Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 2/15 12.10.2015 Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs; aufrechenbare Befreiungsansprüche
BESCHLUSS
Tenor:
Der von dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt S. am 18.09.2012 erlassene Kostenschiedsspruch zur sog. „3. Schiedsklage“ zwischen den Parteien wird zugunsten des Antragstellers insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Antragsgegner verurteilt wurden, an den Antragsteller Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.230,31 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2012 zu zahlen, sowie dem Antragsteller verauslagte Schiedsrichterkosten in Höhe von € 2.482,18 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 1.775,72 seit dem 04.07.2012 sowie aus € 706,46 seit dem 30.08.2012 zu erstatten.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 6.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs vom 18.09.2012.
Die Parteien waren Mitglieder einer ehemals gemeinsam betriebenen Rechtsanwaltskanzlei. Sie streiten seit dem Ausscheiden des Antragstellers im Januar 2008 in mehreren Verfahren um die sich aus der Sozietätsbeendigung ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten.
Auf der Grundlage einer im Sozietätsvertrag enthaltenen Schiedsklausel erhob der Antragsteller im März 2008 eine erste Schiedsklage gegenüber den Antragsgegnern, mit der er Auskunfts- und Zahlungsansprüche geltend machte. Der erkennende Einzelschiedsrichter, Rechtsanwalt S., wies diese Klage durch Schiedsspruch vom 06.05.2009 ab.
Die Antragsgegner ihrerseits erhoben sodann Ende 2009 eine auf Zahlungsausgleich gerichtete, sog. „zweite“ Schiedsklage vor dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt S., der sich für die Entscheidung auch in diesem Schiedsverfahren für zuständig erklärte. Ein später vom hiesigen Antragsteller gestellter Antrag auf Feststellung, dass der Einzelschiedsrichter für dieses Verfahren nicht zuständig sei, wurde durch Beschluss des hiesigen Senats vom 20.01.2011 (Az.: 26 SchH 3/10) zurückgewiesen.
In dem über mehrere Jahre andauernden (zweiten) schiedsrichterlichen Verfahren hat der hiesige Antragsteller zahlreiche Befangenheitsanträge gegen den Einzelschiedsrichter gestellt, die in den Verfahren vor dem staatlichen Gericht zunächst erfolglos blieben (Senatsbeschluss vom 20.01.2011, Az.: 26 SchH 3/10 sowie Senatsbeschluss vom 24.11.2011 zu Az.: 26 SchH 10-14/11).
Nachdem der Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt S. die Parteien des (zweiten) schiedsrichterlichen Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-14 O 334/13) auf Ausgleich des bisher für seine Tätigkeit angefallenen Honorars bzw. des angeforderten Vorschusses für das Schiedsverfahren in Anspruch genommen hatte, wurde auf den entsprechenden Antrag des Antragstellers durch Senatsbeschluss vom 11.09.2014 (Az.: 26 SchH 9/14) die Ablehnung des Einzelschiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.
Der hier streitgegenständliche Kostenschiedsspruch vom 18.09.2012 basiert auf einem sog. dritten Schiedsverfahren zwischen den Parteien, in dem die hiesigen Antragsgegner den Antragsteller auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen haben. Diese Schiedsklage wurde durch Schiedsspruch des erkennenden Einzelschiedsrichters S. vom 09.05.2012 (Anlage AG 1, Bl. 23 ff. d.A.) abgewiesen.
Der Antragsteller begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Kostenschiedsspruchs und vertritt die Ansicht, dass weder Aufhebungsgründe gegeben seien noch aufrechenbare Gegenforderungen seitens der Antragsgegner bestünden.
Der Antragsteller beantragt, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Herrn Rechtsanwalt S. als Einzelschiedsrichter, am 18.09.2012 erlassenen Kostenschiedsspruch zur sog. „3. Schiedsklage“, durch den die Antragsgegner verurteilt werden, an den Antragsteller Rechtsanwaltskosten von Euro € 3.230,21 nebst 5%-Punkten über Basiszinssatz seit dem 14.05.2012 an den Antragsteller für von diesem verauslagte Schiedsrichterkosten von Euro 2.482,18 nebst Zinsen von 5%-Punkten aus Euro 1.775,72 seit dem 04.07.2012 sowie aus Euro 706,46 seit dem 30.08.2012 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegner beantragen, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner zu 2) beantragt darüberhinaus, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Rechtsanwalt S. gegen Rechtsanwälte X., Y. und Z., LG Frankfurt am Main, Az.: 2-14 O 334/13, auszusetzen.
Der Antragsgegner zu 1) beanstandet zunächst, dass der Kostenschiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Im Weiteren erklärt er gegenüber den Erstattungsansprüchen des Antragstellers die Aufrechnung mit einem im Innenverhältnis bestehenden Befreiungsanspruch bezogen auf die rechtshängige Honorarforderung des Einzelschiedsrichters S. im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 2-14 O 334/13); nachdem die hiesigen Antragsgegner ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Schiedsrichter S. nahezu vollständig erfüllt hätten, während andererseits der Antragsteller keine Vorschüsse geleistet habe, sei ein derartiger Befreiungsanspruch im Innenverhältnis gegeben.
Ein weiterer aufrechenbarer Befreiungsanspruch in Höhe von € 12.664,30 nebst Zinsen in Höhe von € 2.059,30 ergebe sich daraus, dass der Antragsteller seinen Anteil an den Kosten des ersten Schiedsverfahrens ebenfalls nicht beglichen habe. Der Einzelschiedsrichter S. habe deshalb die Beteiligten des ersten Schiedsverfahrens nach dessen Beendigung gesamtschuldnerisch auf Ausgleich dieser Honorarforderung in Anspruch genommen, woraufhin sie, die Antragsgegner zur Meidung weiterer Kosten und mit dem Willen, das seinerzeit laufende (zweite) Schiedsverfahren voranzutreiben, die Hauptforderung über € 12.664,30 am 21.12.2012 und die aufgelaufenen Zinsen in Höhe von € 2.059,24 am 13.02.2013 ausgeglichen hätten. Entsprechend stehe den Antragsgegnern in ebenjener Höhe ein Befreiungsanspruch zu.
Schließlich habe der Antragsteller die hier streitgegenständlichen Kostenerstattungsansprüche bereits selbst zum Gegenstand einer von ihm erklärten Aufrechnung gemacht.
Der Antragsgegner zu 2) beruft sich ebenfalls auf bestehende Freistellungsansprüche gegenüber dem Antragsteller in Höhe von mindestens € 24.452,91, nachdem der Antragsteller – unstreitig – überhaupt keine Zahlungen im zweiten Schiedsverfahren erbracht habe.
Darüber hinaus seien die im hiesigen Verfahren persönlich in Anspruch genommenen Antragsgegner nicht Schuldner des streitgegenständlichen Kostenschiedsspruchs; Schuldnerin sei vielmehr die zwischenzeitlich zum 31.12.2012 aufgelöste GbR Y. und Z., weshalb die begehrte Vollstreckung gegen die Gesellschafter persönlich unzulässig sei.
Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO vor, da das vor dem Landgericht Frankfurt/Main geführte Klageverfahren Gestaltungs- und Interventionswirkung für das hiesige Vollstreckbarerklärungsverfahren habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.
Der Antragsteller hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Kostenschiedsspruchs vom 18.09.2012 erfüllt.
Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet. Die Antragsgegner haben weder Aufhebungsgründe nach 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht noch sind solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich.
Auch die übrigen Einwände der Antragsgegner haben keinen Erfolg.
Der Antragsteller ist berechtigt, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs zu seinen Gunsten und gegenüber den hiesigen Antragsgegnern persönlich zu betreiben.
Der im Nachgang zum Schiedsspruch vom 09.05.2012 ergangene Kostenschiedsspruch vom 18.09.2012, der auf entsprechenden Kostenfestsetzungsanträgen des hiesigen Antragstellers beruht, verpflichtet die hiesigen Antragsgegner im beantragten Umfang zur Kostenerstattung gegenüber dem Antragsteller; danach sind sowohl die im Rahmen des dritten Schiedsverfahrens für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers entstandenen außergerichtlichen Kosten wie auch die Kostenverteilung im Verhältnis der Schiedsparteien untereinander einschließlich der Zinsansprüche beziffert und eindeutig bestimmt. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu 1) unterliegt der durchzusetzende Anspruch nach Inhalt und Umfang deshalb keinen ernsthaften Zweifeln.
Auch kann dem Antragsgegner zu 2) nicht darin gefolgt werden, dass der Kostenschiedsspruch gegen die GbR Y. und Z. gerichtet sei. In dem zugrundeliegenden sogenannten dritten Schiedsverfahren haben die klagenden Rechtsanwälte Y. und Z. unter Berufung auf § 19 des seinerzeit zwischen den hiesigen Parteien mit Wirkung zum 17.04.2001 abgeschlossenen Sozietätsvertrages (GbR Dr. G. X. Y. Z.) geltend gemacht, der Antragsteller habe durch ein bestimmtes Verhalten eine Vertragsstrafe verwirkt. Grundlage dieses dritten Schiedsverfahrens war somit ein Gesellschafterprozess (und kein Gesellschaftsprozess), in dessen Rahmen die Gesellschafter Y. und Z. einerseits gegen den Gesellschafter X. andererseits Ansprüche erhoben.
Es kann nicht zuletzt mit Blick auf den in diesem Verfahren ergangenen Schiedsspruch vom 09.05.2012 keine Rede davon sein, dass die GbR Dr. G. X. Y. Z. oder gar die erst später gegründete – und als solche gar nicht anspruchsberechtigte – GbR Y. und Z. als Partei in diesem dritten Schiedsverfahren auftrat, weshalb der diesbezügliche Einwand des Antragsgegners zu 2) ins Leere geht.
Schließlich hindert auch die von den Antragsgegnern erklärte Aufrechnung mit möglichen Freistellungsansprüchen aus dem derzeit vor dem Landgericht Frankfurt/Main geführten Verfahren (Az.: 2-14 O 334/13) die Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Kostenschiedsspruchs nicht.
Mag es auch im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten sein, im Vollstreckbarerklärungsverfahren Einwendungen zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich des § 767 ZPO gehören (vgl. BGH, SchiedsVZ 2008, 40 ff.), so fehlt es gleichwohl an der Wirksamkeit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung i.S.v. § 387 BGB.
Vor dem Landgericht Frankfurt streiten die Beteiligten im Kern gerade darüber, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe der Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt S. von den hiesigen Parteien Honorarzahlung verlangen kann. Der Ausgang dieses Verfahrens und damit auch die Höhe eines sich etwa zugunsten der Antragsgegner ergebenen, konkret bezifferbaren Freistellungsanspruchs im Innenverhältnis sind ungewiss; so stellt etwa der hiesige Antragsteller jedweden Honoraranspruch des Schiedsrichters in Abrede und auch die von den Antragsgegnern ermittelten Gegenansprüche basieren auf unterschiedlichen Berechnungsmethoden.
Um die Wirkungen des § 389 BGB auszulösen, müssen jedoch die Voraussetzungen des § 387 BGB vorliegen, d.h. die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung muss vollwirksam und fällig sein bzw. es muss sich um eine Forderung handeln, deren Erfüllung erzwungen werden kann und der keine Einrede entgegensteht (BGH, NJW-RR 2009, 407 f.; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, Rdnr. 11 zu § 387 BGB).
Daran fehlt es vorliegend, weil derzeit keine nach Grund und Höhe bestimmbare, auf Zahlung gerichtete Gegenforderung feststellbar ist, mit der im hiesigen Verfahren die Aufrechnung erklärt werden könnte.
Soweit der Antragsgegner zu 1) über die im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main betroffenen Ansprüche hinaus die Aufrechnung mit einem weiteren Befreiungsanspruch in Höhe von € 12.664,30 nebst Zinsen in Höhe von € 2.059,30, resultierend aus dem „Schiedsverfahren 1“ zur Aufrechnung gestellt hat, führt dies ebenfalls nicht zu einem Erlöschen der Forderung aus dem Kostenschiedsspruch.
Diese zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung war zunächst Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 2-8 O 123/10), in dem der Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt S. die hiesigen Parteien als Gesamtschuldner auf Ausgleich seiner diesbezüglich auf Zeitbasis abgerechneten Kostenforderung in Anspruch genommen hatte. Der hiesige Antragsteller hatte gegen die auf Stundenbasis des Schiedsrichters erfolgte Abrechnung verschiedene Einwände erhoben und unter anderem seinerseits die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, weil dem Schiedsrichter im zugrundeliegenden Schiedsverfahren vorgeblich grobe Fehler unterlaufen seien. Ausweislich des zur Akte gereichten Verhandlungsprotokolls (Bl. 147 ff. d.A.) nahm der Einzelschiedsrichter seine Klage am 16.06.2010 zurück.
Der spätere Ausgleich der Forderung durch die hiesigen Antragsgegner bewirkt zwar den Übergang der Gläubigerforderung nach § 426 Abs. 2 BGB, jedoch finden über § 412 BGB die §§ 399 ff. BGB, speziell auch § 404 BGB Anwendung. Danach kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit des Forderungsübergangs gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Wie sich nicht zuletzt aus dem ebenfalls zur Akte gereichten Senatsbeschluss vom 06.09.2012 im Verfahren Az.: 26 Sch 26/11 (Bl. 116 ff. d.A.) ergibt, hat sich der Senat dort bereits ausführlich mit der fehlenden Fälligkeit bzw. der fehlenden Einredefreiheit der auf Zeitbasis abgerechneten Kostenforderung des Schiedsrichters vom 02.10.2009 aus dem ersten Schiedsverfahren auseinandergesetzt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen Bezug genommen wird.
Den Antragsgegnern ist die Aufrechnung mit dieser Forderung daher nach Maßgabe des § 390 BGB verwehrt, wobei es genügt, wenn die Einrede besteht, sie muss nicht ausdrücklich erhoben sein (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, Rdnr. 1 zu § 390 BGB).
Ebensowenig können die Antragsgegner die Fälligkeit der Forderung dadurch herbeiführen, dass sie nun ihrerseits die Gebühren des Schiedsrichters auf Basis des RVG berechnen, da sie auf die Wirksamkeit bzw. Einredefreiheit der übergegangenen Forderung als solche keinen unmittelbaren Einfluss ausüben können.
Schließlich steht dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch nicht der Verweis auf die eigene Aufrechnungserklärung des Antragstellers im Schreiben vom 05.11.2012 (Bl. 131 d.A.) entgegen. Ob und in welcher konkreten Höhe die dem Antragsteller zustehende Forderung aus dem hier streitgegenständlichen Kostenschiedsspruch durch die in diesem Schreiben enthaltene Aufrechnungserklärung tatsächlich erloschen ist bzw. als erfüllt zu gelten hat, lässt sich schon mangels Gegenüberstellung konkreter Zahlenwerke nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen; insoweit hätte es nicht zuletzt mit Blick auf die zwischen den Parteien jeweils hochstreitig geführten Auseinandersetzungen den Antragsgegnern oblegen, den Einwand der Erfüllung in der erforderlichen Eindeutigkeit zu belegen.
Die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner zu 2) beantragte Verfahrensaussetzung liegen ebenfalls nicht vor; für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs aus dem sog. dritten Schiedsverfahren ist die Frage des Honoraranspruchs des Einzelschiedsrichters für das durchgeführte zweite Schiedsverfahren nicht vorgreiflich im Rechtssinne des § 148 ZPO.
Dem Antrag ist danach im Beschlusswege stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. hierzu BGHZ 142, 204 ff.) und im Übrigen auch kein ausdrücklicher Parteiantrag gestellt wurde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.
Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Hauptsachewert des Kostenschiedsspruchs ohne weitere Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2011, Az.: 26 Sch 18/11; Beschluss vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11 sowie Beschluss vom 07.01.2013, Az.: 26 Sch 12/12; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 2/13 16.01.2014 Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Aktivlegitimation; Anwendbarkeit der UNCITRAL Arbitration Rules 2010; Befangenheit eines Schiedsrichters; ordre public
BESCHLUSS
Tenor:
Auf Antrag der Antragstellerin wird der am 25.02.2012 ergangene Schiedsspruch, erlassen in Hong Kong, Volksrepublik China, unter der HONG KONG ARBITRATION ORDINANCE (CAP. 341) durch das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde,
(a) an die Antragstellerin EURO 185.436,20 nebst Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr hieraus seit dem 30. September 2008 zu zahlen;
(b) der Antragstellerin den Währungsverlust in Renminbi (Währung der Volksrepublik China zu ersetzen, der der Antragstellerin bei einer Umrechnung von EURO 185.436,20 in Renminbi (Währung der Volksrepublik China) nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist, im Verhältnis zur Umrechnung von EURO in Renminbi (Währung der Volksrepublik China) nach dem Kurswert der am 30. September 2008 in Peking, Volksrepublik China maßgeblich war, entsteht,
(c ) an die Antragstellerin Hong Kong Dollar 906.434,08 zu zahlen;
für vollstreckbar erklärt.
Der weitergehende Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 230.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I. 
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines chinesischen Schiedsspruchs.
Hintergrund des zwischen den Parteien geführten Streits sind restliche Mietzinsansprüche aus einem Mietvertrag, der aus Anlass der Olympischen Sommerspiele in Peking im Jahr 2008 geschlossen wurde.
Die Schiedsklägerin und hiesige Antragstellerin ist Eigentümerin des J. Hotels in Peking; die Schiedsbeklagte und hiesige Antragsgegnerin bietet im Zusammenhang mit internationalen Sportveranstaltungen u.a. Unterkünfte an.
Mit Blick auf die für das Jahr 2008 angesetzten Olympischen Sommerspiele in Peking schlossen die Parteien Ende November 2007 einen Mietvertrag ab, durch den der Antragsgegnerin das Recht zur Untervermietung bzw. zur exklusiven Vermarktung des J. Hotels während des Olympiazeitraums eingeräumt wurde.
Der Hauptvertrag enthält in § 17 eine Schiedsgerichtsklausel, wonach jegliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag den gesetzlichen Bestimmungen und Bedingungen der Volksrepublik China unterliegen und beim Internationalen Schiedsgericht in Hong Kong, dem Hong Kong International Arbitration Centre (nachfolgend: „HKIAC“) einzureichen sind.
Die Antragstellerin trat sowohl im Rahmen des Vertragsabschlusses als auch im späteren Schiedsverfahren unter der Firmenbezeichnung B. Real Estate Development Co., Ltd. auf.
Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der erstellten Buchungslisten einen von der Antragsgegnerin zu zahlenden Gesamtmietzins in Höhe von € 967.809,53 ermittelt. Unter Abzug der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen ergab sich ein offener Restbetrag in Höhe von € 185.436,20, der bis heute zur Zahlung aussteht.
Wegen dieser ausstehenden Restforderung reichte die Antragstellerin im August 2010 eine Schiedsklage ein und benannte in der Folgezeit Herrn D. als ihren Schiedsrichter. Nachdem die Antragsgegnerin ihrerseits keinen Schiedsrichter ernannte, wurde auf Antrag der Schiedsklägerin durch das HKIAC ein beisitzender Schiedsrichter für die Schiedsbeklagte benannt. Diese beiden Schiedsrichter bestellten schließlich Herrn T. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Im weiteren Verlauf setzte das Schiedsgericht die Parteien zwischen Ende Dezember 2010 und Anfang März 2011 über die beabsichtigte Verfahrensweise und die anzuwendenden Verfahrensregeln (UNCITRAL Arbitration Rules 2010) in Kenntnis und forderte die Schiedsbeklagte - zunächst bis zum 17.03.2011 und schließlich letztmalig zum 01.04.2011 - auf, ihre Klageerwiderung einzureichen bzw. ihre Beweismittel vorzulegen.
Erstmalig mit E-Mail vom 05.04.2011 meldete sich für die Antragsgegnerin Rechtsanwalt L. und gab an, aufgrund eines Mitarbeiterwechsels bei der Schiedsbeklagten sei die Korrespondenz nicht an den Geschäftsführer der Antragsgegnerin weitergeleitet worden.
In der Folgezeit fand ein umfangreicher E-Mail Verkehr statt, in der die Schiedsbeklagte die Anwendbarkeit der Arbitration Rules 2010 rügte, weil der Schiedsvertrag bereits im Jahr 2007 abgeschlossen worden sei, und wiederholt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Eine inhaltliche Klageerwiderung unter Angabe von Beweismitteln legte die Schiedsbeklagte nicht vor.
Schließlich lehnte die Schiedsbeklagte unter dem 28.10.2011 den Vorsitzenden des Schiedsgerichts als befangen ab. Dieses Befangenheitsgesuch wies das Schiedsgericht durch Schreiben vom 21.11.2011 zurück und setzte das Schiedsverfahren fort.
Unter dem 25.02.2012 erließ das Schiedsgericht schließlich - ohne mündliche Verhandlung - den hier streitgegenständlichen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung des restlichen Mietzinses in Höhe von € 185.436,20 nebst Zinsen in Höhe von 6 % p.a. seit dem 30.09.2008 verurteilt wurde. Weiter wurde die Schiedsbeklagte verpflichtet, der Schiedsklägerin eventuelle Wechselkursverluste zu ersetzen, die der Antragstellerin bei einer Umrechnung der Hauptforderung in Renmimbi (RMB = Währung der Volksrepublik China) im Vergleich zwischen den Wechselkursen zum Stichtag 30.09.2008 bzw. zum Zeitpunkt der Zahlung entstehen könnten.
Und schließlich wurde die Schiedsbeklagte verpflichtet, die Kosten des Schiedsverfahrens, insgesamt HK$ 906.434,08 zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schiedsspruchs Bezug genommen.
Mit Antragsschrift vom 28.01.2013 hat die Antragstellerin unter der Firmenbezeichnung X. GmbH die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt.
Sie hat hierzu unter Berufung auf eine durch das Verwaltungsamt für Industrie und Handel der Stadt Peking bestätigte Namensänderungsmitteilung vorgetragen, dass sich ihre Firmenbezeichnung zum 15.02.2012 in X. GmbH geändert habe.
Die Antragstellerin beantragt, den am 25.02.2012 ergangenen Schiedsspruch, erlassen in Hong Kong, Volksrepublik China unter der HONG KONG ARBITRATION ORDINANCE (CAP. 341) durch das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde,
(a) an die Antragstellerin EURO 185.436,20 nebst Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr hieraus seit dem 30. September 2008 zu zahlen;
(b) der Antragstellerin den Währungsverlust in Renminbi (Währung der Volksrepublik China zu ersetzen, der der Antragstellerin bei einer Umrechnung von EURO 185.436,20 in Renminbi (Währung der Volksrepublik China) nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist (§ 244 II BGB), im Verhältnis zur Umrechnung von EURO in Renminbi (Währung der Volksrepublik China) nach dem Kurswert der am 20.(sic!) September 2008 in Peking, Volksrepublik China maßgeblich war, entsteht, sowie Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 6 % pro Jahr seit dem 30. September 2008 zu zahlen;
(c) an die Antragstellerin Hong Kong Dollar 906.434,08 zu zahlen;
für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie rügt die Aktivlegitimation der Antragstellerin, da durch die vorgelegten Unterlagen die Identität der hiesigen Antragstellerin mit der Partei des Schiedsverfahrens nicht nachgewiesen sei.
Im übrigen leide das Schiedsverfahren an massiven Verfahrensfehlern, die einer Anerkennung des Schiedsspruchs in Deutschland entgegenstünden.
So habe das Schiedsgericht fehlerhaft die UNCITRAL Arbitration Rules 2010 zugrunde gelegt, obgleich die Schiedsklausel schon im Jahr 2007 geschlossen worden sei. Ferner sei dem wiederholt gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen worden; dies verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, denn hierdurch sei der Antragsgegnerin die Möglichkeit abgeschnitten worden, ihre Position mündlich vorzutragen, was sich unmittelbar auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Zudem habe das Schiedsgericht die prozessualen Anfragen der Antragsgegnerin und den Einwand unzureichender Rechnungsstellung durch die Antragstellerin unberücksichtigt gelassen.
Und schließlich habe das Schiedsgericht nicht selbst über den Befangenheitsantrag entscheiden dürfen; nach der vom Schiedsgericht selbst zugrunde gelegten  Verfahrensordnung sei allein die „appointing authority“ gemäß Art. 13. Ziffer 4 der UNCITRAL Arbitration Rules 2010 zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch berufen.
Zur weiteren Ergänzung des Sachvortrages der Antragsgegnerin wird auf die von ihr zur Akte gereichen Schriftsätze vom 04.03.2013 (Bl. 83 ff. d.A.) sowie vom 15.08.2013 (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
A.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (nachfolgend: UNÜ) zuständig, nachdem die Antragsgegnerin im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts ihren Sitz hat.
Die übrigen formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO liegen vor.
Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt.
Entgegen Art. IV Abs. 1 lit. b) UNÜ bedarf es keiner Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung, da die nationale Regelung für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen dies nicht vorsieht (§ 1064 ZPO; Grundsatz der Meistbegünstigung, BGH NJW-RR 2004, 1504 f.).
B.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag hat auch in der Sache selbst ganz überwiegend Erfolg, weil Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen (Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UNÜ, § 1061 Abs. 2 ZPO), nicht vorliegen.
1) Zunächst bestehen an der Aktivlegitimation der hiesigen Antragstellerin aus Sicht des Senats keine Bedenken. 
Klägerin im Schiedsverfahren war die „B. Real Estate Development Co., Ltd.“ Diese Firmenbezeichnung ist nach der von der Antragstellerin vorgelegten und seitens der Antragsgegnerin nicht näher angegriffenen Bestätigung der öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzerin zu übersetzen mit „B. Immobilienerschließungs-GmbH“.
Letztere Firmenbezeichnung wiederum wurde nach der vorgelegten Namensänderungsmitteilung des Verwaltungsamtes für Industrie und Handel der Stadt Peking zum 15.02.2012 in X. GmbH geändert.
Durch diese Unterlagen ist die Identität zwischen der Klägerin des Schiedsverfahrens und der hiesigen Antragstellerin hinreichend nachgewiesen. Da die Frage der Sachbefugnis dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rdnr. 18 vor § 50 ZPO sowie Rdnr. 25 vor § 253 ZPO) gelten für deren Beurteilung die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2004, 1035 ff.).
Soweit die Antragstellerin die Änderung ihrer Firmenbezeichnung anhand der eingereichten Unterlagen verdeutlicht hat, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, aus denen sich entnehmen ließe, dass nach wie vor eine von der hiesigen Antragstellerin abweichende juristische Person existiert, mit der sie ihre ursprüngliche vertragliche Beziehung aus dem Jahr 2007 eingegangen ist. Hingegen erschöpfen sich die Einwände der Antragsgegnerin in einem schlichten Bestreiten der Identität zwischen der Klägerin im Schiedsverfahren und der hiesigen Antragstellerin ohne inhaltliche Substanz.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der offensichtlich international operierenden Antragsgegnerin im Rahmen des Zumutbaren ein näheres Bestreiten nicht möglich wäre. Nach ihrer eigenen Darstellung soll unter der Bezeichnung „ICAB“ ein Handelsregister in Peking existieren, ohne dass dieser Umstand von ihr zum Anlass genommen worden wäre, die Einwände zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Antragstellerin zu substantiieren. 
Bei dieser Sachlage vermag der Senat die Sachbefugnis der Antragstellerin nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
2) Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, dass der Schiedsspruch auf der falschen Schiedsordnung beruhe und daher aufzuheben sei.
Nach Art. V Abs. 1 lit. e) UNÜ ist die Anerkennung u.a. ausgeschlossen, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat.
Eine Parteivereinbarung dahingehend, dass im Falle eines Schiedsverfahrens in jedem Fall die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung geltenden UNCITRAL Arbitration Rules anzuwenden wären, haben die Parteien indes nicht geschlossen. Die im Hauptvertrag enthaltene Schiedsklausel bestimmt lediglich, dass Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag den gesetzlichen Bestimmungen und Bedingungen der Volksrepublik China unterliegen, lassen das auf das Schiedsverfahren anzuwendende Verfahrensrecht jedoch offen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Schiedsgericht zwingend die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzuwendenden Arbitration Rules dem Verfahren hätte zugrunde legen müssen.
Ein Grund, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen, liegt auch nicht in Gestalt einer Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public vor (Art. V Abs. 2, lit. b) UNÜ).
Von einem derartigen Verstoß ist auszugehen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts von den Grundprinzipien der deutschen Verfahrensordnung in solchem Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann und wenn anzunehmen ist, dass sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 1061 ZPO m.w.N.).
Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Ungeachtet dessen, dass es allgemeinen prozessualen Grundsätzen entspricht, diejenige Verfahrensordnung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Einleitung eines Streitverfahrens gilt, hat die Antragsgegnerin zudem nicht dargelegt, inwieweit die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages geltenden UNCITRAL-Regeln für sie vorteilhafter gewesen wären bzw. inwieweit bei Anwendung der alten Regeln eine für sie günstigere Entscheidung zu erwarten gewesen wäre. Allein ihre schlichte Behauptung von der unzutreffenden Verfahrensordnung steht der Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs daher nicht entgegen.
3) Die fehlende Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet ebenfalls kein Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 2 UNÜ.
Nachdem sich die Schiedsbeklagte zu keinem Zeitpunkt des Schiedsverfahrens inhaltlich zu dem Klagebegehren geäußert oder etwaige Beweismittel vorgelegt hatte, ist nicht erkennbar, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer Klärung streitiger Punkte oder zu einer Überzeugungsbildung des Schiedsgerichts hätte beitragen können. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Schiedsgericht dient aber keinem Selbstzweck, sondern steht auch gemäß den Regelungen der UNCITRAL Arbitration Rules 2010 in gewissem Umfang im Ermessen des Schiedsgerichts. Zwar bestimmt Art. 17 Abs. 3 der UNCITRAL Arbitration Rules 2010, dass das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen soll („shall hold hearings“), wenn eine Partei dies in einem geeigneten Stadium des Verfahrens beantragt. Zugleich sieht aber Art. 30 Abs. 1 lit. b) der betreffenden Arbitration Rules vor, dass das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen soll, wenn eine Partei es versäumt, rechtzeitig eine Klageerwiderung einzureichen oder Beweismittel zu benennen. Aus dem Zusammenspiel dieser Normen lässt sich entnehmen, dass es keine unbedingte Pflicht zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand - gibt, weshalb dem Schiedsgericht bei der gegebenen Sachlage auch kein Verfahrensverstoß vorgeworfen werden kann.
Darüberhinaus ist völlig offen, welches Vorbringen die Antragsgegnerin für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht hätte und inwieweit dies zu einem geänderten Schiedsspruch hätte führen können.
Ein kausal relevanter Verfahrensverstoß liegt somit nicht vor (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.2010, Az.: 26 Sch 3/09, zitiert nach juris).
4) Die weitere Rüge der Antragsgegnerin, wonach das Schiedsgericht den Einwand unzureichender Rechnungsstellung durch die Antragstellerin unberücksichtigt gelassen habe, begründet gleichfalls keinen Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu versagen.
Denn die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs grundsätzlich nicht zu prüfen; es gilt das Verbot der révision au fond (vgl. z.B. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2011, Az.: 4 Sch 3/10 m.w.N., zitiert nach BeckRS).
Des Weiteren bleibt auch an dieser Stelle offen, inwieweit auf der Grundlage des in der Schiedsklausel vereinbarten chinesischen Rechts eine fehlerhafte Rechnungsstellung vorliegen sollte.
5) Was die angeblich unbeantworteten prozessleitenden Anfragen angeht, so lässt die Antragsgegnerin außer Acht, dass sich das Schiedsgericht im Rahmen der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch eingehend mit den betreffenden Gesuchen auseinandergesetzt hat. Aus dem im Schiedsspruch im Einzelnen dargelegten Inhalt des Schreibens vom 21.11.2011 (Rz. 81) lässt sich nicht nur der genaue zeitliche Ablauf der Schiedsverfahrens, sondern auch die auf die Bestimmungen der Arbitration Rules 2010 gestützte Verfahrensweise des Schiedsgerichts entnehmen. Etwaige anerkennungsrelevante Verfahrensverstöße sind insoweit nicht ersichtlich. Zudem hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, wie sich der behauptete Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben soll.
6) Soweit die Antragsgegnerin schließlich beanstandet, dass das Schiedsgericht nicht selbst über den Ablehnungsantrag hätte entscheiden dürfen, sondern gemäß Art. 13, Ziffer 4 der UNCITRAL Arbitration Rules 2010 allein die „appointing authority“ zuständig gewesen wäre, lässt sich ebenfalls kein Versagungsgrund feststellen.
Mit Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass die UNCITRAL Arbitration Rules 2010 in Art. 13 eine Regelung vorsehen, wonach im Falle einer Ablehnung eines Schiedsrichters sich alle Parteien entweder auf seine Ablehnung einigen können - dies bedeutet dann das Zugeständnis der Gründe für die Ablehnung - oder aber auch der Schiedsrichter im Falle eines einseitig gebliebenen Ablehnungsgesuches von seinem Amt zurücktreten kann.
Sofern - wie hier - keiner dieser beiden Fälle gegeben ist, kann die Partei, die das Ablehnungsgesuch gestellt hat, innerhalb von 30 Tagen eine Entscheidung durch die „Anstellungsbehörde“ (= appointing authority) beantragen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Antragsgegnerin zur Weiterverfolgung ihres Ablehnungsgesuches an die dem Schiedsgericht „übergeordnete Behörde“ (hier: das HKIAC) hätte wenden müssen (vgl. hierzu auch Rz. 40 bzw. Rz. 81 a.E. des Schiedsspruchs), denn auf der Grundlage der obigen Regelungen ist das Schreiben des Schiedsgerichts vom 21.11.2011 als Mitteilung über die Ablehnung eines Rücktritts zu verstehen. Nachdem es die Antragsgegnerin aber unterlassen hat, ihr Gesuch gegenüber dem HKIAC weiterzuverfolgen, kann sie im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren hieraus keine Anerkennungshindernisse ableiten.
Weitere Versagungsgründe i.S.v. Art. V UNÜ sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin ist daher stattzugeben, soweit sich ihr Antrag auf die Hauptforderung nebst 6 % Zinsen ab dem 30.09.2008 sowie den zuerkannten Anspruch auf Erstattung eventueller Wechselkursverluste einschließlich der Verfahrenskosten bezieht.
Der darüberhinausgehende Vollstreckbarerklärungsantrag ist demgegenüber  zurückzuweisen. Denn soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auch die Vollstreckbarerklärung von Zinsen auf den Wechselkursverlust begehrt, wird dieser Anspruch von dem Inhalt des Schiedsspruchs nicht gedeckt.
Aus den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs (Rz. 104 ff., speziell Rz. 107) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Schiedsklägerin lediglich Zinsen in Höhe von 6 % auf den noch offenen Restbetrag über € 185.436,20 zuerkannt wurden; weitere Zinsen auf den Betrag, der sich aus eventuellen Wechselkursverlusten ergibt, können daher nicht für vollstreckbar erklärt werden. 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die weitere Nebenentscheidung aus § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt den Wert der Hauptforderungen des Schiedsspruchs ohne weitere Zinsen und Kosten (Hauptforderung in Höhe von rund € 185.500,00 zuzüglich Wechselkursverluste i.H.v. rund € 36.000,00). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, Zinsen und Kosten nicht in die Wertberechnung einzubeziehen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2010, Az.: 26 W 1/10; Beschluss vom 02.05.2011, Az.: 26 W 20/11; Beschluss vom 07.08.2013, Az.: 26 W 32/13; Beschluss vom 12.10.2011, Az.: 26 Sch 18/11; vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11 sowie vom 07.01.2013, Az.: 26 Sch 12/12; vgl. auch Zöller-Herget, a.a.O., Rdnr. 16 zu §  3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“).
Danach ist der Gegenstandswert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens vorliegend auf bis zu € 230.000,00 festzusetzen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 2/12 30.07.2012 Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs
B E S C H L U S S
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 16.000,00 festgesetzt.

Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist entsprechend der auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren anwendbaren Vorschrift des § 91a ZPO (vgl. hierzu Zöller-Geimer, 29. Auflage 2012, Rdnr. 13 zu § 1060 ZPO) über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin, weil diese ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Begründete Einwände, die der Vollstreckbarerklärung des hier streitgegenständlichen Kostenschiedsspruches vom 3. Januar 2012 nach § 1059 ZPO hätten entgegenstehen können, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht;
hierauf ist sie im Verlauf des Verfahrens bereits hingewiesen worden.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kann zudem berücksichtigt werden, dass sich die Antragsgegnerin durch Zahlung des im Kostenschiedsspruch festgesetzten Betrages in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. BGH, MDR 2004, 698). Der Einwand der Antragsgegnerin, diese Zahlung habe erst nach der klarstellenden Mitteilung im Schriftsatz der Antragstellerin erfolgen können, missachtet den tatsächlichen Verfahrensverlauf. Ungeachtet dessen, dass es sich bei der seinerzeitigen fehlerhaften Angabe des Beschlussdatums in der Antragsschrift um ein offenkundiges Versehen handelt, welches mit Blick auf den beigefügten Kostenschiedsspruch die notwendige Bestimmtheit des Antrags nicht berührt, hat sich die Antragsgegnerin von Beginn an nicht etwa auf eine vermeintliche Unklarheit bei der Antragsfassung durch die Antragstellerin berufen, sondern vielmehr mit Einwänden verschiedener Art die Aufhebung des Kostenschiedsspruches beantragt, über die nach § 1063 Abs. 2 ZPO jedoch nur nach mündlicher Verhandlung hätte entschieden werden können. Indem die Antragsgegnerin jedoch noch vor Durchführung der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung die im Kostenschiedsspruch ausgeurteilte Verpflichtung erfüllt und damit auf eine Auseinandersetzung mit den von ihr erhobenen Einwänden letztlich verzichtet hat, ist es gerechtfertigt, die Antragsgegnerin mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 19/14 21.01.2015 Versäumte Rüge der fehlenden Zuständigkeit; Schiedsspruch zugunsten Dritter; Einwand von Treu und Glauben; Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht am 07.06.2013 erlassene Schiedsspruch, wird zugunsten der Antragstellerin im nachfolgenden Umfang für vollstreckbar erklärt:
„3. Die Beklagte wird angewiesen, einen Betrag von 98.000,00 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab (einschließlich) 17. Dezember 2010 an Herrn G. zu zahlen.
4. Die Beklagte wird angewiesen, einen Betrag von 72.000,00 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab (einschließlich) 17. Dezember 2010 an Herrn M. zu zahlen.“
Im weiteren wird der von dem Schiedsgericht am 07.06.2013 erlassene Schiedsspruch zu Gunsten der Antragsgegnerin in Höhe eines Betrages von USD 210.000,00, berechnet auf die zu Ziffer 5) des Tenors ausgeurteilten Zinsen ab 08.03.2011, für vollstreckbar erklärt.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 55 % und die Antragsgegnerin 45 % zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 290.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien haben vor dem Einzelschiedsrichter in den Jahren 2011 bis 2013 ein Schiedsverfahren durchgeführt, wobei die hiesige Antragsgegnerin seinerzeit noch unter der Firmenbezeichnung S. AG firmierte.
Durch Endschiedsspruch vom 07.06.2013 wurde die Schiedsbeklagte und hiesige Antragsgegnerin unter anderem verurteilt, einen Betrag in Höhe von USD 98.000,00 zuzüglich Zinsen an den Mitarbeiter der Antragstellerin, Herrn G. (Tenor zu Ziffer 3), sowie weitere USD 72.000,00 nebst Zinsen an den Mitarbeiter der Antragstellerin, Herrn M. (Tenor zu Ziffer 4) zu zahlen.
Die Schiedsklägerin und hiesige Antragstellerin wurde ihrerseits verurteilt (Tenor zu Ziffer 5) rund 2,86 Mio. USD nebst Zinsen an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Wegen der Einzelheiten der schiedsrichterlichen Entscheidung wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Schiedsspruchs (Bl. 4 ff. d.A.) bzw. dessen auszugsweise deutsche Übersetzung (Anlage AS 7) Bezug genommen.
Mit Antragsschrift vom 21.07.2014 hat die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch bezüglich der Ziffern 3) und 4) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Sie ist der Ansicht, der begehrten Vollstreckbarerklärung stünden keine begründeten Einwände entgegen, zumal gegen den Schiedsspruch von keiner Seite ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt worden ist. Etwaige Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO seien danach im hiesigen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen und auch unter dem Gesichtspunkt des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seinen Anerkennungshindernisse nicht gegeben.
Die Antragstellerin beantragt, den von dem Schiedsgericht am 07.06.2013 erlassenen Schiedsspruch mit dem Tenor
3. die Beklagte wird verurteilt an Herrn G. einen Betrag von USD 98.000,00 samt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 (inklusive) zu zahlen und
4. die Beklagte wird verurteilt an Herrn M. einen Betrag von USD 72.000,00 samt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 (inklusive) zu zahlen,
für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. den Antrag der Antragstellerin vom 21.07.2014 auf teilweise Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen,
2. hilfsweise im Unterliegensfalle, den von dem Schiedsgericht am 07.06.2013 erlassenen Schiedsspruch unter Ziffer 5) mit dem Tenor,
die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 2.859,688,41 plus Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 08.03.2011 (einschließlich) zu zahlen,
teilweise in Höhe von USD 210.000,00, berechnet auf die ausgeurteilten Zinsen ab 08.03.2011, für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin bekräftigt ihre schon im Schiedsverfahren vorgebrachte Auffassung, wonach das Schiedsgericht für die zugunsten der Mitarbeiter der Antragstellerin ausgeurteilten Ansprüche nicht zuständig gewesen sei, da zwischen ihr und den Begünstigten keine Schiedsabrede existiere. Entsprechend fehle es auch an der Schiedsfähigkeit der zu Ziffern 3) und 4) des Schiedsspruchs tenorierten Ansprüche im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO.
Jedenfalls aber stehe dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin der Einwand von Treu und Glauben entgegen. Obgleich der Schiedsspruch in weit überwiegendem Umfang zu Gunsten der Antragsgegnerin ergangen sei, weigere sich die Antragstellerin, die zu ihren Lasten ausgeurteilten Ansprüche zu erfüllen in dem Bewusstsein, dass eine Zwangsvollstreckung in Saudi-Arabien mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. Deses Verhalten könne im Rahmen des hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht unberücksichtigt bleiben.
Die Antragstellerin beantragt, den Hilfsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
A.
Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung der zu Ziffern 3) und 4) des Schiedsspruchs titulierten Ansprüche ist gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO statthaft und vor dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gestellt.
Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des englischsprachigen Schiedsspruchs vom 07.06.2013 erfüllt.
Auch bestehen gegen die hinreichende Bestimmtheit des Vollstreckbarerklärungsantrages keine Bedenken. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei den in Ziffern 3) und 4) des Tenors begünstigten Dritten um Mitarbeiter der Antragstellerin handelt. Im Zusammenhang mit den Gründen des Schiedsspruchs sind danach die Zahlungsempfänger, an die nach dem Schiedsspruch zu leisten ist, ausreichend bestimmt bezeichnet (vgl. hierzu Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 3 a.E. zu § 750 ZPO sowie Rdnr. 3 ff. zu § 704 ZPO).
Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet.
Soweit sich die Antragsgegnerin auf Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beruft, ist die Antragsgegnerin mit diesen Rügen gemäß § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO ausgeschlossen, da sie es unterlassen hat, den Endschiedsspruch fristgerecht und selbständig nach § 1059 ZPO anzugreifen. Nach dieser Vorschrift verengt sich der Prüfungsmaßstab des staatlichen Gerichts auf die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn – wie hier – die Frist für einen Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist, ohne dass ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt wurde (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 11. Auflage 2014, Rdnr. 11 zu § 1060 ZPO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 27, Rdnr. 9).
Nach diesen Grundsätzen ist es der Antragsgegnerin verwehrt, im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ZPO bezüglich der zu Ziffern 3) und 4) tenorierten Ansprüche zu erheben. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die Antragsgegnerin bereits im Schiedsverfahren auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts für diese Ansprüche berufen hat (vgl. hierzu Rdnr. 396 ff. der auszugsweisen deutschen Übersetzung des Schiedsspruchs).
Da das Schiedsgericht davon abgesehen hat, über diese Frage durch einen möglichen Teil-Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 zu befinden, sondern seine Zuständigkeit auch für diese Ansprüche im Endschiedsspruch bejaht hat, hätte die Antragsgegnerin, um ihre Rechte zu wahren, ein Aufhebungsverfahren einleiten müssen (vgl. hierzu Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 1040 ZPO; Schwab/ Walter, a.a.O., Kap. 16, Rdnr. 12; Musielak-Voit, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 1040 ZPO).
Es ist daher im hiesigen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Schiedsspruch (auch) eine Streitigkeit betrifft, die nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) ZPO fällt, da dieser Prüfung § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO entgegensteht.
Ebensowenig liegen Versagungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin unterfällt die behauptete fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die zugunsten der Mitarbeiter der Antragstellerin zuerkannten Ansprüche nicht der Vorschrift des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) ZPO. Diese Norm betrifft allein die objektive Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands nach deutschem Recht und damit die abstrakte Tauglichkeit der Streitsache als Gegenstand einer Schiedsvereinbarung (vgl. Müko-Münch, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1059 ZPO mit Verweis auf Rdnr. 11 zu § 1030 ZPO), die vorliegend zweifellos gegeben ist.
Weitere Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO (ordre public) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Einwand der Treuwidrigkeit vermag die Zurückweisung des Vollstreckbarerklärungsantrages der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen. Denn eine Vollstreckbarerklärung scheidet nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO nur dann aus, wenn der Schiedsspruch selbst oder das ihm zugrundeliegende Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet und dessen Anerkennung damit zu einem Ergebnis führen würde, welches mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, NJW 2014, 1597 f.).
Die spätere Weigerung der Antragstellerin, den Schiedsspruch freiwillig zu erfüllen, kann danach auch mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten einer zwangsweisen Durchsetzung des Titels im Ausland unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Zurückweisung des Vollstreckbarerklärungsantrages führen.
B.
Der somit zur Entscheidung stehende Hilfsantrag der Antragsgegnerin auf teilweise Vollstreckbarerklärung der zu Ziffer 5) des Schiedsspruchs ausgeurteilten Zinsen in Höhe von USD 210.000,00 ist ebenfalls zulässig und begründet.
Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über diesen Antrag folgt wiederum aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Gründe, die einer Anerkennung dieses Vollstreckbarerklärungsantrages nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entgegenstehen könnten, hat die Antragstellerin weder begründet geltend gemacht noch sind von Amts wegen zu berücksichtigende Anerkennungshindernisse nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich. Vielmehr geht die Antragstellerin selbst von der uneingeschränkten Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs aus.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 ZPO, § 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und entspricht der Summe der in diesem Verfahren wechselseitig zur Vollstreckung zugelassenen Forderungen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 19/12 17.07.2012 Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
B E S C H L U S S
Tenor:
Der von dem Einzelschiedsrichter erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„ 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 23.309,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu    zahlen.
2. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen.
3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 3.680,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.735,00 zu zahlen.“
          ist v o l l s t r e c k b a r.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 23.309,73 €
Gründe:
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht durch den Einzelschiedsrichter den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 19/11 16.11.2011
BESCHLUSS:
Tenor:
Der zwischen den Parteien am 20.09.2011 ergangene Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters, der folgenden Inhalt hat:
1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin
€ 88.350,69 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2008, aber nicht mehr als 10 % p.a., sowie weitere € 5,00 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Schiedsbeklagte zur Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von € 18.490,00 aus der Gesamtforderung nach Ziffer 1. wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung verpflichtet ist.
3. Es wird festgestellt, dass der Schiedsbeklagte zur Zahlung eines weiteren Teilbetrages in Höhe von € 13.786,67 aus der Gesamtforderung nach Ziffer 1. wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung verpflichtet ist.
4. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 7.006,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.212,50 seit dem 20.09.2011 zu zahlen.
wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert beträgt bis zu € 110.00,00.
Gründe:
In dem von der Schiedsklägerin eingeleiteten Schiedsverfahren erließ der Schiedsrichter als Einzelschiedsrichter am 20.09.2011 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig; die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Dies gilt auch hinsichtlich der Teile des Schiedsspruchs, die lediglich feststellenden Charakter haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Vollstreckbarerklärung nicht darauf an, ob der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt hat. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, kann dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ein rechtliches Interesse nicht abgesprochen werden, weil die Vollstreckbarerklärung nicht nur dazu dient, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sondern den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen absichert (BGH, NJW-RR 2006, 995 f., m.w.N.; vgl. auch BGH NJW-RR 2007, 1366).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 1064 Abs. 2, 91 Abs. 1, 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 19/10 20.09.2013
Der zwischen den Parteien am 02.07.2010 ergangene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:

1. „ Der Beklagte wird verurteilt, 28.771,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2006 auf das von dem Kläger geführte Rechtsanwaltsanderkonto bei der Heidelberger Volksbank, Kto.Nr.: 41929944, BLZ 67290000, einzuzahlen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, 1.196,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 18.01.2009 an den Kläger zu zahlen.“
wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 29.968,03 €

Gründe
Auf Antrag des Schiedsklägers erließ das ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main… 02.07.2010 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Der Schiedskläger beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der bis zum 31.08.2010 verlängerten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Wertfestsetzung entspricht dem Vollstreckungsinteresse des Antragstellers; dies ist der volle Wert der im Schiedsspruch festgesetzten Beträge, mit Ausnahme der Zinsen (§ 3 ZPO, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, Anh. I § 48 GKG, Rdnr. 97 und Rdnr. 132).


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 19/10 13.09.2010
B E S C H L U S S
Der zwischen den Parteien am 02.07.2010 ergangene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:
„1. Der Beklagte wird verurteilt, 28.771,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2006 auf das von dem Kläger geführte Rechtsanwaltsanderkonto bei der ... einzuzahlen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, 1.196,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 18.01.2009 an den Kläger zu zahlen.“
wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: € 29.968,03
Gründe
Auf Antrag des Schiedsklägers erließ das ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main… 02.07.2010 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Der Schiedskläger beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der bis zum 31.08.2010 verlängerten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Wertfestsetzung entspricht dem Vollstreckungsinteresse des Antragstellers; dies ist der volle Wert der im Schiedsspruch festgesetzten Beträge, mit Ausnahme der Zinsen (§ 3 ZPO, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, Anh. I § 48 GKG, Rdnr. 97 und Rdnr. 132).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 19/09 10.02.2010
B E S C H L U S S
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Vorsitzendem Richter am Landgericht … als Einzelschiedsrichter, am 09.11.2009 erlassene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:

1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 12.759,54 nebst 10 % Zinsen seit dem 01.03.2008 zu zahlen.
2. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 3.050,99 zu zahlen. wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 12.759,54 festgesetzt.
Gründe
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht am 09.11.2009 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Die Schiedsbeklagte hatte rechtliches Gehör; sie ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Der Antrag ist begründet.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor; andere Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sind nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 19/09 20.02.2010
Der von dem Schiedsgericht … am 09.11.2009 erlassene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:

Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 12.759,54 nebst 10 % Zinsen seit dem 01.03.2008 zu zahlen.
Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 3.050,99 zu zahlen.
wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 12.759,54 festgesetzt.

 

Gründe:

Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht am 09.11.2009 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Die Schiedsbeklagte hatte rechtliches Gehör; sie ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Der Antrag ist begründet.
Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor; andere Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sind nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 19/08 17.11.2008 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch, ausländisch; - Aufh
B E S C H L U S S
Der Antrag des Schiedsbeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :
I.
Die Schiedsklägerin hat im Schiedsverfahren den Ausgleich eines Betrages verlangt, der sich aus der Abschlussbilanz einer zwischen den Parteien bestehenden offenen Handelsgesellschaft ergibt.
Die Parteien errichteten gemäß Gesellschaftsvertrag vom 18.10.1991 eine offene Handelsgesellschaft, deren Gegenstand der Betrieb eines Supermarkts in Erfurt war. Ferner vereinbarten die Parteien eine Geschäftsordnung. Daneben schloss die OHG mit weiteren Gesellschaften des R- Konzerns einen Untermiet- und Pachtvertrag über das Geschäftslokal des Supermarktes sowie einen Warenversorgungsvertrag.
Mit Gesellschafterbeschluss 18.5.2005 lösten die Parteien die OHG zum 31.5. 2005 auf. Nach der Liquidationsbilanz wiesen die Konten des Schiedsbeklagten Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 66.690,01 € auf.
Die Schiedsklägerin erhob vor dem Einzelschiedsrichter Schiedsklage auf Zahlung der vorgenannten Beträge. Im Laufe des Schiedsverfahrens lehnte der Schiedsbeklagte den Einzelschiedsrichter erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Antrag des Schiedsbeklagten auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Senat durch Beschluss vom 16.10.2007 zurückgewiesen (Aktenzeichen 26 SchH 4/07). Durch Schiedsspruch vom 29.7.2008 (Bl. 2 – 28 d. A.) gab das Schiedsgericht der Schiedsklage statt.
Die Schiedsklägerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, der Schiedsbeklagter dessen Aufhebung. Ferner beantragt er Prozesskostenhilfe.
Er meint, dass zwischen den Vertragsparteien keine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen sei. Ferner sei der Gesellschaftsvertrag unter Hinzuziehung der weiteren zwischen den Parteien bzw. der mit der OHG geschlossenen Verträge sittenwidrig.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Rechtsverteidigung des Schiedsbeklagten und sein Aufhebungsantrag haben keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.
Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist nach §§ 13 GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eröffnet. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß §§ 109 Abs. 1, 110 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Diese Zuständigkeit ist gemäß § 101 Abs. 3 ArbGG nur in Arbeitssachen gegeben. Zu den Arbeitssachen gehören Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitsgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG). Der Schiedsbeklagte macht zwar geltend, er sei Arbeitnehmer (Bl. 54 d. A.). Dies trifft jedoch nicht zu.
Arbeitnehmer ist, wer innerhalb eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit von einem anderen, dem Arbeitgeber, zur fremdbestimmten Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist (z. B. BAG NZA-RR 2007, 424). Wesentlich für die Arbeitnehmereigenschaft ist dabei, dass dem Vertragspartner ein Weisungsrecht hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Ausführung der Arbeit zusteht (z. B. BGH NJW-RR 2000, 1436, 1437). Zwar kann auch ein Gesellschafter einer OHG als Arbeitnehmer der Gesellschaft anzusehen seien, wenn er fremdbestimmte Arbeit zu leisten hat und der Gesellschaft gegenüber fachlich und hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung weisungsgebunden ist (OLG Köln NZG 2001,165,166). Das Schiedsgericht hat jedoch mit zutreffender Begründung eine Arbeitnehmereigenschaft des Schiedsbeklagten verneint. Abgesehen davon, dass er mit einer Beteiligung von 80% Mehrheitsgesellschafter der OHG war, bestand auch eine Weisungsbefugnis der Schiedsklägerin beziehungsweise der OHG bezüglich Ort und Zeit der vom Schiedsbeklagten zu erbringenden Marktleitertätigkeit nicht. Nach der Geschäftsordnung oblag dem Schiedsbeklagten der Personalbereich im Rahmen der gemeinsamen Planung. Es stand ihm also frei, Marktleiteraufgaben auf angestellte Mitarbeiter zu delegieren, so dass er selbst über seine persönliche Anwesenheit in dem R-Markt disponieren konnte. Andere, ihm nach der Geschäftsordnung obliegende Aufgaben in der Organisation des Betriebsablaufes sowie sonstige Bürotätigkeiten konnte er nach eigener zeitlicher Planung und an einem von ihm selbst gewählten Ort auch außerhalb des Marktes ausführen. Dass er gemäß Nr. 3.2 der Geschäftsordnung gegenüber der Schiedsklägerin weisungsgebunden war, soweit sie ihm die Ausführung von Entscheidungen aus ihrem Kompetenzbereich übertragen hatte, spricht schon deshalb nicht für eine Arbeitnehmerstellung des Schiedsbeklagten, weil es sich hierbei um der Schiedsklägerin zustehende Kompetenzen handelte.
Der Schiedsbeklagte ist auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 ArbGG) anzusehen. Es fehlt jedenfalls, wie schon das Schiedsgericht erkannt hat, an dem Merkmal der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit des Beklagten. Er hatte die Möglichkeit, das Geschäftsergebnis der OHG zum einen durch seine Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten, durch die Organisation des Warenflusses, die Artikelplatzierung und durch zusätzliche Werbeaktivitäten (Nrn 3.1.4 und 3.1.5 der Geschäftsordnung) zu beeinflussen. Ferner konnte er, wie bereits im Schiedsspruch mit Recht ausgeführt worden ist, zusätzlich zu dem Warensortiment des R-Konzerns weitere, von ihm ausgesuchte Waren anbieten.
Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich zuständig. Da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 7 der Schiedsgerichtsordnung Frankfurt am Main ist, ist das angerufene Oberlandesgericht auch örtlich zuständig. Für die örtliche Zuständigkeit kann dahinstehen, ob die Schiedsordnung unwirksam ist, denn jedenfalls ändert dies nichts an der Wirksamkeit des für das schiedsrichterliche Verfahren vereinbarten Ortes. Abgesehen davon fand in Absprache mit den Parteien eine mündliche Verhandlung in Gießen und damit im Bezirk des angerufenen Oberlandesgerichts statt.
Die Vollstreckbarerklärung ist nicht wegen Vorliegens von Aufhebungsgründen abzulehnen.
Ein Aufhebungsgrund liegt zwar gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO auch vor, wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist. Die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung muss aber von derjenigen Schiedspartei, die sich darauf beruft, im Schiedsverfahren geltend gemacht werden, andernfalls ist die Berufung auf diesen Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß §§ 1027, 1040 Abs. 2 ZPO präkludiert (OLG München, Beschluss vom 29.8.2007 – 34 Sch 4/07; Münch in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl., § 1040 Rdn. 38; Kröll, SchiedsVZ 2008, 115). Weder aus dem Schiedsspruch noch aus dem Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 10.9.2008 ergibt sich jedoch, dass er die Unwirksamkeit des Schiedsvertrages vor dem Schiedsgericht geltend gemacht habe. Abgesehen davon ist die Schiedsvereinbarung in § 11 des Gesellschaftsvertrages nicht unwirksam. Auch wenn es sich offenbar um eine von der Schiedsklägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingung handelt, steht dies allein ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (BGH NJW-RR 2007, 1466; OLG Bremen, SchiedsVZ 2007, 51; Kröll, SchiedsVZ 2007, 146). Sie ist insbesondere auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie dem Schiedsbeklagten nach seiner Ansicht den Weg zum Arbeitsgericht abschneide. Zwar ist gemäß § 101 Abs. 3 ArbGG das Schiedsverfahrensrecht der ZPO in Arbeitssachen nicht anwendbar. Jedoch schließt die Schiedsvereinbarung der Parteien nur den Rechtsweg „zu den ordentlichen Gerichten“, nicht dagegen den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aus.
Ein Aufhebungsgrund besteht gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO ferner, wenn die Bildung des Schiedsgerichts einer Bestimmung des 10. Buches der ZPO oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Dass in § 3 der Schiedsordnung bereits abstrakt festgelegt ist, welcher Vorsitzende Richter des Landgerichts Frankfurt am Main Obmann des Schiedsgerichts ist, könnte zwar der Inhaltskontrolle nicht standhalten (BGH a. a. O.). Der Schiedsbeklagte ist aber mit diesem Einwand ausgeschlossen, da er dies bereits gemäß § 1034 Abs. 2 ZPO zwei Wochen nach Bekanntmachung der Zusammensetzung des Schiedsgerichts hätte geltend machen müssen (vgl. Senat, SchiedsVZ 2006, 219; Kröll, SchiedsVZ 2007, 153). Soweit sich der Schiedsbeklagte darauf beruft, der Einzelschiedsrichter sei nicht unabhängig, handelt es sich letztlich um einen im Wege der Ablehnung des Schiedsrichters geltend zu machenden Einwand. Dieser Einwand ist jedoch aufgrund des erfolglosen Ablehnungsgesuches nunmehr gleichfalls ausgeschlossen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht dem Schiedsverfahrensrecht der ZPO (§§ 1034 ZPO) oder der Parteivereinbarung entsprochen haben sollte.
Soweit der Schiedsbeklagte weiterhin geltend macht, das gesamte Vertragswerk zwischen den Parteien sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig, kann dies zwar dazu führen, dass die Vollstreckbarerklärung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO gegen den ordre public verstößt, wenn der Schiedsspruch den Schiedsbeklagten zur Erfüllung eines sittenwidrigen Vertrages verurteilt (BGH NJW 1973, 98, 100; Münch. A. a. O., § 1059 Rdn. 47).
Die zwischen den Parteien geschlossenen bzw. für sie geltenden Verträge sind aber nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil die Zuständigkeitsverteilung zwischen ihnen – nach Auffassung des Schiedsbeklagten – zu einem Übergewicht der Schiedsklägerin führt. Dafür spricht weiterhin, dass die Verträge zwischen den Parteien vierzehn Jahre lang praktiziert wurden, ohne dass der Schiedsbeklagte sich dagegen gewandt hat.
Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die der Schiedsklage zugrunde liegenden Kontosalden konkret auf den für unwirksam gehaltenen Vertragsbestimmungen beruhen.
Der Aufhebungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Aufhebungsgründe sind nach § 1060 Abs. 2 ZPO schon im Rahmen des Antrages auf Vollstreckbarerklärung zu prüfen und können dort zu Aufhebung des Schiedsspruches führen. An einem gesonderten Aufhebungsantrag besteht deshalb kein schutzwürdiges Interesse (z. B. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdn. 21 f.).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 18/12 30.07.2012
B E S C H L U S S
Tenor:
Der von dem Einzelschiedsrichter ergangene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:
„1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 110.985,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 7.640,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.“
                        wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 125.000,00 festgesetzt.
Gründe:
Auf Antrag der Schiedsklägerin erlies das Schiedsgericht den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung
nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da der Antragsgegner weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 18/11 12.10.2011
In der Schiedsgerichtssache
… ./. …
wird der Streitwert gemäß § 48 GKG, § 3 ZPO auf € 127.169,04 festgesetzt; dies entspricht dem Hauptsachewert des Teil-Schiedsspruchs vom 04.08.2011 ohne Zinsen und Kosten (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 28. Auflage 2010, Rdnr. 16 zu § 3, Stichwort „Schiedsrichterliches Verfahren“; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.05.2011, Az.: 26 W 20/11).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 18/05 18.05.2006 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - materiell-rechtliche Einwände gegen die Vollstreckung, Gründe einer Vollstrec
B E S C H L U S S:
Der zwischen den Parteien am 29.04 2005 ergangene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.000,- € nebst 5 % Zinsen seit dem 01. Juli 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen."
ist hinsichtlich des Kostenausspruches und im Übrigen nur insoweit v o l l s t r e c k b a r, als die Beklagte 5 % Zinsen aus 90.000,- € für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 12.09.2005 schuldet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 45 % und die Antragsgegnerin 55 % zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 90.000,- €

G r ü n d e:
I.
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches.
Der Antragsteller verlangte von der Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht des Zedenten H die Zahlung restlicher Vorstandsvergütung für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2002. Herr H war aufgrund des mit der H-AG geschlossenen Anstellungsvertrages vom 28.01.2002 bei dieser als Vorstandsmitglied mit einem Jahresgrundgehalt von 450.000,- € beschäftigt. Seit Februar 2002 war auf seiner Lohnsteuerkarte ein Freibetrag von 3.067.751,- € eingetragen. In der Zeit von Juli bis Dezember zahlte die H-AG ein um 15.000,- € Monat gekürztes Gehalt an Herrn H. Mit Vertrag vom 06./07.09.2004 trat dieser seine noch offenen Vergütungsansprüche aus dem Dienstvertrag, soweit sie der Pfändung nach §§ 850 ff ZPO unterlagen, an den Antragsteller ab, der diese Ansprüche in der Folgezeit in einem Schiedsverfahren geltend machte. Wegen der Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf Bl. 81f d.A. verwiesen.
Mit Schiedsspruch vom 29.05.2005 verurteilte des Schiedsgericht die Antragsgegnerin, unter deren Namen die H-AG zwischenzeitlich firmiert, an den Antragsteller 90.000,- € nebst 5 % Zinsen seit dem 01.07.2004 zu zahlen. Die Antragsgegnerin überwies im Laufe des vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.06.2005 eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens einen Betrag von 47.015,96 € an den Bevollmächtigten des Antragstellers. Die auf den Gesamtbetrag entfallende Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer (insgesamt 42.984,04 €) führte sie unter Zugrundelegung der Steuerklasse VI direkt an das Finanzamt ab; eine Lohnsteuerkarte des Zedenten lag ihr dabei nicht vor.
Die Parteien haben vor diesem Hintergrund das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Höhe des unmittelbar an den Antragsteller gezahlten Betrages übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat der Antragssteller seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung aufrechterhalten. Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei schon deshalb nicht berechtigt gewesen, Steuern von dem ausgeurteilten Betrag abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen, da der Zedent weder für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2002 noch im Jahre 2005 steuerpflichtig gewesen sei. Zudem habe eine Steuerpflicht auch deshalb nicht bestanden, weil kein steuerbarer Zufluss an den Zedenten erfolgt sei. Hätte eine Steuerpflicht bestanden, wäre eine Abtretung in dem erfolgten Umfang nicht möglich gewesen; in diesem Fall hätte das Schiedsgericht dem Zahlungsantrag auch nicht in voller Höhe stattgeben dürfen. Deshalb sei die Antragsgegnerin mit diesem Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch präkludiert. Schließlich müsse eine Vollstreckbarerklärung zumindest im Hinblick auf die Zinsen erfolgen.
Der Antragsteller b e a n t r a g t,
den vom Schiedsgericht bestehend aus Herrn Dr. S-H und Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. S als Schiedsrichter und Herrn Dr. H als Obmann am 29.April 2005 erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, abzüglich am 12.09.2005 gezahlter 47.015,96 €.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, zur Abführung der Lohnsteuer und der weiteren Steuern verpflichtet gewesen zu sein, zumal der Antragsteller nicht erklärt habe, die anfallenden Steuern entrichten zu wollen.
Hinsichtlich des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 16.08.2005, 12.10.2005 und 16.03.2006 sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 05.08.2005, 06.09.2005, 28.10.2005 und 02.05.2006, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig, in der Sache aber nur bezüglich der ausgeurteilten Zinsen und des Kostenausspruches begründet.
Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen ebenfalls vor.
Der Antragssteller kann hinsichtlich des im Schiedsspruch ausgeurteilten Hauptsachebetrages, der nicht von der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien erfasst wird, keine Vollstreckbarerklärung verlangen, da der Anspruch durch Erfüllung erloschen ist. Die von der Antragsgegnerin bewirkten Zahlungen sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen.
Zwar könnte man bei rein formalistischer Betrachtung Zweifel daran hegen, ob materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren überhaupt statthaft sind. Jedenfalls bietet der Wortlaut des § 1060 Abs. 2 ZPO insoweit keine Grundlage. Allerdings entspricht es allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen, dass es für eine Vollstreckung kein Bedürfnis mehr gibt, wenn der zu vollstreckende Anspruch erfüllt ist. Deshalb ist auch der Erfüllungseinwand im Rahmen des Verfahrens nach §§ 887 ff ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, MDR 2005, 351 m.w.N.). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung des Senates auch im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1060 ZPO beachtet werden. Anderenfalls würde man den Schuldner auf den eigentlich unnötigen und kostspieligen Weg des § 767 ZPO verweisen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, im Vollstreckbarerklärungsverfahren alle materiell-rechtlichen Einwände (insbesondere den Erfüllungseinwand) zuzulassen, deren tatsächliche Grundlage nicht mehr im Schiedsverfahren vorgebracht werden konnte (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rz. 12 m.w.N.). Diese Beschränkung ist allerdings in jedem Fall zu beachten, denn anderenfalls würde der Schiedsspruch in materieller Hinsicht umfänglich überprüft werden können, obwohl § 1059 Abs. 2 nur eine beschränkte Prüfbarkeit bestimmt.
Zwar wird von einigen Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, dass nur unbestrittene materiell-rechtliche Einwände im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen seien, während streitige Einwände im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage erhoben werden müssten (BayObLG, NJW-RR 2001, 1363; OLG Stuttgart, MDR 2001, 595; a. A.: OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362; OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 210). Nach Auffassung des Senates besteht für diese Differenzierung kein nachvollziehbarer Grund. Soweit auf den Verlust einer Tatsacheninstanz abgestellt wird, gilt es zu berücksichtigen, dass das Oberlandesgericht auch für eine Vollstreckungsgegenklage zuständig sein dürfte, denn das gemäß §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszuges, d.h. das Gericht des Verfahrens, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde, ist das Oberlandesgericht (vgl. bereits BGH, NJW 1980, 188). Bei Schiedssprüchen wird der Vollstreckungstitel nämlich in dem Verfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO geschaffen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362 f; Schwab, Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27, Rz. 13; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 767 Rz. 10). Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedurfte es im vorliegenden Fall indes nicht, da der der Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin zugrunde liegende Sachverhalt unstreitig ist, so dass lediglich die Erheblichkeit in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen war.
Soweit an den Antragsteller ein Betrag in Höhe von 47.015,96 € gezahlt wurde, ist unstreitig die Erfüllung des Anspruches (§ 362 BGB) eingetreten, so dass insoweit keine Vollstreckbarerklärung mehr verlangt werden kann. Die Parteien haben dem auch Rechnung getragen und das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Darüber hinaus muss es der Antragsteller auch gegen sich gelten lassen, dass die Antragsgegnerin die auf die geschuldete Vergütung angefallenen Steuern auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse VI an das Finanzamt abgeführt hat.
Die Antragsgegnerin ist mit diesem Einwand entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht präkludiert. Zwar wurde die mögliche teilweise Unwirksamkeit der Abtretung gemäß §§ 400 BGB, 850 ff ZPO nicht im Schiedsverfahren geltend gemacht, indes geht es in dem vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht um die Frage der Wirksamkeit der Abtretung, sondern um die rechtliche Wirkung der Steuerabführung im Verhältnis zum Zessionar. Dieser Einwand der Antragsgegnerin beruht auf tatsächlichen Umständen, die im Schiedsverfahren noch nicht gegeben waren und deshalb dort auch nicht vorgebracht werden konnten.
Die Antragsgegnerin war nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die auf die Vergütung anfallenden Steuern für den Zedenten an das Finanzamt abzuführen. Die Abführungspflicht der Antragsgegnerin ergibt sich aus §§ 38 Abs. 1, 2 und 3; 38 a; 39 c Abs. 1; 41 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Nach diesen Vorschriften ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die anfallenden Steuern auf das dem Arbeitnehmer zufließende Einkommen einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Abführungspflicht erstreckt sich auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 4 SolZG) und gilt auch bei der Verurteilung zur Zahlung rückständigen Gehalts. Der Arbeitgeber muss sich daher von einem bei ihm nicht mehr beschäftigten Arbeitnehmer entweder eine Lohnsteuerkarte vorlegen lassen oder, wie im vorliegenden Fall, nach § 39 c EStG verfahren (vgl. Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 38 Rz. 14).
Der Steuerabführungspflicht des Arbeitgebers steht auch eine Abtretung des Gehaltsanspruches nicht entgegen. Einnahmen sind grundsätzlich nämlich demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt hat. Der Steuerpflichtige kann sich der Besteuerung in seiner Person grundsätzlich nicht durch eine zivilrechtlich wirksame Übertragung des Einkünfteanspruches entziehen (vgl. Schmidt, a.a.O., § 8 Rz. 7). Bei einer Abtretung kommt es zu einem steuerrechtlich relevanten Zufluss regelmäßig erst mit der Erfüllung. Bei einer unentgeltlichen Abtretung erfolgt der Zufluss zwar an den Zessionar, diese Einnahme wird aber zugleich dem Zedenten persönlich zugerechnet und begründet seine Steuerpflicht (vgl. BFH, BStBl. II 1966, 394 und insbesondere BFH, BStBl. II 1985, 330 ff). Entsprechendes gilt regelmäßig für eine entgeltliche Abtretung, sofern diese erfüllungshalber erfolgt ist. Hier bewirkt die Erfüllung der Forderung zugleich Zufluss beim Zessionar und beim Zedenten. Die von dem Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 08.07.1998 (BStBl. II 1999, 123) rechtfertigt keine andere Bewertung der Rechtslage, da sie eine ganz andere Fallgestaltung betrifft. Bei dieser Entscheidung ging es nämlich um die Frage, wem die Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind, wenn das betreffende Kapital einem Dritten übertragen wurde. Im Bereich der Abtretung von Einkünfteansprüchen kommt hingegen eine Ausnahme von dem oben dargestellten Grundsatz nur in Betracht, wenn die Forderung an Erfüllungs Statt abgetreten wird (§ 364 Abs. 1 BGB) und damit das Schuldverhältnis zwischen Alt- und Neugläubiger erlischt. Die Abtretung bewirkt dann als Erfüllungssurrogat Zufluss beim Zessionar und Abfluss beim Zedenten. Die tatsächliche Erfüllung der Forderung führt dann nur noch zu einem Vermögenszufluss beim Neugläubiger und zum Abfluss beim Schuldner (vgl. Schmidt, a.a.O., § 11 Rz. 30; Kirchhof, EStG, 5. Aufl., § 11 Rz. 43 jeweils m. w. N.). Darüber hinaus wird ein Zufluss beim Zessionar noch bejaht bei Abtretungen erfüllungshalber, wenn die abgetretene Forderung "fällig, unbestritten und einziehbar ist" (vgl. BFH, BStBl. 1981, 305).
Die Abtretung im vorliegenden Fall erfolgte jedoch unstreitig unentgeltlich, so dass unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze ein steuerpflichtiger Zufluss allein bei dem Zedenten erfolgt ist. Die Antragsgegnerin war mithin zur Abführung der anfallenden Steuern verpflichtet.
Die Höhe der von ihr abgeführten Steuern ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Geht es um die Auszahlung rückständigen Gehaltes an einen nicht mehr beschäftigten Arbeitnehmer, muss sich der Arbeitgeber entweder die Lohnsteuerkarte vorlegen lassen oder nach § 39 c EStG verfahren. Letzteres hat die Antragsgegnerin vorliegend getan, so dass es auf die Frage, ob auf der Lohnsteuerkarte des Zedenten ein Freibetrag eingetragen war (§ 39 a EStG), der eine Lohnsteuer- bzw. eine Abführungspflicht hätte entfallen lassen, nicht ankommt. Sollte die Antragsgegnerin insoweit eventuell eigene Sorgfaltspflichten verletzt haben, indem sie es unterließ, sich eine Lohnsteuerkarte des Zedenten vorlegen zu lassen, steht dies der Erfüllungswirkung nicht entgegen. Der Zedent kann zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung zurückverlangen.
Die Antragsgegnerin ist durch den Steuerabzug und die Abführung des entsprechenden Betrages an das Finanzamt auch gegenüber dem Antragsteller von ihrer Leistungspflicht freigeworden. Gemäß § 407 BGB muss der Zessionar Leistungen und Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung, die nach der Abtretung erfolgt sind, grundsätzlich gegen sich gelten lassen, es sei denn, dem Schuldner war die Abtretung zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt. Letzteres ist hier zwar zu bejahen, denn der Antragsteller hat die streitgegenständliche Forderung bereits im Schiedsverfahren im eigenen Namen geltend gemacht.
Gleichwohl ist Antragsgegnerin nicht mehr zur Zahlung verpflichtet, da § 407 BGB in der vorliegenden Konstellation restriktiv auszulegen ist. § 407 BGB ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Schuldners im Hinblick auf f r e i w i l l i g e L e i s t u n g e n bzw. R e c h t s g e s c h ä f t e bezogen auf die abgetretene Forderung. Im Unterschied dazu normiert § 38 Abs. 3 EStG eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers, bei jedem Zufluss von Arbeitslohn die anfallenden Steuern einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung kann grundsätzlich nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden, vielmehr überlagern die steuerlichen Pflichten die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Der Einbehalt kann daher regelmäßig auch nicht Gegenstand eines zivilrechtlichen Streites zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 38 Rz. 14 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann die Abführungspflicht nach den §§ 38 ff EStG nicht dem Anwendungsbereich des § 407 BGB unterfallen. Wenn der Schuldner aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einer bestimmten Leistung verpflichtet ist, kann es für die Frage der Wirksamkeit gegenüber dem neuen Gläubiger nicht auf die Kenntnis von der Abtretung ankommen; aufgrund der Vorschriften des EStG wird gerade auch bei der Abtretung ein steuerrechtlich relevanter Zufluss beim Zedenten angenommen, der eine Abführungspflicht für den Arbeitgeber/Schuldner begründet.
Nach alldem kommt eine Vollstreckbarerklärung allein wegen der im Schiedsspruch enthaltenen Kostenentscheidung (vgl. insoweit Schwab/Walter, a.a.O., § 33 Rz. 8) und wegen der dort festgesetzten Verzugszinsen in Betracht. Diese Zinsen schuldet die Antragsgegnerin bis zur Beendigung des Verzuges, d.h. bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges am 12.09.2005 (vgl. zur Beendigung des Verzuges: Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 286 Rz. 38).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien das Vollstreckbarerklärungsverfahren teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie bei streitigem Fortgang des Verfahrens unterlegen gewesen wäre.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bei dem gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständigen Gericht in der vorgeschrieben Form (§ 1064 Abs. 1 ZPO) erhoben worden und war auch im Übrigen zulässig. Es liegt ein Schiedsspruch vor, der der Form des § 1054 ZPO entspricht, das schiedsgerichtliche Verfahren abgeschlossen und einen Anspruch zuerkannt hat. Da keine Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind, wäre dem Antrag auch zu entsprechen gewesen, wenn sich das Verfahren nach erfolgter Zahlung nicht erledigt hätte. Der Antragsgegnerin wären in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften die Kosten aufzuerlegen gewesen (§ 91 ZPO).
Zwar ist im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rz. 24 m.w.N.), wobei es keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, § 93 ZPO auch im Rahmen des Verfahrens nach § 1060 ZPO anzuwenden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1060 Rz. 7; Münch-Komm ZPO - Münch, § 1064 Rz. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., § 27 Rz. 29; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.05.2001 - 8 Sch 1/01). Die Erstattungsvorschriften der §§ 91 ff ZPO gelten für alle in der ZPO geregelten Verfahren, in denen ein "Streit" zwischen den Parteien vorliegt, wobei der Begriff Rechtsstreit weit auszulegen ist (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rz) und auch Verfahren nach § 1060 ZPO erfasst.
Nach § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klageerhebung besteht dann, wenn der Beklagte durch sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage bei dem Kläger den Eindruck erweckt hat, er, der Kläger, werde nicht ohne Klage zu seinem Recht kommen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegt beim Beklagten, da mit einer Verurteilung entsprechend dem Anerkenntnis die Voraussetzungen des § 91 ZPO erfüllt sind und § 93 ZPO demgegenüber ein den Beklagten begünstigenden Ausnahmetatbestand darstellt (vgl. Zöller, a.a.O., § 93 Rz. 6 Stichwort "Beweislast").
Die Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens setzt daher voraus, dass der Antragsgegner darlegt und gegebenenfalls beweist, keine Veranlassung für einen Antrag nach § 1060 ZPO gegeben zu haben, d.h. der Antragsteller hätte aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin davon ausgehen dürfen und müssen, diese werde den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch freiwillig erfüllen. Entsprechende Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen würde, hat die Antragsgegnerin indes nicht dargelegt. Im Übrigen fehlt es auch an einem sofortigen Anerkenntnis, da die Antragsgegnerin zunächst die umfängliche Zurückweisung des Antrages begehrt und lediglich ihre Zahlungswilligkeit bekundet hat.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 16/12 21.06.2012 Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
B E S C H L U S S
Tenor:
Der von dem Einzelschiedsrichter, dem Vorsitzenden Richter am LG (..), am 1. Juli 2011 in Frankfurt erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„ 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 111.831,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen.
2. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen.
3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat die
Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 7.634,25 nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.597,50 seit dem 1. Juli 2011 zu zahlen.“
ist
v o l l s t r e c k b a r.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 111.831,97 €
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches.
Die Parteien, die Antragstellerin noch als W-GmbH firmierend, waren die alleinigen Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag gegründeten dMH oHG, die nachfolgend zur R S oHG umfirmierte. Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag nach Maßgabe eines gesondert abzuschließenden Schiedsvertrages unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung eines Schiedsgerichtes unterliegen sollten. Die die Einzelheiten des Verfahrens regelnde Schiedsordnung vereinbarten die Parteien ebenfalls am 20.08.1993.
Nachdem die Parteien die Auflösung der Gesellschaft zum 31.03.2006 beschlossen hatten, wurde eine Liquidationsbilanz erstellt, aus der sich ein von der Antragsgegnerin auszugleichender Sollstand ihres Kapital- und Darlehnskontos in Höhe von 111.831,97 € ergab. Da die Antragsgegnerin keine Einwände gegen die Liquidationsbilanz erhob, zugleich aber trotz mehrfacher Aufforderungen keinerlei Zahlungen leistete, erhob die Antragstellerin eine Zahlungsklage vor dem Schiedsgericht. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin in einem handschriftlich abgefassten Schreiben im Wesentlichen behauptet, Mitarbeiter der Antragstellerin hätten mehrfach erklärt, auf sie – die Antragsgegnerin – käme keine weitere Belastung zu. Die Antragstellerin hat dieses Vorbringen bestritten; trotz entsprechender Aufforderung des Schiedsgerichts hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag jedoch nicht weiter konkretisiert und nicht unter Beweis gestellt.
Mit Schiedsspruch wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von 111.831,97 € verurteilt; ferner wurde ihr auferlegt, der Antragstellerin Kosten in Höhe von 7.634,25 € zu erstatten.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches und beantragt,
den vom Einzelschiedsrichter erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Sie hat auch in diesem Verfahren vorgetragen, dass man ihr bei einem Gespräch über die beabsichtigte Auflösung der Gesellschaft versichert habe, keine Zahlungen mehr erbringen zu müssen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach §§ 1064 Abs. 1 S. 1, 1054 Abs. 1 liegen ebenfalls vor. Die Antragsgegnerin hat weder Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht noch sind solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich.
Dem materiellen Anspruch, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt, stehen auch keine Einwände entgegen, die im Verfahren nach § 1060 ZPO zu berücksichtigen wären, insbesondere kann sich die Antragsgegnerin nicht auf einen Erlass bzw. Verzicht gemäß § 397 Abs. 1, 2 BGB berufen. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senates und der mittlerweile überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, im Vollstreckbarerklärungsverfahren alle materiell-rechtlichen Einwände zuzulassen, deren tatsächliche Grundlage nicht mehr im Schiedsverfahren vorgebracht werden konnte und die nicht ihrerseits der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unterfallen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.05.2006 – 26 Sch 18/05, 26 Sch 26/05 – und 06.05.2010 – 26 Sch 17/09; BGH, NJW-RR 2008, 659; OLG München, SchiedsVZ 2006, 165; 2008, 151; Zöller-Geimer, ZPO 29. Aufl., § 1060 Rz. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Antragsgegnerin hat bereits im Schiedsverfahren geltend gemacht, man habe ihr bei Gesprächen im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft erklärt, dass keine weiteren Zahlungen auf sie zukämen. Da die Antragstellerin dieses Vorbringen bestritten und die Antragsgegnerin trotz entsprechender Aufforderung ihren Vortrag weder weiter konkretisiert noch unter Beweis gestellt hat, hat das Schiedsgericht diese Rechtsverteidigung für unerheblich erachtet. Damit ist die Antragstellerin mit diesem Einwand gegen den materiellen Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert.
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 16/11 02.02.2012 Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
B E S C H L U S S
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden und den Schiedsrichtern, in dem Schiedsverfahren der Parteien erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„I. In Bezug auf die Beklagte zu 1):
1.1 Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) eine gültige Lizenzvereinbarung besteht, der zufolge die Klägerin berechtigt ist, die Patente US […] und/oder CA […] (Anmeldenr.) und/oder EP […] exklusiv und/oder unentgeltlich und/oder weltweit zu nutzen, um sämtliche Gamma-Phasen-Produkte herzustellen und/oder zu nutzen und/oder anzubieten und/oder zu verkaufen.
1.2 Es wird festgestellt, dass zur Lizenzvereinbarung eine gültige Nebenabrede zwischen den Parteien besteht.
1.3 Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Lizenzvereinbarung und/oder der Nebenabrede durch die Beklagte zu 1), wie erklärt, unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung der Lizenzvereinbarung durch die Klägerin hat.
2.1 Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von der Beklagten zu 1) produzierten, einfachen („economy“) Gamma-Phasen-EDM-Drähte zu kaufen.
2.2 Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Bedarf der Beklagten zu 1) an Private-Label-Drähten durch Belieferung zu decken.
2.3 Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, eine Vereinbarung einzugehen, die der Beklagten zu 1) die Möglichkeit gibt, Management- und/oder Lager und/oder Transport- und/oder andere logistische Leistungen zu erbringen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der unberechtigten Kündigung der Lizenzvereinbarung durch die Beklagte zu 1) entstanden sind oder in Zukunft entstehen werden.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung einer mündlichen Vereinbarung bezüglich der Erbringung von Lager- und/oder Transport- und oder Vertriebsleistungen für die Klägerin hat.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von falschen Darstellungen der Klägerin bezüglich deren Bereitschaft hat, ganz oder teilweise Gesellschaftsanteile und/oder Betriebsvermögen der Beklagten zu 1) und/oder des mit ihr verbundenen Unternehmens K Inc. zu erwerben, und/oder bezüglich deren Bereitschaft, mit der Beklagten zu 1) in ein Joint Venture und/oder irgendeine andere Form der Partnerschaft einzutreten.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Eingriffs der Klägerin in Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu 1) mit Kunden und/oder potentiellen Kunden und/oder Lieferanten hat.
II. In Bezug auf die Beklagte zu 2):
1. Es wird festgestellt, dass der von den Parteien geschlossene Vertrag (Nebenabrede) [Side Agreement] gültig bleibt und von der Beklagten zu 2) nicht wirksam gekündigt wurde.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, keine Lizenzen für die Nutzung der Patente US […] und/oder CA […] (Anmeldenr.) und/oder EP […] an Dritte zu vergeben.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin infolge der unberechtigten Kündigung der Nebenabrede (Side Agreement) durch die Beklagte zu 2) sowie deren Verletzung ihrer Verpflichtung, Dritten keine Lizenzen zu gewähren, bislang entstanden sind und in Zukunft entstehen werden.
4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Informationen über den Umfang und die Dauer der Handlungen gemäß obigem Anspruch zu 3 zur Verfügung zu stellen, und zwar durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis, das insbesondere nähere Angaben zu den erzielten Umsätzen, dem Erwerb, den Kosten und Gewinnen infolge der Handlungen gemäß obigem Anspruch 3 enthält.
III. Die Ansprüche und Gegenansprüche der Beklagten zu 1) werden abgewiesen.
IV. Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Klägerin die Beträge von EUR 544.262,91 und USD 50.551,90 zu zahlen.“
                               ist v o l l s t r e c k b a r.
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches.
Die Antragstellerin ist eine deutsche GmbH. Ihr Hauptgeschäft ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von High-Tech-Drähten. Die von ihr entwickelte Technologie hat sie durch zahlreiche in Europa und den USA angemeldete Patente geschützt. Die Antragsgegnerin zu 1) mit Sitz in den USA, betreibt eine Vielzahl von Handelsgeschäften, unter anderem handelt sie mit sogenannten EDM- oder Gammaphasen-Drähten, die im Rahmen der Funkenerosion verwendet werden. Die Antragsgegnerin zu 2) ist ebenfalls eine US-amerikanische Firma. Bei ihr handelt es sich um ein Entwicklungsunternehmen, das verschiedene Patente für Erosionsdrähte in den USA, Kanada und Europa besitzt, unter anderem das US-Patent Nr. 5.9[…], das kanadische Patent Nr. 2.3[…] und das europäische Patent Nr. 10[…]. Bezüglich dieser zuletzt genannten Patente schlossen die Antragsgegnerinnen, die bereits geschäftliche Beziehungen unterhielten, einen Lizenzvertrag, das sogenannte Revised Patent License Agreement (nachfolgend: RPLA), mit dem die Antragsgegnerin zu 2) der Antragsgegnerin zu 1) eine exklusive Lizenz zum Gebrauch der von ihr gehaltenen Patente einräumte.
Da den Patenten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) eine ähnliche Technologie zugrunde liegt, so dass eine Abgrenzung des Schutzumfanges nicht ohne weiteres möglich erschien, schlossen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) das sogenannte Cross License Agreement (nachfolgend: CLA), um ihre jeweiligen Patente ohne das Risiko wechselseitiger Patentverletzungen ausnutzen zu können. Zu diesem Zweck räumten sich die Vertragsparteien wechselseitig eine Lizenz an den Patenten der jeweils anderen Partei ein. Mit dieser Kreuzlizenz gestatteten die Parteien einander die Produktion sämtlicher Gammaphasenprodukte, die von den oben genannten Patenten geschützt waren. In Ziffer 2 dieser Vereinbarung wird bezüglich der einzelnen Liefergeschäfte der Parteien auf die Allgemeinen Lieferbedingungen verwiesen, die unter dem Abschnitt XIV die Regelung enthalten, dass die Verträge deutschem Recht unterliegen und Erfüllungsort und Gerichtsstand H sein soll. Ziffer 8 des CLA enthält darüber hinaus eine Rechtswahl- und Schiedsklausel, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:
„Dieser Vertrag und alle daraus entstehenden Verpflichtungen unterliegen in ihrer Gänze den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Jeder daraus entstehende Streit wird von einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern gemäß dem von der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) festgelegten Schiedsverfahren unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit beigelegt. ….“
Wegen der weiteren Einzelheiten des CLA wird auf die Darstellung im Schiedsspruch (Tz. 31 ff) und die Anlage Ast 1 zum Schriftsatz der Antragstellerin Bezug genommen.
Folgend schlossen dann alle drei Parteien das sogenannte Side Agreement, in dem die Antragsgegnerin zu 2) unter anderem bestätigte, dass die Antragsgegnerin zu 1) der ausschließliche und uneingeschränkte Lizenznehmer der von dem CLA betroffenen Patente sei und dies auch für die Zukunft sei, sofern sie ihre Verpflichtungen erfülle. Die Antragsgegnerin zu 2) erklärte zudem, keine weiteren Lizenzen an Dritte erteilt zu haben noch erteilen zu wollen. Des Weiteren heißt es in dieser Vereinbarung:
„C hereby approves the Agreement between B and G.”
In deutscher Übersetzung:
“C befürwortet hiermit den Vertrag zwischen B und G.“
Darüber hinaus ist in dem Side Agreement geregelt, dass die Antragsgegnerin zu 1) Produkte der Gammaphasentechnologie von bestimmtem Unternehmen herstellen lassen kann, die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) darüber hinaus aber keine weiteren Herstellungslizenzen an Dritte erteilen und die Antragstellerin vor dem Hintergrund der getroffenen dreiseitigen Absprache ihren Widerspruch gegen das von der Antragsgegnerin zu 2) in Europa gehaltene Patent zurückzieht, was in der Folgezeit auch geschehen ist.
Die Antragsgegnerin zu 2) hatte bereits mit Schreiben (Anlage Ast 9 zum Schriftsatz der Antragstellerin) gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) zum Ausdruck gebracht, dass eine Vereinbarung mit der Antragstellerin über die wechselseitige Akzeptanz der jeweiligen Patente und eine Zusammenarbeit zum Schutz der kombinierten Patente gegen Verletzungen durch Dritte wünschenswert sei und sie, die Antragsgegnerin zu 2), dies unterstütze.
In der Folgezeit kam es zum Streit zwischen den Parteien; die Antragsgegnerin zu 2) bemängelte, dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) es entgegen ihren Verpflichtungen aus Ziffer 5 des CLA an der geschuldeten Unterstützung der Antragsgegnerin zu 2) im Zusammenhang mit wiederholten Patentverletzungen durch Dritte hätten fehlen lassen. Deshalb entzog die Antragsgegnerin zu 2) der Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben (Anlage Ast 13 zum Schriftsatz der Antragstellerin) das exklusive Lizenzrecht an ihren Patenten und wandelte das Lizenzrecht in ein nicht ausschließliches Recht um. Aufgrund dieses Umstandes kündigte die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben sowohl das CLA als auch das Side Agreement gegenüber der Antragstellerin.
Mit der ebenfalls noch im Oktober vor dem Court of Common Pleas erhobenen Klage machte die Antragsgegnerin zu 2) verschiedene Ansprüche sowohl gegen die Antragsgegnerin zu 1) als auch die Antragstellerin geltend; sie begehrte im Wesentlichen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragstellerin gegen ihre Pflicht aus Ziffer 5 des CLA verstoßen hätten, die Antragsgegnerin zu 2) vor Patentverletzungen durch Dritte zu schützen und sie, die Antragsgegnerin zu 2), bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche zu unterstützen. Sie führte in der Klageschrift unter anderem aus, dass sie das Side Agreement als Teil einer Bemühung eingegangen sei, eine Beilegung von Patentstreitigkeiten mit der Antragstellerin zu erreichen. Zudem wies sie darauf hin, dass das Side Agreement auf den Lizenzvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) verweise. Die Antragstellerin beantragte in ihrer Erwiderung unter Hinweis auf die vereinbarte Schiedsklausel eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des von ihr mit Schriftsatz eingeleiteten Schiedsverfahrens. Daraufhin änderte die Antragsgegnerin zu 2) ihre Klage und begehrte nunmehr nur noch die Feststellung, dass das Side Agreement zwischen den Parteien unwirksam sei, der Widerruf der ausschließlichen Lizenzvergabe an die Antragsgegnerin zu 1) berechtigt gewesen sei und es ihr deshalb erlaubt sei, Lizenzen auch an Dritte zu vergeben. Auch in diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragstellerin ihre Pflicht zum Schutz der Patente der Antragsgegnerin zu 2) verletzt hätten; sie ließ lediglich die vormals erhobenen Forderungen wegen unrechtmäßiger Bereicherung und unerlaubter Einmischung gegen die Antragstellerin fallen. Das Gericht ließ die geänderte Klage zu, setzte das Verfahren aber mit Beschluss (Anlage Ast 16 zum Schriftsatz der Antragstellerin) mit Ausnahme der von der Antragsgegnerin zu 1) erhobenen Widerklage gegen die Antragstellerin wegen „unerlaubter Einmischung in die Geschäftsbeziehung“ im Hinblick auf die erhobene Schiedseinrede aus. Nach Auffassung des Gerichts in den USA sei die Antragsgegnerin an die Schiedsklausel gebunden, weil sie als direkte und vorgesehene Drittbegünstigte Forderungen aus dem Lizenzvertrag stelle. Die unter anderem von der Antragsgegnerin zu 2) eingelegten Rechtsmittel wurden zurückgewiesen, zuletzt mit Beschluss des Court of Appeals (Anlage Ast 18 zum Schriftsatz der Antragstellerin)
In dem hier zugrunde liegenden Schiedsverfahren hatte die Antragstellerin zunächst die Feststellung begehrt, dass die in dem Verfahren in den USA von der Antragsgegnerin zu 2) erhobenen Ansprüche nicht bestünden. Nachdem die Antragsgegnerin zu 2) erklärt hatte, nicht länger behaupten zu wollen, dass die Antragstellerin Vertragsverletzungen gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) begangen hätte, haben die Parteien die diesbezüglichen Anträge der Antragsstellerin für erledigt erklärt. Streitgegenständlich blieben zunächst noch die Anträge auf Feststellung, dass das Side Agreement nicht wirksam gekündigt worden sei und die Antragsgegnerin zu 2) nach wie vor verpflichtet sei, keine weiteren Lizenzen für die hier in Frage stehenden Patente an Dritte zu vergeben. Klageerweiternd hat die Antragstellerin dann noch die Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Kündigung des Side Agreement und eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung begehrt.
Mit Schiedsspruch hat das Schiedsgericht der Schiedsklage stattgeben. Wegen des Umfangs der zuerkannten Ansprüche wird auf den Tenor der Entscheidung (S. 42 – 44 des in deutscher Übersetzung eingereichten Schiedsspruches - Anlage ASt3 zum Schriftsatz) Bezug genommen. Das Schiedsgericht war insbesondere der Auffassung, dass sich die in dem CLA vereinbarte Rechtswahl- und Schiedsklausel auch auf das Side Agreement erstreckt. Es ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin zu 2) die Lizenzvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) vor Unterzeichnung des Side Agreement vorgelegen habe, so dass sie auch Kenntnis von der dort vereinbarten Schiedsklausel gehabt habe. Im Übrigen komme es darauf nicht an, da gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO schon die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreiche, um eine Schiedsklausel wirksam in einen Vertrag einzubeziehen. Selbst wenn man für die Frage der wirksamen Einbeziehung auf US-amerikanisches Recht abstelle, würde nichts anderes gelten, denn die Gerichte seien ebenfalls von einer wirksam vereinbarten Schiedsklausel ausgegangen. Diese sei auch nicht wegen eines vermeintlichen Widerspruchs zu der in den AGB enthaltenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel unwirksam, da sich diese Klausel allein auf künftige Kaufgeschäfte zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) beziehe, während die Schiedsklausel für Streitigkeiten betreffend den Lizenzvertrag gelte. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch (Tz. 109 – 130) verwiesen.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches und beantragt,
                  den in dem Schiedsverfahren der Parteien durch das Schiedsgericht, ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,
                  den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt,
                  den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung desselben abzulehnen.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist der Auffassung, es fehle schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckbarerklärung, da die ihr gegenüber ergangene Entscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und die Antragstellerin zudem parallel zu dem Verfahren in Deutschland auch in den USA ein Vollstreckbarerklärungsverfahren betreibe.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist der Auffassung, der Schiedsspruch unterliege aus mehreren Gründen der Aufhebung.
Die in Ziffer 8 des CLA zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) vereinbarte Schiedsklausel sei schon deshalb unwirksam, weil sie in Widerspruch zu der in den zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel stehe. Es sei unklar, welche Klausel die Parteien als vorrangig vereinbaren wollten. Darüber hinaus sei auch in dem Side Agreement nicht wirksam auf die Schiedsklausel Bezug genommen worden. Diese Frage richte sich ohnehin nach US-amerikanischem Recht, da in dem Side Agreement keine ausdrückliche Rechtswahl vereinbart worden sei und das Side Agreement letztlich auf das zwischen den Antragsgegnerinnen geschlossene RPLA zurückgehe. Die Antragsgegnerin zu 2) habe in dem Side Agreement letztlich nur noch einmal die Lizenznehmereigenschaft der Antragsgegnerin zu 1) bestätigt, die in dem RPLA begründet worden sei. Nach dem Recht des Herkunftstaates der Antragsgegnerinnen bedürfe die Vereinbarung einer Schiedsklausel aber der Schriftform; aus der Vereinbarung müsse sich zudem der unmissverständliche Wille der Vertragsparteien zur Durchführung eines solchen Verfahrens ergeben. Dies sei hier nicht der Fall. Das Side Agreement selbst enthalte keine Schiedsklausel und die Antragsgegnerin zu 2) habe sich mit dessen Unterzeichnung auch nicht mit einem solchen Verfahren einverstanden erklärt. Sie behauptet insoweit nach wie vor, dass ihr das CLA vor Unterzeichnung nicht vorgelegen habe und sie auch von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) nicht auf die dort vereinbarte Schiedsklausel hingewiesen worden sei. Soweit ihr Präsident Dr. T bei seiner Anhörung vor dem Schiedsgericht erklärt habe, die Dokumente vor der Unterzeichnung seinem Rechtsanwalt gezeigt zu haben, entspreche dies nicht den Tatsachen; Dr. T sei durch die Befragung des Bevollmächtigten der Antragstellerin verwirrt gewesen.
Aber auch unter Zugrundelegung deutschen Rechts könne nicht von einer wirksamen Einbeziehung ausgegangen werden; es fehle an einer klaren und deutlichen Bezugnahme auf die Schiedsklausel, da die Antragsgegnerin lediglich eine Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) genehmigt, damit aber nicht zugleich zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Bestimmung dieser Vereinbarung auch zum Gegenstand des Side Agreement werden sollte. Auch die Antragstellerin habe nicht davon ausgehen können, dass die Antragsgegnerin zu 2) sich mit der Billigung des CLA damit einverstanden erklären wollte, sich abweichend von den maßgeblichen Regelungen in dem RPLA wegen möglicher Streitigkeiten betreffend die Lizenzvergaben auf ein Schiedsverfahren in Deutschland einlassen zu wollen. Darüber hinaus sei es der Antragsgegnerin zu 2) als kleinem Unternehmen auch nicht zumutbar, sich einem Schiedsverfahren in Deutschland stellen zu müssen.
Die Bindung der Antragsgegnerin zu 2) an die im CLA vereinbarte Schiedsklausel könne auch nicht darauf gestützt werden, dass sie selbst Ansprüche geltend gemachte habe, die auf einer Verletzung des CLA beruhten, da sie von diesen Ansprüchen sowohl in dem Verfahren in den USA als auch in dem hiesigen Schiedsverfahren Abstand genommen habe; streitgegenständlich seien nur noch Ansprüche, die auf eine Verletzung des Side Agreement gestützt würden. Diese Ansprüche seien aber nicht mehr von der eng auszulegenden Schiedsklausel erfasst, die sich nur auf Streitigkeiten über die Auslegung und Durchsetzung des CLA beziehe. Eine weitergehende Regelung sei schon im Hinblick auf die Bindung der Antragsgegnerin zu 1) an das RPLA mit der Antragsgegnerin zu 2) nicht gewollt gewesen.
Schließlich sei die Aufhebung des Schiedsspruches auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerechtfertigt, da der Tenor zu Ziffer II. 4 zu unbestimmt und deshalb nicht vollstreckungsfähig sei; denn nach der gewählten Formulierung müsse die Antragsgegnerin zu 2) letztlich selbst darüber befinden, welche ihrer Handlungen möglicherweise schadensersatzbegründend gewesen seien.
Demgegenüber behauptet die Antragstellerin, dass das CLA der Antragsgegnerin zu 2) vor der Unterzeichnung des Side Agreement vorgelegen habe und ihrem Rechtsanwalt zur Prüfung überlassen worden sei, was sich schon aus der Aussage des Dr. T vor dem Schiedsgericht ergebe. Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen der Gerichtsstandsklausel in den AGB und der Schiedsklausel in Ziffer 8 des CLA, da die AGB ausschließlich für die einzelnen Verträge über die Lieferung der in Lizenz hergestellten Produkte gelten sollte, während Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag als solchem der Schiedsklausel unterfallen sollten. Die Frage der wirksamen Einbeziehung sei nach deutschem Recht zu beurteilen, da zum einen eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem CLA und dem Side Agreement bestünde und zum anderen dessen vertragscharakteristische Leistung in dem Verzicht der Antragstellerin auf ihren Widerspruch gegen ein Patent der Antragsgegnerin zu 2) in Europa liege; demgegenüber habe die Antragsgegnerin zu 2) letztlich nur den bestehenden rechtlichen Status quo bestätigt. Vorliegend sei eine ausreichend deutliche Bezugnahme im Sinne des § 1031 Abs. 3 ZPO erfolgt; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Schiedsklausel habe es nicht bedurft. Sämtliche von ihr im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche würden von der Schiedsklausel erfasst, da sie sich allesamt auf eine Verletzung der sich aus dem Side Agreement ergebenden Pflichten stützten. Insoweit komme es auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin zu 2) der Antragstellerin keine Verletzungen von Pflichten aus dem CLA mehr vorwerfe, da die Schiedsklausel durch die Inbezugnahme auch für Ansprüche betreffend das Side Agreement gelte. Schließlich sei der Tenor des Schiedsspruches auch im Hinblick auf die Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin zu 2) nicht unbestimmt. Bereits aus dem Tenor werde hinreichend deutlich, dass die einzige Handlung, bezüglich derer die Antragsgegnerin zu 2) Auskunft zu erteilen habe, die Gewährung von Lizenzen an Dritte sei. Allein darauf habe die Antragstellerin ihr Begehren auch gestützt; diese Beschränkung ergebe sich auch aus der Darstellung der wechselseitigen Positionen der Parteien im Schiedsspruch (Tz. 81); bei der Auslegung des Tenors könne wie bei Urteilen staatlicher Gerichte auch auf diese Umstände zurückgegriffen werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin (Bl. 120 ff d. A.) und (Bl. 211 ff d. A.), auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 1) (Bl. 112 ff d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin zu 2) (Bl. 74 ff d. A.), (Bl. 106 ff d. A.) und (Bl. 191 ff d. A.), jeweils nebst Anlagen, verwiesen.
II.
1. Zulässigkeit
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen ebenfalls vor.
Dem Antrag fehlt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1) auch hinsichtlich des feststellenden Teils des Schiedsspruches nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 995; OLG München, SchiedsVZ 2009, 127, 128; BayObLG, BB 1999, 1948; NJW-RR 2003, 502; Schwab/Walther, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 26 Rz. 7 m.w.N.), der sich der Senat anschließt (vgl. bereits die Entscheidungen vom 20.07.2007 – 26 SchH 3/06 – und vom 30.09.2010 – 26 Sch 6/10 und 22/10), ist ein Schiedsspruch auch dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er keinen eigentlichen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, so etwa bei feststellenden oder gestaltenden Entscheidungen. Die Vollstreckbarerklärung dient nämlich auch dazu, einen Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern; sie bewirkt dadurch eine besondere Bestandskraft der Streiterklärung (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit die Antragsgegnerin zu 1) darauf verweist, dass ein solches Verfahren mit einer überflüssigen Kostenbelastung verbunden ist, ist auf die Regelung des § 93 ZPO zu verweisen, die es erlaubt, unter den dort genannten Voraussetzungen auch dem/der Antragsteller(in) die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung zusätzlich in den USA begehrt. Ohnehin ist die Vollstreckbarerklärung desselben Schiedsspruches in mehreren Staaten grundsätzlich nicht zu beanstanden, da es nicht nur um die Möglichkeit der Vollstreckung in den jeweiligen Staaten geht, sondern auch um die Sicherung der Bestandskraft (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1061 Rz. 55). Darüber hinaus besteht für eine Vollstreckbarerklärung im vorliegenden Fall auch deshalb ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis, da nach dem deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1956 ein Schiedsspruch im Vollstreckungsstaat nur für vollstreckbar erklärt werden kann, wenn er im Erlassstaat endgültig und vollstreckbar ist. Dabei wird man den Begriff „vollstreckbar“ nicht im Sinne einer bloß abstrakten Vollstreckungsfähigkeit verstehen können; vielmehr wird man davon ausgehen müssen, dass der deutsch-amerikanische Freundschaftsvertrag eine Doppelexequatur vorsieht: die Vollstreckbarerklärung im Heimatstaat und im Anerkennungs- und Vollstreckungsstaat (vgl. Schwab/Walther, Kap. 59 Rz. 10 m.w.N.).
2. Begründetheit
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist in der Sache auch begründet; die von der Antragsgegnerin zu 2) geltend gemachten Aufhebungsgründe liegen nicht vor. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO – Unwirksamkeit der Schiedsklausel
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist nicht gemäß §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO ausgeschlossen. Nach diesen Vorschriften ist die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs unter dessen gleichzeitiger Aufhebung abzulehnen, wenn dem Verfahren keine bzw. eine unwirksame Schiedsklausel zugrunde lag. Zwar ist die Antragsgegnerin zu 2) mit ihren insoweit erhobenen Einwänden nicht ausgeschlossen, da sie bereits im Schiedsverfahren diese Rüge vorgebracht hat (§ 1040 Abs. 2 ZPO) und auch die Frist gemäß §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO eingehalten worden ist. Indes ist davon auszugehen, dass das schiedsrichterliche Verfahren auf der Grundlage einer auch im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) wirksam vereinbarten Schiedsklausel durchgeführt wurde.
aa) Widerspruch zur Gerichtsstandklausel in den AGB
Soweit die Antragsgegnerin zu 2) geltend macht, die Schiedsklausel in Ziffer 8 des CLA sei bereits wegen eines Widerspruches zu der Gerichtsstandklausel in den unter Ziffer 2 in Bezug genommenen AGB (dort Ziffer XIV) unwirksam, kann dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, mehrere Klauselwerke, seien es einzelvertraglich vereinbarte Bestimmungen oder solche in AGB, in ein und denselben Vertrag einzubeziehen. Nur wenn bei Verwendung mehrerer Klauseln nicht mehr klar ist, in welchem Rangverhältnis die konkurrierenden Regelungen zueinander stehen, kann keine der Bestimmungen angewendet werden mit der Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zum Tragen kommen; vorrangig ist jedoch eine Auslegung der fraglichen Bestimmungen zur Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens. Erst wenn auch danach ein eindeutiger Parteiwille nicht festzustellen ist, muss auf die gesetzliche Regelung zurückgegriffen werden (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1350, 1351).
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann vorliegend nicht von sich widersprechenden, in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander stehenden Regelungen die Rede sein. Das Schiedsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass sich die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Ziffer 2 des CLA allein auf die den künftigen Lieferungen zugrunde liegenden Kaufverträge beziehen sollten, während die in Ziffer 8 vorgesehene Schiedsklausel für Streitigkeiten betreffend den Lizenzvertrag und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für die Parteien gelten sollte. Für das sich somit schon aus dem Vertrag selbst ergebende Rangverhältnis der Gerichtsstandvereinbarungen spricht schließlich auch die Regelung in § 305 b BGB, wonach individuelle Abreden immer Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe; zweifellos beruht die Schiedsklausel in Ziffer 8 des CLA auf einer individualvertraglichen Absprache der Parteien, während es sich bei Ziffer XIV um eine Gerichtsstandklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt.
bb) Wirksame Vereinbarung durch Bezugnahme auf Schiedsklausel im CLA
Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) ist eine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen, in dem im Side Agreement auf eine Vereinbarung Bezug genommen wurde, die ihrerseits eine Schiedsklausel beinhaltete. Dabei bestimmt sich die Frage des wirksamen Zustandekommens der Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht.
Eine ausdrückliche Regelung betreffend das anwendbare Recht enthält das Side Agreement für sich genommen nicht, so dass es gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB zunächst darauf ankommt, ob sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergibt. Nur wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine schlüssige Rechtswahl fehlen, ist das Vertragsstatut nach Art. 28 EGBGB zu bestimmen. Indizien für eine konkludente Rechtswahl können z. B. die Vereinbarung eines institutionellen Schiedsgerichts mit ständigem Sitz bzw. überhaupt die Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens in dem Land einer Vertragspartei sein (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 27 EGBGB Rz. 5, 6 m.w.N.). Dies berücksichtigend ist davon auszugehen, dass die Parteien auch bezüglich des Side Agreement jedenfalls für das formelle Zustandekommen des Vertrages deutsches Recht vereinbart haben. Das Schiedsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits mit der Bezeichnung der Vereinbarung als „Side Agreement“ (Nebenabrede) die Parteien den Bezug zu einem bereits geschlossenen Vertrag herstellen wollten. Dieser Vertrag kann aber nur das CLA gewesen sein, denn der einzig ausdrückliche Verweis auf einen Vertrag außerhalb des Side Agreement ist der auf „den Vertrag zwischen B und G“, den die Antragsgegnerin zu 2) ausdrücklich „befürwortet“. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Antragsgegnerin zu 2), die Vereinbarung sei eher als Nebenabrede zu dem Lizenzvertrag zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu 1) zu verstehen, nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin zu 2) bereits mit Schreiben (Anlage Ast 9 zum Schriftsatz der Antragstellerin) gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) zum Ausdruck gebracht hatte, dass eine Vereinbarung mit der Antragstellerin über die wechselseitige Akzeptanz der jeweiligen Patente und eine Zusammenarbeit zum Schutz der kombinierten Patente gegen Verletzungen durch Dritte wünschenswert sei und sie, die Antragsgegnerin zu 2), dies unterstütze. Wenn vor diesem Hintergrund die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) eine entsprechende Vereinbarung schließen und die Antragsgegnerin zu 2) in einer Nebenabrede diese Vereinbarung nicht nur ausdrücklich „befürwortet“, sondern sich auch gegenüber der Antragstellerin selbst noch einmal verpflichtet, keine weitere Lizenz an Dritte zu vergeben („C verpflichtet sich dazu, dass keine weitere Lizenz an Dritte erteilt wurde oder wird“), konnte sich diese Nebenabrede jedenfalls aus Sicht der Antragstellerin nur auf das CLA beziehen. Haben die Parteien dieses Vertrages aber eine Rechtswahlklausel getroffen, mit der die Anwendung deutschen Rechts vereinbart wurde und genehmigt der Dritte in einer als „Nebenabrede“ bezeichneten Vereinbarung die zuvor getroffenen Vereinbarungen, kann dies aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Antragstellerin nur so verstanden werden, dass es sich um letztlich zusammenhängende Vereinbarungen handeln sollte, für die eine einheitliche Rechtswahl gelten sollte.
Nach dem insoweit anwendbaren § 1031 Abs. 3 ZPO kann eine Schiedsvereinbarung auch insoweit vereinbart werden, als in einem schriftlichen Vertrag auf ein Dokument Bezug genommen wird, das eine Schiedsklausel enthält und die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht. Mit dem in Bezug genommenen Dokument sind insbesondere AGB gemeint, es kommen aber auch andere Schriftstücke in Betracht, die den Vorgaben des § 1031 Abs. 1 ZPO entsprechen. Erforderlich ist eine schriftliche und unmissverständliche Bezugnahme auf das die Schiedsabrede enthaltene Dokument, wobei ein ausdrücklicher Hinweis auf die Schiedsabrede in dem in Bezug nehmenden Dokument ebenso wenig erforderlich ist wie eine Kenntnis des anderen Teils vom Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstückes (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1719, 1720; Musielak –Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1031 Rz. 6; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1031 Rz. 9). Nur soweit die Regelungen der §§ 305 ff BGB über allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar sind, müssen auch die allgemeinen Regelungen über die Einbeziehung der Klausel berücksichtigt werden; letzteres kam vorliegend aber schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei Ziffer 8 des CLA nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, sondern um eine individuell vereinbarte Vertragsklausel.
Unter Anwendung dieser Grundsätze konnte ein objektiver Empfänger in der Lage der Antragstellerin die „Befürwortung“, d. h. die Genehmigung des CLA als eine Bezugnahme auf ein Dokument, welches eine Schiedsklausel enthält, verstehen. Die obigen Ausführungen zur Rechtswahlklausel gelten hier gleichermaßen: Enthält ein Vertrag, der auch rechtliche und wirtschaftliche Interessen einer dritten Partei berührt, eine Rechtswahl- und Schiedsklausel, mit der die Anwendung deutschen Rechts und die Durchführung eines Schiedsverfahrens in Deutschland vereinbart wurde und genehmigt der Dritte in einer als „Nebenabrede“ bezeichneten Vereinbarung mit den bisherigen Vertragspartnern diese zuvor getroffenen Vereinbarungen und beinhaltet die Nebenrede darüber hinaus weitergehende Regelungen, die mit der in Bezug genommenen Vereinbarung in Zusammenhang stehen, konnte dies aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Antragstellerin nur so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin als „Dritte“ sich ebenfalls der vereinbarten Schiedsklausel unterwerfen wollte. Dabei kommt es schon aus den oben dargelegten Gründen nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin zu 2) tatsächlich Kenntnis von der im CLA vereinbarten Schiedsklausel hatte; ausreichend ist allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme, wofür es nicht zwingend erforderlich war, dass der Antragsgegnerin zu 2) das CLA vor der Unterzeichnung des Side Agreement tatsächlich vorgelegen hat. So ist es etwa für die wirksame Einbeziehung von AGB bei Verträgen zwischen Unternehmern ausreichend, wenn der Verwender dem anderen Teil die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft. Dabei wird es jedoch nicht für notwendig angesehen, dass der Verwender die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben beifügt, vielmehr kann auch der Hinweis, dass die AGB auf Wunsch übersandt werden, genügen. Der andere Teil hat, soweit es sich nicht um gebräuchliche, leicht zugängliche Klauselwerke handelt, einen Anspruch auf Überlassung oder Einsicht. Übersendet der Verwender die AGB trotz Aufforderung nicht, kann er sich nicht mehr auf AGB berufen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305 Rz. 53 m.w.N.)
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann eine wirksame Einbeziehung nicht in Zweifel gezogen werden, da die Antragsgegnerin zu 2) zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte; sie hätte jederzeit die Vorlage der Vereinbarung, die ihr nach ihrer Behauptung erst nach der Unterzeichnung des Side Agreement zur Verfügung gestellt worden sei, verlangen können. Sie hat auch nicht behauptet, dass die Antragstellerin ihr eine Einsicht verweigert hat. Jedenfalls kann sich die Antragsgegnerin zu 2) bei dieser Sachlage nicht auf die von ihr behauptete Unkenntnis des Inhaltes des CLA berufen. Die Antragsgegnerin zu 2) selbst hatte Monate vor der Unterzeichnung des CLA eine entsprechende Regelung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) vorgeschlagen. Wenn vor diesem Hintergrund diese beiden Vertragsbeteiligten die Antragsgegnerin zu 2) um die Unterzeichnung einer „Nebenabrede“ zu einer von ihnen zuvor getroffenen Vereinbarung ersuchen und die Antragsgegnerin zu 2) diese Nebenabrede quasi „blind“ unterzeichnet, ohne zuvor die Vorlage der zugrunde liegenden Vereinbarung verlangt zu haben, ist es ihr zumindest wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben versagt, nunmehr unter Hinweis auf das nicht vorgelegte CLA das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung in Zweifel zu ziehen. Ebenso wie derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, seine Willenserklärung im Nachhinein regelmäßig nicht wegen eines Irrtums anfechten kann (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 119 Rz. 9), muss sich derjenige, der bewusst auf die Vorlage der Vereinbarung verzichtet, die er genehmigen soll, so behandeln lassen, als hätte ihm dieses Dokument vorgelegen.
Eine andere Bewertung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Antragsgegnerin zu 2) nicht damit hätte rechnen müssen, dass sich ihre Genehmigung auf eine Vereinbarung bezog, für die eine Schiedsklausel vereinbart worden war. Bei der im CLA vereinbarten Schiedsklausel handelt es sich aber nicht um eine für den Rechtsverkehr im geschäftlichen Bereich ungewöhnliche Regelung. Die Antragsgegnerin zu 2) ist in ihrem Geschäftsbereich international tätig, was allein durch die Patentanmeldung in Europa dokumentiert wird. Die Vereinbarung von Schiedsklauseln ist aber insbesondere im internationalen Rechtsverkehr gängige Praxis. Die Durchführung von Schiedsverfahren ist in allen entwickelten Rechtssystemen als geeignetes Mittel zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten anerkannt. Nicht nur nach deutschem, sondern ausweislich der vorliegenden Entscheidungen auch nach amerikanischem Recht werden Schiedsklauseln weitgehend anerkannt. Die Schiedsvereinbarung als solche beinhaltet auch keine unangemessene Benachteiligung, denn der Gesetzgeber geht von einer Gleichwertigkeit des schiedsgerichtlichen Rechtsschutzes mit dem durch staatliche Gerichte aus und hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens regelt die ZPO bzw. die anerkannten Verfahrensordnungen die Angemessenheit (vgl. Musielak-Voit, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund kann die Antragsgegnerin zu 2) letztlich auch nicht allein unter Hinweis auf den mit einem Schiedsverfahren in Deutschland für sie verbundenen Aufwand die Unzumutbarkeit eines solchen Verfahrens geltend machen.
Ist unter Anwendung deutschen Rechts von einem wirksamen Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) auszugehen, kommt es auf die Frage, ob eine solche Vereinbarung auch unter Zugrundelegung US-amerikanischen Rechts anzunehmen wäre, was offensichtlich die Gerichte in den USA bejaht haben, nicht an.
b) § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c ZPO – streitgegenständliche Ansprüche übersteigen Grenzen der Schiedsvereinbarung
Dem Schiedsspruch kann die Vollstreckbarerklärung auch nicht mit der Begründung versagt werden, die der Antragstellerin zuerkannten Ansprüche unterfielen nicht mehr der hier maßgeblichen Schiedsklausel. Soweit die Antragsgegnerin zu 2) in diesem Zusammenhang geltend macht, dass sie im Schiedsverfahren ausdrücklich von den gegenüber der Antragstellerin erhobenen Vorwürfen, ihren Pflichten aus dem CLA zur Abwehr von Patenrechtsverletzungen durch Dritte nicht nachgekommen zu sein, Abstand genommen habe und deshalb das Schiedsverfahren ausdrücklich für erledigt erklärt worden sei und die Schiedsklausel nur Streitigkeiten betreffend die Auslegung des CLA erfasse, ist dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Schiedsklausel „eng“ oder „weit“ auszulegen ist; die Antragsgegnerin zu 2) verkennt bei ihrer Argumentation, dass die im CLA vereinbarte Schiedsklausel gemäß § 1031 Abs. 3 ZPO wirksamer Bestandteil des Side Agreement geworden ist, damit also für alle Streitigkeiten gilt, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den darin begründeten Verpflichtungen der Parteien stehen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten und ihr letztlich auch zuerkannten Ansprüche sind zweifellos solche, die sie aus dem Side Agreement ableitet. So geht es zum einen um die Feststellung, dass das Side Agreement nicht wirksam gekündigt worden ist, also um das Fortbestehen dieser vertraglichen Regelung und der dadurch begründeten wechselseitigen Rechte und Pflichten. Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin zu 2) die Vereinbarung gekündigt hat bzw. für unwirksam erachtet, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch wenn man die Schiedsklausel „eng“ auslegt, so ist jedenfalls festzustellen, dass ein Streit über die Wirksamkeit und das Fortbestehen der Vereinbarung eine „Streitigkeit“ über diesen Vertrag ist, die zweifellos der Schiedsabrede unterfällt.
Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin die Feststellung begehrt hat, dass die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet ist, keine Lizenzen betreffend die hier maßgebenden Patente an Dritte zu vergeben. Hierzu hatte sich die Antragstellerin in dem Side Agreement ausdrücklich auch gegenüber der Antragstellerin verpflichtet. Auf die Verletzung dieser Pflicht stützt sich die Feststellung künftiger Ersatzpflicht und der geltend gemachte Auskunftsanspruch, die damit ebenfalls der – für das Side Agreement – vereinbarten Schiedsklausel unterfallen.
c) § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – fehlende Bestimmtheit der Entscheidung zu Ziffer II. 4
Der streitgegenständliche Schiedsspruch unterliegt auch nicht der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Ein Verstoß gegen den ordre-public kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Schiedsspruch vollkommen unverständlich ist und nicht erkennen lässt, welche Entscheidung das Schiedsgericht nun eigentlich treffen wollte, bzw. wenn eine nach geltendem Recht nicht mögliche Rechtsfolge zum Gegenstand hat (Schwab/Walter, Kap. 24 Rz. 42; MüKo-Münch, ZPO, 3. Aufl., § 1054 Rz. 26). Ferner kommt ein Verstoß gegen den ordre public dann noch in Betracht, wenn die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung so unbestimmt ist, dass sie im Fall der Vollstreckbarerklärung von dem zuständigen Vollstreckungsorgan nicht ausgeführt werden kann (BGHZ 122, 16, 18; BGH MDR 2012, 186, 187).
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Einwand der Antragsgegnerin zu 2), der Schiedsspruch sei im Hinblick auf die Formulierung des Tenors zu II. 4 zu unbestimmt, da nicht hinreichend deutlich werde, welche ihrer Handlungen möglicherweise schadensersatzbegründend gewesen sei und sie deshalb selbst zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine rechtliche Bewertung vornehmen müsse, steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Insoweit ist schon nicht festzustellen, dass der Schiedsspruch in diesem Punkt völlig unverständlich ist bzw. eine Verpflichtung ausspricht, die widersinnig oder aus anderen Gründen nicht erfüllbar wäre. Die der Antragsgegnerin zu 2) unter Ziffer II. 4 des Tenors auferlegte Verpflichtung ist in ihrem Regelungsgehalt eindeutig; die Antragsgegnerin ist nämlich verurteilt worden, zu bestimmten Handlungen Auskunft zu erteilen. Diese der Antragsgegnerin zu 2) auferlegte Verpflichtung ist auch in ausreichendem Maße bestimmt. Schiedsgerichtliche Entscheidungen, die als Grundlage für einen Vollstreckungstitel dienen sollen, müssen in gleicher Weise wie Urteile staatlicher Gerichte in hinreichendem Maße bestimmt oder bestimmbar sein (vgl. MüKo-Münch, a.a.O.). Allerdings ist auch das staatliche Gericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren berechtigt, unverständliche Formulierungen zu korrigieren; nur soweit eine solche Ergänzung durch das Exequaturgericht nicht möglich ist, ist ein Berichtigungs- bzw. Ergänzungsverfahren nach § 1058 ZPO durchzuführen (vgl. Zöller-Geimer, § 1060 Rz. 22).
Der Tenor zu Ziffer II. 4 ist aber in hinreichendem Maße bestimmt, da der Inhalt der Verpflichtung jedenfalls im Zusammenhang mit der Formulierung in Ziffer II. 3 und den getroffenen Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung des Schiedsspruches hinreichend deutlich wird. In Ziffer II. 3 wurde festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 2) wegen der unberechtigten Kündigung des Side Agreement und wegen der Verletzung der darin begründeten Verpflichtung, Dritten keine Lizenzen zu gewähren, der Antragstellerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Als einzige schadensersatzbegründende Handlung vorgetragen und festgestellt ist die Vergabe einer Lizenz an die Firma T. Aus der Formulierung der Ziffer II. 4, insbesondere durch die im zweiten Teil des Satz erfolgte Konkretisierung der Auskunftsverpflichtung („…, und zwar …“) wird hinreichend deutlich, dass sich die Auskunftsverpflichtung auf die dem Side Agreement zuwiderlaufende Erteilung von Lizenzen an Dritte bezieht.
d) Kostenschiedsspruch
Der Vollstreckbarerklärung steht ferner nicht entgegen, dass die festgesetzten Kosten auch solche des Schiedsgerichtes umfassen. Zwar dürfen Schiedsrichter wegen des Verbotes, als Richter in eigener Sache zu entscheiden, grundsätzlich ihre Gebühren nicht selbst festlegen, auch nicht mittelbar über die Festsetzung des Streitwertes oder durch einen bezifferten Kostenschiedsspruch, der die Schiedsrichterhonorare mit umfasst (BGHZ 142, 204). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 c oder Ziff. 1 d ZPO begründet, kommt eine Aufhebung unter diesem Gesichtspunkt vorliegend nicht in Betracht. Sämtliche in dem Katalog des § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 aufgeführten Aufhebungsgründe sind – im Unterschied zu denen der Ziffer 2 – nur dann zu prüfen, wenn sie von der die Aufhebung des Schiedsspruches begehrenden Partei „begründet geltend gemacht“ werden. Dementsprechend kommt es nicht nur auf das objektive Vorliegen des betreffenden Aufhebungsgrundes an; daneben ist vielmehr notwendig, dass er in einer dem Erfordernis „begründeter Geltendmachung genügenden“ Weise zur Nachprüfung durch das Gericht gestellt wird. Die Antragsgegnerin hat unter diesem Gesichtspunkt die Aufhebung des Schiedsspruches jedoch nicht begehrt. Im Übrigen kann auch ein solcher Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden, wenn die Kosten bereits vorher feststehen, d.h. wenn sie im Schiedsrichtervertrag oder in einem späteren Abkommen mit beiden Parteien der Höhe nach festgelegt sind (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 33 Rz. 15; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1057 Rz. 4, 5; OLG München, OLGR 2007, 684; OLG Dresden, SchiedsVZ 2004, 44). In dieser Konstellation, in der die Höhe des Gegenstandswertes und des Honorars außer Streit stehen, ist eine Kostenausgleichung unbedenklich; das Schiedsrichterhonorar ist durch den Vorschuss vollständig abgedeckt, so dass mit dem bezifferten Kostenschiedsspruch nur noch über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden wird (so auch Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1057 Rz. 5; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131, 141). Ein die Vollstreckbarerklärung hindernder Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 c ZPO kommt in dieser Situation nicht in Betracht.
So liegt der Fall auch hier, denn die Schiedsparteien haben in ihrer Schiedsabrede die Geltung der DIS-Schiedsgerichtsordnung vereinbart, die in § 40 und der Anlage zu § 40.5 die Höhe der Vergütung des Schiedsgerichts im Einzelnen regelt. Diese bestimmt sich nach dem Streitwert, der hier nach allgemeinen Regelungen festgesetzt wurde.
Nach alldem war am Antrag auf Vollstreckbarerklärung mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattzugeben.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 15/12 25.06.2012 Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
BESCHLUSS:
Tenor:
Der von dem Einzelschiedsrichter am 27.04.2012 erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„ 1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 77.145,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen.
2. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen.
3. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 6.407,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.020,00 seit dem 27.04.2012 zu zahlen.“
ist
            v o l l s t r e c k b a r.
Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 77.145,72 €
Gründe:
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht durch den Einzelschiedsrichter am 27.04.2012 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 15/11 15.09.2011
B E S C H L U S S
Der zwischen den Parteien am 06.06.2011 ergangene Kostenschiedsspruch in dem Verfahren SchG 1087/08 mit dem Wortlaut:
„Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 20.077,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2009 zu erstatten.“
ist v o l l s t r e c k b a r.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 20.077,01 €
G r ü n d e :
Auf Antrag des Schiedsklägers erließ das Ständige Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, bestehend aus den Schiedsrichtern R als Vorsitzenden, M und P, am 06.06.2010 den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenschiedsspruch, der auch die Vorschusszahlung der Schiedskläger auf die Kosten des Schiedsgerichts umfasst.
Die Schiedskläger beantragen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 14/14 25.09.2014 Vollstreckung eines inländischen Schiedsspruchs
BESCHLUSS
Tenor:
I. Der von dem Schiedsgericht am 07. Juli 2014 in Frankfurt am Main erlassene Prozess- und Kostenschiedsspruch wird wie folgt für vollstreckbar erklärt:
1. Die Schiedsklage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Das Schiedsverfahren ist beendet.
3. Der Schiedskläger wird verurteilt, der Schiedsbeklagten die ihr entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt EUR 13.617,00, d.h. EUR 6.107,17 für die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie EUR 7.509,83 für die Kosten ihrer Rechtsverfolgung, zu erstatten.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 14.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, durch den die von dem Schiedskläger und hiesigen Antragsgegner erhobene Schiedsklage als unzulässig abgewiesen und der Antragsgegner zur Kostenerstattung gegenüber der hiesigen Antragstellerin in Höhe von insgesamt € 13.617,00 verurteilt wurde.
Nachdem der Antragsgegner zunächst mit Schriftsatz vom 12.08.2014 beantragt hatte, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, hat er nach einen gerichtlichen Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 16.09.2014 klargestellt, die ursprünglich gestellten Anträge nicht weiter aufrechtzuerhalten.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Prozess- und Kostenschiedsspruchs vom 07.07.2014 erfüllt.
Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet.
Da der Antragsgegner weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt gemäß § 3 ZPO den Wert des vollstreckbaren Anspruchs.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 14/12 08.10.2012 Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
B E S C H L U S S
Tenor:
Der von dem Ständigen Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, bestehend aus drei Rechtsanwälten und einem Steuerberater am 13.03.2012 in Frankfurt am Main erlassene Teil-Schiedsspruch ist in nachfolgendem Umfang vollstreckbar:
„ 1. ….
2. Die Schiedsbeklagte wird darüber hinaus verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz der Rechtsanwaltssozietät (…) auf den Zeitpunkt des 31.03.2011 zu erstellen und diese der Schiedsklägerin vorzulegen.
3. Darüber hinausgehende Ansprüche der ersten Stufe der Stufenklage werden abgewiesen.
4. ....
5. ….“
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 4.000,- €

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung einer gemeinsam betriebenen Rechtsanwaltssozietät.
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main am 13.03.2012 ein Teil-Schiedsurteil, mit dem die Schiedsbeklagte unter anderem verurteilt wurde, eine Einnahmen-/Überschussrechnung der Rechtsanwaltssozietät für das Geschäftsjahr 2010 und eine Auseinandersetzungsbilanz zum 31.03.2011 zu erstellen. Nach Zustellung des Urteils am 21.03.2012 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 23.03.2012 auf, die Einnahmen-/Überschussrechnung für das Geschäftsjahr 2010 und die Auseinandersetzungsbilanz bis zum 30.04.2012 vorzulegen. Da die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachkam, begehrte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.05.2012, eingegangen bei Gericht am 28.05.2012 und der Antragsgegnerin zugestellt am 08.06.2012, die Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruches. Die Antragsgegnerin übersandte dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.06.2012 die nach dem Teil-Schiedsspruch geschuldete Einnahmen-/ Überschussrechnung. Die gleichfalls geschuldete Auseinandersetzungsbilanz hat sie unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung der Antragstellerin noch nicht erstellt.
Die Schiedsklägerin hat vor diesem Hintergrund den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Ziffer 1 des Teil-Schiedsurteils für erledigt erklärt; die Schiedsbeklagte hat dem nicht widersprochen.
Die Schiedsklägerin beantragt,
den von dem Ständigen Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main am 13.03.2012 in Frankfurt am Main erlassenen Teil-Schiedsspruch im Übrigen für vollstreckbar zu erklären.
Die Schiedsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen;
Sie ist der Auffassung, dass die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz Aufgabe der Gesellschaft und nicht eines einzelnen Gesellschafters sei. Dies habe das Schiedsgericht verkannt; die Vollstreckbarerklärung eines solchen Schiedsspruches verstoße gegen den ordre public. Zudem habe die Schiedsklägerin ihre Mitwirkung versagt, indem sie notwendige Buchungsbelege zurückhalte. Damit vereitle die Schiedsklägerin zudem, dass Rückstellungen für Steuern und sonstige offene Forderungen zutreffend ermittelt werden können.
II.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO festzustellen sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Soweit die Schiedsbeklagte meint, die Verurteilung entspreche nicht den gesetzlichen Regelungen bei der Abwicklung einer aufgelösten GbR, so dass eine Vollstreckbarerklärung zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung widerspreche, vermag der Senat dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen.
Nach § 1059 Abs.2 Nr. 2 b ZPO ist einem Schiedsspruch die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public). Ordre public-widrig kann eine Entscheidung aber auch sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. MüKo-Münch, ZPO, 3 Aufl., § 1059 Rz. 45; OLG Köln. SchiedsVZ 2005, 163; OLG München, SchiedsVZ 2006, 111 f). Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rz. 37 ff m.w.N.).
Die Beantwortung der Frage, von welchem Gesellschafter im vorliegenden Fall die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz geschuldet war, fällt allein in den Bereich der materiell-rechtlichen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und betrifft im Ergebnis keine ordre public-relevanten Vorschriften, da die Regelungen zur Auseinandersetzung einer beendeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht zu den tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens gehören, so dass eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung in diesem Bereich von vornherein nicht zu einem Ergebnis führen könnte, das zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen wäre.
Der ordre public setzt sich seinem Wesen nach aus zwei selbstständigen Komplexen zusammen; er erfasst zum einen Regelungen, die der staatlichen Machterhaltung dienen und zum anderen Regelungen, deren Einhaltung aus Gerechtigkeitsgründen unabdingbar ist (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1059 Rz. 57).
Der Regelungsgehalt der §§ 723 ff und 730 ff BGB steht nicht im Lichte der Machterhaltungsfunktion des Staates, wie dies beispielsweise bei Strafgesetzen und wirtschaftsdirigistischen Gesetzen anzunehmen ist. Diese Vorschriften dienen der Einzelfallgerechtigkeit und verfolgen kein zwingend zu erreichendes übergeordnetes staatliches Ziel.
Auch unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten kann kein solch eklatanter Verstoß festgestellt werden, der den Staat zum Eingreifen nötigt, weil das Vertrauen in die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Einzelfall erschüttert wäre. Das vom Schiedsgericht gefundene Ergebnis basiert auf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung des von den Parteien vorgetragenen Streitstoffes entspricht damit der gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehensweise bei der Rechtsfindung durch staatliche Gerichte. Selbst wenn das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Verantwortlichkeit für die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz angenommen hätte, was schon insoweit fraglich ist, als es nicht von einer Auflösung der Gesellschaft nach § 730 BGB ausgegangen ist, sondern von einer Fortführung und Übernahme durch die Schiedsbeklagte, die dann auch allein verantwortlich ist für die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz, würde es sich um einen bloßen Rechtsanwendungsfehler handeln, der im Rahmen des Vollstreckbarerklä-rungsverfahren vor dem staatlichen Gericht ohne rechtliche Relevanz wäre.
Der Rechtsverteidigung der Schiedsbeklagten ist auch insoweit kein Erfolg beschieden, als sie geltend macht, die Erstellung der Auseinandersetzungs-bilanz sei ihr nicht möglich gewesen, da die Schiedsklägerin ihren diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.
Zwar erachtet es der Senat für grundsätzlich statthaft, auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren materiell-rechtliche Einwände gegen den zuerkannten Anspruch zuzulassen, allerdings nur soweit sie im Schiedsverfahren nicht mehr erhoben werden konnten. Wurden sie dort geltend gemacht und vom Schiedsgericht für unerheblich befunden, stehen sie wegen des Verbotes der révision au fonds nicht mehr zur Überprüfung durch das staatliche Gericht (vgl. Beschlüsse vom 24.02.1011 – 26 Sch 20/10, 21.03.2011 – 26 Sch 14/10 und 21.06.2012 – 26 Sch 16/12; so auch BGH – Beschluss vom 30.09.2010 – III ZB 57/10).
Wie bereits dargelegt, ist bereits fraglich, ob die Schiedsklägerin überhaupt zur Mitwirkung bei der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz verpflichtet war; jedenfalls hätte die Schiedsbeklagte diesen Einwand bereits im Schiedsverfahren erheben können, was offensichtlich nicht geschehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a Abs. 1 ZPO. Danach waren der Schiedsbeklagten auch im Hinblick auf den erledigten Teil des Vollstreckbarbegehrens die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie bei Fortgang des Verfahren unterlegen gewesen wäre. Auch bezüglich der Verpflichtung zur Erstellung einer Einnahmen-/Überschussrechnung sind Versagungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich.
Der Senat hat auch davon abgesehen, der Schiedsklägerin in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, diese Vorschrift auch im Rahmen des Verfahrens nach § 1060 ZPO anzuwenden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1060 Rz. 7; Münch-Komm ZPO – Münch, 3. Aufl., § 1064 Rz. 3; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., § 27 Rz. 29; OLG München, Beschluss vom 26.03.2010 – 34 Sch 26/09; OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2009, 67,68; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2006 – 26 Sch 18/05). Die Erstattungsvorschriften der §§ 91 ff ZPO gelten für alle in der ZPO geregelten Verfahren, in denen ein „Streit“ zwischen den Parteien vorliegt, wobei der Begriff Rechtsstreit weit auszulegen ist (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rz) und auch Verfahren nach § 1060 ZPO erfasst.
Nach § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klageerhebung besteht dann, wenn der Beklagte durch sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein Verschulden und die materielle Rechtslage bei dem Kläger den Eindruck erweckt hat, er, der Kläger, werde nicht ohne Klage zu seinem Recht kommen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegt beim Beklagten, da mit einer Verurteilung entsprechend dem Anerkenntnis die Voraussetzungen des § 91 ZPO erfüllt sind und § 93 ZPO demgegenüber ein den Beklagten begünstigenden Ausnahmetatbestand darstellt (vgl. Zöller, a.a.O., § 93 Rz. 6 Stichwort „Beweislast“). Bei der Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens gilt es darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass der Gläubiger regelmäßig einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel hat und deshalb nicht darauf verwiesen werden kann, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (vgl. OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2008, 151; OLG Hamm, SchiedsVZ 2010, 56). Da der Schiedsspruch erst durch die formale Vollstreckbarerklärung überhaupt zum Vollstreckungstitel wird (§ 794 Ziffer 4 a ZPO), kommt eine (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO nur in Frage, wenn die Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erkennbar unnötig war, weil für den Antragsteller klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand (OLG Stuttgart, SchiedsVZ 2009, 67). Entsprechende Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen würden, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Schiedsbeklagte indes nicht dargelegt. Vielmehr ist sie trotz entsprechender Fristsetzung mehrere Wochen untätig geblieben, so dass sie der Schiedsklägerin Veranlassung zur Antragstellung gegeben hat. Vor diesem Hintergrund kann es auch dahingestellt bleiben, ob sie ein „sofortiges“ Anerkenntnis abgegeben hat, da ihre diesbezüglich Erklärung unter einer Bedingung erfolgte; da es bei einem Anerkenntnis um eine Prozesshandlung geht, die unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirkt, kann eine solche Erklärung regelmäßig auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl.,vor § 128 Rz. 20 m.w.N.)
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 14/11 15.09.2011
B E S C H L U S S
Tenor:
Der zwischen den Parteien ergangene Kostenschiedsspruch mit dem Wortlaut:
„Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 556,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu erstatten.“
            ist v o l l s t r e c k b a r.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 556,56 €
Gründe:
Auf Antrag des Schiedsklägers erließ das Ständige Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenschiedsspruch, der auch die Vorschusszahlung der Schiedskläger auf die Kosten des Schiedsgerichts umfasst.
Die Schiedskläger beantragen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 13/13 11.04.2014 Verletzung des rechtlichen Gehörs; Interessenkonflikte; Aufhebungsgründe
BESCHLUSS
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. K, Rechtsanwalt F, Rechtsanwalt Dr. B, am 06.06.2013 erlassene Schiedsspruch in der Fassung des berichtigenden Schiedsspruches vom 17.06.2013 wird wie folgt für vollstreckbar erklärt:

Die Schiedsbeklagte wird - unter Abweisung der weitergehenden Schiedsklage - verurteilt, an die M GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer R, einen Betrag von 1.439.421,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 28. September 2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 9.021,88 € zu zahlen.
Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten fallen der Schiedsbeklagten zu 74 % und der Schiedsklägerin zu 26 % zur Last. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin 48.263,86 € als anteilige Schiedsgerichtskosten zu erstatten.

Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. K, Rechtsanwalt F, Rechtsanwalt Dr. B, am 02.08.2013 erlassene Kosten-Schiedsspruch wird wie folgt für vollstreckbar erklärt:

Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 10.208,30 € zu erstatten. Dieser Betrag ist vom 27. Juni 2013 an mit 5 %-Punkten über dem Basiszins zu verzinsen. Das (geringfügig) weitergehende Festsetzungsgesuch wird zurückgewiesen.
Die Schiedsklägerin hat der Schiedsbeklagten außergerichtliche Kosten in Höhe von 5.875,04 € zu erstatten. Dieser Betrag ist vom 16. Juli 2013 an mit 5 %-Punkten über dem Basiszins zu verzinsen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten verbundenen Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird für das vorliegende Verfahren und bis zur Verbindung für das Verfahren 26 Sch 17/13 jeweils auf 1.439.421,80 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches und eines zugehörigen Kosten-Schiedsspruches.
Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahrens ist ein Schadensersatzanspruch, den die Antragstellerin, ein Unternehmen der Kommunikationsbranche, gegen die Antragsgegnerin als gesetzliche Krankenkasse wegen nicht abgerufener Leistungen aus einem Dienstleistungsvertrag geltend macht.
Im Jahre 2009 nahm die T. BKK als gesetzliche Krankenkasse eine europaweite Ausschreibung für den Aufbau und die Erbringung eines ganzheitlichen und vernetzten Marketing-Konzepts, einschließlich Kommunikations-, PR-, Internet-und Callcenter-Dienstleistungen vor. Der Zuschlag wurde am 30.09.2009 der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: „M.V.") erteilt, die ein Angebot über eine Gesamtsumme von insgesamt 14.976.150 € vorgelegt hatte.
Am 01.10.2009 übernahm die BKK G., eine weitere gesetzliche Krankenkasse, die T. BKK im Wege der Fusion und schloss am 17.12.2009 mit der M.V. einen „Dienstleistungsvertrag Gesamtkommunikation" ab. Die Vertragsparteien trafen daneben eine Schiedsgerichtsvereinbarung, die unter Ziffer 10.1. vorsah, dass über alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem am 17.12.2009 geschlossenen Dienstleistungsvertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht endgültig und bindend entscheiden solle. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten der Schiedsgerichtsvereinbarung wird auf die Anlage Ast 1 (Bl. 24 ff. d. A.) Bezug genommen.
Am 01.01.2012 integrierte die Antragsgegnerin die BKK G. im Wege der Fusion in ihre Unternehmensstruktur. Es entstanden in der Folgezeit zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin, die zuvor zur Erfüllung des von der M.V. geschlossenen Dienstleistungsvertrages bis 2011 Leistungen im Mindestwert von über 6,5 Mio. € erbracht hatte, Streitigkeiten über die weitere Vertragsabwicklung. Dabei forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin am 09.05.2012 auf, unverzüglich Leistungen aus dem Vertrag abzurufen.
Mit Abtretungsvereinbarung vom 13.08.2012 trat die M.V. alle Schadensersatzansprüche und alle sonstigen Rechte und Ansprüche aus dem Dienstleistungsvertrag an die Antragstellerin ab.
Die Antragstellerin erhob nach dem Scheitern von Verhandlungen die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin.
In dem Schiedsverfahren erging im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 04.02.2013 (Sitzungsprotokoll, Anlage K58, Bl. 243 f. d. A.) am 20.02.2013 ein schriftlicher Hinweis des Schiedsgerichts (Anlage K57, Bl. 267 ff. d. A.), in dem das Schiedsgericht zur Rechtslage einleitend ausführte, dass sich eine Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin nach §§ 280 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB dem Grunde nach ergebe, nachdem diese „sowohl mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Anlage K10) als auch in der Unterredung am 7. Juni 2012 durch den Einkaufsleiter M. die weitere Erfüllung des Dienstleistungsvertrages vom 17.12.2009 unberechtigt verweigert hat."
In der dem Schiedsspruch zugrundeliegenden letzten mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 (Sitzungsprotokoll, Anlage Ag13) vernahm das Schiedsgericht u.a. den Zeugen R., der als angestellter Steuerberater der Kanzlei L. nach eigenen Angaben die Jahresabschlüsse und Bilanzen der Antragstellerin für die Jahre 2010 und 2011 gefertigt hatte. Der Zeuge überreichte im Rahmen seiner Vernehmung einen als Anlage zum Protokoll genommenen vierseitigen Kontennachweis für das Jahr 2011.
Die Antragsgegnerin stellte nach einer Verhandlungsunterbrechung einen dem Protokoll als Anlage beigefügten handschriftlichen Antrag auf Schriftsatznachlass u. a. zu folgender Thematik:
„2. den durch die Einlassungen des Zeugen R. offenkundig gewordenen Interessenkonflikten, die aufgrund der Mandatierung der Kanzlei L. sowohl durch die B. als auch durch die BKK bestehen bzw. bestanden."
Das Schiedsgericht lehnte den Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist durch einen nach Unterbrechung der Sitzung verkündeten Beschluss ab und führte zur Begründung u. a. aus: „Durch den Zeugen R. sind auch keine Interessenkonflikte zu Tage getreten. Der Zeuge hat im Gegenteil ausgesagt, von einer Tätigkeit des Steuerberaters L. für die T. BKK nichts zu wissen. Dass das Steuerberatungsbüro L. die Schiedsklägerin steuerlich berät, ergibt sich schon aus dem Beweisantritt der Schiedsklägerin. Es war der Schiedsbeklagten überdies ganz offensichtlich auch schon vor dem heutigen Termin bekannt."
Das Schiedsgericht räumte den Parteien durch den verkündeten Beschluss im Übrigen ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 3.6.2013 Stellung zu nehmen.
Die Antragsgegnerin übersandte innerhalb der gesetzten Schriftsatzfrist einen Schriftsatz vom 3.6.2013 an das Schiedsgericht, mit dem sie wegen der in der mündlichen Verhandlung unterbliebenen Überlassung einer Kopie des von dem Zeugen R. vorgelegten Kontennachweises und der Ablehnung ihres Antrags auf Schriftsatznachlass die Verletzung rechtlichen Gehörs rügte und erneut die Gewährung des versagten Schriftsatznachlasses beantragte. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung der Einzelheiten auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3.6.2013 (Anlage Ag 14) Bezug genommen.
Mit dem am 6.6.2013 ergangenen Schiedsspruch verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin in der Hauptsache unter Abweisung der weitergehenden Schiedsklage zur Zahlung eines Betrages von 1.439.421,80 € nebst Zinsen und Kosten. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf den vorgelegten Schiedsspruch (Anlage Ast 7, Bl. 76 ff. d. A. u. Anlage Ag 16) Bezug genommen.
Mit weiterem Schiedsspruch vom 17.6.2013 (Anlage Ast 8, Bl. 112 f. d. A.) nahm das Schiedsgericht hinsichtlich der von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Schiedsgerichtskosten eine Berichtigung des am 6.6.2013 ergangenen Schiedsspruchs wegen offenbarer Unrichtigkeit vor. Das Schiedsgericht erließ ferner am 2.8.2013 den von der Antragstellerin als Anlage (Bl. 203 ff. d. A.) vorgelegten Kosten-Schiedsspruch.
Die Antragstellerin beantragt,
die Schiedssprüche vom 6.6.2013 und 17.6.2013 sowie den Kosten-Schiedsspruch vom 2.8.2013 für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 6.6.2013 in der Fassung des berichtigenden Schiedsspruchs vom 17.6.2013 sowie den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Kosten-Schiedsspruchs vom 08.08.2013 unter Aufhebung der Schiedssprüche abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die in der Hauptsache und zu den Kosten ergangenen Schiedssprüche unterlägen aus verschiedenen Gründen der Aufhebung:
Die Antragsgegnerin sei durch die Versagung der in der mündlichen Verhandlung am 24.5.2013 beantragten Schriftsatzfrist in ihren Verteidigungsrechten gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO verletzt worden. Es sei für sie in der Sitzung erstmalig erkennbar geworden, dass die Antragstellerin durch die im Vergabeverfahren für die T. BKK tätige Kanzlei L. steuerrechtlich beraten wurde. Erst durch die Einlassung des Zeugen R. seien Interessenkonflikte offenkundig geworden, die wegen der Mandatierung der Kanzlei L. sowohl durch die T. BKK als auch durch die Antragstellerin bestünden. Ein nachgelassener Schriftsatz sei erforderlich gewesen, um das bestehende Interessengeflecht darzulegen, welches geeignet sei, die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages zu begründen. Das Interessengefüge habe erst nach intensiver Recherche in dem als Anlage Ag 15 vorgelegten Schaubild dargestellt werden können. Entgegen der Bewertung des Schiedsgerichts sei aus dem Beweisantritt der Antragstellerin durch Bezugnahme auf das Zeugnis des Steuerberaters R. keine Verbindung zur Rechtsanwaltskanzlei L. ableitbar gewesen. Es sei weder ein Anstellungsverhältnis erwähnt, noch eine örtliche Assoziation zwischen der Kanzlei in Düsseldorf und dem Wohnort des Zeugen möglich. Die Interessenkonflikte ergäben sich zum einen daraus, dass zwischen der Kanzlei L. als Beraterin der T. BKK im Vergabeverfahren und der erfolgreichen Bieterin M.V. mehrere Verbindungen bestanden hätten bis hin zu einer gemeinschaftlichen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des beratenden Anwalts und des Geschäftsführers der M.V. an einer schweizerischen Gesellschaft. Es sei evident, dass die Beauftragung der M.V. durch diese Umstände zumindest begünstigt worden sei. Der Vortrag hätte einen Interessenkonflikt i. S. einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache begründet, mit der Folge, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 298 Abs. 1 StGB gem. § 134 BGB nichtig gewesen sei. Es habe außerdem ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV durch kollusives Zusammenwirken zwischen dem Auftraggeber und der erfolgreichen Bieterin mit der Antragstellerin als Nachunternehmerin und langjähriger Vertragspartnerin der T. BKK zur Umgehung des Mitwirkungsverbotes vorgelegen mit der Folge einer Sittenwidrigkeit des Dienstleistungsvertrages gem. § 138 Abs. 1 BGB. Das kollusive Zusammenwirken begründe zudem nach dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der Doppelvertretung im Rahmen des § 164 Abs. 1 BGB die Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Vertrages.
Es habe aufgrund der Nichtigkeitsfolge ein evidentes Bedürfnis der Antragsgegnerin zur Abgabe einer sachgerechten Stellungnahme bestanden. Die Antragsgegnerin habe hierzu auch ausdrücklich „entsprechende Gründe" vorgetragen. Das im Schiedsspruch erwähnte Angebot des Schiedsgerichts in der mündlichen Verhandlung, den verlesenen Antrag zu ergänzend, sei entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts nicht ausreichend gewesen, um die Notwendigkeit der Gewährung des beantragten Schriftsatznachlasses zu kompensieren. Es liege ferner eine Verletzung des gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO gewährleisteten rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin und des ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO vor, weil der Antragsgegnerin keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur Kernfrage der Vertragsnichtigkeit vorzutragen. Das Schiedsgericht habe darüber hinaus das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 3.6.2013 schon wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zu dem bereits am 6.6.2013 ergangenen Schiedsspruch ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen. Zumindest sei eine sachgerechte rechtliche Prüfung der mit Schriftsatz vom 3.6.2013 erhobenen Gehörsrüge nach dem zeitlichen Zusammenhang fernliegend. Es wäre nach Kenntnisnahme der die Nichtigkeit begründenden Umstände mangels Entscheidungsreife ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin unumgänglich gewesen. Ein ordnungsgemäßes Verfahren hätte zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Es sei zumindest nicht auszuschließen, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs die Antragsgegnerin benachteiligt habe.
Die Antragsgegnerin sei außerdem durch die NichtÜberlassung einer Kopie des von dem Zeugen R. vorgelegten Kontennachweises unzulässig in ihren Verteidigungsmitteln beschränkt und in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es sei insoweit der Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO in Verbindung mit § 1047 Abs. 3 ZPO gegeben. Es liege überdies eine nach § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässige Ungleichbehandlung der Parteien darin, dass der Antragstellerin der Kontennachweis vorgelegen habe, während der Antragsgegnerin das Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und sie sich so nicht qualifiziert habe äußern können. Der Antragsgegnerin wäre eine qualifizierte Stellungnahme zu der Aussage des Zeugen R. sowie eine genaue inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Kontennachweis innerhalb der Schriftsatzfrist bis zum 3.6.2013 nur möglich gewesen, wenn ihr der Kontennachweis bereits in der mündlichen Verhandlung am 24.5.2013 überlassen worden wäre. Das im Schiedsspruch erwähnte Angebot der spontanen Einsichtnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung kompensiere die NichtÜberlassung des Kontennachweises nicht, da dieser aufgrund seines Detailreichtums für die Anfertigung der Stellungnahme zur Beweisaufnahme maßgeblich gewesen wäre. Nach Zugang einer Kopie des Kontennachweises mit dem Verhandlungsprotokoll am 31.05.2013 sei ihr bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist am 3.6.2013, dem darauffolgenden Montag, eine exakte Prüfung des Kontennachweises weder möglich noch zumutbar gewesen. Der Antragsgegnerin sei damit die Möglichkeit genommen worden durch inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Kontennachweis die Schadenspositionen der Höhe nach in Bezug auf die bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns zu berücksichtigende Gewinnquote zu entkräften. Diesbezüglicher Vortrag der Antragstellerin sei aufgrund der im Schriftsatz vom 3.6.2013 erhobenen Rüge auch nicht präkludiert.
Es handele sich bei dem Schiedsspruch auch um eine Überraschungsentscheidung, weil die Entscheidung in der Kernfrage der Pflichtverletzung auf ein zuvor nie erörtertes Argument gestützt worden sei, indem das Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 16.05.2012 (Anlage Ast 2, Bl. 26 f. d. A.) als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung interpretiert worden sei. Es lägen eine Verletzung der schiedsrichterlichen Hinweispflicht und eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO vor. Die Herleitung einer Erfüllungsverweigerung aus dem Schreiben vom 16.05.2012 sei während des Verfahrens unerwähnt und unerörtert geblieben. Es sei stets das Verhalten des Einkaufsleiters der Antragsgegnerin in der Unterredung am 07.06.2012 als Leistungsverweigerung diskutiert worden. Die Auslegung des Schreibens als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sei für die Antragsgegnerin nach dem Verfahrensgang fernliegend gewesen. Sie habe im Vertrauen auf die Nebensächlichkeit dieses Gesichtspunktes von weiterem Vortrag abgesehen und so keine Gelegenheit gehabt, sich zu allen für die Auslegung des Schreibens maßgebenden tatsächlichen Erwägungen zu äußern. Es wäre bei entsprechendem Hinweis des Schiedsgerichts ein entkräftender Vortrag zum Inhalt des Schreibens möglich gewesen, da die Antragsgegnerin in dem Schreiben lediglich deutlich gemacht habe, schon mangels Angabe der konkreten vertraglichen Grundlage von keiner vertraglichen Verpflichtung ihrerseits auszugehen. Auch sei in dem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass die M.V. und nicht die Antragstellerin Vertragspartnerin war. Die Antragstellerin sei in ihrem als Anlage Ag 10 vorgelegten Schreiben vom 25.09.2012 selbst lediglich davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 16.05.2012 „ausweichend" geantwortet habe. Es sei vor diesem Hintergrund rechtlich abwegig, das Schreiben vom 16.05.2012 als eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien an die Annahme einer endgültigen Leistungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung müsse als das letzte Wort des Schuldners aufzufassen sein und zwar in der Weise, dass eine Änderung seines Entschlusses ausgeschlossen erscheine. Nicht ausreichend sei, dass der Schuldner seine Leistungspflicht bestreite.
Die Schiedsvereinbarung verstoße ferner gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO, da sich das Schiedsgericht entgegen der in der Schiedsvereinbarung unter Punkt 7.3. Satz 1 getroffenen Regelung nicht in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bemüht habe. Die Antragsgegnerin vertritt dazu die Auffassung, das Schiedsgericht hätte sich am Schluss der mündlichen Verhandlung, jedenfalls aber nach Erhalt der bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist am 3.6.2013 eingereichten Schriftsätze, noch vor Erlass des Schiedsspruchs um eine gütliche Einigung bemühen müssen, da auch die Phase vor Erlass des Schiedsspruchs ein Verfahrensstadium i. S. der in der Schiedsvereinbarung getroffenen Regelung sei. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Verfahrensregel habe sich auch kausal auf den Schiedsspruch ausgewirkt, da der Antragsgegnerin die Möglichkeit genommen worden sei, einen Vergleich mit der Antragstellerin auszuhandeln. Die Antragsgegnerin habe nach Ende der letzten Schriftsatzfrist noch mit einer Vergleichsgelegenheit im Rahmen dieses Verfahrensabschnittes rechnen dürfen und sei wegen des überraschend schnellen Erlasses des Schiedsspruchs am 06.03.2013 daran gehindert worden, den Mangel i. S. des § 1027 Satz 2 ZPO vor Erlass des Schiedsspruchs geltend zu machen.
Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren zuletzt mit Schriftsatz vom 19.2.2014, auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertiefend zu Indizien für einen „Verdacht der Interessenkollision bzw. des kollusiven Zusammenwirkens" im Vergabeverfahren vorgetragen und macht u.a. geltend, dass auf Seiten der Vergabestelle der T. BKK beteiligte Personen während und nach dem Vergabeverfahren in geschäftlichen Beziehungen zu den im Vergabeverfahren erfolgreichen Unternehmen gestanden und diese Unternehmen deshalb über Informationsvorsprünge verfügt hätten. Insbesondere habe der Vorstand der T. BKK S. im Zusammenhang mit dem geplanten Beginn des Vergabeverfahrens auf den Geschäftsführer der M.V. B. hinsichtlich der möglichen Bildung von Bieterkonstellationen lenkend eingewirkt und mitgeteilt, wie aus seiner Sicht die Aufstellung der M.V. nebst Kooperationspartnern in dem Vergabeverfahren aussehen solle.
Der Senat hat ein von der Antragsgegnerin wegen des in der Hauptsache ergangenen Schiedsspruches eingeleitetes isoliertes Aufhebungsverfahren (Az. 26 Sch 17/13) mit dem vorliegenden Verfahren verbunden. Die Antragsgegnerin hat den isolierten Aufhebungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.2.2014 zurückgenommen.
II.
Der sinngemäß auf eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 6.6.2013 in der berichtigten Fassung des Schiedsspruchs vom 17.6.2013 und des Kosten-Schiedsspruchs vom 2.8.2013 gerichtete Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche folgt aus den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1064 Abs. 1 ZPO. Das angerufene Gericht ist nach der erstgenannten Vorschrift für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zuständig, da das OLG Frankfurt a. M. in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht i. S. des § 1062 ZPO bezeichnet ist. Die gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO bestehenden formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor, da die Antragstellerin Originale des Schiedsspruchs vom 6.6.2013 und des berichtigenden Schiedsspruchs vom 17.6.2013 sowie ein Original des Kosten-Schiedsspruchs vom 2.8.2013 vorgelegt hat.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche ist auch begründet, da keine Aufhebungsgründe i. S. der §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen. Es bestehen weder von der Antragsgegnerin begründet geltend gemachte Aufhebungsgründe i. S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch von Amts wegen zur berücksichtigende Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
1. Nichtberücksichtigung von Vortrag zu Interessenkonflikten
Der von der Antragsgegnerin wegen der Nichtberücksichtigung von Vortrag zu einer Interessenkollision bzw. einem kollusiven Zusammenwirken im Vergabeverfahren gerügte Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin ist mit der Ablehnung des beantragten Schriftsatznachlasses zu der behaupteten Interessenkollision und der unterbliebenen Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf ihren diesbezüglichen Schriftsatz vom 3.6.2013 weder an einer Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert noch in ihrem gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Schiedsverfahren zu beachtenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es kann offen bleiben, ob sich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO dem Wortlaut entsprechend nur auf den Gesamtvortrag bezieht (so Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl., § 1059 Rn. 40; OLG Hamburg, OLGR 2000, S. 19 ff.) oder sich auch auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel erstreckt (so Münch, MüKo ZPO 4. Aufl., § 1059 Rn. 25). Denn es liegt wegen einer von dem Schiedsgericht ermessensfehlerfrei angenommenen Präklusion neuen Vorbringens der Antragsgegnerin zu einer Interessenkollision kein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1042 Rn. 5; OLG Frankfurt a. M., SchiedsVZ 2006, S. 220). Die Parteien müssen insbesondere Gelegenheit erhalten, alles vorzubringen, was ihnen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung zu sein scheint (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1042 Rn. 6). Die Verpflichtung des Schiedsgerichts zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Tatsachenvortrag wird allerdings im Schiedsverfahren durch die Präklusionsregelung des § 1046 Abs. 2 ZPO begrenzt. Nach dieser Vorschrift können die Parteien im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu. Den Begriff der Verspätung hat das Schiedsgericht im Spannungsfeld zwischen den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und der Prozessbeschleunigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1046 Rn. 3). Dabei kommt wegen des dem Schiedsgericht bei der Bestimmung der Verfahrensregeln gemäß § 1042 Abs. 4 S. 1 ZPO eingeräumten freien Ermessens auch eine Orientierung an den für ein staatliches Gerichtsverfahren geltenden Vorschriften in Betracht (vgl. Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit 2006, Rn. 703). Es wird neben einer über die Befugnisse eines staatlichen Gerichts hinausgehenden allgemeinen Anlehnung an § 282 Abs. 1 ZPO (Reichhold, Thomas/Putzo, ZPO 34. Aufl., § 1046 Rn. 9) insbesondere eine entsprechende Anwendung des § 296 ZPO und des § 296 a ZPO befürwortet (Münch, MüKo ZPO 4. Aufl., § 1046, Rn. 28). Nach diesen Maßstäben hat sich das Schiedsgericht mit der Ablehnung des beantragten Schriftsatznachlasses zu einer Interessenkollision und der auf § 296 a ZPO gestützten Nichtberücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3.6.2013 im Rahmen der Anforderungen gehalten, die § 1046 Abs. 2 ZPO an eine ermessensfehlerfreie Zurückweisung verspäteten Vorbringens stellt. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör rechtfertigt es nicht, an die Zurückweisung verspäteten Vorbringens höhere Anforderungen zu stellen als in einem in Deutschland vor einem staatlichen Zivilgericht nach den Regeln der Zivilprozessordnung geführten Rechtsstreit. Dabei ergibt sich die entsprechende Anwendbarkeit der an den Schluss der mündlichen Verhandlung anknüpfenden Regelung des § 296 a Satz 1 ZPO für das zwischen den Parteien geführte Schiedsverfahren jedenfalls daraus, dass die dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Schiedsgerichtsvereinbarung unter Ziff. 7.2. eine mündliche Verhandlung des Schiedsgerichts vorbehaltlich eines schriftlichen Verzichts der Parteien als obligatorisch vorsieht. Nach § 296 a Satz 1 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Es besteht bei Fehlen eines zwingenden Wiedereröffnungsgrundes im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO gemäß § 296 a Satz 2 ZPO i. V. mit § 156 Abs. 1 ZPO lediglich ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2002, V ZR 357/00, Rn. 16, zit. nach juris). Das Schiedsgericht hat danach mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2013 gefassten Beschluss über die Ablehnung eines Schriftsatznachlasses und der unterbliebenen Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3.6.2013 im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens weder Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin unzulässig beschränkt noch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung schriftlich gestellte Antrag auf Schriftsatznachlass richtete sich der Sache nach darauf, der Antragsgegnerin entgegen dem in § 296 a ZPO geregelten Grundsatz neuen Sachvortrag noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu gestatten. Das Schiedsgericht hat dieses Begehren am Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen begründeten Beschluss zurückgewiesen, weil es die Begründung des schriftlich gestellten Antrags auf Schriftsatznachlass mit durch die Aussage des Zeugen R. „offenkundig gewordenen Interessenkonflikten" für unzutreffend erachtet hat. Die Begründung der Ablehnung des Schriftsatznachlasses lässt keine Ermessensfehler erkennen, da sich aus der Aussage des Zeugen R. nicht ergibt, dass wegen der steuerlichen Beratungstätigkeit des Anwaltsbüros L. für die Antragstellerin und der Beratungstätigkeit desselben Anwaltsbüros für die T. BKK im Vergabeverfahren ein Interessenkonflikt bestanden hat. Der Zeuge R. hat dazu nach den Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch vom 6.6.2013 und dem protokollierten Inhalt seiner Aussage auf Nachfrage lediglich angegeben, dass ihm eine Beratungstätigkeit des Herrn L. für die T. BKK im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren nicht bekannt sei. Soweit die Antragsgegnerin die behaupteten Interessenkonflikte allein aus dem Umstand herleiten will, dass der Zeuge R. als steuerlicher Berater der Antragstellerin nach eigener Aussage seit dem 1.1.2010 in der Kanzlei tätig war, die die T. BKK bei dem im Jahr 2009 durchgeführten Vergabeverfahren beraten hat, ist ein daraus resultierender Interessenkonflikt im Vergabeverfahren von der Antragsgegnerin zur Begründung ihres Antrags auf Schriftsatznachlass nicht dargelegt und deshalb von dem Schiedsgericht bei der Entscheidung über den Schriftsatznachlass ermessensfehlerfrei nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat ferner vor der Entscheidung des Schiedsgerichts über den beantragten Schriftsatznachlass nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Verhandlungshergangs im Schiedsspruch vom 6.6.2013 auch Gelegenheit erhalten, die schriftlich niedergelegte Begründung ihres Antrags zu ergänzen. Es ergibt sich diesbezüglich aus dem Schiedsspruch, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ein ausdrückliches Angebot des Obmanns, den verlesenen Antrag zu ergänzen, abgelehnt haben. Die Antragstellerin hatte danach auch zur Frage der Gewährung des Schriftsatznachlasses rechtliches Gehör.
Das Schiedsgericht hat im Folgenden in dem Schiedsspruch vom 6.6.2013 unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 3.6.2013 die Entscheidung getroffen, die mündliche Verhandlung nicht gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Dabei hat sich das Schiedsgericht zur Begründung maßgebend darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung Erkenntnisse zu dem nunmehr geltend gemachten Interessenkonflikt zurückgehalten und keine stichhaltigen Gründe dafür dargetan habe, dass sie zu der behaupteten Interessenkollision bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht nicht bereits vor dem letzten Verhandlungstermin hätte vortragen können. Zu den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Kenntnissen hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass die steuerliche Beratungstätigkeit der Kanzlei L. für die Antragstellerin schon aus dem als Anlage zur Schiedsklage vorgelegten Jahresabschluss 2010 ersichtlich war und der Antragsgegnerin darüber hinaus die in dem Schriftsatz vom 3.6.2013 dargestellte bis zum Jahre 2006 bestehende gemeinsame Beteiligung des Geschäftsführers W. der M.V. und des Rechtsanwalts L. an der schweizerischen Mediengesellschaft M.S. GmbH bereits vor dem Verhandlungstermin vom 24.5.2013 bekannt war, weil die von Seiten der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin an die Zeugen H. und R. gerichtete Frage, ob ihnen eine Fa. M.S. in der Schweiz bekannt sei, nicht anders erklärt werden könne. Das Schiedsgericht ist damit aufgrund plausibler Ermessenerwägungen davon ausgegangen, dass es der Antragsgegnerin bei Beachtung ihrer Prozessförderungspflicht oblegen hätte, bereits bis zum Verhandlungstermin zu der geltend gemachten Interessenkollision vorzutragen. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3.6.2013 enthält mit Ausnahme des von dem Schiedsgericht ermessensfehlerfrei als unzutreffend gewürdigten Hinweises, dass der geltend gemachte Interessenkonflikt in der mündlichen Verhandlung erstmals zu Tage getreten sei, auch keine ausreichende Entschuldigung des verspäteten Vorbringens. Es findet sich diesbezüglich lediglich die pauschale Angabe, dass der maßgebliche Sachverhalt erst nach gezielter Recherche in den letzten Tagen bekannt geworden sei. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ließ insoweit offen, zu welchem Zeitpunkt ihr tatsächlich welche konkreten Indizien für den geltend gemachten Interessenkonflikt vorlagen, und steht deshalb der von dem Schiedsgericht nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung auf bereits vor dem letzten Verhandlungstermin vorhandene Erkenntnisse nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Übrigen auch im vorliegenden Verfahren keine konkreteren Angaben gemacht und sich insbesondere nicht mit den Argumenten befasst, mit denen das Schiedsgericht eine vorhandene Vorkenntnis des Interessenkonflikts im Schiedsspruch begründet hat. Die Ausführungen in dem Schiedsspruch ergeben zugleich, dass das Schiedsgericht den im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3.6.2013 enthaltenen Vortrag zu einem Interessenkonflikt einschließlich des diesbezüglich vorgelegten, in den Tatbestand des Schiedsspruchs übernommenen Schaubildes tatsächlich zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es liegt auch insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs führt wegen des geltend gemachten Interessenkonfliktes entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch nicht i. S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public). Die in einem Schiedsspruch getroffene Entscheidung kann aber auch dann ordre public-widrig sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public; vgl. Münch, MüKo ZPO 4. Aufl., § 1059 ZPO, Rn. 44 ff.; OLG Köln, SchiedsVZ 2005, S. 163; OLG München, SchiedsVZ 2006, S. 111 f.). Dabei begründet nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung; es ist vielmehr jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 37 ff. m. w. N.). Danach gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereichs nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl., § 1059 Rn. 64). Gleichwohl ist das Aufhebungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1059 Rn. 74 m. w. N.). Der Schiedsspruch hat nach § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Eine bloße sachliche Unrichtigkeit einer schiedsrichterlichen Entscheidung stellt folglich keinen Aufhebungsgrund dar; vielmehr gilt das Verbot der „revision au fond" (BGH, NJW 2002, S. 3031). Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor, weil die Ablehnung des beantragten Schriftsatznachlasses und die Nichtberücksichtigung des neuen Sachvortrags der Antragsgegnerin in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 3.6.2013 wegen einer von dem Schiedsgericht ermessensfehlerfrei begründeten Präklusion neuen Tatsachenvorbringens das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin nicht verletzt hat. Es liegt nach dem damit maßgebenden Sachvortrag auch kein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den materiellen ordre public vor. Denn es bestand nach dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung mangels eines konkreten Sachvortrags der Antraggegnerin zu dem von ihr geltend gemachten Interessenkonflikt keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung einer darauf beruhenden Nichtigkeit des streitgegenständlichen Dienstleistungsvertrages. Das Schiedsgericht hat die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen in dem Schiedsspruch unter Berücksichtigung möglicher Nichtigkeitsgründe wegen einer Missachtung vergaberechtlicher Bestimmungen, einer Sittenwidrigkeit oder eines Verstoßes gegen Verbotsgesetze gewürdigt und ist dabei nicht zur Feststellung einer Nichtigkeit des Vertrages gelangt. Es ist insoweit unter Berücksichtigung der von dem Schiedsgericht zutreffend zugrunde gelegten Tatsachengrundlage kein Verstoß der Würdigung des Schiedsgerichtes gegen den materiellen ordre public feststellbar. Das Schiedsgericht hatte insbesondere keinen Anlass, in dem Schiedsspruch näher auf die von der Antragsgegnerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur pauschal geltend gemachten Interessenkonflikte einzugehen, da sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer Interessenkollision bot. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung einer Verletzung des materiell-rechtlichen ordre public nunmehr geltend macht, dass im Vorfeld der Ausschreibung zwischen auf Seiten der T. BKK beteiligten Personen und der Antragstellerin Absprachen bezüglich der Ausgestaltung des Angebots getroffen worden seien, vermag dies die auf anderer Tatsachengrundlage getroffene rechtliche Würdigung des Schiedsgericht nicht in Frage zu stellen. Dem Senat ist es wegen des Verbots einer revision au fond auch verwehrt zu prüfen, ob die von der Antragsgegnerin nunmehr vorgetragenen Indizien die Behauptung eines kollusiven Zusammenwirkens im Vergabeverfahren rechtfertigen können.
Die vorgetragenen Indizien für ein kollusives Zusammenwirken im Vergabeverfahren sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren ferner auch nicht unabhängig vom Vorliegen eines Aufhebungsgrundes zu berücksichtigen. Zwar können sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus geltend gemacht werden, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO nach dem Schiedsverfahren entstanden sind; es kommt dabei aber nur darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen für die Einwendungen vorgelegen haben, nicht dagegen darauf, ob diese dem Schuldner bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BGH SchiedsVZ 2013, S. 31 f., m.w.N.). Die an das Vergabeverfahren anknüpfenden Einwendungen der Antragsgegnerin sind danach im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr zu prüfen, weil das maßgebende kollusive Zusammenwirken im Vergabeverfahren gegebenenfalls objektiv schon vor dem Schiedsverfahren erfolgte, auch wenn entsprechende Indizien für die Antragsgegnerin erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden.
2. Unterbliebene Übergabe einer Kopie des Kontennachweises
Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 24.5.2013 von dem Schiedsgericht keine Kopie des von dem Zeugen R. vorgelegten Kontoauszuges übergeben worden ist. Es liegt diesbezüglich wegen einer hinreichenden Möglichkeit der Antragsgegnerin, in der mündlichen Verhandlung von dem Kontennachweis Kenntnis zu nehmen, keine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 1047 Abs. 3 ZPO und damit auch weder eine Beschränkung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin noch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Antragsgegnerin hat nach den von ihr nicht in Frage gestellten Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch vom 6.6.2013 von einem ihr durch den Obmann des Schiedsgerichts im Verhandlungstermin am 24.5.2013 unterbreiteten Angebot, Einsicht in den von dem Zeugen R. übergebenen Kontennachweis zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht und auch nicht darum gebeten, noch während der Verhandlung Ablichtungen des Kontennachweises zu fertigen. Die Antragsgegnerin hatte danach schon in dem Verhandlungstermin die Möglichkeit, von dem Kontennachweis Kenntnis zu nehmen, ihre Verteidigung auf den Kontennachweis einzurichten und den Zeugen R. durch ihren anwesenden steuerrechtlichen Berater zu dem Kontennachweis zu befragen. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich auch nicht begründet geltend gemacht, warum sie den Inhalt des lediglich vier Blatt umfassenden Kontennachweises im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht hätte erfassen können. Es bestand für die Antragsgegnerin zudem Gelegenheit, zur näheren Prüfung des Kontennachweises eine Unterbrechung der Sitzung zu beantragen. Ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten wären für die Antragsgegnerin im Übrigen aber auch dann gegeben gewesen, wenn sie bei der mündlichen Verhandlung nicht zu einer Erfassung der Inhalte des Kontennachweises in der Lage gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hätte in diesem Fall schon in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Schriftsatznachlass stellen und im Rahmen einer ihr zu gewährenden Schriftsatzfrist zu dem Kontoauszug Stellung nehmen und zwecks Wiedereintritts in die Beweisaufnahme etwaige ergänzende Fragen an den Zeugen R. formulieren können. Die Antragsgegnerin hatte damit hinreichende Möglichkeiten, ihre Verteidigung wahrzunehmen und sich zu dem Kontoauszug zu erklären.
Es liegt nach den vorstehenden Ausführungen auch keine nach § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässige Ungleichbehandlung der Parteien im Schiedsverfahren vor. Auch wenn der Antragstellerin der Kontoauszug schon vor der mündlichen Verhandlung bekannt war, bestand für die Antragsgegnerin nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls die Möglichkeit, zu den Inhalten des Kontoauszugs Stellung zu nehmen. Das Schiedsgericht konnte eine Gleichbehandlung der Parteien auch nicht schon vor dem Verhandlungstermin gewährleisten, da der Zeuge den Kontonachweis erst im Verhandlungstermin vorgelegt hat.
Die Antragsgegnerin könnte im Übrigen einen mit der unterbliebenen Übergabe einer Kopie des Kontennachweises verbundenen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 1047 Abs. 3 ZPO gemäß § 1027 ZPO nicht mehr geltend machen, weil eine Präklusion der entsprechenden Rüge eingetreten ist. Nach der Regelung des § 1027 Satz 1 ZPO kann eine Partei einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Regelungen grundsätzlich später nicht mehr geltend machen, wenn sie den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist gerügt hat. Es bedarf daher auch im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Möglichkeit bereits im Schiedsverfahren einer Rüge der beschwerten Partei, um die Präklusionswirkung des § 1027 ZPO auszuschließen (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1059, Rn. 40; OLG München, Beschluss vom 5.10.2009, 34 Sch 12/09, zit. nach beck-online; OLG Frankfurt, OLGR 2003, S. 186). Die Antragsgegnerin hätte danach die unterbliebene Aushändigung eines Kontoauszuges als Verletzung rechtlichen Gehörs bereits in der Sitzung des Schiedsgerichts vom 24.5.2013 im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen R. rügen müssen, um die Präklusionsfolge des § 1027 Satz 1 ZPO zu vermeiden. Der Vortrag der Antragsgegnerin bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war. Die Antragsgegnerin hat ferner auch keine Tatsachen dargelegt, nach denen sie darauf vertrauen durfte, dass ihr der vorgelegte Kontoauszug nach der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2013 mit dem Verhandlungsprotokoll so frühzeitig zugehen würde, dass ihr bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis am 3.6.2013 eine detaillierte Prüfung möglich war. Das Schiedsgericht hat vor diesem Hintergrund in dem Schiedsspruch vom 6.6.2013 eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch im Hinblick auf die unterbliebene Übergabe einer Kopie des Kontoauszugs ermessensfehlerfrei abgelehnt und den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör auch insoweit nicht verletzt.
Das Verfahren des Schiedsgerichts verstößt nach den vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf die unterbliebene Übergabe des Kontoauszuges in der mündlichen Verhandlung auch nicht i. S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Es liegt mangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin keine Verletzung von Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts vor.
3. Auslegung des Schreibens vom 16.5.2012 als Erfüllungsverweigerung
Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch nicht wegen der von dem Schiedsgericht im Schiedsspruch vorgenommenen Auslegung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 16.5.2012 als ernsthafte und endgültige Verweigerung der Erfüllung des Dienstleistungsvertrages. Die von dem Schiedsgericht im Schiedsspruch vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 16.5.2012 stellt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht als unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ergangene „Überraschungsentscheidung" dar. Die Antragsgegnerin hatte im Schiedsverfahren hinreichend Gelegenheit und Anlass, zur Frage einer Auslegung des Schreibens als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorzutragen, nachdem das Schiedsgericht mit dem als Anlage K57 vorgelegten Schreiben in seinen Ausführungen zur Rechtslage einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich die Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin dem Grunde nach ergebe, „nachdem sie sowohl mit Schreiben vom 16. Mai 2012 (Anlage K10) als auch in der Unterredung am 7. Juni 2012 durch den Einkaufsleiter M. die weitere Erfüllung des Dienstleistungsvertrages vom 17.12.2009 unberechtigt verweigert hat." Dem erteilten Hinweis lässt sich unmissverständlich die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts entnehmen, dass das Schreiben vom 16.5.2012 schon für sich genommen den Anforderungen an eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung genügt. Auch wenn das Schreiben im Übrigen nicht Gegenstand der mündlichen Erörterung vor dem Schiedsgericht war, bestand nach dem schriftlich erteilten Hinweis für die Antragsgegnerin bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 24.5.2013 hinreichend Gelegenheit, sich mit der vom Schiedsgericht in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen. Dem Vortrag der Antragsgegnerin lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Schiedsgericht im Rahmen der Erörterung der Frage einer Erfüllungsverweigerung von seiner in dem Hinweisschreiben vertretenen Rechtsauffassung abgerückt ist.
Soweit die Antragsgegnerin die von dem Schiedsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 16.5.2012 als „rechtlich abwegig" rügt und darauf verweist, dass die Antragstellerin das Schreiben in ihrem das Schiedsverfahren einleitenden Schriftsatz vom 25.9.2012 selbst lediglich als ausweichende Antwort der Antragsgegnerin verstanden habe, handelt es sich um Angriffe gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, die unter keinem rechtlichen Aspekt zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen können. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den materiellen ordre public i. S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor, da die von dem Schiedsgericht vorgenommene Auslegung weder grundlegenden Vorschriften des zwingenden Rechts noch elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen widerspricht. Einer weitergehenden inhaltlichen Überprüfung der Richtigkeit der von dem Schiedsgericht vorgenommenen Auslegung steht im Voll-streckbarerklärungsverfahren das Verbot der revision au fond entgegen.
4. Unzureichende Vergleichsbemühungen des Schiedsgerichts
Soweit die Antragsgegnerin sich auf ihrer Auffassung nach unzureichende Vergleichsbemühungen des Schiedsgerichtes beruft, kommt der von ihr geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO nicht in Betracht. Die in der Schiedsgerichtsvereinbarung unter 7.3. Satz 1 getroffene Regelung, nach der sich das Schiedsgericht in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bemüht, stellt keine Verfahrensvorschrift dar, deren Missachtung sich i. S. des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das in die Gesetzesfassung aufgenommene Kausalitätserfordernis soll mit dem Erfordernis einer Auswirkung des Verfahrensmangels auf den Schiedsspruch eine Aufhebung des Schiedsspruchs aus rein formalen Gründen verhindern (BT-Drucksache 13/5274, S. 78). Es kommt daher entscheidend darauf an, ob eine Verfahrensvorschrift für den Inhalt der von dem Schiedsgericht zu treffenden streitigen Entscheidung maßgebend ist. Bei verfahrensrechtlichen Regelungen zu Möglichkeiten einer einvernehmlichen Streitbeilegung handelt es sich indes um formale Regelungen, die für den Inhalt der streitigen Entscheidung des Schiedsgerichts nicht von Bedeutung sind. Die Möglichkeit einer Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch einen gemäß § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Form eines Schiedsspruchs festzuhaltenden Vergleich steht dieser Würdigung nicht entgegen, da der Schiedsvergleich anderen Anforderungen unterliegt als ein streitiger Schiedsspruch.
Es liegt allerdings auch kein Verstoß des Schiedsgerichts gegen die unter 7.3. der Schiedsgerichtsvereinbarung getroffene Regelung vor. Das Schiedsgericht hat sich nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2013 in dieser Sitzung um eine vergleichsweise Einigung bemüht, die von der Antragsgegnerin aber abgelehnt worden ist. Im Folgenden hat das Schiedsgericht dann mit seinem als Anlage K59 vorgelegten Schreiben vom 10.4.2013 seinen Vergleichsvorschlag über die Zahlung eines Betrages von 1 Mio. € mit schriftlicher Begründung wiederholt und sich im Folgenden mit Email vom 26.4.2013 (Anl. K60, Bl. 278 f. d. A.) unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nochmals darum bemüht, die Antragsgegnerin zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleiches zu veranlassen. Nachdem die der Antragsgegnerin in dem Email-Schreiben vom 26.4.2013 eingeräumte Frist zur Annahme des Vergleichsvorschlages fruchtlos abgelaufen war, durfte das Schiedsgericht in der folgenden mündlichen Verhandlung vom 24.5.2013 davon ausgehen, dass seine Bemühungen um einen Vergleichsabschluss endgültig gescheitert waren. Die in der Schiedsvereinbarung getroffene Regelung über Vergleichsbemühungen in jedem Verfahrensstadium war bei dieser Sachlage nach Sinn und Zweck nicht mehr anwendbar.
Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass etwaige weitere Vergleichsbemühungen des Schiedsgerichts den gegebenen Umständen nach ersichtlich nicht zu einer gütlichen Einigung der Parteien geführt hätten, weil nach der dem Schiedsspruch zugrunde gelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein angemessener Vergleichsvorschlag des Schiedsgerichts eine Zahlung der Antragsgegnerin in Höhe von knapp 1,5 Mio. € hätte vorsehen müssen, während die Antragsgegnerin zuvor schon keine Zustimmung zu einem Vergleich über eine Summe von 1 Mio. € erteilt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO und einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung und das Aufhebungsverfahren gemäß § 3 ZPO jeweils aus dem Wert des in der Hauptsache ergangenen Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren"). Die Verbindung der Verfahren führt wegen wirtschaftlicher Identität zu keiner Werterhöhung.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 13/12 05.09.2012
BESCHLUSS:
Tenor:
Der von dem Einzelschiedsrichter am 22.02.2011 erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:
„ 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 11. Mai 2009, erlassen durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter, vollstreckbar erklärt durch Beschluss des OLG Frankfurt am Main welcher die Schiedsklägerin verpflichtet, an den Schiedsbeklagten EUR 100.000,00 zu zahlen, ist unzulässig.
2. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an die Schiedsklägerin herauszugeben.
3. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin einen Betrag von EUR 149.606,37 zu zahlen.
4. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen.
5. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 10.872,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 zu zahlen.“
ist
         v o l l s t r e c k b a r.
Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 249.606,37 €
Gründe:
Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ das Schiedsgericht durch den Einzelschiedsrichter am 22.02.2011 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 13/11 15.09.2011
B E S C H L U S S
Der zwischen den Parteien am 06.06.2011 ergangene Kostenschiedsspruch in dem Verfahren SchG 5676/08 mit dem Wortlaut:
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.346,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2010 zu erstatten.“
ist v o l l s t r e c k b a r.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 7.346,72 €
G r ü n d e :
Auf Antrag des Schiedsklägers erließ das Ständige Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, bestehend aus den Schiedsrichtern R als Vorsitzenden, M und P, am 06.06.2010 den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenschiedsspruch, der auch die Vorschusszahlung des Schiedsklägers auf die Kosten des Schiedsgerichts umfasst.
Der Schiedskläger beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 13/05 24.11.2005 Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren, - ordre pub
B e s c h l u s s
In der Schiedsgerichtssache hat das Oberlandesgericht Frankfurt am auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2005
beschlossen:
Der Antrag auf Aufhebung des Teilschiedsspruches vom 13.01.2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger begehren die Aufhebung eines Teilschiedsspruches, mit dem sie verurteilt wurden, dem Beklagten Einsicht in Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen zu gewähren.
Die Parteien waren Partner einer Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltsgesellschaft, die mit Sozietätsvertrag vom 14.09.1993 (Bl. 51 ff d.A., im Folgenden SV) gegründet wurde. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Streitigkeiten aus dem Sozietätsverhältnis durch ein Schiedsgericht zu entscheiden seien (§ 28 SV - Bl. 73 d.A.). Am 14.09.1993 unterzeichneten die Partner der damaligen Gesellschaft zudem einen Schiedsvertrag, der die Einzelheiten des zu beachtenden Verfahrens regelte (Bl. 48 ff d.A.). Der Beginn der gemeinsamen Tätigkeit erfolgte Anfang des Jahres 1994. Bereits zum Ende des Jahres 1995 schied der Beklagte jedoch wieder aus der Sozietät aus.
Da die Kläger in der Folgezeit die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.1995 verweigerten, erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.02.2002 Schiedsklage, mit der er die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz, Auskunft über die Ermittlung der Jahresergebnisse und der Einnahmen und Aufwendungen und die Zahlung eines eventuell sich aus der Auseinandersetzungsbilanz zu seinen Gunsten ergebenden Guthabens begehrte. Im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens legten die Kläger dann ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine "Als-Ob-Auseinandersetzungsbilanz der SMP zum 31.12.1995" vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2005 erweiterte der Beklagte seine bisherigen Klageanträge dahingehend, die Kläger nunmehr auch zu verurteilen, ihm bezüglich der Vorgänge bis zum 31.12.1995, hilfsweise bis zum 31.12.1996 Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der früheren Sozietät zu gewähren.
Mit Teilschiedsspruch vom gleichen Tag verurteilte das Schiedsgericht die Kläger entsprechend diesem zuletzt gestellten Antrag mit der Beschränkung auf Vorgänge, die für die Überprüfung der von den Beklagten vorgelegten Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.1995 relevant seien. Der Antrag der Kläger auf Abweisung der Schiedsklage als derzeit unbegründet wurde zurückgewiesen.
Der Anspruch des Beklagten (Klägers im Schiedsverfahren) auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen ergäbe sich, so das Schiedsgericht in der Begründung seiner Entscheidung, aus § 810 BGB; es entspräche allgemeiner Auffassung, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter einen Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen habe, soweit dies erforderlich sei, um etwa eine von der Sozietät aufgestellte Auseinandersetzungsbilanz überprüfen zu können. Die von den Klägern (Beklagte des Schiedsverfahrens) erhobenen Einwände seien jedenfalls hinsichtlich des Auskunftsverlangens nicht erheblich. Soweit sie darauf abgestellt hätten, der Beklagte könne schon deshalb keine Auskunft verlangen, weil ein Abfindungsanspruch dem Grunde nach nicht schlüssig dargetan worden sei - der Beklagte habe seine Einlagen nicht bzw. nicht vollständig erbracht und zudem bei seinem Ausscheiden sämtliche Vermögenswerte wieder mitgenommen; ferner seien in der fraglichen Zeit zudem nur Verluste erzielt worden - müsse berücksichtigt werden, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen im Einzelnen streitig seien und sich möglicherweise erst durch die begehrte Einsichtnahme klären lasse, ob ein Anspruch des Beklagten bestehe. § 22 Ziffer 14 des SV stehe der Bejahung eines Einsichtsrechts nach § 810 BGB ebenfalls nicht entgegen. Weder der Wortlaut dieser Regelung noch der mit ihr verfolgte Zweck rechtfertigten die von den Klägern vertretene Auslegung. Die Parteien hätten sich insoweit lediglich über ein Verfahren zur Entscheidung eventuell auftretender Streitigkeiten geeinigt, damit aber keine Verkürzung von Informationsrechten herbeiführen wollen. Schließlich stünden der Einsichtnahme auch keine schutzwürdigen Interessen der Kläger entgegen, da die Einsicht nur für den Zeitraum zugebilligt worden sei, in dem der Beklagte selbst Partner der Sozietät gewesen sei und zudem auf Unterlagen beschränkt sei, die die Überprüfung der Auseinandersetzungsbilanz ermöglichen sollen.
Gegen diesen den Klägern nach eigenen Angaben am 03.02.2005 zugestellten Schiedsspruch haben sie mit bei Gericht am 02.05.2005 eingegangenen Schriftsatz Aufhebungsklage erhoben, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Einsichtgewährung wenden und die sie im Wesentlichen auf drei Gesichtspunkte stützen:
Der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO liege in beiden Alternativen vor. So sei bei der Bildung des Schiedsgerichts der Grundsatz des prozessualen Gleichmaßgebotes nicht beachtet worden, d.h. das Recht eines jeden Beteiligten auf Benennung eines "eigenen" Schiedsrichters. Während nämlich der Beklagte für sich einen Schiedsrichter habe benennen können, hätten die drei Kläger sich auf einen Schiedsrichter verständigen müssen. In diesem sogenannten Mehrparteienschiedsverfahren sei das Schiedsgericht damit nicht neutral konstituiert worden. Eine solche Verfahrensweise sei nur zulässig, wenn die Parteien bei Abschluss des Schiedsvertrages eine entsprechende Abrede getroffen hätten, was hier aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Die Parteien hätten weder eine Zustimmung zur Durchführung eines Mehrparteienschiedsverfahrens erteilt noch geregelt, wie im Fall einer mangelnden Einigung zwischen den mehreren Personen auf der einen Seite zu verfahren sei. Im Gegensatz zu den Schiedsordnungen der Internationalen Handelskammer und der DIS, die für den Fall, dass sich die aus mehreren Personen bestehende Partei nicht auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen könne, die Ernennung aller Schiedsrichter durch eine neutrale Instanz vorsähen, gebe es eine vergleichbare Regelung im deutschen Schiedsverfahrensrecht nicht, so dass insoweit ein ordre public-widriger faktischer Einigungszwang bestanden habe, Dieser habe sich auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und damit zwangsläufig auf den Schiedsspruch ausgewirkt.
Zudem sei auch das schiedsrichterliche Verfahren zu beanstanden, insbesondere liege ein Verstoß gegen § 1051 Abs. 3 ZPO vor, da das Schiedsgericht entgegen der Vereinbarung im Schiedsvertrag die Ermittlung des Abfindungsguthabens in vollem Umfang einem Schiedsgutachter überlassen wolle; diesem solle nicht lediglich die Ermittlung der für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen obliegen, sondern auch die Entscheidung der in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechtsfragen. Das Schiedsgericht wolle sich lediglich auf eine Billigkeitsprüfung dieses Gutachtens gemäß §§ 317, 319 BGB beschränken. Dies entspreche nicht der Regelung des § 22 Ziffer 14 des SV. Vielmehr hätte sich das Schiedsgericht in der Sache mit den von den Klägern vorgebrachten Einwänden gegen das Bestehen eines Leistungsanspruches, der Voraussetzung für den vorab geltend gemachten Auskunftsanspruch sei, auseinandersetzen müssen. So habe der Beklagte allenfalls einen Teil der vereinbarten Sacheinlage erbracht. Nach Ziffer 7 der Anlage 1 zum SV gelte die Sacheinlage aber erst als erbracht, wenn auch das letzte Recht auf die Sozietät übertragen worden sei. Da die Einlagen aber nicht erbracht worden seien, bestehe auch kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Im Übrigen sei ein Anspruch auch nach § 22 Ziffer 10 des SV ausgeschlossen, da der Beklagte die Sozietät vor dem 01.01.1997 verlassen habe, so dass sein Darlehenskonto auf Null stehe. Zudem habe er die erbrachte Teilsacheinlage bei seinem Ausscheiden vollständig wieder entnommen und es sei in den Jahren 1994 und 1995 kein Überschuss erzielt worden. Die Klärung dieser Fragen könnten nicht einem Schiedsgutachter überlassen werden, sondern seien vorab vom Schiedsgericht zu entscheiden gewesen. Diese fehlerhafte Vorgehensweise sei auch kausal für den Teilschiedsspruch geworden, da das Schiedsgericht insoweit keine Entscheidungsbefugnis bei sich gesehen habe.
Indem sich das Schiedsgericht nicht mit diesem Vorbringen der Kläger auseinandergesetzt habe, habe es auch deren rechtliches Gehör verletzt, was eine Aufhebung des Schiedsspruches nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO rechtfertige.
Die Kläger beantragen,
den in dem Schiedsverfahren zwischen den Klägern und dem Beklagten von den Schiedsrichtern Dr. H, Dr. H und Dr. J am 13.01.2005 erlassenen Teilschiedsspruch aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, ein Mehrparteienverfahren liege schon deshalb nicht vor, weil nach § 28 des SV auf der einen Seite des Schiedsverfahrens immer die Sozietät stehe, die sich zwar formal aus mehreren, nämlich aus den in ihr verbliebenen Personen zusammensetze, bei der aber wegen der bestehenden identischen materiellen Interessen gerade nicht die Gefahr offener oder latenter Interessengegensätze bestehe. Im Übrigen sei dem Gesetzgeber diese Problematik und die dazu vertretenen Rechtsauffassungen bekannt gewesen. Er habe vor diesem Hintergrund die Regelungen in §§ 1034 ff. ZPO geschaffen, wobei hier insbesondere ein Verfahren nach § 1034 Abs. 2 ZPO in Betracht gekommen wäre. Da die Kläger diesen Weg nicht beschritten hätten, seien sie mit ihrem diesbezüglichen Einwand im Aufhebungsverfahren präkludiert. Im Übrigen sei die Geltendmachung dieses vermeintlichen Verstoßes auch rechtsmissbräuchlich. Die Kläger selbst hätten ihren Schiedsrichter einvernehmlich benannt und auch nach der Bestellung des Vorsitzenden keine Einwände erhoben. Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts seien nahezu ein Jahr lang Verfahrensfragen erörtert worden, ohne dass die Frage des Zustandekommens des Schiedsgerichts jemals problematisiert worden sei. Schließlich hätten die Beklagten auch nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich dieser vermeintliche Verfahrensfehler auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe.
Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen das im Schiedsvertrag vorgesehene Verfahren weist der Beklagte darauf hin, dass die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts, wonach dem Schiedsgutachter die Beantwortung aller Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Abfindungsguthabens obliege, gerade nicht rechtsfehlerhaft sei, sondern sich aus §§ 28 i.V.m, 22 Ziffer 14 des SV herleiten lasse; letztere Vorschrift stelle nämlich eine Sonderregelung dar. Im Übrigen könne das Schiedsgericht auch über die eigene Zuständigkeit entscheiden. Selbst wenn aber die Rechtsauffassung der Kläger zutreffend sein sollte, sei nicht ersichtlich, dass der Verfahrensverstoß Einfluss auf die Entscheidung gehabt habe, da es für die Frage des Einsichtsrechts auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Schiedsgericht und Schiedsgutachter nicht angekommen sei.
Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs festzustellen, da sich das Schiedsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich mit den von den Klägern geltend gemachten Einwänden auseinandergesetzt habe. Dass es anderer Rechtsauffassung sei, stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen sei die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zutreffend, da die Auskunft auch der Feststellung dienen könne, ob überhaupt ein Leistungsanspruch in Betracht komme.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 02.05.2005 (BI. 19 ff d.A.).und 03.11.2005 (Bl. 173 ff d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26.08.2005 (Bl. 116 ff d.A.) jeweils nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist nach § 1059 Abs. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO bei dem insoweit zuständigen Gericht (§. 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gestellt worden. In der Sache war dem Antrag jedoch kein Erfolg beschieden, da die dargelegten Aufhebungsgründe nicht vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO - unzulässige Bildung des Schiedsgerichts
Soweit die Kläger geltend machen, bei der Bildung des Schiedsgerichts sei der Grundsatz des prozessualen Gleichmaßgebotes nicht beachtet worden, da auf ihrer Seite drei Personen sich auf einen Schiedsrichter hätten einigen müssen, während der Beklagte allein ebenfalls einen Schiedsrichter hätte benennen dürfen, ist dieses Vorbringen aus mehreren Gründen nicht geeignet, den Aufhebungsantrag zu rechtfertigen.
Zwar haben die Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass das Recht auf Ernennung eines eigenen Schiedsrichters ein prozessuales Grundrecht im Schiedsverfahren darstellt, welches nur dann eingeschränkt werden darf, wenn ein solcher Eingriff aus einer besonderen Rechtslage heraus gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 132, 278 ff; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 10 Rz. 14). Insbesondere in sogenannten Mehrparteienverfahren kann dieser Grundsatz beeinträchtigt sein, wenn die Parteien ein Dreierschiedsgericht vereinbart haben. Die vertraglich regelmäßig vorgesehene Parteiernennung würde hier zu einem prozessualen Übergewicht der Einzelpartei führen, die, weil sie "ihren" Schiedsrichter frei ernennen könnte, einen ungleich größeren Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hätte als die sich aus mehreren Personen zusammensetzende Gegenpartei, die gezwungen wäre, sich auf einen gemeinschaftlichen Schiedsrichter zu einigen bzw. einen zwangsbestellten Schiedsrichter zu akzeptieren, sofern eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann. Den insoweit richtungsweisenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) und des französischen Kassationshofes aus dem Jahre 1992 (BB, Beil. 15 zu Heft 28 - 1992) lagen jedoch Sachverhalte zugrunde, die dem vorliegenden nicht vergleichbar sind. In der BGH-Entscheidung ging es um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und den Streit der Gesellschaft (einer GmbH) auf der einen Seite und einem Teil der Gesellschafter auf der anderen Seite. Gegenstand der Entscheidung des französischen Cour de Cassation im sogenannten Dutco-Fall war ein multilateraler Konsortialvertrag zwischen der BKMI GmbH und der Siemens AG mit der Dutco Construction Co Ltd. über den Bau eines Zementwerkes. Dutco verklagte Siemens und BKMI wegen der Verletzung jeweils individuell geschuldeter Pflichten auf Schadensersatz und ernannte auf der Grundlage der IHK-Standardschiedsklausel "ihren" Schiedsrichter; die Beklagten beriefen sich im Hinblick auf die nach ihrer Auffassung willkürliche Verbindung voneinander völlig unabhängiger Ansprüche in einem Verfahren auf ihr Recht zu Ernennung je eines eigenen Schiedsrichters. Um jedoch einer Ersatzbestellung durch den Schiedsgerichtshof zuvorzukommen, ernannten die Beklagten unter Vorbehalt ihrer Rechte einen gemeinsamen Schiedsrichter. Dass gerade in der zuletzt dargestellten Fallgestaltung eine nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Schiedsgerichts angenommen wurde, überrascht nicht, da hier das Recht der Beklagten auf Benennung eines eigenen Schiedsrichters eklatant und offensichtlich verletzt wurde.
Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass auf der Klägerseite keine Gruppe beteiligt ist, die sich aus einer Vielzahl unabhängiger natürlicher oder juristischer Personen mit gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen zusammensetzt, sondern eine in GbR-Form betriebene Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und RechtsanwaItssozietät Da der GbR seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 146, 341 ff eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkannt wird, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, wird sie u. a. als allgemein parteifähig im Sinne des § 50 ZPO angesehen. Schon vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob man vorliegend von einem Mehrparteienverfahren ausgehen kann, da sich lediglich eine natürliche Person auf der einen Seite und eine Personenmehrheit in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit in Form einer rechtlich verselbständigten Personengesellschaft auf der anderen Seite gegenüberstehen. Jedenfalls liegt hier der in den oben dargestellten Konstellationen aufgetretene Interessenkonflikt bei der Besetzung des Schiedsgerichts nicht vor, da bei den in der Sozietät verbliebenen Gesellschaftern keine widerstreitenden Interessen festzustellen sind. Bei dieser Sachlage ist die Konstituierung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden.
Selbst wenn man aber von einem Mehrparteienverfahren ausgehen wollte, verstößt die Bildung eines Dreier-Schiedsgerichtes nicht zwangsläufig gegen den oben dargestellten Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien bei der Bildung des Schiedsgerichts. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Parteien mit der Durchführung eines solchen Schiedsverfahrens einverstanden sind, wobei ein dahingehender Parteiwille, sofern er nicht ausdrücklich geäußert wurde, durch Auslegung der Schiedsvereinbarung zu ermitteln ist (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap 10, Rz. 14 f m.w.N.). So kann etwa bei einem multilateralen Vertrag, der lediglich eine Standardschiedsklausel enthält, auf die stillschweigende Vereinbarung eines Mehrparteienschiedsverfahrens geschlossen werden, wenn die Parteien voraussehen konnten und mussten, dass aus der Vertragsbeziehung entstehende Streitigkeiten nicht in angemessener Weise durch jeweils bilaterale Schiedsverfahren zu entscheiden waren (vgl. Schwab/Walter, a.a.O.). Entsprechendes gilt auch in der vorliegenden Fallgestaltung, da die Parteien sowohl im Sozietätsvertrag als auch in der Schiedsvereinbarung Streitigkeiten zwischen der Sozietät und einzelnen Partnern ausdrücklich der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt haben. Es war von vornherein für alle Partner klar, dass im Fall einer Streitigkeit in dieser Konstellation auf Seiten der Sozietät zwangsläufig die verbliebenen Gesellschafter, d.h. mehrere Personen beteiligt waren, die nur einen Schiedsrichter bestellen konnten. Berücksichtigt man zudem, dass der Schiedsvertrag von rechtskundigen Personen abgeschlossen wurde, ist von einer stillschweigenden Billigung eines Mehrparteienverfahrens mit den daraus sich ergebenden verfahrensmäßigen Besonderheiten auszugehen.
Schließlich konnten die Kläger mit diesem Einwand im Aufhebungsverfahren ohnehin nicht mehr gehört werden. Eine Partei, die sich auf die fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts beruft, muss nämlich zuvor alle ihr im Schiedsverfahren zustehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rz. 42). Für den Fall, dass einer Partei durch die Schiedsvereinbarung bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht zugebilligt wird, welches die andere Partei benachteiligt, eröffnet § 1034 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, die Schiedsrichter insgesamt durch das staatliche Gericht abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung bestellen zu lassen. Diese Vorgehensweise kommt insbesondere in Mehrparteienverfahren in Betracht (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 9 Rz. 13; Berger, RIW 2001, 13 m.w.N. in Fn. 70), da gerade hier die Tatsache, dass eine Partei ihren Schiedsrichter allein bestellen kann, während die anderen sich auf einen Schiedsrichter einigen müssen, ein Übergewicht der einen Partei begründet, welches die andere Partei benachteiligen kann. Ein solches Verfahren haben die Kläger unstreitig nicht durchgeführt.
Stellt die Besetzung des Schiedsgerichts mithin aus den dargelegten Umständen schon keinen Aufhebungsgrund dar, kommt es auf die Frage der Kausalität und der Rechtsmissbräuchlichkeit dieses Einwandes nicht mehr an.
2. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO - unzulässiges schiedsrichterliches Verfahren
Der weitere Einwand der Kläger, das schiedsgerichtliche Verfahren sei fehlerhaft gewesen, da das Schiedsgericht entgegen der Schiedsabrede eine bloße Billigkeitsentscheidung getroffen und die ihm eigentlich zur Entscheidung zugewiesenen Rechtsfragen willkürlich der Beurteilung durch den Schiedsgutachter überlassen habe, rechtfertigt ebenfalls nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs, insbesondere ist ein für die getroffene Entscheidung ursächlicher Verstoß gegen § 1051 Abs. 3 ZPO nicht festzustellen. Die Argumentation der Kläger zu diesem Punkt ist nicht schlüssig. Sie stützen ihre Auffassung im Wesentlichen darauf, dass das Schiedsgericht im bisherigen Verfahren zum Ausdruck gebracht habe, die Ermittlung des Abfindungsguthabens allein einem Schiedsgutachter überlassen zu wollen, ohne zuvor die Frage, ob überhaupt ein Leistungsanspruch in Betracht komme, zu beantworten. Ungeachtet der Frage der Reichweite der maßgeblichen Regelung in § 22 Ziffer 14 des SV gilt es zu berücksichtigen, dass sich der ergangene Teilschiedsspruch allein auf den ersten Teil der im Schiedsverfahren erhobenen Stufenklage, nämlich den Auskunftsanspruch bezieht und über die Frage, ob und welche Rechtsfragen vom Schiedsgericht oder dem Schiedsgutachter zu beantworten sind, noch gar nicht abschließend befunden wurde. Das Schiedsgericht hat dem Schiedsgutachter gerade noch keine Fragen zugewiesen, über die es selbst hätte befinden müssen, so dass ein Verstoß gegen § 1051 Abs. 3 ZPO jedenfalls im Hinblick auf den ergangenen Teilschiedsspruch nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hat sich das Schiedsgericht ausweislich der Ausführungen auf S. 10 des Schiedsspruches vom 13.01.2005 (Bl. 43 d.A.) mit den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 810 BGB und den insoweit erhobenen Einwänden der Kläger im Hinblick auf die Berechtigung eines Leistungsanspruches dem Grunde nach auseinandergesetzt. Ob das Schiedsgericht dabei die materielle Rechtslage "richtig" beurteilt hat, ist für die Frage, ob formale Verfahrensvoraussetzungen eingehalten wurden, irrelevant.
3. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO - Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Schließlich unterliegt der streitgegenständliche Schiedsspruch auch nicht der Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Kap 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rz. 64).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt regelmäßig einen Verstoß gegen den ordre public dar und führt, sofern der Schiedsspruch hierauf beruht, zu dessen Aufhebung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gehört zu den Grundpfeilern des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens (§1042 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei es sich nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen. Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruches liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. BGH, NJW 1992, 2299; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19, Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 15 Rz. 2 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil der Kläger nicht feststellen. Das Schiedsgericht hat sich ausweislich der Ausführungen auf S. 10 des Schiedsspruches vom 13.01.2005 (Bl. 43 d.A.) mit den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 810 BGB und den insoweit erhobenen Einwänden der Kläger im Hinblick auf die Berechtigung eines Leistungsanspruches dem Grunde nach auseinandergesetzt. Es hat die wesentlichen. Argumente der Kläger aufgegriffen, sie aber aus Rechtsgründen für nicht erheblich gehalten. Bei dieser Sachlage ist der Vorwurf, dass Schiedsgericht habe das Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen, nicht gerechtfertigt. Ob das Schiedsgericht die maßgebliche Rechtsfrage materiell-rechtlich zutreffend beurteilt hat - der Auskunftsanspruch, der im Rahmen eines bestehenden oder eines abzuwickelnden Vertragsverhältnisses erhoben wird, setzt voraus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, der bzw. die mit Hilfe der begehrten Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH, NJW 2002, 3771; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 261 Rz. 10 m.w.N.) - kann für die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingestellt bleiben.
Folgt man der Rechtsauffassung der Kläger und geht davon aus, dass das Schiedsgericht möglicherweise die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches verkannt hat, würde es sich um einen einfachen materiell-rechtlichen Fehler handeln, der nicht gegen eine Regelung verstößt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührt bzw. deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch steht.
Nach alldem war der Aufhebungsantrag der Kläger mit der Kostenfolge des § 91 zurückzuweisen.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 12/12 07.01.2013
BESCHLUSS:
Tenor:
Der von dem Schiedsgericht erlassene Schiedsspruch, der folgenden Wortlaut hat:
„1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin USD 15.307.191,10 nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus USD 11.276.528,11 seit dem 01.11.2011, maximal, 10 % p.a. zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.
3. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 300.592,72 zu zahlen.“
                         wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 12.000.000,00 festgesetzt.
Gründe:
Auf Antrag der Schiedsklägerin erlies das Schiedsgericht den im Tenor bezeichneten Schiedsspruch.
Die Schiedsklägerin hat mit Antragsschrift vom 03.05.2012 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches beantragt. Diese Antragsschrift ist der Schiedsbeklagten in übersetzter Form verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen 4 Wochen nach Zustellung ausweislich der hier vorliegenden Zustellungsbestätigung am 07. November 2012 zugestellt worden. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung
nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.05.2011. Az.: 26 W 20/11, vom 12.10.2011, Az.: 26 Sch 18/11 sowie vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 12/11 15.09.2011
B E S C H L U S S
Der zwischen den Parteien am 06.06.2011 ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main (Az.: SchG 3546/10), durch den der Antragsgegner verurteilt wurde:
1. an die B GbR i.L., bestehend aus den Gesellschaftern B, W und M, € 76.603,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2010 zu zahlen,
2. sowie an die Kläger € 2.308,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.580,00 seit dem 29.07.2008 sowie aus weiteren € 728,60 seit dem 27.08.2010 zu zahlen,
wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert beträgt bis zu € 80.000,00.
Gründe
Auf Antrag der Schiedskläger erließ das ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, bestehend aus R als Vorsitzendem sowie den Rechtsanwälten O und P als Beisitzer, am 06.06.2011 zu Az.: SchG 3546/10 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.
Die Schiedskläger beantragen die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches.
Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der bis zum 25.08.2011 verlängerten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig; die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 1064 Abs. 2, 91 Abs. 1, 3 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 12/09 29.10.2009
B E S C H L U S S:1. Die Klage wird abgewiesen.2. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Klägers vom 19.01.2008 den Sozietätsvertrag der Kanzlei ... nicht wirksam beendet hat und die Sozietät bis zum 31.12.2008 fortbesteht.3. Der Kläger wird verurteilt zur Zahlung von € 28.108,52 nebst 5 %-Punkten über Basiszinssatz ab 28.10.2008.4. Die Widerklage im übrigen wird abgewiesen.5. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.wird für vollstreckbar erklärt.Der Schiedskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.Der Streitwert wird auf 412.691,27 EUR festgesetzt.G r ü n d e :I.Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 17.4.2001 einen Rechtsanwaltssozietätsvertrag, der in § 19 ein Wettbewerbsverbot enthielt, wonach es jedem Gesellschafter untersagt war, unmittelbar oder mittelbar auf dem Geschäftsgebiet der Sozietät auf eigene Rechnung Geschäfte zu betreiben und abzuschließen oder der Sozietät auf andere Weise Konkurrenz zu machen. Ferner war in § 22 bestimmt, dass für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges abschließend und verbindlich ein Schiedsgericht entscheiden solle.Der Schiedskläger erklärte am 4.1.2008 die Kündigung des Vertrages zum 31.12.2008. Mit Schreiben vom 19.1.2008 erklärte er ferner die fristlose Kündigung der Sozietät. Die Schiedsbeklagten setzten nach der letztgenannten Kündigung die Sozietät fort. Der Schiedskläger schloss sich im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten ... und ... zusammen.Der Schiedskläger hat vor dem Einzelschiedsrichter in Wiesbaden Schiedsklage erhoben, mit der er zum einen Zahlungsansprüche aus Anlass des Ausscheidens aus der Sozietät geltend gemacht sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über die Erstattung der von der Kanzlei für das Jahr 2007 geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen sowie über Erstattungen weiterer, von der Kanzlei geleisteter Zahlungen aufgrund seines Ausscheidens, ferner notfalls Versicherung an Eides statt, sowie Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Betrages nebst Zinsen verlangt hat. Weiterhin hat er mit der Schiedsklage von dem Beklagten zu 1. Auskunft begehrt, welche Beträge die Sozietät für dessen Steuern, Versicherungen, für Steuerberatung und sonstige privat veranlassten Gründe gezahlt habe, notfalls Versicherung an Eides statt sowie nach Erteilung der Auskunft Zahlung eines noch zu bestimmenden Betrages. Schließlich hat er verlangt, den Beklagten aufzugeben, den Jahresabschluss 2007 der Kanzlei und den geänderten Feststellungsbescheid 2006 jeweils in Kopie an ihn herauszugeben.Die Schiedsbeklagten sind der Schiedsklage entgegengetreten und haben widerklagend verlangt, festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Schiedsklägers vom 20.1.2008 den Sozietätsvertrag nicht wirksam beendet habe, sowie den Schiedskläger zur Zahlung von 233.160,12 € nebst Zinsen zu verurteilen sowie hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, den Schiedskläger zur Zahlung weiterer 74.116,18 € an die Beklagten zu verurteilen. Mit der Widerklage haben die Schiedsbeklagten unter anderem eine Vertragsstrafe wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots begehrt und weitere Zahlungsansprüche der Sozietät geltend gemacht, u. a. auf Schadensersatz wegen Mitnahme von Mandanten verlangt.Am 31.3.2009 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsrichter stattgefunden. Insoweit wird auf Bl. 77 - 81 d. A. = Anlage Sch 11 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14.4.2009 hat der Schiedskläger den Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Anlage Sch 1). Am 6.5.2009 hat der Schiedsrichter das Befangenheitsgesuch des Schiedsklägers als unzulässig zurückgewiesen (Bl. 15/16 d. A.), einen vom Schiedskläger beantragten Schriftsatznachlass abgelehnt (Anl. Sch 8) sowie durch Schiedsspruch die Klage abgewiesen und auf die Schiedswiderklage festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Schiedsklägers vom 19.1.2008 den Sozietätsvertrag der Kanzlei nicht wirksam beendet hat und die Sozietät bis zum 31.12.2008 fortbesteht. Ferner hat der Schiedsrichter den Schiedskläger zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 28.108,52 € nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage im Übrigen abgewiesen (Bl. 4 bis 14 d. A.).Die Schiedsbeklagten beantragen,den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Rechtsanwalt ... als Einzelrichter, am 6.5.2009 erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.Der Schiedsbeklagte beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzuweisen und den von dem Einzelschiedsrichter am 6.5.2009 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben.Der Schiedskläger ist der Ansicht, dass der Schiedsspruch aufzuheben sei. Zum einen liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vor, da der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt sei. Dabei stützt er sich darauf, dass der Schiedsrichter die Sache oberflächlich bearbeitet habe, was sich u. a. aus dem Berichtigungsbeschluss vom 25.5.2009 (Anl. Sch 5) ergebe. Ferner habe der Schiedsrichter Tatsachenvortrag des Schiedsklägers nicht berücksichtigt. Weiterhin habe er bei der Berechnung der Vertragsstrafe eine Privatentnahme des Schiedsklägers von 5.000 € (Anlage B15 im Schiedsverfahren) grob fahrlässig zweimal berücksichtigt. Ferner habe er (Schiedskläger) für die Vertragsstrafe überschlägig einen Betrag von nur rund 21.000 € errechnet und nicht, wie vom Schiedsrichter fälschlich ausgeführt, von 28.000 €. Weiterhin habe der Schiedsrichter bei der Berechnung der Anlagegüter der Sozietät Beträge angesetzt, die an den tatsächlichen Gegebenheiten erheblich vorbeigingen. Der Schiedsrichter habe weiterhin im Schiedsspruch zu Grunde gelegt, dass die Parteien seit mindestens Mitte 2007 unstreitig in einer verbalen Konfliktkommunikation gelebt hätten. Derartiges hätten noch nicht einmal die Schiedsbeklagten selbst behauptet.Weiterhin stützt sich der Schiedskläger auf den Aufhebungsgrund des § 1059 Absatz Nr. 1 b) ZPO, da er aus den im Befangenheitsantrag ersichtlichen Gründen gehindert gewesen sei, seine Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen. Ferner liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor, da der Schiedsrichter gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen habe, indem er ihm (Schiedskläger) einen Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 27.3.2009 verwehrt habe. Der Schiedskläger meint, der Schiedsrichter hätte, nach dem die Schiedsbeklagten den Jahresabschluss 2007 der Kanzlei (Schiedsklageantrag zu 4) durch ihre Anlage B14 herausgegeben hätten, wegen Erledigung der Hauptsache auf einen entsprechenden Antrag hinwirken müssen. Ebenso hätte der Schiedsrichter darauf hinwirken müssen, dass er (Schiedskläger) zumindest einen Hilfsantrag auf Einsicht in Sozietätsunterlagen stelle, wenn das Schiedsgericht einen Herausgabeanspruch verneinte. Darüber hinaus habe der Schiedsrichter nicht die Aufrechnung des Schiedsklägers gemäß dem Schriftsatz im Schiedsverfahren vom 8.1.2009 (Anlage Sch 9) gegenüber dem Vertragsstrafeanspruch berücksichtigt. Der Schiedskläger hat ferner mit Schreiben vom 9.10.2009 eine Aufrechnung gegen den durch den Schiedsspruch zuerkannten Anspruch erklärt (Anl. Sch 27). Die Aufrechnungsforderung stützt der Schiedskläger auf § 16 Abs. 2 des Sozietätsvertrages, wonach dem ausgeschiedenen Sozius eine Abfindung entsprechend dem Gewinnanteil des laufenden Jahres bis zum Tag des Ausscheidens zustehe. Der Gewinn der Kanzlei habe sich für das Jahr 2007 auf 194.942,87 EUR belaufen, wovon ihm 64.980,96 EUR (= 1/3) zustünden.II.A) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main liegt, auch örtlich zuständig.B) Der Antrag ist auch begründet.1.) Aufhebungsgründe (§ 1059 ZPO) bestehen nicht.a) Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ist nicht gegeben. Unter die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts gemäß dieser Vorschrift kann zwar auch die Mitwirkung eines wegen Befangenheit auszuschließenden Schiedsrichters fallen. Die Berufung auf die Befangenheit ist jedoch grundsätzlich dadurch präkludiert, dass für die Befangenheitsablehnung das Verfahren nach § 1037 ZPO einzuhalten ist (Senat SchiedsVZ 2006, 220, 222; Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1059 Rdn. 42). Der Schiedskläger hat den Schiedsrichter mit Schriftsatz vom 14.4.2008 abgelehnt. Der Schiedsrichter hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 6.5.2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Schiedskläger spätestens am 9.6.2008 zugegangen, da er unter diesem Datum die Berichtigung des Beschlusses verlangt hat (Anl. Sch 3). Nach § 1037 Abs. 3 ZPO hätte der Schiedskläger innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Zurückweisung der Ablehnung bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen müssen. Wenn dieser Behelf nicht fristgerecht eingereicht wird, ist die Schiedspartei mit den Ablehnungsgründen ausgeschlossen. Insbesondere können dann die Ablehnungsgründe auch nicht mehr im Vollstreckbarerklärungs- oder in einem Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden (Zöller/Geimer, a. a .O., § 1037 Rdn. 6). aa) Ob es zur Wahrung des Ablehnungsrechts erforderlich ist, den Antrag auf Entscheidung durch das staatliche Gericht gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO auch dann noch zu stellen, wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch - wie im Streitfall - zugleich oder noch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 1037 Abs. 3 ZPO erlassen hat, wird nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass auch dann noch eine Entscheidung durch das Gericht über den Ablehnungsantrag zu beantragen ist (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1037 Rdn. 5; wohl auch Münch in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl., § 1037 Rdn. 37 f.). Nach anderer Auffassung ist der Ablehnungsgrund nur noch im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens geltend zu machen (OLG Stuttgart, NJW-RR 2003,495, 497 = SchiedsVZ 2003, 84, 87 mit zustimmender Anmerkung Nacimiento/Geimer; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 14 Rdn. 18; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1037 Rdn. 5; für die Ablehnung im staatlichen Gerichtsverfahren auch BGH MDR 2007, 288). Welcher Ansicht zu folgen ist, kann der Senat jedoch offen lassen. Im Streitfall ist das Ablehnungsgesuch, soweit es auf die Gründe gestützt wird, die der Schiedskläger auch schon im Schiedsverfahren angeführt hatte, ohnehin unbegründet. Der Schiedskläger beruft sich zum einen darauf, dass der Schiedsrichter die Schiedssache "äußerst oberflächlich" bearbeitet habe, was sich in der fehlerhaften Datierung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (6.9.2009 anstatt 6.5.2009), in einem falsch angegebenen Datum im Schiedsspruch (27.3.2009 anstatt 27.4.2009), ferner in dem Berichtigungsbeschluss vom 25.5.2009 bezüglich des Schiedsspruchs sowie in der Prozessführung, Sachverhaltserfassung und der rechtlichen Würdigung des Schiedsrichters zeige. So habe er (Schiedskläger) im Schiedsverfahren vorgetragen, dass die Schiedsbeklagten die Vollmacht des Schiedsklägers über ein Sozietätskonto widerrufen und eine interne Anweisung herausgegeben hätten, die Auszahlungen nur mit ihrer Zustimmung möglich gemacht habe, dass sie das Personal angewiesen hätten, ihm Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen zu verwehren, und dass sie ihre Zimmertüren verschlossen hätte. Diese Punkte seien jedoch weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs erwähnt worden. Zwar können auch Verfahrensfehler des Schiedsrichters und Fehler in der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung die Besorgnis der Befangenheit begründen. Jedoch reichen derartige Fehler für die Ablehnung des Schiedsrichters nur aus, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten. Die Befangenheitsablehnung ist kein Mittel, um eine Fehler- oder Verfahrenskontrolle auszuüben (OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 621; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rdn. 28), vielmehr muss die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür hinweisen (z. B. BAG NJW 1993, 879; Zöller/Vollkommer, a. a. O.). Davon kann jedoch weder bezüglich der hier gerügten Schreibversehen des Schiedsrichters noch bei dem Gesichtspunkt, dass er bestimmte Punkte des Vortrags des Schiedsklägers im Schiedsspruch nicht erwähnt hat, die Rede sein. Letzteres ist für die Frage der Befangenheit schon deshalb belanglos, da diese Umstände für den Schiedsrichter ersichtlich nicht entscheidungserheblich waren. Das Ablehnungsgesuch ist auch nicht deshalb begründet, weil der Schiedsrichter in der mündlichen Verhandlung bezüglich des vom Schiedskläger gerügten Verhaltens der Schiedsbeklagten geäußert haben soll: "Das kommt in den besten Familien vor". Diese Äußerung ist weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Form geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters zu hegen. Es handelte sich vielmehr um den mit einer allgemein gebräuchlichen Redensart ausgedrückten Hinweis, dass dieses der außerordentlichen Kündigung zugrunde gelegte Verhalten der Antragsgegner nicht für eine außerordentliche Kündigung ausreiche. Weder enthält es eine Herabsetzung des Schiedsklägers noch eine unsachliche Befassung mit seinem Vortrag. Soweit der Schiedskläger dem Schiedsrichter vorhält, die Veruntreuung von Fremdgeldern durch die Schiedsbeklagten sei erwiesen gewesen, kann daraus eine Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters schon deshalb nicht folgen, weil er im Schiedsspruch die Richtigkeit dieses Vortrages unterstellt hat (Seiten 9/10 des Schiedsspruchs). Der Schiedsrichter kann ferner nicht deshalb als befangen angesehen werden, weil er in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten habe, dass man die von den Schiedsbeklagten angeblich veruntreuten Fremdgelder durch eine Einlage wieder ausgleichen könne. Dabei ist belanglos, ob diese Auffassung letzten Endes zutrifft. bb) Ausgeschlossen ist der Schiedskläger mit solchen Ablehnungsgründen, die sich aus der Stellungnahme des Schiedsrichters in der mündlichen Verhandlung vom 31.3.2008 ergeben sollen und die er (Schiedskläger) nicht einmal mit dem Ablehnungsgesuch vom14.4.2008 geltend gemacht hat, sondern erstmals im Vollstreckbarerklärungsverfahren nachschiebt (z. B. OLG München SchiedsVZ 2008, 103, 104). Dies gilt für die Rügen des Schiedsklägers, der Schiedsrichter habe in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag, die Schiedsbeklagten hätten Fremdgeld veruntreut und seien insoweit auch zu dessen Auszahlung verurteilt worden, mit der lapidaren Bemerkung abgetan, es sei hier nur um eine Abrechnung zwischen den Parteien gegangen. Weiterhin betrifft dies die Rüge, er (Schiedskläger) habe den für die Vertragsstrafe maßgeblichen Betrag mit rund 21.000 € errechnet, während der Schiedsrichter anhand der Anlage B 15 im Schiedsverfahren zu Unrecht von einem unstreitigen Betrag von 28.102,52 € ausgehe. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Schiedsrichter schon seinerzeit festgestellt, dass der Betrag "neu unstreitig berechnet mit ca. € 28.000,00" worden sei. Ebenso ist der Schiedskläger deswegen mit seiner Rüge bezüglich der vom Schiedsrichter angesetzten Werte des Sozietätsvermögens ausgeschlossen, die in der Verhandlung vom 31.3.2008 vom Schiedsrichter erörtert worden waren (S. 3 des Protokolls). cc) Ablehnungsgründe, die sich erst aus dem Schiedsspruch selbst ergeben, können im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren nur geltend gemacht werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit handelt (BGH MDR 1999, 755, 756 = ZIP 1999, 859, 860; Zöller/Geimer, a. a. O., Rdn. 7; Musielak/Voit, a. a. O., § 1037 Rdn. 6). Unabhängig vom Grad der Befangenheit kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (§ 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wie bereits erwähnt, können Verfahrensfehler und Fehler in der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters nur bei besonderer Häufung und Schwere begründen. Grundsätzlich sind insbesondere Fehler in der Verfahrensführung vorrangig gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO geltend zu machen, da ansonsten das Erfordernis in der Kausalität zwischen den verfahrensrechtlichen Versäumnissen des Schiedsrichters und dem Ausgang des Schiedsverfahrens leerlaufen würde (Münch, a. a. O., § 1036, Rdn. 40). Nach Erlass des Schiedsspruchs sind - wie ausgeführt - Ablehnungsgründe nur beachtlich, wenn sie besonders schwerwiegend und eindeutig sind.(1) Dazu genügt nicht der vom Schiedskläger angeführte Grund, der Schiedsrichter habe die Zahlungen der Schiedsbeklagten von Versicherungsbeiträgen, RA-Versorgungswerk, Spesen etc. an bzw. für sich nach Widerruf der Kontovollmacht des Schiedsklägers ignoriert. Der Schiedsrichter hat diesen Vortrag des Schiedsklägers nicht übergangen, sondern auf Seiten 9 unten/10 oben des Schiedsspruchs behandelt. Er hat allerdings daraus im Gegensatz zum Schiedskläger einen Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht hergeleitet, weil der Schiedskläger mit Fremdgeldern seiner Mandanten in der gleichen Art und Weise verfahren sei.(2) Ebenso lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht daraus entnehmen, dass der Schiedsrichter den beantragten Schriftsatznachlass abgelehnt hat. Allerdings kann die unberechtigte Zurückweisung eines beantragten Schriftsatznachlasses den verfahrenselementaren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen und jedenfalls in schwerwiegenden Fällen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Wie erwähnt, hat der Schiedsrichter einen Grund des Schiedsklägers für die außerordentliche Kündigung des Sozietätsverhältnisses wegen des Umgangs der Schiedsbeklagten mit Fremdgeldern von Mandanten verneint, weil auch der Schiedskläger mit Fremdgeldern seiner Mandanten in gleicher Art und Weise verfahren sei. Der Schiedskläger moniert, dass er aufgrund des verweigerten Schriftsatznachlasses nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu diesem Punkt weiter vorzutragen. Die Gewährung eines Schriftsatznachlasses wäre jedoch nur dann geboten gewesen, wenn der Vortrag der Schiedsbeklagten, dass auch der Schiedskläger mit Fremdgeldern seiner Mandanten in gleicher Art und Weise verfahren sei, gerade erstmals in dem Schriftsatz vom 27.3.2009 enthalten gewesen ist . Dazu trägt der Schiedskläger jedoch nichts vor. Auch aus dem Beschluss des Schiedsgerichts vom 6.5.2009, durch den der Antrag auf Schriftsatznachlass zurückgewiesen wurde, geht hervor, dass der Schriftsatz der Schiedsbeklagten keinen neuen Sachvortrag enthielt.(3) Sein Ablehnungsgesuch ist ferner nicht schon deshalb begründet, weil der Schiedsrichter über das Gesuch sowie durch Zurückweisung des Antrags auf Schriftsatznachlass gleichzeitig mit dem Schiedsspruch entschieden hat. Es ist unbedenklich, dass ein Schriftsatznachlass erst im Urteil (bzw. gleichzeitig mit diesem) abgelehnt wird. Dies entspricht einer nach der ZPO zumindest nicht ausgeschlossenen Verfahrensweise (z. B. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 283 Rdn. 13). Ebenso ist ein Verfahrensfehler schon nicht deshalb zu bejahen, weil das Schiedsgericht über den Ablehnungsantrag ebenfalls erst zuggleich mit dem Schiedsspruch entschieden hat. § 1037 Abs. 3 S. 2 ZPO lässt es zu, dass trotz eines Ablehnungsgesuchs das schiedsrichterliche Verfahren fortgesetzt und der Schiedsspruch erlassen werden. Es trifft zwar zu, dass das Schiedsgericht grundsätzlich nur bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Ablehnungsgesuchen das Schiedsverfahren fortsetzen sollte. Wenn wie vorliegend der Schiedsrichter jedoch dem Ablehnungsgesuch keine Erfolgsaussicht beimisst, folgt daraus noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, selbst wenn sich im Nachhinein das Befangenheitsgesuch als begründet erweisen sollte. Dies lässt schon deswegen keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen, weil ein Schiedsrichter durch Erlass des Schiedsspruchs nicht verhindern kann, dass über ein vorher gestelltes Ablehnungsgesuch zumindest im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahrens entschieden wird.(4) Zumindest kein schwerwiegender und eindeutiger Ablehnungsgrund ist auch darin zu sehen, dass dem Schiedsspruch zufolge verbale kontroverse Auseinandersetzungen zwischen den Schiedsparteien nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund ausreichten und dies unter anderem darauf gestützt wird, dass dieser Sachverhalt unstreitig seit mindestens Mitte 2007 bestanden habe und die Parteien damit gelebt hätten. Zum einen begründet der Schiedsspruch die fehlende Relevanz der Kontroversen in erster Linie damit, dass es dem Schiedskläger zuzumuten gewesen sei, entsprechend seiner ordentlichen Kündigung vom 4.1.2008 bis zum 31.12.2008 in der Sozietät zu verbleiben. Dass dieser Zustand bereits seit Mitte 2007 angedauert habe, zieht der Schiedsspruch nur ergänzend ("Dies gilt umso mehr ...") heran. Zum anderen könnte ein schwerwiegender und eindeutiger Ablehnungsgrund nur vorliegen, wenn die Unterstellung des Schiedsspruchs auch in der Sache falsch wäre, wenn also die Schiedsparteien nicht schon Monate vor der ordentlichen Kündigung vom 4.1.2008 in verbalen kontroversen Auseinandersetzungen gelebt hätten. Dies trägt der Schiedskläger indes nicht vor.(5) Dass der Schiedsrichter bei der Berechnung der Vertragstrafe gemäß der Anlage B 15 - wie der Schiedskläger meint - "grob fahrlässig" übersehen habe, dass dort die Privatentnahme von 5.000 EUR zweimal enthalten sei, mag zwar einen Fehler bei der Tatsachenfeststellung darstellen. Ein schwerwiegender und eindeutiger Ablehnungsgrund ist hierin jedoch nicht zu sehen. Ansonsten könnte auf diesem Wege das an sich geltende Verbot der révision au fonds (BGHZ 151, 79; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1059 Rdn. 74) unschwer umgangen und eine Nachprüfung der Sachentscheidung im Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder Aufhebung des Schiedsspruchs erreicht werden. Dasselbe gilt für den Einwand des Schiedsklägers, der Schiedsrichter habe bei der Berechnung der Anlagegüter der Sozietät Beträge angesetzt, die an den tatsächlichen Gegebenheiten erheblich vorbeigingen(6) Ein zureichender Ablehnungsgrund lässt sich weiterhin nicht daraus entnehmen, dass im Tatbestand des Schiedsspruchs als unstreitiger Sachverhalt aufgeführt ist, der Schiedskläger habe die erforderlichen elektronischen Daten mitgenommen (S. 4, 3. Abs.). Daraus kann sich ein schwerwiegender Befangenheitsgrund schon deshalb nicht ergeben, weil die Behauptung im Schiedsspruch nicht zu Lasten des Schiedsklägers verwertet worden ist. Hierbei geht es um einen von den Schiedsbeklagten erhobenen Anspruch gegenüber dem Schiedskläger, der nach Auffassung des Schiedsgerichts wegen der so genannten Durchsetzungssperre nicht als Einzelforderung geltend gemacht werden kann.(7) Ein schwerwiegender und eindeutiger Befangenheitsgrund ist ferner nicht darin zu sehen, dass der Schiedsrichter nicht gegenüber dem Schiedskläger darauf hingewirkt hat, den Antrag auf Herausgabe des Jahresabschlusses 2007 für erledigt zu erklären. Unabhängig davon, ob den Schiedsrichter überhaupt eine Hinweispflicht traf, wäre eine Verletzung der Hinweispflicht jedenfalls kein schwerwiegender und eindeutiger Befangenheitsgrund. Das gleiche gilt, abgesehen bereits davon, dass laut Seite 10 Mitte des Schiedsspruchs der Schiedsrichter auf die Rechtslage schriftlich und mündlich hingewiesen hat, für den nach Auffassung des Schiedsklägers zu Unrecht unterlassenen Hinweis darauf, dass er anstelle der Herausgabe von Unterlagen bloß die Einsichtgewährung in diese hätte beantragen sollen.(8) Ebenso betrifft dies die Rüge des Schiedsklägers, entgegen dem Tatbestand des Schiedsspruchs seien die Möbel nicht unstreitig teilweise seitens der Witwe der Sozietät überlassen worden, sondern vielmehr das gesamte Inventar zusammen mit den Antiquitäten seinerzeit gegen Zahlung übertragen worden.(9) Ein schwerwiegender und eindeutiger Befangenheitsgrund ist auch dann nicht zu bejahen, wenn man die möglicherweise zu beanstandenden Verfahrensweisen des Schiedsrichters (Zurückweisung des Antrages auf Schriftsatznachlasses zusammen mit der Endentscheidung, Fortsetzung des Schiedsverfahrens trotz Ablehnungsgesuchs, doppelte Berücksichtigung des Entnahmebetrages von 5.000,-- €) zusammennimmt. Denn auch dabei handelt es sich entweder um zulässiges prozessuales Vorgehen oder um sachliche Entscheidungen, die der Nachprüfung durch das staatliche Gericht auch auf dem Umweg einer Befangenheitsprüfung entzogen bleiben sollen.b) Soweit der Schiedskläger weiter die Aufhebung des Schiedsspruchs unter Bezugnahme auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO begehrt, weil er insoweit seine Angriffs - und Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können, fehlt es an der Darlegung, was der Schiedskläger vorgetragen hätte (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 1059 Rdn. 44).c) Ohne Erfolg rügt der Schiedskläger ferner, dass der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vorliege, da die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. Der verfahrensrechtliche ordre public ist nur verletzt, wenn das Verfahren an besonders schwerwiegenden Mängeln leidet. Dies kann zwar auch durch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschehen. Voraussetzung der erfolgreichen Rüge ist aber auch hier, dass die betroffene Partei darlegt, was sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.aa) Dem kommt der Schiedskläger nur bezüglich der Rüge nach, das Schiedsgericht hätte auf eine erfolgreiche Antragstellung hinwirken müssen. Ein unterlassener Hinweis auf eine Antragsumstellung stellt jedoch keinen besonders schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Dies gilt erst recht gegenüber einer rechtskundigen Partei, die in der Lage sein müsste, die prozessualen Konsequenzen aus erledigten Anträgen zu ziehen.bb) Schließlich liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht deshalb vor, weil der Schiedsrichter Aufrechnungen des Schiedsklägers nicht berücksichtigt habe. Zum einen dürfte es schon keinen schlüssigen Vortrag im Vollstreckbarerklärungsverfahren darstellen, wenn der Schiedskläger seine angeblichen Aufrechnungsforderungen nicht wenigstens grob spezifiziert, sondern nur auf seinen 56seitigen Schriftsatz im Schiedsverfahren vom 8.1.2009 verweist, aus dem sich der Senat die einschlägigen Ausführungen heraussuchen muss. Zum anderen ergibt die Suche nach Aufrechnungen in diesem Schriftsatz lediglich Folgendes:(1) Unter II. 6. (der Schriftsatz weist keine Seitenzahlen auf!) hat der Schiedskläger die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch über 12.644,78 €, wobei es sich um Krankenversicherungs- und Lebensversicherungsprämien der Jahre 2004 und 2005 handelt, die der Schiedskläger für seine Versicherungen "aus eigener Tasche" gezahlt hat und die er wohl von der Sozietät erstattet bekommen will. Hier ist aber ersichtlich die Erwägung des Schiedsgerichts einschlägig, dass Einzelansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern grundsätzlich zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung werden und nicht mehr isoliert zu befriedigen, sondern in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind (Seite 9 2. Absatz). Daher konnte die Aufrechnung mit einer solchen Einzelforderung nicht berücksichtigt werden.(2) Unter IV 7. hat der Schiedskläger folgendermaßen die hilfsweise Aufrechnung erklärt: "... mit diesen Ansprüchen der Beklagten ... gegenüber der der Kanzlei zustehenden Schadenssatzansprüchen i.H.v. Euro 15.000,00 aus dem Honorarrechtsstreit ..., in dem der Beklagte zu 2) durch vorzeitige Klagerücknahme eine Durchsetzung der Kanzleiansprüche vereitelt und damit grob fahrlässig gehandelt hat". Dieser Vortrag ist unverständlich. Der Schiedskläger hat die Aufrechnung mit Ansprüchen der (Schieds-)Beklagten erklärt, möglicherweise meinte er aber Ansprüche gegen die (Schieds-)Beklagten. Ferner hat er gegenüber Schadensersatzansprüchen der Kanzlei gegen den (Schieds-)Beklagten zu 2) aufgerechnet, möglicherweise meinte er eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Kanzlei gegen den (Schieds-)Beklagten zu 2). Jedenfalls ging es bei der Aufrechnung nicht um den Vertragsstrafeanspruch der Sozietät gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot. (3) Unter IV. 8. und 11. hat der Schiedskläger eine Aufrechnung gegenüber Schadensersatzansprüchen der Kanzlei aus dem Honorarrechtsstreit Meyer erklärt, so dass die Aufrechnung wiederum nicht gegenüber dem Vertragsstrafeanspruch stattgefunden hat.(4) Unter IV. 13 hat der Schiedskläger mit einem Anspruch auf ein Kontoguthaben der Sozietät aufgerechnet. Einerseits erklärt er nicht, gegen welchen Anspruch er hier aufrechnet, andererseits unterfällt die Aufrechnungsforderung wiederum dem vom Schiedsrichter herangezogenen Durchsetzungsverbot.d) Auch die vom Schiedskläger im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemachte Aufrechung gemäß seinem Schreiben vom 9.10.2009 greift nicht durch. aa) Grundsätzlich kann gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die nachträgliche Aufrechnung eingewandt werden (BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43 Rdn. 31, 32). bb) Die Aufrechnung scheitert hier indes daran, dass der Schiedskläger eine aufrechenbare Forderung nicht dargelegt hat. Der Senat kann hierüber entscheiden, obwohl die Aufrechnungsforderung von der Schiedsvereinbarung erfasst wird und deshalb das Schiedsgericht über die Gegenforderung befinden müsste (z. B. BGH SchiedsVZ 2008, 90, 95 Rdn. 10; Kröll, SchiedsVZ 2007, 145, 154; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1060 Rdn. 25). Die Schiedsbefangenheit der Aufrechnungsforderung ist vom staatlichen Gericht nur zu beachten, wenn die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei im Hinblick auf die Aufrechnungsforderung die Schiedseinrede (§ 1032 ZPO) erhebt (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1060 Rdn. 11; Musielak/Voit, a. a. O., § 1060 Rdn. 12). Diese Einrede haben die Schiedsbeklagten vorliegend nicht geltend gemacht.Die Aufrechnung ist aus zwei Gründen zurückzuweisen:(1) Zum einen erfüllt die dargelegte Forderung nicht den Tatbestand des § 16 Abs. 2 des Sozietätsvertrages. Diese Klausel regelt die Abfindung des ausgeschiedenen Sozius entsprechend dem Gewinnanteil des laufenden Jahres bis zum Tag des Ausscheidens. Der Schiedskläger hat aber erst im Januar 2008 ordentlich und außerordentlich gekündigt. Nach dem Schiedsspruch bestand die Rechtsanwaltsgesellschaft bis zum 31.12.2008 fort. Demnach kann der Schiedskläger eine Abfindung nur nach dem Gewinnanteil des Jahres 2008 - und nicht 2007 - verlangen.(2) Ferner gilt für die Aufrechnungsforderung die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre. Einzelne Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft können nicht gesondert eingeklagt werden, sondern sind als Rechnungsposten in die Gesamtauseinandersetzung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere auch - wie vom Schiedskläger hier geltend gemacht - für Ansprüche eines Gesellschafters auf Gewinn (OLG Hamm NZG 2002, 419; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 730 Rdn. 6 f.). Dadurch wird der Gesellschafter ebenso gehindert, mit einer Einzelforderung aufzurechnen. 3. Soweit der Schiedskläger außer der Abweisung des Antrages auf Vollsteckbarerklärung die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt, handelt es sich nicht um einen selbständigen Aufhebungsantrag, sondern um den an sich nicht erforderlichen Antrag, den Schiedsspruch gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO von Amts wegen aufzuheben. Es bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Zurückweisung dieses Antrages.C) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.Der Beschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert der Schiedsklage (312.582,75 €), deren Abweisung von der Vollstreckbarerklärung ebenfalls erfasst wird, dem Wert des abgewiesenen Feststellungsantrages (72.000,-- €) sowie der zugesprochenen Vertragsstrafe (28.108,52 €).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 12/05 30.03.2006 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - rechtliches Gehör, Behinderung in den
B E S C H L U S S:
Der von dem Schiedsgericht in W., bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht H als Obmann, dem Rechtsanwalt und Notar Dr. W und dem Rechtsanwalt V am 29.4.2005 im schriftlichen Verfahren erlassene Schiedsspruch wird insoweit für vollstreckbar erklärt, als der Antragsgegner verurteilt worden ist, an den Antragsteller 4.666,82 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird der Schiedsspruch aufgehoben und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird zurückgewiesen.
Der Kostenschiedsspruch des vorgenannten Schiedsgerichts vom 20.4.2005 wird aufgehoben und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 95,5 % und der Antragsgegner 4,5 % zu tragen.
Der Beschluss ist für den Antragsteller vorläufig vollstreckbar.

G R Ü N D E:
I.
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer RechtsanwaItssozietät.
Die Parteien betrieben in der Form einer BGB-Gesellschaft eine RechtsanwaItssozietät. Mit Datum vom 30.3.2000 schlossen sie eine Schiedsgerichtsvereinbarung, nach deren Nr. 2 ein Schiedsgericht über alle Streitigkeiten im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheiden soll.
Aufgrund einer Schiedsklage des Antragsgegners sowie einer Widerklage des Antragstellers fand ein erstes Schiedsverfahren statt, in dem am 24.5.2002 ein Schiedsspruch erging. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 159-184 d.A. Bezug genommen.
Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs durch den Antragsteller erging ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.6.2003 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 6.11.2003 (Az.: 1 Sch 1/02), mit dem über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs zu den Punkten B. II. - IV entschieden wurde. Insoweit wird auf Bl. 103-110 der Akte verwiesen.
Aufgrund des Schiedsspruchs vom 24.5.2002 erließ das Schiedsgericht ferner einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.4.2005, nach dem der Antragsgegner an den Antragsteller 2.664,56 EUR nebst Zinsen zu erstatten habe.
Durch eine weitere Schiedsklage des Antragstellers vom 22.12.2003 wurde ein neues Schiedsverfahren zwischen den Parteien eingeleitet. In diesem Schiedsverfahren lehnte der Antragsgegner das Schiedsgericht wegen Befangenheit ab. Durch undatierten Beschluss wies das Schiedsgericht den Befangenheitsantrag zurück. Auf Beschwerde des Antragsgegners hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 14.7.2004 (Az.: 2 Sch 1/04) den zurückweisenden Beschluss des Schiedsgerichts auf und erklärte durch weiteren Beschluss vom 22.10.2004 das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Schiedsrichter für unbegründet.
Durch Schreiben vom 30.12.2003 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er die schiedsgerichtliche Auseinandersetzung als endgültig abgeschlossen betrachte und die erledigte Schiedsvereinbarung vorsorglich kündige. In den mündlichen Verhandlungen vor dem Schiedsgericht rügte er dessen Unzuständigkeit.
In der Sitzung vom 23.4.2004 wies das Schiedsgericht die Parteien darauf hin, "dass eine Verurteilung zur Zahlung derzeit wohl nicht in Betracht kommt, weil sich nicht überblicken lässt, welche einzelnen Positionen in eine Auseinandersetzungsbilanz noch eingestellt werden müssen". In der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2004 ordnete das Schiedsgericht das schriftliche Verfahren an und setzte den Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 28.2.2005 fest. Mit Schriftsatz vom 24.2.2005 erhöhte der Antragsteller seinen Zahlungsantrag auf 106.596,72 EUR.
Das Schiedsgericht erließ sodann am 29.04.2005 einen weiteren Schiedsspruch. Mit diesem verurteilte es zum einen den Antragsgegner zur Zahlung von 4.666,82 EUR Zinsen auf den im Schiedsspruch vom 24.5.2002 dem Antragsteller zuerkannten Zahlungsanspruch; weiter verurteilte es den Antragsgegner zur Zahlung von 106.596,72 EUR nebst Zinsen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 2-14 d.A. Bezug genommen.
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs sowie des Schiedsspruchs vom 29.04.2005.
Der Antragsteller b e a n t r a g t,
1. den Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 20.4.2005 für vollstreckbar zu erklären;
2. den im schriftlichen Verfahren ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner b e a n t r a g t,
die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsgegner meint, der Kostenschiedsspruch sei inhaltlich nicht nachvollziehbar. Er sei zudem unzulässigerweise ergangen, weil das Schiedsgericht zumindest mittelbar in eigener Sache entschieden habe, indem es die eigenen Gebühren der Schiedsrichter berücksichtigt habe. Der Antragsgegner rügt ferner, dass das Schiedsgericht außergerichtliche Kosten der Parteien als erstattungsfähig angesehen habe, obwohl von den Parteien bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung als selbstverständlich unterstellt worden sei, dass sie sich als Rechtsanwälte in dem Schiedsverfahren selbst vertreten.
Hinsichtlich des Schiedsspruchs vom 29.4.2005 beruft sich der Antragsgegner darauf, dass er die Schiedsgerichtsvereinbarung gekündigt habe. Dass das Schiedsgericht es trotz seiner Rüge abgelehnt habe, einen Zwischenentscheid i.S.v. § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO zu erlassen, erkläre sich nur aus der Befangenheit des Schiedsgerichts.
Bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung von 4.666,82 EUR Zinsen wendet sich der Antragsgegner dagegen, dass nach dem nunmehrigen Schiedsspruch feststehe, dass zumindest bei Erlass des Schiedsspruchs vom 26.2.2002 noch keine Auseinandersetzungsreife bestanden habe und daher Zahlungsansprüche noch nicht fällig gewesen seien.
Ferner ist der Antragsgegner der Auffassung, dass der Schiedsspruch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d und Abs. 2 Nr. 2 b ZPO aufzuheben sei, da verfahrensrechtliche Bestimmungen nicht beachtet worden seien.
Der Antragsgegner behauptet hierzu, der Schriftsatz vom 24.2.2005, mit dem der Antragsteller die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche unter erheblicher Erweiterung der bisher erhobenen Zahlungsklage über 67.567,92 EUR nebst Zinsen geltend gemacht habe, sei ihm erst nach dem analog § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO festgesetzten Termin vom 28.2.2005 am 2.3.2005 zugeleitet worden. Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, diese Klageerweiterung habe nicht Grundlage des Schiedsspruches sein dürfen, da ihm hierzu rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen.
Ein weiterer Verfahrensverstoß des Schiedsgerichts bestehe darin, dass dieses sowohl im Rahmen mehrerer mündlicher Verhandlungen als auch im Rahmen der zu dem Ablehnungsgesuch abgegebenen Stellungnahmen zunächst in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen habe, dass eine Verurteilung zur Zahlung nicht erfolgen und daher allenfalls auf Feststellung geklagt werden könne. Der Antragsgegner meint, das Schiedsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es seine wiederholt geäußerte Rechtsauffassung zur fehlenden Fälligkeit der geltend gemachten Zahlungsansprüche aufgegeben habe. Die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Antragstellers lägen auch noch nicht vor, insbesondere müsste zuvor eine steuerrechtliche Aufgabebilanz erstellt werden.
Ferner macht der Antragsgegner geltend, dass das Schiedsgericht die Zahlungsansprüche des Antragstellers fehlerhaft berechnet habe. Sein Vortrag hierzu ergibt sich aus seinen Schriftsätzen vom 24.05.2005, vom 29.09.2005 und vom 08.11.2005.
Der Antragsteller erwidert, dass er von Anfang an im zweiten Teil des schiedsrichterlichen Verfahrens einen unbedingten Zahlungsantrag verfolgt und nur auf richterliche Hinweise hilfsweise Feststellungsanträge formuliert habe. Sein Schriftsatz vom 24.02.2005 sei dem Antragsgegner am 25.02.2005 in dessen Gerichtsfach gelegt worden.
Der Antragsteller meint, das Schiedsgericht habe auch nicht fehlerhaft gehandelt, indem es Zahlungsansprüche tenoriert habe. Zwar seien im Regelfall die jeweiligen Forderungen der Gesellschafter als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, so dass ein Zahlungsanspruch nur hinsichtlich des abschließenden Saldos bestehe. Aber auch wenn eine abschließende Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden habe, könne der einzelne Gesellschafter Ansprüche ebenfalls dann isoliert geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht bestehe. Das sei u.a. der Fall, wenn bereits vor Abschluss der Auseinandersetzung feststehe, dass einem Gesellschafter ein bestimmter Betrag in jedem Fall zustehe, oder wenn es nur noch um die Verteilung des letzten Aktivpostens gehe. Der Antragsteller meint, dass das Schiedsgericht die von dem Antragsgegner gegen die Höhe der Zahlungsforderung vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen behandelt habe.
Der Antragsgegner hat Anträge auf Aufhebung der Schiedssprüche im Hinblick auf die Anträge auf deren Vollstreckbarerklärung zurückgenommen.
iWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung sind zulässig, jedoch nur zum geringen Teil begründet; soweit sie unbegründet sind, sind sie zugleich aufzuheben.
1. Vollstreckbarerklärung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20.4.2005:
Dieser Schiedsspruch über die Kostenerstattung ist gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO unter Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung aufzuheben, da er einer Bestimmung des 10. Buches der ZPO nicht entspricht und sich dieser Verfahrensfehler auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO). Der Kostenschiedsspruch ist nämlich entgegen dem Verbot, als Richter in eigener Sache zu entscheiden (BGHZ 94, 92, 94), ergangen. Nach diesem Grundsatz dürfen die Schiedsrichter ihre Gebühren nicht selbst festlegen, auch nicht mittelbar über die Festsetzung des Streitwertes oder durch einen bezifferten Kostenschiedsspruch, der die Schiedsrichterhonorare mit umfasst. Ein solcher Schiedsspruch kann regelmäßig nicht für vollstreckbar erklärt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kosten bereits vorher feststehen, d.h. wenn sie im Schiedsrichtervertrag oder einem späteren Abkommen mit beiden Parteien der Höhe nach festgelegt sind (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kapitel 33, Rn. 15; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1057 Rn. 4, 5; a. A. Kröll NJW 2005, 194, 198 unter Verweis auf OLG Dresden SchiedsVZ 2004, 44). Den Schiedsrichtern darf also bezüglich der Höhe ihrer eigenen Vergütung kein Spielraum mehr verbleiben.
Gegen dieses Verbot wurde hier jedoch durch die Schiedsrichter verstoßen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss verteilt auch sog. Gerichtskosten, d.h. die Vergütungen der Schiedsrichter in Höhe von 36.993,61 EUR. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nicht dargelegt, dass die Schiedsrichter bei der Ermittlung ihrer Vergütung keinen Spielraum mehr hatten. Weder lag der Gegenstandswert des Schiedsverfahrens von vornherein zahlenmäßig fest, noch beruht er auf einer bindenden Einigung der Schiedsparteien. Desgleichen ist nicht ersichtlich, wie die Schiedsrichter aufgrund des Gegenstandswertes ihre Vergütung ermittelt haben.
2. Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 29.4.2005:
a) Zinsen von 4.666,82 EUR
Der Schiedsspruch ist nicht wegen Wegfalls der Schiedsvereinbarung aufzuheben. Die Ansicht des Antragsgegners, dass der Schiedsvertrag durch den Schiedsspruch vom 24.5.2002 "verbraucht" sei, trifft nicht zu. Ausweislich der Nr. 2 der Schiedsgerichtsvereinbarung soll das Schiedsgericht über alle Streitigkeiten im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät entscheiden. Damit beschränkt sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht auf die erste aufgekommene Streitigkeit (so auch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.10.2004 - 2 Sch 1/04, Seite 3).
Der Schiedsvertrag ist ferner nicht durch die Kündigung des Antragsgegners vom 30.12.2003 weggefallen. Zwar kann ein Schiedsvertrag grundsätzlich aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Das Schiedsgericht hat jedoch zutreffend das Vorliegen wichtiger Gründe verneint.
Der Senat ist zur Nachprüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts befugt. Wenn das Schiedsgericht nicht gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO über seine Zuständigkeit durch Zwischenentscheid befindet, kann die Überprüfung durch das staatliche Gericht noch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nachgeholt werden (Schwab/Walter Kap. 16 Rdn. 12).
Der jetzt geltend gemachte außerordentliche Kündigungsgrund der Armut liegt vor, wenn eine Partei wegen nachträglicher Verschlechterung ihrer finanziellen Situation die Vorschüsse für die Schiedsrichter oder für eine erforderliche anwaltliche Vertretung nicht mehr zu leisten vermag (BGHZ 102, 199, 202; BGH NJW-RR 1994, 1214; Schwab/Walter Kap. 8 Rdn. 11). Wenn aber öle Tätigkeit der Schiedsrichter oder eines anwaltlichen Vertreters von diesem wirtschaftlichen Unvermögen nicht abhängt, z. B. weil die Gegenpartei die Vorschüsse aufbringt, ist eine Kündigung nicht möglich (BGHZ a.a.O.; BGHR § 1025 ZPO Kündigung 1; Schwab/Walter a.a.O.). Dass die Kosten des Schiedsverfahrens die finanziellen Möglichkeiten einer Partei überschreiten, reicht nicht aus. Im Streitfall hat zwar der Antragsgegner die Schiedsrichtervorschüsse nicht erbracht, dies hat jedoch die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht verhindert. Rechtsanwaltlicher Vertretung bedurfte der Antragsgegner nicht, da er selbst Rechtsanwalt ist und er nicht mit der Führung des Schiedsverfahrens überfordert war. Es kann deshalb dahin stehen, ob sich der Antragsgegner überhaupt auf diesen Grund berufen kann, da er ihn in der Kündigungserklärung (Bl. 88 d. A.) nicht aufgeführt, sondern später nachgeschoben hat.
Als Kündigungsgrund hat der Antragsgegner dagegen angeführt, dass der Antragsteller den Schiedsspruch vom 24.5.2002 in einem Rechtsstreit gegen die Ehefrau des Antragsgegners dem Landgericht Wiesbaden vorgelegt hatte. Dies kann jedoch eine außerordentliche Kündigung des Schiedsvertrages nicht rechtfertigen. Zum einen war schon eine Geheimhaltung des Schiedsverfahrens oder seines Ergebnisses offenbar nicht vereinbart worden. Zum anderen würde die Verwendung dieser Umstände in einem Gerichtsverfahren gegen die Ehefrau der gegnerischen Schiedspartei keinen so schwerwiegenden Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht darstellen, dass dem Gegner das Festhalten an der Schiedsvereinbarung unzumutbar wird (zu diesen Voraussetzungen siehe BGH NJW 1986, 2765, 2766).
Der Antragsgegner rügt ferner, dass das Schiedsgericht die Verzinsungspflicht angenommen habe, obwohl nach dem nunmehrigen Schiedsspruch feststehe, dass zumindest bei Erlass des Schiedsspruchs vom 26.2.2002 noch keine Auseinandersetzungsreife bestanden habe und daher die Zahlungsansprüche nicht fällig gewesen seien. Damit widerspricht die Vollstreckung des Schiedsspruch jedoch nicht der öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur dann vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs eine Norm verletzt, die aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus Zweckmäßigkeitsgründen die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Dazu genügt nicht, dass das Schiedsgericht aus materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen falsch entschieden hat (z.B. Schwab/Walter Kap. 24 Rdn. 37 ff.; Zöller/Geimer, § 1059 Rdn. 64). Allenfalls ein solcher einfacher Fehler in der Anwendung des Rechts läge hier jedoch vor (ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.06.2003 - 1 Sch 1/02, Seite 4). Die Regelung, dass vor der endgültigen Saldierung aller gegenseitigen Forderungen kein Anspruch eines Gesellschafters besteht, beruht lediglich auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, es sollen nämlich lediglich Hin- und Herzahlungen zwischen den Gesellschaftern vermieden werden (so z. B. BGH NJW 1999, 3557; Staudinger/Habermeier, BGB, 13. Bearb. 2003, § 730 Rn. 21).
b) Zahlung von 106.596,72 EUR nebst Zinsen
Der Schiedsspruch ist jedoch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO insoweit aufzuheben, weil das Schiedsgericht zunächst den Eindruck erweckt hat, als sei eine Zuerkennung einzelner Forderungen zu Gunsten des Antragstellers vor der endgültigen Auseinandersetzungsrechnung nicht möglich, dann aber im Schiedsspruch doch dem Antragsteller einen Zahlungsanspruch zuerkannt hat. Das Schiedsgericht hat dabei eine Hinweispflicht entsprechend § 139 ZPO verletzt. Die Außerachtlassung der Hinweispflicht verletzt zwar nicht grundsätzlich den Anspruch auf rechtliches Gehör. Anders verhält es sich aber, wenn das Schiedsgericht von einer vorher mitgeteilten Rechtsansicht stillschweigend abweicht und die Parteien dadurch am Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln gehindert werden (BGH NJW 1983, 867, 868; OLG Frankfurt am Main Betrieb 1977, 584; Schwab/Walter Kap.15 Rdn. 3; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 1998, Rdn. 356). So liegt der Fall jedoch hier: Das Schiedsgericht hatte durch seinen Hinweis in der Sitzung vom 23.4.2004 den Parteien mitgeteilt, dass eine Verurteilung zur Zahlung "derzeit wohl nicht in Betracht" komme, weil sich nicht überblicken lasse, welche der einzelnen Positionen in eine Auseinandersetzungsbilanz noch eingestellt werden können; deswegen könne allenfalls der Hilfsantrag - auf Feststellung - Erfolg haben. Ein erneuter Hinweis, dass das Schiedsgericht nunmehr doch einen Zahlungsanspruch für begründet halte, ist nicht mehr ergangen.
Ferner muss anzunehmen sein, dass sich der Fehler im schiedsrichterlichen Verfahren auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Dazu muss das staatliche Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes des Aufhebungsverfahrens eine Prognose treffen, wobei die von dem Verfahrensverstoß betroffene Partei konkret darzulegen hat, was sie ohne Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör noch vorgetragen hätte (OLG Celle OLGR 2004, 396; Zöller/Geimer, § 1059 Rdn. 44).
Der Antragsgegner bringt zu der Saldierung durch das Schiedsgericht unter anderem die Einwendung, dass die Honoraraußenstände der Sozietät bezogen auf die Dezernate der angestellten Rechtsanwälte D. und Dr. D. im Schiedsspruch (Seite 12 oben) berücksichtigt wurden, obwohl die Beträge streitig und aufzuklären gewesen seien. Dies berührt die endgültige Abrechenbarkeit der Forderungen, denn der Antragsgegner hätte auf die noch erforderliche Aufklärung dieser Position hinweisen können, so dass das Schiedsgericht dem hätte nachkommen müssen. Der Schiedsspruch (Seite 11) folgt der Berechnung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 24.2.2005 und legt die Honoraraußenstände bezüglich Rechtsanwalt D. mit 26.320,61 EUR und bezüglich Rechtsanwalt Dr. D. mit 9.984,22 EUR sowie die auf den Sozietätskonten eingegangenen Zahlungen zugrunde. Diese Zahlen hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.2.2005 erstmals bzw. bezüglich der eingegangenen Zahlungen abweichend von der früheren Darstellung (Schriftsatz vom 30.3.2004) vorgetragen. Der Antragsgegner konnte darauf nicht mehr vor dem Termin, bis zu dem Schriftsätze gewechselt werden konnten, erwidern.
Im Hinblick auf Umsatzsteuer der Sozietät behauptet der Antragsgegner, dass bezüglich der Verwertungserlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, der Honorareingänge nach dem 1.6.2000 und der Mandantenstämme noch Umsatzsteuerpflichten zu Lasten der Sozietät bestünden und diese noch nicht ermittelt seien. Ferner führt er an, dass noch Vorsteuern zu berücksichtigen seien, die die Sozietät nach dem 1.6.2000 für Bürounkosten gezahlt habe. Der Antragsteller hat im Schiedsverfahren dazu vorgebracht dass die Umsätze in seiner neuen Sozietät verbucht worden seien und dass nach einer Mitteilung des Finanzamts Wiesbaden vom 26.1.2004 noch ein Umsatzsteuerguthaben bestehe. Danach konnte das Schiedsgericht an sich davon ausgehen, dass zu Lasten der Sozietät keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Ob diese Bewertung letztlich zutreffend war, ist im Verfahren wegen Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung des Schiedsspruchs zwar nicht zu klären, da diese eventuell unrichtige Anwendung des einfachen Rechts grundsätzlich nicht gegen den ordre public verstößt. Es ist allerdings möglich, dass sich durch Anrechnung von Vorsteuer ein Guthaben der Sozietät ergab, das das Gesamtergebnis der Gesellschaft verbesserte und die Zahlungspflicht des Antragsgegners verringerte.
Der Antragsgegner hat die Aufhebungsgründe rechtzeitig im Sinne der §§ 1059 Abs. 3, 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht. Der Schiedsspruch vom 29.4.2005 ist ihm am 2.5.2005 zugestellt worden. Der Aufhebungsantrag ist am 30.5.2005 und damit innerhalb der Dreimonatsfrist bei Gericht eingegangen. Dies gilt gleichermaßen für den Kostenschiedsspruch vom 20.04.2005, dessen Aufhebung der Antragsgegner am 18.7.2005 beantragt hat. Dass der Antragsgegner die Aufhebungsanträge wieder zurückgenommen hat, hindert die Berücksichtigung der Aufhebungsgründe nicht. Zwar hat die Rücknahme einer Klage zur Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Diese Wirkung spielt jedoch im Rahmen des § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Rolle. Der Fortdauer des Aufhebungsantrages bedarf es nicht. Der Schiedsspruch ist im Rahmen eines Antrages auf Vollstreckbarerklärung nämlich nicht aufzuheben, weil ein Aufhebungsantrag gestellt ist, sondern weil Aufhebungsgründe vorliegen. Dies wird daran deutlich, dass es für die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eines Aufhebungsantrages nicht bedarf und ein Aufhebungsantrag wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses seine Zulässigkeit verliert, sobald die Vollstreckbarerklärung beantragt wird (Zöller/Gummer § 1059 Rn. 4). Für § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO kommt es allein darauf an, dass die nicht von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe fristgemäß im Wege eines Aufhebungsantrages geltend gemacht worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 26 Sch 11/14 25.09.2014 Vollstreckung eines inländischen Schiedsspruchs
BESCHLUSS
Tenor:
I. Der von dem Schiedsgericht am 07. Juli 2014 in Frankfurt am Main erlassene Prozess- und Kostenschiedsspruch wird wie folgt für vollstreckbar erklärt:
1. Die Schiedsklage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Das Schiedsverfahren ist beendet.
3. Der Schiedskläger wird verurteilt, der Schiedsbeklagten die ihr entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt EUR 13.617,00, d.h. EUR 6.107,17 für die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie EUR 7.509,83 für die Kosten ihrer Rechtsverfolgung, zu erstatten.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 14.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, durch den die von dem Schiedskläger und hiesigen Antragsgegner erhobene Schiedsklage als unzulässig abgewiesen und der Antragsgegner zur Kostenerstattung gegenüber der hiesigen Antragstellerin in Höhe von insgesamt € 13.617,00 verurteilt wurde.
Nachdem der Antragsgegner zunächst mit Schriftsatz vom 13.08.2014 beantragt hatte, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, hat er nach einen gerichtlichen Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 16.09.2014 klargestellt, die ursprünglich gestellten Anträge nicht weiter aufrechtzuerhalten.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Prozess- und Kostenschiedsspruchs vom 07.07.2014 erfüllt.
Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet.
Da der Antragsgegner weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt gemäß § 3 ZPO den Wert des vollstreckbaren Anspruchs.
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