Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 19/13 | 04.03.2014 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts; Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht; Richten in eigener Sache; Aufrechnung; rechtlicher Hinweis durch das Gericht | |
BESCHLUSS I. Das aus den Schiedsrichtern D als Vorsitzenden, E und F als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 4. Juli 2013 in München folgenden, durch Berichtigungsschiedssprüche vom 9. August 2013, 23. August 2013 und 30. September 2013 berichtigten Ergänzungsschiedsspruch (Kostenausgleichung): Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.918,82 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 17.01.2013 zu bezahlen. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 8.918,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in München ergangenen ergänzenden Schiedsspruchs zur Kostenausgleichung. 1. Die beiden Parteien betrieben eine allgemeinärztliche Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Am 13.3.2001 schlossen sie einen Schiedsvertrag, nach dem ein Schiedsgericht alle Streitigkeiten, die zwischen den Gesellschaftern untereinander aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden soll. Zum 31.12.2010 kündigte der Antragsgegner den Gesellschaftsvertrag und räumte die Praxisräume. Die beiden der GbR gehörenden Server, auf denen sich Abrechnungs- und Patientendaten befanden, verbrachte der Antragsgegner in seine Privatwohnung. Der Antragsteller verlangte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht u. a. die Herausgabe der beiden Server an sich, hilfsweise an einen Sequester. Mit Endurteil vom 20.12.2010 wurde der Antragsgegner verpflichtet, die beiden Server an einen Sequester herauszugeben. Auf Antrag des Antragsgegners nach § 926 ZPO ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 20.1.2011 die Erhebung der Hauptsacheklage durch Einleitung eines Schiedsverfahrens bis 16.2.2011 an. Dem kam der Antragsteller nach. Am 17.12.2012 erließ das Schiedsgericht folgenden Schlussschiedsspruch: I. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 3.827,24 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.3.2012 zu bezahlen. II. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. III. Von den Kosten des Schiedsverfahrens hat der Schiedsbeklagte 60%, der Schiedskläger 40% zu tragen. Weiter erließ es folgenden Beschluss: Der Streitwert wird bis zum 11.7.2012 auf Euro 50.000, ab dann auf Euro 40.000 festgesetzt. Am 4.7.2013 erließ das Schiedsgericht einen Ergänzungsschiedsspruch (Kostenausgleichung) mit folgendem Inhalt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 5.988,80 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 17.1.2013 zu bezahlen. Am 9.8.2013 erging Berichtigungsschiedsspruch mit folgendem Inhalt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.918,82 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 17.1.2013 zu bezahlen. Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass ein offensichtlicher Berechnungsfehler vorliege, da die außergerichtlichen Kosten des Schiedsklägers bei der Berechnung der Kostenausgleichung nicht berücksichtigt worden seien. Wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im ersten erließ das Schiedsgericht am 23.8.2013 einen zweiten und wegen eines Datumsfehlers dort schließlich am 30.9.2013 einen dritten Berichtigungsschiedsspruch. 2. Der Antragsteller hat am 6.9.2013 Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs in aktueller Fassung gestellt. 3. Der Antragsgegner hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor: a) Die gegenständliche Kostenforderung sei durch Aufrechnung erloschen. (1) Zunächst sei die Aufrechnung mit dem ihm gegen den Antragsteller zustehenden – höheren - gesellschaftsvertraglichen Abfindungsanspruch erklärt worden. (2) Des Weiteren sei die Aufrechnung mit dem Kostenausgleichsanspruch des Antragsgegners aus dem Schiedsspruch vom 2.7.2013 (Kostentragung „je zur Hälfte“) erklärt worden. (3) Ferner sei mit Ansprüchen aufgerechnet worden, die ihm aus abgetretenem Recht des Herrn G zuständen. (4) Zuletzt sei die Aufrechnung mit Ansprüche erklärt worden, die ihm von seiner Ehefrau abgetreten worden seien (siehe Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 8.1.2013, wonach der Antragsteller zur Zahlung von 7.993,86 € nebst Zinsen verurteilt wurde; Anlage B 2). b) Der Schluss-Schiedsspruch vom 17.12.2012, auf dem der Ergänzungsschiedsspruch zu den Kosten beruhe, sei aus formellen und materiellen Gründen grob fehlerhaft. c) Bei den Kosten gehe es fast ausschließlich um die Vergütung der drei Schiedsrichter. Die „Gerichtskosten“ seien um fast das zehnfache höher als die vor einem staatlichen Gericht. d) Mit der Festsetzung hätten die Schiedsrichter gegen das Verbot verstoßen, über die eigenen Kosten zu entscheiden. Denn der Antragsgegner habe keinen Vorschuss einbezahlt. Er habe sich vielmehr gegen den mit 50.000 € viel zu hoch festgesetzten Streitwert zur Wehr gesetzt. Der Antragsteller habe daher den Vorschuss allein entrichtet. 4. Der Antragsteller meint demgegenüber: a) Ein verbotenes Richten in eigener Sache liege nicht vor. Daran ändere auch nichts, dass er den Vorschuss alleine aufgebracht habe. Der Antragsgegner habe die Möglichkeit gehabt, den Schiedsrichtervertrag zu kündigen. b) Der Kostenanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Zunächst sei ihm der die Aufrechnung enthaltende Schriftsatz vom 9.9.2013 (hier vorgelegt als Anl. B 1) überhaupt erst im Zuge dieses Verfahrens bekannt geworden. Die Aufrechnung gehe auch ins Leere. (1) Dem Antragsgegner stehe aus dem Gesellschaftsverhältnis kein Abfindungsanspruch zu. Ein solcher bestehe vielmehr umgekehrt zugunsten des Antragstellers (2) Der Antragsgegner habe auch keinen Anspruch wegen angeblich geleisteter Vorschüsse aus einem („zweiten“) Schiedsverfahren. (3) Die angeblich von G abgetretene Forderung werde dem Grund und der Höhe nach ebenso wie die Abtretung selbst bestritten. (4) Dasselbe gelte für angebliche Forderungen, die die Ehefrau des Antragsgegners an diesen abgetreten haben solle. Hinsichtlich dieser Forderung sei bereits anderweitig eine Aufrechnung in Höhe von ca. 3.830,00 € erklärt. Darüber hinaus stehe der Ehefrau des Antragsgegners eine etwaige Forderung nicht zu, da diese zumindest in einer Höhe von 3.000,00 € auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei. II. Dem Antrag ist stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207) und im Übrigen, trotz Hinweis des Senats, dass voraussichtlich nicht mündlich verhandelt werde, auch kein ausdrücklicher Parteiantrag gestellt wurde (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1063 ZPO Rn. 2). 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Soweit die Parteien in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht das Landgericht München II festgelegt haben, ist diese Bestimmung unwirksam, da insoweit eine derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, § 1062 Abs. 1 ZPO (Zöller/Geimer § 1062 Rn. 1). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage der Schiedssprüche im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs (§ 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zulässig und begründet. Aufhebungsgründe sind weder begründet geltend gemacht noch ersichtlich. a) Soweit der Antragsgegner anführt, der Ausgangsschiedsspruch sei „grob fehlerhaft“, kann er hiermit nicht mehr gehört werden, da eine Aufhebung des Schiedsspruchs - mangels Aufhebungsgrund, wie der Antragsgegner selbst erkennt - nicht betrieben wurde. Einwendungen gegen den Schluss-Schiedsspruch sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu überprüfen Der Schluss-Schiedsspruch ist existent und bindet die Parteien (vgl. § 1055 ZPO), solange eine Aufhebung nicht erfolgt ist. b) Der Vollstreckbarerklärung steht daher auch nicht entgegen, dass der Streitwert vom Schiedsgericht mit dem Schluss-Schiedsspruch festgesetzt wurde (vgl. BGH NJW 2012, 1811). Die Schiedsrichter haben damit nicht gegen das Verbot, in eigener Sache zu richten (BGHZ 94, 92; BGH NJW 2012, 1811), verstoßen. Denn sie haben weder ihre Vergütung festgesetzt noch zu deren Zahlung verurteilt. Der Kostenschiedsspruch betrifft nur die Kostenerstattung im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander. Diese umfasst zwar auch das Honorar der Schiedsrichter. Dessen Höhe wird aber im Verhältnis Schiedsrichter/Partei nicht endgültig bestimmt; eine Klage auf Rückzahlung vor den staatlichen Gerichten ist dadurch nicht ausgeschlossen (BGH NJW 2012, 1811; Senat vom 1.4.2010, 34 Sch 19/09; Kröll SchiedsVZ 2004, 113/119). Die Vorschusszahlung behält gerade wegen des Verbotes, in eigener Sache zu entscheiden, ihren vorläufigen Charakter. Etwaige Rückforderungsansprüche gegen die Schiedsrichter werden davon nicht berührt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Vorschuss durch eine Partei allein entrichtet worden ist oder ob jede Partei ihren Anteil entrichtet hat. Entscheidend ist, dass das Schiedsrichterhonorar durch die Vorschüsse vollständig abgedeckt wurde. Ob das Schiedsgericht die eigenen Kosten zu hoch angesetzt hat, bedarf an dieser Stelle keiner Überprüfung. Denn die Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht ist lediglich im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung. Insoweit ist dies wegen des Verbots der revision au fond vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht nachprüfbar. Ein Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache liegt darin nicht. Zwar werden unbillige Streitwertfestsetzungen nach einer in der Literatur vertretenen Meinung als Verstoß gegen § 1057 Abs. 2 Satz 1 ZPO beurteilt, der gemäß 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO zur Aufhebung führen kann (Wolff SchiedsVZ 2006, 131/141; Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1057 Rn. 5). Vorliegend widerspricht die Streitwertfestsetzung aber zumindest nicht der Billigkeit. Zur Begründung braucht an dieser Stelle nur auf den Beschluss (Ziff. 3.) des Oberlandesgerichts München vom 7.4.2011 (20 U 106/11) Bezug genommen zu werden, das in einem zwischen den Parteien geführten Verfahren mit dem Streitgegenstand “Herausgabe von zwei Servern mit Patientendaten“ ebenfalls einen Streitwert von 50.000,00 € festgesetzt hat. Dass dies dort „billig“, hier aber „unbillig“ wäre, liegt völlig fern. 4. Der Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs stehen auch die vom Antragsgegner erklärten Aufrechnungen nicht entgegen. a) Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren – über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus – sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die in einem Schiedsspruch festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden (zuletzt BGH vom 18.12.2013 BeckRS 2014, 01202). Dazu ist jedoch substantiierter Vortrag erforderlich. Daran fehlt es hier ersichtlich, was dem Antragsgegner auch bewusst ist. Denn sonst hätte er nicht darauf verwiesen, hierzu - „verbunden mit erheblichem Aufwand“ – noch näher vortragen zu müssen. b) Zum Abfindungsanspruch, Kostenausgleichanspruch aus einem zweiten Schiedsverfahren, sowie zu einem von Herrn G abgetretenen Anspruch fehlt über die Anspruchsberühmung hinaus jeglicher individualisierende Sachvortrag zum Grund und zur Höhe. Der Antragsteller hat derartige Ansprüche konkret bestritten, der Antragsgegner hierauf bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen ergänzenden Sachvortrag gebracht. Was die Aufrechnung mit einem von der Ehefrau des Antragsgegners abgetretenen Anspruch angeht, hat der Antragsteller die Wirksamkeit dieser Abtretung bestritten und darüber hinaus vorgebracht, dass jedenfalls ein Teil des vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Betrages auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei. Weiterhin sei mit einem anderen Teilbetrag bereits anderswo die Aufrechnung erklärt worden. Auch dazu hat sich der Antragsgegner nicht mehr geäußert. c) Eines rechtlichen Hinweises (§ 139 ZPO), substantiiert zu den zur Aufrechnung gestellten Forderungen vorzutragen, bedurfte es nicht (siehe zu a)). Zudem hatte auch der Antragsteller deutlich auf den fehlenden Sachvortrag hingewiesen. Zeitliche Gelegenheit zur Ergänzung hatte der Antragsgegner zudem im Anschluss an seinen Schriftsatz vom 13.12.2013 in ausreichendem Maß. Auch im Beschlussverfahren nach § 1063 Abs. 1 ZPO gelten die allgemeinen prozessualen Pflichten zur Verfahrensförderung (vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1063 Rn. 2 und 16), namentlich § 138 Abs. 1 und 2 sowie § 282 Abs. 1 ZPO. Danach hat eine Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, zu denen die Aufrechnung gehört (Zöller/Greger § 282 Rn. 2), so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Verfahrensförderung bedachten Prozessführung entspricht. Diese Pflicht besteht auch ohne gerichtlichen Hinweis über die voraussichtliche Entscheidungserheblichkeit des jeweiligen Vorbringens und unabhängig vom Arbeitsaufwand, den der einzuführende Sachvortrag erfordert. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 19/11 | 23.07.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC erließ in dem in München zwischen der Antragstellerin als (Schieds-) Beklagten und der Antragsgegnerin als (Schieds-) Klägerin geführten Schiedsverfahren am 18. April 2011 folgenden Schiedsspruch: 1. 2. 3. 4. … 5. Die vom Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC am 30. März 2011festgesetzten Kosten des Schiedsverfahrens setzen sich wie folgt zusammen: Verwaltungskosten der ICC: USD 18'891.00 Schiedsrichterhonorare: USD 162‘700.00 Auslagen der Schiedsrichter: USD 8'409.00 Total: USD 190‘000.00 6. Die Klägerin trägt 93.4 % dieser Kosten; die Beklagte 6.6 %. Die Klägerin und die Beklagte haben einen Kostenvorschuss von je USD 95'000 bezahlt. Daher wird die Klägerin verpflichtet, der Beklagten USD 82'460.00 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Schiedsspruches zu bezahlen. Hinzuzusetzen ist die Mehrwertsteuer, soweit diese für Schiedsrichterhonorare auszuweisen ist, insbesondere sofern der betreffende Schiedsrichter und eine Partei ihren Wohnsitz/Sitz im gleichen Staat haben. 7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für ihre Vertretung und andere Auslagen den Betrag von EUR 61713.10 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Schiedsspruches zu bezahlen. II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin in Ziffern 6. und 7. für vollstreckbar erklärt, hinsichtlich Ziffer 6. mit der Maßgabe, dass noch 5.121,82 € zu bezahlen sind. III. Das in I. bezeichnete Schiedsgericht erließ im selben Verfahren in München am 28. Juli 2011 folgenden Entscheid: 1. … 2. … 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für ihre Vertretung und andere Auslagen den Betrag von EUR 3'106.85 zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid wird in Ziffer 3. für die Antragstellerin mit der Maßgabe für vollstreckbar erklärt, dass lediglich 2589,04 € zu bezahlen sind. IV. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert beträgt 175.000 €. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche des ICC-Schiedsgerichtshofs. 1. Die Schiedsklägerin - hier: die Antragsgegnerin - mit Sitz in Deutschland und die Schiedsbeklagte - hier: die Antragstellerin - mit Sitz in Österreich sind als Zulieferer für die Automobilindustrie tätig. Der zwischen den Parteien bestehende Kooperations- und Liefervertrag vom 4.12.2006/9.1.2007 enthält in Ziffer X eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis abschließend durch ein Dreier-Schiedsgericht nach den Schiedsregeln des ICC entschieden werden sollen ("All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators ..."). Abweichend von der ursprünglichen Schiedsklausel haben die Parteien als Schiedsort München vereinbart. In Ergänzung zur ICC-Schiedsgerichtsordnung (im folgenden: SchO) vereinbart war zum Verfahren weiter (Anl. B 4, dort zu I.2): Sollten prozessuale Fragen in der SchO, im Schiedsauftrag oder in den Verfahrensregeln ungeregelt geblieben sein, wird sich das Gericht an die Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland (ZPO) anlehnen. a) Am 4.12.2009 reichte die Schiedsklägerin Klage wegen Verletzung des Kooperations- und Liefervertrags ein, mit der sie im Wesentlichen Schadensersatz von 32.220,01 € (zuzügl. Zinsen) wegen nicht bezahlter Transportkosten, weitere 11.166,73 € (zuzügl. Zinsen) wegen unberechtigter Rechnungsabzüge und die Bezahlung einer Konventionalstrafe (zusammengefasst 600.000 €) wegen Verstößen gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot und gegen die Geheimhaltungspflicht geltend machte. Mit Endschiedsspruch vom 18.4.2011 verurteilte das Schiedsgericht die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 32.220,01 € (Schadensersatz) sowie weiterer 10.324,87 € (wegen unberechtigter Rechnungsabzüge). Die Klage im Übrigen wies es ab. Über die Kosten des Verfahrens entschied das Schiedsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Kosten umfassten das Honorar und die Auslagen der Schiedsrichter sowie die Verwaltungskosten des ICC, die der Gerichtshof gemäß der bei Beginn des Schiedsverfahrens gültigen Kostentabelle festsetze, außerdem die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung und andere Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren (Art. 31 Abs. 1 SchO). Der Streitwert belaufe sich auf 643.386,74 €. Daraus errechne sich eine Quote von 6,6 % zu 93,4 % zugunsten der Beklagten. Diese habe Rechtsanwaltskosten im Gesamtbetrag von 67.778,86 € geltend gemacht und ihre Auslagen mit insgesamt 44.530,25 € (Protokollführerin, Reisekosten, Zeugen und "interne Kosten") beziffert. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt. Da die Klägerin diese Kostenaufstellung bestritten habe, sei die Angemessenheit zu prüfen. Die "internen Kosten" (7.490,50 € und 29.000,09 €) seien auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 1 SchO als nicht erstattungsfähig anzusehen. Die Reisekosten für die Zeugen und die Kosten für die Protokollführerin (2.780,75 € bzw. 5.250 €) seien durch die eingereichten Belege nachgewiesen. Die Kosten für ein Gutachten wegen Patentverletzung (5.388 €) seien für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Von den Rechtsanwaltskosten sei ein Betrag in Höhe von 865 € nicht erstattungsfähig; es sei nicht nachgewiesen, welche konkreten Leistungen der bezeichnete Rechtsanwalt erbracht hätte. Den zeitlichen Aufwand sowie die Honorarsätze für die anwaltliche Tätigkeit im Übrigen (61.525,86 €) hat das Schiedsgericht hingegen als angemessen und somit einen Betrag von 69.556,61 als erstattungsfähig angesehen. Im Kostenausgleich der Parteien hat es den Erstattungsanspruch der Beklagten mit 61.713,10 € berechnet. b) Die Klägerin beantragte unter dem 20.5.2011 gemäß Art. 29 Abs. 1 SchO die Berichtigung des Endschiedsspruchs, u. a. die Aufhebung von Ziffer 5. (Kosten des ICC-Schiedsgerichtshofs von 190.000 US, Ziffer 6. (Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten hiervon 82.460 USD zu bezahlen) und Ziffer 7. (Kosten- und Auslagenerstattung in Höhe von 61.713,10 €), hilfsweise die Änderung dahin, dass die Kosten des Schiedsverfahrens neu festgesetzt und die Vertretungskosten beider Parteien nach der deutschen ZPO, dem RVG und den anwendbaren Steuervorschriften festgesetzt würden. Dieser Antrag wurde mit Entscheid vom 28.7.2011 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, es liege kein Schreib-, Rechen- oder ähnlicher Fehler vor. Vielmehr würden materiell-rechtliche Fehler geltend gemacht. Das Schiedsgericht hat in diesem Entscheid außerdem die Klägerin verpflichtet, der Beklagten für ihre Vertretung und andere Auslagen den Betrag von 3.106,85 € zu bezahlen. 2. Die Antragstellerin hat im gerichtlichen Verfahren Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuletzt in folgendem Umfang gestellt: Ziffer 7. des (End-) Schiedsspruchs vom 18.4.2011 (Kosten für Vertretung und andere Auslagen), Ziffer 6. dieses Schiedsspruchs (gerichtliche Kosten des Schiedsverfahrens), und zwar mit der Maßgabe, dass noch 5.121,82 € zu leisten sind, Ziffer 3. des Entscheids vom 28.7.2011, und zwar in Höhe von 2.589,04 €. Die Einschränkung des Antrags zu Ziffer 6. des Endschiedsspruchs beruht darauf, dass die Antragstellerin den darüber hinausgehenden Teil mit den der Antragsgegnerin im Schiedsspruch zugesprochenen Forderungen aufgerechnet hat. Hinsichtlich Ziffer 3. des Entscheids vom 28.7.2011 macht die Antragstellerin lediglich den Nettobetrag geltend. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und im Umfang der Antragstellung den Schiedsspruch einschließlich des Nachtrags aufzuheben, hilfsweise, den Endschiedsspruch samt Nachtrag insgesamt aufzuheben. 3. Die Antragsgegnerin ist zunächst der Meinung, der Antrag zu Ziffer 6 des Endschiedsspruchs sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin versuche auf diese Weise, die der Antragsgegnerin im Schiedsspruch zugesprochene Klageforderung durch Aufrechnung zu Fall zu bringen. Die Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen gegen titulierte Ansprüche aus einem Schiedsspruch könne jedoch im Verfahren nach § 1060 ZPO nicht geltend gemacht werden. Weiter bringt die Antragsgegnerin vor, das Schiedsgericht sei mit ihren Beweisanträgen nicht immer sachlich umgegangen und habe die Kosten des Verfahrens exorbitant in die Höhe getrieben; die mündliche Verhandlung sei teilweise unsachlich geführt worden. Ihre Anträge begründet sie schließlich im Wesentlichen folgendermaßen (siehe Schriftsätze vom 28.6., 31.8. und 29.11.2011): Man habe die ausschließliche Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart (siehe Ziffern X. und XII. des Schiedsauftrags - B 7). In den ergänzenden Verfahrensregeln hätten die Parteien vereinbart, dass sich das Schiedsgericht, wenn prozessuale Fragen ungeregelt blieben, an die ZPO anlehnen solle. Auf die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO, § 36 RVG und deren Anwendbarkeit im gegenständlichen Schiedsverfahren habe die Antragsgegnerin das Schiedsgericht wiederholt hingewiesen. Mit seiner Verfügung Nr. 3 (B 9) habe das Schiedsgericht die Parteien aufgefordert, ihre Aufwendungen für die Rechtsvertretung sowie alle sonstigen Auslagen mitzuteilen. Sie habe daraufhin ihre Kosten nach RVG mit 9.010 € berechnet und entsprechend vorgetragen. Die Antragstellerin hingegen habe sämtliche Kosten, die irgendwie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren angefallen seien, angemeldet und Erstattung von 183.070,29 € verlangt. Die Antragsgegnerin habe diese Kosten bestritten, das Schiedsgericht deshalb Belege verlangt. Hilfsweise habe sie noch die Kostennoten ihres Prozessbevollmächtigten und die Honorarvereinbarung eingereicht. Die ihr entstandenen Auslagen habe sie nach dem Grundsatz der Kostenminimierung der ZPO ermittelt. Die Antragstellerin habe daraufhin ebenfalls ihr Kostenverzeichnis nebst Belegen eingereicht und weiterhin Kostenerstattung in Höhe von noch 182.567,29 € verlangt. Das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin keine Gelegenheit gegeben, Stellung zu den Belegen und den geltend gemachten Kosten zu nehmen, sondern ohne weitere Anhörung entschieden. Die von der Antragstellerin eingereichten Belege hätten zu einem großen Teil "absurde" Forderungsaufstellungen enthalten. So seien die Kosten für die anwaltliche Vertretung ausschließlich auf Stundenhonorarbasis berechnet worden. Die beauftragte Kanzlei in Wien habe dabei neun verschiedene Mitarbeiter und Rechtsanwälte zu Stundensätzen zwischen 100 € und 290 € eingesetzt und abgerechnet. Im Übrigen habe das Schiedsgericht mit seiner Verfügung Nr. 1 geurteilt, dass über die durch einen Zwischenantrag der Antragstellerin nach Art. 23 SchO entstandenen Kosten im Endschiedsspruch entschieden würde. Im Zwischenverfahren habe die Antragsgegnerin aber voll obsiegt. Dessen ungeachtet habe das Schiedsgericht die Kosten des Zwischenverfahrens nicht berücksichtigt. Zumindest die Kosten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts seien unzulässig hoch festgesetzt worden. a) Die Antragsgegnerin sieht hierin Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO i.V.m. § 1051 Abs. 1, § 1054 Abs. 2 ZPO sowie § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO. (1) Das Schiedsgericht habe die Kostenentscheidung unter Außerachtlassung des von den Parteien vereinbarten deutschen Rechts (§ 91 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit den maßgeblichen Vergütungsvorschriften des RVG) getroffen. Die Kostenentscheidung verstoße damit gegen eine zulässige Parteivereinbarung und überschreite deren Grenzen, wenn das Gericht meine, die Kostenentscheidung sei ausschließlich nach § 31 SchO zu treffen. Die SchO enthalte keine materiellen Regelungen über die Kostentragung. Insoweit sei zwingend auf § 91 ZPO zurückzugreifen. Hiervon sei das Gericht im Übrigen selbst ausgegangen, weil es sich bei der Ermittlung der Kostenverteilung an § 91 ZPO gehalten habe. (2) Der Schiedsspruch enthalte zur Kostenentscheidung auch keine Begründung. Das Schiedsgericht setze sich nicht einmal ansatzweise mit einer Rechtsgrundlage und mit den von den Parteien als erstattungsfähig bezeichneten Kosten auseinander. Es reiche nicht aus, wenn das Schiedsgericht begründe, welche Kosten es nicht zuerkannt habe. Vielmehr bedürfe es einer Begründung für die zuerkannten Kosten. Insoweit beschränke sich die Begründung des Schiedsgerichts darauf (Rn. 301 des Schiedsspruchs), den zeitlichen Aufwand sowie die Honorarsätze für die anwaltliche Tätigkeit der Kanzlei G.-F. als angemessen zu erachten. Die Antragsgegnerin verweist dabei auf eine in der Kommentarliteratur vertretene Meinung, wonach bei ausländischen Anwälten, die nicht den Vorschriften des RVG unterlägen, vielmehr in der Regel auf Basis von Zeitgebühren abrechneten, nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden könne, dass die Höhe der Zeitgebührenrechnung dadurch beeinflusst wird, welche Partei obsiegt hat (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1970). (3) Das Schiedsgericht habe auch die Obsiegens- und Unterliegensquote fehlerhaft ermittelt. In seiner Verfügung Nr. 1 habe es entschieden, dass die Kosten des Zwischenverfahrens nach Art. 23 SchO Eingang in die Kostenentscheidung des Schiedsspruchs finden würden, diese dann aber überhaupt nicht mit einbezogen. Eine Ermächtigung, die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, hätten die Parteien dem Schiedsgericht nicht erteilt. Die Kostenentscheidung verstoße daher auch gegen Art. 17 Abs. 3 SchO. (4) Sie habe keine Gelegenheit gehabt, im Schiedsverfahren zur Angemessenheit der begehrten Kostenerstattung (so u.a. Übernachtungskosten im Luxushotel mit Minibar, Restaurantbesuche sowie Speisen und Getränke in diversen Restaurants) Stellung zu nehmen. Da die SchO keine Aussagen darüber treffe, welche Kosten erstattungsfähig seien, habe sich das Schiedsgericht in dieser Frage entweder an die Parteivereinbarung zu halten oder eine Ermessensentscheidung zu treffen. Letztere erfordere eine umso genauere Begründung. Vorliegend aber hätten sich die Parteien auf die Anwendbarkeit von ZPO und RVG geeinigt. Selbst wenn aber ein Ermessen bestünde, hätte das Schiedsgericht ZPO und RVG berücksichtigen müssen. Hiernach seien die Positionen nicht erstattungsfähig, die Kostenentscheidung sei willkürlich. b) Schließlich verstoße der Schiedsspruch auch gegen die deutsche öffentliche Ordnung, nämlich die prozessualen Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung der Parteien, was den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO bedinge. (1) Die Antragsgegnerin habe auf die von der Gegenseite angemeldeten Kosten und Auslagen dem Schiedsgericht mitgeteilt, dass sie ihre eigenen Kosten nach deutschem Recht ermittelt hätte. Falls das Gericht andere Maßstäbe zugrunde legen sollte, habe sie um den Erlass einer entsprechenden Verfügung gebeten und beabsichtigt, dann ebenfalls einen geänderten Kostenantrag einzureichen. Eine derartige Verfügung sei nicht erlassen worden. Die Parteien seien nach Einreichen der Belege nicht mehr gehört worden. Das Schiedsgericht habe übersehen, dass es ihr zwingend Gelegenheit hätte geben müssen, sich zu der Kostenaufstellung zu äußern. Sie hätte in diesem Fall hilfsweise auch ihre Kosten und Auslagen neu berechnen und dazu vortragen können. (2) Das Schiedsgericht habe damit auch gegen den Grundsatz der prozessualen Gleichbehandlung verstoßen. Hiernach sei es erforderlich, die als erstattungsfähig anerkannten Vertretungskosten und Auslagen für beide Parteien nach denselben Maßstäben zu ermitteln. Dies gelte umso mehr, als sich die Parteien ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der ZPO geeinigt hätten. Es verstoße gegen den ordre public, wenn hingenommen werde, dass die Kosten für die anwaltliche Vertretung nicht nur nicht nachvollziehbar seien, sondern zu unterschiedlichen Honorarsätzen und aufgrund sehr unterschiedlichen zeitlichen Aufwands berechnet würden. So seien für die Antragstellerin nach deren eigenen - bestrittenen - Angaben bis zu neun Mitarbeiter und Rechtsanwälte eingesetzt und abgerechnet worden. Dem entsprechend unterschiedlich fielen die zur Kostenerstattung angemeldeten Honorarforderungen aus. Noch deutlicher sei dies bei den Auslagen. Beide Parteien seien aber jeweils im Termin durch ihren Geschäftsführer vertreten gewesen und hätten die gleiche Zahl von Zeugen aufgeboten. c) Der spätere Entscheid leide unter denselben Mängeln. Auch dort habe das Schiedsgericht an seiner rechtsfehlerhaften Auffassung festgehalten und eine Honorarnote, die nach Zeitaufwand ermittelt worden sei, als erstattungsfähig anerkannt. 4. Die Antragstellerin hält die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Vollstreckbarerklärung für unbegründet. Art. 31 SchO regle die Kostenentscheidung des Schiedsgerichts abschließend. Das Schiedsgericht könne auf dieser Grundlage nach freiem und eigenem Ermessen über die Angemessenheit von Aufwendungen und die Kostenverteilung befinden. Der Verweis auf innerstaatliche Vorschriften gehe ins Leere. Bei in der SchO ungeregelten prozessualen Fragen habe sich das Schiedsgericht nach der letztlich vereinbarten Klausel an die ZPO "anlehnen" sollen. Weder die gewählte Schiedsordnung noch der Schiedsauftrag noch die Verfahrensregeln enthielten insoweit aber eine planwidrige Lücke. Die Antragsgegnerin habe zudem hilfsweise ebenso die Kostennoten ihrer anwaltlichen Vertretung zum Ersatz eingereicht und das Schiedsgericht habe dies auch aufgegriffen. Das Schiedsgericht habe die Kostenentscheidung sowohl zur Höhe als auch zur Aufteilung unter den Parteien ausführlich und im Rahmen des ihm nach Art. 31 SchO eingeräumten Ermessens begründet. So habe es auch Teile der von der Antragstellerin begehrten Kosten vom Ersatz ausgenommen. Das Schiedsgericht habe die erstattungsfähigen Kosten und die vom ICC-Gerichtshof so festgesetzten Verwaltungskosten, Schiedsrichterhonorare und Auslagen den Parteien nach deren Obsiegensquote zugerechnet und einen entsprechenden Kostenersatz der Antragsgegnerin auferlegt. Umfassender würden in der Regel auch deutsche Gerichte nicht begründen. Wenn die Antragsgegnerin nach der SchO grundsätzlich erstattungsfähige Kosten nicht geltend gemacht habe, habe sie sich dies selber zuzuschreiben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei insoweit nicht verletzt. Dem Schiedsgericht obliege es auch nicht, die angefallenen Honorare für Rechtsvertreter im einzelnen festzustellen. Die Antragsgegnerin habe sich mit Schriftsatz vom 3.3.2011 (A 12) zu Kosten und Belegen der Antragstellerin geäußert und hierbei Gelegenheit gehabt, zu jedem einzelnen Beleg Stellung zu nehmen. Der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin hätten die Schiedsrichter auch keinerlei Hinweise geben müssen. Die Verfügung des Schiedsgerichts vom 19.5.2010 bezüglich der Kosten des (Zwischen-) Verfahrens habe lediglich einen Vorbehalt zum Ausdruck gebracht, nicht aber bereits dem Grunde nach Kostenersatz zugesprochen. Das Gericht habe sodann die im ICC-Verfahren übliche Vorgehensweise der globalen Kostenersatzberechnung gewählt. Dies sei auch notwendig gewesen, weil die Antragsgegnerin selbst vorgebracht habe, dass ihre Kosten im Zusammenhang mit der Sicherung des Kostenvorschusses nicht ohne weiteres individualisierbar seien. 5. Zur ungenügenden Möglichkeit, zu den eingereichten Kostenbelegen Stellung nehmen zu können, bringt die Antragsgegnerin noch vor: Das Schiedsgericht habe mit Verfügung Nr. 3 vom 20.1.2011 das Verfahren für geschlossen erklärt und darauf hingewiesen, dass die Parteien keine weiteren Schriftsätze mehr einreichen dürften. Die jeweils geltend gemachten Kosten sollten bis zum 31.1.2011 eingereicht und etwaige Einwendungen bis zum 11.2.2011 vorgebracht werden. Nur im Falle des Bestreitens einer Partei sollte dazu aufgefordert werden, die Kosten durch eine detaillierte Aufstellung mit Belegen nachzureichen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber das Schiedsgericht bereits mit der Urteilsberatung begonnen. Das am 31.1.2011 eingereichte Kostenverzeichnis der Antragstellerin habe jedoch eine bloße Behauptung ohne jeden Nachweis dargestellt. Trotzdem habe sie die Kosten bestritten. Auf die Verfügung vom 12.2.2011, bis zum 21.2.2011 eine detaillierte Aufstellung nebst Belegen einzureichen, habe die Antragstellerin ihre angeblichen Kosten sodann mit Schriftsätzen vom 21.2. und 28.2.2011 dargestellt und erstmals Belege vorgelegt. Am 3.3.2011 habe der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts erklärt, es seien nicht erstattungsfähige Kosten geltend gemacht worden, dies gedenke er zu rügen. Daraufhin habe man ihm mitgeteilt, das Verfahren sei geschlossen und weitere Eingaben seien nicht zulässig. Das Gericht werde die Belege zunächst prüfen und gegebenenfalls eine weitere Verfügung erlassen. Im Anschluss daran habe sie den Schriftsatz vom 3.3.2011 (A 12) an das Schiedsgericht versandt. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, zu den angeblichen Kosten der Gegenseite Stellung zu nehmen. 6. Der Senat hat mit Beschluss vom 8.2.2012 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 18.6.2012 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist im begehrten Umfang stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Vollstreckbarerklärung des in Bayern ergangenen Schiedsspruchs einschließlich des Entscheids nach Art. 29 SchO, der ebenfalls die Qualität eines Schiedsspruchs aufweist, ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 (nun § 7) der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage beglaubigter Abschriften der Schiedssprüche erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO), im Übrigen sind die Schiedssprüche nach Gegenstand und Inhalt unbestritten. 3. Mit ihrer Auffassung, die Antragstellerin könne gegen den Betrag, zu dessen Zahlung sie im Schiedsspruch verurteilt wurde, als Passivforderung nicht mit der bestrittenen Kostenforderung aufrechnen (vgl. § 387 BGB), kann die Antragsgegnerin nicht durchdringen. Die Antragstellerin hat im Senatstermin vom 18.6.2012 ihre Anträge dahin gestellt, dass der zu ihren Gunsten ergangene - selbständige - Teil des Schiedsspruchs insoweit insgesamt für vollstreckbar erklärt werden solle. Es steht ihr frei, sich einen Teilbetrag als Erfüllungssurrogat (siehe Palandt/Grüneberg BGB 71 Aufl. § 387 Rn. 1) anrechnen zu lassen; die Antragsgegnerin hat hiervon keinen Schaden. Umgekehrt bedarf es im Hinblick auf die gesetzlichen Wirkungen des Schiedsspruchs unter den Parteien (§ 1055 ZPO) keiner Vollstreckbarerklärung des Teils, der die Passivforderung betrifft. 4. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d ZPO sind nicht begründet geltend gemacht. a) Die Antragsgegnerin rügt, das Schiedsgericht habe trotz vereinbarter Anwendung deutschen Rechts die Kostenentscheidung unter Außerachtlassung von § 91 Abs. 2 ZPO i.V.m. den maßgeblichen Vergütungsvorschriften des RVG getroffen. Ein Verstoß gegen eine das Schiedsverfahren betreffende Vereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. d ZPO) liegt indessen nicht vor. Die Parteien haben zwar die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Rechtswahl betraf aber die Durchführung des Vertrags (siehe Cooperation and Supply Agreement, Anlage A 9 zum Schriftsatz vom 17.10.2011, dort zu X.): This Agreement shall be construed and enforced in accordance with German law, without regard to any choice of law rules. Demnach ist deutsches materielles Recht anwendbar, jedoch eben auf den zugrunde liegenden Vertrag und dessen Durchführung, nicht auf ein etwaiges (schieds-) gerichtliches Verfahren und dessen Kostenfolge. Für das Verfahren gelten nach Ziffer X die ICC-Regeln, ferner der Schiedsauftrag und gegebenenfalls ergänzende, vom Schiedsgericht erlassene Verfahrensregeln (vgl. Ziffer XII des Schiedsauftrags, Anlage B 7). Grundsätzlich ist auf das inländische Schiedsverfahren das 10. Buch der ZPO anwendbar. Soweit aber abweichende Parteivereinbarungen zugelassen sind, gehen diese vor (vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1025 Rn. 3), so hier das ICC-Regelwerk. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Schiedsgericht - nach vorheriger Besprechung mit den Parteien - getroffenen ergänzenden Verfahrensregeln (siehe zu I.2; oben unter I.1.). Hiernach ist die ZPO nicht direkt anwendbar; § 91 ZPO wird als Vorschrift auch nicht explizit erwähnt, ebensowenig das RVG. Das Schiedsgericht solle sich lediglich an die ZPO "anlehnen". Was darunter im Einzelnen - bezogen auf kostenrechtliche Vorschriften - zu verstehen ist, kann aber offen bleiben, da eine Regelungslücke nicht besteht. Den diesbezüglichen Beweisangeboten ist nicht nachzukommen. Die Frage der Kostenerstattung, nämlich welche Partei die Kosten trägt oder in welchem Verhältnis sie verteilt werden, ist in Art. 31 Abs. 1 und 3 SchO geregelt, wenn auch nicht ausdrücklich, in welcher Höhe die Kosten festzusetzen sind. Ob eine planwidrige Lücke besteht, kann erst nach Auslegung des dazu vereinbarten Art. 31 SchO entschieden werden. Gemäß Art. 31 Abs. 1 SchO umfassen die Kosten des Verfahrens neben den Kosten des Schiedsgerichts und den Honoraren der Sachverständigen (nur) die angemessenen ("reasonable") Aufwendungen der Parteien. Da außerdem das Schiedsgericht die Kosten nicht willkürlich verteilen darf, muss es, wie etwa auch in § 1057 Abs. 1 ZPO festgelegt, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden, welche Kosten zumindest vernünftig sind (vgl. Lachmann Rn. 1925), was dem Schiedsgericht einen weitergehenden Beurteilungsspielraum einräumt, als dies bei Anwendung des deutschen Rechts der Fall wäre. Lässt sich aber Art. 31 SchO aus sich heraus und aus den sonstigen Vorschriften der gewählten Schiedsordnung auslegen (§ 133 BGB), besteht kein Bedürfnis für eine "Anlehnung" an das innerstaatliche Recht. Soweit sich das Schiedsgericht bei der Ermittlung der Kostenverteilung am Erfolgsprinzip orientiert hat (siehe dazu Reiner/Jahnel in Schütze Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Art. 31 ICC-SchO Rn. 9 und 11), beruht dies auf der maßgeblichen Verfahrensordnung, besagt aber noch nicht, dass das Gericht selbst von der Anwendbarkeit der deutschen ZPO ausgegangen ist. Eines ausdrücklichen Rückgriffs auf die inländischen Verfahrensvorschriften bedarf es für sein Vorgehen nicht. Was angemessene Kosten sind, bestimmt das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei ist das Schiedsgericht davon ausgegangen, dass - für beide Parteien - ein Ersatz nach Zeithonorar angemessen ist. Die Beauftragung von Prozessbevollmächtigten auf der Basis von Stundenhonorarsätzen ist nach Kenntnis des Senats in internationalen Verfahren der vorliegenden Komplexität und Größenordnung die Regel. Auch im Rahmen der DIS-SchO (§ 35) hat er es jüngst für unbedenklich gehalten, auf Zeithonorarbasis abzurechnen (Senat vom 11.4.2012, 34 Sch 21/11 = SchiedsVZ 2012, 156). Selbst bei einer "Anlehnung" an die ZPO - insoweit wäre nicht in erster Linie § 91 ZPO, sondern § 1057 Abs. 1 ZPO heranzuziehen - fehlt eine Abrede über die Anwendbarkeit des RVG. Zwar wird die Meinung vertreten, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gebühren ausländischer Anwälte, wenn deutsches Verfahrensrecht gilt, nur insoweit notwendig und somit erstattungsfähig sind, als sie die gesetzlichen Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts nicht überschreiten (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1927 und 1971 m.w.N.). Im Rahmen von § 1057 Abs. 1 ZPO sollen nach bestrittener Ansicht die notwendigen Kosten im Sinne dieser Vorschrift denen in § 91 ZPO entsprechen (vgl. Zöller/Geimer § 1057 Rn. 2; Lachmann Rn. 1924; a.A. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1057 Rn. 3). Ob sich hieraus bereits ergibt, dass auch das RVG anwendbar, die Honorare der - zumal ausländischen - Prozessbevollmächtigten nur bis zu der vom RVG vorgegebenen Höhe zu erstatten sind, kann offen bleiben, denn maßgeblich ist die ICC-Schiedsordnung. Für den staatlichen Prozess hat der Bundesgerichtshof (NJW 2005, 1373) zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des ausländischen (Verkehrs-) Anwalts zwar auch darauf abgestellt, dass diese einheitlich und nicht nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen ist, weshalb die Kostenerstattung auf die gesetzlichen Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts beschränkt sei. Dieser Gesichtspunkt spielt aber für das Schiedsverfahren keine Rolle. Vorliegend hat das Schiedsgericht über Grund und Höhe unter Anwendung des Art. 31 Abs. 1 SchO, welcher von "angemessenen" Aufwendungen, nicht von "notwendigen" Kosten spricht, und allenfalls ergänzend in Anlehnung an § 1057 ZPO entschieden. Der deutsche Rechtsanwalt wird insoweit im konkreten Schiedsverfahren nicht anders gestellt als der ausländische Prozessvertreter. Inhaltlich hat der Senat die Richtigkeit der Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit wegen des Verbots der révision au fond nicht nachzuprüfen. b) Die Antragsgegnerin rügt die fehlende Begründung der Kostenentscheidung. Das Gericht setze sich nicht einmal ansatzweise mit einer Rechtsgrundlage oder mit den von den Parteien als erstattungsfähig bezeichneten Kosten auseinander. Diese Behauptung findet im Schiedsspruch (Rn. 289/290 und insbesondere 296 ff.) keine Stütze. Das Schiedsgericht befasst sich insbesondere mit den von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten, und zwar auch dahingehend, dass es einzelne Positionen als nicht erstattungsfähig bezeichnet und dies auch begründet hat. Im Übrigen stützt es sich auf Art. 31 SchO. Es befasst sich in zureichender Form auch damit, ob der zeitliche Aufwand und die Honorarsätze angemessen sind, und bejaht dies. Aus den Ausführungen des Schiedsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass es den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gesehen und sich mit der Problematik auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Lachmann Rn. 1915 und 2287). c) Die Antragsgegnerin bringt vor, das Schiedsgericht habe sich bei der Ermittlung der Kostenverteilung zwar an § 91 ZPO gehalten, jedoch die Obsiegens- und Unterliegensquote fehlerhaft ermittelt, weil es die Kosten des Zwischenverfahrens nicht berücksichtigt habe. Das Schiedsgericht hat diese Kosten offensichtlich als nicht den Streitwert beeinflussend angesehen. Es hat sich - wie die Antragstellerin unwidersprochen vorträgt - mit den Kosten des Zwischenverfahrens schon deshalb nicht befassen können, da die Antragsgegnerin selbst diese als nicht "weiter individualisierbar" bezeichnet hat. Eine - nicht vereinbarte - Entscheidung nach billigem Ermessen (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchO) ist darin nicht zu sehen. 3. Die behaupteten Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO liegen nicht vor. a) Die Antragsgegnerin rügt, trotz entsprechender Bitte nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass das Gericht bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten nicht § 91 ZPO und die Vorschriften des RVG zugrunde legen wolle. Die Antragsgegnerin hat aber schließlich - hilfsweise - ebenso nicht dem RVG entsprechende Kostennoten zum Ersatz eingereicht, die das Schiedsgericht auch aufgegriffen hat. Sie hatte ebenso wie die Antragstellerin Gelegenheit, zu den Kostennoten der Gegenseite Stellung zu nehmen. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich auch, dass sie sich zu den geltend gemachten Kosten und den dazu eingereichten Belegen der Antragstellerin geäußert hat (Schreiben vom 3.3.2011 = A 12). Soweit sie darauf verweist, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts ihr mitgeteilt habe, das Verfahren sei geschlossen und weitere Eingaben seien nicht zulässig, hat dies die Antragsgegnerin nicht an der Einreichung dieses Schreibens gehindert. Es wäre ihr unbenommen geblieben, auch auf weitere Punkte betreffend die von der Gegenseite eingereichten Belege einzugehen. Aus der ebenfalls von der Antragsgegnerin geschilderten Erklärung des Vorsitzenden, man werde die Belege zunächst prüfen und er werde gegebenenfalls eine weitere Verfügung erlassen, war für sie ersichtlich, dass eine abschließende Beurteilung noch nicht stattgefunden hatte und dass Einwendungen noch berücksichtigt werden könnten. Das Schiedsgericht hat folglich auch nicht alle klägerseits geltend gemachten Positionen anerkannt. b) Eine Ungleichbehandlung der Parteien ist aus den genannten Gründen nicht erkennbar. c) Ob das Schiedsgericht seine eigenen Kosten zu hoch angesetzt hat, kann der Senat nicht überprüfen. Die Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht ist lediglich im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und kann insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein. Insoweit ist diese wegen des Verbots der révision au fond vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht nachprüfbar. Ein Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache liegt nicht vor, da die darauf beruhenden Festsetzungen nur im Verhältnis der Parteien untereinander binden, nicht im Verhältnis Partei/Schiedsgericht. Insoweit steht es mangels Bindungswirkung einer Partei oder einem Prozessbevollmächtigten frei, außerhalb des Schiedsverfahrens ihrer Meinung nach zu viel gezahlte Kosten zurückzuverlangen (vgl. BGH NJW 2012, 1811). Zwischen den Parteien sind nur die gegenseitigen Erstattungsansprüche angeordnet. 4. Hinsichtlich der Kostenfestsetzung im Ergänzungsentscheid vom 28.7.2011 gilt das unter II. 4. a/b) Ausgeführte. Im Übrigen prüft der Senat auch insoweit nicht die materielle Richtigkeit der Entscheidung, berücksichtigt aber im Ausspruch, dass die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich eines ihr nicht zustehenden Teils der zu ihren Gunsten festgesetzten Kosten nicht verlangt. 5. Auch sonstige Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert bemisst sich gemäß dem (Vollstreckungs-)Interesse der Antragstellerin aus dem Wert der zuerkannten und zwangsweise durchzusetzenden Ansprüche. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 18/11 | 02.03.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. II. Der Streitwert wird auf 709.159 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Im Verfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten erging am 12.4.2011 in Zürich/Schweiz ein am 18.4.2011 zugestellter (ICC-) Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin in der Hauptsache einen Betrag von 568.405,29 € zu bezahlen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3.5.2011 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Der Antrag wurde der Gegenseite am 18.5.2011 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin bereits durch Vorpfändung vorläufige Zahlungsverbote vom 4.5.2011 an zwei verschiedene Geschäftsbanken der Antragsgegnerin zustellen lassen. Auf Erinnerung der Antragsgegnerin wurde die Vorpfändung am 17.5.2011 mangels inländischer Vollstreckbarerklärung aufgehoben. Mit Wertstellung zum 17.6.2011 hat die Antragsgegnerin den ganz überwiegenden Teil der Forderung erfüllt und hinsichtlich des Restbetrags die Aufrechnung mit den im Pfändungsverfahren entstandenen Kosten erklärt. Die Antragstellerin hat schließlich die Hauptsache endgültig für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Der gegenständliche Schiedsspruch betraf ein Beraterhonorar für die Zusammenführung der im Kraftwerksbau engagierten Antragsgegnerin mit maßgeblichen Persönlichkeiten der irakischen Regierung für ein Projekt in Al-Amarah. Letztlich scheiterte der maßgebliche Kontrakt der Antragsgegnerin mit dem zuständigen Ministerium. II. Die Parteien haben das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO analog). Gemäß § 91a ZPO erscheint es billig, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Es kann dahinstehen, ob der gerichtliche Antrag auf Vollstreckbarerklärung voreilig gestellt wurde. Der Antragsgegnerin ist ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung des Schiedsspruchs zuzubilligen (Senat vom 27.4.2009, 34 Sch 005/09; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 788 Rn. 9; siehe auch § 750 Abs. 3 ZPO mit einer Wartefrist von mindestens zwei Wochen), wenn diesem auch gesetzlich im Verhältnis der Parteien untereinander die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zukommt (§ 1055 ZPO). Nicht zu erörtern ist ferner, ob die rechtswidrig bewirkte Vorpfändung einen Einfluss darauf hat, wie lange sich die Antragsgegnerin mit der freiwilligen Erfüllung Zeit nehmen durfte, ohne mit Kostennachteilen belegt zu werden. Vielmehr ist für die getroffene Kostenentscheidung hier der bisherige Sach- und Streitstand ausschlaggebend. Insoweit hat sich der Senat auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags zu beschränken (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 91a Rn. 46a m.w.N.). Eine Erfolgsprognose zugunsten der Antragstellerin kann der Senat nicht abschließend treffen. Nach dem Gegenstand des zugrunde liegenden Geschäfts (siehe etwa Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1059 Rn. 59 m.w.N.) hätte, um die Vollstreckbarerklärung aussprechen zu können, möglicherweise eine Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang angestanden. Denn ohne Erledigung wären von Amts wegen, also auch ohne entsprechendes Vorbringen der Gegenseite, bestimmte Versagungsgründe (siehe Art. V Abs. 2 UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961 II S. 122) zu prüfen gewesen. Der Streitwert entspricht den im Schiedsspruch zuerkannten - bezifferten – Beträgen (Hauptsache, Verfahrenskosten, Parteientschädigung) ohne die als Nebenforderungen zuerkannten Zinsen (§§ 3, 4 und 5 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 18/10 | 30.07.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag, den in Kiew (Ukraine) am 11. Dezember 2009 ergangenen Schiedsspruch (Nr. 130g/2009) des aus den Schiedsrichtern bestehenden Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. II. Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 350.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin, eine Handelsgesellschaft ukrainischen Rechts, begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten in Kiew/Ukraine ergangenen Schiedsspruches. Die Antragsgegnerin, eine deutsche Handelsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, stellt unter anderem Rübenerntemaschinen her. Sie hatte unter dem 11.3. 2005, geändert durch Nachtrag Nr. 2 vom 1.4.2005, einen Händlervertrag mit der Antragstellerin geschlossen und dieser für ihre Maschinen ein Alleinvertriebsrecht für das Gebiet der Ukraine eingeräumt. Unter Abschnitt 15 des Vertrags ist folgende Rechtswahl getroffen und folgende Schiedsklausel vereinbart: Der vorliegende Vertrag wurde nach den Gesetzen der Ukraine errichtet und unterliegt diesen. Jede Streitigkeit, Auseinandersetzung oder Forderung, welche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag entsteht, ferner Bruch des Vertrages, seine Kündigung oder seine Gültigkeit werden ausschließlich und endgültig beigelegt durch einen Schiedsspruch in Übereinstimmung mit den Schiedsgerichtsregeln der Handels- und Industriekammer der Ukraine. Das Schiedsgerichtsverfahren ist in Kiew in englischer Sprache durchzuführen. Die Anlage Nr. 2 enthält sinngemäß folgende Regelung: … H. (= die Antragsgegnerin) verpflichtet sich, Strafsanktionen in Höhe der Händler-Marge (11 % vom Preis für eine neue Maschine) nach Abzug von 3.000,00 Euro für jeden nachgewiesenen Verstoß an den Dealer (= Antragstellerin) zu zahlen, wenn H. zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Laufzeit des Vertrages auf dem Vertragsgeltungsterritorium eigenständig oder mit Hilfe ihrer Tochtergesellschaft neben dem Dealer und unabhängig von diesem als Verkäuferin ihrer Waren, mit Ausnahme von den langjährigen Kunden der H. in der Ukraine in Übereinstimmung mit der Anlage Nr. 2 auftreten wird. … Da die Antragsgegnerin entgegen dem mit der Antragstellerin abgeschlossenen Vertrag zehn Zuckerrübenerntemaschinen unmittelbar an eine dritte Partei in der Ukraine verkauft hatte, erhob die Antragstellerin beim Internationalen Kommerziellen Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine (IKSG) Schiedsklage und machte eine Vertragsstrafe in Höhe von 353.242,00 € geltend. Die Antragsgegnerin beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage u.a. mit dem Antrag, festzustellen, dass die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes auf Seite 2 des Anhangs Nr. 2 zum Händlervertrag ungültig sind, ferner, die Antragstellerin zur Zahlung eines Schadensausgleichs wegen entgangenem Gewinn zu verurteilen, da nicht die im Vertrag vereinbarte Menge an Maschinen verkauft worden sei. Das Schiedsgericht erließ am 11.12.2009 schließlich folgenden Schiedsspruch: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt des vorliegenden Schiedsspruchs der Antragstellerin 345.100,00 € als Vertragsstrafe aufgrund der Verletzung der Bestimmungen des Händlervertrages Nr. 001/2005 vom 11. März 2005 einschließlich seiner Änderungen und Nachträge aus Anhang Nr. 2 vom 1. April 2005 zum Vertrag, 10.389,37 € als Rückerstattung der Schiedsgebühr und 111,14 € als eine Hälfte der Vorabzahlung für die Übersetzungskosten während des Schiedsverfahrens, also insgesamt 355.600,51 € zu zahlen. Im Übrigen wies das Gericht Klage und Widerklage ab. Der Schiedsspruch wurde der Antragsgegnerin am 18.2.2010 zugestellt. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde der Schiedsspruch, soweit er deren Verurteilung zum Inhalt hatte, durch Entscheidung des Bezirksgerichts Kiew vom 9.9.2010 aufgehoben. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die zwischen den Parteien abgeschlossene Händlervereinbarung gegen ukrainisches Recht verstoße und darum der Annullierung unterliege. Außerdem sei auch die Zuständigkeit des IKSG nicht vereinbart worden. Die Parteien hätten nur festgelegt, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit entscheiden müsse, jedoch nicht welches. Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat das Appellationsgericht der Stadt Kiew am 27.10.2010 zurückgewiesen. Die Entscheidung des Stadtgerichts sei zutreffend, insbesondere in Einklang mit den geltenden ukrainischen Gesetzen. Der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public, er unterliege deshalb der Aufhebung durch das staatliche Gericht. Die Vereinbarung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verstoße gegen Art. 12 des Gesetzes über den Schutz der Rechte von Käufern landwirtschaftlicher Maschinen, weil sie ein Hindernis für die Käufer solcher Maschinen darstelle. Die Antragsgegnerin werde damit verpflichtet, gegen die geltenden Gesetze der Ukraine zu verstoßen. Daher widerspreche die Entscheidung des IKSG der inländischen öffentlichen Ordnung. Das weitere Rechtsmittel der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Das Fachgericht der Ukraine in Zivil- und Kriminalsachen entschied am 15.2.2011, dass die Vorentscheide nicht abgeändert würden. Diese Entscheidung wurde am 7.5.2012 vom Hohen Gericht der Ukraine bestätigt. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift und Übersetzung hat die Antragstellerin unter dem 18.6.2010 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich dem Antrag widersetzt und bringt dazu im Wesentlichen vor: 1. Der Schiedsspruch des IKSG sei von den staatlichen Gerichten der Ukraine aufgehoben worden. 2. Das IKSG sei für die Entscheidung nicht zuständig gewesen, worauf sie während des Schiedsverfahrens auch mehrmals hingewiesen habe. In der Schiedsklausel sei nur die Entscheidung durch „Arbitration“ vereinbart worden. Die Schiedsklausel enthalte keinerlei Aussagen darüber, durch wen die „Arbitration“ durchgeführt werden solle. Der Hinweis auf die Regeln der Handels- und Industriekammer der Ukraine sei kein Indiz dafür, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, das Schiedsverfahren auch vor dieser Institution durchzuführen. Vielmehr sei das Vertrauen beider Parteien in die Kompetenz und Unabhängigkeit staatlicher Institutionen und behördlicher Gremien in der Ukraine nicht groß gewesen, weshalb man die Zusammensetzung im Einzelfall habe selbst bestimmen wollen, um Sachkunde und Unabhängigkeit der Schiedsrichter zu gewährleisten. 3. Das Verfahren vor dem IKSG sei mit schwerwiegenden Fehlern behaftet gewesen; diese Mängel begründeten einen Verstoß gegen den deutschen ordre public. So sei entgegen der Sprachenregelung das Verfahren nicht durchwegs in englischer Sprache geführt worden, nicht alle drei Schiedsrichter seien der Sprache auch mächtig gewesen und Dolmetscher nicht umfassend hinzugezogen worden. Das Schiedsgericht sei, was sie auch gerügt habe, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, ob die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter den Obmann ausgewählt hätten oder ob infolge fehlender Übereinstimmung eine Bestimmung durch den Präsidenten der Handelskammer vorgenommen worden sei. Ebenso sei ihr die Einsicht in die Erklärungen der Schiedsrichter über deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verweigert worden. Das Schiedsgericht sei auch deshalb fehlerhaft besetzt gewesen, weil der Vorsitzende als Mitglied der Exekutive von der Ausübung des Amtes durch entsprechende ukrainische Rechtsvorschriften ausgeschlossen gewesen sei. 4. Das Urteil sei inhaltlich falsch. So habe das Gericht seine Zuständigkeit fehlerhaft begründet. Das Schiedsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Berechtigung der Vertragsstrafe anerkannt habe. Diese habe ihre Verteidigung vielmehr in erster Linie darauf gestützt, dass die Regelungen des Händlervertrages gegen zwingendes ukrainisches Recht verstoßen würden. So ergebe sich aus Art. 4 und 12 des ukrainischen Gesetzes über den Schutz der Rechte von Käufern landwirtschaftlicher Maschinen, dass jegliche Einschränkungen der Käufer bei der Auswahl des Händlers unzulässig seien. Dies habe das Schiedsgericht evident verkannt. Schließlich entbehre auch die Begründung des Schiedsgerichts zur Abweisung der Widerklage jeglicher Logik. Die Antragstellerin erwidert hierauf im Wesentlichen: 1. Ein Verstoß gegen Art. IX Abs. 1 Buchst. a) bis d) EuÜ sei nicht begründet geltend gemacht. Außerdem sei die Aufhebung des Schiedsspruchs in der Ukraine für die inländische Vollstreckbarerklärung bedeutungslos. Darüber hinaus hätte bereits das Bezirksgericht der Stadt Kiew die Aufhebungsklage der Antragsgegnerin als unzulässig verwerfen müssen, weil der Antrag verfristet gewesen sei. 2. Die Antragsgegnerin habe nicht rechtzeitig die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Im Schriftsatz vom 6.5.2009 habe sie sich diese Rüge nur vorbehalten. Tatsächlich erhoben habe sie die Rüge zu keinem Zeitpunkt. Sie habe sich vielmehr mit späterem Schriftsatz zur Begründung der Zuständigkeit für ihre Widerklage auf die Schiedsklausel bezogen. Somit habe das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bereits aufgrund Prorogation zutreffend angenommen. Darüber hinaus sei die Auffassung des Schiedsgerichts, es sei zuständig, zutreffend. Die Zuständigkeitsrüge verstoße auch gegen Treu und Glauben, weil man nicht einerseits Widerklage zum IKSG erheben und andererseits dessen Unzuständigkeit rügen könne. 3. Aus dem Schiedsspruch (S. 22) ergebe sich, dass das Verfahren in englischer Sprache geführt worden sei. Das Schiedsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, Dolmetscher für die Parteien beizubringen. Dass die Parteien eigene Dolmetscher gestellt hätten, widerspreche nicht den vereinbarten Schiedsregeln. 4. Der Obmann des Schiedsgerichts sei der Schiedsordnung entsprechend von den beiden Beisitzern bestimmt worden. Die Antragsgegnerin sei mit dieser Rüge auch präkludiert. Darüber hinaus hätte ein Fehler auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Schiedsspruchs, ebenso wenig wie die Frage, ob der Vorsitzende Mitglied der ukrainischen Exekutive gewesen sei und deshalb durch die Übernahme des Amtes gegen Dienstpflichten verstoßen habe. Gleiches gelte für den Vortrag der Antragsgegnerin, die Schiedsrichter hätten die erforderlichen Formularerklärungen über ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht abgegeben. Im Übrigen lägen diese vor und hätten auf schriftlichen Antrag eingesehen werden können. 5. Auch im Übrigen lägen keine Verfahrensmängel vor, die einer Vollstreckbarerklärung entgegenständen. 6. Die Frage, ob der Händlervertrag gegen ukrainisches Recht verstoße, sei von den deutschen Gerichten nicht zu prüfen. Soweit ein Verstoß gegen das GWB in Betracht komme, sei nicht der erkennende Senat, sondern der Kartellsenat zur Entscheidung berufen Ein etwaiger Verstoß gegen Kartellrecht außerhalb der EU könne nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den großzügigeren internationalen ordre public beurteilt werden. Ein Schiedsspruch, der sich in rechtlich vertretbaren Grenzen halte, stehe dazu nicht im Widerspruch. Die Entscheidung des IKSG hinsichtlich der kartellrechtlichen Problematik sei zudem vertretbar. Von einem nach deutschen Maßstäben unerträglichen Ergebnis könne nicht ausgegangen werden. Nach dem Vertrag bleibe es der Antragsgegnerin unbenommen, selbst zu verkaufen. In diesem Fall habe sie eine Vertragsstrafe in Höhe der Händlerprovision zu zahlen. Ein Käufer könne also unmittelbar mit der Antragsgegnerin kontrahieren, selbst wenn diese nicht so günstig kalkulieren könne wie die Antragstellerin. Derartige Händlerverträge mit Gebietsschutz seien auch in der EU nicht unüblich. 7. Art. 12 des Gesetzes der Ukraine über den Schutz der Käufer landwirtschaftlicher Maschinen schütze nicht das öffentliche, sondern nur das Individualinteresse, weil die Vorschrift nicht per se die Unwirksamkeit der Vereinbarung bestimme. Dies könne nur durch eine Vertragsanfechtung herbeigeführt werden. Weiterhin habe die Antragsgegnerin nicht belegt, inwiefern potentielle Käufer durch die Regelung behindert würden. 8. Die Antragsgegnerin habe sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorgehen gesetzt, wenn sie einerseits beim Schiedsgericht die Feststellung der Nichtigkeit von Teilen des vertraglichen Anhangs Nr. 2 geltend mache, anderseits aber ihre Widerklage auf einen wirksamen Händlervertrag stütze. Sie handele auch arglistig, wenn sie sich auf einen ordre public-Verstoß berufe, andererseits aber ihre Widerklage damit begründet habe, dass die Antragstellerin ihren Käuferpflichten nicht nachgekommen sei, und sich somit auf die Wirksamkeit des Vertrags berufen habe. 9. Das Schiedsgericht habe den Antrag der Antragsgegnerin, den 1. und 2. Absatz des Anhanges Nr. 2 für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Die Zurückweisung insoweit sei nicht angefochten, die Aufhebungsklage vielmehr nur gegen die Verurteilung zur Zahlung erhoben worden, nicht auch hinsichtlich der abgewiesenen Anträge. Damit stehe aber fest, dass die Vertragsklauseln gerade nicht nichtig seien. Der Senat hat mit Beschluss vom 7.3.2012 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 4.6.2012 durchgeführt wurde. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Der Antrag, den ukrainischen Schiedsspruch vom 11.12.2009 für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 - jetzt § 7 - Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. Die (interne) Zuständigkeit des (34.) Zivilsenats folgt aus der Jahresgeschäftsverteilung des Oberlandesgerichts für das Jahr 2011. Die Angelegenheit ist keine dem (29.) Kartellsenat zugewiesene Sache, sondern eine schiedsrichterliche bzw. eine solche nach § 1062 ZPO (Senatsgeschäftsaufgabe Nr. 4). Die Zuständigkeitsfrage ist allerdings zweifelhaft; teilweise wird eine analoge Anwendung des § 91 GWB mit Vorrang vor § 1062 ZPO befürwortet (vgl. OLG Düsseldorf vom 15.7.2002, 6 Sch 5/02, bei juris; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker GWB 3. Aufl. § 87 Rn. 72). Es handelt sich um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs in einer Streitigkeit, für die materielles ukrainisches Rechts vereinbart wurde. Um die Anwendung von deutschem oder von EU-Kartellrecht geht es deshalb nicht. Darüber hinaus sind bei der Prüfung, ob die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Schiedsspruchs der inländischen öffentlichen Ordnung widerspricht (Art. V Abs. 2 Buchst. b UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961 II S. 122 – UNÜ), kartellrechtliche Fragen nur in diesem Rahmen beachtlich. Eine etwaige Versagung beruht nicht auf einem Verstoß gegen nationale kartellrechtliche Vorschriften, sondern allein darauf, ob dieser zu einem unerträglichen Ergebnis führt. So kann im Rahmen der Anerkennungsprüfung das staatliche Gericht nicht seine eigenen Rechtsansichten zum Kartellrecht an die Stelle derjenigen des Schiedsgerichts setzen. Ist strittig, ob ein Verstoß gegen Kartellrecht vorliegt, so steht ein Schiedsspruch, der sich in den Grenzen rechtlich vertretbarer Rechtserwägungen hält, jedenfalls nicht im Widerspruch zum ordre public (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Anhang § 1061 Rn. 148). All dies spricht dagegen, jedenfalls in der gegebenen Konstellation von einer Kartellsache auszugehen. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Soweit Art. IV UNÜ über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UNÜ das Günstigkeitsprinzip (BGH NJW 2005, 3499). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1061 Rn. 6). Die Antragstellerin hat diesen Voraussetzungen genügt, indem sie den in englischer Sprache abgefassten Schiedsspruch vom 11.12.2009 und eine von einer allgemein beeidigten Dolmetscherin gefertigte deutsche Übersetzung in anwaltlich beglaubigter Abschrift vorgelegt hat. Die Authentizität dieser Dokumente ist überdies unbestritten. 3. Der Antrag ist abzulehnen; zugleich ist nach § 1061 Abs. 2 ZPO auszusprechen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. a) Der Begründetheit des Antrags steht bereits entgegen, dass der Schiedsspruch im zusprechenden Teil vom staatlichen Bezirksgericht Kiew annulliert worden ist, und zwar nicht nur wegen der vertraglichen Einschränkung von Verkäufern und Käufern landwirtschaftlicher Maschinen bei der freien Wahl des Vertragspartners, sondern zugleich und unabhängig hiervon, weil die Bildung des Schiedsgerichts der Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat (Art. IX Abs. 1 Buchst. d Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961, BGBl 1964 II S. 426 – EuÜ; zu dessen Anwendbarkeit Reichold in Thomas/Putzo § 1061 Rn. 10). Nach dem IHSGG und der Verfahrensordnung kann gegen einen Schiedsspruch nur die Aufhebungsklage vor den staatlichen Gerichten als außerordentlicher Rechtsbehelf erhoben werden (Art. 34 Ziff. 2 Abs. 1 Gesetz über das Internationale Handelsschiedsgericht - IHSGG, Nr. 9.2. Verfahrensordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der IHK der Ukraine; siehe Sourjikova-Giebner, Schiedsgerichtsbarkeit in der Ukraine, S. 70). Die Aufhebung des Schiedsspruchs ist nach Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ dann beachtlich, wenn sie durch die zuständige Behörde des Landes erfolgte, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch ergangen ist, also der sogenannte Heimatstaat des Schiedsspruchs (MüKo/Adolphsen ZPO 3. Aufl. UNÜ Art. V Rn. 60). Territorial wie verfahrensrechtlich ist dies die Ukraine. Wird ein ausländischer Schiedsspruch im Herkunftsland aufgehoben, kann er auch im Inland nicht mehr wirken; für eine Vollstreckbarerklärung ist dann kein Raum mehr. Rechtshängig gewordene Anträge sind daher nach Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ abzuweisen (MüKo/Münch § 1061 Rn. 28 sowie Rn. 10). Das Gericht des Vollstreckungsstaates hat sich bei der Prüfung, ob die Aufhebungsentscheidung anzuerkennen und damit beachtlich ist, darauf zu beschränken, ob diese auf einem der vier in Art. IX Buchst. a bis d EuÜ enthaltenen Gründe beruht. Keinesfalls darf das Exequaturgericht nachprüfen, ob das staatliche Gericht, das den Schiedsspruch aufgehoben hat, das Gesetz bzw. das genannte Übereinkommen richtig angewandt hat, ob also die Aufhebungsgründe auch tatsächlich vorgelegen haben. Die Prüfungskompetenz beschränkt sich allein auf die Frage der Zuständigkeit des den Schiedsspruch aufhebenden staatlichen Gerichts (MüKo/Adolphsen Art. IX EuÜ Rn. 10). Aus diesem Grunde kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin hier nicht darauf an, ob der Aufhebungsantrag fristgerecht beim staatlichen Gericht gestellt worden ist (was im Übrigen im nationalen Instanzenzug geprüft und bejaht wurde). Ebenso wenig kann geprüft werden, ob das Bezirksgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Einwand, das Schiedsgericht sei für die Entscheidung nicht zuständig, nach deutschem Recht präkludiert wäre. Zu prüfen ist an dieser Stelle einzig und allein, ob das aufhebende Gericht für die Aufhebung zuständig war. Anhaltspunkte dafür, dass das nationale Gericht in Kiew unzuständig gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Schiedsspruch ist bereits aus diesem Grunde die Vollstreckbarerklärung zu versagen. Der Spruch des Bezirksgerichts wurde darüber hinaus in sämtlichen nationalen Instanzen im Ergebnis bestätigt. In dem Beschluss des Obersten Fachgerichtes der Ukraine vom 15.2.2011 heißt es ausdrücklich, dass auch hinsichtlich der Entscheidung des Bezirksgerichts keine Änderung veranlasst sei. Somit ist im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens davon auszugehen, dass die Entscheidung des Bezirksgerichts zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts als selbständiges Begründungselement für die Annullierung ausdrücklich bestätigt wurde. b) Die Vollstreckbarerklärung ist aber auch deshalb zu versagen, weil der Schiedsspruch, soweit er die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung beinhaltet, gegen Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ verstößt (ordre public). Seine Anerkennung würde zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (MüKo/Adolphsen Art. V UNÜ Rn. 69). (1) Die Parteien haben ihre vertraglichen Beziehungen dem materiellen Recht der Ukraine unterstellt. Art. 12 des Gesetzes der Ukraine über den Schutz der Käufer landwirtschaftlicher Maschinen bestimmt: Verpflichtungen der Hersteller, Verkäufer, Auftragnehmer in Bezug auf die Auswahl der Käufer. Hersteller, Verkäufer, Auftragnehmer dürfen die Käufer an der freien Auswahl der Verkäufer und Beförderungsart der Maschinen, sowie Auftragnehmer, Dienstleistungen des technischen Services nicht hindern. Die Bestimmung betrifft (u.a.) Hersteller und Verkäufer von landwirtschaftlichen Maschinen. Sie verbietet diesen, potentielle Käufer daran zu hindern, frei auszuwählen, von wem sie ihre Maschinen kaufen und warten lassen wollen. Ohne dies hier weiter zu bewerten, findet eine derartige staatliche Regelung ihre innere Rechtfertigung in einer nationalen Wirtschaftordnung, die der Agrarentwicklung und der Sicherstellung der Lebensmittelproduktion einen überragenden Stellenwert einräumt. So sehen es auch die mit der Sache befassten nationalen Gerichte der Ukraine. Deshalb sind – wenn auch in anderen Staaten innerhalb gewisser Grenzen grundsätzlich zulässige – Gebietsschutzverträge, soweit landwirtschaftliche Maschinen davon betroffen sind, in der Ukraine verboten, um die Käufer solcher Maschinen vor einer Einschränkung ihrer Wahlfreiheit zu schützen. Art. 12 verbietet es den Herstellern und Händlern deshalb ausdrücklich, durch solche vertraglichen Maßnahmen etwaige Käufer von landwirtschaftlichen Maschinen an der freien Auswahl ihres Vertragspartners zu hindern. Um eine unbeachtliche Ordnungsvorschrift, die allein etwaigen Individualinteressen dient, handelt es sich hierbei nicht. Vielmehr zielt die Regelung ersichtlich auf einen staatlichen Schutz von Käufern landwirtschaftlicher Maschinen im Allgemeininteresse ab. (2) Durch die zwischen der Antragstellerin (= Händler bzw. Dealer) und der Antragsgegnerin (= Hersteller) vereinbarte - massive - Vertragsstrafe sollte die Antragsgegnerin demnach gezwungen werden, sich unmittelbaren Offerten von Kunden zu verschließen, obwohl sie gesetzlich gehalten gewesen wäre, mit dem Kunden zu kontraktieren. Damit würde sie gegen die vorgenannte Norm des ukrainischen Rechts verstoßen. Es widerspricht jedoch den Prinzipien eines Rechtsstaates, eine Vertragspartei durch eine Vertragsstrafe dazu zu zwingen, sich gesetzwidrig zu verhalten. Der ordre public-Vorbehalt hat zu gewährleisten, dass wirtschaftsrechtliche Vorschriften eines Staates nicht auf den Umweg über die Schiedsgerichtsbarkeit missachtet werden können (Schlosser in Stein/Jonas Anhang § 1061 Rn. 145). Dazu käme es hier, weil auf dem Umweg über das Schiedsgericht durch zuerkannte Vertragsstrafen gerade die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ordnung erzwungen werden soll. Daher ist dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen. (3) Dem steht nicht entgegen, dass im staatlichen Gerichtsverfahren nur die Verurteilung der Schiedsbeklagten aufgehoben wurde. Selbst wenn die Antragsgegnerin ausdrücklich nur die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt hatte, soweit sie zur Zahlung verurteilt wurde, und die Entscheidung über die Widerklage – darunter auch der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Strafvereinbarung – nicht angefochten worden ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung manifestiert sich in der Verurteilung der Antragsgegnerin, nicht in der unterbliebenen Aufhebung der als Anspruchsgrundlage herangezogenen vertraglichen Regelung. Der Grundsatz, dass niemand auf dem Umweg über eine Vertragsstrafe dazu gezwungen werden darf, gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen, kann durch eine vertragliche Regelung nicht beseitigt werden. Darüber hinaus ist die Versagung der Vollstreckbarerklärung wegen eines Verstoßes gegen Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ nicht davon abhängig, dass die Antragsgegnerin die in der Ukraine möglichen - weitergehenden - Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch ergreift (vgl. dazu ausführlich BGH NJW 2011, 1290; Prütting/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 1061 Rn. 36). (4) Gleiches gilt für den Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe sich arglistig und treuwidrig verhalten, weil sie versucht habe, Rechte aus dem Vertrag geltend zu machen. Denn zum einen würde – die Richtigkeit der Einwände unterstellt – dies den Grundsatz, dass niemand zu gesetzwidrigem Handeln gezwungen werden darf, nicht außer Kraft setzen. Zum anderen braucht die Frage, ob der Antragsgegnerin diese Ansprüche zugestanden hätten, hier nicht geklärt zu werden. 3. Da der ukrainische Schiedsspruch vom 11.12.2009 schon aus den vorgenannten Gründen im Inland nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, kommt es auf die weiteren von der Antragsgegnerin behaupteten Versagungsgründe nicht mehr an. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Vollstreckungsinteresse der Antragstellerin; dies ist der Wert der schiedsgerichtlichen Verurteilung in der Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 18/07 | 01.02.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung, Enrtscheidungszuständigkeit | |
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt XXX (Vorsitzender) und den Rechtsanwälten XXX und XXX bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Parteien in Regensburg geführten Schiedsverfahren am 26. Juni 2007 (berichtigt am 9. August 2007) folgenden Teil-Schiedsspruch: "... 5. Der Antrag, Auskunft im Wege des Buchauszuges gemäß § 87 c Absatz 2 HGB zu erteilen über alle Geschäfte, welche die Fabrik getätigt hat (Teil von Klageantrag V), wird hiermit für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2005 gutgeheißen. Dieser Buchauszug muss folgende Angaben in zeitlicher Reihenfolge enthalten: - Name und Anschrift des Kunden, - Kundennummer (sofern vorhanden), - Datum der Auftragserteilung, - Umfang des erteilten Auftrags, - Datum der Auftragsbestätigung, - Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen, insbesondere das Datum der Verschiffung, - Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen, - Datum und Nummer der Rechnung bzw. der Rechnungen bei Teillieferung, - Rechnungsbetrag, - Datum der Zahlung bzw. der Einzelzahlungen des Kunden auf die jeweiligen - Rechnungen der Beklagten, - Höhe der gezahlten Beträge/Einzelbeträge, - Wert des erteilten Auftrags, - Datum der vollständigen Abwicklung, - Auslieferungs-Fehlbestand, - Grund für den Fehlbestand, - Wert des Fehlbestands, - Provisionssatz. ..." II. Dieser Teil-Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 105.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsgegnerin befasst sich mit der Herstellung von Zulieferprodukten für die Transformatorenindustrie, insbesondere von Stufenschaltern für Leistungstransformatoren. Die Antragstellerin war für die Antragsgegnerin in der Volksrepublik China, in Hongkong und Macao als Handelsvertreterin tätig. Ziffer 11 des Handelsvertretervertrages vom 18.10.2004 enthält eine Schiedsvereinbarungfür alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, unterstellt den Vertrag deutschem Recht sowie der DIS-Schiedsgerichtsordnung und legt als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Regensburg fest. Unter den Parteien kam es aufgrund der Kündigung des Handelsvertretervertrages durch die Antragsgegnerin am 31.10.2005 zu Streitigkeiten über deren Wirksamkeit und Folgen. Das von der Antragstellerin angerufene Schiedsgericht erließ am 26.6.2007 in Regensburg einen Teil- Schiedsspruch, mit dem es unter anderem dem Auskunftsverlangen der Antragstellerin, wie dargestellt, stattgab, andere Anträge dagegen abwies. Unter Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Kopie dieses Schiedsspruchs hat die Antragsstellerin am 4.9.2007 dessen Vollstreckbarerklärung im wiedergegebenen Umfang beantragt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie trägt vor, der Antragstellerin fehle das Rechtschutzbedürfnis, da ihre Verpflichtung aus dem Teil-Schiedsspruch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden sei, aber die Anfertigung des Buchauszugs aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeiten, ihn zu erstellen, zwangsläufig einige Zeit in Anspruch genommen habe. Zudem sei ihr vom Schiedsgericht keine Frist zur Erteilung des Buchauszugs gesetzt worden, vielmehr seien Fristen im Schiedsverfahren zur Klärung der weiteren Ansprüche auf Schadensersatz gesetzt und noch nicht abgelaufen gewesen. Sie habe den Auszug am 6.9.2007 an die Antragstellerin übersandt und damit noch vor Bekanntwerden des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ihre Verpflichtung erfüllt. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Regensburg ergangenen Teil-Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im vorgegebenen Umfang ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Teil-Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (vgl. § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschränkung der Vollstreckbarerklärung auf die in Ziffer 5 enthaltene Entscheidung des Schiedsgerichts ist wirksam. Es handelt sich insoweit um Ansprüche und Feststellungen, die im Verhältnis zum abweisenden Teil des Schiedsspruchs selbständig sind. Der Teil-Schiedsspruch selbst regelt abschließend und bindend einen trennbaren Teil des Streitstoffs; er kann unabhängig von den noch nicht erledigten Streitgegenständen für vollstreckbar erklärt werden (vgl. BGH WM 2007, 1050). b) Der Schiedsspruch selbst erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. c) Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt nicht deshalb, weil die Verpflichtung zur Vorlage eines Buchauszugs mangels Fristsetzung durch das Schiedsgericht noch gar nicht fällig wäre. Eine Fristbestimmung für die Leistung enthält der Teil-Schiedsspruch nicht. Diese ist vielmehr sofort, d.h. mit Erfüllung der in § 1054 ZPO niedergelegten Erfordernisse für die Wirksamkeit des Schiedsspruchs, fällig. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen die Antragsgegnerin. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob freiwillig erfüllt wird (Senat vom 8.3.2007, OLG-Report 2007, 493/494, Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Kap. 26 Rn. 2409 ff). Hieran ändert sich auch nichts durch die Verfügung des Schiedsgerichts vom 4.7.2007. Diese greift nicht gestaltend oder ergänzend in die Verpflichtung aus dem Teil-Schiedsspruch vom 26.6.2007 ein. Vielmehr wird darin lediglich der beabsichtigte Fortgang des Schiedsverfahrens im Hinblick auf eine abschließende Regelung der noch offenen Streitpunkte skizziert und der Schiedsklägerin die Möglichkeit aufgezeigt, ihre Ansprüche auf Provision an die Ergebnisse aus der zugesprochenen Auskunft anzupassen. d) Sonstige Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. e) Auch steht der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Erfüllungseinwand der Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs nicht entgegen (§ 1060 Abs. 2 ZPO). (1) Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind, können im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedenfalls dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie selbst in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Aufl. § 1060 Rn. 3, siehe auch BGHZ 99, 143, Senat vom 22.2.2006, 34 Sch 02/06 = OLG-Report 2006, 405, und vom 17.7.2006, 34 Sch 011/06). Die maßgebliche Schiedsabrede umfasst derartige Streitigkeiten unter anderem dann, wenn sie - wie hier - so gefasst ist, dass sie sich auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages erstrecken soll (OLG Saarbrücken vom 16.9.2005, 4 Sch 2/04 = SchiedsVZ 2006, Heft 3 IX; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 767 Rn. 5). (2) Selbst wenn zumindest in den Fällen, in denen die strittige Erfüllung der Verpflichtung aus dem Schiedsspruch ohne weitergehende Beweisaufnahme anhand der vorgelegten Auskunft nachvollziehbar ist, der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen wäre, würde sich an der Sachlage hier nichts ändern. Denn es ist nicht Sache des Gerichts, im Vollstreckbarerklärungsverfahren der Frage nachzugehen, inwieweit die erteilte Auskunft den umfangreichen Auskunftsanspruch der Antragstellerin auch tatsächlich erfüllt (BGH NJW 1957, 793; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. § 1060 Rn. 10). Schließlich kann die Antragstellerin ein etwaiges Interesse an einer Einsicht in die Geschäftsbücher gemäß § 87 c Abs. 4 HGB nach § 887 ZPO nur durchsetzen, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Dazu bedarf es eines vollstreckbaren Titels (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO). (3) Ob die Zulassung bestrittener materiell-rechtlicher Einwendungen im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches mit der Verfahrensgestaltung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. S. 3224) überhaupt vereinbar ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Ausnahmeregelung des § 93 ZPO greift nicht ein. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert des Auskunftsanspruchs mit ¼ des von der Antragstellerin erwarteten und insoweit unwidersprochen gebliebenen möglichen Leistungsanspruchs. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 18/06 | 22.01.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - ordre public; - materiell-rechtliche Einw& | |
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern ... , ... und ... als Obmann bestehende Schiedsgericht erließ am 12. April 2006 in ... in dem zwischen ... als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger € 29.654,92 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 14.827,46 seit 18.01.2006 sowie aus € 14.827,46 seit 23.03.2006 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Schiedsgerichts und die außergerichtlichen Kosten des Klägers. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf € 29.654,92 festgesetzt. Gründe: I. Der während des Schiedsverfahrens verstorbene Schiedskläger L. war Patentrechtsinhaber für ein von ihm entwickeltes Fräswerkzeug. Zwischen dem Schiedskläger und der Schiedsbeklagten bestand seit dem 31.12.1994 ein zunächst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfassender und im Jahr 1996 auf weitere Länder erstreckter Lizenzvertrag, der durch Verträge vom 18./19.8.1998 aufgehoben und "neu gestaltet" wurde. Nach Kündigung durch den Schiedskläger mit Schreiben vom 9.12.2000 schlossen die Parteien am 4.10.2001 erneut einen Lizenzvertrag, wobei sie den auch eine Schiedsklausel enthaltenden Vertrag vom 18./19.8.1998 wieder in Kraft setzten und die Exklusivlizenz der Antragsgegnerin auf "weltweit" erweiterten. Dieser Vertrag wurde durch Zusatzvereinbarung vom 19.4.2004 ergänzt. Zwischen den Parteien kam es in der Folgezeit zu Streitigkeiten betreffend die Abrechnung der von der Schiedsbeklagten geschuldeten Betrage, den Wert der Patente und die Aufrechterhaltung der Schutzrechte durch den Schiedskläger in verschiedenen Ländern. Ab September 2005 entrichtete die Schiedsbeklagte die bis dahin monatlich geleisteten Abschlagszahlungen auf die vereinbarten Lizenzgebühren nicht mehr. Mit Schreiben vom 21.12.2005 kündigte sie die Verträge. Daraufhin machte der Schiedskläger vor dem Schiedsgericht Lizenzgebühren in Höhe von € 29.654,92 nebst Zinsen geltend. Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.3.2006 erließ das Schiedsgericht am 12.4.2006 einen Schiedsspruch mit folgendem Tenor: 1. Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger € 29.654,92 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 14.827,46 seit 18.01.2006 sowie aus € 14.827,46 seit 23.03.2006 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Schiedsgerichts und die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Mit Schriftsatz vom 21.7.2006 hat die Antragstellerin als Alleinerbin des Schiedsklägers beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin begehrt die Zurückweisung des Antrags. Sie ist der Auffassung, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen wurde, das der öffentlichen Ordnung widerspräche. Die Antragsgegnerin habe im Schiedsverfahren ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erteilter Auskunft über den Bestand der Schutzrechte geltend gemacht. Das Zurückbehaltungsrecht habe das Schiedsgericht aufgrund bewusst falscher und unzutreffender Darstellung im Schiedsspruch verneint. So habe das Schiedsgericht ausgeführt, dass es durch Anfragen bei den Patentämtern verschiedener Länder den Fortbestand der Patente überprüft und dabei positive Ergebnisse erzielt habe, obwohl eine derartige Überprüfung weder sachgerecht per Internet erfolgen könne noch in der Kürze der Zeit möglich sei. Für Italien habe das Schiedsgericht selbst im Schiedsspruch festgestellt, dass eine Rückmeldung nicht erfolgt sei. Dennoch sei unverständlicherweise der Bestand der Patente bejaht worden. Soweit sich das Schiedsgericht auf eine schriftliche Erklärung des mittlerweile verstorbenen Patentingenieurs S. gestützt habe, sei diese als Beweismittel ungeeignet, zumal die Korrespondenz der Antragsgegnerin mit S. belege, dass dieser über den Bestand der Patente nicht informiert gewesen sei. Tatsachlich seien die Patente entgegen den vertraglichen Vereinbarungen in mehreren europäischen Ländern nicht in Kraft, wie eigene Recherchen der Antragsgegnerin ergeben hätten. Soweit das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass bei einzelnen europäischen Ländern, bei denen eine Patentanmeldung unterblieben sei, eine solche auch nicht geschuldet gewesen sei, sei dies mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Zusatzvertrag vom 30.7.1996 offensichtlich unvereinbar. Zudem habe das Gericht die Schiedsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2006 lediglich pauschal auf die Möglichkeit der Überprüfung des Bestandes der Patente durch Online-Anfragen bei den jeweiligen Patentämtern hingewiesen. Eine Überprüfung der Patente durch das Gericht sei zu diesem Zeitpunkt weder erfolgt noch sei das Ergebnis der Recherchen in der Verhandlung bekannt gegeben worden. Auch habe das Schiedsgericht die Schiedsbeklagte in der Verhandlung nicht darauf aufmerksam gemacht, dass diese das Nichtbestehen der Patentanmeldungen nachweisen müsse. Die Antragstellerin vertritt hingegen die Ansicht, dass der Vollstreckbarerklärung nichts im Wege stehe. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren finde eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs nicht statt. Auch sei das dem Schiedsspruch zugrunde liegende Verfahren nicht zu beanstanden, so dass das erkennende Gericht an die Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts gebunden sei. Ein Beisitzer des Schiedsgerichts habe noch vor der mündlichen Verhandlung über das Internet den Bestand der Schutzrechte in verschiedenen Ländern überprüft. In der mündlichen Verhandlung habe das Schiedsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt worden sei und dass das Gericht aufgrund der durchgeführten Recherchen und der vorliegenden Unterlagen von einem Bestand der Patente ausgehe. Dabei habe das Schiedsgericht auch deutlich gemacht, welche Länder es für maßgeblich halte. Auch mit dem Einwand der Schiedsbeklagten, dass die Patente nicht in allen europäischen Ländern Bestand hätten, habe sich das Schiedsgericht auseinander gesetzt. Anhand der vertraglichen Unterlagen sei das Schiedsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass diese Länder nicht vom Vertrag erfasst seien. Im Übrigen habe der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass nach vorläufiger Einschatzung die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung seitens der beweisbelasteten Schiedsbeklagten nicht nachgewiesen seien. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten hatten hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Gegenargumente vorzutragen, denen das Schiedsgericht jedoch zu Recht nicht gefolgt sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 22.11.2006 die mündliche Verhandlung angeordnet, diese am 22.1.2007 durchgeführt und die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Zeugen zum Inhalt und Verlauf der Verhandlung vor dem Schiedsgericht uneidlich vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.1.2007 Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht München ist für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 12.4.2006 zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBI S. 471). 2. Die Vollstreckbarerklärung kann unmittelbar zugunsten der Antragstellerin als alleiniger Rechtsnachfolgerin des Schiedsklägers durchgeführt werden. Einer Umschreibung des Schiedsspruchs bedarf es nicht (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1060 Rn. 14; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1060 Rn. 8; Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1060 Rn. 7). Die Antragstellerin hat ihre Stellung als Alleinerbin durch Vorlage eines notariellen Testaments sowie der Sterbeurkunde hinreichend nachgewiesen. 3. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in Urschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4. Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungs- oder Aufhebungsgrunde nach § 1059 Abs. 2 ZPO entgegen. a) Nachdem die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass die Antragsgegnerin einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat, sind Aufhebungsgrunde nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen (§ 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO). b) Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) greift nicht durch. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führt nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. Aufzuheben ist ein Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO nur dann, wenn dessen Anerkennung im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960, 961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsprechung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ2002, 1637,1639; BGHZ118, 312/ 315 - verfahrens-rechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151). Eine "revision on fond" findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen. Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. (1) Der Schiedsspruch vom 12.4.2006 beruht nicht auf einem unzulassigen Verfah- ren. Grundsätzlich kann das Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen bestimmen, soweit nicht durch die Parteivereinbarung oder gesetzliche Regelungen das Verfahren vorgegeben ist (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Schiedsgericht ist insbesondere nicht an die Beweismittel und das Beweisverfahren der ZPO gebunden. Es ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen (§ 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Mangels entgegenstehender Vereinbarung oder Vorschrift konnte das Schiedsgericht vorliegend zulässigerweise von Amts wegen vor der mündlichen Verhandlung online- Recherchen über den Bestand der Patente des Schiedsklägers durchfuhren und sich ein Bild verschaffen, ob die diesbezüglichen Zweifel der Schiedsbeklagten und deren Verlangen gegenüber dem Schiedskläger, die Gültigkeit der Patente für alle Vertragsländer nachzuweisen, begründet waren. (2) Das Schiedsgericht hat der Schiedsbeklagten zu dem Ergebnis seiner Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2006 rechtliches Gehör gewahrt und auch im Übrigen mit den Parteien die Sach- und Rechtslage im gebotenen Umfang erörtert sowie Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 GG). Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat hierzu folgendes ergeben: Der Zeuge F., ein Rechtsanwalt und Sozius einer Patentanwaltskanzlei, berichtete zunächst von den von ihm vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten Recherchen. Aufgrund der Ausrichtung der Kanzlei sei er mit Abfragen bei Patentämtern vertraut. Er habe mit der Überprüfung der Patente des Schiedsklägers durch Online-Abfragen im Januar 2006 anhand der ihm damals bereits bekannten Patentnummern begonnen. Die letzte Aktualisierung seiner Recherchen habe er am 21.3.2006 durchgeführt, wobei er aus Kostengrunden nicht alle nationalen Patente geprüft habe. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen F. haben sich für den Senat nicht ergeben. Übereinstimmend und glaubhaft bestätigten die Zeugen F., 0. und insbesondere auch der Zeuge P., der damalige und jetzige anwaltliche Vertreter der Schiedsbeklagten bzw. Antragsgegnerin, zudem, dass das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass Online-Recherchen über den Bestand der Patente ein positives Ergebnis erbracht hatten. Daran angeschlossen habe sich eine kontroverse Diskussion zwischen dem Gericht und den Vertretern der Schiedsbeklagten über den Beweiswert dieser Auskünfte, wie auch die Zeugen Ma. und Me. schildern konnten, deren Erinnerung im Übrigen jedoch etwas weniger detailliert und präzise war, als die der Zeugen F., 0. und P.. Weiterhin wurde in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung der schriftlichen Bestätigung des Patentingenieurs S. diskutiert, wie die Zeugen 0., Ma. und P. glaubhaft bekundeten. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bestehen für den Senat auch keine Zweifel, dass das Schiedsgericht in der Verhandlung seine Bedenken gegen die Berechtigung der Vertragskündigung durch die Schiedsbeklagte deutlich zu erkennen gegeben hat. Ebenso hat das Schiedsgericht signalisiert, dass es das Verlangen der Schiedsbeklagten auf Vorlage eines Bestandsnachweises für die Patente angesichts der schnellen und einfachen Möglichkeit von Online-Recherchen für fragwürdig hielt. Dies ergibt sich nicht nur aus den diesbezüglichen Aussagen der Zeugen 0. und F., sondern auch aus den Angaben des Zeugen P.. Dieser bekundete, das Gericht habe im Zusammenhang mit der Kündigung der Patente darauf hingewiesen, dass es für die Schiedsbeklagte leicht sei, die Patente zu kontrollieren. Im Hinblick auf die durchgeführten positiven Online-Abfragen habe das Gericht die Frage gestellt, was „das Problem der Beteiligten sei." Auch die Frage, in welchen Ländern das Patent des Schiedsklägers nach der vertraglichen Regelung Bestand haben muss, war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Thema in der Schiedsverhandlung. Die Zeugen 0. und P. sagten hierzu übereinstimmend aus, es sei angesprochen worden, was unter der vertraglichen Regelung "weltweit" und "europaweit" zu verstehen sei. Der Sachvortrag der Antragsgegnerin zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren hat sich damit nicht bestätigt. Es mag sein, dass das Gericht aus der Sicht der Schiedsbeklagten nicht zu allen Punkten eine dezidierte Meinung deutlich gemacht hat. Ein Verfahrensverstoß - noch dazu ein den ordre public-Verstoß begründender - lasst sich hieraus nicht ableiten. Weder das Schiedsgericht noch die ordentlichen Gerichte sind verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung konkret zu erklären, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigen. § 139 ZPO gilt ohne Parteivereinbarung für das Schiedsgericht nicht (BGH NJW 1983, 867/868; Z6I-ler/Greger Vor § 128 Rn. 6a m.w.N.). Es ist auch nicht erforderlich, alle für oder gegen den Standpunkt einer Partei sprechenden Aspekte im Einzelnen durchzudiskutieren. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs genügt vielmehr die Erörterung der für die Entscheidung wesentlichen Fragen und Probleme (BGH JPRax 1991, 244/246; Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11, 13). Diesen Anforderungen ist das Schiedsgericht zweifelsfrei nachgekommen. Keinen Erfolg hat die Antragsgegnerin auch mit dem Vorwurf, das Schiedsgericht habe nicht jedes einzelne Land genannt, bei dem eine Online-Nachfrage erfolgt sei, und der Schiedsbeklagten auch keine Unterlagen zur Verfugung gestellt, aus denen die Anfragen und die eingegangenen Antworten erkennbar gewesen waren. Ein wichtiger Aspekt war für das Schiedsgericht, dass in mehreren Ländern Online-Recherchen eine einfache und kostengünstige Möglichkeit bieten, Zweifel an der Existenz der Patente zu zerstreuen oder zu bestätigen, und dass erteilte positive Auskünfte für den Bestand des Patentes in mehreren Ländern sprachen. Hierauf hat das Schiedsgericht hingewiesen und Gelegenheit zur Diskussion gegeben. Es musste weder eine umfassende Aufstellung aller geprüften Länder bekannt geben noch das Ergebnis seiner Ermittlungen von sich aus urkundlich belegen. Im Übrigen hatte die Schiedsbeklagte ohne weiteres durch Nachfragen in der mündlichen Verhandlung noch genaueren Aufschluss über das Ergebnis der gerichtlichen Recherchen erhalten können. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs genügt es, dass die Verfahrensbeteiligten dazu Gelegenheit hatten (Zöller/Geimer § 1042 Rn. 9; Schlosser in Stein/Jonas Anhang § 1061 Rn. 92, Rn. 96 Anm. 8). (3) Der im Anschluss an die mündliche Verhandlung ergangene Schiedsspruch beruht weder auf Beweiserhebungen, die den Parteien nicht bekannt waren, noch war er überraschend. Keiner de vernommenen Zeugen hat die Behauptung der Antragsgegnerin bestätigt, dass das Schiedsgericht nach der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2006 noch weitere Ermittlungen durchgeführt und zur Grundlage der Entscheidung gemacht hat oder dass die in der Entscheidung genannten Überprüfungen gar nicht erfolgt seien; die fraglichen Recherchen haben - wie vom Zeugen F. glaubhaft erläutert - vor dem 23.3.2006 stattgefunden und die im Schiedsspruch ausgeführten Ergebnisse erbracht. Der Schiedsspruch steht auch nicht im Widerspruch zu den Hinweisen, die das Schiedsgericht den Parteien gegeben hat. Die wesentlichen Punkte, mit denen das Schiedsgericht die Entscheidung begründet hat, sind bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Das Schiedsgericht hat weder in der Verhandlung einen vom Schiedsspruch abweichenden Standpunkt vertreten noch den Schiedsspruch auf den Parteien unbekannte Aspekte gestutzt. (4) Die weiteren Einwände der Antragsgegnerin können nur als Argumente gegen die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs gewertet werden. Wie dargelegt, dient das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht der Korrektur möglicher formeller oder materieller Fehler eines Schiedsspruchs. Ob das Schiedsgericht zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin verneint hat, hat der Senat demnach nicht zu beurteilen. Auch soweit die Antragsgegnerin die aus den erhobenen Beweisen gezogenen Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts angreift, lasst sich hieraus kein Verstoß gegen den ordre public ableiten. Bei der Überzeugungsbildung hat das Schiedsgericht einen weiten Spielraum, welche Schlüsse es aufgrund welcher Beweismittel zieht. Vorliegend hat das Schiedsgericht den rechtlichen Standpunkt eingenommen, dass die Schiedsbeklagte Zweifel an dem Bestand der Patente nicht plausibel dargelegt habe und deshalb der Schiedskläger nicht gehalten gewesen sei, den Bestand seiner Patente zu belegen. In diesem Zusammenhang hat das Schiedsgericht die durchgeführten Online-Recherchen und das Schreiben des Patentingenieurs S. herangezogen und argumentiert, dass dies für den Bestand der Patente spricht. Fundamentale Beweisregeln wurden bei der Entscheidungsfindung damit nicht missachtet. Es kann dahinstehen, ob ein ordentliches Gericht zuverlässigere Beweismittel gefordert oder eine umfassendere Prüfung durchgeführt hätte. Die Überzeugungsbildung des Schiedsgerichts überschreitet jedenfalls nicht derart den Rahmen der freien Beweiswürdigung, dass der Schiedsspruch als nicht in einer geordneten rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden konnte. Nichts anderes gilt für die Frage, ob das Schiedsgericht zu Recht angenommen hat, dass das Patent des Schiedsklägers nicht in allen europäischen Ländern angemeldet sein musste. Dieser Punkt betrifft die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung, bei deren rechtlicher Beurteilung das Schiedsgericht ebenfalls einen weiten Spielraum hat. Das Schiedsgericht hat die Auffassung vertreten, der Schiedskläger schulde keine europaweite Anmeldung seines Patents, sondern müsse nur für den Erhalt des Patents in den Ländern sorgen, in denen er die Anmeldung einmal vorgenommen hat. Dass diese Vertragsauslegung willkürlich oder unvertretbar wäre, ist nicht ersichtlich. 5. Die Vollstreckbarerklärung umfasst auch die Kostengrundentscheidung gemäß Ziffer2 des Schiedsspruchs (vgl. BGH WM 2006, 1121/1123). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert bemisst sich nach dem Hauptsachebetrag, den die Antragsgegnerin aufgrund des für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruchs zu zahlen hat (§ 3 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 17/16 | 11.08.2016 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Auslegung des Antrages auf Vollstreckbarkeitserklärung; Kostenentscheidung; Richten in eigener Sache, Verstoß gegen den ordre public | |
Beschluss I. Das aus den Schiedsrichtern D als Obmann, E und F bestehende Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München-Landshut e. V. erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 13. April 2016 in München folgenden Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3.477,50 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Diese betragen insgesamt Euro 2.646,38 bestehend aus den Schiedsgerichtskosten in Höhe von Euro 2.014,00 zzgl. 19% USt. in Höhe von Euro 382,66, welche die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat sowie Reisekosten/Auslagen der Schiedsrichter in Höhe von Euro 249,72, welche die Beklagte dem Schiedsgericht zu erstatten hat. II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffer 1 umfassend und in Ziffer 2 in der Kostengrundentscheidung (Satz 1) sowie in der Entscheidung zur Höhe (Satz 2) hinsichtlich eines von der (Schieds-)Beklagten der (Schieds-)Klägerin zu erstattenden Betrags in Höhe von 2.014,00 € zuzüglich 19 % USt. in Höhe von 382,66 € (= 2.396,66 €) – ausgenommen bleibt die Kostenerstattungsanordnung zugunsten des Schiedsgerichts im Betrag von 249,72 € - für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 5.874 € festgesetzt. Gründe: I. In dem Schiedsverfahren zwischen der in Mindelheim (Bayern) ansässigen Antragstellerin als Schiedsklägerin und der in Sachsen ansässigen Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten wegen offener Rechnungen für die Lieferung von ca. 125 to Rapsschrot aufgrund Kontrakts vom 30.4.2014 erließ das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München-Landshut e. V. am 13.4.2016 in München einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schiedsspruch, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, an die Klägerin 3.477,50 € zu zahlen (Ziffer 1). Weiter sprach das Schiedsgericht aus, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Ziffer 2 Satz 1) und diese insgesamt 2.646,38 €, betragen, bestehend aus Schiedsgerichtskosten zu 2.014 € zuzüglich 19 % USt in Höhe von 382,66 €, welche die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat, sowie Reisekosten/Auslagen der Schiedsrichter in Höhe von Euro 249,72, welche die Beklagte dem Schiedsgericht zu erstatten hat. (Ziffer 2 Satz 2) Die dem Verfahren zugrundeliegende Schiedsgerichtsordnung (SGO) für das Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse vom 1.8.1978 i. d. F. vom 1.6.2008 regelt in Abschnitt III. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und in § 24 Ziff. 1 die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens - von hier nicht einschlägigen Fällen abgesehen - mit dem endgültigen Schiedsspruch. Dieser muss gemäß § 22 Ziffer 1 SGO neben der Bezeichnung der Schiedsrichter und der Parteien einen Ausspruch zur Sache und über die Kosten sowie Entscheidungsgründe enthalten. Gemäß Abschnitt IV. (§§ 28 ff. SGO) steht den Parteien gegen den Schiedsspruch das Rechtsmittel der Berufung zum Oberschiedsgericht offen, das binnen einer Frist von 10 Geschäftstagen nach Zustellung oder Empfang des Schiedsspruchs einzulegen ist. Nach § 31 Buchst. a) SGO erteilt der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Verlangen Bescheinigungen darüber, dass Berufung nicht eingelegt wurde. Die Kosten regelt Abschnitt VI.: § 37 SGO schlüsselt die Gebühren des Schiedsgerichts nach Gebührentatbestand und Gebührenhöhe auf; § 38 SGO bestimmt zur Kostentragung, dass die Gebühren und Auslagen von der unterliegenden Partei getragen werden. Unter Vorlage des Schiedsspruchs sowie einer Bescheinigung, dass innerhalb der bezeichneten Frist keine Berufung beim Oberschiedsgericht eingelegt wurde, jeweils im Original, hat die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist im begehrten Umfang erfolgreich. 1. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). 2. Der in der Formulierung unbeschränkte Parteiantrag kann entsprechend § 133 BGB dahin ausgelegt werden, dass Vollstreckbarerklärung nur begehrt wird, soweit der Antragstellerin selbst ein Anspruch auf Zahlung bestimmter Geldbeträge (Hauptsache sowie Erstattungsforderung) gegen die Antragsgegnerin zuerkannt wurde. Schiedssprüche sind zwar nicht nur insoweit für vollstreckbar zu erklären, als sie (für die Partei) einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. BGH SchiedsVZ 2006, 278). Vielmehr dient die (umfassende) Vollstreckbarerklärung (auch) dazu, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern (BGH a. a. O.; zum alten Recht BGHZ 99, 143/148). Abgesehen davon, dass ein umfassendes „Immunisierungsinteresse“ der Antragstellerin nicht erkennbar ist, hat diese auch zu erkennen gegeben, ein solches nicht zu verfolgen. Den schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass zum Kostenausspruch eine Vollstreckbarerklärung für Reisekosten/Auslagen der Schiedsrichter selbst nicht in Betracht komme, hat sie nämlich ohne Widerspruch hingenommen. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in diesem Umfang sind durch Vorlage des Originals des Schiedsspruchs sowie der Bescheinigung, dass Berufung beim Oberschiedsgericht nicht eingelegt wurde, erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die zur Vollstreckbarerklärung gestellte Entscheidung stellt sich ihrem Inhalt nach als endgültiger Schiedsspruch im Sinne von § 24 Ziffer 1 SGO dar, mit dem das Verfahren beendet wurde. 3. Der Schiedsspruch kann im begehrten Umfang zugunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt werden. a) Der im Original unterschriebene Schiedsspruch weist neben dem inländischen Schiedsort das Erlassdatum aus (§ 1054 Abs. 3 ZPO) und entspricht den (übrigen) gesetzlichen Formvorschriften (§ 1054 Abs. 1 und 2 ZPO). b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe i. S. v. § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO sind, was die Entscheidung zur Hauptsache (Ziffer 1) und die Kostengrundentscheidung (Ziffer 2 Satz 1; siehe dazu BGH SchiedsVZ 2006, 278 Rn. 13) angeht, weder vorgetragen noch ersichtlich. 4. Der inmitten stehende Verstoß des Schiedsgerichts gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO (ordre public) durch ein Richten in eigener Sache im Rahmen der Kosten(erstattungs)entscheidung hindert die Vollstreckbarerklärung des davon nicht betroffenen Teils im Übrigen nicht. a) Die nach § 1057 ZPO - soweit möglich - bereits im Ausgangsschiedsspruch zu treffende Entscheidung über die Kosten enthält über die Erstattung verauslagter Kosten der einen Partei (der Antragstellerin) durch die andere Partei (der Antragsgegnerin) eine insoweit notwendige Fixierung und unbedenkliche Tenorierung (vgl. etwa Zöller/Geimer § 1057 Rn. 1; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1057 Rn. 4; Manner in Nedden/Herzberg ICC-SchO/DIS-SchO § 35 DIS-SchO Rn. 9). Unzulässig ist eine derartige Erstattungsanordnung zugunsten der einen Partei nicht deshalb, weil damit auch die Gebühren des institutionellen Schiedsgerichts und seiner Schiedsrichter mitumfasst sind (vgl. § 33 i. V. m. § 37 SchO). Denn nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 193, 38 Rn. 10; Senat vom 21.6.2012, 34 Sch 4/12 = SchiedsVZ 2013, 287/288) wird nur über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden (vgl. § 1055 ZPO), nicht hingegen im Hinblick auf die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien (BGH a. a. O.). Die Höhe des Erstattungsanspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin lassen sich aufgrund der gewählten Fassung des Schiedsspruchs in Ziffer 2 (Satz 2) durch eine einfache Rechenoperation von weiteren - nicht im Voraus entrichteten - Kosten (des Schiedsgerichts) trennen. b) Die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs insoweit, als er wegen ungedeckter Kosten auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ausspricht, dem Schiedsgericht einen Betrag von 249,72 € zu erstatten, steht der Vollstreckbarerklärung, was den ebenfalls durchgeführten Kostenausgleich zugunsten der Antragstellerin angeht, nicht entgegen. Mag auch der Schiedsspruch insoweit ein Richten in eigener Angelegenheit und somit einen Verstoß gegen den materiellen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) beinhalten (vgl. BGH WM 1977, 319/320 f.; siehe auch BGHZ 193, 38 Rn. 6; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4; Übersicht bei Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1886 ff.), so „infiziert“ der unzulässige Teil nicht die Anordnung der Kostenerstattung im Übrigen. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH SchiedsVZ 2009, 176/178 Rn. 30; bereits RGZ 46, 419; siehe auch OLG Dresden vom 20.10.2010, 11 Sch 4/09 juris, für überschießende Vertragsstrafe; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 5) lassen sich Aufhebung wie Vollstreckbarerklärung auf selbständige Teile des Schiedsspruchs beschränken. Das ist bei der hier gewählten Fassung der Kostenentscheidung durchaus noch der Fall. Zwar sind die Auslagen der Schiedsrichter durch die Parteivorschüsse offensichtlich nicht vollständig abgedeckt. Die durch Vorschüsse der Antragstellerin abgedeckten Teile sind jedoch bestimmbar und sind einem Ausgleich unter den Parteien entsprechend der Grundentscheidung (Satz 1) zugänglich. Dass ein Restbetrag von Kosten des Schiedsgerichts offensteht und nicht ausgeglichen wird, ist fehlerhaft, berührt aber die Wirksamkeit des Schiedsspruchs im Übrigen nicht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 und 5 ZPO. Dem Hauptsachebetrag hinzuzurechnen ist auch der zugleich durch den Schiedsspruch zuerkannte Kostenbetrag (vgl. Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 31/06 juris). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 17/13 | 12.01.2015 | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Zuständigkeit des Oberlandesgerichts; Fehlende Verbindlichkeit des ausländischen Schiedsspruches; Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung; Präklusion; Rückg | |
BESCHLUSS I. Das aus dem Einzelschiedsrichter D bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den Antragsgegnern als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 4. August 2011 in Paris/Frankreich folgenden Schlussschiedsspruch (Final Award): (1) Die Beklagten haben der Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt USD 6.525.146,71 für nicht beglichene Kosten für Wartung, Miete und Versicherungsprämien zu zahlen. (2) Die Beklagten haben an die Klägerin die bis zum 31. Juli 2011 aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von insgesamt USD 13.032.641,88 zu zahlen (für verspätet oder noch nicht bezahlte Beträge für Wartung, Miete und Versicherungsprämien). (3) Die Beklagten haben an die Klägerin die ab dem 1. August 2011 bis zur endgültigen Zahlung auflaufenden Zinsen in Höhe eines Tagessatzes von USD 1.335,20203, basierend auf einem 30-Tage-Monat, aus einem Betrag von USD 2.670.404,06 (für nicht bezahlte Wartung) zu zahlen. (4) Die Beklagten haben an die Klägerin die ab dem 1. August 2011 auflaufenden Zinsen in Höhe des vertraglich festgelegten Satzes (3% über der Citibank NY Prime Rate oder dem handelsüblichen Basisdarlehenszinssatz, täglich kalkuliert und monatlich aufgezinst) einem Betrag von USD 3.796.201,11 (für nicht bezahlte Miete) und aus einem Betrag von USD 58.541,54 (für nicht bezahlte Versicherungsprämie) zu zahlen. (5) Die Beklagten haben an die Klägerin EUR 296.822,61, GB£ 255.515,13, Schweizer Franken 1.679.848,70, Südafrikanischer Rand 617.636,68 und USD 326.257,00 (für Kosten und Auslagen) zu zahlen. (6) Der Restbetrag auf dem E- Konto ist an die Klägerin zu zahlen. (7) Alle weiteren Ansprüche und Rechtsmittel werden abgewiesen. II. Dieser Schiedsspruch wird wie vorstehend in Ziffern (1) bis (5) für vollstreckbar erklärt. Im Übrigen wird der Antrag, bezogen auf die Vollstreckbarerklärung auch bezüglich Zinsen auf die in Ziffer (5) ausgewiesene Beträge, abgewiesen. III. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 25 Millionen € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin), eine Gesellschaft (SA) belgischen Rechts, über deren Vermögen im Jahr 1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde, hatte kurze Zeit zuvor den Antragsgegnerinnen (= Schiedsbeklagte), im Luftverkehrssektor tätigen Unternehmen des afrikanischen Staates Namibia, ein Verkehrsflugzeug der Firma F vermietet und auch die Wartung dieses Flugzeugs übernommen. Im Zuge der Vertragsabwicklung berief sich die Antragstellerin auf unbeglichene vertragliche Forderungen, namentlich aus Miete, Wartung und Versicherungsprämien. Zur Regelung dieser mit Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche wurde unter dem 16.12.2005, unter Abänderung der in dem Unterleasingvertrag für das Flugzeug sowie dessen Wartungsvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Streitschlichtung, die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach den UNCITRAL-Regeln in Paris/Frankreich vereinbart und gleichzeitig ein Einzelschiedsrichter bestimmt. 1. Am 6.8.2008 erließ der Schiedsrichter einen Teilschiedsspruch. Das hiergegen unter anderem mit dem Einwand der fehlenden Berechtigung des Konkursverwalters zum Abschluss der Schiedsvereinbarung eingelegte Rechtsmittel zum Cour d´Appel de Paris wurde am 8.4.2010 zurückgewiesen (AS 11 und AS 12). Am 4.8.2011 erging im Betragsverfahren ein Endschiedsspruch (Final Award). Hiernach wurde der Schiedsklage im Wesentlichen stattgegeben; die Schiedsbeklagten wurden verurteilt, an die Schiedsklägerin im Einzelnen bezifferte Beträge für Wartung, Miete und Versicherungsprämien nebst berechneter Verzugszinsen bis 31.7.2011, weiterer Zinsen ab 1.8.2011 bis zur Leistung sowie von Gerichtskosten und Auslagen zu zahlen. Im Einzelnen wird auf den oben wiedergegebenen Schiedsspruch (Ziff. 1 – 7; Schiedsspruch Rn. 390) verwiesen. 2. Mit Schriftsatz vom 26.7.2013 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht München Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 4.8.2011 in Ziffern (1) bis (5) beantragt. Der Antrag erstreckt sich weder auf den Ausspruch in Ziffer (6), weil insoweit befriedigt wurde, noch auf Ziffer (7), nach der alle weiteren Ansprüche und Rechtsmittel abgewiesen werden. Zu den Kosten und Auslagen (bzw. „Ausgaben“; Ziffer 5) begehrt die Antragstellerin Zinsen auf die bezeichneten Beträge von jeweils 20 % (ab dem Datum des Schiedsspruchs), die sie als vom Schiedsausspruch mitumfasst ansieht. 3. Die Antragsgegnerinnen haben sich einer Vollstreckbarerklärung im Wesentlichen mit folgenden Argumenten widersetzt: a) Das angerufene Oberlandesgericht sei für die Vollstreckbarerklärung gegen die Antragsgegnerin zu 2 nicht zuständig, weil sich hier – wie auch im gesamten Inland – kein ihr zuzuordnendes Vermögen befinde. Das sei nur bei der Antragsgegnerin zu 1 der Fall, da diese allein Inhaberin von Forderungen gegen ein in Bayern ansässiges Unternehmen sei, das die Flugticketreservierung abwickle und die diesbezügliche Zahlung von Fluggästen entgegennehme. Die Gesellschafterstellung der Antragsgegnerin zu 2 bei der Antragsgegnerin zu 1 sei unerheblich. b) Der Schiedsspruch sei in Deutschland nicht anerkennungsfähig, da Versagungsgründe nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V UN- Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II, 122; im Folgenden: UNÜ) entgegenstünden. (1) Die Schiedsabrede sei unwirksam (Art. V Abs. 1 Buchst. a 1. Var. UNÜ), weil der Konkursverwalter nach belgischem Recht nicht befugt gewesen sei, eine Schiedsvereinbarung ohne Zustimmung des Konkursgerichts zu schließen. Der Verwalter unterliege nach belgischem Recht Einschränkungen. Rechtsgeschäfte, die für die Masse eine hohe wirtschaftliche Bedeutung hätten, könne der Konkursverwalter nicht eigenmächtig tätigen. Vielmehr stünden derartige Rechtsgeschäfte unter dem Zustimmungsvorbehalt des zuständigen Gerichts. Der Konkursverwalter habe weder eine vorherige Zustimmung, noch eine nachträgliche gerichtliche Genehmigung eingeholt und daher keine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen. Die Antragsgegnerin zu 1 habe deshalb mit Schriftsatz vom 17.8.2011 eine Klage zum Tribunal de Commerce de Bruxelle (Handelsgericht Brüssel) eingereicht, um die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung vom 16.12.2005 sowie die damit einhergehende Unwirksamkeit des Schiedsspruchs feststellen zu lassen. (2) Auch aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Ausgangsverträgen aus dem Jahr 1998 könne eine wirksame Schiedsabrede nicht hergeleitet werden, da sie dort vereinbart hätten, ein IATA-Schiedsverfahren durchzuführen; die Schiedsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter habe dagegen die UNCITRAL-Verfahrensordnung zugrunde gelegt. Ferner sei der Spruchkörper des Schiedsgerichts von drei auf einen Schiedsrichter abgeändert worden. (3) Die Antragsgegnerinnen seien auch nicht mit dem Einwand der fehlenden Schiedsabrede präkludiert. Aus dem Umstand, dass sie im Ursprungsland nicht gegen den Schiedsspruch vorgegangen seien, ließen sich keine Folgen für das hiesige Verfahren herleiten. Präklusion sei bereits deshalb nicht eingetreten, weil die Antragsgegnerinnen erst nachträglich von der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung Kenntnis erlangt hätten. Der Senat sei auch nicht an das Urteil des Cour d`Appel de Paris vom 8.4.2010 gebunden, mit dem der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Teilschiedsspruch vom 6.8.2008 zurückgewiesen wurde. Denn die Streitgegenstände divergierten. Das französische Gericht habe gerade nicht geprüft, ob die Schiedsvereinbarung nach belgischem Recht wirksam sei oder nicht. Es sei der Ansicht gewesen, dass die im Schiedsverfahren nicht erhobene Rüge der fehlenden Schiedsvereinbarung nicht geprüft werden dürfe. An diese Feststellung sei der Senat nicht gebunden. Vielmehr sei allein nach den Vorschriften der ZPO unter Einbeziehung des UNÜ sowie der maßgeblichen nationalen Rechtsprechung zu entscheiden, ob die Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen belgisches Recht unwirksam sei. (4) Die Antragsgegnerinnen verhielten sich mit der Wahl ihrer Verteidigungsmittel auch nicht widersprüchlich. Sie hätten weder einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, die Rüge der unwirksamen Schiedsvereinbarung nicht zu erheben, noch sei deren Geltendmachung treuwidrig. Bis zum Erlass des Teilschiedsspruches sei ihnen unbekannt gewesen, dass der Insolvenzverwalter der Antragstellerin nicht im Einklang mit den Bestimmungen des belgischen Rechts gehandelt habe. c) Der Schiedsspruch sei nicht verbindlich (Art. V Abs. 1 Buchst. e 1. Var. UNÜ), da er den Antragsgegnerinnen nicht wirksam zugestellt worden sei. Ein Antrag auf Zustellung des Schiedsspruchs sei nicht zu verzeichnen. Der Schiedsspruch sei ihnen am 4.7.2012 übermittelt worden; das Zuleitungsschreiben enthalte indessen handschriftliche Anmerkungen auf dem amtlichen Teil des Dokuments, welche sich nicht auf dem in der französischen Gerichtsakte verbliebenen Exemplar befänden. Derartige Divergenzen bedingten nach französischem Recht die Unwirksamkeit der Zustellung. Darüber hinaus fehle zur Vollstreckungsfähigkeit nach französischem Recht eine Bestätigung per Exequatur-Entscheidung des zuständigen Gerichts. d) Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der auf einer unwirksamen Schiedsvereinbarung beruhe, widerspreche dem internationalen ordre public (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). 4. Die Antragstellerin hält die Einwände für nicht durchgreifend. Sie weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin zu 2 eine 100%ige Muttergesellschaft der Antragsgegnerin zu 1 sei und daher zu ihrem Vermögen auch das Vermögen der Antragsgegnerin zu 1 gehöre. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts hat sie vorsorglich Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt. Im Übrigen hält sie die Antragsgegnerinnen mit dem Einwand, dass die Schiedsabrede unwirksam sei, für präkludiert und den gegenständlichen Schiedsspruch für wirksam zugestellt. 5. Der Senat hat mit Beschluss vom 1.10.2014 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 24.11.2014 durchgeführt. In deren Rahmen hat der Senat entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 37 ZPO eine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit getroffen. Hierzu und wegen des Ergebnisses im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 112/115) Bezug genommen. II. Dem Antrag ist im Wesentlichen stattzugeben. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Das Oberlandesgericht München ist hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 für die Vollstreckbarerklärung international wie national (örtlich) zuständig, weil sich Vermögen, in das vollstreckt werden soll, in dessen Zuständigkeitsbereich befindet (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl. S. 295). Unstreitig steht die Antragsgegnerin zu 1 mit einer Gesellschaft mit Sitz in München wegen inländischer Flugticketreservierungen in laufender Geschäftsverbindung, aus der Forderungen gegen diese entstehen. Eine weitergehende Verfestigung oder gar eine genauere Bewertung des Vermögens im Hinblick auf die Vollstreckungsaussichten ist nicht nötig (vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1062 Rn. 19). b) Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 ergibt sich der für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (jedenfalls von Teilen der Rechtsprechung; siehe KG SchiedsVZ 2007, 108) geforderte Inlandsbezug hinreichend daraus, dass die der Antragsgegnerin zu 1 zustehenden Forderungen auch einen solchen für deren 100-%ige Gesellschafterin (Muttergesellschaft), der Antragsgegnerin zu 2, bewirken. Dann ist aber auch der Antrag hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 nicht mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Denn ersichtlich wäre der Gläubiger eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland nicht hinreichend in seinem effektiven Durchsetzungsinteresse geschützt, wenn er nur gegen die Tochtergesellschaft, der der inländische Vermögensgegenstand zuordenbar ist, durch Vollstreckbarerklärung vorgehen könnte, nicht aber gegen die Muttergesellschaft; andernfalls wäre er vollstreckungsvereitelnden Absprachen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft hilflos ausgeliefert. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt jedenfalls aus dem Beschluss vom 24.11.2014. c) Der englischsprachige Schiedsspruch selbst, ebenso dessen deutsche Übersetzung wurde zwar nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Diese Form genügt jedoch, da die Regelungen in Art. II mit Art. IV Abs. 1 Buchst. a und b UNÜ nicht als Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern als Beweisbestimmungen zu verstehen sind (BGH NJW 2000, 3650; WM 2001, 971; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. §1061 Rn. 6). Jedenfalls sind die anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ZPO) erfüllt (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ). Im Übrigen sind die Schiedsabreden, die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs sowie dessen tragender Inhalt zwischen den Parteien unstreitig. Die für inländische Schiedssprüche geltenden formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begründet, weil Versagungsgründe weder begründet geltend gemacht noch solche, die von Amts wegen zu beachten wären, ersichtlich sind. a) Der Schiedsspruch ist verbindlich (Art. V Abs. 1 Buchst. e UNÜ). Auf die Frage, ob der Schiedsspruch nach französischem Recht wirksam zugestellt worden ist, kommt es nicht an, da es nach Art. 2 Nr. 1 der zugrunde gelegten UNCITRAL- Schiedsgerichtsordnung (abgedruckt bei Schütze Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit Aufl. XII. Kap.) genügt, dass das Dokument dem Empfänger – auf welche Weise auch immer, also tatsächlich (Patocchi/Niedermaier in Schütze Art. 2 UncitralO) – übergeben worden ist. Eine wirksame förmliche Zustellung nach nationalem Recht ist also nicht erforderlich. Dass die Antragsgegnerinnen den Schiedsspruch tatsächlich erhalten haben, wird nicht bestritten. Ebenso unbeachtlich ist die Frage, ob der Schiedsspruch alle Anforderungen erfüllt, um in Frankreich vollstreckt werden zu können. b) Die Frage, ob der für die Antragstellerin handelnde Konkursverwalter nach belgischem Recht die persönliche Verfügungsbefugnis zum Abschluss der konkreten Schiedsvereinbarung besaß bzw. für die Konkursmasse vertretungsberechtigt war, stellt sich hier nicht. Dahinstehen kann es deshalb namentlich auch, ob die angesprochenen Normen des belgischen Rechts (Art. 58 Belg. Konkursgesetz vom 8.8.1997; Art. 1676 Belg. ZPO) zur Beurteilung der Frage, ob die Schiedsabrede wirksam ist, für ein Schiedsverfahren außerhalb von Belgien überhaupt Geltung beanspruchen und ob die Anerkennungsfähigkeit dort Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit des französischen Schiedsspruchs in Deutschland ist (vgl. Zöller/Geimer § 1030 Rn. 24). Denn soweit sich die Antragsgegnerinnen auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen (Art. V Abs. 1 Buchst. a; Abs. 2 Buchst. b UNÜ), sind sie mit diesem Vorbringen präkludiert. Sie haben nämlich die Unwirksamkeit im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht. Schon deshalb war eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung belgischer Gerichte über die Frage, ob der Konkursverwalter der Antragstellerin eine gerichtliche Genehmigung benötigt hätte, nicht veranlasst. (1) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wurde jedenfalls durch rügelose Einlassung im Schiedsverfahren begründet. Die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen sei, kann dann im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden (vgl. BGH SchiedsVZ 2003, 133; Otto IPrax 2012, 223). Die Antragsgegnerinnen sind mit diesem Vorbringen im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert (BGH SchiedsVZ 2003, 133/134; Müller/Keilmann SchiedsVZ 2007, 113/119; MüKo/Adolphsen 4. Aufl. Art. V UNÜ Rn. 8 und 22; im Grundsatz ebenso Pfeiffer SchiedsVZ 2014, 161/162). (2) Allerdings gelten die inländischen Präklusionsregeln nicht für ausländische Schiedssprüche (BGHZ 188, 1 bei Rn. 15). Art. II und namentlich Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ enthalten keine ausdrückliche Präklusionsvorschrift. Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Einwand, das ausländische Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzuständig gewesen, nicht entgegenstehe, dass es der Schiedsbeklagte versäumt hat, gegen den Schiedsspruch im Ausland ein befristetes Rechtsmittel einzulegen (BGHZ 188, 1; siehe auch Senat vom 23.11.2009, 34 Sch 13/09). Der Bundesgerichtshof hat jedoch im Ausgangspunkt an dem Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), der dem internationalen Schiedsverfahrensrecht immanent ist (MüKo/Adolphsen Art. V UNÜ Rn. 22; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 44 Rn. 10; Otto IPrax 2012, 223/224; Pfeiffer SchiedsVZ 2014, 161/162) festgehalten (BGHZ 188, 1 bei Rn. 17). Deshalb begründet mangelnde Geltendmachung in der Phase des Schiedsverfahrens – das heißt rügelose Einlassung – im Regelfall ein widersprüchliches Verhalten, weil die betroffene Partei zum Ausdruck bringt, dass sie keine Einwendungen gegen den Gang des Verfahrens hat (Otto IPrax 2012, 223/224; Kröll IPrax 2007, 430). Dementsprechend sieht die gewählte Schiedsordnung (Art. 21 UncitralO) eine entsprechende Einwendung im Schiedsverfahren ausdrücklich auch vor. Im konkreten Fall spielt es keine Rolle, wann die Antragsgegnerinnen erfahren haben wollen, dass der Konkursverwalter der Antragstellerin nach belgischem Recht eine Genehmigung des Konkursgerichts gebraucht hätte. Mangelnde Rechtskenntnisse können die Präklusion regelmäßig nicht hindern. Ersichtlich waren die Antragsgegnerinnen in dem langjährigen Schiedsverfahren durchgängig anwaltlich vertreten. Bereits bei Einleitung des Schiedsverfahrens befand sich die Antragstellerin bekanntermaßen in Abwicklung. In diesem Stadium einer Prozesspartei drängt es sich für deren Gegner geradezu auf, sich eingehend mit den Befugnissen der für diese handelnden Personen auseinanderzusetzen. Dass die Antragsgegnerinnen ihrem Vorbringen zufolge erst im Jahr 2008 Rechtsrat bei einem belgischen Anwalt einholten, liegt in ihrem Verantwortungsbereich. Der anderen Partei des Schiedsverfahrens, die sich auf dessen ungestörten Fortgang und Abschluss eingestellt hatte, können derartige interne Versäumnisse nicht zum Nachteil gereichen. c) Doch auch wenn man unterstellt, die Schiedsvereinbarung wäre nichtig und die Antragsgegnerinnen wären mit ihrem Einwand nicht präkludiert, wäre zu beachten, dass unbestritten sowohl bereits der Wartungs- als auch der Unterleasingvertrag aus dem Jahr 1998 eine nicht in Frage gestellte Schiedsklausel enthielt. Dass das Schiedsgericht die dort vereinbarten – abweichenden - Verfahrensregeln nicht einhielt, wurde ebenso wie die Unzuständigkeit des entscheidenden Schiedsrichters weder im Schiedsverfahren noch im hiesigen Verfahren wirksam gerügt. Ein etwaiger Verstoß gegen die vereinbarten Verfahrensregeln, die Verhandlung durch ein unzuständiges oder unrichtig besetztes Schiedsgericht stünden demnach der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ). d) Schließlich sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die unter dem Gesichtspunkt des ordre public zur Versagung der Anerkennung führen würden (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). 3. Der Senat hat bei der begehrten Vollstreckbarerklärung zu Ziffern (1) bis (4) des Schiedsspruchs (Rn. 390) im Wesentlichen die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Formulierungen übernommen. Soweit die vorgelegte beglaubigte Übersetzung in Ziffer (1) von „noch“ bezahlten Beträgen spricht, handelt es sich erkennbar um ein Schreibversehen (im englischen Text: „unpaid“). In Ziffer (3) wurde ergänzend der Bezugsbetrag („under the MA“ = Maintenance Agreement) aufgenommen, der sich aus Rn. 388 des Schiedsspruchs zweifelsfrei ergibt. Gleichermaßen und aus denselben Überlegungen wurde Ziffer (4) – bezogen auf die Positionen Miete und Versicherung - angepasst, ohne damit den Inhalt des Schiedsspruchs zu verändern. Soweit allerdings die Antragstellerin über die ausdrücklichen Tenor im Schiedsspruch hinaus zu Ziffer (5) Zinsen auf die zuerkannten Kosten und Auslagen (Ausgaben) „in Höhe von jeweils 20 %“ für vollstreckbar erklärt wissen will, ist der Antrag abzuweisen, da der Schiedsspruch eine zweifelsfreie Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Zahlung der bezeichneten Zinsen nicht enthält. Vielmehr ist (Rn. 390; Ziffer 7) klargestellt, dass alle weiteren Ansprüche abgewiesen werden. Ein Rückgriff auf die Gründe des Schiedsspruchs (Rn. 386; Rn. 388: Kosten - 4. Spalte) ist daher hier nicht möglich (vgl. im Einzelnen Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 015/-09 zu II.3.c.; MüKo/Münch § 1060 Rn. 24; Schwab/Walter Kap. 28 Rn. 7). Ob etwaige Mängel des Schiedsspruchs im Schiedsverfahren selbst noch zu beheben wären (vgl. Art. 35 – 37 UncitralO), bedarf keiner Klärung. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 17/08 | 20.04.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am ... in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin 2.498.248,60 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit ... zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3. II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffern 1. und 3. zugunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird 2.498.248,60 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines teilweise zu ihren Gunsten ergangenen inländischen Schiedsspruchs. Dem Schiedsverfahren lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin als Klägerin verlangte von der Antragsgegnerin, einer Aktiengesellschaft österreichischen Rechts, als Beklagten Schadensersatz aus einem Unternehmenskauf. Die Klägerin und ein weiteres Unternehmen (KG) erwarben mit Kaufvertrag vom ... von der Beklagten den von dieser gehaltenen Geschäftsanteil der A-GmbH (im Folgenden A) im Nennbetrag von 730.000 € des insgesamt 730.000 € betragenden Stammkapitals. Der Vertrag enthält u.a. einen Gewährleistungsausschluss und eine Vereinbarung zur Verjährung von Ansprüchen sowie unter VII. 7. folgende Schiedsabrede: Alle aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über die Gültigkeit und Auslegung dieses Vertrages wie auch dieser Schiedsklausel. Das Schiedsgericht entscheidet auch über etwa zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen, die mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehen. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. ... Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem deutschem Recht und nach den Vorschriften der ZPO, soweit nicht in dieser Schiedsklausel etwas anderes bestimmt ist. Sitz des Schiedsgerichtes ist München. ... Über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahren(s) entscheidet das Schiedsgericht gemäß §§ 91 ff ZPO, den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht nach freiem Ermessen fest. Am ... schlossen die Kaufvertragsparteien eine weitere Vereinbarung, in der Meinungsverschiedenheiten zur Ordnungsmäßigkeit des zum ... erstellten Jahresabschlusses beseitigt wurden, insbesondere, "ob und inwieweit die vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages unter dem Einfluss des dem Kaufvertrag beigefügten und darin behandelten Lizenzvertrages vom ... mit der A stehen könnte". Die Verkäuferin (Schiedsbeklagte) erließ einen Teilbetrag in Höhe von 100.000 €. Damit sollten sämtliche Forderungen der Käuferinnen und der A gegen die Verkäuferin abgegolten und erledigt sein, die "aus der Bewertung, der Behandlung und/oder der Werthaltigkeit von Ansätzen in den bis einschließlich auf den ... hergestellten Bilanzen der A hergeleitet werden könnten, insbesondere Ansprüche aus der von der Verkäuferin nach dem Kaufvertrag gegebenen und die A betreffenden Eigenkapitalgarantie". Die Bilanzen der A bis einschließlich ... wurden "allseits anerkannt". Alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche der Parteien sollten von dieser Regelung unberührt bleiben. In der Folge erhob ein Konkurrenzunternehmen der A die Rüge, von dieser angebotene Bauprodukte, im Wesentlichen Brandschutzplatten, seien nicht durch allgemeine bauaufsichtliche Prüfungszeugnisse (AbP) belegt. Wegen befürchteter Schadensersatzansprüche für den Fall, dass Konstruktionen ohne Vorhandensein gültiger Verwendungsnachweise eingebaut würden, beauftragte die A eine Treuhandgesellschaft mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Gesellschaft kam zu dem Ergebnis, dass eine rechnerische Überschuldung aufgrund von Eventualverbindlichkeiten wegen der fehlenden AbP vorliege. Im Hinblick hierauf meldete die A Konkurs an. Das Verfahren wurde am ... eröffnet. Die Antragstellerin erhob Ende ... Schiedsklage und machte für sich und aus abgetretenem Recht für die weitere Käuferin geltend, von der Antragsgegnerin arglistig getäuscht worden zu sein. Sie verlangte Zahlung in Höhe von 6.896.467,10 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass die Schiedsbeklagte verpflichtet sei, weitere Schäden auszugleichen. Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme erließ das Schiedsgericht folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin 2.498.248,60 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit ... zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3. Das Schiedsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass für eine Reihe von Detailkonstruktionen, die in Bauten Verwendung hätten finden sollen, keine AbP vorgelegen hätten. Auch wenn die Anwender dafür verantwortlich seien, dass für die Bauleistung ein Prüfzeugnis vorliege, verließen sich eine erhebliche Zahl der verarbeitenden Unternehmen auf die Angaben des Herstellers. Die im Katalog angegebenen Prüfzeugnisse müssten daher auch tatsächlich vorhanden sein, die Anwender könnten nicht auf ihre eigene Verantwortlichkeit verwiesen werden. Für eine nicht genau feststellbare Zahl von Anwendungsfällen hätten Prüfzeugnisse gefehlt, obwohl auch für diese Konstruktionen in den Katalogen deren Vorhandensein behauptet worden sei. Ohne Prüfzeugnisse hätten nach den Landesbauordnungen die Konstruktionen unter Verwendung der Brandschutzplatten der A nicht verwendet werden dürfen. Das Fehlen der Prüfzeugnisse stelle einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache - des Unternehmens - dar, da unabhängig von der genauen Anzahl fehlender Prüfzeugnisse die Gefahr von Schadensersatzansprüchen in erheblicher Höhe bestanden habe. Die Beklagte hätte diese für den Kaufentschluss wesentlichen Umstände offenbaren müssen. Der Zeuge B, dem der Sachverhalt bekannt gewesen sei, sei von der Beklagten als Auskunftsperson benannt worden. Sein Wissen sei dieser daher zuzurechnen. Die Beklagte habe deshalb Informationspflichten verletzt und schulde Schadensersatz. Da sie arglistig gehandelt habe, könne sie sich auch nicht auf den Haftungsausschluss im Kaufvertrag berufen, der im Übrigen nicht Ansprüche aus culpa in contrahendo betreffe; ebenso wenig sei die Verkürzung der Verjährungsfrist wirksam. Das Schiedsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr durchgeführten Due Diligence angenommen. Es hat ihr außerdem nur Ersatz des Schadens zugesprochen, der bis zum ... entstanden sei, da der Beklagten das Wissen von leitenden Mitarbeitern nur bis zum Übergang des Unternehmens auf die Klägerin zugerechnet werden könne. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte auf Entscheidungen, die den Schaden erhöhten, keinen Einfluss mehr gehabt. Die Antragstellerin beantragt nun, den am ... erlassenen Schiedsspruch, beschränkt auf den zusprechenden Teil, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben, soweit sie als Beklagte zur Zahlung verurteilt und mit Kosten belastet wurde. Hilfsweise beantragt sie, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter dessen Aufhebung insgesamt abzulehnen. A. Die Antragsgegnerin rügt im Wesentlichen die Verletzung rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren in folgenden Punkten: 1. Bereits in ihrer Klageerwiderung vom ... und erneut in ihrem Schriftsatz vom ... sei auf die Zusatzvereinbarung vom ... verwiesen worden, in der Klageerwiderung auch auf eine "Vollständigkeitserklärung". Dieser Vortrag sei weder in den Gründen des Schiedsspruchs berücksichtigt, noch in einer Verhandlung des Schiedsgerichts diskutiert oder erwogen worden. Außerdem sei der im Schriftsatz vom ... zur Auslegung der Abgeltungsklausel angebotene Zeuge D nicht vernommen worden. 2. Bereits in der Klageerwiderung und erneut im Schriftsatz vom ... sei vorgetragen worden, dass Konstruktionen auch ohne Prüfzeugnisse auf Baustellen ausgeführt werden könnten, da allein die Erfüllung der baurechtlichen Vorgaben ausreiche. Hierzu sei ein Sachverständigengutachten angeboten worden. Bei Einzelfallabnahmen stünden den Verarbeitern keine Schadenersatzansprüche gegen die Plattenproduzentin zu. Das angebotene Gutachten sei nicht eingeholt worden. Es sei schlicht falsch, den Vertrieb und den Einbau von Brandschutzplatten ohne Anwendungsnachweise als bauordnungswidrig zu bezeichnen. Die Verarbeiter könnten vielmehr entscheiden, Konstruktionen nach den Vorgaben eines vorhandenen Prüfzeugnisses auszuführen oder nach eigener Planung eine nicht standardisierte Konstruktion zu wählen und dann eine Einzelfallabnahme durchzuführen. 3. Sie habe substantiiert bestritten, dass die von der Antragstellerin in einer Anlage zur Klage als fehlend aufgelisteten Prüfzeugnisse tatsächlich fehlten. Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise sei in den Katalogen nicht mit dem Vorhandensein von Prüfzeugnissen für jedwedes Konstruktionsteil geworben worden. Da keine Prüfzeugnisse gefehlt hätten bzw. nach Auffassung der Verkehrskreise ein Vorhandensein nicht vorgegeben worden sei, habe kein Haftungsrisiko wegen falscher Katalogangaben bestanden. 4. Sie habe unter Strukturierung des Inhaltes einer Anlage vorgetragen, Konstruktionsdetails könnten nicht nur von einem bestimmten, sondern durch verschiedene Prüfzeugnisse abgedeckt sein. Deswegen könnten auch die im Katalog beschriebenen Konstruktionsdetails nicht nur streng isoliert von einem Prüfzeugnis, sondern auch komplementär von einem anderen Prüfzeugnis abgedeckt werden. Die im Zeitpunkt des Kaufvertragschlusses vorhandenen Prüfzeugnisse hätten die im Katalog beschriebenen Konstruktionsdetails abgedeckt. Die Prüfämter hätten zudem das Ermessen, unwesentliche Abweichungen von Prüfzeugnissen zuzulassen, ohne dass es deren Ergänzung bedürfe. Sie habe hierzu Sachverständigengutachten angeboten. Das Schiedsgericht habe weder das Gutachten eingeholt noch die Verkehrskreise zu den Aussagen des Kataloges befragt, obwohl es eigene Sachkunde zur komplexen Frage des Inhaltes, der Funktion und der Reichweite der Prüfzeugnisse nicht besessen habe. Es habe lediglich die nicht näher bestimmte Aussage getroffen, dass "zu einer Reihe von Detailkonstruktionen" keine Prüfzeugnisse vorlägen. 5. Sie habe die fehlende Substantiierung der klägerischen Behauptung gerügt, im Katalog seien Konstruktionsdetails wiedergegeben, die nicht durch Prüfzeugnisse abgedeckt gewesen seien. Das Schiedsgericht habe sich trotzdem nicht mit dem Inhalt der Prüfzeugnisse und den Darstellungen im Katalog befasst und auch nicht im erforderlichen Maß ihre Ausführungen in Erwägung gezogen. Im Zusammenhang mit den angeblichen "Prüfzeugnislücken" habe sie wiederholt vorgetragen, dass Konstruktionsdetails, die durch die Prüfämter erfolgreich geprüft worden seien, nach Absprache mit diesen in Bauvorhaben verwendet und in Katalogen beworben werden dürften. Die Anwendungsbereiche bereits vorhandener Prüfzeugnisse seien durch Stellungnahmen zu geringfügigen Abweichungen oder Interpretationen ihres Inhalts ohne Bedarf nach einer formellen Erweiterung erweitert worden. Der dies beweisende Schriftverkehr mit den Prüfämtern sei im elektronischen Archiv der A, der sogenannten " D-Datei", zu finden. Zur Beweisführung habe sie die Vorlage der Datei gemäß § 421 ZPO beantragt. Dem sei das Schiedsgericht trotz ihres mehrfach gestellten Antrags nicht nachgegangen. 6. Sie habe weiter unter Beweisantritt vorgetragen, die Kataloge könnten nach Anschauung der betroffenen Verkehrskreise wegen der dynamischen technischen Entwicklung keine Zusicherungen enthalten, dass alle dort beschriebenen Konstruktionsdetails von gültigen Prüfzeugnissen abgedeckt seien. Wegen dieses Wissens der angesprochenen Verkehrskreise und der nicht abbildbaren Komplexität der Prüfzeugnisse hätten die Verarbeiter von Brandschutzplatten nicht nach Katalogen, sondern, wie gesetzlich vorgeschrieben, ausschließlich nach tatsächlich vorliegenden Prüfzeugnissen verbaut, wenn sie nicht wegen der Komplexität ineinander greifender Konstruktionen ohnehin auf Prüfzeugnisse verzichtet und eine andere Nachweisart wie die Einzelfallabnahme gewählt hätten. Das Schiedsgericht habe aber die angebotenen Beweise nicht erholt und sich im Schiedsspruch mit der durch nichts belegten und weder rechtlich noch tatsächlich haltbaren Aussage begnügt, dass falsche Katalogangaben an sich bereits ein Haftungsrisiko darstellen würden. Übergangen habe es, dass bei einem zutreffenden Verständnis der Katalogaussagen überhaupt kein "Fehler" habe vorliegen können und Haftungsrisiken deswegen nicht gedroht hätten. Denn sowohl aus technischen als auch rechtlichen Gründen hätten keine Konstruktionen nach dem Katalog ausgeführt werden dürfen. Deshalb sei vorgetragen worden, dass die A ein Archiv mit Prüfzeugnissen unterhalten habe, um die Verarbeiter mit den notwendigen technischen Details versorgen zu können. Weiter habe sie vorgetragen, die Verarbeiter hätten auch persönlich zu verschiedensten technischen Details angefragt, was als zusätzlicher Beleg dafür diene, dass angesichts der Komplexität der Materie die Kataloge nicht als "Baupläne" gedient hätten oder hätten dienen können. Das Schiedsgericht habe sich weder mit dem technischen Detailreichtum der Prüfzeugnisse noch der Verarbeitungspraxis und den daraus folgenden Konsequenzen für die behaupteten Haftungsrisiken befasst. 7. Sie habe sich nicht nur gegen die behaupteten Haftungsrisiken an sich gewandt, sondern auch dargelegt, dass der Geschäftsführer C der Antragstellerin, zugleich ehemaliger Geschäftsführer der A, die Haftungsrisiken nur vorgeschützt habe, um im Rahmen eines provozierten Konkursverfahrens das Unternehmensvermögen unter Befreiung bestehender Verbindlichkeiten auf eine Schwestergesellschaft zu übertragen. Sie habe vorgetragen, der Antragstellerin vertraglich garantiert zu haben, die A. von den Ansprüchen aus drei bekannten Produkthaftungsfällen und allen weiteren auf den Zeitraum vor dem ... zurückgehenden Prozessen und Ansprüchen frei zu stellen. Risiken aus tatsächlich nachgewiesenen Haftungsfällen seien damit gedeckt gewesen; weder Rückstellungsbedarf noch Konkursreife hätten vorgelegen. Ansprüche aus Verletzung von Aufklärungspflichten hätten folglich auch keine Grundlage gehabt. Das Schiedsgericht sei an keiner Stelle des Schiedsspruches auf die vertragliche Freistellungsvereinbarung (Ziff. V.10. des Kaufvertrags) eingegangen. 8. Weiter habe sie vorgetragen, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe Außendienstmitarbeitern mitgeteilt, er rechne nicht mit Schadensersatzansprüchen von Verarbeitern, und dabei unter Androhung einer fristlosen Kündigung verboten, mit Kunden über die Möglichkeit ergänzender Gutachten zu sprechen. Hierfür habe sie Zeugenbeweis angeboten. Das Schiedsgericht habe dies nicht vollständig zur Kenntnis genommen, da die Kündigungsandrohung im Schiedsspruch nicht berücksichtigt worden sei. 9. Übergangen worden sei auch der Vortrag, dass im Konkursverfahren kein einziger Haftungsanspruch wegen fehlender Prüfzeugnisse angemeldet worden sei, woraus sich die vorsätzliche Planung eines "strategischen Konkurses" ergebe. Hierfür sei Beweis angeboten worden. 10. Der Schiedsspruch stütze sich maßgeblich auf die Zurechnung des Wissens über "Prüfzeugnislücken" des ehemaligen Mitarbeiters B der A bis zum Betriebsübergang. Danach habe das Schiedsgericht das Wissen dieses Mitarbeiters der Antragstellerin und der A zugerechnet. Das Schiedsgericht habe umfassenden Vortrag und Beweisangebote zur Wissenszurechnung an die Antragstellerin bereits vor Betriebsübergang nicht berücksichtigt. Herr C sei bereits seit Mitte ... faktischer Geschäftsführer der A und ab dem ... verantwortlich für das Qualitätsmanagement gewesen. Er habe bereits im ... eine umfangreiche Zusammenstellung aller Prüfzeugnisse erhalten; die Antragstellerin habe seit ... einen ehemaligen Mitarbeiter der A beschäftigt, der Kenntnis von den Prüfzeugnissen und Kataloginhalten besessen habe. Mit dem Vortrag und den dazu vorgelegten Unterlagen habe sich das Schiedsgericht erkennbar nicht auseinandergesetzt. 11. Zur frühzeitigen Kenntnis des Geschäftsführers der Antragstellerin von den vorhandenen Prüfzeugnissen habe sie unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Antragstellerin bereits am ... eine Aufstellung von vorhandenen Prüfzeugnissen, ergänzenden Beurteilungen und Gutachtenverlängerungen samt den jeweiligen Auslaufdaten erhalten habe. Das Schiedsgericht habe sich weder mit diesem Vortrag auseinandergesetzt noch ihn zur Kenntnis genommen. 12. Das Schiedsgericht habe auch den Zeugen E nicht gehört, den sie zum Beweis dafür angeboten habe, dass er als ehemaliger, mit umfassenden Kenntnissen zu den Prüfzeugnissen ausgestatteter Mitarbeiter der A bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen sei. Nach den vom Schiedsgericht herangezogenen Grundsätzen der Wissenszurechnung hätte sich die Antragstellerin die Kenntnisse des Zeugen bereits vor dem Kaufvertragsschluss zurechnen lassen müssen. 13. Sie habe auf ein anhängiges Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin hingewiesen. Sie habe anhand einer Vielzahl von Indizien dargelegt, dass die angebliche Prüfzeugnisproblematik lediglich vorgetäuscht, mithin nicht vorhanden gewesen sei, um die sich wirtschaftlich nicht wie gedacht entwickelnde A kurzfristig kostengünstig loszuwerden und das Betriebsvermögen auf eine Schwestergesellschaft zu übertragen. Das Schiedsgericht sei zwar auf Indizien eingegangen, habe aber den weiteren Tatsachenvortrag völlig übergangen und sei deshalb auch zu einem fehlerhaften, ihr nachteiligen Schluss gekommen. Sie habe auch auf Widersprüche zwischen verschiedenen Schreiben der Antragstellerin zur Gültigkeit der Prüfzeugnisse sowie auf die Erstellung eines "Strategieplans" hingewiesen, in welchem zeitlich nah zum Konkursantrag die Schließung der A und die Übertragung der Sparte ... auf ein Tochterunternehmen als Handlungsoption genannt worden seien. Dies habe erkennen lassen, dass der Konkurs dazu gedient habe, die strategische Entscheidung rasch umzusetzen. Auf diesen Vortrag sei das Schiedsgericht "nicht wirklich" eingegangen und habe nur pauschal ausgeführt, es seien lediglich "Vermutungen und Verdachtsmomente" geäußert worden, die durch die Unterlagen der Ermittlungsbehörden nicht bewiesen seien. 14. Darüber hinaus hätte das Schiedsgericht zur Sicherung der eigenen Sachverhaltsermittlung das Schiedsverfahren bis zum Abschluss der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen aussetzen müssen. 15. Das Schiedsgericht habe weiter den Vortrag nicht berücksichtigt, wonach der Rückstellungsbedarf unvollständig nach einer nicht näher bekannten Methode ermittelt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernommen worden sei; diese habe nur die rechnerische Plausibilität geprüft. B. Die Antragstellerin hält die gegen den Schiedsspruch erhobenen Einwände für unbegründet. C. Zur Ergänzung des Parteivortrags, auch zur Auslegung des Schiedsvertrags, verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze. Der Senat hat mit Beschluss vom ... die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am ... durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Antrag ist im vorgegebenen Umfang zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragsstellerin durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt (vgl. § 1064 Abs. 1 ZPO). b) Der Schiedsspruch selbst erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. c) Die fristgerecht geltend gemachten Gründe (§ 1059 Abs. 2 Nr.1 Buchst. b und d, Abs. 3 ZPO) führen nicht zu einer Aufhebung des Schiedsspruches; Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, liegen ebenfalls nicht vor. aa) In § 1059 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Aufhebungsgründe abschließend normiert. Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn der Antragsteller einen der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend macht oder wenn das Gericht einen Aufhebungsgrund nach Nr. 2 feststellt (vgl. Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1059 Rn. 31). Von den in Nr. 1 enthaltenen Aufhebungsgründen hat die Antragsgegnerin die nach Buchst. d substantiiert geltend gemacht. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO unterliegt ein Schiedsspruch u.a. dann der Aufhebung, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der ZPO oder einer zulässigen Vereinbarung der Partei nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Soweit die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs einzelne Verstöße rügt, erlangen diese jedenfalls auch im Bereich des ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) Bedeutung (vgl. BayObLG EWiR 2000, 199 m. Anm. Berger; OLG Köln SchiedsVZ 2005, 163/165; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40, 68). Insoweit kann dahinstehen, ob sie auch von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO erfasst sind (bejahend Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1059 Rn. 13). bb) Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr substantiierter und entscheidungserheblicher Vortrag im Schiedsverfahren nicht zur Kenntnis genommen worden sei und das Schiedsgericht dazu angebotene Beweise nicht erhoben habe, der Sache nach also Verstöße gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es spielt für diese Beurteilung keine ausschlaggebende Rolle, ob der Schiedsvertrag so auszulegen ist, dass die Parteien die "gesamte ZPO" - gemeint sein könnte damit wohl in erster Linie das 2. Buch (Verfahren im ersten Rechtszug) - als Verfahrensordnung festsetzen oder lediglich das 10. Buch der ZPO angewendet wissen wollten. Die Gewährung rechtlichen Gehörs und die Kenntnisnahme des Parteivortrags sind in beiden Fällen von gleicher Bedeutung und gleichem Gewicht. § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet das Schiedsgericht ausdrücklich, rechtliches Gehör zu gewähren. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO bestimmt, dass das Schiedsgericht "berechtigt" ist, die Beweiserhebung durchzuführen. Es muss aber bei Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich alle angetretenen Beweise erheben (vgl. Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11 f., 30 m.w.N.). Sollte die Vereinbarung darüber hinaus, bezogen auf die Beweiserhebung, die Geltung der ZPO-Vorschriften in §§ 355 ff. beinhalten, würden formelle Fehler des Schiedsgerichts bei deren Anwendung jedenfalls allein keine Aufhebung rechtfertigen. cc) Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch im Schiedsverfahren voraus, dass zum einen die Partei die Möglichkeit hat, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern - dies steht hier nicht in Zweifel -, und zum anderen das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien auch zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung, soweit erheblich, berücksichtigt (BGH NJW 1986, 1436/1438; Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11). Ein Eingehen auf alle Einzelheiten des Vorbringens in den Entscheidungsgründen ist jedoch nicht geboten (vgl. BGH NJW 1992, 2299). Aus dem Schweigen des Gerichts darf in der Regel nicht geschlossen werden, dass Vorbringen außer acht gelassen wurde, es sei denn, es handelt sich um Vortrag, der für den Rechtsausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Zöller/Greger vor § 128 Rn. 6b m.w.N.). Ebenso verletzt ein vom Prozessrecht nicht gedecktes Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantritts das Recht auf rechtliches Gehör. dd) Weiterhin ist erforderlich, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung auf dem Versagen des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. OLG Celle Beschluss vom 19.2.2004, zitiert nach juris). Dabei ist zu prüfen, ob es, vom Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts aus gesehen, auf eine vorgetragene Tatsache bzw. den Beweisantrag überhaupt ankommt (z.B. OLG Frankfurt vom 13.9.2007 zitiert nach juris). 3. Aufhebungsgründe liegen hiernach nicht vor: Zu A.1. Das Schiedsgericht hat die Zusatzvereinbarung vom ... in seinem Schiedsspruch nicht ausdrücklich erwähnt. Es hat allerdings die Schriftsätze vom ... und vom ..., in denen zu dieser Vereinbarung vorgetragen wurde, ausdrücklich aufgeführt und gewürdigt. Dies stellt bereits einen Anhaltspunkt dafür dar, dass es auch den von ihm nicht angesprochenen Punkt zur Kenntnis genommen hat. Zum Gegenstand der Abgeltungsklausel hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom ... Zeugenbeweis angeboten. Das Schiedsgericht hat sich mit den Beweisangeboten in diesem Schriftsatz befasst und als für die Entscheidung nicht erheblich gewürdigt. Auch wenn es in seinen folgenden Ausführungen zu anderen Punkten dieses Schriftsatzes Stellung nahm, nicht hingegen zur Zusatzvereinbarung vom ... und zum diesbezüglichen Beweisangebot, rechtfertigt dies nicht den Schluss auf fehlende Kenntnisnahme und Berücksichtigung. Das Schiedsgericht hielt einen Anspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c.) infolge Arglist der Verkäuferin für gegeben. Mit dem Vertrag vom ... sollten hingegen sämtliche Forderungen der Käuferinnen und der A abgegolten sein, die aus einem konkret umschriebenen Umstand hergeleitet werden könnten, nicht sonstige gegenseitige Ansprüche (vgl. Ziff. 3.), zu denen auch Schadensersatzansprüche aus c.i.c. zählen würden. Die Regelung betrifft weder die Nichtaufnahme von Rückstellungen in die gleichzeitig ausdrücklich anerkannte Bilanz noch Schadensersatzansprüche. Der zuerkannte Schadensersatzanspruch beruht auch nicht auf der Nichtaufnahme von Rückstellungen in der Bilanz, sondern auf dem Nichtvorhandensein von Prüfzeugnissen (AbP) und der mangelnden Aufklärung durch die Antragstellerin, also einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch diese. Eine Notwendigkeit, in die Bilanz auch Rückstellungen aufzunehmen, ergibt sich zwar nach der Rechtsansicht des Schiedsgerichts als Folge von aus dem Nichtvorhandensein von Prüfzeugnissen erwachsenen Ansprüchen. Ein vom Willen aller Vertragspartner getragene - fern liegende - Auslegung dahin, dass sämtliche Forderungen, die sich irgendwie bilanzmäßig auswirken müssten, von der Abgeltungsklausel umfasst sein sollten, wurde jedoch ersichtlich vom Schiedsgericht nicht in Betracht gezogen. Gestützt wird dies auch durch die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts, wonach der Ausschluss von Ansprüchen aus c.i.c. bei zumindest bedingt vorsätzlichem Verschweigen wesentlicher Umstände nur unter engen Voraussetzungen überhaupt denkbar ist. Im Übrigen lässt die Zusatzvereinbarung eine Erstreckung auf sonstige gegenseitige Ansprüche ausdrücklich unberührt. Ob sich aus der genannten Vereinbarung etwas anderes ergeben würde, wenn am ... die Probleme mit den AbP schon bekannt gewesen wären, braucht nicht entschieden zu werden. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob für die Frage, inwieweit sich die Antragsgegnerin auf einen Haftungsausschluss berufen kann, die geänderte Stellung des B eine Rolle spielt. Dies erscheint nach der Rechtsansicht des Schiedsgerichts schon deshalb fraglich, da die Zurechnung des Wissens dieser Person nicht allein auf seine Tätigkeit für die A gestützt ist, sondern auch darauf, dass B ausdrücklich als "Auskunftsperson" benannt war. Im Übrigen war, wenn die ZPO in ihrer Gesamtheit anzuwenden wäre, nach der Verhandlung des Schiedsgerichts am ... die mündliche Verhandlung geschlossen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Neuer Tatsachenvortrag und Beweisangebote zur Auslegung der Abgeltungsklausel wären dann grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen gewesen (vgl. §§ 156, 296a ZPO). Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der Verhandlung hielt das Schiedsgericht erkennbar für nicht gegeben. Zu A.2. Den Vortrag zur Rechtsnatur der Prüfzeugnisse und zur Verantwortlichkeit für deren Vorliegen hat das Schiedsgericht nicht übergangen. Es hat zwar den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Dies war jedoch nach der maßgeblichen Rechtsansicht des Schiedsgerichts auch nicht geboten. Das Schiedsgericht hat nämlich ausgeführt, es sei zwar grundsätzlich richtig, dass auch die Anwenderfirma dafür zu sorgen habe, dass für die Bauleistung ein Prüfzeugnis vorliege und diese sich insoweit zu versichern und eine Übereinstimmungserklärung abzugeben habe; tatsächlich würden sich nach den Bekundungen der Zeugen jedoch eine erhebliche Zahl der Unternehmer auf die Angaben des Herstellers verlassen. Daraus hat das Schiedsgericht geschlossen, dass im Katalog angegebene Prüfzeugnisse auch tatsächlich vorhanden sein müssen. Diese Schlussfolgerung ist vom staatlichen Gericht hinzunehmen und wegen des Verbots der révision au fond (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74) auf ihre Richtigkeit nicht zu überprüfen. Zu A.3. und 4. Dasselbe gilt für die Rüge, das Schiedsgericht habe Vortrag zum Fehlen von Prüfzeugnissen, zur Abdeckung von Konstruktionsdetails durch vorhandene Prüfzeugnisse und zum Umfang eines Haftungsrisikos übergangen und angebotene Beweise nicht erhoben. Das Schiedsgericht vertrat, wie sich aus der Würdigung der Zeugenaussage B und der rechtlichen Würdigung ergibt, den Standpunkt, dass es auf "rechtswirksame" Anwendbarkeitsnachweise ankomme, insoweit zwar eine Erweiterung möglich sei, diese aber der Einhaltung der vorgesehenen Formalien bedurft hätte. Von diesem Standpunkt aus war eine weitergehende Beweisaufnahme dazu, ob auch andere Konstruktionen durch ein für eine spezielle Konstruktion vorhandenes Prüfzeugnis mit abgedeckt waren, nicht veranlasst. Zu A.5. Eine die Aufhebung des Schiedsspruchs auslösende Verletzung der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht ist nicht ersichtlich. Das Schiedsgericht hat den klägerischen Vortrag als ausreichend substantiiert angesehen, was sich für die Antragsgegnerin schon daraus erschloss, dass Zeugen zu diesen Punkten vernommen wurden. Es hat für ausreichend angesehen, dass Prüfzeugnisse "für eine nicht genau feststellbare Zahl von Anwendungsfällen" fehlten. Die Frage, welches Maß an Substantiierung verlangt wird, ist grundsätzlich vom Schiedsgericht zu entscheiden. Jedenfalls soweit es nur um die "Tiefe" der Ermittlung geht, kann ein öffentliches Interesse an der Aufhebung nicht bestehen und würde zu einer nicht zulässigen sachlichen Nachprüfung des Schiedsspruches führen. Dasselbe muss auch hinsichtlich des nach Meinung der Antragsgegnerin übergangenen Vortrages zu Absprachen mit Prüfämtern gelten. Das Schiedsgericht hat diesen Vortrag nicht übergangen. Es hat zu diesem Punkt auch Zeugen vernommen. Es hat sich der Meinung angeschlossen, dass solche Absprachen vorschriftswidrig gewesen seien. Dann bestand aber kein Anlass, hierzu Beweis zu erheben und etwa der Antragstellerin die Herausgabe der "D-Datei" aufzugeben. Zu A.6. Das Schiedsgericht hat zwar die angebotenen Beweise nicht erhoben. Daraus ergibt sich aber keine Verletzung der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht oder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs: Das Schiedsgericht hat nach Einvernahme von Zeugen festgestellt, dass tatsächlich Konstruktionen ohne entsprechende Verwendbarkeitsnachweise in verschiedenen Bauvorhaben eingebaut worden seien, dies wegen des Fehlens von Prüfzeugnissen bauordnungswidrig gewesen sei und sich zumindest eine erhebliche Zahl der verarbeitenden Unternehmer dabei auf die Katalogangaben des Herstellers hätte verlassen müssen und sich auch verlassen hätte. Das Schiedsgericht hat dabei auch die eigene Verantwortung des Anwenders gesehen. Die Antragsgegnerin trägt zwar vor, dass die betroffenen Verkehrskreise nicht erwarteten, alle beschriebenen Konstruktionsdetails seien von gültigen Prüfzeugnissen abgedeckt. Dies erfasst aber nicht den Fall, dass in Katalogen ausdrücklich das Vorhandensein von Prüfzeugnissen behauptet wurde. Von seinem Rechtsstandpunkt aus musste daher das Schiedsgericht nicht Beweis dazu erheben, ob etwa die "betroffenen Verkehrskreise" Angaben im Katalog über das Vorhandensein von Prüfzeugnissen ohnehin als völlig unerheblich erachteten. Eine antragsgemäße Beweisaufnahme hätte es nicht ausschließen können, dass sich - möglicherweise nur im Einzelfall - Verarbeiter auf die Angaben verlassen hätten, ohne bei der A noch wegen der technischen Details anzufragen. Das Schiedsgericht ist hiervon nach durchgeführter Beweisaufnahme ausgegangen und hat die Möglichkeit eines Gegenbeweises - ohne dies ausdrücklich auszuführen - ersichtlich ausgeschlossen. Auch seine Rechtsansicht, dass nach den Landesbauordnungen die Konstruktionen unter Verwendung der Brandschutzplatten nicht verwendet werden durften, kann durch das staatliche Gericht nicht überprüft werden. Zu A.7. Das Schiedsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Konkurs der A zumindest maßgeblich durch das Fehlen der AbP verursacht wurde. Es geht von Haftungsrisiken gegenüber Kunden und der Notwendigkeit aus, Rückstellungen zu bilden. Es hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der vorgetragenen Freistellungsvereinbarung auseinandergesetzt. Dies hätte aber unter keinen Umständen zu einer anderen Beurteilung führen können. Freistellungsansprüche schließen die Notwendigkeit von Rückstellungen nicht in jedem Fall aus. Zu berücksichtigen sind zum einen die Bonität des Rückgriffschuldners, zum anderen, ob die Ansprüche von diesem bestritten werden, was hier nicht auszuschließen war. Zumindest ein Teil der Rückstellungen - in welcher Höhe auch immer - war ausgehend vom Standpunkt des Schiedsgerichts wegen Rückgriffsrisiken in jedem Falle gerechtfertigt. Allein die als richtig unterstellte Tatsache, dass die Antragsgegnerin zu einem Konzern gehört, "dessen Zahlungsfähigkeit über jeden Zweifel erhaben ist", schließt Risiken nicht völlig aus. Die genaue Höhe der notwendigen Rückstellungen hat das Schiedsgericht nicht als maßgeblich angesehen. Zu A.8. Das Schiedsgericht hat den Beklagtenvortrag als wahr unterstellt, dass der Geschäftsführer der Klägerin C nicht mit Schadensersatzansprüchen seitens der Kunden gerechnet hat. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht daraus, dass das Schiedsgericht nicht auch auf die behauptete Androhung einer fristlosen Kündigung, falls Mitarbeiter mit Kunden über die Möglichkeit ergänzender Gutachten sprächen, eingegangen ist. Das Schiedsgericht muss nicht ausdrücklich auf jedes Argument einer Partei eingehen, soweit es sich nicht um eine Frage handelt, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Davon kann aber bei dem hier angesprochenen Indiz nicht die Rede sein. Zu A.9. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin, ist das Schiedsgericht darauf eingegangen, dass im Konkursverfahren Haftungsansprüche wegen fehlender Prüfzeugnisse nicht angemeldet wurden. Zu A.10. bis 12. Das Schiedsgericht hat zwar zu einer faktischen Geschäftsführung durch C nicht ausdrücklich Stellung genommen, es hat aber im Tatbestand seiner Entscheidung den Beklagtenvortrag festgehalten, dass der Geschäftsführer der Klägerin vor Vertragsschluss über sämtliche Umstände aufgeklärt worden sei und ist im Übrigen auch von einem Mitverschulden der Klägerin ausgegangen. Auf die Frage, ob der Antragstellerin das Wissen des C als faktischen Geschäftsführers der A schon vor Vertragschluss zuzurechnen war, kam es schließlich nach dem allein maßgeblichen Standpunkt des Schiedsgerichts ersichtlich deswegen nicht an, da auch die Zurechnung des Wissens des Zeugen B nicht allein mit seiner Stellung als Leiter der Anwendungstechnik der A begründet wurde, sondern mit dessen Benennung als Auskunftsperson durch die Schiedsbeklagte. Dasselbe gilt für Vorbringen der Schiedsbeklagten dazu, dass das Qualitätsmanagement der A zertifiziert und der Geschäftsführer der Schiedsklägerin als Verantwortlicher benannt gewesen sei, dass dieser bereits vor Gefahrübergang eine Aufstellung der vorhandenen Prüfzeugnisse erhalten habe und dass ein ehemaliger, mit umfassenden Kenntnissen zu den Prüfzeugnissen ausgestatteter Mitarbeiter der A (Zeuge E) bereits bei der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei. Zu A.13. Das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten des Vorbringens in den Entscheidungsgründen einzugehen (BGH NJW 1992, 2299). Schweigen lässt in der Regel nicht den Schluss zu, dass Vorbringen außer acht gelassen wurde, es sei denn, es handelt sich um Vortrag, der für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist. Um solchen Vortrag handelt es sich hier aber nicht. Es wurden von der Antragsgegnerin eine Reihe von Indizien vorgetragen, mit denen sich das Schiedsgericht teilweise ausdrücklich auseinandersetzte. Dass es in diesem Zusammenhang nicht alle Indizien einzeln behandelt hat, lässt noch nicht auf ein Übergehen oder Übersehen schließen. Das Schiedsgericht hat auf "Vermutungen und Verdachtsmomente" Bezug genommen, die ihm eben nicht ausgereicht haben. Einzelnen von mehreren Indizien kommt unter diesen Umständen aber nicht die verlangte zentrale Bedeutung zu. Zu A.14. Das Schiedsgericht hat das Verfahren nicht bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Selbst wenn die ZPO - soweit mit der Natur des Schiedsverfahrens vereinbar - nach der Schiedsklausel anzuwenden sein sollte, läge in der Nichtaussetzung allein keine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung, kein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und kein Grund, die Vollstreckbarerklärung zu verweigern. Auch für das staatliche Gericht liegt die Aussetzung im Ermessen. Grundsätzlich muss die Ermessensausübung anhand der Begründung nachprüfbar sein. Eine ausdrückliche Begründung, weshalb nicht ausgesetzt wurde, enthält der Schiedsspruch zwar nicht. Das Schiedsgericht hat aber darauf verwiesen, dass die im Schiedsverfahren vorgelegten Unterlagen der Ermittlungsbehörden nicht geeignet seien, die vorgetragenen "Mutmaßungen" zu beweisen. Es hat sich ersichtlich mit den Möglichkeiten, aus dem Ermittlungsverfahren Informationen für das Schiedsverfahren zu gewinnen, auseinandergesetzt. Überdies müsste sich ein etwaiger Verfahrensverstoß auch ausgewirkt haben. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Auch die Antragsgegnerin trägt nichts dazu vor, was sich im Falle einer Aussetzung an zusätzlichen Tatsachen ergeben hätte. Zu A.15. Das Schiedsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass über die Höhe eventuell auf die A zukommender Schadenersatzforderungen nur Schätzungen angestellt werden könnten. Auf den genannten Betrag von 23,3 Mio. € kam es in diesem Zusammenhang nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 17/07 | 02.10.2007 | Schiedsvereinbarung: - Abgrenzung, Schiedsgutachten sonstige Gerichtsverfahren | |
B E S C H L U S S: I. Der Geschäftswert wird auf 11.955,73 € festgesetzt. II. Die Kosten für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 22. August 2007 werden nicht erhoben. G r ü n d e : I. Zwischen den Parteien war vor dem Landgericht ein Rechtsstreit wegen Forderungen aus der Montage einer Heizungsanlage anhängig. Das Verfahren endete mit einem gerichtlichen Vergleich vom 30.1.2007, der unter anderem vorsah, dass der Nettowert von Teilen der Heizungsanlage, die zur Abholung bereitzustellen sind, durch einen im Vergleich benannten Dritten bestimmt werden sollte. Aus dem Vergleich wurde ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt. Mit Beschluss vom 3.8.2007 erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der am 26.2.2007 auf den Vergleich erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig. Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass die Parteien im Vergleich eine Vereinbarung über ein Schiedsgutachten geschlossen hätten. Die Zwangsvollstreckung könne daher nicht aus dem Vergleich, sondern nur gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO aus einer Entscheidung, die Schiedssprüche für vollstreckbar erkläre, erfolgen. Hierauf hat die Antragstellerin Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO beim Oberlandesgericht gestellt. Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden hat sie mit Schriftsatz vom 6.9.2007 ihren Antrag zurückgenommen und beantragt, die Gerichtskosten niederzuschlagen, da angesichts des Beschlusses des Landgerichts, der auf die Vollstreckbarerklärung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO abgestellt habe, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung die notwendige weitere Vorgehensweise dargestellt habe. Außerdem habe die Gefahr bestanden, dass andernfalls eine beim Landgericht erhobene Klage im Hinblick auf den vorgenannten Beschluss als unzulässig abgewiesen worden wäre. Der Vertreter der Staatskasse wurde angehört. II. 1. Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert der Hauptsache. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Vorliegend wurde in den Gründen des Beschlusses des Landgerichts vom 3.8.2007 eine falsche rechtliche Würdigung im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung getroffen. Der Antrag beruhte auf der falschen rechtlichen Beurteilung des Landgerichts, dass Schiedsgutachten (vgl. § 317 BGB) den Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO unterliegen. Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin kein Verschulden trifft, wenn er sich auf die rechtliche Beurteilung des Landgerichts verlassen hat (vgl. dazu BayObLG WuM 1995, 70 zum Problem der falschen Rechtsmittelbelehrung). Zwar muss ein Anwalt grundsätzlich umfassende Gesetzeskenntnis haben und kann sich nicht auf unverschuldete Rechtsunkenntnis berufen (BFH vom 31.7.2006, II E 3/06 Rn. 8, zitiert nach juris). Ein Anwalt, der mit der Durchsetzung von Ansprüchen betraut wurde, ist aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gehalten, anhand des Gesetzestextes und ggfs. der Kommentierungen zu prüfen, ob er mit dem von ihm gewählten Antrag sein Ziel erreichen kann (vgl. VGH München vom 6.12.2004, Az.: 1 B 03.1830 Rn. 5, zitiert nach juris), so dass die Stellung eines falschen Antrages grundsätzlich durch eine Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen vermieden werden kann (so OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2000, 319 m.w.N.). Ein Anwalt muss jedoch in schwierigen Fällen nicht klüger sein als das Gericht (vgl. BGH NJW 1993, 3206 zur Frage des Verschuldens eines Rechtsanwaltes bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung m.w.N.). Da es im vorliegenden Fall für den Verfahrensbevollmächtigten nicht ohne weiteres erkennbar war, dass, entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht, die rechtlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht vorliegen, sieht der Senat von einer Erhebung der Kosten ab. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 17/06 | 20.12.2006 | Schiedsspruch: - Berichtigung, Ergänzung, Auslegung schiedsrichterliches Verfahren: - Entscheidungsbefugnis Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs- | |
B e s c h l u s s: I. Das aus den Schiedsrichtern Dr. ... (Vorsitzender), Dr. ... und Dr. ... bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Parteien in ... geführten Schiedsverfahren am 30.6.2006 folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsklage des Schiedsklägers (= Antragsgegner) wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird der Schiedskläger verurteilt, den Schiedsbeklagten (= Antragsteller) in Höhe von 75 % von den Zinsansprüchen und in Höhe von 100 % von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Sparkasse (...) aus dem Darlehensverhältnis vom 30.08.1999 (Darlehen Nr. XXX) freizustellen. (...) 4. Der Schiedskläger hat Verfahrenskosten in Höhe von € 45.160,37 an den Schiedsbeklagten zu zahlen. Darüber hinaus gehende Kostenanträge beider Schiedsparteien werden abgewiesen. II. Dieser Schiedsspruch wird in den Punkten 2 und 4 für vollstreckbar erklärt. III. Der Widerantrag des Antragsgegners wird abgewiesen. IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird auf 599.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Zwischen den Parteien war ein Schiedsverfahren in München anhängig. Der Schiedskläger (= Antragsgegner dieses Verfahrens) machte Ansprüche im Zusammenhang mit einer angeblich gemeinsam von ihm und der inzwischen verstorbenen Mutter des Schiedsbeklagten betriebenen Autowaschanlage geltend. Er begehrte vom Schiedsbeklagten (= Antragsteller dieses Verfahrens) als Erben seiner Mutter die Zahlung von insgesamt 166.767 € sowie die Feststellung, dass er, der Schiedskläger, zu 50 % Mitgesellschafter der Autowaschstraße in W. sei. Im Rahmen einer Schiedswiderklage begehrte der Schiedsbeklagte vom Schiedskläger aus verschiedenen Geschäften zwischen diesem und seiner verstorbenen Mutter die Zahlung von 41.526 € sowie die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen der Sparkasse W. aus einem Darlehensverhältnis mit einer Darlehenssumme von rund 207.000 €. Am 30.6.2006 erließ das Schiedsgericht den oben auszugsweise wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller beantragt, diesen in den Ziffern 2 und 4 für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen und den Schiedsspruch in den Ziffern 1, 2 und 4 aufzuheben. Der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Er verneine zu Unrecht das Vorliegen einer faktischen BGB-Innengesellschaft zwischen dem Schiedskläger und der Mutter des Schiedsbeklagten. Zudem sei der Schiedsspruch lückenhaft, da über seine sich aus dem Bestehen der BGB-Gesellschaft ergebenden Ansprüche auf Honorar, Schadensersatz und Abfindung nicht entschieden worden sei. Daher könne der Schiedsspruch auch nicht das Gesamtrechtsverhältnis der Parteien abschließend regeln. Auch sei der Schiedsspruch in sich widersprüchlich, da verschiedene handschriftliche Aufzeichnungen unterschiedlich von den Schiedsrichtern gewürdigt worden seien. Hinzu komme, dass vom Schiedsgericht im Sachverhalt betreffend die Widerklage ein gemeinsames Projekt zwischen dem Schiedskläger und der Verstorbenen bejaht werde bezüglich gemeinsamer Verluste, während bezüglich seiner mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche ein gemeinsames Projekt verneint werde. Der Antragsgegner stellte am 3.8.2006 Antrag auf Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006 beim Schiedsgericht. Im Rahmen der Auslegung des Schiedsspruchs begehrte der Antragsgegner eine Erläuterung, was das Schiedsgericht mit der Feststellung, der Gesellschaftsvertrag sei "nicht praktiziert worden", gemeint habe und wie es angesichts der eindeutig anders gelagerten Beweislage zu einem solchen Ergebnis habe kommen können. Mit Schiedsspruch vom 27.9.2006 (im Folgenden: zweiter Schiedsspruch) lehnte das Schiedsgericht die gestellten Anträge ab. Dabei hielt es die Auslegungsanträge für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Mit Schriftsatz vom 30.10.2006, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, hat der Antragsgegner beantragt, auch den zweiten Schiedsspruch aufzuheben. Der Antragsgegner rügt, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe an der Entscheidung mitgewirkt, obwohl beim staatlichen Gericht ein Antrag gemäß § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Beendigung seines Amtes gestellt worden war, über den bei Erlass des zweiten Schiedsspruchs noch nicht entschieden war. Zudem habe das Schiedsgericht das rechtliche Gehör in Bezug auf die Auslegung der Widerklage nicht ausreichend gewährt, da darüber in der mündlichen Verhandlung nicht verhandelt worden sei. Stellungnahmefristen seien zu kurz bemessen gewesen. Der Antragsteller hat die Zurückweisung der Gegenanträge beantragt. Am 11.12.2006 hat der Senat in der Sache mündlich verhandelt. Der Senat hat das Verfahren abgetrennt, soweit der Schiedsspruch vom 27.9.2006 die Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006 behandelt (nunmehr Verfahren 34 Sch 27/06). Mit Beschluss vom 23.10.2006 (34 SchH 8/06) hat der Senat den Antrag, das Schiedsrichteramt des Vorsitzenden für beendet zu erklären, abgelehnt. II. Der zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet, der Widerantrag hingegen unbegründet. 1. Für Anträge auf Aufhebung sowie auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt, § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Berichtigung und Auslegung des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht abgelehnt wurden, ist der Schiedsspruch vom 30.6.2006 so wie erlassen in den beantragten Punkten für vollstreckbar zu erklären. 3. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30.10.2006 auch die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 27.9.2006 beantragt hat, wurde das Verfahren, soweit der zweite Schiedsspruch die begehrte Auslegung des ersten Schiedsspruchs ablehnt, zu diesem Verfahren hinzu verbunden. Das Verfahren hinsichtlich der vom Schiedsgericht abgelehnten Ergänzung des Schiedsspruchs war gesondert zu führen. Schiedsspruch und Ergänzungsschiedsspruch stehen selbständig nebeneinander. Ein Ergänzungsschiedsspruch ist unabhängig von der ursprünglichen Entscheidung für vollstreckbar zu erklären oder aufzuheben (Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1058 Rn. 4). Anders ist das Verhältnis hinsichtlich der Berichtigung und Auslegung des Schiedsspruchs. Die Entscheidung darüber stellt keinen selbständigen Schiedsspruch dar, sondern ist Bestandteil des ursprünglichen Schiedsspruchs (Zöller/ Geimer aaO.; Stein/Jonas-Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1058 Rn. 9). 4. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO liegen weder hinsichtlich des Ausgangsschiedsspruchs noch hinsichtlich des Auslegungsschiedsspruchs vor. a) Zu versagen ist die Anerkennung des Schiedsspruchs hiernach nur, wenn die Anerkennung in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/351 - verfahrensrechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151). Eine "revision au fond" findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer § 1059 Rn 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen. b) Nach diesen Grundsätzen kann die Anerkennung des ersten Schiedsspruchs nicht versagt werden. Die vom Antragsgegner gerügten Verstöße gegen den ordre public liegen nicht vor. (1) Soweit der Antragsgegner rügt, das Schiedsgericht habe geleistete Einlagen im Rahmen der Prüfung der BGB-Innengesellschaft nicht gewürdigt und auch das Rechtsinstitut der "faktischen BGB-Innengesellschaft " rechtlich nicht hinreichend geprüft, sind diese Rügen unbehelflich, da das staatliche Gericht bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs diesen nicht auf seine sachliche Richtigkeit hin überprüft. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für rechtlich relevant hält. Auch rechtlich falsche Entscheidungen werden akzeptiert, solange sie aufgrund der zu Recht angewandten Rechtsordnung ergehen (Zöller/Geimer § 1059 Rn 74). Ebenso wenig wird die Wertung einzelner Indizien durch das Schiedsgericht überprüft. Das Schiedsgericht hat hier nach umfangreicher Beweisaufnahme und Zeugeneinvernahme das Vorliegen einer BGB-Innengesellschaft verneint. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts ist im Rahmen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht angreifbar. (2) Das Schiedsgericht hat sowohl über den Honoraranspruch des Antragsgegners für November 2003 als auch über den Schadenersatzanspruch für Dezember 2003 bis Oktober 2004 entschieden, indem es beide Ansprüche mit entsprechender Begründung verneint hat. Eine weitergehende Prüfung in der Sache durch den Senat findet nicht statt. Auch über den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlungen für Gesellschafterentnahmen hat das Schiedsgericht entschieden. Da es das Bestehen einer Innengesellschaft ablehnte, hat es folglich auch den Zahlungsanspruch verneint und im Tenor entsprechend abgewiesen. Im Rahmen der Vollstreckbarerklärung durch den Senat zu berücksichtigende Fehler sind dabei nicht erkennbar. (3) Widersprüche in der Begründung des Schiedsspruchs sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsgegner solche Widersprüche in seinem Abweisungs- und Aufhebungsantrag anführt, liegen diese tatsächlich nicht vor. Dass das Schiedsgericht bei einem Immobiliengeschäft ein gemeinschaftliches Handeln des Antragsgegners mit der verstorbenen Mutter des Antragstellers für nachgewiesen erachtet, bedeutet nicht, dass es ein gesellschaftsrechtliches Handeln hinsichtlich eines weiteren Geschäfts (Autowaschstrasse) annehmen muss. Ebenso wenig ist das Gericht gehindert, unterschiedliche handschriftliche Notizen der Erblasserin aufgrund weiterer Beweismittel unterschiedlich zu bewerten. c) Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006 ist auch nicht deswegen abzulehnen, weil zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen Schädigung greift. (1) Zwar liegt ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) vor, wenn der Schiedsspruch durch Betrug erwirkt worden ist (BGH NJW 2001, 373). Einen solchen Betrug zu seinen Lasten macht der Antragsgegner hier geltend, indem er vorträgt, der Antragsteller habe im Schiedsverfahren wider besseres Wissen zu eigenen Gunsten vorgetragen und das Schiedsgericht damit getäuscht. Deshalb sei ein Schiedsspruch zu Gunsten des Antragstellers ergangen und die eigentlich ihm selbst zustehenden Ansprüche abgewiesen worden. (2) Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt jedoch den Einschränkungen des § 581 ZPO (vgl. BGH aaO.). Dies führt hier dazu, dass die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengehalten werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO). d) Auch hinsichtlich des zweiten Schiedsspruchs liegt (bezogen auf die in diesem Verfahren alleine zu prüfende Ablehnung der beantragten Auslegung) kein Verstoß vor, der zur Aufhebung dieses Schiedsspruchs führt. Prüfungsmaßstab ist nicht die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, sondern alleine das Vorliegen von Versagungs- oder Aufhebungsgründen im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO (s.o., Nr. 4 a). Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den ordre public nicht vor. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Auslegungsanträge bereits deshalb abzuweisen waren, weil sie sich nicht auf die Auslegung des Tenors, sondern auf die Begründung der Entscheidung bezogen. Denn das Schiedsgericht hat in jedem einzelnen Fall die Anträge auch hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen und somit auch in der Sache entschieden. (1) Soweit der Antragsgegner geltend macht, in der mündlichen Verhandlung über seine Anträge sei die Entscheidung über die Widerklage nicht zur Sprache gekommen, ist dies schon deshalb unbehelflich, weil der Auslegungsantrag betreffend das "Nichtpraktizieren" der Gesellschaft die Klageansprüche betrifft und somit behandelt wurde. (2) Soweit Widersprüche im Schiedsspruch gerügt werden, können diese grundsätzlich nicht durch Auslegung (= Klarstellung) des Schiedsspruchs behoben werden. Soweit damit die Fehlerhaftigkeit des Schiedsspruchs gerügt werden soll, ist die Auslegung des Schiedsspruchs mit dem Ziel einer Abänderung des ergangenen Schiedsspruchs nicht möglich. Die vom Antragsgegner behaupteten Widersprüche im Schiedsspruch vom 30.6.2006 liegen zudem nicht vor (s.o. Nr. 4 b). (3) Ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) wegen Nichtgewährung des rechtliches Gehörs liegt nicht vor, insbesondere liegt ein solcher nicht in einer zu kurzen Fristsetzung des Schiedsgerichts für die Stellungnahme des Antragsgegners auf einen Schriftsatz der Gegenseite (Fristsetzung vom 4.9.2006 bis 8.9.2006 zur Stellungnahme auf den Schriftsatz vom 15.8.2006, zugegangen am 18.8.2006). Dabei bestehen schon Zweifel daran, ob eine Bearbeitungszeit von rund drei Wochen selbst unter normalen Umständen als zu kurz bemessen anzusehen wäre. Jedenfalls hat das Schiedsgericht bei dieser Fristsetzung die gesetzliche Bestimmung beachtet, wonach eine Entscheidung über eine Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten ergehen soll, § 1058 Abs. 3 ZPO. Entsprechend der gesetzlichen Regelung musste der Antragsgegner bei Zugang des Schriftsatzes am 18.8.2006 davon ausgehen, dass eine kurzfristige Erwiderung notwendig ist, ohne dass es der gesonderten Fristsetzung bedurfte. Zudem wurde am 12.9.2006 mündlich verhandelt, so dass die kurze Fristsetzung der Vorbereitung der Verhandlung diente. Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Antragsgegners wurden nicht wegen Verspätung zurückgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsgegner wegen außergewöhnlicher Umstände nicht möglich war, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr hat der Antragsgegner mit sechsseitigem Schriftsatz vom 8.9.2006 auf den dreiseitigen Schriftsatz der Gegenseite geantwortet. (4) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts war nicht an einer Mitwirkung an der Entscheidung gehindert, weil der Antragsgegner einen Antrag gemäß § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim staatlichen Gericht gestellt hatte, über den im Zeitpunkt der schiedsrichterlichen Entscheidung noch nicht entschieden war. Ein Antrag auf Beendigung des Schiedsrichteramtes führt nicht dazu, dass der Schiedsrichter bis zur Entscheidung darüber nicht mehr tätig werden darf. Das bestehende Schiedsrichteramt wird erst beendet durch die Entscheidung des Gerichts (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. Rn. 1, 4). Die Entscheidung ist gestaltender Natur (Münchner Kommentar/Münch ZPO 2. Aufl. § 1038 Rn. 14). Während des Verfahrens kann das Schiedsgericht seine Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 1037 Abs. 3 Satz 2 fortsetzen (Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1038 Rn. 7). Ein Schwebezustand, währenddessen das Gericht nicht tätig werden darf, ist gesetzlich weder vorgesehen noch erforderlich. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 6. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. 7. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 3 ff. ZPO (vgl. Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. GKG Anh. I § 48 (§ 3 ZPO) Rn. 145). Dabei wurden zunächst die Darlehensvaluta in Höhe von 207.073, 21 €, die Verfahrenskosten in Höhe von 45.160,37 € sowie die Freistellung von ¾ der Zinsen (5,6 % bis 30.10.2009, überschlägig rund 30.000 €) summiert. Hinzuzurechnen ist der Wert der Schiedsklageabweisung. Mit der Schiedsklage wurden Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 166.773 € geltend gemacht sowie die Feststellung einer 50%igen Beteiligung an einer Waschstrasse. Den Wert dieser Feststellung schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf 150.000 €. Es ergibt sich somit ein Streitwert von rund 599.000 €. |
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OLG München | 34 Sch 16/11 | 01.08.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und den Antragsgegnerinnen als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren in N folgende Schiedssprüche A. am 26. Februar 2011: 1. Der bilanzielle Überschuss in Höhe von 345.765,03 € aus der Auszahlung der Lebensversicherung der Nürnberger Versicherung, wird den Gesellschafterkonten der Beteiligten (Kommanditisten) so zugebucht, dass die Buchung den jeweiligen Gesellschaftsanteilen entspricht. 2. Die Schiedsbeklagten haben samtverbindlich die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Höhe der von den Schiedsbeklagten an die Schiedskläger zu erstattenden Kosten bleibt einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten. B. am 30. März 2011: Die dem Schiedskläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung von den Schiedsbeklagten zu erstattenden Kosten werden auf € 6.027,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab 5. März 2011 festgesetzt. II. Diese Schiedssprüche werden in dem wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt, der (Kosten-)Schiedsspruch vom 30. März 2011 (Ziff. I.B) jedoch nur mit der Maßgabe, dass am 12. Mai 2011 hierauf ein Betrag von 4.017,05 € und am 19. Juni 2011 ein Betrag von 2.010,00 € geleistet wurde. III. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 215.000,00 festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller sowie die Antragsgegnerinnen zu 1 und 3 sind die Kommanditisten, die Antragsgegnerin zu 2 die Komplementärin der W GmbH & Co. KG. Die Parteien streiten über die Verteilung eines Überschusses aus der Auszahlung einer Versicherungssumme. In dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und den Antragsgegnerinnen als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren erließ das Schiedsgericht in N am 26.2.2011 einen Sach- und am 30.3.2011 einen Kostenschiedsspruch, wie sie vorstehend im Tenor wiedergegeben sind. Unter Vorlage der Schiedssprüche in beglaubigter Abschrift hat der Antragsteller unter dem 11.4.2011 die Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche beantragt. Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, dass für eine Vollstreckbarerklärung das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Kosten des Schiedsverfahrens bereits beglichen seien. Die Gesellschafterkonten würden gemäß dem Schiedsspruch in der Bilanz 2010 angepasst, so dass es einer Vollstreckbarerklärung nicht bedürfe. Der Antragsteller hat den Antrag hinsichtlich des Kostenschiedsspruchs bis auf einen Betrag in Höhe von 51,13 € nebst Zinsen im Hinblick auf am 12.9. und am 19.6.2011 eingegangene Teilzahlungen der Antragsgegnerinnen für erledigt erklärt. Im Übrigen hat er den Antrag aufrechterhalten. Die Antragsgegnerinnen haben der (Teil-) Erledigung zugestimmt. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in N ergangenen Schiedssprüche (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche (§§ 1054, 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage der Schiedssprüche in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind in beiden Fällen weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Der Schiedssprüche sind im dargestellten Umfang für vollstreckbar zu erklären. Der Vollstreckbarerklärung fehlt hinsichtlich des Schiedsspruchs vom 26.2.2011 auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegner erklärt haben, er werde mit der (noch nicht erstellten) Bilanz 2010 umgesetzt. Zum einen kann nur die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vor der Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend schützen (BGH WM 2006, 1121). Zum anderen hat der Antragsteller regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Antragsgegner. Er kann im Allgemeinen – auch bei signalisierter Erfüllungsbereitschaft - nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, ob der Antragsgegner tatsächlich bereit ist, den Schiedsspruch umzusetzen (Senat vom 8.3.2007, 34 Wx 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164). Die verzögerliche Leistung auf den Kostenschiedsspruch spricht hier ebenfalls für das Interesse des Antragstellers. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 91 a, 100 Abs. 1 ZPO. a) Hinsichtlich des nicht erledigten Teils haben die Antragsgegnerinnen gemäß § 91 ZPO die Kosten zu tragen. b) Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, ist - einheitlich mit dem nicht erledigten Teil - über die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO; vgl. Lachmann Handbuch für die schiedsgerichtliche Praxis 3. Aufl. Rn. 2497 m.w.N. und st. Rspr. des Senats). Der Schiedsspruch vom 30.3.2011 wäre ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich in voller Höhe für vollstreckbar erklärt worden. Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Grundsätzlich kann im Rahmen der Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO mit einfließen (dazu Lachmann Rn. 2496). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen aber zur Überzeugung des Senats nicht vor. Der Gläubiger hat, wie schon erwähnt, regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (vgl. Senat, SchiedsVZ 2008, 151; OLG Hamm SchiedsVZ 2010, 56; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1060 Rn. 4). Der zuerkannte Betrag war sofort, nicht erst nach Aufforderung durch den Antragsteller und auch nicht in Teilbeträgen, zur Zahlung fällig (vgl. auch Senat vom 27.4.2009, 34 Sch 005/09). Teilzahlungen wurden erst nach Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung geleistet. Gründe, die einer rechtzeitigen und vollständigen Leistung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Insoweit kann zur Orientierung auf die zu § 788 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Selbst bei einer großzügigen Bemessung der Frist, die einem verurteilten Schuldner zur Begleichung der Urteilssumme zu gewähren ist (dazu Zöller/Stöber § 788 Rn. 9b: als Faustregel gelten ca. 2 Wochen), war diese hier überschritten. 5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3ff. ZPO. |
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OLG München | 34 Sch 16/10 | 15.06.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 26. März 2010 folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 9.520 € nebst 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.8.2009 zu zahlen. 2. … 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. … Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin Kosten in Höhe von 1.325,66 € zu erstatten. 5. … II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 9.520 € festgesetzt. G r ü n d e : I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren wegen Zahlungsansprüchen der Antragstellerin aus einem Kaufvertrag über 25 Tonnen Pilsener ... erließ das Schiedsgericht am 26.3.2010 den oben - auszugsweise – wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift hat die Antragstellerin unter dem 7.5.2010 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr am 12.5.2010 mit Fristsetzung zum 31.5.2010 zugestellten Antrag nicht geäußert. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Würzburg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, soweit die Schiedsbeklagte antragsgemäß verurteilt wurde, ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des - endgültigen und bestandskräftigen - Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der im Schiedsverfahren eingeklagten Hauptsache. |
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OLG München | 34 Sch 16/08 | 07.02.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Der Antrag der Antragstellerin, den in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin und der Antragstellerin als Schiedsbeklagten am 7. August 2008 in München erlassenen Schiedsspruch in Ziffern 1 und 3 seines Tenors aufzuheben, wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert beträgt 2.498.248,60 €. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs. Im zugrunde liegenden Schiedsverfahren verlangte die Antragsgegnerin als Schiedsklägerin von der Antragstellerin als Schiedsbeklagten Schadensersatz aus einem Unternehmenskauf. Die Antragsgegnerin und ein weiteres Unternehmen hatten mit notariellem Kaufvertrag vom 26.11.2003 von der Antragstellerin den von dieser gehaltenen Geschäftsanteil an einer österreichischen GmbH erworben. Der Vertrag enthält unter VII. folgende Schiedsabrede: Alle aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über die Gültigkeit und Auslegung dieses Vertrages wie auch dieser Schiedsklausel. Das Schiedsgericht entscheidet auch über etwa zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen, die mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehen. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. … … Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem deutschem Recht und nach den Vorschriften der ZPO, soweit nicht in dieser Schiedsklausel etwas anderes bestimmt ist. Sitz des Schiedsgerichtes ist München. … Über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahren(s) entscheidet das Schiedsgericht gemäß §§ 91 ff. ZPO, den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht nach freiem Ermessen fest. Ende 2005 hatte die Antragsgegnerin Schiedsklage erhoben und für sich und aus abgetretenem Recht für eine weitere Käuferin geltend gemacht, von der Antragstellerin arglistig getäuscht worden zu sein. Sie verlangte Schadensersatz in Höhe von 6.869.467,10 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass die Schiedsbeklagte verpflichtet sei, weitere Schäden auszugleichen. Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme erließ das Schiedsgericht am 7.8.2008 folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin 2.498.248,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.10.2005 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3. Wegen der Begründung des Schiedsspruchs wird auf den Beschluss des Senats vom 20.4.2009 (34 Sch 017/08, …), der im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zwischen den Parteien umgekehrten Rubrums ergangen ist, Bezug genommen. Unter dem 1.9.2008 hat die Antragstellerin gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Wegen des mit ihrer Verteidigung im Verfahren 34 Sch 017/08 identischen Vorbringens wird wiederum auf den Beschluss vom 20.4.2009 (…) Bezug genommen. Auf den Antrag der Antragsgegnerin vom 2.9.2008 hat der Senat mit Beschluss vom 20.4.2009 den Schiedsspruch in Ziffern 1 und 3 zugunsten der Antragsgegnerin für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.5.2010 als unzulässig verworfen (III ZB 46/09). Mit Beschluss vom 17.12.2010 hat der Senat im gegenständlichen Verfahren die mündliche Verhandlung angeordnet. Die Antragstellerin ist der Meinung, durch das Schiedsgericht mehrfach in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Das Schiedsgericht sei der ihm obliegenden Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Senat setze die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht fort, wenn er bei seiner Argumentation im Parallelverfahren 34 Sch 017/08 bleibe und "der Gehörsrüge nicht abhelfe". Es wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Darstellung im Beschluss vom 20.4.2009 und den Schriftsatz vom 7.1.2011. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 7.8.2008 in Ziffern 1 und aufzuheben, hilfsweise - für den Fall, dass ein teilweiser Aufhebungsantrag nicht zulässig sei - die vollständige Aufhebung. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält den Antrag gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO für unzulässig. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.1.2011 Bezug genommen. II. Der Antrag, den Schiedsspruch aufzuheben, hat keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004 GVBl S. 471), weil das Schiedsverfahren in Bayern geführt wurde. 2. Der Aufhebungsantrag ist unzulässig (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 1059 Rn. 5). Er kann nämlich nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht rechtskräftig für vollstreckbar erklärt worden ist (§ 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO; vgl. Reichold in Thomas/Putzo § 1059 Rn. 5; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1059 Rn. 78; Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1059 Rn. 33). Die Entscheidung des Senats vom 20.4.2009 zur Vollstreckbarerklärung ist mit Verwerfung der Rechtsbeschwerde seit 20.5.2010, und damit auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung, rechtskräftig. Im Übrigen hat der Gesetzgeber etwa für nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO bekannt gewordene Aufhebungsgründe, auch Restitutionsgründe, das Schadensersatzrecht als Ausweg gesehen (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 60). Etwas anderes kann auch für die Präklusion nach § 1054 Abs. 3 Satz 4 ZPO nicht gelten. Dies folgt bereits aus der Rechtskraft des die Vollstreckbarkeit erklärenden Beschlusses, weshalb in der Literatur auch vertreten wird, dass es der ausdrücklichen Vorschrift des § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO gar nicht bedurft hätte (vgl. z.B. Münchener Kommentar/Münch ZPO 3. Aufl. § 1059 Rn. 69). Demgemäß scheidet auch eine weitere Aussetzung des Verfahrens aus. Das Bezugsverfahren, das für das Aufhebungsverfahren vorgreiflich war, ist rechtskräftig abgeschlossen (34 Sch 017/08). Eine Aussetzung gemäß § 149 ZPO im Hinblick auf das von der Antragstellerin angesprochene strafrechtliche Ermittlungsverfahren kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil dessen Ergebnis keinen unmittelbaren rechtlichen Einfluss auf das Aufhebungsverfahren haben kann. Denn der Aufhebung steht spiegelbildlich die rechtskräftige Vollstreckbarerklärung entgegen, wobei an dieser Stelle nicht zu prüfen ist, ob gegen den Senatsbeschluss ein Wiederaufnahmeverfahren überhaupt zulässig wäre oder allenfalls Schadenersatzansprüche in Betracht kommen könnten (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 60). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Streitwert bemisst sich nach dem Wert (des Teils) des Schiedsspruchs, dessen Aufhebung begehrt wird. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 16/06 | 20.12.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts, Befangenheit; - nicht ordnungsgemäßes Verfahren, Anwendun | |
B e s c h l u s s: I. Der Antrag, den Teilschiedsspruch vom 15. März 2006 aufzuheben, wird abgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens. III. Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren wird auf 350.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Parteien führen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ein schiedsgerichtliches Verfahren. Durch Vertrag vom 28.8.2002 schlossen sich der Antragsteller und der Antragsgegner, die Radiologen sind, unter Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Ausübung ihrer Tätigkeit in einer kassen- und privatärztlichen Gemeinschaftspraxis zusammen. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel, nach der Streitigkeiten aus dem Vertrag, einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrags, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht entschieden werden. Nähere Einzelheiten zum Verfahren regelt die am selben Tag abgeschlossene Schiedsgerichtsvereinbarung. Sie besagt in § 3 u.a., dass das Schiedsgericht in der Gestaltung des Verfahrens frei ist, der Vorsitzende für dessen schnelle Durchführung zu sorgen hat, der Schiedsspruch aufgrund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden soll und ergänzend die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO gelten. Die Schiedsgerichtsvereinbarung bestimmt in § 2 auch die Besetzung des Schiedsgerichts. Während der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt aufzuweisen hat, haben die Parteien für die Beisitzer folgende Regelung getroffen: "Bis sich die Parteien ggf. auf eine neue Beisitzerregelung einigen, werden hiermit einvernehmlich Steuerberater G. und Wirtschaftsprüfer, Steuerberater M. als Beisitzer bestimmt. Die Parteien können jederzeit einvernehmlich eine andere Beisitzerregelung vereinbaren." Bei den beiden Personen handelt es sich um die jeweiligen Steuerberater der Parteien. Der Antragsgegner hat ab Herbst 2004 den Gesellschaftsvertrag wiederholt aus wichtigem Grund gekündigt und dies damit begründet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei aufgrund des Verhaltens des Antragstellers völlig zerrüttet, so dass ihm eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht zumutbar sei. Insbesondere hat er sich auf Vorfälle vom 19.11.2004 und 30.3.2005 berufen. Die erste Kündigung vom 19.11.2004 begründet er u. a. damit, dass der Antragsteller gegen ihn im Mai 2004 unvermittelt und wahrheitswidrig den Vorwurf der Steuerverkürzung erhoben habe; die weitere fristlose Kündigung vom 7.4.2005 begründet er mit grundlosen Tätlichkeiten des Antragstellers am 30.3.2005 gegen ihn und seine Ehefrau nach verbalen Auseinandersetzungen über Personalfragen. Im schiedsgerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner festzustellen beantragt, dass die mit Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis vom 28.8.2002 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch verschiedene fristlose Kündigungserklärungen, die erste vom 19.11.2004, die letzte vom 9.1.2006, ihr Ende gefunden und er als Schiedskläger sein auf dem Vertrag vom 28.8.2002 beruhendes Übernahmerecht (§ 18 Ziff. 1) wirksam ausgeübt habe. Ferner hat er die Räumung und Herausgabe der Praxisräume begehrt. Der Antragsteller hat neben der Abweisung der Schiedsklage widerklagend die Feststellung begehrt, dass die im Gesellschaftsvertrag unter § 21 geschlossene Konkurrenzschutzklausel unwirksam ist; hilfsweise will er festgestellt wissen, dass die Tätigkeit als Vertreter oder Angestellter eines niedergelassenen Arztes nicht unter die maßgebliche Konkurrenzschutzklausel fällt. Weiter hat er, teils abhängig von der Entscheidung über die Schiedsklage, verschiedene Feststellungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Zahlungsanträge gestellt. Das Schiedsgericht hat nach Beweisaufnahme, insbesondere Einvernahme verschiedener Zeugen, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.3.2006 am selben Tag folgenden Teilschiedsspruch erlassen: 1. Es wird festgestellt, dass die mit Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis vom 28.8.2002 zwischen dem Schiedskläger und dem Schiedsbeklagten begründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 7.4.2005, zugegangen am 21.4.2005, ihr Ende gefunden und der Schiedskläger sein Übernahmerecht nach § 18 Ziff. 1 des Vertrags über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis vom 28.8.2002 wirksam ausgeübt hat. 2. Der Schiedsbeklagte wird verpflichtet, die Praxisräume im Anwesen ..., bestehend aus folgenden Räumen ... zu räumen. 3. Der Antrag B. I. der Widerklage, einschließlich des Hilfsantrages, wird abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Unter Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Ablichtung des Teilschiedsspruchs, der dem Antragsteller am 29.3.2006 zugegangen ist, hat dieser am 29.6.2006 dessen Aufhebung beantragt. Der Antragsteller trägt dazu im Wesentlichen vor: Es lägen Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO vor, weil das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt sei. Der Schiedsrichter G. habe in eigener Sache entschieden. Dies bilde einen absoluten Aufhebungsgrund. Bei dem Schiedsrichter G. handle es sich um den Steuerberater des Antragsgegners, der zugleich, mit Einverständnis des Antragstellers, die Buchführung für die Gemeinschaftspraxis sowie die steuerliche Abwicklung übernommen habe. G. habe im Zusammenhang mit dem Erwerb des hälftigen Anteils der Praxis durch den Antragsteller für die Gemeinschaftspraxis eine steuerliche Gestaltung gewählt, die für ihn nicht nur eine steuerliche Benachteiligung bedeute, sondern zugleich eine unwahre Steuererklärung hinsichtlich des vom Antragsgegner zu versteuernden Veräußerungsgewinns beinhalte. Damit werde vom Antragsteller verlangt, an einer Steuerhinterziehung mitzuwirken. In diesem Zusammenhang sei es zu dem Streit um den ersten Jahresabschluss 2002 und die darauf gestützte Kündigung gekommen. Der Schiedsrichter G. sei somit in eigener Sache, nämlich in der Beurteilung seiner eigenen steuerlichen Gestaltung als zulässig oder unzulässig, tätig geworden. Zwar habe das Schiedsgericht die außerordentliche Kündigung vom 19.11.2004 als unwirksam betrachtet. Es sei aber dennoch davon ausgegangen, der Antragsteller habe dem Antragsgegner grundlos strafbare Handlungen vorgeworfen, was geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Tatsächlich seien die Äußerungen des Antragstellers aber zutreffend gewesen. Der Antragsteller sei mit seinem Vorbringen nicht präkludiert. Er habe zwar von Anfang an den Schiedsrichter G. für befangen gehalten, sich jedoch zur Bestellung der namentlich in der Schiedsabrede genannten Beisitzer verpflichtet gesehen und gemeint, G. nur im Wege eines anschließenden Befangenheitsgesuchs ablehnen zu können. Dieses Ablehnungsgesuch habe er auch angebracht, sei damit jedoch beim Senat unter Hinweis auf die Präklusion gescheitert (Beschluss vom 6.2.2006 = 34 SchH 010/05). Dass jede Partei ihren jeweiligen Steuerberater als Schiedsrichter bestellt habe, lasse nicht den Schluss zu, eine Parteilichkeit der Beisitzer sei gewünscht gewesen. Den Parteien sei es ausschließlich darum gegangen, der richterlichen Kompetenz des Vorsitzenden die wirtschaftliche und steuerliche Kompetenz der Beisitzer zur Seite zu stellen. Ein weiterer Mangel des Verfahrens liege in der unzutreffenden Rechtsanwendung. Das Schiedsgericht habe die Kriterien einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund nicht nach § 723 BGB, sondern verfehlt nach § 626 BGB bestimmt. Insoweit liege ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Antragsteller habe ausführlich zu den die Streitigkeiten auslösenden Differenzen der Parteien sowie auch konkret zu dem provozierenden Vorverhalten des Antragsgegners vorgetragen, ohne dass das Schiedsgericht ersichtlich diesen Vortrag überhaupt zur Kenntnis genommen, geschweige denn erwogen habe. Diesbezügliche Beweisanträge des Antragstellers seien nicht beachtet worden. Er sei auch trotz Antrags nicht persönlich angehört worden. Das betreffe sowohl den konkreten Hergang der behaupteten Tätlichkeit gegen den Antragsgegner, die angebliche Körperverletzung der Ehefrau durch den Antragsteller, das Vorverhalten und Umstände, die belegten, dass der Streit seine Ursache maßgeblich im Verhalten des Antragsgegners habe. Auch bei der Beurteilung des der ersten außerordentlichen Kündigung zugrunde liegenden Verhaltens sei sein Vortrag vollständig übergangen worden. Der Antragsgegner verteidigt den Schiedsspruch und begehrt die Zurückweisung des Aufhebungsantrags. Hinsichtlich der Besetzungsrüge sei der Antragsteller präkludiert. Dieser habe bezüglich des behaupteten Ablehnungsgrundes auch nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft. Zudem habe das Schiedsgericht gerade nicht über die Zulässigkeit der steuerlichen Gestaltung durch den Schiedsrichter G. entschieden. Das Schiedsgericht sei lediglich davon ausgegangen, dass der Antragsteller entgegen seinem Vortrag den Vorwurf der Steuerverkürzung erhoben habe. Eine sachliche Bewertung dieser Äußerung habe das Schiedsgericht nicht getroffen und auch die vom Schiedsrichter G. gewählte steuerliche Gestaltung nicht geprüft. Der Schiedsspruch enthalte, auch wenn es darauf nicht ankomme, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen keine sachlich-rechtlichen Fehler. Die verübte Körperverletzung stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen Beendigung des Gesellschaftsvertrags dar. Das rechtliche Gehör des Antragstellers sei nicht verletzt worden; dieser habe zu jedem Zeitpunkt sich schriftlich wie mündlich äußern können und von dieser Möglichkeit auch umfassend Gebrauch gemacht. Das Schiedsgericht habe sich in seinem Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Parteivorbringens auseinandersetzen müssen. Der Senat hat mit Beschluss vom 6.11.2006 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 11.12.2006 stattgefunden hat. Wegen des Ergebnisses der Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. 1. Für Anträge auf Aufhebung von in Bayern ergangenen inländischen Schiedssprüchen (§ 1059 ZPO) ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). Gegen einen den Förmlichkeiten des § 1054 ZPO entsprechenden endgültigen Teilschiedsspruch - wie den in anwaltlich beglaubigter Ablichtung vorgelegten vom 15.3.2006 - ist der Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO statthaft (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 18 Rn. 6). Die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eingehalten. In § 1059 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Aufhebungsgründe abschließend normiert. Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn der Antragsteller einen der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend macht oder wenn das Gericht einen Aufhebungsgrund nach Nr. 2 feststellt (Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1059 Rn. 31). Von den in Nr. 1 enthaltenen Aufhebungsgründen hat der Antragsteller den nach Buchst. d substantiiert geltend gemacht. Danach unterliegt ein Schiedsspruch der Aufhebung, wenn die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buchs der ZPO oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Soweit der Antragsteller bestimmte Verstöße im Schiedsverfahren unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs rügt, erlangen diese jedenfalls auch im Bereich des ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) Bedeutung (vgl. BayObLG EWiR 2000, 199; OLG Köln SchiedsVZ 2005, 163/165; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 68). Ob daneben auch der (fakultative) Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b 2. Alternative ZPO eine Rolle spielt (verneinend Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40; unklar Schwab/Walter Kap. 24 Rn. 11), kann hier auf sich beruhen. 2. Der Antrag hat keinen Erfolg. a) Ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO liegt nicht vor. (1) Die Bildung des Schiedsgerichts entspricht der gesonderten Parteivereinbarung über das Schiedsgericht vom 28.8.2002. Danach haben die Parteien einvernehmlich den Steuerberater G. sowie den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater M. als Beisitzer bestimmt und sich vorbehalten, jederzeit einvernehmlich eine andere Beisitzerregelung zu vereinbaren. Dass der Antragsteller eine andere Regelung verlangt hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig bietet sein Vortrag Anlass, die Frage zu vertiefen, ob der Antragsgegner sich jeglichem Vorschlag auf eine Änderung der Beisitzerregelung von vornherein verschlossen hätte. (2) Mit den nun geltend gemachten Gründen für eine Ablehnung des Schiedsrichters G. (§ 1036 Abs. 2 Satz 2, § 1037 Abs. 2 und 3 ZPO) kann der Antragsteller nicht gehört werden; er ist damit nämlich ausgeschlossen. aa) Soweit es um Ablehnungsgründe geht, die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 6.2.2006 bildeten (34 SchH 010/05), ist der Antragsteller schon deshalb ausgeschlossen, weil die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs materielle Rechtskraftwirkung entfaltet; die Partei kann also dieselben Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren nicht erneut geltend machen (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1037 Rn. 8; Schwab/Walter Kap. 14 Rn. 25; RGZ 148, 1/2). Gegenstand der damaligen Schiedsrichterablehnung bildete der Umstand, dass der Schiedsrichter G. mit der Buchführung und der Erstellung der Jahresabschlüsse für die Gemeinschaftspraxis beauftragt war und in dieser Eigenschaft aus der Sicht des Antragstellers im Verdacht stand, strafbare Beihilfe zu Untreuehandlungen des Antragsgegners zu Lasten der Gemeinschaftspraxis begangen zu haben, indem er Personalkosten ausgeschiedener Mitarbeiter zu Lasten der Gesellschaft verbucht und Dritte auf Veranlassung des Antragsgegners und gegen die Weisung des Antragstellers als Angestellte der Gesellschaft angemeldet und verbucht hatte. Der Senat ging in seinem Beschluss vom 6.2.2006 davon aus, dass dem Antragsteller derartige Verfehlungen bereits seit Frühjahr 2005, mithin noch vor Erhebung der Schiedsklage und vor Unterzeichnung des Schiedsrichtervertrags, bekannt waren. bb) Der nun vorgebrachte Umstand, dass Schiedsrichter G. neben seinem Geschäftsbesorgungsverhältnis für die Gemeinschaftspraxis zugleich Steuerberater des Antragsgegners war, ist unerheblich, weil der Antragsteller mit diesem Einwand ebenfalls präkludiert ist (vgl. § 1036 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Steuerberatertätigkeit auch für die Gemeinschaftspraxis war dem Antragsteller bekannt; er nahm sie in Kauf, ohne daraus Folgerungen für seine Rechtsposition im Schiedsverfahren zu ziehen. Die gemeinschaftlich vorgenommene Bestellung beruhte gerade auf der von den Parteien angestellten Überlegung, dass die Interessen gleichgewichtig berücksichtigt seien, wenn die jeweiligen Steuerberater dem Schiedsgericht angehörten. Von der dem Antragsteller vertraglich eingeräumten Möglichkeit, eine andere Beisitzerregelung zu verlangen, hat dieser keinen Gebrauch gemacht. Gerade wenn der Antragsteller den Schiedsrichter G. von Anfang an für befangen hielt, ist sein Verhalten, an dessen Bestellung durch Abschluss des Schiedsrichtervertrags vom 26./31.8.2005 mitzuwirken, umso unverständlicher. (3) Soweit im Rahmen des Aufhebungsantrags ein Besetzungsmangel darauf gestützt wird, dass der Schiedsrichter G. als Richter in eigener Sache tätig geworden sei, kann ein derartiger Umstand nicht nur einen Ablehnungsgrund, sondern auch einen Aufhebungsgrund bilden (BGH NJW 1976, 109; Zöller/Geimer § 1037 Rn. 8). Der erfolgreichen Geltendmachung steht jedoch schon entgegen, dass der Antragsteller mit dem Ablehnungsgrund, Schiedsrichter G. habe sich als Richter in eigener Sache mit der Korrektheit der steuerlichen Gestaltung im Schiedsspruch zu befassen gehabt, präkludiert ist (§ 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Zöller/Geimer § 1037 Rn. 8). Denn dass der wahrheitswidrige Vorwurf der Steuerverkürzung vom Schiedsgericht als erheblicher Sachvortrag angesehen wird, ergab sich spätestens aus dessen den Parteien bekannten Beweisbeschluss vom 2.1.2006. Darüber hinaus können Ablehnungsgründe nur ausnahmsweise noch im Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt (BGH NJW 1999, 2370; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 7). Die Ausnahme dient nicht, wie in der staatlichen Gerichtsbarkeit, dem öffentlichen Interesse, sondern dem Schutz der Partei im Schiedsverfahren gegen eine parteiliche Rechtsprechung und verhilft dem Grundsatz zur Geltung, dass niemand vor einem Richter stehen soll, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BGH aaO). Dies gilt etwa dann, wenn der Schiedsrichter mögliche gegen ihn bestehende Ablehnungsgründe pflichtwidrig nicht vorab offenbart hat, wobei jeweils eine Abwägung zwischen dem Verstoß einerseits und dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden andererseits vorzunehmen ist (BGH NJW 1999, 2370/2371 f.). So hat es der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Gesamtabwägung etwa unbeanstandet gelassen, wenn als Schiedsrichter in einem nach Entstehung eines Streitfalls zur Entscheidung dieses Streits geschlossenen Schiedsvertrag ein mitzeichnungsberechtigter Organvertreter einer der Parteien gemeinsam bestellt wird (BGH NJW-RR 1976, 109). Nicht anders kann die Abwägung hier ausfallen. Dabei lässt es der Senat offen, ob eine andere Entscheidung gerechtfertigt wäre, wenn das Schiedsgericht die Feststellung der Beendigung der Gesellschaft und die daraus folgende Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Praxisräume auf eine andere als die außerordentliche Kündigung vom 7.4.2005, nämlich auf eine solche, der unmittelbar der Vorwurf steuerstrafrechtlich erheblichen Verhaltens zugrunde lag, gestützt hätte. Gegenstand der schiedsgerichtlichen Befassung bildete nicht der Vorwurf des Antragstellers, "Steuerverkürzung" begangen zu haben. Befasst hat sich das Schiedsgericht, im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des Antragstellers, lediglich mit der Frage, ob ein derartiger Vorwurf in Gegenwart Dritter erhoben wurde. Der vom Schiedsgericht zu beurteilende (und beurteilte) Streitstoff hatte hingegen nicht die zutreffende oder unzutreffende steuerrechtliche Gestaltung zum Gegenstand, sondern das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner als seinem Mitgesellschafter. Insoweit ist der Schiedsrichter G. nicht Richter in eigener Sache, selbst wenn unterstellt wird, die Spannungen unter den Parteien seien durch dessen steuerliche Gestaltung der Gemeinschaftspraxis ausgelöst worden. (4) Soweit der Antragsteller den Vorsitzenden des Schiedsgerichts nunmehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, gründet dies auf tatsächlichen Umständen, die sich zeitlich nach dem Erlass des Teilschiedsspruchs vom 15.3.2006 ereignet haben. Sie wirken sich auf dessen Bestand nicht aus. b) Auch ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) liegt nicht vor. (1) Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts rügt, indem das Schiedsgericht für die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung verfehlt auf § 626 BGB und nicht - wie richtig - auf § 723 BGB abgestellt habe, kann er damit nicht durchdringen. Die materielle Rechtsanwendung unterliegt nämlich nicht der Nachprüfung durch das staatliche Gericht; eine revision au fond findet nicht statt (statt aller Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1059 Rn. 18). Im Übrigen ist sowohl dem Dienstvertrag wie dem Gesellschaftsvertrag gemeinsam, dass es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt. In beiden Fällen erfordert die Wirksamkeit der Kündigung einen wichtigen Grund, der nach den Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps in umfassender Abwägung zu bestimmen ist (siehe § 314 BGB; dazu Palandt/Grüneberg BGB 66. Aufl. § 314 Rn. 7). Dass dem das Schiedsgericht unter Zugrundelegung der festgestellten Verfehlungen nicht ausreichend Rechnung getragen hätte, ist nicht ersichtlich. (2) Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverhaltsaufklärung des Schiedsgerichts an Verfahrensmängeln leidet, insbesondere der zum ordre public gehörende Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu Lasten des Antragstellers verletzt wurde. aa) Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch gemäß § 1054 Abs. 2 ZPO mangels abweichender Parteivereinbarung zu begründen. Es unterliegt dabei aber nicht den gleichen strengen Anforderungen wie ein staatliches Gericht; vielmehr sind die Anforderungen gering (Musielak/Voit § 1054 Rn. 4). Die Begründung dient nicht dazu, eine Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des ordre public sicherzustellen (BGHZ 30, 89; Zöller/Geimer § 1054 Rn. 8). Nach diesen Maßstäben ist die im Schiedsspruch niedergelegte Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht nicht zu beanstanden. Unerheblich ist insoweit auch, dass sich das Schiedsgericht in seiner schriftlichen Begründung nicht ausdrücklich mit den Beweisangeboten des Antragstellers und deren Erheblichkeit für die Entscheidungsfindung auseinander gesetzt hat. bb) Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht darin, dass das Schiedsgericht den Beweisangeboten des Antragsgegners nicht nachgekommen ist. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht bei seiner Urteilsfindung nicht an die Beweisregeln der ZPO gebunden ist. Dies ergibt sich aus der Schiedsvereinbarung (§ 3 Abs. 1 Satz 1), die das Gericht in der Verfahrensgestaltung freistellt. Unabhängig hiervon hat es jedoch die in § 1042 ZPO verankerten Mindeststandards einzuhalten. Den Beweisangeboten des Antragstellers ist im Wesentlichen gemeinsam, dass die als Beweismittel benannten Personen nicht zu den unmittelbaren Tatzeugen des vom Schiedsgericht als ausschlaggebend erachteten Geschehens vom 30.3.2005 zählen. Entscheidungserheblich und damit beweisbedürftig sind auch im staatlichen Gerichtsverfahren grundsätzlich nur Tatsachen, die einen unmittelbaren Bezug zum Streitgegenstand haben (Zöller/Greger § 286 Rn. 9a). Das schließt zwar die Beweiserheblichkeit mittelbarer Tatsachen nicht generell aus. Diese müssen jedoch geeignet sein, logische Rückschlüsse auf den Beweistatbestand, beispielsweise auch entkräftend, zu ziehen. Das Schiedsgericht hat sich seine Überzeugung vom Ablauf des Vorfalls am 30.3.2005 aufgrund der Aussagen zweier unmittelbarer Tatzeuginnen gebildet und sich dabei mit deren Glaubwürdigkeit auseinander gesetzt. Weitere Anknüpfungspunkte für die Richtigkeit der Zeugenaussagen bildeten für das Schiedsgericht die vorgelegten ärztlichen Atteste, die vom Tag des Vorfalls stammten. Ersichtlich hat das Schiedsgericht unter diesen Umständen den vom Antragsteller angebotenen Zeugen aufgrund der von diesen zu bekundenden Umstände nicht einen solchen Beweiswert beigemessen, der den vom Antragsgegner geführten Hauptbeweis hätte erschüttern können. Diese Beurteilung ist grundsätzlich Sache des Schiedsgerichts und ist vom staatlichen Gericht im Verfahren nach § 1059 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hinzunehmen. Auch die unterbliebene Einvernahme des Antragstellers bildet keinen die Aufhebung des Teilschiedsspruchs rechtfertigenden Verstoß. Das für staatliche Gerichte maßgebliche Verfahrensrecht lässt die Beweisführung durch Parteieinvernahme nur eingeschränkt zu (vgl. §§ 445 ff. ZPO). Soweit die Partei selbst beweispflichtig ist, kann sie grundsätzlich nur einvernommen werden, wenn die Gegenseite einwilligt. Eine derartige Einwilligung lag im Schiedsverfahren unstreitig nicht vor. Den Antragsteller nicht "von Amts wegen" vernommen zu haben (vgl. § 448 ZPO) lässt jedenfalls keinen Ermessensfehler des Schiedsgerichts bei der Verfahrensgestaltung erkennen, zumal sich aus der Begründung des Schiedsspruchs entnehmen lässt, dass das Schiedsgericht die Wahrheitsliebe des Antragstellers auch aus anderen Umständen als der Darstellung zum Geschehen am 30.3.2005 in Zweifel zieht. Das deutsche Verfahrensrecht kennt ferner die der Sachaufklärung, nicht des förmlichen Beweises, dienende Parteianhörung nach § 141 ZPO (Reichold in Thomas/ Putzo Vorbem. §§ 443 – 445 Rn. 2). Eine Verpflichtung des Schiedsgerichts, eine Parteianhörung durchzuführen, bestand nicht. Das rechtliche Gehör (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) wurde, wie sich den vorgelegten Sitzungsprotokollen des Schiedsgerichts, insbesondere dem vom 15.3.2006, entnehmen lässt, dadurch gewährt, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mehrfach mündlich Stellung nehmen konnte. (3) Durch das Ergebnis der schiedsgerichtlichen Rechtsanwendung wird die deutsche öffentliche Ordnung nur verletzt, wenn dieses zu den Grundgedanken der staatlichen Rechtsordnung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass der Schiedsspruch untragbar erscheint (materieller ordre public; vgl. BGH NJW 1990, 3210/3211; 2002, 960/961). Davon kann keine Rede sein. Grundlose vorsätzliche Tätlichkeiten gegen einen Mitgesellschafter und dessen Angehörige erscheinen nach den allgemeinen Wertvorstellungen geeignet, eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses hervorzurufen, die die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses begründet und damit einen Anlass zur Kündigung aus wichtigem Grund gibt (vgl. BGHZ 4, 108/113; BGH WM 1976, 1030/ 1032). Angesichts der Schwere des Vorwurfs treten dabei Verursachungsbeiträge anderer Art wie etwa verbale Auseinandersetzungen über die richtige steuerliche Behandlung der Gemeinschaft oder über Personalfragen in den Hintergrund. In den konkreten Abwägungs- und Gewichtungsvorgang der maßgeblichen Umstände hat der Senat nicht einzugreifen. Wenn das Schiedsgericht aus dem erwiesen erachteten Vorfall vom 30.3.2005 die Berechtigung zur fristlosen Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch den Antragsgegner mit der Folge herleitet, dass der Antragsteller die Praxisräume zu räumen hat, ist dies jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des ordre public unbedenklich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO. 5. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht (§ 1064 Abs. 2 ZPO). 6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Der Senat legt die übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Der Teilschiedsspruch behandelt die Auseinandersetzung der Parteien nicht umfassend, sondern nur in einem beschränkten Bereich. Dem trägt eine Festsetzung unterhalb des vom Antragsteller bezifferten Gesamtinteresses Rechnung. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 15/13 | 16.06.2014 | Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Ablehnungsgründe | |
BESCHLUSS Tenor: I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt xxx als Vorsitzendem, Rechtsanwalt xxx und Steuerberater xxx bestehende Schiedsgericht erließ am 30. April 2013 in Stuttgart folgenden am 8. August 2013 berichtigten Schlussschiedsspruch: 1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger EUR 238.574,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. März 2007 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. 3. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der Schiedsbeklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5. Die Entscheidung über die Höhe der Kosten bleibt dem Kostenschiedsspruch vorbehalten. II. Dieser Schiedsspruch wird in den Ziffern 1. und 3. zugunsten des Antragstellers für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt der Antragsgegner. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 238.574,40 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 30.4.2013 ergangenen und am 8.8.2013 um die Ortsangabe ergänzten (berichtigten) inländischen (Schluss-) Schiedsspruchs. 1. Zwischen den Parteien war in Stuttgart ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig. Dieses hatte Forderungen des Antragstellers, insbesondere Abfindungsansprüche, aus einem am 30.12.1998 geschlossenen Vertrag über eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Sozietät von Steuerberatern zum Gegenstand. Mit dem Gesellschaftsvertrag hatten die Parteien einen Schiedsvertrag geschlossen, demzufolge über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, auch zwischen den Gesellschaftern untereinander, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheidet. Für das Schiedsverfahren sollen grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO, insbesondere § 1034 ZPO gelten. Im Übrigen ist bestimmt: V. ... Danach haben die Schiedsrichter vor Erlass des Schiedsspruchs die Parteien zu hören und den dem Streit zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln, soweit sie die Ermittlung für erforderlich halten. Im Übrigen wird das Verfahren von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt... VI. ... VII. ... VIII. Für alle gerichtlichen Entscheidungen ist das Landgericht Kempten zuständig. 2. Der Schiedskläger (Antragsteller) kündigte den Sozietätsvertrag mit Schreiben vom 21.12.2006 zum 31.01.2007 und erhob zur Auseinandersetzung und zur Durchsetzung seiner Abfindungsansprüche Schiedsklage. Nachdem die Parteien hinsichtlich einzelner Punkte den Streit für erledigt erklärt hatten, erließ das Schiedsgericht am 25.10.2011 in Stuttgart einen Teilschiedsspruch, den der Senat am 20.04.2012 für vollstreckbar erklärt hat (Az. 34 Sch 3/12). 3. Das Schiedsgericht holte zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Schiedsklägers ein Sachverständigengutachten ein. Der Schiedsbeklagte (Antragsgegner) erhob gegen das Gutachten Einwände, indem er zwei Privatgutachten vorlegte. Zu diesen nahm der schiedsgerichtlich bestellte Sachverständige mehrmals Stellung. Das Schiedsgericht sprach sodann im Schlussschiedsspruch vom 30.4.2013 - ausgehend von einem Kanzleiwert in Höhe von 596.436,00 € - dem Antragsteller 238.574,40 € zu und wies die Schiedsklage im Übrigen ab. In den Gründen des Schiedsspruchs setzte es sich mit den vorgelegten Parteigutachten auseinander. Es lehnte die Einholung eines Obergutachtens ab, da das erstattete Gutachten weder unvollständig noch widersprüchlich sei noch von falschen Anknüpfungstatsachen ausgehe. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über überlegene Sachkunde gegenüber einem bundesweit bekannten unabhängigen Hochschullehrer verfüge, der anerkanntermaßen ein Spezialist für Unternehmensbewertungen sei. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Randnummern 74 bis 97 des Schiedsspruchs Bezug genommen. Der Schiedsspruch ging den Bevollmächtigten des Antragsgegners am 21.5.2013 zu. 4. Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinsichtlich des ihm günstigen Teils beantragt. 5. Der Antragsgegner hat mit Eingang beim Oberlandesgericht am 20.8.2013 beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Schlussschiedsspruch aufzuheben. Der Antrag wird gestützt auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO (Verstoß gegen Verfahrensregeln und fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts) sowie § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b ZPO (Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen bzw. Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs), schließlich darauf, dass das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung ohne besondere Ermächtigung der Parteien getroffen und bei der Beweiserhebung sein Ermessen falsch ausgeübt habe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO). Im Einzelnen: a) Das Schiedsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, da bei der Entscheidung ein wegen Befangenheit auszuschließender Schiedsrichter in Person des Obmanns beteiligt gewesen sei. (1) Dieser habe nämlich mit dem Sachverständigen Prof. Dr. H. bei der Herausgabe eines Sachbuchs zusammengearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, insbesondere aber zum Zeitpunkt des Schlussschiedsspruchs, der Obmann und der Sachverständige in einer nahen und engen persönlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Beziehung gestanden hätten. Bei einer derartigen Nähe zwischen dem Sachverständigen und dem maßgeblichen dritten Schiedsrichter lägen objektive Gründe vor, die auch nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass gäben, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Diesem fehle die notwendige kritische Distanz, insbesondere wenn die enge fachliche Zusammenarbeit auf dem entscheidungsrelevanten Punkt der Unternehmensbewertung liege. Im Lichte dieser nunmehr festgestellten Zusammenarbeit erkläre sich die prozessleitende Verfügung vom 12.04.2010. Der Vorsitzende habe sich damit direkt an die Parteien gewandt und sie aufgefordert, Fragen des Sachverständigen bei der Gutachtenerstellung unter Fristsetzung zu beantworten. Bei fehlender Kenntnis der genannten Umstände sei dies lediglich ungewöhnlich. Angesichts der Nähebeziehung könne aber zumindest der Eindruck entstehen, dass der Vorsitzende selbst an der Erstellung des Gutachtens mitgewirkt habe. Der Obmann und der Sachverständige Prof. Dr. H. seien außerdem gemeinsam Vorstandsmitglieder einer Vereinigung zur Förderung der Universität H., an deren wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Fakultät der Sachverständige derzeit Dekan sei. An dessen Lehrstuhl sei der Obmann Privatdozent und Lehrbeauftragter; er habe dort im Sommersemester 2011 gelesen. Auf eine derartige persönliche und berufliche Ausgangskonstellation habe man allein aus einem gemeinsamen Buchprojekt nicht schließen können. Der Schiedsrichter hätte offenbaren müssen, dass er als Lehrbeauftragter gegenüber dem Sachverständigen in der fachlichen, kritischen Auseinandersetzung keine unzweifelhaft neutrale und objektive Stellung einnehmen könne. (2) Erst aus dem Schlussschiedsspruch selbst ergäben sich die Ablehnungsgründe und damit die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts. Der Schiedsspruch sei nicht einstimmig ergangen. Die Stimme des Vorsitzenden sei kausal für das Ergebnis geworden, da der parteibenannte Schiedsrichter Thorsten Z. gegen die Entscheidung gestimmt habe. Die Besetzung habe zu einer fehlerhaften Sachbehandlung bei der Entscheidungsfindung und zu einem Verstoß gegen den ordre public in Form einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt. Dem Vorsitzenden fehle die notwendige Sachkunde. Dies stehe einem kommentarlosen Übergehen von Parteivortrag gleich. Anderenfalls bestünden Zweifel an der Neutralität des Richters. Das Schiedsgericht sei offensichtlich bereits nach Einholung des ersten schriftlichen Gutachtens in seiner Meinung festgelegt gewesen und habe daher einen ursprünglich als erheblich erachteten Umstand später als irrelevant bezeichnet, weil er nicht mehr in das eigene Argumentationsmuster gepasst habe. (3) Der Obmann habe die Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken könnten, pflichtwidrig nicht offen gelegt. b) Das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör versagt. Neben einem ordre-public-Verstoß (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO vor. Das Schiedsgericht habe es unterlassen, im Hinblick auf eklatante Differenzen zwischen dem Sachverständigengutachten und dem vorgelegten Parteigutachten des ausgewiesenen Unternehmensbewerters Prof. Dr. K. ein weiteres Gutachten einzuholen. Auch die gerichtlich veranlassten Ergänzungen zum Ausgangsgutachten hätten die substantiierten methodischen Einwendungen nicht ausräumen können. (1) Bereits in der ersten von ihm vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass das vom Schiedsgericht eingeholte Gutachten gravierende methodische Mängel aufweise. Es handle sich nicht um ein Wertermittlungsgutachten im Ertragswertverfahren. Der gerichtliche Sachverständige wolle aus einer Vergangenheitsanalyse ein für die Zukunft nachhaltiges Ergebnis ableiten. Es sei jedoch die zukünftige Entwicklung der Sozietät zu berücksichtigen; eine Reihe von Analysen müsse durchgeführt werden. Insbesondere sei der angemessene kalkulatorische Unternehmerlohn zu ermitteln. Auch seien die aktuelle Struktur der Mandanten sowie die daraus resultierenden, zukünftig zu erwartenden Einnahmen nicht berücksichtigt. (2) Der gerichtliche Sachverständige habe in der Folge an seinen gutachtlichen Ausführungen festgehalten. Er habe die notwendige Wettbewerbs- und Marktanalyse nicht für erforderlich erachtet und als nicht verhältnismäßig erachtet sowie die Altersstruktur der Mandanten für nicht relevant gehalten. Dabei habe er neben weiteren groben Verstößen gegen die Grundsätze der Unternehmensbewertung unberücksichtigt gelassen, dass sich ein auch von ihm zitierter Experte bereits Monate vorher der Position des Parteigutachters angenähert habe. Er habe eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen unberücksichtigt gelassen, worauf hingewiesen worden sei. Dem Gericht sei augenscheinlich verborgen geblieben, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Bewertung einer Freiberuflerpraxis außerhalb des Zugewinnausgleichs anerkannt worden seien. (3) Spätestens seit der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme zur Wertermittlung am 10.06.2011 hätte es einem unvoreingenommenen Schiedsgericht bewusst werden müssen, dass der Sachverständige Prof. Dr. H. seine im Verfahren wahrgenommene Funktion falsch interpretiert habe. Bereits in seiner Ausarbeitung vom 14.08.2010 habe er festgestellt, dass er als "Bewerter und als Schiedsrichter" tätig sei, der zur ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung objektivieren und typisieren müsse, um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Parteien herbeiführen zu können. Jedoch habe der Sachverständige mit nachvollziehbarer Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen der betroffenen Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens zu ermitteln. Der gerichtliche Sachverständige habe sich statt dessen in der Funktion als Schiedsgutachter/Vermittler gesehen, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert feststelle oder vorschlage. Ein weiteres Gutachten sei auch nach der letzten Stellungnahme des von der Partei aufgebotenen Sachverständigen Prof. Dr. K. trotz fortbestehender methodischer Kritik nicht eingeholt und das Verfahren überraschend mit dem Schiedsspruch vom 30.4.2013 beendet worden. Ein Hinweis des Schiedsgerichts vom 26.1.2012, das Vorbringen im Privatgutachten könne als verspätet zurückgewiesen werden, mute angesichts der Tatsache, dass der Sachverständige Prof. Dr. H. bis zum 20.2.2012 Stellung nehmen sollte, "grotesk" an. Zu einer kausalen Verzögerung des Schiedsverfahrens durch die Vorlage des Parteigutachtens am 11.8.2011 sei es nicht gekommen. Das Schiedsgericht meine, das zum Sachvortrag gemachte Privatgutachten wäre als verspätet zurückzuweisen (Rn. 78). Dies sei unzutreffend, wenn auch das Gericht die Verspätungsfrage letztlich offen gelassen habe. (4) Das Schiedsgericht müsse rechtliches Gehör im wesentlich gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren. Es genüge nicht, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr müsse das Schiedsgericht das Vorbringen zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen. Es sei dazu verpflichtet, Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nachzugehen. Die zutreffende Kanzleiwertermittlung nach der richtigen Methode sei aber die allein entscheidungserhebliche Tatsache. Das eingeholte Gutachten und die beiden Parteigutachten differierten im Bewertungsansatz und in der Wahl der richtigen Methode. Sie führten dazu, dass in einem Fall ein Abfindungsanspruch des Antragstellers, im anderen Fall ein Rückzahlungsanspruch des Antragsgegners entstehen könne. Gerade die Beibringung von zwei Parteigutachten streite bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zugunsten des Schiedsbeklagten, sodass der Gehörsanspruch als Recht auf Einholung eines Obergutachtens zu werten sei. Das Schiedsgericht habe dies nur mit Leerformeln abgelehnt, was dem kommentarlosen Übergehen von Parteivortrag gleichzustellen sei. So habe es ausgeführt (Rn. 75), die Parteien hätten gegen die Qualifikation des Sachverständigen Prof. Dr. H. keine erheblichen Einwände vorgebracht. Das Schiedsgericht habe somit die sachliche Kritik aus den Parteigutachten zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis genommen, obwohl die Parteigutachter über zwei Jahre hinweg die methodischen Mängel aufgezeigt hätten. Es habe seine Meinung laienhaft an die Stelle des von der Partei herangezogenen Gutachters Prof. Dr. K. gesetzt und sich aus eigener Sachkunde für die Richtigkeit des Ergebnisses eines der beiden Gutachten ausschließlich mit Argumenten entschieden, die die Parteigutachter als methodisch falsch aufgezeigt hätten. Zudem habe sich das Schiedsgericht auf eine Plausibilitäts- und Tatsachenkontrolle beschränkt (Rn. 76), was der Tatrichter nicht dürfe. c) Das Schiedsgericht habe das objektiv falsche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Das entspreche einer Billigkeitsentscheidung. Wenn sich außerdem der Sachverständige seinen Worten zufolge bei der Abfindungsbemessung um einen fairen Ausgleich der Interessen bemühe, komme es zwangsläufig zu einer unzulässigen Billigkeitsentscheidung. Dazu sei das Schiedsgericht aber nicht ermächtigt gewesen. Es habe überdies auch nicht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, was das staatliche Gericht zu überprüfen habe. 6. Der Antragsteller verweist darauf, dass das jetzt beanstandete Buchprojekt bereits lange bekannt und im Gutachten eines der vom Antragsgegner herangezogenen Fachleute ausdrücklich erwähnt worden sei. Im Übrigen sei das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen frei von methodischen Fehlern. Es habe keine Verpflichtung zur Anordnung eines Obergutachtens bestanden. § 412 ZPO sei eine Ermessensnorm, die keineswegs zwingend die Erholung eines neuen Gutachtens verlange, weil ein Parteigutachten dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen widerspreche. Vielmehr sei das Schiedsgericht in diesem Fall gehalten, jedenfalls bei Fehlen eigener Sachkunde eine ergänzende Stellungnahme des bestellten Sachverständigen einzuholen. Dem sei das überdies selbst sachkundige Schiedsgericht nachgekommen, indem es drei ergänzende Stellungnahmen eingeholt habe. 7. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 20.08.2013, vom 14.11.2013, vom 28.11.2013, vom 4.2.2014, vom 5.5.2014, vom 30.5.2014 und zuletzt vom 4.6.2014, jeweils einschließlich deren Anlagen Bezug genommen. Ergänzend zum Vortrag des Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 18.10.2013 und vom 22.1.2014 verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 26.3.2014 die mündliche Verhandlung angeordnet und am 19.5.2014 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Gemäß dieser Vorschrift bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des sachlich ausschließlich zuständigen Oberlandesgerichts in erster Linie nach der getroffenen Parteivereinbarung. Die Parteien haben in Ziff. VII des Schiedsvertrags vom 30.12.1998 für alle gerichtlichen Entscheidungen das Landgericht Kempten (Allgäu) als zuständiges Gericht bestimmt. Eine Prorogation der Landgerichte anstelle der Oberlandesgerichte ist nicht zulässig (h. M.; Senat vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11; vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1062 Rn. 1). Haben die Parteien in Verkennung dieser ausschließlichen Zuständigkeit und der Konzentration gemäß § 1062 Abs. 5 ZPO ein nicht zuständiges Gericht gewählt, so ist im Wege der Auslegung das gemäß § 1062 Abs. 5 ZPO bezeichnete Oberlandesgericht als zuständig zu betrachten (vgl. Zöller/Geimer § 1062 Rn. 2; OLG Stuttgart vom 6.2.2012, 1 Sch 1/12). Damit ist das Oberlandesgericht München gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu (vom 11.6.2012 GVBl S. 295) zuständig, zu dessen Bezirk das bezeichnete Landgericht Kempten (Allgäu) gehört (Art. 2 Nr. 2 GerOrgG). Vorgelegt ist der Schiedsspruch - einschließlich Berichtigung - in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Form und Inhalt entsprechen den gesetzlichen Anforderungen in § 1064 Abs. 1 ZPO. 2. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. a) Das Schiedsgericht war nicht fehlerhaft besetzt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO). (1) Die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts macht das Verfahren als Ganzes unzulässig. Sie führt aber nur dann zur Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn keine Präklusion nach § 1027 ZPO eingetreten ist (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 42). Unter die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO kann auch die Mitwirkung eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen (oder auszuschließenden) Schiedsrichters fallen (Senat vom 10.2.2014, 34 Sch 7/13; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1059 Rn. 36). Nach Erlass des Schiedsspruchs ist eine Ablehnung grundsätzlich unzulässig; nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können nur ausnahmsweise im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig anzusehen (BGHZ 141, 90/95). Grundsätzlich ist aber die Berufung auf Befangenheit dadurch präkludiert, dass für die Ablehnung das Verfahren nach § 1037 ZPO einzuhalten ist (vgl. z. B. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52). Gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO hat eine Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis eines Umstandes im Sinne von § 1036 Abs. 2 ZPO, der berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lässt, dem Schiedsgericht die Ablehnungsgründe darzulegen. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 1036 Abs. 2 ZPO). Ein Verstoß gegen schiedsrichterliche Pflichten von solchem Gewicht, dass dem Verfahren als solchem der Boden entzogen wäre, dieser also „per se“ die Unzulässigkeit begründen würde (BGHZ 141, 90/95), ist nach der gebotenen Bewertung nicht erkennbar. Ergänzend verweist der Senat auf seine nachfolgenden Ausführungen zu (2). (2) Sollte die Frist des § 1037 Abs. 2 ZPO erst mit Kenntnis des Schlussschiedsspruches angelaufen sein, gilt folgendes: Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt, ergeben sich aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht. Es bestehen hiernach auch keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Obmanns. Wie sich bereits aus dem Begriff der Parteilichkeit ergibt, handelt es sich um das (Nähe-) Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Partei (vgl. etwa Zöller/Geimer § 1036 Rn. 11). Stets müssen die personellen und/oder finanziellen Verbindungen zwischen Schiedsrichter und (einer der) Parteien in Frage stehen (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 967 ff.; MüKo/Münch § 1036 Rn. 32 f.). Aus den vorgebrachten Verbindungen zum schiedsgerichtlich bestellten Sachverständigen ergibt sich gerade nicht ein derartiges Näheverhältnis zu einer oder eine Voreingenommenheit für oder gegen eine Partei. Ebenso wie Beziehungen zu Mitschiedsrichtern (vgl. z. B. Lachmann Rn. 1010) unter Ablehnungsgesichtspunkten grundsätzlich irrelevant sind, sind dies auch die Beziehungen zwischen den Schiedsrichtern und dem Sachverständigen als "Gehilfen des Gerichts". Ob etwas anderes gilt, wenn sich diese Beziehungen in sachwidrigen Verhaltensweisen niederschlagen (vgl. Lachmann a.a.O.), kann offen bleiben. Sachwidrige Verhaltensweisen liegen nicht in der - möglicherweise - im Ergebnis unrichtigen Übernahme eines Gutachtens durch das Gericht. Im Übrigen entschied nicht der Obmann als Einzelperson, sondern das Dreierschiedsgericht als Kollegialorgan. In Betracht kommen nur (vgl. Die Beispiele bei Lachmann Rn. 1010) völlig sachfremde und das Verfahren blockierende Verhaltensweisen. Insoweit erscheint aber schon als problematisch, ob es sich um eine Frage der Befangenheit handelt. (3) Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 28). Aus der Sachbehandlung durch das Schiedsgericht ergibt sich daher grundsätzlich ebensowenig ein Ablehnungsgrund wie aus einer für den Antragsgegner ungünstigen Entscheidung (MüKo/Münch § 1036 Rn. 40 bei Rn. 155). Allein daraus, dass das Schiedsgericht nach mehreren Ergänzungen dem von ihm eingeholten Gutachten trotz dagegen erhobener Einwendungen folgte, ergibt sich noch keine Voreingenommenheit, auch nicht daraus, dass im Laufe des Verfahrens Fragen an den Sachverständigen zu Problemen formuliert wurden, die das Schiedsgericht später nicht mehr als relevant ansah. Es kann daher offen bleiben, ob das Schiedsgericht insoweit seine Meinung in einem Punkt änderte. (4) Eine Befangenheit gerade des Sachverständigen, der in eigener Person ablehnbar ist (vgl. § 1049 Abs. 3 mit §§ 1036 f. ZPO), ist nicht geltend gemacht. (5) Da die über mögliche Ablehnungsgründe veranlasste Prüfung, ob das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt war, nicht dazu dient, sonstigen Verfahrensfehlern - die nicht ihre Ursache in einer Verletzung der §§ 1025 ff. ZPO haben - nachzugehen, ist nicht zu hinterfragen, ob die Auswahl des Sachverständigen dazu geführt hat, dass (zumindest) der Obmann bei dessen Anleitung die notwendige kritische Distanz nicht aufbringen konnte. Abgesehen davon, dass es sich hier lediglich um Vermutungen des Antragsgegners handelt, stellte eine derartige Überprüfung des Verfahrens wiederum eine verbotene révision au fond dar. (6) Als Mangel des Verfahrens, der die Aufhebung begründet, wird auch die Einschaltung "klar ungeeigneter" Personen als Sachverständige angesehen (Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1059 Rn. 23). Hiervon kann keine Rede sein. Bei dem vom Schiedsgericht herangezogenen Sachverständigen handelt es sich um einen auf dem fraglichen Fachgebiet ausgewiesenen Experten und Lehrstuhlinhaber. b) Ebensowenig ist das Recht des Antragsgegners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. (1) Dessen Verletzung stellt nicht nur einen Verfahrensverstoß (gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und d ZPO) dar, sondern berührt auch den inländischen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt nicht nur für staatliche Gerichte, sondern gleichermaßen im schiedsgerichtlichen Verfahren, zum einen wegen § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, zum anderen aus Art. 103 Abs. 1 GG (MüKo/Münch § 1042 Rn. 26 und 28; Lachmann Rn. 1298). Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht deckungsgleich mit den für den Zivilprozess geltenden Anforderungen (BVerfG NJW 1996, 45; BGHZ 85, 288/292; 102, 338/341 f.; Lachmann a. a. O.). Verstärkte schiedsrichterliche Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflichten gelten jedoch dann, wenn die Parteien die Anwendung der für den erstinstanziellen Rechtstreit geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ausdrücklich vereinbart haben (BGHZ 85, 288/292; Lachmann Rn. 1302). Das Schiedsgericht muss in jedem Fall die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis nehmen sowie in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (z. B. BVerfGE 25, 137; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 5. Aufl. Rn. 292 f.; Lachmann Rn. 1299). Das bedeutet auch, dass die Schiedsrichter Beweisangebote grundsätzlich aufgreifen müssen, wenn es sich um entscheidungserhebliche Tatsachen handelt (vgl. Schlosser in Stein/Jonas Anhang zu § 1061 Rn. 98 m.w.N.), und insbesondere angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben haben. Sie müssen aber die Parteien nicht nur "reden und schreiben lassen", sondern ihren Vortrag auch in Erwägung ziehen, ohne dass in den Entscheidungsgründen auf jedes Argument der Parteien eingegangen werden muss (etwa BVerfG NJW-RR 1995, 1033). Dem Schiedsgericht wird - nicht anders als dem staatlichen Gericht - bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt, dass es den Parteivortrag auch geistig verarbeitet hat (vgl. Schlosser in Stein/Jonas a. a. O. Rn. 95). Ein Aufhebungsgrund liegt lediglich dann vor, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass ein nicht von der Hand zu weisender im Vortrag der Parteien zentral wichtiger Punkt geistig überhaupt nicht verarbeitet worden ist. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn in Wirklichkeit bestrittene Behauptungen fälschlich als unbestritten angesehen werden. Leerformeln genügen also nicht. Diesen Grundsätzen entspricht die schiedsvertragliche Regelung, wonach das Verfahren von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt wird und sie den Sachverhalt soweit zu ermitteln haben, wie sie die Ermittlung für erforderlich halten. (2) Hieran gemessen hat das Schiedsgericht das rechtliche Gehör des Antragsgegners nicht verletzt. Es hat die vorgebrachte Kritik in den von ihm eingebrachten sachverständigen Äußerungen an dem schiedsgerichtlichen Gutachten zum Anlass genommen, jeweils weitere Stellungnahmen des bestellten Sachverständigen einzuholen. Es bedarf an dieser Stelle daher keines weiteren Eingehens auf die Frage, wann der Parteisachverständige als eigenständiges Beweismittel anzusehen ist (vgl. Lachmann Rn. 1550). Das Schiedsgericht ist jedenfalls davon ausgegangen, dass die Bewertung weiter streitig war. Es hat keinen Anlass gesehen, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wie es § 412 ZPO als eine Möglichkeit vorsieht. (3) § 412 ZPO ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung im Schiedsverfahren ohnehin nicht anwendbar. Die hierzu ergangene Rechtsprechung mag aber Hinweise zur Ausübung des Ermessens geben, welches dem nach dem Schiedsvertrag freier gestellten Schiedsgericht eingeräumt ist. Aber auch an § 412 ZPO gemessen würde die Einholung eines weiteren (neuen) Gutachtens voraussetzen, dass das Gericht sich nicht in der Lage sieht, mit nachvollziehbarer Begründung einer Meinung den Vorzug zu geben (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 412 Rn. 3). Das Schiedsgericht hat sich hierzu in der Lage gesehen. Selbst wenn Gründe vorgelegen hätten, wäre - außerhalb von Willkür - ein Verfahrensverstoß wegen des hier geltenden Verbots der révision au fond durch den Senat nicht überprüfbar. Die Tatsache, dass das Schiedsgericht auf die Privatgutachten nicht nur eingegangen ist, sondern diese auch zum Anlass für Ergänzungen des gerichtlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. H. genommen hat, spricht erkennbar gegen fehlende Kenntnisnahme und unkritisches Hinweggehen. Es hat sich auch im Schlussschiedsspruch (vgl. Rn. 74 ff.) im Einzelnen damit auseinandergesetzt. Soweit dort formuliert wird (Rn. 75), die Parteien hätten "weder gegen die Person, noch gegen die Qualifikation des Sachverständigen Prof. Dr. H. erhebliche Einwände vorgebracht", besagt dies nicht, dass sich das Schiedsgericht nicht die sachlichen Gegenargumente, die sich gegen die Ergebnisse des Gutachtens richteten, zur Kenntnis genommen hätte. Die weiteren Ausführungen im Schiedsspruch belegen dies (Rn. 78 ff.). Soweit das Schiedsgericht (Rn. 76) sich darauf zurückzieht, es könne und müsse das Gutachten nicht in einzelnen sachlichen Schlüssen nachprüfen, sondern sich auf eine Plausibilitäts- und Tatsachenkontrolle auf Basis der eigenen Sachkunde beschränken, mag fraglich sein, ob sich ein staatliches Gericht ohne Verfahrensverstoß auf einen derartigen - möglicherweise beschränkten - Kontrollmaßstab zurückziehen könnte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2014, 492/495 bei Rn. 100) hat der Tatrichter nicht nur eine Plausibilitäts- oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen und etwa vorgelegten Privatgutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und hierbei etwaige Ermessens- und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen. Indessen legt das Schiedsgericht im Folgenden dar (Rn. 77 ff.), weshalb es nach eingehender Prüfung die Grundannahmen und Ergebnisse des Gerichtsgutachtens für richtig hält, sich also im Ergebnis doch eine eigene Überzeugung bildet. Zudem hielte der Senat die Anwendung eines derart beschränkten Prüfungsmaßstabs angesichts der Schiedsvertrags (Ziff. V.) schon nicht für fehlerhaft. Aber auch ein Verstoß hiergegen wäre nach dem Inhalt des Schiedsspruchs nicht zugleich eine Verletzung des inländischen ordre public, nämlich elementarer Grundlagen der Rechtsordnung (BGH WM 2009, 573), vielmehr allenfalls eine Verkennung notwendiger Prüfungsdichte auf der Grundlage der vereinbarten Verfahrensregeln und somit ein der Vollstreckbarerklärung nicht entgegenstehender Verstoß. Unter diesen Umständen ist es dem Senat verwehrt, der Frage nachzugehen, ob die Einwendungen in den ergänzenden Stellungnahmen des Parteigutachters Prof. Dr. K. zutreffend sind, insbesondere auch, ob in Fällen der Auflösung einer Sozietät ähnliche Kriterien anzuwenden sind, wie sie der Bundesgerichtshof beim Zugewinnausgleich angewandt hat (vgl. BGHZ 175, 207; 188, 249; 188, 282), und ob dies dem derzeitigen Stand der Wissenschaft auch in den sonstigen Fällen der Praxisbewertung entspricht. All dies würde dem Verbot der révision au fond zuwiderlaufen. Wesentlich ist, dass sich das Schiedsgericht tatsächlich mit den Einwendungen des Parteigutachtens von Prof. Dr. K. auseinandergesetzt (vgl. Rn. 77 und 79 ff., namentlich Rn. 85, 88, 96 f.), die Einwendungen also zur Kenntnis genommen hat, nur eben zu einem anderen Ergebnis (Rn. 79 bis 93) gelangt ist, dessen Richtigkeit der Senat nicht zu überprüfen hat. Angesichts der ausdrücklichen - breiten - Auseinandersetzung mit den Argumenten des Parteigutachtens liegen keine bloßen Leerformeln vor. c) Das Schiedsgericht ist weder von den Bestimmungen über die Durchführung des Schiedsverfahrens noch von den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien abgewichen. (1) Es hat keine Billigkeitsentscheidung getroffen, welche eine ausdrückliche, hier fehlende Ermächtigung der Parteien vorausgesetzt hätte (§ 1051 Abs. 3 ZPO). Soweit die ergänzende Stellungnahme des Gerichtssachverständigen vom 10.6.2011 (Anl. AG 11 S. 9) sich zur Aufgabe des Sachverständigen „im Rahmen der Schiedsfunktion“ äußert und dort von einem „fairen Interessenausgleich“, der herbeigeführt werden solle, die Rede ist, erlaubt dies nicht den Schluss, der Sachverständige habe nicht mit nachvollziehbaren Methoden der Unternehmensbewertung einen von den Vorstellungen der Parteien unabhängigen Wert der Kanzlei zu ermitteln versucht. Auch wenn ihm der Antragsgegner eine falsche Methodik vorwirft, ist dies keineswegs gleichbedeutend mit Billigkeitserwägungen. Der Sachverständige meint, nicht die notwendigerweise subjektive Leistungseinschätzung der eigenen Person wie des jeweiligen Partners zur Bewertungsgrundlage machen zu können. Daraus erschließt sich für ihn gerade die Notwendigkeit, zu objektivieren und zu typisieren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er seine Aufgabe darin erblickt hätte, sich auf bloße Vergleichsvorschläge oder eine Vermittlung zwischen den Positionen der Parteien zu beschränken. Da der Senat nicht prüft, ob das erstattete Gutachten objektiv richtig oder falsch ist, kann er die Zugrundelegung eines "falschen" Gutachtens schon nicht als Grund dafür heranziehen, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen. Das Schiedsgericht hat, indem es auf ein Sachverständigengutachten, von dessen Ergebnis es überzeugt war (z. B. Rn. 77: “hält seine Grundannahmen und Ergebnisse für richtig“; Rn. 86: „Das Gericht hält die Wertermittlung ... für nachvollziehbar und richtig“), aufgebaut hat, sich von sachlichen Erwägungen leiten lassen und damit gerade keine Billigkeitsentscheidung getroffen. (2) Ein nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO zur Aufhebung des Schiedsspruchs führender Verfahrensverstoß würde auch nicht vorliegen, wenn objektiv gesehen die Einholung eines neuen Gutachtens nahegelegen hätte. Die gerichtliche Entscheidungsfindung selbst gehört nicht zum Verfahren im Sinne dieser Vorschrift. Grundlage der Entscheidungsfindung ist aber auch die vom Schiedsgericht gewonnene Überzeugung von der Richtigkeit eines Gutachtens. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert berechnet sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, der hier identisch ist mit dem zugesprochenen Hauptsachebetrag. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 15/11 | 24.05.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 4. April 2011 folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut: 1. ... 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag eine pauschale Abfindung von 12.000,00 Euro, entsprechend §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz. Damit sind auch die geltend gemachten Überstunden und Urlaubsabgeltungsansprüche erledigt. 3. Die Beklagte zahlt an den Kläger die geltend gemachte Rückerstattung sämtlicher Gesellschafterdarlehen in Höhe 28.000,00 Euro aus. 4. ... 5. Die Beklagte veranlasst eine Bewertung des Geschäftsanteils des Klägers an der GmbH entsprechend den Regeln des Gesellschaftsvertrags. Der Kläger ist damit einverstanden, dass die Bewertung des Geschäftsanteils mit den Daten zum 31.12.2010 erfolgt. 6. ... 7. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien je zur Hälfte. ... 8. ... II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorgegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Zwischen den Parteien war ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig. Dieses betraf unter anderem das Geschäftsführeranstellungsverhältnis des Schiedsklägers bei der Schiedsbeklagten und die Rückerstattung von Gesellschafterdarlehen. Auf die vom Antragsteller erhobene Schiedsklage erließ das Schiedsgericht am 4.4.2011 den im Tenor auszugsweise wiedergegebenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Der Antragsteller beantragt nun mit Schriftsatz vom 15.4.2011, den Schiedsspruch in allen vollstreckbaren Punkten (siehe Schriftsatz vom 26.4.2011) für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Regensburg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO), der seinerseits den formellen Anforderungen in § 1054 Abs. 2 ZPO genügt. 3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Von der Vollstreckbarerklärung ausgenommen hat der Senat die unzweifelhaft nicht vollstreckungsfähigen Teile in Ziffern 1 (einvernehmliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses) und 6 (Abgeltungsklausel) - diese Punkte stellen Parteiabreden dar, die ohnehin als Vergleich binden - sowie Ziffer 8 (Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens - dessen Bemessung bindet das staatliche Gericht nicht-). Ziffer 4 enthält nur eine (prozessuale) Verpflichtung des Schiedsklägers, an deren Vollstreckbarerklärung dieser ersichtlich kein eigenes Interesse hat. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. 5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. 6. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den §§ 3 ff. ZPO i. V. m. § 48 GKG. Dieser wird bestimmt durch die im Schiedsspruch zuerkannten Beträge; soweit vollstreckbare Ansprüche nicht beziffert sind, hat sie der Senat geschätzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 15/10 | 11.07.2011 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus dem Einzelschiedsrichter bestehende Schiedsgericht des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter in K geführten Schiedsverfahren am 19. Oktober 2009 folgenden Schiedsspruch: Das Schiedsgericht hat beschlossen: die … (= Schiedsbeklagte) zu verpflichten, der … (= Schiedsklägerin) den Betrag in Höhe von Euro 374.450,54 – den Wert der gelieferten Ware und Euro 5.335,11 – die Entschädigung der entrichteten Gerichtsgebühr, insgesamt Euro 379.785,65 (dreihundertneunundsiebzigtausendsiebenhundertfünfundachtzig 65/100 Euro) unverzüglich nach der Zustellung dieses Beschlusses zu zahlen. … II. Dieser Schiedsspruch wird zugunsten der Antragstellerin in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 379.785,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 19.10.2009 in K erlassenen Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin ist ein deutsches Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Bayern. Die Antragstellerin ist ein ukrainisches, privatrechtliches Handelsunternehmen. Beide befassen sich mit dem Handel und der Weiterverarbeitung von edelmetallhaltigem Schrott, Schlamm, Schamott, Pulverabfällen, verbrauchten Katalysatoren und petrochemischen Katalysatoren. Am 19.2.2008 schlossen die Parteien einen Vertrag (01/02-2008), nach dem die Antragstellerin der Antragsgegnerin edelmetallhaltige Abfälle aus der Ukraine nach Deutschland liefern sollte. In Punkt 5.5. ist geregelt: Alle in diesem Vertrag geregelten Punkte werden vor dem Internationalen Schiedsgericht der Züricher Handelskammer (Schweiz) gemäß dessen Geschäftsordnung verhandelt und entschieden. Mit Datum vom 10.6.2008 schlossen die Parteien folgende Zusatzvereinbarung (Nr. 2): 5. die Vertragsparteien haben sich geeinigt, den Vertragspunkt 5.5 folgendermaßen zu ändern: - Alle vertraglichen Konflikte, Streitigkeiten oder Ansprüche auch die, die seine Erfüllung, Verletzung, Aufhebung oder Ungültigkeit betreffen, werden vor dem Internationalen Kommerziellen Schiedsgericht der Ukrainischen Handels- und Industriekammer in Kiew gemäß dessen Geschäftsordnung entschieden. - Anzahl der Schiedsrichter: Einer - Ort der Verhandlung: K Die Schiedsgerichtsverhandlung wird in russischer Sprache durchgeführt. … 7. Diese Zusatzvereinbarung ist ein integraler Bestandteil des Vertrages, sie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 30. Dezember 2010. Da die Antragsgegnerin nur einen Teil (571.560 €) des vereinbarten Kaufpreises (1.399.781,31 €) gezahlt hatte, rief die Antragstellerin im Dezember 2008 das in der Zusatzvereinbarung vom 10.6.2008 bezeichnete Kommerzielle Schiedsgericht in Kiew an. Das Schiedsgericht gab nach Durchführung des Verfahrens, an dem sich die Antragsgegnerin beteiligt hatte, mit seiner Entscheidung vom 19.10.2009 der Klage zum Teil, nämlich in Höhe von 374.450,54 €, zuzüglich gerichtlicher Gebühren, statt. Unter Vorlage des in russischer Sprache abgefassten Schiedsspruchs samt deutscher Übersetzung beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch, soweit Verurteilung ausgesprochen wurde, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin widersetzt sich einer Vollstreckbarerklärung und trägt im Wesentlichen vor: Das Oberlandesgericht München sei für die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche nicht zuständig. Es fehle an einer rechtskräftigen Feststellung eines deutschen Gerichts. Die Bestandskraft eines ausländischen Schiedsspruchs sei grundsätzlich nicht mit einem inländischen Schiedsspruch vergleichbar. Es handele sich vielmehr um ein Urteil nach ukrainischem Recht, weil die Entscheidung endgültig und auch eine Kostenentscheidung getroffen worden sei. Es werde bestritten, dass der Schiedsspruch zugestellt worden sei, darüber hinaus sei das Urteil nicht ordnungsgemäß übersetzt. Es sei keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden. Die ursprüngliche Vereinbarung vom 19.2.2008 sehe ein Schlichtungsverfahren vor der Handelskammer in Zürich nach schweizerischem Recht vor. Lediglich auf Drängen der Antragstellerin sei unter Bezugnahme auf eine angebliche Zollproblematik als Scheingeschäft eine abweichende vertragliche Regelung getroffen worden, die dann zu dem Verfahren in der Ukraine geführt habe. Die Antragstellerin habe, als es zu Problemen mit dem ukrainischen Zoll gekommen sei, vorgespiegelt, dass sie für künftige Lieferungen „pro forma“ eine weitere Vereinbarung benötigen würde, um die Ware ausführen zu können. Es sei erforderlich, ein ukrainisches Schiedsgericht zu benennen, um den inländischen Behörden glaubhaft zu machen, dass Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden könnten. Im Verhältnis zu ihr habe die Vereinbarung nur zum Schein erfolgen sollen. Für sie habe es keinen Grund gegeben, abweichend von der ursprünglichen Regelung mit der Antragstellerin ein Schiedsgericht in deren Heimatstaat zu vereinbaren. Das zweite Zusatzabkommen sei auf den 10.6.2008 datiert, jedoch erst im Dezember 2008 abgeschlossen worden. Da die gegenständlichen Lieferungen davor stattgefunden hätten, sei die Vereinbarung darauf nicht anwendbar; diese sollte nur für künftige Lieferungen gelten. Die Antragstellerin erwidert hierauf: Die Parteien hätten sich tatsächlich am 10.6.2008 auf die Zusatzvereinbarung Nr. 2 geeinigt, diese in Schriftform abgefasst und wechselseitig per Fax übersandt. Die Änderung der Schiedsabrede sei aus Kostengründen erfolgt, da das Verfahren in Kiew billiger sei als ein solches in der Schweiz. Der Senat hat mit Beschluss vom 29.4.2011 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 6.6.2010 durchgeführt wurde. Er hat die Geschäftsführerinnen der Parteien angehört, ferner die von der Antragsgegnerin benannten Zeugen B. und D. sowie den von der Antragstellerin mitgebrachten Zeugen T. unvereidigt vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Der Antrag, den ukrainischen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil kein deutscher Schiedsort besteht und die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist formgerecht gestellt und auch im Übrigen zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO, Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961 II S. 122, im Folgenden: UN-Ü). Die Antragstellerin hat zwar den Schiedsspruch nicht im Original vorgelegt, sondern nur in einer von einer ukrainischen Behörde beglaubigten Abschrift. Gemäß der herrschenden Praxis genügt dem Senat jedoch die vorliegende Form (Senat vom 26.1.2011, 34 Sch 31/10, vom 27.2.2009, 34 Sch 19/08). Im Übrigen ist die Regelung in Art. IV Abs. 1 UN-Ü nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen (BGH NJW 2000, 3650; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1061 Rn. 6), wenn die Authentizität des vorgelegten Dokuments als Schiedsspruch in Zweifel steht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall und gilt ebenso hinsichtlich der Schiedsvereinbarung nach Art. II UN-Ü (vgl. Art. IV Abs. 1 Buchst. b UN-Ü), die die Parteien als Fax-Ausdruck sowie als jeweils von ihnen selbst beglaubigte Kopien vorgelegt haben und deren inhaltliche Übereinstimmung nicht in Frage steht. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht zusätzlich die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO; vgl. Reichold in Thomas/Putzo § 1061 Rn. 6). Die Antragstellerin hat für den in russischer Sprache verfassten Schiedsspruch eine in der Ukraine – offenbar vom dortigen Schiedsgericht – erstellte deutsche Übersetzung vorgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung in den für die gerichtliche Entscheidung wesentlichen Punkten nicht korrekt ist, fehlen. c) Die zur Vollstreckbarerklärung vorgelegte ausländische Entscheidung ist ein Schiedsspruch. Dieser stammt nicht von einem staatlichen Gericht, sondern von einem durch die Rechtsordnung der Ukraine anerkannten institutionellen Schiedsgericht, welches kein Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist und nicht zur staatlichen rechtsprechenden Gewalt gehört (vgl. Sourjikova-Giebner Schiedsgerichtsbarkeit in der Ukraine S. 26 f., S. 43). d) Für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung unerheblich ist die Frage, wie der Schiedsspruch der Antragsgegnerin übermittelt worden ist. Nach Punkt 8.14 der Verfahrensordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine vom 25.8.1994 (abgedruckt bei Sourjikova-Giebner Anhang S. 96/107) muss der Schiedsspruch den Parteien „übermittelt“ werden. Eine bestimmte Übermittlungsart ist nicht vorgeschrieben. Dass die Parteien den Schiedsspruch tatsächlich erhalten haben, ist unstreitig. Ein Schiedsspruch wie der vorliegende ist endgültig (Punkt 10.1). Ob der Zustellnachweis Voraussetzung für eine inländische Vollstreckung aus dem Senatsbeschluss darstellt, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. 2. Der Antrag ist begründet. Versagungs- und Aufhebungsgründe, die sich hier allein aus Art. V UN-Ü (§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ergeben könnten, liegen nicht vor. a) Der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe wegen fehlender Schiedsvereinbarung nicht entscheiden dürfen (Art. V Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. II UN-Ü), ist unbegründet. Zum einen dürfte die Antragsgegnerin mit der Einrede nach der vorrangigen Bestimmung von Art. V Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EuÜ (siehe Reichold in Thomas/Putzo § 1061 Rn. 7, 10) bereits präkludiert sein, da eine Berufung darauf, es handele sich bei der Schiedsklausel nur um ein Scheingeschäft, im Schiedsspruch nicht erwähnt und ein derartiger Vortrag vor dem Schiedsgericht auch im Anerkennungsverfahren nicht behauptet worden ist. Darüber hinaus ist der Einwand auch unbegründet, da die schiedsrichterliche Entscheidung durch eine „schriftliche Vereinbarung“ i.S.v. Art. II Abs. 2 UN-Ü legitimiert (aa) und der Nachweis eines Scheingeschäfts nicht erbracht ist (bb). aa) Die wechselseitige Zusendung der unterschriebenen Vereinbarung steht fest. Dabei kann dahinstehen, ob die Unterschriften unter den Vertrag bereits im Juni oder erst im Dezember 2008 erfolgt sind. Unstreitig wurde die Zusatzvereinbarung wechselseitig von vertretungsberechtigten Personen der beiden Parteien unterschrieben. Die Übersendung von Schriftstücken per Fax genügt für die Schriftform (MüKo/Adolphsen ZPO 3. Aufl. Art. II UN-Ü Rn. 13, 14). Entscheidendes Kriterium ist die - hier gewahrte - Wechselseitigkeit. bb) Soweit die Antragsgegnerin behauptet, es habe sich bei der Schiedsvereinbarung mit Datum vom 10.6.2008 um ein Scheingeschäft gehandelt, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast (OLG Koblenz BeckRS 2010, 21081; Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 117 Rn. 9). Diesen Nachweis hat die Antragsgegnerin nicht erbracht. Zwar ist diejenige Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt, darlegungs- und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede (vgl. dazu Senat vom 23.11.2009, 34 Sch 13/09 = SchiedsVZ 2010, 50 mit weiteren Nachweisen). Steht aber die beiderseitige Unterzeichnung fest, ist also der Form nach eine Vereinbarung i.S.v. Art. II UN-Ü nachgewiesen, so verbleibt es für den Scheincharakter eines solchen Geschäfts bei den allgemeinen Beweislastregeln (siehe Palandt/Ellenberger § 117 Rn. 9 m.w.N.). Weiter ist zu beachten, dass das Schicksal der Schiedsklausel von demjenigen des Hauptvertrags wegen des Trennungsprinzips unabhängig zu beurteilen ist (BGHZ 53, 315/318 f.; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 532). Es wird sogar vertreten, dass der Einwand, Hauptvertrag und Schiedsklausel seien nur zum Schein abgeschlossen, im Hinblick darauf, dass das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Gericht auch zur Entscheidung - wie hier - über die Gültigkeit des Vertrags berufen ist, für die Zuständigkeit schlechthin unbeachtlich ist (Lachmann Rn. 536). Ob dem in jedem Fall zu folgen ist, kann aus den nachfolgenden Gründen dahin stehen. (1) Ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) ist zu bejahen, wenn die Vertragsparteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses des Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollten (BVerfG NJW 2008, 3346; BGH NJW-RR 2006, 1555; KG NJOZ 2009, 106). Gleiches gilt nach ukrainischem Zivilrecht (Art. 234 Abs. 1 uZGB; Micheler Vertragsabschluss und Vertragsauslegung im österreichischen, ukrainischen und UNKaufrecht, S. 30), das für den sogenannten „inneren Konsens“ auf den Vertrag, mag er auch für den „äußeren Konsens“ dem CISG unterliegen (vgl. MüKo/Huber 5. Aufl. Art. 45 CISG Rn. 19), anwendbar ist. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt ist oder nur zum Schein abgeschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten (BGH NJW-RR 2006, 1555 m.w.N.). Wollen die Parteien übereinstimmend nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, dessen Rechtswirkungen aber nicht eintreten sollen, sind die von ihnen abgegebenen Erklärungen wirkungslos. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck dagegen die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies umgekehrt gegen eine bloße Simulation. Allein die angekündigte Absicht, den Vertrag nicht durchführen zu wollen, macht den Vertrag noch nicht zum Scheingeschäft (Heuermann DB 2007, 416/417). Nur dann, wenn der Vertrag ausschließlich dazu dient, Behörden zu täuschen, wofür der äußere Anschein eines Rechtsgeschäfts ausreichend ist, liegt ein Scheingeschäft vor (BGH NJW-RR 2006, 1555). (2) Den Nachweis, dass die Schiedsklausel in der auf den 10.6.2008 datierten Zusatzvereinbarung nicht ernst gemeint war und nur zur beiderseits beabsichtigten Täuschung der ukrainischen Behörden verfasst wurde, hat die Antragsgegnerin nicht erbracht. Es ist nicht widerlegt worden, dass der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg – sei es eine schnellere Freigabe der im Juni 2008 noch blockierten Ware, sei es, bei einem späteren Abschluss, eventuell die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen – die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts, jedenfalls der Schiedsabrede, vorausgesetzt hat. Dass die Parteien – und dabei insbesondere die Antragsgegnerin – bei Abschluss der Zusatzvereinbarung davon ausgegangen sind, damit seien keine für sie nachteiligen Folgen verbunden, steht dem nicht entgegen. Gegen ein Scheingeschäft spricht auch, dass die Antragsgegnerin die Zuständigkeit des ukrainischen Schiedsgerichts im Schiedsverfahren zwar gerügt hat, nicht aber mit der Behauptung, die Schiedsklausel in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 sei nur zum Schein abgeschlossen worden. Nach den im Anerkennungsverfahren nicht bestrittenen Feststellungen im Schiedsspruch bezog sich die Zuständigkeitsrüge nur auf den Vortrag der Antragstellerin, dass die Zusatzvereinbarung Nr. 2 in ihrem materiellen Teil in Bezug auf die gegenständlichen Streitfragen nicht angewendet werden könne, da die Bestimmungen dieser Vereinbarung insoweit keine Rückwirkung hätten. Hieraus folgerte die Antragsgegnerin auch die Nichtanwendbarkeit der Schiedsklausel. Die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin hat bei ihrer Anhörung (§ 141 Abs. 1 ZPO) angegeben, die Antragstellerin habe die Notwendigkeit der Zusatzvereinbarung damit erklärt, den ukrainischen Zoll im Zusammenhang mit dem Festhalten der Ware in Anspruch nehmen zu können, also eine verbesserte Ausgangslage für ein derartiges Vorgehen zu schaffen. Um im Verhältnis der Parteien einen unmittelbaren und einfachen Zugang zu einem innerstaatlichen (Schieds-) Gericht zu erhalten ist dazu jedoch eine wirksame Vereinbarung, jedenfalls bezogen auf die Schiedsklausel, erforderlich. Allein der Umstand, gedrängt worden zu sein, die Vereinbarung „pro forma“ zu unterschreiben, macht sie nicht zu einem beiderseits nicht gewollten Scheingeschäft. Die Zeugeneinvernahme selbst erweist sich hierzu als letztlich unergiebig. Die Zeugin B. wie der Zeuge D., beide im Juni 2008 noch gar nicht oder erst seit kurzem im Unternehmen der Antragsgegnerin beschäftigt, gaben im Wesentlichen an, ihnen sei vom ukrainischen Geschäftspartner erklärt worden, dass die Papiere für Zwecke in der Ukraine benötigt würden. Beide Zeugen stellten sich im Allgemeinen und im Besonderen, nämlich bezogen auf den gegenständlichen Vorgang in seiner kaufmännischen Dimension, als geschäftsunerfahren dar. Im Kern ähnliches gilt für den Zeugen T., Alleingesellschafter der Antragstellerin, der bestätigte, dass die Vereinbarung hauptsächlich deshalb abgeschlossen worden sei, um bei einem Vorgehen gegen die ukrainischen Behörden eine bessere Ausgangslage zu haben. Der Senat kann deshalb nicht sicher darauf schließen, dass die Vereinbarung nicht ernst gemeint war in dem Sinne, dass von ihr im Verhältnis zum Vertragspartner kein Gebrauch gemacht werden soll. Selbst wenn dabei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin möglicherweise vorgespiegelt wurde oder bei diesen der Eindruck entstand, die Vereinbarung würde nicht auch zu ihrem Nachteil - bezogen auf die abgeänderte Schiedsklausel - verwendet werden, würde dies die Schiedsvereinbarung nicht zu einem Scheingeschäft machen. Ob ein Anfechtungstatbestand gegeben wäre, bedarf keiner Erörterung. (3) In der Zusatzvereinbarung Nr. 2 wurden neben der Abänderung der Schiedsklausel weitere materielle Vertragspunkte geregelt, auf die sich die Antragsgegnerin ausweislich des Schiedsspruchs auch punktuell bezogen hat. Zwar gilt das Trennungsprinzip (s.o.). Es ist dem Senat dann aber nicht erklärlich, dass sich die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren auf materielle Teile der Abrede beruft, die nach ihrem Vortrag im Anerkennungsverfahren aus demselben Grund wie die Schiedsklausel nicht wirksam sein sollen. (4) Dabei spielt die Frage, wann die Vereinbarung abgeschlossen wurde – im Juni oder im Dezember 2008 – keine ausschlaggebende Rolle. Denn wenn man den Vortrag der Antragsgegnerin als wahr unterstellt, so spricht der spätere Zeitpunkt - neben den oben bereits angeführten Gründen – ebenfalls nicht für ein Scheingeschäft. Denn das Schiedsverfahren war bereits durch eine Verfügung des Präsidenten des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine vom 15.12.2008 eingeleitet worden. Danach wäre die Antragstellerin also bereits bei Unterzeichnung der Vereinbarung davon ausgegangen, dass die Vereinbarung Nr. 2 verwendet werden sollte. Ein Abschluss erst im Dezember würde deshalb die Zweifel am Scheincharakter der Schiedsvereinbarung eher noch verstärken. Eine weitergehende Beweisaufnahme dazu, wann die Vereinbarung tatsächlich abgeschlossen worden ist, ist daher nicht erforderlich. cc) Die Schiedsvereinbarung findet auch auf das durchgeführte Schiedsverfahren Anwendung. Aus der vorgelegten Zusatzvereinbarung ergibt sich aus Punkt 5.5. die Abänderung der ursprünglichen Schiedsklausel. Es sollen „alle“ Konflikte aus dem Vertragsverhältnis vom Institutionellen Schiedsgericht der Ukraine entschieden werden. Eine Aufspaltung danach, ob die Ursachen für die Streitigkeit vor oder nach Abschluss der Vereinbarung entstanden sind, wurde nicht getroffen. Es wäre auch widersinnig und lebensfremd, die Klausel dahingehend auszulegen, dass zwei verschiedene Schiedsgerichte mit den geschäftlichen Beziehungen befasst werden sollen, jeweils belastet mit der Frage, wann der Konflikt entstanden ist. b) Sonstige von Amts wegen zu beachtende Gründe, die unter dem Gesichtspunkt des Art. V Abs. 2 UN-Ü zur Versagung der Anerkennung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Allerdings wurde über die Schiedsklausel hinaus auch, bezogen auf den materiellen Vertrag mit Datum vom 10.6.2008, ein Scheingeschäft behauptet, was bedeutet, dass nicht nur die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (BGH NJW 2001, 373), sondern auch der materielle Schiedsspruch selbst, aufbauend auf die Gültigkeit der Abänderung, in diesem Fall erschlichen worden wäre. Jedoch konnte der Nachweis der Unzuständigkeit nicht erbracht werden (s.o.) und es fehlt ein ausreichender Vortrag dazu, dass der Schiedsspruch materiell der öffentlichen Ordnung widerspricht. Denn auch im Bereich der amtswegigen Prüfung bedarf es dazu ausreichender Anhaltspunkte (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1059 Rn. 50), die der Senat letztlich nicht gewonnen hat. Das Risiko des „non-liquet“ trägt dann derjenige, dem der Aufhebungsgrund letztlich nützen würde, hier also die Antragsgegnerin. Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs selbst („revision au fond“) findet im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht statt. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 1064 Abs. 2 ZPO sowie § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 14/12 | 11.11.2013 | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO | |
B E S C H L U S S Tenor: I. Das aus den Schiedsrichtern xxx, Rechtsanwalt xxx und xxx bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den Antragsgegnern als Schiedsbeklagten in Ingolstadt geführten Schiedsverfahren am 8. August 2012 folgenden Schiedsspruch. 1. Es wird festgestellt, dass der Beirat der Schiedsbeklagten zu 5 für die Zustimmung zu den folgenden Maßnahmen und Geschäften der Geschäftsführung der Schiedsbeklagten zu 5 zuständig ist: (Schiedsklageantrag zu 1) a) Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Schiedsbeklagten zu 5 b) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Schiedsbeklagten zu 5 c) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Änderungen der Vertretungsbefugnis bei allen xxx und xxx Gesellschaften d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten durch die Schiedsbeklagte zu 5 e) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügung über Beteiligungen durch die Schiedsbeklagte zu 5 f) Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,00 durch die Schiedsbeklagte zu 5 g) Liquidation der Schiedsbeklagten zu 5 h) Billigung des Jahresbudgets der Schiedsbeklagten zu 5 (insbesondere Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzplan). 2. Es wird festgestellt, dass Beschlüsse des Beirats zu den unter Ziffer I aufgeführten Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen bedürfen (Schiedsklageantrag zu 3). 3. (...) 4. Auf die Schiedswiderklage a) wird festgestellt, dass die Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte (xxx) an die Vereinbarungen aus dem Gesellschafterbeschluss der Schiedsbeklagten zu 5 vom 18. Januar 1990 einschließlich der darin enthaltenen Verpflichtungen der xxx gebunden ist; b) wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als die Bindung der Schiedsklägerin an die Verpflichtungen der xxx aus den Media-Vereinbarungen vom 28. Dezember 1999 (Urkunde A.Prot. 1999/250 des Notars Dr. W.), vom 25. September 2002 und vom 17. Dezember 2002 (Urkunde Nr. 1507/2002 des Notars Dr. R.) festgestellt werden sollte. c) Die weitergehende Schiedswiderklage (Schiedswiderklageantrag zu 2) wird abgewiesen. II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 8.8.2012 in Ingolstadt ergangenen inländischen Schiedsspruchs. 1. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 bis 4 sind (bzw. waren) Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie streiten über die Zuständigkeiten eines durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4.3.2011 eingerichteten Beirats und über die bei Abstimmungen in diesem erforderliche Mehrheit. Die Antragstellerin ist eine Tochter der M. AG, die Antragsgegnerin zu 5 die Holdinggesellschaft der M.-S. Gruppe. An dieser war die Antragstellerin zur Zeit des Schiedsverfahrens zu 75,41 % beteiligt, die Antragsgegner zu 1 bis 4 zu insgesamt 24,59 %. Die Beteiligung der Antragstellerin beträgt auch jetzt noch weniger als 80 %. Ursprünglich bedurften nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von mehr als 75 % der abgegebenen Stimmen. Im Zusammenhang mit der Einbringung der S.-H. Handelsgesellschaft durch die Rechtsvorgängerin der M. AG wurde die für Gesellschafterbeschlüsse notwendige Mehrheit auf mehr als 80 % erhöht. Die S.-H. Handelsgesellschaft wurde im Jahr 1994 auf die - damalige - S. GmbH verschmolzen und in M. Holding GmbH - die Antragsgegnerin zu 5 - umbenannt. Der Gesellschaftsvertrag erlaubt es, einen Gesellschafterausschuss oder einen Beirat als weitere Organe einzurichten. Anfang 2011 teilte die Antragstellerin den Antragsgegnern zu 1 bis 4 mit, sie wolle von der Möglichkeit der Einrichtung eines Beirats Gebrauch machen. In der Gesellschafterversammlung vom 4.3.2011 wurden ihre Beschlussanträge auf Errichtung eines Beirats und Abschaffung des Gesellschafterausschusses gegen die Stimmen der Antragsgegner zu 1 bis 4 angenommen. Die Beschlüsse des Beirats sollten mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Diesen Beschluss griff die Antragsgegnerin zu 1 mit ihrer unter dem 5.3.2011 gegen die Antragstellerin zum Landgericht erhobenen Klage an. Gleichzeitig begehrte sie mit ihrer Klage gegen die übrigen Gesellschafter die Feststellung, dass der Beirat, sofern er wirksam beschlossen sei, für im Einzelnen aufgeführte Maßnahmen nicht zuständig sei und seine Beschlüsse über bestimmte Gegenstände stets einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen bedürften. Das Landgericht wies am 11.10.2011 die Feststellungsklage auf die erhobene Schiedseinrede hin teilweise ab, war aber im Übrigen der Meinung, dass die Schiedsklausel nicht gelte, soweit die notwendige Stimmenmehrheit für Beschlüsse des Beirats festgestellt werden sollte. Insoweit entschied es in der Sache und gab der Feststellungsklage statt. Auf die Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 5 hob das Oberlandesgericht mit Endurteil vom 9.8.2012 (ZIP 2012, 1756) das Urteil insoweit auf und wies die Klage auch in diesem Punkt ab, da die Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 5 (dort die Beklagten zu 1 und 2) wirksam die Schiedseinrede erhoben hätten. Das Urteil ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde seit 9.7.2013 rechtskräftig. 2. Mit Schriftsatz vom 28.3.2011 erhob die Antragstellerin Schiedsklage gegen die Antragsgegnerinnen zu 1 bis 5 und begehrte die Feststellung, dass der Beirat für bestimmte enumerativ aufgeführte Maßnahmen bei der Antragsgegnerin zu 5 zuständig sei und darüber nach Köpfen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheide. Über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts besagt § 28 des Gesellschaftsvertrags (GV): Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegen steht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge. Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt von Gesellschaftern in die Gesellschaft oder das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft sowie dessen Folgen sind ebenfalls vor dem Schiedsgericht auszutragen. Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. Das Schiedsgericht ist gleichfalls zuständig für die Feststellung der Änderung oder Ergänzung des Wortlautes des Gesellschaftsvertrages gemäß § 27 Abs. (2). Schließlich werden alle Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht entschieden. Für die Bestellung des Schiedsgerichts sowie das Schiedsverfahren gilt der von den Gesellschaftern in gesonderter Urkunde abgeschlossene in der Anlage beigefügte Schiedsvertrag. Der Schiedsvertrag (SV) regelt in § 1 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts entsprechend § 28 GV, in § 2 die Anrufung, Zusammensetzung und Bildung des dreiköpfigen Schiedsgerichts, in § 3 den Wegfall eines Schiedsrichters und schließlich in § 4 - soweit hier bedeutsam - zum Verfahren: (1) (Tagungsort) (2) (Ladung und Verhandlung) (3) Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und unanfechtbar, soweit ihm nicht wesentliche Verstöße gegen die Form oder gegen die Pflicht, die Parteien zu hören, vorgeworfen werden können. Wird ein Vorwurf seitens einer Partei erhoben, so hat dies innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Urteilszustellung an gerechnet, zu geschehen. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist ist jedweder Einwand ausgeschlossen. (4) Erfolgt die Rüge fristgemäß, so hat der Obmann erneut das Schiedsgericht unverzüglich zu berufen. In dem neuen Termin ist der sich beschwert fühlenden Partei nochmals Gelegenheit zu geben, die gerügten Verfahrensmängel vorzubringen. Falls sie das Gericht für berechtigt hält, hat es ihnen abzuhelfen, andernfalls ist der Einwand abzuweisen und die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen. (5) Der Obmann ist verpflichtet, das Urteil den Beteiligten unverzüglich gegen Zustellungsurkunde zustellen zu lassen und die sonstigen in der ZPO vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, die für die Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich sind. (6) (Kosten) (7) Im Übrigen gelten für das Schiedsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der ZPO. (8) Zuständiges Gericht i. S. v. §§ 1042, 1043 ZPO ist Ingolstadt. (9) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist erneut nach den Bestimmungen dieses Schiedsvertrages im Schiedsverfahren zu entscheiden. Weiter haben die Parteien zur Durchführung des gegenständlichen Schiedsverfahrens am 8.11.2011 eine Verfahrensvereinbarung (VV) getroffen und zugleich gemeinschaftlich die Schiedsrichterverträge abgeschlossen. Diese Vereinbarung enthält - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen: § 2 Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass auf das Schiedsverfahren die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sich aus dem Schiedsvertrag, etwaigen Verfahrensvereinbarungen oder schiedsrichterlichen Verfahrensanordnungen und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. § 3 (1) Der Obmann leitet das Verfahren entsprechend den für den Vorsitzenden bei einem staatlichen Zivilgericht geltenden Bestimmungen. ... § 4 1. Die Verfahrensbevollmächtigten übermitteln Schriftsätze und sonstige Schriftstücke dem Obmann im Original sowie den Beisitzern und Verfahrensbevollmächtigten der gegnerischen Partei / en (mit je einer einfachen Abschrift für jede Partei) in beglaubigter Abschrift. 2. Die Übermittlung mittels Telefax oder per E-Mail ist zulässig, wenn der Empfänger sich allgemein - etwa durch Bezeichnung einer Fax- und/oder E-Mail-Adresse in seinem Briefbogen - oder im Einzelfall damit einverstanden erklärt hat. 3. Abweichend von Satz 1 sind außer dem Original auch beglaubigte und einfache Abschriften der Klageschrift oder sonstiger förmlich zuzustellender Schriftsätze (etwa bei einem neuen oder geänderten Klageantrag oder einer Widerklage) dem Obmann zur Zustellung an die andere / en Partei/en gemäß Satz 4 durch Post, Boten oder auf vergleichbare Weise zuzuleiten; eine Übermittlung mittels Telefax oder per E-Mail ist in diesem Fall nicht ausreichend. 4. Ein Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) oder eine sonstige Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Verfahrensbevollmächtigten im Postwegübersandt. 5. An die Stelle einer förmlichen Zustellung an eine Partei im Sinn von §§ 166 ff. ZPO tritt die Übermittlung des Schriftstücks durch Einschreiben mit Rückschein. ... Die Schiedsbeklagte zu 1 hielt das Schiedsgericht für unzuständig und vertrat die Auffassung, dass die Zuständigkeit schon nach dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung fehle. Denn es handle sich um ein Mehr- und nicht um ein Zweiparteienverfahren. Zudem greife die abdrängende Zuständigkeit an die staatlichen Gerichte; zwar gehe es nicht um eine Beschlussmängelstreitigkeit, die ausdrücklich ausgenommen sei, die Schiedsklage bezwecke jedoch die Feststellung von Rechtsverhältnissen, die für spätere Beschlussmängelverfahren gegen Beiratsbeschlüsse vorgreiflich und bindend seien. Solche präjudiziellen Feststellungsklagen seien aber ebenfalls den staatlichen Gerichten zugewiesen. Darüber hinaus sei die Schiedsklage im Ganzen auch unbegründet. Die Schiedsbeklagten zu 2 bis 4 beantragten die Schiedsklage abzuweisen. Die Schiedsbeklagte zu 1 erhob darüber hinaus Widerklage gegen die Schiedsklägerin. Soweit sich diese nicht im Laufe des Schiedsverfahrens erledigt hat, ist Gegenstand auch hier die Frage, mit welcher Mehrheit der Beirat entscheidet. Das Schiedsgericht erließ am 8.8.2012 die sich aus dem Tenor ergebende Entscheidung. Es hielt sich trotz der Beteiligung von insgesamt sechs Parteien am Verfahren für zuständig; denn die Schiedsvereinbarung beschränke sich nicht auf Verfahren mit zwei Parteien. Die Vereinbarung erfasse alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaften im Zusammenhang mit der Gesellschaft, sowie Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt von Gesellschaftern in die Gesellschaft oder das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft. Damit werde klargestellt, dass ihm auch Streitigkeiten unter Beteiligung mehrerer Gesellschafter zugewiesen seien. Wenn auch nicht jede Partei einen eigenen Schiedsrichter bestellen könne, sondern die Schiedsbeklagten gezwungen gewesen seien, sich mit den Mitgesellschaftern auf einen Schiedsrichter zu einigen, sei der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt. Die Parteien seien mit der Durchführung eines solchen Schiedsverfahrens einverstanden gewesen. Den Minderheitsgesellschaftern sei bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags bekannt gewesen, dass sie sich auf ein einheitliches Votum zu einigen hätten, wenn sie bestimmte Rechte wirksam wahrnehmen wollten. Die zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen seien erfüllt. Die abdrängende Zuständigkeitsverweisung an die ordentlichen Gerichte greife nicht ein. Der Begriff "Beschlussmängelstreitigkeiten" umfasse nicht solche Verfahren, die für künftige Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell seien. Solche Verfahren würden weder nach dem Wortlaut noch nach dem von den Parteien der Schiedsvereinbarung gewollten Regelungsinhalt von der Ausnahme erfasst. Der Schiedsvertrag sei nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Er müsse nicht die Anforderungen erfüllen, die die Rechtsprechung für die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellt habe. Eine abdrängende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für präjudizielle Feststellungsklagen könne auch nur angenommen werden, wenn der Schiedsspruch für künftige Beschlussmängelstreitigkeiten vorgreiflich wäre. Dann müsse er ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten rechtskräftig feststellen. Dies sei jedoch nicht uneingeschränkt der Fall, da auch Feststellungsurteile nur Rechtskraft zwischen Parteien des Feststellungsprozesses hätten. Der Schiedsspruch bewirke keine Rechtskraftwirkung für und gegen jedermann. Das Ergebnis des Schiedsverfahrens könne etwa Geschäftsführer und Beiratsmitglieder nicht davon abhalten, die Nichtigkeit eines Beschlusses wegen fehlender Zuständigkeit oder verfehlter Abstimmungsmehrheit anzugreifen. Ergänzend wird zur Zuständigkeitsfrage Bezug genommen auf den Schiedsspruch (Abschn. B.I.2., S. 18 bis 23 oben). In der Sache ging das Schiedsgericht davon aus, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einsetzung des Beirats nicht nichtig sei. Die im Gesellschaftsvertag aufgestellten Voraussetzungen hätten vorgelegen; die Stimmabgabe, namentlich der Schiedsklägerin, sei wirksam gewesen. Die Klage sei zum Teil begründet. Keinen Erfolg habe sie, soweit sie die Feststellung einer uneingeschränkten Zuständigkeit des Beirats für die enumerativ aufgeführten Maßnahmen bei der Antragsgegnerin zu 5 begehre. Außerdem fielen nicht alle Maßnahmen in die Zuständigkeit des Beirats. Soweit die Zuständigkeit des Beirats bestehe, entscheide der Beirat nach Köpfen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, was sich aus einer objektiven Auslegung des GV erschließen lasse und durch Sinn und Zweck der Beiratsregelung bestätigt werde. Daran ändere nichts der Vortrag der Antragsgegnerin zu 1, es habe bei der Einbringung der S.-H. GmbH im Jahr 1990 und der Einführung der Beiratsoption zwischen den Gesellschaftern Einigkeit bestanden, dass die Sperrminorität der Gründungsgesellschafter der M.-Märkte dauerhaft erhalten bleiben solle. Solches habe keinen Niederschlag im Gesellschaftsvertrag gefunden. Eine Berufung auf den Satzungswortlaut sei auch nichtmissbräuchlich, insbesondere treuwidrig. Etwas anderes habe auch nicht die Beweisaufnahme ergeben. Diese habe nicht bestätigt, dass eine Sperrminorität für Beschlüsse des Beirats mündlich vereinbart worden sei. Ergänzend verweist der Senat hierzu auf den Schiedsspruch (Abschn. B.V.3., S. 34 bis 39). 4. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin am 9.8.2012 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin zu 1 widersetzt sich dem Antrag. Die Antragsgegner zu 2 bis 4 haben keine Stellungnahme abgegeben. Die Antragsgegnerin zu 5 stellt keine eigenen Anträge. 5. Die Antragsgegnerin zu 1 stützt ihren Zurückweisungsantrag im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte, mit denen sie sich trotz der Regelung in § 4 Abs. 3 SV nicht als ausgeschlossen erachtet: a) Der Schiedsspruch könne nicht für vollstreckbar erklärt werden, da das Schiedsverfahren noch gar nicht abgeschlossen sei; denn der Schiedsspruch sei noch nicht wirksam zugestellt. b) Der Schiedsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB ungültig (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 ZPO); allenfalls erfasse dieser nur Verfahren, bei denen sich auf Kläger- und Beklagtenseite jeweils eine Partei gegenüberständen. c) Das Schiedsgericht habe ihr das rechtliche Gehör versagt, indem es den als Zeugen benannten Dr. O. nicht einvernommen habe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO), d) Die Würdigung der Beweisaufnahme sei in sich widersprüchlich, eine Vollstreckung würde zu einem der öffentlichen Ordnung widersprechenden Ergebnis führen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). e) Schließlich missachte der Schiedsspruch in dessen Ziff. II. (Beschlussfassung im Beirat durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen) die Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung vom 11.10.2011. Zu a) Der Schiedsspruch sei den Antragsgegnervertretern zu 1 nicht wirksam zugestellt. Den Rückschein habe keine empfangsbevollmächtigte Person unterzeichnet, sondern eine dazu nicht bevollmächtigte am Empfang beschäftigte Mitarbeiterin. Der Verfahrensbevollmächtigte habe keinen Anlass und auch nicht den Willen gehabt, den Schiedsspruch als zugestellt anzunehmen. Indem sich die Parteien auf die Übersendung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein geeinigt hätte, hätten sie sich auch die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (BRIEF NATIONAL) zu eigen gemacht. Der Schiedsspruch sei nicht im Einklang mit diesen AGB (siehe § 4 Abs. 2) übermittelt worden. Vereinbart sei keine bloße Übersendung des Schiedsspruchs im Postweg und auch keine bloße Übermittlung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein ohne formalisierte Entgegennahme durch den Zustellungsempfänger. Dies ergebe sich aus der Systematik der Regelungen in § 4 SV und deren Sinn und Zweck. Denn die Zustellung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein setze Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Gang. Dem Rückschein komme eine dem Empfangsbekenntnis ähnliche Funktion zu. Die Parteien hätten in § 4 Satz 5 SV die Regelungen einer förmlichen Zustellung gemäß den §§ 166 ff. ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Rechtsprechung hierzu (BSG NJW 2005, 1303) sei also nicht einschlägig. Auf das gewillkürte Zustellerfordernis lasse sich diese nicht übertragen. Es habe auch keine Empfangsberechtigung nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht bestanden. Schließlich sei der Zustellungsmangel nicht geheilt, da die Parteien die Geltung der Regeln über die förmliche Zustellung nach den §§ 166 ff. ZPO ausgeschlossen und damit auch die Heilungsvorschrift des § 189 ZPO abbedungen hätten. Zu b) (1) Der Schiedsvertrag verstoße gegen § 138 Abs. 1 BGB, weil er den strengen inhaltlichen Kriterien nicht genüge, sofern der beantragte Schiedsspruch potentielle inter-omnes-Wirkung unter Gesellschaftern entfalte. Der Schiedsspruch habe eine potentielle inter-omnes-Wirkung für Folgeprozesse der Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5. Es sei nicht sichergestellt, dass alle vom Schiedsspruch potentiell Betroffenen Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hätten und dass über denselben Gegenstand nicht vor verschiedenen Schiedsgerichten gestritten werden könne. Zwar habe der Schiedsspruch keine sofortige inter-omnes-Wirkung. Infolge der bilateralen Rechtskraftwirkung stehe aber zwischen der Antragstellerin und den einzelnen Antragsgegnern verbindlich fest, dass nicht noch einmal zwischen ihnen eine Klage oder ein Schiedsverfahren mit demselben Streitgegenstand erhoben werden könne. Wenn der Schiedsspruch für einen späteren Prozess zwischen denselben Parteien mit anderem Streitgegenstand vorgreiflich sei, sei das später entscheidende Gericht gebunden. Der Schiedsspruch würde für künftige - negative wie positive - Beschlussmängel- bzw. -feststellungsklagen im Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 5 Bindungswirkung entfalten. Der Schiedsspruch habe aber auch Wirkungen für Folgeprozesse der Antragsgegner zu 1 bis 4. Denn für jede künftige von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 5 erhobene Beschlussmängelklage müsse das staatliche Gericht die Entscheidung des Schiedsgerichts zugrunde legen. Davon seien sämtliche Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5 potentiell betroffen. Dies würde dazu führen, dass etwa die Antragstellerin die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zu den Mehrheitserfordernissen im Beirat vor den staatlichen Gerichten mit inter-omnes-Wirkung durchsetzen könnte und die dissentierenden Gesellschafter keine Möglichkeit hätten, hiergegen ein staatliches Gericht anzurufen. Jeder Gesellschafter könne zwar vor einem Schiedsgericht präjudizielle Rechtsfragen mit potentieller inter-omnes-Wirkung klären lassen, ohne dass die anderen Gesellschafter dies verhindern könnte. Dann müsse aber sichergestellt sein, dass alle von der Entscheidung potentiell Betroffenen Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hätten, und es müsse ausgeschlossen sein, dass über denselben Gegenstand vor verschiedenen Schiedsgerichten gestritten werde. Genüge eine Schiedsklausel diesen Anforderungen nicht, sei sie sittenwidrig und daher unwirksam. Der gegenständliche Schiedsvertrag genüge diesen beiden unverzichtbaren Erfordernissen - Einflussnahme auf die Bestellung des Schiedsgerichts, Verfahrenskonzentration - ersichtlich nicht. Dass Gesellschafter präjudizielle Rechtsverhältnisse auch vor staatlichen Gerichten klären lassen könnten, ohne dass es eine Verfahrenskonzentration gebe, führe zu keiner anderen Sichtweise. Das staatliche Gericht sei kein privates Gericht, das ohne Kenntnis einzelner Gesellschafter etabliert werden könne. Es handle sich um den gesetzlichen Richter, der für alle gleich sei und den sich keiner aussuchen könne. (2) Die Parteien hätten außerdem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nur für solche Streitigkeiten vereinbart, bei denen sich auf Kläger- und Beklagtenseite jeweils eine Partei gegenüberständen. Dies ergebe die Auslegung der Parteivereinbarungen. Den Fall eines Mehrparteienstreits hätten die Beteiligten im Schiedsvertrag nicht geregelt und hätten es auch nicht regeln wollen. Dies werde auch an der vorliegenden Schiedsklage deutlich. Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 SV müsse jeder der fünf Schiedsbeklagten einen Schiedsrichter bestellen. Der Schiedsvertrag gehe aber sonst davon aus, dass das Schiedsgericht aus insgesamt drei Schiedsrichtern bestehe. Die Schiedsbeklagten könnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich auf einen gemeinsamen Parteischiedsrichter einigten. Hierfür fehle im Schiedsvertrag jeder Anhaltspunkt. Damit würden die Schiedsbeklagten durch den allein auf ihrer Seite bestehenden Einigungszwang benachteiligt. Dies müsse die Schiedsbeklagten zu 1 bis 4 umso stärker benachteiligen, als die Schiedsbeklagte zu 5 die Gesellschaft sei, an der die Schiedsklägerin mit mehr als 75 % beteiligt sei. Letztere habe also im Hinblick auf die Auswahl der Schiedsrichter in beiden Lagern gestanden, was rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche und ebenfalls am Maßstab des § 138 BGB zu messen sei. Zu c) Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 ZPO). Das Schiedsgericht habe festgestellt, dass Beschlüsse des Beirats zu bestimmten Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit nach Köpfen getroffen würden. Zu dieser Frage sei u.a. von ihr Beweis angetreten worden. Für die Abrede, dass die Sperrminorität der Gründungsgesellschafter auch im Beirat gelten müsse, habe die Antragsgegnerin zu 1 als Zeugen die Herren G. und Dr. O. benannt, zu diesem Thema ebenso die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin zu 1 habe vorgetragen, Dr. O. könne bestätigen, dass der Beirat nach seiner Einrichtung mit qualifizierter Mehrheit entscheiden solle, wenn er anstelle der Gesellschafterversammlung entscheide. Das Schiedsgericht habe davon abgesehen, Dr. O. zu vernehmen, obwohl sich dies geradezu aufgedrängt hätte. Das Schiedsgericht habe stattdessen drei andere Zeugen gehört. Der einzige Zeuge, der nach eigener Aussage an den Gesprächen über die Mehrheitsverhältnisse im Beirat beteiligt gewesen sei, sei der Zeuge G. gewesen. Dieser habe aber bestätigt, dass die Sperrminorität im Beirat weiter gelten sollte. Die anderen beiden Zeugen seien entweder an den Gesprächen nicht unmittelbar beteiligt gewesen oder hätten sich nicht mehr genau erinnern können. Dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 1 den Zeugen Dr. O. nicht zu den mündlichen Schiedsverhandlungen mitgebracht habe, könne eine Rücknahme ihres Antrags nicht entnommen werden. In der Ladung vom 14.2.2012 zur mündlichen Schiedsverhandlung habe das Schiedsgericht die Parteien lediglich vorsorglich gebeten, zu veranlassen, dass die Zeugen zum Termin erscheinen. Die Antragsgegnerin zu 1 habe auch keine Möglichkeit gehabt, Herrn Dr. O. mitzubringen. Dieser sei Vorstand der K. H. AG gewesen; daher habe sich aus ihrer Sicht die Aufforderung an die Antragstellerin gerichtet. Zu d) Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts sei grob fehlerhaft und in sich widersprüchlich. Auch dies stelle einen Aufhebungsgrund i. S. v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO dar und sei unabhängig von den in § 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 3 ZPO genannten Fristen von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht habe entscheidend auf die Aussage eines Zeugen abgestellt, obwohl dieser zugegeben habe, bei den maßgeblichen Gesprächen gar nicht dabei gewesen zu sein. So sei das Schiedsgericht nach Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine mündliche Vereinbarung über eine Sperrminorität für Beschlüsse des Beirats gegeben habe. Dies werde im Wesentlichen mit der Aussage des Zeugen Sch. begründet, der jedoch eingeräumt habe, dass in seiner Gegenwart über Mehrheitserfordernisse im Beirat nie gesprochen worden sei. Hingegen hätten die zwei Gründungsmitglieder G. und St. bestätigt, mit Herrn Dr. O. vereinbart zu haben, dass die Sperrminorität im Beirat erhalten bleiben solle, soweit dieser anstelle der Gesellschafterversammlung entscheide. Die Aussage des Zeugen G. habe das Schiedsgericht mit der Bemerkung abgetan, der Zeuge hätte kundgetan, an die konkreten Gespräche und deren Inhalt keine genaue Erinnerung mehr zu haben, während der Zeuge Sch. auf eindringliche Nachfrage habe einräumen müssen, dass er bei den Gesprächen über die Mehrheitserfordernisse überhaupt nicht dabei gewesen sei. Dieser Aspekt sei im Schiedsspruch nicht erwähnt und wohl schlicht übersehen worden. Es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn das Schiedsgericht der Aussage des Zeugen Sch. gefolgt sei, da man nicht den Inhalt von Gesprächen bezeugen könne, an denen man überhaupt nicht teilgenommen habe. Das Schiedsgericht habe auch nicht begründet, warum es der Aussage des Zeugen Sch. mehr Glauben schenkte als der des Zeugen G. Zu e) Der Schiedsspruch verstoße auch deswegen gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public, weil er mit der Feststellung über die erforderliche Mehrheit für Abstimmungen im Beirat gegen die insoweit rechtskräftig gewordene landgerichtliche Entscheidung vom 11.10.2011 verstoße. Es sei der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO gegeben. Das Landgericht habe gleichfalls über die erforderliche Mehrheit für Abstimmungen im Beirat entschieden. Dieses Urteil sei im Verhältnis der Antragsgegnerin zu 1 zu den Antragsgegnern zu 2 bis 4 ("St.-Gesellschafter") rechtskräftig geworden. In diesem Verhältnis stehe damit fest, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen entscheidet, wenn er anstelle der Gesellschafterversammlung beschließe. Die Rechtskraft erstrecke sich auch auf die Antragstellerin, die im Frühjahr 2013 die Geschäftsanteile der St.-Gesellschafter erworben habe. Notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht habe nicht bestanden. Die Antragsgegnerin zu 1 sei erst nach dem Erwerb jener Anteile in den Stand gesetzt worden, das Urteil des Landgerichts zu benutzen; dies stehe einem Auffinden i.S. von § 580 Nr. 7 Buchst. a 1. Alt. ZPO gleich. Über die vom Urteil ausgehende Rechtskraft könnten sich die Parteien nicht hinwegsetzen. 6. Die Antragstellerin führt hierzu im Wesentlichen aus: A) Zu a) Auf die Frage der Empfangsbevollmächtigung der Mitarbeiterin in der Kanzlei der Antragsgegnervertreter komme es nicht an. Unabhängig hiervon seien sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung nach den §§ 175, 189 ZPO erfüllt. Es genüge, dass das Original zum Empfänger gelangt sei. Die Parteien hätten anstelle der förmlichen Zustellung die einfachere und kostengünstigere Übersendung im Postweg, aber keine Übermittlung gerade des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein vereinbart. § 4 Satz 5 SV beziehe sich schon dem Wortlaut nach nicht auf § 4 Satz 4 SV (Übersendung der Entscheidung des Schiedsgerichts), sondern auf § 4 Satz 3 SV, der nur regle, in welcher Form die Verfahrensbeteiligten die vom Obmann förmlich zuzustellenden Schriftsätze diesem zu übermitteln hätten. Sinn und Zweck von § 4 Satz 4 SV sei die Angleichung des Formerfordernisses für die Übermittlung von Schiedssprüchen an die explizit angesprochene Bestimmung des § 1054 ZPO (n. F.), der im Gegensatz zu § 1039 ZPO (a. F.) auf das Erfordernis der förmlichen Zustellung verzichte. Im Übrigen sei aber die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein wirksam erfolgt. Aus der Wahl des Wortes "Übermittlung" ergebe sich, dass es einer formalisierten Entgegennahme des Übermittlungsobjekts nicht bedürfe, sondern dass es ausschließlich darauf ankomme, dass dieses in der vorgeschriebenen Art und Weise in Richtung auf den Übermittlungsempfänger auf den Weg gebracht wird und diesem auch tatsächlich zugeht. Die Parteien hätten sich auch nicht die AGB BRIEF NATIONAL zu eigen gemacht oder in irgendeiner Weise auf sie Bezug genommen. Darüber hinaus sei die Mitarbeiterin B. empfangsberechtigt gewesen. Sie habe dies über die Unterschrift auf dem Rückschein als "Empfangsberechtigter" im dafür vorgesehenen Unterschriftsfeld bekundet. Im Übrigen gehöre die Angestellte zum Kreis der sogenannten Ersatzempfänger. Um eine Sendung mit der Zusatzleistung "eigenhändig" habe es sich nicht gehandelt. Schließlich habe auch eine Duldungsvollmacht bestanden. Selbst wenn eine förmliche Zustellung gemäß §§ 166 ff. ZPO erforderlich oder die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein wegen der Übergabe an einen nicht Bevollmächtigten fehlerhaft gewesen sei, wirke sich dies nicht auf die Wirksamkeit aus. Die Zustellung sei dann nämlich mit der Übergabe an eine in der Kanzlei beschäftigte Person wirksam geworden, die nach der Verkehrsanschauung als zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt anzusehen sei. Heranziehbar sei insoweit die Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schließlich gelte auch die Heilungsvorschrift des § 189 ZPO. Zu b) Zur Wirksamkeit der weit auszulegenden und auch eine Mehrparteienstreitigkeit erfassenden Schiedsvereinbarung verweist die Antragstellerin auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9.8.2012. Im Übrigen hält sie die von der Antragsgegnerin zu 1 gebildeten Beispiele für nicht überzeugend. Die befürchtete "potenzielle" Rechtskrafterstreckung sei praktisch kaum zu erwarten. Die allgemeine Feststellungsklage habe nur Wirkung inter partes, auch wenn es um präjudizielle Rechtsverhältnisse für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten gehe. Eine "faktische inter-omnes-Wirkung" sei nicht zu erkennen. Sollten die jeweiligen späteren Parteien einer Beschlussmängelstreitigkeit bereits Parteien des Schiedsverfahrens gewesen sein, habe der Schiedsspruch über ein solches präjudizielles Rechtsverhältnis zwar Rechtskraftwirkung; die Parteien seien jedoch nicht schutzbedürftig, da sie am Schiedsverfahren teilgenommen hätten. Auch für eine allgemeine Feststellungsklage über präjudizielle Rechtsverhältnisse vor den staatlichen Gerichten gebe es weder eine Verfahrenskonzentration noch eine Regelung, die sicherstellt, dass alle Gesellschafter Kenntnis vom Verfahren erhalten. Zu c) Ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liege nicht vor und ergebe sich auch nicht daraus, dass der Zeuge Dr. O. nicht vernommen wurde. Trotz Aufforderung durch den Obmann des Schiedsgerichts habe die Antragsgegnerin zu 1 nicht das Erscheinen des Zeugen Dr. O. zur mündlichen Verhandlung veranlasst und habe auch später weder die Nichtladung noch die Nichteinvernahme gerügt. Zu d) Die Beweiswürdigung sei weder grob fehlerhaft noch in sich widersprüchlich. Die Antragsgegnerin zu 1 setze lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Schiedsgerichts. Dieses sei aber nach umfangreicher und sorgfältiger Auslegung zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gekommen. Die nicht in den Handelsregisterunterlagen dokumentierte Entstehungsgeschichte der Satzung oder von Satzungsteilen sei bei der objektiven Auslegung nicht zu berücksichtigen. Auch die seitens der Antragsgegnerin zu 1 behauptete Einigkeit darüber, dass die Sperrminorität der Gründungsgesellschafter bei der Einbringung der S.-H. GmbH dauerhaft hätte erhalten bleiben sollen, habe keinen Niederschlag im Wortlaut des Gesellschaftervertrags gefunden. Eine Ausnahme vom Gebot der objektiven Auslegung von Satzungen gelte allenfalls dann, wenn die Berufung auf den Satzungswortlaut missbräuchlich wäre. Voraussetzung der Berücksichtigung einer schuldrechtlichen Nebenvereinbarung sei aber, dass überhaupt eine solche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt geschlossen worden sei. Zu e) Das Urteil des Landgerichts vom 11.10.2011 stehe der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Es fehle ein Sachvortrag, warum § 580 ZPO maßgeblich sei. Eine Möglichkeit zur Restitution bestehe nicht. Es fehle am "Auffinden" eines in derselben Sache erlassenen früheren Urteils. Es handle sich nicht um denselben Streitgegenstand. Das Verfahren vor dem staatlichen Gericht habe sich auf die Klage der Antragsgegnerin zu 1 gegen die Antragsgegnerin zu 5, die Antragstellerin und die "St.-Gesellschafter" bezogen. Die Relati-vität der Prozessrechtsverhältnisse schließe im Übrigen die Restitution aus. Im Verfahren vor dem Landgericht sei zwar im Verhältnis der Antragstellerin zu den "St.-Gesellschaftern" eine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 stehe aber aufgrund des oberlandesgerichtlichen Urteils rechtskräftig fest, dass die Klage unzulässig war und demgemäß die Feststellung des Rechtsverhältnisses nicht getroffen werden durfte. Das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 2 bis 4 (St.-Gesellschafter) sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht gewesen. Auch nach Erwerb der Anteile der St.-Gesellschafter habe sich die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht auf die Antragstellerin erstreckt. B) Die Antragsgegnerin zu 1 sei schließlich mit allen ihren Einwendungen präkludiert, weil sie die Frist in § 4 Abs. 3 SV nicht eingehalten habe. Die Klausel verkürze diejenige des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Das vereinbarte Verfahren stelle eine Ergänzung zu der in § 1058 vorgesehenen Korrektur des Schiedsspruchs dar und sei an § 321a ZPO angelehnt. Wie dort hindere die Möglichkeit eines solchen Verfahrens den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht; das Verfahren nach § 4 Abs. 3, Abs. 4 SV setze deren Eintritt voraus, erst das erfolgreich durchgeführte Abhilfeverfahren beseitige die formelle Rechtskraft des Schiedsentscheids. Überdies sei eine Partei präkludiert, wenn sie - wie hier - die Vorenthaltung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren noch hätte rügen können. Dieser Ausschluss erfasse auch den Einwand, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts sei grob fehlerhaft und in sich widersprüchlich. Die Antragsgegnerin zu 1 meint hingegen, § 4 Abs. 3 SV verkürze nicht die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO. Die Parteien hätten vielmehr eine besondere Regelung zum Eintritt der formellen Rechtskraft getroffen, nämlich eine Konkretisierung des § 1055 ZPO vorgenommen. 7. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.5.2013 die mündliche Verhandlung angeordnet und am 29.7.2013 und 11.11.2013 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Zu den Sach- und Rechtsausführungen der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts für die Vollstreckbarerklärung des in Bayern ergangenen Schiedsspruchs ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Vorgelegt ist der Schiedsspruch im Original (§ 1064 Abs. 1 ZPO), dessen Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen in § 1054 Abs. 1 bis 3 ZPO entspricht. Der Senat geht von dessen formeller Rechtskraft und Endgültigkeit aus. Er ist den Parteien auch wirksam übermittelt worden; insoweit ist die gesetzliche Regelung in § 1054 Abs. 4 ZPO durch Parteivereinbarung modifiziert. 2. Für die Übermittlung des Schiedsspruchs ist die dafür vereinbarte Form (Einschreiben mit Rückschein) eingehalten worden. Der Obmann hat den Schiedsspruch per Einschreiben/Rückschein an sämtliche Parteien zustellen lassen; Rückscheine sind eingegangen. Dies wird auch von der Antragsgegnerin zu 1 nicht mehr bestritten (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Ob die Unterschrift auf dem Rückschein von einer empfangsberechtigten Person (in der Kanzlei der Antragsgegnerverteter zu 1) stammt, kann offen bleiben. Damit braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob § 4 Satz 5 VV die Zustellung des Schiedsspruchs durch den Obmann regelt - wofür auch § 4 Abs. 5 SV sprechen dürfte, der noch von der strengeren Form (Zustellung gegen Zustellungsurkunde) ausgeht - oder sich die erstgenannte Regelung (nur) auf die in Satz 3 bezeichneten Parteischriftstücke bezieht. Denn die Form der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist auch für den Schiedsspruch erfüllt. a) Haben die Parteien in § 4 Sätze 4 und 5 VV vereinbart, dass (auch) der Schiedsspruch durch den Obmann durch Einschreiben mit Rückschein zu übermitteln ist, so ist es zur wirksamen Zustellung grundsätzlich notwendig, aber auch ausreichend, dass der Schiedsspruch über die Post in dieser Form versandt wird und dem Adressaten zugeht. Nachgewiesen werden kann die Zustellung durch die Rückleitung des Rückscheins (siehe auch § 175 Satz 2 ZPO). Die Parteien haben dem Obmann für die Zustellung eine bestimmte Form vorgeschrieben, aber nicht ausdrücklich geregelt, wann die Zustellung auf Empfängerseite wirksam vollzogen ist. Hierbei kann es nicht auf den Willen des Adressaten, die in seinen Gewahrsam gelangte Sendung als zugestellt anzunehmen, ankommen; dann stünde es nämlich in dessen Belieben, die Zustellung auf diesem Weg unmöglich zu machen. Die von der Antragsgegnerin zu 1 angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.9.2001 (NJW 2001, 3787) betrifft denn auch eine Zustellung entsprechend den damals geltenden §§ 198, 208, 212 a ZPO, zu deren Wirksamkeit die Empfangsbereitschaft des Adressaten, dokumentiert durch Rückleitung eines unterzeichneten Empfangsbekenntnisses, hinzutreten musste (BGH NJW 1994, 2295/2296; 1994, 2297; 2001, 3787/3789). So liegt der Fall hier aber nicht. Die entsprechenden Vorschriften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG haben die Parteien nicht vereinbart. Der bloßen Anweisung an den Obmann des Schiedsgerichts, die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein vorzunehmen, ist ein dahingehender Wille nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch, dass mit der Regelung eine Vereinfachung bezweckt werden sollte; mit einer Einbeziehung fremder AGB wäre dies in Frage gestellt. Dann entfalten diese aber weder zugunsten noch zu Lasten der am Beförderungsvertrag nicht beteiligten Parteien des Schiedsvertrags Wirkungen (vgl. BSG NJW 2005, 1303; a.A. wohl Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 175 Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 175 Rn. 4). Fehlt es an einer Regelung, so kann - auch wenn es sich bei dem Schiedsspruch nicht um eine Willenserklärung handelt - die eine vergleichbare rechtliche Situation regelnde Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB herangezogen werden (vgl. BSG aaO.). Danach muss die Willenserklärung (z. B. Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 130 Rn. 5) so in den Bereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGHZ 67, 271; BSG aaO.; vgl. auch §§ 178 ff ZPO bei Zustellung mittels PZU). Zu diesem Bereich gehört auch die zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltene Einrichtung, etwa ein Briefkasten, ebenso wie die vom Empfänger unterhaltene Büroorganisation. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Schiedsspruch in den Bereich der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1 gelangt ist, was genügt. Damit ist dieser wirksam übermittelt. Es ist im Übrigen auch nicht bestritten, dass der sachbearbeitende Anwalt in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zugang des Schriftstücks am 9.8.2012 in der Kanzlei auch selbst den Schiedsspruch erhalten hat. b) Zudem wäre ein Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt. Die Bestimmung ist anwendbar. In § 4 Abs. 7 SV ist geregelt, dass die einschlägigen Bestimmungen der ZPO gelten. Dies könnte aus dem Kontext, etwa mit § 4 Abs. 8 SV, zwar so zu verstehen sein, dass hier nur die Bestimmungen des 10. Buchs (§§ 1025 ff. - Schiedsrichterliches Verfahren) einbezogen werden. Dies hätte allerdings keine ausdrückliche Regelung erfordert (vgl. § 1025 Abs. 1 ZPO). Es kommt aber auch nicht darauf an. Denn in § 4 Satz 5 SV ist bestimmt, dass der Obmann das Urteil gegen Zustellungsurkunde zustellen lässt und die sonstigen in der ZPO vorgesehenen Maßnahmen zu treffen hat, die für die Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich sind. Jedenfalls für die Zustellung soll also die ZPO gelten. Die zur Durchführung des Schiedsverfahrens dann getroffene Schiedsvereinbarung bestimmt in § 4 Satz 5, dass an die Stelle der förmlichen Zustellung an eine Partei im Sinn der §§ 166 ff. ZPO die Übermittlung des Schriftstücks durch Einschreiben mit Rückschein tritt. Auch hier spricht der ausdrückliche Bezug auf die Zustellbestimmungen der ZPO dafür, dass die Heilungsvorschrift nicht ausgenommen werden soll. Bei Abschluss der Verfahrensvereinbarung am 8.11.2011 war als gesetzliche Zustellart das Einschreiben mit Rückschein eingeführt (vgl. § 175 ZPO i. d. F. vom 25.6.2001, BGBl I S. 1206, in Kraft seit 1.7.2002). Unter förmlicher Zustellung verstanden die Parteien offensichtlich die Zustellung gegen (Post-) Zustellungsurkunde (siehe §§ 176 ff. ZPO), die nach früherem Recht gebräuchliche Form (§ 195 ZPO a. F.). § 4 Satz 5 VV soll abweichend von der älteren Regelung in § 4 Abs. 5 SV ersichtlich die (förmliche) Zustellung erleichtern. Allgemeine Vorschriften einschließlich der Heilungsmöglichkeiten, wie sie in den §§ 166 ff. ZPO vorgesehen sind, sollten damit nicht wieder abbedungen werden. Denn dies würde der beabsichtigten Erleichterung gerade widersprechen. Die Voraussetzungen, die § 189 ZPO für die Heilung von Zustellungsmängeln aufstellt, sind erfüllt. Der Obmann des Schiedsgerichts hat die Zustellung mit dem entsprechenden Zustellungswillen bewirkt. Tatsächlich erhalten mit der Möglichkeit zur inhaltlichen Kenntnisnahme hatte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1 den Schiedsspruch bereits unmittelbar nach dem 8.8.2012. Hierzu wird auf die Ausführungen zu II.2.a (am Ende) verwiesen. Eine andere Sichtweise ist auch nicht deswegen veranlasst, weil die Parteien für bestimmte Rügen an die Urteilszustellung eigenständige Präklusionsfristen angeknüpft haben (§ 4 Abs. 3 SV). Denn deren Einhaltung festzustellen erlaubt auch die vereinfachte Übermittlungsform. Der staatliche Gesetzgeber ist im Übrigen noch weniger streng (vgl. § 1054 Abs. 4 i. V. m. § 1058 Abs. 2, § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 3. Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinn von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO (namentlich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a - c sowie Nr. 2 Buchst. b ZPO) liegen nicht vor. a) Die - wirksame - Schiedsvereinbarung umfasst auch das gegenständliche Schiedsverfahren. Ob durch die Entscheidung des 23. Zivilsenats vom 9.8.2012 (ZIP 2012, 1756) zwischen den Schiedsparteien rechtskräftig feststeht, dass für das gegenständliche Verfahren das Schiedsgericht zuständig ist, kann offenbleiben. Zweifel könnten bestehen wegen der unterschiedlichen Parteirollen im Schiedsverfahren einerseits und im Verfahren vor dem staatlichen Gericht andererseits, wegen der nicht vollständig übereinstimmenden, dem Schiedsgericht einerseits und dem staatlichen Gericht andererseits unterbreiteten Streitpunkte und wegen des hinsichtlich der Antragsgegner zu 2 und 3 rechtskräftig gewordenen Urteils der Vorinstanz vom 11.10.2011. Die Sache fällt aber auch nach Auffassung dieses Senats unter § 28 GV bzw. § 1 SV. (1) Die Schiedsvereinbarung gilt auch für Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien. Schiedsklauseln sind, wie andere Satzungsbestimmungen mit körperschaftlichem Charakter, objektiv anhand des Wortlauts, von Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik auszulegen (BGH NJW 1994, 51/52; 2009, 1962/1965). Dem Wortlaut von § 28 GV und § 1 SV ist eine Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten allein zwischen zwei Parteien nicht zu entnehmen. Im Gegenteil werden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern ausdrücklich angeführt (siehe dazu auch OLG München ZIP 2012, 1756). Für eine "weite" Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Gewollt ist nämlich eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts, wie sich aus § 28 Satz 1 GV ("alle Streitigkeiten") und der Präzisierung in Satz 2 ("Dies gilt auch für Streitigkeiten über ...") ergibt. Im Zweifel sind Abreden, die Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweisen, weit auszulegen (siehe BGH NJW-RR 2002, 1462/1463; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1029Rn. 6; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 472 m. w. N.), zumal es den Beteiligten in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten häufig um Geheimhaltung ihrer internen Zwistigkeiten geht. Es liegt auch fern anzunehmen, die (mehr als zwei) Gesellschafter seien davon ausgegangen, es komme in der Regel nur zu Streitigkeiten im Zwei-Personen-Verhältnis. (2) Im Schiedsvertrag ist die Zuständigkeit für Beschlussmängelstreitigkeiten ausgeschlossen (was früherer Rechtsauffassung entsprach, die die Schiedsfähigkeit generell verneint hat; siehe BGHZ 132, 278/285 ff.). Um eine solche handelt es sich nicht, weil ihr Gegenstand nicht die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist. (3) Die Schiedsklausel ist auch nicht nach § 138 BGB ganz oder teilweise unwirksam. Die Klausel erfüllt zwar nicht die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof (BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II) für Vereinbarungen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten umfassen, aufgestellt hat. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Denn Beschlussmängelstreitigkeiten sind ausdrücklich ausgenommen. Allgemeine Feststellungsklagen wie die gegenständliche haben grundsätzlich nur Wirkung inter partes. Dies gilt ebenso für Rechtsverhältnisse, die für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell sind. Auch eine "faktische" inter-omnes-Wirkung liegt nicht vor. Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9.8.2012 (unter B.1.2.3., S. 31 - 37) verwiesen. Denn entweder waren die jeweiligen späteren Parteien in einer Beschlussmängelstreitigkeit bereits Partei des Schiedsverfahrens. Dann sind sie insoweit nicht schutzbedürftig. Oder die Beschlussmängelstreitigkeit vor dem staatlichen Gericht wird zwischen anderen Parteien geführt. Dann besteht keine Bindung der staatlichen Gerichte an einen früheren, zwischen anderen Parteien ergangenen Schiedsspruch. Die von der Antragsgegnerin zu 1 befürchtete potenzielle inter-omnes-Wirkung einer Feststellungsklage über präjudizielle Rechtsverhältnisse rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist denkbar, dass in einem Schiedsverfahren über Zuständigkeiten und erforderliche Mehrheitsverhältnisse - wie hier - entschieden wird. Dieser Schiedsspruch entfaltet Bindungswirkung, wenn in einer späteren Beschlussmängelstreitigkeit zwischen denselben Parteien diese Vorfragen zu berücksichtigen sind. Fraglich erscheint aber bereits, ob eine derartige Schiedsklage wie die hiesige etwa gegenüber der Gesellschaft überhaupt zulässig wäre. Denn eine Feststellungsklage muss ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien betreffen. Rechtsverhältnisse der Gesellschafter können gegenüber der Gesellschaft nicht festgestellt werden. Die Grundlagen der Gesellschaft und des Gesellschaftsvertrages sind Angelegenheit der Gesellschafter und stehen nicht zur Disposition der Gesellschaft (vgl etwa BGH NJW 1959, 1683/1684). Zu diesen Grundlagen gehören aber auch notwendige Mehrheiten und Befugnisse von Beiräten. Ebenso können Feststellungen über Zuständigkeiten oder über die Notwendigkeit qualifizierter Mehrheiten keine bindende Wirkung für alle entfalten, solange sie nur gegenüber einem Gesellschafter ergangen sind. Diese Frage ist unabhängig davon zu beurteilen, ob im Einzelfall eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt oder eine Feststellung nacheinander gegen die übrigen Gesellschafter erstritten werden kann. Denn notwendige Mehrheiten müssen, sollen sie verbindlich sein, zwischen allen Gesellschaftern feststehen. Sobald im Übrigen im Rahmen einer Beschlussmängelstreitigkeit ein Gesellschafter klagt, der nicht Partei des Schiedsverfahrens war, besteht keine Bindungswirkung des staatlichen Gerichts an den Schiedsspruch. Dasselbe gilt, wenn ein Gesellschafter, der im Schiedsverfahren Beklagter war, gegen die im Schiedsverfahren ebenfalls verklagte Gesellschaft nunmehr Beschlussanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben würde. Die von der Antragstellerin geschilderten Konstellationen mögen teilweise theoretisch denkbar sein, dürften aber praktisch nicht relevant werden. Aus den genannten Gründen steht auch die fehlende Sicherstellung der Verfahrenskonzentration der Wirksamkeit der Klausel nicht entgegen. (4) Aber auch wenn die Schiedsklausel Streitigkeiten umfassen sollte, für die die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II) aufgestellten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssten, wäre diese nicht insgesamt nichtig. Denn alle potenziell Beteiligten, für die sich später das Ergebnis des Schiedsverfahrens auswirken könnte, sind beteiligt und konnten an der Wahl der Schiedsrichter in ausreichender Form (siehe BGHZ 180, 221 bei Rn. 20) mitwirken. Zwar ist nach § 139 BGB das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist und nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Im Zweifel geht der Wille der Vertragspartner, also der vertragsschließenden Gesellschafter, aber dahin, im rechtlich weitestgehenden Umfang Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis "intern" im Wege des Schiedsverfahrens zu erledigen (vgl. für das Ausscheiden eines Gesellschafters BGH NJW-RR 2002, 1462; Lachmann Rn. 469; siehe auch Senat vom 10.9.2013, 34 SchH 10/13 zur nichtigen Kompetenz-Kompetenz-Klausel). Dies entspricht der nächstliegenden Intention der Parteien, die sich berechtigterweise darauf verlassen, dass möglichst alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind (Lachmann Rn. 472 m. w. N.). Freilich muss sich die Nichtigkeit auf einen abtrennbaren Teil des Rechtsgeschäfts beschränken (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 139 Rn. 10). Die verschiedenen der Schiedsklausel unterfallenden Rechtsstreitigkeiten sind aber eindeutig abgrenzbar. Schiedsverfahren, in denen vom Schiedsspruch potenziell Betroffene keinen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts haben, stellen eine abtrennbare Kategorie dar. Die Nichtigkeit würde aber nicht Rechtsstreitigkeiten erfassen, an denen ohnehin alle potenziell Betroffenen beteiligt sind. c) Verstöße gegen den inländischen ordre public in Form von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2, Nr. 2 Buchst. b ZPO) kann die Antragsgegnerin zu 1 nicht mehr mit Erfolg rügen. Dazu zählen die Rügen hinsichtlich der unterbliebenen Einvernahme des Zeugen Dr. O. Dasselbe gilt für die Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht, soweit eine Überprüfung durch das staatliche Gericht nicht ohnehin dem Verbot der révision on fond widerspräche. Denn die Parteien haben ausdrücklich ein eigenständiges Abhilfeverfahren (§ 4 Abs. 3 und 4 SV) vereinbart, in dem (u. a.) Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch Anrufung des Schiedsgerichts überprüft werden sollen. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist ohne Rügeerhebung ist der maßgebliche Einwand ausgeschlossen. Diese Frist hat (siehe oben unter II.2.) die Antragsgegnerin zu 1 nicht eingehalten. Die Zustellung war im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übermittlung des Schiedsspruchs durch den Obmann des Schiedsgerichts bewirkt, so dass, unabhängig davon, wann die Antragsgegnervertreter zu 1 Kenntnis vom übermittelten Schiedsspruch nahmen, die zweiwöchige Frist längst abgelaufen ist. Auch wenn Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public von Amts wegen zu prüfen sind, kann sich die benachteiligte Partei nicht darauf berufen, wenn sie die Möglichkeit, noch im Schiedsverfahren einen behaupteten Verstoß zu rügen, nicht wahrgenommen hat (siehe § 1027 ZPO; Senat vom 5.10.2009, 34 Sch 12/09; vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Anhang zu § 1061 Rn. 104; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 40). d) Eine grob fehlerhafte Beweiswürdigung, wie die Antragsgegnerin zu 1 dem Schiedsgericht vorwirft, stellt keinen Verstoß gegen den ordre public dar, es sei denn, das Schiedsgericht hätte bewusst eine Fehlentscheidung getroffen, also Rechtsbeugung begangen. Das gilt auch für eine widersprüchliche Beweiswürdigung. Dem Staat geht es im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht um die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs (vgl. etwa Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74); die sachliche Unrichtigkeit ist kein Aufhebungsgrund. Es kommt lediglich darauf an, einen Missbrauch der den privaten Schiedsrichtern zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Das Verbot der révision on fond greift auch dann, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch ist. Ein Fehler in der Beweiswürdigung verstößt nicht gegen die Grundlagen des deutschen Rechts und auch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Das zum ordre public gehörende zwingende Recht betrifft nur diejenigen Vorschriften, welche der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens gehörenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen aufgestellt hat. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur vor, wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar ist (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 55/56). Die behaupteten Fehler bei der Beweiswürdigung fallen nicht darunter. Andernfalls würde das staatliche Gericht zur Berufungs- oder Revisionsinstanz, was es im Verhältnis zur Schiedsgerichtsbarkeit gerade nicht sein soll. Soweit der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30.5.2011 (SchiedsVZ 2012, 47/52) dem staatlichen Gericht einen weiter gefassten Prüfungsrahmen - entsprechend dem eines Revisionsgerichts - zubilligt, folgt dem der Senat nicht. e) Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ergibt sich auch nicht aus dem Widerspruch des Schiedsspruchs über die Beschlussfassung des Beirats durch einfache Stimmenmehrheit mit der rechtskräftig gewordenen landgerichtlichen Entscheidung vom 11.10.2011 im Verhältnis der Antragsgegnerin zu 1 zu den Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4. Zwar ist nach herrschender Meinung ein Schiedsspruch nicht nur aufhebbar, sondern nichtig, wenn er ergeht, obwohl das staatliche Gericht die Einrede der Schiedsvereinbarung als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 17). Ebenso stellen Restitutionsgründe einen Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public dar (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 67 m.w.N.). Der von der Antragsgegnerin zu 1 genannte Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO setzt das Auffinden eines in derselben Sache erlassenen, früher rechtskräftig gewordenen Urteils voraus. (1) Im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 hat das staatliche Gericht der Schiedseinrede stattgegeben (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 standen im Verfahren vor dem staatlichen Gericht als Beklagte auf derselben Seite, so dass zwischen ihnen kein Prozessrechtsverhältnis bestand; insoweit spielt auch die Rechtskraft keine Rolle. Selbst wenn man die von der Antragsgegnerin zu 1 angenommenen Folgen beim Erwerb der Anteile der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 durch die Antragstellerin unterstellt, wäre die Entscheidung im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin zu 1 und der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 erst nachträglich eingetreten, wobei im Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 1 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9.8.2012 der Vorrang der Schiedseinrede gilt. Der ursprünglich wirksame Schiedsspruch kann aber nicht nachträglich der Nichtigkeit anheim fallen durch Vorgänge, mit denen bei seinem Erlass nicht zu rechnen war, die andererseits für die Zukunft auch nicht ausgeschlossen werden können. Maßgeblich ist nämlich regelmäßig der Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. für Rechtsgeschäfte Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 9 und 10). Die Rechtssicherheit, der die Vorschriften über die Rechtskraft und deren Erstreckung dienen, würde beeinträchtigt, wenn unter Umständen auch in ferner Zukunft liegende Erwerbsvorgänge - möglicherweise auch nach Vollstreckbarerklärung - zur Nichtigkeit führten. (2) Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO ist nicht gegeben. Es fehlt am Merkmal "auffinden". Es genügt zwar, wenn der Restitutionskläger ein an sich bekanntes Urteil früher nicht benutzen konnte (vgl. Jacobs in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 580 Rn. 39). Damit ist aber nicht der Fall gleichzusetzen, dass das "aufgefundene" Urteil aufgrund nachträglich eingetretener Umstände (Rechtskrafterstreckung) gleichsam einen anderen Inhalt erhielte. Angesicht der damals anderen Parteirollen hätte der Schiedsspruch zudem auch bei Berücksichtigung des landgerichtlichen Urteils nicht anders aus-fallen können. (3) Im Übrigen kann zwar bei Verkennung von Rechtskraft eines früher ergangenen Urteils auch der ordre public verletzt sein, gerade und besonders, wenn ein staatliches Gericht die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens festgestellt hat (vgl. Schlosser in Stein/Jonas Anh. zu § 1061 Rn. 154). Deswegen verstößt aber nicht jeder Schiedsspruch gegen den ordre public, der mit dem Inhalt eines rechtskräftigen staatlichen Urteils im Widerspruch steht (Schlosser aaO.). Insbesondere steht den Parteien weiterhin die Disposition auch über rechtskräftig entschiedene Sachen zu. Wenn auf Betreiben der Parteien eine entschiedene Sache noch einmal von einem anderen Gericht überprüft wird, muss dies nicht stets dem ordre public widersprechen (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 61). Dafür spricht auch, dass § 580 Nr. 7 ZPO den Restitutionsgrund an weitere Voraussetzungen als nur die Existenz der früheren Entscheidung knüpft. Der vorliegende Fall weist zudem die Besonderheit auf, dass im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 nicht nur das Schiedsgericht anders als das Landgericht entschieden hat, sondern dies auch für das Urteil des Oberlandesgerichts gilt, soweit es der Schiedseinrede stattgegeben hat. Es würde zu unlösbaren Widersprüchen führen, ginge man davon aus, dass ein ordre-public-Verstoß vorläge, soweit die Antragstellerin Anteile nachträglich erworben und die Rechtskraft des staatlichen Urteils sich auf sie erstreckt hat, der Schiedsspruch aber dem ordre public nicht widerspräche, soweit es sich um die eigenen ursprünglichen Gesellschaftsanteile handelt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Landgerichts nur das Verhältnis der Antragsgegnerin zu 1 zu den "St. -Gesellschaftern" erfasst. Notwendige Mehrheiten müssen aber zwischen allen Gesellschaftern feststehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO (siehe Hüßtege in Thomas/Putzo § 100 Rn. 8). Dass nur die Antragsgegnerin zu 1 mit Anträgen in Erscheinung getreten ist, spielt hierbei keine Rolle. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 14/12 | 18.12.2013 | Wirksame Zustellung eines Schiedsspruchs; Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der zu früheren in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidungen in Widerspruch steht; Schiedsklauseln hinsichtlich Beschlussmängelstreitigkeiten | |
BESCHLUSS Tenor: I. Das aus den Schiedsrichtern xxx, Rechtsanwalt xxx und xxx bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und den Antragsgegnern als Schiedsbeklagten in Ingolstadt geführten Schiedsverfahren am 8. August 2012 folgenden Schiedsspruch. 1. Es wird festgestellt, dass der Beirat der Schiedsbeklagten zu 5 für die Zustimmung zu den folgenden Maßnahmen und Geschäften der Geschäftsführung der Schiedsbeklagten zu 5 zuständig ist: (Schiedsklageantrag zu 1) a) Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Schiedsbeklagten zu 5 b) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Schiedsbeklagten zu 5 c) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Änderungen der Vertretungsbefugnis bei allen xxx und xxx Gesellschaften d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten durch die Schiedsbeklagte zu 5 e) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügung über Beteiligungen durch die Schiedsbeklagte zu 5 f) Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,00 durch die Schiedsbeklagte zu 5 g) Liquidation der Schiedsbeklagten zu 5 h) Billigung des Jahresbudgets der Schiedsbeklagten zu 5 (insbesondere Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzplan). 2. Es wird festgestellt, dass Beschlüsse des Beirats zu den unter Ziffer I aufgeführten Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen bedürfen (Schiedsklageantrag zu 3). 3. (...) 4. Auf die Schiedswiderklage a) wird festgestellt, dass die Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte (xxx) an die Vereinbarungen aus dem Gesellschafterbeschluss der Schiedsbeklagten zu 5 vom 18. Januar 1990 einschließlich der darin enthaltenen Verpflichtungen der xxx gebunden ist; b) wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als die Bindung der Schiedsklägerin an die Verpflichtungen der xxx aus den Media-Vereinbarungen vom 28. Dezember 1999 (Urkunde A.Prot. 1999/250 des Notars Dr. Werner Wenger, Basel), vom 25. September 2002 und vom 17. Dezember 2002 (Urkunde Nr. 1507/2002 des Notars Dr. Paul Rombach, Düsseldorf) festgestellt werden sollte. c) Die weitergehende Schiedswiderklage (Schiedswiderklageantrag zu 2) wird abgewiesen. II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 8.8.2012 in Ingolstadt ergangenen inländischen Schiedsspruchs. 1. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 bis 4 sind (bzw. waren) Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie streiten über die Zuständigkeiten eines durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4.3.2011 eingerichteten Beirats und über die bei Abstimmungen in diesem erforderliche Mehrheit. Die Antragstellerin ist eine Tochter der M. AG, die Antragsgegnerin zu 5 die Holdinggesellschaft der M.-S. Gruppe. An dieser war die Antragstellerin zur Zeit des Schiedsverfahrens zu 75,41 % beteiligt, die Antragsgegner zu 1 bis 4 zu insgesamt 24,59 %. Die Beteiligung der Antragstellerin beträgt auch jetzt noch weniger als 80 %. Ursprünglich bedurften nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von mehr als 75 % der abgegebenen Stimmen. Im Zusammenhang mit der Einbringung der S.-H. Handelsgesellschaft durch die Rechtsvorgängerin der M. AG wurde die für Gesellschafterbeschlüsse notwendige Mehrheit auf mehr als 80 % erhöht. Die S.-H. Handelsgesellschaft wurde im Jahr 1994 auf die - damalige - S. GmbH verschmolzen und in M. S. Holding GmbH - die Antragsgegnerin zu 5 - umbenannt. Der Gesellschaftsvertrag erlaubt es, einen Gesellschafterausschuss oder einen Beirat als weitere Organe einzurichten. Anfang 2011 teilte die Antragstellerin den Antragsgegnern zu 1 bis 4 mit, sie wolle von der Möglichkeit der Einrichtung eines Beirats Gebrauch machen. In der Gesellschafterversammlung vom 4.3.2011 wurden ihre Beschlussanträge auf Errichtung eines Beirats und Abschaffung des Gesellschafterausschusses gegen die Stimmen der Antragsgegner zu 1 bis 4 angenommen. Die Beschlüsse des Beirats sollten mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Diesen Beschluss griff die Antragsgegnerin zu 1 mit ihrer unter dem 5.3.2011 gegen die Antragstellerin zum Landgericht erhobenen Klage an. Gleichzeitig begehrte sie mit ihrer Klage gegen die übrigen Gesellschafter die Feststellung, dass der Beirat, sofern er wirksam beschlossen sei, für im Einzelnen aufgeführte Maßnahmen nicht zuständig sei und seine Beschlüsse über bestimmte Gegenstände stets einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen bedürften. Das Landgericht wies am 11.10.2011 die Feststellungsklage auf die erhobene Schiedseinrede hin teilweise ab, war aber im Übrigen der Meinung, dass die Schiedsklausel nicht gelte, soweit die notwendige Stimmenmehrheit für Beschlüsse des Beirats festgestellt werden sollte. Insoweit entschied es in der Sache und gab der Feststellungsklage statt. Auf die Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 5 hob das Oberlandesgericht mit Endurteil vom 9.8.2012 (ZIP 2012, 1756) das Urteil insoweit auf und wies die Klage auch in diesem Punkt ab, da die Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 5 (dort die Beklagten zu 1 und 2) wirksam die Schiedseinrede erhoben hätten. Das Urteil ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde seit 9.7.2013 rechtskräftig. 2. Mit Schriftsatz vom 28.3.2011 erhob die Antragstellerin Schiedsklage gegen die Antragsgegnerinnen zu 1 bis 5 und begehrte die Feststellung, dass der Beirat für bestimmte enumerativ aufgeführte Maßnahmen bei der Antragsgegnerin zu 5 zuständig sei und darüber nach Köpfen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheide. Über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts besagt § 28 des Gesellschaftsvertrags (GV): Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegen steht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge. Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt von Gesellschaftern in die Gesellschaft oder das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft sowie dessen Folgen sind ebenfalls vor dem Schiedsgericht auszutragen. Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. Das Schiedsgericht ist gleichfalls zuständig für die Feststellung der Änderung oder Ergänzung des Wortlautes des Gesellschaftsvertrages gemäß § 27 Abs. (2). Schließlich werden alle Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht entschieden. Für die Bestellung des Schiedsgerichts sowie das Schiedsverfahren gilt der von den Gesellschaftern in gesonderter Urkunde abgeschlossene in der Anlage beigefügte Schiedsvertrag. Der Schiedsvertrag (SV) regelt in § 1 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts entsprechend § 28 GV, in § 2 die Anrufung, Zusammensetzung und Bildung des dreiköpfigen Schiedsgerichts, in § 3 den Wegfall eines Schiedsrichters und schließlich in § 4 - soweit hier bedeutsam - zum Verfahren: (1) (Tagungsort) (2) (Ladung und Verhandlung) (3) Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und unanfechtbar, soweit ihm nicht wesentliche Verstöße gegen die Form oder gegen die Pflicht, die Parteien zu hören, vorgeworfen werden können. Wird ein Vorwurf seitens einer Partei erhoben, so hat dies innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Urteilszustellung an gerechnet, zu geschehen. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist ist jedweder Einwand ausgeschlossen. (4) Erfolgt die Rüge fristgemäß, so hat der Obmann erneut das Schiedsgericht unverzüglich zu berufen. In dem neuen Termin ist der sich beschwert fühlenden Partei nochmals Gelegenheit zu geben, die gerügten Verfahrensmängel vorzubringen. Falls sie das Gericht für berechtigt hält, hat es ihnen abzuhelfen, andernfalls ist der Einwand abzuweisen und die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen. (5) Der Obmann ist verpflichtet, das Urteil den Beteiligten unverzüglich gegen Zustellungsurkunde zustellen zu lassen und die sonstigen in der ZPO vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, die für die Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich sind. (6) (Kosten) (7) Im Übrigen gelten für das Schiedsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der ZPO. (8) Zuständiges Gericht i. S. v. §§ 1042, 1043 ZPO ist Ingolstadt. (9) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist erneut nach den Bestimmungen dieses Schiedsvertrages im Schiedsverfahren zu entscheiden. Weiter haben die Parteien zur Durchführung des gegenständlichen Schiedsverfahrens am 8.11.2011 eine Verfahrensvereinbarung (VV) getroffen und zugleich gemeinschaftlich die Schiedsrichterverträge abgeschlossen. Diese Vereinbarung enthält - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen: § 2 Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass auf das Schiedsverfahren die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sich aus dem Schiedsvertrag, etwaigen Verfahrensvereinbarungen oder schiedsrichterlichen Verfahrensanordnungen und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. § 3 (1) Der Obmann leitet das Verfahren entsprechend den für den Vorsitzenden bei einem staatlichen Zivilgericht geltenden Bestimmungen. ... § 4 1. Die Verfahrensbevollmächtigten übermitteln Schriftsätze und sonstige Schriftstücke dem Obmann im Original sowie den Beisitzern und Verfahrensbevollmächtigten der gegnerischen Partei/en (mit je einer einfachen Abschrift für jede Partei) in beglaubigter Abschrift. 2. Die Übermittlung mittels Telefax oder per E-Mail ist zulässig, wenn der Empfänger sich allgemein - etwa durch Bezeichnung einer Fax- und/oder E-Mail-Adresse in seinem Briefbogen - oder im Einzelfall damit einverstanden erklärt hat. 3. Abweichend von Satz 1 sind außer dem Original auch beglaubigte und einfache Abschriften der Klageschrift oder sonstiger förmlich zuzustellender Schriftsätze (etwa bei einem neuen oder geänderten Klageantrag oder einer Widerklage) dem Obmann zur Zustellung an die andere/en Parteien gemäß Satz 4 durch Post, Boten oder auf vergleichbare Weise zuzuleiten; eine Übermittlung mittels Telefax oder per E-Mail ist in diesem Fall nicht ausreichend. 4. Ein Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) oder eine sonstige Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Verfahrensbevollmächtigten im Postweg übersandt. 5. An die Stelle einer förmlichen Zustellung an eine Partei im Sinn von §§ 166 ff. ZPO tritt die Übermittlung des Schriftstücks durch Einschreiben mit Rückschein. ... Die Schiedsbeklagte zu 1 hielt das Schiedsgericht für unzuständig und vertrat die Auffassung, dass die Zuständigkeit schon nach dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung fehle. Denn es handle sich um ein Mehr- und nicht um ein Zweiparteienverfahren. Zudem greife die abdrängende Zuständigkeit an die staatlichen Gerichte; zwar gehe es nicht um eine Beschlussmängelstreitigkeit, die ausdrücklich ausgenommen sei, die Schiedsklage bezwecke jedoch die Feststellung von Rechtsverhältnissen, die für spätere Beschlussmängelverfahren gegen Beiratsbeschlüsse vorgreiflich und bindend seien. Solche präjudiziellen Feststellungsklagen seien aber ebenfalls den staatlichen Gerichten zugewiesen. Darüber hinaus sei die Schiedsklage im Ganzen auch unbegründet. Die Schiedsbeklagten zu 2 bis 4 beantragten die Schiedsklage abzuweisen. Die Schiedsbeklagte zu 1 erhob darüber hinaus Widerklage gegen die Schiedsklägerin. Soweit sich diese nicht im Laufe des Schiedsverfahrens erledigt hat, ist Gegenstand auch hier die Frage, mit welcher Mehrheit der Beirat entscheidet. Das Schiedsgericht erließ am 8.8.2012 die sich aus dem Tenor ergebende Entscheidung. Es hielt sich trotz der Beteiligung von insgesamt sechs Parteien am Verfahren für zuständig; denn die Schiedsvereinbarung beschränke sich nicht auf Verfahren mit zwei Parteien. Die Vereinbarung erfasse alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaften im Zusammenhang mit der Gesellschaft, sowie Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt von Gesellschaftern in die Gesellschaft oder das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft. Damit werde klargestellt, dass ihm auch Streitigkeiten unter Beteiligung mehrerer Gesellschafter zugewiesen seien. Wenn auch nicht jede Partei einen eigenen Schiedsrichter bestellen könne, sondern die Schiedsbeklagten gezwungen gewesen seien, sich mit den Mitgesellschaftern auf einen Schiedsrichter zu einigen, sei der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt. Die Parteien seien mit der Durchführung eines solchen Schiedsverfahrens einverstanden gewesen. Den Minderheitsgesellschaftern sei bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags bekannt gewesen, dass sie sich auf ein einheitliches Votum zu einigen hätten, wenn sie bestimmte Rechte wirksam wahrnehmen wollten. Die zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen seien erfüllt. Die abdrängende Zuständigkeitsverweisung an die ordentlichen Gerichte greife nicht ein. Der Begriff "Beschlussmängelstreitigkeiten" umfasse nicht solche Verfahren, die für künftige Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell seien. Solche Verfahren würden weder nach dem Wortlaut noch nach dem von den Parteien der Schiedsvereinbarung gewollten Regelungsinhalt von der Ausnahme erfasst. Der Schiedsvertrag sei nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Er müsse nicht die Anforderungen erfüllen, die die Rechtsprechung für die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellt habe. Eine abdrängende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für präjudizielle Feststellungsklagen könne auch nur angenommen werden, wenn der Schiedsspruch für künftige Beschlussmängelstreitigkeiten vorgreiflich wäre. Dann müsse er ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten rechtskräftig feststellen. Dies sei jedoch nicht uneingeschränkt der Fall, da auch Feststellungsurteile nur Rechtskraft zwischen Parteien des Feststellungsprozesses hätten. Der Schiedsspruch bewirke keine Rechtskraftwirkung für und gegen jedermann. Das Ergebnis des Schiedsverfahrens könne etwa Geschäftsführer und Beiratsmitglieder nicht davon abhalten, die Nichtigkeit eines Beschlusses wegen fehlender Zuständigkeit oder verfehlter Abstimmungsmehrheit anzugreifen. Ergänzend wird zur Zuständigkeitsfrage Bezug genommen auf den Schiedsspruch (Abschn. B.I.2., S. 18 bis 23 oben). In der Sache ging das Schiedsgericht davon aus, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einsetzung des Beirats nicht nichtig sei. Die im Gesellschaftsvertrag aufgestellten Voraussetzungen hätten vorgelegen; die Stimmabgabe, namentlich der Schiedsklägerin, sei wirksam gewesen. Die Klage sei zum Teil begründet. Keinen Erfolg habe sie, soweit sie die Feststellung einer uneingeschränkten Zuständigkeit des Beirats für die enumerativ aufgeführten Maßnahmen bei der Antragsgegnerin zu 5 begehre. Außerdem fielen nicht alle Maßnahmen in die Zuständigkeit des Beirats. Soweit die Zuständigkeit des Beirats bestehe, entscheide der Beirats nach Köpfen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, was sich aus einer objektiven Auslegung des GV erschließen lasse und durch Sinn und Zweck der Beiratsregelung bestätigt werde. Daran ändere nichts der Vortrag der Antragsgegnerin zu 1, es habe bei der Einbringung der S.-H. GmbH im Jahr 1990 und der Einführung der Beiratsoption zwischen den Gesellschaftern Einigkeit bestanden, dass die Sperrminorität der Gründungsgesellschafter der M.-Märkte dauerhaft erhalten bleiben solle. Solches habe keinen Niederschlag im Gesellschaftsvertrag gefunden. Eine Berufung auf den Satzungswortlaut sei auch nicht missbräuchlich, insbesondere treuwidrig. Etwas anderes habe auch nicht die Beweisaufnahme ergeben. Diese habe nicht bestätigt, dass eine Sperrminorität für Beschlüsse des Beirats mündlich vereinbart worden sei. Ergänzend verweist der Senat hierzu auf den Schiedsspruch (Abschn. B.V.3., S. 34 bis 39). 4. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin am 9.8.2012 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin zu 1 widersetzt sich dem Antrag. Die Antragsgegner zu 2 bis 4 haben keine Stellungnahme abgegeben. Die Antragsgegnerin zu 5 stellt keine eigenen Anträge. 5. Die Antragsgegnerin zu 1 stützt ihren Zurückweisungsantrag im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte, mit denen sie sich trotz der Regelung in § 4 Abs. 3 SV nicht als ausgeschlossen erachtet: a) Der Schiedsspruch könne nicht für vollstreckbar erklärt werden, da das Schiedsverfahren noch gar nicht abgeschlossen sei; denn der Schiedsspruch sei noch nicht wirksam zugestellt. b) Der Schiedsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB ungültig (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Alt. 2 ZPO); allenfalls erfasse dieser nur Verfahren, bei denen sich auf Kläger- und Beklagtenseite jeweils eine Partei gegenüberständen. c) Das Schiedsgericht habe ihr das rechtliche Gehör versagt, indem es den als Zeugen benannten Dr. Jens O. nicht einvernommen habe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO). d) Die Würdigung der Beweisaufnahme sei in sich widersprüchlich, eine Vollstreckung würde zu einem der öffentlichen Ordnung widersprechenden Ergebnis führen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). e) Schließlich missachte der Schiedsspruch in dessen Ziff. II. (Beschlussfassung im Beirat durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen) die Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung vom 11.10.2011. Zu a) Der Schiedsspruch sei den Antragsgegnervertretern zu 1 nicht wirksam zugestellt. Den Rückschein habe keine empfangsbevollmächtigte Person unterzeichnet, sondern eine dazu nicht bevollmächtigte am Empfang beschäftigte Mitarbeiterin. Der Verfahrensbevollmächtigte habe keinen Anlass und auch nicht den Willen gehabt, den Schiedsspruch als zugestellt anzunehmen. Indem sich die Parteien auf die Übersendung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein geeinigt hätte, hätten sie sich auch die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (BRIEF NATIONAL) zu eigen gemacht. Der Schiedsspruch sei nicht im Einklang mit diesen AGB (siehe § 4 Abs. 2) übermittelt worden. Vereinbart sei keine bloße Übersendung des Schiedsspruchs im Postweg und auch keine bloße Übermittlung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein ohne formalisierte Entgegennahme durch den Zustellungsempfänger. Dies ergebe sich aus der Systematik der Regelungen in § 4 SV und deren Sinn und Zweck. Denn die Zustellung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein setze Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Gang. Dem Rückschein komme eine dem Empfangsbekenntnis ähnliche Funktion zu. Die Parteien hätten in § 4 Satz 5 SV die Regelungen einer förmlichen Zustellung gemäß den §§ 166 ff. ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Rechtsprechung hierzu (BSG NJW 2005, 1303) sei also nicht einschlägig. Auf das gewillkürte Zustellerfordernis lasse sich diese nicht übertragen. Es habe auch keine Empfangsberechtigung nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht bestanden. Schließlich sei der Zustellungsmangel nicht geheilt, da die Parteien die Geltung der Regeln über die förmliche Zustellung nach den §§ 166 ff. ZPO ausgeschlossen und damit auch die Heilungsvorschrift des § 189 ZPO abbedungen hätten. Zu b) (1) Der Schiedsvertrag verstoße gegen § 138 Abs. 1 BGB, weil er den strengen inhaltlichen Kriterien nicht genüge, sofern der beantragte Schiedsspruch potentielle inter-omnes-Wirkung unter Gesellschaftern entfalte. Der Schiedsspruch habe eine potentielle inter-omnes-Wirkung für Folgeprozesse der Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5. Es sei nicht sichergestellt, dass alle vom Schiedsspruch potentiell Betroffenen Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hätten und dass über denselben Gegenstand nicht vor verschiedenen Schiedsgerichten gestritten werden könne. Zwar habe der Schiedsspruch keine sofortige inter-omnes-Wirkung. Infolge der bilateralen Rechtskraftwirkung stehe aber zwischen der Antragstellerin und den einzelnen Antragsgegnern verbindlich fest, dass nicht noch einmal zwischen ihnen eine Klage oder ein Schiedsverfahren mit demselben Streitgegenstand erhoben werden könne. Wenn der Schiedsspruch für einen späteren Prozess zwischen denselben Parteien mit anderem Streitgegenstand vorgreiflich sei, sei das später entscheidende Gericht gebunden. Der Schiedsspruch würde für künftige - negative wie positive - Beschlussmängel- bzw. -feststellungsklagen im Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 5 Bindungswirkung entfalten. Der Schiedsspruch habe aber auch Wirkungen für Folgeprozesse der Antragsgegner zu 1 bis 4. Denn für jede künftige von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 5 erhobene Beschlussmängelklage müsse das staatliche Gericht die Entscheidung des Schiedsgerichts zugrunde legen. Davon seien sämtliche Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5 potentiell betroffen. Dies würde dazu führen, dass etwa die Antragstellerin die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zu den Mehrheitserfordernissen im Beirat vor den staatlichen Gerichten mit inter-omnes-Wirkung durchsetzen könnte und die dissentierenden Gesellschafter keine Möglichkeit hätten, hiergegen ein staatliches Gericht anzurufen. Jeder Gesellschafter könne zwar vor einem Schiedsgericht präjudizielle Rechtsfragen mit potentieller inter-omnes-Wirkung klären lassen, ohne dass die anderen Gesellschafter dies verhindern könnte. Dann müsse aber sichergestellt sein, dass alle von der Entscheidung potentiell Betroffenen Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hätten, und es müsse ausgeschlossen sein, dass über denselben Gegenstand vor verschiedenen Schiedsgerichten gestritten werde. Genüge eine Schiedsklausel diesen Anforderungen nicht, sei sie sittenwidrig und daher unwirksam. Der gegenständliche Schiedsvertrag genüge diesen beiden unverzichtbaren Erfordernissen - Einflussnahme auf die Bestellung des Schiedsgerichts, Verfahrenskonzentration - ersichtlich nicht. Dass Gesellschafter präjudizielle Rechtsverhältnisse auch vor staatlichen Gerichten klären lassen könnten, ohne dass es eine Verfahrenskonzentration gebe, führe zu keiner anderen Sichtweise. Das staatliche Gericht sei kein privates Gericht, das ohne Kenntnis einzelner Gesellschafter etabliert werden könne. Es handle sich um den gesetzlichen Richter, der für alle gleich sei und den sich keiner aussuchen könne. (2) Die Parteien hätten außerdem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nur für solche Streitigkeiten vereinbart, bei denen sich auf Kläger- und Beklagtenseite jeweils eine Partei gegenüberständen. Dies ergebe die Auslegung der Parteivereinbarungen. Den Fall eines Mehrparteienstreits hätten die Beteiligten im Schiedsvertrag nicht geregelt und hätten es auch nicht regeln wollen. Dies werde auch an der vorliegenden Schiedsklage deutlich. Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 SV müsse jeder der fünf Schiedsbeklagten einen Schiedsrichter bestellen. Der Schiedsvertrag gehe aber sonst davon aus, dass das Schiedsgericht aus insgesamt drei Schiedsrichtern bestehe. Die Schiedsbeklagten könnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich auf einen gemeinsamen Parteischiedsrichter einigten. Hierfür fehle im Schiedsvertrag jeder Anhaltspunkt. Damit würden die Schiedsbeklagten durch den allein auf ihrer Seite bestehenden Einigungszwang benachteiligt. Dies müsse die Schiedsbeklagten zu 1 bis 4 umso stärker benachteiligen, als die Schiedsbeklagte zu 5 die Gesellschaft sei, an der die Schiedsklägerin mit mehr als 75 % beteiligt sei. Letztere habe also im Hinblick auf die Auswahl der Schiedsrichter in beiden Lagern gestanden, was rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche und ebenfalls am Maßstab des § 138 BGB zu messen sei. Zu c) Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 ZPO). Das Schiedsgericht habe festgestellt, dass Beschlüsse des Beirats zu bestimmten Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit nach Köpfen getroffen würden. Zu dieser Frage sei u.a. von ihr Beweis angetreten worden. Für die Abrede, dass die Sperrminorität der Gründungsgesellschafter auch im Beirat gelten müsse, habe die Antragsgegnerin zu 1 als Zeugen die Herren G. und Dr. O. benannt, zu diesem Thema ebenso die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin zu 1 habe vorgetragen, Dr. O. könne bestätigen, dass der Beirat nach seiner Einrichtung mit qualifizierter Mehrheit entscheiden solle, wenn er anstelle der Gesellschafterversammlung entscheide. Das Schiedsgericht habe davon abgesehen, Dr. O. zu vernehmen, obwohl sich dies geradezu aufgedrängt hätte. Das Schiedsgericht habe stattdessen drei andere Zeugen gehört. Der einzige Zeuge, der nach eigener Aussage an den Gesprächen über die Mehrheitsverhältnisse im Beirat beteiligt gewesen sei, sei der Zeuge G. gewesen. Dieser habe aber bestätigt, dass die Sperrminorität im Beirat weiter gelten sollte. Die anderen beiden Zeugen seien entweder an den Gesprächen nicht unmittelbar beteiligt gewesen oder hätten sich nicht mehr genau erinnern können. Dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 1 den Zeugen Dr. O. nicht zu den mündlichen Schiedsverhandlungen mitgebracht habe, könne eine Rücknahme ihres Antrags nicht entnommen werden. In der Ladung vom 14.2.2012 zur mündlichen Schiedsverhandlung habe das Schiedsgericht die Parteien lediglich vorsorglich gebeten, zu veranlassen, dass die Zeugen zum Termin erscheinen. Die Antragsgegnerin zu 1 habe auch keine Möglichkeit gehabt, Herrn Dr. O. mitzubringen. Dieser sei Vorstand der K. H. AG gewesen; daher habe sich aus ihrer Sicht die Aufforderung an die Antragstellerin gerichtet. Zu d) Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts sei grob fehlerhaft und in sich widersprüchlich. Auch dies stelle einen Aufhebungsgrund i. S. v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO dar und sei unabhängig von den in § 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 3 ZPO genannten Fristen von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht habe entscheidend auf die Aussage eines Zeugen abgestellt, obwohl dieser zugegeben habe, bei den maßgeblichen Gesprächen gar nicht dabei gewesen zu sein. So sei das Schiedsgericht nach Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine mündliche Vereinbarung über eine Sperrminorität für Beschlüsse des Beirats gegeben habe. Dies werde im Wesentlichen mit der Aussage des Zeugen Sch. begründet, der jedoch eingeräumt habe, dass in seiner Gegenwart über Mehrheitserfordernisse im Beirat nie gesprochen worden sei. Hingegen hätten die zwei Gründungsmitglieder G. und St. bestätigt, mit Herrn Dr. O. vereinbart zu haben, dass die Sperrminorität im Beirat erhalten bleiben solle, soweit dieser anstelle der Gesellschafterversammlung entscheide. Die Aussage des Zeugen G. habe das Schiedsgericht mit der Bemerkung abgetan, der Zeuge hätte kundgetan, an die konkreten Gespräche und deren Inhalt keine genaue Erinnerung mehr zu haben, während der Zeuge Sch. auf eindringliche Nachfrage habe einräumen müssen, dass er bei den Gesprächen über die Mehrheitserfordernisse überhaupt nicht dabei gewesen sei. Dieser Aspekt sei im Schiedsspruch nicht erwähnt und wohl schlicht übersehen worden. Es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn das Schiedsgericht der Aussage des Zeugen Sch. gefolgt sei, da man nicht den Inhalt von Gesprächen bezeugen könne, an denen man überhaupt nicht teilgenommen habe. Das Schiedsgericht habe auch nicht begründet, warum es der Aussage des Zeugen Sch. mehr Glauben schenkte als der des Zeugen G. Zu e) Der Schiedsspruch verstoße auch deswegen gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public, weil er mit der Feststellung über die erforderliche Mehrheit für Abstimmungen im Beirat gegen die insoweit rechtskräftig gewordene landgerichtliche Entscheidung vom 11.10.2011 verstoße. Es sei der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO gegeben. Das Landgericht habe gleichfalls über die erforderliche Mehrheit für Abstimmungen im Beirat entschieden. Dieses Urteil sei im Verhältnis der Antragsgegnerin zu 1 zu den Antragsgegnern zu 2 bis 4 ("St.-Gesellschafter") rechtskräftig geworden. In diesem Verhältnis stehe damit fest, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen entscheidet, wenn er anstelle der Gesellschafterversammlung beschließe. Die Rechtskraft erstrecke sich auch auf die Antragstellerin, die im Frühjahr 2013 die Geschäftsanteile der St.-Gesellschafter erworben habe. Notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht habe nicht bestanden. Die Antragsgegnerin zu 1 sei erst nach dem Erwerb jener Anteile in den Stand gesetzt worden, das Urteil des Landgerichts zu benutzen; dies stehe einem Auffinden i.S. von § 580 Nr. 7 Buchst. a 1. Alt. ZPO gleich. Über die vom Urteil ausgehende Rechtskraft könnten sich die Parteien nicht hinwegsetzen. 6. Die Antragstellerin führt hierzu im Wesentlichen aus: A) Zu a) Auf die Frage der Empfangsbevollmächtigung der Mitarbeiterin in der Kanzlei der Antragsgegnervertreter komme es nicht an. Unabhängig hiervon seien sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung nach den §§ 175, 189 ZPO erfüllt. Es genüge, dass das Original zum Empfänger gelangt sei. Die Parteien hätten anstelle der förmlichen Zustellung die einfachere und kostengünstigere Übersendung im Postweg, aber keine Übermittlung gerade des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein vereinbart. § 4 Satz 5 SV beziehe sich schon dem Wortlaut nach nicht auf § 4 Satz 4 SV (Übersendung der Entscheidung des Schiedsgerichts), sondern auf § 4 Satz 3 SV, der nur regle, in welcher Form die Verfahrensbeteiligten die vom Obmann förmlich zuzustellenden Schriftsätze diesem zu übermitteln hätten. Sinn und Zweck von § 4 Satz 4 SV sei die Angleichung des Formerfordernisses für die Übermittlung von Schiedssprüchen an die explizit angesprochene Bestimmung des § 1054 ZPO (n. F.), der im Gegensatz zu § 1039 ZPO (a. F.) auf das Erfordernis der förmlichen Zustellung verzichte. Im Übrigen sei aber die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein wirksam erfolgt. Aus der Wahl des Wortes "Übermittlung" ergebe sich, dass es einer formalisierten Entgegennahme des Übermittlungsobjekts nicht bedürfe, sondern dass es ausschließlich darauf ankomme, dass dieses in der vorgeschriebenen Art und Weise in Richtung auf den Übermittlungsempfänger auf den Weg gebracht wird und diesem auch tatsächlich zugeht. Die Parteien hätten sich auch nicht die AGB BRIEF NATIONAL zu eigen gemacht oder in irgendeiner Weise auf sie Bezug genommen. Darüber hinaus sei die Mitarbeiterin B. empfangsberechtigt gewesen. Sie habe dies über die Unterschrift auf dem Rückschein als "Empfangsberechtigter" im dafür vorgesehenen Unterschriftsfeld bekundet. Im Übrigen gehöre die Angestellte zum Kreis der sogenannten Ersatzempfänger. Um eine Sendung mit der Zusatzleistung "eigenhändig" habe es sich nicht gehandelt. Schließlich habe auch eine Duldungsvollmacht bestanden. Selbst wenn eine förmliche Zustellung gemäß §§ 166 ff. ZPO erforderlich oder die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein wegen der Übergabe an einen nicht Bevollmächtigten fehlerhaft gewesen sei, wirke sich dies nicht auf die Wirksamkeit aus. Die Zustellung sei dann nämlich mit der Übergabe an eine in der Kanzlei beschäftigte Person wirksam geworden, die nach der Verkehrsanschauung als zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt anzusehen sei. Heranziehbar sei insoweit die Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schließlich gelte auch die Heilungsvorschrift des § 189 ZPO. Zu b) Zur Wirksamkeit der weit auszulegenden und auch eine Mehrparteienstreitigkeit erfassenden Schiedsvereinbarung verweist die Antragstellerin auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9.8.2012. Im Übrigen hält sie die von der Antragsgegnerin zu 1 gebildeten Beispiele für nicht überzeugend. Die befürchtete "potenzielle" Rechtskrafterstreckung sei praktisch kaum zu erwarten. Die allgemeine Feststellungsklage habe nur Wirkung inter partes, auch wenn es um präjudizielle Rechtsverhältnisse für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten gehe. Eine "faktische inter-omnes-Wirkung" sei nicht zu erkennen. Sollten die jeweiligen späteren Parteien einer Beschlussmängelstreitigkeit bereits Parteien des Schiedsverfahrens gewesen sein, habe der Schiedsspruch über ein solches präjudizielles Rechtsverhältnis zwar Rechtskraftwirkung; die Parteien seien jedoch nicht schutzbedürftig, da sie am Schiedsverfahren teilgenommen hätten. Auch für eine allgemeine Feststellungsklage über präjudizielle Rechtsverhältnisse vor den staatlichen Gerichten gebe es weder eine Verfahrenskonzentration noch eine Regelung, die sicherstellt, dass alle Gesellschafter Kenntnis vom Verfahren erhalten. Zu c) Ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liege nicht vor und ergebe sich auch nicht daraus, dass der Zeuge Dr. O. nicht vernommen wurde. Trotz Aufforderung durch den Obmann des Schiedsgerichts habe die Antragsgegnerin zu 1 nicht das Erscheinen des Zeugen Dr. O. zur mündlichen Verhandlung veranlasst und habe auch später weder die Nichtladung noch die Nichteinvernahme gerügt. Zu d) Die Beweiswürdigung sei weder grob fehlerhaft noch in sich widersprüchlich. Die Antragsgegnerin zu 1 setze lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Schiedsgerichts. Dieses sei aber nach umfangreicher und sorgfältiger Auslegung zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gekommen. Die nicht in den Handelsregisterunterlagen dokumentierte Entstehungsgeschichte der Satzung oder von Satzungsteilen sei bei der objektiven Auslegung nicht zu berücksichtigen. Auch die seitens der Antragsgegnerin zu 1 behauptete Einigkeit darüber, dass die Sperrminorität der Gründungsgesellschafter bei der Einbringung der S.-H. GmbH dauerhaft hätte erhalten bleiben sollen, habe keinen Niederschlag im Wortlaut des Gesellschaftervertrags gefunden. Eine Ausnahme vom Gebot der objektiven Auslegung von Satzungen gelte allenfalls dann, wenn die Berufung auf den Satzungswortlaut missbräuchlich wäre. Voraussetzung der Berücksichtigung einer schuldrechtlichen Nebenvereinbarung sei aber, dass überhaupt eine solche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt geschlossen worden sei. Zu e) Das Urteil des Landgerichts vom 11.10.2011 stehe der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Es fehle ein Sachvortrag, warum § 580 ZPO maßgeblich sei. Eine Möglichkeit zur Restitution bestehe nicht. Es fehle am "Auffinden" eines in derselben Sache erlassenen früheren Urteils. Es handle sich nicht um denselben Streitgegenstand. Das Verfahren vor dem staatlichen Gericht habe sich auf die Klage der Antragsgegnerin zu 1 gegen die Antragsgegnerin zu 5, die Antragstellerin und die "St.-Gesellschafter" bezogen. Die Relativität der Prozessrechtsverhältnisse schließe im Übrigen die Restitution aus. Im Verfahren vor dem Landgericht sei zwar im Verhältnis der Antragstellerin zu den "St.-Gesellschaftern" eine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 stehe aber aufgrund des oberlandesgerichtlichen Urteils rechtskräftig fest, dass die Klage unzulässig war und demgemäß die Feststellung des Rechtsverhältnisses nicht getroffen werden durfte. Das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 2 bis 4 (St.-Gesellschafter) sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht gewesen. Auch nach Erwerb der Anteile der St.-Gesellschafter habe sich die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht auf die Antragstellerin erstreckt. B) Die Antragsgegnerin zu 1 sei schließlich mit allen ihren Einwendungen präkludiert, weil sie die Frist in § 4 Abs. 3 SV nicht eingehalten habe. Die Klausel verkürze diejenige des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Das vereinbarte Verfahren stelle eine Ergänzung zu der in § 1058 vorgesehenen Korrektur des Schiedsspruchs dar und sei an § 321a ZPO angelehnt. Wie dort hindere die Möglichkeit eines solchen Verfahrens den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht; das Verfahren nach § 4 Abs. 3, Abs. 4 SV setze deren Eintritt voraus, erst das erfolgreich durchgeführte Abhilfeverfahren beseitige die formelle Rechtskraft des Schiedsentscheids. Überdies sei eine Partei präkludiert, wenn sie - wie hier - die Vorenthaltung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren noch hätte rügen können. Dieser Ausschluss erfasse auch den Einwand, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts sei grob fehlerhaft und in sich widersprüchlich. Die Antragsgegnerin zu 1 meint hingegen, § 4 Abs. 3 SV verkürze nicht die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO. Die Parteien hätten vielmehr eine besondere Regelung zum Eintritt der formellen Rechtskraft getroffen, nämlich eine Konkretisierung des § 1055 ZPO vorgenommen. 7. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.5.2013 die mündliche Verhandlung angeordnet und am 29.7.2013 und 11.11.2013 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Zu den Sach- und Rechtsausführungen der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts für die Vollstreckbarerklärung des in Bayern ergangenen Schiedsspruchs ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Vorgelegt ist der Schiedsspruch im Original (§ 1064 Abs. 1 ZPO), dessen Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen in § 1054 Abs. 1 bis 3 ZPO entspricht. Der Senat geht von dessen formeller Rechtskraft und Endgültigkeit aus. Er ist den Parteien auch wirksam übermittelt worden; insoweit ist die gesetzliche Regelung in § 1054 Abs. 4 ZPO durch Parteivereinbarung modifiziert. 2. Für die Übermittlung des Schiedsspruchs ist die dafür vereinbarte Form (Einschreiben mit Rückschein) eingehalten worden. Der Obmann hat den Schiedsspruch per Einschreiben/Rückschein an sämtliche Parteien zustellen lassen; Rückscheine sind eingegangen. Dies wird auch von der Antragsgegnerin zu 1 nicht mehr bestritten (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Ob die Unterschrift auf dem Rückschein von einer empfangsberechtigten Person (in der Kanzlei der Antragsgegnerverteter zu 1) stammt, kann offen bleiben. Damit braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob § 4 Satz 5 VV die Zustellung des Schiedsspruchs durch den Obmann regelt - wofür auch § 4 Abs. 5 SV sprechen dürfte, der noch von der strengeren Form (Zustellung gegen Zustellungsurkunde) ausgeht - oder sich die erstgenannte Regelung (nur) auf die in Satz 3 bezeichneten Parteischriftstücke bezieht. Denn die Form der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist auch für den Schiedsspruch erfüllt. a) Haben die Parteien in § 4 Sätze 4 und 5 VV vereinbart, dass (auch) der Schiedsspruch durch den Obmann durch Einschreiben mit Rückschein zu übermitteln ist, so ist es zur wirksamen Zustellung grundsätzlich notwendig, aber auch ausreichend, dass der Schiedsspruch über die Post in dieser Form versandt wird und dem Adressaten zugeht. Nachgewiesen werden kann die Zustellung durch die Rückleitung des Rückscheins (siehe auch § 175 Satz 2 ZPO). Die Parteien haben dem Obmann für die Zustellung eine bestimmte Form vorgeschrieben, aber nicht ausdrücklich geregelt, wann die Zustellung auf Empfängerseite wirksam vollzogen ist. Hierbei kann es nicht auf den Willen des Adressaten, die in seinen Gewahrsam gelangte Sendung als zugestellt anzunehmen, ankommen; dann stünde es nämlich in dessen Belieben, die Zustellung auf diesem Weg unmöglich zu machen. Die von der Antragsgegnerin zu 1 angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.9.2001 (NJW 2001, 3787) betrifft denn auch eine Zustellung entsprechend den damals geltenden §§ 198, 208, 212 a ZPO, zu deren Wirksamkeit die Empfangsbereitschaft des Adressaten, dokumentiert durch Rückleitung eines unterzeichneten Empfangsbekenntnisses, hinzutreten musste (BGH NJW 1994, 2295/2296; 1994, 2297; 2001, 3787/3789). So liegt der Fall hier aber nicht. Die entsprechenden Vorschriften in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG haben die Parteien nicht vereinbart. Der bloßen Anweisung an den Obmann des Schiedsgerichts, die Übermittlung per Einschreiben mit Rückschein vorzunehmen, ist ein dahingehender Wille nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch, dass mit der Regelung eine Vereinfachung bezweckt werden sollte; mit einer Einbeziehung fremder AGB wäre dies in Frage gestellt. Dann entfalten diese aber weder zugunsten noch zu Lasten der am Beförderungsvertrag nicht beteiligten Parteien des Schiedsvertrags Wirkungen (vgl. BSG NJW 2005, 1303; a.A. wohl Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 175 Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 175 Rn. 4). Fehlt es an einer Regelung, so kann - auch wenn es sich bei dem Schiedsspruch nicht um eine Willenserklärung handelt - die eine vergleichbare rechtliche Situation regelnde Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB herangezogen werden (vgl. BSG aaO.). Danach muss die Willenserklärung (z. B. Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 130 Rn. 5) so in den Bereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGHZ 67, 271; BSG aaO.; vgl. auch §§ 178 ff ZPO bei Zustellung mittels PZU). Zu diesem Bereich gehört auch die zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltene Einrichtung, etwa ein Briefkasten, ebenso wie die vom Empfänger unterhaltene Büroorganisation. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Schiedsspruch in den Bereich der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1 gelangt ist, was genügt. Damit ist dieser wirksam übermittelt. Es ist im Übrigen auch nicht bestritten, dass der sachbearbeitende Anwalt in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zugang des Schriftstücks am 9.8.2012 in der Kanzlei auch selbst den Schiedsspruch erhalten hat. b) Zudem wäre ein Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt. Die Bestimmung ist anwendbar. In § 4 Abs. 7 SV ist geregelt, dass die einschlägigen Bestimmungen der ZPO gelten. Dies könnte aus dem Kontext, etwa mit § 4 Abs. 8 SV, zwar so zu verstehen sein, dass hier nur die Bestimmungen des 10. Buchs (§§ 1025 ff. - Schiedsrichterliches Verfahren) einbezogen werden. Dies hätte allerdings keine ausdrückliche Regelung erfordert (vgl. § 1025 Abs. 1 ZPO). Es kommt aber auch nicht darauf an. Denn in § 4 Satz 5 SV ist bestimmt, dass der Obmann das Urteil gegen Zustellungsurkunde zustellen lässt und die sonstigen in der ZPO vorgesehenen Maßnahmen zu treffen hat, die für die Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich sind. Jedenfalls für die Zustellung soll also die ZPO gelten. Die zur Durchführung des Schiedsverfahrens dann getroffene Schiedsvereinbarung bestimmt in § 4 Satz 5, dass an die Stelle der förmlichen Zustellung an eine Partei im Sinn der §§ 166 ff. ZPO die Übermittlung des Schriftstücks durch Einschreiben mit Rückschein tritt. Auch hier spricht der ausdrückliche Bezug auf die Zustellbestimmungen der ZPO dafür, dass die Heilungsvorschrift nicht ausgenommen werden soll. Bei Abschluss der Verfahrensvereinbarung am 8.11.2011 war als gesetzliche Zustellart das Einschreiben mit Rückschein eingeführt (vgl. § 175 ZPO i. d. F. vom 25.6.2001, BGBl I S. 1206, in Kraft seit 1.7.2002). Unter förmlicher Zustellung verstanden die Parteien offensichtlich die Zustellung gegen (Post-) Zustellungsurkunde (siehe §§ 176 ff. ZPO), die nach früherem Recht gebräuchliche Form (§ 195 ZPO a. F.). § 4 Satz 5 VV soll abweichend von der älteren Regelung in § 4 Abs. 5 SV ersichtlich die (förmliche) Zustellung erleichtern. Allgemeine Vorschriften einschließlich der Heilungsmöglichkeiten, wie sie in den §§ 166 ff. ZPO vorgesehen sind, sollten damit nicht wieder abbedungen werden. Denn dies würde der beabsichtigten Erleichterung gerade widersprechen. Die Voraussetzungen, die § 189 ZPO für die Heilung von Zustellungsmängeln aufstellt, sind erfüllt. Der Obmann des Schiedsgerichts hat die Zustellung mit dem entsprechenden Zustellungswillen bewirkt. Tatsächlich erhalten mit der Möglichkeit zur inhaltlichen Kenntnisnahme hatte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1 den Schiedsspruch bereits unmittelbar nach dem 8.8.2012. Hierzu wird auf die Ausführungen zu II.2.a (am Ende) verwiesen. Eine andere Sichtweise ist auch nicht deswegen veranlasst, weil die Parteien für bestimmte Rügen an die Urteilszustellung eigenständige Präklusionsfristen angeknüpft haben (§ 4 Abs. 3 SV). Denn deren Einhaltung festzustellen erlaubt auch die vereinfachte Übermittlungsform. Der staatliche Gesetzgeber ist im Übrigen noch weniger streng (vgl. § 1054 Abs. 4 i. V. m. § 1058 Abs. 2, § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 3. Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinn von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO (namentlich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a - c sowie Nr. 2 Buchst. b ZPO) liegen nicht vor. a) Die - wirksame - Schiedsvereinbarung umfasst auch das gegenständliche Schiedsverfahren. Ob durch die Entscheidung des 23. Zivilsenats vom 9.8.2012 (ZIP 2012, 1756) zwischen den Schiedsparteien rechtskräftig feststeht, dass für das gegenständliche Verfahren das Schiedsgericht zuständig ist, kann offenbleiben. Zweifel könnten bestehen wegen der unterschiedlichen Parteirollen im Schiedsverfahren einerseits und im Verfahren vor dem staatlichen Gericht andererseits, wegen der nicht vollständig übereinstimmenden, dem Schiedsgericht einerseits und dem staatlichen Gericht andererseits unterbreiteten Streitpunkte und wegen des hinsichtlich der Antragsgegner zu 2 und 3 rechtskräftig gewordenen Urteils der Vorinstanz vom 11.10.2011. Die Sache fällt aber auch nach Auffassung dieses Senats unter § 28 GV bzw. § 1 SV. (1) Die Schiedsvereinbarung gilt auch für Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien. Schiedsklauseln sind, wie andere Satzungsbestimmungen mit körperschaftlichem Charakter, objektiv anhand des Wortlauts, von Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik auszulegen (BGH NJW 1994, 51/52; 2009, 1962/1965). Dem Wortlaut von § 28 GV und § 1 SV ist eine Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten allein zwischen zwei Parteien nicht zu entnehmen. Im Gegenteil werden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern ausdrücklich angeführt (siehe dazu auch OLG München ZIP 2012, 1756). Für eine "weite" Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung. Gewollt ist nämlich eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts, wie sich aus § 28 Satz 1 GV ("alle Streitigkeiten") und der Präzisierung in Satz 2 ("Dies gilt auch für Streitigkeiten über ...") ergibt. Im Zweifel sind Abreden, die Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweisen, weit auszulegen (siehe BGH NJW-RR 2002, 1462/1463; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1029 Rn. 6; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 472 m. w. N.), zumal es den Beteiligten in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten häufig um Geheimhaltung ihrer internen Zwistigkeiten geht. Es liegt auch fern anzunehmen, die (mehr als zwei) Gesellschafter seien davon ausgegangen, es komme in der Regel nur zu Streitigkeiten im Zwei-Personen-Verhältnis. (2) Im Schiedsvertrag ist die Zuständigkeit für Beschlussmängelstreitigkeiten ausgeschlossen (was früherer Rechtsauffassung entsprach, die die Schiedsfähigkeit generell verneint hat; siehe BGHZ 132, 278/285 ff.). Um eine solche handelt es sich nicht, weil ihr Gegenstand nicht die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist. (3) Die Schiedsklausel ist auch nicht nach § 138 BGB ganz oder teilweise unwirksam. Die Klausel erfüllt zwar nicht die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof (BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II) für Vereinbarungen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten umfassen, aufgestellt hat. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Denn Beschlussmängelstreitigkeiten sind ausdrücklich ausgenommen. Allgemeine Feststellungsklagen wie die gegenständliche haben grundsätzlich nur Wirkung inter partes. Dies gilt ebenso für Rechtsverhältnisse, die für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell sind. Auch eine "faktische" inter-omnes-Wirkung liegt nicht vor. Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9.8.2012 (unter B.1.2.3., S. 31 - 37) verwiesen. Denn entweder waren die jeweiligen späteren Parteien in einer Beschlussmängelstreitigkeit bereits Partei des Schiedsverfahrens. Dann sind sie insoweit nicht schutzbedürftig. Oder die Beschlussmängelstreitigkeit vor dem staatlichen Gericht wird zwischen anderen Parteien geführt. Dann besteht keine Bindung der staatlichen Gerichte an einen früheren, zwischen anderen Parteien ergangenen Schiedsspruch. Die von der Antragsgegnerin zu 1 befürchtete potenzielle inter-omnes-Wirkung einer Feststellungsklage über präjudizielle Rechtsverhältnisse rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist denkbar, dass in einem Schiedsverfahren über Zuständigkeiten und erforderliche Mehrheitsverhältnisse - wie hier - entschieden wird. Dieser Schiedsspruch entfaltet Bindungswirkung, wenn in einer späteren Beschlussmängelstreitigkeit zwischen denselben Parteien diese Vorfragen zu berücksichtigen sind. Fraglich erscheint aber bereits, ob eine derartige Schiedsklage wie die hiesige etwa gegenüber der Gesellschaft überhaupt zulässig wäre. Denn eine Feststellungsklage muss ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien betreffen. Rechtsverhältnisse der Gesellschafter können gegenüber der Gesellschaft nicht festgestellt werden. Die Grundlagen der Gesellschaft und des Gesellschaftsvertrages sind Angelegenheit der Gesellschafter und stehen nicht zur Disposition der Gesellschaft (vgl etwa BGH NJW 1959, 1683/1684). Zu diesen Grundlagen gehören aber auch notwendige Mehrheiten und Befugnisse von Beiräten. Ebenso können Feststellungen über Zuständigkeiten oder über die Notwendigkeit qualifizierter Mehrheiten keine bindende Wirkung für alle entfalten, solange sie nur gegenüber einem Gesellschafter ergangen sind. Diese Frage ist unabhängig davon zu beurteilen, ob im Einzelfall eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt oder eine Feststellung nacheinander gegen die übrigen Gesellschafter erstritten werden kann. Denn notwendige Mehrheiten müssen, sollen sie verbindlich sein, zwischen allen Gesellschaftern feststehen. Sobald im Übrigen im Rahmen einer Beschlussmängelstreitigkeit ein Gesellschafter klagt, der nicht Partei des Schiedsverfahrens war, besteht keine Bindungswirkung des staatlichen Gerichts an den Schiedsspruch. Dasselbe gilt, wenn ein Gesellschafter, der im Schiedsverfahren Beklagter war, gegen die im Schiedsverfahren ebenfalls verklagte Gesellschaft nunmehr Beschlussanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben würde. Die von der Antragstellerin geschilderten Konstellationen mögen teilweise theoretisch denkbar sein, dürften aber praktisch nicht relevant werden. Aus den genannten Gründen steht auch die fehlende Sicherstellung der Verfahrenskonzentration der Wirksamkeit der Klausel nicht entgegen. (4) Aber auch wenn die Schiedsklausel Streitigkeiten umfassen sollte, für die die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II) aufgestellten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssten, wäre diese nicht insgesamt nichtig. Denn alle potenziell Beteiligten, für die sich später das Ergebnis des Schiedsverfahrens auswirken könnte, sind beteiligt und konnten an der Wahl der Schiedsrichter in ausreichender Form (siehe BGHZ 180, 221 bei Rn. 20) mitwirken. Zwar ist nach § 139 BGB das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist und nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Im Zweifel geht der Wille der Vertragspartner, also der vertragsschließenden Gesellschafter, aber dahin, im rechtlich weitestgehenden Umfang Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis "intern" im Wege des Schiedsverfahrens zu erledigen (vgl. für das Ausscheiden eines Gesellschafters BGH NJW-RR 2002, 1462; Lachmann Rn. 469; siehe auch Senat vom 10.9.2013, 34 SchH 10/13 zur nichtigen Kompetenz-Kompetenz-Klausel). Dies entspricht der nächstliegenden Intention der Parteien, die sich berechtigterweise darauf verlassen, dass möglichst alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind (Lachmann Rn. 472 m. w. N.). Freilich muss sich die Nichtigkeit auf einen abtrennbaren Teil des Rechtsgeschäfts beschränken (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 139 Rn. 10). Die verschiedenen der Schiedsklausel unterfallenden Rechtsstreitigkeiten sind aber eindeutig abgrenzbar. Schiedsverfahren, in denen vom Schiedsspruch potenziell Betroffene keinen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts haben, stellen eine abtrennbare Kategorie dar. Die Nichtigkeit würde aber nicht Rechtsstreitigkeiten erfassen, an denen ohnehin alle potenziell Betroffenen beteiligt sind. c) Verstöße gegen den inländischen ordre public in Form von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2, Nr. 2 Buchst. b ZPO) kann die Antragsgegnerin zu 1 nicht mehr mit Erfolg rügen. Dazu zählen die Rügen hinsichtlich der unterbliebenen Einvernahme des Zeugen Dr. O. Dasselbe gilt für die Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht, soweit eine Überprüfung durch das staatliche Gericht nicht ohnehin dem Verbot der révision on fond widerspräche. Denn die Parteien haben ausdrücklich ein eigenständiges Abhilfeverfahren (§ 4 Abs. 3 und 4 SV) vereinbart, in dem (u. a.) Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch Anrufung des Schiedsgerichts überprüfen werden sollen. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist ohne Rügeerhebung ist der maßgebliche Einwand ausgeschlossen. Diese Frist hat (siehe oben unter II.2.) die Antragsgegnerin zu 1 nicht eingehalten. Die Zustellung war im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übermittlung des Schiedsspruchs durch den Obmann des Schiedsgerichts bewirkt, so dass, unabhängig davon, wann die Antragsgegnervertreter zu 1 Kenntnis vom übermittelten Schiedsspruch nahmen, die zweiwöchige Frist längst abgelaufen ist. Auch wenn Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public von Amts wegen zu prüfen sind, kann sich die benachteiligte Partei nicht darauf berufen, wenn sie die Möglichkeit, noch im Schiedsverfahren einen behaupteten Verstoß zu rügen, nicht wahrgenommen hat (siehe § 1027 ZPO; Senat vom 5.10.2009, 34 Sch 12/09; vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Anhang zu § 1061 Rn. 104; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 40). d) Eine grob fehlerhafte Beweiswürdigung, wie die Antragsgegnerin zu 1 dem Schiedsgericht vorwirft, stellt keinen Verstoß gegen den ordre public dar, es sei denn, das Schiedsgericht hätte bewusst eine Fehlentscheidung getroffen, also Rechtsbeugung begangen. Das gilt auch für eine widersprüchliche Beweiswürdigung. Dem Staat geht es im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht um die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs (vgl. etwa Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74); die sachliche Unrichtigkeit ist kein Aufhebungsgrund. Es kommt lediglich darauf an, einen Missbrauch der den privaten Schiedsrichtern zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Das Verbot der révision on fond greift auch dann, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch ist. Ein Fehler in der Beweiswürdigung verstößt nicht gegen die Grundlagen des deutschen Rechts und auch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Das zum ordre public gehörende zwingende Recht betrifft nur diejenigen Vorschriften, welche der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens gehörenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen aufgestellt hat. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur vor, wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar ist (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 55/56). Die behaupteten Fehler bei der Beweiswürdigung fallen nicht darunter. Andernfalls würde das staatliche Gericht zur Berufungs- oder Revisionsinstanz, was es im Verhältnis zur Schiedsgerichtsbarkeit gerade nicht sein soll. Soweit der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30.5.2011 (SchiedsVZ 2012, 47/52) dem staatlichen Gericht einen weiter gefassten Prüfungsrahmen - entsprechend dem eines Revisionsgerichts - zubilligt, folgt dem der Senat nicht. e) Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ergibt sich auch nicht aus dem Widerspruch des Schiedsspruchs über die Beschlussfassung des Beirats durch einfache Stimmenmehrheit mit der rechtskräftig gewordenen landgerichtlichen Entscheidung vom 11.10.2011 im Verhältnis der Antragsgegnerin zu 1 zu den Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4. Zwar ist nach herrschender Meinung ein Schiedsspruch nicht nur aufhebbar, sondern nichtig, wenn er ergeht, obwohl das staatliche Gericht die Einrede der Schiedsvereinbarung als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 17). Ebenso stellen Restitutionsgründe einen Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public dar (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 67 m.w.N.). Der von der Antragsgegnerin zu 1 genannte Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO setzt das Auffinden eines in derselben Sache erlassenen, früher rechtskräftig gewordenen Urteils voraus. (1) Im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 hat das staatliche Gericht der Schiedseinrede stattgegeben (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 standen im Verfahren vor dem staatlichen Gericht als Beklagte auf derselben Seite, so dass zwischen ihnen kein Prozessrechtsverhältnis bestand; insoweit spielt auch die Rechtskraft keine Rolle. Selbst wenn man die von der Antragsgegnerin zu 1 angenommenen Folgen beim Erwerb der Anteile der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 durch die Antragstellerin unterstellt, wäre die Entscheidung im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin zu 1 und der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerinnen zu 2 bis 4 erst nachträglich eingetreten, wobei im Verhältnis der Antragstellerin zur Antragsgegnerin zu 1 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9.8.2012 der Vorrang der Schiedseinrede gilt. Der ursprünglich wirksame Schiedsspruch kann aber nicht nachträglich der Nichtigkeit anheim fallen durch Vorgänge, mit denen bei seinem Erlass nicht zu rechnen war, die andererseits für die Zukunft auch nicht ausgeschlossen werden können. Maßgeblich ist nämlich regelmäßig der Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. für Rechtsgeschäfte Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 9 und 10). Die Rechtssicherheit, der die Vorschriften über die Rechtskraft und deren Erstreckung dienen, würde beeinträchtigt, wenn unter Umständen auch in ferner Zukunft liegende Erwerbsvorgänge - möglicherweise auch nach Vollstreckbarerklärung - zur Nichtigkeit führten. (2) Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. a ZPO ist nicht gegeben. Es fehlt am Merkmal "auffinden". Es genügt zwar, wenn der Restitutionskläger ein an sich bekanntes Urteil früher nicht benutzen konnte (vgl. Jacobs in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 580 Rn. 39). Damit ist aber nicht der Fall gleichzusetzen, dass das "aufgefundene" Urteil aufgrund nachträglich eingetretener Umstände (Rechtskrafterstreckung) gleichsam einen anderen Inhalt erhielte. Angesicht der damals anderen Parteirollen hätte der Schiedsspruch zudem auch bei Berücksichtigung des landgerichtlichen Urteils nicht anders ausfallen können. (3) Im Übrigen kann zwar bei Verkennung von Rechtskraft eines früher ergangenen Urteils auch der ordre public verletzt sein, gerade und besonders, wenn ein staatliches Gericht die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens festgestellt hat (vgl. Schlosser in Stein/Jonas Anh. zu § 1061 Rn. 154). Deswegen verstößt aber nicht jeder Schiedsspruch gegen den ordre public, der mit dem Inhalt eines rechtskräftigen staatlichen Urteils im Widerspruch steht (Schlosser aaO.). Insbesondere steht den Parteien weiterhin die Disposition auch über rechtskräftig entschiedene Sachen zu. Wenn auf Betreiben der Parteien eine entschiedene Sache noch einmal von einem anderen Gericht überprüft wird, muss dies nicht stets dem ordre public widersprechen (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 61). Dafür spricht auch, dass § 580 Nr. 7 ZPO den Restitutionsgrund an weitere Voraussetzungen als nur die Existenz der früheren Entscheidung knüpft. Der vorliegende Fall weist zudem die Besonderheit auf, dass im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 nicht nur das Schiedsgericht anders als das Landgericht entschieden hat, sondern dies auch für das Urteil des Oberlandesgerichts gilt, soweit es der Schiedseinrede stattgegeben hat. Es würde zu unlösbaren Widersprüchen führen, ginge man davon aus, dass ein ordre-public-Verstoß vorläge, soweit die Antragstellerin Anteile nachträglich erworben und die Rechtskraft des staatlichen Urteils sich auf sie erstreckt hat, der Schiedsspruch aber dem ordre public nicht widerspräche, soweit es sich um die eigenen ursprünglichen Gesellschaftsanteile handelt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Landgerichts nur das Verhältnis der Antragsgegnerin zu 1 zu den "St. -Gesellschaftern" erfasst. Notwendige Mehrheiten müssen aber zwischen allen Gesellschaftern feststehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO (siehe Hüßtege in Thomas/Putzo § 100 Rn. 8). Dass nur die Antragsgegnerin zu 1 mit Anträgen in Erscheinung getreten ist, spielt hierbei keine Rolle. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 13/15 | 25.04.2016 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; objektive Schiedsfähigkeit eines erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs; Säumnisurteil im Schiedsverfahren; Versagung rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen den ordre | |
Beschluss I. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch den Einzelschiedsrichter Dr. I am 27. Januar 2015 ergangenen Schiedsspruch des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare (Az. E-81-06/13) für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. II. Der Schiedsspruch wird aufgehoben. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird auf 11.875 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin machte mit ihrer zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare (SGH) erhobenen Schiedsklage vom 26.11.2013 gegen die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte, ihre Tochter, einen auf 11.875,00 € bezifferten Pflichtteilsanspruch geltend. Der Erblasser, Ehemann der Antragstellerin und Vater der Antragsgegnerin, hatte mit notariellem Testament vom 8.4.2004 die Antragsgegnerin zur Alleinerbin eingesetzt (Ziff. 2) und unter Ziff. 6 „Schiedsklausel“ bestimmt: Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden ... Die Antragsgegnerin machte im Schiedsverfahren mit der Klagebeantwortung geltend, als nicht berufstätige, alleinerziehende Mutter eines schwerbehinderten minderjährigen Kindes die Kosten für das Schiedsverfahren und für einen zur angemessenen Rechtsverteidigung erforderlichen Fachanwalt nicht aufbringen zu können. Nachdem die Schiedsklägerin auf die Anfrage des Schiedsgerichts vom 5.3.2014 eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, setzte das Schiedsgericht der Schiedsbeklagten mit Beschluss vom 22.4.2014 Frist bis 23.6.2014 zum Nachweis dafür, dass sie beim staatlichen Gericht einen Antrag auf Feststellung der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung gestellt habe. Bereits zuvor hatte die Antragstellerin als Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch gegen die Antragsgegnerin als Beklagte vor dem Zivilgericht (Az. 10 O 14633/11 Landgericht München I, Az. 18 U 376/12 OLG München) im Weg der Stufenklage verfolgt und ihren Auskunftsantrag (Stufe 1 der Klage) in zweiter Instanz am 10.7.2012 zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht - abweichend vom insoweit verurteilenden Erstgericht - die erhobene Schiedseinrede für durchgreifend erachtet hatte; hinsichtlich der Stufen 2 und 3 der Klage ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Zum Aktenzeichen des Berufungsverfahrens beantragte die Antragsgegnerin persönlich mit Schreiben vom 16.6.2014 unter Beifügung einer Kopie des schiedsrichterlichen Beschlusses, die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht festzustellen. Das Schiedsgericht erhielt eine Kopie des Antrags. Mit Schreiben vom 7.10.2014 teilte die Schiedsbeklagte dem Schiedsgericht mit, dass eine Entscheidung über den gestellten Antrag noch nicht ergangen sei. Die an das staatliche Gericht gerichtete Anfrage des Schiedsgerichts vom 20.10.2014, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne, wurde dahingehend beantwortet, dass die Anfrage nicht verständlich sei und in dem beendeten Berufungsverfahren eine Entscheidung über die Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung nicht veranlasst sei. Daraufhin beschloss das Schiedsgericht am 26.11.2014 die Fortsetzung des Verfahrens; die Schiedsbeklagte habe den ihr auferlegten Nachweis nicht erbracht. Zugleich bestimmte das Schiedsgericht Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei unmittelbar anschließenden frühen ersten Termin auf den 27.1.2015. Das persönliche Erscheinen der Parteien wurde zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Belehrt wurde dahingehend, dass in analoger Anwendung der §§ 330 bis 331a, 251a ZPO gegen die nicht erschienene Partei auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden könne. Dies gelte auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den Anspruch vorgetragen worden seien. Diese könnten bei der Entscheidung nur Berücksichtigung finden, wenn sie im Termin mündlich vorgetragen würden. Im Termin war die Schiedsbeklagte nicht anwesend. Mit so bezeichnetem Schiedsspruch vom 27.1.2015 wurde die Schiedsbeklagte antragsgemäß zur Zahlung von 11.875,00 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2013 (Ziff. 1) und zur Kostentragung (Ziff. 2) verurteilt. Ziff. 3 des Tenors weist die Schiedsbeklagte bezugnehmend auf §§ 338 ff. ZPO auf die Möglichkeit hin, gegen „diesen Schiedsspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (Notfrist) schriftlich oder per Telefax Einspruch bei der Geschäftsstelle“ des SGH einzulegen, und bestimmt hierzu: Hinsichtlich des Einspruchs und des sich anschließenden weiteren Fortgangs des Schiedsverfahrens finden grundsätzlich die Verfahrensregelungen gemäß §§ 338 ff. ZPO entsprechende Anwendung. Die Begründung des Schiedsspruchs lautet dahin, dass auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Schiedsklägerin ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe bestehe und von der Schiedsbeklagten als testamentarischer Alleinerbin zu erfüllen sei. Gegen diesen Schiedsspruch legte die Schiedsbeklagte mit Schreiben vom 5.3.2015 unter vorsorglicher Beantragung von Wiedereinsetzung Einspruch ein. Den Antrag auf Feststellung der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung habe sie fristgerecht gestellt und dies nachgewiesen. Die medizinische Behandlung ihres Kindes in den USA und ihre dadurch bedingte Ortsabwesenheit habe sie gleichfalls vor dem Verhandlungstermin nachgewiesen. Deshalb rüge sie auch die Vorgehensweise des Einzelschiedsrichters, den sie zugleich wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne. Darauf antwortete das Sekretariat des SGH unter dem 11.3.2015, das Befangenheitsgesuch sei verspätet, für eine Wiedereinsetzung sei kein Raum; somit sei das Schiedsverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Unter Vorlage des Schiedsspruchs vom 27.1.2015 in anwaltlich beglaubigter Abschrift und einer Ablichtung des Schreibens des Sekretariats vom 11.3.2015 hat die Antragstellerin am 10.4.2015 Vollstreckbarerklärung beantragt. Nachgereicht wurde eine Kopie des am 8.7.2015 ergangenen Beschlusses, mit dem das Schiedsgericht unter gleichzeitiger Ablehnung von Wiedereinsetzung den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig verworfen hat. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den ergangenen Schiedsspruch aufzuheben. Sie beruft sich darauf, dass der materielle Anspruch nicht schiedsfähig sei. Durch die Verfahrensweise des Schiedsgerichts sieht sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Sache sei dem Anspruch entgegen zu halten, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei und außerdem ab März 2004 diverse Vermögensübertragungen zugunsten der Pflichtteilsberechtigten vorgenommen habe. Ein entsprechender sachgerechter Vortrag sei ihr im Schiedsverfahren ohne anwaltlichen Beistand nicht möglich gewesen. Mit Blick auf das prozessuale Verhalten der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem staatlichen Gericht beanstandet die Antragstellerin deren Vorgehen im Schiedsverfahren als treuwidrig. Die gegen den Anspruch geltend gemachten Einwände rügt sie als unsubstantiiert und zudem unzutreffend. Der Senat hat die Akten des oben bezeichneten gerichtlichen Verfahrens beigezogen und gemäß Beschluss vom 14.1.2016 am 14.3.2016 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgenannte Beiakte sowie die Akte des mittlerweile angelegten Verfahrens über den Antrag auf Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens (Az. 34 SchH 8/15) verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 27.1.2015 ist - unter Aufhebung desselben - abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung folgt aus § 1066 ZPO i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da das Schiedsverfahren in Bayern geführt wurde. 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des den Anforderungen des § 1054 ZPO genügenden Schiedsspruchs vom 27.1.2015 in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§§ 1066, 1064 Abs. 1 ZPO). Insbesondere handelt es sich bei dieser Entscheidung um einen bindenden und verfahrensabschließenden Schiedsspruch im Sinne von §§ 1066, 1055 ZPO, denn die dem Spruch gemäß dessen Ziff. 3 immanente auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH SchiedsVZ 2007, 360) ist nicht eingetreten. Nur ein fristgerechter Einspruch hätte die mit Fristablauf entstehende Bindungswirkung verhindert. Die nachfolgende Entscheidung über den verspäteten Einspruch entsprechend §§ 338 ff. ZPO ändert am verfahrensabschließenden Charakter nichts. 3. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1066 i. V. m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO vorliegen. Deshalb ist der Schiedsspruch aufzuheben, § 1066 i. V. m. § 1060 Abs. 2 ZPO. a) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO liegt vor, weil der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen, § 1937 BGB, dem Schiedsverfahren unterstellt werden kann. Der Pflichtteilsanspruch der Schiedsklägerin fällt daher nicht in die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts. aa) Zwar ist der Pflichtteilsanspruch, § 2303 Abs. 1 Satz 2, § 1924 Abs. 1 BGB als vermögensrechtlicher Anspruch zu qualifizieren und als solcher nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich objektiv schiedsfähig (vgl. Senat vom 7.7.2014, 34 SchH 18/13 = SchiedsVZ 2014, 262/264). Zutreffend ist auch, dass der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen und es als naheliegend betrachtet hat, sie nur insoweit auszuschließen, als der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entscheidungsmonopol vorbehält (§ 1030 Abs. 3 ZPO; BT-Drucks. 13/5274 S. 34). Eine Schiedsgerichtsklausel, mit der der Erblasser durch einseitige Verfügung den Streit über Pflichtteilsansprüche dem schiedsrichterlichen Verfahren unterwirft, überschreitet jedoch die gesetzlichen Grenzen der materiellrechtlichen Dispositionsbefugnis des Erblassers, auf die § 1066 ZPO mit der Formulierung „in gesetzlich statthafter Weise“ zur Beschreibung auch der Zulässigkeitsgrenzen für die Einsetzung außervertraglicher Schiedsgerichte verweist. Nach §§ 2303, 2333 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG ist die Testierfreiheit des Erblassers durch die mit Grundrechtsschutz ausgestattete (vgl. BVerfGE 112, 332/349) gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt. Wird aber das Pflichtteilsrecht vom Gesetz als so bedeutungsvoll angesehen, dass es auch dem Erblasser - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4, § 2338 BGB) - verboten sein soll, zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten daran etwas zu ändern, so ist dem Erblasser auch jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Verfolgung und Durchsetzung des Rechts verwehrt. Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten in keiner Weise durch einseitige Anordnung in der Realisierung seiner unentziehbaren gesetzlichen Ansprüche beschränken (vgl. zur Testamentsvollstreckerentlassung nach § 2227 BGB RGZ 133, 128/135; ebenso OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466). Damit überschreitet eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, die Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind (so im Ergebnis auch BayObLGZ 1956, 186/189; LG Heidelberg ZEV 2014, 310; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1066 Rn. 4 bei Fn. 10 und Rn. 5 f.; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1066 Rn. 3; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 1066 Rn. 1 mit 3; Wolf/Eslami in Beck-OK ZPO 20. Edition Stand 1.3.2016 § 1066 Rn. 4; Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 1937 Rn. 9; MüKo/Leipold BGB 6. Aufl. § 1937 Rn. 34; Staudinger/Otte BGB (2008) vor §§ 1937 - 1941 Rn. 8; Müller-Christmann in Bamberger/Roth BGB Stand 1.8.2015 § 1937 Rn. 8; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB Stand 1.11.2014 § 2317 Rn. 12; Lange/Kuchinke Erbrecht 5. Aufl. S. 739; Nieder/Kössinger Handbuch der Testamentsgestaltung 5. Aufl. § 15 Rn. 330; Langenfeld/Fröhler Testamentsgestaltung 5. Aufl. Rn. 394; Wendt ErbR 2014, 401 f.; Mayer ZEV 2000, 263/267 ff.; Schulze MDR 2000, 314/316; wohl auch Mankowski ZEV 2014, 395/397 f.; a. A. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1066 Rn. 18; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1066 Rn. 3 und 23; Groll/Grötsch Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 4. Aufl. § 1066 ZPO Rn. 44 ff.; Harder Das Schiedsverfahren im Erbrecht S. 112; Schiffer ZErb 2014, 293; Werner ZEV 2011, 506/508; Haas ZEV 2007, 49/51 ff.; Schmitz RhNotZ 2003, 591/611; Pawlytta ZEV 2003, 89/92 f.; offen OLG Frankfurt ZEV 2012, 665/668; Wegmann ZEV 2003, 20/21). bb) Eine spezielle Fallgestaltung, die eine Einschränkung dieser Grundsätze verlangen oder erlauben würde, liegt nicht vor. (1) Die mit der Einsetzung zur Vermächtnisnehmerin hinsichtlich beweglicher Nachlassgegenstände (Ziff. 3.1) verfügte Nachlassteilhabe der Antragstellerin rechtfertigt keine Einschränkung. Den Gegenstand des Streits bildet deren unentziehbare Mindestteilhabe als Pflichtteilsberechtigte. (2) Die materiellrechtliche Begrenzung der Erblasserkompetenz und die daraus resultierende Unwirksamkeit der letztwilligen Schiedsverfügung wirken sich in der gegebenen Verfahrenslage zwar nicht zugunsten, sondern faktisch zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten aus. Dies erlaubt es jedoch nicht, dem Schiedsspruch die Wirkung einer verbindlichen Streitentscheidung beizulegen. Weil der den Gegenstand des Verfahrens bildende Anspruch weder durch den Erblasser noch durch Vereinbarung der Streitparteien wirksam der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen wurde, gibt es für ein schiedsrichterliches Tätigwerden keine Kompetenzgrundlage. Das ist von Amts auch dann zu beachten, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte auf die Schiedsklausel und der Erbe auf deren Unwirksamkeit beruft (vgl. zu Schiedsabreden in Verbraucherverträgen BGH SchiedsVZ 2011, 227). (3) Das Prozessverhalten der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren über den Pflichtteilsanspruch der Antragstellerin rechtfertigt - trotz objektiver Widersprüchlichkeit des Verhaltens (vgl. dazu BGH vom 30.4.2009, III ZB 91/07, juris; NJW 1968, 1928; MDR 1987, 1006; NJW-RR 2009, 1582; OLG Frankfurt NJOZ 2009, 791/792; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 39b; MüKo/Münch § 1032 Rn. 9 und § 1059 Rn. 16; MüKo/Schubert BGB 7. Aufl. § 242 Rn. 344 und 346; Kröll SchiedsVZ 2012, 140 unter Verweis auf OLG Frankfurt vom 4.4.2011, 26 Sch 01/11) - gleichfalls keine andere Entscheidung. Im gerichtlichen Verfahren ist eine die Streitparteien bindende Entscheidung über die auch dort zentrale Frage der Schiedsfähigkeit des Anspruchs infolge Teil-Klagerücknahme nicht ergangen; der Fortsetzung des Rechtsstreits steht nichts entgegen. Somit ist die Antragstellerin in der Durchsetzung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren trotz - möglicherweise treuwidrig - erhobener Schiedseinrede nicht gehindert. (4) Mit dem Einwand der fehlenden objektiven Schiedsfähigkeit ist die Antragsgegnerin nicht mit Blick auf § 1040 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen. Eine Präklusion des von Amts wegen zu beachtenden Aufhebungsgrunds in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO scheidet nach der Gesetzessystematik aus; auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt es hier nicht an. Unabhängig davon scheidet auch in tatsächlicher Sicht eine Präklusion aus, denn die Schiedsbeklagte hatte bereits mit der Klagebeantwortung auf ihre beengten wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen und hierauf gestützt nach rechtlichem Hinweis des Schiedsrichters die gerichtliche Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts beantragt. Die Klagebeantwortung kann nicht auf den ohnehin im Konjunktiv gehaltenen Einleitungssatz verkürzt werden, wonach die Schiedsbeklagte grundsätzlich mit der Auswahl des Einzelschiedsrichters einverstanden gewesen wäre (Anlage ASt 7). b) Zudem besteht ein von Amts wegen festzustellender und zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Buchst. b ZPO. Der Schiedsspruch verstößt gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public, weil im schiedsrichterlichen Verfahren § 1048 Abs. 3 ZPO nicht beachtet und dadurch der Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzt wurde. aa) Zur wirksamen Geltendmachung des Aufhebungsgrunds bedarf es keines substantiierten und detaillierten Tatsachenvortrags der Partei; vielmehr genügen diesbezügliche Anhaltspunkte in deren tatsächlichem Vorbringen (MüKo/Münch § 1059 Rn. 50 und § 1060 Rn. 20), die das staatliche Gericht zielgerichtet zu einer dahingehenden Prüfungstätigkeit veranlassen (Senat vom 13.5.2013, 34 Sch 13/12 = BeckRS 2015, 02548; MüKo/Münch § 1059 Rn. 50 und § 1060 Rn. 21). Die Ausführungen der Antragsgegnerin genügen diesen formalen Anforderungen. bb) Bei Erlass des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht gegen die das Gebot rechtlichen Gehörs für den Fall von Säumnis im Schiedsverfahren konkretisierende Bestimmung in § 1048 Abs. 3 ZPO verstoßen. (1) Die Gehörsverletzung besteht darin, dass das Schiedsgericht das Klagevorbringen ungeprüft als unstreitig zugrunde gelegt hat. Versäumt der Schiedsbeklagte eine inhaltliche Klagebeantwortung und ist er - trotz rechtzeitiger Ladung - in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts säumig, so gilt der Sachvortrag der Gegenpartei nicht als zugestanden, § 1048 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 1048 Abs. 3 ZPO kann das Schiedsgericht im Fall der Verhandlungssäumnis einer Partei nur nach Aktenlage (“nach den vorliegenden Erkenntnissen“) entscheiden. Ein Schiedsspruch nach Aktenlage, § 1048 Abs. 3 ZPO, setzt in analoger Anwendung von § 331a Satz 2 ZPO voraus, dass der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt ist (Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1048 Rn. 24). Auch bei Fehlen einer inhaltlichen Stellungnahme auf das Klagevorbringen gilt ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz (Wieczorek/Schütze § 1048 Rn. 17 f.; MüKo/Münch § 1048 Rn. 11 und 25 f.; Quinke SchiedsVZ 2013, 129/131 ff.; Otto IPRax 2002, 164/168). Das Schiedsgericht hat das Klagevorbringen nicht nur auf seine Schlüssigkeit, sondern auch auf seine Richtigkeit zu prüfen (Wieczorek/Schütze § 1048 Rn. 18; Musielak/Voit § 1048 Rn. 5). Das Schiedsgericht hat die Verfahrensgarantie des § 1048 ZPO verkannt. Die mit der Terminsladung gegebene Belehrung, schriftliches Vorbringen könne im Fall der Verhandlungssäumnis keine Berücksichtigung finden, offenbart einen gesetzwidrigen Beurteilungsmaßstab. Dieser liegt auch dem Schiedsspruch zugrunde, denn eine zur Überzeugungsbildung taugliche Tatsachengrundlage lag unter Berücksichtigung des schriftlichen Vorbringens der Schiedsbeklagten allein mit dem Klägervortrag offenkundig nicht vor. Aus deren Vorbringen war bekannt, dass materiellrechtliche Einwendungen gegen die Schiedsklage erhoben werden sollen, zu deren sachgerechter Darlegung die Schiedsbeklagte allerdings nach ihrer Darstellung einen fachkundigen Rechtsvertreter benötigt. Weil dem Schiedsgericht der Verfahrensstoff offenkundig im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vollständig unterbreitet war, war der Annahme, allein aufgrund des Klägervorbringens abschließend entscheiden zu können, die Berechtigung entzogen. Deshalb kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Schiedsbeklagte beim Schiedsgericht unter Vorlage der Bescheinigung eines US-amerikanischen Instituts für Kinderorthopädie vom 26.1.2015 (siehe Anlagenkonvolut ASt 4) schriftlich um Terminsverlegung nachgesucht hatte. Es kommt auch nicht weiter darauf an, dass nach dem Inhalt dieses Attests objektiv ein Entschuldigungsgrund im Sinne von § 1048 Abs. 4 Satz 1 ZPO vorgelegen hätte (vgl. Musielak/Voit § 1048 Rn. 8; MüKo/Münch § 1048 Rn. 40 f.). (2) Eine Parteivereinbarung gemäß § 1048 Abs. 4 Satz 2 ZPO, die strengere Säumnisfolgen erlauben würde (vgl. MüKo/Münch § 1048 Rn. 28; Quinke SchiedsVZ 2013, 129/131), existiert nicht. Auch das - zwischen den Parteien ohnehin nicht vereinbarte und vom Erblasser nicht wirksam bestimmte - Statut des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare - SGH - (in der maßgeblichen, bis Ende 2015 geltenden Fassung, nachfolgend mit a. F. bezeichnet; siehe www.dnotv.de/Schiedsgerichtshof/Schiedsgerichtshof.html) sieht für den Fall der Säumnis einer Partei im Schlichtungsstadium zwar den Übergang in das streitige Verfahren (§ 21 Abs. 4 a. F.; § 22 Abs. 4 n. F.) und bei Säumnis einer Partei im streitigen Verfahren den Verlust des Ablehnungsrechts (§ 22 Abs. 3 a. F.) vor, nicht aber den Erlass einer Säumnisentscheidung, sondern nur die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 23 Abs. 3 a. F.; § 24 Abs. 3 n. F.), bei der sich das Schiedsgericht eine Überzeugung darüber zu bilden hat, ob es Parteivortrag allein wegen der Säumnis als zugestanden erachtet. (3) Die Möglichkeit, Einspruch gegen die Säumnisentscheidung einzulegen, ist nicht geeignet, einen der Norm des § 1048 ZPO entsprechenden Schutzstandard herzustellen. (4) Mit dem Erlass des Schiedsspruchs wurde der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter die ersichtlich beabsichtigte inhaltliche Verteidigung gegen den erhobenen Anspruch dadurch abgeschnitten, dass das Klagevorbringen als unstreitig behandelt wurde. Die Antragsgegnerin hat ausreichend dazu vorgetragen, was bei Gewährung des verweigerten rechtlichen Gehörs vorgebracht worden wäre und dass sich dieses Vorbringen auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40; vgl. Senat vom 20.4.2009, 34 Sch 17/08 = OLGR 2009, 482; vom 23.1.2012, 34 Sch 33/11 = SchiedsVZ 2012, 107/110). Insoweit behauptet sie in materiellrechtlicher Sicht unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an die Pflichtteilsberechtigten im berücksichtigungspflichtigen Zeitraum, konkret die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie und die Einräumung eines Nießbrauchs an einer in den Nachlass gefallenen und mittlerweile zwangsversteigerten Immobilie sowie die Übertragung von Bankguthaben bei einer namentlich bezeichneten Großbank je zugunsten der Antragstellerin. Des weiteren verweist sie in verfahrensrechtlicher Sicht auf den unberücksichtigt gebliebenen Einwand der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens, den das Schiedsgericht in Verkennung der zunächst eigenen Entscheidungskompetenz (§ 1040 ZPO; § 20 Abs. 2 SGH-Statut a. F.) übergangen hat. Dass die Entscheidung des Schiedsgerichts bei Berücksichtigung des übergangenen sowie des verhinderten Verteidigungsvorbringens möglicherweise anders ausgefallen wäre, genügt zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes. Die der Schiedsbeklagten eingeräumte Möglichkeit der Einspruchseinlegung ändert in dieser Situation nichts an der Kausalität des Gehörsverstoßes, zumal die angezeigte fachanwaltliche Vertretung nicht gegeben war. 4. Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach dem Hauptsachebetrag der im Schiedsspruch zuerkannten Forderung. |
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OLG München | 34 Sch 13/12 | 13.05.2013 | Aufhebung eines Schiedsspruches; Unzuständigkeit des Schiedsgerichts; Präklusion; Einschränkung der Angriffs- und Verteidigungsmittel; Unparteilichkeit von Schiedsrichtern; Verstoß gegen den ordre public wegen Versagung rechtlic | |
BESCHLUSS I. Die Anträge werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung inländischer Schiedsentscheide. 1. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft kroatischen Rechts, die von mehreren kroatischen Kommunen gegründet wurde, um die Errichtung und den Betrieb einer Mülldeponie auszuschreiben und zu betreuen. Die beiden Antragsgegnerinnen sind österreichische Aktiengesellschaften. Sie gründeten in Österreich eine „Gesellschaft nach bürgerlichem Recht“ (GesnbR), unter der sie sich erfolgreich als Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren über die Mülldeponie in Ostslawonien beteiligten. Zur Errichtung und den Betrieb der Deponie gründeten sie eine kroatische Projektgesellschaft („Ia“). Am 17.3.2006 schlossen die Projektgesellschaft, die GesnbR und die Antragstellerin einen Errichtungs- und Betriebsführungsvertrag, in dem u.a. vereinbart wurde, dass die Ia die ausschließliche Vertragspartnerin der Antragstellerin ist. Art. 24 Abs. 1 des Vertrags enthält folgende Schiedsklausel: Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Streitigkeiten über dessen Zustandekommen, Erfüllung, Beendigung und seiner vor- und nachvertraglichen Wirkungen, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von drei Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Vertragsparteien haben jeweils einen Schiedsrichter zu ernennen. Die beiden so ernannten Schiedsrichter haben dann den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestellen. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch. Der Schiedsort ist München. Der Schiedsspruch soll endgültig sein und nach materiellem kroatischen Recht entschieden werden. Die Errichtung der Mülldeponie scheiterte. Die I übertrug mit Vereinbarung vom 12.5.2009 etwaige gegenüber der Antragstellerin bestehende Schadensersatzansprüche auf die Antragsgegnerinnen. Mit Schiedsklage vom 27.5.2009 machten die Antragsgegnerinnen diese Ansprüche gegen die Antragstellerin geltend. Am 30.11.2009 unterzeichneten die Parteien den nach den ICC-Regeln vorgesehenen formellen Schiedsauftrag an das Schiedsgericht. Mit Zwischenentscheid (Interim Award on Jurisdiction; BB 2) vom 23.6.2010, der Antragstellerin übersandt am 12.7.2010, hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit mit der Begründung bejaht, die Antragstellerin habe die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts verspätet erhoben und sei deshalb damit präkludiert. Mit Schiedsspruch vom 26.4.2012, der Antragstellerin zugestellt am 2.5.2012, hat das Schiedsgericht der Klage überwiegend stattgegeben und die Antragstellerin zu Schadensersatzleistungen in Höhe von insgesamt ca. 5,6 Millionen Euro verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlich niedergelegten Schiedsspruch (Award; BB 3) Bezug genommen. Am 2.8.2012 hat die Antragstellerin beim Oberlandesgericht beantragt: I. Der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts bestehend aus den Schiedsrichtern J unter dem ICC-Aktenzeichen K vom 23. Juni 2010 wird aufgehoben; es wird festgestellt, dass dieses Schiedsgericht für die in der auf den 25. Mai 2009 datierten und am 27. Mai 2009 der ICC übermittelten Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist. II. Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus J unter dem ICC-Aktenzeichen K am 26. April 2012 erlassene Schiedsspruch wird aufgehoben. 2. Die Antragstellerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt: a) Das Schiedsgericht sei für das Verfahren unzuständig (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO). Die Antragstellerin habe noch vor der Unterzeichnung der Terms of Reference mit Schriftsätzen vom 24. und 25.11.2009 die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Denn nach kroatischem Recht gelte im Falle einer Forderungsabtretung die Schiedsklausel nur dann für die neuen Parteien, wenn dem alle Parteien zustimmten. Die Antragstellerin sei mit dieser Rüge auch nicht präkludiert gewesen. Hätte das Schiedsgericht sie vor Erlass des Zwischenentscheids auf eine mögliche Präklusion hingewiesen, hätte sie die vermeintlich verspätete Rüge entschuldigt. Insbesondere hätte sie vorgetragen, dass das kroatische Recht eine § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO vergleichbare Regelung nicht kenne und diese ihr und ihren Rechtsvertretern nicht bekannt gewesen sei. Sie habe den Zwischenentscheid nicht angegriffen, weil das kroatische Recht einen derartigen Angriff auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erlaube. Der Antragstellerin und deren Schiedsanwälten sei die Frist in § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO unbekannt gewesen. Sie sei daher mit ihrer Rüge nicht präkludiert. Darüber hinaus könne der Zwischenentscheid auch wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben angegriffen werden. Die Antragsgegnerinnen hätten kein schutzwürdiges Interesse am Bestand der Zwischenentscheidung, da sie nach deren Erlass ihre Anspruchsbegründung geändert hätten. b) Die Antragsgegnerinnen hätten der Antragsschrift das Assignment Agreement (Abtretungsvereinbarung) lediglich in deutscher Sprache beigelegt. Eine Übersetzung ins Englische hätten sie erst am 7.1.2010 vorgelegt, obwohl weder die Antragstellerin noch deren Rechtsvertreter deutsch verstünden. Sie habe sich daher weder mit diesen Dokumenten auseinandersetzen noch sich wie geboten verteidigen können. Das habe sie auch rechtzeitig gerügt. Die Antragstellung sei daher unwirksam. c) Das Schiedsgericht sei vom vereinbarten Verfahren abgewichen, da nach der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 5 in der Procedural Order Nr. 12 vom 13.6.2011 (BB 18) die Parteien ihre Stellungnahmen bis zum 13.7.2011 an das Schiedsgericht hätten übermitteln sollen. Das Schiedsgericht sei nicht berechtigt gewesen, verspätete Schriftsätze noch zu berücksichtigen. Tatsächlich habe der Vorsitzende des Schiedsgerichts nach Ablauf der Einlassungsfrist um 23.20 Uhr die Frist zur Einreichung des post-hearing-briefs der Antragsgegnerinnen verlängert. Das Schiedsgericht hätte indessen Präklusion annehmen müssen. Die Antragstellerin habe zwar am 3.7.2011 für die Antragsgegnerinnen Fristverlängerungsantrag gestellt und das Schiedsgericht darüber informiert, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung noch nicht vorliege und sie deshalb eine Verlängerung der Frist bis zu einem Monat nach Erhalt des Protokolls vorschlage. Das Schiedsgericht sei aber der Ansicht gewesen, dass dieses Gesuch in sich widersprüchlich sei, und habe um Klarstellung gebeten. Darauf habe sie nicht reagiert, weshalb von einer Rücknahme des Antrags habe ausgegangen werden müssen. Somit habe kein beiderseitiger Antrag auf Fristverlängerung vorgelegen. Die Antragsgegnerinnen hätten ihrerseits einen Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt und, nachdem die Antragstellerin auch hierauf nicht reagiert habe, mit dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts telefoniert und die Fristverlängerung erwirkt. d) Durch die Verlängerung der Einlassungsfrist sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Am 13.7.2011 habe zwischen dem Anwalt der Antragsgegnerinnen und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Telefonat stattgefunden, in dem wahrheitswidrig eine Übereinkunft mit dem Anwalt der Antragstellerin über eine Fristverlängerung behauptet worden sei. Hätte der Vorsitzende des Schiedsgerichts pflichtgemäß Rücksprache mit der Antragstellerin gehalten, wäre die Frist nicht verlängert worden und der Schiedsspruch anders ausgefallen, weil dieser in wesentlichen Teilen auf den Argumenten der verspäteten Stellungnahme beruhe. e) Die Antragstellerin habe am 27.7.2011 gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Befangenheitsantrag angebracht, welchen der ICC-Gerichtshof in Paris am 25.8.2011 aber abgelehnt habe. e) Sie habe am 14.5.2012 gegen verschiedene Mitarbeiter der I sowie der Antragsgegnerinnen Strafanzeige erstattet, da diese über das Schiedsverfahren entgangene Gewinne abgeführt und dadurch nach kroatischem Recht Straftaten begangen hätten. Der Schiedsspruch sei daher auch deshalb aufzuheben, weil er gegen den materiellen ordre public verstoße. f) Schließlich fehle es auch an einer genügenden Begründung des ergangenen Schiedsspruchs in den wesentlichen Kernpunkten. g) Die Antragsgegnerinnen seien für das Schiedsverfahren nicht aktivlegitimiert, da die Forderung nach kroatischem Recht nicht auf diese übergegangen sei. 3. Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragstellerin habe keine Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht; Aufhebungsgründe im Sinn von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lägen nicht vor. Der Antrag auf Aufhebung des Zwischenentscheids sei bereits deshalb unstatthaft, weil ein endgültiger Schiedsspruch ergangen sei. Darüber hinaus sei der Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verfristet. Das Schiedsgericht habe die Einlassungsfristen verlängern dürfen. Dies habe im Ermessen des Schiedsgerichts gelegen. Ausschlussfristen seien nicht vereinbart worden. Insbesondere sei das Protokoll der Verhandlung vom 24.3.2011 erst ab 27.7.2011, also erst nach Ablauf der ursprünglichen Frist, verfügbar gewesen. Es gebe kein schwebendes Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Antragsgegnerinnen. Der Senat hat mit Beschluss vom 8.3.2013 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 8.4.2013 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Die Anträge bleiben erfolglos. 1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Zwischenentscheids sowie des Endschiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 [GVBl. S. 295]) zuständig. 2. Der Antrag auf Aufhebung des Zwischenentscheids vom 23.6.2010 ist unzulässig, weil die Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht eingehalten wurde. Gegen den Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann jede Partei nur binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des Entscheids die Entscheidung des staatlichen Gerichts beantragen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Diese Frist hat die Antragstellerin nicht eingehalten. Da es sich hierbei nicht um eine Notfrist handelt, wäre – eine ausreichende Entschuldigung unterstellt - auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statthaft (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1040 Rn. 50). 3. Der Antrag auf Aufhebung des inländischen (vgl. § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 1043 Abs. 1 sowie 1054 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Schiedsspruchs vom 26.4.2012 ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. a) Formell erfüllt der Schiedsspruch die Anforderungen des § 1054 ZPO. Dies gilt ersichtlich auch für die Begründung (§ 1054 Abs. 2 ZPO), die im Übrigen nicht den gleichen strengen Anforderungen wie bei dem Urteil eines staatlichen Gerichts unterliegt (Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1054 Rn. 8). Die Begründung von Schiedssprüchen dient nicht dazu, dem staatlichen Gericht eine Nachprüfung der Überlegungen des Gerichts zu ermöglichen. Es genügt vielmehr, dass sich die Begründung nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränkt und die wichtigsten Punkte des Verfahrens erwähnt, ohne sich vertieft mit einzelnen Streitfragen auseinandersetzen zu müssen. Nach diesen Maßstäben genügen die von der Antragstellerin vorgetragenen Beanstandungen nicht, um den Schiedsspruch aufzuheben. b) Die Antragstellerin ist mit dem Einwand der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts präkludiert, weil sie die Entscheidung des staatlichen Gerichts nicht rechtzeitig beantragt hat. Die Frage, ob zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsvereinbarung bestanden hat, spielt deshalb im Aufhebungsverfahren keine Rolle mehr. Das Schiedsgericht hat gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO über seine eigene Zuständigkeit entschieden und sich für zuständig gehalten. Die Antragstellerin konnte diese Entscheidung des Schiedsgerichts durch ein staatliches Gericht überprüfen zu lassen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Regelung des § 1040 ZPO, die durch die vereinbarte Schiedsgerichtsordnung des ICC nicht verdrängt ist, soll gewährleisten, dass die Kompetenzfrage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird (BGH SchiedsVZ 2003, 133/134). Dementsprechend kann die Entscheidung des Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren nicht mehr zur Prüfung gestellt werden, wenn ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt worden ist (BGH aaO.). Dem Schiedsgericht ist im Rahmen des § 1040 ZPO die Befugnis eingeräumt, über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Wird sein Zwischenentscheid nicht angefochten, bleibt es dabei auch für das staatliche Aufhebungsverfahren (BGH aaO.; Zöller/Geimer § 1040 Rn. 12; Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1040 Rn. 13; MüKo/Münch § 1040 Rn. 50). Ob eine entschuldigt vor dem staatlichen Gericht nicht weiter verfolgte Zuständigkeitsrüge im Aufhebungsverfahren noch erhoben werden kann (offen gelassen BGH SchiedsVZ 2003, 133/134), braucht nicht geklärt zu werden. Denn Gründe, weshalb die Antragstellerin entschuldigt gehindert gewesen wäre, den positiven Zwischenentscheid des Schiedsgerichts im Inland anzufechten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die behauptete Rechtsunkenntnis der Antragstellerin bzw. ihrer Verfahrensvertreter entschuldigt nicht. Aus den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 1432; MDR 1981, 949) lässt sich kein anderes Ergebnis herleite, da in keiner der Entscheidungen der allgemeine Grundsatz aufgestellt ist, dass im Ausland ansässige Parteien bei Versäumung inländischer Fristen immer entschuldigt wären. Die ausländische Antragstellerin hat sich freiwillig auf ein in Deutschland geführtes Schiedsverfahren eingelassen. Zwar enthalten das UNCITRAL-Modellgesetz und das maßgebliche UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122) keine entsprechende Bestimmung (vgl. auch OLG Celle SchiedsVZ 2004, 165/168). Indessen liegt auch für einen ausländischen Verfahrensbevollmächtigten die Notwendigkeit auf der Hand, sich bei Verfahrensvertretung im Inland über die allgemein zugänglichen Vorschriften der ZPO kundig zu machen, dies spätestens dann, als der Interim Award erlassen war. Etwas anderes lässt sich auch nicht von dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten. Selbst wenn die Antragsgegnerinnen die Begründung ihres Anspruchs im Laufe des Prozesses geändert oder abgewandelt haben sollten, lässt dies den Entscheid über die Zuständigkeit nicht entfallen. Dafür, dass das Schiedsgericht die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschritten hätte, lässt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nichts herleiten. c) Ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO liegt nicht vor. Gegen das vereinbarte Verfahren wurde nicht verstoßen; denn das Schiedsgericht ist durch die Verlängerung der Frist zur Einreichung des post-hearing-briefs der Antragsgegnerinnen nicht von dem vereinbarten Verfahren abgewichen. Ein Verbot, die Frist zu verlängern, lässt sich weder der ICC-Schiedsgerichtsordnung 1998 noch den vom Schiedsgericht aufgestellten Regeln für das Verfahren entnehmen. Bei der Frist in der Verfügung vom 13.6.2011 handelt es sich um eine durch das Schiedsgericht gesetzte Frist, die gerichtlich auch wieder abgeändert werden konnte. Das ergibt sich aus der Procedural Order No. 2 vom 2. Juli 2010 (AG 6), in der die Parteien dem Schiedsgericht in Nr. 16 das Recht einräumen, Fristen zu setzen und ggfs. nach Bedarf zu verlängern. Von diesem Recht hat das Gericht Gebrauch gemacht, als es die zum 13.7.2011 auslaufende Frist verlängert hat. Dazu war es auch befugt, da zum einen die Antragstellerin selbst am 3.7.2011 den Antrag gestellt hatte, die Frist für die Antragsgegnerinnen zu verlängern, so dass, nachdem auch die Antragsgegnerinnen einen entsprechenden Antrag gestellt hatten, ein beiderseitiger einvernehmlicher Antrag vorlag. Der Antrag wurde von der Antragstellerin trotz Aufforderung des Gerichts, den Antrag klarzustellen oder zu erläutern, weder geändert noch zurückgenommen. In dem Schweigen der Antragstellerin keine Rücknahme des Antrags zu sehen stellt keinen Verstoß gegen das vereinbarte Verfahren dar. Zudem lag nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zu diesem Zeitpunkt das Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts noch nicht vor, so dass das Vorgehen des Schiedsgerichts, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern, bis das Protokoll vorlag, auch zur Wahrung des Gehörs der Parteien (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Art. 15 Abs. 2 ICC-SGO) geboten war. d) Der Schiedsspruch ist nicht deshalb aufzuheben, weil die Antragstellerin ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ZPO) nicht habe vorbringen können. Selbst wenn die Antragsgegnerinnen die Abtretungsvereinbarung zunächst lediglich in deutscher Sprache beigefügt hatten, hinderte dies die Antragstellerin nicht daran, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtzeitig vorzubringen. Denn nach eigenem Vortrag hatte sie die erforderlichen Übersetzungen bereits am 7.1.2010 erhalten. Vortrag dazu, warum sie in dem anschließenden, sich noch über zwei Jahre hinziehenden Verfahren nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu verteidigen, fehlt. d) (Sonstige) Verstöße gegen das rechtliche Gehör oder den inländischen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) sind nicht ersichtlich. (1) Die schiedsgerichtliche Verlängerung der Einlassungsfrist verletzte das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht. Da die Antragstellerin selbst den Antrag auf Fristverlängerung für die Antragsgegnerinnen gestellt und diesen Antrag trotz gerichtlicher Aufforderung weder klargestellt, geändert oder gar zurückgenommen hatte (vgl. unter II.3.c.), brauchte das Schiedsgericht nicht (erneut) nachzufragen. Dass die Antragstellerin sich rechtzeitig gegen den Antrag auf Verlängerung der Frist durch die Antragsgegnerinnen gewandt hätte, trägt sie nicht substantiiert vor. (2) Was den Vorwurf der fehlenden Überparteilichkeit angeht, ist die Antragstellerin bereits präkludiert. Zwar hat sie das in Art. 11 ICC-SGO vorgeschriebene Verfahren eingehalten, nicht jedoch im Anschluss an die ablehnende Entscheidung des ICC- Gerichtshofs das staatliche Gericht angerufen (§ 1037 Abs. 3 ZPO). Die vor Erlass des Schiedsspruchs bekannt gewordenen Ablehnungsgründe können im Aufhebungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1037 Rn. 9). Darüber hinaus wäre die Ablehnung der Schiedsrichter auch nicht begründet. Denn die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an deren Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs. 2 ZPO; vgl. nur Reichold in Thomas/Putzo § 1036 Rn. 2; KG SchiedsVZ 2010, 225 m.w.N.). So sind Schiedsrichter verpflichtet, die für einen staatlichen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten. Nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, rechtfertigen die Ablehnung, wobei nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung (KG aaO.). Die von der Antragstellerin angeführten Gründe sind weder einzeln noch zusammen genommen geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Schiedsrichter zu rechtfertigen. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Begründung des Zwischenentscheids – die „einseitig formalistisch“ sein soll - kein derartiger Grund. Gleiches gilt für den Vortrag, das Schiedsgericht habe eine Frist willkürlich verlängert und den Antragsgegnerinnen die Vorlage weiterer Beweismittel genehmigt. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen zu II.3.c). Dass das Schiedsgericht Rechtsmeinungen und Ansichten vertritt, die sich mit denen der Antragstellerin nicht decken, bedingt nicht dessen Parteilichkeit. (3) Hinsichtlich der erstatteten Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Firma I und der Antragsgegnerinnen fehlt substantiierter Vortrag dazu, welche Straftaten welche Mitarbeiter begangen haben sollen und in welchem Zusammenhang sie mit dem vorliegenden Schiedsverfahren stehen. Verstöße gegen den inländischen ordre public unterliegen zwar der amtswegigen Prüfung (vgl. MüKo/Münch § 1059 Rn. 50 m.w.N.); dies bedeutet indessen nicht auch eine inquisitorische Amtsermittlung. Notwendig ist für das staatliche Gericht vielmehr eine ausreichende Tatsachengrundlage, die es zielgerichtet zu einer Prüfungstätigkeit veranlasst (MüKo/Münch aaO.). Daran fehlt es, was sich hier zu Lasten der Antragstellerin auswirkt. d) Was die fehlende Aktivlegitimation der Antragsgegnerinnen für das schiedsgerichtliche Verfahren angeht, weil die Forderung nach kroatischem Recht nicht übergegangen sei und die Antragsgegnerinnen die Forderung auch als Teilgläubiger und nicht als Gesamthänder erwerben sollten, entzieht sich dies wegen des Verbots der revision au fond (siehe etwa Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11a; § 1059 Rn. 47) der Nachprüfung durch den Senat. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 13/11 | 18.04.2012 | ||
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern xxx bestehende Ständige kaufmännische Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer … erließ am 7. Juni 2010 in N. in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Verfahren folgenden Ergänzungsschiedsspruch (zum Schiedsspruch vom 2. März 2010): 1. Der Streitwert beträgt Euro 194.535,25. 2. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin Kosten in Höhe von Euro 15.842,04 zu erstatten. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 15.842,04 € festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 7.6.2010 in N. ergangenen Kostenschiedsspruchs. Die ursprüngliche Schiedsklägerin ist mit der Antragstellerin verschmolzen; diese ihrerseits befindet sich in Liquidation. 1. Am 14./21.4.2008 schlössen die Parteien einen Rahmenvertrag (RV) über die Lieferung von Spielkarten mit gedrucktem Datenspeicher. Am 24.6.2008 bestellte die Antragsgegnerin 2.515.000 Karten zu einem Gesamtpreis von 194.535,25 € incl. MWSt. Später einigten sich die Parteien über die Auflösung des Rahmenvertrages und vereinbarten das Erlöschen bzw. die Rückabwicklung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Ausgenommen wurde die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin an die Antragstellerin einen Geldbetrag Zug um Zug gegen die Lieferung von bestellten Karten zu leisten hat. Insoweit vereinbarten die Parteien die Durchführung eines Schiedsverfahrens und unterwarfen sich unter Ausschluss des Rechtswegs dem Schiedsspruch des Ständigen kaufmännischen Schiedsgerichts der IHK …. 2. Das Schiedsgericht erließ am 2.3.2010 einen Schiedsspruch zur Hauptsache, den der Senat mit Beschluss vom 7.3.2011 - mittlerweile rechtskräftig - für vollstreckbar erklärt hat (34 Sch 11/10). Dessen Ziffer II. lautet wie folgt: Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Höhe der der Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten zu erstattenden Kosten bleibt einem gesonderten Schiedsspruch vorbehalten. Wegen des Inhalts dieses Schiedsspruchs verweist der Senat auf seinen den Parteien bekannten Beschluss. Mit Schiedsspruch vom 7.6.2010 setzte das Schiedsgericht den Streitwert auf 194.535,25 € (= zuerkannter Hauptsachebetrag) fest und entschied über die Kosten, wie aus dem Tenor zu Ziffer I. ersichtlich. 3. Die Antragstellerin beantragt nun, den Ergänzungsschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen, Zur Begründung nimmt sie auf ihren Vortrag im Hauptsacheverfahren Bezug. II. Dem Antrag ist stattzugeben. Die Antragstellerin ist identisch mit der Schiedsklägerin. Unschädlich ist ein offensichtliches Schreibversehen bei der Bezeichnung der Schiedsklägerin im Schiedsspruch. Denn dieses ist aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei als solches erkennbar. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Nürnberg ergangenen Kostenschiedsspruchs (§1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung der Justiz vom 16.11.2004, GVBI S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift (§ 1064 Abs. 1) erfüllt. Der Schiedsspruch seinerseits genügt den gesetzlichen Vorgaben (§ 1057 Abs. 2 Satz 2, § 1054 ZPO). 3. Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung sind im gegenständlichen Verfahren nicht erneut zu überprüfen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1438/1439). Der Ursprungsschiedsspruch mit der dortigen Kostengrundentscheidung ist existent und bindet die Parteien (vgl. § 1055 ZPO). Überdies ist die Kostengrundentscheidung durch die Vollstreckbarerklärung vom 7.3.2011 jeglichem Streit entzogen (vgl. BGH WM 2006, 1121/1123) und in „Bestandskraft" erwachsen (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Gegen die vom Schiedsgericht bejahte Erstattungsfähigkeit der klägerseits in Ansatz gebrachten Kosten sind im hiesigen Verfahren berücksichtigungsfähige Einwände nicht vorgebracht. Auch sonstige Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinne von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache (§ 3 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 13/09 | 23.11.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Internationalen Schiedskammer für Obst und Gemüse bei der Schiedskammer von Paris/Frankreich vom 14. Februar 2008 für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. II. Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch des aus dem Einzelschiedsrichter bestehenden Schiedsgerichts bei der Internationalen Schiedskammer für Obst und Gemüse bei der Schiedskammer von Paris/Frankreich vom 14. Februar 2008 in dem zwischen xxx und der xxx geführten Schiedsverfahren im Inland nicht anzuerkennen ist. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 6.866 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs. Die Parteien sind im Obst- und Gemüsehandel tätig und standen seit geraumer Zeit hin und wieder in Geschäftsverbindung. Die Antragsgegnerin, eine deutsche Fruchtgroßhändlerin, fragte bei einer Agentin Aprikosen aus Südfrankreich nach. Diese vermittelte die Antragstellerin als Lieferantin. Die von der Antragsgegnerin ausgestellte Rechnung Nr. 13083 vom 8.6.2007 lautete über 8.992,15 €. Die Ware wurde am 11.6.2007 in München ausgeliefert. Die Antragsgegnerin meldete am 14.6.2007 Mängel an und ließ am 15.6.2007 die Ware durch einen Sachverständigen begutachten. Auf die Rechnung überwies die Antragsgegnerin als Erlös aus Kommissionsverkauf 2.125,44 €. Wegen des offenen Restes reichte die Antragstellerin am 5.12.2007 Klage beim Schiedsgericht der Internationalen Schiedskammer für Obst und Gemüse ein. Die Antragsgegnerin nahm hierzu schriftlich Stellung, rügte in erster Linie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und machte in zweiter Linie geltend, dass die gelieferte Ware mangelhaft und aufgrund ihrer Merkmale von den Behörden nicht für den Verkauf freigegeben worden sei. Das Schiedsgericht - Einzelschiedsrichter - gab mit Schiedsspruch vom 14.2.2008 der Klage in Höhe von 6.866,71 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen nach französischem Recht ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung (8.7.2007) einschließlich der Kosten für das Schiedsverfahren in Höhe von 1.849,33 € statt. Als Gegner ist in dem Schiedsspruch die "Gesellschaft F.M. " mit Sitz "Großmarkthalle M. " bezeichnet. Mit Bescheinigung vom 4.2.2009 wurde bestätigt, dass gegen den Schiedsspruch kein Rechtsmittel zum Oberschiedsgericht eingelegt wurde. Vom Tribunal de Grande Instance de Paris wurde der Schiedsspruch am 14.8.2008 für vollstreckbar erklärt. Die Antragstellerin ist der Meinung, unter den Parteien sei eine wirksame Schiedsabrede zustande gekommen. Sie verweist auf eine Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007, die vorderseitig folgende Bedingungen enthalten habe: Les conditions générales de vente sont celles édictées par COFREUROP. Tout litige pour la présente affaire relèvera de la compétence du Tribunal de commerce de l’expéditeur VERKAUF NUR COFREUROP VENTE COFREUROP-SALES COFREUROP Chambre Arbitrale de Strassbourg Das angerufene, in Paris tagende Schiedsgericht sei das vereinbarte und somit zuständig gewesen. Gründe, die der Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs im Inland entgegenständen, seien nicht vorhanden. Die Antragstellerin hat deshalb unter dem 21.4.2009 die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Inland beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich dem widersetzt und bringt dazu im Wesentlichen vor: a) Sie sei in dem vorgelegten Schiedsspruch nicht bezeichnet; sie sei nicht passivlegitimiert. b) Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122 - im Folgenden: UN-Ü-), dort insbesondere Art. II Abs. 2 UN-Ü, lägen nicht vor. Eine Schiedsklausel sei nicht vereinbart worden. c) Es sei bereits zweifelhaft, ob die COFREUROP-Bedingungen vereinbart worden seien. Sie habe nur ein Schriftstück (Rechnung) vom 8.6.2007 erhalten mit dem Hinweis auf die Handelsbedingungen COFREUROP und die Zuständigkeit des Handelsgerichts Tarascon-sur-Rhone. Die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts in Paris sei keinesfalls vereinbart worden. d) Ausdrücklich werde eingewandt, dass die Antragstellerin nicht die in Art. IV UN-Ü bezeichneten Schriftstücke vorgelegt habe. e) Die COFREUROP-Bedingungen seien nicht als kodifizierter Handelsbrauch in der maßgeblichen Branche anzusehen. Aber auch nach deren Ziff. 8 sei die Zuständigkeit dieses oder eines anderen Schiedsgerichts zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Daran fehle es. Darauf habe sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.1.2008 gegenüber dem Schiedsgericht auch ausdrücklich hingewiesen. f) Das Schiedsgericht habe die weiter vorgebrachte Einwendung, dass die Ware am 15.6.2007 gutachtlich als mangelhaft beanstandet worden und deshalb die vorgenommene Kaufpreisminderung begründet sei, aus unerfindlichen Gründen nicht berücksichtigt. Höchst vorsorglich werde geltend gemacht, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs der deutschen öffentlichen Ordnung widersprechen würde, weil kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 4.8.2009 die mündliche Verhandlung angeordnet, die am 12.10.2009 durchgeführt wurde. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Der Antrag ist gemäß § 1025 Abs. 4, §§ 1061-1065 ZPO i.V.m. Art. I ff. UN-Ü zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu - vom 16.11.2004 (GVBl S. 471); die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern. 2. Der Antrag scheitert nicht an formellen Gründen und insbesondere nicht daran, dass die zur Vollstreckbarerklärung vorgelegten Unterlagen nicht den in Art. IV UN-Ü gestellten Anforderungen entsprächen. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch zwar nicht im Original vorgelegt, sondern in einer vom Generalsekretär der Schiedskammer von Paris beglaubigten Abschrift. Art. IV Abs. 1 Buchst. a UN-Ü sieht solches grundsätzlich vor, verlangt jedoch die beglaubigte Abschrift einer "gehörig legalisierten " Urschrift (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1061 Rn. 67), woran es hier fehlt, wenn man darunter die amtliche Bestätigung der Authentizität des schiedsgerichtlichen Urteils durch einen deutschen Notar oder deutschen konsularischen Vertreter versteht (Schlosser Rn. 66). Mit der herrschenden Praxis genügt dem Senat jedoch die vorliegende Form. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies gewohnheitsrechtlich begründen lässt (Schlosser Rn. 67). Im Übrigen ist die Regelung nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen (BGH NJW 2000, 3650). Nichts anderes gilt für die nach Art. IV Abs. 1 Buchst. b UN-Ü vorzulegende Schiedsvereinbarung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (vgl. BGH WM 2001, 971). Die Antragstellerin hat insoweit nur eine (nicht unterzeichnete) einseitige Verkaufsbestätigung vorlegen können. Ob sich daraus materiell-rechtlich eine wirksame Schiedsabrede entnehmen lässt, stellt keine Zulässigkeitsfrage dar. 3. Der Antrag ist abzulehnen; zugleich ist die Feststellung nach § 1061 Abs. 2 ZPO auszusprechen. a) Allerdings ist der Senat davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin Partei im Schiedsverfahren war und der Schiedsspruch so, wie er vorgelegt wurde, gegen diese als Beklagte ergangen ist. Das folgt aus den beiderseits vorgelegten Schriftstücken mit demselben Aktenzeichen (N.9971; siehe z.B. AG 2, AG 3 sowie K 7). Das Schreiben der Schiedskammer vom 22.1.2008 an "F.M. " weist überdies aus, dass seitens der für die Antragsgegnerin handelnden Personen kein Zweifel über die Zuordnung zur GmbH bestand. Denn das Schriftstück trägt unter der Zuleitung an den damaligen Verfahrensvertreter den Stempel der GmbH. Für eine weitere Gesellschaft desselben Namens mit identischem Sitz ( "Großmarkthalle M. ") fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die Schreibweise des Namens (mit "o " statt mit "ö ") beruht darauf, dass die französische Sprache das "ö " nicht kennt. Der Senat kann, wenn auch in engen, hier jedoch gewahrten Grenzen, eine klarstellende Fassung des ausländischen Schiedsspruchs im Rahmen der Vollstreckbarerklärung vornehmen (vgl. Beschluss vom 28.11.2005, 34 Sch 019/05 = SchiedsVZ 2006, 111; ferner BGH NJW-RR 2009, 854 für ausländischen gerichtlichen Titel). Dies gilt auch für die Parteibezeichnung, wenn sie im Schiedsspruch unvollständig oder mehrdeutig wiedergegeben ist, die damit gemeinte Partei jedoch unzweifelhaft und eindeutig bestimmbar ist. b) Die inländische Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage des UN-Ü scheitert indes daran, dass es an einer schriftlichen Vereinbarung in wechselseitigem Schriftverkehr gemäß Art. II Abs. 2 UN-Ü fehlt (vgl. Art. V Abs. 1 Buchst. a UN-Ü). Insoweit liegt nach der Rechtsprechung des Senats die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, der die Vollstreckbarerklärung begehrt (Beschluss vom 1.12.2008, 34 Sch 004/08 = OLGReport 2009, 263; BayObLGZ 2002, 392/394; vgl. auch Musielak/Voit ZPO 6. Aufl. § 1061 Rn. 14; § 1059 Rn. 10). Gründe, den Einwand der Unzuständigkeit im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1083), sind nicht erkennbar. Insbesondere hat sich die Antragsgegnerin bereits im Verfahren vor dem Schiedsgericht ausdrücklich darauf berufen, dass eine Schiedsklausel nicht getroffen worden sei, womit sich der Schiedsrichter in seinem abschließenden Schiedsspruch auch auseinander gesetzt hat. Die Antragstellerin hatte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keinen Anlass zur Annahme, die Antragsgegnerin werde sich in Deutschland einer Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht widersetzen. Die einseitige Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007erfüllt die Formerfordernisse des Art. II Abs. 2 UN-Ü nicht. Für eine wirksame Schiedsabrede ist nämlich (zumindest) erforderlich, dass sie in Schriftstücken enthalten ist, die die Parteien gewechselt haben. Verlangt ist ein gegenseitiger Schriftwechsel; die einseitige Zusendung eines Vertragstextes genügt nicht (BayObLGZ 2002, 392/395; Schwab/Walter Schiedsgerichts-barkeit 7. Aufl. Kap. 44 Rn. 7; auch BGH NJW 2005, 3499/3500 unter 2. a). Der als Schiedsklausel erachtete schriftliche Zusatz ( "Chambre Arbitrale de Strassbourg ") findet sich einzig auf der Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007 des für die Antragstellerin tätigen Maklers. Die Antragsgegnerin hat dieses Dokument zwar am 15.6.2007 im Zusammenhang mit der Rüge von Mängeln für eine Fax-Sendung verwendet (K 4). Jedoch setzt Art. II Abs. 2 UN-Ü zumindest eine formale Kongruenz des beiderseitigen Parteiwillens voraus. Notfalls im Wege der Auslegung muss dem Verhalten des Vertragspartners entnommen werden können, dass dieser die auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung gerichtete Klausel auch tatsächlich in seinen rechtsgeschäftlichen Willensprozess aufgenommen hat (Hausmann in Reithmann/Martiny Internationales Vertragsrecht 5. Aufl. Rn. 2344; Wackenhuth ZZP 99 (1986), 445/460 f.). Daran fehlt es, weil die nach dem eigentlichen Vertragsschluss geführte Korrespondenz, auch für die Antragstellerin ersichtlich, die Mängelgewährleistung anging und nicht bezweckte, bis dahin nicht abgeschlossene Vereinbarungen über die Verweisung von Streitigkeiten an ein Schiedsgericht zu treffen. Demgemäß kann schließlich auch ein Hin- und Hersenden des diese Verkaufsbestätigung enthaltenden Dokuments (K 4) am 15.6.2007 per Fax den Abschluss einer Vereinbarung i.S.v. Art. II UN-Ü nicht begründen. c) Anerkannt ist, dass nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü im (hier gegebenen) Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 426) die Meistbegünstigung gilt (z.B. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1061 Rn. 7; MüKo/Adolphsen 3. Aufl. § 1061 Anh. 1 Art. VII UN-Ü Rn. 9). Die Form der Schiedsvereinbarung hat sich in diesem Fall nach Art. I Abs. 2 Buchst. a EuÜ zu richten, welcher das Schriftformerfordernis auflockert (MüKo/Adolphsen § 1061 Anh. 2 EuÜ Rn. 13). Dies setzt voraus, dass beide Parteien Vertragsstaaten angehören, deren Rechtsordnungen für Schiedsvereinbarungen keine Schriftform erfordern. Nach deutschem Recht (vgl. § 1031 Abs. 2 ZPO) gilt das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben unter Kaufleuten als Zustimmung, wenn der Empfänger jenem Inhalt nicht unverzüglich bzw. "rechtzeitig " widerspricht (vgl. Mü/Ko/Münch § 1031 Rn. 36). Im französischen Recht ist nach den dem Senat zugänglichen Quellen nicht eindeutig geklärt, ob das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit Schiedsklausel eine Bindung herbeiführt (vgl. Sandrock in Witz/Bopp Französisches Vertragsrecht für deutsche Exporteure 1989 S. 54/61; Groos RIW 1987, 343/344). Insoweit mag allgemein eine zunehmend großzügige Tendenz zu beobachten sein (vgl. auch Schlosser,Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Rn. 380). Doch kommt es darauf letztlich nicht an, weil die Antragstellerin nicht nachgewiesen hat, dass die Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007, mag das Schriftstück auch durchaus als kaufmännisches Bestätigungsschreiben für einen schon zuvor formlos abgeschlossenen Vertrag zu qualifizieren sein (vgl. OLG Hamburg OLG-Report 2004, 66/67), der Antragsgegnerin gerade im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugegangen ist. Diese hat den Zugang - von Anfang an - in Abrede gestellt. Mit der Anlage K 4 kann die Antragstellerin den Nachweis nicht erbringen. Denn diese dokumentiert unstreitig eine erst nach Auslieferung geführte Korrespondenz wegen Mängel der Ware. Es ist zwar offensichtlich, dass die Antragsgegnerin das als K 4 vorgelegte Formular am 15.6.2007 der Antragsgegnerin zugefaxt hat, es ihr deshalb auch zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Es ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, sondern nach dem auf dem unteren Rand des Schriftstücks aufgebrachten Fax-Leiste sogar nahe liegend, dass die Verkaufsbestätigung "der Einfachheit halber " in diesem Zeitpunkt zum Austausch von darauf zusätzlich handschriftlich angebrachten Erklärungen ( "Wir melden den Vorfall bei unserer Versicherung… "; "siehe Bericht ") verwendet wurde. Für diesen Fall ist die mit dem Schriftstück transportierte Erklärung seiner Funktion nach aber nicht mehr auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung angelegt. Denn das Schriftstück diente lediglich dazu, anderweitige Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit einem (mündlich) bereits zustande gekommenen Vertrag auszutauschen, nicht aber dieses Vertragsverhältnis und insbesondere die autonome Schiedsklausel erst inhaltlich zu fixieren. d) Auch wenn das französische Recht das Zustandekommen von Vertragsbedingungen durch die Entgegennahme einer Rechnung kennt (Schlosser Rn. 380), würde dies hier schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die zugegangene Rechnung (Ag 1) nur eine Gerichtsstandsklausel, nicht aber eine Schiedsklausel enthält. e) Schließlich verfängt auch nicht der Hinweis der Antragstellerin auf die COFREUROP-Bedingungen als kodifizierter Handelsbrauch dieser Branche. Selbst wenn dem so wäre, was der Senat hier nicht entscheiden muss, weisen die vorgelegten Bedingungen in Ziff. 8 gerade aus, dass die Zuständigkeit des maßgeblichen (oder eines anderen) Schiedsgerichts zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden muss. Demnach genügt allein die Geltung der COFREUROP-Bedingungen unter den Parteien zur Begründung der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit nicht. f) Ob die fragliche Klausel auf der Verkaufsbestätigung im Übrigen hinreichend eindeutig und das angerufene Schiedsgericht das in der Klausel genannte ist, bedarf keiner Prüfung mehr. Ebenso wenig ist eine Auseinandersetzung mit den Versagungsgründen nach Art. V Abs. 2 UN-Ü veranlasst. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO sowie § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 6 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 12/15 | 25.04.2016 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; objektive Schiedsfähigkeit eines erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs; Säumnisurteil im Schiedsverfahren; Verletzung rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen den ordr | |
Beschluss I. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch den Einzelschiedsrichter Dr. I am 27. Januar 2015 ergangenen Schiedsspruch des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare (Az. E-81-05/13) für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. II. Der Schiedsspruch wird aufgehoben. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird auf 5.937 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller machte mit seiner zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare (SGH) erhobenen Schiedsklage vom 26.11.2013 gegen die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte, seine Schwester, einen auf 5.937,50 € bezifferten Pflichtteilsanspruch geltend. Der Erblasser, Vater der Parteien, hatte mit notariellem Testament vom 8.4.2004 die Antragsgegnerin zur Alleinerbin eingesetzt (Ziff. 2) und unter Ziff. 6 „Schiedsklausel“ bestimmt: Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden ... Die Antragsgegnerin machte im Schiedsverfahren mit der Klagebeantwortung geltend, als nicht berufstätige, alleinerziehende Mutter eines schwerbehinderten minderjährigen Kindes die Kosten für das Schiedsverfahren und für einen zur angemessenen Rechtsverteidigung erforderlichen Fachanwalt nicht aufbringen zu können. Nachdem der Schiedskläger auf die Anfrage des Schiedsgerichts vom 5.3.2014 eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, setzte das Schiedsgericht der Schiedsbeklagten mit Beschluss vom 22.4.2014 Frist bis 23.6.2014 zum Nachweis dafür, dass sie beim staatlichen Gericht einen Antrag auf Feststellung der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung gestellt habe. Bereits zuvor hatte die Mutter der Antragsgegnerin als Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch gegen die Antragsgegnerin als Beklagte vor dem Zivilgericht (Az. 10 O 14633/11 Landgericht München I, Az. 18 U 376/12 OLG München) im Weg der Stufenklage verfolgt und ihren Auskunftsantrag (Stufe 1) in zweiter Instanz am 10.7.2012 zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht - abweichend vom insoweit verurteilenden Erstgericht - die erhobene Schiedseinrede für durchgreifend erachtet hatte; hinsichtlich der Stufen 2 und 3 der Klage ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Zum Aktenzeichen des Berufungsverfahrens beantragte die Antragsgegnerin persönlich mit Schreiben vom 16.6.2014 unter Beifügung einer Kopie des schiedsrichterlichen Beschlusses, die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht festzustellen. Das Schiedsgericht erhielt eine Kopie des Antrags. Mit Schreiben vom 7.10.2014 teilte die Schiedsbeklagte dem Schiedsgericht mit, dass eine Entscheidung über den gestellten Antrag noch nicht ergangen sei. Die an das staatliche Gericht gerichtete Anfrage des Schiedsgerichts vom 20.10.2014, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne, wurde dahingehend beantwortet, dass die Anfrage nicht verständlich sei und in dem beendeten Berufungsverfahren eine Entscheidung über die Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung nicht veranlasst sei. Daraufhin beschloss das Schiedsgericht am 26.11.2014 die Fortsetzung des Verfahrens; die Schiedsbeklagte habe den ihr auferlegten Nachweis nicht erbracht. Zugleich bestimmte das Schiedsgericht Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei unmittelbar anschließenden frühen ersten Termin auf den 27.1.2015. Das persönliche Erscheinen der Parteien wurde zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Belehrt wurde dahingehend, dass in analoger Anwendung der §§ 330 bis 331a, 251a ZPO gegen die nicht erschienene Partei auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden könne. Dies gelte auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den Anspruch vorgetragen worden seien. Diese könnten bei der Entscheidung nur Berücksichtigung finden, wenn sie im Termin mündlich vorgetragen würden. Im Termin war die Schiedsbeklagte nicht anwesend. Mit so bezeichnetem Schiedsspruch vom 27.1.2015 wurde die Schiedsbeklagte antragsgemäß zur Zahlung von 5.937,50 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2013 (Ziff. 1) und zur Kostentragung (Ziff. 2) verurteilt. Ziff. 3 des Tenors weist die Schiedsbeklagte bezugnehmend auf §§ 338 ff. ZPO auf die Möglichkeit hin, gegen „diesen Schiedsspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (Notfrist) schriftlich oder per Telefax Einspruch bei der Geschäftsstelle“ des SGH einzulegen, und bestimmt hierzu: Hinsichtlich des Einspruchs und des sich anschließenden weiteren Fortgangs des Schiedsverfahrens finden grundsätzlich die Verfahrensregelungen gemäß §§ 338 ff. ZPO entsprechende Anwendung. Die Begründung des Schiedsspruchs lautet dahin, dass auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens des Schiedsklägers ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe bestehe und von der Schiedsbeklagten als testamentarischer Alleinerbin zu erfüllen sei. Gegen diesen Schiedsspruch legte die Schiedsbeklagte mit Schreiben vom 5.3.2015 unter vorsorglicher Beantragung von Wiedereinsetzung Einspruch ein. Den Antrag auf Feststellung der Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung habe sie fristgerecht gestellt und dies nachgewiesen. Die medizinische Behandlung ihres Kindes in den USA und ihre dadurch bedingte Ortsabwesenheit habe sie gleichfalls vor dem Verhandlungstermin nachgewiesen. Deshalb rüge sie auch die Vorgehensweise des Einzelschiedsrichters, den sie zugleich wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne. Darauf antwortete das Sekretariat des SGH unter dem 11.3.2015, das Befangenheitsgesuch sei verspätet und für eine Wiedereinsetzung kein Raum; somit sei das Schiedsverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Unter Vorlage des Schiedsspruchs vom 27.1.2015 in anwaltlich beglaubigter Abschrift und einer Ablichtung des Schreibens des Sekretariats vom 11.3.2015 hat der Antragsteller am 10.4.2015 Vollstreckbarerklärung beantragt. Nachgereicht wurde eine Kopie des am 8.7.2015 ergangenen Beschlusses, mit dem das Schiedsgericht unter gleichzeitiger Ablehnung von Wiedereinsetzung den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig verworfen hat. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den ergangenen Schiedsspruch aufzuheben. Sie beruft sich darauf, dass der materielle Anspruch nicht schiedsfähig sei. Durch die Verfahrensweise des Schiedsgerichts sieht sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Sache sei dem Anspruch entgegen zu halten, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei und außerdem ab März 2004 diverse Vermögensübertragungen zugunsten der Pflichtteilsberechtigten vorgenommen habe. Ein entsprechender sachgerechter Vortrag sei ihr im Schiedsverfahren ohne anwaltlichen Beistand nicht möglich gewesen. Mit Blick auf das prozessuale Verhalten der Antragsgegnerin in der parallel geführten Auseinandersetzung mit der Mutter beanstandet der Antragsteller deren Vorgehen im Schiedsverfahren als treuwidrig. Die gegen den Anspruch geltend gemachten Einwände rügt er als unsubstantiiert und zudem unzutreffend. Der Senat hat die Akten des oben bezeichneten gerichtlichen Verfahrens beigezogen und gemäß Beschluss vom 14.1.2016 am 14.3.2016 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgenannte Beiakte sowie die Akte des mittlerweile angelegten Verfahrens über den Antrag auf Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens (Az. 34 SchH 7/15) verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 27.1.2015 ist - unter Aufhebung desselben - abzulehnen (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung folgt aus § 1066 ZPO i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da das Schiedsverfahren in Bayern geführt wurde. 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des den Anforderungen des § 1054 ZPO genügenden Schiedsspruchs vom 27.1.2015 in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§§ 1066, 1064 Abs. 1 ZPO). Insbesondere handelt es sich bei dieser Entscheidung um einen bindenden und verfahrensabschließenden Schiedsspruch im Sinne von §§ 1066, 1055 ZPO, denn die dem Spruch gemäß dessen Ziff. 3 immanente auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH SchiedsVZ 2007, 360) ist nicht eingetreten. Nur ein fristgerechter Einspruch hätte die mit Fristablauf entstehende Bindungswirkung verhindert. Die nachfolgende Entscheidung über den verspäteten Einspruch entsprechend §§ 338 ff. ZPO ändert am verfahrensabschließenden Charakter nichts. 3. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1066 i. V. m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO vorliegen. Deshalb ist der Schiedsspruch aufzuheben, § 1066 i. V. m. § 1060 Abs. 2 ZPO. a) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO liegt vor, weil der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen, § 1937 BGB, dem Schiedsverfahren unterstellt werden kann. Der Pflichtteilsanspruch des Schiedsklägers fällt daher nicht in die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts. aa) Zwar ist der Pflichtteilsanspruch, § 2303 Abs. 1 Satz 2, § 1924 Abs. 1 BGB als vermögensrechtlicher Anspruch zu qualifizieren und als solcher nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich objektiv schiedsfähig (vgl. Senat vom 7.7.2014, 34 SchH 18/13 = SchiedsVZ 2014, 262/264). Zutreffend ist auch, dass der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen und es als naheliegend betrachtet hat, sie nur insoweit auszuschließen, als der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entscheidungsmonopol vorbehält (§ 1030 Abs. 3 ZPO; BT-Drucks. 13/5274 S. 34). Eine Schiedsgerichtsklausel, mit der der Erblasser durch einseitige Verfügung den Streit über Pflichtteilsansprüche dem schiedsrichterlichen Verfahren unterwirft, überschreitet jedoch die gesetzlichen Grenzen der materiellrechtlichen Dispositionsbefugnis des Erblassers, auf die § 1066 ZPO mit der Formulierung „in gesetzlich statthafter Weise“ zur Beschreibung auch der Zulässigkeitsgrenzen für die Einsetzung außervertraglicher Schiedsgerichte verweist. Nach §§ 2303, 2333 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG ist die Testierfreiheit des Erblassers durch die mit Grundrechtsschutz ausgestattete (vgl. BVerfGE 112, 332/349) gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt. Wird aber das Pflichtteilsrecht vom Gesetz als so bedeutungsvoll angesehen, dass es auch dem Erblasser - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4, § 2338 BGB) - verboten sein soll, zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten daran etwas zu ändern, so ist dem Erblasser auch jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten in Bezug auf die Verfolgung und Durchsetzung des Rechts verwehrt. Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten in keiner Weise durch einseitige Anordnung in der Realisierung seiner unentziehbaren gesetzlichen Ansprüche beschränken (vgl. zur Testamentsvollstreckerentlassung nach § 2227 BGB RGZ 133, 128/135; ebenso OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466). Damit überschreitet eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, die Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind (so im Ergebnis auch BayObLGZ 1956, 186/189; LG Heidelberg ZEV 2014, 310; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1066 Rn. 4 bei Fn. 10 und Rn. 5 f.; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1066 Rn. 3; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 1066 Rn. 1 mit 3; Wolf/Eslami in Beck-OK ZPO 20. Edition Stand 1.3.2016 § 1066 Rn. 4; Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 1937 Rn. 9; MüKo/Leipold BGB 6. Aufl. § 1937 Rn. 34; Staudinger/Otte BGB (2008) vor §§ 1937 - 1941 Rn. 8; Müller-Christmann in Bamberger/Roth BGB Stand 1.8.2015 § 1937 Rn. 8; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB Stand 1.11.2014 § 2317 Rn. 12; Lange/Kuchinke Erbrecht 5. Aufl. S. 739; Nieder/Kössinger Handbuch der Testamentsgestaltung 5. Aufl. § 15 Rn. 330; Langenfeld/Fröhler Testamentsgestaltung 5. Aufl. Rn. 394; Wendt ErbR 2014, 401 f.; Mayer ZEV 2000, 263/267 ff.; Schulze MDR 2000, 314/316; wohl auch Mankowski ZEV 2014, 395/397 f.; a. A. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1066 Rn. 18; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1066 Rn. 3 und 23; Groll/Grötsch Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 4. Aufl. § 1066 ZPO Rn. 44 ff.; Harder Das Schiedsverfahren im Erbrecht S. 112; Schiffer ZErb 2014, 293; Werner ZEV 2011, 506/508; Haas ZEV 2007, 49/51 ff.; Schmitz RhNotZ 2003, 591/611; Pawlytta ZEV 2003, 89/92 f.; offen OLG Frankfurt ZEV 2012, 665/668; Wegmann ZEV 2003, 20/21). bb) Eine spezielle Fallgestaltung, die eine Einschränkung dieser Grundsätze verlangen oder erlauben würde, liegt nicht vor. (1) Die mit der Einsetzung (nur) zum Ersatzvermächtnisnehmer hinsichtlich beweglicher Nachlassgegenstände (Ziff. 3.1) verfügte (bedingte) Nachlassteilhabe des Antragstellers rechtfertigt keine Einschränkung. Den Gegenstand des Streits bildet dessen unentziehbare Mindestteilhabe als Pflichtteilsberechtigter. (2) Die materiellrechtliche Begrenzung der Erblasserkompetenz und die daraus resultierende Unwirksamkeit der letztwilligen Schiedsverfügung wirken sich in der gegebenen Verfahrenslage zwar nicht zugunsten, sondern faktisch zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten aus. Dies erlaubt es jedoch nicht, dem Schiedsspruch die Wirkung einer verbindlichen Streitentscheidung beizulegen. Weil der den Gegenstand des Verfahrens bildende Anspruch weder durch den Erblasser noch durch Vereinbarung der Streitparteien wirksam der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen wurde, gibt es für ein schiedsrichterliches Tätigwerden keine Kompetenzgrundlage. Das ist von Amts auch dann zu beachten, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte auf die Schiedsklausel und der Erbe auf deren Unwirksamkeit beruft (vgl. zu Schiedsabreden in Verbraucherverträgen BGH SchiedsVZ 2011, 227). (3) Das Prozessverhalten der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren über den Pflichtteilsanspruch der Mutter rechtfertigt gleichfalls keine andere Entscheidung. Zum einen betrifft die objektive Widersprüchlichkeit des Verhaltens nur jenes Streitverhältnis (vgl. dazu BGH vom 30.4.2009, III ZB 91/07, juris; NJW 1968, 1928; MDR 1987, 1006; NJW-RR 2009, 1582; OLG Frankfurt NJOZ 2009, 791/792; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 39b; MüKo/Münch § 1032 Rn. 9 und § 1059 Rn. 16; MüKo/Schubert BGB 7. Aufl. § 242 Rn. 344 und 346; Kröll SchiedsVZ 2012, 140 unter Verweis auf OLG Frankfurt vom 4.4.2011, 26 Sch 01/11). Zum anderen ist im gerichtlichen Verfahren eine die Streitparteien bindende Entscheidung über die auch dort zentrale Frage der Schiedsfähigkeit des Anspruchs infolge Teil-Klagerücknahme nicht ergangen; der Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem staatlichen Gericht steht nichts entgegen. Somit sind die Mutter des Antragstellers und erst recht dieser selbst in der Durchsetzung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren trotz - möglicherweise treuwidrig - erhobener Schiedseinrede nicht gehindert. (4) Mit dem Einwand der fehlenden objektiven Schiedsfähigkeit ist die Antragsgegnerin nicht mit Blick auf § 1040 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen. Eine Präklusion des von Amts wegen zu beachtenden Aufhebungsgrunds in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO scheidet nach der Gesetzessystematik aus; auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt es hier nicht an. Unabhängig davon scheidet auch in tatsächlicher Sicht eine Präklusion aus, denn die Schiedsbeklagte hatte bereits mit der Klagebeantwortung auf ihre beengten wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen und hierauf gestützt nach rechtlichem Hinweis des Schiedsrichters die gerichtliche Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts beantragt. Die Klagebeantwortung kann nicht auf den ohnehin im Konjunktiv gehaltenen Einleitungssatz verkürzt werden, wonach die Schiedsbeklagte grundsätzlich mit der Auswahl des Einzelschiedsrichters einverstanden gewesen wäre (Anlage ASt 7). b) Zudem besteht ein von Amts wegen festzustellender und zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Buchst. b ZPO. Der Schiedsspruch verstößt gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public, weil im schiedsrichterlichen Verfahren § 1048 Abs. 3 ZPO nicht beachtet und dadurch der Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzt wurde. aa) Zur wirksamen Geltendmachung des Aufhebungsgrunds bedarf es keines substantiierten und detaillierten Tatsachenvortrags der Partei; vielmehr genügen diesbezügliche Anhaltspunkte in deren tatsächlichem Vorbringen (MüKo/Münch § 1059 Rn. 50 und § 1060 Rn. 20), die das staatliche Gericht zielgerichtet zu einer dahingehenden Prüfungstätigkeit veranlassen (Senat vom 13.5.2013, 34 Sch 13/12 = BeckRS 2015, 02548; MüKo/Münch § 1059 Rn. 50 und § 1060 Rn. 21). Die Ausführungen der Antragsgegnerin genügen diesen formalen Anforderungen. bb) Bei Erlass des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht gegen die das Gebot rechtlichen Gehörs für den Fall von Säumnis im Schiedsverfahren konkretisierende Bestimmung in § 1048 Abs. 3 ZPO verstoßen. (1) Die Gehörsverletzung besteht darin, dass das Schiedsgericht das Klagevorbringen ungeprüft als unstreitig zugrunde gelegt hat. Versäumt der Schiedsbeklagte eine inhaltliche Klagebeantwortung und ist er - trotz rechtzeitiger Ladung - in der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts säumig, so gilt der Sachvortrag der Gegenpartei nicht als zugestanden, § 1048 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 1048 Abs. 3 ZPO kann das Schiedsgericht im Fall der Verhandlungssäumnis einer Partei nur nach Aktenlage (“nach den vorliegenden Erkenntnissen“) entscheiden. Ein Schiedsspruch nach Aktenlage, § 1048 Abs. 3 ZPO, setzt in analoger Anwendung von § 331a Satz 2 ZPO voraus, dass der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt ist (Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1048 Rn. 24). Auch bei Fehlen einer inhaltlichen Stellungnahme auf das Klagevorbringen gilt ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz (Wieczorek/Schütze § 1048 Rn. 17 f.; MüKo/Münch § 1048 Rn. 11 und 25 f.; Quinke SchiedsVZ 2013, 129/131 ff.; Otto IPRax 2002, 164/168). Das Schiedsgericht hat das Klagevorbringen nicht nur auf seine Schlüssigkeit, sondern auch auf seine Richtigkeit zu prüfen (Wieczorek/Schütze § 1048 Rn. 18; Musielak/Voit § 1048 Rn. 5). Das Schiedsgericht hat die Verfahrensgarantie des § 1048 ZPO verkannt. Die mit der Terminsladung gegebene Belehrung, schriftliches Vorbringen könne im Fall der Verhandlungssäumnis keine Berücksichtigung finden, offenbart einen gesetzwidrigen Beurteilungsmaßstab. Dieser liegt auch dem Schiedsspruch zugrunde, denn eine zur Überzeugungsbildung taugliche Tatsachengrundlage lag unter Berücksichtigung des schriftlichen Vorbringens der Schiedsbeklagten allein mit dem Klägervortrag offenkundig nicht vor. Aus deren Vorbringen war bekannt, dass materiellrechtliche Einwendungen gegen die Schiedsklage erhoben werden sollen, zu deren sachgerechter Darlegung die Schiedsbeklagte allerdings nach ihrer Darstellung einen fachkundigen Rechtsvertreter benötigt. Weil dem Schiedsgericht der Verfahrensstoff offenkundig im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vollständig unterbreitet war, war der Annahme, allein aufgrund des Klägervorbringens abschließend entscheiden zu können, die Berechtigung entzogen. Deshalb kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Schiedsbeklagte beim Schiedsgericht unter Vorlage der Bescheinigung eines US-amerikanischen Instituts für Kinderorthopädie vom 26.1.2015 (siehe Anlagenkonvolut ASt 4) schriftlich um Terminsverlegung nachgesucht hatte. Es kommt auch nicht weiter darauf an, dass nach dem Inhalt dieses Attests objektiv ein Entschuldigungsgrund im Sinne von § 1048 Abs. 4 Satz 1 ZPO vorgelegen hätte (vgl. Musielak/Voit § 1048 Rn. 8; MüKo/Münch § 1048 Rn. 40 f.). (2) Eine Parteivereinbarung gemäß § 1048 Abs. 4 Satz 2 ZPO, die strengere Säumnisfolgen erlauben würde (vgl. MüKo/Münch § 1048 Rn. 28; Quinke SchiedsVZ 2013, 129/131), existiert nicht. Auch das - zwischen den Parteien ohnehin nicht vereinbarte und vom Erblasser nicht wirksam bestimmte - Statut des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare - SGH - (in der maßgeblichen, bis Ende 2015 geltenden Fassung, nachfolgend mit a. F. bezeichnet; siehe www.dnotv.de/Schiedsgerichtshof/Schiedsgerichtshof.html) sieht für den Fall der Säumnis einer Partei im Schlichtungsstadium zwar den Übergang in das streitige Verfahren (§ 21 Abs. 4 a. F.; § 22 Abs. 4 n. F.) und bei Säumnis einer Partei im streitigen Verfahren den Verlust des Ablehnungsrechts (§ 22 Abs. 3 a. F.) vor, nicht aber den Erlass einer Säumnisentscheidung, sondern nur die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 23 Abs. 3 a. F.; § 24 Abs. 3 n. F.), bei der sich das Schiedsgericht eine Überzeugung darüber zu bilden hat, ob es Parteivortrag allein wegen der Säumnis als zugestanden erachtet. (3) Die Möglichkeit, Einspruch gegen die Säumnisentscheidung einzulegen, ist nicht geeignet, einen der Norm des § 1048 ZPO entsprechenden Schutzstandard herzustellen. (4) Mit dem Erlass des Schiedsspruchs wurde der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter die ersichtlich beabsichtigte inhaltliche Verteidigung gegen den erhobenen Anspruch dadurch abgeschnitten, dass das Klagevorbringen als unstreitig behandelt wurde. Die Antragsgegnerin hat ausreichend dazu vorgetragen, was bei Gewährung des verweigerten rechtlichen Gehörs vorgebracht worden wäre und dass sich dieses Vorbringen auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40; vgl. Senat vom 20.4.2009, 34 Sch 17/08 = OLGR 2009, 482; vom 23.1.2012, 34 Sch 33/11 = SchiedsVZ 2012, 107/110). Insoweit behauptet sie in materiellrechtlicher Sicht unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an die Pflichtteilsberechtigten im berücksichtigungspflichtigen Zeitraum, konkret die Übertragung des Eigentums an der vom Antragsteller bewohnten Immobilie und die Einräumung eines Nießbrauchs an einer in den Nachlass gefallenen und mittlerweile zwangsversteigerten Immobilie sowie die Übertragung von Bankguthaben bei einer namentlich bezeichneten Großbank je zugunsten der Mutter der Antragsgegnerin. Des weiteren verweist sie in verfahrensrechtlicher Sicht auf den unberücksichtigt gebliebenen Einwand der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens, den das Schiedsgericht in Verkennung der zunächst eigenen Entscheidungskompetenz (§ 1040 ZPO; § 20 Abs. 2 SGH-Statut a. F.) übergangen hat. Dass die Entscheidung des Schiedsgerichts bei Berücksichtigung des übergangenen sowie des verhinderten Verteidigungsvorbringens möglicherweise anders ausgefallen wäre, genügt zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes. Die der Schiedsbeklagten eingeräumte Möglichkeit der Einspruchseinlegung ändert in dieser Situation nichts an der Kausalität des Gehörsverstoßes, zumal die angezeigte fachanwaltliche Vertretung nicht gegeben war. 4. Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach dem Hauptsachebetrag der im Schiedsspruch zuerkannten Forderung. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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BGH | 34 Sch 12/15 | 16.03.2017 | OLG München, 34 Sch 12/15 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; objektive Schiedsfähigkeit eines erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs; Zurechnung widersprüchlichen Verhaltens in einem Parallelprozess; Verstoß gegen den ordre public; V |
BESCHLUSS Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 25. April 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gegenstandswert: 5.937,50. Gründe: 1 A. Der Antragsteller ist der Bruder der Antragsgegnerin. Der Vater der Parteien ist am 25. Mai 2010 verstorben. Er hat mit notariellem Testament vom 8. April 2004 die Antragsgegnerin zur Alleinerbin bestimmt. Seine Ehefrau, die Mutter der Parteien, hat er mit einem Vermächtnis bedacht und den Antragsteller zum Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt. Das Testament enthält folgende Anordnung: Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und aus diesem Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über evtl. Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden, dessen Statut ich als offene Schrift überreiche. 2 Die Mutter der Parteien machte gegen die Antragsgegnerin zunächst vor den ordentlichen Gerichten im Wege der Stufenklage ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Das Landgericht gab dem in der ersten Stufe erhobenen Auskunftsantrag durch Teilurteil statt. In zweiter Instanz nahm die Mutter der Parteien ihren Auskunftsantrag zurück, nachdem das Berufungsgericht sie darauf hingewiesen hatte, dass es die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedseinrede - anders als das Landgericht - für durchgreifend erachte. 3 Der Antragsteller machte gegen die Antragsgegnerin daraufhin mit seiner beim Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare erhobenen Schiedsklage einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 5.937,50 € nebst Zinsen geltend. 4 Nachdem die Antragsgegnerin erklärt hatte, dass sie die Kosten für das Schiedsverfahren und einen Rechtsanwalt nicht aufbringen könne, und der Antragsteller eine Übernahme dieser Kosten abgelehnt hatte, setzte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 23. Juni 2014 für den Nachweis, dass sie beim staatlichen Gericht die Feststellung der Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens beantragt habe. Die Antragsgegnerin stellte beim Berufungsgericht einen entsprechenden Antrag. Auf Anfrage des Schiedsgerichts wies das Berufungsgericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 darauf hin, dass in dem beendeten Berufungsverfahren eine Entscheidung über den Antrag auf Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens nicht veranlasst sei. Daraufhin ordnete das Schiedsgericht die Fortsetzung des Schiedsverfahrens an. Zugleich bestimmte es einen Gütetermin und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. Januar 2015. In diesem Termin war die Antragsgegnerin nicht anwesend. 5 Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 27. Januar 2015 antragsgemäß zur Zahlung von 5.937,50 € nebst Zinsen. Zur Begründung führte es aus, dass auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens des Antragstellers ein Pflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Höhe bestehe und von der Antragsgegnerin als testamentarischer Alleinerbin zu erfüllen sei. Die Entscheidung enthielt den Hinweis, dass gegen diesen Schiedsspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung (Notfrist) schriftlich oder per Telefax Einspruch bei der Geschäftsstelle des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs Deutscher Notare eingelegt werden könne. Den mit Telefax vom 5. März 2015 eingelegten Einspruch der Antragsgegnerin verwarf das Schiedsgericht unter gleichzeitiger Zurückweisung des vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsgesuchs mit Beschluss vom 8. Juli 2015 wegen Verfristung als unzulässig. 6 Der Antragsteller hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben. 7 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben (OLG München, Beschluss vom 25. April 2016 - 34 Sch 12/15, ZEV 2016, 334). Es hat angenommen, es liege ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO (Fehlen der Schiedsfähigkeit) vor, weil der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen dem Schiedsverfahren unterstellt werden könne. Zudem bestehe der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO (Verstoß gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public), weil das Schiedsgericht die Bestimmung des § 1048 Abs. 3 ZPO über die Entscheidung bei Säumnis einer Partei nicht beachtet und dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe. 8 Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches weiterverfolgt Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 9 B. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs mit Recht abgelehnt. Nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht zwar zutreffend geltend, dass die Antragsgegnerin sich - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht mit Erfolg auf den Aufhebungsgrund des Fehlens der Schiedsfähigkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO) berufen kann (dazu B I). Das Oberlandesgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) vorliegt (dazu B II). 10 I. Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit Erfolg auf den Aufhebungsgrund des Fehlens der Schiedsfähigkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO) berufen kann. Das Oberlandesgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO vorliegt, weil der Gegenstand des Streits nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen dem Schiedsverfahren unterstellt werden kann (dazu B I 1). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist es der Antragsgegnerin jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit zu berufen (dazu B I 2). 11 1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO vorliegt, weil der Gegenstand des Streits - der von dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin erhobene Pflichtteilsanspruch - nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen dem Schiedsverfahren unterstellt werden kann. 12 a) Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass der Gegenstand des Streits nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist. Über einen nach deutschem Recht nicht schiedsfähigen Anspruch kann nur ein staatliches Gericht und nicht ein kraft privatautonomer Entscheidung bestimmtes Schiedsgericht entscheiden. Der Aufhebungsgrund der Schiedsunfähigkeit berührt öffentliche Belange und ist daher bei der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von Amts wegen zu berücksichtigen. Er ist lex specialis im Verhältnis zum Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO und geht diesem daher in seinem Anwendungsbereich vor (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 59; MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl. § 1059 Rn. 11; BeckOK ZPO/Wilske/Markert, 23. Edition, Stand: 01.12.2016, § 1059 Rn. 57; Saenger/Saenger, ZPO, 7. Aufl. § 1059 Rn. 22; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. § 1059 Rn. 24; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 25 Rn. 2296). 13 b) Die Streitparteien können einen Streit über einen Pflichtteilsanspruch allerdings durch ein Schiedsgericht entscheiden lassen. 14 aa) Nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann grundsätzlich jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. 15 bb) Der Begriff des vermögensrechtlichen Anspruches ist weit zu verstehen und erfasst sowohl Ansprüche, die sich aus Vermögensrechten ableiten, als auch solche, die auf eine vermögenswerte Leistung abzielen (Saenger/ Saenger aaO § 1030 Rn. 2; Lange, ZZP 128 [2015] 407, 409). Zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen im Sinne von § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO zählen auch Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB), mit denen eine gesetzliche Mindestteilhabe der Angehörigen des Erblassers am Nachlass gewährleistet wird (Dawirs, Das letztwillig angeordnete Schiedsverfahren - Gestaltungsmöglichkeiten, 2014, S. 52; Haas, ZEV 2007, 49, 53 mit Fn. 46). 16 cc) Schiedsvereinbarung ist nach § 1029 Abs. 1 ZPO eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinbarung kann nach § 1029 Abs. 2 ZPO in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. 17 dd) Danach können Pflichtteilsansprüche grundsätzlich Gegenstand einer zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten getroffenen Schiedsvereinbarung sein (Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorbemerkung zu §§ 1937-1941 Rn. 8a; Grötzsch in Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Aufl., Kap. XIV Rn. 35). 18 ee) Vorliegend soll die Befugnis des Schiedsgerichts für die Entscheidung über den zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bestehenden Streit über den Pflichtteilsanspruch jedoch nicht kraft einvernehmlicher Vereinbarung der Streitparteien, sondern durch letztwillige Anordnung des Erblassers begründet werden, der mit Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, dass über alle Streitigkeiten über Pflichtteilsansprüche ausschließlich ein Schiedsgericht entscheiden soll. 19 c) Ein Erblasser kann durch letztwillige Verfügung aber nicht wirksam anordnen, dass ein Streit über einen Pflichtteilsanspruch durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist. 20 aa) Nach § 1066 ZPO gelten für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, die Vorschriften des 10. Buchs der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1065 ZPO) entsprechend. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass eine Streitigkeit nur dann durch letztwillige Verfügung der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden kann, wenn dies gesetzlich statthaft ist. 21 bb) Mit der Formulierung „in gesetzlich statthafter Weise“ nimmt § 1066 ZPO jedenfalls auf die für die Testamentserrichtung geltenden Formanforderungen Bezug. Danach ist die Bestimmung des § 1031 ZPO über die Formerfordernisse einer Schiedsvereinbarung auf die Anordnung eines Schiedsgerichts durch letztwillige Verfügung nicht anwendbar. Die für eine testamentarische Schiedsklausel geltenden Formanforderungen richten sich vielmehr nach den Vorschriften des materiellen Rechts, also nach §§ 2231 bis 2252 BGB (MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1066 Rn. 5; Voit in Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 2; Kössinger in Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 5. Aufl. § 15 Rn. 331; Grötzsch in Groll aaO Kap. XIV Rn. 31; Lange, ZZP 128 [2015], 407, 410). 22 cc) Darüber hinaus wird ein Schiedsgericht nur dann im Sinne von § 1066 ZPO „in gesetzlich statthafter Weise“ durch letztwillige Verfügung angeordnet, wenn diese Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers liegt. 23 (1) Die dem Erblasser eingeräumte Befugnis, in eine letztwillige Verfügung eine Schiedsklausel aufzunehmen, ist Ausfluss der Testierfreiheit. Sie ist in ihrer Reichweite durch die dem Erblasser nach den Vorschriften des materiellen Rechts zustehenden Anordnungskompetenzen beschränkt (Schiffer, ZErb 2014, 292, 294; Lange, ZZP 128 [2015] 407, 410). Damit ist kraft letztwilliger Anordnung grundsätzlich nur schiedsfähig, was innerhalb der Verfügungsmacht des Erblassers liegt (OLG Karlsruhe, ZEV 2009, 466, 467; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. § 1066 Rn. 6; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 1066 Rn. 2; Staudinger/Otte aaO Vorbemerkung zu §§ 1937-1941 Rn. 8; ders., Notar und Rechtsgestaltung, Jubiläums-Festschrift des Rheinischen Notariats, 1998, S. 241, 246; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 41. Edition, Stand: 01.08.2016, § 1937 Rn. 9; Kössinger in Nieder/Kössinger aaO § 15 Rn. 330; Schiffer/Schürmann, Hereditare - Jahrbuch für Erbrecht und Schenkungsrecht 4 [2014] S. 39, 48; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 202; Werner, ZEV 2011, 506, 507). 24 (2) Die Gegenansicht, nach der die Anordnungskompetenz des Erblassers auf der prozessrechtlichen Vorschrift des § 1066 ZPO beruht und der Erblasser bei der Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus Anlass des Erbfalls und im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses keinen über § 1030 ZPO hinausgehenden Beschränkungen unterworfen ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. § 1066 Rn. 18; ders., Festschrift Schlosser, 2005, S. 197, 202; Haas, ZEV 2007, 49, 52), vermag nicht zu überzeugen. Die Vorschrift des § 1066 ZPO begründet keine Verfügungsmacht des Erblassers, Streitigkeiten über den Nachlass einem Schiedsgericht zuzuweisen, sondern setzt eine solche Anordnungskompetenz voraus (OLG Karlsruhe, ZEV 2009, 466, 467; Voit in Musielak/Voit aaO, § 1066 Rn. 2; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1066 Rn. 1; MünchKomm.BGB/Leipold aaO § 1937 Rn. 29; BeckOK BGB/Müller-Christmann aaO § 1937 Rn. 9; Haas, ZEV 2007, 49, 50; Lange, ZZP 128 [2015] 403, 416 f.; Crezelius, Festschrift Westermann, 2008, S. 161, 162; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 202; Wendt, ErbR 2014, 400, 402). 25 (3) Eine entsprechende Anwendung der für vereinbarte Schiedsgerichte geltenden Vorschrift des § 1030 ZPO über die Schiedsfähigkeit auf durch letztwillige Verfügung angeordnete Schiedsgerichte und damit eine Gleichstellung der Entscheidungskompetenz dieser Schiedsgerichte mit derjenigen staatlicher Gerichte kann auch nicht mit der vom Gesetzgeber bei der Reform des Schiedsverfahrensrechts grundsätzlich vorausgesetzten Gleichwertigkeit von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit begründet werden (vgl. Werner, ZEV 2011, 506, 507 f.; Harder, Das Schiedsverfahren im Erbrecht, 2007, S. 60). Die Vorschriften über die Unterwerfung einer Streitsache unter die Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts gehen grundsätzlich von der einvernehmlichen Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit aus; dagegen entzieht die in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Schiedsklausel dem Betroffenen einseitig den durch staatliche Gerichte gewährleisteten Rechtsschutz (MünchKomm.BGB/Leipold aaO § 1937 Rn. 34; BeckOK BGB/Tegelkamp, Stand: 01.12.2016, § 1937 Rn. 32; Walz/Bandel, Formularbuch Außergerichtliche Streitbeilegung, 2006, Kap. 8 § 24 Rn. 17; Lange, ZZP 128 [2015], 403, 412 f.; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 202; Schulz, MDR 2000, 314, 315). 26 dd) Da die Testierfreiheit des Erblassers durch die gesetzliche Anordnung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des Pflichtteils beschränkt ist, ist dem Erblasser - wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat - jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs verwehrt. Ein Erblasser, der dem Pflichtteilsberechtigten durch letztwillige Verfügung den Weg zu den staatlichen Gerichten versperrt und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die ihm durch das materielle Recht gezogenen Grenzen seiner Verfügungsfreiheit. 27 (1) Sind im Fall der durch Verfügung von Todes wegen angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit nur Streitigkeiten über Ansprüche schiedsfähig, auf deren Bestehen und Umfang der Erblasser kraft seiner Testierfreiheit Einfluss nehmen kann, kann der Pflichtteilsanspruch, der ebenso wie die Testierfreiheit zu den von der Erbrechtsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG erfassten Rechten zählt (BVerfGE 112, 332, 348), nicht zu den schiedsfähigen Ansprüchen gezählt werden. Vielmehr wird die Testierfreiheit des Erblassers durch den Pflichtteilsanspruch, der einem Angehörigen, der nicht als Erbe am Nachlass teilhat, eine Mindestteilhabe an diesem sichert, beschränkt. In diesem Umfang ist dem Erblasser die Verfügungsfreiheit über sein Vermögen entzogen (Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl. § 1937 Rn. 5). Streitigkeiten, die ihre Grundlage in zwingendem Pflichtteilsrecht haben, können daher nicht kraft testamentarischer Schiedsanordnung der alleinigen Jurisdiktionsbefugnis eines Schiedsgerichts unterworfen werden (BayObLG, BayObLGZ 1956, 186, 189; OLG Frankfurt aM, ZEV 2012, 665, 668; LG Heidelberg, ZEV 2014, 310 f.; Palandt/Weidlich aaO § 1937 Rn. 9) und sind demnach nicht schiedsfähig im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO (Staudinger/Otte aaO Vorbemerkung zu §§ 1937 - 1941 Rn. 8a; ders., Notar und Rechtsgestaltung aaO S. 241, 251; BeckOK BGB/G. Müller aaO § 2317 BGB Rn. 12a; BeckOK BGB/Müller-Christmann aaO § 1937 Rn. 9; MünchKomm.BGB/Leipold aaO § 1937 Rn. 34; Kössinger in Nieder/Kössinger aaO § 15 Rn. 330; Fröhler in Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. Kap. 3 Rn. 394; Lange, Erbrecht, 2011, Kap. 7 § 31 Rn. 59; ders. ZIP 128 [2015] S. 407, 423; Wendt, ErbR 2014, 400, 402; Schiffer/Schürmann aaO S. 39, 49 f.; Voit in Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 3; Saenger/Saenger aaO § 1030 Rn. 8; BeckOK ZPO/Wolf/Eslami aaO § 1066 Rn. 4; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 1066 Rn. 2; Schiffer, BB Beilage 1995 [5], 2, 5; Schulze, MDR 2000, 314, 316; aA Zöller/Geimer aaO § 1066 Rn. 18; ders., Festschrift Schlosser, 2005, S. 197, 199 und 206 f.; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. § 1066 Rn. 7; Grunsky, Festschrift Westermann, 2008, S. 255, 260; Werner, ZEV 2011, 506, 508; Pawlytta, ZEV 2003, 89; Schmitz, RNotZ 2003, 591, 611; Dawirs aaO S. 52; Harder aaO S. 112 f.). 28 (2) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Erblasser insoweit Einfluss auf den unabdingbaren Pflichtteilsanspruch nehmen könne, als dieser Anspruch erst infolge des Ausschlusses eines Pflichtteilsberechtigten von der gesetzlichen Erbfolge entstehe. Die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs ist nicht Ausfluss der dem Erblasser im Rahmen der Testierfreiheit zustehenden Verfügungsmacht, sondern zwingende gesetzliche Folge seiner Entscheidung, einen Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge auszuschließen (§ 2303 BGB). Auch aus dem Umstand, dass ein Schiedsgericht aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Erblassers etwa im Wege der Testamentsauslegung darüber entscheiden kann, wer vom Erblasser zum Erben bestimmt worden ist, kann nicht hergeleitet werden, dass ein Schiedsgericht deshalb auch über der Verfügungsbefugnis des Erblassers entzogene Pflichtteilsansprüche entscheiden kann (Grunsky aaO S. 255, 261; Schiffer, ZErb 2014, 292, 294; ders. AnwZert ErbR 9/2009, Anm. 2; aA Crezelius aaO S. 161, 172; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1066 Rn. 3; Pawlytta, ZEV 2003, 89, 92 f.; Zöller/Geimer, aaO § 1066 Rn. 18). 29 (3) Die Schiedsfähigkeit von Ansprüchen, die aus zwingendem Pflichtteilsrecht herrühren, kann nicht mit Hinweis darauf begründet werden, dass sich im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können und eine kraft letztwilliger Verfügung getroffene Schiedsanordnung eine Aufspaltung von Nachlassstreitigkeiten auf unterschiedliche Rechtswege nach sich ziehen kann, etwa wenn sich Überschneidungen zwischen den Ansprüchen des Erben und (ergänzenden) Pflichtteilsansprüchen ergeben (vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 3; Haas, ZEV 2007, 49, 51). Derartige Abgrenzungsschwierigkeiten sind Folge der Entscheidung des Erblassers, bestimmte Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zuzuweisen; ihnen kann durch eine möglichst präzise Bestimmung der von einer Schiedsklausel erfassten Streitgegenstände begegnet werden (vgl. Lange, ZIP 128 [2015] 407, 413; aA Grötzsch in Groll aaO Kap. XIV Rn. 45; Pawlytta, ZEV 2003, 89, 92). 30 (4) Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Grundsätze uneingeschränkt Geltung beanspruchen, wenn einem Pflichtteilsberechtigten zugleich ein (den Pflichtteil übersteigender) Erbteil zugewandt worden ist (vgl. hierzu Voit in Musielak/Voit aaO § 1066 Rn. 3; BeckOK BGB/G. Müller aaO § 2317 Rn. 12a; ders. aaO § 2306 Rn. 14; Grötzsch in Groll aaO Kap. XIV Rn. 36; Haas ZEV 2007, 49, 51) oder der Pflichtteilsberechtigte - wie hier - zugleich als Ersatzvermächtnisnehmer bedacht worden ist (vgl. zu Streitigkeiten zwischen Erben und Vermächtnisnehmern Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1066 Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1066 Rn. 4 mit Fn. 10; Schütze in Wieczorek/ Schütze aaO § 1066 Rn. 7; Wegmann, ZEV 2003, 20, 21; MünchKomm.BGB/ Leipold aaO § 1937 Rn. 33; Staudinger/Otte aaO Vorbemerkung zu §§ 1937-1941 Rn. 8) und Gegenstand eines Schiedsverfahrens Ansprüche aus beiden Rechtspositionen sind. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts steht vorliegend allein der Pflichtteilsanspruch des Antragstellers im Streit. 31 d) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die mangelnde Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO unabhängig davon zu berücksichtigen ist, ob sich dies im konkreten Fall zugunsten oder zulasten derjenigen Partei auswirkt, die nach der Schutzrichtung der missachteten Formvorschriften oder der die Verfügungsmacht des Erblassers beschränkenden materiell-rechtlichen Regelungen durch die Vereinbarung oder Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit einen Rechtsnachteil erleiden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - III ZR 16/11, SchiedsVZ 2011, 227 f.). Die von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe stehen grundsätzlich weder zur Parteidisposition noch kann wirksam auf ihre Geltendmachung verzichtet werden (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 59; Saenger/Saenger aaO § 1059 Rn. 21). Auch eine Präklusion des Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO kommt nicht in Betracht (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 31). 32 2. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist es der Antragsgegnerin aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit zu berufen. 33 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kann eine Partei nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede geltend machen, wenn sie sich zuvor in einem vor den staatlichen Gerichten geführten Prozess auf die Schiedsabrede berufen und dadurch die Abweisung der Klage oder deren Rücknahme durch den Kläger erreicht hat, im anschließend vom Kläger eingeleiteten Schiedsverfahren bei der Konstituierung des Schiedsgerichts mitgewirkt und sich auf das Schiedsverfahren eingelassen hat und erst im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend macht, dass die Schiedsabrede unwirksam sei (BGH, Urteil vom 2. April 1987 - III ZR 76/86, NJW-RR 1987, 1194, 1195; Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 91/07, SchiedsVZ 2009, 287, 288). Entsprechendes gilt, wenn der Beklagte zunächst im Schiedsverfahren geltend macht, dass nicht das Schiedsgericht, sondern das staatliche Gericht zur Entscheidung über den Streitgegenstand berufen sei und in dem sodann eingeleiteten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erhebt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1968 - VII ZR 80/67, BGHZ 50, 191, 195 bis 197). Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen. 34 b) Die Antragsgegnerin hat sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem parallel geführten Verfahren, in dem ihre Mutter gegen sie einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, in dieser Weise widersprüchlich verhalten. Sie hat in dem von ihrer Mutter zunächst vor den ordentlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren über den Pflichtteilsanspruch die Schiedseinrede(§ 1032 Abs. 1 ZPO) erhoben und damit erreicht, dass ihre Mutter ihre Klage im zweiten Rechtszug zurückgenommen hat, nachdem sich das Berufungsgericht der Auffassung der Antragsgegnerin angeschlossen hatte, dass die Schiedsanordnung des Erblassers den Pflichtteilsanspruch erfasst. Im daraufhin von ihrer Mutter eingeleiteten Schiedsverfahren hat die Antragsgegnerin keine Einwände gegen die Durchführung des Schiedsverfahrens vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare und die Bestellung des Schiedsrichters erhoben. Sie hat sich erst nachdem das Schiedsgericht durch Versäumnisentscheidung zu ihrem Nachteil erkannt und den Einspruch gegen diese Entscheidung verworfen hat, im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches auf die Schiedsunfähigkeit des Pflichtteilsanspruchs berufen. Dieses widersprüchliche Verhalten muss sich die Antragsgegnerin - anders als das Oberlandesgericht angenommen hat - auch im Verhältnis zum Antragsteller entgegenhalten lassen. 35 Zwar kann darin, dass sich eine Partei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf die fehlende Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes beruft, nicht schon deshalb ein widersprüchliches Verhalten gesehen werden, weil sie sich zuvor in einem anderen, von einem Dritten gegen sie geführten Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten über vergleichbare Ansprüche mit Erfolg auf eine Schiedseinrede berufen hat (MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1032 Rn. 10). Im Streitfall besteht aber die Besonderheit, dass sich die Antragsgegnerin in dem von ihrer Mutter gegen sie angestrengten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten auf dieselbe Schiedsanordnung berufen hatte, auf die sie sich nunmehr auch in dem von ihrem Bruder eingeleiteten Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beruft. Der Antragsteller musste unter diesen Umständen damit rechnen, dass die Antragsgegnerin die Schiedseinrede wie bereits in dem von ihrer Mutter gegen sie angestrengten Verfahren erhebt, wenn er seinen Pflichtteilsanspruch gleichfalls bei den ordentlichen Gerichten geltend macht (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Februar 2009 - 24 U 183/08, juris Rn. 8). 36 Die Antragsgegnerin hat zudem auch im vorliegenden Verfahren keine Einwände gegen die Durchführung des Schiedsverfahrens vor dem Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare und die Bestellung des Schiedsrichters erhoben. Sie hat sich auch im vorliegenden Verfahren erst, nachdem das Schiedsgericht durch Versäumnisentscheidung zu ihrem Nachteil erkannt und den Einspruch gegen diese Entscheidung verworfen hat, im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches auf die Schiedsunfähigkeit des Pflichtteilsanspruchs berufen. Sie kann mit diesem Einwand daher nach Treu und Glauben auch im Verhältnis zum Antragsteller nicht gehört werden. 37 c) Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kommt es - anders als das Oberlandesgericht angenommen hat - nicht darauf an, dass vor den ordentlichen Gerichten bisher noch keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zulässigkeit einer vor den staatlichen Gerichten erhobenen Klage über den vom Antragsteller erhobenen Pflichtteilsanspruch und den Erfolg der Schiedseinrede ergangen ist (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 Rn. 33). Es kommt auch nicht darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass die staatlichen Gerichte bei einer Befassung mit der Sache annehmen, der Gegenstand einer solchen Klage sei nicht schiedsfähig. 38 Hat eine Partei vor dem staatlichen Gericht mit Erfolg geltend gemacht, nicht das staatliche Gericht, sondern ein Schiedsgericht sei zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen, läuft die spätere Geltendmachung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens auf den Versuch hinaus, dem Gegner in jedem der möglichen Verfahrenswege den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen. Es ist dem Gegner nicht zuzumuten, sich (bei insoweit unveränderter Sachlage) abwechselnd auf die eine oder andere Verfahrensart verweisen zu lassen (BGHZ 50, 191, 196; BGH, NJW-RR 1987, 1194; SchiedsVZ 2009, 287, 288; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. April 2011 - 26 SchH 1/11, BB 2012, 81; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1032 Rn. 33; Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 1032 Rn. 29; Saenger/Saenger aaO § 1032 Rn. 8; Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl. § 242 Rn. 49; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 346; Böttcher/Hohloch in Erman, BGB, 14. Aufl., § 242 Rn. 199a; Staudinger/Olzen/Looschelders aaO § 242 Rn. 1122; vgl. ferner OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Februar 2009 - 24 U 183/08, juris Rn. 8). 39 Das Interesse des Verfahrensgegners, nicht einerseits mit Rücksicht auf die Erhebung der Schiedseinrede und andererseits mit Rücksicht auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens von einem auf den anderen Verfahrensweg verwiesen zu werden, ohne eine Sachentscheidung erreicht zu haben, ist auch dann schützenswert, wenn er aus prozessualen Gründen nicht gehindert ist, seinen Anspruch letztlich doch noch mit Erfolg vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Ist die gegensätzliche Einlassung des von ihm in Anspruch Genommenen in beiden Verfahren nicht ausnahmsweise durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. hierzu BGHZ 50, 191, 197), muss er sich durch ein solches Verhalten nicht zu Prozesshandlungen veranlasst sehen, die sich im Nachhinein als sinnlos herausstellen und lediglich Zeitverlust und Kosten verursachen (BGH, NJW-RR 1987, 1194). 40 Diese Grundsätze gelten im vorliegenden Fall entsprechend, weil der Antragsteller im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin sich in dem von ihrer Mutter gegen sie angestrengten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten auf die Schiedsanordnung berufen hatte, damit rechnen musste, dass die Antragsgegnerin auch in einem von ihm gegen sie angestrengten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erheben würde (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1194). 41 d) Der Berücksichtigung des vom Antragsteller erhobenen Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung steht nicht entgegen, dass der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a ZPO von Amts wegen zu beachten und im Regelfall der Parteidisposition entzogen ist. Vorliegend ist der Gegenstand des Schiedsverfahrens nicht schlechthin schiedsunfähig, weil der Pflichtteilsanspruch kraft Parteivereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden kann (vgl. Staudinger/Otte aaO Vorbemerkung zu §§ 1937-1941 Rn. 8a, vgl. ferner OLG Frankfurt, ZEV 2012, 665, 668; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 203). 42 II. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Schiedsspruch gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public verstößt, weil im schiedsrichterlichen Verfahren die Bestimmung des § 1048 Abs. 3 ZPO nicht beachtet und dadurch der Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Der Senat sieht insoweit gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 43 C. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten des Antragstellers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 12/14 | 07.01.2015 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; vollstreckungsfähiger Inhalt eines Schiedsspruches; Rechtsschutzbedürfnis; Erledigung; Kosten des gerichtlichen Verfahrens | |
BESCHLUSS I. Das aus den Schiedsrichtern Dr. D als Vorsitzendem, E und Dr. F bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Antragstellern als Schiedsbeklagten und Schiedswiderkläger und dem Antragsgegner als Schiedskläger und Schiedswiderbeklagtem geführten Schiedsverfahren am 27. März 2014 in München folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 2. … 3. … II. Dieser Schiedsspruch wird in dessen Ziffer 1. für vollstreckbar erklärt. III. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien stritten in einem in München geführten schiedsgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit der Ausschließung des Antragsgegners (= Schiedsklägers und Schiedswiderbeklagten) aus der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten G-Privatklinik (im Folgenden: G GmbH & Co. KG). Die Antragstellerin zu 1 ist deren Komplementärin, die übrigen Antragsteller (zu 2 – 11) und der Antragsgegner sind bzw. waren Kommanditisten der Gesellschaft. Der Antragsgegner war zudem bis August 2011 Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. In der Gesellschafterversammlung der G GmbH & Co. KG vom 2.8.2012 wurde gegen die Stimme des Antragsgegners beschlossen, diesen wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft auszuschließen. Gegen seinen Ausschluss erhob der Antragsgegner gegen die Komplementärin und die übrigen Gesellschafter Schiedsklage und begehrte zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der G GmbH & Co. KG vom 2. August 2012 über den Ausschluss des Schiedsklägers als Gesellschafter der G GmbH & Co. KG mit Wirkung zum Zeitpunkt der Mitteilung gemäß § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der G GmbH & Co. KG in der Fassung vom 30. Mai 2011 mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 140, 133 HGB in der Person des Schiedsklägers nichtig ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der G GmbH & Co. KG vom 2. August 2012 über die Beauftragung der H (= Antragstellerin zu 4), dem Schiedskläger den Beschluss über dessen Ausschließung gemäß § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der G GmbH & Co. KG unverzüglich mitzuteilen, nichtig ist. Die Schiedsbeklagten erhoben ihrerseits Widerklage mit dem Antrag, den Schiedskläger zu verurteilen, sein Ausscheiden aus der G GmbH & Co. KG im Handelsregister zur Eintragung zu bringen. Am 27.3.2014 erließ das Schiedsgericht in München folgenden, dem Antragsgegner am 31.3.2014 zugestellten Schiedsspruch: 1. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 2. Auf die Schiedswiderklage wird der Schiedskläger verurteilt, sein Ausscheiden als Kommanditist der Gesellschaft G GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister durch die Anmeldung folgenden Inhalts: … vor einem Notar schriftlich zu erklären, beglaubigen zu lassen und den beglaubigenden Notar zu beauftragen, die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister einzureichen. 3. Der Schiedskläger trägt die Kosten des Schiedsverfahrens. Demgemäß hat der Schiedskläger den Schiedsbeklagten einen Betrag in Höhe von EUR 94.064,74 zu erstatten. Im Übrigen werden die Kostenanträge abgewiesen. Der Gesamtstreitwert von Schiedsklage und Schiedswiderklage wird auf EUR 550.000,00 festgesetzt. 1. Unter dem 2.4.2014, der Gegenseite zugestellt am 10.4.2014, haben die Antragsteller Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gestellt. Am 8.4.2014 hatte der Antragsgegner beim Gläubigervertreter um Stundung der zu erstattenden Kosten sowie um Ratenzahlung nachsuchen lassen. Nachdem der Antragsgegner am 16.5.2014 um Mitteilung der Kontoverbindung der Antragsteller gebeten hatte, wurden die Kosten mit Gutschrift vom 30.5.2014 beglichen. Mit Schriftsatz vom 3.6.2014 haben die Antragsteller deshalb ihren Antrag zu Ziffer 3 des Schiedsspruchs für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat der Erledigung unter Verwahrung gegen die Kostenlast ausdrücklich nicht widersprochen. Am 18.8.2014 wurde das Ausscheiden des Antragsgegners im Handelsregister eingetragen. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 28.8.2014 auch insoweit (Ziffer 2 des Schiedsspruchs), darüber hinaus auch den Antrag zu Ziffer 1 für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigung zu Ziffern 2 und 3 nicht, wohl aber der zu Ziffer 1 ausdrücklich widersprochen. Auf gerichtlichen Hinweis haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.11.2014 ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 1 „aufrecht erhalten“ und nur noch hilfsweise Erledigung erklärt. 2. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag sei abzuweisen soweit die Abweisung der Schiedsklage für vollstreckbar erklärt werden solle (Ziffer 1). Erledigung sei nicht eingetreten, weil der Ausspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und damit unzulässig sei. Die Antragsteller hätten die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens, auch hinsichtlich ihres ursprünglichen Antrags zu Ziffern 2 und 3 zu tragen. Er habe die in Ziffer 2 geforderte Erklärung rechtzeitig abgegeben, nämlich durch die am 4.4.2014 vor einem Notar in Rosenheim erfolgte Unterschriftsbeglaubigung, verbunden mit dem Auftrag, diese an den Notar weiterzuleiten, der über die beglaubigten Unterschriften der übrigen Gesellschafter verfüge. Dies sei ihm in derartigen Fällen als übliche Praxis dargestellt worden. Hinsichtlich der Kostenerstattung habe bis 29.4.2014 ein Vollstreckungshindernis vorgelegen, da seine Bitte, die Forderung zu stunden und ratenweise begleichen zu können, erst zu diesem Zeitpunkt abgelehnt worden sei. Darüber hinaus sei auch die Kontoverbindung erst im Mai 2014 mitgeteilt worden. 3. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass eine kostenpflichtige Abweisung ihres Antrags zu Ziffer 1 bereits deshalb nicht in Frage komme, da der Antrag insoweit keine Kosten ausgelöst habe. Die mit der Eintragung im Handelsregister verbundenen Mitwirkungshandlungen seien nicht rechtzeitig erbracht worden. Das Vorgehen des Antragsgegners habe auch nicht der Verurteilung gemäß Ziffer 2 des Schiedsspruchs entsprochen. Der Antragsgegner sei daher dieser seiner Verpflichtung nicht, hinsichtlich der Kostenerstattung nicht rechtzeitig nachgekommen. Bis zur jeweiligen Erledigterklärung sei der Antrag zulässig und begründet gewesen. II. Der Schiedsspruch ist im zuletzt noch beantragten Umfang für vollstreckbar zu erklären. Im Übrigen war die Erledigung deklaratorisch festzustellen. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295). 2. Hinsichtlich des klageabweisenden Ausspruchs (Ziffer 1) ist der Schiedsspruch antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag der insoweit obsiegenden Schiedsbeklagten ist in diesem Umfang zulässig und begründet; namentlich besteht ein fortwährendes Rechtsschutzbedürfnis. Erledigung ist nicht eingetreten. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung haben die Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Die Antragsteller waren nicht gehindert, im gegenständlichen Verfahren ihren ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen und zu diesem zurückzukehren, da die Erledigungserklärung frei widerruflich ist, solange sich die Gegenpartei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (BGH NJW 2014, 2199 bei Rn. 14). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist insbesondere nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar hat der einen Antrag ablehnende Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht aber auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend abzusichern (BGH NJW-RR 2007, 1366; NJW-RR 2006, 995; Senat vom 25.9.2006, 34 Sch 012/06 = OLG-Report 2006, 906). Dass das Ausscheiden des Antragsgegners als Gesellschafter gemäß gerichtlicher Mitteilung vom 19.8.2014 nun im Handelsregister (deklaratorisch) verlautbart wird, bringt ein fortwirkendes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Bestandskraft des (schieds-) klageabweisenden Erkenntnisses zu den maßgeblichen Beschlüssen des Gesellschafterversammlung vom 2.8.2012 nicht in Wegfall. b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. c) Erledigung ist nicht eingetreten. Die Hauptsache ist erledigt, wenn der Antrag im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH NJW 2014, 2199 bei Rn. 7 m. w. N.). Das erledigende Ereignis ist eine Tatsache, die eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht. Entsprechendes gilt für das Beschlussverfahren nach § 1063 ZPO (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 1063 Rn. 1). Dadurch, dass der Antragsgegner die Verpflichtungen aus Ziffern 2 und 3 des Schiedsspruchs erfüllt hat, wurde der gegenständliche Antrag zu Ziffer 1 nicht nachträglich gegenstandslos. Vielmehr bilden gerade die vom Antragsgegner im Schiedsverfahren angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse vom 2.8.2012 die Grundlage der Registereintragung, die ihrerseits jene Beschlüsse weder überflüssig noch wirkungslos macht. III. Zu den Aussprüchen in Ziffern 2 und 3 des Schiedsspruchs haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, die Antragsteller ausdrücklich in den Schriftsätzen vom 3.6.2014 und 28.8.2014. Der Antragsgegner hat der Erledigterklärung insoweit ausdrücklich „nicht widersprochen“ (Schriftsätze vom 16.6.2014 und 8.9.2014), was als Zustimmung ausgelegt wird. Dass die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, spricht der Senat klarstellend aus (Hk-ZPO/Gierl 5. Aufl. § 91a Rn. 40). 1. Der Senat hat über die Kosten insgesamt, und zwar hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung (siehe oben zu II.) nach § 91 ZPO und im Übrigen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO; st. Rspr. des Senats, z.B. Senat vom 26.3.2010, 34 Sch 29/09 nach juris). Der Schiedsspruch wäre zu Ziffern 2 und 3 ohne Erledigung voraussichtlich in voller Höhe für vollstreckbar erklärt worden. Versagungs- und Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Grundsätzlich kann im Rahmen der Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO mit einfließen (dazu Senat vom 1.8.2011, 34 Sch 16/11; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 2496). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen aber nicht vor. Regelmäßig hat der Gläubiger einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (vgl. Senat vom 1.2.2008, SchiedsVZ 2008, 151/152; OLG Hamm SchiedsVZ 2010, 56; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1060 Rn. 4). a) Ob der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Anmeldung seines Ausscheidens aus der Gesellschaft einen Teil der Verpflichtung mit der Unterschriftsbeglaubigung vom 4.4.2014 vor einem Rosenheimer Notar rechtzeitig erfüllt hatte, kann dahinstehen. Jedenfalls hatte er nach dem Schiedsspruch weitergehend dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister eingereicht wird. Wenn der vom Antragsgegner gewählte Weg, nämlich das Aufsuchen eines für ihn örtlich günstig gelegenen Notariats, die Einschaltung eines weiteren Notars “vor Ort“ erforderlich machte oder doch – etwa aus Kostengründen – zweckmäßig erscheinen ließ, hat er jedenfalls das damit verbundene Verzögerungsrisiko zu tragen. Denn der Schiedsspruch ging erkennbar davon aus, dass derselbe Notar die erst mit der erfolgreichen Eintragung im Handelsregister abgeschlossenen Mitwirkungshandlungen vornimmt. Zudem hat es der Antragsgegner jedenfalls versäumt, die Antragsteller über seine nicht mit dem Schiedsspruch in jeder Hinsicht konformen Umsetzungshandlungen unverzüglich zu unterrichten. Die Antragsteller waren nicht verpflichtet, monatelang – die Eintragung erfolgte erst im August 2014 – zuzuwarten. Es bestand daher genügend Anlass für die Antragsteller, das Vollstreckbarerklärungsverfahren einzuleiten. b) Der in Ziffer 3 des Schiedsspruchs zuerkannte Betrag war sofort, nicht erst nach Ablehnung von Stundung und Ratenzahlung, fällig. Auch ohne Vollstreckbarerklärung hatte der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Zahlung wurde erst am 30.5.2014 – circa sieben Wochen nach Zugang des Schiedsspruchs - geleistet. Gründe, die einer rechtzeitigen und vollständigen Leistung entgegengestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsgegner sich erst im Mai 2014 darum gekümmert hat, auf welches Konto der fällige Betrag überwiesen werden sollte, stellt ebenso wenig einen relevanten Grund dar wie die Bitte um Stundung und Gewährung von Ratenzahlung (vgl. Senat vom 5.7.2011, 34 Sch 9/11 m.w.N.). Zur Orientierung, bis wann der Antragsgegner hätte zahlen müssen, kann auf die zu § 788 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Selbst bei einer mit Blick auf die verhältnismäßig hohe Summe großzügiger bemessenen Frist, die einem verurteilten Schuldner zur Begleichung der Urteilssumme zu gewähren ist (dazu Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 788 Rn. 9b: als Faustregel gelten circa zwei Wochen), war diese bei Zahlung hier überschritten, zumal dem Antragsgegner mit Zustellung des gegenständlichen Antrags am 10.4.2014 ersichtlich sein musste, dass die Antragsteller zu Konzessionen nicht bereit waren. 3. Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist die vorläufige Vollstreckbarkeit anzuordnen. Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 12/12 | 25.02.2013 | Antrag auf Aufhebung eines Auslegung- und Berichtigungsschiedsspruchs Antrag auf Aufhebung eines Kostenschiedsspruchs | |
B E S C H L U S S I. Der Antrag, die durch das DIS-Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern xxx, in dem Schiedsverfahren DIS-SV-XX-XX in München am 2. April 2012 (Hauptschiedsspruch) und am 29. Juni 2012 (Auslegungs- und Berichtigungsschiedsspruch sowie Kostenschiedsspruch) ergangenen Schiedssprüche aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 586.755,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung inländischer Schiedssprüche. 1. Die Antragsgegnerin (= F), eine Herstellerin von Computer-Hardware, und die Antragstellerin schlossen am 27. 10. 2004 einen "Broadline-Distributionsvertrag". Dieser hatte für die GUS (CIS) außer Aserbaidschan Geltung. Der Distributor (= die Antragstellerin) war berechtigt, während der Vertragsdauer gewisse Produkte zusammen mit eigenen Produkten und Leistungen als Gesamtlösungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben (Ziff. 2.2). Bestimmt ist die Anwendung deutschen Rechts (Ziff. 19.1). Zur Stellung der Vertragsparteien ist im Vertrag u. a. noch Folgendes geregelt: 3.5. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig über Änderungen an ihren Produkten und Leistungen informieren. F wird dem Distributor im Hinblick auf eine längerfristige Zusammenarbeit auch die Weiterentwicklungen der F-Produkte, soweit sie für das Geschäft mit Distributoren vorgesehen sind, zur Aufnahme in diesem Vertrag anbieten. ... 4.1. Jeder Vertragspartner benennt einen fachkundigen Ansprechpartner, der die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern koordiniert. 4.2. Jeder Vertragspartner wird den anderen über die Marktentwicklung informieren. Bei der Abwehr von Wettbewerbsverstößen und Schutzrechtsverletzungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unterstützen. 4.3. Der Distributor ist vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs berechtigt, für die Zwecke und die Dauer dieses Vertrags den Namen F und die Firmenmarke ... sowie andere für F eingetragene Marken ... zu gebrauchen. ... 4.4. Zur Förderung ihrer Geschäftsziele werden sich die Vertragspartner für das bei Abschluss dieses Vertrages laufende Geschäftsjahr und dann für jedes weitere F-Geschäftsjahr (1.4. bis 31.3.) jeweils im Voraus über ihre Einschätzung der Marktlage, des Marktpotentials, der Geschäftsentwicklung, des Bedarfs etc. informieren und ihre Ziele in einem Marketing- und Absatzplan festlegen. Insbesondere werden die Vertragspartner in Marketing- und Absatzplan gemeinsam ein verbindliches Jahresziel für den Umsatz des Distributors mit F-Produkten festlegen. 5. Leistungen von F F unterstützt den Distributor bei der Vermarktung von F-Produkten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. 5.1. F wird Mitarbeitern des Distributors die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungslehrgängen sowie an geeigneten Informationsveranstaltungen zu den bei F für Distributoren jeweils gültigen Bedingungen und Preisen ermöglichen. 5.2 F wird den Distributor bei Marketingmaßnahmen für die F-Produkte und -Leistungen nach Maßgabe der bei F für Distributoren jeweils gültigen Bedingungen beraten und unterstützen. ... 5.3. Zur Unterstützung bei der Entwicklung und Pflege seiner Softwareprodukte und für die Präsentation aller Produkte dieses Vertrages erhält der Distributor ... auf Wunsch Demonstrationsgeräte zu dem hierfür bei der F jeweils gültigen Bedingungen und Preisen. 6. Leistungen des Distributors 6.1. Der Distributor wird seinen Markt mit den F-Produkten nach besten Kräften erschließen und bearbeiten und die dazu notwendige Organisation, einschließlich des dazu erforderlichen qualifizierten Personals unterhalten; werbewirksame Präsentationen der Produkte durchführen und Werbematerial verbreiten; er wird sein Händlernetz für F-Produkte aufbauen und erweitern; seine Händler vor und nach dem Verkauf sachgerecht beraten sowie ihnen Hilfestellungen und Anleitungen zur Anwendung der F-Produkte geben. ... 6.3. Der Distributor wird die F-Produkte in seinen Verkaufsräumen werbewirksam und zielkundenorientiert präsentieren ... 6.4. Der Distributor wird auf Anfrage F bei der Analyse von Marktdaten, wie z. B. Industriestatistiken und Marktkonditionen für die Produkte und Services unterstützen und entsprechende Informationen erteilen. 6.5. Der Distributor legt regelmäßig Informationen über den geplanten Einkauf mindestens einmal innerhalb von 45 Tagen vor. Der Distributor liefert wöchentlich ein Stock-Reporting an den für das Territorium verantwortlichen F-Sales-Manager. ... 6.7. Der Distributor wird F unverzüglich von vermuteten Produktmängeln, Sicherheitsproblemen und Klagen wegen solcher Mängel schriftlich in Kenntnis setzen, ... Zur Vertragsdauer ist Folgendes geregelt: 18.1. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und gilt bis zum … . Die Gültigkeitsdauer des Vertrages wird bis zum … verlängert, solange keiner der Vertragspartner die Kündigung des Vertrages,..., angemeldet hat. ... Der Vertrag enthält weiter folgende Schiedsvereinbarung: 19.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, einschließlich aller Fragen betreffend das Bestehen, die Gültigkeit oder Beendigung dieses Vertrages, sowie der Gültigkeit dieser Schiedsgerichtsklausel, sollen abschließend entschieden werden in einem Schiedsverfahren gemäß den Regeln des Schiedsgerichts-instituts der Handelskammer durch drei Schiedsrichter im Einklang mit der genannten Schiedsordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Ort der Durchführung des Verfahrens ist München, Deutschland. Prozess- und Verhandlungssprache ist deutsch. Weiter ist in Ziff. 20.3. geregelt: Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Im Februar … schlossen die Parteien eine "Orderpoint-Vereinbarung", wonach die Bestellungen über diese Applikation ein Benutzerkonto und ein Passwort voraussetzen. Die Vereinbarung enthält u. a. folgende Passage: Unless otherwise agreed by the parties any and all orders submitted by the User via F Orderpoint will be deemed as submitted based on the terms and conditions of the respective Partner of Frame agreement in place between the User and F at the time of order... Orders submitted via F Orderpoint shall be binding on the ordering party upon submission. 2. Mit ihrer Schiedsklage machte die Antragsgegnerin (= Klägerin oder Schiedsklägerin) Ansprüche auf Kaufpreiszahlung geltend, gestützt auf Bestellungen, welche die Antragstellerin (= Beklagte oder Schiedsbeklagte) in ihrer Eigenschaft als Distributorin aufgegeben und erhalten, aber nicht bezahlt habe. a.) Der Klage liegen Bestellungen im Zeitraum von (…) März 2007 bis (…) Mai 2007 von Waren im Gesamtwert von 526.112,78 € zugrunde, die nach dem Vortrag der Klägerin die Beklagte zum Teil selbst aufgegeben hat. Zum anderen Teil seien sie durch die zum damaligen Zeitpunkt mit der Beklagten verbundenen Gesellschaft "DiFo" aufgegeben worden. Es handelt sich um folgende Lieferungen: 1. … - 60.000,00 € 2. … - 186.156.00 € 3. … - 113.960,00 € 4. … - 21.956,02 € 5. … - 64.900,00 € 6. … - 205.000,00 € 7. … - 13.210,00 € 8. … - 18.500,00 € 9. … - 11.100,00 € b.) Die Beklagte rügte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Forderungen aus den Bestellungen Nrn. 3 bis 9, die nach dem 31.3.2007 erfolgt waren. Sie war (und ist) der Auffassung, die Bestellungen Nrn. 3 bis 9 fielen nicht unter den damals schon ausgelaufenen Vertriebsvertrag. Somit gelte auch die Schiedsklausel nicht. Sie bestritt auch, dass die auf Seiten der Klägerin handelnde Person zum Abschluss des Vertriebsvertrags befugt gewesen sei. Die "DiFo", von der alle streitgegenständlichen Bestellungen bis auf eine stammen sollten, sei nicht berechtigt gewesen, für die Schiedsklägerin derartige Bestellungen aufzugeben. 3. Am 2. April 2012 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, wonach die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 526.112,78 € nebst Zinsen zu bezahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser ging der Klägerin am 23. April zu. Die Unterschriften unter den schriftlich abgefassten Schiedsspruch befinden sich auf dessen doppelt vorhandener Seite 26. Auf dem einen Blatt haben unterschrieben der Vorsitzende und einer der Schiedsrichter, auf dem anderen Blatt der Vorsitzende und der zweite Schiedsrichter. Eine Ortsangabe enthält der Schiedsspruch nicht. a.) Zur Weitergeltung der Schiedsklausel und damit zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts führt der Schiedsspruch aus: Zur Bevollmächtigung von der, auf Seiten der Klägerin handelnden xxx sei zwar nichts vorgetragen, die Klägerin habe den Vertrag, der die Schiedsklausel enthalte, jedoch erfüllt. In der Durchführung des Vertrags liege zumindest eine konkludente Genehmigung. Die Bestellungen Nrn. 3 bis 9 würden zwar nicht unter den Vertriebsvertrag fallen, wenn dieser zum Bestellzeitpunkt bereits ausgelaufen gewesen sei. Damit würde auch die Schiedsklausel nicht für diese Bestellungen gelten. Nach § 89 Abs. 3 HGB gelte aber ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt werde, als auf unbestimmte Zeit verlängert. Diese Bestimmung betreffe zwar in erster Linie Handelsvertreter, während die Beklagte Vertriebshändlerin der Klägerin gewesen sei. Sie werde aber auch auf Verträge mit Vertragshändlern angewandt. Ob dies nur dann gelte, wenn der Vertragshändler in das Absatzsystem des Herstellers eingegliedert sei, könne dahinstehen, denn die Beklagte sei in das Absatzsystem der Klägerin eingegliedert gewesen, wie sich aus Ziffer 4 und 6 des Vertriebsvertrages ergebe. Sie habe deren Marke nutzen und das Vertragsgebiet für deren Produkte erschließen sollen. Bei der Frage, ob der Vertrag zwischen den Parteien durch Warenbestellungen und -lieferungen fortgeführt wurde, handle es sich um eine doppeltrelevante Tatsache. Da das Schiedsgericht zu dem Ergebnis komme, dass die Klage begründet sei, gelte der Vertriebsvertrag als verlängert. b.) Die Parteien hätten Kaufverträge über die streitgegenständliche Ware geschlossen. Auch die Bestellung Nr. 4 sei im Namen der Beklagten aufgegeben worden. Diese habe hierzu mit der Klageschrift eine an die Klägerin unter ihrer Anschrift in Moskau gerichtete Auftragsbestätigung vorgelegt, nicht jedoch die behauptete Bestellung selbst. Nachdem die Beklagte pauschal bestritten habe, die Waren bestellt zu haben, und hinsichtlich der Bestellung Nr. 4 fehlenden Vortrag dazu gerügt habe, wann, wo und durch wen diese aufgegeben worden sei, habe die Klägerin eine von Frau K., handelnd für ein Unternehmen R. Networking, versandte E-Mail vorgelegt, an die als Datei die Bestellung angehängt gewesen sei. Diese sei von der Beklagten selbst aufgegeben worden, Frau K. oder R. Networking hätten also nach dem Verständnis der Klägerin bei Aufgabe der Bestellung für die Beklagte gehandelt. Entsprechend habe die Klägerin ihre Annahmebestätigung an die Beklagte unter deren Anschrift in Moskau gerichtet. Im weiteren Verlauf habe diese nur noch bestritten, dass "DiFo" für sie gehandelt habe, nicht aber Frau K. oder R. Networking. Sie könne sich daher nicht darauf berufen, dass die Bestellung Nr. 4 R. Networking und nicht sie benenne. Nach Ergänzung des Klägervortrags hätte sie nämlich substantiiert bestreiten müssen, dass Frau K. für sie gehandelt habe. Sie habe auch nicht vorgetragen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die für ein substantiiertes Bestreiten notwendigen Informationen zu beschaffen, zumal die R. Networking ihre Tochtergesellschaft sei, die Auftragsbestätigung an sie selbst adressiert gewesen sei, die Zeugin B. bestätigt habe, sämtliche E-Mails mit den Bestell-anhängen wie vorgelegt erhalten zu haben und die Bestellung in das Orderpoint-System eingegeben gewesen sei. Die Bestellung Nr. 4 sei der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinsvollmacht zuzurechnen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass das russische oder ukrainische Recht keine Rechtsscheinsvollmacht kenne. Das anwendbare Recht sei vielmehr vom Schiedsgericht zu bestimmen. Dieses habe das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweise (§ 23.2 DIS-SchO), sofern die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt hätten. Somit sei auf die Frage, ob die Antragstellerin einen Rechtsschein gesetzt habe, deutsches Recht anzuwenden, weil der Vertriebsvertrag aufgrund der getroffenen Rechtswahl deutschem Recht unterliege. Der Rechtsschein sei auch in München entstanden, denn hier habe die Klägerin ihren Sitz. Ergänzend wird hierzu auf die Randziffern 56, 59 bis 61 des Schiedsspruchs Bezug genommen. Auch die von der "DiFo" aufgegebenen Bestellungen Nrn. 1 bis 3 und 6 bis 9 seien der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinsvollmacht zuzurechnen. Insoweit wird auf die Randziffern 62 bis 67 Bezug genommen. Dasselbe gelte für die Bestellung Nr. 5. Entscheidend sei, dass diese Bestellung von Mitarbeitern der Klägerin der Beklagten zugeordnet worden sei, was die Zeugen B. und D. bestätigt hätten. Pauschales Bestreiten sei demgegenüber unerheblich. 4. Es liegt ein Auslegungs- und Berichtigungsschiedsspruch vor, der u. a. Korrekturen von Rechtschreibfehlern und Änderungen hinsichtlich der zuerkannten Zinsen enthält, zudem unter demselben Datum ein Kostenschiedsspruch, in dem die von der Beklagten zu tragenden Kosten auf 60.642,69 € festgesetzt wurden. Die schriftlichen Fassungen gingen der Beklagten zu. Bei beiden Entscheidungen hat für einen der Beisitzer der Vorsitzende des Schiedsgerichts "kraft der in anwaltlich beglaubigter Kopie beigefügten Ermächtigung" unterschrieben. 5. Die Antragstellerin ist der Meinung, die nach Lieferung Nr. 2 erfolgten Bestellungen fielen nicht unter die Schiedsklausel. Damit liege insoweit ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor. Die Anerkennung des Schiedsspruchs führe - auch im Übrigen - zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung, insbesondere dem verfahrensrechtlichen ordre public widerspreche (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). a.) § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Es liege ein Fall mangelnder Schiedsbindung in der Form des Kompetenz-Übergriffs vor; die im angegriffenen Schiedsspruch entschiedene Streitigkeit sei teilweise nicht durch die Schiedsvereinbarung abgedeckt. Eine konkludente Vertragsverlängerung habe nicht vorgelegen. Maßgeblich seien die vereinbarten Vertragslaufzeiten. Für eine Änderung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten sei eine übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien notwendig gewesen. Daran fehle es. Allein daraus, dass - zumal durch Dritte - weitere Bestellungen aufgegeben worden seien, ergebe sich nicht automatisch der Wille der Vertragsparteien, einen unbefristeten Vertrag abzuschließen. Eine konkludente Vertragsverlängerung sei auch wegen der Schriftformklausel nicht zustande gekommen. Keine der Parteien habe den Geschäftswillen gehabt, zum Einen die doppelte Schriftformklausel aufzuheben und zum Anderen einen bereits außer Kraft getretenen Vertrag wieder in Kraft zu setzen. Es hätte sich nämlich dabei nicht um eine reine Vertragsverlängerung gehandelt, sondern ein kompletter Neuabschluss sei notwendig gewesen. Bei beiden Parteien hätte derselbe Geschäftswille vorliegen müssen, was hier eher unwahrscheinlich sei. Eine doppelte Schriftformklausel könne nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform nicht wahre (siehe BGH NJW 2010, 336). Die Mitarbeiter auf Seiten der Antragsgegnerin und in - angeblicher - Vertretung der Antragstellerin hätten auch keine Vertretungsmacht gehabt, einen Distributionsvertrag auf unbestimmte Zeit zu verlängern oder abzuschließen. Es habe sich um einen nicht gerade unbedeutenden und mit umfangreichen rechtlichen Implikationen verbundenen Distributionsvertrag gehandelt. Der ursprüngliche Vertrag sei auf Seiten der Antragstellerin vom organschaftlichen Vertreter unterzeichnet, auf Seiten der Antragsgegnerin vom Financial Direktor ROS/CIS. Dass nunmehr "unterrangige" Vertriebs-mitarbeiter berechtigt gewesen sein sollten, einen derartigen Vertrag auf unbestimmte Zeit neu abzuschließen, sei abwegig. § 89 Abs. 3 HGB sei nicht anwendbar. Das Schiedsgericht habe die Problematik durch eine analoge Anwendung umgangen. Hierzu habe sich das Schiedsgericht in der Lage gesehen, ohne dass eine der Parteien von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausgegangen sei oder dies auch nur behauptet habe, geschweige denn der entsprechende Sachvortrag zur tatsächlichen Vertragsabwicklung in den Prozess eingeführt worden sei. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift käme nur bei sogenannten echten Vertragshändlern in Betracht, was auch das Schiedsgericht nicht verkenne. Es bejahe die Vertragshändlereigenschaft aber ausschließlich mit dem Hinweis auf Markennutzung und Gebietserschließung, dies im Übrigen auch nur aufgrund der reinen Vertragslage und ohne Prüfung der tatsächlichen Abwicklung und Handhabe. Die wesentlichen Indizien für die Annahme eines eingegliederten Vertragshändlers hätten aber nicht vorgelegen. Insbesondere habe die Antragstellerin keinem Wettbewerbsverbot unterlegen und habe die Kundenliste nicht bekannt geben müssen. Sie sei auch frei im Vertrieb der Produkte gewesen und habe weder Kunden- noch Gebietsschutz gehabt. Im Gegenteil habe sich die Antragsgegnerin alle Vertriebsrechte vorbehalten. Die Antragstellerin verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH BB 2002, 2520). Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien habe das Schiedsgericht übergangen und ergebnisorientiert eine analoge Anwendung bejaht. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie das Schiedsgericht lediglich aufgrund der gestatteten Nutzung des Logos und der "Gebietserschließung" pauschal einen Vertragshändlervertrag mit typischen Handelsvertreterpflichten habe bejahen können. Das Schiedsgericht arbeite im Übrigen mit Mutmaßungen zur Vertretungsmacht. Es sei aber unvertretbar anzunehmen, dass E-Mails, auf welche keine Nachricht erfolgt sei, dass diese nicht angekommen sei, als faktisch zugegangen gelten sollten. Das Schiedsgericht habe auf bestrittener und unwahrer Sachverhaltsbasis eine Rechtsscheins-vollmacht bejaht. Es habe ausgeführt, dass die Antragstellerin bereits vor den gegenständlichen Bestellungen Waren bestellt und bezahlt hätte. Beides habe die Zeugeneinvernahme nicht ergeben. b.) § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO: Der Schiedsspruch sei insgesamt aufzuheben, da er auf mangelnder Neutralität des Schiedsgerichts beruhe und somit gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoße. Das Schiedsgericht habe nämlich bei der Anwendung des § 89 HGB die Vergleichbarkeit der Antragstellerin mit einem Handelsvertreter im Sinne des HGB grob fehlerhaft nicht geprüft. Wegen der Offensichtlichkeit fehlerhafter Analogiebildung könne die Außerachtlassung der gebotenen Vergleichbarkeitsprüfung nur durch mangelnde Neutralität erklärt werden. Im Übrigen liege in der Verwertung der Aussage der Zeugin K. eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. Das Schiedsgericht habe die Ausführungen der Antragstellerin zur Vollmacht zwar zur Kenntnis genommen und Beweis erhoben, dann aber, um zu dem von ihm gewünschten Ergebnis zu kommen, die tatsächlichen Aussagen der Zeugin ignoriert und im Schiedsspruch die Vertretungsmacht auf Annahmen gestützt, die sich nicht der Zeugenaussage entnehmen ließen. 6. Die Antragstellerin hat demgemäß beantragt, die Schiedssprüche aufzuheben. 7. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen, weil die Antragstellerin keine Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht habe und Aufhebungsgründe im Sinn von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen. a.) Mit der Rüge, dass die Schiedsvereinbarung nur für zwei der neun streitgegenständlichen Bestellungen gelte, beanspruche die Antragsgegnerin eine unzulässige Nachprüfung in der Sache. Die Parteien hätten den Vertrag fortgeführt. Die Antragstellerin habe über das zusätzlich vereinbarte Orderpoint-System bestellt und sei diversen Berichtsobliegenheiten nachgekommen, während die Antragsgegnerin geliefert und die Antragstellerin u. a. per E-Mail durch die Liefer-Avis vorab über die Lieferung informiert habe. Die Antragstellerin habe bestellt, indem sie bzw. die sie vertretende "DiFo" ihre Bestellungen per E-Mail übersandt und in das Orderpoint-System eingestellt habe. Bei letzterem handle es sich um ein geschlossenes, passwortgeschütztes System, für das die Antragstellerin eine eigene Benutzerkennung erhalten habe. Die Existenz und die Benutzungsregeln dieses Systems seien unstreitig. Die Antragstellerin habe auch Informationen über geplante Einkäufe, Stock-Reports und Sell-Out-Reports an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Sie habe also nicht nur bestellt, sondern sei auch ihren sonstigen Verpflichtungen aus dem Distributionsvertrag vollumfänglich nachgekommen. Die Schiedsklausel sei umfassend und gelte für alle Lieferungen, auch für die Bestellungen Nr. 3 bis 9. Überprüfbar im Verfahren nach § 1059 ZPO sei nur die Schiedsvereinbarung selbst. Diese gelte für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sowie dessen Beendigung. Die Rüge der Antragstellerin betreffe daher nicht die Schiedsvereinbarung, sondern die Auslegung des Parteiverhaltens. Eine Überprüfung, ob das Schiedsgericht dieses Verhalten richtig ausgelegt habe, sei als Sachprüfung unzulässig. Streitigkeiten über sämtliche Bestellungen fielen unter die Schiedsklausel; diese sei nicht zeitlich befristet und sei - wie üblich - grundsätzlich weit auszulegen. Die Klausel umfasse also auch die Entscheidung, ob der Distributionsvertrag beendet sei, ob die streitgegenständlichen Bestellungen darunter fielen und welche Ansprüche sich daraus ergäben. Die Rüge treffe auch inhaltlich nicht zu, die Parteien hätten den Distributionsvertrag konkludent verlängert und damit auch die in ihm enthaltene Schiedsklausel. Die Bestellungen seien der Antragstellerin zuzurechnen. Die Parteien hätten die - einfache, nicht doppelte - Schriftformklausel stillschweigend aufgehoben, was jederzeit formfrei und stillschweigend möglich sei. Die Parteien hätten auch keinen gänzlich neuen Vertrag schließen müssen, sondern einfach durch die fortlaufende Tätigkeit diesen fortgesetzt. Die Vertretungsmacht sei unerheblich. Es genüge aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers, dass die Parteien zu denselben vertraglichen Konditionen weiter zusammengearbeitet hätten und insbesondere die Bestellungen unter der Benutzerkennung der Antragstellerin in das Orderpoint-System eingestellt worden seien. Die Antragsgegnerin habe die fortgesetzten Bestellungen nur als Angebot zur Fortsetzung des Vertrags auffassen können. Hätte die Antragstellerin dies nicht gewollt, hätte sie das Passwort ändern, ihren Zugang zum Bestellsystem kündigen, den Bestellbestätigungen widersprechen und jedenfalls die empfangenen Waren zurückweisen müssen. Für den Distributionsvertrag gelte § 89 Abs. 3 HGB, weil die Antragstellerin Vertragshändlerin sei. Die Qualifikation als Vertragshändler erfordere nach der inländischen Rechtsprechung (BGH vom 25.3.1983, Az. 1 ZR 146/80, bei Juris; BGH NJW 1983, 2877) nicht, dass dem Händler ein Alleinvertriebsrecht mit Gebietsschutz erteilt werde, ebenso wenig ein Wettbewerbsverbot. Sie setze lediglich voraus, dass der Händler in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert und zur Überlassung des Kundenstamms verpflichtet sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Für die Vertragsverlängerung genüge dann die unwidersprochene Fortsetzung. Es reiche aus, wenn bloß eine Partei den Vertrag fortführe und die andere nicht widerspreche. Hier habe die Antragsgegnerin die Bestellung der Antragstellerin sogar angenommen und sie ausgeführt. Unerheblich seien die Ausführungen der Antragstellerin zur vermeintlich fehlenden Vertretungsmacht. Diese sei für § 89 Abs. 3 HGB bedeutungslos. Die Antragstellerin habe hinreichenden Rechtsschein gesetzt, den Vertrag fortsetzen zu wollen und hierzu bevollmächtigt zu sein, in dem sie die ihr von der Antragsgegnerin per E-Mail zugesandten Lieferavise unwidersprochen angenommen habe. Die Rechtsscheinsvollmacht beruhe auch darauf, dass alle streitgegenständlichen Bestellungen per E-Mail an die Antragsgegnerin erfolgt seien und alle - mit einer Ausnahme - in das Orderpoint-System eingestellt worden seien. Sie müsse sich jedenfalls gemäß § 242 BGB an der einvernehmlichen Fortsetzung des Distributionsvertrags festhalten lassen. b.) Auch die Rüge zur Verletzung des ordre public betreffe lediglich die richtige Anwendung des § 89 Abs. 3 Satz 1 HGB sowie die Beweiswürdigung. Damit wolle die Antragstellerin - unzulässig - die sachliche Richtigkeit des Schiedsspruches überprüfen lassen. Bloße unrichtige Rechtsanwendung in Form der Analogie sei kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Außerdem habe das Schiedsgericht die Vorfrage, ob § 89 Abs. 3 HGB analog anwendbar sei, nicht übergangen. Es habe vielmehr (siehe Schiedsspruch Rn. 47) die Analogie hinreichend geprüft. Im Übrigen könne aus falscher Rechtsanwendung nicht auf die Parteilichkeit des Schiedsgerichts geschlossen werden. Außerdem müsse sich ein etwaiger Verstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben können. Dies wäre indes nicht der Fall, weil dasselbe Ergebnis - Verlängerung des Distributionsvertrages - auch ohne Heranziehung des § 89 Abs. 3 Satz 1 HGB erreicht worden wäre bzw. sich die Antragstellerin gemäß § 242 BGB an einer einvernehmlichen Fortsetzung hätte festhalten lassen müssen. Es liege auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Die Rüge betreffend die Aussage der Zeugin K. richte sich nur gegen die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs und sei unbegründet, weil die vom Schiedsgericht angestellten Erwägungen zur Beweiswürdigung keine grundlegenden Fehler enthielten. Das Schiedsgericht habe die Aussage nicht ignoriert. Die Zeugin habe lediglich beiläufig bestätigt, dass eine RRC-Gruppe existiere. Für die Schiedsklage gegen die Antragstellerin sei dies unerheblich. Es könne also dahinstehen, ob diese Teil der Firmengruppe ist, weil die Bestellungen gerade über das abgesicherte Orderpoint-System erfolgt seien. Eine Überprüfung der Rüge sei auch mangels Vorlage des Verhandlungs-protokolls nicht möglich. Zudem sei die Verfahrensrüge unbeachtlich und eine Kausalität des angeblichen Verstoßes nicht dargelegt. 8. Der Senat hat mit Beschluss die mündliche Verhandlung angeordnet und diese durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Der Antrag ist abzuweisen. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Schiedssprüche (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 [GVBl. S. 295]). Diese enthalten zwar entgegen § 1054 Abs. 3 ZPO keine ausdrückliche Angabe über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens. Das macht den Schiedsspruch aber nicht unwirksam (vgl. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1054 Rn. 10). Der Schiedsort ergibt sich hier zum Einen aus der Schiedsklausel, zum Anderen ist unter den Beteiligten unstreitig, dass in München verhandelt und (auch) entschieden wurde. 2. Der Antrag ist hinsichtlich des Kostenschiedsspruchs (§ 1057 ZPO) bereits unzulässig. Dieser stellt in der bisher vorliegenden Fassung keinen der Aufhebung nach § 1059 ZPO zugänglichen Schiedsspruch dar. Gemäß § 1054 Abs. 1 ZPO ist der Schiedsspruch durch die Schiedsrichter zu unterschreiben. Die Unterschrift ist höchstpersönlich und eigenhändig zu leisten (vgl. etwa Musielak/ Voit ZPO 9. Aufl. § 1054 Rn. 6; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 1054 Rn. 6). Denn der Schiedsrichter kann die ihm übertragene Verantwortung nicht auf eine dritte Person - auch nicht auf ein anderes Mitglied desselben Kollegiums - übertragen. Der Unterzeichner eines Schiedsspruchs - insoweit gilt nichts anderes als für das Urteil eines staatlichen Gerichts - übernimmt die Verantwortung, dass der Schiedsspruch dem Ergebnis der Beratungen in der Sache entspricht. Dies obliegt dem Kollegium in seiner Gesamtheit. Eine aufgrund einer Ermächtigung erfolgte Unterschrift, lässt nicht erkennen, ob die vertretene Person tatsächlich an Beratung und Entscheidung mitgewirkt hat. Die Unterschrift ist zwar nachholbar; bis dahin liegt aber kein aufhebbarer Schiedsspruch vor. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt zwar die Unterschrift der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird (§ 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies ist aber nicht geschehen. Der in der Urkunde vermerkte Umstand, dazu ermächtigt zu sein, erklärt nur die zweite Unterschrift des Obmanns und ist kein Grund für die fehlende Unterschrift des Vollmachtgebers selbst. Der Umstand der Ortsabwesenheit ist als Grund für die fehlende Unterschrift nicht angeführt. Ob er einen hinreichenden Grund bilden könnte, kann dahinstehen. Ein Scheinschiedsspruch, den die Gegenpartei für wirksam hält und daraus Rechte herleitet, wäre zwar zur Klarstellung aufzuheben (vgl. etwa OLG Frankfurt OLG-Report 2001, 302). Ein solcher liegt aber nicht vor. Das Schiedsgericht hat aufgrund einer Schiedsklausel, gegen deren grundsätzliche Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, ein Schiedsverfahren durchgeführt. Wird die Unterschrift nachgeholt - was jederzeit möglich ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 1054 Rn. 10) - läge ein wirksamer-gegebenenfalls der Aufhebung unterliegenden - Schiedsspruch vor. Da es an einem der Aufhebung zugänglichen - formell wirksamen – Kostenschiedsspruch fehlt, ist der Antrag insoweit unzulässig und zurückzuweisen. 3. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Soweit der unselbständige Berichtigungs- und Auslegungsschiedsspruch diesen abändern sollte, richtet sich dessen formelle Wirksamkeit ebenfalls nach § 1054 ZPO (siehe § 1058 Abs. 5 ZPO). Er ist aus den unter II.2 dargestellten Gründen bisher nicht wirksam. Deshalb ist für die Prüfung der (Nicht-) Anerkennungsfähigkeit der Schiedsspruch in seiner Fassung vom 2.4.2012 zugrunde zu legen. Anhaltspunkte, dass dieser ohne die Berichtigung/Auslegung nicht anerkennungsfähig wäre, bestehen nicht. a.) Der Schiedsspruch genügt den Formerfordernissen des § 1054 ZPO. Die hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es möglich ist, dass gleichlautende Ausfertigungen durch jeweils einen Schiedsrichter unterzeichnet werden (dagegen z. B. MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1054 Rn. 10 und Musielak/Voit § 1054 Rn. 6). Denn die Unterschriften sämtlicher Schiedsrichter decken hier den Schiedsspruch räumlich ab. Sie sind nicht in verschiedenen Ausfertigungen enthalten. Der Schiedsspruch stellt eine durch diese Unterschriften gedeckte einheitliche Urkunde dar. Dass das Unterschriftenblatt (S. 26) doppelt vorhanden ist, rechtfertigt nicht den von der Antragstellerin gezogenen Schluss, dass ursprünglich die Schiedsrichter ihre Unterschriften jeweils auf unterschiedlichen gleichlautenden Urkunden geleistet hätten. Denn vorgelegt sind schriftliche Fassungen des Schiedsspruchs, die jeweils zweimal die Seite 26 enthalten. In welcher Form und Abfolge die Schiedsrichter ihre Unterschriften geleistet haben, hat das staatliche Gericht nicht zu überprüfen. Dies könnte es auch nicht. Selbst Blankounterschriften würden der Formvorschrift des § 1054 Abs. 4 ZPO genügen (vgl. etwa MüKo/Münch § 1054 Rn. 12). Es liegt in der Verantwortung des einzelnen Schiedsrichters, wie er sich von der notwendigen Übereinstimmung zwischen der Beratung und dem im schriftlichen Schiedsspruch niedergelegten Ergebnis überzeugt. Sonstige Bedenken hinsichtlich der notwendigen Form sind nicht ersichtlich. b.) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht begründet vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Bestimmungen der Schiedsklausel umfassen den gesamten dem Schiedsgericht unterbreiteten Streitstoff, so dass ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegt. Allerdings kann das Schiedsgericht nicht endgültig über die eigene Zuständigkeit entscheiden (vgl. z. B. Zöller/Geimer § 1040 Rn. 1). Eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts besteht im deutschen Recht nicht (vgl. § 1040 Abs. 3 ZPO; BGH NJW 2005, 1125). Damit bindet die Entscheidung des Schiedsgerichts, dass der Vertrag über den ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wurde, das staatliche Gericht nicht dahin, dass die nachfolgenden Bestellungen unter die Schiedsklausel fallen. Gemäß Nr. 19.2. des Distributionsvertrags unterliegen der Schiedsabrede alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, einschließlich aller Fragen betreffend das Bestehen, die Gültigkeit oder Beendigung dieses Vertrages. Das bedeutet zwar nicht, dass das Schiedsgericht mit der Entscheidung zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses auch endgültig über die zeitliche Geltung der Schiedsvereinbarung entscheiden konnte. Indessen fallen die späteren Bestellungen noch unter die Schiedsklausel. Denn sie gehören zu den Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben. Unstreitig hat die Antragstellerin zur Durchführung des Vertrags ein Kennwort erhalten. Dieses System wurde - unter Benutzung des ausschließlich der Antragstellerin zugeteilten Kennworts - auch nach dem Vertragsende weiter benutzt. Damit stehen die Bestellungen im anschließenden Zeitraum und damit aber auch Bestellungen, die in diesem Zeitraum ohne Benutzung des Kennworts getätigt wurden, noch im Zusammenhang mit dem Vertrag. Denn das Kennwort wurde im Rahmen des Vertrages zugeteilt. Das Schiedsgericht ist aber auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Distributionsvertrag gemäß § 89 Abs. 3 HGB verlängert wurde. § 89 Abs. 3 HGB gilt zwar dem Wortlaut nach nur für Handelsvertreter. Die Vorschrift wird aber auch analog auf Verträge mit Vertragshändlern angewandt. Die Antragstellerin war nach dem Vertrag Vertragshändlerin der Antragsgegnerin. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass die Antragstellerin durch den Distributionsvertrag nicht nur berechtigt war, Waren der Antragsgegnerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben, sondern auch in die Verkaufsorganisation des Herstellers eingegliedert war. Handelsvertreterrecht ist entsprechend anwendbar, wenn der Vertragshändler durch den Rahmenvertrag handelsvertretertypische Rechte und Pflichten übernommen hat und in erheblichem Umfang Aufgaben erfüllt, wie sie auch vom Handelsvertreter wahrgenommen werden (vgl. BGH BB 2002, 2520). Vertragshändler ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren eines Unternehmers zu vertreiben und deren Absatz zu fördern (zur Definition vgl. Schwytz BB 1997, 2385). Handelsvertreter und Vertragshändler gemeinsam ist die auf Dauer angelegte vertragliche Bindung an einen Hersteller oder Dritten, verbunden mit der Pflicht, ständig um den Absatz der Vertragserzeugnisse bemüht zu sein, wobei beim Vertragshändler der Warenumschlag im Vordergrund steht, beim Handelsvertreter die Abstimmung zwischen Angebot und Nachfrage (vgl. Schwytz aaO.). Eine gesetzliche Regelung fehlt. Anzuwenden sind analog einzelne Vorschriften des Handelsvertreterrechts, wofür Voraussetzung ist, dass die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Händlers im Innenverhältnis an die eines Handelsvertreters angenähert ist (vgl. z.B. Roth in Koller/Roth/Morck HGB 7. Aufl. vor § 84 Rn. 8). Da es immer nur um die Anwendung einzelner Vorschriften gehen kann, ist eine allgemeine Definition des Vertragshändlervertrags nicht erforderlich. Der Vertragspartner muss der Stellung eines Handelsvertreters insoweit angenähert sein, dass die Anwendung einzelner Vorschriften gerechtfertigt ist. Das bedeutet auch, dass etwa (vgl. BGH NJW 1983, 2877) ein Wettbewerbsverbot für den Händler zwar ein Indiz darstellen kann, aber keine notwendige Voraussetzung für die Anwendung gerade des § 89 Abs. 3 HGB auf den Händler ist. Denn § 89 Abs. 3 HGB dient ersichtlich der Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien, die sich angesichts der über einfache Lieferverträge hinausgehenden Bindungen als erforderlich erweist. Die Interessenlage ist insoweit nicht anders, ob nun ein Wettbewerbsverbot oder ein Alleinvertriebsrecht vereinbart wurde oder nicht. Solche Bindungen ergeben sich aus dem vorgelegten - inhaltlich unstreitigen - Vertrag, wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass dieser nicht entsprechend den Vereinbarungen durchgeführt worden wäre. So darf die Antragstellerin die verschiedenen für die Antragsgegnerin eingetragenen Marken – in einer von letzterer schriftlich genehmigten Form - gebrauchen. Die Parteien haben sich (Ziffer 4.4.) im Voraus über ihre Einschätzung der Marktlage, des Marktpotentials, der Geschäftsentwicklung, des Bedarfs usw. zu informieren und ihre Ziele in einem Absatzplan festzulegen. Vertragspartner legen gemeinsam ein verbindliches Jahresziel für den Umsatz des Distributors mit den Produkten der Antragsgegnerin fest. Vereinbart sind auch die Unterstützung bei Marketing-maßnahmen und bei Gewährleistungs- und Serviceverpflichtungen, andererseits die Verpflichtungen des Distributors, den Markt für die Produkte der Antragsgegnerin zu erschließen und zu bearbeiten und eine dazu erforderliche Organisation zu unterhalten, werbewirksame Präsentationen der Produkte durchzuführen und Werbematerial zu verbreiten und ein Händlernetz (Ziffer 6.1.) gerade für die Produkte der Antragsgegnerin aufzubauen und zu erweitern. Er ist (siehe Ziffer 6.3.) auch zur Präsentation der Produkte verpflichtet und zur Unterstützung der Antragsgegnerin bei der Analyse von Marktdaten und insbesondere zur Vorlage von Informationen ("Stock-Reporting"). Gemäß § 89 Abs. 3 HGB gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn der Handelsvertreter (Vertragshändler) einfach seine Tätigkeit fortsetzt und der Unternehmer die von ihm beigebrachten Geschäfte ausführt. Eine erneute Einigung oder ein Fortdauern des einig seins der Parteien über sämtliche Bedingungen ihrer Zusammenarbeit ist nicht erforderlich (vgl. etwa Thume in Röhricht/Graf von Westphalen HGB 3. Aufl. § 89a Rn. 27; Baumbach/Hopt HGB 35. Aufl. § 89 Rn. 21). Für die Antragsgegnerin mussten sich aber die Bestellungen unter Benutzung des unstreitig der Antragstellerin exklusiv zugeteilten Passwortes als Fortsetzung darstellen, was diese akzeptiert hat. Damit wurde, ohne dass es einer besonderen Einigung bedurfte, das Vertragsverhältnis - einschließlich der Schiedsklausel - fortgesetzt. 4. Ein Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public ist nicht ersichtlich. Der Schiedsspruch ist daher auch nicht nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben. a.) Dahingestellt sein kann, ob ein Aufhebungsgrund nach dieser Vorschrift in einer mangelnden Neutralität des Schiedsgerichts liegen kann, oder ob diese Rüge nicht in Form einer Ablehnung während des Schiedsverfahrens hätte vorgebracht werden müssen. Die Ablehnung kann freilich nicht mehr nachgeholt werden, wenn der Schiedsspruch erlassen ist. Mangelnde Neutralität kann aber nicht schon in einer falschen Gesetzesanwendung allein gesehen werden. Von daher ist der Einwand der Antragstellerin schon nicht schlüssig. Zudem ist das Schiedsgericht auch nach Ansicht des Senats zu einem richtigen Ergebnis gelangt. Ob die Begründung, an die im Schiedsverfahren wesentlich geringere Anforderungen als im Verfahren vor einem staatlichen Gericht zu stellen sind, ausreicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. b.) Ebenso liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auch die Antragstellerin behauptet nicht, dass das Schiedsgericht Beweisangebote übergangen hätte. Wenn das Schiedsgericht Aussagen der Zeugin K. aus welchen Gründen auch immer nicht zur Begründung mit heranzieht, kann dies unter Umständen einen Verfahrensfehler bilden, stellt aber ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. Die Argumentation des Schiedsgerichts zur Fortsetzung des Vertrags ist in sich schlüssig. Auch aus den Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, was die Berücksichtigung (welchen Bestandteils) der Aussage der Zeugin K. daran ändern würde. Für die Argumentation des Schiedsgerichts spielte die Aussage ersichtlich keine Rolle. Die Tatsache, dass die Zeugin zu einem letztlich unerheblichen Punkt gehört wurde, kann keinen Gehörsverstoß begründen. Weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den ordre public sind nicht ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. 6. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der Schiedssprüche (§ 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 12/08 | 04.02.2009 | ||
B E S C H L U S S: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, soweit nicht im Vergleich vom 26. Januar 2009 über die Kosten entschieden wurde. Gründe: I. Die Antragstellerin, der Antragsgegner sowie die Streithelfer zu 1 bis 4 schlossen am 14.8.2006 einen schriftlichen Vertrag zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft, der unter § 20 folgende Klausel enthielt: (1) Alle Gesellschafter verpflichten sich gegenseitig, bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Auslegung oder Wirksamkeit oder über ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten zunächst ein Vermittlungsverfahren durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die Gesellschafter sich auf einen Vermittler zu einigen. Kommt eine Einigung auf einen Vermittler binnen eines Monats ab Aufforderung nicht zustande, ist der Vermittler von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu bestellen. Gehören die Gesellschafter mehreren Anwaltskammern an, ist diejenige Rechtsanwaltskammer zuständig, der der lebensälteste Gesellschafter angehört. Die Gesellschafter unterwerfen sich schon jetzt dem Einigungsvorschlag des Vermittlers als vorläufige Regelung. (2) Wenn ein Gesellschafter mit der vorläufigen Regelung nicht einverstanden ist, so kann er den Schiedsspruch binnen zwei Monaten beim zuständigen Gericht anfechten. Bis zu einer rechtskräftigen Regelung gilt der Einigungsvorschlag des Vermittlers der Kammer als einstweilige Regelung. Die Vermittlungsvorschläge erhalten durch diesen Vertrag den Charakter einer einstweiligen verbindlichen vertraglichen Regelung und auf das Recht einer Regelung derselben Angelegenheit im einstweiligen Rechtsschutz wird verzichtet. (3) Erfolgt die Anfechtung der Schiedsregelung nicht binnen zwei Monaten durch Rechtshängigkeit, gilt die Nichteinlegung des Rechtsmittels als Anerkennung des Schiedsspruchs als endgültig und stellt einen vertraglichen Rechtsmittelverzicht dar. Die Antragstellerin schied Anfang 2007 aus der Gesellschaft aus und bat wegen Abfindungsstreitigkeiten mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10.4.2007 die Rechtsanwaltskammer, der der Antragsgegner angehört, einen Vermittler zu bestellen. Die Rechtsanwaltskammer benannte Rechtsanwalt Dr. E als "Vermittler". Diesem "Vermittler" gegenüber vertrat die Antragstellerin die Auffassung, es handle sich nicht um ein bloßes Vermittlungsverfahren, "sondern um eine Art Schiedsgericht". Gleichzeitig bat die Antragstellerin um Mitteilung, ob entsprechend der Regelung in § 1046 ZPO die Einreichung einer Schiedsklage gewünscht sei oder ob dem "Vermittler" die Überlassung der zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz ausreiche. Der Antragsgegner, vom "Vermittler" um Stellungnahme zu dieser Rechtsauffassung gebeten, äußerte sich hierzu nicht. Daraufhin kündigte mit Schreiben vom 17.7.2007 Rechtsanwalt Dr. E dem Antragsgegner an, er werde den Vermittlungsvorschlag nach dem 20.7.2007 unter Berücksichtigung der bis dahin eingegangenen Stellungnahme vorlegen. Am 9.8.2007 leitete Rechtsanwalt Dr. E den Parteien seinen in der Form eines Anwaltsschriftsatzes verfassten "Vermittlungsvorschlag" zu, dessen Vollstreckbarerklärung als Schiedsspruch die Antragstellerin am 10.7.2008 beantragt hat. In der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2009 haben die Parteien und Streithelfer sich dahin verglichen, dass aus dem Vermittlungsvorschlag vom 9.8.2007 keinerlei Rechte hergeleitet und etwaige rechtliche Wirkungen aus dem Vermittlungsvorschlag im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner aufgehoben werden. Zur Klärung der noch bestehenden Streitigkeiten haben die Parteien und ihre Streithelfer ferner § 20 des Gesellschaftsvertrags aufgehoben und eine neue Schiedsklausel vereinbart. Während die durch den Vergleich entstandenen Mehrkosten einvernehmlich gegeneinander aufgehoben wurden, haben die Beteiligten im Übrigen die Entscheidung über die Kosten unter Ausschluss von § 98 ZPO dem Senat überlassen. II. Weil die Parteien ausdrücklich § 98 ZPO ausgeschlossen haben, ist über die Kosten gemäß §§ 91a, 101 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. z.B. Zöller/Vollkommer 27. Aufl. § 91a Rn. 58 Stichwort "Vergleich" m.w.N.). Bei der gebotenen summarischen Prüfung, die nicht der Lösung schwieriger ungeklärter Rechtsfragen dient, sind die Erfolgsaussichten der Parteien nach "überwiegender Wahrscheinlichkeit" zu beurteilen (vgl. Zöller/Vollkommer § 91a Rn. 26a). Die Antragstellerin wäre voraussichtlich unterlegen: Falls der Antrag nicht bereits mangels Vorliegens eines der Vollstreckbarerklärung zugänglichen Schiedsspruchs als unstatthaft hätte behandelt werden müssen (BGH NJW 2004, 2226), so wäre der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Vermittlungsvorschlags als Schiedsspruch jedenfalls abzulehnen gewesen (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). a) Beurteilt man mit der Antragstellerin den "Vermittlungsvorschlag" vom 9.8.2007 als Schiedsspruch und fasst man § 20 (2) des Vertrags vom 14.8.2006 als Verkürzung der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO auf zwei Monate auf, so hat der Antragsgegner diese Frist versäumt. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung können dann nur noch die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 (hier: lit. b) ZPO berücksichtigt werden (§ 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO); ein Verstoß gegen den ordre public ist stets von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 772/773 m.w.N.). Soll nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien der zunächst vorläufige Einigungsvorschlag unter bestimmten Umständen zu einem verbindlichen Schiedsspruch erstarken, so muss auch das zu diesem Vorschlag führende Verfahren den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen eines Schiedsverfahrens (vgl. § 1042 ZPO) genügen. b) Als Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public kommt hier insbesondere die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs in Betracht (vgl. Zöller/Geimer § 1059 Rn. 68; OLG Frankfurt OLG-Report 2008, 644). Vorliegend wurde dem Antragsgegner keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt, in einem Schiedsverfahren zur Sache Stellung zu nehmen. Nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem "Vermittler" seine Auffassung, es liege "eine Art Schiedsgericht" vor, unterbreitet und angefragt hatte, ob eine Schiedsklage einzureichen sei, bat der "Vermittler" den Antragsgegner um eine Stellungnahme zu dieser Rechtsauffassung. Nachdem eine solche nicht eingegangen war, kündigte der "Vermittler" an, den "Vermittlungsvorschlag" nach einer weiteren - mit lediglich drei Tagen bemessenen - Frist vorzulegen "unter Berücksichtigung der bis dahin eingegangenen Stellungnahme". Dies kann sich nur auf die vorher angeforderte Stellungnahme zur Rechtsnatur des Verfahrens bezogen haben, zumindest lag diese Auslegung für den Antragsgegner nahe. Es blieb bewusst in der Schwebe, ob überhaupt ein auf verbindliche Streitentscheidung gerichtetes Verfahren eingeleitet war. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine bedingte - nämlich durch die Untätigkeit der Parteien binnen bestimmter Frist - Unterwerfung unter den Schiedsspruch zugelassen wird (Beschluss vom 1.3.2007, III ZB 7/06; z.B. NJW-RR 2007, 1511 = Heft 21 vom 15.11.2007), konnte seinerzeit noch nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Auch kam es zu keiner den üblichen Förmlichkeiten entsprechenden, den Verfahrensgegenstand eindeutig umreißenden Schiedsklage (§ 1046 Abs. 1 ZPO; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 1046 Rn. 2). Zudem ist es zweifelhaft, ob dem Antragsgegner eine hinreichend eindeutige und ausreichende Frist gesetzt worden war, in der Sache selbst zu den in früheren Schreiben behaupteten Ansprüchen Stellung zu nehmen (vgl. § 1046 Abs. 1 Satz 1 a.E. ZPO). Die in § 20 (2) vorgesehene Möglichkeit, den Schiedsspruch "bei dem zuständigen Gericht anzufechten", ist kein Ersatz für das vor dem Ergehen des Vermittlungsvorschlags zu gewährende Gehör. Denn als Schiedsspruch unterliegt dieser exklusiv nur den enumerativen Aufhebungsgründen in § 1059 Abs. 2 ZPO, die die Parteien ihrerseits nicht autonom erweitern können (MüKo/Münch ZPO 3. Aufl. § 1059 Rn. 6 und 7). c) Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Aufhebungsgrund auch darin liegt, dass sich nach dem Inhalt des Schreibens vom 10.4.2007 das Schlichtungsverfahren wohl gegen die Partnerschaftsgesellschaft richten sollte, der "Vermittlungsvorschlag" jedoch gegenüber dem geschäftsführenden Partner der Partnerschaftsgesellschaft erging. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 12/06 | 25.09.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - ordre public; - | |
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern XXX, XXX und XXX als Obmann bestehende Schiedsgericht erließ am 30. März 2006 in dem zwischen dem Antragsgegner als Schiedskläger und dem Antragsteller als Schiedsbeklagten in XXX geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: "1. Auf Antrag des Antragstellers (= Schiedskläger und Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren) hat der Antragsgegner (= Schiedsbeklagte und Antragsteller im Vollstreckbarerklärungsverfahren) das Pachtobjekt, den landwirtschaftlichen Betrieb XXX, in dem Zustand und Umfang wie am 01.04.2003 übernommen, an den jetzigen Eigentümer, XXX, zurückzugeben. Es ist die Hofstelle mit den Wirtschaftsgebäuden und dem Zubehör zurückzugeben und die Wohnung im Obergeschoß des Wohnhauses zu räumen: Außerdem sind zurückzugeben: Die verpachteten Eigentumsflächen - Anlage 1, das lebende Inventar - Anlage 2, das Feldinventar - Anlage 3, die Vorräte - Anlage 4 und die Betriebsvorrichtungen und Maschinen - Anlage 5. Von den in Anlage 5 aufgeführten Maschinen hat der Antragsteller zwischenzeitlich bereits zurückgenommen: Schlepper 55 PS, Kreiselegge, Kreiselheuer, Kreiselschwader und Güllefass. Soweit bei der Rückgabe Teile des übergebenen Besatzes fehlen oder beschädigt sind, hat der Antragsgegner Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes zu leisten. Mehr oder weniger beim Feldinventar - Feldbestellung ist zu verrechnen. Mobiliar, Kücheneinrichtung usw. in der Wohnung im Wohnhaus sind Eigentum des Antragsgegners und von ihm mitzunehmen. 1. Die Kosten des Schiedsgerichts trägt der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jede Partei für sich. 2. (Zustellung des Schiedsspruchs)" II. Dieser Schiedsspruch wird wie oben wiedergegeben in Ziffern 1 und 2 für vollstreckbar erklärt. III. Der Antragsteller hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 5.730 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsgegner als Verpächter und der Antragsteller als Pächter schlossen am 29.1.2003 einen Hofpachtvertrag über ein landwirtschaftliches Anwesen in der bayerischen Gemeinde D. mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Der Jahrespachtzins beläuft sich auf insgesamt 5.730 € und ist in monatlichen Raten zu entrichten. Der Betrieb fällt in das Gesamtgut der Eheleute, zu dessen Verwaltung der Antragsgegner befugt ist. Der Pachtvertrag beinhaltet in § 14 eine Schiedsklausel. Danach entscheidet über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. In der dem Vertrag anliegenden Schiedsvereinbarung ist u.a. geregelt: "1. Über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hofpachtvertrag - auch über die Rechtswirksamkeit des Hofpachtvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen - entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. ... 1. Einigen sich die von den Parteien benannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Wochen, so wird der dritte Schiedsrichter, der Obmann, vom … (Amt für Landwirtschaft, Landesbauernverband) bestimmt. 2. Die Parteien müssen vom Schiedsgericht mündlich gehört werden (rechtliches Gehör). Das Schiedsgericht bestimmt die Einzelheiten des Verfahrensgangs. Der Ort des Verfahrens wird vom Schiedsgericht bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen haben." Die in Nr. 4 vorgesehene Spalte (...) blieb unausgefüllt. Nach einer zusätzlichen Vereinbarung in § 16 des Pachtvertrags ist der Pächter u.a. berechtigt, die Wohnung im Obergeschoß der Hofstelle unentgeltlich zu nutzen. Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit und die Durchführung des Pachtvertrags. Der Antragsgegner rief das Schiedsgericht an und machte geltend, dass er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Antragsteller angefochten, jedenfalls aber fristlos gekündigt habe. Der Antragsteller bestritt die Berechtigung zur Anfechtung und zur fristlosen Kündigung. Am 31.1.2005 erließ das aus drei Mitgliedern bestehende Schiedsgericht einen Schiedsspruch, in dem der Antrag, den Pachtvertrag insgesamt für unwirksam oder nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde. Zugleich entschied das Schiedsgericht, dass der Pachtvertrag unter neuen, von ihm ausgearbeiteten und aufgeführten Regelungen bis 31.3.2023 fortgesetzt werde, unter anderem die Wohnung jedoch zum 30.9.2005 zu räumen und herauszugeben sei. Den Antrag des Antragsgegners, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, hat der Senat am 22.6.2005 abgelehnt, zugleich den Schiedsspruch aufgehoben und die Sache an das Schiedsgericht zurückverwiesen (34 Sch 10/05 = SchiedsVZ 2005, 308). Am 3.2.2006 hat das Schiedsgericht erneut mündlich verhandelt und am 30.3.2006 den im Tenor wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen. Mit Schriftsatz vom 10.5.2006 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht zunächst beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben. Er bringt dazu im Wesentlichen vor: Die dem Hofpachtvertrag vom 29.1.2003 beigefügte Schiedsvereinbarung sei ohne Datum; sie lasse nicht erkennen, ab wann sie gelten solle. Die Schiedsklausel enthalte auch hinsichtlich des Obmanns eine Lücke. Nach der Schiedsvereinbarung gehöre die Aufhebung des Pachtvertrags nicht zur Kompetenz des Schiedsgerichts. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs führe auch zu einem der öffentlichen Ordnung widersprechenden Ergebnis. Gemäß dem Schiedsspruch werde die Wirksamkeit des Pachtvertrags u.a. abgelehnt, weil der Verpächter bei Abschluss über dessen inhaltliche Identität mit dem Mustervertrag des Baden-Württembergischen Bauernverbands arglistig getäuscht worden sei. Das sei rechtlich nicht haltbar. Das Schiedsgericht habe die Fortsetzung des Pachtverhältnisses als unzumutbar erachtet und diese Bewertung einseitig zu Lasten des Antragstellers (Pächters) erwogen. Ein Zahlungsverzug sei nachkonstruiert worden; die unterbliebene Zahlung sei dem Antragsteller jedenfalls nicht vorwerfbar. Die Kündigung wegen Verkaufs des Viehbestandes sei zu Unrecht ausgesprochen worden, weil der Verkauf vom Antragsgegner, dem Verpächter, zu verantworten sei. Die veräußerten Tiere seien krank gewesen, was auf baulichen Unzulänglichkeiten des Pachtobjekts beruht habe. Im Übrigen sei der Inventarerhaltungsanspruch des Verpächters nicht verletzt, da neue Tiere angeschafft worden seien. Die Frage des Verwendungsersatzes für die Wohnungsrenovierung sei nicht geklärt worden. Die für die Zumutbarkeit erhebliche Frage der Beheizung sei ebenfalls nicht problematisiert worden. Der Antragsgegner sei es gewesen, der den Zugang zum Holzlager verschlossen habe. Gegen eine etwaige Rückgabe werde mit den gesamten Wertersatzansprüchen für die Renovierung der überlassenen Wohnung aufgerechnet. Schließlich sei Beweisangeboten zur Berechtigung, den Viehbestand auszutauschen, nicht nachgegangen worden. Das Schiedsgericht habe eine Direktanfrage an den Tierarzt gerichtet, ohne dies den Parteien zur Kenntnis zu geben. Der Antragsteller hätte sonst dazu vortragen können. Neue anspruchsvolle Rinder hätten in dem alten, feuchten und muffigen Stall nicht mehr untergebracht werden können. Dazu werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Vorsorglich werde auch Beweis zum schlechten Gesundheitszustand der überlassenen Rinder angeboten. Der Antragsgegner habe von der Viehverlagerung gewusst und diese als unausweichlich toleriert (Beweis: Zeuge E.). Mit dem Viehbestand habe nicht mehr weitergewirtschaftet werden können (Beweis: Tierarzt Dr. H.). Der Antragsteller habe auch zunächst versucht, den neuen Stall auf Grundstücken des Antragsgegners zu bauen, dies aber aufgrund der beträchtlichen Investitionssumme unterlassen, was ihm nicht verübelt werden könne. Es sei beabsichtigt, Jungvieh nach Umbaumaßnahmen im alten Stall unterzubringen. Der Hof sei inzwischen an den Sohn des Antragsgegners übergeben. Dieser sei im hiesigen Verfahren zu beteiligen. Der Antragsgegner beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Er bestreitet das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers und führt im Einzelnen noch aus: Die Voraussetzungen für eine Versagung der Anerkennung ergäben sich abschließend aus § 1059 Abs. 2 ZPO. Keine der dort genannten Alternativen läge vor. Die Schiedsabrede sei wirksam. Die Unwirksamkeit sei auch im bisherigen Verfahren nicht eingewandt worden. Schließlich sei ihre Wirksamkeit gerichtlich bereits bestätigt. Der Antragsteller habe es allein zu verantworten, dass der Viehbestand heruntergewirtschaftet worden sei. Der Senat hat am 25.9.2006 mündlich verhandelt. Der Antragsteller hat im Hinblick auf den nun vorliegenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erklärt, seinen ursprünglichen (isolierten) Aufhebungsantrag nicht mehr aufrecht zu erhalten, sondern die Aufhebungsgründe im Rahmen des Gegenantrags geltend zu machen. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. 3. Für Anträge auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) wie auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs (§ 1060 Abs. 1 ZPO) ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). Der vorgelegte Schiedsspruch wurde in Bayern erlassen. Entscheidend dafür ist der Sitz des Schiedsgerichts (§ 1043 Abs. 1 ZPO). Eine ausdrückliche Parteivereinbarung liegt dazu nicht vor. Die maßgeblichen Verhandlungen des Schiedsgerichts fanden durchwegs in der Gemeinde D., in deren Bezirk die verpachtete Hofstelle liegt, sowie im Rahmen eines Ortstermins am 3.2.2006 auf dem Pachtgelände statt. Deshalb ist D. auch als Ort des Schiedsgerichts anzusehen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1043 Rn. 1; siehe auch Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05). Dass der Schiedsspruch an einem Ort außerhalb Bayerns ausgefertigt wurde, ist hier unerheblich. Im Übrigen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München aus § 39 Satz 1 ZPO, weil beide Parteien ohne Vorbehalt Anträge zur Hauptsache gestellt und darüber mündlich verhandelt haben. 4. Dem Vorrang des inzwischen gestellten Vollstreckbarerklärungsantrags, der dem isolierten Aufhebungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis nimmt (Reichold in Tho-mas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1059 Rn. 4; Zöller/Geimer § 1059 Rn. 22), hat der Antragsteller dadurch Rechnung getragen, dass er ihn als solchen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. 5. Unabhängig von der Vollstreckungsfähigkeit seines Inhalts hat der Antragsgegner ein rechtlich beachtliches Interesse, den Schiedsspruch umfassend für vollstreckbar erklären zu lassen (BGH NJW-RR 2006, 995). Deshalb kann es im Einzelnen dahinstehen, ob die dort tenorierten Ansprüche auf Herausgabe bestimmter Flächen, bestimmten Inventars, von Vorräten, Betriebsvorrichtungen und Maschinen hinreichend bestimmt sind (siehe etwa OLG Frankfurt JurBüro 1979, 1389; LG Kleve NJW-RR 1991, 704). Zu einer etwaigen "Nachbesserung" ist der Senat nicht befugt. Der Schiedsspruch ist vielmehr regelmäßig wortgetreu zu übernehmen (Münchener Kommentar/Münch 2. Aufl. § 1060 ZPO Rn. 11). Dementsprechend fügt der Senat seiner Entscheidung auch die vom Schiedsgericht zur Identifizierung der bezeichneten Gegenstände und Sachgesamtheiten herangezogenen Listen bei. Für vollstreckbar erklärt werden kann grundsätzlich auch die in Ziffer 2. des Schiedsspruchs getroffene Kostengrundentscheidung als Basis für eine zukünftige Kostenfestsetzung (BGH aaO.). 6. Der vorgelegte Schiedsspruch ist (gegen-) antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet geltend gemacht sind und solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht bestehen. a) Die Schiedsvereinbarung ist ungeachtet einer möglichen Präklusion der dazu gebrachten Einwände (§ 1031 Abs. 6, § 1040 Abs. 2 ZPO) gültig und begründet die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den gegenständlichen Streit (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c ZPO). (1) Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, für deren Form § 1031 ZPO maßgeblich ist, bestehen keine Bedenken. Die Schriftform (vgl. § 126 BGB) ist durch die beiderseitigen Unterschriften gewahrt. Einer Datumsangabe bedarf es dazu nicht (Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 126 Rn. 2). Die zeitliche Geltung im Zusammenhang mit dem datierten Hofpachtvertrag ist unzweifelhaft. Die fehlende Einigung über die zuständige Stelle, die den dritten Schiedsrichter (Obmann) zu bestimmen hat, ist problemlos über das gerichtliche Bestellungsverfahren nach § 1035 Abs. 4 ZPO zu schließen. Erkennbar wollten sich die Parteien schiedsvertraglich binden, so dass die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB nicht eingreift. Die Berechtigung des Antragsgegners für die das Gesamtgut betreffenden Geschäfte, zu denen der Pachtvertrag einschließlich Schiedsabrede gehören, folgt aus § 1422 BGB in Verbindung mit dem Ehevertrag. (2) Die Schiedsklausel ist, bezogen auf den Hofpachtvertrag, umfassend und erstreckt sich, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22.6.2005 im Einzelnen dargelegt hat, insbesondere auch auf die Wohnraumüberlassung, die als Teilleistung im Rahmen eines Hofpachtvertrags schiedsfähig ist und der auch § 1030 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entgegensteht. Zur Kompetenz des Schiedsgerichts gehört zwar nicht die als rechtsgestaltender Akt nur den Parteien vorbehaltene Aufhebung des Pachtvertrags, wohl aber die Entscheidung darüber, ob der Vertrag wirksam durch außerordentliche fristlose Kündigung beendigt wurde (§ 594e BGB) oder bereits infolge wirksamer Arglistanfechtung (§ 123 BGB) als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Schiedsvereinbarungen sind grundsätzlich weit auszulegen (BGHZ 53, 315/319 ff.; BGH NJW-RR 2002, 387). Ersichtlich sind hier nicht nur Streitigkeiten im laufenden Pachtverhältnis, sondern auch solche erfasst, die die Wirksamkeit von Anfang an oder seine Beendigung betreffen. Das wird verdeutlicht durch den Zusatz, dass das Schiedsgericht auch Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit des Hofpachtvertrags oder einzelner seiner Bestimmungen zu entscheiden habe (§ 1 der Schiedsvereinbarung). Der Zusatz ist erweiternd, nicht enumerativ aufzählend und einengend, zu verstehen, so dass jedenfalls auch die Vertragsbeendigung durch Kündigung darunter fällt (BGHZ 53, 315/322 f.). (3) Sonstige Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht vorgebracht. Soweit der Antragsteller noch rügt, das Gericht habe bestimmtes Verteidigungsvorbringen und einzelne Beweisangebote nicht berücksichtigt, unterliegt dieser Einwand nicht der Prüfung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO, sondern stellt sich als Fall des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO dar (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 40). b) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs führt auch nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). (1) Zu versagen ist die Anerkennung hiernach nur, wenn diese in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maß abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639 - verfahrensrechtlicher ordre public -). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit, wenn sie eklatant, unzweifelhaft ist und sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151). Eine "revision au fond" findet nicht statt, d.h. die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs ist kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 47 und 74); etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts sind hinzunehmen. (2) Nach diesen Grundsätzen kann die Anerkennung des Schiedsspruchs nicht versagt werden. Das Schiedsgericht hat nach Beweisaufnahme unter Beteiligung der Parteien die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 594e BGB i.V.m. § 543 BGB bejaht und auf verschiedene, im Einzelnen dargelegte tatsächliche Umstände gestützt. Dazu zählen insbesondere massive Spannungen im Verhältnis der Parteien untereinander, Zahlungsverzug und Vertragsverletzungen, aber auch ein schon beim Vertragsabschluss festgestellter Vertrauensmissbrauch zum Nachteil des Verpächters. Die vom Schiedsgericht getroffene Tatsachenfeststellung ist nur angreifbar, sofern ein den deutschen ordre public berührender Verfahrensmangel vorliegt (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 53). Dazu fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Insbesondere enthält der Schiedsspruch die vom Antragsteller selbst nicht angegriffene abschließende Feststellung, die Parteien hätten erklärt, ausreichend rechtliches Gehör erhalten zu haben und nun eine schriftliche Entscheidung des Schiedsgerichts beantragen zu wollen. Wenn der Antragsteller im Vollstreckbarerklärungsverfahren nun Beweise anbietet wie etwa dazu, zum Verkauf des Viehbestands ohne Zustimmung des Verpächters berechtigt gewesen zu sein, kann er damit nicht gehört werden, da er solche Beweisangebote vor dem Schiedsgericht hätte anbringen müssen. Soweit er bemängelt, das Schiedsgericht habe eine Direktanfrage an einen Tierarzt gerichtet, ohne dies den Parteien zur Kenntnis zu geben, fehlt jeglicher Vortrag zur Kausalität, nämlich welchen Vortrag der Antragsteller sonst gebracht hätte und inwieweit dies die Entscheidung des Schiedsgerichts hätte beeinflussen können (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 44). Im Übrigen hat das Schiedsgericht die außerordentliche fristlose Kündigung auf mehrere voneinander unabhängige Gründe gestützt. Die weiteren für das Schiedsgericht maßgeblichen Kündigungsgründe würdigt der Antragsteller aber lediglich abweichend. Dies gilt etwa für die Bewertung, er habe sich nicht schuldhaft im Zahlungsrückstand befunden. Das Schiedsgericht hat sich damit auseinander gesetzt und ein Verschulden (§ 276 BGB) des Antragstellers vertretbar begründet. Auch zu den im Einzelnen strittigen Umständen des Viehverkaufs betreffen die Angriffe des Antragstellers die materiell-rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, die jedoch im Vollstreckbarerklärungsverfahren bis zur Grenze des ordre public hinzunehmen sind. (3) Dem Umstand, dass das herauszugebende Pachtobjekt in der Zwischenzeit übergeben ist, wurde bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren durch Antragsumstellung Rechnung getragen (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 16 Rn. 7). Das Schiedsgericht hat demgemäß die Herausgabe an den Sohn des Antragsgegners verfügt. Die Aktivlegitimation des Antragsgegners im Vollstreckbarerklärungsverfahren bleibt hiervon unberührt. (4) Ob der Antragsteller gegen den Antragsgegner Verwendungsersatzansprüche aus der Renovierung der überlassenen Wohnräume hat, ist für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung. Die Aufrechnung mit einer derartigen Forderung scheitert schon an der vom Gesetz verlangten Gleichartigkeit (§ 387 BGB). Zwar kommt auch ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) als Einwendung im Sinne von § 767 ZPO in Betracht (Thomas/Putzo § 767 Rn. 20a). Insoweit unterläge die strittige Forderung aber wiederum der Schiedsklausel; über ihr Bestehen hätte demgemäß das Schiedsgericht und nicht ein stattliches Gericht zu entscheiden (vgl. Senat vom 27.6.2005, 34 Sch 15/05 = OLG-Report 2005, 592). Überdies können nach der Rechtsprechung des früher zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts strittige Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO ohnehin nicht im Verfahren nach §§ 1060 ff. ZPO, sondern nur durch gesonderte Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (BayObLGZ 2000, 124). (5) Die vom Schiedsgericht getroffene Kostengrundentscheidung beruht auf dessen Kompetenz gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO sowie der davon nicht abweichenden Parteivereinbarung in Ziffer 5 Satz 4 des Schiedsvertrags. Eine Abrede, dass die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO getroffen werden solle, liegt nicht vor. Das Schiedsgericht ist deshalb, wie auch sonst, an die ZPO nicht gebunden (Schwab/Walter Kap. VII Rn. 1, 13). Maßstab für die Kostenverteilung ist das pflichtgemäße Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere, aber nicht nur, des Verfahrensausgangs. Nicht zwangsläufig muss die unterliegende Partei sämtliche Kosten tragen (Schwab/Walter aaO.). Das Schiedsgericht hat den unterlegenen Antragsteller mit 3/4 und den obsiegenden Antragsgegner mit 1/4 der schiedsgerichtlichen Kosten belastet und von einer Kostenerstattungsanordnung gänzlich abgesehen. Begründet hat es die teilweise Überbürdung schiedsgerichtlicher Kosten auf den Antragsgegner damit, ebenfalls "an den unbefriedigenden Zuständen beteiligt" gewesen zu sein. Das Schiedsgericht hat sich dabei erkennbar an der im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen gemäß §§ 44, 45 LwVfG vorgesehenen Kostenverteilung ausgerichtet. Zwar gehört der Streit über die Räumung nach außerordentlicher Kündigung zu den Landwirtschaftssachen, die nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern dem der ZPO zu entscheiden sind (vgl. § 1 Nr. 1a, § 2 Abs. 1 Satz 2, § 9, § 48 LwVfG), so dass ein staatliches Gericht die Kostenfolge aus §§ 91 ff. ZPO entnommen hätte. Aus der Verfahrensnähe zum Landwirtschaftsrecht und mit Rücksicht darauf, dass § 1057 ZPO dem Schiedsgericht einen Ermessensrahmen zubilligt, ist die Kostenentscheidung hier aus Gründen des ordre public nicht zu beanstanden. 7. Die Kostenentscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 8. Die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO auszusprechen. 9. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus einer entsprechenden Heranziehung von § 41 Abs. 2 GKG. Maßgeblich ist danach das Pachtentgelt für die Dauer eines Jahres. |
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