Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 9/13 02.10.2013 Vollstreckungsfähiger Inhalt; Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches; Verbindlichkeit eines Schiedsspruches; Zeitpunkt der Aufrechnung
BESCHLUSS
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus … als Vorsitzendem sowie den Herren … und … als beisitzende Schiedsrichter, am 23./24.01.2013 zu Fallnummer … erlassene Schiedsspruch, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
„I. Sämtliche Ansprüche des Klägers werden hiermit zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt sämtliche Kosten dieses Schiedsverfahrens, mit Ausnahme der in Abschn. III. hierunter aufgeführten Kosten (Art. 31 Abs. 2 der ICC-Verfahrensordnung). Die Kosten werden hiermit auf einen Betrag von € 295.037,80 festgesetzt.“ (…)
wird insoweit teilweise für vollstreckbar erklärt,
als sämtliche Ansprüche des Klägers zurückgewiesen wurden
sowie in Höhe eines Teilbetrages der zu Lasten des Klägers festgesetzten Kosten in Höhe von € 275.748,67.
Der weitergehende Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 7 % und die Antragsgegnerin 93 % zu tragen.
            Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
            Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 320.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die hiesige Antragstellerin war Schiedsbeklagte in einem vor dem International Court of Arbitration seitens der hiesigen Antragsgegnerin eingeleiteten Schiedsverfahrens.
Durch Schiedsspruch vom 23./24.01.2013 wies das Schiedsgericht die geltend gemachten Ansprüche der Schiedsklägerin zurück und verpflichtete die Schiedsklägerin zugleich zur Übernahme des größten Teils der Verfahrenskosten in Höhe von € 295.037,80.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte beglaubigte Kopie des Schiedsspruches verwiesen.
Mit Antragsschrift vom 09.04.2013 hat die Schiedsbeklagte die Vollstreckbarerklärung bezüglich der Ziffern I. und II. des Schiedsspruches beantragt.
Im weiteren Verlauf des hiesigen Verfahrens hat die Antragstellerin ihren Antrag teilweise zurückgenommen und begehrt nunmehr mit Rücksicht auf zwischenzeitlich erfolgte wechselseitige Aufrechnungserklärungen bezüglich Ziffer II. des Schiedsspruchs nur noch die Vollstreckbarerklärung in Höhe eines Teilbetrages von € 275.761,57.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Vollstreckbarerklärung stünden keine Versagungsgründe entgegen; insbesondere könne die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg einwenden, der Schiedsspruch sei noch nicht bestandskräftig. Zwar sei es zutreffend, dass die Antragsgegnerin nach Erlass des Schiedsspruchs Anträge nach Art. 29 der ICC-Schiedsordnung gestellt habe; diese Anträge seien jedoch in der Zwischenzeit von dem Schiedsgericht durch Entscheid vom 24.07.2013 vollständig zurückgewiesen worden, weshalb der Einwand der Unverbindlichkeit des Schiedsspruchs nicht durchgreife.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
            1) Ziffer I. des in dem Schiedsverfahren vor dem International Court of Arbitration, Fallnummer … , zwischen den Parteien durch            das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter Herrn … als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Herrn … und …, am 24. Januar 2013 in Rio de Janeiro, Brasilien, ergangenen Schiedsspruch, mit folgendem Inhalt:
            „I. All claims of the Claimant are dismissed hereby.“ für vollstreckbar zu erklären.
            2) Ziffer II. des in dem Schiedsverfahren vor dem International Court of Arbitration, Fallnummer …, zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter … als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Herrn … und …, am 24. Januar 2013 in Rio de Janeiro, Brasilien, ergangenen Schiedsspruch, mit folgendem Inhalt:
„II. The claimant shall bear any and all costs, except those that are listed in Sec. III hereunder, of this arbitration proceeding (Art. 31 Sec. 2 of the ICC-Rules). The costs are hereby fixed at an amount of € 295.037,80.”
            in Höhe von € 275.761,57 für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei schon unzulässig, da die von der Antragstellerin begehrte teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß den Vorschriften des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (nachfolgend: UNÜ) nicht vorgesehen sei. Im Übrigen fehle dem Schiedsspruch zu Ziffer I. ein vollstreckungsfähiger Inhalt, weshalb auch insoweit von der Unzulässigkeit des Antrages auszugehen sei.
Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet, weil der streitgegenständliche Schiedsspruch bisher nicht verbindlich geworden sei. Sie, die Antragsgegnerin, habe mit Antragsschrift vom 11.02.2013 (Anlage AG 1, Bl. 33 ff. d.A.) gegenüber dem Schiedsgericht einen Antrag nach Art. 30 des Brasilianischen Schiedsgesetzes gestellt und darin auf diverse Widersprüche, Auslassungen und inhaltliche Fehler des Schiedsspruchs hingewiesen. Da ein derartiger Antrag zu einer inhaltlichen Abänderung des Schiedsspruchs oder sogar zu einer Nichtigerklärung des Schiedsspruchs führen könne, sei dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland wegen fehlender Verbindlichkeit i.S.v. Art. V Abs. 1 lit. e) UNÜ zu versagen.
Jedenfalls aber sei der zu Ziffer II. des Schiedsspruchs gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Höhe nach unbegründet, da die von der Antragstellerin in Abzug gebrachten Beträge rechnerisch unzutreffend seien. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin entspreche der im Schiedsspruch zu Ziffer III. ausgeurteilte Betrag von US-$ 13.825,75 zum maßgeblichen Stichtag der Aufrechnungserklärung am 28.03.2013 nicht lediglich einem EURO-Betrag in Höhe von € 10.368,60, sondern es seien auf der Grundlage des zur Akte gereichten Währungsrechner-Auszuges vielmehr € 10.787,40 in Abzug zu bringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrages wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet.
A. Der Antrag, den Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts vom 23./24.01.2013 teilweise für vollstreckbar zu erklären, ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1, 1064 Abs. 1, S. 1 ZPO zulässig.
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, nachdem die Antragsgegnerin im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ihren Sitz hat.
Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO liegen ebenfalls vor. So fordert § 1064 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift, während es einer in bestimmter Weise beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruches oder der Schiedsvereinbarung gemäß Art. IV UNÜ nicht bedarf (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1504 f.).
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil er sich lediglich auf einen Teil des ausgeurteilten Kostenerstattungsbetrages bezieht.
Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, dass ein ausländischer Schiedsspruch seinem vollstreckungsfähigen Inhalt nach stets nur insgesamt für vollstreckbar erklärt werden könne. Es erschließt sich nicht, worauf die Antragsgegnerin diese Rechtsauffassung stützt. Gemäß Art. III UNÜ darf die Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen keinen wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist ein Erkenntnisverfahren besonderer Art, für welches die allgemeinen Vorschriften der ZPO gelten, sofern §§ 1062 ff. ZPO keine gesonderte Regelung treffen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 3 zu § 1060 ZPO sowie Rdnr. 2 zu § 1061 ZPO).
Es besteht danach auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Bindung an die gestellten Anträge gemäß § 308 ZPO, wobei es einer Partei im Rahmen der den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsmaxime freisteht, den Vollstreckbarerklärungsantrag in quantitativer Hinsicht auf Teile des vollstreckungsfähigen Inhalts des Schiedsspruches zu beschränken (vgl. hierzu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 27, Rdnr. 6; MüKo-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 3 zu § 1064 ZPO; vgl. auch Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 66 zu § 1061 ZPO).
Dem Antrag fehlt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, dass der Schiedsspruch zu Ziffer I. lediglich die Abweisung der Ansprüche der Schiedsklägerin zum Inhalt hat, hindert die beantragte Vollstreckbarerklärung nicht. Denn es entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, einen Schiedsspruch auch dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er keinen eigentlich vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. BGH WM 2006, 1121; zustimmend Kröll, SchiedsVZ 2007, 145, 152; OLG München, Beschluss vom 28.01.2009, Az.: 34 Sch 22/08, zitiert nach BeckRS; OLG München, Beschluss vom 24.06.2010, Az.: 34 Sch 21/10, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 28.01.2009, Az.: 34 Sch 22/08, zitiert nach BeckRS; OLG Frankfurt/Main, Senatsbeschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 22/10, zitiert nach juris; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 26, Rdnr 7; a.A. Musielak/Voit, ZPO, 10. Auflage 2013, Rdnr. 2 zu § 1060 ZPO; Müko-Münch, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1060 ZPO). Da die Vollstreckbarerklärung auch dazu dient, einen Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern, kann die insoweit bezweckte besondere Bestandskraft der Streiterklärung nur durch die Vollstreckbarerklärung gewährleistet werden (OLG Frankfurt/Main, Senatsbeschluss a.a.O.).
B. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch im tenorierten Umfang begründet.
Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 lit. e) UNÜ liegt nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schiedsspruch dann als verbindlich i.S.v. Art. V Abs. 1 lit. e) UNÜ anzusehen, wenn er weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann; die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlassstaat mit einem der deutschen Aufhebungsklage vergleichbaren Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht nach einheitlicher Rechtsprechung der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGHZ, 52, 184 ff.; BGH NJW 1988, 3090 ff.; BayObLG, NJW-RR 2003, 502 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2012, Az.: 19 Sch 8/11, zitiert nach BeckRS; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 24 zu § 1061 ZPO).
Es ist danach schon zweifelhaft, ob die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände nach Art. 29 Abs. 2 der ICC-Regeln bzw. nach Art. 30 des Brasilianischen Schiedsgesetzes überhaupt in diesem Sinne der Verbindlichkeit des Schiedsspruches entgegenstanden. Jedenfalls ist durch die von der Antragstellerin zur Akte gereichte beglaubigte Kopie des Entscheids des Schiedsgerichts vom 24.07.2013 (Anlage ASt. 7, Bl. 81 ff. d.A.) nachgewiesen, dass die erhobenen Rügen der Antragsgegnerin vollumfänglich zurückgewiesen wurden. Die Antragsgegnerin hat hierauf nichts Substanzielles erwidert; insbesondere ist nicht vorgetragen, dass der Schiedsspruch noch bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz oder mit einem sonstigen Rechtsmittel angegriffen werden könnte.
Auch sonstige Gründe, die der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1, Abs. 2 UNÜ entgegenstehen könnten, sind weder begründet vorgetragen noch ersichtlich, weshalb eine abschließende Entscheidung im Beschlussverfahren ergehen kann (§ 1063 Abs. 2 ZPO).
Der Höhe nach kann dem bezifferten Antrag auf Vollstreckbarerklärung jedoch nur im Umfang von € 275.748,67 entsprochen werden. Von dem im Schiedsspruch zu Ziffer II. ausgeurteilten Erstattungsbetrag über € 295.037,80 ist neben dem Aufrechnungsbetrag über € 8.907,63 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.05.2013 ein weiterer Betrag in Höhe von € 10.381,50 in Abzug zu bringen. Denn dieser Betrag entspricht auf der Grundlage des von beiden Parteien herangezogenen Währungsrechners (oanda. com) – und nach Überprüfung durch den Senat – zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs am 24.01.2013 dem zu Ziffer III. des Schiedsspruchs festgesetzten Betrag von US-$ 13.825,75.
Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstanden. Dies war hier der Tag des Erlasses des Schiedsspruchs. Auf den zwischen dem Entstehen der Aufrechnungslage und dem Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung am 28.03.2013 gestiegenen Wechselkurs kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da jedenfalls in den Fällen, in denen beidseitig aufgerechnet werden kann, auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage abzustellen ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, Rdnr. 2 zu § 389 BGB unter Hinweis auf BGH, NJW 1958, 1040; Jauernig-Stürner, BGB, 14. Auflage 2011, Rdnr. 1 zu § 389 BGB).
Der zu Ziffer II. des Schiedsspruchs ausgeurteilte Betrag ist daher in Höhe eines Teilbetrages über € 275.748,67 für vollstreckbar zu erklären.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem anfänglichen Vollstreckungsinteresse der Antragstellerin.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 9/12 14.02.2013
BESCHLUSS:
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht erlassene Teilschiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:
„1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger als Teilgewinn € 200.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz aus € 100.000,00 seit dem 06.02.2010 und aus weiteren € 100.000,00 seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der dem Kläger erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. (…)“
wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 230.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren erlies das Schiedsgericht einen Teilschiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, als Teilgewinn einen Betrag in Höhe von € 200.000,00 nebst Zinsen an den Schiedskläger zu zahlen. Zugleich wurden der Schiedsbeklagten die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt, wobei über die genaue Höhe der Kosten in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden werden sollte.
Nach Erlass dieses Teilschiedsspruchs vom 23.03.2011 wurde über das Vermögen der Schiedsbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt.
Durch Teil-Endschiedsspruch, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 17 f. d.A.), entschied das Schiedsgericht endgültig über die Kosten des Schiedsverfahrens und verpflichtete die Schiedsbeklagte zur Kostenerstattung in Höhe von € 23.335,90 gegenüber dem Schiedskläger.
Der Schiedskläger hat zunächst im hiesigen Verfahren die Vollstreckbarerklärung beider Schiedssprüche beantragt. Nach entsprechenden Hinweisen des Senats hat der Antragsteller den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des Teil-Endschiedsspruches zurückgenommen.
Die Schiedsbeklagte tritt dem Begehren des Antragstellers mit dem Einwand entgegen, dass das laufende Insolvenzverfahren eine Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger ausschließe, weshalb ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht gegeben sei. Dies gelte umso mehr, als der Insolvenzverwalter die Forderung des Antragstellers allein mit ihrem Rang bestritten habe.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Schriftsätze vom 14.05.2012 (Bl. 25 f. d.A.) sowie vom 25.06.2012 (Bl. 35 f. d.A.) Bezug genommen.
II.
Das nunmehr allein auf Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs gerichtete Begehren des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Der Teilschiedsspruch, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Umstand, dass das laufende Insolvenzverfahren eine (Einzel-)Vollstreckung derzeit ausschließt beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche nicht. Zum einen kann nur die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vor der Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend schützen, weshalb für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auch dann ein anzuerkennendes Interesse besteht, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist (vgl. BGH WM 2006, 1121); zum anderen hat der Antragsteller regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen den Antragsgegner. Er kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, die Beendigung des Insolvenzverfahrens abzuwarten (vgl. hierzu Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 27 zu § 1060 ZPO sowie Rdnr. 4a zu § 722 ZPO; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 11.05.2009, Az.: 34 Sch 23/08, zitiert nach beck-online).
Entsprechend ist auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die Nachrangigkeit der Forderung für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ohne Relevanz.
Schließlich hat der Antragsteller darüber hinaus den Nachweis der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle erbracht (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 918 f.), weshalb unter keinem Gesichtspunkt Bedenken gegen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
§ 240 ZPO steht der Vollstreckbarerklärung ebenfalls nicht entgegen, denn der Teilschiedsspruch vom 23.03.2011 ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ergangen. Auch aus anderen Gründen ist eine Unterbrechung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht geboten (vgl. hierzu: Nacimiento/Bähr: Insolvenz in nationalen und internationalen Schiedsverfahren“, NJOZ 2009, 4752, 4755; vgl. auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 16 Rdnr. 49); da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar sind, ist hinsichtlich des Teilschiedsspruchs antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 1064 Abs. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1, 3 ZPO.
Hierbei ist berücksichtigt, dass der Antragsteller zwar den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des Teil-Endschiedsspruchs zurückgenommen hat, die auf diese Teilrücknahme entfallenden Mehrkosten jedoch verhältnismäßig geringfügig waren, weshalb der Senat von der in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Antragsgegnerin die gesamten Verfahrenskosten auferlegt hat.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 7/12 22.05.2012
BESCHLUSS:
Tenor:
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht der International Chamber of Commerce ergangene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin – Zug um Zug gegen Herausgabe der mit Vertrag verkauften und gelieferten Maschine 390.619,56 € zu zahlen.
….
ist
           v o l l s t r e c k b a r.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 390.619,56 €
G r ü n d e :
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht der International Chamber of Commerce, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 6/15 10.06.2015 Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte; Definition eines Schiedsgerichts; Feststellung eines Gegners im Aufhebungsverfahren
BESCHLUSS
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein auf Aufhebung des Beschlusses der 4. Kammer des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 07.11.2014 gerichtetes Verfahren nach § 1059 ZPO wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Mitglied der Jüdischen Gemeinde Mönchengladbach K.d.ö.R. (im Folgenden: Gemeinde).
Die Wahlordnung für den Gemeinderat der Gemeinde sieht in § 15 Abs. 1 bezüglich einer Anfechtung der Gültigkeit der Wahl des Gemeinderats Folgendes vor:
„Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet auf Einspruch eines Wahlberechtigten der Gemeinderat (§ 14 Abs. 1 Ziff. 4 der Satzung der jüdischen Gemeinde Mönchengladbach). …
Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid des Gemeinderates ist ausschließlich die Klage beim Oberen Schieds- und Verwaltungsgerichts des Zentralrates der Jüden in Deutschland K.d.ö.R. („OSG“) möglich. Eine Kostenerstattung für das Klageverfahren erfolgt durch die Jüdische Gemeinde Mönchengladbach nur auf entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss des OSG hin.“
Der Antragsteller hat mit einer an das Obere Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland gerichteten Antragsschrift vom 05.09.2012 (Anlage 2) sinngemäß beantragt, die Wahl des Gemeinderats der Gemeinde im Jahr 2011 in Bezug auf konkrete Einzelmandate für unwirksam zu erklären. Die entsprechenden Anträge des Antragstellers sind durch das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland – 4. Kammer – durch Beschluss vom 07.11.2014 (Anlage 4) abgewiesen worden. Der Antragsgegner hat sich dagegen an das Obere Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland gewandt und mit Schreiben vom 02.12.2014 (Anlage 7) beantragt, den Beschluss der 4. Kammer des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 07.11.2014 aufzuheben und die Rechtssache an das Obere Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland zu verweisen. Das Obere Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland hat die Anträge des Antragstellers mit Beschluss vom 17.03.2015 (Anlage 9) als unstatthaft verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beschluss der 4. Kammer des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 07.11.2014 nicht anfechtbar sei, weil die Schieds- und Kostenordnung ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kammern (Schiedsrichter) nicht vorsehe.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Aufhebung des Beschlusses vom 07.11.2014 gemäß § 1059 ZPO. Er hält nach Hinweis des Senats, dass die Gemeinde als Antragsgegnerin anzusehen sein dürfte, daran fest, dass sich der gestellte Antrag gegen das Obere Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland richtet. In der Sache beruft sich der Antragsteller darauf, dass es sich bei dem Beschluss vom 07.11.2014 um einen Schiedsspruch handele, der den in der ZPO für die Schiedsgerichtsbarkeit getroffenen gesetzlichen Regelungen unterliege. Die Aufhebung des Beschlusses sei aufgrund schwerer Verstöße gegen die Verfahrensregeln und mangelnde Objektivität gerechtfertigt. Es seien seine in § 1042 Abs. 1 ZPO begründeten Rechte auf Gleichbehandlung und Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Er sei im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO durch die Verfahrensverstöße gehindert gewesen, seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Der Beschluss der 4. Kammer des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland sei nach dem Beschluss des Oberen Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 17.03.2015 nicht anfechtbar und habe gemäß Ziff. 9 der Schieds- und Kostenordnung des Oberen Schieds- und Verwaltungsgerichts unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
II.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist zurückzuweisen, weil die von dem Antragsteller in der Hauptsache beabsichtigte Rechtsverfolgung in Form eines gegen das Obere Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland gerichteten Aufhebungsantrags nach § 1059 ZPO nicht die gemäß § 114 Abs. 1 ZPO für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Aufhebungsantrag ist unzulässig, weil der Beschluss der 4. Kammer des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 07.11.2014 keinen im schiedsrichterlichen Verfahren gemäß den §§ 1025 ff. ZPO erlassenen Schiedsspruch darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2004, S. 2226) ist ein Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO nach dem Wortlaut des § 1059 Abs. 1 ZPO („gegen einen Schiedsspruch“) und der systematischen Stellung dieses Antrags als „Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch“ nur gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erlassenen (inländischen) Schiedsspruch statthaft. Ob ein solcher Schiedsspruch vorliegt, ist eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens. Auf die Entscheidungen sog. Vereins- oder Verbandsgerichte sind die Regelungen über Schiedssprüche grundsätzlich nicht anwendbar, weil solche Gerichte ungeachtet dessen, dass sie vielfach als „Schiedsgericht“ bezeichnet werden, nicht wie die Schiedsgerichte Rechtsprechung im weiteren Sinne ausüben (BGH, a.a.O.). Zwar können die in den §§ 1025 ff. ZPO vorgesehenen Regelungen über Schiedssprüche gemäß § 1066 ZPO auf durch Satzung berufene Schiedsgerichte entsprechend anwendbar sein. Ein satzungsmäßig berufenes „Schiedsgericht“ ist aber nur dann als Schiedsgericht im Sinne der § 1025 ff. ZPO anzusehen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden und nicht lediglich ein Organhandeln in Form eines Richtens des Vereins oder Verbandes in eigener Sache vorliegt (BGH, a.a.O.). Dabei muss die Satzung selbst die wesentlichen Regelungen sowohl hinsichtlich der Konstituierung des Schiedsgerichts wie auch hinsichtlich des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen (Münch, Münchner Kommentar ZPO, 4. Aufl., Rn. 10).
Der Beschluss des Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 07.11.2014 stellt nach diesen Maßstäben keine Entscheidung eines Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO dar. Als Rechtsgrundlage für die von dem Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde getroffene Entscheidung kommt nach dem Vorbringen des Antragstellers allein die in § 15 der Wahlordnung der Gemeinde vorgesehene Regelung in Betracht, nach der gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid des Gemeinderates ausschließlich die Klage beim Oberen Schieds- und Verwaltungsgericht des Zentralrats der Juden in Deutschland möglich ist. Diese Regelung genügt aber in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach den vorstehenden Ausführungen an eine satzungsmäßige Schiedsgerichtsklausel zu stellen sind.
Es fehlt zunächst nach dem Wortlaut der Wahlordnung schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die von einem beim Zentralrat der Juden in Deutschland eingerichteten Gericht zu treffende Entscheidung zwischen den Parteien im Sinne des § 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils eines staatlichen Gerichts haben und den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten damit ausschließen sollte. So ist die Klage bei dem Oberen Schieds- und Verwaltungsgericht des Zentralrats der Juden in Deutschland in § 15 der Wahlordnung zwar als ausschließlicher Rechtsbehelf gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid des Gemeinderats vorgesehen; es wird damit aber nicht deutlich, ob die Entscheidung dieses Gerichts ihrerseits die Wirkung des § 1055 ZPO entfalten und vor staatlichen Gerichten nicht anfechtbar sein soll. Soweit der Entscheidung nach Ziff. 9 der Schieds- und Kostenordnung des Oberen Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zukommen soll, ist diese Bestimmung nicht Bestandteil der in der Wahlordnung der Gemeinde zur Entscheidungsbefugnis des Oberen Schieds- und Verwaltungsgerichts getroffenen Regelung, die für das Verhältnis zwischen der Gemeinde und den Gemeindemitgliedern maßgebend ist.
Es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner Klärung, ob und inwieweit das den Religionsgesellschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Verfassung gewährleistete Selbstbestimmungsrecht einer Überprüfung von Entscheidungen der beim Zentralrat der Juden in Deutschland eingerichteten Gerichte entgegensteht. Denn es läge ggf. selbst bei einem verfassungsrechtlichen Ausschluss der Prüfungsbefugnis staatlicher Gerichte keine satzungsmäßige Begründung der Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts gemäß § 1066 ZPO i.V.m. den §§ 1025 ff. ZPO vor.
Die Regelung in der Wahlordnung der Gemeinde enthält im Übrigen auch unabhängig vom fehlenden Ausschluss des Rechtsweges gegen die vorgesehene Entscheidung des Oberen Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland nicht die für eine wirksame satzungsmäßige Bestimmung einer schiedsrichterlichen Entscheidungsbefugnis maßgebenden Regelungen zur Zusammensetzung des Gerichts und dem bei der Entscheidung zu beachtenden Verfahren. Es ist damit zugleich auch nicht feststellbar, dass der Beschluss der  4. Kammer des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland, der den Gegenstand des vom Antragsteller beabsichtigten Aufhebungsantrags bildet, im Sinne der in der Wahlordnung der Gemeinde getroffenen Bestimmung eine Entscheidung des Oberen Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland darstellt. Die von dem Antragsteller vorgelegten Beschlüssen vom 07.11.2014 und 17.03.2014 ergeben diesbezüglich mit Rücksicht auf die in den Beschlüssen enthaltenen Gerichtsbezeichnungen vielmehr, dass der vom Antragsteller angefochtene Beschluss vom 07.11.2014 vom dem Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland erlassen worden ist, während das Obere Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland eine Entscheidungszuständigkeit mit Beschluss vom 17.03.2015 abgelehnt hat.
Unabhängig von der vorstehenden Würdigung ist der Aufhebungsantrag des Antragstellers auch deshalb unzulässig, weil er sich gegen das Obere Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland richtet. Ein bei dem Zentralrat der Juden in Deutschland eingerichtetes internes Gericht kann schon mangels Rechtsfähigkeit nicht Partei eines Aufhebungsverfahrens sein. Vielmehr kommt als Gegner eines auf Aufhebung eines Schiedsspruchs gerichteten Verfahrens in der Regel nur die Gegenpartei des Schiedsverfahrens oder ihr Rechtsnachfolger in Betracht, wenn nicht im Einzelfall andere Personen aus dem Schiedsspruch Rechte herleiten können (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl., § 1059 Rn. 5). Ein Aufhebungsverfahren wäre danach gemäß dem vom Senat mit Verfügung vom 05.05.2015 erteilen Hinweis auch bei Vorliegen eines Schiedsspruchs nur gegenüber der Gemeinde als Antragsgegnerin zulässig.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da für das erstinstanzliche Prozesskostenhilfeverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht stattfindet.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 5/12 28.06.2012 Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses des Schiedsgerichts Antrag auf Ablehnung einer Schiedsrichterin
B E S C H L U S S
Tenor:
Der Antrag, den von der Schiedsrichterin (…) am 14. November 2011 in der Schiedssache (…) erlassenen Beschluss aufzuheben und der Antrag, unter Aufhebung der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 08.12.2011 die Ablehnung der Schiedsrichterin für begründet zu erklären, werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 12.000,- €

Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Schiedsgericht und begehrt darüber hinaus ihr Ablehnungsgesuch gegen die Schiedsrichterin für begründet zu erklären.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin war vormals Gesellschafter des Kosmetikunternehmens L. GmbH. Wegen immer wieder auftretender Schwierigkeiten zwischen den Gesellschaftern kamen diese im Jahre 2006 überein, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin bzw. die von ihm noch zu gründende Gesellschaft den Hauptbetrieb der L. GmbH übernehmen und eigenständig fortführen sollte. Die damaligen Beteiligten waren ferner darin einig, dass die Marke „L.“ und zwei Internet-Domains künftig gemeinsam in einer Bruchteilsgemeinschaft gehalten werden sollten. Vor diesem Hintergrund kam es am 15.11.2006 zunächst zum Abschluss eines Kooperationsvertrages, der jedoch erst wirksam werden sollte, wenn nachfolgend auch ein entsprechender notarieller Vertrag über die vorgesehene Übertragung des Teilbetriebes der L. GmbH geschlossen würde. Dieser Vertrag wurde dann am 29.11.2006 von dem Notar (…) in Frankfurt am Main (…) protokolliert. In § 15 vereinbarten die Vertragsparteien eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten, die aufgrund dieses Vertrages zwischen den Vertragsparteien entstehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach Maßgabe der §§ 1025 ff ZPO durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten. Zur Schiedsrichterin wurde die Rechtsanwältin X. bestimmt, die bereits zuvor ein Mediationsverfahren mit den Beteiligten durchgeführt hatte. Wegen des weiteren Inhalts der Schiedsklausel und der Verträge wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen.
In der Folgezeit kam es zwischen den jetzigen Parteien zum Streit über die Nutzung der Marke bzw. der Domains, infolge dessen die Antragstellerin von Ende 2010 bis Mitte 2011 eine Vielzahl von Verfahren, unter anderem auch Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen, beim Schiedsgericht anhängig machte; zwischenzeitlich hat sie sämtliche Anträge zurückgenommen.
Auf Antrag der Antragsgegnerin vom 10.11.2011 erließ das Schiedsgericht am 14.11.2011 ohne mündliche Verhandlung und ohne die Antragstellerin zuvor gehört zu haben eine einstweilige Verfügung, mit der es der Antragstellerin bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € bzw. entsprechender Ordnungshaft untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung der Marke „L.“ mit der Aussage/Begrifflichkeit „Ultraschall Fettreduktion“ zu werben. Die einstweilige Verfügung wurde der Antragstellerin am 15.11.2011 zugestellt.
Mit Schreiben vom (…) 2011 lehnte die Antragstellerin die Schiedsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab; die Schiedsrichterin ihrerseits wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom (..) 2011, der Antragstellerin noch am selben Tag zugegangen, zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Kopie zur Akte gereichte Ablehnungsgesuch (Bl. 40 ff d. A.) und den in Kopie vorgelegten Beschluss vom (…)2011 (Bl. 45 ff d. A.) verwiesen.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Aufhebung der einstweiligen Verfügung sowie die gerichtliche Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch. Sie ist der Auffassung, bei der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 14.11.2011 handle es sich um einen Schiedsspruch im Sinne des § 1055 ZPO, für den das Aufhebungsverfahren nach §§ 1059 ff ZPO statthaft sei. Die schiedsgerichtliche Entscheidung unterliege schon deshalb der Aufhebung, weil der zugrunde liegende Streitgegenstand nicht von der Schiedsvereinbarung erfasst werde. Die Schiedsklausel sei allein für Streitigkeiten aus dem notariellen Vertrag vom 29.11.2006 vereinbart worden; vorliegend gehe es um eine Streitigkeit aus dem Kooperationsvertrag vom 15.11.2006, der unstreitig keine Schiedsklausel beinhalte. Da es sich um selbständige und voneinander unabhängige Verträge handle, könne sich die Schiedsvereinbarung nicht auf Streitigkeiten aus dem Kooperationsvertrag erstrecken. Zudem sei ohnehin fraglich, ob die hier vereinbarte Schiedsklausel überhaupt die Durchführung eines Eilverfahrens vor einem Schiedsgericht gestatte.
Der Schiedsspruch unterliege aber auch deshalb der Aufhebung, weil der Antragstellerin entgegen der getroffenen Vereinbarung vor Erlass der Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt und der Beschluss nicht begründet worden sei.
Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich insbesondere daraus, dass die abgelehnte Schiedsrichterin in der Vergangenheit in zwei von der Antragstellerin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin jeweils angehört und in einem Fall sogar eine mündliche Verhandlung anberaumt habe. Schon diese einseitige Gewährung rechtlichen Gehörs begründe die Besorgnis, dass die Schiedsrichterin der Antragstellerin gegenüber nicht mehr unvoreingenommen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den in der Schiedssache (..) am 14.11.2011 erlassenen Beschluss der Schiedsrichterin (…) aufzuheben;
2. die Ablehnung der Schiedsrichterin (..) für begründet zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses aus den Gründen des Hinweises des Senates vom 13.02.2012 schon nicht statthaft sei. Zudem erfasse die in dem Vertrag vereinbarte Schiedsklausel vom 29.11.2006 auch Streitigkeiten aus dem Kooperationsvertrag, weil beide Verträge inhaltlich unabdingbar miteinander verbunden seien; die Wirksamkeit des Kooperationsvertrages sei ausdrücklich von dem Zustandekommen des Übertragungsvertrages abhängig gemacht worden. Die Schiedsabrede umfasse grundsätzlich auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie sich schon aus den Regelungen der §§ 1033 und 1041 ZPO ergebe. Schließlich lägen aber auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht vor, weil entsprechend den Regelungen für das staatliche Verfahren eine einstweilige Verfügung auch ohne vorherige Anhörung des Gegners erfolgen könne und die in der Schiedsklausel vereinbarte Verfahrensweise nur für die Hauptsacheverfahren gelte. Damit habe das Schiedsgericht die Durchführung eines Eilverfahrens nach freiem Ermessen bestimmen können.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ablehnungsgründe seien nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Zudem sei die Antragstellerin mit diesen Einwänden präkludiert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom (..),… sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin (….), jeweils nebst Anlagen, verwiesen.
II.
1. Aufhebungsantrag
Der Antrag auf Aufhebung des Beschluss vom 14.11.2011 ist bereits nicht statthaft, da eine einstweilige Maßnahme, hier in Form der einstweiligen Verfügung, die von einem Schiedsgericht gemäß § 1041 Abs. 1 ZPO erlassen wurde, weder einen End- noch Vor- oder Teilentscheid im Sinne der §§ 1054, 1055 ZPO darstellt, so dass eine solche Entscheidung auch nicht gemäß § 1059 ZPO mit einem Aufhebungsantrag bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden kann. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um endgültige Entscheidungen des Schiedsgerichts, da sie jederzeit veränderten Umständen angepasst werden können (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 17 a Rz. 39; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1041 Rz. 6).
Mangels planwidriger Regelungslücke kommt auch keine entsprechende Anwendung des § 1059 ZPO in Betracht, denn in § 1041 Abs. 2 und 3 ZPO ist eigenständig die Vollziehbarkeit einstweiliger Maßnahmen des Schiedsgerichts geregelt worden; zudem besteht für eine analoge Anwendung des § 1059 ZPO auch kein Schutzbedürfnis der von einer solch vorläufigen Maßnahme betroffenen Partei.
Nach § 1041 Abs. 2 ZPO obliegt die Vollziehung einer durch ein Schiedsgericht angeordneten vorläufigen Maßnahme allein dem staatlichen Gericht. Unterzieht sich die betroffene Partei also nicht freiwillig der vom Schiedsgericht angeordneten Maßnahme, bedarf es der Entscheidung des staatlichen Gerichts, um Zwangsmaßnahmen zur Verwirklichung und Durchsetzung der vom Schiedsgericht angeordneten vorläufigen Maßnahme ergreifen zu können. Seinen Beschluss wiederum kann das staatliche Gericht seinerseits auf Antrag einer Partei aufheben oder ändern. Schon diese Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber für Maßnahmen des Schiedsgerichts nach § 1041 Abs. 1 ZPO nicht die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 1059 ZPO eröffnen wollte.
Dieser Wille des Gesetzgebers lässt sich zudem der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 22.12.1997 entnehmen. Bis zu dieser Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts war ein Schiedsgericht nach der Rechtsprechung nicht befugt, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, weil gemäß den §§ 1039, 1040, 1042 ZPO a. F. nur endgültige Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden könnten (vgl. BGH, ZZP 1958, 427). Anordnungen, die der Sache nach Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes waren, konnten daher lediglich in Form von (vollstreckungsunfähigen) Teilschiedssprüchen ergehen, soweit sich diese Maßnahmen als Verpflichtung aus dem zugrunde liegenden Vertrag selbst ergaben. Diese herrschende Praxis hielt der Gesetzgeber für unbefriedigend, so dass er Art. 17 ModG in das deutsche Recht übernommen und darüber hinaus die Vollziehbarkeit einstweiliger Maßnahmen des Schiedsgerichts in § 1041 Abs. 2 ZPO selbst geregelt hat (vgl. BTDrs. 13/5274 S. 44, 45). Auch die weiteren Regelungen in § 1042 Abs. 3 und 4, die in ihrem Kern den §§ 927 und 945 ZPO entsprechen, zeigen, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Vollziehbarkeit und den Bestand einstweiliger Maßnahmen ein eigenständiges und von den Regelungen für endgültige Schiedssprüche in §§ 1059, 1060 ZPO unabhängiges Verfahren installieren wollte.
Vor diesem Hintergrund ist die von einer einstweiligen Maßnahme des Schiedsgerichts „betroffene“ Partei auch nicht in einem Maße schutzbedürftig, das die entsprechende (systemwidrige) Anwendung des § 1059 ZPO zwingend geboten wäre. Die Vollziehung einer schiedsgerichtlich angeordneten Maßnahme setzt eine entsprechende Entscheidung des staatlichen Gerichts voraus; in diesem Verfahren kann die betroffene Partei ihre Einwände geltend machen. Sollte das staatliche Gericht die Vollziehung zulassen, besteht gemäß § 1041 Abs. 3 ZPO jederzeit die Möglichkeit, bei veränderten Umständen die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses zu beantragen. Schließlich steht der betroffenen Partei unter den Voraussetzungen des § 1041 Abs. 4 ZPO ein Schadensersatzanspruch zu, den sie im anhängigen Schiedsverfahren geltend machen kann.
Vor diesem Hintergrund ist bereits die Statthaftigkeit des von der Antragstellerin eingeleiteten Aufhebungsverfahrens zu verneinen; ob darüber hinaus die geltend gemachten Gründe in der Sache eine Aufhebung rechtfertigen würden, kann daher dahingestellt bleiben.
2. Befangenheitsgesuch
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Schiedsrichterin ist nach § 1037 Abs. 3 ZPO statthaft, jedoch nicht fristgerecht bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) erhoben worden, so dass die Antragstellerin mit den von ihr geltend gemachten Ablehnungsgründen, ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, präkludiert ist (vgl. zu dieser Folge der Fristversäumnis: Musielak-Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1037 Rz. 5).
Die Monatsfrist des § 1037 Abs. 3 ZPO begann mit dem Zugang des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses am 08.12.2011 und war mithin im Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf gerichtliche Entscheidung am 08.02.2012 bereits abgelaufen. Soweit die Antragstellerin meint, über die Berechtigung ihres Ablehnungsgesuches könne auch im Aufhebungsverfahren entschieden werden, da das Schiedsgericht einen Schiedsspruch erlassen habe, bevor der Antrag auf Aufhebung beim staatlichen Gericht gestellt wurde, kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
Die Antragstellerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass in bestimmten Konstellationen die Durchführung eines isolierten Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO obsolet sein kann; so hat das OLG Stuttgart (SchiedsVZ 2003, 84 ff) die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes im Aufhebungsverfahren in einem Fall für statthaft erachtet, in dem das Schiedsgericht über einen Ablehnungsantrag, der nach Erlass des Schiedsspruches, aber vor der Zustellung der schriftlich abgefassten Entscheidung, eingereicht wurde, nicht mehr entschieden hat. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Frist zur Anrufung des staatlichen Gerichts gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO bei Erlass des Schiedsspruches noch nicht abgelaufen war. Hat eine Partei hingegen im Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruches weder vor dem Schiedsgericht noch vor dem staatlichen Gericht den Ablehnungsgrund geltend gemacht bzw. ist dieser erst nach Erlass des Schiedsspruches bekannt geworden, kann sich eine Partei darauf auch im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr stützen, es sei denn, es handelt sich um einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit (vgl. BGH, MDR 1999, 755; OLG München, SchiedsVZ 2010, 52, 54; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1037 Rz. 7; Musielak-Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1037 Rz. 4).
Dies zugrunde legend könnte die Antragstellerin die vermeintliche Befangenheit der Schiedsrichterin schon deshalb nicht mehr geltend machen, weil sie das Ablehnungsgesuch erst nach Erlass des hier maßgeblichen Beschlusses erhoben und das Schiedsgericht hierüber zudem befunden hat. Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Fall von Befangenheit hat die Antragstellerin nicht dargetan. Mithin ist schon die Ausgangssituation mit dem der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde liegenden Falls nicht vergleichbar. Entscheidend ist aber, dass es sich bei dem Beschluss des Schiedsgerichts aus den oben unter II.1 dargelegten Gründen schon nicht um einen der Aufhebung nach § 1059 ZPO zugänglichen endgültigen Schiedsspruch handelt, mithin vorliegend überhaupt kein Verfahren statthaft ist, in dem die mögliche Befangenheit ausnahmsweise außerhalb des vom Gesetzgeber insoweit vorgegeben Verfahrens geprüft werden könnte.
Nach alldem war auch der Antrag, das Ablehnungsgesuch für begründet zu erklären, kein Erfolg beschieden; die Anträge waren daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 42/07 10.04.2008
B E S C H L U S S
Der von dem Schiedsgericht, besetzt mit den Schiedsrichtern … (Obmann), RA1 und RA2, am 26.11.2007 erlassene Schiedsspruch, durch den der Schiedsbeklagte verurteilt worden ist,
an die Erbengemeinschaft X 271.922,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2003 zu bezahlen,
wird für vollstreckbar erklärt.
Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
I.
In dem vorangegangenen Schiedsgerichtsverfahren nahmen Frau A (frühere Schiedsklägerin zu 1.) und der Schiedskläger zu 2. als Erbengemeinschaft den Schiedsbeklagten u. a. auf Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsguthabens bezüglich der B GmbH und Co. KG in Anspruch. Die Schiedsklage wurde im Januar 2006 erhoben. Mit Schreiben vom 25.10.2006 erklärte der Schiedsbeklagte die Kündigung der Schiedsgerichtsabrede, da sich die Schiedsklägerpartei mit der Zahlung des Vorschusses für das Schiedsgerichtsverfahren in Verzug befinde (…). Diese Kündigung machte der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren nicht geltend.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2007 trug der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren vor, Frau A sei nicht prozessfähig. Sie leide an altersbedingter Demenz und könne keine Entscheidungen aufgrund einer Abwägung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte treffen, so dass ihr eine freie Willensbildung nicht mehr möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen (…). Der Prozessbevollmächtigte der Frau A behauptete mit Schriftsatz vom 21.5.2007, Frau A sei weder bei Einreichung der Schiedsklage noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2006 prozessunfähig gewesen sei. Im Übrigen verwies er auf eine Vorsorgevollmacht, die Frau A der Schiedsklägerin zu 1. und Herrn C am 16.11. 2005 erteilt hatte, und trug vor, dass die Bevollmächtigten die Prozessführung der früheren Schiedsklägerin zu 1. genehmigt hätten (…).
Frau A verstarb am 27.05.2007 und wurde von der Schiedsklägerin zu 1. allein beerbt. Die Schiedsklägerin zu 1. trat für sie in das Schiedsverfahren ein.
Durch Schiedsspruch vom 26.11.2007 verurteilte das Schiedsgericht den Schiedsbeklagten, an die Erbengemeinschaft X 271.922,66 € nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten des Schiedsgerichts zu tragen. Die Kosten des Schiedsgerichts wurden auf 23.554,42 € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen.
Die Schiedsklägerin zu 1. beantragt,
den von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern … (Obmann), RA1 und RA2 am 26. 11. 2007 erlassenen Schiedsspruch zu Ziffer 1. für vollstreckbar zu erklären.
Der Schiedsbeklagte beantragt,
den Schiedsspruch aufzuheben.
Die Schiedsklägerin zu 1. und der Schiedskläger zu 2. beantragen,
den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
Der Schiedsbeklagte ist der Ansicht, der Schiedsspruch sei aufzuheben, da Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO gegeben seien. Ein Aufhebungsgrund er-gebe sich zunächst aus der fehlenden Prozessfähigkeit der frühere Schiedsklägerin, A, und der damit verbundenen Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens. Er behauptet, Frau A sei bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Schiedsklage sowie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung prozessunfähig gewesen. Er bezieht sich dabei auf Beobachtungen von Zeugen aus der Zeit vom 26.09.2006 bis Oktober 2006.
Ein weiterer Aufhebungsgrund liege darin, dass das Schiedsgericht die außerordentliche Kündigung der Schiedsgerichtsabrede nicht beachtet habe.
Die Schiedsklägerin zu 1. sowie der Schiedskläger zu 2. behaupten, Frau A sei nicht prozessunfähig gewesen. Unabhängig davon meinen sie, die Schiedsklägerin zu 1. habe die bisherige Prozessführung für den Fall der Prozessunfähigkeit genehmigt. Es stelle überdies eine erneute Genehmigung der bisherigen Prozessführung dar, dass die Schiedsklägerin zu 1. anstelle von Frau A in das Schiedsverfahren eingetreten sei und dieses fortgesetzt habe.
Da sich der Schiedsbeklagte im Laufe des Schiedsverfahrens zu keinem Zeitpunkt auf die Kündigung der Schiedsvereinbahrung berufen habe, sei sein Vorbringen verspätet. Die Schiedsklägerin zu 1. meint weiterhin, letztlich sei der Vortrag des Schiedsbeklagten auch irrelevant, da sie den Gerichtskostenvorschuss bereits am 13.10.2006 zu Händen des Schiedsgerichts eingezahlt habe (…).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.
Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO örtlich und sachlich zuständig.
Die Schiedsklägerin zu 1. ist auch prozessführungsbefugt. Auf Seiten der Schieds-kläger stand zwar eine Erbengemeinschaft nach der im Jahre 2002 verstorbenen Kommanditistin … B, bestehend aus Frau A und dem Schiedskläger zu 2. Anstelle von Frau A rückte die Schiedsklägerin zu 1. als deren Alleinerbin in die Erbenge-meinschaft ein. Gleichwohl ist die Schiedsklägerin zu 1. befugt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung alleine zu stellen. Gemäß § 2039 BGB kann jeder Miterbe zum Nachlass gehörende Ansprüche im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft klageweise geltend machen. Er muss jedoch auf Leistung an alle Erben klagen (Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Auflage, § 2039 Rdn. 6,7). Daraus ist die Befugnis jedes einzelnen Miterben zu entnehmen, alleine die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zu verlangen, der von der Erbengemeinschaft erstritten wurde. Dagegen bestehen insbesondere dann keine Bedenken, wenn der Schiedsspruch, wie ihm vorliegenden Fall, den Nachlassschuldner zur Leistung an die Erbengemeinschaft verurteilt.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch in der Sache begründet.
Ohne Erfolg beruft sich der Schiedsbeklagte darauf, dass Aufhebungsgründe vorlägen (§ 1059 Abs. 2, 1060 Abs. 2 ZPO).
Ein nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO als Aufhebungsgrund in Betracht kommender Verstoß gegen das Verfahrensrecht könnte zwar gegeben sein, wenn das Schiedsgericht zu Unrecht die angebliche Prozessunfähigkeit der früheren Schiedsklägerin zu 1. nicht beachtet hat (dazu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 16 Rdn. 14). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
Die Prozessunfähigkeit war vom Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren geltend gemacht worden. Das Schiedsgericht hat den Einwand jedoch ersichtlich wegen der – im Schiedsspruch auf Seite 6 erwähnten – Rechtsnachfolge und des Eintritts der Schiedsklägerin zu 1. für unerheblich gehalten. Das war zutreffend. Die mögliche Prozessunfähigkeit der Frau A war ohne Bedeutung für die Entscheidung des Schiedsverfahrens. Wenn ein prozessunfähiger Kläger im Laufe des Rechtsstreits verstirbt und sein – prozessfähiger – Erbe den Rechtsstreit aufnimmt und die bisherige Prozessführung genehmigt, so ist der ursprüngliche Verfahrensmangel geheilt (BGHZ 23, 206, 212; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 52 Rdn. 14). So liegt der Fall auch hier. Die Schiedsklägerin zu 1. hat als Alleinerbin der Frau A den Rechtsstreit fortgesetzt und allein dadurch die Prozessführung der Erblasserin genehmigt. Dabei war ihr aus dem Vortrag des Schiedsbeklagten bekannt, dass die Erblasserin möglicherweise prozessunfähig war. Die Genehmigung bedurfte keiner ausdrücklichen Erklärung, sondern konnte konkludent erfolgen (BGH NJW 1999, 3263 f.; Zöl-ler/Vollkommer a. a. O.). Entgegen der Ansicht des Schiedsbeklagten ist es für die Wirksamkeit der Genehmigung auch nicht von Bedeutung, dass das Schiedsgericht die Prozessunfähigkeit der ursprünglichen Schiedsklägerin zu 1. nicht überprüfte, sondern ersichtlich dahinstehen ließ. Eine Genehmigung kann wirksam auch vor-sorglich für einen nur möglicherweise bestehenden Sachverhalt erteilt werden.
Ein zur Aufhebung des Schiedsspruchs führender Verfahrensmangel liegt ferner nicht darin, dass das Schiedsgericht die vom Schiedsbeklagten erklärte außerordent-liche Kündigung des Schiedsvertrages vom 25.10.2006 nicht beachtet hat. Die Kündigung war nicht wirksam. Es fehlte an einem Kündigungsgrund. Die Schiedskläger hatten den Vorschuss bereits am 13.10.2006 an das Schiedsgericht überwiesen.
Der Aufhebungsantrag des Schiedsbeklagten ist unzulässig. Für einen Aufhebungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn – wie hier – zuvor bereits ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt worden ist. Aufhebungsgründe, die der Antragsgegner geltend macht oder die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, führen gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO auch im Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zur Aufhebung, so dass es eines gesonderten Aufhebungsantrages nicht bedarf (z. B. Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 25 Rdn. 4; Zöller/Geimer, § 1059 Rdn. 4 und 22; Kröll/Kreft in: Böckstiegel/Kröll/Nacimiento (Hrsg.), Arbitration in Germany, § 1059 Rdn. 21).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 4/12 21.01.2013
B E S C H L U S S
Tenor:
Der Antrag der Gläubigerin, sie zu ermächtigen, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Bank aus dem Darlehnsvertrag zu Konto-Nr. …6 und zu Konto-Nr. …1 abzulösen, Zug um Zug gegen Übergabe der Löschungsbewilligung betreffend die zu Gunsten der Gläubigerin im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung, der Antrag, die Schuldnerin zu verurteilen, die insoweit erforderlichen Kosten in Höhe von insgesamt 140.209,93 € an die Gläubigerin zu zahlen, sowie der Hilfsantrag, die Schuldnerin zu verurteilen, den zur Ablösung der Darlehen erforderlichen Betrag von 140.209,93 € an die Bank zu zahlen und der weitere Hilfsantrag, die Schuldnerin zu verurteilen, mit schuldbefreiender Wirkung für die Gläubigerin an die Bank monatlich jeweils bis zum Monatsende eingehend Zins- und Tilgungsraten von 762,.- € und jeweils vierteljährlich bis zum Ende eines jeden Quartals weitere 746,57 € auf die oben bezeichneten Darlehen beginnend mit dem 01.08.2012 bis zur vollständigen Tilgung der Darlehen,
werden zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe :
I.
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien erließ das Schiedsgericht durch den Einzelschiedsrichter einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Dort sind unter anderem folgende Verpflichtungen der Parteien festgehalten worden:
„….
3. Die Schiedsklägerin verpflichtet sich, der Schiedsbeklagten eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung, eingetragen zu Lasten des Wohnungseigentumsrechts, eingetragen im Grundbuch, zu erteilen.
4. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerin, Herr Rechtsanwalt M., wird die Löschungsbewilligung dem Geschäftsführer der Schiedsbeklagten Zug um Zug gegen Zahlung der 23.000,00 € und gegen Hergabe der Freistellungserklärung der Bank gem. Ziffer 5 aushändigen. Die Aushändigung der Freistellungserklärung hat bis X zu erfolgen.
5. Die Schiedsbeklagte verpflichtet sich, die Verbindlichkeiten der Schiedsklägerin gegenüber der Bank aus dem Darlehensvertrag zu Konto-Nr. …6 und gegenüber der Bank zu Konto-Nr. …9 mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen. Die Schiedsklägerin erteilt hiermit dem Geschäftsführer der Beklagten, insoweit Vollmacht zur Regelung der Schuldübernahme gegenüber der Bank.
….“
Diesen Schiedsspruch hat der erkennende Senat mit Beschluss auf Antrag der Gläubigerin für vollstreckbar erklärt.
Bislang ist eine schuldbefreiende Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten durch die Schuldnerin mangels Zustimmung der Bank nicht erfolgt. Die Bank ist zu einer vorzeitigen Ablösung der Darlehen nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereit; der von ihr errechnete Ablösungsbetrag beträgt 140.209,93 €, während die Schuldnerin nur eine Zahlung in Höhe von 121.993,51 € angeboten hat. Dieser Betrag entspricht dem Umfang der Darlehensverbindlichkeiten zu dem im Schiedsspruch vereinbarten Stichtag. Die Parteien streiten zudem über die Höhe der von der Schuldnerin zu leistenden monatlichen Zins- und Tilgungsraten.
Vor diesem Hintergrund betreibt die Gläubigerin nunmehr die Zwangsvollstreckung aus dem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch und begehrt die Ermächtigung gemäß § 887 Abs. 1, 2 ZPO mit den aus dem Tenor ersichtlichen Anträgen, die geschuldete Handlung auf Kosten der Schuldnerin selbst vornehmen zu dürfen.
Die Schuldnerin hat die Zurückweisung der Anträge begehrt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Vollstreckungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Gläubigerin (Bl. 76 ff d. A.), 30.07.2012 (Bl. 221 ff d. A.), 27.09.2012 (Bl. 328 ff d. A.), (Bl. 389 ff d. A.) und (Bl. 407 ff d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Schuldnerin (Bl. 144 ff d. A.), (Bl. 251 ff d. A.), (Bl. 266 ff d. A.), (Bl. 369 d. A.) und (Bl. 413 ff d. A.), jeweils nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1, 2 ZPO zuständig. Das Oberlandesgericht ist als Prozessgericht des ersten Rechtszuges anzusehen, wenn Grundlage für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Schiedsspruch ist, den dieses Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar erklärt hat (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 18.06.2012, SchiedsVZ 2012, 342 m.w.N.).
Dem Antrag konnte indes kein Erfolg beschieden sein, da der zugrunde liegende Titel bezüglich der hier streitgegenständlichen Verpflichtung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Da der Vollstreckungstitel den Inhalt und den Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach dieser Maßgabe zu dulden hat, ist ein Titel nur dann bestimmt genug, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Dabei muss der Titel aus sich heraus klar und verständlich sein und die gegebenenfalls für eine Auslegung erforderlichen Umstände selbst erkennen lassen. Es genügt nicht, wenn die geschuldete Leistung nur anhand von Umständen ermittelt werden kann, die nicht Bestandteil des Titels sind (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 29. Aufl. § 704 Rz. 5 m.w.N.).
Eine Freistellungsverpflichtung, die in einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut festgehalten wird, der keine weitere Begründung enthält, ist unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze nur dann ausreichend bestimmt, wenn aus dem Titel eindeutig hervorgeht, welchen Umfang die Verbindlichkeit hat, von der der Schuldner den Gläubiger freizustellen hat. Soll von einer Zahlungsverpflichtung freigestellt werden, so ist der Umfang der Freistellungsverpflichtung nur dann aus dem Titel eindeutig ablesbar, wenn die Höhe der Zahlungsverpflichtung in dem Titel selbst ausgewiesen ist. Die allgemeine Bezugnahme auf den Schuldenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt reicht regelmäßig nicht aus (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.09.2007 – 5 W 210/07 – zitiert nach juris). So liegt der Fall auch hier, denn die in Ziffer 5 des Schiedsspruches vereinbarte Freistellungsverpflichtung lässt die konkrete Höhe der Schuld nicht erkennen, sondern nimmt Bezug auf die Höhe der Darlehensverbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag. Dieser Umstand war im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches noch nicht zu berücksichtigen, da für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse besteht, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist bzw. keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2006, SchiedsVZ 2006, 278).
Nach alldem waren die Anträge der Gläubigerin schon aus diesem Grund mit der Kostenfolge der §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§§ 574 Abs. 1. Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 4/12 21.03.2012 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut; Einwendungen gegen den Anspruch; Unmöglichkeit
Beschluss

Der von dem Einzelschiedsrichter Dr. Q am 10.12.2011 erlassene Schiedsspruch mit dem vereinbarten Wortlaut:
„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bauträgervertrag vom 08.12.2009 - UR-Nr. 499/2009 des Notars Dr. R In S - wegen Nichterfüllung der Vertragsbedingungen durch die Schiedsklägerin - Frau A, B-Straße, C - rückgängig gemacht wird.
2. Die Schiedsbeklagte verpflichtet sich, an die Schiedsklägerin einen Betrag von 23.000,00 € zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Schiedsklägerin zu zahlen.
3. Die Schiedsklägerin verpflichtet sich, der Schiedsbeklagten eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung, eingetragen·zu Lasten des Wohnungseigentumsrechts, eingetragen im Grundbuch von S, Blatt T und Blatt U, zu erteilen.
4. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerin, Herr Rechtsanwalt Da aus S, wird die Löschungsbewilligung dem Geschäftsführer der Schiedsbeklagten Zug um Zug gegen Zahlung der 23.000,00 € und gegen Hergabe der Freistellungserklärung der Sparkasse V gem. Ziffer 5 aushändigen. Die Aushändigung der Freistellungserklärung hat bis 30.04.2012 zu erfolgen.
5. Die Schiedsbeklagte verpflichtet sich, die Verbindlichkeiten der Schiedsklägerin gegenüber der Sparkasse V aus dem Darlehensvertrag zu Konto-Nr. W und gegenüber der Sparkasse V zu Konto-Nr. X mit dem Stand vom 10.12.2011 mit schuldbefreiender Wirkung zu übernehmen. Die Schiedsklägerin erteilt hiermit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Ha, insoweit Vollmacht zur Regelung der Schuldübernahme gegenüber der Sparkasse V.
6....
ist
vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien erließ das Schiedsgericht durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a. D. Dr. Q als Einzelschiedsrichter am 10.12.2011 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut.
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. Q vom 10.12.2011 für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin hat dem Antrag „widersprochen“.
Sie macht geltend, dass ihr es nicht möglich sei, der Verpflichtung in Ziffer 5 des Schiedsspruches nachzukommen, da die Sparkasse V eine Schuldübernahme durch die Antragsgegnerin abgelehnt habe.
II.
Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet, da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind.
Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass ihr die Erfüllung der Ziffer 5 des Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut nicht möglich sei, da die Sparkasse V eine befreiende Schuldübernahme abgelehnt habe, steht dies der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches nicht entgegen. Zwar können auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch erhoben werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte (vgl. nur BGH, SchiedsVZ 2008, 40 ff m.w.N.). Statthaft sind folglich nur solche Einwände, deren tatsächliche Grundlage nicht mehr im Schiedsverfahren vorgebracht werden konnte (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rz. 12 m.w.N.).
Bereits im Zeitpunkt des Schiedsspruches lag die die Wirksamkeit der befreienden Schuldübernahme bedingende Genehmigung (§ 415 Abs. 1 BGB) der Gläubigerin der Darlehensverbindlichkeiten der Antragstellerin nicht vor, so dass der im Vollstreckbarerklärungsverfahren erhobene Einwand nicht nachträglich entstanden ist. Im Übrigen gilt eine zwischen Schuldner und Drittem vereinbarte Schuldübernahme im Zweifel als Erfüllungsübernahme, solange der Gläubiger die Genehmigung nicht erteilt hat bzw. er diese verweigert (§ 415 Abs. 3 BGB). Auch vor diesem Hintergrund ist die in Ziffer 5 des Schiedsspruches vereinbarte Leistungspflicht der Antragsgegnerin nicht unmöglich geworden, sondern hat sich aufgrund einer gesetzlichen Vermutung in einer für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht relevanten Art und Weise modifiziert.
Nach alldem war dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung in vollem Umfang mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 3/12 10.04.2012 Antrag auf einstweilige  Zwangsvollstreckung
B E S C H L U S S
Tenor:
 
Die einstweilige Zwangsvollstreckung aus dem ICC-Schiedsspruch vom 17.05.2011, erlassen von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts Dr. M und den Schiedsrichtern R und Professor M, mit folgendem Inhalt:
                        „….
2. Die Regierung des Staates Eritrea (die Beklagte zu 3) zahlt der Klägerin einen Betrag in Höhe von USD 76.597.541,05 zuzüglich täglicher Zinsen in Höhe von USD 11.516,97 ab dem 21. Dezember 2010 bis zum Zahlungsdatum.
3. ….Infolgedessen zahlt die Regierung des Staates Eritrea (die Beklagte zu 3) der Klägerin den Gegenwert von USD 650.000 als Entschädigung für ICC-Schiedsgerichtshonorare und -kosten.
4. Die Regierung des Staates Eritrea (die Beklagte zu 3) zahlt der Klägerin als Entschädigung für angemessene Anwaltsgebühren, Auslagen und sonstige Kosten einen Betrag in Höhe von GBP 159.513,97 sowie USD 10.900.
…“
wird – mit Ausnahme eines erstrangigen Teilbetrages der Hauptforderung nach Ziffer 2. in Höhe von USD 5.000.000,00, der bereits Gegenstand des Beschlusses des Vorsitzenden des 26. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2012 ist – zugelassen.
Die Zwangsvollstreckung darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von EUR 59.371.717,76 abzuwenden.

Gründe:
 
Die vorläufige Zwangsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO war im vorliegenden Fall zuzulassen, da nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen dasjenige der Antragstellerin an einer vorläufigen Sicherung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche das Interesse des Antragsgegners daran, dass derartige Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unterbleiben, überwiegt.
In diesem Zusammenhang gilt es zunächst zu berücksichtigen, welche Erfolgsaussicht der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches hat. Da das Schiedsverfahren nach den international anerkannten ICC-Schiedsregeln durchgeführt wurde und nach Art. V des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung nur begrenzt möglich sind, insbesondere eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruches zu unterbleiben hat, ist unter diesem Gesichtspunkt ein der Zulassung der Sicherungsvollstreckung entgegenstehender Umstand nicht ersichtlich. Den Interessen des Antragsgegners wird bei der vorläufigen Zulassung der Sicherungsvollstreckung grundsätzlich dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihm die Abwendung der Vollstreckung durch die Möglichkeit einer eigenen Sicherheitsleistung eröffnet ist.
Das Interesse eines Gläubigers an der Zulassung der Sicherungsvollstreckung ist bereits dann zu bejahen, wenn der Schuldner im Inland nur solches Vermögen hat, das er während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne weiteres ins Ausland verlagern könnte, so dass die vollständige Befriedigung des Gläubigers aus dem Schiedsspruch ohne die Sicherung gefährdet wäre. Eine solche Konstellation liegt grundsätzlich vor, wenn der Schuldner im Inland lediglich über bewegliches Vermögen wie Bankguthaben oder sonstige Forderungen verfügt, das er ohne weiteres einem Vollstreckungszugriff entziehen könnte (vgl. OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2010, 227).
Die Antragstellerin hat in ausreichendem Maße dargelegt, dass der Antragsgegner im Inland lediglich über leicht verschiebbare Vermögenswerte in Form von Bankguthaben verfügt. Pfändbares Immobilienvermögen hat die Antragstellerin nicht ermitteln können. Insoweit war es ihr auch nicht zuzumuten, in sämtlichen Grundbüchern in Deutschland zu recherchieren. Die Immobilien der Konsulate und Botschaften des Antragsgegners sind nach den Erkenntnissen der Antragstellerin nur angemietet und dürften ohnehin einer Vollstreckung nicht zugänglich sein, da sie hoheitlichen Zwecken eines fremden Staates dienen. Letztlich ist es für eine Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ausreichend, wenn diejenigen zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmöglichkeiten, die dem Gläubiger bekannt oder durch naheliegende, praktisch durchführbare Ermittlungen erkennbar sind, vom Schuldner ohne weiteres ins Ausland verschoben werden könnten.
Da der Antragstellerin die Sicherungsvollstreckung bereits für einen Teilbetrag der zugesprochenen Forderungen zugebilligt wurde, war vorliegend die aus dem Tenor ersichtliche Beschränkung vorzunehmen.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 29/12 [26 Sch 8/13] 19.12.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Aufhebungsgründe; ordre public; Aufrechnung
BESCHLUSS
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht am 23.11.2012 erlassene Endschiedsspruch, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04.03.2013, wird im nachfolgend bezeichneten Umfang für vollstreckbar erklärt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar S. anzuweisen, einen Betrag von EUR 1.222.062,08 vom Notaranderkonto Nr. an die Klägerin auszuzahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar S. anzuweisen, die auf dem Notaranderkonto Nr. auf den Betrag von EUR 1.315.047,34 seit dem 1. Januar 2010 angefallenen Zinsen an die Klägerin auszuzahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 476.930,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
EUR 189.050,17 seit dem 1. August 2010 und aus weiteren
EUR 210.040,33 seit dem 27. August 2011 und aus weiteren
EUR 77.840,14 seit dem 11. November 2011 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar S. anzuweisen, einen Betrag von EUR 175.000,00 vom Notaranderkonto Nr. an die Klägerin auszuzahlen.
(…)
6. Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn U. Ch. und Frau M. Ch. als Gesamtgläubiger EUR 567.104,70 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 405.050,17 seit dem 1. August 2010 und aus weiteren EUR 162.054,53 seit dem 30. September 2011 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 350.000,00 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche der Klägerin gegen die Verpächterin des Objekts R. Straße aus der von der Klägerin geleisteten Barkaution.
8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die bedingungslose Übertragung des Geschäftsanteils an der H. Czech in rechtswirksamer Form an sich anzubieten. Die Beklagte kann hierzu bestimmen, dass ein Teil des Geschäftsanteils nach vorheriger Teilung an einen von ihr benannten und zur Annahme der Abtretung bereiten Dritten übertragen wird.
9. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten aufgrund Inanspruchnahme der Kanzlei N. in Höhe von EUR 6.634,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2010 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Prozessbevollmächtigten J. Rechtsanwälte in Höhe von EUR 14.636,76 freizustellen.
11. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Entlassung der Klägerin aus den nachfolgend unter lit. c) und e) genannten Mietgarantien und Sicherheiten und eine Auswechselung der unter c) und e) bezeichneten Bankgarantien durch den jeweiligen Mietverträgen entsprechende Garantien einer anerkannten europäischen Bank herbeizuführen und die Klägerin von einer Inanspruchnahme aus den unter lit. c) und e) genannten Mietgarantien und Sicherheiten freizustellen:
c) E. Hotel Stuttgart:
Patronatserklärung der Klägerin vom 29. Dezember 2006 betreffend
Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag zwischen der A. GmbH (jetzt firmierend unter: C. GmbH) und M.F. vom 12. Dezember 2006.
e) Hotel A. Hamburg:
Konzernbürgschaft vom 20. April 2007 betreffend Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vom 22. März 2007 zwischen der A. GmbH (jetzt firmierend unter: C. GmbH) und der B. GmbH & Co. KG, auch soweit dies eine Inanspruchnahme durch deren Rechtsnachfolgerin, der B. B.V., betrifft.
12. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den Notar S. anzuweisen, einen Betrag von EUR 115.746,82 vom Notaranderkonto Nr. an die Beklagte auszuzahlen.
Im übrigen werden alle weitergehenden Anträge sowohl der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten in dem vorliegend verbundenen Verfahren wechselseitig um die Vollstreckbarerklärung bzw. die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs.
Bei den Parteien handelt es sich jeweils um Unternehmensgesellschaften mit Sitz in Österreich. Die Antragstellerin wird von dem Vorstandsvorsitzenden und Alleinaktionär U. Ch. vertreten.
Die Antragsgegnerin, die vormals unter der Bezeichnung „P. GmbH“ firmierte, gehört zu einer internationalen Unternehmensgruppe, die ihren Ursprung in Russland hat und die seinerzeit beabsichtigte, sich durch den Erwerb einer profitablen Hotelkette einen Zugang zum mitteleuropäischen Markt zu verschaffen.
Zu diesem Zweck schloss sie mit der Antragstellerin am 31.10.2007 einen umfangreichen notariellen Unternehmenskaufvertrag ab (UR-Nr. 949/2007 des Notars S. mit Sitz in Berlin, vgl. Anlage A 2, Bl. 72 ff. d.A.), durch den die Antragsgegnerin von der Antragstellerin im einzelnen bezeichnete Geschäftsanteile an drei Gesellschaften (sog. „Zielgesellschaften“) erwarb, nämlich an der deutschen A. GmbH (heute: C. GmbH i.L.; im folgenden: „A. Germany“), der österreichischen H. GmbH (im folgenden: „H. Austria“) und der tschechischen H. Hotels s.r.o. (im folgenden „H. Czech“). Zugleich wurden parallel zu diesen Unternehmenskäufen weitere, isolierte Verträge abgeschlossen, an denen neben der Antragsgegnerin unter anderem auch der Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin persönlich sowie dessen Ehefrau, Frau M. Ch. - ebenfalls Vorstandsmitglied - beteiligt waren.
Der notarielle Vertrag vom 31.10.2007 enthält in § 16 eine Schiedsklausel, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen.
§ 16 Nr. 7 dieser Klausel bestimmt: „Das für das sonstige Verfahren zuständige staatliche Gericht im Sinne der §§ 1062 ff. ZPO ist das OLG Frankfurt/Main.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Unternehmenskaufvertrages wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Dieser notarielle Vertrag vom 31.10.2007 wurde in der Folgezeit durch vier Änderungsvereinbarungen ergänzt bzw. abgeändert.
Auch wegen der Einzelheiten dieser Änderungsvereinbarungen wird auf den Akteninhalt, insbesondere die zu dem verbundenen Verfahren 26 Sch 8/13 eingereichten Anlagenordner verwiesen.
Ab etwa Mitte 2009 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Aus- und Durchführung der Verträge, insbesondere über die Auszahlung von hinterlegten Geldbeträgen, die gemäß § 3 Nr. 4 des Unternehmenskaufvertrages zur Sicherung von Ansprüchen der Käuferin und hiesigen Antragsgegnerin aus dem zu zahlenden Gesamtkaufpreis auf einem Notaranderkonto des beurkundenden Notars S. hinterlegt worden waren.
Unter dem 21.05.2010 reichte die Antragstellerin eine Schiedsklage ein, mit der sie zunächst beantragte, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von rund 1,3 Mio. nebst Zinsen aus dem hinterlegten Kaufpreiseinbehalt an sie auszuzahlen.
In der Folgezeit erhob die Antragsgegnerin Widerklage im Schiedsverfahren und machte ihrerseits umfangreiche Gegen- und Schadensersatzansprüche geltend. Dem lag zugrunde, dass sich die Schiedsbeklagte durch die Antragstellerin massiv getäuscht sah, weil die erworbenen Geschäftsanteile - so die Darstellung der Antragsgegnerin - praktisch wertlos gewesen seien und die Zielgesellschaften durch Stützungszahlungen vor der Insolvenz hätten bewahrt werden müssen.
Beide Parteien haben ihre Anträge im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens mehrfach geändert bzw. erweitert.
In dem zwischen Mitte 2010 und Ende 2012 geführten Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht sind umfassend Schriftsätze ausgetauscht (vgl. die Aufstellung zum Verfahrensablauf Bl. 349 ff. d.A.) und mehrere, z.T. mehrtätige mündliche Verhandlungen mit umfangreichen Zeugenvernehmungen durchgeführt worden.
Der Zeuge P.D. ist zudem auf der Grundlage der verfahrensleitenden Verfügung des Schiedsgerichts vom 23.12.2011 vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona vernommen worden (vgl. hierzu Protokoll vom 23.05.2012, Anlage C 10 zum Verfahren 26 Sch 8/13).
Noch während des laufenden Schiedsverfahrens verkaufte die Antragsgegnerin sämtliche ihr gehörenden Geschäftsanteile an der A. Germany an die B. AG und ist spätestens seit dem 08.04.2011 nicht mehr Gesellschafterin der A. Germany.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12.09.2011 wurde über das Vermögen der A. Germany die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und am 30.03.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Durch Endschiedsspruch vom 23.11.2012 – teilweise berichtigt durch Beschluss vom 04.03.2013 – hat das Schiedsgericht den Anträgen der Antragstellerin weitgehend stattgegeben und die Widerklageanträge der Antragsgegnerin - bei einer Kostenquote von 10 % zu Lasten der Antragstellerin und 90 % zu Lasten der Antragsgegnerin - überwiegend zurückgewiesen. Der Endschiedsspruch ist den Parteien vorab per Mail am 04.12.2013 zugestellt worden.
Mit Antragsschrift vom 21.12.2012 hat die Antragstellerin die teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt, wobei sie im übrigen zu Ziffer 7. des Endschiedsspruchs eine Vollstreckbarerklärung ohne die ausgesprochene Zug um Zug Verurteilung begehrt.
Hierzu hat sie der Antragsgegnerin im Rahmen der Antragsschrift die Übertragung ihrer Ansprüche gegen die Verpächterin des Objekts R. Straße in Berlin gemäß Ziffer 7. des Endschiedsspruch angeboten und diese aufgefordert, die Annahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Antrags zu erklären.
Im weiteren hat die Antragstellerin ihre Anträge zur Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs im Verlauf des hiesigen Verfahrens noch ergänzt. Unter anderem möchte sie im hiesigen Verfahren eine Verurteilung der Antragsgegnerin dahingehend erreichen, dass in Umkehrung des Tenors zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs, die Antragsgegnerin verurteilt wird, den Notar S. anzuweisen, den Betrag in Höhe von € 277.937,92, hilfsweise einen Betrag i.H.v. € 162.191,10 von dem betreffenden Notaranderkonto an sie, die Antragstellerin, auszukehren.
Dies basiert auf folgendem Hintergrund:
Unmittelbar nach Erhalt des Endschiedsspruchs (noch am 04.12.2012) hat die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin mit den ihr gemäß Ziffer 3. des Tenors zuerkannten Zinsansprüchen, nachrangig mit der Hauptforderung über € 476.930,94, sowie hilfsweise mit dem Kostenerstattungsbetrag zu Ziffer 13. des
Schiedsspruchs die Aufrechnung gegenüber dem zu Gunsten der Antragsgegnerin über € 277.937,92 tenorierten Auszahlungsbetrag erklärt.
Auf der Grundlage der von der Antragstellerin zeitgleich übermittelten Zinsberechnung (Bl. 681 d.A.) und mit Blick auf die nachrangig erklärte Aufrechnung mit der Hauptforderung zu Ziffer 3. des Schiedsspruchs, vertritt die Antragstellerin die Ansicht, dass der Antragsgegnerin insgesamt kein vollstreckungsfähiger Anspruch mehr zustehe und daher der Tenor des Schiedsspruchs zu Ziffer 12. „zwangsläufig“ dahingehend abzuändern sei, dass der ausgeurteilte Betrag aus dem Notaranderkonto an sie, die Antragstellerin, ausgekehrt werde.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den als Anlage A 1 in beglaubigter Abschrift beigefügten Endschiedsspruch zu Ziffern 1. bis 4. sowie zu Ziffern 8. bis 10. und 13. des Tenors für vollstreckbar        zu erklären, wobei sich der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 2. des Tenors des Schiedsspruchs auf die Fassung der Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts vom 04.03.2013 bezieht;
2. den Endschiedsspruch zu Ziffer 6. des Tenors für vollstreckbar zu erklären, jedoch mit der Maßgabe, dass die Zinsen aus € 162.054,53 ab dem 30. September 2011 zu zahlen sind;
3. den Endschiedsspruch zu Ziffer 7. des Tenors ohne die Zug um Zug Verurteilung für vollstreckbar zu erklären;
hilfsweise,
a) den Tenor des Endschiedsspruchs zu Ziffer 7. für vollstreckbar zu erklären,
b) festzustellen, dass sich die Beklagte mit ihrer Verpflichtung zur Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der von der Klägerin geleisteten Barkaution gemäß Ziffer 7. des Endschiedsspruchs im Verzug der Annahme befindet,
4. den Gegenantrag der Antragsgegnerin zur Vollstreckbarerklärung der Ziffer 12. des Schiedsspruchs zurückzuweisen,
5. die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Notar S. anzuweisen, einen Betrag von EUR 277.937,92 vom Notaranderkonto Nr. an die Antragstellerin auszuzahlen,
hilfsweise,
der Gegenantrag der Antragsgegnerin zur Vollstreckbarkeitserklärung der Ziffer 12. des Schiedsspruchs wird in Höhe eines Betrages von EUR 162.191,10 zurückgewiesen,
die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Notar S. anzuweisen, einen Betrag von EUR 162.191,10 vom Notaranderkonto Nr. an die Antragstellerin auszuzahlen;
6. den Tenor des Endschiedsspruchs zu Nr. 11 c. (E. Hotel Stuttgart) und
            Nr. 11 e. (Hotel A. Hamburg) für vollstreckbar zu erklären;
7. den Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 1059 ZPO auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen sowie sämtliche weiteren Anträge der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. die Anträge der Antragstellerin gemäß ihrem „Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 1060 ZPO“ vom 21. Dezember 2012 und gemäß ihrem Schriftsatz vom 08.07.2013 werden - unter Aufhebung der Nr. 1. bis 4., 6. bis 10., 11.c., 11.e. und 13. des Tenors des auf den 23. November 2012 datierten und als „Endschiedsspruch“ bezeichneten Schiedsspruchs in dem Schiedsverfahren der A. AG gegen C. GmbH des Schiedsgerichts (jeweils in der Fassung der Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts vom 04.03.2013) - abgewiesen.
Hilfsweise,
Die Anträge der Antragstellerin gemäß ihrem „Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 1060 ZPO“ vom 21. Dezember 2012 und gemäß ihrem Schriftsatz vom 08.07.2013 werden - unter Aufhebung des auf den 23. November 2012 datierten und als „Endschiedsspruch“ bezeichneten Schiedsspruchs in dem Schiedsverfahren der A. AG gegen C. GmbH des Schiedsgerichts mit Ausnahme von dessen Tenor zu Nr. 12. (jeweils in der Fassung der Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts vom 04.03.2013) - abgewiesen.
Höchst hilfsweise,
            Die Anträge der Antragstellerin gemäß ihrem „Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 1060 ZPO“ vom 21. Dezember 2012 und gemäß ihrem
Schriftsatz vom 08.07.2013 werden - unter Aufhebung des auf den 23. November 2012 datierten und als „Endschiedsspruch“ bezeichneten Schiedsspruchs in dem Schiedsverfahren der A. AG gegen C. GmbH des Schiedsgerichts (in der Fassung der Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts vom 04.03.2013) - abgewiesen.
2. Die Anträge der Antragstellerin gemäß ihrem Schriftsatz vom 05.04.2013 werden abgewiesen.
3. Im Wege des Gegenantrages wird Nr. 12. des Tenors des auf den 23. November 2012 datierten und als „Endschiedsspruch“ bezeichneten Schiedsspruchs in dem Schiedsverfahren der A. AG gegen C. GmbH des Schiedsgerichts (in der Fassung der Berichtigungsentscheidung des Schiedsgerichts vom 04.03.2013) – für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin macht umfassende Einwände gegen den Schiedsspruch geltend und wirft dem Schiedsgericht die „massenhafte“ Verletzung von Verfahrensgrundsätzen vor (vgl. hierzu die zusammenfassende Aufstellung Bl. 554 d.A). Daneben hat die Antragsgegnerin in dem später verbundenen Verfahren 26 Sch 8/13 einen isolierten Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hält die isolierte Geltendmachung eines Aufhebungsantrages bereits generell für zulässig, vorliegend aber nicht zuletzt schon deshalb für geboten, weil sich der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin nicht auf den gesamten Endschiedsspruch erstreckt, sondern die Aussprüche zu Ziffer 5. und - teilweise - zu Ziffer 11. nicht vom Antragsumfang im Verfahren nach § 1060 ZPO umfasst sind.
Die Antragstellerin beantragt daher in dem verbundenen Verfahren 26 Sch 8/13,
der auf den 23. November 2012 datierte und als „Endschiedsspruch“ bezeichnete Schiedsspruch in dem Schiedsverfahren der A. AG gegen C. GmbH des Schiedsgerichts wird mit Ausnahme des Tenors zu 12. aufgehoben,
hilfsweise,
der o.g. Schiedsspruch wird insgesamt aufgehoben.
Die Einwände der Antragsgegnerin gegen den Schiedsspruch stellen sich - grob zusammengefasst - wie folgt dar, wobei wegen der Einzelheiten auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 04.03.2013 (Bl. 336 ff. d.A., dort speziell auf die Ausführungen zu Ziffer. C. I. und II.), vom 24.05.2013 (Bl. 760 ff. d.A.), vom 10.09.2013 (Bl. 901 ff. d.A.), vom 06.10.2013 (Bl. 977 f. d.A.), vom 10.10.2013 (Bl. 972 f. d.A.) sowie vom 27.12.2013 (Bl. 997 ff. d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen wird.
Ferner wird auf den Inhalt der zu dem verbundenen Verfahren 26 Sch 8/13 eingereichten Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 04.03.2013 (Bl. 219 ff. der dortigen Akte) und vom 24.05.2013 (Bl. 555 ff. der dortigen Akte) jeweils nebst Anlagen verwiesen.
(1)
Das Schiedsgericht habe mit dem Ausspruch zu Ziffer 7. des Schiedsspruchs über eine Streitigkeit entschieden, die nicht unter die Schiedsabrede falle.
Der Verurteilung zu Ziffer 7. liege eine Pachtsicherheit zugrunde, die die A. Germany noch vor dem Verkauf der hier streitgegenständlichen Geschäftsanteile an die Antragsgegnerin dem Verpächter des Hotels B. Berlin-Schönefeld ausgegeben hatte. Hierbei habe es sich um eine gefälschte „Garantieurkunde“ der Niederösterreichischen L. Bank AG gehandelt. Nachdem der Verpächter des Hotels B. Berlin-Schönefeld die Urkunde überprüft und sich deren Fälschung herausgestellt habe, habe die an dem Schiedsverfahren gar nicht beteiligte M. Ch. die Pachtsicherheitssumme über € 350.000,00 an den Verpächter gegen Herausgabe der angeblichen Bankgarantieurkunde gezahlt.
Vor diesem Hintergrund sei eine Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin im Schiedsverfahren geltend gemachten Rückerstattungsanspruch nicht ersichtlich. Denn entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Schiedsgerichts habe nicht einmal die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass die Zahlung durch M. Ch. „im Auftrag“ der Schiedsklägerin erfolgt sei.
Die Antragstellerin sei daher für den geltend gemachten Anspruch nicht aktivlegitimiert, ebensowenig wie die Passivlegitimation der Antragsgegnerin gegeben sei. Es liege daher ein Verstoß gegen § 1059 ZPO Abs. 2 Nr. 1 lit. b), c), d) und § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO vor.
(2)
Das Schiedsgericht habe im Zusammenhang mit dem Hotelprojekt Hamburg-Ohlsdorf die Einvernahme des von der Antragsgegnerin benannten Zeugen G. F. willkürlich abgeschnitten und damit das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Hotelprojekt Hamburg-Ohlsdorf befand sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier streitgegenständlichen Unternehmenskaufvertrages noch in der Planungsphase.
Seinerzeit hatte die A. Germany gegen Ende 2006 einen Pachtvertrag mit der H. Grundstücksgesellschaft mbH (vertreten durch deren Geschäftsführer P.D. und G. F.) geschlossen.
Durch diesen Pachtvertrag pachtete die A. Germany das Grundstück, auf dem das Hotel Hamburg-Ohlsdorf nach den Plänen des Architekten O. S. errichtet werden sollte.
Dieses Hotelprojekt Hamburg-Ohlsdorf wurde durch den Unternehmenskaufvertrag zwischen den hiesigen Parteien mitveräußert und in Anlage 8.1 des Kaufvertrages beschrieben.
Nach Darstellung der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin in Person ihres Vorstandsvorsitzenden U. Ch. seit Januar 2008 die Absicht verfolgt, die Antragsgegnerin aus diesem Projekt hinauszudrängen, mit dem Ziel, dieses Hotel nicht nur als Investorin, sondern auch als Betreiberin selbst zu übernehmen. Tatsächlich wurde dieses Projekt in der Folgezeit von der Antragstellerin selbst durchgeführt. Hierin sieht die Antragsgegnerin eine vorsätzliche Vertragsverletzung und sittenwidrige Schädigung, die Schadensersatzansprüche in einer Größenordnung von rund 1,38 Mio. EURO ausgelöst habe.
Die Antragsgegnerin hat sich zum Zwecke des Nachweises des behaupteten arglistigen Verhaltens der Antragstellerin auf den Zeugen G. F. berufen, dessen Vernehmung das Schiedsgericht indes abgelehnt hat (Rdnr. 486 des Schiedsspruchs).
Dies rügt die Antragsgegnerin als verfahrensrechtlichen Verstoß i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und d) ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO. Zudem habe das Schiedsgericht den gesamten Vortrag zum betrügerischen Vorgehen der Antragstellerseite im Zusammenhang mit diesem Projekt nicht zur Kenntnis genommen, sondern in völliger Verkennung der Sachlage einen Verstoß der Antragstellerin gegen die vertraglich vereinbarten Kooperationspflichten verneint.
(3)
Der Tenor zu Ziffer 8. des Schiedsspruchs sei mangels Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig und mit zwingendem Recht unvereinbar.
Die Verurteilung der Schiedsbeklagten „der Klägerin die bedingungslose Übertragung des Geschäftsanteils an der H. Czech in rechtswirksamer Form an sich anzubieten“ sei weder nach tschechischem Recht möglich (sog. Verbot der „doppelstöckigen Ein-Mann-Gesellschaft“) noch seien die Vollstreckungsorgane in der Lage zu beurteilen, ob ein entsprechendes Angebot rechtswirksam sei.
Überdies habe das Schiedsgericht die schriftlichen Angaben der Zeugen Dr. E. G. und JUDr. O. R. kommentarlos übergangen. Nach deren unbestritten gebliebener Einschätzung von der Praxis bei der Fassung von Unternehmenskaufverträgen über tschechische Gesellschaften sei davon auszugehen, dass sowohl das dingliche als auch das schuldrechtliche Rechtsgeschäft über den Erwerb des Geschäftsanteils an der H. Czech nach tschechischem Recht nichtig sei; es bestehe danach von vornherein kein Rechtsgeschäft, welches eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erwerb des Geschäftsanteils nach sich ziehen könne.
Auch dies stelle einen Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1. lit. b), d) und gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO dar.
(4)
Ebenfalls als Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen rügt die Antragsgegnerin, dass das Schiedsgericht ihr Vorbringen zur „massenhaften Verwendung fabrizierter Schein-Bankgarantieurkunden“ durch die Antragstellerin übergangen habe.
So habe der Alleinaktionär der Antragstellerin, Udo Chistée, seinerzeit gleichzeitig in seiner Position als Alleingeschäftsführer der A. Germany, vor dem Abschluss des hier streitgegenständlichen Unternehmensverkaufs zahlreiche angebliche Bankgarantieurkunden eines als „F. Bank“ bezeichneten vermeintlichen Kreditinstitutes erworben. Diese Urkunden seien als (Schein-)Pachtsicherheiten den Verpächtern zahlreicher Hotels der Hotelkette übergeben worden.
Bei dieser „F. Bank“ habe es sich um eine spätestens seit 1999 nicht mehr wirtschaftlich aktive, in Nordzypern ansässige „Schein-Bank" gehandelt.
U. Ch. habe diese Urkunden erworben und hierfür sogenannte „Provisionen“ in bar gezahlt. Selbst nachdem er im Jahr 2005 von einem Verpächter darauf hingewiesen worden sei, dass diese Bankgarantien nicht werthaltig bzw. nicht anerkennungsfähig seien, habe der Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin stets neue „fabrizierte“ Bankgarantieurkunden dieser Bank in Verkehr gebracht. Hierzu habe U. Ch. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 21.07.2012 selbst zugestanden, dass er für den Erhalt dieser Bankgarantieurkunden lediglich zu Beginn der Laufzeit eine einmalige Provision in Höhe von 3 % habe zahlen und kein Eigenkapital habe hinterlegt werden müssen.
Tatsächlich habe die Antragstellerin gewusst, dass diese Garantien nicht werthaltig seien, sie aber vorsätzlich und mit krimineller Energie gleichwohl gegenüber den Verpächtern von Hotels ausgebracht, mit dem zugestandenen Ziel, „die Kosten für die Gesellschaft möglichst gering zu halten“; dies habe die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 21.10.2011 an das Schiedsgericht selbst eingeräumt.
Bei dieser Sachlage sei ein Betrug zu Lasten der Antragsgegnerin offenkundig. Die Antragstellerin habe bis zum Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen, dass derartige, offensichtlich kriminelle Zahlungen geflossen seien, während das Schiedsgericht diese vorsätzliche Schädigung unter völliger Übergehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (nachgewiesene Ermittlungen der Behörden gegen die F. Bank, Verpächterrügen, Angaben des Zeugen Udo Chistée) ignoriert habe. Hätte sie, die Antragsgegnerin, bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages gewusst, dass ein Großteil der Bankgarantieurkunden schlichtweg wertlos gewesen sei und somit Haftungsverhältnisse gar nicht bestanden, hätte sie der Regelung über die Haftungsvergütung im Dritten Änderungsvertrag vom Oktober 2008 niemals zugestimmt.
Es sei der Antragstellerin daher schon aus allgemeinen Treuwidrigkeitsgesichtspunkten verwehrt, Ansprüche aus dieser Haftungsvereinbarung geltend zu machen. All dies habe das Schiedsgericht in unvertretbarer Weise verkannt und der Antragstellerin zudem Haftungsvergütungen für Hotels und für Zeiträume zugestanden, in denen der jeweilige Pachtvertrag schon längst beendet war; fehlerhaft sei auch die Bemessung der Haftungsvergütungen, soweit es die einbezogene Umsatzsteuer betreffe.
(5)
Schließlich habe das Schiedsgericht zahlreiche unbestrittene Zeugenaussagen fehlerhaft übergangen und keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorgenommen.
Durch verfahrensleitende Verfügung Nr. 15 vom 20.09.2012 habe das Schiedsgericht den Parteien eine Frist zur Vorlage von schriftlichen Zeugenaussagen gesetzt. Gleichzeitig habe das Schiedsgericht darauf hingewiesen, dass die schriftlichen Zeugenaussagen an die Stelle einer Anhörung des Zeugen treten und ferner bestimmt, dass diejenige Schiedspartei, die die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer schriftlichen Zeugenaussage bestreiten möchte, die Vernehmung des Zeugen zu beantragen habe. Sofern ein solcher Antrag unterbleibe, gelte die schriftliche Zeugenaussage als Beweis für den in der schriftlichen Zeugenaussage bestätigten Vortrag der beweisführenden Schiedspartei.
In der Folgezeit habe sie, die Antragsgegnerin, eine Vielzahl von schriftlichen Zeugenaussagen vorgelegt, woraufhin die Antragstellerin aber allein die mündliche Vernehmung des Zeugen I. R. beantragt habe. Obwohl bei dieser Sachlage sämtlicher Inhalt aller anderen schriftlichen Zeugenaussagen als bewiesen gelte, habe das Schiedsgericht zahlreiche unbestrittene Zeugenaussagen übergangen und im Widerspruch zu diesen Zeugenaussagen entschieden (so u.a. betreffend die Aussagen der Zeugen K. E., Dr. E. G. und JUDr. O. R., Mag. G. K., M. S. und weiterer Zeugen).
Hierdurch sei eine Fülle von Anerkennungshindernissen gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b), d) und § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO begründet worden.
(6)
Weitere Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen habe das Schiedsgericht dadurch begangen, dass es den Sachverhalt unter Missachtung des Parteivorbringens willkürlich verdreht habe.
Dies betreffe insbesondere den Komplex Schadensersatz Hotel Sat.:
 
a) So habe das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zu Unrecht verurteilt (Tenor Ziffer 6.), auf der Grundlage von Ziffer II. der Vierten Änderungsvereinbarung vom Februar 2009 an die Schiedsklägerin € 567.104,70 zu zahlen. Diese Verurteilung habe nur dadurch erreicht werden können, dass das Schiedsgericht unter Umgehung des beiderseitigen Parteivortrages Vertragsebenen und Personen hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes willkürlich vermengt habe, um zu dem von ihm gewünschten Ergebnis zu kommen.
Dazu im einzelnen:
Seinerzeit waren die Eheleute Ch. persönlich Vermieter des Hotels Sat. und hatten diesbezüglich einen Mietvertrag mit der H. Austria abgeschlossen. Zugleich existierte ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen den Eheleuten Ch. und der I. GmbH in Wien, durch welchen die Errichtung des Hotels finanziert wurde. Der Antragsgegnerin war im Zuge des Unternehmenskaufs die Option eingeräumt worden, in die (Unter-)Leasingverträge einzutreten (vgl. Ziffer II. der Vierten Änderungsvereinbarung), wobei diese Option jedoch niemals ausgeübt wurde.
In der Folgezeit kündigten die Eheleute Ch. den Mietvertrag mit der H. Austria aus behauptetem wichtigem Grund. Dies nahm die H. Austria ihrerseits zum Anlass, den Mietvertrag mit den Eheleuten Ch. aus wichtigem Grund zu kündigen, da das Verhalten der Vermieter als unberechtigt und schwere Vertragsverletzung angesehen wurde.
Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren einen pauschalierten Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Abschnitt VII Nr. 2 der Ersten Änderungsvereinbarung geltend gemacht, da der Mietvertrag aus Gründen vorzeitig beendet worden sei, die die Eheleute Ch. als Vermieter zu verantworten hätten.
Diesen Schadensersatzanspruch habe das Schiedsgericht aber mit der fehlerhaften Begründung zurückgewiesen, dass das Verhältnis zwischen den Eheleuten Ch. und der H. Austria im Jahr 2010 vor allem auch wegen der ausbleibenden Zahlungen für die Leasingraten zerrüttet gewesen sei und deswegen den Eheleuten Ch. kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne (Rdnr. 424 ff. des Schiedsspruchs).
Hierdurch habe das Schiedsgericht in völlig unvertretbarer Weise Gründe, die allein das Vertragsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin betreffen (nämlich die Nichtzahlung von Leasingraten), als Begründung für ein Kündigungsrecht der Eheleute Ch. gegenüber der H. Austria herangezogen. Diese Vermischung von Personen und Vertragsebenen sei erkennbar ordre public widrig und stelle nicht nur die H. Austria faktisch rechtlos, indem dieser sogar ohne eigene Vertragsverletzung der Mietvertrag fristlos habe gekündigt werden dürfen, sondern beraube auch die Antragsgegnerin ihrer vertraglich zugesicherten Schadensersatzansprüche.
b) In ähnlicher Weise sei das Schiedsgericht hinsichtlich des Komplexes „K.-mobil Sat.“ vorgegangen (Rdnr. 444 ff. des Schiedsspruchs).
Hintergrund war der Verkauf eines ursprünglich privateigenen Ausstellungswagens (genannt „K.-mobil “) durch Frau M. Ch. als seinerzeitige Geschäftsführerin der H. Austria. Diese hatte den Wagen im Jahr 2004 an die H. Austria zum Preis von € 68.000,00 veräußert. Als dieser Punkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht erörtert worden sei, habe M. Ch. sinngemäß geäußert, dass sie grundsätzlich bereit sei, das K.-mobil zurückzunehmen.
Dies habe das Schiedsgericht in völliger Verkennung der Rechtslage als „Bestätigung“ des ursprünglichen Übertragungsaktes gewertet, was nicht nur willkürlich, sondern auch überraschend sei.
c) Schließlich habe das Schiedsgericht auch hinsichtlich des Einbehaltbetrages für das Objekt B. Berlin-Schönefeld den Sachverhalt so verdreht, dass eine Entscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin habe getroffen werden können.
So habe das Schiedsgericht der Antragstellerin den insoweit einbehaltenen Betrag mit dem Argument zugesprochen, der anwaltliche Vertreter des Verpächters habe angeblich mit seinem Schreiben vom 18.03.2009 die förmliche Abnahme erklärt (Rdnr. 377 ff. des Schiedsspruchs), obwohl dieser nach eigener Aussage gar nicht zur Abnahme bevollmächtigt gewesen sei. Dies stelle nicht nur eine grob willkürliche Verdrehung des Sachverhalts, sondern auch eine Überraschungsentscheidung dar.
d) Ebenfalls seien die Ausführungen des Schiedsgerichts zu den vermeintlich ausstehenden Zahlungen für die Hotels Sal. und Sat. nicht haltbar.
Die Ansicht des Schiedsgerichts, wonach der Schiedsklägerin auf der Grundlage von Abschnitt II Satz 3 der Vierten Änderungsvereinbarung ein Anspruch auf Zahlung von Leasingraten zustehe, ergebe sich weder aus der Systematik dieses II. Abschnitts noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Tatsächlich habe die H. Austria im Jahr 2008 versucht, die Finanzierungsleasingverträge zwischen den Eheleuten Ch. und den jeweiligen Leasinggesellschaften zu übernehmen und in diesem Zusammenhang auch übergangsweise einzelne Leasingraten gezahlt. Nachdem jedoch die endgültige Übernahme dieser Leasingverträge scheiterte, sei man im Rahmen der Vierten Änderungsvereinbarung übereingekommen, der H. Austria die Option (nicht jedoch die Pflicht) einzuräumen, Unterleasingverträge mit den Eheleuten Ch. über die Hotels Sal. und Sat. abzuschließen. Nur für diesen Fall habe die Antragsgegnerin die in Abschnitt II. der Vierten Änderungsvereinbarung enthaltene weiche Patronatserklärung abgegeben. Die gegenteilige Einschätzung des Schiedsgerichts, die schlicht auf einer „angeblichen Lebenserfahrung“ beruhe, stelle sich als willkürlich und überraschend dar.
(7)
Im weiteren habe sich das Schiedsgericht in unzulässiger Weise über die Grundsätze der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit hinweggesetzt, indem es das übereinstimmende Verständnis der Vertragsparteien bei der Interpretation des Kaufvertrages ignoriert und stattdessen der Entscheidung sein eigenes Verständnis zugrunde gelegt habe.
a) Dies gelte insbesondere für die Frage, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen einen eigenen Schaden ihrer Gesellschaft nachweisen müsse oder ob nicht jeder bei einer der Zielgesellschaften entstandene Schaden aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Garantieerklärungen stets zu einem unmittelbaren Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin in derselben Höhe führe.
Tatsächlich sei im Rahmen der Vertragsverhandlungen niemals zweifelhaft gewesen, dass ein Schaden einer der Zielgesellschaften mit einem Schaden der Antragsgegnerin gleichzusetzen sei. Entsprechend habe auch die Antragstellerin im Verlauf des schiedsrichterlichen Verfahrens Abzüge an den von ihr geltend gemachten Forderungen vorgenommen, die sich jeweils auf Beträge bezogen, die den Zielgesellschaften als Schäden entstanden waren. Erst auf den Hinweis des Schiedsgerichts im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung, wonach die Schadensberechnung der Antragsgegnerin zweifelhaft sei, weil keine Identität zwischen dem Schaden der Zielgesellschaft und einem Schaden der Beklagten bestehe, habe sich die Antragstellerin in der Folgezeit diesem Standpunkt angeschlossen.
Darüberhinaus vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, dass sie ungeachtet der Auslegung durch das Schiedsgericht in jedem Fall einen eigenen Schaden hinreichend dargelegt habe. Denn entgegen der Zusicherungen im Kaufvertrag sei die verkaufte Hotelkette keineswegs profitabel gewesen; vielmehr hätten sich die Zielgesellschaften in größten finanziellen Schwierigkeiten befunden, weshalb die von der Antragsgegnerin geleisteten Stützungszahlungen in jedem Fall als eigene Schadenspositionen anzusetzen seien.
b) Entsprechendes gelte hinsichtlich der sog. „De-minimis-Schwelle“ gemäß § 10 Abs. 5 des Unternehmenskaufvertrages. Es habe dem gemeinsamen Verständnis der Parteien entsprochen, dass der gesamte Schaden der Antragsgegnerin zu ersetzen sei, wenn dieser die Freigrenze von € 300.000,00 überschreite. Dies habe das Schiedsgericht eigenmächtig in Zweifel gezogen, ohne dass dies jemals von der Antragstellerin angedeutet worden sei.
Hinzu komme, dass die De-minimis-Schwelle von € 300.000,00 durch die Dritte Änderungsvereinbarung vom Oktober 2008 längst überschritten sei, was die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt habe; denn in der Anlage 2 zum Dritten Änderungsvertrag seien Ansprüche in Höhe von mehr als 1,1 Mio. EUR abgegolten worden.
Dies habe das Schiedsgericht dann im Schiedsspruch völlig überraschend und willkürlich beiseitegeschoben und erkannt, dass eine Geltendmachung der De-minimis-Schwelle angeblich „unbillig“ sei.
(8)
Der Schiedsspruch verstoße darüberhinaus in mehrfacher Hinsicht gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b), d), Nr. 2 lit. b) ZPO).
a) Dies betreffe unter anderem die Entscheidung zum Schadensersatz Hotel Sat.. Wie schon oben zu Ziffer (6) ausgeführt, habe das Schiedsgericht den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Begründung abgewiesen, die Differenzen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin hinsichtlich des Abschlusses von Unterleasingverträgen hätten die Eheleute Ch. dazu berechtigt, den Mietvertrag mit der H. Austria fristlos zu kündigen. Auf diese eigenmächtige Bewertung des Sachverhalts habe das Schiedsgericht zu keinem Zeitpunkt hingewiesen.
b) Gleiches gelte für die Entscheidung zum K.-mobil Sat., zum Einbehaltbetrag B. Berlin-Schönefeld und zur De-minimis-Schwelle. Ohne diese willkürlichen Überraschungsentscheidungen hätte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin die geltend gemachten Ansprüche zusprechen müssen.
(9)
Schließlich sei dem Schiedsgericht vorzuwerfen, dass es wesentliche Teile des unstreitigen Sacherhalts als angeblich streitig dargestellt habe. Dies verstoße in eklatanter Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und stelle zugleich eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public dar.
Hätte das Schiedsgericht die im einzelnen dargestellten Teile des Sachverhalts (vgl. Bl. 410 ff. d.A.) richtigerweise als unstreitige Tatsachen behandelt, hätten sämtliche von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüche zuerkannt und die Ansprüche der Antragstellerin abgewiesen werden müssen.
(10)
Letztlich seien die gesamte Diktion des Schiedsspruchs und der Aufbau des Tatbestandes von Einseitigkeit zu Lasten der Antragsgegnerin geprägt und könnten nicht anders als „tendenziös“ bezeichnet werden.
Schon die durchgängig pauschale „Zurückweisung“ des Vortrags der Antragsgegnerin lasse die gebotene Unparteilichkeit vermissen.
Außerdem habe das Schiedsgericht im Tatbestand allein zwischen Gegenansprüchen der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 11 und von §§ 9, 10 des Kaufvertrages unterschieden. Damit habe das Schiedsgericht schon im Tatbestand eine Vielzahl von weiteren möglichen Anspruchsgrundlagen unterschlagen und quasi eine Präjudizierung der Entscheidungsgründe vorgenommen.
Außerdem habe es im Tatbestand nicht erwähnt, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Gegenanspruch wegen der arglistigen Entziehung des Hotelprojekts Hamburg-Ohlsdorf nicht nur gegen den Auszahlungsanspruch der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 4 des Kaufvertrages aufgerechnet habe, sondern auch gegen einen eventuellen Anspruch der Antragstellerin auf Auszahlung des Einbehaltbetrages für das Objekt B. Berlin-Schönefeld. Indem das Schiedsgericht die Aufrechnungserklärung gegen den - hilfsweise unterstellten - Anspruch der Antragstellerin nicht erwähnte, sei weiterer Sachvortrag zu Lasten der Antragsgegnerin unterschlagen worden.
Auffällig sei auch der äußerst ungünstige Zeitpunkt der Zustellung des Endschiedsspruchs, da durch die gesetzlichen Feiertage zum Jahreswechsel die Zeit für den Korrekturantrag nach § 1058 ZPO merklich verkürzt worden sei.
Und schließlich werde durch die im Berichtigungsbeschluss vorgenommenen Korrekturen deutlich, in welch drastischer Weise das Schiedsgericht zu Lasten der Antragsgegnerin entschieden habe.
Im übrigen wird zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf sämtliche von den Parteien zu dem verbundenen Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
A. Zu den Vollstreckbarerklärungsanträgen der Antragstellerin
I. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 1. des Schiedsspruchs
1) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 1. des Schiedsspruchs ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung zuständig, da das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in § 16 Nr. 7 des zwischen den Parteien abgeschlossen Unternehmenskaufvertrages vom 31.10.2007 als das zuständige Gericht bezeichnet ist.
Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung hat die Antragstellerin durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Endschiedsspruches vom 23.12.2012 bzw. der Berichtigungsentscheidung vom 04.03.2013 erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).
2) Begründetheit
Der auf Ziffer 1. des Schiedsspruchs bezogene Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet.
Mit diesem Ausspruch ist die Antragsgegnerin verurteilt worden, den Notar S. anzuweisen, von dem hinterlegten Kaufpreisanteil einen Betrag in Höhe von rund € 1,2 Mio. an die Antragstellerin auszuzahlen, wobei sich die Höhe des zugunsten der Antragstellerin ausgeurteilten Betrages anhand der jeweiligen Einzelentscheidungen zu den erhobenen Gegenansprüchen ermittelt (Rdnr. 306 ff. des Schiedsspruchs).
Die von der Antragsgegnerin gegen die Verurteilung zu Ziffer 1. des Schiedsspruchs erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinne von § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO, die insoweit vom Gesetzgeber enumerativ aufgeführt sind, liegen nicht vor, wobei sich die nachfolgende Darstellung zur Begründung dieser Entscheidung an dem Aufbau der Entscheidungsgründe zur Schiedsklage orientiert:
a) Miete Grundstück W.
aa) Die Schiedsbeklagte hatte im Schiedsverfahren unter anderem geltend gemacht, die Antragstellerin müsse sich Mietzahlungen anrechnen lassen, die die A. Germany in den Jahren 2005 bis 2007 an den Vorstandsvorsitzenden U. Ch. für die Anmietung des Objekts W. gezahlt hatte (insgesamt € 252.730,00). Tatsächlich habe es sich bei diesen Mietzahlungen um verdeckte Gewinnausschüttungen gehandelt, da das Grundstück für den Geschäftsbetrieb der A. Germany weder genutzt worden noch erforderlich gewesen sei. Vielmehr habe U. Ch. auf dem Schloss W. seine Privatwohnung errichtet und zum Zweck der Steuerverkürzung seine private Wohnausstattung über die A. Germany finanziert. Dieser Schaden sei gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. h) des Kaufvertrages zu erstatten, da es dem Willen der Parteien entsprochen habe, dass der gesamte Schaden der A. Germany wegen der Mietzahlungen zu erstatten sei.
Die durch das Schiedsgericht vorgenommene Bewertung, wonach sich die in § 11 Abs. 2 des Unternehmenskaufvertrages vereinbarte Naturalrestitution lediglich auf Steuerschäden beziehe, sei nicht nachvollziehbar, verstoße gegen das Prinzip der Privatautonomie, berücksichtige insbesondere nicht die Aussage des Zeugen H. P. und stelle sich daher als Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d), Nr. 2 lit. b) ZPO dar.
bb) Diese Entscheidung des Schiedsgerichts unterliegt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufhebung.
(1) Ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO ist schon nicht begründet geltend gemacht.
Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch unter anderem aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Parteivereinbarung nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
Grundsätzlich ist den Parteien eines Schiedsverfahrens die Möglichkeit eröffnet, innerhalb der zwingenden gesetzlichen Regelungen das zu beachtende Verfahren durch Vereinbarungen frei zu bestimmen. Solche Vereinbarungen können bereits in der Schiedsvereinbarung getroffen werden, aber auch zu einem beliebig späteren Zeitpunkt während des Verfahrens. Einer besonderen Form bedürfen sie regelmäßig nicht, so dass auch eine konkludente Absprache möglich ist (vgl. MüKo-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 79 zu § 1042 ZPO). Den Parteien ist es auch unbenommen, pauschal die Verfahrensordnung eines institutionellen Schiedsgerichts zu vereinbaren, sie können aber auch in diesem Fall jederzeit noch hiervon abweichende Vereinbarungen treffen; solche Vereinbarungen gehen schiedsrichterlichen Verfahrensanordnungen immer vor (§ 1042 Abs. 3 ZPO).
Dass die Parteien eine derartige Verfahrensvereinbarung getroffen haben, lässt sich weder der Darstellung der Antragsgegnerin noch den vertraglichen Vereinbarungen entnehmen.
Die Antragsgegnerin behauptet vielmehr eine materiell-rechtliche Vereinbarung in dem Sinne, dass es dem seinerzeitigen Willen der Parteien entsprochen habe, sämtliche Aufwendungen der A. Germany wegen der Mietzahlungen für das Grundstück W. zu erstatten.
Ungeachtet dessen, dass ein konkreter Nachweis für diese von der Antragstellerin bestrittene Behauptung fehlt und auch der Blick auf die Aussage des Zeugen P. im Schiedsverfahren (Anlage C 9 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Rdnr. 3499 ff.) eine derartige Vereinbarung bezüglich der Mietzahlungen nicht erkennen lässt, handelt es sich bei dieser Rüge jedenfalls nicht um einen Mangel des Verfahrens i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO. Denn nur ein Mangel des Verfahrens, nicht des „Entscheidens“ fällt unter diese Norm (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 24, Rdnr. 19, 22; vgl. auch BGH, NJW 2002, 3031 f.).
(2) Auch unter dem Gesichtspunkt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO (ordre public) lässt sich ein Anerkennungshindernis nicht herleiten.
Die Auslegung des Schiedsgerichts, wonach unter die Klausel gemäß § 11 des Kaufvertrages (ausdrücklich mit „Steuerklausel“ überschrieben) nur ein etwaiger Steuerschaden falle, kann die Schiedsbeklagte nicht als ordre public Verstoß rügen.
Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage aufgrund bestimmter staats-politischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public).
Ordre public-widrig kann eine Entscheidung aber auch sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, dass von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. MüKo-Münch, ZPO, a.a.O., Rdnr. 44 ff. zu § 159 ZPO; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, 163; OLG München, SchiedsVZ 2006, 111 f).
Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24 Rdnr. 37 ff. m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 64 zu § 1059 ZPO).
Gleichwohl ist das Aufhebungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung des Schiedsgerichts (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 74 zu § 1059 ZPO m.w.N.). Der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Eine bloße sachliche Unrichtigkeit einer schiedsgerichtlichen Entscheidung stellt folglich keinen Aufhebungsgrund dar; vielmehr gilt das Verbot der „révision au fond“ (z.B. BGH, NJW 2002, 3031; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2009, Az.: 10 Sch 8/08, zitiert nach BeckRS).
Nach diesen Grundsätzen liegt ein Anerkennungshindernis bezogen auf den Gegenanspruch Miete W. ersichtlich nicht vor. Denn die rechtliche Beurteilung der unter die Klausel von § 11 Abs. 2 des Kaufvertrages fallenden Ansprüche stellt sich mit Blick auf den Wortlaut der Klausel und mit Rücksicht auf die rechtliche Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 21.07.2011 (Anlage C 7 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seite 4) weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht als ordre public-widrig oder willkürlich dar; eine weitergehende inhaltliche Überprüfung dieser Wertung findet im Vollstreckbarerklärungsverfahren wegen des Verbots der révision au fond nicht statt.
Auf die weitere Frage, ob der zu Lasten der A. Germany geltend gemachte Mietschaden überhaupt als ein „eigener Schaden“ der Schiedsbeklagten anzusehen ist, kommt es an dieser Stelle nicht an, da nach der insoweit nicht zu beanstandenden Entscheidung des Schiedsgerichts für den Anspruch als solchen schon keine Anspruchsgrundlage besteht.
Gleiches gilt hinsichtlich der streitigen Frage nach einem etwaigen Aufrechnungsrecht der Antragsgegnerin. Auch auf diese Frage kommt es - mangels eines Anspruchs dem Grunde nach - nicht an, weil die Entscheidung des Schiedsgerichts zu diesem Punkt (Miete W.) nicht auf dem behaupteten Gehörsverstoß zur Frage eines Aufrechnungsverbotes beruht (vgl. zu diesem Erfordernis bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs z.B. BGH, NJW-RR 2008, 659, 661 sowie die Nachweise bei OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2009, a.a.O.).
b) Provisionen F. Bank
aa) Die Beklagte hat im Schiedsverfahren nachhaltig geltend gemacht, dass es sich bei dem Vorgehen des Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin im Zusammenhang mit den „fabrizierten Schein-Bankgarantieurkunden der F. Bank“ um betrügerische und kriminelle Handlungen der Antragstellerin gehandelt habe und dass ihr deswegen aus § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. h) des Kaufvertrages ein Gegenanspruch in Höhe von € 40.858,50 zustehe, der aus dem hinterlegten Kaufpreisanteil unmittelbar an sie auszuzahlen sei. Denn in Höhe dieses Betrages sei das Vermögen der A. Germany in betrügerischer Weise vermindert worden.
Das Schiedsgericht hat auch diesen Gegenanspruch mit der Begründung verneint, dass die Klausel in § 11 Abs. 2 des Kaufvertrages nur den für diesen Sachverhalt zu ersetzenden Steuerschaden erfasse und dieser Steuerschaden von der Antragstellerin schon in Abzug gebracht worden sei (Rdnr. 320 des Schiedsspruchs).
bb) Soweit die Antragsgegnerin auch dies als „Übergehen des Willens der Parteien“ rügt, liegt wiederum kein Mangel des Verfahrens i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO vor. Ungeachtet dessen lassen sich dem Akteninhalt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den „gefälschten Bankgarantien“ vereinbarungsgemäß ein Ausgleichsanspruch in Höhe der „Provisionszahlungen“ zustehen sollte.
cc) Auch eine nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO beachtliche Gehörsverletzung lässt sich nicht feststellen. Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Schiedsbeklagten zu dem behaupteten betrügerischen Vorgehen der Antragstellerin ersichtlich zur Kenntnis genommen (Rdnr. 104, 105, 122, 169 ff. des Schiedsspruchs) und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung genommen (Rdnr. 320, 321, 361 und 439 ff.). Dass die Antragsgegnerin diese Entscheidung für unzureichend bzw. fehlerhaft hält, begründet keinen Gehörsverstoß i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO.
Allerdings ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei sich diese Verpflichtung nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben.
Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Jedoch ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruches liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, WM 2008, 721, 722; BGH, NJW 1992, 2299; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, Az.: 34 Sch 26/07; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 15, Rdnr. 2 m.w.N.).
Eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor. Erkennbar hat das Schiedsgericht den Vortrag der Schiedsbeklagten und die hierzu eingebrachten Nachweise als nicht ausreichend erachtet hat. Ob diese Wertung inhaltlich zutreffend ist, hat das staatliche Gericht nicht zu überprüfen.
Mangels eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach kommt es hier ebenfalls nicht auf die Frage an, ob die Schiedsbeklagte mit dieser Forderung hätte berechtigterweise aufrechnen dürfen.
c) Ausstehende Mietzinsen und Vorauszahlungen für das M. Hotel Düsseldorf
aa) Zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens stand nicht im Streit, dass sich die A. Germany mit Pachtzahlungen für das M. Hotel Düsseldorf in Höhe von € 46.983,89 zzgl. Zinsen im Rückstand befunden hatte.
Soweit jedoch die Antragsgegnerin diesen Mietrückstand den Forderungen der Antragstellerin im Schiedsverfahren als eigene Schadensposition gegenübergestellt hatte, ist dies vom Schiedsgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass ein der A. Germany entstandener Schaden nicht mit einem Schaden der Antragsgegnerin gleichzusetzen sei und im übrigen ein etwaiger Anspruch auch wegen der De-minimis-Grenze in § 10 Abs. 5 des Kaufvertrages entfalle (Rdnr. 459 des Schiedsspruchs).
Dies rügt die Antragsgegnerin als grobe Verfahrensfehler und Verletzung des rechtlichen Gehörs.
bb) Der in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO ist nicht gegeben.
So ist schon fraglich, ob sich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO dem Wortlaut entsprechend nur auf den Gesamtvortrag bezieht (so Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 40 zu § 1059 ZPO; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19 ff.) oder aber - was hier allein in Betracht kommt - auch auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel erstreckt (so MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1059 ZPO).
Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen, da eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin im Ergebnis nicht festzustellen ist.
Unstreitig hat sich die Antragstellerin im Verlaufe des Schiedsverfahrens (ebenfalls) auf den Standpunkt gestellt, dass ein etwa bei der A. Germany entstandener Schaden nicht zwangsläufig mit einem Schaden der Antragsgegnerin gleichzusetzen sei (vgl. z.B. Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.10.2011, Anlage C 51 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Rdnr. 25 ff.).
Vor diesem Hintergrund liegt in der entsprechenden rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn der Schiedsbeklagten wurde die Möglichkeit zur Darlegung ihrer gegenteiligen Auffassung zu keinem Zeitpunkt abgeschnitten. Vielmehr hat sie erkennbar und nachhaltig im Schiedsverfahren ihre entsprechende Position vertreten (vgl. Rdnr. 173, 180, 183 des Schiedsspruchs), insbesondere nachdem das Schiedsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2011 auf die Schlüssigkeitsbedenken bei der Schadensberechnung hingewiesen hatte (vgl. hierzu Schriftsatz der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren vom 26.08.2011, Anlage C 43 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seiten 13 ff.).
Dass das Schiedsgericht dieser Rechtsansicht nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen.
Gleiches gilt, soweit das Schiedsgericht den Beweisangeboten der Antragsgegnerin zur Schadensberechnung nicht nachgegangen ist. Das Schiedsgericht hat ausdrücklich zu diesem Beweisangebot Stellung genommen und dieses als nicht hinreichend substantiiert zurückgewiesen (Rdnr. 459 i.V.m. Rdnr. 314 des Schiedsspruchs). Ob das Schiedsgericht insoweit inhaltlich zutreffend entschieden hat, entzieht sich der Nachprüfung durch das staatliche Gericht.
Der Senat hat auch nicht darüber zu entscheiden, ob das Schiedsgericht - wie die Antragsgegnerin meint - mit dem rechtlichen Hinweis zur Schadensberechnung den Boden der Unparteilichkeit verlassen hat; derartige Fragestellungen sind dem Verfahren nach § 1037 ZPO vorbehalten, welches vorliegend nicht durchgeführt wurde.
cc) Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder eine Willkürentscheidung i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO lässt sich auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des Schiedsgerichts zur sog. De-minimis-Schwelle begründen (Rdnr. 460 i.V.m. Rdnr. 437 des Schiedsspruchs).
Die Antragsgegnerin lässt zunächst außer Acht, dass der bestehende Mietzinsrückstand für das M. Hotel Düsseldorf die in § 10 Abs. 5 des Unternehmenskaufvertrages vereinbarte Haftungsgrenze nicht übersteigt.
Da sich zudem - wie noch nachfolgend ausgeführt wird - auch hinsichtlich der sonstigen Entscheidungen des Schiedsgerichts zu den auf § 10 i.V.m. § 9 des Kaufvertrages gestützten Gegenansprüchen der Antragsgegnerin keine Anerkennungshindernisse herleiten lassen, ist die Entscheidung des Schiedsgerichts unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
Auch mit Rücksicht auf den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin zur rechtlichen Relevanz der Haftungsklausel in § 10 Abs. 5 des Unternehmenskaufvertrages unterliegt der Schiedsspruch nicht der Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO.
Soweit sich die Antragsgegnerin im Verlauf des Schiedsverfahrens auf den Standpunkt gestellt hat, die De-minimis-Schwelle sei bereits durch die Dritte Änderungsvereinbarung zum Kaufvertrag überschritten worden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.08.2012, Anlage C 85 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seiten 22 ff.) liegt keine Missachtung dieses Vortrages durch das Schiedsgericht vor.
Das Schiedsgericht hat den betreffenden Vortrag der Antragsgegnerin ausdrücklich zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die danach vorgenommene Auslegung, wonach eine Anrechenbarkeit der in der Dritten Änderungsvereinbarung geregelten Ansprüche auf die in § 10 Abs. 5 des Kaufvertrages enthaltene Haftungsgrenze dort weder vereinbart noch durch Auslegung zu gewinnen sei, stellt weder einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch eine unvertretbare Handhabung im Sinne eines Verstoßes gegen den ordre public dar.
Ebensowenig kann die Antragsgegnerin dies als verbotene „Überraschungsentscheidung“ rügen. Das Schiedsgericht war auch nicht mit Blick darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin diesen Punkt im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung vom 20.09.2012 nochmals angesprochen hatte (Anlage C 11 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seite 65 f.), gehalten, vorab darauf hinzuweisen, dass es sich der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsansicht voraussichtlich nicht anschließen werde. Denn das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs schließt keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien i.S.v.
§ 139 ZPO ein (BVerfGE, 166, 116 m.w.N.; BVerfGE 84, 188). Daher ist der grundgesetzlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon dann verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts nicht nachkommt (BVerfG, NJW 1994, 1274). Rechtliche Hinweise sind zur Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann geboten, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und prozesskundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchte; denn in diesen Fällen ist für die Parteien ohne hinreichende richterliche Aufklärung nicht vorhersehbar, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (BVerfG, a.a.O.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien dagegen kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird; sie müssen nur Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt zu äußern.
Da das Schiedsgericht vorliegend eine rechtliche Beurteilung vorgenommen hat, die weder zu einer bereits geäußerten oder sonst kenntlich gemachten Rechtsansicht im Widerspruch steht und somit auch die Antragsgegnerin nicht davon abgehalten wurde, im Vertrauen auf eine entsprechende Äußerung weiter vorzutragen, scheidet ein relevanter Verfahrensverstoß aus.
Darüber hinaus würde es auch an der Kausalität eines vermeintlichen Verfahrensverstoßes fehlen.
Die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Verletzung von gebotenen Hinweispflichten setzt voraus, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, der Verfahrensverstoß sich demnach auf die Entscheidung ausgewirkt hat (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2013, Az.: 26 Sch 24/12 = SchiedsVZ 2013, 341 ff.). Vorliegend ist indes offen, welchen Sachvortrag die Antragsgegnerin für den Fall eines rechtzeitigen Hinweises eingebracht und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte.
Schließlich kann die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren auch nicht mit Erfolg geltend machen, die behauptete Aufhebung der De-minimis-Schwelle durch die Dritte Änderungsvereinbarung sei zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens unstreitig gewesen, weshalb das Übergehen dieses unstreitigen Vortrages durch das Schiedsgericht einen Aufhebungsgrund begründe. Zwar trifft es zu, dass sich die Antragstellerin zu dem entsprechenden erstmaligen Vortrag im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.08.2012 nicht mehr ausdrücklich geäußert hat. Gleichwohl war die Regelung in § 10 Abs. 5 des Unternehmenskaufvertrages auch schon zuvor Gegenstand des Vorbringens der Antragstellerin im Schiedsverfahren (vgl. hierzu deren Schriftsätze vom 14.09.2010, Anlage C 16 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seite 16 sowie Schriftsatz vom 21.10.2011, Anlage C 51, dort Seiten 15 ff.), ohne dass sich dem dortigen Vorbringen Ansatzpunkte für eine einvernehmliche Aufhebung der De-minimis-Schwelle entnehmen ließen.
Hinzu kommt, dass die Darstellung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.08.2012 zu den Auswirkungen der Dritten Änderungsvereinbarung auf die Klausel in § 10 Abs. 5 des Kaufvertrages als Rechtsmeinung formuliert ist und ebenfalls keine Behauptung dahingehend enthält, dass sich die Parteien über die beschriebene Auslegung dieser Änderungsvereinbarung einig gewesen wären.
Selbst wenn aber entgegen der vorstehenden Ausführungen gleichwohl von einem unstreitigen Vorbringen auszugehen wäre, so würde sich das Übergehen dieses unstreitigen Sachvortrages durch das Schiedsgericht lediglich als einfacher Verfahrensfehler darstellen, der keinen schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel begründet (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2013, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2012, Az.: 19 Sch 8/11, zitiert nach BeckRS; vgl. zur Unerheblichkeit von einzelnen Verfahrensfehlern auch MüKo-Münch, ZPO, a.a.O., Rdnr. 46 zu § 1059 ZPO m.w.N.).
d) Schadensersatz Hotel Sat.
aa) Dieser Komplex betrifft den von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von Abschnitt VII. Nr. 2 der Ersten Änderungsvereinbarung geltend gemachten pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von € 299.210,62, den sie darauf gestützt hat, dass der zwischen der H. Austria und den Eheleuten Ch. abgeschlossene Mietvertrag vor dem 31.07.2029 aus Gründen vorzeitig beendet worden sei, die von den Eheleuten Ch. zu vertreten seien.
Das Schiedsgericht hat diesen Anspruch zurückgewiesen (Rdnr. 424 ff.), weil die Voraussetzungen der betreffenden Klausel im Änderungsvertrag („aus von dem Ehepaar Ch. zu vertretenden Gründen“) nicht erfüllt seien.
bb) Der in diesem Zusammenhang seitens der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO ist schon nicht begründet geltend gemacht. Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, ihren gesamten Vortrag zu diesem Komplex im Schiedsverfahren einzubringen; auch ist nicht erkennbar, dass ihr in irgendeiner Weise die Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln abgeschnitten wurde. Dass das Schiedsgericht letztlich eine Entscheidung zu ihren Lasten getroffen hat, begründet kein Anerkennungshindernis nach dieser Vorschrift.
cc) Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO vor.
Die wegen angeblicher „Verdrehung des Sachverhalts“ gerügte Fehlentscheidung des Schiedsgerichts stellt keinen Mangel des Verfahrens, sondern allenfalls des Entscheidens dar.
dd) Auch ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO scheidet im Ergebnis aus.
Die Wertung, wonach die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages über das Hotel Sat. nicht aus Gründen erfolgte, die die Eheleute Ch. zu vertreten hatten, stellt sich auch mit Rücksicht auf die Rügen der Antragsgegnerin nicht als schlechthin untragbar und mit grundlegenden Wertvorstellungen des deutschen Rechts unvereinbar dar. Zwar lassen die diesbezüglichen Ausführungen des Schiedsgerichts eine dezidierte Auseinandersetzung mit den jeweils in den wechselseitigen Kündigungen erklärten Gründen vermissen. Jedoch war und ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Mietverhältnis tatsächlich beendet ist.
Vor diesem Hintergrund musste sich das Schiedsgericht jedenfalls nicht insoweit mit den Kündigungsgründen befassen, als es um die Rechtswirkungen der Kündigungen (auch nicht nach österreichischem Recht) ging (Rdnr. 428 des Schiedsspruchs). Maßgeblich für den auf Abschnitt VII. der Ersten Änderungsvereinbarung gestützten Anspruch war allein die Frage, ob der Mietvertrag vorzeitig aus Gründen beendet wurde, die von den Eheleuten Ch. zu vertreten waren.
Dass das Schiedsgericht hierbei keine strikte Trennung zwischen den Parteien des Mietvertrages einerseits und den Parteien des Unternehmenskaufvertrages andererseits vorgenommen hat, sondern im Rahmen der rechtlichen Bewertung wesentlich auf die ausbleibenden Leasingzahlungen durch die Antragsgegnerin abgestellt hat, führt auch für den Fall, dass es sich hierbei um eine falsch gehandhabte Anwendung des einfachen Rechts handeln sollte, gleichwohl nicht zu einem Ergebnis, das gegen tragende Grundsätze des deutschen Rechts verstößt. Von einem Widerspruch zu fundamentalen Normen und Gesetzen kann insbesondere angesichts der vom Schiedsgericht berücksichtigten engen unternehmerischen Verflechtung zwischen der Antragsgegnerin und der H. Austria nicht ausgegangen werden.
ee) Ebensowenig ist nach den oben dargelegten Grundsätzen von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung des Schiedsgerichts auszugehen.
Das Schiedsgericht war nicht verpflichtet, die Antragsgegnerin vorab auf die voraussichtliche Würdigung der maßgeblichen Streitfrage hinzuweisen, zumal auch offen geblieben ist, welches weitere Vorbringen die Antragsgegnerin für den Fall eines entsprechenden Hinweises in das Verfahren eingebracht und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte.
ff) Soweit die Antragsgegnerin pauschal und ohne jegliche weitergehende inhaltliche Begründung rügt, dass das Schiedsgericht zu dem Komplex „Schadensersatz Hotel Sat.“ die schriftlichen Aussagen der Zeugen Dr. G. B., C. H. und S. T. übergangen habe, die jeweils für diesen Punkt „erheblich“ gewesen seien, so fehlt es an jeglichen Voraussetzungen für die „begründete“ Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Im übrigen lässt auch ein „genauerer Blick“ auf die in diesem Zusammenhang vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen nicht erkennen, inwieweit die dortigen Angaben zum Umfang der geleisteten Mietzahlungen durch die H. Austria und zum Umfang der angeblichen Instandhaltungsversäumnisse durch die Eheleute Ch. zu einer anderen Entscheidung des Schiedsgerichts hätten führen „müssen.“
gg) Auf die weitere Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, mit diesem Anspruch die Aufrechnung zu erklären, kommt es auch an dieser Stelle nicht an, da die Entscheidung zum fehlenden Grund des Anspruchs schon kein Anerkennungshindernis begründet.
e) Einbehaltbetrag für das Hotel B. Berlin-Schönefeld
aa) Das Schiedsgericht hat es als erwiesen angesehen, dass die Erweiterung des Hotelobjekts Berlin-Schönefeld vertragsgemäß bis zum 31.03.2009 abgenommen worden war, weshalb der Antragstellerin ein Anspruch auf Auszahlung des in Ziffer III. Nr. 1.a) der Dritten Änderungsvereinbarung vereinbarten Teilbetrages über € 175.000,00 zustehe (Rdnr. 377 ff. des Schiedsspruchs).
Dies rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg als grob willkürliche und unzulässige Überraschungsentscheidung.
bb) Etwaige Verstöße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und d) ZPO sind schon nicht begründet geltend gemacht. Die von der Antragsgegnerin allein angegriffene rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts begründet weder einen Verstoß gegen das schiedsrichterliche Verfahren noch war die Antragsgegnerin in irgendeiner Weise gehindert, etwaige Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Vielmehr sind ihre Rechtsansichten und ihr entsprechender Sachvortrag vom Schiedsgericht ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet worden (Rdnr. 135 ff., Rdnr. 377 ff. des Schiedsspruchs).
cc) Auch ein Anerkennungshindernis nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO liegt weder unter dem Blickwinkel eines Gehörsverstoßes noch unter ordre public Gesichtspunkten vor.
Der Umstand, dass das Schiedsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere die Aussage des Zeugen Dr. A. in einem anderen Sinn gewürdigt hat, als dies nach Ansicht der Antragsgegnerin zutreffend wäre, stellt keinen Gehörsverstoß dar.
Das Schiedsgericht war auch nicht mit Blick auf § 139 ZPO gehalten, die Parteien auf seine voraussichtliche Würdigung hinzuweisen. Bereits die Durchführung einer Beweisaufnahme an sich zieht die Möglichkeit unterschiedlicher Beweiswürdigungen nach sich. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung - wie von der Antragsgegnerin gerügt - ist insoweit nicht ergangen.
Auch im übrigen unterliegt die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts nicht der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO.
Zwar trifft es zu, dass der Zeuge Dr. A. im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt hat, selbst nicht zur Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls bevollmächtigt gewesen zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2011, Anlage C 9 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seiten 53 ff.). Auch ist durch die Anlage B 98 erwiesen, dass die schriftliche Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls erst im September 2009 erfolgte. Gleichwohl liegt der Entscheidung des Schiedsgerichts kein anerkennungsrelevanter ordre public Verstoß zugrunde. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf die Angabe des Zeugen Dr. A. gestützt, der bekundete, es sei „am 18.03.2009 das übermittelt (worden), was wir für die finale Version des Abnahmeprotokolls hielten“. Hierdurch habe die Vermieterseite unzweideutig zu erkennen gegeben, dass die Arbeiten als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkannt würden, zumal darüberhinausgehende weitere Mängelrügen des Vermieters von der Schiedsbeklagten nicht substantiiert behauptet worden seien. Bei dieser Sachlage komme es für die Frage der Abnahme nicht auf die spätere schriftliche Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls an, umso mehr als eine Schriftform für die Abnahme nicht vorgesehen sei.
Diese Bewertung durch das Schiedsgericht steht weder im grundsätzlichen Widerspruch zu fundamentalen Normen des deutschen Rechts noch bewegt sie sich außerhalb der Grenzen einer zulässigen Beweiswürdigung. Sie ist auf eine durchgeführte Tatsachenermittlung gestützt und beinhaltet eine Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis. Ob das gefundene Ergebnis „richtig“ ist, unterliegt nicht der Überprüfung durch den Senat.
Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf ein Übergehen der Zeugenaussage von Rechtsanwältin E. (schriftliche Zeugenerklärung Anlagenordner C 101 zum Verfahren 26 Sch 8/13, 3. Teil, dort Anlage B 238). Die Zeugin hat zu diesem Komplex angegeben, dass sie mit den technischen Umständen und der Prüfung der Dokumentation der Erweiterung des Hotels Berlin-Schönefeld nicht befasst war und zu keiner Zeit geprüft habe, ob die Abnahmevoraussetzungen vorlagen. Inwieweit dieser Erklärung ein beweiserheblicher Inhalt zukommt, erschließt sich nicht, weshalb dem Schiedsgericht auch nicht vorgeworfen werden kann, diese Angaben willkürlich übergangen zu haben.
Gleiches gilt für die vermeintlich bedeutsame schriftliche Zeugenaussage der Zeugin D. R.. Die Zeugin hat schlicht die schriftlichen Angaben der Zeugin E. zu diesem Punkt bestätigt (vgl. hierzu Anlagenordner C 101, 3. Teil, dort Anlage B 239), ohne jedoch konkrete eigene Erkenntnisse zu haben. Es ist nicht ersichtlich, wie sich das behauptete „Übergehen“ dieser Angaben auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben könnte.
f) Hotel Hamburg-Ohlsdorf
aa) Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Hotel Hamburg-Ohlsdorf, die sie insbesondere auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Antragstellerin gestützt hat, hat das Schiedsgericht als nicht begründet erachtet (Rdnr. 472 ff. des Schiedsspruchs). Dies greift die Antragsgegnerin massiv an, wobei sie dem Schiedsgericht neben der Versagung der Vernehmung des angebotenen Zeugen F. die willkürliche Missachtung der für ein betrügerisches Handeln der Antragstellerin sprechenden Indizien vorwirft.
bb) Die durch den Senat vorgenommene Überprüfung ergibt, dass auch dieser Entscheidung des Schiedsgerichts kein Versagungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO zugrunde liegt.
Ein - isolierter - Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO ist schon nicht zu prüfen. Ungeachtet der bereits oben aufgeworfenen Frage, ob nach dieser Vorschrift überhaupt das Übergehen einzelner Angriffs- und Verteidigungsmittel gerügt werden kann, wäre ein etwaiger Verstoß allenfalls im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO relevant.
Auch ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO liegt nicht vor. Eine Parteivereinbarung, gegen die das Schiedsgericht in diesem Zusammenhang verstoßen haben könnte, ist nicht ersichtlich.
cc) Was einen etwaigen Gehörsverstoß nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO durch die unterlassene Vernehmung des Zeugen G. F. angeht, so gilt grundsätzlich folgendes:
Im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme durch das Schiedsgericht und dem Vorwurf, Beweisanträge übergangen zu haben, ist über die oben dargelegten Grundsätze zur Gewährung rechtlichen Gehörs hinaus zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht zwar grundsätzlich verpflichtet ist, Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nachzugehen. Andererseits gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz der vollständigen Beweiserschöpfung nicht.
Schiedsgerichte können nach Ermessen die Beweisaufnahme abbrechen, wenn sie sich für hinreichend informiert halten, vor allem dann, wenn sich Beweisanträge auf Indiztatsachen beziehen; in diesem Zusammenhang etwa angebotenem Sachverständigenbeweis muss das Schiedsgericht nicht nachgehen (vgl. Stein/-Jonas - Schlosser, ZPO, 22. Auflage, Anhang zu § 1061, Rdnr. 98).
Darüber hinaus obliegt die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptung allein dem Schiedsgericht; dessen Entscheidung kann vom staatlichen Gericht nicht nachgeprüft werden, so dass eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts in diesem Zusammenhang keinen Aufhebungsgrund darstellt. Sie kann allenfalls ihrerseits auf die Unvereinbarkeit mit dem ordre public überprüft werden (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008, 40, 42; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 11a zu § 1042 ZPO m.w.N.).
Dies zugrunde legend ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil der Antragsgegnerin nicht festzustellen:
Zunächst kann dahinstehen, ob das Schiedsgericht die angebotene Vernehmung des Zeugen F. zu Unrecht als verspätet angesehen hat. Selbst wenn der Antrag rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt wurde, kann die Antragsgegnerin hierauf kein Anerkennungshindernis stützen, da das Schiedsgericht die Vernehmung des Zeugen im Kern aus inhaltlichen Gründen abgelehnt hat (Rdnr. 486 des Schiedsspruchs).
Auch im übrigen stellt sich die unterlassene Vernehmung des Zeugen F. nicht als anerkennungsrelevanter Gehörsverstoß dar.
Das Schiedsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass es den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Hotel Hamburg-Ohlsdorf auf der Grundlage der bislang erhobenen Beweise als hinreichend geklärt angesehen hat und auf dieser Grundlage auch zu einer Überzeugungsbildung gelangt ist. Damit ist schon auszuschließen, dass das Schiedsgericht das Beweisangebot der Schiedsbeklagten als erheblich ansah; diese rechtliche Würdigung als solche steht auch nicht zur Überprüfung durch das staatliche Gericht.
Darüber hinaus lässt sich auch anhand des Vortrags der Antragsgegnerin nicht erkennen, welche weiteren erheblichen Beweisbehauptungen in das Wissen des Zeugen F. gestellt wurden. Aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.05.2012, in dem die Vernehmung beantragt wurde (Anlage C 77 zum Verfahren 26 Sch 8/13) geht nicht hervor, zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen der Zeuge benannt wurde; vielmehr lehnt sich die Antragsgegnerin an die Aussage des Zeugen D. an, wonach dieser wegen der Arbeitsteilung mit dem Zeugen F. zu einigen Punkten nichts sagen konnte. Zu diesen Punkten, die nach den Angaben des Zeugen D. offen und ungeklärt erschienen, hat die Antragsgegnerin die Vernehmung des Zeugen F. beantragt, ausdrücklich mit dem Ziel, die Wissenslücken des Zeugen D. „aufzuklären“, ohne hierbei konkrete Tatsachenbehauptungen in das Wissen des Zeugen F. zu stellen.
Die Wertung des Schiedsgerichts, wonach die beantragte Zeugenvernehmung deshalb auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufe, stellt keinen anerkennungsrelevanten Verfahrensfehler dar.
Es erschließt sich auch anhand des Vortrages der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren nicht, welche „essentielle“ Aufklärung von dem Zeugen zu erwarten gewesen wäre. Die Darstellung der Antragsgegnerin erschöpft sich in Ausführungen über die vermeintlichen Machenschaften der Antragstellerin, ohne den eigentlichen Kern ihres Angriffs, nämlich die Bedeutung der Vernehmung des Zeugen F. nachvollziehbar zu machen.
Bei dieser Sachlage kann die unterlassene Vernehmung des Zeugen F. dem Schiedsgericht weder als Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch als Grundsatzverstoß gegen den ordre public angelastet werden.
dd) Dass das Schiedsgericht in seiner umfassenden Gesamtwürdigung letztlich nicht die Überzeugung von einem vorsätzlich schädigenden Handeln der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Projekts Hamburg-Ohlsdorf gewinnen konnte, ist ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Was das Scheitern der Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und den Projektentwicklern angeht, so räumt die Antragsgegnerin selbst ein, dass es sich bei der Forderung nach immer höheren Sicherheiten um überzogene Forderungen der Projektentwickler gehandelt habe. Ob es vor diesem Hintergrund letztlich zu einem endgültigen Scheitern der Verhandlungen kam - wie das Schiedsgericht meint - ist für das vorliegende Verfahren nicht von unmittelbarer Bedeutung.
Denn die Antragsgegnerin hat ihre Schadensersatzansprüche maßgeblich darauf gestützt, dass die Antragstellerin nach dem Inhalt des Kaufvertrages verpflichtet gewesen wäre, die Verhandlungen der Antragsgegnerin mit den Projektentwicklern zu unterstützen und dass sie dies schuldhaft und in der Absicht unterlassen habe, die Durchführung des Projekts selbst an sich zu ziehen.
Soweit das Schiedsgericht schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennen konnte, dass die Schiedsbeklagte die Unterstützung der Antragstellerin eingefordert hätte, lässt sich kein relevanter Verfahrensverstoß feststellen.
Auch im hiesigen Verfahren ist nicht erkennbar geworden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin tatsächlich aufgefordert hätte, sich in die Verhandlungen mit den Projektentwicklern einzuschalten, zumal die Antragsgegnerin die Hilfe externer Berater in Anspruch genommen hatte.
Auch die immer wieder zitierte E-Mail der Schiedsbeklagten an die Projektentwickler vom 16.01.2008, die die Bitte enthielt, direkten Kontakt zu den finanzierenden Banken herzustellen und die letztlich unbeantwortet blieb, lässt offen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin auch und gerade in dieser Phase der Verhandlungen die Unterstützung durch die Antragstellerin erbeten hat.
Dass das Schiedsgericht vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangte, den Kooperationspflichten der Antragstellerin aus dem Kaufvertrag nur einen eingeschränkten Umfang beizumessen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Schließlich unterliegt auch die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts keinen Bedenken.
Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin lässt sich der Aussage des Zeugen P.D. vor dem Amtsgericht Hamburg Altona (Anlage C 10 zum Verfahren 26 Sch 8/13) nicht entnehmen, dass U. Ch. „spätestens am 20. Januar 2008“ an die Projektentwickler herantrat, mit dem Ziel, das Vorhaben selbst zu übernehmen; ausdrücklich hat der Zeuge bekundet, dass die Kontaktaufnahme mit U. Ch. erst im Anschluss an die als beendet betrachteten Verhandlungen mit den Banken erfolgte (vgl. Verhandlungsprotokoll dort Seite 6: (…) „ja erstmal haben wir nicht gleich Kontakt mit Ch. gekriegt…das war auch erst ein paar Tage später, meine ich, das kam irgendwie über Herrn S. (…), das war eben … ich weiß nicht, nicht einen Monat, aber vielleicht eine Woche danach oder so.“; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Seite 29).
Der Zeuge O. S. hat ebenfalls - jedenfalls im Ergebnis - bestätigt, dass es nach dem Scheitern der Verhandlungen mit den Projektentwicklern ein Vakuum von ein oder zwei Wochen gab, bevor U. Ch. das Projekt letztlich „gerettet“ habe (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 13.12.2011, Anlage C 9 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Rdnr. 1240 ff., Rdnr. 1255 ff., 1263 ff.).
Das schlichte Beharren der Antragsgegnerin darauf, dass es „geradezu offensichtlich sei“, dass die Projektenwickler es nicht mehr für nötig hielten, das Gespräch mit der Antragsgegnerin fortzusetzen, weil sich zwischenzeitlich (zwischen dem 15.01.2008 und dem 20.01.2008) ein interessierter anderer Bieter gemeldet habe, vermag die Voraussetzungen etwaiger Anerkennungshindernisse gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO nicht zu erfüllen.
Gleiches gilt für den behaupteten Anspruch aus § 14 Abs. 2 des Kaufvertrages: die Antragsgegnerin wiederholt hier schlicht ihre eigene rechtliche Auffassung, ohne sich mit den Erwägungen des Schiedsgerichts auseinanderzusetzen (Rdnr. 483) und ohne begründet aufzuzeigen, worin konkret ein Anerkennungshindernis liegen soll.
Was schließlich das vermeintliche Übergehen der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Mag. G. K. angeht (vgl. Anlage C 101 zum Verfahren 26 Sch 8/13, 3. Teil, dort Anlage B 245), so beziehen sich dessen Erklärungen allein auf den Zeitraum ab September 2008 und lassen daher schon keine Rückschlüsse auf ein arglistiges Verhalten des U. Ch. für den hier maßgebenden Zeitraum des Jahresanfanges 2008 zu. Denn dass das Projekt später durch den Vorstandsvorsitzenden der Antragstellerin selbst durchgeführt wurde, ist unstreitig und soweit sich dieser mit dem Verlauf der weiteren Umsetzung dieses Projekts „zufrieden“ zeigte, ist dies für die Frage eines arglistigen Verhaltens vor der Übernahme nicht relevant.
g) K.-mobil Sat.
aa) Diesbezüglich hatte die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren einen Gegenanspruch in Höhe von € 68.000,00 geltend gemacht, weil M. Ch. als damalige Geschäftsführerin der H. Austria im Jahr 2004 durch den Verkauf des ursprünglich privateigenen K.-mobil s an die H. Austria gegen das Garantieversprechen in § 11 Abs. 1 lit. h) i.V.m. § 11 Abs. 7 des Kaufvertrages verstoßen habe.
Das Schiedsgericht hat diesen Gegenanspruch zurückgewiesen, weil die Schiedsbeklagte in diesem Zusammenhang jedenfalls keinen eigenen Schaden dargelegt habe (Rdnr. 444 ff. des Schiedsspruchs).
bb) Dem Vortrag der Antragsgegnerin hierzu lassen sich keine relevanten Verstöße entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin nachhaltig rügt, die Rechtsansichten des Schiedsgerichts zur Würdigung der Erklärung von Frau Ch. und zum Verzicht auf derartige Ansprüche seien rechtsirrig und fehlerhaft, so stellt sich dies schon deshalb als nicht entscheidungserheblich dar, weil die tragende Erwägung des Schiedsgerichts auf der fehlenden Darlegung eines eigenen Schadens der Antragsgegnerin beruht (Rdnr. 447). Dass diese Würdigung des Schiedsgerichts, wonach ein Schaden einer der Zielgesellschaften nicht mit einem Schaden der Antragsgegnerin gleichzusetzen sei, weder unter ordre public Gesichtspunkten noch mit Blick auf das Gebot rechtlichen Gehörs einen Versagungsgrund begründet, wurde bereits oben an anderer Stelle ausgeführt.
Vor diesem Hintergrund spielt auch der weitere Hinweis der Antragsgegnerin auf die vermeintlich bedeutsamen Aussagen der Zeugen E. und D. R. bzw. Dr. B. und C. H. keine Rolle.
Ebensowenig liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, zumal das Schiedsgericht gerade auf die von ihm erhobenen Bedenken gegen die Schadensberechnung hingewiesen hatte.
h) Weitere, von der Schiedsbeklagten geltend gemachte Gegenansprüche, die den Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 1. des Tenors betreffen:
Die Schiedsbeklagte hat im Schiedsverfahren gegenüber dem geforderten Freigabeanspruch der Schiedsklägerin zu Ziffer 1. weitere Gegenansprüche geltend gemacht (vgl. Rdnr. 88 des Schiedsspruchs).
Sie hält auch die Entscheidungen des Schiedsgerichts zu diesen weiteren Positionen für fehlerhaft und rechtsirrig, hat aber im hiesigen Verfahren davon abgesehen, insoweit Aufhebungsgründe i.S.v. § 1059 ZPO „begründet“ geltend zu machen.
Für eine inhaltliche Befassung mit diesen Ansprüchen besteht daher jedenfalls unter dem Blickwinkel des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO schon aus Rechtsgründen keine Veranlassung, ungeachtet des Umstandes, dass deren Abweisung in weiten Teilen auf der fehlenden Darlegung eines eigenen Schadens der Antragsgegnerin beruht. Auch von Amts wegen zu berücksichtigende Anerkennungshindernisse gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.
i) Darstellung des Tatbestandes und pauschale „Zurückweisungen“ des Vortrages der Antragsgegnerin
aa) Über die konkreten Gegenansprüche hinaus, wendet die Antragsgegnerin allgemein Aufhebungsgründe wegen des „tendenziösen“ Aufbaus des Tatbestandes und der Diktion der Entscheidungsgründe ein.
Da sich diese Einwände auf sämtliche Vollstreckbarerklärungsanträge der Antragstellerin beziehen, werden sie nachfolgend zusammenfassend und abschließend behandelt.
bb) Hinsichtlich des behaupteten fehlerhaften Aufbaus des Tatbestandes wird schon nicht ersichtlich, welche konkreten Anerkennungshindernisse die Antragsgegnerin hieraus herleiten will.
Ihr Vorbringen beschränkt sich auf eine Auflistung von Positionen, nach denen angeblich Unstreitiges im Tatbestand als streitig dargestellt worden sein soll und die Behauptung, dass bei richtiger Darstellung des Vorbringens sämtliche ihrer Ansprüche hätten zuerkannt werden müssen; dies lässt in keiner Weise substantiiert erkennen, inwieweit eine andere Art der Darstellung zu einer anderen Entscheidung des Schiedsgerichts geführt hätte.
Ungeachtet dessen sieht das Gesetz schon keine bestimmte Form des Aufbaus des Schiedsspruchs vor. § 1054 ZPO bestimmt lediglich, dass der Schiedsspruch schriftlich abzufassen ist und eine Begründung enthalten muss. Weitere Vorgaben sind nicht vorgesehen.
Werden zudem bereits an die Begründung des Schiedsspruchs nicht die gleichen Anforderungen gestellt, wie an die Begründung eines staatlichen Urteils (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1054 ZPO), so kann dies erst recht nicht für die Darstellung des Sachverhalts gelten; die Vorschrift des § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist nicht einschlägig, zumal auch die Parteien im Schiedsrichtervertrag keine gesonderte Vereinbarung hierzu getroffen haben.
Vorliegend hat das Schiedsgericht den jeweiligen Vortrag der Parteien zu den einzelnen Ansprüchen und Gegenansprüchen jeweils gesondert dargestellt. Diese Art der Darstellung verstößt für sich genommen unter keinem Gesichtspunkt gegen elementare Grundsätze des deutschen Rechts.
Soweit die Antragsgegnerin Anerkennungshindernisse daraus herleiten will, dass das Schiedsgericht angeblich unstreitiges Parteivorbringen fehlerhaft übergangen und sich dieser Fehler auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe, so fehlt es gleichfalls an einer konkreten und auf den jeweiligen Anspruch bezogenen Darlegung des gerügten Fehlers und dessen Auswirkung auf den Schiedsspruch. Die von ihr nur gänzlich pauschal vorgebrachten Einwände bleiben mangels jeglicher Konkretisierung ohne Relevanz.
Entsprechendes gilt, soweit die Antragsgegnerin meint, das Schiedsgericht habe durch den „tendenziösen“ Aufbau des Tatbestandes eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen unterschlagen. Auch insoweit ist nicht „begründet“ geltend gemacht, an welcher konkreten Stelle sich entscheidungserhebliche Fehler des Schiedsgerichts auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben sollen. Die Behauptung, das Schiedsgericht habe sich durch die Sachverhaltsdarstellung bereits im Tatbestand auf seine Entscheidung „festgelegt“ und die Entscheidungsgründe „präjudiziert“, entbehrt jeglicher Substanz im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; in dieser Allgemeinheit kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg Anerkennungshindernisse geltend machen.
Schließlich rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass das Schiedsgericht im Tatbestand „bewusst“ unterschlagen habe, dass sie, die Antragsgegnerin, mit ihrem Gegenanspruch wegen der behaupteten arglistigen Entziehung des Hotelprojekts Hamburg-Ohlsdorf nicht nur gegen den Auszahlungsanspruch der Schiedsklägerin aus dem Einbehaltbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Kaufvertrages aufgerechnet habe, sondern auch gegen einen eventuellen Anspruch der Antragstellerin auf Auszahlung des Einbehaltbetrages für das Projekt B. Berlin-Schönefeld. Da das Schiedsgericht letztlich einen Schadensersatzanspruch zugunsten der Antragsgegnerin wegen des Komplexes Hamburg-Ohlsdorf verneinte, war es auch nicht zwingend geboten, dies im Tatbestand zu erwähnen, zumal eine allumfassende Wiederholung jeglicher Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Tatbestand eines Schiedsspruchs ohnehin nicht zu fordern ist.
cc) Auch die Diktion des Schiedsspruchs steht einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Die Formulierung des Schiedsgerichts, wonach das Vorbringen der Antragsgegnerin in weiten Teilen „zurückgewiesen“ wurde, stellt sich lediglich als „sprachliche Variante“ zu den in staatlichen Urteilen allgemein üblichen Wendungen von der „Unbegründetheit“ oder „Unerheblichkeit“ von Parteivorbringen dar. Anerkennungshindernisse lassen sich hierauf nicht stützen, insbesondere spricht nichts dafür, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragsgegnerin zum Verhalten der Antragstellerin als „Vorwurf gegen sich selbst aufgefasst habe“.
Im übrigen sind auch Ansprüche und Vorbringen der Antragstellerin „zurückgewiesen“ worden.
Schließlich begründen auch die später im Rahmen der Berichtigungsentscheidung vorgenommenen Korrekturen des Schiedsspruchs sowie der angeblich „äußerst ungünstige Zeitpunkt“ für die Zustellung des Schiedsspruchs erkennbar keine entscheidungserheblichen Anerkennungshindernisse, ohne dass dies näherer Ausführungen bedarf.
k) Aufrechnungen durch die Antragsgegnerin mit anderen als „gesicherten Gegenansprüchen“
aa) Das Schiedsgericht hat sich im Schiedsspruch umfassend mit den zahlreichen Gegen- und Hilfsansprüchen der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, die teilweise zur Aufrechnung gestellt, teilweise im Wege der Widerklage geltend gemacht worden waren. In diesem Zusammenhang hat es unter anderem angenommen, dass eine Aufrechnung durch die Schiedsbeklagte mit anderen als in § 3 Abs. 4 des Kaufvertrages „gesicherten Gegenansprüchen“ auch mit Blick auf systematische Erwägungen weitgehend ausgeschlossen sein sollte (Rdnr. 351 ff., Rdnr. 419, Rdnr. 470 des Schiedsspruchs).
Dies greift die Antragsgegnerin an mehreren Stellen ihres Sachvortrages als sachlich fehlerhaft und willkürlich sowie wegen Übergehens des Ergebnisses der Beweisaufnahme als Verstoß gegen das rechtliche Gehör und gegen den ordre public an.
bb) Der insoweit gerügte Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO ist nicht ersichtlich. Es bleibt auch bei genauer Betrachtung der Ausführungen der Antragsgegnerin offen, worin genau ein Verstoß gegen das schiedsrichterliche Verfahren liegen soll. Die Antragsgegnerin rügt die Entscheidung des Schiedsgerichts als fehlerhaft; dies unterfällt aber nicht dem Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO.
cc) Die rechtliche Prüfung durch den Senat ergibt auch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen den ordre public i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO.
Der vertragliche Rahmen etwaiger Aufrechnungsmöglichkeiten wurde seitens des Schiedsgerichts mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2011 ausdrücklich erörtert (Anlage C 7 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seite 3).
Sodann sind zur Frage der Entstehungsgeschichte von § 3 Abs. 4 des Kaufvertrages die Zeugen J. und R. vernommen worden, wobei das Schiedsgericht angesichts der widersprechenden Angaben dieser Zeugen keine Überzeugung von der Richtigkeit der einen oder anderen Aussage gewinnen konnte (Rdnr. 354 des Schiedsspruchs).
Vielmehr hat das Schiedsgericht anhand der Formulierungen im Kaufvertrag und mit Blick auf die allgemein nicht unübliche Unterscheidung zwischen gesicherten und ungesicherten Ansprüchen eine Auslegung dahingehend vorgenommen, dass eine Aufrechnung durch die Schiedsbeklagte mit anderen als gesicherten Ansprüchen nur eingeschränkt möglich sein sollte.
Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht anzunehmen. Es ist weder zu erkennen, inwieweit die Antragsgegnerin gehindert war, Sachvortrag oder Verteidigungsmittel zu diesem Punkt vorzubringen, noch ist nachvollziehbar dargelegt, welcher weitere Vortrag überhaupt zu erwarten gewesen wäre und wie sich dieser auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte.
Ebensowenig lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nur ansatzweise entnehmen, was (und wann) der Zeuge P. zu diesem Punkt ausgesagt haben soll und inwiefern dessen Aussage übergangen worden sein soll. Letztlich beschränken sich die Angriffe der Antragsgegnerin abermals darauf, die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts anzugreifen; dass diese Würdigung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen oder grundlegenden Normen des deutschen Rechts nicht in Einklang zu bringen wäre, lässt sich jedoch nicht feststellen.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin zu Ziffer 1. des Schiedsspruchs daher stattzugeben.
II. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 2. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit
Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken und werden im übrigen auch nicht erhoben.
2) Begründetheit
Der Antrag ist auch vollumfänglich begründet.
Das Schiedsgericht hat im Rahmen seines Berichtigungsbeschlusses den Anspruch auf die auf dem Notaranderkonto angefallenen Zinsen entsprechend dem Klageantrag der Schiedsklägerin auf den Betrag in Höhe € 1.315.047,34 seit dem 01. Januar 2010 beschränkt, da nach dem Kaufvertrag sämtliche, auf dem Notaranderkonto anfallende Zinsen der Antragstellerin zustehen.
Dieser Anspruch unterliegt auch keinen weiteren Angriffen durch die Antragsgegnerin.
III. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 3. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit
Der Umstand, dass die Antragstellerin nach Erlass des Schiedsspruchs gegenüber dem Anspruch der Antragsgegnerin zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs erstrangig die Aufrechnung mit den aus Ziffer 3. des Tenors resultierenden Zinsansprüchen (konkret in Höhe von € 45.564,33), nachrangig mit dem Hauptausspruch und hilfsweise mit dem ihr zuerkannten Kostenerstattungsanspruch zu Ziffer 13. des Schiedsspruchs die Aufrechnung erklärt hat, berührt die Zulässigkeit ihres Vollstreckbarerklärungsantrages nicht. Denn auch soweit eine etwa wirksame Aufrechnung Auswirkungen auf den Umfang des Vollstreckbarerklärungsanantrages zu Ziffer 3. hat, lässt dies das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht (auch nicht teilweise) entfallen, da über die Frage der Wirksamkeit der Aufrechnung erst im Rahmen der Begründetheit des Vollstreckbarerklärungsantrages der Antragsgegnerin zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs zu befinden ist.
2) Begründetheit
a) Mit diesem Ausspruch ist die Antragsgegnerin verurteilt worden, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. rund € 477.000,00 nebst Zinsen zu zahlen, wobei es sich hierbei um geltend gemachte Ansprüche auf Zahlung von Haftungsvergütungen gemäß Ziffer IV. 2 der Dritten Änderungsvereinbarung handelt (vgl. Rdnr. 45 ff., Rdnr. 121 ff. und Rdnr. 359 ff. des Schiedsspruchs).
Dieser Komplex steht inhaltlich im Zusammenhang mit der Rüge von den behaupteten „Schein-Bankgarantieurkunden“ der F. Bank, weil die Antragsgegnerin bestreitet, dass die Antragstellerin überhaupt in Haftungsverhältnissen im Zusammenhang mit den in der Anlage BU 7 zum Kaufvertrag genannten Bankgarantien gestanden habe.
Die Antragsgegnerin rügt die Zuerkennung dieser Haftungsansprüche als willkürlich, ordre public-widrig und wegen Übergehens der Aussage des Zeugen I. R. als Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
b) Ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO liegt nicht vor.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsgegnerin in diesem Punkt gehindert gewesen sein sollte, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen.
Ausweislich des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht ihren Vortrag zu diesem Komplex ausdrücklich zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet bzw. berücksichtigt (Rdnr. 121 ff. und Rdnr. 360 ff.).
Die Angriffe der Antragsgegnerin beschränken sich auch hier im Kern darauf, die Entscheidung des Schiedsgerichts als fehlerhaft und rechtsirrig zu rügen. Hiermit kann sie jedenfalls im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO nicht durchdringen.
c) Ebensowenig ist ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO ersichtlich. Die Antragsgegnerin legt schon nicht begründet dar, inwieweit bezüglich dieser Frage ein Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens (nicht des Entscheidens) vorgelegen haben soll.
d) Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder eine Willkürentscheidung lässt sich auch nicht mit Blick auf die Aussage des Zeugen R. herleiten. Ungeachtet der vom Zeugen R. geschilderten Wirkung hinsichtlich der von der Antragstellerin Mitte 2008 „angedrohten“ Ersatzansprüche (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2011, Anlage C 9 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Rdnr. 86 ff.) hat das Schiedsgericht das Verhalten der Antragstellerin erkennbar nicht als widerrechtlich i.S.v. § 123 BGB angesehen. Dies hat es damit begründet, dass die Schiedsbeklagte - unstreitig - selbst nicht ihren Verpflichtungen gemäß § 7 des Kaufvertrages zum Austausch von Sicherheiten nachgekommen war und deswegen die Vereinbarung über die Haftungsvergütung auch keiner Anfechtung durch die Antragsgegnerin unterliege. Diese Wertung steht im Einklang mit der vom Schiedsgericht als glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Dr. J., wonach es der Antragstellerin nicht in erster Linie auf die Vereinbarung einer Haftungsvergütung, sondern um die Entlassung aus den Haftungsverhältnissen gegangen sei; dass dabei auch ein gewisser wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden sollte, hat der Zeuge J. ebenfalls bestätigt (Anlage C 8 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort Seite 55 f.; Seite 59).
Bei dieser Sachlage lässt sich weder feststellen, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf einem „bewussten“ Übergehen der Aussage des Zeugen R. beruht noch ist - wie schon oben ausgeführt (vgl. Provisionen betreffend die F. Bank) - dargetan, dass das Schiedsgericht den Vortrag zu den behaupteten massenhaft „fabrizierten Schein-Bankgarantieurkunden“ nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat (Rdnr. 361 des Schiedsspruchs).
Auch der von der Antragsgegnerin betonte Umstand, dass der Antragstellerin tatsächlich zu keiner Zeit etwaige Schäden entstanden seien, begründet weder unter dem Gesichtspunkt des Gehörsverstoßes noch unter dem Blickwinkel des ordre public einen Aufhebungsgrund, da die Regelung der Dritten Änderungsvereinbarung die Entstehung eines Schadens nicht zur Voraussetzung hat.
Schließlich vermögen auch die rechtlichen Ausführungen der Antragsgegnerin zum Ausschluss einer geltungserhaltenden Reduktion keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil schon kein arglistiges Verhalten der Antragstellerin nachgewiesen ist.
Die weitere Rüge der Antragsgegnerin, wonach das Schiedsgericht der Antragstellerin fehlerhaft auch Haftungsvergütungen für Zeiträume und Hotels zuerkannt habe, in denen der jeweilige Pachtvertrag schon längst beendet gewesen sei und bei denen kein Anlass bestanden habe, etwaige Ansprüche des jeweiligen Verpächters zu befürchten, und wonach fehlerhaft Zahlungen auch für durchlaufende Posten, nämlich für die Umsatzsteuer, zugesprochen worden seien, steht der Anerkennung dieses Anspruchs ebenfalls nicht entgegen.
Das Schiedsgericht hat auch diesen Vortrag der Antragsgegnerin ausdrücklich zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Rdnr. 124 ff., Rdnr. 362 ff.).
So hat das Schiedsgericht erkannt, dass die vereinbarte Haftungsvergütung so lange zahlbar und fällig sei, wie der betreffende Gläubiger aus der Sicherheit vorgehen könne; der Anspruch entfalle daher nicht ohne weiteres mit der Beendigung des betreffenden Mietverhältnisses oder der Stellung einer neuen Sicherheit, sondern erst mit der Rückgabe bzw. mit dem Erlöschen der ursprünglichen Sicherheit. Auch bemesse sich die Höhe der Haftungsvergütung bei realitätsnaher Betrachtung auf die jeweiligen Bruttobeträge. Ob diese Würdigungen rechtlich zutreffend sind, ist wegen des Verbots der révision auf fond im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu prüfen.
Schließlich ist unerfindlich, inwieweit das Schiedsgericht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Haftungsvergütung die Aussage der Zeugin K. E. fehlerhaft übergangen haben soll (vgl. Anlage C 101 zum Verfahren 26 Sch 8/13, 3. Teil, dort B 253).
Die Zeugin hat erklärt, sie könne sich nicht daran erinnern, ob vor Abschluss der Dritten Änderungsvereinbarung darüber diskutiert wurde, ob die Berechnungsgrundlage für das Haftungsentgelt gemäß Abschnitt IV. Abs. 2 der Dritten Änderungsvereinbarung die Brutto- oder die Nettomiete sei; aus ihrer Sicht müsse sich das Haftungsentgelt aber auf die Nettomiete beziehen, da die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten sei.
Das vermeintliche Übergehen dieser bloßen Rechtsansicht stellt unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anerkennungshindernis dar.
Gleiches gilt für die wiederum abermals nur wiederholenden Angaben der Zeugin D. R. (vgl. Anlagenordner C 101 zum Verfahren 26 Sch 8/13, 3. Teil, dort Anlage B 254).
Inwieweit darüberhinaus die Aussage des Zeugen Je. „erheblich“ für die Frage der Haftungsvergütung sein soll, ist schon nicht begründet dargetan; seine Aussage bezieht sich inhaltlich nur auf den Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages (vgl. hierzu Schriftsatz der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren vom 21.10.2011, Anlage C 50, dort Seite 19, sowie Anlagenordner C 101 zum Verfahren 26 Sch 8/13, 3. Teil, dort Anlage B 251), auf den es nach der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts aber nicht ankommt.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 3. des Schiedsspruchs ist daher - unter ausdrücklich ergänzendem Verweis auf die späteren Ausführungen zur Aufrechnungsproblematik bezüglich des Tenors zu Ziffer 12. - begründet.
IV. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 4. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit
Die Zulässigkeit dieses Antrages unterliegt keinen Bedenken.
2) Begründetheit
Der Ausspruch zu Ziffer 4. des Schiedsspruchs bezieht sich auf die Freigabe des Einbehalts gemäß Ziffer III. 1a) der Dritten Änderungsvereinbarung im Hinblick auf die Erweiterung des Hotels B. Berlin-Schönefeld und betrifft wiederum die Frage, ob der Vermieter die Abnahme der Erweiterung bis zum 31.03.2009 erklärt hat (Rdnr. 54 ff., Rdnr. 130 ff., Rdnr. 377 ff. des Schiedsspruchs).
Es kann daher zunächst auf die obigen Ausführungen im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsantrages zu Ziffer 1. (Punkt e) verwiesen werden.
Über die dort bereits abgehandelten Angriffe hinaus, wirft die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht ein weiteres unzulässiges Übergehen des Parteiwillens vor, weil die Parteien einvernehmlich davon ausgegangen seien, dass es auf die tatsächliche Abnahme und nicht auf die eventuelle Abnahmefähigkeit ankomme. Diesem Einwand fehlt unter dem Blickwinkel des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO gleichfalls die Entscheidungserheblichkeit, weil - selbst für den Fall der Unterstellung eines solchen einvernehmlichen Willens der Parteien - das Schiedsgericht von einer tatsächlichen Abnahme (allerdings zum 31.03.2009) ausgegangen ist (Rdnr. 378 ff. des Schiedsspruchs).
Ebensowenig kann die Antragsgegnerin die Entscheidung des Schiedsgerichts zu diesem Punkt als unzulässige Überraschungsentscheidung rügen; ungeachtet der Frage, ob insoweit überhaupt eine Hinweispflicht des Schiedsgerichts bestanden hätte, ist gänzlich offen, welchen weiteren vermeintlich entscheidungserheblichen Vortrag die Antragsgegnerin für den Fall eines entsprechenden Hinweises in das Schiedsverfahren eingebracht hätte.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist daher begründet.
V. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 6. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit
Die von der Antragsgegnerin gegen die - teilweise - Zulässigkeit dieses Antrages erhobenen Einwände greifen nicht durch. Es unterliegt keinen Bedenken, den im Schiedsspruch für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zuerkannten Zinsanspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren datumsmäßig zu konkretisieren.
Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren notwendige Konkretisierungen zulässig sind, solange sie sich im Rahmen erläuternder Auslegung halten (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 28, Rdnr. 7; Musielak-Voit, ZPO, 10. Auflage 2013, Rdnr. 14 zu § 1060 ZPO; Zöller-Geimer, ZPO, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 1060 ZPO; MüKo-Münch, ZPO, a.a.O., Rdnr. 24 zu § 1060 ZPO).
So ist beispielsweise im Rahmen der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches anerkannt, dass die Höhe der nach ausländischem Recht angefallenen gesetzlichen Zinsen im Vollstreckbarerklärungsverfahren ergänzt werden kann; insoweit handelt es sich nicht um eine unzulässige Auffüllung des Schiedsspruchs, sondern um die Anerkennung der Wirkung die dem Schiedsspruch nach ausländischem Recht zukommt (BGH, WM 2012, 179).
Auch § 319 ZPO eröffnet im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Möglichkeit, z.B. Fehler bei der Parteibezeichnung zu berichtigen, sofern die Identität zweifelsfrei gewahrt bleibt (vgl. MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 319 ZPO; Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 319 ZPO; OLG Köln, NJW 1964, 2424). Zudem können mehrdeutige Parteibezeichnungen in z.B. ausländischen Schiedssprüchen im Vollstreckbarerklärungsverfahren klarstellend gefasst werden (OLG München Beschluss vom 28.11.2005, Az.: 34 Sch 19/05; OLG München, Beschluss vom 19.11.2012, Az.: 34 Sch 7/11, jeweils zitiert nach BeckRS).
Nach diesen Grundsätzen kann nicht zweifelhaft sein, dass der Zeitpunkt des Beginns der Zinspflicht im Rahmen der Vollstreckbarentscheidung um das konkrete Datum ergänzt werden darf.
Nachdem unstreitig geblieben ist, dass der Klageerhöhungsschriftsatz der Antragstellerin im Schiedsverfahren Ende August 2011 eingereicht wurde und die Schiedsbeklagte jedenfalls unter dem 30.09.2011 die Zurückweisung dieser Klageerhöhung beantragt hat, ist der Ausspruch zu Ziffer 6. des Schiedsspruchs im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginns der Zinspflicht um das Datum 30.09.2011 zu ergänzen.
2) Begründetheit
a) Durch den Tenor zu Ziffer 6. des Schiedsspruchs ist die Antragsgegnerin zur gesamtschuldnerischen Zahlung an die Eheleute Udo und M. Ch. verurteilt worden. Dem liegen Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten durch die H. Austria für die Hotels Sat. und Sal. gemäß Ziffer II. der Vierten Änderungsvereinbarung zugrunde.
Die Antragsgegnerin wiederholt hierzu ihren schon im Schiedsverfahren eingebrachten Vortrag zu der vermeintlichen Unbegründetheit dieser Zahlungsansprüche und meint die Regelung in Abschnitt II. Satz 3 der Vierten Änderungsvereinbarung stelle allenfalls eine (weiche) Patronatserklärung des Inhalts dar, dass
im Falle des Abschlusses von Unterleasingverträgen zwischen den Eheleuten Ch. und der H. Austria sie, die Antragsgegnerin, die Erfüllung dieser Unter-Leasingverträge als Patronin sicherzustellen habe.
Das Schiedsgericht habe indes ihren gesamten Sachvortrag zu diesem Komplex übergangen und hierdurch Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und lit. d) sowie nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO verwirklicht.
b) Etwaige Verstöße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) oder d) ZPO sind aus den schon genannten Gründen auch hier nicht ersichtlich. Die betreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin lassen weder erkennen, dass diese gehindert war, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, noch liegt in der angegriffenen rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens.
Vielmehr lässt sich dem Schiedsspruch unzweifelhaft entnehmen, dass das Schiedsgericht den entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen berücksichtigt hat (Rdnr. 139 ff., Rdnr. 385 ff.).
c) Der Schiedsspruch unterliegt auch mit Blick auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht der Aufhebung.
Das Schiedsgericht hat sich erkennbar mit der Auslegung der betreffenden Vertragsklausel befasst und auch zu dem Einwand der Antragsgegnerin von einer allenfalls akzessorischen Zahlungsverpflichtung der H. Austria Stellung genommen (Rdnr. 385 ff.).
Auch soweit die Antragsgegnerin maßgeblich darauf abstellt, dass das Schiedsgericht den rechtlichen Aspekt zum dargestellten Dissens völlig übergangen habe und die Herleitung eines vermeintlichen Anspruchs aufgrund der „Lebenserfahrung“ nichts anderes als Willkür sei, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich mit den Umständen begründet, die seinerzeit (im Oktober 2008) zum Abschluss der Vierten Änderungsvereinbarung geführt haben.
Danach waren die Verhandlungen über den Abschluss von Unterleasingverträgen kurz zuvor gescheitert; gleichwohl hatte die Antragsgegnerin unstreitig im Jahr 2008 „vorübergehend“ Leasingraten gezahlt (Rdnr. 143 des Schiedsspruchs).
Dass das Schiedsgericht vor diesem Hintergrund keinen Dissens angenommen hat, sondern davon ausgegangen ist, dass die Zahlung der Leasingraten jedenfalls durch die H. Austria erfolgen sollte, stellt sich nicht als schlechthin untragbar oder mit wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts als unvereinbar dar.
Ebensowenig begründen die weiteren Einwände der Antragsgegnerin zur Höhe des zuerkannten Anspruchs etwaige Anerkennungshindernisse; das Schiedsgericht hat die Höhe der geltend gemachten Ansprüche als nachvollziehbar und schlüssig erachtet (Rdnr. 389). Ob diese Bewertung inhaltlich zutreffend ist, hat der Senat nicht zu überprüfen.
VI. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 7. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit des Hauptantrages
Der von der Antragstellerin gestellte Hauptantrag, den Tenor zu Ziffer 7. des Schiedsspruchs ohne die darin enthaltene Zug um Zug Verurteilung für vollstreckbar zu erklären, ist nicht zulässig.
Wie bereits oben ausgeführt, sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren inhaltliche Korrekturen oder Veränderungen des Schiedsspruchs ausgeschlossen.
Lediglich vereinzelte Unklarheiten oder Lücken, wie etwa der Beginn der gesetzlichen Zinszahlungspflicht, können im Vollstreckbarerklärungsverfahren klarstellend gefasst werden.
Bei der von der Antragstellerin begehrten Vollstreckbarerklärung ohne die tenorierte Zug um Zug Verurteilung handelt es sich hingegen um eine materiell-rechtlich inhaltliche Veränderung des Schiedsspruchs, die im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Musielak-Voit, ZPO, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 1060 ZPO.
2) Zulässigkeit des Hilfsantrages
Auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren der Antragstellerin, den Schiedsspruch zu Ziffer 7. verbunden mit der Feststellung, dass sich die Antragsgegnerin mit der Annahme ihrer Leistung im Verzug befinde, für vollstreckbar zu erklären, erweist sich hinsichtlich der beantragten Feststellung des Annahmeverzuges als nicht zulässig.
Denn die Frage der Feststellung des Annahmeverzuges erfordert eine inhaltliche materiell-rechtliche Überprüfung, die wegen der Schiedsbefangenheit der Forderung allein dem Schiedsgericht vorbehalten ist. Im Exequaturverfahren kann deshalb eine materiell-rechtlich über den Schiedsspruch hinausgehende Tenorierung zu Gunsten der Antragstellerin nicht erreicht werden, weshalb der Hilfsantrag nur insoweit zulässig ist, als er sich auf die unveränderte Fassung zu Ziffer 7. des Schiedsspruchs bezieht.
3) Begründetheit des Hilfsantrages auf unveränderte Vollstreckbarerklärung
a) Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe mit dem Ausspruch zu Ziffer 7. unter Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ZPO über eine Streitigkeit entschieden, die nicht unter die Schiedsklausel falle.
Sie stützt ihre Argumentation maßgeblich darauf, dass der tenorierte Erstattungsbetrag von Frau M. Ch. - als eine an der Schiedsklausel nicht beteiligte Person - an den Verpächter des Hotels B. Berlin-Schönefeld gezahlt worden sei und daher weder die Aktivlegitimation der Antragstellerin noch die Passivlegitimation der Antragsgegnerin für diesen Anspruch bestehe.
b) Diese Argumentation ist nicht geeignet, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen.
Der betreffende Anspruch ist von der Antragstellerin - als an der Schiedsklausel beteiligte Vertragspartnerin - geltend gemacht und auf § 7 des Unternehmenskaufvertrages gestützt worden. Nachdem die in diesem Kaufvertrag gleichfalls enthaltene Schiedsklausel ihrem Wortlaut nach „alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang“ mit dem Unternehmenskaufvertrag erfasst, greift die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für diesen Anspruch nicht durch. Die Frage, ob der dem zuerkannten Anspruch zugrundeliegende Sachverhalt die ausgeurteilte Rechtsfolge rechtfertigt, betrifft allein die inhaltliche Richtigkeit dieser Entscheidung, stellt aber die grundsätzliche Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts über diesen Anspruch nicht in Frage.
c) Auch Verstöße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und lit. d) ZPO sind nicht gegeben.
Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Schiedsbeklagten auch in diesem Punkt zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet (Rdnr. 152 ff., Rdnr. 392 ff). Begründete Anerkennungshindernisse nach diesen Vorschriften sind daher nicht dargetan.
d) Soweit die Antragsgegnerin nachhaltig darauf abstellt, dass die ursprünglich von U. Ch. ausgegebene Garantieurkunde der Niederösterreichischen L. Bank AG gefälscht gewesen und dies vom Schiedsgericht schlicht übergangen worden sei, liegt kein Anerkennungshindernis wegen eines Gehörsverstoßes vor. Denn das Schiedsgericht hat angenommen, dass es auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bankgarantie nicht ankomme, weil jedenfalls - später - eine andere Sicherheit geleistet worden sei, nämlich die Barkaution durch Frau M. Ch. und diese jedenfalls nicht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ersetzt worden sei (Rdnr. 394).
Mag die Antragsgegnerin dies auch für kritikwürdig halten, so stellt sich diese Beurteilung jedenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Entsprechendes gilt für die rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts, wonach die Zahlung der Barkaution durch M. Ch. im Auftrag und für die Antragstellerin erfolgt sei. Das Schiedsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass M. Ch. mit der Stellung der Kaution eine eigene Verpflichtung habe erfüllen wollen. Auch wenn diese Bewertung von der
Antragsgegnerin für grob fehlerhaft gehalten wird, wird damit der Bereich eines grundlegenden Verstoßes gegen fundamentale Normen und Rechtsgrundsätze nicht berührt.
Auch hinsichtlich der Angriffe bezüglich der Passivlegitimation der Schiedsbeklagten gilt, dass die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts zur Verpflichtung gemäß § 7 des Kaufvertrages als solche nicht zur inhaltlichen Überprüfung durch das staatliche Gericht steht und auch eine etwa angenommene sachliche Unrichtigkeit in diesem Punkt keinen Aufhebungsgrund bildet.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin ist daher mit der Maßgabe begründet, dass er in der Fassung des Tenors zu Ziffer 7. des Schiedsspruchs für vollstreckbar erklärt werden kann.
VII. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 8. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin steht der Einwand der fehlenden Bestimmtheit der Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 8. des Schiedsspruchs nicht entgegen.
Grundsätzlich muss nach deutschem Vollstreckungsrecht ein Vollstreckungstitel den durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Dazu muss dieser aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (vgl. BGH, WM 2012, 179 f.).
Dies gilt in vergleichbarer Weise auch für schiedsgerichtliche Entscheidungen, die als Grundlage für einen Vollstreckungstitel dienen sollen, wobei das staatliche Gericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren ggf. für die hinreichende Konkretisierung zu sorgen hat (BGH, a.a.O.; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 1060 ZPO).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass die der Antragsgegnerin in Ziffer 8. des Schiedsspruchs auferlegte Verpflichtung ihrem Regelungsgehalt nach unverständlich oder zweifelhaft wäre.
Bereits nach dem Wortlaut ist eindeutig, dass die Antragsgegnerin zur Herbeiführung eines konkreten Erfolgs, nämlich zur Übernahme der Geschäftsanteile an der H. Czech verpflichtet wurde.
Der Titel beschreibt damit das Ziel bzw. den von der Antragsgegnerin herbeizuführenden Erfolg in einer zum Zwecke der Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmten Weise. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs und dem Wortlaut der dort ebenfalls bezeichneten Klausel in § 2 Nr. 3 des Unternehmenskaufvertrages, durch die der so verstandene Schiedsspruch unmissverständlich gedeckt wird.
Der Umstand, dass der Tenor es der Antragsgegnerin überlässt, auf welche Weise sie die geschuldete Verpflichtung erbringt, beseitigt die hinreichende Bestimmtheit des Titels nicht. Denn steht materiell-rechtlich dem Schuldner die Wahl zu, wie er eine geschuldete Leistung erbringt (z.B. bei Mangelbeseitigung) reicht es aus, wenn der Titel das Ergebnis (den Erfolg) beschreibt, nicht aber die Art, wie das Ergebnis herbeizuführen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2004, Az.: 13 U 57/04, zitiert nach BeckRS).
2) Begründetheit
a) Begründet geltend gemachte Verstöße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b), lit. d) ZPO sind abermals nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hatte im Schiedsverfahren umfassend Gelegenheit, ihre Rechtsansichten zu der fraglichen Übertragung des Geschäftsanteils an der H. Czech darzulegen. Das Schiedsgericht hat diesen Vortrag auch zur Kenntnis und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung genommen (Rdnr. 156 ff., Rdnr. 398 ff.).
Die hierzu erhobenen Einwände der Antragsgegnerin betreffen sämtlich nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, lassen aber unter keinem Gesichtspunkt einen Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens erkennen.
b) Auch ein Gehörsverstoß ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Das Schiedsgericht hat die Verpflichtung zur Abnahme des Geschäftsanteils auf den Wortlaut in § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages gestützt und weiter angenommen, dass dieser Abnahmeverpflichtung auch die Regelungen des tschechischen Gesellschaftsrechts nicht entgegenstünden, weil es andere Gestaltungsmöglichkeiten gebe, von denen die Antragsgegnerin Gebrauch machen könne. Im weiteren hat das Schiedsgericht auch zu der streitigen Frage einer Abnahmeverpflichtung nach § 433 Abs. 2 BGB Stellung genommen (Rdnr. 402).
Vor diesem Hintergrund liegt kein Anerkennungshindernis wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, denn die rechtliche Bewertung des Vorbringens durch das Schiedsgericht ist vom Schutzzweck des Art. 103 Abs. 1 GG nicht erfasst.
Dem Schiedsgericht kann daher auch nicht vorgeworfen werden, die schriftlichen Zeugenaussagen der Herren Dr. E. G. bzw. JUDr. O. R. (Anlage C 101 zum Verfahren 26 Sch 8/13, dort 3. Teil, B 258 und B 259) schlichtweg übergangen zu haben. Im Gegenteil hat sich das Schiedsgericht der auch von diesen Zeugen vertretenen Rechtsansicht von der Unzulässigkeit einer mehrstöckigen Ein-Mann-Gesellschaft nach tschechischem Gesellschaftsrecht ausdrücklich angeschlossen. Soweit es daneben aber andere Möglichkeiten angenommen hat, nach denen eine Abnahme der Geschäftsanteile gleichwohl in Betracht komme, ist für die Beurteilung der Richtigkeit dieser Rechtsansicht im hiesigen Verfahren kein Raum.
Auch auf den Umstand, dass das Schiedsgericht zu dem Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzungen durch die Antragstellerin in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, lässt sich ein Gehörsverstoß nicht stützen.
So hatte die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren geltend gemacht, die Antragstellerin wäre verpflichtet gewesen, vor Abschluss des Kaufvertrages die Besonderheiten einer Geschäftsübernahme nach tschechischem Recht zu prüfen, zumal die Antragstellerin selbst seit Jahren über tschechische Beteiligungen verfügt habe; die Verletzung dieser Obliegenheitspflichten müsse sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen.
Zu diesem - obschon zur Kenntnis genommenen (vgl. Rdnr. 157 des Schiedsspruchs) - Vortrag der Schiedsbeklagten enthalten die Entscheidungsgründe allerdings keine ausdrückliche Entsprechung. Jedoch ist das Schiedsgericht - wie
schon oben an anderer Stelle ausgeführt - nicht gehalten, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu behandeln (vgl. BGH WuM 2005, 475; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2009, Az.: 10 Sch 8/08 m.w.N.). Indem das Schiedsgericht den Anspruch trotz der Besonderheiten des tschechischen Rechts für begründet erachtete, hat es erkennbar den behaupteten Obliegenheitsverletzungen der Antragstellerin im Vorfeld des Vertragsabschlusses keine entscheidende Bedeutung zugemessen, zumal die Antragsgegnerin selbst umfassend anwaltlich vertreten war.
c) Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei seitens des Schiedsgerichts zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet worden, was tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts widerspreche. Mit Blick auf die Annahme des Schiedsgerichts, wonach es diverse andere Gestaltungsmöglichkeiten gebe, die der Schiedsbeklagten die Übernahme des streitgegenständlichen Geschäftsanteils ermöglichen könnten, die zudem von der Antragsgegnerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, stellt sich die Entscheidung nicht als mit wesentlichen Rechtsgrundsätzen unvereinbar dar.
VIII. Vollstreckbarerklärungsanträge zu Ziffern 9. und 10. des Schiedsspruchs
Diese Anträge sind ebenfalls zulässig und begründet.
Soweit sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang gänzlich pauschal auf Anerkennungshindernisse nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und lit. d) ZPO sowie nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO berufen hat, weil das Schiedsgericht ihren Vortrag zu den behaupteten Obliegenheitsverletzungen durch die Antragstellerin übergangen habe, liegen ebenfalls keine Versagungsgründe vor.
Etwaige Anerkennungshindernisse nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht begründet geltend gemacht und auch von Amts wegen zu berücksichtigende Anerkennungshindernisse liegen unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zu Ziffer 8. des Schiedsspruchs nicht vor.
IX. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 11. c) des Schiedsspruchs (E. Hotel Stuttgart) und zu Ziffer 11. e) des Schiedsspruchs (Hotel A. Hamburg)
1. Zulässigkeit
Soweit die Antragsgegnerin die ausgeurteilten Verpflichtungen zum Austausch von Mietgarantien für nicht vollstreckbar hält, da es ihr spätestens seit der Veräußerung der Geschäftsanteile an der A. Germany unmöglich sei, eine Auswechselung der Pachtgarantien herbeizuführen, rechtfertigt auch dies die Versagung der Anerkennung nicht.
Das Schiedsgericht hat hierzu ausdrücklich festgestellt (Rdnr. 410), dass der Schiedsbeklagten die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 7 des Kaufvertrages weder objektiv noch subjektiv unmöglich sei; so habe die Schiedsbeklagte keinen einzigen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ein Vermieter eine angebotene Austauschsicherheit, die den Anforderungen des jeweiligen Mietvertrages entsprach, zurückgewiesen habe. Diese Beurteilung durch das Schiedsgericht ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren wegen des Verbots der revision au fond hinzunehmen.
Im übrigen begegnen die ausgeurteilten Entscheidungen zu Ziffer 11. c) und e) des Schiedsspruchs gemäß den obigen Ausführungen auch unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit keinen Bedenken. Die der Antragsgegnerin auferlegte Verpflichtung ist unzweifelhaft bezeichnet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Antragstellerin zwischenzeitlich tatsächlich von einzelnen Verpächtern gerichtlich aus den gewährten Pachtsicherheiten bzw. Bankgarantien in Anspruch genommen wird. Da zudem auch feststellende Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden können, bestehen unter dem Aspekt der Zulässigkeit keine Bedenken.
2) Begründetheit
Die Antragsgegnerin wiederholt ihre Rügen zu Anerkennungshindernissen gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und lit. d) ZPO, 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO, weil das Schiedsgericht ihren gesamten Vortrag zu den „fabrizierten Schein-Bankgarantie-urkunden“ übergangen habe.
a) Die wiederum nur gänzlich pauschal gerügten Verstöße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und lit. d) ZPO liegen schon mangels begründeter Geltendmachung nicht vor.
Denn auch den Vortrag der Schiedsbeklagten zu den Ansprüchen auf Auswechselung von Pachtsicherheiten hat das Schiedsgericht gesehen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet (160 ff., Rdnr. 408 ff.).
Die Antragsgegnerin rügt hier abermals nicht konkret einen Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens, sondern einen Mangels des „Entscheidens“. Dies ist aber im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht relevant.
b) Auch Verstöße gegen das rechtliche Gehör i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO sind nicht ersichtlich.
Die Einwände der Antragsgegnerin zu diesem Punkt überschneiden sich mit den bereits im Zusammenhang mit den Haftungsvergütungen erhobenen Angriffen und enthalten keine über die bereits abgehandelten Gesichtspunkte hinausgehenden Inhalte.
Da das Schiedsgericht sich mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin ausdrücklich befasst und gleichwohl nicht die Überzeugung von einem arglistigen Handeln der Antragstellerin gewinnen können wurde (Rdnr. 409) stehen dem Begehren auf Vollstreckbarerklärung keine anerkennungsrelevanten Hindernisse entgegen.
X. Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 13. des Schiedsspruchs
1) Zulässigkeit
Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Vollstreckbarerklärungsantrages zu Ziffer 3. kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Vollstreckbarerklärungsantrag zu Ziffer 13. (trotz des Umstandes, dass sich ihre hilfsweise Aufrechnung mit diesem Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragsgegnerin zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs als begründet erweist, wie nachfolgend noch ausgeführt wird) nicht versagt werden.
2) Begründetheit
Etwaige Anerkennungshindernisse werden von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Kostenerstattungsanspruch nicht geltend gemacht und auch von Amts wegen zu berücksichtigende Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.
Soweit die Antragsgegnerin die Aufrechnungserklärungen durch die Antragstellerin für prozessual präkludiert und materiell unwirksam hält, ist hierauf erst im Rahmen des weiter unten zu behandelnden Vollstreckbarerklärungsantrages der Antragsgegnerin zu Ziffer 12. des Tenors einzugehen.
B. Zu den weiteren Anträgen der Antragstellerin auf Verurteilung der Antragsgegnerin
Die auf Verurteilung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von hinterlegten Kaufpreisanteilen (€ 277.937,92 bzw. € 162.191,10) gerichteten Anträge der Antragstellerin sind als unzulässig zurückzuweisen.
Für diese Begehren gibt es keinerlei Rechtsgrundlage. Es ist dem staatlichen Gericht im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach §§ 1060 ff. ZPO verwehrt, eine eigene Entscheidung an die Stelle der des Schiedsgerichts zu setzen oder diese inhaltlich zu verändern (vgl. nochmals BGH, WM 2012, 179 f.).
Auch die Antragstellerin selbst lässt jegliche Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen der beantragten Verurteilung vermissen; ihre Rechtsansicht, wonach infolge der von ihr erklärten Aufrechnung gegenüber dem Tenor zu Ziffer 12. der Schiedsspruch „zwangsläufig“ dahin abzuändern sei, dass der Betrag an sie, die Antragstellerin auszuzahlen sei, entbehrt jeglicher Grundlage.
C. Zu dem Antrag der Antragsgegnerin nach § 1060 ZPO
Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Tenors zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1064 ZPO zulässig, der Höhe nach jedoch nur in Höhe von € 115.746,82 begründet. Denn infolge der wirksamen Aufrechnung der Antragstellerin mit dem zu ihren Gunsten zuerkannten Kostenerstattungsanspruch zu Ziffer 13. des Schiedsspruchs ist die der Antragsgegnerin zuerkannte Forderung teilweise erloschen (§§ 387 ff. BGB).
Dazu im einzelnen:
1) Die in der Hauptsache erklärte Aufrechnung der Antragstellerin mit den ihr zu Ziffer 3. des Tenors zugesprochenen Zinsen in Höhe von € 45.546,33 sowie im weiteren mit der ihr zu Ziffer 3. des Tenors zuerkannten Hauptforderung gegenüber dem Auszahlungsbetrag zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs, bleibt ohne Erfolg.
Denn die Voraussetzungen, unter denen Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch geltend gemacht werden können, liegen bezüglich dieser Aufrechnungsforderung nicht vor.
Allgemein gilt, dass Einwendungen, die nach Erlass des Schiedsspruchs, aber vor Abschluss des Vollstreckbarerklärungsverfahrens entstanden sind - soweit sie nicht ihrerseits der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unterfallen - gegen den Vollstreckbarerklärungsantrag geltend gemacht werden können (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1060 ZPO; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 27, Rdnr. 12; MüKo-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 35 zu § 10160 ZPO).
Somit bestimmt sich die Zulässigkeit von Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch nach § 767 Abs. 2 ZPO, wonach in entsprechender Anwendung dieser Norm die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein müssen; bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage somit nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben (BGH NJW 1965, 1138 ff.; BGH NJW-RR 2011, 213 ff.).
Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr wird die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung für zulässig erachtet, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat.
Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht zu Recht oder zu Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH NJW-RR 2011, a.a.O.).
Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte.
Nach diesen Grundsätzen gilt im Streitfall folgendes:
Die (Haupt-)Aufrechnung der Antragstellerin betrifft keine Forderung oder Einwendung, die erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstanden ist. Vielmehr hat die Antragstellerin mit den Ziffer 3. des Schiedsspruchs unterfallenden Ansprüchen wegen Haftungsvergütungen gemäß Ziffer IV. 2 der Dritten Änderungsvereinbarung bereits im laufenden Schiedsverfahren die (hilfsweise) Aufrechnung gegenüber „etwaigen“ Ansprüchen der Schiedsbeklagten erklärt (Rdnr. 44 ff., Rdnr. 373 ff. des Schiedsspruchs). Folglich bestand die Aufrechnungslage schon während des Schiedsverfahrens, weshalb die Voraussetzungen einer zulässigen Aufrechnung im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich nicht vorliegen (arg. § 767 Abs. 2 ZPO).
Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht die Aufrechnung mangels hinreichender Bestimmtheit zurückgewiesen hat (Rdnr. 374). Die Antragstellerin kann insoweit nicht damit gehört werden, das Schiedsgericht habe die Aufrechnung nur aus formalen Gründen zurückgewiesen, weshalb im Sinne der obigen Rechtsprechung des BGH ein „Ausnahmefall“ gegeben sei, weil sich das Schiedsgericht einer Entscheidung über die Aufrechnung in der Sache „enthalten“ habe.
Im Gegenteil hat das Schiedsgericht die Aufrechnungserklärungen zurückgewiesen und folgerichtig über den Hilfsklageantrag der Schiedsklägerin entschieden. Die Zurückweisung der Aufrechnungen wegen mangelnder Bestimmtheit stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin durchaus eine Entscheidung in der Sache selbst dar, die einer abermaligen Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren entgegensteht, weil die Aufrechnungslage schon während des Schiedsverfahrens bestanden hat.
Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass das Schiedsgericht zwar die Aufrechnung der Schiedsklägerin für unwirksam erachtet, zugleich aber der Klägerin die geltend gemachte Forderung auf deren Hilfsklageantrag zugesprochen hat. Eine derartige Konstellation ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden.
Es könnte danach fraglich sein, ob angesichts der nunmehr ergangenen abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichts über die grundsätzlich schiedsbefangene Gegenforderung im Vollstreckbarerklärungsverfahren überhaupt noch ein Bedürfnis dafür besteht, die Schiedsautonomie zu sichern (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2008, 556 = Beschluss vom 17.01.2008, Az.: III ZR 320/06). Sollte dies zu verneinen sein, so wäre auch die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedseinrede unbeachtlich.
Jedoch gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht in der Sache selbst von einem vertraglichen Aufrechnungsverbot gemäß § 3 Ziffer 4 des Kaufvertrages ausgegangen ist, soweit die darin aufgezählten sog. „gesicherten Ansprüche“ der Käuferin betroffen sind (Rdnr. 343 ff., Rdnr. 414 ff.).
Bei dem der Schiedsbeklagten zuerkannten Anspruch auf Freigabe aus dem hinterlegten Kaufpreisanteil in Höhe von € 193.443,37 wegen Ansprüchen aus der Steuergarantie (Rdnr. 416), handelt es sich unzweifelhaft um „gesicherte Ansprüche“ i.S.v. § 3 Ziffer 4 des Kaufvertrages. Gegenüber diesen Ansprüchen hat das Schiedsgericht ausdrücklich ein Aufrechnungsverbot angenommen (Rdnr. 419).
Aus Sicht des Senats ist es dem staatlichen Gericht bei dieser Sachlage jedenfalls verwehrt, der Antragstellerin ein Recht zur Aufrechnung im Vollstreckbarerklärungsverfahren einzuräumen. Denn hierdurch würde der materiell-rechtliche Inhalt des Schiedsspruchs in unzulässiger Weise unterlaufen, nachdem das Schiedsgericht ausdrücklich erkannt hat, dass sich die Schiedsbeklagte ohne Beschränkungen durch etwaige Aufrechnungen der Klägerin aus dem Einbehalt befriedigen könne, soweit ihr gemäß § 3 Abs. 4 des Kaufvertrages gesicherte Ansprüche zustehen.
Auch hinsichtlich des weiteren zu Gunsten der Schiedsbeklagten tenorierten Anspruches wegen der „Dachwerbung B. Berlin“ (dies betrifft den weiteren Teilbetrag über € 80.720,82) geht der Senat von einem Aufrechnungsverbot zu Lasten der Antragstellerin mit den ihr zuerkannten Ansprüchen wegen Haftungsvergütungen aus. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch wegen der Dachwerbung des Hotels B. Berlin nicht um einen Anspruch, der den in § 3 Ziffer 4 des Kaufvertrages aufgelisteten „gesicherten Ansprüchen“ unterfällt; jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich die Vertragsparteien im Rahmen der Dritten Änderungsvereinbarung in Ziffer IV. ausdrücklich bezüglich der Ansprüche aus dem Vertrag „Dachwerbung Hotel B“ verglichen haben. Dort ist vereinbart worden, dass der verbleibende Einbehaltbetrag als Sicherheit der Käuferin für ihre Ansprüche aus diesem Vertrag gegenüber der Verkäuferin dient. Diese Vereinbarung rechtfertigt die Auslegung, dass es sich bei dieser Position um einen in gleicher Weise „gesicherten“ Anspruch der Antragsgegnerin handelt, der ihr ebenfalls ohne Beschränkungen durch etwaige Aufrechnungen der Klägerin aus dem Einbehalt zustehen sollte.
2. Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Freigabe eines Einbehalts in Höhe von € 277.937,92 ist jedoch durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem der Antragstellerin zu Ziffer 13. des Schiedsspruch zuerkannten Kostenerstattungsanspruch i.H.v. € 162.191,10 teilweise erloschen (§ 362 BGB).
Diese Aufrechnungserklärung unterliegt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dem Präklusionseinwand gemäß § 767 Abs. 2 ZPO.
Denn bei der Aufrechnung mit einem in der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts zu Gunsten einer Partei ausgeurteilten Kostenerstattungsanspruchs ist die Aufrechnungslage als solche erst mit der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Kostenfestsetzung gemäß § 1057 Abs. 2 S. 1 ZPO entstanden (vgl. KG, Beschluss vom 25.03.2013, Az.: 20 Sch 10/12, zitiert nach BeckRS).
So entscheidet das Schiedsgericht, gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, in einem Schiedsspruch nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles darüber, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen haben.
Ausgehend davon, dass das Schiedsverfahren im Regelfall mit einer Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung beendet wird, entsteht der Anspruch der Schiedsparteien auf Kostenerstattung gleich dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 91 ff. ZPO mit der Aufnahme des Schiedsverfahrens aufschiebend bedingt durch den Erlass der Kostenentscheidung gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO. Abgesehen davon kommt eine Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch, der in demselben Prozess entstanden ist, vor Abschluss des Verfahrens nicht in Betracht, da bis dahin nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im laufenden Verfahren zu einer Änderung zum Nachteil der betreffenden Prozesspartei kommt (KG, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund kann die Antragsgegnerin der erklärten Aufrechnung auch nicht mit Erfolg den Einwand der Schiedsbefangenheit der Forderung entgegenhalten. Denn infolge der abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichts, die ihrerseits nicht der Aufhebung unterliegt, unterfällt diese Forderung nicht der Schiedsklausel des Unternehmenskaufvertrages.
In gleicher Weise ist auch der Einwand der Antragsgegnerin unbeachtlich, wonach die Antragstellerin jedenfalls mit einem Teilbetrag über € 14.157,35 präkludiert sei. Soweit es sich bei diesem Betrag um einen weiteren, von der Antragsgegnerin angeforderten Kostenvorschuss des Schiedsgerichts handelte, den die Antragsgegnerin aber nicht leistete und der deshalb von der Antragstellerin gezahlt wurde, ist dieser zur Aufrechnung gestellte Kostenvorschussanspruch nicht identisch mit dem letztlich zu Gunsten der Antragstellerin ausgeurteilten Kostenerstattungsanspruch, der - wie soeben ausgeführt - erst mit Abschluss des Schiedsverfahrens im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 1057 ZPO entsteht.
Es entspricht zudem der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass gegen eine Forderung auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages mit
einem Zahlungsanspruch aufgerechnet werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1989, 173 f.; bestätigt durch BGH NJW-RR 2008, 556 f.), weshalb dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragsgegnerin zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs nur im ausgeurteilten Umfang stattgegeben werden kann. Zugleich zieht dies die Zurückweisung des von der Antragstellerin zu Ziffer 13. gestellten Vollstreckbarerklärungsantrages nach sich.
3) Die darüberhinaus in den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 08.10.2013 bzw. vom 09.12.2013 enthaltene weitere Aufrechnungserklärung mit einer Forderung i.H.v. € 35.000,00 ist nicht begründet. Diese Forderung basiert auf Zahlungen, die die Antragstellerin aufgrund einer Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 04.07.2013 (Bl. 951 ff. d.A.) an die Verpächterin des EuroHotels Stuttgart, M.F., geleistet hat. Die Antragstellerin vertritt hierzu unter Verweis auf den Tenor zu Ziffer 11.c) des Schiedsspruchs die Auffassung, dass sie im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren ohne weiteres mit dem Schaden aufrechnen könne, der ihr dadurch entstehe, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zum Austausch der entsprechenden Mietgarantie nicht nachkomme.
Dieser Rechtsansicht vermag der Senat nicht zu folgen.
Der der Antragstellerin in Ziffer 11.c) des Schiedsspruchs zuerkannte Anspruch ist allein auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtet. Demgegenüber handelt es sich bei der zur Aufrechnung gestellten Forderung der Antragstellerin um einen Schadensersatzanspruch, der nicht vom Tenor oder Umfang des Schiedsspruchs gedeckt wird. Ob und in welcher Höhe der Antragstellerin ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zusteht, unterliegt wegen der Schiedsbefangenheit der Forderung gemäß der Schiedsklausel im Unternehmenskaufvertrag allein der Feststellung durch das Schiedsgericht. Für eine Befassung mit dieser Forderung ist daher im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Raum; dieses ist vielmehr darauf beschränkt, dem Inhalt des Schiedsspruchs zur Wirksamkeit zu verhelfen, soweit dieser anerkennungsfähig ist.
4) Weitere Einwände gegen den Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen.
Ihre Rüge, die Vollstreckbarerklärung zu Gunsten der Antragsgegnerin verstoße gegen Treu und Glauben, weil diese etwas erlangen würde, was sie mit Blick auf die übrigen titulierten Ansprüche der Antragstellerin gleich wieder zurückgewähren müsste (dolo agit, dolo petit-Einwand) wäre allenfalls im Verfahren der Zwangsvollstreckung beachtlich, nicht aber im Vollstreckbarerklärungsverfahren. Auch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der in Ziffer 11. tenorierten Freistellungsansprüche kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil es sich hierbei um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, der wegen der Schiedsbefangenheit der Forderungen nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden kann.
D. Zu den Aufhebungsanträgen der Antragsgegnerin im Verfahren nach § 1060 ZPO (26 Sch 29/12)
1) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem (Haupt-)Begehren der Antragsgegnerin auf Zurückweisung der Vollstreckbarerklärungsanträge der Antragstellerin bzw. auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht stattzugeben ist. Dies bezieht sich zunächst auf die von dem Hauptantrag umfassten Aussprüche zu Ziffern 1. bis 4., 6. bis 10., 11. c), 11. e) und Ziffer 13. des Schiedsspruchs.
2) Aber auch die von der Antragsgegnerin gestellten Hilfsanträge erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.
Mit diesen Hilfsanträgen hat die Antragsgegnerin die vollständige Aufhebung des Schiedsspruchs, also in einem die Vollstreckbarerklärungsanträge der Antragstellerin übersteigenden Umfang geltend gemacht.
Gegen die Zulässigkeit dieser Einwendungen bestehen grundsätzlich keine Bedenken, da der Vollstreckungsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren sämtliche Gründe einbringen darf, die seiner Ansicht nach einer Anerkennung des Schiedsspruchs entgegenstehen.
Gleichwohl unterliegen auch die übrigen Aussprüche des Schiedsgerichts nicht der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO.
a) Ausspruch zu Ziffer 5. des Schiedsspruchs
Dieser Ausspruch betrifft die auf den Freigabeanspruch Hotel B. Berlin-Schönefeld auf dem Notaranderkonto angefallenen Zinsen.
Aufhebungsgründe i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Antragsgegnerin nicht - schon gar nicht begründet - geltend gemacht.
Ebensowenig sind Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich, weshalb der entsprechende Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist.
b) Ausspruch zu Ziffern 11. a), b), d), f) und g)
Die weiteren Aussprüche des Schiedsgerichts zu Ziffer 11. des Schiedsspruchs betreffen die Freistellung von im einzelnen bezeichneter Mietgarantien bzw. Sicherheiten und Mietsicherheiten bzgl. der Hotels W., D., Bo. Berlin und Hotel B. Berlin-Schönefeld sowie bezüglich des Hotels E. (Rdnr. 160 ff., 408 ff. des Schiedsspruchs).
Hierzu hat die Antragsgegnerin allgemein ihre Rügen wegen der behaupteten „Schein-Bankgarantieurkunden der F. Bank“ sowie wegen der behaupteten gefälschten Bankgarantie-Urkunde der Niederösterreichischen L. Bank Aktiengesellschaft wiederholt, wobei letztere im Rahmen des Ausspruchs zu Ziffer 11. gar keine Rolle spielt (Rdnr. 412 des Schiedsspruchs).
Über die bereits oben abgehandelten Einwände hinaus, hat die Antragsgegnerin Anerkennungshindernisse i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in diesem Zusammenhang nicht begründet geltend gemacht. Es ist auch offen geblieben, welche konkreten Bürgschaften oder Bankgarantien den jeweiligen Hotels zuzuordnen sind und inwieweit diese überhaupt in Täuschungsabsicht ausgegeben worden sein könnten.
Das Schiedsgericht hat auch den Vortrag der Schiedsbeklagten zur Unzulässigkeit dieser Anträge und zur vermeintlich fehlenden Vollstreckbarkeit zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen verarbeitet (Rdnr. 160 ff., Rdnr. 408 ff.), so dass auch etwaige von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe nicht erkennbar sind.
c) Der weitere Hilfsantrag der Antragsgegnerin ist auf die vollständige Aufhebung des Schiedsspruchs gerichtet, auch soweit es die Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 12. des Tenors betrifft. Dieser Antrag kollidiert damit mit ihrem eigenen Gegenantrag bezüglich der Vollstreckbarerklärung zu Ziffer 12. des Schiedsspruchs. Im übrigen kollidiert dieser Antrag auch mit dem Hauptantrag im verbundenen Aufhebungsverfahren 26 Sch 8/13.
Vor diesem Hintergrund fehlt es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Über den Umfang des (ersten) Hilfsantrages hinaus bezieht sich dieser Antrag nämlich nur noch auf den Tenor zu Ziffer 12., dessen Vollstreckbarerklärung die Antragsgegnerin aber gerade begehrt.
E. Zu den - isolierten - Aufhebungsanträgen der Antragsgegnerin im Verfahren nach § 1059 ZPO
Die in dem verbundenen Verfahren 26 Sch 8/13 geltend gemachten selbständigen Aufhebungsanträge der Antragsgegnerin sind ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Prüfung der von der Antragsgegnerin erhobenen Aufhebungsgründe bereits vollständig umfasst (§ 1060 Abs. 2 ZPO).
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 22/10, zitiert nach juris; Senatsbeschluss vom 03.03.2011, Az.: 26 Sch 24, 28/10; Senatsbeschluss vom 11.09.2008, Az.: 26 Sch 12/08) ist ein selbständig geltend gemachter Aufhebungsantrag neben einem Vollstreckbarerklärungsantrag, der vor dem Aufhebungsantrag rechtshängig geworden ist, regelmäßig mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. im übrigen auch OLG Hamburg, OLGR 2008, 916; SchiedsVZ 2003, 284, 286; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 1059 ZPO; Musielak-Voit, a.a.O., Rdnr. 33 zu § 1059 ZPO; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 25 Rz. 4).
Zwar wird diesbezüglich zum Teil eine andere Auffassung vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2008, 125), weil der Gläubiger seinen Antrag zurücknehmen könne und dann die Präklusion der Aufhebungsgründe drohe.
Indes ist ein solcher Rechtsnachteil tatsächlich nicht zu befürchten.
Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind ohnehin gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne zeitliche Präklusion immer in einem Aufhebungsverfahren zu berücksichtigen. Aber auch im Hinblick auf die Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Schuldner nicht schutzlos.
Im Beschlussverfahren nach § 1063 ZPO gelten nämlich die allgemeinen Vorschriften der ZPO über das Erkenntnisverfahren erster Instanz, sofern nicht §§ 1063 Abs. 2 – 4, 1064 ZPO besondere Regelungen enthalten (vgl. OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 159, 162; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 1063 ZPO; Schwab/Walther, a.a.O., Kap. 27, Rdnr. 4). Insbesondere ist § 269 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Musielak-Voit, a.a.O., § 1060 Rdnr. 6). Werden aber Aufhebungsgründe vorgebracht, so ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch, und zwar im Vollstreckbarerklärungs- wie im Aufhebungsverfahren (§ 1063 Abs. 2 ZPO). Da für die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage bzw. eines Antrages immer auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann ein Gläubiger im Vollstreckbarerklärungsverfahren, in dem der Schuldner seinerseits Aufhebungsgründe geltend macht, seinen Antrag nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Gegners zurücknehmen. Wurde mündlich verhandelt, kann der Schuldner immer auf einer Sachentscheidung bestehen, bei der dann auch über die geltend gemachten Aufhebungsgründe zu befinden ist.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den von der Antragsgegnerin selbständig geltend gemachten (Haupt-)Aufhebungsantrag jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu verneinen, weil der – isolierte - Aufhebungsantrag nicht weiter geht als die bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren gestellten (Hilfs-)Anträge und sämtliche in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufhebungsgründe bereits im Rahmen der Prüfung der Vollstreckbarerklärungsanträge abgehandelt wurden.
Dies gilt nicht zuletzt in besonderem Maße für den im isolierten Aufhebungsverfahren gestellten Hilfsantrag der Antragsgegnerin.
Dieser Antrag steht nicht nur im Widerspruch zu dem (ersten) Hilfsantrag im Vollstreckbarerklärungsverfahren, sondern insbesondere auch zu dem Gegenantrag auf Vollstreckbarerklärung des Tenors zu Ziffer 12., weshalb ein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge im Verfahren 26 Sch 8/13 nicht besteht.
Es ist danach insgesamt - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; da sich das anteilige Unterliegen der Antragstellerin im Verhältnis zum Gegenstandswert des verbundenen Verfahrens als geringfügig darstellt, ist es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 29/10 01.11.2010
B E S C H L U S S
Der von dem Schiedsgericht bestehend aus … am 26.08.2010 erlassene Teil- und Vorbehalts-Schiedsspruch
wird insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin € 5.309,36 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2006 zu zahlen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: € 134.012,31
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches.
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren hat das Schiedsgericht am 26.08.2010 einen Teil- und Vorbehalts-Schiedsspruch erlassen, durch den die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin € 134.012,31 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. November 2006 zu zahlen unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit Gegenforderungen gemäß dem Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 05. Februar 2010.
Die Schiedsklägerin hat die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches im Umfang der Verurteilung von € 134.012,31 nebst Zinsen begehrt.
Auf den in Bezug genommenen Hinweis des Senats vom 23.09.2010 (...) hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung auf einen Teilbetrag in Höhe von € 5.309,36 nebst anteiliger Zinsen beschränkt und ihren Antrag im Übrigen zurückgenommen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Der Schiedsspruch ist im Umfang der Verurteilung zu einem Betrag in Höhe von € 5.309,36 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2006 für vollstreckbar zu erklären, da die Verurteilung der Schiedsbeklagten ausweislich der Begründung des Schiedsspruches in dieser Höhe ohne Vorbehalt erfolgt ist. Danach liegt in Höhe des Betrages über € 5.309,36 nebst anteiliger Zinsen eine die Schiedsklage abschließende Teil-Entscheidung vor, die grundsätzlich der Rechtskraft fähig und damit auch separat anfechtbar ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Rdnr. 3 zu § 1054 ZPO m.w.N. sowie Rdnr. 30 zu § 1060 ZPO). Dem Antrag der Schiedsklägerin, den Schiedsspruch in diesem Umfang für vollstreckbar zu erklären, ist daher zu entsprechen.
Hiergegen steht der Schiedsbeklagten ein Anspruch auf Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht zu. § 711 ZPO ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 ff. ZPO nicht anwendbar; ein einmal erlassener inländischer (Teil-)Schiedsspruch kann in der Sache lediglich aus den abschließenden Gründen des § 1059 ZPO aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt, dass der ursprünglich gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung in weit überwiegendem Umfang zurückgenommen wurde.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 29/05 20.12.2005 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, Existenz der Schiedsklausel Schiedsspruch: - formale Anforderungen, Kostenfestsetzung; - Berichtigung, Ergänzung, Auslegung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schi
B e s c h l u s s:
Der Antrag der Schiedsbeklagten, den ergänzenden Schiedsspruch vom 12.10.2005 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 8.878,84 EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Die Schiedsklägerin verfolgt gegen die Schiedsbeklagte Zahlungsansprüche wegen vorzeitiger Beendigung eines Vertrages. Im Hinblick auf einen Vertragsschluss kam es zu einem Schriftwechsel zwischen dem Ehemann der Schiedsklägerin und einer Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Schiedsbeklagte ist (nachfolgend: KG). Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Vertrag zustande gekommen bzw. ob die Schiedsklägerin im Wege der Abtretung durch ihren Ehemann Inhaber von Zahlungsansprüchen geworden ist. In den in die vorvertragliche
Korrespondenz eingeführten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der KG ist unter Nr. 15. bestimmt
"Erfüllungsort und Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden zunächst nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vom 01.01.1992 entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages entscheiden.
Das Ergebnis der Schiedsgerichtsbarkeit kann von beiden Vertragspartnern als letztgültig, endgültig und für beide Parteien bindend anerkannt werden. Ist eine der Parteien mit dem Schiedsgerichtsergebnis nicht zufrieden, muss innerhalb 1 Monat ab Datum des Schiedsgerichtsurteils gerechnet, der Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschritten werden.
Bei Fristversäumnis gilt das Schiedsgerichtsurteil für beide Parteien als bindend und endgültig."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 23 - 27 d. A. verwiesen.
Wegen der behaupteten Ansprüche erhob die Schiedsklägerin Schiedsklage auf Zahlung von 47.474,88 EUR nebst Zinsen. Die Schiedsbeklagte trat dem Anspruch entgegen. Durch Schiedsspruch vom 08.07.2005 wies das Schiedsgericht die Schiedsklage ab und erlegte der Schiedsklägerin die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens auf. Die Schiedsklägerin war mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens nicht einverstanden und erhob unter dem 13.09.2005 vor dem Landgericht Wiesbaden Klage gegen die Schiedsbeklagte, mit der sie den im Schiedsgerichtsverfahren geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt.
Durch ergänzenden Schiedsspruch vom 12.10.2005 erlegte das Schiedsgericht der Schiedsklägerin auf, an die Schiedsbeklagte 8.878,84 EUR nebst Zinsen an Kosten des Schiedsverfahrens zu erstatten. Da die Antragstellerin auch diesen ergänzenden Schiedsspruch nicht als bindend anerkennt, erweiterte sie unter dem 24.10.2005 die Klage vor dem Landgericht Wiesbaden dahingehend, dass der ergänzende Schiedsspruch aufgehoben wird.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin,
den von dem Schiedsgericht am 12.10.2005 erlassenen ergänzenden Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antraggegnerin ist der Ansicht, der Schiedsspruch vom 12.10.2005 entfalte zwischen den Parteien keine Rechtswirkung. Es liege keine wirksame Schiedsvereinbarung vor, sondern lediglich die Vereinbarung einer "Güte- oder Schlichtungsstelle"
.
Als entscheidendes Kriterium für eine Schiedsvereinbarung fehle vorliegend nämlich die Vereinbarung, dass der Weg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des am 12.10.2005 erlassenen ergänzenden Schiedsspruchs ist unzulässig.
Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß §§ 1060 Abs. 1, 1062 ff ZPO ist im Gesetz nur vorgesehen und deshalb allein statthaft, wenn er sich auf einen Schiedsspruch im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO bezieht (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rn. 7; BGH NJW 2004, 2226 - Landseer-Hunde zur einem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO). Dies setzt eine Schiedsvereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen voraus. Eine solche Schiedsvereinbarung besteht jedoch nicht, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht endgültig sein soll, sondern es im Belieben der Parteien verbleibt, trotz oder nach der Entscheidung des Schiedsgerichts den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. (RGZ 146, 262, 265; OLG Düsseldorf, MDR 1956, 750;
Schütze/Tscherning/Wais, Hdb. des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rn. 46; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1029 Rn. 49; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 63. Aufl., §1029 Rn. 14). Dann beschränkt sich die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nämlich nicht auf die Nachprüfung der in § 1059 Abs. 2 ZPO aufgeführten Gründe, sondern fällt der gesamte Streit mit allen zu treffenden tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungen dem staatlichen Gericht an. Dies widerspricht der
Konzeption des Schiedsverfahrens nach den §§ 1025 ff. ZPO. So liegt jedoch der Streitfall.
Es kann dabei dahin stehen, ob zwischen der Schiedsklägerin oder ihrem Ehemann einerseits und der Schiedsbeklagten andererseits ein Vertrag unter Einbeziehung der Einkaufsbedingungen und damit der Klausel Nr. 15 zustande gekommen ist, was nach der Begründung des Schiedsgerichts zumindest offen bleibt.
Die Schiedsklägerin kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass die Anrufung des Schiedsgerichts nicht vereinbart worden sei. Sie hat sich auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht nur rügelos eingelassen (vgl. dazu Schwab/Walter, Kap. 24 Rn. 7), sondern es selbst mit ihrer Schiedsklage eingeleitet. Ist aber die Schiedsvereinbarung als geschlossen zu betrachten, so hat sie den Inhalt der Klausel Nr. 15 der Einkaufsbedingungen der KG, denn von deren Geltung sind die Schiedsparteien ausgegangen.
Die Schiedsklausel in Nr. 15 der Einkaufsbedingungen stellt es den Schiedsparteien frei, nach der Entscheidung des Schiedsgerichts die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. Das Ergebnis des Schiedsgerichtsverfahrens ist für die Partei nur dann endgültig und bindend, wenn nicht innerhalb eines Monats ab dem Datum des Schiedsgerichtsurteils die staatlichen Gerichte angerufen werden. Innerhalb dieser Frist haben die Schiedsparteien die Möglichkeit, sich ungeachtet des
Schiedsspruchs an die ordentlichen Gerichte zu wenden.
Es kann ebenso offen bleiben, ob der Ausgangsschiedsspruch vom 08.07.2005 schon endgültig und verbindlich geworden ist, bevor die Schiedsklägerin die Klage zum Landgericht Wiesbaden erhoben hat. Selbst wenn diese Klage, die am 08.08.2005 zumindest hätte eingereicht werden müssen, verspätet war, würde damit nur bindend feststehen, dass die Schiedsklägerin dem Grunde nach die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen habe. Jedenfalls in Bezug auf den ergänzenden Schiedsspruch über die Höhe der Kosten vom 12.10.2005 hat die Schiedsklägerin mit ihrem Antrag vom 24.10.2005, diesen Schiedsspruch aufzuheben, rechtzeitig den Weg vor die ordentlichen Gerichte beschritten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert entspricht dem durch den Schiedsspruch vom 12.10.2005 zuerkannten Betrag.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 28/12 02.04.2013
B E S C H L U S S
Tenor:
Der von dem Einzelschiedsrichter erlassene Schiedsspruch, der folgenden Wortlaut hat:
„1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 15.496,62 als
Kostenerstattung zu zahlen.“
         wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 16.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem zugrundeliegenden Schiedsverfahren hat der Schiedskläger gegenüber der Schiedsbeklagten Ansprüche auf Auskunft bzw. Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit einem sog. „Vermarktungsvertrag“ geltend gemacht.
Durch Schiedsspruch, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, hat das Schiedsgericht die Ansprüche des Klägers zurückgewiesen und ihn zugleich zur Erstattung von Verfahrenskosten in Höhe von € 15.496,62 verurteilt. Die Schiedsbeklagte begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen, da es dem Schiedsspruch in der Hauptsache schon an einem vollstreckbaren Inhalt fehle. Die allein vollstreckungsfähige Kostenentscheidung des Schiedsgerichts sei nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen des RVG vereinbar und für eine abweichende Vereinbarung zwischen der Schiedsbeklagten und ihrem Verfahrensbevollmächtigten fehle es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.
Im Übrigen lässt der Schiedskläger im hiesigen Verfahren vortragen, dass er als Privatperson/Verbraucher das auf dem Vermarktungsvertrag beruhende Vertragsverhältnis mit der Schiedsbeklagten eingegangen sei.
II.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.
Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Der Antrag ist auch begründet.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt dem Antrag nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Der im Schiedsspruch enthaltenen Verurteilung zur Kostenerstattung kann nur durch das staatliche Gericht die Vollstreckbarkeit verliehen werden (§ 1060 Abs. 1 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO), weshalb der auf diese Rechtsgestaltung zielende Antrag zweifelsfrei zulässig ist. Darüber hinaus kann nur die Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch vor der Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend schützen, so dass für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auch dann ein anzuerkennendes Interesse besteht, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist (vgl. BGH WM 2006, 1121).
Ebensowenig kann sich der Antragsgegner mit Erfolg darauf berufen, das Schiedsgericht habe die Kostenentscheidung fehlerhaft unter Außerachtlassung der maßgeblichen Vergütungsvorschriften des RVG getroffen.
Die Schiedsparteien haben sich in dem seinerzeit abgeschlossenen Vermarktungsvertrag ausdrücklich der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unterworfen. Diese sieht in Anlehnung an die gesetzliche Vorschrift des § 1057 Abs. 1 ZPO vor, dass das Schiedsgericht – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – auch über die Kostenverteilung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu entscheiden hat (§ 35 DIS-SchiedsO). Eine Beschränkung auf die Vergütungsregelungen des RVG haben die Parteien auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners nicht vereinbart. Demzufolge hat das Schiedsgericht über die Frage der Angemessenheit der Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, wobei die Beauftragung von Prozessbevollmächtigten auf der Basis von Stundenhonorarsätzen grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 23.07.2012, Az.: 34 Sch 19/11, zitiert nach juris).
Soweit der Antragsgegner schließlich einwendet, er habe als Privatperson den Vermarktungsvertrag mit der Antragstellerin geschlossen, erschließt sich die Rechtserheblichkeit dieses Vorbringens nicht. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist die inhaltliche Richtigkeit der schiedsrichterlichen Entscheidung wegen des Verbots der révision au fond nicht zu prüfen.
Da auch sonstige Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, nicht ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 28/05 26.06.2006 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung Schiedsvereinbar
B E S C H L U S S:
Der zwischen den Parteien am 20.04.2005 ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts für die graphische Industrie mit Sitz in Amstelveen, Niederlande, ist im Inland nicht anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 32.761,76 €

G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches, mit dem die Antragsgegnerin zur Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Ware verurteilt wurde.
Im Juni 2004 vereinbarten die Parteien, dass die Antragstellerin für die Antragsgegnerin verschiedene Drucksachen für Verpackungen von CD´s herstellen und liefern sollte. Nach einem vorangegangenen Telefonat, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, übersandte die Antragsgegnerin per Fax am 17.06.2004 zwei schriftliche Bestellungen an die Antragstellerin unter Hinweis auf die ausschließliche Geltung ihrer Einkaufsbedingungen. Die Antragsgegnerin (sic) bestätigte die Auftragserteilung per Fax noch am gleichen Tag. In den beiden Auftragbestätigungen wird darauf hingewiesen, dass der Auftrag den Bestimmungen der Graphischen Industrie der Niederlande unterliege, die in Art. 21 eine Schiedsabrede beinhalten.
Da die Antragsgegnerin die Vergütung nicht zahlte, leitete die Antragstellerin ein Schiedsverfahren ein, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Antragsgegnerin ordnungsgemäß beteiligt wurde. Jedenfalls verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin mit Schiedsspruch vom 20.04.2005 zur Zahlung von 32.761,76 € nebst Zinsen und Kosten.
Die Antragstellerin behauptet, schon im Rahmen des Telefonates der Parteien habe sie darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich zu den Bedingungen der graphischen Druckindustrie arbeite. Dem habe die Antragsgegnerin nicht widersprochen. Die Geschäftsbedingungen seien den Auftragsbestätigungen auch beigefügt gewesen.

Die Antragstellerin b e a n t r a g t,
das Schiedsgerichtsurteil des Schiedsgerichts für die graphische Industrie mit Sitz in Amstelveen, Niederlande, bestehend aus den Schiedsrichtern … vom 20.04.2005, durch das die Antragsgegnerin zur Zahlung von 32.761,76 € als Hauptsumme zzgl. eines Betrages in Höhe von 96,97 € an Zinsen bis zum 15.08.2004 sowie der gesetzlichen Zinsen ab dem 15.08.2004 bis zum Datum der vollständigen Begleichung sowie von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.158,- € und von Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in Höhe von 2.680,48 € verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, mangels wirksamer Einbeziehung der Geschäftsbedingungen der Antragstellerin sei keine Schiedsabrede zwischen den Parteien zustande gekommen, so dass eine Vollstreckbarerklärung schon deshalb nicht in Betracht komme.
Hinsichtlich des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 18.10.2005, 21.12.2005, 17.03.2006 und 31.03.2006 sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 08.11.2005, 23.02.2006 und 13.04.2006, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
II.
Der Antrag, den Schiedsspruch vom 20.04.2005 für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig (§§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1, 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO; Art. VII Abs. 1 UN-Übereinkommen vom 10.06.1958, BGBl. 1961 II S. 121 – im folgenden UNÜ abgekürzt). Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO; die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Hessen.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung im Inland schon deshalb zu versagen (§ 1061 Abs. 2 ZPO), weil die schiedsrichterliche Entscheidung nicht durch eine “schriftliche Vereinbarung“ im Sinne von Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert ist (Art. III S. 1; Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ). Zwar muss das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich im ausländischen Schiedsverfahren gerügt werden; geschieht dies nicht, kann dieser Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr erhoben werden. Die Präklusion gilt jedoch nicht, soweit es um die Schriftform nach Art. II des UN-Übereinkommens geht (vgl. BayObLG, RIW 2003, 383; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 57 Rz. 2;). An dieser Schriftform fehlt es im vorliegenden Fall. Nach Art. II Abs. 2 UNÜ ist unter einer “schriftlichen Vereinbarung“ im Sinne des Art. II Abs. 1 UNÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, die von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Den entsprechenden Nachweis hat die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei zu erbringen (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rz. 14; BayObLG, a.a.O.). Schon unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin kann eine formgerechte Schiedsvereinbarung der Parteien nicht festgestellt werden.
Die behauptete mündliche Vereinbarung würde den Schiedsspruch nicht legitimieren, da sie nicht den formellen Anforderungen des Art. II Abs. 2 UNÜ genügt.
Einen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag, der eine Schiedsklausel enthält, bzw. eine unterschriebene separate Schiedsabrede hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Eine entsprechende Vereinbarung ist auch nicht in dem Schriftverkehr der Parteien enthalten. Art. II Abs. 2, 2. Var. UNÜ verlangt einen gegenseitigen Schriftwechsel; entscheidendes Kriterium ist die Wechselseitigkeit, so dass die einseitige Zusendung eines Vertragstextes grundsätzlich ebenso wenig ausreicht, wie eine einseitige schriftliche Bestätigung einer mündlichen Abrede. Weder eine mündliche noch eine stillschweigende Annahme eines Vertragsangebotes genügen zur Begründung einer nach Art. II Abs. 2, 2. Var. UNÜ wirksamen Schiedsvereinbarung (vgl. BayObLG, a.a.O., Münch-Kom-Gottwald, ZPO, 2. Aufl., Bd. 3, Art. II UNÜ Rz. 11; Baumbach/Lauterbach-Albers, ZPO, 60. Aufl., Art. II UNÜ Rz. 2; Musielak-Voit, § 1031 Rz. 18; Schwab/Walter, Kap. 47 Rz. 7).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund lässt sich vorliegend ein den Erfordernissen des Art. II Abs. 2, 2. Var. UNÜ genügender Schriftwechsel der Parteien nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hatte in ihren Bestellungen auf die Geltung ihrer AGB hingewiesen, die offensichtlich keine Schiedsklausel beinhalten. Auf die Auftragsbestätigungen der Antragstellerin, denen ihre Lieferbedingungen beigefügt gewesen sein sollen, hat die Antragsgegnerin nicht mehr mittels Brief-, Telegramm- oder Faxpost bestätigend geantwortet.
Auf das Erfordernis einer beidseits unterzeichneten Schiedsabrede oder eines gegenseitigen Schriftwechsels kann auch nicht in Ansehung der Meistbegünstigungsklausel gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ, § 1061 Abs. 1 S. 2 ZPO verzichtet werden. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht auf die in § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO normierten geringeren Anforderungen an das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsvereinbarung berufen. Es ist bereits fraglich, ob für Verfahren mit ausländischem Schiedsort, bei denen das deutsche Recht in § 1061 ZPO gerade auf das UNÜ verweist, ein Rückgriff auf § 1031 ZPO überhaupt zulässig (verneinend: Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1031 Rz. 25; Musielak-Voit, § 1031 Rz. 18 m.w.N.; bejahend: Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang zu § 1061 Rz. 159, Schwab/Walter, Kap 44 Rz. 12; ausdrücklich offen gelassen in BGH, NJW 2005, 3499). Selbst wenn man aber in diesem Zusammenhang ein anerkennungsfreundlicheres Verständnis des Meistbegünstigungsgrundsatzes zugrunde legt, ist nicht von einer wirksamen Schiedsvereinbarung auszugehen. Gemäß § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO kann im kaufmännischen Rechtsverkehr eine Schiedsvereinbarung zwar auch durch Bezugnahme auf AGB einer Partei, etwa in einem Bestätigungsschreiben, zustande kommen, ohne dass die AGB beigefügt waren. Im vorliegenden Fall sind die AGB der Antragstellerin gleichwohl nicht Vertragsbestandteil geworden. Beide Parteien haben jeweils auf die Geltung ihrer AGB hingewiesen, wobei die Antragsgegnerin durch die Verwendung des Begriffes "ausschließlich" deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Bedingungen des Vertragspartners nicht akzeptieren würde. Eine solche Abwehrklausel schließt nicht nur widersprechende, sondern auch ergänzende Klauseln des anderen Teils aus (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 484 zum deutschen Recht); dies gilt auch für die dem CISG unterliegenden Verträge (BGH, NJW 2002, 1651; vgl. auch Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 4. Aufl., Art 19 Rz. 20). Der insoweit vorliegende Dissens hindert aber nach dem Rechtsgedanken des § 306 BGB die Wirksamkeit des Vertrages nicht, sofern die Parteien den Vertrag wie hier einverständlich durchgeführt haben (vgl. BGH, a.a.O.; Schlechtriem, a.a.O.; siehe auch Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rz. 55 m.w.N.).
Die Geltung der AGB der Antragstellerin lässt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 2 CISG herleiten, da es sich bei Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten stets um wesentliche Änderungen handelt (Art. 19 Abs. 3 CISG), so dass das Schweigen der Antragsgegnerin auf die Auftragsbestätigung der Antragstellerin nicht als Einverständnis mit den dort in Bezug genommenen AGB der Antragstellerin zu werten ist. Dass der vorliegende Vertrag den Regeln des CISG unterliegt, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 CISG; Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB; sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Niederlande sind dem UN-Übereinkommen vom 11.04.1980 beigetreten.
Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, dass nach niederländischem Recht die alleinige Geltung ihrer AGB anzunehmen wäre. Im Übrigen dürfte niederländisches Recht zur Beantwortung dieser Frage auch nicht heranzuziehen sein, da bei der Prüfung der Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung von Bedingungen in einen den Regeln des CISG unterfallenden Vertrag ein Rückgriff auf nationales Recht regelmäßig ausscheidet (vgl. Schlechtriem, a.a.O., Art. 8 Rz. 52).
Eine Heilung des Formmangels hat nach dem unstreitigen Sachverhalt auch nicht im Rahmen des schiedsrichterlichen Verfahrens stattgefunden. Als Möglichkeit der Heilung kommen eine ausdrückliche Unterwerfungserklärung zu Protokoll des Schiedsgerichts, der in einem Schriftwechsel bei Bestellung des Schiedsgerichts beiderseits zum Ausdruck gebrachte Wille, das Schiedsgericht über die aufgetretene Streitfrage entscheiden zu lassen oder zumindest eine rügelose Einlassung zur Sache vor dem Schiedsgericht in Betracht (vgl. Musielak-Voit, § 1031 Rz. 18; Münch-Kom-Gottwald, Art. II UNÜ Rz. 16; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1738). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben, insbesondere kann die Tatsache, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Schiedsgericht keine Stellungnahme abgegeben hat, nicht einer rügelosen Einlassung gleichgesetzt werden. Der Einwand einer unwirksamen Schiedsvereinbarung kann nicht ausgeschlossen sein, wenn sich die Partei vor dem Schiedsgericht überhaupt nicht zur Sache geäußert hat (vgl. BayObLG, a.a.O.).
Nach alldem war dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zu versagen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 27/13 25.09.2014 Verletzung der ordre public; Anwesenheit der Zeugen während der Parteivernehmung; Verstoß gegen die vereinbarte Sprache
BESCHLUSS
Tenor:
Der in dem Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter am 23. September 2013 erlassene Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von
€ 2.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB auf € 1.000.000,00 seit dem 30. Juni 2010 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB auf € 1.000.000,00 seit dem 31. Juli 2010, weiteren € 69.129,96, weiteren USD 180.000,00 sowie weiteren USD 20.000,00 verurteilt worden sind,
wird hinsichtlich eines Teils der Hauptforderung in Höhe von € 100.000,00 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) für vollstreckbar erklärt.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerinnen 5 % als Gesamtschuldner zu tragen. Die weiteren 95 % der Verfahrenskosten hat die Antragsgegnerin zu 2) alleine zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Hintergrund des zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahrens ist ein Kaufpreisanspruch des Schiedsklägers aus dem Verkauf eines Aktienpaktes an die Schiedsbeklagten zu 1) und zu 2).
Der Antragsteller war ehemals Vorstand der M. AG mit Sitz in Düsseldorf, einem Konzern, der sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kosmetikprodukten befasst. Die M. AG besaß unter anderem 100 % Anteile an der C. GmbH und der M. GmbH.
Die Antragsgegnerin zu 1) war ebenfalls Mitglied im Vorstand des Konzerns und dort seit November 2001 in der Position als Chief Financial Officer (CFO) mit Einzelvertretungsbefugnis tätig. Zugleich war sie Geschäftsführerin der C. GmbH.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die ursprünglich unter der Bezeichnung T. AG firmierte.
Etwa seit 2005 geriet die M. AG zunehmend in eine wirtschaftliche Schieflage. So übertrug M. AG im Juli 2004 sein Markenzeichen „M.“ an die E. S.A. Zwar behielt M. AG zunächst noch bis Mitte 2007 vertraglich das Recht, den Namen „M.“ als Teil seiner Firmenbezeichnung zu verwenden; nachdem die Markenverwendung jedoch auch über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt wurde, erhielt das Unternehmen gegen Ende 2009 seitens der E. S.A. eine Unterlassungsaufforderung. Dies war sowohl dem Antragsteller wie auch der Antragsgegnerin zu 1) bekannt.
Im Jahr 2006 verkaufte M. AG eine größere Immobilie in Mannheim. Der Käufer dieser Transkation wurde von Rechtsanwalt F. vertreten, der zugleich langjähriger Rechtsbeistand des damaligen alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 2) , Rechtsanwalt Dr. O., war.
Im April 2009 benötigte die M. AG eine Kapitalspritze, um Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger C.H. in Höhe von rund € 4,5 Mio. zu bedienen. Auf Bitten der Antragsgegnerin zu 1) stellte der Antragsteller Dr. B. dem Unternehmen einen Betrag in Höhe von € 350.000,00 zur Verfügung. Zusätzlich leistete auch die Antragsgegnerin zu 1) über die ihr gehörende Firma CF finanzielle Hilfe.
Gegen Ende 2009, Anfang 2010 entschloss sich der Antragsteller, seine Mehrheitsanteile an der M. AG zu veräußern; die Antragsgegnerin zu 1) war sehr daran interessiert, diese Anteile im Wege des sog. Management-Buy-Out sowie mit Hilfe eines externen Investors zu erwerben. Auf der Suche nach Investoren kontaktierte die Antragsgegnerin zu 1) Rechtsanwalt F., den sie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie in Mannheim kennengelernt hatte. Dieser empfahl seinerseits die Antragsgegnerin zu 2) als mögliche strategische Partnerin.
In der Folgezeit fand am 13.01.2010 eine Sitzung des Aufsichtsrats der M. AG statt, an der auch der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) teilnahmen. Unter anderem wurden Liquiditätsengpässe sowie die Forderung von E. S.A. erörtert, die Verwendung des Firmennamens „M.“ zu unterlassen.
Mitte Januar 2010 beauftragte der für die Antragsgegnerin zu 2) tätige Rechtsanwalt F. die Kanzlei S.L. damit, eine Due Diligence Prüfung hinsichtlich der anvisierten Übernahme der M. AG durchzuführen.
Die Antragsgegnerin zu 1) ließ einen Geschäftsplan erstellen, der „alle Schwächen und Stärken“ des Unternehmens aufzeigen sollte. Diesen Geschäftsplan stellte sie dem Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwalt Dr. O., vor.
Am 16. März 2010 schlossen der Antragsteller als Verkäufer und die Antragsgegnerin zu 1) als Käuferin ein „Sale and Purchase Agreement“, wodurch sich der Antragsteller verpflichtete, 88,92 % der Aktien an der M. AG zu einen Kaufpreis in Höhe von € 2,5 Mio. an die Antragsgegnerin zu 1) bzw. einen von ihr zu bestimmenden Co-Investor zu übertragen. Dieser Vertrag enthält in Ziffer 9.3. eine Schiedsklausel, nach der für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein Schiedsgericht nach den Regeln des Internationalen Chambers of Commerce (ICC), Paris, zuständig sein sollte. Als Schiedsort wurde Frankfurt am Main vereinbart.
Nach den weiteren Bestimmungen dieses Vertrages hatte die Antragsgegnerin zu 1) das Recht Dritte („Beauftragte“) als Käufer aller oder anteiliger Aktien zu bestimmen, wobei Käuferin und mögliche Beauftragte als Gesamtschuldner haften sollten.
Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf den als Anlage ASt 14 (Anlagenband zum Verfahren 26 Sch 30/13) vorgelegten Vertragstext Bezug genommen.
Die Antragstellerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) hatten sich darauf geeinigt, einen gemeinsamen Businessplan für die M. AG zu erstellen. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 19.03.2010 zwischen der Antragstellerin zu 1) und der durch ihren Geschäftsführer Dr. O. vertretenen Antragsgegnerin zu 2) wurde letzterer unter anderem das Recht eingeräumt, bis Ende März 2010 die Due Diligence Prüfung abzuschließen.
Der Rechtsbeistand der Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwalt F., beauftragte eine Kanzlei in München mit der vorgesehen Due Diligence Prüfung. Diese legte am 01.04.2010 einen Bericht vor, wonach die zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ausreichend gewesen seien, um eine zufriedenstellende und umfassende Due Diligence Prüfung durchzuführen. Der M. Konzern sei „immer noch ein Mysterium“ und es bestünden Anhaltspunkte, dass der Konzern in keinem besonders guten Zustand sei.
Am 05. Mai 2010 fand der Abschluss der Transaktion (sog. „Closing“) in Düsseldorf statt, wodurch die noch als T. AG firmierende Antragsgegnerin zu 2) ihren Beitritt zum Aktienkaufvertrag vom 16.03.2010 erklärte und die Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 16.03.2010 gegenüber dem Antragsteller Dr. B. garantierte sowie die Hälfte der Aktien übernahm.
Die Aktien wurden in der Folgezeit auch übertragen und die im Vertrag vorgesehene erste Teilzahlungsrate i. H. v. € 500.000,00 geleistet.
Die nachfolgende Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) gestaltete sich schwierig. Ende August 2010 wurde die Antragsgegnerin zu 1) als Vorstand entlassen.
Im Mai 2011 meldete die M. AG Insolvenz an.
Der Antragsteller leitete im Mai 2011 gegenüber den Antragsgegnerinnen ein Schiedsverfahren ein, mit der er die Zahlung des in Höhe von 2 Mio. € noch offenen Restkaufpreises für die verkauften Aktien begehrte.
Im Verlauf des vor dem Einzelschiedsrichter geführten Schiedsverfahrens rügte die Antragsgegnerin zu 1) zunächst die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. In einem Zwischenentscheid vom 10.09.2012 bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit. Der hiergegen von der Antragsgegnerin zu 1) gestellte Antrag auf Aufhebung dieses Zwischenentscheids wurde vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 18.02.2013 (Az.: 26 SchH 4/12) zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 2) berief sich im weiteren Schiedsverfahren nachhaltig darauf, dass sie Opfer eines kriminellen Vorgehens zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenspiel mit dem vormaligen Rechtsbeistand der Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwalt F., geworden sei. Der am 16.03.2010 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) geschlossene Vertrag stelle einen reinen Scheinvertrag dar, da schon seinerzeit festgestanden habe, dass die Antragsgegnerin zu 1) über keinerlei ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um die Aktien zu erwerben. Sie, die Antragsgegnerin zu 2), sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, insbesondere unter falscher Darstellung der finanziellen Lage des Konzerns und unter betrügerischer Mitwirkung von Rechtsanwalt F., der seinerseits von der Antragsgegnerin zu 1) mittels Bestechung dazu veranlasst worden sei, sie als möglichen Investor zu empfehlen, zum Vertragsabschluss bzw. zur Übernahme der Aktien verleitet worden. Die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen, insbesondere die Bilanz des Konzerns zum 31.12.2009, seien falsch, lückenhaft und irreführend gewesen, weshalb sie wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu keinerlei Zahlungen gegenüber dem Antragsteller verpflichtet sei.
Im weiteren Verlauf des schiedsrichterlichen Verfahrens wurden die Antragsgegnerin zu 1) und der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwalt Dr. O., im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 20.03.2013 als Parteien vernommen. Der ebenfalls zur Anhörung geladene Antragsteller erschien nicht zur mündlichen Verhandlung.
Durch Schiedsspruch vom 23.09.2013 gab das Schiedsgericht den Zahlungsansprüchen des Antragstellers auf Ausgleich der noch offenen Kaufpreisforderung statt und wies die Betrugsvorwürfe der Antragsgegnerin zu 2) als nicht bewiesen zurück, wobei wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des Schiedsspruchs verwiesen wird.
Mit Antragsschrift vom 26.11.2013 zum Verfahren 26 Sch 27/30 hat der Antragsteller die teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruch in Höhe von € 100.000,00 zunächst nur gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) beantragt. Mit weiteren Schriftsatz vom 20.12.2013 hat er seinen Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung auf die Antragsgegnerin zu 2) erweitert.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat ihrerseits in dem zunächst vor dem Senat gesondert geführten Verfahren zu Az.: 26 Sch 30/13 mit bei Gericht am 23.12.2013 eingegangenen Antrag die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt.
Mit Senatsbeschluss vom 15.09.2014 sind die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Der Antragsteller hält den Aufhebungsantrag unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für gerechtfertigt. Der Schiedsspruch verstoße weder gegen den ordre public noch seien sonstige Aufhebungsgründe gegeben.
Der Antragsteller beantragt,
den in dem Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter am 23. September 2013 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von
-       EUR 2.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB auf EUR 1.000.000,00 seit dem 30. Juni 2010 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB auf EUR 1.000.000,00 seit dem 31. Juli 2010,
-       weiteren EUR 69.129,96,
-       weiteren USD 180.000,00 und
-       weiteren USD 20.000,00
verurteilt worden sind,
hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von € 100.000,00 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, dass die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs, der durch eine vorsätzlich sittenwidrige Täuschung erschlichen worden sei, gegen den ordre public verstoße. Zudem beruhe der Schiedsspruch selbst auf schwerwiegenden Verfahrensfehlern und verletze das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin zu 2).
So habe der Antragsteller die Anteile an der M. AG verkauft, obwohl er um die fehlenden Namensrechte, die schlechte finanzielle Situation und insbesondere um die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2009 gewusst habe. Zudem habe die Antragsgegnerin zu 1) dem damaligen Rechtsbeistand der Antragsgegnerin zu 2) Rechtsanwalt F., eine „Provision“ in Höhe von € 300.000,00 versprochen, falls dieser einen Investor für die M. AG akquirieren könne.
Die Übernahme der Anteile beruhe daher auf einem einvernehmlichen betrügerischen Vorgehen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2) im Zusammenwirken mit dem pflichtwidrigen und parteiverräterischen Handeln von Rechtsanwalt F. Das Schiedsgericht habe es auch als erwiesen angesehen, dass Rechtsanwalt F. von der Antragsgegnerin zu 1) bestochen worden sei; wenn und soweit der Schiedsspruch gleichwohl zu einer Verurteilung der Antragsgegnerin zu 2) komme, verletze dies das Anstandsgefühl aller „billig und gerecht Denkenden“ und könne unter ordre public Gesichtspunkten keinen Bestand haben. Besonderes Gewicht komme dem Umstand zu, dass der zwischen den Antragsgegnerinnen geschlossene Beitrittsvertrag nur durch einen Parteiverrat des in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts F. zustande gekommen sei. Die Durchsetzung eines wegen Parteiverrats eines Rechtsanwaltes nichtigen Vertrages stehe in eklatantem Widerspruch zum verfassungsrechtlich gesicherten Gebot der Zuverlässigkeit und Integrität der Anwaltschaft.
Das Schiedsgericht habe darüber hinaus das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin zu 2) verletzt. Denn während der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.03.2013 sei es dem für die Antragsgegnerin zu 2) allein anwesenden Rechtsanwalt Dr. O. untersagt worden, an der Verhandlung teilzunehmen. Zwar werde nicht verkannt, dass das Schiedsgericht mit der Prozedural Order No. 24 vom 05.03.2013 (Anlage ASt 20, Anlagenband zum Verfahren 26 Sch 30/13) unter Bezugnahme auf eine zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung geführte Telefonkonferenz vom 01.02.2013 angeordnet habe, dass kein Zeuge während der Befragung eines jeweils anderen Zeugen im Verhandlungsraum anwesend sein solle. Jedoch sei Rechtsanwalt Dr. O. am Verhandlungstag als alleiniger Vertreter der Antragsgegnerin zu 2) anwesend gewesen. Durch seinen Ausschluss während der Einvernahme der Antragsgegnerin zu 1) sei sie, die Antragsgegnerin zu 2), somit faktisch komplett von der Verhandlung ausgeschlossen worden.
Der Einzelschiedsrichter habe ferner während der Vernehmung der der englischen Sprache nicht mächtigen Antragsgegnerin zu 1) teilweise selbst als Dolmetscher fungiert. Nachdem die Dolmetscherin, die die Aussage der Antragsgegnerin zu 1) zunächst ins Englische übersetzt habe, die Verhandlung aus Zeitgründen habe verlassen müssen, habe der Einzelschiedsrichter die weitere Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) in deutscher Sprache fortgesetzt und selbst die Übersetzung ins Englische vorgenommen, ohne das hierzu erforderliche Einverständnis der zu diesem Zeitpunkt von der Verhandlung ausgeschlossenen Antragsgegnerin zu 2) einzuholen. Hierin liege sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch ein Verstoß gegen die getroffene Parteivereinbarung über die Verfahrenssprache Englisch. Auch sei davon auszugehen, dass sich diese Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe, da ergänzende Nachfragen an die Antragsgegnerin zu 1) zu einem anderen Gesamtbild ihrer Aussage geführt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin zu 2) wird auf deren Schriftsätze vom 23.12.2013, 17.03.2013 und 27.03.2014 verwiesen.
Die Antragsgegnerin zu 1) war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht anwesend und im Verfahren nicht anwaltlich vertreten.
II.
Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.
Der Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist nach § 1060 Abs. 1 ZPO statthaft und nach der vom Antragsteller in der Sitzung des Senats vom 25.09.2014 vorgenommenen Klarstellung, das sich die begehrte Vollstreckbarerklärung auf einen Teilbetrag der zugesprochenen Hauptforderung bezieht, auch im Übrigen zulässig. Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO hat der Antragsteller durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Die von der Antragsgegnerin zu 2) geltend gemachten Versagungs- und Aufhebungsgründe nach §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dazu im Einzelnen:

§§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b), Nr. 1 lit. d) und Nr. 2 lit. b) ZPO – Rechtliches Gehör

Die Antragsgegnerin zu 2) rügt die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Diesbezüglich kommt sowohl ein ordre public-Verstoß im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO als auch ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) oder Nr. 1 lit. d) ZPO in Betracht (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 40 zu  § 1059 ZPO).
Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1lit b) ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde oder aus einem anderen Grund ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht vorbringen konnte. Es ist bereits fraglich, ob unter diese Vorschrift auch die – vermeintliche – Nichtberücksichtigung einzelner Angriffs- oder Verteidigungsmittel fällt oder sie nur dann eingreift, wenn einer Partei eine Beteiligung an dem Verfahren gänzlich versagt geblieben ist (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., m.w.N.). Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Bewertung, da eine rechtlich relevante Gehörsverletzung ohnehin nicht festzustellen ist.
a) Soweit die Antragsgegnerin zu 2) vorbringt, sie sei während der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) in unzulässiger Weise von der Verhandlung ausgeschlossen worden, greift dies nicht durch, da nicht sie selbst, sondern der zur Verhandlung erschienene Rechtsanwalt Dr. O. vor seiner Vernehmung von der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) ausgeschlossen wurde und dieser Ausschluss auf einer zulässigen Parteivereinbarung der Parteien beruhte. Nach den vom Schiedsgericht unter Rdnr. 71. des Schiedsspruchs zum Verfahren getroffenen Feststellungen haben die Schiedsparteien im Rahmen der Telefonkonferenz vom 01.02.2013 neben der Reihenfolge der Vernehmungen auch vereinbart, dass keine zu vernehmende Partei während der Vernehmung der jeweils anderen Partei im Sitzungssaal anwesend sein solle. Das Ergebnis dieser Vereinbarung wurde vor der für den 20.03.2013 geplanten Anhörung in der Procedural Order des Schiedsgerichts No. 24 vom 05.03.2013 (Anlage ASt 20) bestätigt. Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Feststellungen des Schiedsgerichts zu der Parteivereinbarung nicht angegriffen, meint jedoch, dass dem am Verhandlungstag für sie ausschließlich anwesenden Rechtsanwalt Dr. O. trotz dessen vorgesehener Vernehmung die Anwesenheit während der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) hätte gestattet werden müssen, weil sie sonst anderweitig überhaupt nicht in der Verhandlung vertreten gewesen sei. Dieser Einwand ist indes unbegründet.
Bei der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung handelt es sich um eine Verfahrensregelung i.S.v. § 1042 Abs. 3 ZPO; nach dieser Vorschrift können die Schiedsparteien Regeln über das Schiedsverfahren vereinbaren, soweit dadurch nicht gegen zwingendes Recht verstoßen wird. Ein solcher Verstoß gegen zwingendes Recht ist hier nicht gegeben. Denn weder wurde durch die getroffene Vereinbarung die Garantie der anwaltschaftlichen Vertretung gemäß § 1042 Abs. 2 ZPO berührt, weil es der Antragsgegnerin zu 2) nicht verwehrt wurde, einen anwaltschaftlichen Vertreter zu der mündlichen Anhörung zu entsenden, noch war die in der mündlichen Verhandlung aufgetretene Situation für die Antragsgegnerin zu 2) überraschend. Denn aus dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2) ergibt sich, dass der Einzelschiedsrichter noch vor der Anhörung am 20.03.2013 empfohlen hatte, einen (weiteren) anwaltschaftlichen Vertreter zu entsenden, der für die Antragstellerin zu 2) an der Verhandlung hätte teilnehmen können. Dies lehnte die Antragsgegnerin zu 2) indessen ab.
Zudem wurde die Frage des Anwesenheitsrechts von Rechtsanwalt Dr. O. während der Anhörung der Antragsgegnerin zu 1) im Rahmen der Schiedsverhandlung erörtert (vgl. hierzu Bl. 103 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht, Anlage ASt 19, Anlagenband). Jedoch verweigerte die Vertreterin der Antragsgegnerin zu 1) eine Abweichung von der getroffenen Verfahrensvereinbarung. Folglich war das Schiedsgericht an die getroffene Parteivereinbarung gebunden und hätte hiergegen verstoßen, wenn es die Anwesenheit von Rechtsanwalt Dr. O. während der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) gestattet hätte. Rechtsanwalt Dr. O. war zudem nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers zum Zeitpunkt seiner Vernehmung auch nicht mehr Geschäftsführer der Antragsgegnerin und deshalb nicht als Partei sondern als Zeuge zu vernehmen. Sein Ausschluss von der Vernehmung der Antragstellerin zu 2) wäre damit auch ohne die Parteivereinbarung entsprechend dem in § 394 Abs. 1 ZPO geregelten Grundsatz der Einzelvernehmung zulässig gewesen. Es kam ferner auch keine Änderung der Reihenfolge der Vernehmungen in Betracht, da dies nach den Feststellungen des Schiedsspruchs ebenfalls durch eine Parteivereinbarung bei der Telefonkonferenz vom 01.02.2013 festgelegt worden war. Im Übrigen wurden auch die von Seiten der Antragsgegnerin zu 2) schriftlich formulierten Fragen der Antragsgegnerin zu 1) gestellt und das Fragerecht der Antragsgegnerin zu 2) damit – soweit den Umständen nach möglich – gewahrt. Im Ergebnis liegt demnach keine Gehörsverletzung vor, weil die Antragsgegnerin zu 2) die Möglichkeit hatte, ihr rechtliches Gehör während der Verhandlung wahrzunehmen, aber bewusst und in Kenntnis der getroffenen Verfahrensvereinbarung ihre fehlende Vertretung während der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) in Kauf nahm. Insoweit beruht die Nichtwahrnehmung ihrer Rechte auf der freien Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2).
b) Es liegt ferner kein Verstoß gegen die vereinbarte Verfahrenssprache vor. Ein solcher Verstoß kann zunächst nicht darin gesehen werden, dass die Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) nicht originär auf Englisch erfolgte. Da die Antragsgegnerin zu 1) die englische Sprache nicht beherrschte, konnte ihre Vernehmung nicht auf Englisch durchgeführt werden. Dies war auch allen Beteiligten bekannt und entsprechend wurde für die Anhörung der Antragsgegnerin zu 1) zunächst eine Dolmetscherin hinzugezogen, die ihre Angaben ins Englische übersetzte. Nachdem die Dolmetscherin aus Zeitgründen nicht mehr weiter tätig sein konnte, nahm dann der Einzelschiedsrichter die Übersetzung der Antworten der Zeugin ins Englische selbst vor. Ein Verstoß gegen die vereinbarte Verfahrenssprache ist daher unter diesem Aspekt nicht gegeben.
Soweit sich die Antragsgegnerin zu 2) darauf beruft, dass die Vernehmung der Antragsgegnerin zu 2) durch den Einzelschiedsrichter entgegen einer Parteivereinbarung nicht in italienischer, sondern in deutscher Sprache erfolgt sei, ist eine Auswirkung des abweichenden Verfahrens auf den Schiedsspruch nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Es ist insbesondere weder vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zu 1) der deutschen Sprache nicht mächtig war, noch dargetan, dass der Einzelschiedsrichter nicht in der Lage war, die Aussage zutreffend ins Englische zu übersetzen. Ein Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO kann aber nur dann zur Aufhebung eines Schiedsspruchs führen, wenn anzunehmen ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
2) § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO – ordre public Verstoß
Schließlich kann mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2) auch nicht festgestellt werden, dass der Schiedsspruch gegen elementare Grundsätze des deutschen Rechts verstößt und deshalb nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO aufzuheben wäre. Im Kern zielen die Angriffe der Antragsgegnerin zu 2) darauf, dass der Schiedsspruch selbst gegen § 138 BGB verstoße und sittenwidrig sei, weil er dem Antragsteller den Kaufpreisanspruch aus dem Hauptvertrag zuspreche, obgleich dieser den Umständen nach seinerseits sittenwidrig und im Hinblick auf die Schmiergeldzahlung an den ehemaligen Rechtsbeistand der Antragstellerin zu 2), Rechtsanwalt F., durch Parteiverrat eines Organs der Rechtspflege zustande gekommen sei.
Selbst wenn man als zutreffend unterstellt, dass die Antragsgegnerin zu 1) dem ehemaligen Rechtsbeistand der Antragsgegnerin zu 2) eine Provision für den Fall der erfolgreichen Vermittlung eines Co-Investors versprochen hatte, so berührt dies nicht auch gleichzeitig das Rechtsverhältnis zwischen dem hiesigen Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2). Das Schiedsgericht konnte nach den im Schiedsspruch getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass der Antragsteller von dem Provisionsversprechen wusste oder in irgendeiner Form in sittenwidrige Absprachen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aktienkaufvertrages verwickelt war. Auch im hiesigen Verfahren trägt die Antragsgegnerin zu 2) keine weiteren konkreten Anhaltspunkte vor, aus denen zu schließen wäre, dass dem Antragsteller selbst ein Betrugsvorwurf zu machen wäre. Ebensowenig trifft es zu, dass eine Schmiergeldzahlung in jedem Fall zur Nichtigkeit des Hauptvertrages i.S.v. § 138 BGB führt. Vielmehr ist § 138 BGB unanwendbar, wenn das Verhalten des Vertragspartners nicht als Unterstützung der strafbaren Handlung gewertet werden kann (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, Rdnr. 43 zu § 138 BGB). Dies gilt umsomehr, als die als Anlage AG 3 (Bl. 82 ff. d. A.) vorgelegten Vertragsdokumente vom 05.05.2010 für die noch als T. AG firmierenden Antragsgegnerin zu 2) nicht von Rechtsanwalt F. als bestochenem Verhandlungsvertreter, sondern von dem Rechtsanwalt Dr. O. unterzeichnet wurden. In einem solchen Fall ist zwar wohl von einem Verschulden bei Vertragsschluss des (bestochenen) Verhandlungsführers gegenüber dem Geschäftsherrn auszugehen (vgl. hierzu, BGH, Urteil vom 16.01.2001, Az.: XI ZR 113/00, zitiert nach BeckRS), nicht aber zugleich auch - zwingend - von einer Nichtigkeit des Hauptvertrages im Verhältnis zum (unbeteiligten) Vertragspartner. Es ist vielmehr stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, wobei die Würdigung der Frage, inwieweit § 138 BGB im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, in den Bereich der materiell-rechtlichen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts fällt und der Nachprüfung durch das staatliche Gericht nur soweit zugänglich ist, als darin ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts - dem ordre public – begründet liegt (OLG Frankfurt OLGR 2003, 186; vgl. auch OLG Stuttgart SchiedsVZ 2011, 49). Zu versagen ist die Anerkennung wegen Verletzung des ordre public aber nur, wenn diese in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (materieller ordre public; BGH NJW 2002, 960; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rz. 55, 56).
Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Das Schiedsgericht hat eingehend begründet, warum es nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass dem Antragsteller eine Beteiligung an dem Bestechungsvorwurf anzulasten ist. Diese Beurteilung durch das Schiedsgericht lässt keine elementaren Verstöße erkennen, sondern basiert auf einer umfangreichen Abwägung der festgestellten Tatsachen, der Gesamtumstände und des persönlichen Eindrucks, den das Schiedsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen hat und entspricht damit auch der gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise bei der Rechtsfindung durch staatliche Gerichte.
Soweit die Antragsgegnerin zu 2) meint, dass es für die Feststellung einer Sittenwidrigkeit und der Auswirkungen eines Parteiverrats des Rechtsanwalts F. allein auf das durch den Beitrittsvertrag begründete Rechtsverhältnis zwischen den beiden Antragstellerinnen ankomme, ist dies nicht damit in Einklang zu bringen, dass nach den Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts unter Rdnr. 176 des Schiedsspruchs im Zusammenhang mit dem Beitritt der Antragsgegnerin zu 2) zu dem Kaufvertrag am 05.05.2010 von Rechtsanwalt Dr. O. auch ein separates Dokument unterzeichnet wurde, in dem die Antragsgegnerin zu 2) die Zahlung des Kaufpreises an den Antragsteller garantierte. Es kann danach auch unter Berücksichtigung der als Anlage AG 3 vorgelegten Vertragsdokumente vom 05.05.2010, die auch das von Rechtsanwalt K. für den Antragssteller unterzeichnete „Share Transfer Agreement“ umfassen, nicht festgestellt werden, dass das Schiedsgericht davon ausgehen musste, dass zwischen dem Antragsteller der Antragsgegnerin zu 2) kein gesondertes vertragliches Rechtsverhältnis bestand, dass die Antragsgegnerin 2) im Sinne einer von dem Schiedsgericht unter Rdnr. 209 des Schiedsspruchs ausdrücklich angenommenen „Garantie“ zur Kaufpreiszahlung verpflichtete. Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung des Schiedsgerichts - ohne einen Verstoß gegen das Verbot einer revision au fond - nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil das Schiedsgericht seine Würdigung maßgebend vom Kenntnisstand des Antragstellers abhängig gemacht hat. Dass diese Entscheidung möglicherweise auch anders hätte ausfallen können, ist im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht wegen des beschränkten Prüfungsmaßstabs des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO ohne rechtliche Relevanz.
Schließlich verstößt auch der Inhalt des Schiedsspruches selbst nicht gegen zwingende Grundsätze der deutschen öffentlichen Ordnung. Denn das Ergebnis des Schiedsspruchs, die Antragsgegnerin zur 2) – neben der Antragsgegnerin zu 1) – zur Zahlung des noch offenen Kaufpreises zu verurteilen, lässt keinen ordre public-Verstoß erkennen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Die gesamtschuldnerische Haftung der Antragsgegnerinnen für die Kosten des Verfahrens beschränkt sich in entsprechender Anwendung des § 100 Abs. 3 ZPO auf ihr Unterliegen hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung eines Teilbetrages von 100.000 €, während die Antragsgegnerin zu 2) darüber hinaus wegen ihres streitwerterhöhend zu berücksichtigenden Antrags auf (vollständige) Aufhebung des Schiedsspruchs auch hinsichtlich dessen weitergehenden Hauptsachewertes unterlegen ist.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 26/12 18.04.2013
B E S C H L U S S
Tenor:
Der von dem Einzelschiedsrichter erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die dem Statistischen Landesamt W für das „Parkhotel“,[…] für die Zeit von November bis einschließlich November gemeldeten monatlichen Übernachtungszahlen mitzuteilen.
….“
                       ist v o l l s t r e c k b a r.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 1.000,- €
Gründe:
Auf Antrag des Schiedsklägers erließ der Einzelschiedsrichter den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Der Schiedskläger beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag zuletzt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten nicht mehr entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht mehr begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 26/11 21.02.2012
BESCHLUSS:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des erkennenden Senates vom 05.03.2010 – 26 Sch 2/10 – wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit der von ihm erhobenen Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Senates vom 05.03.2010, mit dem der Kostenschiedsspruch des Einzelschiedsrichters Rechtsanwalt S. vom 30.07.2009 für vollstreckbar erklärt wurde. Nach diesem Schiedsspruch schuldet der Kläger den Beklagten einen Betrag von 6.761,57 €. Bereits mit Schreiben vom 31.07.2009 hatte der Kläger mit einem von ihm geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 3.319,55 € aus dem zugrunde liegenden Schiedsverfahren die Aufrechnung erklärt; einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Schiedsgericht bislang nicht erlassen. Die Beklagten bestreiten die der Aufrechnung zugrunde gelegte Kostenforderung des Klägers. Am 26.03.2010 zahlte der Kläger auf die streitgegenständliche Forderung einen Betrag von 3.584,38 €. Die Beklagten forderten den Kläger mit Schreiben vom 01.09.2011 zur Zahlung der nach ihrer Auffassung noch offenen Forderung in Höhe von 4.048,31 € unter Fristsetzung bis zum 15.09.2011 auf und drohten für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Wegen der Forderungsberechnung wird auf das Schreiben vom 15.09.2011 und die beigefügte Aufstellung (Bl. 28 ff d. A.) Bezug genommen.
Der vom Kläger begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 ZPO kam bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Eine solche Anordnung kann regelmäßig nur erfolgen, wenn die Klage in der Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl., § 769 Rz. 6; BGH, NJW 2005, 3283). Auf der Grundlage des bislang vorgetragenen Sach- und Streitstandes kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der erhobenen Klage aber nicht bejaht werden, weil die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch nur möglich ist, wenn dieser unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BGH, NJW 2006, 443 ff; OLG München, BauR 2008, 144; Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 387 Rz. 11); diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ob der Kläger darüber hinaus mit seinem Einwand, den er bereits in dem vorangegangenen Vollstreckbarerklärungsverfahren hätte erheben können, nunmehr in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist (vgl. zum Streitstand: Schwab/Walther, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl., Kap. 27 Rz. 13, 14), bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Erörterung.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 26/05 18.05.2006 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schiedsspruchs; - materiell-rechtliche Einwän
B E S C H L U S S:
Der zwischen den Parteien von Herrn Rechtsanwalt Dr. S als Einzelschiedsrichter am 01.03.2005 erlassene Teilschiedsspruch in der Fassung der Berichtigung vom 25.04.2005 (Az.: DIS-SV-Ffm 1/04) mit dem Wortlaut:
"Die Beklagte wird verurteilt,
1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Zusammensetzung und Höhe sämtlicher von den nachstehenden Lieferanten, den Firmen
...
erhaltener, oder von dort noch geschuldeter, aber noch nicht bezahlter "nachträglicher Konditionen" im Sinne des Kooperationsvertrages vom 22.10./ 29.10.1999 - nämlich Boni; Werbungskostenzuschüsse; Delkredereleistungen; Sonderrabatte; Sonderzahlungen usw., bezogen auf die zwischen den Firmen
...
und vorstehend aufgeführten Lieferanten im Zeitraum vom 01.05.1999 bis 31.12.2003 getätigten Wareneinkäufe unter Zugrundelegung der RKB-Bezugskonditionen gem. § 4 Abs. 2 des Kooperationsvertrages vom 22.10./29.10.1999, durch Erstellung und Übermittlung der jeweiligen Jahresendabrechnungen für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003, jeweils aufgeschlüsselt auf die vorerwähnten drei Firmen;
2. vorstehende Auskunft zu belegen durch Übermittlung geordneter Zusammenstellungen - jeweils gesondert für jede der drei vorgenannten Unternehmen - der jeweiligen Lieferantenabrechnungen aus denen sich sowohl die Höhe der getätigten Umsätze, als auch Art und Höhe der jeweils vom Lieferanten geschuldeten "nachträglichen Konditionen" im Sinne von § 5 des Kooperationsvertrages vom 22.10./29.10.1999 ergeben."
ist v o l l s t r e c k b a r.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 90.000,- €

G r ü n d e:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Teilschiedsspruches, mit dem die Antragsgegnerin zur Auskunft und Rechenschaftslegung verurteilt wurde.
Die Parteien sind Baustofffachhändler, die unter dem 22.10/29.10.1999 einen bis zum 31.12.2003 befristeten Kooperationsvertrag schlossen. Ziel dieser Vereinbarung war es, günstigere Bezugskonditionen bei Baustoffproduzenten zu erhalten. Der Antragsgegnerin oblag es, die einzelnen Bezugskonditionen mit den Baustoffproduzenten auszuhandeln. Die von ihr ausgehandelten Bedingungen sollten für den gesamten Warenbezug durch die O-GmbH, die Z-OHG und die B-GmbH, die beiden zuletzt genannten Firmen waren ebenfalls Begünstigte des Kooperationsvertrages, maßgebend sein. Dabei ging es sowohl um die schon beim Einkauf geltenden Konditionen als auch um nachträgliche Vergünstigungen (Boni, Werbungskostenzuschüsse, Delkredereleistungen). Die Abrechnung dieser nachträglich gewährten Sonderbedingungen sollte zunächst allein zwischen den Lieferfirmen und der Antragsgegnerin erfolgen. Letztere war verpflichtet, über die vereinnahmten Boni den jeweiligen Begünstigten gegenüber bis spätestens zum 31.07. des Folgejahres eine Abrechnung zu erteilen und entsprechende Überschüsse abzuführen. Unter dem Jahr geleistete Abschlagszahlungen sollten innerhalb von drei Wochen an die Berechtigten weitergeleitet werden.
Nach Beendigung des Vertrages entstand zwischen den Parteien Streit über die Abrechnung der nachträglichen Vergünstigungen aus den Warenlieferungen. Da keine Einigung erzielt werden konnte, strengte die Antragstellerin das in § 15 des Kooperationsvertrages vereinbarte Schiedsverfahren an. Sie begehrte im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Abrechnung über die im gesamten Vertragszeitraum angefallenen Boni. Die Parteien haben in diesem Verfahren über Art und Umfang etwaiger Auskunfts- und Rechenschaftspflichten der Antragsgegnerin gestritten. Letztere hat sich zudem auf Erfüllung berufen, da sie die entsprechenden Bonuszahlungen jeweils vertragsgemäß abgerechnet und die Antragstellerin nicht dargelegt habe, inwieweit die vorgelegten Unterlagen unvollständig gewesen sein sollten. Die Antragsgegnerin hat in dem Schiedsverfahren dann noch einmal die Endabrechnungen für die Jahre 1999 bis 2002 für die jeweils begünstigten Firmen vorgelegt, die von der Antragstellerin aber nicht als ausreichend erachtet wurden, weil daraus nicht hervorgehe, wie sich die von den Lieferanten nachträglich gewährten Konditionen zusammensetzten.
Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin mit Schiedsspruch vom 01.03.2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.04.2005 zur Auskunft- und Rechenschaftslegung verurteilt. Wegen des genauen Inhalts des Tenors wird auf Bl. 2 a ff d.A. Bezug genommen.
Nach Erlass des Schiedsspruches haben die Parteien zunächst über eine gütliche Einigung verhandelt. In diesem Zusammenhang wurden der Antragstellerin Abrechnungen und Unterlagen für zehn Lieferfirmen übergeben. Wegen der Identität dieser Firmen wird auf Bl. 13 d.A. verwiesen. Der Versuch, die geschuldeten Bonuszahlungen daraus hochzurechnen, scheiterte jedoch, so dass die Parteien ihre Verhandlungen im September 2005 einstellten.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches, wobei hinsichtlich der zwischenzeitlich erteilten Auskünfte und Abrechnungen das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Hinsichtlich des nicht übereinstimmend für erledigt erklärten Teils b e a n t r a g t die Antragstellerin, den von Herrn Rechtsanwalt Dr. S als Einzelschiedsrichter am 01.03.2005 erlassenen Teilschiedsspruch in der Fassung der Berichtigung vom 25.04. 2005 (Az.: DIS-SV-Ffm 1/04) für vollstreckbar zu erklären;
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie stützt ihre Rechtsverteidigung im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:
Für das Jahr 1999 sei ihr die geschuldete Auskunftserteilung und Abrechnung nicht mehr möglich, da sämtliche diesbezüglichen Unterlagen nicht mehr auffindbar seien und entsprechende Daten auch nicht bei den Lieferfirmen in Erfahrung hätten gebracht werden können. Die Unterlagen seien offensichtlich im Zusammenhang mit der Übernahme der Antragsgegnerin im Jahre 2000 verloren gegangen, was sie im Dezember 2002 bemerkt habe. Dieser Darstellung ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie sei mit dieser Rechtsverteidigung im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht ausgeschlossen. Sie sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, diesen Einwand bereits im Schiedsverfahren geltend zu machen, da ihr nicht vorgeschrieben werden könne, mit welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Einwänden sie sich gegen eine Inanspruchnahme in einem Erkenntnisverfahren verteidige.
Im Übrigen sei ihr für die Erfüllung der geschuldeten Auskunfts- und Abrechnungsverpflichtungen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung zu stellen, da die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen bezüglich der Lieferfirmen, für die noch keine Auskunft erteilt worden sei, mit einem erheblichen tatsächlichen Aufwand verbunden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 17.11.2005, 14.12.2005, 23.01.2006 und 26.04.2006 sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 08.11.2005, 21.12.2005, 25.01.2005 und 28.03.2006 jeweils nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bei dem gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständigen Gericht in der vorgeschrieben Form (§ 1064 Abs. 1 ZPO) erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Es liegt ein Schiedsspruch vor, der der Form des § 1054 ZPO entspricht, das schiedsgerichtliche Verfahren abgeschlossen und einen Anspruch zuerkannt hat. Da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich der Lieferfirmen, für die die Antragsgegnerin noch keine Auskünfte erteilt und Abrechnungen vorgelegt hat, war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Umstand, dass die Erfüllung dieses Anspruches aufwändige Leistungshandlungen erfordert, steht einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Die Zumutbarkeit einer Auskunftserteilung ist bereits Voraussetzung des materiellen Anspruchs (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 261 Rz. 13) und allein in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren vorhergehenden Schiedsverfahren zu prüfen. Wollte man diesen Einwand gleichwohl berücksichtigen, würde dies zu einer umfänglichen Überprüfung des Schiedsspruches in materieller Hinsicht führen, die der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1059 Abs. 2 ZPO gerade ausgeschlossen hat. Dass die Bejahung einer Auskunftspflicht ordre-public widrig sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO), hat die Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht. Allein die offensichtlich vorhandene Erfüllungsbereitschaft der Antragsgegnerin steht einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen.
Die Antragsgegnerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die Erfüllung der Auskunfts-/Abrechnungspflicht für das Jahr 1999 unmöglich geworden ist. Zwar ist es nach Ausfassung des Senates zulässig, im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch materiell-rechtliche Einwände (Erfüllung, Unmöglichkeit) geltend zu machen (diese Frage ist umstritten: vgl. zum Sach- und Streitstand Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rz. 12 m.w.N.; nicht einheitlich beantwortet wird darüber hinaus die Frage, ob nur unbestrittene materiell-rechtliche Einwände im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen sind - so BayObLG, NJW-RR 2001, 1363 und OLG Stuttgart, MDR 2001, 595 - oder auch streitige Einwände zu prüfen sind - so OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362; OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 210. Allerdings können nach beiden Auffassungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur solche materiellen Einwendungen beachtet werden, bei denen die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Verstreichen des Zeitpunktes entstanden sind, in dem sie im Schiedsverfahren noch hätten vorgebracht werden können (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 27 Rz. 12, 15 m.w.N.). Diese Beschränkung ist in jedem Fall zu beachten, denn anderenfalls würde der Schiedsspruch in materieller Hinsicht umfänglich überprüft werden können, obwohl § 1059 Abs. 2 ZPO nur eine beschränkte Prüfbarkeit bestimmt. Da die die Unmöglichkeit bedingenden tatsächlichen Umstände spätestens im Dezember 2002 eingetreten und der Antragsgegnerin auch bekannt waren, hätte sie die Einrede der Unmöglichkeit bereits im Schiedsverfahren geltend machen können; sie ist deshalb mit dieser Rechtsverteidigung im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert.
Soweit die Antragsgegnerin mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.05.2006 eine weitergehende Erfüllung des Auskunftsanspruchs geltend gemacht hat, konnte diese Rechtsverteidigung gemäß § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung bzw. eine Fortführung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens war nicht geboten, da eine Erfüllung des Auskunftsanspruches auch noch im Rahmen eines etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahrens berücksichtigt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Parteien das Vollstreckbarerklärungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie bei streitigem Fortgang des Verfahrens aus den oben dargelegten Gründen auch insoweit weitgehend unterlegen gewesen wäre. Der Antragsgegnerin wären in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften die Kosten aufzuerlegen gewesen (§ 91 ZPO). Dies gilt zwar nicht bezüglich der zehn Firmen, die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.11.2005 aufgeführt sind, da die Erfüllung der insoweit bestehenden Ansprüche offensichtlich bereits vor dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung erfolgte. Die Antragstellerin hat ihre Ansprüche nämlich auch bezüglich dieser Firmen bezogen auf den Zeitraum von 2000 bis 2003 für erledigt erklärt, ohne dass die Antragsgegnerin diesbezüglich im laufenden Verfahren weitere Unterlagen eingereicht hätte. Daraus kann nur gefolgert werden, dass Erfüllung insoweit bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist, mithin der Antrag auf Vollstreckbarerklärung insoweit von Anfang an unzulässig/unbegründet war. Kostenmäßig hätte sich ein entsprechendes Teilunterliegen wegen Geringfügigkeit (§ 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO) aber nicht ausgewirkt, was auch bei der Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erledigungserklärungen der Parteien zum Teil auf Firmen beziehen, die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.12.2005 doppelt aufgeführt wurden (11-54, 13-35, 14-66, 33-63, 56-64, 73-74). Darüber hinaus findet sich die unter Ziffer 6 aufgeführte Firma nicht in der dem Tenor des Schiedsspruches zugrunde gelegten Auflistung.
Der Antragstellerin waren auch unter dem Gesichtspunkt des § 93 ZPO keine Kosten aufzuerlegen. Zwar ist der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich zu beachten (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rz. 24 m.w.N.), wobei es keinen Bedenken begegnet, § 93 ZPO auch im Verfahren nach § 1060 ZPO anzuwenden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1060 Rz. 7; Münch-Komm ZPO - Münch, § 1064 Rz. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., § 27 Rz. 29; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.05.2001 - 8 Sch 1/01). Die Erstattungsvorschriften der §§ 91 ff ZPO gelten für alle in der ZPO geregelten Verfahren, in denen ein "Streit" zwischen den Parteien vorliegt, wobei der Begriff Rechtsstreit weit auszulegen ist (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., vor § 91 Rz. 9) und auch Verfahren nach § 1060 ZPO erfasst.
Nach § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klageerhebung besteht dann, wenn der Beklagte durch sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage bei dem Kläger den Eindruck erweckt hat, er, der Kläger, werde nicht ohne Klage zu seinem Recht kommen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegt beim Beklagten, da mit einer Verurteilung entsprechend dem Anerkenntnis die Voraussetzungen des § 91 ZPO erfüllt sind und § 93 ZPO demgegenüber ein den Beklagten begünstigenden Ausnahmetatbestand darstellt (vgl. Zöller, a.a.O., § 93 Rz. 6 Stichwort "Beweislast").
Die Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens setzt daher voraus, dass der Antragsgegner darlegt und gegebenenfalls beweist, keine Veranlassung für einen Antrag nach § 1060 ZPO gegeben zu haben, d.h. der Antragsteller hätte aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin davon ausgehen dürfen und müssen, diese werde den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch freiwillig erfüllen. Entsprechende Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen würde, hat die Antragsgegnerin indes nicht dargelegt. Insbesondere nach dem Abbruch der Vergleichsverhandlungen konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, die Antragsgegnerin werde ihren Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch nunmehr freiwillig nachkommen. Im Übrigen fehlt es auch an einem sofortigen Anerkenntnis, da die Antragsgegnerin zunächst die umfängliche Zurückweisung des Antrages begehrt und lediglich ihre Erfüllungsbereitschaft bekundet hat.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO; der Senat erachtete es für angemessen, den Wert mit 1/5 des Anspruches zu bemessen, dessen Realisierung das Auskunftsverlangen dient (vgl. Zöller-Herget, § 3 Rz. 16 Stichwort: "Auskunft") und den die Antragstellerin mit 450.000,- € beziffert hat.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 24/13 19.12.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Aufhebungsgründe
BESCHLUSS
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht am 5.11.2013 erlassene Schiedsspruch mit folgendem Tenor:

Die Schiedsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 2.552.041,08 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von EUR 50.072,50 seit dem 13. Februar 2013 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 2.501.968,58 seit dem 12. März 2013 zu bezahlen und
Die Schiedsbeklagten werden verurteilt, der Schiedsklägerin die von ihr getragene DIS-Bearbeitungsgebühr und die ihr entstandenen Kosten für Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts in Höhe von insgesamt EUR 127.171,10 sowie die Kosten ihrer eigenen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 65.821,54 zu erstatten.

wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.552.041,08 € festgesetzt.
Gründe:
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren ist am Schiedsort Frankfurt am Main der aus dem Tenor ersichtliche Schiedsspruch ergangen, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt.
Die Antragsgegnerinnen haben nach Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung innerhalb der ihnen zur Stellungnahme gesetzten Frist gegen den Antrag keine Einwände erhoben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Die Antragsgegnerinnen haben keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es sind auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 2.5.2011, 26 W 20/11, Beschluss vom 12.10.2011, 26 Sch 18/11, Beschluss vom 4.5.2012, 26 Sch 16/11) den Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 24/12 07.01.2013
B E S C H L U S S
Tenor:
Die Anträge, den Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer sowie den Kostenschiedsspruch aufzuheben und das Schiedsgericht anzuweisen, das mit Antrag eingeleitete Schiedsverfahren fortzuführen und in der Sache zu entscheiden, werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 53.343,49 €
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruches, mit dem seine Schiedsklage als unzulässig abgewiesen wurde, sowie die Aufhebung eines Kostenschiedsspruches.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1. hatten sich Ende des Jahres zur gemeinsamen Berufsausübung zu einer Rechtsanwaltssozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. § 28 des Gesellschaftsvertrages enthielt folgende Regelung:
„§ 28 Schiedsvereinbarung
(1) Im Falle auftretender Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrages oder über die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und deren Erfüllung haben beide Vertragspartner vor Anrufung der Gerichte den Vorstand der Rechtsanwaltskammer um eine Vermittlung zu bitten.
(2) Beide Vertragspartner unterwerfen sich schon jetzt einem Einigungsvorschlag der Kammer.“
Im November vereinbarten die Parteien die Aufhebung des Sozietätsvertrages. Mit Schriftsatz erhob der Antragsteller Schiedsklage zum Ständigen Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer, mit der er die Mitwirkung der Antraggegner bei der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens begehrte. Mit verfahrensleitender Verfügung Nr. 1 teilte das Schiedsgericht die nach der Satzung vorgesehene Besetzung des Gerichts mit drei Schiedsrichtern mit. Von der in § 2 der Satzung vorgesehenen Möglichkeit, selbst einen Schiedsrichter zu benennen, machten die Parteien keinen Gebrauch; eine nach der Satzung mögliche Einigung der Parteien auf einen Einzelschiedsrichter unterblieb ebenfalls. Die Antragsgegner rügten in ihren Schriftsätzen vom jeweils die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Mit der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 3 wies das Schiedsgericht darauf hin, dass es gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und ergänzend, dass derzeit nur eine Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anstehe.
Mit Schiedsspruch wies das Schiedsgericht die Klage als unzulässig ab, weil die Klausel in § 28 des Gesellschaftsvertrages keine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO beinhalte. Die Kosten des Verfahrens legte es dem Antragsteller auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Schiedsspruchs verwiesen (Bl. 20 ff d. A.). Dieser Schiedsspruch wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt. Mit weiterem Schiedsspruch verurteilte das Schiedsgericht den Antragsteller, an die Antragsgegner Kosten in Höhe von 2.053,21 € zu erstatten.
Mit Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begehrt der Antragsteller die Aufhebung beider Schiedssprüche. Er macht geltend, dass das Schiedsgericht trotz übereinstimmender Begehren der Parteien auf Erlass eines Zwischenentscheides gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO ohne entsprechenden rechtlichen Hinweis durch einen Endschiedsspruch entschieden habe. Die darin liegende Verkürzung des Rechtsweges stelle zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem habe das Schiedsgericht auch in der Sache unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers entschieden. Da die Antragsgegner nicht ausdrücklich beantragt hätten, die Klage als unzulässig abzuweisen, hätten sie ihr diesbezügliches Rügerecht verloren. Zudem widerspreche die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte zu den Anforderungen an eine wirksame Schiedsklausel. Der Antragsteller habe auch unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Parteien die vereinbarte Klausel als Schiedsvereinbarung verstanden wissen wollten. Indem das Schiedsgericht diesem Beweisantritt nicht nachgegangen sei, habe es ebenfalls das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt. Schließlich habe das Schiedsgericht auch Fragen nach der Zusammensetzung und der Möglichkeit der Entscheidung durch einen Einzelrichter unbeantwortet gelassen und sich ohne weitere Rücksprache als Dreier-Schiedsgericht konstituiert. Auch darin sei ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu sehen.
Der Antragsteller beantragt,
den Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts sowie den Kostenschiedsspruch aufzuheben und das Schiedsgericht anzuweisen, das mit Antrag eingeleitete Schiedsverfahren fortzuführen und in der Sache zu entscheiden.
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass der Antrag bereits insoweit unzulässig sei, als der Antragsteller begehre, das Schiedsgericht anzuweisen, das Verfahren fortzuführen und in der Sache zu entscheiden, da dem staatlichen Gericht keine dahingehende Anordnungskompetenz zustehe. Im Übrigen seien Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Einen Zwischenentscheid hätten die Antragsgegner nur für den – gesetzlich vorgesehenen – Fall begehrt, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hätte. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sei in der Satzung geregelt und den Parteien mit der ersten verfahrensleitenden Verfügung mitgeteilt worden. Da die Antragsgegner in sämtlichen Schriftsätzen primär die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt hätten, komme es auf den Wortlaut des formulierten Antrages nicht an. Die Entscheidung selbst stehe nicht zur Überprüfung durch das staatliche Gericht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Antragstellers (Bl. 1 ff d. A.) und (Bl. 47 ff d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegner (Bl. 39 ff d. A.), jeweils nebst Anlagen, verwiesen.
II.
Die Anträge auf Aufhebung der Schiedssprüche sind nach § 1059 Abs. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gestellt worden; in der Sache ist den Anträgen aber kein Erfolg beschieden, da Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a - d ZPO weder begründet geltend gemacht worden sind noch ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO ersichtlich ist.
1. Statthaftigkeit des Aufhebungsantrages
Zunächst einmal gilt es festzustellen, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts, mit der es die Klage mangels Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen hat, nur im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO überprüfbar ist. Der die Zuständigkeit verneinende Prozessschiedsspruch ist als regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch zu qualifizieren, gegen den ebenso wie gegen in der Sache entscheidende Schiedssprüche der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2002 – III ZB 44/01 –, Tz. 8 m.w.N. – zitiert nach juris).
2. Begründetheit
a) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Entscheidung über die Zuständigkeit hätte durch Zwischenentscheid erfolgen müssen, so dass der Erlass eines Prozessschiedsspruches ohne vorherigen Hinweis wegen der damit verbunden Rechtswegverkürzung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör begründe, ist eine Aufhebung nicht zu rechtfertigen. Ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a – d ZPO ist insoweit nicht ersichtlich. Wie oben bereits dargelegt, ist der Abschluss eines Schiedsverfahrens durch förmlichen Schiedsspruch in den Fällen, in denen das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint, nicht zu beanstanden. § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO sieht die Form des Zwischenentscheides nur für die Fälle vor, in denen das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejahen will. Die dem Schiedsgericht gemäß § 1040 Abs. 1 S. 1 ZPO zugewiesene (vorläufige) Kompetenz-Kompetenz rechtfertigt es in jedem Fall, bei Verneinung der Zuständigkeit durch einen endgültigen Prozessschiedsspruch zu entscheiden (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 7). Die damit verbundene beschränkte Überprüfbarkeit durch das staatliche Gericht nach § 1059 Abs. 2 ZPO gegenüber der umfassenden Prüfungsmöglichkeit im Rahmen des § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO rechtfertigt insbesondere nicht die entsprechende Anwendbarkeit des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c) ZPO, wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt hat. Selbst wenn in diesen Fällen auch eine Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 ZPO mangels Aufhebungsgrund ausscheidet, ist der Schiedskläger damit nicht rechtsschutzlos gestellt. Ihm steht für sein Klagebegehren dann in jedem Fall der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen. Der umgekehrte Fall, in dem sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig erklärt oder seine Zuständigkeit überschritten hat (§§ 1040 Abs. 3 bzw. 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) ZPO, ist damit nicht vergleichbar; bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit wird den Parteien der gesetzliche Richter entzogen, während hier der Rechtsstreit vor den zuständigen staatlichen Richter und damit den gesetzlichen Richter gebracht werden kann (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 17). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt allein die Form der angefochtenen Entscheidung nicht bereits die Aufhebung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, zumal das Schiedsgericht auch nicht verpflichtet war, darauf hinzuweisen, nicht durch Zwischenentscheid, sondern durch einen verfahrensrechtlich zulässigen und gebotenen Prozessschiedsspruch entscheiden zu wollen.
b) Der Schiedsspruch unterliegt auch nicht der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) und d). Nach diesen Vorschriften ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn ein Beteiligter von der Bestellung des Schiedsgerichts oder dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO) oder die Bildung des Schiedsgerichts bzw. das schiedsrichterliche Verfahren einer gesetzlichen Regelung bzw. einer zulässigen Parteivereinbarung nicht entsprochen hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO). Umstände, die eine Aufhebung nach diesen Vorschriften rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller nicht begründet geltend gemacht. Insbesondere lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, dass die Bildung des Schiedsgerichts fehlerhaft erfolgte. Nach § 1034 Abs. 1 ZPO besteht ein Schiedsgericht regelmäßig aus drei Schiedsrichtern, es sei denn, die Parteien treffen insoweit eine andere Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung ist indes weder in der „Schiedsklausel“ enthalten noch haben die Parteien sie im Nachhinein getroffen. Auch nach der Satzung des vom Antragsteller angerufenen Ständigen Schiedsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt besteht ein Schiedsgericht grundsätzlich aus drei Schiedsrichtern; die Mitglieder der insgesamt vier Kammern werden vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer für die Dauer von fünf Jahren bestimmt. Daneben haben die Parteien aber die Möglichkeit, jeweils selbst einen Schiedsrichter zu bestimmen bzw. sich auch auf die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter zu einigen. Vorliegend hat der Antragsteller indes weder von seinem Recht auf Bestellung eines Schiedsrichters Gebrauch gemacht noch haben sich die Parteien nach Einleitung des Schiedsverfahrens auf eine Entscheidung durch einen Einzelrichter geeinigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller von der Bestellung des Schiedsgerichts nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sein soll bzw. die Bildung des Schiedsgerichts gegen gesetzliche oder vertragliche Vereinbarungen verstoßen haben soll. Der Antragsteller selbst hat eine Schiedsklage zu einem ständig eingerichteten Schiedsgericht erhoben, bei dem das Bestellungsverfahren satzungsmäßig geregelt ist. Da er keine eigenen Anträge zur Besetzung des Schiedsgerichts gestellt hat und insoweit auch keine Vereinbarung mit den Antragsgegnern getroffen hat, muss davon ausgegangen werden, dass er mit der satzungsmäßig vorgesehenen Verfahrensweise einverstanden gewesen ist. Die Besetzung des Schiedsgerichts ist durch die verfahrensleitende Verfügung Nr. 1 mitgeteilt worden; dass der Antragssteller diese Mitteilung nicht erhalten hat, ist nicht substantiiert vorgetragen. Letztlich wäre der Antragsteller mit einer diesbezüglichen Verfahrensrüge gemäß § 1027 ZPO ohnehin ausgeschlossen, da er die Bildung des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren offensichtlich nicht gerügt hat (zur Anwendbarkeit des § 1027 ZPO bei Aufhebungsgründen nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1059 Rz. 43).
c) Des Weiteren kommt eine Aufhebung des Schiedsspruches auch nicht nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, a.a.O., § 1059 Rz. 64).
Allein der Umstand, dass das Schiedsgericht vermeintlich zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint hat, würde allenfalls einen einfachen Verstoß gegen materielles Recht darstellen; ein solcher bloßer Fehler in der Rechtsanwendung vermag einen Verstoß gegen den ordre public nicht zu begründen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 10). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegner ihr Rügerecht verloren haben, weil sie nicht ausdrücklich die Zurückweisung der Schiedsklage als unzulässig beantragt haben. In der Sache ist dieser Einwand aber auch nicht berechtigt, da die Antragsgegner unstreitig in allen Schriftsätzen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt haben, so dass allein wegen des vermeintlich nicht eindeutigen Wortlautes des Zurückweisungsantrages nicht von einem Verlust des Rügerechts ausgegangen werden kann.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus noch einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend macht, weil das Schiedsgericht einem entsprechenden Beweisantritt nicht nachgegangen sei, ist ein ordre public-relevanter Verfahrensfehler ebenfalls nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist zwar regelmäßig ordre public - widrig und führt, sofern der Schiedsspruch hierauf beruht, zu dessen Aufhebung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt einen Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar (§1042 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei es sich nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen (vgl. BVerfG, WM 2008, 721, 722; BGH, NJW 1992, 2299; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, 34 Sch 26/07, Rz. 55; Schwab/Walter, Kap. 15 Rz. 2 m.w.N.). Im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme durch das Schiedsgericht und dem Vorwurf, Beweisanträge übergangen zu haben, gilt es ferner zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht zwar grundsätzlich verpflichtet ist, Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Tatsachen nachzugehen. Andererseits gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz der vollständigen Beweiserschöpfung nicht. Schiedsgerichte können nach Ermessen die Beweisaufnahme abbrechen, wenn sie sich für hinreichend informiert halten, vor allem dann, wenn sich Beweisanträge auf Indiztatsachen beziehen (vgl. Stein/Jonas – Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang zu § 1061 Rz. 98). Darüber hinaus obliegt die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptung allein dem Schiedsgericht; dessen Entscheidung kann vom staatlichen Gericht nicht nachgeprüft werden, so dass eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts in diesem Zusammenhang keinen Aufhebungsgrund darstellt. Sie kann allenfalls ihrerseits auf die Unvereinbarkeit mit dem ordre-public überprüft werden (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008, 40, 42; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1042 Rz. 11 a m.w.N.).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil des Antragsstellers auf der Grundlage des von ihm vorgetragenen Sachverhaltes nicht festzustellen. Das Schiedsgericht hat sich im Einzelnen mit dem Inhalt der Vereinbarung auseinandergesetzt. Wenn es in diesem Zusammenhang offensichtlich die Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Tatsache – „die Zeugin hätte nachhaltig bestätigen können, dass in jedem Fall eine abschließende Entscheidung durch das Schiedsgericht im Fall von Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag bzw. dessen Abwicklung gewollt war“ – verneint hat, ist dies aus den oben dargestellten Gründen nicht zu beanstanden.
Schließlich würde es auch an der Kausalität eines vermeintlichen Verfahrensverstoßes fehlen. Eine Aufhebung des Schiedsspruches wegen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs setzt nämlich voraus, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, der Verfahrensverstoß sich demnach auf die Entscheidung ausgewirkt hat (OLG Celle, OLGR 2004, 396), wofür es zwar genügt, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann; der Schiedsspruch muss also nicht sicher auf der Gehörsverletzung beruhen (BGH, NJW-RR 1993, 444; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Allerdings muss die betroffene Partei bei einem übergangenen Beweisantritt darlegen, was von der nicht vernommenen Beweisperson voraussichtlich ausgesagt worden wäre und wie sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (OLG München, OLGR 2009, 482 ff; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rz. 40).
Diesem Erfordernis wird der Vortrag der Antragsgegnerin nicht in ausreichendem Maße gerecht. Allein die Behauptung, die Zeugin hätte nachhaltig bestätigen können, dass in jedem Fall eine abschließende Entscheidung durch das Schiedsgericht im Fall von Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag bzw. dessen Abwicklung gewollt war, erklärt nicht, wie es dann zu der völlig unzureichenden Formulierung in dem Gesellschaftsvertrag gekommen ist, der immerhin von Rechtsanwälten entworfen wurde und in dem von „Vermittlung“ vor Anrufung der Gerichte und „Einigungsvorschlag“ die Rede ist. Die gewählten Formulierungen deuten vielmehr darauf hin, dass die Parteien eine Streitschlichtung in Aussicht genommen haben, bei der der Weg zu den staatlichen Gerichten gerade nicht ausgeschlossen sein sollte. Dafür spricht auch der Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wonach zunächst der Vorstand der Rechtsanwaltskammer um eine Schlichtung ersucht worden sei, die dieser aber abgelehnt habe. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass der Wille der Parteien, dass ein Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte abschließend entscheiden soll, auch in der in § 1031 ZPO vorgeschriebenen Form dokumentiert sein muss. D.h. aus der Urkunde selbst muss sich mit hinreichender Deutlichkeit ein dahingehender Parteiwille ergeben (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O. § 1031 Rz. 15). Dies ist hier aus den im Schiedsspruch dargestellten Gründen aber gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Aussage der Zeugin, sofern sie den in ihr Wissen gestellten Sachverhalt bestätigt hätte, auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte.
d) Schließlich ist es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden, dass das Schiedsgericht in dem verfahrensabschließenden Schiedsspruch auch darüber entschieden hat, wer die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.06.2002 – III ZB 44/01 –, Tz. 19 – zitiert nach juris).
e) Aufhebungsgründe bezüglich des bezifferten Kostenschiedsspruches gemäß § 1057 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargetan. Der Vollstreckbarerklärung steht insbesondere nicht entgegen, dass die festgesetzten Kosten auch solche des Schiedsgerichtes umfassen. Setzt das Schiedsgericht im Rahmen der nach § 1057 ZPO zutreffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, so stellt dies kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter vereinbarungsgemäß streitwertabhängig ist. Diese Festsetzung ist im Verhältnis der Parteien zueinander verbindlich und kann insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2012, SchiedsVZ 2012, 154). Daher kommt die Aufhebung eines Kostenschiedsspruches nur in Betracht, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) bis d) ZPO aufgeführten Aufhebungsgründe „begründet geltend gemacht“ worden ist. Der Antragsteller hat insoweit jedoch keine Umstände dargelegt, die eine Aufhebung des Kostenschiedsspruches rechtfertigen würden. Er hat lediglich die Kostengrundentscheidung in dem Schiedsspruch für unzulässig erachtet, was auch den oben dargelegten Gründen aber unbeachtlich ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Nach alldem waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen. Einer gesonderten Zurückweisung des Antrages zu 2. aus dem Schriftsatz, der wohl eher als Anregung an den Senat zu verstehen ist, nach § 1059 Abs. 4 ZPO zu verfahren, bedarf es daher nicht.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 24/11 28.06.2012 Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, Zurückverweisung durch das OLG an das Schiedsgericht Ordre Public, Rechtliches Gehör
B E S C H L U S S
Tenor:
Der Antrag, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Dr. D., Rechtsanwalt Dr. F. und Rechtsanwalt K., am 25.08.2011 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 555.758,00 €
Gründe:
 
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruches, mit dem seine Klage auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung abgewiesen wurde.
 
Der Antragsteller war von der Antragsgegnerin mit Vertrag vom 11.10.2005 für die Saison 2006/2007 als Rallyefahrer für die FIA World Rallye Championship (WRC) engagiert worden. In Ziffer 2.1 des Vertrages war geregelt, welche „Strafen“ die Antragsgegnerin im Fall von Vertragsverletzungen ihrerseits an den Kläger zu zahlen hatte. Ferner enthielt der Vertrag in einer Anlage detaillierte Regelungen betreffend die Grundgehälter, Boni und sonstige von der Antragsgegnerin zu erbringenden Leistungen. Wegen der Einzelheiten dieser vertraglichen Absprachen wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im Schiedsspruch vom 18.11.2009 (dort Seiten 3-8 Anlage AST 1 – Anlagenband zum Verfahren 26 Sch 4/10) Bezug genommen. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine Schiedsklausel, nach der sämtliche Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren auf der Grundlage der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für das Schiedsgerichtswesen (DIS) geklärt werden sollten.
 
Kurz vor Beginn der Saison entschloss sich der Mutterkonzern der Antragsgegnerin aus finanziellen Gründen, der Rallye nicht als Hersteller beizutreten und sich aus der Meisterschaft zurückzuziehen. Daraufhin entschied die Antragsgegnerin, den Vertrag mit dem Antragsteller nicht zu erfüllen. Sie bot ihm den Abschluss einer Auflösungsvereinbarung gegen Zahlung von 1.900.000,- € an. Der Antragsteller weigerte sich indes, dieses Angebot anzunehmen, da er der Auffassung war, weitergehenden Schadensersatz verlangen zu können. Gleichwohl zahlte die Antragsgegnerin Ende April 2006 unter Bezugnahme auf Ziffer 2.1 des Vertrages 1.900.000,- € an den Antragsteller. Wegen der Einzelpositionen, aus denen sich dieser Betrag zusammensetzt, wird auf die Darstellung im Schiedsspruch vom 18.11.2009 (S. 10) verwiesen.
 
Der Antragsteller begehrte in der Folgezeit weitere, zunächst auf 4.800.000,- € bezifferte Schadensersatzleistungen von der Antragsgegnerin, die jedoch jegliche Zahlung ablehnte. Der Antragsteller berechnete seinen Schaden sodann auf insgesamt 9.970.000,- €; nach Abzug der geleisteten Zahlung von 1.900.000,- € ergab sich ein Restschaden in Höhe von 7.870.000,- €; in Höhe eines Teilbetrages von 7.436.000,- € hat der Antragsteller sodann Klage vor dem Schiedsgericht erhoben. Wegen der Einzelaufstellung und der jeweiligen Begründung des geltend gemachten Anspruchs wird auf die Darstellung im Schiedsspruch (S. 11 ff) Bezug genommen.
Mit Schiedsspruch vom 18.11.2009 wies das Schiedsgericht die Klage ab. Nach seiner Auffassung beinhalte Ziffer 2.1 des Fahrervertrages zwar keine weitergehende Ansprüche ausschließende Abfindungsklausel, der Antragsteller habe aber über die bereits erfolgte Zahlung hinausgehende Schadensersatzansprüche nicht hinreichend dargelegt. Es fehle jedenfalls an ausreichendem Tatsachenvortrag, der eine Schätzung nach § 287 ZPO ermögliche. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schiedsspruch vom 18.11.2009 (S. 15 ff) verwiesen.
 
Diesen Schiedsspruch hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 06.05.2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückverwiesen, als das Schiedsgericht dem Antragsteller folgende Positionen versagt hat:
- Aufwand des Abschlusses einer Unfallversicherung: 15.758,- €
- Ausgleich für ein nicht zur Verfügung gestelltes Privatfahrzeug: 20.000,- €
- Entgangene Sponsorengelder: 520.000,- €
 
Der Senat war der Auffassung, dass die Begründung, mit der das Schiedsgericht die Klage in Bezug auf diese Positionen abgewiesen hatte, völlig unverständlich gewesen sei bzw. insoweit erheblicher Vortrag des Antragstellers in einer sein rechtliches Gehör verletzenden Art und Weise nicht beachtet worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senates vom 06.05.2010 (Bl. 62 ff d. A. 26 Sch 4/10) verwiesen.
 
In Fortführung des schiedsrichterlichen Verfahrens fand am 16.06.2011 eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht statt, in dessen Verlauf das Schiedsgericht den Parteien eine Neuberechnung der verbleibenden Forderung vorlegte (vgl. Anlage AST 11 zum Ss. des Antragstellers vom 24.11.2011) und darauf hinwies, dass danach auch unter Berücksichtigung der noch streitgegenständlichen Positionen kein über die bereits erfolgte Zahlung von 1.900.000,- € hinausgehender Schadensersatzanspruch festzustellen sei. Es hat dem Antragsteller auf sein Verlangen hin Schriftsatzfrist bis zum 15.07.2011 eingeräumt. Der Antragsteller hat dann auch mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.07.2011 zu dem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis Stellung genommen (vgl. Anlage AST 12 zum Ss. des Antragstellers vom 24.11.2011).
 
Mit Schiedsspruch vom 25.08.2011, dem Antragsteller zugegangen am 08.09.2011, hat das Schiedsgericht die Klage in den nach der Zurückverweisung noch streitgegenständlichen Positionen abgewiesen. Das Schiedsgericht hat dabei die in seiner ersten Entscheidung noch offen gelassene Frage, ob es sich bei der Vereinbarung in Ziffer 2.1 des Fahrervertrages um eine Vertragsstrafenregelung ohne Abfindungscharakter oder aber um einen pauschalen Schadensersatzanspruch handle, nunmehr dahingehend beantwortet, dass von einer Vertragsstrafenregelung auszugehen sei. In dieser Situation müsse der Geschädigte, sofern er neben der Vertragsstrafe noch Schadensersatz erhalten wolle, seinen Gesamtschaden darlegen und beweisen, auf den dann die Vertragsstrafe, soweit Interessenidentität zwischen Vertragsstrafe und Schadensersatz bestehe, anzurechnen sei. Dem Schiedskläger sei es jedoch nicht gelungen, einen über den Vertragsstrafenbetrag hinausgehenden nicht anzurechnenden Nichterfüllungsschaden darzulegen. Selbst wenn man von der Berechtigung der insoweit allein noch streitgegenständlichen Positionen ausgehe, handele es sich um einen wegen Interessenidentität anzurechnenden Nichterfüllungsschaden, der mit der erfolgten Zahlung als abgegolten zu betrachten sei.
 
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Aufhebungsantrag vom 24.11.2011, eingegangen bei Gericht am selben Tag, den er im Wesentlichen auf nachfolgende Gesichtspunkte stützt:
 
Soweit das Schiedsgericht die Klage hinsichtlich der Positionen „Unfallversicherung“ und „Privatfahrzeug“ abgewiesen habe, sei die Entscheidung nach wie vor unverständlich. Das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidung zudem die Bindungswirkung des aufhebenden Beschlusses des erkennenden Senates vom 06.05.2010 und seine eigenen Feststellungen im Schiedsspruch vom 18.11.2009 missachtet, nach denen die Zahlung der 1.900.000,- € unstreitig auf bestimmte Positionen erfolgt sei. Deshalb habe das Schiedsgericht nun nicht davon ausgehen dürfen, dass der erfolgten Zahlung ein streitiger Nichterfüllungsschaden zugrunde gelegen habe. Infolge dessen handle es sich bei den noch streitgegenständlichen Forderungen um solche, die in jedem Fall nicht mit der bereits erfolgten Zahlung abgegolten seien. Soweit das Schiedsgericht in Abkehr von seiner in dem ursprünglichen Schiedsspruch geäußerten Auffassung zur rechtlichen Einordnung der in Ziffer 2. 1 des Fahrervertrages festgehaltenen Regelung nunmehr von einer Vertragsstrafenregelung ausgehe, sei das willkürlich und allein deshalb geschehen, um letztlich das Ergebnis des ersten Schiedsspruches aufrechterhalten zu können. Das Schiedsgericht habe dabei aber verkannt, dass der Antragsteller keine Vertragsstrafe verlangt und die Antragsgegnerin auch keine solche gezahlt habe. Es gehe bei den hier streitgegenständlichen Positionen auch nicht um auf eine Vertragsstrafe anrechenbare Forderungen, sondern um zusätzliche Schadenspositionen.
 
Im Hinblick auf die nicht zuerkannten Sponsorengelder habe das Schiedsgericht die aufhebende Entscheidung des Senates ebenfalls missachtet und letztlich ohne jeden weiteren rechtlichen Hinweis die Darlegung des gesamten Verdienstausfallschadens für erforderlich gehalten. Entscheidungsrelevant sei jedoch allein noch die Position „Sponsorengelder“ gewesen, die nach Bewertung des Oberlandesgerichts schlüssig dargelegt worden sei.
 
Letztlich beruhe die Versagung der berechtigten Ansprüche des Antragstellers auch auf einer grob willkürlichen Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts. Trotz mehrfacher Bitten habe das Schiedsgericht keine Hinweise im Hinblick auf die im Schiedsspruch dargelegte Notwendigkeit, alle ursprünglichen Schadenspositionen erneut dezidiert darzulegen, erteilt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende des Schiedsgerichts eine neue Berechnung der geltend gemachten Forderungen vorgelegt, die so auch Grundlage des nachfolgend ergangenen Schiedsspruches geworden sei.
 
Der Antragsteller beantragt,
den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Dr. D., Rechtsanwalt Dr. F. und Rechtsanwalt K., am 25.08.2011 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuverweisen.
 
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
 
Sie ist der Auffassung, die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme, die Entscheidung des Schiedsgerichts verstoße gegen den ordre public. Ein solcher Verstoß komme nur in Betracht, wenn elementare Grundlagen der Rechtsordnung nicht beachtet worden seien. Ein lediglich falsches Urteil, was hier ohnehin nicht gegeben sei, rechtfertige die Aufhebung eines Schiedsspruches nicht. Das Schiedsgericht unterliege im Hinblick auf eine Aufhebungsentscheidung durch das staatliche Gericht ohnehin keiner Bindung. Es habe zudem unter Beachtung der in der aufhebenden Entscheidung gerügten Mängel einen neuen Schiedsspruch erlassen und darin nachvollziehbar dargelegt, warum die Ansprüche des Klägers nicht hinreichend dargelegt worden seien. Dabei habe sich das Schiedsgericht auch nicht in Widerspruch zu seiner ersten Entscheidung gesetzt, da es dort die Frage der Rechtsnatur der Reglung in Ziffer 2.1 des Fahrervertrages ausdrücklich offen gelassen habe. Soweit das Schiedsgericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die noch streitgegenständlichen Positionen als Nichterfüllungsschaden mit der bereits erhaltenen Vertragsstrafe zu verrechnen sei, könne ein ordre-public relevanter Rechtsverstoß nicht festgestellt werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 24.11.2011 (Bl. 3 ff d. A.) nebst Anlagen sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.03.2012 (Bl. 39 ff d. A.) verwiesen.
 
 
II.
 
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist nach § 1059 Abs. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gestellt worden; in der Sache ist dem Antrag allerdings kein Erfolg beschieden, da die vom Antragsteller geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht vorliegen.
 
Als rechtliche Grundlage für eine Aufhebung kommt vorrangig nur § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würden. Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rz. 64). Ein Verstoß gegen den ordre-public kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Schiedsspruch vollkommen unverständlich ist und nicht erkennen lässt, welche Entscheidung das Schiedsgericht nun eigentlich treffen wollte (Schwab/Walter, Kap. 24 Rz. 42; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 1059 Rz. 11)
 
1) Unverständlichkeit der Entscheidung
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass auch die neuerliche Entscheidung des Schiedsgerichts bezüglich der Positionen „Unfallversicherung“ und „Kosten Privatfahrzeug“ völlig unverständlich sei, kann dem schon aus tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden. Das Schiedsgericht hat bei seiner Entscheidung die Berechtigung dieser Schadenspositionen unterstellt, deren Erstattungsfähigkeit aber aus Rechtsgründen verneint. Dabei hat es die in seiner ersten Entscheidung noch offen gelassene Frage, ob es sich bei der Vereinbarung in Ziffer 2.1 des Fahrervertrages um eine Vertragsstrafenregelung ohne Abfindungscharakter oder aber um einen pauschalen Schadensersatzanspruch handle, nunmehr dahingehend beantwortet, dass von einer Vertragsstrafenregelung auszugehen sei. In dieser Situation müsse der Geschädigte, sofern er neben der Vertragsstrafe noch Schadensersatz erhalten wolle, seinen Gesamtschaden darlegen und beweisen, auf den dann die Vertragsstrafe, soweit Interessenidentität zwischen Vertragsstrafe und Schadensersatz bestehe, anzurechnen sei. Dem Schiedskläger sei es jedoch nicht gelungen, einen über den Vertragsstrafenbetrag hinausgehenden nicht anzurechnenden Nichterfüllungsschaden darzulegen. Selbst wenn man von der Berechtigung der insoweit allein noch streitgegenständlichen Positionen ausgehe, handle es sich um einen wegen Interessenidentität anzurechnenden Nichterfüllungsschaden, der mit der erfolgten Zahlung dann als abgegolten zu betrachten sei. Damit hat das Schiedsgericht hinreichend begründet, warum nach seiner Auffassung ein weitergehender Zahlungsanspruch des Antragstellers nicht bejaht werden könne. Ob diese Begründung bzw. rechtliche Bewertung in der Sache zutreffend ist, steht wegen des Verbots der révision au fond nicht zur Überprüfung durch das staatliche Gericht.
 
2) Missachtung einer Bindungswirkung der Entscheidung des Senates vom 06.05. 2010
Der weitere Einwand des Antragstellers in diesem Zusammenhang, das Schiedsgericht habe bei seiner Entscheidung zudem die Bindungswirkung des Beschlusses des Senates vom 06.05.2010 missachtet, in dem es nach wie vor davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, dass beide Schadensersatzpositionen nicht bereits in den bezahlten 1.900.000,- € enthalten gewesen seien, obwohl dieser Betrag unstreitig auf andere Schadenspositionen gezahlt worden sei, ist aus Rechtsgründen unbeachtlich.
 
Das Schiedsgericht ist bei einer Neuentscheidung nach einer Zurückverweisung gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO allenfalls im Hinblick auf den Überprüfungsumfang gebunden, nicht aber einer rechtlichen Bindung in der Sache unterworfen. Diese Unabhängigkeit des Schiedsgerichts nach einer Zurückverweisung durch das staatliche Gericht ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung, die lediglich davon spricht, dass „das Schiedsgericht unter Beachtung der Gründe, welche für die Aufhebung des Schiedsspruches maßgebend waren, einen erneuten Schiedsspruch zu fällen habe“ (BT-Drucksache 13/5274 S. 60). Schon vor diesem Hintergrund kommt eine entsprechende Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO, der festlegt, dass bei einer Zurückverweisung im staatlichen Instanzenzug die rechtliche Beurteilung, die für die Aufhebung maßgebend war, auch der neuen Entscheidung zugrunde zu legen ist, nicht in Betracht. Diese Bindungswirkung zwischen Ausgangs-, Berufungs- und Revisionsinstanz lässt sich zudem deshalb nicht auf das Verhältnis zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht übertragen, weil das Schiedsgericht sich der Einordnung in den staatlichen Instanzenzug entzieht (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1059 Rz. 42; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 25 Rz. 20; Wighardt, Verfahrensfragen bei der Zurückverweisung an das Schiedsgericht, SchiedsVZ 2010, 252 ff, 257). Darüber hinaus unterscheidet sich die Kontrolle im staatlichen Instanzenzug von der Kontrolle des Schiedsgerichts durch das Oberlandesgericht in wesentlichen Punkten: Weder kann das staatliche Gericht den Schiedsspruch wegen des Verbotes der révision au fond inhaltlich überprüfen noch ist ihm eine eigene Sachentscheidung, wie sie für das Berufung- und Revisionsgericht (§§ 538 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO) zulässig ist, möglich. Auch deshalb kommt eine inhaltliche Bindung des Schiedsgerichts an die Rechtsauffassung des staatlichen Gerichts in allen Fragen des materiellen Rechts von vornherein nicht in Betracht.
 
Hat mithin ein Schiedsgericht nach einer (teilweisen) Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Verstoßes gegen den ordre public, weil eine Entscheidung in einem Punkt völlig unverständlich ist bzw. die Begründung nicht erkennen lässt, ob ein erhebliches Vorbringen überhaupt berücksichtigt worden ist, in der Sache neu zu entscheiden, ist es allein im Prüfungsumfang auf die noch streitgegenständlichen Positionen beschränkt. Das Schiedsgericht hatte sich also in seiner neuen Entscheidung allein mit den Positionen „Unfallversicherung“, „Kosten Privatfahrzeug“ und „Entgangene Sponsorengelder“ zu befassen; dies hat das Schiedsgericht ausweislich der vorliegenden Entscheidung auch getan; auf welche tatsächliche und/oder rechtliche Grundlage es in diesen Grenzen seine neue Entscheidung stützt, stand ihm frei.
 
Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht in einer für den Schiedsspruch kausalen Art und Weise erhebliche Vorgaben des Senates missachtet hätte oder aber gegen § 318 ZPO verstoßen haben könnte (letzteres wiederum ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß ordre-public relevant wäre). Gegenstand der Bindung nach § 318 ZPO ist ohnehin lediglich der aus der Urteilsformel und gegebenenfalls aus den Gründen sich ergebende Ausspruch des Gerichts zu den konkret entschiedenen Streitpunkten analog § 322 ZPO, nicht jedoch die rechtliche Begründung oder die tatsächlichen Feststellungen im Urteil (vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 318 Rz. 11 m.w.N.)
 
Das Schiedsgericht ist in dem hier angefochtenen Schiedsspruch ebenso wie in der vorangegangenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antragsteller bereits im Vorfeld der schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung eine Zahlung in Höhe von 1.900.000,- € erhalten hat, es hat lediglich die Frage nach der rechtlichen Grundlage dieser Zahlung, die in dem ersten Schiedsspruch noch offen geblieben ist, in seiner zweiten Entscheidung beantwortet. Soweit es darüber hinaus in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass es keineswegs unstreitig gewesen sei, auf welche Positionen diese Zahlung erfolgt sei, hat es damit weder eine (ohnehin nicht verbindliche) Vorgabe des Senates missachtet noch – aus den zuvor dargelegten Gründen – gegen eine aus § 318 ZPO folgende Bindungswirkung verstoßen. In diesem Zusammenhang gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass auch ein staatliches Gericht im Umfang der Aufhebung nicht an seine früheren Feststellungen und Rechtsansichten gebunden ist (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 563 Rz. 3).
 
Obwohl das Schiedsgericht aus den oben genannten Gründen auch nicht zwingend von der Schlüssigkeit der noch streitgegenständlichen Forderungen ausgehen musste, hat es diese als berechtigt unterstellt und ist lediglich auf der Grundlage einer anderen rechtlichen Beurteilung zu einer erneuten Klageabweisung gekommen. Wie oben bereits dargelegt, steht dies aber nicht zur Überprüfung des staatlichen Gerichts im Aufhebungsverfahren.
 
3) Verstoß gegen rechtliches Gehör, willkürliches Verfahren
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist regelmäßig ordre public - widrig und führt, sofern der Schiedsspruch hierauf beruht, regelmäßig zu dessen Aufhebung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt einen Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar (§1042 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei es sich nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen. Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruches liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, WM 2008, 721, 722; BGH, NJW 1992, 2299; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, 34 Sch 26/07, Rz. 55; Schwab/Walter, Kap. 15 Rz. 2 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs kann auch dann anzunehmen sein, wenn das Schiedsgericht unter Verstoß gegen seine Hinweispflichten der betroffenen Partei weiteren Sachvortrag abschneidet. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt aber keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen. Dies wäre nur der Fall, wenn der Richter ohne vorherigen Hinweis von einer bereits geäußerten oder sonst erkennbar gewordenen Rechtsansicht abweicht und die Parteien im Vertrauen auf die ursprüngliche Äußerung davon abgesehen haben, weiter vorzutragen (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2011, 159 ff; OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2011, 49 ff m.w.N.)
Vor diesem Hintergrund kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil des Antragstellers nicht festgestellt werden. Das Schiedsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit den allein noch streitgegenständlichen Schadenspositionen auseinandergesetzt, deren Berechtigung, insbesondere auch im Hinblick auf die entgangenen Sponsorengelder bejaht, einen Ersatzanspruch aber letztlich gleichwohl verneint, weil es sich insoweit um einen wegen Interessenidentität anzurechnenden Nichterfüllungsschaden handle, der mit der erfolgten Vertragsstrafenzahlung als abgegolten zu betrachten sei. Es ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht dabei Sachvortrag des Antragstellers tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat.
 
Soweit der Antragsteller rügt, das Schiedsgericht habe trotz mehrfacher Bitte keine Hinweise im Hinblick auf die im Schiedsspruch dargelegte Notwendigkeit, alle ursprünglichen Schadenspositionen erneut dezidiert darzulegen, erteilt und erstmals in der mündlichen Verhandlung eine neue Berechnung der geltend gemachten Forderungen vorgelegt, die so auch Grundlage des nachfolgend ergangenen Schiedsspruches geworden sei, lässt sich daraus ebenfalls keine Gehörsverletzung ableiten. Das Schiedsgericht hat zwar in der Begründung des Schiedsspruches noch einmal ausgeführt, dass weitergehende Schadenpositionen nicht hinreichend dargelegt worden seien; dieser Umstand war jedoch ohnehin nicht entscheidungserheblich, da es diese Positionen schon in dem ersten Schiedsspruch nicht anerkannt hat und eine Aufhebung dieses Schiedsspruches nur bezüglich der Positionen „Unfallversicherung“, „Kosten Privatfahrzeug“ und „Entgangene Sponsorengelder“ erfolgt ist. Mithin war das Schiedsgericht bei seiner Neuentscheidung aus den oben genannten Gründen (S. 8, 9) auf die Prüfung allein dieser Positionen beschränkt. Dass die weitergehenden Schadenspositionen nicht erneut zu prüfen waren, hat das Schiedsgericht in seiner Entscheidung auch ausdrücklich hervorgehoben (S. 23 des Schiedsspruches – 4. und 5. Absatz), so dass es insoweit auch keines Hinweises bedurfte. Die vom Schiedsgericht vorgenommene Neuberechnung und die insoweit zugrunde gelegte Rechtsauffassung hat es in der mündlichen Verhandlung offen gelegt und dem Antragsteller insoweit auch Schriftsatzfrist gewährt. Eine irgendwie geartete Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich bei diesem Ablauf ebenso wenig feststellen wie ein willkürliches Verfahren, in dem die Rechte des Antragstellers in rechtsstaatswidriger Weise beschnitten worden wären.
 
Schließlich würde die Anerkennung des vorliegenden Schiedsspruches auch im Übrigen nicht zu einem Ergebnis führen, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche. Das Schiedsgericht ist letztlich in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren zu einer Entscheidung gekommen, bei der auch materiell-rechtlich weder ein Verstoß gegen zwingendes Recht, das der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat noch ein Verstoß gegen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde, ersichtlich ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen neben einer Vertragsstrafe auch Schadensersatz verlangt werden kann bzw. inwieweit ein Nichterfüllungsschaden wegen Interessenidentität auf eine Vertragsstrafenzahlung anzurechnen ist bzw. unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einer Vertragsstrafenvereinbarung ausgegangen werden kann, betrifft allein die Anwendung einfachen Rechts im Einzelfall, so dass auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung in diesem Zusammenhang nicht ordre-public relevant sein kann.
 
Nach alldem war der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches und Zurückverweisung des Verfahrens an das Schiedsgericht mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 23/10 09.09.2010
B E S C H L U S S
Der zwischen den Parteien am 18.05.2010 ergangene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 3.493,51 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2008 zu zahlen.
…“
ist v o l l s t r e c k b a r.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 3.493,51 €
G r ü n d e :
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht durch die beiden Schiedsrichter A und B am 18.05.2010 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.


Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 22/12 06.11.2012
B E S C H L U S S
Tenor:
Der von dem Einzelschiedsrichter erlassene Schiedsspruch
        wird insoweit für v o l l s t r e c k b a r erklärt,
als die Schiedsbeklagte und Antragsgegnerin zur Zahlung in Höhe von € 35.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % an die Antragstellerin verurteilt worden ist, abzüglich bereits gezahlter € 14.000,00.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 22.000,00 festgesetzt.
Gründe:
Auf Antrag der Schiedsklägerin erlies das Schiedsgericht den im Tenor bezeichneten Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches unter Berücksichtigung der seitens der Antragsgegnerin geleisteten Teilzahlung über € 14.000,00.
Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 3 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 22/11 19.12.2011
BESCHLUSS:
Tenor:
Der von dem Internationalen Wirtschaftsschiedsgericht zwischen den Parteien am 25.08.2011 erlassene Schiedsspruch,
durch den die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin den geschuldeten Hauptbetrag in Höhe von 43.804,02 Euro, den wegen Überschreitung der Lieferfrist geschuldeten Verspätungszuschlag in Höhe von 2.664,74 Euro sowie Schiedsgerichtsgebühren in Höhe von 7.662,00 US $ zu zahlen,
wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert beträgt bis zu € 65.000,00.
Gründe
In dem von der Schiedsklägerin vor dem Internationalen Wirtschaftsschiedsgericht eingeleiteten Schiedsverfahren erließ das Schiedsgericht am 25.08.2011 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO zuständig; die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO er-sichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 1064 Abs. 2, 91 Abs. 1, 3 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 22/08 27.11.2008 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B E S C H L U S S: Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus L. (Obmann), H. und Dr. W., am 5.9.2008 erlassene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat: 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 56.556,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 4.801,98 € brutto seit dem 1.Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007 und 1.Januar 2008 sowie aus jeweils 5.335,53 € brutto seit dem 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008 und 1. August 2008 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger eine monatliche Pension in Höhe von 5.335,53 € brutto an jedem Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. September 2008, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Ersten des Monats zu zahlen. wird für vollstreckbar erklärt. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Schiedskläger war bis zum 30.9.1997 Vorstandsmitglied der Schiedsbeklagten. Am 7.2.1985 schlossen die Parteien einen Pensionsvertrag sowie am 19.8.1997 aus Anlass des Ausscheidens des Schiedsklägers eine weitere Vereinbarung, in der der Ruhegeldanspruch des Schiedsklägers als unverfallbar bezeichnet und der Höhe nach bestimmt wurde. Nachdem die Schiedsbeklagte die vertraglich vereinbarten Pensionszahlungen bis einschließlich September 2007 gezahlt hatte, kürzte sie diese unter Hinweis auf eine existenzielle Krise des Unternehmens in der Folgezeit auf 10% des zuletzt gezahlten Betrages und stellte die Zahlungen ab Februar 2008 vollständig ein. Der Schiedskläger hat deshalb vor dem Schiedsgericht Klage erhoben. In der Schiedsklage war kein Vertretungsorgan der Schiedsbeklagten angegeben worden. Nachdem das Schiedsgericht in der ersten mündlichen Verhandlung auf die Unvollständigkeit der Parteibezeichnung der Schiedsbeklagten hingewiesen hatte, stellte der Schiedskläger mit Schriftsätzen vom 18.3. und vom 23.4.2008 klar, dass die Schiedsbeklagte, vertreten durch ihren Aufsichtsrat, verklagt werde. Die Schiedsklage (Schriftsatz vom 23.4. 2008) wurde sodann der Schiedsbeklagten, vertreten durch den Aufsichtsrat zugesandt (Begleitschreiben des Obmanns des Schiedsgerichts vom 25.4.2008). Durch Beschluss vom 26.4.2008 genehmigte der Aufsichtsrat die Bestellung des von der Schiedsbeklagten benannten Schiedsrichters Dr. W. Das Schiedsgericht hat die Schiedsbeklagte verurteilt, 1. an den Schiedskläger 56.556,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 4.801,98 € brutto seit dem 1.Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007 und 1.Januar 2008 sowie aus jeweils 5.335,53 € brutto seit dem 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008 und 1. August 2008 zu zahlen; 2. an den Schiedskläger eine monatliche Pension in Höhe von 5.335,53 € brutto an jedem Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. September 2008, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Ersten des Monats zu zahlen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Einzelnen wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen. Der Schiedskläger b e a n t r a g t, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Schiedsbeklagte b e a n t r a g t, den Antrag des Schiedsklägers gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Schiedsbeklagte macht u. a. geltend, dass die Schiedsklage ihrem Aufsichtsrat durch das Schiedsgericht nicht zugänglich gemacht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Schiedsklägers liegt der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Der Antrag ist begründet. Der Schiedskläger hat, wie es § 1064 Abs. 1 ZPO verlangt, den Schiedsspruch im Original vorgelegt. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Der Aufhebungstatbestand des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO, der u. a. voraussetzt, dass der Schiedskläger von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist, ist nicht erfüllt. Der Aufhebungsgrund könnte allerdings gegeben sein, wenn die Schiedsklage und die nachfolgenden Ladungen und Schriftsätze nicht dem vertretungsberechtigten Organ der Schiedsbeklagten zugestellt worden sind. Vorliegend ist die Schiedsklage offenbar zunächst dem Vorstand der Schiedsbeklagten zugegangen, obwohl Vorstandsmitgliedern gegenüber die Aktiengesellschaft gemäß § 112 AktG durch den Aufsichtsrat gerichtlich vertreten wird. Zwar gilt § 112 AktG auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern (BGH NJW 1987, 254; BGH AG 1990, 359; NJW-RR 2007, 98; Hopt/Roth in: Großkommentar AktG, 4. Aufl., § 112 Rdn. 25 ff.). Eine Klage eines Vorstandsmitglieds gegen die Gesellschaft ist deshalb unzulässig, wenn diese im Prozess nicht vom Aufsichtsrat vertreten wird. Die Klage gegen die Akteingesellschaft ist somit dem Aufsichtsrat zuzustellen (Hopt/Roth, a. a. O., Rdn. 112, 114). Die fehlerhafte Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand wird aber geheilt, wenn der Aufsichtsrat durch Eintritt in die Prozessführung die Prozesshandlungen des Vorstands genehmigt (BGH NJW 1998, 384, 385; NJW-RR 2007, 98; Hopt/Roth, a. a. O., Rdn. 115). Im vorliegenden Fall war in der Schiedsklage das Gesellschaftsorgan, durch das die Schiedsbeklagte vertreten wird, nicht genannt. Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten folgt daraus nicht schon, dass damit vom Schiedskläger eine Vertretung durch den Vorstand gewollt war. Vielmehr war die Schiedsklage so auszulegen, dass das zuständige Vertretungsorgan die Schiedsbeklagte vertreten sollte. Dabei ergibt sich aus dem Gesetz, welches Organ die Gesellschaft vertritt. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schiedskläger die Vertretung seiner Verfahrensgegnerin durch ein anderes, nach dem Gesetz unzuständiges Gesellschaftsorgan wollte. Spätestens aber nach der Klarstellung durch die Schriftsätze vom 18. 3. und 23.4.2008 war unzweifelhaft, dass der Schiedskläger eine Zustellung der Schiedsklage an den Aufsichtsrat wollte. Die Schiedsklage wurde daraufhin vom Schiedsgericht dem Aufsichtsrat der Schiedsbeklagten zugestellt. Dass diese Zustellung im Sekretariat des Vorstandes der Schiedsbeklagten einging und wiederum an den Vorstand weitergeleitet wurde, ändert nichts daran, dass die Sendung dem Aufsichtsrat zugegangen war. Die Schiedsbeklagte trägt selbst vor, dass der Aufsichtsrat über kein eigenes Sekretariat verfügt. Daraus ergibt sich, dass das "Vorstandssekretariat" unternehmensintern auch für die Posteingänge des Aufsichtsrats zuständig war. Auf diese Weise gelangte die Zusendung in den Machtbereich des Aufsichtsrates. Denn bei ordnungsgemäßer Weiterleitung durch das Sekretariat hätte der Aufsichtsrat die Zusendung ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen können (vgl. dazu Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 130 Rdn. 5). Abgesehen davon hat der Aufsichtsrat die Bestellung des von der Schiedsbeklagten benannten Schiedsrichters am 26. 4. 2008 genehmigt, worin zugleich eine stillschweigenden Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den Vorstand zu sehen ist. Unabhängig davon ist der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO nur dann schlüssig, wenn der Antragsgegner zugleich darlegt, was er bei ordnungemäßer Unterrichtung über die Schiedsklage vorgetragen hätte (Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1060 Rdn. 40). Die Schiedsbeklagte macht indes keine Ausführungen dazu, was sie weiter zu ihren Gunsten im Schiedsverfahren vorgebracht hätte, wenn die Schiedsklage von Anfang an ihrem Aufsichtsrat - und nicht lediglich ihrem Vorstand - vorgelegt worden wäre. Der Schiedsspruch ist auch nicht gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben. Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Schiedsbeklagten, dass es an wirksamen Beschlüssen des Aufsichtsrates fehle, nicht wegen Verspätung zurückgewiesen, sondern mit dem Argument sachlich beschieden, die Berufung auf dieses Argument sei rechtsmissbräuchlich, nachdem die Schiedsbeklagte die Pensionsansprüche des Klägers vorbehaltslos bis zum September 2007 erfüllt habe. Jedenfalls habe die Schiedsbeklagte trotz Erörterung der Rechtsfrage in der mündlichen Verhandlung keinen Beweis für ihren Vortrag angeboten. Die weiteren Einwendungen der Schiedsbeklagten betreffen allein die Richtigkeit des Schiedsspruchs. Diese Nachprüfung ist dem staatlichen Gericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung oder auf Aufhebung des Schiedsspruchs verwehrt (Verbot der révison au fond). Da Aufhebungsgründe nach dem Vorstehenden nicht ernsthaft in Betracht kommen, bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 21/11 30.07.2012 Verhängung eines Zwangsgeldes Kostentragung des Zwangsgeldverfahrens
BESCHLUSS:
Tenor:
Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Gebühren wird auf bis zu € 50.000,00 festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Parteien das Zwangsgeldverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Antragsgegnerin zudem die Kostenübernahmebereit-schaft mitgeteilt hat, sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 91 a ZPO).
Eine inhaltliche Prüfung dahingehend, ob die von der Antragstellerin verfolgte Verhängung eines Zwangsgeldes bis zur Erledigungserklärung gerechtfertigt war oder nicht, bedarf es in der vorliegenden Konstellation nicht mehr (vgl. BGH MDR 2004, 698).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die außergerichtlichen Gebühren des Zwangsgeldverfahrens beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG und wird mit bis zu € 50.000,00 bemessen.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 20/13 08.10.2013 Vollstreckung eines Kostenschiedsspruchs
BESCHLUSS
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am OLG a.D. … als Einzelrichter am 02.09.2013 als Kostenrechnung und Kostenausgleich bezeichnete Kostenschiedsspruch, nach dessen Inhalt der Antragsgegner an den Antragsteller Kosten in Höhe von € 778,50 zu erstatten hat, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 900,00 festgesetzt.
Gründe:
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine einvernehmliche Kostenregelung getroffen, wonach die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
Vor diesem Hintergrund erlies das Schiedsgericht am 02.09.2013 einen als Kostenrechnung und Kostenausgleich bezeichneten Kostenschiedsspruch, nach dessen Inhalt der Antragsgegner an den Antragsteller Kosten in Höhe von € 778,50 zu erstatten hat.
Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 05.09.2013 die Vollstreckbarer-klärung des Kostenschiedsspruchs beantragt.
Der Antragsgegner ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.
Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da der Antragsgegner weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem Wert des Kostenschiedsspruchs.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 20/12 06.12.2012 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Versagung rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen den ordre public
BESCHLUSS Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am OLG a.D. N als Einzelschiedsrichter am 20.07.2012 ergangene Schiedsspruch, der folgenden Wortlaut hat: ,,Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.449,77 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 27.02.2012 zu zahlen. Die noch anhängige weitergehende Schiedsklage wird abgewiesen. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens haben der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen. Der Beklagte hat dem Kläger an Kosten 2.924,15 EUR zu erstatten." wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 9.000,00 festgesetzt Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; der Antragsgegner macht seinerseits Aufhebungsgründe geltend. Durch Pachtvertrag vom 29./30.04.2010 hatte der Antragsteller als Insolvenzverwalter der B GmbH mit Wirkung zum 01.05.2010 das auf dem Grundstück der Insolvenzschuldnerin O-Adresse in C-Stadt2 befindliche „Parkhotel P" an den Antragsgegner verpachtet. Dem Antragsgegner war bekannt, dass das Pachtobjekt verkauft werden sollte; entsprechend sollte das Pachtverhältnis beendet werden, sobald sich ein Käufer für das Objekt findet, wobei auch dem Antragsgegner eine Kaufoption eingeräumt wurde. Gemäß § 3 des Pachtvertrages sollte der Pachtzins 15 % des Nettoumsatzes, mindestens jedoch € 1.000,00 netto betragen. Desweiteren sollte der Pächter alle anfallenden Betriebs- und Nebenkosten tragen, wobei eine gesonderte Anlage 2 zum Pachtvertrag regelte, welche Nebenkosten vom Pächter direkt übernommen und welche Nebenkosten vom (Ver-)Pächter umgelegt werden sollten. Der Pachtvertrag enthält in § 7 eine Schiedsgerichtsabrede „gemäß separater Urkunde"; dieses als Anlage 1 beigefügte und mit „Schiedsgerichtsabrede" bezeichnete Schriftstück enthält keine Angaben über Ort und Datum und ist von den Parteien nicht unterschrieben worden. Wegen der Einzelheiten des Pachtvertrages sowie der beigefügten Anlagen wird auf Bl. 31 ff. d.A. Bezug genommen. Der Antragsgegner hat die monatliche Netto-Mindestpacht bis einschließlich März 2011 gezahlt. Im Mai 2011 verkaufte der Antragsteller das Pachtobjekt an einen Dritten, wobei dieser Kaufvertrag letztlich jedoch nicht durchgeführt wurde; ein dem Antragsgegner unterbreitetes Kaufangebot zu einem Kaufpreis von € 1,34 Mio. EURO wurde von diesem abgelehnt. Durch Schreiben vom 18.05.2011 kündigte der Antragsteller den Pachtvertrag mit dem Antragsgegner zum 30.06.2011 und reichte in der Folgezeit eine Schiedsklage ein, mit der er Zahlung des rückständigen Pachtzinses bzw. der Nebenkostenvorauszahlungen sowie Nutzungsersatzansprüche geltend·machte. Ferner begehrte er die Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts. Tatsächlich hat der Antragsgegner das Objekt zum 30.11.2011 geräumt. Nachdem der Antragsgegner in dem Schiedsverfahren die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hatte, erlies das Schiedsgericht am 14.10.2011 einen Zwischenentscheid, in dem es sich für zuständig erklärte. Diesen Zwischenentscheid hat der Antragsgegner in einem vor dem hiesigen Senat zu Az.: 26 SchH 17/11 geführten Verfahren gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO ohne Erfolg angegriffen; der Senat hat durch in Bezug genommenen Beschluss vom 05.03.2012 den Antrag auf Aufhebung des Zwischenentscheids zurückgewiesen und die Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung festgestellt. Durch Schiedsspruch vom 20.07.2012 verurteilte das Schiedsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von insgesamt € 8.449,77 nebst Zinsen sowie zur Kostenerstattung in Höhe von € 2.924,15. Zur Begründung dieses Schiedsspruches wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf rückständige Pachtzahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2011 (3 x € 1.190,00 = € 3.570,00) sowie ein Nutzungsersatzanspruch für die Monate September, Oktober und November 2011 in Höhe von ebenfalls jeweils € 1.190,00, d.h. ein Betrag über € 7.140,00 zusteht. Darüberhinaus hat das Schiedsgericht den Antragsgegner für die Dauer des Pachtverhältnisses (vom 01.05.2010 bis 30.11.2011) zur Erstattung von Wasserkosten in Höhe von € 10.266,77 (= 19 Monate à € 540,36) für verpflichtet angesehen und hierauf die vom Antragsgegner geleisteten Abschlagszahlungen über insgesamt € 747,00 (= 3 x € 249,00) angerechnet; entsprechend ergab sich ein weiterer Zahlungsanspruch über € 9.519,77. Von dem so ermittelten Gesamtbetrag über € 16.659,77 (€ 7.140,00 + € 9.519,77) hat das Schiedsgericht eine berechtigte Gegenforderung des Antragsgegners über € 8.210,00 in Abzug gebracht, nachdem die Schiedsparteien mit Rücksicht auf ein im Schiedsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten übereingekommen waren, dass dem Antragsgegner für durchgeführte Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten an dem Pachtobjekt ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe zusteht. Weitere vom Antragsgegner im Schiedsverfahren zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche hat das Schiedsgericht für unbegründet erachtet, wobei wegen der Einzelheiten auf den Schiedsspruch vom 20.07.2012 Bezug genommen wird. Der Antragsteller begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs und vertritt im weiteren die Auffassung, dass der Schiedsspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufhebung unterliege. Der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch des Vorsitzenden Richters am OLG a.D. N als Einzelschiedsrichter vom 20.07.2012 für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Er wiederholt seine bereits im Schiedsverfahren vorgetragenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel und vertritt im übrigen die Ansicht, dass der Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO aufzuheben sei, da ihm nicht in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden sei. So habe das Schiedsgericht seinen Vortrag zur „Aushebelung" seines Vorkaufsrechtes ignoriert. Tatsächlich habe der mit dem Käufer ausgehandelte Grundstückspreis von 1,34 Mio. EURO weit über dem ortsüblichen Wert des Grundstücks gelegen, weshalb das ihm zustehende Vorkaufsrecht aufgrund wucherischer Preisabrede vereitelt worden sei. Zugleich hätten dadurch die in das Objekt getätigten Investitionen nicht amortisiert werden können, weshalb diese Kosten in voller Höhe von rund € 26.000,00 - und nicht lediglich anteilig - zu erstatten seien. Hinsichtlich der streitigen Wasserkosten habe das Schiedsgericht den Vortrag des Antragsgegners. nicht zur Kenntnis genommen und den angebotenen Sachverständigenbeweis zur behaupteten Überhöhung dieser Kosten rechtsfehlerhaft übergangen. Die vom Schiedsgericht vorgenommene Schätzung der Verbrauchskosten verbiete sich schon deshalb, weil der Antragsteller selbst keinerlei Zahlungen auf die fehlerhaften Gebührenbescheide der Stadt geleistet habe und ihm somit auch kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Schiedsbeklagten zustehe. Schließlich unterliege auch die Kostenentscheidung des Schiedsgerichts der Aufhebung, weil ihm, dem Antragsgegner, auch die Kosten des ursprünglichen Räumungsbegehrens auferlegt worden seien, obgleich ihm im Einvernehmen mit dem Antragsteller für die Zeit nach dem 30.06.2011 (dem Kündigungszeitpunkt) seitens des Grundstückskäufers ein weiteres Recht zum Besitz eingeräumt worden sei und er auch tatsächlich Pachtzahlungen in Höhe von monatlich € 500,00 an den Grundstückserwerber gezahlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 04.09.2012 (Bl. 15 ff. d.A.) sowie vom 14.11.2012 (Bl. 90 ff. d.A.) nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen ebenfalls vor. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch in der Sache begründet; die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufhebungsgründe liegen nicht vor. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO - Unwirksamkeit der Schiedsklausel Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist nicht gemäß §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 1a) ZPO ausgeschlossen. Den vom Antragsgegner bereits im Schiedsverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel steht der in der Sache Az.: 26 SchH 17/11 ergangene Senatsbeschluss vom 05.03.2012 entgegen. In diesem Verfahren hat der Senat die Rechtswirksamkeit der Schiedsvereinbarung und hierauf beruhend die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausdrücklich festgestellt; diese Entscheidung erwächst in materielle Rechtskraft und ist deshalb im Vollstreckbarerklärungs- bzw. Aufhebungsverfahren verbindlich (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 11 zu § 1040 ZPO sowie Rdnr. 39c zu § 1059 ZPO; MüKo-Münch, ZPO, 3. Auflage 2008, Rdnr. 26 zu § 1040 ZPO). Für eine erneute Auseinandersetzung mit den im hiesigen Verfahren wiederholten Einwänden ist daher kein Raum. 2. § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO - Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Schiedsbeklagte stützt seinen Aufhebungsantrag maßgeblich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und wirft dem Schiedsgericht vor, wesentliche Teile seines Sachvortrages missachtet zu haben. Sein diesbezüglicher Vortrag erlangt damit jedenfalls auch im Bereich des ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO) Bedeutung, wodurch sich zwangsläufig Überschneidungen ergeben (vgl. MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 1059 ZPO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 24, Rdnr. 11). Ungeachtet der im übrigen streitigen Frage, ob § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO sich dem Wortlaut nach nur auf den Gesamtvortrag (so Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 40 zu § 1059 ZPO; ebenso OLG Hamburg OLGR 2000, 19 ff., zitiert nach juris) oder aber - was hier allein in Betracht kommt - auch auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel bezieht (so MüKo, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 1059 ZPO), ist vorliegend ein Aufhebungsgrund nach dieser Vorschrift nicht gegeben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt einen Grundpfeiler des Schiedsgerichtsverfahrens dar (vgl. § 1042 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei sich diese Verpflichtung nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen. Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruches liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, WM 2008, 721, 722; BGH, NJW 1992, 2299; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, 34 Sch 26/07, Rz. 55; Schwab/Walter, Kap. 15 Rz. 2 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 96, 205 m.w.N.). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung in diesem Sinne, die dazu führt, dass Sachvortrag nicht für entscheidungserheblich erachtet wird, stellt für sich noch keinen Aufhebungsgrund dar (Zöller-Geimer, a.a.O., § 1042 Rz. 11a); etwaige Fehlentscheidungen sind hinzunehmen (OLG München OLGR München, 2006, 906). Es gilt der Grundsatz des Verbots der révision au fond. Eine diesen Anforderungen entsprechende gravierende Rechtsverletzung ist hier nicht erkennbar. Der Antragsgegner hatte - wie die zur Akte gereichten Abschriften der im Schiedsverfahren vorgelegten Schriftsätze belegen - im Verlauf des schiedsrichterlichen Verfahrens umfassend Gelegenheit, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dies betrifft auch die angeführten Zweifel an der Ernsthaftigkeit des mit dem seinerzeitigen Käufer des Objekts ausgehandelten Kaufpreises. So hat der Antragsgegner im Rahmen der Klageerwiderung im Schiedsverfahren vorgetragen, dass der angekündigte Kaufpreis von 1,34 Mio. EURO völlig unglaubhaft erscheine. Auf einen Gehörsverstoß wegen angeblicher Nichtberücksichtigung seines „vereitelten Vorkaufsrechts" kann sich der Antragsgegner gleichwohl nicht berufen; zum einen hat er bei genauer Betrachtung seiner Darstellung im Schiedsverfahren nicht in erster Linie die Vereitelung seines Vorkaufsrechtes geltend gemacht, sondern im Zusammenhang mit dem Verkauf des Objekts stets nur auf die von ihm getätigten und seiner Ansicht nach zu ersetzenden Investitionen hingewiesen. Mit diesen behaupteten Aufwendungen hat sich das Schiedsgericht indes ausführlich auseinandergesetzt. Zum anderen ist auch nicht dargetan, ob überhaupt und zu welchem Kaufpreis denn der Antragsgegner bereit gewesen wäre, das Objekt zu erwerben, weshalb ein Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Auch soweit der Antragsgegner rügt, dass das Schiedsgericht die von ihm getätigten Investitionen nicht in voller Höhe berücksichtigt habe, ist dies im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) unbeachtlich. Der Einwand des Antragsgegners beschränkt sich schlicht auf den Vorwurf einer fehlerhaften Rechtsauffassung und läßt einen etwaigen Gehörsverstoß auch nicht ansatzweise erkennen. Im weiteren unterliegt der Schiedsspruch auch nicht etwa deshalb der Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO, weil das Schiedsgericht die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungsantrages dem Schiedsbeklagten auferlegt hat. So ist schon nicht eindeutig, dass das Schiedsverfahren in diesem Zusammenhang Vorbringen des Antragsgegners unter Verletzung rechtlichen Gehörs unberücksichtigt gelassen hat; die Feststellung, dass der Antragsgegner ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses antragsgemäß zu verurteilen gewesen wäre, lässt hinreichend erkennen, dass das Schiedsgericht diesen Punkt erwogen und geprüft hat; im übrigen sind Schiedsgerichte nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 34 Sch 8/10, zitiert nach beck-online; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24, Rdnr. 25). Ungeachtet dessen hat das Schiedsgericht seine Entscheidung zur Frage der Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem 31.08.2011 ausführlich damit begründet, dass die Nichtdurchführung des Kaufvertrages die Grundlage der getroffenen Abreden wesentlich verändert habe (vgl. hierzu Seiten 10, 11 des Schiedsspruchs). Insoweit fügt sich die Kostenentscheidung des Schiedsgerichts zum Räumungsantrag zwanglos in die Gesamtwürdigung des Sach- und Streitstandes ein, ohne dass es im weiteren darauf ankommt, ob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 30.11.2011 die Annahme des Pachtobjekts verweigert hat. Schließlich liegt auch der Verurteilung zur Zahlung von (geschätzten) Wasserkosten kein Gehörsverstoß zugrunde. Dies gilt zunächst für die Rüge, das Schiedsgericht habe den angebotenen Sachverständigenbeweis für die behauptete extreme Überhöhung der abgerechneten Wasserkosten rechtsfehlerhaft übergangen. Vorliegend kann schon nicht festgestellt werden, dass es sich hier um einen rügefähigen Mangel der Verfahrensgestaltung (in procendo) handelt (vgl. hierzu MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr 28 zu § 1059 ZPO; Schwab/Walter. a.a.O., Kap. 24, Rdnr.14). Denn das Schiedsgericht hat sich in dem Schiedsspruch mit den vom Schiedsbeklagten mitgeteilten Vergleichszahlen für die Jahre 2004 bis 2007 auseinandergesetzt und unter Einbeziehung der Abrechnungen für die Jahre 2009 bis 2011 einen annähernd gleich hohen jährlichen Durchschnittsverbrauch ermittelt. Damit bedurfte es aus Sicht des Schiedsgerichts keiner weiteren Beweiserhebung, weder zur Frage eines überhöhten Verbrauchs noch zu der Frage, ob etwaige Defekte am Wasserzähler oder dem Rohrleitungssystem bestehen. Es handelt sich bei dieser Feststellung vielmehr um eine originäre Bewertung des Schiedsgerichts, die keine inhaltliche Nachprüfung durch das staatliche Gericht (auch keine gleichsam verdeckte révision au fond) ermöglicht. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht mit Rücksicht auf den schiedsrichterlichen Hinweis in der Verfügung vom 23.04.2012 (Bl. 44 f. d.A.). Soweit das Schiedsgericht darin ausgeführt hat, dass die Beweislast für etwaige Mängel der Wasseruhr oder der Rohrleitungen dem Schiedsbeklagten obliegt und das Einholen eines Sachverständigengutachtens weitere Kosten verursachen würde, liegt darin keine Bindung des Schiedsgerichts für das weitere Verfahren, von der nicht mehr hätte abgewichen werden dürfen. Weder war das Schiedsgericht aus Rechtsgründen gehalten, dem angebotenen Sachverständigenbeweis tatsächlich nachzugehen noch wurde dem Schiedsbeklagten im Vertrauen auf diesen Hinweis weiterer Vortrag abgeschnitten. Es ist auch nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder dem Verbot einer Überraschungsentscheidung nicht geboten, den Parteien jederzeit alle Einzelheiten der Rechtsansicht des Gerichts offenzulegen (vgl. OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2011, 49 ff.; OLG München a.a.O.). Die weiteren Beanstandungen des Schiedsbeklagten zur Fehlerhaftigkeit der Wasserabrechnungen, zur Schätzung dieser Kosten durch das Schiedsgericht und Auferlegung auf den Antragsgegner fallen ebenfalls in den Bereich der materiellrechtlichen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und sind einer Nachprüfung durch das staatliche Gericht nur insoweit zugänglich, als darin ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (ordre public) zu sehen wäre. Im Streitfall basiert das vom Schiedsgericht gefundene Ergebnis jedoch auf einer Würdigung der Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages sowie auf einer rechtlich zulässigen Schätzung nach § 287 ZPO und entspricht damit der gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise bei der Rechtsfindung. Selbst wenn dem Schiedsgericht bei der konkreten Ermittlung der Wasserkosten ein Wertungsfehler unterlaufen wäre, würde es sich um einen bloßen Rechtsanwendungsfehler handeln, der im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens vor dem staatlichen Gericht ohne rechtliche Relevanz wäre. 3. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO - ordre public-Verstoß Mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen kommt schließlich auch keine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO in Betracht. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) kann nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs als unerträglich erscheint. Dies setzt eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgrundsätzen voraus, die nur dann zu bejahen ist, wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maß abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (sog. verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. BGH NJW 1990, 2201, BGH Beschluss vom 23.06.2005, Az.: IX ZB 64/04, zitiert nach juris). Eine in diesem Sinne rechtlich relevante Gehörsverletzung ist jedoch aus den genannten Gründen nichtfestzustellen. Nach alledem war dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.05.2011. Az.: 26 W 20/11, vom 12.10.2011, Az.: 26 Sch 18/11 sowie vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 20/11 01.11.2013
B E S C H L U S S
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Aufhebung der zu diesem Verfahren erteilten Bescheinigungen nach Art. 54 EuVVO der hierauf gerichtete Antrag der Antragstellerin vom 07.10.2013 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 10.000,00 festgesetzt.
Gründe:
In dem vor dem Einzelschiedsrichter…zu … zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren wurde die Schiedsbeklagte durch Schiedsspruch vom 08.06.2011, ergänzt durch den Berichtigungsbeschluss vom 16.06.2011, unter anderem dazu verurteilt, bestimmte Zahlungen an die Schiedsklägerin zu leisten.
Nachdem die Antragstellerin Ende 2011 die teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches beantragt hatte, ist durch Senatsbeschluss vom 18.01.2012 antragsgemäß die (teilweise) Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO angeordnet worden.
Auf der Basis dieses in Bezug genommenen Senatsbeschlusses (Bl. 16 ff. d.A.) ist in der Folgezeit am 22.02.2012 ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen (Bl. 29, 30 d.A.). Die Antragstellerin beabsichtigt nunmehr, diese Beschlüsse in Griechenland für vollstreckbar zu erklären.
Sie hat zu diesem Zweck einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 54 EuGWO gestellt. Diese Bescheinigungen sind antragsgemäß von der nach § 57 S; 3 AVAG funktionell zuständigen Stelle (Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle) sowohl für den Senatsbeschluss vom 18.01.2012 als auch für den hierauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2012 am 24.10.2013 erteilt worden.
Gegen die Erteilung dieser Bescheinigungen wendet sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.10.2013, mit der sie „Erinnerung und Antrag auf einstweilige Anordnung" stellt und beantragt, den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigungen für unzulässig zu erklären bzw. die Antragstellerin zu verpflichten, die erteilten Bescheinigungen herauszugeben.
Der Antragstellerin ist zu dieser Eingabe rechtliches Gehör gewährt worden.
Sie hat sich mit Schriftsatz vom 30.10.2013 geäußert, auf dessen Inhalt im einzelnen verwiesen wird.
II.
Das Begehren der Antragsgegnerin ist als Beschwerde gemäß § 11, § 57 S. 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) i.V.m. Art. 43 EuGVVO statthaft und zulässig. Denn gemäß § 57 S. 4 AVAG gelten für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 54 EuGWO die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß; hieraus folgt, dass die Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 AVAG i.V.m. Art. 43 EuGWO der statthafte Rechtsbehelf ist (vgl. noch zur alten Fassung des § 56 S. 3 AVAG: MüKo-Gottwald, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 5 zu Art. 54 EuGWO).
Der angerufene Senat ist gemäß § 11 Abs. 1 AVAG i.V.m. Art. 43 Abs, 2 EuGVVO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet.
Die von der nach § 57 S. 3 AVAG funktionell zuständigen Stelle ausgestellten Bescheinigungen nach Art. 54 EuGVVO sind rechtsfehlerhaft ergangen.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuGVVO ist die VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) auf die Schiedsgerichtsbarkeit nicht anzuwenden. Daher fallen Entscheidungen von Schiedsgerichten nicht unter die Anerkennungsvorschriften der Art. 32 ff. EuGWO (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage 2010, Rdnr. 46 zu Art. 32 EuGVVO; Zöller-Geimer, ZPO; 29. Auflage 2012, Rdnr. 43, 44 zu Art. Art. 1 EuGWO; Musielak-Stadler, ZPO, 10. Auflage 2013, Rdnr. 9 zu Art. 1 EuGWO). Vielmehr gilt für die Anerkennung und Vollstreckung schiedsgerichtlicher Entscheidungen das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von (ausländischen) Schiedssprüchen (UNÜ, vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Anh. zu § 1061 ZPO). Sofern also die Antragstellerin die Forderung aus dem Schiedsspruch selbst in Griechenland vollstrecken möchte, ist sie gehalten, dies auf der Grundlage der Vorschriften des UNÜ geltend zu machen;
Für die Exequaturentscheidung des Senats vom 18.01.2012 gilt nichts anderes. Sowohl in der Literatur wie auch gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuGVVO weit auszulegen ist und daher auch Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nicht von der EuGWO erfasst werden (Geimer/Schütze, a.a.O., Rdnr. 159 zu Art. 1 EuGWO; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 45 zu Art. 1 EuGWO; Musielak-Stadler, a.a.O., Rdnr. 9 zu Art. 1 EuGWO, ebenfalls unter Hinweis auf den vom EuGH befürworteten weiten Auslegungsbereich des Art 1 Abs. 2 lit. d) EuGVVO; ebenso BGH, Beschluss vom 05.02.2009, IX ZB 89/06 = EuZW2009, 308 f. m.w.N.).
Somit ermöglicht der Senatsbeschluss vom 18.01.2012 nur die Vollstreckbarkeit der durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung im Inland und ist als solcher keine „Entscheidung" im Sinne der EuGVVO.
Vor diesem Hintergrund ist die Erteilung der Bescheinigungen nach Art. 54 EuGVVO durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle fehlerhaft erfolgt. Dies betrifft auch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2012, da auch dieser als Annex zu dem Senatsbeschluss vom 18.01.2012 nicht in den Anwen-dungsbereich der EuGVVO fällt.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass über die von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Einwände einer unzulässigen Doppelexequatur im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist. Die Frage, ob eine Exequaturentscheidung selbst Gegenstand einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sein kann, hat allein dasjenige Gericht zu entscheiden, vor dem ein solcher Antrag gestellt wird.
Für die von der Antragsgegnerin darüber hinaus beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 732 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Wie ausgeführt, richtet sich Anfechtbarkeit der nach Art. 54 EuGVVO erteilten Bescheinigungen allein nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-führungsgesetz (AVAG); zudem ist durch die Entscheidung in der Hauptsache ein Bedürfnis für eine einstweilige Maßnahme ohnehin entfallen.
Die Antragstellerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird entsprechend dem geschätzten Interesse der Antragstellerin an der Ausstellung der beantragten Bescheinigungen auf bis zu € 10. 000,00 festgesetzt (§3 ZPO).
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 20/11 18.01.2012
BESCHLUSS:
Tenor:
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 08.06.2011 von dem Einzelschiedsrichter erlassene Schiedsspruch, ergänzt durch die am 16.06.2011 erlassene Berichtigungsentscheidung
wird insoweit für vollstreckbar erklärt,
als die Schiedsbeklagte verpflichtet wurde, an die Schiedsklägerin € 405.686,33 zuzüglich Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.08.2009, weitere € 1.662,26 zuzüglich weiterer € 161,68 netto pro Monat ab dem 01.08.2009, sowie weitere € 55.802,87 als Erstattung für die Kosten des Schiedsverfahrens, die Anwaltskosten und die Auslagen zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert beträgt bis zu € 470.000,00.
Gründe:
In dem vor dem Einzelschiedsrichter zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren wurde die Schiedsbeklagte durch Schiedsspruch vom 08.06.2011, ergänzt durch den Berichtigungsbeschluss vom 16.06.2011, unter anderem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Zahlungen an die Schiedsklägerin verpflichtet.
In diesem entsprechenden Umfang hat die Antragstellerin die teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches beantragt.
Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Vollansicht