Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 04/07 | 29.08.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung; Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung; - ordre public; - Entscheidung in eigener Sache; - materiellrecht | |
B E S C H L U S S : I. Das aus den Schiedsrichtern (...) bestehende Schiedsgericht erließ in dem in Würzburg zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren am 22. Dezember 2006 folgenden Schiedsspruch: "I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.296,72 nebst 10 % Zinsen jährlich hieraus seit 28.6.2006 nebst vorgerichtlicher Kosten in Höhe von € 263,75 nebst 10 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 10.12.2005 zu bezahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Schiedsverfahrens (...). Von der Klägerin bereits bezahlte € 473,86 sind an die Schiedsklägerin zu erstatten. '(...). III. ... IV. ..." II. Dieser oben aufgeführte Schiedsspruch wird hinsichtlich seines Ausspruchs in Ziffer I. mit der Maßgabe, daß mit Wirkung vom 26. März 2007 ein Betrag in Höhe von 5.210,23 € geleistet wurde, sowie hinsichtlich seines Ausspruchs in Ziffer II Sätze 1 und 2 für vollstreckbar erklärt. II. Es wird festgestellt, daß sich die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 5.210,23 € erledigt hat. IV. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. V. Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar. VI. Der Streitwert wird auf 7.034,33 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Zwischen den Parteien war wegen einer offenen Rechnung vom 9.12.2005 in Höhe von 6.256,00 € aus der Lieferung von B in W ein Schiedsverfahren anhängig, an dem die Antragstellerin als Schiedsklägerin sowie die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte beteiligt waren. Am 22.12.2006 erließ das nach dem Malzschlußschein vom 11.10.2005 berufene Schiedsgericht der Produktbörse in Würzburg den oben wiedergegebenen Schiedsspruch. Nach Mitteilung des Schiedsgerichts wurden die Schiedsgerichtsgebühren zweiter Instanz von der Schiedsbeklagten nicht fristgereicht eingezahlt, so daß die Berufung als zurückgenommen gilt. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5.3.2007 beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag wurde der Antragsgegnerin am 15.3.2007 zugestellt. Nach Zahlung eines Betrages in Höhe 5.210,23 € am 26.3.2007 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4.5.2007den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Ziffer I. des Schiedsspruchs in Höhe von 5.210,23 € für erledigt erklärt und ihren Antrag dahingehend konkretisiert, den Schiedsspruch hinsichtlich der noch offenen Hauptsacheforderung nebst vorgerichtlicher Kosten und Zinsen sowie der zu ihren Gunsten angeordneten Kostenerstattung für vollstreckbar zu erklären. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass, soweit die Antragsgegnerin sich auf eine Aufrechnung in Höhe von 1.776,60 € berufe, dies unbeachtlich sei. Das Schiedsgericht habe eine Aufrechnungsmöglichkeit bereits rechtskräftig verneint. Die Antragsgegnerin hat der Hauptsacheerledigung nicht zugestimmt. Die Antragsgegnerin bestreitet noch offene Forderungen aus dem Schiedsspruch. Außer der Scheckzahlung über 5.210,23 € habe sie gemäß Schreiben vom 14.2.2007 mit einem Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis in Höhe von 1.776,60 € die Aufrechnung erklärt. Darüber hinaus sei eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht geschlossen worden. Der Malzschlußschein, den die Antragstellerin vorgelegt habe, sei ihr zu keinem Zeitpunkt übermittelt worden, so daß weder eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben gewesen sei, noch die allgemeinen Lieferbedingungen Bestandteil des abgeschlossenen Kaufvertrages geworden seien. Sie habe sich nur deshalb rügelos auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen, weil sie der Ansicht gewesen sei, daß die Angelegenheit mit der Antragstellerin vergleichsweise geregelt werden könne. Die Aufrechnung in Höhe von 1.776.60 € sei daher nicht unbeachtlich oder ausschließlich dem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfen. Auch sei vom Schiedsgericht keine abschließende Entscheidung über die Aufrechnung gefällt. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Würzburg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16,11.2004, GVBL S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist im oben angegebenen Umfang zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Der Schiedsspruch ist nunmehr endgültig. Zwar sieht die maßgebliche Schiedsordnung die Anrufung eines Oberschiedsgerichts vor. Solange die Berufung statthaft oder eingelegt ist, ist der Schiedsspruch durch die Bestätigung des Oberschiedsgerichts aufschiebend bedingt. Jedoch tritt die aufschiebende Bestätigung auch dann ein, wenn der Schiedsspruch in anderer Weise unanfechtbar wird, etwas durch Berufungsrücknahme, die aufgrund der von den Parteien getroffenen Schiedsabrede auch dergestalt erfolgen kann, daß die Berufung als zurückgenommen gilt, weil der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingezahlt worden ist (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 22 Rn. 11; siehe auch OLG Hamburg, NJW-RR 2000, 806). Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin fand das Schiedsverfahren in dieser Form seinen unwiderruflichen Abschluss. c) Der Schiedsspruch ist im dargestellten Umfang für vollstreckbar zu erklären, weil Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinn von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. (1) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Schiedsspruch wirksam. Ein Versagungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO ist nicht begründet geltend gemacht. Die Frage, ob die Schiedsvereinbarung mit dem Malzschlußschein Nr. C 565636 zwischen den Parteien wirksam getroffen wurde, kann dahinstehen. Jedenfalls wurde die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch rügeloses Einlassen der Schiedsbebeklagten begründet. Die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen sei (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a zweiter Fall ZPO), kann im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden (vgl. BGH SchiedsVZ 2003, 133). Nach Bildung des Schiedsgerichts kann dessen Unzuständigkeit gemäß § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur vor dem Schiedsgericht geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1040 Rn. 2). Dabei kann mit der Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwar bis zu dessen Konstituierung abgewartet werden. Danach muß der Schiedsbeklagte jedoch entscheiden, ob er die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rügen oder sich rügelos einlassen will. Will der Schiedsbeklagte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rügen, so ist die Rüge spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen (vgl. Zöller/Geimer § 1040 Rn. 5). Da sich die Antragsgegnerin nach eigenem Vortrag rügelos auf die Verhandlung vor dem Schiedsgericht eingelassen hat, ist sie mit diesem Vorbringen nicht nur im Schiedsgerichtsverfahren, sondern auch im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor den staatlichen Gerichten präkludiert (vgl. BGH SchiedsVZ 2003, 133 f.; Müller/Keilmann SchiedsVZ 2007, 113/119; Musielak/Voit ZPO 5. Aufl. § 1040 Rn. 13). (2) Gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs bestehen unter dem Gesichtspunkt des materiellen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) auch insoweit keine Bedenken, als er in Ziffer II. zugunsten der Antragstellerin eine Kostenerstattung anordnet und diese Kosten des Schiedsgerichts umfasst. Zwar dürfen Schiedsrichter ihr Honorar grundsätzlich nicht selbständig festsetzen, auch nicht mittelbar, weil dem das Verbot des Richters in eigener Sache entgegensteht (BGHZ 94, 92/95 f.; BGH MDR 1977, 383; Zöller/Geimer § 1057 Rn. 4; vgl. auch Kröll SchiedsVZ 2006, 203/212; ausführlich Wolff SchiedsVZ 2006, 131). In dieser Hinsicht ist die getroffene Entscheidung gemäß Satz 2 der Ziffer II. des Schiedsspruchs jedoch unbedenklich. Sowohl die Streitwerthöhe als auch die Kosten des Schiedsverfahrens sind außer Streit. Zudem ist das Schiedsrichterhonorar, soweit es von der Antragstellerin noch geltend gemacht wird, durch den von ihr bezahlten Vorschuss vollständig abgedeckt (vgl. auch Musielak/Voit § 1057 Rn. 5; Wolff SchiedsVZ 2006, 131/141; ferner Senat vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06 und vom 8.3.2007, 34 Sch 28/06). Für vollstreckbar zu erklären war auch die im ersten Satz der Ziffer II. des Schiedsspruches enthaltene Kostengrundentscheidung. Zwar ist dieser Teil des Schiedsspruchs nicht vollstreckungsfähig. Darauf kommt es jedoch nicht an, da die Vollstreckbarerklärung nicht nur dazu dient, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern auch dazu, den Spruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern (vgl. dazu ausführlich BGH NJW-RR 2006, 995 ff.). (3) Sonstige Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. d) Auch stehen die im Übrigen von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwendungen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 22.12.2006 nicht entgegen (§ 1060 Abs. 2 ZPO). Insbesondere greift die von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung im hiesigen Verfahren nicht durch. Eine Aufrechnung scheidet schon deshalb aus, weil materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst nicht zulässig sind (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 28. Auflage § 1060 Rn. 3). Jedenfalls die Aufrechnung mit einer bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten Forderung ist im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht zu berücksichtigen. Die Zulassung bestrittener materiell-rechtlicher Einwendungen im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches ist mit der Verfahrensgestaltung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl.1997 S. 3224) nicht vereinbar und widerspricht dem Zweck der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 1363/1364; OLG Stuttgart MDR 2001, 595 ff.; Borris/Schmidt SchiedsVz 2004, 273/276 f.). Würde man der teilweise vertretenen Gegenansicht folgen (vgl. dazu die Nachweise bei Reichold in Thomas/Putzo § 1060 Rn. 3), würde das Ziel der Reform des Schiedsverfahrensrechts - Vereinfachung und Straffung des gerichtlichen Verfahrens - unterlaufen werden. Die Zulassung materiell-rechtlicher Einwendungen im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs würde darüber hinaus auch zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes des Schiedsbeklagten führen und zu einer systemwidrigen Ausweitung des neuen Beschlussverfahrens führen (vgl. dazu ausführlich BayObLG NJW-RR 2001, 1363). e) Im Rahmen der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen ist allerdings die nach Antragstellung erfolgte Teilzahlung, die mangels anderweitiger Bestimmung des Schuldners (der Antragsgegnerin) zunächst auf die ältere Schuld (vgl. § 366 Abs. 2 BGB), das ist diejenige aus der Malzlieferung, zu verrechnen ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO und die Streitwertbemessung aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 und 6 ZPO. Zu berücksichtigen sind auch die zugesprochenen vorgerichtlichen Kosten sowie der Kostenerstattungsbetrag. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 04/06 | 22.05.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut; - Verfahren, Kostenentscheidung | |
B E S C H L U S S: I. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II. Der Streitwert wird auf 18.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien standen in Geschäftsbeziehung. Sie hatten einen Vertrag über Werkleistungen abgeschlossen, aus der die Antragstellerin Restvergütung beanspruchte. Der Vertrag enthielt eine Schiedsvereinbarung. Das von der Antragstellerin angerufene Schiedsgericht erließ am 3.11.2005 einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Danach hatte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 18.000 € bei Abgeltung und Erledigung wechselseitiger Forderungen zu entrichten. Der Antragsgegnerin wurde nachgelassen, den Vergleichsbetrag in vier monatlichen aufeinander folgenden Raten in Höhe von jeweils 4.500 €, beginnend ab 15.12.2005, zu zahlen. Weiter war verein-bart, dass der gesamte noch ausstehende Restbetrag sofort fällig wird und sodann mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist, wenn die Antragsgegnerin mit einer Rate ganz oder teilweise zwei Wochen in Rückstand gerät. Unter Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs hat die An-tragstellerin unter dem 13.1.2006 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin, der der Antrag zur Stellungnahme am 27.1.2006 zugestellt wurde, hat mit Schriftsatz vom 8.2.2006 eingeräumt, bislang nicht bezahlt zu haben. Im weiteren Verlauf hat sie bis April 2006 die Forderung aus dem Schiedsspruch vollständig beglichen. Die Antragstellerin hat demgemäß unter dem 12.4.2006 ihren Antrag für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung trotz Hinweises auf die damit verbun-denen gesetzlichen Folgen innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nicht widersprochen. II. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverord-nung Justiz - GZVJu - vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Die Antragstellerin hat die Hauptsache, nämlich die Vollstreckbarerklärung des ihr günstigen Schiedsspruchs vom 3.11.2005, für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin der Erklärung nicht widersprochen. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können die all-gemeinen Vorschriften des Erkenntnisverfahrens, so auch § 91 a ZPO, sinngemäß herangezogen werden (Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1061 Rn. 2, § 1063 Rn. 7). Entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt die Hauptsache damit als erledigt, weil die Antragsgegnerin innerhalb der Notfrist nicht widersprochen hat. Der Senat hat nur noch entsprechend § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens zu ent-scheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin befand sich bei Antragstellung mit der Bezahlung der im Schiedsspruch festgelegten Forderungen in Verzug (§§ 271, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Da die erste Rate zum 15.12.2005 im Januar 2006 noch nicht beglichen war, wurde der gesamte Betrag mit sofortiger Wirkung zur Zahlung fällig. Ohne Erledigung der Hauptsache wäre der Antrag auf Vollstreckbarerklärung daher begründet gewesen. 3. Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache, das ist die im Schiedsspruch zugunsten der Antragstellerin festgelegte Forderung (vgl. § 6 ZPO). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 03/10 | 06.03.2012 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern S. P. S. als Vorsitzenden, J. G. P. und L.W. P. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren in Kiew/Ukraine folgenden am 13. März 2009 ergangenen und am 12. November 2009 berichtigten Schiedsspruch: „3 S“ hat der M sofort nach Erhalt dieses Urteils 17.016,20 Euro Warenwert, 15.484,74 Euro Verzugszinsen und 3.109,45 Euro Gerichtsgebühr, insgesamt 35.610,39 Euro (fünfunddreißigtausendsechshundertzehn Euro, 39 Cents) zu bezahlen. … II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 35.610 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 13.3. 2009 in Kiew /Ukraine ergangenen und am 12.11.2009 hinsichtlich der Namensbezeichnung der Antragsgegnerin („3 S“) ergänzten Schiedsspruchs. Die in Nordbayern ansässige Antragsgegnerin, eine Handelsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, ist im Möbelvertrieb tätig. In der Vergangenheit unterhielt sie mit der Antragstellerin, die in der Ukraine Möbel produziert und vertreibt, Geschäftsbeziehungen und bezog von dieser Warenlieferungen (Stühle) in einem Volumen von rund 310.000 €. Der gegenständlich zugrunde liegende Vertrag vom 24.1.2007 enthält unter Ziffer 10 folgende Schiedsklausel: 10.1. Streitigkeiten aus dem gegenwärtigen Vertrag werden die Parteien einvernehmlich beizulegen versuchen. 10.2. Für den Fall, dass die Parteien nicht zu einer Vereinbarung oder vergleichsweisen Regelung innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Verhandlungen gelangen, wird die Streitigkeit zur Entscheidung dem Internationalen Kommerziellen Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine vorgelegt. Bei der Entscheidung über Streitigkeiten kommt das materielle und prozessuale Recht des Lieferantenlandes und die Verfahrensordnung des entscheidenden Gerichts, d.h. des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine zur Anwendung. 10.3. Die Schiedsgerichtsentscheidung ist endgültig und für beide Parteien bindend und kann nur durch einen gütlichen Vergleich zwischen den Parteien ersetzt werden. Wegen eines noch offenen Rechnungsbetrags erhob die Antragstellerin Ende 2008 Schiedsklage zum Internationalen Kommerziellen Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine. Das Schiedsgericht gab mit Entscheidung vom 13.3.2009 der Klage in Höhe von insgesamt 35.610,39 € (Hauptsache zu 17.016,20 €, Verzugszinsen zu 15.484,74 € und Gerichtsgebühr zu 3.109,45 €) statt. Hinsichtlich der Bezeichnung der Schiedsbeklagten wurde am 12.11.2009 die Entscheidung um den Namenszusatz „3 S“ berichtigt und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die tatsächlich betroffene Beklagte auch geladen und vertreten war. Das Schiedsgericht hat seine nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der Antragsgegnerin ergangene Entscheidung vom 13.3.2009 im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Die Schiedsklägerin begehre von der Schiedsbeklagten aus dem Vertrag vom 24.1.2007 noch 33.040,58 € für Warenlieferungen und Verzugszinsen. Letztere habe sich gegen die Forderung damit verteidigt, dass ihr zusätzliche Kosten entstanden seien, weil die Klägerin die Möbel nicht rechtzeitig fertig gestellt habe. Deshalb seien höhere Transportkosten angefallen, weil die Lastkraftfahrzeuge nicht voll hätten beladen werden können. Weiterhin habe sie durch ihren Vertreter vorgebracht, dass ihr wegen der nicht vollständigen Fahrzeugauslastung sowie wegen Rückgabe von Möbeln durch Kunden Verluste entstanden seien. Demgegenüber habe die Klägerseite erklärt, dass der Vortrag der Beklagten keinen Bezug zur Klage habe und die ihr angeblich entstandenen Kosten auch nicht belegt seien. Darüber hinaus habe die Beklagte zu keiner Zeit die Qualität oder die Menge der gelieferten Ware reklamiert. Das Schiedsgericht kam abschließend zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrags einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Kaufpreisschuld habe, da sie die bestellten Möbel geliefert und die Beklagte diese abgenommen habe. Der Verweis der Schiedsbeklagten darauf, dass ihr zusätzliche Kosten wegen unvollständiger Beladung von Transportfahrzeugen und für Nachlieferung von Ware an ihre Kunden entstanden seien, könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Beklagte keine Gegenklage eingereicht habe. Zum anderen habe sie auch keine Beweise für die entstandenen Verluste und auch keine Berechnung dazu vorgelegt. Unter Vorlage der Schiedssprüche vom 19.3.2009 und vom 12.11.2009 in beglaubigter Abschrift beantragt die Antragstellerin Vollstreckbarerklärung. Die Antragsgegnerin widersetzt sich einer Vollstreckbarerklärung und beantragt auszusprechen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei. Die Antragsgegnerin ist im Wesentlichen der Meinung, der Schiedsspruch widerspreche dem inländischen ordre public, da er durch unwahre Angaben der Antragstellerin erschlichen worden sei. Die Antragstellerin habe keine Ansprüche mehr besessen, weil die Antragsgegnerin mangelhafte Stühle geliefert habe, die nicht hätten verkauft werden können. Die Parteien hätten sich deshalb im September/Oktober 2007 darauf geeinigt, den Schaden der Antragsgegnerin mit noch offenen Rechnungsbeträgen zu verrechnen. Mit Schreiben vom 4.9.2008 habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihren Gesamtschaden in Höhe von 26.811,60 € höchstvorsorglich noch einmal in Rechnung gestellt. Da es in Bezug auf die streitgegenständlichen Rechnungen keine Mahnungen durch die Antragstellerin gegeben habe, habe sie darauf vertraut, dass es bei der von ihr vorgenommenen Verrechnung bleibe und die Antragstellerin an ihrem mündlich geäußerten Einverständnis festhalte. Im Schiedsverfahren habe die Antragstellerin wahrheitswidrig vorgetragen, dass niemals die Qualität gerügt und keine Ware an die Antragstellerin zurückgegeben worden sei, die Antragsgegnerin jedoch die Warenlieferungen nur teilweise bezahlt habe. Dieser Vortrag stelle einen gravierenden Verstoß der Antragstellerin gegen ihre prozessuale Lauterkeitspflicht dar. Weiterhin liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, weil das Schiedsgericht ihren Vortrag zur Verrechnung, zur Kundenreklamation sowie zur Belastungsanzeige nicht berücksichtigt und erst in seinem Urteil auf die Notwendigkeit einer Gegenklage hingewiesen habe. Das Gericht hätte auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken und ggfs. einen Hinweis erteilen müssen. II. Der Antrag, den ukrainischen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, hat Erfolg, ohne dass es noch auf den der Gegenseite bislang nicht bekannt gegebenen Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 15.12.2010 ankommt. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil die Voraussetzungen des § 1063 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. BGHZ 142, 204). 1. Der Antrag ist zulässig. a) Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil kein deutscher Schiedsort besteht und die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist formgerecht gestellt und auch im Übrigen zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO, Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, BGBl 1961 II S. 122, im Folgenden: UN-Ü). Die Antragstellerin hat zwar den Schiedsspruch nicht im Original vorgelegt, sondern nur in einer anwaltlich beglaubigten Abschrift. Diese Form genügt, da die Regelung in Art. IV Abs. 1 Buchst. a UN-Ü („gehörig legalisiert“) nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen ist (BGH NJW 2000, 3650; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 1061 Rn. 6). Die Authentizität des Schiedsspruchs einschließlich seiner Berichtigung wurde nicht in Zweifel gezogen. Gleichermaßen gilt dies für die schriftliche Schiedsvereinbarung (Art. II i.V.m. Art. IV Abs. 1 Buchst. b UN-Ü; vgl. BGH WM 2001, 971). 2. Der Antrag ist begründet. Versagungs- und Aufhebungsgründe, die sich hier allein aus Art. V UN-Ü (§ 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ergeben könnten, liegen nicht vor. a) Ob die Einwendungen der Antragsgegnerin nicht bereits präkludiert sind, weil sie es unterlassen hat, in der Ukraine eine befristete Aufhebungsklage zu erheben (siehe Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1061 Rn. 53), kann offen bleiben. Insbesondere nach der Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts ist es fraglich, ob die geltend gemachten und von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe – Verstoß gegen den ordre public, zu dem auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt (Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1061 Rn. 26) - überhaupt (vgl. Musielak/Voit ZPO 8. Aufl. § 1061 Rn. 23) oder je nach den innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und der Zumutbarkeit für die Partei, den dortigen Klageweg zu beschreiten, präkludierbar sind (dazu BGH vom 16.12.2010, III ZB 100/09 = JR 2012, 115/116 mit Anm. Elsing, insbes. S. 119). In seiner Entscheidung vom 29.4.1999 (BGH NJW 1999, 3198/3203) hat der Bundesgerichtshof die Rüge, der Gegner habe das ausländische (staatliche) Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erschlichen, dann zugelassen, wenn die Partei sich im Ausland nicht eingelassen hat. Hat sie sich hingegen eingelassen, so spricht einiges dafür, dass sie ihre Verteidigungsmittel auch dort – und zwar umfänglich - vorbringen muss. Denn die Schiedsvereinbarung und das darauf beruhende Verfahren würden bedenklich entwertet, wenn es im Belieben der Partei stände, was sie dort vorträgt. Augenscheinlich ist dies hier für die behauptete Abrede vom Herbst 2007, die ja nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin unmittelbar die Werklieferungsforderung zum Erlöschen gebracht hätte. b) Es kann weiter dahin stehen, ob die im Mittelpunkt stehende Gehörsrüge als hinreichend substanziierter Vortrag zu Art. V Abs. 1 Buchst. b UN-Ü („dass sie - die Partei - aus einem anderen Grund ihre Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können“) anzusehen oder allein unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung nach Art. V Abs. 2 Buchst. b UN-Ü in der Ausgestaltung des Gebots zu beurteilen ist, rechtliches Gehör im Wesentlichen wie in einem inländischen Verfahren zu gewähren (Musielak/Voit § 1061 Rn. 26), wenn auch ohne die im deutschen Zivilprozess speziell geltenden und einzelgesetzlich ausgeformten Anforderungen (vgl. Senat vom 14.11.2011, 34 Sch 10/11 = SchiedsVZ 2012, 43/46). (1) Das Recht auf rechtliches Gehör gilt auch im schiedsrichterlichen Verfahren (§ 1042 Abs. 1 ZPO). Allerdings begründen die Verfahrensgesetze im staatlichen Bereich richterliche Aufklärungs- und Hinweispflichten, die weit über den Rahmen des Art. 103 GG hinausgehen (vgl. Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1298). Hinweispflichten werden einfachgesetzlich begründet (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO); sie beruhen nicht auf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Lachmann aaO.; BGHZ 85, 288/291; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49; Senat vom 14.3.2011, 34 Sch 8/10). Zwar kann je nach Einzelfall die Verletzung von Hinweispflichten auch eine Gehörsverletzung darstellen und gegebenenfalls gegen den ordre public verstoßen, wenn der betroffenen Partei hierdurch Sachvortrag abgeschnitten wird. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt aber keinen Anspruch darauf, vom Schiedsgericht zur Stellung sachgerechter Anträge oder zur Erhebung einer Gegenklage aufgefordert zu werden. Ganz allgemein verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass den Parteien die Sachverhaltselemente, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, rechtzeitig bekannt sind, sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern, ferner dass die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, soweit sie nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. z.B. Lachmann Rn. 1299; Senat aaO.). Die Antragsgegnerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gehör darin, dass das Schiedsgericht ihren Tatsachenvortrag übergangen habe. Aus dem Schiedsspruch ergibt sich jedoch, dass sich das Schiedsgericht sehr wohl ihren schriftlichen wie mündlichem Sachvortrag, ihr sei durch unvollständige und fehlerhafte Lieferungen ein Schaden entstanden, zur Kenntnis genommen (siehe die dortigen Ziff. 7 und 8 zur Prozessgeschichte und zum Sachvortrag) und sich damit auch auseinander gesetzt hat. So kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vortrag insoweit irrelevant sei, weil die Antragsgegnerin keine Gegenklage erhoben habe, und weiter, dass die Antragsgegnerin keine Beweise für die entstandenen Verluste und auch keine Berechnung dazu vorgelegt habe (Ziff. 6 der Gründe). Ob das Gericht insoweit zu einem in jeder Hinsicht "richtigen" Ergebnis gekommen ist – die Voraussetzungen für die Nichtberücksichtigung des „Verrechnungseinwands“ also zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat, ist wegen des Verbots der revision au fond (siehe etwa Zöller/Geimer § 1042 Rn. 11a; § 1059 Rn. 47) unerheblich. Soweit es die von der Antragsgegnerin in der Anlage (Ag 2) vorgelegten Unterlagen nicht ausführlich gewürdigt hat, liegt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. b) Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist auch nicht deswegen abzulehnen, weil zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen Erschleichung bzw. des Prozessbetrugs (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 69; § 328 Rn. 260) durchgreifen würde. (1) Zwar liegt ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO („wenn das Urteil... durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist“) konkretisierter Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor, wenn der Schiedsspruch durch Betrug erwirkt worden ist (BGH NJW 2001, 373). Dies ist der Fall, wenn die Urteilserschleichung bzw. das Gebrauchmachen von der rechtskräftigen Entscheidung als sittenwidrige Schädigung des Gegners i.S.v. § 826 BGB gewertet würde (BGH NJW 2001, 373/374). Einen solchen Betrug zu ihren Lasten behauptet die Antragsgegnerin, indem sie vorbringt, die Schiedsklägerin habe im dortigen Verfahren wider besseres Wissen den bestehenden Anspruch behauptet und vorgebrachte Mängelrügen, insbesondere eine daraufhin zustande gekommene Verrechnungsabrede verschwiegen. (2) Die Geltendmachung des genannten Aufhebungsgrundes unterliegt jedoch auch für den ausländischen Schiedsspruch (Zöller/Geimer § 1061 Rn. 45) den Einschränkungen des § 581 ZPO (vgl. BGH aaO.). Dies führt hier dazu, dass eine etwaige im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengehalten werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO). c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2010, 2236) ist die Aufrechnung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs grundsätzlich zulässig. Wie sich dies hier mit Rücksicht auf die behaupteten Schadensersatzforderungen der Antragsgegnerin gemäß der Aufstellung im Schreiben vom 4.9.2008 (Ag. 3) darstellen würde, kann dahin stehen. Denn eine Aufrechnungserklärung liegt bereits nicht vor. Überdies unterläge die schadensersatzrechtliche Forderung auch der Schiedsabrede aus dem Vertrag vom 24.1.2007. Das Schiedsgericht hat diese in erster Linie deshalb nicht behandelt, weil es der Ansicht war, der ihm unterbreitete und durch die Klage begrenzte Streitstoff erfasse diesen Anspruch nicht und bedürfe einer gesonderten Gegenklage. 3. Nebenentscheidungen: Kosten: § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 1064 Abs. 2 ZPO. Streitwert: § 48 Abs. 1 GKG mit §§ 3 ff. ZPO (Hauptsache nebst bezifferten Nebenforderungen). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 03/09 | 02.02.2009 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung | |
B E S C H L U S S: I. Das aus den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D. Rechtsanwalt xxx als Obmann, Rechtsanwalt xxx und Rechtsanwalt xxx bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren am 2. Dezember 2008 in München folgenden Schiedsspruch: Zur Kostenausgleichung hat die Schiedsbeklagte zu 1 an den Schiedskläger 26.604,70 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16. Juli 2008 zu zahlen. … II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehenden Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 26.604 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Unter den Parteien war in München ein schiedsgerichtliches Verfahren anhängig, das die gesellschaftsrechtliche Abfindung des Antragstellers und Schiedsklägers, der einer Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern angehörte, zum Gegenstand hatte. Am 19.5.2008 erging ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, den der Senat mit Beschluss vom 22.7.2008 teilweise, jedoch auch bezüglich der Kostengrundentscheidung (Ziffer 2.), für vollstreckbar erklärte (34 Sch 006/08). Am 2.12.2008 erging ein (Kosten-)Schiedsspruch, der die im Tenor wiedergegebene Kostenausgleichung zugunsten des Schiedsklägers zum Gegenstand hat. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 7.1.2009 die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs beantragt. Die Gegenseite hatte Gelegenheit zur Äußerung. II. 1. Dem Antrag ist stattzugeben. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl S. 471). Der im Schiedsspruch angegebene Schiedsort ist München. 2. Der Antrag ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (vgl. § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). b) Der nach § 1057 ZPO ergangene Kostenschiedsspruch erfüllt die förmlichen Voraussetzungen von § 1054 ZPO. Soweit auf die Kostenforderung bereits eine Abschlagszahlung von 10.000 € beglichen ist, ist dies im Schiedsspruch berücksichtigt. c) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kostenausgleich auch das Schiedsrichterhonorar umfasst, steht dies der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, weil die vom Senat hierfür aufgestellten Grundsätze (vgl. Beschluss vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164/166; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1057 Rn. 5) eingehalten sind. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 1064 Abs. 2 ZPO sowie § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 02/10 | 09.04.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am 21.Oktober 2009 in München in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 82.152,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Bundesrepublik Deutschland seit dem 29.6.09 zu bezahlen. 2. Von den Verfahrenskosten in Höhe von € 7.320,88 (incl. 19 % MWSt.) trägt die Klägerin € 585,67 (8 %) und die Beklagte € 6.735,21 (92 %). Die Beklagte hat der Klägerin von dieser verauslagte Verfahrenskosten in Höhe von € 6.735,21 zu erstatten. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 82.152 € festgesetzt. G r ü n d e : I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren über Kaufpreisansprüche der Antragstellerin aus der Lieferung von EU-Rapssaat erließ das Schiedsgericht am 21.10.2009 den oben wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.1.2010 die Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung, hat hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des - endgültigen und bestandskräftigen - Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es handelt sich um einen inländischen Schiedsspruch. Der Senat hat deshalb die Voraussetzungen des § 1061 Abs. 1 ZPO und des dort in Bezug genommenen UN-Übereinkommens nicht zu prüfen. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich § 91 ZPO. 5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. 6. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 3 ff. ZPO (Wert der im Schiedsverfahren zugesprochenen Hauptsache). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 02/09 | 14.12.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 2. Oktober 2008 in Ziffer 3 aufzuheben, wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. G ründe: I. 1. Die Antragstellerin ist gemäß eröffnetem notariellen Erbvertrag vom 17.9.2003 Alleinerbin des am 14.12.2008 verstorbenen Schiedsklägers. Mit Vertrag vom 21.6.1999 verkaufte der Schiedskläger an die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ein medizinisches Labor. Der Vertrag der Parteien enthält u.a. eine Schiedsklausel. Im zugleich abgeschlossenen Schiedsvertrag war unter anderem die Geltung des 10. Buchs der ZPO vereinbart. Der Vertrag sah vor, dass ein Kaufpreisanteil in Höhe von 1 Million DM zur Zahlung fällig ist drei Wochen nach Vorlage der entsprechenden Steuer- und Zinsbescheide, die sich auf Grund der Betriebsprüfung für die Jahre 1998 und 1999 ergeben, oder nach Vorlage einer Bankbürgschaft in Höhe von 1 Million DM. Der Schiedskläger erbrachte die Bankbürgschaft. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Vertragsabwicklung. Der Verkäufer rief deshalb das Schiedsgericht an und begehrte u.a. die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde. Das Schiedsgericht erließ nach Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung am 22.8.2006 einen Schiedsspruch, den der Senat nach Antrag des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung mit Beschluss vom 29.1.2007 (Az.: 34 Sch 023/06) aufhob. Das Verfahren wurde an das Schiedsgericht zurückverwiesen. Am 2.10.2008 erließ das Schiedsgericht in München sodann folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 1.022.583,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2004 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde der …Bank vom 21.10.1999 in Höhe von bis zu 2 Mio. DM. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Schiedsbeklagte mit der Annahme der Leistung zu Ziffer 1 in Verzug befinden. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. (Kostenentscheidung) 5. (Streitwert) Der Antrag des Schiedsklägers auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde über 1 Million DM wurde insoweit in Ziffer 3 des Schiedsspruchs abgewiesen. Das Schiedsgericht führte dazu aus, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen seien, das Finanzamt werde den Schiedskläger für die Gewerbesteuer unmittelbar in Anspruch nehmen. Eventuelle Änderungen der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Zeit bis zur Übergabe des Labors am 30.6.1999 hätten den Schiedskläger unmittelbar getroffen. Das Risiko der Antragsgegnerin hätte sich auf eine mögliche Betriebsübernahmehaftung beschränkt. Der Absicherung dieses Haftungsrisikos habe die Bürgschaft gedient. Nunmehr stehe aber fest, dass das Finanzamt allein die unverändert fortbestehende Außengesellschaft als Schuldnerin behandle und dem Kläger bereits gezahlte Gewerbesteuer wieder zurückerstattet habe. Im Sinne ergänzender Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB sei es angemessen, die Bankbürgschaft erweitert gelten zu lassen, da die Parteien, hätten sie bei Abschluss des Kaufvertrages eine solche Entwicklung für möglich gehalten, dieses Risiko abgesichert hätten. Das Gewinnminderungsrisiko werde insoweit dem Haftungsrisiko der Schiedsbeklagten gleichgestellt. 2. Bereits mit Schiedsspruch vom 28.7.2006 hatte das Schiedsgericht einen Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung, dass der Schiedskläger gemäß § 2 Ziffer 2.2.c) des Kaufvertrages vom 21.6.1999 verpflichtet sei, die Antragsgegnerin von sämtlichen Gewerbesteuermehrforderungen einschließlich Zinsen freizustellen, die für den Zeitraum 1.1.1998 bis 30.6.1999 festgesetzt werden, als unbegründet abgewiesen. Dieser Antrag sei zulässig, jedoch unbegründet, da die Antragsgegnerin kein Feststellungsinteresse habe. 3. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 7.1.2009 beantragt, den Schiedsspruch vom 2.10.2008 in Ziffer 3 aufzuheben, da der Schiedsspruch insoweit gegen den ordre public verstoße. a) Das Schiedsgericht habe über das Rechtsinstitut der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB die Inanspruchnahme aus der Bankbürgschaft in das Belieben der Antragsgegnerin gestellt. Dies sei mit den Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren. Die Antragstellerseite werde durch das Schiedsgericht zu einer Leistung verpflichtet, die mit dem Schiedsverfahren und dem zu Grunde liegenden Kaufvertrag nichts mehr zu tun habe. b) Außerdem habe das Schiedsgericht, soweit es die Schiedsklage abgewiesen habe, die entgegenstehende Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 28.7.2006 nicht beachtet. Die Antragsgegnerin habe im dortigen Verfahren erfolglos beantragt, festzustellen, dass der Schiedskläger verpflichtet sei, die Antragsgegnerin von sämtlichen Gewerbesteuermehrforderungen einschließlich Zinsen für den Zeitraum 1.1.1998 bis 30.6.1999 freizustellen. Auf die Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft sei das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch nicht einmal eingegangen. 4. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Teilaufhebung des Schiedsspruchs vom 2.10.2008 als unbegründet abzulehnen. Der Senat hat mit Beschluss vom 5.11.2009 die mündliche Verhandlung angeordnet und diese am 14.12.2009 durchgeführt. Wegen ihres Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. 1. Für Anträge auf Aufhebung von in Bayern ergangenen Schiedssprüchen (§ 1059 ZPO) ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). Die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist derogationsfest (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1062 Rn. 1) Der Aufhebungsantrag ist gemäß § 1059 ZPO statthaft. Die Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eingehalten. 2. Der Antrag ist nicht begründet. In § 1059 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Aufhebungsgründe abschließend normiert. Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn der Antragsteller einen der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend macht oder wenn das Gericht einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO feststellt (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 1059 Rn. 31). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Es kann dahinstehen, ob ein Aufhebungsgrund i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überhaupt begründet geltend gemacht wurde. Soweit der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO in Betracht kommt, liegt er nicht vor. Das Schiedsgericht hat die Grenzen der Schiedsvereinbarung nicht überschritten, da die Frage, ob die Bürgschaftsurkunde von der Antragsgegnerin herauszugeben war oder nicht, von der Schiedsvereinbarung umfasst ist. Eine Entscheidung darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Bürgschaft von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen werden darf, wurde nicht getroffen. Den Bürgen bindet die Entscheidung nicht (BGHZ 76, 222/230; 107, 92/96). b) Soweit die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des ordre public rügt, die durch das Schiedsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB sei mit den Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren, liegt kein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO vor. Es kann dahinstehen, ob das Schiedsgericht die Regeln richtig angewandt hat und zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt ist. Ein Verstoß gegen wesentliche fundamentale Normen und Rechtsgrundsätze, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren, eine Verletzung elementarer Rechtsgrundsätze oder ein untragbarer Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. BGH NJW 2009, 1215) liegt jedenfalls nicht vor. Eine revision au fond, also die Überprüfung, ob das Schiedsgericht in der Sache richtig entschieden hat (Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 2147), findet nicht statt (vgl. Senat vom 29.7.2009, 34 Sch 006/09; vom 22.6.2006, 34 Sch 026/08; BayObLG vom 23.9.2004, 4Z Sch 005/04). Es kommt im Aufhebungsverfahren lediglich darauf an, einen Missbrauch der der privaten Schiedsgerichtsbarkeit zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern. Fehler in der Rechtsanwendung allein genügen nicht, denn die sachliche Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs stellt keinen Aufhebungsgrund dar. c) Die Rüge, das Schiedsgericht hätte die entgegenstehende Rechtskraft des Schiedsspruchs vom 28.7.2006 nicht beachtet und hierdurch gegen den ordre public verstoßen, ist ebenfalls nicht begründet. Es spielt für diese Frage keine Rolle, dass die Parteibezeichnung der Antragsgegnerin im Schiedsspruch vom 28.7.2006 und dem vorliegenden Schiedsspruch unterschiedlich ist. Jedenfalls besteht zwischen der Antragsgegnerin und der Erwerbergemeinschaft Labor Dr. S. Identität (vgl. Senat vom 12.11.2007, 34 Sch 010/07). Der Schiedsspruch hat, begrenzt auf die Parteien, die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Ist die im Schiedsspruch entschiedene Rechtsfrage präjudiziell für ein weiteres - späteres - Schiedsverfahren, wirkt auch hier die Rechtskraft. Der Schiedsspruch bindet wie ein Urteil und bestimmt bzw. begrenzt die richterliche Entscheidungsfindung. Da aber exakte Vorschriften für den Aufbau des Schiedsspruchs fehlen, wird es rein praktisch oftmals schwierig sein, den rechtskraftfähigen Ausspruch festzustellen. Es verbleibt zwar bei dem Grundsatz, dass nur der Tenor und nicht die Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen (MüKo/Münch 3. Aufl. § 1055 Rn. 15). Jedoch ist eine Auslegung des Schiedsspruchs anhand der Entscheidungsgründe nicht nur zulässig, sondern oftmals unerlässlich, weil nur durch eine Auslegung der Umfang der Rechtskraft exakt bestimmbar ist (MüKo/Münch aaO.). Im Schiedsspruch vom 28.7.2006 ist der Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung mangels Feststellungsinteresses abgewiesen worden. Die Rechtskraftwirkung geht auch beim Schiedsspruch nur so weit, wie über den durch die Schiedsklage erhobenen Anspruch entschieden wurde (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kapitel 21 Rn. 8). Im vorgenannten Schiedsspruch wurde nur über das Feststellungsinteresse, das der materiellen Berechtigung vorgelagert ist und eine Entscheidung hierüber voraussetzt, nicht aber über das Bestehen oder Nichtbestehen der bürgschaftsgesicherten Forderung selbst befunden. Der Antrag wurde durch das Schiedsgericht ausdrücklich deshalb abgewiesen, weil ein Feststellungsinteresse nicht bestanden habe; denn die Antragsgegnerin könne tatsächlich nicht für Gewerbesteuernachforderungen im Zeitraum vor dem 30.6.1999 in Anspruch genommen werden. Da die hierauf bezogenen Entscheidungsgründe und Feststellungen nicht von der Rechtskraft erfasst werden, war das Schiedsgericht an die damalige Beurteilung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahren nicht gebunden. d) Weitere Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beruht auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Der Gegenstandswert ist dabei nicht mit dem Wert der dieser zugrundeliegenden Forderung identisch, sondern nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH NJW-RR 1994, 758; Musielak/Heinrich ZPO 7. Aufl. § 3 Rn. 23). Der Senat setzt diesen nur mit einem Bruchteil des inzwischen mit höchstens rund 338.000 € konkretisierten Haftungsbetrags an, weil durch den Schiedsspruch nicht feststeht, ob der Bürge, den die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht bindet (BGHZ 76, 222/230; 107, 92/96), tatsächlich für diesen Betrag wird aufkommen müssen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 02/06 | 22.02.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schieds | |
B E S C H L U S S: I. Das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. G., Dr. K. und Dr. S., erließ am 4. April 2005 in München in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch mit dem von den Parteien vereinbarten Wortlaut: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2003 aus der Gesellschaft als Gesellschafter ausgeschieden ist. 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 900.000,-- zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 % p.a. ab dem 1.1.2005. Dieser Betrag wird wie folgt fällig: a. € 600.000,-- am 1. April 2005 b. € 150.000,-- am 1. April 2006 c. € 150.000,-- am 1. April 2007 jeweils zuzüglich der bis zu dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt angefallenen Zinsen. ... 3. Kommt der Beklagte mit einer Rate gemäß Ziffer 2 länger als 30 Tage in Rückstand, ist der dann noch offene Restbetrag gemäß Ziffer 2 zuzüglich Zinsen auf einmal zur Zahlung fällig. 4. Die Beklagte stellt den Kläger von sämtlichen Forderungen der H. aus folgenden Darlehensverträgen über insgesamt nominal € 382.446,85 zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt frei: a. Vertrag Nr. 836.048.636 b. Vertrag Nr. 802.466.406 c. Vertrag Nr. 459/348605755 d. Vertrag Nr. 459/348608770 Wenn die Beklagte mit der Erfüllung der Freistellungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als eine Woche nach jeweiligem Fälligkeitszeitpunkt in Rückstand ist, zahlt die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 382.446,85. Die Zahlung hat zu erfolgen auf das Anderkonto des Herrn Rechtsanwalts Dr. F. bei der H. M. (BLZ ...), Konto-Nr. ... mit der Weisung, den Betrag ausschließlich zur Zahlung der dann noch offenen Darlehensbeträge innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu verwenden. Der Kläger verpflichtet sich, von diesem Vollstreckungstitel nur in Höhe der dann aus den Darlehensverträgen noch offenen Forderungen gegen den Kläger Gebrauch zu machen. Die Beklagte wird sich bemühen, dem Kläger durch eine schriftliche Erklärung der H. (Bank) nachzuweisen, dass die Bank aus diesen Darlehensverträgen keine Forderungen gegen den Kläger mehr geltend macht. Soweit und ab dem Zeitpunkt, für den die Freistellung - dokumentiert durch eine schriftliche Erklärung - gelingt, sind die oben stehenden Verpflichtungen der Beklagten aus Ziffer 4 erledigt. 5. ... (Abtretung von Ansprüchen und Rechten einschließlich Gestaltungsrechten aus Lebensversicherungen) 6. Der Kläger wird die Leasingraten für den PKW Mercedes-Benz M ab 01.01.2005 bis zum Laufzeitende des Leasingvertrages im Dezember 2005 an die Leasingnehmerin erstatten. Der Kläger wird das Fahrzeug zum Leasingvertragslaufzeitende in vertragsgemäßem Zustand an den Leasinggeber übergeben. Reparatur-, Wartungs- und Betriebskosten sind bis dahin vom Kläger zu tragen. Der Kläger übernimmt die Kosten, die über eine km-Laufleistung von 67.500 zzgl. der Freigrenze hinausgehen. 7. Mit Abschluss dieses Vergleichs sind alle in diesen Rechtsstreit eingeführten Ansprüche der Parteien gegeneinander, soweit nicht in diesem Vergleich geregelt, abgegolten. (...) 8. Die Beklagte stellt den Kläger gemäß § 738 I 2 BGB von den gemeinschaftlichen Schulden frei. Sicherheit kann der Kläger nicht verlangen. 9. ... (Verschwiegenheitsklausel) 10. ... (Kostenregelung) 11. Über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vergleich entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges das erkennende Schiedsgericht endgültig. II. Der unter I. wiedergegebene Schiedsspruch wird hinsichtlich Ziff. 2 Buchst. b. und c. (in Verbindung mit Ziff. 3), sowie hinsichtlich Ziff. 4 und Ziff. 8 für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 684.947 € festgesetzt. G R Ü N D E: I. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine inzwischen in Liquidation befindliche, in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Der Antragsteller ist ein ehemaliger Gesellschafter, der inzwischen ausgeschieden ist. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren erließ das Schiedsgericht am 4.4.2005 den im Tenor auszugsweise wiedergegebenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Der unter Ziff. 2 Buchst. a. genannte Betrag wurde inzwischen gezahlt. Unter dem 10.1.2006 teilte die darlehensgebende Bank mit, dass für das im Schiedsspruch unter Ziff. 4 a. genannte Darlehen per 30.12.2005 die fällige Zinsrate in Höhe von 2.164,49 € unbezahlt zurückgebucht wurde. Der Antragsteller hat unter Vorlage einer von seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs beantragt, diesen in Ziff. 2 Buchst. b. und c. (in Verbindung mit Ziff. 3), Ziff. 4 und Ziff. 8 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin widersetzt sich dem Antrag, soweit er sich auf Ziff. 4 und 8 des Schiedsspruchs bezieht. Ziff. 4 Satz 1 habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ziff. 4 Satz 2 sei nicht für vollstreckbar zu erklären, da das Entstehen des zu titulierenden Zahlungsanspruchs einen Zahlungsrückstand voraussetze, der tatsächlich nicht bestanden habe. Zur Begründung beruft sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller seine sich aus Ziff. 6 des Schiedsspruchs ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt habe, so dass die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bestehe. Der Antragsteller habe das Leasingfahrzeug nicht vertragsgemäß, sondern beschädigt (Schaden laut Schätzung der Dekra: 3.950 €) zurückgegeben. Der Antragsgegnerin stehe ferner ein Anspruch auf Rückerstattung der Leasingraten von Januar bis Dezember 2005 in Höhe von 3.758,59 € zu; eine insoweit vom Antragsteller erklärte Aufrechnung mit einer Honorarforderung greife allenfalls in Höhe von 421,08 € durch. Schließlich bestehe eine Gegenforderung auf Erstattung der Versicherungsprämie für das Fahrzeug über 1.255,94 €. Ferner vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, dass Ziff. 8 des Schiedsspruchs ebenfalls keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Wegen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 7.2.2006 verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung hat der Antragsteller durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). 3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Einwendungen stehen der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 4.4.2005 nicht entgegen (§ 1060 Abs. 2 ZPO). Ob die Antragsgegnerin mit der Erfüllung der in Ziff. 4 des Schiedsspruchs festgelegten Freistellungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als eine Woche nach dem Fälligkeitszeitpunkt in Rückstand gelangt ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Auf die Wirkungen der Verfallklausel (vgl. Putzo in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. §726 Rn. 3) im Einzelnen kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an. Einwendungen des Antragsgegners gegen den Eintritt des Verfalls sind grundsätzlich solche nach § 767 ZPO (Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 726 Rn. 14). Ob solche Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu prüfen sind oder die Entscheidung hierüber einer gesonderten Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten bleibt, ist umstritten (vgl. BayObLGZ 2000, 124/128; OLG Stuttgart MDR 2001, 595; Reichold in Thomas/Putzo § 1060 Rn. 3 einerseits; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1362; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 4; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 22. Aufl. § 1063 Rn. 4; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 27 Rn. 12 andererseits). Die Frage kann aber auf sich beruhen. Denn Ziffer 11 des Schiedsspruchs vom 4.4.2005 weist Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem im Schiedsspruch enthaltenen Vergleich unter Ausschluss des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ausschließlich dem Schiedsgericht zu. Diese Regelung, die ihrerseits wieder eine Schiedsabrede beinhaltet, schließt die Beachtlichkeit von materiellrechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Vollstreckbarkeitsverfahren vor dem staatlichen Gericht aus. Ziffer 11 des Schiedsspruchs bringt vielmehr den Willen der Parteien zum Ausdruck, dass Folgestreitigkeiten aus dem Schiedsspruch allein durch das Schiedsgericht entschieden werden. Diese Bestimmung würde unterlaufen, würde sich der Senat hier mit den von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen befassen (vgl. auch OLG München OLG-Report 2005, 592). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Schiedsspruch in Ziffer 4 Satz 1 und Ziffer 8 eine vollstreckbare Verurteilung enthält. Dies ist nämlich erst im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen (BayObLG BB 1999, 1948; Senat, Beschluss vom 7.9.2005, 34 Sch 21/05 und Beschluss vom 28.11.2005, 34 Sch 19/05). Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung ist nicht Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung (Schwab/Walter Kap. 26 Rn. 7). Davon, dass es sich insbesondere bei dem Ausspruch zu Ziffer 8 um eine der Rechtskraft nicht fähige Zwischenentscheidung oder eine Bestimmung ohne Regelungsgehalt innerhalb des Schiedsspruchs handelt, kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Stellung von Ziffer 8 nach der Abgeltungsklausel. Dass die Regelung im Streitfall der Ausfüllung bedürfte, ist daher im gegebenen Zusammenhang letztlich ohne Bedeutung. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Die nach § 1063 Abs. 3 ZPO ergangene vorläufige Anordnung des Vorsitzenden vom 19.1.2006 ist somit gegenstandslos. 6. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 3 ff. ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 016/10 | 15.06.2010 | ||
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 26. März 2010 folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 9.520 € nebst 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.8.2009 zu zahlen. 2. … 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. … Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin Kosten in Höhe von 1.325,66 € zu erstatten. 5. … II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 9.520 € festgesetzt. G r ü n d e : I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren wegen Zahlungsansprüchen der Antragstellerin aus einem Kaufvertrag über 25 Tonnen Pilsener Braumalz erließ das Schiedsgericht am 26.3.2010 den oben - auszugsweise – wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift hat die Antragstellerin unter dem 7.5.2010 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beantragt. Die Antragsgegnerin hat sich zu dem ihr am 12.5.2010 mit Fristsetzung zum 31.5.2010 zugestellten Antrag nicht geäußert. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Würzburg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl. S. 471). 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, soweit die Schiedsbeklagte antragsgemäß verurteilt wurde, ist zulässig und begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage des - endgültigen und bestandskräftigen - Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). b) Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der im Schiedsverfahren eingeklagten Hauptsache. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 01/10 | 27.05.2010 | ||
B E S C H L U S S I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am 23. November 2009 in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten zu 1 sowie einer weiteren Schiedsbeklagten geführten Verfahren folgenden Schiedsspruch: Die Schiedsrichter als unparteiisch Entscheidende: - erkennen für Recht, dass xxx an xxx einen Betrag von € 593.449,21 (in Worten: fünfhundertdreiundneunzigtausendvierhundertneunundvierzig Euro und einundzwanzig Cent) zuzüglich gesetzlicher Zinsen gemäß Art. 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ab dem 18.4.2009 bis zum Datum der vollständigen Zahlung zu zahlen hat; - erkennen für Recht, dass xxx an xxx einen Betrag von € 215.089,75 (in Worten: zwei-hundertfünfzehntausendneunundachtzig Euro und fünfundsiebzig Cent) zuzüglich gesetzlicher Zinsen gemäß Art. 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ab dem 18.4.2009 bis zum Datum der vollständigen Zahlung zu zahlen hat; - erkennen für Recht, dass die Kosten des Schiedsverfahrens auf € 4.500,00 ausschließlich Mehrwertsteuer (in Worten: viertausendfünfhundert Euro) festgesetzt werden und von xxx zu tragen sind. - … II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt, mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin - einen Betrag von 593.449,21 € nebst Zinsen ab dem 18. April 2009 nach Art. 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, und zwar in Höhe von 9,5 % ab dem 18. April 2009 bis zum 30. Juni 2009 und in Höhe von 8 % ab dem 1. Juli 2009, zu bezahlen hat, sowie - einen Betrag von 215.089,75 € nebst Zinsen ab dem 18. April 2009 nach Art. 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, und zwar in Höhe von 9,5 % ab dem 18. April 2009 bis zum 30. Juni 2009 und in Höhe von 8 % ab dem 1. Juli 2009, zu bezahlen hat. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 808.538 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin, ein niederländisches Unternehmen des Ölhandels, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in den Niederlanden ergangenen Schiedsspruchs. Schiedsbeklagte waren die Antragsgegnerin, die N-GmbH & Co. KG als Schiedsbeklagte zu 1, sowie eine weitere Gesellschaft, die N-E GmbH & Co. KG als Schiedsbeklagte zu 2. Persönlich haftender Gesellschafter ist bei beiden Firmen die N-V GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer Herr W. ist. Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens bildeten Leistungs- und Schadensersatzansprüche aus vertraglichen Beziehungen über die Lieferung raffinierten Palmöls. Am 21.1.2010 übermittelte die Antragstellerin nach einer Besprechung mit dem Geschäftsführer W. der Antragsgegnerin ein Bestätigungsschreiben, in dem eine Einigung zwischen den Parteien über offene Rechnungen sowie die künftigen Geschäftsbeziehungen bestätigt wurden. Darin ist u. a. festgehalten, dass der Vertrag mit der Nr. 40029198 die zu einem früheren Zeitpunkt geschlossenen Verträge ersetzen solle. Dieses Bestätigungsschreiben wurde vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterschrieben und zurückgesandt. Das als „Kontrakt“ bezeichnete Schreiben vom 21.1.2010 mit der Nr. 40029198, das an die Schiedsbeklagte zu 2 adressiert war, nimmt auf die beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin Bezug. Diese enthalten in ihrer Nr. 12 folgende Vereinbarung: 12. Schiedsgerichtsbarkeit: Gemäß der Schiedsordnung, Kapitel XIII der NOFOTA, ´Handelsbestimmungen` zu Rotterdam. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Schiedsgericht am 23.11.2009 den im Tenor festgehaltenen Schiedsspruch erlassen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit, sich an dem Schiedsverfahren zu beteiligen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 4.1.2010 nunmehr beantragt, den Schiedsspruch vom 23.11.2009 im oben angegebenen Umfang für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich jedoch nicht geäußert. II. Der Antrag, den niederländischen Schiedsspruch vom 23.11.2009 für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 8 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Soweit das einschlägige UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl 1961 II S. 122; im Folgenden: UN-Ü) in Art. IV über § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UN-Ü das Günstigkeitsprinzip (BGH NJW 2005, 3499). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche jedoch nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 Abs. 3 ZPO; vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 1061 Rn. 6). Die Antragstellerin hat diesen Voraussetzungen genügt, indem sie den in englischer Sprache abgefassten Schiedsspruch vom 23.11.2009 in anwaltlich beglaubigter Abschrift sowie eine von einer allgemein beeidigten Dolmetscherin gefertigte deutsche Übersetzung vorgelegt hat. Der Antrag ist auch zulässig, soweit er nach dem dritten Spiegelstrich des schiedsgerichtlichen Tenors eine Kostengrundentscheidung sowie eine Festsetzung, der entstandenen Kosten (vgl. BGH WM 2006, 1121/1123), indes aber keine Kostenerstattungsanordnung zugunsten der Antragstellerin enthält. Die mit der Vollstreckbarerklärung bewirkte Bestandskraft führt zumindest eine teilweise Streitklärung herbei. Hingegen kann dem Ausspruch darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin den festgesetzten Betrag von 4.500 € mit Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane zu ihren Gunsten beitreiben können soll. 3. Maßgeblich für die Anerkennung des in den Niederlanden ergangenen Schiedsspruchs ist das UN-Ü. Das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 findet keine Anwendung, da die Niederlande den Vertrag nicht ratifiziert haben (Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1061 Rn. 7 bei FN 3). a) Die schiedsrichterliche Entscheidung ist durch eine „schriftliche Vereinbarung“ i.S.v. Art. II Abs. 2 UN-Ü legitimiert. Die Form des Art. II Abs. 2 UN-Ü ist gewahrt. Aus dem Bestätigungsschreiben vom 21.1.2009, das sowohl von einem Vertreter der Antragstellerin als auch vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterschrieben wurde, geht hervor, dass der Vertrag mit der Nr. 40029198 abgeschlossen wurde. Dieser enthält die dort angegebenen und beigelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin, die eine Schiedsvereinbarung enthalten und Vertragsbestandteil sind (MüKo/Adolphsen ZPO 3. Aufl. § 1061 Anh. 1 UN-Ü Art. II Rn. 14). b) Gründe, die unter dem Gesichtspunkt des Art. V Abs. 2 UN-Ü zur Versagung der Anerkennung führen könnten, sind nicht ersichtlich. c) Hingegen ist der Zinsausspruch des Schiedsgerichts wegen der „gesetzlichen Zinsen“ nach deutschem Verständnis für eine Vollstreckung nicht hinreichend bestimmt. Der Senat hält es jedoch unter Wahrung von § 308 ZPO und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für ausländische Titel (BGH WM 1990, 1122; NJW 1993, 1801/1803; OLG Köln ZMR 2002, 348) für zulässig, den Spruch dementsprechend nach Zeitpunkt und Zinssätzen zu konkretisieren. Der „gesetzliche Zinssatz“ nach dem von den Parteien gewählten niederländischen Recht errechnet sich nach Maßgabe von Art. 6:119a, 6:120 Abs. 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und beläuft sich nach dem unbestrittenen und mit entsprechenden Gesetzesauszügen unterlegten Vortrag der Antragstellerin für die Zeit ab dem 18. 4. 2009 bis zum 30. 6. 2009 auf 9,5 % und ab dem 1. 7. 2009 auf 8 %. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 1064 Abs. 2 ZPO sowie § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 5, 6 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 01/09 | 01.04.2009 | ||
B E S C H L U S S: I. Der Einzelschiedsrichter erließ am 7. Oktober 2008 in Nürnberg in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 21.320,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.2.2004 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin folgende weitere Zahlungen Zug um Zug gegen Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft sowie gegen Nacherfüllung folgender Mängel zu leisten, nämlich wie folgt: 5.010,68 EUR Zug um Zug gegen Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft gleicher Höhe einer deutschen Bank unter Verzicht auf Hinterlegung; 1.044,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der Stolperschwelle zwischen dem Fliesenbelag der Technikräume und dem angrenzenden Estrich (Gutachten des Sachverständigen vom 25.7.2006 …); 522,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der fehlenden Verfugung der Rampenanschlussfugen zur Hallenwand (Gutachten des Sachverständigen vom 25.7.2006 …); 522,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung des fehlenden Verschlusses der 8 Montagelöcher der Fertigteiltreppenanlage (Gutachten des Sachverständigen vom 25.7.2006 …); 10.440,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der vertikalen Risse in der Trennwand zwischen der Nachtanlieferung und den Kühlräumen sowie rechts oberhalb des Treppensturzes in der Trennwand zwischen Verkaufsraum und Lager (Gutachten des Sachverständigen vom 25.7.2006 …); 5.568,00 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung der vertikalen Risse im Sockelbereich links und rechts der Stützen, jeweils am Anstoß der Fertigteilelemente (Gutachten vom 25.7.2006 …); diese Nacherfüllung ist von der Schiedsklägerin Zug um Zug gegen Zuschusszahlung durch die Schiedsbeklagte von 7.616,- EUR auszuführen. 3. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. 4. Von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens inkl. Kosten des Sachverständigen tragen die Schiedsbeklagte 21% und die Schiedsklägerin 79%. 5. Zur ergänzenden Bezeichnung der unter vorstehender Nr. 2 des Schiedsspruchs beschriebenen Mängel ist beglaubigte Kopie der Seiten …. sowie Kopie der Lichtbilder … des Gutachtens des Sachverständigen vom 25.7.2006 dem Schiedsspruch beigeheftet. II. Der Schiedsspruch wird in den Ziffern 1., 2. und 4. für vollstreckbar erklärt, wobei sich die Bezeichnung der in Ziffer 2. Buchst. b) bis f) beschriebenen Mängel ergänzend aus dem in Ziffer 5. genannten und diesem Beschluss beigehefteten Anhang ergibt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 44.428,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren über Werklohnansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erließ das Schiedsgericht am 7.10.2008 den oben wiedergegebenen Schiedsspruch. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin unter dem 17.12.2008 die Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Nürnberg ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weil Vollstreckungstitel allein die Entscheidung des staatlichen Gerichts bildet, welches den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (vgl. § 794a Abs. 1 Nr. 4a ZPO), hat die Vollstreckbarerklärung selbst dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen (Zöller/Geimer ZPO 27. Aufl. § 1060 Rn. 22). Der Senat hält es deshalb für erforderlich, aber auch ausreichend, entsprechend den Vorgaben des Schiedsspruchs in dessen Ziffer 5. die dort bezeichneten Anlagen in die gegenständliche Vollstreckbarerklärung äußerlich als deren Urkundsbestandteil mit aufzunehmen (vgl. BGHZ 142, 388/391 ff.; OLG Köln NJW-RR 2003, 375/376). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 3 ff. ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 01/07 | 21.02.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Schiedsvergleich; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut | |
B E S C H L U S S: I. Der Antrag, den vor dem Schiedsgericht in München am 7. November 2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. III. Der Streitwert wird auf 95.720 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen war ein Schiedsverfahren in einer Bausache anhängig. Am 6.11.2006 wurde vor dem Schiedsgericht in München mündlich verhandelt. Nach der Beweisaufnahme schlossen die Parteien einen Vergleich, der im Protokoll und der Anlage zum Protokoll auch ausdrücklich so bezeichnet wurde. Mit Schriftsatz vom 2.1.2007 hat der Antragsteller beantragt, den vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerinnen haben die Abweisung dieses Antrags beantragt. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz in der Fassung vom 16.11.2004, GVBI S. 471. Die erstinstanzielle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist dabei zwingend (Reichold in Thomas/Putzo ZP0 27. Aufl. §1062Rn. 1). 2. Der Antrag ist abzulehnen, da ein Schiedsspruch, der gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könnte, nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten im Schiedsgerichtsverfahren einen Vergleich geschlossen. Dies entspricht jedoch nicht einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Die Voraussetzungen des § 1053 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, da der Vergleich weder in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten ist noch angibt, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2003, 288; Reichold in Thomas/Putzo § 1053 Rn. 1; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. § 1053 Rn. 6). Der vor dem Schiedsgericht geschlossene Vergleich unterscheidet sich insoweit von dem vor einem staatlichen Gericht geschlossenen Vergleich, aus dem vollstreckt werden kann. Das Schiedsverfahren ist durch den materiellen Vergleich der Parteien nicht beendet. Ein Beschluss über die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. Zöller/ Geimer § 1053 Rn. 1) ist, soweit ersichtlich, bisher nicht ergangen. Es bleibt den Parteien unbenommen, nach § 1053 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1054 ZPO zu verfahren, einen Schiedsspruch zu erwirken und diesen sodann zum Zwecke der Vollstreckbarerklärung vorzulegen. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 und 5 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 006/10 | 28.06.2010 | ||
Der Antrag, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der anwaltlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Kläger hat unter dem 5.03.2010 Vollstreckungsabwehrklage eingereicht und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Die Klage wurde der Antragsgegnerin formlos zugeleitet, um ihr Gelegenheit zu geben, zum Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung Stellung zu nehmen. In der gerichtlichen Zuleitung war ausdrücklich vermerkt, dass die Zustellung der Klage erst nach Eingang des noch ausstehenden Kostenvorschusses erfolgt. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Einstellungsantrag abzuweisen. Mit Beschluss vom 20.4.2010 hat der Senat die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt. Ein Gerichtskostenvorschuss ging auch in der Folgezeit nicht ein, vielmehr wurde die Klage am 10.5.2010 zurückgenommen. Die Antragsgegnerin beantragt nun, dem Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich ihrer anwaltlichen Kosten aufzuerlegen. II. Der Antragsgegnerin steht ein Antragsrecht gemäß § 269 Abs. 4 ZPO nicht zu. § 269 ZPO ist nämlich nicht anzuwenden, wenn die Klage noch vor ihrer Zustellung zurückgenommen wird. Eine Klagerücknahme im Sinn des § 269 ZPO liegt nur dann vor, wenn die Klage durch die Zustellung bereits rechtshängig geworden und ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist (vgl. OLG München - 7. Senat - OLG-Report 2009, 915). Die Antragsgegnerin kann ein Antragsrecht auch nicht aus der Ausnahmeregelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO herleiten. Wird die Klage - wie vorliegend - bereits vor der Zustellung zurückgenommen, kann zwar nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine Kostenentscheidung auch dann beantragt werden und ergehen, wenn die eingereichte Klage nicht mehr zugestellt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Hieran mangelt es. Die Klage wurde nicht wegen Wegfalls des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit zurückgenommen. Es fehlt an der Erledigung aus sachlich-rechtlichen Gründen. Der Kläger hat vielmehr den Gerichtskostenvorschuss nicht einbezahlt und auch keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Ein solcher Sachverhalt eröffnet aber nicht die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (vgl. OLG München aaO.), auch wenn der Antragsgegnerin zum Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, rechtliches Gehör gewährt wurde, ihr in diesem Zusammenhang formlos die Klageschrift zugeleitet wurde und ihr durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts Kosten entstanden sein dürften. Der Senat verkennt nicht, dass es auch in der vorliegenden Konstellation aus verfahrensökonomischen Gründen - ähnlich wie in dem in § 296 Abs. 3 Satz 3 ZPO geregelten Fall - geboten sein könnte, dem Gegner einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen. Dem steht jedoch entgegen, dass die als solche nicht unproblematische (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 18e m.w.N.) Ausnahmevorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht beliebig ausgedehnt auf Sachverhalte außerhalb eines Prozessrechtsverhältnisses angewandt werden kann, in denen eine prozessuale Kostenerstattung der Verfahrensökonomie entspräche. Zwar ist § 269 ZPO entsprechend auf die Rücknahme auch sonstiger Anträge, über die eine mündliche Verhandlung zulässig ist, anwendbar (vgl. Zöller/Greger § 269 Rn. 1). Ob dies auch für einen im Rahmen einer beabsichtigten Vollstreckungsabwehrklage gestellten Antrag nach § 769 ZPO gilt, braucht nicht entschieden zu werden. Zum einen bezieht sich der Kostenantrag auf den gesamten Rechtstreit und nicht nur auf das Antragsverfahren; zum anderen wurde der Antrag nach § 769 ZPO nicht zurückgenommen |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG München | 34 Sch 004/10 | 27.04.2010 | ||
I. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am 14. Dezember 2009 in München in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113.690,00 € zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 7.117,00 €. Sie hat der Klägerin diese von ihr verauslagten Kosten zu erstatten. II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 113.690,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren über einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über 750 t Rapssaat erließ das Schiedsgericht am 14.12.2009 den oben wiedergegebenen Schiedsspruch. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 09.02.2010 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Unter dem 22.02.2010 hat sie den Schiedsspruch im Original vorgelegt. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung, hat hiervon aber keinen Gebrauch gemacht. II. 1. Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl S. 471). 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des - endgültigen und bestandskräftigen - Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Versagungs- oder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es handelt sich um einen inländischen Schiedsspruch. Der Senat hat deshalb die Voraussetzungen des § 1061 Abs. 1 ZPO und des dort in Bezug genommenen UN-Übereinkommens nicht zu prüfen. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 3 ff. ZPO (Wert der im Schiedsverfahren zugesprochenen Hauptsache). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Bayreuth | 32 O 274/08 | 28.04.2009 | ||
E N D U R T E I L I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 204.440,-- Euro festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Bettenstation im … für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.08.2004 sowie Auskunft über Patientendaten. Die Klägerin ist Eigentümerin der Bettenstation im Anwesen …. im … Obergeschoss. Hinsichtlich der Nutzung der Bettenstation wurde zwischen den Parteien am 12.08.2002 (…) eine Vereinbarung geschlossen. Hieraus ergibt sich insbesondere unter Ziffer 4 der Vereinbarung, dass die Klägerin und die Beklagte die bisherigen Betten der … gemeinsam betreiben wollen. Weiter ist bestimmt, dass alle Patienten, die nicht der Mund/Kiefer- und Gesichtschirurgie bzw. der plastisch-ästhetischen Gruppe zuzuordnen sind, über … abgerechnet werden. Die Übernachtungsentgelte/Tagessätze für Patienten der gemeinsamen Bettenstation sollten der P-Klinik zufließen. Weiter war bestimmt, dass Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vor einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts auszutragen sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die …. verwiesen. Über die streitgegenständliche Bettenstation wurde am 17.12.2004 zwischen den Parteien ein weiterer Mietvertrag (…) geschlossen. Die Regelungen dieses Mietvertrages sollten nach § 3 Abs. 1 ab 01.10.2004 zwischen den Parteien gelten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Mit ihrer Klage begehrt nunmehr die Klägerin von der Beklagten, dass für 795 Übernachtungen jeweils 200,-- Euro netto zu erstatten sind. Hieraus ergibt sich der geforderte Gesamtbetrag in Höhe von 184.440,-- Euro. Mit der Klageerweiterung begehrt die Klägerin von der Beklagten nunmehr zusätzlich darüber Auskunft zu erteilen, welche Patienten im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Bettenstation übernachtet haben sowie die Vorlage von Kopien der Rechnungen für die Übernachtungen. Die Klägerin behauptet, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Bettenstation für 795 Übernachtungen von der Beklagten genutzt wurde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass pro Übernachtung eine Entschädigung in Höhe von 200,-- Euro angemessen ist. Sie trägt hierzu weiter vor, dass in den Jahren ab 2005 erhebliche, über den genannten 200,-- Euro liegende, Beträge für die Übernachtung den jeweiligen Patienten in Rechnung gestellt wurden. Hierzu wird auf die… verwiesen. Die Klägerin trägt, zudem vor, dass von der Zeugin X ein Betrag in Höhe von 138,-- Euro für Abendessen und Frühstück gefordert wurde (…). Zudem sei für einen stationären Aufenthalt vom 26.07. bis 29.07.2004 Übernachtungsentgelt in Höhe von 1.528,49 Euro in Rechnung gestellt worden (…). Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 184.440,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Patienten in dem Zeitraum 01.01.2004 bis 31.08.2004 und wie oft auf der Bettenstation … in Bayreuth übernachtet haben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kopien der Rechnungen auszuhändigen, die die Beklagte den Patienten für die Übernachtungen auf der Bettenstation … für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.08.2004 ausgestellt hat. Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung. Sie ist zum einen der Ansicht, dass die Klage unzulässig ist, da zwischen den Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung vereinbart wurde. Sie ist zudem der Ansicht, dass sich das Nutzungsrecht der Bettenstation aus der Vereinbarung vom 12.08.2002 (…) ergibt. Danach sei eine gemeinschaftliche Nutzung der Bettenstation vorgesehen gewesen und die Klägerin könne für die Nutzung keine gesonderten Entgelte verlangen. Die Beklagte bestreitet zudem die Anzahl der vorgetragenen Übernachtungen. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit Kosten für Personal zur Übernachtung in Höhe von 35.638,-- Euro sowie Kosten für die Reinigung in Höhe von 3.993,49 Euro auf. Im Hinblick auf die begehrte Auskunft und die Vorlage von Rechnungskopien ist die Beklagte der Ansicht, dass die Erteilung der gewünschten Auskünfte gegen die ärztliche Schweigepflicht verstößt. Die Rechnungen können insbesondere nicht vorgelegt werden, da die Rechnungen die Patientennamen sowie die Diagnosen enthalten. Eine Einwilligung der Patienten auf Weitergabe der Daten liegt nicht vor. Die Weitergabe würde somit eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat darstellen. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage die Schiedsgerichtsvereinbarung aus der Vereinbarung vom 12.08.2002 (…) nicht entgegen, da diese Schiedsgerichtsklausel dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht genügt. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 1029 Randziffer 53; Thüringisches Oberlandesgericht, DB 2006, 271). In der im Streit stehenden Schiedsklausel wird ein konkretes Schiedsgericht nicht benannt. Eine gesonderte Schiedsvereinbarung mit der Bestimmung eines Schiedsgerichts existiert gleichfalls nicht. Die nachträgliche Klageerweiterung ist zulässig, §§ 263, 267 ZPO. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 4. Die Klägerin kann keine Rechte aus dem Mietvertrag vom 17.12.2004 (…) für den streitgegenständlichen Zeitraum herleiten. Dieser Mietvertrag bestimmt in § 3 Abs. 1, dass das Mietverhältnis für die Dauer von 5 Jahren, beginnend zum 01.10.2004, fest geschlossen ist. Damit gelten die Regelungen dieses Mietvertrages erst ab dem 01.10.2004. Hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung der streitgegenständlichen Bettenstation für den Zeitraum davor findet sich keine Regelung. Somit können aus diesem Vertrag für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Rechte, hergeleitet werden. 2\. Für den streitgegenständlichen Zeitraum kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Übernachtungsentgelte/Tagessätze für Patienten der gemeinsamen Bettenstation aus der Nutzungsvereinbarung vom 12.08.2002 (…) in Betracht. Es fehlt jedoch an einer schlüssigen Darlegung hinsichtlich der von der Beklagten vereinnahmten Übernachtungsentgelte/Tagessätze. a) Die Klägerin hat zwar vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum 795 Übernachtungen in der Bettenstation stattgefunden haben. Es fehlt jedoch jeder Vortrag, in welcher Höhe die Beklagte für diese Übernachtungen Übernachtungsentgelte oder Tagessätze vereinnahmt hat. b) Der angebotene Sachverständigenbeweis ist für die Höhe der tatsächlich vereinnahmten Beträge ungeeignet. Der Sachverständige wurde zudem nur für die Höhe der üblichen und angemessenen Vergütung angeboten. Aus dem Vertrag (…) ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte der Klägerin für die Übernachtungen eine angemessene und übliche Vergütung erstatten soll. c) Ein schlüssiger Vortrag ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Anlagen… . Diese vorgelegten Anlagen beziehen sich nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2004. Hieraus vermag das Gericht somit nicht die Höhe der im streitgegenständlichen Zeitraum vereinnahmten Übernachtungsentgelte feststellen. d) Die Vernehmung der Zeugin … konnte unterbleiben, da sie nicht für den streitgegenständlichen Zeitraum angeboten wurde. Ihrem Schreiben (…) vom 09.05.2007 ist lediglich zu entnehmen, dass Vergütung der Verpflegung gefordert wird. Wann ihre Übernachtung in der Bettenstation stattgefunden haben soll, erschließt sich daraus nicht. Aus dem Schreiben der Zeugin … ergibt sich, dass die geleistete Verpflegung gesondert in Rechnung gestellt wurde. Nachdem ausweislich der weiteren von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen die Rechnungen mit einem relativ nahen Zahlungsziel gestellt wurden, ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Zeugin … im Schreiben … gegen eine zuvor erhaltene Rechnung beschwert. Das Gericht hält es somit für ausgeschlossen, dass die Übernachtung der Zeugin… im streitgegenständlichen Zeitraum stattgefunden haben soll. Somit konnte die Vernehmung der Zeugin … unterbleiben. e) Auch aus der Anlage… ergibt sich nicht schlüssig der Betrag, der für die Übernachtung in Rechnung gestellt wurde. Aus der Anlage ergibt sich lediglich, dass für eine Krankenhausbehandlung im Zeitraum 26.07. bis 29.07.2004 ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.585,48 Euro in Rechnung gestellt wurde. Gesonderte Unterbringungskosten sind in dieser Rechnung nicht ausgewiesen. Mangels schlüssigem Vortrag war daher der Zahlungsantrag als unbegründet abzuweisen. III. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung dahingehend, welche Patienten im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Bettenstation übernachtet haben sowie auf Vorlage- von Rechnungskopien für die Übernachtungen der Patienten auf der Bettenstation. Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation besteht ein solches Auskunftsbegehren gem. § 242 BGB nicht, weil die begehrte Auskunft dazu führen würde, dass sich die Beklagte gem. § 203 Abs. I Nr. 1 StGB strafbar macht. Die Klägerin begehrt zunächst Auskunft über die Patientennamen, welche auf der Bettenstation im streitgegenständlichen Objekt übernachtet haben. Die Weitergabe der Patientennamen stellt einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar. Der Behandlungsvertrag der Patienten, welche auf der Bettenstation übernachtet haben, wurde zwischen der Beklagten und den jeweiligen Patienten geschlossen. Die Mitteilung der Patientennamen unterliegen somit der ärztlichen Schweigepflicht. Da auch die Klägerin nicht Vertragspartner der Behandlungsverträge war, scheidet ein Anspruch gegen einen Mitbehandler aus. Auch eine konkludente Einwilligung der jeweiligen Patienten, dass die Beklagte der Klägerin über die Patientendaten Auskunft erteilt, kann nicht dem Behandlungsvertrag entnommen werden. Grundsätzlich besteht für die jeweiligen Patienten kein Anlass zur Annahme, dass die Beklagte als ärztlicher Behandler einer Immobilien GmbH - gegenüber welcher Art auch immer - zur Auskunft verpflichtet ist. Nach herrschender Rechtsprechung ist bei Abschluss eines Behandlungsvertrages bereits nicht von einer konkludenten Einwilligung der Patienten in die Mitteilung der Patientendaten und Befunden an eine externe Verrechnungsstelle auszugehen. Aus denselben Gründen scheidet ein Auskunftsanspruch durch Vorlage von Rechnungskopien aus, da die entsprechenden …rechnungen Name und Anschrift der Patienten bzw. Diagnosen enthalten. Auch dies würde gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen. Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO. Der Streitwert wurde entsprechend dem Antrag festgesetzt. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens wurde der Streitwert gem. § 3 ZPO auf 20.000,- Euro geschätzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Frankfurt a.M. | 3/12 O 114/09 | 28.05.2010 | ||
URTEIL Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das Eigentum an den für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet … notwendigen Verteilungsanlagen, d. h. allen in der Anlage K 31 (Mengengerüst der Beklagten) mit Stand vom 31.12.2008 aufgeführten Stromverteilungsleitungen und –anlagen zu übertragen und zwar Zug um Zug gegen Zahlung des Schätzwerts gemäß Ziffer 6.3 des Konzessionsvertrags vom 20.4.1988. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für beide Parteien in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Gemeinde … schloss mit der …, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte) den Konzessionsvertrag vom 20.4.1988. Der Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1.7.1987 bis 30.6.2007. Ziffer 6.2 Abs. 1 des Vertrags lautet: "Erlischt der Vertrag, so ist die Gemeinde berechtigt, die im Gemeindegebiet vorhandenen Anlagen von …, soweit sie ausschließlich der Verteilung der elektrischen Energie im Gemeindegebiet dienen, zu übernehmen. Die übrigen Anlagen, im folgenden Durchgangsleitungen nebst – anlagen genannt, verbleiben bei …". Ziffer 6.3 Abs. 1 und Abs. 2 lautet: "Die Übernahme der Anlagen erfolgt zum Schätzwert. Die Anlagen sind bei der Abschätzung als ein zusammenhängendes, betriebsfähiges Werk nach kaufmännischen Grundsätzen zu beurteilen. Können sich die Parteien nicht über den Schätzwert einigen, wird der Schätzwert der Anlagen durch Schiedsgutachter ermittelt". Seit dem 26.9.2008 besteht ein neuer Wegenutzungsvertrag zwischen der Gemeinde ... und der Klägerin mit Laufzeitbeginn 1.10.2008. Die Gemeinde ... hatte die Neuvergabe am 19.9.2008 beschlossen. Die Gründe für die Entscheidung wurden im elektronischen Bundesanzeiger am 1.4.2009 bekannt gemacht. Die Gemeinde ... und die Klägerin schlossen die Abtretungsvereinbarung vom 26.10./28.10.2009. Die Parteien führten umfangreiche Verhandlungen über die Übernahme des Stromnetzes durch die Klägerin. Diese Übernahmeverhandlungen führten zu keinem Ergebnis. Mit dem Hauptantrag 1 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr das Eigentum an den Stromverteilungsleitungen und – anlagen gemäß Anlage K 31 und an den Mittelspannungsverteilungsleitungen und -anlagen gemäß Anlage B 4, soweit diese im Gemeindegebiet ... lägen, zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung des objektivierten Ertragswerts. Dabei handelt es sich bei den Stromverteilungsleitungen und – anlagen gemäß Anlage K 31 um solche, die ausschließlich der Verteilung der elektrischen Energie im Gemeindegebiet ... dienen, und bei Mittelverteilungsleitungen und –anlagen gemäß Anlage B 4 um gemischt – genutzte Leitungen und –anlagen, also um solche, die auch der Versorgung in benachbarten Gemeindegebieten dienen. Die Klägerin trägt vor, hinsichtlich der Leitungen und –anlagen gemäß Anlage K 31 ergäbe sich der Eigentumsübertragungsanspruch unmittelbar aus Ziffer 6.2 Abs. 1 des Konzessionsvertrags vom 20.4.1988, aber auch als gesetzlicher Anspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG, weil mit der dort geregelten Überlassungspflicht des bisher Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums gemeint sei. Auch für die Leitungen und –anlagen gemäß Anlage B 4 bestünde der konzessionsvertragliche Eigentumsübertragungsanspruch, aber auch der gesetzliche nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG, obgleich es sich um gemischt-genutzte Mittelspannungsverteilungsleitungen und –anlagen handele; denn dies seien für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet ... notwendige Verteilungsanlagen. Der konzessionsvertragliche Eigentumsübertragungsanspruch und der gesetzliche bestünden nebeneinander. In beiden Fällen habe die Eigentumsübertragung Zug um Zug gegen Zahlung des objektivierten Ertragswerts zu erfolgen, der sich auf Basis des netzentgeltkalkulatorischen Restwerts gemäß § 6 Abs. 6 StromNEV unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Restwerte aus dem letzten Genehmigungsbescheid nach § 23 a EnWG und der genehmigten kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung der für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet ... notwendigen Verteilungsanlagen ergäbe, abzüglich der nicht aufgelösten Baukostenzuschüsse und Anschlusskostenbeiträge nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 StromNEV. "Wirtschaftlich angemessen" könne nur ein Kaufpreis sein, der sich entsprechend den geltenden Regulierungsvorgaben der ARegV und der StromNEV an den Ertragserwartungen und damit am objektivierten Ertragswert orientiere. Der Sachzeitwert, den die Beklagte verlange, könne als Kaufpreis nicht maßgebend sein. Hilfsweise habe die Eigentumsübertragung Zug um Zug gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung und höchst hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung des Schätzwerts gemäß Ziffer 6.3 des Konzessionsvertrags vom 20.4.1988 zu erfolgen. Sollte die Klage nur hinsichtlich des höchst hilfsweise gestellten Antrags (Zug um Zug gegen Zahlung des Schätzwerts) Erfolg haben, so sei festzustellen, dass die zu bestellenden Schiedsgutachter bei der Ermittlung des Schätzwerts für die zu übertragenden Anlagen gemäß Anlagen K 31 und B 4 auch den objektivierten Ertragswert der Verteilungsanlagen zu berechnen und zu berücksichtigen hätten. Sollte für die gemischt-genutzten Mittelspannungsverteilungsleitungen und – anlagen gemäß Anlage B 4 der vertragliche und gesetzliche Anspruch auf Eigentumsübertragung zu verneinen sein, so sei hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr – der Klägerin – den Besitz an diesen Anlagen zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung, wobei der für die Höhe der Vergütung maßgebliche Wert wiederum der objektivierte Ertragswert sei, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung, höchst hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Hilfsantrags (Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 26.2.2010). Ferner begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, dass diese ihr die kalkulatorischen Restwerte aus dem letzten Genehmigungsbescheid nach § 23 a EnWG und die genehmigten kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung der für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet ... notwendigen Verteilungsanlagen gemäß den Anlagen K 31 und B 4 übermittelt. Die Herausgabe der Daten sei zur Berechnung des Kaufpreises und für das Netzentgeltverfahren erforderlich. Schließlich sei die Beklagte hinsichtlich der Anlagen gemäß Anlage B 4 – unabhängig davon, ob sie die Eigentumsübertragung oder (nur) die Besitzverschaffung schulde – verpflichtet, Auskunft zu geben über den Bestand und über die Anschaffungs-und Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Aktivierung. Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das Eigentum an den für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet ... notwendigen Verteilungsanlagen, d. h. a. allen in der Anlage K 31 (Mengengerüst der Beklagten) mit Stand vom 31.12.2008 aufgeführten Stromverteilungsleitungen und –anlagen sowie b. allen gemischt-genutzten Mittelspannungsverteilungsleitungen und – anlagen gemäß Anlage B 4 "Entflechtungsplan der Beklagten" mit Stand vom 6.3.2009 (rot eingefärbte Leitungen), soweit diese im Gemeindegebiet ... liegen, zu übertragen und zwar Zug um Zug gegen Zahlung des objektivierten Ertragswerts, der sich auf Basis des netzentgeltkalkulatorischen Restwerts gemäß § 6 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25.7.2005 unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Restwerte aus dem letzten Genehmigungsbescheid nach § 23 a EnWG und der genehmigten kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung der für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet ... notwendigen Verteilungsanlagen ergibt, abzüglich der nicht aufgelösten Baukostenzuschüsse und Anschlusskostenbeiträge nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 StromNEV, hilfsweise im Fall des Unterliegens mit vorgenannter Zug um Zug-Leistung Zug um Zug gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung , höchst hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung des Schätzwerts gemäß Ziffer 6.3 des Konzessionsvertrags vom 20.4.1988. 2. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 hinsichtlich der Zug um Zug-Leistung und im Fall des Obsiegens mit dem höchst hilfsweise gestellten Antrag zu 1: Es wird festgestellt, dass die gemäß Ziffer 6.3 des Konzessionsvertrags vom 20.4.1988 zu bestellenden Schiedsgutachter bei der Ermittlung des Schätzwerts für die gemäß Antrag zu 1 zu übertragenden Anlagen auch den objektivierten Ertragswert zu berechnen und zu berücksichtigen haben, der sich auf Basis des netzentgeltkalkulatorischen Restwerts gemäß § 6 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25.7.2005 unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Restwerte aus dem letzten Genehmigungsbescheid nach § 23 a EnWG und der genehmigten kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung der für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet ... notwendigen Verteilungsanlagen, abzüglich der nicht aufgelösten Baukostenzuschüsse und Anschlusskostenbeiträge nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 StromNEV, ergibt. 3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 b: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Besitz an den für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet ... notwendigen gemischt-genutzten Mittelspannungsverteilungsleitungen und –anlagen gemäß Anlage B 4 "Entflechtungsplan der Beklagten" mit Stand vom 6.3.2009 (rot eingefärbte Leitungen), soweit diese im Gemeindegebiet ... liegen, zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung, wobei der für die Höhe der Vergütung maßgebliche Wert der Verteilungsleitungen und –anlagen der objektivierte Ertragswert ist, der sich auf Basis des netzentgeltkalkulatorischen Restwerts gemäß § 6 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25.7.2005 unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Restwerte aus dem letzten Genehmigungsbescheid nach § 23 a EnWG und der genehmigten kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung der für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet ... notwendigen Verteilungsanlagen ergibt, abzüglich der nicht aufgelösten Baukostenzuschüsse und Anschlusskostenbeiträge nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 StromNEV, hilfsweise im Fall des Unterliegens mit vorgenannter Zug um Zug-Leistung: Zug um Zug gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung, höchst hilfsweise: Zug um Zug gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung, der der Sachzeitwert der zu übertragenden Anlagen zugrunde zu legen ist, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert nicht oder nur unerheblich übersteigt. Übersteigt der Sachzeitwert den Ertragswert mehr als unerheblich, richtet sich die zu zahlende Vergütung nach dem Ertragswert, der sich auf Basis des netzentgeltkalkulatorischen Restwerts nach § 6 Abs. 6 Stromnetzentgeltverordnung unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Restwerte aus dem letzten Genehmigungsbescheid nach § 23 a EnWG und der genehmigten kalkulatorischen Nutzungsdauer für die laufende Abschreibung der für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet ergibt, abzüglich der nicht aufgelösten Baukostenzuschüsse und Anschlusskostenbeiträge nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 Stromnetzentgeltverordnung. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die kalkulatorischen Restwerte aus dem letzten Genehmigungsbescheid nach § 23 a EnWG und die genehmigten kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung der für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet ... notwendigen Verteilungsanlagen gemäß Antrag 1 zu übermitteln. 5. Die Beklagte wird im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 b oder des hilfsweise gestellten Antrags zu 3 weiter verurteilt, zu den im Antrag zu 1 b genannten für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet ... notwendigen gemischt-genutzten Anlagen Auskunft zu geben a. über den Bestand durch Vorlage eines Mengengerüsts mit Beschreibung der Anlagen nach Art, Umfang und Anschaffungsjahr und b. über die Anschaffungs-und Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Aktivierung (historische Anschaffungs-und Herstellungskosten), aufgegliedert nach einzelnen Anlagengegenständen mit netzentgeltkalkulatorischen Nutzungsdauern und Anschaffungsjahr. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise in Bezug auf die Klageanträge zu 4 und 5 der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung aus einem den Klageanträge zu 4 und 5 stattgebenden Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden. Hilfsweise für den Fall, dass dem Klageantrag zu 2 stattgegeben wird, erhebt sie Beklagte Widerklage mit dem Antrag festzustellen, dass die gemäß Ziffer 6.3 des Konzessionsvertrags vom 20.4.1988 zu bestellenden Schiedsgutachter bei der Ermittlung des Schätzwerts für die gemäß Antrag zu 1 zu übertragenden Anlagen auch den Sachzeitwert zu berechnen und zu berücksichtigen haben. Die Beklagte macht geltend, die Bezugnahme der Klägerin im Klageantrag 1 a auf die Anlage K 31 genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis, weil die Anlage K 31 ausschließlich Mengenangaben enthalte. § 6.2 des Konzessionsvertrags vom 20.4.1988 beschränke den abgetretenen Eigentumsübertragungsanspruch der Gemeinde ... auf solche Anlagen, die ausschließlich der Verteilung der elektrischen Energie im Gemeindegebiet dienten. Alle übrigen Anlagen verblieben nach Maßgabe des § 6.5 des Konzessionsvertrags bei ihr, der Beklagten. Soweit hinsichtlich der Anlagen, die ausschließlich der Versorgung der Gemeinde ... dienten, der konzessionsvertragliche Eigentumsübertragungsanspruch gegeben sei, habe die Übertragung allein Zug um Zug gegen Zahlung des Schätzwerts gemäß Ziffer 6.3 des Konzessionsvertrags zu erfolgen. Es sei unzulässig, den Schiedsgutachtern Vorgaben nach Maßgabe des hilfsweise gestellten Klageantrags zu 2 zu machen. Soweit die Klägerin den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den Stromverteilungsleitungen und –anlagen gemäß Anlage K 31 und an den gemischt-genutzten Mittelspannungsverteilungsleitungen und –anlagen gemäß Anlage B 4 als gesetzlichen Anspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG herleite, habe die Übertragung allenfalls nach dem Sachzeitwert und nicht nach dem objektivierten Ertragswert nach Maßgabe der Regulierungsvorgaben nach der ARegV und der StromNEV zu erfolgen. Die gesetzliche Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG verschaffe der Klägerin keinen Eigentumsübertragungs-, sondern allenfalls einen Besitzverschaffungsanspruch. Sie erfasse nicht die gemischt-genutzten Mittelspannungsverteilungsleitungen und –anlagen gemäß Anlage B 4. Sie seien für sie – die Beklagte – bzw. die ... GmbH unerlässlich, um ihre konzessionsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde U und gegenüber Netzkunden in Ortsteilen von U und B zu erbringen. Die Klägerin könne nicht die Übermittlung der im Klageantrag 4 bezeichneten Angaben verlangen. Für die Berechnung eines objektivierten Ertragswerts seien sie nicht erforderlich, weil dieser für den etwaigen Kaufpreis oder Pachtzins nicht maßgeblich sei. Für das Netzentgeltverfahren fehle es derzeit zumindest an der Fälligkeit des Anspruchs. Da sie – die Beklagte – hinsichtlich der gemischt-genutzten Netzanlagen gemäß Anlage B 4 nicht zur Eigentumsübertragung oder Besitzverschaffung verpflichtet sei, sei auch der Auskunftsantrag gemäß Klageantrag zu 5 unbegründet. Mit Schriftsatz vom 7.5.2010 – somit nach Schluss der mündlichen Verhandlung – hat die Beklagte für den Fall, dass der Klageantrag zu 3 nicht insgesamt abgewiesen wird, hilfswiderklagend folgenden Antrag geltend gemacht: Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte und die ... GmbH von allen Netzentgelten und sonstigen Kostenbelastungen freizustellen, die daraus resultieren, dass die ... GmbH die Netzanlagen gemäß Anlage B 4 auch nach einem Übergang an die Klägerin im Rahmen der Netznutzung weiterhin nutzt. Wegen aller Einzelheiten des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Die Klageanträge 1, 2 und 3 zielen darauf ab, den maßgeblichen Vertragsinhalt, die Reichweite der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG und die sonstigen Rahmenbedingungen für den Übernahmepreis für das Stromversorgungsnetz der Beklagten in ... zu klären. Die Klage geht damit in ihrer Gesamtheit über die bloße Feststellung der Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs hinaus. Für diesen Fall hat der BGH die Zulässigkeit der Klage bejaht (BGHZ 143, 128 – Endschaftsbestimmung). Der Klageantrag 1 a ist in Verbindung mit der höchst hilfsweise gestellten Zug um Zug-Verurteilung begründet. Der Eigentumsübertragungsanspruch ergibt sich insoweit aus § 6.2, der "Schätzwert" als Übernahmepreis aus § 6.3 des Konzessionsvertrags vom 20.4.1988 in Verbindung mit der Abtretungsvereinbarung zwischen der Gemeinde ... und der Klägerin vom 26.10./28.10.2009. Der Antrag bezieht sich auf "alle in der Anlage K 31 (Mengengerüst der Beklagten) mit Stand vom 31.12.2008 aufgeführten Stromverteilungsleitungen und –anlagen. Dies sind Netzanlagen, die ausschließlich der Verteilung der elektrischen Energie im Gemeindegebiet dienen. Nach Beendigung des Konzessionsvertrags per 30.6.2007 ist die Gemeinde ... berechtigt, diese Anlagen "zu übernehmen", was von beiden Parteien zutreffend als Eigentumsübertragungsanspruch verstanden wird. Die zu übertragenden Stromverteilungsleitungen und –anlagen sind mit der Bezugnahme auf die Anlage K 31 hinreichend konkretisiert. Ihrem Kaufpreisangebot vom 2.3.2009 hatte die Beklagte zur Beschreibung des Stromversorgungsnetzes die "Anlage 1" beigefügt, die mit der von der Klägerin in Bezug genommenen "Anlage K 31" identisch ist. Demgemäß kann für die Beklagte nicht fraglich sein, welche Stromverteilungsleitungen und –anlagen Gegenstand des Klageantrags 1 a sind. Der abgetretene Eigentumsverschaffungsanspruch geht mit der Maßgabe auf die Klägerin über, wie er in § 6 des Konzessionsvertrags zwischen der Gemeinde ... und der Beklagten geregelt ist. Nach § 6.3 hat die Übernahme durch die Gemeinde ... und damit auch durch die Klägerin zum "Schätzwert" zu erfolgen. Da die Parteien sich im Streitfall über den "Schätzwert" nicht einigen können, ist er durch Schiedsgutachter zu ermitteln (§ 6.3 Abs. 2 des Konzessionsvertrags). Ihrer Sachkunde ist es zu überlassen, was die jeweils aktuellen kaufmännischen Erkenntnisse und Bewertungsverfahren sind und ob bei der vertraglichen Vorgabe, dass "die Anlagen bei der Abschätzung als ein zusammenhängendes, betriebsfähiges Werk nach kaufmännischen Grundsätzen zu beurteilen sind" (§ 6.3 Abs. 1 Satz 2), als "wirtschaftlich angemessene Vergütung" bzw. als "Schätzwert" nur der objektivierte Ertragswert entsprechend den Regulierungsvorgaben der ARegV und der StromNEV oder aber der "Sachzeitwert" in Betracht kommt und ob und in welchem Umfang in dem Fall, dass auf den Sachzeitwert abzustellen ist, der objektivierte Ertragswert gegebenenfalls im Sinne der Rechtsprechung des BGH im "Endschaftsbestimmungs-Urteil" vom 16.11.1999 (a. a. 0.) als Korrektiv zu berechnen und zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund verbietet sich im Teilumfang des Klageantrags zu 1 a die Zug um Zug-Verurteilung nach Maßgabe des Hauptantrags und auch nach Maßgabe des ersten Hilfsantrags, abgesehen davon, dass die Zug um Zug-Verurteilung "gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung" zu unbestimmt wäre (erster Hilfsantrag). Nur die Zug um Zug-Verurteilung nach Maßgabe des höchst hilfsweise gestellten Antrags ist begründet, weil nur sie den vertraglichen Absprachen in § 6.3 des Konzessionsvertrags Rechnung trägt. Da die konzessionsvertraglichen Regelungen die Ermittlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung ermöglichen, hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, den Schiedsgutachtern hinsichtlich der Bestimmung der durch sie zu erbringenden Gegenleistung irgendwelche Vorgaben zu machen (OLG Frankfurt am Main RdE 2008, 146; die Revision hat der BGH mit Urteil vom 29.9.2009 – EnZR 14/08 – zurückgewiesen). Aus diesem Grund sieht die Kammer von Vorgaben an die Schiedsgutachter gemäß dem hilfsweise gestellten Klageantrag zu 2 ab, was gleichzeitig bedeutet, dass für die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt erhobene Hilfswiderklage kein Raum ist. Der konzessionsvertragliche und der gesetzliche Anspruch (§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG) bestehen nebeneinander (BGH Urteil vom 29.9.2008 – EnZR 14/08 -). Bezüglich der Verteilungsanlagen gemäß Anlage K 31 stellt sich damit die Frage, ob der Klägerin zusätzlich zum konzessionsvertraglichen Anspruch auch ein gesetzlicher Eigentumsverschaffungsanspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG zusteht, was für sie gegebenenfalls den Vorteil hätte, dass es für ihre Gegenleistung allein auf die "wirtschaftlich angemessene Vergütung" (so § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG) und somit nicht auf einen "Schätzpreis" und auch nicht auf die Festsetzung durch Schiedsgutachter ankäme. Unter Umständen wäre dann der Weg frei für eine Verurteilung gemäß Klageantrag 1 a mit der Zug um Zug-Verurteilung gemäß Hauptantrag oder mit einer Zug um Zug-Verurteilung gemäß erstem Hilfsantrag. Der gesetzliche Überlassungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG setzt voraus, dass die Klägerin aufgrund des Konzessionsvertrags mit der Gemeinde ... überhaupt wirksam Neu-Konzessionärin geworden ist. Dies ist zu bejahen. Nach § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG war die Gemeinde ... verpflichtet, ihre Entscheidung für den Neuabschluss unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt zu machen. Dies ist geschehen durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 1.4.2009. Die Bekanntmachungspflicht trat zu einem Zeitpunkt ein, nachdem der Beschluss der Gemeinde ... schon definitiv gefasst war, also das korrigierende Eingreifen eines nicht berücksichtigten Bewerbers (EVO, Beklagte) nicht mehr möglich war. Darin unterscheidet sich der Fall von den Bekanntmachungspflichten nach § 46 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 EnWG (vgl. hierzu OLG Düsseldorf RdE 2008, 287). Die etwaige Bekanntmachungspflichtverletzung der Gemeinde ..., die nach dem Vortrag der Beklagten darin liegen soll, dass die Bekanntmachung verspätet und im kaum wahrgenommenen elektronischen Bundesanzeiger erfolgt sei, ist graduell von geringerer Bedeutung und hat nicht die Unwirksamkeit des Konzessionsvertrags zwischen der Gemeinde ... und der Klägerin zur Folge. Den Klageantrag zu 1 a kann die Klägerin als Neu-Konzessionärin nicht auf § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG stützen, weil diese Bestimmung ihr keinen Eigentumsübertragungsanspruch verschafft. Der bisher Nutzungsberechtigte (Beklagte) ist verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung "zu überlassen" (§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG). Dazu gehören unstreitig auch die Netzanlagen gemäß Anlage K 31. Streitig ist, ob mit "Überlassung" die Eigentumsübertragung gemeint ist oder ob die Verpflichtung des bisher Nutzungsberechtigten auch durch bloß schuldrechtliche Einräumung von Nutzungsrechten, namentlich Verpachtung, erfüllt werden kann. Die Konstruktion des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG könnte insofern für eine Eigentumsübertragung sprechen, als ein neuer Konzessionsnehmer auf das Eigentum angewiesen sein könnte, wenn er nach Ablauf seines Konzessionsvertrags den Anspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG gegenüber dem nächsten nachfolgenden Konzessionsnehmer erfüllen will. Der auf Förderung von Wettbewerb um Netze abzielende Gesetzeszweck könnte für einen Eigentumsübertragungsanspruch sprechen; denn ohne Eigentumsübertragung könnte auf Grund eines Konzessionsvertrags, ungeachtet der hierfür vorgesehen Laufzeitbegrenzung, eine endgültige Versteinerung des Eigentums an den Verteilungsanlagen eintreten, die die angestrebte Möglichkeit des Netzbetreiberwechsels nach höchstens 20 Jahren beeinträchtigen könnte. Zudem war die Rechtstradition so, dass bis zur Energierechtsreform 1998 Konzessionsverträge bei ihrem Ablauf stets eine Pflicht zur Übereignung der örtlichen Verteilungsanlagen an die Gemeinde oder ihren neuen Konzessionsvertragspartner vorsahen. Andererseits spricht gegen eine Eigentumsübertragungsverpflichtung der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG ("zu überlassen" und nicht "zu übereignen", "wirtschaftlich angemessene Vergütung" und nicht "Kaufpreis", "der bisher Nutzungsberechtigte" und nicht "der bisherige Eigentümer") sowie der im Fall der Eigentumsübertragungsverpflichtung weitreichende Eingriff in die Grundrechtsposition "Eigentum" des Art. 14 GG. Das OLG Frankfurt am Main (RdE 2008, 146) stellt im Wesentlichen auf die Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG 1998 und des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG 2005 ab und verneint den Rechtsanspruch des Neu-Konzessionärs auf Übereignung von Anlagen zur Energieverteilung gegen den bisherigen Konzessionär. Zu demselben Ergebnis gelangt das OLG Koblenz im Urteil vom 23.4.2009 (ZNER 2009, 146), welches zeitlich nach dem Urteil des OLG Frankfurt am Main ergangen ist und in welchem sich das OLG Koblenz ausführlich mit den Argumenten der Klägerin ausführlich auseinandersetzt, auch mit dem Argument, bei Verpachtung sei der Neu-Konzessionär nach Auslauf seines Konzessionsvertrages nicht in der Lage, seiner Verpflichtung aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG nachzukommen, und auch mit dem Argument, nur wenn der Neu-Konzessionär Eigentümer des Versorgungsnetzes ei, könne er mit Gewinn arbeiten. Das OLG Schleswig (Urteil vom 10.1.2006 – 6 U Kart 58/05 -) bejaht hingegen den Eigentumsübertragungsanspruch. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG sprechen eindeutig dafür, dass die Pflicht zur "Überlassung" der Verteilungsanlagen nicht die Pflicht zur "Übertragung des Eigentums" beinhaltet. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (a. a. O.) und des OLG Koblenz (a. a. 0.). Für den Klageantrag zu 1 a bedeutet dies, dass die Klägerin allein auf den konzessionsvertraglichen Anspruch auf Eigentumsübertragung angewiesen ist und den Antrag nicht auf den Überlassungsanspruch des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG stützen kann. Der Verurteilung gemäß Klageantrag zu 1 a mit der Maßgabe des höchst hilfsweise gestellten Hilfsantrags kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, es fehle am Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil dies der in § 6.2 und 6.3 des Konzessionsvertrags festgeschriebene Anspruch der Gemeinde ... sei, dem sie nicht entgegentrete. Zum einen vertritt die Klägerin die Auffassung, der "Schätzpreis" sei mit dem "objektivierten Ertragswert" oder der "wirtschaftlich angemessenen Vergütung" gleichzusetzen und zum anderen spricht die Beklagte der Anlage K 31 die notwendige Konkretisierung ab und hat im Übrigen insgesamt die Klageabweisung beantragt. Da es auch im Rahmen des Klageantrags 1 a gerade darum geht, den maßgeblichen Vertragsinhalt, die Reichweite der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG und die sonstigen Rahmenbedingungen abzustecken, ist insoweit das Feststellungsinteresse zu bejahen. Der Klageantrag zu 1 b ist unbegründet. Mit ihm verlangt die Klägerin die Übertragung des Eigentums an den gemischt-genutzten (multifunktionalen) Mittelspannungsverteilungsleitungen und –anlagen gemäß Anlage B 4 (rot eingefärbte Leitungen), soweit diese im Gemeindegebiet ... liegen. Diese Leitungen und Anlagen auf Mittelspannungsebene dienen auch der Versorgung von Kunden im Gemeindegebiet ..., aber nicht ausschließlich. Die Beklagte benötigt diese Mittelspannungsleitungen, um ihre konzessionsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber anderen Gemeinden und gegenüber außerhalb des Gemeindegebiets ansässigen Kunden zu erfüllen. Insoweit besteht der konzessionsvertragliche Eigentumsübertragungsanspruch nicht. Ziffer 6.2 des Konzessionsvertrags ordnet nach Erlöschen des Vertrags die Anlagen, die ausschließlich der Verteilung der elektrischen Energie im Gemeindegebiet dienen, der Gemeinde ... zu. Die übrigen Anlagen, durch einen Einschub als "Durchgangsleitungen und –anlagen" benannt, sollten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. jetzt bei der Beklagten verbleiben, und zwar für weitere 30 Jahre (§ 6.5 des Konzessionsvertrags). Diese konzessionsvertragliche Regelung ist eindeutig und ordnet die "übrigen Anlagen", also alle, die nicht ausschließlich der Verteilung der elektrischen Energie im Gemeindegebiet ... dienen, der Beklagten zu. Da dies für alle in der Anlage B 4 rot eingefärbten Netzleitungen und –anlagen gilt, besteht für sie nach den konzessionsvertraglichen Regelungen kein Eigentumsübertragungsanspruch der Gemeinde ... und demzufolge auch nicht der Klägerin aus abgetretenem Recht. Ob der nach dem Vertrag vorgesehene Verbleib der gemischt-genutzten Anlagen bei dem Alt-Konzessionär prohibitorische Wirkung in Bezug auf die Bereitschaft eines Neu-Konzssionärs, das Netz zu übernehmen, haben kann, kann dahinstehen. Dieses Bedenken der Klägerin könnte allenfalls zur Unwirksamkeit der vertraglichen Bestimmung über die Zuordnung der "übrigen Anlagen" in § 6.2 Abs. 1 Satz 2 des Konzessionsvertrags an die ... AG bzw. an die Beklagte führen, vermag jedoch keine neue selbständige konzessionsvertragliche Anspruchsgrundlage für die Übereignung der Verteilungsleitungen und –anlagen auf Mittelspannungsebene gemäß Anlage B 4 zu Gunsten der Gemeinde ... bzw. der Klägerin zu schaffen. Der Klageantrag zu 1 b ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG. Er zielt darauf ab, der Klägerin das Eigentum an allen gemischt-genutzten Mittelspannungsverteilungsleitungen und –anlagen gemäß Anlage B 4 (rot eingefärbte Leitungen) zu übertragen, soweit diese im Gemeindegebiet ... liegen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Kartellsenats des OLG Frankfurt am Main und des OLG Koblenz hat die Kammer ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG keinen Eigentumsübertragungsanspruch hergibt. Dies gilt auch für die gemischtgenutzten Netzanlagen und führt zur Unbegründetheit des Klageantrags zu 1 b, aber insoweit auch zur Unbegründetheit des Klageantrags zu 2. Für diesen Fall begehrt die Klägerin mit dem Hilfsantrag zu 3 die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Besitz an den für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet ... notwendigen gemischt-genutzten Mittelspannungsverteilungsleitungen und –anlagen gemäß Anlage B 4 mit Stand vom 6.3.2009 (rot eingefärbte Leitungen) zu übertragen, soweit diese im Gemeindegebiet ... liegen. Soweit die Kammer in der mündlichen Verhandlung die vorläufige Auffassung dahin geäußert hat, dieser Anspruch der Klägerin könnte grundsätzlich – vorbehaltlich der Frage, welche Zug um Zug-Leistung seitens der Klägerin zu erbringen ist – gegeben sein, so hält sie daran nicht fest. Der (abgetretene) konzessionsvertragliche Anspruch scheidet insoweit aus, weil nach dem Konzessionsvertrag – wie ausgeführt – nach seinem Erlöschen die multifunktional genutzten Leitungen und Anlagen bei der ... AG bzw. bei der Beklagten verbleiben sollten. Auch der gesetzliche Besitzverschaffungsanspruch des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG scheidet für diese gemischt-genutzten Mittelspannungsverteilungsleitungen und –anlagen gemäß Anlage B 4 aus. Werden Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (§ 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG), nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte (die Beklagte) verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen (Klägerin) gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG). Ob die gesetzliche Überlassungspflicht des bisher Nutzungsberechtigten nur solche Energieversorgungsleitungen erfasst, die der ausschließlichen Versorgung des Gemeindegebiets dienen (Anlage K 31), oder auch solche auf Mittelspannungsebene, die nicht ausschließlich der Versorgung des Gemeindegebiets dienen, sondern zugleich auch andere (Durchleitungs)Funktionen erfüllen (Anlage B 4), ist streitig. Teilweise wird die Auffassung vertreten, nur solche Leitungen unterfielen dem Überlassungsanspruch, die ausschließlich der Letztverbraucherversorgung im Gemeindegebiet dienten (Albrecht in Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, § 8 Rn. 105 zum früheren § 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG 1998; Kermel, Aktuelle Entwicklungen im Konzessionsvertragsrecht, RdE 2005, 153, 156; Lecheler, Der Umfang der nach § 46 Abs. 2 EnWG herauszugebenden Netzanlagen beim Wechsel des Versorgers, RdE 2007, 181). Die gegenteilige Meinung verweist darauf, dass § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG nicht die ausschließliche Nutzung für Zwecke der Letztverbraucherversorgung verlange, sondern auf die Erforderlichkeit abstelle (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 46 Rn. 74; Privatgutachten "Der Anspruch auf Überlassung von Mittelspannungs- bzw. Mitteldruckleitungen mit gemeindlicher Versorgungs-und Durchleitungsfunktion gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG" vom 7.12.2006, Anlage K 42). Für den Zeitraum vor Einführung des § 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG 1998 hatte das OLG Frankfurt am Main im Urteil vom 11.2.1997 (RdE 1997, 146) den Herausgabeanspruch für gemischt-genutzte Anlagen verneint. § 6.2 des Konzessionsvertrags vom 20.4.1988 ist Ausdruck der konzessionsvertraglichen Rechtstradition, dass sich die konzessionsvertragliche Übereignungspflicht nur auf solche Anlagen bezog, die ausschließlich der Verteilung der elektrischen Energie im Gemeindegebiet dienten. Diese Rechtstradition wurde durch das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11.2.1997 (a. a. 0.) verfestigt. Die Gesetzesmaterialien zur Vorgängerregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG 1998 (Anlage K 40) geben keine Anhaltspunkt dafür her, das über das bisherige Rechtsverständnis hinaus die Überlassungspflicht des bisher versorgenden Unternehmens (so die Formulierung des § 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG 1998) dahin erweitert werden sollte, dass dem neuen Energieversorgungsunternehmen auch solche Netzanlagen zu überlassen seien, die zwar auch der Versorgung des Gemeindegebiets dienen, aber nicht ausschließlich, sondern zur Versorgung von Netzkunden außerhalb des Gemeindegebiets benötigt werden (sog. gemischt-genutzten oder multifunktionalen Leitungen und Anlagen) und keine reinen Durchgangsleitungen sind. Für diese gemischt-genutzten Mittelspannungsverteilungsleitungen und –anlagen steht die Beklagte in Bezug auf die überörtliche Verteilung gegenüber den Netzkunden außerhalb des Gemeindegebiets in Sachen Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit in der vertraglichen Verantwortung (§ 11 EnWG). Während schon durch die Überlassungspflicht hinsichtlich solcher Netzanlagen, die ausschließlich der Verteilung im Gemeindegebiet dienen, in erheblichem Maß in die Grundrechtsposition "Eigentum" (Art. 14 Abs. 1 GG) des bisher Nutzungsberechtigten eingegriffen wird, wäre dies bei der Verpflichtung zur Überlassung auch der gemischt-genutzten Mittelspannungsverteilungsleitungen und –anlagen – beschränkt auf das Gemeindegebiet – in noch größerem Maße der Fall. Im Hinblick hierauf ist die restriktive Handhabung des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG geboten und es müsste, um die Überlassungsverpflichtung auch in diesem erweiterten Sinne bejahen zu können, zweifelsfrei feststehen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung, der bisher Nutzungsberechtigte sei verpflichtet, seine für den Betrieb der Netzte der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet "notwendigen" Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen zu überlassen, auch die multifunktionalen Leitungen und Anlagen als erfasst ansehen wollte. Dies ist zu verneinen. Im Übrigen knüpft das Gesetz in § 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG 1998 und in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG unmittelbar an § 13 Abs. 2 Satz 1 EnWG 1998 bzw. an § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005, also an das Auslaufen von Verträgen zwischen Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden (Konzessionsverträge) an, und es ist schwerlich anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Überlassungspflicht hinsichtlich "notwendiger" Verteilungsanlagen mehr angeordnet hätte, als dies üblicherweise in den Konzessionsverträgen –so auch im Streitfall -geschehen ist. Jedenfalls hätte es insoweit einer Klarstellung bedurft. Höherrangiges Recht gebietet nichts anderes (Lecheler a.a.0., 185). Die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Konzessionsvertrag mit der Gemeinde ... vom 26.9.2008 wird der Klägerin als Neu-Konzessionärin nicht unmöglich gemacht. In Bezug auf die multifunktionalen Mittelspannungsverteilungsleitungen und –anlagen hat sie den gesetzlichen Zugangs- und Durchleitungsanspruch nach den §§ 20, 21 EnWG. Da hinsichtlich der gemischt-genutzten Leitungen und Anlagen gemäß Anlage B 4 mithin kein gesetzlicher Besitzverschaffungsanspruch besteht, bedarf es keiner Erörterung der weiteren Frage, ob für die etwaige Besitzverschaffung als Zug um Zug-Gegenleistung auf den objektivierten Ertragswert, ganz allgemein auf die wirtschaftlich angemessene Vergütung oder auf den Sachzeitwert nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Hilfsantrags abzustellen wäre. Der Klageantrag 4 ist unbegründet. Die Beklagte ist – zumindest derzeit – nicht verpflichtet, der Klägerin die kalkulatorischen Restwerte aus dem letzten Genehmigungsbescheid nach § 23 a EnWG und die genehmigten kalkulatorischen Nutzungsdauern für die laufende Abschreibung der für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet ... notwendigen Verteilungsanlagen gemäß Klageantrag zu 1 zu übermitteln. Im Teilumfang des Klageantrags zu 1 b ist der Antrag unbegründet, weil insoweit keine Überlassungspflicht der Beklagten und demzufolge auch keine Übermittlungspflicht der Beklagten besteht. Aber auch im Teilumfang des Klageantrags zu 1 a ist der Klageantrag zu 4 unbegründet. Für die Ermittlung des objektivierten Ertragswerts benötigt die Klägerin die Restwerte und Nutzungsdauern nicht, weil die Übertragung zum "Schätzwert" zu erfolgen hat. Sollten die Schiedsgutachter die Mitteilungen gemäß Klageantrag zu 4 benötigen, werden sie sie bei der Beklagten anfordern. Dies ist das Recht der Schiedsgutachter, nicht das Recht der Klägerin. Die Klägerin wird die Mitteilungen gemäß Klageantrag zu 4 für das Netzentgeltverfahren für die in der Anlage K 31 (Klageantrag zu 1 a) aufgeführten Verteilungsanlagen benötigen. Die Übermittlungspflicht der Beklagten ist Annex zu ihrer konzessionsvertraglichen Hauptleistungspflicht und ist wie auch die Eigentumsübertragungsverpflichtung nur Zug um Zug gegen Zahlung des Schätzwerts durch die Klägerin zu erbringen. Da dies derzeit nicht geschehen ist, ist der Übermittlungsanspruch der Klägerin derzeit nicht fällig. Auch der Klageantrag zu 5 ist unbegründet. Die Dokumentationspflicht der Beklagten besteht nicht, weil die Klägerin weder mit dem Klageantrag zu 1 b noch mit dem Hilfsklageantrag zu 3 Erfolg hat. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 7.5.2010 eingebrachte Hilfswiderklage ist zum einen verspätet und geht zum anderen ins Leere, weil die Klage hinsichtlich des Hilfsklageantrags zu 3 abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Den Teil des Obsiegens der Klägerin schätzt die Kammer mit ¼ und den Teil des Unterliegens mit ¾. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Da die Klägerin mit den Klageanträgen zu 4 und zu 5 keinen Erfolg hat, kommt der Antrag der Beklagten auf Abwendungsbefugnis nicht zum Zug. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Frankfurt am Main | 3 U 08/01 | 14.02.2002 | 2/26 O 53/00 LG Frankfurt | Schiedsvereinbarung: - Abgrenzung, Schiedsgutachten |
U R T E I L 1. Der Zedent darf auch bei Offenlegung einer Sicherungszession im Wege gewillkürter Prozessstandschaft Gewährleistungsansprüche geltend machen, wobei auf Zahlung an den Zessionar anzutragen ist. Der Zedent ist auch befugt, eine der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vertraglich vorgeschaltete Schiedsgutachterbestellung in die Wege zu leiten. 2. Verweigert der Vertragspartner grundlos die Mitwirkung an der Bestellung, so besteht die Befugnis, den Schiedsgutachter allein - mit Wirkung für den Vertragspartner - zu beauftragen. T E N O R: Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2000 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 16.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. Die Beschwer der Beklagten beträgt 204.516 Euro. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Schiedsgutachterbestellung. Durch zwei im Wesentlichen gleichlautende Kauf- und Bauerrichtungsverträge vom 3.12.1993 veräußerte die Beklagte, die damals noch unter dem Namen W. & F. Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH firmierte, Teile ihr gehörender Grundstücke in B. an die Kläger, und zwar das Grundstück K.-Straße 18 an die aus den Klägern zu 1) und 2) bestehende B.-GbR und das Grundstück K.-Straße 18A an die gleichfalls aus den Klägern zu 1) und 2) bestehende T.-GbR. Die Beklagte verpflichtete sich, die Grundstücke jeweils mit je einem Büro- und Dienstleistungsgebäude zu bebauen. In § 6 Abs. 5 der Verträge vereinbarten die Parteien folgende Schiedsgutachterklausel: "Für den Fall, dass die Vertragsparteien über das Vorliegen eines Mangels oder den Erfolg der Nachbesserung und Mängelbeseitigung keine Einigung erzielen können, ist vor Ausübung des gesetzlichen Rechtes auf Ablehnung der Mängelbeseitigung und Ersatzvornahme sowie vor dem Verlangen auf Schadensersatz auf Antrag einer der Vertragsparteien ein Gutachten eines von der Industrie- und Handelskammer in B. zu benennenden unabhängigen vereidigten Sachverständigen als Schiedsgutachter einzuholen. Die Kosten tragen die Parteien nach Maßgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Schiedsgutachten soll sich auch darauf erstrecken, wer die Kosten des Schiedsgutachtens zu tragen hat. Das Schiedsgutachten ist für die Parteien verbindlich." Weiterhin wurde vereinbart, dass eine Vertragserfüllungsbürgschaft für die Bauerrichtung, Vorauszahlungsbürgschaften sowie Gewährleistungsbürgschaften zu stellen waren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf Bl. 9 bis 70 d.A. Bezug genommen. Durch notariellen Kaufvertrag vom 24.1.1994 veräußerte die Verwaltungszentrum T.-GbR unter Abtretung sämtlicher Bauerrichtungs- und Gewährleistungsansprüche das Grundstück K.-Straße 18A an die Be-Ma.-GbR, welche durch Aufnahme einer vollkaufmännischen Tätigkeit mit allen Rechten und Pflichten in die Klägerin zu 3) übergegangen ist. Durch Abtretung vom 23.12.1993 trat die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 3) ihre Ansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten "auf Rückzahlung der … zu leistenden Kaufpreiszahlung …" an die B.-Hypothekenbank AG ab (Anl. BK 1). Gemäß Abtretungserklärung vom 19.7.1994 trat die Firma Be-Ma an die H.-Landesbank zur Sicherung der von dieser gewährten Kredite ihre Forderung gegen die Firma W. & F. aus dem Vertrag vom 3.12.1993 nebst Ergänzung vom 10.12.1993 einschließlich aller Ansprüche aus Bürgschaften ab (Anl. BK 2). Mit Schreiben vom 28.7.1994 zeigte die H.-Landesbank der Firma W. & F. diese Abtretung an. Am 2.12.1995 trat die Firma Be-Ma ihre Ansprüche gegen W. & F. an die H.-Landesbank ab (Anl. BK 4). Dies zeigte Letztere der Firma W. & F. mit Schreiben vom 17.1.1997 an. Am 28.12.1995 fand eine Abnahmebegehung statt. Nach Meinung der Kläger enthielten die Bauleistungen erhebliche Mängel, was zu verschiedenen Parteigutachten führte. Eine Einigung der Parteien über die Mängel wurde nicht erzielt. Schließlich setzten die Kläger eine Frist zur Mängelbeseitigung bis 12.5.1999. Unter dem 12.5.1999 teilte die Beklagte mit, dass sie zur Einleitung eines Schiedsverfahrens keinerlei Anlass sehe (Bl. 767 d.A.). Nach fruchtlosem Verstreichen der Mängelbeseitigungsfrist beantragten die Kläger mit Schreiben vom 29.4. bzw. 12.5.1999 bei der Industrie- und Handelskammer die Benennung eines von dieser öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die IHK Berlin schlug mit Schreiben vom 17.5.1999 Herrn Dr.-Ing. D. als Schiedsgutachter vor. Im Schreiben vom 27.5.1999 bezeichnete die Beklagte die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens als "überflüssig und rechtsmissbräuchlich" (Bl. 769 d.A.). Mit Schreiben vom 18.6.1999 forderten die Kläger Herrn Dr. D. gem. § 6 Abs. 5 der Kauf- und Bauerrichtungsverträge auf, ein schriftliches Schiedsgutachten zu den einzelnen Beweisfragen zu erstellen (Bl. 85-100 d.A.). Am 9.7.1999 dankte der Gutachter "für die Beauftragung im Namen der Käufer". Mit Schreiben vom 14.7.1999 wies die Beklagte den Gutachter darauf hin, dass er als unabhängiger Sachverständiger durch die IHK Berlin benannt worden sei und es sich keineswegs um eine einseitige Beauftragung durch eine Partei handele. Gleichzeitig bat sie um Mitteilung, ob sein Büro schon für oder gegen eine der Parteien tätig geworden sei. Nach einem gemeinsamen Besprechungstermin am 19.7.1999, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, machte die Beklagte mit Schreiben vom 20.7.1999 an den Gutachter darauf aufmerksam, dass er eine Beauftragung durch beide Parteien benötige. Im Hinblick auf das Schreiben des Herrn Dr. D. vom 14.7.1999 bat die Beklagte um Bestätigung, dass sein Büro noch nicht gegen die W. & F. AG sowie die Beklagte tätig gewesen sei. Ferner wurden nähere Angaben zu den Honorarbedingungen, zum Prüfungsumfang und den einzelnen Fragestellungen erbeten. Mit Schreiben vom 21.7.1999 bestätigten die Kläger, dass die Beklagte zum Fragenkatalog bis zum 27.8.1999 Stellung nehmen könne. In der Folgezeit teilte Herr Dr. D. mit, im Januar 1995 als Subunternehmer des Sachverständigen G. tätig geworden zu sein, dessen Auftraggeber die Firma W. & F. gewesen sei. Am 27.8.1999 erklärte die Beklagte schriftlich, die bis zu diesem Termin zugesagte Erwiderung auf den Schriftsatz vom 18.6.1999 noch nicht vornehmen zu können. Sie wies darauf hin, dass Mängel beseitigt worden seien und forderte die Kläger zur Aktualisierung ihres Fragenkataloges an den Gutachter auf. Mit Schreiben vom 13.9.1999 wiesen die Kläger die erbetene vierwöchige Fristverlängerung zur Stellungnahme zurück und setzten der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme bis 17.9.1999. Es heißt sodann weiter: "Sollte bis zu diesem Termin keine hinreichende Rückantwort erfolgen, müssen wir annehmen, dass Ihre Auftraggeberin die Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens verweigert. In diesem Fall wird unsere Mandantschaft den Schiedsgutachter allein und für Ihre Partei verbindlich beauftragen oder ohne Vorankündigung gerichtliche Schritte einleiten." Am 17.9.1999 (Anl. B 7 A) übersandte die Beklagte ein Schreiben, wies auf eine angebliche Vereinbarung vom 19.7.1999 hin, wonach der Gutachter von beiden Parteien beauftragt werden müsse und hierzu ein gemeinsamer Fragenkatalog abgestimmt werden müsse. Gleichzeitig bestätigte die Beklagte, dass es aufgrund der im Schreiben des Herrn Dr. D. vom 22.7.1999 von diesem offenbarten Berührungspunkte keine Bedenken gegen seine Unabhängigkeit gebe. In einem weiteren Schreiben vom 17.9.1999, wegen dessen Inhalt auf die Anl. B 7 B Bezug genommen wird, nahm die Beklagte umfänglich zu den behaupteten Mängeln und zu den von den Klägern an den Gutachter zu stellenden Fragen Stellung, wies sie teilweise als nicht zum Gutachtenauftrag gehörig zurück und ergänzte sie um Gegenfragen. Mit Schreiben vom 28.10.1999 (Bl. 101 ff. d.A.) baten die Kläger Herrn Dr. D. um Anfertigung eines schriftlichen Schiedsgutachtens, wobei der zu begutachtende Fragenkatalog - unter Verzicht auf einzelne Fragen - insb. der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen und Kosten - den klägerischen Schriftsätzen vom 18.6. und 19.8.1999 sowie den Fragen der Beklagten gem. Schriftsatz vom 17.9.1999 zu entnehmen sei. Die Beklagte widersprach der Beauftragung des Sachverständigen mit Schreiben vom 19.11.1999, da dessen einseitige Beauftragung der festgelegten Verfahrensweise zuwiderlaufe. Herr Dr. D. sowie die Kläger verteidigten die einseitige Beauftragung als vertragsgerecht. In seinem Schreiben vom 23.11.1999 wies der Sachverständige außerdem darauf hin, dass er nur zu Fragen Stellung nehmen werde, welche das Vorliegen eines Mangels sowie den Erfolg von Nachbesserung und Mängelbeseitigung betreffen (Bl. 119 f. d.A.). Die Beklagte nahm an den vom Schiedsgutachter einberufenen Ortsterminen nicht teil und übersandte auch nicht die von diesem mit Schreiben vom 13.12.1999 erbetenen Unterlagen. Mit an die Kläger und den Schiedsgutachter gerichteten Schreiben vom 16.2.2000 lehnte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Sachverständigen wegen Befangenheit als Schiedsgutachter ab und erklärte die außerordentliche Kündigung eines etwaigen Schiedsgutachtervertrages, weil er im Jahre 1998 beim Bauvorhaben S.-Straße in B. ein äußerst negatives Gutachten gegen die W. & F. AG erstellt habe (Anl. B 15). Der Schiedsgutachter widersprach mit Schreiben vom 18.2.2000 der erklärten Kündigung, da eine Vollmacht der Beklagten nicht beigefügt gewesen sei. Die Beklagte erwiderte, dass die im Kündigungsschreiben enthaltenen Erklärungen von der Bevollmächtigung ihrer Prozessbevollmächtigten gedeckt seien. Unter dem 31.5., 14.6. und 19.7.2000 erstattete der Sachverständige das Schiedsgutachten (s. Sonderband). Die Kläger haben die Auffassung vertreten, zur Beauftragung des Dr. D. befugt gewesen zu sein. Im Besprechungstermin vom 19.7.1999 sei eine die Schiedsgutachterklausel ändernde oder ergänzende Vereinbarung nicht getroffen worden. Außerdem mangele es an der Bestimmtheit des für ein Schiedsgutachten erforderlichen Leistungsinhaltes. Außerdem haben sich die Kläger auf die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und auf die Kündigung des Schiedsgutachtervertrages berufen. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass zwischen den Klägern und der Beklagten - als Auftraggeber - einerseits und Herrn Dr. D. - als Dienstverpflichteten - ein wirksamer Schiedsgutachtervertrag besteht, hilfsweise, festzustellen, dass die Benennung von Herrn Dr. D. durch die Industrie- und Handelskammer in Berlin vom 17.5.1999 auf Grund Antrages der Kläger vom 29.4./12.5.1999 und die Erteilung des Schiedsgutachtenauftrages an Herrn Dr. D. durch die Kläger mit Schreiben vom 18.6./28.10.1999 als die wirksame Einholung eines Schiedsgutachtens eines von der Industrie- und Handelskammer in Berlin benannten unabhängigen vereidigten Sachverständigen i.S.d. § 6 Abs. 5 der beiden jeweils zwischen den Herren Dres. B. und E., handelnd in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung T.-GbR und der "Be-Ma" E. KG mit der G.-GmbH bestehenden Kauf- und Bauerrichtungsverträge vom 3.12.1993 des Notars A. in Berlin (UR-Nr. … und …) anzusehen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Kläger seien zu einer einseitigen Beauftragung des Herrn Dr. D. nicht berechtigt gewesen. Sie widerspreche nicht nur der vertraglichen Abmachung, sondern stehe auch im Widerspruch zu der in der Besprechung vom 19.7.1999 einvernehmlich erfolgten Abmachung. Dort habe man sich geeinigt, gemeinsam einen abgestimmten Fragenkatalog zu erarbeiten, nach dessen Abstimmung Herr Dr. D. gemeinsam habe beauftragt werden sollen. Für einen wirksamen Schiedsgutachtervertrag fehle es überdies an der hinreichenden Bestimmung der zu begutachtenden Fragen und der Daten des Leistungsinhaltes. Dass auch die Kläger von dem Erfordernis beiderseitiger Beauftragung ausgingen, zeige die Bestellung des Gutachters für die Lüftungs- und Kälteanlagen. Unstreitig haben sich die Parteien in einer Besprechung vom 7.9.2000 auf die gemeinsame Beauftragung des Dipl.-Ing. M. verständigt, der auf Antrag der Kläger von der IHK Berlin benannt worden war. Im Übrigen sei Herr Dr. D. als befangen anzusehen. Die beratenden Ingenieure Dr. D. und U. hätten bei einem Bauvorhaben im Jahr 1998 eine für die W. & F. AG äußerst negative Begutachtung vorgenommen. Dr. D. habe auch die vorliegend gestellte Frage, ob er oder sein Büro bereits Kontakt zur Beklagtenseite gehabt habe, unzutreffend beantwortet. Trotz entgegenstehender Absprache habe er die Begutachtung auf die einseitige Beauftragung der Kläger hin begonnen. Die Möglichkeit, den Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, habe zwischen den Parteien außer Streit gestanden. Gemäß Beweisbeschluss vom 17.7.2000 (Bl. 335-337 d.A.) hat das LG Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. D., A., K., B., S. und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2000 (Bl. 429-443 d.A.) Bezug genommen. Durch Urteil vom 19.12.2000 hat das LG der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass die vertragliche Schiedsgutachterklausel vorsehe, dass jeder der Vertragspartner allein die IHK Berlin um die Benennung eines Gutachters ersuchen und diesen beauftragen könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe auch nicht fest, dass in der Besprechung vom 19.7.1998 eine hiervon abweichende Vorgehensweise vereinbart worden sei. Dass die Kläger dem Schreiben der Beklagten vom 20.7.1999 nicht widersprochen hätten, mit welchem diese eine Vereinbarung mit dem von ihr behaupteten Inhalt bestätigt habe, sei ohne rechtliche Relevanz. Schließlich habe der Schiedsgutachter auch nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, und es liege auch keine wirksame Kündigung des Schiedsgutachtervertrages vor. Gegen das am 22.12.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.1.2001 Berufung eingelegt und diese nach entsprechend verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 12.4.2001 begründet. Unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärungen macht die Beklagte in der Berufungsinstanz geltend, die Kläger seien zum Abschluss des Schiedsgutachtervertrages nicht legitimiert, weil die vertraglichen Resterfüllungs- und Gewährleistungsansprüche an die Banken abgetreten seien. Da es sich nicht um stille Zessionen handele, komme auch keine gewillkürte Prozessstandschaft in Betracht. Auch die von der Klägerin zu 3) vorgelegte Einziehungsermächtigung der H.-Landesbank verleihe keine Befugnis zum Abschluss eines den Zessionar bindenden Schiedsgutachtervertrages. Auch i.Ü. basiere das landgerichtliche Urteil auf einer fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie Rechtsanwendung. Die vertraglich vereinbarte Schiedsgutachterklausel hebe die grundsätzlich notwendige beiderseitige Beauftragung des Schiedsgutachters nicht auf. Eine vertragliche Regelung, wonach der Schiedsgutachter nur von einer Partei beauftragt werden könne, sei vorliegend nicht gegeben. Vielmehr sehe der Vertrag nur vor, dass eine Partei das Recht habe, einen Schiedsgutachter durch die IHK benennen zu lassen, während die Frage, wie dessen Beauftragung zu erfolgen habe, nicht geregelt sei. Insoweit bleibe es bei dem Grundsatz der Notwendigkeit einer beiderseitigen Beauftragung. Eine solche sei aber jedenfalls nachträglich von den Parteien vereinbart worden. Nur in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass eine Vertragspartei ihre vertraglich vorgesehene Mitwirkung bei der Beauftragung des Schiedsgutachters grundlos verweigere, bestehe die Befugnis zur alleinigen Beauftragung des Schiedsgutachters im eigenen Namen und im Namen der sich weigernden Vertragspartei. Als Indiz dafür, dass auch die Kläger von der Notwendigkeit einer beiderseitigen Beauftragung ausgegangen seien, sei ihr Verhalten bezüglich des später von der IHK benannten Schiedsgutachters Dipl.-Ing. M. zu sehen. Das LG habe auch zu Unrecht nicht gewürdigt, dass die Beklagten mit Schreiben vom 14.7.1999 die seitens der Kläger bereits mit Schreiben vom 18.6.1999 vorgenommene Beauftragung des Herrn Dr. D. deutlich zurückgewiesen hätten und dass der Termin vom 19.7.1999 den Zweck gehabt habe, die weitere Vorgehensweise im Schiedsgutachterverfahren zu klären. In dieser Besprechung hätten - was auch die Beweisaufnahme ergeben habe - die Vertreter der Beklagten und der Schiedsgutachter übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass die Beauftragung gemeinsam zu erfolgen habe. Hiergegen hätten sich die Kläger auch nicht gewandt. Der von den Klägern erteilte sog. Auftrag sei auch inhaltlich zu unbestimmt. Es habe ein gemeinsamer Fragenkatalog erarbeitet werden sollen. Die einseitige Beauftragung des Herrn Dr. D. sei für die Beklagte völlig überraschend gekommen. Es habe auch ein Ablehnungsgrund gegen den Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit bestanden. Schließlich habe die Beklagte den etwaigen Schiedsgutachtervertrag wirksam gekündigt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Es habe keiner beiderseitigen Beauftragung bedurft. Jedenfalls hätten die Kläger den Schiedsgutachter mit Wirkung für und gegen die Beklagte beauftragen dürfen, nachdem eine abschließende Einigung über die zu begutachtenden Fragen nicht zustande gekommen sei und die Beklagten die Mitwirkung verweigert hätten. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, dass die Parteien in der Besprechung vom 19.7.1999 vereinbart hatten, zunächst übereinstimmend einen Fragenkatalog zu vereinbaren und alsdann den Gutachter gemeinsam zu beauftragen. Die Beweiswürdigung des LG sei nicht zu beanstanden. Der Schiedsgutachtervertrag sei auch nicht mangels Bestimmtheit des Leistungsinhalts unwirksam und nicht wirksam gekündigt worden. Auch ein Recht zur Ablehnung des Gutachters wegen Besorgnis der Befangenheit bestehe nicht. Die Kläger seien auch trotz der erfolgten Abtretungen vorliegend zur Rechtsverfolgung berechtigt. Ebenso wie bei anderen fiduziarischen Rechtsverhältnissen könne im Fall der Sicherungsabtretung der Sicherungsgeber die Rechte des Sicherungsnehmers gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen geltend machen. Mithin seien die Kläger auch befugt gewesen, das Schiedsgutachterverfahren als Begleitmaßnahme zur Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Im Übrigen beziehen sich die Kläger auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Kläger haben vor dem LG Frankfurt a. M. Klage gegen die Beklagte erhoben, mit der sie die Zahlung eines Kostenvorschusses von 2 Mio. DM pro Gebäude zur Beseitigung behaupteter Gewährleistungsmängel sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Tragung weiterer Kosten begehren. Dieser Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 12.1.2001 bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden. Nachdem den Klägern zunächst durch Beschluss des LG Köln vom 26.4.2001 (20 O 244/01) im Wege einstweiliger Verfügung untersagt worden war, gestellte Bürgschaften in Anspruch zu nehmen, wurde dieser Beschluss durch Urteil des LG Köln vom 4.7.2001 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten schriftsätzlich vorgetragenen Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das LG festgestellt, dass ein wirksamer Schiedsgutachtervertrag mit Herrn Dr. D. besteht. Das LG ist i.E. zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger Herrn Dr. D. mit Schreiben vom 28.10.1999 wirksam beauftragt haben, ein Schiedsgutachten zu erstellen. I. Die - wirksamen - offenen Zessionen auch der Gewährleistungsansprüche an die B.-Hypothekenbank AG bzw. die H.-Landesbank AG stehen weder der Befugnis der Kläger, die Beklagte im Wege gewillkürter Prozessstandschaft in Anspruch zu nehmen, entgegen, noch hindern sie den wirksamen Abschluss eines Schiedsgutachtervertrages. Die Auslegung der Abtretungsvereinbarungen - insb. auch der vom 23.12.1993 - ergibt zwar, dass die B.-Hypothekenbank AG bzw. die H.-Landesbank AG Inhaber etwaiger Gewährleistungsansprüche der Kläger geworden sind. Gleichwohl sind die Kläger vorliegend im Wege gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die Beklagte gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Zwar kann der Zedent bei offener Zession die zedierte Forderung nur zugunsten des Zessionars geltend machen; er ist jedoch auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Einziehungsermächtigung befugt, die Forderung (gerichtlich) geltend zu machen. Dieses Recht folgt als Außenwirkung aus der treuhänderischen Natur der Sicherungsabtretung bzw. wird aus einer Analogie zu § 1281 BGB hergeleitet (Staudinger, 13. Bearb. 1999, Einl. zu §§ 398 ff. BGB Rz. 92; BGH v. 21.3.1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117 [122] = MDR 1985, 750). Danach sind die Kläger zwar nicht befugt, im Gewährleistungsprozess eine Geldzahlung an sich zu verlangen; vielmehr hat der diesbezügliche Klageantrag auf Zahlung an den jeweiligen Zessionar zu lauten, was allerdings keine Änderung des Streitgegenstandes bewirkt (BGH v. 6.5.1999 - VII ZR 180/98, MDR 1999, 922 = NJW 1999, 2110 f.). Sie sind jedoch berechtigt, einen Gewährleistungsprozess zu führen. Ist die Abtretung - wie hier - vor dem Prozess offen gelegt worden, so ist ein schutzwürdiges Interesse des Zedenten an der Geltendmachung der Forderung allerdings unerlässlich. Ein solches ist indessen zu bejahen. Das schützenswerte Interesse der Kläger, die Gewährleistungsforderung geltend zu machen, besteht darin, von ihrer Schuld ggü. den Zessionaren befreit zu werden. Denn vermindert sich wegen bestehender Gewährleistungsansprüche die Forderung der Beklagten, so reduziert sich auch der Kreditrahmen. Im Übrigen besitzen die Kläger die weitaus größere Sachnähe, da sie die der Zahlungsverpflichtung zugrunde liegenden Verträge geschlossen haben, mit den Vertragsmodalitäten und dem Ablauf der Vertragserfüllung vertraut sind sowie den wesentlichen Schriftverkehr und Kontakt mit der Beklagten geführt haben. Aus diesem Grund haben i.d.R. auch die Banken ein anzuerkennendes Interesse, den Rechtsstreit um das Sicherungsgut nicht selbst führen zu müssen (BGH v. 24.10.1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151 [155 f.] = GmbHR 1986, 315 = MDR 1986, 311). Dürfen die Kläger danach die Gewährleistungsrechte im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen - wenn auch hinsichtlich einer Zahlung nur mit den Zessionaren als Zahlstellen -, so sind sie auch als befugt anzusehen, die zur Verfolgung der Gewährleistungsansprüche vertraglich vorgesehenen Schritte in die Wege zu leiten, welche vorliegend in der Einschaltung eines Schiedsgutachters gem. § 6 Abs. 5 der Verträge bestehen. Die Beauftragung eines Gutachters stellt sich unter dieser Prämisse nicht als ein - unzulässiger - Vertrag zu Lasten des Zessionars dar, sondern als ein in dessen Interesse liegender rechtlicher Schritt zur Herbeiführung der Voraussetzungen etwaiger Gewährleistungsforderungen. Kann der Zedent neben der Geltendmachung der Forderung sogar vertragsbezogene Gestaltungsrechte ausüben (Staudinger, 13. Bearb. 1999, Einl. zu §§ 398 ff. BGB Rz. 92), so kann es ihm erst recht nicht verwehrt sein, die vertraglichen Erfordernisse von Gewährleistungsansprüchen zu schaffen. Denn damit beeinträchtigt er nicht die Rechte des Zessionars aus der abgetretenen Forderung, sondern er fördert und erhält sie. II. Der Schiedsgutachtervertrag mit Herrn Dr. D. ist rechtswirksam zustande gekommen. Allerdings geht der Senat abweichend vom LG davon aus, dass § 6 Abs. 5 der Kauf- und Bauerrichtungsverträge dahin gehend auszulegen ist, dass zwar eine der Parteien ein Schiedsgutachten verlangen kann, die Beauftragung des Schiedsgutachters jedoch grundsätzlich durch beide Parteien zu erfolgen hat, so dass es für die Entscheidung ohne Relevanz ist, ob die Parteien sich bei der Besprechung vom 19.7.1999 auf eine beiderseitige Beauftragung geeinigt haben. Der Sinn der Regelung besteht darin, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen erst dann zu gestatten, wenn ein Schiedsgutachten durch einen von der IHK benannten Gutachter eingeholt ist, und zwar "auf Antrag einer der Vertragsparteien". Dies ist nach Auffassung des Senates dahin zu verstehen, dass eine der Parteien ein Schiedsgutachten verlangen kann und auch befugt ist, bei der IHK Berlin um die Benennung eines Gutachters nachzusuchen. Dass auch die Beauftragung des benannten Schiedsgutachters durch eine Partei allein erfolgen dürfe, ist der Bestimmung indes nicht zu entnehmen. Zwar ist es nicht generell unzulässig, eine Schiedsvereinbarung zu treffen, wonach der Gutachter nur durch eine Partei beauftragt werden kann. Dies ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn die vertragliche Regelung eindeutig ist (Kleine-Möller/Merl/Oelmaier, Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl., § 16 Rz. 24). An einer solchen Eindeutigkeit fehlt es vorliegend, weswegen es grundsätzlich bei dem Erfordernis der beiderseitigen Beauftragung verbleibt. Die Kläger haben den Schiedsgutachter mit Schreiben vom 28.10.1999 wirksam beauftragt, weil die Beklagte ihre Mitwirkung an der Beauftragung ohne tragfähige sachliche Gründe verweigert hat. Eine Schiedsklausel der vorliegenden Art liefe leer, wenn der an der Feststellung der Mangelhaftigkeit seiner Leistungen naturgemäß nicht interessierte Werkunternehmer die Beauftragung des benannten Schiedsgutachters auf Dauer ohne triftigen Grund verweigert. Deswegen besteht bei grundloser Verweigerung der Zustimmung die Befugnis zur alleinigen Beauftragung des Schiedsgutachters im eigenen und im Namen der sich weigernden Vertragspartei (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rz. 541). Diese Voraussetzungen sieht der Senat vorliegend als erfüllt an. Das Verhalten der Beklagten ist dahin gehend zu würdigen, dass sie ein Schiedsgutachten aus den verschiedensten Gründen nicht wünschte. Dies folgt bereits aus ihren Schreiben vom 12.5. und 25.5.1999, in denen sie ein entsprechendes Ansinnen der Kläger als überflüssig und rechtsmissbräuchlich bezeichnete. In der Folgezeit berief sie sich, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, darauf, dass der Gutachter gemeinsam zu beauftragen sei und ihm ein von beiden Seiten ausgearbeiteter und abgestimmter Fragenkatalog vorzulegen sei. Insofern erbat sie mehrmals Fristen zur Stellungnahme, die sie zu Ausführungen bezüglich der Mängel nutzte, nicht aber zur Förderung der dem Gutachter vorzulegenden konkreten Fragestellungen. Auch ihre am letzten Tag der Frist, dem 17.9.1999, erfolgte Stellungnahme erschöpfte sich in umfangreichen Ausführungen zu den Mängeln, ließ aber erneut eine Äußerung zur Bereitschaft zur - nunmehr bereits überfälligen - Beauftragung des Schiedsgutachters nicht erkennen. Unter diesen Umständen erfolgte die einseitige Beauftragung für die Beklagte auch nicht überraschend. Bereits mit Schreiben vom 13.9.1999, in dem die Kläger der Beklagten eine letzte Stellungnahmefrist setzten, heißt es, dass man im Falle nicht hinreichender Rückantwort davon ausgehen werde, dass die Beklagte die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens verweigere und den Gutachter auch im Namen der Beklagten allein beauftragen werde. Zu dieser Ankündigung nahm die Beklagte auch in der Folgezeit nicht Stellung. Angesichts der Vorgeschichte - zahlreiche Parteigutachten lagen vor, die behaupteten Mängel waren vielfach beiderseits diskutiert - konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Kläger ihre am letzten Tag der Frist gefertigte Stellungnahme ihrerseits zu neuerlichen Gegenausführungen nutzen würden. Ihr Verhalten deuteten die Kläger zu Recht dahin, sich der für den Fall behaupteter Mängel vertraglich vorgesehenen schiedsrichterlichen Begutachtung möglichst zu entziehen bzw. eine solche jedenfalls weiter zu verzögern. Die Einschätzung, dass die Beklagte jedenfalls im September 1999 eine Bereitschaft zur Beauftragung des Gutachters schuldete, beruht auch auf der Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Einschaltung eines Schiedsgutachters: ohne vermeidbare Zeitverzögerung sollen tatsächliche Feststellungen getroffen werden, welche dann die Grundlage weiteren Vorgehens der Vertragsbeteiligten bilden. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn eine Partei, die die Schiedsgutachterklausel unterzeichnet hat, die Begutachtung ohne nachvollziehbare Gründe dauerhaft verzögert. III. Es fehlt auch nicht an der Bestimmtheit des für eine schiedsgutachterliche Tätigkeit erforderlichen Leistungsinhaltes. Dass man sich in der Besprechung vom 19.7.1999 auf einen expliziten Themenkatalog geeinigt habe, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Zwar ist das Interesse insbesondere der Beklagten nicht zu verkennen, den gutachterlichen Themenkatalog einzugrenzen. Denn dieser ist von Einfluss auf die entstehenden Kosten, zu deren Tragung die Parteien nach Maßgabe ihres Obsiegens und Unterliegens gemäß der Schiedsgutachterklausel verpflichtet waren, was wiederum vom Schiedsgutachter selbst festzusetzen war. Gleichwohl sieht der Senat keine Anhaltspunkte, dass die Kläger die zu begutachtenden Punkte ohne sachlichen Grund erweitert hätten. Bereits der Umfang des vorliegenden Bauauftrages lässt erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Streitpunkten vermuten. Dass die Beklagte bezüglich der Vorwürfe mangelhafter Arbeiten anderer Auffassung ist, ist verständlich, konnte aber nicht dazu führen, den Klägern den Weg gutachterlicher Mängelermittlung abzuschneiden. Dass die Kläger bezüglich einzelner Mängelbehauptungen gar treuwidrig gehandelt hätten, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit der Gutachter in einzelnen Punkten über die Schiedsgutachterklausel hinaus Feststellungen zu Kosten getroffen und damit über seinen eigentlichen Auftrag hinausgegangen sein mag, ist dies keine Folge der unzureichenden Eingrenzung und Bestimmbarkeit des Auftrages, welcher auch von Herrn Dr. D. mit Schreiben vom 23.11.1999 selbst als auf die Regelung in der Schiedsgutachterklausel beschränkt angesehen wurde. Die zu begutachtenden Punkte sind im Auftragsschreiben der Kläger durch Bezugnahme auf die beiderseitigen Schriftsätze hinreichend bestimmbar. Ausweislich ihres Schreibens vom 28.10.1999 haben die Kläger auf die von der Schiedsgutachterklausel nicht umfassten Fragen bezüglich der zur Mängelbeseitigung erforderlichen baulichen Maßnahmen sowie auf die Ermittlung von Kosten und Minderungsbeträgen verzichtet (Bl. 103 d.A.), und der Sachverständige hat klargestellt, dass er sich ausschließlich auf die in der Schiedsgutachterklausel vorgesehenen Fragestellungen beschränken würde (Bl. 120 d.A.). IV. Der Schiedsgutachtervertrag hat auch nicht durch die mit Schreiben vom 16.2.2000 erklärte Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit bzw. durch außerordentliche Kündigung sein Ende gefunden. Unstreitig begründeten die mit Schreiben des Sachverständigen Dr. D. vom 22.7.1999 genannten früheren Berührungspunkte mit der Beklagtenseite für diese keinen Anlass, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln, wie die Beklagte mit Schreiben vom 19.7.1999 mitteilte. Ob sein früheres Tätigwerden bei dem Bauvorhaben S.-Straße, das Herr Dr. D. mit Schreiben vom 21.2.2000 einräumte, oder die späte Mitteilung dieses Umstandes einen Befangenheitsgrund darstellt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Inwieweit ein Schiedsgutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, ist in Anbetracht einer fehlenden gesetzlichen Regelung umstritten. Ein großer Teil der Literatur und Rechtsprechung gesteht den Parteien, die keine ausdrückliche Vereinbarung über ein Ablehnungsrecht des Schiedsgutachters getroffen haben, nur ein Kündigungsrecht nach § 626 BGB zu, da die §§ 1025 ff. ZPO auf den Schiedsgutachtervertrag keine entsprechende Anwendung finden (vgl. z.B. Werner/Pastor, 9. Aufl.. Rz. 540). Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung existiert vorliegend nicht. Dass die Parteien durch ihre Argumentation im vorprozessualen bzw. prozessbegleitenden Schriftverkehr sowie in ihren Schriftsätzen beiderseits ein grundsätzliches Ablehnungsrecht zu bejahen scheinen, ist nicht dahin zu deuten, dass eine Ablehnung des Schiedsgutachters in jeder Phase des Verfahrens konkludent vereinbart worden ist. Ein Ablehnungsrecht bestand vorliegend möglicherweise so lange, als dem Vorschlag der IHK Berlin noch nicht Folge geleistet worden war, Herr Dr. D. also noch nicht beauftragt war. In dieser Phase gab es indessen, wie die Beklagte mit Schreiben vom 19.7.1999 ausdrücklich klarstellte, keinen Ablehnungsgrund. Für die Zeit nach wirksamer Beauftragung des Schiedsgutachters Dr. D. sollte es nach Auffassung des Senates beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung dabei verbleiben, von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen und die Frage etwaiger Befangenheit des Gutachters in dem Verfahren als Vortrag zu prüfen, in dem sich eine Partei auf die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens beruft (OLG Köln v. 27.8.1999 - 19 U 198/98, OLGReport Köln 2000, 39 ff.). Abgesehen von den bereits vom LG angesprochenen Bedenken an der Formwirksamkeit der hier ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung sind an eine solche in materiellrechtlicher Hinsicht hohe Anforderungen zu stellen. Der Gutachter muss vorwerfbar einen Grund gesetzt haben, ihm während der Erarbeitung des Gutachtens den Auftrag zu entziehen, etwa wenn er nunmehr in einseitige Verbindung mit einer der Parteien tritt, ohne die andere Partei zu informieren (vgl. BGB v. 5.12.1979 - VIII ZR 155/78, DB 1980, 967 f.). Sein Verhalten muss mit der laufenden Begutachtung rechtlich schlechterdings nicht zu vereinbaren und eine weitere Bearbeitung für die Beteiligte(n) unzumutbar sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, auch wenn Herr Dr. D. die im Schreiben vom 21.2.2000 angeführten Berührungspunkte schon früher hätte verlautbaren können. Dass er indes in subjektiver Hinsicht in einer eine fristlose Kündigung rechtfertigenden Weise schuldhaft gehandelt hätte, lässt sich nicht feststellen. Ob dieser der Beklagten erst nach Beginn der Schiedsgutachtertätigkeit bekannt gewordene - eine fristlose Kündigung nicht tragende - Punkt zu einer Befangenheitsablehnung im Hauptverfahren um die Kosten der Mängelbeseitigung etc. führen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Dresden | 3 SchH 15/12 | 27.12.2012 | Kosten bei Bestellung eines Schiedsrichters; vertragliche Mitwirkungsverpflichtung an der Konstituierung eines Schiedsgerichts | |
BESCHLUSS Tenor: 1. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 23.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien waren Gesellschafter der "E & S Rechtsanwälte GbR" und der "E & K I GbR". Die Gesellschaftsverträge sehen jeweils vor, dass Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind. Nach Auseinandersetzung der Rechtsanwaltsgesellschaft (vgl. die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 31. Juli 2009, Anlage K 4) kündigte der Antragsteller auch die I -GbR und forderte von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Juni 2012 die Auszahlung seines Guthabens auf dem Kapitalkonto der Gesellschaft, welches er mit rund 70.000,00 € bezifferte (vgl. Anlage K 7). Der Antragsgegner lehnte den Anspruch als unbegründet ab und verwies den Antragsteller auf das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Schiedsverfahren. Am 2. Juli 2012 bestellte der Antragsteller seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zum Schiedsrichter und forderte den Antragsgegner auf, seinerseits einen Schiedsrichter zu bestellen. In seinem - am 10. Juli 2012 beim Antragsteller eingegangenen - Antwortschreiben teilte der Antragsgegner mit, dass sich sein Anwalt derzeit im Urlaub befinde und er daher erst nach dessen Rückkehr unaufgefordert zu dem Schreiben des Antragstellers vom 2. Juli 2012 Stellung nehmen werde. Da entgegen der Ankündigung keine weitere Reaktion erfolgte, beantragte der Antragsteller am 23. Oktober 2012 beim Oberlandesgericht Dresden die Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner. In seiner Erwiderung teilte der Antragsgegner mit, dass er - wie der Antragsteller auch - seinen Verfahrensbevollmächtigten zum Schiedsrichter bestelle. Der Antragsteller hat daraufhin das Verfahren - einer Anregung des Antragsgegners entsprechend (vgl. den Schriftsatz vom 13. November 2012) - am 17. Dezember 2012 für erledigt erklärt. II. Nachdem die Parteien das Verfahren mit Schriftsätzen vom 13. November und 17. Dezember 2012 übereinstimmend für erledigt haben, waren dem Antragsgegner nach § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er durch sein Verhalten Anlass zur Antragstellung bei Gericht gegeben hat (vgl. zur Anwendbarkeit des Rechtsgedankens von § 93 ZPO im Rahmen von § 91a ZPO: Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 91a ZPO Rn 24, S. 422). 1. Der Antragsgegner ist seiner vertraglichen Verpflichtung, an der Konstituierung des in § 15 Nr. 3 des Vertrages über die Gründung der "E & K I GbR" vorgesehenen Schiedsgerichts mitzuwirken, nicht rechtzeitig nachgekommen. Denn innerhalb der Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO, welche mit Zugang des Schreibens vom 2. Juli 2012 in Gang gesetzt worden war (vgl. OLG München OLGR 2007, S. 681 ff, 683; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 1035 ZPO Rn 14, S. 2291), hat er keinen Schiedsrichter bestellt. 2. Angesichts der Untätigkeit des Antragsgegners und zur Vermeidung von weiteren Verzögerungen bei der Einsetzung des vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichts war der Antragsteller daher ohne weiteres dazu berechtigt, beim Oberlandesgericht Dresden ein Verfahren nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO einzuleiten. Der Umstand, dass der Antragsgegner entgegen seiner Ankündigung nicht auf das Schreiben vom 2. Juli 2012 geantwortet hat, musste den Antragsteller befürchten lassen, dass die zur Durchführung des vertraglich vorgesehenen Schiedsverfahrens erforderliche Schiedsrichterbestellung nicht ohne gerichtliche Hilfe möglich sein werde. 3. Da der Antragsgegner durch sein Verhalten Anlass zur Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO gegeben hat, waren ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auf die weitere Frage, ob der Antragsgegner ein "sofortiges Anerkenntnis" abgegeben hat, indem er in seiner Antragserwiderung vom 13. November 2012 seinen Verfahrensbevollmächtigten zum Schiedsrichter bestellt hat, und ob ein derartiges Anerkenntnis in Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO überhaupt noch möglich gewesen ist (nach Auffassung des OLG München [Beschluss vom 26. April 2006 - 34 SchH 4/06, MDR 2006, S. 1308, Rz. 7, zitiert nach Juris] und des BayObLG [Beschluss vom 16. Januar 2002 - 4Z SchH 9/01, NJW-RR 2002, S. 933/4, Rz. 11, zitiert nach Juris] beinhaltet § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass die Schiedspartei nach Ablauf der Monatsfrist ihres Rechts zur Schiedsrichterbestellung verlustig geht; a.A.: Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 1035 ZPO Rn 15, S. 2291; Musielak-Voit, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 1035 ZPO Rn 10, S. 2451/2; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn 905, S. 241), kommt es daher nicht mehr an. III. Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG und entspricht seiner Höhe nach in etwa einem Drittel des von dem Antragsteller angegebenen Hauptsachebetrages (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 4Z SchH 9/01, NJW-RR 2002, S. 933/4, Rz. 16, zitiert nach Juris; Lachmann, a.a.O., Rn. 925, S. 246). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Dresden | 3 SchH 1/14 | 31.03.2014 | Gerichtliche Ersatzbenennung eines Schiedsrichters, Undurchführbarkeit eines Bestellungsverfahrens, Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung | |
BESCHLUSS Für das Schiedsverfahren, in dem nach Auflösung der Rechtsanwaltskanzlei "Rechtsanwälte ..." GbR über etwaige Auseinandersetzungsansprüche der Gesellschafter zu entscheiden ist, wird Herr VRiOLG a.D. Dr. R S zum Schiedsrichter bestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Auf den Antrag vom 7. März 2014 hin, über den nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Oberlandesgericht Dresden entscheidet, war Herr VRiOLG a.D. Dr. R S gemäß der §§ 1035 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Schiedsrichter zu bestellen. Die Parteien haben in dem am 1. Mai 1992 abgeschlossenen Sozietätsvertrag eine Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO getroffen, gegen deren Wirksamkeit keine offensichtlichen Bedenken bestehen (vgl. zum Prüfungsmaßstab: Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 1035 ZPO Rn 17, S. 2317). Der Vereinbarung zufolge haben die Parteien die Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten zwischen ihnen als Gesellschaftern der (ehemaligen) Sozietät einem Schiedsgericht zugewiesen, das - anstelle der staatlichen Gerichte - endgültig zu entscheiden hat. Zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bedarf es keiner näheren Regelungen zu dem einzuhaltenden Schiedsverfahren (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., §1029 ZPO Rn 28, S. 2280). Die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters war nach § 1035 Abs. 4 ZPO veranlasst, nachdem sich das von den Parteien im Sozietätsvertrag vom 1. Mai 1992 in Verbindung mit der Ergänzungsvereinbarung vom 23. Mai 2013 vereinbarte Bestellungsverfahren als undurchführbar erwiesen hat. Dem Präsidenten des Landgerichtes Zwickau, dem die Bestimmung der Person des Schiedsrichters übertragen worden war, ist es nämlich ausweislich seines Schreibens vom 11. Dezember 2013 nicht möglich gewesen, die von den Parteien vorgeschlagene Frau Vorsitzende Richterin am Landgericht B als Schiedsrichterin zu benennen, da das Oberlandesgericht Dresden die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 DRiG nicht erteilt hatte. Auch im Übrigen sah sich der Landgerichtspräsident außer Stande, eine geeignete Persönlichkeit zu benennen. Angesichts der Undurchführbarkeit des von den Parteien vorgesehenen Bestellungsverfahrens hatte die Schiedsrichterbestellung daher durch das zuständige Oberlandesgericht Dresden zu erfolgen. Der vom Senat bestellte Herr Dr. S, gegen den von keiner der Parteien Einwände erhoben worden sind, hat sich auf Nachfrage mit der Übernahme des Schiedsrichteramtes einverstanden erklärt. Die Aufhebung der Kosten rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 34 SchH 11/09, SchiedsVZ 2010, S. 168/9, Rn. 16, zitiert nach Juris). Dass das vereinbarte Bestellungsverfahren gescheitert ist, hat keine der Parteien zu vertreten. Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG und entspricht seiner Höhe nach einem Drittel des von dem Antragsteller angegebenen Hauptsachewertes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 26 SchH 8/12, SchiedsVZ 2013, S. 294 ff, Rn. 37, zitiert nach Juris; BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 4 Z SchH 9/01, NJW-RR 2002, S. 933/4, Rn. 16, zitiert nach Juris; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 925, S. 246). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Dresden | 3 SchH 06/11 | 08.11.2011 | ||
B E S C H L U S S 1. Das gegen die Schiedsrichterin S gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird für unbegründet erklärt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.300,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Schiedsbeklagte, der D Kreisverband Z e.V., möchte der Sache nach erreichen, dass das Amt der von dem Schiedskläger, dem D Ortsverein N, ernannten Schiedsrichterin S gerichtlich für beendet erklärt wird. Im Frühjahr 2011 lehnte es der D Kreisverband Z e.V. ab, die am 14. Januar 2011 durchgeführte Wahl von X, Y, Z … zu Vorstandsmitgliedern des D Ortsvereins N als rechtsgültig zu bestätigen und die Gewählten in ihre Funktion einzusetzen. Der Ortsverein rief daraufhin das Schiedsgericht des D Landesverbandes in Dresden an und ernannte Frau S zur Beisitzerin. Mit Schriftsatz vom 23. August 2011 lehnte der D Kreisverband Z e.V. Frau S als Schiedsrichterin ab, da berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bestünden. Denn sie habe in einer E-Mail vom 31. Juli 2011 haltlosen Vorwürfen beigepflichtet, welche Herr K bei einer Vorstandssitzung des Schiedsbeklagten vom 22. Juni 2011 gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden H, dem Geschäftsführer U und dem Betriebsratsangehörigen T erhoben habe. Herr K - nicht aber Frau S - habe diese Vorwürfe später wieder zurückgenommen und sich für sein Verhalten entschuldigt. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2011, welche noch am selben Tag an den Schiedsbeklagten weitergeleitet wurde, erachtete die Schiedsrichterin den Antrag für nicht begründet und versicherte ihre Unparteilichkeit und Neutralität. Der Schiedsbeklagte beantragte daraufhin am 6. September 2011 beim Oberlandesgericht Dresden, die Beisitzerin des Schiedsgerichts, Frau S, "als Schiedsrichterin gemäß § 1062 Ziffer 1, 1037 Abs. 3 ZPO abzulehnen". Der Schiedskläger ist der Auffassung, dass das Ablehnungsgesuch unbegründet und daher zurückzuweisen sei. Denn die Auseinandersetzung zwischen Herrn K und dem Schiedsbeklagten stehe mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang. II. Der Ablehnungsantrag des Schiedsbeklagten, welcher fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Stellungnahme der Schiedsrichterin S am 6. September 2011 (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 der Schiedsordnung für das A in Verbindung mit § 32 Abs. 4 S. 1 der Satzung für den D Landesverband Sachsen e.V.) beim zuständigen Oberlandesgericht Dresden (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 der Schiedsordnung in Verbindung mit § 1037 Abs. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gestellt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die E-Mail der vom Schiedskläger benannten Schiedsrichterin S vom 31. Juli 2011 begründet keine berechtigten Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, § 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 der Schiedsordnung für das A. 4. Vor Anrufung der staatlichen Gerichte bedurfte es keiner Entscheidung des A -Schiedsgerichts über den Ablehnungsantrag des Schiedsbeklagten. Denn in Abweichung von § 103 7 Abs. 2 ZPO bestimmt § 4 Abs. 1 S. 2 der Schiedsordnung für das A, dass die ablehnende Partei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon dann stellen kann, wenn der abgelehnte Richter das Gesuch für unbegründet erachtet (vgl. zur Zulässigkeit einer Derogation von § 1037 Abs. 2 ZPO: Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 1036 ZPO Rn 13, S. 2268) . 5. Maßgeblich für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs ist § 1036 Abs. 2 ZPO, auf den § 4 Abs. 1 S. 1 der Schiedsordnung für das A verweist. Eine Ablehnung ist nach dieser Vorschrift u.a. dann begründet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen lassen. Aufgrund der gegenüber einem Richter an einem staatlichen Gericht abweichenden Stellung eines Schiedsrichters sind die §§ 41, 42 ZPO nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1036 ZPO Rn 1 und 10, S. 2266/7). Überdies ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Schiedsordnung des A jeder Partei das Recht zur Ernennung eines Beisitzers einräumt, § 3 Abs. 3 S. 1 der Schiedsordnung. Es versteht sich daher von selbst, dass beide Parteien des Schiedsverfahrens einen Schiedsrichter "aus ihren Reihen" auswählen werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich das Ablehnungsgesuch des Schiedsbeklagten als unbegründet. a) Die E-Mail vom 31. Juli 2011 erweckt keine berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schiedsrichterin S in Bezug auf den konkreten Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl. 2010, § 1036 ZPO Rn 5, S. 2171/2). Denn die E-Mail befasst sich lediglich mit der Kritik, die Herr K an der Besoldungs- und Beförderungspraxis des D Kreisverbandes Z e.V. geübt hatte. Ein Zusammenhang mit der Weigerung des Schiedsbeklagten, die Wahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung des Ortsvereins N vom 14. Januar 2011 als rechtsgültig zu bestätigen, besteht dagegen nicht. Herr K gehört nicht zu denjenigen Vorstandsmitgliedern des Ortsverbandes, deren Wahl von dem Schiedsbeklagten nicht anerkannt wird. b) Die persönlich an Herrn Dr. K gerichtete E-Mail vom 31. Juli 2 011, von der der Schiedsbeklagte durch den Geschäftsführer U Kenntnis erlangt hat, lässt auch nicht den Schluss zu, dass die Schiedsrichterin S dem Schiedsbeklagten generell voreingenommen gegenüberstehen würde. Zwar hat die Schiedsrichterin S in ihrem Schreiben der Kritik von Herrn K an der "Geschäftsführung" und dem "Vorstand des D " beigepflichtet. Wie ausgeführt, beziehen sich diese beifälligen Äußerungen jedoch auf die von Herrn K beklagten Missstände bei der Besoldung und Beförderung von Rettungsassistenten und -sanitätern. Sie können nicht als Ausdruck einer feindlichen Haltung gewertet werden, welche die Schiedsrichterin S im Allgemeinen gegenüber dem Schiedsbeklagten und seinen Organen einnehmen würde. Soweit der E-Mail vom 31. Juli 2011 zu entnehmen ist, dass die Schiedsrichterin V einzelne Personen in besonderem Maße für die von Herrn K kritisierten Zustände verantwortlich macht, lassen sich die hier gemeinten Personen - auch unter Berücksichtigung des von Herrn K verfassten Gedächtnisprotokolls – nicht zweifelsfrei identifizieren. Ungeachtet dessen steht der Vorwurf gegenüber einzelnen Personen wiederum nur im Zusammenhang mit der Besoldung und Beförderung von Angestellten des Schiedsbeklagten, nicht dagegen mit der Wahl von Vorstandsmitgliedern durch den D Ortsverein N, welche Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens bildet. Für die Wortwahl der E-Mail hat sich die Schiedsrichterin inzwischen entschuldigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 11 SchH 7/08, nicht veröffentlicht). Der Streitwert war gemäß § 48 Abs. 2 GKG zu schätzen und entspricht in etwa 1/3 des Wertes des Hauptsacheverfahrens (vgl. Prütting/Gehrlein, a.a.O., § 1037 ZPO Rn 5, S. 2173), welcher mit 10.000,00 EUR angesetzt wird (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn 2927, S. 624 zu dem Fall der Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Vorstandes bei einem Idealverein nicht rechtmäßig erfolgt sei). |
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OLG Dresden | 3 SchH 04/12 | 26.07.2012 | ||
B E S C H L U S S 1. Der Antrag der Schiedsbeklagten, die Erledigung ihres Überprüfungsantrages nach § 1037 Abs. 3 ZPO festzustellen, wird zurückgewiesen. 2. Die Schiedsbeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 28.000,00 EUR festgesetzt. I. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wenden sich die Schiedsbeklagten gegen die Entscheidung des … Schiedsgerichts vom 11. Oktober 2011, mit der die Ablehnung des Vorsitzenden Dr. S verweigert worden ist. In dem zwischen den Parteien durchgeführten Schiedsverfahren, in dem es u.a. um Beteiligungen des Schiedsklägers an den Gewinnen der Schiedsbeklagten zu 2), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ging, fand am 26. August 2011 eine mündliche Verhandlung statt, welche die Schiedsbeklagten unter Protest gegen die Verhandlungsführung des Vorsitzenden vorzeitig verließen. Wie dort angekündigt, lehnten die Schiedsbeklagten den Vorsitzenden sodann mit Schriftsatz vom 9. September 2011, beim Schiedsgericht eingegangen am 13. September 2011, als befangen ab. Nach den Behauptungen der Schiedsbeklagten hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts sie bedrängt, einen ihnen unvorteilhaften Vergleich abzuschließen. überdies habe er dem Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten grundlos das Wort verboten. Am 25. Januar 2012 erging ein Schiedsspruch, durch den u.a. die Schiedsbeklagte zu 2) zur Zahlung von 94.388,35 EUR und der Schiedsbeklagte zu 1) zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Ferner wurde festgestellt, dass der Schiedskläger weiterhin Gesellschafter der R & Partner GbR sei. Zusammen mit dem Schiedsspruch erhielten die Schiedsbeklagten am 26. Januar 2012 einen "Beschluss gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO", durch den das Ablehnungsgesuch der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) für unbegründet erklärt worden ist. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 haben die Schiedsbeklagten sowohl die Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO als auch die - den Gegenstand dieses Verfahrens bildende - gerichtliche Entscheidung gemäß § 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO beantragt. Auf die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2012 haben die Schiedsbeklagten ihren Antrag für erledigt erklärt, ohne dass sich der Schiedskläger dieser Erklärung angeschlossen hätte. II. Der Antrag gemäß § 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO, welcher innerhalb der Monatsfrist des § 1037 Abs. 3 ZPO bei Gericht eingegangen ist (Zustellung des Beschlusses gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO am 26. Januar 2012, Eingang des Antrags gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO am Montag, den 27. Februar 2012), war - gemessen an der Rechtsansicht des Senats - unzulässig. An der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nach § 1037 Abs. 3 ZPO bestand von Beginn an - an sich - kein Rechtsschutzinteresse, nachdem das Schiedsgericht trotz des Ablehnungsantrags gemäß § 1037 Abs. 3 S. 2 ZPO einen Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen hat, der Schiedsspruch den Schiedsbeklagten zusammen mit dem Beschluss nach § 1037 Abs. 2 ZPO am 26. Januar 2012 zugestellt worden ist und die Schiedsbeklagten innerhalb eines Monats sowohl einen auf § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 Buchstabe d) ZPO gestützten Aufhebungsantrag als auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO gestellt haben. Jedenfalls unter diesen Umständen ist ein Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO unzulässig, da im Rahmen des Aufhebungsverfahrens sämtliche Verstöße gegen die Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren gerügt werden können und kein Bedürfnis für ein parallel dazu geführtes Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO besteht, welches lediglich einen Teilaspekt, nämlich die Befangenheit eines Schiedsrichters, betrifft (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn 1111, S. 288; Nacimiento/Geimer, SchiedsVZ 2003, S. 88 ff, 89/90; offengelassen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 26 Sch 12/09, SchiedsV2 2010, S. 52 ff, 53 unter II B. 1 a aa; a.A.: Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, Band 9, 22. Aufl. 2002, § 1037 ZPO Rn 5, S. 483). Ob daraus folgt, dass die im Senatstermin abgegebene (und einseitig gebliebene) Erledigungserklärung der Schiedsbeklagten "ins Leere ging", weil es an der Voraussetzung eines überhaupt zulässigen Rechtsbehelfs fehlte (vgl. dazu: Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91a ZPO Rn 3, S. 416, und Rn 44, S. 429), lässt der Senat offen. Wenigstens erwägenswert wäre, nicht die Ansicht des Senats, sondern den Befund einer nicht eindeutigen Rechtsprechungslage zum Maßstab der Bejahung oder Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses zu machen, dieses den Schiedsbeklagten zunächst einzuräumen und es erst zu verneinen, sobald der Senat seine Sicht der Dinge offenbart hat. Dann wäre der Überprüfungsantrag zunächst zulässig gewesen. Auch hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten rechtzeitig mit der Erledigungserklärung reagiert. Ändern würde dies aber nichts. Denn der Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO war jedenfalls unbegründet. Die Schiedsbeklagten haben den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes grundlos abgelehnt. Das ist zur "Hauptsache" 3 Sch 3/12 erläutert. Damit geht einher, dass dem Erledigungsfeststellungsantrag (so oder so) nicht entsprochen werden kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert wurde wie zur Sache 3 SchH 1/12 bemessen. Auf die dortigen Erläuterungen sei verwiesen. Sie gelten hier gleichermaßen, wenn nicht gar erst recht. |
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OLG Dresden | 3 SchH 01/12 | 26.07.2012 | ||
B E S C H L U S S 1. Der Antrag des Schiedsbeklagten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO wird als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der nämliche Antrag der Schiedsbeklagten zu 2) wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die Schiedsbeklagten haben die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 28.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Schiedsbeklagte zu 1) und der Schiedskläger waren neben Herrn V R Gesellschafter der im Jahre 1990 gegründeten R und Partner GbR, der Schiedsbeklagten zu 2). Mit seinem am 17. Juli 2008 beim Oberlandesgericht Dresden eingereichten Antrag begehrte der Schiedskläger (und dortige Antragsteller) die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters für den Schiedsbeklagten zu 1) zur Durchführung eines Schiedsverfahrens über die im Rahmen der Gesellschaft aufgetretenen Streitigkeiten (Schiedsrichterbestellungsverfahren nach § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO). Der Schiedsbeklagte zu 1) (und dortige Antragsgegner) bestritt in diesem Verfahren nicht, dass ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag bestehe, vertrat aber die Auffassung, dass die in § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 11. September 1990 enthaltene Schiedsklausel nicht einschlägig sei, da der Schiedskläger angeblich bereits im Jahre 2005 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden am 17. September 2008 schlössen die Parteien die folgende Vereinbarung: § 1: Wir beantragen, dass das Verfahren an den 15. Senat des Oberlandesgerichts Dresden abgegeben wird. Wir möchten unseren gesamten Konflikt mit Hilfe einer Mediation lösen. § 2: Für den Fall, dass eine Partei durch Schriftsatz gegenüber dem 11. Zivilsenat erklärt, dass die Mediation gescheitert sei, soll gelten: Ein Schiedsgericht soll den Konflikt zwischen Antragsteller und Antragsgegner entscheiden darüber, ob überhaupt ein Streit vorliegt, der zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts gehört und falls ja, wie dieser Streit zu entscheiden ist. Für diesen Fall benennt der Antragsteller schon jetzt Herrn RA A als Schiedsrichter. Der Antragsgegner benennt Frau RAin G Schiedsrichterin. Nachdem der Schiedsbeklagte zu 1) am 4. Februar 2009 gegenüber dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden erklärt hatte, dass das Mediationsverfahren gescheitert sei, konstituierte sich im Mai 2009 das Schiedsgericht mit den von dem Schiedsbeklagten zu 1) und dem Schiedskläger benannten Schiedsrichtern und Herrn Rechtsanwalt Dr. S als Vorsitzendem (vgl. den Beschluss vom 14. Mai 2009). In seiner Beantwortung auf die am 16. Juni 2009 eingereichte Klage rügte der Schiedsbeklagte zu 1) die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, da kein schriftlicher Gesellschafts-vertrag der GbR mit einer Schiedsvereinbarung bestehe. Mit Zwischenbescheid vom 11. März 2010, dem Schiedsbeklagten zu 1) zugestellt am 19. März 2010, erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig, über die am 16. Juni 2009 eingereichte Schiedsklage zu entscheiden. Ungeachtet einer Schiedsvereinbarung im Rahmen des von dem Antragsgegner behaupteten Gesellschaftsvertrages sei zumindest in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden am 17. September 2008 eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen worden. Nach Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. S als neuem Vorsitzenden für den krankheitsbedingt ausgeschiedenen Herrn Rechtsanwalt Dr. X und den Hinweisen des Schiedsgerichts vom 20. Mai 2011 erweiterte der Schiedskläger seine Schiedsklage mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 auf die R & Partner GbR und änderte seine Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2011. Mit Zwischenbescheid vom 11. Oktober 2011, welcher den Schiedsbeklagten am 19. Dezember 2011 zugestellt wurde und der lediglich von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterschrieben ist, erklärte sich das Schiedsgericht auch hinsichtlich der Klageänderung vom 26. August 2011 für zuständig. Gegen diesen Beschluss haben die Schiedsbeklagten mit Schriftsatz vom 19. Januar 2012 beim Oberlandesgericht Dresden den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO gestellt. Am 25. Januar 2012 erging ein Schiedsspruch, durch den u.a. die Schiedsbeklagte zu 2) zur Zahlung von 94.388,35 EUR und der Schiedsbeklagte zu 1) zur Auskunftserteilung verurteilt und festgestellt wurde, dass der Schiedskläger weiterhin Gesellschafter der R & Partner GbR sei. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 haben die Schiedsbeklagten die Aufhebung des Schiedsspruchs und seiner Ergänzung vom 13. April 2012 beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2012 haben die Schiedsbeklagten den Antrag nach § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO für erledigt erklärt; der Schiedskläger hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. II. Der Antrag des Schiedsbeklagten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO über den Zwischenentscheid des aus Herrn Dr. S als Vorsitzendem sowie den Schiedsrichtern Frau Rechtsanwältin G und Herrn Rechtsanwalt A bestehenden Schiedsgerichts ist unzulässig (1.). Dagegen war der als Feststellungsantrag auszulegende Antrag der Schiedsbeklagten zu 2) als unbegründet zurückzuweisen. (2.). 5. Der Schiedsbeklagte zu 1) ist - worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 20. Januar 2012 hingewiesen hat - nicht antragsbefugt, da der am 19. Dezember 2011 zugestellte Zwischenentscheid des Schiedsgerichts seine Rechtsstellung nicht berührt. Denn das Schiedsgericht hat in dem Zwischenentscheid lediglich über seine Zuständigkeit für die Schiedsklage befunden, soweit sie der Schiedskläger mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 auf die Schiedsbeklagte zu 2) erweitert hat. Über seine Zuständigkeit für die Schiedsklage gegen den Schiedsbeklagten zu 1) hatte das Schiedsgericht bereits mit dem am 19. März 2010 an den Schiedsbeklagten zu 1) zugestellten Zwischenentscheid vom 11. März 2010 entschieden. Die Rüge der fehlenden Entscheidungszuständigkeit des Schiedsgerichts ist dem Schiedsbeklagten zu 1), wenn nicht schon durch die Vereinbarung vom 17. September 2008 (vgl. 11 SchH 5/08), jedenfalls deshalb abgeschnitten, weil er innerhalb der Monatsfrist des § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 13. November 2003 - 42 SchH 8/03, DB 2004, S. 302/3 Rz. 13, zitiert nach Juris; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 1040 ZPO Rn 12, S. 2301, sowie § 1059 ZPO Rn 39, S. 2337). Folgerichtig hat er den Beschluss des Schiedsgerichts vom 11. März 2010 auch nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt. Die Erledigungserklärung des Schiedsbeklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2012 geht ins Leere, da schon ursprünglich kein zulässiger Antrag nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO vorgelegen hat. 6. Der Antrag der Schiedsbeklagten zu 2), welcher nach Erledigungserklärung des ursprünglich gestellten Antrags gemäß § 104 0 Abs. 3 S. 2 ZPO nunmehr auf Feststellung gerichtet ist, war dagegen als unbegründet zurückzuweisen. a) Ungeachtet der Wirksamkeit des lediglich von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterschriebenen Zwischenentscheids, welchen die Schiedsbeklagte zu 2) am 19. Dezember 2011 zugestellt erhalten hat, ist das Rechtsschutzinteresse für den Antrag der Schiedsbeklagten zu 2) auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO im Laufe des Verfahrens entfallen. Denn nachdem das Schiedsgericht seinen abschließenden Schiedsspruch erlassen hat, kann die Schiedsbeklagte zu 2) lediglich noch die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c) ZPO geltend machen. Ein eigenständiges Interesse an der Aufhebung des Zwischenentscheids ist nicht mehr ersichtlich, zumal das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 25. Januar 2012 nochmals ausführlich zu seiner Zuständigkeit auch für die Schiedsklage gegen die Schiedsbeklagte zu 2) Stellung genommen hat (vgl. S. 7 des Schiedsspruchs unter Ziffer I. 1; vgl. im Übrigen hierzu die Ausführungen und Nachweise bei Zöller-Geimer, a.a.O., § 1040 ZPO Rn 15, S. 2302). So war es richtig, dass die Schiedsbeklagte zu 2) ihren Überprüfungsantrag für erledigt erklärte. b) Zurückzuweisen ist der Antrag gleichwohl. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO war von vornherein unbegründet, da das Schiedsgericht auch dazu befugt gewesen ist, über die Schiedsklage gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu entscheiden. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats in der Sache 3 Seh 3/12 verwiesen. Im Ergebnis war daher nicht die Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung festzustellen, sondern der Feststellungsantrag als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich mit einer (gegebenenfalls entsprechenden) Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO. Den Gebührenwert hat der Senat abweichend von dem, was sonst üblich ist, mit einem Zehntel des zur "Hauptsache" 3 Seh 3/12 angesetzten Wertes bemessen. Entscheidend war dafür, dass der Schiedsspruch unmittelbar bevorstand, das nach § 3 ZPO (§ 2 ZPO, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG) maßgebliche Interesse der Schiedsbeklagten so nur dahin ging, sich die Rüge fehlender schiedsgerichtlicher Zuständigkeit für den Antrag nach § 1059 ZPO zu erhalten. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Dresden | 3 Sch 8/12 | 30.01.2013 | Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. | |
BESCHLUSS Tenor: 1. Der Schiedsspruch vom 01.10.2012 der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V., nach dem der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung 16.621,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.05.2012, weitere Zinsen in Höhe von 959,68 € sowie einen weiteren Betrag von 807,80 € zu zahlen hat, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Kostentitel, nach dem der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin Schiedsverfahrenskosten in Höhe von 2.053,00 € netto zu zahlen hat, wird ebenfalls für vollstreckbar erklärt. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 16.621,67 € festgesetzt. Gründe: Der Schiedsspruch der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. vom 01.10.2012 war gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO für vollstreckbar zu erklären. 1. Das Oberlandesgericht ist gemäß §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zuständig, da das schiedsrichterliche Verfahren in seinem Zuständigkeitsbereich geführt worden ist. 2. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor. Jedenfalls nach der - durch Bescheinigung der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. vom 04.01.2013 verlautbarten - Beendigung des Oberschiedsgerichtsverfahren liegt ein das Verfahren abschließendender Schiedsspruch im Sinne von § 1060 ZPO vor. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Vollstreckbarerklärungsbeschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO seinerseits für vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Dresden | 3 Sch 6/12 | 08.10.2012 | Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Aufhebungsgründe; ordre public; Beschränkung der Vollstreckbarerklärung | |
BESCHLUSS Tenor: 1. Der am 25. Januar 2012 mit nachfolgendem Inhalt erlassene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt: I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 30.721,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2007 zu zahlen. II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 20.203,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen. III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 43.463,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen. IV. Es wird festgestellt, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter der Beklagten zu 2), auch R & Partner GbR genannt, ist. V. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Bilanz per 31. Dezember 2007 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 für die R & Partner GbR durch Vorlage der Kontennachweise zur Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). VI. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu 2.a und 4.a erledigt hat. VII. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. VIII. Von den Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens tragen der Kläger 6.929,49 €, der Beklagte zu 1) 13.858,98 € und die Beklagte zu 2) 6.929,49 €. 2. Der durch am 13. April 2012 mit nachfolgendem Inhalt erlassene Ergänzungsschiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt: I. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 3.458,98 € für verauslagte Schiedsgerichtskostenvorschüsse zu zahlen. II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 6.929,49 € für verauslagte Schiedsgerichtskostenvorschüsse zu zahlen. III. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 1/2, mithin 3.239,78 €, und die Beklagte zu 2) 1/4, mithin 1.619,89 €. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 1/3, mithin 2.311,81 €. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Von den Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens haben der Schiedsbeklagte zu 1 40 % und die Schiedsbeklagte zu 2 60 % zu tragen. 4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 280.388,35 € festgesetzt. Gründe: Auf den Antrag des Schiedsklägers vom 31. Juli 2012 und nach Anhörung der Schiedsbeklagten (vgl. § 1063 Abs. 1 S. 2 ZPO) war sowohl der am 25. Januar 2012 erlassene und am 8. März 2012 berichtigte Schiedsspruch als auch der dazu ergangene Ergänzungsschiedsspruch vom 13. April 2012 durch das gemäß der §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständige Oberlandesgericht Dresden für vollstreckbar zu erklären. 1. Die im Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 24. August 2012 geltend gemachten Aufhebungsgründe sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß § 1060 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Denn es handelt sich um dieselben Gründe, welche bereits in dem Aufhebungsverfahren 3 Sch 3/12 des Oberlandesgerichts Dresden geltend gemacht und mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. Juli 2012 als unbegründet erklärt worden sind. Im Übrigen würde für "neue" Aufhebungsgründe infolge Fristablaufs nichts anderes gelten. 2. Auch soweit die Schiedsbeklagten - erneut - einen Verstoß gegen den ordre public behaupten, führt dies nicht zu einer Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. Zwar sind Verstöße gegen den ordre public auch dann noch zu berücksichtigen, wenn sie bereits Gegenstand eines Aufhebungsverfahrens gewesen sind (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 2429, S. 581). Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör, welcher Bestandteil des deutschen ordre public ist, haben die Schiedsbeklagten indessen weiterhin nicht dargetan. Wie der Senat im Beschluss vom 26. Juli 2012 im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. II.1.c) und II.3.b) bb)), hat sich das Schiedsgericht im Einzelnen mit den behaupteten Entnahmen des Schiedsklägers und mit dem behaupteten Geheimnisverrat befasst, ohne den Erfüllungseinwand und die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus Rechtsgründen für gerechtfertigt zu halten. Neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung erforderlich machten, haben die Schiedsbeklagten nicht vorgetragen. 3. Eine Beschränkung der Vollstreckbarerklärung sieht die ZPO nirgends vor. Jedenfalls deshalb sind von ihr, anders als wohl die Beklagten meinen, weder die feststellenden Erkenntnisse noch der Ausspruch zur Klageabweisung (ausdrücklich) auszunehmen. Zu ersterem sei im Übrigen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, WM 2006, S. 1121, 22/23). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Vollstreckbarerklärungsbeschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO seinerseits für vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert ist der Nämliche wie der des Aufhebungsverfahrens. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Dresden | 3 Sch 4/15 | 08.01.2016 | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Apostille; Verstoß gegen den ordre public wegen Sittenwidrigkeit | |
Beschluss 1. Der Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau, Az.: Nr. 63/2013, bestehend aus dem Vorsitzenden T sowie den Schiedsrichtern U und V, wird in folgendem Umfange für vollstreckbar erklärt: Die Schiedsbeklagte (Antragsgegnerin) wird verurteilt, an die Schiedsklägerin (Antragstellerin) einen Betrag in Höhe von 318.996,10 Russische Rubel sowie die angefallene Schiedsgebühr in Höhe von 79.900,00 Russische Rubel zu zahlen. 2. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Schiedsklägerin, eine Gesellschaft russischen Rechts, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. Mit Dienstleistungsvertrag vom 16. Oktober 2012 verpflichtete sich die Antragstellerin dazu, der Antragsgegnerin in dem Zeitraum vom 18. September 2012 bis zum 31. März 2013 auf dem Betriebsgelände der Fa. W in X Sonderfahrzeuge nebst Fahrer sowie Fachkräfte (Maschinenbau) bereitzustellen. Nach Ziffer 7 des von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Vertrages werden „alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Diskrepanzen u.a. betreffend seine Erfüllung, Einhaltung und Gültigkeit (...) nach der Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation von drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden“. Auf die am 25. März 2014 eingereichte Klage, mit der eine restliche Vergütung für Leistungen der Antragstellerin aus dem eingangs erwähnten Vertrag in Höhe von 234.678,12 Rubeln und für den Fall des Zahlungsverzugs vereinbarte Vertragsstrafe von täglich 0,1 % der ausstehenden Zahlungen zu 84.317,98 Rubeln geltend gemacht waren, hat das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden T und den Schiedsrichtern U und Va, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Betrages von 318.996,10 Rubeln sowie zum Ersatz der verauslagten Schiedsgebühr von 79.900,00 Rubeln „verurteilt“. Die Schiedsbeklagte hatte sich auf die Klage nicht eingelassen. Zu den weiteren Einzelheiten des Schiedsverfahrens und des Schiedsspruches wird auf letzteren verwiesen (GA 14 - 21). Mit Schriftsatz vom 21. September 2015, bei Gericht eingegangen am 23. September 2015, hat die Schiedsklägerin beantragt, den Schiedsspruch des Internationalen Wirtschaftsschiedsgerichts der Handels- und Industriekammer (MKAS) der Russischen Föderation vom 26. September 2014 (Az.: Nr. 63/2013) für vollstreckbar zu erklären. Die Schiedsbeklagte beantragt, den Antrag der Schiedsklägerin zurückzuweisen. Die Schiedsbeklagte rügt, dass die im Verfahren vorgelegte Kopie des Dienstleistungsvertrages nicht vollständig lesbar sei, und äußert Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung von Ziffer 7 des Vertrages. Wenn es - wie die Schiedsbeklagte vermutet - an der ausschließlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien fehle, hätte die Klägerin den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen. Die Schiedsvereinbarung sei auch deshalb unwirksam, weil nicht festgelegt werde, „wie sich das Schiedsgericht zusammensetzt“. Schließlich verstoße der Schiedsspruch gegen den deutschen „ordre public“, da ein Jahreszins von 36,5 % zugesprochen werde. II. Auf Antrag der Schiedsklägerin vom 21. September 2015 und nach Anhörung der Schiedsbeklagten war der durch das Internationale Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation am 26. September 2014 erlassene Schiedsspruch gemäß der § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit Artikel V des - hier maßgeblichen - Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (nachfolgend: UNÜ, BGBl. 1962 II S. 102 ff; gegenüber der russischen Föderation mit Wirkung für und gegen die BRD wirksam geworden am 24. Dezember 1991, BGBl. 1992 II 1016; vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 1061 ZPO Rn 7, S. 2742 mit Fußnote 26) für vollstreckbar zu erklären. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Dresden folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO. 1. Der Antrag der Schiedsklägerin vom 21. September 2015 auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 26. September 2014 genügt den formellen Anforderungen der §§ 1060 ff ZPO. a) Die Schiedsklägerin hat mit ihrem Antrag eine in Russland notariell beglaubigte und mit der nach den Art. 3 und 4 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 876 ff; Inkrafttreten im Verhältnis zur Russischen Föderation am 31. Mai 1992, BGBl. 1992 II S. 948) erforderlichen Apostille versehenen Abschrift des am 26. September 2014 von dem Internationalen Wirtschaftsschiedsgericht der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation erlassenen Schiedsspruchs nebst Übersetzung vorgelegt, Art. IV Abs. 1 Buchstabe a) UNÜ in Verbindung mit § 1064 ZPO (vgl. im Einzelnen: Musielak/Voit, a.a.O., § 1061 ZPO Rn. 11, S. 2745/6; die Vorlage einer Übersetzung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags: BayObLG, Beschluss vom 11. August 2000 - 4Z Sch 5/00, JurBüro 2001, S. 50). b) Auf die Senatsverfügung vom 25. September 2015 hin hat die Schiedsklägerin sodann eine notariell beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung zu den Akten nachgereicht, welche in Ziffer 7 des zwischen den Parteien am 16. Oktober 2012 abgeschlossenen und zweisprachig abgefassten Dienstleistungsvertrages enthalten ist, Art. IV Abs. 1 Buchstabe b) UNÜ. 2. Seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung hat der Prozessbevollmächtigte der Schiedsklägerin auf die Rüge der Schiedsbeklagten vom 13. November 2015 durch Vorlage einer am 24. Juli 2015 in Moskau unterschriebenen Vollmacht nachgewiesen (vgl. Anlage AS 2). 3. Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet nicht statt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2015, § 1061 ZPO Rn. 40, S. 2362, sowie Zöller-Geimer, a.a.O., Art. V UNÜ Rn 5, S. 2370). Erhebliche Gründe, aufgrund derer eine Vollstreckung zu versagen wäre, sind weder dargetan (vgl. § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 1 UNÜ) noch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 UNÜ; vgl. Musielak/Voit, a.a.O., § 1061 ZPO Rn 13, S. 2747). a) An der Wirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung, welche in dem russisch und deutsch abgefassten Dienstleistungsvertrag vom 16. Oktober 2012 enthalten ist, bestehen keine Bedenken, Art. V Abs. 1 Buchstabe a) UNÜ. Aus der authentischen deutschen Fassung des Dienstleistungsvertrages, welche neben der russischen Fassung gleichermaßen verbindlich ist (vgl. Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 6. Aufl. 2004, Rn. 222, S. 215) und die von Vertretern beider Parteien unterzeichnet worden ist, ergibt sich klar, dass ein - aus drei Richtern bestehendes - Schiedsgericht an Stelle der staatlichen Gerichte endgültig über die aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten u.a. hinsichtlich der Vertragserfüllung entscheiden soll. Entgegen der Auffassung der Schiedsbeklagten sind keine weiteren Vorgaben etwa zur Verfahrensordnung für das zu bildende Schiedsgericht erforderlich (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 1029 ZPO Rn. 28, S. 2255, sowie Art. 7 des Gesetzes der Russischen Föderation über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vom 14. Juli 1993). Die Schiedsbeklagte hat auch keine schlüssigen Indizien vorgetragen, welche dafür sprechen könnten, dass in den hier maßgeblichen Passagen der Schiedsvereinbarung Diskrepanzen zur russischen Fassung des Vertragstextes bestehen mit der Folge, dass der russische Vertragstext vorrangig wäre (vgl. Ziffer 8.6 S. 2 des Dienstleistungsvertrages). Ungeachtet dessen hat die Schiedsklägerin inzwischen eine weitere Übersetzung der Bestimmung unter Ziffer 7 des Dienstleistungsvertrages vorgelegt, mit der die inhaltliche Übereinstimmung des russischen und deutschen Vertragstextes belegt wird. b) Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 26. September 2014 verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, Art. V Abs. 2 Buchstabe b) UNÜ (vgl. dazu: Musielak/Voit, a.a.O., § 1061 ZPO Rn. 27, S. 2752). aa) Es ist bereits fraglich, ob die Schiedsbeklagte mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit des Vertragsstrafeversprechens unter Ziffer 5.3 des Dienstleistungsvertrages vom 16. Oktober 2012 überhaupt noch gehört werden kann. Denn sie hätte diesen Einwand bereits im Rahmen des Schiedsverfahrens geltend machen können, § 767 Abs. 2 ZPO entsprechend (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10, NJW-RR 2011, S. 213 ff, Rn. 8, zitiert nach Juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 4 Sch 03/10, SchiedsVZ 2012, S. 47 ff, 50). bb) Unabhängig davon liegt ein Verstoß gegen den deutschen materiellen „ordre public“ nicht vor. Ein solcher Verstoß ist nur anzunehmen, wenn der Inhalt der ausländischen Entscheidung den Grundwertungen der deutschen Rechtsordnung völlig zuwider läuft, das konkrete Ergebnis einer Anerkennung und Vollstreckung des zuerkannten Anspruches unter Berücksichtigung des Grades der Inlandsbeziehung des Sachverhalts vom Standpunkt des inländischen Rechts krass zu missbilligen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92, NJW 1993, S. 1801 ff, Rn. 7, zitiert nach Juris). Ein Verstoß des Vertragsstrafeversprechens gegen § 138 BGB, der zumindest im Kernbereich zum inländischen „ordre public“ gehört (OLG Saarbrücken, Urteil vom 30. Mai 2011 - 4 Sch 03/10, SchiedsVZ 2012, S. 47 ff, 50), ist indessen nicht schlüssig dargetan. Der Umstand allein, dass die Vertragsstrafe als solche unverhältnismäßig hoch ist, führt nämlich für sich genommen nicht zu ihrer Sittenwidrigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände in Bezug auf Inhalt, Beweggrund oder Zweck der Abrede hinzutreten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 339 BGB Rn. 12, S. 571). Derartige Umstände hat die Beklagte indessen nicht dargetan. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Vollstreckbarerklärungsbeschluss war seinerseits ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 1064 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 1061 ZPO Rn 13, S. 1335, sowie § 1060 ZPO Rn 7, S. 1350). Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Wert des Schiedsspruchs (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 3 ZPO Rn 16, Stichwort: "Schiedsrichterliches Verfahren", S. 89; Umrechnung des Rubelbetrags in € gemäß Umrechnungskurs vom 6. Januar 2016). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Dresden | 3 Sch 3/14 | 02.09.2014 | Aufhebung eines Schiedsspruches; Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches; Versagung rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen den ordre public; Vollstreckbarer Inhalt eines Schiedsspruches | |
Beschluss I. Der Antrag des Schiedsklägers, den ihm am 23. Mai 2014 zugestellten Schiedsspruch vom 24./29. April 2014 des aus den Rechtsanwälten Dr. S (Obmann), T und U (Beisitzer) bestehenden Schiedsgerichts aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Der am 24./29. April 2014 erlassene Schiedsspruch wird auf Antrag der Schiedsbeklagten mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt: 1. Die Schiedsklage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage der Schiedsbeklagten wird der Schiedskläger "verurteilt", an die Schiedsbeklagte 2.300,00 € zuzüglich Zinsen im Zinsfuß von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.200,00 € ab dem 20. Juni 2013, auf weitere 1.000,00 € ab dem 14. März 2014 und auf weitere 100,00 € ab dem 6. April 2014 zu zahlen. 3. Auf die Widerklage der Schiedsbeklagten wird festgestellt, dass der Schiedskläger verpflichtet ist, die Schiedsbeklagte sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis von weiteren Zahlungsansprüchen der Sparkasse Leipzig aus dem Kontokorrent zum Konto Nr. V der GbR "W" freizustellen. 4. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der Schiedskläger. III. Die Kosten des (Vollstreckbarkeitserklärungs- und Aufhebungs-) Verfahrens hat der Schiedskläger zu zahlen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 52.800,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Schiedsbeklagte möchte einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wissen, während der Schiedskläger seine Aufhebung beantragt. Am 11. August 2011 erklärte die Schiedsbeklagte die außerordentliche Kündigung des mit dem Schiedskläger am 1. Januar 2006 geschlossenen Vertrages über die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Wa". Über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen dieser Erklärung besteht zwischen den Parteien Streit. Eine einvernehmliche Regelung scheiterte insbesondere an einem - inzwischen gekündigten - Kontokorrentkreditvertrag bei der Sparkasse Leipzig, welchen der Schiedskläger in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht hatte und der am 16. Mai 2013 einen Negativsaldo von 24.602,36 € aufwies (vgl. die Anlage B 4 und B 5 aus dem Schiedsverfahren). Die Schiedsbeklagte vertritt die Auffassung, dass sie nicht zu einer Rückführung dieses - auf die GbR umgeschriebenen - Kredites verpflichtet ist und daher die seit dem 20. Juni 2012 monatlich gezahlten 100,00 € von dem Schiedskläger zurückverlangen kann. Infolge der Uneinigkeit der Parteien rief der Schiedskläger am 5. Dezember 2012 das - gemäß Abschnitt XIV. des Gesellschaftsvertrages vom 1. Januar 2006 gebildete (vgl. den Schiedsrichtervertrag vom 20. Dezember 2012/13. Januar 2013, Anlage ASt. 1) und mit drei Schiedsrichtern besetzte - Schiedsgericht an und beantragte festzustellen, dass die "Wa" GbR zum 11. Februar 2012 aufgelöst und die Schiedsbeklagte verpflichtet sei, das von der Sparkasse Leipzig gekündigte Geschäftskonto der GbR auszugleichen (vgl. die Klageschrift vom 11. Februar 2013, S. 2, sowie die Klageerweiterungen vom 29. August 2013, S. 1, und vom 4. März 2014, S. 1). Weiterhin begehrte er hilfsweise die Feststellung, dass der Saldo aus dem Geschäftskonto der Gesellschaft bei der Sparkasse Leipzig je zur Hälfte als Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens der Schiedsbeklagten in die - nach Abschnitt XII. § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 1. Januar 2006 aufzustellende - Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sei. Die Schiedsbeklagte trat dem Antrag entgegen und forderte ihrerseits im Wege der Widerklage von dem Schiedskläger die Rückzahlung der von ihr auf den Kontokorrentkredit geleisteten Zahlungen sowie ihre Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse Leipzig (vgl. die Klageerwiderung vom 12. Juni 2013, S. 4). Den ursprünglichen Zahlungsantrag über 1.200,00 € hat die Schiedsbeklagte im Lauf des Schiedsverfahrens auf 2.200,00 € (vgl. das Protokoll der Schiedsverhandlung vom 14. März 2014, S. 5) und später (vgl. den Schriftsatz vom 4. April 2014, S. 1) auf 2.300,00 € erweitert (vgl. dazu den Antrag des Schiedsklägers aus dem Schriftsatz vom 10. April 2014). Nachdem der Schiedskläger den in der Schiedsverhandlung vom 30. August 2013 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich widerrufen hatte, erteilte das Schiedsgericht am 22. November 2013 ergänzende Hinweise, führte am 14. März 2014 eine weitere Schiedsverhandlung durch und ordnete mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren an. Am 24./29. April 2014 erging sodann ein Schiedsspruch (Zustellung an den Schiedskläger am 23. Mai 2014 und an die Schiedsbeklagte am 8. Mai 2014), durch den die Schiedsklage abgewiesen und der Schiedskläger auf die Widerklage hin verurteilt wurde, an die Schiedsbeklagte einen Betrag in Höhe von 2.300,00 € (23 x 100,00 € für die Monate Juni 2012 bis April 2014) zu zahlen. Weiterhin stellte das Schiedsgericht fest, dass der Schiedskläger verpflichtet sei, die Schiedsbeklagte sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis von weiteren Zahlungsansprüchen der Sparkasse Leipzig freizustellen. Die Kosten des Schiedsverfahrens erlegte das Schiedsgericht dem Schiedskläger auf. Da der Schiedskläger seinen Verpflichtungen nicht nachkam, reichte die Schiedsbeklagte am 13. Juni 2014 beim Oberlandesgericht Dresden einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 24./29. April 2014 bei Gericht ein. Die Schiedsbeklagte beantragt, den Schiedsspruch vom 24./29. April 2014 für vollstreckbar zu erklären. Der Schiedskläger beantragt, den Antrag der Schiedsbeklagten abzuweisen. Seinerseits beantragt der Schiedskläger, den in der Schiedssache der Parteien von den Schiedsrichtern Dr. Sa, Ta und Ua am 24./29. April 2014 abgefassten Schiedsspruch aufzuheben. Nach Auffassung des Schiedsklägers hat das Schiedsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Im Übrigen verstößt der Schiedsspruch seiner Auffassung nach gegen die öffentliche Ordnung und sei daher aufzuheben. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag des Schiedsklägers mit Schriftsatz vom 15. August 2014 entgegengetreten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien die Akte des Schiedsverfahrens beigezogen. II. Der Schiedsspruch des gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages der "Wa" GbR konstituierten und mit Herrn Rechtsanwalt Dr. S als Obmann sowie den Herren Rechtsanwälten Ta und Ua als Beisitzern besetzten Schiedsgerichts mit Sitz in Leipzig vom 24./29. April 2014 ist gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Dem Aufhebungsantrag des Schiedsklägers vom 9. Juli 2014 bleibt indessen der Erfolg versagt. 1. Der innerhalb der 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO rechtzeitig beim zuständigen Oberlandesgericht Dresden (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) eingereichte Antrag des Schiedsklägers auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 24./29. April 2014 ist unbegründet. a) Das Schiedsgericht hat den Anspruch des Schiedsklägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt (vgl. §§ 1042 Abs. 1 S. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 1b und Nr. 2 b ZPO sowie Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 1059 ZPO Rn. 40, S. 2365). Die Erweiterung des im Wege der Widerklage verfolgten Zahlungsantrags im Schriftsatz vom 4. April 2014, welcher innerhalb der nach § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO gesetzten Frist beim Schiedsgericht eingegangen ist, machte eine Wiedereröffnung der mündichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur erneuten Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich. Denn der Schiedskläger hatte bereits zuvor ausreichend Gelegenheit, zu dem Grund des Anspruchs Stellung zu nehmen. Diesen hatte die Schiedsbeklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vom 12. Juni 2013 geltend gemacht und ihn lediglich betragsmäßig - entsprechend der von ihr monatlich fortlaufend bezahlten Raten - von ursprünglich 1.200,00 € auf zuletzt 2.300,00 € erhöht. Der Schiedskläger hat sich dementsprechend in seiner Stellungnahme auf den erweiterten Antrag vom 4. April 2014 inhaltlich darauf beschränkt, auf seine bisherigen Ausführungen im Verfahren hinzuweisen (vgl. den Schriftsatz vom 10. April 2014). b) Der Schiedskläger ist durch die behauptete mehrfache Änderung der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts auch nicht daran gehindert gewesen, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und die Rechtsauffassungen des Schiedsgerichts "durch weiteren Vortrag zu widerlegen" (vgl. den Schriftsatz vom 9. Juni 2014, S. 3). Der Schiedskläger hat es bereits unterlassen darzutun, auf welche Hinweise des Schiedsgerichts er infolge der Verfahrensweise des Gerichts nicht hat reagieren können und welchen entscheidungserheblichen Sachvortrag er bei ordnungsgemäßer Hinweiserteilung gehalten hätte (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 ZPO Rn. 40, S. 2365). Unabhängig davon trifft der Vorwurf des Schiedsklägers auch inhaltlich nicht zu. Ausweislich der verschiedenen, vom Schiedskläger aufgelisteten Schreiben und Protokolle hat das Schiedsgericht den Schiedsparteien im Laufe des Verfahrens wiederholt ausführliche Hinweise erteilt und ihnen jeweils Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Hinweisen zu äußern. Das Gericht ist auf diese Weise seiner Pflicht nachgekommen, das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern (vgl. § 139 Abs. 1 ZPO) und ihnen rechtliches Gehör zu verschaffen. Weder verletzt es für sich genommen die Rechte des Schiedsklägers, wenn das Gericht seine - ausdrücklich als vorläufig gekennzeichneten (vgl. das Protokoll der Schiedsverhandlung am 30. August 2013, S. 3, sowie das Schreiben vom 22. November 2013, S. 1, Anlagenkonvolut AG 4) - Rechtsauffassungen im Laufe des Verfahrens dem Stand der Verhandlungen anpasst oder sie ändert, noch hat er einen Anspruch darauf, dass das Gericht sich schon während des Verfahrens eine abschließende Meinung zu den zwischen den Parteien diskutierten Fragen bildet und sie den Parteien mitteilt. c) Die Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 24./29. April 2014 führt auch nicht zu einem Ergebnis, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, NJW 2014, S. 1197/8; Musielak-Voit, ZPO, 14. Aufl. 2014, § 1059 ZPO Rn. 29, S. 2685; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 2299 ff, S. 549 ff). aa) Das Aufhebungsverfahren ist kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs (keine "révision au fond", vgl. Zöller-Geimer, a.a.O, § 1059 ZPO Rn. 47, S. 2367). Eine Aufhebung ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich das Schiedsgericht über zwingende Normen des materiellen Rechts hinwegsetzt oder seinen Spruch auf Rechtsansichten stützt, die unvertretbar sind. Erst wenn der Schiedsspruch im Ergebnis Normen widerspricht, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regeln oder wenn er in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht und so den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard unterschreitet, ist er aufzuheben (vgl. Musielak-Voit, a.a.O., § 1059 ZPO Rn. 29, S. 2685). bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zur Begründung seines Aufhebungsantrages beschränkt sich der Schiedskläger darauf, seine bereits im Rahmen des Schiedsverfahrens geltend gemachten und im Schiedsspruch vom 24./29. April 2014 im Einzelnen behandelten rechtlichen Argumente zu wiederholen. Gründe dafür, warum der Schiedsspruch elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen widersprechen oder offenkundig gegen den "ordre public" verstoßen würde, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vielmehr erscheint es nicht unbillig, dass der Schiedskläger, welchem infolge des Ausscheidens der Schiedsbeklagten das Gesellschaftsvermögen, der Geschäftswert des Unternehmens (vgl. § 12 Abs. 2 liit. a, S. 2 des Gesellschaftsvertrages), die stillen Reserven (a.a.O.), die Abwicklung und der Erlös von schwebenden Aufträgen (§ 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages) und das Urheberrecht an allen von dem ausgeschiedenen Partner während seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft geschaffenen beruflichen Arbeiten (§ 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages) zusteht (vgl. S. 18 des Schiedsspruchs), von der Schiedsbeklagten keinen hälftigen Ausgleich der gegenüber der Sparkasse Leipzig bestehenden und von ihm vor Gründung der GbR eingegangenen Verbindlichkeiten beanspruchen kann. Gleiches gilt im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Erstattung derjenigen Zahlungen, welche die Schiedsbeklagte an die Sparkasse geleistet hat. Die Erstattungspflicht des Schiedsklägers ist lediglich die Kehrseite dessen, dass die Schiedsbeklagte nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht mehr für die (in die GbR eingebrachte) Verbindlichkeiten einzustehen hat. Die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland wird durch diesen Schiedsspruch nicht tangiert. 2. Angesichts fehlender Aufhebungsgründe ist der Schiedsspruch vom 24./29. April 2014 für vollstreckbar zu erklären. Dies gilt auch hinsichtlich der (teilweisen) Abweisung von Klage und Widerklage (Tenor Ziffer 1 und 4 des Schiedsspruchs), der Feststellung einer Freistellungsverpflichtung des Schiedsklägers (Tenor Ziffer 3 des Schiedsspruchs) und des Kostenausspruchs (Tenor Ziffer 5 des Schiedsspruchs). a) Der Schiedsspruch hat insoweit einen vollstreckungsfähigen Inhalt, als der Schiedskläger gemäß Ziffer 2 des Tenors zur Zahlung eines Betrages von 2.300,00 € nebst Zinsen "verurteilt" worden ist. b) Aber auch hinsichtlich derjenigen Aussprüche des Schiedsgerichts, welche ihrem Inhalt nach (Tenor Ziffer 1, 2 und 4) bzw. wegen mangelnder Bestimmtheit (Tenor Ziffer 5) keinen vollstreckbaren Inhalt aufweisen (Tenor Ziffer 1 und 3 bis 5), kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa: BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, NJW-RR 2006, S. 995/6, Rn. 10/11, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1057 ZPO Rn. 1a, S. 2355, § 1059 ZPO Rn. 26, S. 2362 und § 1061 ZPO Rn. 18, S. 2381), welcher sich der Senat anschließt, eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Betracht. Denn neben der Ermöglichung der Vollstreckung aus dem Schiedsspruch dient das Verfahren nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dazu, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Vollstreckbarerklärungsbeschluss war seinerseits ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 1064 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 1061 ZPO Rn. 13, S. 1355, und § 1060 ZPO Rn. 7, S. 1350). Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Wert des Schiedsspruchs (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 3 ZPO Rn. 16, Stichwort: "Schiedsrichterliches Verfahren", S. 94/5). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Dresden | 3 Sch 3/12 | 26.07.2012 | Aufhebung eines Schiedsspruches; Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung; Versagung rechtlichen Gehörs; Unparteilichkeit von Schiedsrichtern | |
Beschluss 1. Die Anträge der Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch vom 25. Januar 2012 sowie den Ergänzungsschiedsspruch vom 13. April 2012 des Schiedsgerichts "M/N u.a.", bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. O (Vorsitzender), Rechtsanwältin P und Rechtsanwalt Q, aufzuheben, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass beide Schiedssprüche nicht vorläufig vollstreckbar sind. 2. Von den Kosten des Aufhebungsverfahrens haben der Schiedsbeklagte zu 1) 40 % und die Schiedsbeklagte zu 2) 60 % zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 280.388,35 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Schiedsbeklagte zu 1) und der Schiedskläger waren neben Herrn R Gesellschafter der im Jahre 1990 gegründeten Fa GbR, der Schiedsbeklagten zu 2). Mit seinem am 17. Juli 2008 beim Oberlandesgericht Dresden eingereichten Antrag begehrte der Schiedskläger (und dortige Antragsteller) die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters für den Schiedsbeklagten zu 1) zur Durchführung eines Schiedsverfahrens über die im Rahmen der Gesellschaft aufgetretenen Streitigkeiten. Der Schiedsbeklagte zu 1) (und dortige Antragsgegner) vertrat in diesem Verfahren die Auffassung, dass die in § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 11. September 1990 enthaltene Schiedsklausel nicht einschlägig sei, da der Schiedskläger angeblich bereits im Jahre 2005 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden am 17. September 2008 schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung § 1 Wir beantragen, dass das Verfahren an den 15. Senat des Oberlandesgerichts Dresden abgegeben wird. Wir möchten unseren gesamten Konflikt mit Hilfe einer Mediation lösen. § 2 Für den Fall, dass eine Partei durch Schriftsatz gegenüber dem 11. Zivilsenat erklärt, dass die Mediation gescheitert sei, soll gelten: Ein Schiedsgericht soll den Konflikt zwischen Antragsteller und Antragsgegner entscheiden darüber, ob überhaupt ein Streit vorliegt, der zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts gehört und falls ja, wie dieser Streit zu entscheiden ist. Für diesen Fall benennt der Antragsteller schon jetzt Herrn Q, S-Straße in T als Schiedsrichter. Der Antragsgegner benennt Frau Rechtsanwältin Pa, U-Straße, T als Schiedsrichterin. Nachdem der Schiedsbeklagte zu 1) am 4. Februar 2009 gegenüber dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden erklärt hatte, dass das Mediationsverfahren gescheitert sei, konstituierte sich am 14. Mai 2009 das Schiedsgericht mit den von dem Schiedsbeklagten zu 1) und dem Schiedskläger benannten Schiedsrichtern und Herrn Rechtsanwalt Dr. V als Vorsitzendem. In seiner Erwiderung auf die am 16. Juni 2009 eingereichte Klage rügte der Schiedsbeklagte zu 1) die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, da kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der GbR mit einer Schiedsvereinbarung bestehe. Mit Zwischenentscheid vom 11. März 2010 erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig, über die am 16. Juni 2009 eingereichte Schiedsklage zu entscheiden. Ungeachtet einer Schiedsvereinbarung im Rahmen des von dem Schiedskläger behaupteten Gesellschaftsvertrages sei zumindest in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden am 17. September 2008 eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen worden. Nach Bestellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. Oa als neuem Vorsitzenden für den krankheitsbedingt ausgeschiedenen Herrn Rechtsanwalt Dr. V und den Hinweisen des Schiedsgerichts vom 20. Mai 2011 erweiterte der Schiedskläger seine Schiedsklage mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 auf die Fa GbR und änderte seine Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2011. Mit Zwischenbescheid vom 11. Oktober 2011 erklärte sich das Schiedsgericht auch hinsichtlich der Klageänderung vom 26. August 2011 für zuständig. Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung, an der er und sein Prozessbevollmächtigter nur zeitweilig teilgenommen hatten, lehnte der Schiedsbeklagte zu 1) den Vorsitzenden des Schiedsgerichts Dr. Oa als befangen ab. Am 25. Januar 2012 erging ein Schiedsspruch, durch den u.a. die Schiedsbeklagte zu 2) zur Zahlung von 94.388,35 EUR und der Schiedsbeklagte zu 1) zur Auskunftserteilung verurteilt und festgestellt wurde, dass der Schiedskläger weiterhin Gesellschafter der Fa GbR sei. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 haben die Schiedsbeklagten die Aufhebung des ihnen am 26. Januar 2012 zugestellten Schiedsspruchs beantragt, sich weiteren Vortrag "zu den geltend gemachten und weiteren Aufhebungsgründen (...) innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO" vorbehalten, diesen mit Eingangsdatum vom 26. April 2012 gehalten und im Zuge dessen auch die Aufhebung des zwischenzeitlich erlassenen Ergänzungsschiedsspruchs vom 13. April 2012 beantragt. Die Schiedsbeklagten behaupten, dass zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsabrede getroffen worden sei. Unabhängig davon falle die vorliegende Streitigkeit nicht unter die behauptete Schiedsabrede, da der Bestand eines Gesellschaftsverhältnisses als solches zwischen den Parteien streitig sei. Ob der Schiedskläger überhaupt noch Gesellschafter der GbR sei, stelle keine "Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter oder zwischen Gesellschaftern" dar. Das Schiedsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag der Schiedsbeklagten übergangen bzw. den wechselseitigen Vortrag der Schiedsparteien nicht richtig gewürdigt. Der Fortbestand der GbR bis zum 31. Dezember 2006 sei - anders als das Schiedsgericht annehme - nicht unstreitig gewesen. Vielmehr hätten die Schiedsbeklagten Indizien vorgetragen, welche auf ein Ausscheiden des Schiedsklägers bereits zum 1. Januar 2006 hindeuteten. Diese Indizien seien entgegen der Auffassung des Schiedsgerichts von dem Schiedskläger nicht erheblich bestritten worden. Auch bei der Berechnung der Ansprüche habe das Schiedsgericht wesentlichen Sachvortrag der Schiedsbeklagten unberücksichtigt gelassen. Ungeachtet des Fortbestands der GbR könne der Schiedskläger jedenfalls deshalb keine Mitgliedschaftsrechte mehr geltend machen, weil er am 26. November 2008 wirksam aus der GbR ausgeschlossen worden sei. Das Auskunftsverlangen sei unbegründet, da der Schiedskläger - wie unter Beweis gestellt - sämtliche Unterlagen für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 vom Finanzamt Leipzig erhalten habe. Der Schiedsspruch sei aufzuheben, da der Vorsitzende befangen sei und nicht mehr an der Endentscheidung habe mitwirken dürfen. Das Schiedsgericht habe in eigener Sache geurteilt, als es die eigenen Kosten in dem bezifferten Kostenschiedsspruch berücksichtigt habe. Die Schiedsbeklagten beantragen, 1. die gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs vom 25. Januar 2012 des Schiedsgerichts "M/N u.a.", bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. O (Vorsitzender), Rechtsanwältin P und Rechtsanwalt Q; 2. die gerichtliche Aufhebung des Ergänzungsschiedsspruchs vom 13. April 2012 des Schiedsgerichts "M/N u.a.", bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. O (Vorsitzender), Rechtsanwältin P und Rechtsanwalt Q. Der Schiedskläger beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt der Schiedskläger, die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die vom Senat beigezogenen Akten des Schiedsgerichts verwiesen. II. Den statthaften und zulässigen (A.) Aufhebungsanträgen der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) bleibt im wesentlichen der Erfolg versagt (B.). A. Die auf der Grundlage der §§ 1059 Abs. 3 S. 1 und 2, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestellten Anträge der Schiedsbeklagten vom 27. Februar und vom 26. April 2012 auf Aufhebung des am 26. Januar 2012 zugestellten und am 13. April 2012 um Anordnungen zur Kostenerstattung "ergänzten" Schiedsspruchs sind zulässig. Insbesondere sind die mit Schriftsatz vom 26. April 2012 geltend gemachten weiteren Aufhebungsgründe entgegen den ursprünglich geäußerten Zweifeln des Senats (vgl. die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2012, Protokoll S. 3) nicht verfristet, da der Schriftsatz rechtzeitig innerhalb der 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO bei Gericht eingegangen ist. Denn nach verbreitetem, insbesondere auch vom Bundesgerichtshof geteilten und vom Senat aus Gründen der Rechtssicherheit übernommenen Verständnis endet die behandelte Frist gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mangels abweichender Parteivereinbarung nach drei Monaten mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag des Empfangs entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2001 - III ZB 57/00, NJW 2001, S. 3787 ff, Rz 15; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 1059 ZPO Rn 3, S. 1320; MK-Münch, ZPO, Band 3, 3. Aufl. 2008, § 1059 ZPO Rn 57, S. 462). Nachdem der Schiedsspruch den Schiedsbeklagten vorliegend am 26. Januar 2012 zugestellt worden war, endete die Frist des § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO folglich mit Ablauf des 26. April 2012. Auf die Regelung in § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO kommt es demnach nicht an. Allerdings wäre auch nach ihr der erweiterte Aufhebungsantrag als rechtzeitig gestellter zu erachten. B. Entgegen der Auffassung der Schiedsbeklagten ist weder der Schiedsspruch vom 25. Januar 2012 noch der "Ergänzungsschiedsspruch" vom 13. April 2012 durch die staatlichen Gerichte aufzuheben. Denn die nach § 1059 Abs. 2 ZPO geltend gemachten bzw. von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe greifen nicht durch. Lediglich die Entscheidungen des Schiedsgerichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit waren aufzuheben (vgl. den Tenor des Schiedsspruchs vom 25. Januar 2012 unter IX. sowie den Tenor des Ergänzungsschiedsspruchs vom 13. April 2012 unter VI.), da die Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche vom 25. Januar 2012 und vom 13. April 2012 den staatlichen Gerichten vorbehalten bleibt (vgl. §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). 1. Der Schiedsspruch vom 25. Januar 2012 ist nicht deshalb nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ZPO aufzuheben, weil das Schiedsgericht zu Unrecht von der Existenz einer Schiedsabrede ausgegangen wäre. a) Der Schiedsbeklagte zu 1) ist nicht mehr dazu berechtigt, im Aufhebungsverfahren nach § 1059 Abs. 2 ZPO die fehlende Entscheidungszuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 26. Juli 2012 in der Schiedssache 3 SchH 1/12). Das Schiedsgericht hatte sich bereits mit Zwischenentscheid vom 11. März 2010 "für die Entscheidung über die (gegen Herrn Da, den Schiedsbeklagten zu 1 gerichtete) Schiedsklage vom 16. Juni 2009 für zuständig" erklärt. Gegen diesen Beschluss, der seinem Prozessbevollmächtigten am 19. März 2010 zugestellt worden ist, hat der Schiedsbeklagte zu 1) innerhalb der Monatsfrist des § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dies hat zur Folge, dass der Schiedsbeklagte zu 1) in dem im Jahre 2012 angestrengten Aufhebungsverfahren mit der Rüge fehlender Entscheidungszuständigkeit präkludiert ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 1040 ZPO Rn 12, S. 2301). b) Im Ergebnis zu Recht hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit aber auch für die - auf die Schiedsbeklagte zu 2) erweiterte - Schiedsklage bejaht. aa) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts folgt aus der Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrages vom 11. September 1990. Sie umfasst eindeutig auch den Streit zwischen der Fa GbR und einem Gesellschafter, wie er hier vorliegt. Denn es heißt dort, dass alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter oder zwischen den Gesellschaftern ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheidet. bb) Die Schiedsbeklagten haben die Existenz eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages mit der darin enthaltenen Schiedsklausel nicht erheblich bestritten. Sie behaupten zwar, dass der von dem Schiedskläger lediglich in Kopie vorgelegte Gesellschaftsvertrag "zusammenkopiert" worden sei. Dieses Bestreiten ist indessen prozessual unbeachtlich, da sich der Schiedsbeklagte zu 1), der im vorliegenden Verfahren zugleich allein für die Schiedsbeklagte zu 2) auftritt, mit seinem eigenen früheren prozessualen Verhalten in Widerspruch setzt, ohne diesen Widerspruch, obwohl darauf hingewiesen, plausibel aufzuklären. cc) In dem Verfahren 11 SchH 5/08 war die Existenz eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages vom 11. September 1990 zwischen den beiden alleinvertretungsberechtigten Gesellschaftern der Schiedsbeklagten zu 2) unstreitig. Anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Schiedsbeklagten auch nicht dem Text der Vereinbarung entnehmen, welche die beiden Gesellschafter der Schiedsbeklagten zu 2) am 17. September 2008 vor dem Oberlandesgericht Dresden abgeschlossen haben. Zwar sollte das zu bildende Schiedsgericht auch die Frage entscheiden, "ob überhaupt ein Streit vorliegt, der zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts gehört" (vgl. unter § 2). Diese Formulierung belegt entgegen der Auffassung der Schiedsbeklagten jedoch nicht, dass der Bestand einer Schiedsabrede in dem Verfahren 11 SchH 5/08 als solche streitig gewesen ist. Vielmehr herrschte zwischen den Parteien lediglich darüber Uneinigkeit, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der als vereinbart zugrundegelegten Schiedsklausel in § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 11. September 1990 erfüllt waren. Nach den Behauptungen des Schiedsbeklagten zu 1) (und dortigem Antragsgegner) war der Schiedskläger (und dortige Antragsteller) nämlich bereits im Jahre 2005 auf eigenen Wunsch aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden. Nur aus diesem Grunde konnte es daher zweifelhaft sein, ob es sich - wie in § 10 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen - um eine Streitigkeit zwischen den Gesellschaftern handelte und die Schiedsabrede eingriff. Dass auch der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden den Bestand einer Schiedsabrede als unstreitig ansah, zeigt der Beschluss vom 3. März 2009. Der Gesellschaftsvertrag vom 11. September 1990 und die darin enthaltene Schiedsabrede wird in diesem Beschluss als (wirksam) vereinbart vorausgesetzt. dd) Der Schiedsbeklagte zu 1) setzt sich auch im übrigen mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch. Unstreitig ist zunächst, dass er - zusammen mit dem Schiedskläger und dem als Zeugen benannten, seinerzeitigen Mitgesellschafter Ra - die Vereinbarung vom 3. März 1994 unterzeichnet hat, welche das Ausscheiden des früheren Mitgesellschafters R regelte (vgl. Anlage K 33). Diese Vereinbarung nimmt sowohl in der "Vorbemerkung" als auch unter § 1 Abs. 2 Bezug auf den "Gesellschaftsvertrag vom 11. September 1990". Welcher Gesellschaftsvertrag, wenn nicht der von dem Schiedskläger als Anlage K 1 vorgelegte Vertrag, hier in Bezug genommen worden ist, hat der Schiedsbeklagte zu 1) nicht erläutert. Hinzu kommt, dass das Prokoll zu der von dem Schiedsbeklagten zu 1) einberufenen Gesellschaftsversammlung vom 26. November 2008 (Anlage K 20) ausdrücklich auf Bestimmungen aus dem - vom Schiedskläger vorgelegten - Gesellschaftsvertrag verweist, der Schiedsbeklagte zu 1) also selbst von dem Bestand eines solches Vertrages ausgeht. Schließlich hat der Schiedsbeklagte zu 1) die Echtheit seiner Unterschrift auf Seite 5 des Gesellschaftsvertrages (auf der sich zugleich die Schiedsklausel befindet) nicht in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 8. Januar 2010, S. 2). Wie man sich dann das beklagtenseits vorgebrachte "Zusammenkopieren" vorstellen soll, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist hingegen, dass der Schiedsbeklagte zu 1), sei es auch nur durch fehlenden Widerspruch, das eine Mal die Schiedsabrede einräumt und deren Existenz ein anderes Mal bestreitet. Verständlich ist dies deshalb, weil ihm mal das eine, mal das andere nützt. Vor Gericht aber wird er mit derart wechselhaftem Vorbringen nicht gehört, auch nicht dahin, dass die von ihm hierzu angebotenen Beweise erhoben werden. Insbesondere kommt angesichts des nach alledem prozessual unerheblichen Bestreitens einer wirksamen Schiedsabrede eine Einvernahme des ehemaligen Mitgesellschafters Ra daher nicht in Betracht. Daran ändert auch die zuletzt im Senatstermin unterbreitete Erlärung nichts, der Schiedsbeklagte zu 1) habe zunächst nicht sicher gewusst, ob es den Vertrag gab oder nicht, insofern erst nach einem Telefonat mit Herrn Ra Gewissheit erlangt. Der Schiedskläger und der Schiedsbeklagte stritten schon in den Jahren 2008, 2009 auf das Heftigste. Schon oder noch am 04.02.2009 ließ der Schiedsbeklagte zu 1) im dort anhängigen gerichtlichen Verfahren 11 SchH 5/08 vortragen, "die Antragstellerseite (habe sich) unter anderem durch Untreuehandlungen ... als seriöser Verhandlungspartner disqualifiziert". Dass er dann im weiteren Verlauf dieses Verfahrens, insbesondere in seiner Äußerung zur anstehenden Kostenentscheidung, nur weil er sich (angeblich) nicht sicher war, die Existenz des vom Schiedskläger vorgelegten Gesellschaftsvertrages unbestritten ließ, sich so die eigene Erfolgsaussicht schmälerte, glaubt ihm der Senat schlechterdings nicht. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die drei Gesellschafter Ra, Aa und Db den hier seitens des Schiedsklägers vorgelegten Gesellschaftsvertrag am 11. September 1990 in Leipzig unterzeichneten. ee) Aber auch aus Rechtsgründen ist die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Schiedsbeklagte zu 2) unbegründet. Vorbringen kann sie nur der Schiedsbeklagte zu 1). Gesellschafter der Schiedsbeklagten zu 2) waren zunächst der Schiedskläger, der Schiedsbeklagte zu 1) und Herr Ra. Letzterer ist ausgeschieden. Die Schiedsbeklagte zu 2) besteht demnach, so sie denn noch existiert, aus den Parteien des Rechtsstreits. Von ihnen aber ist zulässig vereinbart, dass über die streitgegenständlichen Ansprüche ein Schiedsgericht entscheidet. Das folgt zum einen aus dem vor dem 11. Zivilsenat des hiesigen Gerichts geschlossenen Vergleich und zum weiteren aus dem schiedsgerichtlichen Zwischenentscheid von März 2010. Mit dem Vergleich war vereinbart, dass sich die Parteien gleichsam ohne Wenn und Aber der Entscheidung des unter ihrer (beiderseitigen) Mitwirkung gebildeten Schiedsgerichts zur Frage der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit unterwerfen. Und diese Entscheidung ging, so der Zwischenentscheid von März 2010, dahin, dass die Berechtigung der streitgegenständlichen Ansprüche von einem Schiedsgericht zu beurteilen ist. Hinzu kam dann der Umstand, dass der Schiedsbeklagte zu 1) diesen schiedsgerichtlichen Zwischenentscheid bestandskräftig werden ließ. Dann aber muss er sich widersprüchliches Verhalten und so nach § 242 BGB eine unzulässige Rechtsausübung vorhalten lassen, wenn er die Gelegenheit der subjektiven Klageerweiterung nutzt, um nun doch erneut die Zuständigkeitsrüge zu erheben. Mit diesem Einwand wird er folgerichtig nicht (mehr) gehört. Dies gilt auch, wenn man eine Absprache, ein Schiedsgericht solle allseits verbindlich, also unter Ausschluss einer Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, bestimmen, ob es zuständig sei, für unwirksam hält. Denn hier kam, wie schon erwähnt, hinzu, dass der Schiedsbeklagte zu 1) den schiedsgerichtlichen Zuständigkeitsentscheid hingenommen, so zulässig auf eine gerichtliche Überprüfung verzichtet hat. 2. Der Schiedsspruch ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Schiedsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Schiedsbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hätte, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) ZPO. a) Das Schiedsgericht hat nicht dadurch den Sachvortrag der Schiedsparteien evident verfehlt, indem es die Gesellschafterstellung des Schiedsklägers bis zum 31. Dezember 2006 als unstreitig behandelt hat. Der Schiedsbeklagte zu 1) selbst hatte im Schriftsatz vom 8. Januar 2010 (vgl. Anlage A 4) eine Kündigung des Schiedsklägers zum 31. Dezember 2006 behauptet (vgl. dort S. 4, 1. Absatz a.E.). Zwar sind die Ausführungen des Schiedsbeklagten sprachlich missglückt ("Die beigefügte Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt Leipzig vom 25. September 2007 bestätigte die von dem Kläger zum 31. Dezember 2006 erklärt hatte"). Das Schiedsgericht hat den Vortrag des Schiedsbeklagten zu 1) ausweislich seiner Verfügung vom 20. Mai 2011 (dort S. 2 unter 2.2.) aber in der Weise verstanden, dass die von dem Schiedsbeklagten behauptete Kündigung zum 31. Dezember 2006 wirksam geworden ist. In seiner Stellungnahme zu dieser Verfügung hat der Schiedsbeklagte der Auslegung seines Sachvortrags nicht widersprochen (vgl. den Schriftsatz vom 21. Juni 2011, S. 2 ff, Anlage A 7). Ein solcher Widerspruch wäre auch mit dem übrigen Verhalten des Schiedsbeklagten zu 1) nicht in Einklang zu bringen. Denn noch in der Einladung zur Gesellschafterversammlung am 3. September 2008 (vgl. Anlage K 10) ist er davon ausgegangen, dass der Schiedskläger "spätestens seit dem 31. Dezember 2006 nicht mehr Gesellschafter der Fa GbR" sei. Die von den Schiedsbeklagten zu 1) und 2) behauptete fehlerhafte Würdigung des Tatsachenvortrags der Parteien hat sich überdies nicht auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt. Das Gericht ist nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Eigenkündigung des Schiedsklägers schon aus Rechtsgründen ausscheidet (vgl. S. 11 des Schiedsspruchs vom 25. Januar 2012 unter 3 a). b) Das Schiedsgericht hat es auch nicht in entscheidungserheblicher Weise unterlassen, die Gewerbeabmeldung des Schiedsklägers, die unterbliebene Veröffentlichung seiner Gewerbetätigkeit (Wirtschaftsauskunftei "Z") sowie die unterlassene Unterzeichnung der Steuererklärungen und Geschäftsabschlüsse für die Jahre 2006 bis 2009 als Indizien für eine Kündigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft heranzuziehen. Zunächst einmal konnte das Schiedsgericht ohne Rechtsfehler als streitig ansehen, dass der Schiedskläger die Steuererklärung 2006 der Fa GbR nicht unterschrieben habe. Im Gegensatz zu diesem Sachvortrag der Schiedsbeklagten hatte der Schiedskläger nämlich schon in der Schiedsklage vom 16. Juni 2009 unter Verweis auf sein Schreiben vom 4. März 2008 (Anlage K 7) behauptet, die Steuererklärung der GbR für das Jahr 2006 noch gemeinsam mit dem Schiedsbeklagten zu 2) unterzeichnet zu haben. Zutreffend ist also nur, dass - anders als im Tatbestand des Schiedsspruchs vom 25. Januar 2012 dargestellt - die Gewerbeabmeldung und die seit 2007 unterlassene Unterzeichnung der Steuererklärungen und Geschäftsabschlüsse unstreitig gewesen sind. In ihrer Gesamtheit lassen die Indizien indessen keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass der Schiedskläger - wie die Schiedsbeklagten behaupten - tatsächlich im zweiten Halbjahr 2005 seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat. Der Schiedskläger hat nämlich behauptet, dass er die Erklärungen der Gesellschaft ab 2007 nur deshalb nicht mehr gegengezeichnet habe, weil er befürchtet habe, auf diese Weise ihre Richtigkeit anzuerkennen. Die Gewerbeabmeldung (vgl. Anlage B 1) erfolgte dagegen erst im Jahre 2007 und damit in einem Zeitpunkt, als sich der Schiedskläger und der Schiedsbeklagte zu 1) tiefgreifend überworfen hatten und der Schiedskläger von den Geschäften der GbR ausgeschlossen war. Auch sie kann daher nicht als ein sicheres Indiz dafür gewertet werden, der Schiedskläger habe schon 2005 sein Ausscheiden aus der GbR erklärt. c) Das Schiedsgericht hat das rechtliche Gehör der Schiedsbeklagten nicht dadurch verletzt, dass es keinen Beweis über die von ihnen behaupteten Entnahmen (vgl. den Schriftsatz vom 8. Januar 2010, S. 7 ff, Anlage A 4) und zur Höhe des Kapitalkontos des Schiedsklägers zum 31. Dezember 2008 erhoben hat (vgl. Schriftsatz vom 10. August 2011, S. 9, Anlage A 8). Die Schiedsbeklagten hatten ausreichend Gelegenheit erhalten, im Laufe des Schiedsverfahrens zu diesen Positionen vorzutragen. Letztlich hat das Schiedsgericht die Einwände der Schiedsbeklagten aus Rechtsgründen scheitern lassen (vgl. den Schiedsspruch vom 25. Januar 2012, S. 10, Anlage A 1). Eine Überprüfung, ob das Schiedsgericht inhaltlich richtig entschieden hat, findet in Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht statt (keine "révision au fond", vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rz. 2147 ff, S. 517 f). Nötig und geboten mag eine Art von Willkürkontrolle sein. Dass aber das Schiedsgericht willkürlich entschieden hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. d) Gleiches gilt im Hinblick auf die als unzureichende Tatsachenermittlung gerügte Annahme des Schiedsgerichts, der Schiedskläger habe lediglich beabsichtigt, die Bankvollmacht des Schiedsbeklagten zu 1) bei der Sparkasse Leipzig zu widerrufen. Zwar ist es richtig, dass der Schiedskläger die Bankvollmacht tatsächlich widerrufen hat (vgl. den Schriftsatz des Schiedsklägers vom 1. März 2010, S. 7, Anlage A 10 mit Anlage B 2). Der Widerruf ging aber ins Leere, weil kein Konto der GbR mehr bestand. Die Maßnahme hätte auch nicht - wie die Schiedsbeklagten behaupten - zu einer Existenzgefährdung der GbR geführt. Denn Ziel der Maßnahme des Schiedsklägers war es lediglich, dass über das Konto nur noch gemeinsam verfügt werden kann (vgl. Anlage K 2). e) Die Weitergabe des Jahresabschlusses 2006 der Fa GbR, welche einer der Gründe für den am 26. November 2008 erklärten Ausschluss des Schiedsklägers aus der Fa GbR gewesen ist (vgl. Anlage K 20), hat das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 25. Januar 2012 umfassend gewürdigt, ohne dass es dabei in entscheidungserheblicher Weise das rechtliche Gehör der Schiedsbeklagten verletzt hätte. Die Schiedsbeklagten rügen zwar mit Recht, dass das Schiedsgericht die Weitergabe von Jahresabschlüssen der Fa GbR und der W, Autokennzeichen GbR, Berlin, an die X AG insgesamt als streitig behandelt hat (vgl. den Schiedsspruch vom 25. Januar 2012, S. 6, 14 unter Ziffer 3). Streitig war lediglich der Umfang der Informationen, welche der Schiedskläger der U AG zugänglich gemacht hatte (vgl. den Vortrag der Schiedsbeklagten aus dem Schriftsatz vom 21. Juni 2011, S. 8/9, Anlage A 7; dazu: Schriftsatz des Schiedsklägers vom 4. Juli 2011, S. 7 unter Ziffer 7), während die Weitergabe des Jahresabschlusses als solche zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens unstreitig gewesen ist (vgl. die Anlage B 3 sowie den Vortrag des Schiedsklägers aus dem Schriftsatz vom 4. Juli 2011, S. 7 unter Ziffer 7). Diese Ungenauigkeit hat sich jedoch nicht entscheidungserheblich ausgewirkt. Denn das Schiedsgericht hat die Weitergabe von Informationen selbst in dem Umfang, wie ihn die Schiedsbeklagten behauptet hatten, nicht als einen ausreichenden Grund für einen Ausschluss des Schiedsklägers aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen (vgl. Schiedsspruch vom 25. Januar 2012, S. 14 ff). f) Was den vom Schiedsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch anbelangt, so machen die Schiedsbeklagten lediglich einen Fehler in der Rechtsanwendung geltend, der im Aufhebungsverfahren nicht überprüft werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 3. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das schiedsrichterliche Verfahren § 1042 Abs. 2 ZPO nicht entsprochen hätte und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) ZPO. Die anwaltliche Vertretung der Schiedsbeklagten war gewährleistet. a) Der Umstand, dass der Schiedsbeklagte zu 1) und sein anwaltlicher Vertreter die mündliche Verhandlung am 26. August 2011 verlassen haben, führte zu keiner Verkürzung des rechtlichen Gehörs. Denn die Schiedsbeklagten hatten mit Verfügung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 20. Mai 2011 (vgl. Anlage A 14) bereits Gelegenheit erhalten, zu den Hinweisen des Schiedsgerichts schriftlich vorzutragen. b) An dem Schiedsspruch hat auch keine Person teilgenommen, welche nach den §§ 1037, 1038 ZPO von dem Amt des Schiedsrichters ausgeschlossen wäre. Denn es sind keine Gründe glaubhaft gemacht, welche Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, Herrn Dr. Oa, rechtfertigen könnten. Der Prüfungsmaßstab für die Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien, die für die Ablehnung eines staatlichen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gelten (vgl. etwa: OLG München, Beschluss vom 3. Januar 2008 - 34 SchH 3/07, SchiedsVZ 2008, S. 102 ff, Rz. 12, zitiert nach Juris). Der Darstellung der Schiedsbeklagten, sie seien von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einem für sie ungünstigen Vergleichsschluss gedrängt und in ihrem Rederecht beschränkt worden, steht die Schilderung des Schiedsklägers gegenüber, wonach die Schiedsbeklagten dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts mehrfach ins Wort gefallen sein sollen und auf diese Weise einen Konflikt mit dem Schiedsgericht heraufbeschworen haben. Kann sich aber das Gericht über die tatsächlichen Grundlagen eines Ablehnungsgesuchs keine Gewissheit zu verschaffen, so ist das Gesuch zurückzuweisen (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 1037 ZPO Rn 5, S. 2466). Ungeachtet dessen sind die von den Schiedsbeklagten behaupteten Umstände nicht dazu geeignet, berechtigterweise eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu erwecken. Dass sich das Schiedsgericht eine Rechtsauffassung bildet und auf dieser Grundlage der Partei nachdrücklich eine gütliche Einigung empfiehlt, gehört zu seinen ureigensten Aufgaben und kann daher - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - nicht als Ausdruck der Parteilichkeit gewertet werden. Dies gilt umso mehr, als die Schiedsbeklagten anwaltlich vertreten gewesen sind, und daher gewährleistet war, dass sie dem Einfluss des Vorsitzenden nicht ungeschützt ausgesetzt waren. Besondere Umstände, die das Verhalten des Vorsitzenden ausnahmsweise hätten als voreingenommen erscheinen lassen, sind dagegen nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen der ihm obliegenden Verhandlungsleistung war es dem Vorsitzenden durchaus gestattet, die Rede des Prozessbevollmächtigten zu unterbrechen. Eine Beeinträchtigung der Parteirechte ging damit nicht einher, hatten die Schiedsbeklagten doch ausreichend Gelegenheit, zu den Rechtsauffassungen des Schiedsgerichts Stellung zu nehmen. 4. Die von den Schiedsbeklagten geltend gemachten Ungenauigkeiten bei der Tenorierung des Schiedsspruchs führen ebenfalls nicht zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs vom 25. Januar 2012. a) Unrichtigkeiten des Schiedsspruchs sind grundsätzlich im Wege des § 1058 ZPO durch das Schiedsgericht selbst zu berichtigen, ohne dass diese Grund für eine Aufhebung des Schiedsspruchs wären. b) Im übrigen lässt sich der Inhalt des Schiedsspruchs ohne weiteres durch Auslegung ermitteln. Der Schiedskläger hatte ursprünglich in seiner Klageschrift unter den Ziffern 2 a und 4 a beantragt, den Schiedsbeklagten zu 1) dazu zu verurteilen, an ihn Auskunft über die Bilanzen per 31. Dezember 2007 und 2008 sowie über die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 für die Fa Zulassungsdienst und Autoschilder GbR, auch Fa GbR genannt, zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Nachdem der Schiedsbeklagte zu 1) die geforderten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt hatte (vgl. die Anlage B 10 bis B 13), beschränkte der Schiedskläger seinen Antrag auf die Kontennachweise zur GuV für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 und erklärte - im übrigen - seine ursprünglichen Anträge für erledigt. Die Feststellung des Schiedsgerichts, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge 2 a und 4 a erledigt habe (vgl. Tenor unter VI.), bezieht sich also - wie sich aus dem Tatbestand des Schiedsspruchs selbst ersehen lässt (vgl. S. 4 des Schiedsspruchs unter Ziffer 4) - offensichtlich auf die am Anfang des Verfahrens gestellten Anträge des Schiedsklägers aus der Klageschrift vom 16. Juni 2009. Die Verurteilung zur Auskunft durch Vorlage der Kontennachweise (Tenor unter V.) entspricht im übrigen der Antragstellung des Schiedsklägers, wie sie in das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 26. August 2011 aufgenommen und im Tatbestand des Schiedsspruchs wiedergegeben worden ist. 5. Schließlich teilt der Senat auch die zu VI. der Antragsschrift vom 25. April 2012 aufgestellte (Rechts-)Behauptung nicht, § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO gebiete die Aufhebung des Schiedsspruches. Insbesondere ist nicht richtig, dass die Schiedsrichter gegen die Grundregeln des § 1042 Abs. 1, 2 ZPO verstoßen hätten. Wie schon erläutert, wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten nicht ausgeschlossen. Auch gibt es keine |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Dresden | 3 Sch 1/14 | 16.04.2014 | Bestellung eines Schiedsrichters | |
BESCHLUSS Tenor: Für das Schiedsverfahren, in dem über die wechselseitigen Ansprüche der Parteien nach Auflösung der ".. Insolvenzverwaltungen GbR" und der "… Rechtsanwälte GbR" zu entscheiden ist, wird Herr VRiOLG a.D. Dr. Rüdiger Söhnen, Obergraben 10, 01097 Dresden, zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 46.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Beide Parteien möchten durch das Gericht den Vorsitzenden eines Dreier-Schiedsgerichts bestimmen lassen. Die Parteien führen ein Schiedsverfahren, welches anfänglich die Ansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Kapitalkonto der "… Insolvenzverwaltungen GbR" in Höhe von 79.000,00 € betraf. Der Antragsteller wie der Antragsgegner bestellten zunächst ihre bisherigen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. F und Herrn Rechtsanwalt P, zu Schiedsrichtern. Nach Rücktritt von Herrn Rechtsanwalt Dr. F als Schiedsrichter trat an seine Stelle Frau Rechtsanwältin B. Beide Schiedsrichter bestimmten am 23726. August 2013 den Vizepräsidenten des Sächsischen Finanzgerichts, Herrn Dr. R, zum Vorsitzenden des Schiedsgericht. Parallel zu dem Schiedsverfahren erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 vor dem Landgericht Leipzig eine Klage auf Zahlung von 79.588,28 € gegen den Antragsgegner, welche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der "… Rechtsanwälte GbR" steht. Da der Antragsgegner die Einrede des Schiedsvertrages erhob, nahm der Antragsteller seine Klage nach Hinweis des Landgerichts am 23. April 2013 zurück. Mit Schreiben vom 29. August 2013 übermittelte der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Antragsgegner zwei Schiedsklagen betreffend die "… Insolvenzverwaltungen GbR" und die "… Rechtsanwälte GbR" und setzte ihm eine Frist von einem Monat zur Klageerwiderung. Mit Schreiben vom 4. September 2013 äußerte der Antragsgegner Zweifel an der Wirksamkeit der Bestellung von Frau B zur Schiedsrichterin, lehnte den bisherigen Schiedsrichter Dr. F als befangen ab und beantragte Akteneinsicht. Nach Fristverlängerungen zur Klageerwiderung und einer weiteren Stellungnahme des Antragsgegners trat der Vorsitzende des Schiedsgerichts, Herr Dr. R, am 18. November 2013 von dem Amt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zurück. Zur Begründung führte er aus, dass Zweifel an seiner Bestellung zum Vorsitzenden bestünden, da der Antragsgegner die Schiedsrichtereigenschaft von Frau B bestritten habe. Außerdem seien die Schiedsparteien seinem Vorschlag nicht gefolgt, eine Vereinbarung über die Durchführung des Schiedsverfahrens nach bestimmten Verfahrens- und Vergütungsregeln zu treffen. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014, bei Gericht eingegangen am 20. Februar 2014, hat der Antragsteller daraufhin die gerichtliche Bestellung eines dritten Schiedsrichters beantragt. In seiner Antragserwiderung hat der Antragsgegner einen gleichlautenden Antrag gestellt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Seiner Ansicht nach hat er keinen Anlass zu einem Antrag auf Schiedsrichterbestellung gegeben und den nunmehr geltend gemachten Antrag "sofort" im Sinne von § 93 ZPO anerkannt. Der Senat hat die Akte des Oberlandesgerichts Dresden zu dem Verfahren 3 SchH 15/12 beigezogen. II. Auf den Antrag beider Parteien, über den nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Oberlandesgericht Dresden entscheidet, war Herr Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D. Dr. S gemäß der §§ 1035 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum (dritten) Schiedsrichter zu bestellen. 1. Die Parteien haben sowohl in dem Gesellschaftsvertrag der "… Insolvenzverwaltungen GbR" in Verbindung mit der Ergänzungsvereinbarung vom 20. Dezember 2005 als auch in dem Gesellschaftsvertrag der "… Rechtsanwälte GbR" eine (gleichlautende) Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO getroffen, gegen deren Wirksamkeit keine offensichtlichen Bedenken bestehen (vgl. zum Prüfungsmaßstab: Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 1035 ZPO Rn 17, S. 2317). Der Vereinbarung zufolge entscheidet ein Schiedsgericht abschließend über "alle Streitigkeiten, Ansprüche und Meinungsverschiedenheiten zwischen (...) den Gesellschaftern untereinander", welche die jeweiligen Gesellschaftsverträge, das Gesellschaftsverhältnis oder das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bedarf es keiner näheren Regelung des einzuhaltenden Schiedsverfahrens (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1029 ZPO Rn 28, S. 2280). 2. Beide Parteien haben entsprechend den §§ 1034 Abs. 1 S. 2, 1035 Abs. 3 S. 2 ZPO jeweils einen Schiedsrichter bestellt. An der wirksamen Bestellung von Frau B als Schiedsrichterin des Antragstellers bestehen keine Bedenken. Denn wie sich aus den §§ 1037 Abs. 2 S. 2, Alt. 1, 1039 Abs. 1 ZPO ergibt, kann ein als befangen abgelehnter Schiedsrichter - hier Herr Rechtsanwalt Dr. F - von seinem Amt als Schiedsrichter zurücktreten und ist die nach § 1035 Abs. 3 S. 2 ZPO zuständige Partei dazu berechtigt, statt des bisherigen einen neuen Schiedsrichter zu benennen (vgl. im Einzelnen: Wieczorek-Schütze, ZPO, Band 11,4. Aufl. 2014, § 1037 ZPO Rn 39, S. 472 sowie § 1039 ZPO Rn 15, S. 482). Die Regelung des § 1035 Abs. 2 ZPO steht einer wirksamen Schiedsrichterbestellung nicht entgegen, da lediglich die Partei an die durch sie im Rahmen einer privatautonom getroffenen Ernennungsregelung erfolgte Schiedsrichterbestellung gebunden ist. 3. Nach Rücktritt des ursprünglich bestellten Vorsitzenden des Schiedsgerichts hatte das zuständige Oberlandesgericht Dresden den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes gemäß § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO zu bestellen. Der von dem Senat vorgeschlagene Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Dresden a.D. Dr. S, mit dessen Bestellung beide Parteien ihr Einverständnis erklärt haben, hat sich auf Nachfrage mit der Übernahme des Schiedsrichter- und Vorsitzendenamtes bereit erklärt. III. Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung aus § 92 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenaufhebung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die Bestellung des Vorsitzenden des zu konstituierenden Dreier-Schiedsgerichts im beiderseitigen Interesse der Parteien erfolgt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 920/1, S. 244). Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG und entspricht seiner Höhe nach in etwa einem Drittel der von dem Antragsteller im Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche, welche er mit 139.588,28 € angegeben hat (vgl. den Schriftsatz vom 19. Februar 2014, S. 4, sowie Lachmann, a.a.O., Rn. 925, S. 246). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Dresden | 3 Sch 1/13 | 07.03.2013 | Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; formelle Voraussetzungen für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung | |
BESCHLUSS Tenor: Der Antrag vom 25. Januar 2013, den Schiedsspruch der "Grain and Feed Trade Association" vom 19. November 2012, Arbitration NO: 14-600, für vollstreckbar zu erklären, wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 21.300,00 € festgesetzt. Gründe: Der lediglich per E-Mail bei Gericht eingereichte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der "Grain and Feed Trade Association" vom 19. November 2012, Arbitration NO: 14-600, war als unzulässig zu verwerfen (vgl. MK-Münch, ZPO, Band 3, 3. Aufl. 2008, § 1064 ZPO Rn 14, S. 591), da die formellen Voraussetzungen der §§ 1060 ff ZPO nicht erfüllt sind. Weder genügt der Antrag - worauf der Senat bereits am 24. und am 31. Januar 2013 hingewiesen hatte - den Formerfordernissen der §§ 1060 Abs. 2, 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 253, 130 ZPO (vgl. MK-Münch, a.a.O., § 1063 ZPO Rn 1, S. 581) noch war ihm das Original bzw. eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 19. November 2012 beigefügt (vgl. § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. IV1 lit. a des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl. 1962 II 102 ff, sowie: Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn 2734, S. 651). Auch die weiteren, mit Verfügung vom 31. Januar 2013 angeforderten Unterlagen (Schiedsspruch und Schiedsabrede in deutscher Übersetzung; Vertrag vom 22. November 2011) hat die Antragstellerin nicht innerhalb der ihr vom Senat bis zum 25. Februar 2012 gesetzten Frist vorgelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß der §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Dresden | 3 Sch 1/12 | 13.02.2012 | Aufhebung eines Schiedsspruches; Verstoß gegen den ordre public; Rücktritt | |
Beschluss I. Der Antrag der Schiedsbeklagten, den ihr am 20. Dezember 2011 zugestellten Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der Mitteldeutschen Produktenbörse aufzuheben, wird zurückgewiesen. II. Der im Dezember 2011 erlassene Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der Deutschen Produktenbörse SCH B 01/2011 wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt: 1. Die Schiedsbeklagte wird "verurteilt", an den Schiedskläger einen Betrag in Höhe von 326.424,51 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2009 zu zahlen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 14.019,66 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 2.663,75 EUR, insgesamt 16.683,40 EUR, die vom Schiedskläger verauslagt wurden, hat die Schiedsbeklagte zu erstatten. III. Die Kosten des Verfahrens hat die Schiedsbeklagte zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar V. Der Streitwert wird auf bis zu 350.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Schiedsbeklagte begehrt die Aufhebung eines im Berufungsverfahren erlassenen Schiedsspruches, durch den ihre Verurteilung zu Schadensersatz in Höhe von 326.424,51 EUR nebst Zinsen durch das Schiedsgericht der Mitteldeutschen Produktenbörse bestätigt worden ist. Auf der Grundlage der "Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel" verpflichtete sich der Schiedskläger am 29. August 2007 (Kundenkontrakt Nr. N; Anlage K 1) und am 25. Juli 2008 (Kundenkontrakt Nr. O; Anlage K 2) gegenüber der Fa. P (O. G.) und der Schiedsbeklagten zur Lieferung von jeweils 2.000 t Raps zu einem Preis von 34,50 EUR bzw. 43,00 EUR je Dezitonne (100 kg). Nach Teillieferungen an beide Abnehmer übernahm die Schiedsbeklagte am 30. Januar/5. Februar 2009 den Vertrag mit der Fa. P vom 29. August 2007 (Anlage K 3). Die in diesem Zeitpunkt noch offenen Restliefermengen von 467,32 t (Kundenkontrakt Nr. N) und 1.842,97 t (Kundenkontrakt Nr. O) sollten in der Zeit von Februar bis Juli 2009 an die Schiedsbeklagte ausgeliefert werden (vgl. dazu die Abänderungsvereinbarung vom 3. März 2009, Anlage K 4). Am 5. März 2009 beanstandete die Schiedsbeklagte die Qualität der Rapslieferung vom 3. März 2009 über 27.940 kg (vgl. die Anlagen B 3 und AG 1). Denn die Lieferung weise einen höheren Verunreinigungsgrad auf als vertraglich zulässig sei (3 % Besatz statt eines Besatzes von höchstens 2 %). Die Schiedsbeklagte forderte den Schiedskläger daher "unter vorsorglichem Vorbehalt des Vertragsrücktritts" auf, alle Lieferungen nach dem 10. März 2009 "mangelfrei und insbesondere ohne Besatz von über 2 % zu erbringen". Nachdem der Schiedskläger im März 2009 zwei weitere Lieferungen erbracht hatte, welche unbeanstandet geblieben waren, trat die Schiedsbeklagte am 2. April 2009 unter Hinweis auf eine mangelhafte Lieferung vom 26. März 2009 über 26.320 kg (Besatz von 6,1 %) von dem am 30. Januar/5. Februar 2009 abgeschlossenen Vertrag zurück (vgl. Anlage K 8). Der Schiedskläger widersprach dem Rücktritt und rief am 8. Mai 2009 das Schiedsgericht der Mitteldeutschen Produktenbörse in Dresden an. In seinem Schiedsspruch vom 25. Februar 2011 stellte das angerufene Schiedsgericht fest, dass die Schiedsbeklagte nicht wirksam von dem Liefervertrag vom 30. Januar/5. Februar 2009 zurückgetreten sei, und "verurteilte" sie wegen der Nichterfüllung ihrer Abnahmepflicht zu Schadensersatz in Höhe von 326.424,51 EUR nebst Zinsen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Gegen den am 20. Dezember 2011 zugestellten Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts hat die Schiedsbeklagte am 2. Januar 2011 einen Aufhebungsantrag beim Oberlandesgericht Dresden gestellt. Die Schiedsbeklagte ist der Auffassung, dass der Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts gegen den inländischen "ordre public" verstoße. Denn das Gericht habe angenommen, dass sie - die Schiedsbeklagte - bei dem hier vorliegenden Sukzessivlieferungsvertrag gemäß § 37 der "Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel" (nachfolgend: Einheitsbedingungen) nur im Hinblick auf einzelne mangelhafte Teillieferungen vom Vertrag habe zurücktreten können, ihr es also verwehrt sei, wegen einzelner mangelhafter Teillieferungen vom Vertrag insgesamt zurückzutreten. Diese Auffassung des Oberschiedsgerichts, welche auf eine vollständige Abbedingung von § 323 BGB durch § 37 der Einheitsbedingungen hinauslaufe, sei mit grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Leistungsstörungsrechts nicht vereinbar. Überdies habe das Oberschiedsgericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Denn sie, die Schiedsbeklagte, habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Schiedskläger ihr bewusst verunreinigten Raps habe ausliefern lassen und er eine Überprüfung des Verunreinigungsgrades der Lieferungen verhindert habe. Die Schiedsbeklagte beantragt, den durch das Berufungs-Schiedsgericht der Mitteldeutschen Produktenbörse zum Verfahren Sch B 01/2011 erlassenen Schiedsspruch, zugestellt am 20. Dezember 2011, aufzuheben. Der Schiedskläger beantragt, den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Weiterhin beantragt der Schiedskläger, den Schiedsspruch des Berufungs-Schiedsgerichts der Mitteldeutschen Produktenbörse zum Verfahren SCH B 01/2011 für vollstreckbar zu erklären. Die Schiedsbeklagte beantragt hierzu, den Vollstreckbarerklärungsantrag des Schiedsklägers betreffend den Schiedsspruch des Berufungs-Schiedsgerichts der Mitteldeutschen Produktenbörse SCH B 01/2011 kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Schiedskläger verteidigt den Schiedsspruch des Berufungs-Schiedsgerichts. Die Schiedsbeklagte habe nicht vom Vertrag mit ihm zurücktreten können, da sie das in den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel vorgesehene Verfahren bei mangelhaften Lieferungen nicht eingehalten habe. Insoweit werde § 323 BGB tatsächlich wirksam durch die - Vertragsbestandteil gewordenen - Einheitsbedingungen abbedungen. Es stelle eine haltlose Behauptung der Schiedsbeklagten dar, dass er eine Lieferung verunreinigter Ware angeordnet habe. Der Senat hat die Akten des Schiedsverfahrens (Az.: Sch 04/09 und SCH B 01/2011) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. II. Der nach den §§ 1059 Abs. 3 S. 1 und 2, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO statthafte und zulässige Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts der Deutschen Produktenbörse hat in der Sache keinen Erfolg (1.). Vielmehr war der Schiedsspruch auf Antrag des Schiedsklägers für vollstreckbar zu erklären (2.). 1. Der Schiedspruch des Oberschiedsgerichts der Deutschen Produktenbörse war nicht nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO aufzuheben, da entgegen der Auffassung der Schiedsbeklagten kein Verstoß gegen den deutschen "ordre public" vorliegt. a) Die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public setzt voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, d.h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, welche die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt danach einen Verstoß gegen den ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, S. 66/7; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 1059 ZPO Rn 57, S. 2342). Hiernach kommt eine Aufhebung des Schiedsspruches nicht in Betracht. b) Der Schiedsspruch des Oberschiedsgericht ist nicht deshalb aufzuheben, weil das Schiedsgericht die Bestimmungen der §§ 24, 31 ff, 37 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel nach Auffassung der Schiedsbeklagten fehlerhaft angewendet hat. Denn im Rahmen des § 1059 ZPO findet keine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruches statt (keine "révision au fond"; vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 ZPO Rn 47, S. 2340, sowie Rn 74, S. 2344/5). Es ist also hinzunehmen, dass die Schiedsbeklagte nach Auffassung des Oberschiedsgerichts die als mangelhaft gerügten Teillieferungen des Schiedsklägers zur Wahrung ihrer Gewährleistungsrechte nicht hat sofort verarbeiten dürfen (vgl. § 37 Ziffer 4 der Einheitsbedingungen), und sie verpflichtet gewesen ist, nach einer bedingungsgemäßen Probeentnahme (vgl. die §§ 34, 35 der Einheitsbedingungen in Verbindung mit dem Anhang III) ein Schiedsverfahren nach § 37 Ziffer 1 der Einheitsbedingungen einzuleiten (vgl. das Urteil des Oberschiedsgerichts S. 9 unter IV. 2. b). c) Auch die Auffassung des Oberschiedsgerichts, wonach das Rücktrittsrecht bei einem echten Sukzessivlieferungsvertrag (vgl. dazu: Staudinger-Otto/Schwarze, BGB, §§ 315 - 326 BGB, Neubearbeitung 2009, § 323 BGB Rn B 153, S. 329), wie er hier vorliegt, nach den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel hinsichtlich der zukünftigen, noch nicht fälligen Teilleistungen ausgeschlossen ist (vgl. das Urteil des Oberschiedsgerichts S. 8 unter IV. 2. b), führt nicht zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public. aa) Zunächst ist festzustellen, dass der Schiedsbeklagten auch nach Ansicht des Oberschiedsgerichts unter der Geltung der Einheitsbedingungen die Möglichkeit erhalten bleibt, hinsichtlich einzelner Teillieferungen einen Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Denn nach § 24 der Einheitsbedingungen gelten "Vertragsraten bzw. Teilerfüllungen" als selbständige Verträge, von denen der Käufer nach Maßgabe des § 37 der Einheitsbedingungen zurücktreten kann (vgl. das Urteil des Oberschiedsgerichts S. 8 unter IV. 2. a und b). Entgegen der missverständlichen Äußerungen der Schiedsbeklagten ist mit der Auslegung der Einheitsbedingungen durch das Oberschiedsgericht also kein vollständiger Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach den §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 S. 1 BGB, 377 HGB verbunden. Dieser bleibt hinsichtlich der einzelnen Teillieferungen möglich. bb) Der Ausschluss des Rücktrittsrechts hinsichtlich der zukünftigen, noch nicht fälligen Teillieferungen verstößt auch deshalb nicht gegen den ordre public, weil auch nach allgemeinem Zivilrecht der Rücktritt bei Sukzessivlieferungsverträgen nicht ohne weiteres möglich ist. Abgesehen von den formellen Voraussetzungen eines Rücktritts (angemessene Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung) setzt ein Rücktritt in diesem Fall voraus, dass der Gläubiger den Fortfall eines Interesses an den übrigen Teilen der Leistung nachweist, § 323 Abs. 5 S. 1 BGB (vgl. Staudinger-Otto/Schwarze, a.a.O., § 323 BGB Rn B 156, S. 330). Eine einzelne mangelhafte Teillieferung berechtigt also nicht ohne weiteres zu einem Rücktritt vom gesamten, bisher nur teilweise erfüllten Vertrag. Schließlich liegt es nahe anzunehmen, dass es berechtigte Belange gibt, die gegen ein Recht der Vertragsparteien sprechen, von einem Sukzessivlieferungsvertrag über Getreide und ähnliche Produkte, für die die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel gelten (vgl. die Einleitung der Bedingungen unter I.), insgesamt zurückzutreten. Denn wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt, bedingen Kursschwankungen auf den Märkten nicht selten ein Interesse des Abnehmers oder des Verkäufers an einer vorzeitigen Lösung vom Vertrag, weil der Verkaufspreis entweder unterhalb oder aber oberhalb des inzwischen veränderten Marktpreises liegt. cc) Ungeachtet dessen entspricht es der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. RGZ 61, S. 348 ff, S. 354; RGZ 96, S. 255 ff, S. 257 zu § 326 BGB a.F.) und Literatur (vgl. Staudinger-Otto/Schwarze, a.a.O., § 323 BGB Rn B 182, S. 339; MK-Ernst, BGB, Band 2, 5. Aufl. 2007, § 323 BGB Rn 266, S. 1983; Erman-Westermann, BGB, Band 1, 13. Aufl. 2011, § 323 BGB Rn 4, S. 1494), dass im kaufmännischen Verkehr die Regelung des § 323 BGB abbedungen werden kann. Die - nicht näher begründete - abweichende Auffassung des Kammergerichts Berlin (vgl. KG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2005 - 13 U 49/04, KGR Berlin 2005, S. 847 ff, Rz. 34, zitiert nach Juris) betrifft einen Grundstückskaufvertrag zwischen Privatleuten und ist vereinzelt geblieben; eine inhaltliche Modifikation der Rücktrittsvoraussetzungen ist aber auch nach Auffassung des KG möglich. d) Der Umstand, dass das Oberschiedsgericht zu den Behauptungen der Schiedsbeklagten zu einer Verunreinigung des angelieferten Rapses und zu einer Weisung des Schiedsklägers an den Zeugen Q, an die Schiedsbeklagte nur "verunreinigten" Raps auszuliefern, keinen Beweis erhoben hat, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public. Denn nach der Rechtsauffassung des Oberschiedsgerichts kam es auf diese Behauptungen nicht entscheidungserheblich an. Seiner Ansicht nach gilt die von dem Schiedskläger angelieferte Ware nämlich gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, weil die Schiedsbeklagte das Verfahren des § 37 der Einheitsbedingungen nicht eingehalten hat. Im Übrigen nahm das Oberschiedsgericht - auf S. 11 seines Entscheids - mit vertretbaren Erwägungen an, dem Schiedskläger sei weder "eine betrügerische Leugnung" noch die Absicht anzulasten, nicht vertragsgerechten Raps liefern zu wollen. Mit dem Vorbringen der Beklagten, ihm sei die Fortsetzung des Vertrages mit dem Kläger unzumutbar, hat es sich also durchaus auseinandergesetzt. Das dabei erzielte Ergebnis ist nicht ordre public-widrig, auch nicht in seiner Herleitung. Schließlich gilt insofern das, was oben bereits zu § 323 BGB gesagt ist: Bei Verträgen, die gezielt auf eine längere Zeit angelegt sind, die sich während der Laufzeit mal für den einen, mal für den anderen rechnen, werden nur besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen ein Rücktrittsrecht begründen können. Von solchen muss man hier auch nach Maßgabe des Beklagtenvorbringens nicht zwingend ausgehen. Das vom Schiedsgericht erzielte Ergebnis ist also mit § 324 BGB nicht (zwingend) unvereinbar und so auch deshalb keines, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. 2. Auf Antrag des Schiedsklägers vom 19. Januar 2012 war der Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der Deutschen Produktenbörse e.V. für vollstreckbar zu erklären, §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (vgl. zur Verbindung der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO: OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2011 - 2 Sch 11/10, VersR 2011, S. 1328/9). Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO, welche einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor, § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß der §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt. Mangels Gebührensprungs kann offen bleiben, ob die Kosten der schiedsgerichtlichen Verfahren einzurechnen sind oder nicht. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Dresden | 3 Sch 05/12 | 05.07.2012 | ||
B E S C H L U S S: 1. Der Schiedsspruch vom 1. März 2012 der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V., Az.: …, nach dem der Antragsgegner - unter Abweisung der Schiedsklage im Übrigen - an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 12.866,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus p.a. seit dem 7. Juni 2 011 zu zahlen hat, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Auch der Kostentitel, nach dem der Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hat, wird für vollstreckbar erklärt. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 12.866,31 EUR festgesetzt. Gründe: Der Schiedsspruch der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. vom 1. März 2012 war gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO für vollstreckbar zu erklären. 1. Das Oberlandesgericht Dresden ist gemäß § 1062 Abs. 1 für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig, da das schiedsrichterliche Verfahren in seinem Zuständigkeitsbereich geführt worden ist. 2. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor. Denn es bestehen keine Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO, welche einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen würden. a) Es ist bereits nicht richtig, dass die Gegenforderungen des Schiedsbeklagten bei dem Schiedsspruch vom 1. März 2012 der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. gänzlich unberücksichtigt geblieben wären. Denn das Schiedsgericht hat die - auch von dem Schiedskläger als berechtigt anerkannten -Gegenforderungen des Schiedsbeklagten in Höhe von 32.577,43 EUR von der im Schiedsverfahren geltend gemachten Forderung abgesetzt (vgl. S. 14 des Schiedsspruchs). Über diesen Betrag hinaus hat das Schiedsgericht die Forderung des Schiedsklägers um einen weiteren Betrag in Höhe von 80,00 EUR reduziert (vgl. S. 14/15 des Schiedsspruchs). Es hat insoweit berücksichtigt, dass sich der Schiedskläger aus der Rechnung des Schiedsbeklagten Nr. … vom 30. September 2010 (vgl. Anlage K 13) lediglich einen Betrag von 609,72 EUR hat forderungsmindernd anrechnen lassen, obwohl sich die Forderung tatsächlich auf 689,72 EUR belief. Die Weiteren, vom Schiedsbeklagten geltend gemachten Aufrechnungsforderungen hat das Schiedsgericht zutreffend unberücksichtigt gelassen. Denn der Aufrechnung steht das Aufrechnungsverbot gemäß § 39 Nr. 5 S. 2 der hier einschlägigen Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel entgegen. Danach kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden. Dies ist im Hinblick auf die - von dem Schiedsbeklagten über die vom Schiedskläger ohnehin als berechtigt anerkannten und vom Schiedsgericht berücksichtigten Gegenforderungen in Höhe von 32.657,43 EUR hinaus - nicht der Fall. Der Schiedskläger hat nämlich die von dem Schiedsbeklagten geltend gemachten weitergehenden Gegenforderungen (Schadensersatz aufgrund des angeblich unberechtigten Rücktritts des Schiedsklagers vom "Einkaufskontrakt" Nr. … vom 13. Januar 2010, Anlage B 5: 18.250,00 EUR; Nutzungsgebühr Radlager/Hallenreinigung: 458,15 EUR; Prozesskosten: 1.530,58 EUR) substantiiert bestritten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Vollstreckbarerklärungsbeschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO seinerseits für vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert wurde gemäß der §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt. |
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