Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 23/29 Sch 20/11 13.03.2002 Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, Ablehnungsgründe Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - fehlerhafte Bildung des
B E S C H L U S S:
Der Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts bei der Belorussischen Industrie- und Handelskammer vom 3. Mai 2001 - Nr. ... - wird zur Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
Der Schiedsspruch hat, soweit er der Vollstreckung zugänglich ist, in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:
"1. Von der Firma "N.H. GmbH" (Deutschland) zugunsten der "T"... GmbH (Republik B.) 169.514 (einhundertneunundsechzigtausendfünfhundertvierzehn) DM - ungerechtfertigte Bereicherung - und 2.809,35 (zweitausendachthundertneun Komma fünfunddreißig) US $ - Rückerstattung der Ausgaben für Gerichtsgebühr - beizutreiben."
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Verfahrens wird auf 86.671,13 EUR (169.514,00 DM) festgesetzt.

G R Ü N D E:
I. Die Antragstellerin hat vor dem Internationalen Schiedsgericht bei der Belorussischen Industrie- und Handelskammer einen Schiedsspruch erwirkt, nach dem die Antragsgegnerin verpflichtet ist, an sie 169.514 DM sowie 2.809,35 US $ (Kosten) zu zahlen.
Die Antragstellerin b e a n t r a g t,
die Gerichtsentscheidung des Internationalen Schiedsgerichts bei der Belorussischen Industrie- und Handelskammer vom 3. Mai 2001 - Nr. ... - anzuerkennen und zur Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland zuzulassen.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
festzustellen, dass der Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts bei der Belorussischen Industrie- und Handelskammer vom 3. Mai 2001 - Nr. ... im Inland nicht anzuerkennen ist,
hilfsweise, über den Antrag nur auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin wendet ein, dass
(1) begründete Zweifel an der Unbefangenheit des an dem Schiedsurteil mitwirkenden Richters J. vorlägen, da zwischen diesem und dem im Schiedsverfahren beteiligten Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin enge vertrauliche Beziehungen bestünden; der Verfahrensbevollmächtigte sei bis heute unter dem Vorsitz des Richters J. Sekretär des Internationalen Schiedsgerichts in M., ein im Schiedsverfahren angebrachtes Ablehnungsgesuch sei von den beiden anderen Schiedsrichtern in verfahrensfehlerhafterweise und ohne ausreichende Begründung abgelehnt worden; ein erneutes Ablehnungsgesuch sei nicht beschieden worden;
(2) begründete Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts sich auch daraus ergäben, dass der Antragstellerin trotz Fristablaufs noch Gelegenheit gegeben worden sei, auf einen Schriftsatz der Antragsgegnerin zu erwidern, und dass die Entscheidung nicht innerhalb der in der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist ergangen sei;
(3) weitere Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts sich daraus ergäben, dass die Klage richtigerweise als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen, da das Schiedsgericht dieselbe Klage bereits mit Entscheidung vom 31. März 2000 (...) abgewiesen habe;
(4) das Schiedsgericht rechtsfehlerhaft belorussisches Zivilrecht angewandt habe;
(5) das Schiedsgericht rechtsfehlerhaft und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs die beiden Gegenforderungen der Antragsgegnerin zurückgewiesen habe.
II. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichts bei der Belorussischen Industrie- und Handelskammer vom 3. Mai 2001 ist zulässig.
Gemäß § 1062 I Nr. 4 ZPO sind für die Vollstreckbarerklärung inländischer und ausländischer Schiedssprüche (§§ 1060 ff. ZPO) die Oberlandesgerichte zuständig. Da kein deutscher Schiedsort besteht und die Antragsgegnerin ihren Sitz in B. hat, ist das Kammergericht örtlich zuständig (§ 1062 II ZPO).
III. Gründe, die einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegenstünden, liegen nicht vor.
Gemäß § 1061 I ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI, 1961 II, S. 121; abgedruckt in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: ZPO, 60. Aufl., Schlussanhang Vf.A.1). Jedoch bleiben Vorschriften in anderen Staatsverträgen unberührt. Hier ist neben dem genannten New Yorker UN-Übereinkommen das Deutsch-sowjetische Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Schifffahrt vom 25. April 1958 (BGBI. 1959 ff, S. 222; teilweise abgedruckt in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: ZPO, 60, Aufl., Schlussanhang VI.B.2) anwendbar, das im Verhältnis zur Republik Belorussland fort gilt.
Nach Art. 8 II) des Deutsch-sowjetischen Abkommens vom 25. April 1958 kann die Anordnung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nur versagt werden, wenn der Schiedsspruch nach dem Recht des Staates, in dem er ergangen ist, unter den Parteien nicht Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat oder wenn der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstößt, in dem die Vollstreckung nachgesucht wird, eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs findet nicht statt. Dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat, wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt.
Soweit die Antragsgegnerin materielle Fehler des Schiedsspruchs rügt, ist eine Nachprüfung ausgeschlossen.
Soweit die Antragsgegnerin aus den von ihr dargelegten Rechts- und Verfahrensfehlern und aus der von ihr behaupteten persönlichen Beziehung zwischen dem Schiedsrichter J. und dem örtlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts herleiten will, ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2001 (MDR 2001, 645) folgendes zu bemerken:
Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsland des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten. Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Zugunsten der Antragsgegnerin mag davon ausgegangen werden, dass sie die ihr nach belorussischem Recht und nach dem Schiedsreglement zu Gebote stehenden Möglichkeiten, den von ihr als befangen angesehenen Richter abzulehnen, ausgeschöpft hat. Die Antragstellerin behauptet zwar, dass gegen den Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts bei der Belorussischen Industrie- und Handelskammer die Berufung möglich sei. Auch die Antragsgegnerin sieht das offenbar so. Diese Angabe widerspricht jedoch dem klaren Wortlaut des Art. 45 des Reglements des Internationalen Schiedsgerichts bei der Belorussischen Industrie- und Handelskammer. Danach sind die Entscheidungen des Schiedsgerichts endgültig. So hat es das Schiedsgericht am Schluss seiner Entscheidung auch festgestellt.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung (und in ihrer Schutzschrift vom 26. Juni 2001) aber nicht aufgezeigt, dass die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt des ordre public international (vgl. BGHZ 110, 104, 106 f. = NJW 1990, 2199 m.w.N.) offensichtlich unvereinbar wäre.
Es entspricht herrschender Ansicht im deutschen Zivilprozessrecht, dass Verwandtschaft oder Ehe eines Richters mit dem Prozessbevollmächtigten einer Partei grundsätzlich kein Ausschlussgrund sind (vgl. Baumbach/Hartmann: ZPO, 60. Aufl., § 41 Rz. 9, 11). Umso weniger ist es dann zu beanstanden, wenn zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten einer Partei Beziehungen privater und wirtschaftlicher Art bestehen, wie sie die Antragsgegnerin hier behauptet. Solche Beziehungen rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme der Befangenheit. Auch Rechts- und Verfahrensfehler bieten regelmäßig für sich allein keinen Grund, die Unparteilichkeit der beteiligten Richter in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, NJW 2000, 965, 966).
Die Antragsgegnerin stützt ihre Annahme der Befangenheit letztlich darauf, dass hier die für sich allein nicht für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende persönliche Beziehung zwischen dem Vorsitzenden Richter und dem Prozessbevollmächtigten sich paart mit einer behaupteten Häufung von Rechts- und Verfahrensfehlern, welche für sich allein ebenfalls keinen ausreichenden Anlass für eine Richterablehnung böten. Mit diesen Einwendungen kann die Antragsgegnerin in diesem Verfahren nicht durchdringen, weil die behauptete Kumulation persönlicher Ablehnungsgründe mit Rechts- und Verfahrensfehlern, die zusammengenommen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, nur angenommen werden könnte, wenn die behaupteten Rechts- und Verfahrensfehler im einzelnen festgestellt würden. Eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs, die sich hier auch auf die Frage erstrecken müsste, inwieweit sich die behaupteten Verfahrensfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin ausgewirkt haben, also zu einer Verfälschung des sachlich richtigen Ergebnisses geführt haben, ist nach Art. 8 III des Deutsch-sowjetischen Abkommens über Allgemeine Fragen des Handels und der Schifffahrt vom 25. April 1958 aber gerade ausgeschlossen.
IV. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Gemäß § 1063 II ZPO ist eine mündliche Verhandlung nur dann anzuordnen, wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe nach § 1059 II ZPO in Betracht kommen. In Betracht kommen solche Gründe nur dann, wenn sie durch konkreten Tatsachenvortrag schlüssig dargetan sind oder wenn die Schlüssigkeit des Sachvortrags nach Aktenlage in solchem Maße zweifelhaft ist, dass sich die Erfolgsaussichten der Einwendungen ohne mündliche Verhandlung nicht abschießend beurteilen lassen. Beides ist hier nicht der Fall. Nach dem von der Antragsgegnerin mitgeteilten Sachverhalt liegt vielmehr klar zu Tage dass sie mit ihren Einwendungen im Ergebnis keinen Erfolg haben kann und dass Aufhebungsgründe nach § 1059 II ZPO somit nicht ernsthaft "in Betracht kommen" (vgl. BGH, NJW 1999, 2974; BayObLG, NJW-RR 2000, 807, 808).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 1064 II ZPO. Der Wert des Verfahrens entspricht dem Wert der beizutreibenden Hauptforderung.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 23/29 Sch 13/01 08.04.2002 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts, Befangenheit; - nicht ordnungsgemäß
B E S C H L U S S:
I. Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt Dr. B. als Obmann sowie der Rechtsanwältin M. und dem Rechtsanwalt V. als weiteren Schiedsrichtern, am 6. Juli erlassene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.
II. Der Schiedsspruch hat folgenden Wortlaut:
1. Es wird festgestellt, dass der Bürogemeinschaftsvertrag vom 11.10.1996 aufgelöst ist.
2. ...
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114.486,41 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 01.01.2001 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass der Kläger in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt in seinen Kanzleiräumen tätig sein darf.
5. Dem Beklagten wird untersagt, den Namen "B..." auf Drucksachen, insbesondere Briefköpfen, -umschlägen, Visitenkarten sowie elektronischen zur Versendung bestimmten Datenträgern zu verwenden, sowie gegenüber Dritten auf eine gemeinsame Berufsausübung mit dem Kläger in Bürogemeinschaft oder in sonstiger Weise zu verweisen oder eine solche gegenüber Dritten zu behaupten.
6. Die Widerklage wird abgewiesen.
7. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert des Verfahrens wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

G R Ü N D E:
Durch Vertrag vom 11. Oktober 1996 kaufte der Antragsgegner vom Antragsteller, der als Anwalt und Notar tätig war, dessen Rechtsanwaltspraxis. Am selben Tage schlossen die Parteien außerdem einen Bürogemeinschaftsvertrag. Für Streitigkeiten aus den Verträgen war eine Entscheidung durch Schiedsgericht vereinbart. Nach umstrittener fristloser Kündigung des Bürogemeinschaftsvertrages durch den Antragsteller kam es zu einem Schiedsverfahren mit einer Reihe von Streitpunkten, darunter ein Anspruch des Antragstellers auf Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung für die vom Antragsgegner genutzten Räume. Das Schiedsgericht hat durch das in der Beschlussformel bezeichnete Urteil wie dort wiedergegeben befunden; Ziffer 2 enthält eine Verurteilung des Antragsgegners zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Räume der Bürogemeinschaft.
Der Antragsteller begehrt,
den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären,
hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 des Schiedsspruchs
(für den Fall, dass wegen deren feststellenden Charakters eine Vollstreckbarerklärung ausscheide), hilfsweise,
festzustellen, dass bezüglich dieser Ziffern Aufhebungsgründe nicht vorlägen.
Der Antragsgegner begehrt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen und das Schiedsgericht für befangen zu erklären,
hilfsweise,
die vorläufige Vollstreckbarkeit nur gegen vorherige Sicherheitsleistung des Antragstellers durch Hinterlegung von 126.500,00 DM anzuordnen.
Hinsichtlich Ziffer 2 des Schiedsspruchs haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des Schiedsgerichtsverfahrens haben dem Senat in Kopie vorgelegen und sind Gegenstand der Erörterung gewesen.
II.
Dem Begehren des Antragstellers ist stattzugeben.
1. Ihm steht anders als der Antragsgegner meint hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 des Schiedsspruchs nicht entgegen, dass dieser insoweit feststellenden Charakter hat. Nach h.M. können auch feststellende Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden (Zöller/Geimer, 22. Aufl., §1060 ZPO Rn. 2).
2. Die Oberlandesgerichte werden im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedsurteilen nicht als Rechtsmittelgerichte tätig. Die materielle Richtigkeit des Schiedsurteils ist in diesem Verfahren nicht zu überprüfen, was hinreichend bedacht zu haben der Antragsgegner in weiten Teilen seiner Ausführungen nicht erkennen lässt. Vielmehr ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf ordnungsgemäßen Antrag hin ein Schiedsurteil für vollstreckbar zu erklären, wenn keiner der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Solche Aufhebungsgründe sind hier nicht festzustellen.
a. Das Schiedsurteil leidet nicht unter dem Mangel der fehlenden Begründung, der einen unter § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO fallenden Aufhebungsgrund darstellt. Für die Begründung eines Schiedsurteils gelten lediglich gewisse Mindestanforderungen. Keine Partei hat einen Anspruch auf einen bestimmten Grad von Ausführlichkeit der Begründung. Davon, dass das mit 14 Seiten Entscheidungsgründen versehene Schiedsurteil einer Begründung entbehre, kann keine Rede sein. Die Begründung besteht auch weder aus inhaltslosen Wendungen, so dass sie gleichsam nur die Attrappe einer Begründung wäre, noch ist sie offenbar widersinnig oder steht sie im Widerspruch zu der Entscheidung.
b. Dem Antragsgegner ist im Schiedsverfahren auch nicht das rechtliche Gehör versagt worden, was einen Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO bedeuten würde (Verstoß gegen den [hier: verfahrensrechtlichen] ordre public).
Der Antragsgegner sieht eine Gehörsverletzung darin, dass sich das Schiedsgericht, wie er meint, nicht genügend mit seinem umfangreichen Vortrag auseinandergesetzt habe. woraus zu schließen sei, dass es diesen Vortrag nicht ausreichend zur Kenntnis genommen habe. Dem ist nicht zu folgen. Das Schiedsurteil ist auch unter dem hier in Frage stehenden Aspekt nicht zu beanstanden. Das Schiedsgericht musste sich nicht mit allem vom Antragsgegner Vorgebrachten ausdrücklich auseinandersetzen (vergl. auch § 313 Abs. 3 ZPO). Aus den Entscheidungsgründen des Schiedsurteils ergibt sich klar, dass das Schiedsgericht nicht deshalb zu Ungunsten des Antragsgegners entschieden hat, weil es etwa dessen Vortrag (in wesentlichen Teilen) nicht zur Kenntnis genommen hätte, sondern weil dieser Vortrag das Schiedsgericht nicht überzeugt hat. Ob das Schiedsgericht richtig entschieden hat, ist wie schon gesagt im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.
c. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, es liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO vor, weil das Schiedsgericht in seinem Urteil von einer im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht wieder abgerückt sei, ohne die Parteien darauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben, wozu es nach §§ 139, 278 ZPO verpflichtet gewesen sei. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsgegner jedenfalls deshalb nicht durchdringen, weil der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO erfordert, dass anzunehmen ist, dass der in Frage stehende Verstoß sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Dazu hätte der Antragsgegner darlegen müssen, welchen bis dahin unterlassenen entscheidungserheblichen Vortrag er denn gebracht hätte, wenn das Schiedsgericht den von ihm vermissten Hinweis gegeben hätte. Eine derartige Darlegung fehlt indes. Das gleiche gilt auch, wenn man in dem behaupteten Verstoß eine Versagung des rechtlichen Gehörs sehen will (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO).
d. Das Schiedsgericht hat mit seinem Urteil auch nicht gegen das Willkürverbot verstoßen, was ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO wäre. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht schon bei jedem Fehler der Rechtsanwendung vor, auch nicht, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung zweifelsfrei ist. Hinzukommen muss, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich nachzuvollziehen ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vergl. BVerfG NJW 1986, 575). Wenngleich darüber mag diskutiert werden können, ob dem Schiedsgericht in den vom Antragsgegner apostrophierten Punkten zu folgen ist, liegt jedenfalls ein derartiger Fall nicht vor. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass bei einem komplexeren Streitverhältnis, wie es hier gegeben war, eine Entscheidungsfindung fehleranfälliger ist als bei einer einfachen Sach- und Streitlage.
e. Der Schiedsspruch ist vom Antragsteller auch nicht sittenwidrig erschlichen worden. Grundlage für diesen Vorwurf ist die Behauptung des Antragsgegners, ihm sei vom Antragsteller verschwiegen worden, dass dieser für die Praxisräume (nur) 18,00 DM/m2 Miete zahlte. Die Höhe der vom Antragsteller gezahlten Miete war jedoch für die Entscheidung des Schiedsgerichts ohne Bedeutung; ebenso die Frage, ob der Antragsgegner über die Höhe der Miete getäuscht worden war, da nach Ansicht des Schiedsgerichts der Antragsgegner die Frist für die Ausübung eines Anfechtungsrechts hat verstreichen lassen (Seite 17 des Schiedsurteils).
f. Da der Vollstreckbarerklärungsantrag nicht zurückzuweisen ist, braucht über das Begehren des Antragsgegners, das Schiedsgericht für befangen zu erklären, das sich gemäß Erläuterung des Antragsgegners im Senatstermin auf ein etwaiges neues Schiedsverfahren beziehen soll, nicht entschieden zu werden. Bezüglich des abgeschlossenen Schiedsverfahren ist zu sagen, dass eine Ablehnung nach Erlass des Schiedsurteils grundsätzlich nicht mehr möglich ist (BGH MDR 1999, 755). In besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fällen von Befangenheit kann allerdings der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO vorliegen (BGH aaO). Wie sich aus dem bereits Gesagten ergibt, ist aber schon eine Befangenheit des Schiedsgerichts nicht festzustellen und damit erst recht nicht ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit.
3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattzugeben ist, aus § 91 ZPO. Soweit das Verfahren von den Parteien für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist - Ziffer 2 des Schiedsspruchs - sind die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn ohne Eintritt des in der inzwischen erfolgten vollständigen Räumung und Herausgabe liegenden erledigenden Ereignisses wäre der Antragsgegner unterlegen gewesen. Hinsichtlich der von ihm allgemein gegen den Vollstreckbarerklärungsantrag vorgebrachten Gründe wird auf die dazu schon erfolgten Ausführungen verwiesen. Was die speziell gegen die Vollstreckbarerklärung von Ziffer 2 des Schiedsurteils ins Feld geführten Gründe anlangt, ist der Einwand, die Vollstreckbarerklärung sei unzulässig gewesen, weil die "Exekution" des Schiedsspruchs insoweit bereits in dem vom Antragsgegner anhängig gemachten Verfügungsverfahren 3 O 371/01 LG Berlin rechtshängig gewesen sei, nicht nachzuvollziehen. Der Antragsgegner argumentiert auch vergeblich, dem Vollstreckbarerklärungsantrag habe hinsichtlich Ziffer 2 des Schiedsurteils das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil der Antragsteller die Erfüllung durch Geltendmachung eines Vermieterpfandrechtes unmöglich gemacht habe. Der Antragsgegner war durch das Vorgehen des Antragstellers nicht gehindert, die Räume herauszugeben, was unstreitig erst im Laufe des Verfahrens geschehen ist.
Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist der Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Für das Begehren des Antragstellers [sic], die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen, ist eine Rechtsgrundlage nicht zu sehen
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 23 W 53/02 17.07.2002 LG Frankfurt, 2/18 O259/02 (10.7.02) Sonstige Gerichtsverfahren Einstweiliger Rechtsschutz
B E S C H L U S S
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.7.2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die unter I Ziffer 4 des Senatsbeschlusses vom 12.7.2002 ergangene einstweilige Anordnung wird aufgehoben.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 500.000,-- €.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin bekämpft im vorliegenden Verfahren die Lizenzerteilung zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 1) für die Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Saison 2002/2003.
Beide Parteien waren in der Saison 2001/2002 Mitglieder der Antragsgegnerin zu 2), des sogenannten Liga-Verbandes, der nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes (DFB) das Monopol für die jährlich neu vorzunehmende Lizenzerteilung an die am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine und Kapitalgesellschaften hat, die in Form eines Vertragsschlusses mit dem zugelassenen Bewerber erfolgt und auch den Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages umfasst, wie er im Anhang zur Lizenzierungsordnung (LO) vorgesehen ist (vgl. Muster Bl. 116 d.A.); beide waren Teilnehmer am Spielbetrieb dieser Saison und bewarben sich um die Erneuerung der Lizenz für das Folgejahr 2002/2003 unter Zuweisung des letzten noch unbesetzten Platzes der mitspielenden Vereine.
Mit der Wahrnehmung ihrer Geschäftsführung, insbesondere auch der Vorbereitung und Durchführung des Lizenzierungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 2) die von ihr gemäß § 19 ihrer Satzung zu diesem Zweck gegründete DFL Deutsche Fußball-Liga GmbH (künftig: DFL) betraut. Diese hatte mit einer sogenannten Abhilfeentscheidung vom 3.5.2002 auf Grund der im Anhang IX LO enthaltenen Richtlinie (Bl. 326 d.A.) der Antragsgegnerin zu 1) Bedingungen für den zur Lizenzerteilung u.a. erforderlichen Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins unter Fristsetzung bis zum 17.6.2002, 16.00 Uhr, auferlegt. Dazu gehörte auch die Stellung einer unwiderruflichen Liquiditätsreserve in Form von Bargeld oder einer Bankgarantie in Höhe von zirka 9 Mio Euro zur jederzeitigen und freien Verfügung der DFL. Die Antragsgegnerin zu 1) legte der DFL solche Garantien am 17.6.2002 zwischen 15.05 Uhr und 15.25 Uhr vor. Darunter befand sich u.a. eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie der .... über 4 Mio. Euro unter Ausschluss jeglicher Einwendungen und Einreden auf erste Anforderung des Liga Verbandes, gültig bis 30.6.2003 und zu reduzieren, soweit der Antragsgegnerin zu 1) sonstige Liquiditätsreserven aus Einnahmen zufließen sollten. Die Garantie war von dem Bankdirektor und Leiter des Firmenkreditgeschäftsbereichs S. und dem Prokuristen und Kreditreferenten Sr. unterzeichnet.
Um 17.56 Uhr teilte die ... in einem von Herrn S. und dem Bankdirektor H. unterzeichneten Fax mit, dass ihre Garantie dahin modifiziert werde, dass sie nur unter der Voraussetzung wirksam sei, dass das Land Hessen eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 70 % der Garantiesumme übernehme. Ob Herr H. dem Geschäftsführer der DFL, M., schon vor 16.00 Uhr eine Einschränkung der Garantie oder nur die Nachreichung eines weiteren Schreibens telefonisch angekündigt hatte, ist unter den Parteien streitig. Über die Ausfallbürgschaft sollte das Land Hessen nach Mitteilung der ... und des Finanzvorstandes der Antragsgegnerin zu 1), Dr. Pr., am 18.6.2002 entscheiden. An diesem Tage wurde der Antragsgegnerin zu 2) um 16.01 Uhr von der ... mitgeteilt, dass der Hessische Minister der Finanzen der Landesbürgschaft nur unter Auflagen zugestimmt habe, die insbesondere die Kontrolle des Finanzgebarens der Antragsgegnerin zu 1) und die Rückführung des Kredits betrafen; die ... modifiziere ihre Garantieerklärung dementsprechend dahin, dass diese Auflagen zu berücksichtigen seien.
Noch am selben Tag entschied daraufhin der Vorstand der Antragsgegnerin zu 2), dass die Antragsgegnerin zu 1) den Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne der ihr gestellten zweiten Bedingung der Abhilfeentscheidung vom 3.5.2002 nicht erbracht habe und die Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Saison 2002/2003 deshalb nicht erhalten könne (vgl. Bl. 20 ff d.A.). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Garantie der ... wegen der vorgenommenen Modifikation mit Zweifeln an ihrer Wirksamkeit sowie dem Risiko einer notwendigen Prozessführung behaftet sei und daher nicht hinreichend frei verfügbare, liquide Mittel zur Verfügung stelle.
Für die Antragstellerin bedeutete diese Entscheidung trotz sportlichen Abstiegs den Klassenerhalt in der 2. Bundesliga, da ihr auf diese Weise an Stelle der Antragsgegnerin zu 1) der frei gewordene Platz eingeräumt werden konnte.
Die Antragsgegnerin zu 1) reichte allerdings mit Schriftsatz vom 25.6.2002 gegen diese Entscheidung Klage beim Ständigen Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (nachfolgend: Schiedsgericht) in Stuttgart ein, dessen Entscheidung sich alle Beteiligten bei Abschluss des Lizenzvertrages in allen unter ihnen auftretenden Streitigkeiten einschließlich des "Lizenzierungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit" (§ 1 Abs. 1 SchGV; Bl. 116 d.A.) unterworfen hatten. Die Antragstellerin ist diesem Verfahren am 26.6.2002 auf Seiten der Antragsgegnerin zu 2) als Nebenintervenientin beigetreten, nahm an der mündlichen Verhandlung teil und schloss sich dem von den übrigen Beteiligten erklärten Verzicht auf die Einhaltung von Fristen und Formalien an. Das Verfahren endete mit dem von den Schiedsrichtern Prof. Dr. G., Dr. E. und T. erlassenen Schiedsspruch vom 3.7.2002 (Bl. 132 ff d.A.), wonach die Antragsgegnerin zu 2) verurteilt wurde, den Antrag der Antragsgegnerin zu 1) auf Lizenzerteilung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts neu zu bescheiden. Dabei wird einleitend klar gestellt, dass Gegenstand des Verfahrens allein die Frage sei, ob die Klägerin (hiesige Antragsgegnerin zu 1)) mit der Garantieerklärung der ... über 4 Mio Euro die sogenannte Bedingung zwei der Beschwerdeentscheidung der DFL erfüllt habe. Diese Frage wird im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der umstrittenen Garantieerklärung bejaht, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von vertretungsberechtigten Mitgliedern der Bank unterzeichnet sei und deren Annahme die DFL nicht ablehnen durfte. Ein arglistiges Zusammenwirken zwischen der ... und der ..., nach dem eine voll wirksame Bürgschaft, die in Wahrheit nicht vorgelegen hätte, nur vorgetäuscht hätte werden sollen, um die gestellte Bedingung formal rechtzeitig zu erfüllen und erst dann mit dem Widerruf oder ihrer Einschränkung aufzuwarten, sei nicht festzustellen. Die mit dem Hauptantrag der Antragsgegnerin zu 1) begehrte Erteilung der beantragten Lizenz wird vom Schiedsgericht abgelehnt, weil die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, von welchen sie abhänge, nicht Verfahrensgegenstand sei.
Die Antragstellerin nahm diesen Schiedsspruch zum Anlass, mit Schriftsatz vom 8.7.2002 (Bl. 32 ff d.A.) beim Oberlandesgericht Stuttgart im eigenen Namen und namens der Antragsgegnerin zu 2) einen gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Spruchs, hilfsweise auf seine Aufhebung zu stellen. Sie hat darin vorgetragen, dass ihr trotz Beitritts am 26.6.2002 im Schiedsgerichtsverfahren wegen fehlender, unvollständiger oder verspäteter Zustellung von Klage, Klageerwiderung, Mitteilung der Gerichtsbesetzung und Ladung zum Termin kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei; auch sei das Schiedsgericht fehlerhaft besetzt gewesen, denn die Richter Dr. E. und T. seien aus im einzelnen näher dargelegten Gründen befangen gewesen; darüber hinaus sei die Durchführung der Beweisaufnahme nicht prozessordnungsgemäß erfolgt, der als Zeuge vernommene Aufsichtsratvorsitzende der ..., Herr Sp., nicht ordnungsgemäß belehrt und seine Aussage nicht protokolliert worden; sie sei auch inhaltlich falsch bewertet worden, denn die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner der Garantieerklärung der ... sei damit nicht erwiesen und der Zeuge Sp. habe wahrheitswidrig ausgesagt, dass er von der Notwendigkeit einer Rückbürgschaft des Landes Hessen und ihres Fehlens bei Garantiebeschaffung und -abgabe nichts gewußt habe; er habe dadurch unter Verstoß gegen den ordre public den Schiedsspruch zu Gunsten der ... erschlichen, der außerdem keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, wirkungslos sei und auch auf unwahren Angaben der Antragsgegnerin zu 1) beruhe.
Gestützt auf diese Angriffe gegen den Schiedsspruch hat die Antragstellerin mit einem ebenfalls vom 8.7.2002 stammenden Schriftsatz im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass ihr ein irreparabler wirtschaftlicher Schaden entstehe, wenn die Antragsgegnerin zu 2) - wie sie bereits angekündigt habe - nun diesen Spruch zum Anlass nehme, der Antragsgegnerin zu 1) die Lizenz zu erteilen, die richtiger Weise ihr selbst zustehe. Sie hat deshalb vorläufigen Rechtsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt und den A n t r a g gestellt,
das Verfahren auf Erteilung der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Saison 2002/2003 für die ... bis zur Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit, hilfsweise Aufhebung des Schiedsspruches vom 3.7.2002 des ständigen Schiedsgerichtes für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen im Schiedsverfahren ... gegen die ..., auszusetzen.
Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 10.7.2002 (Bl. 272 ff d.A.) zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Antrag sei zwar gemäß § 1033 ZPO zulässig, aber nicht begründet, weil die Antragsgegnerin zu 1), die das Lizenzerteilungsverfahren nicht durchführe, nicht passiv-legitimiert sei und ein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) nicht glaubhaft gemacht worden sei. Unabhängig von den behaupteten Verfahrensmängeln des schiedsgerichtlichen Verfahrens könnte nämlich die Antragstellerin im Lizenzentscheidungsverfahren nur dann Erfolg haben, wenn glaubhaft dargelegt worden wäre, dass die im Wortlaut nicht zu beanstandende Garantieerklärung der ... nicht ordnungsgemäß unterzeichnet oder schon vor ihrer Unterzeichnung mündlich eingeschränkt worden sei. Dafür reiche ihr Vortrag aber nicht aus.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.7.2002 (Bl. 278 ff d.A.). Sie hat damit vorgetragen, die Antragsgegnerin zu 2) sei auch deshalb gehindert, der Antragsgegnerin zu 1) die Lizenz zu erteilen, weil die von jener zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgelegte weitere Garantie der T. in Höhe von 1 Mio € durch eine Untreue bzw. Kompetenzüberschreitung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Antragsgegnerin zu 1), Sp., zustande gekommen sei, der zugleich Geschäftsführer des ... Verkehrsverbundes sei, gegen den sich die Sparkasse Rückgriffsansprüche vorbehalten habe, ohne dass dies mit den zuständigen Gremien abgestimmt worden sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 1) zu bejahen, weil die Aufnahme in die 2. Bundesliga durch Abschluss eines Lizenzvertrages erfolge, den die Antragsgegnerin zu 1) danach durch strafbare Handlungen zu erreichen versuche. Und schließlich sei die Bürgschaft der ... erst an die Antragsgegnerin zu 2) gelangt und wirksam geworden, als sie bereits gegenüber der DFL, die bei der Entgegennahme nur als Briefkasten bzw. Bote für die Antragsgegnerin zu 2) fungiert habe, mündlich und schriftlich eingeschränkt worden war und nur noch in dieser Form wirksam werden konnte.
Die Antragstellerin hat zunächst unter Neufassung ihres Antrages b e a n t r a g t,
den Antragsgegnern zu untersagen, einen Lizenzvertrag über die Teilnahme der Antragsgegnerin zu 1) am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Spielzeit 2002/2003 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzuschließen.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat unter demselben Datum vom 11.7.2002 zum vorliegenden Verfahren mitgeteilt, dass sie den Schiedsspruch vom 3.7.2002 respektieren und umsetzen werde (Bl. 311 d.A.). Aus einer Pressemitteilung von demselben Tag (Bl. 309 d.A.) geht außerdem hervor, dass sie die Umsetzung ihres sogenannten Vorratsbeschlusses über eine Lizenzerteilung an die Antragsgegnerin zu 1) auf unbestimmte Zeit aussetzen werde.
Die Antragsgegnerin zu 1) b e a n t r a g t,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, die Antragstellerin hätte schon gar nicht als Nebenintervenientin im Schiedsgerichtsverfahren zugelassen werden dürfen, weil sie als Absteigerin auf Grund schlechter sportlicher Leistungen keinen automatischen Anspruch auf die Lizenzerteilung an Stelle der ... gehabt habe, sondern diese Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) vorbehalten sei, die eine Aufstockung auf 19 Spielbetriebsteilnehmer bereits abgelehnt habe. Aber auch als Nebenintervenientin des Schiedsgerichtsverfahrens könne sie nicht befugt sein, den Schiedsspruch anzugreifen, obwohl die Antragsgegnerin zu 2) als Hauptpartei des Verfahrens ihn unstreitig akzeptieren wolle und die Antragstellerin als Lizenznehmerin der Antragsgegnerin zu 2) außerdem verpflichtet sei, Schiedsentscheidungen zu respektieren. Im übrigen sei die kurz nach 15.00 Uhr der DFL und damit - wie die Antragstellerin wisse und wie es auch ihrer Handhabung entsprochen habe - der Antragsgegnerin zu 2) zugleich zugegangene Bankgarantie dadurch wirksam geworden und nicht mehr widerruf- oder einschränkbar gewesen, schon gar nicht durch Herrn H., der dafür keine alleinige Vertretungsmacht gehabt habe. Dementsprechend habe die ... - wie sich aus ihrem Schreiben vom 1.7.2002 (vgl. Anlagenband Bl. 9) ergebe, die Gültigkeit der Garantie in ihrer uneingeschränkten Form inzwischen nochmals bestätigt. Insofern sei auch der ihrer Auffassung nach unsubstantiierte Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Erlangung der Garantie als ungeheuerliche Unterstellung entschieden zurückzuweisen. Herr Sp. habe sich weder im Zusammenhang mit der Garantie der ... noch derjenigen der T. ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Insofern verweist die Antragsgegnerin zu 1) auf entsprechende Mitteilungen des RMV und ein Schreiben des Hessischen Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Vertreter des Landes Hessen, einer Gesellschafterin des RMV, beide vom 11.7.2002 (vgl. Bl. 369 f d.A., Bl. 3 ff Anlagenband).
Darüber hinaus ist nach Ansicht der Antragsgegnerin zu 1) das Schiedsgerichtsverfahren auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen der Antragstellerin seien teilweise in tatsächlicher Hinsicht falsch und teilweise in rechtlicher Hinsicht unhaltbar; insbesondere sei die Besetzung des ständigen Schiedsgerichts allen beteiligten Vereinen seit langem bekannt gewesen und die behaupteten Ablehnungsgründe für die Schiedsrichter Dr. E. und T. nicht zutreffend. Auch sei die Fassung des Schiedsspruchs nicht zu beanstanden, da sie der Vereinsautonomie Rechnung trage.
Am 11.7.2002 hat das Landgericht einen Beschluss gefaßt, wonach der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werde. Es hat ausgeführt, soweit mit der Beschwerde neue Hinderungsgründe für die Lizenzerteilung zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 1) vorgetragen worden seien, seien diese bisher weder Gegenstand einer Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) noch des Verfahrens zur Aufhebung des Schiedsspruchs gewesen und einer einstweiligen Verfügung nicht zugänglich. Auch sei von einer Befugnis der DFL zur Entgegennahme von Erklärungen für die Antragsgegnerin zu 2), nicht aber von einer Alleinvertretungsmacht von Herrn H. zur Abgabe von Erklärungen für die ... auszugehen.
Durch Beschluss vom 12.7.2002 (Bl. 396 f. d.A.) hat der Senat der Antragsgegnerin zu 2) gemäß § 570 Abs. 3 ZPO im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zum Ablauf des 17.7.2002 im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens für die Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Saison 2002/2003 keinen Lizenzvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) abzuschließen.
Am 16.7.2002 hat das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 3.7.2002 zurückgewiesen (Bl. 486 d.A.), weil es - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigten - die von der Antragstellerin vorgetragenen Aufhebungsgründe nicht für durchgreifend erachtete. Eine Entscheidung darüber, ob gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werden solle, hat sich die Antragstellerin nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorbehalten.
Die Antragstellerin hat diese Entwicklung der Streitigkeit zum Anlass genommen, ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.7.2002 erneut umzuformulieren. Sie erläutert, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Prüfung habe vermissen lassen, ob der von ihr beanstandete Tenor des Schiedsspruchs dessen Wirkungslosigkeit nach sich ziehe und dass sie sicherstellen möchte, dass auch die weiteren Verfehlungen, die sie im Zusammenhang mit der Beschaffung von Bürgschaften auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1) aufgedeckt habe, im Lizenzerteilungsverfahren Berücksichtigung finden.
Sie b e a n t r a g t daher nunmehr,
1) der Antragsgegnerin zu 2) aufzugeben, über den Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Antragsgegnerin zu 1) nicht ohne Prüfung der Sachverhalte zu entscheiden, welche der Antragsgegnerin zu 2) zu den Lizenzierungsvoraussetzungen über den im Schiedsspruch vom 12.7.2002 hinaus entschiedenen Streitgegenstand im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung bekannt sind.
2) den Antragsgegnern zu untersagen, bis zur Entscheidung nach Ziffer 1) den Lizenzvertrag mit einander abzuschließen.
Die Antragsgegnerin zu 1) b e a n t r a g t,
die Beschwerde auch in der Form ihrer heutigen Neuformulierung zurückzuweisen.
Sie erklärt hierzu, dass es sich bei dem gestellten Antrag um einen völlig neuen Streitgegenstand handele und unter diesen Umständen der alte Antrag zunächst zurückgenommen werden müsse. Außerdem beinhalte die beantragte Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache. Und schließlich werde damit sowohl in die Vertragsfreiheit als auch in die Verbandsautonomie eingegriffen.
Die Antragsgegnerin zu 2) b e a n t r a g t,
die Beschwerde und die neuen Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie erhebt die Einrede des Schiedsvertrages und des vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht aufgehobenen Schiedsspruchs und sieht in dem neu gestellten Antrag einen erheblichen Eingriff in ihre Verbandsautonomie, der unzulässig sei. Sie erklärt weiter, sie werde selbstverständlich ligastatutsmäßig und satzungsgemäß entscheiden, könne sich aber nicht im einzelnen vorschreiben lassen, was sie dabei alles zu berücksichtigen habe; dabei sei aber nicht einmal substanziiert vorgetragen, auf welche Prüfung welcher Umstände wert gelegt wurde.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.7.2002 (Bl. 278 d.A.) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.7.2002, durch den ihr Antrag zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 567 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO zulässig; denn inhaltlich handelt es sich bei der begehrten Entscheidung um eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand (hier: die unter den Parteien umstrittene Lizenzerteilung) im Sinne von § 935 ZPO, die die Antragstellerin darauf stützt, dass zu besorgen sei, dass ihr durch die Veränderung des bestehenden Zustandes, nämlich die von der Antragsgegnerin zu 2) beabsichtigte Erteilung der Spielerlaubnis auf Grund des Schiedsspruchs vom 3.7.2002 an die Antragsgegnerin zu 1), die Durchsetzung ihrer eigenen Lizenzansprüche vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zugleich auch im Interesse des Rechtsfriedens innerhalb des Ligaverbandes ein einstweiliger Zustand der Ungewissheit im Sinne von § 940 ZPO geregelt werden. Die Zurückweisung dieser einstweiligen Verfügung ist nach dem allgemeinen Beschwerderecht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Allerdings war der gestellte Antrag zulässig.
Ihm stehen - wie das Landgericht mit Recht feststellt - auch mit Rücksicht auf den Schiedsvertrag über die Einsetzung eines ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen keine prozessrechtlichen Gründe entgegen.
Dieser Vertrag gilt zwar auch unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, denn er ist von allen Bundesligavereinen für jede Spielzeit erneut anzuerkennen und neu zu unterzeichnen, wozu in der Saison 2001/2002 unstreitig auch die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) gehörten. Nach seinem § 1 beansprucht er dann aber auch Geltung für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Lizenzierungsverfahren für die bevorstehende Saison und sieht im Rahmen solcher Verfahren gemäß § 1 Abs. 4 und § 5 bis zur "endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts" auch den Erlass einstweiliger Anordnungen vor. Dabei mag dahinstehen, ob diese endgültige Entscheidung schon in dem Schiedsspruch vom 3.7.2002 zu sehen ist und damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den Erlass einstweiliger Anordnungen geendet hat oder ob sie auch für die Dauer eines eventuellen Aufhebungsverfahrens über den Schiedsspruch bis zu dessen nicht mehr anfechtbarem Ausgang noch gegeben sein soll. Denn jedenfalls schließt die sich aus § 1041 ZPO ergebende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zum Erlass vorläufiger oder sichernder Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand den gemäß § 1033 ZPO daneben eröffneten originären Rechtsweg vor die ordentlichen Zivilgerichte auch für vorläufige Regelungen solcher Art nicht aus.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1033, 935, 940 ZPO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Allerdings sind beide Antragsgegnerinnen für die geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch für die Antragsgegnerin zu 1).
Das Landgericht hatte deren materiell-rechtliche Betroffenheit in 1. Instanz zwar verneint. Es bestehen jedoch Bedenken dagegen, ob dies gerechtfertigt war. Zwar könnte dafür die Formulierung des dort gestellten Antrags ins Feld geführt werden, der darauf gerichtet war, eine Aussetzung des bei der Antragsgegnerin zu 2) schwebenden Lizenzerteilungsverfahrens zu erreichen, um in dessen Rahmen inzwischen die Überprüfung weiterer, über die Ausführungen in dem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angefochtenen Schiedsspruch hinausgehender Versagungsgründe für die Lizenzerteilung an die Antragsgegnerin zu 1) zu ermöglichen. Bezweckt war damit eine vorläufige Hinausschiebung der endgültigen Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2), die bereits deutlich gemacht hatte, sich an den Schiedsspruch halten und der Antragsgegnerin zu 1) die Lizenz erteilen zu wollen. Dieses Ziel konnte nur erreicht werden, wenn verhindert wurde, dass diese Absicht dadurch durchgesetzt wurde, dass die beiden Antragsgegnerinnen, wie angekündigt, in den nächsten Tagen einen Lizenzvertrag miteinander schließen und auf diese Weise zu Lasten und zum Schaden der Antragstellerin endgültige Verhältnisse schaffen würden. Durch die Unterzeichnung des Lizenzvertrages, durch den sich gemäß § 1 Ziffer 1, 2 LO derjenige Bewerber, dem die Antragsgegnerin zu 2) das Teilnahmeangebot macht, u.a. "unter die Satzung, das Statut, die Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Liga-Verbandes und des DFB sowie die Entscheidungen der Organe des Ligaverbandes und des DFB" verbindlich zu unterwerfen hat, findet das Lizenzerteilungsverfahren nämlich seinen Abschluss und die Chancen der Antragstellerin auf Aufnahme in die 2. Bundesliga wären praktisch zunichte gemacht. Der unter Heranziehung seiner Begründung auszulegende Antrag des erstinstanzlichen Verfahrens sollte danach vor allem auch die notwendige Mitwirkung der offensichtlich zu diesem Zweck in das Verfahren einbezogenen Antragsgegnerin zu 1) an dem endgültigen Lizenzvertragsabschluss unterbinden. Insofern könnte die in 2. Instanz vorgenommene Umformulierung des gestellten Antrags dahin, dass den Antragsgegnerinnen untersagt werden solle, den Lizenzvertrag miteinander zu schließen, als bloße Verdeutlichung des unveränderten Verfahrenszieles verstanden werden. Selbst wenn man in der ausdrücklichen Aufnahme beider Antragsgegnerinnen in den gestellten Antrag aber eine Antragserweiterung oder -änderung sehen wollte, so wäre sie zulässig oder im Hinblick auf die unverändert gebliebene und bereits in demselben Sinne auslegbare Begründung jedenfalls als sachdienlich zuzulassen.
Für das gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtete Unterlassungsbegehren, wodurch sie daran gehindert werden sollten, zum Nachteil der Antragstellerin endgültige Verhältnisse zu schaffen, sind demgemäß auch beide ohne weiteres passivlegitimiert.
Allerdings fehlte dem Begehren zunächst bereits in zeitlicher Hinsicht insofern ein hinreichender Verfügungsanspruch, als die Antragstellerin mit dem Beschwerdeantrag die Untersagung des Vertragsabschlusses zwischen den Antragsgegnerinnen "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache" begehrt hatte.
Eine solche rechtskräftige Entscheidung kann unter Umständen noch viele Monate auf sich warten lassen; denn die Antragstellerin hat auf Nachfrage des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung dazu erläuternd erklärt, dass sie sich die Entscheidung darüber, ob gegen die am Vortag beim Oberlandesgericht Stuttgart erfolgte Zurückweisung des den Schiedsspruch vom 3.7.2002 betreffenden Aufhebungsantrags Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 ZPO zum BGH eingelegt werden soll, offenhalten wolle. Dies aber würde bedeuten, dass die Durchführung des gemäß § 5 Abs. 1 der Spielordnung (SbOL) bereits ab 1.7.2002 offiziell laufenden Spieljahres weiterhin auf unabsehbare Zeit auch zu Lasten all jener mitspielenden Vereine bzw. Gesellschaften lahmgelegt oder mit kaum zu bewältigenden Erschwernissen verbunden wäre, die bereits einen festen Platz in der Bundesliga erworben haben. Die Durchsetzung eines einstweiligen Rechtsschutzes zu Gunsten eines von zwei in Frage kommenden eventuellen Rechtsinhabers rechtfertigt aber - unabhängig davon, ob der Anspruch im Ergebnis tatsächlich zu Gunsten eines von ihnen besteht - in keinem Fall einen derartig erheblichen Eingriff in bereits feststehende Rechtspositionen Dritter. Je länger die Aussetzung des Lizenzerteilungsverfahrens deshalb hinausgeschoben werden soll und je mehr dadurch die Rechte der mitspielenden Vereine tangiert werden, desto weniger ist der Antrag gerechtfertigt. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erläuterte, könnte deshalb mit Rücksicht auf die notwendige Interessenabwägung aller Betroffenen vorliegend allenfalls einem nur für einen sehr kurz bemessenen Zeitabschnitt gestellten Unterlassungsbegehren stattgegeben werden, um eine eventuell ungerechtfertigte vorschnelle Entscheidung, die unstreitig für den ausgeschlossenen Verein mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden wäre, zu vermeiden. Der Senat, dem die ersten Unterlagen des Beschwerdeverfahrens erst am Donnerstag, 11.7.2002 und Freitag, 12.7.2002, zugingen und der die notwendig erscheinende mündliche Verhandlung deshalb ohnehin erst in der folgenden Woche ansetzen konnte, hielt - wie seiner auf Grund von § 570 Abs. 3 ZPO erlassenen einstweiligen Anordnung vom 12.7.2002 zu entnehmen ist ... das Unterlassungsbegehren deshalb jedenfalls noch bis zu seinem auf den 17.7.2002 festgelegten Verhandlungstermin für gerechtfertigt und allen Beteiligten zumutbar, zumal bis dahin eine weitere Klärung der Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache durch den Termin vom 16.7.2002 in dem Stuttgarter Verfahren zu erwarten war.
Ob die Antragstellerin den vom Senat geäußerten entsprechenden Bedenken gegen das zeitliche Ausmaß des Unterlassungsbegehrens durch die erneute Umformulierung ihres im Senatstermin unter Ziffer 2) gestellten Antrags hinreichend Rechnung getragen hat, wonach der Lizenzvertragsschluss bis zu der der Antragsgegnerin zu 2) aufzugebenden Prüfung und Entscheidung weiterer Sachverhalte gemäß dem neu gestellten Antrag zu Ziffer 1) untersagt werden solle, erscheint zweifelhaft. Eine Klageänderung soll darin hinsichtlich des Unterlassungsantrags - wie die Antragstellerin auf Rückfrage des Senats erläuterte - jedenfalls nicht gesehen werden, sondern nur eine Einschränkung im Rahmen der bisherigen Antragstellung auf eine kürzere Zeitdauer der Unterlassungsverfügung. Inwieweit dies mit der vagen Anknüpfung an zunächst noch zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vorzunehmende Handlungen erreicht werden kann, mag dahinstehen; jedenfalls aber wäre die Antragsänderung bei diesem Verständnis zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Antragstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf das mit dem Antrag zu Ziffer 1) auszusprechende Gebot einer Neuentscheidung an die Antragsgegnerin zu 2) zusteht, bis zu dessen Erfüllung der Lizenzvertragsabschluss untersagt werden soll.
Dabei soll der Antrag zu Ziffer 1) offensichtlich nicht dahin verstanden werden, dass nur noch die außerhalb des im Schiedsspruch behandelten Sachverhalts liegenden neu vorgetragenen Versagungsgründe für eine Lizenzerteilung an die Antragsgegnerin zu 1) geprüft und behandelt werden sollen, denn auch die im Schiedsspruch selbst enthaltene Wertung, dessen Zustandekommen und die Zurückweisung seiner Aufhebung greift die Antragstellerin vehement als fehlerhaft an.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2) liegt in dem Verlangen auch diesen bereits behandelten Sachverhaltskomplex neu und anders zu bewerten, nicht schon generell ein Verstoß gegen die Verbandsautonomie, den Schiedsvertrag oder die Gültigkeit des vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht aufgehobenen Schiedsspruchs; denn das Verfahren ist bis zum Erlass des Schiedsspruchs statutsgemäß abgelaufen und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden und damit nicht ohne weiteres verbindlich.
Allerdings spricht aber bereits das bisherige Verfahren in so erheblichem Maße für die rechtliche Unangreifbarkeit des Spruchs, dass nicht glaubhaft erscheint, dass die beabsichtigte Lizenzerteilung an die Antragsgegnerin zu 1) ungerechtfertigt sein und damit der Weg für die Durchsetzung des Anspruchs auf Neuentscheidung und Abschluss des Lizenzvertrages mit der Antragstellerin frei werden könnte. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Antragstellerin, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. Sie könnte nach obigen Ausführungen darüber hinaus der Antragstellerin auch nur weiterhelfen, wenn zu erwarten wäre, dass der Schiedsspruch und seine Nichtaufhebung durch das Oberlandesgericht Stuttgart wegen ganz offensichtlicher Fehlerhaftigkeit so kurzfristig vom BGH aufgehoben werden könnten, dass eine erhebliche Störung der laufenden Spielsaison vermieden werden könnte. Bleibt dagegen der Schiedsspruch voraussichtlich sowieso oder über diesen Zeitraum hinaus bestehen, so steht er der baldigen erneuten Befassung der Antragsgegnerin zu 2) mit seinem Inhalt entgegen.
So aber liegt der Fall hier.
Auch der erkennende Senat vermag keine grundlegenden Fehler des Schiedsspruchs zu erkennen, die seine Aufhebung erforderlich machen könnten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der materiell-rechtlichen Rügen als auch hinsichtlich der in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobenen Beanstandungen.
Allerdings kann insoweit dem Einwand der Antragsgegnerin zu 1), die Antragstellerin könne von vornherein mit diesem Vorbringen kein Gehör finden, nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass der Antragstellerin kein eigenes Recht zugestanden habe, den Schiedsspruch in dem Stuttgarter Verfahren anzugreifen, weil sie sich damit unzulässiger - und vertragswidriger Weise gegen die Intentionen der Antragsgegnerin zu 2) als Hauptpartei des Verfahrens und als ihrer Lizenzvertragspartnerin richte.
Die Parteien und das Schiedsgericht, die das Schiedsgerichtsverfahren weitgehend selbst bestimmen können (§ 1042 ZPO), haben die Antragstellerin einvernehmlich als Nebenintervenientin der Antragsgegnerin zu 2) zugelassen. In dieser Eigenschaft steht ihr aber auch die Befugnis zu, selbständig gegen den Schiedsspruch Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die Hauptpartei signalisiert, dass sie selbst dies nicht tun will (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 67 Rdnr. 11). Ein Widerspruch zu Handlungen und Erklärungen der Hauptpartei ist damit nicht gegeben; denn eine eindeutige Aufgabe ihrer gegenteiligen Rechtsposition und ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch ist auch den Erklärungen der Antragsgegnerin zu 2) vom 11.7.2002, nach welchen sie den Schiedsspruch respektiere und umsetzen wolle, nicht zu entnehmen. Sie hat nämlich andererseits auch Erklärungen veröffentlicht, wonach sie die Entscheidung über die Lizenzerteilung auf unbestimmte Zeit aussetzen wolle. Nach den hierzu im Senatstermin gegebenen Erläuterungen sollte damit gerade die Möglichkeit einer Berücksichtigung einer abweichenden Gerichtsentscheidung offen gehalten werden.
Gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO kommt aber eine Aufhebung des Schiedsspruchs nur unter den dort genannten eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht. Ein Fall der Ziffern 1 a, c oder 2 a dieser Bestimmung liegt jedoch unstreitig nicht vor, und die Voraussetzungen der Ziffern 1 b, d und 2 b sind ersichtlich nicht gegeben oder - im Hinblick auf das Bestreiten der Antragsgegnerin zu 1) - jedenfalls nicht mehr substantiiert genug dargelegt.
Dies gilt vor allem, soweit die Antragsstellerin rügt, sie sei von der Bestellung der Schiedsrichter und dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden und habe ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht geltend machen können im Sinne von § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 b ZPO. Dieser Einwand ist nur auf eine entsprechende Rüge hin zu berücksichtigen (Baumbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 1059 Rdnr. 5 f.) und hätte, da der Antragstellerin diese vermeintlichen Beanstandungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts hin erging, bereits bekannt waren, spätestens dort erfolgen müssen; mit ihrer Geltendmachung im anschließenden Aufhebungsverfahren ist die Antragstellerin dagegen auf Grund dieser Säumnis ausgeschlossen (§ 1027 ZPO). Im übrigen ist die Antragstellerin der Behauptung der Antragsgegnerin nicht mehr entgegengetreten, ihr sei die Besetzung des erkennenden ständigen Schiedsgerichts schon auf Grund des von ihr unterzeichneten Schiedsvertrages und ihrer eigenen bzw. der Beteiligung ihres Präsidenten an dem Besetzungsverfahren ebenso bekannt gewesen wie die Namen der den Schiedsspruch fällenden Richter. Die Zusammensetzung des statutsgemäß von vornherein feststehenden Schiedsgerichts entsprach damit zugleich der zulässigen Vereinbarung der Parteien im Sinne von § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 d ZPO, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragstellerin noch hätte darauf Einfluß nehmen wollen oder können. Weiter ist auch nicht vorgetragen, inwiefern dann - wie für einen Erfolg des Aufhebungsverfahrens erforderlich - eine andere schiedsrichterliche Entscheidung zu erwarten gewesen wäre. Ob damit zugleich auch das geltend gemachte Ablehnungsrecht der Antragstellerin hinsichtlich der Richter Dr. E. und T. ausgeschlossen ist und ob es rechtzeitig geltend gemacht wurde, kann aber auch deshalb offen bleiben, weil die behaupteten Befangenheitsgründe nicht ausreichen, um diese für durchgreifend zu erachten. Dies gilt sowohl für die angebliche Mitgliedschaft von Dr. E. im Organisationskomitee für die Weltmeisterschaft 2006, die im übrigen erheblich bestritten ist, ohne dass die Antragstellerin dem entgegengetreten wäre, als auch die hauptberufliche Tätigkeit von Herrn Richter T. am Oberlandesgericht Stuttgart, dem - wie unstreitig ist - eine Nebentätigkeitsgenehmigung für seine Schiedsrichtertätigkeit vorlag.
Ausgeschlossen ist die Antragstellerin aber auch mit ihrer darüber hinausgehenden, unter § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 b und d ZPO fallenden generellen Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch unzureichende Beteiligung am Schiedsgerichtsverfahren, zumal sie an der mündlichen Verhandlung teilnahm und dort vortragen und Anträge stellen konnte und auch gestellt hat. Dasselbe gilt für die weiteren Verfahrensrügen, wie Fehler bei Art und Durchführung der Beweisaufnahme, des Urkunden- statt Zeugenbeweises, der mangelnden Belehrung des Zeugen Sp. und der entgegen der Antragstellerin keineswegs generell notwendigen Protokollierung der Zeugenaussage. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 1042 Abs. 2, 3 ZPO zu verweisen, wonach die Parteien und das Schiedsgericht das Verfahren weitgehend selbst regeln können. In der rügelosen Einlassung auf die Art des Verfahrens ist deshalb auch ein konkludentes Einverständnis damit zu sehen, das für spätere Beanstandungen nach dem Termin keinen Raum lässt. Dies gilt vorliegend um so mehr, als alle Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die allseits bekannte Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die Einhaltung aller Formalien und Fristen verzichtet und schon dadurch von ihrem das Verfahren betreffenden Gestaltungsrecht im Interesse einer Beschleunigung der Entscheidung in gewissem Umfang Gebrauch gemacht haben.
Schließlich kann die Antragstellerin auch mit den gegen den sachlichen Inhalt des Schiedsspruchs gerichteten Einwendungen nicht durchdringen.
Insoweit geht es allein um die Frage, ob die der Antragsgegnerin zu 1) von der ... zur Verfügung gestellte Bürgschaft geeignet ist, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in der von der Antragsgegnerin zu 2) geforderten Weise sicher zu stellen, denn - wie das Schiedsgericht ausdrücklich klarstellt - war nur diese Frage Gegenstand seines Verfahrens; sonstige Lizenzerteilungsvoraussetzungen blieben davon unberührt. Auch die insoweit vorgenommene Würdigung ist jedoch nur im Rahmen der in § 1059 ZPO vorgesehenen Aufhebungsgründe überprüfbar; eine darüber hinausgehende inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs ist nicht zu-lässig (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 1059 Rdnr. 5).
In Betracht kommt von den dort genannten Gründen vorliegend allenfalls der in Abs. 2 Ziffer 2 b genannte Verstoß gegen den ordre public, auf den sich die Antragstellerin insoweit auch ausdrücklich beruft. Ihr Vorbringen reicht für dessen seine Bejahung allerdings nicht aus, auch wenn sie in diesem Zusammenhang sehr nachdrücklich von erschlichenen Positionen, wahrheitswidrigen Aussagen des Zeugen Sp. und strafrechtlich relevantem Verhalten spricht. Ihre Ausführungen hierzu entbehren in wesentlichen Punkten eines ihre Wertung stützenden substantiierten sachlichen Gehalts. Im Hinblick auf den vom Schiedsgericht als eindeutig bewerteten und die ... ohne weiteres verpflichtenden Inhalt der umstrittenen Garantieerklärung könnten Zweifel an dem daraus fließenden Forderungsrecht der Antragsgegnerin zu 2), die sich auf den Wortlaut der Erklärung grundsätzlich verlassen konnte, mit Wirkung im Außenverhältnis nur in Frage kommen, wenn jene von vornherein gewusst und gebilligt hätte, dass damit keine uneingeschränkte Garantie begründet werden solle, sondern es sich lediglich um eine falsa demonstratio oder Scheinerklärung gehandelt habe. Für ein massives kollussives Zusammenwirken der Beteiligten, das den ordre public verletzen könnte, trägt die Antragstellerin aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Schließlich ist auch ein betrügerisches oder arglistiges Verhalten des Zeugen Sp. als Aufsichtsratvorsitzenden der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick auf die umstrittene Bestätigung der ... vom 1.7.2002, wonach die Bürgschaft über 4 Mio DM zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 2) uneingeschränkte Gültigkeit habe, nicht erkennbar. Es könnte im übrigen wiederum nur dann Einfluß auf das Forderungsrecht haben, wenn die Vertragsparteien, also die ... und die Antragsgegnerin zu 2), dabei kollusiv mitgewirkt und zusammen gearbeitet hätten. Dies ist nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auch jedes sonstige Fehlverhalten einzelner, am Zustandekommen der Garantie beteiligter Mitarbeiter der damit befassten Gremien für die Frage der Erfüllung der Lizenzerteilungsvoraussetzungen unbeachtlich, da es nicht Inhalt der endgültigen Erklärung geworden ist, mag es auch eine Regresshaftung des Betroffenen im Innenverhältnis begründen. Dies gilt auch für Diskussionen und Wünsche nach einer Änderung oder Einschränkung der Bürgschaft, die nicht vor deren Wirksamwerden durch Zugang bei der Antragsgegnerin zu 2) oder der sie insoweit gerade im Lizenzierungsverfahren statutsgemäß vertretenden DFL vorlag. Insofern kommt auch dem von der ... am 17.6.2002 um 17.56 Uhr übersandten Fax und eventuellen vorherigen mündlichen Erklärungen des ohnehin nicht allein vertretungsberechtigten Bankdirektors H. keine rechtserhebliche Bedeutung mehr für das Lizenzierungsverfahren zu. Die Auffassung der Antragstellerin, die DFL habe bei Entgegennahme der Bürgschaft nur als Bote gehandelt, ist nach den über ihre Organisation und Aufgabenstellung vorgelegten Unterlagen nicht haltbar.
Der erstinstanzlichen Entscheidung vom 1.7.2002 ist damit darin zu folgen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft machen konnte, dass die Garantieerklärung der ... nicht hätte anerkannt werden dürfen und der Antragsgegnerin zu 1) schon aus diesem Grunde die Lizenz zu verweigern sei. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die übrigen Beanstandungen des Schiedsspruchs nach Auffassung des Senats nicht geeignet erscheinen, seine Aufhebung zu rechtfertigen. Solange er aber nicht aufgehoben und seine Aufhebung auch nicht in Kürze zu erwarten ist, ist er als rechtsbeständig zu behandeln und steht einer erneuten Prüfung und abweichenden Entscheidung des in ihm behandelten Sachverhalts entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass der Schiedsspruch wirkungslos sei. Die Antragstellerin leitet diese vermeintliche Folge aus dem Tenor des Schiedsspruchs ab, den sie für unzulässig hält. Ein Verfahren zur Feststellung der Wirkungslosigkeit des Spruchs ist aber neben dem Aufhebungsverfahren im Gesetz weder vorgesehen, noch kann der dafür angegebenen Begründung gefolgt werden. Entgegen der Antragstellerin ist die gewählte Formulierung des Tenors auch im gerichtlichen Verfahren keineswegs völlig ungewöhnlich, sondern greift in der Regel dann Platz, wenn - wie z.B. häufig in Grundbuchsachen - nur Teilaspekte eines Verfahrens zu prüfen waren und im übrigen eine Zurückverweisung an die untere Instanz erfolgt, die weitere Gesichtspunkte bei ihrer endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen hat. Dies trifft auch für das vorliegende, ausdrücklich auf die Überprüfung der Bürgschaft beschränkte Schiedsgerichtsverfahren zu. Die gewählte Formulierung hat hier in besonderem Maße der Verbandsautonomie Rechnung zu tragen, die es dem Schiedsgericht verbietet, endgültige Entscheidungen über weitere Lizenzerteilungsvoraussetzungen zu treffen, die seiner Streitschlichtung nicht angefallen sind. Sie ist insofern nicht zu beanstanden.
Der Aufschub der Lizenzerteilung kommt jedoch auch wegen der Sachverhalts-komplexe nicht in Betracht, die nicht schon durch die voraussichtlich fortdauernde Bestandskraft des Schiedsspruchs einer erneuten Bewertung im Lizenzerteilungsverfahren entzogen sind. Die ordentlichen Zivilgerichte sind nicht befugt, das mit dem Antrag zu Ziffer 1) begehrte Gebot gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) auszusprechen, ihr bekannt gewordene, n e u e Sachverhaltskomplexe in ihre Prüfung und Entscheidung über den Abschluß eines Lizenzvertrages mit der Antragsgegnerin zu 1) einzubeziehen.
Geht man allein vom Wortlaut des unter Ziffer 1) im Senatstermin gestellten Antrags aus, so wäre dieser schon deshalb unzulässig, weil er insofern inhaltlich unbestimmt ist, als darin nicht zum Ausdruck kommt, womit sich die Antragsgegnerin zu 2) vor Lizenzvertragsabschluss befassen soll, welche Sachverhaltsprüfung ihr also vom Gericht aufgegeben werden soll. Das allgemeine Gebot, über den im Schiedsspruch vom 12.7.2002 entschiedenen Streitgegenstand hinaus alle die Lizenzierungsvoraussetzungen berührenden Sachverhalte zu prüfen, die der Antragsgegnerin zu 2) bis zu der nunmehr zu treffenden Entscheidung bekannt sind, mahnt in dieser Form nichts weiter als die selbstverständliche Pflicht der Antragsgegnerin zu 2) zu sorgsamer Aufgabenerfüllung an, die bekannt ist und deren Titulierung überflüssig erscheint. Diesem Gebot wäre ein Rechtsschutzbedürfnis aber erst Recht deshalb abzusprechen, weil die Antragsgegnerin zu 2) diese Pflicht nie in Zweifel gezogen und im Senatstermin noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, dass sie "selbstverständlich ligastatutsmäßig und satzungsgemäß entscheiden" werde, allerdings mit dem Zusatz, dass sie sich "nicht im einzelnen vorschreiben lassen könne, was sie dabei alles zu berücksichtigen habe".
Gerade um Letzteres aber ging es, wie allen Verfahrensbeteiligten im Senatstermin durchaus klar war, der Antragstellerin, auch wenn sie die zu prüfenden Einzelheiten in ihrem Antrag nicht alle aufgeführt hat oder aufführen konnte: Sie hatte im Laufe des Verfahrens eine Reihe von weiteren Vorwürfen gegen das Gebaren der Antragsgegnerin zu 1) und/oder ihr dabei behilflicher Personen im Zusammenhang mit deren Bemühungen um Erfüllung der Lizenzerteilungsvoraussetzungen erhoben, die ihrer Ansicht nach bei hinreichender Berücksichtigung zur Verweigerung des beabsichtigten Lizenzvertragsabschlusses führen mussten. Dazu gehörte insbesondere auch ihre mit der sofortigen Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung vorgebrachte Beanstandung der weiteren, zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) vorgelegten Garantie der ... wegen unredlichen und eigenmächtigen Handelns von Herrn Sp.
Insoweit aber hatte bereits das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11.7.2002 mit Recht festgestellt, dass derartiges n e u e s Vorbringen im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens keine unmittelbare Berücksichtigung finden kann, weil es auf Grund der von den Gerichten zu respektierenden Verbandsautonomie der Antragsgegnerin zu 2) und bei fortdauerndem Streit sodann dem dafür zuständigen Schiedsgericht vorbehalten ist, über etwaige weitere Lizenzversagungsgründe zu entscheiden. Ohne deren Entscheidung abzuwarten, ist das ordentliche Gericht nicht berufen, sich mit dem Sachverhalt auseinander zu setzen. Der Senat hatte in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass deshalb auch das Schiedsgericht schon völlig zu Recht mit aller Deutlichkeit seinen Schiedsspruch auf Überprüfung der seinerzeit umstrittenen Garantie der ... beschränkt und eine Überprüfung weiterer Lizenzvoraussetzungen der vorrangig zuständigen Antragsgegnerin zu 2) überlassen hat; erst recht steht diese Prüfung dem Land- oder Oberlandesgericht nicht zu. Die daraufhin von der Antragstellerin erbetene Verfahrensunterbrechung und die anschließende Umformulierung ihres Antrags dahin, dass der Antragsgegnerin zu 2) die ordnungsgemäße Prüfung der weiterhin vorgetragenen und damit jener bekannt gewordenen Lizenzversagungsgründe aufgegeben werden solle, kann unter diesen Umständen nur dahin verstanden werden, dass auch sie damit den durch die Verbandsautonomie gebotenen Instanzenzug respektiert und zunächst von der Antragsgegnerin zu 2) die Berücksichtigung des weiteren Prozessstoffes einfordert.
Auch in der auf vollständige Berücksichtigung des Prozessvorbringens konkretisierten Form kann dem Gebotsverlangen der Antragstellerin jedoch nicht entsprochen werden.
Dabei mag dahinstehen, ob auch dieses Vorbringen noch mit der Antragsgegnerin zu 2) als unsubstantiiert anzusehen wäre, weil nicht hinreichend klargestellt sei, was von ihr denn unter welchen Lizenzversagungsgesichtspunkten geprüft werden solle. Denn selbst wenn man der Antragsgegnerin zu 2) insoweit nicht folgen würde und dem Vorbringen der Antragstellerin konkrete, erhebliche Versagungsgründe entnehmen wollte, stände es dem Senat nicht zu, der Antragsgegnerin zu 2) deren Prüfung aufzugeben. Auch in dem dieser Auslegung immanenten Vorverständnis des Gerichts, ob und inwieweit der Vortrag der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Lizenzerteilung erheblich sei und eine Prüfung und eventuelle Lizenzversagung erforderlich machen könnte, läge bereits ein unzulässiger Eingriff in die Verbandsautonomie. Es ist zunächst allein Aufgabe der Antragsgegnerin zu 2), darüber zu befinden, ob die Lizenzerteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und was in dem entsprechenden Prüfungsverfahren bis zum endgültigen Vertragsschluss Berücksichtigung findet. Dazu gehört auch die Frage, ob die gegen eine bestimmte Lizenzerteilung vorgetragenen Bedenken darauf überhaupt Einfluss haben können und gegebenenfalls weiterer Prüfung bedürfen.
Ein Gebot des Senats an die Antragsgegnerin zu 2), bestimmte Sachverhalte, die im vorliegenden Verfahren vorgetragen wurden, in ihre Prüfung einzubeziehen, kommt daher schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der Erlass der einstweiligen Verfügung, die die Fortsetzung und den Abschluss des Lizenzerteilungsverfahrens weiterhin mit verhindern würde, ist nicht gerechtfertigt. Das Rechtsmittel der Antragstellerin kann damit keinen Erfolg haben. Die Entscheidung ergeht nach neuem Recht durch Beschluss (§ 572 Abs. 4 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 572 Rdnr. 25; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rdnr. 19).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO n. F. liegen nicht vor.
Damit bestand zugleich auch kein Anlass mehr, die einstweilige Anordnung vom 12.7.2002 weiterhin aufrecht zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG München 23 U 4173/11 09.08.2012 Einrichtung eines Beirats mit einfacher Stimmenmehrheit; Anwendungsbereich einer Schiedsklausel; Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei nach der Schiedsklausel ausgeschlossenen Beschlussmängelstreitigkeiten
URTEIL
Tenor:
I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wird das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.10.2011 in Ziffer 2 des Tenors insoweit aufgehoben, als die Feststellung gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) erfolgt. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin und die Beklagten zu 2) bis 5) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1). Die Klägerin und die Beklagte zu 1) streiten im Wege einer Beschlussanfechtungsklage über die Wirksamkeit zweier Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Einrichtung eines Beirats und die Abberufung des Gesellschafterausschusses bei der Beklagten zu 1) beschlossen wurden. Ferner will die Klägerin im Wege der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) - 5) klären, für welche Geschäfte der Beirat nicht zuständig ist und mit welcher Mehrheit der Beirat seine Beschlüsse zu fassen hat. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben gegen die Feststellungsklage die Schiedseinrede erhoben.
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Konzerngesellschaft der ... Die Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1) werden derzeit wie folgt gehalten:
Klägerin ...21,62 % Beklagte zu 2) ...75,41 % Beklagte zu 3) ...0,99 % Beklagter zu 4) ...0,99 % Beklagter zu 5) ... 0,99 %.Der Gründungsgesellschafter ... schied im Jahr 1993, der Gründungsgesellschafter ... im Jahr 2000 und der Gründungsgesellschafter ... mit Wirkung zum 01.01.2007 aus der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) aus.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) in seiner aktuellen Fassung (Anlage K 3) enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 15
Beirat
1. Die Gesellschafterversammlung kann die Einrichtung eines Beirats beschließen. Wenn und soweit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Gesellschafterausschuss besteht, ist dieser mit der zustimmenden Beschlussfassung über die Einrichtung des Beirats abzuberufen. Der Beschluss über die Einrichtung des Beirats ist zulässig, wenn höchstens noch ein Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt ist und bedarf in diesem Fall der Zustimmung aller Gesellschafter. Ist kein Gesellschafter mehr zum Geschäftsführer bestellt, bedarf der Beschluss über die Einrichtung des Beirats der einfachen Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. ...
§ 17
Innere Ordnung des Beirats
...
3. Der Beirat entscheidet nach Köpfen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn und soweit der Beirat Beschlüsse fasst, für die das Gesetz und/oder der Gesellschaftsvertrag eine besondere Stimmenmehrheit vorschreiben, haben die von der Gesellschaftergruppe ... einerseits und die von der ... andererseits entsandten Beiratsmitglieder jeweils zusammen so viele Stimmen, wie dem Gesellschafter/der Gesellschaftergruppe der/die die Beiratsmitglieder entsendet hat, nach dem Gesellschaftsvertrag zustehen. Jedes der von den Gesellschaftern entsandten Beiratsmitglieder hat so viele Stimmen, wie dem Gesellschafter, der das Beiratsmitglied entsendet hat, nach diesem Gesellschaftsvertrag zustehen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. ...
Die Möglichkeit, bei der Beklagten zu 1) einen Beirat einzurichten, war durch einstimmig beschlossene Satzungsänderung im Jahr 1990 neu geschaffen worden. Bei einer im Jahr 2009 geplanten Überarbeitung der Satzung der Beklagten zu 1) hat die damit beauftragte Arbeitsgruppe einen Entwurf bzw. ein Arbeitspapier vorgelegt, in dem die Vorschriften über die Errichtung eines Beirats ersatzlos gestrichen waren. Eine entsprechende Änderung der Satzung der Beklagten zu 1) erfolgte jedoch nicht. In der Satzung der ... aus dem Jahr 2009 finden sich keine Regelungen über einen Beirat.
Die aktuelle Fassung der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage K 3) enthält ferner folgende Schiedsklausel:
§ 28
Schiedsvertrag
Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten, entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge. Meinungsverschiedenheiten über den Eintritt von Gesellschaftern in die Gesellschaft oder das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft, sowie dessen Folgen sind ebenfalls vor dem Schiedsgericht auszutragen. Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. Das Schiedsgericht ist gleichfalls zuständig für die Feststellung der Änderung oder Ergänzung des Wortlautes des Gesellschaftsvertrages gemäß § 27 Abs. (2). Schließlich werden alle Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht entschieden. Für die Bestellung des Schiedsgerichts sowie das Schiedsverfahren gilt der von den Gesellschaftern in gesonderter Urkunde abgeschlossene, in der Anlage beigefügte Schiedsvertrag.
Die vorstehende Fassung der Schiedsklausel wurde durch Satzungsänderung im Jahr 2002 in die Satzung aufgenommen. Zugleich schlossen die damaligen Gesellschafter der Beklagten zu 1) einen Schiedsvertrag zum Gesellschaftsvertrag. Wegen des Wortlauts des Schiedsvertrags wird Bezug genommen auf die Anlage B 1.
Zuvor hatte die in der Satzung enthaltene Schiedsklausel folgenden Wortlaut (s. Anlage K 1):
§ 21
Schiedsvertrag
Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und ein Schiedsgericht vereinbart. Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen.
Wegen der weiteren Bestimmungen des aktuellen Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) wird Bezug genommen auf die Anlage K 3.
Mit Schreiben vom 07.02.2011 (Anlage K 6) lud die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) auf Veranlassung der Beklagten zu 2) zu einer Gesellschafterversammlung am 04.03.2011 ein. Dabei war als TOP 11 eine Beschlussfassung über die Einrichtung eines Beirats und als TOP 12 eine Beschlussfassung über die vorsorgliche Abberufung des Gesellschafterausschusses vorgesehen. In der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2011 stimmte der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 2), ..., der zugleich Versammlungsleiter war, mit den Stimmen der Beklagten zu 2) für die Beschlussanträge auf Einrichtung eines Beirats und auf Abberufung des Gesellschafterausschusses. Die Klägerin und die Beklagten zu 3) - 5) stimmten gegen die Einrichtung eines Beirats und gegen die Abberufung des Gesellschafterausschusses. ... stellte als Versammlungsleiter anschließend fest, dass der Beschluss über die Einrichtung des Beirats und die Abberufung des Gesellschafterausschusses mit einer Mehrheit von 75,41 % der Stimmen angenommen worden sei. Die Klägerin und die Beklagten zu 3) - 5) legten hiergegen jeweils Widerspruch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage B 15 auszugsweise vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung Bezug genommen.
Die Klägerin hält den Beschluss über die Einrichtung eines Beirats für rechtswidrig. Der Beklagten gehe es mit der Einrichtung des Beirats darum, die satzungsmäßig abgesicherte Sperrminorität der Minderheitsgesellschafter auszuhebeln. Die Möglichkeit der Einrichtung des Beirats sei 1990 auf Wunsch der damaligen Mehrheitsgesellschafterin, der ... erfolgt, damit für den Fall, dass die Gründungsgesellschafter altersbedingt oder aus anderen Gründen ausscheiden, eine professionelle Vertretung in der Beklagten zu 1) gesichert sei. Die Gründungsgesellschafter hätten dem nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass ihre Sperrminorität auch langfristig gesichert sei. Zudem sei den Gründungsgesellschaftern garantiert worden, dass ihre Sperrminorität auch für Beiratsbeschlüsse gelte. Dies ergebe sich u.a. aus dem als Anlage K 10 vorgelegten Beschluss vom 18.01.1990. Durch die Einrichtung des Beirats werde den Minderheitsgesellschaftern ihre Sperrminorität entzogen. Die Ausübung des Stimmrechts durch die Beklagte zu 2) sei mithin grob treuwidrig.
Zudem werde durch die Einrichtung eines Beirats die Beklagte zu 1) zur abhängigen Gesellschaft der Beklagten zu 2). Hierfür bedürfe es einer positiven sachlichen Begründung, an der es fehle.
Schließlich habe die Beklagte zu 2) ihr Recht, die Einrichtung eines Beirats zu fordern, verwirkt. Da die Satzung der ... und der Entwurf einer Satzungsänderung für die Beklagte zu 1) aus dem Jahr 2009 keine Regelungen über den Beirat enthielten, habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass es nicht mehr zur Einrichtung eines Beirats kommen werde. Die Satzungsänderung bei der Beklagten zu 1) sei nur deshalb nicht weiter verfolgt worden, da die Expansion nach China Vorrang genossen habe.
Die Klage auf Feststellung, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen zu entscheiden habe und für bestimmte Maßnahmen und Geschäfte nicht zuständig sei, ist nach Ansicht der Klägerin zulässig. Die Schiedsgerichtseinrede greife nicht ein.
Aus dem Schiedsvertrag ergebe sich, dass dieser nur für ein Schiedsverfahren zwischen zwei Parteien gelten solle. Zudem seien im Schiedsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten ausdrücklich den staatlichen Gerichten zugewiesen. Die Frage nach der Zuständigkeit des Beirats und der erforderlichen Mehrheit seien für künftige Beschlussmängelstreitigkeiten über Beiratsbeschlüsse stets präjudiziell und daher ebenfalls den staatlichen Gerichte zugewiesen. Bei anderer Auslegung würde die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgehöhlt.
Auch sei bei anderer Auslegung der Schiedsvertrag wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Aufgrund der von einem Schiedsspruch über diese Gegenstände ausgehenden potenziellen Inter-omnes-Wirkung müsse der Schiedsvertrag denselben Anforderungen genügen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009 für die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelklagen aufgestellt habe.
Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beirat habe stets mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der Stimmen zu entscheiden. Zudem sei der Beirat ein bloßes Zustimmungsorgan. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 b der Satzung der Beklagten zu 1) habe der Beirat nur die in § 2 Abs. 3 der Geschäftsführerordnung der Gesellschaft aufgezählten zustimmungspflichtigen Geschäfte, ausgenommen die in § 9 Abs. 6 a), b), c) und e) des Gesellschaftsvertrages genannten, zu genehmigen.
Der Klageantrag I richtet sich nur gegen die Beklagte zu 1). Die Feststellungsanträge II. 1. und 2. sind gegen die Beklagte zu 1) sowie gegen die Beklagten zu 2) - 5) gerichtet. Die Beklagte zu 2) hat bezüglich des Klageantrags I ihren Beitritt als streitgenössische Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zu 1) erklärt.
Die Klägerin hat beantragt:
I. Beschlussanfechtung/Beschlussnichtigkeit:
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 vom 04.03.2011 zu den Tagesordnungspunkten 11 und 12 der Gesellschafterversammlung, die sinngemäß lauten:
(Beschluss zu Tagesordnungspunkt 11): Bei der ... wird nach § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ein Beirat eingerichtet,
und
(Beschluss zu Tagesordnungspunkt 12): Der Gesellschafterausschuss wird vorsorglich abberufen
werden für nichtig erklärt.
Vorsorglich wird beantragt, die Nichtigkeit dieser Beschlüsse festzustellen.
II. Weitere Feststellungsklage:
1. Es wird festgestellt, dass der Beirat der Beklagten Ziff. 1, sofern seine Einrichtung rechtswirksam beschlossen und er rechtswirksam konstituiert wurde, für die nachstehenden Maßnahmen und Geschäfte nicht zuständig ist:
a) Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts
b) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
c) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführung und Änderungen der Vertretungsbefugnis, sowohl bei der Gesellschaft als auch bei allen Landesholdings und Management-Gesellschaften
d) Eröffnung neuer Standorte
e) Liquidation der Gesellschaft
f) Die in § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Angelegenheiten der Tochtergesellschaften der Beklagten Ziff. 1.
g) Kapitalerhöhung und -herabsetzung
h) Ausschluss eines Gesellschafters
i) Gewinnverwendung bei Abweichung von Vollausschüttung
j) Expansion in neue Länder sowie Rückzug aus einem Land
k) Schließungen von Standorten (Märkten)
l) Aufnahme stiller Gesellschafter
m) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, wenn hierin auch eine Entscheidung über Landesexpansion oder Marktöffnung oder -schließung vorliegt
n) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügungen über Beteiligungen, wenn hierin auch eine Entscheidung über Landesexpansion oder Marktöffnung oder -schließung liegt.
o) Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,--, wenn hierin auch eine Entscheidung über Landesexpansion oder Marktöffnung oder -schließung liegt.
2. Es wird festgestellt, dass der Beirat der Beklagten stets mit einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen abstimmt, soweit er über die in § 2 Abs. 3 der Geschäftsführerordnung bzw. § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Ziff. 1 aufgeführten Gegenstände beschließt.
Die Beklagte zu 1) hat hinsichtlich der Feststellungsanträge Ziffer II. die Schiedsgerichtseinrede erhoben und beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte zu 2) hat im eigenen Namen und als Nebenintervenientin der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Feststellungsanträge Ziffer II. die Schiedsgerichtseinrede erhoben und beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten zu 3) - 5) haben zu den Feststellungsanträgen Ziffer II. durch Anwaltsschriftsatz vom 21.03.2011 sowie in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2011 erklärt:
Der Antrag Ziffer II. 1. und 2. (Feststellung) aus der Klage vom 05.03.2011 wird anerkannt.
Die Beklagte zu 2) behauptet, die Einrichtung eines Beirats sei im Interesse des Unternehmens erforderlich, um eine klare und transparente Governance-Struktur einzuführen. Dies sei bereits 1990 geplant gewesen.
Der Beschluss über die Einrichtung des Beirats könne nach der Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst werden, ein Treuepflichtverstoß sei nicht ersichtlich. Gründe für eine Verwirkung habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Darüber hinaus seien körperschaftliche Bestimmungen einer Satzung rein objektiv auszulegen. Auf angebliche oder tatsächliche Absprachen zwischen den Gründern oder sonstige Nebenabreden zwischen den Gesellschaftern komme es mithin nicht an.
Die Feststellungsklagen seien bereits unzulässig, weil insoweit die Schiedsgerichtseinrede wirksam erhoben worden sei. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung seien lediglich Beschlussmängelstreitigkeiten. Diese Ausnahme beruhe auf der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, wonach Beschlussmängelstreitigkeiten nicht schiedsfähig seien. Die vom Bundesgerichtshof 2009 für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel bei Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellten Anforderungen seien auf allgemeine Feststellungsklagen nicht übertragbar.
Darüber hinaus seien die Feststellungsanträge in Richtung gegen die Beklagten zu 3) - 5) unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Beklagten zu 3) - 5) in der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2011 mit der Klägerin gegen die Einrichtung eines Beirats gestimmt hatten.
Die Feststellungsanträge seien auch unbegründet. Insbesondere ergebe sich aus § 17 des Gesellschaftervertrages, dass der Beirat mit einfacher Mehrheit nach Köpfen entscheide.
Die Beklagte zu 1) hat neben der Erhebung der Schiedsgerichtseinrede zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags im Wesentlichen auf den Sachvortrag der Beklagten zu 2) hingewiesen und diesen sich zu Eigen gemacht. Im Rechtsstreit wolle sie sich neutral verhalten, soweit dies mit den gesetzlichen Verpflichtungen der Gesellschaft und der Geschäftsführer vereinbar sei.
Die Beklagten zu 3) - 5) haben die Feststellungsanträge mit Schriftsatz vom 21.03.2011 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und darauf hingewiesen, dass sie bis zum Erhalt der Klage keinen Anlass zur Klageerhebung geboten hätten.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage teilweise stattgegeben.
Die Beschlussanfechtungsklage gegen die Beklagte zu 1) sowie die hilfsweise hierzu geltend gemachte Nichtigkeitsfeststellungsklage (Klageantrag I.) hat das Landgericht abgewiesen. Im Hinblick auf die gegen die Beklagten zu 1) bis 5) erhobene Feststellungsklage hat das Landgericht festgestellt, dass der Beirat der Beklagten stets mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen abstimmt, soweit er über die in § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bzw. § 9 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) aufgeführten Gegenstände beschließt (Klageantrag II. 2.) Die weitergehende gegen die Beklagten zu 1) bis 5) erhobene Feststellungsklage (Klageantrag II. 1.) hat das Landgericht abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Die Anfechtungsklage sei zulässig aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Beirats und für die Abberufung des Gesellschafterausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 15 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages lägen vor. Die Stimmabgabe der Beklagten zu 2) sei auch nicht wegen Verwirkung unzulässig oder unwirksam. Der seit dem Ausscheiden des letzten Gründungsgesellschafters ... verstrichene Zeitraum von vier Jahren sei nicht so lang, dass von einem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment ausgegangen werden könne. Auch ein Umstandsmoment sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar.
Durch den Beschluss über die Einrichtung des Beirats sei die Beklagte zu 1) nicht zu einer abhängigen Gesellschaft der Beklagten zu 2) geworden. Der Beirat habe in allen Fällen, in denen das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag eine besondere Mehrheit vorschreibe, mit einer Stimmenmehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen abzustimmen. Die Satzungsbestimmungen seien objektiv nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung und dem systematischen Bezug der Klausel auszulegen. Beweisangebote zur Entstehungsgeschichte und dazu, was vor rund 20 Jahren zwischen den damaligen Gesellschaftern besprochen worden sei, seien daher für die Auslegung von § 17 der Satzung der Beklagten zu 1) bedeutungslos. Soweit der Beirat die Aufgabe "Beratung der Geschäftsführung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben" erfülle, könne er Beschlüsse mit einfacher Mehrheit nach Köpfen fassen.
Eine Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflichten sei nicht erkennbar. Insbesondere ergebe sich eine Treuepflicht nicht daraus, dass die Beklagte zu 2) mit der Einrichtung des Beirats die Sperrminorität der Klägerin beseitigen wolle.
Nichtigkeitsgründe seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Feststellungsklage sei hinsichtlich des Feststellungsantrags II. 2. (erforderliche Mehrheiten für Beiratsbeschlüsse) zulässig und begründet. Der Feststellungsantrag II. 1. (Zuständigkeiten des Beirats) sei im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund der erhobenen Schiedseinrede unzulässig. Die verfahrensgegenständliche Feststellungsklage betreffe Streitfragen, welche für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell seien bzw. werden könnten. Bei Auslegung von Sinn und Zweck der in § 28 der Satzung vorgesehenen Ausnahmebestimmung ergebe sich, dass die Parteien jedenfalls solche Streitigkeiten, welche für alle wesentlichen Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell seien, aufgrund des Sachzusammenhangs der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zuweisen wollten. Ansonsten werde die Ausnahmeregelung, dass für Beschlussmängelstreitigkeiten die ordentlichen Gerichte und nicht das Schiedsgericht zuständig seien, ausgehöhlt. Im vorliegenden Fall habe die gegen alle Mitgesellschafter erhobene Feststellungsklage faktisch eine Inter-omnes-Wirkung. Da die Schiedsvereinbarung den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.04.2009 aufgestellten Anforderungen nicht genüge, müssten auch allgemeine Feststellungsklagen, wenn und soweit sie für alle wesentlichen Beschlussmängelstreitigkeiten bindende Wirkung inter omnes hätten, in die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte fallen. Da es sich bei der Feststellungsklage II. 2. um eine für alle künftigen Beschlussmängelstreitigkeiten über Beiratsbeschlüsse bindende präjudizielle Frage handle, sei insoweit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Bei der Feststellungsklage Ziff. II. 1. sei die Wertung hingegen anders vorzunehmen. Zwar wirke die Frage, wofür der Beirat zuständig bzw. nicht zuständig sei, auch in gewissem Umfang präjudiziell. Ob diese Präjudizialität Auswirkungen habe, hänge aber vom Einzelfall ab.
Die Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 3) bis 5) sei bezüglich des Antrags Ziff. II. 2. zulässig und begründet, im Übrigen unzulässig. Die Klägerin hat nach Ansicht des Landgerichts ein berechtigtes Interesse daran, die Frage der erforderlichen Mehrheiten für Beiratsbeschlüsse mit bindender Wirkung auch in Richtung auf die Beklagten zu 3) bis 5) feststellen zu lassen. Dagegen sei ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags II Ziff. 2 nicht erkennbar.
Das von den Beklagten zu 3) - 5 abgegebene Anerkenntnis sei unwirksam. In der Sache sei der Antrag auf Feststellung, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen zu entscheiden habe, im Hinblick auf alle Beklagten aber begründet.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Klägerin sowie die Beklagten zu 1) und 2) jeweils mit ihren Berufungen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Ausübung des Stimmrechts durch die Beklagte zu 1) sei treuwidrig, die Entscheidung über die Einrichtung des Beirats liege nicht im unternehmerischen Ermessen. Durch die Einführung des Beirats komme es zu einer Verdoppelung der Strukturen, die Corporate Governance werde streitanfälliger. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2) das Recht auf Einrichtung eines Beirats verwirkt.
Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, verteidigt die Klägerin das Urteil. Zu Recht gehe das Landgericht davon aus, dass Beiratsbeschlüsse nur mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden könnten. Dies ergebe sich sowohl aus dem Beschluss vom 18.01.1990 (Anlage K 10) als auch aus der Vereinbarung vom 09.05.1990 (vorgelegt als Anlage K 20). Auch mündlich sei den Minderheitsgesellschaftern 1989/1990 zugesagt worden, dass die Rechte der Minderheitsgesellschafter durch einen Beirat nicht beeinträchtigt würden. Bei der Auslegung der Satzung seien im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse auch schuldrechtliche Nebenabreden zu berücksichtigen, da hinter den Gesellschaftern der Beklagten zu 1) nach wie vor die Gründungsgesellschafter stünden und schutzwürdige Interessen Dritter nicht tangiert würden. Gehe man davon aus, dass der Beirat nicht mit einer qualifizierten Mehrheit zu entscheiden habe, wäre die Satzungsbestimmung über die Einrichtung des Beirats unwirksam, da einer solchen Regelung die Gesellschafter nicht hätten zustimmen wollen.
Die Feststellungsanträge seien jeweils zulässig und begründet. Einem Schiedsspruch komme potenzielle Inter-omnes-Wirkung zu, daher sei die Schiedsklausel an den von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen für die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten zu messen. Da sie diesen Anforderungen nicht genüge, müsse die Schiedsklausel so ausgelegt werden, dass alle Feststellungsklagen über präjudizielle Rechtsverhältnisse zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehörten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei auch die Kompetenzfrage stets eine für Beschlussmängelstreitigkeiten über Beiratsbeschlüsse präjudizielle Frage.
Die Klägerin beantragt daher:
Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.10.2011 wird in den Ziffern 1, 3 und 4 wie folgt abgeändert:
1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziffer 1 vom 04.03.2011 zu den Tagesordnungspunkten 11 und 12 der Gesellschafterversammlung, die sinngemäß lauten:
(Beschluss zu Tagesordnungspunkte 11) Bei der ... wird nach § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ein Beirat eingerichtet,
und
(Beschluss zu Tagesordnungspunkt 12) der Gesellschafterausschluss wird vorsorglich abberufen,
werden für nichtig erklärt.
Vorsorglich wird beantragt, die Nichtigkeit dieser Beschlüsse festzustellen.
2. ...
3. Es wird festgestellt, dass der Beirat der Beklagten Ziffer 1, sofern seine Einrichtung rechtswirksam beschlossen und er rechtswirksam konstituiert wurde, für die nachstehenden Maßnahmen und Geschäfte nicht zuständig ist:
a) Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Lageberichts
b) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
c) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführung und Änderungen der Vertretungsbefugnis, sowohl bei der Gesellschaft als auch bei allen Landesholdings und Management-Gesellschaften.
d) Eröffnung neuer Standorte
e) Liquidation der Gesellschaft
f) Die in § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Angelegenheiten der Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1)
g) Kapitalerhöhung und -herabsetzung
h) Ausschluss eines Gesellschafters
i) Gewinnverwendung bei Abweichung von Vollausschüttung
j) Expansion in neue Länder sowie Rückzug aus einem Land
k) Schließung von Standorten (Märkten)
l) Aufnahme stiller Gesellschafter
m) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, wenn hierin auch eine Entscheidung über Landesexpansion oder Marktöffnung oder -schließung liegt.
n) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, Übernahme von oder Verfügungen über Beteiligungen, wenn hierin auch eine Entscheidung über Landesexpansion oder Marktöffnung oder -schließung liegt.
o) Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als DM 300.000,--, wenn hierin auch eine Entscheidung über Landesexpansion oder Marktöffnung oder -schließung liegt.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) ihrerseits Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil teilweise abzuändern, soweit dem Klageantrag II Ziffer 2 - Feststellung, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen zu entscheiden hat - stattgegeben wurde und die Klage in entsprechendem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt,
unter Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 11.10.2011, Az. 1 HKO 310/11 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 3) - 5) haben keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und auch bezüglich der Berufung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 keinen Antrag gestellt.
Die Beklagten zu 1) und 2) wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte zu 2) verteidigt das angegriffene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat.
Der Beschluss über die Einrichtung des Beirats sei nicht anfechtbar. Die Beklagte zu 2) behauptet, die Klägerin habe aus eigensüchtigen Gründen wichtige Entwicklungen bei der Beklagten zu 1) blockiert, daher hätten sich die Gründe für die Einrichtung eines Beirats nicht erübrigt. Auch eine Verwirkung liege nicht vor. Bezüglich der 2009 angedachten Überarbeitung der Satzung der Beklagten zu 1) sei die Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht zu Ende geführt worden. Die Ausübung des Stimmrechts bezüglich der Einrichtung des Beirats sei auch nicht treuwidrig. Insbesondere bewirke dieser Beschluss keinen faktischen Entzug von Minderheitsrechten.
Der Beschluss über die Einrichtung des Beirats führe auch nicht zur Abhängigkeit der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2). Die Möglichkeit der Beiratsbildung sei bereits in der Satzung vorgesehen gewesen. Darüber hinaus sei die Beklagte zu 1) ohnehin längst in den Konzern der Muttergesellschaft der Beklagten zu 2) integriert.
Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass Beiratsbeschlüsse mit einer Mehrheit von mehr als 80 % zu fassen seien. Die Satzungsregelungen seien ausschließlich objektiv auszulegen. Vereinbarungen darüber, dass der Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % zu entscheiden habe, hätte es nicht gegeben. Die vom Landgericht vorgenommene Differenzierung nach den unterschiedlichen Aufgaben des Beirats sei willkürlich.
Die Feststellungsklagen seien aufgrund der erhobenen Schiedseinrede unzulässig. Eine Differenzierung danach, ob es sich um ein für wesentliche Beschlussmängelstreitigkeiten präjudizielles Rechtsverhältnis handle, ist nach Ansicht der Beklagten zu 2) nicht möglich, da diese Abgrenzung völlig unbestimmt sei. Die besonderen Anforderungen des Bundesgerichtshofs aus seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Schiedsfähigkeit II) gelten nach Ansicht der Beklagten zu 2) nicht für Rechtsstreitigkeiten über präjudizielle Rechtsverhältnisse. Eine faktische oder auch potenzielle inter-omnes-Wirkung komme den Feststellungsklagen gerade nicht zu. Darüber hinaus sei für Streitigkeiten über Beiratsbeschlüsse ohnehin nicht die Anfechtungs-, sondern nur die allgemeine Feststellungsklage zulässig. Mithin seien die erhobenen Feststellungsklagen noch nicht einmal präjudiziell für Beschlussmängelstreitigkeiten.
Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) haben in vollem Umfang Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt war in Ziff. 2 des Tenors aufzuheben, soweit die Feststellung gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) erfolgte, und die Klage insoweit abzuweisen. Die Feststellung in Ziff. 2 des Tenors im Hinblick auf die Beklagten zu 3) bis 5) ist rechtskräftig, da die Beklagten zu 3 bis 5) keine Berufung eingelegt haben. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
A. Beschlussanfechtungsklage
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beschlussanfechtungsklage zulässig, aber unbegründet ist. Die hiergegen gerichteten Rügen der Berufung der Klägerin greifen nicht durch.
Bedenken gegen die Zulässigkeit sind nicht ersichtlich. Jedoch ist die Klage unbegründet, der Beschluss in der Gesellschafterversammlung vom 04.03.2011 wurde wirksam gefasst.
1. Formelle Mängel des Beschlusses werden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
2. Der Beschluss genügt den in § 15 Ziff. 1 Satz 3 und Satz 4 der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage K 3) geregelten Voraussetzungen für die Einrichtung eines Beirats. Unstreitig ist keiner der Gesellschafter mehr Geschäftsführer. Demnach war die einfache Mehrheit der vorhandenen Stimmen ausreichend.
Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmung sieht der Senat entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 04.06.2012, S. 22, Bl. 670 f der Akten) nicht. Unstreitig wurde diese Satzungsbestimmung 1990 einstimmig von den damaligen Gesellschaftern der Beklagten zu 1) beschlossen und ins Handelsregister eingetragen. Auch wenn, wie die Klägerin behauptet, dabei einzelne Gesellschafter die Vorstellung hatten, ein Beirat könne nur mit einer qualifizierten Mehrheit entscheiden, und diese Vorstellung unzutreffend wäre, berührt dies jedenfalls die Wirksamkeit der Satzungsbestimmung über die Einrichtung eines Beirats in § 15 Ziff. 1 nicht.
3. Es bedurfte auch keines besonderen sachlichen Grundes für die Einrichtung des Beirats. Aus der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage K 3) ergibt sich ein derartiges Erfordernis nicht. Ein sachlicher Grund ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beklagte zu 1) durch die Einrichtung eines Beirats zu einer von der Beklagten zu 2) abhängigen Gesellschaft würde: Zur Begründung ihrer Ansicht verweist die Klägerin darauf, dass die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG nicht mehr durch das Erfordernis einer Mehrheit von mehr als 80 % entkräftet werde, wenn ein Beirat eingerichtet sei und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden könne. Damit sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.2.1981 (NJW 1981, S. 1512, zustimmend Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, Kommentar, 6. Auflage 2010, Anh § 318 Rz. 13) die abhängigkeitsbegründende Einrichtung des Beirats nur wirksam, wenn diese durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt sei. Derartige sachliche Gründe seien aber nicht erkennbar.
Die Ansicht der Klägerin vermag der Senat nicht zu teilen: Sollte der Beirat generell nur mit einer Mehrheit von mehr als 80 % entscheiden können, hätte sich durch die Einrichtung des Beirats an den Beschlussmehrheiten nichts geändert. Die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG könnte in gleicher Weise wie bislang widerlegt werden. Sollte hingegen für Beiratsbeschlüsse eine einfache Mehrheit genügen, wäre diese Möglichkeit in der Satzung der Klägerin bereits angelegt gewesen. Die Möglichkeit, nach Ausscheiden des letzten Gesellschafters als Geschäftsführer mit einfacher Mehrheit der Stimmen einen Beirat einzurichten, ist in § 15 Ziff. 1 Satz 3 und Satz 4 der Satzung niedergelegt. Mithin hatte es die Beklagte zu 2) seit Ausscheiden des letzten Gesellschafters als Geschäftsführer in der Hand, kraft ihrer Mehrheit einen Beirat einzurichten. Die damit gegebene Möglichkeit der Einflussnahme - wenn man von einem einfachen Mehrheitserfordernis für Beiratsbeschlüsse ausgeht - lag damit schon kraft der Satzungsbestimmung des § 15 Ziff. 1 bei der Beklagten zu 2). Damit war die Abhängigkeit von der Mehrheitsgesellschafterin bereits in der Satzung angelegt und wurde nicht erst durch den Beschluss vom 04.03.2011 geschaffen (vgl. auch Lutter in Lutter/Hommelhoff, 17. Auflage 2009, Anh zu § 13 Rz. 18, wonach es in erster Linie Aufgabe der Satzung ist, Vorsorge gegen den Gang in die Abhängigkeit zu treffen).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.1981 (NJW 1981, S. 1512 ff.). In diesem Fall wurde durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss Gesellschaftern eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt, wodurch die Gesellschaft zu einem abhängigen Unternehmen i.S. des § 17 Abs. 1 AktG wurde. Für diese Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Zustimmung nicht im freien Ermessen der Mehrheit liege. Vielmehr müsse sie durch sachliche Gründe im Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt sein. Mit diesem Sachverhalt ist der vorliegende jedoch nicht vergleichbar. Die Möglichkeit, den Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit einzurichten und - sofern man dieser Auslegung folgt - die Entscheidung des Beirats mit einfacher Mehrheit der Stimmen, sind hier bereits seit 1990 unmittelbar in der Satzung verankert. Eine neue, die Interessen der Gesellschaft berührende Tatsache ist mithin durch die Einrichtung des Beirats nicht eingetreten. Auch ein besonderes Schutzbedürfnis der Minderheitsgesellschafter ist nicht ersichtlich: Die Satzungsänderung wurde unstreitig einstimmig, also unter Zustimmung auch aller (damaliger) Minderheitsgesellschafter gefasst. Daran müssen sich auch die heutigen Minderheitsgesellschafter festhalten lassen. Diese hätten sich vor Erwerb der Geschäftsanteile über die Möglichkeit der Errichtung eines Beirats in der Satzung informieren können, sofern nicht ohnehin die für die heutigen Minderheitsgesellschafter handelnden Personen noch mit den Gründungsgesellschaftern identisch sind. Darüber hinaus sind die heutigen Minderheitsgesellschafter auch dadurch geschützt, dass die Beklagte zu 2) wie jeder andere Gesellschafter der gesellschaftlichen Treupflicht unterliegt (dazu unten Ziff. 4).
Welche Mehrheitserfordernisse für Beiratsbeschlüsse nach der Satzung der Beklagten zu 1) tatsächlich gelten und ob ein sachlicher Grund für die Einrichtung des Beirats vorlag, bedarf mithin keiner Entscheidung.
4. Der Beschluss wurde auch mit der erforderlichen einfachen Mehrheit gefasst. Die Stimmabgabe der Beklagten zu 2) für die Einrichtung des Beirats verstößt nicht gegen die gesellschaftliche Treuepflicht:
Im Grundsatz ist jeder Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts frei. Ob ein Gesellschafterbeschluss zweckmäßig ist, unterliegt nicht der Überprüfung der Gerichte, sofern die Grenzen des unternehmerischen Ermessens nicht überschritten werden (Lutter in Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Anh § 47 Rz. 53; Schmidt in: Scholz, GmbHG, 10. Auflage 2007, § 47 Rz. 30). Aus der gesellschaftlichen Treuepflicht ergibt sich hingegen die Pflicht, nur im Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in die Mitgliedschaft anderer Gesellschafter einzugreifen (vgl. BGH NJW 1978, S. 1316, 1317; BGH, NJW 1976, S. 191 f; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, a.a.O, § 14 Rz. 21). Bei der Ausübung eigennütziger Rechte muss der Gesellschafter hingegen seine Interessen nicht ohne Weiteres hinter die der Gesellschaft und einzelner Gesellschafter stellen. Insoweit kommt es auf eine Abwägung der Interessen im Einzelfall an (Bayer in Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 14 Rz. 24; Schmidt in: Scholz, a.a.O., § 47 Rz. 31). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag der Senat eine treuwidrige Ausübung ihres Stimmrechts durch die Beklagte zu 2) nicht zu erkennen:
4.1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Stimmabgabe der Beklagten zu 2) für die Einrichtung des Beirats nicht schon treuwidrig, weil in der Anfangszeit der Einrichtung des Beirats Unklarheiten und Verwerfungen nicht auszuschließen sind. Zwar verkennt der Senat nicht, dass es bis zur endgültigen (schiedsgerichtlichen) Klärung, welche Zuständigkeiten der Beirat hat und mit welchen Mehrheitsverhältnissen der Beirat entscheidet, für die Geschäftsführung zu gewissen Unsicherheiten über die Wirksamkeit von Beiratsbeschlüssen kommen kann. Jedoch folgt daraus keine Treuwidrigkeit. Zum einen ändern die zu erwartenden Streitigkeiten in der Anfangsphase nichts daran, dass die Satzung selbst die Möglichkeit der Einrichtung eines Beirats vorsieht. Zum anderen sind vergleichbare Streitigkeiten in einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern nie auszuschließen. Wenn etwa Beschlüsse der Gesellschafterversammlung angefochten werden, besteht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlüsse ebenfalls ein Zustand der Unsicherheit. Zudem strebt die Beklagte zu 2) - wie sich aus der Einleitung des Schiedsverfahrens durch sie ergibt - gerade eine schnelle Klärung der Zuständigkeits- und der Mehrheitsfrage an.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Einrichtung des Beirats zu einer bloßen Verdoppelung von Strukturen führe, gilt nichts anderes: Wen die "Gesellschaftergruppe ..." in den Beirat entsendet, obliegt nach § 15 Ziff. 3 der Satzung ihrer eigenen freien Entscheidung. Jedenfalls was die von ihr entsandten Mitglieder angeht, hat die Klägerin es daher in der Hand, eine Personenidentität von Beirat und den in der Gesellschafterversammlung auftretenden Vertretern der Klägerin zu verhindern. Letztlich entscheidend ist aber auch insoweit, dass die Möglichkeit der Beiratserrichtung und mithin die Möglichkeit von Doppelstrukturen bereits in der Satzung angelegt ist.
4.2. Der Senat vermag auch der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, die Ausübung des Stimmrechts durch die Beklagte zu 2) sei treuwidrig, da damit die Sperrminorität der Klägerin beseitigt werden sollte:
Sofern - wie die Klägerin behauptet - der Beirat ebenso wie die Gesellschafterversammlung stets mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen zu entscheiden hat, ist eine Beeinträchtigung der Einflussmöglichkeiten der Klägerin mit der Einrichtung des Beirats nicht verbunden. Dass unter dieser Prämisse allein die - untaugliche - Verfolgung der Absicht, die Sperrminorität zu beseitigen, schon zur Treuwidrigkeit führt, ist für den Senat nicht erkennbar.
Aber auch wenn der Beirat - wie die Beklagte zu 2) behauptet - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlüsse fasst, ist die Ausübung des Stimmrechts durch die Beklagte zu 2) nicht treuwidrig: Denn auch dieses Ergebnis wäre dann bereits in der Satzung selbst angelegt. Der Wille der Beklagten zu 2), von einer bereits in der Satzung verankerten Möglichkeit Gebrauch zu machen, erscheint nicht treuwidrig. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist damit auch kein Entzug von Minderheitsrechten verbunden: Denn damit wird keine neue Regelung geschaffen, die Rechte der Minderheiten beschneidet. Vielmehr wird lediglich die nach der Satzung bereits vorhandene Möglichkeit der Beschränkung des Einflusses der Minderheitsgesellschafter umgesetzt. Sofern man einen Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der Minderheitsgesellschafter sieht, könnte dieser allenfalls 1990 in der Satzungsänderung über die Einrichtung und Ausgestaltung des Beirats liegen. Diese Satzungsänderungen wurden aber unstreitig von allen damaligen Gesellschaftern, also auch von den Minderheitsgesellschaftern, einstimmig beschlossen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.3.1993 (NJW 1993, S. 2181): Eine Verfolgung "grob eigensüchtiger Ziele", die zum Vorwurf des "individuellen Rechtsmissbrauchs" führt, vermag der Senat vorliegend bei der Beklagten zu 2) nicht zu erkennen. Ob die von der Beklagten zu 2) behauptete Anpassung und Verbesserung der Governance Strukturen und Beschleunigung von Entscheidungsabläufen tatsächlich erforderlich ist und mit einem Beirat erreicht werden kann, mag diskutabel sein. Aber selbst wenn es der Beklagten zu 2) tatsächlich im Wesentlichen darum geht, Entscheidungen einfacher und ohne Sperrminoritäten treffen zu können, ist ein reines Schädigungsinteresse weder im Hinblick auf die anderen Gesellschafter noch im Hinblick auf die Gesellschaft selbst zu erkennen. Die bloße Verfolgung eigener Interessen durch Einrichtung eines in der Satzung vorgesehenen Beirats ist jedenfalls noch kein treuwidriger individueller Rechtsmissbrauch.
Auch wenn es - wie die Klägerin behauptet - vor der Satzungsänderung 1990 einen Beschluss oder eine sonstige Vereinbarung der damaligen Gesellschafter gab, die Sperrminoritäten der Minderheitsgesellschafter nicht zu beeinträchtigen, führt das nicht zur Treuwidrigkeit der Beschlussfassung über die Einrichtung des Beirats: Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein Mehrheitsbeschluss anfechtbar sein kann, wenn sich alle Gesellschafter - schuldrechtlich untereinander - verpflichtet hatten, die beschlossene Geschäftstätigkeit zu unterlassen (BGH NJW 1983, S. 1910, 1911; BGH NJW 1987, S. 1890, 1892; Schmidt in: Scholz, a.a.O., § 45 Rz. 116). Vorliegend käme eine Anfechtung mithin in Betracht, wenn sich sämtliche (aktuellen) Gesellschafter verpflichtet hätten, die Einrichtung des Beirats zu unterlassen. Eine derartige Vereinbarung wird aber auch von der Klägerin nicht behauptet. Der von der Klägerin als Anlage K 10 vorgelegte Beschluss vom 18.01.1990 setzt gerade voraus, dass ein Beirat eingerichtet werden kann. So lautet Ziff 4 der Anlage K 10: "Bei der ... wird ein Gesellschafterausschuss/Beirat in der von der ... vorgeschlagenen Form gebildet". Ob dieser Beschluss die aktuellen Gesellschafter überhaupt bindet, kann daher dahingestellt bleiben. Auch aus der von Klägerin als Anlage K 20 vorgelegten Vereinbarung vom 09.05.1990 ergibt sich keine Verpflichtung, die Einrichtung eines Beirats zu unterlassen.
Sollte, wie von der Klägerin behauptet, die damalige Mehrheitsgesellschafterin ... 1989 oder 1990 den damaligen Minderheitsgesellschaftern zugesagt haben, dass in einem Beirat mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegeben Stimmen entschieden werde, führt dies ebenfalls nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 04.03.2011. Denn auch diese Zusage setzt gerade voraus, dass ein Beirat eingerichtet werden kann. Damit deckt sich auch die spätere Zustimmung aller Gesellschafter zur entsprechenden Satzungsänderung.
4.3. Die Abstimmung durch die Beklagte zu 2) ist schließlich auch nicht deshalb treuwidrig, weil sich die ursprünglichen Erwägungen für die Einführung eines Beirats erledigt hätten.
Die Klägerin behauptet, die Satzungsbestimmungen über die Einrichtung eines Beirats seien auf Wunsch der ... geschaffen worden, um auch bei Tod oder sonstigem Ausscheiden der Gründungsgesellschafter eine professionelle Entscheidungsfindung sicherstellen zu können. Diese Erwägungen hätten sich erledigt. Insbesondere habe Herr ... - als einziger Minderheitsgesellschafter, der allein die Sperrminorität hatte -, seine Anteile in die Klägerin, mithin eine ebenfalls institutionelle Einheit, eingebracht.
Jedoch kommt es nach Ansicht des Senats hierauf nicht an: Die von der Klägerin behaupteten Erwägungen haben jedenfalls keinen Eingang in die Satzungsbestimmungen gefunden. § 15 Ziff 1 der Satzung sieht ein gestuftes System für die Einrichtung des Beirats vor. Solange noch mehr als ein Gesellschafter Geschäftsführer ist, kann ein Beirat nicht eingerichtet werden. Wenn noch ein Gesellschafter Geschäftsführer ist, kann ein Beirat eingerichtet werden, sofern alle Gesellschafter zustimmen. Erst wenn kein Gesellschafter mehr Geschäftsführer ist, genügt ein Beschluss mit einfacher Mehrheit. Eine weitergehende Voraussetzung, dass ein Gründungsgesellschafter verstorben ist und der Geschäftsanteil mithin an einen Erben gefallen ist, lässt sich der Satzung nicht entnehmen. Auch in dem Beschluss vom 18.01.1990 (Anlage K 10) und in der Vereinbarung vom 09.05.1990 (Anlage K 20) findet sich keine derartige Klausel. Dass eine sonstige bindende Vereinbarung dieses Inhalts zwischen den damaligen Gesellschaftern getroffen worden wäre, behauptet auch die Klägerin nicht.
Damit bleibt es letztlich eine Frage der Zweckmäßigkeit und des unternehmerischen Ermessens, ob der Beirat eingerichtet werden soll. Anhaltspunkte, dass die Grenzen des unternehmerischen Ermessens überschritten wären, sind für den Senat nicht ersichtlich.
1485. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beschluss auch nicht wegen Verwirkung anfechtbar:
5.1. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW 2009, S. 847, 849; BGH NJW 2010, S. 1047, 1076; BGH NJW 1999, S. 2268).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Recht, das der Verwirkung zugänglich ist. Grundsätzlich können Gegenstand der Verwirkung nur subjektive Rechte sein. Dingliche Rechte als solche unterliegen nicht der Verwirkung, ebenso wenig Mitgliedschaftsrechte selbst, sondern nur die daraus folgenden Ansprüche (Roth/Schubert, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 242 Rz. 331; Grüneberg in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 242 Rz. 88). Die Möglichkeit, einen Beirat einzurichten, ergibt sich aus § 15 Ziff. 1 der Satzung. Notwendig dafür ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung. Insoweit handelt es sich nicht um ein subjektives, gerade der Beklagten zu 2) eingeräumtes Recht, sondern eine körperschaftliche Regelung der Satzung. Dass die Beklagte zu 2) faktisch die Einrichtung des Beirats erzwingen kann, ist Folge der Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung, macht aber aus § 15 Ziff. 1 der Satzung kein subjektives Recht der Beklagten zu 2).
Allerdings könnte die Stimmabgabe durch die Beklagte zu 2) treuwidrig sein, wenn sie über einen langen Zeitraum nach Ausscheiden des letzten Gesellschafters als Geschäftsführer die Einrichtung eines Beirats nicht betrieben hat, und die Mitgesellschafter aufgrund besonderer Umstände darauf vertraut haben und vertrauen durften, dass ein Beirat nicht mehr installiert würde (vgl. BGH NJW 1999, S. 2268, wonach die Feststellungsklage einer Gesellschaft wegen Verwirkung abzuweisen sein kann, wenn ein Gesellschafter auf die fehlende Umsetzung eines Beschlusses vertrauen durfte; sowie BGH, Beschluss vom 30.11.2010, VI ZB 30/10, zitiert nach Juris Tz.9, wonach auch ein fristgebundenes Rechtsmittel verwirkt werden kann). Denkbar wäre auch, unter diesen Voraussetzungen die Stimmabgabe der Beklagten zu 2) als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zu werten (vgl. zu dieser Fallgruppe des § 242 BGB Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 242 Rz. 88).
Jedoch ergibt sich vorliegend auch unter diesem Aspekt keine Treuwidrigkeit: Ob die vier Jahre zwischen dem Ausscheiden des letzten Gesellschafters als Geschäftsführer am 1.1.2007 und der Beschlussfassung am 04.03.2011 bereits einen hinreichend langen Zeitraum darstellen, erscheint fraglich, bedarf aber keiner Entscheidung. Jedenfalls fehlt es an besonderen Umständen, aufgrund derer die Klägerin hätte darauf vertrauen dürfen, dass kein Beirat mehr eingerichtet würde.
Die Tatsache, dass in der 2009 beschlossenen Satzung der ... keine Regelungen über die Errichtung eines Beirats vorgesehen waren, ist ohne Bedeutung. Es handelt sich um die Satzung einer anderen Gesellschaft, die in einem anderen Markt tätig ist, an der auch nicht die identischen Gesellschafter beteiligt sind und die eine teilweise andere Corporate Governance Struktur aufweist.
Schließlich konnte die Klägerin auch nicht aus der 2009 diskutierten Änderung der Satzung der Beklagten zu 1) schließen, dass kein Beirat mehr eingerichtet würde. Unstreitig wurde 2009 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die einen neuen Satzungsentwurf oder zumindest ein Arbeitspapier für die Überarbeitung der Satzung der Beklagten zu 1) erstellte. In diesem Entwurf bzw. Arbeitspapier fehlten die Regelungen über den Beirat. Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich daraus aber für die Klägerin nicht. Denn unstreitig wurde dieser Entwurf gerade nicht umgesetzt. Zudem wurde der Entwurf auch nach dem Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 5.07.2010, S. 23 f, Bl. 776 f der Akten) nicht von einem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu 2), sondern vom Leiter der Konzernrechtsabteilung der ... verantwortlich ausgearbeitet. Dass es nach Vorlage des Satzungsentwurfs oder Arbeitspapiers einen Beschluss der Gesellschafter der Beklagten zu 1) gegeben hätte, diese Änderungen umzusetzen, behauptet auch die Klägerin nicht. Vielmehr trägt sie selbst vor, der Beschluss sei "von der Gesellschafterversammlung noch nicht verabschiedet worden" (Schriftsatz vom 5.07.2012, S. 24, Bl. 777 der Akten). Allein die Tatsache, dass der Entwurf, wie die Klägerin behauptet, nicht kontrovers diskutiert wurde, sondern liegen geblieben ist, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Zudem hätte die Satzungsänderung nach § 53 Abs. 2 GmbHG der notariellen Beurkundung bedurft. Dass die Beklagte zu 2) die Klägerin über die Formbedürftigkeit getäuscht oder die Beurkundung treuwidrig verhindert hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, die Satzungsänderung sei deshalb nicht durchgeführt worden, weil die Expansion nach China Vorrang genoss. Wenn der Klägerin die Satzungsänderung wichtig war, hätte sie ohne Weiteres auf einen notariell beurkundeten Beschluss drängen können. Solange sie dies nicht tat, durfte sie aus der bloßen Untätigkeit der Beklagten zu 2) nicht schließen, ein Beirat werde nicht mehr eingerichtet werden.
Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 erklärt hat, bei Gesprächen zwischen ihm und Herrn ... von der ... habe Einigkeit darüber bestanden, dass die Organe Gesellschafterausschuss und Beirat im Wesentlichen identisch mit der Gesellschafterversammlung seien und deshalb in der Satzung gestrichen werden könnten, kommt es darauf nicht an. Weder Herr ... noch Herr ... sind Gesellschafter der Beklagten zu 1). Eine Einigkeit zwischen ihnen kann den Gesellschafterbeschluss über eine Satzungsänderung nicht ersetzen und auch keinen Vertrauenstatbestand begründen.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Vertrauen darauf, ein Beirat werde nicht mehr eingerichtet, schutzwürdige Dispositionen getroffen hätte. Soweit die Klägerin vorträgt, sie hätte ihre Zustimmung zur Satzung der ... nicht gegeben, erscheint dies als eine jedenfalls nicht schutzwürdige Verknüpfung zwischen den Interessen zweier verschiedener Gesellschaften. Darüber hinaus ist die Klägerin ohnehin nicht selbst Gesellschafterin der ...
Schließlich kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 05.07.2012, S. 20 ff., Bl. 773 ff. der Akten) - nicht darauf an, ob ab dem Ausscheiden des Herrn ... als Geschäftsführer die Gesellschafter der Beklagten zu 1) nur noch als "Gesellschafterversammlung" oder noch als "Gesellschafterausschuss" getagt haben. Auch wenn ab diesem Zeitpunkt nur noch die Bezeichnung "Gesellschafterversammlung" gewählt wurde, lässt sich daraus nichts für die spätere Einrichtung eines Beirats ableiten. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die Klägerin allein deshalb hätte darauf vertrauen dürfen, ein Beirat werde nicht mehr eingerichtet.
5.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5.07.2012 (S. 17 ff, Bl. 770 ff der Akten) ergibt sich auch aus der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Hinauskündigung eines Gesellschafters nichts anderes: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem Gesellschafter oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich nach § 138 BGB nichtig, sofern nicht besondere Gründe vorliegen (BGH NJW 2005, S. 3644 ff, 3645; NJW 1989, S. 834 f). Auch wenn derartige besondere Gründe vorliegen, kann das Recht zur zeitlich unbefristeten Hinauskündigung auf eine nach Treu und Glauben angemessene Geltungsdauer zu beschränken sein (BGH NJW 1989, S. 834, 846). Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass die - zeitlich - freie Ausschließungsmöglichkeit von dem Gesellschafter als "Disziplinierungsmittel" empfunden werden kann, das ihn daran hindert, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen (BGH NJW 2005, S. 3644, 3645).
Damit ist die vorliegenden Satzungsregelung nicht vergleichbar, worauf auch die Beklagte zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 30.07.2012 (Bl. 792 ff. der Akten) zutreffend hinweist: Auch wenn der Beirat - wie von der Beklagten zu 2) vorgetragen - mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen entscheiden könnte, würde dies die Rechtsposition der Klägerin und der Beklagten zu 3) bis 5) nicht in vergleichbarer Weise beeinträchtigen wie eine Hinauskündigung. Die Klägerin und die Beklagten zu 3) bis 5) behalten ihre Stellung als Gesellschafter und bleiben am wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft in gleicher Weise beteiligt wie zuvor. Auch ändern sich für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung die erforderlichen Stimmenverhältnisse nicht. Letztlich ist die zeitlich unbegrenzt mögliche Einrichtung eines Beirats auch kein "Disziplinierungsmittel", das einer jederzeit drohenden Hinauskündigung vergleichbar wäre.
6. Soweit die Klägerin hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben hat, ist diese ebenfalls unbegründet. Nichtigkeitsgründe sind weder ausdrücklich geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
B. Feststellungsklagen
1. Soweit das Landgericht in Ziff. 2 des Tenors festgestellt hat, dass der Beirat stets mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen abstimmt, ist diese Feststellung in Richtung auf die Beklagten zu 3) - 5) rechtskräftig. In Richtung auf die Beklagten zu 1) und zu 2) hat deren Berufung Erfolg. Insoweit war das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1.1. Die Feststellung des Landgerichts in Ziff. 2 des Tenors ist im Hinblick auf die Beklagten zu 3) bis 5) rechtskräftig. Die Beklagten zu 3) bis 5) haben keine Berufung eingelegt. Die Berufung durch die Beklagten zu 1) und zu 2) hindert die Rechtskraft nicht, da eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten nicht vorliegt (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 33. Auflage 2012, § 62 Rz. 24 und § 61 Rz. 17). Eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn die Klage eines einzelnen oder gegen einen einzelnen der Streitgenossen daran scheitern würde, dass ihnen die Aktiv- oder Passivlegitimation zur Führung des Prozesses fehlt. Aus prozessualen Gründen notwendig ist die Streitgenossenschaft, wenn zwar eine Klage durch oder gegen einen einzelnen Streitgenossen möglich ist, der Einzelprozess aber aufgrund besonderer Vorschriften Rechtskraftwirkung auch bezüglich der anderen Streitgenossen hat (BGH NJW 1959, S. 1683; BGH, Urteil vom 14.4.2010, IV ZR 135/08, zitiert nach Juris Tz. 17). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Es handelt sich um eine allgemeine Feststellungsklage darüber, mit welchen Mehrheiten der Beirat zu entscheiden hat. Eine Rechtskrafterstreckung auf nicht beteiligte Gesellschafter erfolgt nicht. Insbesondere findet § 248 AktG keine, auch keine analoge Anwendung. Allein dass aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung wünschenswert wäre, genügt nicht für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft (BGH NJW 1959, S. 1683; BGH, Urteil vom 14.4.2010, IV ZR 135/08, zitiert nach Juris Tz. 17).
1.2. Die Feststellungsklage, soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist, war als unzulässig abzuweisen, da die Beklagten zu 1) und zu 2) wirksam die Schiedseinrede erhoben haben:
1.2.1. Nach § 28 der Satzung der Beklagten zu 1) (Anlage K 3) entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche den Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Zudem haben die Beklagte zu 1) und ihre Gesellschafter sowie die an den Gesellschaftern beteiligten natürlichen Personen den als Anlage B 1 vorgelegten Schiedsvertrag zum Gesellschaftsvertrag der ... abgeschlossen.
Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) haben in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2011 (s. Protokoll S. 5, Bl. 197 der Akten) vor Stellung der Anträge und damit rechtzeitig nach § 1032 Abs. 1, § 137 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erhoben. Eine Erhebung bereits innerhalb der Klageerwiderungsfrist ist nicht erforderlich (BGH NJW 2001, S. 2176).
1.2.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt die Schiedsvereinbarung auch für Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien. Schiedsklauseln sind, wie andere Satzungsregelungen mit körperschaftlichem Charakter, objektiv anhand des Wortlauts, von Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik auszulegen (BGH NJW 1994, S. 51, 52; BGH NJW 2009, S. 1962, 1965). Nach dem Wortlaut des § 28 der Satzung ebenso wie des § 1 des Schiedsvertrags (Anlage B 1) ist eine Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien nicht ersichtlich. Gerade umgekehrt werden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern ausdrücklich angeführt. Daran ändert die Tatsache nichts, dass in den §§ 2 ff. des Schiedsvertrags von der "klagenden Partei" und der "beklagten Partei" gesprochen wird. Dies dient ersichtlich der sprachlichen Vereinfachung, ohne dass dadurch eine Beschränkung der bereits in § 1 des Schiedsvertrags geregelten Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewollt ist.
Für diese Auslegung spricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Gewollt ist eine möglichst weitgehende Zuständigkeit des Schiedsgerichts, wie sich aus § 28 Satz 1 der Satzung "alle Streitigkeiten" und der Präzisierung in Satz 2 "Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge" ergibt. Zudem dient eine Schiedsklausel dazu, dass Rechtsstreitigkeiten unter Vermeidung eines länger dauernden Instanzenzugs beschleunigt und mit kalkulierbarem Kostenaufwand entschieden werden. Im Zweifel sind daher Abreden, die Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweisen, weit auszulegen (BGH NJW-RR 2002, S. 387; BGH NJW 1970, S. 1046, 1047). Auch diese Überlegungen sprechen dafür, dass vorliegend auch Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien von der Schiedsklausel des § 28 der Satzung umfasst sein sollen. Streitigkeiten innerhalb einer Gesellschaft beschränken sich eher selten auf zwei Parteien. In aller Regel betreffen die Streitigkeiten mehrere Gesellschafter und zusätzlich die Gesellschaft selbst. Würde § 28 der Satzung nur Streitigkeiten zwischen zwei Parteien umfassen, ergäbe sich tatsächlich ein nur geringer Anwendungsbereich für die Schiedsklausel. Darüber hinaus hätte es bei einer derartigen Auslegung der jeweilige Kläger in der Hand, durch das Anstrengen mehrerer Verfahren jeweils gegen einzelne Gesellschafter - anstelle eines einheitlichen Verfahrens gegen alle betroffenen Gesellschafter - die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auszuschließen. Auch dies widerspricht dem erkennbaren Zweck von § 28 der Satzung.
1.2.3. Der Feststellungsantrag, dass der Beirat stets mit einer Mehrheit von mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen zu entscheiden habe, gehört zu den dem Schiedsgericht zugewiesenen Streitigkeiten:
1.2.3.1. Nach § 28 Satz 2 der Satzung ist das Schiedsgericht zuständig für Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Durchführung des Gesellschaftsvertrages und einzelner Bestimmungen. Darunter fällt auch ein Rechtsstreit über die erforderlichen Mehrheiten für Beiratsbeschlüsse. Maßgeblich ist insoweit, wie verschiedene Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und insbesondere § 17 Ziff. 3 der Satzung auszulegen sind.
1.2.3.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass in § 28 Satz 1 der Satzung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für "Beschlussmängelstreitigkeiten" ausgeschlossen ist:
Nach dem Wortlaut des § 28 Satz 1 der Satzung sind nur "Beschlussmängelstreitigkeiten" ausgenommen. Zu den Beschlussmängelstreitigkeiten zählen die Anfechtungs-, die Nichtigkeits- und die positiven Beschlussfeststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff AktG, nicht aber die einfache Feststellungsklage unter Gesellschaftern nach § 256 ZPO (BGH NJW 2001, S. 2176, BGH NJW 1996, S. 1753). Die vorliegend erhobene Feststellungsklage ist eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Ein Zusammenhang mit einem konkreten Beschluss ist nicht gegeben. Die Parteien streiten nicht um die Wirksamkeit, Anfechtbarkeit oder den Inhalt eines Beschlusses. Vielmehr soll allgemein für die Zukunft geklärt werden, wie § 17 Ziff. 3 der Satzung auszulegen und welche Mehrheitsverhältnisse erforderlich sind. Eine Beschlussmängelstreitigkeit liegt mithin nicht vor. Nach dem Wortlaut verbleibt es somit bei der Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
173Nicht zu folgen ist der Auslegung der Klägerin, dass zu den "Beschlussmängelstreitigkeiten" auch Feststellungsklagen über Rechtsverhältnisse, die für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell sein können, gehören. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass Beiratsbeschlüsse durch Anfechtungsklagen anzugreifen wären (vgl. BGH NJW 1965, S. 1378 ff. und Lutter in: Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 52 Rz. 116; a.A. u.a. Zöllner in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh § 47 Rz. 8).
Gegen die Auslegung der Klägerin spricht bereits der Wortlaut des § 28 Satz 1 der Satzung, der solche Klagen gerade nicht umfasst.
Gegen eine derartige Auslegung spricht auch Sinn und Zweck der Schiedsklausel: Wie bereits ausgeführt (s. oben Ziff. 1.2.2) ist die Schiedsklausel weit gefasst. Sinn ist es offensichtlich, möglichst umfassend Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und/oder Gesellschaftern dem Schiedsgericht zuzuweisen. Zudem sind Schiedsklauseln weit auszulegen (s. oben Ziff. 1.2.2). Damit ist die Auslegung der Klägerin nicht vereinbar: Präjudiziell für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten können sehr viele verschiedene Fragen sein. Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung, insbesondere über notwendige Mehrheitsverhältnisse und Zuständigkeiten sind präjudiziell für die Wirksamkeit von Beschlüssen. Bei einer solchen Auslegung hätte mithin die als Ausnahme konzipierte Einschränkung in § 28 Satz 1 der Satzung einen überaus großen Anwendungsbereich. Umgekehrt würde die Zuständigkeit der Schiedsgerichte deutlich eingeschränkt. Mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 28 der Satzung ist dies nicht vereinbar.
1.2.3.3. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Regelung in § 28 der Satzung erkennbar dazu dient, der (inzwischen überholten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1996 zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten Rechnung zu tragen. In der ursprünglichen Fassung der Schiedsklausel wurde für alle Streitigkeiten, die sich aus der Satzung und bei Auflösung der Gesellschaft ergeben, der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und die Zuständigkeit der Schiedsgerichte vereinbart (s. § 21 der Satzung vom März 1988, Anlage K 1). Die Ausnahmeregelung für Beschlussmängelstreitigkeiten wurde durch Satzungsänderung erst 2002 eingefügt. Dies erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.1996 (NJW 1996, S. 1753 ff.). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass er trotz der inzwischen in der Literatur vertretenen anderweitigen Ansicht Beschlussmängelstreitigkeiten nicht für schiedsfähig erachtet. Zur Begründung verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass es Sache des Gesetzgebers wäre zu regeln, wie das schiedsgerichtliche Verfahren und die Beteiligungsmöglichkeiten im Einzelnen ausgestaltet sein müssten, um die analoge Anwendung der §§ 246 ff AktG auf die Tätigkeit privater Schiedsgerichte zu rechtfertigen (BGH NJW 1996, S. 1753, 1756).
Mit der Ausnahmebestimmung in § 28 Satz 1 der Satzung für "Beschlussmängelstreitigkeiten" sollte offensichtlich verhindert werden, dass die Schiedsklausel aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls teilweise unwirksam wäre. An der grundsätzlichen Zielrichtung der Schiedsklausel, Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und/oder Gesellschaftern möglichst weitgehend der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu entziehen, ändert dies nichts.
Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin erhobene allgemeine Feststellungsklage in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt. Die allgemeine Feststellungsklage zwischen Gesellschaftern hat gerade keine Rechtskraftwirkung entsprechend § 248 AktG. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.03.1996 (NJW 1996, S. 1753) ausdrücklich klargestellt, dass anders als Beschlussmängelstreitigkeiten die "einfache" Feststellungsklage zwischen Gesellschaftern schiedsfähig ist (bestätigt auch in BGH NJW 2001, S. 2176, 2177). Auch eine allgemeine Feststellungsklage über Rechtsverhältnisse, die für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell sein können, hat nur Wirkung inter partes und ist damit - auch unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1996 - schiedsfähig (vgl. auch Geimer in Zöller, ZPO; 29. Auflage 2012, § 1030 Rz. 9). Ein Anlass, die Ausnahme "Beschlussmängelstreitigkeiten" auch auf allgemeine Feststellungsklagen - über präjudizielle Rechtsverhältnisse - auszudehnen, ist mithin nicht ersichtlich.
1.2.3.4. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass, wie die Klägerin meint, die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte bei der Entscheidung über Beschlussmängelstreitigkeiten ausgehöhlt würde, wenn die vorliegend erhobenen Feststellungsanträge in die Zuständigkeit der Schiedsgerichts fallen. Eine Bindung der staatlichen Gerichte an einen vorhergehenden Schiedsspruch kommt nur in Betracht, wenn der Schiedsspruch zwischen den Parteien ergangen ist, die im späteren gerichtlichen Verfahren ebenfalls als Parteien auftreten. Aber selbst wenn dies der Fall ist, verbleiben dem staatlichen Gericht substantielle Prüfungsmöglichkeiten. Zwar wären dann die Zuständigkeit des Beirats und die erforderlichen Mehrheiten nicht mehr zu prüfen. Immer noch zu entscheiden wäre aber außer den Formalien beispielsweise der Verstoß eines oder mehrerer Gesellschafter gegen die gesellschaftliche Treuepflicht bei der Stimmabgabe.
Zudem können die staatlichen Gerichte, solange kein nach § 1055 ZPO bindender Schiedsspruch vorliegt, im Rahmen der Beschlussmängelstreitigkeiten auch über Vorfragen selbst entscheiden (vgl. Voit in: Musielak, a.a.O., § 1032 Rz. 6).
1.2.3.5. Entgegen der Ansicht der Klägerin u.a. in ihrem Schriftsatz vom 5.07.2012 (Bl. 754 ff.) der Akten führt die Auslegung des Senats auch nicht dazu, dass die Schiedsklausel nach § 138 BGB ganz oder teilweise unwirksam wäre:
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2009, S. 1962 ff) sind auch Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich schiedsfähig. Da ein Schiedsspruch über Beschlussmängelstreitigkeiten analog § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG Inter-omnes-Wirkung hat, muss die Schiedsklausel am Maßstab des § 138 BGB gemessen gewisse Mindeststandards erfüllen. Die Schiedsklausel ist nur wirksam, wenn sichergestellt ist, dass sämtliche Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden, an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, und dass sämtliche denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.
Diese Anforderungen erfüllen § 28 der Satzung und der als Anlage B 1 vorgelegte Schiedsvertrag nicht, worauf die Klägerin zutreffend hinweist. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die Schiedsklausel nach § 138 BGB unwirksam ist, wenn Feststellungsklagen über - für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten - präjudizielle Rechtsverhältnisse den Schiedsgerichten zugewiesen sind:
Die allgemeine Feststellungsklage hat nur Wirkung inter partes (BGH NJW 2001, S. 2176, 2177; NJW 1999, S. 2268). Daran ändert sich nichts, wenn es um Rechtsverhältnisse geht, die für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten präjudiziell sind. Auch eine "faktische" Inter-omnes-Wirkung vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar sind an dem von der Beklagten zu 2) bereits angestrengten Schiedsverfahren die Gesellschaft und sämtliche Gesellschafter beteiligt. Dennoch wirkt auch ein dort ergehender Schiedsspruch nur inter partes, also etwa nicht im Verhältnis zu Gesellschaftsorganen oder im Verhältnis der Beklagten untereinander. Damit besteht auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kein Anlass, insoweit an die Schiedsklausel besondere Anforderungen zu stellen: Entweder die jeweiligen späteren Parteien einer Beschlussmängelstreitigkeit waren bereits Partei des Schiedsverfahrens. Dann hat der Schiedsspruch über ein präjudizielles Rechtsverhältnis zwar Rechtskraftwirkung, die auch im Rahmen der Beschlussmängelstreitigkeit vor dem staatlichen Gericht zu beachten ist. In diesem Fall sind die Parteien jedoch nicht schutzbedürftig, da sie am Schiedsverfahren als Partei teilgenommen haben. Oder die Beschlussmängelstreitigkeit vor den staatlichen Gerichten wird zwischen anderen Parteien geführt. Dann besteht keine Bindung der staatlichen Gerichte an einen früheren, zwischen anderen Parteien ergangenen Schiedsspruch.
Entgegen der Ansicht der Klägerin unter anderem in ihrem Schriftsatz vom 05.07.2012, S. 2 ff (Bl. 755 ff der Akten) führt auch die von ihr behauptete "potenzielle" Inter-omnes-Wirkung einer Feststellungsklage über präjudizielle Rechtsverhältnisse nicht zu einem anderen Ergebnis. Denkbar ist, dass in einem Schiedsverfahren - etwa über erforderliche Zuständigkeiten und Mehrheitsverhältnisse - entschieden wird. Dieser Schiedsspruch hat Bindungswirkung, wenn in einer späteren Beschlussmängelstreitigkeit zwischen den gleichen Parteien diese Vorfragen zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung des staatlichen Gerichts über die Beschlussmängelstreitigkeit hat sodann entsprechend § 248 Abs. 1, § 249 Abs. 1 AktG Inter-omnes-Wirkung, wirkt mithin auch gegen Gesellschafter, die am Schiedsverfahren nicht beteiligt waren und die Entscheidung des Schiedsgerichts über die präjudizielle Rechtsfrage nicht beeinflussen konnten. Diese "potenzielle" Inter-omnes-Wirkung nötige, so die Klägerin, dazu, dass Feststellungsklagen über - für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten - präjudizielle Rechtsverhältnisse nur dann schiedsfähig seien, wenn die vom Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung (NJW 2009, S. 1962 ff) aufgestellten besonderen Voraussetzungen beachtet würden. 
Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, S. 1962 ff.) lässt sich dies nicht entnehmen. Vielmehr beschränkt sich der Bundesgerichtshof in seinen Ausführungen ausdrücklich auf Beschlussmängelstreitigkeiten, worauf auch die Beklagte zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 30.07.2012 (Bl. 783 ff. der Akte) zutreffend hinweist. Dass allgemeine Feststellungsklagen unter Gesellschaftern schiedsfähig sind, hat der Bundesgerichtshof schon in seiner früheren Rechtsprechung nicht bezweifelt (s. ausdrücklich BGH NJW 1996, S. 1753), obwohl sich das von der Klägerin geschilderte Problem der "potenziellen" Inter-Omnes-Wirkung von allgemeinen Feststellungsklagen bereits damals in gleicher Weise gestellt hat.
Mit der Entscheidung vom 06.04.2009 (NJW 2009, S. 1962 ff.) sollte ersichtlich die Schiedsfähigkeit auch auf Beschlussmängelstreitigkeiten ausgeweitet und nicht umgekehrt die Schiedsfähigkeit allgemeiner Feststellungsklagen eingeschränkt werden. Die Ansicht der Klägerin hätte aber zur Folge, dass seit der Änderung der Rechtsprechung 2009 nunmehr die Mehrzahl der allgemeinen Feststellungsklagen zwischen Gesellschaftern nur unter den besonderen vom Bundesgerichtshof aufgestellten Bedingungen noch schiedsfähig wäre. Denn präjudiziell für spätere Beschlussmängelstreitigkeiten kann eine Vielzahl von Feststellungen sein, eine klare Abgrenzung erscheint kaum möglich. Ein solches Ergebnis ist aber erkennbar nicht Absicht der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Darüber hinaus ist die von der Klägerin befürchtete "potenzielle" Rechtskrafterstreckung praktisch kaum zu erwarten. Denn sobald im Rahmen der Beschlussmängelstreitigkeit ein Gesellschafter klagt, der nicht Partei des Schiedsverfahrens war, besteht keine Bindungswirkung des staatlichen Gerichts an den Schiedsspruch. Dasselbe gilt, wenn ein Gesellschafter, der im Schiedsverfahren Beklagter war, gegen die Gesellschaft, die im Schiedsverfahren ebenfalls Beklagte war, nunmehr Beschlussanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben würde. Auch in diesem Fall entfaltet der Schiedsspruch keine Rechtskraftwirkung.
Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 05.07.2012 (S. 6, Bl. 759 der Akten) als Beispiel 1 geschilderte Konstellation erscheint zwar theoretisch denkbar, praktisch aber eher unwahrscheinlich, worauf die Beklagte zu 2) u.a. in ihrem Schriftsatz vom 30.07.2012 (Bl. 787 der Akte) zutreffend hinweist. Dass ein von der Beklagten zu 2) entsandter Beiratsvorsitzender in der Frage der erforderlichen Mehrheit für Beiratsbeschlüsse nicht der Ansicht der Beklagten zu 2), sondern der Klägerin folgt, lässt sich zwar nicht ausschließen, dürfte aber praktisch kaum relevant werden.
Darüber hinaus sind vorliegend im Schiedsverfahren ohnehin außer der Gesellschaft auch sämtliche Gesellschafter Parteien des Schiedsverfahrens und können mithin den Gang des Schiedsverfahrens beeinflussen. Eine besondere Schutzbedürftigkeit in einer nachfolgenden Beschlussmängelstreitigkeit, für die der Gegenstand des Schiedsverfahrens präjudiziell ist, lässt sich daher nicht erkennen.
Auch die von der Klägerin als Beispiel 2 im Schriftsatz vom 05.07.2012 (S. 11, Bl. 764 der Akten) dargestellte Situation, dass ein Schiedsgericht in einem Schiedsverfahren der Beklagten zu 5) gegen die Beklagte zu 1) anders entscheiden würde als das Schiedsgericht in dem von der Beklagten zu 2) bereits angestrengten Schiedsverfahren, ist theoretisch denkbar. Allerdings ist die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen über präjudizielle Rechtsverhältnisse unvermeidbare Folge der Inter-partes-Wirkung der allgemeinen Feststellungsklage, gleichgültig ob diese vor einem Schiedsgericht oder vor den staatlichen Gerichten erhoben wird. Auch für eine allgemeine Feststellungsklage vor den staatlichen Gerichten - über präjudizielle Rechtsverhältnisse - gibt es weder eine Verfahrenskonzentration noch eine Regelung, die sicherstellt, dass alle Gesellschafter Kenntnis des Verfahrens haben.
2. Die Feststellungsklage bezüglich des Klageantrags II. 1 - Antrag auf Feststellung, dass der Beirat für eine Reihe von Maßnahmen und Geschäften nicht zuständig ist - hat das Landgericht zutreffend als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
2.1. Soweit sich die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) richtet, ist die Klage wegen der erhobenen Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO unzulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen vorstehend Ziff. 1.2 verwiesen.
2.2. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) ist die Feststellungsklage unzulässig. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht ersichtlich: Rechtskraftwirkung für eine spätere Beschlussmängelstreitigkeit hätte eine Feststellung im Verhältnis der Klägerin zu den Mitgesellschaftern nicht. Denn die Beschlussmängelstreitigkeit wäre gegen die Gesellschaft zu richten, nicht gegen die Mitgesellschafter (BGH NJW 1981, S. 1041 f; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Anh zu § 47 Rz. 77; Zöllner in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh § 47 Rz .163; Schmidt in: Scholz, a.a.O., § 45 Rz. 149). Auch ein sonstiger Grund, weshalb die Klägerin ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten zu 3) bis 5) haben unstreitig nie behauptet, dass ein Beirat für die fraglichen Maßnahmen und Geschäfte zuständig wäre. Die von der Klägerin als Begründung angeführte "einheitliche Entscheidung" kann sie ohnehin nicht erreichen, da die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund der erhobenen Schiedseinrede unzulässig ist.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Klägerin hat lediglich insoweit obsiegt, als die Feststellung in Ziff. 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils gegenüber den Beklagten zu 3) bis 5) rechtskräftig ist und mithin nicht mehr vom Senat zu überprüfen war. Insoweit hat bereits das Landgericht angenommen, dass die Klägerin entsprechend § 93 ZPO die Kosten zu tragen habe (s. Urteil des Landgerichts vom 11.10.2011 unter C. der Entscheidungsgründe). Dies ist - ausgehend vom rechtlichen Standpunkt des Landgerichts - nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 23 U 33/11 28.04.2011
B E S C H L U S S
In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat nach Vorberatung, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weil weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin muss ihr Recht vor dem Schiedsgericht suchen.
Die Parteien haben in § 14 Nr. 2 Satz 1 des Sozietätsvertrages (im Folgenden: SV) bereits eine Einigung darüber erzielt, dass Streitigkeiten nicht von dem staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen, § 1029 ZPO. Diese Vereinbarung ist ausreichend (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029, Rdnr. 28). Sie ist zudem formwirksam getroffen worden, § 1031 Abs. 5 ZPO, denn der Beklagte ist kein Verbraucher, § 13 BGB.
Das Fehlen des in § 14 Nr. 2 Satz 2 SV in Aussicht genommenen Schiedsvertrages ist unschädlich (Senat, Hinweisverfügung vom 05.11.2009 - 23 U 169/09; KG NJW 2008, 2719; KG Urt. v. 12.12.2006 – 14 U 6/06; Kröll, SchiedsVZ 2008, 62; a.A. OLG Hamm AG 2007, 910; der der Entscheidung OLG Köln MDR 2006, 201 zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar). Zwar ist gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Diese Bestimmung ist als Auslegungsregel indes unanwendbar, wenn die Parteien sich trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollten (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 154, Rdnr. 2). Solches ist für den Sozietätsvertrag anzunehmen; insbesondere haben die Parteien mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen (BGH NJW 2002, 817, juris Rdnr. 18).
Regelungslücken sind durch Heranziehung des dispositiven Rechts zu schließen (Palandt/Ellenberger, a.a.O.; BGHZ 41, 275). Die Neufassung des Schiedsverfahrens vom 22.12.1997 (BGBl. 1997 I 3224) enthält eine umfassende und daher hinreichende gesetzliche Regelung (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029, Rdnr. 11, 31).
Zu demselben Ergebnis würde eine für den Fall des Fehlens einer gesetzlichen Regelung gebotene ergänzende Vertragsauslegung (Palandt/Ellenberger, a.a.O.) führen. Die Parteien haben sich in § 14 Nr. 3 Satz 2 SV gegenseitig zur strengsten Verschwiegenheit in allen beruflichen und persönlichen Angelegenheiten verpflichtet, soweit ihnen solche anlässlich der gemeinsamen Berufsausübung oder bei Gelegenheit aufgrund gemeinsamer räumlicher Beziehung bekannt geworden sind. Es kam ihnen daher erkennbar und unter Angehörigen ihres Berufsstandes weit verbreitet darauf an, die Vorteile des Schiedsverfahrens zu nutzen, hier insbesondere die Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Parteien hierauf und auf die Schnelligkeit und die geringeren Kosten des Verfahrens vor dem Schiedsgericht verzichtet hätten, wenn sie gewusst hätten, dass eine Vereinbarung etwa über die Zahl der Schiedsrichter und das Recht, solche zu benennen, nicht mehr getroffen werden würde.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen zu dem Beschluss Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Rücknahme der Berufung die Gebühr des § 34 Abs. 1 GKG gemäß KV 1222 nur 2,0 statt 4,0 beträgt. Eine Verweisung des Rechtsstreits oder seine in der Klageschrift hilfsweise erwogene Abgabe durch das staatliche Gericht an das Schiedsgericht kommt nicht in Betracht (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1032, Rdnr. 7).
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung zurückgenommen worden ist.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 23 Sch 01/02 06.05.2002 Bildung des Schiedsgerichts: - Qualifikation der Schiedsrichter; - Benennungsverfahren; - Ersatzbenennung, ernennende Stelle; - Nebentätigkeitsgenehmigung
Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 2.262.466,57 EUR (4.425.000,00 DM) festgesetzt.

G r ü n d e.
Die Antragstellerin übernahm durch verschiedene am 22. August 1996 abgeschlossene Verträge von den Antragsgegnerinnen deren Aktivitäten im Kfz-Leasing-Bereich. Für sämtliche Streitigkelten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen vereinbarten die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts. Über die Besetzung des Schiedsgerichts und die Benennung der Schiedsrichter trafen die Parteien folgende Vereinbarungen:
" § 3 Besetzung des Gerichtes
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann. Die Schiedsrichter müssen Richter in einem mit Wirtschaftsrecht befassten Senat an einem Oberlandesgericht oder am Bundesgerichtshof sein.
§ 4 Benennung der Schiedsrichter
1. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter kurzer Darlegung ihres Anspruchs mit und fordert sie auf, innerhalb von zwei Wochen ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen.
2. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht nach, soll der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf Antrag der das Verfahren betreibenden Partei einen Schiedsrichter für die säumige Partei benennen."
Die Antragstellerin beabsichtigt wegen eines vertraglichen Kaufpreisanpassungsanspruchs in Höhe von 8.956.000 DM und zur Feststellung eines Gewährleistungsanspruchs im Wert von geschätzten 11.112.000 DM ein Schiedsgerichtsverfahren gegen die Antragsgegnerinnen durchzuführen. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die in der Schiedsgerichtsvereinbarung vorgesehene einseitige Benennung eines Schiedsrichters an der gesetzlichen Bestimmung des § 40 DRiG scheitern muss. Zur Überwindung dieses Hindernisses hat sie den Antragsgegnerinnen die gemeinsame Bestellung der jeweils von einer Seite ausgewählten Schiedsrichter vorgeschlagen. Die Antragsgegnerinnen haben sich darauf nicht eingelassen.
Die Antragstellerin hat bei dem Oberlandesgericht Köln beantragt,
1. festzustellen, dass ein Schiedsgerichtsverfahren zwischen den Parteien nach Maßgabe der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 22.08.1996 (Teil D des notariellen Vertrages vom 22.08.1996 - UR-Nr. 1439/1996 des Notars Prof. Dr. ... mit Amtssitz in Hamburg) zulässig ist;
2. Richter am Oberlandesgericht ..., geschäftsansässig Oberlandesgericht ..., als Schiedsrichter für die Antragstellerin zu bestellen.
Das Oberlandesgericht Köln hat das Verfahren über den Feststellungsantrag (Antrag 1) mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 abgetrennt und an das Kammergericht verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist gemäß §§ 1032 II, 1062 I Nr. 2 ZPO zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Kammergerichts beruht auf dem bindenden Verweisungsbeschluss des OLG Köln.
2. Der Antrag ist unbegründet. Das vertraglich vereinbarte Schiedsgerichtsverfahren ist unzulässig, da es nicht durchführbar ist.
a) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die in ihrer Schiedsgerichtsvereinbarung vorgesehene einseitige Benennung der Schiedsrichter wegen der zwingenden Bestimmung des § 40 I 1 DRiG nicht durchführbar ist. Das ist richtig. Gemäß § 40 I 1 DRiG darf einem Berufsrichter eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrages ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Ein Berufsrichter, der lediglich von einer der streitenden Parteien beauftragt worden ist, kann nicht als Schiedsrichter tätig werden.
b) Das vereinbarte Schiedsgerichtsverfahren ist aber auch dann nicht durchführbar, wenn die nach dem Wortlaut der Schiedsgerichtsvereinbarung vorgesehene einseitige Benennung der Schiedsrichter durch eine gemeinsame Beauftragung von zuvor jeweils einseitig ausgewählten Schiedsrichtern ersetzt wird. Der Antragstellerin ist allerdings darin beizupflichten, dass sich im Wege anwendungsfreundlicher Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) aus dem Gesamtzusammenhang des Schiedsvertrages eine Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Mitwirkung an einer gemeinsamen Beauftragung des von der Gegenseite zuvor einseitig ausgewählten Schiedsrichters herleiten ließe, wenn anders das erklärte Ziel beider Parteien, das Schiedsgericht mit jeweils einem Schiedsrichter ihrer Wahl zu besetzen, nicht erreicht werden kann. Auch dieses, von der Antragstellerin vorgeschlagene Bestellungsverfahren ist aber letztlich aufgrund der Bestimmung des § 40 I 1 DRiG nicht durchführbar.
Bei der in § 40 I 1 DRiG vorausgesetzten gemeinsamen Beauftragung handelt es sich nicht um eine lediglich formale Verfahrensbestimmung, die durch die Herstellung eines äußeren Anscheins befolgt werden könnte. Der gemeinsamen Beauftragung muss vielmehr auch eine tatsächlich einvernehmliche Auswahl des Schiedsrichters zugrunde liegen. Nur wenn der bestellte Schiedsrichter das Vertrauen beider Parteien genießt, ist sicher gestellt, dass er von allen Beteiligten als unparteiischer Dritter wahrgenommen wird. Darauf zielt § 40 I 1 DRiG ab. § 40 I 1 DRiG ist als flankierende Bestimmung zu § 39 DRiG zu verstehen. Gemäß § 39 DRiG haben sich Berufsrichter innerhalb und außerhalb ihres Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Das Vertrauen in die Unabhängigkeit würde aber gefährdet, wenn Berufsrichter außerhalb ihres Amtes eine Schiedsrichtertätigkeit ausüben, in der sie nicht als unparteiische Dritte, sondern als Vertrauensleute einer einzelnen Partei erscheinen.
c) Der Schiedsvertrag der Beteiligten kann auch nicht dadurch praktikabel gemacht werden; dass die beiden nach dem Vertrag von den Parteien auszuwählenden Schiedsrichter ersatzweise vom Gericht bestimmt werden. Ein derart von einer unbeteiligten Stelle benannter Schiedsrichter könnte zwar die nach § 40 I 1 DRiG erforderliche Genehmigung erhalten. Eine gerichtliche Auswahl der Schiedsrichter findet aber nur in den in § 1035 III, IV ZPO genannten Fällen statt, die hier nicht vorliegen.
Der Schiedsvertrag der Parteien kann auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass bei Versagen des vereinbarten Bestellungsverfahrens eine Bestellung durch das Gericht erfolgen soll. Denn den Vertragsparteien kam es nach ihrem unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten, übereinstimmenden Willen entscheidend darauf an, dass jede Seite "ihren" Schiedsrichter selbst und allein auswählen darf. Eine Interpretation des Schiedsvertrags, die sich darüber hinwegsetzte, wäre keine Auslegung mehr; sondern eine Inhaltsänderung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Der Wert des Verfahrens wurde den Angaben der Antragstellerin entsprechend festgesetzt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
LG Dortmund 23 S 05/07 29.05.2007
U R T E I L
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.11.2006 (125 C 6909/06) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, zugestellt am 22.11.2006, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.12.2006 (Eingang bei Gericht 08.12.2006) Berufung eingelegt und diese begründet.
Unter Vertiefung und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ist sie der Ansicht, dass die Klage aufgrund einer wirksamen Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 BGB unzulässig sei.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Einbeziehung der Schiedsklausel durch die allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.
Bei der Gesamtwürdigung nach § 307 BGB sei zu beachten, dass bei Bagatellstreitigkeiten auch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten durch das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW und eine vorherige zwingende kostenauslösende Einschaltung eines Schiedsmannes erschwert werde. Das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz verfolge wie die Schiedsklausel der Beklagten den legalen Weg, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in Bagatellstreitigkeiten zu erschweren und damit der Entlastung der Gerichte. Warum eine Gebührendifferenz zwischen den ordentlichen Gerichtsverfahren und dem Schiedsverfahren von rund 550,00 € bereits einer Rechtswegverweigerung gleichkommen soll, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei anerkannt, dass die Parteien berechtigt seien, die Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.11.2006 aufzuheben und die
Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Begründung ist im Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu verweisen, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert worden sind.
Ergänzend ist zudem festzustellen, dass entgegen der Ansicht des Amtsgerichts die hier streitige Schiedsklausel in den Einkaufsbedingungen der Beklagten nicht Vertragsbestandteil geworden ist, § 305 c Abs. 1 BGB. Es handelt sich um eine überraschende Klausel, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Kläger nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Grundsätzlich weist das Amtsgericht zwar zutreffend darauf hin, dass bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art
Schiedsklauseln häufig verwendet werden und damit grundsätzlich nicht von einer überraschenden Klausel im Sinne des § 305 c BGB auszugehen sei. Dabei wird aber übersehen, dass diese Schiedsklausel nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schiedsverfahrensordnung ... zu sehen und zu werten ist. Denn durch den Verweis in Ziffer XVII der Einkaufsbedingungen auf die Schiedsverfahrensordnung des Schiedsgerichts .... wird diese Schiedsverfahrensordnung und damit deren Artikel 8 Abs. 2 d mit der Mindeststreitwertfestsetzung in Höhe von 10.000,00 € Inhalt der Einkaufsbedingungen.
Nach Auffassung der Kammer ist es – aus Sich eines durchschnittlichen Erklärungsempfängers - ungewöhnlich, dass unabhängig vom tatsächlichen Streitwert ein derart hoher Mindeststreitwert festgesetzt wird. Hierdurch fallen, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, in Bagatellstreitigkeiten erheblich höhere Kosten an. Mit einer solchen Regelung muss der Empfänger nicht rechnen, insbesondere bei Verträgen, deren Auftragsvolumen wie hier unter 1.000,00 € liegt. Die Klausel ist auch überraschend. Der Überraschungsmoment ergibt sich daraus, dass die Schiedsverfahrensordnung nicht in den Einkaufsbedingungen wiedergegeben ist, sondern auf diese nur Bezug genommen wird. Allein die äußere Vertragsgestaltung - hier die selbständigen Klauseln in den Einkaufsbedingungen und die insoweit zwar einbezogenen aber in einem selbständigen Regelungswerkwerk getroffenen Bestimmungen der Schiedsverfahrensordnung - führen dazu, dass der Empfänger, selbst wenn er in die Einkaufsbedingungen Einblick nimmt, nicht ohne Weiteres Kenntnis vom Inhalt der Schiedsverfahrensordnung und damit der Streitwertregelung nimmt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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LG Kempten 23 O 480/10 05.11.2010
E N D U R T E I L

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung einer Anzahlung im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung. Die Parteien streiten bereits über die Zulässigkeit der Klage.
Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Solarmodulen (Photovoltaik). Sie firmierte bis September 2007 unter „X AG". Der Sitz war in D. Die Beklagte handelt mit Solarmodulen.
Der Klägerin behauptet:
Im August 2006 habe die Klägerin bei der Beklagten 560 Solarmodule vom Typ „…" bestellt. Hierfür habe die Beklagte gemäß Rechnung vom 08.07.2006 (…) Vorauskasse in Höhe von 141.269,87 EUR verlangt, während der Restkaufpreis mit einer zuvor geleisteten Anzahlung verrechnet worden sei. Die bestellte und voll bezahlte Ware habe die Klägerin jedoch nie erreicht. Die Klägerin habe im Zeitraum August 2006 bis Januar 2008 kontinu-ierlich die Leistungserfüllung durch die Beklagte angemahnt, aber gleichzeitig wegen der offensichtlichen Leistungsunfähigkeit Verhandlungen über eine wirtschaftliche Lösung der Angelegenheit auch im Zusammenhang mit anderen ausstehenden bzw. mangelhaften Lieferungen durch die Beklagte geführt. All dies sei letztendlich ohne Erfolg geblieben.
Daher begehrt die Klägerin im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 141.269,87 EUR.
Die Klägerin beantragt daher gemäß Klageschrift vom 05.03.2010, der Beklagten zugestellt am 14.06.2010:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141.269,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig. Sie erhebt die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung und trägt hierzu vor:
Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien sei der „Vertrag für Solarzellen und -module (…)", vorgelegt als Anlage … . In Ziffer 9) dieses Vertrages befindet sich eine Schiedsgerichtsvereinbarung mit - insoweit unstreitig - folgendem Inhalt:
„Jede Auseinandersetzung, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Liefervertrag entsteht oder aufgrund seiner Gültigkeit, alle Fragen bezüglich der Rechtsgültigkeit einschließend Bestand oder Beendigung sowie alle Verträge, resultierend aus diesem Liefervertrag, datiert vom 07.11.2005 - wenn sie nicht einvernehmlich geregelt werden können - wird ein für allemal nach den Regeln der Gerichtsbarkeit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) entschieden. Der Gerichtsstandort, an dem die Schiedsgerichtsverhandlungen stattfinden, in der Standort der Hauptniederlassung des Käufers in K, Deutschland, eines Schiedsgerichtes."
Diese Schiedsvereinbarung erfasse auch die Klageforderung. Die Klägerin könne aus dieser Geschäftsbeziehung nicht eine einzelne Rechnung „herauspicken", um hieraus Rechte herzuleiten und diese nunmehr vor dem Streitgericht klageweise geltend zu machen.
Ergänzend erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sich die Schiedsgerichtsklausel nicht auf den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch beziehe. Zwar gehe es im Vertrag (vorgelegt als Anlage …) auch um die Lieferung von Solarmodulen; hierbei handle es sich aber nicht um die Solarmodule, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Beispielsweise gebe es Abweichungen in der Solarzellenspezifikation, in den Preisen, beim Ort der Ablieferung, bei der Bankverbindung bzw. bei der Art und Weise der Verrechnung von Anzahlungen.
Der Eintritt der Verjährung sei zudem durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt worden. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.07.2010 unter Ziffer 2. (…).
Für den weiteren Sachvortrag wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Die Parteien haben schriftsätzlich ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Entscheidungsgründe:
Mit Zustimmung der Parteien konnte das Gericht gemäß § 128 II ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Die Klage ist unzulässig.
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung gemäß § 1032 ZPO ist begründet.
Unstreitig befindet sich in der vertraglichen Vereinbarung vom 10.11.2005 (= Anlage …) unter Ziffer 9) eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO. Diese Schiedsvereinbarung erstreckt sich auch auf die Klageforderung.
Eine Schiedsvereinbarung ist weit auszulegen (vgl. Zöller-Geimer zu § 1029 ZPO, Rn. 80). Dies gilt insbesondere bei einer Schiedsvereinbarung, die so weit gefasst ist, dass sie jede Auseinandersetzung (auch) im Zusammenhang mit dem Vertrag (…) erfasst. Dieser Vertrag bildet das Fundament der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, soweit es um die Lieferung von Solarzellen und -modulen geht. In ihm befinden sich die wesentlichen Regelungen der vertraglichen Vereinbarung. Die Rechnung vom 08.07.2006 (= Anlage …) bezieht sich ebenfalls auf eine Lieferung von Solarmodulen. Die Rechnungsstellung erfolgte im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien, mag die die konkrete Beschaffenheit der Solarmodule auch im Detail von den Vorgaben im Vertrag (…) abweichen, was die Klagepartei im Einzelnen schriftsätzlich herausgearbeitet hat. Die dargestellten quantitativen Abweichungen, mit denen sich die Klagepartei offenbar einverstanden erklärt hat, heben den grundsätzlichen Zusammenhang zur vertraglichen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien nicht auf. Dasselbe gilt, soweit es um den Ort der Ablieferung bzw. das Empfängerkonto geht. Die Schiedsgerichtsvereinbarung erstreckt sich auch auf den vorliegenden Fall.
Dies gilt auch, wenn die Klägerin (wie hier) Sekundäransprüche geltend macht.
Nach alledem war die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Köln 22 U 98/07 18.03.2008 Urteil v. 11.5.07 - 7 O 26/06 ( LG Köln) Vollstreckungsverfahren: - Vollstreckung des Schiedsspruch
U R T E I L
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.5.2007 - 7 O 26/06 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 - Az 28 SCH 23/99 - in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma H Immobilien AG betreffend das Mietobjekt G-Straße7 mittels des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln –288 M 8259/05- wird für unzulässig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, in die Freigabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln ... AZ 81 HL 639/05 hinterlegten Mietbeträge wegen des Objektes G-Straße7 zugunsten der Klägerin einzuwilligen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 20%, die Klägerin zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
A.
Die Klägerin wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten und macht des weiteren einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Vollstreckung gegen ihn geltend.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein unitarisches Einheitsunternehmen nach russischem Recht. Mit Erlass des Präsidenten der russischen Föderation ist die Verwaltung des staatlichen Auslandseigentums an die selbständige Verwaltungseinheit "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" delegiert und diese zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung an ein unitarisches Unternehmen ermächtigt worden. Die "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" errichtete daraufhin durch Satzung die Klägerin in Form eines staatlichen unitarischen Unternehmens. Zu den von der Klägerin verwalteten Objekten gehört das Grundstück G-Straße7 in L. Als Eigentümerin des Grundstückes ist im Grundbuch die Russische Föderation eingetragen. Die Klägerin vermietete Räumlichkeiten auf dem Grundstück G-Straße 7 in L an die Firma H Immobilien AG zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 24.160,00 €. Zu Gunsten der Klägerin wurde am 21.06.2007 ein Nießbrauch eingetragen, weitere Eintragungen zu Gunsten der Klägerin bestehen nicht.
Der Beklagte betreibt aus dem vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.02.2001 - Az 28 Sch 23/99- für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch eines schwedischen Schiedsgerichtes die Zwangsvollstreckung gegen die Russische Föderation. Er erwirkte unter dem 22.09.2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln (Az.: 288 M 8259/05) in die Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der Firma H Immobilien AG. Die Firma H zahlte die Miete für November 2005 nicht an die Klägerin, sondern an den Beklagten; seit Dezember 2005 wird die Miete von der Firma H Immobilien AG hinterlegt. Das Amtsgericht Köln ordnete auf Betreiben des Beklagten betreffend das o.g. Grundstück am 21.02.2006 die Zwangsversteigerung (93 K 29/06) und die Zwangsverwaltung (93 L 12/06) an.
Zudem hat der Beklagte beim Amtsgericht Frankfurt am 10.10.2006 (AZ 82 M 17518/06) einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich eines Kontos der Klägerin bei der P Handelsbank AG erwirkt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe bezüglich des erwähnten Grundstücks und der Mietforderungen ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu, weswegen die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten unzulässig sei. Bei der Klägerin handele es sich nach russischem Recht um eine eigenständige juristische Person, die nicht für (angebliche) Schulden der russischen Föderation hafte. Sie hat weiter behauptet, ihr sei durch die Russische Föderation bezüglich des Grundstückes G-Straße 7 das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung übertragen worden. Dieses sei mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichbar. Einer Eintragung des Rechtes bedürfe es zu seiner dinglichen Wirkung nicht. Mindestens sei eine eigennützige Treuhand im Sinne des deutschen Rechtes gegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin (Az.: 28 Sch 23/99) in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma H Immobilien AG für unzulässig zu erklären;
- den Beklagten zu verurteilen, in die Freigabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln, ...,  Az.: 81 HL 639/05 hinterlegten Mietbeträge wegen des Objektes G-Straße 7, zu Gunsten der Klägerin einzuwilligen;
- die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin Az. 28 Sch 23/99 in das Grundstück L-F, Bl. ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., C-Straße, für unzulässig zu erklären;
- dem Beklagten zu untersagen, mit der Behauptung, die Russische Föderation handele unter "Unternehmen zur Verwaltung des Auslandseigentums der Verwaltungsangelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" und/oder "föderales staatliches Einheitsunternehmen im alleinigen Eigentum der russischen Föderation" in etwaige Konten der Klägerin bei deutschen Bankinstituten zu vollstrecken.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei mit der russischen Föderation identisch. Es handele sich bei der Klägerin trotz einer eigenen Rechtspersönlichkeit lediglich um den verlängerten Arm der russischen Förderation. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, hindere dies eine Zwangsvollstreckung in die Mieteinnahmen nicht, da der Russischen Föderation nach russischem Recht für eine logische Sekunde die Mieteinnahmen zustünden, bevor sie zur wirtschaftlichen Verwaltung auf die Klägerin übergingen. Das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung lasse sich nicht mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichen. Insbesondere sei durch dessen - bestrittene- Übertragung kein dingliches Recht an dem in Deutschland gelegenen Grundstück nicht entstanden. Die Klägerin müsse überdies den Durchgriff in die Mietforderungen gegen die Firma H Immobilien AG dulden. Die Übertragung des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung der Immobilie auf die Klägerin sei letztlich wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 288 StGB nichtig bzw. von dem Beklagten nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wirksam angefochten worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang statt gegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Zwangsvollstreckung in die Mietforderungen sei unzulässig, da diese der Klägerin und nicht der Schuldnerin zustünden. Die Klägerin sei eine eigenständige juristische Person und hafte nicht für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Deshalb bestehe zugleich auch ein Anspruch auf Unterlassung von weiteren Vollstreckungsversuchen des Beklagten in Konten der Klägerin.
Des weiteren stehe der Klägerin hinsichtlich der Vollstreckung des Beklagten in das Grundstück G-Straße 7 in L das ihr übertragene Recht auf wirtschaftliche Verwaltung als ein die Veräußerung hinderndes Recht zur Seite. Im Wege der Substitution sei anzunehmen, dass es sich bei dem Recht auf wirtschaftliche Verwaltung um ein weitgehend dem Nießbrauch vergleichbares Recht handele. Zu dessen dinglicher Wirkung bedürfe es entgegen der Ansicht des Beklagten auch keiner Eintragung in das Grundbuch. Denn das Recht der wirtschaftlichen Verwaltung sei dem deutschen Recht fremd und deshalb nicht eintragungsfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 14. Mai 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Er rügt, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine eigene Rechtspersönlichkeit sei. Das Landgericht habe die Frage, ob der Klägerin nach russischem Recht Rechtsfähigkeit zustehe, nicht aus eigener Sachkunde beantworten dürfen. Selbst wenn das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung wirksam vor Eintragung der Zwangssicherungshypotheken übertragen worden sei, entfalte es keine dingliche Wirkung, weil es an der nach deutschem Recht erforderlichen Eintragung in das Grundbuch fehle. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
dass Urteil des Landgerichts Köln vom 11.05.2007, 7 O 26/06, abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und die eingereichten Urkunden Bezug genommen.
Die Akten 22 O 410/03 des Landgerichts Köln sowie 93 K 29/06 und 288 M 8259/05 des Amtsgerichts Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil hat nur teilweise Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.
I.
1. Zu Recht wendet sich der Beklagte zunächst gegen die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung des Beklagten in das Grundstück der Schuldnerin in L. Insoweit ist die Drittwiderspruchsklage der Klägerin nach § 771 ZPO nicht begründet.
a. Zwar ist die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten "Dritte" im Sinne des § 771 ZPO und als solche zur Erhebung der prozessualen Gestaltungsklage nach § 771 ZPO berechtigt. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist die Klägerin nicht mit der Schuldnerin, der russischen Föderation, identisch. Bei der Klägerin handelt es sich vielmehr um eine eigenständige juristische Person mit selbständiger Rechtspersönlichkeit.
Über das Vorhandensein einer juristischen Person entscheidet das Personalstatut der Gesellschaft. Dies gilt sowohl für ihre Gründung als auch für die Rechtslage der Gründungsgesellschaft und die Haftung ihrer Gesellschafter (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67.Aufl. (IPR) Anh zu EGBGB 12, RN 10,11). Nach dem Personalstatut beurteilen sich auch Beginn und Umfang der Rechtsfähigkeit im allgemeinen (Palandt-Heldrich, aaO, RN11). Ist eine juristische Person im Ausland nach ihrem Personalstatut wirksam gegründet, besitzt sie die Rechtsfähigkeit auch im Inland, ohne dass es dafür einer besonderen Anerkennung bedarf. Das gilt auch für juristische Personen öffentlichen Charakters (Palandt-Heldrich, aaO, RN 20). Sowohl nach Ziffern 1.1, 1.7. – 1.9. der Satzung 2005 (Bl. 48 GA) als auch nach Ziffern 1.6 und 1.8 der Satzung 2000 (Bl. 312 GA) handelt es sich bei der Klägerin um eine nach russischem Recht gegründete juristische Person russischen Rechts. Die allgemeine Zulässigkeit der Gründung von Unitarischen Einheitsunternehmen ergibt sich aus dem ZGB, nämlich Art. 113, 114, und dem UnitarUntG. Dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, bestreitet auch der Beklagte nicht (vgl. etwa Bl. 56 GA: "eine der Amtsverwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation unterstellte juristische Person"; Gutachten Solotych Bl. 59 GA: Körperschaft mit besonderer Rechtsstellung; "eigene Rechtspersönlichkeit"; Gutachten Solotych Bl. 60 GA: FGOP tritt als juristische Person im Rechtsverkehr auf; Bl. 614 GA :"eigene Rechtspersönlichkeit", (beschränkte) Rechtsfähigkeit). Ob sich darüber hinaus nach russischem Recht die Rechtsfähigkeit der Klägerin auf Aufgaben nach dem hoheitlichen Satzungszweck beschränkt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn vorliegend bewegt sich die Klägerin bei der Vermietung des Objektes jedenfalls innerhalb der ihr satzungsgemäß übertragenen Aufgaben (vgl. Ziffer 2 der Satzung der Klägerin, Bl. 49 und 313 GA).
b. Jedoch steht der Klägerin entgegen der von ihr vertretenen Auffassung weder im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung durch die Anordnung der Zwangsversteigerung im Verfahren 93 K 29/06 noch durch die Anordnung der Zwangsverwaltung im Verfahren 93 L 12/06, jeweils Amtsgericht Köln, ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu. Ein solches Recht bestünde nur dann, wenn der Vollstreckungsgegenstand nicht zum Vermögen der Schuldnerin, d.h. der russischen Föderation, gehörte oder/und der Klägerin ein dingliches oder obligatorisches Recht an dem Grundstück Friedrich-Engels-Str.7, L zustünde, welches durch die Vollstreckung beeinträchtigt würde. Dies ist indessen nicht der Fall:
aa. Soweit zugunsten der Klägerin am 21.6.2007 ein Nießbrauch eingetragen wurde, stellt dieser kein derartiges die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO dar. Denn die Anordnungen der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind bereits am 21.2.2006 und damit jeweils vorrangig eingetragen worden, § 879 BGB. Hat jedoch der Nießbrauch den Rang nach der Beschlagnahme des Grundstücks, erlischt er mit dem Zuschlag, §§ 52 Abs.1 S.2, 91 Abs.1 ZVG. Auch die Anordnung der Zwangsverwaltung hindert der nachrangig eingetragene Nießbrauch nicht; die Klägerin hat die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu dulden (vgl. KG OLGE 20,390 f. ; Zöller-Herget, ZPO, 26.Aufl. 2007, § 771 RN 14 "Nießbrauch").
bb. Auf einen (mittelbaren) Besitz an dem Grundstück kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Denn der Besitz an Grundstücken (Immobilien) stellt kein die Zwangsvollstreckung hinderndes Recht nach § 771 ZPO dar (vgl. Zöller/ Herget, aaO, § 771 RN 14 "Besitz"; MüKo-Schmidt, Kommentar zur ZPO, 1992, § 771, RN 38).
cc. Das der Klägerin ihrer Behauptung nach übertragene "Recht der wirtschaftlichen Verwaltung" stellt ebenfalls kein Recht im Sinne des § 771 ZPO dar.
Denn bezüglich der Rechtsfrage, ob zugunsten der Klägerin ein die Zwangsvollstreckung hinderndes (dingliches) Recht am Grundstück entstanden ist, gilt das Recht des belegenen Grundstücks als lex rei sitae (Art 43 Abs. 1 EGBGB). Das Recht des Lageortes gilt für den gesamten Bereich des Sachenrechts, also insbesondere für die Entstehung, die Änderung, den Untergang und den Inhalt dinglicher Rechte (Palandt-Heldrich, aaO, (IPR) Art 43 EGBGB, RN 3). Das Recht des Lageortes entscheidet auch darüber, welche dinglichen Rechte überhaupt an einer Sache bestehen können sowie allgemein über den Katalog dinglicher Rechte (vgl. BGH NJW 1995, 58 (59); Palandt-Heldrich, aaO, Art 43 EGBGB RN 3).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte mit einer Übertragung des Rechtes auf wirtschaftliche Verwaltung kein dingliches Recht zugunsten der Klägerin an dem Grundstück G-Straße7 in L entstehen. Denn die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland bestimmen die möglichen dinglichen Rechte erschöpfend (Typenzwang) und schreiben deren Rechtsinhalt zwingend vor (Typenfixierung; vgl. Palandt-Bassenge, 67.Aufl., Einl. vor § 854 RN 3). Dieser Grundsatz des "numerus clausus der Sachenrechte" ist einer der tragenden Grundsätze des deutschen Sachenrechts.
Das deutsche Recht kennt jedoch kein "Recht auf wirtschaftliche Verwaltung", dieses beschränkte (Eigentums-) Recht in seiner konkreten Ausgestaltung ist dem deutschen Recht fremd. Die Klägerin kann auch durch einen hoheitlichen Akt der Russischen Föderation, sei es ein Gesetz oder ein Erlass, kein dingliches Recht an einem deutschen Grundstück unter Über- oder Umgehung deutscher Gesetzesvorschriften erhalten. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht gehalten, einem russischen Gesetzesakt rechtsgestaltende Wirkung für Grundstücke auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet zuzuerkennen. Dies ergibt sich auch aus den Vorschriften der §§ 184, 187 und 189 EGBGB, insbesondere aus § 189 Abs.1 S.3 EGBGB: danach kann ein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unzulässiges (dingliches) Recht nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches gerade nicht mehr begründet werden.
Insofern ist die Rechtslage derjenigen bei einer im Ausland erfolgten Enteignung vergleichbar. Für diese Fälle ist anerkannt, dass eine im Ausland erfolgte Enteignung zwar grundsätzlich als wirksam anzuerkennen ist, sie jedoch keine Wirkungen über die Staatsgrenzen hinaus entfaltet und nur Vermögen ergreift, das zum Zeitpunkt der Enteignung der Gebietshoheit des enteignenden Staates unterliegt (Territorialitätsprinzip, vgl. Palandt-Heldrich, aaO, Art. 43 EGBGB, RN 12, m.w.Nachw.).
Würde man ausländischen Rechtsakten dingliche Wirkung zuerkennen, würde bei sich widersprechenden Rechtsakten mehrerer ausländischer Staaten eine nicht auflösbare Kollision widerstreitender Rechte entstehen. Eine solche Rechtsfolge wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar.
Die Klägerin vermag hiergegen auch nicht mit Erfolg einzuwenden, auch in anderen Fällen würde das Grundbuch durch nicht eingetragene Rechtsänderungen vielfach unrichtig, beispielsweise durch Baulasten oder Erbvorgänge. Denn diese Änderungen beruhen sämtlich auf bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. hoheitlichen Akten ihrer Organe.
Der ausländische Staat ist durch die sich hieraus ergebenden Schranken auch nicht unangemessen benachteiligt. Denn es steht ihm frei, den Vollzug seiner gewollten Rechtsakte in der Bundesrepublik in den hier vorgesehenen Typen des Sachenrechts umzusetzen, wie es die Klägerin nunmehr mit der Eintragung eines Nießbrauches zu ihren Gunsten getan hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Klägerin dies zur Wahrung ihrer Rechte nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte veranlassen können.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Anwendung der Grundsätze über die Substitution:
Geht man im Wege der Substitution mit der Klägerin davon aus, dass das Recht der wirtschaftlichen Verwaltung der Einräumung eines im deutschen Recht vorgesehenen Nießbrauchs am nächsten kommt, so könnte dieser für sich nur schuldrechtliche Wirkung haben. Denn nach § 873 BGB bedarf es für die (dingliche) Entstehung eines Nießbrauchs der Eintragung des Rechts in das Grundbuch. Eine Eintragung eines Nießbrauchs ist hier aber erst am 21.6.2007 und damit nachrangig erfolgt.
Unabhängig von der dinglichen Wirkung eines solchen "Nießbrauchs" hinderte dieser im übrigen selbst im Falle der dinglichen Wirkung jedenfalls die Zwangsvollstreckung durch Anordnung der Zwangsversteigerung nicht ( vgl. Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 8.Aufl., RN 162) und führte auch bezüglich der Zwangsvollstreckung durch Anordnung der Zwangsverwaltung – eine vorrangige Eintragung unterstellt- allenfalls zur Unzulässigkeit einer unbeschränkten, nicht jedoch zu der von der Klägerin begehrten allgemeinen Unzulässigerklärung jedweder Zwangsverwaltung.
dd. Als "hinderndes Recht" im Sinne des § 771 ZPO kommt damit letztlich nur noch das Vorliegen einer echten Treuhand in Betracht. Allerdings ist für eine echte Treuhand Voraussetzung, dass der Treugeber (Schuldnerin) dem Treuhänder (der Klägerin) das Vollrecht überträgt und der Treuhänder im Innenverhältnis zum Treugeber schuldrechtlichen Beschränkungen unterliegt (Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl. § 903 RN 37; vgl. auch BGH NJW –RR 1995, 767) Mit anderen Worten läge eine echte Treuhand nur vor, wenn sich das Grundstück im (Voll-) Eigentum der Klägerin befände, und diese das Grundstück treuhänderisch für die Schuldnerin hielte. Das ist aber unstreitig nicht der Fall, als Eigentümerin ist die Russische Föderation, d.h. die Schuldnerin eingetragen. Die nicht mit Vollrechtsübertragungen einhergehenden Ermächtigungs- und Vollmachtstreuhandverhältnisse begründen jedenfalls keine Rechte nach § 771 ZPO (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 67.Aufl. § 903 RN 34).
ee. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, aus dem ihr als Vermieterin des Grundstücks G-Straße7 zustehenden obligatorischen Herausgabeanspruch könne sich ein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO ergeben, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend.
Dies gilt aber stets nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, d.h. dem Vermieter, der nicht Eigentümer ist, steht zu seinem Schutz im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Mieter die Klage nach § 771 ZPO zu. Nicht gilt dies jedoch im hier vorliegenden Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer der vermieteten Sache selbst, also dann, wenn –wie hier- der Schuldner, d.h. die Russische Föderation, Eigentümer und der Dritte, d.h. die Klägerin, nur mittelbarer Besitzer ist (vgl. z.B. Musielak-Lackman, ZPO, 5.Aufl. 2007, OnlineKommentar, § 771 RN 25, MüKo—Schmidt, aaO, § 771 RN 40; Stein-Jonas/Münzberg , ZPO, 21.Aufl. 1994, § 771 II RN 31).
ff. Soweit der Klägerin unmittelbar aufgrund der Übertragung des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung obligatorische Rechte an dem betroffenen Grundstück zustehen könnten, stellten diese ebenfalls keine Rechte im Sinne des § 771 ZPO dar und könnten dem Beklagten dementsprechend jedenfalls in diesem Verfahren der prozessualen Gestaltungsklage nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
2. Die Berufung des Beklagten ist auch insoweit begründet, als er durch das angefochtene Urteil dazu verurteilt worden ist, es zu unterlassen, mit der Behauptung, die Russische Föderation handele unter "Unternehmen zur Verwaltung des Auslandseigentums der Verwaltungsangelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" und/oder "föderales staatliches Einheitsunternehmen im alleinigen Eigentum der russischen Föderation" in etwaige Konten der Klägerin bei deutschen Bankinstituten zu vollstrecken.
Keine Auswirkungen hat allerdings die an sich fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts für eine Entscheidung über den Klageantrag zu 4). Denn nachdem das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit inzident durch die erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag bejaht hat, ist dem Berufungsgericht die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 513 Abs. 2 ZPO entzogen.
Der Klägerin steht jedoch der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten schon dem Grunde nach nicht zu.
Ein solcher könnte sich allenfalls aus § 823 Abs.1 BGB wegen eines Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin und/oder gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung ergeben.
Als mögliche schädigende Handlung des Beklagten kommt jedoch nur die Erwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich der (Guthaben-) Forderungen der Klägerin gegen die P-Handelsbank aus der Kontokorrentverbindung in Betracht. Weitere schädigende Handlungen hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Einleitung eines staatlichen Verfahrens als solches ist aber grundsätzlich schon nicht rechtswidrig im Sinne der §§ 823, 826 BGB.
Denn wer sich zum Vorgehen gegen seinen Schuldner eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift auch dann nicht unmittelbar und rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis des Schuldners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen. Der Gläubiger ist deshalb nicht verpflichtet, zuvor mit Sorgfalt zu prüfen, ob er sich zur Ingangsetzung des Verfahrens für berechtigt halten darf, oder gar seine Interessen gegen die des Schuldners abzuwägen. Den Schutz des Schuldners, gegebenenfalls auch durch Interessenabwägung, übernimmt vielmehr das Verfahren selbst nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung. Diese sieht teilweise Schadensersatzansprüche des Schuldners bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme vor, so bei der Vollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren, später aufgehobenen oder abgeänderten Urteil (§ 717 Abs. 2 ZPO) oder bei der Vollziehung eines von Anfang an ungerechtfertigten Arrestes (§ 945 ZPO). Wo solche Sanktionen fehlen, sind sie nicht durch einen Rückgriff auf § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen, schon weil es an der Rechtswidrigkeit mangelt. So können aus der objektiv unbegründeten Erwirkung eines Zahlungsbefehls oder Anstrengung einer Klage dem Betroffenen Nachteile über den Kostenpunkt hinaus erwachsen, ohne dass er dieserhalb den Gläubiger oder Kläger in Anspruch zu nehmen vermöchte.
Anders ist es nur bei der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schadenszufügung durch ein mit unlauteren Mitteln betriebenes Verfahren, wie im Falle des Prozessbetrugs oder auch der mit unwahren Angaben erschlichenen Konkurseröffnung. Alsdann gründet sich die Haftung des Schädigers jedoch auf § 826 BGB (vgl. BGH, NJW 1961, 2254).
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch den Beklagten durch die Aufstellung der Behauptung im Rahmen der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die Klägerin sei mit der Russischen Föderation im Sinne des Vollstreckungsrechts "identisch", kommt danach allenfalls nach dem Abschluss dieses Verfahrens, dessen Gegenstand gerade die Klärung dieser Frage ist, in Betracht. Vor dessen Abschluss ist ohne weitere Anknüpfungspunkte bezüglich des Handelns des Beklagten nicht von Sittenwidrigkeit seines Handelns auszugehen. Bis dahin stehen der Klägerin zu ihrer Verteidigung die im Vollstreckungsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe bei den dafür jeweils örtlich und sachlich zuständigen Gerichten zur Verfügung.
Ein Haftung nach § 823 Abs.1 BGB bzw. § 826 BGB könnte zwar darüber hinaus noch in Betracht kommen, wenn der Beklagte die Pfändung in Forderungen der Klägerin gegenüber Dritten in schädigender Art und Weise publik gemacht hätte. Hierfür bestehen jedoch in Bezug auf die Klägerin keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat der Beklagte in den bekannten Fällen stets nur die Zwangsvollstreckung gegen die Russische Föderation publiziert. Darin kann kein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin liegen.
3. Unbegründet ist die Berufung des Beklagten hingegen, soweit er sich gegen die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in die Mietzinsforderungen der Klägerin gegen die H Immobilien AG durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.9.2005 -288 M 8259/05- des Amtsgerichts Köln wendet.
a. Denn die Forderungen, in die der Beklagte mittels des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln zu vollstrecken begehrt, stehen nicht im Vermögen der Schuldnerin, d.h. der Russischen Föderation und sind deshalb der Vollstreckung aufgrund eines gegen die Russische Föderation lautenden Titels nicht zugänglich:
Nicht die Schuldnerin des Beklagten ist Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen die H Immobilien AG, sondern die Klägerin; der Mietvertrag (Bl.14-46 GA) ist auf Vermieterseite von der Klägerin und nicht von der Russischen Föderation geschlossen worden. Da die Klägerin nach den Ausführungen zu B.I.1.a. eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, d.h. rechtsfähig ist, ist sie ohne weiteres als Vermieterin der Liegenschaft Mietvertragspartner der H und damit nach dem anzuwendenden deutschen Recht auch Inhaberin der Forderungen.
Der Beklagte vermag sich insoweit nicht mit Erfolg darauf zu berufen, die Mietzinsforderungen gehörten gemäß Ziffer 3.5. der Satzung der Klägerin (Bl. 49 GA) als Früchte der Nutzung des Grundstücks für eine logische Sekunde der Russischen Föderation und gingen erst dann nach russischem Recht, eingeschränkt auf das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung, auf die Klägerin über, mit anderen Worten, die Inhaberschaft an den Forderungen (das "Eigentum") entstünde nach russischem Recht –zunächst- unmittelbar bei der Schuldnerin und könnte dort von ihm gepfändet werden.
Denn mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden die schuldrechtlichen Forderungen der Klägerin aus dem Mietvertrag gepfändet. Bezüglich dieser Forderungen, insbesondere für deren Entstehung und Übertragung, gilt jedoch deutsches Recht, Art. 33 Abs. 2 EGBGB. Die Mietvertragsparteien haben ausweislich § 18 Ziffer 5 des Mietvertrages (Bl. 32 GA) ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Deshalb kommt es darauf, ob der Schuldnerin nach russischem Recht ein Anspruch auf die Übertragung oder Abführung eines Gewinnanteiles zusteht (so Gutachten Solotych, Bl. 275 GA) oder ob sie nach russischem Recht möglicherweise jedenfalls zunächst für eine logische Sekunde unmittelbar Inhaberin der Mietzinsforderungen würde, nicht an. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht sind die Mietzinsforderungen bei der Klägerin als Vermieterin entstanden, diese ist Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen ihren Mieter.
Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen von der Klägerin an die Schuldnerin durch ein nach deutschem Recht wirksames Verfügungsgeschäft abgetreten worden wären, sind nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht vorgetragen worden.
b. Eine Zwangsvollstreckung des Beklagten in schuldnerfremdes Vermögen ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin ausnahmsweise zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet wäre.
aa. Eine wirksame Anfechtung des Beklagten nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes kommt nicht in Betracht.
Insbesondere liegt bezüglich der Mietzinsforderungen nach den obigen Ausführungen schon keine "Übertragung" vor, die angefochten werden könnte: die Forderungen sind bei der Klägerin entstanden; sie war und ist nach deutschem Recht als Vermieterin des Grundstücks (voll-)berechtigte Inhaberin der Mietzinsforderungen.
Auf die Frage, ob eine Übertragung des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung angefochten werden könnte, kommt es deshalb nicht an. Ohnehin hätten aber sämtliche diesbezüglichen Rechtshandlungen zwischen russischen Staatsangehörigen in der Russischen Föderation stattgefunden. Für die Beurteilung einer Anfechtbarkeit derartiger Rechtshandlungen wäre nach den Grundsätzen des Internationalen (Zivil-)Rechts daher allein Russisches Recht und nicht das Anfechtungsgesetz als deutsches Recht maßgeblich.
bb. Die Klägerin haftet auch nicht ausnahmsweise materiell-rechtlich für die gegen die Schuldnerin titulierte Forderung, weil ein Durchgriff auf das Vermögen der Klägerin wegen der Schulden der Russischen Föderation statthaft wäre.
Die Haftung der Organe einer juristischen Person, insbesondere im Wege der Durchgriffshaftung, beurteilt sich ebenso wie die Frage der Rechtsfähigkeit der juristische Person nach dem Personalstatut (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 67.Aufl., Anh zu EGBGB 12 (IPR) RN 14; BGH NJW-RR 1995,766 ; BGH NJW 1992, 2026). Wie bereits unter B. I. 1. ausgeführt, bestimmt sich das Personalstatut der Klägerin jedoch nicht nach deutschem, sondern nach russischem Recht. Damit unterliegt auch die Frage, ob eine hier allein in Betracht kommende sogenannte "umgekehrte" Durchgriffshaftung, d.h. eine Haftung der Tochter für Verbindlichkeiten der Mutter, statthaft ist, dem russischen Recht. Nach Art. 56 Abs. 3 ZGB (Bl. 180 GA) haften jedoch juristische Personen nicht für Verbindlichkeiten ihres Gründers oder Eigentümers, es sei denn in den Fällen, die im ZGB selbst oder in den Gründungsdokumenten der juristischen Person vorgesehen sind. Nach Art 113 Ziffer 5 ZGB (Bl. 334 und 183 GA) und Ziffern 1.14 (Satzung 2005, Bl. 48 GA) haftet die Klägerin nicht für Verbindlichkeiten der Schuldnerin, auch nach Ziffer 1.7. (Satzung 2000, Bl. 312) haftet sie außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen nicht. Dass vorliegend gesetzliche Haftungstatbestände in Betracht kämen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Weder aufgrund der vorgelegten Gründungsdokumente der Klägerin noch nach den sonstigen zur Verfügung stehenden Quellen oder dem Sachvortrag der Parteien hat der Senat danach Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Klägerin nach russischem Recht in Betracht kommt. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Denn auch nach russischem Recht ist eine juristische Person grundsätzlich selbständig und haftet nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaft/ihres Gründers. In den erkennbaren Fällen einer Durchgriffshaftung sind Sachverhalte betroffen, in denen die Tochter aufgrund von Handlungen des Gründers vermögenslos wird, d.h. Bankrott eintritt. Hier liegt aber weder eine Vermögenslosigkeit der Klägerin noch eine solche der Russischen Föderation als Schuldnerin des Beklagten oder ein Bankrott der letzteren vor. Im Gegenteil ergibt sich bereits aus diesem Verfahren, dass die Schuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland über erhebliche Vermögenswerte in Form von Grundstücken verfügt, die dem Zugriff des Beklagten unterliegen und in die er, wie aus der Entscheidung des Senats folgt, auch vollstrecken kann. Dass weitere Vermögenswerte der Schuldnerin aufgrund der Tatsache, dass sie hoheitlichen Aufgaben der Schuldnerin zu dienen bestimmt sind, der Vollstreckung durch den Beklagten entzogen sind, beruht nicht auf eigenen Maßnahmen der Schuldnerin, sondern auf den nach Art. 25 GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts, wonach die Vollstreckung in derartige Vermögenswerte eines fremden Staates ohne seine Zustimmung wegen deren Vollstreckungsimmunität nicht zulässig ist (vgl. OLG Köln, NJOZ 2004, 788).
Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 19.2.2008 zur Begründung seiner Rechtsauffassung anführt, dass seiner Auffassung nach ein Zugriff auf Vermögensgegenstände außerhalb des Staatsgebiets der Schuldnerin insbesondere aus zukünftigen Titeln nicht mehr möglich und erfolgreich sein wird, ist dies für die Entscheidung dieses Verfahrens unerheblich. Denn zum einen steht bereits schon nicht fest, ob der Beklagte weitere Titel erlangen wird, zum anderen kann eine zukünftig nur möglicherweise eintretende Sachlage nicht zur Zulässigkeit einer Durchgriffshaftung in einem jetzt zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit führen.
Soweit sich der Beklagte des weiteren auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Durchgriffshaftung bei der Einmann-GmbH beruft und meint, diese sei auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar, weil es sich um vergleichbare Sachverhalte handele, geht seine Argumentation insoweit fehl, als – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung bereits ausdrücklich hingewiesen hat - für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Durchgriffshaftung nicht deutsches, sondern russisches Recht Anwendung findet. Darauf, ob eine Durchgriffshaftung nach den Grundsätzen deutschen Rechts in Betracht käme, kommt es daher gerade nicht an. Selbst wenn man deutsches Recht für anwendbar hielte, wäre auch dann für eine Durchgriffshaftung die Vermögenslosigkeit der Schuldnerin Voraussetzung, von der aber nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht auszugehen ist.
cc. Die Klägerin haftet dem Beklagten schließlich nicht aufgrund unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 826 BGB. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Russische Föderation die Rechtsfigur des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung und die Klägerin nur geschaffen hat, um den Beklagten zu schädigen.
4. Unbegründet ist die Berufung des Beklagten schließlich auch bezüglich seiner Verurteilung zur Einwilligung in die Freigabe der hinterlegten Mietzahlungen.
Denn nachdem entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu B.I.3. die Zwangsvollstreckung des Beklagten in die der Klägerin zustehenden Mietzinsforderungen unzulässig ist, ist der Beklagte auch zur Einwilligung in die Freigabe der bei dem Amtsgericht Köln hinterlegten Mietzahlungen zugunsten der Klägerin als der wahren Berechtigten verpflichtet.
II.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 4. und 5. 3.2008 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Eine der Ausnahmen vom Grundsatz des § 296 a S.1 ZPO, wonach Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden können, liegt nicht vor. Fälle des § 139 Abs. 5 ZPO oder des § 283 ZPO sind ersichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig besteht einer der Restitutionsgründe im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO.
Aber auch nach § 156 Abs.1 ZPO besteht kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Insofern wird zu den Ausführungen der Klägerin lediglich ergänzend auf folgendes hingewiesen:
Es wurde vorstehend bereits ausgeführt, dass für die dingliche Rechtslage bezüglich in der Bundesrepublik Deutschland belegener Grundstücke allein deutsches Recht als lex rei sitae maßgeblich ist. Die Ausnahmeregelung des Art. 46 EGBGB greift vorliegend ersichtlich nicht ein. Insofern ist es nicht zutreffend, wenn die Klägerin im Schriftsatz vom 4.3.2008 ausführen lässt, die Schuldnerin könne nicht über die der Klägerin zugewiesenen Grundstücke verfügen. Denn nachdem die Schuldnerin im Grundbuch unstreitig als Eigentümerin eingetragen ist, dürften keine Zweifel daran bestehen, dass die Schuldnerin nach deutschem Recht ohne weiteres in der Lage wäre, mit dinglicher Wirkung wirksam über die Grundstücke zugunsten Dritter zu verfügen, beispielsweise auch aufgrund eines notariellen Kaufvertrages die Auflassung zugunsten eines Dritten zu erklären. Darauf, ob die Schuldnerin zu derartigen Verfügungen im Verhältnis zur Klägerin nach russischem Recht berechtigt wäre, kommt es mangels Anwendbarkeit russischen Rechts gerade nicht an.
Die Argumentation der Klägerin geht auch insoweit fehl, als sie sich darauf beruft, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 873 BGB könnten sich Rechtserwerbe vollziehen. Denn bei den von ihr zum Vergleich herangezogenen Beispielen handelt es sich stets um Fälle, in denen sich der Erwerb eines im deutschen Sachenrechts vorgesehenen dinglichen Rechts außerhalb des Grundbuches vollzieht. So liegt der Fall hier aber gerade nicht: wie bereits ausgeführt, kennt das deutsche Sachenrecht kein Recht auf wirtschaftliche Verwaltung.
Aus diesem Grunde trifft auch die Argumentation der Klägerin nicht, soweit sie die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1995, 58 ff für nicht anwendbar hält:
Die Klägerin hält es nach ihren Ausführungen für verständlich, dass der Bundesgerichtshof einem ausländischen Vindikationslegat, welches das deutsche Recht als Recht mit dinglicher Wirkung nicht kennt, keine über die Wirkungen eines einheimischen Vermächtnisses hinausgehenden (dinglichen) Wirkungen zuerkennen wollte. Wenn aber der Bundesgerichtshof schon einem ausländischen Vindikatonslegat, welches (zumindest) seine Entsprechung im Damnationslegat des § 2174 BGB findet, entgegen der Regelung im ausländischen Staat keine dingliche Wirkung zuerkennen wollte, sind keine Gründe dafür erkennbar, weshalb sogar einem dem deutschen Recht in seiner konkreten Ausprägung insgesamt unbekannten Recht dingliche Wirkung zuerkannt werden sollte.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung verstößt eine Zulassung der Vollstreckung in das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Grundstück auch nicht gegen anerkannte Grundsätze des Völkerrechts. Denn das Grundstück steht unstreitig im Eigentum der Schuldnerin; nur in die aus diesem Eigentum nach deutschem Recht folgende Rechtsposition wird aufgrund des gegen die Schuldnerin lautenden Titels vollstreckt. Es wird also nicht in der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland zustehendes Vermögen vollstreckt, sondern in solches der Schuldnerin. Insofern findet die Haftungsbeschränkung des Art. 126 Abs.1 ZGB-RF bereits aus sachlichen Gründen keine Anwendung, da weder ein Recht der Klägerin gepfändet noch in anderer Weise in ein solches vollstreckt werden soll. Es bleibt der Klägerin unbenommen, ihr möglicherweise aufgrund eines ihr übertragenen Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland (schuldrechtlich) zustehende Ansprüche im Rahmen der geltenden Gesetze im Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahrens weiter zu verfolgen. Derartige schuldrechtliche Ansprüche könnten jedoch nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen einer Vollstreckung gegen den Eigentümer keine Rechte im Sinne des § 771 ZPO begründen; sie sind demnach im vorliegenden Verfahren auch nicht Gegenstand der Prüfung.
Darüber hinaus ist es ausdrückliche Rechtsfolge der hier Anwendung findenden deutschen gesetzlichen Bestimmungen, dass Rechte Dritter bei der Zwangsversteigerung erlöschen, soweit sie nicht ausnahmsweise nach den Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes bestehen bleiben, und schuldrechtliche Ansprüche Dritter an der zwangsversteigerten Sache nach Zuschlagserteilung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Diese Rechtsfolgen der Zwangsvollstreckung treffen jeden Dritten, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit er hat und ob er für die Verbindlichkeiten des Schuldners haftet oder nicht. Eine unzulässige "Enteignung" des Dritten ist hiermit nicht verbunden.
Dass ein Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung in Anbetracht der fehlenden Vollrechtsübertragung (also des Eigentums) auf die Klägerin einem echten Treuhandverhältnis nicht gleichgesetzt werden kann und dementsprechend kein Recht nach § 771 ZPO begründet, wurde bereits dargelegt. Auch in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 1984, 2762 waren die Trustees nach Auffassung des Bundesgerichtshofes – anders als die Klägerin hier – Vollrechtsinhaber der Forderung durch Übertragung geworden. (vgl. BGH, aaO, zitiert nach juris, RN 45,47). Fraglich war im dortigen Fall lediglich, ob die Beschränkungen, denen die Trustees gegenüber den Begünstigten des Trusts unterlagen, unmittelbare (dingliche) Wirkungen zeigten (bei der Anwendung angelsächsischen Rechts) oder nur schuldrechtlicher Natur waren (bei der Anwendung deutschen Rechts).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Sach- und Rechtslage bezüglich der Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zu Schadensersatz wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht vergleichbar. Denn die Frage, ob die Russische Föderation als Schuldnerin dem Beklagten haftet, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Der Beklagte hat bereits einen gegen die Schuldnerin gerichteten, vom Kammergericht Berlin für vollstreckbar erklärten Titel des schwedischen Schiedsgerichts erstritten. Der Haftungsumfang der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten ist deshalb – auch unter Berücksichtigung der Regelungen des ZGB-RF- nicht zweifelhaft. Mit Einwendungen zum Grund der Haftung der Schuldnerin vermag sich die Klägerin in diesem Verfahren nicht zu verteidigen. Auch die Frage, ob der Schiedsspruch des schwedischen Schiedsgerichtes in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass – anders als in dem mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. M unterstellt - nicht in Vermögen der Klägerin, sondern in solches der Schuldnerin vollstreckt wird, wurde bereits ausgeführt: Das Grundstück steht im Eigentum der Schuldnerin, den Rechten des Beklagten vorrangige dingliche Rechte der Klägerin daran bestehen nicht.
Auch im Übrigen geben die rechtlichen Ausführungen im nunmehr vorgelegten Kurzgutachten von Prof. Dr. N keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung:
Zwar geht die Klägerin mit ihrem Gutachter zu Recht davon aus, dass nach den wegen Art. 25 GG maßgeblichen allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Vollstreckung ohne Zustimmung des fremden Staates dann unzulässig ist, wenn der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates diente (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1977 - 2 BvM 1/76 - BVerfGE 46, 342; BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81u. a. - BVerfGE 64, 1 [40]; BGH a. a. O.).
Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Denn Gegenstand der Vollstreckung ist allein das Grundstück der Schuldnerin G-Straße7 in L. Dass dieses Grundstück hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist, ist von der Klägerin bisher im Verfahren nicht vorgetragen worden und angesichts der unstreitigen rein gewerblichen Art und Weise der Nutzung des Grundstücks auch nicht ersichtlich:
Mangels entsprechender Kriterien im Völkerrecht ist die Abgrenzung, ob der hoheitliche oder nicht hoheitliche Bereich staatlicher Tätigkeit betroffen ist, im Normalfall nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung vorzunehmen (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2004, 109, zit. nach juris RN 20). In der Verwaltungsrechtslehre wird insofern differenziert zwischen dem Verwaltungsvermögen als dem Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient und dem Finanzvermögen als dem öffentlichen Vermögen von Rechtsträgern, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, sondern nur mittelbar, also nicht durch die Nutzung selbst, sondern durch die Erträgnisse, die es abwirft und die wiederum zur Finanzierung der Verwaltung beitragen (vgl. hierzu OLG Köln, aaO, RN 22 m.w.Nachw.).
Das betroffene Grundstück gehört danach zum Finanzvermögen der Schuldnerin. Denn es ist keinem öffentlichen Zweck gewidmet, sondern wird von der Klägerin gewerblich an die H Immobilien AG vermietet. Demnach dienen weder das Grundstück selbst noch die hieraus –von der Klägerin- erzielten Erträgnisse unmittelbaren Verwaltungsaufgaben und damit "hoheitlichen Zwecken" im vorstehend ausgeführten Sinne, beide dienen vielmehr nur mittelbar der Finanzierung der Verwaltung (vgl. insoweit auch OLG Köln, aaO, RN 22).
Zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs.2, 25 GG zur Frage, welche völkerrechtlichen Regeln wegen der Abgrenzungsfrage Bestandteil des Bundesrechts sind, hat der Senat in Anbetracht dessen, dass die vorstehenden Grundsätze, nach denen einem fremden Staat Vollstreckungsimmunität zu gewähren ist, weder von der Klägerin noch soweit ersichtlich sonst in der Literatur angezweifelt werden, keine Veranlassung.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Weder hat die Rechtssache über die Entscheidung im Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.580.400,00 €
(Klageantrag zu 1): 289.920,00 € (Jahresbetrag der Mietzinsforderungen)
Klageantrag zu 2): 676.480,00 € (Wert der hinterlegten Forderungen, 28 x 24.160,00)
Klageantrag zu 3): 3.594.00,00 € (Verkehrswert d. in Anspruch genommenen Grundstücks)
Klageantrag zu 4): 20.000,00 € (§ 3 ZPO)
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Düsseldorf 22 Sch 01/99 10.09.1999 Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - Verfahrensbetrug § 826 BGB; - materiell-rechtlich
B E S C H L U S S
I. Der von dem Schiedsgericht in Düsseldorf, gebildet aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. Dr. Dr. ... als Obmann und den Rechtsanwälten ... und Dr. ... als Schiedsrichter, am 9. Juli 1998 erlassene Schiedsspruch ist vollstreckbar.
II. Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e :
Die Parteien streiten über Ansprüche der Antragstellerin aus einer Übernahme von Gesellschaftsanteilen an der Firma S. durch die Antragsgegnerin.
Die 1989 gegründete Gesellschaft J. war Gesellschafterin von S. . Gesellschafter der J. waren unstreitig jedenfalls zunächst M., der auch Geschäftsführer von S. war, und V. . Die Antragstellerin trägt vor, M. sei 1991 als Gesellschafter der J. ausgeschieden und V. deren Alleingesellschafter geworden. J. wurde unstreitig 1992 liquidiert und am 17.11.1992 im General Register gelöscht. Die Antragstellerin trägt weiter vor, das Gesellschaftsvermögen einschließlich der Anteile an S. sei auf J. übergegangen, der im Jahre 1996 die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens gegründet und seine Anteile an S. in diese Gesellschaft eingebracht habe.
Die Antragsgegnerin ist hundertprozentige Tochter der E. GmbH & Co. KG. Diese war mit S. durch einen Kooperationsvertrag verbunden und erwarb von J. vor Mai 1990 Gesellschaftsanteile an S. sowie durch Vertrag vom 28.5.1990 ein Optionsrecht zum Erwerb weiterer Anteile (Bl. 49 ff. GA). Der Kaufpreis sollte sich nach dem Ergebnis des Jahres 1993, hochgerechnet auf 1994, und dem Planwert 1995 richten und bei einer Umsatzrendite von mehr als 10 % das 12fache des Bilanzgewinns, bei mehr als 5 % das 10fache des Bilanzgewinns und bei weniger als 5 % das 8fache des Bilanzgewinns betragen (Bl. 50 GA). Es war Geltung deutschen Rechts vereinbart und die Unterwerfung unter die Entscheidung eines Schiedsgerichts (Bl. 53 f. GA). Die Antragsgegnerin trat in alle Rechte und Pflichten der E. GmbH & Co. KG aus diesen Verträgen ein.
Am 22.12.1994 übte die Antragsgegnerin durch eine an S. zu Händen Herrn V. und Herrn R. gerichtete Erklärung ihre Option auf 35 % der Gesellschaftsanteile an Sunfrost aus. M. war, wie ausgeführt, Geschäftsführer von S., J. als deren Berater tätig. Anfang 1995 wurde vereinbart, daß für die Ermittlung des Gewinns die Bilanzfertigstellungen für die Geschäftsjahre 1993/1994, 1994/1995, 1995/1996 abgewartet werden sollten (Bl. 79 GA).
Mit Schreiben vom 2.5.1996, ebenfalls gerichtet an S. zu Händen Herrn V. und Herrn R., erklärte die Antragsgegnerin den Rücktritt von der Ausübung des Optionsrechts.
Am 5.3.1997 reichte die Antragstellerin Klage wegen der Übernahme der Anteile an S. durch die Antragsgegnerin bei dem Schiedsgericht ein. In diesem Schiedsgerichtsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in welchem die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihre sämtlichen Gesellschaftsanteile zum Preis von 725.000,00 DM verkaufte und die Unterstützung bei der Übernahme des Geschäftsbetriebes von Sunfrost durch die Antragsgegnerin zusagte. Von dem Kaufpreis sollte die Antragsgegnerin 500.000,00 DM bis zum 24.7.1998 zahlen, der Restbetrag von 225.000,00 DM sollte zuzüglich 15-% Zinsen ab dem 24.7.98 bis zum 31.12.1998 gezahlt werden. Auf Antrag der Parteien erließ das Schiedsgericht am 9.7.1998 den Schiedsspruch mit dem Inhalt des Vergleichs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf die beglaubigte Kopie Bl. 3-7 GA verwiesen.
Grundlage der Ermittlung der Vergleichssumme waren die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. erstellten Bilanzen für die Bilanzjahre 1993/94, 1994/95, 1995/96. Sie wiesen folgende Gewinne aus: für 93/94 41.643 £, für 94/95 2.154 £ und für 95/96 13.239 £ bei Umsätzen von 1.065.601 £ im Geschäftsjahr 93/94, 860.962 £ 94/95 und 920.120 £ 95/96 (Bl. 33 GA). Im Vergleich erkannte die Antragsgegnerin die testierten Bilanzen von S. 1993/1994, 1994/1995 und 1995/1996 al s ordnungsgemäß erstellt und inhaltlich richtig an (Bl. 5 GA). Ausgewiesen in den Bilanzen waren unter anderem Verpflichtungen aus Leasingverträgen über 11 Tiefkühl-Lkw und einen Mercedes 260 E Pkw. Diese Fahrzeuge hatte Sunfrost ursprünglich von einer Leasinggesellschaft gemietet, welche sie ihrerseits über die D. refinanziert hatte. Nachdem die Leasinggesellschaft in Konkurs gefallen und die Fahrzeuge in das Eigentum der D. übergegangen waren, kaufte S. mit Vertrag vom 30.5.1994 sämtliche Fahrzeuge und finanzierte diesen Kauf durch einen langfristigen Kredit der D. . Diese Veränderung wurde in den Bilanzen nicht berücksichtigt.
Bei der Vereinbarung mit der Antragsgegnerin von Anfang 1995 und im Schiedsgerichtsverfahren trat D. als Vertreter der Antragstellerin auf, ebenso handelte er auch als Vertreter von S. bei Abschluß des Kaufvertrages mit der D. Der Kaufvertrag über die Fahrzeuge wurde außerdem von M. als Geschäftsführer von S. unterzeichnet.
Die Antragsgegnerin bestellte alsbald nach Abschluß des Vergleichs einen eigenen Geschäftsführer für S. und zahlte den ersten Teilbetrag von 500.000,00 DM. Wegen des Restbetrages will die Antragstellerin die Vollstreckung betreiben.
Die Antragsgegnerin macht geltend, sie sei bei Abschluß des Vergleichs getäuscht worden. Die Antragstellerin habe als Gesellschafterin von S. deren Bilanzen bewußt unrichtig erstellen lassen. Dazu trägt sie vor, der Geschäftsführer von S., sei neben deren Berater und Vertreter, M., einziger Gesellschafter der Antragstellerin. In den Bilanzen hätten die Fahrzeuge aktiviert und über die verbleibende betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer abgeschrieben und die Kreditverbindlichkeiten passiviert werden müssen. Da die Darlehenslaufzeit die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei weitem überstiegen habe, sei die fälschlich als Aufwand ausgewiesene Annuität deutlich geringer gewesen als der Aufwand bei zutreffender Bilanzierung. Dadurch sei das Betriebsergebnis verbessert worden. Bei ordnungsgemäßer Bilanzierung hätten sich ergeben für 93/94 ein Gewinn von 3.312 £, für 94/95 ein Verlust 51.692 £ und für 95/96 ein Verlust 26.058 £. Der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile hätte dann 0 DM betragen. Über den Kauf der Fahrzeuge seien die Prüfer von B. bei Erstellung der Bilanzen bewußt nicht informiert worden. Der Effekt der Verbesserung des Betriebsergebnisses sei dem Geschäftsführer R. und dem Berater V. der S. durchaus bewußt gewesen. Das ergebe sich schon daraus, daß - was unstreitig ist - der Vertreter der Antragstellerin V. es im Schiedsgerichtsverfahren abgelehnt habe, die Anteile der Antragsgegnerin an S. für nur 1,00 DM zu erwerben.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 29.4.1999 gerichtet an die Bevollmächtigten der Antragstellerin die Anfechtung des Vergleichs erklärt und dies am selben Tag zu den Gerichtsakten mitgeteilt.
Sie macht weiter geltend, die Antragstellerin sei von der 1992 erloschenen J. verschieden. Es sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, daß Rechte der 1989 eingetragenen J. auf sie übergegangen seien. Voraussetzung für eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen sei die Hinterlegung bei dem für die jeweilige Gesellschaft zuständigen Registergericht. Sie beantragt, der Antragstellerin aufzugeben, Urkunden über die Übertragung der Gesellschaftsanteile von J. auf V. und die Antragstellerin vorzulegen.
Die Antragstellerin beruft sich darauf, daß die Bilanzen der Antragsgegnerin bei Abschluß des Vergleichs bekannt gewesen und von ihr als richtig anerkannt worden seien. Die Bilanzen seien nicht bewußt unrichtig erstellt worden. Ihr sei die Bedeutung der Einstellung als Leasingfahrzeuge nicht bewußt gewesen. Die Antragstellerin bestreitet, daß die Bilanzen bei zutreffenden Angaben zum Kauf schlechter ausgefallen wären.
Der Kaufvertrag über die Fahrzeuge habe den englischen Wirtschaftsprüfern B. vorgelegen, auch habe die Antragsgegnerin vor Abschluß des Vergleichs ihre Wirtschaftsprüfer K. und T. nach E. geschickt, die sämtliche Geschäftsunterlagen eingesehen hätten, darunter sei der Kaufvertrag gewesen. Deren grob fahrlässige Unkenntnis müsse sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen.
Schließlich macht die Antragstellerin geltend, daß die Antragsgegnerin nach Kenntnisnahme von dem Kaufvertrag den Vergleich dadurch gemäß § 144 BGB bestätigt habe, daß sie die Fahrzeuge weiterbenutzt und an Franchisenehmer übergeben und - was unstreitig ist - sämtliche Kunden von S. in ihre EDV übernommen habe. Dadurch habe sie die übernommene Firma S. in ihr Unternehmen integriert.
Die Antragsgegnerin meint demgegenüber, eine Bestätigung liege nicht vor, in dem Vergleich sei nicht die Übernahme der Geschäftsanteile streitig gewesen, sondern nur der zu zahlende Kaufpreis. Auch bei Rückabwicklung müsse die Übertragung der Geschäftsanteile an die Antragsgegnerin erfolgen, nur zu einem anderen Preis. Sie begehre nicht die Beseitigung des Schiedsvergleichs. Die Fahrzeuge, behauptet sie, hätten nur noch Schrottwert gehabt. Sie hat zunächst vorgetragen, die Fahrzeuge seien abgegeben worden, ohne daß Erlöse erzielt worden seien. Nunmehr behauptet sie, von 17 Fahrzeugen, die sie bei der Übernahme erhalten habe, seien neun unmittelbar darauf verschrottet worden, fünf hätten nur noch als "Ersatzteillieferanten" genutzt werden können, lediglich zwei führen tatsächlich noch.
Der Antrag, den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet. Er ist bei dem gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO zuständigen Oberlandesgericht formgerecht unter Beifügung der beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO gestellt worden. Daß der die Antragstellerin vertretende Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht ... nicht zugelassen ist, ist gemäß § 1063 Abs. 4, 78 Abs. 3 ZPO unschädlich.
Der auf einem Vergleich der Parteien beruhende Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut hat gemäß § 1053 Abs. 2 ZPO dieselben Wirkungen wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. Er hat gemäß § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und ist gemäß § 1060 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 ZPO nicht vorliegen und die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen der Vollstreckbarkeit nicht entgegenstehen.
Auch sonstige begründete Einwendungen sind nicht gegeben. Allerdings können im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht nur Aufhebungsgründe, sondern alle Einwendungen vorgebracht werden, auf die auch eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte (vgl. BGH NJW 1990, 3210, 3211).
Im Wege der Vollstreckungsgegenklage können nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf § 826 BGB gestützte Einwendungen geltend gemacht werden, wenn der Titel materiell unrichtig ist, der Gläubiger die Unrichtigkeit kennt und besondere Umstände hinzutreten, die die Vollstreckung als mißbräuchlich erscheinen lassen, wobei die Anwendung auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß (vgl. BGH NJW 1987, 3256, 3257; NJW-RR, 1988, 957, 958).
Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Unrichtigkeit des Titels. Bei dem zu vollstreckenden Schiedsspruch handelt es sich um einen solchen mit vereinbartem Wortlaut gemäß § 1053 ZPO, denn die Parteien haben sich während des schiedsrichterlichen Verfahrens verglichen und beantragt, den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs festzuhalten. Das Schiedsgericht hat demgemäß den Schiedsspruch auf Antrag der Parteien ohne jede sachliche Prüfung zu erlassen gehabt. Es hätte den Erlaß gemäß § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur bei Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) ablehnen können.
Diese Besonderheit des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut ist im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. Es ist auch in diesem Verfahren allein auf die Wirksamkeit des Vergleichs abzustellen. Insoweit liegt der Fall beim Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut anders als bei anderen Titeln, die durch Täuschung des Gerichts erschlichen worden sind. Eine solche Täuschung kommt nämlich hinsichtlich des Inhalts des Vergleichs nicht in Betracht, weil das Gericht bei Erlaß des Titels allein auf den Vergleichsabschluß, nicht auf die Grundlagen des Vergleichs abzustellen hat. Der beim Abschluß eines solchen Vergleichs Getäuschte muß daher diese Grundlage des Titels beseitigen, bevor er die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigen kann.
Die Antragsgegnerin hat den Vergleich nicht wirksam angefochten. Darüber ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Für eine Weiterführung des Verfahrens durch das Schiedsgericht ist kein Raum. Die Anfechtung des die Grundlage eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut bildenden Vergleichs kann nicht der Anfechtung eines Vergleichs in einem Rechtsstreits gleichgesetzt werden. Denn nicht der Vergleich hat das Schiedsgerichtsverfahren beendet, sondern erst der Schiedsspruch. Dieser steht gemäß §§ 1053 Abs. 2 S. 2, 1055 ZPO einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil gleich und kann nur unter den Voraussetzungen des § 1059 ZPO durch das staatliche Gericht beseitigt werden. Das Schiedsgericht selbst kann den Schiedsspruch nicht beseitigen. Im übrigen besteht das Schiedsgericht nicht mehr. Gemäß § 1056 Abs. 1, 3 ZPO ist das Amt des Schiedsgerichts mit Erlaß des Schiedsspruchs beendet und die Parteien müßten selbst bei einer Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 ZPO und Zurückverweisung an das Schiedsgericht dieses neu bestellen (vgl. Thomas- Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rdn. 23).
Für die Frage der Wirksamkeit der Anfechtung kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die Antragstellerin das Verhalten des Geschäftsführers und des Beraters und Vertreters von S. bei deren Angaben gegenüber der Wirtschaftsprüfergesellschaft im Zusammenhang mit den Fahrzeugen zurechnen lassen muß. Jedenfalls hinsichtlich V. spricht viel dafür, da dieser unstreitig sowohl als Vertreter von S. als auch als Vertreter der Antragstellerin vor dem Schiedsgericht aufgetreten ist. Dahingestellt bleiben kann auch, ob tatsächlich der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung vorliegt.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin das anfechtbare Rechtsgeschäft gemäß § 144 BGB bestätigt hat, indem sie nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund den Kundenstamm der erworbenen Firma genutzt und durch Übernahme in ihre Kundenkartei in ihr Geschäft eingegliedert und die Fahrzeuge jedenfalls zum Teil ausgeschlachtet oder weiterbenutzt hat.
Zwar sind an die Annahme einer Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen, die nur dann gegeben sind, wenn das Verhalten des Anfechtungsberechtigten eindeutig Ausdruck des Bestätigungswillens ist und jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet (vgl. BGH NJW-RR 1992, 779 f.). Auch bei Anwendung dieses strengen Maßstabes ist das Verhalten der Antragsgegnerin als Bestätigung zu werten. Sie hat nicht nur über die Fahrzeuge verfügt und die Kundenkartei genutzt, sondern durch die unstreitige Übernahme sämtlicher Kunden in ihre EDV den Betrieb von S. in ihren Geschäftsbetrieb integriert. Das geht über das, was aus wirtschaftlicher Notwendigkeit oder zur Abwehr größerer Verluste geboten war (vgl. BGH a.a.O. 780), hinaus. Daß tatsächlich der Bestätigungswille vorlag, ergibt sich schließlich auch aus den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25.6.1999, nicht die Übernahme der Gesellschaftsanteile sei streitig gewesen, sondern allein der Kaufpreis und sie begehre nicht die Beseitigung des Schiedsvergleichs. Daraus ergibt sich, daß die Antragsgegnerin an dem Vergleich festhalten und lediglich eine Herabsetzung des Kaufpreises erreichen will. Das steht aber einer Anfechtung, die den ganzen Vertrag beseitigt, entgegen.
Die Antragsgegnerin kann ihren Zurückweisungsantrag wegen der falschen Bilanzierung auch nicht auf § 826 BGB stützen. Zwar kann materiellrechtlich der bei Abschluß eines Vertrages Getäuschte anstelle der Anfechtung Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB geltend machen. Dies rechtfertigt jedoch einen Eingriff in die Rechtskraft nur dann, wenn die Vollstreckung zu mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbaren Ergebnissen führen würde (vgl. BGH NJW 1987, 3259, 3260) . Das ist bei dem auf einem Vergleich beruhenden Schiedsspruch nicht der Fall, wenn der Schuldner die ihm offenstehende Möglichkeit der Beseitigung des Vergleichs nicht ergreift oder die Anfechtung nicht durchgreift. Wenn wie im vorliegenden Fall der Anfechtungsberechtigte in Kenntnis der Anfechtungsgründe den Vertrag durch tatsächliche Handlungen bestätigt und erklärt, nicht die Beseitigung des Vertrages, sondern lediglich einen niedrigeren angemessenen Kaufpreis erreichen zu wollen, liegt offenbar kein besonders schwerwiegender Ausnahmefall vor, der die Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigen könnte.
Im übrigen fehlt es auch an der für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung erforderlichen substantiierten Darlegung des Schadens. Die Antragsgegnerin hat lediglich vorgetragen, daß keine bzw. niedrigere Gewinne auszuweisen gewesen wären. Soweit sie geltend macht, rechnerisch hätte sich dann bei Anwendung des Maßstabes des früher geschlossenen Optionsvertrages ein Kaufpreis von 0 DM ergeben, reicht das zur Darlegung des Schadens nicht. Denn maßgeblich für die Bestimmung des Kaufpreises sind die Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Antragsgegnerin müßte also für einen Schadensersatzanspruch bei Festhalten am Vertrag ihren durch die Täuschung bedingten Mehraufwand dartun und beweisen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Vorbem § 249 Rdn. 17 m.w.N.), d.h. den Kaufpreis, der bei Kenntnis der zutreffenden Bilanzdaten vereinbart worden wäre. Mit dem sich rechnerisch bei Anwendung der Maßstäbe des Optionsvertrages aus dem Jahre l990 ergebenden Kaufpreis von 0 DM kann er nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden.
Auch auf die Liquidation von J. und spätere Neugründung kann die Antragsgegnerin ihr Begehren, den Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären, nicht stützen. Sie hat auch insoweit die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB nicht dargetan.
Partei des schiedsgerichtlichen Verfahrens und des Vergleichs war die Antragstellerin. Diese wurde daraus berechtigt und verpflichtet. Daß sie die Gesellschaftsanteile nicht wirksam auf die Antragsgegnerin übertragen hätte, ist von dieser nicht schlüssig vorgetragen worden. Sie behauptet nicht, daß irgendwer die Herausgabe verlangt hätte. Vielmehr ist nach ihrem Vortrag von einer wirksamen Übertragung auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung der Anteile von der früheren Gesellschaft J. auf die Antragstellerin ohne Registereintragung wirksam war. Alleinige Gesellschafter von J. zu der Zeit, als diese im Register gelöscht wurde, waren nach dem Vortrag der Antragsgegnerin J. und M., einer von diesen oder beide zusammen waren danach auch deren zur Geschäftsführung berechtigte Vertreter. Die Antragsgegnerin macht jedenfalls nicht geltend, daß ein anderer zur Vertretung berechtigt gewesen wäre. Selbst wenn die Übertragung der Gesellschaftsanteile an S. von der früheren Gesellschaft J. auf die Antragstellerin nicht wirksam gewesen wäre, so läge in der Mitwirkung der nach dem Vortrag der Antragsgegnerin dann allein in Betracht kommenden Verfügungsberechtigten R. und V. an dem Vergleichsabschluß und der Durchführung des Vergleichs eine Einwilligung in die Übertragung auf die Antragsgegnerin, so daß diese auch dann wirksam wäre.
Daraus, daß die Verpflichtung der Antragsgegnerin aus dem Optionsvertrag nur gegenüber der früheren Gesellschaft und nicht gegenüber der Antragstellerin bestanden hätte, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch aus § 826 BGB, weil die für die frühere Gesellschaft verfügungsbefugten R. und V. auch bei der Übertragung der Rechte aus dem Optionsvertrag mitgewirkt haben.
Im übrigen erscheint auch aus diesem Grunde jedenfalls ein Eingriff in die Rechtskraft nicht gerechtfertigt, denn im Hinblick darauf, daß die Antragsgegnerin an der Übertragung festhalten will, führt die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Vergleich nicht zu mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbaren Ergebnissen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
LG Köln 22 O 410/03 07.12.2006 sonstige Gerichtsverfahren: - Zust
U R T E I L
Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - wird das Verfahren abgetrennt. Das Landgericht Köln erklärt sich insoweit für sachlich und örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit insoweit auf den Hilfsantrag der Klägerin nach Anhörung des Beklagten an das ausschließlich zuständige Kammergericht Berlin.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Am 28. August 1991 gründeten die vom Beklagten geführte Firma S. Group of Companys (SGC) mit Sitz in den USA und die Polizeibehörde von St Petersburg, Russland, (Glavnoje Upravlenije Vnutrenich Del, GUVD) die Aktiengesellschaft nach russischem Recht "AO..." (AO beziehungsweise KOC, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte durch die Verwendung der kyrillischen Schreibweise KOC für sein Unternehmen KOS Ltd. das Schiedsgericht getäuscht hat). Gegenstand und Ziele der KOC sollten laut Gründungsvertrag die Entwicklung, Installierung, Produktion und Wartung von Polizeiausrüstungen, Transportdienste und Schutzdienste für ausländische und sowjetische Bürger und Import-Export-Operationen, verbunden mit der Produktion und Realisierung von elektronischen und anderen Geräten, Beleuchtungen, Konsumgütern, Alkohol, nicht-alkoholischen Getränken, Fahrzeugen und Polizeiausrüstungen sein. Der Gründungsvertrag sah vor, dass die GUVD als Einlage die Gebäude und das Land in der Polevaya Allea 6, St. Petersburg, Russland (nachfolgend als "Liegenschaft" bezeichnet), leisten sollte und dass der Beklagte Bürotechnik, drei Fahrzeuge, Material für ein Ausstellungszentrum zur Werbung und zum Verkauf von Polizeiausrüstungen und Zahlungen für die Renovierung der von der GUVD eingebrachten Gebäude leisten sollte. Am 1. November 1991 unterzeichneten die GUVD und KOC einen Übertragungsakt, demzufolge die von der GUVD zu erbringende Einlage, die oben genannte Liegenschaft, in die Bilanz der KOC eingebracht wurde. Am 23. September 1991 wurde KOC beim Komitee für Außenbeziehungen des Stadtrates St. Petersburg registriert, am 20. Januar 1992 beim Staatsregister für Teilnehmer am Außenhandel in Moskau und am 6. Februar 1992 beim örtlichen Finanzamt in St. Petersburg.
Im Jahre 1992 wurde der Bundesvermögensfonds durch die Klägerin geschaffen. Dieser Fonds sollte u.a. alle Vermögenswerte, die Regierungsbehörden in das Betriebskapital von Gemeinschaftsunternehmen eingebracht hatten, übernehmen. Im Juli 1992 wurde die GUVD seitens der Stadt Sankt Petersburg aufgefordert, die Anteile an der KOC zu übertragen. Am 26. Februar 1992 erklärte das russische staatliche Schiedsgericht von St. Petersburg die staatliche Registrierung der KOC wegen angeblicher Fehler bei der Kapitaleinlage an KOC für nichtig. Am 4. Dezember 1992 traf der Präsident der Klägerin die Anordnung, dass Liegenschaften auf das Beschaffungsamt (Upravlenie Delami Presidenta Rossiskoj Federatsii) zu übertragen seien. In Ausführung dieser Direktive wurde zwischen der GUVD und dem Beschaffungsamt am 9. März 1995 ein Vertrag unterzeichnet, demzufolge die Liegenschaft von der Bilanz der GUVD auf die Bilanz des Beschaffungsamtes übertragen wurde. Am 20. September 1995 erließ das St. Petersburger Stadtgerichtskollegium für Zivilangelegenheiten einen Gerichtsbeschluss bezüglich der Versiegelung und Beschlagnahme der Liegenschaft. Am 9. Oktober 1995 versiegelten Gerichtsvollzieher Teile der Liegenschaft, welche am 24. Januar 1996 beschlagnahmt wurde. Die Geschäfts(Buchhaltungs-)unterlagen der KOC wurden ebenfalls beschlagnahmt.
Am 15. Januar 1996 stellte der Beklagte Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens bei dem Vorsitzenden des internationalen Schiedsgerichts der Stockholmer Handelskammer in Schweden. In seinem Antrag erhob der Beklagte Ansprüche auf Entschädigung u.a. für Kapitalanlagen in die KOC, beschlagnahmte Materialien, für das Renovieren der Liegenschaften und den Verlust des Nutzungsrechts der Anlagen aus dem Vertrag vom 13. Juni 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Förderung und gegenseitigem Schutz von Kapitalanlagen. Am 7. Juli 1998 erging in dem Verfahren der Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts Stockholms. Das Schiedsgericht sprach dem Beklagten 400.000 US-Dollar für Verlust von Kapitalanlagen, 450.000 US-Dollar für Investitionen in die Liegenschaft und 1.500.000 US-Dollar wegen angeblichen Rechtsverlusts auf Nutzung der Liegenschaften zu.
Am 22. Juli 1998 trat der Beklagte die Forderung aus dem Schiedsspruch an die Firma P. unter nachträglicher Einräumung einer Einziehungsermächtigung an ihn ab. Am 9. September 1998 erhob die Klägerin Klage gegen den Schiedsspruch beim Distriktgericht Stockholm. Am 26. Oktober 1998 wurde die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet. Am 22. Juni 1999 legte der Beklagte dagegen Beschwerde ein, welche am selben Tag zurückgewiesen wurde. Am 9. August 1999 stellte der Beklagte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beim Bayerischen Obersten Landesgericht, welches sich durch Beschluss vom 26. Oktober 1999 für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das Kammergericht Berlin verwies. Am 1. Dezember 1999 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Distriktgericht Stockholm, in welcher der Beklagte nochmals Überprüfung der Einsfellungsentscheidung beantragte. Am 4. Januar 2000 wurde der Antrag auf Überprüfung der Einstellungsentscheidung durch das Distriktgericht Stockholm zurückgewiesen.
Am 16. Februar 2001 wurde der Schiedsspruch durch das Kammergericht Berlin für vorläufig vollstreckbar erklärt. In diesem Verfahren trug der Beklagte nicht vor, dass die Zwangsvollstreckung in Schweden eingestellt worden war und die Klägerin Nichtigkeitsklage erhoben hatte. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen die Vollstreckbarkeitserklärung zum Bundesgerichtshof und ihren Wiedereinsetzungsantrag nahm die Klägerin wieder zurück.
In einem Vollstreckungsverfahren des Beklagten gegen die Klägerin beim Amtsgericht Frankfurt wurde die Vollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25. Januar 2002 bezüglich bestehender Bankkonten auf eine Erinnerung vom 31. Januar 2002 durch Beschluss am 5. Februar 2002 einstweilen eingestellt. Durch Beschluss vom 19. März 2002 wurde die Erinnerung zurückgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Erinnerung zurück.
Am 29. Mai 2002 hob das Amtsgericht Köln den zugunsten des Beklagten am 5. Februar 2002 erfolgten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich Forderungen der Klägerin aus der "Einräumung von Überflugrechten, Transitrechten, Einflugrechten u.a." auf. Der Beklagte legte dagegen am selben Tag sofortige Beschwerde ein.
Im September 2002 ließ der Beklagte für ein in Dresden gelegenes Grundstück, welches im Eigentum der Russischen Förderation steht, eine Zwangssicherungshypothek eintragen und beantragte die Zwangsversteigerung, die im Oktober 2002 angeordnet wurde.
Am 18. Dezember 2002 wies das Distriktgericht Stockholm die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen den Schiedsspruch ab und hob die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf. Die Klägerin legte dagegen Berufung beim Oberlandesgericht Stockholm ein.
Am 10. März 2003 ließ der Beklagte Zwangssicherungshypotheken für Grundstücke der Klägerin in Köln-Efferen und Köin-Müngersdorf eintragen. Für diese Grundstücke wurde ein Amtswiderspruch gegen die Eigentümerstellung der Klägerin eingetragen. Mit Beschluss vom 13. März 2003 wurde die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Dresden einstweilen eingestellt Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Aufhebung der Pfändung durch das Amtsgericht Köln wurde am 6. Oktober 2003 vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Am 4. November 2003 stellte der Beklagte beim Bundesgerichtshof Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts.
Am 16. Juni 2005 bestätigte das Oberlandesgericht Stockholm die Entscheidung des Distriktgerichts Stockholm, mit der die Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen den Schiedsspruch abgewiesen wurde. Die Klägerin legte dagegen Rechtsmittel ein. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stockholm wurde am 13. Februar 2006 durch das Oberste Gericht Schwedens bestätigt. In einem in Berlin anhängigen Verfahren versucht der Beklagte die Pfändung und Überweisung von Umsatzsteuerrückerstattungsansprüchen der Klägerin gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen zu erwirken.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Anwendung des deutsch-sowjetischen Investitionsschutzabkommens und damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Stockholm durch falsche Angaben zu seinem angeblich ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland erschlichen. Er habe auch nicht die von seiner Firma SGC im Rahmen des Joint-Venture-Vertrages geschuldete Gesellschaftereinlage erbracht; die KOC habe keine maßgebliche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet; der Beklagte habe die Liegenschaft Nr. 8 in Polevaya Allea als persönliches Heim benutzt, obwohl ihm insoweit kein Nutzungsrecht eingeräumt worden sei; bezüglich der vorgenannten Punkte habe der Beklagte im Schiedsverfahren falsche Angaben gemacht; auch habe der Beklagte das Schiedsgericht in die Irre geführt, indem er die Tätigkeit der "KOS Ltd" als solche der "KO Kameny Ostrow" ausgegeben habe. Dies sei ihm dadurch gelungen, dass er die Bezeichnung der Firma in kyrillisch als "KOC" geschrieben habe; sie, die Klägerin, habe im Schiedsverfahren den Behauptungen des Beklagten nichts entgegenhalten können, da ihr zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsunterlagen der KOC nicht vorgelegen hätten; sie habe keine Kenntnis von dem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin auf Erlass einer Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs gehabt; am 24. Dezember 1990 sei das russische Gesetz über Eigentum erlassen worden, demzufolge die GUVD ausschließlich zur Nutzung ihr überlassener Gebäude, nicht aber zur Weitergabe von Nutzungsrechten oder Eigentumsrechten, insbesondere zur Einbringung von Nutzungsrechten in eine Gesellschaft, berechtigt gewesen sei.
Die Klägerin erklärt die Aufrechnung gegen die vom Beklagten im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche. Primär erklärt sie die Aufrechnung mit Ansprüchen aus einem Versäumnisurteil des Petrograder Bezirksgerichts vom 15. Juni 2006 über Steuerforderungen von 3.030.594,61 $ nebst "nach russischem Recht zutreffend und richtig berechneter Verzugsgebühren in Höhe von 22.794.645,12 $ und einem Strafzuschlag von 39.786.900,39 $". Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einem angeblichen Anspruch der GUWD, hinsichtlich dem ihr Einziehungsermächtigung erteilt sein soll und den die GUWD vor dem LG München I zu Aktenzeichen 5 HK 10751/05 gegen den Beklagten geltend macht. Höchst hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung wegen angeblich vom Beklagten verursachten Schäden an der Liegenschaft und auf Nutzungsersatz wegen Benutzung der Liegenschaft durch den Beklagten. Insoweit wird auf Seite 18 - 20 der Klageschrift Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 hat die Kammer die Klageerweiterung vom 24. Juli 2006 abgetrennt und an die geschäftsplanmäßig zuständige 3. Zivilkammer abgegeben.
Die Klägerin b e a n t r a g t nunmehr noch,
den Beklagten zu verurteilen, den Vollstreckungstitel Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm, Schweden, vom 7. Juli 1998 in Verbindung mit den drei vollstreckbaren Ausfertigungen des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2001 (28 Sch 23/99) an die Klägerin herauszugeben und die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel zu unterlassen.
Hilfsweise b e a n t r a g t die Klägerin,
die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Titel für unzulässig zu erklären
sowie hilfsweise
für den Fall der Unzuständigkeit des Landgerichts Köln, die Vollstreckungsgegenklage an das Kammergericht Berlin zu verweisen.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt zunächst ausdrücklich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Er bestreitet, im Schiedsverfahren unzutreffende Angaben über die Erbringung der Einlage und die Geschäftstätigkeit der AO beziehungsweise KOC und die Nutzung der Liegenschaft gemacht zu haben; die Klägerin habe auch Kenntnis von dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung vor dem Kammergericht Berlin gehabt; jedenfalls sei die Klägerin nach Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens in Schweden mit ihrem gesamten Vorbringen präkludiert. Die von der Klägerin behaupteten Gegenansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsersatz bestünden schon dem Grunde nach nicht. Der Beklagte erhebt diesbezüglich jedenfalls die Einrede der Verjährung nach russischem Recht. Der Beklagte behauptet, erst im August 1991 habe in Russland eine Gesetzesänderung stattgefunden, der zufolge es staatlichen Wirtschaftsunternehmen nicht länger erlaubt gewesen sei, selbständige Wirtschaftsunternehmen zur unterhalten und der zufolge alle staatlichen Strukturen ihre jeweiligen Anteile an solchen Unternehmen an die dafür gegründeten Treuhandstrukturen des Staates abgeben mussten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist, soweit sie auf § 826 BGB gestützt wird, zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2001 - 28 Sch 23/99 - war das Verfahren abzutrennen und auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin nach Anhörung des Beklagten an das zuständige Kammergericht Berlin zu verweisen.
Das Landgericht Köln ist für die von der Klägerin erhobene Klage insoweit zuständig, insbesondere gemäß § 32 ZPO örtlich und daher (vergl. zur außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO aus § 32 ZPO abgeleiteten internationalen Zuständigkeit: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Auflage 2005, § 32 ZPO Rdnr. 5; Vorbem § 1 ZPO Rdnr. 6 m.w.N.) international zuständig, als die Klägerin einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht. Denn die Ausnutzung eines (hier angeblich) erschlichenen Titels im Wege der Zwangsvollstreckung stellt selbst eine unerlaubte Handlung dar und ist nicht lediglich Schadensfolge der Erlangung des Titels, so dass für die Klage auf Unterlassung der Vollstreckung aus einem erschlichenen Titel der Gerichtsstand des § 32 ZPO gegeben ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 939). Nach der Rechtsprechung ist für eine solche Klage aus § 826 BGB (auch) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk künftige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen (OLG Hamm NJW-RR 1987, 1337; OLG Köln OLGR Köln 2001, 226; ebenso: von Staudinger/Oechsler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§826-829, Produkthaftungsgesetz, Neubearbeitung 2003, § 826 BGB Rdnr. 512 m.w.N.), so dass vorliegend das Landgericht Köln zumindest wegen der vom Beklagten bezüglich Grundstücken in KöIn-Efferen und -Müngersdorf betriebenen Zwangsvollstreckung örtlich und international zuständig ist. Der Rechtsauffassung von Hess in dessen Gutachten vom 21. September 2006 (dort Seite 6 und 7), wonach auch für die Klage aus § 826 BGB die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts, vorliegend des Kammergerichts als des Gerichts, das den ausländischen Titel für vollstreckbar erklärt hat, gegeben sei, schließt die Kammer sich im Ergebnis im Hinblick auf die soeben zitierte obergerichtliche Rechtsprechung nicht an.
Es folgt auch keine Unzuständigkeit des Landgerichts Köln aus dem Deutsch-sowjetischen Investitionsschutzabkommen in dem Sinne, dass für die Frage der Unterlassung der Zwangsvollstreckung oder der Herausgabe zumindest der Vollstreckbarerklärungen des Kammergerichts Berlins ein Schiedsgericht zuständig wäre, denn es ist nicht zulässig, Fragen, die die Vollstreckung betreffen, die im Zweifel mit staatlicher Gewalt durchgesetzt werden soll, im Wege der Gerichtsstandvereinbarung auf ein Schiedsgericht zu übertragen. Um solche Fragen geht es aber der Sache nach auch bei dem geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB, so dass entsprechend dem Rechtsgedanken des § 802 ZPO i.V.m. § 40 ZPO eine vollständige Übertragung dieses Rechtsstreits auf das Schiedsgericht unzulässig ist.
Die auf § 826 BGB gestützte Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verurteilen, den Vollstreckungstitel Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm, Schweden, vom 7. Juli 1998 in Verbindung mit den drei vollstreckbaren Ausfertigungen des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2001 (28 Sch 23/99) an die Klägerin herauszugeben und die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel zu unterlassen.
Die Klägerin stützt ihren geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Schiedsspruchs sowie der vollstreckbaren Ausfertigungen des Beschlusses des Kammergerichts sowie auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung auf § 826 BGB.
Grundsätzlich ist die Klage aus § 826 BGB statthaft, wenn - wie vorliegend der Fall - nach rechtskräftigem Abschluss des Vollstreckbarerklärungsverfahrens für den (auch ausländischen) Schiedsspruch bestimmte Restitutionsgründe geltend gemacht werden sollen (vergl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, S. 269 zur Rechtskraftwirkung von Vollstreckbarerklärungen ausländischer Schiedssprüche mit Verweis auf die Rechtskraftwirkung der Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche, siehe zur Anwendbarkeit von § 826 BGB: S. 253).
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bietet § 826 BGB unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen (BGHZ 101, 380 zum Vollstreckungsbescheid mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage ausnutzt (BGHZ 101, 380 zum Vollstreckungsbescheid mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde(BGHZ 101, 380 zum Vollstreckungsbescheid mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Aus § 826 BGB kann grundsätzlich die Unterlassung der Zwangsvollsteckung und Schadensersatz verlangt werden, wobei der Schadensersatzanspruch u.a. auf Herausgabe des Vollstreckungstitels geht (vergl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, § 826 BGB Rdnr. 58 m.w.N.). Vorliegend erscheint aber schon zweifelhaft und ist im Ergebnis zu verneinen, dass die Klägerin mit einem Anspruch aus § 826 BGB - im Falle seines Bestehens - überhaupt Herausgabe des ausländischen Schiedsspruchs verlangen kann. § 826 BGB findet zwar grundsätzlich auch Anwendung auf Schiedssprüche (vergl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, § 826 BGB Rdnr. 54; von Staudinger/Oechsler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 826-829, Produkthaftungsgesetz, Neubearbeitung 2003, § 826 BGB Rdnr. 541 m.w.N.; Wagner In: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 4. Auflage 2004, § 826 BGB Rdnr. 137 m.w.N.). Trotzdem könnte die Klägerin nicht die Herausgabe des ausländischen Schiedsspruchs verlangen. Denn erstens stellt im Falle ausländischer Schiedssprüche die Vollstreckbarerklärung den Vollstreckungstitel dar (vergl. § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO). Zweitens ergibt sich dies daraus, dass niemals die Aufhebung des ausländischen Schiedsspruchs, sondern nur die Feststellung, dass dieser im Inland nicht anzuerkennen sei (§ 1061 Abs. 2 ZPO) verlangt werden kann (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 30 Rdnr. 29). Drittens versagt die Praxis ausländischen Titeln, wenn diesbezüglich die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, die Anerkennung nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (vergl. von Staudinger/Oechsler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 826-829, Produkthaftungsgesetz, Neubearbeitung 2003, § 826 BGB Rdnr. 502 m.w.N.). Die Vorschrift bezieht sich direkt nur auf ausländische Urteile, sie spricht aber dafür, auch bei ausländischen Schiedssprüchen nur die Versagung der Anerkennung, und allenfalls die Herausgabe der Vollstreckbarerklärung und die Unterlassung der Vollstreckung zu gewähren, nicht aber die Herausgabe des ausländischen Schiedsspruchs selbst.
Insofern scheitert der Anspruch aus § 826 BGB bezüglich der Herausgabe des Schiedsspruchs vorliegend schon daran, dass dies keinen von § 826 BGB umfassten Anspruchsinhalt darstellt.
Im Übrigen scheitert ein Anspruch aus § 826 BGB auch daran, dass die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vorliegen.
§ 826 BGB setzt erstens die materielle Unrichtigkeit des Titels voraus, wobei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Zweitprozess zugrunde zu legen ist (vergl. Wagner in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 4. Auflage 2004, § 826 BGB Rdnr. 130). Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit des Urteils trägt derjenige, der sich auf § 826 BGB beruft (vergl. von Staudinger/Oechsler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 826-829, Produkthaftungsgesetz, Neubearbeitung 2003, § 826 BGB Rdnr. 492 m.w.N.), hier also die Klägerin. Zur Begründung der Unrichtigkeit sind allein tatsächliche Umstände - Tatsachen und Erfahrungssätze - geeignet, nicht aber eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung, denn § 826 BGB ist kein Instrument zur Korrektur fehlerhafter Rechtsansichten von Instanzgerichten (Wagner in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 4. Auflage 2004, § 826 BGB Rdnr.130). Es sind hohe Anforderungen an die Darlegung der materiellen Unrichtigkeit des Urteils zu stellen, und es reicht nicht aus, wenn der Kläger des Sekundärprozesses das Vorbringen im Primärprozess einfach wiederholt oder variiert, ohne neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, zu deren Vorbringen im Erstprozess keine Möglichkeit bestand (Wagner in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 4. Auflage 2004, § 826 BGB Rdnr. 130 m.w.N.; vergl. auch von Staudinger/Oechsler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 826 - 829, Produkthaftungsgesetz, Neubearbeitung 2003, § 826 BGB Rdnr. 492 m.w.N.).
Hinzukommen müssen besondere Umstände, die das Verhalten des Schädigers als sittenwidrig erscheinen lassen. Das setzt voraus, dass der Schädiger entweder das Urteil oder seine Rechtkraft durch eine rechts- oder sittenwidrige Handlung im Bewusstsein der Unrichtigkeit herbeigeführt hat, oder darin, dass die Ausnutzung des zwar nicht erschlichenen, aber als (auch nachträglich) unrichtig erkannten Urteils in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich ist (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. 2006, § 826 BGB Rdnr. 52 m.w.N.).
Die Klägerin macht unter anderem geltend, dass der Beklagte sich die Vollstreckbarerklärung beim Kammergericht Berlin dadurch erschlichen habe, dass er die damals bestehende vorläufige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens und die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage in Schweden verschwiegen habe, und zum anderen, dass der Beklagte sich schon den Schiedsspruch dadurch erschlichen habe, dass er im Schiedsverfahren das Schiedsgericht insbesondere seinen Aufenthaltsort über die Erbringung seiner Einlagen, die Entfaltung maßgeblicher wirtschaftlicher Tätigkeit der KOC und den Nutzungszweck der Liegenschaft und das Vorhandensein zweier Unternehmen, nämlich "KOC" und "KOS Ltd" getäuscht habe.
Bezüglich der Vollstreckbarerklärung fehlt es aber schon an der Unrichtigkeit des Titels. Denn insoweit kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Zweitprozess an und mittlerweile ist in Schweden die Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben worden und die Nichtigkeitsklage der Klägerin rechtskräftig abgewiesen worden. Es kann hier also offen bleiben, ob zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeitserklärung überhaupt ein Versagungsgrund für die Anerkennung gemäß § 1061 As. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Artikel V Abs. 1 e des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 vorgelegen hätte. Denn es steht jedenfalls inzwischen fest, dass der Schiedsspruch für die Parteien verbindlich und nicht aufgehoben worden ist (vergl. BGH NJW 2001, 971). Es kann hier auch offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich keine Kenntnis von dem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin auf Erlass einer Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs gehabt hat und auch, ob dies dann ohne ihr Verschulden der Fall gewesen wäre, denn dies ändert nichts an der zumindest nunmehrigen materiellen Richtigkeit der Entscheidung.
Bezüglich des Schiedsspruchs hat die Klägerin schon nicht die Anforderungen an die Darlegung der Unrichtigkeit des Urteils erfüllt, denn sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, die von ihr vorgebrachten Einwendungen im Schiedsverfahren oder im nachfolgenden Aufhebungsverfahren, geführt durch 3 Instanzen, geltend zu machen. Es greift insoweit die im Gutachten Hess abgehandelte und im Termin erörterte Präklusionswirkung ein.
Die Klägerin behauptet zunächst, sie habe im Schiedsverfahren den Behauptungen des Beklagten nichts entgegenhalten können, da ihr zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsunterlagen der KOC nicht vorgelegen hätten. Der Beklagte hatte dies bestritten und behauptet, die Klägerin habe die Geschäftsunterlagen der KOC beschlagnahmt.
Die Klägerin hat mittlerweile zugestanden, dass sie die Buchhaltungsunterlagen der KOC in der Tat beschlagnahmt hatte und wendet nun ein, die Unterlagen hätten während des Schiedsverfahrens der Vertretung nicht vorgelegen. Dies kann aber schwerlich nun dazu führen, dass die Klägerin die Entscheidung des Schiedsgerichts über § 826 BGB angreifen kann, denn es ist Sache der Klägerin, intern dafür zu sorgen, dass die Unterlagen weitergeleitet werden und es würde gegen Treu und Glauben, verstoßen, fehlende interne Koordination der Klägerin nun dem Beklagten in Form der Klage aus § 826 BGB anzulasten. Zu berücksichtigen ist auch, dass fast alle nunmehr von der Klägerin eingereichten Unterlagen solche sind, die sich an staatliche Stellen der russischen Förderation (z.B. die Staatsanwaltschaft oder die Steuerbehörde) richten oder von solchen verfasst wurden, so dass auch bezüglich dieser Unterlagen die Klägerin hätte dafür sorgen müssen, dass die zuständige Stelle diese Unterlagen erhält und es daher nicht zu überzeugen vermag, wenn die Klägerin behauptet, ihr hätten zur Zeit des Schiedsverfahrens keine Unterlagen über die KOC vorgelegen.
Die Klägerin hat insbesondere nicht darzulegen vermocht, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sämtliche nunmehr erhobenen Einwendungen gegen den Schiedsspruch beziehungsweise die Vollstreckbarerklärung des Kammergerichts vorzubringen, und zwar im Schiedsverfahren in Schweden im Schiedsverfahren, im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor dem Kammergericht oder in dem durch 3 Instanzen geführten Aufhebungsverfahren. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Klägerin entsprechende Einwendungen in den verschiedenen Verfahren tatsächlich gemacht hat, sondern allein darauf, ob sie entsprechende Einwendungen tatsächlich h ä t t e m a c h e n k ö n n e n. Der Beklagte hat aber bereits in seiner mit der Klageerwiderung zur Akte gereichten Aufstellung dargelegt, dass die Klägerin zu den im vorliegenden Verfahren erneut vorgetragenen Einwendungen bereits in den verschiedenen vorangegangenen Verfahren tatsächlich vorgetragen hat. Auch der Sachvortrag im Schriftsatz vom 24. Juli 2006 zu der behaupteten Täuschung des Schiedsgerichts dahingehend, dass der Beklagte die Tätigkeit der KOC Ltd. als solche der KO ausgegeben habe, ist nicht neu. Schon im Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 wird auf Seite 4 dazu vorgetragen, dass die KOC dasjenige Bewachungsunternehmen sei, welches erst 1994 ins Leben gerufen worden sei und das angeblich enteignete Unternehmen KO damit nichts zu tun habe und zuzugeben sei, dass eine derartige Verwirrung auch schon im Schiedsspruch herrsche, provoziert durch das verwirrende Vorbringen des Beklagten. Auch insoweit hatte die Klägerin also hinreichend Gelegenheit, diesen Gesichtspunkt im Aufhebungsverfahren in Schweden vorzutragen. Denn auch nachträglich bekannt gewordene Aufhebungsgründe sind im Aufhebungsverfahren vorzutragen (vergl. nur Zöller-Geimer, 24. Auflage, § 1061 ZPO Rdnr. 59). Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass im schwedischen Aufhebungsverfahren "nur die Einhaltung des Ordre public" geprüft worden sei. Gerade die mit der Klage nach § 826 BGB geltend gemachten Einwände haben "Ordre public"-Charakter (vergl. § 1059 Abs. 2 Lit. b ZPO Art. V UNÜ).
Soweit die Klägerin auch im Verfahren nach § 826 BGB die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen erklären möchte, fehlt es an der Zulässigkeit dieser Aufrechnungen. Die angeblichen Aufrechnungsforderungen sind im speziellen Verfahren der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen, dagegen im Verfahren nach § 826 BGB unzulässig. Auf die Zitate auf Seite 12 des Gutachtens Hess wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2001 war das Verfahren im Hinblick auf den im Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 hilfsweise gestellten Verweisungsantrag abzutrennen und nach Anhörung des Beklagten an das ausschließlich zuständige Kammergericht Berlin zu verweisen.
Bezüglich der von der Klägerin der Sache nach, nämlich durch Erklärung der Aufrechnung mit den zu vollstreckenden Ansprüchen, erhobenen Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO (vergl. zur Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO bei Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und zu den Voraussetzungen der Geltendmachung der Aufrechnung: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2005, Rdnr. 3906), die als solche nur gegen die deutsche Vollstreckbarkeitserklärung erhoben werden kann, wie sich aus der insoweit zulässigen entsprechenden Anwendung der für Urteile als Vollstreckungstitel vertretenen Auffassung ergibt (vergl. dazu: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2005, Rdnr. 1236, 3153, 3170; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2002, § 12 Rdnr. 128), ist das Landgericht Köln nicht zuständig. Grundsätzlich ist für die Vollstreckungsgegenklage das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig (§ 767 Abs. 1 ZPO), welches bei anderen gerichtlichen Entscheidungen als Urteilen und Vergleichen dasjenige ist, das entschieden hat (vergl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 767 ZPO Rdnr. 13 i.V.m. § 731 ZPO Rdnr. 4), hier also das Kammergericht Berlin, das den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt und damit entschieden hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1086 ZPO, der nur für die Vollstreckung aus Titeln gilt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind (vergl. § 1082 ZPO). Gleiches gilt für den von der Klägerin vorgebrachten Aspekt, der Beklagte sei nicht mehr aktivlegitimiert. Dieser kann ebenfalls nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (vergl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 767 ZPO Rdnr. 20a m.w.N. zu dem Fall des Übergangs des - dort allerdings vollstreckbaren - Anspruchs auf einen anderen Gläubiger; vergl. dazu auch die Ausführungen des Kammergerichts Berlin, Anlage 2, S. 11, das für die Vollstreckbarerklärung angenommen hat, dass der Beklagte als Verfahrensstandschafter aktivlegitimiert ist), im übrigen wird insoweit auf die Ausführungen im Gutachten Hess vom 21. September 2006 ergänzend Bezug genommen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 5.091.016,00 €
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 20 W 239/04 13.07.2005 2-3 O 36/03 LG Frankfurt am Main Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B e s c h l u s s:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.242.650,00 EUR.
G r ü n d e:
I.
Mit Antragsschrift vom 31.01.2003 hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) beim Landgericht beantragt, das Urteil vom 17.01.2003 des High Court of Justice, Queen`s Bench Division, Commercial Court, zum Aktenzeichen 2000 Folio 1250 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer beim Landgericht Frankfurt am Main unter Bezugnahme auf die Artikel 38 ff der oben erwähnten Verordnung und die §§ 3 ff des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19.02.2001 (AVAG) angeordnet, dass das Urteil des High Court of Justice Queens Bench Division Commercial Court vom 17.01.2003 - Az.: 2000 Folio 1250 -, durch das die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 4.561.990,08 USD zu zahlen, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, und die Sicherheitsleistung auf 4.254.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 12.03.2004 zugestellt worden, auf die Zustellungsnachweise wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2004 hat die Antragsgegnerin beim Landgericht beantragt, die Beschwerdefrist um 6 Wochen zu verlängern. Durch Beschluss vom 07.04.2004 hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer beim Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerdefrist um 6 Wochen, somit bis zum 24.05.2004, verlängert.
Mit am 24.05.2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 11.02.2003 sowie die am 14.02.2003/13.03.2003 auf Grund dieses Beschlusses erteilte Vollstreckungsklausel Beschwerde eingelegt. Durch Verfügung vom 09.06.2004 hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer beim Landgericht Frankfurt am Main die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorlegen lassen.
Zur Begründung hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.05.2004 im Wesentlichen ausführen lassen, dass eine Vollstreckbarerklärung der bezeichneten Entscheidung des High Court of Justice vom 17.01.2003 gemäß Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ausscheide. Sie hat in diesem Zusammenhang auf eine letztinstanzliche Entscheidung vom 10.03.1998 in Rumänien verwiesen, nach der der auch der Entscheidung des High Court of Justice vom 17.01.2003 zugrunde liegende Schiedsspruch zwar grundsätzlich anerkennungsfähig, die Vollstreckbarerklärung jedoch ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 24.05.2004 verwiesen. Auf Hinweis des Senats hat die Antragsgegnerin eine beglaubigte deutsche Übersetzung des Urteils des Rumänischen Obersten Gerichts vom 10.03.1998 vorgelegt. Auf die Anlage zum Schriftsatz vom 04.02.2005 wird verwiesen. Die Antragsgegnerin erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung nach englischem Recht. Mit Schriftsatz vom 10.02.2005 hat die Antragsgegnerin des weiteren hilfsweise die Unzulässigkeit der Vollstreckbarerklärung des Urteils des High Court of Justice vom 17.01.2003 ausdrücklich gerügt, welches - so meint sie - keine anerkennungsfähige Entscheidung darstelle.
Wegen der Einzelheiten und dem weitergehenden Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wird auf die bezeichneten Schriftsätze sowie denjenigen vom 29.09.2004 verwiesen.
Sie beantragt
unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11.02.2003 sowie die am 14.02.2003/13.03.2003 erteilte Vollstreckungsklausel, den Antrag der Antragstellerin, das Urteil vom 17.01.2003 des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, zum Aktenzeichen 2000 Folio 1250 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, unter Aufhebung der vorzitierten Entscheidungen zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt der Beschwerde der Antragsgegnerin entgegen. Sie ist der Auffassung, dass ein Fall des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO nicht vorliege, weil sich die Rechtsfolgen des rumänischen Urteils vom 10.03.1998 und der englischen, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 15.06.1983 betreffenden Urteile, nicht wechselseitig ausschlössen.
Überdies komme - so meint sie - dem rumänischen Urteil auch nicht die erforderliche zeitliche Priorität im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO zu. Letztendlich vertritt sie die Auffassung, die Vollstreckbarerklärung des Urteils des High Court of Justice vom 17.01.2003 verstoße nicht gegen das Verbot der Doppelexequatur. Die Einrede der Verjährung greife im vorliegenden Verfahren nicht durch. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 12.07.2004, 19.07.2004, 14.10.2004 und 11.03.2005 verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 11.02.2003 ist gemäß den Art. 43 EuGVVO, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 b, 10 Abs. 2, 11 ff AVAG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Dies gilt unabhängig davon, ob die angefochtene Entscheidung - worauf noch einzugehen sein wird - in der richtigen Verfahrensart getroffen worden und der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts überhaupt funktionell zuständig war und die Entscheidung im einseitigen Verfahren nach den §§ 6 ff AVAG treffen durfte; ansonsten wäre die Beschwerde jedenfalls nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung statthaft. Hätte nämlich das Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Form erlassen, dann dürfte der Fehler des Gerichts nicht zu Lasten der Parteien gehen; deshalb wäre sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, wie dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben wären (vgl. im Einzelnen Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., Vor § 511 Rz. 30). Es ist auch weiter gemäß § 11 Abs. 2 AVAG unschädlich, dass der Antragsgegner seine Eingabe an das Landgericht gerichtet hat (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 11 AVAG Rz. 4).
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständliche Entscheidung des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, eine Entscheidung im Sinne der Art. 38, 32 EuGVVO darstellt. Es handelt sich um eine von einem Gericht eines Mitgliedsstaats erlassene Entscheidung, durch die über zivilrechtliche Ansprüche entschieden worden ist, Art. 38 Abs. 1, 32, 1 Abs. 1 EuGVVO (vgl. dazu Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rz. 44 ff; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Art. 32 Rz. 8 ff). Über letzteres streiten die Parteien vorliegend auch nicht.
Entgegen der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10.02.2005 erstmals - hilfsweise - dargelegten Rechtsauffassung ändert sich daran zur Überzeugung des Senats nichts dadurch, dass dieser Entscheidung zumindest auch ein englischer Schiedsspruch zugrunde liegt. Sie enthält jedenfalls, wie sich aus ihrem Tenor ergibt und was von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt wird, den Ausspruch, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 4.561.990,08 USD zu zahlen hat. Sie beinhaltet damit keinesfalls lediglich eine formale Bestätigung oder Vollstreckbarentscheidung des englischen Schiedsspruchs vom 15.06.1983 (A) oder aber des nachfolgenden gerichtlichen Beschlusses vom 25.01.1993 (B), sondern eine selbstständige Verurteilung zur Zahlung (vgl. dazu auch OLG Hamburg NJW-RR 1992, 568; vgl. weiter LG Hamburg RabelsZ 53, 165).
Allerdings dürften Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten, durch die festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung einer drittstaatlichen Entscheidung gegeben sind, grundsätzlich nicht Gegenstand einer Vollstreckung gemäß Kapitel III. der EuGVVO sein können. Dabei dürfte es auch keinen Unterschied machen, ob die Entscheidung formell ein Exequatur enthält oder eine gleichlautende Sachentscheidung (vgl. Kropholler, a.a.O., Art. 32 Rz. 15; Bülow/Böckstiegel/Tschauner, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, EL 28, Art. 32 EuGVVO Rz. 20; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozeßrecht, Art. 32 Brüssel I-VO Rz. 14; Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 Rz. 66 m. w. N.; vgl. auch Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 2. Aufl., § 328 Rz. 43 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 328 Rz. 9; Staudinger/Spellenberg, BGB, Stand Juni 1997, § 328 ZPO Rz. 214).
Um eine derartige Entscheidung geht es vorliegend allerdings nicht, sondern wie erwähnt um eine englische Gerichtsentscheidung, die abgesehen von dem oben dargestellten Zahlungsausspruch einen englischen - mithin insoweit inländischen - Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt hat. Die Frage, inwieweit ein ausländisches Urteil, das einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, wiederum in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden kann, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1984, 2763; NJW 1984, 2765; vgl. auch die Darstellungen in Münchener Kommentar/Münch, a.a.O., § 1061 Rz. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 722 Rz. 3; Raeschke-Kessler NJW 1988, 3041, 3049; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Aufl., Rz. 1027 ff; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Aufl., Rz. 256; Dielmann RIW 1984, 558; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 568) kann jedenfalls in dem Fall, in dem der Schiedsspruch völlig in dem gerichtlichen Bestätigungsurteil aufgeht ("doctrine of merger" im angloamerikanischen Rechtskreis), die Vollstreckbarerklärung des Urteils erfolgen. Derjenige Gläubiger, der das Exequatur im Heimatstaat des Schiedsspruchs erwirkt hat, kann nach dieser Rechtsprechung aber selbst dann, wenn der Schiedsspruch in der Exequaturentscheidung aufgeht, wählen, ob er den Schiedsspruch oder die staatliche Exequaturentscheidung im Inland für vollstreckbar erklären lassen will. Daraus wird zur Überzeugung des Senats zu Recht der Schluss gezogen (so Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 908; Schlosser IPRax 1985, 141, 142; Borges ZZP 111, 487, 513 m. w. N.; Anderegg RabelsZ 53, 171, 173, 183; vgl. auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1061 Rz. 4; vgl. weiter auch Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., § 328 Rz. 43; zum Teil prinzipiell ablehnend: Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rz. 3899; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., § 11 Rz. 146; § 16 Rz. 144; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rz. 937; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1061 Rz. 8; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., § 722 Rz. 19; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30 Rz. 15; Kap. 42 Rz. 7; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rz. 617; Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rz. 637; Dolinar, Festschrift für Schütze, 1999, Seite 187, 203; wohl auch Schütze, RIW 1984, 734), dass dann der Sache nach die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exequaturs nicht auf Schiedssprüche beschränkt ist, die aus Ländern kommen, in denen sie in einer eventuellen Exequaturentscheidung aufgehen. Dies ergibt sich daraus, dass dem aus dem Schiedsspruch Begünstigten die Option gelassen wird, anstatt der ausländischen Exequaturentscheidung den Schiedsspruch selbst für vollstreckbar zu erklären, obwohl dieser durch den "merger" eigentlich seine selbstständige Existenz verloren hat, der "doctrine of merger" in diesem Zusammenhang also keine entscheidende Bedeutung beigemessen wird (so Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 908; Schlosser IPRax 1985, 141, 142).
Die dagegen vorgebrachten Einwände, etwa die Gefahr einer "Titelschwemme" - die im Anwendungsbereich des EuGVVO ohnehin nicht generell ausgeschlossen ist (vgl. Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 38 Brüssel I-VO Rz. 5) - bzw. der Umgehung der für den Schiedsspruch geltenden Anerkennungsvoraussetzungen, überzeugen insbesondere vor dem Hintergrund der erforderlichen Prüfung des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens und des deutschen ordre public demgegenüber nicht (vgl. dazu im Einzelnen: Anderegg RabelsZ 53, 171, 177 ff; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1061 Rz. 4). Wie oben ausgeführt beschränkt sich die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 nicht auf eine Vollstreckbarerklärung des englischen Schiedsspruchs vom 15.06.1983 oder aber des nachfolgenden Beschlusses des Richters X vom 25.01.1993, der bereits die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs ausgesprochen hatte, sondern enthält eine gesonderte Verurteilung der Antragsgegnerin. Ob hier also der Schiedsspruch darüber hinaus seine eigenständige Bedeutung verliert und in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung aufgeht, mithin die "doctrine of merger" einschlägig wäre, was die Antragsgegnerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 10.02.2005 in Zweifel zieht (vgl. dazu jedoch Mezger RIW 1984, 647; vgl. zur Vollstreckbarerklärung eines englischen Schiedsspruchs durch Urteil weiter: Benkö, Schiedsverfahren und Vollstreckung von Schiedssprüchen in England, in: Studien zum Recht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, Ziffer 12.1, Seite 135; Bunge, Das englische Zwangsvollstreckungsrecht, § 11 Ziffer 6.; Bunge, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland, 2. Aufl., § 109 Ziffer VI.; vgl. auch Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 915; Anderegg RabelsZ 53, 171, 174/175; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 568; LG Hamburg RabelsZ 53, 165), kann mithin hier dahinstehen.
Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren der Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003, auch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) einschlägig. Dem steht nach Auffassung des Senats Art. 1 Abs. 2d EuGVVO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die bezeichnete Verordnung auf "die Schiedsgerichtsbarkeit" nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 25.07.1991, Rs-C-190/89, vgl. NJW 1993, 189) zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Übereinkommens vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) wollten die Parteien jenes Übereinkommens, als sie die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens mit der Begründung ausschlossen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit bereits in internationalen Abkommen geregelt ist, die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren ausschließen. Daraus wird allgemein der Schluss gezogen, dass damit nicht nur alle Verfahren vor einem Schiedsgericht, sondern grundsätzlich auch alle Neben- und Anschlussverfahren vor einem staatlichen Gericht umfasst werden; für diese soll die EuGVVO nicht einschlägig sein. Die Frage, ob ausländische Urteile, die einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklären, nach der EuGVVO für vollstreckbar erklärt werden können, wird deshalb unterschiedlich beantwortet (bejahend: Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rz. 24; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1061 Rz. 4 m. w. N.; zum EuGVÜ: Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 115; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 568 - allerdings ohne Begründung -; wohl noch anders Schlosser, IPrax 1985, 141, 142; verneinend: Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 159; Kropholler, a.a.O., Art. 1 Rz. 45; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 45; Bülow/Böckstiegel/Pörnbacher, a.a.O., EL 28, Art. 1 EuGVVO Rz. 21, 22; Geimer, a.a.O., Rz. 3932; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 1, Art. 1 EuGVÜ Rz. 25; Münchener Kommentar/Münch, a.a.O., § 1061 Rz. 13; Jayme/Kohler, IPrax 1992, 346; wohl auch Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 1 Brüssel I-VO Rz. 28; OLG Hamburg NJW 1990, 1425; offen: Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., Art. 1 EuGVVO Rz. 10; Nagel/Gottwald, a.a.O., § 16 Rz. 144). Folgt man aber der oben genannten Meinung zur generellen Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung, so muss im hier vorliegenden Fall der eigenständigen Verurteilung auch die EuGVVO trotz ihres Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 anwendbar sein (vgl. im Ergebnis - allerdings unter Ablehnung der erstgenannten Prämisse: Münchener Kommentar/Münch, a.a.O., § 1061 Rz. 13 zum EuGVÜ; vgl. auch Nagel/Gottwald, a.a.O., § 16 Rz. 144 m. w. N. zum EuGVÜ).
Wäre man zur Anwendbarkeit der EuGVVO für die Vollstreckbarerklärung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung anderer Auffassung, so würde dies ohnehin nicht ohne weiteres zur Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin führen. Folge der Nichtanwendbarkeit der EuGVVO wäre vorliegend vielmehr die Geltung des Deutsch-Britischen Abkommens vom 14.07.1960 (vgl. dazu BGH NJW 1993, 2688, 2689; OLG Hamburg NJW-RR 1996, 510; vgl. auch OLG München OLGR 1999, 159 zur alten ZPO-Rechtslage; Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., Anhang V B 5; Bunge, Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland, 2. Aufl., § 8 I., Seite 43; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rz. 12; Geimer/Schütze, a.a.O., 2. Teil, E. 19 III. Rz. 12), da die Entscheidung des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, dem Anwendungsbereich dieses Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art 2 Abs. 1 des Deutsch-Britischen Abkommens) unterfallen würde, jedenfalls wenn man - wie oben vertreten - die Möglichkeit der Vollstreckbarkeitserklärung überhaupt bejaht. Das Verfahren der Vollstreckbarkeit wäre dann ebenfalls ein Beschlussverfahren; in erster Instanz wäre lediglich die Zuständigkeit des Landgerichts (mithin nicht des Kammervorsitzenden) begründet und die zu prüfenden Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung würden teilweise von denjenigen der EuGVVO abweichen (vgl. Art. 7 Abs. 2b und Art. 5, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 des Deutsch-Britischen Abkommens vom 14.07.1960 und das Ausführungsgesetz zum Deutsch-Britischen Abkommen vom 28.03.1961, zuletzt geändert am 27.07.2001, veröffentlicht bei Bülow/Böckstiegel, a.a.O., EL 24, Nr. 703, Bd. III). Dass die anderweitige Rechtsmittelgestaltung nach diesem Abkommen, wie sie sich aus dem bezeichneten Ausführungsgesetz ergibt, jedenfalls an der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nichts ändern würde, hat der Senat bereits oben ausgeführt.
Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach der - wie dargelegt hier einschlägigen - EuGVVO liegen vor; weder fehlt es an den formellen Voraussetzungen, noch ist ein Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund gegeben (vgl. Rauscher/Leible, a.a.0., Art. 34 Brüssel I-VO Rz. 22 ff, Rauscher/Mankowski, a.a.0., Art. 45 Brüssel I-VO Rz. 2 ff).
Es handelt sich - wie bereits erwähnt - nach Maßgabe der obigen Ausführungen bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 um eine von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung, Art. 32, 38 EuGVVO. Die Förmlichkeiten der Art. 53, 54 EuGVVO sind gewahrt. Insbesondere hat die Antragstellerin die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO vorgelegt. Der Antragsgegnerin erhebt im Hinblick auf das Vorliegen der formalen Voraussetzungen auch keine konkreten Einwendungen. Vollstreckbarerklärungsversagungsgründe im Sinne der Art. 45 Abs. 1, 34, 35 EuGVVO sind nicht ersichtlich und werden von der Antragsgegnerin - mit Ausnahme des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO - auch nicht gerügt. Insbesondere wäre - unabhängig von der von der Antragstellerin vorgelegten nachfolgenden Entscheidung des Court of Appeal vom 24.11.2003 (Bl. 120 ff d. A.) – das Fehlen einer schriftlichen Begründung des ausländischen Richterspruchs für sich allein kein Grund, die Vollstreckbarerklärung unter Berufung auf den ordre public zu verweigern (vgl. Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 65 m. w. N.). Die Antragsgegnerin erhebt insoweit auch keinerlei Einwendungen.
Die Voraussetzungen der oben genannten Vorschrift des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO, auf die die Antragsgegnerin ihre Beschwerde hauptsächlich stützt, liegen allerdings nicht vor. Bei der von der Antragsgegnerin in Übersetzung vorgelegten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 dürfte es sich zwar im Verhältnis zur hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 um eine frühere Entscheidung aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO handeln. Für den im Rahmen des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO geltenden Prioritätsgrundsatz kommt es nämlich darauf an, wann die Wirkungen der Entscheidung im Erststaat eintreten; der maßgebliche Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität wird nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 180; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rz. 21). Ausgehend davon kann entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12.07.2004 der hier verfahrensgegenständlichen - für vollstreckbar zu erklärenden - Entscheidung des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, trotz des vorangegangenen gerichtlichen Beschlusses vom 25.01.1993 keine zeitliche Priorität vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 zukommen. Rumänien ist auch nicht Mitgliedsstaat der EuGVVO, mithin "Drittstaat" im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO. Es kann dann aber dahinstehen, ob die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 überhaupt "zwischen denselben Parteien" im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ergangen ist. Zweifel hieran könnten sich in diesem Zusammenhang daraus ergeben, dass Klägerin jenes Verfahrens ausweislich des vorgelegten Urteils die "A" SA, O1, war. Auf den Seiten 2, 3 des Urteils wird als Klägerin im vorangegangenen rumänischen Verfahren die "A" SA, mit Sitz in O2, Land1, bezeichnet. Antragstellerin im dem dem Urteil des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 zugrunde liegenden Verfahren - und dem hiesigen Verfahren der Vollstreckbarerklärung - war und ist dagegen die B S.A. mit Sitz in O3.
Diese Frage kann deshalb offen bleiben, weil die beiden Entscheidungen bereits nicht unvereinbar im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO sind. Wie bereits mehrfach ausgeführt enthält das Urteil des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 eine eigene Sachentscheidung, in dem es anordnet, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 4.561.990,08 USD zu zahlen hat. In diesem Umfang ist im vorliegenden Verfahren auch erstinstanzlich die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet worden. Dass gerade die Entscheidung des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 in England vollstreckbar ist, ergibt sich auch aus der in erster Instanz vorgelegten Urkunde gemäß den Art. 54, 58 EuGVVO vom 23.01.2003 und wird von der Antragsgegnerin auch nicht in Zweifel gezogen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 setzt sich demgegenüber lediglich mit der Vollstreckbarkeit des englischen Schiedsspruchs vom 15.06.1983 für Rumänien auseinander und verneint diese im Wesentlichen unter Bezugnahme auf Vorschriften des rumänischen Rechts. Es weist weiter ausdrücklich darauf hin, dass der Schiedsspruch vom 15.06.1983 durch rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichts Bukarest vom 01.04.1994 in Rumänien anerkannt worden ist. Der Begriff der "Unvereinbarkeit" im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO ist zwar weit auszulegen (Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 167, 182; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 42; anders wohl Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rz. 49, 57; Bülow/Böckstiegel/Tschauner, a.a.O., EL 28, Art. 34 EuGVVO Rz. 60; vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 20). Die Entscheidungen sind jedenfalls unvereinbar, wenn ihre Ergebnisse einander widersprechen, wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen. Es braucht sich aber nicht um denselben Streitgegenstand zu handeln (vgl. Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rz. 49, 57 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 167, 182; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 42; insoweit enger Bülow/Böckstiegel/Tschauner, a.a.O., EL 28, Art. 34 EuGVVO Rz. 60). Wenn sich auch das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 am Rande mit der Frage auseinander setzt, ob bei Beantragung der Zwangsvollstreckung (in Rumänien) die Verjährungsfrist nach englischem Recht überschritten worden sei und dies bejaht, hat dies nach diesem Urteil lediglich zur Folge, dass die englische Entscheidung - der Schiedsspruch - nach rumänischem Recht nicht für vollstreckbar erklärt werden kann. Wie bereits die sich aus dem rumänischen Urteil ergebenden unterschiedlichen Entscheidungen zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in Rumänien zeigen, war Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht der dem ausländischen Titel zugrundeliegende materiellrechtliche Anspruch, sondern der Anspruch der Gläubiger auf Verleihung der Vollstreckbarkeit in Rumänien (vgl. zum Verfahren der Vollstreckbarerklärung in Rumänien auch: Bülow/Böckstiegel/Leonhardt, a.a.O., EL 25, Ziffer 1116/Rumänien, IV 2, V). Wenn also auch Widersprüche zwischen den Entscheidungsgründen der rumänischen Entscheidung und dem hier für vollstreckbar zu erklärenden Urteil vorliegen mögen, haben die Entscheidungen wegen der eingeschränkten Wirkung des rumänischen Urteils doch keine Rechtsfolgen, die sich gegenseitig ausschließen (siehe auch Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 168, 182; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rz. 42; Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rz. 57, 49; zur Möglichkeit unterschiedlicher Exequaturentscheidungen wegen unterschiedlicher Streitgegenstände im Bereich der EuGVVO: Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 38 EuGVVO Rz. 17, 77). Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 04.02.2005 deshalb darauf verweist, dass im Rahmen des Exequaturverfahrens auch geprüft werde bzw. hier auch geprüft worden sei, ob der Vollstreckungstitel selbst zwischenzeitlich materiellrechtlichen Einwendungen nach dem Recht des Ursprungsstaates ausgesetzt sei, vermag dies allein die Anwendbarkeit des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO im Hinblick auf eine "Unvereinbarkeit" noch nicht zu begründen, zumal die Berücksichtigungsfähigkeit dieser materiell-rechtlichen Einwendungen im Exequaturverfahren in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Anforderungen unterliegen können (vgl. etwa für Deutschland die §§ 723 Abs. 2, 1061 Abs. 1 ZPO, 12 AVAG; vgl. demgegenüber zum Verfahren und den Voraussetzungen in Rumänien: Bülow/Böckstiegel/Leonhardt, a.a.O., EL 25, Ziffer 1116/Rumänien, IV 2, V; Geimer/Schütze, a.a.O., 2. Teil, E.1 Rz. 223, und für das Vereinigte Königreich: Geimer/Schütze, a.a.O., 2. Teil, E.19 III. Rz. 13 ff; Bülow/Böckstiegel, a.a.O., Ziffer 704). Das rumänische Gericht hat insoweit jedenfalls für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser materiell-rechtlichen Einwendungen im Exequaturverfahren auf die oben erwähnten rumänischen Vorschriften Bezug genommen (vgl. dazu auch Bülow/Böckstiegel/Leonhardt, a.a.O., EL 25, Ziffer 1116/Rumänien, IV 2b, V; Geimer/Schütze, a.a.O., 2. Teil, E.1 Rz. 223, S. 1313).
Aus entsprechenden Erwägungen heraus würde die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 hier - also für die Bundesrepublik Deutschland - aber auch nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung im Sinne des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO erfüllen, wie der Senat bereits in der Verfügung vom 13.12.2004 angedeutet hatte. Wie oben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt und belegt wurde, sind Entscheidungen, die sich mit der Vollstreckung einer drittstaatlichen Entscheidung befassen, grundsätzlich nicht anerkennungsfähig.
Dementsprechend sind auch Urteile, die anders als die verfahrensgegenständliche Entscheidung des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, aus ihrer Sicht ausländische Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, nicht anerkennungsfähig (Münchener Kommentar/Münch, a.a.O., § 1061 Rz. 13 m. w. N.; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., § 328 Rz. 43; Schlosser IPrax 1985, 141; Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1061 Rz. 4). Sie sagen lediglich aus, dass sie im jeweiligen Inland - hier: Rumänien - vollstreckungsfähig sein sollen (Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., § 1061 Rz. 4; für Entscheidungen generell: Rauscher/Leible, a.a.O., Art. 32 Brüssel I-VO Rz. 14); dies muss auch für den Fall gelten, dass - wie hier - die Vollstreckbarkeit abgelehnt wird. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall auch darin, dass ausweislich des Urteils des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs für Rumänien in Anwendung rumänischen Rechts abgelehnt worden ist, im übrigen auch, soweit auf die Verjährung nach englischem Recht abgestellt wurde (vgl. die Darlegungen auf Seite 5 des Urteils, Bl. 173 d. A.). Aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Kommentierung bei Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 34-36 EuGVVO Rz. 22 ff, 29, ergibt sich zur Überzeugung des Senats nichts anderes. Soweit dort darauf hingewiesen wird (vgl. auch Kropholler, a.a.O., Art. 34 Rz. 59), dass Art. 34 Nr. 4 EuGVVO analog auf frühere erlassene Schiedssprüche anzuwenden sei, ist dies vorliegend unerheblich, weil eine Kollision der hier für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung mit einem früheren Schiedsspruch nicht vorliegt.
Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren der Vollstreckbarerklärung die Einrede der Verjährung nach englischem Recht erhebt, vermag auch diese der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Unabhängig davon, ob hinreichend substanziiertes Vorbringen dazu vorliegt, aufgrund welchen Sachverhalts und welcher darauf gründenden Rechtsnorm ein Anspruch verjährt sein könnte - aus der vorgelegten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Rumänien vom 10.03.1998 ergibt sich dazu Konkretes nicht -, kann gemäß § 12 Abs. 1 AVAG der Verpflichtete (hier die Antragsgegnerin) mit der Beschwerde, die sich so wie vorliegend gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, wegen Art. 45 Abs. 2 EuGVVO materiell-rechtliche Einwendungen gegen den der ausländischen Entscheidung zugrunde liegenden Anspruch jedenfalls nur sehr eingeschränkt geltend machen, nämlich insoweit, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
Dabei kann hier offen bleiben, ob der in der Literatur vertretenen Auffassung zu folgen wäre, dass § 12 AVAG mit der Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 EuGVVO unvereinbar ist und mithin eine Reduktion auf liquide Einwendungen erforderlich ist (vgl. dazu Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rz. 11 ff; Zöller/Geimer, a.a.O., § 12 AVAG Rz. 4; Geimer, a.a.O., Rz. 3152a; Rauscher/ Mankowski, a.a.0., Art. 45 Brüssel I-VO Rz. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rz. 3; Münchener Kommentar/Gottwald, a.a.O., Art. 43 EuGVVO Rz. 7; Schlosser, EUZivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rz. 14; Bülow/Böckstiegel/Zerr, a.a.O., EL 28, Art. 43 EuGVVO Rz. 26; Hub NJW 2001, 3145, 3146/3147, je m. w. N.; vgl. auch die Nachweise bei OLG Köln OLGR 2004, 359; OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2004, 16 W 31/04, OLGR 2005, 83, zit. nach juris).
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 AVAG nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin handelt es sich bei der erhobenen Verjährungseinrede gerade nicht um eine derartige Einwendung/Einrede, die vor Erlass - genauer: vor dem Zeitpunkt, in dem sie zuletzt im ersten staatlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. dazu Geimer, a.a.O., Rz. 3145; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rz. 8, 9; Bülow/Böckstiegel/Zerr, a.a.O., EL 28, Art. 43 EuGVVO Rz. 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 723 Rz. 15; Zöller/Geimer, a.a.0., § 722 Rz. 80; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 723 Rz. 6) - entstanden ist. Die Geltendmachung einer Verjährung wäre hier ohne weiteres im erststaatlichen Verfahren möglich gewesen, nachdem der Oberste Gerichtshof von Rumänien bereits im März 1998 von einer Verjährung nach englischem Recht ausgegangen war und die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung des High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, vom 17.01.2003 stammt, mithin annähernd 5 Jahre später erging. So hat denn auch die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass sich der High Court of Justice, Queen´s Bench Division, Commercial Court, mit der Verjährungsfrage auseinandergesetzt und die Verjährung verneint habe. Aus dieser Überlegung heraus sieht denn selbst die Antragsgegnerin - wie oben in anderem Zusammenhang erwähnt - einen Widerspruch zwischen diesen beiden Entscheidungen und begründet damit die Anwendbarkeit des Art. 34 Nr. 4 EuGVVO. Kann diese Frage aber nicht im Rahmen des § 12 Abs. 1 AVAG im vorliegenden Verfahren Berücksichtigung finden, ist dem Senat im Hinblick auf Art. 45 Abs. 2 EuGVVO eine sachliche Überprüfung der englischen Entscheidung auch im Hinblick auf die Verjährungsfrage entzogen. Dabei ist nochmals festzuhalten, dass - eventuell entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, wie sie diese im Schriftsatz vom 04.02.2005, Seiten 4 ff, geäußert hat - nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs, sondern (wie oben beschrieben) des Erlasses der im vorliegenden Verfahren für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung, mithin das Urteils vom 17.01.2003, abzustellen ist. Soweit die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Beschwerdeschrift auch die Vollstreckungsklausel vom 14.02.2003/13.03.2003 in ihre Beschwerde mit einbezogen hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde gemäß § 11 AVAG gegen die Anordnung der Klauselerteilung (§ 10 AVAG) richten muss Dies ist hier auch ausdrücklich erfolgt. Die Klauselerteilung als solche ist dann nicht selbstständig beschwerdefähig (Zöller/Geimer, a.a.O., § 9 AVAG Rz. 1). Einwendungen gegen die aufgrund des Beschlusses vom 11.02.2003 konkret erteilte Vollstreckungsklausel werden denn auch von der Antragsgegnerin gar nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2b, 13 AVAG, 97 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 07.06.2004, 20 W 55/04; OLG Düsseldorf RIW 2004, 391; OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2004, 16 W 31/04, OLGR 2005, 83, zit. nach juris).
Den Beschwerdewert hat der Senat der unbeanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht entlehnt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 SchH 4/12 25.10.2012 Antrag auf Ablehnung des Schiedsgerichts – bzw. aller drei Schiedsrichter
B E S C H L U S S:
Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Entscheidung des Schiedsgerichts wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 2.575.490,14 EUR festgesetzt.
GRÜNDE:
Der Antrag war zurückzuweisen, da keine Ablehnungsgründe betreffend die Schiedsrichter bestehen.
Der Antrag ist zulässig, er erfolgte fristgerecht iSd § 1037 Abs. 3 ZPO innerhalb eines Monats nach Kenntnis der angegriffenen Entscheidung. Entscheidend für die Zulässigkeit ist entsprechend § 261 ZPO der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist er zulässig dahin auszulegen, dass die Ablehnung der drei Schiedsrichter beantragt ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Soweit die Antragstellerin rügt, das Schiedsgericht habe den vorläufigen Verfahrensplan nicht abgeändert, kann der Senat keinen Ablehnungsgrund erkennen. Die Schiedsrichter haben den Fristverlängerungsanträgen der Antragstellerin bisher jeweils stattgegeben, so dass ein objektiver Verfahrensbeteiligter nicht auf den Gedanken kommen kann, er werde durch die Entscheidung, den vorläufigen Verfahrensplan derzeit nicht zu ändern, einseitig benachteiligt. Soweit die Antragstellerin rügt, das Schiedsgericht habe parteiisch ignoriert, dass die Klagebegründung nicht unterzeichnet sei und die Beweismittel C 18 und G 19 nicht enthalte, rügt sie die Rechtsauffassung der Schiedsrichter, die sich mit diesem Vortrag auseinander gesetzt haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, eine Unterschrift sei nicht erforderlich und die Vorlage von benannten Beweismitteln jedenfalls keine Zulässigkeits-voraussetzung für eine Schiedsklage. Diese ist jedenfalls vertretbar; die Einnahme einer vertretbaren Rechtsposition durch einen Richter kann jedoch niemals ein Ablehnungsgrund sein.
Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin sich darauf stützt, das Schiedsgericht habe nach dem Ablehnungsantrag das Verfahren nicht ausgesetzt. Eine Aussetzung ist nicht zwingend; bei fehlender Aussetzung lebt das Schiedsgericht lediglich mit der Gefahr, bei Durchgreifen der Ablehnung umsonst gearbeitet zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 91 ZPO.
Der Streitwertfestsetzung liegt zugrunde, dass für jeden abgelehnten Schiedsrichter 1/3 des Wertes der Hauptsache angesetzt wurde (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rn. 1117).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 SchH 2/12 20.09.2003
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist ein Zusammenschluss aus europäischen Landesautomobilclubs und unterhält zusammen mit ihren Landesautomobilclubs ein Road-side-Assistance-Netzwerk. Die Antragsgegnerin (vormals A. T.) ist führende Herstellerin von Navigations- und Mapping-Software für Mobilfunk und Telekommunikationsgeräte aller Art und ein Tochterunternehmen von N., Finnland. Die Parteien schlossen am 15./16.04.2008 das Data Access Agreement mit zwei Ergänzungen ab, das die Antragstellerin verpflichtete, der Antragsgegnerin mit einer dreijährigen Vertragslaufzeit bis zum 16.04.2011 Informationen über Straßen- und Verkehrsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Für die Zurverfügungstellung der Verkehrsinformationen vereinbarten die Parteien eine „Minimum Yearly Access Fee„ in Höhe von 192.000,00 EUR und die in Ziffer 1 der Anlage 4 des Data Access Agreement vorgesehenen Lizenzgebühren.
Art. 10 des Data Access Agreement lautet wie folgt:
„Article 10
Applicable Law and Arbitration
This agreement is governed by and shall be construed in accordance with, the laws of Germany excluding its choice of law provisions.
Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement, or the breach, the termination or validity thereof shall be finally settled by arbitration in accordance with the arbitration rules of the German Chamber of Commerce. The Arbitration shall be conducted in Berlin, Germany, in the English language. The award shall be final and binding on the Parties.
Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement including but not limited to the possibility or existence of the proceedings, the proceedings themselves, or statements made during the cause of the proceedings, documents or other information submitted by the Parties or prepared by the court or the arbitrator(s) and the final award shall be deemed information under Article 7 of this Agreement.
This Agreement has been signed with full understanding of its content and the Parties acknowledge having received one signed copy. The contract and the appendices can only be altered after an explicit written agreement signed by both contracting Parties.“
Seit dem 01.01.2010 bis zum 16.04.2011 nutzte die Antragsgegnerin die zur Verfügung gestellten Verkehrsinformationen nach einer Kündigung des Data Access Agreement zum 16.04.2011 nur noch in zu vernachlässigendem Umfang und lehnte die Zahlung von Lizenzgebühren ab, weil sie sich zur Abnahme der Verkehrsinformationen nicht verpflichtet sah.
Die Antragstellerin beabsichtigt, Auskunfts-, Lizenzgebühren- und Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin in einem Schiedsverfahren geltend zu machen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, Art. 10 des Data Access Agreement sei dahingehend auszulegen, dass die unstreitig nicht existierende „German Chamber of Commerce„ die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. bezeichne und die Schiedsklausel wirksam sei.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren gegen die Antrasgegnerin nach den Schiedsregeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), Verfahrensort Berlin, zulässig ist;
hilfsweise festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025-1066 ZPO), Verfahrensort im Gerichtsbezirk des Kammergerichts Berlin, zulässig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Schiedsklausel unwirksam sei. „German Chamber of Commerce„ bezeichne das weltweite Netzwerk der deutschen Außenhandelskammern („AHKs„), die jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich individuelle Schiedsordnungen vorsähen. Für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der deutschen Außenhandelskammern spreche nicht nur der Wortlaut, sondern auch die internationale Ausrichtung des Rechtsstreits, an welchem die deutsche Tochtergesellschaft eines finnischen Konzerns und eine belgische Aktiengesellschaft beteiligt seien. Für derartige Wirtschaftskreise sei eine Streitbeilegung über eine deutsche Außenhandelskammer viel näherliegend als eine Streitbeilegung nach den Regeln der vor allem im Inland aktiven DIS. Allerdings bliebe offen, welche Außenhandelskammer tätig werden solle. Diese könne auch nicht durch Auslegung bestimmt werden. Zudem ließe sich aus der von den Parteien gewählten Formulierung noch nicht einmal schließen, dass die Streitigkeiten der Parteien einem institutionellen Schiedsgericht unterstellt hätten werden sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig und begründet.
Das Kammergericht ist gemäß §§ 1025 Abs.1, 1032 Abs.2, 1062 Abs.1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 letzte Alt. ZPO für die begehrte Feststellung zuständig.
Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich; der Antrag ist auch dann zulässig, wenn ein konkretes Schiedsverfahren noch nicht in Rede steht, denn auch dann besteht ein Interesse an der Feststellung, ob der staatliche Rechtsschutz wirksam ausgeschlossen ist oder nicht (Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 1032 Rn. 10-12).
Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt.
Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht richtet sich, da hier in Art. 10 des Data Access Agreement eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde, nach deutschem Recht (Art. 27 Abs.1 Satz 1 EGBGB a. F., denn das DAA wurde vor Geltung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Rom I - ab 17.12.2009 geschlossen). Soweit die Rechtswahl den Hauptvertrag betreffen sollte, richtet sich das anwendbare Recht deswegen und auf Grund des vereinbarten Schiedsortes in Berlin entsprechend dem stillschweigenden Parteiwillen nach deutschem Recht.
Die Form der Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs.1 ZPO ist unstreitig gewahrt.
Nach § 1029 Abs.1 ZPO ist Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
Danach liegt eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vor.
Die Parteien haben in Art. 10 des Data Access Agreement eindeutig zum Ausdruck gebracht, sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in einem Schiedsverfahren klären zu wollen. Sie haben durch die verwendete Klausel kundgetan, eventuelle Streitigkeiten nach einer bestimmten Schiedsordnung vor einem deutschen Schiedsgericht auszutragen. Wenn die gewählte Formulierung eine solche Vorgehensweise aber ausschließt, weil es die von den Parteien bezeichnete Schiedsordnung der „German Chamber of Commerce„ unstreitig nicht gibt, ist es geboten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach einer Lösung zu suchen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10-; KG, Beschluss vom 15.10.1999 – 28 SCH 17/99-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2006 – 26 SCH 6/06-, zitiert nach juris).
Schiedsklauseln sind nach der internationalen Praxis generell großzügig auszulegen, um den Interessen der Parteien möglichst weitgehend zu entsprechen. Hierbei gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des BGB, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt sind (KG, a. a. O.).
Mit der Formulierung „ Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der deutschen Handelskammer„ haben die Parteien vereinbart, dass sie sich einem institutionellen Schiedsgericht mit dem Sitz in Deutschland unterwerfen wollen.
Soweit die Antragsgegnerin meint, die Bezeichnung „German Chamber of Commerce„ treffe (nur) auf die deutschen Außenhandelskammern zu, steht dem schon entgegen, dass es dann in der Mehrzahl heißen müsste „German Chambers of Commerce„. Wäre eine (bestimmte) deutsche Außenhandelskammer gemeint gewesen, hätte es für die Parteien auch nahe gelegen, diese –wie es in Handelskreisen üblich ist- eindeutig nach ihrem Sitz in einer bestimmten Stadt zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat insoweit schon nicht konkret dargelegt, dass sie bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich von der Zuständigkeit einer dieser Institutionen ausgegangen ist, die schon nach ihrem eigenen Vortrag über keine einheitliche Schiedsordnung verfügen, sondern beschränkt ihren Vortrag auf das Aufzählen denkbarer Auslegungsmöglichkeiten, ohne darzulegen, welche Vorstellung sie bei Abschluss des Vertrages hatte bzw. was nach ihrem Willen in Kenntnis der unzutreffenden Bezeichnung hätte gelten sollen. Das gilt auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angeführten deutschen Sparte der ICC (International Chamber of Commerce). Gerade auch die Bezeichnung „German„ spricht gegen eine international ausgerichtete Institution.
Da die Parteien vielmehr nach ihrem übereinstimmenden Vortrag mit der Bezeichnung „German Chamber of Commerce„ keine Vorstellungen hinsichtlich einer konkreten Institution verbunden haben, sind als wesentliche Umstände die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung des Schiedsvertrages geführt haben, zu berücksichtigen.
Danach haben die Parteien zunächst –nach dem Vorschlag einer Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Belgien- eine Schiedsvereinbarung nach den Schiedsregeln der finnischen Handelskammer und die Anwendung finnischen Rechts diskutiert. Nach dem Vorschlag einer Schiedsklausel zu Gunsten der schwedischen Handelskammer und der Rechtswahl schwedischen Rechts einigten sich die Parteien schließlich auf die „deutsche Handelskammer„ und die Anwendung deutschen Rechts. Diese Entwicklung der Vertragsverhandlungen zeigt auf, dass die Parteien grundsätzlich die Tätigkeit einer zentralen nationalen Institution vereinbaren wollten, die im Interesse der Ausgewogenheit weder ihren Sitz in Belgien noch in Finnland haben sollte. Der Sitz dieser Institution in Deutschland war –ausweislich ihrer Vereinbarung- trotz des Sitzes des Tochtergesellschaft von N. in Deutschland für beide Parteien akzeptabel. Da es in Deutschland eine Vielzahl von Handelskammern gibt, entspricht dem mutmaßlichen Willen der Parteien nach einer gesamtdeutschen Institution nur der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) als Dachorganisation der 80 deutschen Industrie- und Handelskammern mit Sitz in Berlin, der allerdings selbst keine Schiedsgerichtsbarkeit anbietet. Dem gemeinsamen Willen der Parteien nach Durchführung eines Schiedsverfahrens durch den DIHK kann aber insofern Rechnung getragen werden, als diejenige Schiedsgerichtsinstitution bestimmt ist, die vom DIHK ausdrücklich und maßgeblich mitgetragen wird. Dies ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. mit ihrer Verfahrensordnung, deren Mitglied der DIHK ausweislich der Mitgliederliste auf der Internetseite der DIS ist (vgl. auch KG a. a. O.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 SchH 07/11 13.02.2012
B E S C H L U S S:
I.
Aufgrund § 17 des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsanwaltssozietätsvertrages wird als dritter Schiedsrichter und Vorsitzender des Schiedsgerichts bestellt:
xxx.
II.
Die Kosten dieses Verfahrens hat der Antragsgegner bei einem Gebührenverfahrenswert von bis zu 19.000,- € zu tragen.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt Ernennung eines Schiedrichters aufgrund des im Tenor zu I. genannten Vertrages. Er trägt vor, die zwei bereits benannten Schiedsrichter hätten sich bis heute nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen können. Der von ihm benannte Schiedsrichter, Rechtsanwalt M., habe die von dem Beklagten benannte Schiedsrichterin, Rechtsanwältin K., unter Fristsetzung erfolglos aufgefordert, zur Benennung der Y. Stellung zu nehmen oder einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.
Aufgrund §§ 1062 I Nr. 1 Fall 1, 1034 I, 1035 III Satz 3 Fall 3 ZPO iVm § 17 Nr. 4 des Rechtsanwaltssozietätsvertrages hat der Senat einen dritten Schiedsrichter zu bestellen, nachdem sich die bestellten Schiedsrichter nicht binnen eines Monats auf einen Obmann geeinigt hatten. Der Antragsgegner hat sich nach Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auf den Antrag eingelassen. Gründe, die der Bestellung des Schiedsrichters entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (vgl. § 1035 V ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Der Gebührenverfahrenswert war mangels näherer Angaben des Antragstellers zu schätzen, wobei ein Wert von 50.000,- € für das Verfahren in der Hauptsache als angemessen erscheint. Für dieses Verfahren als Nebenverfahren beträgt der Gebührenwert 1/3, somit bis zu 19.000,- €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 SchH 06/11 19.01.2012
B E S C H L U S S:
1. Die Ablehnung des Schiedsrichters Rechtsanwalt C. wird für begründet und das Amt des vorgenannten Schiedsrichters für beendet erklärt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 75.357,89 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des Einzelschiedsrichters ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 1037 Abs.3, 1062 Abs.1 Nr.1 ZPO) und begründet.
Der Antragsteller hat Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs.2 ZPO).
In den Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren sind zwar die Ablehnungsgründe eines Schiedsrichters nicht ausdrücklich geregelt; es ist aber anerkannt, dass ein Ablehnungsgrund im Sinne der §§ 41, 42 ZPO, der zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigt, auch Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters bietet, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1036 Rn. 10; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1036 Rn. 4).
Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten. Dabei rechtfertigen allerdings nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung, wobei nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien hat der Antragsteller objektive Gründe vorgetragen, die auch nach Meinung einer „ruhig und vernünftig denkenden“ Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rn.9 m. w. N.).
Nach dem unstreitigen Vortrag des Antragstellers hat der Schiedsrichter Rechtsanwalt C. mit Schreiben vom 10.10.2011 folgenden Hinweis erteilt:
„ Die Parteien werden des Weiteren darauf hingewiesen, dass dem Schiedsgericht bekannt wurde, dass eine Verkaufsannonce in dem B.-Blatt … dort auf Seite … darauf hindeutet, dass der Schiedsbeklagte u. a. Gegenstände des streitgegenständlichen Kanzleikaufvertrages (hier: NJW, moderne Büromöbel) zum Kauf anbietet. Die vorbenannte Anzeige liegt in Kopie anbei. Dem Beklagten wird aufgegeben hierzu in der vorbenannten Frist Stellung zu nehmen.“
In seiner Stellungnahme hält der Schiedsrichters diesen Hinweis nach den §§ 138, 139 ZPO für zulässig, führt jedoch selbst aus, dass Fragen im Zusammenhang mit den Kaufgegenständen nicht streiterheblich seien. Ausweislich der Klageschrift im Schiedsverfahren begehrt der hiesige Antragsgegner im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs u. a. Ersatz des gezahlten Kaufpreises für die Kanzlei, insbesondere des Kaufpreises des Anlagevermögens (Büroeinrichtung) in Höhe von 3.999,00 EUR, wobei das Eigentum an bestimmten Kanzleigegenständen und deren Verbleib nicht Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens und zwischen den Parteien auch nicht streitig sind. Soweit das Schiedsgericht auf die Verkaufsannonce des Antragstellers hingewiesen hat, handelt es sich um die Bekanntgabe einer offenkundigen Tatsache gemäß § 291 ZPO, die das Gericht erst nach Einführung in den Prozess und Anhörung der Parteien durch einen entsprechenden Hinweis verwerten darf. Die Einführung offenkundiger Tatsachen in den Prozess und ein entsprechender Hinweis sind gemäß § 139 Abs.1 und 2 ZPO jedoch nur dann zulässig, wenn es sich um entscheidungserhebliche Tatsachen handelt. Um solche handelt es sich hier aber unstreitig nicht. Das Gericht darf auch im Rahmen des § 139 ZPO nicht von sich aus Lücken im Sachvortrag ausfüllen oder einer Partei neue Klagegründe nahelegen, die in ihrem Sachvortrag nicht andeutungsweise enthalten sind. Es darf die Partei nicht auf eine andere, nicht mehr im Rahmen ihres bisherigen Vorbringens liegende tatsächliche Begründung ihres Antrages hinlenken oder anspruchsbegründende Tatsachen erst herbeiführen. Mit seinem Hinweis hat der Schiedsrichter auf ein neues, angeblich vertragswidriges oder auch deliktsrechtlich relevantes Verhalten des Antragsgegners hingewiesen, das bisher nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens war und hat damit seine Neutralitätspflicht verletzt (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 139 Rn. 3a, 17).
Hinzu kommt, dass die Einschätzung des Schiedsrichters, dass die Verkaufsannonce darauf hindeute, dass der Schiedsbeklagte u. a. Gegenstände des streitgegenständlichen Kanzleikaufvertrages (NJW, moderne Büromöbel), die mitverkauft wurden, nunmehr anderweitig zum Kauf anbiete, sachlich nicht nachvollziehbar ist und den unbegründeten Vorwurf strafrechtlich relevanten, mindestens unredlichen Verhaltens beinhaltet. Zwar enthält die Liste des verkauften Anlagevermögens (Anlage 2.1 (a) zum Kaufvertrag) Büromöbel und den Posten „diverse Literatur“, jedoch ergibt sich aus ihr auch, dass der Inhalt des Büros 4 Privateigentum des Antragsstellers bleibt. Dazu gehören nach der Anlage 2.1 (b) „Privatvermögen“ ebenfalls Büromöbel; die NJW ist beiden Listen nicht erwähnt. Außerdem trägt die Annonce die Überschrift „Gelegenheit aus ehemaligem Notariat“, was lediglich den Schluss zulässt, dass es sich um Gegenstände des nicht mit verkauften Notariats handelt. Die ohne sachliche Rechtfertigung und ohne Anhörung der Parteien geäußerte Einschätzung des Schiedsrichters, der Antragsteller veräußere Gegenstände, die er bereits an den Antragsgegner verkauft habe, musste bei dem Antragsteller den Eindruck hervorrufen, dass der Schiedsrichter ihm nicht unvoreingenommen gegenüber stehe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, denn der Antragsgegner hat der Mandatsbeendigung des amtierenden Schiedsrichters nicht zugestimmt. Der Verfahrenswert ist entsprechend § 3 ZPO auf 1/3 des Hauptsachewerts zu schätzen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 SchH 04/10 10.02.2011
B E S C H L U S S
1. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit folgender Schiedsverfahren:
a) Dis-SV-EA ... / 10 – 01
b) Dis-SV-EA ... / 10 – 02
c) Dis-SV-EA ... / 10 – 03
d) Dis-SV-EA ... / 10 – 04
e) Dis-SV-EA .../ 10 – 05
f) Dis-SV-EA 085 / 10 – 06
g) Dis-SV-EA ... / 10 – 07
h) Dis-SV-EA .../ 10 – 08
i) Dis-SV-EA ... / 10 – 09
j) Dis-SV-EA .../ 10 – 10
k) Dis-SV-EA .../ 10 – 11
l) Dis-SV-EA .../ 10 – 12
m) Dis-SV-EA ... / 10 – 13
n) Dis-SV-EA 093 / 10 – 14
o) Dis-SV-EA .../ 10 – 15
p) Dis-SV-EA .../ 10 – 16
wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.533.333,33 EUR (1/3 von 16.600.000 EUR) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin errichtete als Generalunternehmerin für die Antragsgegnerin eine ...fabrik.
Die Parteien schlossen hierzu am 26. August 2002 einen so genannten EPC-Vertrag (Engineering, Procurement, Construction/Planung, Vergabe und Bau). In Ziffer 28.3 des EPC-Vertrages vereinbarten sie, dass Streitigkeiten nach Durchführung von Verhandlungen zur gütlichen Beilegung derselben ausschließlich und abschließend im Wege des Schiedsverfahrens nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsbarkeit (DIS) beigelegt werden sollten. Der Ort des Schiedsverfahrens soll B sein.
Nach Abnahme der Zellstofffabrik am 23. März 2005 machte die Antragsgegnerin eine Vielzahl von Mängeln gegenüber der Antragstellerin geltend. Zur gütlichen Beilegung der gesamten Angelegenheit führten die Parteien eine Vergleichsverhandlung, bei der sämtliche im Streit stehenden Mängel als einheitlicher Streitgegenstand als „Punktesache„ behandelt wurden.
Am 31. August 2010 verklagte die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. und reichte hierzu nicht eine Klage, sondern gleichzeitig 16 Schiedsklagen ein. Sie leitete damit 16 voneinander getrennte Verfahren wegen unterschiedlicher Mängel an der Zellstofffabrik ein.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Aufteilung des zusammenhängenden Rechtsstreits auf 16 getrennte Verfahren unzulässig sei. Die Trennung sei rechtsmissbräuchlich und von der Schiedsabrede nicht gedeckt. Sämtlichen Verfahren lägen die gleichen Rechtsfragen zu Grunde. Die Aufteilung berge die Gefahr, dass dieselben Rechtsfragen - bindend und abschließend - von den 16 verschiedenen Schiedsgerichten unterschiedlich beurteilt würden. Der mit der Schiedsklausel verfolgte Zweck, die zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen schnell einer endgültigen und verbindlichen Lösung zuzuführen, würde vereitelt werden. Teilweise würden die Verfahren sogar dieselben Mangelerscheinungen betreffen. Die Kosten des Schiedsgerichts würden sich durch die Trennung von ca. 250.000 EUR auf ca. 1.140.000 EUR erhöhen.
Die Vielzahl der parallelen Schiedsklagen wäre auch deshalb unzulässig, weil die hierfür erforderlichen Verhandlungen zur gütlichen Streitbeilegung nicht stattgefunden hätten. Denn die Parteien hätten nur eine Gesamtlösung verhandelt und die einzelnen Mängel im Rahmen einer „Punktesache“ mit einbezogen.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsverfahren unzulässig sind.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Trennung der Verfahren gerechtfertigt sei, da es sich um Mängel in verschiedenen Bereichen des Zellstoffwerkes handele, die sowohl örtlich als auch nach Art und Ursache des Mangels strikt voneinander getrennt seien. Insbesondere die technischen Fragen seien unterschiedlich und jeweils mit besonderem Sachverstand durch die Schiedsrichter und gegebenenfalls Sachverständigen zu beurteilen.
§ 1032 Abs.2 ZPO sei auf die Frage des Rechtmissbrauchs durch getrennte Klageerhebung nicht anwendbar.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, §§ 1032 Abs.2, 1062 Abs.1 Nr.2 ZPO, aber unbegründet.
Prüfungsgegenstand im Rahmen des § 1032 Abs.2 ZPO ist, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt. Ein negativer Feststellungsantrag kann nur die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ganzen oder hinsichtlich einzelner Streitgegenstände betreffen, nicht aber weitere Zulässigkeitskriterien (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1032 Rn. 23 m. w. N; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 8 Rn. 664 ff.). Die Prüfung weiterer Zulässigkeitskriterien ist ausschließlich dem Schiedsgericht vorbehalten.
Im vorliegenden Fall ist weder die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung an sich, noch deren Durchführbarkeit oder die Frage, ob der Gegenstand der Schiedsverfahren unter die getroffene Schiedsvereinbarung fällt, streitig. Die Frage, ob die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen in verschiedenen Prozessen ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen oder sogar eine anderweitige Rechtshängigkeit darstellt, betrifft die sonstige Zulässigkeitsprüfung der Schiedsklage, die von den Schiedsgerichten vorzunehmen ist.
Gleiches gilt für die Prüfung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens als Prozessvoraussetzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 SchH 03/11 25.08.2011
B E S C H L U S S
Der Antrag der Antragstellerin vom 15.4.2011 wird auf ihre Kosten abgewiesen.
Der Gebührenverfahrenswert beträgt bis zu 7.000,- €.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat vor dem Kammergericht gegenüber der Antragsgegnerin, die in Frankfurt/Main geschäftsansässig ist, Feststellung begehrt, daß die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens auf der Grundlage der zwischen der Antragsgegnerin einerseits und dem Antragsteller sowie N GmbH (nachfolgend: GmbH) andererseits vereinbarten Mandatsbedingungen der Antragsgegnerin unzulässig sei. Er hat das Verfahren sodann einseitig für erledigt erklärt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsgegnerin klagte gegen den Antragsteller und die GmbH vor dem Landgericht München mit Klageschrift vom 13.8.10 auf Honorarzahlung aufgrund ihrer vorgedruckten Mandatsbedingungen (…), die unter anderem mit einer Schiedsklausel versehen waren.
Unter dem 14.12.10 verlangte die GmbH bei dem Landgericht Frankfurt/Main von der Antragsgegnerin klageweise Rückzahlung von Honorar (…). Zeitgleich verlangten der Antragsteller und die GmbH vor dem OLG Frankfurt/Main gegenüber der Antragsgegnerin Feststellung mit dem erstgenannten Antrag, ein Schiedsverfahren für unzulässig zu erklären.
Mit Schriftsatz vom 12.4.11, zugestellt am 15.4.11, erhob der Antragsteller im Rechtsstreit vor dem LG München Widerklage mit dem Ziel, die Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin wegen Pflichtverletzung des Beratungsvertrages festzustellen. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 15.4.11, bei Gericht eingegangen am 18.4.11, hat der Antragsteller bei dem Kammergericht die eingangs genannte Feststellung beantragt.
Nachdem der Antragsteller seinen Feststellungsantrag vor dem OLG Frankfurt/Main – ebenfalls unter dem 15.4.11 – zurückgenommen hatte und jenes Verfahren im Übrigen mit Schriftsatz vom 10.5.11 übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, weil die Antragsgegnerin in dem Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt/Oder keine Schiedseinrede erhoben hatte, erlegte das OLG Frankfurt durch Beschluss vom 30.5.11 dem Antragsteller und der GmbH die Kosten des dortigen Verfahrens auf.
Nachdem die Antragsgegnerin auch in dem Rechtsstreit vor dem LG München keine Schiedseinrede erhoben hatte, hat der Antragsgegner das vor dem Senat betriebene Verfahren für erledigt erklärt.
Der Antragsgegner meint, das Kammergericht sei für das Verfahren örtlich zuständig gewesen. Für seinen Antrag habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden, weil in dem Rechtsstreit vor dem LG München die Schiedseinrede der Antragsgegnerin zu befürchten gewesen sei. Dem habe vorsorglich begegnet werden müssen, weil die in den Mandatsbedingungen der Antragsgegnerin enthaltene Schiedsklausel aus mehreren, im Einzelnen genannten Rechtsgründen unwirksam sei.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass sein Antrag gemäß § 1032 II ZPO vom 15.4.11 seine Erledigung gefunden hat.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie erhebt u.a. den Einwand doppelter Rechtshängigkeit und wendet sich gegen die Rechtsansichten des Antragsgegners.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien und auf den Inhalt der von ihnen in Kopie oder im Original eingereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
Nachdem der Antragsteller seinen Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung widersprochen haben, hat der Senat darüber zu befinden, ob der Antrag ursprünglich zulässig und für diesen Fall auch begründet war, und ob er sich im Verfahrensverlauf erledigt hat. Diese Prüfung muss dazu führen, den Antrag abzuweisen, weil er bereits unzulässig war.
1.
Das Kammergericht ist für die Entscheidung über diesen Antrag örtlich unzuständig.
a.
Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 1062 I Fall 1 vor Nr. 1 ZPO. Die Allgemeinen Mandatsbedingungen der Antragsgegnerin bezeichnen kein bestimmtes Oberlandesgericht.
b.
Das Kammergericht ist auch nicht gemäß §§ 1062 I vor Nr. 1 ZPO deshalb zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in seinem Bezirk liegt. Vielmehr ist gemäß §§ 1025 III, 1062 III ZPO die Zuständigkeit des OLG Frankfurt/Main begründet. Dort hat die Antragsgegnerin ihren Sitz.
Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist noch nicht bestimmt (vgl. § 1025 III ZPO). Er ergibt sich nicht aus den Klauseln 14.3 und 14.2 der Allgemeinen Mandatsbedingungen. Danach ist Ort des Schiedsverfahrens entweder London oder, wenn es sich wie hinsichtlich der Widerklage vor dem LG München um einen auf fahrlässige Pflichtverletzung gegründeten Anspruch handelt, die Hauptstadt der in Abs. 13.2 (muss heißen: 14.2) bestimmten Rechtsordnung.
Diese Regelung führt hier nicht weiter. Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht etwa auf den genannten Rechtsstreit, insbesondere nicht auf die dortige Widerklage beschränkt. Er hat vielmehr beantragt, die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens für unzulässig zu erklären. Welche solcher Verfahren zwischen den Parteien noch entstehen werden, auf welcher materiellen Grundlage diese beruhen und woraus sich deshalb der aus Anspruchsart und Rechtssystem abzuleitende zukünftige Schiedsgerichtsort ergibt, lässt sich zur Zeit auch nicht ansatzweise voraussehen und beurteilen. Dementsprechend findet sich für solche noch völlig unbestimmten Verfahren in den Mandatsbedingungen kein bestimmter Schiedsort. Ob es sich um London oder um eine Hauptstadt (welche?) einer bestimmten (welchen?) Rechtsordnung handelt, ist und war offen geblieben. Mithin ist der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens iSv § 1025 III ZPO unter dem Blickwinkel der Antragsstellung noch nicht bestimmt und ist die Zuständigkeit des Kammergerichts für diesen Antrag nicht begründet.
2.
Selbst unter Zurückstellung der vorstehenden Ausführungen wäre der Antrag unzulässig, weil hierfür das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt. Der Senat folgt den Gründen des Beschlusses des OLG Frankfurt/Main vom 30.5.11, die auch auf die Hinweisverfügung vom 10.3.11 jenes Senates Bezug nehmen. Der Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom 16.6.11 in Verbindung mit der Anlage K5 ändert an diesem Ergebnis nichts. Nur zur Ergänzung ist zu bemerken:
Die von dem Antragsteller herangezogenen Fundstellen tragen seine Rechtsauffassung nicht. Dem Antrag nach § 1032 II ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits ein Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht rechtshängig ist und dort die Schiedseinrede erhoben wurde (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 1032 Rdnr. 23 aE mwN). Die erstgenannte Voraussetzung liegt hier vor. Die Widerklage des Antragstellers wurde bereits am 15.4.11 zugestellt, während der hier verfahrensgegenständliche Antrag erst am 18.4.11 bei Gericht eingegangen ist. Hätte die Antragsgegnerin gegenüber der Widerklage die Schiedseinrede erhoben, wäre das hier betriebene Verfahren unzulässig. Die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung hätte dann gemäß § 1032 I ZPO durch das Streitgericht geklärt werden können.
Dass die Antragsgegnerin die Schiedseinrede dort nicht erhoben hatte, ändert an dem Ergebnis nichts. Dann bedurfte es des hier vorliegenden Antrags erst recht nicht. Der Antragsteller brauchte sich durch diesen Antrag nicht vorsorglich vor einer Schiedseinrede der Antragsgegnerin schützen. Hätte diese die Schiedseinrede erhoben, hätte das Prozessgericht ebenso über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu entscheiden gehabt.
Die weitere Zitatstelle (Zöller aaO Rdnr. 3a) betrifft diesen Fall nicht. Danach entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nur dann nicht, wenn das Verfahren nach § 1032 II ZPO zuerst eingeleitet wurde. Diese Ansicht stimmt mit der vorhergehenden Zitatstelle überein.
Im Übrigen hat sich der Antragsteller nicht darauf beschränkt, die Unzulässigkeit des betreffenden, nicht eingeleiteten Schiedsverfahrens festzustellen, sondern hat Feststellung auch mit Blick auf alle möglichen, zwischen den Parteien einzuleitenden Schiedsverfahren begehrt. Eine solche isolierte und abstrakte Feststellung sehen die das Schiedsverfahren betreffenden Regelungen der ZPO nicht vor.
Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht ansatzweise Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Antragsgegnerin die Schiedseinrede überhaupt erheben werde.
3.
Abschließend ist der Hinweis geboten, dass sich die Unzulässigkeit des Antrags nicht aus doppelter Rechtshängigkeit herleiten lässt. Der Antragsteller hat den wortgleichen, vor dem OLG Frankfurt/Main gestellten Antrag zurückgenommen, womit die dortige Rechtshängigkeit entfiel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Der Gebührenstreitwert war mit 1/3 der Widerklageforderung angemessen zu berücksichtigen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 SchH 03/09 23.04.2012
B E S C H L U S S:
1\.
Es wird festgestellt, dass das von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom … zunächst beim International Court of Arbitration der International Chamber of Commerce eingeleitete und sodann von der Antragsgegnerin als Ad-hoc-Verfahren fortgesetzte schiedsrichterliche Verfahren hinsichtlich folgender Anträge der Antragsgegnerin unzulässig ist:
a.
festzustellen, dass die Nutzungsrechte, die unter dem CPLA eingeräumt worden sind, als Rechte nach § 47 InsO zu qualifizieren und deshalb nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt worden sind und,
b.
festzustellen, dass Nutzungsrechte nach dem CPLA - auch wenn sie nicht unter § 47 InsO fallen - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.Der Streitwert wird auf 3,5 Mio EUR festgesetzt.
GründeDie Parteien streiten um die Zulässigkeit eines von der Antragsgegnerin betriebenen Schiedsverfahrens.
Am … schlossen die … und die Antragsgegnerin einen als „Cross Patent License Agreement" (CPLA) bezeichneten Vertrag, demzufolge sie sich gegenseitig Lizenzen an ihren jeweiligen Halbleiterpatenten gewährten. Die Vereinbarung enthielt in Art. 9 eine Schiedsklausel.
Die … deren Insolvenzverwalter der Antragsteller ist, entstand im Jahre 2006 durch Ausgliederung des Speicherchip-Bereichs aus der …, die ihrerseits durch Ausgliederung des Halbleiter-Bereichs aus der … entstanden war. Die … hat insoweit die Rechte und Pflichten aus dem CPLA übernommen.Nachdem der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Nichterfüllung des CPLA gemäß § 103 InsO erklärt hatte, erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass ihre Nutzungsrechte fortbestünden. Im Laufe des Schiedsverfahrens stellte sie verschiedene Feststellungs- und Verpflichtungsanträge, bezüglich derer auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.7.10. (S. 7 ff.) in Verbindung mit dem „Request for Arbitration" vom 31.3.10 Bezug genommen wird.Der Antragsteller hat beantragt, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen, hilfsweise zumindest insoweit, als die Antragsgegnerin vor dem Schiedsgericht ihrerseits die Feststellung begehre, dass weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO rechtliche Auswirkungen auf ihre Lizenzrechte habe.Der Senat hat durch Beschluss vom 13.9.10 - 20 SchH 3/09 - die Anträge als unzulässig abgelehnt. Der BGH hat auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Er hat ausgeführt:Die Anträge seien zulässig. Der Insolvenzverwalter sei an eine vom Gemeinschuldner geschlossene Schiedsvereinbarung nicht gebunden, soweit streitgegenständlich ein selbständiges, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenes Recht des Insolvenzverwalters sei. Insoweit handele es sich um keine Befugnis, die ursprünglich der Gemeinschuldnerin zustand und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen einschließlich einer entsprechenden Schiedsabrede hätte sein können, sondern um ein gesetzlich dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht.Soweit daher die von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren geltend gemachten Feststellungs- und Verpflichtungsanträge unmittelbar oder als entscheidungserhebliche Vorfrage das Recht des Antragstellers nach § 103 InsO betreffen, sei ein Schiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 9 CPLA unzulässig, was das Kammergericht zu prüfen habe.Der BGH teilt die Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass es im Schiedsverfahren gar nicht um § 103 InsO gehe, sondern darum, dass ihre Lizenzen insolvenzfest seien, wobei sie insoweit ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) geltend mache, was zulässigerweise Gegenstand der den Insolvenzverwalter bindenden Schiedsabrede sei. Im Kern gehe der Streit der Parteien, so der BGH, darum, ob der Lizenzvertrag unter § 103 InsO fällt und der Antragsteller deshalb die weitere Erfüllung ablehnen kann. Soweit das gesamte Schiedsverfahren nicht bereits im Hinblick auf § 103 InsO unzulässig sei, werde das Kammergericht auch den Einwand des Antragstellers zu prüfen haben, dass die Gemeinschuldnerin im Zuge der Übernahme des CPLA nicht formwirksam in die Schiedsabrede (Art. 9) eingetreten sei.Die Antragsgegnerin verfolgt im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 24.7.11 nunmehr allein die Feststellung, dass die Nutzungsrechte, die unter dem CPLA eingeräumt worden sind, als Rechte nach § 47 InsO zu qualifizieren und deshalb nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt worden sind (vgl. Schriftsatz vom 19.10.11 Seite 9 aA).Der Antragsteller hält auch den zuletzt im Schiedsverfahren gestellten Antrag entsprechend den Ausführungen des BGH für dort ausgeschlossen, weil es im Schiedsverfahren weiterhin allein um die Frage der Nichterfüllung nach § 103 InsO gehe. Der Senat habe nichts mehr zu prüfen, denn diese Frage sei auch dann noch im Schiedsverfahren allein streitgegenständlich, wenn die Antragsgegnerin dort die zuvor genannte Feststellung beantrage. Deshalb komme es nicht mehr darauf an, ob die Schiedsvereinbarung auf die … übergegangen sei. Dies sei im Übrigen, so die hilfsweise Begründung des Antragsteilers, aus verschiedenen, im Einzelnen genannten Gründen nicht der Fall.Der Antragsteller beantragt,
die Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom … zunächst beim International Court of Arbitration der International Chamber of Commerce eingeleiteten und sodann von der Antragsgegnerin als Ad-hoc-Verfahren fortgesetzten schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen,
vorsorglich hilfsweise,
die Unzulässigkeit des vorgenannten Verfahrens festzustellen, soweit die Antragsgegnerin in dem schiedsrichterlichen Verfahren begehrt, festzustellen, dass weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … noch die Wahl der Nichterfüllung des CPLA zwischen der … und der Antragsgegnerin vom 18.3.95 gemäß § 103 InsO durch den Antragsteller rechtliche Auswirkungen auf die Lizenzrechte der Antragsgegnerin nach diesem Verfahren habe.
Die Antragsgegnerin hat die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens hinsichtlich des im Schiedsverfahren geltend gemachten und am 24.7.2011 neu formulierten Schiedsklageantrags zu (ii), nämlich die Feststellung, dass Nutzungsrechte nach dem CPLA - auch wenn sie nicht unter § 47 InsO fallen - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, anerkannt (Schriftsatz vom 19.10.11 Seite 119 aE, 120), und beantragt im Übrigen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie meint, der BGH habe darüber, dass der Streit der Parteien im Kern § 103 InsO betreffe, nicht abschließend entschieden, so dass die Prüfungskompetenz des Senates offen geblieben sei. Schiedsgerichtlicher Streitgegenstand sei nunmehr allein § 47 InsO, auf der Grundlage ihres einzigen, im Schiedsverfahren verfolgten Begehrens. Die Frage, ob dessen Voraussetzungen vorliegen, könne Gegenstand der Schiedsvereinbarung sein. Diese sei auch aus im Einzelnen genannten Gründen auf … übergegangen und deshalb auch von dem Antragsteller zu beachten.
Der Antragsteller beantragt hinsichtlich des anerkannten Teils
Teilanerkenntnisbeschluss.
II.
Der Tenor hinsichtlich des Antrags zu 1 .b. beruht auf dem Teilanerkenntnis der Antragsgegnerin. Der Antrag ist auch im Übrigen begründet. Das schiedsrichterliche Verfahren ist hinsichtlich des im Tenor zu 1 .a. genannten Antrags unzulässig.
1\.
Der Ausgang dieses Verfahrens hängt, wie der BGH ausgeführt hat, davon ab, ob der vom Antrag bestimmte Streitgegenstand des Schiedsverfahrens ein selbständiges, der Verfügungsgewalt von … entzogenes Recht des Insolvenzverwalters ist. Dies gilt auch für das Wahlrecht nach § 103 InsO. Betrifft der Antrag der Antragsgegnerin dieses Recht unmittelbar oder als entscheidungserhebliche Vorfrage, ist das auf Art. 9 CPLA gegründete Schiedsverfahren unzulässig. Der BGH hat weiter ausgeführt, dies allerdings für die im Schiedsverfahren nunmehr nicht weiten/erfolgten Anträge, es gehe im Schiedsverfahren nicht darum, ob die Lizenzen insolvenzfest seien, sondern im Kern darum, ob der Lizenzvertrag unter § 103 InsO fällt und der Antragsteller deshalb die weitere Erfüllung ablehnen kann.
2\.
Diese Frage hat der Senat zu prüfen. Die Antwort darauf ist durch die erwähnten Ausführungen des BGB nicht bereits, wie der Antragsteller meint, präjudiziell. Der BGH hat sich insoweit nicht festgelegt und hat darüber nicht abschließend entschieden. Eine abschließende sachliche Entscheidung durch den BGH war gemäß §§ 577 V, 563 III ZPO auch nicht geboten, weil der Senat den Antrag bereits als unzulässig zurückgewiesen hatte (vgl. zur Revision: Zöller/Heßler, ZPO, 29, Auflage 2012, § 563 Rdnr. 11 mwN). Die hilfsweisen Ausführungen des Senates zur Sache gelten dann als nicht geschrieben (aaO; vgl. Beschluss des Senates vom 13.9.10 Seite 7 Absatz 2). Nicht anders ist es deshalb zu verstehen, wenn der BGH die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen von Art und Umfang des in das Schiedsverfahren eingeführten Streitgegenstandes dem Senat aufgegeben hat. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der BGH in jedem Fall eine Aussonderungsklage im Schiedsverfahren mit der Begründung für unzulässig erachten will, dass dadurch stets das Wahlrecht des Insolvenzverwalters betroffen sei. Aussonderungsrechte, deren Voraussetzungen sich allein aufgrund materiell-rechtlicher Voraussetzungen ergeben und die vom Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen nicht berührt werden, können, was unstreitig ist, Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein, die auch den Insolvenzverwalter bindet.
3\.
Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob die von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren geltend gemachten Rechte bestehen. Unerheblich ist für dieses Verfahren, ob die von der Antragsgegnerin genutzten Lizenzen einem Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO unterliegen, ob sie insolvenzfest sind oder ob der Antragsteller die Nichterfüllung des CPLA wählen durfte. Maßgeblich ist allein, ob der Antrag der Antragsgegnerin im Kern die Frage betrifft, ob der Lizenzvertrag unter § 103 InsO fällt und der Antragsteller deshalb weitere Erfüllung ablehnen kann und ob daher das Begehren der Antragsgegnerin dem Schiedsverfahren entzogen ist. Sollte dem nicht so sein, hat das Schiedsgericht in eigener Zuständigkeit sowohl über Zulässigkeit des Antrags (im Übrigen) als auch über Schlüssigkeit und letztlich über die Begründetheit zu entscheiden.
4\.
Unter diesem Blickwinkel muss der Antrag der Antragstellerin gegenüber dem im Schiedsverfahren verbliebenen Antrag der Antragsgegnerin Erfolg haben. Dieser Antrag betrifft im Kern die Frage des Wahlrechts des Antragstellers nach § 103 InsO.
a.
Der Antrag, „festzustellen, dass die unter dem CPLA gewährten Nutzungsrechte Rechte i.S.d. § 47 InsO darstellen und daher durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt werden", lässt bereits dem Wortlaut nach erkennen, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 47 InsO nur als Vorfrage dafür ansieht, ob die Wahl der Nichterfüllung durch den Antragsteller insolvenzrechtliche Wirkung haben konnte. Wenn es sich um Aussonderungsrechte handelt, so die Wortbedeutung, könne das Wahlrecht des Antragstellers keine rechtliche Wirkung erlangen. Liegen die Aussonderungsvoraussetzungen nicht vor, würden, so der Umkehrschluss, die Nutzungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erklärung der Nichterfüllung des Antragstellers in die Masse fallen. Letztlich geht es der Antragsgegnerin dem Wortlaut nach um Ursache (§ 47 InsO) und Wirkung (kein § 103 InsO).
b.
Über diese formale Betrachtungsweise hinaus bezweckt die Antragsgegnerin auch dem Sinn nach weiterhin und im sachlichen Verfolg ihrer ursprünglich im Schiedsverfahren gestellten Anträge, wie bereits im Schriftsatz vom 21.7.10 (Seite 3 aE) erläutert,
„die Feststellung, dass die Nutzungsrechte unter dem CPLA eine Rechtsnatur haben, die sie nicht unter § 103 InsO fallen lässt, die Ausübung des Wahlrechts durch den Insolvenzverwalter also ins Leere lief. Der Streitgegenstand ist damit allein die Feststellung des Fortbestandes der Nutzungsrechte“ (Hervorhebung durch den Senat).
Auch dieser Schriftsatz lag dem BGH bereits im Rechtsbeschwerdeverfahren vor und der Ansicht des BGH zugrunde, im Kern gehe es der Antragsgegnerin um § 103 InsO.
Dieses sachliche Begehren hat sich durch den Inhalt des hier noch zu beurteilenden Antrags nicht wesentlich verändert. Die Bedeutung des § 47 InsO hat aus der Sicht der Parteien keine eigenständige Bedeutung. Die Antragsgegnerin lässt nicht erkennen, welche anderen Auswirkungen es haben sollte, wäre ein Aussonderungsrecht begründet, als dass die Nutzungsrechte fortbestehen. Diese, nicht das Aussonderungsrecht beschreiben das Klageziel der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren.
c.
Hinzu tritt, dass die Antragsgegnerin das Schiedsverfahren erst einleitete, nachdem der Antragsteller die Erfüllung des CPLA abgelehnt hatte. Hätte er Erfüllung gewählt, wäre der Streit zwischen den Parteien nicht entstanden, und dann hätte auch die Frage der Aussonderung in der Insolvenz für die Antragsgegnerin keine entscheidende Rolle gespielt. Auch dies zeigt, dass letztlich nicht das Aussonderungsrecht, sondern allein die Erfüllung des CPLA durch den Antragsteller für die Antragsgegnerin von Bedeutung sein kann.
d.
Nicht erkennbar ist ferner, dass der Antragsgegnerin ausschließlich an einer Aussonderung der - als dinglich und auch im Übrigen als aussonderungsfähig unterstellten - Lizenzen gelegen sein kann. Sie beansprucht, woran aufgrund ihres gesamten Vorbringens kein Zweifel besteht, die Fortgeltung des gesamten CPLA. Die Abspaltung aussonderungsfähiger Lizenzen von dem CPLA nützt der Antragsgegnerin nichts. Sie möchte die ihr durch … erteilten Lizenzen nutzen, und dies kann sie nur aufgrund des dazugehörigen und mit den Lizenzen untrennbar verbundenen schuldrechtlichen Vertrages. Die Bestellung der Lizenzen erfolgte allein auf dieser Rechtsgrundlage. Treten etwa Leistungsstörungen auf, stellt eine Partei die Lizenzvergabe ein oder wird der Vertrag außerordentlich gekündigt, handelt es sich stets um Störungen des der Lizenzgewährung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrages. Ohne diesen sind die erteilten und noch zu erteilenden Lizenzen für die Antragsgegnerin rechtlich wertlos. Darüber hinaus begründet der CPLA weitere vertragliche Neben- oder sogar Hauptpflichten (vgl. hierzu: Berger, Insolvenzschutz für Markenlizenzen, 2006, § 3, Seite 40). Der Antragsgegner hätte der Antragsgegnerin, deren Schiedsklagebegehren folgend, die Patente etwa offenzulegen, ihr die entsprechenden Dokumentationen zu überlassen und auch im Übrigen dafür zu sorgen, dass die Antragsgegnerin alle technischen Grundlagen erhält, die für die Ausübung der Patente aufgrund der Lizenzvereinbarung erforderlich sind.
Dementsprechend ist das Begehren der Antragsgegnerin, die Fortgeltung des gesamten CPLA feststellen zu lassen, konsequent. Dies hat indes zur Folge, dass sich der Schiedsantrag nicht auf die wenig hilfreiche Aussonderung eines dinglichen Nutzungsrechts beschränkt, sondern nur Sinn hat, wenn der Antragsgegnerin die Niitzungsberechtigungen auf der Grundlage des gesamten CPLA zur Verfügung stehen.
Ob der Antragsteller hierzu verpflichtet ist, hängt wiederum davon ab, ob dem Antragsteller ein Wahlrecht zusteht, wobei diese Frage der Verfügungsbefugnis der Parteien und damit auch einer Schiedsabrede entzogen ist und allein auf Insolvenzvorschriften beruht. Nicht ausschließliche Lizenzvereinbarungen sind gegenseitige Verträge (Rechtspacht) und unterliegen damit dem Wahlrecht des § 103 InsO. Sie sind im Übrigen nach fast einhelliger Meinung - im Gegensatz zu § 21 KO - nicht mehr insolvenzfest. Die Ausübung des Wahlrechts führt dazu, dass Erfüllungsansprüche des Vertragspartners des Insolvenzschuldners nicht mehr durchgesetzt werden können und allein ein zur Insolvenztabelle anzumeldender Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung entsteht.
Dass die Antragsgegnerin ihr Schiedsbegehren nunmehr allein auf § 47 InsO stützt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der BGH hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es auf diese Beschränkung nicht ankommt. Maßgeblich ist das Klageziel, das den Streitgegenstand bestimmt, und dieses liegt, wie auch die Antragsgegnerin eingeräumt hat, in der Fortnutzung der Lizenzen aufgrund des CPLA, Das zeigt sich nicht zuletzt durch die Wortwahl „Nutzungsrechte“ im Antrag, die „durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden“. Nutzungsrechte bedeuten nicht allein erteilte und zu erteilende Lizenzen, sondern erfassen, wie ausgeführt, nach dem Zweck des Klagebegehrens ebenso die hierfür im CPLA vereinbarte schuldrechtliche Grundlage.
e.
Daran ändert es nichts, wenn die Antragsgegnerin ihren Antrag auf die Prüfung des § 47 InsO beschränken würde. Für den Umfang des Rechtsschutzziels der Antragsgegnerin hat die Erwähnung einer Anspruchsgrundlage keine eigenständige Bedeutung. Auch das Schiedsgericht hat ebenso wie das staatliche Gericht das Rechtsschutzziel und den Umfang des Klagebegehrens aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes und der begehrten Rechtsfolge zu ermitteln. Soweit eine Aussonderungsfähigkeit der Lizenzen, welche ... der Antragsgegnerin erteilt hat, überhaupt in Frage steht, kann dies allenfalls eine Vorfrage sein für das letztlich ausschlaggebende Klageziel der Antragsgegnerin, die Insolvenzfestigkeit des CPLA insgesamt feststellen zu lassen. Dies ließe sich nur dann erzielen, wenn der CPLA nicht dem Wahlrecht des Antragstellers unterliegt.
Eine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 16.4.2012 war der Antragsgegnerin nicht einzuräumen, weil der Inhalt dieses Schriftsatzes für den Ausgang des Verfahrens unerheblich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Eine Kostenquotelung wegen zurückgenommener oder beschränkter Anträge der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren ist nicht veranlasst, weil das Klageziel dadurch nicht wesentlich verändert wurde, der Antragsteller einen einheitlichen Streitwert genannt hat und auch im Übrigen den einzelnen Anträgen ein bestimmter Streitwert nicht zugeordnet werden kann.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach Anhörung der Parteien.


Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 SchH 02/12 03.09.2012
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist ein Zusammenschluss aus europäischen Landesautomobilclubs  und unterhält zusammen mit ihren Landesautomobilclubs ein Road-side-Assistance-Netzwerk. Die Antragsgegnerin (vormals A. T.) ist führende Herstellerin von Navigations- und Mapping-Software für Mobilfunk und Telekommunikationsgeräte aller Art und ein Tochterunternehmen von N., Finnland. Die Parteien schlossen am 15./16.04.2008 das Data Access Agreement mit zwei Ergänzungen ab, das die Antragstellerin verpflichtete, der Antragsgegnerin mit einer dreijährigen Vertragslaufzeit bis zum 16.04.2011 Informationen über Straßen- und Verkehrsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Für die Zurverfügungstellung der Verkehrsinformationen vereinbarten die Parteien eine „Minimum Yearly Access Fee„ in Höhe von 192.000,00 EUR und die in Ziffer 1 der Anlage 4 des Data Access Agreement vorgesehenen Lizenzgebühren.
Art. 10 des Data Access Agreement lautet wie folgt:
„Article 10
Applicable Law and Arbitration
This agreement is governed by and shall be construed in accordance with, the laws of Germany excluding its choice of law provisions.
Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement, or the breach, the termination or validity thereof shall be finally settled by arbitration in accordance with the arbitration rules of the German Chamber of Commerce. The Arbitration shall be conducted in Berlin, Germany, in the English language. The award shall be final and binding on the Parties.
Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement including but not limited to the possibility or existence of the proceedings, the proceedings themselves, or statements made during the cause of the proceedings, documents or other information submitted by the Parties or prepared by the court or the arbitrator(s) and the final award shall be deemed information under Article 7 of this Agreement.
This Agreement has been signed with full understanding of its content and the Parties acknowledge having received one signed copy. The contract and the appendices can only be altered after an explicit written agreement signed by both contracting Parties.“
Seit dem 01.01.2010 bis zum 16.04.2011 nutzte die Antragsgegnerin die zur Verfügung gestellten Verkehrsinformationen nach einer Kündigung des Data Access Agreement zum 16.04.2011 nur noch in zu vernachlässigendem Umfang und lehnte die Zahlung von Lizenzgebühren ab, weil sie sich zur Abnahme der Verkehrsinformationen nicht verpflichtet sah.
Die Antragstellerin beabsichtigt, Auskunfts-, Lizenzgebühren- und Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin in einem Schiedsverfahren geltend zu machen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, Art. 10 des Data Access Agreement sei dahingehend auszulegen, dass die unstreitig nicht existierende „German Chamber of Commerce„ die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. bezeichne und die Schiedsklausel wirksam sei.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren gegen die Antrasgegnerin nach den Schiedsregeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), Verfahrensort Berlin, zulässig ist;
hilfsweise festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin  nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung für das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025-1066 ZPO), Verfahrensort im Gerichtsbezirk des Kammergerichts Berlin, zulässig ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Schiedsklausel unwirksam sei. „German Chamber of Commerce„ bezeichne das weltweite Netzwerk der deutschen Außenhandelskammern („AHKs„), die jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich individuelle Schiedsordnungen vorsähen. Für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der deutschen Außenhandelskammern spreche nicht nur der Wortlaut, sondern auch die internationale Ausrichtung des Rechtsstreits, an welchem die deutsche Tochtergesellschaft eines finnischen Konzerns und eine belgische Aktiengesellschaft beteiligt seien. Für derartige Wirtschaftskreise sei eine Streitbeilegung über eine deutsche Außenhandelskammer viel näherliegend als eine Streitbeilegung nach den Regeln der vor allem im Inland aktiven DIS. Allerdings bliebe offen, welche Außenhandelskammer tätig werden solle. Diese könne auch nicht durch Auslegung bestimmt werden. Zudem ließe sich aus der von den Parteien gewählten Formulierung noch nicht einmal schließen, dass die Streitigkeiten der Parteien einem institutionellen Schiedsgericht unterstellt hätten werden sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig und begründet.
Das Kammergericht ist gemäß §§ 1025 Abs.1, 1032 Abs.2, 1062 Abs.1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 letzte Alt. ZPO für die begehrte Feststellung zuständig.
Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht erforderlich; der Antrag ist auch dann zulässig, wenn ein konkretes Schiedsverfahren noch nicht in Rede steht, denn auch dann besteht ein Interesse an der Feststellung, ob der staatliche Rechtsschutz wirksam ausgeschlossen ist oder nicht (Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 1032 Rn. 10-12).
Prüfungsgegenstand ist allein, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens dieser Schiedsvereinbarung unterfällt.
Das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht richtet sich, da hier in Art. 10 des Data Access Agreement eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde, nach deutschem Recht (Art. 27 Abs.1 Satz 1 EGBGB a. F., denn das DAA wurde vor Geltung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Rom I -  ab 17.12.2009 geschlossen). Soweit die Rechtswahl den Hauptvertrag betreffen sollte, richtet sich das anwendbare Recht deswegen und auf Grund des vereinbarten Schiedsortes in Berlin entsprechend dem stillschweigenden Parteiwillen nach deutschem Recht.
Die Form der Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs.1 ZPO ist unstreitig gewahrt.
Nach § 1029 Abs.1 ZPO ist Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
Danach liegt eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vor.
Die Parteien haben in Art. 10 des Data Access Agreement eindeutig zum Ausdruck gebracht, sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in einem Schiedsverfahren klären zu wollen. Sie haben durch die verwendete Klausel kundgetan, eventuelle Streitigkeiten nach einer bestimmten Schiedsordnung vor einem deutschen Schiedsgericht auszutragen. Wenn die gewählte Formulierung eine solche Vorgehensweise aber ausschließt, weil es die von den Parteien bezeichnete Schiedsordnung der „German Chamber of Commerce„ unstreitig nicht gibt, ist es geboten, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nach einer Lösung zu suchen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10-; KG, Beschluss vom 15.10.1999 – 28 SCH 17/99-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2006 – 26 SCH 6/06-, zitiert nach juris).
Schiedsklauseln sind nach der internationalen Praxis generell großzügig auszulegen, um den Interessen der Parteien möglichst weitgehend zu entsprechen. Hierbei gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des BGB, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt sind (KG, a. a. O.).
Mit der Formulierung „ Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der deutschen Handelskammer„  haben die Parteien vereinbart, dass sie sich einem institutionellen Schiedsgericht mit dem Sitz in Deutschland unterwerfen wollen.
Soweit die Antragsgegnerin meint, die Bezeichnung „German Chamber of Commerce„ treffe (nur) auf die deutschen Außenhandelskammern zu, steht dem schon entgegen, dass es dann in der Mehrzahl heißen müsste „German Chambers of Commerce„. Wäre eine (bestimmte) deutsche Außenhandelskammer gemeint gewesen, hätte es für die Parteien auch nahe gelegen, diese –wie es in Handelskreisen üblich ist- eindeutig nach ihrem Sitz in einer bestimmten Stadt zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat insoweit schon nicht konkret dargelegt, dass sie bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich von der Zuständigkeit einer dieser Institutionen ausgegangen ist, die schon nach ihrem eigenen Vortrag über keine einheitliche Schiedsordnung verfügen, sondern beschränkt ihren Vortrag auf das Aufzählen denkbarer Auslegungsmöglichkeiten, ohne darzulegen, welche Vorstellung sie bei Abschluss des Vertrages hatte bzw. was nach ihrem Willen in Kenntnis der unzutreffenden Bezeichnung hätte gelten sollen. Das gilt auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angeführten deutschen Sparte der ICC (International Chamber of Commerce). Gerade auch die Bezeichnung „German„ spricht gegen eine international ausgerichtete Institution.
Da die Parteien vielmehr nach ihrem übereinstimmenden Vortrag mit der Bezeichnung „German Chamber of Commerce„ keine Vorstellungen hinsichtlich einer konkreten Institution verbunden haben, sind als wesentliche Umstände die Verhandlungen, die zur endgültigen Fassung des Schiedsvertrages geführt haben, zu berücksichtigen.
Danach haben die Parteien zunächst –nach dem Vorschlag einer Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Belgien- eine Schiedsvereinbarung nach den Schiedsregeln der finnischen Handelskammer und die Anwendung finnischen Rechts diskutiert. Nach dem Vorschlag einer Schiedsklausel zu Gunsten der schwedischen Handelskammer und der Rechtswahl schwedischen Rechts einigten sich die Parteien schließlich auf die „deutsche Handelskammer„ und die Anwendung deutschen Rechts. Diese Entwicklung der Vertragsverhandlungen zeigt auf, dass die Parteien grundsätzlich die Tätigkeit einer zentralen nationalen Institution vereinbaren wollten, die im Interesse der Ausgewogenheit weder ihren Sitz in Belgien noch in Finnland haben sollte. Der Sitz dieser Institution in Deutschland war –ausweislich ihrer Vereinbarung- trotz des Sitzes des Tochtergesellschaft von N. in Deutschland für beide Parteien akzeptabel. Da es in Deutschland eine Vielzahl von Handelskammern gibt, entspricht dem mutmaßlichen Willen der Parteien nach einer gesamtdeutschen Institution nur der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) als Dachorganisation der 80 deutschen Industrie- und Handelskammern mit Sitz in Berlin, der allerdings selbst keine Schiedsgerichtsbarkeit anbietet. Dem gemeinsamen Willen der Parteien nach Durchführung eines Schiedsverfahrens durch den DIHK kann aber insofern Rechnung getragen werden, als diejenige Schiedsgerichtsinstitution bestimmt ist, die vom DIHK ausdrücklich und maßgeblich mitgetragen wird. Dies ist die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. mit ihrer Verfahrensordnung, deren Mitglied der DIHK ausweislich der Mitgliederliste auf der Internetseite der DIS ist (vgl. auch KG a. a. O.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 SchH 02/10 07.07.2010
B E S C H L U S S:

Der Antrag des Antragstellers, die von ihm erklärte Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, Herrn Rechtsanwalt J., für begründet zu erklären, wird auf seine Kosten bei einem Verfahrenswert von 125.630,82 EUR zurückgewiesen.

G r ü n d e:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 1037 Abs.3, 1062 Abs.1 Nr.1 ZPO), jedoch unbegründet.

Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters aufkommen zu lassen (§ 1036 Abs.2 ZPO).

In den Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren sind zwar die Ablehnungsgründe eines Schiedsrichters nicht ausdrücklich geregelt; es ist aber anerkannt, dass ein Ablehnungsgrund im Sinne der §§ 41, 42 ZPO, der zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigt, auch Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters bietet, wenn die Parteien das betreffende Näheverhältnis nicht gekannt haben bzw. nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2001 - 10 SCHH 3/01-, SchiedsVZ 2003, 134; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.10.2007 - 26 SCH 8/07-, SchiedsVZ 2008, 96; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1036 Rn. 10).

Der Schiedsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten. Dabei rechtfertigen allerdings nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Schiedsrichter stehe dem Schiedsverfahren nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber, eine Ablehnung, wobei nicht erforderlich ist, dass der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden berechtigen hingegen nicht zur Ablehnung.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien hat der Antragsteller keine objektiven Gründe vorgetragen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei  Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn.9 m.w.N.).

1. Gemeinsam mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Schiedsbeklagten absolvierter Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht und gemeinsame Teilnahme am "Medizinrechtsstammtisch", "Duz-Verhältnis"

Grundsätzlich ist maßgebend das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Partei. Eine Freundschaft oder sonstige nahe Beziehung zu einem Bevollmächtigten einer Partei ist kein Ablehnungsgrund (Zöller/Geimer, a. a. O., § 1036 Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.1.2008 - 26 SCH 21/07-NJW 2008, 1325; a. A. Lachmann, Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 11 Rn. 1003). Der Antragsteller hat hier schon nicht dargetan, dass zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dem Bevollmächtigten des Schiedsbeklagten eine Freundschaft oder sonstige nahe Beziehung besteht. Eine solche ergibt sich nicht schon aus der gemeinsamen Teilnahme an dem berufsbezogenen Fachanwaltslehrgang und der vier- bis fünfmal jährlich stattfindenden gemeinsamen Teilnahme am "Medizinrechtsstammtisch". Es ist zwangsläufig, dass Juristen, die sich auf Medizinrecht spezialisiert haben, sich kennen und gemeinsam in Fachgremien oder fachspezifischen Treffen auftreten (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 1036 Rn.11 zur Schiedsgerichtsbarkeit). Insbesondere kann der Umstand, dass sich der Schiedsrichter und der Bevollmächtigte des Schiedsbeklagten außerhalb der Verhandlung duzen, nicht die Besorgnis rechtfertigen, zwischen den Beteiligten bestünde eine nahe persönliche Beziehung (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 60/06- NJW-RR 2007, 776). Dazu hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts in seiner Stellungnahme vom 5.3.2010 unwidersprochen ausgeführt, dass es sich lediglich um ein kollegiales Duzverhältnis handele, dass zwischen allen Teilnehmern des "Medizinrechtsstammtisches" gepflegt werde. Außerhalb der fachbezogenen "Stammtischrunde" fänden auch keine privaten Treffen statt.

Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seiner Auffassung eines hier vorliegenden Näheverhältnisses auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.1.2008 beruft, lag dort   im Gegensatz zum hiesigen Fall   sowohl ein Mietverhältnis als auch ein "nicht nur oberflächliches persönliches Verhältnis" zwischen dem Schiedsrichter und dem Bevollmächtigten der Partei vor. Abweichend vom hiesigen Verfahren bestand auch im Fall des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 3.9.2009 -4 W 373/09-) ein - wenn auch vergangenes - Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Ausbildung und eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen einem Sachverständigen und einer Partei .

Auch die mögliche Diskussion über fachspezifische Themen im Rahmen des Medizinrechtsstammtisches, die Berührungspunkte zu dem streitgegenständlichen Schiedsverfahren haben, wie die Frage der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Sitzbindungs-, Abfindungs- und Wettbewerbsklauseln, ist kein Umstand, der auf eine Voreingenommenheit des Schiedsrichters schließen lässt. So ist ein Schiedsrichter, der sich schon zu einer im Schiedsgerichtsverfahren relevanten Rechtsfrage -meist in einer Fachzeitschrift- geäußert hat, bei Zugrundelegung der für Richter geltenden Maßstäbe nicht als befangen anzusehen, wenn nicht besondere Umstände, z. B. Sturheit und Unbelehrbarkeit, hinzukommen (Lachmann, a. a. O., Kap. 11 Rn.1011 und Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rn. 33 mit Rechtsprechungshinweisen).  

2. Verhandlungsführung des Vorsitzenden

Das Vorbringen des Antragstellers, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe "kritische Fragen" nahezu ausschließlich an ihn gerichtet, z. B. bezüglich der Folgen des Verlustes der orthopädischen Zulassung für seine Praxis, vermögen ebenfalls nicht Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu begründen. Ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht gebotenes richterliches Verhalten begründet niemals einen Ablehnungsgrund. Dass die Fragen aus sachfremden Erwägungen erfolgten und nicht der gebotenen Substantiierung des Vortrags des Schiedsklägers dienten, ist nicht ersichtlich.Ebensowenig begründet ein die Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigender rechtlicher Hinweis an eine Partei die Ablehnung eines Schiedsrichters, insbesondere dann, wenn der Schiedsrichter - wie im vorliegenden Fall- auf die geäußerte Rechtsansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers hin die Entscheidung ausdrücklich mit der Bemerkung, dass "man dies werde sehen müssen", offenhält.Aus welchen Gründen die Bemerkung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts, dies sei das "allgemeine Lebensrisiko" des Schiedsklägers auf dessen Vortrag hin, dass dann, wenn dieser seine operative Tätigkeit im Krankenhaus bei einem Unfall oder bei Krankheit einstellen müsse, er ausschließlich auf Einnahmen aus der Praxistätigkeit angewiesen sei, auf eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts schließen lässt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch ist aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht ersichtlich, warum die im Schiedsgericht unterlassene Thematisierung der rechtlichen Möglichkeit der hälftigen Teilung der orthopädischen Zulassung/des orthopädischen Vertragsarztsitzes vor dem Vergleichsvorschlag des Schiedsklägers Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden Schiedsrichters wecken könne, denn eine entsprechende Antragstellung des Schiedsklägers im Schiedsverfahren ist nicht ersichtlich. Daher musste diese Frage auch nicht im Schiedsgericht erörtert werden.

3. Telefonische Mitteilung über das Ergebnis der Beratung des Schiedsgerichts am 24.2.2010

Auch in der telefonischen Mitteilung des Beratungsergebnisses des Schiedsgerichts vom 22.2.2010 ist keine unzulässige Vorfestlegung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu sehen.Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Vorsitzenden Schiedsrichters in seiner Stellungnahme und den Ausführungen des Schiedsgerichts in seinem Beschluss vom 12.3.2010 kam das Schiedsgericht am 22.2.2010 nach dreistündiger Beratung zu einem Ergebnis, wobei der Tenor des Schiedsspruches noch nicht ausformuliert war. Da damit zu rechnen war, dass die Parteivertreter am Abend dieses Tages telefonisch bei dem Vorsitzenden nach dem Ergebnis der Beratung fragen würden, ermächtigte das Schiedsgericht den Vorsitzenden, über die zu erwartende Entscheidung Auskunft zu geben. Dabei war allen Schiedsrichtern klar, dass damit der Schiedsspruch nicht existent war und jeder Schiedsrichter vor der Unterzeichnung des Schiedsspruchs einen erneuten Eintritt in die Beratung verlangen konnte. Die im Einvernehmen mit den anderen Schiedsrichtern und auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers erfolgte Mitteilung des Beratungsergebnisses konnte keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters wecken, weil allen Beteiligten bewusst war, dass es sich nur um das Ergebnis der Beratung und damit um eine beabsichtigte Entscheidung handelte, die von jedem Schiedsrichter noch in Frage gestellt werden konnte. Daher war es auch nicht notwendig, dass der Vorsitzende Schiedsrichter darauf hinwies, dass es sich um eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des endgültigen, von allen Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruchs handelte und er ausdrücklich nur einen "rechtlichen Hinweis" erteilte. Denn die Unparteilichkeit gebietet dem Richter nicht, dass er sich über den von ihm nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erwartenden Ausgang nicht klar äußert, sondern ausschließlich in der Möglichkeitsform formuliert (OLG Naumburg, Beschluss vom 30.11.2006 -10 W 86/06-, MDR 2007, 794; Zöller/Vollkommer, a. a.O., § 42 Rn. 26). Es bestand auch nicht die Besorgnis, der Vorsitzende Schiedsrichter werde auf Grund einer Vorfestlegung noch möglichen Vortrag des Antragstellers unberücksichtigt lassen. Denn den Parteien war nicht mehr rechtliches Gehör zu gewähren, weil die mündliche Verhandlung bereits geschlossen und ein Schriftsatznachlass nicht gewährt war.

4. Verletzung der Offenbarungspflicht hinsichtlich eines möglichen Näheverhältnisses

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch in der mangelnden Offenbarung der - gemeinsam mit dem Bevollmächtigten des Schiedsbeklagten - erfolgten Teilnahme an dem "Medizinrechtsstammtisch" und des "Duz-Verhältnisses" kein Grund für Zweifel an der Unvorgenommenheit des Vorsitzenden Schiedsrichters. Zwar zeigt schon die Formulierung des § 1036 Abs.1 Satz 1 ZPO, wonach alle Umstände offen zu legen sind, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken können, dass der Kreis der offenbarungspflichtigen Tatsachen sehr weit, weiter als der der Ablehnungsgründe gezogen ist. Diese Rechtslage führt aber nicht dazu, dass der Schiedsrichter auf "alles Mögliche", sondern nur auf Umstände hinzuweisen hat, von denen er annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit erwecken (OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2001 - 10 SCHH 3/01-, SchiedsVZ 2003, 134; Lachmann, a. a. O., Kap. 11 Rn. 1038). Unterlässt der Schiedsrichter wie hier den Hinweis auf Umstände, die eindeutig und klar ungeeignet waren, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen (gemeinsame Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang, allein berufsbezogenes Treffen mit dem Bevollmächtigten des Schiedsbeklagten im Rahmen des "Medizinrechtsstammtisches" und darauf bezogenes kollegiales Duz-Verhältnis) und die damit bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung auch keine Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit wecken konnten, so liegt darin weder ein Pflichtverstoß noch ein gesonderter Ablehnungsgrund. Zwar sind die Anforderungen an die vom Schiedsrichter zu offenbarenden Umstände nicht mit denen gleichzusetzen, die bei der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit wegen dieser Umstände gelten. Sie sind geringer und können auch Umstände erfassen, die die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit in den Augen des später darüber befindenden Gerichtes an sich noch nicht rechtfertigen. Solche Umstände können nämlich trotzdem Zweifel an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Schiedsrichters wecken. Hierfür müssen jedoch ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Möglichkeit nahe legen. Allein die - nicht auf hinreichende Anhaltspunkte - gestützte Behauptung einer Partei, bei ihr hätten die verschwiegenen Umstände Zweifel an der Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters geweckt oder wecken können, würde die Aushöhlung der Anforderungen an die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bewirken. Denn ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Befangenheit eindeutig nicht begründet, darf nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zur Ablehnung des Schiedsrichters führen (vgl. OLG Naumburg, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Der Verfahrenswert ist entsprechend § 3 ZPO auf 1/3 des Hauptsachewerts zu schätzen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 Sch 9/15 16.11.2015 Schiedsvereinbarung; Abgrenzung; Schlichtung; Zuständigkeit
Beschluss
Geschäftsnummer: 20 Sch 9/15
Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des "Schiedsspruchs" vom 17.6.2015 wird bei einem Gebührenverfahrenswert von 142.296,32 € zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag musste zurückgewiesen werden. Er ist unzulässig. Das Kammergericht ist für die begehrt Entscheidung nicht zuständig. Dies ergibt sich aus §§ 1062 I Nr. 4, 1059 ZPO, wonach das Oberlandesgericht u.a. über die Aufhebung eines Schiedsspruchs zu entscheiden hat. Um einen solchen handelt es sich hier nicht. Die in § 13 des Vertrages enthaltenen Klauseln sind keine Schiedsvereinbarungen, sondern Schlichtungsklauseln, weil der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen wurde (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 1029 Rdnr. 29 mwN). Auf diesen Umstand wurde die Antragstellerin bereits durch Verfügung vom 24.9.2015 hingewiesen.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil bereits mangels Zuständigkeit eine sachliche Prüfung des Begehrens der Antragstellerin ausgeschlossen ist (vgl. Zöller aaO, § 1063 Rdnr. 2 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 Sch 9/14 13.08.2015 Schiedsvereinbarung; Erstreckung auf Dritte; Rechtsnachfolger
Beschluss
Geschäftsnummer: 20 Sch 9/14
Die Anträge zu 1. bis 3. aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. Dezember 2014 werden auf ihre Kosten nach einem Verfahrenswert in Höhe von 206.697,58 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Schiedsklägerin beauftragte die Antragsgegnerin mit dem zwischen ihnen abgeschlossenen Generalunternehmervertrag vom 21.11.05 mit der Herstellung des Wohngebäudes incl. Hofanlage und Tiefgarage x/x in Berlin ("x").
Gleichzeitig schlossen die Vertragsparteien einen Schiedsvertrag.
Nach Kündigung des Generalunternehmervertrages am 30.3.07 durch die Schiedsklägerin reichte diese am 29.1.08 Schiedsklage ein und verlangte von der Schiedsbeklagten/Antragsgegnerin die Zahlung von 787.041,29 EUR. Die Antragsgegnerin nahm die Schiedsklägerin mit Schriftsatz vom 13.12.07 im Wege der Widerklage auf Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 620.092,75 EUR in Anspruch.
Während des noch laufenden Schiedsverfahrens stellte die Schiedsklägerin am 30.4.12 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12.4.13 (36n IN 1968/12) wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiedsklägerin mangels Masse abgewiesen. Sie ist inzwischen im Handelsregister gelöscht worden.
Mit Schriftsatz vom 4.10.13 nahm die Antragsgegnerin nunmehr die Antragstellerin im Wege der Drittwiderklage auf Zahlung von 620.092,75 EUR nebst Zinsen in Anspruch.
Die Antragstellerin widersprach ihrer Einbeziehung in das Schiedsverfahren, da bereits die Voraussetzungen für eine Firmenfortführung nach § 25 HGB nicht vorlägen.
Durch am 26.11.14 der Antragstellerin zugestellten Zwischenbescheid vom 17.11.14, hat das Schiedsgericht festgestellt, dass es für die Entscheidung über die Drittwiderklage zuständig sei.
Mit am gleichen Tage beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.12.14 ist die Antragstellerin gegen den Zwischenbescheid vorgegangen, da das Schiedsgericht für die Entscheidung über die Drittwiderklage gegen die Antragstellerin nicht zuständig sei.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin streiten im Wesentlichen darüber, ob die Antragstellerin das Handelsgeschäft der Schiedsklägerin im Sinne von § 25 HGB weiterführt, ob dieses - wenn man das Vorliegen der in § 25 HGB genannten Voraussetzungen bejaht - auch zu einer Bindung der Antragstellerin an die Schiedsvereinbarung führt und ob - vorausgesetzt, auch das ist der Fall - das bereits bestehende Schiedsgericht neu konstituiert werden muss.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1.
den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 17.11.14 aufzuheben;
2.
festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Drittwiderklage von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist;
hilfsweise
das Amt der Schiedsrichter für beendet zu erklären und alle drei Schiedsrichter neu zu bestellen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Zwischenentscheid aufrechtzuerhalten und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Anträge sind nach §§ 1040 Abs. 3 Satz 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, in der Sache sind sie jedoch unbegründet.
Das Schiedsgericht hat in dem Zwischenbescheid vom 17.11.14 zutreffend festgestellt, dass es - auch in der jetzt bestehenden Zusammensetzung - dafür zuständig ist, eine Entscheidung über die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. 10.13 erhobene Drittwiderklage gegen die Antragstellerin zu entscheiden.
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beruht auf dem Schiedsvertrag zwischen der Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin vom 21.11.05 in Verbindung mit § 25 HGB.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die auch nach Auffassung des Senats zutreffenden und gründlichen Erwägungen in dem Zwischenbescheid des Schiedsgerichts vom 17.11.14, Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.
Die Einwendungen und Gegenargumente der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vor dem Senat gebieten keine andere Entscheidung.
1.
Die in § 25 HBG genannten Voraussetzungen liegen vor.
Nach dieser Vorschrift haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
Die Antragstellerin führt das Handelsgeschäft der Schiedsklägerin im Sinne des § 25 HGB weiter und ist in diesem Sinne ihre Rechtsnachfolgerin. Die Antragstellerin ist die Nachfolgegesellschaft der Schiedsklägerin, beide gehören zu einem Unternehmensverbund, hinter dem dieselben natürlichen Personen stehen, nämlich die Herren x und x, die in verschiedenen Gesellschaften, die sie teils direkt, teils indirekt halten bzw. deren Geschäftsführer sie jeweils sind/waren, bau- bzw. immobilienwirtschaftlich tätig sind.
a.
Obwohl es an einem rechtsgeschäftlichen, derivativen Erwerb fehlt, ist von dem Erwerb des Handelsgeschäfts der Schiedsklägerin i.S.d. § 25 HGB durch die Antragstellerin auszugehen. Der Senat schließt sich der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, wonach ein derivativer Erwerb nicht zwingende Voraussetzung für die Rechtsnachfolge nach § 25 HGB ist, vgl. nur BGH, Urteil vom 24.9.08 - VIII ZR 192/06 -; BGH, Urteil vom 28.11.05 - II ZR 355/03 -.
§ 25 HGB bezweckt, wie das Schiedsgericht zutreffend festgestellt hat, den Schutz des Verkehrs, welcher ohnehin keinen Einblick in die tatsächlichen Vertragsverhältnisse zwischen den Unternehmensträgern hat, so dass es hierauf auch nicht entscheidend ankommen kann. Der Wortlaut des § 25 HGB steht dem nicht entgegen; soweit dort von einem „erworbenen Handelsgeschäft“ die Rede ist, ist dieser Begriff in einem untechnischen Sinne zu verstehen, da es aufgrund des sachenrechtlichen Spezialitätsprinzips gar nicht möglich ist, ein Unternehmen als solches zu „erwerben“, so zutreffend die Antragsgegnerin auf S. 9 des Schriftsatzes vom 26.3.15, Bl. 63 d.A.
b.
Tragender Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist die Firmenfortführung, weil hierdurch die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, BGH, Urteil vom 07. Oktober 2009 - Xa ZR 131/04 -, juris Rn 14 m.w.N.
Die erforderliche Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 HGB liegt vor.
Diese ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird, was dann anzunehmen ist, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei kommt es nicht auf eine wart- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird, BGH, Urteil vom 28.11.05 - II ZR 355/03 -; BGH, Urteil vom 07. Oktober 2009 - X a ZR 131/04 -.
Dieses wird anzunehmen sein, wenn der Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, etwa der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten, ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden, BGH, Urteil vom 24.9.2008 - VII ZR 192/06 -, juris.
c.
Nach dem Akteninhalt sind die soeben aufgeführten Voraussetzungen für eine Firmenfortführung gegeben, wie es in dem Zwischenbescheid im Einzelnen begründet worden ist:
Schiedsklägerin und Antragstellerin gehören zu Gesellschaften eines Unternehmensverbundes, in welchem die Projektentwickler x und x in verschiedenen Gesellschaften in verschiedenen Funktionen an maßgebender Stelle bau- bzw. immobilienwirtschaftlich tätig sind/waren:
In Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben "x "x" war die 2000 gegründete Schiedsklägerin - damals x Baugesellschaft mbH – Generalübernehmer (eingetragener Unternehmensgegenstand: Vermittlung von Baugesellschaften. Das Unternehmen tritt hierbei als Generalübernehmer auf. Genehmigungspflichtige Baugeschäfte sind ausdrücklich ausgeschlossen, Handelsregisterauszug A, Anlage AS 12); Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Herr x. Im April 2008 wurde ein Herr x Geschäftsführer der Schiedsklägerin, während Herr x ab Januar 2008 Geschäftsführer der Antragstellerin wurde. Lt. Insolvenzgutachten des Sachverständigen x vom 19.3.13 wurde der Geschäftsbetrieb der Schiedsklägerin 2008 "formal eingestellt" (Seite 6 des Gutachtens), wobei die Antragsgegnerin allerdings vorträgt (Seite 7 des Schriftsatzes vom 22.12.14, Bl. 22 d.A.), diese sei nach dem Wechsel auf der Geschäftsführerposition bis zum Jahre 2009 noch mit der Fertigstellung diverser Projekte und bis zur Auflösung im Jahr 2013 mit Gewährleistungsfragen im Zusammenhang mit diesen Projekten beschäftigt gewesen. Jedoch übte die Schiedsklägerin seit 2008 jedenfalls keine werbende Tätigkeit mehr aus.
Die Antragstellerin, wurde 2000 als "x Grundstücksgesellschaft mbH" (Projektgesellschaft) gegründet, alleiniger Gesellschafter ist Herr x: Bereits durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.10.07 wurde die Antragstellerin in die "x Projektentwicklungsgesellschaft mbH" umfirmiert, während die Schiedsklägerin später durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2.3.10 in "x Baugesellschaft mbH" umfirmiert wurde. Seit Januar 2008 ist Herr x neuer Geschäftsführer der Antragstellerin, seit Februar 2013 zusammen mit Herrn x. Ebenfalls im Januar 2008 wurde der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin erweitert auf die "Vermittlung von Baugeschäften. Das Unternehmen tritt hierbei als Generalübernehmer auf. Genehmigungspflichtige Baugeschäfte sind ausdrücklich ausgeschlossen", Handelsregisterauszug B, Anlage AS 13.
Bauherrin des streitgegenständlichen Bauvorhabens "x "x" war die x Grundstücksgesellschaft, deren Geschäftsführer ebenfalls die Herren x und x waren. Herr x ist nunmehr der Liquidator dieser Gesellschaft. Gesellschafter der Bauherrin ist wiederum die x Planungsgesellschaft, Geschäftsführer zunächst Herr x, jetzt Herr x, die ebenfalls Baugeschäfte plant, durchführt und überwacht.
Die Schiedsklägerin und die Antragstellerin hatten in dem Zeitraum von April 2009 bis Mai 2010 ihren Sitz und ihre Büros an der gleichen Adresse (x) und teilten sich das Sekretariat. Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, war Herr x vom 29.1.2008 bis 14.4.2008 für beide Gesellschaften Geschäftsführer.
Die Fortführung der Schiedsklägerin durch die Antragstellerin ist durch verschiedene Weise für den Rechtsverkehr erkennbar nach außen getreten und hierdurch der ausreichende Rechtsschein einer Unternehmenskontinuität vermittelt worden.
Insoweit wird (nochmals) auf die Ausführungen des Schiedsgerichts auf Seite 8 (Vergleich des Briefkopfes der Schiedsklägerin und der Antragstellerin; Werbung der Antragstellerin mit Bauprojekten der Schiedsklägerin, wie auch dem streitgegenständlichen Bauprojekt "x" auf der Homepage und dem Exposé) Bezug genommen.
Ferner wird hinsichtlich der Außendarstellung der Antragstellerin in Bezug auf die Fortführung der Schiedsklägerin auf die Ausführungen der Antragsgegnerin auf den Seiten 12 bis 17 (Bl. 66 bis 71 d.A.) und die zugleich eingereichten Anlagen (AG 5 - 10) Bezug genommen, denen die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist.
d.
Soweit die Antragstellerin die oben dargestellten Umstände anders und nicht im Sinne einer Unternehmensfortführung bewertet, überzeugt das nicht.
Die Aussage, bei dem Geschäftsführerwechsel des Herr x habe es sich um einen "normalen Personalwechsel" gehandelt, wird durch die oben dargestellten Verbindungen und Verflechtungen in dem Unternehmensverbund widerlegt.
Unschädlich ist es auch, dass es gewisse "zeitliche Überschneidungen" gegeben hat, also Herr x im Frühjahr 2008 Geschäftsführer sowohl der Schiedsklägerin als auch der Antragstellerin war und die Schiedsklägerin und die Antragstellerin in dem Zeitraum vom 10.10.07 bis 2.3.10 nebeneinander mit einer Firma, deren Bestandteil die Buchstabenfolge x war, existierten. Zum einen wird man zugestehen müssen, dass für die - untechnisch gesprochen - "Überführung" des einen Unternehmens in das andere Unternehmen Zeit benötigt wird und damit eine zeitweise "Parallelität" verbunden ist. Zum anderen ist unstreitig, dass die Schiedsklägerin ab 2008 keine werbende Tätigkeit ausgeübt hat. Auch nach ihrer Darstellung hat sie nur noch die laufenden Projekte fertig gestellt bzw. Mängel beseitigt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin daher unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 24.9.08 - VIII ZR 192/06 - darauf hin, dass eine zeitliche Überschneidung der Geschäftstätigkeit beider Unternehmen einer Unternehmensfortführung nicht entgegen steht, Seite 11 des Schriftsatzes vom 26.3.15, Bl. 65 d.A.
Auch soweit die Antragstellerin bestreitet, dass "ein Übergang von bisherigen Kunden- und Lieferantenbeziehungen mit dem Eintritt von Herrn x verbunden war", ist dieses für die vorliegende Entscheidung ohne Belang; dieser Punkt ist von der Antragsgegnerin (Seite 10 des Schriftsatzes vom 26.3.15) auch gar nicht weiter thematisiert worden, sondern es findet sich dort nur die entsprechende, nicht weiter konkretisierte und damit unsubstantiierte Behauptung, dass dieses der Fall gewesen sei. Allerdings ist dieser Umstand für die Frage der Beurteilung, ob eine Unternehmensfortführung vorliegt, hier ohne Belang bzw. kann bei der Entscheidung nicht verwertet werden, da dem Senat unbekannt ist, welche "Kunden- und Lieferantenbeziehungen" konkret bei der Schiedsklägerin einerseits und bei Antragstellerin andererseits vorhanden waren.
2.
Die Antragstellerin ist an die Schiedsabrede zwischen der Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin gebunden.
Zunächst wird auf die Ausführungen des Schiedsgerichts auf Seite 5 unter Ziffer 2. Bezug genommen, wo u.a. darauf hingewiesen wird, dass das fortführende Unternehmen nach der Zielsetzung von den §§ 25, 28 HGB voll in die Rechtsstellung des Vorgängers eintreten soll.
Soweit die Antragstellerin u.a. auf den hier fehlenden rechtsgeschäftlichen Erwerbsakt hinweist, trägt das nicht, weil nach der hier vertretenen Auffassung (s.o.) für die Rechtsnachfolge nach § 25 HGB ein derivativer Erwerb nicht erforderlich ist. Somit ist der Rechtsnachfolger, der nicht derivativ erworben hat, genauso zu behandeln, wie derjenige, der aufgrund eines derivativen Erwerbs Rechtsnachfolger geworden ist.
Wird ein Anspruch abgetreten, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, so gilt diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch gegenüber dem Erwerber des Anspruchs (Senatsurteile BGHZ 68, 356, 359; vom 18. Dezember 1975 - III ZR 103/73 - WM 1976, 331; vom 2. März 1978 - III ZR 99/76 - WM 1978, _ 90 9, 910; BGH Urteil vom 26. April 1962 - VII ZR 266/60 - LM ZPO § 1025 Nr 18), BGH, Urteil vom 20. März 1980 - III ZR 151/79 -, BGHZ 77, 32-45, Rn. 18.
Die Schiedsklausel stellt eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts selbst dar und geht nach dem in § 401 BGB enthaltenen Grundgedanken mit dem abgetretenen Recht auf den Erwerber über.
Dementsprechend ist auch der Rechtsnachfolger nach § 25 HGB an eine Schiedsabrede des "Altunternehmens" mit einem Dritten gebunden.
Denn die Rechtsfolge einer Haftung für die Altverbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HBG ist die Haftung für diese Ansprüche, so wie diese jeweils im Einzelnen bestehen. Schiedsvereinbarungen sind im Hinblick auf die Rechtsnachfolge nach § 25 HGB als Nebenabreden zum Hauptanspruch anzusehen.
Zu Recht weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass sich Unternehmen anderenfalls durch Durchführung eines Unternehmensüberganges nach § 25 HGB von der schiedsvertraglichen Bindung von Altverbindlichkeiten befreien könnten, wofür kein berechtigtes Interesse erkennbar ist.
3.
Die Zuständigkeit des bereits konstituierten Schiedsgerichts ist ebenfalls gegeben, der Hilfsantrag der Antragstellerin, alle drei Schiedsrichter neu zu bestellen, ist unbegründet.
Dieses ergibt sich ebenfalls aus dem Umstand, dass die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der Schiedsklägerin geworden ist und - wie bereits unter Ziffer 2 erwähnt - das fortführende Unternehmen nach der Zielsetzung von den §§ 25, 28 HGB voll in die Rechtsstellung des Vorgängers eintreten soll.
Der Einwand der Antragstellerin, das anderenfalls ein unzulässiges Mehrparteienschiedsverfahren vorliege und jedenfalls der Grundsatz der Gleichbehandlung eine Neubesetzung gebiete, übersieht zu einen, dass es auch im Zivilprozess Konstellationen gibt, in denen eine neue Person in einen bereits laufenden Gerichtsprozess eintritt, wie im Falle des Todes einer Person, deren Rechtsnachfolger, vgl. § 239 ZPO. Diese Vorschrift ist entsprechend im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge auch beim Untergang von juristischen Personen und parteifähigen Personenmehrheiten anwendbar, vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage, § 239 Rdnr. 6. Auch hier ist der Eintretende an das bisherige Verfahren gebunden, was auch die geschäftsplanmässige Zuständigkeit eines bestimmten Richters bzw. Spruchkörpers miteinschließt.
Im Übrigen würde Notwendigkeit einer Neubesetzung ähnlich wie in Ziffer 2. erwähnt, dazu führen, dass sich Unternehmen durch Durchführung eines Unternehmensüberganges nach § 25 HGB die Entscheidung über den vom Gegner geltend gemachten Anspruch letztlich unbegrenzt verzögern können, da das Schiedsverfahren immer wieder von Neuen beginnen muss. Zumindest im vorliegenden Fall ist hierfür kein berechtigtes Interesse erkennbar, denn - hierauf hat das Schiedsgericht unter Ziffer 3. auf Seite 5 des Zwischenbescheides hingewiesen - der Geschäftsführer der Drittwiderbeklagten x war bei der Bildung des Schiedsgerichts Geschäftsführer der Schiedsklägerin und hat damit persönlich an der Bildung des Schiedsgerichts in der jetzigen Besetzung mitgewirkt.
II.
Ferner wird ergänzend auf die Ausführungen der Antragsgegnerin unter III Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 26.3.15 (Seiten 21 - 24, Bl. 74 - 78 d.A.) Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Verfahrens ist gemäß § 3 ZPO mit einem Bruchteil der Hauptsache anzusetzen (Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 "Schiedsgerichtliches Verfahren"), wobei der Senat bei Zulässigkeitsstreitigkeiten in ständiger Rechtsprechung in der Regel ein Drittel des Hauptsachewerts zugrunde legt.
Gegen die Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO), vgl. Zöller-Geimer, ZPO. 30. Auflage, § 1065 Rdnr. 1.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 Sch 9/12; 20 Sch 11/12 03.01.2013 Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Zustandekommen der Schiedsvereinbarung; AGB; ordre public; Aufrechnung; Vollstreckung des Schiedsspruchs
Beschluss
Geschäftsnummer: 20 Sch 9/12
20 Sch 11/12 (51 O 10/12 Landgericht Berlin)
1.
Der Schiedsspruch vom 15. September 2011, erlassen in CH-6300 Zug, durch den Einzelschiedsrichter LIC. JUR, x wird in folgendem Umfang für vollstreckbar erklärt:
a.
Die Schiedsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Kläger CHF 24.315, 10 nebst Zins zu 5 % seit 5. Januar 2011 zu bezahlen.
b.
Die Schiedsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Schiedskläger die auf sie fallenden Kosten von CHF 3.500,00 zu vergüten.
c.
Die Schiedsbeklagten werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, an den Schiedskläger eine Entschädigung in Höhe von CHF 2.500,00 zu zahlen.
2.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
3.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4.
Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 25.098,36 EUR.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor bezeichneten ausländischen Schiedsspruchs.
Die Antragsgegner, die im Schiedsverfahren keine Erklärungen abgegeben haben, machen geltend, es sei in dem zwischen den Parteien geschlossenen Mandantsvertrag unter Ziffer 15 keine wirksame Schiedsabrede getroffen worden. Es habe sich um vorformulierte AGB gehandelt, die Klausel sei "überraschend und intransparent."
Der Antragsteller habe in grober Weise seine Verpflichtungen aus dem Mandatsverhältnis und Treuhandvertrag verletzt; vor diesem Hintergrund sei der Schiedsspruch zu Unrecht ergangen; seine Anerkennung würde gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Den Antragsgegnern stehe ein "Schadensersatzanspruch gegen den Antragsteller wegen Vernichtung des anvertrauten Rechtsträgers zu." Insoweit erklären die Antragsgegner "die Aufrechnung mit ihrem Schadensersatzanspruch gegenüber dem angeblichen Honoraransprüchen des Klägers."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Schiedsspruch war wie beantragt nach § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. IV UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 für vollstreckbar zu erklären.
Versagungs- und Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt eine Verletzung des materiellen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) nicht vor. Da Aufhebungsgründe nicht in Betracht kommen, ist eine mündliche Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 15.7.99 - III ZB 21/98 -, NJW 1999, 2974).
Die Schiedsabrede in Ziffer 15. des Mandatsvertrages vom 20.10.09 ist wirksam. Abgesehen davon, dass die Vereinbarung weder überraschend, noch in irgendeiner Form "intransparent" ist, was die Antragsgegner auch selbst nicht näher ausführen, ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei dem umfangreichen und individuell auf die Parteien zugeschnittenen Vertragswerk um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Antragstellers im Sinne der §§ 305 f. BGB handelt.
Da das Schiedsverfahren unter keinem Mangel leidet und die Antragsgegner auch ordnungsgemäß an ihm beteiligt worden sind, sich jedoch gegen die Forderung des Antragstellers nicht verteidigt haben, können sie dieses jetzt nicht in dem vorliegenden Verfahren nachholen; ihre Einwendungen gegen das Bestehen der dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Forderung des Antragstellers sind daher nicht zu beachten. Abgesehen davon ist ihre diesbezügliche Einlassung nicht ansatzweise nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner gegen den Treuhandvertrag verstoßen hat, indem er die ihm zustehenden Honorarforderungen aus dem Vermögen der für die Antragsgegner treuhänderisch verwalteten Gesellschaft entnommen hat. Vielmehr ist diese Vorgehensweise in Ziffer 9. des Mandatsvertrages so vereinbart worden. Dort ist im Übrigen auch vereinbart worden, dass der Antragsteller "für die Übernahme des Amtes als Verwaltungsrat der Gesellschafter eine jährliche Entschädigung von CHF 10.400,00 exkl. MwSt. (Verwaltungsratshonorar) erhält", so dass die Einlassung der Antragsgegner, sie seien "damit nicht einverstanden" unverständlich ist.
Soweit die Antragsgegner geltend machen, sie seien nicht zahlungsfähig, gegen den Antragsgegner zu 2. sei zudem ein Insolvenzeröffnungsbeschluss ergangen, die Zwangsvollstreckung gegen sie sei daher unzulässig, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung geht, sondern um den rechtsgestaltenden Ausspruch der Vollstreckbarerklärung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
In dem Verfahren 51 O 10/12 des Landgerichts Berlin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.6.12 einen Antrag auf Durchführung des Exequaturverfahrens gestellt. Nach dem Hinweis des Landgerichts vom 20.8.12, dass Bedenken gegen den Antrag bestünden, da der Schiedsrichter aufgrund einer Schiedsabrede tätig geworden sei, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.9.12 mitgeteilt, dass sich die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Tat nach dem Übereinkommen vom 10.6.68 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richte, und um Abgabe des Verfahrens an das Kammergericht gebeten. Dort hat das Verfahren das im Rubrum ebenfalls aufgeführte Aktenzeichen 20 Sch 11/12 erhalten. In der Sache ist das Verfahren aber identisch mit dem Verfahren 20 Sch 9/12.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 Sch 8/13 06.02.2014 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; rechtliches Gehör
Beschluss
Geschäftsnummer: 20 Sch 8/13             
1. Der Schiedsspruch vom 16. September 2013, erlassen in Berlin durch den Einzelschiedsrichter Dr. x, LL.M., wird in folgendem Umfang für vollstreckbar erklärt:
„1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägern EUR 64.113,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22. Juni 2012 zu zahlen.
2. Der Schiedsbeklagte trägt sämtlichen Kosten des Verfahrens: Der Schiedsbeklagte hat daher EUR 14.444,65 an die Schiedsklägerin zu zahlen.“
2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 64.113,38 EUR.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des im Tenor bezeichneten Schiedsspruchs. Dem Antragsgegner ist rechtliches Gehör gewährt worden. Er beantragt Zurückweisung des Antrags und Aufhebung des Schiedsspruchs. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, da nicht mündlich verhandelt worden sei, obwohl er dies beantragt habe. Zudem sei er vom Ortstermin nicht informiert worden. Die Kostenentscheidung des Schiedsspruch stelle ein verbotenes Richten in eigener Sache dar.
II.
Der Schiedsspruch war nach §§ 1060 ff ZPO auf den zulässigen Antrag der Antragstellerin für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe iSv § 1059 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.
Hinsichtlich der versagten mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Schiedsspruch, dass der Schiedsbeklagte diesen Antrag erst gestellt hat, nachdem das Verfahren geschlossen worden war. Zuvor hat er eine mündliche Verhandlung immer für noch entbehrlich gehalten. Dass dann keine mündliche Verhandlung abgehalten wurde, verletzt ihn nicht in seinen Verfahrensrechten (vgl. Zöller-Geimer, Kommentar zur ZPO, § 1059 Rn. 44d).
Dass ihm rechtliches Gehör im schriftlichen Verfahren abgeschnitten wurde, ist nicht ersichtlich. So hat er ausführlich schriftlich Stellung genommen und an einer Telefonkonferenz teilgenommen. Ebenso ist nicht erkennbar, dass die Nichtteilnahme am Ortstermin des Sachverständigen ihn in seinen Verfahrensrechten beeinträchtigt hat. Zum einen ist er selbst dafür verantwortlich, dem Schiedsgericht mitzuteilen, wenn er auf dem bisher gewählten Weg (Email) nicht mehr erreichbar ist, so dass es dem Schiedsgericht nicht vorwerfbar ist, dass es ihm die Ladung per Email zukommen ließ. Zudem hatte er im Schiedsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zum Beweisergebnis zu äußern.
Aus der Schiedsakte ergibt sich, dass der Schiedsbeklagte das Verfahren mehr als Beratungsverfahren und nicht als streitiges Verfahren gesehen hat. Dies ist jedoch nicht dem Schiedsgericht anzulasten.
Die Kostenfestsetzung durch das Schiedsgericht stellt keinen Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache dar (BGH III ZB 63/10, Beschluss vom 28.3.2012)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 Sch 7/13 17.03.2014 Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs; ordre public; rechtliches Gehör
Beschluss
Geschäftsnummer: 20 Sch 7/13             
Der Antrag der Antragsteller auf Aufhebung des am 25.6.2013 erlassenen Schiedsspruchs des Deutschen Ständigen Schiedsgerichts für Wohnungseigentum (A-Az.) wird auf Kosten der Antragsteller bei einem Gebührenverfahrenswert von 8.618,02 € zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller verlangten in dem genannten Schiedsverfahren Schadensersatz in Höhe von 8.618,02 € mit der Begründung, die Antragsgegner hätten durch die Befüllung einer neben dem Haus der Antragsteller befindlichen Baugrube im und an dem Haus der Antragsteller Wasserschäden verursacht.
Das Schiedsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs Bezug genommen.
Die Antragsteller begehren Aufhebung des Schiedsspruchs mit der Begründung, das Schiedsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Die Einzelheiten hierzu sind der Antragsbegründung zu entnehmen, auf die verwiesen wird.
Die Antragsgegner halten den Schiedsspruch für richtig.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der von ihnen eingereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
Der Antrag mußte zurückgewiesen werden. Er konnte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben, weil er bereits unschlüssig ist. Das Vorbringen der Antragsteller läßt die Feststellung nicht zu, das Schiedsgericht habe das Recht der Antragsteller auf rechtliches Gehör verletzt. Im einzelnen gilt folgendes:
Ein Schiedsspruch muß gemäß § 1059 II Nr. 2 b ZPO aufgehoben werden, wenn dessen Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. Soweit ersichtlich, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht ernsthaft bestritten, daß Aufhebungsgrund insoweit auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 1059 Rdnr. 40, § 1042 Rdnr. 3 ff.). Der Antragsteller hat nicht nur diese Voraussetzung darzulegen, sondern auch, daß und wie sich die Gewährung des vermeintlich verweigerten rechtlichen Gehörs auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte (vgl. Zöller aaO, § 1059 Rdnr. 40 Mitte mwN). Weder das eine noch das andere läßt sich hier feststellen.
Unter diesem Blickwinkel ist unerheblich, daß das Schiedsgericht entgegen dem Antrag der Antragsteller keine weitere mündliche Verhandlung anberaumt sondern im schriftlichen Verfahren entschied. Das Schiedsgericht war gemäß § 1042 IV 1 ZPO in seiner Verfahrensgestaltung frei. Es hatte den Antrag der Antragsteller zur Kenntnis genommen und somit rechtliches Gehör gewährt. Es mußte diesem Antrag nicht Folge leisten. Ob etwas anderes hätte gelten müssen, wenn die Antragsgegner ebenfalls mündliche Verhandlung beantragt hätten, kann dahinstehen, denn ein solches Begehren der Antragsgegner haben die Antragsteller nicht behauptet. Eine Regelung, derzufolge eine mündliche Verhandlung auf Antrag einer Schiedspartei anzuberaumen ist, besteht nicht. Daß das Schiedsgericht kritischen Erörterungen in Bezug auf das eingeholte Gutachten, rechtsmißbräuchlich, wie die Antragsteller meinen, aus dem Weg gehen wollte, liegt fern, weil es hierfür keinen Anhaltspunkt gibt.
Das Schiedsgericht mußte sich in den Entscheidungsgründen nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Antragsteller auseinandersetzen (vgl. Zöller aaO, § 1042 Rdnr. 13 mwN). Es hat ausführlich begründet, weshalb es dem Vorbringen der Antragsteller nicht folgt, indem es das Sachverständigengutachten gewürdigt und das Ergebnis eingehend begründet hat (vgl. Schiedsspruch Seite 7 f., 9).
Die Ausführungen des Schiedsgerichts, es gebe keine anerkannte Regel der Technik, wonach ein Dritter zur Vornahme einer Prüfung der Abdichtung verpflichtet sein könnte, beruhen auf der Würdigung des Sachverständigengutachtens, die einer Beurteilung durch den Senat nicht zugänglich sind (Verbot der revision au fond), weil es sich um eine materiellrechtliche Beurteilung des Streitstoffes handelt.
Ob und aus welchem Grund das Schiedsgericht weiteren Beweisanträgen der Antragsteller nicht folgte, darf der Senat ebensowenig überprüfen. Die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptungen obliegt dem Schiedsgericht, dessen Entscheidung auch insoweit vom staatlichen Gericht nicht zu überprüfen ist (Zöller aaO, § 1042 Rdnr. 11a mwN).
Es mag ggf. für eine Verletzung rechtlichen Gehörs sprechen, wenn das Schiedsgericht das Vorbringen einer Partei überhaupt nicht erwähnt und keinerlei Abwägungen enthält. Davon kann hier mit Blick auf den Tatbestand (Schiedsspruch Seite 4) und die ausführlichen Entscheidungsgründe keine Rede sein.
Ob der Tatbestand insoweit unrichtig ist, als es, so die Antragsteller, um die Baugrube herum keinen Bauzaun gab, ist unerheblich. Rechtlich bedeutungslos ist in diesem Verfahren auch, ob die Sicherung der Baugrube durch einen Bauzaun hätte erfolgen können. Das alles ist eine Frage materiellrechtlicher Wertung, die dem Schiedsgericht oblag und die der Senat nicht zu prüfen hat. Nur nebenbei ist zu bemerken, daß die Antragsgegner der Aufforderung des Bezirksamts, die offene Baugrube zu schließen, nachkommen durften und gegen diesen Bescheid rechtlich nicht vorgehen mußten.
Die Kostenentscheidung folgt entsprechend §§ 91 I, 97 I ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 Sch 6/16 18.07.2016 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; Kostenentscheidung
Beschluss
Geschäftsnummer: 20 Sch 6/16             
1. Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter Herrn Rechtsanwalt Dr. x, LL.M. als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt Dr. x sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. x, erlassene Kostenschiedsspruch vom 19. Mai 2016 - A-Az. - aufgrund dessen die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 36.965,83 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Kostenschiedsspruches am 24. Mai 2016 zu zahlen hat, wird für vollstreckbar erklärt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Verfahrens bei einem Gebührenverfahrenswert von 36.965,83 EUR zu tragen.
3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Antragstellerin entwickelte für die Antragsgegnerin, ein weltweit agierendes x-Unternehmen, eine von dieser vertriebene Produktlinie "x". Am 27. März 2009 wurde die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund einer Kapitalerhöhung Gesellschafterin der Antragstellerin. Am gleichen Tage schlossen die Parteien den wegen der weiteren Einzelheiten als Anlage ASt 1 in Bezug genommenen Kooperationsvertrag wie auch den als Anlage ASt 2 in Bezug genommenen Distributionsvertrag. Diese enthalten jeweils eine Schiedsabrede (Ziffer 19.6 des Kooperationsvertrages bzw. Ziffer 16.6 des Distributionsvertrages), nach der alle Streitigkeiten auf Grund oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) entschieden werden sollen. Als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens haben die Parteien jeweils Berlin vereinbart.
Im Folgenden kam es zu verschiedenen Konflikten zwischen den Parteien, u.a. wegen der Preisentwicklung, insbesondere der Durchführung von Rabattaktionen bzw. der Frage, wer diese im Einzelnen mitzutragen hat. Im Ergebnis kündigte die Antragstellerin sowohl den Kooperations- als auch den Distributionsvertrag mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 außerordentlich.
Nachdem die Antragsgegnerin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin zunächst die Verpflichtung der Antragstellerin zur Weitererfüllung der Verträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache erwirkt hatte, erhob sie Klage vor dem Schiedsgericht (DIS) mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigungen feststellen zu lassen. Das Schiedsgericht hat die Schiedsklage indes mit dem als Anlage ASt 3 in Bezug genommenen Schiedsspruch vom 3. Februar 2016 - A-Az. - abgewiesen. Ferner hat es im Nachgang am 19. Mai 2016 einen Kostenschiedsspruch (Anlage Ast 5) erlassen, nach dem die Antragsgegnerin die der Antragstellerin in dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten von 36.965,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Kostenschiedsspruches zu zahlen hat.
Der Kostenschiedsspruch wurde der Antragsgegnerin unter dem 24. Mai 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 (ASt 7) forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 8. Juni 2016 zum Ausgleich der festgesetzten Kosten auf. Am 20. Juni 2016 veranlasste die Antragsgegnerin die Zahlung, welche bei der Antragstellerin am 21. Juni 2016 einging.
Bereits zuvor und zwar mit bei Gericht am 1. Juni 2016 eingegangener Antragsschrift hat die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruches begehrt. Diese wurde der Antragsgegnerin mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen am 9. Juni 2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 hat die Antragsgegnerin erklärt, den Antrag anzuerkennen.
Die Antragsgegnerin verwahrt sich jedoch gegen die Pflicht zu Kostentragung und verweist auf die im vorgenannten Schreiben (ASt 7) gesetzte Frist bis einschließlich zum 8. Juni 2016. Insoweit habe sie keine Veranlassung für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gegeben, so dass die Kosten des hiesigen Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen seien.
Die Antragstellerin meint, § 93 ZPO sei in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nur sehr restriktiv anzuwenden. Zudem sei der aus dem Kostenschiedsspruch folgende Anspruch bereits ab dessen Zustellung am 24. Mai 2016 fällig und einer Fristsetzung habe es nicht bedurft. Dementsprechend sei von einer Veranlassung des hiesigen Antrages durch die Antragsgegnerin auszugehen.
II.
Der Kostenschiedsspruch vom 19. Mai 2016 - A-Az. - war gemäß §§ 1060 ff. ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO weder geltend gemacht worden noch im Übrigen ersichtlich sind.
Gleichwohl waren die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin aufzuerlegen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO. Der Rückgriff auf diese Vorschrift begegnet insofern keinen Bedenken, weil die Bestimmungen zur Kostentragungspflicht (§§ 91ff. ZPO) für alle in der ZPO geregelten Verfahren anwendbar sind und der weit auszulegende Begriff des "Rechtsstreits" auch die in § 1062 ZPO aufgeführten Verfahren erfasst.
Dies vorausgeschickt sind die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO der klagenden Partei aufzuerlegen, wenn der Gegner den Anspruch "sofort" anerkennt und keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegen diese Voraussetzungen vor. Die Antragsgegnerin hat keine Veranlassung für das hier angestrengte Verfahren gegeben. Eine solche Veranlassung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin durch ihr vorprozessuales Verhalten bei der Antragstellerin den Eindruck erweckt hat, sie werde nicht ohne gerichtliche Hilfe zu ihrem Recht kommen (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage (2016), § 93, Rn. 3 m.w.N.). Dies kann vorliegend aber nicht angenommen werden.
Unerheblich ist dabei zunächst, dass der Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin bereits am 24. Mai 2016 zugestellt worden war. Auf dieses Datum kann die Antragstellerin schon deshalb nicht maßgeblich abstellen, weil es der unterliegenden Partei möglich sein muss, den gegen sie ergangenen Schiedsspruch inhaltlich zu prüfen. Dementsprechend bedarf es nach der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 10. Mai 2007 - 20 Sch 14/06 - Rn. 11, zitiert nach juris) einer entsprechenden Fristsetzung. Diese Voraussetzung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Mai 2016 (ASt 7) geschaffen. Hiernach hatte sie der Antragsgegnerin eine Frist bis einschließlich zum 8. Juni 2016 gesetzt. Diese Frist war bei Eingang der Antragsschrift jedoch nicht verstrichen, so dass sich die Antragstellerin widersprüchlich verhielte, wollte sie der Antragsgegnerin nunmehr vorwerfen, dass diese bis zum 1. Juni 2016 noch keine Zahlung geleistet hatte. Unerheblich ist an dieser Stelle auch, dass die Zahlung im Weiteren erst am 20. bzw. 21. Juni 2016 erfolgte, weil für die Beurteilung der Veranlassung einer Verfahrenseinleitung allein das vorprozessuale Verhalten maßgeblich ist (Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage (2016), § 93, Rn. 3). Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage (2016), § 1060, Rn. 4, meint, sie sei nicht gehalten, abzuwarten, ob die Antragsgegnerin den Anspruch freiwillig erfüllen werde, überzeugt dies insofern nicht, als dass es dennoch zumindest dabei verbleiben muss, dass der unterlegenen Partei ein angemessene Prüfungspflicht zuzubilligen. Indem die Antragstellerin diese aber selbst bis einschließlich zum 8. Juni 2016 bestimmt hat, muss sie sich daran festhalten lassen. Hinzu kommt auch, dass die Antragstellerin selbst vorträgt, die Antragsgegnerin habe durch ihren Verfahrensbevollmächtigtem mündlich übermittelt, die Kosten zu erstatten. Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass es an einer schriftlichen Erklärung der Antragsgegnerin zur Anerkennung des Kostenschiedsspruches fehle und damit offenbar auf die in Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage (2008), Rn. 2496, aufgeführten Kriterien abstellt, überzeugt dies nicht, weil die Anwendung des § 93 ZPO stets eine Einzelfallabwägung ist, und dies vorliegend gerade die aus der erfolgten Fristsetzung resultierende Widersprüchlichkeit des nunmehrigen Verhaltens der Antragstellerin außer Acht ließe. Eine rein formale Anwendung des § 93 ZPO ist auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des Verfahrens zur Vollstreckbarkeitserklärung und einer damit ggf. einher gehenden restriktiveren Auslegung des § 93 ZPO nicht gerechtfertigt.
Soweit sich die Antragstellerin schließlich auch auf das Verhalten der Antragsgegnerin in einem Parallelverfahren beruft, ist dies schon deshalb unerheblich, weil dieses sämtlich nach 1. Juni 2016 datiert, mithin kein vorprozessuales Verhalten darstellt.
Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragstellerin auch "anerkannt" bzw., worauf es vorliegend maßgeblich ankommt, keine Gründe geltend gemacht, welche die Nichtigkeit des Kostenschiedsspruches nach sich ziehen sollen. Dieses "Anerkenntnis" ist zudem "sofort" im Sinne des § 93 ZPO erfolgt, weil die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 und somit innerhalb der ihr gesetzten Erwiderungsfrist erklärt hatte, dem Antrag nicht inhaltlich, sondern allein wegen der Kosten entgegen zu treten, zumal die Zahlung als solche zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt war.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 Sch 6/13 04.11.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; Rechtsschutzinteresse
Beschluss
Geschäftsnummer: 20 Sch 6/13
I. Der von dem Schiedsgericht unter Mitwirkung von Rechtsanwalt x, Rechtsanwalt Prof. Dr. x und Rechtsanwalt x erlassene Schiedsspruch vom 7.10.2010 und der Kostenbeschluss des Schiedsgerichts vom 25.6.2013:
1. Es wird festgestellt, dass die chirurgisch-orthopädische Gemeinschaftspraxis zwischen den Parteien mit Sitz in der x, x, nicht durch die fristlosen Kündigungen des Schiedsbeklagten vom 26. August 2009, 9. September 2009 und 21. September 2009 beendet worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 2009 fortbestand.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 10. September 2009 zum Aktenzeichen 35 O 229/09 in der Fassung des Urteils vom 17. November 2009 gegenstandslos ist und der Beklagte gegenüber dem Kläger berechtigt ist, über die Hälfte seines orthopädischen Vertragsarztsitzes im Zulassungsbezirk Potsdam-Stadt nach freiem Ermessen zu verfügen, insbesondere einen Antrag auf Verlegung an einen anderen Standort innerhalb des Planungsbereiches Potsdam-Stadt zu stellen.
4. Auf die Widerklage und sein entsprechendes Anerkenntnis wird der Kläger verurteilt, die Einsichtnahme des Beklagten in die Praxis- und Geschäftsunterlagen der Gemeinschaftspraxis für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2009 - ggf. unter Hinzuziehung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - zu dulden.
5. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten allen Schaden ab dem 1. Februar 2010 zu ersetzen hat, der diesem dadurch entsteht, dass dieser aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 10. September 2009 zum AZ 35 O 229/09 in der Fassung des Urteils vom 17. November 2009 daran gehindert war, rechtzeitig einen Antrag auf Verlegung seines hälftigen orthopädischen Vertragsarztsitzes zu stellen und damit erst zu einem späteren Zeitpunkt als den 1. Februar 201o wieder vertragsärztlich tätig werden kann.
6. Auf die Widerklage und sein Anerkenntnis wird der Kläger verurteilt, dem Beklagten die ausstehende Vergütung für das Jahr 2009 in Höhe von 1700 Euro zu zahlen.
7. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
8. Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu 2/3 vom Kläger und zu 1/3 vom Beklagten zu tragen sind.
wird für vollstreckbar erklärt.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 42 % und der Antragsgegner 58 % zu tragen.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 511.618,26 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat überwiegend Erfolg. Hinsichtlich des Antrags auf Vollstreckbarerklärung von Ziffer 2 des Schiedsspruchs vom 7.10.2010 fehlt es dem Antragsteller an einem Rechtsschutzbedürfnis.
I.
Der Antragsteller beantragt die Vollstreckbarkeitsentscheidung zu einem Schiedsspruch vom 7.10.2013 sowie einem Kostenbeschluss des Schiedsgerichts vom 25.6.2013.
Die Parteien waren durch den am 5.9.2004 geschlossenen Gemeinschaftspraxisvertrag miteinander verbunden. Der Vertrag enthielt unter § 32 eine Schiedsklausel, wonach über alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern aus dem Gesellschafterverhältnis unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheidet. § 32 Abs. 2 des Gemeinschaftspraxisvertrages lautet wie folgt: "... das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst. Es kann Beweise erheben. Der Schiedsspruch ist schriftlich abzusetzen. Für Zustellung und Niederlegung gelten die Vorschriften der ZPO, die auch im übrigen anzuwenden sind."
Mit Schreiben vom 18.11.2008 kündigte der Antragsteller die Gemeinschaftspraxis fristgemäß zum 31. Dezember 2009. Am 10. September 2009 leitete der Antragsgegner (= Kläger) das schiedsgerichtliche Verfahren ein, mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass die Gemeinschaftspraxis nicht durch die inzwischen erfolgten fristlosen Kündigungen des Antragstellers (= Beklagter des Schiedsverfahrens) beendet worden war, sondern bis zum 31. Dezember 2009 fortbestand. Zugleich beantragte der Antragsgegner, den Antragsteller zu verurteilen, gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte mit sofortiger Wirkung schriftlich auf seine Zulassung zur Teilnahme an der Vertragsärztlichen Versorgung zu verzichten und seinen Vertragsarztsitz bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Nachbesetzung ausschreiben zu lassen sowie ein ihn eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Im Wege der Widerklage beantragte der Antragsteller festzustellen, dass er über seinen Vertragsarztsitz nach freiem Ermessen verfügen könne sowie Einsichtnahme in die Praxis- und Geschäftsunterlagen. Zugleich verlangte er die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Antragsgegners wegen der nicht möglichen Verlegung und Ausübung seines Vertragsarztsitzes sowie die Zahlung von 1700 € ausstehende Vergütung.
Das Schiedsgericht verurteilte den Antragsteller mit am 7. Oktober 2010 verkündetem und den Parteien zugestelltem Schiedsspruch in Ziffer 2 des Tenors gegenüber dem Zulassungsausschuss für Ärzte Potsdam mit sofortiger Wirkung schriftlich auf die Hälfte seiner Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu verzichten und den dadurch frei werdenden hälftigen Vertragsarztsitz bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg ausschreiben zu lassen und dabei anzugeben, dass die Übergabe der Hälfte des orthopädischen Vertragsarztsitzes auf einen Nachfolger zum nächst möglichen Zeitpunkt geplant ist.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2011 hat der Senat (AZ 20 SCH12/10) den Schiedsspruch hinsichtlich des Ausspruchs zu 2. im Schiedsspruch auf Antrag des Antragstellers für vollstreckbar erklärt.
Zudem stellte das Schiedsgericht im Schiedsspruch (dort Ziffer 1) fest, dass die chirurgisch-orthopädische Gemeinschaftspraxis zwischen den Parteien mit Sitz in der x, x, nicht durch die fristlosen Kündigungen des Antragstellers vom 26. August 2009, 9. September 2009 und 21. September 2009 beendet worden ist, sondern bis zum 31. Dezember 2009 fortbestand. Im übrigens wurde die Klage abgewiesen (Ziffer 3).
Auf die Widerklage wurde durch das Schiedsgericht festgestellt (Ziffer 4 des Tenors), dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 10. September 2009 zum Aktenzeichen 35 O 229/09 in der Fassung des Urteils vom 17. November 2009 gegenstandslos ist und der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner berechtigt ist, über die Hälfte seines orthopädischen Vertragsarztsitzes im Zulassungsbezirk Potsdam-Stadt nach freiem Ermessen zu verfügen, insbesondere einen Antrag auf Verlegung an einen anderen Standort innerhalb des Planungsbereiches Potsdam-Stadt zu stellen.
Zu Ziffer 5 des Schiedsspruchs wurde der Antragsgegner auf die Widerklage und sein entsprechendes Anerkenntnis verurteilt, die Einsichtnahme des Antragstellers in die Praxis- und Geschäftsunterlagen der Gemeinschaftspraxis für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2009 - ggf. unter Hinzuziehung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - zu dulden.
Zu Ziffer 6 des Schiedsspruchs wurde auf die Widerklage festgestellt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller allen Schaden ab dem 1. Februar 2010 zu ersetzen hat, der diesem dadurch entsteht, dass dieser aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 10. September 2009 zum AZ 35 O 229/09 in der Fassung des Urteils vom 17. November 2009 daran gehindert war, rechtzeitig einen Antrag auf Verlegung seines hälftigen orthopädischen Vertragsarztsitz des zu stellen und damit erst zu einem späteren Zeitpunkt als den 1. Februar 2010 wieder vertragsärztlich tätig werden kann.
Zu Ziffer 7 des Schiedsspruchs wurde der Antragsgegner auf die Widerklage und sein Anerkenntnis verurteilt, dem Antragssteller die ausstehende Vergütung für das Jahr 2009 in Höhe von 1700 Euro zu zahlen.
Im übrigen wurde die Widerklage abgewiesen (Ziffer 8).
Zu Ziffer 9 des Schiedsspruchs entschied das Schiedsgericht, dass die Kosten des Schiedsrichterverfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu 2/3 vom Antragsgegner und zu 1/3 vom Antragsteller zu tragen sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf die Anlage Ast 1 Bezug genommen.
Am 7. Oktober 2010 fasste das Schiedsgericht einen den Parteien zugestellten Streitwertbeschluss (Anlage Ast 2) Am 25.6.2013 fasste es einen den Parteien zugestellten Kostenbeschluss (Anlage Ast 3) im Wege des schriftlichen Verfahrens, wonach der Antragsteller an den Antragsgegner Kosten in Höhe von 10.630,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2010 zu zahlen hat. Wegen des weiteren Inhaltes des Kostenbeschlusses wird auf die Anlage Ast 3 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 forderte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner vergeblich unter Fristsetzung bis zum 30. Juli 2013 zur Zahlung der Verfahrenskosten nebst Zinsen auf.
Der Antragsteller verfügt nicht mehr über einen hälftigen orthopädischen Vertragsarztsitz.
Der Antragsteller beantragt,
den Schiedsspruch vom 7.10.2010 sowie den Kostenschiedsspruch vom 25.6.2013, erlassen in Berlin durch die Schiedsrichter RA x, RA Prof. Dr. x und RA x, welche den Antragsgegner u.a. verurteilt haben, an den Antragsteller Verfahrenskosten in Höhe von 10.630 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2010 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner meint, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehle, den Schiedsspruch zu Ziffer 1 für vollstreckbar erklären zu lassen, da der Schiedsspruch zu seinen, des Antragsgegners, Gunsten ausgegangen sei. Auch für den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung der Ziffer 2 des Schiedsspruchs fehle es angesichts der Entscheidung des Senates vom 5. Mai 2011 (AZ 20 SCH 12/10) an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Die Entscheidung im Schiedsspruch zu Ziffer 3 habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Entscheidung zu Ziffer 4. des Schiedsspruchs sei überholt, so dass es auch insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehle. Zu Ziffer 5 des Schiedsspruchs fehle es an einer wirksamen Fristsetzung durch den Antragsteller, so dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller kein Interesse mehr an einer Einsichtnahme habe. Auch zu Ziffer 7 des Schiedsspruchs fehle es an einer wirksamen Fristsetzung, da seiner - des Antragsgegners - Ansicht nach dem Schreiben vom 15.7.2013 eine Geldempfangsvollmacht des Bevollmächtigten des Antragstellers hätte beigefügt werden müssen. Ziffer 6, 8 und 9 des Schiedsspruchs hätten keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Der Kostenbeschluss des Schiedsgerichts sei kein wirksamer Schiedsspruch. Die Entscheidung in Beschlussform erfülle nicht die formalen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Jedenfalls fehle ihr die erforderliche Begründung.
Der Antrag des Antragstellers sei durch den in ihm enthaltenen Zusatz "u.a." zu unbestimmt, da auch unter Berücksichtigung der Begründung des Antrages nicht eindeutig sei, was genau der Antragsteller für vollstreckbar erklärt haben wolle.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1.
Der Antrag ist teilweise unzulässig, da dem Antrag, Ziff. 2 des Schiedsspruchs für vollstreckbar zu erklären, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Da das Verfahren gem. § 1060 ZPO ein Erkenntnisverfahren besonderer Art ist, gelten die allgemeinen Vorschriften des Erkenntnisverfahrens (vgl. BGH Beschluss vom 27. März 2002 -III ZB 43/00 = NJW-RR 2002, 933; Geimer in: Zöller, 30. A. § 1060 RZ 3). Etwas anderes gilt nur, sofern §§ 1062 ff. ZPO besondere Regelungen treffen, sonst gehen die allgemeinen Regeln der ZPO zum Erkenntnisverfahren vor.
a)
Sachliche Voraussetzung jeder Klage bzw. jedes Antrages ist jedoch das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses (Greger in: Zöller aaO., vor § 253 RZ 18; Musielak, ZPO 10. Auflage 2013, Vorbemerkung § 253 RZ 7). Dieses fehlt u.a. dann, wenn über den Anspruch ein Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vorliegt (Greger in: Zöller aaO., Vor § 253 RZ 18 a; Musielak, aaO., Vorbemerkung § 253 RZ 7).
Einen solchen Titel stellt der Beschluss vom 5. Mai 2011 dar (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO), mit dem über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu Ziffer 2 entschieden wurde. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nochmalige gleichlautende Erklärung besteht für den Antragsteller daher nicht, soweit er mit seinem Antrag die (erneute) Vollstreckbarerklärung von Ziffer 2 des Schiedsspruchs verfolgt. Denn vom Senat (AZ 20 Sch 12/10) wurde Ziffer 2 des streitgegenständlichen Schiedsspruchs bereits für vollstreckbar erklärt.
b)
Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung fehlt es hinsichtlich des feststellenden Teils des Schiedsspruches in Ziffer 1 und 6, den Aussprüchen über die Klageabweisung (Ziffer 3) und Abweisung der Widerklage (Ziffer 8) als auch der Kostengrundentscheidung (Ziffer 9) nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Denn ein Schiedsspruch auch dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er keinen eigentlich vollstreckungsfähigen Inhalt hat (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 -III ZB 78/05 = NJW-RR 2006, 995 f; OLG Frankfurt Beschluss vom 30. September 2010 - 26 Sch 6/10, 26 Sch 22/10 - nach juris; OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 34 Sch 022/08, 34 Sch 22/08 = SchiedsVZ 2009, 127, 128; BayObLG, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 4Z Sch 31/99 = BB 1999, 1948; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. November 2002 – 4Z Sch 13/02 = NJW-RR 2003, 502). Die Vollstreckbarerklärung dient auch dazu, einen Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern; sie bewirkt dadurch eine besondere Bestandskraft der Streitklärung (vgl. BGH, a.a.O.). Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Der Schiedsspruch ist jedoch - abgesehen von der Ausschlusswirkung, die durch die rechtskräftige Ablehnung eines Aufhebungsantrags bezüglich des geltend gemachten Aufhebungsgrundes eintritt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - nur durch die Vollstreckbarerklärung umfassend gegen Aufhebungsgründe gefeit. Zwar ist der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr zulässig (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dies kann jedoch im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein kann (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann aber nur dann - stets - nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Auch der sog. ordre public-Verstoß (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist erst mit der (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung erledigt.
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass Ziffer 1 des Schiedsspruchs dem Antragsteller keine eigenen Ansprüche zubilligt, sondern "nur" feststellt, dass die Gemeinschaftspraxis der Parteien bis zum 31.12.2009 fortbestand. Denn allein die mit der Vollstreckbarerklärung verbundene Ausschlusswirkung auch im Hinblick auf die ursprünglich gegen ihn selbst gerichtete Klageforderung begründet ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers.
Aus den gleichen Gründen ist auch der Schiedsspruch zu Ziffer 4 für vollstreckbar zu erklären. Mag dieser auch inhaltlich keine Regelungswirkung mehr zwischen den Parteien entfalten können und sich - so der Antragsgegner - überholt haben, begründet die vorstehend erörterte Ausschlusswirkung der Vollstreckbarerklärung das notwendige Rechtsschutzinteresse des Antragstellers.
Gleiches gilt für Ziffer 5 des Schiedsspruchs. Ob der Antragsteller nach wie vor ein Interesse an der ihm durch den Schiedsspruch zu ermöglichenden Einsichtnahme in die Praxis- und Geschäftsunterlagen hat, ist unerheblich. Der Senat prüft nicht, ob der Antragsteller die ihm durch den Schiedsspruch zugestandenen Rechte wahrnehmen möchte, sondern nur, ob die Vollstreckbarkeit auszusprechen ist.
c)
Die Einwendungen des Antragsgegners im Hinblick auf die Vollstreckbarerklärung von Ziffer 7 des Schiedsspruchs überzeugen nicht.
Es ist unerheblich, ob der Zahlungsaufforderung vom 15.7.2013 eine mit aktuellem Datum versehene Geldempfangsvollmacht des Bevollmächtigten des Antragstellers beilag. Denn für die Zulässigkeit und Begründetheit des streitgegenständlichen Antrags kommt es gar nicht darauf an, ob der Antragsgegner wirksam zu einer freiwilligen Leistung aufgefordert wurde oder nicht. Der Antragsteller hat mit Fälligkeit der im Schiedsspruch vorgenommenen ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel. Hier war die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners nach Ziffer 7 des Schiedsspruchs sofort fällig.
Da es sich bei dem Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 ZPO um kein Vollstreckungsverfahren handelt, finden die für die Vollstreckung geltenden Vorschriften der §§ 751 ff. ZPO keine Anwendung (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2007, 164 - 166, zitiert nach juris; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 1060 ZPO, Rn 5; Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 26, Rn 3, Kap. 27, Rn 1). Dieses besondere Erkenntnisverfahren eigener Art hat mit der Zwangsvollstreckung selbst nichts zu tun, sondern schafft nur den Titel als Voraussetzung hierfür. Der Sinn der Vollstreckbarkeitserklärung erschöpft sich auch nicht in der Ermöglichung der Zwangsvollstreckung, sondern es bezweckt in erster Linie die rechtskräftige Feststellung der Unanfechtbarkeit des Schiedsspruches (siehe hierzu bereits oben). Ob daher der Antragsteller die Vollstreckung tatsächlich betreiben darf oder es hierzu einer vorherigen wirksamen Aufforderung zur freiwilligen Zahlung des Antragsgegners bedarf, ist im Rahmen des § 1060 Abs. 1 ZPO vom Senat nicht zu prüfen.
d)
aa) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenbeschlusses des Schiedsgerichts ist nach § 1060 Abs. 1 ZPO statthaft. Bei dem vom Schiedsgericht verfassten Kostenbeschluss handelt es sich um einen Schiedsspruch i.S.v. §§ 1054 Abs. 1, 1060 Abs. 1 ZPO.
 § 1057 ZPO hat eine Verpflichtung des Schiedsgerichts zum Erlass einer Kostenentscheidung normiert. Hierüber ist nach § 1057 Abs. 2 S. 2 ZPO in einem gesonderten Schiedsspruch zu entscheiden, wenn - wie hier - die Festsetzung der Höhe Kosten in dem schiedsrichterlichen Verfahren unterblieben ist, weil nur eine Kostengrundentscheidung getroffen wurde. Die Entscheidung des Schiedsgericht ist eine solche, die einer gerichtlichen Kostenfestsetzung ähnelt (OLG Stuttgart Beschluss vom 04. Juni 2002 - 1 Sch 22/01, 1 Sch 22/2001 = NJW-RR 2003, 1439). Der Umstand, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 25.6.2013 die Überschrift "Kostenbeschluss" und nicht "Schiedsspruch" trägt, steht der Annahme eines für vollstreckbar zu erklärenden Schiedsspruchs nicht entgegen.
Denn als ein Schiedsspruch im Sinne des § 1054 Abs. 1 ZPO sind nicht nur solche Entscheidungen zu verstehen, welche die Überschrift eines "Schiedsspruchs" ausdrücklich tragen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Entscheidung einen Schiedsspruch beinhaltet und ob die formalen Anforderungen erfüllt sind, die an einen solchen zu stellen sind.
Dies ist vorliegend gegeben. Aus dem Beschluss vom 25.6.2013 ergibt sich zweifelsfrei bereits aus dem Rubrum, dass der Beschluss im Zusammenhang mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren der Parteien erging. Zudem trägt der Beschluss die Überschrift "Schiedsgericht" und verdeutlicht daher, dass es eine schiedsrichterliche Entscheidung ist. Die Beschlussform hat das Schiedsgericht darüber hinaus aus dem nachvollziehbaren Grund gewählt, da die Parteien für das schiedsrichterliche Verfahren der Vorschriften der ZPO vereinbart hatten. Nach §§ 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 1 ZPO ist über die Kostenfestsetzung jedoch in Beschlussform zu entscheiden. Die Form des Schiedsspruchs entspricht damit dem zwischen den Parteien Vereinbarten. Dies ist auch für das Schiedsgericht maßgeblich.
Nach § 1054 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein Schiedsspruch, für den Kostenschiedsspruch gilt nichts anderes (OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 9 Sch 17/03 = SchiedsVZ 2004, 269), von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Dies ist erfolgt, da alle drei Schiedsrichter den Beschluss vom 25.6.2013 eigenhändig unterschrieben haben.
Auch bedarf ein Schiedsspruch grundsätzlich einer Begründung (§ 1054 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegen erfüllt, da der Beschluss ausdrücklich als solche bezeichnete "Gründe" aufweist und dezidiert die zu erstattenden Kosten berechnet werden. Mag ein Schiedsspruch nach § 1054 Abs. 2 ZPO üblicherweise in Gestalt eines fortlaufenden Textes verbal begründet werden, ist dies im Rahmen der Berechnung der zu erstattenden Kosten weder üblich noch erforderlich, da die Höhe der zu erstattenden Kosten sich überwiegend aus einzelnen Zahlenwerten, deren Addition als auch quotaler Berechnung ergibt. Genau dies beinhaltet der Beschluss vom 25.6.2013, der zudem die einzelnen Zahlenpositionen durch verbale Zusätze erläutert und so die Höhe der eingestellten Positionen als auch die Rechenschritte verdeutlicht. Auf eine andere Art als die vom Schiedsgericht gewählte ist eine Kostenberechnung gar nicht vorzunehmen.
Dass die Angabe des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens unterblieben ist, macht den Kostenschiedsspruch nicht unwirksam (OLG Stuttgart Beschluss vom 04. Juni 2002 - 1 Sch 22/01, 1 Sch 22/2001 = NJW-RR 2003, 1439).
bb)
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nicht zu unbestimmt.
Das staatliche Gericht hat für die notwendige Konkretisierung des für vollstreckbar zu erklärenden Titels zu sorgen (Geimer in: Zöller aaO., § 1060 RZ 12). Aus dem Antrag des Antragstellers wird trotz der Abkürzung "u.a." hinreichend im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO deutlich, dass er eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs insgesamt als auch des Beschlusses vom 25.6.2013 erreichen möchte. Mit dem Kürzel "u.a." hat der Antragsteller nicht versucht einzugrenzen, was er im Rahmen des § 1060 Abs. 1 ZPO beantragen möchte, sondern zu was der Antragsgegner vom Schiedsgericht verurteilt wurde.
2.
Aufhebungsgründe, die nach §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO zu beachten wären, werden vom Antragsgegner nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses zu Nr. 1 beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
4. Streitwert
Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung. Dieses entspricht dem im bezifferten Kostenschiedsspruch zugesprochenen Betrag. Soweit die Feststellungsanträge eine solche Bezifferung nicht enthalten, richtet sich der Senat nach dem Streitwert des Schiedsgerichts.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 Sch 6/12 19.11.2012 Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch
Beschluss
Geschäftsnummer: 20 Sch 6/12
Der am 5. Februar 2010 von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts a.D. x als Vorsitzendem und Universitätsprofessor Dr. x sowie Rechtsanwalt Dr. x als Schiedsrichter erlassene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt, soweit er eine Vollstreckung von mehr als 83.440,00 EUR in der Hauptsache ermöglicht. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen als Gesamtschuldner 18 %, der Antragsgegner 82 %.
Der Beschluss wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Verfahrenswert wird auf 458.478,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Das im Antrag genannte Schiedsgericht hat am 5.2.2010 einen Schiedsspruch erlassen, wonach den Antragstellerinnen gegen den Antragsgegner jeweils ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des geleisteten Vorschusses für die Kosten des Schiedsgerichts in Höhe von 142.123,06 EUR und ihrer außergerichtlichen Kosten in Höhe von 87.116,09 EUR zusteht. Die Antragstellerinnen forderten den Antragsgegner zur Zahlung aus dem Schiedsspruch bis zum 5.3.2010 auf.
Die Antragstellerinnen haben eingehend bei Gericht am 6.6.2012 einen Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs gestellt. Dieser ist dem Antragsgegner am 27.6.2012 zugestellt worden. Am 11.6.2012 hatte der Antragsgegner eine Zahlung an die Antragstellerinnen von 83.440,00 EUR, im Überweisungstext als "Zahlung aus Schiedsspruch 5.02.2010 SV IV" gekennzeichnet, bewirkt. Mit Schriftsatz vom 8.11.2012 haben die Antragstellerinnen, nachdem sich der Antragsgegner einem Antrag auf teilweise Hauptsacheerledigung nicht anschließen wollte, den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung in Höhe von 56.475,70 EUR zurückgenommen.
Die Antragstellerinnen verrechnen die erhaltene Zahlung lediglich in dieser Höhe auf die Hauptforderung. In übriger Höhe verrechnen sie sie auf die vom 5.3.2010 bis zum 11.6.2012 entstandenen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz.
Der Antragsgegner beantragt Aussetzung und Vorlage des Verfahrens nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht, hilfsweise Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1235/12) gegen die BGH-Entscheidung (III ZB 63/10) im vorgeschalteten Verfahren des Antragsgegners auf Aufhebung des hier streitgegenständlichen Schiedsspruchs.
Zudem verlangt er eine mündliche Verhandlung, weil er materielle Einwendungen gegen den Schiedsspruch habe, die er nach § 767 ZPO verfolge.
Die Antragstellerinnen hätten ihre Anwälte lediglich nach Zeitaufwand vergütet, das entspräche maximal 34.102,95 EUR.
Mit dem Schiedsrichter Prof. x sei telefonisch ein Streitwert für den Schiedsrichtervertrag von 2 Mio EUR verabredet worden, darüber habe auch Einvernehmen mit RA x für die "hiesigen Antragstellerinnen" bestanden. Dasselbe betreffe den Schiedsrichtervertrag mit dem Schiedsrichter Dr. x und x. Entsprechend stünden den Antragstellerinnen ausgehend von diesem Streitwert nur 58.465 EUR Kostenerstattung zu, dieser Betrag sei bezahlt.
Außerdem hätten sich die Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten am 1.2.2008 sittenwidrig darauf geeinigt, auch gegenseitige Interessen wahrzunehmen.
Der Antragsgegner beantragt hilfsweise,
die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch vom 5.2.2012 für unzulässig zu erklären.
II.
Dem Antrag war wie tenoriert nach § 1060 ZPO zu entsprechen, weil dem Schiedsspruch in dieser Höhe keine Einwendungen entgegenstehen.
1) a) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO bestehen nicht und werden vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es in Ansehung von § 1063 Abs. 2 ZPO entsprechend nicht.
b) Einer Aussetzung und Vorlage beim Bundesverfassungsgericht bedurfte es nicht, ein Verstoß von § 1057 ZPO gegen Verfassungsrecht ist nicht erkennbar. Insoweit hält der Senat an seiner den Parteien bekannten Rechtsauffassung aus dem Verfahren 20 Sch 2/10 fest.
c) Einer Aussetzung im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde bedurfte es ebenfalls nicht, § 148 ZPO. Der Senat hält § 1057 ZPO für verfassungsgemäß und angesichts des beschränkten Prüfungsmaßstabs von § 1059 ZPO eine Verzögerung des Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde nicht für geboten.
d) Über die "Hilfsvollstreckungswiderklage" war nicht zu entscheiden, da dieser Antrag bei verständiger Auslegung nur als Abweisungsantrag im Vollstreckbarkeitsverfahren verstanden werden kann; da der Schiedsspruch noch nicht vollstreckbar ist, kann derzeit gegen ihn keine Vollstreckungsgegenklage erhoben werden. Die Argumente des Antragsgegners betreffen insoweit die Frage des Umfangs der Vollstreckbarkeitserklärung und werden im Vollstreckbarkeitsverfahren bereits behandelt.
2) Dem Antrag war nur zu entsprechen, soweit der Schiedsspruch eine Vollstreckung über einen Betrag von 83.440,00 EUR hinaus gestattet, weil in dieser Höhe durch die Zahlung des Antragsgegners zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit die titulierte Forderung erloschen ist. Soweit die Antragstellerinnen die Zahlung auf die nicht titulierten Zinsen verrechnen möchten unter Hinweis auf § 367 BGB, geht dies fehl. Der Antragsgegner hat eindeutig ausweislich seiner Zahlungsbestimmung im Überweisungsträger auf den Schiedsspruch gezahlt. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Zinsen sind aber gerade nicht tituliert, so dass sie nicht ernstlich annehmen konnten, eine Zahlung auf den Schiedsspruch auf die behaupteten Verzugszinsen verrechnen zu dürfen.
Soweit der Antragsteller materielle Einwendungen gegen die Höhe der titulierten Forderung erhebt, ist sein Vortrag zu einen extrem vage und einer Beweiserhebung nicht zugänglich (angebliche sittenwidrige Vereinbarung), zum anderen unschlüssig: die behauptete Begrenzung der Schiedsrichtervergütung im Schiedsvertrag auf 2 Mio EUR scheitert schon daran, dass es an einer vorgetragenen Tatsachengrundlage, aus der sich die behauptete Einigung herleiten ließe, fehlt. Die behauptete Einigung ist bestritten, so dass der Antragsgegner hier substantiiert hätte vortragen müssen.
3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, 269 Abs. 2 ZPO. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO greift hier nicht, weil die Antragstellerinnen die Klage nicht unverzüglich zurückgenommen, sondern statt dessen zunächst eine Hauptsacherledigung betrieben haben. Die Entscheidung über eine vorläufige Vollstreckbarerklärung beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
KG Berlin 20 Sch 5/16 14.07.2016 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; Kostenentscheidung
Beschluss
Geschäftsnummer: 20 Sch 5/16             
1. Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter Herrn Rechtsanwalt Dr. x, LL.M. als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt Dr. x sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. x, erlassene Kostenschiedsspruch vom 29. März 2016 - A-Az. - aufgrund dessen die Antragsgegnerin (unter Berücksichtigung der einvernehmlichen Modifikation) an die Antragstellerin 23.454,19 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Kostenschiedsspruches am 8. April 2016 zu zahlen hat, wird für vollstreckbar erklärt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Verfahrens bei einem Gebührenverfahrenswert von 23.454,19 EUR zu tragen.
3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Antragstellerin entwickelte für die Antragsgegnerin, ein weltweit agierendes x-Unternehmen, eine von dieser vertriebene Produktlinie "x". Am 27. März 2009 wurde die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund einer Kapitalerhöhung Gesellschafterin der Antragstellerin. In diesem Zuge schlossen die Parteien - ebenfalls unter dem 27. März 2009 - auch den wegen der weiteren Einzelheiten als Anlage ASt 1 in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag, welcher unter § 20 eine Schiedsabrede enthält, nach der alle Streitigkeiten auf Grund oder im Zusammenhang mit diesem nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) entschieden werden sollen. Als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens haben die Parteien Berlin vereinbart.
Im Folgenden kam es zu verschiedenen Konflikten zwischen den Parteien. Auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 2014 beschlossen die Gesellschafter Dres. x, x und x daher die Einziehung des Geschäftsanteils der Antragsgegnerin.
Nachdem ein diesbezügliches geführtes einstweiliges Verfügungsverfahren zunächst zu Gunsten der Antragsgegnerin entschieden worden war (wobei der Beschluss durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2014 - 95 O 19/14 - wieder aufgehoben wurde), erhob diese Klage vor dem Schiedsgericht (DIS) mit dem Ziel, den Beschluss zur Einziehung ihres Gesellschaftsanteils vom 26. Februar 2014, Ziffer 1. der Tagesordnung, für nichtig zu erklären. Die Antragstellerin vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass es bereits an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts fehle, da die o.g. Schiedsklausel unwirksam sei.
Das Schiedsgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat die Schiedsklage mit dem als Anlage ASt 2 in Bezug genommenen Schiedsspruch vom 23. Dezember 2015 - A-Az. - abgewiesen. Im Nachgang erließ das Schiedsgericht am 29. März 2016 außerdem einen Kostenschiedsspruch (Anlage Ast 4), nach dem die Antragsgegnerin die der Antragstellerin in dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten von 23.454,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schiedsspruches vom 23. Dezember 2015 zu zahlen hat.
Der Kostenschiedsspruch wurde der Antragsgegnerin unter dem 8. April 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 25. April 2016 (ASt 6) forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zum Ausgleich der festgesetzten Kosten auf. Sodann einigten sich die Parteien darauf (wohl am 27. April 2016; vgl. Anlage ASt 7), dass die Zinsen, abweichend vom Tenor des Kostenschiedsspruchs, erst ab Zustellung desselben zu zahlen sein sollen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 (AG 1) teilte die Antragstellerin mit, bislang keinen Zahlungseingang verzeichnen zu können, gab der Antragsgegnerin im Weiteren aber "noch einmal Gelegenheit zur Zahlung bis zum 2. Juni 2016". Am 1. Juni 2016 veranlasste die Antragsgegnerin die Zahlung, welche bei der Antragstellerin am 2. Juni 2016 einging.
Mit bei Gericht am 1. Juni 2016 eingegangener Antragsschrift hat die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruches begehrt. Diese wurde der Antragsgegnerin mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen am 9. Juni 2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 hat die Antragsgegnerin erklärt, den Antrag anzuerkennen.
Die Antragsgegnerin verwahrt sich jedoch gegen die Pflicht zu Kostentragung und verweist auf die im vorgenannten Schreiben (AG 1) gesetzte Frist bis einschließlich zum 2. Juni 2016. Zudem lasse dieses Schreiben den veränderten Zinsbeginn unberücksichtigt. Da ungeachtet dessen eine entsprechende Zahlung am 1. Juni 2016 veranlasst worden sei, habe sie keine Veranlassung zur Klage gegeben, so dass die Kosten des hiesigen Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen seien.
Die Antragstellerin meint, § 93 ZPO sei in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nur sehr restriktiv anzuwenden. Zudem sei der aus dem Kostenschiedsspruch folgende Anspruch bereits ab dessen Zustellung am 8. April 2016 fällig und einer Fristsetzung, insbesondere einer wiederholten Fristsetzung habe es nicht bedurft. Dementsprechend sei von einer Veranlassung des hiesigen Antrages durch die Antragsgegnerin auszugehen.
II.
Der Kostenschiedsspruch vom 29. März 2016 - A-Az. - war gemäß §§ 1060 ff. ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO weder geltend gemacht worden noch im Übrigen ersichtlich sind.
Gleichwohl waren die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin aufzuerlegen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO. Der Rückgriff auf diese Vorschrift begegnet insofern keinen Bedenken, weil die Bestimmungen zur Kostentragungspflicht (§§ 91ff. ZPO) für alle in der ZPO geregelten Verfahren anwendbar sind und der weit auszulegende Begriff des "Rechtsstreits" auch die in § 1062 ZPO aufgeführten Verfahren erfasst.
Dies vorausgeschickt sind die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO der klagenden Partei aufzuerlegen, wenn der Gegner den Anspruch "sofort" anerkennt und keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegen diese Voraussetzungen vor. Die Antragsgegnerin hat keine Veranlassung für das hier angestrengte Verfahren gegeben. Eine solche Veranlassung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin durch ihr vorprozessuales Verhalten bei der Antragstellerin den Eindruck erweckt hat, sie werde nicht ohne gerichtliche Hilfe zu ihrem Recht kommen (vgl. nur Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage (2016), § 93, Rn. 3 m.w.N.). Dies kann vorliegend aber nicht angenommen werden.
Unerheblich ist dabei zunächst, dass der Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin bereits am 8. April 2016 zugestellt worden war. Auf dieses Datum kann die Antragstellerin schon deshalb nicht maßgeblich abstellen, weil es der unterliegenden Partei möglich sein muss, den gegen sie ergangenen Schiedsspruch inhaltlich zu prüfen. Dementsprechend bedarf es nach der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 10. Mai 2007 - 20 Sch 14/06 - Rn. 11, zitiert nach juris) einer entsprechenden Fristsetzung. Diese Voraussetzung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. April 2016 (ASt 6) geschaffen. Hiernach hatte sie der Antragsgegnerin eine Frist bis einschließlich zum 5. Mai 2016 gesetzt. Die erst unter dem 1. Juni 2016 veranlasste Zahlung der Antragsgegnerin ist aber dennoch nicht geeignet, die an dieser Stelle erforderliche Veranlassung zu begründen. Denn im Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Parteien unstreitig über eine Modifikation des Kostenschiedsspruches verhandelt hatten und eine solche im Weiteren, wohl unter dem 27. April 2016 (vgl. ASt 7), auch unstreitig vereinbart haben. Hinzu kommt sodann, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. Mai 2016 (AG 1) eine erneute Frist zur Zahlung, nunmehr bis einschließlich zum 2. Juni 2016 eingeräumt hat. Dabei kann es dahin stehen, ob es dieser erneuten Fristsetzung bedurfte. Jedenfalls verhielte sich die Antragstellerin widersprüchlich, wenn sie der Antragsgegnerin auf der einen Seite "noch einmal Gelegenheit zur Zahlung" bis zu einem bestimmten Datum gibt, auf der anderen Seite die Frist jedoch nicht mehr abwartet und bereits kostenauslösende rechtliche Schritte gegenüber der Antragsgegnerin einleitet. Dies wäre allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die ein Abwarten der neuen Frist als zwecklos erscheinen lassen. Dies ist vorliegend aber gerade nicht anzunehmen, weil die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin schon mit E-Mail vom 27. April 2016 der Antragstellerin mitgeteilt hatten, dass die Sache der Antragsgegnerin mit der "Bitte um Zahlung" übergeben worden sei, woraus zweifelsfrei folgt, dass diese (die Prozessbevollmächtigten) keine Rechtsmittel gegen den Kostenschiedsspruch beabsichtigten. Dass letzteres auch in Bezug auf die Antragsgegnerin selbst anzunehmen war, folgt aus dem Umstand, dass hinsichtlich des Zinsbeginns verhandelt worden war. Dies ist nur dann sinnvoll erklärbar, wenn der Schiedsspruch im Übrigen akzeptiert wird. Schließlich räumt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 6. Juli 2016 selbst ein, dass ihr auch mündlich bestätigt worden ist, dass die Antragsgegnerin die Kosten erstatten werde. Angesichts dieser Umstände, war ihr ein Abwarten der von ihr selbst gesetzten neuen Frist ohne weiteres zumutbar, weswegen am 1. Juni 2016 keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben war. Wenn die Antragstellerin darauf verweist, dass es an einer schriftlichen Erklärung der Antragsgegnerin zur Anerkennung des Kostenschiedsspruches fehle und damit offenbar auf die in Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage (2008), Rn. 2496, aufgeführten Kriterien abstellt, überzeugt dies nicht, weil die Anwendung des § 93 ZPO stets eine Einzelfallabwägung ist, und dies vorliegend gerade die aus der zweiten Fristsetzung resultierende Widersprüchlichkeit des nunmehrigen Verhaltens außer Acht ließe. Eine solch rein formale Anwendung des § 93 ZPO ist auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung und einer damit ggf. einher gehenden restriktiveren Auslegung des § 93 ZPO nicht gerechtfertigt. Soweit sich die Antragstellerin schließlich auch auf das Verhalten der Antragsgegnerin in einem Parallelverfahren beruft, ist dies schon deshalb unerheblich, weil dieses sämtlich nach 1. Juni 2016 datiert, mithin kein vorprozessuales Verhalten darstellt.
Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragstellerin auch "anerkannt" bzw., worauf es vorliegend maßgeblich ankommt, keine Gründe geltend gemacht, welche die Nichtigkeit des Kostenschiedsspruches nach sich ziehen sollen. Dieses "Anerkenntnis" ist zudem "sofort" im Sinne des § 93 ZPO erfolgt, weil die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 und somit innerhalb der ihr gesetzten Erwiderungsfrist erklärt hatte, dem Antrag nicht inhaltlich, sondern allein wegen der Kosten entgegen zu treten, zumal die Zahlung als solche zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt war.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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