahme weder auf höherer Gewalt beruht noch durch Nichterfüllung der lieferverpflichteten Partei entschuldigt ist, ist die Nichtabnahme von der abnahmeverpflichteten Partei an die andere Partei zu entschädigen; die Entschädigung berechnet sich durch Multiplikation von: (a) dem Betrag, sofern positiv, um den der Vertragspreis denjenigen Preis überschreitet, zu dem die lieferverpflichtete Partei kaufmännisch vernünftig handelnd die nicht abgenommene Strommenge auf dem Markt verkaufen kann oder könnte, und (b) mit der nicht abgenommenen Strommenge. Dieser Entschädigungsbetrag wird erhöht um alle zusätzlich anfallenden Netznutzungskosten und sonstige gerechtfertigte, nachgewiesene Kosten und Aufwendungen der lieferverpflichteten Partei, die als Folge der Nichterfüllung der abnahmeverpflichteten Partei entstehen. § 22 - Rechtswahl und Schiedsvereinbarung 1. Rechtswahl: Soweit in der Anpassungsvereinbarung nichts anderes festgelegt ist, unterliegt dieser Vertrag dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland und wird nach diesem Recht ausgelegt. Die Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 wird ausgeschlossen. 2. Schiedsvereinbarung: Soweit in der Anpassungsvereinbarung nicht anders bestimmt ist, werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Das Schiedsverfahren wird in der in der Anpassungsvereinbarung festgehaltenen Sprache durchgeführt. Am 12.12.2008 schlossen die Parteien einen Stromliefervertrag über eine konstante Menge von 50 Megawatt (MW) für das Jahr 2009 zu einem Preis von RON 197,00/MWh. Unmittelbar darauf verhandelten die Parteien über eine Aufhebung dieses Vertrags, weil die Antragstellerin in Rumänien Absatzschwierigkeiten hatte. Die Antragstellerin widerrief gegenüber ihrer Bank eine ihre Zahlungspflichten betreffende Bürgschaft. Eine Stromlieferung erfolgte im Jahr 2009 nicht. Die im Dezember 2008 erstellte Rechnung der Antragsgegnerin für die geplante Stromlieferung, die zweimal angemahnt wurde, wies die Antragstellerin mit der Begründung, es bestehe kein Vertragsverhältnis, zurück. Am 3.9.2009 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Aufstellung der laufenden Vertragsverhältnisse, in der kein solches benannt war, was die Antragstellerin auch bestätigte. 2. Im April 2010 erhob die Antragsgegnerin Schadensersatzforderungen wegen der nicht durchgeführten Stromlieferung. Mit Schiedsklage vom 2.12.2010 machte die Antragsgegnerin diese Ansprüche schließlich gemäß § 8.2 EFET-Vertrag in Höhe von 22.589.986 RON gegen die Antragstellerin geltend. Das Schiedsgericht verhandelte am 6.12.2011 und am 27.2.2012 mündlich. Ende März 2013 informierte die Antragsgegnerin das Schiedsgericht, dass sie ein Insolvenzverfahren beantragt habe. Das Schiedsgericht ging davon aus, dass die Insolvenz einer Partei auf das Schiedsverfahren keinen Einfluss habe. 3. Am 22.5.2013 erließ das Schiedsgericht am Schiedsort München folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin Schadensersatz in Höhe von 5.156.489,20 € zzgl. 5% Zinsen pro Jahr beginnend ab 5. August 2010 und zzgl. Zinsen in Höhe des 1-monatigen EURIBOR-Zinssatzes beginnend ab 5. August 2010 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Schiedsbeklagte 95 % und die Schiedsklägerin 5%. 4. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten der Vertretung sowie andere Kosten in Höhe von 173.992,97 € zurückzuerstatten. Das Schiedsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen (Schiedsspruch – SSp – Rn. 169 ff.): Zwischen den Parteien sei kein Sukzessivliefervertrag, sondern ein gleichmäßiger Grundlastvertrag über ein volles Jahr zustande gekommen, der auch nicht durch eine mündliche Vereinbarung am 31. Dezember 2008 wieder aufgehoben worden sei. Die diesbezügliche Behauptung habe die Schiedsbeklagte nicht bewiesen. Die Schiedsklägerin könne dem Grunde nach Schadensersatz nach § 8.2 EFET- Vertrag beanspruchen. Die Klausel verstoße nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Sie sei nicht so zu verstehen, dass sie eine Partei zur Pauschalierung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 309 Nr. 5 BGB berechtige. Auch eine etwaige auf dessen Grundlage durchgeführte abstrakte Schadensberechnung würde die deutsche öffentliche Ordnung nicht verletzen. Zwar sei eine Fristsetzung (§ 281 BGB) grundsätzlich erforderlich, hier jedoch auf Grund des vor dem vertraglichen Lieferbeginn gezeigten Verhaltens der Schiedsbeklagten nicht notwendig gewesen. Ihr Fehlen schließe mithin den Anspruch aus § 8.2 EFET-Vertrag nicht aus. Auf die Nominierung der Strommenge am 31.12.2008 an den Netzbetreiber komme es nicht an. Ein negatives Schuldanerkenntnis sei dem Verhalten der Schiedsklägerseite nicht zu entnehmen, das gelte auch hinsichtlich der Aufstellung vom 3.9.2009, die keine laufenden Geschäfte unter einem laufenden Vertrag aufgezeigt habe. § 8.2 EFET-Vertrag erlaube neben der konkreten auch eine abstrakte Schadensberechnung. Letztere habe die Klägerin vorgenommen und auch die Berechnungsmethode im Lauf des Verfahrens nicht gewechselt. Die abstrakte Schadensberechnung erlaube es, die Schäden nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Bewertung sei weniger schwierig, der Richter habe Ermessen. Auch ohne von der abstrakten Schadensberechnung abzuweichen könne ein Kläger, um den durchschnittlichen Marktpreis zu begründen, Rechnungen vorlegen. Es genüge das Vorhandensein einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass ein Verlust mit dem Gang der Ereignisse eingetreten sei. Für die Schätzung eigne sich der Durchschnittspreis des an der (Tages-)Börse Opcom DAM (Day-ahead-Markt) gehandelten Grundlaststroms. Die Mehrheit der (drei) Schiedsrichter erachte ihn als „wirtschaftlich angemessen“ i. S. v. § 8.2 EFET-Vertrag. Dieser ergebe sich für das Kalenderjahr 2009 unbestritten mit 145,42 RON/MWh. Der durchschnittliche Preis sei nicht „ungewichtet“. Durch vorgelegte Rechnungen und eine Zeugenaussage werde er bestätigt. Unerheblich sei hingegen, dass die Klägerin selbst keinen Zugang zu Opcom DAM gehabt habe. Eine Vermarktung des Stroms über die Börse Opcom CMBC (Centralized Market for Electricity Bilateral Contracts) mit einem Durchschnittspreis (2009) von 197,33 RON erscheine nicht als geeigneter Anknüpfungspunkt. Nachdem unbestritten ein Verkaufsangebot auf diesem Markt nicht angenommen worden sei, habe sich dieser Weg unter Berücksichtigung von § 8.2 EFET-Vertrag nicht als sinnvolle Vermarktungsalternative angeboten, weshalb auch der dortige Durchschnittspreis keine geeignete Schätzungsgrundlage sei. Eine weitere mündliche Verhandlung sei nach der maßgeblichen Schiedsordnung nicht notwendig. Was die Schätzungsgrundlage anhand des Durchschnittspreises an der Börse Opcom DAM, die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises zur Frage einer Vermarktung zum Mindestpreis von 194 RON/MWh und die Ablehnung einer erneuten Verhandlung vor dem Schiedsgericht angehe, beurteile dies einer der drei Schiedsrichter anders und sehe derzeit keine ausreichende Grundlage, der Klägerin den Schadensersatzanspruch zuzuerkennen. Die Klägerin habe auch ihre Pflicht zur Schadensminderung nicht verletzt; aufrechenbare Gegenansprüche beständen nicht. Konkret errechne sich nach Maßgabe der Vertragsklausel und der vereinbarten Mengen ein Schaden in bezeichneter Höhe. 4. Mit am 8.7.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 3.7.2013 hat die Antragstellerin beantragt, den ihr am 27.5.2013 zugegangenen Schiedsspruch vom 22.5.2013 aufzuheben. Sie meint, dieser verstoße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d sowie Nr. 2 Buchst. b ZPO, und bringt dazu im Wesentlichen vor: a) Gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) in Form des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) werde in mehrfacher Hinsicht und namentlich deshalb verstoßen, weil das Schiedsgericht aufgrund willkürlicher Annahmen und einseitiger Zugrundelegung von streitigen Behauptungen der Antragsgegnerin den angeblichen Schaden berechnet habe. (1) Im Schiedsspruch (SSp Rn. 349 ff.) werde nicht begründet, weshalb es sich bei dem herangezogenen, sich stündlich ändernden Tagesbörsenpreis der Börse Opcom DAM um einen „kaufmännisch vernünftigen“ Preis für das gegenständliche Termingeschäft handele. Eine solche Begründung wäre notwendig gewesen, weil die Parteien ein ganzjähriges Termingeschäft für eine konstante Stromlieferung vereinbart hätten, welches an der Tagesbörse nicht gehandelt worden sei. Dies sei vom überstimmten Schiedsrichter zu Recht gerügt worden (SSp Rn. 368). Die ohne eigene Sachkunde vorgenommene Schadensschätzung sei auch deshalb willkürlich, weil sie begründungslos und einseitig die Behauptungen der Antragsgegnerin übernehme. Auf die Erklärung des Zeugen H (SSp Rn. 351) könne sich das Schiedsgericht im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung nicht stützen. Die Schiedsklage hätte richtigerweise abgewiesen werden müssen, weil schon die Schiedsklägerin die Maßgeblichkeit des Tagesbörsenpreises nicht substantiiert habe. Die Vorgehensweise des Schiedsgerichts stelle eine krasse Verletzung des Verfahrensrechts dar. (2) Die Verwendung des Preises einer Tagesbörse (Opcom DAM) sei auch deshalb willkürlich, weil „Äpfel mit Birnen“ verglichen würden. Vielmehr hätte das Schiedsgericht die Preise der Börse Opcom CMBC heranziehen müssen, bei der längerfristige Lieferverträge gehandelt würden. Auf dieser Grundlage hätte es den Anspruch zurückgewiesen, weil hier der durchschnittliche Terminbörsenpreis über dem vereinbarten Preis gelegen habe. (3) Das Schiedsgericht habe auch willkürliche Anforderungen an die Einwendungen der Antragstellerin gestellt oder diese gar ganz außer Acht gelassen. Sie habe den gewichteten Durchschnittspreis für 2009 an der Terminbörse Opcom CMBC mit RON 197,33/MWh unbestritten vorgetragen. Die Mehrheit der Schiedsrichter habe dies aber für unerheblich gehalten, weil nicht vorgetragen worden sei, dass die Energiemenge von 50 MW auch während des gesamten Lieferzeitraums hätte abgesetzt werden können. Dies sei willkürlich, denn die Schiedsrichter hätten von ihr Unmögliches verlangt (SSp Rn. 318 ff.). Ferner unterstelle das Schiedsgericht die – streitige und unbewiesene - Behauptung der Antragsgegnerin, dass die Strommenge von 50 MW an der Tagesbörse habe verkauft werden können (SSp Rn. 351). Auch dass die Antragsgegnerin den Strom mit einem Durchschnittspreis von RON 147,93/MWh an ihre rumänische Tochtergesellschaft verkauft habe, sei ohne Beweis als wahr unterstellt worden (SSp Rn. 352). Weiterhin habe das Schiedsgericht fehlerhaft derartige konzerninterne Verkäufe als kaufmännisch vernünftig im Sinne von § 8.2 EFET-Vertrag gewertet. Die Mehrheit der Schiedsrichter habe sich mit den darauf bezogenen Einwänden der Antragstellerin nicht auseinandergesetzt. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass die Antragsgegnerin Strommengen hinzugekauft habe und ein Teil der behaupteten Verkäufe bereits zu einem Zeitpunkt vereinbart worden sei, als die Antragsgegnerin noch von einer Lieferung an die Antragstellerin ausgegangen sei. Das Schiedsgericht habe ihre detaillierten Ausführungen dazu lapidar als „irrelevant“ bezeichnet (SSp Rn. 352). Willkürlich sei auch, dass die Schiedsrichtermehrheit den Terminbörsenpreis deshalb nicht für maßgeblich gehalten habe, weil ein Angebot nicht angenommen worden sei (SSp Rn. 355). Gleiches gelte für die Annahme, die Antragstellerin habe ihre Behauptung, die vorgelegten Verkaufsbestätigungen seien konstruiert, wenn nicht gar gefälscht, nicht substantiiert, obwohl sie doch dargelegt habe, dass ein Teil der vorgelegten Verkaufsbestätigungen erst 2012 erstellt worden sei. Insbesondere aus einer Gesamtschau der vorgenannten Punkte ergebe sich hier der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie gegen das Willkürverbot. Es könne kein einfacher Begründungsfehler angenommen werden, vielmehr habe das Schiedsgericht das gewollte Ergebnis „auf Teufel komm raus“ herbeizwingen wollen. (4) Das Schiedsgericht habe unter Verstoß gegen die Schiedsgerichtsordnung trotz Antrags und Uneinigkeit der Schiedsrichter keine erneute mündliche Verhandlung angeordnet. Eine solche wäre aber auch deshalb geboten gewesen, weil das Schiedsgericht in seiner Mehrheit selbst eingeräumt habe, erst nach der zweiten mündlichen Verhandlung die Relevanz einer abstrakten Schadensberechnung erkannt zu haben. (5) Schließlich sei auch ein erhebliches Beweisangebot der Antragstellerin übergangen worden. Sie habe Sachverständigenbeweis dafür angeboten, dass die Antragsgegnerin in der Lage gewesen sei, die streitgegenständliche Strommenge zu einem Mindestpreis von RON 197,00/MWh zu veräußern. Dieser Antrag sei weder durch Zwischenverfügung noch im Schiedsspruch zurückgewiesen worden. Wäre ihr der Beweis gelungen, dann wäre der Anspruch der Antragsgegnerin abzuweisen gewesen. (6) Das Schiedsgericht habe außerdem, teils mit willkürlichen Erwägungen, wesentlichen Vortrag der Antragstellerin außer Acht gelassen, nämlich zum negativen Schuldanerkenntnis im Zusammenhang mit der Vertragsaufstellung vom 3.9.2009 (SSp Rn. 283), zur Erfüllungsverweigerung und zur Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung (SSp Rn. 251 ff., 254) sowie zum Schweigen der Antragsgegnerin auf ihre wiederholten Hinweise zur Vertragsaufhebung (SSp Rn. 282 f.). (7) Das Schiedsgericht sei auch seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen und habe dadurch gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen. Mit seiner Annahme, die Antragsgegnerin könne ihren angeblichen Schaden auf der Grundlage von Opcom DAM-Börsenpreisen berechnen, sei sie überrumpelt worden. Denn das Schiedsgericht habe zuvor mit seiner Verfügung Nr. 11 (Ziff. 3.1) den Eindruck erweckt, es werde diese Berechnung nicht zulassen. Die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 2.5.2012 umfangreich zu den angeblichen Verkäufen vorgetragen, die Antragstellerin habe sich hierzu geäußert. Zu einer abstrakten Schadensberechnung habe sie keine Stellung mehr genommen, weil das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Vorlage von Dokumenten für den tatsächlichen Verkauf aufgefordert habe und auf die Möglichkeit der abstrakten Schadensberechnung nicht eingegangen sei. Sie habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Heranziehung von Tagesbörsenpreisen für eine abstrakte Schadensberechnung geradezu abwegig sei. b) Wegen der aufgezeigten Verstöße werde auch der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO geltend gemacht. Sie sei namentlich daran gehindert worden, zusätzliche Verteidigungsmittel vorzubringen (siehe a) (5) und (7)). Hierauf beruhe auch der Schiedsspruch. c) Darüber hinaus sei der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO erfüllt. Die vom Schiedsgericht in seiner Mehrheit vorgenommene Schadensschätzung sei eine gemäß § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO unzulässige Billigkeitsentscheidung. Darüber hinaus sei wegen unterlassener Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gegen die DIS-SGO und § 1027 (gemeint wohl § 1047) ZPO verstoßen worden. 5. Die Antragsgegnerin bringt hierzu vor: a) Der Antrag sei bereits unzulässig, weil über das Vermögen der Antragstellerin noch vor Erlass des Schiedsspruchs das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, der Insolvenzverwalter angekündigt habe, das Ergebnis des Schiedsverfahrens zu akzeptieren und die Verfahrensbevollmächtigten keine Vollmacht des Insolvenzverwalters vorgelegt hätten. b) Ein Aufhebungsgrund liege nicht vor. (1) Gegen den ordre public verstoße der Schiedsspruch nicht. Namentlich liege kein eklatanter, besonders gravierender Verstoß vor. Das Vorbringen der Antragstellerin ziele darauf ab, dass das Schiedsgericht im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung nicht auf den im Jahr 2009 an der Opcom DAM-Börse erzielten Durchschnittspreis habe abstellen dürfen. Angestrebt werde damit eine révision au fond, die jedoch unzulässig sei. Das Schiedsgericht habe sich mit allen als Verstöße gerügten Gesichtspunkten eindringlich auseinandergesetzt, was sich gerade daraus ergebe, dass ein Schiedsrichter in einem entscheidenden Punkt eine abweichende Meinung vertrete. Eine willkürliche Schadensschätzung habe das Schiedsgericht nicht vorgenommen, ein Begründungsmangel sei insoweit nicht feststellbar. Das Schiedsgericht habe angeführt, weshalb es den Preis der Börse Opcom DAM und nicht einen anderen zugrunde lege. Es fehle auch eine Darlegung, dass der Schiedsspruch auf dem bezeichneten Begründungsmangel beruhe. Das aus § 287 ZPO abgeleitete schiedsrichterliche Ermessen entziehe sich der Einschätzung des staatlichen Gerichts. Die Auswahl des Opcom DAM-Strommarkts zur Schadensberechnung sei nicht schlechthin willkürlich gewesen. Auf die Einwendungen der Antragstellerin sei es in diesem Zusammenhang vom Standpunkt des Schiedsgerichts aus nicht angekommen. Für die abstrakte Schadensberechnung komme es auch nicht auf die konkreten Verkaufsumstände an. Etwaige konzerninterne Verkäufe spielten bei der gewählten Berechnungsmethode ebenso wenig wie sonstige konkrete Verkäufe eine Rolle. Abgesehen davon habe sich das Schiedsgericht mit der im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung anwendbaren Preisgrundlage ausführlich auseinandergesetzt und auch nicht willkürlich Preise auf dem Opcom CMBC-Markt außer Acht gelassen. Eine weitere mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen. Die von der Antragstellerin herangezogene Vorschrift (§ 14.1 DIS-SGO) beruhe auf einer überholten Fassung. Nach § 28 Satz 2 sowie § 24.1 Satz 2 DIS-SGO (n. F.) bestehe keine Pflicht, mehrere mündliche Verhandlungen durchzuführen. Das Schiedsgericht habe schließlich auch keine entscheidungsrelevanten Beweisangebote übergangen oder wesentlichen Vortrag der Gegenseite außer Acht gelassen. Zu rechtlichen Hinweisen sei es nicht verpflichtet gewesen, zumal die Antragsgegnerin durchwegs an einer abstrakten Schadensberechnung festgehalten habe. (2) Schließlich sei auch nicht gegen die Bestimmungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO verstoßen worden, sofern solche Rügen überhaupt substantiiert und fundiert geltend gemacht worden seien. 6. Der Senat hat auf der Grundlage seines Beschlusses vom 17.6.2015 am 20.7.2015 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Niederschrift (Bl. 90/92), zum Parteivortrag ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Aufhebungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des in München ergangenen Schiedsspruchs vom 22.5.2013 zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295). 2. Der Antrag, den inländischen (vgl. § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 1043 Abs. 1 sowie § 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Schiedsspruch aufzuheben, ist zulässig. a) Die Verfahrensführungsbefugnis der Antragstellerin ist gegeben. Der Senat geht nach Vorlage des sie betreffenden Handelsregisterauszugs (AS 8) davon aus, dass eine Insolvenz tatsächlich am 7.2.2013 im Register eingetragen war, jedoch am 21.5.2013 wieder gelöscht und der Stand der rumänischen Gesellschaft seitdem mit „In Funktion“ vermerkt ist. Bestätigt wird dies zusätzlich durch eine vorgelegte Bescheinigung rumänischer Anwälte (AS 9), aus der sich ergibt, dass bei Antragstellung ein Insolvenzstatus nicht bestand. Ob ein entsprechendes Verfahren Einfluss auf die gegenständliche Verfahrensführungsbefugnis hätte, kann deshalb dahinstehen. b) Soweit Unterlagen (Übersetzungen) als ungenügend bezeichnet werden (etwa die Übersetzung AS 7, die auch nicht vollständig ist; Seiten 23 – 25 fehlen), berührt dies nicht die Zulässigkeit des Antrags. 3. Der Antrag erweist sich als unbegründet. Zu dieser Entscheidung sieht sich der Senat anhand der bisher zu den Akten gegebenen Unterlagen in der Lage, ohne dass es noch auf die Qualität und Vollständigkeit der vorgelegten Übersetzungen ankäme. Er verfügt in seinem Spruchkörper über hinreichende Fremdsprachenkenntnisse, um namentlich Schwächen in der Übersetzung des in beglaubigter Kopie (vgl. § 1064 Abs. 1 ZPO) vorgelegten englischsprachigen Schiedsspruchs beurteilen und auch die weiter herangezogenen, teils nur in englischer Sprache vorgelegten Dokumente (AS 2 ff.) – soweit entscheidungserheblich – bewerten zu können. a) Verstöße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO dürften schon nicht begründet geltend gemacht sein. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen der in Nr. 2 Buchst. a bis d beschriebenen Tatbestände schlüssig und ggf. mit Beweisangeboten versehen vorträgt (vgl. BGH NJW 2001, 373; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 1059 Rn. 6; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 33). Ob dem die Antragstellerin mit mehr oder minder pauschalen Verweisen zu ihrem Vortrag wegen angeblicher Verstöße gegen den ordre public (Nr. 2 Buchst. b) genügt hat, kann dahinstehen. Denn eine verfahrensfehlerhafte Behinderung (Buchst. b) oder ein sonst unzulässiges Verfahren (Buchst. d) lässt sich nicht feststellen. (1) Was unterbliebene Hinweise des Schiedsgerichts angeht, sieht die Antragstellerin hierin in erster Linie einen Verstoß gegen den ordre public (Nr. 2 Buchst. b) in Form des Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG). Dass darüber hinaus in diesem Zusammenhang von vereinbarten Verfahrensvorschriften abgewichen worden wäre, wird nicht behauptet. Die zugrunde liegende DIS-SGO (i. d. F. v. 1.7.1998) normiert ebenso wenig wie ergänzende gesetzliche Normen zum Gang des Schiedsverfahrens (§§ 1042 ff., § 1047 ZPO) eine dem § 139 (Abs. 2) ZPO entsprechende richterliche Hinweispflicht. Was das Übergehen von Beweisangeboten (Sachverständigenbeweis) angeht, überschneidet sich Nr. 1 Buchst. b ohnehin mit dem durch den ordre public in Nr. 2 Buchst. b abgesicherten Gebot rechtlichen Gehörs. Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen (zu b) verwiesen. (2) Im Zusammenhang mit der unterbliebenen Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Schiedsbeklagten hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass maßgeblich die aktuelle Bestimmung der DIS-SGO (§ 28) ist, die mit § 1047 Abs. 1 ZPO wörtlich übereinstimmt. Dass die Parteien in dem EFET-Vertrag mit Geltung ab 1.1.2006 eine andere als die damals schon längere Zeit gültige Fassung der DIS-SGO vereinbart hätten, wird nicht behauptet. Die Regelung in § 28 DIS-SGO besagt aber nicht, dass ohne vorrangige Parteiabrede mehrmals mündlich verhandelt werden müsste. Sie gibt auch nicht vor, wie mit Anträgen von Parteien auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung umzugehen ist. Es mag Fälle geben, in denen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs eine (weitere) mündliche Verhandlung anberaumt werden muss (Zöller/Geimer § 1047 Rn. 1; vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1047 Rn. 6). Insoweit wäre ein Unterlassen wiederum unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Nr. 2 Buchst. b), nicht aber des sonst fehlerhaften Verfahrens (Nr. 1 d) erheblich. Auch insoweit kann auf die folgenden Ausführungen (zu b) verwiesen werden. (3) Schließlich hat das Schiedsgericht auch nicht dadurch Verfahrensvorschriften verletzt, dass es ohne eine Parteiermächtigung eine unzulässige Billigkeitsentscheidung getroffen hätte (§ 1051 Abs. 3 ZPO). Das Schiedsgericht hat sich seiner Begründung nach jedenfalls auf einem von der vereinbarten (deutschen; § 22 Nr. 1 EFET-Vertrag) Rechtsordnung vorgezeichneten Weg, nämlich dem der abstrakten Schadensberechnung (§ 252 Satz 2 BGB), bewegt. In diesem Rahmen ist Schadensschätzung (vgl. § 287 ZPO) keine Entscheidung nach Billigkeit, sondern eine solche nach Gesetz (vgl. Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 08/10 = SchiedsVZ 2011, 159/166). Sofern dem Schiedsgericht insoweit Verstöße unterlaufen, ist dies allenfalls anhand von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO zu beurteilen. b) Der Schiedsspruch unterliegt nicht wegen eines Verstoßes gegen die inländische öffentliche Ordnung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) der Aufhebung. (1) Der ordre public erfasst elementare Grundlagen der Rechtsordnung bzw. elementare Verstöße gegen die materielle Gerechtigkeit, wobei nicht jeder Widerspruch selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts genügt (BGH ZIP 2014, 595; WM 2009, 573; NJW 1990, 3210/3211). Geschützt sind nur die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung – ihr „Kernbestand“ -; es muss sich um einen „eklatanten“, „offensichtlichen“ Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit oder das Verfahrensrecht handeln (BGH ZIP 2014, 595). Hintergrund dieser restriktiven Handhabung bildet das Verbot der révision au fond, also eine ausländische Entscheidung oder einen Schiedsspruch auf materielle Richtigkeit zu überprüfen. Das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl I 3224) hat daran nichts geändert (BGH ZIP 2014, 595/596). (2) Die Schadensermittlung und –berechnung des Schiedsgerichts steht in diesem Sinne nicht in einem eklatanten und offensichtlichen Widerspruch zu den inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen. aa) Vorauszuschicken ist, dass die vereinbarte Anwendung deutschen materiellen Rechts im kaufmännischen Bereich die konkrete wie die abstrakte Methode der Schadensberechnung erlaubt, der Gläubiger die Wahl hat und auch noch im Prozess von der einen zu der anderen Methode übergehen kann (vgl. BGHZ 2, 310/313; Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 281 Rn. 31). Das Schiedsgericht sieht in Auslegung von § 8.2 EFET-Vertrag beide Methoden zur Berechnung des Schadens als zulässig an (SSp Rn. 300). Das hat auch die Antragstellerin schon im Schiedsverfahren nicht in Zweifel gezogen. bb) Das Schiedsgericht hat die Anspruchsbegründung der Schiedsklägerin dahin gewürdigt, den begehrten Schadensersatz auf eine abstrakte Berechnung zu stützen (SSp Rn. 323 ff.). Dieser Schluss aus dem prozessualen Verhalten der Klägerseite ist im hiesigen Verfahren wegen des Verbots der révision au fond nicht überprüfbar. Dass die Antragstellerin hierbei in einer das Gebot rechtlichen Gehörs verletzenden Form „überrumpelt“ worden sei, ist nicht feststellbar. Aus mehreren zitierten Schriftsätzen der Klägerin (SSp Rn. 337, 340 – 342), etwa bereits aus dem vom 30.11.2011, entnimmt das Gericht deren Absicht, ihren Schaden aus einer „abstrakten“ Berechnung herzuleiten. Es mag sein, dass die nach der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2012 ergangene Verfügung Nr. 11 (3.1) auf die Notwendigkeit der Berechnung eines konkreten Schadens hindeutet, indem der Antragstellerin anheimgestellt wird („is invited“), Dokumente zum Verkauf der gesamten Strommenge über die Opcom DAM-Börse vorzulegen (SSp Rn. 71 f.), was der Klägerseite aber offensichtlich schwerfiel und auch ihrer Interessenlage nicht entsprach. Dass diese demnach nicht „konkret“ – d. h. im Rahmen eines umfassenden Gesamtvermögensvergleichs (vgl. Palandt/Grüneberg § 281 Rn. 25 f.) unter Einbeziehung konkreter und gleichwertiger Deckungsgeschäfte – ihren Schaden berechnen wollte, sondern den abstrakten Weg beibehielt, erschloss sich für die Schiedsbeklagte spätestens aus den Schriftsätzen der Schiedsklägerin vom 9.3. (AG 3 Punkte 1 und 2) und 13.3.2012 (AG 4 Punkt 2), zu dem aber die Antragstellerin Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Dass das Schiedsgericht den Anträgen der Antragstellerin, eine weitere mündliche Verhandlung anzuberaumen, nicht folgte, verletzt den ordre public in Form des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht. Denn soweit nicht die gewählte Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung vorschreibt – was hier für eine erneute mündliche Verhandlung nicht der Fall ist (vgl. § 28 DIS-SGO; dazu oben unter a) (2)) – steht die Form der Gewährung rechtlichen Gehörs im Ermessen des Gerichts (vgl. BGHZ 102, 338/342 m. w. N.); ein Recht auf mündliche Verhandlung folgt aus dem Grundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG nicht (BGH m. w. N.). cc) Wird der Schaden abstrakt berechnet, kommen dem Gläubiger Beweiserleichterungen zugute. Es besteht die Vermutung, dass der Gläubiger aus dem nicht durchgeführten Vertrag den in seiner Branche üblichen Gewinn gemacht hätte (Palandt/Grüneberg § 281 Rn. 30). Ist er der Verkäufer, kann er als Schaden die Differenz zwischen dem (niedrigeren) Marktpreis (Börsenpreis) und dem Vertragspreis geltend machen (BGHZ 107, 67/69; Palandt/Grüneberg § 281 Rn. 33). Es ist dabei auch unschädlich, Rechnungen über Verkäufe vorzulegen, die den Marktpreis weiter untermauern sollen (vgl. BGH NJW 1998, 2901/2903; WM 1998, 931/934). Wird in dieser Form die Ermittlung des abstrakten Schadens durchgeführt, vermag dies einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung nicht zu begründen. dd) Mit der Annahme, der Marktpreis lasse sich im Rahmen einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO über die Strombörse Opcom DAM ermitteln, verstieß das Schiedsgericht ebenfalls nicht gegen den ordre public. Das Schiedsgericht hat erkannt, dass die bezeichnete Börse eine Plattform für Stromlieferungen am nächsten Tag darstellt, nicht aber für einen langfristigen Liefervertrag wie den gescheiterten. Es hat sich weiter mit der Frage befasst, ob die in Rumänien für Stromvermarktung im Termingeschäft verfügbare Plattform (Opcom CMBC) den zutreffenden Markt abbildet. Im Ergebnis ist es in seiner Mehrheit (vgl. § 1052 Abs. 1 ZPO) zu dem Ergebnis gekommen, dass der an der Börse Opcom DAM im Lauf des Kalenderjahrs 2009 erzielte durchschnittliche Preis denjenigen für Grundlaststrom wiederspiegelt (SSp Rn. 351). Es sieht dies bestätigt durch Verkaufsbelege der Antragsgegnerin und eine weitere Zeugenaussage. Den Opcom CMBC-Markt hat es unter Berücksichtigung zweier Vermarktungsversuche als ungeeignet und wirtschaftlich nicht sinnvoll ausgeschlossen (SSp Rn. 353 ff.). Es hat sich hierbei mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Klägerseite, auf dem rumänischen Strommarkt zu agieren, ebenso auseinandergesetzt wie mit der Frage, auf welchem Weg diese kaufmännisch vernünftig handelnd („acting in a commercially reasonable manner“) die Grundlast-Strommenge von 50 MW abgesetzt hätte. Wenn das Schiedsgericht hierbei zu dem Ergebnis kam, angemessen wäre ein Absatz durch Tochtergesellschaften der Klägerin über den Strommarkt Opcom DAM im Rahmen von Tagesgeschäften gewesen, ist dies unter dem Gesichtspunkt des ordre public nicht zu beanstanden. ee) Der Senat kann auch der unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.3.2013, 1 BvR 1457/12 juris Rn. 19) vorgetragenen Meinung der Antragstellerin nicht folgen, das Schiedsgericht hätte, um willkürfrei zu entscheiden, für die Ermittlung des zutreffenden Strommarkts unter Verzicht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls die eigene Sachkunde darlegen müssen. Die für eine Schadensermittlung grundsätzlich in Frage kommenden Märkte (daneben noch der sog. Intra-day-Markt) waren ebenso wie der für Opcom DAM und Opcom CMBC ermittelte Durchschnittspreis im Jahr 2009 unstreitig. Das Schiedsgericht hat nicht verkannt, dass an den genannten Strommärkten Kontrakte unterschiedlicher Art - nämlich mit unterschiedlichen Handelszeitspannen - gehandelt werden. Bei den näher untersuchten beiden Märkten hat es die Zugangsmöglichkeiten der Antragsgegnerin ebenso in Betracht gezogen wie verschiedene Geschäftsaktivitäten namentlich in Bezug auf den Absatz solcher Mengen wie der gegenständlichen. Wenn das Gericht es dann als kaufmännisch vernünftig beurteilte, die Strommenge über die Opcom DAM-Börse zu vertreiben, stellt diese Wertung, ohne dass sie weiterer Überprüfung durch das staatliche Gericht unterliegt, jedenfalls keinen Verstoß gegen das Willkürverbot und damit gegen die öffentliche Ordnung dar. ff) Die unterlassene Erhebung von Beweisen zu bestrittenen Verkäufen der Antragsgegnerin und zu fehlenden Verkaufsmöglichkeiten der gegenständlichen Strommenge über Opcom DAM begründen keinen Verstoß gegen den inländischen ordre public, sei es in Form von Willkür, sei es in Form eines Gehörsverstoßes. Das Schiedsgericht hat insoweit keine einzelnen Verkäufe unterstellt, sondern Zugangsmöglichkeiten zu dem von ihm für relevant gehaltenen Markt untersucht. Auf den Zeitpunkt einzelner Verkaufsabschlüsse kam es deshalb für die Mehrheit des Schiedsgerichts nicht an. Die behauptete Fälschung von Dokumenten der Klägerseite hat das Gericht wegen fehlender Substantiierung nicht weiterverfolgt, das beantragte Sachverständigengutachten wegen fehlender Angabe von Alternativmärkten verworfen. Es hat somit Vorbringen der Gegenseite aus Gründen, die im Prozessrecht wurzeln, als nicht erheblich erachtet; dies ist verfahrensrechtlich zulässig (z. B. BVerfG NJW 1986, 833; NJW 1979, 413/414). Auf eine tatsächliche Verkaufsmöglichkeit wäre es zudem nicht angekommen. (3) Soweit dem Schiedsgericht vorgeworfen wird, weiteren wesentlichen Sachvortrag, nämlich zum Schweigen der Antragsgegnerin auf ihre wiederholten Hinweise zur Vertragsaufhebung, zur Erfüllungsverweigerung und zur Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung sowie zum negativen Schuldanerkenntnis im Zusammenhang mit der Vertragsaufstellung vom 3.9.2009, unberücksichtigt gelassen und damit gegen den ordre public verstoßen zu haben, kann der Senat dem Schiedsspruch derartige Mängel nicht entnehmen. Das Schiedsgericht hat sich vielmehr eingehend mit einer mündlichen Aufhebungsvereinbarung (SSp Rn. 182 – 225), mit der Frage notwendiger Fristsetzung (SSp Rn. 241 – 255) sowie mit der rechtlichen Wertung des Schriftstücks vom 3.9.2009 (SSp Rn. 270 – 286) auseinandergesetzt. Ob die Entscheidung des Schiedsgerichts in diesen Punkten zutrifft, kann der Senat wegen des schon erwähnten Verbots der révision au fond nicht überprüfen. Das gilt auch, soweit das Schiedsgericht dem Schreiben vom 3.9.2009 keine Erklärungsbedeutung beimaß. Überdies gilt auch im kaufmännischen Verkehr Schweigen - anders als bei widerspruchsloser Hinnahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens - grundsätzlich nicht als Zustimmung (z. B. BGHZ 62, 282/285; Palandt/Ellenberger Einf vor § 116 Rn. 10). (4) Schließlich hat der Senat den Schiedsspruch auch im Übrigen nach Maßgabe der von Amts wegen zu beachtenden Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO überprüft, solche jedoch nicht festgestellt. Deshalb erweist sich der Antrag als unbegründet. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache zuzüglich der zu erstattenden – bezifferten – Kosten (§ 48 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 11/12 | 22.08.2012 | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Zulässigkeit des Antrages; Formelle Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung; Anforderungen an die Vorlage des Schiedsspruchs; Günstigkeitsprinzip | |
Beschluss I. Das aus dem Einzelschiedsrichter D bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten in Brno/Tschechische Republik geführten Schiedsverfahren am 19. April 2012 folgenden Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarkeit seit dem 28. April 2012 besteht: 1. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Betrag in Höhe von 10.823,16 EUR zusammen mit den gesetzlichen Verzugszinsen von 7,75 % p.a. zu bezahlen von dem Betrag von 58,34 EUR ab 18.8.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 799 EUR ab 20.8.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 843,50 EUR ab 21.8.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 874,76 EUR ab 23.8.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 988,80 EUR ab 3.9.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 957,84 EUR ab 8.9.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 954,40 EUR ab 12.9.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 330 EUR ab 28.9.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 916 EUR ab 7.10.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 894,24 EUR ab 7.10.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 1202,88 EUR ab 9.10.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 1308 EUR ab 10.10.2011 bis Bezahlung, von dem Betrag von 695,40 EUR ab 20.10.2011 bis Bezahlung, und das alles innerhalb von drei Tagen ab Rechtskraft des Schiedsspruchs. 2. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger von den Verfahrenskosten den Betrag in Höhe von 6.453 CZK zu bezahlen, und zwar innerhalb von drei Tagen ab Rechtskraft des Schiedsspruchs. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Am 14.12.2011 gab die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin für nicht bezahlte Transportleistungen aufgrund verschiedener fälliger Rechnungen eine „Verpflichtungsanerkennung“ über Gesamtschulden in Höhe von 21.693,16 € ab. Das Anerkenntnis enthält die Klausel, dass sämtliche Streitigkeiten hieraus im Schiedsverfahren durch einen einzigen Schiedsrichter, der durch den Aufsichtsratsvorsitzenden einer näher bezeichneten Gesellschaft ernannt werden solle, gelöst werden. In dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren wegen offener Zahlungsansprüche aus dem Anerkenntnis in Höhe von noch 10.823,16 EUR erließ das Schiedsgericht am 24.4.2012 in Brno/Tschechische Republik den oben wiedergegebenen und seit 28.4.2012 als vollstreckbar bezeichneten Schiedsspruch. Die Antragsgegnerin hatte sich am schiedsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in einer durch einen tschechischen Notar beglaubigten Abschrift nebst deutscher Übersetzung hat die Antragstellerin am 4.7.2012 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr am 10.7.2012 mit Fristsetzung zum 30.7.2012 zugestellten Antrag nicht geäußert. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 7 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 11.6.2012, GVBl S. 295), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. 2. Maßgeblich für die Anerkennung des in der Tschechischen Republik ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425; im Folgenden: Europäisches Übereinkommen), das für die Tschechische Republik seit 1.1.1993 in Kraft ist (BGBl 1994 II S. 978). Jenes Übereinkommen ändert das UN- Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden: UN-Ü) teilweise ab (siehe Art. IX Abs. 2) und geht diesem vor (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH NJW-RR 2004, 1504; BayOblGZ 2000, 233; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 Rn. 7). 3. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Formelle Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aus einem anderen Vertragsstaat enthält das Europäische Übereinkommen nicht. Soweit Art. IV UN-Ü über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü ebenfalls das Günstigkeitsprinzip (BGH NJW 2000, 3650). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO). a) Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch nicht im Original vorgelegt, sondern in einer von einem tschechischen Notar beglaubigten Abschrift. Art. IV Abs. 1 Buchst. a UN-Ü verlangt die beglaubigte Abschrift einer - gehörig legalisierten - Urschrift (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1061 Rn. 67), woran es hier fehlt, wenn man darunter die amtliche Bestätigung der Authentizität des schiedsgerichtlichen Urteils durch einen deutschen Notar oder deutschen konsularischen Vertreter versteht (Schlosser aaO. Rn. 66). Gemäß der herrschenden Praxis genügt jedoch die vorliegende Form, insbesondere da die Regelung nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen (BGH NJW 2000, 3650) ist. b) Ferner verlangt Art. 4 Abs.1 Buchst. b UN-Ü die Vorlage der Schiedsvereinbarung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift. Die Antragstellerin hat nur eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung vorgelegt. Dies ist jedoch unschädlich, denn nach deutschem Recht (vgl. § 1064 Abs. 3 ZPO), das nach dem Günstigkeitsprinzip (Art. VII Abs. 1 UN-Ü) gilt, bedarf es für die Vollstreckbarerklärung nicht unbedingt der Vorlage der Schiedsvereinbarung (BGH SchiedsVZ 2005, 306). c) Schließlich ist auch für die beizubringende Übersetzung die Form des Art. IV Abs. 2 Satz 2 UN-Ü keine Zulässigkeitsvoraussetzung (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 30 Rn. 26). 4. Der Antrag ist begründet. a) Die Authentizität des vorgelegten Dokuments als Schiedsspruch ist hinreichend gesichert. Zum einen hat sich die Antragsgegnerin dazu nicht geäußert, so dass der Vortrag der Antragstellerin als zugestanden erachtet werden kann (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Zum anderen sind dem erkennenden Senat Aufbau und Gestaltung ausländischer Schiedssprüche und die Verfahrensgestaltung von Schiedsgerichten europäischer Nachbarländer aus mehrjähriger Praxis bekannt. Er hat keinerlei Zweifel, dass der Schiedsspruch vom 19.4.2012 so, wie er vorgelegt wurde, ergangen ist. b) Versagensgründe im Sinn von Art. V UN-Ü liegen nicht vor. Der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie hat sich nicht geäußert, so dass Versagensgründe nach Art. V Abs. 1 UN-Ü von vornherein nicht zu berücksichtigen sind. Solche nach Art. V Abs. 2 UN-Ü, die von Amts wegen zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 11/10 | 14.02.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende … Schiedsgericht ließ am 2. März 2010 in N. in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Verfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Euro 194.535,25 zuzüglich Zinsen von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus Euro 116.721,16 seit dem 11.7.2008 und aus weiteren Euro 77.814,09 seit dem 18.9.2008 Zug um Zug gegen Lieferung von 2.515.000 NF-IP. Spielkarten mit Speicherkapazität zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Höhe der der Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten zu erstattenden Kosten bleibt einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 194.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das sich mit Spezialdrucktechnik befasst. Das Vermögen der Schiedsklägerin ist am 10.8.2009 durch Verschmelzung auf die Antragstellerin (§ 20 UmwG) übergangen. Die Antragsgegnerin ist eine Spieleentwicklungs- und Vertriebsgesellschaft. 1. Am 14./21.4.2008 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag (RV) über die Lieferung von Spielkarten mit gedrucktem Datenspeicher, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, mit Vertragsschluss eine Erstbestellung von 2,5 Mio. Karten auszulösen. Gemäß § 5 RV waren jeweils bei Bestellung 30 %, bei Produktionsbeginn weitere 30 %, bei Lieferung 20 % und die restlichen 20 % des gesamten Auftragswertes spätestens vier Wochen nach Lieferung zur Zahlung gegen ordnungsgemäße Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig. Am 24.6.2008 bestellte die Antragsgegnerin 2.515.000 Karten zu einem Gesamtpreis von 194.535,25 € incl. MWSt. Mit Vertrag vom 18./29.9.2008 einigten sich die Parteien über die Auflösung des Rahmenvertrages und vereinbarten das Erlöschen bzw. die Rückabwicklung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Ausgenommen wurde die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin an die Antragstellerin einen Geldbetrag Zug um Zug gegen die Lieferung der mit Schreiben vom 24.6.2008 bestellten 2.515.000 Karten zu leisten hat. Insoweit vereinbarten die Parteien die Durchführung eines Schiedsverfahrens und unterwarfen sich unter Ausschluss des Rechtswegs dem Schiedspruch des … Schiedsgerichts … . 2. Mit Schiedsspruch vom 2.3.2010 verpflichtete das angerufene Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 194.535,25 € zuzüglich Zinsen sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. Das Schiedsgericht ging von einem Kaufpreisanspruch der Klägerin nach § 651 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 2 BGB aus. Die Bestellung sei nicht nichtig, nämlich von der Beklagten nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Es fehle an einem Anfechtungsgrund. Es sei zwar nicht zur Lieferung von Lesegeräten für die mit Datenspeicher versehenen Karten gekommen. Die Klägerin sei aber in der Lage gewesen, solche Geräte bei Fortsetzung der Kooperation zu entwickeln oder entwickeln zu lassen. Aufgrund der Bestellung vom 24.6.2008 seien solche Geräte nicht geschuldet gewesen. Ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag habe nicht stattgefunden. Ein Fixhandelskauf sei zu verneinen. Auch aus Gewährleistungsrecht ergebe sich für die Beklagte kein Recht zum Rücktritt. Die vom Schiedsgericht in Augenschein genommenen Spielkarten hätten keine offensichtlichen Mängel aufgewiesen. Die Frage eines Mangels könne indessen letztlich offen bleiben, weil die Einrede des nichterfüllten Vertrags zu Recht im Hinblick auf die ausstehenden ersten beiden Raten (§ 5 RV) erhoben worden sei. Aus Treu und Glauben folge nichts anderes. Die Schiedsbeklagte hätte der Schiedsklägerin eine deutliche angemessene Nachfrist zur Nachbesserung gewähren müssen. Dazu hätte es aufgrund der Gesamtumstände nach Treu und Glauben einer schriftlichen Nachfristsetzung bedurft. Entbehrlich sei dies nicht gewesen. So sei die Pflicht zur Kaufpreiszahlung vertraglich nicht an die Lieferung fehlerfreier Karten, also an eine erfolgreiche Abnahme geknüpft. Ebenso wenig stehe der Beklagten ein Rücktrittsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Die Beklagte sei nicht schutzlos. Sie erhalte Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung die geschuldeten Spielkarten; es stehe ihr frei, diese eingehend zu prüfen und mögliche Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. 3. Unter dem 1.4.2010 hat die Antragstellerin unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich dem Antrag widersetzt und bringt dazu im Wesentlichen vor: a) Es beständen Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d ZPO. Das Schiedsgericht habe ausgeführt, dass es der Antragsgegnerin unbenommen bliebe, mögliche Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Dadurch entstünden Zweifel daran, ob es sich überhaupt um einen Schiedsspruch i.S.v. § 1060 ZPO handele. Denn die Erwägung, dass eine Beweiserhebung über die Mängelfreiheit der Karten vom Schiedsgericht nur bedingt beeinflusst werden könne, mache deutlich, dass die Frage, ob die Gewährleistungsansprüche durchgriffen, den staatlichen Gerichten übertragen werden sollte. Dies sei nicht zulässig. Insoweit werde gerügt, dass das Schiedsgericht die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschritten habe. b) Es liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor, da die Antragsgegnerin durch den Schiedsspruch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie habe sich im Schiedsverfahren im Wesentlichen damit verteidigt, dass die am 24.6.2008 bestellten Spielkarten mangelhaft gewesen seien und sie deshalb am 17.10.2008 vom Vertrag zurückgetreten sei. Dies habe sie auch unter Beweis gestellt. Das Schiedsgericht habe die angebotenen Beweise aber nicht erhoben und sich auch sonst nicht mit ihren Einwendungen befasst. Es habe sich vielmehr im Wesentlichen darauf gestützt, dass sie nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, weil sie die nach § 5 RV geschuldete Anzahlung nicht geleistet habe. Diese Anzahlung sei jedoch nicht geschuldet gewesen. Denn sie habe bereits 357.000,00 € vorausgezahlt und es habe keine Veranlassung zu einer weiteren Zahlung gegeben, da zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden habe, dass die Antragstellerin die vereinbarten Karten nicht habe herstellen können. Die Anzahlung sei überdies materiell-rechtlich verzichtbar gewesen, weil die Antragstellerin die geschuldeten Leistungen nicht hätte erbringen können und dies bei Unterzeichnung des Rahmenvertrages auch gewusst habe. Die Antragstellerin habe sich die Unterzeichnung des Rahmenvertrages und die Vorauszahlung erschlichen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die geleistete Anzahlung in Höhe von 357.000,00 € hätte auf die Erstbestellung angerechnet werden müssen, finde im Schiedsspruch keine Erwähnung, ebenso wenig wie ihr Vortrag, dass mit dem Auflösungsvertrag auch die Vereinbarungen des Rahmenvertrages aufgehoben worden seien und sie zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Das Schiedsgericht sei weder dem Beweisantritt über die behauptete Verrechnungseinrede gefolgt noch habe es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anzahlung geschuldet gewesen sei. c) Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO liege auch deshalb vor, weil die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das der öffentlichen Ordnung widerspräche (ordre public). (1) So sei das Schiedsgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin keine wirksame Nachfrist zur Nachbesserung gesetzt hätte. Es habe die Ansicht vertreten, dass es nach Treu und Glauben einer schriftlichen Fristsetzung bedurft hätte. Es gehe aber nicht an, aus Treu und Glauben ein Formerfordernis zu schaffen, das die Parteien nicht vereinbart hätten. Ihr Vortrag, eine Nachfrist i.S.v. § 323 Abs. 1 BGB sei nicht erforderlich gewesen, aber trotzdem gesetzt worden, habe das Schiedsgericht nicht einmal erwähnt und auch nicht zur mündlichen Nachfristsetzung den angebotenen Zeugenbeweis erhoben. (2) Die Antragsgegnerin habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die produzierten Karten fehlerhaft gewesen seien. Das Schiedsgericht habe den Beweis aber nicht erhoben, sondern die Frage, ob die Karten mangelbehaftet seien, auf sich beruhen lassen und angeführt, dass es der Antragstellerin nicht zugemutet werden könne, im aktuellen Schiedsverfahren bis zur Entscheidung über die Mangelfreiheit der Karten abzuwarten. Dies widerspreche ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. Das Schiedsgericht hätte sich mit der Mängelfrage auseinandersetzen müssen und hätte die Antragsgegnerin nicht auf ein neues Verfahren verweisen dürfen. Denn die Parteien hätten das Schiedsgericht gerade wegen dieser Mängel angerufen. (3) Der Schiedsspruch verstoße gegen die der"doloagit"-Einrede zugrundeliegenden Prinzipien. Er verpflichte die Antragsgegnerin zu einer Leistung, die sie wegen der Mangelhaftigkeit der Spielkarten unverzüglich wieder zurückfordern könne. d) Schließlich erklärt die Antragsgegnerin hilfsweise die Aufrechnung mit ihr zustehenden Gewährleistungsansprüchen. Dem widersetzt sich die Antragstellerin, die die Aufrechnung aus Rechtsgründen als nicht zulässig erachtet. 4. Der Senat hat mit Beschluss vom 18.1.2011 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 14.2.2011 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in N. ergangenen Schiedsspuchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBlS. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin als nunmehr mit der Schiedsklägerin identische Rechtsträgerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). 3. Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinne von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Aufhebungsgründe ergeben sich abschließend aus § 1059 Abs. 2 ZPO. a) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d ZPO sind nicht gegeben. Das Schiedsgericht hat weder die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschritten, noch wurde begründet dargelegt, dass das schiedsrichterliche Verfahren den gesetzlichen Bestimmungen bzw. einer zulässigen Parteivereinbarung nicht entsprochen hätte. (1) Nach dem Verständnis des Senats erfasst die vereinbarte Schiedsklausel zunächst die strittige - und vom Schiedsgericht auch abgehandelte –Zahlungspflicht aus dem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB), was sich unmittelbar aus deren Wortlaut ergibt. Sie umfasst aber auch die Klärung der Rechtsfrage, ob die Antragstellerin einen ihr zugesprochenen Kaufpreis trotz Mängel in der Kaufsache auf Dauer behalten darf. Das ergibt sich aus den Umständen ihres Zustandekommens - damals war gerade auch die Mangelhaftigkeit ein Streitpunkt - als auch aus einer von der Antragsgegnerin vorgelegten und in Abschrift zu Protokollgenommenen e-mail, schließlich aus den Angaben der beiden Verfahrensbevollmächtigten, die die Schiedsklausel mit ausgearbeitet haben. Hiernach verbanden die Parteien mit der getroffenen Schiedsklausel die Erwartung, damit alle noch offenen und ungeklärten Ansprüche, neben Einwendungen und Einreden auch Gegenansprüche, im Zusammenhang mit der Lieferung der Karten zu erfassen. (2) Dass das Schiedsgericht etwaige Gewährleistungsansprüche der Antragsgegnerin ausgeklammert hat, steht nicht im Widerspruch zur Schiedsvereinbarung der Parteien. Seine Entscheidung beruht vielmehr auf den dort gestellten Parteianträgen, ohne dass es aus Rechtsgründen notwendig war, an dieser Stelle weitergehend auch über die Mangelhaftigkeit der Spielkarten zu befinden. Das Schiedsgericht hat die Zahlung des Kaufpreises nicht als abhängig von der Fehlerfreiheit der Karten erachtet. Es hat geprüft, ob dieser Beurteilung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen könnte, was es verneint hat. Dazu hat es die Rechtsansicht vertreten, dass es der Antragsgegnerin durch den Schiedsspruch nicht verwehrt sei, die behauptete Mangelhaftigkeit in einem anderen Verfahren, nach Überprüfung der Qualität der Karten, noch geltend zu machen. Dazu hätte es eines eigenständigen, indessen nicht gestellten, Verfahrensantrags bedurft. Dass das Schiedsgericht seine durch Parteivereinbarung bestimmte Zuständigkeit verkannt und einen wesentlichen Bereich als dem staatlichen Gericht zugewiesen erachtet hätte, folgt daraus nicht. Über den ihm unterbreiteten Antrag der Antragstellerin hat das Schiedsgericht abschließend entschieden. Es hat insoweit seine Kompetenz auch ausgeschöpft, da es unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsgegnerin (insbesondere Anfechtung, Rücktritt) abschließend entschieden hat. Über die Frage, ob die Karten mangelhaft waren, war nach seiner Rechtsauffassung eine Entscheidung nicht erforderlich. Dieser rechtliche Ansatz des Schiedsgerichts ist vom Senat hinzunehmen. b) Der Schiedsspruch ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO) aufzuheben. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht sei auf ihren Vortrag nicht eingegangen, die bestellten Karten seien mangelhaft gewesen und die Antragsgegnerin deshalb wirksam vom Vertrag zurückgetreten, begründet dies den behaupteten Verstoß nicht. Denn das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, sich in allen Einzelheiten mit Parteivortrag schriftlich auseinanderzusetzen (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1042 Rn. 13). Insbesondere muss sich das Schiedsgericht, das nur einer eingeschränkten Begründungspflicht unterliegt, nicht mit aus seiner Sicht für die Entscheidung unerheblichen Argumenten auseinandersetzen. Das Schiedsgericht erachtete den mit Schreiben vom 17.10.2008 erklärten Rücktritt als unwirksam. Es hat einen Rücktritt nach § 376 HGB bereits deshalb ausgeschlossen, weil es ein Fixhandelsgeschäft verneinte. Weiterhin hat sich das Schiedsgericht mit der Frage, ob die Antragsgegnerin ein Rücktrittsrecht aus Gewährleistung (§ 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB) gehabt habe, auseinandergesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass § 323 BGB für einen wirksamen Rücktritt die Nichterbringung einer fälligen Leistung voraussetze. Das Schiedsgericht erachtete die Lieferung der Karten jedoch als noch nicht fällig, da die Schiedsklägerin im Hinblick auf die ausstehenden Raten zu Recht die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben habe. Die Frage, ob die Spielkarten tatsächlich mangelhaft waren, war für das Schiedsgericht deshalb aus Rechtsgründen nicht erheblich und eine Beweiserhebung nicht veranlasst. Ob in der Sache richtig entschieden wurde, kann an dieser Stelle nicht überprüft werden. Es handelt sich nämlich um eine durch das staatliche Gericht nicht nachprüfbare Auslegung, weil im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine revision au fond ausscheidet (Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11 a, § 1059 Rn. 47, 74). Da auch die Frage, ob die von der Antragsgegnerin zu leistende Anzahlung möglicherweise mit der früheren Zahlung von 357.000 € hätte verrechnet werden sollen, für das Schiedsgericht letztendlich nicht entscheidungserheblich war, musste es sich auch damit nicht weiter auseinandersetzen. Denn das Schiedsgericht ging davon aus, dass die Antragsgegnerin schon allein deshalb nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen sei, weil die Kaufpreiszahlungspflicht nicht von der Fehlerfreiheit der Karten abhinge, weshalb die Antragsgegnerin eine angemessene Nachfrist hätte setzen müssen. c) Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), nämlich gegen wesentliche fundamentale Normen und Rechtsgrundsätze, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren, eine Verletzung elementarer Rechtsgrundsätze oder ein untragbarer Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. BGH NJW 2009, 1215), liegt ebenfalls nicht vor. Eine revision au fond, also die Überprüfung, ob das Schiedsgericht in der Sache richtig entschieden hat (Lachmann Handbuch der Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. Rn. 2147), findet nicht statt (vgl. Senat vom 22.6.2006, 34 Sch 026/08; BayObLG vom 23.9.2004, 4 Z Sch 005/04). Es kommt im Anerkennungsverfahren lediglich darauf an, einen Missbrauch der der privaten Schiedsgerichtsbarkeit zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Fehler in der Rechtsanwendung allein genügen nicht, denn die sachliche Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs stellt keinen Aufhebungsgrund dar. Ob das Schiedsgericht das Recht falsch angewendet hat, indem es vom Erfordernis einer schriftlichen Fristsetzung ausgegangen ist, hat daher der Senat nicht nachzuprüfen. Zudem dürfte der Hinweis im Schiedsspruch (S. 11) auf die Schriftlichkeit nicht als die Aufstellung eines von den Parteien nicht vereinbarten Formerfordernisses zu verstehen sein; die geforderte schriftliche Fixierung ist vielmehr im Kontext damit zu sehen, dass das Schiedsgericht eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindeutigkeit für das aus seiner Sicht notwendige zweifelsfreie Nachbesserungsverlangen als unerlässlich betrachtet hat. Ebenso wenig verstößt die Entscheidung des Schiedsgerichts, von einer Beweiserhebung über die Mangelhaftigkeit der Spielkarten abzusehen, gegen fundamentale Normen und Rechtsgrundsätze, da diese Frage für das Schiedsgericht nicht entscheidungserheblich war (vgl. oben zu b.).Ob das Schiedsgericht das Recht richtig angewendet hat, ist hier nicht zu entscheiden. Das Schiedsgericht hat sich auch die Frage vorgelegt, ob gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstoßen werde, wenn die Antragsgegnerin zur Kaufpreiszahlung verpflichtet wird, ohne dass über die Mängel der Kaufsache entschieden ist. Es hat diese verneint. Ob dem Schiedsgericht in dessen Rechtsauffassung zu folgen ist, hat mangels Prüfungskompetenz des Senats offen zu bleiben. 4. Der Anspruch der Antragstellerin ist auch nicht durch Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) erloschen. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH WM 2010, 2236/2237 m.w.N.) im Vollstreckbarerklärungsverfahren - auch nach der Neuregelung vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, entweder nach dem Schiedsverfahren entstanden sein (vgl. § 767 Abs. 2 ZPO) oder aber das Schiedsgericht muss sich trotz Aufrechnungseinwand, gleichviel ob zu Recht oder zu Unrecht, einer Entscheidung darüber enthalten haben. Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar nicht vor dem Schiedsgericht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung im Falle der Aufrechnung nicht entschieden hätte (BGH NJW 1965, 1138/1139; WM 2010, 2236/2237). Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Der Aufrechnungsaufwand wurde von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren nicht erhoben, ebenso wenig wie sie die der Aufrechnung zugrundeliegenden Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Spielkarten dort geltend gemacht hat. Dies wäre aber möglich und zur Vermeidung der Präklusion auch erforderlich gewesen. Denn ob die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche gegen ihre Auftragnehmerin gemäß § 437 Nr. 3 BGB hat, hätte im Schiedsverfahren geklärt werden können. Diese Forderung ist nämlich von der Schiedsklausel umfasst (siehe oben zu 3. a. (1)). Da die Aufrechnungslage schon während des Schiedsverfahrens bestanden hat, der Aufrechnungseinwand dort jedoch nicht erhoben wurde, ist die Geltendmachung der Aufrechnung im hiesigen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht mehr zulässig (vgl. BGH aaO.). Der Ansicht der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht hätte auch bei Geltendmachung der Forderung darüber nicht entschieden, folgt der Senat nicht. Denn es steht nicht fest, dass das Schiedsgericht in diesem Fall über den behaupteten Schadensersatzanspruch nicht entschieden hätte. Insbesondere lässt sich dies nicht daraus herleiten, dass das Schiedsgericht im Rahmen des klägerischen Antrags die Frage der Mangelhaftigkeit nicht abschließend geklärt und dazu keinen Beweis erhoben hat. Da sich die Antragsgegnerin damit verteidigt hatte, dass sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, das Schiedsgericht aber die dafür erforderlichen - anderweitigen - Voraussetzungen als nicht erfüllt beurteilte, hatte es dazu aus rechtlichen Gründen keinen Anlass. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache (§ 3 ZPO); die im gerichtlichen Verfahren hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung wirkt nicht streitwerterhöhend, da keine rechtskraftfähige Entscheidung über ihren Bestand ergangen ist (§ 45 Abs. 3 GKG,§ 322 Abs. 2 ZPO; HK-ZPO/Brendtsen 4. Aufl. § 3 Rn. 15 Stichwort_Aufrechnung_). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 11/08 (2) | 14.11.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S: Die Antragstellerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. G r ü n d e: Der auf § 1060 Abs. 1 ZPO gestützte und am 11.7.2008 an die Gegenseite zugestellte Antrag vom 1.7.2008 auf Vollstreckbarerklärung eines am 6.5.2008 ergangenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut wurde am 22.7.2008 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 18.8.2008 hat der Antragsgegner beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Analog dem auch in Verfahren nach § 1062 Abs. 1 ZPO anwendbaren § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist die Antragstellerin verpflichtet, die Kosten zu tragen. Eine Kostentragungspflicht des Antragsgegners gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Hierzu wird auf den Beschluss des Senats vom 8.8.2008 Bezug genommen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 11/08 (1) | 08.08.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. II. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der auf § 1060 Abs. 1 ZPO gestützte und am 11.7.2008 an die Gegenseite zugestellte Antrag vom 1.7.2008 auf Vollstreckbarerklärung eines am 6.5.2008 ergangenen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut wurde am 22.7.2008 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 4.8.2008 hat die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Antragsgegner aufgefordert worden sei, Zahlung bis 30.6.2008 zu leisten. Die Zahlung sei jedoch erst am 8.7.2008 erfolgt. Analog dem auch in Verfahren nach § 1062 Abs. 1 ZPO anwendbaren § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist die Antragstellerin verpflichtet, die Kosten zu tragen. Eine Kostentragungspflicht des Antragsgegners gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass die maßgebliche Forderung bereits vor Anhängigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung, nämlich am 24.6.2008, bezahlt wurde. Die Antragstellerin hätte nunmehr darzulegen und zu beweisen gehabt, dass ihre Belastung mit Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO billigem Ermessen widersprechen würde (BGH NJW 2006, 775/776). Ein substantiierter Vortrag hierzu oder gar ein Nachweis - etwa zu einem späteren Zahlungseingang erst am 8.7.2008 -fehlt jedoch. Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Für einen Kostenausspruch zugunsten des Antragsgegners ist mangels Antrags (vgl. § 269 Abs. 4 ZPO) kein Raum. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Die Streitwertbemessung ausschließlich nach dem Hauptsachebetrag beruht auf § 48 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG, §§ 4, 6, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (Senat vom 22.7.2008, 34 Sch 10/08). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 10/13 | 14.08.2013 | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Günstigkeitsprinzip; Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts; offenbare Unrichtigkeit im Schiedsspruch; Ergänzung der Angabe des allgemein zugänglichen Mehrwer | |
Beschluss I. Das aus den Schiedsrichtern G als Vorsitzendem, H und I bestehende Schiedsgericht bei der Ungarischen Handels- und Industriekammer erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der J als Schiedsbeklagten in Budapest/Ungarn geführten Schiedsverfahren am 2. Mai 2013 folgenden mit Beschluss vom 15. Mai 2012 (richtig: 2013) berichtigten Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird vom Schiedsgericht verurteilt, der Klägerin als Kaufpreis EUR 780.000 (Euro siebenhundertachtzigtausend) und aufgrund dieses Betrages die von der Europäischen Zentralbank bestimmten Zinsen in der Höhe von 1% vom 1. Februar 2012 bis zum Tag der Auszahlung zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird vom Schiedsgericht verurteilt, der Klägerin die Gebühren des Schiedsverfahrens in der Höhe von HUF 9.105.556,- (neun Millionen einhundertfünftausendfünfhundertsechsundfünfzig ungarische Forint) zu bezahlen. ... 3. Die Beklagte wird vom Schiedsgericht verurteilt, der Klägerin Vertretungshonorar in der Höhe von HUF 3.500.000,- + MwSt. (drei Millionen fünfhunderttausend Forint + MWSt) zu bezahlen. 4. Die Parteien haben ihrer Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen nachzukommen. II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass 1. die Antragsgegnerin aufgrund zwischenzeitlicher Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Schiedsbeklagten ist, 2. die gesetzliche Mehrwertsteuer gemäß Ziff. 3. 27 % beträgt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 823.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin als Verkäuferin und die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin als Käuferin schlossen am 18.11.2011 einen Kaufvertrag über verschiedene medizinische Geräte zum Preis von insgesamt 1.200.000 €. Der Vertrag wird in Ziff. 12 dem ungarischen Recht unterstellt und enthält eine Schiedsklausel. Die Gerätschaften wurden ausgeliefert. Die Käuferin zahlte nur 30 % des Kaufpreises (360.000 €). Mit der unter dem 5.3.2012 erhobenen Schiedsklage machte die Antragstellerin restliche Kaufpreisansprüche von noch 780.000 € geltend. Das Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 2.5.2013 (berichtigt am 15.5.2012 - richtig: 2013) dem Klageantrag statt und verurteilte die Schiedsbeklagte weiter, die Gebühren des Schiedsverfahrens in Höhe von HUF 9.105.556 und die Anwaltskosten der Antragstellerin in Höhe von HUF 3.500.000 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Unter Vorlage des Schiedsspruchs (samt Fehlerberichtigung) im Original hat die Antragstellerin am 3.7.2013 Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung, davon aber nicht Gebrauch gemacht. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Ausland ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl. S. 295), denn die Antragsgegnerin hat ihren Sitz (§ 17 Abs. 1 ZPO) in Bayern. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. a) Der Antrag richtet sich gegen einen anderen Rechtsträger als die im Schiedsverfahren belangte Partei. Indessen ist durch die vorgelegten Handelsregisterauszüge nachgewiesen, dass die damalige Schiedsbeklagte als übertragender Rechtsträger mit der Antragsgegnerin als aufnehmendem Rechtsträger gemäß Verschmelzungsvertrag vom 28.3.2013 verschmolzen wurde. Dies wurde am 31.5.2013 im Handelsregister eingetragen. b) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin mit Vorlage des Schiedsspruchs - einschließlich des Berichtigungsschiedsspruchs - im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Der Berichtigungsbeschluss trägt ein offensichtlich unrichtiges Datum (2012 statt richtig 2013). Dies kann auch vor bzw. ohne förmliche Berichtigung im Schiedsverfahren (siehe § 1058 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für inländische Schiedssprüche) entsprechend dem Rechtsgedanken des § 319 ZPO als offenbare Unrichtigkeit vom Senat berücksichtigt werden. Zwar stellt Art. IV Abs. 1 Buchst. b des hier einschlägigen UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II, S. 122; abgedruckt bei Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1061 vor Rn. 1; im Folfenden: UN-Ü) an die Vorlage von Urkunden spezielle Anforderungen, denen die hier vorgelegten Originale nicht entsprechen. Gemäß Art. VII Abs. 1 UN-Ü gilt aber auch für die formelle Seite das Günstigkeitsprinzip (Reichold in Thomas/Putzo § 1061 Rn. 6; vgl. BGH SchiedsVZ 2010, 332; BGH NJW 2005, 3499). Nach dem anerkennungsfreundlicheren nationalen Recht (siehe § 1064 Abs. 1 ZPO) bedarf es nur der Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift. c) Anerkennungshindernisse, die nur auf Antrag berücksichtigt werden können (Art. V Abs. 1 UN-Ü), sind nicht geltend gemacht. Gründe, die gemäß Art. V Abs. 2 UN-Ü von Amts wegen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. d) Der Senat hat Ziffer 3 des Schiedsspruchs zur Vereinfachung für das Vollstreckungsverfahren um die Angabe des allgemein zugänglichen Mehrwertsteuersatzes, der zum fraglichen Zeitpunkt in Ungarn gegolten hat (siehe www.die-mehrwertsteuer.de/de/ umsatzsteuer-ungarn.html), ergänzt (vgl. BGH WM 2012, 179; bereits BGH WM 1990, 1122). Dass Anwaltshonorar einem gemäßigten Steuersatz unterfiele, ist nicht ersichtlich. Soweit die getroffene Vollstreckbarerklärung die Gebührenfestsetzung ("Feststellung") des Schiedsgerichts ausnimmt (Ziff. 2 Satz 2 des Schiedsspruchs), beruht dies darauf, dass die Festsetzung keine Wirkungen im Verhältnis der Parteien zum Schiedsgericht oder zu ihren Bevollmächtigten entfaltet (siehe im Einzelnen BGH NJW 2012, 1811). Deshalb ist auch nur der von der Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin zu erstattende Gebührenbetrag (Ziff. 2 Satz 1) Gegenstand der Vollstreckbarerklärung. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Hauptsache, den Gebühren des Schiedsverfahrens und den Kosten, die der Antragstellerin außergerichtlich entstanden sind. Auch die beiden zuletzt genannten Positionen kann die Antragstellerin aufgrund des gegenständlichen Titels nunmehr im Inland gegen die Antragsgegnerin vollstrecken (siehe § 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 10/11 | 08.08.2013 | Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Verfahrensgebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren | |
BESCHLUSS Tenor: Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 14.11.2011 erklärte der Senat einen am 27.1.2011 in Zürich/Schweiz ergangenen Schiedsspruch, mit dem die Antragsgegnerin zur Zahlung von 7.740.023,20 € nebst Zinsen verurteilt wurde, für vollstreckbar. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.9.2012 auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig und setzte den Beschwerdewert auf 7.740.023,20 € fest (Az. III ZB 75/11). Am 31.10.2012 hat die Antragstellerin Kostenfestsetzung hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof beantragt und dabei eine 2,3-Verfahrensgebühr entsprechend Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Nrn. 3206, 3208 VV RVG geltend gemacht. Von dem mitsamt Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG sich errechnenden Betrag von 56.935,80 € hat die Antragsgegnerin bereits 32.189,80 € erstattet, so dass die Antragstellerin die Festsetzung in Höhe von noch 24.746 € beantragt hat. Mit Beschluss vom 10.12.2012 hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, gemäß Vorbem. 3.1 Abs. 2 VV RVG falle für die Rechtsbeschwerde nach § 1065 ZPO eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 an. Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG finde als Auffangvorschrift Anwendung, da in den folgenden Abschnitten des Teils 3 besondere Gebühren nicht vorgesehen seien. Eine erhöhte Gebühr nach Nr. 3206 i.V.m. Nr. 3208 VV RVG entstehe nicht, da es sich um keinen gerichtlichen ausländischen Titel, sondern um einen ausländischen Schiedsspruch handle. Gegen diese am 12.12.2012 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin am 27.12.2012 Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Kosten in der geltend gemachten Höhe festzusetzen und hilfsweise die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Die Erinnerung wird damit begründet, dass Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 zutreffend anzuwenden sei. Dort heiße es in der Vorbemerkung, dass dieser Unterabschnitt auch anzuwenden sei im Verfahren über Rechtsbeschwerden a) in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel, ... Der Unterabschnitt sei durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl I 2586) neu gefasst worden. Die dort aufgeführten Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof würden als rechtlich anspruchsvoll gelten, daher die 2,3-Gebühr rechtfertigen. Die Bezeichnung "Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel" beziehe bei objektiver Auslegung Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche mit ein. Dies folge aus den §§ 722, 794, 1061 ZPO. Werde die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Gerichtsurteils erfasst, könne für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nichts anderes gelten. Denn die Rechtsbeschwerde sei in diesem Fall nicht weniger aufwändig oder anspruchsvoll. Die Vorbem. 3.1 Abs. 2 VV RVG sei teleologisch zu reduzieren. Denn es bestehe eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Das Rechtsbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO entspreche in Schwierigkeitsgrad und Anforderungen sämtlichen Verfahren, die in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 aufgeführt seien. Die teleologische Reduktion sei daher eine notwendige Folge des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots. Nr. 3100 VV RVG beziehe sich daher nicht auf Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO, die die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs beträfen. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung in Vorbem. 3.1 Abs. 2 VV RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG ergebe sich, dass die erstinstanzliche 1,3-Verfahrensgebühr auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelte. Schiedssprüche seien gerade keine Titel, anders als ausländische Gerichtsentscheidungen auch nicht im Ursprungsland. Damit komme allenfalls eine analoge Anwendung der Vorbem. 3.2.2 Abs. 1 Buchst. a VV RVG in Betracht. Die für eine analoge Anwendung erforderliche Regelungslücke liege aber nicht vor. Wegen des eindeutigen Willens des Gesetzgebers sei für eine teleologische Reduktion kein Raum. Die derzeitige Höhe der Vergütung sei bereits in § 46 Abs. 2 BRAGO so geregelt gewesen. Bei Einführung des RVG sei die Regelung in die Vorbem. 3.1 Abs. 2 VV RVG übernommen worden. Im Übrigen fehle es an einer für eine analoge Anwendung vergleichbaren Interessenlage. Die Reduzierung des Streitstoffes durch vereinfachte Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach § 1061 ZPO bewirke vielmehr auch eine Vereinfachung des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde findet gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, nicht gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (vgl. Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 567 Rn. 38). Da gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, findet die befristete Erinnerung statt, über die der Einzelrichter (§ 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG i.V.m. § 568 Satz 1 ZPO) und nach Übertragung des Verfahrens gemäß § 568 Satz 2 ZPO der Senat entscheidet. 2. Die form- und fristgerecht (§ 11 Abs. 2 RPflG, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegte Erinnerung ist unbegründet. a) Gemäß Teil 3 Abschnitt 1 Vorbem. 3.1 Abs. 2 VV RVG ist dieser Abschnitt - ohne dass insoweit eine Einschränkung ersichtlich wäre - auf Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden. Damit fällt dort gemäß Nr. 3100 VV RVG eine Verfahrensgebühr von 1,3 an. Zwar bildet der vorgenannte Abschnitt eine Auffangregelung (vgl. etwa Hartung/Römermann RVG VV Teil 3 Rn. 22) für die gerichtlichen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. Allerdings ist in Absatz 2 das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO ausdrücklich als diesem Abschnitt unterfallend genannt, so dass schon zweifelhaft erscheint, ob insoweit Absatz 1 überhaupt noch zum Zug kommt. b) Zieht man Absatz 1 heran, stellt sich die Frage, ob Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 vorgeht mit der Folge, dass grundsätzlich ein Gebührensatz von 1,6 bzw., weil sich wegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, ein solcher von 2,3 zur Anwendung kommt. Gemäß Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a VV RVG ist dieser Unterabschnitt anzuwenden in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel. Unter Titel wird aber im Bereich der ZPO ein zur Vollstreckung geeigneter Titel verstanden, das Gesetz selbst spricht nur von Vollstreckungstiteln (vgl. etwa § 794 ZPO und dort die Sonderregel zu Schiedssprüchen in Abs. 1 Nr. 4a). Auch im juristischen Sprachgebrauch ist Titel die abgekürzte Bezeichnung für Vollstreckungstitel (vgl. etwa Creifelds Rechtswörterbuch 19. Aufl. "Titel [vollstreckbarer]"; "Vollstreckungstitel"), der die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung bildet. Ein Schiedsspruch fällt somit nicht darunter (siehe § 1060 Abs. 1, § 1061 ZPO und Art. III UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958; BGBl 1961 II S. 122). Solche bedürfen erst der Vollstreckbarerklärung. So wird ganz allgemein für das Vollstreckbarerklärungsverfahren - ohne Differenzierung danach, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Schiedsspruch handelt - von der Anwendbarkeit der Nr. 3100 VV RVG ausgegangen (vgl. etwa Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1065 Rn. 7; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1065 Rn. 7; Mayer in Gerold/Schmidt RVG 20. Aufl. § 36 Rn. 9 für die 1. Instanz; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt VV Vorbem. 3.1 Rn. 3 und 4 für die Rechtsbeschwerde). Soweit auch ausländische Schiedssprüche Abschnitt 2 unterstellt werden (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt VV Vorbem. 3.2.1 Rn. 12), wird dies nicht begründet. c) Eine Regelungslücke, die durch teleologische Reduktion auszufüllen wäre, liegt nicht vor. Anhaltspunkte für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes sind nicht ersichtlich. Die Gebühren für das Verfahren der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind geregelt in Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG. Nr. 3502 VV RVG sieht eine 1,0-Gebühr vor. Hiervon bestehen mehrere Ausnahmen, etwa nach Vorbem. 3.1 Abs. 2 VV RVG für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO und gemäß Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a VV RVG (u. a.) für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel (Nr. 3206 i.V.m. Nr. 3208 VV RVG: 2,3-Gebühr). Gerade für die Rechtsbeschwerde im Vollstreckbarerklärungsverfahren hat der Gesetzgeber eine höhere Verfahrensgebühr (1,3) vorgesehen, ohne dass er noch zwischen in- und ausländischen Schiedssprüchen unterscheidet. Dass dies nicht geschehen ist, beruht offensichtlich nicht auf einer planwidrigen Regelungslücke, sondern darauf, dass der Gesetzgeber den Arbeitsaufwand für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nicht typischerweise und wesentlich höher veranschlagt als denjenigen für die Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche. Dies entspricht dem weitgehenden Gleichlauf der Vorschriften des § 1059 ZPO mit Art. V des UN-Übereinkommens. Die Fassung des 10. Buchs der ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) geht auf einen Entwurf der Kommission zur Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts zurück, der gerade unter weitgehender Übernahme des UNCITRAL-Modellgesetzes zum Ziel hatte, das veraltete inländische Recht dem internationalen Standard anzupassen (vgl. Kommissionsbericht S. 9). Das aktuelle Schiedsverfahrensrecht stellt also einen Schritt auf dem Weg zur globalen Rechtsvereinheitlichung dar (vgl. Zöller/Geimer vor § 1025 Rn. 9). Damit sind die Unterschiede im Vollstreckbarerklärungsverfahren inländischer und ausländischer Schiedssprüche weitgehend minimiert. Umso weniger logisch wäre es, für die Rechtsbeschwerde unterschiedliche Gebührensätze zu schaffen. Für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel gilt dies hingegen mangels fortgeschrittener Rechtsvereinheitlichung ersichtlich nicht in gleichem Maße, so dass sich deswegen auch andere Gebührensätze rechtfertigen. Darüber hinaus ist nach § 1065 ZPO die Rechtsbeschwerde nur gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen möglich, also im Wesentlichen die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens sowie die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen. Die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke würde voraussetzen, dass ein ganz erheblicher Teil der in § 1065 ZPO genannten Verfahren planwidrig unvollständig geregelt wäre. Es hat somit bei der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG zu verbleiben. 3. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die im Verfahren über die Erinnerung entstandenen Kosten zu erstatten (siehe § 91 ZPO; Zöller/Herget § 104 Rn. 21 "Kostentragung"; Bork in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 104 Rn. 61). 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Frage, inwieweit die Gebührenvorschrift zur Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile entsprechend auch auf ausländische Schiedssprüche anwendbar ist, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 10/08 | 22.07.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - ICC; - Verfahren, Kostenentscheidung | |
B E S C H L U S S: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.944.521 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (siehe KV 1627 mit 1620) findet auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG statt. Die Streitwertbemessung ausschließlich nach dem Hauptsachebetrag beruht auf § 48 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG, §§ 4, 6, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der unbeschränkte, nunmehr zurückgenommene Antrag auf Vollstreckbarerklärung betraf einen in Peking/VR China ergangenen ICC-Schiedsspruch vom 15.6.2007, der dem obsiegenden Kläger neben der Hauptsache und hierauf prozentual zuerkannten Zinsen auch betragsmäßig bezifferte Kosten zusprach. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren stellt ein besonderes Erkenntnisverfahren dar und ist nicht bereits Teil der Zwangsvollstreckung (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 34 Rn. 8). Maßgeblich ist demnach nur die Hauptforderung, Zinsen und Kosten sind nicht hinzuzurechnen. Das folgt aus § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Antrag unbeschränkt gestellt wird (vgl. Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn. 4838; Enders JurBüro 1998, 281/282). Daran ändert auch nichts, dass Gegenstand des Verfahrens ein ausländischer Schiedsspruch ist, in dem die Kosten ziffernmäßig, hier mit 64.267,81 € und 76.615 US-Dollar, benannt sind und damit im Falle der Vollstreckbarerklärung beigetrieben werden können (vgl. Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort: "schiedsrichterliches Verfahren"; Lappe Rpfleger 1957, 15; a.A. BGH Rpfleger 1957, 15; wohl auch OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404/1405). Denn in welcher Form Kosten zuerkannt werden, kann letztlich keine Rolle spielen. Ebenso wenig überzeugt es, insoweit zwischen in- und ausländischen Schiedssprüchen zu unterscheiden. Kosten sind nur dann Hauptsache, wenn sie, wie bei gesonderten Kostenschiedssprüchen(vgl. § 1057 Abs. 2 ZPO), den alleinigen Gegenstand des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bilden. Im Übrigen werden, wenn es um die Aufhebung von Schiedssprüchen geht, auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Nebenforderungen i.S.v. § 4 ZPO nicht berücksichtigt (BGH NJW 1957, 103; Hartmann Kostengesetze GKG Anh I § 48 (§ 4 ZPO) Rn. 21). Soweit der Senat in der Vergangenheit verschiedentlich die in inländischen wie ausländischen Schiedssprüchen betragsmäßig zuerkannten Kosten in die Streitwertbemessung einbezogen hat (vgl. z. B. Beschlüsse vom 25.10.2006, 34 Sch 022/06; vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684, dazu kritisch Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 2775; Beschluss vom 29.8.2007, 34 Sch 012/07), wird hieran nicht mehr festgehalten. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 10/05 | 22.06.2005 | Schiedsvereinbarung: - Inhalt, Bestimmtheit/Umfang, ex aequo et bono schiedsrichterliches Verfahren: - anwendbares Recht Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung - Au | |
BESCHLUSS G R Ü N D E: I. Der Antragsteller als Verpächter und der Antragsgegner als Pächter schlossen am 29.1.2003 einen Hofpachtvertrag über ein landwirtschaftliches Anwesen in D., Bayern. Der Pachtvertrag beinhaltet in § 14 eine Schiedsvereinbarung. Danach entscheidet über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. In der dem Vertrag anliegenden Schiedsvereinbarung ist geregelt: "1. Über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hofpachtvertrag - auch über die Rechtswirksamkeit des Hofpachtvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen - entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. ... 5. Die Parteien müssen vom Schiedsgericht mündlich gehört werden (rechtliches Gehör). Das Schiedsgericht bestimmt die Einzelheiten des Verfahrensgangs. Der Ort des Verfahrens wird vom Schiedsgericht bestimmt." Nach einer zusätzlichen Vereinbarung in § 16 des Pachtvertrages ist der Pächter u.a. berechtigt, die Wohnung im Obergeschoss der Hofstelle unentgeltlich zu nutzen. Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Durchführung des Pachtvertrages. Der Antragsteller rief das Schiedsgericht an und machte geltend, dass er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Antragsgegner angefochten, jedenfalls aber fristlos gekündigt habe. Der Antragsgegner bestritt die Berechtigung zur Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung. Am 31.1.2005 erließ das Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, einen begründeten Schiedsspruch, in dem der Antrag, den Pachtvertrag insgesamt für unwirksam oder nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde (Ziff. 1). Zugleich entschied es, dass der Pachtvertrag unter neuen, vom Schiedsgericht ausgearbeiteten und detailliert aufgeführten Regelungen bis 31.3.2023 fortgesetzt werde, u.a. jedoch die Wohnung zum 30.9.2005 zu räumen und herauszugeben sei (Ziff. 2). Es folgen die Kostenentscheidung (Ziff. 3), eine Anlagenauflistung (Ziff. 4) sowie Organisatorisches (Ziff. 5). Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4.3.2005 beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner hat dem Antrag widersprochen und seinerseits mit Schriftsatz vom 25.4.2005, eingegangen beim OLG spätestens am 28.4.2005, beantragt, den Schiedsspruch in den Ziff. 2 bis 5 aufzuheben. Zur Begründung macht er geltend, der Schiedsspruch sei eine Entscheidung, zu der das Schiedsgericht nicht befugt gewesen sei. Das Schiedsgericht habe sich eine eigene Rechtsetzungsmacht über die Parteien angemaßt, da es den Pachtvertrag völlig neu geregelt habe. Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Seiner Ansicht nach war das Schiedsgericht von den Parteien zu einer solchen Entscheidung ermächtigt, da die Parteien um einen Vergleichsvorschlag gebeten hätten. Hilfsweise hat er beantragt, die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat mit Beschl. v. 23.5.2005 die mündliche Verhandlung angeordnet. II. 1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist seit dem 1.1.2005 das OLG München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsordnung Justiz i.d.F. vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Der streitige Schiedsspruch wurde in Bayern erlassen. Entscheidend hierfür ist der Sitz des Schiedsgerichts, § 1043 Abs. 1 ZPO. Eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu liegt nicht vor. Die maßgeblichen Verhandlungen des Schiedsgerichts fanden am 8.7.2004 (mit Ortsbesichtigung) und 5.11.2004 (mit Zeugenvernehmung) in D. (Bayern) statt. Deshalb ist D. auch als Ort des Schiedsgerichts anzusehen (Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1043 Rz. 1). Die Ortsangabe "G.-B." (Niedersachsen) im Schiedsspruch vor den Unterschriften der drei Schiedsrichter bezieht sich, bedingt durch den Wohnsitz des Schiedsrichter-Obmanns, nur auf den Ort der schriftlichen Abfassung. Er weist keinerlei Kriterien auf, die für die Ortsbestimmung gem. § 1043 Abs. 1 S. 3 ZPO bedeutsam sind. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist gem. § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO abzulehnen, weil ein Aufhebungsgrund gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO vorliegt. a) Das Schiedsgericht war grundsätzlich zur Entscheidung über die Anträge der Schiedsparteien berufen. Die Parteien haben nämlich eine umfassende und wirksame Schiedsvereinbarung getroffen; sie betrifft auch die mit überlassene Wohnung. Im zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrag ist in § 14 die Schiedsabrede und in § 16 unter "Zusätzliche Vereinbarungen" erst die Überlassung der Wohnung im Obergeschoss des Wohnhauses geregelt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Schiedsabrede auch die Wohnraumüberlassung mit erfasst. Im Zweifel ist die Reichweite einer Schiedsklausel nämlich großzügig auszulegen (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Abschnitt I, Kap. 3, Rz. 19). Hier handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, die Wohnraumüberlassung auf der Hofstelle ist mit der Verpachtung (rechtlich untrennbar) verknüpft. Die Parteien haben ersichtlich einen einheitlichen Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Pacht und Wohnraumüberlassung gewollt. Der Vereinbarung einer Schiedsklausel auch hinsichtlich der Wohnraumüberlassung steht § 1030 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht entgegen. Vorliegend ist kein Mietverhältnis über Wohnraum i.S.d. § 549 Abs. 1 BGB betroffen, sondern ein Landpachtvertrag i.S.d. § 585 BGB, zu dessen Legaldefinition auch die Wohngebäudeüberlassung gehört. Die Mitüberlassung von Wohnraum hindert nicht die einheitliche Einordnung des Vertrages als Landpachtvertrag (Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 585 Rz. 1). Eine ausdehnende Anwendung der aus sozialen Gesichtspunkten geschaffenen Ausnahmeregelung des § 1030 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. b) Der Antragsgegner hat Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO in seinem Schriftsatz vom 25.4.2005 begründet geltend gemacht. Der Antragsgegner beruft sich zur Begründung seines Aufhebungsantrags nämlich (auch) darauf, dass das Schiedsgericht unberechtigterweise eine Billigkeits- statt einer Rechtsentscheidung getroffen habe. Dies ergibt sich aus seiner Rüge, das Schiedsgericht habe nicht die Rechtsmacht gehabt, den Pachtvertrag völlig neu zu gestalten. Es habe damit einen ihm nicht zustehenden Entscheidungsrahmen angewandt. Dieses Vorbringen betrifft den Fall des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO. Für eine rechtswirksam erhobene Rüge ist die Nennung der konkreten Umstände, die für fehlerhaft gehalten werden, ausreichend, die falsche Bezeichnung der betroffenen Rechtsnorm ist unschädlich (Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rz. 33; Zöller/Gummer, ZPO, § 551 Rz. 11). c) Der Antragsgegner ist mit diesem Vorbringen nicht präkludiert (§ 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO), insb. ist die Rügefrist des § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO (drei Monate ab Zustellung des am 31.1.2005 ergangenen Schiedsspruchs) eingehalten. d) Das Schiedsgericht hat eine Billigkeitsentscheidung getroffen. Dies ergibt sich aus der Begründung des Schiedsspruchs. So stellte sich das Schiedsgericht zur Vertragskündigung aus wichtigem Grund die Frage, ob diese Kündigung nicht doch berechtigt gewesen sei, andererseits sei dem Verpächter bewusst gewesen, dass der Pächter erhebliche Investitionen tätigen wollte. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das Schiedsgericht dann zu der Entscheidung, dass eine Vertragskündigung dem Pächter, eine Fortsetzung des bestehenden Vertrags dem Verpächter nicht zumutbar sei. Rechtliche Ausführungen zu den Ansprüchen der Schiedsparteien fehlen. Das Schiedsgericht passte im Folgenden den Pachtvertrag der aus seiner Sicht gegebenen beidseitigen Interessenlage an. e) Das Schiedsgericht war nicht befugt, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Grundsätzlich ist ein Schiedsgericht zu einer Rechtsentscheidung gem. der nach § 1051 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu ermittelnden Rechtsordnung verpflichtet, ebenso wie wenn der staatliche Richter zu entscheiden hätte (Zöller/Geimer, § 1051 Rz. 1) Eine Entscheidung nach Billigkeit setzt eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu durch beide Parteien voraus, § 1051 Abs. 3 ZPO (BGH v. 26.9.1985 - III ZR 16/84, MDR 1986, 130 = WM 1985, 1485 [1487]). Eine solche beiderseitige Ermächtigung liegt nicht vor. Im Schiedsvertrag ist keine Ermächtigung zur Entscheidung nach Billigkeit enthalten; insb. liegt auch in der Berechtigung des Schiedsgerichts, die Einzelheiten des Verfahrensgangs zu bestimmen (Nr. 5 S. 2 der Schiedsvereinbarung), keine solche Ermächtigung. Diese Befugnis bezieht sich erkennbar auf den konkreten Ablauf, also auf die Organisation des Schiedsverfahrens, nicht darauf, das Schiedsgericht von dem vorgegebenen Recht freizustellen. Eine beiderseitige Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung erging auch nicht im Laufe des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Zwar kann die Ermächtigung bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden, § 1051 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Eine ausdrückliche Ermächtigung wurde von den Parteien nicht erklärt. Auf die Auslegung möglicher Vergleichsverhandlungen im Sinne einer Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung kommt es nicht an. Eine solche Ermächtigung muss nämlich, um Zweifelsfälle zu vermeiden, ausdrücklich ergehen, § 1051 Abs. 3 S. 1 ZPO. Dies gilt nicht nur für die im Voraus erteilte Ermächtigung, sondern auch für die nachträglich, nämlich erst im Laufe des Schiedsverfahrens erteilte Ermächtigung. Auch diese Ermächtigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit als inhaltlicher Teil der Schiedsabrede der Form des § 1031 Abs. 1 ZPO (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 1051 Rz. 4). Sinn der Regelung ist es, dass die Ermächtigung zweifelsfrei und eindeutig ist. Eine konkludente Ermächtigung scheidet aus (Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Aufl., Rz. 183). Auf die vom Antragsteller angebotenen Beweise zum Vorliegen einer konkludenten Ermächtigung kommt es daher nicht an. Im Übrigen erlauben das Führen von Vergleichsverhandlungen und auch der ausdrückliche Wunsch des Antragsgegners, einen Vergleichsvorschlag durch das Schiedsgericht ausgearbeitet zu bekommen, nicht den Schluss, dass die Partei im Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen, wie geschehen, nunmehr mit einer Billigkeitsentscheidung des Gerichts einverstanden ist. f) Eine Entscheidung nach Billigkeit ohne besondere Ermächtigung hierzu durch beide Parteien stellt ein unzulässiges Verfahren dar, da die Parteivereinbarungen nicht beachtet wurden (Zöller/Geimer, § 1059 Rz. 43; BGH v. 26.9.1985 - III ZR 16/84, MDR 1986, 130 = WM 1985, 1485 [1486]). 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist insgesamt abzulehnen, weil die Entscheidung des Schiedsgerichts nach Billigkeit sich nicht auf einzelne selbständige Ansprüche der Parteien beschränkt, sondern die gesamte Sachentscheidung untrennbar darauf beruht. Sowohl die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Pachtvertrags als auch dessen Anpassung erfolgten ohne rechtlichen Maßstab allein unter Abwägung der Parteiinteressen. 4. Zugleich ist aus den dargelegten Gründen der gesamte Schiedsspruch aufzuheben, § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Senat ist hierbei nicht an den Antrag des Antragsgegners, den Schiedsspruch nur in den Ziff. 2 bis 5 aufzuheben, gebunden. Bei diesem Antrag handelt es sich nur um einen unselbständigen Antrag innerhalb des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. 5. Die Sache ist auf den hilfsweise gestellten Antrag des Antragstellers gem. § 1059 Abs. 4 ZPO an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Es handelt sich um einen zur Zurückverweisung geeigneten Fall, da die Aufhebung des Schiedsspruchs auf einem behebbaren Verfahrensfehler beruht. 6. Die Kosten des Verfahrens sind gem. § 91 ZPO vom Antragsteller zu tragen. 7. Für die Berechnung des Streitwerts wurden zunächst die Ausgleichszahlung für die Verbesserung der Wohnung i.H.v. 16.000 € und eine jährliche Pachtzahlung i.H.v. 6.769,80 €, insgesamt 22.769,80 € angesetzt. Den Wert der übrigen Regelungen schätzt der Senat gem. § 3 ZPO, so dass sich ein Gesamtbetrag von 28.800 € als Streitwert ergibt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 1/14 | 24.06.2014 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens | |
BESCHLUSS Tenor: Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt xxx als Vorsitzenden, Rechtsanwälte xxx und xxx als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin(-widerbeklagten) und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter(-widerklägerin) geführten Schiedsverfahren am 17. Dezember 2013 in München folgenden Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.921.726,39 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von … zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin in Ziffer 2 für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 25.000.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin und -widerbeklagte) befasst sich als mittel-ständischer Unternehmer mit Papierherstellung und Altpapierentsorgung. Die Antragsgegnerin (= Schiedsbeklagte und -widerklägerin) betreibt Kraftwerke im Bereich Abfallverbrennung. Diese verpflichtete sich mit Vertrag vom 28.7.2006, für die Dauer von 13,5 Jahren (mit einer Verlängerungsoption) der Antragstellerin Ersatzbrennstoffe (= EBS) zu liefern und pro gelieferter Tonne eine Zuzahlung von 45,00 € zu leisten. Ab 2010 senkte die Antragsgegnerin den vereinbarten Zuzahlungspreis ab. Sie sah sich dazu berechtigt, weil sich der Markt geändert habe. Die Antragstellerin leitete daraufhin das vertraglich vorgesehene Schiedsverfahren ein und beantragte zuletzt, die Antragsgegnerin für die Lieferperiode Dezember 2010 bis einschließlich November 2012 zu verurteilen, 6.921.726,39 € zu zahlen. Die Antragsgegnerin forderte widerklagend Zustimmung zu einer Anpassung des Zuzahlungspreises ab 31.1.2011. Weiterhin machte sie im Hinblick auf eine rückwirkend vorzunehmende Vertragsanpassung einen Anspruch wegen zu viel geleisteter EBS-Zuzahlungen geltend. Am 17.12.2013 erging in München ein Schiedsspruch, mit dem die Antragsgegnerin zur Zahlung von 6.921.726,39 € (zuzüglich Zinsen) verpflichtet (Ziffer 1), die Widerklage umfassend abgewiesen (Ziffer 2) und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt wurden (Ziffer 3). Der Schiedsspruch wurde den Parteien am 20.12.2013 zugestellt. Am 27.12.2013 wurde die Verpflichtung aus Ziffer 1 des Schiedsspruchs erfüllt. Mit Schreiben vom 20.12.2013 forderten die anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin die Gegenseite auf, bis spätestens 3.1.2013 (gemeint: 2014), später verlängert bis 10.1.2014, rechtsverbindlich zu erklären, dass sie in Folge der Entscheidung des Schiedsgerichts den EBS-Zuzahlungsbetrag von EUR 45/t EBS für die restliche Dauer des EBS Liefervertrages anerkennt und die Zuzahlungen ab Dezember 2013 in dieser Höhe wieder aufnehmen wird. Die Antragsgegnerin gab am 9.1.2014 folgende unmittelbar dem Geschäftsführer der Antragstellerin per Fax am selben Tag und per Brief am 10.1.2014 zugegangene Erklärung ab: Für die E. (=Antragsgegnerin) erklären wir, dass die E. ihren Verpflichtung aus dem EBS-Liefervertrag vom 28. Juli 2006 in der jeweils maßgeblichen Höhe nachkommen wird. Die Rückforderung ohne Rechtsgrund bezahlter Beträge bleibt ebenso vorbehalten, wie die Geltendmachung sämtlicher vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Ansprüche. Am 13.1.2014 hat die Antragstellerin Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Ziffern 2 und 3 (Abweisung der Widerklage und Kostengrundentscheidung) beantragt. Am 10.2.2014 hat die Antragsgegnerin den ihr am 22.1.2014 zugestellten Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Daraufhin hat die Antragstellerin am 25.2.2014 zu Ziffer 2 des Schiedsspruchs Vollstreckbarerklärung auf das Anerkenntnis hin beantragt sowie zu Ziffer 3 Erledigung erklärt, nachdem ein Kostenschiedsspruch mittlerweile erlassen worden war und die Antragsgegnerin hierauf am 31.1.2014 gezahlt hatte. Zu den Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens vertritt die Antragstellerin die Ansicht, diese seien der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil Anlass zur Stellung des Antrags bestanden habe. Sie habe einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als Druckmittel, sie brauche nicht abzuwarten, ob freiwillig erfüllt werde. Die Antragsgegnerin meine immer noch, dass eine Vertragsanpassung für die Zukunft grundsätzlich möglich sei. Deshalb bestehe das Bedürfnis, für ein künftiges Schiedsverfahren den Schiedsspruch über die Vollstreckbarerklärung zu sichern. Die Antragsgegnerin habe am 3.1.2014 nur eine gekürzte Zahlung auf die Rechnung der Antragstellerin vom 5.12.2013 für den Monat November 2013 geleistet und auch bis zum 3.1.2014 die geforderte Erklärung nicht abgegeben. Ihrem Verfahrens-bevollmächtigten sei bei Antragstellung die dann am 9.1.2014 abgegebene Erklärung der Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen. Denn diese sei direkt an einen ihrer Geschäftsführer übersandt worden. Aus der Erklärung sei ihr auch nicht klar ersichtlich gewesen, dass die Einleitung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens unnötig sein würde. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, dass sie im beantragten Umfang sofort anerkannt und ihre Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch umfassend erfüllt habe. Sie habe im Übrigen auch keinen Grund zur Antragstellung gegeben, vielmehr den Schiedsspruch vom 17.12.2013 vollständig umgesetzt. Sie sei nicht nur allen Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch selbst, sondern auch allen weiteren Forderungen der Antragstellerin nachgekommen, soweit diese hierauf einen Anspruch habe. Sie habe in dem Schreiben vom 9.1.2014 klargestellt, dass sie den vertraglich festgelegten Zuzahlungen unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Schiedsgerichts nachkommen werde. Auf eine Erklärung, dass die Zuzahlung bis zum Ende der Vertragslaufzeit unverändert geleistet werde, bestehe jedoch kein Anspruch, da das Schiedsgericht festgestellt habe, dass eine Anpassung des Zuzahlungspreises in der Zukunft nicht vollständig ausgeschlossen sei. Schließlich habe sie auch weitere, im Schiedsverfahren gar nicht eingeklagte EBS-Zuzahlungen in Höhe von über 10 Mio. € auf Anforderung umgehend erfüllt, überdies auch den erst am 27.1.2014 ergangenen Kostenschiedsspruch über 1.076.964,17 €. Aus der gekürzten Zahlung für den Liefermonat November 2013 könne nicht geschlossen werden, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch nicht nachkommen werde. Die EBS-Zuzahlung für November 2013 sei nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen, das Schiedsgericht habe nur über Ansprüche aus früheren Perioden entschieden. Da das Schiedsgericht angedeutet habe, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung der Zuzahlungen in Betracht käme, könne aus dem Verhalten für den Liefermonat November 2013 nicht geschlossen werden, die Antragsgegnerin werde den Schiedsspruch nicht erfüllen. Darüber hinaus sei die Zahlung des gekürzten Betrags schon vor Erlass des Schiedsspruchs eingebucht gewesen. Die Differenz sei dann bereits am 20.1.2014 nachbezahlt worden. II. Entsprechend dem Anerkenntnis ist der Schiedsspruch im zuletzt noch beantragten Umfang für vollstreckbar zu erklären. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, auch wenn der Ausspruch über die Abweisung der Widerklage als solcher (Ziffer 2) keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Denn für die Vollstreckbarerklärung besteht auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch (bzw. dessen von der Vollstreckbarerklärung betroffene selbständige Teil) nicht vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend abzusichern (BGH NJW-RR 2007, 1366; 2006, 995/996). 3. Dem Antrag ist stattzugeben, da Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Überdies hat die Antragsgegnerin den Antrag anerkannt (vgl. § 307 ZPO), was außerhalb notwendiger Amtsprüfung zu berücksichtigen ist (Senat vom 26.3.2010, 34 Sch 26/09; OLG Frankfurt vom 31.5.2001, 8 Sch 1/01 bei juris; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1064 Rn. 8; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 27 Rn. 29). III. Im Übrigen – was die Kostengrundentscheidung in Ziffer 3 angeht - haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt, die Antragstellerin ausdrücklich im Schriftsatz vom 25.2.2014 und die Antragsgegnerin zumindest konkludent (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 91a Rn. 10), da sie auf die Erledigterklärung der Antragstellerin nur noch zur Frage, wem die Kosten aufzuerlegen sind, Stellung genommen hat. 1. Der Senat hat demnach eine Entscheidung über die Kosten nach § 93 ZPO (i. V. m. § 91a ZPO) zu treffen. Der Antragstellerin sind die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens aufzuerlegen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO, weil die Antragsgegnerin keinen Anlass zur Stellung des Antrags gegeben hat. Anlass besteht dann, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten vor Antragstellung bei der Gegner den Eindruck erweckt hat, dieser werde nicht ohne gerichtliche Hilfe zu seinem Recht kommen (OLG Frankfurt vom 21.6.2013, 26 SchH 3/13 nach juris). Ein derartiger Eindruck ist hier zu verneinen. Die Hauptsacheforderung aus dem ihr am 20.12.2013 zugestellten Schiedsspruch hat die Antragsgegnerin unverzüglich bereits am 27.12.2013, also innerhalb dreier Arbeitstage, erfüllt. Die verkürzte Zahlung für die November-Lieferung ist als solche nicht Anlass, ohne weitere Aufforderung Vollstreckbarerklärung zu beantragen. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin den Differenzbetrag mit Datum vom 20.1.2014 - innerhalb eines Monats nach Zugang der schiedsrichterlichen Entscheidung, noch vor Zustellung des Antrags und innerhalb eines mit Blick auf die wirtschaftliche Dimension der Entscheidung noch hinreichend engen Zeitrahmens (vgl. Zöller/Stöber § 788 Rn. 9b) - nachbezahlt hatte, war dieser nicht Gegenstand des Schiedsspruchs. Ebenfalls bereits innerhalb weniger Arbeitstage, nämlich am 9.1.2014, hat die Antragsgegnerin auch auf Verlangen der Antragstellerin eine Erklärung zu ihrem künftigen Verhalten abgegeben. Selbst wenn die Erklärung nach Ansicht der Antragstellerin nicht ausreichend war, so hat doch die Antragsgegnerin dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit ist, den Schiedsspruch mit dem von diesem eröffneten – wenn auch geringfügigen (vgl. dort S. 29 zum noch vorhandenen Anwendungsbereich der Wirtschaftlichkeits- klausel) – Spielraum insgesamt zu akzeptieren. In dieser Lage wäre die Antragstellerin, hätte sie den von ihr behaupteten Anspruch auf Abgabe einer weitergehenden Erklärung gehalten gewesen, vor Einleitung gerichtlicher Schritte sich nochmals mit der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen (OLG Frankfurt vom 24.4.2014, 6 W 118/13 für Eilantrag nach Abmahnung), zumal eine besondere Eilbedürftigkeit für die Vollstreckbarerklärung des nicht vollstreckungsfähigen Teils des Schiedsspruchs nicht erkennbar ist. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die dazu aufgeforderte Antragsgegnerin die Erklärung dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hätte übermitteln müssen, nicht aber direkt mit dem gesetzlichen Vertreter der Partei Kontakt aufnehmen durfte. Rechnet man die fragliche Phase noch als „Annex“ zum Schiedsverfahren, so gilt § 172 ZPO ohne Abrede nicht (MüKo/Häublein ZPO 4. Aufl. §172 Rn. 3). Zustellungen unter Abweichung § 5.5 der hier vereinbarten DIS-SGO sind wirksam (Theune in Schütze Internationale Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. § 5 DIS-SGO Rn. 9). Es liegt dann im Risikobereich der Antragstellerin, wenn ihr Bevollmächtigter unmittelbar nach Ablauf einer (ohnehin angesichts der Weihnachtsfeiertage sehr knapp bemessenen) Frist (der 10.1.2014 war ein Freitag, die Antragstellung erfolgte bereits am Montag) einen Antrag bei Gericht stellt, ohne sich zu vergewissern, ob die verlangte Erklärung bereits der Partei vorliegt. 2. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO auszusprechen. 3. Der Streitwert bemisst sich nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO am Wert der abgewiesenen Widerklage, deren Vollstreckbarerklärung verfahrensgegenständlich ist. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 09/11 | 05.07.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus dem Einzelrichter bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren in München am 25. Januar 2011 folgenden Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin USD 306.587,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 14. September 2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 7.559,39 an Kosten zu zahlen. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 230.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die in L (Österreich) ansässige Antragstellerin schloss mit der in G ansässigen Antragsgegnerin, einer Handelsgesellschaft in der Rechtsform der OHG, im Herbst 2009 drei Verträge über den Kauf von Stahlschrott und dessen Lieferung nach Asien. Das Lieferziel eines der drei Verträge (Korea) wurde einvernehmlich dahin abgeändert, dass nach Taiwan geliefert werden solle. Wegen Lieferschwierigkeiten der Antragsgegnerin wurden ferner die spätest möglichen Verschiffungstermine mehrfach einvernehmlich verschoben. Mit Schreiben vom 12.1.2010 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin u.a. auf, einen der Verträge zu erfüllen und im Übrigen verbindliche Angaben zum Lieferzeitplan zu machen. Mit Schreiben vom 22.1.2010 erklärte die Antragstellerin die Aufhebung aller drei Lieferverträge und verlangte zugleich Schadensersatz in Höhe von 810.000,00 USD. Da zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht erreicht werden konnte, leitete die Antragstellerin im Frühjahr 2010 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ein Schiedsverfahren ein. Die Zuständigkeit des ernannten Einzelschiedsrichters wurde beiderseits ausdrücklich anerkannt. Ursprünglich machte die Antragstellerin dort Zahlungsansprüche über 915.000 USD geltend, reduzierte jedoch ihre Forderung noch vor der mündlichen Verhandlung auf 306.587 USD. Nach mündlicher Verhandlung hat das Schiedsgericht der Antragstellerin mit Schiedsspruch vom 25.1.2011 den zuletzt geforderten Betrag zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zugesprochen. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 25.1.2011 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben und die Vollstreckbarerklärung abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt dazu im Wesentlichen vor: Der Schiedsspruch verstoße gegen fundamentale Rechte, die einschlägige UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung (SOG) sowie die deutsche ZPO (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), weil das Schiedsgericht eine hälftige Kostenaufteilung trotz der ursprünglich völlig überhöhten Klageforderung für angemessen erachtet habe. Diese habe die Verfahrenskosten unnötig erhöht und auch eine vergleichsweise Einigung von vorneherein aussichtslos gemacht. Der Schiedsspruch sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen, da dem Schiedsgericht trotz des ausdrücklichen Wunsches der beiden Parteien die für das Schiedsverfahren erforderlichen notwendigen Kenntnisse der Eigenheiten und Besonderheiten des Schrotthandels gefehlt hätten. Nur dadurch sei zu erklären, dass für das Schiedsgericht die Begründung der Antragsgegnerin über Preisschwankungen auf dem Schrottmarkt sowie eine bestehende Schadensminderungspflicht nicht nachvollziehbar gewesen sei. Das Schiedsgericht hätte sich vor seiner Entscheidung entsprechende Sachkunde aneignen, einen entsprechenden Hinweis an die Parteien erteilen und insbesondere der Antragsgegnerin die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme einräumen müssen. Darüber hinaus sei das Schiedsgericht auf die von ihr angebotenen Beweise, insbesondere einen Sachverständigen zu den Erfordernissen eines sogenannten „performance bond“ oder zu den Preisschwankungen im Schrotthandel anzuhören, nicht eingegangen. Sie habe im Vorfeld und auch während der mündlichen Verhandlung mehrfach vergeblich darauf gedrängt, einen Schiedsrichter auszuwählen, der mit den Abläufen und Besonderheiten im Schrotthandel vertraut sei. Dadurch sei ihr Anspruch auf Gehör verletzt. Der Schiedsspruch sei aus formellen Gründen fehlerhaft. Obwohl er sich gegen die OHG als Beklagte richte, ergebe sich aufgrund dessen auch eine Haftung ihrer Gesellschafter. Der Schiedsspruch berücksichtige schließlich nicht die die Antragstellerin treffende Schadensminderungspflicht, in dessen Rahmen etwa die Pflicht zu einem Deckungskauf. Das Schiedsgericht sei auch fehlerhaft und unter Gehörsverstoß zu dem Schluss gekommen, die Antragsgegnerin sei im Schrotthandel unzuverlässig. Schließlich habe das Schiedsgericht ihren Einwand zur Notwendigkeit einer Nachfristsetzung nicht ausreichend gewürdigt. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Ausführungen des Schiedsgerichts sei davon auszugehen, dass der Vortrag dazu in der Entscheidung keine Berücksichtigung mehr gefunden habe. Die Vollstreckbarerklärung sei auch deshalb abzulehnen, weil sie mehrfach – ohne Präjudiz oder Anerkennung einer Rechtspflicht – Ratenzahlung angeboten habe. Die Antragstellerin sei daran aber nicht interessiert und versuche abermals, die Kosten in die Höhe zu treiben. Die Antragstellerin hält die gegen den Schiedsspruch erhobenen Einwände für unbegründet. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Dem Antrag fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse wegen der von der Antragsgegnerin angebotenen Ratenzahlung. Allein das Angebot, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Raten zu bezahlen, beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht. Zum einen kann nur die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vor der Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend schützen (BGH WM 2006, 1121), und zum anderen hat der Antragsteller regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Antragsgegner. Er kann im Allgemeinen – auch bei signalisierter Erfüllungsbereitschaft - nicht auf Ratenzahlung und schon gar nicht darauf verwiesen werden, abzuwarten, ob der Antragsgegner die versprochenen Raten freiwillig erfüllt (Senat vom 8.3.2007, 34 Wx 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164). 3. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden. Gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung nur anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Das bedeutet, dass bei einem Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs im förmlichen Aufhebungsverfahren nach § 1059 Abs. 1 ZPO mündlich zu verhandeln ist, im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren aber nur dann, wenn entweder gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Aufhebungsgründe begründet geltend gemacht werden oder gemäß Nr. 2 von Amts wegen zu beachten sind (vgl. BGHZ 142, 204; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1063 Rn. 1). Notwendig ist, dass die geltend gemachten Gründe dieser Art nach Aktenlage in Betracht kommen (BayObLGZ 1999, 55/57) oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass in einer mündlichen Verhandlung ein Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht wird (Senat vom 2.3.2011, 34 Sch 6/11; Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1063 Rn. 3). Dies ist aber (siehe nachstehend unter 5.) nicht der Fall. 4. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). 5. Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. a) Rügen im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d ZPO sind nicht begründet erhoben. Denn die Antragsgegnerin hat nicht schlüssig einen der dort genannten Tatbestände vorgetragen (vgl. BGH NJW 2001, 373; Reichold in Thomas/Putzo § 1059 Rn. 6). Sie hat sich noch nicht einmal auf einen dieser Tatbestände berufen. Sie lägen auch, ließen sich die Angriffe gegen die Kompetenz des Schiedsgerichts (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO) oder die angeblichen Gehörsverstöße (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO) dort einordnen, ersichtlich nicht vor oder wären präkludiert. b) Mit dem Einwand, wegen mangelnder Sachkunde habe der Schiedsrichter die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann sie schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil die Rüge präkludiert ist. Denn sie hat gegen den Schiedsrichter kein Ablehnungsverfahren in Gang gesetzt (§ 1036 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz, § 1037 ZPO). c) Der Einwand, die Anerkennung des Schiedsspruchs widerspreche, namentlich wegen unterlaufener Gehörsverstöße, dem ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. B ZPO), greift nicht durch. aa) Die unter Berufung auf Art. 38, 40 UNCITRAL-SGO erlassene Kostenentscheidung des Schiedsgerichts stellt keinen derartigen Verstoß dar. Anhaltspunkte für Willkür bestehen nicht. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung, die Kosten des Verfahrens hälftig aufzuteilen, ausführlich begründet und sich auch damit auseinandergesetzt, dass die ursprüngliche Forderung der Antragstellerin während des Verfahrens auf 1/3 ermäßigt worden ist. Weil die Antragstellerin keine eigenen Kosten für die rechtliche Vertretung geltend gemacht, bereits den Kostenvorschuss auch für die Antragsgegnerin geleistet und die Antragsgegnerin selbst auf eine drohende Insolvenzgefahr hingewiesen habe, hat es das Schiedsgericht jedoch für angemessen gehalten, die Kosten beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung können daraus nicht hergeleitet werden. bb) Verstöße gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch im Schiedsverfahren voraus, dass zum einen die Partei die Möglichkeit hat, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern - dies steht hier nicht in Zweifel -, und zum anderen das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien auch zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung, soweit erheblich, berücksichtigt (BGH NJW 1986, 1436/1438; Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11). Ein Eingehen auf alle Einzelheiten des Vorbringens in den Entscheidungsgründen ist jedoch nicht geboten (vgl. BGH NJW 1992, 2299). (1) Aus einer angeblich fehlenden Sachkunde des Schiedsgerichts lässt sich ein Gehörsverstoß nicht herleiten. Das Schiedsgericht hat sich ausweislich des Schiedsspruchs (S. 9 ff.) ausführlich mit den von der Antragsgegnerin gebrachten Einwänden und vorgelegten Unterlagen beschäftigt. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage war, ihre Position für das Gericht überzeugend darzulegen, verpflichtete das Schiedsgericht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Schiedsgericht hat das Vorbringen der Antragsgegnerin sowohl zur Kenntnis genommen als auch bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass sich das Schiedsgericht nicht an die vereinbarten Regeln in der UNCITRAL-SGO (vgl. z.B. Art. 27 für Sachverständigenbeweis) gehalten habe, wird nicht behauptet. Die Antragsgegnerin hätte dies, um Präklusion zu vermeiden, auch umgehend rügen müssen (Art. 30 UNCITRAL-SGO). Eine ausdrückliche Auseinandersetzung damit, warum das Schiedsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens für überflüssig gehalten hat, ist nicht erforderlich. Die Frage, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Gebräuchen auf dem Schrottsektor sinnvoll gewesen wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden, da eine Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs nicht stattfindet (Verbot einer revision au fond; vgl. dazu MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1059 Rn. 6). (2) Auch im Übrigen verstößt die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht gegen den materiellen ordre public. Das Schiedsgericht ist auf die Frage, ob eine Nachfristsetzung erforderlich gewesen wäre, im schriftlichen Schiedsspruch (S. 8 oben) nachvollziehbar eingegangen. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung spielt keine Rolle. Es kommt im Anerkennungsverfahren lediglich darauf an, einen Missbrauch der der privaten Schiedsgerichtsbarkeit zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Etwaige Fehler in der Rechtsanwendung genügen nicht, denn selbst die sachliche Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs stellt keinen Aufhebungsgrund dar. (3) Dass der Schiedsspruch sich auch (indirekt wegen §§ 128, 129 HGB) auf eine Haftung der Gesellschafter auswirkt, ist eine gewollte Folge des materiellen Rechts. Im Falle eines Urteils eines staatlichen Gerichts wäre dies nicht anders. Die im Tenor des Schiedsspruchs zur Leistung verurteilte OHG (vgl. § 124 HGB) ist identisch mit der Schiedsbeklagten. (4) Für sonstige Gründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnten und von Amts wegen zu berücksichtigen sind, finden sich keine Anhaltspunkte. 6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 09/07 | 05.07.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung | |
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern ..., Dr. ... und ... als Vorsitzenden bestehende Schiedsgericht erließ am ... in ... in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: I. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 108.817,14 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 29.100,00 seit 22.11.2005 und aus EUR 79.717,15 seit 24.4.2006 zu bezahlen. II. ... III. ... II. Dieser Schiedsspruch wird im unter I. dargestellten Umfang (Ziffer I.) für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 108.817,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Zwischen den Parteien war wegen Ansprüchen der Antragstellerin aus einem Bauvertrag (Subunternehmervertrag über Rohbauarbeiten an einem Mehrfamilienhaus) in München ein Schiedsverfahren anhängig. Grundlage dieses Verfahrens bildete eine Schiedsgerichtsvereinbarung, mit der die Maßgeblichkeit der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (SGO Bau) verabredet wurde. Nach dem am 9.5.2007 getroffenen Schiedsspruch wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 108.817,14 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 29.100,00 seit 22.11.2005 und aus EUR 79.717,15 seit 24.4.2006 zu bezahlen. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr am 8.6.2007 mit Fristsetzung bis zum 25.6.2007 zugestellten Antrag nicht geäußert. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren, in dem sie sich nicht eingelassen hat, kein rechtliches Gehör als Ausdruck des verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b ZPO, vgl. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gewährt wurde. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache. Mit der getroffenen Entscheidung wird die Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO vom 5.6.2007 hinfällig. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 08/07 | 07.05.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Aufhebung; Aufhebungs-/Versagungsgründe: - mangelnde Schiedsfähigkeit; - ordre public schiedsrichterliches Verfahren | |
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, den Teilschiedsspruch vom 13.12.2006 aufzuheben, wird abgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der dem Antragsgegner zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten ab dem 21.12.2007. Diese trägt der Antragsgegner zu 1) selbst. III. Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren wird auf 175.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Parteien führen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ein schiedsgerichtliches Verfahren, in dem bereits mehrere Teilschiedssprüche ergangen sind. Durch Vertrag vom 28.8.2002 schlossen sich der Antragsteller und der Antragsgegner zu 1), die Radiologen sind, unter Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Ausübung ihrer Tätigkeit in einer kassen- und privatärztlichen Gemeinschaftspraxis zusammen, die der Antragsgegner zu 1) vorher mit einem anderen Radiologen betrieben hatte. Dessen Vertragsarztsitz sollte der Antragsteller im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens übernehmen. Der Gesellschaftsvertrag (GV) enthält in § 24 eine Schiedsklausel, nach der Streitigkeiten aus dem Vertrag, einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrags, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht entschieden werden. Nähere Einzelheiten zum Verfahren regelt die am selben Tag abgeschlossene Schiedsgerichtsvereinbarung. Sie besagt in § 3 u. a., dass das Schiedsgericht in der Gestaltung des Verfahrens frei ist, der Vorsitzende für dessen schnelle Durchführung zu sorgen hat, der Schiedsspruch aufgrund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden soll und ergänzend die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO gelten. Nach Aufnahme der gemeinsamen Berufstätigkeit kam es zu Spannungen unter den Gesellschaftern und schließlich zu einer außerordentlichen Kündigung des Antragsgegners zu 1), über deren Wirksamkeit und Folgen zunächst Streit bestand. Durch Teilschiedsspruch vom 15.3.2006 stellte das Schiedsgericht auf Antrag des Antragsgegners zu 1) und dortigen Schiedsklägers unter anderem fest, dass die mit Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis vom 28.8.2002 zwischen dem Schiedskläger und dem Schiedsbeklagten begründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 7.4.2005 ihr Ende gefunden und der Schiedskläger sein Übernahmerecht nach § 18 Ziffer 1 GV wirksam ausgeübt hat. Der Schiedsbeklagte wurde zur Räumung der Praxis verpflichtet. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs wies der Senat am 20.12.2006 (34 Sch 016/06) zurück. Im selben schiedsgerichtlichen Verfahren erhob der Antragsgegner Anspruch auf den Kassenarztsitz, den der Antragsteller innehat, und berief sich auf § 20 Ziffer 3 GV, der wie folgt lautet: 3. Jeder Arzt, der aus diesem Vertrag ausscheidet, verpflichtet sich, seinen Kassenarztsitz im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens zugunsten der Gemeinschaftspraxis auszuschreiben. Er verpflichtet sich, alles Erforderliche zu tun, damit die Übertragung des Arztsitzes zugunsten der Gemeinschaftspraxis durch den Zulassungsausschuss vorgenommen werden kann. Will keiner der Vertragschließenden die bisher geführte Gemeinschaftspraxis fortsetzen, so kann im Einvernehmen der Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis jeder Arzt seinen Kassenarztsitz weiter nutzen. Am 13.12.2006 erging durch das Schiedsgericht in München hierzu folgender Teilschiedsspruch: I. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, einen Antrag auf Ausschreibung seines Kassenarztsitzes bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) zu stellen. Der Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt, gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) in M. einen Verzicht auf seinen Kassenarztsitz gemäß § 103 Abs. 4 S. 1 in Verbindung m. § 103 Abs. 6 S .1 SGB V zugunsten der vom Schiedskläger betriebenen radiologischen Praxis ... zu erklären. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der Antragsteller trägt vor, der Schiedsspruch verstoße gegen den Grundsatz des ordre public, da dieser ihn zur Erfüllung eines nach § 138 BGB nichtigen Vertrages verpflichte. Die Nichtigkeit beruhe darauf, dass die Verpflichtung zum Verzicht auf den Vertragsarztsitz in Verbindung mit dem Ausschluss einer Abfindung seines Gesellschaftsanteils zu einer unangemessenen Benachteiligung mit der Folge des vollständigen Verlustes seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz führe. Hierdurch werde er in seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG widerrechtlich verletzt. Außerdem sei der gegenständliche Anspruch nicht schiedsfähig. Es handle sich um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch, über den die Parteien auch keine vergleichsweise Regelung hätten treffen können, weil die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags auch auf die Schiedsvereinbarung durchschlage. Der Antragsteller beantragt die Aufhebung des Teilschiedsspruchs. Mit Wirkung vom 1.5.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners zu 1) eröffnet und der Antragsgegner zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat am 28.11.2007 die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erklärt. Er hält den vom Antragsteller verfolgten Anspruch zur Insolvenzmasse gehörig. Am 30.1.2008 hat der Antragsgegner zu 1) ebenfalls die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Er bestreitet die Legitimation des Insolvenzverwalters und trägt vor, der Kassenarztsitz sei ein unveräußerliches und unpfändbares Recht, welches nicht in die Insolvenzmasse falle. In der Sache halten sowohl der Antragsgegner zu 1) als auch der Antragsgegner zu 2) den Antrag für unbegründet. Die Antragsgegner beantragen deshalb, den Antrag auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 11.2.2008 mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 14.4.2008 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. 1.Für Anträge auf Aufhebung von in Bayern ergangenen Schiedssprüchen (§ 1059 ZPO) ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist jedenfalls zwingend (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1062 Rn. 1) und einer abweichenden Parteivereinbarung nicht zugänglich (vgl. Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1062 Rn. 1). Gegen einen den Förmlichkeiten des § 1054 ZPO entsprechenden endgültigen Teilschiedsspruch - wie den in anwaltlich beglaubigter Ablichtung vorgelegten vom 13.12.2006 - ist der Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO statthaft (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 18 Rn. 6). Die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eingehalten. 2. Der Insolvenzverwalter (Antragsgegner zu 2) hat das Verfahren wirksam aufgenommen (§ 240 Satz 1 ZPO; § 85 InsO). Der Antragsgegner zu1) als Gemeinschuldner ist kraft Gesetzes aus dem Verfahren ausgeschieden. a) Das Verfahren auf Aufhebung des Teilschiedsspruchs wird nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln über die Wirkung der Insolvenzeröffnung unterbrochen, weil es zwingend zur mündlichen Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO führt (vgl. BGH WM 1967, 56/57; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 16 Rn. 49). Der fragliche Anspruch gehört zur Insolvenzmasse des Gemeinschuldners. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters ist also auf die Insolvenzmasse beschränkt. Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse gehören Vermögensgegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 InsO). Forderungen unterliegen der Zwangsvollstreckung nur insoweit, als sie pfändbar sind, § 851 Abs. 1 ZPO. Die Unpfändbarkeit kann sich entweder aus einer gesetzlichen Regelung oder aus dem Ausschluss der Übertragbarkeit ergeben (Eickmann in Eickmann/Flessner u.a. InsO 2. Aufl. § 36 InsO Rn. 3). Unübertragbar ist eine Forderung, wenn sie ein höchstpersönliches Recht betrifft (Zöller/Stöber § 851 Rn. 3; Palandt/Grüneberg BGB 67. Aufl. § 399 Rn. 6). Die Zulassung als Vertragsarzt stellt sich als Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung, hier der Zulassungs- und Berufungsausschüsse (§§ 96, 97 SGB V), dar. Mit ihr wird dem Berechtigten die Befugnis übertragen, im System der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherten gesetzlicher Krankenkassen mit Wirkung für diese zu behandeln. Die Zulassung setzt eine Reihe von Qualifikationen voraus, die in der Person des Arztes erfüllt sein müssen (vgl. § 95 Abs. 1 und § 95a SGB V i.V.m. § 43 Abs. 2 ff. Ärzte-ZV; § 98 Abs. 2 Nr. 10 SGB V i.V.m. §§ 18, 20, 21 Ärzte-ZV). Die Zulassung ist daher untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden (BVerfG NJW 1998, 1776/1778). Als öffentlich-rechtliche Berechtigung kann die Zulassung bei Vermögensverfall des Vertragsarztes nicht in die Insolvenzmasse fallen mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter über sie verfügen und sie verwerten könnte (BSG vom 10.5.2000 Az. B 6 KA 67/98 R Rn. 2). (1) Grundlage des zwischen den Parteien streitigen Anspruchs ist jedoch nicht die Zulassung des (insolventen) Schuldners, sondern sind die vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten des (nicht insolventen) Antragstellers aus § 20 Ziffer 3 GV an der Rückübertragung des Vertragsarztsitzes an den Antragsgegner zu 1) zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens. Der Antragsgegner zu 1) ist Inhaber der Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag. Zwar standen die Ansprüche ursprünglich der aus dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 1) gebildeten Gesellschaft zu (BGH NJW 2002, 3536/3538). Bei Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht fortgesetzt werden, eine Einmann-Gesellschaft gibt es nicht (Palandt/Sprau § 705 Rn. 1). Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag jedoch vereinbaren, dass der Letzte das Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt (BGH NJW 1994, 796). Hierfür genügt die allgemeine Fortsetzungsvereinbarung. Das Gesellschaftsvermögen wächst dann dem Übernehmenden an (Palandt/Sprau § 736 Rn. 4). Aufgrund der Vereinbarung in § 18 Ziffer 1 GV fiel das Gesellschaftsvermögen einschließlich aller Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag wegen der wirksamen außerordentlichen Kündigung an den Antragsgegner zu 1). Die Mitwirkungspflichten des Antragstellers bestehen nach der vertraglichen Regelung aus der Stellung eines Antrags auf Ausschreibung des Kassenarztsitzes sowie der Mitwirkung an weiteren Handlungen, die zur Übertragung der kassenärztlichen Zulassung an den Antragsgegner zu 1) erforderlich sind. Aus § 103 Abs. 4 SGB V ergibt sich, dass eine Ausschreibung des Kassenarztsitzes erfolgen kann, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet. Da andere Alternativen nicht einschlägig sind, kommt hier nur der Verzicht auf die Zulassung in Betracht. Die Frage der Übertragbarkeit stellt sich für die Verpflichtung des Antragstellers zur Stellung eines Antrags auf Ausschreibung wie für die Verpflichtung zum Verzicht auf die kassenärztliche Zulassung gleichermaßen. Zwar ist der Antrag auf Ausschreibung an die Kassenärztliche Vereinigung zu stellen, während die Zulassungsgremien für die Entgegennahme der Erklärung über den Verzicht zuständig sind. Auch hat der Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes keine unmittelbare Auswirkung auf die kassenärztliche Zulassung. Dennoch hängen beide sachlich untrennbar zusammen, da die vertraglich vereinbarte Rückübertragung des Kassenarztsitzes an den Antragsgegner zu 1) sich nur umsetzen lässt, wenn außer dem Antrag auf Ausschreibung zugleich eine Verzichtserklärung hinsichtlich der kassenärztlichen Zulassung abgegeben wird, § 95 Abs. 7 SGB V. Nach der vertraglichen Regelung wurde nicht das Recht auf Ausübung des Verzichts als solches übertragen, so dass es für die Frage der Übertragbarkeit auch nicht darauf ankommt, ob es sich um ein selbständiges oder akzessorisches Gestaltungsrecht handelt oder inwieweit unabtretbare Ansprüche dennoch der Pfändung unterliegen können (BGH WM 2008, 415; WM 2007, 1033; NJW 2003, 1858/1859; Hüßtege in Thomas/Putzo § 857 Rn. 7; Zöller/Stöber § 857 Rn. 3). Vielmehr hat sich der Antragsteller verpflichtet, bei Eintritt gewisser Voraussetzungen sein Gestaltungsrecht selbst in einer bestimmten Art und Weise auszuüben, indem er eine Verzichtserklärung abgibt. Daher greift auch nicht der teilweise vertretene Ansatz, der Verzicht auf die Zulassung sei als actus contrarius wie die Zulassung selbst als höchstpersönliches Recht zu behandeln (Dahm in Anm. zu OLG Hamm und LG Essen MedR 1989, 567/568). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Verzichtserklärung ist auch hinsichtlich eines höchstpersönlichen Rechts grundsätzlich möglich (BGH NJW 2002, 3536; OLG Düsseldorf vom 29.4.2004 Az. I-6 U 123/03 Rn. 39 zitiert nach juris; OLG Hamm MedR 1998, 565). Wenn die Verpflichtung zur Abgabe eines Verzichts hinsichtlich der kassenärztlichen Zulassung rechtlich möglich ist, ist die Verpflichtung zur Stellung des mit weit weniger direkten Auswirkungen auf die höchstpersönliche Zulassung verbundenen Antrags auf Ausschreibung erst recht zulässig. Da der Rechtscharakter der Ansprüche einer Übertragbarkeit nicht entgegensteht, unterfallen sie als pfändbares Vermögen auch den insolvenzrechtlichen Regelungen. d) Für die Insolvenzmasse handelt es sich um einen Aktivprozess, der nach § 85 InsO aufgenommen werden kann, wenn - wie hier - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsstreit für den Schuldner anhängig ist, d.h. er einen zur Vermehrung der Masse dienlichen Anspruch verfolgt (Zöller/Greger § 240 Rn. 10). Die formelle Parteirolle ist nicht entscheidend (Hüßtege in Thomas/Putzo § 240 Rn. 9). 3. Der Antrag ist nicht begründet. In § 1059 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Aufhebungsgründe abschließend normiert. Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn der Antragsteller einen der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend macht oder wenn das Gericht einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO feststellt (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 31). a) Eine Aufhebung des Teilschiedsspruchs mangels Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO) kommt nicht in Betracht. Nach § 1030 Abs. 1 ZPO kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein, ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch hingegen nur dann, wenn die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. Die Einordnung der gegenständlichen Ansprüche als vermögensrechtlich oder nicht-vermögensrechtlich kann dahin stehen. Denn nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sind nur dann nicht schiedsfähig, wenn der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol dahingehend vorbehalten hat, dass niemand außer dem staatlichen Richter in der Lage sein soll, den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen, weder die Parteien durch Vergleich noch ein Schiedsgericht durch Schiedsspruch (BGH NJW 2004, 2898/2899; Zöller/Geimer § 1030 Rn. 2). In §§ 95 ff. SGB V betreffend die Teilnahme von Ärzten an der kassenärztlichen Versorgung sowie in den Vorschriften der Ärzte-Zulassungsverordnung fehlen entsprechende Regelungen, durch die den Parteien jedenfalls für die hier zu beurteilenden gesellschaftsvertraglichen Ansprüche die Dispositionsbefugnis vorenthalten wird. Ergänzend verweist der Senat auf seine Ausführungen zu II 2 b). b) Auch ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) liegt nicht vor. Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts rügt, indem das Schiedsgericht die Sittenwidrigkeit des Gesellschaftsvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB zu Unrecht abgelehnt habe, kann er damit nicht durchdringen. (1) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Die materielle Rechtsanwendung unterliegt grundsätzlich nicht einer inhaltlichen Nachprüfung („révision au fond“) durch ein staatliches Gericht (statt aller Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1059 Rn. 18). Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts werden ebenso hingenommen wie bei unanfechtbaren Entscheidungen deutscher staatlicher Gerichte. Denn weder das Aufhebungsverfahren noch das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eröffnen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greifen die Grundsätze des ordre public ein (BayObLG vom 25.8.2004, 4Z Sch 013/04 Rn. 13 zitiert nach juris; vgl. auch BGH NJW 1990, 3210/3211; 2002, 960/961). aa) § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO setzt somit voraus, dass der Schiedsspruch als solcher der öffentlichen Ordnung widerspricht, etwa weil die Grundrechte missachtet wurden, Restitutionsgründe vorliegen (vgl. BGH NJW 2001, 373/374) oder der Schiedsspruch auf einem zu missbilligenden Verfahren beruht. So verstößt beispielsweise die Verurteilung zu einer verbotenen oder offensichtlich sittenwidrigen Handlung, zur Erfüllung eines offensichtlich sittenwidrigen Vertrags oder die Erwirkung des Schiedsspruchs durch Betrug (BGH NJW 2001, 373) gegen den ordre public. Auch die Verletzung einer Norm, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder ein untragbarer Widerspruch zu inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen kann die Annahme des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO rechtfertigen (vgl. BayObLG a.a.O.). bb) Die Nachprüfung durch das staatliche Gericht hat sich dabei auf bestimmte fundamentale Normen zu beschränken (Zöller/Geimer § 1059 Rn 56). Da Schiedssprüche regelmäßig die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) oder Art. 14 GG (Eigentum) berühren, ist es erforderlich, im privaten Rechtsverkehr die ordre-public-Prüfung auf den Kernbereich der Grundrechte zu beschränken (Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Kap. 25 Rn. 2326). Nichts anderes kann im Bereich der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gelten. cc) Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kann nicht nur dann vorliegen, wenn der Schiedsspruch selbst gegen die guten Sitten (§138 BGB) verstößt, sondern auch, wenn der Schiedsspruch einem Anspruch aus einem nach § 138 BGB nichtigen Vertrag stattgibt. Dies gilt mit Rücksicht auf die dem Schiedsgericht von den Parteien übertragene Kompetenz zur Rechtsfindung aber nur in den Fällen offensichtlicher Nichtigkeit (Lachmann Rn. 2324 unter Hinweis auf KG vom 27.5.2002 Az. 23 Sch 06/02). (2) Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers ist vorliegend das Ergebnis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts im oben genannten Sinne unvereinbar. aa) Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhaltsaufklärung des Schiedsgerichts an Verfahrensmängeln leidet, insbesondere der zum verfahrensrechtlichen ordre public gehörende Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) verletzt wurde. Das Schiedsgericht hat die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen des Antragsstellers, insbesondere die existenzbedrohende Verbindung der Verpflichtung zum Verzicht auf den Kassenarztsitz mit dem Ausschluss einer Abfindung für den immateriellen Praxiswert in seiner Begründung (§ 1054 Abs. 2 Satz 1 ZPO) aufgeführt und berücksichtigt. bb) Das Ergebnis des Schiedsspruchs erscheint auch nicht dadurch untragbar, dass das Schiedsgericht die Auseinandersetzung über den Vertragsarztsitz und die Streitfrage über die Wirksamkeit der Abfindungsregelung in getrennten Teilschiedssprüchen entschieden und jeweils für wirksam erachtet hat. Auch wenn es aus Sicht des Antragstellers erkennbar darauf ankommt darzulegen, dass die Sittenwidrigkeit des Vertrags gerade auf der Verbindung von Verzichtsverpflichtung, Abfindungsausschluss und Wettbewerbsverbot beruht, begründet die Aufteilung des Streitstoffs und die gesamte Entscheidung darüber keinen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts. Denn dass sich die Aufteilung des Streitstoffs als Akt der Willkür darstellen würde, also das Vorgehen nach den für das Schiedsgericht maßgebenden Vorschriften nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass es auf sachfremden Erwägungen beruhe, ist nicht ersichtlich. In der Gestaltung des Verfahrens ist das Schiedsgericht nach § 3 Satz 1 der gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung frei. Der Erlass eines Teilschiedsspruchs über einen abtrennbaren und entscheidungsreifen Teil des Streitstoffs liegt darüber hinaus grundsätzlich im Ermessen des Schiedsgerichts (Lachmann Kap. 19 Rn. 1720). Zudem haben die Parteien selbst in § 23 GV die Unabhängigkeit der einzelnen vertraglichen Regelungen in einer salvatorischen Klausel festgelegt und damit jedenfalls materiellrechtlich den Grundsatz einheitlicher Betrachtung (§ 139 BGB) abweichend bestimmt. Auch unter Berücksichtigung materieller Aspekte ist es nicht offensichtlich unvertretbar, die Regelungen über den Verzicht auf die kassenärztliche Zulassung und den Ausschluss des Abfindungsanspruchs getrennt zu beurteilen. Die Regelungen zur Abfindung betreffen die Aufteilung des materiellen und immateriellen Praxisvermögens. Die Rechte am Vertragsarztsitz wie auch an der Zulassung stellen keine verwertbare Vermögensposition dar (LSG NRW NJW 1997, 2477/2478). Auch wenn die öffentlichrechtliche Konzession entscheidende Grundlage für die Realisierung des Praxiswertes ist, ist sie dennoch nicht handelbar. Der Gesetzgeber wollte, wie sich auch aus der Regelung in § 103 Abs. 4 Satz 6 SGB V ergibt, einen Konzessionshandel verhindern (Rehborn Die Arztpraxis in Krise und Insolvenz Rn. 435). Unabhängig davon hatte das Schiedsgericht trotz der getrennten Schiedssprüche die Bedeutung der kassenärztlichen Zulassung für den Antragsteller auch unter dem Aspekt des Ausschlusses einer Abfindung im Auge und setzt sich im gegenständlichen Teilschiedsspruch mit den Folgen aus beiden Bereichen auseinander. cc) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch den Schiedsspruch zur Erfüllung eines Anspruchs aus einem offensichtlich nichtigen Gesellschaftsvertrag verpflichtet würde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 3536) lässt sich entnehmen, dass eine gesellschaftsvertragliche Regelung über die Pflicht des in eine Gemeinschaftspraxis eintretenden Vertragsarztes, auf seinen Kassenarztsitz bei Ausscheiden aus der Gesellschaft zugunsten der bisherigen Gemeinschaftspraxis zu verzichten, grundsätzlich zulässig ist. Dem steht die Tatsache, dass eine direkte (Rück-) Übertragung nicht möglich ist, sondern ein Nachbesetzungsverfahren mit eigener Entscheidungsbefugnis des Zulassungsausschusses durchgeführt werden muss, nicht entgegen (BGH NJW 2002, 3536/3538). Die Frage, ob beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus wichtigem Grund im Gesellschaftsvertrag wirksam ein Ausschluss des Anspruchs auf Ausgleich des immateriellen Praxiswertes vereinbart werden konnte und welche Auswirkungen eine eventuelle Teilnichtigkeit dieser Klausel für den Gesamtvertrag hat, macht den Vertrag, unabhängig von ihrer Beantwortung, jedenfalls nicht offensichtlich nichtig. Darüber hinaus stellt sich die Frage hier nicht, weil der Ausschluss von Abfindungsansprüchen nach § 19 GV nicht Gegenstand dieses Schiedsspruchs ist. dd) Auch das Ergebnis der schiedsgerichtlichen Rechtsanwendung hält dem beschränkten Prüfungsmaßstab des ordre public stand. Das Schiedsgericht hat berücksichtigt, dass der Antragsteller den Vertragsarztsitz nicht mit in die Praxis eingebracht hat, dass er erst verhältnismäßig kurz in der Gemeinschaftspraxis tätig war, dass er keinen Ausgleich für den immateriellen Praxiswert erhält, dass die Möglichkeit, eine eigene kassenärztliche Zulassung zu erreichen, zwar in München und Umgebung besonders erschwert ist, nicht aber anderswo, und der Antragsteller weder gegen den Antragsgegner zu 1) noch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Anspruch auf eine Zulassung in einen bestimmten Gebiet hat, dass nur ein verhältnismäßig kurzes Wettbewerbsverbot vereinbart wurde und dass das Verhalten des Antragstellers zur Kündigung führte. In den konkreten Abwägungs- und Gewichtungsvorgang der maßgeblichen Umstände durch das Schiedsgericht hat der Senat nicht einzugreifen. Wenn das Schiedsgericht angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller die kassenärztliche Zulassung nicht mit in die Gemeinschaftspraxis eingebracht hat, den Rechten des Antragsgegners zu 1) aus Art. 12 GG den Vorrang einräumt und die Wirksamkeit der Verpflichtung zum Verzicht auf die kassenärztliche Zulassung durch den Antragsteller annimmt, obwohl der Antragsteller eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen geleistet hatte, ist dies jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des ordre public auch dann nicht untragbar, wenn dem vom Schiedsgericht zur Begründung herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs insoweit eine nicht in allen Punkten vergleichbare Ausgangslage zugrunde lag. Auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Wettbewerbsverbots ergibt sich hierfür nichts anderes. Erst recht führt die Tatsache, dass aufgrund der in § 103 Abs. 6 Satz 1 SGB V geregelten entsprechenden Anwendung des § 103 Abs. 4 SGB V auf die Gemeinschaftspraxis den in der Praxis verbleibenden Vertragsärzten ein eigenes Recht zusteht, die Ausschreibung zu beantragen, weder dazu, dass hierüber keine wirksame vertragliche Verpflichtung begründet werden könnte, noch dazu, dass ein Schiedsspruch, der diese Verpflichtung feststellt, aus Gründen des ordre public als unwirksam zu betrachten ist. dd) Der Schiedsspruch ist auch nicht deswegen aufzuheben, weil in der Geltendma-chung des Anspruchs ein im Rahmen der ordre public-Prüfung zu berücksichtigender Verstoß gegen den Grundsatz des Schikaneverbots (§§ 242, 226 BGB) zu sehen wäre. Hierfür genügt nicht, dass jemand subjektiv aus verwerflichen Gründen von seinen Rechten Gebrauch macht. Es muss feststehen, dass die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringen kann und ein berechtigtes Interesse nicht wenigstens mitbestimmend gewesen ist (Palandt/Heinrichs § 226 Rn. 2). Selbst wenn der Antragsgegner zu 1) durch die Aufnahme eines Nuklearmediziners die Mindestvoraussetzungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der radiologischen Praxis geschaffen hätte oder schaffen könnte, steht das Fehlen jeglichen Vorteils für den Antragsgegner zu 1), mit Hilfe der kassenärztliche Zulassung einen weiteren Radiologen aufzunehmen, schon wegen des nicht vollständig deckungsgleichen Tätigkeitsschwerpunkts zwischen Radiologen und Nuklearmedizinern nicht fest. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Davon sind die Kosten auszunehmen, die der Antragsgegner zu 1) nach seinem Ausscheiden von Gesetzes wegen durch die wirksame Aufnahme des Prozesses durch den Antragsgegner zu 2) selbst veranlasst hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 07/12 | 21.06.2012 | ||
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern xxx bestehende Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 8. November 2010 in P./Tschechische Republik folgenden - seit 15. Dezember 2010 rechtskräftigen - Schiedsspruch: 1. Der Beklagte, ständig wohnhaft xx, Bundesrepublik Deutschland, mit Sitz D. … ist verpflichtet, dem Kläger, der Gesellschaft xxx mit Sitz in P. einen Betrag von 74.978,84 CZK nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug andauert, gültigen Reposatzes zu zahlen, erhöht um 7 Prozentpunkte des Betrages von 12.135,97 CZK ab 21.11.2006 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunkte des Betrages von 7.098, 60 CZK ab 22.12.2006 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.491,83 CZK ab 23.1.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 4.643,88 CZK ab 23.2.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 4.256,55 CZK ab 25.3.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.570,87 CZK ab 23.4.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.534,78 CZK ab 27.5.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 5.931,39 CZK ab 24.6.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 7.907,74 CZK ab 27.7.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 2.724,05 CZK ab 25.8.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 3.017,55 CZK ab 24.9.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 13.740,58 CZK ab 24.10.2007 bis zur Bezahlung, nebst Verzugszins in der Höhe des durch die Tschechische Nationalbank festgelegten und für den ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres, in dem der Verzug dauert, gültigen Reposatzes, erhöht um 7 Prozentpunke des Betrages von 2.925,05 CZK ab 25.11.2007 bis zur Bezahlung, dies alles innerhalb von 15 Tagen ab Erlangung der Rechtskraft dieses Schiedsspruches unter der Sanktion der gerichtlichen Vollstreckung. 2. Der Beklagte xx, ständig wohnhaft xx, Bundesrepublik Deutschland, mit Sitz D. … ist verpflichtet, dem Kläger, der Gesellschaft xx, mit Sitz in P., die Kosten des Schiedsverfahrens in einer Gesamthöhe von 30.840,- CZK zu zahlen, und zwar zu Händen der Rechtsanwältin des Klägers, xx, Anwaltskanzlei mit Sitz P., und zwar innerhalb von 15 Tagen ab der Rechtskraft dieses Schiedsspruches unter der Sanktion der gerichtlichen Vollstreckung. II. Dieser oben aufgeführte Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Oberlandesgerichts Karlsruhe angefallen sind. Diese hat die Antragstellerin zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 4.200 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruchs, den das Schiedsgericht bei der Wirtschaftsstrafkammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik am 8.11.2010 in P. erlassen hat. Die Parteien schlossen am 26.4.2006 einen Vertrag über Beratungsserviceleistungen. Dieser Vertrag enthält folgende Schiedsklausel: Sämtliche Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag und im Zusammenhang mit ihm, die nicht durch Verhandlungen der Parteien beigelegt werden können, werden endgültig bei dem Schiedsgericht der Handelskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik gemäß dessen Verfahrensordnung durch drei Schiedsrichter entschieden. Die Antragstellerin gewährte dem Antragsgegner rechtliche, steuerliche und sonstige Beratungsleistungen, machte dafür restliche Vergütung geltend und rief deswegen unter dem 18.12.2009 das Schiedsgericht an, das mit Schiedsspruch vom 8.11.2010 dem Leistungsantrag, wie im Tenor niedergelegt, stattgab. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original nebst deutscher Übersetzung und der Schiedsvereinbarung in Ablichtung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.11.2011 beim Oberlandesgericht Karlsruhe Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 2.5.2012 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Verfahren gemäß § 281 ZPO an das Oberlandesgericht München verwiesen. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Äußerung. II. Der Antrag ist erfolgreich. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München schon aufgrund der bindenden Verweisung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), im Übrigen gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471) zuständig. 2. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425) enthält keine Vorschriften die formellen Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat betreffend. Die deshalb maßgebliche Bestimmung von Art. IV UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden:UN-Ü; deutscher Text bei Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 vor Rn. 1) verlangt, dass die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, die gehörig legalisierte Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift vorlegt, außerdem die Urschrift der Schiedsvereinbarung. Insoweit gilt aber nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip. Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin hat dem genügt, in- dem sie den Schiedsspruch im Original sowie in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, ohne dass es für den Senat hieran irgendwelche Authentizitäts- oder Identitätszweifel gibt. 3. Der endgültige und mit Rechtskraftklausel versehene Schiedsspruch ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Versagungsgründe weder dargetan, noch ersichtlich sind. Der Antragsgegner hat nicht am Schiedsverfahren teilgenommen. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs konnte ihm die Klage nicht zugestellt werden; das Schiedsgericht hat ihm einen "Empfangsboten" zur Zustellung von Schriftstücken bestellt (opatrovník = Treuhänder). Dies allein bildet als solches keinen (absoluten) Anerkennungsversagungsgrund (siehe dazu BGH SchiedsVZ 2009, 126). Denn Verfahrensverstöße gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. b UN-Ü, wozu neben sonstigen Gehörsverstößen die nicht gehörige Inkenntnissetzung vom schiedsrichterlichen Verfahren gehört, macht der Antragsgegner auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht geltend. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Gehörsverstoß kausal für die getroffene Entscheidung werden konnte. Darüber hinaus sind auch Versagungsgründe gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UN-Ü nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Verfahren des Schiedsgerichts, nachdem die Schiedsklage dem Antragsgegner sowohl unter seiner Geschäfts- als auch unter seiner Wohnanschrift nicht zugestellt werden konnte. Das vom Schiedsgericht eingehaltene Verfahren entspricht § 9 Abs. 7 seiner von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung. 4. Für die an sich mögliche Konkretisierung der Zinsentscheidung (vgl. BGH MDR 2012, 186) - das Schiedsgericht hat auf den Reposatz der Tschechischen Nationalbank Bezug genommen - besteht hier kein Bedarf. Die Reposätze lassen sich - auch für die Vergangenheit - zweifelsfrei auf der Internetseite der Tschechischen Nationalbank (http://www.cnb.cz) abrufen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 281 Abs. 3 Satz 2 und § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO und die Streitwertbemessung aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 07/08 | 21.08.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch, inländisch; - Verfahren, Kostenentscheidung | |
B E S C H L U S S: I. Die Verfahren 34 Sch 007/08 (Antrag vom 17.6.2008) und 34 Sch 009/08 (Antrag vom 30.6.2008) werden miteinander verbunden. Führend ist das ältere Verfahren (34 Sch 007/08). II. Der Einzelschiedsrichter erließ in Nürnberg in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter geführten Schiedsverfahren A. am 13. Juni 2008 folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut: 1. Die Schiedsbeklagte zahlt zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung 3.000,-- EUR (in Worten: Dreitausend EUR) bis 30.9.2008 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13.6.2008 an die Schiedsklägerin zu Händen deren Prozessbevollmächtigten. 2. Von den gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens tragen die Schiedsbeklagte 78% und die Schiedsklägerin 22%. B. am 27. Juni 2008 folgenden gesonderten Kostenschiedsspruch: Die von der Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin nach dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 13.6.2008 zu erstattenden Kosten werden auf EUR 2.427,01 (in Worten: Zweitausendvierhundertsiebenundzwanzig EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 17.6.2008 festgesetzt. III. Diese unter II. A. und B. wiedergegebenen Schiedssprüche werden für vollstreckbar erklärt. IV. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird auf 5.427,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren erließ das Schiedsgericht am 13.6. sowie am 27.6.2008 die oben wiedergegebenen Schiedssprüche. Unter Vorlage beider Schiedssprüche im Original hat die Antragstellerin unter dem 17.6. und 30.6.2008 deren Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin macht gegen die Schiedssprüche keine Aufhebungsgründe geltend, erkennt sie an und beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Sie ist der Ansicht, dass sie keinen Anlass zur Einleitung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens gegeben habe, da die Forderung aus dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut noch nicht fällig sei. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie bereits jetzt ein berechtigtes Interesse an der Vollstreckbarerklärung habe, da die Antragsgegnerin erhebliche Zahlungsschwierigkeiten habe. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in Nürnberg ergangenen Schiedssprüche (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage der Schiedssprüche im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Antragstellerin hat auch hinsichtlich des Schiedsspruchs vom 13.6.2008 ein Rechtsschutzbedürfnis, die Vollstreckbarerklärung zu betreiben. Der Umstand, dass die vollstreckungsfähige Forderung erst zukünftig fällig sein wird, steht dem nicht entgegen (vgl. Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = OLG-Report 2007, 493). Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind hinsichtlich beider nach § 1053 Abs. 2, § 1054 ZPO bzw. § 1057 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1054 ZPO ergangenen Schiedssprüche weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 91 ZPO die gesamten Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Eine Kostenquotelung nach § 93 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin Anlass gegeben hat, die Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche zu betreiben. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin war Ursache für das angesichts des relativ bescheidenen Betrags von 3.000,00 € weit hinausgerückte Zahlungsziel im Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut der Umstand, dass die Schiedsbeklagte "klipp und klar" erklärt hatte, zur sofortigen und alsbaldigen Zahlung nicht in der Lage zu sein. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass die Antragsgegnerin auf den Kostenschiedsspruch bis heute keine Zahlungen geleistet hat, obwohl die daraus resultierende Forderung sofort fällig war. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. 7. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 3, 5 ZPO. Die im gesonderten Kostenschiedsspruch zuerkannten Kosten des Verfahrens sind bei der Berechnung des Streitwertes mit einzubeziehen, da es sich dabei nicht um Kosten im Sinne von § 4 ZPO handelt, sondern um eine in einem gesonderten Schiedsspruch festgestellte Hauptforderung. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 07/07 | 05.01.2010 | ||
B E S C H L U S S: I. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. II. Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die beiden Parteien - Fachärzte für Innere Medizin - begründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 20.8.2003 eine Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Vertrag enthält in § 20 eine Schiedsgerichtsklausel. Der Antragsgegner kündigte den Vertrag. Das vom Antragsteller angerufene Schiedsgericht erließ am 19.3.2007 einen Teilschiedsspruch, in dem dem Antragsgegner u.a. untersagt wurde, die Praxisräume zu betreten, sowie festgestellt wurde, dass der Antragsteller als Nachfolger der Praxisgemeinschaft Eigentümer einer Vielzahl, im einzelnen aufgeführter, Gegenstände geworden ist. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 4.4.2007 unter dem 25.5.2007 für erledigt erklärt. Ein Kostenantrag wurde nicht gestellt. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung auch nach Hinweis auf die damit verbundenen gesetzlichen Folgen nicht widersprochen. II. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens entsprechend § 91a ZPO gegeneinander aufzuheben. 1. Es liegt eine übereinstimmende Erledigterklärung vor (vgl. § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese bedingt eine vollständige Verfahrensbeendigung (Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 91a Rn. 12). Das Gericht hat nur noch, auch ohne Anträge (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 91a Rn. 26), unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; es nimmt hierbei eine lediglich summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des ursprünglichen Antrags vor (Hüßtege in Thomas/Putzo § 91a Rn. 46a). Folgende Gesichtspunkte erscheinen maßgeblich: Der vorgelegte Schiedsspruch erfüllte die formalen Mindestvoraussetzungen des § 1054 ZPO. Die fehlende Ortsangabe machte ihn nicht unwirksam (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1439). Der Schiedsort wäre ermittlungsfähig gewesen. Gründe, die seine Aufhebung gerechtfertigt hätten (§ 1059 Abs. 2 ZPO), waren nicht ersichtlich. Fraglich erschien indes das Rechtsschutzbedürfnis sowohl zu Ziff. 1 als auch, jedenfalls hinsichtlich einer umfassenden Vollstreckbarerklärung, zu Ziff. 2. Der Schiedsspruch stammt vom 19.3.2007, der Antrag bereits vom 4.4.2007. Eine gewisse Überlegungs- und Erfüllungsfrist ist dem Schuldner grundsätzlich einzuräumen (vgl. Zöller/Stöber § 788 Rn. 9a - 9c). Der Antragsgegner hatte eingewandt, die Gegenstände zurückgegeben zu haben. Dass er dem Antragsteller noch den Besitz an den Praxisräumen im ersten Stock streitig gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat die Rückgabe von Praxisgegenständen für einen Teil, freilich ohne genauere Bezeichnung, in Abrede gestellt. Der Zeitpunkt der (Teil-) Rückgabe ist unbekannt. Nicht ausschließbar bestand auch nach erfolgter Rückgabe noch ein Rechtsschutzbedürfnis, klarzustellen, wer Eigentümer der Einrichtungsgegenstände ist. All dies bedarf nun keiner Aufklärung mehr. Es erscheint deshalb billig, die Kosten gegeneinander aufzuheben. 3. Die Streitwertbemessung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Der Senat bewertet das Interesse an der ursprünglich begehrten Vollstreckbarerklärung der schiedsgerichtlichen Untersagung, bestimmte Räume zu betreten, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch des mit 20.000 € bezifferten Werts der ursprünglich verbliebenen Einrichtungsgegenstände, ebenfalls mit 20.000 €. Die Wertvorstellungen des Antragstellers mit 70.000 € erscheinen hingegen übersetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 07/06 | 03.05.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Verfahren, Kostenentscheidung | |
B E S C H L U S S: I. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. II. Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt. G R Ü N D E: I. Zwischen den Parteien war wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Erbbaurecht ein Schiedsverfahren anhängig. Am 24.2.2006 erließ das Schiedsgericht einen Teilschiedsspruch, wonach die Schiedsbeklagte als hälftige Erbbauberechtigte verpflichtet wurde, dem Verkauf einer Teilfläche von ca.109 m² des Erbbaugrundstücks durch die Eigentümer zuzustimmen und die Löschung ihres Teilerbbaurechts an dieser Verkaufsfläche zu bewilligen. Weiter wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Schiedskläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Schiedskläger dadurch entstanden ist und in Zukunft entstehen wird, dass die Schiedsbeklagte die Bewilligung zur Löschung ihres Teilerbbaurechts nicht bis zum 31.3.2005 abgegeben hat. Die Schiedsbeklagte wurde weiter verurteilt, die von ihr innegehaltenen 80 Kfz-Stellplätze auf dem betreffenden Grundstück zu räumen und an den Schiedskläger herauszugeben. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 2.3.2006, eingegangen beim Gericht am selben Tag, hat der Schiedskläger beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat keine Anträge gestellt. Sie gab am 13.3.2006 eine Erklärung ab, dass sie die geforderte Löschungsbewilligung vor einem Notar erteilen werde. Die notarielle Erklärung liegt inzwischen vor. Zudem räumte sie im März 2006 die Kfz-Stellplätze und gab sie an den Antragsteller heraus. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch entsprechend § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Denn einerseits waren die der Antragsgegnerin auferlegten Leistungen aus dem Schiedsspruch vom 24.2.2006 sofort fällig. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wäre daher bei unverändert gebliebener Sach- und Verfahrenslage voraussichtlich erfolgreich gewesen. Anderseits ist angesichts der knappen Zeitspanne zwischen Schiedsspruch und Antragstellung eine mangelnde Leistungsbereitschaft der Antragsgegnerin bei der Umsetzung des Schiedsspruchs (vgl. Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 788 Rn. 9 b) nicht erkennbar. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung nach übereinstimmender Erledigterklärung durch die Parteien kommt nicht in Betracht. 3. Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 3, 5 ZPO, § 41 GKG. § 8 ZPO ist nicht anwendbar (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 8 Rn. 1). Für die wirtschaftlich im Mittelpunkt stehende Zustimmung zur Veräußerung der Teilfläche sowie zur Herausgabe der Kfz-Stellplätze ist deshalb nicht mehr als das jeweilige hypothetische Entgelt für die Nutzung pro Jahr anzusetzen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 06/11 | 02.03.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 6. Dezember 2010 folgenden Schiedsspruch: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.202,72 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.657,75 € vom 1.12.2007 bis 21.9.2008 und aus 22.202,72 € seit 22.9.2008, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 911,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.12.2007 zu bezahlen. … 2. ... II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 22.202,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller und der Antragsgegner schlossen unter dem 25.9.2006 eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit (sogenannter Business-Partnervertrag) für betriebsspezifische Beratungsleistungen. Der Antragsteller begehrte im schiedsgerichtlichen Verfahren von dem Antragsgegner die Zahlung restlicher Vergütung für Leistungen, die er im Rahmen des Vertrages für den Antragsgegner erbracht hat. Weiterhin machte der Antragsteller aus einer Forderung, die ihm von einem anderen Partner des Antragsgegners abgetreten worden war, im selben Schiedsverfahren Zahlungsansprüche geltend. Die schriftliche Vereinbarung vom 25.9.2006 enthält im letzten Absatz (dritte Seite) folgende Klausel: Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen ihnen von einem Schiedsgericht am Sitz der M. (= Antragsgegner) mit drei Schiedsrichtern, bestehend aus einem je von der M. und dem Business Partner ernannten Schiedsrichter, die einen Präsidenten wählen, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden werden. Eine Schiedsvereinbarung mit demselben Wortlaut enthält auch der zwischen dem Zedenten und dem Antragsgegner geschlossene Vertrag. Auf Antrag des Antragstellers hat der Senat unter dem 26.6.2008 (…) einen Schiedsrichter zur Durchführung des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen der Geltendmachung der Zahlungsansprüche des Antragstellers, aus eigenem wie auch aus abgetretenem Recht, bestellt. Nach Durchführung des Schiedsverfahrens erließ das Schiedsgericht am 6.12.2010 einen Schiedsspruch, der den Antragsgegner verpflichtet, in der Hauptsache an den Antragsteller 22.202,72 € als werkvertragliche Vergütung für sowohl vom Antragsteller als auch vom Zedenten erbrachte Leistungen zu bezahlen. Der Schiedsspruch ist nur von zwei Schiedsrichtern unterschrieben. Zum Fehlen der dritten Unterschrift hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts vermerkt, dass der dritte Schiedsrichter die Unterschrift verweigert habe. Unter Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Kopie dieses Schiedsspruchs hat der Antragsteller am 1.2.2011 dessen Vollstreckbarerklärung im wiedergegebenen Umfang beantragt. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und den Schiedsspruch aufzuheben. Das Verfahren sei im Hinblick auf eine von ihm verfasste Strafanzeige gegen den Antragsteller gemäß § 149 ZPO auszusetzen. Er trägt vor, der Schiedsspruch verstoße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO, da dieser durch Täuschung des Schiedsgerichts zustande gekommen sei. Der Antragsteller habe ebenso wie der am 1.10.2010 vom Schiedsgericht vernommene Zeuge K., der Zedent der Forderung, gelogen. Weiterhin sei er durch die Abtretung der Forderung an den Antragsteller seines Schiedsrichterbenennungsrechtes beraubt worden, da für die Geltendmachung dieser Forderung kein gesondertes Schiedsgericht habe bestellt werden können. Hinsichtlich der zedierten Ansprüche sei deshalb eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gegeben gewesen. Darüber hinaus sei trotz einer vereinbarten Protokollierung für den ersten Termin kein und für den dritten Verhandlungstermin vor dem Schiedsgericht nur ein unvollständiges Protokoll erstellt worden. II. Dem Antrag, das Verfahren nach § 149 ZPO auszusetzen, ist nicht zu entsprechen. Eine Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt. Zwar muss ein Verfahren noch nicht bei der Staatsanwaltschaft anhängig sein. Ein vager Verdacht oder gar, wie hier, die bloße Behauptung einer Partei genügt jedoch nicht (HK-ZPO/Wöstmann 4. Aufl. § 149 Rn. 2; MüKo/Wagner ZPO 3. Aufl. § 149 Rn. 3). Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Gestaltungswirkung des ergangenen Schiedsspruchs als Urteil (§ 1055 ZPO) regelmäßig ein vorrangiges Interesse des Antragstellers am Fortgang des Vollstreckbarerklärungsverfahrens besteht. III. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in R/B ergangenen Schiedsspruches (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden. Gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung nur anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Das bedeutet, dass bei einem Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs im förmlichen Aufhebungsverfahren nach § 1059 Abs. 1 ZPO mündlich zu verhandeln ist, im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren aber nur dann, wenn entweder gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Aufhebungsgründe begründet geltend gemacht werden oder gemäß Nr. 2 von Amts wegen zu beachten sind (vgl. BGHZ 142, 204; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 1063 Rn. 1). Notwendig ist, dass die geltend gemachten Gründe dieser Art nach Aktenlage in Betracht kommen (BayObLGZ 1999, 55/57) oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass in einer mündlichen Verhandlung ein Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht wird (Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1063 Rn. 3). Dies ist aber (siehe nachstehend unter 3 b) nicht der Fall. 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Der Schiedsspruch entspricht auch den Anforderungen des § 1054 ZPO. aa) Zwar muss nach § 1054 Abs. 3 ZPO im Schiedsspruch der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens angegeben werden. Die Angabe des Orts im Schiedsspruch ist neben der Datumsangabe grundsätzlich zwingende Voraussetzung für dessen Wirksamkeit (Reichold in Thomas/Putzo § 1054 Rn. 10; a.A. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1756 ff.), das Vorhandensein im Vollstreckbarerklärungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Das Fehlen der nach § 1054 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Ortsangabe ist im vorliegenden Fall aber unschädlich, weil unstreitig ein inländischer Schiedsspruch vorliegt und die Auslegung im Zusammenhang mit der Schiedsvereinbarung als Schiedsort nach § 1043 Abs. 1 ZPO den im Übrigen unstreitigen Ort seines Erlasses (Rehau) ergibt. Das Fehlen der Ortsangabe macht den Schiedsspruch daher nicht unwirksam (OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438; HK-ZPO/Saenger § 1054 Rn. 6; Musielak/Voit, § 1054 Rn. 8; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl., § 1054 Rn. 10) oder zwingend ergänzungsbedürftig (vgl. § 1058 ZPO), jedenfalls dann nicht, wenn wie hier durch Auslegung der Schiedsort festgestellt werden kann (so wohl auch MüKo/Münch § 1054 Rn. 36). bb) Unschädlich ist auch, dass einer der drei Schiedsrichter die Unterschrift unter den Schiedsspruch verweigert hat. Denn bei Kollegialgerichten reicht nach § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschrift der Mehrheit der Richter aus, wenn der Grund für das Fehlen der Unterschrift _ wobei der Grund _Verweigerung_ ausreichend ist – genannt wird (MüKo/Münch § 1054 Rn. 14 ff.; Musielak/Voit § 1054 Rn. 6; Schütze SchiedsVZ 2008, 10/13). Dadurch wird (u.a.) ein "Sabotieren" der Entscheidung durch den in der Minderheit befindlichen Schiedsrichter verhindert. b) Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. aa) Soweit der Antragsgegner rügt, das Schiedsgericht sei zur Verhandlung über die dem Antragsteller abgetretene Forderung nicht zuständig gewesen, kann er mit dieser Rüge schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil sie präkludiert ist. Denn er hat die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren nicht vorgebracht (§ 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Er selbst behauptet dies nicht; auch die aus dem Schiedsverfahren vorgelegten Schriftstücke enthalten für eine derartige Zuständigkeitsrüge nichts. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich auch die Schiedsrichterbestellung vom 26.6.2008 (34 SchH 007/08) gerade auf ein sowohl wegen des eigenen wie wegen des abgetretenen Anspruchs zu führendes Schiedsverfahren bezogen hat. Wird der Übergang der mit der Vereinbarung im Vertrag des Antragstellers völlig identischen Schiedsklausel nicht vertraglich ausgeschlossen (vgl. RGZ 56, 182/183), ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dem Vertragsgegner des Zedenten die Berechtigung einzuräumen, für Streitigkeiten aus dem zedierten Verhältnis ein eigenes _ anderes - Schiedsgericht einzurichten. bb) Soweit der Antragsgegner beanstandet, dass das Schiedsgericht vereinbarungswidrig kein ordnungsgemäßes Terminsprotokoll erstellt habe (§1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO), greift die Rüge schon deshalb nicht, weil nicht dargetan wurde, dass sich dies auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt habe (OLG Braunschweig SchiedsVZ 2005, 262; vgl. dazu auch Lachmann Rn. 2268). cc) Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ist nicht ersichtlich. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ist ein Schiedsspruch dann aufzuheben, wenn dessen Anerkennung oder Vollstreckung der inländischen öffentlichen Ordnung widerspräche, also wenn der Schiedsspruch mit dem Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem unvereinbarem Widerspruch steht (vgl. dazu HK-ZPO/Saenger § 1059 Rn. 23 m.w.N.). Eine _revision au fond_ findet dabei aber nicht statt. Allein die Behauptung der sachlichen Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund; etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen. Es kommt im Anerkennungsverfahren lediglich darauf an, einen Missbrauch der der privaten Schiedsgerichtsbarkeit zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Fehler in der Rechtsanwendung namentlich auch in der Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht, genügen nicht. Demgemäß hat der Senat nicht zu überprüfen, ob die vom Schiedsgericht vorgenommene, durchaus umfangreiche, Beweiswürdigung im Ergebnis zutreffend ist. Es ist der deutschen Rechtsordnung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) keineswegs fremd, die richterliche Überzeugungsbildung auf die Angaben eines Zeugen zu stützen, dessen Eigeninteresse am Prozessausgang auf der Hand liegt. Das Schiedsgericht hat auch erkannt, dass der Zeuge K. ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte, und in seiner Beweiswürdigung dazu ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum es dessen Aussage trotzdem für glaubwürdig hält. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht sich bei der Beweiswürdigung von unsachlichen Gründen hat leiten lassen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 06/10 | 20.04.2010 | ||
B E S C H L U S S Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5.Oktober 2009 (34 Sch 012/09), mit dem der Schiedsspruch des Schiedsrichters XXX vom 26. April 2009 für vollstreckbar erklärt wurde, einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller hat beim Oberlandesgericht am 11.3.2010 Vollstreckungsgegenklage eingereicht mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 5.10.2009 für unzulässig zu erklären. Gleichzeitig hat er beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Die Entscheidung des Senats beinhaltet die Vollstreckbarerklärung eines zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruchs vom 26.4.2009 (34 Sch 012/09). Die Antragsgegnerin erhebt hinsichtlich eines Teils der Einwendungen die Einrede des Vorrangs einer Schiedsabrede. Die Antragsgegnerin ist außerdem der Meinung, der Antragsteller sei mit der Aufrechnung eines Teils der Gegenforderungen präkludiert. Gegenansprüche des Antragstellers werden bestritten. Der unter dem 15.3.2010 angeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde bislang nicht einbezahlt. II. Es kann offen bleiben, ob die Einrede des Vorrangs einer Schiedsabrede auch für Eilentscheidungen gilt. Die Zwangsvollstreckung kann schon deshalb nicht einstweilen eingestellt werden, weil der Vorschuss nicht bezahlt ist. Rechtshängigkeit ist zwar nicht Voraussetzung für die einstweilige Einstellung, muss aber durch Zahlung des Vorschusses, Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder die positive Verbescheidung eines Antrags auf Zustellung der Klage ohne Vorschusszahlung (§ 14 Nr. 3 GKG) sichergestellt sein (vgl. z.B. OLG Hamburg FamRZ 1990, 431; OLG Frankfurt vom 4.1.2001, 1 WF 297/00, zitiert nach juris; Musielak/Lackmann ZPO 7.Aufl. § 769 Rn. 2). Andernfalls hätte es der Schuldner in der Hand, jederzeit die Zwangsvollstreckung zu verzögern. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 06/08 | 22.07.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch, inländisch; - formelle Antragserfordernisse Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schiedsspruchs Sch | |
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern J., H. und S. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren am 19. Mai 2008 in München folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut: "1. Zur Abgeltung sämtlicher finanzieller Ansprüche des Schiedsklägers und Auskunftsansprüche des Schiedsklägers gegen die Schiedsbeklagte zu 1. (fort an: Schiedsbeklagte) zahlt die Schiedsbeklagte an den Schiedskläger einen Betrag in Höhe von EUR 250.000,00 (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro). Die Forderung ist sofort fällig und wird mit 6 % - Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem Tag des Zustandekommens dieses Schiedsvergleiches verzinst. ... 2. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie eventuell weitere, im Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung und der Zwangsvollstreckung dieses Schiedsvergleichs entstehende Verfahrenskosten. ... Unabhängig von den weiteren Regelungen in diesem Schiedsvergleich, ..., verpflichtet sich die Schiedsbeklagte einen Betrag in Höhe von EUR 10.000,00 bis zum 31. Mai 2008 an den Schiedskläger als Abschlagszahlung auf den Kostenerstattungsanspruch gemäß dieser Ziffer 2. zu zahlen. ... 3. - 12. ..." II. Dieser Schiedsspruch wird in den Ziffern 1 und 2 in dem oben dargestellten Umfang für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass der Betrag in Höhe von 10.000,00 € als Abschlagszahlung auf den Kostenerstattungsanspruch beglichen ist. III. Die Gerichtskosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1 je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2 trägt der Antragsteller, die des Antragstellers trägt zur Hälfte die Antragsgegnerin zu 1. Im Übrigen tragen sie die Parteien selbst. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Unter den Parteien war in München ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig, das die gesellschaftsrechtliche Abfindung des Antragstellers und Schiedsklägers, der einer Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern angehörte, zum Gegenstand hatte. Am 19.5.2008 erging ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, wie er auszugsweise im Tenor festgehalten ist. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 12.6.2008, zunächst ohne Beschränkung, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Zuletzt hat er gemäß Schriftsätzen vom 1. und 9.7.2008 den Antrag auf Ziff. 1 sowie die Kostengrundentscheidung (Ziff. 2) beschränkt und klar gestellt, dass sich der Antrag nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 richtet. Ferner ist unstreitig, dass 10.000 € als Abschlagszahlung auf den Kostenerstattungsanspruch am 5.6.2008 gezahlt wurden. Die Gegenseite hatte Gelegenheit zur Äußerung. II. Dem Antrag ist im wiedergegebenen Umfang stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471). Soweit Ziff. 12 (a.E.) des Schiedsspruchs eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält, ist diese auf Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem schiedsgerichtlichen Vergleich beschränkt. Sie erfasst nicht das Vollstreckbarerklärungsverfahren, zumal die Klausel kein Oberlandesgericht bezeichnet (vgl. § 1062 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut im zuletzt beantragten Umfang ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (vgl. § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut erfüllt die förmlichen Voraussetzungen von § 1053 Abs. 2, § 1054 ZPO. b) Gegenstand der Vollstreckbarerklärung kann auch die Kostengrundentscheidung bilden. Selbst wenn sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, so bewirkt die Vollstreckbarerklärung doch die Bestandskraft der mit dieser Zwischenentscheidung erreichten teilweisen Streitklärung (BGH WM 2006, 1121/1123) und stellt die Grundlage für die spätere Kostenfestsetzung dar. c) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorge tragen noch ersichtlich. Im Rahmen der Titulierung hat der Senat den unstreitig geleisteten Abschlag auf den im Übrigen noch nicht bezifferten Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 91, 92, 100 Abs. 1 ZPO (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 100 Rn. 15). Der Antragsteller hat den zunächst auch gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten Antrag zurückgenommen. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren findet zwar im Allgemeinen unter sämtlichen Parteien des Schiedsverfahrens statt. Betrifft der Schiedsspruch selbst aber nur eine von mehreren Parteien, etwa weil die andere Partei zuvor aus dem Schiedsverfahren ausgeschieden ist oder der Schiedsspruch als Teilschiedsspruch nur die Ansprüche gegen eine von mehreren Beklagten umfasst, besteht kein Anlass, auch die andere nicht vom Schiedsspruch betroffene Partei in das Vollstreckbarerklärungsverfahren einzubeziehen. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO: Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 48 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG, §§ 4 und 6 ZPO. Die Kosten sind, auch im Fall ihrer Bezifferung, nicht streitwerterhöhend (Senat vom 22.7.2008, 34 Sch 010/08). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 06/07 | 25.06.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren, Anwendung falschen Rechts; - ordre public; - re | |
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern ... als Vorsitzenden, Rechtsanwältin ... und Rechtsanwalt ... bestehende Schiedsgericht erließ am 29.1.2007 (berichtigt am 27.2.2007) in Augsburg folgenden Schiedsspruch: "I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger und Widerbeklagte (Antragsgegner des gerichtlichen Verfahrens) ist schuldig, der Beklagten und Widerklägerin (Antragstellerin des gerichtlichen Verfahrens) unter Vorlage der Rechnungen Auskunft darüber zu erteilen, a) welche Honorare von Mandanten, die bis zum 30.6.2006 gemeinsame Mandanten der Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte ... & ... waren und ab dem 1.7.2005 vom Kläger und Widerbeklagten übernommen wurden, in der Zeit nach dem 1.7.2005 beim Kläger eingegangen sind. b) wann die Vergütungen nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO bzw. RVG) oder der jeweiligen Honorarvereinbarung fällig geworden sind. III. Es wird festgestellt, dass zugunsten der Beklagten und Widerklägerin in die zu erstellende Abschichtungsbilanz der früheren Gesellschaft ... & ... ein Betrag in Höhe von 3.742,49 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit 4.1.2006 einzustellen ist. IV. Der Kläger und Widerbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. V. (Streitwert)" II. Der in I. wiedergegebene Schiedsspruch wird in Ziff. II. bis IV. für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass die Auskunft gemäß Ziff II.a. des Schiedsspruchs Honorare von Mandanten betrifft, die bis 30.6.2005 gemeinsame Mandanten waren. III. Der Antrag des Antragsgegners, den Schiedsspruch in Ziff. I aufzuheben, wird abgewiesen. IV. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. V. Der Beschluss ist, soweit er die Vollstreckbarerklärung ausspricht, vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert für das Vollstreckbarerklärungsverfahren wird auf 57.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren als Rechtsanwälte in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. Der Sozietätsvertrag enthält eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien untereinander oder zwischen einem Partner und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Unter den Parteien kam es nach Kündigung des Sozietätsvertrags durch die Antragstellerin zum 30.6.2005 zu Abrechnungsstreitigkeiten. Diese waren im Wesentlichen dadurch ausgelöst, dass sich das Kapitalkonto der Antragstellerin entgegen einer ursprünglichen Vereinbarung negativ entwickelt hatte. Im Schiedsverfahren machte der Antragsgegner als Schiedskläger neben einem Ausgleich von 61.498,44 € für den Passivsaldo weitere Rechnungsabgrenzungen sowie Forderungen geltend, die er mit einem Guthaben und Zahlungen der Antragstellerin verrechnete und so zu einer Klagesumme von zuletzt rund 64.000 € gelangte. Nach Aufrechnung mit einem Abfindungsguthaben der Antragstellerin ging es im Schiedsverfahren zuletzt noch um eine strittige Forderung des Antragsgegners über 50.239,04 €. Die Antragsgegnerin ihrerseits bestritt im Schiedsverfahren die vertragswidrige Entnahme von Geldern und wandte im Übrigen gegen die Klageforderung insbesondere Entreicherung und Verwirkung ein. Hilfsweise rechnete sie mit Abfindungsforderungen in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe auf. Widerklagend begehrte sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung dazu, welche Honorare von Mandanten, die bis zum 30.6.2005 gemeinsame Mandanten der Partnerschaftsgesellschaft waren und ab dem 1.7.2005 vom Kläger übernommen wurden, in der Zeit nach dem 1.7.2005 eingegangen sind und wann die Vergütungen nach der maßgeblichen Gebührenordnung/ Honorarvereinbarung fällig geworden sind. Ferner begehrte sie die Feststellung, dass zu ihren Gunsten in die zu erstellende Abschichtungsbilanz ein Betrag von 3742, 49 € nebst Zinsen einzustellen sei. Letzteres stellte der Antragsgegner nicht in Abrede. Das angerufene Schiedsgericht erließ aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.12.2006 am 29.1.2007 den im Tenor wiedergegebenen Schiedsspruch, mit dem es den Zahlungsanspruch abwies (Ziff. I), dem mit der Widerklage verfolgten Feststellungsanspruch (Ziff. III) und dem Anspruch auf Auskunfts- und Rechenschaftslegung (Ziff. II) stattgab sowie eine Kostengrundentscheidung (Ziff. IV) traf. Unter Vorlage der Urschrift dieses Schiedsspruchs hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.3.2007 dessen Vollstreckbarerklärung in Ziff. II bis IV beantragt. Der Antragsgegner seinerseits hat am 17.4.2007 beantragt, den Schiedsspruch, insbesondere soweit seine Schiedsklage abgewiesen wurde (Ziff. I), aufzuheben. Er trägt dazu im Wesentlichen vor: Hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. II) liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör darin begründet, dass er ohne jede Differenzierung dazu verpflichtet worden sei. Die zum Stichtag noch offenen Mandate seien seine gewesen. Rechnungen, die im Rahmen dieser Mandate nach Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft erstellt worden seien, unterlägen der anwaltlichen Schweigepflicht. Er dürfe sie deswegen nicht der Antragstellerin vorlegen. Demgemäß habe er im Schiedsverfahren vorgetragen, dass es nur darauf ankommen könne, welche Gebühren vor dem 30.6.2005 angefallen und ob diese Gebühren nach dem 30.6.2005 im Rahmen des neuen Mandats erneut angefallen seien. Die Beklagte habe bei ihrem Weggang am 30.6.2005 auch den kompletten Datenbestand der Partnerschaftsgesellschaft mitgenommen. Das Schiedsgericht habe dies nicht ansatzweise berücksichtigt. Im Übrigen gebe es für eine Vollstreckbarerklärung insoweit keinen Anlass, da er der Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung bereits weitgehend nachgekommen sei. Ziff. III des Schiedsspruchs (Feststellung) besitze keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Klageabweisung (Ziff. I) sowie die Kostengrundentscheidung (Ziff. IV) verstießen gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst d ZPO und gegen Art. 14 GG. Die Begründung des Schiedsgerichts lasse erkennen, dass seine Argumente nicht oder praktisch nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Nach freiem Ermessen habe das Schiedsgericht nicht entscheiden dürfen. Zur Unanwendbarkeit der vom Schiedsgericht herangezogenen Vorschriften des § 814 BGB und des § 242 BGB, letzterer unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, habe seine Argumentation im Schiedsspruch keinen Eingang gefunden. Von einer Leistung seinerseits in Kenntnis der Nichtschuld könne aufgrund der jeweiligen Entnahmen durch die Antragstellerin nicht gesprochen werden. Noch schwerer wiege im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung der Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Von seinem Schriftsatz vom 22.12.2006 habe das Gericht überhaupt keine Kenntnis genommen. Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment sei dem Schiedsgericht unbekannt gewesen. Im Schiedsspruch selbst werde immerhin zwischen Zeit- und Umstandsmoment unterschieden. Insoweit habe das Schiedsgericht jedoch entscheidungserheblichen Vortrag dazu missachtet, weshalb während des Bestehens der Partnerschaft der Anspruch auf Rückführung der Überentnahmen gerade nicht geltend gemacht worden sei. Die aufgezeigte Handhabung des Kapitalkontos zeige eindeutig, dass die Partnerschaftsgesellschaft nicht willens gewesen sei, die von der Antragstellerin vorgenommenen Überentnahmen sanktionslos zu"schlucken", sondern darauf bestanden habe, dass durch Überschüsse der Negativsaldo auf dem Kapitalkonto zurückgeführt werde. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.5.2007 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 25.6.2007 stattgefunden hat. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung und deren Ergebnis wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Der zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet, der Gegenantrag auf Aufhebung des klageabweisenden Teils des Schiedsspruchs unbegründet. 1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung wie Aufhebung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBI S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in Urschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Die Beschränkung der Vollstreckbarerklärung auf die in den Ziff. II bis IV enthaltene Erkenntnis des Schiedsgerichts ist wirksam. Es handelt sich insoweit um Ansprüche und Feststellungen, die im Verhältnis zum klageabweisenden Teil des Schiedsspruchs (Ziff. I) selbständig sind. a) Soweit sich der Anspruch auf Auskunftserteilung unter Rechnungsvorlage (Ziff. II) bezieht, hat die Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Vollstreckbarerklärung nicht wegen Erfüllung verloren. Der Antragsgegner hat dazu nur unspezifiziert vorgetragen, er sei dieser Verpflichtung bereits weitgehend nachgekommen. Dieser Vortrag ist als Erfüllungseinwand ersichtlich unbeachtlich (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO), zumal der Antragsgegner es unschwierig in der Hand hätte, zu belegen, inwieweit er bereits Auskunft erteilt hat. b) Auch die Vollstreckbarerklärung des feststellenden Ausspruchs im Schiedsspruch (Ziff. III) ist zulässig, auf eine Zwangsvollstreckungsmöglichkeit kommt es nicht an (BGH WM 2006,1121; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 26 Rn. 7). Insoweit kommt auch die Vollstreckbarerklärung der Kostengrundentscheidung in Ziff. IV in Betracht. Denn die Vollstreckbarerklärung bewirkt die Bestandskraft der mit dieser (Zwischen-) Entscheidung erreichten teilweisen Streiterledigung (BGH WM 2006,1121/1123). Von ihr hat nämlich die gegebenenfalls noch notwendige abschließende Streitentscheidung über die Kosten auszugehen (§ 1055 ZPO). 3. Soweit der Schiedsspruch zur Auskunft verurteilt (Ziff. II a und b), ist die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO auszusprechen, weil Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO (vgl. § 1060 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Das Schreibversehen hinsichtlich des auf den Stichtag des Ausscheidens der Antragstellerin bezogenen Datums (30.6.2005) ist offensichtlich; der Senat hat insoweit berichtigen können (Schwab/Walter Kap. 28 Rn. 7). Der Schiedsspruch verpflichtet zur Auskunft über Honorarzahlungen von ursprünglich gemeinsamen Mandanten und der Fälligkeit solcher Vergütungen, die nach dem 30.6.2005 beim Antragsgegner eingegangen sind. Inwieweit die Verpflichtung unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, b, Nr. 2 Buchst, b ZPO) zustande gekommen sein soll, kann der Antragsgegner nicht nachvollziehbar erklären. Wenn er in diesem Zusammenhang im Schiedsverfahren vorgetragen hat, dass es nur darauf ankomme, welche Gebühren vor dem 30.6.2005 (richtig 1.7.2005) angefallen seien und ob diese Gebühren nach dem 30.6.2005 im Rahmen des neuen Mandats erneut angefallen seien, berücksichtigt er nicht, dass der Vergütungsanspruch bereits entsteht, sobald der Anwalt die gebührenpflichtige Tätigkeit vorzunehmen begonnen hat, was bereits mit der Entgegennahme der dazu gehörigen Information der Fall sein kann (Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. § 8 RVG Rn. 1). Fällig wird die Vergütung hingegen erst, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (vgl. § 8 Abs. 1 RVG). Nicht wesentlich anders verhielt es sich nach altem Recht (vgl. Hartmann Kostengesetze 25. Aufl. § 16 BRAGO Rn. 1). Für die auf derartige Angelegenheiten bezogenen Gebühren kann es infolge des Ausscheidens der Antragstellerin nicht zu einem erneuten Anfall später beim Antragsgegner kommen. Das Vorbringen, die Antragstellerin habe bei ihrem Weggang den kompletten Datenbestand der Partnerschaftsgesellschaft mitgenommen, kann zum einen die Frage berühren, ob sich die Antragstellerin überhaupt in entschuldbarer Ungewissheit befindet (Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 261 Rn. 12). Dass das Schiedsgericht diese Rechtsfrage verneint hat, begründet jedoch von vornherein keinen Verstoß gegen den ordre public, weil eine (unterstellt) unrichtige Entscheidung insoweit wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze nicht verletzt. Genauso wenig stände es zum anderen der Vollstreckbarerklärung entgegen, sofern der Einwand darauf abzielte, die Unmöglichkeit der Erfüllung zu behaupten. Denn solcher Vortrag wäre im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Zuletzt ist der diesbezügliche Vortrag aber auch widersprüchlich, weil der Antragsgegner zugleich erklärt hat, er sei der Auskunfts- und Rechenschaftslegung bereits weitgehend nachgekommen, was die Möglichkeit der Erfüllung voraussetzt. Im Übrigen ist die Auskunftspflicht gegenüber der früher mit demselben Mandat in der Partnerschaft befassten Antragstellerin auch unter dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unbedenklich (vgl. § 49b Abs. 4 BRAO; BGH NJW 2007, 1196). 4. Gegen die feststellende Erkenntnis in Ziff. III sowie die auf der vereinbarten Grundlage des § 13a FGG getroffene Kostenentscheidung in Ziff. IV des Schiedsspruchs sind Versagungs- oder Aufhebungsgründe nicht substantiiert geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. 5. Der auf die Schiedsklageabweisung in Ziff. I bezogene Aufhebungsantrag ist zulässig (§ 1059 Abs. 1 ZPO), insbesondere auch fristgerecht erhoben (§ 1059 Abs. ZPO). Er ist jedoch abzuweisen, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht begründet geltend gemacht und auch im Übrigen nicht feststellbar sind. Der Antragsgegner beruft sich insoweit auf Mängel des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, d ZPO) und auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), seien es Verstöße bei der Anwendung materiellen Rechts, seien es solche verfahrensrechtlicher Natur in Form der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, b, Nr. 2 Buchst, b ZPO). a) Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, d ZPO liegt nicht vor. Der Antragsgegner meint ihn darin zu sehen, dass das Schiedsgericht nicht das maßgebliche materielle Recht angewandt, sondern stattdessen nach Ermessen entschieden habe. Das Schiedsgericht hatte mangels abweichender Regelung in der Schiedsvereinbarung deutsches Recht unter Zugrundelegung des Sozietätsvertrags anzuwenden (§ 1051 Abs. 2 und 4 ZPO). Eine Billigkeits- oder Ermessensentscheidung war ihm mangels Parteivereinbarung versagt (§ 1051 Abs. 3 ZPO). Eine solche hat das Schiedsgericht jedoch nicht getroffen. Vielmehr hat es ausdrücklich unter Zugrundelegung des deutschen bürgerlichen Rechts entschieden. Selbst wenn es hierbei die herangezogenen Rechtsnormen fehlerhaft angewandt hätte, ließe sich daraus kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, d ZPO herleiten. b) Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst, b ZPO ist ein Schiedsspruch nur dann aufzuheben, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -),oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsprechung nicht als in einer geordneten rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118,312/315 - verfahrensrechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR2002, 1151). Eine "revision au fond" findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1059 Rn. 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen. (1) Dass das Schiedsgericht den Leistungsantrag als unzulässig erachtete, weil er als gesellschaftsrechtlicher Einzelrückzahlungsanspruch einer Durchsetzungssperre unterliege, greift der Antragsgegner nicht an. Die als möglich erachtete Feststellungsklage (siehe BGH NJW 1995,188) hielt das Schiedsgericht unter Anwendung bereicherungsrechtlicher Bestimmungen (§§ 812, 814 BGB) und der Grundsätze der Verwirkung (§ 242 BGB) für unbegründet. Dass es Leistungen im Sinn von § 814 BGB im konkreten Fall mit Entnahmen gleichgestellt hat, welche dem Antragsgegner als Überentnahmen nach dem ihm zugänglichen Kapitalkonto der Antragstellerin zeitnah bekannt waren, verletzt keine tragenden Grundsätze der deutschen Rechtsordnung. Im Zusammenhang mit dem zusätzlich bejahten Institut der Verwirkung prüfte das Schiedsgericht im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des über neun Jahre bestehenden Partnerschaftsverhältnisses sowohl Zeit- wie Umstandsmoment. Auch hierbei gelangte es zu Ergebnissen, die der deutschen Rechtsordnung offensichtlich nicht widersprechen. Bloße Verletzungen des materiellen Rechts, wie sie der Antragsgegner behauptet, gehören nicht zum deutschen ordre public. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG durch den aus Sicht des Antragsgegners materiell unrichtigen Schiedsspruch scheidet ersichtlich aus. Eine „revision au fond" ist dem Senat ohnehin untersagt. (2) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Teil des verfahrensmäßigen ordre public lässt sich aus dem Vorbringen des darlegungspflichtigen Antragsgegners ebenfalls nicht entnehmen. Soweit er auf seinen Schriftsatz vom 22.12.2006 abstellt, war zu diesem Zeitpunkt die mündliche Verhandlung vom 20.12.2006, aufgrund derer der Schiedsspruch erlassen wurde, bereits abgeschlossen. Es entspricht dem deutschen Verfahrensrecht, dass neues Vorbringen in solchen Schriftsätzen nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 296 a ZPO). Dieses ist zwar nach der getroffenen Parteivereinbarung für das Schiedsgericht nicht zwingend anzuwenden (vgl. § 1042 Abs. 4 ZPO). Ist aber schon nach dem staatlichen Verfahrensrecht ein Vorbringen nicht zu berücksichtigen, kann ein solches Vorgehen ohne gegenteilige Vereinbarung der Parteien keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör begründen (vgl. Zöller/Geimer § 1042 Rn. 5). Darüber hinaus ist eine Verletzung des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst, b ZPO nicht begründet dargetan, zumal dieser Aufhebungsgrund die Nichtberücksichtigung einzelner Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht erfassen dürfte (Zöller/Geimer §1059Rn. 40). Im Übrigen war das Schiedsgericht nicht gehalten, sich mit jedem Punkt des Parteivortrags zu befassen. Es genügt im Schiedsspruch regelmäßig eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen, die den Schluss erlauben, dass das Schiedsgericht das beiderseitige Parteivorbringen erschöpfend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11). Diesen Anforderungen wird der Schiedsspruch gerecht. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses beruht auf §1064 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 und 6 ZPO. Dabei betragen der Wert des abgewiesenen Zahlungsanspruchs 50.239, 04 € und der Wert des mit einem Leistungsanspruch gleichzusetzenden Feststellungsanspruchs 3.742,49 €. Den Auskunftsanspruch bemisst der Senat mit (rund) 3.000 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 06/05 | 15.03.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Entscheidung in eigener Sache Bildung des Schiedsgerichts: - Korrektur des Benennungsve | |
B E S C H L U S S : I. Das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine, K., erließ durch die Schiedsrichterin E. G. P. in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte geführten Schiedsverfahren am 2.4.2004 folgenden Schiedsspruch: Die Firma H.-Mode H. & Co. GmbH (P.-Straße 12, S.-R., Deutschland) ist verpflichtet, sofort nach dem Erhalt dieses Rechtsspruchs der Geschlossenen Aktiengesellschaft K. Nähfabrik (Ukraine, K., Gebiet I.-F., T.-Straße 35) 10.777,60 € Hauptschulden, 3.090,55 € der Geldstrafe für Zahlungsverzug und 1.253,18 US-Dollar zum Ausgleich für die Bezahlung der Schiedsgerichtsgebühr, insgesamt 13.868,15 € (dreizehntausendachthundertachtundsechszig €, 15 Cent) und 1.253,18 US-Dollar (eintausendzweihundertdreiundfünfzig US-Dollar, 18 Cent) zu bezahlen. ... (betrifft Rückzahlung zuviel gezahlter Gerichtsgebühren an die Antragstellerin). Der Rechtsspruch ist endgültig. (betrifft Ausfertigungen). II. Der vorstehend wiedergegebene Schiedsspruch wird in S. 1 für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 14.882 € festgesetzt G r ü n d e: I. Die in der Ukraine ansässige Antragstellerin und die inzwischen in Liquidation befindliche Antragsgegnerin schlössen am 17.11.2001 einen Vertrag, in dem sich die Antragstellerin verpflichtete, aus von der Antragsgegnerin gelieferten Stoffen und Materialien gegen entsprechende Bezahlung Kleidungsstücke zu fertigen. Der Vertrag enthält unter Ziff. 7 (Gerichtsstand) folgende Regelung: 7.1. Beide Seiten machen alles Mögliche, damit aile sich evtl. ergebende Differenzen durch Verhandlung erledigt werden. 7.2. Falls die Parteien beidseitig passende Lösungen nicht finden können, wird jeder sich aus diesem Vertrag ergebende Streit bei der Internationen C. A. bei der Handelskammer der Ukraine entschieden. Die Arbitrage ist von zwei oder mehreren Schiedsrichtern geführt. 7.3. Die Seiten sind damit einverstanden, dass bei der Entscheidung der Sache ein Reglement der Internationalen C. A. bei der Handelskammer der Ukraine verwendet wird. 7.4. Es gilt für diesen Vertrag ukrainisches Recht. 7.5. Sitzort der Arbitrage ist Kiew. In der Folgezeit leistete die Antragsgegnerin auf verschiedene Rechnungen der Antragstellerin keine vollständige Zahlung, so dass diese das Schiedsgericht anrief. Unter dem 4.11.2003 übersandte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin und Schiedsbeklagten u.a. die Klage und eine Liste mit möglichen Schiedsrichtern. Deren damaliger Verfahrensbevollmächtigte, der Zeuge Rechtsanwalt Sch., sandte daraufhin die Liste an ein Übersetzungsbüro, weiches ihm wiederum aus der Aufstellung zwei im Bereich des Wirtschaftsrechts tätige Richterinnen bezeichnete. Von diesen beiden Richterinnen benannte der Zeuge sodann die Richterin P. Dieselbe Richterin war unter dem 13.11.2003 auch von der Antragstellerin und Schiedsklägerin benannt worden. Diese eine Schiedsrichterin führte darauf das schiedsgerichtliche Verfahren durch. Unter dem 24.12.2003 hatte der Generalsekretär des Internationalen Handelsschiedsgerichts den Parteien mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl die anrufende Partei als auch die gegnerische Partei ihrerseits als Schiedsrichter Frau P. benannt hätten, die Sache durch Frau P. als Einzelschiedsrichterin verhandelt werde. Nach der Begründung des Schiedsspruchs wurde diese Mitteilung dem Zeugen Sch. ausweislich dessen Unterschrift am 8.1.2004 per Einschreiben übergeben. Eine Beanstandung der Gerichtsbesetzung während des schiedsgerichtlichen Verfahrens erfolgte nicht. Zu den Sitzungen des Schiedsgerichts erschien kein Vertreter der Schiedsbeklagten. Am 2.4.2005 erließ das Schiedsgericht den im Tenor auszugsweise wiedergegebenen Schiedsspruch. Die Antragstellerin hat unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original sowie einer beglaubigten Übersetzung beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat sich zunächst dem Antrag widersetzt und ihrerseits die Feststellung begehrt, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei. Sie hat geltend gemacht, dass das Schiedsgericht entgegen Ziff. 7.2. des Vertrags vom 17.12.2001 nicht mit zwei oder mehreren Schiedsrichtern besetzt gewesen sei, weswegen der Schiedsspruch gem. Art. V Abs. la des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche i.V.m. § 1061 ZPO nicht für vollstreckbar erklärt werden könne. Die Antragstellerin hat dagegen die Auffassung vertreten, die Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung komme nicht mehr in Betracht, da die Parteien im Hinblick auf das Einschreiben des Schiedsgerichts vom 24.12.2003 ihre Abrede hinsichtlich der Zahl der zu beteiligenden Richter abgeändert hätten. Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Einvernahme des früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Sch. Wegen des Ergebnisses wird auf Bi, 101/103 d.A. Bezug genommen. Nachdem der Senat gem. § 1063 Abs. 2 ZPO mündliche Verhandlung angeordnet hatte, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellern eine Übersetzung des Schreibens des Schiedsgerichts vom 24.12.2003 vorgelegt. Der Senat hat daraufhin den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin als Zeugen zum Verhandlungstermin geladen. Am 6.3.2006, dem Tag der geplanten mündlichen Verhandlung, hat der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass dem Antrag auf Voilstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mehr entgegengetreten werde, da der als Zeuge benannte vormalige Vertreter der Schiedsbeklagten mitgeteilt habe, dass er die Mitteilung über die Besetzung des Schiedsgerichts entgegen früherer Darstellung doch erhalten habe. Der Senat ist daraufhin wieder ins schriftliche Verfahren übergegangen. Die Parteien haben abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Für den Antrag, den Schiedsspruch vom 2.4.2004 für vollstreckbar zu erklären, ist das OLG München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz i.d.F. vom 16.11.2004, GVBI. S. 471). 1. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 S. 1, § 1064 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZPO; Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl. II 1961, 122, im Folgenden: UN-Ü). Weiterhin gilt vorrangig (§ 1061 Abs. 1 S. 2 ZPO) das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl. II 1964, 425, im Folgenden: Europäisches Übereinkommen, wobei, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip zu beachten ist. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch im Original samt der deutschen Übersetzung in einer beglaubigten Abschrift vorgelegt. Für den Schiedsspruch selbst entspricht dies der Regelung in Art. IV Abs. 1 Buchst, a) UN-Ü. Soweit die Übersetzung gem. Art. IV Abs. 2 S. 2 UN-Ü von einem amtlichen oder vereidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt sein muss, gilt jedenfalls das Günstigkeitsprinzip nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü (BGH NJW-RR 2004, 1504). Nach § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO genügt die beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs. Aus dem Günstigkeitsprinzip folgt, dass es nicht der Vorlage der Schiedsvereinbarung in der Form des Art. IV Abs. 1 Buchst, b) UN-Ü bedarf (BGH NJW-RR 2004, 1504; BayObLGZ 2000, 233), weil das inländische Recht dies nicht vorsieht. 2. Versagungsgründe i.S.v. Art. IX Europäisches Übereinkommen bzw. Art. V UN-Ü liegen nicht vor. a) Insbesondere greift der Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 Buchst, d) UN-Ü (vgl. Art. IX Abs. 1 Buchst, d)) nicht ein. Das Schiedsgericht war zwar entgegen der ursprünglichen Absprache der Parteien nur mit einer Richterin besetzt, nicht mit zwei oder mehreren Richtern. Ein Mangel bei der Bildung des Schiedsgerichts führt zwar in der Regel zu einer Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 57 Rz. 13). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat aber, wie jetzt unter den Parteien nicht mehr streitig ist, der ihm bekannten Besetzung des Gerichts während des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Hierbei kann offen bleiben, ob insoweit eine schlüssige Abänderung der Verfahrensvereinbarung vorliegt (vgl, Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anh. § 1061 Rz. 122) oder ob die Antragsgegnerin mit dem Einwand der fehlerhaften Gerichtsbesetzung präkludiert ist (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7, Aufl., Kap. 57 Rz. 13; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anh. § 1061 Rz. 124; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 847 ff.). Jedenfalls kann sich die Antragsgegnerin, die sich rügelos auf die schiedsgerichtliche Verhandlung eingelassen hat, ohne wegen der Gerichtsbesetzung einen Vorbehalt zu machen, vorliegend nicht mehr auf eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts berufen (vgl. auch BGH SchiedsVZ 2005, 259). Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz des Verbots des "venire contra factum proprium" (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 847). Hinzu kommt schließlich, dass die Antragsgegnerin nunmehr erklärt hat, der Vollstreckbarerklärung nicht mehr entgegentreten zu wollen. b) Sonstige Versagungsgründe i.S.v. Art. V UN-Ü, insb. ein Verstoß gegen den inländischen ordre public, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Höhe der Vertragsstrafe, die das Schiedsgericht nach Ziff. 3.3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 17.12.2001 berechnet hat. Die Festsetzung der Gerichtsgebühren durch das Schiedsgericht selbst (vgl. dazu allgemein Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1057 Rz. 4 f.) ist im internationalen Schiedsverfahren nicht von vornherein unzulässig (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7, Aufl., Kap. 33 Rz. 15 Fn. 30). Eine sachliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet nicht statt (Zöller/Geimer § 1061 Rz. 40). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 und 3 ZPO. Der Streitwert wird nach §§ 3, ff. ZPO, 39 ff. GKG festgesetzt. Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 05/09 | 27.04.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Antragsgegner hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. II. Der Streitwert wird auf 152.874 € festgesetzt. Gründe: I. Unter den Parteien war ein Schiedsverfahren anhängig. Dieses wurde mit deklaratorischem Beschluss des Schiedsgerichts vom 27.11.2008 gemäß § 32.2 DIS-SGO abgeschlossen, wonach das Schiedsverfahren durch einen Vergleich der Parteien vom 8.4.2008 beendet ist. Mit Schiedsspruch vom 27.11.2008 entschied das Gericht über die Kosten. Es verurteilte den Schiedsbeklagten, an den Schiedskläger 64.477,58 € (Kosten für das Schiedsgericht) sowie 88.397,14 € (Anwaltskosten) jeweils zuzüglich Zinsen zu zahlen. Der Antragsteller hat mit am 6.3.2009 zugestellter Schrift beantragt, den Kostenschiedsspruch im angeführten Umfang für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner hat unter dem 24.3.2009 die Zurückweisung dieses Antrags begehrt. Mit gleichem Datum hat er den festgesetzten Betrag nebst Zinsen an den Antragsteller überwiesen. Der Antragsteller hat nach Zahlung der offenen Summe die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich der Erledigterklärung angeschlossen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt. II. Der nach § 1060 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständige Senat hat nach beidseitiger Erledigterklärung entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur noch über die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, dass insbesondere derjenige die Kosten voll trägt, der voraussichtlich unterlegen wäre (siehe § 91 ZPO; BGH NJW 2007, 3429). Dies wäre der Antragsgegner gewesen. Denn die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des in Urschrift vorgelegten Kostenschiedsspruchs lagen vor (vgl. §§ 1054, 1057 ZPO). Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Der endgültige Schiedsspruch vom 27.11.2008 wurde dem Antragsgegner spätestens in der ersten Dezemberhälfte 2008 übermittelt. Die zugesprochene Summe war sofort und ohne Aufforderung durch den Antragsteller zur Zahlung fällig. Gründe, die einer rechtzeitigen Leistung durch den Antragsgegner entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Selbst bei einer großzügigen Bemessung der Frist, die einem verurteilten Schuldner zur Begleichung der Urteilssumme zu gewähren ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. § 788 Rn. 9b), war diese im März 2009 abgelaufen. Auf die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO, innerhalb derer ein gerichtlicher Aufhebungsantrag gestellt werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Leistet der Schuldner nicht, gibt er in der Regel, auch ohne vorherige Aufforderung durch den Gläubiger (Zöller/Herget § 93 Rn. 6 Stichwort: Aufforderung) Anlass zur Klageerhebung bzw. Antragstellung (Thomas/Hüßtege ZPO 29. Aufl. § 93 Rn. 5). Zudem fehlt es für eine sinngemäße Anwendung des § 93 ZPO an einem Anerkenntnis des Antragsgegners, der trotz vorbehaltloser Zahlung Zurückweisung des Antrags begehrt hatte (vgl. Musielak ZPO 6. Aufl. § 307 Rn. 3). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 05/07 | 17.04.2007 | Schiedsspruch: - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollsteckbarerklärung | |
B E S C H L U S:S I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt ..., Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... als Vorsitzendem bestehende Schiedsgericht erließ in dem in München geführten Schiedsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2007 auszugsweise folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut: 1. Die Schiedsbeklagte zahlt an den Schiedskläger zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag i.H.v. Euro 24.000,- (Euro vierundzwanzigtausend). 2. ... 3.... II. Dieser Schiedsspruch wird in Punkt 1. für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 24.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Zwischen den Parteien war in München ein Schiedsverfahren anhängig. Am 16.1.2007 entschied das Schiedsgericht auf übereinstimmenden Antrag beider Schiedsparteien durch den oben auszugsweise wiedergegebenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller unter dem 6.3.2007/16.3.2007 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 13.3.2007 mit Fristsetzung bis zum 10.4.2007 zugestellten Antrag nicht geäußert. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004 = GVBI S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt, § 1064 Abs. 1 ZPO. 3. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 2 ZPO) ist im dargestellten Umfang wie zuletzt beantragt für vollstreckbar zu erklären. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO und die Streitwertbemessung aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 05/06 | 30.03.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Verfahren, Kostenentscheidung | |
BESCHLUSS I. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II. Der Streitwert wird auf 16.942 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Zwischen den Parteien war wegen werkvertraglicher Ansprüche aus Bauleistungen ein Schiedsverfahren anhängig. Am 24.10.2005 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, wonach die Schiedsbeklagte verpflichtet ist, an die Schiedsklägerin 12.000 € zu bezahlen. Der Schiedsbeklagten wurde nachgelassen, den Betrag in vier monatlichen, gleichlautenden und aufeinander folgenden Raten, beginnend ab 1.12.2005, zu bezahlen. Für den Fall, dass die Schiedsbeklagte mit einer Rate in Rückstand käme, wurde festgelegt, dass der noch ausstehende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig werde. Am 7.12.2005 erließ das Schiedsgericht einen gesonderten Kostenschiedsspruch, in dem die von der Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin zu zahlenden Kosten auf 4.942,60 € festgesetzt wurden. Die Schiedsbeklagte bezahlte zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom 23.1.2006 hat die Schiedsklägerin daraufhin beantragt, den Schiedsspruch sowie den Kostenschieds-spruch für vollstreckbar zu erklären. In der Folgezeit, beginnend am 20.2.2006, zahlte die Schiedsbeklagte beide Forderungen sowie die Zinsen. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat nur noch entsprechend § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin befand sich bei Antragstellung mit der Bezahlung der Hauptforderung sowie der Kostenerstattung in Verzug. Da die erste Rate zum 1.12.2005 nicht rechtzeitig gezahlt worden war, wurde der gesamte Betrag mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig. Der im Kostenschiedsspruch festgesetzte Betrag war sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war daher begründet. 3. Streitwert: §§ 3, 5 und 6 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 04/12 | 21.06.2012 | ||
B E S C H L U S S: I. Das aus der Einzelschiedsrichterin bestehende Schiedsgericht der Schweizer Handelskammern - … - erließ in dem zwischen den Antragstellerinnen als Schiedsklägerinnen und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten in Z. (Schweiz) geführten Schiedsverfahren am 15. August 2011 folgenden mit Beschluss vom 2. September 2011 berichtigten Endschiedsspruch: 1. ... 2. Die Schiedskosten dieses Verfahrens werden auf CHF 29'500 festgesetzt. Sie sind im vollen Umfang durch die Einschreibgebühr und die Kostenvorschüsse der Klägerinnen gedeckt. Der Beklagte hat diese Kosten in voller Höhe zu tragen. 3. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerinnen CHF 29'500 für die Schiedskosten (Einschreibegebühr und Honorar der Schiedsrichterin) zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerinnen CHF 2'228.10 und EUR 51'554,77 für die Kosten der rechtlichen Vertretung und für weitere Parteikosten zu zahlen. 5. ... II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 77.839 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsgegner war alleiniger Kommanditist einer zum Zweck der Durchführung eines Bauvorhabens in M. gegründeten Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Im Oktober 2009 übernahm eine tschechische Gesellschaft in der Rechtsform der s.r.o. (entspricht der deutschen GmbH) vom Antragsgegner eine Teilkommanditbeteiligung in Höhe von 22,5 %, die Antragstellerin zu 2 eine solche von 2,5 %. Der Anteil der tschechischen s.r.o. ist im Handelsregister eingetragen, ebenso der Anteil der Antragstellerin zu 2. 1. Am 15.10.2009 erklärte der Antragsgegner, seinen verbleibenden Kommanditanteil in zwei Teilen an die Antragstellerin zu 1 und an die Antragstellerin zu 2 abzutreten. Diese nahmen die entsprechenden Angebote an und verlangten vom Antragsgegner, bei der Anmeldung dieser Änderungen zum Handelsregister mitzuwirken. Als der Antragsgegner diesem Verlangen nicht nachkam, erhoben sie gegen diesen entsprechend einer Schiedsabrede im Gesellschaftsvertrag unter dem 30.3.2011 Schiedsklage bei der Zürcher Handelskammer. Zum Abschluss des Schiedsverfahrens reichten die Antragstellerinnen am 2. August 2011 ihre Kostenaufstellung über einen Gesamtbetrag von (umgerechnet) 51.554,77 € ein. Der Antragsgegner bezifferte die ihm entstandenen Kosten mit 16.996,80 €. Keine der Parteien nahm Stellung zu der Kostenaufstellung der Gegenseite. Das Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 15.8.2011 dem Klageantrag statt und verurteilte den Antragsgegner, bei der Anmeldung mitzuwirken. Es setzte die durch Einschreibgebühr und Kostenvorschüsse der Antragstellerinnen gedeckten Schiedskosten auf 29.500 CHF fest und bestimmte, dass der Antragsgegner diese Kosten zu tragen habe. Es verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung dieses Betrags sowie weiterer 2.228,10 CHF und 51.554,70 € an die Antragstellerinnen für die Kosten der rechtlichen Vertretung und für weitere Parteikosten. Außerdem setzte es den Streitwert auf 237.500 € fest und begründete dies mit dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerinnen. Das Schiedsgericht begründete seine die Kosten betreffende Entscheidung damit, dass der Antragsgegner diese übernehmen müsse, da er vollumfänglich unterliege. Die Kosten der Rechtsvertretung der Antragstellerinnen von insgesamt etwa 36.000 € wichen zwar deutlich von dem vom Antragsgegner dafür geltend gemachten Betrag über 14.250 € ab. Der Unterschied erkläre sich allerdings aus der Aktenlage. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Kosten erschienen in Anbetracht des Streitwerts und der Komplexität des Sachverhalts als angemessen. 2. Unter Vorlage des Schiedsspruchs (samt Schreibfehlerberichtigung) im Original und der Schiedsvereinbarung in Abschrift haben die Antragstellerinnen unter dem 27.2.2012 Vollstreckbarerklärung insoweit beantragt, als der Antragsgegner verurteilt wurde, den Antragstellerinnen 29.500 CHF für das Schiedsverfahren sowie 2.228,10 CHF und 51.554,77 € als Kosten der rechtlichen Vertretung und weitere Parteikosten zu bezahlen. Sie haben erklärt, der Hauptsacheanspruch sei erfüllt. Der Antragsgegner hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, soweit die geltend gemachten Kosten nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gehörten. Aus dem Vortrag der Antragstellerinnen lasse sich dies nicht ersehen. Die Kosten seien im Verhältnis zu denen des Schiedsverfahrens selbst augenfällig hoch. Der Antragsgegner beruft sich hierbei auf § 1057 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerinnen halten die erwähnte Bestimmung nicht für maßgeblich. Im Schiedsverfahren sei im Übrigen geklärt worden, dass die externen Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Der Antragsgegner habe die Kosten auch nicht in Zweifel gezogen. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Ausland ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Bayern hat. 2. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 2 ZPO) über den Antrag entscheiden. Anders wäre es nur, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO nach Aktenlage in Betracht kämen (BayObLGZ 1999, 55/57) oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestünde, dass in einer mündlichen Verhandlung ein Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht wird (vgl. Musielak/Voit ZPO 9. Aufl. § 1063 Rn. 3). Davon kann hier keine Rede sein. 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung haben die Antragstellerinnen durch Vorlage des Schiedsspruchs einschließlich des Berichtigungsschiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Zwar stellt Art. IV Abs. 1 Buchst. b des hier einschlägigen UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II, S. 122; abgedruckt bei Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 vor Rn. 1; im Folgenden: UN-Ü) an die Vorlage von Urkunden spezielle Anforderungen, denen die hier vorgelegten (Originale des Schiedsspruchs und seiner Berichtigung, Fotokopie der Schiedsklausel) nicht entsprechen. Gemäß Art. VII Abs. 1 UN-Ü gilt aber auch für die formelle Seite das Günstigkeitsprinzip (Reichold in Thomas/Putzo § 1061 Rn. 6; vgl. BGH SchiedsVZ 2010, 332; BGH NJW 2005, 3499). Nach dem anerkennungsfreundlicheren nationalen Recht (siehe § 1064 Abs. 1 ZPO) bedarf es nur der Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift. b) Die Antragstellerinnen beantragen lediglich die Vollstreckbarerklärung von Ziffern 2 bis 4 des Schiedsspruchtenors. Der Antrag kann, ohne dass auch der Schiedsspruch in der Hauptsache (Ziff. 1) selbst für vollstreckbar erklärt wird (siehe zu diesem Fragenkreis zuletzt Senat vom 11.4.2012, 34 Sch 21/11), auf die Kostenentscheidung beschränkt werden. Das Schiedsgericht ist bei der Entscheidung, welche der Parteien die Kosten zu tragen hat, von der Grundregel der vereinbarten und damit maßgeblichen Verfahrensordnung, das ist die Internationale Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (abgedruckt z.B. bei Schütze, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. V. Kap. S. 309 ff.; im folgenden: SchO), ausgegangen, nach deren Art. 40 Abs. 1 Satz 1 die Kosten des Schiedsverfahrens grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Dies unterliegt keinen Bedenken, zumal die deutsche Regelung in § 91 ZPO von demselben Grundsatz ausgeht. Den Ausgang der Hauptsache selbst hat der Senat angesichts des beschränkten Antrags nicht zu prüfen. Das Schiedsgericht hat auch die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen, den Antragstellerinnen die - vollständig - vorgeschossenen Verfahrenskosten des Schiedsgerichts zu erstatten. Dies verstößt, bezogen auf das darin enthaltene Schiedsrichterhonorar, nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (vgl. BGH NJW 1985, 1903/1904). Denn entschieden wird insoweit nur über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander (vgl. BGH NJW 2012, 1811; auch Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 = OLG-Report 2007, 684; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 5. Aufl. Rn. 467 f.). Der Senat verkennt nicht, dass sich die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2012, 1811) auf § 1057 ZPO und auf ein inländisches Schiedsverfahren bezieht. Indessen gelten für das internationale Schiedsverfahren vergleichbare Regeln (siehe schon Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06). Die zum inländischen Recht ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs passt sich insoweit der internationalen Praxis an (vgl. Wolff SchiedsVZ 2006, 131/133). Auf der Grundlage der vereinbarten Verfahrensregeln (siehe Art. 38 ff. SchO) ist eine umfassende Festlegung der Kosten wie der Kostentragungspflicht ausdrücklich vorgesehen. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht hier - über die Festsetzung des Streitwerts hinaus - nach Art. 39 SchO mit Appendix B (Kostenverordnung) einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung seines Honorars hat. Auch insoweit erweist sich die konkrete Bestimmung durch das Schiedsgericht (vgl. Rn. 154 des Schiedsspruchs) als nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich. c) Anerkennungshindernisse, die nur auf Antrag berücksichtigt werden können (Art. V Abs. 1 UN-Ü), sind nicht geltend gemacht. Es kann daher dahinstehen, ob die Entscheidung (in Rn. 164) über die Parteiauslagen der Regelung in Art. 32 Abs. 3 SchO, wonach der Schiedsspruch zu begründen ist, bereits dadurch genügt, dass auf Aktenlage und Komplexität des Sachverhalts verwiesen wird. Soweit der Antragsgegner lediglich die Höhe der von ihm zu erstattenden Kosten rügt, ist der Senat wegen des Verbots der revision au fond an der Prüfung, ob die zugestandenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren bzw. angemessen sind (Art. 38 Buchst. e SchO), gehindert. Dem Schiedsgericht kommt hier ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Schütze/Karrer Art. 38 Rn. 8). d) Gründe, die gemäß Art. V Abs. 2 UN-Ü von Amts wegen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die angeordnete Kostenerstattung, namentlich die Höhe der Kosten, dem deutschen ordre public widersprechen würde. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert deckt sich mit den zugesprochenen Kosten. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 04/11 | 08.11.2011 | ||
B E S C H L U S S Die der Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München entstandenen Kosten werden der als Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin aufgetretenen Rechtsanwaltsgesellschaft auferlegt. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 12.1.2011 wurde von einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft unter angezeigter Vertretung einer in Rumänien ansässigen Handelsgesellschaft (S.A.) Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines am 4.12.2009 ergangenen Schiedsspruchs des Internationalen Handelsschiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Rumäniens in Bukarest gestellt. Die dazu angehörte Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte rügte, dass über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und diese die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verloren habe. Der Antrag wurde schließlich "namens und in Vollmacht der Antragstellerin" am 10.5.2011 zurückgenommen. Auf den Antrag der Gegenseite, "der Antragstellerin" die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wurde zunächst eine von einem Vorstand der ausländischen Handelsgesellschaft den deutschen Rechtsanwälten am 11.3.2011 schriftlich erteilte Vollmacht vorgelegt. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung hat die Antragsgegnerin noch beantragt, gemäß § 89 ZPO direkt oder analog der einstweilen zur Prozessführung zugelassenen Vertreterin die Kosten aufzuerlegen. Die dazu angehörte Vertreterin hat hierzu ausdrücklich erklärt, dem nicht entgegenzutreten. II. Die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nach Zurücknahme des Antrags der als Bevollmächtigten der Antragstellerseite aufgetretenen Rechtsanwaltsgesellschaft aufzuerlegen. Die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht wurde substantiiert bestritten, der Antrag daraufhin zurückgenommen. Vorgelegt wurde im späteren Verfahren zwar die Vollmacht eines Vorstands der vermeintlichen Antragstellerin, jedoch nicht dargetan, dass dieser seinerseits die Antragstellerin noch vertreten konnte. Die Vertreterin selbst hat sich sodann mit der Übernahme der der Antragsgegnerin entstandenen Kosten ausdrücklich und unmissverständlich einverstanden erklärt. § 269 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 ZPO gehen vom allgemeinen Veranlassungsprinzip aus (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 88 Rn. 11 m.w.N.). Dieses Prinzip kann zwar grundsätzlich nicht auf Prozessvertreter angewandt werden, die gutgläubig im Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht sind (vgl. zu allem BGHZ 121, 397/400). Hier ist jedoch zu beachten, dass jedenfalls die Vollmachtsurkunde erst nach Antragstellung erteilt und ein Vertrauenstatbestand für die Vertreterin deshalb schon nicht bestanden haben dürfte. Entscheidend ist aber, dass sich die Vertreterin gar nicht auf einen entsprechenden Vertrauenstatbestand beruft, indem sie dem gegen sie gerichteten Antrag ausdrücklich nicht entgegen tritt. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, abweichend von § 269 Abs. 3 und § 91 ZPO nicht der Partei, sondern ihrem Vertreter unabhängig von den (engen) Voraussetzungen des § 89 ZPO die Kosten aufzuerlegen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 04/10 | 27.04.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am 14. Dezember 2009 in München in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113.690,00 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 7.117,00 €. Sie hat der Klägerin diese von ihr verauslagten Kosten zu erstatten. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 113.690,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren über einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über 750 t Rapssaat erließ das Schiedsgericht am 14.12.2009 den oben wiedergegebenen Schiedsspruch. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 09.02.2010 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Unter dem 22.02.2010 hat sie den Schiedsspruch im Original vorgelegt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung, hat hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des - endgültigen und bestandskräftigen - Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es handelt sich um einen inländischen Schiedsspruch. Der Senat hat deshalb die Voraussetzungen des § 1061 Abs. 1 ZPO und des dort in Bezug genommenen UN-Übereinkommens nicht zu prüfen. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 3 ff. ZPO (Wert der im Schiedsverfahren zugesprochenen Hauptsache). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 04/08 | 19.01.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag der Antragstellerin, den unter den Parteien am 28. November 2007 in Kiew/Ukraine durch den Einzelschiedsrichter ergangenen Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch vom 28. November 2007 im Inland nicht anzuerkennen ist. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. III. Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 12.006 €. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines 28.11.2007 in Kiew erlassenen Schiedsspruchs. Am 4.11.2003 wurde ein Vertrag (Nr. 58) unterzeichnet, wonach die Antragstellerin, ein ukrainisches Unternehmen der Bekleidungsindustrie, für die Antragsgegnerin, ein in München ansässiges Textilunternehmen, aus zur Verfügung gestellten Materialien (Stoffe, Klebestoffe, Garn, Knöpfe usw.) Kleidungsstücke fertigen sollte. Der Vertrag enthält unter Ziffer 9. ("Schiedsgericht") folgende Klausel: 9.1. Alle mit diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten unterliegen der Übergabe für Untersuchung und endgültige Entscheidung dem internationalen Geschäftsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine. Die beiden Parteien sind einstimmig, dass im Laufe der Verhandlung und Erledigung der Streitigkeiten die Geschäftsordnung des internationalen Geschäftsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine angewandt wird. Das den Vertrag regelnde Recht ist das materielle Recht der Ukraine. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Erfüllungsort ist Kiew. Die Sprache der Gerichtsverhandlungen ist russisch oder deutsch nach der Vereinbarung der Parteien. Nach Ziffer 10.2. sind Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form abgefasst und von beiden Parteien unterzeichnet sind. Unter Ziffer 10.7 ist geregelt, dass der Vertrag bis 31.12.2004 gültig sein sollte. Für die Antragsgegnerin wurde der Vertrag von Herrn P unter Beifügung eines Firmenstempels unterschrieben. In der Folge wurden - auch nach Ablauf des genannten Zeitraums - die jeweils einzeln erteilten Bestellungen der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin ausgeführt. Wegen einer offenen Rechnung vom 23.3.2007 über 12.006,40 € erhob die Antragstellerin am 12.6.2007 zum Internationalen Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine in Kiew Klage und machte diese Betrag zuzüglich 73,23 € Verzugszinsen und Kostenerstattung der Schiedsgerichtsgebühr geltend. Mit der Schiedsklage vorgelegt wurden neben dem Vertrag vom 4.11.2003 u.a. Kopien zusätzlicher "Vertragsergänzungen" vom 28.12.2004, 10.1.2006 und 29.12.2006. In deutscher Übersetzung lautet die Vertragsergänzung Nr. 5 vom 10.1.2006, die seitens der Antragsgegnerin die Unterschrift " P" trägt: Punkt 10.7 des vorliegenden Vertrages soll auf folgende Weise verfasst werden: "Vertragsdauer ist bis 31. Dezember 2007". Diese Vertragsergänzung wurde in zweifacher Ausfertigung verfasst und tritt in Kraft vom Tag der Unterfertigung." Am 28.8.2007 wurde der Antragsgegnerin die Klage übermittelt. Die Gerichtsverhandlung wurde auf den 28.11.2007 bestimmt. Am 6.11.2007 bestätigte der Beklagtenvertreter den Erhalt der Vorladung zur Gerichtsverhandlung und erklärte, dass der Vertrag Nr. 58 vom 4.11.2003 und die Anhänge zu dem Vertrag keine Rechtsgültigkeit hätten, da sie von Herrn P unterzeichnet worden seien, der zwar Mitarbeiter der Antragsgegnerin gewesen sei, dennoch keine entsprechende Vollmacht zur Vertretung des Beklagten gehabt habe. Mit Fax vom 15.11.2007 bestritt der Antragsgegnervertreter, dass Herr P die Vertragsänderungen unterschrieben hätte, die auf den Dokumenten enthaltenen Unterschriften seien Fälschungen. Weiter machte die Antragsgegnerin Mängel der Ware geltend. An der Verhandlung vor dem Schiedsgericht nahm die Antragsgegnerin nicht teil. Das Schiedsgericht gab mit Entscheidung vom 28.11.2007 der Klage statt. Es begründete seinen Spruch zunächst damit, dass die Behauptung zur Fälschung der Verlängerungsvereinbarungen nicht berücksichtigt werden könnten. Sie sei von keiner speziellen Begutachtung belegt. Das Vorhandensein einer Vereinbarung zur Verlängerung der Vertragsgültigkeit wäre durch faktische Handlungen der Parteien belegt, nämlich die Fortsetzung der Vertragserfüllung bis März 2007. Ein Interesse an der Vertragsverlängerung ergebe sich daraus, dass im ersten Zusammenarbeitsjahr das geplante Vertragsvolumen nicht erfüllt worden sei. Mängel habe die Antragsgegnerin nicht geltend machen können, da sie das dafür im Vertrag vorgesehene Reklamationsverfahren nicht eingehalten habe. Unter Vorlage des in deutscher Sprache abgefassten Schiedsspruchs vom 27.11.2007 im Original beantragt die Antragstellerin, diesen für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin widersetzt sich einer Vollstreckbarerklärung und beantragt auszusprechen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, das Schiedsgericht hätte den Beweisangeboten zur Fälschung der Vertragsergänzungen nachgehen müssen, da der Ursprungsvertrag vom 4.11.2003 am 31.12.2004 ausgelaufen sei. Ebenso hätte das Schiedsgericht ihren Mängelrügen nachgehen müssen. In beiden Fällen liege ein Verstoß gegen den ordre public im Sinn von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO vor. Die Antragstellerin ist der Meinung, die Antragsgegnerin sei mit ihren Einwänden ausgeschlossen, weil sie sich auf das Schiedsgerichtsverfahren eingelassen habe, weil sie dort ihre Einwendungen hätte vorbringen können und weil sie nicht von dem fristgebundenen Rechtsbehelf zum Kiewer Stadtgericht Gebrauch gemacht habe. Im Übrigen seien Schiedsvereinbarungen nach allgemeiner Praxis weit auszulegen. Alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgende Streitigkeiten seien der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Nach dem Grundsatz des Prinzips der weiten Auslegung einer Schiedsgerichtsklausel erfasse die Schiedsabrede im vorliegenden Hauptvertrag auch die hier streitigen Folgeaufträge, ohne dass eine spezielle Schiedsvereinbarung erforderlich sei. Das Schiedsgericht habe außerdem die Befugnis, über seine eigene Zuständigkeit bindend zu entscheiden. Ob es seine Kompetenz-Kompetenz eingehalten habe, hätte das Kiewer Stadtgericht zu entscheiden gehabt. Die Beweislast für das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes und damit auch einer Fälschung trage die Antragsgegnerin. Der Senat hat mit Beschluss vom 7.10.2008 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 1.12.2008 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Der Antrag ist gemäß den §§ 1061 ff. ZPO i.V.m. Art. I ff. des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II SS. 122; im folgenden: UN-Ü) zulässig, jedoch in der Sache unbegründet, so dass die Anerkennung des Schiedsspruchs im Inland zu versagen und zugleich festzustellen ist, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anerkannt wird (§ 1061 Abs. 2 ZPO). 1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu - vom 16.11.2004 GVBl S. 471); die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern. 2. Dem Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, kann nicht stattgegeben werden, weil die schiedsrichterliche Entscheidung vom 28.11.2007 nicht durch eine Vereinbarung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 UN-Ü legitimiert ist (Art. III Satz 1, Art. V Abs. 1 lit. a UN-Ü). Dieser Mangel ist auch weder durch rügelose Einlassung vor dem Schiedsgericht noch dadurch, dass das Schiedsgericht vom Vorliegen einer solchen Vereinbarung ausgegangen ist, geheilt worden. a) Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung ist der Nachweis einer Schiedsvereinbarung im Sinn von Art. II UN-Ü. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt, ist darlegungs- und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede (vgl. BayObLGZ 2002, 392/394; OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165/167; Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1061 Rn. 14 m.w.N.; Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1061 Rn. 22). Der Senat folgt nicht der in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Kröll SchiedsVZ 2004, 113/120), dass auch insoweit die Beweislast der Antragsgegner trägt. Hiergegen spricht schon der Wortlaut von Art. V Abs. 1 lit. a UN-Ü, der den Abschluss der Vereinbarung voraussetzt (vgl. OLG Celle aaO; außerdem Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Anh. nach § 1061 Rn. 74 bei FN. 339). Es hat in diesem Punkt bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass derjenige, der aus dem Schiedsspruch Rechte herleiten will, das Vorliegen der Schiedsabrede als ihm günstige Tatsache darlegen und beweisen muss. Auf die weitere Frage, ob einer der Versagungsgründe des Art. 5 Abs. 1 UN-Ü vorliegt, kommt es dann nicht an (OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165/168). b) Eine Schiedsabrede, die die gegenständliche Forderung umfasst, hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen. Bei der Prüfung dieser Frage ist das deutsche Gericht nicht an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (vgl. OLG Celle aaO; Zöller/Geimer aaO). (1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Schiedsklausel ursprünglich wirksam vereinbart war. Eine solche ist enthalten im Vertrag vom 4.11.2003, den Herr P. für die Antragsgegnerin unterzeichnet hat. Diese behauptet, Herr P. sei hierzu nicht befugt gewesen. Das Schiedsgericht geht insoweit jedoch davon aus, dass die Antragsgegnerin den Vertrag gemäß Art. 241 des Zivilgesetzbuchs der Ukraine (entsprechend § 177 Abs. 1, § 184 BGB) konkludent genehmigt hat. Der Vertrag sollte gemäß Ziff. 10.7 aber nur bis zum 31.12.2004 gültig sein. Die Befristung folgt im Vertrag derjenigen Klausel, mit der Rechtsstreitigkeiten, die mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen, dem Schiedsgericht zugewiesen werden, betrifft also auch die Schiedsabrede. Die gegenständlichen Forderungen stammen aus dem Jahre 2007, also aus einer Zeit, in der dieser Vertrag bereits ausgelaufen war. Auch wenn Schiedsvereinbarungen weit auszulegen sind, fällt das Geschäft daher - falls der Hauptvertrag nicht verlängert wurde - nicht mehr unter die Schiedsklausel. Soweit die Antragstellerin auf ein Urteil des österreichischen OGH vom 5.5.1998 (RIW 1999, 789) verweist, ist der dortige Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: Dort ging es um Werklohnforderungen für Zusatzaufträge im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Auftrag. Vorliegend aber handelt es sich um weitere, nach einem datumsmäßig festgelegten Endtermin erfolgte, zwar gleichartige, aber prinzipiell selbständige Aufträge. Dass zum ursprünglichen Schlusstermin das ins Auge gefasste Volumen noch nicht erreicht war, kann angesichts der eindeutigen Bestimmung in Ziff.10.7 des Vertrags keine Rolle spielen. Aber selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausgeht, dass das Schiedsgericht die Befugnis hat, über seine eigene Zuständigkeit bindend zu entscheiden, so ergibt sich aus dem Schiedsspruch vom 28.11.2007 doch nicht die Gültigkeit der ursprünglichen Schiedsvereinbarung für weitere in der Zukunft liegende Aufträge: Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit nämlich gerade auf die "Vertragsergänzungen" gestützt. Schließlich enthält das UN-Übereinkommen keine dem § 1040 ZPO vergleichbare Regelung (vgl. OLG Celle aaO) und hat das Schiedsgericht auch keinen Zwischenentscheid erlassen. (2) Damit kommt es für den Senat darauf an, ob die Vertragsergänzungen tatsächlich durch einen Vertreter der Antragsgegnerin unterzeichnet wurden. Dies ist bestritten; von der beweispflichtigen Antragstellerin ist dazu kein Beweis angeboten. aa) Für die Entscheidung unerheblich ist zunächst, ob nach dem hier wohl anzuwendenden ukrainischen Recht (vgl. Art. 28 EGBGB) eine Genehmigung der - nach Vortrag der Antragsgegnerin - gefälschten Unterschrift möglich ist. Denn Handlungen der Antragsgegnerin, die als Genehmigung der gefälschten Unterschrift angesehen werden könnten, sind nicht vorgetragen. bb) Der Senat ist hinsichtlich der Frage des Zustandekommens einer Schiedsvereinbarung nicht an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (siehe oben). Das Schiedsgericht ist hinsichtlich der "Vertragsergänzungen" aber auch nicht von einer Genehmigung ausgegangen, sondern hat das weitere Verhalten der Antragsgegnerin als Indiz für die Unrichtigkeit ihres Vortrags angesehen; es hat dabei aber eine andere Beweislastverteilung vorgenommen. (3) Die Einwendungen der Antragsgegnerin sind nicht präkludiert. Soweit in Teilen der Rechtsprechung (Kammergericht KG-Report 2008, 839; OLG Karlsruhe OLG-Report 2008, 146) auch nach neuem Schiedsverfahrensrecht von einer Präklusion ausgegangen wird, falls Anerkennungsversagungsgründe geltend gemacht werden, die wie hier gemäß Art. 34 Ziff. 3 des ukrainischen Gesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit Im Herkunftsland des Schiedsspruchs Gegenstand einer fristgebundenen Aufhebungsklage hätten sein können, liegen dem Sachverhalte zugrunde, die nicht vergleichbar sind. Vorliegend geht es um die Frage, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, so dass es auf die Versagungsgründe des Art. V UN-Ü nicht ankommt (vgl. OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165/168). Hat sich eine Partei nicht der schiedsrichterlichen Entscheidung durch "schriftliche Vereinbarung" im Sinn von Art. II Abs. 2 UN-Ü unterworfen bzw. kann dies nicht nachgewiesen werden, ist ihr auch nicht zuzumuten, im Erlassstaat ein Gerichtsverfahren zu betreiben (ebenso Zöller/Geimer § 1061 Rn. 22). (4) Eine Heilung des Formmangels hat nach dem unstreitigen Sachverhalt auch nicht im Rahmen des schiedsrichterlichen Verfahrens stattgefunden. Weder hat sich die Antragsgegnerin ausdrücklich zu Protokoll des Schiedsgerichts unterworfen noch hat sie sich rügelos zur Sache eingelassen (vgl. zu diesen Voraussetzungen BayObLGZ 2002, 392/396). Dass die Antragsgegnerin nur hilfsweise zur Hauptsache Stellung genommen hat, schadet nicht (vgl. Zöller/Geimer § 1061 Rn. 22). 4. Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man nach dem in Art. VII Abs. 1 UN-Ü enthaltenen Grundsatz der Meistbegünstigung auf das zwischen Deutschland und der Ukraine geltende (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 1061 Rn. 10) Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1064 II S. 425) abstellt. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Nichtbestehens der Schiedsvereinbarung rechtzeitig im Sinne von Art. V Abs. 1 dieses Abkommens vorgebracht, so dass sie damit auch nicht nach Art. V Abs. 2 im Rahmen des deutschen Vollstreckbarerklärungsverfahrens ausgeschlossen ist. Eine nach diesem Abkommen bestehende Befugnis des Schiedsgerichts, über seine eigene Zuständigkeit und über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung (vorab) zu entscheiden (Art. V Abs. 3), wurde nicht in Anspruch genommen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 4 und 6 ZPO. Einer ausdrücklichen Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht (vgl. § 1065 ZPO). |
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